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5980 lines
38 MiB

1 year ago
  1. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkndet november justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja nein bgb fr mangelhaften entwurf berufungsbegrndung verkehrsanwalt einreichung prozegericht prozebevollmchtigten zuleitet haftet unbeschadet verantwortlichkeit prozebevollmchtigten verkehrsanwalt rahmen auftrags ergnzung bgh njw bgb abs offenen forderungsabtretung einzugsermchtigung fr zedenten mu zessionar schuldbefreiende leistungsannahme zedenten grenzen erteilten ermchtigung selbstgesetzten rechtsscheins gelten lassen weitergehende rechtshandlung genehmigt bgh urteil november ix zr olg karlsruhe lg waldshut tiengen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz kirchhof dr fischer raebel fr recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg oktober aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wurde vorproze zahlung restkaufpreises fr neuerbaute eigentumswohnung verurteilt obwohl verbindlichkeit ansicht erfllt gem kaufvertragsurkunde kaufpreisforderung volksbank folgenden zessionarin abgetreten ebenfalls kaufvertrages bestimmt zahlung klgers raten entsprechend baufortschritt erfolgen bausonderkonto verkuferpartei nr volksbank klger berwies kaufpreisrate bezeichnete bausonderkonto allgemeine gleichfalls zessionarin gefhrte betriebsmittelkonto nr spter zahlungsunfhigen verkuferin landgericht ma berweisungen tilgungswirkung zessionarin wahl zielkontos zugestimmt klger vorproze erstinstanzlich beklagten rechtsanwalt vertreten schriftstze fr berufungsverfahren fertigte beisein prozebevollmchtigten berufungsverhandlung auftrat berufungsgericht wies rechtsmittel klgers zurck berufungsbegrndung berufungsgrnde zugesprochene klagforderung enthalten aufgerechnete gegenforderung unbegrndet sei dagegen eingelegte revision nahm klger zurck vorliegenden rechtsstreit nimmt klger beklagten wegen doppelt entrichteten kaufpreisrate nebst zinsen sowie kosten verlorenen vorprozesses rckgriff beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei klger smtlichen weiteren schaden ersetzen fehlerhaften beratung vertretung beklagten vorproze entstehen klger legt beklagten mangel berufungsbegrndung last behauptet ergebnis gleichgelagerten parallelprozesses olg karlsruhe wm htte rechtsmittel ausreichender begrndung erfolg gehabt landgericht klage begrndung abgewiesen beklagte verkehrsanwalt fr folgen mangelhaften berufungsbegrndung einzustehen berufungsgericht klage we sentlichen stattgegeben beklagte absprache prozebevollmchtigten klgers fr form inhalt mangelhaften berufungsbegrndung mitverantwortung bernommen hiergegen wendet revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision begrndet erfolg wendet revision allerdings annahme berufungsgerichts beklagte anwaltlichen pflichten gegenber klger schuldhaft verletzt zutreffend geht berufungsgericht davon pflichtverletzung beklagten entwurfsarbeit fr berufungsbegrndung schon deshalb verneinen sei mangels zulassung berufungsgericht prozevertretung klgers fr instanz hnde legen mute pflichtenkreise prozebevollmchtigten verkehrsanwalts gegenber auftraggeber mssen trotz weitgehend blicher vereinbarter gebhrenteilung grundstzlich unterschieden vgl bgh urt dezember ix zr njw mrz ix zr wm juni ix zr wm dezember ix zr wm fr ordnungsmiges prozessuales handeln gegenber prozegericht prozebevollmchtigte sorgen einzustehen bgh urt dezember aao dagegen verkehrsanwalt auftraggeber fr mangelhaften inhalt entworfenen schriftstze regel neben unterzeichnenden prozebevollmchtigten verantwortlich vgl zugehr sieg handbuch anwaltshaftung rn recht berufungsgericht ergebnis gelangt beklagte abfassung berufungsbegrndung fr erstinstanzlich verurteilten klger vorproze anwaltlichen sorgfaltspflichten verletzt anforderungen berufungsbegrndung unterscheiden abs nr zpo denen klagebegrndung gestellt vorproze landgericht aufgrund erstinstan
  2. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen beschlu senats august dahin abgendert streitwert revisionsverfahrens betrgt grnde rechtzeitig erhobene gegenvorstellung prozebevollmchtigten klgerin fhrt abnderung streitwertbeschlusses auszugehen klgerin berufungsrechtszug zugesprochenen hauptforderung dm einwendungen entstehen anspruchs enthlt revisionsbegrndung zunchst geltend gemachte aufrechnung kosten einbaus geschirrsplern hhe dm daher streitwerterhhende primraufrechnung anzusehen aufrechnung schadensersatzanspruch wegen mietausfalls soweit hauptforderung aufrechnung ansprchen wegen geschirrspler verbraucht ebenfalls primr brigen hhe dm hilfsaufrechnung anzusehen hinzu kommen aufrechnungsweise geltend gemachten kosten mngelbeseitigung hhe dm wegen mngel hilfsweise reklamierte zurckbehaltungsrecht fhrt weiteren erhhung streitwerts insgesamt ergibt streitwert dm dm dm dm dressler wiebel kniffka kuffer bauner'],['Soon']]
  3. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb formularmiger fristenplan fr mieter vorzunehmenden schnheitsreparaturen starr benachteiligt mieter unangemessen bgb fristen allein angabe jahren bemessenen zeitraumes zusatz bezeichnet klausel ber quotenmige abgeltung angefangener renovierungsintervalle verliert grundlage vertragliche regelung ber abwlzung schnheitsreparaturenverpflichtung mieter unwirksam bgh urteil april viii zr lg wuppertal ag velbert viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts wuppertal juli zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten erstattung renovierungskosten beendigung mietverhltnisses vertrag juni beklagte klgerin wohnung anwesen strae ab juli gemietet mietverhltnis endete aufgrund kndigung beklagten februar schnheitsreparaturen enthlt mietvertrag folgende formularmige regelungen mieter whrend mietzeit schnheitsreparaturen kosten sach fachgerecht auszufhren kche bad wc jahre brigen rumen jahre renovierungsfristen beginnen fall beginn mietverhltnisses laufen anfangsrenovierung mieter verpflichtet beendigung mietverhltnisses mieter rckgabe wohnung bercksichtigung vereinbarten fristenplanes dahin je grad abnutzung beschdigung erforderlichen schnheitsreparaturen auszufhren weist mieter letzten schnheitsreparaturen innerhalb fristen durchgefhrt worden befindet wohnung normalen abnutzung entsprechenden zustand anteilig betrag vermieter zahlen aufzuwenden wre wohnung zeitpunkt vertragsbeendigung renoviert wrde gilt soweit vertragsbeendigung obigen fristen seit beginn mietverhltnisses vollendet mieter zahlungsverpflichtung dadurch abwenden schnheitsreparaturen fachgerecht durchfhrt beklagte whrend mietverhltnisses schnheitsreparaturen durchgefhrt klgerin holte deshalb kostenvoranschlag malerbetriebes grundlage kostenvoranschlages forderte beklagten vorprozessual bezahlung vollstndigen kosten fr deckenanstrich bad kche hhe sowie zeit anteiligen kosten fr renovierung brigen rume klage neben renovierungskosten insge samt rckstndige mieten betriebskostennachforderung fr schadensersatzansprche geltend gemacht verrechnung kautionsrckzahlungsanspruch beklagten geringfgigen betriebskostenguthaben nebst zinsen verlangt amtsgericht klage teilweise stattgegeben hinsichtlich renovierungskosten abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin forderung bezahlung renovierungskosten entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt klausel ber verpflichtung mieters durchfhrung schnheitsreparaturen nr mietvertrages sei unwirksam hierfr starre fristen unabhngig tatschlichen zustand wohnung vorsehe regelung benachteilige bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden mieter unangemessen sinne anwendbaren agbg sei deshalb unwirksam unwirksamkeit klausel ndere dadurch mglicherweise fr fall auszugs flexiblere handhabung vorgesehen sei dabei knne dahinstehen betreffende klausel nr mietvertrages undeutlichen formulierung ber bercksichtigung fristenplanes verhltnis grad abnutzung transparenzgebot entspreche jedenfalls lasse bestimmung entnehmen fristen nr relativieren solle sei ver pflichtung beklagten berhaupt schnheitsreparaturen durchzufhren unwirksam knne kostenregelung nr gerade verpflichtung beruhe bestand ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand revision zurckzuweisen ergebnis erweist rge revision angefochtene urteil genge anforderungen abs satz nr zpo berufungsantrge wiedergebe unbegrndet schliet berufungsurteil enthaltene bezugnahme tatschlichen feststellungen erstinstanzlichen urteils berufungsantrag vielmehr reformierten zivilprozessrecht berufungsurteil aufzunehmen urteil deshalb wrtliche wiedergabe antrages verzichtet wenigstens erkennen lassen berufungs
  4. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet november brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vbl gegenwert gwb abs abs satz bgb abs versorgungsanstalt bundes lnder jedenfalls zusammenhang berechnung gegenwertansprchen frhere beteiligte zusatzversorgung unternehmen sinne deutschen kartellrechts klarstellung bgh urteil oktober iv zr bghz verwendung unzulssiger allgemeiner geschftsbedingungen marktbeherrschende unternehmen missbrauch sinne gwb darstellen entsprechende anwendung abs bgb abs satz gwb versto abs gwb flle beschrnkt denen missbrauch entgeltforderung missbrauchsopfers bezieht bgh urteil november kzr olg karlsruhe lg mannheim kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm dr raum sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr bacher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember zurckweisung rechtsmittels klgerin weitergehenden rechtsmittels beklagten kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage hinsichtlich zinsen teil abgewiesen worden zinshhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz bersteigt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin anstalt ffentlichen rechts schliet arbeitgebern ffentlichen dienstes sogenannten beteiligten beteiligungsvereinbarungen form gruppenversicherungsvertrgen ab grundlage gewhrt arbeitnehmern beteiligten magabe satzung vbls zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung finanzierung klgerin erfolgt abrechnungsverband west beklagte angehrte seit ber umlageverfahren form modifizierten abschnittsdeckungsverfahrens umlagesatz bemessen fr dauer deckungsabschnitts entrichtende umlage zusammen brigen erwartenden einnahmen verfgbaren vermgen ausreicht aufgaben klgerin whrend deckungsabschnitts sowie sechs folgenden monate erfllen abs satz abs vbls abs vbls verpflichtet ausscheidende beteiligte gegenwert deckung anstaltsvermgen ausscheiden erfllenden verpflichtungen zahlen bestimmungen abs vbls januar geltenden fassung folgenden wortlaut deckung anstaltsvermgen ausscheiden erfllenden verpflichtungen aufgrund leistungsansprchen betriebsrentenberechtigten pflichtversicherung bzw beitragsfreien versicherung sowie versorgungspunkten anwartschaftsberechtigten knftigen leistungsansprchen personen zeitpunkt ausscheidens beteiligung hinterbliebene frage kommen ausscheidende beteiligte anstalt kosten berechnenden gegenwert zahlen gegenwert versicherungsmathematischen grundstzen berechnen wobei rechnungszins whrend anwartschaftsphase whrend rentenbezuges zugrundezulegen deckung fehlbetrgen gegenwert erhhen anteil verlustrcklage zugefhrt knftige jhrliche erhhung betriebsrenten anpassungssatz bercksichtigen berechnung gegenwerts teile leistungsansprche anwartschaften bercksichtigt vermgen sinne abs erfllen ansprche zeitpunkt ausscheidens beteiligung ruhen bercksichtigt ruhen abs tag kraft treten satzung geltenden satzung beruht gegenwert hen zunchst zeitraum tag folgemonats abgeltung verwaltungskosten erhden ausscheidestichtag abgezinste gegenwert fr ausscheidens beteiligung ende erstellung versicherungsmathematischen gutach tens jahreszinsen hhe durchschnittlichen vomhundertsatzes letzten fnf kalenderjahren ausscheiden erzielten vermgensertrge mindestens jedoch aufzuzinsen gegenwert innerhalb monats zugang mitteilung ber hhe gegenwerts zahlen anstalt zahlung berechnung zinsen hhe ber jeweiligen basiszinssatz abs bgb mindestens jedoch stunden beklagte beteiligung klgerin dezember gekndigt ausscheiden januar abschlagszahlung hhe mio geleistet klgerin berechnete beklagten zahlenden gegenwert anhand versicherungsmathematischen gutachtens mrz anrechnung abschlagszahlung ergebende differenz entrichtete beklagte mai weitere beklagte ferner mai kosten fr gegenwertgutachten hhe gezahlt beklagte weitere ehemalige beteiligte bereich krankenkassen ebenfalls rechtsstreitigkeiten klgerin verwickelt schlossen klgerin prozessvereinbarung vereinb
  5. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juli kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz allgemeine salvatorische klausel erhaltungs ersetzungsklausel lngere zeit jahr geschlossenen mietvertrag ber gewerberume verpflichtet vertragsparteien nachholung gewahrten schriftform bgh urteil juli xii zr olg hamm lg bielefeld xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli richter sprick richterin weber monecke richter fuchs richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verlangen miete mietvertrag januar damalige eigentmer beklagten fr zeit mrz februar abgeschlossenen mietobjekt veruert klger beerbt worden klger testamentsvollstrecker fr erbteil mietrume mietvertrages folgt beschrieben hause strae rume siehe zeichnung gelegenen vermietete flche ca vereinbart einschl garagen einstellpltze ziffer mietvertrages vereinbart nachtrgliche nderungen ergnzungen vertrages gelten schriftlicher vereinbarung bestimmungen vertrages ganz teilweise rechtsunwirksam gltigkeit brigen bestimmungen dadurch berhrt fall vertrag vielmehr sinne gem durchfhrung bringen beiblatt bestandteil mietvertrages heit mieter bernimmt smtliche umbauarbeiten nr eigene kosten lt bauschein november kndigte beklagte mietvertrag ansicht mietobjekt sei mietvertrag hinreichend bestimmbar beschrieben deshalb sei schriftform gewahrt unbestimmte zeit abgeschlossene mietvertrag ordentlich kndbar beklagte zog august klger kndigung fr unwirksam halten vermieteten mietobjekt geringeren mietzins verlangen klage miete bzw mietzinsdifferenz fr zeit august februar landgericht gab klage statt berufung beklagten nderte oberlandesgericht urteil landgerichts wies klage ab dagegen richtet revision senat wegen grundstzlicher bedeutung zugelassen entscheidungsgrnde revision erfolg oberlandesgericht ausgefhrt klgern stnden fr zeit auszug beklagten august weiteren mietzinsansprche mehr mietvertrag januar sei kndigung beklagten november wirksam juni beendet worden beklagte sei ordentlichen kndigung mietvertrages wahrung gesetzlichen kndigungsfrist abs bgb berechtigt mietvertrag wegen nichteinhaltung satz abs bgb vorgeschriebenen schriftform fr unbestimmte zeit abgeschlossen gelte angaben mietvertrag knne potentieller grundstckserwerber informationsbedrfnis bgb vorgeschriebene schriftform vorrangig diene przise lage anordnung mietrume ort stelle feststellen mietvertrag enthalte hinsichtlich mietgegenstandes allein postalische anschrift gre vermieteten flchen deren lage gebuden erforderliche schriftform sei mietvertrages enthaltene bezugnahme siehe zeichnung gewahrt genge schriftform bestimmung vertragsgegenstandes mietvertrag ausgelagerten anlage niedergelegt sei setze voraus anlage mietvertrag genau bezeichnet zweifelsfreie zuordnung anlage mietvertrag mglich sei voraussetzungen lgen unwiderlegten behauptung beklagten gebe mietvertrages genannte zeichnung schon bezug genommenen zeichnung klger behaupteten grundrisszeichnung architekten april handeln sei jedenfalls deren zweifelsfreie zuordnung mietvertrages mglich fehlten jegliche individualisierenden merkmale genannten zeichnung gerade grundrisszeichnung handeln sollen schriftformerfordernis wre genge getan etwa mietvertrag vermerkt wre zeichnung architekten april beiblatt gegenstand mietvertrages geworden sei lasse umfang lage vermieteten rumlichkeiten entnehmen regelungen beiblatt betrfen fragen durchfhrung kostentragung umbauarbeiten beschaffung erforderlichen gewerbekonzessionen verkehrssicherungspflichten versicherung dergleichen soweit klger ansicht seien bezugnahme bauschein beiblatts mietvertrag mietgegenstand hinreichend bestimmbar sei bauantrag bauschein zugrunde gelegen grundrisszeichnung architekten april beigefgt sei knne gefolgt mietvertrag enthalte keinerlei hinweis darauf wegen beiblatt einzelnen aufgefhrten weiteren vertragspflichten gerade wegen lage gre mietgegenstandes beiblatt bezug genommen solle insoweit
  6. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja erbbrvo anpassung erbbauzinses betrag erbbaurechtsvertrag vereinbart erneuten anpassung fortzuschreiben wille vertragsparteien vergangenen anpassung darauf gerichtet erbbaurechtsvertrag vereinbarte anpassungsregelung entsprechend vereinbarten anpassungsbetrag ndern ergnzung senatsurteils april zr njw bgh urt dezember zr olg karlsruhe lg heidelberg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf schneider dr klein dr lemke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden beklagte verurteilt wirkung ab november martini erhhung jhrlich november martini voraus zahlbaren erbbauzinses fr erbbaurecht grundstck gemarkung eingetragen erbbaugrundbuch grundstck flst nr dm zuzustimmen beklagte verurteilt eintragung reallast gunsten jeweiligen grundstckseigentmers nchst bereiter stelle erbbaugrundbuch grundstck flst nr sicherung erbbauzinsmehrbetrages dm jhrlich zahlbar jeweils november martini jahres voraus beginnend november dinglicher wirkung ab eintragung bewilligen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand notariell beurkundeten vertrag november bestellte klger beklagten dauer jahren erbbaurecht gewerbegebiet gelegenen grundstck qm gre vertrag berechtigt beklagten bebauung grundstcks lagerhalle brogebude wohnung november jahres vorhinein fllige reallast erbbaurecht gesicherte erbbauzins wurde dm vereinbart nderung heit vertrag ndern wirtschaftlichen geldlichen verhltnisse allgemein hinsichtlich grundstckswertes mae vereinbarte erbbauzins fr eigentmer erbbauberechtigten mehr angemessen hinsichtlich grundstckswertes mehr partei verlangen angemessene erbbauzins neu festgesetzt schreiben august verlangte klger hinblick anstieg wertes grundstcks einverstndnis beklagten erbbauzins beginnend november dm jhrlich erhhen parteien einigten folgezeit darauf erbbauzins beginnend november dm jhrlich erhhen erbbaurecht entsprechenden weiteren reallast belasten behauptung grundstckswert sei gestiegen verlangte klger schreiben oktober einverstndnis beklagten erhhung erbbauzinses ab november dm jhrlich lehnt beklagte ab klger beantragt beklagten verurteilen erhhung erbbauzinses dm jhrlich dm beginnend november zuzustimmen eintragung entsprechenden reallast einzuwilligen landgericht beklagten verurteilt erhhung erbbauzinses jhrlich dm zuzustimmen eintragung weiteren reallast einzuwilligen berufung klgers oberlandesgericht beklagten verurteilt erhhung erbbauzinses dm jhrlich beginnend november zuzustimmen eintragung reallast hhe dm jhrlich einzuwilligen weitergehende berufung klgers anschluberufung beklagten beklagte herabsetzung verurteilung beantragt zurckgewiesen revision erstrebt klger verurteilung beklagten umfang ursprnglichen antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt erhhungsverlangen teilweise fr begrndet stellt fest grundstckswert sei seit november wirksam gewordenen erhhung erbbauzinses dm qm dm qm mithin gestiegen seien vertrag fr erneute anpassung erbbauzinses vereinbarten voraussetzungen gegeben meint mastab erhhung sei anstieg grundstckswerts verhltnis erbbauzins grundstckswert wirksam gewordenen einigung parteien zugrunde gelegen aufrecht erhalten sei seit november geschuldete erbbauzins selben verhltnis anstieg wertes grundstcks beginnend november dm jhrlich erhhen betrag sei eintragung weiteren reallast erbbaurecht sichern weitergehender anspruch klgers bestehe hlt revisionsrechtlicher prfung stand ii fehlerfrei geht berufungsgericht allerdings davon vertraglich vereinbarten voraussetzungen fr anpassungsverlangen vorliegen beanstanden auslegung anpassungsklausel dahin bestimmung angemessenen erbbauzinses anpassungszeitpunkt blichen ortsblichen erbbauzins abzustellen ausma vernderung grundstckswerts mglichkeit korrektur gesichtspunkt angemessenheit auslegung mglich weist revisionsrechtlichen fe
  7. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja ostsee post markeng abs nr abs abs nr uwg abs interesse wettbewerbern benutzung beschreibenden begriffs bemessung kennzeichnungskraft klagekennzeichens schutzschranke nr markeng beim schutz bekannter kennzeichen rahmen merkmals rechtfertigenden grund unlauterer weise bercksichtigen marke post fr dienstleistungen gebiet transportwesens glatt beschreibender begriff durchsetzungsgrad ber berdurchschnittlich kennzeichnungskrftig wortmarke post wort bildmarke op ostseepost besteht zeichenhnlichkeit abs nr markeng ansprche markeng wegen kennzeichenrechtlicher verwechslungsgefahr ansprche aufgrund verstoes irrefhrungsverbot abs uwg hinblick verwechslungsgefahr kennzeichen mitbewerbers regelmig unterschiedliche streitgegenstnde bgh urt april zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat april kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsche post ag weltweit grten brief paket transport kurierdienstleistungsunternehmen inhaberin prioritt februar aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen wortmarke nr post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften schutz geniet weiterhin inhaberin zahlreicher marken bestandteil post gebildet zugunsten klgerin wortmarken nr dp prioritt januar nr dp prioritt august eingetragen fr transport befrderung gtern paketen postgut pckchen sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten einsammeln weiterleiten ausliefern vorgenannten sendungen briefdienst frachtdienst kurierdienstleistungen beklagte nachfolgend beklagte deren persnlich haftender gesellschafter beklagte transport logistikunternehmen beklagte inhaberin januar angemeldeten wort bildmarken nr ostsee post private postdienst norden nr op ostsee post klageantrag abgebildet fr angefhrten dienstleistungen eingetragen klgerin geltend gemacht wortmarken unternehmenskennzeichen wrden verwendung marken beklagten verletzt beantragt beklagte verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zeichen fr dienstleistungen papier pappe karton materialien soweit klasse enthalten papiererzeugnisse nmlich packpapier papiertten papierumschlge pappe papperzeugnisse nmlich pappkartons verpackungspappe papp umschlge fr transport gtern art druckereierzeugnisse zeitungen broschren zeitschriften bcher etiketten textilstoffen fotografien schreibwaren klebstoffe fr schreibwaren schreibmaschinen lehr unterrichtsbcher ber transport paketen briefsendungen drucklettern druckstcke verpackungsmaterialien kunststoff nmlich luftgepolsterte plastikverpackungen plastiktten folien umschlge verpackungsbeutel verpackungsmaterial plastik soweit klasse enthalten werbung beratung fragen geschftsfhrung unternehmensverwaltung geschftsfhrung broarbeiten computergesttzte verfolgung transportweges paketen dokumenten unterlagen verteilung warenproben werbezwecken untersttzung managements nmlich planungen hilfe geschftsfhrung management beratung organisatorischer betriebswirtschaftlicher hinsicht sponsoring form werbung vermittlung abschluss handelsgeschften fr unternehmens personal wirtschaftsberatung marketing insbesondere direktmarketing telekommunikation bermittlung nachrichten briefen dokumenten daten informationen art bild ton per telex telefax telefon ber elektronische medien einschlielich mail internet mittels mehrerer weltweiter computernetzwerke medien online dienste nmlich bereitstellung bermittlung informationen n
  8. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz transitaufenthaltssache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober kosten betroffenen unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde antrag beteiligten behrde amtsgericht wege einstweiligen anordnung beschluss september aufenthalt betroffenen asylbewerberunterkunft flughafen frankfurt main oktober sicherung abreise angeordnet schriftsatz oktober verfahrensbevollmchtigter beantragt beschluss gerichts aufzuheben betroffenen sofort freiheit setzen festzustellen angefochtene beschluss betroffenen seit stellung haftaufhebungsantrags rechten verletzt zudem angekndigt akteneinsicht beschwerde begrn det amtsgericht beschwerde abgeholfen sache landgericht vorgelegt beschwerde unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen aufhebung beschwerdeentscheidung zurckverweisung landgericht hilfsweise amtsgericht anderweitigen behandlung entscheidung beantragt ii ansicht beschwerdegerichts handelt antrag betroffenen beschwerde anordnung amtsgerichts ergebe darin verwendeten formulierungen angefochtener beschluss beschwerde beschwerdefrist gewahrt sei sei beschwerde unzulssig verwerfen iii rechtsbeschwerde statthaft beanstandet recht beschwerdegericht beschwerde betroffenen haftanordnung amtsgerichts ausgegangen schreiben verfahrensbevollmchtigten betroffenen oktober haftaufhebungsantrag rede enthlt eindeutig antrag aufhebung haft ber gem abs satz famfg amtsgericht entscheiden allein antrag interessegerecht zeitpunkt eingangs schreibens frist einlegung beschwerde haftanordnungsbeschluss bereits abgelaufen vgl senat beschluss juli zb juris rn letzte zweifel betroffene worauf rechtsbeschwerde recht hinweist dadurch ausgerumt sowohl amtsgericht landgericht weiteren schriftsatz ausdrcklich darauf hingewiesen antrag beschwerde haftaufhebungsantrag verstehen sei rechtsbeschwerde gleichwohl statthaft unterbleibt entscheidung ber haftaufhebungsantrag unzutreffenden rechtlichen erwgung handle beschwerde haftanordnungsbeschluss beschwerdeentscheidung grundstzlich rechtsbeschwerde angefochten vgl senat beschluss mrz zb infauslr rn aufhebung beschwerdeentscheidung zurckverweisung vorinstanzlichen gerichte aufhebungsantrag befassen vgl senat beschluss juli zb juris rn statthaftigkeit rechtsbeschwerde steht vorliegenden fall abs famfg entgegen vorschrift wege einstweiligen anordnung famfg ergangenen beschlsse ber vorlufige freiheitsentziehungen rechtsbeschwerde ausgenommen entscheidung handelt amtsgericht einstweilige anordnung vorlufige entscheidung ber aufenthalt betroffenen asylbewerberunterkunft flughafen getroffen daher unterliegt beschwerdeentscheidung teil verfahrens ber einstweilige anordnung rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde herangezogene grundsatz meistbegnstigung vgl hierzu senat urteil oktober zr bghz fhrt statthaftigkeit rechtsbeschwerde grundsatz meistbegnstigung beschwerte partei nachteilen schtzen unrichtigen entscheidungsform beruhen beruht ausschluss rechtsbeschwerde gewhlten entscheidungsform sondervorschrift abs famfg betroffene stnde prozessual vorinstanzen ber haftaufhebungsantrag entschieden htten abs famfg findet beschluss verfahren ber aufhebung einstweiligen anordnung rechtsbeschwerde ebenfalls statt grundsatz meistbegnstigung fhrt korrekten verfahren widersprechenden erweiterung instanzenzugs vgl bgh beschluss juli xii zb mdr rn iv kostenentscheidung beruht famfg festsetzung beschwerdewerts folgt abs gnotkg schmidt rntsch brckner kazele weinland hamdorf vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  9. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf mrz kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde entgegen auffassung beschwerdegerichts stellt nichtbeachtung rechte art abs buchst satz grundlegenden verfahrensmangel dar rechtswidrigkeit freiheitsentziehung folge stndige rspr siehe senat beschlsse november zb fgprax juli zb fgprax wiener bereinkommen ber konsularische beziehungen anwendbar afghanistan vertragsstaat besteht vergleichbare vlkerrechtliche verpflichtung abs aufenthg vorgesehene belehrungspflicht enthlt rechtmigkeitserfordernis fr haftanordnung betrifft vollzug abschiebungshaft weiteren begrndung gem abs famfg abgesehen stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung xiv lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  10. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend lediglich bemerken infolge offensichtlichen schreibversehens landgericht aufzhlung taten fr einzelfreiheitsstrafe jeweils zwei jahren fr angemessen erachtet fall aufgefhrt taten fr geringere strafen festgesetzt wurden gesondert errtert zweifelhaft fr fall ebenfalls einzelfreiheitsstrafe zwei jahren verhngt wurde rissing van saan detter otten bode fischer'],['Soon']]
  11. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stgb abs stpo abs anforderungen feststellung darlegung irrtums beim betrug zusammenhang routinemigen massengeschften missbrauch einzugsermchtigungslastschriftverfahrens bgh urteil mai str lg bielefeld strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung april sitzung mai teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible vorsitzende richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr franke dr mutzbauer dr quentin beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung april verkndung mai vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwltin verhandlung verteidigerin angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts bielefeld september strafverfolgung gem abs stpo zustimmung generalbundesanwalts jeweils vorwurf versuchten gewerbsmigen bandenbetruges tateinheitlich zusammentreffenden fllen beschrnkt urteil strafaussprchen zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten jeweils gewerbsmigen bandenbetruges schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe vier jahren drei monaten angeklagten freiheitsstrafe vier jahren neun monaten angeklagte vier jahren verurteilt ferner entscheidung abs stpo abs satz stgb getroffen ag richtet urteil wenden angeklagten jeweils rge verletzung formellen materiellen rechts revisionen urteilsformel ersichtlichen teilerfolg angeklagten erhobene rge verletzung abs satz nr stpo beanstanden vorsitzende erkennenden strafkammer vorsitzender richter landgericht wegen whrend laufs urteilsabsetzungsfrist parallelverfahren erfolgten zeugenvernehmung unrecht gehindert gesehen urteil unterschreiben weshalb innerhalb frist unvollstndig akten gelangt sei bereits unzulssig abs satz stpo sache erfolg knnte bedarf daher entscheidung begrndung verfahrensrge mangel begrndenden tatsachen gem abs satz stpo vollstndig genau anzugeben revisionsgericht allein grund begrndungsschrift prfen verfahrensfehler vorliegt bezeichneten tatsachen erwiesen ssw stpo momsen rn lr stpo franke aufl rn jeweils st rspr gemessen daran vermag senat prfen vorsitzende wegen vernehmung zeuge sache sinne nr stpo ausbung richteramtes ausgeschlossen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bedeutet gleichheit sache gem nr stpo notwendig verfahrensidentitt sachgleichheit vernehmung richters zeuge tatgeschehen verfahren betracht kommen bgh beschluss mai str bghr stpo nr ausschluss tz mwn vgl lr stpo siolek aufl rn sswstpo kudlich noltensmeier rn insoweit fehlt revisionsvortrag angeklagten schon mitteilung beweisthemas strafkammervorsitzende verfahren geladen vernommen wurde vortrag angeklagten betreffende beweisthema allenfalls mittelbar entnommen schreiben prsidenten landgerichts bielefeld oktober ber erteilung aussagegenehmigung fr vorsitzenden richter vorgelegt danach angeklagte gefhrten hauptverhandlung beantragt vorsitzenden richter landgericht vernehmen polizeili chen vernehmung gettigte aussage verfahren hiesigen angeklagten wahr herausgestellt rgevorbringen gengt anforderungen abs satz stpo senat berprfung sachgleichheit sinne nr stpo ermglichen htte zumindest vorgetragen mssen inhalt polizeiliche aussage inwiefern vorliegenden verfahren gegenstand hauptverhandlung zeuge benannte vorsitzende richter landgericht dortigen verfahren bekundet ferner zusammenhang bedeutung fr ange klagten vorliegenden verfahrens erhobenen tatvorwrfe vgl senatsbeschluss januar str stv tz anm leu stv voraussetzungen nr stpo derartigen fllen jedoch geschehen sachrge heranzuziehenden urteilsgrnden ergeben dafr anhaltspunkte ii senat beschrnkt strafverfolgung zustimmung generalbundesanwalts gem abs stpo jeweils vorwurf versuchten gewerbsmigen bandenbetruges fhrt aufhebung angefochtenen urteils st
  12. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund november entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts magabe unbegrndet verworfen fllen urteilsgrnde jeweils einzelfreiheitsstrafe monat festgesetzt brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen maatz athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']]
  13. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilstenor dahin ergnzt angeklagte einbeziehung urteile amtsgerichts jugendschffengerichts kaufbeuren november mrz amtsgerichts jugendschffengerichts neuburg donau august sowie amtsgerichts jugendschffengerichts bamberg mai verurteilt jugendkammer bersehen rechtsprechung bundesgerichtshofs einbeziehung frheren urteils bereits urteil einbezogene urteile tenor neuen urteils aufzufhren vgl bgh njw entsprechend senat urteilstenor ergnzt davon abgesehen beschwerdefhrer kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen abs jgg tepperwien kuckein sost scheible athing roggenbuck'],['Soon']]
  14. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg abs abs satz abs umwg nr soweit organmitglieder verschmelzung entstandenen aktiengesellschaft nr umwg denjenigen bertragenden rechtstrger personengleich informationsrecht aktionrs abs satz aktg neuen rechtstrgers rahmen hauptversammlungsbeschlusses ber entlastung abs aktg etwaige fehlleistungen zusammenhang verschmelzung erstrecken aktionr hauptversammlung ausknfte vorenthalten sicht objektiv urteilenden aktionrs fragesituation sachgerechten beurteilung abs satz aktg beschlugegenstandes erforderlich liegt darin zugleich relevanter versto teilnahme mitwirkungsrecht betreffenden aktionrs beschlufassung versto rechtfertigt anfechtbarkeit beschlusses darauf ankommt tatschliche inhalt hauptversammlung verweigerten spter evtl erst anfechtungsproze erteilten auskunft objektiv urteilenden aktionr zustimmung beschluvorlage abgehalten htte bgh urteil oktober ii zr olg dsseldorf lg dsseldorf ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli aufgehoben soweit anfechtungsklage klgerin entlastungsbeschlsse hauptversammlung beklagten mai abgewiesen worden insoweit sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin knftig klgerin aktionrin beklagten verschmelzung wege neugrndung nr umwg ag ag folgenden ag hervorgegangen verschmelzung wurde mrz han delsregister eingetragen ersten ordentlichen hauptversammlung beklagten mai wurde entlastung vorstands aufsichtsrats fr geschftsjahr top mehrheiten ber beschlossen klage klgerin beiden entlastungsbeschlsse angefochten geltend gemacht organmitgliedern bertragenden rechtstrger weitgehend personenidentischen mitglieder vorstands aufsichtsrats beklagten htten zusammenhang unternehmerisch verfehlten verschmelzung sorgfaltspflichten verletzt insbesondere ag lasten aktionre ag malos berbewertet rechtfertigung verschmelzung unterbreiteten prognosen htten folge vllig unrealistisch erwiesen hauptversammlung seien aufklrung sachverhalts zielende auskunftsersuchen klgerin pflichtwidrig beantwortet worden fehlleistungen tuschungen verdecken weitere hauptversammlungsbeschlsse mai gerichtete anfechtungsklage blieb vorinstanzen insgesamt erfolglos senat revision klgerin insoweit zugelassen anfechtungsklage entlastungsbeschlsse abgewiesen worden umfang verfolgt klgerin anfechtungsbegehren revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht meint behauptungen klgerin ber angebliche fehlleistungen vorstand aufsichtsrat rahmen ver schmelzung seien gegenber entlastungsbeschlssen vornherein unerheblich hauptversammlung entscheidung ber entlastung nahezu freies ermessen frei stehe pflichtvergessene verwaltung entlasten entlastungsbeschlsse seien wegen verletzung auskunftsrechts klgerin abs satz aktg anfechtbar nachteilige auswirkungen verschmelzung zielenden auskunftsbegehren klgerin seien fr entscheidung objektiv urteilenden aktionrs ber entlastung organe beklagten schon erforderlich abs satz aktg verschmelzung organen bertragenden rechtstrger betrieben worden sei trotz weitgehender personengleichheit organen beklagten identisch seien ber deren entlastung angefochtenen beschlsse allein entschieden worden sei darber hinaus fehle erforderlichen kausalitt angeblichen auskunftspflichtverletzung fr beschluergebnisse ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand weit geht ansicht berufungsgerichts liege ermessen hauptversammlung pflichtvergessenen verwaltungsmitgliedern entlastung erteilen aktg anfechtbarkeit beschlusses abs aktg fhre senat erla angefochtenen urteils ergangenen urteil november ii zr bghz klargestellt hauptversammlungsbeschlu verwaltungsmitgliedern trotz schwerwiegenden eindeutigen gesetzes satzungsverstoes entlastung erteilt inhaltlich g
  15. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  16. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision unzulssig entgegen abs satz stpo lsst weder revisionseinlegungs revisionsbegrndungsschrift erkennen urteil wegen verletzung verfahrensvorschrift materiellen rechtsnorm angegriffen bloe erklrung revisionseinlegung aufhebungsantrag tatschliche umfang ziel revision klargelegt gengen anforderungen vgl bghr stpo abs satz beweiswrdigung bgh beschl mai str abweichende beurteilung ergibt revisionsbegrndungsschrift enthaltenen vorbehalt weitergehender begrndung tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  17. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo nichtzulassungsbeschwerde lsst erkennen beklagte vermissten hinweis berufungsgerichts wolle entscheidung landgerichts abweichen tatschlicher hinsicht vorgetragen htte verbindung zahlung fremder schuld liegenden geschftsfhrung auftrag internationalen befrderungsvertrag zeigt nichtzulassungsbeschwerde anwendung bgb berufungsgericht liegt regelmig einzelfallentscheidung zugrunde weitere umstnde zulassungsgrund darstellt anwendung stvg berufungsgericht bereinstimmung rechtsprechung vgl zuletzt senat urteil november vi zr abgelehnt anwendung abs satz hpflg berufungsgericht rechtsfehler verneint vgl filthaut haftpflichtgesetz aufl rn berufungsurteil verletzt hiernach weder art abs gg art abs gg weiteren begrndung abgesehen abs satz halbs zpo beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  18. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe betrug betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts verden august unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat fllen denen angeklagten wegen beihilfe betrug strafbar gemacht angeklagter grnde angeklagter flle ii urteils fall ii urteilsgrnde erweisen urteilsausfhrungen strafrahmenwahl rechtsfehlerhaft landgericht smtlichen flle abs abs stgb gemilderten strafrahmen abs satz stgb freiheitsstrafe monat sieben jahren sechs monaten zugrunde gelegt jeweiligen prfung trotz verwirklichten regelbeispiels vermgensverlusts groen ausmaes abs satz nr alternative stgb besonders schwerer fall verneinen daher grundstrafrahmen abs stgb geldstrafe freiheitsstrafe monat fnf jahren auszugehen landgericht gebotene gesamtwrdigung einbeziehung vertypten strafmilderungsgrundes beihilfe vorgenommen vgl bgh beschlsse november str stv november str juris rn schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn mwn eingehend entsprechenden prfungsreihenfolge hinsichtlich sonderstrafrahmens minder schweren falls bgh beschlsse oktober str nstz rr mrz str juris rn rechtsfehler beruht urteil jedoch vgl abs stpo auszuschlieen landgericht soweit benannten fllen regelwirkung abgesehen htte mildere einzelstrafen erkannt htte festsetzung hhe verhngten freiheitsstrafen unteren rand strafrahmens orientiert ribgh gericke urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol berg leplow spaniol'],['Soon']]
  19. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb familienangehriger gegenleistung fr bertragung grundstcks pflege bergebers bernommen leistung wegen umzugs bergebers pflegeheim mehr erbringen rahmen ergnzenden vertragsauslegung ermittelnden hypothetischen parteiwillen zweifel entnehmen lassen stelle ersparten zeitaufwands zahlungsanspruch bergebers treten bgh urteil januar zr lg mnchengladbach ag grevenbroich zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts mnchengladbach juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag dezember bertrugen eltern beklagten ehefrau beklagten wohnhaus bebautes grundstck gegenzug wurde eltern lebenslanges unentgeltliches wohnrecht rumlichkeiten ersten obergescho hauses eingerumt ferner wurde nr vertrages vereinbart erwerber verpflichtet weiterhin bergeber unentgeltlich gute pflege betreuung aufwartung tagen wohlbefindens krankheit gewhren wunsch bergebers insbesondere fr reinigung instandhaltung wohnung kleidung wsche sorgen angemessenes entgelt bergeber zubereitung jeweiligen gesundheitszustand angepassten mahlzeiten verlangen wunsch bergebers bekstigung gemeinsamen tisch familie erwerbers erwerber zuknftig vorstehenden leistungen persnlich erbringen knnen kosten fr entsprechende hilfskraft sorgen mutter beklagten verstarb ende vater lebt betreuung fr bereiche gesundheitsfrsorge aufenthaltsbestimmung angeordnet worden seit seniorenheim klger vater seit november sozialhilfe gewhrt leitete ansprche beklagten bertragungsvertrag wegen ersparter aufwendungen mehr erbrachten pflegeleistungen ber setzt ersparnis fr pflegeleistungen entsprechend pflegestufe monatlich fr hauswirtschaftliche ttigkeit monatlich zahlung fr zeitraum november januar gerichtete klage erster instanz erfolgreich berufung beklagten landgericht klage abgewiesen landgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht meint geltend gemachte anspruch folge weder regelung nr bergabevertrages ergnzenden auslegung vertrages vereinbarung nr allein fall auge pflegeverpflichtung grnden person erwerbers lgen mehr erbracht knne ergnzende auslegung bergabevertrages ergebe beklagten kosten heimaufenthalts hhe ersparten aufwendungen fr mehr erbringende sachleistungen beteiligen mssten zahlungsantrag sei hierauf gesttzt beruhe wertmigen erfassung ersparten pflegeleistungen fr htten beklagten mangels entsprechender anhaltspunkte vertrag geldersatz leisten ii ausfhrungen halten angriffen revision stand auffassung berufungsgerichts zahlungsverpflichtung beklagten folge nr bergabevertrages beanstanden auslegung individualabrede revisionsgericht eingeschrnkt berprft nmlich darauf tatrichter gesetzlichen allgemein anerkannten auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze beachtet auslegung zugrunde gelegten tatsachen verfahrensfehler ermittelt st rspr vgl senat urt januar zr njw rechtsfehler liegt mndlichen verhandlung erhobene rge revision berufungsgericht interessen bergebers auer acht gelassen allgemeinen auslegungsregeln zhlenden grundsatz beiden seiten interessengerechten auslegung verstoen unbegrndet annahme parteien htten nr fall regeln pflegeverpflichtung person beklagten liegenden grnden mehr erbracht knne lsst erkennen interesse bergebers alter umfassend versorgt auslegung unzureichend bercksichtigt worden zusammen brigen beklagten bernommenen verpflichtungen stellt klausel husliche versorgung bergebers gerade sicher dafr parteien klausel absicherung bergebers umzug heim regeln wollten fehlt jeglicher anhaltspunkt wortlaut klausel spricht absicht verpflichtung beklagten kosten fr hilfskraft sorgen ergibt fall heimaufenthalts sinn heime fr ttigen hilfskrfte auswhlen bezahlen berufungsgericht nimmt zutreffend klger geltend gemachte anspruch
  20. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb april zwangsversteigerungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel lienen sowie richterinnen dr kessal wulf roggenbuck april beschlossen rechtsbeschwerde beschwerdefhrers beschlu zivilsenats kammergerichts februar kosten beschwerdefhrers unzulssig verworfen grnde rechtsbeschwerde beschlu kammergerichts februar statthaft entscheidungen oberlandesgerichte knnen gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht oberlandesgericht ersten rechtszug beschwerdegericht entschieden oberlandesgericht hingegen bereits ber beschwerdeentscheidung befinden findet weitere berprfung bundesgerichtshof statt beschlu landgerichts berlin oktober gerichtete rechtsbeschwerde wre unstatthaft we gesetz allgemein erffnet beschwerdegericht einzelfall zugelassen worden abs zpo rechtsbeschwerde auerdem erforderlich bgh beschl mrz ix zb wm beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden deshalb unzulssig verwerfen abs satz zpo auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit verletzung verfahrensgrundrechten statthaft vgl bgh beschl mrz ix zb wm kreft raebel kessal wulf lienen roggenbuck'],['Soon']]
  21. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle dezember ausspruch ber fall ii berfall verhngte einzelstrafe ausspruch ber gesamtstrafe sowie ausspruch ber besondere schuldschwere aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen mordes versuchten totschlags gemeinschaftlicher versuchter schwerer ruberischer erpressung einbeziehung strafen zwei frheren verurteilungen lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt ferner besondere schwere schuld festgestellt angeklagten verurteilt neben klgerin schmerzensgeld hhe euro nebst zinsen zahlen urteil wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel beschluformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrgen greifen insoweit verweist senat ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts februar vorbringen gegenerklrung verteidigers rechtsanwalt prof dr mrz fhrt gebnis anla ergnzenden bemerkungen sieht senat lediglich insoweit revision verletzung vorschriften ber ffentlichkeit hauptverhandlung nr stpo hinblick darauf rgt verhandlungstag saaltr zettel angebracht zutritt whrend laufender verhandlung zutritt whrend pausen dahingestellt bleiben generalbundesanwalt meint rge schon deshalb erfolg versagen revision vorgetragen hinweis eingangstr sitzungssaal tatschlich jemand teilnahme sitzung abhalten lassen vgl bgh njw kuckein kk aufl stpo rdn rge jedenfalls deshalb zulssig ausgefhrt abs satz stpo vollstndigen vortrag prozessualen geschehens fehlt sitzungspolizeilichen manahme gerichts vorausging anla gab revisionsvorbringen entnommen dienstliche erklrung vorsitzenden richterin besttigt anbringung hinweises eingangstr sitzungssaal verhandlungstag reaktion strungen sitzungsverlaufs verhalten besucher sitzungssaal deren stndiges verlassen wiederbetreten saales verhalten fhrte revision insoweit vortrgt abmahnungen anwesenden zuhrer beiden vorangehenden verhandlungstagen juli vielmehr weist protokoll jedenfalls schon fr verhandlungstag juli vorsitzende zuschauer darauf hingewiesen whrend laufenden hauptverhandlung stndig rein rausgegangen hauptverhandlung strt protokollband ii bl hierauf kam fr beurteilung gericht getroffene manahme grundsatz ffentlichkeit verletzt allerdings htte senat bedenken allgemein sicherung ungestrten verlaufs hauptverhandlung zutritt verhandlung whrend sitzungspausen zuzulassen ffentlichkeitsgrundsatz verlangt grundstzlich jedermann jederzeit zutritt ffentlichen gerichtsverhandlungen mu vgl grundlegend bghst ffentlichkeitsgrundsatz gilt indes uneingeschrnkt vielmehr bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen ungestrte verhandlung ebenso wichtig kontrolle verfahrensgangs allgemeinheit bghst aao bghst bundesgerichtshof etwa anordnung vorsitzenden tr sitzungssaal whrend urteilsbegrndung mglichst geschlossen halten strungen beengten sitzungssaal vermeiden versto vorschriften ber ffentlichkeit verfahrens gesehen bghst fr abwgung gesichtspunkt einzelfall vorrang gebhrt kommt abwehr eingetretenen erwartenden strungen geht jeweils deren ausma gehrte besucher hauptverhandlung ersichtlich lnger revision vortrgt abmahnung strenden verhaltens unbeeindruckt zeigten bevor schlielich hauptverhandlungstag hinweis eingangstr sitzungssaals angebracht wurde erst volle ausma manahme vorangehenden strung lt beurteilung ausnahmsweise vorbergehende gestattung zutritts whrend verhandlungspausen sachgerechte einschrnkung grundsatzes ffentlichkeit hinzunehmen berprfung urteils aufgrund sachrge schuldspruch durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben verurteilung wegen nachteil sch begangenen mordes hlt ergebnis rechtlichen nachprfung stand zutreffender begrndung landgericht vorliegen mordmerkmals niedrigen beweggrnde angenommen deshalb gefhrdet bestand urteils insoweit landgericht unrecht vo
  22. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ravensburg oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat tatgericht getroffenen feststellungen tragen bercksichtigung gesamtzusammenhangs urteils fr konkreten einzelfall verurteilung wegen vollendeter gefhrlicher krperverletzung gem abs nr stgb fr krperverletzung mittels leben gefhrdenden behandlung kommt darauf krperverletzungshandlung konkreten umstnden generell geeignet tod opfers herbeizufhren bgh urteile september str bghr stgb abs lebensgefhrdung januar str siehe hardtung mnchener kommentar stgb aufl rn besteht tathandlung wrgen tatopfers formen einwirkung fhigkeit atmen kommt fr vorliegen qualifikationsmerkmals dauer strke einwirkung etwa bgh urteil mai str stv feststellungen landgerichts ausfhrungen beweiswrdigung ber kg schwere angeklagte rittlings rippen bauchbereich frau nebenklgerin gesetzt zugleich linke hand mund nase gepresst luft mehr bekam tatgericht mitgeteilten urteil zugrunde gelegten ausfhrungen rechtsmedizinischen sachverstndigen ergibt beschriebene aufsitzen angeklagten rippen ehefrau oben geschoben wurden sowie aufgrund dadurch bewirkten kompression brustkorbs zustzlich verschlieen mund nase gefhrliche einschrnkung atmung herbeigefhrt wurde zusammenwirken beider einwirkungen angeklagten zusammenwirken wrgen gleichzeitigem drehen kopfes boden weiteren beeintrchtigung atemluftzufuhr fhrt vgl bgh urteil mai str stv erweist daher besonderen umstnden einzelfalls leben gefhrdende behandlung bereits eingetretenen vollendung qualifikationsmerkmals stand ergebnis erfolgreiche eingreifen sohnes nebenklgerin gunsten entgegen rothfu jger radtke cirener zeng'],['Soon']]
  23. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr fischer dr pape grupp richterin mhring juli beschlossen antrag beschwerdegegners bewilligung prozesskostenhilfe fr beschwerdeverfahren abgelehnt grnde wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe liegen beschwerdegegner insolvenzverwalter kosten prozessfhrung verwalteten vermgensmasse aufbringen satz nr zpo ergibt darstellung schriftsatz juni seit antragstellung juni eingetretene massemehrung blick gesetzlichen mglichkeiten abs zpo nr zpo unbercksichtigt bleiben vgl bgh beschluss januar vi zb njw rn brigen antrag prozesskostenhilfe mangels zeitpunkt antragstellung bezogenen darstellung massebestands bisher entscheidung reif kayser fischer grupp pape mhring vorinstanzen lg braunschweig entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']]
  24. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs avbfernwrmev abs billigkeitskontrolle preisgestaltung fernwrmeversorgungsunternehmens gem abs bgb ausgeschlossen berechnungsfaktoren fr preisnderung vertraglich bestimmt berechnung genderten preises ermessensspielraum besteht sog automatische preisgleitklausel preisen sinne abs avbfernwrmev preise gemeint versorgungsunternehmen kunden rechnung stellt einkaufspreise versorgungsunternehmens bgh urteil oktober viii zr lg wiesbaden ag bad schwalbach viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter wiechers dr wolst dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr hessel fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil amtsgerichts bad schwalbach mrz wegen abweisung klage beklagten zurckgewiesen worden berufung klgerin vorbezeichnete urteil amtsgerichts bad schwalbach teilweise abgendert insgesamt folgt neu gefasst beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober zahlen brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel klgerin zurckgewiesen gerichtskosten klgerin beklagte je hlfte tragen auergerichtlichen kosten beklagten klgerin tragen auergerichtlichen kosten klgerin beklagte hlfte tragen brigen partei kosten tragen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt zusammen wohnenden beklagten gesamtschuldnern zahlung vergtung fr lieferung fernwrme zeit februar dezember beklagte unterzeichnete juni servicevertrag fr wrmebezug rckwirkend ab februar gilt abnehmer darin sowohl beklagte genannt damaligen zeitpunkt verheiratet vertrag anlage wrmepreis preisermittlung beigefgt formeln jhrlichen berechnung arbeits grund messpreises enthlt erlutert preisbasis fr arbeitspreis april dm mwh gelieferter wrme zuzglich mehrwertsteuer angegeben abrechnung klgerin september ber jahre gelieferte wrme ergab bercksichtigung monatlichen vorauszahlungen nachforderung zugunsten klgerin abrechnung geht klgerin arbeitspreis mwh zuzglich mehrwertsteuer berechnung preisermittlung heranziehung basispreise fr gas strom april sowie gewichteten durchschnittspreise fr gas stromlieferungen abrechnungsperiode dargestellt erlutert berechnung neuen arbeitspreises flieen gaspreis faktor strompreis faktor klage klgerin zahlung offenen betrages abrechnung fr jahr sowie rcklastschriftgebhren hhe mithin betrag insgesamt zuzglich zinsen geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht dagegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt knne dahinstehen amtsgericht recht anspruch klgerin ausgleich rechnung beide beklagte verneint rechnung nachvollziehbar sei knne dahinstehen preisgestaltung klgerin mastab bgb standhalte fall sei jedenfalls leide rechnung klgerin schwerwiegenden mangel nmlich prozentualen anteil brennstoffkosten abdeckenden preisfaktors jeweiligen preisnderung ausweise sei gem abs satz fernwrmeverordnung zwingend erforderlich mithin rechnung klgerin wesentlicher bestandteil fehle sei insgesamt ordnungsgeme abrechnung ber geltend gemachten wrmelieferungskosten erfolgt klage unbegrndet sei ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprfung teilweise stand revision klgerin hinsichtlich geltend gemachten ansprche beklagten erfolg jedoch rckzuweisen soweit klgerin beklagte anspruch nimmt ii unrecht berufungsgericht klgerin geltend gemachten anspruch abs bgb zahlung vergtung fr belieferung fernwrme zeit februar dezember abzug vorauszahlungen verbleibenden hhe beklagten verneint entgegen ansicht berufungsgerichts entspricht abrechnung klgerin september anforderungen abs satz avbfernwrmev danach anwendung preisnderungsklauseln prozentuale anteil brennstoffkosten abdeckenden preisfaktors jeweiligen preisnderung gesondert auszuweisen dadurch kunden augen gehalten umfang preise primrenergie
  25. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vorstzlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stendal juni zugehrigen feststellungen rechtsfolgenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel fhrt aufhebung rechtsfolgenausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo hinsichtlich schuldspruchs prfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben dagegen knnen strafausspruch entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abzusehen bestehen bleiben feststellungen wrgte angeklagte zuvor grere mengen alkoholischer getrnke genommen geschdigte beziehung unterhielt abend august wohnung hnden hals weiteren handgemenge schlug hnden diversen stellen krpers schleifte halb liegend wohnung hierdurch erlitt geschdigte wrgemale hals sowie multiple prellungen armen beinen bereich zweier rippen kopf seit mrz geschdigte angeklagte verlobt strafzumessung strafkammer abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb zugrunde gelegt angeklagten zugutegehalten geschdigten ausgeshnt angesichts angenommenen ausshnung geschdigten angeklagten htte strafkammer indes prfung veranlasst sehen mssen voraussetzungen tter opfer ausgleichs gem nr stgb erfllt vgl bgh beschluss februar str stv urteil januar str nstz opfer tter tter opfer ausgleich leicht macht ma wiedergutmachungsbemhungen hohen anforderungen stellt schnell vershnung bereit steht bejahung voraussetzungen nr stgb grundstzlich entgegen vgl bgh beschluss februar str aao senat trotz strafmildernden bercksichtigung ausshnung rahmen strafzumessung engeren sinne hinreichender sicherheit ausschlieen landgericht falle weiteren strafrahmenverschiebung nr abs stgb mildere freiheitsstrafe verhngt htte entscheidung landgerichts wegen fehlender erfolgsaussichten anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gem stgb abzusehen begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken strafkammer sachverstndig beraten angenommen beim angeklagten therapiemotivation gegeben sei geweckt knne bewertung mageblich darauf gesttzt angeklagte vergangenheit anfnglichem bemhen therapie alkoholabhngigkeit caritas kurzfristig abbrach anschluss abgeurteilte tat entgiftungsbehandlung bereits zwei tagen beendete bereit stationsregeln unterwerfen strafkammer ausschlielich angeklagten bislang freiwillig unternommenen niederschwelligen versuche therapie blick genommen versumt geboten frage befassen angeklagten bereitschaft behandlung alkoholmissbrauchs rahmen unterbringung stgb einzulassen therapeutische manahmen maregelvollzug geweckt st rspr vgl bgh beschlsse oktober str rn april str nstz rr september str nstz rr mai str nstz rr darber hinaus lassen urteilsausfhrungen auseinandersetzung einlassung angeklagten vermissen wonach tat fr denkzettel sei alkoholkonsum erheblich reduziert frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt deren voraussetzungen bislang getroffenen feststellungen fernliegen bedarf daher neuen tatrichterlichen prfung entscheidung angeklagte revision eingelegt steht nachholung unterbringungsanordnung entgegen abs satz stpo bgh urteil april str bghst sost scheible roggenbuck bender cierniak paul'],['Soon']]
  26. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe januar aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe juli gendert festgestellt beklagten gem satzung november erteilte startgutschrift wert klgerin dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertra gen anwartschaften brigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhngig zugehrigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift fr volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschftigung gemindert multiplikation dezember magebenden gesamtbeschftigungsquotienten abs atv abs vbls juli geborene somit rentenfernen jahrgang zugehrige klgerin beklagte streiten ber zulssigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung fr rentenferne versicherte hhe klgerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klgerin hlt beklagte fr verpflichtet rentennahe versicherte behandeln versorgungsrente anwendung abs vbls gewhren hilfsweise begehrt eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens hhe geringeren betrages gewhren zugrundelegung dezember gltigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe beklagte sttzt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung fr rentenferne versicherte tarifvertrag mrz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurckgehe rcksicht art abs gg geschtz te tarifautonomie ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschtzten besitzstand klgerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klgerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewhren geringeren betrag berechnung zusatzrente frheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klgerin verwendung genannten nherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungstrgers berechnen dabei altersfaktor abs vbls anzuwenden dagegen wendet beklagte revision erstrebt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils klgerin verfolgt revision bisherigen antrge hilfsweise
  27. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf beschlossen beschwerde nichtzulassung revision beschluss zivilkammer landgerichts dortmund april kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde amtsgericht festgestellt jeweiligen eigentmer wohneinheit nr wohnanlage eigentmergemeinschaft alleinige nutzungsrecht dachterrasse rckwrtigen bereich hauses zusteht landgericht dagegen gerichtete berufung beklagten beschluss gem abs zpo zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde zulassung revision erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert revision geltend machenden beschwer euro bersteigt nr egzpo magebend fr wert beschwer rechtsmittelverfahren interesse rechtsmittelklgers abnderung angefochtenen entscheidung senat beschluss juni zr rn juris beklagte wendet feststellung jeweilige eigentmer wohneinheit nr alleinige nutzungsrecht dachterrasse beschwer richtet wertminderung wohneinheit erfhrt urteil bliebe bliebe gerichtlichen feststellung stnde verhltnis parteien fest klger brigen wohnungseigentmer recht dachterrasse nutzen daher bemisst beschwer beklagten wertminderung wohnung dadurch erleidet dachterrasse nutzen darf wohnung hierdurch wertminderung mehr erleidet beklagte glaubhaft gemacht vorgelegte gutachten reicht glaubhaftmachung gegenstand gutachtens wertminderung wohnung beklagten nutzung dachterrasse ausgehenden sichteinfluss darunter liegende terrasse erleidet hierauf kommt jedoch fr frage wertminderung allein mageblich hhe wohnung beklagten fehlende gebrauchsmglichkeit dachterrasse wohnungseigentmer wertminderung erleidet unerheblich dagegen sondereigentumseinheit beklagten dachterrasse ausgehenden sichteinfluss beeintrchtigt nutzung dachterrasse brigen wohnungseigentmer bestnde iii kostenentscheidung folgt abs zpo gegenstandswert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde richtet beschwer beklagten schtzt senat stresemann brckner kazele weinland hamdorf vorinstanzen ag dortmund entscheidung lg dortmund entscheidung'],['Soon']]
  28. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii februar magabe unbegrndet verworfen grobritannien erlittene auslieferungshaft verhltnis anzurechnen abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nack wahl hebenstreit rothfu elf'],['Soon']]
  29. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil urteil rechtskrftig xi zr verkndet juni herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs agbg abs bf bgb abs satz bf klausel allgemeinen geschftsbedingungen werkbestellers vorsieht werkunternehmer sicherheitseinbehalt schlussabrechnungssumme stellung brgschaft ablsen verzicht smtliche einreden bgb enthlt benachteiligt werkunternehmer unangemessen abs agbg abs satz bgb unwirksam unangemessene benachteiligung werkunternehmers folge klausel insgesamt unwirksam formularmige vereinbarung sicherung gewhrleistungsansprchen bildet abl sungsmglichkeit gewhrleistungsbrgschaft untrennbare einheit bgh versumnisurteil juni xi zr kg berlin lg berlin xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter wiechers richter dr mller dr ellenberger dr grneberg dr matthias fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin april aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin september zurckgewiesen klgerin weiteren kosten rechtsstreits tragen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte versicherungsunternehmen gewhrleistungsbrgschaft fr malerarbeiten anspruch rechtsvorgngerin klgerin folgenden klgerin schloss gmbh folgenden hauptschuldnerin februar werkvertrag ber malerarbeiten bauvorhaben be parteien vereinbarten grundlage ei nes klgerin gestellten vertragsmusters gewhrleistungszeit fnf jahren sowie ergnzend geltung vob ferner enthlt vertrag folgende regelung sicherheitsleistung smtliche selbstschuldnerische bankbrgschaften mssen verzicht einreden anfechtbarkeit aufrechenbarkeit vorausklage bgb verzicht recht hinterlegung enthalten mssen weiterhin unbedingt unbefristet einbehalt sicherung gewhrleistungsansprche betrgt schlussabrechnungssumme zuzglich mehrwertsteuer sicherheit stellung brgschaft abgelst sicherheitseinbehalt brgschaft schriftliches verlangen vereinbarten gewhrleistungszeitraum zurckgegeben vertragsschluss erstellten verhandlungsprotokoll vertragsbestandteil wurde anlage klgerin vorformulier tes muster gewhrleistungsbrgschaft beigefgt verzicht smtliche einwendungen einreden insbesondere einreden anfechtung aufrechnung sowie vorausklage gem bgb vorsah muster entsprechend bernahm rechtsvorgngerin beklagten folgenden beklagte april brgschaft fr vertraglichen gewhrleistungsansprche klgerin hhe dm arbeiten wurden mrz abgenommen februar traten mngel klgerin beauftragtes ingenieurbro schreiben mrz hauptschuldnerin anzeigte verbunden aufforderung beseitigung inzwischen insolventen hauptschuldnerin gesetzte fristen mngelbeseitigung verstrichen erfolglos daraufhin nahm klgerin schreiben mai beklagte brgschaft kostenvorschuss fr mngelbeseitigung anspruch klgerin begehrt beklagten zahlung vorschusses beseitigung mngel hhe nebst zinsen sowie feststellung beklagte betrag bersteigende kosten tragen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung klgerin klgerin mndlichen verhandlung trotz rechtzeitiger ladung termin vertreten ber revision beklagten versumnisurteil entscheiden urteil jedoch folge sumnis beruht sachprfung vgl bghz berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte knne unwirksamkeit klgerin hauptschuldnerin getroffenen sicherungsvereinbarung berufen sei gehindert hauptschuldnerin zustehenden einreden gem bgb geltend entsprechende formularmige verzicht brgschaftsvertrag gem abs nr agbg unwirksam sei gehre einrede brgschaft unwirksamer vertraglicher grundlage gewhrt worden sei daher regeln ber ungerechtfertigte bereicherung bgb herauszugeben wre klgerin brgschaft jedoch rechtsgrund erlangt zugrunde liegende sicherungsvereinbarung wirksam sei regelung ziffer verbindung ziffer vertrages benachteilige hauptschuldner unangemessen danach sicherungseinbehalt brgschaft ablsen knne rechtlich unbede
  30. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk verkndet mai kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb kaufvertrag ber eigentumswohnung notariatsangestellten erteilte vollmacht durchfhrung etwaigen ergnzung vertrags erforderlichen erklrungen fr vertragsparteien abzugeben berechtigt vereinbarte verpflichtung verkufers verschaffung dinglich wirkenden sondernutzungsrechts pflicht verschaffung obligatarischen sondernutzungsrechts ersetzen bgh urt mai zr olg celle lg bckeburg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf prof dr krger dr klein dr lemke fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts bckeburg juli abgendert klage grunde berechtigt rechtsstreit verhandlung entscheidung ber hhe anspruchs kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte eigentmer hausgrundstcks wohnungseigentum aufteilte hierdurch entstand wohnungseigentumsgrundbuch band blatt amtsgerichts eingetragene miteigentumsanteil grundstck sondereigentum teilungsplan nr bezeichneten wohnung verbunden notarvertrag mrz verkaufte beklagte wohnung klger vertrages vertragsparteien klger wohnraum halber hhe ber gekauften wohnung folgenden wohnraum sondernutzungsrecht zustehen solle vertragsurkunde bevollmchtigten parteien notariatsangestellte befreiung beschrnkungen bgb durchfhrung etwaigen ergnzung vertrages erforderlichen erklrungen fr abzugeben auflassung erfolgte notarverhandlung folgezeit beanstandete grundbuchamt urkundsnotar gestellten antrag eintragung klgers grundbuch wohnraum alleiniger nutzung klger berechtigt teilungserklrung dargestellt sei notar veranlate daraufhin frau bevollmchtigte vertragsparteien kaufvertrag ndern frau hierzu september notariell beurkundeter form abgegebenen erklrung klger schuldrechtlich alleinigen nutzung wohnraums berechtigt dinglich wirkendes sondernutzungsrecht erst spteren nderung teilungserklrung begrndet bemhungen klgers wohnung weiterzuverkaufen scheiterten mangel dinglichen sicherung sondernutzungsrechts wohnraum erklrung september verlangte be klagten verschaffung dinglich wirkenden sondernutzungsrechts setzte hierzu frist oktober erklrte leistung fristablauf abzulehnen schadensersatz wegen nichterfllung kaufvertrags verlangen eintragung sondernutzungsrechts grundbuch unterblieb klger beziffert nichterfllung vertrages entstandenen schaden dm klage verlangt beklagten erstattung betrages zuzglich zinsen zug zug rckauflassung sondereigentums begrndung antrags abweisung klage beklagte einrede verjhrung erhoben landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint schadensersatzverpflichtung beklagten meint vertrag mrz sei beklagte verpflichtet klger dinglich wirkendes sondernutzungsrecht wohnraum verschaffen verpflichtung sei september vereinbarte nderung kaufvertrages aufgehoben worden stelle verpflichtung beklagten verschaffung dinglich wirkenden rechts sei verpflichtung verschaffung obliga torisch wirkenden berechtigung alleinigen nutzung wohnraums getreten verpflichtung sei erfllt zweifelhaft sei frau erklrte nderung kaufvertrags erteilten vollmacht ge deckt sei sei fr parteien abgegebene erklrung wirksam vollmachtlos fr klger abgegebene erklrung sei nmlich dadurch genehmigt worden wirksamkeit nderung kaufvertrages erhebung klage bezweifelt hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii art satz egbgb findet brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung schuldrechtlichen vereinbarungen parteien anwendung gem abs bgb besteht klger geltend gemachte anspruch grunde ansicht berufungsgerichts schuldete beklagte klger verschaffung rechts nutzung wohnraums begrndung bertragung rechtsnachfolger wirkenden sondernutzungsrechts auslegung kaufvertrags fehlerfrei revision beanstandet gem abs bedarf entstehen rechts eintragung grundbuch unterblieb beklagte klger geschuldete recht verschafft anspruch klgers dinglich wirkendes sonder
  31. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz ergnzenden vertragsauslegung falle unwirksamkeit befristung mietvertrags bgh urteil juli viii zr lg waldshut tiengen ag waldshut tiengen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts waldshut tiengen november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte mietete klgerin ab november wohnung mietzeit enthlt vertrag folgende individualvertraglich vereinbarte bestimmung mietverhltnis verlangen mieters bestimmte zeit abgeschlossen beginnt endet verlngert jhriger verlngerungsoption schreiben februar kndigte klgerin mietverhltnis wegen eigenbedarfs august ferner laufe rechtsstreits schreiben oktober fristlos amtsgericht rumungsklage stattgegeben landgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt beklagte sei rumung klgerin angemieteten wohnung verpflichtet schreiben februar erklrte eigenbedarfskndigung parteien bestehende mietverhltnis august beendet mietvertrag vorgesehene befristung mietverhltnisses stehe kndigung entgegen befristung sei wegen verstoes bgb unwirksam parteien unbefristeten somit ordentlich kndbaren mietvertrag abgeschlossen htten befristung wunsch beklagten vertrag aufgenommen worden sei bestimmung bgb schutz mieters diene ndere rechtslage befristung knne angesichts eindeutigen wortlauts dahin ausgelegt beiderseitiger kndigungsausschluss vereinbart sei zumal derart lange bindungsdauer bercksichtigung zweimaligen option jahre vorliegenden individualvereinbarung konzeption gesetzes vereinbar sei verstoe treu glauben klgerin unwirksamkeit befristung berufe sei verkennen bgb mieterschutz diene versto norm fhre mietverhltnis willen mieters beendet gleichwohl sei klgerin berufung bgb versagt anderenfalls wre unwirksame befristung kndigung vermieters ausgeschlossen willen vertragsparteien abschluss mietvertrags entspreche klgerin geltend gemachte eigenbedarf bestehe beklagte berufungsinstanz vorgebracht wirksamkeit weiteren kurz berufungsverhandlung erklrten fristlosen kndigung wegen zahlungsverzugs komme deshalb ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung anspruch klgerin rumung beklagten vermieteten wohnung bejaht berufungsgericht verkannt unwirksamkeit vereinbarten befristung mietvertrages ausfllungsbedrftige lcke vertrag entstanden lcke ergnzende vertragsauslegung dahin schlieen anstelle unwirksamen befristung fr deren dauer derseitiger kndigungsverzicht tritt whrend dauer kndigungsausschlusses ausgesprochene kndigung klgerin daher unwirksam ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht angenommen mietvertrag vorgesehene befristung unwirksam befristung mietvertrags ber wohnraum gem abs satz bgb zulssig vermieter rume ablauf mietzeit wohnraum fr familien haushaltsangehrigen nutzen absicht rume beseitigen wesentlich verndern instand setzen manahmen fortsetzung mietverhltnisses erheblich erschwert wrden voraussetzungen liegen befristung unwirksam gem abs satz bgb gilt vertrag deshalb unbestimmte zeit geschlossen infolge unwirksamkeit vereinbarten befristung planwidrige vertragslcke entstanden wege ergnzenden vertragsauslegung schlieen parteien befristung vertrages beiderseitige langfristige bindung bezweckt ergibt daraus befristung wunsch beklagten aufgenommen worden feste vertragslaufzeit verlngerungsoption lange mietzeit sichern deshalb kauf genommen whrend festen vertragslaufzeit ordentlich kndigen wunsch beklagten beiderseitigen bind
  32. [['bundesgerichtshof viii zr beschluss oktober rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst dr frellesen gem abs zpo beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin september angenommen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm grnde rechtssache grundstzliche bedeutung revision ergebnis aussicht erfolg vgl bverfge berufungsgericht insbesondere recht vorschrift abs bgb vorliegenden fall angewandt vertraglich vereinbarte bernahme betrieblichen rentenverpflichtungen beklagte stellt befreiende schuldbernahme sinne bgb dar deren wirksamkeit bedurfte ber wortlaut abs betravg hinaus genehmigung pensions sicherungsvereins bag urteil mrz azr db genehmigung versagt abs bgb sinn zweck ent sprechend anwendbar obwohl pensions sicherungsverein hinsichtlich rentenansprche rentenanwartschaften glubiger lediglich dritter dr deppert dr beyer dr wolst wiechers dr frellesen'],['Soon']]
  33. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ellwangen november strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern drei fllen wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt urteil wendet angeklagte sachrge gesttzten revision rechtsmittel teilweise erfolg berprfung schuldspruchs lt rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen abs stpo jedoch strafausspruch bestand feststellungen ehefrau angeklagten bekanntwerden mibrauchstaten tochter gemeinsamen haus ausgezogen scheidungsantrag eingereicht gestndige angeklagte taten erklren strebt strafhaft therapie behandlung sexuellen probleme insbesondere stieftochter schmerzensgeld etwa dm zukommen lassen ehefrau betreibt derzeit angeklagten verkauf gemeinsamen hauses schmerzensgeld verkaufserls gezahlt strafkammer bemhen rahmen strafzumessung gunsten angeklagten gewertet vorschrift stgb eingegangen ua beanstandet revision recht nr stgb gengt ernsthafte bemhen tters wiedergutmachung wobei vorschrift rahmenbedingung fordert bemhen darauf gerichtet mu ausgleich verletzten erreichen gesetz klammerzusatz tter opfer ausgleich stichwortartig charakterisiert vorschrift setzt kommunikativen proze tter opfer voraus umfassenden ausgleich straftat verursachten folgen gerichtet mu einseitige wiedergutmachungsbestreben versuch einbeziehung opfers gengt nr stgb verlangt allerdings wiedergutmachungserfolg erforderlich tter bemhen ausgleich opfer erreichen tat ganz berwiegenden teil wiedergutgemacht ausreichend tter ziel ernsthaft erstrebt bgh nstz njw nstz st rspr generalbundesanwalt zuschrift zutreffend ausfhrt lassen blick nr stgb urteil nheren einzelheiten ber umfang bemhungen angeklagten entnehmen obwohl ausfhrungen htten aufdrngen mssen landgericht bemhen ernsthaft angesehen ergibt schon bercksichtigung strafzumessung prfung voraussetzungen stgb htte strafkammer darlegen mssen angeklagte urteilsgrnden mglicherweise miteigentmer hauses verkauf erfolgen bemhen haft heraus bereits dadurch beweis gestellt gegenber ehefrau geschdigten lteren tochter zusammenlebt notwendigen erklrungen fr verkauf abgegeben einzelheiten verkaufsverhandlungen vollstndig berlassen urteil enthlt ausfhrungen darber angeklagte etwa form anerkenntnisses unbedingten anweisung bereits vorkehrungen fr revision behauptete zahlung schmerzensgeldes getroffen lt besorgen landgericht hohe anforderungen milderungsmglichkeit abs stgb gestellt zumal feststellungen fehlen geschdigte hauptverhandlung bemhungen angeklagten geuert schfer boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']]
  34. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt richterin dr kessal wulf richter felsch richterin harsdorf gebhardt juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz zurckgewiesen streithelferin klgers trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich nichtzulassungsbeschwerde verursachten kosten streithelfers beklagten klger trgt entstandenen kosten streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde zeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo soweit nichtzulassungsbeschwerde geltend macht rechtssache komme grundstzliche bedeutung einzelne bedingungen rede stehenden directors officers versicherung versicherung klauselkontrolle unterziehen seien bersieht parteivortrag feststeht beklagte verwender vereinbarten bedingungen fr directors officers versicherung hpdo berprfung bedingungen anhand ff bgb scheidet mithin weshalb beschwerde insoweit aufgeworfenen fragen ankommt verwender allgemeiner geschftsbedingungen derjenige veranlassung einbeziehung vorformulierten bedingungen vertrag zurckgeht vgl ulmer ulmer brandner hensen agb recht aufl bgb rdn staudinger schlosser bgb rdn jeweils hpdo unstreitig versicherungsnehmerin beauftragte versicherungsmaklerin co gmbh ent worfen deren betreiben versicherungsvertrag einbezogen worden unstreitig beklagte gestaltete eigene bedingungen fr versicherung fr diejenigen vertrge verwendet vermittlung co gmbh abge schlossen vortrag beklagten wonach verlangen maklerin veranlassung einbeziehung hpdo vertrag gekommen sei klger lediglich pauschale behauptung entgegengestellt co gmbh sei hausmaklerin beklagten dafr indes ersichtlich allein umstand maklerin entworfenen vertragsbe dingungen hpdo version ace genannten fassung bereit hlt reicht annahme belegen rge berufungsgericht auslegung ziffer versicherungsbedingungen art abs gg verletzt greift weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen terno wendt felsch dr kessal wulf harsdorf gebhardt vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  35. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sgb vii abs satz abs abs alt weiterhin regel davon auszugehen derjenige aufgaben wahrnimmt sowohl aufgabenbereich unternehmens denjenigen fremden unternehmens fallen allein frderung interessen unternehmens ttig erst ttigkeit mehr wahrnehmung aufgabe unternehmens bewertet versicherungsschutz gem abs satz sgb vii aufgrund zuordnung ttigkeit fremden unternehmen gegeben fortfhrung senatsurteils mrz vi zr njw ff bgh urteil mrz vi zr olg kln lg kln vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt schadensersatz feststellung ersatzverpflichtung beklagten hinsichtlich materieller immaterieller schden aufgrund unfalls unfalltag fuhr klger auftrag arbeitgeberin bau gmbh lkw betriebsgelnde baumaschinen mietservice gbr folgenden gbr bau gmbh gemieteten kompressor abzuholen beklagte gesellschafter gbr nahm etwa kg schweren kompressor gabelstapler begann ladeflche lkw heben hierbei ri beklagten angebrachte befestigung kompressors gabelstapler kompressor fiel herab prallte rechte hand klgers ladeflche befand kompressor entgegenzunehmen zog hierdurch erhebliche verletzungen klger behauptet beklagte unfall schuldhaft dadurch herbeigefhrt kompressor unsachgem seil befestigt vorliegenden klage begehrt zahlung schmerzensgelds schmerzensgeldrente sowie feststellung beklagte verpflichtet smtliche materiellen immateriellen schden unfall ersetzen soweit ansprche sozialversicherungstrger sonstige dritte bergegangen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt klger antrag entscheidungsgrnde berufungsgericht ansprche klgers ersatz unfall erlittenen gesundheitsschden verneint beklagten haftungsprivileg zugute komme offengelassen beschrnkung haftung beklagten bereits unmittelbar abs sgb vii folge verladevorgang geschdigte klger schdigende beklagte verladettigkeit temporr betrieb eingegliederte versicherte anzusehen seien jedenfalls seien voraussetzungen abs alt sgb vii erfllt parteien htten vorbergehend betriebliche ttigkeiten gemeinsamen betriebssttte verrichtet htten bewut gewollt verladung baukompressors zusammengewirkt abtransport ermglichen umstand beklagte gesellschafter gbr unternehmer sei stehe haftungsprivilegierung entgegen sei nmlich aktiv unfallgeschehen beteiligt beklagte sei abs alt sgb vii vorausgesetzt versicherter gesetzlichen unfallversicherung gem abs satz sgb vii unfallversicherungsschutz gestanden beschftigter ttig geworden sei hiervon sei nmlich auszugehen unternehmer berwiegend eigenen interesse fr unternehmen zugleich arbeitnehmer fr unternehmen ttig sei vorliegend fall verladeproze einerseits vermietenden unternehmen beklagten gedient firma bau gmbh mieterin tatschlich lage versetzen gehabt mietsache vertragsgem gebrauchen aufladen kompressors arbeitgeber klgers gestellten lkw andererseits zugleich interesse mietenden unternehmens gedient abholung unternehmen beklagten verfgung stellenden mietobjekts oblegen abholung baukompressors sei verladung lkw bewerkstelligen ttigkeit beklagten daher gleichermaen eigenen fremden unternehmerischen interessen dienende mitwirkung abtransport baumaschine dargestellt berwiegend eigenen unternehmen dienende gleichem mae fremdbezogene handlungstendenz aufgewiesen reiche magabe abs satz sgb vii kreis gesetzlich unfallversicherten einzubeziehen ii erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand annahme berufungsgerichts beklagten komme haftungsprivileg abs alt sgb vii zugute erweist zwei gesichtspunkten rechtsfehlerhaft berufungsgericht grundlage getroffenen feststellungen unrecht davon ausgegangen beklagte zeitpunkt schdigung gem
  36. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag angeklagten nachholung rechtlichen gehrs aufhebung senatsbeschlusses september zurckgewiesen grnde senat beschlu september antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision urteil landgerichts koblenz november sowie revision angeklagten genannte urteil unzulssig verworfen anhaltspunkte dafr ersichtlich angeklagten verteidiger verkndung urteils november erklrte rechtsmittelverzicht knnte unwirksam antrag angeklagten beschlu verfahren stpo aufzuheben zurckzuweisen fall nachtrglichen gewhrung rechtlichen gehrs vorliegt senat entscheidung tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte verteidiger htte stellung nehmen knnen angeklagte frheren verteidiger mglicherweise nachricht ber fortgang revisionsverfahrens erhalten be grndet offenkundig anspruch nachtrgliche gewhrung rechtlichen gehrs entscheidungserhebliche tatsachen senat beschlu september unrecht bercksichtigt ergeben vorgetragenen rztlichen befunden jahren gilt fr behauptung angeklagten urteil geschockt berzeugt sei rechtsmittelverzicht abgegeben angeklagte entsprechendes bereits antrag wiedereinsetzung vorigen stand vorgetragen rissing van saan detter rothfu otten fischer'],['Soon']]
  37. [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen anstiftung versuchten steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts potsdam juni abs stpo unbegrndet verworfen jedoch urteilsformel dahingehend ergnzt spanien erlittene auslieferungshaft verhltnis erkannte strafe angerechnet bgh nstz rr beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat rge verletzung art abs satz mrk rb mangels bestimmten vortrags unzulssig abs satz stpo bleibt offen mai februar verfahren verzgert wurde soweit alternativ gergt landgericht unterlassen fr zeitraum verfgte einstellung verfahrens abs stpo aufzuklren rahmen strafzumessung bewerten erfllt vortrag voraussetzungen zulssigen aufklrungsrge vgl bghr stpo abs satz aufklrungsrge harms raum schaal brause graf'],['Soon']]
  38. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof hubert dr schfer mayer richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung bundesanwalt beim bundesgerichtshof verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgers rechtsanwltin vertreterin nebenklger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts koblenz juni verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung jeweils vier tateinheitlichen fllen tateinheit besonders schwerer brandstiftung tatschlichen grnden freigesprochen revision staatsanwaltschaft rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel bleibt erfolg anklageschrift wirft angeklagten dezember uhr wohnhaus nebenklger fehlende glasscheibe haustr dahinter windschutz aufgehngte jacke angezndet gewusst gebude schlafenden nebenklger mittels feuer rauch tten flammen htten hlzerne haustr erfasst schlielich selbstndig gebrannt erwachenden nebenklgern rauchvergiftungen erlitten htten sei gelungen brand lschen landgericht objektive brandgeschehen anklageschrift angenommen festgestellt tterschaft angeklagten berzeugen knnen hierzu wesentlichen ausgefhrt seien mgliche motive angeklagten fr brandlegung verkennen nebenklgerin september persnliche beziehung angeklagten beendet anstellung betrieb gekndigt mangels weiteren einkommens gleichzeitig mietzahlungen fr angemietete sptere brandobjekt eingestellt vermieter mietvertrag november fristlos gekndigt zustzlichem streit gefhrt angeklagte bekannten vermieter gegenber fr zahlungen verantwortlich gefhlt vermietung aufgrund besttigung bereit gefunden nebenklgerin knne erzielten arbeitseinkommen miete bezahlen folge angeklagte deshalb nebenklgerin lebensgefhrten nebenklger mehrfach aufgefordert anwesen rumen ersetzte glasscheibe haustr oktober uhr eingeschlagen haus einzudringen genannten wegen mietrckstnde rede stellen motivlage sei jedoch ausreichend bestreitenden angeklagten brandlegung berfhren weitere fr tterschaft sprechende indizien htten ergeben sei nachbarhaus wohnende angeklagte lschen brandes tatort erschienen jedoch knne einlassung widerlegt sei zufllig beim zeugin tagen beobachteten nchtlichen ausfhren hundes vorbeigekommen soweit anschlieend weiteren streitgesprch nebenklgerin sinngem geuert nebenklger nchste mal richtig abfackeln gesprchszusammenhang lediglich provozieren ebenso wenig fhre staatsanwaltschaft vorgelegtes foto bildschirmanzeige internet chats beiden teilnehmer offenbar tat bekenne wortlaut lasse rckschlsse identitt chatteilnehmer sei beitrgen bekenners jeweils miniatur lichtbild zugeordnet sei erkennen abgebildeten person angeklagten hauptverhandlung vernommenen zeugen handele ii verfahrensrge landgericht aufklrungspflicht dadurch verletzt ermittlung partner abgelichteten internetchats nochmals nebenklger zeugen vernommen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unzulssig htte anbetracht schwere tatvorwurfs bereits staatsanwaltschaft aufgedrngt identitt chat teilnehmer lokalisierung chatraums entsprechende ermittlungen beim anbieter gegebenenfalls auswertung beim angeklagten vorhandener elektronischer speichermedien klren dahingehende aufklrungsrge jedoch erhoben soweit revision verste landgerichts stpo rgt wendet sache tatrichterliche beweiswrdigung weist indes rechtsfehler vorteil angeklagten spricht tatgericht angeklagten frei zweifel tterschaft berwinden revisionsgericht regelmig hinzunehmen wrdigung beweise sache tatrichters allein obliegt eindruck hauptverhandlung urteil ber schuld unschuld angeklagten bilden revisionsgericht demgegenber prfen beweiswrdigung tatrichters
  39. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november heinekamp justizobersekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb bertrgt erblasserin vermgen lebenden vollzogene verfgung zugunsten dritter todesfall abs abs bgb unterliegen weise begrndeten rechtsbeziehungen deckungs valutaverhltnis allgemeinen regeln fr rechtsgeschfte lebenden erbrecht gilt sowohl fr rechtliche einordnung valutaverhltnis begrndeten rechtsbeziehung fr deren anfechtung fortfhrung bgh urteil oktober iva zr njw bgh urteil november iv zr olg dsseldorf lg wuppertal iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt hinblick testament erblasserin zahlung dm juni teilt erblasserin sparbriefe wesentliches vermgen darstellten je drittel klgerin beklagten weiteren miterben abzug guthabens kontos erblasserin beklagten bereits jahre verfgung zugunsten dritter zugewandt sowie zweier vermchtnisse zugunsten kinder klgerin belief restliche guthaben erblasserin sparkasse beim erbfall dm dreifache klageforderung erblasserin testament angeordnet beklagte berechtigt sei vermgen verwalten amt testamentsvollstreckers schreiben mai angenommen klgerin forderte bereits verfahren beteiligte dritte miterbe aufteilung guthabens erblasserin sparkasse beklagte berief demgegenber weitere verfgung zugunsten dritter fr todesfall erblasserin mrz unterschrift vorgedruckten formular sparkasse beklagten bezglich gesamten miterben herausverlangten guthabens begnstigt sofern beklagte erblasserin berleben mithin stehen ansicht beklagten miterben ansprche sparkassenguthaben widerruf gunsten getroffenen verfgung testament erblasserin sei mglich weitere miterbe erklrte darauf anwaltsschreiben september gegenber anwalt beklagten fechte verfgung zugunsten dritter mrz erblasserin sei unmittelbar beerdigung mannes mrz wegen krebserkrankung sterbebegleitung hospiz aufgenommen worden september verstarb beklagte lediglich testamentsvollstrecker verfgungsgewalt ber guthaben erblasserin erlangen sollen verteilung guthabens ergebe wenig spter errichteten testament kam rechtsstreit weiteren miterben beklagten letzterer rechtskrftig zahlung dm verurteilt wurde anschlu verfahren macht klgerin geltend erblasserin unterzeichnung verfgung zugunsten dritter mrz irrtum befunden beklagten lediglich kontenvollmacht einrumen sparkassenguthaben abzug nachlaverbindlichkeiten unmittelbar erben auszahlen sollen anfechtung weiteren miterben wirke gunsten beklagte behauptet dagegen erblasserin gesamte guthaben geschenkt landgericht beklagten antragsgem verurteilt oberlandesgericht berufung zurckgewiesen revision erstrebt abweisung klage entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht ansicht vorinstanzen klgerin geforderten betrag beklagten gem bgb verlangen verfgung zugunsten dritter fr todesfall mrz sei wirksam angefochten worden vorschrift bgb sei vorliegenden fall entsprechend anwendbar meinung berufungsgerichts entfalten urteile vorangegangenen verfahren dritten miterben beklagten rechtskraft verhltnis klgerin beklagten urkundenbeweis verwertbaren zeugenvernehmung verfahren hervorge he erblasserin tatschlich behaupteten irrtum befunden dafr spreche insbesondere gut zwei monate spter errichtetes testament fr zwischenzeitliche nderung zuwendungswillens fehle anhalt erneuten vernehmung mitarbeiters sparkasse gegenwart erblasserin verfgung mrz errichtet bedrfe komme entscheidend schon vernehmung vorangegangenen verfahren mehr erinnern knnen erblasserin konkret besprochen worden sei dritten miterben mithin wirksam erklrte anfechtung komme rechtsprechung bundesgerichtshofs urteil mai iva zr njw iii klgerin zugute ii wrdigung rechtlicher hinsicht mehreren grnden beanstanden
  40. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer november beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs fr land nordrhein westfalen januar abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger seit bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen februar gab eidesstattliche versicherung ab eigenantrag august wurde oktober insolvenzverfahren ber vermgen erffnet bescheid august widerrief beklagte zulassung klgers wegen vermgensverfalls klage widerrufsbescheid erfolglos geblieben nunmehr beantragt klger zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag klgers satz brao abs vwgo statthaft bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo klger mageblichen zeitpunkt abschlusses behrdlichen widerrufsverfahrens vgl bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn schuldnerverzeichnis eingetragen vermgensverfall gesetzlich vermutet abs nr halbsatz brao weiterer feststellungen bedurfte tatsachen geeignet gesetzliche vermutung vermgensverfalls widerlegen trgt klger begrndung zulassungsantrags wortlaut abs nr halbsatz brao entnehmen geht bundesrechtsanwaltsordnung grundsatz gefhrdung interessen rechtsuchenden rechtsanwalt vermgensverfall befindet annahme regelmig schon hinblick umgang rechtsanwalts fremdgeldern darauf mglichen zugriff glubigern gerechtfertigt bgh beschluss juni anwz zvi rn juni aao rn klger wendet fast jahren anwaltlicher ttigkeit trotz wirtschaftlichen schwierigkeiten verlust eigenheims altersvorsorge gefhrt htten nie fremdgeld vergriffen wirkung februar auensoziett gegrndet unterhalte sammelanderkonto klger zugreifen knne mittlerweile sei angestellter anwalt ttig senat vielfach entschieden reicht langjhrige beanstandungsfreie anwaltsttigkeit allein gefhrdung rechtsuchenden auszuschlieen vertraglichen bindungen klger erlass widerrufsbescheides eingegangen einfluss rechtmigkeit widerrufs vgl bgh beschluss juni aao rn anwaltsgerichtshof knnte allerdings klger rgt insoweit fr entscheidung ber widerruf zulassung mageblichen zeitpunkt falsch bestimmt fehler entscheidung jedoch ausgewirkt rechtssache grundstzliche bedeutung satz brao abs nr vwgo klger hlt fr klrungsbedrftig berufsfreiheit vermgensverfall geratenen rechtsanwalts art abs gg vereinbaren widerrufsverfgung mglichkeit gegeben vertragliche gestaltung beruflichen ttigkeit rechtsprechung senats regelmig verlangten voraussetzungen anzupassen andererseits bestandskrftigen widerruf hinblick nr brao diesbezgliche rechtsprechung erkennenden senats allein schon vermgensverfall wegen abstrakten gefhrdung rechtspflege wiederzulassung betroffenen anwalts lange ausschliet verhltnisse geordnet frage senatsbeschluss juni anwz brfg bghz ff dahingehend beantwortet worden fr beurteilung rechtmigkeit widerrufs allein zeitpunkt abschlusses behrdlichen widerrufsverfahrens abzustellen rechtsanwalt nachtrglichen entwicklungen wiederzulassungsverfahren verwiesen fhrt unverhltnismigen gar unzumutbaren ergebnissen verstt art abs gg garantierte freiheit berufswahl bgh beschluss juni aao rn gefhrdung interessen rechtsuchenden widerrufsvoraussetzung fr insoweit besonderheiten gelten klger aufgezeigte problem stellt schrfe rechtsanwalt wirtschaftliche schwierigkeiten gert mglichkeit anforderungen senatsrechtsprechung ausschluss gefhrdung interessen rechtsuchenden vgl etwa bgh beschluss oktober anwz njw juni anwz brfg rn entsprechende abhngige ttigkeit aufzunehmen bevor widerruf zulassung kommt iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser roggenbuck quaas lohmann braeuer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  41. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe versuchten schweren ruberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn april soweit betrifft aa schuldspruch dahin gendert angeklagte beihilfe gefhrlichen krperverletzung tateinheit beihilfe versuchten ntigung schuldig bb strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit mitangeklagten betrifft aa schuldspruch dahin gendert mitangeklagte fall ii gefhrlichen krperverletzung tateinheit versuchter ntigung schuldig bb aussprchen ber fall ii verhngte einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe ver suchten schweren ruberischen erpressung fall ii freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts revidierenden mitangeklagten wegen versuchter brandstiftung fall ii versuchter schwerer ruberischer erpressung fall ii sowie wegen krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt rechtsmittel soweit angeklagten betrifft sachrge beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen antragsschrift generalbundesanwalts dargelegten grnden unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten fall ii wegen beihilfe versuchten schweren ruberischen erpressung hlt rechtlichen prfung stand stgb vorausgesetzte rechtswidrige bereicherungsabsicht landgericht beim haupttter mitangeklagten festgestellt strafkammer rechtlichen wrdigung tat bedacht mitangeklagte geschdigten berfiel herausgabe geld erzwingen tilgung beglichenen wege erbfolge mutter mitangeklagten bergegangenen titulierten schmerzensgeldforderung verstorbenen vaters mitangeklagten dienen vererblichkeit schmerzensgeldanspruchs vgl bgh njw fehlt deshalb fr erpressung erforderlichen normativen tatbestandsmerkmal rechtswidrigkeit bereicherung vgl bghr stgb abs bereicherungsabsicht bgh beschlu mrz str handlung mitangeklagten verfolgte endziel rechtsordnung entsprach dadurch rechtswidrig verwirklichung rechtswidrige mittel angewendet vgl bghr stgb abs bereicherungsabsicht daher mitangeklagte insoweit versuchten ntigung gem stgb schuldig gemacht darber hinaus tateinheitlich gefhrliche krperverletzung gem abs nr stgb begangen angeklagte tat beihilfe geleistet schuldspruch revisionsgericht gendert abs stpo landgericht ausreichenden tatsachengrundlage rechtsfehlerfrei dargelegt angeklagte mitangeklagten tatplan eingeweiht wute mitangeklagte tatort fuhr abholte berfall schlag stichinstruments bedienen ua angeklagte htte genderten schuldvorwurf geschehen verteidigen knnen zumal tatvorwurf beihilfe tateinheitlich begangenen gefhrlichen krperverletzung abs nr stgb anklage erfat nderung schuldspruchs zieht aufhebung strafausspruchs gem stpo fall ii nderung schuldspruchs mitangeklagten haupttter erstrecken folge insoweit verhngte einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben hingegen folgt senat antrag generalbundesanwalts gem stpo aufhebung fall ii mitangeklagten verhngte einzelstrafe erstrecken erfolgte allein mitangeklagten begangene tat fall ii ebenfalls hintergrund bestehenden schmerzensgeldanspruchs gleichwohl fehlt fr anordnung stpo erforderlichen nmlichkeit tat bgh kusch nstz flle ii ii materiell rechtlich prozessual selbstndige taten sinne stpo darstellen senat trotz insoweit entgegenstehenden aufhebungsantrags generalbundesanwalts gehindert beschluwege entscheiden bghr stpo abs entscheidung tepperwien kuckein athing wegen urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien sost scheible'],['Soon']]
  42. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrerin generalbundesanwalts april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen versuchten mordes tateinheit versuchtem totschlag zwei rechtlich zusammentreffenden fllen tateinheit vorstzlichem unerlaubtem erwerb besitz fhren halbautomatischen kurzwaffe freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erfolg schuldspruch wegen versuchten mordes hlt rechtlichen nachprfung stand feststellungen landgerichts verliebte angeklagte nebenklger fahrlehrer versuchte fortan trotz zurckweisung fr gewinnen bewegen treffen nebenklger immer ging telefonanrufe annahm persnliche kontakte verweigerte zunehmend verzweifelt fhlte gekrnkt stolz verletzt juni sah nebenklger fahrschulwagen motorradschler herfuhr daraufhin holte zuvor nebst munition erworbene pistole fhrte magazin begab abstellplatz fr motorrad genutzten garage eintreffen nebenklgers erwartete vorhalt waffe gesprch zwingen erneut verweigern erschieen whrend nebenklger motorrad garage brachte kam angeklagten kurzen gesprch erneut abwies whrend beifahrersitz fahrschulwagens setzte fahrschlerin fahrersitz motorradschler rcksitz befanden holte angeklagte pistole fahrzeug steckte rcken hosenbund fahrzeug ergriff waffe fr schussbereit hielt richtete geffnete beifahrerfenster nebenklger worten bses geschehen wrde ffnen tr aufforderte nebenklger waffe irrtmlich fr spielzeugpistole hielt verweigerte erkannte vorhalt pistole gesprch zwingen konnte fasste endgltig entschluss tten bettigte deshalb abzug wobei berraschung schuss lste vergessen schlitten pistole durchzuziehen kugel lauf befand waffe durchlud bekam nebenklger angst startete motor floh fahrzeug beifahrersitz steuerte angeklagte gab vier schsse davonfahrenden wagen ab wobei drei projektile fahrzeug entfernung meter trafen dabei erkannte schsse fr fahrzeuginsassen potentiell lebensgefhrlich verfolgung ziels nebenklger tten nahm tod beiden billigend kauf tatzeitpunkt steuerungsfhigkeit angeklagten aufgrund anpassungsstrung erheblich vermindert wurde niemand verletzt wrdigung landgerichts angeklagte versuch fenster beifahrertr nebenklger schieen heimtckisch sinne abs stgb gehandelt hlt sachlichrechtlicher nachprfung stand heimtckisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit opfers bewusst ttung ausnutzt arglos tatopfer beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs krperliche unversehrtheit gerichteten schweren erheblichen angriff rechnet opfer gerade aufgrund arglosigkeit wehrlos arg wehrlosigkeit knnen gegeben tat feindselige auseinandersetzung vorausgeht tatopfer mehr erheblichen angriff krperliche unversehrtheit rechnet voraussetzung heimtckischer begehungsweise tter erkannte arg wehrlosigkeit opfers bewusst tatbegehung ausnutzt st rspr vgl etwa bgh urteile januar str nstz november str nstz jeweils mwn beschluss november str nstz dabei fr beurteilung bewussten ausnutzung arg wehrlosigkeit opfers grundstzlich lage beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs eintritt tat versuchsstadium abzustellen st rspr vgl bgh urteile juli str bghst januar str bghr stgb abs heimtcke jeweils mwn vorliegend belegen urteilsgrnde angeklagte versuchsbeginn bewusst arglosigkeit nebenklgers ausnutzte allerdings versah nebenklger offensichtlich angriffs angeklagte waffe rckwrtigen hosenbund gesteckt ans fahrzeug trat pistole richtete verhalten beginn ttungshandlung sehen angeklagte zeitpunkt schon tatentschluss gefasst lediglich tatausfhrung wille tat davon abhngig nebenklger vorhalt pistole weiterhin bereit gesprch fhren vgl eser bosch aufl rn tatplan ansetzen tatbestandsverwirklichung sinne tter subjektiv schwelle geht los berschreitet objektiv weitere zwischenakte tatbestandsmigen angriffshandlung ansetzt vgl bgh urteile september str bghst o
  43. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein avbfernwrmev abs konkludenter vertragsschlu entnahme energie kommt grundstzlich betracht bereits vertragsverhltnis versorgungsunternehmen dritten besteht aufgrund energielieferungen erbracht bgh urteil mrz viii zr olg naumburg lg halle viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt energieversorgungsunternehmen bezahlung fernwrme fr wohnungseigentumsanlage zeit januar einschlie lich mai geliefert beklagten mitglieder fr wohnanlage gebildeten wohnungseigentmergemeinschaft klgerin frheren eigentmerin wohngebudes firma november dezember fernwrmeversorgungsvertrag abgeschlossen schreiben januar besttigte gmbh wohngebude erworben gegenber klgerin wirkung ab juni gem avbfernwrmev fernwrmeversorgungsvertrag eingetreten sei gmbh be grndete sodann notariell beurkundeter teilungserklrung juli gem wohnungseigentum wohnungseinheiten veruerte erstmalig juli wohneinheit gmbh eigentmerin teils wohnungseinheiten schreiben september teilten beklagten vertreten wohnungseigentumsverwalterin klgerin nunmehr wirkung juni fernwrmeversorgungsvertrag eingetreten sei klgerin entgeltanspruch belieferung wohnblocks weiteren wohnblocks fernwrme fr zeitraum februar februar zunchst gegenber gmbh geltend ge macht insoweit zwei obsiegende rechtskrftige urteile erwirkt antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen gmbh mangels masse abgewiesen worden klage nimmt klgerin nunmehr beklagten bezahlung gelieferten fernwrme fr zeitraum januar mai hhe umgerechnet anspruch klage vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde begrndung berufungsgericht ausgefhrt parteien sei fr streitgegenstndlichen zeitraum fernwrmeversorgungsvertrag zustande gekommen ursprnglich klgerin fernwrmevertrag geschlossene gmbh gem erkl rung januar eingetreten sei sei weder notarielle beurkundung teilungserklrung beklagten bergangen seien gem abs avbfernwrmev juni klgerin geschlossenen fernwrmevertrag eingetreten entnahme fernwrmeenergie sei vertrag gem abs avbfernwrmev parteien rechtsstreits abgeschlossen worden bereitstellung energie versorgungsunternehmen handele vertragsangebot form realofferte wobei treu glauben sicht versorgungsunternehmens bestimme wem angebot gemacht bestehe bereits versorgungsvertrag versorgungsunternehmen vertragspartner verfgung gestellten energie versorgen entnahme fernwrme hausanschlustation klgerin eigenen vortrag kenntnis begrndung wohnungseigentums gehabt sicht somit annahme angebots abschlu versorgungsvertrages verstehen knnen bereicherungsanspruch klgerin gem abs satz fall bgb scheide fernwrme rahmen vertragsverhltnisses rechtsgrund geleistet ii ausfhrungen wendet klgerin erfolg revision zurckzuweisen soweit berufungsgericht sowohl bergang klgerin ge schlossenen gmbh fortgefhrten fern wrmeversorgungsvertrages november dezember beklagten deren eintritt vertrag avbfernwrmev gem erklrung september fr zeit juni verneint wendet revision hiergegen rechtsfehler insoweit ersichtlich entgegen ansicht revision beklagten bezahlung zeitraum januar mai gelieferten fernwrme aufgrund gem abs avbfernwrmev geschlossenen vertrages verpflichtet leistungsangebot versorgungsunternehmens regelmig vertragsangebot form sogenannten realofferte abschlu versorgungsvertrages sehen demjenigen konkludent angenommen leitungsnetz versorgungsunternehmens elektrizitt gas wasser fernwrme entnimmt vgl senatsurteil april viii zr njw ii nachw siehe hempel ludwig odenthal hempel franke recht elektrizitts gas wasserversorgung avbeltv rdnr ff rechtsgrundsatz abs avbeltv avbgasv avbwasserv avbfernwrmev lediglich wiederholt tatsache rechnung getragen ffentlichen leitungsgebundenen versorgung angebot
  44. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim mai strafausspruch aufgehoben abs stpo weitergehende revision verworfen abs stpo umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren vier monaten verurteilt urteil wendet angeklagte sachrge gesttzten revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg schuldspruch hlt revisionsrechtlicher berprfung stand insbesondere strafkammer beanstandenden erwgungen beendeten versuch ausgegangen weswegen bloe ablassen geschdigten fr strafbefreienden rcktritt gem abs stgb ausreichend strafausspruch jedoch bestand landgericht prfung strafrahmenverschiebung abs abs stgb fehlen rcktrittsbemhungen bzw fehlen rettungsbemhungen nachteil angeklagten gewertet erwgungen halten rechtlicher nachprfung stand stellen ergebnis feststellung dar angeklagte versuch strafbefreiend zurckgetreten jedoch erst strafbarkeit wegen versuchten totschlags begrndet daher hinblick doppelverwertungsverbot abs stgb strafrahmenmilderung entgegenstehen bgh beschluss oktober str bghr stgb abs strafrahmenverschiebung vgl bgh beschluss oktober str landgericht verschiebung strafrahmens wegen versuchs letztlich vorgenommen rahmen konkreten strafzumessung vorbenannten strafzumessungsgesichtspunkte bercksichtigt senat dennoch ausschlieen bercksichtigung beanstandenden erwgungen milderen strafe gelangt wre strafausspruch bedarf daher erneuten tatrichterlichen prfung entscheidung strafschrfende erwgungen geschdigte tat veranlasst vermeiden geeignet besorgnis wecken angeklagten fehlen strafmilderungsgrundes last gelegt vgl bgh beschlsse september str nstz rr august str wertungsfehler betroffenen tatschlichen feststellungen knnen bestehen bleiben ergnzende bisherigen widerspruch stehende feststellungen tatrichter mglich raum wahl cirener graf radtke'],['Soon']]
  45. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg april abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat schliet hinblick gesamtmenge gehandelten betubungsmittel strafen wegen annahme geringen menge anstatt mdma vgl bghr btmg abs nr menge njw hoch bemessen wurden landgericht verteidigungsvorbringen angeklagten gebotene strafmildernde bedeutung versagt harms hger brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  46. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr mai rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier leupertz beschlossen mrz gefasste senatsbeschluss dahingehend gendert beschlussdatum anstatt mrz richtig heien mrz kniffka bauner halfmeier eick leupertz'],['Soon']]
  47. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ff inso abs satz scheidet vorletzte gesellschafter bgb gesellschaft fr gesellschaftsvertrag bestimmt gesellschaft verbleibenden gesellschaftern fortgesetzt fhrt soweit abweichendes geregelt liquidationslosen vollbeendigung gesellschaft anwachsung gesellschaftsvermgens letzten verbliebenen gesellschafter beschluss ber erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen existenten schuldners voll beendeten bgb gesellschaft nichtig bindet prozessgerichte bgh urteil juli ii zr olg oldenburg lg oldenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher fr recht erkannt revision streithelfers beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg januar kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand ausscheiden weite ren mitgesellschafters jeweils gesellschafter brocenter gbr folgenden gbr deren vermgen grundstck gehrte gbr gmbh co kg folgenden kg vermietet beklagte gewhrte gbr kredite grundpfandrechte grundstck gbr abgesichert darber hinaus gbr mietzinsansprche kg beklagte abgetreten kg zahlte miete fr monat september hhe gegenstand vorliegenden rechtsstreits beklagte ber jeweilige vermgen gesellschafter wurden juli august verfahren erffnet streithelfer beklagten fr fr insolvenz klger insolvenzverwaltern bestellt juni wurde ber vermgen gbr weiterhin eigentmerin grundbuch eingetragen insolvenzverfahren erffnet gesellschaftsvertrag folgenden gv gbr enthlt soweit bedeutung folgende regelungen auflsung gesellschaft fllen denen gesetz eintritt bestimmter ereignisse person gesellschafters auflsung gesellschaft anknpft eintreten vielmehr betroffene gesellschafter gesellschaft ausscheiden gesellschafter sodann berechtigt verpflichtet gesellschaft vorhandenen gesellschaftsvermgen recht fortfhrung bezeichnung betreiben ausscheiden gesellschaft ber vermgen gesellschafters konkurs vergleichsverfahren erffnet erffnung verfahren mangels masse abgelehnt privatglubiger recht bgb gebrauch gemacht scheidet betroffene gesellschafter gesellschaft klger ansicht mietzinsanspruch fr monat septem ber falle insolvenzmasse ehemaligen gesellschafters rckforderungsanspruch beklagte zuste he landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision streithelfers beklagten entscheidungsgrnde revision sache erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt nr gv folge gesellschafter gesellschaftsvermgen anspruch gbr mietzinszahlungen angewachsen sei allein klger stehe deswegen beklagten vereinnahmte miete daran rund zwei jahre spter erffnete insolvenzverfahren ber vermgen gbr gendert ii hiergegen wendet revision erfolg berufungsgericht zutreffend erkannt mietzinsforderungen kg infolge anwachsung gesellschaftsvermgens insolvenzmasse ehemaligen gesellschafters fallen daran erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen gbr gendert abtretung mietzinsforderung beklagte eigenschaft grundschuldglubigerin steht geltendmachung rckforderungsanspruchs abs bgb fr monat september entgegen gesellschafter bgb gesellschaft gesellschaftsvertrag vereinbart gesellschaft verbleibenden gesellschaftern fortgesetzt gesellschafter ausscheidet wchst ausscheiden vorletzten gesellschafters soweit gesellschaftsvertrag fr fall abweichendes geregelt letzten verbleibenden gesellschafter vermgen gbr aktiva passiva gehen wege gesamtrechtsnachfolge ber bertragungsaktes bernahmeerklrung bedarf st rspr bghz ff sen urt dezember ii zr wm januar ii zr wm mrz ii zr njw juli ii zr zip beschl februar ii zr zip siehe bgh urt september iv zr wm liegt fall vermgen gbr insolvenzer ffnung ber vermgen gem nr gv angewachsen folgt berufungsgericht ausfhrlicher begrndung revisionsrechtlich relevante fehler entschieden auslegung nr gv whrend danach gv grundstzliche regelung enthlt genannten fllen verbleibenden gesellschafter fortsetzung gesellschaft berechtigt verpflichtet fortsetz
  48. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vbvg abs satz bvormvg agbvormvg nw ag btg bw wege sogenannten kontaktstudiums erfolgreich absolvierte weiterbildung berufsbetreuung abgeschlossenen hochschulausbildung sinne abs satz vbvg vergleichbar landesrechtlichen voraussetzungen nordrhein westfalen baden wrttemberg fr vergtungsrechtliche anerkennung nachqualifikation weiterbildung berufsbetreuung sinne abs bvormvg bgh beschluss oktober xii zb lg kln ag leverkusen ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kln mai kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen wert grnde beteiligte berufsbetreuerin begehrt hhere festgesetzte betreuervergtung betreuerin studierte jahr erworbenen fachabitur mehrere semester sozialpdagogik theologie studium abzuschlieen ausbildung erzieherin absolvierte weitere ausbildung heilpdagogin jahr bernahm ehrenamtliche vormundschaft seit august berufsbetreuerin ttig dezember mrz nahm institut fr weiterbildung evangelischen fachhochschule freiburg erfolgreich sogenannten kontaktstudium weiterbildung berufsbetreuung teil zertifikat abschloss berufung weiterbildung machte amtsgericht bertragenen betreuungen darunter seit jahr gefhrte betreuung fr heim lebende mittellose betroffene seit juni hchsten stundensatz geltend amtsgericht vergtungsfestsetzungen folge zugrunde legte erstmals vergtungsantrag fr erste quartal brachte amtsgericht statt stundensatzes stundensatz ansatz hiergegen gerichtete beschwerde betreuerin blieb erfolg folgenden vergtungsantrgen amtsgericht stellte betreuerin niedrigeren stundensatz rechnung antrag oktober betreuerin beantragt fr zeitraum juli september staatskasse zahlende vergtung hhe festzusetzen dabei stundensatz abgestellt amtsgericht zugrundelegung stundensatzes vergtung festgesetzt beschwerde zugelassen teilweise zurckweisung vergtungsantrags eingelegte beschwerde betreuerin erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt betreuerin weiterhin festsetzung vergtung hchsten stundensatz ii rechtsbeschwerde unbegrndet landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt betreuerin erflle formalen voraussetzungen fr eingruppierung begehrte vergtungsstufe weiterbildung berufsbetreuung stelle ausbildung sinne abs nr vbvg dar abgeschlossene hochschulausbildung staatlich geprftem abschluss bzw zeitlichen wissenschaftlichen umfang vergleichbare ausbildung handele folge daraus wortlaut regelung abs vbvg entsprechenden ffnungsklausel abs bvormvg weiterqualifikationen hochschulausbildung gleichwertig anerkannt knnten landesrecht bestimmt land nordrhein westfalen berufsvormnderausfhrungsgesetz agbvormvg nw erlassen abs vorsehe prfungen bundeslnder grundlage jeweiligen ausfhrungsregeln absolviert wurden nachqualifikation sinne abs agbvormvg nw gleich stnden sei bercksichtigen gem nr agbvormvg nw berufsbetreuer vormundschaften bereits mai berufsmig gefhrt htten mittels nachqualifikation ausbildung nachweisen knnten abgeschlossenen hochschulausbildung gleich stehe zeitliche voraussetzung erflle betreuerin stichtagsregelung sei rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vereinbar vertrauensschutz betroffener hinreichend qualifizierter berufsbetreuer ausreichend dadurch rechnung getragen bundeslndern mglichkeit erffnet sei eigene nachqualifizierungskonzepte entwickeln bundeslndern erworbene nachqualifikationen anzuerkennen nordrheinwestflische regelung gerecht schtzenswertes vertrauen knnten berufsbetreuer ausreichende formale qualifikation anspruch nehmen bereits bekanntwerden neuen vergtungsmodells berufsbetreu ttig seien bundeslnder gnstigeres ausfhrungsrecht vorshen helfe betreuerin amtsgericht sei verpflichtet frheren zubilligung stundensatzes hchsten vergtungsstufe festhalten lassen betreuungsgericht msse neu gestellten vergtungsfestsetzungsantrag erneut prfen voraussetzungen fr hhe beantragten vergtungsstze vorlgen betreuerin knne daher schutzwrdiges vertrauen darauf zu
  49. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  50. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni magabe unbegrndet verworfen angeklagte gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter rothfu bode fischer'],['Soon']]
  51. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver prof dr meier beck asendorf grning beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens million euro festgesetzt grnde klgerin nimmt beklagten wegen patentverletzung spruch juli zugestelltem urteil landgericht klage abgewiesen nachmittag september versuchte sekretrin prozessbevollmchtigten klgerin ausgedruckte unterzeichnete begrndung fristgem eingelegten berufung gemeinsam beru fungsbegrndung parallelverfahren per telefax berufungsgericht bermitteln erste bermittlungsversuch schlug uhr bermittlung ersten neun seiten berufungsbegrndung fehl telefonische anfrage erhielt anwaltssekretrin geschftsstelle berufungsgerichts ttigen justizhauptsekretrin auskunft berufungsbegrndung knne elektronischem wege per mail bersandt beamtin nannte hierzu persnliche elektronische anschrift mail adresse oberlandesgerichts anwaltssekretrin bersandte hierauf zuvor eingescannte berufungsbegrndung datei portable document format pdf geschftsstellenbeamtin druckte datei versah eingangsstempel hierber vergewisserte anwaltssekretrin telefonisch bat bersendung eingangsbesttigung folgetag ging berufungsbegrndung per post beim berufungsgericht berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch klgerin zurckgewiesen berufung verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgerin beklagte entgegentritt ii begrndung entscheidung berufungsgericht ausgefhrt versuchte telefaxbermittlung genge mangels vollstndiger bermittlung schriftsatzes mangels bertragung unterschrift wirksamen begrndung berufung ebenso wenig bermittlung berufungsbegrndung pdf anhang elektronischen nachricht berufungsbegrndungsfrist gewahrt nr unterscheide zivilprozessordnung bermittlungsform telekopie einreichung elektronischen dokuments erstere form sei bermittlung schriftsatzes telefaxdienst definiert dabei handele telekommunikationsdienst bermittlung fernkopien ber fernsprechnetz dagegen regele zpo einreichung schriftstzen per mail sonstiger weise ber internet form klgerin bedient jedoch wirksamer weise hierfr erforderliche zulassung rechtsverordnung fr oberlandesgericht karlsruhe erfolgt sei ausdruck datei geschftsstellenbeamtin sei unerheblich mageblich verwendete bermittlungstechnik sei andernfalls gesetz vorgesehene steuerungsmglichkeit verordnungsgebers ausgehhlt klgerin sei verschulden einhaltung berufungsbegrndungsfrist gehindert telefaxgert oberlandesgerichts sei sendetag grundstzlich funktionsfhig uhr empfangenen sendungen ergebe prozessbevollmchtigte klgerin daher organisatorische manahmen dafr sorge tragen mssen bermittlung per telefax lange weiterversucht wrde zwecklosigkeit weiterer versuche festgestanden htte anwaltssekretrin uhr weiteren bermittlungsversuch gemacht sei glaubhaft gemacht brigen unzureichend fr klgervertreter sei erkennbar bermittlung per mail fristwahrung geeignet sei rechtsauskunft geschftsstellenbeamtin verlassen drfen iii hlt rechtlichen nachprfung stand eingang unterzeichnete berufungsbegrndung enthaltenden ausdrucks pdf datei september geschftsstelle berufungsgerichts berufungsbegrndungsfrist gewahrt berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon gesetz unterschiedliche anforderungen bermittlung schriftsatzes schriftform einreichung elektronischen dokuments stellt einreichung schriftsatzes elektronisches dokument zulssig zustndige landesregierung bundesregierung rechtsverordnung zeitpunkt elektronische dokumente gericht eingereicht knnen sowie fr bearbeitung dokumente geeignete form bestimmt abs zpo sichergestellt elektronische bermittlung schriftstzen erst erfolgt soweit betreffenden gerichten organisatorischen technischen voraussetzungen hierfr fr weitere bearbeitung schriftstze geschaffen bt drucks badenwrttembergische landesregierung entsprechende verordnung fr einreichung elektronischer dokumente oberlandesgericht
  52. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb krankheitskostenversicherung abs mb kk aufwendungen fr hilfsmittel bersteigen medizinisch notwendige ma abs satz mb kk einerseits hilfsmittel zustzliche bentigte funktionen ausstattungsmerkmale aufweist andererseits zugleich preiswertere notwendigen medizinischen anforderungen fr jeweiligen versicherungsnehmer entsprechende hilfsmittel zustzlichen funktionen ausstattungsmerkmale verfgung stehen bgh urteil april iv zr lg mnchen ag mnchen iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr brockmller richter dr schoppmeyer mndliche verhandlung april fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts mnchen zivilkammer november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin unterhlt beklagten private krankheit skostenversicherung parteien streiten ber umfang erstattungspflicht beklagten fr erwerb hrgerts versicherungsvertrag liegen rahmenbedingungen rb kk tarifbedingungen tb kk sowie tarif beklagten zugrunde insoweit musterbedingungen mb kk we sentlichen bereinstimmenden rb kk heit gegenstand umfang geltungsbereich versicherungsschutzes versicherer bietet versicherungsschutz fr krankheiten unflle vertrag genannte ereignisse versicherungsfall erbringt versicherer krankheitskostenversicherung ersatz fr aufwendungen fr heilbehandlung vereinbarte leistungen umfang leistungspflicht arznei verband heil hilfsmittel mssen abs genannten behandlern verordnet einschrnkung leistungspflicht bersteigt heilbehandlung sonstige manahme fr leistungen vereinbart medizinisch notwendige ma versicherer leistungen angemessenen betrag herabsetzen stehen aufwendungen fr heilbehandlung sonstige leistungen aufflligen missverhltnis erbrachten leistungen versicherer insoweit leistung verpflichtet tb kk heit rb kk umfang leistungspflicht rb kk hilfsmittel erstattungsfhig medizinischer notwendigkeit ausschlielich aufwendungen fr hrgerte tarifbestimmungen heit erstattungsfhige aufwendungen erstattungsfhig ambulanter heilbehandlung aufwendungen fr hilfsmittel nachdem klgerin fr linkes ohr hrgert verordnet wurde nahm vergleichende anpassung verschiedener hrgertetypen erwarb schlielich hrgert widex clear preis beklagte erstattete hierauf lediglich auffassung gert medizinisch notwendig sei zahlreiche falle klgerin medizinisch gebotene stattungsmerkmale aufweise alternativgerte seien fr erha lten klage macht klgerin differenzbetrag nebst zinsen geltend vorinstanzen klage stattgegeben dagegen richtet revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt kosten fr hrgert medizinisch notwendiges rztlich verordnetes hilfsmi ttel erstattungsfhig seien beklagte knne erfolgreich leistungsausschluss abs satz rb kk berufen krzungsrecht wegen bermabehandlung erstrecke leistungen fr erstattungsfhigkeit vereinbart sei heilbehandlungen sonstige manahmen denen rgert hilfsmittel zhle brigen stelle hrgert ke ine berversorgung klgerin dar insoweit sei unerheblich einzelne merkmale hrgerts medizinisch notwendig seien bzustellen sei darauf hauptfunktion schwe rpunkt funktionen notwendig sei hrbeeintrchtigung auszugleichen schlielich sei leistungseinschrnkung gem abs satz rb kk gegeben aufflliges missverhltnis liege erst bezahlte betrag doppelte blichen fr entsprechendes verordnetes gert ausmache feststellung knne streitfall getroffen beklagte hierzu ung engend vorgetragen insbesondere konkreten preise fr medizinischen versorgung klgerin geeignete gerte angegeben ii hlt rechtlicher nachprfung stand zunchst berufungsgericht unrecht auffassung leistungskrzungsrecht versicherers abs satz rb kk aufwendungen fr hilfsmittel bezieht allgemeine versicherungsbedingungen stndiger rechtsprechung senats auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer verstndiger wrdigung aufmerksamer durchsicht berc
  53. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august ermittlungssachen wegen vorwurfs mitgeteilt vorwurfs strafvereitelung amt nher mitgeteilten vorwurfs vorwurfs urkundenflschung vorwurfs rechtsbeugung pp vorwurfs vortuschens straftaten vorwurfs rechtsbeugung antragsteller az az js js js js js js js js js staatsanwaltschaft berlin zs ws zs ws zs ws zs ws zs ws zs ws zs ws zs ws zs ws kammergericht berlin strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august beschlossen ablehnungsgesuch richterinnen richter strafsenats bundesgerichtshofs unzulssig verworfen begrndet worden abs nr stpo beschwerden antragstellers beschlsse kammergerichts berlin mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws kosten unzulssig verworfen beschlsse beschwerde angefochten knnen abs satz stpo beiordnung rechtsanwalts kommt schon wegen unzulssigkeit beschwerden betracht rissing van saan roggenbuck appl'],['Soon']]
  54. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts koblenz oktober zurckweisung rechtsmittels brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte verurteilt worden keller hausanwesens ver laufenden strom wasserleitungen hausgrundstck versorgen entfer nen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien nachbarn klger hausgrundstck jahr aufgrund notariellen vertrages beklagten erworben sach rechtsmngel vertrages enthlt absatz gewhrleistungsausschluss absatz bestimmt kufer kauf gegenstand besichtigt gegenwrtigen zustand kauft haus klger grenzt unmittelbar beiden grundstck beklagten befindlichen huser fr drei huser besteht gemeinsame stromund wasserversorgung leitungen fr versorgung huser beklagten verlaufen keller hauses klger rechtsstreit vorangegangenen gerichtlichen verfahren verlangten klger beklagten rckabwicklung kaufvertrages klage blieb jedoch erfolg klger begehren beseitigung keller verlaufenden versorgung anwesen beklagten dienenden leitungen amtsgericht klage abgewiesen soweit interesse widerklage beklagten ersatz vorgerichtlichen anwaltskosten anlsslich vorangegangenen prozesses wegen streitgegenstndlichen verfahrens entstanden stattgegeben berufung klger landgericht urteil amtsgerichts abgendert klage stattgegeben widerklage soweit interesse abgewiesen landgericht zugelassenen revision mchte beklagte wiederherstellung entscheidung amtsgerichts erreichen klger beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts knnen klger beseitigungsanspruch beklagten getroffenen mndlichen vereinbarung herleiten parteien anlsslich notariellen kaufvertrages beseitigung leitungen geeinigt sollten wre vereinbarung mangels notarieller beurkundung unwirksam anspruch klger sei jedoch bgb begrndet duldungspflicht klger abs bgb bestehe soweit beklagte darauf berufe klgern ber verbleib leitungen geeinigt fehle ebenfalls erforderlichen notariellen beurkundung brigen msste vereinbarung htte tatschlich stattgefunden jederzeit kndbarer unentgeltlicher gestattungsvertrag eingestuft widerklagend geltend gemachten vorgerichtlichen anwaltskosten seien mangels vorliegens gesetzlichen voraussetzungen erstattungsfhig ii erwgungen berufungsgerichts denen anspruch klger gem abs bgb beseitigung keller verlaufenden versorgungsleitungen beklagten bejaht halten rechtlicher prfung punkten stand rechtsfehlerfrei berufungsgericht allerdings eigentumsbeeintrchtigung klger beklagten bejaht eigentumsbeeintrchtigung inhalt eigentums bgb widersprechende zustand verstehen eigentmer bgb garantierten umfassenden sachherrschaft gehrt fremde gegenstnde eigenen grundstck fernzuhalten deshalb gegenstnde entfernung allein anwesenheit quelle fortdauernder eigentumsstrungen senat urteil februar zr njw rn leitungen handelt fr klger fremde gegenstnde stehen eigentum beklagten entgegen auffassung beklagten erstreckt eigentum klger hausgrundstck gem bgb deren kel ler verlaufenden versorgung allein anwesen beklagten dienenden leitungen leitungen wesentlicher bestandteil bgb hauses klger wesentlichen bestandteilen gebudes gehren abs bgb herstellung gebudes eingefgten sachen hierfr feste verbindung gebude ntig senat urteil februar zr njw herstellung sinne teile eingefgt gebude verkehrsanschauung fertig gestellt senat urteil mai zr njw versorgungsleitungen fall herstellung gebudes klger eingefgt dienen allein versorgung nachbargrundstcks wasser strom versorgungsleitungen aufgrund allgemeinen vorschrift bgb wesentlicher bestandteil gebudes klger geworden vgl senat urteil oktober zr bghz anhaltspunkte dafr wege zerstrung entfernt knnen liegen beklagte meint stehen versorgungsleitungen eigentum versorgungsunternehmens beseitigungsverlangen klger bezieht ffentlichen versorgungsle
  55. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr pape grupp april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf august kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt grnde september beantragte glubigerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners november bisherigen wohnsitz frankreich abgemeldet erffnungsvoraussetzungen prfen ermitteln insolvenzgericht international zustndig ordnete insolvenzgericht november einholung sachverstndigengutachtens beschluss mrz insolvenzgericht siche rung knftigen insolvenzmasse weiteren aufklrung sachverhalts vorlufigen insolvenzverwalter bestellt angeordnet verfgungen schuldners zustimmung vorlufigen insolvenzverwalters wirksam beschwerde schuldners anordnungen erfolglos geblieben rechtsbeschwerde macht schuldner geltend wohnsitz frankreich neben aufhebung sicherungsmanahmen begehrt zurckweisung antrags erffnung insolvenzverfahrens unzulssig ii rechtsbeschwerde unstatthaft soweit zurckweisung antrags erffnung insolvenzverfahrens gerichtet insoweit fehlt tauglichen angriffsgegenstand mnchkomm inso ganter aufl rn insolvenzgericht ber antrag glubigerin erffnung insolvenzverfahrens bislang entschieden brigen gem abs nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo geltend gemachten zulssigkeitsgrnde liegen weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts setzt anordnung sicherungsmanahmen grundstzlich zulssigen insolvenzantrag voraus zweifelhaftem gerichtsstand kn nen berechtigte sicherungsinteressen insolvenzglubiger gebieten sicherungsmanahmen feststellung zulssigkeit insolvenzantrags treffen insolvenzgericht letzte gewissheit erst weiteren verfahrensablauf verschaffen gilt insbesondere schuldner aufklrung zustndigkeitsbegrndenden anknpfungstatsachen mitwirkt bgh beschl mrz ix zb zinso rn ff grundstzen entscheidung wre vorliegend anordnung sicherungsmanahmen einzuwenden internationale zustndigkeit insolvenzgerichts rechtsbeschwerde allein gergt abschlieend geklrt wre soweit rechtsbeschwerde verfahren auseinandersetzt rgen annahme internationalen zustndigkeit insolvenzgerichts erhebt denen wohl unzulssigkeit anordnung sicherungsmanahmen folgen aufgeworfenen fragen grundstzliche bedeutung divergenz rechtsprechung senats besteht verfahrensgrundrechte schuldners beschwerdegericht verletzt aa verfahren internationalem bezug internationale zustndigkeit insolvenzgerichts gem art abs satz euinsvo prfen bedarf klrung abweichung beschwerdegerichts vorschrift festzustellen beschwerdegericht mehreren seiten entscheidung ausfhrlich frage zustndigkeit franzsischer gerichte fr insolvenzverfahren ber vermgen schuldners auseinandergesetzt bb sache erfordert aufstellung neuer leitstze mastben bejahung zulssigkeitsvoraussetzungen insolvenzgericht stellen geklrt einhelliger meinung insolvenzgericht insoweit persnliche berzeugung verschaffen beweisma abs zpo entspricht bgh beschl oktober ix zb rn beweisma beschwerdegericht entscheidung zugrunde gelegt feststellungen insolvenzgerichts internationalen zustndigkeit umfassend gewrdigt cc rechtsbeschwerde rechtsgrundstzlich aufgeworfene frage zpo rahmen insolvenzverfahrens anwendbar zustndigkeit gerichts mitgliedsstaates art euinsvo betracht kommt klrungsbedrftig senat hierzu bereits ausgefhrt art euinsvo anwendbar sei richte zustndigkeit gem zpo wohnsitz schuldners wohnsitzlosen personen sei gem zpo allgemeiner gerichtsstand aufenthaltsort inland bekannt sei ort letzten wohnsitzes person wohnsitz ausland sei dagegen zpo anwendbar bgh beschl januar ix zb zinso rn beschwerdegericht anwendung art abs euinsvo ausgeschlossen ber wohnsitz inland verfgt schuldner mithin konnte bestimmung zustndigkeit zpo herangezogen vgl bgh beschl januar aao rn dd rechtsbeschwerde gergte gehrsversto liegt rechtsbeschwerde versucht eigene wrdigung stelle wrdigung beschwerdegerichts setzen vorbringe
  56. [['bundesgerichtshof beschluss zr november patentnichtigkeitssache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja patg abs zpo ausschlugrund abs nr patg beteiligung richters patentverletzungsverfahren ausgedehnt bestimmung schutzbereichs patents rcksicht zeit anmeldung bestehenden stand technik handelt rahmen verletzungsverfahrens typisch auftretende art vorbefassung rechtsfragen fr ablehnung wegen besorgnis befangenheit grundstzlich rechtfertigt bgh beschl november zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter asendorf beschlossen ablehnungsgesuch klgerin mai richter bundesgerichtshof zurckgewiesen grnde klgerin begehrt berufung nichtigerklrung streitpatents vorliegende bundespatentgericht zurckgewiesene nichtigkeitsklage erhoben nachdem landgericht wegen verletzung streitpatents anspruch genommen verurteilt worden entscheidung abgelehnte richter mitgewirkt zeitpunkt entscheidung verletzungsproze vorsitzender richter fr verletzungsstreit zustndigen patentstreitkammer ii abgelehnte richter entgegen vorbringen klgerin bereits kraft gesetzes ausbung richteramts vorliegenden nichtigkeitsberufungsverfahren ausgeschlossen offenbleiben fr ausschlieung richtern ausbung richteramts nichtigkeitsberufungsverfahren unmittelbar ber patg entsprechender anwendung zpo zurckzugreifen scheidet ausschlieung abgelehnten richters rechtsgrundlagen fr ausschlieung ersichtlich allein betracht ziehenden regelung nr zpo richter ausbung richteramts ausgeschlossen frheren rechtszug erla angefochtenen entscheidung mitgewirkt gegenstand vorliegenden verfahrens entscheidung verletzungsproze entscheidung bundespatentgerichts patentnichtigkeitsverfahren abgelehnte richter entscheidung bundespatentgerichts nichtigkeitsverfahren mitgewirkt nr zpo ausbung richteramts vorliegenden nichtigkeitsberufungsverfahren ausgeschlossen entgegen auffassung klgerin ausschlugrund abs nr patg beteiligung richters patentverletzungsverfahren ausgedehnt patentverletzungsverfahren bindung richters erteilte patent gekennzeichnet daher verfahren richter erteilungs einspruchsverfahren frage bestands patents befat verletzungsverfahren gegebenenfalls rahmen prognose ber aussichten nichtigkeitsverfahrens entscheiden aussetzung verfahrens geht fhrt beurteilung iii ablehnungsgesuch unbegrndet soweit klgerin richter wegen besorgnis befangenheit ablehnt klgerin legt grund dar mitrauen unparteilichkeit abgelehnten richters rechtfertigen knnte zpo patg allein umstand klgerin mitwirkung abgelehnten richters erstinstanzlichen verletzungsproze vorbringen stand technik daraus resultierend vorbringen schutzbereich streitpatents durchgedrungen lt ablehnungsgrund herleiten prozerechtlich typische mitwirkung richters frheren verfahren partei ungnstigen entscheidung gefhrt rechtfertigt fr ablehnung wegen besorgnis befangenheit grundstzlich vgl zller vollkommer zpo aufl rdn bestimmung schutzbereichs patents rcksicht zeit anmeldung bestehenden stand technik handelt rahmen verletzungsverfahrens typisch auftretende art vorbefassung rechtsfragen gegenstand verletzungsverfahrens gegenstand nichtigkeitsverfahrens knnen vgl sen beschl zr grur mauerkasten fall prozerechtlich atypischer vorbefassung zller vollkommer aao zpo rdn bereich verfahrens patentgericht abs patg geregelt liegt bereits ausgefhrt anhaltspunkte persnlichen verhalten richters verletzungsverfahren sicht vernnftigen prozepartei grund besorgnis befangenheit rechtfertigen knnten legt klgerin dar melullis jestaedt mhlens scharen asendorf'],['Soon']]
  57. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt april schuldspruch fall ii urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe kompensationsentscheidung feststellung gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen ruberischer erpressung vier fllen davon fall versuch fall tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen erpressung gefhrlicher krperverletzung betrugs zwei fllen davon fall versuch falscher verdchtigung versuchter ntigung bestechung vier fllen anstiftung vorstzlichen krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt ausgesprochen hiervon zwei monate wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung vollstreckt gelten ferner landgericht festgestellt angeklagten hinsichtlich betrages ansprche verletzter anordnung verfalls wertersatz entgegenstehen hiergegen gerichtete revision angeklagten tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts fall ii urteilsgrnde fasste angeklagte sptestens anfang jahres entschluss kredit erschleichen hierbei scheinbar werthaltige immobilie mittelsmann zunchst angekauft sodann darlehensnehmer weit berhhten wert immobilie entsprechenden preis weiterveruert vorlage letzten kaufvertrages finanzierende bank auszahlung hheren darlehensvaluta veranlasst wobei abdeckung erstkaufpreises bentigte berschssige darlehensanteil verdeckte rckzahlung kick back angeklagten genutzt vorhaben eingeweihte gesondert verfolgte as immobilienmakler ttig bot angeklagten aufgrund hohen sa nierungsbedarfs schwer vermittelbares zweifamilienhaus kauf beide vereinbarten as objekt fr ankaufen fr angeklagten weiterverkaufen as kontakt gesondert verfolgten stellte her berater fr baufinan zierungen deutschen bank ttig leitete as geflschte gehaltsbelege angeklagten monatlichen nettolohn auswiesen obgleich angeklagte zwillingsbruder betriebenen kampfsportschule beschftigung nachging konto angeklagte zweimal entsprechende betrge hhe eingezahlt ausdrucken kontoauszugs umgehend abgehoben unrichtigkeit lohnabrechnungen kenntnis erkannte je verflschungen bonitt angeklagten wertigkeit objekts kreditgewhrung mglich wrde deshalb wies as bersandten fotos immobilie aufgrund erkennbar starken renovierungsbedarfs unverwendbar zurck erklrte as zudem brauche nachweis ber vermietung leer stehenden wohnung erdgescho daraufhin bersandte as fotos neu renovierten wohnung maklerbestand sowie geflschten mietvertrag betreffend wohnung erdgescho nahm beides kreditakte vermerkte wahrheitswidrig objekt innenbesichtigung durchgefhrt hhere krediteinwertung objekts plausibel erscheinen lassen angeklagte flschungen kenntnis grundlage falschen wertbildenden faktoren nahm internen richtlinien bank kreditkompetenz baufinanzierungsbereich wertermittlung bewerter kreditkompetenz einzuschalten hierbei ermittelte sach beleihungswert objekts ferner fertigte internes analyse blatt stellte beabsichtigte finanzierung kontoguthaben sowie eigenmittel hhe obwohl wusste beides vorhanden kreditakte fgte angeklagten blanko unterzeichnete bewusst ausgefllte selbstauskunft angeklagten egal eintra gen wrde leistungsfhigkeit vorzutuschen vorspiegelung falscher tatsachen einverstanden zugleich mangelnde solvenz verschleiern ua weiteren erstellte kreditentscheidungsbogen bankmitarbeiter zugnglichen technischen kreditbearbeitungsprogramm bank sog kreditmanager fgte neben ermittelten objektwert einkommen vorhandenes eigenkapital erreichte kreditrisikobewertung knapp punkten beabsichtigt ermglichte risikobewertung kreditgewhrung bankmitarbeiter kreditmanager zweites augenpaar vorgesetzten hinzuzuziehen nachdem weise technische freigabe halten lie darlehensvertrag ber nettokreditsumme ausfertigen ua angek
  58. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer dezember gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten betrugs acht tateinheitlich begangenen fllen schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten angeklagten freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagten verfahrensrge erfolg recht beanstanden beschwerdefhrer kammer urteil versto stpo feststellungen zugrunde gelegt wegen fehlerhafter durchfhrung selbstleseverfahrens abs stpo gegenstand hauptverhandlung geworden rahmen beweisaufnahme strafkammervorsitzende hauptverhandlungstermin november fr zahlreiche anlagen protokolls aufgefhrte urkunden durchfhrung leseverfahrens abs stpo angeordnet anlagen aufgefhrten urkunden betreffen drei ii urteilsgrnde festgestellte einzeltaten anklagepunkte nchsten hauptverhandlungstag november vorsitzende festgestellt richter schffen wortlaut urkunden anlage protokolls november aufgefhrten urkunden kenntnis genommen brigen beteiligten hierzu gelegenheit entsprechende feststellung fr anlage protokolls november aufgefhrten urkunden enthlt hauptverhandlungsprotokoll eingang revisionsbegrndung fehlerhafte durchfhrung selbstleseverfahrens hinblick fehlende protokollierung feststellung gergt wurde stellvertretende vorsitzende anregung generalbundesanwalts protokollberichtigungsverfahren eingeleitet schreiben august beschwerdefhrern absicht berichtigung protokolls november ergnzung fehlenden feststellung beifgung dienstlichen erklrung vorsitzenden august sowie dienstlichen erklrung protokollfhrerin august mitgeteilt beide dienstlichen erklrungen enthalten lediglich hinweis protokoll november sei unvollstndig zustzlich versicherung selbstleseverfahren sei bezglich anlage aufgefhrten schriftstcke durchgefhrt worden beide beschwerdefhrer beabsichtigten protokollberichtigung widersprochen angeklagte dabei hinweis ent scheidung senats juli njw ergnzend ausgefhrt unvollstndigkeit protokolls dienstlichen klrungen gerade ergbe urkundspersonen behaupte vorsitzende protokollierenden verfahrensvorgang feststellung tatschlich vorgenommen august vorsitzende protokollfhrerin protokoll hauptverhandlung november dahingehend berichtigt hinsichtlich anlagen protokolls november aufgefhrten schriftstcke feststellung kenntnisnahme wortlauts richter schffen gelegenheit kenntnisnahme brigen beteiligten erfolgt sei begrndung verweis dienstlichen erklrungen vorsitzenden protokollfhrerin ausgefhrt entsprechende feststellung sei vorsitzende getroffen worden sachlage bleibt unberichtigt gebliebene protokoll fr entscheidung senats mageblich gem abs satz stpo feststellung ber kenntnisnahme wortlaut selbstleseverfahren eingefhrten urkunden sowie gelegenheit hierzu protokoll aufzunehmen dabei handelt wesentliche frmlichkeit sinne stpo bgh nstz nstz strafo njw nachweis hierber protokoll gefhrt satz stpo wurde feststellung protokolliert aufgrund negativen beweiskraft protokolls davon auszugehen beweismittel kenntnis gelangt bzw gelegenheit hierzu eingerumt worden bghst bgh strafo revisionsgericht verwehrt hierzu freibeweisliche ermittlungen anzustellen etwaige protokollmngel entscheidung groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs april bghst erster linie nachtrgliche berichtigung protokolls beseitigen wobei beachtung vorgegebenen verfahrens erfolgen vgl bgh njw hierdurch bereits ordnungsgem erhobenen verfahrensrge nachteil revisionsfhrers tatsachengrundlage entzogen bghst bverfg njw grnde berichtigungsentscheidung unterliegen berprfung revisionsgericht freibeweisverfahren zweifel gilt insoweit protokoll berichtigten fassung bghst bgh wistra vorliegend vorsitzende protokollfhrerin erfolgte berichtigung protokolls hlt rechtlicher berprfung stand berichtigungsentscheidung
  59. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg lahn januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angesichts besonderheiten konkreten falles ausnahmsweise ergebnis beanstanden strafkammer anwendung stgb abgelehnt sachverstndigen ber zustand angeklagten vernehmen satz satz stpo rissing van saan krehl fischer appl eschelbach'],['Soon']]
  60. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli beschlossen antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch widerstandsunfhigen person freiheitsstrafe verurteilt nachdem verteidiger untersuchungshaft befindlichen angeklagten urteil form fristgerecht revision eingelegt rechtsmittel ebenso begrndet angeklagte gegenber landgericht mrz eingegangenen schreiben folgende erklrung abgegeben hiermit bitte revision antrag zurck ziehen landgericht lie daraufhin schreiben mrz ber justizvollzugsanstalt beim angeklagten nachfragen erklrung dahin aufzufassen sei verteidiger eingelegte revision zurcknehmen wolle bewut sei urteil rechtskrftig sei mehr angefochten knne mrz antwortete angeklagte hierauf folgt schreiben gelesen ausbildung mchte lege revision urteil rechtskrftig anwalt geschrieben weiteren schreiben mrz beim landgericht einging bat ange klagte genehmigung verlegung bezeichnete justizvollzugsanstalt ausbildung beginnen schreiben april teilte verteidiger angeklagten nunmehr landgericht mandant rcksprache gegenber erklrt rechtsmittel zurcknehmen wolle angeklagte erklrung april angeschlossen beschlu april landgericht festgestellt angeklagte mrz eingegangene schriftliche erklrung revision wirksam zurckgenommen kosten zurckgenommenen rechtsmittels auferlegt entscheidung enthlt rechtmittelbelehrung wonach beschlu entsprechend abs stpo innerhalb vorgesehenen frist antrag gerichtliche entscheidung revisionsgerichts gestellt angeklagte darauf verteidiger schreiben mai april zugestellten beschlu entscheidung revisionsgerichts beantragt ii antrag sache erfolg wirksamkeit revisionsrcknahme verfahrensbeteiligten zweifel gezogen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs sache revisionsgerichts hierber feststellende klrung treffen vgl bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht bgh nstz sowie hierzu kuckein kk aufl rdn auffassung vertreten eingang akten beim rechtsmittelgericht insoweit zustndigkeit iudex quo ge geben vgl hanack lwe rosenberg stpo aufl rdn ebenso wohl meyer goner stpo aufl rdn vgl bghst gelten verfahrensbeteiligten wirksamkeit rcknahme bereits zweifel gezogen worden mag dahinstehen jedenfalls entscheidung iudex quo fortbestehen streites rechtsmittelgericht abschlieenden entscheidung ber wirksamkeit rechtsmittelrcknahme berufen entscheidung revisionsverfahren wovon landgericht ausgeht analoger anwendung abs stpo entsprechenden fristgebundenen antrag voraussetzt entscheidung revisionsgerichts formlos einhaltung frist herbeigefhrt bedarf entscheidung antrag angeklagten binnen abs stpo vorgesehenen wochenfrist beim landgericht eingegangen revision wirksam zurckgenommen rcknahme konnte eigenes schreiben angeklagten erfolgen fr rcknahme rechtsmittels formerfordernisse gelten fr einlegung vgl bgh nstz rr angeklagte schreiben mrz beim landgericht einging deutlich ausdruck gebracht rechtsmittel weitergefhrt weitere prfung falles wnscht rcknahmewillen eingehender belehrung ber wirkung folgen rcknahme weiteres schreiben mrz besttigt anhaltspunkte dafr angeklagte aufgrund unzureichender deutschkenntnisse weder sinn erklrungen inhalt belehrung verstanden bestehen angeklagte deutschland geboren hauptschulabschlu erlangt rcknahmeerklrung unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl nachweise meyergoner aao rdn fall ausnahmsweise unwirksamkeit rcknahmeerklrung angenommen knnte vgl ru kk aufl rdn liegt ersichtlich feststellung landgerichts angeklagte revision urteil landgerichts kaiserslautern november wirksam zurckgenommen daher bewenden maatz athing solin stojanovi ernemann sost scheible'],['Soon']]
  61. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja sgb vii abs begriff gemeinsamen betriebssttte abs alt sgb vii erfat ber flle arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche aktivitten versicherten mehrerer unternehmen bewut gewollt einzelnen manahmen ineinandergreifen miteinander verknpft ergnzen untersttzen wobei ausreicht gegenseitige verstndigung stillschweigend bloes tun erfolgt bgh urteil oktober vi zr olg celle lg hannover vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter gro richter dr lepa dr gerlach dr greiner wellner fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erlitt schwere verletzungen februar betriebshof pferdeturm deutschen bahn ag gleis rangierabteilung deutschen bahn ag angefahren wurde fr arbeitgeberin gmbh auftrag deutschen bahn ag deren reisezugwagen reinigt gemeinsam zwei arbeitskollegen reinigung zuges abgeschlossen mllsammelstelle zuvor gleis abgelegten mllsack aufheben wurde rangierabteilung erfat lokfhrer erstbeklagte mitfahrender rangierleiter zweitbeklagte vorliegenden klage verlangt klger beklagten gesamtschuldnern zahlung schmerzensgeldes hhe dm wirft warnsignal abgegeben bevor gebckt links rechts umgesehen rangierabteilung gleis wahrzunehmen beklagten behauptet erstbeklagte typhon pressluft betriebenen fanfare zwei kurz aufeinander folgende achtungssignale abgegeben landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten abgewiesen zugelassenen revision erstrebt klger aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts lt geltend gemachte schmerzensgeldanspruch schon begrndung verneinen klger unfall ganz berwiegendes mitverschulden folge treffe verursachungsbeitrag beklagten abwgung abs bgb gewicht falle abwgung sei jetzigen stand verfahrens mglich streitig sei erstbeklagte warnsignal abgegeben klage sei deshalb abzuweisen etwaiger schmerzensgeldanspruch abs abs sgb vii ausgeschlossen sei klger unfall rahmen vorbergehenden betrieblichen ttigkeit fr beklagten gemeinsamen betriebssttte sinne abs sgb vii erlitten hierfr reiche ttigkeiten beteiligten bergreifenden gemeinsamen zweck sinne bergeordneten betriebszwecks gedient htten zumindest mittelbaren zusammenhang hergestellt voraussetzung liege ttigkeit klgers fr gmbh unfallzeitpunkt beendet sei ebenso ttigkeit beklagten unternehmenszweck deutschen bahn ag gedient sei bereich gleises gemeinsame betriebssttte anzusehen oberlandesgericht revision zugelassen voraussetzungen denen gemeinsame betriebssttte sinne abs sgb vii bejaht hchstrichterlich geklrt ii senat teilt verstndnis begriffs gemeinsamen betriebssttte berufungsgericht ausgeht anforderungen bejahung merkmals stellen reichen vielmehr folge haftungsprivilegierung abs abs sgb vii eingreift regelung abs alt sgb vii sgb vii fr ersatzpflicht fr beteiligten unternehmen ttigen untereinander gelten versicherte mehrerer unternehmen vorbergehend betriebliche ttigkeiten gemeinsamen betriebssttte verrich ten bisherigen recht haftungsersetzung ff rvo vorbild auslegung vorschrift rechtsprechung instanzgerichte schrifttum umstritten wesentlichen folgende auffassungen herausgebildet teil schrifttums auffassung abs alt sgb vii bisherige rechtslage verndert meinung erfat neuregelung bisherige recht flle denen unternehmen form arbeitsgemeinschaft kooperieren vgl greger haftungsrecht straenverkehrs aufl anh ii rdn wohl otto nzv auffassung setzt anwendung abs alt sgb vii arbeitsgemeinschaft beteiligten unternehmen wohl ber zeitlichen rumlichen kontakt betrieblichen ttigkeiten hinaus gemeinsames ziel unternehmen hauck nehls sgb vii rdn verfolgung gemeinsamen zwecks maschmann sgb unterhaltung betriebssttte gemeinsamer organisation verantwortung voraus kasseler kommentar ricke aufl sgb vii rdn auffassung vertritt revision engen geset
  62. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb april prozekostenhilfeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein zpo satz nr satz abs nr abs satz abs gg art abs satz lt einzelrichter sache rechtsgrundstzliche bedeutung beimit rechtsbeschwerde fhrt rechtsbeschwerde amts wegen gebotene aufhebung entscheidung zurckverweisung sache einzelrichter anschlu bgh beschlu mrz ix zb verffentlichung bghz bestimmt bgh beschlu april vii zb olg rostock lg neubrandenburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschlu zivilsenats einzelrichter oberlandesgerichts rostock mai aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben grnde antragsteller insolvenzverwalter ber vermgen gmbh begehrt fr beabsichtigte klage antragsgegner prozekostenhilfe wegen restwerklohnforderungen hhe dm zinsen landgericht antrag begrndung zurckgewiesen sei ersichtlich warum glubigern zuzumuten sei ver fahrenskosten aufzubringen satz nr zpo dagegen gerichtete sofortige beschwerde oberlandesgericht beschlu einzelrichters zurckgewiesen einzelrichter weiterem beschlu mai gegenvorstellung antragstellers abgeholfen rechtsbeschwerde wegen grundstzlicher bedeutung sache zugelassen begehrt antragsteller weiterhin prozekostenhilfe ii beschwerdegericht einzelrichter ausgefhrt gericht msse lage versetzt berzeugung bilden knnen aufbringung kosten rechtsstreits glubigern zuzumuten sei kleinliche prfung vermgensverhltnisse angebracht sei gericht angaben insolvenzverwalters regel verlassen knne antragsteller jedoch gegenvorstellung unvermgen wirtschaftlich beteiligten ausreichend vorgetragen umfang darlegung stellenden anforderungen htten grundstzliche bedeutung iii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht einzelrichter rechtsbeschwerde gem abs nr abs zpo statthaft zulassung deshalb unwirksam einzelrichter ent satz nr zpo stelle kollegiums entschieden verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg verstoen ix zivilsenat bundesgerichtshofs beschlu mrz ix zb verffentlichung bghz bestimmt entschieden einzelnen ausgefhrt schliet senat angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt aufhebung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters ergangen einzelrichter durfte entscheiden htte verfahren wegen bejahten grundstzlichen bedeutung rechtssache gem satz nr zpo drei richtern besetzten senat bertragen mssen entscheidung beurteilung grundstzlichen bedeutung sache kollegium gesetzlich zustndigen richter entzogen versto verfassungsgebot gesetzlichen richters senat amts wegen beachten iv aufhebung fhrt zurckverweisung sache einzelrichter angefochtenen beschlu erlassen zurckverweisung senat kommt betracht vielmehr einzelrichter entscheidung ber gegenvorstellung antragstellers gem satz nr zpo erst senat bertragen erneuter prfung rechtssache weiterhin grundstzliche bedeutung beimit wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat mglichkeit gkg gebrauch dressler hausmann kniffka kuffer bauner'],['Soon']]
  63. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterinnen dr kessal wulf harsdorf gebhardt schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftstze oktober eingereicht konnten fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz kosten klgers zurckgewiesen streitwert hilfsantrag nr zahlung feststellung rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar folgenden vbls beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag al tersversorgung mrz vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertragen klger beanstandet beklagten grundlage neuen satzung mitgeteilte startgutschrift verlangt hhere betriebsrente januar geboren erst seit januar beklagten pflichtversichert beklagte startgutschrift fr rentennahe versicherte dezember hhe erteilt zahlt seit februar grundlage errechnete betriebsrente hhe anfangs auerdem erhlt klger gesetzliche rente fiktivberechnung beklagten ergibt klger grundlage alten satzung februar zusatzrente hhe circa zugestanden htte klger auffassung beklagte msse hhere monatliche rente zahlen ermittlung startgutschrift regeln fr rentennahe versicherte verletze geltung alten satzung erdienten besitzstand hierfr hinreichende rechtfertigungsgrnde dargetan nachgewiesen seien darber hinaus hlt fr diskriminiert wegen alters beklagte gem abs satz abs satz vbls nettoversorgungssatz fr jahr statt hinblick darauf angesetzt klger eintritt versicherungsfalles lebensjahr vollendet abs vbls gesamtversorgungsfhige zeit zeit umlagemonate krzer zeit vollendung lebensjahres eintritt versicherungsfalles ferner beanstandet klger berechnung startgutschrift grundlage alten satzungsrechts ermittlung fiktiven nettoarbeitsentgelts krankenund pflegeversicherungsbeitrge abgezogen worden weiteren hlt jhrliche anpassung betriebsrente gem vbls fr ausreichend fordert dynamisierung grundlage vbls weiterzufhren entsprechend allgemeinen entwicklung versorgungsbezge versorgungsempfnger bundes klage blieb beiden vorinstanzen erfolg revision verfolgt klger antrge entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht hlt sowohl systemwechsel bisherigen gesamtversorgungssystem neuen betriebsrentensystem anwendung gelangte bergangsregelung fr rentennahe versicherte abs vbls fr rechtmig erdiente aussicht versicherten knftige rentenzuwchse eingegriffen eingriffe beruhten hinsichtlich zugrunde liegenden annahme tatschlicher umstnde neuen satzung vorausgegangenen tarifvertraglichen vereinbarungen seien einschtzungsprrogative beurteilungs ermessensspielraum tarifvertragsparteien gedeckt art abs gg verstieen hherrangiges recht insbesondere grundstze vertrauensschutzes verhltnismigkeit art abs gg willkrverbot art abs gg hhe klger gezahlten zusatzrente fhre besonderen hrte einzelfall korrektur gem bgb bedrfte geringere nettoversorgungssatz fr versicherte klger beginn pflichtversicherung lebensjahr bereits vollendet sei unangemessen gegenbe
  64. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allg mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat rge verletzung nr stpo angeklagte stellte damaligen verteidiger antrag ablehnung vorsitzenden erkennenden strafkammer wegen besorgnis befangenheit befangenheitsantrag lag folgendes zugrunde verhandlungstag wurde ermittlungsbeamter zeuge gehrt whrend vernehmung unterband vorsitzende beantwortung frage verteidigers hinweis eingeschrnkte aussagegenehmigung zeugen verlas entsprechende schreiben poli zeiprsidenten landgericht tag zuvor uhr per fax zugegangen verteidiger angeklagten forderte bergabe kopie vorsitzende lehnte ab stattdessen wurde verteidiger original fax einsichtnahme bergeben bitte rckgabe angemessener zeit dienstliche stellungnahme vorsitzenden verteidiger bestand gleichwohl aushndigung kopie rahmen auseinandersetzung ber forderung sofortigen bergabe kopie uerte vorsitzende mandeln schon kriegen kopie revisionsbegrndung verteidiger solle aufmandeln dienstlichen stellungnahme strafkammervorsitzenden vernehmung zeugen wurde zunchst fortgesetzt spter kurz fertigung kopien schreibens ber beschrnkung aussagegenehmigung unterbrochen ablichtungen wurden verteidiger beschwerdefhrers sowie verteidigerin bzw verteidiger beiden mitangeklagten vertreterin staatsanwaltschaft bergeben befangenheitsantrag wurde beschluss strafkammer besetzung gem abs stpo unbegrndet zurckgewiesen revision trgt zurckweisungsbeschluss sei versto anspruch gewhrung rechtlichen gehrs schon deshalb fehlerhaft gefasst worden auerdem sei befangenheitsantrag sache unrecht verworfen worden insoweit bleibt revision entsprechend antrag generalbundesanwalts erfolg versagt vorwurf verletzung anspruchs gewhrung rechtlichen gehrs strafkammer beschwerdefhrer ablehnung befangenheitsantrags berraschend tatsachen zugrunde gelegt denen gehr gewhrt worden sei nmlich hinsichtlich vermeintlicher spannungen whrend hauptverhandlung deren ursache einseitig beim verteidiger gesehen worden sei fhrte strafkammer zurckweisungsbeschluss berichterstatter kammer mitteilte verhalten verteidigers bisher dadurch gekennzeichnet verhandlungsfhrung vorsitzenden einverstanden mehrfach wort fiel trotz mehrmaligen bittens vorsitzenden unterlie wodurch naturgem angespannte atmosphre aufbaute hintergrund verteidiger gerade hflich prozessbeteiligten umgeht stellt schroffe zurckweisung ansinnens fertigung bergabe kopie schreibens polizeiprsidenten daher ablehnungsgrund dar sagte staatsanwltin bereits ersten verhandlungstag solle dmmer tun tatschlich sei wer derart austeilt darf wundern samthandschuhen angefasst verletzung rechtlichen gehrs liegt gesetz sieht fr verfahren entscheidung ber ablehnungsgesuch lediglich herbeifhrung dienstlichen uerung abgelehnten richters abs stpo gewhrung rechtlichen gehrs antragsteller mitzuteilen frmliche beweisaufnahme ber ablehnungsvorbringen findet hingegen statt vielmehr pflichtgemen ermessen gerichts berlassen mitteln kenntnis bestehen nichtbestehen mageblichen tatsachen verschaffen tatsachen gericht ereignet grund eigener wahrnehmungen weiteres entscheidung treffen vgl bgh beschluss august str mwn vorliegenden fall berichterstatter mitglied strafkammer fraglichen vorgang miterlebt sache widerspricht beschwerdefhrer revisionsbegrndung schilderung prozessverhaltens damaligen verteidigers beschluss strafkammer ber ablehnung befangenheitsantrags insbesondere hinsichtlich eingriffe verteidigers allein vorsitzenden obliegenden leitung verhandlung abs stpo zumindest unsachlichen uerung gegenber staatsanwltin senat folglich davon ausgehen ausfhrungen strafkammer ablehnungsbeschluss insoweit zutreffen trat instanz verteidiger derjenige revision begrndete jedoch belang revisionsverteidiger verpflichtet insoweit auskunftspflichtigen kollegen ber wesen
  65. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts memmingen kammer fr handelssachen dezember abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klgerin beklagte jeweils gebiet hrgerteakustik ttig nr anlage handwerksordnung zulassungspflichtiges handwerk handelt klgerin unterhlt sddeutschland filialen darunter gnzburg beklagte geschftsansssig jahr hrgerteakustik meister tobias sowohl fr beklagte fr deren schwestergesellschaft dillin gen gnzburg straenkilometer entfernt betriebsleiter handwerksrolle eingetragen eingesetzt ansicht klgerin einsetzung gemeinsamen betriebsleiters fr beiden betriebe wegen verstoes handwerksordnung wegen irrefhrung kundschaft wettbewerbsrechtlich unzulssig beklagte sei stndigen meisterprsenz betrieb verpflichtet beworbenen zeitgleichen ffnung geschfte dillingen gnzburg gewhrleistet sei testkunden htten festgestellt geschft dillingen whrend abwesenheit meisters vorbehaltene ttigkeiten durchgefhrt angeboten worden seien klgerin beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel untersagen geschftlichen verkehr hrgerteakustiker betrieb stehendes gewerbe betreiben handwerksrolle eingetragenen hrgerteakustiker betriebsleiter beschftigen jederzeit unmittelbar ladenlokal persnlich erreichbar zumindest innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten zeitlich einschrnkung ffnungszeiten erbringung leistungen hrgerteakustikers bezug betrieb werben wenigstens vollzeitbeschftigter betriebsleiter verfgung steht handwerksrolle eingetragen jederzeit unmittelbar ladenlokal persnlich erreichbar zumindest innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten gegenber versicherten gesetzlichen krankenkassen erbringung leistungen hrgerteakustikers bezug geschftsbetrieb werben leistungen geschftsbetrieb erbringen entgegen vertraglichen verpflichtungen gegenber kassen vollzeit betriebsleiter verfgung steht handwerksrolle eingetragen darber hinaus klgerin ersatz abmahnkosten hhe detekteikosten hhe jeweils nebst zinsen begehrt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht klage gesichtspunkt irrefhrung ber verfgbarkeit beklagten angebotenen dienstleistungen begrndet angesehen hierzu ausgefhrt unterlassungsantrag sei dahin auszulegen klgerin unterlassung offenhaltens gewerbebetriebs beklagten fr fall begehre handwerksrolle eingetragener hrgerteakustiker betriebsleiter beschftigt innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten persnlich erreichbar sei antrag sei inhalt hinreichend bestimmt begrndet durchschnittsverbraucher geffnete ladengeschft hrgerteakustiker betriebs sehe davon ausgehe ausbung hrgerteakustiker handwerks berechtigte grundstzlich unmittelbar ort verfgbar sei entspreche dabei verstndnis ausbungsberechtigte etwa nahegelegenen bro wenige minuten entfernten werkstatt herbeigerufen msse berechtigte lediglich mittelbar ber edv netzwerk kontaktiert eingreifen knne erst stadt herbeigerufen msse eintreffen ladengeschft lnger gewartet msse irrefhrung verbraucher stehe entgegen tobias sowohl betriebsleiter dillinger gnzburger betriebs handwerks rolle eingetragen sei verbraucher htten hiervon kenntnis auerdem enthalte handwerksrolle streitfall konkreten festlegungen hinsichtlich betriebsfhrung insbesondere ladenffnungszeiten geschftliche handlung sei irrefhrend unmittelbare relevanz fr marktentscheidung lediglich anlockwirkung ausgehe unterlassungsanspruch gesichtspunkt rechtsbruchs begrndet sei knne danach dahinstehen grundstzen seien unterlassungsantrag wonach beklagten entsprechende werbung verboten solle unterlassu
  66. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember kirchgener amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo drittschuldner verpflichtet vollstreckungsglubiger aufrechenbare gegenforderung hinzuweisen erklrt gepfndete forderung begrndet anzuerkennen bgh urteil dezember ix zr lg darmstadt ag darmstadt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts darmstadt mrz kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger betrieb wegen forderung hhe herrn nachfolgend schuldner zwangsvollstreckung erwirkte pfndungs berweisungsbeschluss angeblichen freistellungsanspruch schuldners beklagten hhe anwaltshaftung pfndete beschluss wurde beklagten mai drittschuldner aufforderung zugestellt zpo erklren schreiben mai erklrte beklagte gegenber klger erkenne forderung hinblick erklrung klger gepfndeten freistellungsanspruch klageweise geltend gemacht beklagte gegenber forderung aufrechnung gunsten juni schuldner titulierten honoraranspruch hhe klrt hierauf klger klage gendert feststellung begehrt beklagte verpflichtet sei nichterteilung drittschuldnerauskunft entstandenen schaden ersetzen erteilte auskunft sei unvollstndig beklagte gunsten bestehende aufrechnungslage hingewiesen vorinstanzen klage unbegrndet abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger feststellungsantrag entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht haftung beklagten abs satz zpo fr nichterfllung auskunftsverpflichtung abs zpo entstandenen schaden verneint hierzu ausgefhrt beklagte sei verpflichtet rahmen abs nr zpo erteilenden drittschuldnerauskunft gunsten bestehende aufrechnungsmglichkeit hinzuweisen drittschuldner stehe pfndenden glubiger unmittelbaren rechtsbeziehung sei daher verpflichtet nhere auskunft ber rechtspositionen geben prozessrisiko pfndenden glubigers senken drittschuldner knne verschiedene grnde forderung anzuer kennen knne einwand erfllung einrede verjhrung geltend knne drittschuldner beweisnot glubigers gegenrechten ausgehen umstnde msse drittschuldner offenbaren sei systemfremd aufrechnungslage davon auszunehmen bloe bestehen aufrechnungslage einfluss bestand forderung drittschuldner erst erklren msse forderung erlschen bringen ii ausfhrungen wendet revision erfolg beklagte verpflichtet klger schden ersetzen entstanden schreiben mai forderung nhere darlegungen anerkannt gem abs nr zpo drittschuldner verlangen glubigers erklren inwieweit forderung begrndet anerkenne zahlungen leisten bereit sei entsprechend abs satz zpo haftet glubiger fr schuldhaften vgl bgh urteil januar viii zr bghz september ix zr bghz nichterfllung verpflichtung entstehenden schaden drittschuldner braucht erlutern grnden forderung anerkennt zahlung bereit haftung gem abs satz zpo wegen nichtanerkennung forderung scheidet grundstzlich bgh beschluss januar vii zb wm rn gemessen hieran fehlt schuldhaften nichterfllung drittschuldner obliegenden auskunftspflicht beklagte verlangen klgers auskunft gegeben erkenne forderung rge revision erteilte auskunft beklagten mai reiche deshalb gunsten bestehende aufrechnungslage hingewiesen dringt aufgezeigten grundstze gelten fr fall bestehens aufrechnungslage vgl hk zpo kemper aufl rn hk zv bendtsen rn stein jonas brehm zpo aufl rn thomas putzo seiler zpo aufl rn jurgeleit haftung drittschuldners aufl rn ff mmmler jurbro vgl olg mnchen njw lg braunschweig njw schuschke schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl rn mnchkomm zpo smid aufl rn aa foerste njw ff linke zzp reetz rechtsstellung arbeitgebers drittschuldner zwangsvollstreckung ff literatur allerdings erwogen drittschuldner aufgrund zulssigen aufrechnung leistung bereit gem abs nr zpo erklren msse stber forderungspfndung aufl rn zller stber zpo aufl rn prtting gehrlein ahrens zpo rn vgl lg aachen zip abs nr zpo drittschuldner verpflichte zahlungsbereitschaft erklren msse offen legen forderung begrndet anerkenne
  67. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist mrz fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge kapitallebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn august genannten policenmodell vvg antragstellung gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen feststellungen berufungsgerichts wurde vn ordnungsgem insbesondere drucktechnisch deu tlicher form ber widerspruchsrecht vvg belehrt schreiben dezember erklrte vn widerspruch gem vvg widerspruch vvg vorsorglich anfechtung abs bgb hilfsweise kndigung kndigung zahlte versicherer rckkaufswert schreiben juni erklrte vn nochmals widerspruch vvg klage verlangt vn rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts insgesamt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen auerdem sei versicherer wegen unzureichender aufklrung ber abschlusskosten sch adensersatz verpflichtet amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren hinsichtlich bereicherungsanspruchs entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer drucktechnisch hervorgehobener form ber iderspruchsrecht belehrt vertrag sei gem abs satz vvg jahr zahlung ersten prmie rckwirkend endgltig wirksam geworden ii revision begrndet anspruch prmienrckzahlung abs satz alt bgb vn berufungsgericht gegebenen begr ndung versagt fr revisionsverfahren beanstandenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn ordnungsgem abs satz vvg ber widerspruchsrecht fr fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung gerichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgem ber recht widerspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten kndigung versicherungsvertrages steht zugleich spter erneut erklrten widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlschen widerspruchsrechts beiderseits vollstndiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn bereicherungsrechtlichen rechtsfolgen europarecht swidrigkeit abs satz vvg wirkung ab zugang widerspruchs ex nunc beschrnken ine rckwirkung entspricht effektivittsgebot einzelnen senatsurteil mai aao rn hhe umfasst rckgewhranspruch abs satz alt bgb uneingeschrnkt gezahlten prmien vielmehr vn bereicherungsrechtlichen rckabwicklung jedenfalls kndigung vertrages genossenen versicherungsschutz anrechnen lassen wert versicherungsschutzes bercksichtigung prmienkalkulation bemessen lebensversicherungen etwa risikoanteil bedeutung zukommen senatsurteil mai aao rn hierzu feststellungen fehlt rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuve rweisen parteien gelegenheit ergnzendem vortrag geben vgl senatsurteil mai aao rn mayen harsdor
  68. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann dr deichfu fr recht erkannt berufung juli verkndungs statt zugestellte urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaber europischen patents november inanspruchnahme prioritt november angemeldet wurde alternatives mobilfunksystem betrifft patentanspruch acht weitere patentansprche zurckbezogen folgenden wortlaut alternativ mobil telekommunikations system elektronische bestellung bedienung untersttzendes automatisiertes telekommunikation system verwirklichen drahtlose telekommunikations endgerte ctt lokalen nutzung mindestens basisstation ber lokales netzwerk lan kommunizieren mindestens basisstation ber telekommunikationsleitung telekommunikationsanbieter verbunden dienste internets nutzen jeweilige drahtlose telekommunikationsendgert ctt kommunikation basisstation angemeldet fr lokalen netzwerk lan registrierten benutzer elektronisches kauf bestell bedienverfahren abgewickelt fremde benutzer drahtlosen telekommunikationsendgert ctt lokale netzwerk lan anbieters einbucht bidirektionalen kommunikationskanal bekommt lokale netzwerk lan fr fremden benutzer geffnet digitalen zugriff bekommt benutzer telekommunikationsendgert ctt ware dienstleistung bestellt zahlenden preis mittels ber lokale netzwerk lan benutzerabhngig gefhrten kontos bezahlt abbuchen lsst ware dienstleistung anschlieend entweder ber automaten persnlichen diensten zugestellt bzw ausgehndigt dadurch gekennzeichnet benutzer ber internet zeichen signal schickt fr internetservice provider beliebige telekommunikationsprovider gewnschte mehrere telefonnummern beliebige identifikationsmerkmale angibt verbunden mchte weiterhin automatisch manuell erreichbarkeit mitteilt provider gewnschte verbindung entweder paketvermittelt voip leitungsvermittelt durchfhrt teilnehmer verbindungen anrufe weiterleitet klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents gehe ber inhalt ursprnglich eingereichten unterlagen hinaus sei patentfhig ferner sei gegenstand patentanspruch offenbart fachmann erfindung ausfhren knne beklagte streitpatent erteilten fassung hilfsweise neun genderten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent wegen fehlender patentfhigkeit fr nichtig erklrt dagegen wendet beklagte berufung klgerin entgegentritt entscheidungsgrnde zulssige berufung bleibt erfolg streitpatent betrifft besonderer weise ausgestaltetes mo bilfunksystem streitpatentschrift verschiedene stand technik bekannte lsungen kommunikation mobilen endgerten aufgezeigt unterschiedlichen grnden nachteilig bewertet mobiltelefonnetzen gsm umts insbesondere notwendigkeit teuren anspruchsvollen infrastruktur mangelnde qualitt bandbreite sowie hohe umweltbelastung wegen hohen strahlungsleistung bemngelt systeme beispiel bluetooth cb funk dect irda wlan drahtlosen anschluss innerhalb entfernung ermglichten stnden berall verfgung knnten fremden registrierten nutzern eingesetzt kosten ausschlielich anschlussabhngig ermittelt wrden genannte hot spots stnden ausreichender zahl verfgung wrden fr nutzung internets senden empfangen mails benutzt direkten kommunikation anbieter kunde erforderten zudem umstndliche anmeldung benutzername pin funktionierten deshalb einfach beispiel gsm netz streitpatent betrifft hintergrund technische problem verbessertes system kommunikation mobilen endgerten verfgung stellen fr elektronisch angestoene bestell liefervorgnge genutzt lsung problems schlgt streitpatent patentanspruch system mobilen telekommunikation merkmale folgt gliedern lassen handelt alternatives automatisiertes system mobilen telekommunikation elektronische bestellung bedienung untersttzt system kommunizieren drahtlose telekommunikations endgerte ctt lokalen nutzung mindestens basisstation ber lokales netzwerk lan basisstation ber telekommunikationsleitung telekomm
  69. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar nachtragsverteilungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso schuldner erffneten verfahren treffenden auskunfts mitwirkungspflichten gelten nachtragsverteilungsverfahren knnen zwangsmitteln durchgesetzt bgh beschluss februar ix zb lg stade ag tostedt ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stade september kosten schuldners zurckgewiesen gegenstandswert festgesetzt grnde verbraucherinsolvenzverfahren ber vermgen schuldners wurde eigenantrag verbunden stundungs restschuldbefreiungsantrag mrz erffnet weitere verfahrensbeteiligte treuhnder bestellt tabelle angemeldet festgestellt wurden drei forderungen hhe insgesamt hhe fr ausfall november wurde schlusstermin abgehalten schuldner restschuldbefreiung angekndigt dezember wurde insolvenzverfahren aufgehoben ablauf treuhandperiode beantragte weitere verfahrensbeteiligte sommer anordnung tragsverteilung glubiger erfahren finanzverwaltung ber informationen schweiz verfgte steuer cd wonach schuldner aufhebung insolvenzverfahrens kapitalvermgen schweizer bank angelegt kontostand ende rund mio ende mio betragen beschluss juni ordnete insolvenzgericht gem abs nr inso nachtragsverteilung ber kapitalvermgen schuldners ag tochterunternehmen vollzug nachtragsverteilung wurde weiteren beteiligten bertragen rechtsmittel schuldners geltend machte kapitalvermgen schweiz liege personenverwechslung erfolg juli wurde schuldner restschuldbefreiung erteilt anfang jahres bestimmte insolvenzgericht anregung weiteren beteiligten anhrungstermin ordnete schuldner protokoll gerichts umfassend auskunft erteilen richtigkeit ausknfte eidesstattlich versichern weiteren beteiligten auslandsvollmacht erteilen lage versetze ansprche auslandskonten depots befindlichen kapitalanlagen einzuziehen erfolglosen rechtsmitteln schuldners anordnung fand anhrung schlielich juli insolvenzgericht statt schuldner erklrte auslandsvollmacht erteilen daraufhin insolvenzgericht richter juli angeordnet schuldner inso haft nehmen gerichtsvollzieher vollstreckung beauftragt dauer haft sechs monate beschrnkt worden sofortige beschwerde schuldners landgericht nachdem einzelrichter verfahren kammer bertragen zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde mchte schuldner aufhebung haftbefehls erreichen ii abs satz nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde zulssig sache erfolg beschwerdegericht ausgefhrt anordnung nachtragsverteilung sei rechtskrftig entscheidungserheblich sei somit ausschlielich umfang mitwirkungspflichten schuldners gem ff inso angeordneter nachtragsverteilung bestnden mitwirkungspflichten schuldners bestnden jedenfalls umfang anordnung anordnung nachtragsverteilung trete neuer insolvenzbeschlag hinsichtlich schweiz angelegten kapitalvermgens gehe verfgungsbefugnis weiteren beteiligten ber spter ermittelte vermgen einzuziehen verteilen soweit insoweit mithilfe schuldners angewiesen sei sei rckgriff inso verpflichtet anhrungstermin insolvenzgericht schuldner lediglich auslandsvollmacht abverlangt sei erforderlich zulssig insolvenzverwalter zugriff ermittelte auslandsvermgen schweiz ermglichen weigerung erteilen schuldner mitwirkungspflichten verstoen ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand formellen voraussetzungen fr anordnung haft streitfall gegeben aa nachtragsverteilung angeordnet nachtrglich gegenstnde masse ermittelt worden abs nr inso betroffenen gegenstnde anordnung insolvenzbeschlag erfasst verfgungsbefugnis geht schuldner insolvenzverwalter ber wegen wirkungen mssen betroffenen gegenstnde anordnungsbeschluss ausreichend bestimmt bezeichnet soweit gegenstnde bestimmt bezeichnet treten wirkungen anordnung bgh beschluss februar ix zr zinso rn anordnung nachtragsverteilung hinsichtlich schweiz angelegten kapitalvermgens schuldners beschluss juni betroffene gegenstand ausreichend bestimmt allerdings beschluss forderung schuldners schwe
  70. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet oktober brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja consultrust gmbhg eintragung kapitalerhhung handelsregister mangel form bernahmeerklrung mehr erfolg gergt gwb abs af versto rechtsgeschfts vollzugsverbot fhrte geltung abs gwb fassung gwb novelle nichtigkeit schwebenden unwirksamkeit bgh urteil oktober kzr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh ukzr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter dr kirchhoff dr bacher sunder dr deichfu fr recht erkannt revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai kosten beklagten zurckgewiesen streithelferin beklagten trgt auergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagten ehemaligen geschftsfhrer schadensersatzansprche gmbhg geltend mrz gmbh folgenden inhaberin geschftsanteile klgerin beklagten alleinigen gesellschafter zugleich deren geschftsfhrer zudem geschftsfhrer klgerin gesprchen beklagten gruppe ber deren beteiligung klgerin wurde mrz umfangreiches vertragswerk protokolliert rahmen gesellschafterversammlung klgerin wurde beschlossen consultrust gmbh folgenden consultrust treuhnderin fr ren tochtergesellschaft se ber de gmbh zusammenhang erhhung stammkapitals bislang euro euro geschftsanteile klgerin erwerben beschluss ber kapitalerhhung klgerin zulassung consultrust bernahme neuen anteils wurde notariell beurkundet selben tag wurde beteiligungsrahmenvertrag notariell beurkundet elf weitere rahmen beurkundung unterzeichnete dokumente anlage beigefgt wurden vertrag ber beteiligung consultrust klgerin folgenden beteiligungsvertrag gesellschaftervereinbarung ber andienungs erwerbspflichten folgenden gesellschaftervereinbarung wurden notar verlesen weiteren dokumente wurden notar verlesen notariellen urkunde ber beteiligungsrahmenvertrag informationszwecken beigefgt beklagten wurden erneut geschftsfhrern klgerin bestellt eintragung kapitalerhhung handelsregister erfolgte juni juli beschloss gesellschafterversammlung klgerin mitwirkung consultrust beklagten dezember geschftsfhrer abberufen worden ansprche gem abs gmbhg geltend november wurde erwerb anteile klgerin consultrust nachtrglich beim bundeskartellamt zusammenschlussvorhaben gemeldet bundeskartellamt stellte verfahren entflechtung bereits vollzogenen zusammenschlusses beschluss dezember begrndete voraussetzungen fr untersagung vorlgen abs gwb abs gwb schreiben dezember erklrte gegenber consultrust halte smtliche mrz beurkundeten rechtsgeschfte fr unwirksam vorsorglich wrden widerrufen aufgehoben zurckgenommen gekndigt streithelferin versicherer se versicherung abgeschlossen rechtsstreit seiten beklagten beigetreten beklagten halten schadensersatzklage fr unzulssig auffassung consultrust sei nie wirksam gesellschafterin klgerin geworden mrz abgeschlossenen vertrge seien zeitpunkt vertragsschlusses geltenden fassung abs gwb unwirksam zusammenschluss vollzogen worden sei bundeskartellamt freigegeben nachfolgende einstellung entflechtungsverfahrens bundeskartellamt versto geheilt zudem sei vertrag ber anteilserwerb wegen nichteinhaltung abs gmbhg erforderlichen form wirksam mithin alleingesellschafterin klgerin sei sei beschluss gesellschafterversammlung klgerin juli unwirksam beklagten zwischenfeststellungswiderklage erhoben beantragen festzustellen consultrust gesellschafterin klgerin geworden landgericht zwischenfeststellungswiderklage teilurteil abgewiesen berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision klgerin entgegentritt verfolgen beklagten streithelferin begehren entscheidungsgrnde zulssige revision unbegrndet berufungsgericht entscheidung olg frankfurt wuw de wesentlichen folgt begrndet consultrust sei wege kapitalerhhung gesellschafterin klgerin geworden beschluss altgesellschafterin klgerin ber erhhung stammkapitals sowie darber wer bernahme zugelassen sei formgerecht gefasst worden consultrust eingerumte bernahmerecht ausgebt erhhungsbetrag entsprechende stammeinlag
  71. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beklagten wirtschaftsprfer ersatzansprche zusammenhang beteiligung gbr geltend september zeichneten anlage wurde anhand fondsgesellschaft herausgegebenen emissionsprospekts vertrieben nummer darin enthaltenen erluterungen rechtlichen grundlagen fonds absicherung kapitalanleger wirtschaftsprfer kontrolle ber zweckgerechte verwendung gesellschaftereinlage bernommen lag prospekt gesellschaftsvertrag anlage abgedruckter mittelverwendungskontrollvertrag gbr benannten wirtschaftsprfer zugrunde vertrag enthielt insbesondere folgende regelungen sonderkonto fonds gesellschaft richtet sonderkonto kreditinstitut ber gemeinsam beauftragten verfgen sonderkonto sonderkonto gesellschaftereinlagen einzuzahlen fonds gesellschaft ausgereichten darlehen tilgen haftung vertrag vertrag gunsten dritter gunsten gesellschafter abgeschlossen gesellschafter knnen vertrag eigene rechte herleiten schadensersatzansprche beauftragten knnen geltend gemacht fonds gesellschaft gesellschafter weise ersatz erlangen vermgen enthielt vertrag abs bedingungen denen zahlungen sonderkonto geleistet durften deren einhaltung mittelverwendungskontrolleur berwachen beklagte mitte mrz mittelverwendungskontrolleur gewonnen worden fondsgesellschaft prospekt wiedergegebenen vertrag abgeschlossen nachdem mitte dezember wirtschaftliche schwierigkeiten fondsgesellschaft offen gelegt wurden befindet seit ende jahres liquidation klger begehren beklagten wege schadensersatzes rckzahlung geleisteten einlage abzglich liquidation erhaltenen betrge zug zug abtretung anspruchs auszahlung weiteren liquidationserlses ferner beantragen festzustellen beklagte annahme angebotenen abtretung verzug befinde mglichen bestehenden verpflichtungen beteiligung freizustellen werfen beklagten vertrag bertragene mittelverwendungskontrolle ordnungsgem ausgebt insbesondere fondsgesellschaft entgegen abs mittelverwendungskontrollvertrags folgenden mvkv angaben prospekt mitwirkung beklagten ber angelegten gelder verfgen knnen klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger ansprche entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt aufhebung ange fochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung scheiden forderungen beklagten wegen verletzung mittelverwendungskontrollvertrag folgenden pflichten aufgrund subsidiarittsklausel abs mvkv klausel unterliege agb kontrolle gbr beklagten individuell ausgehandelt worden sei deliktische ansprche scheiterten ausreichendem sachvortrag ii hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte gegenber anlegern gegenber klgern subsidiaritt haftung gem abs mvkv berufen klausel insoweit nr buchst bgb unwirksam senat urteil november iii zr zip verffentlichung bghz vorgesehen entschieden urteil berufungssenats beklagten fonds mittelverwendungskontrollvertrag ansonsten wesentlichen gleich gelagerten sachverhalt betraf danach gilt zusammengefasst folgendes abs mvkv handelt inhaltskontrolle ff bgb unterliegende klausel vordergrndig einzeln ausgehandelte vertragsbestimmung revisionsverfahren zugrunde legenden sach streitstand individuell beklagten fondsgesellschaft vereinbart worden allerdings handelt bestimmung fr vielzahl vertraglichen verhltnissen vorformuliert beklagte ber fondsgesellschaft anlegern geschlossenen vertrge gegenber verwendete rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt fr anwendbarkeit rechts allgemeinen geschftsbedingungen darauf ankommt derartige klauseln bestandteil zweiseitigen vertrags vielmehr knnen schutzzweck agb rechts vorformulierte klauseln inhaltskontrolle unterliegen engen sinne vert
  72. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld dezember unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen fnf fllen wegen sexuellen mibrauchs kindes zwei fllen sowie wegen mihandlung schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden erfolg errterung bedarf verfahrensrge versto stpo gergt zeuge zweiten vernehmung entsprechende ent scheidung unvereidigt geblieben zulssigkeit rge steht entgegen beschwerdefhrer unterlassen gem abs stpo entscheidung gerichts ber vereidigungsfrage herbeizufhren vgl bgh stv nstz rr verfahrensrge greift jedoch revision beanstandet recht zweiten vernehmung zeugen entscheidung ber vereidigung ergangen verhandlungsprotokoll bewiesen lediglich mitgeteilt zeuge allseitigen einverstndnis entlassen wurde versto stpo liegt dennoch vereidigung zeugen recht unterblieben vereidigungsverbot nr stpo entgegenstand zeuge hauptverhandlung bereits ab schlieend vernommen allseitigen einverstndnis unvereidigt entlassen worden vernehmung angeklagten dadurch entlasten versucht behauptete vernehmungsbeamtin angaben polizeilichen vernehmung bewut falsch unvollstndig protokolliert zweiten vernehmung hauptverhandlung blieb vorhalt bekundungen vernehmungsbeamtin zwischenzeitlich eidlich vernommen worden ersten vernehmung gemachten aussage gericht zeugen geglaubt vielmehr urteilsgrnden ergibt ua ansicht zeuge beiden vernehmungen hauptverhandlung gunsten angeklagten falsch ausgesagt bestrafung vereiteln jedenfalls eidlichen vernehmung ermittelnden polizeibeamtin verdacht versuchten strafvereitelung erste falschaussage zeugen bestand htte gericht ent scheidung ber vereidigung zeugen zweiten vernehmung vereidigungsverbot nr stpo beachten mssen anwendung vorschrift verdacht hauptverhandlung begangenen versuchten vollendeten strafvereitelung begnstigung beschrnkt umfat vielmehr fall tat frheren termin hauptverhandlung begangen worden zeuge termin abschlieend vernommen entscheidung ber vereidigung entlassen worden vgl bghst senge kk aufl rdn tatsache zeuge wegen versuchten strafvereitelung abs stgb straffrei bleibt tat zugunsten stiefvaters begangen zusammenhang unbeachtlich persnliche strafausschlieungsgrnde vereidigungsverbot nr stpo grundstzlich unberhrt lassen vgl senge aao rdn verletzung stpo beschwerdefhrer ebenfalls erfolgreich berufen landgericht zweiten vernehmung zeugen vereidigungsentscheidung getroffen ange klagten darber unterrichtet grnden vereidigung un terblieben urteil beruht jedoch mangel vereidigungsverbot nr stpo schon hauptverhandlung erkennbar vgl meyer goner stpo aufl rdn amts wegen vorgenommene wrtliche protokollierung angaben zeugen zweiten vernehmung wesentlichen punkten denen ersten vernehmung entsprachen fr verfahrensbeteiligten ersichtlich gericht bekundungen glauben schenkte abs satz stpo erfolgt wrtliche protokollierung aussage deren wortlaut ankommt dabei interesse feststellung sowohl laufende knftiges verfahren beziehen meyer goner aao rdn erfolgte wrtliche protokollierung hinblick spteres ermittlungsverfahren zeugen wegen falscher uneidlicher aussage aussageinhalt vorhalten vernehmung fragenkomplex gehrten polizeibeamtin fr verfahrensbeteiligten erkennbar gericht davon ausging zeuge ersten abgeschlossenen vernehmung falsch ausgesagt bestrafung angeklagten verhindern grund nichtvereidigung ersehen angeklagte prozeverhalten darauf einrichten konnte tepperwien kuckein athing ernemann'],['Soon']]
  73. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gieen september feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln freiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten soweit schuld strafausspruch richtet unbegrndet sinne abs stpo soweit landgericht jedoch entscheidung ber unterbringung angeklag ten entziehungsanstalt gem stgb getroffen urteil bestand generalbundesanwalt ausgefhrt feststellungen langjhrigen betubungsmittelabhngigkeit angeklagten htten strafkammer prfung drngen mssen angeklagten voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt gegeben ausfhrungen betubungsmittelkonsum angeklagten strafkammer hinzuziehung sachverstndigen frage auseinanderzusetzen angeklagten hang sinne stgb vorliegt mithin chronische krperliche sucht beruhende abhngigkeit zumindest eingewurzelte psychischer disposition beruhende bung erworbene intensive neigung immer rauschmittel nehmen feststellung angeklagte tatzeit ber keinerlei einknfte verfgte arbeitslos legt zudem nahe symptomatischer zusammenhang gegebenenfalls anzunehmenden hang begehung verfahrensgegenstndlichen straftat sinne beschaffungskriminalitt bestand ber frage unterbringung entziehungsanstalt daher neu verhandelt entschieden angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen schliet senat zumal angeklagte feststellungen bereits jahre vorbergehend erfolgreich entgiftung unterzogen fischer appl zeng ott bartel'],['Soon']]
  74. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bnoto abs bnoto abs notariellen betreuung vorwegnahme erbfolge bgh urteil juli ix zr olg jena lg erfurt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr kreft stodolkowitz dr zugehr dr ganter prof dr wagenitz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena februar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten notar schadensersatz wegen amtspflichtverletzungen mrz kamen mutter klgers deren sieben kinder gegenwart beklagten berein vermgen mutter bestehend zwei bebauten grundstcken ackerland bargeld vorwegnahme erbfolge kindern gleichen teilen bertragen zumindest kinder bebauten grundstcke erwarben sollten ausgleichszahlungen erbringen april beurkundete beklagte vollmacht mutter klgers lautet erteile hiermit fr erben sohn christian peter vollmacht nachstehenden grundbesitz erwerben verkaufen aufzulassen sowie erklrungen notar gericht behrden abzugeben umschreibung kaufgegenstandes erwerber erforderlich insbesondere dritte geschwister sonstige personen bertragen bevollmchtigte berechtigt untervollmacht erteilen schenkungsweisen veruerung berechtigt vollmacht bevollmchtigte einschrnkenden bestimmungen bgb befreit august beurkundete beklagte schenkungsvertrag mutter klgers vertreten bruder aufgrund vollmacht april klger ebenfalls vertreten bruder ackerland schenkweise eigentum bertrug vertrag heit notar beauftragt vertrag erforderlichen genehmigungen einzuholen urkunde durchzufhren klger genehmigte vertrag oktober mutter klgers fortan erblasserin witwe verstarb januar wurde sieben kinder gleichen teilen beerbt genehmigung vertrages august grundstcksverkehrsordnung wurde juli erteilt august teilte grundbuchamt beklagten grundbucheintragung klgers gem vertrage stehe entgegen erblasserin erteilte vollmacht schenkweisen veruerung berechtige davon unterrichtete beklagte schreiben september bruder klgers vertragsschlu vertreten zwei miterben verweigerten genehmigung vertrages klage schadensersatz hhe dm nebst zinsen vorinstanzen erfolg revision verfolgt klger klageanspruch entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht abs satz zpo mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht amtshaftungsanspruch beklagten notar entgegen ansicht berufungsgerichts gem bgb abs vonot bnoto beurteilen vgl bgh urt januar ix zr wm berufungsgericht amtspflichtverletzung beklagten notars unterstellt zusammenhang berufungsurteils klger vorinstanzen geltend gemachte fehler beklagten anllich beurkundung schenkungsvertrages august bezieht klagevortrag revisionsverfahren mangels tatrichterlicher feststellungen auszugehen beklagte gegenber klger obliegende amtspflicht fahrlssig verletzt abs satz bnoto beklagte vollmacht mutter klgers april einschrnkung beurkundet schenkweisen veruerung grundeigentum berechtigt obwohl behauptung klgers mrz anregung beklagten unentgeltliche bertragung ackerlandes klger vereinbart worden beurkg auerdem beklagte schenkungsvertrag august mutter klgers genehmigen lassen obwohl beklagte urkunde gesttzten klagevortrag bernommen revision rgt erfolg annahme berufungsgerichts fehle haftungsausfllenden kausalitt klger eventuellen anspruch grunde fall hhe schlssig dargetan klger miterbe anteil geworden sei fr schaden umfang gesamten nachlasses darlegen mssen versumt vereinbarung miterben ber auseinandersetzung nachlasses kausalverlauf unterbrochen fr haftungsausfllenden ursachenzusammenhang amtspflichtverletzung beklagten geltend gemachten schaden festzustellen geschehen wre beklagte pflichtgerecht verhalten htte vermgenslage klgers wre klger fr schadensersatzanspruch darzulegen gem zpo beweisen vgl bgh urt oktober ix zr wm november ix zr wm gem regeln beweises ersten anscheins vgl bgh urt mai ix zr wm lebenserfahrung davon auszugehen richtigkeit klagevo
  75. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski juni beschlossen antragstellerin ordentlichen gerichten beschrittene rechtsweg unzulssig sache gericht zulssigen rechtsweges verwaltungsgericht kln verwiesen grnde antragstellerin erteilte juli gerichtsvollzieherverteilerstelle bonn auftrag zustellung kyrillischer schrift geschriebenen schriftstcks generalkonsulat russischen fderation bonn trug beiden kinder seit jahren darum bemhten russische staatsbrge rschaft aufzugeben bundesrepublik deutschland einb rgern lassen zustndigen russischen behrden jedoch ko mmunikation hierber verweigerten bevollmchtigten sei seit ber zwei jahren gelungen russischen generalkonsulat bonn kontakt kommen sei daher zustellung ber gerichtsvollzieher angewiesen zustndige obergerichtsvollzieher lehnte bernahme auftrags hinweis art abs wiener bereinkommens april ber diplomatische beziehungen ab hiergegen legte antragstellerin erinnerung hilfsweise sofortige beschwerde amtsgericht bonn erinnerung hinweis befreiung auslndischer missionen deutschen gerichtsbarkeit gem gvg zurckgewiesen hiergegen antragstellerin eingelegte sofortige beschwerde erfolg gehabt auffassung beschwerdegerichts rechtsbehelf erinnerung gem zpo zulssig gerichtsvollzi eher vorzunehmende zustellungen rahmen zwangsvollstreckung handele vielmehr gerichtsvollzieher justizbe hrde eggvg ttig vorgesehene rechtsweg erf fnet sei zugelassenen rechtsbeschwerde wendet ntragstellerin auffassung beschwerdegerichts meint gem zpo seien gewhlten rechtsmittel erinnerung sofortigen beschwerde gegeben ii antragstellerin beschrittene rechtsweg rdentlichen gerichten erffnet vielmehr handelt ffentlich rechtliche streitigkeit gem abs vwgo sache gem abs satz gvg zustndige verwaltungsgericht verweisen rechtliche einordnung manahmen gerichtsvollzi ehers unmittelbar art weise zwangsvollstreckung betreffen einheitlich beurteilt teilweise auffassung vertreten ttigkeit gerichtsvollziehers auerhalb zwangsvollstreckung generell zpo falle justizbehrde eggvg ttig olg hamm rpfleger olg dsseldorf mdr olg frankfurt olgr olg karlsruhe mdr baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl eggvg rn musielak lackmann zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn eggvg rn mnchkomm zpo rauscher pabst zpo aufl eggvg rn nehmen demgegenber fllen rechtsweg eggvg erffnet sei naheliege vollstreckungsgericht zustndiges gericht anzusehen kg mdr olg frankfurt rpfleger hierauf kommt jedoch schon deshalb beide rechtsmittel voraussetzen ordentliche gerichtsba rkeit erffnet fall zivilprozessordnung findet abs egzpo brgerliche rechtsstreitigkeiten anwe ndung ordentlichen gerichte gehren eggvg setzt justizverwaltungsakte gebiet brgerlichen recht einschlielich handelsrechts zivilprozesses freiwilligen erichtsbarkeit strafrechtspflege voraus besonderen rechtswegregelung liegt annahme zugrunde ordentlichen gerichte verwaltungsmanahmen aufgefhrten gebieten sachlich nher stehen gerichte allgemeinen verwaltungsg erichtsbarkeit ber nachprfung justizmiger verwaltungsa kte erforderlichen zivil strafrechtlichen erkenntnisse erfahrungen verfgen senatsbeschluss mrz iv ar vz versr rn eggvg ausnahme abs vwgo eng auszulegen anwendung gerechtfertigt gesetz vorausgesetzte sachnhe berprfung berufenen rdentlichen gerichtsbarkeit tatschlich feststellen lsst senatsbeschlsse mrz aao mai iv ar vz zip iii juli iv ar vz njw grundlage senat bereits entschieden etwa streitigkeiten ber streichung justizve rwaltung gefhrten liste vereidigter ermchtigter dolmetscher bersetzer beschluss mrz aao sowie ber manahmen rahmen dienstaufsichtlicher ttigkeit beschluss november iva arz vz bghz rechtswegzustndigkeit eggvg fallen bundesverwaltungsgericht legt eggvg verhltnis abs vwgo eng fordert rede stehende amtshandlung msse wahrnehmung aufgabe vorgenommen jeweiligen behrde spezifische aufgabe eggvg aufgefhrten rechtsgebiete zugewiesen sei njw verneint fr streitigkeiten gebiet ffentlichkeitsarbeit zusamme nhang presseerklrungen staatsanwaltschaft streitfal
  76. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr august rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs august richter zoll richter wellner pauge sthr richterin pentz beschlossen anhrungsrge klgers senatsurteil mai zurckgewiesen kosten rgeverfahrens trgt klger grnde zulssige anhrungsrge sache erfolg urteil senats mai verletzt anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg urteil stellt insbesondere berraschungsentscheidung dar sowohl umstand negative feststellungswiderklage revisionsinstanz angefallen beabsichtigte auslegung widerklageantrags senat gegenstand einfhrung sach streitstand vorsitzende mndlichen verhandlung mai abgesehen davon gesichtspunkte fr parteien berraschend senat erste urteil berufungsgerichts vollem umfang hinsichtlich entscheidung ber widerklage aufgehoben entscheidungsgrnden senatsurteils dezember vi zr versr zweifelsfrei entnehmen inhalt senat widerklageantrag wege auslegung beigemessen konnte parteien berraschen inhalt entscheidungsgrnden jeweiligen entscheidungen zweifelsfrei ersichtlich schon vorinstanzen widerklageantrag beigelegt sowohl amts landgericht zulssige widerklage deshalb unbegrndet abgewiesen klger neben leistungsklage geltend gemachten schadensersatzanspruch wegen abmahnung wortberichterstattung schadensersatzanspruch wegen abmahnung bildberichterstattung gem weiteren rechnung klgervertreters nr zustehe amtsgericht insoweit ausgefhrt zulssige widerklage sei unbegrndet klger neben rede stehenden kosten fr unterlassung text kosten fr unterlassung bild hhe fordern knne berufungsgericht insoweit ausgefhrt negative feststellungsklage sei unbegrndet klger unterlassungsansprche fr text bildberichterstattung getrennt geltend knnen wert berechneten kosten fr bildberichterstattung oben genannten ausfhrungen vorliegenden verfahren ebenfalls beanstanden seien abweisung negativen feststellungsklage unbegrndet sowohl amts landgericht positiv festgestellt klger ber zahlungsklage geltend gemachten betrag hinausgehender anspruch erstattung auergerichtlicher rechtsanwaltskosten hhe zusteht vgl bghz urteil juni zr njw jedenfalls fehlt entscheidungserheblichkeit behaupteten gehrsverletzung ausgeschlossen senat fall beurteilt htte anhrungsrge gehaltenen vortrag entscheidung bercksichtigt htte feststellungswiderklage un abhngig davon zulssig weitergehende gegenstand negativen feststellungswiderklage bildende schadensersatzforderung klgers laufe rechtsstreits verjhrt erforderliche feststellungsinteresse beklagten ergibt daraus klger beklagten schreiben april zustzlich rechnung ber nr fr abmahnung wortberichterstattung rechnung ber nr fr abmahnung bildberichterstattung bersandt dadurch weitergehenden forderung berhmt feststellungsinteresse dadurch entfallen prozess lange hingezogen beklagte seit januar mglicherweise verjhrungseinrede berufen knnte rechte schuldners wrden unzulssiger weise verkrzt langer prozessdauer anspruch feststellung nichtbestehens forderung nehmen erhebung verjhrungseinrede verweisen wrde whrend negativen feststellungsantrag stattgebendes urteil nichtbestehen forderung festgestellt berechtigt verjhrungseinrede schuldner geschuldete leistung verweigern abs bgb aufrechung geltendmachung zurckbehaltungsrechts glubiger bleibt umstnden mglich bgb abgesehen davon blieb feststellungsinteresse beklagten vorliegend schon deshalb bestehen klger widerklage verteidigt weiterhin bestehen gegenstand negativen feststellungsklage bildenden forderung behauptet zoll wellner sthr pauge pentz vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  77. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mai aufgehoben strafausspruch zugehrigen feststellungen bleiben aufrechterhalten zugehrigen feststellungen soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen jedoch schuldspruch dahin neu gefasst angeklagte besonders schweren raubes schuldig grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren raubes freiheitsstrafe vier jahren verurteilt anordnung unterbringung entziehungsanstalt abgesehen hiergegen gerichtete revision angeklagten rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg strafausspruch hlt revisionsrechtlicher berprfung stand generalbundesanwalt zuschrift ausgefhrt landgericht festgestellt angeklagte dezember somit begehung verfahrensgegenstndlichen tat amtsgericht kiel wegen diebstahls befrderungserschleichung unterschlagung geldstrafe verurteilt wurde ua strafhhe vollstreckungsstand teilen urteilsgrnde soweit strafe vollstreckt kam daher grundstzlich gesamtstrafenbildung entscheidung abs satz stgb betracht strafe vollstreckt wre tatrichter frage etwaigen hrteausgleichs errtern insbesondere geldstrafe ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde senat urteil str nstz bgh beschluss str kammer entsprechende prfung unterlassen ausgeschlossen vornahme hrteausgleichs niedrigere strafe verhngt worden wre mangels entsprechender tatsachengrundlage senat eigene entscheidung abs stpo treffen feststellungen rechtsfehler betroffen knnen bestehen bleiben schliet senat urteil bestand soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgesehen festgestellt angeklagte insbesondere harte drogen durchgngig konsumierte ab mehrere jahre heroinabstinent haschischkonsum stellte wochen inhaftierung oktober vllig ebenso erfolgreich begonnen konsumierten heroinmengen zuhilfenahme subutex herabzudosieren hieraus landgericht geschlossen angeklagte hang sinne satz stgb berauschende mittel berma nehmen vielmehr diene drogenkonsum lediglich kompensation auftretender privater rckschlge begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht festgestellt weitgehend mittellose angeklagte morgen tattages vier diazepam tabletten einnahm befrchteten entzugserscheinungen vorzubeugen verlie wohnung personen treffen denen entweder geld drogen leihen hoffte whrend spterer mittter darauf warteten bekannten drogenumschlagsplatz ersten dealer eintrafen fassten beide entschluss geld berfall beschaffen umstnden landgericht prfung rechtsfehlerhaft auseinandergesetzt erforderlich wre deshalb krperliche entzugssymptomatik voraussetzung hangs sinne satz stgb hierfr erhebliche indizwirkung intervalle abstinenz stehen zwingend entgegen fischer stgb aufl rdn ber anordnung maregel deshalb neu verhandelt entschieden hinzuziehung sachverstndigen stpo hierzu insgesamt neue feststellungen treffen angeklagte revision eingelegt stnde anordnung maregel entgegen abs satz stpo nichtanwendung stgb landgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bghst weitergehende rechtsmittel bleibt grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg senat schuldspruch klarstellung neu gefasst abs satz stpo geforderte rechtliche bezeichnung straftat kennzeichnung qualifikation erfordert bghr stpo abs satz urteilsformel wegen verwirklichung abs nr stgb verwendung messers deshalb besonders schwerer raub erkennen angabe mittterschaftlicher begehung gemeinschaftlich fassung urteilsformel dagegen entbehrlich grnden bersichtlichkeit unterbleiben meyer goner stpo aufl rdn becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  78. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen besitzes kinderpornografischer schriften strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil jugendkammer landgerichts mnster beim amtsgericht bocholt september ausspruch ber unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen ntigung einbeziehung rechtskrftig erkannten strafe frheren urteil gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten sowie ferner wegen besitzes kinderpornografischer schriften weiteren freiheitsstrafe jahr verurteilt darber hinaus unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet verschiedene gegenstnde eingezogen urteil wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel maregelausspruch sachrge erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuld strafausspruch sowie anordnung einziehung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit verweist senat zutreffenden ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts januar dagegen anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus bestand anordnung setzt stndiger rechtsprechung positive feststellung lnger andauernden vorbergehenden defekts voraus zumindest erhebliche einschrnkung schuldfhigkeit sinne stgb begrndet sowie ferner tter zustand rechtswidrige tat begangen annahme stgb rechtfertigenden dauerhaften defekt zurckzufhren vgl bghst voraussetzungen zumindest stgb zeitpunkt anlasstat mssen danach zweifelsfrei festgestellt vgl fischer stgb aufl rdn daran fehlt landgericht schuldfhigkeit angeklagten darin gehrten sachverstndigen folgend angenommen angeklagte aufgrund unterstellten permanenten alkoholkonsums weiteren seelischen erkrankung zustand befunden fhigkeit unrecht tat einzusehen einsicht handeln vermindert hierzu nher ausgefhrt angeklagten liege lang jhrige alkoholabhngigkeit ausreichende fhigkeit normachtung empathie respektaufbringung gegenber dritten gerade umstand angeklagte whrend jva aufenthalte eigenem bekunden sogar wohl fhlte deute sachverstndige massive persnlichkeitsstrung angeklagten ferner sachverstndige angeklagten ausschlieliche pdophilie festgestellt abschlieend heit jedenfalls angeklagte pdophilen neigungen angeht ausfhrungen sachverstndigen nahezu durchgngig jedenfalls einfluss alkohol probleme steuerungsfhigkeit kontrollieren kammer daher anwendung zweifelssatzes diesbezglich vorliegen voraussetzungen stgb ausgegangen anwendung zweifelssatzes steht fr anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus vorausgesetzten positiven feststellung dauerhaften zustandes schweregrad zumindest stgb entgegen schon zwingt aufhebung maregelausspruchs bisher getroffenen feststellungen belegen angeklagte grund persnlichkeitsstruktur jedenfalls einfluss alkohol zustand geraten annahme erheblich verminderter schuldfhigkeit sinne stgb rechtfertigt fr anordnung unterbringung stgb erforderliche positive nachweis andauernden defekts schweregrad zumindest stgb erbracht vgl bgh beschl juli str senat schliet hinweis anwendung zweifelssatzes lediglich missgriff ausdruck handelt dagegen spricht bereits landgericht permanenten alkoholkonsum lediglich unterstellt ausfhrungen urteil ausschlielichen pdophilie angenommenen persnlichkeitsstrung lassen erkennen strungsbilder etwa schon fr genommen schweregrad stgb begrnden davon rechtsprechung hierzu entwickelten grundstzen jedenfalls weiteres auszugehen vgl bgh nstz nstz rr bghr stgb seelische abartigkeit zustand zudem lsst beschreibung persnlichkeitsstrung gewerteten aufflligkeiten person angeklagten jegliche nachvollziehbare zuordnung forensischen psychiatrie gebruchlichen diagnostischen klassifikationssysteme icd dsm iv vermissen sache bedarf daher maregelausspruch insgesamt neuer prfung entscheidung insoweit empfehlen fr
  79. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr grneberg fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt abgetretenem recht ehemannes beklagten abgesonderte befriedigung nebenintervenientin gerichteten mglichen versicherungsforderung beklagte insolvenzverwalter ber vermgen jahr gegrndeten bank folgenden insolvenzschuldnerin einlagensicherungsfonds bundesverbandes deutscher banken angeschlossen verbindlichkeiten gegenber kunden hhe fr einlagensicherung jeweils mageblichen haftenden eigenkapitals bank absichert vielmehr unterlag einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz angelegten kundengelder hhe anlagesumme hchstbetrag gesichert insolvenzschuldnerin streitverkndeten versicherer folgenden nebenintervenientin haftpflichtversicherung fr vermgensschden abgeschlossen nachdem ehemann klgerin folgenden zedent deren schwester mrz anlagegesprch insolvenzschuldnerin begleitet trat mai insolvenzschuldnerin wegen erwerbs festverzinslichen geldanlage heran gesprch inhalt parteien streitig verlauf sparbrief ber dm erwarb unterzeichnete erffnung konten depots berschriebenes formular insolvenzschuldnerin anschluss einzutragenden kundendaten angaben gewg einzigen unterschriftenfeld folgenden inhalt einbeziehung geschftsbedingungen magebend fr geschftsverbindung allgemeinen geschftsbedingungen bank allgemeinen geschftsbedingungen bank hinweisen einlagensicherung erhalten kenntnis genommen deren geltung einverstanden daneben gelten fr einzelne geschftsbeziehungen sonderbedingungen abweichungen ergnzungen allgemeinen geschftsbedingungen enthalten insbesondere handelt hierbei bedingungen fr scheckverkehr fr ec karten fr sparverkehr fr wertpapiergeschft fr deutschen brsen abzuwickelnden brsenauftrge gelten bedingungen fr geschfte deutschen wertpapierbrsen wortlaut einzelnen regelungen geschftsrumen bank eingesehen kontoinhaber spter bersendung allgemeinen geschftsbedingungen sonderbedingungen verlangen auerdem erhielt zedent anlage auftrag bezeichnetes formular insolvenzschuldnerin einziehung anlagebetrages ermchtigte seite formulars befindet weiteres grau unterlegtes gesondert unterschreibendes textfeld ebenfalls unterschrieben wurde allgemeinen geschftsbedingungen bank hinweisen einlagensicherung erhalten kenntnis genommen deren geltung einverstanden gelten sonderbedingungen fr sparverkehr verlangen ausgehndigt bedingungen fr anlagen gehen automatisch bezug genommenen allgemeinen geschftsbedingungen insolvenzschuldnerin deren aushndigung zedenten streitig heit nummer folgt sicherungseinrichtung schutz einlagen bank mitglied gesetzlichen einlagensicherung sinne einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes entschdigungsanspruch hhe begrenzt einlagen gegenwert ecu umgerechnet stand august ca dm sowie verbindlichkeiten wertpapiergeschften gegenwert ecu umgerechnet stand august ca dm berechnung hhe entschdigungsanspruches betrag einlagen gelder marktwert finanzinstrumente eintritt entschdigungsfalles zugrunde legen entschdigungsanspruch umfat rahmen obergrenze erfllung entstandenen zinsansprche obergrenze bezieht gesamtforderung glubigers institut unabhngig zahl konten whrung ort konten gefhrt finanzinstrumente verwahrt entschdigung deutscher mark geleistet entschdigungsanspruch besteht soweit einlagen gelder whrung staates europischen wirtschaftsraums ecu lauten ungesichert genurechte eigene inhaber schuldverschreibungen anfrage kunden kostenlos informationen ber bedingungen sicherung einschlielich fr geltendmachung entschdigungsansprche erforderlichen formalitten bersandt folgezeit erwarb zedent insolvenzschuldnerin weiteren festverzinslichen sparbrief ber erffnete tagesgeldkonto insgesamt einzahlte hierbei unterzeichnete
  80. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja agbg bm baugb abs privatrechtliche stdtebauliche vertrge denen grundstcke deckung wohnbedarfs ortsansssige veruert einheimischenmodelle unterliegen jedenfalls vertragsschlu ablauf umsetzungsfrist fr eg richtlinie april ber mibruchliche klauseln verbrauchervertrgen dezember inhaltskontrolle agbg abs baugb geregelten gebot angemessener vertragsgestaltung messen gebot angemessener vertragsgestaltung ermglicht kontrolle vertraglichen austauschverhltnisses berprfung einzelnen vertragsklauseln hierbei erlangen bercksichtigung besonderen interessenlage einheimischenmodellen agbg zugrundeliegenden wertungen bedeutung jedoch weitergehend recht allgemeinen geschftsbedingungen kompensation vertragsklauseln fr genommen unangemessen vorteilhafte bestimmungen brigen vertrag mglich regelung verkauf grundstcks rahmen einheimischenmodells kufer fall weiterveruerung innerhalb zehn jahren vertragsschlu abfhrung differenz ankaufspreis bodenwert verpflichtet stellt unangemessene vertragsgestaltung dar gemeinde jedoch ermessensentscheidung ber einforderung mehrerlses persnlichen verhltnisse kufer bercksichtigen bgh urt november zr olg frankfurt main lg darmstadt zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr gaier dr schmidt rntsch fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main mrz aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts darmstadt august abgendert beklagten verurteilt gesamtschuldner klgerin zahlen kosten rechtsstreits tragen beklagten gesamtschuldner rechts wegen tatbestand notariellem vertrag februar kauften beklagten deutschen stadtentwicklungsgesellschaft mbh groes bau grundstck preis dm zuzglich dm anteiliger erschlieungskosten vertraglichen vereinbarungen entsprachen mustervertrag verkuferin klagenden gemeinde veruerung neubaugebiet gelegenen grundstcke betraut worden abs urkunde wurde vereinbart verkauft kufer grundstck innerhalb jahren kaufvertragsabschlu differenz erzielten verkaufspreis ankaufspreis stadt scil klgerin abzufhren grundstck ganz teilweise bebaut bestimmt abfhrungsbetrag differenz gutachterausschu ff baugb festgestellten oberen bodenwert ankaufspreis abs urkunde wurde verpflichtung zugunsten klgerin weise versprochen unmittelbar recht erwirbt leistungen fordern bgb beklagten grundstck inzwischen greres einfamilienhaus errichtet verkauften anwesen notariellem vertrag juni preis dm verkehrswertermittlung gutachterauschusses beluft differenz beklagten entrichteten ankaufspreis verkehrswert grundstcks zeitpunkt weiterveruerung dm klgerin reduzierte betrag fr jahr bestehenden eigentums beklagten nimmt beklagten zahlung abschpfungsbetrags hhe dm mithin spruch klage beiden tatsacheninstanzen erfolg geblieben zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgt klageziel entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht hlt vertragsklausel beklagten abfhrung weiterveruerung grundstcks erzielten mehrerlses verpflichten wegen verstoes abs agbg fr unwirksam anwendbarkeit vorschrift sei abs satz nr baugb zulssigkeit sogenannter einheimischenmodelle folge ausgeschlossen ffentliche verwaltung einheimischenmodellen eigenntzige wirtschaftliche interessen jedenfalls vorrangig verfolge weitaus strkere position inne vertragspartner regelungen agb gesetzes schtzen seien zudem knne begriff angemessenheit sinne abs baugb ausgelegt fr agbg magebende unangemessene benachteiligung beide regelungen einklang miteinander stnden bestehe fr annahme agb gesetz verdrngenden wirkung baugb veranlassung vorliegenden fall scheitere ermittlung abfhrungsbetrags vereinbarte schiedsgutachtenklausel inhaltskontrolle agbg eindruck erwecke feststellungen schiedsgutachters seien endgltig individualvereinbarung ber einholung schiedsgutachtens knne klgerin berufen fr deren zustandekommen beweisfllig geblieben sei hlt revisionsrechtlichen
  81. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schwerer krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juli gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck januar ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung stpo ber kosten rechtsmittels treffen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer krperverletzung tateinheit gefhrlicher krperverletzung einbeziehung strafe urteil amtsgerichts osnabrck september sowie auflsung beschluss amtsgerichts osnabrck januar gebildeten gesamtstrafe gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt sachbeschwerde entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil ergeben abs stpo gesamtstrafenausspruch hlt rechtlicher prfung stand feststellungen beging angeklagte abgeurteilte tat mrz nachfolgend verurteilte amtsgericht osnabrck urteil september wegen raubes freiheitsstrafe zwei jahren vier monaten tat november ausgefhrt sodann sprach amtsgericht bielefeld urteil juli zweier flle diebstahls schuldig datierend oktober erkannte hierfr gesamtfreiheitsstrafe sechs monaten strafaussetzung bewhrung anschlieend fhrte amtsgericht osnabrck beschluss januar einzel strafen beiden vorverurteilungen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten zurck urteilsgrnde gesamtstrafenbildung leiden darstellungsmangel bereits deshalb eintritt rechtskraft vorausgegangenen urteile september juli verhalten lsst gesamtzusammenhang urteilsgrnde hinreichend sicher entnehmen vorverurteilungen zeitpunkt urteilsverkndung hiesigen verfahren rechtskrftig ergibt insbesondere daraus anderenfalls amtsgericht osnabrck gesamtstrafenbeschluss htte erlassen drfen urteil teilt rechtskraftdaten beiden vorverurteilungen grnden lsst entnehmen strafrechtlichen erkenntnisse zeitnah rechtskraft erwachsen anderenfalls bestnde mglichkeit jeweiligen verfahren benannten entscheidungen amtsgerichte osnabrck bielefeld zeitlich folgend weitere tatrichterliche urteile verkndet wurden wre darzulegen bgh beschluss mai str juris rn schfer sander van gemmeren strafzumessung aufl rn abs satz stgb kommt fr nachtrgliche gesamtstrafenbildung dasjenige urteil frheren verfahren zugrundeliegenden tatschlichen feststellungen letztmals geprft konnten entscheidung schuld straffrage namentlich berufungsurteil wenigstens ber teil strafausspruchs befinden vgl bgh beschlsse september str nstz rr mai str juris rn juni str nstz rr sander nstz mwn insbesondere fr vorverurteilung amtsgericht osnabrck september kommt betracht betreffenden verfahren verkndung urteils weitere sachentscheidung sinne abs satz stpo getroffen wurde gesamtstrafenbeschluss amtsgerichts osnabrck januar wre grundlage feststellungen vorstrafen frei rechtsfehlern entscheidung oktober tatzeit zweiten beiden amtsgericht bielefeld abgeurteilten diebstahlstaten ergangen wre htte fr hiesige gesamtstrafenbildung folge strafe urteil amtsgerichts osnabrck amtsgericht bielefeld festgesetzten einzelstrafen einzubeziehen wren strafkammer demgegenber deren einbeziehung abgesehen somit nhere errterung rechtswidrigkeit gesamtstrafenbeschlusses januar ausgegangen ber gesamtstrafe alledem nochmals entscheiden wobei senat abs satz stpo erffneten mglichkeit gebrauch macht entscheidung nachverfahren gem stpo zuzuweisen dabei hierzu berufene strafkammer beachten insoweit vollstreckungsstand angeklagten ergangenen gesamtstrafenbeschlusses zeitpunkt verkndung angefochtenen urteils januar magebend vgl bgh beschlsse juli str juris rn mrz str stv fall ersturteil abweichenden gesamtstrafenbildung augenmerk verschlechterungsverbot abs satz stpo richten etwa bgh beschluss juni str nstz rr becker gericke berg tiemann hoch'],['Soon']]
  82. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision grund teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg beschwerde legt ausreichend dar warum rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo frage zeitpunkt fr beurteilung anfechtbarkeit aufrechnung ankommt zumindest gegenseitigen rechtsgeschft entstandenen forderun gen befristet bedingung abhngig geklrt bghz ff bgh urt november ix zr zinso juni ix zr zip rn ff februar ix zr zinso rn rechtsprechung berufungsgericht ausgegangen anlass erneut berprfen besteht hinsichtlich vorliegens inkongruenten deckung wirft fall zulassungsrelevanten fragen gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs entscheidend aufrechnende anspruch abschluss vereinbarung aufrechnungslage entstehen lie bghz bgh urt februar ix zr zip rn juni aao rn fr anspruch beklagten abschluss kaufvertrages ber rbenroder gegenzug vorfinanzierung auftrags herstellung multikorn einzelkorn sgerte beklagte vorgetragen weitere feststellungen glubigerbenachteiligung brauchte berufungsgericht treffen benachteiligung insolvenzglubiger verlust vollwertigen kaufpreisansprche befreiung insolvenzforderung geltend machenden anspruch rckzahlung vorleistungen beklagten offensichtlich verste willkrverbot festzustellen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg arnsberg entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  83. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs abs nr limitierte endgehaltsbezogene gesamtzusage ausgleichsreif soweit hhe unverfallbar zusage fr beschftigte sdwestrundfunks januar beim frheren sdwestfunk eingetreten ber abfindungsanspruch versausglg bereits scheidung entschieden voraussetzung abfindung jedoch grund hhe gesichertes anrecht handelt bgh beschluss april xii zb olg karlsruhe ag baden baden xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe juni kosten antragsgegnerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde beteiligten streiten ber versorgungsausgleich dezember zugestellten antrag familiengericht mrz geschlossene ehe antragstellers ehemann antragsgegnerin ehefrau rechtskrftig geschieden beide ehegatten erwarben whrend ehezeit mrz november abs versausglg anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung ehemann darber hinaus anrechte lebensversicherung sowie betriebliche altersversorgung tarifvertrag versorgung sdwestrundfunks tvv swr enthaltenen versorgungszusage fr beschftigte januar beim frheren sdwestfunk eingetreten versorgungszusage sdwestrundfunks handelt limitierte endgehaltsbezogene gesamtzusage gem abschnitt ziffern tvv swr betrgt betriebsrentenanspruch abhngig ruhegeldfhigen dienstzeit ruhegeldfhigen einkommens wobei zusammen bestimmten sonstigen versorgungsleistungen ebenfalls dienstzeit gestaffelte gesamtobergrenze ruhegeldfhigen einkommens berschritten darf familiengericht versorgungsausgleich durchgefhrt gesetzlichen rentenversicherung erworbenen entgeltpunkte anrechte lebensversicherung intern geteilt bezglich beim sdwestrundfunk erworbenen anrechts familiengericht schuldrechtlichen versorgungsausgleich vorbehalten anrecht ausgleichsreif sei hilfsweise ehefrau gestellten antrag zahlung abfindung abgewiesen oberlandesgericht anrecht bezogene beschwerde ehefrau zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt ehefrau weiterhin interne teilung beim sdwestrundfunk erworbenen anrechts hilfsweise abfindung ii rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet betriebsrente ehemanns beim sdwestrundfunk sei hhe unverfallbar ausgleichsreif fr beurteilung frage komme darauf inwieweit betrieblichen versorgungsanrechte mageblichen versorgungsordnung betriebs versorgungswert knftige betriebliche berufliche entwicklung arbeitnehmers beeintrchtigt knne vorliegenden endgehaltsbezogenen limitierten gesamtversorgung sei anrechnung versorgungen vorgesehen deren jeweilige hhe jederzeit erheblich verndern knne nderungen wirkten unmittelbar hhe betriebsrente auerdem erscheine hhe anwartschaft deshalb unsicher hhe gesamtversorgungsobergrenze zustzlich tarifvertraglichen anpassungsvorbehalt stehe somit lieen mageblichen bezugsgren anwartschaft endgehalt hhe gesetzlichen rente ausscheiden betrieb umfang hhe weiteren versorgungen hhe gesamtversorgungsobergrenze ausscheiden betrieb derzeit insgesamt sicher feststellen aufteilung anwartschaft statischen dynamischen teil sei mangels vorliegens objektiver teilungskriterien mglich ebenfalls komme abfindungsanspruch betracht solange unverfallbarkeit anspruchs eingetreten sei ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand gem abs versausglg findet anrecht ausgleichsreif insoweit wertausgleich scheidung statt ausgleichsreif anrecht insbesondere grund hhe hinreichend verfestigt abs nr versausglg hinreichend verfestigt anrecht insoweit versorgungswert grund hhe knftige betriebliche berufliche entwicklung arbeitnehmers mehr beeintrchtigt somit bereits endgltig gesichert fakomm famr wick aufl versausglg rn johannsen henrich holzwarth familienrecht aufl versausglg rn hoppenz familiensachen aufl versausglg rn vgl senatsbeschluss april ivb zb famrz mwn oberlandesgericht zutreffend erkannt ehemann beim sdwestrundfunk erworbene anrecht hhe endgltig gesichert gem abschnitt ziffer tvv swr versorgung dienstze
  84. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwltin schfer rechtsanwalt dr wolf september beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen februar abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger seit juni bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid oktober widerrief beklagte zulassung wegen vermgensverfalls klage bescheid erfolglos geblieben nunmehr beantragt klger zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag klgers satz brao abs vwgo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt vgl etwa bgh beschluss juni anwz brfg juris rn daran fehlt anwaltsgerichtshof bereinstimmung stndigen senatsrechtsprechung davon ausgegangen schuldtitel vollstreckungsmanahmen beweisanzeichen fr vermgensverfall vgl etwa bgh beschluss april anwz brfg juris rn mwn vorbringen klgers begrndung zulassungsantrags geeignet feststellungen anwaltsgerichtshofs beruhenden subsumtionsschluss zweifel ziehen aa mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheides bestand titulierte forderung gmbh klger hhe klger trgt forderung wiederholt erklrte aufrechnungen diversen gegenforderungen erfllt bgb vortrag unerheblich forderung glubigerin tituliert wurde vollstreckt klger titulierung aufrechnung erklrt gericht erkenntnisverfahrens aufrechnung fr unzu lssig unbegrndet gehalten nachtrglich konnte aufrechnungseinwand zeitlichen grenzen abs zpo wege vollstreckungsgegenklage geltend gemacht zwangsvollstreckung titel glubigerin fr unzulssig erklrt worden wre behauptet klger erstinstanzlich vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden klger trgt zwangsvollstreckung sei gem abs zpo aufgeschoben glubigerin ratenzahlung ausgeschlossen klger gerichtsvollzieher zahlungsbereitschaft zahlungsfhigkeit mitgeteilt vortrag ebenfalls unerheblich aufgeschoben vollstreckung abs zpo glubiger zahlungsvereinbarung vorab ausgeschlossen schuldner glaubhaft dargelegt hhe zeitpunkt festzusetzenden zahlungen erbringen knnen gerichtsvollzieher sodann zahlungsfrist einrumt tilgung teilleistungen gestattet gerichtsvollzieher glubiger sodann ber zahlungsplan vollstreckungsaufschub unterrichtet unverzglich widerspricht vollstreckungsaufschub hinfllig schuldner festgesetzten zahlung ganz teilweise lnger zwei wochen rckstand gert voraussetzungen ansatzweise dargelegt urteil anwaltsgerichtshofs zufolge zahlungsplan wegen widerspruchs glubigerin zustande gekommen klger behauptet demgegenber termin mndlichen verhandlung landgericht prozessvertreter glubigerin erklrt gerichtsvollzieher gehrt geld erhalten glubigerin sei ratenzahlungen einverstanden beweis beruft klger zeugnis vorsitzenden richterin meint vorgang sei geeignet darstellung gerichtsvollziehers hinsichtlich widerspruchs glubigerin zweifel ziehen vortrag klgers rechtsgrnden unerheblich genannten termin mndlichen verhandlung darstellung klgers ratenzahlungsvereinbarung glubigerin geschlossen worden zahlungsplan sinne abs zpo ebenfalls zustande gekommen klger spricht ratenzahlungsverhandlungen davon verhandlungen abschluss privatrechtlichen vereinbarung vollstreckungsrechtlichen zahlungsplan gefunden htten regelmige zahlungen glubigerin behauptet klger ebenfalls bb mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheides bestand forderung oberjustizkasse hhe mindestens wegen zwangsvollstreckung klger betrieben wurde klger behauptet insoweit forderung bezahlt nochmals aufrechnung erfllt anwaltsgerichtshof vortrag insbesondere deshalb fr unbestimmt fr unerheblich gehalten wegen forderung angeblichen erfllungstatbestnden zwangsvollstreckung betrieben wurde eigenen darstellung klger vermeintlichen zahlung a
  85. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider kosziol beschlossen anhrungsrge beklagten beschluss senats dezember zurckgewiesen beklagte kosten rgeverfahrens tragen grnde gem abs zpo statthafte fristgerecht erhobene anhrungsrge erfolg entgegen auffassung beklagten veranlassung bestanden instanzvorbringen befassen klgerin vereinbarten miete kaltmiete nebst betriebskostenvorauszahlung einheitliche warmmiete gehandelt deren ansatz berschreiten wertgrenze nr egzpo gefhrt htte insoweit gilt vielmehr entscheidend fr bewertung beschwer nichtzulassungsbeschwerde zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht magabe parteivorbringen zeitpunkt zugrunde liegenden tatschlichen angaben wert bgh beschlsse mai vii zr njw rr rn dezember iii zr juris rn jeweils mwn hieran anknpfend beklagten verwehrt nichtzulassungsbeschwerdeverfah ren hiervon abweichende angaben berufen darber wertgrenze nr egzpo berschreiten vgl bgh beschlsse dezember iii zr aao mai vii zr aao november iii zr njw rn bercksichtigung unzulssigen korrektur tatschlichen angaben wert zielt anhrungsrge indes ab berufungsgericht angefochtenen urteil sowohl bezugnahme feststellungen erstinstanzlichen urteils anschlieend eigenstndig festgestellt parteien vereinbarte miete grundmiete hhe nebenkostenvorauszahlung zusammensetzt berufungsurteil ersichtliche unstreitige beiderseitige parteivorbringen sinne abs zpo inhalt parteien bestehenden mietzahlungsvereinbarungen erbringt zpo beweis fr mndliche parteivorbringen berufungsinstanz vereinbarung warmmiete kaltmiete zuzglich abzurechnender betriebskostenvorauszahlungen einwand beklagten stehe akten ersichtlichen abweichenden vorbringen widerspruch unbeachtlich unterlassen insoweit vorbringen betreffenden beweiswirkung zpo ausgestatteten feststellungen berufungsurteil erforderlichen weise tatbestandsberichtigungsverfahren zpo beseitigen vgl bgh urteil januar ii zr njw rr rn musielak voit ball zpo aufl rn jeweils mwn erfolg macht beklagte darber hinaus geltend feststellungen berufungsgerichts angefochtenen urteil widerspruch ausfhrungen vorausgegangenen senatsurteil juni viii zr njw rr aufgehobenen berufungsurteil november stnden daraus zugleich deutlich berufungsgericht wirklichkeit feststellungen art zahlenden miete treffen getroffen geht schon deshalb fehl kassatorische wirkung senat erkannten aufhebung zurckverweisung zukommt urteil november rechtlich mehr existent stelle vielmehr vorliegend nichtzulassungsbeschwerde angegriffene berufungsurteil mai einschluss darin zweifelsfrei getroffenen tatschlichen feststellungen unstreitig vereinbarten art mietzahlung getreten dr milger dr hessel dr schneider dr achilles kosziol vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']]
  86. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august vollstreckbarerklrungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brssel vo eugvvo artt abs nr avag abs vollstreckbarkeit britischen entscheidung finanziellen versorgung vermgensauseinandersetzung gem secs mca verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember eugvvo brssel vo bgh beschluss august xii zb olg karlsruhe freiburg lg karlsruhe xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschluss zivilsenat freiburg oberlandesgerichts karlsruhe dezember zurckweisung weitergehenden rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde antragstellerin teilweise abgendert insgesamt folgt neu gefasst beschwerde antragsgegners beschluss vorsitzenden richters zivilkammer landgerichts karlsruhe mai zurckweisung weitergehenden beschwerde teilweise abgendert insgesamt folgt neu gefasst antrag antragstellerin angeordnet gerichtliche verfgung order high court of justice london england principal registry of the family division februar fd deutschen teil vollstreckungsklausel versehen soweit antragsgegner verpflichtet innerhalb tagen rechtskraft scheidungsurteils antragstellerin anrechte lebensversicherungspolice nr knfte daraus teilweise sicherung unterhalts fr erblasserin unmndigen kinder familie falle ablebens antragsgeg ners whrend bestehens nachfolgend aufgefhrten unterhaltsregelung bertragen abzutreten ziffer entscheidungstenors erblasserin wirkung mrz fr monatsende tod erblasserin juli regelmige zahlungen betrag jahr leisten bzw zahlungen veranlassen zahlungen monatlich voraus leisten ziffer entscheidungstenors erblasserin wirkung mrz zugunsten kinder familie geboren april geboren februar geboren juli regelmige zahlungen betrag jahr pro kind leisten bzw zahlungen veranlassen zahlungen monatlich voraus leisten jeweilige kind alter jahren erreicht abschluss hheren schulausbildung je sptere termin weiterer verfgungen ziffer entscheidungstenors lngstens monatsende tod erblasserin juli erblasserin abschlagszahlung kosten nebenkosten antrags unterhaltsregelung hhe fllig februar leisten ziffer entscheidungstenors weitergehende antrag zurckgewiesen kosten rechtsstreits antragstellerin antragsgegner tragen streitwert grnde parteien streiten vollstreckbarkeit entscheidung high court of justice london england februar bundesrepublik deutschland verstorbene antragstellerin folgenden erblasserin antragsgegner deutsche staatsangehrige jahre deutschland ehe geschlossen kinder geboren april geboren februar geboren juli hervorgegangen nachdem antragsgegner deutschland berufsttig zogen ehegatten kindern england antragsgegner selbstndig erwerbsttig jahre kehrte deutschland zurck bernahm angestelltenstellung fhrender position jahre schied hohe abfindungssumme anschlieend selbstndig ttig seit juli bezog arbeitslosengeld spter arbeitslosenhilfe seit absolviert beamter widerruf vorbereitungsdienst neue ausbildung berufsschullehrer deutlich geringeren einkommen ausscheiden angestelltenttigkeit deutschland frhjahr trennten erblasserin antragsgegner mai beantragte erblasserin scheidung ehe verband antrag kurz darauf antrag regelung finanziellen scheidungsfolgen verfgung februar traf high court of justice london england soweit fr vollstreckbarerklrungsverfahren interesse finanziellen scheidungsfolgen folgende anordnungen bertragung abtretung anrechte antragsgegners lebensversicherungs police teilweise sicherung unterhalts fr erblasserin unmndigen kinder zahlung pauschalbetrages lump sum hhe unterhalt einschlielich wohnungskosten fr erblasserin kinder zug zug bertragung anteilen erblasserin gemeinsamem guthaben bausparkasse bank regelmige zahlungen erblasserin hhe jhrlich fr lebzeiten geschiedenen ehegatten wiederverheiratung antragstellerin abweichenden verfgung regelmige zahlungen hhe jhrlich pro kind erblasserin zugunsten kinder familie fr zeit mrz vollendung lebensjahres spteren abschluss hheren schulausbildung kinde
  87. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sgb vi abs erstattet bund trger werkstatt fr behinderte menschen gem abs sgb vi rentenversicherungsbeitrge fr verkehrsunfallopfer infolge unfallbedingten verletzungen werkstatt beschftigt besteht ersatzanspruch bundes schdiger bzw haftpflichtversicherer gem abs sgb vi geschdigte hinsichtlich rentenversicherungsrechtlichen stellung konkreten schaden erlitten fall bund erstatteten rentenversicherungsbeitrge ntig geschdigten stellung rentenversicherung erhalten zeitpunkt unfalls inne geschdigte whrend frage stehenden zeitraums unfall sonstigen grnden rentenversicherungspflichtig geworden wre deshalb beitrge htte abfhren mssen bgh urteil juli vi zr olg oldenburg lg osnabrck vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg august kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende land nimmt beklagte haftpflichtversicherer prozessstandschaft fr bundesrepublik deutschland schadensersatz abs sgb vi bergegangenem recht anspruch beklagte fr materiellen schden mrz verkehrsunfall schwer verletzten seinerzeit jahre alten frau einzustehen frau seit august werkstatt fr behinderte menschen beschftigt bundesrepublik erstattete heimtrger ab september fr frau gezahlten rentenversicherungsbeitrge gem abs satz sgb vi hhe hiervon macht klagende land gem abs satz sgb vi gem haftungsquote geltend landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageziel entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts beklagte verpflichtet bundesrepublik heimtrger fr unfallverletzte erstatteten rentenversicherungsbeitrge hhe haftungsquote ersetzen klagende land hinreichend dargetan erstatteten rentenversicherungsbeitrgen bergegangenen schaden frau gehandelt abs satz sgb vi bewirke legalzession schadensersatzanspruch verletzten ersatz beitrgen rentenversicherung voraussetze hinsichtlich fr frau erstatteten beitrge bestehe jedoch gesetzlichen vorschriften beruhender anspruch ersatz schadens sinne vorschrift frau anspruch ersatz beitrgen rentenversicherung zustehe beklagte unwidersprochen vorgetragen verletzte unfall rentenversicherungspflichtige ttigkeit ausgebt unfall aufgenommen htte verhandlung berufungsgericht klagende land erklrt behauptung vortragen behauptung beklagten zugestanden anzusehen sei abs zpo unrecht landgericht erstattungsanspruch grundlage normativen schadensbegriffs zuerkannt bundesrepublik erstatteten rentenversicherungsbeitrgen handele erstattungen beitrge abfhrenden heimtrger aufgrund sozialpolitisch motivierter normen fr behinderte menschen beschtzenden werksttten gesellschaftliche anliegen beitragspflicht werksttten arbeitenden behinderten menschen deren versorgung alter sicherzustellen rechtfertige eindeutigen wortlaut abs satz sgb vi sozialpolitisch motivierte zusatzleistungen staates schadensersatzrecht zuzuordnen erlittenen unfall htten weder frau stelle fr beitrge rentenversicherung gezahlt mithin frau unfall rentenversicherungsbeitrge eingebt unrecht bejahe landgericht frage frau unfall spteren leben altersversorgung vermutlich erzielt htte genge allgemeine prognose frau htte voraussichtlich heirat mgliche geburt kindern altersversorgungsansprche begrndet insoweit msse konkret dargelegt gegebenenfalls bewiesen verletzte mageblichen zeitraum unfall rentenanwartschaften begrndet htte erst sei raum fr schadensschtzung magabe bgb zpo schaden sei abstrakt konkret tatschlichen erwerbsminderung ausfall rentenversicherungsbeitrgen verlust bereits aufgebauten rentenversicherungsanwartschaften darzustellen unfllen eintritt berufsleben sei gem zpo schtzen berufliche verletzten persnlichen fhigkeiten eigenschaften familiren situation bedingungen arbeitsmarktes unfallereignis hinblick altersversorgung voraussichtlic
  88. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs persnliche anhrung betroffenen beschwerdeverfahren betreffend aufhebung betreuung generell unverzichtbar beschwerdegericht einholung neuen sachverstndigengutachtens entschliet gutachten tatsachengrundlage fr entscheidung heranziehen anschluss senatsbeschlsse august xii zb famrz september xii zb famrz bgh beschluss oktober xii zb lg flensburg ag husum ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts flensburg mrz aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen wert grnde betroffene begehrt aufhebung betreuung leidet chronischen psychose schizophrenen formenkreis steht seit rechtlicher betreuung betreuung umfasst aufgabenkreis gesundheitssorge vermgenssorge aufenthaltsbestimmung wohnungsangelegenheiten vertretung mtern behrden sozialversicherungsanstalten krankenkassen sowie entgegennahme ffnen post ausnahme privatpost fr bereich vermgenssorge besteht zudem einwilligungsvorbehalt nachdem amtsgericht betreuerwechsel angeordnet erklrte betroffene fr sei betreuung erforderlich amtsgericht erklrung antrag aufhebung betreuung ausgelegt anhrung betroffenen zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde betroffenen landgericht einholung sachverstndigengutachtens erneute persnliche anhrung betroffenen zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde weiterhin aufhebung betreuung begehrt ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht landgericht entscheidung eingeholte sachverstndigengutachten gesttzt begrndung folgendes ausgefhrt amtsgericht antrag aufhebung betreuung recht zurckgewiesen voraussetzungen abs satz bgb seien gegeben sachverstndige festgestellt betroffenen psychose schizophrenen formenkreis akutem beginn typischer entwicklung sogenannten stabilen residuums regelmiger nervenrztlicher behandlung medikamentser rckfallprophylaxe vorliege aufgrund behandlung knne betroffene entsprechender kooperation selbstndiges leben fhren rein alltagspraktisches selbstndig erledigen smtliche ueren formalen umstnde zuverlssig gunsten geregelt seien notwendigen rahmenbedingungen bezogen berschtze betroffene fhigkeiten insoweit sei willensbildung eingeschrnkt nachdem amtsgericht betroffenen oktober ausfhrlich umfassend angehrt neue tatsachen rahmen beschwerde vorgebracht worden seien sei erneute anhrung erforderlich hlt verfahrensrgen rechtsbeschwerde entscheidenden punkt stand recht beanstandet landgericht betroffenen angehrt gem abs famfg gelten fr aufhebung betreuung einwilligungsvorbehalts abs abs satz famfg entsprechend erfasst verweisung abs famfg persnliche anhrung betroffenen vorschreibt ndert daran aufhebungsverfahren allgemeinen verfahrensregeln insbesondere grundstze rechtlichen gehrs art abs gg amtsermittlung famfg beachten famfg gericht amts wegen feststellung tatsachen erforderlichen ermittlungen durchzufhren geeignet erscheinenden beweise erheben mastben famfg bestimmt einzelfall aufhebungsverfahren persnliche anhrung betroffenen durchzufhren gericht dadurch unmittelbaren eindruck betroffenen verschaffen senatsbeschluss august xii zb famrz rn mwn ber art umfang ermittlungen grundstzlich tatrichter pflichtgemem ermessen entscheidet obliegt rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich kontrolle rechtsfehler insbesondere prfung tatrichter grenzen ermessens eingehalten rechtliche wrdigung ausreichenden sachverhaltsaufklrung beruht einzelfall mag dabei rechtlich unbedenklich persnlichen anhrung betroffenen aufhebungsverfahren abzusehen begehren aufhebung betreuung vornherein offenkundig aussichtslose querulatorisch erscheinende eingabe darstellt anhrung betroffenen demgegenber aufhebungsverfahren generell unverzichtbar gericht einholung neuen sachverstndigengutachtens entschliet gutachten tatsachengrundlage fr entscheidung heranzie
  89. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fc rechtsanwalt entwurf berufungsbegrndung vorgelegt sptestens fristennotierung eigenstndig prfen bgh beschluss januar vi zb olg hamm lg bochum vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert grnde klgerin macht wegen behandlungsfehlers schadensersatzansprche beklagte geltend landgericht beklagte urteil september zugestellt september zahlung schmerzensgeld verurteilt feststellungsantrag klgerin stattgegeben urteil beklagte selben tag beim oberlandesgericht eingegangenen schriftsatz oktober montag berufung eingelegt berufung zunchst begrndet worden oberlandesgericht verfgung dezember darauf hingewiesen beab sichtige berufung gem abs zpo verwerfen schriftsatz dezember berufung begrndet wiedereinsetzung hinsichtlich versumten berufungsbegrndungsfrist beantragt worden beklagte hinsichtlich wiedereinsetzungsantrags ausgefhrt september zugestellte urteil sei entsprechenden eingangsstempel versehen worden zustndige angestellte frau berufungsfrist vorfrist oktober ablauffrist oktober sowie begrndungsfrist vorfrist november ablauffrist november fristenkalender notiert entsprechenden fristen urteil handschriftlich vermerkt sodann sei entsprechende kontrolle rechtsanwalt erfolgt akte urteil weiteren bearbeitung erstinstanzlich ttig gewesenen rechtsanwltin dr vorgelegt worden ebenfalls festgestellt fristen ordnungsgem notiert worden seien nachdem oktober haftpflichtversicherung beklagten weisung erteilt urteil berufung einzulegen rechtsanwltin dr berufungsschrift veranlasst entsprechend internen absprache sodann akte kollegen rechtsanwalt dr weiteren bearbeitung rahmen berufungsverfahrens weitergeleitet sekretrin frau berufungsakte anlegen lassen november erledigt dabei erstinstanzliche urteil kopiert zweitinstanzliche handakte gelegt eigene fristbertragung sekretariat nunmehr ttigen rechtsanwalts sei unterblieben sei rechtsanwalt dr aufgefallen urteil bereits entsprechende handschriftliche notizen aufgewiesen rechtsanwalt entwurf begrndung gefertigt november geschrieben worden sei endgltige berarbeitung erst spteren zeitpunkt erfolgen sollen dringlichere mandate gegeben akte sei weder vorfrist fristablauf vorgelegt worden rechtsanwalt erst dezember festgestellt akte routinemig fertig stellen beklagte msse fristversumung zurechnen lassen sei fehlverhalten zweier ausgebildeter mehrjhrig ttiger rechtsanwaltsfachangestellten zurckzufhren bestehe generelle anweisung fristen kalender erstinstanzlich ttig gewesenen sachbearbeiters erst streichen rckmeldung sekretariat zweitinstanzlich ttigen anwaltes sicher sei fristen notiert seien rckmeldung sei gekommen frau notierten fristen bersehen fristablauf sekretariat rechtsanwalt dr angerufen nachzufragen fristen erledigt seien frau sei qualifizierte fachkraft schon seit lngerer zeit vorzimmer leite beraus ordentlich korrekt arbeite oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen sei hinreichend glaubhaft gemacht worden bro prozessvertreter beklagten fristenkontrolle ordnungsgem gesichert organisiert sei lgen mehrere deutliche fehler einzigen angestellten beide angestellte eingeschalteten rechtsanwlte htten unerheblicher weise fehlerhaft entgegen behaupteten hausinternen anweisungen gehandelt lasse darauf schlieen organisation entweder ausreichend verstndlich eindeutig gestaltet sei hinreichend berwacht zudem geschriebene entwurf berufungsbegrndung sachbearbeitenden rechtsanwalt rechtzeitig ablauf frist vorgelegen deshalb fristensicherung oblegen sache zusammenhang frist bearbeitet ii rechtsbeschwerde statthaft abs abs satz abs zpo unzulssig voraussetzungen abs zpo erfllt rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche fragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts erfordert zulassung sicherung einheitlichen rechtsprechung entgegen auffassung rechtsbeschwerde berufungsgericht beklagten beantragte wie
  90. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz kosten klgers unzulssig verworfen klger trgt kosten nebenintervenientin gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde gem abs satz abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo rechtsbeschwerde geltend gemachte verletzung grundrechts klgers wirksamen rechtsschutz liegt feststellungen berufungsgerichts quelle ersichtlich damalige prozessbevollmchtigte klgers entnehmen konnte innerhalb offenen frist gewhlte telefaxnummer gelte fr berufungsgericht danach berufungsgericht davon auszugehen telefaxgert anschlussnummer ausschlielich landgericht mnchen zuzuordnen fristgerechter zugang berufungsbegrndung ausschied beurteilung wiedereinsetzungsantrags unbegrndet berufungsgericht weist zulssigkeitsrelevanten rechtsfehler ersichtlich damalige prozessbevollmchtigte klgers infolge gesundheitlichen beeintrchtigung unrichtige telefaxnummer verwendet weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  91. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr februar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richterin dr hessel vorsitzende richterin dr fetzer richter dr bnger kosziol sowie richterin dr brockmller beschlossen ablehnungsgesuch beklagten januar beschluss januar viii zr beteiligten richter zurckgewiesen grnde landgericht ellwangen verurteilte beklagten zahlung wasserentgelt fr versorgung zweier grundstcke frischwasser hiergegen gerichtete berufung beklagten wies oberlandesgericht stuttgart einstimmigen beschluss abs zpo zurck dagegen legte beklagte vertreten herrn rechtsanwalt dr nassall nichtzulassungsbeschwerde beantragte frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde zwei monate dezember verlngern fristverlngerungsgesuch entsprach senatsvorsitzende verfgung september september beim bundesgerichtshof eingegangenem schriftsatz trat zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte klgerin beantragten fristverlngerung entgegen wies darauf klgerin oberlandesgericht stuttgart anhngigen verfahren januar vollstreckbaren titel beklagten vorlegen msse prozessbevollmchtigte beklagten fertigte ablauf verlngerten begrndungsfrist beschwerdebegrndung worauf beklagte mandat entzog letzten tag frist beklagte antrag beiordnung notanwalts gestellt weitergehende begrndung angekndigt dezember senatsgeschftsstelle gefhrten telefonat beklagte tochter mitteilen lassen nchsten zwei drei tagen begrndung antrags bestellung notanwalts nachgereicht angekndigte begrndung weder innerhalb genannten zeitraums spteren zeitpunkt eingegangen beschluss januar abgelehnten richter antrag beiordnung notanwalts hinweis darauf zurckgewiesen beabsichtigte rechtsverfolgung aussichtlos erscheine abs zpo beschluss beklagten januar zugestellt worden januar beim bundesgerichtshof eingegangenem schreiben selben tag beklagte anhrungsrge versagung beiordnung notanwalts erhoben beschluss januar beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii ablehnungsgesuch beschluss januar beteiligten richter unbegrndet soweit vorsitzenden richter ball betrifft bereits unzulssig ablehnungsgesuch unzulssig zurckzuweisen soweit vorsitzenden richter bundesgerichtshof ball betrifft ablauf januar infolge erreichens gesetzlichen altersgrenze ruhestand getreten recht partei richter wegen besorgnis befangenheit abzulehnen abs zpo darauf gerichtet weitere mitwirkung befangenen richters verhindern fr ablehnungsgesuch richter gerichtet weitere mitwirkung ohnehin mehr betracht kommt eintritt ruhestand spruchkrper ausgeschieden besteht rechtsschutzbedrfnis bgh beschluss februar ii zb njw rn mwn soweit weiteren beschluss januar beteiligten richter betrifft ablehnungsgesuch unbegrndet zurckzuweisen zpo richter parteien wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen misstrauen unparteilichkeit richters vermgen objektive grnde rechtfertigen standpunkt ablehnenden vernnftiger betrachtung umstnde befrchtung wecken knnten richter stehe sache unvoreingenommen unparteiisch gegenber bgh beschlsse februar ii zb aao rn oktober zr njw rr rn jeweils mwn rein subjektive unvernnftige vorstel lungen gedankengnge ablehnenden scheiden dagegen ablehnungsgrnde bgh beschluss mrz ixa zb njwrr ii liegen dinge beklagte sttzt ablehnungsgesuch rein subjektive mutmaungen objektive grundlage beklagte begrndung ablehnungsgesuchs ausgefhrt abgelehnten richter htten bereits januar antrag beiordnung notanwalts abgelehnt obwohl geschftsstelle nachreichung weiteren begrndung angekndigt worden sei htten rechtzeitig entschieden zeitlichen bitte zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten klgerin nachkommen knnen beurteilung beabsichtigte rechtsverfolgung aussichtslos erscheine wegen prozessbevollmchtigten beklagten vereitelten einreichung beschwerdebegrndung getroffen knnen daher sei antrag beiordnung notanwalts gestellt worden begrndung einreichen knne beschluss januar mitwirkenden richter htten innere einstellung offenbart begrndung ankomme letztlich reiner geflligkeit zeitplan zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten klgerin htten untersttzen lasse vorei
  92. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn april grnden antragsschrift generalbundesanwalts juli schuldspruch dahin gendert angeklagte unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fllen schuldig brigen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben schriftsatz verteidigers august senat vorgelegen beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  93. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil land gerichts frankfurt main november soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache insoweit neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln heroin drei fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichteten revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts revision verfahrensrge erfolg revision rgt fehlende verlesung anklage abs satz stpo beruft insoweit hauptverhandlungsprotokoll verlesung ausweist begrndung revision februar beim landgericht eingegangen zunchst inhaltlich unbeachtet geblieben februar staatsanwaltschaft hinweis vorgenannte rge akten landgericht zurckgesandt daraufhin februar berufsrichter protokollfhrerin dolmetscher sowie rcksendung akten februar vertreter staatsanwaltschaft dienstlichen erklrungen versichert anklage sei verlesen worden revision beruft recht verletzung abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll verlesung anklage entnehmen ergibt hinblick beweiskraft protokolls stpo verlesung anklage stattgefunden protokoll weder lckenhaft widersprchlich insoweit eindeutig satz stpo beobachtung fr hauptverhandlung vorgeschriebenen frmlichkeiten protokoll bewiesen gegenbeweis lsst gesetz nachweis flschung satz stpo darber hinaus entscheidung groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs nachtrgliche berichtigung protokolls bereits ordnungsgem erhobenen verfahrensrge nachteil revisionsfhrers tatsachengrundlage entzogen bghst bverfg njw nachtrgliche protokollberichtigung vorliegend jedoch stattgefunden vorliegenden umstnden nachgeholt entscheidung groen senats substantiellen derung strafverfahrenrechts dahingehend gefhrt protokollmngel erster linie protokollberichtigungsverfahren beseitigen bgh njw grundlage protokollberichtigung sichere erinnerung urkundspersonen fehlt hieran protokoll mehr berichtigt bghst fr verfahren gilt beabsichtigten protokollberichtigung urkundspersonen zunchst beschwerdefhrer hren widerspricht beabsichtigen berichtigung substantiiert erforderlichenfalls weitere verfahrensbeteiligte befragen halten urkundspersonen trotz widerspruchs protokollberichtigung fest entscheidung hierber grnden versehen grnde berichtigungsentscheidung unterliegen berprfung revisionsgericht freibeweisverfahren zweifel gilt insoweit protokoll berichtigten fassung bghst vgl bgh nstz gilt ergebnis groen senat vorgegebene verfahren protokollberichtigung eingehalten durchgefhrt senat sieht veranlassung akten zwecke einleitung protokollberichtigungsverfahrens zurckzusenden vgl insoweit bgh wistra akten vorsitzenden kammer bereits vertreter staatsanwaltschaft hinweis rge verlesenen anklage zurckgesandt worden berichtigungsverfahren eingeleitet wurde beide urkundspersonen kenntnis rge lediglich dienstliche erklrungen abgegeben nochmalige rcksendung hintergrund geboten kme berdies fall wiederholung ordnungsgemen verfahrens verletzung rechts angeklagten faires verfahren gleich vgl meyergoner stpo aufl rn neben ordnungsgemen protokollberichtigung kommt freibeweisliche aufklrung tatgerichtlichen verfahrensablaufs allein bercksichtigung abgegebener dienstlicher erklrungen geringeren anforderungen verfahrenswahrheit sichernden protokollberichtigungsverfahren erhobener verfahrensrge nachteil angeklagten betracht bghst vgl bgh nstz stv nstz bghr stpo beweiskraft jeweils mwn hiervon fllen krasser widersprchlichkeit ausnahmen vgl bgh njw offen bleiben liegt senat beruhen angefochtenen urteils verfahrensversto ausschlieen rissing van saan schmitt ribgh prof dr krehl wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan eschelbach ott'],['Soon']]
  94. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenmiger unerlaubter ausfuhr betubungsmitteln geringer menge anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen anhrungsrge verurteilten dezember senatsbeschluss november kosten zurckgewiesen grnde landgericht angeklagten urteil mrz wegen bandenmiger unerlaubter ausfuhr betubungsmitteln geringer menge fllen tatmehrheit fllen vorstzlichen unerlaubten ausfuhr betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt revision angeklagten urteil bundesgerichtshof beschluss november unbegrndet verworfen anhrungsrge beanstandet angeklagte senat vorbringen beschftigt beteiligten apotheker versanderlaubnis betubungsmittelerlaubnis sic landgericht angefochtenen urteil geforderte besondere erlaubnis erforderlich allgemeinen betubungsmittel versanderlaubnis angeklagten gedeckt anhrungsrge versagt entscheidung senats verletzt anspruch angeklagten rechtliches gehr aufgrund erhobenen sachrge senat umfassenden prfung urteils gehalten prfung beinhaltete angeklagten bereits revisions verfahren vorgebrachte erwgung erforderlichkeit erlaubnisse btmg umstnde denen angeklagte revisionsverfahren gehrt worden wre trgt nack wahl jger graf sander'],['Soon']]
  95. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle august zurckgewiesen soweit hauptantrag feststellung freistellungsverpflichtung beklagten betroffen rechtss ache blick darauf berufungsgericht ntrag fr genommen tragenden begr ndung abgewiesen klger knne freistellung schon mangels feststellung haftpflichtanspruches verlangen vgl angefochtenen beschlu sses weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo hinsichtlich hilfsantrags feststellung verpflic htung gewhrung deckungsschutz senat entscheidung ber zulassung revision verwehrt insoweit entscheidung berufungsgerichts vorliegt berufungsgericht erst laufe recht sstreits erhobenen anspruch rechtshngig la ssen erlass angefochtenen entscheidung weder entsprechende schriftsatz zugestellt antrag mndlicher verhandlung gestellt wurde abs zpo daher berufungsgericht lediglich angekndigten antrag ausgegangen angefochtenen beschlusses ber entschieden weitergehenden begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert felsch harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  96. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof prof dr schmitt staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mainz september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen fahrlssiger krperverletzung tatmehrheit fahrlssiger ttung gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde revision staatsanwaltschaft verurteilung wegen mordes erstrebt sachrge erfolg landgericht folgendes festgestellt tatopfer tatzeitpunkt vier jahre alte sohn lebensgefhrtin angeklagten hielt tattag april ab uhr zusammen angeklagten wohnung vormittag tages geschdigte wegen vortag erlittenen harmlosen hundebisses hand wegen erkltung mutter kinderarzt vorgestellt worden hierbei wurde hand kindes verband versorgt uhr begann angeklagte ausdrcklichen wunsch kindes jungen spielerisch luft werfen aufzufangen hierbei warf groe kg schwere angeklagte kg schwere kind schlielich hhe etwa wrfe bemerkte angeklagte kind luft verdrehte wrde auffangen knnen sturz abzufangen zog ruckartig rechtes knie oben kind fiel bauch kniespitze angeklagten gleichwohl gelang geschdigten aufzufangen legte kind couch klagte ber geringe schmerzen bauch uhr aufstand brach wenigen schritten zusammen unmittelbar darauf kam mutter kindes arbeit hause wurde rettungsdienst anforderung uhr schlielich notarzt alarmiert kind eintreffen schlfrig bewusstseinsgetrbt klagte ber bauchschmerzen schlielich kaum ansprechbar mutter kindes informierte sanitter notarzt ber hundebiss hand kindes ging daher mglichen septischen geschehen ursache bewusstseinstrbung kind wurde schlielich rettungswagen narkotisiert intubiert angeklagte klrte weder lebensgefhrtin rettungspersonal ber sturzgeschehen hierbei handelte scham annahme kind nunmehr medizinisch ausreichend umfassend versorgt sei ua uhr wurde geschdigte kind intensivstation universitts kinderklinik aufgenommen verstarb etwa zwei stunden spter ursache hierfr inneren verletzungen kind aufprall bauchraum erlitten insbesondere leberruptur sowie perforation zwlffingerdarms sofortigem hinweis angeklagten eintreffenden rettungskrfte htte kind signifikant lnger gelebt sofortige operation htte leben wahrscheinlich gerettet knnen landgericht geschehen beim sturz fahrlssige krperverletzung verhalten angeklagten eintreffen rettungskrfte tatmehrheit hierzu stehende fahrlssige ttung unterlassen angesehen ttungsvorsatz krperverletzungsvorsatz angeklagten nachgewiesen feststellungen entsprechende darstellung sturzgeschehens widerlegbar angesehen generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft begrndet beweiswrdigung landgerichts hlt rechtlicher nachprfung stand verfahrensrge ankommt soweit landgericht bewertung gutachten verschiedenen medizinischen sachverstndigen sttzt lsst urteilsgrnden ausschlieen ergebnissen gutachten soweit einzelne elemente einlassungen angeklagten geschehensablauf unmittelbaren folgen medizinisch ausgeschlossen bezeichnet unzutreffend hohes gewicht beigemessen sagt namentlich umstand bauchverletzungen geschdigten erlittene grundstzlich wuchtigen aufprall kniespitze angeklagten erklren lassen ber wahrscheinlichkeit geschehensablaufs zutreffend generalbundesanwalt darauf hingewiesen angeklagten geschilderte ablauf wonach angeklagte sturz kindes verhindern mehr wrde auffangen knnen ua knie ruckartig weit oben zog kniespitze oben zeigte annhernd kinnhhe trotz wegen aufpralls kindes auffing eher lebensfremd fern liegend erscheint insoweit htte wechselnde einlassungsverhalten angeklagten ua insbesondere hinblick anpassung gutachterlic
  97. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schweren ruberischen diebstahls diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden mai bezglich angeklagten gesamtstrafausspruch magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision angeklagten revision angeklagten sowie unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten einbeziehung freiheitsstrafe amtsgerichtlichen urteil wegen besonders schweren ruberischen diebstahls tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen diebstahls zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt ferner unterbringung entziehungsanstalt angeordnet angeklagten wegen dieb stahls drei fllen einbeziehung geldstrafe strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt verurteilung richten jeweils sachrge gesttzte revisionen angeklagten whrend rechtsmittel angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg erzielt angeklagten insgesamt unbegrndet abs stpo errterung bedarf folgendes gesamtstrafausspruch angeklagten hlt rechtlicher berprfung stand landgericht teilt vollstreckungsstand hinsichtlich einbezogenen geldstrafe tagesstzen je strafbefehl amtsgerichts freiberg november senat daher prfen insoweit voraussetzungen abs stgb erfllt fr gnzlich ausgeschlossenen fall erledigung geldstrafe urteilszeitpunkt angeklagte deren einbeziehung beschwert landgericht versagung strafaussetzung bewhrung gesondert begrndet stellt angesichts rascher folge ergangenen berwiegend einschlgigen vorverurteilungen sowie angesichts bewhrungszeit betreffend urteil amtsgerichts leipzig februar verhngte freiheitsstrafe jahr vier monaten wegen mehrerer diebstahlstaten tatzeit erst seit wenigen monaten abgelaufen durchgreifenden sachlich rechtlichen fehler dar vgl mko stpo wenske rn mwn senat macht mglichkeit gebrauch gem abs stpo entscheiden ausschlielich bildung gesamtstrafe betreffenden rechtsfehlern mglichkeit erffnet tatgericht entscheidung beschlusswege stpo verweisen angeklagte kosten rechtsmittels tragen kostenentscheidung mglich wre vgl bgh beschluss november str wistra nachverfahren gem stpo vorbehalten bleiben sicher abzusehen umfassend eingelegte rechtsmittel angeklagten geringfgigen teilerfolg demzufolge senat kostenentscheidung gem abs stpo treffen vgl bgh beschlsse mai str oktober str mutzbauer sander knig schneider khler'],['Soon']]
  98. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken mai abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen klargestellt angeklagte aufgrund insoweit rechtskrftigen schuldspruchs landgerichts saarbrcken august vergewaltigung drei fllen schuldig zudem vorliegen voraussetzungen abs satz nr stgb verurteilung wegen vergewaltigung erfolgen regelwirkung strafrahmenbestimmung verneint basdorf schneider berger knig bellay'],['Soon']]
  99. [['bundesgerichtshof beschluss xii za august rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mai einstweilen einzustellen zurckgewiesen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde beklagte urteil landgerichts zahlung rckstndiger nutzungsentschdigung nebenkosten hhe insgesamt rumung herausgabe hotels verurteilt worden antrag beklagten gem zpo rumungsfrist mindestens januar gewhren landgericht abgelehnt fr antrag ausschlielich vollstreckungsgericht gem zpo zustndig sei landgericht urteil sicherheitsleistung fr vorlufig vollstreckbar erklrt berufung beklagten oberlandesgericht urteil landgerichts aufgehoben soweit beklagte zahlung mehr verurteilt worden klage brigen abgewiesen weitergehende berufung zurckgewiesen revision zugelassen urteil fr vorlufig vollstreckbar erklrt beklagten nachgelassen zwangsvollstreckung sicherheitsleistung abzuwenden klger vollstreckung sicherheit gleicher hhe leistet beklagte zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beantragt prozesskostenhilfe fr durchfhrung beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts bewilligen schriftsatz juni schriftsatz juli prozesskostenhilfeantrag begrndet zustzlich beantragt vollstreckung urteil oberlandesgerichts braunschweig einstweilen fr sechs monate einzustellen ii antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung berufungsurteil unzulssig entgegen abs satz zpo bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gestellt worden fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellten antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung besteht ebenso fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anwaltszwang bgh beschlsse mai za njw rr ausnahme abs zpo gilt fr antrag einstellung zwangsvollstreckung antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung wre brigen begrndet stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt einstellung zwangsvollstreckung abs zpo betracht schuldner berufungsrechtszug vollstreckungsschutzantrag gem zpo gestellt antrag mglich zumutbar wre senatsbeschlsse juli xii zr juris juni xii zr njw rr oktober xii zr njw rr voraussetzungen liegen beklagte berufungsinstanz vollstreckungsschutzantrag gestellt anhaltspunkte dafr ersichtlich berufungsrechtszug besonderen grnden mglich zumutbar wre entsprechenden schutzantrag schluss mndlichen verhandlung urteil ergangen abs zpo stellen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe fr beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteil zurckzuweisen beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde aussicht erfolg hahne wagenitz dose zina klinkhammer vorinstanzen lg braunschweig entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']]
  100. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt sowie richterin dr kessal wulf september beschlossen antragstellerin beiordnung rechtsanwalt karlsruhe fr rechtsbeschwerdeverfahren prozekostenhilfe bewilligt rechtsbeschwerde antragstellerin beschlu zivilkammer einzelrichter landgerichts gttingen februar aufgehoben entscheidung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs satz gg ergangen bgh beschlsse mrz ix zb njw iii fr bghz vorgesehen april vii zb njw rr iii mai iv zb sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gkg gegenstandswert rechtsbeschwerde terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']]
  101. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg famfg abs verfahren abschiebungshaft erforderliche dokumentation belehrung anwaltlich vertretenen betroffenen ber folgen rechtsmittelverzichts abschluss instanz erfolgen anforderung rechtsmittelgerichts gefertigte dienstliche stellungnahme haft anordnenden richters ausreichend fortfhrung senatsbeschlusses dezember zb nvwz bgh beschluss dezember zb lg traunstein ag mhldorf inn zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts traunstein april aufgehoben sache anderweitigen behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene wurde jahr androhung abschiebung bundesrepublik deutschland ausgewiesen ab september befand untersuchungshaft beschluss oktober ordnete amtsgericht antrag beteiligten behrde abschiebungshaft fr dauer lngstens drei monaten wobei anschluss untersuchungs bzw strafhaft vollstreckt abschiebungshaft wurde ab ende untersuchungshaft januar vollzogen beschluss april april verlngert landgericht beschluss april gerichtete beschwerde unzulssig verworfen rechtsbeschwerde betroffene feststellen lassen angefochtenen beschluss rechten verletzt worden ii rechtsbeschwerde erfolg unrecht sieht beschwerdegericht beschwerde unzulssig betroffene wirksamen rechtsmittelverzicht erklrt rechtsprechung senats gericht verfahren abschiebungshaft anwaltlich vertretenen betroffenen rechtsmittelverzicht sinne abs famfg abgeben rechtsmittelbelehrung unabhngige belehrung ber folgen verzichts erteilen fr rechtsbeschwerdegericht nachprfbar dokumentieren beschluss dezember zb nvwz dokumentation vermerk ber anhrung enthalten anschluss gefertigt formstrenge verfahrens zivilprozessordnung abs famfg bernommen worden abschluss instanz jedoch mehr nachgeholt andernfalls verfehlte zweck tatschlichen geschehensablauf zeitnah akten festzuhalten daran gemessen rechtsmittelverzicht unwirksam anwalt betroffenen anhrung anwesend grund erforderliche belehrung erfolgt lsst feststellen dokumentation fehlt erst anforderung rechtsmittelgerichts gefertigte dienstliche stellungnahme haft anordnenden richters ausreichend fehler ausgewirkt neueren rechtsprechung senats fhrt verletzung verteidigungsrechten insbesondere anspruchs rechtliches gehr automatisch beendigung haft verfahren ergebnis htte fhren knnen nher senat beschluss juli zb infauslr rn anschluss eugh bayvbl ff davon schon deshalb auszugehen ordnungsmige belehrung rechtsmittelverzicht abzugeben entschlieung abzusehen hiervon betroffenen unmittelbar beeinflusst iii senat sache entscheiden abs satz famfg rechtswidrigkeit inhaftierung ergibt weiteres daraus senat inhaftierung aufgrund beschlusses oktober fr zeit ab februar parallelverfahren rechtswidrig angesehen entscheidung beginnt lauf abs satz abs satz aufenthg geregelten fristen allerdings bereits haftanordnung senat beschluss dezember zb verffentlichung bestimmt abschiebungshaft gerechnet ab oktober april schon mehr sechs monate andauerte knnte verlngerung rechtmig erweisen betroffene abschiebung sinne abs satz aufenthg verhindert htte feststellungen hierzu einhaltung beschleunigungsgebots beschwerdegericht zulssigkeit rechtsmittels beschftigt getroffen bercksichtigung ausfhrungen rechtsbeschwerdebegrndung nachzuholen iv festsetzung beschwerdewerts folgt abs gnotkg stresemann czub brckner roth kazele vorinstanzen ag mhldorf inn entscheidung xiv lg traunstein entscheidung'],['Soon']]
  102. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart november zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde vollstreckungsgericht ordnete beschluss november zwangsversteigerung eingangs bezeichneten grundstcks beschluss oktober setzte verkehrswert grundstcks fest termin versteigerung juni kam sprache aufhebung zvg kndungsrecht erstehers zvg auswirke erteilte rechtspfleger beteiligten hinweis terminsprotokoll folgendes ausweist gericht wies sodann folgendes zvg wurden erlutert wurde problematik hinsichtlich baukostenzuschusses erlutert erklrt vorschrift zvg mehr anwendbar sei termin blieb beteiligte gebot meistbietender vollstreckungsgericht versteigerungstermin zuschlag erteilt zuschlagsbeschluss soweit interesse beteiligte sofortige beschwerde erhoben landgericht beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde beteiligten deren zurckweisung beteiligte beantragt ii rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht meint zuschlagsbeschwerde beteiligten sei zulssig bieter wirksamkeit gebots verfahren ber zuschlagsbeschwerde berprfung stellen knne sei unbegrndet dafr brauche entschieden gebot bgb bgb angefochten knne anfechtungsgrund liege jedenfalls hinweis rechtspflegers versteigerungstermin sei zutreffend zvg seien art nr zweiten justizmodernisierungsgesetzes dezember bgbl wirkung ab februar aufgehoben worden fortgeltung fr bereits anhngige verfahren sei vorgesehen worden rechtsbeschwerde meint hierauf komme zuschlag schon deshalb erteilt drfen vollstreckungsgericht verfahrensfehler unterlaufen sei rechtspfleger protokollierten hinweis weitere anwendbarkeit zvg alt flle geklrt dargestellt obwohl umstritten sei wre beteiligte darauf hingewiesen worden htte gebot abgegeben gebot bgb anfechten knne knne deshalb offen bleiben sache liege erklrungsirrtum bgb berleitungsvorschriften zweiten justizmodernisierungsgesetzes seien verfassungskonform dahin auszulegen zvg fr altflle fortgelten folgt senat bieter zuschlagsbeschwerde abs zvg geltend versteigerungstermin abgegebene gebot unwirksam sei senat bghz liegt verfahrensfehler vollstreckungsgerichts rechtspfleger erteilte hinweis traf unvollstndig irrefhrend hinweis vollstreckungsgerichts vorschrift zvg sei mehr anwendbar entsprach rechtslage artikel nr zweiten justizmodernisierungsgesetzes aufhebung zvg vorsieht artikel abs gesetzes februar kraft getreten besondere berleitungsvorschrift fr aufhebung zvg weder zweiten justizmodernisierungsgesetz vorgesehen gesetz ber zwangsversteigerung zwangsverwaltung zwangsversteigerungsgesetz eingestellt worden darin eingefgte berleitungsregelung zvg befasst brigen nderungen zwangsversteigerungsgesetzes jedoch aufhebung zvg folge aufhebung inkrafttreten sofort wirkung erlangt deshalb laufenden verfahren bercksichtigen bgh urt mrz viii zr wum hintzen dassler schiffhauer hintzen engel rellermeyer zvg aufl rdn stber zvg aufl anm sowie rdn ders schon zvg handbuch aufl vii hintzen alff rpfleger storz kiderlen praxis zwangsversteigerungsverfahrens aufl vollstreckungsgericht veranlassung notwendigkeit hchstrichterlichen klrung anwendung aufgehobenen vorschriften altflle mglichkeit verfassungskonformen auslegung berleitungsregelung hinzuweisen aa anlass notwendigkeit hchstrichterlichen klrung hinzuweisen bestand berleitungsvorschrift zvg mag hinsicht klar eindeutig vgl hintzen alff rpfleger aufgehobenen zvg erwhnt fortgeltung fr altflle anordnet eindeutig entnehmen besttigt begrndung regierungsentwurf zweiten justizmodernisierungsgesetzes fr berleitungsvorschrift gegeben lediglich sicherstellen fr bereits laufende verfahren zahlungspflichtigen denjenigen sicherheitsleistung erbringen gengend zeit verblieb ausschlieung barzahlung einzustellen btdrs daran wegfall zvg unmittelbar inkrafttreten aufhebungsvorschrift wirksam wurde ndern darber gab gibt streit hintzen alff stber aao gehen
  103. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs zpo erffneten insolvenzverfahren schuldner natrliche person vollstreckungsmanahmen insolvenzverwalters abs inso antrag vollstreckungsschutz zpo gewhrt jedenfalls soweit erhaltung leben gesundheit schuldners erforderlich bgh beschluss oktober ix zb lg frankfurt ag frankfurt ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt mrz kosten insolvenzverwalters zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschluss april erffnete amtsgericht insolvenzverfahren ber vermgen schuldners eigentmer grundbuch blatt eingetragenen grundstcks einfamilienhaus bebaut bewohnt haus gemeinsam ehefrau juli teilte insolvenzverwalter verfahren masseunzulnglich sei tabellenglubiger derzeitigen stand verfahrens quote rechnen knnten abschluss verfahrens hnge wesentlichen verwertung immobilienvermgens ab insolvenzverwalter forderte schuldner monatlich miete masse zahlen forderte eheleute anderenfalls grundstck juli rumen eheleute weder zahlen grundstck rumen strebt verwalter verwertung grundstcks wobei davon ausgeht verkaufschancen bestehen objekt unbewohnt beabsichtigt eheleute zwangsrumung januar beantragten vollstreckbaren ausfertigung erffnungsbeschlusses betreiben januar beantragte schuldner vollstreckungsschutz zpo gewhren vollstreckung stark suizidgefhrdet sei amtsgericht zwangsvollstreckung beschluss februar endgltigen entscheidung einstweilen eingestellt beschluss april jedoch vollstreckungsschutzantrag zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg landgericht verfahren zwangsrumung september einstweilen eingestellt schuldner aufgegeben fachrztliche psychiatrische behandlung durchzufhren mai juli entsprechende nachweise erbringen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde verwalters antrag zurckweisung sofortigen beschwerde weiterverfolgt ii beschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulssig zpo entsprechender anwendung abs abs satz inso fr vorliegenden fall vollstreckungsschutzantrages zpo zustndigkeit insolvenzgerichts anstelle vollstreckungsgerichts gegeben vgl bgh beschl februar ix zb wm november ix zb zinso rn urt februar ix zr zinso rn uhlenbruck inso aufl rn vollstreckungsgericht zustndigkeitszuweisungen trgt gesetzgeber besonderen sachnhe insolvenzgerichts insolvenzverfahren rechnung bgh beschl september ix zb zip vorliegenden zusammenhang vollstreckungsschutzantrages zpo rahmen vollstreckung insolvenzverwalters schuldner abs inso gegeben rechtsmittelzug richtet fllen insolvenzordnung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen vorschriften rechtsbeschwerde danach zulssig beschwerdegericht entscheidung ber sofortige beschwerde schuldners zugelassen worden bgh beschl januar ix zb zip rn april ix zb zvi rn juli ix zb kts november aao rn iii rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet beschwerdegericht hlt zpo erffneten insolvenzverfahren jedenfalls fr vollstreckung gem abs inso fr anwendbar ergebnis ermittlungen voraussetzungen fr einstweilige einstellung rumungsvollstreckung angeordneten auflagen fr gegeben erachtet hlt rechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung rechtsbeschwerde findet zpo entsprechende anwendung rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt vorschrift zpo konkurserffnungsverfahren anwendung finden bgh urt juni iii zr mdr olg nrnberg kts fr erffnete konkursverfahren rechtslage umstritten befrwortend olg celle zip ablehnend lg nrnberg frth mdr ebenso ungeklrt bisher bestimmung erffneten insolvenzverfahren vollstreckungsschutz gewhrt bejahend lg bonn beschl november zitiert juris hkinso kirchhof aufl rn mnchkomm inso ganter aufl rn braun buhardt inso aufl rn fk inso schmerbach inso aufl rn vollstreckung natrliche personen hess inso rn ff stein jonas mnzberg zpo aufl rn musielak lackmann zpo aufl rn mnchkomm zpo heler aufl rn fr fall vollstreckung erffnungsbe schluss schuldner ablehnend
  104. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vvg abs abs vvg getroffene fristenregelung fr wahrnehmung rechte versicherers abs vvg fr arglistanfechtung geltende zehnjahresfrist abs bgb rechtsfolgen versumnis einfluss bgh urteil november iv zr olg stuttgart lg stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mndliche verhandlung november fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni kostenpunkt insoweit aufgehoben klage wegen teilbetrages hhe nebst hierauf entfallender zinsen vorgerichtlicher nebenkosten abgewiesen worden urteil zivilkammer landgerichts stuttgart teilweise gendert abweisung klage brigen bekla gte verurteilt ber klgerin vorgenannten urteil oberlandesgerichts zuerkannten betrge hinaus klgerin weitere nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit juli je seit august september oktober november dezember januar februar mrz april mai juni juli august zahlen klgerin weitere vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten zahlen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien streiten soweit revisionsverfahren interesse rckerstattung versicherungsprmien fr ebensversicherung klgerin alleinerbin august verstorbenen ehemannes gunsten letzte arbeitgeberin beklagten gruppen lebensversicherung berufsunfhigkeitszusat zversicherung vertrag nr unterhielt berufsunf higkeit versicherten beitragsbefreiung hauptversicherung vorsah schon seit zugunsten ehemannes beklagten zwei frheren arbeitgebern unterhaltene lebensversicherungsvertrag wurde mrz anlass neuerlichen arbeitgeberwechsels gruppenversicherung neuen arbeitgeberin be rfhrt dabei berufsunfhigkeitszusatzversicherung erweitert fhrte beklagte risikoprfung deren rahmen ehemann klgerin februar schriftlich gestellten fragen beklagten gesundheitlichen strungen smtlich verneinte obwohl zeit bereits morbus parkinson erkrankt april stellte beklagte versicherungsschein ab august ehemann klgerin infolge ehirntumors nachfolgender rezidivbildungen fortschreitenden parkinson erkrankung tode berufsunfhig januar machte beklagten erstmals leistungsansprche berufsunfhigkeitszusatzversicherung geltend wobei angab seit morbus parkinson seit juli gehirntumor erkrankt schreiben juli focht beklagte vertrag serklrung abschluss berufsunfhigkeitsversicherung wegen arglistiger tuschung lehnte beitragsfreistellung versicherten lebensversicherung ab klgerin deren klage beitragsrckerstattung weiteren lebensversicherungsvertrag berufsunfhigkeitszusatzvers icherung berufungsgericht erfolgreich fordert soweit revisionsinstanz interesse rckerstattung zeit august august fr lebensversich erung entrichteten prmien hhe insgesamt ferner arauf entfallende zinsen vorgerichtliche rechtsverfolgungskosten bestreitet ehemann beklagte arglistig getuscht hlt deren anfechtungserklrung fr versptet vorinstanzen diesbezgliche klage abgewiesen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht arglistanfechtung fr wirksam beklagte deshalb beitragsfreistellung verpflichtet anges ehen ehemann klgerin anlass risiko prfung bertragung lebensversicherungsvertrages erweiterung berufsunfhigkeitszusatzversicherung anzeigenobliege nheit abs satz vvg arglistig verletzt parkinson erkrankung vorstzlich verschwiegen sei dabei bewusst jedenfalls entschlieung beklagten fr vorteilhaften vertragsbernahme beeinflussen weshalb unerheblich sei klgerin bestreitet kenntnis abschluss berufsunfhigkeitszusatzversicherung gehabt sei zehnjahresfrist abs bgb eingehalten nachdem angefochtene vertragserklrung april bgegeben arglistanfechtung erst juli erklrt worden sei hindere wirksamkeit anfechtungserklrung abs vvg allgemeinen recht abweichende spezie llere regelung enthalte gesetzgeber abs satz vvg geregelte fnfjahresfrist beschrnkt versicherungsfall bereits deren ablauf eintrete abs satz vorschrift erweitere fnfjhrige fr
  105. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts aa antrag juni gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg dezember verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil aa schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen schuldig teilfreispruch entfllt bb aufgehoben soweit nebenfolgen einbezogenen urteil aufrechterhalten wurden aufrechterhaltung entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen schuldig gesprochen einbeziehung strafen frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt hiergegen gerichtete rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten lediglich beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall ii urteilsgrnde gem abs nr abs stpo eingestellt schuldspruch entsprechend gendert verfahrensbeschrnkung geschaffenen umfang berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe bleibt teilweisen einstellung verfahrens unberhrt senat schliet hinblick einsatzstrafe zwei jahren sechs monaten freiheitsstrafe brigen gesamtstrafe einzubeziehenden einzelstrafen darunter freiheitsstrafen zwei jahren zwei jahren sechs monaten sowie freiheitsstrafen jahr jahr drei monaten wegfall verurteilung fall tatserie ausspruch ber brigen angemessene abs satz stpo gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt htte teilfreispruch generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegten grnden entfallen aufrechterhaltung einbezogenen urteil amtsgerichts delmenhorst ausgesprochenen einziehungsanordnung bedurfte angefochtenen urteil einziehung erledigt eigentum betreffenden gegenstnden rechtskraft amtsgerichtlichen urteils stgb staat bergegangen bghr stgb abs aufrechterhalten angesichts geringen erfolgs revision angeklagten scheidet kostenteilung rahmen abs stpo tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  106. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil vii zr verkndet november heinzelmann justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg bf vob nr frage eingriffs kernbereich vob vorrangig vereinbarte vertragsbedingungen bgh urteil november vii zr olg nrnberg lg nrnberg frth vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha dr wiebel prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich schriftsatz klgervertreters november ziff aufgefhrten mngel dadurch lasten klger erkannt worden klage erweiterungsbetrag dm dm dm abgewiesen gegenber widerklage zuerkannten betrag aufrechnung klger durchgreifend erachtet worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangen schadensersatz wegen verschiedener baumngel beklagte fordert widerklage restlichen werklohn beklagte errichtete fr klger aufgrund bauvertrages dezember festpreis wohnhaus garage vertrag hie wesentliche bestandteile vertrages vob teil jeweils letzten fassung vertrag sah ferner sonderwnsche werkplanung mglich bedrfen gesonderten vereinbarung gegenstand vertrages schlielich enthielt vertrag folgende regelung kndigung wichtigen grnden mglich kndigung erfolgt ausgefhrten bauleistungen einheitspreisen abzurechnen ebenso erbrachten architektenleistungen hoai abgerechnet haus wurde februar abgenommen vereinbarte werklohn wurde dm bezahlt gegenstand widerklage wurden klger mngel geltend gemacht vorliegenden rechtsstreit zunchst zahlung dm begehrt landgericht hierauf gerichtete klage abgewiesen klger abweisung widerklage brigen zahlung restlichen werklohns hhe dm verurteilt berufungsbegrndung november klger ziff vorliegen weiterer bisher vorgebrachter mngel berufen folgenden weite re mngel hieraus gewhrleistungsansprche geltend gemacht berufungsgericht landgerichtliche urteil dahingehend abgendert klger lediglich dm zinsen zahlen bisherige erweiterte klage abgewiesen revision wenden klger deren teilannahme dagegen behaupteten weiteren mngel wegen verjhrung gunsten bercksichtigt wurden entscheidungsgrnde revision umfang annahme erfolg fhrt insoweit aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht fr schuldverhltnis magebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb berufungsgericht meinung parteien htten vob einbezogen zweijhrige gewhrleistungsfrist sei daher februar abgelaufen weit geltendmachung weiteren mngel organisationsverschulden verlngerung regelmigen verjhrungsfrist fhren knne liege schadensersatzansprche wegen weiterer mngel seien daher verjhrt ii dagegen wendet revision erfolg gewhrleistungsansprche klger wegen weiteren mngel verjhrt auer vob vertragsparteien weitere beklagten gestellte vertragsbedingungen vereinbart vorrangigen klauseln ndern rechtslage vollstndiger geltung vob bestehen wrde erheblich ab regelung bauvertrages sonderwnsche werkplanung mglich gesonderten vereinbarung bedrfen weicht deutlich nr vob ab wonach auftraggeber vorbehalten bleibt nderungen bauentwurfs vertragsschlu einseitig zustimmung anzuordnen ausschlu freien kndigung vertrages steht klaren gegensatz nr abs vob freie kndigungsrecht auftraggebers ausdrcklich vorsieht ferner bestimmt ausgefhrten bauleistungen falle kndigung einheitspreisen abzurechnen vob zugrundeliegende prinzip verlassen pauschalvertrag hhe teilvergtung kndigung verhltnis werts erbrachten teilleistung wert pauschalvertrag geschuldeten gesamtleistung errechnen lt gilt gleicher weise fr vertragsklausel erbrachte leistungen vertragskndigungen erstmals hoai unterwerfen insgesamt vertragsbestimmungen stark kernbereich vob eingegriffen mehr ganzes vereinbart schon deshalb verjhrungsregelung inhaltskontrolle entzogen kernbereich vob verndernden vertragsbedingungen ihrerseits wirksam etwa agbg unwirksam insoweit bedeutung bgh urteil november vii zr baur njw zfbr nr vob hlt hinsicht
  107. [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egzpo nr zpo fr wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo beschwer berufungsurteil wert beschwerdegegenstands beabsichtigten revisionsverfahren magebend revisionsgericht prfung zulssigkeitsvoraussetzung ermglichen mu beschwerdefhrer innerhalb laufender begrndungsfrist darlegen beabsichtigten revision abnderung berufungsurteils umfang wertgrenze bersteigt erstreben teile prozestoffs abtrennbar beschrnkten revisionszulassung zugnglich mu wertgrenze hinsichtlich teils berschritten fr begrndung nichtzulassungsbeschwerde gem abs satz zpo zulassungsgrund fr revision hinreichend dargelegt bgh beschl juni zr zivilsenat bundesgerichtshofes juni vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krger dr klein dr gaier beschlossen antrag erhhung wertes beschwer zurckgewiesen grnde klgerin nimmt beklagte beseitigung windkraftanlage anspruch vollstndiger klageabweisung erster instanz oberlandesgericht beklagte beseitigung anlage gehrenden transformatorengebudes verurteilt hinsichtlich mastes windkraftanlage berufung klgerin jedoch erfolg geblieben berufungsurteil revision ausdrcklich zugelassen worden ferner oberlandesgericht grnden entscheidung ausgefhrt beschwer klgerin betrage vorliegenden kostenschtzung fr versetzen mastes aufwand rechnen sei nichtzulassung revision klgerin rechtzeitig beschwerde eingelegt jedoch begrndet vorliegenden antrag erstrebt whrend laufs verlngerten frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde erhhung wertes beschwer berufungsurteil ber ii antrag unzulssig fr erhhung wertes beschwer berufungsurteil fehlt klgerin erforderliche rechtsschutzinteresse klgerin miachtet antrag allgemeinen grundsatz gerichte unntz anspruch genommen drfen vgl bghz anzuwendenden neuregelung revisionsverfahrens gesetz reform zivilprozesses hhe beschwer rechtsmittelfhrers berufungsurteil fr zulssigkeit revision bedeutung verloren fr zulssigkeit neugeschaffenen nichtzulassungsbeschwerde wiedererlangt zuge reform zulassungsrevision stelle dahin geltenden mischsystems zulassungs wertrevision getreten vgl musielak njw zuvor fr vermgensrechtliche streitigkeiten geltende regelung abs satz zpo wert beschwer fr erfordernis zulassung revision mageblich neue recht bernommen worden nunmehr entscheidet berufungsgericht unabhngig wert beschwer zpo amts wegen ber zulassung revision vgl bttner mdr fehlt grundlage fr festsetzung wertes beschwer berufungsurteil fr entscheidungen oberlandes gerichte ebenfalls neue recht bernommenen abs zpo vorgesehen wert beschwer berufungsurteil erlangt wegen wertgrenze nr egzpo bedeutung vorschrift zulssigkeit beschwerde nichtzulassung revision berufungsgericht zpo dezember davon abhngig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt mageblich fr beschriebene wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde jedoch beschwer beschwerdefhrers berufungsurteil baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn hannich hannich meyer seitz zpo reform zpo rdn pukall kieling wm beilage ullmann wrp wert beschwerdegegenstandes fr beabsichtigte revisionsverfahren musielak ball zpo aufl rdn bttner aao wohl zller gummer zpo aufl egzpo rdn allerdings dezember fr zulssigkeit wertrevision abs satz zpo wert beschwer entscheidend angesprochen umfang unterliegens vorinstanz fr klger beschwer wertdifferenz berufungsinstanz zuletzt gestellten antrag tenor berufungsurteils ergab vgl bgh beschl oktober iii zr njw urt oktober iii zr wm hiervon unterscheiden wert beschwerdegegenstandes fr umfang rechtsmittelantrag erstrebten abnderung angefochtenen urteils mageblich vgl stein jonas grunsky zpo aufl rdn mnchkomm zpo wenzel aufl rdn beide werte identisch unterlegene partei revision berufungsurteil vollem umfang angreift vgl bgh beschl september ii zr wm mageblichkeit wertes beschwer wurde regelung wertgrenze fr nichtzulassungsbeschwerde neue recht bernommen vielmehr gesetz fr revisionsverfahren geltenden grundsatz zurckgekehrt fr wertgrenze rechtsmittels wert beschwerdegegenstandes entscheidend ergibt sowohl gesetzeswortlaut anhand materialien e
  108. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet februar fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung februar fr recht erkannt revision urteil landgerichts kln zivilkammer dezember kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte reiseveranstalter insolvenzversicherung anspruch tgige pauschalreise fr vier personen trkei reiseveranstalter gebucht gesamtpreis dm reiseantritt bezahlt veranstalter anforderungen bgb entsprechenden sicherungsschein beklagten erhalten reise wurde ende juli anfang august durchgefhrt abschlu machte klger schadensersatz minderungsansprche wegen mngeln geltend erstritt januar versumnisurteil ber insgesamt dm reiseveranstalter bereits januar vorlufiger insolvenzverwalter fr unternehmen reiseveranstalters bestellt worden deshalb verlangt klger deckung beklagten allerdings hhe preises fr reise bezahlt vorinstanzen klage abgewiesen revision verfolgt klger anspruch entscheidungsgrnde revision erfolg auffassung berufungsgerichts ergibt bgb versicherungsschutz ansprche reisenden wegen mngeln erfat seien art richtlinie rates europischen gemeinschaften juni ewg ableg nr ff bgb deutsches recht umgesetzt worden fordere lediglich fall zahlungsunfhigkeit konkurses reiseveranstalters erstattung gezahlter betrge rckreise verbrauchers sichergestellt wrden insolvenzschutz fr gewhrleistungsansprche wegen mngeln eintritt insolvenz bereits abgeschlossenen reise sei dagegen vorgesehen insofern stehe reisende glubiger vorgeleistet ansprchen wegen schlechterfllung gegenleistung aufgrund insolvenz schuldners ausfalle demgegenber geht revision hinweis senatsurteil mrz iv zr njw versr jeweils davon bgb richtlinienkonform auszulegen sei richtlinie ewg bezwecke umfassenden schutz reisenden hinblick mangelhafte reiseleistungen insbesondere regelungen art zeigten erwgungsgrund richtlinie sei sowohl verbraucher pauschalreisebranche gedient reiseveranstalter verpflichtet sei sicherheiten fr fall zahlungsunfhigkeit konkurses nachzuweisen beschrnkung sicherheiten bestimmte schden sei stelle vorgesehen art richtlinie ergebe lediglich hhe begrenzung gezahlten betrge gerichtshof europischen gemeinschaften eugh gewhre reisenden bisherigen rechtsprechung pauschalreiserichtlinie umfassenden schutz nichterfllung mangelhafte erfllung revision hlt vorlage sache eugh art abs egv klrung frage fr unausweichlich art richtlinie vorgeschriebene sicherung ansprche reisenden wegen reisemngeln umfasse entscheidung vorinstanzen erweist jedoch ergebnis richtig vorlage eugh kommt schon deshalb betracht bgb revision gewnschte auslegung zult darber hinaus ergibt gesicherten rechtsprechung eugh rede stehenden richtlinie art sicherung reisenden fr genannten scha densflle fordert geltend gemachten ansprche einordnen lassen unstreitig beklagte versicherungsschutz magabe bgb versprochen abgesehen aufwendungen reisenden fr rckreise infolge zahlungsunfhigkeit reiseveranstalters entstehen abs satz nr bgb beschrnkt pflicht sicherstellung reisenden gem abs satz nr bgb rckerstattung bereits gezahlten reisepreises soweit reiseleistungen infolge zahlungsunfhigkeit erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen veranstalters ausfallen wortlaut vorschrift lt vorliegende fall subsumieren reiseleistungen ausgefallen rckkehr erbracht worden auerdem veranstalter abschlu reise zahlungsunfhig geworden senat urteil mrz aao betracht gezogen bgb vorschrift art egrichtlinie ber pauschalreisen aao deutsches recht umgesetzt worden ziel art richtlinie senat bezug rechtsprechung eugh schutz verbrauchers risiken gesehen insolvenz reiseveranstalters ergeben hnlich bgh urteil dezember zr njw ii bb senat grundlage rechtsprechung eugh ausgefhrt art bezwecke vollstndigen schutz vorschrift genannten rechte verbraucher schutz verbraucher smtliche artikel ge nannten risiken zahlungsunfhigkeit reiseveranstalters ergeben art lautet deutschen fassung veranstalter vermittler vertragspartei weist f
  109. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja quersubventionierung laborgemeinschaften ii zpo abs gkg abs beweisaufnahme amts wegen angeordnet materiell beweisbelastete partei beweisfhrer satz zpo durchfhrung beweisaufnahme darf fall davon abhngig gemacht beweisbelastete partei auslagenvorschuss zahlt bgh urteil september zr olg celle lg lneburg zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr bergmann dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien rzte fr laboratoriumsmedizin folgenden laborrzte klger betreiben beklagten bremerhaven jeweils entsprechende gemeinschaftspraxis beklagten auerdem mitgesellschafter laborgemeinschaft arbeitsgemeinschaft labor diagnostik deren geschftsfhrer oktober klger wenden schreiben beklagten april niedergelassenen rzten angeboten wurden laborrztliche leistungen laborgemeinschaft rztliche laborleistungen gesetzlichen krankenversicherung rztliche leistungen einheitlichen bewertungsmastab ebm abgerechnet kassenrztlichen bundesvereinigungen spitzenverbnden krankenkassen vereinbaren sgb abschnitt einheitlichen bewertungsmastabs regelt laboratoriumsuntersuchungen ii allgemeinen iii speziellen untersuchungen entsprechend ii iiileistungen unterschieden ii leistungen knnen niedergelassene rzte laborrzte folgenden niedergelassene rzte erbringen krankenkasse abrechnen iii leistungen laborrzten vorbehalten knnen abgerechnet soweit niedergelassene rzte laborleistungen erbringen geschieht hufig eigenen praxis vielmehr schlieen laborgemeinschaften regelmig praxen laborrzte angesiedelt laborrzte erbringen ii leistungen fr laborgemeinschaft angeschlossenen niedergelassenen rzte letztere eigenem namen einheitlichen bewertungsmastab gegenber krankenkassen abrechnen untersuchungen kategorie iii erforderlich mssen niedergelassenen rzte patienten laborarzt berweisen klger versendung schreibens beklagten wettbewerbsversto gesehen behauptet beklagten angebotenen preise fr ii untersuchungen stze einheitlichen bewertungsmastabs unterschreiten lgen selbstkosten gewinn differenz ergebe solle niedergelassenen rzte bewegen beklagten patienten fr iii untersuchungen berweisen soweit revisionsinstanz bedeutung klger zuletzt beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs niedergelassenen rzten fr berweisung patienten fr iii untersuchungen zuwendung gewhren darin liegt niedergelassenen rzten beklagten betreute laborgemeinschaft arbeitsgemeinschaft labor diagnostik ii untersuchungen preisen angeboten gewhrt selbstkosten liegen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagten dagegen antragsgem unterlassung verurteilt olg celle grur rr revision beklagten senat berufungsurteil aufgehoben sache berufungsgericht zurckverwiesen bgh urt zr grur wrp quersubventionierung laborgemeinschaften berufungsgericht daraufhin klage zurckweisung berufung klger abgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision klger klagbegehren weiterverfolgen beklagten beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht wettbewerbsversto beklagten verneint begrndung ausgefhrt klger htten anspruchsbegrndenden voraussetzungen unterlassungsanspruchs abs nr uwg wegen unsachlichen beeinflussung entscheidungsfreiheit niedergelassenen rzte bewiesen unsachliche beeinflussung setze streitfall voraus beklagten angebotenen preise fr laborleistungen selbstkosten lgen niedergelassene rzte gnstigen preise fr ii leistungen verleiten lieen beklagten patienten fr iii untersuchungen berweisen festzustellen sei erforderlich amts wegen demoskopisches sachverstndigengutachten einzuholen beweislast fr kausalzusammenhang anlockhandlung unterstellt kostendeckenden preisen fr iileistungen anlockwirkung berweisung patienten fr iiileistungen obliege
  110. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november schuldspruch dahin gendert angeklagte beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit versuchter durchfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig rechtsfolgenausspruch ausnahme einziehungsanordnung betreffend telefon sim karte zubehr sowie flugschein zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge frei heitsstrafe jahren monaten verurteilt sichergestellte geldbetrge sowie rauschgift eingezogen dagegen wendet revision angeklagten sachrge rechtsmittel beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo tateinheitlich beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln steht versuchte durchfuhr betubungsmitteln gem abs satz nr abs btmg bgh nstz senat beschluss juni str senat schuldspruch entsprechend gendert stpo steht entgegen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen strafausspruch bestand landgericht fr ecstasy tabletten enthaltenen wirkstoff mdma grenzwert statt mdma base bghst fr geringe menge sinne abs nr btmg ausgegangen deshalb strafbemessung rechtsfehlerhaft darauf abgestellt grenzwert mehr fache berschritten wurde whrend zugrundlegung richtigen grenzwertes fache berschritten worden senat ausschlieen abweichung nachteil angeklagten ausgewirkt landgericht mavolle freiheitsstrafe jahren acht monaten gerade hinblick art menge rauschgifts fr schuldangemessen erachtet einziehungsanordnung rechtlich beanstanden kammer ausspruch ber einziehung eingezogene rauschgift sichergestellten geldbetrge konkret bezeichnet stndiger rechtsprechung mssen eingezogene gegenstnde genau angegeben beteiligten vollstreckungsorganen klarheit ber umfang einziehung besteht bgh njw umfang reichem material besonderen anlage urteilstenor erfolgen bghst fischer stgb auflage rdn landgericht vorgenommene bezugnahme asservatenverzeichnis bzw liste gengt dagegen insoweit hinreichend deutlich gegenstnde bzw geldbetrge handelt bghr stgb abs urteilsformel rissing van saan fischer cierniak appl schmitt'],['Soon']]
  111. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe oktober aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe mai gendert festgestellt beklagten gem satzung november erteilte startgutschrift wert klger dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertra gen anwartschaften brigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhngig zugehrigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift fr volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschftigung gemindert multiplikation dezember magebenden gesamtbeschftigungsquotienten abs atv abs vbls juli geborene somit rentenfernen jahrgang zugehrige klgerin beklagte streiten ber zulssigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung fr rentenferne versicherte hhe klgerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klgerin hlt beklagte fr verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens hhe geringeren betrages gewhren zugrundelegung dezember gltigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageantrgen nher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen beklagte sttzt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung fr rentenferne versicherte tarifvertrag mrz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurckgehe rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschtzten besitzstand klgerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klgerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewhren geringeren betrag berechnung zusatzrente frheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klgerin verwendung genannten nherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungstrgers berechnen dabei altersfaktor abs vbls anzuwenden dagegen wendet beklagte revision erstrebt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils
  112. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu einzelrichterin zivilkammer landgerichts darmstadt august aufgehoben sache neuen entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben grnde entscheidet einzelrichter sache grundstzliche bedeutung beimit ber beschwerde lt rechtsbeschwerde entscheidung rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts amts wegen aufzuheben bghz ff fr weitere verfahren weist senat darauf rechtsfrage derentwegen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen zwischenzeitlich entscheidung senats november viii zb njw geklrt ii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskoten macht senat mglichkeit gkg nr gvg gebrauch dr deppert ball wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']]
  113. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juli kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bb cf bgb bauteil mietsache aufgrund fehlerhaften beschaffenheit vertragsschluss bereits zeitpunkt fr zweck ungeeignet unzuverlssig liegt anfnglicher mangel mietsache dritte mietvertrag unmittelbar beteiligte personen knnen schutzbereich vertrages einbezogen gegenber schuldner leistung wohl umstnden schadensersatz verpflichtet anschluss bghz berraschungseffekt sinne bgb stellung klausel gesamtwerk allgemeinen geschftsbedingungen ergeben etwa fall systematischen zusammenhang steht vertragspartner erwarten braucht anschluss senatsurteil dezember xii zr njw bgh urteil juli xii zr olg frankfurt main lg frankfurt main xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz dose dr klinkhammer dr gnter fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst berufung klgerin teilurteil zivilkammer landgerichts frankfurt main august zurckweisung gehenden rechtsmittels abgendert folgt neu gefasst festgestellt beklagten verpflichtet klgerin schmerzensgeld schadensersatz fr immateriellen materiellen schden aufgrund unfallereignisses august entstanden zuknftig entstehen einschlielich materiellen immateriellen folgen tinnituserkrankung leisten soweit ansprche trger gesetzlichen sozialversicherung bergegangen brigen klage abgewiesen entscheidung ber kosten ersten instanz bleibt schlussurteil vorbehalten ausnahme auergerichtlichen kosten beklagten klgerin tragen auergerichtlichen kosten beklagten tragen gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgerin berufungsinstanz klgerin beklagte beklagte tragen auergerichtlichen kosten beklagten berufungsinstanz klgerin tragen auergerichtlichen kosten beklagten tragen kosten nichtzulassungsbeschwerde revisionsinstanz beklagte tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren feststellung schadensersatzpflicht beklagten unfallgeschehen august klgerin angestellte gmbh geschftsbetrieb mittlerweile eingestellt geschftsrume denen klgerin fr gmbh ttig beklagten angemietet formularmietvertrages folgendes geregelt aufrechung zurckbehaltung mieter minderungsrecht mietzins ausben mindestens monat flligkeit vermieter schriftlich angekndigt mieter mietsache eingehend besichtigt stehen mietminderungsansprche wegen etwaiger mngel zeitpunkt berlassung aufrechnung zurckbehaltung mieters gegenber forderungen mietzins nebenkosten unbestrittenen rechtskrftig festgestellten forderungen zulssig zurckbehaltung aufrechnung wegen ansprchen schuldverhltnis ausgeschlossen sei handele unbestrittene rechtskrftig festgestellte forderungen ersatzansprche bgb ausgeschlossen sei vermieter vorstzlich grob fahrlssig gehandelt gleiches gilt fr schadensersatzansprche mieters rechtzeitiger freimachung fertigstellung mietsache mietrume fertig gestellt wurden juli gmbh bezogen august lste kippstellung befindliche fensterflgel arbeitszimmer klgerin rahmen traf klgerin hinterkopf verletzte erheblich klgerin erlitt dadurch schdelprellung bzw schdel hirntrauma sowie peitschenschlagverletzung hws tinnituserkrankung august eingegangenen klage klgerin feststellung schadensersatzpflicht beklagten begehrt ber vermgen beklagten fenster beschlgen versehen eingebaut februar insolvenzverfahren erffnet worden verfahren insoweit unterbrochen landgericht klage beklagte abgewiesen beklagte herstellerin streitgegenstndlichen fensterbeschlge beklagte deren kommanditist berufung klgerin oberlandesgericht klage beklagte zurckweisung gehenden berufung stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren beklagte entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt antragsgemen verurteilung beklagten oberlandesgericht entscheidung zmr verffentlicht berufung klgerin klagabweisende urteil hinsichtlich beklagten vermieterin gewerberume zurckgewiesen begrndung ausgefhrt feststellungsklage sei trotz mglichkeit teilweisen bezi
  114. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mannheim august zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren ber rstattung vorgerichtlich angefallener rechtsanwaltskosten zugrunde liegt darlehensforderung klgers ber darlehen dezember zurckzuzahlen mitte ende dezember kndigte beklagte zwei mails klger rckzahlung jahresende dezember sogenannten bankfeiertag erteilte bank wege online bankings entsprechenden berweisungsauftrag januar mandatierte klger prozessbevollmchtigten beklagten mail selben tag zahlung sptestens januar aufforderten beklagte stellte klger daraufhin kopie berweisungstrgers verfgung behauptung klgers wurde darlehensbetrag konto erst laufe januar wertstellung januar gutgeschrieben prozessbevollmchtigten stellten fr vorgerichtliche ttigkeit euro rechnung zahlte nunmehr beklagten ersetzt verlangt landgericht ersatz vorgerichtlichen rechtsa nwaltskosten gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers stattgegeben dagegen richtet evision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht anspruch klgers ersatz vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten gem bgb angenommen beklagte sei ablauf dezember gem abs nr bgb verzug geraten hierfr komme darauf geldschuld beklagten deutschen recht vorherrschenden ansicht qualifizierte schickschuld blick entscheidung gerichtshofs europischen union april eugh njw modifizierte bringschuld anzusehen sei ersten fall wre leistung rechtzeitig berweisungsauftrag fristablauf bank eingegangen berweisungsvertrag annahme seitens bank rechtzeitig abgeschlossen worden wre wegen bankfeiertags dezember fall sei annahme bringschuld wre leistung erst erbracht klger geld erlan gte klger knne rechtsanwaltskosten verzug adquat verursachten schaden ersetzt verlangen januar fr erforderlich zweckmig halten drfen durchsetzung forderung anwaltlicher hilfe bedienen rechnen mssen geld erst januar bank eingeht mehr selben tag konto gutgeschrieben beklagte rechtzeitige absendung geldes fristablauf leistungsort geschuldet vielmehr sei aufgrund rechtsprechung eugh fr rechtzeitigkeit leistung auerhalb richtlinie eg eur opischen parlaments europischen rats juli bekmpfung zahlungsverzug geschftsverkehr weiteren ste zahlungsverzugsrichtlinie mehr erbringung leistungshandlung erhalt leistung abzustellen fordernisse rechtssicherheit klarheit sowie bedrfnis stimmigen systematik bgb vorschriften sprchen ebene nationalen rechts fr einheitliche auslegung diff erenzierung unternehmern verbrauchern sei sache geboten ii hlt rechtlicher nachprfung stand zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen beklagte verpflichtung rckzahlung darl ehens dezember rechtzeitig nachgekommen jedenfalls ablauf dezember geleistet schuldner erbringt leistung schuldnerverzug au sschlieenden weise schuldverhltnis seinerseits erforderliche tut glubiger leistung annahmeverzug egrndender weise anbietet staudinger lwitsch feldmann bgb bearbeitung rn streitfall beklagte rckzahlung darlehens seinerseits erforderliche frhestens januar bewirkt veranlassten berweisung lag rdings berufungsgericht annimmt berweisungsvertrag zahlungsauftrag sinne abs satz bgb zugrunde abs satz bgb erst zugang bank wirksam zahlungsauftrag gilt jedoch wegen abs satz bgb bank beklagten erst januar zugegangen weder dezember januar geschftstage sinne abs satz bgb bank beklagten unangegriffenen festste llungen berufungsgerichts tagen vorkehrungen fr bearbeitung elektronisch erteilten berweisungsauftrags vo rgehalten weitergehenden klrung frage wann schuldner iner geldforderung sinne abs satz bgb geleistet bedarf zusammenhang eintritt schuld
  115. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april unterbringungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg abs satz abs satz abs abs satz fgg erffnete mglichkeit beschwerdegerichts rechtssachen magabe zpo einzelrichter entscheidung bertragen besteht betreuungs unterbringungssachen abs satz abs fgg ergibt gegenteiliges bgh beschluss april xii zb olg dresden lg dresden ag dresden xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen sofortige weitere beschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dresden februar kosten betroffenen zurckgewiesen grnde betroffene wendet vormundschaftsgerichtliche genehmigung vorlufigen unterbringung jhrige betroffene schizophrenie leidet seit betreuung steht bereits wiederholt untergebracht antrag betreuerin amtsgericht ttlichen bergriff betroffenen betreuerin vorlufige unterbringung betroffenen lngstens mrz genehmigt hiergegen eingelegte sofortige beschwerde landgericht einzelrichterin heranziehung psychiatrischen gutachtens anhrung betroffenen zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige weitere beschwerde betroffenen oberlandesgericht sache bundesgerichtshof entscheidung ber sofortige weitere beschwerde vorgelegt auffassung oberlandesgerichts sofortige weitere beschwerde unbegrndet oberlandesgericht nher ausgefhrt verfahrensfehlerfrei getroffenen feststellungen beschwerdegerichts voraussetzungen fr vorlufige unterbringung betroffenen abs nr bgb abs abs fgg erfllt seien psychischen erkrankung betroffenen bestehe zweifel ebenso notwendigkeit heilbehandlung sei unterbringung mglich anderenfalls betroffene medikamenteneinnahme sofort beenden wrde unterbringung betroffenen mrz sei verhltnismig insbesondere knne verhalten betroffenen ausdruck bestimmten willens angesehen ablehnung unterbringung recht krankheit begrndet entscheidung landgerichts sei deshalb verfahrensfehlerhaft einzelrichterin getroffen worden sei abs satz fgg knne zivilkammer landgerichts verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit rechtssache abs zpo mitglieder entscheidung bertragen gelte fr verfahren unterbringungssachen oberlandesgericht sieht beabsichtigten entscheidung beschluss oberlandesgerichts rostock juli famrz gehindert entscheidung beschwerdeverfahren unterbringungssachen einzelrichter bertragen oberlandesgericht rostock geht dabei unterbringungsrechtlichen betreuungsrechtlichen erwgungen auffassung stellt anordnung betreuung schwerwiegenden eingriff grundrechte betroffenen dar einrichtung aufhebung betreuung erfordere deshalb regelmig besonders sorgfltige abgewogene entscheidung insoweit sei grundstzlich besondere tatschliche rechtliche schwierigkeit sache anzunehmen bertragung einzelrichter scheide schon deshalb regelfall soweit abs satz fgg mglichkeit bertragung beschwerdeverfahren einzelrichter erffne sei vorschrift errichtung aufhebung betreuungen anwendbar ergebe abs satz fgg speziellere norm abs satz fgg vorgehe abs satz fgg knne persnliche anhrung betroffenen beschwerdeverfahren regelmig beauftragten richter kammer erfolgen bereits anhrung verfahrensbestandteil ausnahmefllen einzelnen richter bertragen knne scheide bertragbarkeit gesamten verfahrens einzelrichter vornherein grundstze seien genehmigung unterbringung betroffenen geschlossenen einrichtung uneingeschrnkt bertragen ergebe abs fgg abs fgg verweise ferner umstand unterbringung betroffenen ungleich hrteren eingriff persnlichkeitsrechtsrecht darstelle errichtung aufrechterhaltung betreuung ii vorlage zulssig vorlegende oberlandesgericht frage unterbringungssachen bertragung beschwerdeverfah rens einzelrichter zulssig weitere beschwerde ergangenen entscheidung oberlandesgerichts rostock abweichen rechtsfrage fr beide entscheidungen erheblich liegen voraussetzungen fr vorlage abs fgg aufgrund zulssigen vorlage entscheidet bundesgerichtshof anstelle vorlegenden oberlandesgerichts sofortige weitere beschwerde zulssig begrndet zulssigkeit vorlage steht entgegen amtsgericht vorlufige unterbringung lngstens mrz genehmigt angefochtene entscheidung amtsgerichts entscheidung besttigende bes
  116. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter richterin dr otten rechtsanwlte dr schott dr wllrich dr frey september beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofes berlin februar zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft beim landgericht berlin zugelassen bescheid februar antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen beschluss richtet sofortige beschwerde antragstellers mittlerweile antragsgegnerin juni sofortvollzug widerrufsverfgung angeordnet mndliche verhandlung beteiligten verzichtet sofortige beschwerde zulssig abs nr abs brao bleibt jedoch sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet zutreffend anwaltsgerichtshof voraussetzungen vermgensverfalls mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheids belegt angesehen antragsteller damals haftbefehl november ag schneberg schuldnerverzeichnis zpo eingetragen wurde vermgensverfall abs nr halbsatz brao gesetzlich vermutet fr widerlegung vermutung beschwerdeverfahren beachtliche konsolidierung vermgensverhltnisse antragstellers ersichtlich gegenteil ergibt bereits folgenden erkenntnissen eintragung schuldnerverzeichnis vermutung gesttzt besteht leistung eidesstattlichen versicherung mai sache fort drei weitere eintragungen wegen mrz erlassener haftbefehle hinzugekommen ag schneberg februar bestanden sozialversicherungsrckstnde insgesamt mehr glubigern beim amtsgericht charlottenburg bank antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen antragstellers gestellt juli mangels masse zurckgewiesen worden abgesehen alledem antragsteller punktuelles vorbringen beschrnkt bereits erfllung bekannten unerlsslichen verpflichtung fassender darstellung vermgensverhltnisse vgl feuerich weyland brao aufl rdn fehlen lassen ausnahmefall interessen rechtsuchenden ungeachtet vermgensverfalls gefhrdet wren liegt zumal gegebenen weitestgehend ungeordneten vermgenssituation antragstellers ablehnung insolvenzantrages mangels masse begrndet berufung umstnde anstellung einzelkanzlei verfahrensbevollmchtigten ausreichend stabile sicherung gefhrdung rechtsuchender fr fall auszuschlieen fortsetzung anwaltlichen ttigkeit ungeachtet vermgensverfalls ermglicht wrde persnlichen besonderheiten ersichtlich insbesondere umfassend ausgestalteten sicherungen gegeben senatsentscheidung oktober anwz njw zugrunde liegenden fall annahme seltenen ausnahme vgl senatsbeschlsse april anwz april anwz regel zulassungswiderrufs vermgensverfall gestatteten deppert basdorf schott ganter wllrich otten frey agh berlin entscheidung agh'],['Soon']]
  117. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen juni abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen vollziehung zwei jahren drei monaten verhngten gesamtfreiheitsstrafe unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet vgl bgh beschl november str njw beschl april str beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']]
  118. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum dezember schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren bandendiebstahls zehn fllen versuchten schweren bandendiebstahls schuldig einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde entfallen gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls fllen wobei drei fllen beim versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zwei monaten verurteilt hiergegen richtet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo annahme jeweils selbstndigen real konkurrierenden diebstahlstaten fllen ii sowie ii urteilsgrnde hlt rechtlichen prfung stand feststellungen fuhren gesondert verurteilten dezember veranlassung angeklagten diebestour gehen nachdem vergeblich versucht gewaltsam zutritt wohnung verschaffen flchteten gruppe beschloss unmittelbar anschlieend selben abend diebestour fortzusetzen entwendeten bargeld wertgegenstn de wohnung geschdigten kehrten anschlieend wohnung angeklagten zurck flle ii urteilsgrnde dezember begaben zwei gruppen getrennt voneinander jeweils veranlassung angeklagten diebestour gruppe entwen dete bargeld wertgegenstnde wohnung geschdigten whrend gruppe beim aufhebeln fensters wohnung gestrt wurde sodass beteiligten beute flchteten flle ii urteilsgrnde deliktserie mehrere personen mittter beteiligt frage einzelnen taten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen beteiligten gesondert prfen entscheiden mageblich dabei umfang erbrachten tatbeitrags leistet mittter fr einzeltaten individuellen je frdernden tatbeitrag taten soweit natrliche handlungseinheit vorliegt tatmehrheitlich begangen zuzurechnen fehlt individuellen tatfrderung erbringt tter vorfeld whrend laufs deliktserie tatbeitrge mehrere einzeltaten tatge nossen gleichzeitig gefrdert gleichzeitig gefrderten einzelnen straftaten tateinheitlich begangen zuzurechnen person einheitlichen tatbeitrag handlung sinne abs stgb verknpft bedeutung dabei mittter einzelnen delikte tatmehrheitlich begangen st rspr vgl bgh urteil juni str bghst beschluss dezember str wistra fllen ii urteilsgrnde strafkammer individuelle jeweils taten frdernde mitwirkung angeklagten festgestellt tatbeitrag erschpfte vielmehr darin hintermann tatgenossen tattag einbruchstour schicken flle daher konkurrenzrechtlich tat schweren bandendiebstahls zusammenzufassen gilt fr dezember verwirklichten taten ii urteilsgrnde soweit dadurch gefrdert wurden angeklagte gleichzeitig beiden gruppen veranlasste diebestour gehen stellt verhalten entweder bereits handlung dar jedenfalls bilden frderungsbeitrge angeklagten natrliche handlungseinheit sodass hinsichtlich flle tateinheit gem abs stgb gegeben ergnzende tatschliche feststellungen beurteilung konkurrenzfrage rechtfertigen knnten erwarten ndert senat schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen angeklagte genderten schuldvorwurf wirksamer geschehen htte verteidigen knnen infolge schuldspruchnderung entfallen einzelstrafen jeweils jahr vier monaten fllen ii urteilsgrnde einzelstrafen zwei jahren sechs monaten fall ii urteilsgrnde zwei jahren zehn monaten fall ii urteilsgrnde bleiben jeweils alleinige einzelstrafen bestehen aufhebung gesamtstrafe bedarf senat angesichts verbleibenden einzelstrafen je einzelstrafe drei jahren jahr vier monaten sowie jeweils drei einzelstrafen hhe zwei jahren vier monaten zwei jahren sechs monaten zwei jahren zehn monaten ausschlieen strafkammer zutreffender bewertung konkurrenzverhltnisses unrechts schuldgehalt tuns angeklagten unberhrt lsst vgl bgh beschluss dezember str aao niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen abs stpo sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  119. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stromnetznutzungsentgelt ii bgb enwg vertragsparteien inkrafttreten energiewirtschaftsgesetzes geschlossenen stromnetznutzungsvertrages ber vertragliche durchleitungsentgelt geeinigt steht netzbetreiber recht entgelt gnstigkeitsprinzip bedingungen guter fachlicher praxis sinne abs enwg konkretisierten mastab billigen ermessens bestimmen bgh urteil februar kzr olg stuttgart lg stuttgart kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter ball prof dr bornkamm prof dr meier beck dr strohn fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart februar aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beliefert privat gewerbekunden elektrischer energie nutzt seit august netzgebiet beklagten tochtergesellschaft ag deren regiona les stromnetz einigung parteien ber klgerin zahlende durchleitungsentgelt kam beklagten unterbreiteten rahmenvertrag unterzeichnete klgerin begrndung knne angemessenheit verlangten entgelte derzeit abschlieend beurteilen zahlte klgerin zunchst beklagten geforderten betrge spter cent kwh sowie messund verrechnungspreis fr eintarifzhler fr kunden registrierende leistungsmessung spter vorbehalt vollen betrag klgerin hlt beide geforderten entgelte fr berhht fr missbrauch marktbeherrschenden stellung beantragt jeweilige billige entgelt gerichtlich fr zeit august dezember bestimmen hilfsweise festzustellen beklagten netznutzungsentgelt zusteht dezember berechneten cent kwh berechneten cent kwh bersteigt mess verrechnungspreis fr eintarifzhler mehr betrgt landgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben olg stuttgart zner berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zweitinstanzlichen antrge entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet anspruch abs bgb stehe klgerin mge klgerin darin beizutreten unbilligkeit leistungsbestimmung gestaltungs klage geltend gemacht knne parteien htten jedoch einseitiges leistungsbestimmungsrecht beklagten vereinbart soweit hchstrichterlicher rechtsprechung tarife energieversorgungsunternehmens generell billigkeitskontrolle abs bgb unterworfen seien sei fr inanspruchnahme leistungen daseinsvorsorge entwickelte rechtsprechung streit zweier handelsgesellschaften bertragbar abs enwg helfe klgerin erster instanz sei unstreitig beklagte tariferhebung regelwerk verbndevereinbarung strom ii plus folge soweit klgerin berufungsinstanz bestreite knne gehrt abs satz enwg vermutet tarife beklagten guter fachlicher praxis entsprchen unbeschadet gesetzlichen befristung vermutung zeit dezember gesetzliche wertung aussagegehalt sache verloren weshalb dezember davon auszugehen sei verbndevereinbarung strom ii plus entsprechende entgelte ansatz beanstandungswrdig seien entspreche tarifwerk beklagten guter fachlicher praxis knne preisberhhung verkrpern ausdruck missbruchlichen ausnutzung marktbeherrschenden stellung sei ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung entscheidenden punkten stand entgegen auffassung berufungsgerichts findet bestimmung netznutzungsentgelts beklagte vorschrift bgb anwendung tatrichterliche feststellung beanstanden parteien leistungsbestimmungsrecht beklagten geeinigt htten berufungsgericht daraus hergeleitet klgerin unterbreiteten lieferantenrahmenvertrag begrndung unterzeichnet knne angemessenheit verlangten entgelte derzeit abschlieend beurteilen dabei handelt mgliches daher revisionsrechtlich hinzunehmendes verstndnis erklrungen verhaltens parteien aufnahme netznutzung klgerin revision wendet hiergegen berufungsgericht geht jedoch gleichwohl stillschweigend davon parteien netznutzungsvertrag zustande gekommen aufgrund beklagte entgelt fr netznutzung sowie fr messund verrechnungsleistun
  120. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt oktober abs stpo ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen schweren raubes verabredung schweren raub gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision angeklagten insoweit erfolg bildung gesamtstrafe rechtsfehlerfrei brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo feststellungen wurde bestrafte angeklagte mrz abgeurteilten taten urteil landgerichts frankfurt wegen dezember begangenen schweren ruberischen erpressung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt gem abs stgb stgb kam daher nachtrgliche gesamtstrafenbildung betracht hierzu uert angefochtene urteil bildung gesamtstrafe darf grundstzlich beschluverfahren stpo berlassen bleiben vgl bghst trndle fischer stgb aufl rdn anhaltspunkte fr rechtsprechung anerkannte ausnahme pflicht gesamtstrafenbildung vgl bghr stgb abs satz anwendungspflicht liegen angeklagte weitere unterbliebene gesamtstrafenbildung beschwert mu urteil insoweit aufgehoben strafausspruch zugrundeliegenden feststellungen knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen zulssig harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  121. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil patentnichtigkeitssache verkndet juli fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter rogge richter prof dr jestaedt dr melullis keukenschrijver richterin mhlens fr recht erkannt berufung urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents inanspruchnahme unionsprioritt voranmeldungen japan mrz mrz angemeldet worden englischer sprache verffentlichte streitpatent betrifft filtereinheit entfernen leukozyten umfat sechs patentansprche patentanspruch lautet deutschen bersetzung patentschrift filtereinheit entfernen leukozyten leukozyten enthaltenden suspension enthaltend behlter mindestens einleitungs einrichtung mindestens ableitungs einrichtung versehen wobei behlter hauptfilter aufweist behlter form vliesstoffes gepackt fasern durchschnittlichen durchmesser weniger umfat schttdichte cm cm durchschnittliche abstand zwei benachbarten fasern nachstehende gleichung definiert betrgt worin durchschnittliche abstand zwei benachbarten fasern mikron durchschnittliche faserdurchmesser mikron dichte fasern cm bedeutet schttdichte filters cm kreiskonstante darstellt wegen englischen fassung patentanspruchs wegen unmittelbar mittelbar patentanspruch rckbezogenen patentanspr che fassung verfahrenssprache deutschen bersetzung patentschrift verwiesen klgerin geltend gemacht gegenstand patentanspruchs streitpatents sei gegenber stand technik patentfhig neu jedenfalls beruhe erfinderischer ttigkeit beklagte streitpatent aufnahme zustzlicher merkmale patentanspruch verteidigt bundespatentgericht streitpatent fr nichtig erklrt beklagte patentinhaberin verfolgt berufung antrag klageabweisung umfang streitpatent berufungsinstanz verteidigt danach patentanspruch oben kursiv gesetzte satzteil folgende fassung erhalten fasern durchschnittlichen durchmesser weniger besteht schttdichte cm cm ende patentanspruchs sollen worte wobei fasern hauptfilters glasfasern angefgt patentansprche sollen gefaten patentanspruch zurckbeziehen hilfsweise verteidigt beklagte streitpatent verwendungspatent entfernen leukozyten leukozyten enthaltenen suspension klgerin beantragt zurckweisung berufung gerichtlicher sachverstndiger europische patentamt gem art ep schriftliches gutachten erstellt mndlichen verhandlung hauptprfer beim europischen patentamt dipl ing ergnzt erlutert worden beklagte schriftliche gutachten professor dr med sowie professor dr ing vorgelegt klgerin schriftliches gutachten professor dr med dr ing berreicht entscheidungsgrnde zulssige berufung bleibt erfolg soweit patentinhaberin streitpatent ursprngliche offenbarung erteilte patent gedeckter weise beschrnkt weitere begrenzung fr schttdichte beanspruchten bereichs ausschlu bestandteile genannten fasern fr vliesstoff ausschlu glasfasern fasern fr hauptfilter verteidigt patent davon erfaten teil bereits wegen nichtigkeitsverfahren zulssigen selbstbeschrnkung vgl bghz ff spritzgumaschine bghz spleikammer fr nichtig erklren gilt fr patentansprche soweit patentanspruch fassung erteilten patents bezogen zulssigkeit wirksamkeit selbstbeschrnkung steht entgegen dabei bereichsangabe nmlich fr schttdichte vliesstoffs weise eingegrenzt wurde beschreibung streitpatents bevorzugt genannten angabe cm cm beschreibung deutsche bersetzung abs hinsichtlich untergrenze verteidigt cm abweicht mangels erkennbarer gegenteiliger anhaltspunkte nmlich davon auszugehen fachmann grenzwerte definierte bereiche dahin versteht innerhalb angegebenen grenzen liegenden werte erfat nennung grenzwerte somit vereinfachte schreibweise fr zwischenwerte darstellt bghz crackkatalysator bghz chrom nickel legierung ergibt beschwerdesenaten europischen patentamts darauf abstellt fachmann nunmehr beanspruchte lehre bercksichtigung kontextes brigen anmeldung eingereichten fassung ernsthaft mgliche praktische ausfhrungsart beschriebenen erfindung betracht zge geg
  122. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo versto art abs gg gegeben histologische befund einfluss klgerin schon klinisch fehlerfrei gestellte indikation operativen exzision berufungsurteil verstt art gg angegriffenen ausfhrungen berufungsurteils aufklrung ber behandlungsalternativen bereinstimmung stndigen rechtsprechung erkennenden senats vgl urteile november vi zr versr mrz vi zr versr re sp oben dahin verstehen aufklrungspflicht mehreren blichen behandlungsmethoden betreffen vortrag schmalexzision zeitpunkt eingriffs bereits blich zeigt nichtzulassungsbeschwerde jedoch grund ausfhrungen berufungsgerichts widersprchlich weiteren begrndung abgesehen abs satz halbs zpo klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge vorinstanzen diederichsen zoll lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  123. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg dezember kosten klgerin unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig glaubhaft gemacht beschwer nr egzpo erfordert bersteigt allerdings revisionsgericht streitwertfestsetzung berufungsgericht gebunden vielmehr ber hhe beschwer entscheiden bgh beschluss oktober xii zr mdr wertermittlung halbsatz zpo vorsieht bedarf ausreichend erforderlich glaubhaftma chung beschwer bersteigt senat beschluss juli zr njw glaubhaftmachung fehlt schon ausreichend vorgetragen konkret verlangten beseitigungsmanahmen aufwand eigenen angaben klgerin vorinstanzen weit bersteigenden hhe erfordern wrden eigene einschtzung klgerin klageschrift tatschlichen angaben untermauert verweist beschwerdebegrndung zutreffend darauf klgerin lebensgefhrte bereits vorprozessualen anschreiben beklagten dezember rahmen vergleichsvorschlags voraussichtlichen beseitigungskosten bezifferten angabe indes ebenso wenig tatschliche anhaltspunkte unterlegt erlaubt rckschluss tatschlich anfallenden kosten fr spter klage konkret verlangten beseitigungsmanahmen insoweit verweist klgerin beschwerdebegrndung allein kostenvoranschlag fa dezember be zieht bauvorhaben dr sanierung garage veran schlagt insgesamt bruttobetrag baustelleneinrichtung netto erdarbeiten beton maurerarbeiten sanierung garage konkret streitgegenstndliche beseitigung risse geht darber hinaus gehende manahmen lsst weder beschwerdebegrndung kostenvoranschlag entnehmen aufgefhrt verpressen risse spezialmrtel pos gegenstand voranschlags beispielsweise verfllung risse estrich epoxidharz pos risse estrich gegenstand klage erkennbar ausbesserung wandflchen putzfehlstellen pos zusammenhang streitgegenstand steht beseitigung risse tatschlich bodenaushub veranschlagten umfang verbundenen erheblichen betonarbeiten erfordern lsst kostenvoranschlag allein weiteren sachvortrag entnehmen kostenentscheidung beruht abs zpo krger lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']]
  124. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen anstiftung schweren ruberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken april magabe unbegrndet verworfen urteilsformel worte besonders schweren fall gemeinschaftlichem entfallen hhe tagessatzes wegen versuchten betrugs verhngten geldstrafe euro festgesetzt beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagte wegen anstiftung schweren ruberischen erpressung tatmehrheit gemeinschaftlichem diebstahl besonders schweren fall zehn fllen wobei vier fllen beim versuch blieb tatmehrheit versuchtem gemeinschaftlichem betrug gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt verfahrensrgen allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten bleibt ergebnis erfolg rge verletzung abs stpo bemerkt senat ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts landgericht antrag verlesung vorgelegten briefe mitangeklagten st angeklagte begrndung abgelehnt beweisbehauptungen seien erwiesen rechtsgrnden beanstanden soweit revision meint ablehnungsbeschluss inhalt beweisantrags erschpfe schon fraglich insoweit berhaupt ordnungsgemer beweisantrag vorliegt jedenfalls revisionsrge diesbezglich ordnungsgem ausgefhrt behauptung hauptverhandlung april gestellten antrag verlesung vorgelegten briefe mitangeklagten st briefen komme deutlich ausdruck mitangeklagte st falle weigerung angeklagten zeichen liebe erwidern mitteln belasten bezeichnet beweistatsache beweisziel beweisantrag fall abs satz stpo erforderlich tatsachen benannt geeignet sollen beweisziel besttigen beweisantrag htten deshalb behaupteten drohungen ber zeitraum mehreren monaten umfang ber seiten verfassten briefen konkret bezeichnet mssen insbesondere textstellen denen ankndigung wahrheitswidrigen belastung angeklagten mitangeklagten ergeben soweit revision rgt landgericht umfang beweisbehauptung verkannt verlesung briefe bewiesen mitangeklagte st angeklagte geliebt bereit alleinige strafrechtliche verantwortung bernehmen angeklagten bereits angedroht falle nichterwiderung liebe mitteln belasten fehlt genaue darlegung wortlauts drohung en abs satz stpo aufgabe revisionsgerichts mgliche ber landgericht erwiesen angesehene angekndigte belastung angeklagten hinausgehende drohungen vorgelegten briefen suchen revision vorgetragen mglichen sachwidrigen einengung beweisbehauptung bereits hauptverhandlung entgegengetreten wre reaktion verkndeten gerichtsbeschluss angesichts ungenau formulierten beweisziels unerlsslich soweit landgericht angeklagte wegen versuchten betrugs einzelgeldstrafe verurteilt holt senat unterbliebene bestimmung tagessatzhhe legt entsprechend antrag generalbundesanwalts euro fest geldstrafe bildende gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen lsst notwendigkeit festsetzung entfallen bgh beschlsse mai str bghst mrz str rn urteilsformel entsprechend anregung generalbundesanwalts berichtigen weder mittterschaftliche begehung annahme regelbeispiels besonders schwerer flle diebstahls finden schuldspruch ausdruck vgl meyer goner stpo aufl rn mwn ernemann roggenbuck franke cierniak mutzbauer'],['Soon']]
  125. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt februar beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln februar unzulssig verworfen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde klger schloss juli beklagten bausparvertrag ber bausparsumme hhe dm ab spter dm erhht wurde gem allgemeinen bausparbedingungen beklagten abb bausparguthaben beklagten gewhrendes bauspardarlehen verzinst vereinbarte bausparsumme vollstndig angespart bausparvertrag jedoch seit ber zehn jahren zuteilungsreif nachdem klger trotz wiederholter aufforderungen beklagten bauspardarlehen anspruch genommen erklrte schreiben mai kndigung bausparvertrages november hinweis seit mehr zehn jahren bestehende zuteilungsreife klage begehrt klger feststellung parteien abgeschlossene bausparvertrag ber november hinaus fortbesteht landgericht klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht gem abs zpo beschluss zurckgewiesen streitwert festgesetzt dagegen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde deren einlegung belief bausparguthaben ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig gem nr satz egzpo erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht wertberechnung rahmen nr satz egzpo allgemeinen grundstzen ff zpo vorzunehmen vgl senats beschlsse juli xi zr bghz rn januar xi zr wm rn jeweils mwn fr berechnung werts beschwer kommt vorliegend gem zpo zeitpunkt einlegung rechtsmittels vgl senatsbeschluss januar xi zr aao magebend interesse beschwerdefhrers abnderung angefochtenen entscheidung ber hhe beschwer revisionsgericht eigenstndig befinden streitwertfestsetzung vorinstanzen angaben parteien gebunden vgl senatsbeschluss januar xi zr aao bgh beschlsse mai zr juris rn juli vi zr juris rn interesse bausparers feststellung fortbestandes bausparvertrages kndigung seiten bausparkasse mehr zehnjhriger zuteilungsreife erklrt worden gem ff zpo bemessen instanzgerichtlichen rechtsprechung unterschiedlich beurteilt teilen rechtsprechung entsprechend handhabung landgericht berufungsgericht verfahren feststellungsinteresse nennbetrag bausparsumme gleichgesetzt vgl olg frankfurt main urteil august juris lg aachen urteil mai juris rn lg mnchen urteil november juris entspricht ergebnis ausfhrungen klgers beschwerdeschrift demnach wre beschwer beziffern teilweise klgerische interesse demgegenber hhe bausparguthabens bemessen vgl lg nrnberg frth urteil august juris lg osnabrck urteil august juris rn danach beliefe beschwer klgers teile rechtsprechung gehen davon bausparer darum geht anspruch gewhrung bauspardarlehens erhalten weitere verzinsung bausparguthabens erlangen zinsanspruch sei wertermittlung gem zpo bercksichtigen weswegen wertermittlung allein differenzbetrag bausparguthaben bausparsumme hhe beanspruchenden bauspardarlehens abzustellen sei vgl lg dsseldorf urteil april juris rn beschwerdewert beliefe danach vorliegend bausparsumme hhe abzglich bausparguthabens hhe vierten auffassung fr wertbestimmung interesse klgers verzinsung bausparguthabens erhalt bauspardarlehens mageblich zinsinteresse sei gem zpo anhand dreieinhalbfachen jahreszinsertrages bausparguthabens bestimmen hinblick feststellungsantrag abzug lg stuttgart urteil september juris rn olg stuttgart wm vorzunehmen sei hinzukomme interesse inanspruchnahme bauspardarlehens lg stuttgart aao darlehensbetrages olg stuttgart aao bemessen sei soweit jeweils abschlag vorgenommen sei gerechtfertigt zinsinteresse interesse erhalt bauspardarlehens alternativverhltnis zueinander stnden vgl olg stuttgart wm zustimmend maier vur beschwerdewert betrge demnach dreieinhalbfachen jahreszinsertrages hhe zuzglich bau spardarlehens hhe dreieinhalbfachen jahreszinsertrages zuzglich bauspardarlehens weitere meinung stellt wertermittlung interesse weiteren verzinsung bausparguthabens hhe dreieinhalbfachen jahreszinsertrages zpo interesse erhalt bauspardarlehens hhe differenz ba
  126. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski dr schoppmeyer mrz beschlossen anhrungsrge urteil senats oktober kosten klgers zurckgewiesen grnde anhrungsrge begrndet senat bergangen gergte vorbringen bercksichtigt fr durchgreifend erachtet anhrungsrge erffnet soweit klger eigenen rechtsansichten stelle rechtsauffassung senats setzen hervorgehoben sei folgende sagt versicherer abwehrdeckung treten deren rechtsfolgen versicherer ausdrcklich anzugeben klger hinsicht bergangen gergte vorbringen senat auslegung erklrungen be klagten bercksichtigt fr durchgreifend erachtet soweit klger geltend macht versicherer knne versicherungsnehmer mehr abwehrdeckung verweisen versicherungsnehmer rechtsanwalt geforderte ve rgtung bezahlt senat insoweit bergangen gergten vortrag bercksichtigt fr durchgreifend erachtet unerheblich entscheiden wre versicherungsnehmer kosten bezahlt klger auslegung vvg bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt fr durchgreifend erachtet senat anlass urteil frage uern art richtlinie rates juni koordinierung rechts verwaltungsvorschriften fr rechtsschutzversicherung rl ewg fall erfasst versicherer deckungsschutz zusagt versicherungsnehmer edoch versicherer vertragsgem gewhrte art deckungsschutzes verlangt vvg insoweit vorgaben art rl ewg einklang stand richtlinienkonforme auslegung mglich erforderlich weder gegenstand parteivortrags rechtsprechung liter atur umstritten klger angefhrten stelle berufungsbegrndung weist darauf vvg umsetzung richtlinie dienten ausfhrungen etwaigen umsetzungsdefizit notwendigkeit richtlinienkonformen ausl egung finden kommentarliteratur geht davon vvg entspricht vvg richtlinienkonform begriff streitfall richtlinie konflikt ersicherungsnehmer gegner wendt van bhren plote arb aufl rn bauer harbauer arb aufl vvg rn armbrster prlss martin vvg aufl rn brigen stimmen literatur halten vvg fr richtlinienkonform schrder frerkes konfliktbeilegungsmechanismen rechts schutzversicherung ff vvg zweifel art rl ewg lediglich ablehnung deckungsschutzes regelt verfasser kommentar rechtsschutzrichtlinie europischen gemeinschaft rechtsschutz europa vgl mller vw schirmer dar darum geht entscheidung senats beklagte deckungsschutz abgelehnt klger deckung form zugesagt kostenschutz ebhrenforderung rechtsanwlte gewhren mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr schoppmeyer vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  127. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat verfahrensrge verletzung abs stpo erweist jedenfalls unbegrndet hauptverhandlung entgegen ansicht landgerichts generalbundesanwalts neue umstnde hervorgetreten anwendung schwereren strafgesetzes angeklagten zulieen gerichtlich zugelassenen anklage angefhrten derartige umstnde darin sehen angeklagte hinweis landgerichts mglichkeit derartigen ergebnisses beweisaufnahme abweichend zugelassenen anklage ttungsvorsatz schuss oberkrper nebenklgers abgegeben fr fall tateinheitlich wegen versuchten totschlags gem abs stgb nachteil nebenklgers strafbar gemacht knnte geschehensablauf landgericht letztlich schuldspruch zugrunde gelegt allein gengt jedoch aussetzungsanspruch abs stpo begrnden setzt vielmehr zustzlich voraus beschwerdefhrer neu hervorgetretenen umstnde bestreitet richtigkeit tatsachen abrede stellt vgl bgh beschluss januar str wistra lr stuckenberg stpo aufl rn sk stpo velten aufl rn meyergoner schmitt stpo aufl rn krit hierzu mitsch nstz angeklagte inhalt aussetzungsantrags sonstigen revisionsvortrag getan angeklagte urteilsgrnden hauptverhandlung dahin eingelassen schsse beiden nebenklger abgegeben tatzeit tatort eltern aufgehalten gengt erfllung voraussetzung betrifft ausschlielich frage tterschaft whrend richtung abgegebenen schusses objektiven tatablaufs handelt unabhngig person schtzen beurteilen versto abs stpo beschwerdefhrer gergt becker pfister mayer hubert gericke'],['Soon']]
  128. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen anhrungsrge beschluss senats mrz kosten verurteilten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat entscheidung tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehrt worden wre bercksichtigendes vorbringen bergangen gilt bereits angegriffenen beschluss bemerkt fr schriftsatz verteidigers mrz rissing van saan rothfu cierniak appl schmitt'],['Soon']]
  129. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte mitglied klagenden wohnungseigentmergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagte verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden woh nung gewhren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klgerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmchtigten klgerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schliet maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar ber text be finden fr unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verluft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgeme berufung klgerin wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegrndung eingereicht landgericht berufung klgerin unzulssig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenfrmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollstndig klgerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag ordnungsgem unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegrndung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift gengten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eides stattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftstze hnele iii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgem unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulssig verletzt klgerin verfahrensgrundrechten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgem berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich berufungsgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo anforderungen gengende unterschrift verlangt identitt unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar mssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lsst flchtig niedergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher hnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft grozgiger mastab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen gengt schriftzug prozessbevollmchtigten klgerin berufungsschrift senat bindung ausfhrungen berufungsgerichts amts wegen prfen vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug fehlt entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlichen individualitt erkennbaren absicht vollen unterschriftsleistung aa erste element unter
  130. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache bghr ja bghst nein verffentlichung ja stgb abs nr verwirklichung tatbestands verwendens gefhrlichen werkzeugs sexuellen ntigung reicht tter werkzeug ntigungskomponente allein eigenen luststeigerung unmittelbaren zusammenhang sexuellen geschehen tatopfer einsetzt bgh beschluss april str lg kln wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziffer antrag anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln mai strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben hierzu getroffenen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch rechtlich beanstanden gilt soweit landgericht tat juli fall abs nr stgb ausgegangen dabei holte angeklagte feststellungen landgerichts jagdmesser schreibtischschublade demonstrierte bereits frher wiederholt einsatz gefhrlichen werkzeugs oralverkehr gentigten geschdigten schrfe zerschneiden stcks papier zog messerspitze rechten kopfseite ber hals brust ber haut verletzen dadurch todesangst hervorrufen fr lustgefhl erzeugen bevor geschdigte erneut ergreifen hand oralverkehr ntigte rechtliche wrdigung handlung besonders schwere vergewaltigung verwendung gefhrlichen werkzeugs rechtsfehlerfrei dabei kommt notwendigerweise darauf generell verngstigte geschdigte oralverkehr angeklagten frheren fllen einsatz messers willen vorgenommen htte gefhrliche werkzeug erfllung qualifikationstatbestands zwingend ntigungsmittel tat verwendet entweder ntigungsmittel werkzeug sexuellen handlung vgl bgh beschluss dezember str bghst beschluss februar str stv dafr gengt einheitlicher vorgang sexualbezug vorliegt bgh urteil februar str iv insoweit stv abgedruckt vorgang feststellungen landgerichts erfolgt angeklagte messereinsatz luststeigerung vornahm gefhrlichkeit werkzeugs blickwinkel unbeschadet messereinsatzes gegenber geschdigten druck dabei verletzen anzunehmen erfllung qualifikationstatbestands gengende abstrakte gefahr erheblicher verletzungen zurckhaltenden einsatz unmittelbar kopf hals brust geschdigten gegeben strafausspruch begegnet sowohl einzelstrafen gesamtstrafe rechtlichen bedenken soweit landgericht stand vollstreckung geldstrafe entscheidung amtsgerichts grevenbroich juli cs js festgestellt geboten prfen entweder bildung gesamtstrafe hiermit fall vollstndigen vollstreckung hrteausgleich wegen unmglichkeit gesamtstrafenbildung angezeigt wre blick alternativen senat generalbundesanwalt beantragt sache beschlussverfahren gem stpo zurckverweisen neuen verhandlung entscheidung ber strafbemessung hierzu bisher getroffenen feststellungen knnen aufrecht erhalten bleiben fischer schmitt eschelbach krehl zeng'],['Soon']]
  131. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bremen mai kosten glubiger unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde gem abs satz nr zpo abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig sache weist rechtsfragen grundstzlicher bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts erforderlich divergenz rechtsprechung senats unstreitiger sachverhalt glaubhaftmachung bedarf bghz bgh beschl januar ix zb zinso rn liegt antragsteller sofortigen beschwerde geltend gemacht schuldner sei ankndigung restschuldbefreiung wegen insolvenzverschleppung verurteilt worden verurteilung wegen insolvenzstraftat berufen anlass fr annahme versagungsgrund sinne abs inso liege unstreitig bestand fr beschwerdegericht hinblick fehlende behauptung verurteilung wegen insolvenzstraftat bedurfte hinweises fehlende glaubhaftmachung straftaten insolvenzstraftaten sinne stgb etwa verurteilung wegen insolvenzverschleppung gmbhg verbindung abs gmbhg fallen unzweifelhaft inso hmbkomm inso streck aufl rn mnchkomminso stephan inso aufl rn uhlenbruck vallender inso aufl rn mohrbutter ringstmeier pape handbuch insolvenzverwaltung rn vgl olg celle zinso lg hamburg zvi wenzel kbler prtting bork rn jeweils fr entsprechende regelung abs nr inso gegenteiliges rechtsbeschwerde ausgefhrt wann art weise beschwerdefhrer verurteilung schuldners kenntnis erlangt fr entscheidung sache bedeutung weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen ag bremen entscheidung lg bremen entscheidung'],['Soon']]
  132. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz abs satz sachverstndige betroffenen erstellung gutachtens persnlich untersuchen befragen begutachtung aktenlage grundstzlich zulssig anschluss senatsbeschluss august xii zb famrz gegenstand verfahrens bestellung betreuers besorgung angelegenheiten betroffenen interessen betreuungsverfahren rechtsanwalt geeigneten verfahrensbevollmchtigten vertreten verfahrenspflegschaft anzuordnen gegebenen umstnden rein formalen charakter htte anschluss senatsbeschluss mrz xii zb njw bgh beschluss juni xii zb lg oldenburg ag vechta ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg dezember aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet fortgeschrittenen demenz wegen angelegenheiten mehr erledigen tchter beteiligten jahr umfassende notarielle vollmacht erteilt weitere notarielle urkunde juni widerrief betroffene vollmacht erteilte tochter beteiligten vorsorgevollmacht errichtete patienten betreuungsverfgung beteiligte beim amtsgericht angeregt betreuerin fr betroffene bestellt amtsgericht einrichtung betreuung abgelehnt betroffene jedenfalls tchter aufgrund erteilter vollmacht vertreten knne beschwerde beteiligten landgericht einrichtung betreuung fr angelegenheiten angeordnet amtsgericht auswahl betreuers aufgegeben hiergegen richtet rechtsbeschwerde beteiligten nunmehr einstellung betreuungsverfahrens verfolgt ii zulssige rechtsbeschwerde begrndet rechtsbeschwerde gem abs satz nr famfg statthaft beschwerdeberechtigung beteiligten interesse betroffenen folgt abs nr famfg nachdem abkmmling betroffenen ersten rechtszug beteiligt worden beschwerdebefugnis entfllt dadurch zunchst einrichtung betreuung angeregt erstbeschwerde verfolgt whrend nunmehr einstellung verfahrens antrgt landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt bestehendem untersttzungsbedarf sei betreuung angesichts erteilten vollmachten entbehrlich beteiligten erteilte vollmacht sei nichtig betroffene zeitpunkt deren errichtung geschftsunfhig sei beteiligte hingegen sei ungeeignet grundlage erteilten vollmacht angelegenheiten betroffenen wahrzunehmen bereits rumliche entfernung berlin lebenden beschwerdefh rerin vechta lebenden betroffenen erschwere rechtliche vertretung versorgung bereichen komplett pflegebedrftigen menschen notsituationen rechnen sei promptes ttigwerden erfordern ortsansssiger vertreter besser leisten knne komplette zerwrfnis schwester lasse vertretung aussichtslos erscheinen pflegerin drohe streit schwestern aufgerieben versuche seite ziehen verhltnis beteiligten bruder schlecht sei sei berufsbetreuung einzurichten sei davon auszugehen betroffene vollmachterteilung beteiligte zugleich betreuerin vorgeschlagen vorschlag wre entsprechen wohl betroffenen zuwiderliefe angegriffene entscheidung hlt verfahrensrgen rechtsbeschwerde stand landgericht htte gutachten entscheidung zugrunde legen drfen sachverstndige betroffene persnlich untersucht gem abs satz famfg sachverstndige betroffenen erstattung gutachtens persnlich untersuchen befragen erforderliche persnliche untersuchung erstattetes sachverstndigengutachten grundstzlich verwertbar senatsbeschluss august xii zb famrz rn mwn grundsatz besteht unabhngig davon rztlicher sicht bereits grundlage erkenntnisse etwa bildgebenden verfahren sichere schluss erkrankungsbedingte betreuungsbedrftigkeit gezogen knnte ferner rgt rechtsbeschwerde recht bestellung verfahrenspflegers fehlerhaft unterblieben aa gem abs satz famfg gericht betroffenen verfahrenspfleger bestellen wahrnehmung interessen erforderlich abs satz nr famfg bestellung regel erforderlich gegenstand verfahrens bestellung betreuers besorgung angelegenheiten betroffenen erweiterung aufgabenkr
  133. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungssache vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen anschlussrechtsbeschwerde glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts essen september aufgehoben rechtsbeschwerde sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts gelsenkirchen buer juni zurckgewiesen schuldner trgt kosten beschwerdeverfahren grnde glubigerin betreibt schuldner geschiedenen ehemann vollstreckbaren urteil zwangsvollstreckung wegen laufenden rckstndigen unterhalts oktober glubigerin schuldner pfndungs berweisungsbeschluss erwirkt ansprche schuldners arbeitsverhltnis drittschuldnerin guthaben schuldners drittschuldnerin renten schuldners drittschuldnerin gepfndet worden pfndungsfreibetrag folge mehrfach erhht worden zuletzt beschluss januar hierbei halber nettomehrbetrag bercksichtigt worden schuldner inzwischen verheiratet november glubigerin beantragt freibetrag reduzieren seit januar unterhaltsansprche gegenber unterhaltsanspruch neuen ehefrau schuldners absoluten vorrang genieen wrden schuldner februar erhhung pfndungsfreibetrages mrz ab april beantragt antrag gestiegenen sozialhilfestzen mietkosten begrndet beschluss februar amtsgericht folgende freibetrge festgesetzt dezember zuzglich nettomehrbetrag mrz nettomehrbetrag ab april nettomehrbetrag berechnung sozialbedarfs amtsgericht nderungen unterhaltsrechts bercksichtigt abs zpo bgb entschieden neue ehefrau schuldners ab januar mehr bercksichtigen sei angegebenen mietkosten abzglich stromkosten jeweils vollem umfang bercksichtigt dezember ab januar ab april entscheidung glubigerin februar sofortige beschwerde begrndung eingelegt wohnbedarf sei hoch angesetzt worden unterhaltsschuldner knne wohnkosten anrechnen lassen regelungen sgb ii fr alleinstehen angemessen seien seien stadt fr wohnung qm wohnflche zuzglich unterhaltskosten schuldner bevollmchtigten mehrfach erklren lassen beschluss februar solle angegriffen juni amtsgericht hinsichtlich sofortigen beschwerde glubigerin februar abhilfeentscheidung getroffen wohnbedarf bezugnahme aktuellen mietspiegel stadt betrag kaltmiete zuzglich heiz nebenkostenvorauszahlung fr zeit ab mrz herabgesetzt pfndungsfreibetrag ab zeitpunkt bestimmt juli zugestellte entscheidung schuldner schriftsatz selben tage eingegangen amtsgericht juli sofortige beschwerde eingelegt beschwerde einerseits herabsetzung wohnbedarfs begrndet allgemeinen sozialwohnbedarf gebe fr empfnger leistungen sgb ii msse pfndungsfreibetrag entsprechend schmlern lassen andererseits nichtgewhrung zustzlichen freibetrages fr neue ehefrau gewandt zumindest wechsel steuerklasse eingetretene steuerentlastung hhe monatlich msse abgezogen glubigerin sofortigen beschwerde schuldners entgegengetreten sofortige beschwerde februar beschluss februar schriftsatz juli zurckgenommen sofortige beschwerde schuldners beschwerdegericht monatlichen schuldner mindestens pfandfrei belassenden betrag fr zeit ab mrz bercksichtigung monatlichen wohnbedarfs hhe festgesetzt gem abs nr abs satz abs nr zpo rechtsbeschwerde klrung frage berechnung wohnbedarfs zugelassen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner volle bercksichtigung wohnkosten sowie gewhr zustzlichen freibetrages fr ehefrau glubigerin verfolgt anschlussrechtsbeschwerde beschwerdeinstanz gestellten antrge ii beschwerdegericht meint soweit schuldner beschwerdeverfahren thematisiert anrechnung steuerersparnissen infolge neuverheiratung freibetrag wnschen sei sache entscheiden schuldner zunchst mehrfach ausdruck gebracht entscheidung amtsgerichts billigen insoweit verzicht beschwerderecht erklrt berdies sei juli beschwerdefrist beschluss amtsgerichts februar bereits abgelaufen beschwerdegericht fhrt monatliche wohnbedarf schuldners festzusetzen sei selbstbehalt unterhaltsschuldners richte sozialhilferechtlichen kriterien sgb xii wrden tatschlich anfallenden kosten unterkunft insoweit erstattet fraglichen aufwendungen hhe unangemessen seien sozialhilfeempfnger verringerung kostenau
  134. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen antrag wiedereinsetzung versumung frist begrndung revision urteil landgerichts karlsruhe mrz soweit rechtsanwalt schriftsatz mai begrndet wurde kostenpflichtig zurckgewiesen revision angeklagten vorbezeichnete urteil magabe verworfen angeklagte wegen schweren raubes tateinheit ntigung freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes sowie wegen ntigung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte verfahrensbeschwerden sachrge zweiter verteidiger rechtsanwalt antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist begrndung weiterer verfahrensbeschwerden erhoben wiedereinsetzungsantrag jedenfalls schon deshalb zurckzuweisen rechtsanwalt rechtsanwalt dr verfahrensrge erhoben erhobenen verfahrensrgen grnden generalbundesanwalt zuschrift dargelegt offensichtlich unbegrndet berprfung urteils aufgrund sachrge fhrt umfang nderung schuldspruchs beschlussformel ergibt senat ausfhrungen generalbundesanwalts konkurrenzverhltnis schweren raub anschlieend begangenen ntigung verschlieen knnen trotz wegfalls einzelstrafe hhe jahr freiheits strafe erhhung einsatzstrafe sechs jahren drei monaten gebildete gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs jahren bestehen bleiben nderung konkurrenzverhltnisses tatmehrheit tateinheit berhrt unrechts schuldgehalt taten ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafe ausdruck gekommen vgl bghr stgb abs konkurrenzen nachw abs satz stpo vgl senat nstz nachw nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  135. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kuchenbesteck set markeng abs richtlinie ewg art abs inverkehrbringen sinne art abs richtlinie ewg abs markeng vorliegen markeninhaber wirtschaftlich verbundene person dritten verfgungsgewalt marke versehenen produkt innerhalb europischen wirtschaftsraums willentlich bertrgt erschpfung markenrechts fhrendes inverkehrbringen liegt markeninhaber zustimmung vertrieb ware bedingung erteilt zuvor marke gekennzeichnete verpackung entfernt bgh urteil februar zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf februar zurckgewiesen kosten rechtsmittel beklagte tragen rechts wegen tatbestand klgerin vertreibt neben traditionellen kaffeesortiment regelmig wechselndes angebot gebrauchsartikeln bereichen haushalt sport freizeit garten textilien klgerin markeninhaberin tchibo markenverwaltungsgesellschaft mbh co kg ermchtigt rechte deutschen wortmarke tchibo gemeinschaftswortmarke tchibo sowie deutschen wort bildmarke geltend marken klagemarken jeweils fr messerschmiedewaren gabeln lffel eingetragen klgerin bietet gebrauchsartikel seit einheitlich gestalteten verpackung klagemarken wiedergibt vertreibt ware deutschland innerhalb geschlossenen vertriebssystems benutzung klagemarken klgerin vortrag markeninhaberin deren kommanditistin rahmen lizenzvertrages gestattet worden beklagte verkaufte deutschland kuchenbesteck sets bestehend tortenheber tortenmesser deren verpackung klagemarken gekennzeichnet klgerin vorgetragen sets stammten produktion insgesamt verkaufseinheiten stahlwaren gmbh bestellt unternehmen sets exklusiv fr klgerin china herstellen deren verpackung klagemarken kennzeichnen lassen sodann sei produktion gmbh qualittspr fung unterzogen worden verkaufseinheiten seien wegen qualittsmngeln abgelehnt worden beanstandeten verkaufseinheiten seien eigentum verfgungsgewalt klgerin gelangt stahl gmbh sei gestattet worden diejenigen bestecke qualittsanforderungen klgerin entsprochen htten klagemarken versehenen originalverpackungen weiterzuverkaufen sei bedin gung gemacht worden ware lndern vertrieben dorthin zurckgelangen drfe denen klgerin deutschland filialen betreibe stahlwaren gmbh stzlich versto ausdrckliche weisung verkaufseinheiten gmbh verkauft einzel grohandel import export gmbh weiterveruert beklagte erworben schlielich ihrerseits klagemarken gekennzeichneten originalverpackung silag handel ag langenfeld verkauft klgerin beklagte klagemarken sowie gesttzt urheberrechte verpackungsaufmachung unterlassung auskunft rechnungslegung anspruch genommen beklagte klage entgegengetreten prozessfhrungsbefugnis klgerin abrede gestellt weiterhin bestritten klgerin hinblick beklagten vertriebene ware vertriebsbeschrnkungen vereinbart brigen beklagte erschpfung markenrechte berufen landgericht beklagte abweisung weitergehenden antrags rechnungslegung verurteilt unterlassen kuchensets bestehend je tortenheber tortenmesser marken tchibo tcm gekennzeichneten original verpackungen klgerin nachfolgend dargestellt anzubieten verkehr bringen anbieten lassen verkehr bringen lassen bewerben bewerben lassen auskunft erteilen ber menge bestellten erhaltenen weiterverkauften kuchensets gem berufung beklagten abweisung klage gefhrt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht grundlage eigenen vorbringens klgerin deren markenrechte erschpft angesehen hierzu ausgefhrt klgerin eigenen vortrag ware verkehr gebracht marke unternehmenskennzeichen versehenen kuchenbesteck sets weder weiterverkauf ausgeliefert lieferanten hierzu ermchtigt lieferanten sei vortrag klgerin
  136. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juni kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde zulssige nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolg zulassungsgrund aufdeckt sache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts insbesondere liegt zulassungsgrund einheitlichkeitssicherung hierzu geltend gemachten gesichtspunkte abs satz zpo berufungsgericht inkongruenz zahlungen darlehensforderung beklagten verneint inkongruenz indizwirkung fr benachteiligungsvorsatz abgesprochen unrichtigen obersatz zusammenhang aufgestellt vgl bgh urteil november ix zr zip mrz ix zr bghz rn behauptete verletzung verfahrensgrundrechten senat geprft fr vorliegend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  137. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz abs verfahrensbeistand erhlt zurckverweisung sache beschwerdegericht fr verfahren ausgangsgericht erneute pauschale vergtung bgh beschluss september xii zb olg rostock ag schwerin ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling guhling richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss familiensenats oberlandesgerichts rostock august kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen wert grnde rechtsbeschwerde betrifft vergtung verfahrensbeistands kindesmutter beantragten umgangsverfahren wurde beteiligte rechtsanwalt verfahrensbeistand beiden kinder bertragung zustzlicher aufgaben gem abs satz famfg bestimmt amtsgericht wies umgangsbegehren weitgehend zurck zuvor kinder anzuhren beschwerde kindesmutter hob oberlandesgericht amtsgerichtlichen beschluss verwies sache insbesondere nachholung kindesanhrung amtsgericht zurck weiteren amtsgerichtlichen verfahren schlossen beteiligten mitwirkung verfahrensbeistands gerichtlich gebilligten umgangsvergleich verfahrensbeistand festsetzung vergtung beantragt dabei fr verfahren zurckverweisung pauschale pro kind geltend gemacht amtsgericht vergtung verfahrensbeistands fr zwei instanzen festgesetzt antrag brigen zurckgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete beschwerde verfahrensbeistands zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt ursprnglichen vergtungsantrag ii rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht entscheidung folgt begrndet vergtung verfahrensbeistands richte gem abs famfg fallpauschalen rechtszug gesetzgeber bewusst aufwandsbezogenes vergtungssystem entschieden verfahren erster instanz aufhebung zurckverweisung handele neues verfahren lediglich fortsetzung desjenigen verfahrens erlass spter aufgehobenen beschlusses bereits begonnen aufhebung betroffen sei verfahrensabschnitt sei bereits vergtung verfahrensbeistands fr erstinstanzliche verfahren hhe abgegolten abs famgkg klargestellt weitere verfahren zurckverweisung frheren verfahren rechtszug sinne famgkg bilde soweit fr vergtung rechtsanwalts rvg abweichende regelung ergebe knne fr vergtung verfahrensbeistands herangezogen hlt rechtlicher berprfung ergebnis stand vergtung berufsmigen verfahrensbeistands abs famfg geregelt danach erhlt vergtungspauschale rechtszug verfahrensbeistand fr mehrere kinder bestellt wurde erhlt pauschale senat bereits entschieden fr kind senatsbeschluss bghz famrz rn ff aa verfahren ausgangsgericht zurckverweisung rechtsmittelgericht eigener rechtszug sinne betrachten umstritten teilen instanzgerichtlichen rechtsprechung literatur frage bejaht olg saarbrcken famrz rn ff bork jacoby schwab zorn famfg aufl rn bumiller harders schwamb famfg aufl rn keidel engelhardt famfg aufl rn musielak borth famfg aufl rn prtting helms hammer famfg aufl rn menne famrb schneider famrb zimmermann famrz sehen verfahren ausgangsgericht lediglich fortsetzung frheren verfahrens erster instanz weiteren vergtungsanspruch begrnde olg hamm fur hauleiter eickelmann famfg aufl rn bb letztgenannte ansicht zutreffend fr zurckverweisung sache erneuten anfall pauschalvergtung verfahrens beistands verfahren ausgangsgericht fehlt gesetzliche grundlage gesetzliche regelung abs famfg inkrafttreten hinblick rechtsmittelverfahren erst gesetz modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstelle rechtsanwaltschaft sowie nderung sonstiger vorschriften juli bgbl ergnzt worden fallpauschale fr rechtszug gewhrt verfahrensbeistand zweiten dritten rechtszug ttig unterschied fassung fgg reformgesetz zustzlichen vergtungsanspruch verschaffen andernfalls einmalige fallpauschale erhielte bt drucks zielte erweiterung vergtung ausschlielich rechtsmittelverfahren anhaltspunkte dafr gesetzgeber fr erste instanz zurckverwiesene verfahren weiteren vergtungsanspruch verfahrensbeistands begrnden bestehen dagegen fr gegenteilige ergebnis lsst entgegen auffassung rechtsbeschwerde rvg fr rechtsanwaltsvergtung getr
  138. [['bundesgerichtshof ii zr beschluss november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke beschlossen antrag beklagten wert beschwer ber dm festzusetzen zurckgewiesen grnde klgerin miteigentmerin mehrfamilienhaus bebauten grundstcks strae beklagte mutter geschiedenen ehemanns zeit mai jedenfalls mitte dezember miteigentumshlfte innehatte zahlung dm anteiliger mieteinnahmen fr zeit ab januar anspruch genommen beklagte gegenansprche hhe dm behauptet wegen teilbetrages dm widerklage erhoben brigen hilfsweise klagforderung aufgerechnet landgericht zahlungsverlangen klgerin rcksicht hilfsaufrechnung beklagten abgewiesen widerklage zurckweisung brigen hhe dm nebst zinsen stattgegeben rcknahme berufung klgerin oberlandesgericht anschluberufung beklagten landgerichtliche entscheidung ber widerklage dahin gendert klgerin berufungsverfahren anerkannten betrag insgesamt dm nebst zinsen zahlen weitergehende widerklage berufungsgericht abgewiesen wert beschwer fr beide parteien dm festgesetzt beklagte berufungsurteil revision eingelegt beantragt wert beschwer dm hilfsweise dm bersteigend festzusetzen ii antrag begrndet beschwer revisionsklgers besteht wertdifferenz letzten sachantrag formel berufungsurteils vgl zller gummer zpo aufl rdn danach beklagte lediglich dm beschwert beklagte beantragt klgerin zahlung insgesamt dm verurteilen jedoch insgesamt dm zugesprochen worden differenz betrgt dm beklagte meint unrecht sei abweisung widerklage brigen weitere dm beschwert richtig ber erstinstanzlich zuerkannten betrag dm hinaus anschluberufung zwei landgericht bercksichtigte ansprche ber dm dm weiterverfolgt woraus fr widerklage insgesamt wert dm ergeben htte beklagte berufungsantrag jedoch insgesamt dm verlangt gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs reicht neue verhandlung entscheidung ber anspruch ausschlieende materielle rechtskraft urteils abs zpo weit ber klage erhobenen anspruch entschieden worden rechtskraft urteils erfat daher teilanspruch geltend gemacht worden teil anspruchs erstreckt eingeklagten restlichen anspruch vgl bghz danach liegt entscheidung berufungsgerichts ber betrag dm insoweit beschwer beklagten gegeben ebenfalls unbegrndet ansicht beklagten sei weitere dm beschwert oberlandesgericht vortrag aufwendungen erhaltung grundstcks hhe zusammen dm gettigt deren hlftigen ersatz klgerin fordern knne unsubstantiiert bezeichnet erstattungsanspruch auerdem wegen fehlender darlegung voraussetzungen abs bgb abgelehnt beklagte zutreffend bemerkt derartige ansprche gegenstand anschluberufung daher enthlt formel berufungsurteils insoweit regelungen behauptete weitere beschwer beklagten vorliegt rhricht hesselberger kraemer henze mnke'],['Soon']]
  139. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni sache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter prof dr koch prof dr schaffert prof dr kirchhoff feddersen richterin dr schmaltz beschlossen gegenvorstellung antragsgegnerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm april verworfen bundesgerichtshof fr gegenvorstellungen erlassene entscheidungen zustndig verfahren gebhrenfrei abs satz gkg koch schaffert feddersen vorinstanzen lg mnster entscheidung olg hamm entscheidung kirchhoff schmaltz'],['Soon']]
  140. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer dezember gem abs abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bochum mrz verfahren eingestellt soweit angeklagten wegen betruges nachteil geschdigten verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte betruges fllen angeklagte betruges fllen schuldig gehenden revisionen verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt angeklagten einbeziehung anderweit verhngter einzelstrafen wegen betruges fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richten verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagten senat verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs stpo eingestellt soweit angeklagten wegen betruges nachteil geschdigten tatzeit juli verurteilt worden nderung jeweiligen schuldsprche sowie wegfall fr tat festgesetzten einzelfreiheitsstrafen folge brigen bleiben revisionen erfolg nachprfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen verbleibenden umfang rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo teileinstellung verfahrens lsst aussprche ber gesamtfreiheitsstrafen unberhrt senat hinblick verbleibenden einzelfreiheitsstrafen beiden angeklagten ausschlieen landgericht eingestellten fall verhngten einzelstrafen mildere gesamtfreiheitsstrafen gebildet htte sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']]
  141. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september betreuungsgerichtlichen zuweisungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs satz nr nr entscheidungen betreuungsgerichtlichen zuweisungssachen zulassungsfreie rechtsbeschwerde abs famfg statthaft beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerdegericht ber zulassung unstatthaften rechtsbeschwerde entscheiden beschwerdegericht vorliegen zulassungsgrunds verkannt anschluss senatsbeschluss juli xii zb famrz bgh beschluss september xii zb lg ravensburg notariat ii laupheim ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerden beschluss zivilkammer landgerichts ravensburg mrz kosten weiteren beteiligten verworfen beschwerdewert grnde beteiligten wenden anordnung pflegschaft zugunsten testament errichteten stiftung todes wegen juni verstorbene dipl ing nachfolgend erblasser setzte testament dipl ing stiftung nachfolgend stiftung alleinerbin gleichzeitig ordnete errichtung stiftung todes wegen falls zeitpunkt todes errichtet zugunsten beteiligten setzte verschiedene vermchtnisse nachlassgericht erteilte november erbschein wonach beteiligten kinder erblassers je hlfte alleinerben geworden dezember beteiligte beim notariat nachlassgericht beantragt nachlasspfleger fr stiftung bestellen antrag notariat betreuungsgericht zurckgewiesen beschwerde beteiligten landgericht beteiligten pfleger fr stiftung bestellt rechtsbeschwerde zugelassen beschluss wenden beteiligten erben sowie beteiligte pfleger eigenen namen rechtsbeschwerden ii rechtsbeschwerden unzulssig famfg statthaft beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs famfg voraussetzungen fr zulassungsfreie rechtsbeschwerde abs satz nr famfg liegen abs satz nr famfg betreuungssachen rechtsbeschwerde zulassung statthaft beschluss beschwerdegerichts bestellung betreuers aufhebung betreuung anordnung aufhebung einwilligungsvorbehalts richtet regelung knpft gleichlautende definition begriffs betreuungssachen nr famfg daraus folgt zulassungsfreie rechtsbeschwerde fllen statthaft nr famfg erfasst vgl senatsbeschlsse mai xii zb famrz rn september xii zb famrz rn angegriffene entscheidung betrifft allerdings betreuungssache sinne abs satz nr nr famfg landgericht angegriffenen entscheidung analoger anwendung abs satz bgb stiftung fr wahrnehmung rechte anerkennung rechtsfhigkeit beteiligten pfleger bestellt verfahren pflegschaft bgb betreffen nr famfg betreuungssachen betreuungsgerichtliche zuweisungssachen qualifizieren vgl keidel budde famfg aufl rn schulte bunert weinreich rausch famfg aufl rn fr gesetz besonderen verfahrensvorschriften vorsieht insbesondere enthalten famfg allgemeine verweisung vorschriften ber betreuungssachen famfg soweit famfg fr bestimmung rtlichen zustndigkeit betreuungsgerichtlichen zuweisungssachen famfg verwiesen bezweckt regelung frherem recht zahlreichen verstreuten einzelvorschriften geregelten zustndigkeiten vormundschaftsgerichts auerhalb betreuungs unterbringungsrechts beim betreuungsgericht bndeln schulte bunert weinreich rausch famfg aufl rn vgl bt drucks entgegen rechtsbeschwerden vertretenen auffassung deshalb bestellung pflegers bgb betreuungssache isv nr famfg gleichgestellt entsprechende anwendung vorschrift betreuungsgerichtliche zuweisungssachen isv famfg insbesondere pflegerbestellung bgb aufgrund ausnahmecharakters vorschrift fehlens planwidrigen regelungslcke ebenfalls mglich vgl mnchkommfamfg ansgar fischer aufl rn dabei dahinstehen umfassende anordnung pfleg schaft fr stiftung errichtung betreuung inhalt belastenden wirkung gleichkommt rechtsbeschwerden angenommen regelung abs satz nr famfg gesetzgeber zulassungsfreien zugang bundesgerichtshof schaffen betreuungs unterbringungs freiheitsentziehungssachen somit verfahren denen gerichtliche entscheidungen besonders hoher intensitt hchstpersnliche rechte beteiligten eingreifen verbesserung rechtsschutzes schaffen vgl keidel meyer holz famfg aufl rn vgl bericht beschlussempfehlung rechtsaussc
  142. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts memmingen april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat mordmerkmal heimtcke rechtsfehlerfrei bejaht magebend fr beurteilung lage beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs abwehrversuche berraschenden angriff verteidigungsmglichkeiten behinderte opfer letzten moment unternommen stehen heimtcke daher entgegen bgh nstz erforderlich allein opfer anfang zuletzt verteidigung unterlegen fall geschdigte wrgegriff angeklagten hilflos ausgeliefert nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  143. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gewerbsmigen bandenbetrugs revisionen angeklagten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts aa hinblick angeklagten sowie antrag november gem abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hildesheim mrz soweit angeklagten betrifft jeweiligen schuldsprchen dahin gendert aa angeklagte gewerbsmigen bandenbetrugs fllen flle urteilsgrnde betrugs vier fllen flle urteilsgrnde schuldig bb angeklagten jeweils gewerbsmigen bandenbetrugs tateinheitlichen fllen schuldig betreffend angeklagten aufgehoben aa gesamten strafausspruch jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten bb ausspruch ber absehen verfallsanordnung gem abs stpo zugehrigen feststellungen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmigen bandenbetrugs fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten ten revidierenden angeklag jeweils wegen gewerbsmigen bandenbetrugs zwei fllen fall zehn fall sechs tateinheitlichen fllen einbeziehung frher angeklagten verhngten strafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren jahren neun monaten sowie vier verurteilt auerdem gem abs stpo verfallsanordnungen abgesehen festgestellt angeklagte angeklagten sowie jeweils taten erlangt adhsionsentscheidungen getroffen dagegen gerichteten revisionen angeklagten jeweils sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo landgericht getroffenen feststellungen fassten angeklagten sptestens september entschluss gifhorn namen reisen fiktives reisebro betreiben beabsichtigten ber internet sowie werbeanzeigen zeitungen reiseleistungen preisen anzubieten marktblichen lagen dadurch gewonnenen kunden buchung vollstndigen zahlung reisepreises zweck bank eingerichtetes geschftskonto veranlas sen angeklagten vornherein weder verkauften reiseleistungen erbringen fr verffentlichung werbeanzeigen anfallenden kosten begleichen weise wollten fortlaufende einnahmequelle finanzierung lebensunterhalts verschaffen gemeinsamen tatplan angeklagten kopf gruppe projekt leiten wesentlichen entscheidungen treffen insbesondere mittels fr geschftskonto ausgegebenen bankkarte alleinigen zugriff eingehenden betrge stellvertreter fungieren leitende funktionen insbe sondere whrend lngeren krankenhausaufenthalts ber nehmen beide sollten wesentlichen organisatorische beitrge leisten aufbau aufrechterhaltung geschftsbetriebs dienten whrend ausfhrung konkreten tathandlungen obliegen insbesondere aufgabe werbeanzeigen aufzugeben sowie interessierten kunden reisen verkaufen auerdem reisen erstellen kunden versenden rechnungen fr umsetzung vorhabens nahm kontakt mitarbeitern zeitungsverlagen bewirkte zehn fllen verffentlichung werbeanzeigen preis insgesamt flle urteilsgrnde gelang ferner zehn fllen reiseinteressenten aufgrund werbeanzeigen telefonisch verbindung gesetzt reisen gebucht veranlassen reisepreis zahlen insgesamt hhe flle urteilsgrnde dabei gab abweichend getroffenen absprache vier fllen betreffenden rechnungen geschftskonto reisen sparkasse bank eigenes konto flle urteilsgrnde konto berwiesenen betrge hhe insgesamt behielt fr auerdem hob ebenfalls entgegen abrede mehrfach geld geschftskonto eingegangen bankschalter bar ab vorlage ausweispapiere kontoinhaber auswies schuldsprche halten rechtlicher berprfung hinsicht stand feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen gewerbsmigen bandenbetrugs abs stgb fllen urteilsgrnde insoweit bandentaten allein angeklagten zurechenbare taten handelte aa annahme bandenbetrugs setzt neben bandenabrede mindestens drei personen voraus tter betrug gerade mitglied bande begeht einzelne tat ausfluss bandenabrede darf losgelst davon ausschlielich eigenen interesse jeweils unmittelbar beteiligten ausgefhrt vgl bgh beschlsse januar str nstz februar str stv urteil mrz str nstz konkreter bezug tat vorangegangenen bandenabred
  144. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dresden april abs stpo hinsichtlich beider angeklagter strafausspruch aufgehoben weitergehenden revisionen abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besonders schwerer ruberischer erpressung vorstzlichem unerlaubtem besitz unerlaubtem fhren waffe freiheitsstrafe acht jahren angeklagten ba wegen beihilfe bewaffneten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe besonders schweren ruberischen erpressung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt urteil rge verletzung sachlichen rechts gefhrten revisionen erzielen beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldsprche rechtlich erinnern namentlich ruhen sorgfltigen beweiswrdigung hingegen knnen strafaussprche bestand beiden angeklagten strafkammer namentlich ruberische erpressung prgenden gesichtspunkt erkennbar bedacht nmlich angeklagte durchsetzung bermig hohen forderung allzu groe rauschgiftmengen betreffenden drogengeschft crystal handelte blick verbundenen besonders engen zusammenhang tateinheitlich verwirklichten verbrechen abs nr btmg abs nr stgb betrchtliche berschreitung bereinstimmenden mindeststrafe regelstrafrahmens ausdrckliche errterung umstandes unzulnglich begrndet vgl bgh beschluss oktober str bghr btmg strafzumessung mwn senat vermag auszuschlieen landgericht gebotenen umfassenden gesamtwrdigung einbeziehung angesprochenen gesichtspunkts niedrigere strafe erkannt htte entsprechendes gilt trotz mavollen strafe fr angeklagten ba hinsichtlich berdies spezifisch gewicht gehilfenbeitrags betreffenden umstnde hinreichend errtert aufhebung feststellungen bedarf neue tatgericht strafzumessung grundlage getroffenen feststellungen vornehmen knnen freilich ergnzt drfen bisherigen widersprechen basdorf schaal raum brause knig'],['Soon']]
  145. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnster august magabe unbegrndet verworfen tenor angefochtenen urteils dahin klargestellt aa angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge vier fllen wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt bb angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt urteil ausspruch ber wertersatzverfall dahin gendert angeklagten verfall wertersatz hhe gesamtschuldner angeordnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge vier fllen bzw zwei fllen wegen beihilfe unerlaubten handel treiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen bzw fall freiheitsstrafen vier jahren neun monaten bzw vier jahren drei monaten verurteilt verfall wertersatz angeordnet rge verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagten beschlussformel ersichtlichen geringfgigen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo wirksamkeit berichtigungsbeschlusses landgerichts oktober bestehen vorliegenden fall bedenken nachtrgliche berichtigung schriftlichen urteils allerdings ganz ausnahmsweise offenbaren versehen mglich zweifelsfrei feststehen berichtigung etwa nachtrgliche sachliche nderung verbirgt daraus folgt berichtigung zulssig zwanglos tatsachen ergibt fr verfahrensbeteiligten klar tage liegen verdacht spteren sachlichen nderung ausschlieen versehen schon berichtigung offensichtlich bgh urteile februar str bghst november str januar str januar str beschluss november str liegt fall berichtigungsbeschluss berzeugend dargelegt verurteilung wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fall urteilsgrnde strafkammer beraten beschlossen worden unmittelbar urteilsverkndung strafkammer erneut beweisaufnahme eingetreten hinweis mglichen rechtlichen wrdigung bezglich falles gegeben mndliche mitteilung wesentlichen inhalts urteilsgrnde verhielt ausdrcklich tatschlichen feststellungen strafzumessungsgesichtspunkten einzelstrafe fall berichtigung strafkammer lediglich uere bereinstimmung urteilsspruch urteilsgrnden sinne wirklich beschlossenen hergestellt tenor ersichtliche klarstellung gleichwohl geboten landgericht angeklagten freiheitsstrafen verurteilt ii gegenber angeklagten getroffene anordnung verfalls wertersatz sinne gesamtschuldnerischen haftung ndern feststellungen wurden angeklagten gesondert verfolgten angeworben drogen niederlan deutschland transportieren versprach pro fahrt fahrten liefen ab angeklagte dro gen fahrzeug ber grenze transportierte wobei frau tarnung begleitete whrend angeklagte fahrt je weils eigenen fahrzeug absicherte fr fahrt november fall urteilsgrnde zahlte zunchst spter jeweils halben betrag abgab fr fahrt november fall urteilsgrnde erhielt angeklagte ber mittelsmann gab davon angeklagten frau zahlte zurck angeklagte behielt fr fahrt dezember fall ur teilsgrnde erhielt zunchst angeklagte angeklagten spter denen weitergab beide angeklagte erhielten weitere denen frau gaben rest teilten hlftig fr fahrt dezember fall urteilsgrnde erhielten beide angeklagte wiederum frau denen gaben untereinander teilten landgericht beide angeklagte jeweils verfall wertersatz hhe angeordnet insgesamt erhalten hlftig geteilt htten zahlungen frau seien aufwendun gen gesichtspunkt bruttoprinzips bercksichtigen hlt rechtlicher nachprfung stand angeklagte mitverfgungsmacht gesamt
  146. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo magabe unbegrndet verworfen rumnien bulgarien erlittene auslieferungshaft jeweils mastab strafe angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen basdorf schneider brause schaal knig'],['Soon']]
  147. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fc rechtsanwalt verpflichtung berufungsbegrndungsfrist vorlage akten zwecks erstellung berufungsbegrndungsschrift prfen dadurch befreit zuvor broangestellten falsch berechnete frist ungeprft handakte bertragen bgh beschluss februar xi zb olg stuttgart lg stuttgart xi zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias sowie richterin dr menges beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august kosten unzulssig verworfen gegenstandswert betrgt grnde klger nimmt beklagte sparkasse wegen fehlerhafter anlageberatung schadensersatz anspruch klage abweisende urteil landgerichts prozessbevollmchtigten klgers april zugestellt worden mai berufung eingelegt juni begrndet gerichtlichen hinweis versumung berufungsbegrndungsfrist prozessbevollmchtigte klgers juli wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begrndung ausgefhrt berufungsbegrndungsfrist sei seit september kanzlei ttigen stets zuverlssigen vielfach berprften rechtsanwaltsfachangestellten fehlerhaft berechnet fristenkalender eingetragen worden sachbearbeitende prozessbevollmchtigte frist fristenliste handakte eingetragen akte rahmen vorfristnotierung zwei wochen fehlerhaft errechneten fristablauf tage tatschlichen fristablauf bearbeitung vorliegen gehabt berufungsbegrndungsschrift juni diktiert juni korrigiert juni sei berufungsbegrndungsschrift wegen abwesenheit sachbearbeitenden prozessbevollmchtigten rechtsanwltin kanzlei unterzeichnet abgesandt worden berufungsgericht angefochtenen beschluss wiedereinsetzungsantrag klgers zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt versumung berufungsbegrndungsfrist sei verschulden prozessbevollmchtigten klgers zurckzufhren gem abs zpo verschulden klgers gleichstehe liege organisationsverschulden prozessbevollmchtigten sachgerechter organisation fristenkontrolle fehlerhafte berechnung berufungsbegrndungsfrist fristenkalender handakte ersichtlich zusammenhang fertigung berufungsschrift gebotenen prfung offenbar geworden wre obliege rechtsanwalt pflicht eigenverantwortlichen prfung kanzleikraft notierte fristende richtig ermittelt eingetragen worden sei akten vorfrist bearbeitung vorgelegt wrden hierauf knne verzichtet prozessbevollmchtigte brokraft errechneten fristen ungeprft handakte bernehme dagegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs satz abs satz zpo unzulssig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschluss gewahrt mssen vgl senatsbeschluss november xi zb bghz mwn erfllt entgegen auffassung rechtsbeschwerde entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts abs nr zpo erforderlich entscheidung berufungsgerichts steht vielmehr einklang hchstrichterlichen rechtsprechung verletzt anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip vgl bverfge bverfg njw fall aufgeworfenen rechtsfragen rechtsprechung bundesgerichtshofs bereits geklrt bedarf rechtsbeschwerde meint richtungsweisenden orientierungshilfe recht berufungsgericht klger begehrte wiedereinsetzung vorigen stand versagt klger begrndungsfrist unverschuldet versumt zpo prozessbevollmchtigten trifft fristversumnis verschulden klger abs zpo zurechnen lassen zunchst broangestellte prozessbevollmchtigten klgers berufungsbegrndungsfrist fehlerhaft berechnet fristenkalender eingetragen prozessbevollmchtigte bereits sammenhang bertragung frist handakte sorgfaltspflicht verletzt bedarf entscheidung stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl beschlsse november xii zb njw rr rn mai zb njw rr rn januar xii zb njw rr rn jeweils mwn rechtsanwalt ablauf rechtsmittelbegrndungsfristen jedenfalls immer eigenverantwortlich prfen akte zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung insbesondere deren bearbeitung vorgelegt fall obliegt prozessbevollmchtigten akte besonderer sorgfalt anzunehmen erforder
  148. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr lffler einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli beschluss zpo zurckzuweisen streitwert festgesetzt grnde zulassungsgrnde abs zpo liegen mehr revision aussicht erfolg zulassung revision gerechtfertigt entscheidung streitfalls gerade klrung frage grundstzlicher bedeutung fhrt mnchkommzpo wenzel aufl rn rechtsfrage deretwegen berufungsgericht revision zugelassen mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben beklagte beteiligung insolvenzschuldnerin wirksam widerrufen widerruf fristgerecht widerrufsbelehrung berufungsgericht meint fr grundstzlich klrungsbedrftig gehalten falsch bliebe beklagte gem abs hgb zahlung restlichen haftsumme verpflichtet gerichtshof europischen gemeinschaften vorlagefragen erkennenden senats ausgefhrt richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen beitritt geschlossenen immobilienfonds form personengesellschaft anwendbar zweck beitritts vorrangig darin besteht mitglied gesellschaft kapital anzulegen gilt unabhngig davon fonds form gesellschaft brgerlichen rechts ohg bzw kg errichtet acte claire gerichtshof stellt erklrung beitritts zweck kapitalanlage ab auffassung kommt fr frage anwendbarkeit richtlinie erster linie umstnde vertragsschlusses rechtsform anlagegesellschaft richtlinie schliet ansicht gerichtshofs fllen keineswegs verbraucher gegebenenfalls gewisse folgen tragen ausbung widerrufsrechts ergeben urteil april zip tz gerichtshof ausdrcklich festgestellt darf nationale recht regelung rechtsfolgen widerrufs vernnftigen ausgleich gerechte risikoverteilung einzelnen beteiligten herstellen aao tz insbesondere zulssig widerrufenden verbraucher drittglu bigern finanziellen folgen widerrufs beitritts aufzuerlegen zumal vertrag widerrufen beteiligt aao tz ausfhrungen gerichtshofs vereinbarkeit lehre fehlerhaften gesellschaft art abs richtlinie gelten wegen identischen interessenlage personenhandelsgesellschaft ebenso gesellschaft brgerlichen rechts entgegen auffassung revision schliet art abs richtlinie widerrufenden verbraucher haftsumme gem abs hgb anspruch nehmen lehre fehlerhaften gesellschaft trgt besonderheit gesellschaftsrechts rechnung nachdem organisationseinheit erst fehlerhafter grundlage vollzug gesetzt worden ergebnisse vorgangs regelmig entstehen verbindlichkeiten verbunden weiteres rckgngig gemacht knnen lehre fehlerhaften gesellschaft fehlerhafte gesellschaftsbeitritt gleichsteht bghz ff bghz bgh urteil oktober ii zr wm juli ii zr zip gehrt gesicherten bestandteil gesellschaftsrechts bghz gegenlufigen interessen beitretenden mitgesellschafter glubiger gesellschaft gleichmig bercksichtigt darin liegt eigenheit gesellschaftsrechtlichen konstellation kern aussagen lehre fehlerhaften gesellschaft bzw fehlerhaften betritt besteht stndigen rechtsprechung senats literatur einmtig folgt darin beitretende austritt infolge geltend gemachten fehlerhaftigkeit widerruf kndigung gesellschafter rechten pflichten sowohl innen siehe bereits bghz au enverhltnis ff hgb bghz bgh urteil oktober ii zr zip bghz tz siehe literatur staub habersack hgb aufl rn mwn fehlerhaft beigetretene zeitpunkt ausscheidens kommanditist rechten pflichten bezug auenhaftung hgb sonstige grnde fr zulassung revision bestehen ii revision sache aussicht erfolg haftsumme befriedigung glubiger insolventen fondsgesellschaft bentigt steht angegriffenen feststellungen berufungsgerichts fest goette strohn reichart caliebe lffler hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  149. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer richter dr bnger beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision klgers einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt mehr satz abs satz zpo rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts abs satz nr alt zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo erforderlich rechtsfrage berufungsgericht veranlasst revision zuzulassen mittlerweile geklrt senat urteilen september viii zr viii zr viii zr viii zr jeweils juris entschieden wann bereicherungsansprchen normsonderkunden energieversorger verjhrung gem abs bgb beginnt darber hinausgehender klrungsbedarf gegeben revision aussicht erfolg berufungsurteil hlt rechtlicher berprfung stand berufungsgericht recht angenommen klger fr zeitraum juni juni geltend gemachten rckzahlungsansprche ungerechtfertigter bereicherung verjhrt dabei prfung voraussetzungen abs bgb zutreffend davon ausgegangen rckzahlungsansprche erteilung abrechnungen januar juni entstanden vgl senatsurteil mai viii zr njw rn mwn auffassung berufungsgerichts klger klageerhebung ablauf jahres zumutbar vorliegen unsicheren zweifelhaften rechtslage berufen revisionsrechtlich beanstanden vgl senatsurteil september viii zr aao rn ff entgegen ansicht revision einrede verjhrung ausschlieende schadensersatzpflicht beklagten angenommen verwendung unwirksamer allgemeiner geschftsbedingungen verletzung vorvertraglicher pflichten liegen daraus umstnden schadensersatzanspruch vertragspartners wegen verschuldens verwenders vertragsschluss ergeben vgl bgh urteile mai iii zr njw ii bb oktober vii zr njw juni zr wm rn schadensersatzanspruch vorliegend begrndet eingetretene schaden klausel zurckgefhrt vgl bgh urteil oktober vii zr aao erman roloff bgb aufl vorbemerkung rn eintritt verjhrung beruht umstand klger unterlassen rechtzeitig klage erheben obwohl zumutbar unterlassen klauselverwender zugerechnet klausel ausgestaltung geeignet klger erhebung klage abzuhalten wertung ergibt entgegen ansicht revision europischen unionsrecht unionsrecht verbietet brger ablauf innerstaatlichen recht vorgesehenen fristen fr rechtsverfolgung entgegenzuhalten eugh slg rn rewe zentralfinanz rewe zentral eugh slg rn grundig italiana nationale verjhrungsfrist drei jahren angemessen angesehen worden eugh slg rn marks spencer eugh slg rn grundig italiana dadurch dreijhrige verjhrungsfrist bgb gem abs nr bgb erst schluss jahres beginnt anspruch entstanden glubiger anspruch begrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit erlangen msste ausgestaltet ausbung rechte unionsrechtsordnung einrumt praktisch unmglich macht bermig erschwert grundsatz effektivitt vgl eugh slg rn mwn asturcom telecomunicaciones sobald glubiger verbraucher zumutbar feststellungsklage erheben weiteres lage unionsrechtsordnung verliehenen rechte auszuben klger dezember beantragten januar zugestellten mahnbescheid verjhrung gem abs nr bgb zpo gehemmt worden voraussetzung dafr mahnbescheid materiell berechtigten handelt vgl bgh urteile februar vii zr wm ii oktober zr njw rn de zember iii zr wm rn berufungsgericht ursprngliche aktivlegitimation klgers recht begrndung verneint abtretung bereicherungsansprche klger erst juni somit beantragung zustellung mahnbescheids erfolgt verjhrung wovon berufungsgericht zutreffend ausgegangen wegen schwebender verhandlungen gem satz bgb gehemmt worden begriff verhandlungen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs weit auszulegen verhandlungen schweben schon parteien erklrungen abgibt jeweils annahme gestatten erklrende lasse errterungen ber berechtigung anspruchs umfang bgh beschluss dezember zr juris rn verhandlungen sinne bgb jedoch allein dadurch begrndet seite ansprche anmeldet sofern gegenseite meinungsaustausch einlsst bgh beschluss mrz ix zr juris rn berufungsgericht schreiben beklagten november rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt
  150. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrerin generalbundesanwalts juli gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts verden dezember unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision nebenklgerin unzulssig abs stpo nebenklger urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhngt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklger berechtigt deshalb bedarf revision genauen antrages begrndung deutlich macht nderung schuldspruchs hinsichtlich nebenklagedelikts verfolgt st rspr vgl etwa bgh beschluss mai str bghr stpo abs zulssigkeit anforderungen gengt revision nebenklgerin rechtsmittel ausgefhrten formal allgemeinen sachrge begrndet revisionsantrag gestellt erkennbar nebenklgerrevision erreichbares ziel verfolgt becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  151. [['bundesgerichtshof berichtigungsbeschluss zr august rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dr melullis richterin ambrosius richter prof dr meier beck asendorf grning beschlossen tenor revisionsurteils april wegen offensichtlicher unrichtigkeit folgt berichtigt abs tenors lautet berufung klgerin urteil landgerichts leipzig september zurckgewiesen melullis ambrosius asendorf meier beck grning vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  152. [['bundesgerichtshof beschluss zb november abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts kiel juli aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts kiel mai betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen landeshauptstadt kiel auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene serbischer staatsangehriger verfgung september wurde bestandskrftig bundesrepublik deutschland ausgewiesen mai wurde festgenommen antrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss mai sicherungshaft lngstens mai angeordnet mai wurde betroffene serbien abgeschoben antrag feststellung rechtswidrigkeit haft landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt feststellungsantrag ii auffassung beschwerdegerichts lagen voraussetzungen fr anordnung sicherungshaft verfahren sei formell ordnungsgem durchgefhrt worden sei betroffenen anhrung amtsgericht haftantrag ausgehndigt worden hiervon angesichts haftantrag zugrunde liegenden einfach gelagerten sachverhalts abgesehen drfen iii zulssige vgl senat beschluss februar zb fgprax rn rechtsbeschwerde begrndet haftanordnung betroffenen rechten verletzt rechtswidrigkeit haftanordnung ergibt schon daraus betroffenen haftantrag gerichtlichen anhrung ordnungsgem bekannt gemacht worden abs famfg feststellungen beschwerdegerichts wurde haftantrag ausgehndigt stellt verletzung anspruchs gewhrung rechtlichen gehrs dar betroffenen fall einfach gelagerten sachverhalt kopie haftantrags ausgehndigt erforderlichenfalls mndlich bersetzt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentieren st rspr vgl senat beschluss juni zb infauslr rn mwn mangel dadurch geheilt worden verfahrensbevollmchtigten betroffenen einlegung beschwerde haftantrag bermittelt worden heilung wirkung fr zukunft tritt erst anhrung betroffenen nunmehr bekannten haftantrag uern senat beschluss dezember zb fgprax anhrung fehlt iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg abs satz kosto art emrk gegenstandswert bestimmt abs satz abs kosto stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen ag kiel entscheidung xiv lg kiel entscheidung'],['Soon']]
  153. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten adhsionsklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat beschwert angeklagten landgericht strafrahmenverschiebung abs stgb gewhrt berzeugung richtigkeit angaben angeklagten mittterschaft benannten person verschafft vgl hierzu bgh urteil november str bghst weber btmg aufl rn mko stgb maier aufl rn jeweils mwn landgericht gehalten rahmen stgb frage beteiligung person einzelnen aufzuklren vgl bgh beschluss februar str nstz weber aao rn mko stgb maier aao rn je mwn dahingehende zulssige verfahrensrge angeklagte erhoben stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt tteropfer ausgleich mehreren straftat geschdigten voraus hinsichtlich geschdigten alternative stgb erfllt vgl bgh urteil januar str nstz mwn demgem landgericht anwendung stgb rechtsfehlerfrei begrndung abgelehnt angeklagte keinerlei schadenswiedergutmachungsbemhungen gegenber hhe mehr million euro geschdigten inhaber berfallenen ladenlokals bzw ersatz leistenden versicherung entfaltet mutzbauer sander knig dlp berger'],['Soon']]
  154. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  155. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juni verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte dr frey dr martini juni beschlossen antrag beklagten zulassung berufung urteil senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs januar abgelehnt beklagte trgt kosten zulassungsverfahrens geschftswert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde schreiben september beantragte klger beklagten fhrung bezeichnung fachanwalt fr arbeitsrecht gestatten bescheid september lehnte beklagte antrag ab hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof beklagte aufhebung bescheids verpflichtet klger begehrte befugnis erteilen urteil richtet antrag beklagten zulassung berufung ii satz brao abs vwgo statthafte antrag unbegrndet geltend gemachte zulassungsgrund ernstlicher zweifel richtigkeit urteils abs nr vwgo liegt entgegen auffassung beklagten klger erwerb besonderer praktischer erfahrungen arbeitsrecht abs lit fao insoweit mindestens fnf flle bereich kollektiven arbeitsrechts nr fao nachgewiesen entsprechend verstndnis begriffs fall rechtsleben tglichen gebrauch darunter grundstzlich juristische aufarbeitung einheitlichen lebenssachverhalts verstehen lebenssachverhalten dadurch unterscheidet beurteilenden tatsachen beteiligten verschieden vgl senatsbeschlsse mrz anwz bghz rn april anwz brak mitt rn juli anwz brak mitt rn insoweit anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden nr klgerischen fall liste aufgefhrten sachverhalten zwei flle handelt abs lit satz fao gelten flle kollektiven arbeitsrechts individualarbeitsrechts denen kollektives arbeitsrecht unerhebliche rolle spielt beschlussverfahren insoweit erforderlich hierbei drfen senatsrechtsprechung kollek tivbezug allzu strengen anforderungen gestellt vielmehr reicht frage kollektiven arbeitsrecht erheblich wesentlichen anteil argumentativen auseinandersetzung hindert bercksichtigung kollektive arbeitsrecht lediglich anspruchs regelungsgrundlage fr individuelle ansprche manahmen vgl senatsbeschluss november anwz brak mitt ausgehend mastab anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden neben nr nr fall liste klgers entsprechenden bezug kollektiven arbeitsrecht aufweisen iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao abs gkg kayser lohmann frey seiters martini vorinstanz agh celle entscheidung agh'],['Soon']]
  156. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum auswrtige strafkammer recklinghausen oktober strafausspruch feststellungen aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen zahlreicher straftaten vornehmlich betrugs diebstahlsdelikten einbeziehung strafen vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten revisionsantrag begrndung deutlich wirksam strafausspruch beschrnkt allein erhobenen sachrge erfolg generalbundesanwalt antragsschrift nher ausgefhrt landgericht strafrahmenwahl erkennbar bedacht indizielle wirkung regelbeispielen abs nr abs satz nr stgb strafzumessungsfaktoren regelwirkung entkrften dergestalt kompensiert normalen strafrahmen zurckzugreifen insbesondere vorliegen landgericht angeklagten zugebilligten vertypten strafmilderungsgrundes stgb jedenfalls zusammenwirken allgemeinen strafmilderungsgrnden anla geben trotz vorliegens regelbeispiels besonders schweren fall verneinen vgl bghr btmg abs strafrahmenwahl ff trndle fischer stgb aufl rdn senat verschlieen neue tatrichter frage erheblich verminderten schuldfhigkeit angeklagten erneut prfen minderung schuldfhigkeit spielsucht spielleidenschaft vgl bghr stgb seelische abartigkeit hierbei gehrten sachverstndigen folgt eigener verantwortung gutachteninhalt auseinanderzusetzen wesentlichen tatschlichen grundlagen schlufolgerungen gutachtens anknpfen revisionsgericht nachprfbare weise darzulegen vgl trndle fischer aao rdn zahlr nachw maatz richter bundesgerichtshof dr detter richterin bundesgerichtshof solin urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschriftsleistung verhindert maatz ernemann sost scheible'],['Soon']]
  157. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen mehrerer betubungsmitteldelikte gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte revision rechtsmittel verfahrensrge erfolg revision beanstandet recht angeklagte hauptverhandlung ausschlielich pflichtverteidiger bestellten vorher wahlverteidiger ttigen rechtsanwalt verteidigt worden bestellung stand wichtiger grund sinne abs satz stpo entgegen rechtsanwalt beginn strafverfahrens angeklagten zeugin digt rechtskrftig verurteilte strafsache verteizeugin beratung rechtsanwalt verfahren hinblick vergnsti gung btmg angaben tatbeteiligten gemacht angeklagten erheblich belastet vier angeklagten last liegenden fnf straftaten wesentlichen einzige beweismittel sodass aussage fr berfhrung bestreitenden angeklagten ausschlaggebender bedeutung sachverhalt durfte vorsitzende strafkammer umstnde bekannt verhandlung zeugin vorsitz innehatte rechtsanwalt wegen konkreten gefahr ei ner interessenkollision verteidiger angeklagten bestellen vgl bghst angeklagten mgliche interessenkollision erst spter bekannt geworden schon gekannt wunsch bestellung rechtsanwalt pflichtverteidiger uer te dahingestellt bleiben vorsitzende gebotene anhrung verteidiger angeklagten vgl bghst aao durchgefhrt anhrung bedarf spannungsfeld erfordernis effektiven verteidigung einerseits grundstzlich bestehenden recht angeklagten bestellung verteidigers vertrauens pflichtverteidiger andererseits sachgerechte entscheidung erst mglich ausma drohenden interessenkollision festgestellt geklrt angeklagte tragweite bewusst bewusstsein wunsch festhlt rechtsanwalt verteidigt ausgeschlossen schuldspruch tragenden feststellungen verfahrensfehler beruhen urteil bestand sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung entscheidung rechtliche wrdigung fall ii angefochtenen urteils gibt anlass hinweis annahme vollendeten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge nahe liegen knnte vgl bgh beschl oktober gsst verffentlichung bghst bestimmt tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  158. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag januar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle mai verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii ii urteilsgrnde wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen verurteilt ausspruch ber feststellungsantrag folgt gendert neu gefasst festgestellt angeklagte verpflichtet nebenklgerin smtliche materiellen immateriellen schden ersetzen fllen ii ii urteilsgrnde festgestellten missbrauchshandlungen knftig entstehen soweit ansprche sozialversicherungstrger sonstige versicherer bergegangen gehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt ferner angeklagten verurteilt nebenklgerin schmerzensgeld hhe euro nebst zinsen zahlen festgestellt angeklagte verpflichtet nebenklgerin ber zuerkannte schmerzensgeld hinaus smtliche materiellen immateriellen schden ersetzen nebenklgerin streitgegenstndlichen ereignisse erwachsen brigen landgericht entscheidung ber adhsionsantrge abgesehen revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel fhrt lediglich einstellung verfahrens fllen ii ii urteilsgrnde beschlussformel ersichtlichen ergnzungen adhsionsentscheidung bri gen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte fllen ii ii urteilsgrnde wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb verurteilt worden einstellung erfolgt verfahrenskonomischen grnden feststellungen strafkammer bislang hinreichend belegen angeklagte taten missbrauch erziehungsverhltnis verbundenen abhngigkeit begangen nderung schuldspruchs sowie wegfall fr taten ii ii urteilsgrnde festgesetzten einzelfreiheitsstrafen jeweils zehn monaten folge fr taten ii ii landgericht festsetzung einzelstrafen versehentlich unterlassen insoweit einstellung auswirkt teileinstellung verfahrens lsst ausspruch ber gesamtstrafe unberhrt senat hinblick einsatzstrafe drei jahren freiheitsstrafe tat ii weiteren verbleibenden einzelstrafen fnfundzwanzigmal zwei jahren drei monaten taten ii ii sowie zwlfmal jahr zwei monaten freiheitsstrafe taten ii ii ausschlieen landgericht eingestellten fllen verhngten strafen mildere gesamtstrafe gebildet htte senat sachrge adhsionsausspruch beschlussformel ersichtlich folgenden grnden gendert ergnzt soweit adhsionsklgerin feststellung ersatzpflicht angeklagten hinsichtlich knftigen immateriellen materiellen schden beantragt landgericht urteilsformel unzureichend ausdruck gebracht zudem adhsionsentscheidung hinblick sgb bzw vvg vorbehalt stellen ersatzpflicht insoweit besteht ansprche sozialversicherungstrger versicherer bergegangen teileinstellung verfahrens senat folge adhsionsausspruch feststellungsantrag entsprechend angepasst hhe zugesprochenen schmerzensgeldes einfluss hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdefhrer teileinstellung verbleibenden kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo mutzbauer roggenbuck bender cierniak reiter'],['Soon']]
  159. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mai feststellungen ausnahme derjenigen ueren tatgeschehen bestehen bleiben aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel weitgehend erfolg anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus hlt rechtlicher prfung stand soweit landgericht festgestellt angeklagte april september jeweils selbstndige handlungen tatbestand diebstahls vier fllen ii befrderungser schleichung vier fllen ii sachbeschdigung ii widerstandes vollstreckungsbeamte zwei fllen ii vorstzlichen krperverletzung ii sowie bedrohung ii rechtswidrig verwirklichte weist angeklagten beschwerenden rechtsfehler begegnet urteil rechtlichen bedenken soweit sachverstndig beratene landgericht berzeugung verschafft angeklagte bereits seit ersten jahreshlfte akuten paranoid halluzinativen psychose leidet zwischenzeitlich chronifiziert angeklagten akustischen halluzinationen bedrohungserleben verhaltenssteuernden wahnvorstellungen gefhrt strafkammer taten ii aufhebung steuerungsfhigkeit angeklagten auszuschlieen vermocht jedenfalls erheblich verminderte steuerungsfhigkeit sinne stgb bejaht positiv festgestellt vorliegen voraussetzungen stgb fr tat ii bereinstimmung sachverstndigen landgericht festgestellt erkrankung fortbesteht lngerer konsequenter behandlung bedarf trgt fr unterbringung stgb vorausgesetzte positive feststellung lnger andauernden defekts taten zumindest erheblichen einschrnkung steuerungsfhigkeit angeklagten gefhrt st rspr bghst maregelausspruch gleichwohl bestehen bleiben landgericht vorausgesetzte gefhrlichkeitsprognose rechtsfehlerfrei begrndet unterbringung psychiatrischen krankenhaus auerordentlich beschwerende manahme deshalb darf angeordnet wahrscheinlichkeit hheren grades besteht betroffene infolge fortdauernden zustands zukunft erhebliche rechtswidrige taten begehen fischer stgb aufl rdn zahlr davon landgericht ausgegangen sttzt dabei ausfhrungen sachverstndigen aufgrund krankheitsbedingten chronifizierten wahn bedrohungserlebens werte angeklagte alltgliche lebenssituationen bedrohlich reagiere darauf vllig inadquater weise insbesondere akustischen halluzinationen handlungsaufforderungen aufgrund jetzigen intensitt trotz hoher medikation jedenfalls seit vorgelegen htten verstrkten krankheitsbedingte gefhrlichkeit angeklagten indes strafkammer hinreichend bedacht fllen denen tter trotz bestehenden defekts ber langen zeitraum straftaten begangen gewichtiges indiz wahrscheinlichkeit knftiger gefhrlicher straftaten vgl bghr stgb gefhrlichkeit prognoserelevante verhalten angeklagten hauptverhandlung vorausgegangenen zeitraum ab februar gebotenen umfang gefhrlichkeitsprognose bercksichtigt verkennt landgericht angeklagte zeit februar januar beanstandungsfrei gehalten bercksichtigt zusammenhang beanstandungsfreie zeit seit begehung letzten tat september gesamtwrdigenden auseinandersetzung verhalten angeklagten fr gefhrlichkeitsprognose besonders aussagekrftigen zeitraum ber zehn monaten beginn hauptverhandlung fehlt eingehende errterung namentlich verhaltens angeklagten letzten tatbegehung insbesondere deshalb geboten taten berwiegend bereich kleinkriminalitt allenfalls fllen ii bereich mittelschwerer kriminalitt zuzuordnen vgl bghr stgb gefhrlichkeit ber unterbringungsanordnung deshalb neu befinden rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen aufgezeigten rechtsfehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben abs abs stpo schliet ergnzende feststellungen bisher getroffenen widerspruch stehen ribgh lienen erkrankt daher gehindert unterschreiben becker miebach sost scheible becker schfer'
  160. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter nobbe richter dr bungeroth dr mller dr wassermann dr appl dezember beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober unzulssig verworfen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig klgerin dargelegt beabsichtigten revision abnderung berufungsurteils wertgrenze nr egzpo bersteigenden umfang anstreben whrend geltungszeit bergangsregelung nr egzpo beschwerdefhrer innerhalb laufender begrndungsfrist revisionszulassungsgrnde vorzutragen darzulegen revision abnderung berufungsurteils umfang wertgrenze erstreben bgh beschlu juni zr wm senatsbeschlu juli xi zr beschluumdruck erfordernis klgerin beschwerdeerwiderung recht rgt nachgekommen angegeben hinsichtlich teile berufungsurteils zulassung revision begehrt abnderung urteils erstreben versumt ausreichende angaben feststellung zulieen angestrebte abnderung berufungsurteils wertgrenze soweit klgerin zahlung dm gerichteten klageantrag beabsichtigten revision weiterverfolgen steht wert beschwer hhe angaben bewertung feststellungsantrags gemacht ebenfalls revision weiterverfolgen offenbleiben angaben entbehrlich wren klar ersichtlich wre feststellungsantrag wert chende beschwer wertgrenze feststellung mglich beschwerdebegrndung hervorgeht feststellungsantrag ersatz klgerin bereits entstandenen ber millionen dm bezifferten schden ausschlielich ersatz mglicherweise knf tig entstehender schden betrifft art umfang knftig erwartenden schden enthlt beschwerdebegrndung angaben abgesehen davon klgerin formulierten fragen rechtsgrundstzlicher bedeutung abs satz nr zpo entweder klrungsbedrftig vorliegenden rechtsfehlerfrei entschiedenen einzelfalles nheren begrndung abgesehen nobbe bungeroth wassermann mller appl'],['Soon']]
  161. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels hierdurch nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen sowie nebenklgerin revi sionsinstanz adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat annahme strafkammer tat sei notwehr gerechtfertigt letztlich beanstanden angeklagte gegebenen umstnden verpflichtet wre einsatz messers anzudrohen mutzbauer sander dlp schneider knig'],['Soon']]
  162. [['bundesgerichtshof beschluss notz juli verfahren wegen genehmigung nebenttigkeit bundesgerichtshof senat fr notarsachen mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr rinne richter streck seiffert sowie notare dr schierholt dr lintz beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschlu senats fr notarsachen oberlandesgericht celle mrz aufgehoben antrag gerichtliche entscheidung bescheid antragsgegnerin november zurckgewiesen antragsteller gerichtskosten verfahrens beschwerdeverfahrens tragen auergerichtliche auslagen erstattet geschftswert fr beide rechtszge dm festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen bt seit januar amt notars amtssitz juni wurde vertreterversammlung volksbank eg aufsichtsrat gewhlt volksbank eg befat entsprechend genderten satzung stand juni neben gewhrung krediten art dienstleistungen vermittlung verkauf bausparvertrgen versicherungen immobilien reisen abs satzung erwerb sowie gegebenenfalls erschlieung belastung veruerung grundstcken grundstcksgleichen rechten abs beteiligung unternehmen vorgenannten geschfte gegenstand abs neben beteiligung baulandentwicklungsgesellschaft nordwest mbh hlt volksbank eg verbunden beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag smtliche geschftsanteile juli gegrndeten volksbank immobiliengesellschaft mbh verkauf bebauung verwaltung immobilien sowie verwaltung kauf bau mietvertrgen ber immobilien befat antragsteller antragsgegnerin aufsichtsbehrde genehmigung eintritt aufsichtsrat volksbank eg gebeten antragsgegnerin antrag bescheid november begrndung abgelehnt genehmigung sei versagen ttigkeit notars aufsichtsrat kreditinstituts satzung grundstcksgeschften befasse vertrauen unabhngigkeit unparteilichkeit notars gefhrdet wre antrag antragstellers gerichtliche entscheidung oberlandesgericht notarsenat ablehnenden bescheid antragsgegnerin aufgehoben antragsgegnerin verpflichtet antragsteller erneut bescheiden beschlu oberlandesgerichts ausgefhrt ablehnende entscheidung antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft erfolgt antragsgegnerin neufassung abs bnoto grundstzlich genehmigungsfhige ttigkeit vornherein genehmigungsfhig angesehen genehmigung auflagen weniger einschneidende manahme betracht ziehen vollstndige versagung genehmigung kme betracht immobiliengeschfte hauptzweck unternehmens darstellten augenscheinlich fall sei jedenfalls wirtschaftlichen schwerpunkt geschftsttigkeit volksbank eg ausmachten festgestellt sei sofortigen beschwerde bekmpft antragsgegnerin beschlu ii gem abs bnoto abs brao zulssige sofortige beschwerde begrndet oberlandesgericht bescheid antragsgegnerin november unrecht aufgehoben angefochtene bescheid antragsgegnerin antrag notars genehmigung eintritt aufsichtsrat volksbank eg abs bnoto abgelehnt entgegen auffassung oberlandesgerichts rechtmig entscheidung notar nebenttigkeit gem abs bnoto genehmigt liegt grundstzlich pflichtgemen ermessen aufsichtsbehrde senatsbeschlsse januar notz dnotz dezember notz dnotz mai notz dnotz dritten gesetz nderung bundesnotarordnung august bgbl absatz frher absatz angefgten satz bnoto jedoch aufsichtsbehrde auszubende ermessen nunmehr entsprechend bereits bisherigen recht regelungszusammenhang zweck bundesnotarordnung praxis rechtsprechung hinblick sicherung unabhngigkeit unparteilichkeit entwikkelten kriterien vereinbarung nebenttigkeit ffentlichen amt vgl bt drucks ausdrcklich gesetzlich begrenzt danach mu genehmigung versagt betreffende ttigkeit ffentlichen amt notars vereinbar vertrauen unabhngigkeit berparteilichkeit gefhrden antragsgegnerin genehmigungsantrag antragstellers fr eintritt aufsichtsrat volksbank eg entgegengehaltenen versagungsgrund ttigkeit wrde vertrauen unabhngigkeit unparteilichkeit antragstellers notar gefhrdet handelt vollen gerichtlichen nachprfung unterliegenden unbestimmten rechtsbegriff vgl senatsbeschlsse dezember aao mai aao gerichtlichen nachprfbarkeit anwendung unbestimmter rechtsbegriffe ferner senatsbeschlu bghz ff geht mithin streitfall entgegen beurteilung oberlandesgerichts erster linie ausbung ermessen seitens antragsgegnerin bzw begrenzte gerichtliche berp
  163. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb mrz zwangsvollstreckungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel lienen richterin roggenbuck richter zoll mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts dortmund mai kosten glubigerin zurckgewiesen antrag glubigerin gewhrung prozekostenhilfe abgelehnt beschwerdewert festgesetzt grnde rechtspflegerin glubigerin beschlu januar prozekostenhilfe fr zwangsvollstreckung vergleich landgerichts dortmund bewegliche vermgen bezirk vollstrekkungsgerichts hamm einschlielich verfahrens abgabe eidesstattlichen versicherung bewilligt beiordnung rechtsanwalts abgelehnt sach rechtslage einfach sei landgericht dagegen eingelegte sofortige beschwerde zurckgewiesen begrn dung ausgefhrt stndiger rechtsprechung kammer besteht rahmen mobiliarzwangsvollstreckung sachliches persnliches bedrfnis anwaltlicher untersttzung ausnahmefllen liegt glubigerin hilfe rechtsantragsstelle fr wohnsitz zustndigen amtsgerichts amtsgericht bedienen vollstreckungsmanahmen glubigerin rechtlichen tatschlichen schwierigkeiten verbunden inanspruchnahme rechtsantragsstelle beim amtsgericht htten geklrt knnen aufgrund erklrung glubigerin ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse geht kammer davon glubigerin durchaus mglich wre kosten fr rckfahrt ffentlichen verkehrsmitteln aufzubringen rechtsan tragsstelle amtsgerichts aufzusuchen landgericht rechtsbeschwerde zugelassen ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet rechtsbeschwerde hlt begrndung landgericht voraussetzungen beiordnung rechtsanwalts abs zpo verneint fr unzureichend ausgangspunkt landgerichts rahmen mobiliarzwangsvollstreckung bestehe sachliches persnliches bedrfnis anwaltlicher untersttzung ausnahmefllen sei unzutreffend fall erweiterten pfndung arbeitslohn lohnersatzleistungen vorliege einzelfallprfung erfordere sei angefochtenen beschlu entnehmen landgericht einzel fallprfung vorgenommen htte antragstellerin rechtlichen hinweis gem abs zpo geben mssen htte art umfang voraussichtlich notwendig werdenden zwangsvollstreckungsmanahmen vorgetragen landgericht inhalt vollstrekkenden gerichtlichen vergleichs gewrdigt wonach geschuldete betrag insgesamt fllig sei schuldner ratenzahlung lnger tage rckstand gerate sei bercksichtigen antragstellerin jugoslawin sei gebrochen deutsch spreche rechtsbeschwerde zuzugeben ausgangspunkt angefochtenen entscheidung zutrifft senat bereits wiederholt ausgesprochen beschlsse juli ixa zb njw oktober ixa za januar ixa zb versagung beiordnung rechtsanwalts hlt jedoch ergebnis rechtlichen prfung stand glubigerin konkreten vollstreckungsauftrag gerichtsvollzieher erteilt hierfr wurde beiordnung rechtsanwalts versagt sofern zukunft weitere zwangsvollstrekkungshandlungen erforderlich glubigerin unbenommen erneuten antrag stellen gerichtsvollzieher erteilte vollstrekkungsauftrag lt tatschliche rechtliche schwierigkeiten erkennen glubigerin beschwerdeschrift februar grundstzlich eingerumt vollstreckungsauftrag fr laien verbundenen tatschlichen rechtlichen schwierigkeiten rechtfertigen rechtsprechung senats gerade unterschiedslose beiordnung rechtsanwalts zwangsvollstreckungsverfahren eintritt vergleich enthaltenen bedingung fr eintritt flligkeit gesamtsumme nmlich rckstand monatlichen rate mehr tage fr laien einfach festzustellen umstand glubigerin jugoslawin gebrochen deutsch spricht knnte beiordnung rechtsanwalts allenfalls erforderlich feststnde untersttzung rechtsberatungsstelle mglich wre umstand glubigerin aufsuchen rechtsberatungsstelle fahrtkosten aufzuwenden htte landgericht auseinandergesetzt fr durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte prozekostenhilfe bewilligt rechtsbeschwerde dargelegten grnden hinreichende aussicht erfolg bietet zpo kreft raebel roggenbuck lienen zoll'],['Soon']]
  164. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juni verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richter dr ernemann dr schmidt rntsch schaal sowie rechtsanwltinnen dr hauger kappelhoff rechtsanwalt dr martini juni beschlossen antragsteller kosten erledigten sofortigen beschwerde beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mrz tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert festgesetzt grnde bestandskrftigen widerrufsbescheid verzicht beschwerdefhrers rechte zulassung rechtsanwaltschaft abs nr brao hauptsache erledigt widerruf wegen vermgensverfalls abs nr brao betreffende sofortige beschwerde wre zutreffenden grnden angefochtenen beschlusses anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben danach entspricht billigem ermessen antragsteller entsprechend zpo fgg verfahrenskosten notwendigen auslagen antragsgegnerin aufzuerlegen terno ernemann hauger schmidt rntsch kappelhoff vorinstanz agh hamm entscheidung schaal martini'],['Soon']]
  165. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar pellowski justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert pohl fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln januar aufgehoben folgt neu gefasst berufung klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil kammer fr handelssachen landgerichts kln mrz abgendert folgt neu gefasst klger verurteilt beklagten auskunft darber erteilen erlse vermarktung papier pappe kartonage ppk erzielt jahre gebieten landkreises trier saarburg stadt trier rahmen sammlung mittels altpapiertonnen altpapiercontainern erfasst wurden geordnete zusammenstellung einnahmen belege vorzulegen zug zug zahlung nebst zinsen hhe punkten ber basiszinssatz seit dezember weitergehende widerklage beklagten hilfswiderklage klgers abgewiesen kosten berufungs revisionsverfahrens tragen klger beklagte kosten verfahrens erster instanz gegeneinander aufgehoben hiervon ausgenommen mehrkosten anrufung unzustndigen verwaltungsgerichts kln entstanden trgt klger rechts wegen tatbestand klger ffentlich rechtlicher entsorgungstrger kreislaufwirtschaftsgesetz sammelt verwertet landkreis stadt privaten endverbrauchern anfallenden abfall papier pappe kartonage folgenden ppk hierbei entsorgen privaten endverbraucher ber blauen altpapiertonnen container klgers sogenannte verkaufsverpackungen verpackungsverordnung fallen beklagte betreibt seit inzwischen zehn dualen systeme deutschland bestand parteien ppk erfassungs verwertungsvertrag beklagte klger fr sammlung rahmen dualen systems entfallenden anteils verkaufsverpackungen vergtung zahlte ihrerseits erlsen deren verwertung beteiligt wurde schreiben september kndigte klger vertrag dezember hinweis beklagten fr vertrags zeitraum ab januar neuen vertragsentwurf zukommen lassen anschlieend ber ganze jahr hinziehenden vertragsverhandlungen scheiterten letztlich klger beklagte zunchst geschftsfhrung auftrag zahlung zug zug herausgabe nachweise sinne anhang verpackv fr jahr anspruch genommen beklagte wege widerklage auskunft form geordneten zusammenstellung einnahmen belege ber klger erzielten verwertungserlse verlangt sowie feststellung begehrt klger verpflichtet sei zuknftig verlangen rahmen sammlung erfassten mengen ppk umfang eigenen verwertung herauszugeben kalenderquartalsmig sogenannten clearingstelle festgestellten mitbenutzungs beziehungsweise systemquote beklagten entspreche erhebung widerklage klger klage zurckgenommen hilfswiderklage feststellung erhoben etwaige verpflichtung herausgabe vorbehalt stehe beklagte kosten trennung ppk abfalls verkaufsverpackungen einerseits sonstige ppk mengen andererseits vorschusswege erstatten landgericht abweisung hilfswiderklage klgers widerklage stattgegeben bezglich auskunftsanspruchs allerdings zug zug zahlung nebst zinsen landgerichtliche entscheidung bezglich widerklage gerichtete berufung klgers oberlandesgericht abgewiesen hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision fhrt bezglich anspruchs auskunft wiederherstellung landgerichtlichen urteils brigen rechtsmittel erfolg auffassung berufungsgerichts scheitert anspruch satz bgb nachweis fremdgeschftsfhrungswillens geschftsfhrung fr setze voraus geschftsfhrer geschft eigenes fremdes fhre bewusstsein willen handele zumindest interesse ttig gem abs satz krwg htten private haushalte abflle ffentlich rechtlichen entsorgungstrgern berlassen pflicht seien gem abs nr krwg abflle ausgenommen fr rahmen produktverantwortung rcknahmepflicht produktverantwortlichen rckgabepflicht abfallerzeuger bestehe treffe rede stehenden ppkverkaufsverpackungsabflle danach privaten haushalte insoweit berlassungspflicht ausgenommen seien drften produkte gleichwohl ffentlich rechtlichen entsorgungstrgern freiwillig berlassen klger verpackungen verwerte fhre eigene geschfte verpackungen alleine
  166. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel september strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht jugendkammer zeitpunkt hauptverhandlung jahre alten angeklagten wegen totschlags jugendstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen eingelegte verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision verfahrensrge beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo recht beanstandet revision hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten vater angeklagten entgegen abs jgg abs abs stpo letzte wort gewhrt worden jedoch amts wegen erteilen bghst bgh nstz verfahrensversto hauptverhandlungsprotokoll verbindung dienstlichen erklrungen berufsrichter jugendkammer sowie sitzungsvertreters staatsanwaltschaft bewiesen verfahrensversto fhrt aufhebung strafausspruchs schuldspruch beruhen vgl bghst bgh nstz nstz bgh beschl mai str angeklagte hauptverhandlung sache eingelassen tat zahlreiche zeugenaussagen berfhrt vater tatgeschehen anwesend auszuschlieen erteilung letzten wortes ausfhrungen htte knnen einflu schuldspruch konnten senat hingegen vllig ausschlieen mgliche ausfhrungen vaters angeklagten bemessung unangemessenen jugendstrafe ausgewirkt htten landgericht strafzumessung insbesondere lebensumstnde angeklagten sowie erlernte kampfsportart errtert mgliche ausfhrungen vaters hierzu umstnden angeklagten gnstigeren ergebnis gefhrt htten hinreichender sicherheit ausgeschlossen weiteren verfahrensrgen greifen generalbundesanwalt stellungnahme zutreffend dargelegten grnden nachprfung urteils aufgrund sachrge gehenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben bode otten rothfu fischer elf'],['Soon']]
  167. [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg mai verwaltungsrechtlichen notarsache wegen amtsenthebung senat fr notarsachen bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter galke richter wstmann richterin pentz notar mller eising notarin dr brose preu beschlossen klger kosten rechtsstreits tragen grnde klger nachdem zulassung rechtsanwaltschaft bestandskrftig widerrufen worden gesetzes wegen erlschen amts notar fhrte vgl nr bnoto enthebung amt notars betreffenden rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte schriftsatz mai dortigen bezugnahme abs satz vwgo entnommen erledigungserklrung angeschlossen danach gebotene entscheidung ber kosten rechtsstreits billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstands ergibt klger kosten rechtsstreits aufzuerlegen abs satz bnoto abs satz vwgo galke wstmann mller eising pentz brose preu vorinstanz olg kln entscheidung not'],['Soon']]
  168. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verwaltungsrechtlichen anwaltssache verkndet november boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr kayser richter prof dr knig richterin dr fetzer rechtsanwalt dr wllrich rechtsanwltin dr hauger fr recht erkannt berufung beklagten urteil ii senats hessischen anwaltsgerichtshofs september aufgehoben klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits streitwert festgesetzt tatbestand klger fhrt seit bezeichnung fachanwalt fr strafrecht jahren kam fao bestimmten fortbildungspflicht wies acht statt abs fao vorgeschriebenen zehn zeitstunden nachdem jahr abermals fortbildungspflichten deren nachweis gengt gab beklagte gelegenheit fortbildung fr jahr jahr nachzuholen klger wies daraufhin lediglich zehn jahr erbrachte zeitstunden bescheid dezember widerrief beklagte erlaubnis fhren fachanwaltsbezeichnung widerspruch klgers wies bescheid september zurck hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof widerrufsbescheid gestalt widerspruchsbescheids aufgehoben widerruf innerhalb jahresfrist seit kenntnis rechtfertigenden tatsachen ergangen sei senat beschluss mrz zugelassenen berufung erstrebt beklagte aufhebung genannten urteils abweisung klage entscheidungsgrnde zulssige berufung erfolg bescheid beklagten dezember rechtmig verletzt klger rechten abs satz brao abs satz vwgo berufung fhrt daher aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage einklang angefochtenen urteil sieht senat prozessvoraussetzung rechtzeitigen widerspruchs abs satz brao abs satz vwgo gewahrt widerrufsbescheid dezember ehemaligen kanzleiadresse klgers einlegung hausbriefkasten wirksam zugestellt worden anwaltlichen versicherung vormaligen sozius hervorgeht klger nmlich seit august zugang kanzlei sowie briefkastenanlage mehr ferner hinweis kanzleisitz klgers vorhanden ersatzzustellung zpo setzt voraus wohnung geschftsraum adressaten ort zugestellt tat schlich adressaten genutzt vgl etwa bgh beschluss oktober ix zb njw rr rn juli iv zb zip rn bloe empfnger zurechenbare rechtsschein unterhalte anschrift wohnung geschftsrume gengt fr ordnungsgeme zustellung vgl bgh urteil juni iii zr njw rn hiergegen beklagte aspekt erfllter aufklrungspflicht abs satz brao vwgo gerichteten angriffe gehen fehl angesichts anwaltlichen versicherung anwaltsgerichtshof deswegen weiteren beweiserhebungen gedrngt sehen beklagte verlegung kanzleisitzes klgers nichtwissen bestritten schlielich bestehen anhaltspunkte dafr klger zustellungsmangel gezielt herbeigefhrt knnte vgl bgh aao rn widerrufsbescheid dezember entgegen auffassung anwaltsgerichtshofs innerhalb abs fao bestimmten jahresfrist ergangen vorschrift abs fao abs satz verbindung abs satz abs satz vwvfg enthaltenen regelungen rcknahme widerruf verwaltungsakten entlehnt handelt jahresfrist entscheidungsfrist beginnt erst laufen behrde smtliche fr ermessenausbung relevanten tatsachen bekannt mithin entscheidungsreife eingetreten vgl bverwge bverwg nvwz notwendige anhrung grundstzlich bereits erfolgt bverwg aao bverwg beschluss dezember sachs stelkens bonk sachs vwvfg aufl rn gayer bader ronellenfitsch beckok vwvfg stand oktober rn magabe grundstze august entscheidungsreife eingetreten klger schreiben august fr jahr weiteren verlauf vorgelegten nachweis vierstndigen fortbildung angekndigt beklagte konnte schreiben indessen allenfalls entnehmen klger jahr sumig schon umfang grund genannten schreiben angebrachten vermerk hervorgeht klger ferner gelegenheit gegeben jahr versumte fortbildung jahr nachzuholen berechtigung beklagten vorzeichen widerruf erlaubnis zunchst verzichten dabei zweifeln vgl bgh beschluss april anwz njw hartung henssler prtting brao aufl fao rn ferner wurde abs satz fao vorgeschriebene anhrung erst mitte jahres durchgefhrt weniger jahr widerrufsbescheid dezember widerrufsbescheid sache beanstanden klger abrede stellt jahr fortbildungspflicht sowie deren nachweis fao gengt lagen voraussetzungen abs satz brao zeitpunkt widerrufs anwaltsgeric
  169. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juni heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja betravg abs satz abs abs satz betravg schliet inanspruchnahme rckkaufswerts lebensversicherung ausgeschiedenen arbeitnehmer kndigungserklrung versicherungsnehmers arbeitgebers versicherer whrend bestehenden arbeitsverhltnisses zugegangen allerdings kndigung versicherungsvertrages unwirksam abs betravg unzulssigen abfindungsvereinbarung arbeitnehmer arbeitgeber beruht bgh urteil juni iv zr olg kln lg kln ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bumann mndliche verhandlung juni fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten auszahlung rckkaufswerts lebensversicherung jahr schloss damalige arbeitgeberin klgers fr beklagten lebensversicherung direktversicherung betrieblichen altersversorgung ab klger wurde unwiderruflich bezugsberechtigter bestimmt versicherungsbeginn dezember versicherungsablauf november vereinbart schreiben juli bat klger beklagte wegen langjhriger krankheit daraus resultierenden wirtschaftlichen notlage auszahlung versicherungssumme dezember arbeitgeberin erklrte selben schreiben sei it kndigung einverstanden beklagte besttigte kndigung zunchst schreiben arbeitgeberin august september sodann schreiben august dezember schreiben oktober erklrte arbeitgeberin widerspreche kndigung woraufhin beklagte klger schreiben november mitteilte versicherung fortgefhrt arbeitgeberin erklrte schreiben dezember januar erneut kndigung versicherungsvertrages urteil arbeitsgerichts lbeck januar wurde ntrag klgers kndigung lebensversicherungsvertrages verurteilt klger kndigte arbeitsverhltnis arbeitgeberin schreiben januar fristlos januar nachdem arbeitgeberin beklagte ber beendigung arbeitsverhltnisses informiert verweigerte auszahlung rckkaufswerts landgericht klage zahlung rckkaufswerts abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers stattgegeben dagegen richtet revision beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts steht klger anspruch rckkaufswert lebensversicherung bereits aufgrund ersten kndigung versicherungsvertrages arbeitgeberin darin kndigung ausdrcklich ausgesprochen einverstndniserklrung zeige eindeutigen willen beendigung vertrages kndigung ausgelsten anspruch klgers auszahlung rckkaufswerts arbeitgeberin weder einseitig gemeinschaftlich eklagten entziehen knnen vereinbarten versicherungsnehmer versicherer einbeziehung bezugsberechtigten dritten kndigungserklrung fortsetzung versicherungsvertrages folge auszahlungsanspruch bezugsberechtigten entfiele liege darin vertrag zulasten dritter ge ltenden vertragsrecht grundstzlich fremd sei einvernehmliche aufhebung rsten kndigung wirksam anshe wre anspruch folge zweiten kndigung dezember entstanden stehe entg egen abs satz satz betravg rckkaufswert aufgrund kndigung versicherungsvertrages ausg eschiedenen arbeitnehmer anspruch genommen knne sinn zweck regelung sprchen dagegen deren rechtsfolgen eintreten lassen kndigung versicherungs vertrages whrend bestehenden arbeitsverhltnisses arbeitgeber versicherungsnehmer ausgesprochen auszahlungssperre verfolge zweck ausgeschiedenen arbei tnehmer anstelle arbeitsrechtlichen versorgungszusage versicherungsleistung zugewandt worden sei alsbaldigen real isierung rckkaufswerts hindern whrend bestehenden arbeitsverhltnisses sei arbeitgeber dagegen grundstzlic gehindert versicherung kndigen gelte kndigung zuge beendigung arbeitsverhltnisses ausgespr ochen rckkaufswert erst ende fllig ii hlt rechtlicher nachprfung punkten stand entgegen ansicht berufungsgerichts anspruch auszahlung rckkaufswerts bereits aufgrund kndigung jul
  170. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grneberg maihold sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klger anerkenntnis schlussurteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte entschdigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschdigung einlagensicherungsund anlegerentschdigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte klger beteiligten gemeinschaftlich april anlagebetrag insgesamt einschlielich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen fr gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen anlage kundengelder termingeschften futures optionen fr gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschften gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt ttig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes fr wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen fr pma eingegangenen verpflichtungen termingeschften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschften groteil gelder wurde wege schneeballsystems fr zahlungen altanleger fr laufenden geschfts betriebskosten verwendet anlegern wurden monatliche kontoauszge bermittelt tatschlichen handelsverlauf widerspiegelten mrz untersagte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschftsbetrieb stellte mrz entschdigungsfall fest juli wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte ermittelte grundlage berprften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatschlichen handelsverlauf pma fr anleger verlauf endstand anlage fr konto klger ergab abzug handelsverluste mrz endbetrag insgesamt klage verlangen klger beklagten zahlung anlagesumme agio nebst rechtshngigkeitszinsen abzglich beklagten bereits erbrachten teilentschdigungen mehr facher antragsnderung zuletzt handelsverluste htten abgezogen drfen landgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben brigen abgewiesen berufung klger bereinstimmender teilerledigungserklrung hhe zahlung weiterer nebst zinsen begehrt berufungsgericht klage entsprechendes anerkenntnis beklagten hhe weiteren nebst zinsen stattgegeben weitergehende berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger zahlungsanspruch hhe nebst zinsen entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgern stehe beklagte weiterer entschdigungsanspruch abs abs eaeg zuerkannten hhe bemesse ausgangspunkt hhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rckzah lung fr pma eingezahlten gelder agio sowie tatschlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausfhrung auftrags investition termingeschfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes berein danach wrden ansprche geschtzt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehrten etwa fall unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt wrden seien kundengelder dagegen vertragsgem verwendet worden knnten derartige ansprche beeintrchtigt worden anlage verlusten gefhrt danach ergebe grundlage berechnung beklagten fr klger offener entschdigungsanspruch hhe soweit klgerseite berechnung beklagten frage stelle sei unbeachtlich klgerseite trage darlegungs beweislast fr hhe umfang geltend gemachten entschdigungsanspruchs h
  171. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr zvg abs abs abs satz zahlungen zwangsverwalter erfllung abs zvg zugewiesenen aufgaben glubiger leistet schuldner wirkung abs nr bgb gelten lassen begleichung rckstndiger hausgelder rckstndiger sonderumlagen gehrt pflichtenkreis zwangsverwalters zahlungen knnen schuldner daher anerkenntnis sinne abs nr bgb zugerechnet bgh urteil dezember zr lg kln ag bergheim zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln mai aufgehoben urteil amtsgerichts bergheim oktober abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte eigentmer zwei wohnungen wohnungseigentumsanlage klgerin gemeinschaft wohnungseigentmer beklagte verwalterin sonderverwaltervertrag geschlossen bevollmchtigte etwaige sonderumlagen eingehenden mietzahlungen begleichen juni beschlossen wohnungseigentmer erhebung august flligen sonderumlage wohnungen beklagten entfielen insgesamt zahlungsaufforderung teilte beklagte verwalterin schreiben august sonderumlage zahlungen leisten antwortschreiben august reagierte beklagte zeit august november nahm verwalterin mieteinnahmen beklagten teilzahlungen sonderumlage ende wurde zwangsverwaltung fr wohnungen beklagten angeordnet zwangsverwalter zahlte oktober sonderumlage wegen restlichen betrages klgerin erlass mahnbescheids beantragt beklagten juli zugestellt worden widerspruch amtsgericht zahlung verurteilt berufung erfolg gehabt zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts greift beklagten erhobene einrede verjhrung teilzahlung zwangsverwalters oktober beklagte zurechnen lassen msse verjhrung gem abs nr bgb erneut begonnen gelte fr verwalterin jahr vorgenommenen teilzahlungen vollmacht beklagten gehandelt stnden beiden schreiben beklagten august entgegen antwortschreiben verwalterin grund sonderumlage dargelegt entgegengetreten sei ii revision zulssig begrndet insbesondere statthaft senat revisionszulassung berufungsgericht gebunden abs satz zpo besteht allerdings veranlassung hinweis fr zulassung revision vorliegen zulassungsgrnden abs satz zpo ankommt deren voraussetzungen berufungsgericht sorgfltig prfen angenommene zulassungsgrund grundstzlichen bedeutung kommt betracht aufgeworfene rechtsfrage entscheidungserheblich senat beschluss mrz zr bghz verneinen berufungsgericht entscheidung alternativbegrndung gesttzt fr frage schuldner zahlungen zwangsverwalters wirkung abs nr bgb gelten lassen bedeutung revision begrndet entgegen rechtsauffassung berufungsgerichts anspruch klgerin verjhrt rechtsfehlerhaft misst berufungsgericht teilzahlung zwangsverwalters sonderumlage wirkung anerkenntnisses beklagten gem abs nr bgb neubeginn verjhrung fhrt aa abs nr bgb beginnt verjhrung erneut schuldner glubiger gegenber anspruch abschlagszahlung zinszahlung sicherheitsleistung weise anerkennt fr verjhrungsunterbrechendes anerkenntnis gengt tatschliches verhalten schuldners gegenber glubiger bewusstsein bestehen forderung unzweideutig entnehmen lsst angesichts glubiger darauf vertrauen darf schuldner ablauf verjhrung berufen bgh urteil mrz vi zr njw rr mwn anerkenntnis schuldners steht allgemeinen regeln gleich aufgrund rechtsgeschfts kraft gesetzes ermchtigt fr schuldner handeln bgh urteil dezember iii zr bghz bb vollstreckungsschuldner zwangsverwaltung verliert beschlagnahme recht beschlagnahmte grundstck verwalten benutzen abs zvg befugnisse zwangsverwalter ausgebt insoweit trger rechte pflichten vollstreckungsschuldners stelle tritt nimmt zwangsverwalter erfllung abs zvg zugewiesenen aufgaben zahlungen glubiger schuldner behandelt seien geleistet worden zahlungen kommt daher erfllungswirkung zugunsten schuldners vielmehr wirkung abs
  172. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag nebenklgerin dezember gegenstandslos grnde antrag nebenklgerin fr revisionsverfahren prozekostenhilfe beiordnung rechtsanwltin gewhren trag bestellung beistands gem abs stpo auszulegen entscheidung darber bedarf jedoch rechtsanwltin bereits beschlu landgerichts kassel juni beistand nebenklgerin bestellt worden beistandsbestellung abs stpo wirkt ber jeweilige instanz hinaus rechtskrftigen abschlu verfahrens fort erstreckt somit revisionsinstanz einschlielich revisionshauptverhandlung bgh beschl februar str jhnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  173. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen antrag klgers gewhrung prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen grnde gesuch klgers gewhrung prozesskostenhilfe bleibt erfolg besonderen voraussetzungen satz nr zpo vorliegen insolvenzverwalter prozesskostenhilfe erhalten gegenstand rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten zuzumuten prozesskosten aufzubringen satz nr halbsatz zpo vorschsse prozesskosten beteiligten zuzumuten erforderlichen mittel unschwer aufbringen knnen fr erwartende nutzen vernnftiger eigeninteresse sowie prozesskostenrisiko angemessen bercksichtigender betrachtungsweise erfolg rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich grer vorschuss aufzubringenden gerichtskosten sen beschl dezember ii za juris tz beschl november ii zr dstr tz beschl mrz ii zb zip tz bgh beschl september ix zr zip bag zip wertenden abwgung gesamtumstnde einzelfalles vgl sen beschl mrz aao tz gmbh zuzumuten kosten aufzubringen erfolg klage erhielte insolvenzglubigerin rund mehr fnffache revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden kosten rund erfolg klage vergrerte insolvenzmasse rund abzglich gerichtskosten vergtung insolvenzverwalters auslagen gem abs satz inso gegenber berechnung klgers wegen vergrerung insolvenzmasse zusammen rund erhhten verbindlichkeiten inso knapp verblieben rund glubiger knnten festgestellten forderungen rund quote erwarten gmbh rund annahme prozess vollstreckungsrisikos erhielte rund mehr doppelte kosten insolvenzmasse rund wren abzglich fr kosten verbindlichkeiten inso verteilen denen gmbh rund entfielen koordinierungsaufwand klgers gering leistung kostenvorschusses abstimmen einzige insolvenzglubigerin fortsetzung verfahrens hohen nutzen ziehen aufbringen kosten zumutbar goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  174. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts heilbronn oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit schwerer ruberischer erpressung versuchter ruberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision verfahrensrge erfolg abs stpo verurteilung angeklagten bestand landgericht beweisantrag angeklagten versto abs satz stpo abgelehnt liegt folgendes prozessgeschehen grunde verteidiger angeklagten stellte hauptverhandlung oktober antrag einnahme augenscheins einholung fachrztlichen gutachtens beweis tatsache zeugin entgegen aussage oktober ober schenkeln kaum varizen tatschlich beiden oberschenkeln ungewhnlich massiv ausgeprgte varizen angeklagten angegeben aufweist ausfhrung beweisantrags ergeben zeugin beiden oberschenkeln ungewhnlich massiv ausgeprgte varizen aussage zeugin angeklagte niemals unbekleidet gesehen richtig landgericht wies beweisantrag zurck fr entscheidung tatschlichen grnden bedeutung sei beiden oberschenkeln zeugin ungewhnlich massiv ausgeprgte varizen befnden behauptete tatsache sei bedeutungslose indiztatsache fall erwiesenseins entscheidung beeinflussen knne beantragte beweisaufnahme knne feststellung fhren oberschenkel zeugin zeitpunkt inaugenscheinnahme varizen aufweisen beweis gestellte tatsache besttigen wrde wre fr sachverhaltsannahmen urteilsspruch relevant daraus zwingenden rckschlsse mutmaliche tterschaft angeklagten tatablauf gezogen knnten berdies knne fall sichtbarer varizen zwingende schluss gezogen mutmalichen tatzeitpunkt bereits bestanden htten schluss tatsache unmittelbar erhebliche umstnde insbesondere mutmaliche tterschaft angeklagten zwingend mglich sei kammer schluss ziehen wolle sei insoweit beweis gestellte tatsache weder fr schuld fr straffrage bedeutung ablehnung beweisantrags landgericht hlt rechtlicher nachprfung stand stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs beschluss beweisantrag wegen bedeutungslosigkeit behaupteten tatsache abgelehnt erwgungen anfhren denen tatrichter rechtlichen tatschlichen grnden bedeutung fr schuld rechtsfolgenausspruch beimisst erforderlich hierzu regelmig wrdigung dahin beweisaufnahme gewonnenen indiztatsachen sowie konkrete erwgungen denen ergibt warum gericht behaupteten tatsachen entscheidungserheblichen schlussfolgerungen ziehen wrde wrdigung erlaubt beweisantizipation beweis gestellte tatsache abstriche bercksichtigen vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn mn geht glaubwrdigkeit zeugen bedarf begrndung warum beweisende tatsache gericht falle nachweises unbeeinflusst liee anforderungen begrndung entsprechen grundstzlich darlegungserfordernissen wrdigung beweisaufnahme gewonnenen indiztatsachen urteilsgrnden bgh beschluss oktober str nstz rr mwn gengt beschluss landgerichts setzt auseinander bedeutung besttigung beweisbehauptung fr glaubwrdigkeit zeugin wrde zeugin frage angeklagten auffllige ganz schwere varizen oberschenkeln beim vaginalverkehr aufgefallen sei bekundet ausgeprgten krampfadern ua landgericht htte beschlussbegrndung ausfhren mssen antwort zeugin falsch erweisen berzeugung angeklagte taten zeugin geschildert wurden begangen ndert beweisantrag zielte darauf ab vorhandensein ungewhnlich massiv ausgeprgter krampfadern zeitpunkt inaugenscheinnahme rckschluss zustand oberschenkel tatbegehung zuzulassen wovon kammer offenbar ausgegangen nachgewiesen zeugin punkt nmlich zustand oberschenkel zeit hauptverhandlung unwahrheit gesagt kammer verkannt verfahrensfehler beruht schuldspruch fr beide taten senat letztendlich letzter sicherheit ausschlieen landgericht trotz gewichtiger angeklagten sprechender umstnde ergebnis gelangt wre gesamte schuldspruch nebst zugehrigen feststellungen abs stpo unterliegt daher aufhebung
  175. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft gegenvorstellung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr ganter richterin dr otten richter dr ernemann sowie rechtsanwlte dr schott dr wllrich dr frey mrz beschlossen gegenvorstellung antragstellers februar beschlu senats januar zurckgewiesen grnde senat beschlu januar sofortige beschwerde antragsstellers beschlu niederschsischen anwaltsgerichtshofs celle zurckgewiesen antrag gerichtliche entscheidung widerruf zulassung rechtsanwaltschaft abschlgig beschieden worden vertagungsantrag antragstellers ebenfalls zurckgewiesen antragsteller ausreichend dargelegt glaubhaft gemacht mndlichen verhandlung senat krankheitsbedingt teilnehmen konnte gegenvorstellung antragsteller insbesondere eidesstattlich versichert januar hohem fieber gelitten anreise mglich sei erfolg abnderung formell materiell rechtskrftigen senatsbeschlusses betracht kommt gegenvorstellung gergte verletzung rechtlichen gehrs vorgelegen dahinstehen abgesehen davon antragsteller gengender sorgfalt htte erkennen knnen eingereichte attest anforderungen ausreichende glaubhaftmachung reise verhandlungsunfhigkeit gengen konnte antragsteller weder termin januar beschwerde begrndet nunmehr rahmen gegenvorstellung sachliche fr widerruf wegen vermgensverfalls beachtliche gesichtspunkte etwaiger art vorgetragen senatsentscheidung tatsachen verwertet worden denen antragsteller zuvor gehrt worden bzw denen vorherige stellungnahme mglich wre deppert ganter schott otten wllrich ernemann frey'],['Soon']]
  176. [['str bundesgerichtshof beschluss april sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts neuruppin november abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen gewicht anlataten reicht ungeachtet ausgebliebener schlimmer folgen beleg gefhrlichkeit beschuldigten trotz langjhrigen unaufflligkeit bereich gewaltdelikten vgl bgh beschlu august str insbesondere letztgenannte umstand jedoch anla geben whrend vollzugs unterbringung alsbald mglichkeiten anderweitigen einbindung beschuldigten etwa begrndung betreuungsverhltnisses ff bgb suchen absehbarer zeit aussetzung weiteren unterbringung bewhrung abs stgb verantwortet harms basdorf tepperwien gerhardt brause'],['Soon']]
  177. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs egbgb art abs untreue behrdlichen entscheidungen zusammenhang gesetzlicher vertretung art abs egbgb bgh urteil november str lg leipzig ecli de bgh str bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richter prof dr sander vorsitzender richter dlp richter prof dr knig richter bellay richter dr feilcke beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts leipzig dezember zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit freigesprochen worden angeklagte fall ersten tatkom plexes urteilsgrnde angeklagten fllen ersten tatkomplexes urteilsgrnde weitergehenden revisionen betreffend angeklagten revision betreffend angeklagte wer verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen staatskasse trgt kosten rechtsmittels betreffend angeklagte sowie angeklagten soweit entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten untreue betrugsvorwr fen tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen wendet staatsanwaltschaft verfahrensbeanstandungen sachrge gesttzten revisionen angeklagte betreffende rechtsmittel bleibt erfolglos revisionen hinsichtlich angeklagten tenor ersichtlichen teilerfolg angeklagten liegt folgendes last angeklagten vorgeworfen gemeinschaftlich handelnd juli mai insgesamt fnf fllen mitarbeiter rechtsamts stadt art abs egbgb ausreichende prfung gesetzlichen voraussetzungen billigender inkaufnahme verletzung entsprechender prfpflichten gesetzliche vertreter fr vermeintlich unbekannte grundstckseigentmer bestellt bzw deren bestellung mitgewirkt bestellten vertretern vorgenommene grundstcksveruerungen genehmigt bzw genehmigungen mitgewirkt angeklagten inso weit ttigwerden rahmen flle angeklagten handlungen taten sowie angeklagten handeln taten vorwurf ge macht angeklagten fall gesetzlichen vertreterin be stellten rechtsanwltin vorgeworfen grundstcksveruerung vorgenommen obwohl miteigentmer grundstcks fehlen vertretungsvoraussetzungen bekannt seien tatkomplex angeklagten geworfen zuge grundstcksveruerungen fr vermeintlich unbekannte grundstckseigentmer vereinnahmten stdtischen konten verwahrten erlse insgesamt fllen entgegen gesetzlichen vorschriften aufgelaufenen zinsen berechtigten ausgekehrt hierbei htten angeklagten verletzung pflicht zinsauskehr schdigung auskehrberechtigten billigend kauf genommen angeklagten zudem vorgeworfen jeweils fall zugleich anspruchsberechtigten gegenber bewusst wahrheitswidrig verzinsungspflicht abrede gestellt dadurch getuscht tatkomplex schlielich liegt angeklagten last fllen be dingt vorstzlich entgegen gesetzlichen verpflichtung fr stdtische verwaltungsttigkeit zusammenhang bestellung gesetzlicher vertreter gem art abs egbgb verwaltungsgebhr tarifstelle kommunalen kostenverzeichnisses kommkvz stadt hhe jeweils euro festgesetzt tatkomplex ii landgericht wesentlichen folgende feststellungen getrof fen jahren lieen grundstckseigentmer neuen lndern vielfach schwer ermitteln ddr zahlreiche immobilien volkseigentum gestanden grundbcher unvollstndig gefhrt worden zudem restitutions entschdigungsansprche klren berdies lagen viele grundstcke deren eigentumsrechtliche zuordnung unklar gnzlich brach leerstehenden stark sanierungsbedrftigen gebuden bebaut fhrte fr verkehrssicherungspflichtigen kommunen finanziellen organisatorischen belastungen deren verringerung nachhaltige wirtschaftliche entwicklung stadt ermglichen groe nachfrage immobilien gab bestand stadtverwaltung erhebli ches interesse funktionierenden stdtischen grundstcksmarkt seit ende galt art abs egbgb gesetzliche re gelung kommunen erlaubte fllen nichtfeststellbarkeit grundstckseige
  178. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt vollstreckung freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erfolg angeklagte hochzeitsfeier teilgenommen wartete uhr straenrand taxi zeuge soge nanntes siedlerfest besucht befand heimweg hrte richtung angeklagten rufe provoziert fhlte worten mach fertig rannte angeklagten unrecht fr rufer hielt zeuge grer angeklagte etwa wchentlich taekwondo unterricht teilnahm versetzte angeklagten sogleich futritt oberkrper packte beiden hnden hals zog schwitzkasten versetzte erneut mehrere futritte oberkrper weiterer tritte schlge erwehren nahm angeklagte messer fgte zeugen stichverletzung rechten unterbauch merklich beeintrchtigt zeigen griff zeuge angeklagten weiterhin erhobenen fusten fukick angeklagte entschlo zeugen fr unbe rechtigten angriff rechenschaft ziehen zeugen kampfbereitschaft zeigen forderte nunmehr zeugen worten komm komm her mach fertig stech ab heranwinkenden handbewegungen gleichfalls weiteren kampf stellen sowohl zeuge angeklagte nahmen ab offenen zweikampf ua verlauf zeuge angeklagten mehrere futritte faustschlge krper versetzte angeklagte zeugen mehrere stiche schnittverletzun gen unterarmen linken leiste rcken zufgte ansicht landgerichts erste stichverletzung sei notwehr gerechtfertigt begegnet rechtlichen bedenken soweit landgericht fr anschlieenden stich schnittverletzungen rechtfertigung angeklagten wegen notwehr gem stgb ablehnt bedarf frage dagegen erneuter prfung landgericht notwehr verneint ab mehr verteidigungswille motive handeln angeklagten bestimmten ua angriffe angeklagten mehr trutzwehr verteidigungswillen mageblich bestimmt erster linie darum ging aufgedrngten zweikampf aufzunehmen ua begrndung angeklagten berufung notwehrrecht stgb versagt landgericht feststellt zeuge gleichfalls kampfbereit gegenberstand ua angriff zeugen trotz ersten stichver letzung beendet objektiv notwehrlage weiterhin bestand ua notwehr scheidet schon weiteres angeklagte motiven messer eingesetzt tritt motiv vorhandenen verteidigungswillen hinzu steht neue beweggrund annahme notwehr entgegen subjektive rechtfertigungselement willens verteidigung hierdurch vllig hintergrund gedrngt vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter bgh nstz urteil lt ausreichend erkennen prfungsmastab beachtet worden wegfall zustndigkeit schwurgerichts begrndenden tatvorwurfs versuchten totschlags verweist senat sache entsprechend abs stpo allgemeine strafkammer landgerichts zurck schfer wahl hebenstreit schluckebier schaal'],['Soon']]
  179. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs insvv abs nr begehrt vorlufige insolvenzverwalter hinblick insolvenzgericht angeordneten zustimmungsvorbehalt zuschlag ausgangssatz vergtung endgltigen verwalters konkret darzulegen verfgungen schuldners erheblichem umfang befassen mssen annhernd lckenlose aufzhlung einschlgigen vorgnge verlangt sachverstndige zugleich vorlufiger insolvenzverwalter grundlage vorliegenden materials gutachtlich knftigen anfechtungsansprchen geuert erstreckt entschdigung gesetz ber entschdigung zeugen sachverstndigen grundstzlich aufwand feststellung anspruchsgrundlagen gem ff inso betrieben jedoch feststellung ermittlungen anstellen eigenschaft vorlufiger insolvenzverwalter mglich manahmen ergriffen durchsetzung knftiger anfech tungsansprche vorzubereiten sichern vorlufiger insolvenzverwalter zuschlag ausgangssatz vergtung endgltigen verwalters honorieren bgh beschluss dezember ix zb lg hof ag hof ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hof oktober kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer wurde beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts august sachverstndigen weiterem beschluss august vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt abs nr alt inso wurde gem abs inso aufgegeben vermgen schuldnerin sichern erhalten auerdem wurde ermchtigt forderungen schuldnerin anderkonto einzuziehen bestellung endete erffnung insolvenzverfahrens oktober seither rechtsbeschwerdefhrer insolvenzverwalter vergtung sachverstndiger rechtsbeschwerdefhrer antrag oktober abgerechnet vorliegenden verfahren geht vergtung vorlufiger insolvenzverwalter darber verhlt antrag februar rechtsbeschwerdefhrer festsetzung vergtung insgesamt darin inbegriffen auslagenpauschale mehrwertsteuer begehrt amtsgericht antrag voller hhe entsprochen dagegen eingelegte sofortige beschwerde geschftsfhrers schuldnerin landgericht beschluss oktober zurckweisung brigen vergtung auslagen festgesetzt rechtsbeschwerde verfolgt rechtsbeschwerdefhrer vergtungsfestsetzungsantrag ursprnglichen hhe ii rechtsbeschwerde gem inso abs satz nr zpo statthaft gem abs zpo zulssig jedoch sache erfolg rechtsbeschwerdefhrer wendet zunchst dagegen schuldnerin angemietete betriebsgrundstcke syrau chemnitz amtsgericht zugebilligt beschwerdegericht jedoch versagt vollen verkehrswert restliche mietzeit bezogenen nutzungswert berechnungsgrundlage eingestellt worden insofern standpunkt beschwerdegerichts vollem umfang zutreffend dadurch rechtsbeschwerdefhrer jedoch beschwert rechtsbeschwerde verweist rechtsprechung instanzgerichten wonach insolvenzschuldner angepachtete betriebsimmobilien vollen verkehrswert berechnungsgrundlage fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters einzubeziehen seien nennenswertem umfang beschftigt davon sei vorliegenden fall auszugehen bundesgerichtshof verkehrswert absonderungsrechten belasteten gegenstnde berechnungsgrundlage fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters einbezogen soweit nennenswertem umfang befasst auerdem ausgesprochen allein fr bearbeitung absonderungsrechten knne daneben zuschlag sinne abs buchst insvv gewhrt vielmehr sei regelmig abschlag sinne abs insvv geboten bearbeitung unerheblichen teil ttigkeit vorlufigen insolvenzverwalters ausgemacht bghz bgh beschl september ix zb nzi daran jedoch vollem umfang festgehalten aa senat parallelentscheidung heutigen tage sache ix zb verffentlichung amtlichen sammlung vorgesehen einzelnen ausgefhrt gibt standpunkt vorlufige insolvenzverwalter bereits nennenswerte jedoch erhebliche befassung gegenstnden insolvenzerffnung absonderung unterliegen vergtung verdient insoweit verlangt erheblicher teil vorlufigen solvenzverwalter entfalteten ttigkeit befassung absonderungsrechten entfllt berschreitet ttigkeit erheblichkeitsschwelle bekommt vorlufige insolvenzverwalter dafr mageblich hierfr insbesonder
  180. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober nachschlagewerk ja bghst ja ii verffentlichung ja stgb abs ablehnung strafmilderung abs stgb wegen verschuldeten affekts fllen lebenslanger freiheitsstrafe bgh urteil oktober str lg bonn strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts bonn mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts bonn zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes gefhrlicher krperverletzung lebenslangen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt tatmesser eingezogen hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung materiellen rechts geltend macht rechtsmittel bereits sachrge erfolg feststellungen zogen verheiratete angeklagte sptere tatopfer bereits wenige tage nachdem kennen gelernt zusammen beziehung entstanden alsbald spannungen situationen beschimpfte bedrohte angeklagte freundin mehreren trennungen vershnungen entwickelte angeklagte zunehmend angst knne endgltig abwenden geschah schlielich angeklagte gab verstehen trennung akzeptieren bedrohte sogar eltern frheren freundin zusammentreffen zuvor gemeinsam bewohnten haus schlugen angeklagte frau fortan panische angst angeklagten stattete strafanzeige erwirkte beschluss gewaltschutzgesetz letzten zeit tat schlief angeklagte schlecht kaum fhlte tunnel gedanken kreisten gescheiterte beziehung herbeigefhrten treffen bedrohte frhere freundin tode hegte selbstmordgedanken therapeutin vereinbarte sofort melden antun tattag folgte angeklagte dienst schluss zeugen neuen freund beziehung wusste angeklagte tat beabsichtigte frhere freundin klrenden gesprch zwingen fhrte kampfmesser unbekannte fahrtziel versetzte zustzlich aufregung hhe anwesens zeugen verlie fluchtartig pkw angeklagte folgte eingangsbereich hauses neuen freundes verlangte wissen wolle inhalt anschlieenden kommunikation konnte schwurgericht feststellen jedenfalls verlor angeklagte kontrolle ber griff frhere freundin hinzueilende zeuge versetzte schlag baseballschlger fraktur linken ellenbogens fhrte bte jedoch keinerlei wirkung angeklagten rettungsversuch zeugen wehrte ab klinge messers gesicht zog anschlieend verbrachte flur hauses versetzte ttungsabsicht messer vielzahl stichen deren folge geschdigte kurze zeit spter starb anschlieend fgte selbstttungsabsicht stiche schnitte bestand akute lebensgefahr angeklagte konnte sofortige intensivmedizinische versorgung gerettet motiv fr tdlichen messerstiche landgericht festgestellt angeklagte trennung abfinden eigenes losgelstes selbstbestimmtes leben opfer zubilligen lieber sterben ua schwurgericht mordmerkmal niedrigen beweggrnde angenommen sachverstndig beraten tief greifenden bewusststeinsstrung infolge affektdurchbruchs ausgegangen deshalb erheblich verminderte steuerungsfhigkeit sinne stgb angenommen strafmilderung abs stgb abgelehnt angeklagte affekt verschuldet ii urteil hlt rechtlicher nachprfung stand annahme landgerichts angeklagte frhere freundin niedrigen beweggrnden gettet stgb begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken vorgenommene wrdigung schon deswegen rechtsfehlerhaft landgericht wesentlichen gesichtspunkte tat inneren verfassung angeklagten erschpfend wrdigung aufgenommen beweggrnde sinne abs stgb niedrig allgemeiner sittlicher wertung tiefster stufe stehen deshalb besonders verachtenswert beurteilung frage beweggrnde tat niedrig deutlich weiterreichendem mae totschlag verachtenswert erscheinen grund gesamtwrdigung ueren inneren fr handlungsantriebe tters mageblichen faktoren erfolgen st rspr vgl bghst bgh stv insoweit wre vorliegend bedenken ttung geschieht f
  181. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen beihilfe raub raubes strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts passau mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat feststellungen schlug angeklagte unvermittelt anlass glasflasche geschdigten brachte schwer benommenen sodann straenasphalt liegen schlug versetzte kopfsto versuchte fingern augen stechen untersttzt angeklagten ebenfalls boden liegenden einschlug beraubte angeklagte geschdigten bergab genommenen gegenstnde sodann setzten beide angeklagten schlge geschdigten fort nichte angriff onkel bemerkt einschritt ua nher feststellbaren zeitpunkt whrend tatgeschehens zudem angeklagte feste turnschuhe trug geschdigten rechten fu mindestens zwei voller wucht ausgefhrte gezielte tritte kopf versetzt kopf geschdigten herschlug ua tatbild stellt rechtsfehler dar landgericht tatzeit jugendlichen ange klagten lediglich schdliche neigungen schwere schuld vgl abs jgg angenommen vorliegen erwgung gezogen ua zutreffender bewertung urteilsfeststellungen ergebenden schuldschwere tat tatausfhrung ausdruck kommenden erheblichen erziehungsbedarfs htte beim angeklagten verhngung jugendstrafe nahe gelegen strafaussetzung bewhrung mehr betracht gekommen wre vgl abs jgg angeklagte sen rechtsfehler indes beschwert nack rothfu jger elf sander'],['Soon']]
  182. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja miethheregg bgb cd frage mieterhhungsverfahren allein gemeinsam angemieteten wohnung verbleibenden mieter durchgefhrt wohnung ausgezogene ehegatte vermieter entlassung mietverhltnis vereinbart ehegatte seitdem wohnung nutzt miete zahlt bgh urteil mrz viii zr lg krefeld ag kempen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts krefeld mrz zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten zustimmung mieterhhung beklagte frhere ehefrau mieteten verstorbenen rechtsvorgngerin klgerin jahre wohnung mietzins dm zuzglich betriebskostenvorauszahlung nachdem eheleute getrennt zog ehefrau beklagten gemeinsam bewohnten wohnung kndigte mietverhltnis schreiben oktober zudem vereinbarte klgerin mietverhltnis beendet sei beklagte bewohnte mietwohnung folgenden allein zahlte miete ehe wurde jahre geschieden schreiben april allein beklagten gerichtet verlangte klgerin beklagten zustimmung erhhung miete dm zuzglich betriebskostenvorauszahlung ab juli beklagte erteilte zustimmung amtsgericht fristgem erhobenen klage zustimmung erhhung mietzinses dm dm hhe betrags monatlich ab juli stattgegeben landgericht berufung beklagten versumnisurteil zurckgewiesen versumnisurteil sodann aufrechterhalten berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt mieterhhungsklage sei zulssig beklagtenseite notwendige streitgenossenschaft bestehe ehefrau beklagten sei zeitpunkt mieterhhungsverlangens bereits mietverhltnis entlassen hierzu zustimmung beklagten bedurft grundsatz einheitlichkeit mietverhltnisses stehe entgegen sei selbstzweck aufspaltung mietverhltnisses msse verhindert daran beteiligten wirtschaftliche rechtliche nachteile ausscheiden beteiligten erwachsen knnten sei einzelfalle untersuchen gegebenenfalls interessen mietvertragspartei ausscheiden vertragspartei betroffen seien vorliegenden falle beteiligten schtzenswertes interesse daran frhere ehefrau beklagten formell mieterstellung verbleibe klgerin entlassungserklrung geltendmachung schtzenswerten interesses weiteren schuldner verzichtet beklagte seinerseits wirtschaftlichen vorteil ausgleichsanspruch abs bgb frhere ehefrau zustehe nachdem gemietete ehewohnung mehr drei jahre lang allein bewohnt klage sei begrndet mieterhhungsverlangen sei beklagten innerhalb frist abs mhg zugegangen erstinstanzliche beweisaufnahme ergeben soweit beklagte zugang weiterhin bestreite erschttere erbrachten beweis ii hlt rechtlichen berprfung stand revision daher zurckzuweisen zutreffend geht revision davon mieterhhungsverfahren vorliegend voraussetzungen mhg unterliegt mieterhhungsverlangen april september zugegangen art abs nr egbgb mehreren mietern allein durchgefhrt gem abs satz mhg zustimmungsanspruch absatz mieter gegenber geltend personenmehrheit sache gemietet gegenber mieter abzugebende erklrungen mitmieter richten folgt einheitlichkeit mietverhltnisses daraus mitmieter gemeinschaftlich mieterseite bestehenden mietverhltnisses bilden senat rechtsentscheid september bghz betreffend mhg vgl senatsurteil bghz betreffend kndigung leasingvertrags erhebt vermieter klage zustimmung erhhung mietzinses ortsblichen vergleichsmiete fall notwendigen streitgenossenschaft abs alt zpo gegeben mehrere personen mieter zustimmung gemeinschaftlich erteilen knnen kg njw rr fischer bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl viii rdnr sternel mietrecht aufl rdnr palandt weidenkaff bgb aufl rdnr staudinger emmerich rdnr stein jonas bork zpo aufl rdnr streitgenossen erhobene klage grundstzlich unzulssig abzuweisen bghz bghz bgh urteil oktober zr njw rr wm ii bork aao rdnr nachw hiervon berufungsgericht ausgegangen offenbleiben frhere ehefrau beklagten wirksam mietver
  183. [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen krperverletzung amt strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover juni soweit verurteilt worden feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten justizvollzugsbediensteter jva ttig wegen krperverletzung amt wegen gefhrlicher krperverletzung amt wegen unerlaubten besitzes zwei wrgehlzern gesamtgeldstrafe tagesstzen verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten formelle sachlich rechtliche beanstandungen geltend gemacht erfolg krperverletzung amt strafkammer angeklagten ersten fall wegen krperverletzung amt form unechten unterlassungsdelikts verurteilt festgestellt beim zudrcken zellentre gefangenen unterarm form eingeklemmt wurde haut tre zarge verblieben obgleich angeklagte einklemmen fr mglich gehalten sei weggegangen schmerzhaften zustand sogleich beendet anklage angeklagten insoweit vorgeworfen worden aktives tun gefangenen faustschlgen zelle gestoen tre derart zugeschlagen haut armes eingeklemmt worden vernderung rechtlichen gesichtspunktes unterlassen statt aktives tun htte abs stpo hingewiesen mssen bghr stpo abs hinweispflicht ursprnglich erstellten hauptverhandlungsprotokoll entsprechender hinweis entnehmen nachdem unterlassen hinweises revisionsbegrndung angeklagten september gergt worden vorsitzende januar vermerk niedergelegt erinnerung hauptverhandlung mai neben hinweis nderung konkurrenzverhltnisses hinweis mgliche verurteilung wegen unterlassens erteilt worden sei entsprechende protokollberichtigung veranlat handhabung zuvor erhobenen verfahrensrge tatsachengrundlage entzogen st rspr vgl bghst gelten knnte zweifelsfrei protokollierten hergang abweichender ablauf vorliegt vgl strafsenat bghr stpo beweiskraft braucht entschieden angesichts erklrung damals anwesenden verteidigers ablauf hinweiserteilung mai einerseits erst mehr acht monaten erinnerung vorgenommenen protokollnderung andererseits zweifelsfreien sachlage gesprochen ausgeschlossen verurteilung falle unterbliebenen hinweis beruht beide flle krperverletzung amt betrifft fehlerhafte ablehnung hilfsbeweisantrags zuziehung sachverstndigen beweis tatsache gefangene wegen paranoid halluzinatorischen psychose zusammenhang exzessivem drogenmibrauch jva verabreichten psychopharmaka zeugentchtig sei strafkammer antrag urteilsgrnden begrndung abgelehnt erforderliche sachkunde beurteilung zeugen besitze paranoid halluzinatorische psychose per se fhre zeuge zeugentaugliche auskunftsperson sei ua begrndung ermglicht revisionsgericht nachprfung tatgericht tatschlich erforderliche sachkunde liegt eher fern strafkammer dabei nheren angaben gemacht wann psychose festgestellt worden ebenfalls vorliegen erkrankung ausgegangen gegebenenfalls wann weise ausgewirkt darber hinaus auseinandergesetzt einflu exzessive drogenmibrauch zeugen jva verabreichten psychopharmaka zusammenhang psychose dabei bercksichtigen beweisantrag konkret vorgetragen worden zeuge halluzinationen leide stimmen hre glaube jesus hlle bringen knne wobei beurteilung ausgeprgten psychose akten befindlichen gutachten prof dr institut fr rechtsmedizin medizinischen hochschule ergibt rahmen aufklrungsrge revisions begrndung ebenso vorgetragen worden umstand beamte polizeidirektion befragung zeugen juli ergebnis gelangt komme wegen gesundheitszustandes zeuge betracht konkrete fragen zeitliche ablufe rtlichkeiten angeblich erinnern knne vllig dingen spreche ii ausben tatschlichen gewalt ber wrgehlzer strafkammer angeklagten dritten fall wegen ausbens tatschlichen gewalt ber zwei wrgehlzer abs nr waffg verurteilt vorstzliches handeln indes ausreichend begrndet feststellungen angeklagte gegenstnde teilnahme kampfsportlehrgang holland lehrgangsleiter erinnerungsgeschenk erhalten whrend wrgehlzer nunchaku genannt regelmig zwei hartholzstben metallrohren bestehen lederriemen schnur kette miteina
  184. [['bundesgerichtshof beschluss notz mrz verfahren antragsteller beschwerdefhrer antragsgegnerin beschwerdegegnerin wegen vorlufiger amtsenthebung wiedereinsetzung vorigen stand bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter tropf dr wahl sowie notare dr lintz dr doy mndliche verhandlung mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats fr notarsachen oberlandesgericht celle november zurckgewiesen antragsteller gerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens dm festgesetzt grnde antragsgegnerin seit sitz ttigen anwaltsnotar januar zugestellten verfgung januar vorlufig amtes enthoben vertreter wurde zunchst juli bestellt frist wurde verfgung august zugestellt august januar verlngert mrz erffnete antragsgegnerin antragsteller beabsichtige wegen vermgensverfalls wirtschaftlichen verhltnisse art wirtschaftsfhrung interessen rechtsuchenden gefhrdeten endgltig amtes entheben antrag notars gem abs satz bnoto eingeleiteten verfahren oberlandesgericht beschlu juni festgestellt voraussetzungen amtsenthebung vorliegen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde antragstellers senat beschlu november notz zurckgewiesen grundlage entscheidung antragsgegnerin notar februar zugestellten bescheid endgltig amtes enthoben antragsteller bescheid angefochten rahmen beim senat anhngig gewesenen beschwerdeverfahrens antragsteller september eingegangenen schriftsatz entscheidung zugestellt widerspruch einspruch zulssiges rechtsmittel eingelegt umgehende verweisung bzw rckberweisung beantragt senat zustndigkeitshalber oberlandesgericht weitergeleitete schriftsatz grundlage vorliegenden verfahrens antragsteller schriftsatz september angefhrt januar zugestellte bescheid sei erst etwa zehn tage zuvor bekannt geworden nachdem rede stehenden vorgngen zusammenhngenden akte grundstck aufgefunden worden sei unabhngig davon sei antrag versptet bescheid januar rechtsmittelbelehrung enthalten oberlandesgericht sowohl antrag gerichtliche entscheidung bescheid januar wiedereinsetzungsgesuch jeweils wegen fristgerechter anbringung unzulssig zurckgewiesen rechtsmittelbelehrung sei monatsfrist abs bnoto anfechtung bescheids januar zustellung januar lauf gesetzt worden wiedereinsetzungsgesuch sei versptet angebracht rahmen verfahrens gem abs satz bnoto antragsgegnerin antragsteller zugegangenen stellungnahme ausgefhrt vorlufig amtes enthoben beschlu oberlandesgerichts juni heie vorlufige amtsenthebung sei bestandskrftig hinzu komme schriftwechsel antragsteller justizverwaltung ber bestellung notarvertreters gefhrt sowie vertreterbestellung sptestens zustellung bestellungsurkunde fr notarvertreter august sei fr antragsteller hindernis unverschuldeten unkenntnis zustellung verfgung januar entfallen somit sei zweiwochenfrist abs satz fgg anbringung beim senat september eingegangenen schreiben enthaltenen antrags abgelaufen darber hinaus legt oberlandesgericht einzelnen dar warum genannten grnden wegen versptung unzulssige wiedereinsetzungsgesuch trotz antragsteller geschilderten vorgnge kanzlei sache erfolg knnte beschlu richtet rechtzeitig eingelegte sofortige beschwerde antragsteller wesentlichen fr vorlufige amtsenthebung mageblich gewesenen grnde bekmpft brigen wiederholt auffassung bescheid januar rechtsmittelbelehrung htte versehen mssen fhrt verlegen schriftstcks falsche akte ansonsten zuverlssige fachangestellte verschulden zugerechnet knne ii zulssige beschwerde begrndet oberlandesgericht zutreffend ausgefhrt bleibt notarsachen fehlen rechtsmittelbelehrung verwaltungsakt einflu lauf frist abs bnoto fr antrag gerichtliche entscheidung senatsbeschlu bghz seither st rspr hiervon abzuweichen sieht senat bercksichtigung vorbringens antragstellers veranlassung brigen nimmt senat zutreffenden antragsteller konkret beanstandeten ausfhrungen angefochtenen beschlusses versumung zweiwochenfrist abs satz fgg bezug frage antragsteller hinblick vorgnge kanzlei verschulden gehindert antrag gerichtliche entscheidun
  185. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens dr grabinski hoffmann fr recht erkannt berufung klgerin brigen zurckgewiesen oktober verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert deutsche patent dadurch teilweise fr nichtig erklrt patentanspruch folgende fassung erhlt patentansprche rckbeziehen mehrgangnabe fr fahrrder umfassend nabenachse getriebe getriebe umgreifende nabenhlse antreiber antrieb nabenhlse antriebswirksam mindestens elemente getriebes verbindbar steuereinrichtung steuerung mehrerer gangstufen mindestens elemente getriebes wahlweise festgesetzt gelst lage getriebe verndert wobei steuereinrichtung servokrafterzeugungseinrichtung aufweist umfassend eingangsseite nabenachse drehbar angeordneten richter grundlage antreiber ausgebten benutzerantriebsmoments drehbewegung nabenachse versetzbaren antriebsteil zugeordnet antriebsteil drehmomentbertragungsverbindung steht ausgangsseite schaltelement getriebes zugeordnet wobei servokrafterzeugungseinrichtung dafr ausgefhrt drehbewegung antriebsteils nabenachse hhe begrenzbare servokraft abzuleiten ausgangsseite verstellen schaltelements bereitzustellen hierzu zusammenwirkend reibeinrichtung ber reibschlssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung hergestellt derart ausgangsseite servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellte schaltelement ausgebte servokraft falle vorhandenen schaltwilligkeit schaltelements reibeinrichtung eingangsseitig begrenzt wobei reibeinrichtung dafr ausgefhrt zustand reibschluss begrenzten servokraft eintretenden schaltwilligkeit schaltelements erhalten weitergehende klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatents juni angemeldet wurde patentanspruch patentansprche unmittelbar mittelbar zurckbezogen folgenden wortlaut mehrgangnabe fr fahrrder umfassend nabenachse getriebe getriebe umgreifende nabenhlse antreiber antrieb nabenhlse antriebswirksam mindestens elemente getriebes verbindbar steuereinrichtung steuerung mehrerer gangstufen mindestens elemente getriebes wahlweise festgesetzt gelst lage getriebe verndert wobei steuereinrichtung servokrafterzeugungseinrichtung aufweist umfassend eingangsseite nabenachse drehbar angeordneten grundlage antreiber ausgebten benutzer antriebsmoments drehbewegung nabenachse versetzbaren antriebsteil zugeordnet antriebsteil drehmomentbertragungsverbindung steht ausgangsseite schaltelement getriebes zugeordnet wobei servokrafterzeugungseinrichtung dafr ausgefhrt drehbewegung antriebsteils nabenachse hhe begrenzbare servokraft abzuleiten ausgangsseite verstellen schaltelements bereitzustellen dadurch gekennzeichnet ber reibeinrichtung reibschlssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung hergestellt derart ausgangsseite servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellte schaltelement ausgebte servokraft falle vorhandenen schaltwilligkeit schaltelements reibeinrichtung eingangsseitig begrenzt wobei reibeinrichtung dafr ausgefhrt zustand reibschluss begrenzten servokraft eintretenden schaltwilligkeit schaltelements erhalten klgerin geltend gemacht gegenstand patentanspruchs sei deutlich vollstndig offenbart fachmann ausfhren knne gehe zudem ber inhalt anmeldung ursprnglich eingereichten fassung hinaus sei patentfhig patentgericht klage abgewiesen entscheidung wendet klgerin berufung klgerin tritt rechtsmittel entgegen wobei zuletzt hauptantrag patentanspruch magabe verteidigt gegenber erteilten fassung worte dadurch gekennzeichnet ber gestrichen stattdessen bereitzustellen worte hierzu zusammenwirkend sowie reibeinrichtung worte ber eingefgt auerdem verteidigt streitpatent drei hilfsantrgen auftrag senats prof dr ing instituts fr getriebetechnik maschinendynamik schriftliches direktor gutachten
  186. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart januar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags freiheitsstrafe vier jahren verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten verfahrensrge erfolg rge verletzung stpo fhrt aufhebung angefochtenen urteils landgericht einlassungsverhalten angeklagten ausgefhrt lediglich erffnung haftbefehls festnahme gestndig eingelassen inhalt erklrung darzulegen ausdrcklich festgestellt hauptverhandlung sache eingelassen ua demgegenber macht revision besttigt hauptverhandlungsprotokoll januar geltend verteidiger vierten hauptverhandlungstag schriftlich vorbereitete erklrung abgegeben wobei angeklagte erklrung ausdrcklich eigen gemacht sachdarstellung verfahrensrge erfolg senat verwehrt berlegungen darber anzustellen inhalt anlage protokoll genommenen revision mitgeteilten erklrung angeklagten feststellungen urteils ausgewirkt htte strafkammer erwgungen einbezogen worden wre beweiswrdigung allein tatgericht obliegt raum jger cirener bellay fischer'],['Soon']]
  187. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl prof dr schmitt richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin pflichtverteidigerin angeklagten justizhauptsekretrin verhandlung justizangestellte verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main september aufgehoben feststellungen ueren tatumstnden bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen flschung zahlungskarten garantiefunktion fllen jeweils tateinheit betrug gesamtstrafe fnf jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision fhrt sachrge aufhebung schuld rechtsfolgenausspruchs landgericht festgestellt angeklagte auftrag dritter fllen internationale flge deutschen lufthansa buchte hierbei regelmig gelegenheit nutzte einkufe bord mitgefhrten warensortiment spirituosen kosmetika schmuck uhren ttigen hierzu setzte vier verschiedene kreditkarten visa mastercard geschftsbedingungen lufthansa ag jeweils belasten konnte kreditkarten handelte ukrainischen banken ausgestellte namen angeklagten lautende unterschrift versehene karten deren magnetstreifen falsche daten gespeichert echte wege scimming gewonnene bank kontodaten tatschlich existierender personen plausibilittsgesichtspunkten ausgewhlte daten weder bestimmten garantiegeber real existierendes konto zahlungspflichtigen verwiesen einsatz karten nutzte angeklagte umstand online verbindung servern kreditkarten systems luft befindlichen flugzeug besteht daten vielmehr whrend flugs eingelesen erst landung datenterminal ausgegeben verarbeitet weise erlangte angeklagte wert insgesamt fllen erfolgte beim auslesen daten landung kurzfristige gutschrift jedoch sofortige automatische rckbuchung chargeback kreditkartenkonto existierte schuldspruch wegen gewerbsmiger flschung zahlungskarten garantiefunktion abs stgb begegnet grundsatz rechtlichen bedenken revision meint wurde vorhandensein zahlungskarte garantiefunktion angeklagten vorgenommenen einsatzart vorgetuscht karten wurden feststellungen landgerichts jeweils handgert eingelesen gert ausgegebene beleg wurde angeklagten sei nem richtigen namen karten ausgegeben unterschrieben landung wurden daten handgerts online terminal bertragen verfahren entsprach weitgehend blichen lastschrift verfahren konkrete einsatzart karte kommt jedoch vgl maier matt renzikowski stgb rn erb mnchkomm stgb aufl rn rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt darauf tter nachgemachte verwendete karte einsatz auslsung garantiefunktion tatschlich ermglicht mglichkeit vortuscht bghst trotz literatur hiergegen erhobenen kritik erb aao rn vgl fischer stgb aufl rn hlt senat rechtsprechung fest zahlungsverkehr schon anschein schtzen falsifikaten garantieauslsender karten ausgeht schuldspruch wegen jeweils tateinheitlich begangenem gewerbsmigem betrug begegnet rechtlichen bedenken schuldspruch gleichwohl insgesamt aufzuheben landgericht frage konkurrenz hinreichende aufmerksamkeit gewidmet rechtsfehlerfreien feststellungen bestehen konkrete anhaltspunkte dafr angeklagte mehrere karten gleichzeitig einsetzte taten umstnden mehreren jeweils tateinheit verbundenen gruppen abzuurteilen wren ergnzende feststellungen hierzu mglich liegen smtliche einzelabrechnungen karteneinstze revisionsgericht erforderlichen feststellungen treffen aufhebung schuldspruchs entfllt rechtsfolgenausspruch feststellungen ueren tatumstnden fehlerfrei knnen daher aufrechterhalten fischer appl ott schmitt zeng'],['Soon']]
  188. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr januar rechtsstreit ecli de bgh bviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter pamp richter halfmeier dr kartzke sowie richterinnen sacher dr brenneisen beschlossen antrag beklagten wahrnehmung rechte beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt fr verfahren betreffend beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juli beizuordnen abgelehnt beschwerde beklagten nichtzulassung revision vorbezeichneten urteil kosten unzulssig verworfen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde beklagten juli zugestellte urteil berufungsgerichts beklagte vertreten beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwlte dr schriftsatz august nichtzulassungsbeschwerde eingelegt selben tag beim bundesgerichtshof eingegangen frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde antragsgem mehrmals zuletzt einschlielich dezember verlngert worden schriftsatz november rechtsanwlte dr angezeigt beklagte mehr vertre ten schriftsatz november beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwalt dr angezeigt vertretung beklagten bernommen schreiben dezember beklagte ausgefhrt rechtsanwalt dr mitgeteilt nichtzulas sungsbeschwerde erstellen rechtlichen grund sehe verfahren voraussetzungen nichtzulassungsbeschwerde gegeben sei en beklagte ferner beantragt beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt beizuordnen oktober datierenden unterschriebenen entwurf beschwerdebegrndung seitens rechtsanwlte dr sowie eigene ergnzun gen begrndung bezug genommen ii antrag beklagten beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt wahrnehmung rechte beizuordnen unbegrndet abs zpo abgesehen davon aktenlage mandat rechtsanwalt dr weiterhin besteht beklagte ber beim bundes gerichtshof zugelassenen rechtsanwalt verfgt voraussetzung fr derartige beiordnung partei beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint abs zpo aussichtslosigkeit gegeben gnstiges ergebnis beabsichtigten rechtsverfolgung anwaltlicher beratung ganz offenbar erreicht bgh beschluss juni vii zr rn beschluss juli vii zr rn letzteres fall rechtsverfolgung beklagten erscheint aussichtslos rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo zulassungsgrnde sinne hinreichend dargetan ersichtlich nheren begrndung insoweit entsprechend abs satz halbsatz zpo abgesehen vgl bgh beschluss juni xi zr rn darber hinaus bestellung notanwalts zpo beklagten angestrebten ziel gerechtfertigt ziel einreichung inhaltlich vorstellungen entsprechenden nichtzulassungsbeschwerdebegrndung erreichen beiordnung notanwalts rechtsprechung bundesgerichtshofs verlangt vgl bgh beschluss februar xi zr rn gesetzlichen vorschriften darf nichtzulassungsbeschwerde beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet trgt verantwortung fr fassung scheitert einreichung nichtzulassungsbeschwerdebegrndung daran beauftragte postulationsfhige rechtsanwalt bereit rechtlichen berlegungen partei folgen grundlage begrndungsschriftsatzes rechtfertigt fr genommen beiordnung notanwalts abs zpo sinn zweck zulassungsbeschrnkung fr rechtsanwlte beim bundesgerichtshof rechtspflege leistungsfhige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft strken rechtsuchenden sollen kompetent beraten vorfeld aussichtslosen rechtsmitteln abstand nehmen knnen kosten erspart zugleich bundesgerichtshof rechtsmitteln entlastet liefe zuwider partei anspruch darauf htte rechtsansicht anwalt durchzusetzen vgl bgh beschluss februar xi zr rn beschluss juli xii zr rn mdr beschluss februar vii zr rn nichtzulassungsbeschwerde kosten beklagten unzulssig verwerfen beschwerde innerhalb zuletzt dezember verlngerten frist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet worden pamp halfmeier sacher vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung kartzke brenneisen'],['Soon']]
  189. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg april soweit betrifft abs stpo schuldspruch dahin gendert tateinheitliche verurteilung wegen bandenmiger einfuhr betubungsmitteln geringer menge entfllt ausspruch ber verfall wertersatz aufgehoben hierzu getroffenen feststellungen bleiben bestehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten schuldig gesprochen mitglied bande betubungsmittel geringer menge eingefhrt handel getrieben deswegen freiheitsstrafe elf jahren drei monaten verurteilt wertersatzverfall hhe angeordnet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten erzielt beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet abs stpo tateinheitliche verurteilung wegen bandenmiger einfuhr betubungsmitteln geringer menge entfllt vgl mkostgb rahlf aufl btmg rn mwn schuldspruchnderung lsst unrechtsgehalt tat unberhrt zudem generalbundesanwalt antragsschrift dezember folgendes ausgefhrt ausspruch ber verfall wertersatz bestand berechnungen hhe angeklagten erlangten geldbetrags beanstanden jedoch nichtanwendung ha rtevorschrift stgb nachvollziehbar dargelegt urteilsgrnde ermglichen revisionsgerichtliche berprfung landgericht begriff unbilligen hrte sinne abs satz stgb richtig angewandt ermessen abs satz stgb rechtsfehlerfrei ausgebt feststellungen verfgte angeklagte festnahme ber legales einkommen ua gewrtigt verbung langjhrigen freiheitsstrafe sachlage kommt entscheidend darauf anordnung wertersatzverfalls vermgen angeklagten auswirkt insbesondere erschwerte resozialisierungsmo glichkeit haftentlassung hhe verhngten verfallsanordnung konkret errtern st rspr vgl bgh beschluss dezember str rdnr erwgen schon grund vollen verfallsbetrag erkannt vgl bgh urteil oktober str derartigen errterung fehlt ebenso feststellungen vermgenslage angeklagten insbesondere zuordenbaren vermo genswerten tritt senat ausschlieen tatgericht rechtsfehlerfreier ermessensausbung vollen verfallsbetrag erkannt htte vgl bgh beschluss dezember str rn feststellungen bestand neuen tatgericht ergnzend treffenden feststellungen drfen bestehenden widerspruch treten sander dlp berger knig bellay'],['Soon']]
  190. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja egbgb artt bgb anspruch iranischem recht vereinbarte morgengabe unterliegt allgemeine wirkung ehe art egbgb berufenen sachrecht deutschem sachrecht bestehenden mglichkeiten morgengabe iranischer whrung vereinbarten betrag iranische geldwertentwicklung anzupassen bgh urteil dezember xii zr olg hamburg ag hamburg barmbek xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke prof dr wagenitz dr klinkhammer schilling fr recht erkannt revision beklagten urteil familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mai aufgehoben berufung klgerin urteil amtsgerichts hamburg barmbek familiengericht november zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klgerin rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten zahlung vereinbarten magabe iranischen rechts iranische geldwertentwicklung angepassten morgengabe parteien damals iranische staatsangehrige schlossen teheran ehe dabei verpflichtete beklagte leistung morgengabe bestehen koran spiegel paar kerzen trger rl iranische rial kursstand mrz umgerechnet restlos lasten ehemannes gehen sollten forderung seitens ehefrau auszuzahlen seien heiratsurkunde trgt unterschrift mehrerer zeugen darunter unterschrift namen vaters klgerin verlieen parteien iran erwarben spter deutsche staatsangehrigkeit ehe wurde antrag beider parteien deutschland deutschem recht rechtskrftig geschieden klgerin beruft anwendbarkeit iranischen rechts verlangt beklagten morgengabe vereinbarte magabe iranischen rechts dortige geldwertentwicklung angepasste geldleistung hhe rl rl entspricht berechnungen klgerin ehe sei wirksam geschlossen worden vater sei eheschlieung persnlich anwesend heiratsurkunde unterschrieben beklagte hlt deutsches recht fr anwendbar anwendung irani schen rechts msse zudem iranische scheidungsrecht einbezogen danach sei ehefrau initiierten scheidung zahlung abfindung hhe morgengabe verhandlung hheren niedrigeren betrages verpflichtet klgerin ehescheidung beantragt rechne vorsorglich abfindungsanspruch brigen sei ehe wirksam geschlossen vater klgerin eheschlieung anwesend sei statt onkel klgerin heiratsurkunde namen vaters unterschrieben amtsgericht beklagten zahlung lediglich nominalbetrag morgengabe umgerechnet verurteilt klage brigen abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht klage vollem umfang entsprochen hiergegen wendet beklagte zugelassenen revision entscheidungsgrnde zulssige rechtsmittel erfolg auffassung oberlandesgerichts klagebegehren iranischem recht beurteilen morgengabe sei gterrechtlich qualifizieren deshalb sei gem art abs art abs nr egbgb zeitpunkt eheschlieung gemeinsame heimatrecht ehegatten magebend danach berufene iranische recht sehe morgengabe iranischer whrung vereinbarten geldbetrag magabe zentralbank iran festgelegten indexierung kennzahl inflationsrate jahr scheidungsausspruch geteilt kennzahl eheschlieung iranische geldwertentwicklung anzupassen gesetzliche anmerkung art iranisches zgb wirkung fr zuvor geschlossene ehen geltung seit abgedruckt bergmann ferid henrich enayat internationales ehe kindschaftsrecht iran stand oktober sowie yassari staz fn vgl famrz wirksamkeit parteien ge schlossenen ehe stehe auer zweifel vater eheschlieung persnlich anwesend sei ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand oberlandesgericht geht unrecht davon vereinbarung ber morgengabe iranischem recht beurteilen morgengabe deshalb magabe rechts iranische geldwertentwicklung anzupassen sei recht vereinbarungen denen ehegatte zahlung sog morgengabe verpflichtet beurteilen bestimmt vorrangig danach vereinbarungen deutschem internationalen privatrecht qualifizieren frage qualifikation morgengabeversprechen konnte bundesgerichtshof bislang dahinstehen lassen vgl senatsurteile oktober xii zr famrz januar ivb zr famrz vgl senatsurteil oktober xii zr famrz rechtsprechung instanzgerichte literatur frage unterschiedlich beantwortet allgemein darauf v
  191. [['bundesgerichtshof beschluss ars januar strafsache wegen schweren raubes anfragebeschluss strafsenats oktober anfrageschreiben senatsvorsitzenden januar str strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen beabsichtigte entscheidung widerspricht rechtsprechung senats grnde strafsenat beabsichtigt entscheiden hrteausgleich fllen gewhren denen nachtrgliche gesamtstrafenbildung strafen auslndischen verurteilungen vorgenommen laut begrndung zugrunde liegenden beschlusses oktober str fr diejenigen flle gelten denen gemeinsame aburteilung taten deutschland allenfalls theoretisch abs nr stgb mglich wre insoweit steht rechtsprechung strafsenats beabsichtigten entscheidung entgegen nack kolz elf hebenstreit jger'],['Soon']]
  192. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr abs mandant regel kenntnis grob fahrlssige unkenntnis schaden schdiger beauftragte steuerberater anspruch richtet steuerbescheid schreiben finanzamts enthaltene rechtsansicht unrichtig bezeichnet einlegung rechtsbehelfs rt bgb abs abs nr abs mandant kenntnis grob fahrlssige unkenntnis rechtsanwalts zurechnen lassen durchsetzung ersatzanspruchs frheren berater beauftragt zurechnung kommt regelmig betracht mandant rechtsanwalt fortsetzung berprfung spteren anspruchsgegners erteilten mandats beauftragt bgh urteil oktober ix zr olg bamberg lg wrzburg ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt revision klgers berufung klgers zurckweisende beschluss zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mai kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben klger ansprche darauf sttzt beklagte rahmen vertragsverhltnisses ab mitte pflichtgem gefahr nichtverrechenbarkeit verluste einknften hingewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten wegen unrichtiger steuerlicher beratung schadensersatz hhe anspruch klger abhngig beschftigt wirkung dezember meldete zustzlich gewerbe vermietung maschinen fahrdienstleistung handel landwirtschaftsmaschinen ersten hlfte jahres beauftragte klger beklagten erstellung einkommensteuer umsatzsteuererklrungen betriebsprfung november erkannte finanzamt gewerbebetrieb mehr einspruch klgers genderten bescheide blieb ergebnis erfolglos schreiben august teilte finanzamt klger mglichkeit sehe einsprchen entsprechen jahre lie anderweitig vertretene klger einspruch zurcknehmen klger beklagten vorgeworfen klger jahre zusammenhang neugrndung gewerbes unrichtig beraten zudem gefahr nichtanerkennung gewerbebetriebs daraus folgenden fehlenden mglichkeit verrechnung verluste anderweitigen einnahmen hingewiesen schlielich fehlerhaft fr einknfte einheitlich buch gefhrt berschussberechnungen erstellt dezember gericht eingegangene januar zugestellte klage vorinstanzen erfolglos geblieben senat revision klgers zugelassen soweit klage fehlenden hinweis mgliche nichtanerkennung gewerbebetriebs gesttzt umfang verfolgt klger antrag zahlung schadensersatz hhe nebst zinsen entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung soweit gegenstand revisionsverfahrens zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht etwaigen schadensersatzanspruch wegen unterbliebenen hinweises gefahr nichtanerkennung gewerbebetriebs ebenso landgericht fr verjhrt gehalten teils bezugnahme landgerichtliche urteil ausgefhrt verjhrung mglicher regressansprche gem abs bgb ende jahres begonnen schaden sei zustellung belastenden steuerbescheide eingetreten sptestens seit klger grob fahrlssig unkenntnis ber anspruchsbegrndenden umstnde befunden aufgrund steuerbescheide aufgrund schreibens august gewusst finanzamt voraussetzungen fr verrechnung verluste fr gegeben erachtete beklagte einlegung einsprche gedrngt rechtsansicht finanzamts fr irrig erklrt ndere hieran beklagte schon laufenden einspruchsverfahren anwaltlicher hilfe beratung bedient ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand schadensersatzansprche steuerberater wegen fehlerhafter beratung verjhren allgemeinen vorschriften ff bgb regelmige verjhrungsfrist betrgt drei jahre bgb beginnt schluss jahres anspruch entstanden abs nr bgb glubiger anspruch begrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit erlangen msste abs nr bgb feststellungen angefochtenen entscheidung tragen schluss kenntnis grob fahrlssige unkenntnis anspruch begrndenden umstnde klgers bereits jahre tatschlichen voraussetzungen kenntnis grob fahrlssigen unkenntnis klgers berufungsgericht festgestellt aa gefestigter rechtsprechung bundesgerichtsho
  193. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sammelmitgliedschaft iii uwg abs nr abs nr beurteilung verband abs nr uwg klagebefugt knnen angehrig unternehmer bercksichtigen mittelbar mitglieder beigetretenen verbands angehren verband mu mitgliedern ausdrcklich ermchtigt worden verband klagebefugnis rede steht kompetenz verfolgen wettbewerbsversten bertragen gengt wahrnehmung gewerblichen interessen mitglieder beauftragt worden seinerseits verband klagebefugnis rede steht beitritt wahrnehmung gewerblichen interessen mitglieder beauftragen durfte bgh urt januar zr olg zweibrcken lg kaiserslautern zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken mai kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte vertreibt gerte unterhaltungselektro nik fhrt daneben sortiment elektrische haushaltsgerte fotoapparate edv ausstattungen uhren zeitungsbeilage warb juni fr fernsehgert preis dm hinweis unverbindliche preisempfehlung herstellers dm sparen dm tatschliche preisempfehlung fr gert lag damaligen zeit dm klger eingetragener verein satzung zweck verfolgt unlauteren wettbewerb bekmpfen beruft begrndung klagebefugnis darauf aufgrund mitgliedschaft verschiedener verbnde mittelbar wege vermittelten sammelmitgliedschaft unternehmer angehrten fernsehgerte wohl kchenausstattungen fotoapparate uhren sowie edv gerte vertreiben darber hinaus gehrt klger gmbh weiteren region mittelstandskreis mittelstandskreis ttige elektrofachbetriebe mitglied klger werbung beklagten juni irrefhrend beanstandet erfolgloser abmahnung klage erhoben beantragt beklagte verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken hinweis unverbindliche preisempfehlung herstellers bewerben eigenen preis unverbindliche preisempfehlung herstellers gegenbergestellte preis tatsachen entspricht empfohlene preis niedriger klger dm nebst zinsen zahlen beklagte klage begrndung entgegengetreten klger fehle klagebefugnis klage landgericht oberlandesgericht erfolg olg zweibrcken olg rep berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht klger klagebefugt angesehen sache landgericht vorgenommene beklagten berufung angegriffene bewertung streitgegenstndlichen werbung irrefhrend besttigt anspruch zahlung abmahnkosten begrndet erachtet bejahung verbandsklagebefugnis folgt begrndet klger trete wettbewerbsrechtlichen verfahren seit vielen jahren rechtsfhiger verband frderung gewerblicher interessen satzungszweck bekmpfung unlauteren wettbewerbs gehre dabei beweis gestellt ber ausreichenden prozekostenfonds verfge personeller sachlicher finanzieller hinsicht lage sei interessen mitglieder wahrzunehmen streitfall gebe anla beurteilung klger verfge ber fr klagebefugnis ausreichende zahl branchenangehriger mitglieder gehrten ber kg gmbh vermittelte co kg fotogeschfte ber gmbh co einkaufsgesellschaft mbh co kg vermittelte kchenanbieter ber kooperation group vermittelte edv anbieter sowie ber europaverband bundesverband deutschland vermittelten mitglieder wettbewerber beklagten hinsichtlich beworbenen fernsehgerts wohl fotoapparaten kchengerten edv ausstattungen uhren seien eg zusammengeschlossenen elektrofachge schfte seien ebenfalls bercksichtigen umstand eg klger untersagt verfolgung wettbewerbsversten interessen mitglieder wahrzunehmen fr innenverhltnis bedeutung komme hinzu mittelstandskreis mitglied klgers sei dadurch mitgliedschaft unternehmern vermittle fernsehgerten unmittelbare wettbewerber beklagten seien komme darauf mittelstandskreis ebenfalls bekmpfung unlauteren wettbewerbs ziel gesetzt msse klagebefugt genge zusammengeschlossenen gewerbetreibenden beitrittserklrung wahrnehmung gewerblichen interessen beauftragt htten ii beurteilung gerichtete revision unbegrndet inkrafttre
  194. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak bender dr paul beisitzende richter staatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts konstanz februar feststellungen aufgehoben fall ii urteilsgrnde einzelstrafaussprchen fllen ii urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln vier fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen wendet staatsanwaltschaft sachrge gesttzten generalbundesanwalt teilweise vertretenen rechtsmittel schuldspruch fall ii urteilsgrnde sowie smtliche strafaussprche angreift umfang revision erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen angeklagte verkaufte jeweils gewinn erzielen jahr zwei fllen heroin fr flle ii urteilsgrnde ferner verkaufte ende august marihuana fr fall ii urteilsgrnde mitte september marihuana heroin fr insgesamt fall ii urteilsgrnde oktober bergab angeklagte fr amphetamin nassgewicht kg fr einkauft angeklagte gewinn weiterveruern kam november erwarb fr angeklag ten amphetamin nassgewicht trocknung gewicht wirkstoffanteil mindestens ca amphetaminbase aufwies bergabe amphetamins angeklagten konnte festgenommen amphetamin sichergestellt fall ii urteilsgrnde april erfolgten durchsuchung reihenhauses angeklagten wurden insgesamt marihuana wirkstoffanteil ber thc sichergestellt angeklagten fr gewinnbringenden verkauf bestimmt reihenhaus handelt zweistckiges ber vier zimmer verfgendes gebude angeklagte wohnte beiden shne jeweils eigene zimmer eigene bereiche strikte trennung wohnbereiche bestand marihuana befanden knapp khlschrank kche unteren stockwerk weitere verwahrte angeklagte eimer wohnzimmer betretenden balkon oberen stockwerk schrank wohnzimmer gut fnf meter balkon entfernt wurden ferner zwei butterflymesser aufgefunden neben balkontr befand fach barbereich zudem feinwaage fall ii urteilsgrnde strafkammer bewertet verhalten angeklagten fllen ii urteilsgrnde jeweils unerlaubtes handeltreiben betubungsmitteln abs nr btmg entnimmt strafe strafrahmen abs btmg abs btmg errtert flle fllen ii urteilsgrnde nimmt unerlaubtes handeltreiben betubungsmitteln geringer menge bewaffnetes handeltreiben fall ii sei erwiesen festgestellt konnte butterflymesser tatschlich whrend teilakts handeltreibens griffbereit rumlicher nhe befanden ua vielmehr sei mglich aktivitten angeklagten seit bezug wohnung ber schlichtes deponieren marihuanas hinausgegangen seien letztlich knne jedoch dahinstehen jedenfalls subjektive tatseite zweifelsfrei festgestellt knne oftmals gleichzeitige gemeinsame nutzung wohnung angeklagten shne spielraum fr interpretationen spekulationen hinsichtlich zugehrigkeit messer lasse somit hinsichtlich prsenten aktuellen bewusstseins sinne jederzeitigen zugriffsmglichkeit angeklagten ua staatsanwaltschaft beanstandet erhobenen sachrge fall ii urteilsgrnde strafkammer rechtsfehlerhaft besitz angeklagten messern verneint zudem sei bereits lagern betubungsmittel teilakt handeltreibens fllen ii urteilsgrnde vermisst prfung abs satz nr btmg gewerbsmiges handeln ferner beanstandet bemessung einzelstrafen sowie gesamtstrafe aussetzung bewhrung ii rechtsmittel staatsanwaltschaft wirksam beschrnkt schuldspruch fall ii urteilsgrnde sowie smtliche strafaussprche staatsanwaltschaft revisionsbegrndung uneingeschrnkte aufhebung urteils beantragt zugleich verletzung sachlichen rechts gergt gegenstand beg
  195. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen zuhlterei strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstande nen notwendigen auslagen tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts merkt senat verfahrensrgen abs stpo erfolg beweis gestellt wurde zeugin zeugen mitge teilt freiwillig prostitution nachging angeklagte eingewirkt fortsetzung prostitution bestimmen uerungen zeugin durfte kammer bedeutungslos ansehen davon ausging zeugin freiwillig einwirkendes bestimmen angeklagten prostitution nachging soweit revisionsbegrndung beweisthema nachgeschoben dazubringen sinne abs nr stgb glaubwrdigkeit zeugin gegangen sei gehrt schuldspruch ergebnis rechtlich beanstanden tatrichter durfte hinsichtlich menschenhandels tatzeitrecht abs nr stgb zugrundelegen strafrechtsnderungsgesetz februar kraft seit februar wurde stgb aufgehoben revisionsverfahren gem stpo abs stgb beachten stgb gleichzeitig neu eingefgt worden wodurch verhalten angeklagten erfat stgb menschenhandel zwecke sexuellen ausbeutung stellt sinne notwendiger unrechtskontinuitt nachfolgeregelung stgb dar liegt nahe angeklagte voraussetzungen abs stgb qualifikation abs nr stgb gewerbsmig mitglied bande fortgesetzten begehung taten verbunden erfllt danach ausgeschlossen tatrichter minder schweren fall gem abs stgb angenommen htte somit neue recht mildere recht abs stgb bleibt beim tatzeitrecht dadurch landgericht falle ii urteilsgrnde anklagepunkt freiheitsstrafe vier monaten statt sechs monaten mehr fr flle ii anklagepunkt ii anklagepunkt verhngt angeklagte beschwert revisionsgericht amts wegen versto artikel abs satz mrk bercksichtigen verkndung angefochtenen urteils eingetreten rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung strafmilderung zieht liegt jedoch derartiger versto beschlu bundesverfassungsgerichts februar bvr festgestellt befat beschlu entscheidungserheblich problem strafmilderung fragen haftfortdauer stpo geht verfassungsgericht berechnungen davon senat erst juni ber revisionen entscheiden bereits mrz ber angeklagtenrevision frage rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung vorliegt insbesondere art schwere tatvorwurfs art weise ermittlungen komplexitt sachverhalts verhalten beschuldigten sowie verfahren entstehenden belastungen fr beschuldigten bercksichtigen vgl bgh wistra rechtsprechung egmr verfassungsgerichts vgl egmr eugrz egmr eugrz auszugsweise njw bverfg njw njw bverfg jz ff bverfg beschlu januar bvr faktoren regelmig bedeutung insbesondere verzgerungen justizorgane verursachte zeitraum verfahrensverlngerung gesamtdauer verfahrens schwere tatvorwurfs umfang schwierigkeit ver fahrensgegenstandes sowie ausma dauer schwebenden verfahrens fr betroffenen verbundenen besonderen belastungen entscheidend hierbei sache insgesamt angemessener frist verhandelt worden wobei gewisse unttigkeit innerhalb einzelner verfah wobei gewisse unttigkeit innerhalb einzelner verfahrensabschnitte verletzung artikel abs satz mrk fhrt dadurch gesamtdauer verfahrens unangemessen lang gemessen grundstzen scheidet strafmilderung fhrender versto artikel abs satz mrk hierbei sehen amts wegen prfende seiten lange anklageschrift elf beschuldigte handelt denen verschiedener beteiligung insgesamt teilweise schwerwiegende taten vorgeworfen wurden revisionsverfahren lagen zeitpunkt terminsbestimmung vier revisionen staatsanwaltschaft vier revisionen nebenklgern sowie angeklagtenrevision umfassende berprfung gesamten sachverhalts schon hinblick stpo stpo erforderte hinzu kommt februar kraft getretene aufhebung stgb frage ersetzung ff stgb anbetracht umstnde vorliegenden konkreten einzelfalles insbesondere vertretbaren gesamtdauer verfahrens verletzung artikel abs satz mrk sehen geringfgige verzgerung stellt rechtsstaatswidrige dar unabhngig davon hlt senat sowohl ausgeworfene
  196. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja mbelkatalog urhg schutzschranke gem urhg erfasst recht ffentlichen zugnglichmachung sinne urhg prfung werk gem urhg unwesentliches beiwerk neben eigentlichen gegenstand vervielfltigung verbreitung ffentlichen wiedergabe setzt zunchst bestimmung hauptgegenstandes voraus gemlde zusammen verkauf stehenden mbeln fotografie fotografie verkaufskatalog mbelherstellers internetseite abgebildet hauptgegenstand regelfall gesamte mbelkatalog gesamte internetauftritt anbieters konkrete fotografie werk verhltnis hauptgegenstand unwesentlich sinne urhg werk weggelassen ausgetauscht durchschnittlichen betrachter auffllt gesamtwirkung hauptgegenstandes irgendeiner weise beeinflusst darber hinaus werk unwesentliches beiwerk sinne urhg anzusehen umstnden einzelfalls geringfgige inhaltliche beziehung hauptgegenstand verwertung zuzubilligen zuflligkeit beliebigkeit fr bedeutung derart nebenschliche bedeutung mitverwerteten werk regelmig mehr zugewiesen sobald erkennbar stil stimmungsbildend bestimmte wirkung aussage unterstreichend hauptwerk eigentlichen gegenstand verwertung einbezogen dramaturgischen zweck erfllt etwa fr film theaterszene charakteristisch bgh urteil november zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger urheber gemldes titel mischtechnik leinwand beklagte produziert vertreibt brombel jahre kamen parteien berein mehrere werke klgers auszustellen zhlte gemlde titel klger beklagten august zweck verfgung stellte rckgabe gemldes bemerkte klger katalog beklagten nachfolgend wiedergegeben fotografie verffentlicht wor neben verkaufsausstellung beklagten prsentierten mbeln gemlde sehen fotografie zudem internetseite beklagten abrufbar hinweis klger urheber gemldes fehlte jeweils klger sieht verhalten beklagten verletzung urheberrechts abmahnung beklagte unterlassungserklrung abgegeben ebenfalls verlangte auskunftserteilung verweigert klger wege stufenklage zuletzt beantragt beklagte verurteilen auskunft erteilen ber zeitraum whrenddessen nachfolgend wiedergegebene werk klgers titel mischtechnik leinwand archiv nr mae cm cm website beklagten www bueromoebel de ffentlich zugnglich gemacht wurde auskunft erteilen sonstigen stelle internet einschlielich sozialer netzwerke offline etwa katalogen nher beschriebene werk zugnglich gemacht wurde ganz teilweise dritte jeweils jeweiligen verffentlichungszeitraum klger zudem angekndigt beklagte erteilter auskunft zahlung fiktiven lizenzgebhr anspruch nehmen beklagte klage entgegengetreten behauptet klger beanstandete nutzung streitbefangenen werkes sei zustimmung erfolgt auerdem stelle abbildung gemldes klgers lichtbildaufnahme verkaufsrumen ausgestellten mbel ledig lich unwesentliches beiwerk produktprsentation dar sei daher weiteres zulssig landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hiergegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen olg kln grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger auskunftsantrge hinsichtlich zweiten stufe geltend gemachten unbezifferten schadensersatzanspruchs begehrt zurckverweisung sache landgericht entscheidungsgrnde berufungsgericht klage insgesamt unbegrndet angesehen angenommen klger stehe weder anspruch schadensersatz erteilung bezifferung erforderlichen ausknfte bereits verletzung urheberrechts klgers fehle katalog internetauftritt beklagten abgebildete gemlde klgers sei unwesentliches beiwerk sinne urhg anzusehen vervielfltigung ffentliche wiedergabe rahmen weiteres zulssig sei eigentlicher gegenstand vervielfltigung ffentlichen wiedergabe sinne urhg neben gemlde klgers unwesentliches beiwerk
  197. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter prof dr meier beck grning fr recht erkannt berufung beklagten urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts juli abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin streithelferin auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatents teilung patents stammpatents hervorgegangen mai inanspruchnahme prioritt schweizer anmeldung juni gemeldet worden laufe berufungsverfahrens streitpatent zeitablauf erloschen streitpatent einspruchsbeschwerdeverfahren beschluss bundespatentgerichts januar bpatge folgendem einzigen patentanspruch beschrnkt aufrechterhalten worden sammelhefter sammelstrecke sattelfrmiger auflage maschinentakt angetriebenen anlegestationen druckbogen rittlings abgelegt wobei sammelstrecke quer beschickungsrichtung druckbogen lngs auflage wirksamen mitnehmern versehen vereinzelten druckbogen heftapparat transportieren sammelstrecke zusammengetragenen druckbogen mindestens beim heftvorgang gleichlaufenden heftkopf geheftet parallel erwhnten sammelstrecke wenigstens beschicken nachfolgende weitere sammelstrecke sattelfrmiger auflage mitnehmern vorhanden maschinentakt anlegestationen nacheinander jeweils einander folgenden sammelstrecken druckbogen beschicken weiteren sammelstrecke zusammengetragenen druckbogen mindestens beim heftvorgang gleichlaufenden weiteren heftkopf heftapparates geheftet zusammengetragenen druckbogen wirkbereich heftapparates relativ sammelstrecken stillstehen heftkpfe beim heftvorgang jeweils whrend bewegungsweges sammelstrecken gleichlauf folgen zugelassene rechtsbeschwerde beschluss senats september bghz sammelhefter zurckgewiesen worden klgerin streithelferin beide beklagten wegen verletzung streitpatents gerichtlich anspruch genommen geltend gegenstand patentanspruchs gehe ber inhalt anmeldung hinaus schutzbereich patentanspruchs sei unzulssigerweise gegenber stammpatent erweitert ferner ergebe gegenstand streitpatents naheliegender weise stand technik bundespatentgericht streitpatent fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten antrag abweisung nichtigkeitsklage weiterverfolgt hilfsweise verteidigt beklagte streitpatent sieben weiteren fassungen patentanspruchs gerichtlicher sachverstndiger professor dr ing fakultt maschinenbau universitt schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt klgerin gutachten vorgelegt professor dr ing universitt auftrag erstellt entscheidungsgrnde zulssige berufung erfolg fhrt abweisung erlschen streitpatents zulssigen vgl sen urt zr grur koksofentr nichtigkeitsklage streitpatent betrifft sammelhefter bedruckte gefaltete bogen druckbogen gesammelt anschlieend maschine herstellung mehrseitigen druckprodukten zeitschriften broschren dergleichen geheftet dabei einzelnen druckbogen innen auen bereinandergelegt falzbereich geheftet derartiger sammelhefter besteht komponenten anlegestation sammelstrecke heftapparat anzahl anlegestationen entspricht anzahl druckbogen fertigen druckproduktes anlegestation liefert sammelstrecke bestimmten druckbogen erste anlegestation innersten druckbogen fertigen druckproduktes liefert zweite anlegestation innen auen betrachtet nchstfolgenden druckbogen fort sammelstrecke nimmt anlegestationen sattelfrmigen auflage rittlings abgelegten druckbogen hilfe mitnehmern druckbogen lngs auflage anlegestation anlegestation seitlich vorgeschoben gelangen schlielich heftapparat fertigen druckprodukten zusammengefgt sammelhefter art streitpatentschrift erlutert schweizer patentschrift bekannt nachteil geringe arbeitsgeschwindigkeit erfindung liegt technische problem zugrunde sammelhefter bereitzustellen gleichermaen prziser verarbeitung gefalteten einzelbgen bekannten maschine mehrfaches produktionsgeschwindigkeit zulsst sp streitpatentschrift schrift schrift liegt problem pate
  198. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr detter dr bode rothfu richterin bundesgerichtshof roggenbuck staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mhlhausen juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf untreue drei fllen vorwurf versuchten gemeinschaftlichen betrugs tatschlichen grnden freigesprochen dagegen wendet staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten verletzung sachlichen rechts verfahrensrge gesttzten revision rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg feststellungen angeklagte studiendirektor seit teil arbeitskraft beratend beim aufbau betrieblichen schulischen berufsausbildung thringen ttig ab anfang untersttzte thringer kultusministerium ver wendung mittel europischen sozialfonds qualifizierung arbeitslosen sozial benachteiligten angeklagte plante hierfr sogenannte flathus programme sorgte fr deren durchfhrung einschlielich abwicklung zahlungsverkehrs vereinbarte langjhrigen freund frheren mitangeklagten onsschule leiter produkti lehrgnge fr dm pro tag teilnehmer durchzufhren seien akzeptierte nachtrgliche preiserhhung dm leistungsnderung zugrunde lag land thringen entstand dadurch jahr gesamtschaden ber dm insoweit strafkammer verfahren abs stpo vorlufig eingestellt nachfolgenden tatvorwrfen strafkammer angeklagten subjektiven grnden freigesprochen wurde wegen untreuevorwrfen vorstand schule entlassen lehrgnge thringen durchfhren knnen grndete dezember angeklagte schlo dezember vertrag ber durchfhrung flathus programmen jahre preis bzw flathus programm dm pro tag teilnehmer unterbeauftragten schulen erhielten re gel tagessatz dm berhhung preises dm pro tag teilnehmer gegenber ursprnglich vereinbarten tagessatz dm entstand thringer kultusministerium jahr schaden insgesamt dm strafkammer insoweit vorstzliche pflichtverletzung angeklagten verneint angeklagten aufgrund schon damals liegenden miggradig ausgeprgten psychosyndroms bewut sei ermigung jahre willkrlich vorgenommenen preiserhhung htte hinwirken mssen angeklagte gingen zumindest stillschweigend verlngerung vertragsverhltnisses fr jahr entsprechend wurden lehrgnge durchgefhrt land thringen entstand dadurch schaden insgesamt dm insoweit strafkammer vorgenannten grnden vorsatz fr nachweisbar gehalten obwohl parteien konkludent geschlossenen pauschalpreisvereinbarung ausgegangen stellte thringer kul tusministerium oktober dm verwaltungskosten rechnung angeklagte akzeptierte rechnungsposten telefonat zeichnete rechnung sachlich richtig ab gesamtbetrag einschlielich verwaltungskosten wurde berwiesen strafkammer schon offengelassen angeklagte objektiven tatbestand untreue erfllt freigesprochen hinsichtlich inneren tatseite aufgrund persnlichkeitsstrung jedenfalls nachzuweisen sei vorstzlich nichtschuld gezahlt ende anfang suchte angeklagte mehrfach staatssekretr thringer kultusministerium vergtung fr mehrarbeit erlangen legte staatssekretr schlielich vertragsentwurf kultusministerium verein wonach fr untersttzung umsetzung durchfh rung flathus manahmen juni mai rckwirkend dm erhalten tatschlich verein leistungen erbracht angeklagte vergtung fr ttigkeit erlangen vorstellung wrde staatssekretr wahren hintergrund vertrages erkennen billigen staatsekretr hingegen ging zuarbeit vereins fr angeklagten vertragsabschlu kam deshalb zweifel wegen rckwirkung strafkammer subjektiven tatbestand versuchten betrugs verneint angeklagte aufgrund persnlichkeitsstruktur tuschungsabsicht gehandelt ii revision staatsanwaltschaft schon sachrge erfolg freispruch hlt sachlich rechtlichen nachprfung stand annahme strafkammer angeklagte ausgeurteilten fllen jedenfalls vorsatz gehandelt rechtsfe
  199. [['bundesgerichtshof beschluss notst brfg juli disziplinarsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vwgo abs satz frist abs satz vwgo begrndung antrags zulassung berufung verlngerbar bgh beschluss juli notst brfg olg celle senat fr notarsachen bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter galke richter wstmann prof dr radtke sowie notare dr frank mller eising beschlossen antrag klgers wiedereinsetzung versumung frist begrndung antrags zulassung berufung gewhren abgelehnt antrag klgers berufung urteil notarsenats oberlandesgericht celle oktober zuzulassen verworfen klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren euro festgesetzt grnde beklagte disziplinarverfgung klger wegen einheitlichen dienstvergehens bnoto geldbue hhe euro auferlegt dagegen gerichtete klage oberlandesgericht november zugestellte urteil oktober abgewiesen dezember oberlandesgericht eingegange nen begrndung versehenen schriftsatz zulassung berufung vorgenannte urteil beantragt oberlandesgericht adressierten schreiben januar klger hinweis urlaubsbedingte abwesenheit dezember januar verlngerung frist begrndung antrags zulassung berufung monat mithin februar gebeten vorsitzende senats fr notarsachen bundesgerichtshofs schreiben januar ersuchen entsprochen darauf verwiesen gesetz fristverlngerung vorsieht begrndung antrags klgers zulassung berufung februar bundesgerichtshof eingegangen ii antrag zulassung berufung unzulssig klger zweimonatige frist abs satz vwgo ivm bnoto abs bdg begrndung zulassungsantrags eingehalten wiedereinsetzung vorigen stand gem abs vwgo ivm abs satz bnoto bdg gewhren klger verschulden einhaltung gesetzlichen begrndungsfrist gehindert zweimonatige frist abs satz vwgo ber klger rechtsmittelbelehrung oberlandesgerichtlichen urteils unterrichtet worden begann zustellung urteils vorliegend november endete ablauf januar vwgo abs zpo abs abs bgb erst februar eingegangene begrndung daher versptet frist begrndung antrags zulassung berufung handelt abs satz ivm abs vwgo abs zpo ergibt verlngerbare gesetzliche frist allgm siehe dietz grditz vwgo rn mwn entspricht stndige rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich identischen frist abs satz vwgo begrndung antrags zulassung revision etwa bverwg beschlsse januar rn juni rn april pkh rn jeweils mwn senat legt inhalt schreibens klgers mrz verbindung schriftstzen februar mrz antrag wiedereinsetzung gem abs vwgo frist begrndung zulassungsantrags dafr spricht bemerkung klgers beiden vorgenannten schreiben seien wiedereinsetzungsgrnde entnehmen antrag bleibt jedoch erfolg klger entgegen abs vwgo verschulden einhaltung frist gehindert fristversumung verschuldet betroffene sorgfalt walten lsst fr gewissenhaften rechte pflichten sachgerecht wahrnehmenden beteiligten geboten gesamten umstnden zuzumuten bayvgh beschluss oktober zb rn mwn ovg sachsen anhalt beschluss november rn soweit klger geltend macht fristversumung sei darauf zurckzufhren frist abs satz vwgo fr verlngerbare gesetzliche frist gehalten wofr ersuchen januar spricht schliet darin liegende rechtsirrtum verschulden sinne abs vwgo gerade rechtsirrtmer kommen entschuldigungsgrund fr fristversumnis grundstzlich betracht vgl bverwg beschluss januar rn ovg sachsenanhalt beschluss november rn dietz aao rn mwn gehrt aufgaben rechtsanwalt zugelassenen klgers form frist rechtsmittelschrift anhand gesetzes gegebenenfalls ergangener rechtsprechung berprfen vgl bverwg beschluss januar ovg sachsen anhalt aao rechtslage vorliegend eindeutig bereits aufgezeigt rn handelt einhelliger auffassung frist abs satz vwgo verlngerbare frist prfung rechtslage klger htte zweifel erkenntnis gefhrt hinweis klgers schriftsatz mrz abs satz bdg vorgesehene mglichkeit frist begrndung abs bdg zulssigen berufung fristablauf verlngern resultiert ebenfalls unvermeidbarer ausschluss schuldhaften fristversumnis fhrender rechtsirrtum abs satz bdg sieht fristverlngerung lediglich fr berufungsbegrndungsfrist urteilen aufgrund disziplinarklage ergangen fr vorliegende anfechtungsklage berufung gem abs satz bdg notarsachen verbindung bnoto erst z
  200. [['bundesgerichtshof beschluss za januar rechtsstreit ecli de bgh biza zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr koch richter dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen richterin dr schmaltz beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts abgelehnt grnde prozesskostenhilfeantrag antragstellers abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz zpo antragsteller beabsichtigte rechtsbeschwerde beschluss kammergerichts november unzulssig rechtsbeschwerde entscheidung beschwerdegerichts vorliegenden fall beschwerde versagung prozesskostenhilfe zurckgewiesen worden findet statt angefochtenen beschluss zugelassen worden abs satz nr abs satz zpo zulassung erfolgt entscheidung beschwerdegerichts rechtsbeschwerde zuzulassen anfechtbar gesetzgeber bewusst mglichkeit beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde abgesehen rechtsmittel nichtzulassung rechtsbeschwerde verfassungs wegen geboten vgl bgh beschluss november zb juris rn beschluss oktober za juris rn jeweils mwn koch lffler feddersen vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung schwonke schmaltz'],['Soon']]
  201. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubter bandenmiger einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera juli grnden antragsschrift generalbundesanwalts oktober magabe unbegrndet verworfen zwei jahre erkannten gesamtfreiheitsstrafe maregel vollziehen brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fischer berger eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  202. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar unterbringungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs enthlt genehmigung einwilligung rztliche zwangsmanahme deren anordnung beschlussformel angaben durchfhrung dokumentation manahme verantwortung arztes anordnung insgesamt gesetzeswidrig untergebrachte betroffene rechten verletzt anschluss senatsbeschluss juni xii zb famrz bgh beschluss januar xii zb lg lbeck ag lbeck xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter dr klinkhammer schilling dr gnter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts lbeck juli beschluss zivilkammer landgerichts lbeck august betroffene rechten verletzt verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei auergerichtlichen kosten betroffenen staatskasse auferlegt beschwerdewert grnde amtsgericht einwilligung beteiligten betreuerin zwangsweise behandlung geschlossen untergebrachten betroffenen verabreichung nher bestimmter medikation genehmigt beschlussformel enthlt angaben durchfhrung dokumentation manahme verantwortung arztes landgericht beschwerde verfahrenspflegers zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen ablauf lngstens august befristeten genehmigung feststellung rechtswidrigkeit famfg beantragt ii zulssige rechtsbeschwerde begrndet genehmigung einwilligung rztliche zwangsmanahme handelt satz nr famfg unterbringungssache statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt fall aufgrund zeitablaufs eingetretenen erledigung abs satz nr famfg senatsbeschlsse juni xii zb famrz rn januar xii zb famrz rn entscheidungen amts landgericht rztlichen zwangsmanahme betroffene rechten verletzt rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren vorschrift famfg senatsbeschlsse juni xii zb famrz rn januar xii zb famrz rn festzustellen amtsgericht psychiatrisches sachverstndigengutachten notwendigkeit geschlossenen unterbringung sowie vorliegen medizinischen voraussetzungen fr zwangsweise behandlung betroffenen eingeholt betroffene angehrt grundlage teilweise ergnzend landgericht festgestellt worden vorliegender paranoider schizophrenie betroffenen medikation behandlung akuter agitiertheit aggressivitt zudem wohle be troffenen erforderlich sei drohenden erheblichen gesundheitlichen schaden abzuwenden angesichts vorherigen absetzens oralen medikation sei bereits befundverschlechterung eingetreten msse weiteren befundverschlechterung chronifizierung niedrigem niveau gerechnet stehe insoweit vordergrund zunchst wahnhafte symptomatik behandeln msse davon ausgegangen betroffene falle erfolgten medikation dauerhaft geschlossen untergebracht msse schwerwiegende eingriffe fixierungen denen immer gekommen sei knnten sollten medikation vermieden erwartende nutzen rztlichen zwangsmanahme berwiege erwartenden beeintrchtigungen sachverstndige mglichen nebenwirkungen behandlung auseinandergesetzt mitgeteilt tolerable nebenwirkungen hinblick vorliegende herzerkrankung betroffenen bisher aufgetreten seien betroffene sei lage freien willen bilden aufgrund wahnhaften strung sei lage notwendigkeit medizinischen behandlung erkennen danach handeln beide instanzen danach voraussetzungen fr zwangsbehandlung fr gegeben erachtet landgericht beschluss darauf hingewiesen beschlussformel knftigen fllen gem abs famfg ergnzen entscheidungen amts landgerichts halten insoweit rechtlichen berprfung stand gem abs famfg beschlussformel genehmigung einwilligung rztliche zwangsmanahme deren anordnung angaben darber enthalten zwangsmanahme verantwortung arztes durchzufhren dokumentieren bt drucks vgl senatsbeschluss bghz famrz rn hierbei handelt lediglich klarstellenden ausspruch vielmehr beschlusstenor rechtmigkeit rztlichen zwangsmanahme unabhngig zivilrechtlichen behandlungsvertrag folgenden pflichten daran geknpft vorgaben erfllt senatsbeschluss juni xii zb famrz rn vgl keidel budde famfg aufl rn danach zwingend erforderlichen anordnungen fehlt amtsgerichtlichen beschluss landgericht htte dagegen eingelegte beschwerde zurckweisen drfen beschlussformel abs famfg erforderlichen angaben durchfhrung dokumentation manahme verantw
  203. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb august erinnerungsverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs richter wstmann einzelrichter august beschlossen erinnerung kostenschuldners ansatz gerichtskosten mrz kostenrechnung april kassenzeichen zurckgewiesen grnde erinnerung kostenschuldners bleibt erfolg ber entscheidet gem abs abs gkg einzelrichter vgl bgh beschluss april zb juris rn ff brigen zulssige erinnerung unbegrndet kostengrundentscheidung erinnerungsverfahren ber kostenansatz verbindlich nachzuprfen bgh beschluss juni ix zb rn mwn kostenansatz hhe entspricht gesetzlichen bestimmungen kostenverzeichnis nr gkg fr kostenschuldner eingelegten rechtsbeschwerden festgebhr angefallen kostenansatz richtig verfahren gerichtsgebhrenfrei kosten erstattet abs gkg wstmann vorinstanzen ag nrnberg entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']]
  204. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen unerlaubten entfernens unfallort verurteilt worden gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr tateinheit gefhrlicher krperverletzung widerstand vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten entfernens unfallort gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt maregeln stgb angeordnet allgemeine sachrge ge sttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen unerlaubten entfernens unfallort hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht insoweit getroffenen feststellungen lckenhaft erlauben prfung angeklagte mglicherweise berechtigt entschuldigt unfallort entfernt vgl abs nr stgb ausweislich urteilsgrnde lief angeklagte verursachten unfall fluchtimpuls folgend pkw bekannten rechts unfallstelle vorbeigefahren strae abgebogen beim ffnen fahrertr bemerkte fingerkuppe mittelfingers rechten hand abgeknickt wunde massiv blutete bestieg fahrzeug lie universittsklinik fahren nachdem blutung gestillt worden rief angeklagte minuten unfallgeschehen polizei fahrer unfallverursacher erkennen geben feststellungen lassen erkennen bereich unfallstelle gehalten angeklagte verlassen unfallstelle eigene verletzung bemerkt unfallstelle zumindest deshalb verlie massiv blutende wunde versorgen lassen knnte entfernen unfallort gerechtfertigt vgl olg kln vrs olg frankfurt vrs knig hentschel knig dauer straenverkehrsrecht aufl stgb rn geppert lk stgb aufl rn hiermit landgericht auseinandergesetzt verurteilung wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr hierfr verhngte einzelstrafe maregelanordnung rechtsfehler berhrt knnen bestehen bleiben sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  205. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bb bundesgerichtshof entwickelten grundstze wirksamkeit ruinser gesellschafterbrgschaften gelten regel fr minderheitsgesellschafter kreditsuchenden gmbh betroffene geschftsfhrung betraut unbedeutenden bagatell splitterbeteiligungen schutzgedanken abs bgb rechtliche beurteilung betracht kommen bgh urteil dezember xi zr olg karlsruhe lg baden baden xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe januar aufgehoben berufung klgers urteil einzelrichterin zivilkammer landgerichts badenbaden april zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klger rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit brgschaft liegt folgender sachverhalt zugrunde autohaus gmbh nachfolgend gmbh nahm jahre beklagten bank geschftskredit sicherung ansprche bernahmen klger beide mitgesellschafter hchstbetragsbrgschaft ber dm erhhten haftungssumme nchsten jahr dm kreditlinie nochmals erweitert wurde schlossen beteiligten mai brgschaftsvertrag hchstbetrag dm klger november gmbh deren stammkapital dm betrug nominellen geschftsanteil dm fr dm gekauft damals kfz meister beschftigt geschftsfhrer mehrheitsgesellschafter auer gesellschaftsbeteiligung besitzt klger gemeinsam ehefrau hausgrundstck klger brgschaftsvertrag mai wegen krasser finanzieller berforderung fr sittenwidrig erachtet klage unwirksamkeit festgestellt vorgetragen ehefrau jeweils hlfte gehrende hausgrundstck sei damaligen zeitpunkt erheblich belastet hchstens dm wert gmbh bezogenen gehalt erheblichen beitrag erfllung brgschaftsverpflichtung leisten knnen unterzeichnung brgschaft sei geschftsfhrenden mitgesellschafter gedrngt verharmlosende erklrungen veranlat worden landgericht feststellungsklage klgers abgewiesen berufungsgericht stattgegeben zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt abweisung klage berufungsgericht hchstbetragsbrgschaft klgers ber dm fr sittenwidrig erachtet begrndung wesentlichen ausgefhrt brgschaftsvertrag mai berfordere klger finanziell krasser weise gehaltsbescheinigungen fr jahr gmbh monat durchschnittlich dm netto verdient infolgedessen darlehensvertragsparteien festgelegte monatliche zinslast dm allein dauer tragen knnen gehrende haushlfte sei bercksichtigung nachgewiesenen dinglichen belastungen wertvoll verkaufserls vermutlich lage versetzen wrde auer krassen finanziellen berforderung lgen zustzliche erschwerende beklagten zurechenbare umstnde beweisaufnahme sei davon auszugehen kreditlinie gmbh brgschaftserklrungen gesellschafter weitert htte klger daher wahl gehabt entweder vertragsurkunde drngen geschftsfhrenden mehrheitsgesellschafters unterzeichnen verlust arbeitsstelle kauf nehmen zwangslage beklagte bewut ausgenutzt rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditinstitut regelmig berechtigtes interesse mithaftung mageblich beteiligten gesellschafter entlaste beklagte klger sei gmbh weder mageblich beteiligt fr entstehenden forderungen beklagten rechtlich wirtschaftlich verantwortlich besonderes interesse klgers fortbestehen gesellschaft sei festzustellen zumal gewinnausschttung erhalten ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand entgegen auffassung berufungsgerichts verstt brgschaftsvertrag parteien mai guten sitten inzwischen bereinstimmenden rechtsprechung ix zivilsenats xi zivilsenats bundesgerichtshofs hngt anwendung abs bgb kreditinstituten privaten sicherungsgebern geschlossene brgschafts mithaftungsvertrge regelmig entscheidend grad miverhltnisses verpflichtungsumfang finanziellen leistungsfhigkeit hauptschuldner persnlich nahe stehenden brgen mitverpflichteten ab bghz senatsurteile dezember xi zr wm mai xi zr wm fr bghz vorgesehen mai xi zr wm mai xi zr wm sowie xi zr
  206. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja pfennig farbbild uwg pangv abs satz wer einzelnen bestandteilen zusammengesetzte gesamtleistung anbietet darf hierfr gesamtpreis bilden lt besonders gnstigen preis einzelner leistungsbestandteile herausstellen mu abs satz pangv gesamtpreis angeben bgh urt november zr olg stuttgart lg ulm zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kostenpunkt brigen teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefat berufung beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil kammer fr handelssachen landgerichts ulm donau februar kostenpunkt aufgehoben brigen weise gendert tenor vorbezeichneten urteils nr wort insbesondere wrter sowie verurteilung nr entfallen klage umfang abnderung abgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand parteien betreiben einzelhandelsmrkte denen entwicklung filmen fertigung entsprechenden abzgen anbieten beklagte warb oktober nachstehend verkleinert wiedergegebenen beilage presse berschrift treue lohnt farbabzug gre cm kleinbild negativ farbfilm zeit oktober fr pfennig herstellen wrde preis verbindung sogenannten popline erstentwicklung gelten hierfr berechnete beklagte dm fr entwicklung films sowie dm fr bildern jeweils unabhngig entsprechenden beauftragung stets mitgelieferten sogenannten indexabzug bilder auftrag insgesamt dm belief klgerin anzeige gesichtspunkt verstoes verbot bertriebenen anlockens behinderungswettbewerbs ankndigens unzulssigen sonderveranstaltung sowie irrefhrenden werbung wettbewerbswidrig beanstandet beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken fr entwicklung farbbildabzgen gre cm kleinbild negativ aussage pfennig insbesondere beanstandeten anzeige ersichtlich werben geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken farbbildabzge gre cm kleinbild negativ fr pfennig pro abzug verkaufen weiterhin beantragt beklagte auskunftserteilung verurteilen deren schadensersatzverpflichtung festzustellen auerdem berufungsinstanz hilfsantrag gestellt beklagte klage entgegengetreten beanstandete werbung verteidigt auer gegebenen klgerin geltend gemachten fall verdrngungsabsicht preis bewirktes anlocken kunden uwg verstoe voraussetzungen weiteren klgerin geltend gemachten verbotsgrnde vorlgen landgericht klage teil auskunftsanspruchs stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen olg stuttgart olg rep verfolgt revision deren zurckweisung klgerin beantragt klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angegriffenen werbung durchfhrung beworbenen aktion wegen bertriebenen anlockens uwg unzulssige wertreklame gesehen geldwerte vergnstigungen deren wesentliches kennzeichen knnten vorliegen leistungen ungewhnlich niedrigen scheinentgelt anzusehenden preis gewhrt wrden sei fall durchschnittliche fotoamateur erkenne preis pfennig ca eventuell sogar durchschnittlich geforderten preises fr entsprechenden fotoabzug liege beklagte sei gewhrung vergnstigung bewut interessenten dadurch aufsuchen ge schfts veranlasse brigen normal kalkulierten warenangebot konfrontiert wirkung bertriebenen anlockens dadurch verstrkt beklagte werbeaktion werbung fr artikel angebots verbunden schlagzeile treue lohnt sowie hinweis preisgarantie geworben ii hiergegen gerichtete revision teilweise erfolg hauptantrag klgerin entsprechende verurteilung beklagten berufungsgericht bestand danach werbung fr entwicklung farbbildabzgen gre cm kleinbild negativ preisangabe pfennig generell untersagt worden beklagte allgemein fr entwicklung entsprechender abzge genannten preis geworben werbung nmlich dadurch gekennzeichnet angebot fnf tage befristet auerdem flle beschrnkt denen erstentwicklung erfolgte bringt verurteilung zugru
  207. [['bundesgerichtshof beschluss str juli sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts paderborn mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision rgt beschuldigte verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen trat obdachlose beschuldigte november innenstadt deshalb zeugen stromkasten he rede gestellt wurde reagierte worten halt maul steche ab anschlieend entfernte beiden zeugen zwei weitere personen nachliefen blieb beschuldigte stehen zog rechten hand messer richtete verfolger dabei rief haut ab steche ab fuchtelte messer her kurze zeit spter erschien zwischenzeitlich alarmierte polizei aufforderung messer fallenzulassen kam beschuldigte sodass schlielich pfefferspray eingesetzt entwaffnung krperliche gewalt angewendet fall ii dezember bezeichnete beschuldigte whrend gemeinsamen zugfahrt zeugin anlass hure schlampe zugleich trat fu rechten unterschenkel wobei schwere massive stiefel trug zeugin verhalten ansprach uerte bringe mache kalt zeugin erlitt tritt mehrere tage andauernde unerhebliche schmerzen schock polizei begleiteten weiterfahrt kam mehrfach weinkrmpfen fall ii mrz versetzte beschuldigte offener strae unbekannten schlerin zwei mitschlerinnen nachhauseweg befand massiven tritt rcken dabei trug erneut schwere schnrstiefel tritt schulranzen gedmmt wurde kam lnger andauernden schmerzen schlerin erlitt weinkrampf beiden begleiterinnen verhalten beschuldigten geschockt fall ii oktober zeigte beschuldigte innenstadt polizeibeamten ausgestreckten mittelfinger bezeichnete anschlieenden personalienfeststellung arschloch fall ii landgericht festgestellten vorflle bedrohung fall ii vorstzliche krperverletzung tateinheit beleidigung bedrohung fall ii vorstzliche krperverletzung fall ii beleidigung fall ii gewertet gutachten angehrten sachverstndigen folgend geht landgericht davon beschuldigte seit vielen jahren paranoiden schizophrenie chronischem residuum leidet aufgrund erkrankung treten unterschiedlich akzentuierte symptome wahnhafter berzeugtheit dadurch generierten impulse grundmuster festgestellten taten entsprechend aggressiv feindseliger weise umgesetzt stationren aufenthalten psychiatrischen krankenhusern jahren gingen jeweils massive aggressive bergriffe dritte voraus insbesondere waldwegen teil messern schubsen futritte sowie bedrohungen beschuldigten jahr wegen verdachts krperverletzung gefhrtes ermittlungsverfahren wurde wegen schuldunfhigkeit eingestellt aufgrund erkrankung steuerungsfhigkeit beschuldigten smtlichen taten sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit erheblich beeintrchtigt stgb ausschliebar aufgehoben stgb landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus stgb angeordnet ii ii festgestellten taten bereich mittleren kriminalitt zuzuordnen seien davon auszugehen sei angeklagte intervention zukunft hnlich gelagerte taten begehen feststellungen belegen hinreichend beschuldigten aufgrund zustands erhebliche rechtswidrige taten erwarten deshalb fr allgemeinheit gefhrlich stgb unterbringung psychiatrischen krankenhaus aufgrund zeitlichen unbegrenztheit auerordentlich beschwerende manahme darf deshalb angeordnet wahrscheinlichkeit hheren grades dafr besteht tter infolge zustands zukunft taten begehen schwere strung rechtsfriedens folge bgh urteil mrz str nstz rr beschluss februar str nstz rr urteil januar str nstz rr erwartende straftat schweren strung rechtsfriedens fhrt anhand konkreten umstnde einzelfalls entscheiden bgh beschluss februar str nstz rr beschluss april str stv dabei regel verbrechen gewalt aggressionsdelikten schwere strung rechtsfriedens bereits allein gewicht straftatbestandes ergeben verwirklichung gerechnet bgh beschluss februar str nstz rr urteil juni str nstz beschluss november str nstz rr erwartenden delikte wenigstens bereich mittleren krim
  208. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens klger jeweils klger klger tragen abs abs zpo streitwert betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo klger empfehlung beklagten erworbenen eigentumswohnungen behalten begehren schadensersatz hhe beklagte gezahlten vergtungen provisionen honorare hiervon ausgehend berufungsgericht klage selbstndig tragenden begrndung abgewiesen ersatzfhiger schaden feststellbar sei dagegen erhebt beschwerde konkreten rgen unbeschadet geben diesbezglichen ausfhrungen berufungsgerichts grund fr zulassung revision demzufolge bedarf errterung berufungsgericht pflichtverletzung beklagten sowie deren kausalitt fr anlageentscheidung klger recht verneint weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  209. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo feststellungsinteresse bereinstimmender erledigungserklrung bgh urteil mrz vi zr ag leipzig lg leipzig vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts leipzig mrz soweit rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt zurckgewiesen kosten rechtsstreits ersten zweiten rechtszug trgt beklagte kosten revisionsverfahrens tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand klger begehrte beklagten haftpflichtversicherer schdigers erstattung kosten fr sachverstndigengutachten verkehrsunfall eingeholt uneingeschrnkte haftung beklagten fr entstandenen schden unstreitig klger beauftragte sachverstndigenbro begutachtung beschdigten fahrzeugs grundlage honorarvereinbarung gebhrentabelle sachverstndigenbros honorar abhngigkeit brutto schadenshhe zzgl wertminderung beziehungsweise falle totalschadens abhngigkeit bruttowiederbeschaffungswert festlegte klger wurden insgesamt netto rechnung gestellt klger honorarforderung insgesamt ausgeglichen beklagte verweigerte erstattung amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht urteil teilweise abgendert beklagte abweisung klage brigen zahlung verurteilt hiergegen richtete berufungsgericht zugelassene revision klgers wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehrte beklagte revisionsrechtszug gesamte klageforderung einschlielich zinsen prozessbevollmchtigten klgers ii rechtszug bezahlt erklrt angefallenen gerichtskosten festsetzbaren anwaltskosten klgers bernehme klger darauf termin mndlichen verhandlung rechtsstreits erledigung rechtsstreits hauptsache erklrt feststellung beantragt klage eintritt erledigenden ereignisses zulssig begrndet sei beklagte ebenfalls rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt verwerfung feststellungsklage beantragt entscheidungsgrnde bereinstimmenden erledigungserklrung parteien rechtshngigkeit leistungsklage klgers geendet vgl bgh bghz entscheidung ber kosten bercksichtigung bisherigen sach streitstandes abs satz zpo erforderlich beklagten weitere sachprfung kosten aufzuerlegen erledigten teil entfallen anerkannt abs satz zpo zpo entsprechend vgl bgh beschluss juni ii zr jz bag beschluss september azr njw september azr njw zller vollkommer zpo aufl rdnr musielak wolst zpo aufl rdnr saenger gierl zpo rdnr mnchkomm zpo lindacher aufl rdnr stein jonas bork zpo aufl rdnr fn prozessbevollmchtigten erklrt beklagte bernehme angefallenen gerichtskosten festsetzbaren anwaltskosten klgers bisherige sach streitstand daher fr kostenentscheidung mehr magebend klger erledigungserklrung antrag verbunden festzustellen zahlungsverlangen eintritt erledigenden ereignisses zulssig begrndet feststellungsklage unzulssig vorliegenden fall dahinstehen feststellungsklage verfahrensrechtliche bedenken entgegenstehen vgl einerseits bgh bghz andererseits bgh urteil mrz zr wm stein jonas bork aao rdnr wes termeier erledigung hauptsache deutschen verfahrensrecht jedenfalls setzt anwendung ziff zpo allein feststellung gerichteter antrag rechtliches interesse seiten klgers voraus zpo ersichtlich gnstigeren kostenfolge ergeben knnen vgl bgh urteil mrz zr aao besteht infolge kostenbernahmeerklrung beklagte vorliegenden fall mehr umstand frage inwieweit honorar kfz sachverstndigen unfallgeschdigten schdiger erstatten abs satz bgb zahlreichen gleichgelagerten rechtsstreitigkeiten parteien interesse mag begrndet rechtliches interesse klgers alsbaldigen feststellung dargetan ersichtlich fr unfallgeschdigten klger entscheidenden rechtsstreits weiteres mal gegenwrtige gefahr unsicherheit dadurch droht beklagte erstattungspflicht bestreitet gefahr beantragte feststellung beseitigt knnte soweit feststellungsklage unzulssig abzuweisen klger kosten belastet teilweisen erledigungserklrung vgl stein jonas bork aao rdnr kostenentscheidung folgt zpo mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen ag lei
  210. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst dr frellesen fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts magdeburg februar zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger russischer staatsangehriger mieter wohnung beklagten gehrenden mehrparteienhaus wohnung kabelanschlu fr empfang radio fernsehprogrammen versehen installation zustzlichen decoders knnten ber digi kabel rus fnf russische programme empfangen beklagte stellte klger frei kosten decoder anzuschlieen klger mchte dagegen hilfe parabolantenne metallgitter fenster wohnzimmers dritten stock anwesens anbringen grere zahl privater staatlicher russischer fernsehprogramme empfangen beklagte vermieterin verweigerte einverstndnis hierzu klger klage erhoben antrag beklagte verurteilen installation baurechtlich zulssigen parabolantenne durchmesser schssel hchstens cm metallbrstung wohnzimmer beklagten gemieteten wohnung mittels schraubklemmenverbindung hofseite einschlielich erforderlichen zuleitungen wohnraum fachmann dulden amtsgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision beklagte entgegentritt erstrebt klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht anspruch klgers beklagte duldung beantragten anbringung parabolantenne verneint ausgefhrt rechtsprechung bundesverfassungsgerichts mten beiderseitigen widerstreitenden grundrechte eigentumsrecht beklagten einerseits recht klgers freie information andererseits gegeneinander abgewogen wohnung klgers knnten unstreitig ber programmpaket digi kabel rus fnf russischsprachige sender erwerb zusatzgerts decoders parabolantenne empfangen mglicherweise ber programmpaket empfangenden sender informationsbedrfnis klgers entsprchen sei verkennen anbringung parabolantenne gesamtbild fassade gebudes beklagten erheblich beeintrchtigt wrde eingriff gebudesubstanz gering mge deshalb sei insoweit eigentumsrecht beklagten vorrang einzurumen ii erwgungen halten angriffen revision stand zurckzuweisen entgegen rge revisionserwiderung bestehen allerdings bedenken zulssigkeit klage gesichtspunkt mangelnden prozefhrungsbefugnis klgers allein revisionserwiderung geltend macht zusammen ehefrau vertragspartei mietvertrages beide eheleute mieter jeweils allein prozefhrung befugt hierbei dahingestellt bleiben eigenes materielles recht mietvertrag zusteht blank schmidt futterer mietrecht aufl rdnr palandt heinrichs bgb aufl rdnr jeweils prozestandschaft fr klageberechtigt vgl nachweise staudinger noack bgb rdnr mssen allerdings leistung beide mieter verlangen begehren antrag klgers beklagte duldung anbringung parabolantenne gemieteten wohnung verurteilen enthalten berufungsgericht recht entschieden klger anspruch darauf parabolantenne metallbrstung wohnzimmer beklagten gemieteten wohnung installieren drfen zusteht anspruch klgers ergibt grundsatz treu glauben bgb herzuleitende nebenpflicht beklagten mietvertrag vgl eisenschmid schmidt futterer aao rdnr rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfge beschlu juni bvr njw grundrecht mieters art abs satz halbs gg allgemein zugnglichen quellen ungehindert unterrichten zivilgerichtlichen streitigkeiten ber anbringung satellitenempfangsanlagen mietwohnungen rechnung tragen andererseits bercksichtigen grundrecht vermieters eigentmer art abs satz gg berhrt verlangt empfangsanlage eigentum dulden erfordert regel fallbezogene abwgung eingeschrnkten grundrecht grundrechtsbeschrnkenden gesetz geschtzten interessen rahmen auslegungsfhigen tatbestandsmerkmale brgerlichen rechts vorzunehmen bverfge olg frankfurt njw olg karlsruhe njw mehrings njw maa hitpa nzm nzm mutius zmr ff vgl fr verhltnis wohnungseigentmern bghz ff entscheidung frage eigentmer wohnhauses rcksicht mieter zustehende grundrecht informationsf
  211. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts juli gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden februar strafausspruch dahin ergnzt ausgleich fr nichterstattung geldbetrags hhe dm angeklagte erfllung bewhrungsauflage urteil amtsgerichts wiesbaden november bezahlt zwei monate freiheitsstrafe vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren elf monaten anzurechnen weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels sowie nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde rechtsfehler lasten angeklagten enthlt angefochtene urteil allein insoweit ausgleich fr nichterstattung erfllung bewhrungsauflage gezahlten geldbetrags unterblieben insoweit generalbundesanwalt zuschrift senat ausgefhrt strafkammer ursprnglich bewhrung ausgesetzte freiheitsstrafe acht monaten urteil amtsgerichts wiesbaden november gesamtfreiheitsstrafe gem stgb einbezogen verfahren erteilte bewhrungsauflage hhe dm beschwerdefhrer bezahlt ua sachlage ausreichend umstand rahmen strafzumessung allgemein gunsten beschwerdefhrers bercksichtigen rechtsprechung ausgleich fr nichterstattung genannten leistung vielmehr strafvollstreckung verkrzende anrechung gesamtfreiheitsstrafe bewirken bghst bgh nstz rr bgh beschluss mai str gegebenen umstnden ausgeschlossen tatrichter zustzlich allgemein strafmildernden bercksichtigung erfllung bewhrungsauflage mehr zwei monate freiheitsstrafe angerechnet htte tritt senat ergnzung strafausspruchs erfolgt entsprechender anwendung abs stpo weitergehende revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo rissing van saan otten fischer rothfu elf'],['Soon']]
  212. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar verfahren vollstreckbarerklrung ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen gegenstandswert festgesetzt grnde gem art satz eugv verbindung abs avag abs satz nr zpo statthafte rechtsmittel unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo rechtsbeschwerde geltend gemachte zulssigkeitsgrund grundsatzbedeutung liegt aufgeworfene rechtsfrage wann einlassung adhsionsverfahren sinne art nr eugv ablehnung auszugehen europische gerichtshof bereits geklrt urteil april rs sonntag waidmann njw rn danach htte rechtsbeschwerdefhrer ausdrcklich ablehnen mssen neben strafvorwurf gleichzeitig strafgericht verhandelten zivilklage einzulassen andernfalls einlassung insgesamt angenommen vgl bgh beschluss september ix zb wm insoweit bghz abgedruckt august xii zb njw rn kropholler hein europisches zivilprozessrecht aufl art eugvo rn geimer geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht aufl art rn leible rauscher euzpr euipr art brssel vo rn musielak stadler zpo aufl art eugvvo rn rechtsbeschwerdefhrer franzsischen verfahren ausdruck gebracht zivilklage einlassen ersichtlich ebenso wenig greift zulssigkeitsgrund sicherung einheitlichkeit rechtsprechung beschwerdegericht begriff ausfertigung sinne streitfall mageblichen art nr eugv falsch verstanden knnte soweit zwischenzeitlich fotokopien fr vollstreckbar erklrenden franzsischen urteils akten befinden umstand zurckzufhren ursprnglich eingereichte ausfertigung vollstreckungsklausel versehenen titels beschwerdegegnerin zurckgesandt wurde vgl abs satz avag rechtsbeschwerde legt hinreichend dar wegen verletzung verfahrensgrundrechten zulssigkeit frage kommt rechtsbeschwerdefhrer eingerumt franzsische umgangssprache beherrschen unterlassene beiziehung dolmet schers franzsischen verfahren zwingend recht faires verfahren sinne art abs emrk verletzt zumal rechtsbeschwerdefhrer anwaltlich vertreten rechtsbeschwerdefhrer franzsischen verfahren berhaupt beiziehung dolmetschers hingewirkt ersichtlich rechtsbeschwerdefhrer benannte zeugin beschwerdegericht angenommen wurde franzsischen gericht vernommen worden dahin stehen jedenfalls beruht beschwerdeentscheidung erwgung vgl bgh urteil juli zr njw hk zpo kayser zpo aufl rn verneint versagungsgrund art nr eugv erster linie wegen sprachkenntnisse rechtsbeschwerdefhrers gleichzeitig vorhandener anwaltlicher beratung mglichkeit verfahrensbeeinflussung frankreich weitergehenden begrndung gem abs avag abs satz zpo abgesehen kayser raebel pape lohmann mhring vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  213. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember blum justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts august aufgehoben berufung klgers urteil landgerichts frankfurt februar zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klger rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten immateriellen schadensersatz verkehrsunfall bauunternehmen ttige klger fuhr mai zuvor regelmig kollegen kleintransporter etwa kilometer entfernten wohnort damaligen einsatzort bauko lonne zurck fahrzeug gehrte unternehmen klger kollegen ttig wurde unterhalten arbeitnehmern fr fahrten wohnort jeweiligen einsatzort zurck verfgung gestellt worden blicherweise nahm arbeitnehmer fahrzeug hause fuhr nchsten tag brigen kollegen baustelle brachte arbeit zurck einzelheiten organisation blieben mitarbeitern berlassen tag verschuldete arbeitskollege klgers fahrer beklagten haftpflichtversicherten kleintransporters rckweg baustelle unfall klger schwer verletzt wurde schadensfolgen parteien teils streitig landgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht klger teil urteil bezeichnete entscheidung aufgrund unstreitigen schadensfolgen sprochen bundesgerichtshof zugelassenen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgrnde oberlandesgericht hlt klage grunde fr gerechtfertigt beklagte hafte klger gem abs bgb nr pflvg fr immateriellen schaden verkehrsunfall haftung sei gem abs satz abs abs sgb vii ausgeschlossen unfall nmlich betriebsweg ereignet heimweg teilnahme allgemeinen verkehr haftungsprivileg erfat fahrer abs sgb vii geschtzten personenkreis gehrt versicherungsfall jedoch betriebliche ttigkeit ausgelst heimfahrt weise fr innerbetrieblichen vorgang typischen merkmale fahrer arbeitskollegen seien direktionsgewalt arbeitgebers frei htten fahrtroute ankunftszeit darber wann insassen fahrzeug verlie eigenstndig entschieden betriebseigenen fahrzeug unterwegs zwecken nutzen durften stehe annahme entgegen befrderung arbeitnehmer mge interesse arbeitgebers gelegen weshalb fahrzeug verfgung gestellt dadurch integrierten bestandteil betriebsorganisation neuregelung rechtes gesetzlichen unfallversicherung januar htten willen gesetzgebers wegeunflle haftungsprivileg erfasst sollen betrieblichen risiken rolle spielten deshalb seien haftungsprivileg gesetzesbegrndung diejenigen betriebswege ausdrcklich ausgenommen dahin geltenden recht teilnahme ffentlichen verkehr behandelt worden seien unstreitige teil verletzungen klgers rechtfertige schmerzensgeld ii angegriffene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand erfolg rgt revision allerdings berufungsgericht verfahrensfehlerhaft teilurteil erlassen dadurch gefahr einander widersprechender entscheidungen entstanden sei trifft teil einheitlichen anspruchs grund streitig teilurteil zugesprochen darf zugleich grundurteil ergeht bghz berufungsgericht entscheidungsgrnden angegriffenen urteils zwei stellen ausdrcklich festgestellt klage grunde gerechtfertigt sei somit liegt wille gerichts ber anspruch grunde entscheiden klar zutage versehen urteilsformel ausdruck gekommen wre aufhebung teilurteil bezeichneten urteils erforderlich vielmehr knnte urteilsformel zpo berichtigt vgl bgh urteil juni vii zr njw unabhngig davon berufungsurteil sachlichen grnden bestand recht macht revision geltend anspruch beklagte bestehe mitversicherten fahrer haftungsprivileg sgb vii zugute komme abs satz sgb vii unternehmer versicherten fr unternehmen ttig unternehmen sonstigen versicherung begrndenden beziehung stehen sowie deren angehrigen hinterbliebenen gesetzlichen vorschriften ersatz personenschadens versicherungsfall verursacht ver pflichtet versicherungsfall vorstzlich abs nr sgb vii versicherten herbeigefhrt gleiches gilt abs satz sgb vii fr personen betriebliche ttigkeit versicherungsfall versicherten betriebs verursacht umstnden entschei
  214. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs famfg abs nr vbvg abs nachtrgliche rckwirkende feststellung betreuer betreuung berufsmig fhrt unzulssig bestellung betreuers feststellung versehentlich unterblieben anschluss senatsbeschluss januar xii zb juris entsprechende rckwirkung versehene korrektur bestellungsentscheidung auer verfahren beschwerde ausgangsentscheidung voraussetzungen beschlussberichtigung famfg mglich bgh beschluss januar xii zb lg bochum ag recklinghausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts bochum juni aufgehoben beschwerde weiteren beteiligten abnderung beschlusses amtsgerichts recklinghausen januar antrag weiteren beteiligten rckwirkende feststellung berufsmigkeit fhrung ergnzungsbetreuung abgewiesen beschwerdewert grnde gegenstand verfahrens nachtrgliche feststellung berufsmigen fhrung ergnzungsbetreuung beteiligte wurde beschluss februar ergnzungsbetreuer fr februar verstorbenen betroffenen bestellt weiterem beschluss juli wurde umfang ergnzungsbetreuung erweitert beiden entscheidungen stellte amtsgericht berufsmigkeit fhrung ergnzungsbetreuung fest antrag beteiligten september amtsgericht rckwirkung zeitpunkt anordnung ergnzungsbetreuung festgestellt betreuung berufsmig gefhrt worden hiergegen eingelegte beschwerde beteiligten alleinerbe betroffenen landgericht zurckgewiesen landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde mchte beteiligte aufhebung amtsgerichtlichen entscheidung erreichen ii aufgrund zulassung abs famfg statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde beteiligten begrndet fhrt aufhebung angegriffenen beschlusses abnderung amtsgerichtlichen entscheidung abweisung antrags beteiligten berufsmigkeit fhrung ergnzungsbetreuung rckwirkend festzustellen landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt feststellung berufsmigen fhrung ergnzungsbetreuung knne auerhalb beschwerde bestellungsbeschluss unabhngig voraussetzungen beschlussberichtigung nachtrglich rckwirkung bestellungszeitpunkt erfolgen abs satz bgb lasse heranziehung gesetzesmaterialien entnehmen vergtungsanspruch betreuers unterbliebener feststellung berufsmigkeit rahmen bestellung schlechthin ausgeschlossen solle gesichtspunkt frhestmglichen rechtsklarheit kalkulierbarkeit vergtungsansprchen sei gesetz absolut abs bgb zeige sogar feststellung berufsmigkeit angemessene vergtung bewilligt knne mglichkeit nachtrglichen feststellung berufsmigkeit ergebe umstand mglicherweise erst bestellung betreuers notwendigen feststellungen bezglich berufsmigkeit ttigkeit getroffen knnten umstnden dringliche betreuerbestellung drfe jedoch aufklrung fragen vergtungsfhigkeit verzgert zudem entspreche verfahrenskonomischen gesichtspunkten rckwirkende nachholung feststellung antrag zuzulassen statt betreuer insoweit beschwerdeweg verweisen beendigung betreuung tod betroffenen stehe rckwirkenden feststellung berufsmigkeit ebenfalls entgegen betreuung tod betreuten grundstzlich ende bedeute danach regelungen vergtungsfragen mehr getroffen knnten ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand senat erlass angefochtenen beschlusses entschieden nachtrgliche rckwirkende feststellung berufsmigkeit unzulssig gesetzlichen vorgaben entgegenstehen senatsbeschluss januar xii zb juris aa abs satz abs satz bgb grundstzlich bestellung betreuers darber befinden betreuung berufsmig fhrt dadurch verhindert verfahren ber festsetzung vergtung famfg streit ber berufsmigkeit betreuung belastet zugleich interesse rechtssicherheit klarheit fr beteiligten rechtzeitig feststehen ansprche betreuer betreuung erwachsen las ten bestellung betreuers fr betroffenen staatskasse verbunden senatsbeschlsse januar xii zb juris november xii zb famrz vgl bt drucks bb regelung abs nr famfg bezeichnung berufsbetreuers beschlussformel anordnet gesetzgeber sicherstellen gericht feststellung berufsmigkeit bereits bestellung trifft bt drucks cc anordnung betreuung bgb bestellung betre
  215. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts essen mrz verworfen kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse angeklagte kosten revision tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt urteil wenden staatsanwaltschaft angeklagte verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen staatsanwaltschaft macht ungunsten angeklagten eingelegten generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel geltend angeklagte htte wegen versuchten mordes verurteilt mssen heimtckisch niedrigen beweggrnden gehandelt angeklagte beanstandet ablehnung strafbefreienden rcktritts rechtsmittel erfolg strafkammer folgende feststellungen getroffen jugendlich wirkende tatzeit jahre alte angeklagte hielt tatnacht diskothek essen trank alkohol tatzeit betrug blutalkoholkonzentration rauchte haschisch konsumierte mglicherweise zwei ecstasy tabletten berwiegende zeit verbrachte tanzen lauter musik uhr gesteigerter stimmung aufgereizt suchte kontakt weiblichen diskothekenbesuchern stark abgedunkelten empore diskothek versuchte daniela anzunhern ignorierte begleiter spter geschdigte jahre alte gro krftig gebaute frank bemerkt sprach angeklagten deutlich laut durchaus grober stimme worten lass frau ruhe reden willst rede fr frank angelegenheit erledigt achtete deswegen folgezeit mehr angeklagten fhlte jedoch frank provoziert herausgefordert berdies rgerte ber sicht unangemessene unberechtigte zurechtweisung anwesenheit daniela stellte deshalb nhe frank richtete frage hast problem obwohl begleiter angeklagten einschritt frank wegzog begab angeklagte erneut tisch mglicherweise infolge erregung alkohol drogeneinflusses ging angeklagte davon frank wolle krperlich messen sei fixiert tatschlich zutraf angeklagte befrchtete schlagabtausch krperlich berlegenen frank unterliegen entschlo deshalb einzigen blitzschnellen krftigen messerstich brustbereich versetzen unbemerkt ff nete klappmesser klingenlnge etwa cm stach pltzlichen drehbewegung mitte brust geschdigten sen tod billigend kauf nahm stich wich angeklagte frank zurck merkte blutete lage treppe empore eingangsbereich diskothek hinunterzulaufen umstehende personen angeklagten aufmerksam messerstich wurde arterie brustkorb frank durchtrennt akut lebensgefhrlichen zustand fhrte ii revision staatsanwaltschaft erfolg wendet staatsanwaltschaft dagegen angeklagte wegen versuchten mordes wegen versuchten totschlags verurteilt worden landgericht davon ausgegangen frank zeitpunkt ttungsvorsatz gefhrten messerstichs angriffs angeklagten krperliche unversehrtheit versah deshalb mordmerkmal heimtcke objektiver hinsicht erfllt angesehen vorliegen subjektiven voraussetzungen mordmerkmals strafkammer hingegen berzeugen vermocht landgericht tragfhiger begrndung ergebnis gelangt angeklagte arg wehrlosigkeit tatopfers erkannt tatzeit stark angetrunken stand zudem drogeneinflu befand durchtanzter nacht gesteigerter stimmung verhielt gegenber tatopfer fr dritte erkennbar offen aggressiv angeklagte sprach frank provozierenden frage aggressives verhalten veranlate begleiter frank wegzuziehen beschwichtigend einzureden landgericht hieraus folgert erheblich berauschte erregte angeklagte sei ausschliebar davon ausgegangen tatopfer aggressives verhalten wahrgenommen deswegen erheblichen angriff krperliche unversehrtheit gerechnet jedenfalls mglicher deshalb revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher schlu steht entgegen angeklagte frank einzigen gnstigen augenblick gefhrten blitzschnellen messerstich ausschalt
  216. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts augsburg januar kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagten wenden nichtzulassung revision ei nem urteil verurteilt worden grundstck klger hineinragende betonfundamente entfernen sowie aufschttung auenwand grundstcksgrenze stehenden garage klger beseitigen ii beschwerde gem nr egzpo unzulssig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt beschwer partei beseitigung bauwerks ei ner hnlichen anlage verurteilt worden bemisst kostenaufwand befolgung urteils ersatzvornahme entsteht vgl senat urteil dezember zr bghz bgh beschluss april xii zr njw rr kosten beseitigung betonfundamente aufschttung garagenwand berschreiten beklagten glaubhaftmachung beschwer kostenvoranschlag gartenbaufirma ber brutto eingereicht umfasst neben beseitigung fundamente aufschttung allerdings folgearbeiten grundstck beklagten insbesondere errichtung trockenmauer wiederherstellung oberboden bepflanzung sichtschutzzaun inwieweit kosten ermittlung beschwer bercksichtigen vgl senat beschluss dezember zr juris fr kosten wiederherstellung berbauten deshalb teilweise abzureienden bungalows offen bleiben bercksichtigungsfhig jedenfalls position enthaltenen kosten fr neuen sichtschutzzaun weder erkennbar glaubhaft gemacht vorhandene zaun fundamenten fest verbunden deren teil beseitigung mehr verwendet abzug position netto beluft beschwer beklagten weniger position lieferung montage weidensichtschutzelemente umfasst kosten fr wiederherstellung alten zauns ebenfalls entstnden fhrt beurteilung knnte beachtlich montagekosten mehr position ausmachten hierfr indessen ersichtlich iii kostenentscheidung folgt abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens bemisst streitwert erster instanz abs satz gkg krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag landsberg lech entscheidung lg augsburg entscheidung'],['Soon']]
  217. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck galke dr herrmann beschlossen antrag klgerin wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung revisionsbegrndungsfrist zurckgewiesen grnde nichtzulassungsbeschwerde klgerin senat beschluss oktober revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november zugelassen beschluss prozessbevollmchtigten klgerin november zugestellt worden januar berichterstatter nachdem revisionsbegrndungsschriftsatz eingegangen prozessbevollmchtigte klgerin telefonisch mgliche fristversumung hingewiesen januar beim bundesgerichtshof eingegangenem anwaltlichen schriftsatz klgerin revisionsantrag gestellt begrndung nichtzulassungsbeschwerdebegrndung bezug genommen ferner wiedereinsetzung vorigen stand bezglich abgelaufenen revisionsbegrndungsfrist beantragt hierzu gefhrt ansonsten zuverlssig arbeitenden sorgfltig ausgewhlten instruierten berwachten angestellten prozessbevollmchtigten htten eingang zulassungsbeschlusses senats revisionsbegrndungsfrist berechnet sowie vorfrist beschlussabschrift notiert jedoch entgegen erteilten weisungen bertragung fristenkalender anbringung vermerks hierber abschrift versumt ii wiedereinsetzungsgesuch zulssig jedoch unbegrndet klgerin revisionsbegrndungsfrist abs satz abs satz zpo versumt bestimmungen beginnt zweimonatige frist begrndung revision revisionsgericht rechtsmittel aufgrund nichtzulassungsbeschwerde zugelassen zustellung zulassungsbeschlusses laufen senatsbeschluss oktober revision zugelassen wurde prozessbevollmchtigten klgerin november zugestellt worden lief zweimonatige revisionsbegrndungsfrist januar ab schriftsatz revision begrndet wurde ging jedoch erst januar beim bundesgerichtshof revision bereits fristwahrend zusammen nichtzulassungsbeschwerde begrndet worden anforderungen abs satz zpo gengende revisionsbegrndung schon beginn revisionsbegrndungsfrist insbesondere schriftsatz gege ben nichtzulassungsbeschwerde begrndet bgh urteil juli iv zr njw nichtzulassungsbeschwerdebegrndung gengt jedoch fall vorgenannte urteil entschieden wurde anforderungen revisionsbegrndung trug schriftsatz nichtzulassungsbeschwerde begrndet wurde berschrift begrndung nichtzulassungsbeschwerde revision folgte weiteren berschrift begrndung nichtzulassungsbeschwerde antrag revision zuzulassen anschlieenden ausfhrungen wurden zulassungsgrnde verletzungen formellen materiellen rechts geltend gemacht darauf wurden schriftsatz berschrift revisionsbegrndung revisionsantrge angekndigt kurz begrndet wobei wesentlichen vorangegangene begrndung nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wurde vergleichbare fallgestaltung liegt nichtzulassungsbeschwerdebegrndung weder ausdrcklich insgesamt revisionsbegrndung bezeichnet enthlt revisionsbegrndung berschriebenen teil explizit formulierte revisionsantrge fehlen ebenfalls gengt nichtzulassungsbeschwerdebegrndung eigenstndigen abschnitt ausfhrungen enthlt denen klgerin rechtsverletzungen berufungsgericht rgt inhaltlich revisionsgrnde abs satz nr zpo dienen knnten abs satz zpo ergibt fllen gesonderte revisionsbegrndung unverzichtbar vorschrift begrndung revision begrndung nichtzulassungsbeschwerde bezug genommen revisionsbegrndung allein bezugnahme bestehen zller gummer zpo aufl rn bestimmung greift gerade nichtzulassungsbeschwerdebegrndung inhaltlich bereits revisionsgrnde enthlt gesetz erleichtert fllen revisionsbegrndung weise bezugnahme nichtzulassungsbeschwerdebegrndung erlaubt vollstndigen verzicht ausdrckliche revisionsbegrndung sieht jedoch vgl ferner bgh beschluss april zr juris rn hiergegen gerichtete verfassungsbeschwerde beschluss kammer ersten senats bundesverfassungsgerichts august bvr entscheidung angenommen worden wiedereinsetzungsgesuch unbegrndet wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumten frist begrndung revision partei gewhren verschulden verhindert frist einzuhalten zpo partei hierbei gem abs zpo verschulden bevollmchtigten zurechnen lassen prozessbevollmchtigte zumutbare tun veranlassen fristen einlegung begrndung rechts
  218. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterinnen lohmann mhring juli beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss juni kosten klgers zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat beratung juni anhrungsrge umfassten angriffe nichtzulassungsbeschwerde klgers vollem umfang darauf geprft zulassungsgrund ergeben gesichtspunkt beanstandungen smtlich fr durchgreifend erachtet insoweit beschwerde zurckweisenden beschluss kurze begrndung abs satz halbs zpo beigefgt weiterreichenden begrndung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz halbs zpo abgesehen weder abs satz zpo beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung ansonsten htte partei hand mittels anhrungsrge zpo bestimmung abs satz halbs zpo auszuhebeln gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren vgl bt drucks kayser gehrlein lohmann vill mhring vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  219. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerinnen april gem abs abs stpo beschlossen nebenklage geschdigten angela zulssig revisionen nebenklgerinnen si yen gela urteil landgerichts kassel juni unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde anschlusserklrung nebenklgerin angela nunmehr wirksam inzwischen volljhrig geworden bedarf nheren errterung revision nebenklgerin angela schon antragsschrift generalbundesanwalts februar dargelegten grnden unzulssig revisionen beider nebenklgerinnen jedenfalls deshalb unzulssig lediglich allgemeinen sachrge unzureichend begrndet wurden revisionsbegrndung lsst erkennen ne benklgerinnen zulssiges revisionsziel verfolgen verurteilung angeklagten strengeren strafvorschriften erstreben unterbleiben verurteilung wegen erledigten anklagevorwrfe taten angeklagten taten angeklagten beanstanden lediglich korrektur strafmaes erreichen mchten jedoch gem abs stpo verwehrt beschwerdefhrerinnen somit versumt innerhalb revisionsbegrndungsfrist klarzustellen urteil zulssigen ziel nderung schuldspruchs wegen gesetzesverletzung anfechten anschluss nebenklgerinnen berechtigt vgl bghr stpo abs zulssigkeit abs satz zulssigkeit rissing van saan bode roggenbuck rothfu ribgh appl wegen urlaubs ortsabwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan'],['Soon']]
  220. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet september vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs cb abs satz abs inhaltskontrolle spannungsklauseln unternehmerischen verkehr anschluss senatsurteile mai viii zr viii zr bgh urteil september viii zr olg hamm lg dortmund viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles richterin dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts dortmund januar abgendert klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand beklagte versorgte klgerin feuerverzinkerei grundlage mrz geschlossenen liefervertrags mrz leitungsgebunden sonderkundin erdgas beklagten vorformulierte gaslieferungsvertrag verweist fr gaslieferung zahlenden entgelt bestimmungen beigefgten gaspreis zonenpreisregelung berschriebenen anlage heit gaspreis preis fr rechnungsjahr gelieferten gasmengen betrgt fr ersten kwh pf kwh fr nchsten kwh pf kwh fr nchsten kwh pf kwh fr nchsten kwh pf kwh fr weiteren kwh pf kwh nderung gaspreises genannten zonenpreise ermigen erhhen formel hl darin bedeuten preisnderung pfennig kwh hl preis dm hl fr leichtes heizl gem preis hl fr leichtes heizl umsatzsteuer monatlichen verffentlichungen statistischen bundesamtes wiesbaden fachserie reihe preise preisindizes fr gewerbliche produkte erzeugerpreise entnehmen preis frei verbraucher dsseldorf frankfurt mannheim ludwigshafen lieferung tankkraftwagen hl pro auftrag einschlielich minerallsteuer ebv magebend arithmetische mittel sechs monatswerte kalenderhalbjahres drei vorgenannten orte gaspreis ndert wirkung jahres wobei jeweils durchschnittspreis fr leichtes heizl vorhergehenden kalenderhalbjahres zugrunde legen vertragspartner gehen davon preisnderungsklausel preisentwicklung wrmemarkt fr erdgassektor zutreffend wiedergibt fall entsprechend anderweitige vereinbarungen ber angemessene preisnderungsklausel treffen bestandteil erdgaslieferungsvertrages auerdem ergnzung anlage gaslieferungsvertrages gaspreisnderung berschriebene regelung lautet fr gaspreisnderung ab arithmetische mittel statistischen bundesamt wiesbaden verffentlichten preise fr leich tes heizl ersten kalenderhalbjahres magebend betrgt fr berichtsorte dsseldorf frankfurt main mannheim ludwigshafen dm hl nderung vertraglichen ausgangspreise gem ziffer gaslieferungsvertrages betrgt ab pf kwh betragen beim preisstand bercksichtigung geltenden erdgassteuer pf kwh deren teilweisem ausgleich nachlass pf kwh einrumen fr ersten kwh pf kwh fr nchsten kwh pf kwh fr nchsten kwh pf kwh fr nchsten kwh pf kwh fr weiteren kwh pf kwh folgezeit teilte beklagte klgerin jeweils april oktober preiserhhungen senkungen klgerin beanstandete beklagten vorgenommenen preiserhhungen erstmals schreiben mai schreiben juni kndigte klgerin knftig gasrechnungen reduzieren zahlte fortan beklagten geforderten rechnungsbetrge klgerin begehrt zugrundelegung fr geschuldet erachteten gaspreises cent kwh zuletzt rckzahlung danach fr zeitraum dezember mrz berzahlten rechnungsbetrge hhe nebst zinsen sowie erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten hhe landgericht klage insoweit stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht olg hamm urteil juli juris soweit revisionsverfahren interesse begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe beklagte hhe unstreitiger bgb ausgeschlossener anspruch rckzahlung abs satz alt bgb ziffer anlage gaslieferungsvertrages getroffene preisnderungsbestimmung unwirksam sei deshalb wirksamen rechtsgrund fr zahlung erhhter gaspreise berufungsverfahren streitgegenstndlichen zeitraum dezember mrz darstelle vertraglichen regelungen parteien allgemeine geschftsbedingungen handele beklagte gegenber sonderkunden verwende stehe auer streit beklagten gestellte
  221. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr czub richterin weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz februar insoweit aufgehoben darin berufung urteil zivilkammer landgerichts mainz mai hinsichtlich beklagten unzulssig verworfen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klger erwarb jahr drei schalen vorchristlicher zeit zwei byzantinische rucherkesselchen stellte hessische ministerium fr wissenschaft kunst wegen verdachts hehlerei sicher lagerte beklagten frhere beklagte archologe beschftigt hob sicherstellung klger eingeleiteten erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen verfahren wies beklagten gegenstnde klger herauszugeben geschah weitere verwaltungsgerichtliche klage klgers land hessen wurde juni herausgabe gegenstnde verurteilt beklagten unterzeichneten schreiben mai stellte beklagte klger fr fall rechnung herausgabe gegenstnde kommen begrndet wurde betrag aufwendungen fr untersuchungen zusammenhang erstellung archologischen fachgutachtens ausgleich fr folgen rufschdigung untersttzung antikenhehlerei klger beauftragte rechtsanwalt beklagten wandte erreichte schreiben mai fr gegenstandslos erklrte vorliegenden rechtsstreit verlangt beklagten ersatz entstandenen rechtsanwaltskosten landgericht klage insgesamt abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht soweit interesse beschluss unzulssig verworfen rechtsbeschwerde wendet verwerfung berufung hinsichtlich beklagten unzulssig mchte insoweit durchfhrung berufung erreichen ii berufungsgericht meint klger urteil landgerichts berufungsbegrndung vorgeschriebenen weise angegriffen landgericht anspruch wegen pflichtverletzung eigentmerbesitzer verhltnis daran scheitern lassen bgb eigen tmer besitzer verhltnis erst ab rechtshngigkeit gelte daran beklagte eigenbesitzer besitzdiener sei zweiten aspekt setze berufungsbegrndung auseinander iii rechtsbeschwerde klgers verwerfung berufung hinsichtlich beklagten erfolg abs satz zpo statthaft zulssig abs zpo bezeichneten zulassungsgrnde vorliegt bgh beschluss mai xii zb bghz fall berufungsgericht anforderungen berufungsbegrndung berspannt dadurch klger zugang rechtsmittelinstanz sachgrnden mehr rechtfertigenden weise erschwert handhabung verfahrensrechtlichen vorschrift anspruch durchsetzung materiellen rechts unzumutbarer weise verkrzt vgl bverfge njoz handhabung verfahrensrechts verletzt rechtsstaatsprinzip grundrecht art abs gg abzuleitenden justizgewhrungsanspruch erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts rechtsmittel begrndet berufungsbegrndung gengt anforderungen abs satz nr zpo berufung durfte deshalb unzulssig verworfen genannten vorschrift berufungsklger umstnde bezeichnen denen erstgericht vorgeworfene rechtsfehler erheblichkeit fr angefochtene entscheidung ergeben zutreffend nimmt berufungsgericht berufungsklger urteil erstgerichts punkten angreifen mehrere voneinander unabhngige selbstndig tragende erwgungen gesttzt fr mehreren erwgungen darzulegen warum entscheidung trgt andernfalls rechtsmittel unzulssig senat beschluss februar zb njw rn mwn abs satz nr zpo erfordert indes weder berufungsklger begrndung rechtsmittels fr nachteilig beurteilten streitpunkten erstinstanzlichen urteil stellung nimmt bgh urteile oktober viii zr njw april ii zr njw rr gebietet vorschrift inhaltliche trennung angriffe grnden erstinstanzlichen entscheidung bgh urteil november vi zr njw gesetzlichen anforderung berufungsbegrndung rechtsfehler entscheidungserheblichkeit bezeichnen mehrere selbstndige grnde gesttzten klageabweisenden erstinstanzlichen entscheidung gengt begrndung bezogene angriff rechtsgrnden abweisungsgrund angefochtenen urteil fall bringt geeignet urteil insgesamt frage stellen senat beschluss februar zb njw rn landgericht mehreren selbstndigen miteinander konkurrierenden anspruchsgrundlagen fr kl
  222. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz obliegt partnern nichtehelichen lebensgemeinschaft gewhlten aufgabenverteilung fr kosten gemeinsamen lebensfhrung miete gemeinsamen wohnung aufzukommen umfasst fr zeit zusammenlebens anzunehmende anderweitige bestimmung sinne abs satz bgb aufwendungen zeit begleichen wren gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb trennung parteien fllig gewordenen zahlungsverpflichtungen erst trennung erfllt worden bgh urteil februar xii zr lg meiningen ag meiningen xii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren januar schriftstze eingereicht konnten richter dose weber monecke prof dr wagenitz dr klinkhammer schilling fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts meiningen april aufgehoben berufung klgers zurckgewiesen kosten rechtsmittelinstanzen klger tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten ausgleichsansprche beendigung nichtehelichen lebensgemeinschaft klger beklagte lebten juni juli nichtehelicher lebensgemeinschaft zusammen dezember geborenes kind hervorgegangen zeit juli april juni bewohnten wohnung gemeinsam gemietet danach zogen parteien eltern klgers monatlich dm brutto vereinbarte miete wurde regelmig gezahlt juni berwies klger mietrckstand dm zeit september april aufgelaufen hinsichtlich weiterer offener mietforderungen wurden beide parteien gesamtschuldner zahlung dm nebst zinsen verurteilt gesamtschuldner erstattenden kosten wurden nebst zinsen festgesetzt ergab gesamtschuld klger beendigung nichtehelichen lebensgemeinschaft zahlte erster instanz klger beklagte erstattung anspruch genommen auffassung vertreten beklagte sei innenverhltnis hlftigen ausgleich verpflichtet beklagte klage entgegengetreten darauf verwiesen rahmen nichtehelichen lebensgemeinschaft gemeinsam einknften klgers gewirtschaftet worden sei rcksicht darauf sei verhltnis parteien konkludent verpflichtung gleichen anteilen bestimmt worden nmlich alleinige haftung klgers amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers klageanspruch wegen beendigung nichtehelichen lebensgemeinschaft geleisteten betrages verfolgt landgericht beklage zahlung zuzglich zinsen verurteilt dagegen richtet landgericht zugelassene revision beklagten klageabweisungsbegehren verfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils wiederherstellung urteils amtsgerichts berufungsgericht klger ausgleichszahlung zuletzt beantragten hhe abs satz bgb zuerkannt begrndung wesentlichen ausgefhrt vereinbarung haftung gesamtschuldner gleichen teilen innenverhltnis vorgehe feststellen lassen nichtehelichen lebensgemeinschaft gelte whrend bestehens grundsatz nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener leistungen klger verlange ausgleich wegen mietforderung bereits whrend nichtehelichen lebensgemeinschaft entstanden sei befriedigt worden sei glubiger erst trennung parteien erst zeitpunkt sei daher zahlung gerichteter ausgleichsanspruch entstanden whrend eingehung gesamtschuld zunchst form mitwirkungs befreiungsanspruchs begrndet worden sei fr beantwortung frage gegebenenfalls hhe fall interner ausgleichsanspruch entstehe sei deshalb zeitpunkt zahlung derjenige begrndung gesamtschuld mageblich gesamtschuldner zahlungen beendigung nichtehelichen lebensgemeinschaft vornehme bestehe indessen grundstzlich interner ausgleichsanspruch insoweit gelte grundsatz trennung parteien mehr fr aufkommen wolle davon sei vorliegenden fall auszugehen klger lediglich abwendung zwangsvollstreckung gezahlt dagegen aufgrund ausdrcklichen konkludenten vereinbarung beklagten ausfluss nachwirkenden rechtlich verbindlichen frsorglichen erwgung leistung veranlasst gesehen beurteilung hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand ii parteien gemeinsam mietvertrag ber wohnung abgeschlossen haften vermieterin fr vereinbarte miete bgb gesamtschuldner verhltnis zueinander gesamtschuldner gleichen anteilen verpflichtet soweit bestimmt abs satz bgb anderweitige bestimmung stndiger rechtsprechung g
  223. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr frey dr braeuer september beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofes mai abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde klger wendet widerruf rechtsanwaltszulassung wegen vermgensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen dagegen gerichtete antrag zulassung berufung erfolg begrndung antrags zulassung berufung zeigt klger weder ernstliche zweifel richtigkeit urteils abs satz brao abs nr vwgo stellen insoweit rechtsgrundstzliche fragen abs satz brao abs nr vwgo abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet klger vermgensverfall befindet anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts februar wurde insolvenzverfahren we gen zahlungsunfhigkeit klgers erffnet solange insolvenzverfahren ber vermgen klgers luft grundlage gesetzlichen vermutung entfallen vermgensverhltnisse schuldners knnen grundstzlich erst aufhebung insolvenzverfahrens schuldner recht zurckerhlt ber vormalige insolvenzmasse frei verfgen abs satz inso ankndigung restschuldbefreiung beschluss insolvenzgerichts abs inso geordnet angesehen st rspr vgl senatsbeschlsse november anwz rn oktober anwz rn umstand insolvenzverwalter geschftsbetrieb klgers freigegeben abs inso beseitigt insolvenz vermgensverfall klgers senatsbeschluss november aao gesetzgeber geht wortlaut abs nr brao entnehmen grundstzlich gefhrdung interessen rechtsuchenden rechtsanwalt vermgensverfall befindet regelung sinne automatismus verstehen gefhrdung daher zwangslufig ausnahmslos schon vorliegen vermgensverfalls folgt gesetzli chen wertung vorrangigen interesse rechtsuchenden seltenen ausnahmefllen verneint knnen st rspr vgl beschlsse oktober anwz njw februar anwz brak mitt rn jeweils rechtsprechung senats ausgeschlossen rechtsanwalt schutz interessen rechtsuchenden lage erforderlichen vorkehrungen trifft vertrags rechtlich tatschlich sicherstellt vorkehrungen eingehalten setzt regelmig aufgabe ttigkeit einzelanwalt abschluss anstellungsvertrags anwaltssoziett voraus organisation soziett umfang ttigkeitsverpflichtung rechtsanwalts gegenber soziett getroffenen vertraglichen tatschlichen vorkehrungen effektiven schutz interessen rechtsuchenden erwarten lsst bgh beschluss oktober anwz rn vorliegen ausnahme anwaltsgerichtshof zutreffend verneint effektive kontrolle klgerischen ttigkeit eigenen vortrag hinreichend gesichert klger weiterhin einzelanwalt ttig brogemeinschaft rechtsanwalt gehen mandantengelder treuhandkonto sen inhaber rechtsanwalt geldausgang konto abzeichnen klger trgt jedoch durchaus mglich wre somit weiterhin mglich eigenes neues geschftskonto erffnen unterschrift rechtsanwalt mehr bentigen kessal wulf roggenbuck frey lohmann braeuer vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  224. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr kirchhoff dr grneberg beschlossen rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober zurckgewiesen beschwerdefhrerin trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bundesnetzagentur entstandenen notwendigen auslagen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde beschwerdefhrerin groverbraucherin gas teils fr betriebene kraftwerk verbraucht teils betriebenen industriepark angesiedelten unternehmen weiterveruert beabsichtigt abschluss bilanzkreisvertrages gem abs nr gasnzv bundesnetzagentur februar verfahren festlegung ausgleichsleistungs bilanzregeln gassektor eingeleitet amtsblatt sowie internet verffentlicht mai erlie bundesnetzagentur festlegungen gabi gas enthalten entscheidungstenor folgende regelungen bilanzkreisnetzbetreiber wirkung verpflichtet abgeschlossene sowie neu abzuschlieende bilanzkreisvertrge anlage standardbilanzkreisvertrag gas festgelegten regelungen aufzunehmen hinweis sonderregelungen fr einspeisung biogas erdgasnetz teil gasnzv bleiben hiervon unberhrt prozentsatz toleranzgrenze ab abweichend abs gasnzv festgelegt bilanzkreisnetzbetreiber verpflichtet folgenden informationen fr elektronische weiterverarbeitung standardsoftware nutzbaren format internet verffentlichen tglich aktualisierten ausgleichsenergiepreise einschlielich basis fr preisbildung dienenden referenzpreise fr jeweiligen gastag zumindest fr letzten zwlf monate falle erhebung variablen strukturierungsbeitrgen fr verschiedenen stunden gastages festgesetzten hhen strukturierungsbeitrge getrennt ber unterspeisungen einschlielich begrndung festgesetzten hhen informationen umfang preis eingesetzten regelenergie fr externe regelenergie unterschieden dienstleistungen untertgigen strukturierung beschaffung veruerung gas mengen informationen mglichst folgetag einsatzes regelenergie mindestens fr letzten zwlf monate verffentlichen auerdem verffentlichen anteil externen regelenergie aufgrund lokaler rumlich begrenzter ungleichgewichte eingesetzt wurde monatlich saldo kontos fr regel ausgleichsenergieumlage schluss vormonats liste derjenigen ausspeisenetzbetreiber jeweiligen marktgebiets bilanzkreisnetzbetreiber fr bilanzkreisabrechnung erforderlichen daten fristgerecht unvollstndig unzureichender qualitt verfgung stellen verpflichtungen lit gelten ab verpflichtung lit ab widerruf bleibt vorbehalten beschwerdefhrerin juni beantragt festlegungsverfahren beigeladen bundesnetzagentur antrag abgelehnt dagegen gerichtete beschwerde oberlandesgericht beschluss januar zurckgewiesen beschwerdefhrerin greift nunmehr festlegungen gabi gas beschwerdegericht beschwerde unzulssig verworfen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde beschwerdefhrerin ii rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht beschwerde unzulssig angesehen beschwerdefhrerin beschwerdebefugnis fehle verwaltungsverfahren versptet beiladungsantrag gestellt bestehe beschwerdebefugnis abs abs nr enwg knne notwendig beizuladende angesehen festlegungen rechtlich geschtzten interessen eingreife richteten netzbetreiber inhaltlich betrfen hierin enthaltenen vorgaben lediglich methoden bilanzkreisabrechnungen bildung ausgleichsentgelte gegenber beschwerdefhrerin bedrfe umsetzung netzbetreiber abzuschlieenden vertrag gelte fr absenkung toleranzgrenze abs gasnzv sei basisbilanzausgleich abs satz gasnzv berhrt norm bezwecke jedoch schutz transportkunden diene ffentlichen interessen nmlich ausgestaltung bilanzausgleichsverfahrens fr weitere ausdehnung beschwerderechts sei raum rechtsprechung europischen gerichtshofs geboten zudem fehle beschwerdefhrerin materiellen beschwer hiergegen gerichteten angriffe rechtsbeschwerde bleiben erfolg entgegen auffassung bundesnetzagentur allerdings beschwerde schon deshalb unzulssig entscheidung ber beschwerde abgelehnte bei
  225. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner beschlossen antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts lneburg juli zurckgewiesen grnde betroffene serbischer kosovarischer staatsangehriger reiste eltern geschwistern deutschland asylantrag asylfolgeantrge blieben erfolglos juli wurde beteiligten aufgefordert freiwillig kosovo auszureisen kam november wurde mitgeteilt aufenthaltsbeendende manahmen eingeleitet worden seien nachdem rcknahmebesttigung kosovo vorlag wurde abschiebung fr juni vorbereitet juni wurde betroffene festgenommen antrag beteiligten amtsgericht beschluss selben tage haft sicherung abschiebung lngstens juni sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet landgericht soweit interesse sofortige beschwerde betroffenen beschluss juli zurckgewiesen betroffene juni kosovo abgeschoben worden beschluss landgerichts richtet rechtsbeschwerde betroffenen fr bewilligung verfahrenskostenhilfe beiordnung verfahrensbevollmchtigten beantragt erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse vorgelegt ii antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren unbegrndet senat beschluss oktober zb verffentlichung vorgesehen entschieden betroffener grundstzlich abschiebung erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse pkh vv festgelegten formular abgeben gleichgestellte unterlage vorlegen nheren begrndung entscheidung bezug genommen erklrung betroffene vorgelegt soweit beschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte erklrung bezug genommen schon deswegen belang verfahrensakten erklrung findet brigen wre senat ebenfalls zitierten beschluss entschieden ausreichend persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse abschiebung gendert knnen erklrung aktuellen verhltnissen rechnung trgt unerlsslich sei macht glaubhaft persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse trotz genderten lebensumstnde ergebnis verndert daran fehlt ebenfalls abgabe erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen gesichtspunkt effektiven rechtsschutzes abzusehen betroffene freiheitsentziehungsverfahrens deutschen gerichten rechtsstaatsprinzip resultierenden verfassungsrechtlichen anspruch gewhrleistung wirkungsvollen rechtsschutzes bverfge zugang gerichten verfahrensrecht vorgesehenen rechtsmittelverfahren darf unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert bverfge anforderungen bewilligung verfahrenskostenhilfe situation unbemittelten person weitgehend situation bemittelten verwirklichung rechtsschutzes angleichen beachten vgl bverfge stehen zwang verwendung pkh vv festgelegten formulars fr erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse beteiligten aufenthalt staat entgegen beteiligten steht verfahrenskostenhilfe bedrftig gesetzgeber festgelegten form darlegen darlegung formularzwang abgabe erklrung ausland erschwert mag allerdings flle geben denen betroffene staat abgeschoben worden vertretenden grnden etwa infolge inhaftierung gehindert erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen verwendung vorgeschriebenen formulars gleichwertige bescheinigung aufenthalts heimatstaats abzugeben verfahren bedarf kei ner entscheidung weder vorgetragen ersichtlich fall betroffenen verhlt krger stresemann roth czub brckner vorinstanzen ag dannenberg elbe entscheidung xiv lg lneburg entscheidung'],['Soon']]
  226. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellem missbrauch schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz september unzulssig verworfen schon vortrag revision worauf generalbundesanwalt zuschrift mrz hingewiesen verfahrensbeendende verstndigung erkennen lsst deshalb wirksamkeit rechtsmittelverzichts zweifel besteht beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']]
  227. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz fassung beschlusses april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht gegenber beklagten bank bereicherungs schadensersatzansprche zusammenhang kreditfinanzierten erwerb eigentumswohnung geltend klger frhere ehefrau knftig erwerber wurden jahre anlagevermittler geworben eigentumswohnung nr errichtenden appartementhaus nebst tiefgaragenplatz erwerben verkaufsprospekt vertraglichen grundlagen folgt erlutert erwerber beauftragt unabhngigen abwicklungsbeauftragten abschluss vorgesehenen vertrge wahrnehmung geschftsbesorgungsvertrag beschriebenen aufgaben abwicklungsbeauftragte vertritt erwerber abschluss grundstckskauf werklieferungsvertrages finanzierung beim abschluss sonstigen vorgesehenen vertrge weitere aufgaben insbesondere prfung objektes bautechnischer hinsicht prfung werthaltigkeit kommen abwicklungsbeauftragten prospekts abwicklungsbeauftragte beauftragt namen einzelnen erwerbers finanzierungsvermittler auftragsgem beschaffung gem konzeption vorgesehenen langfristigen darlehen sowie vermittlung finanzierungsangeboten fr zwischenfinanzierungsdarlehen vorfinanzierung konzeptionsgem vorgesehenen eigenkapitals soweit erwerber wnscht finanzierungsvermittler umfassenden betreuung beratung bezglich fragen endfinanzierung vorlage unterschriftsreifer darlehensvertrge verpflichten prospekts fr abwicklung erwerbsvorganges prospektherausgeber angebot abwicklungsbeauftragten vorliegen abwicklungsbeauftragte ausschlielich auftrag zuknftigen erwerber ttig abwicklungsbeauftragte bernimmt abwickelnde ttigkeit fr erwerber magabe prospekt prospektherausgeber gemachten vorgaben erwerber schlieenden geschftsbesorgungsvertrages prospekts abwicklungsbeauftragte steuerberatungsgesellschaft mbh nachfolgend abwicklungsbeauftragte finanzierungsvermittlerin gmbh nachfolgend finanzierungsvermittle rin schreiben mai besttigte beklagte finanzierungsvermittlerin bereitschaft finanzierung kaufpreises fr erwerber einheiten neubaumanahme bernehmen zwecks erwerbs wohnung boten erwerber abwicklungsbeauftragten notarieller urkunde mai umfassenden geschftsbesorgungsvertrag erteilten ebensolche vollmacht ausdrcklich abschluss finanzierungsvermittlungsvertrages umfasste abwicklungsbeauftragte nahm angebot juni gesamtaufwand fr erwerb wohnung dm betragen finanzierung gesamtaufwandes schloss abwicklungsbeauftragte namens erwerber juni beklagten zunchst zwischenfinanzierungsvertrag daraus zahlte beklagte anweisung abwicklungsbeauftragten finanzierungsvermittlungsprovision finanzierungsvermittlerin notariellem kauf werklieferungsvertrag juli erwarb abwicklungsbeauftragte namens erwerber bautrgerin verkuferin wohnung nebst tiefgaragenplatz kaufpreis dm dezember januar nahm abwicklungsbeauftragte ablsung zwischenfinanzierung namens erwerber beklagten zwei unterkonten gefhrtes endfinanzierungsdarlehen ber dm grundschuld wohnungseigentum darlehenshhe abtretung ansprche lebensversicherung besichert wurde juni stellten erwerber zahlungen endfinanzierungsdarlehen woraufhin beklagte januar kndigte forderung hhe insgesamt fllig stellte ferner bte beklagte eingerumtes pfandrecht konto sowie depot klgers vereinnahmte beidem insgesamt zudem verwertete lebensversicherung klgers beklagte berhmt restforderung darlehen hhe zinsen klage klger rckzahlung geleisteter zins tilgungsraten hhe insgesamt sowie erstattung verwertungserlse hhe insgesamt jeweils nebst rechtshngigkeitszinsen begehrt auerdem verlangt zustimmung beklagten auszahlung hinterlegten verwertungserlses hhe nebst hinterlegungszinsen freigabe re
  228. [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidt rntsch richterin roggenbuck rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas november beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats brandenburgischen anwaltsgerichtshofs juni zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid august antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen beschluss antragsteller sofortige beschwerde eingelegt ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao abs brao bleibt jedoch sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen vgl bgh beschl november anwz brak mitt beschl november anwz njw abs nr brao vermutet rechtsanwalt vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zivilprozessordnung eingetragen voraussetzungen zeitpunkt widerrufsbeschei erfllt antragsteller november eidesstattliche versicherung abgegeben seitdem schuldnerverzeichnis beim amtsgericht zpo eingetragen wurde vermgens verfall abs nr halbsatz brao gesetzlich vermutet antragsteller bestanden vollstreckbare forderungen finanzamts hhe sellschaft mbh rund ge vermgensverhltnisse antragstellers konsolidiert widerruf abgesehen knnte vgl bghz antragsteller eingerumt forderungen sechs weiteren glubigern hhe bestehen rckfhrung verbindlichkeiten gelungen antrag sieben glubigern april erneut eidesstattliche versicherung abgegeben angaben vermgensverzeichnis weder einkommen vermgen fr ausnahmefall interessen rechtsuchenden ungeachtet vermgensverfalls gefhrdet wren ersichtlich festsetzung geschftswerts anwaltsgerichtshof unanfechtbar vgl bgh beschl oktober anwz brakmitt senat konnte abs brao mageblichen besetzung verhandeln entscheiden senatsbeschluss november anwz fr bghz vorgesehen tolksdorf schmidt rntsch ster roggenbuck quaas vorinstanz agh brandenburg entscheidung agh'],['Soon']]
  229. [['bundesgerichtshof beschluss anwz dezember verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter dr ernemann dr frellesen schaal rechtsanwltinnen dr hauger kappelhoff sowie rechtsanwalt prof dr ster mndlicher verhandlung dezember beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats hessischen anwaltsgerichtshofs dezember zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller rechtsanwaltschaft zugelassen worden antragsgegnerin widerrief bescheid juni zulassung antragstellers gem abs nr brao wegen vermgensverfalls hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen entscheidung wendet antragsteller sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao sache erfolg zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft recht widerrufen worden rgen antragstellers anwaltsgerichtshof vorbringen schriftsatz oktober bercksichtigt zudem obwohl fernbleiben termin november nachhinein vorlage rztlichen attestes hinreichend entschuldigt abwesenheit mndlich verhandelt vermag rechtsmittel erfolg verhelfen schriftsatz antragstellers oktober akten gelangt antragsteller zeitpunkt form abschrift kopie nachgereicht vorgelegte arbeitsunfhigkeitsbescheinigung november geeignet fernbleiben antragstellers termin anwaltsgerichtshof entschuldigen erscheint zweifelhaft letztlich kommt hierauf jedoch entscheidend senat entscheidet beschwerdegericht fr angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit geltenden verfahren abs brao ermittelt tatsacheninstanz sachverhalt eigener verantwortung verfahrensfehler vorinstanz kommt grundstzlich anhrung antragstellers beschwerdeverfahren wrde etwaige verletzung rechtlichen gehrs verfahren anwaltsgerichtshof geheilt senat beschlsse oktober anwz mai anwz april anwz abs nr brao zwingend zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet zweifel antragstellers verfassungsmigkeit bestimmung teilt senat vgl zuletzt bverfg beschl august bvr njw voraussetzungen fr widerruf erlass angegriffenen verfgung erfllt vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen fr vermgensverfall erwirkung schuldtiteln fruchtlose zwangsvollstreckungsmanahmen rechtsanwalt st rspr vgl bgh beschl mrz anwz brakmitt beschl november anwz brakmitt vermgensverfall abs nr brao vermutet rechtsanwalt insolvenzgericht vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis abs inso zpo eingetragen zeitpunkt widerrufs lagen antragsteller sechs eintragungen schuldnerverzeichnis amtsgerichts vermutungstatbestand gegeben november eidesstattliche versicherung zpo abgegeben vermgensverzeichnis anlsslich eidesstattlichen versicherung november antragsteller angegeben einkommen ehefrau lebe bedarf vater finanziell untersttzt ber nennenswertes unbelastetes vermgen verfgte angaben konto na sparkasse wies sollsaldo ca aufforderung antragsgegnerin vermgensverhltnissen detailliert stellung nehmen antragsteller nachgekommen geht lasten anhaltspunkte dafr ungeachtet vermgensverfalls inte ressen rechtsuchenden gefhrdet lagen erlass widerrufsverfgung gesetzeswortlaut sei fhrt vermgensverfall regelmig derartigen gefhrdung insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern mglichen zugriff glubigern nachtrglicher wegfall widerrufsgrundes gerichtlichen verfahren bercksichtigen wre bghz liegt konsolidierung vermgensverhltnisse antragsteller dargetan sowohl verfahren anwaltsgerichtshof beschwerdeverfahren antragsteller trotz wiederholter entsprechender gerichtlicher hinweise bereits hierfr grundstzlich unerlsslichen umfassenden darlegung einkommens vermgensverhltnisse fehlen lassen vgl feuerich weyland brao aufl rdn schriftsatz november angefhrten gesellschaftsbeteiligungen insbesondere der
  230. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs zpo abs zpo stelle kammer entscheidende vorsitzende kammer fr handelssachen einzelrichter satz zpo ber sofortige beschwerde entscheidung beschwerdegericht mitglieder originrer einzelrichter satz zpo gem gvg vorgeschriebenen besetzung senatskollegium entscheiden bgh beschlu oktober ii zb kammergericht berlin lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer mnke dr gehrlein beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu einzelrichters zivilsenats kammergerichts september aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht senat zurckverwiesen rechtsbeschwerdewert grnde klger geschftsfhrer stimmrechtsanteilen je gesellschafter beklagten gmbh parteien besteht streit darber gesellschafterversammlungen beklagten oktober klger geschftsfhrer wirksam wichtigem grund abberufen worden nachdem kl ger klage feststellung nichtigkeit hilfsweise nichtigerklrung versammlungen mglicherweise gefaten beschlsse eingereicht einverstndlich mter geschftsfhrer november niedergelegt neue geschftsfhrer bestellt einzahlung gebhrenvorschusses klger zustellung klage parteien rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt vorsitzende kammer fr handelssachen landgerichts beschlu april kosten rechtsstreits parteien je hlfte auferlegt dagegen beide parteien sofortige beschwerde eingelegt einzelrichter beschwerdegerichts gesamten kosten rechtsstreits beklagten auferlegt brigen rechtsbeschwerde zugelassen voraussetzungen abs zpo insoweit vorliegen grundsatzfrage entscheidungszustndigkeit originren einzelrichters geht vorliegende entscheidung entscheidungen oberlandesgerichte karlsruhe zweibrcken njw bzw abweicht rechtsbeschwerde rgt beklagte fehlerhafte besetzung beschwerdegerichts erstrebt sache nderung kostenentscheidung gunsten ii rechtsbeschwerde gem abs nr zpo statthaft zulassung gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs deshalb unwirksam einzelrichter rechtsbeschwerde zugelassen obwohl annahme grundstzlichen bedeutung rechtssache verfahren gem satz nr zpo beschwerdegericht entscheidung gerichtsverfassungsgesetz vorge schriebenen besetzung htte bertragen mssen versto satz nr zpo erfolgte zulassung rechtsbeschwerdegericht gem abs satz zpo gleichwohl gebunden vgl bgh beschl mrz ix zb wm beschl april vii zb bb beschl september xii zb bb beschl september zb umdr verffentl juris rechtsbeschwerde begrndet angefochtene entscheidung einzelrichters unterliegt allerdings schon aufhebung amts wegen entscheidungszustndigkeit kollegiums zulassungsfrage willkrlich angemat htte art abs satz gg originre einzelrichter satz zpo oben zitierten rechtsprechung bundesgerichtshofs erkennende senat anschliet rechtssachen denen grundstzliche bedeutung beimit gesetzes wegen verfahren kollegium bertragen bejaht gleichwohl eigenen zulassungsentscheidung zugleich grundstzliche bedeutung rechtssache entscheidung regelfall objektiv willkrlicher versto verfassungsgebot gesetzlichen richters anzusehen nichtbertragung verfahrens senatskollegium stellt jedoch gegebenen besonderen fallkonstellation objektiv willkrlich dar dadurch gekennzeichnet grundsatzproblem rechtssache gerade vorgelagerte frage eigenen entscheidungszustndigkeit originren einzelrichters beschwerderichter satz zpo entscheidungen vorsitzenden kammer fr handelssachen betraf gesetzgeber bedachten besonderen situation erweist vorgehen einzelrichters objektiver betrachtung unverstndlich offensichtlich unhaltbar vgl bghz einzelrichter oberlandesgerichts frage originren zustndigkeit satz zpo verfahren ber beschwerde beschlu vorsitzenden kammer fr handelssachen objektiv recht hchstrichterlich klrungsbedrftig angesehen zulassungsgrund abs satz zpo vorlag weiten begriff grundstzlichen bedeutung satz nr zpo bgh beschl mrz aao seit inkrafttreten neuen zivilprozeordnung aufgetretene frage anwendbarkeit satz zpo erstinstanzliche entscheidungen vorsitzenden kammer fr handelssachen prozerechtlichen literatur insbesondere obergerichtl
  231. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr april rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter kosziol beschlossen beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung nichtzulassungsbeschwerde frist begrndung beschluss zivilkammer landgerichts koblenz juli gewhrt nichtzulassungsbeschwerde beklagten vorbezeichnete beschluss landgerichts koblenz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens kammer berufungsgerichts zurckverwiesen streitwert fr beschwerdeverfahren wertstufe festgesetzt erhebung gerichtskosten fr beschwerdeverfahren abgesehen grnde beklagte neben vormaligen beklagten seit jahr mieterin einfamilienhauses zusammen beiden kindern bewohnt vermieterin klgerin nettomiete beluft monat zuzglich monatlicher vorauszahlungen betriebskosten hhe jahr nahmen beklagten wegen gergter mngel mietkrzungen hhe rund bruttomiete zahlten fr zeitraum mietvertrag entfallende bruttomiete lediglich betrge insgesamt wegen rckstnde kndigte klgerin mietverhltnis anwaltlichem schreiben april fristlos hilfsweise ordentlich nchstmglichen zeitpunkt rumung herausgabe wohnung sowie freistellung vorgerichtlichen anwaltskosten gerichtete klage tatsacheninstanzen vollem umfang erfolg vormalige beklagte wege versumnisurteils ergangene entscheidung amtsgerichts hingenommen beklagten eingelegte berufung landgericht beschluss gem abs zpo zurckgewiesen ii nichtzulassungsbeschwerde zulssig insbesondere beschwerdewert zpo nr egzpo erreicht beklagten bewilligung prozesskostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist begrndung beschwerde gewhren zpo sache erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung zurckweisungsbeschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt entscheidungserheblicher weise anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt amtsgericht beklagte recht rumung wohnung verurteilt unstreitig htten beklagten jahr vertraglich fr zeitraum entrichtenden miete mietkrzungen hhe vorgenommen knne dahinstehen vortrag beklagten angeblichen mngeln wohnung amtsgericht angenommen hinreichend substantiiert schon deshalb unbeachtlich sei ebenso wenig komme darauf amtsgericht vortrag beklagten schriftsatz november versptet unbeachtet lassen drfen smtlicher vortrag beklagten unstreitig wre htte annhernd minderung hhe einbehaltenen betrge etwa zwei dritteln jahresmiete gefhrt fall wahrunterstellung rechtfertige vorbringen beklagten minderung hhe fall klgerin auerordentlichen kndigung berechtigender zahlungsrckstand bestanden beschwerde bezugnahme erstinstanzlichen schriftstze beklagten juli klagerwiderung sowie september november nachweist beklagte indes schon verfahren amtsgericht mngeln wohnung folgt vorgetragen mietobjekt weise seit jahren erhebliche mngel klgerin seit vergeblich telefonisch schriftlich angezeigt worden seien fr sohn erdgeschoss hergerichteten rume seien mehr nutz bar wnde auen ber mauerwerk eindringendes wasser feucht seien massiven schimmelpilzbefall sowie modrigen muffigen geruch folge wegen dauernden feuchtigkeit schimmel ungeachtet wiederholter beseitigungsmanahmen beklagten immer alsbald neu gebildet schlafzimmer tochter sei schimmel breite hhe auenwand festzustellen ferner sei dach undicht obergeschoss regen wasser kche wohnzimmer wand nachbarn breite cm kche beziehungsweise cm wohnzimmer herunterlaufe massiv schimmel gebildet kche tropfe wasser decke davon seien insbesondere dunstabzugshaube herd arbeitsplatte neben herd betroffen kochmulden stehe wasser handwerker dach auftrag klgerin besichtigt erklrt aufgrund alters schden komplett instandgesetzt msse daraufhin klgerin reparatur gar instandsetzung abgesehen fenster obergeschoss seien dermaen verzogen undicht ziehe strkerem regen wasser rume laufe balkontr wohnzimmer sei halterung herausgesprungen knne geffnet herunterfallen wrde schlafzimmer hnge balkontr seite herunter sei kaum schlieen hauseingangstre sowie tr lagerraum fr heizl
  232. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren schriftstze august eingereicht konnten fr recht erkannt revision klgers september verkndete urteil zivilkammer landgerichts leipzig aufgehoben berufung bekla gten mrz verkndete urteil amtsgerichts borna zurckweisung weitergehenden rechtsmittels teilweise gendert insgesamt neu gefasst beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit juni sowie auergerichtliche rechtsanwaltskosten hhe nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit juni zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klger beklagte streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte liechtensteinischen leben sversicherer rckzahlung einbehaltener betrge koste nausgleichsvereinbarung anspruch mrz stellte klger beklagten antrag fondsgebundene rentenversicherung antrag kostenausgleichsvereinbarung monatlicher beitrag fr rentenversicherung vorgesehen abschnitt hierzu rubrik vertragsdaten beitrag geregelt ersten monaten monatsbeitrag teilzahlungen fr kostenausgleichsvereinbarung reduziert versicherungsdauer zeitraum ersten rentenzahlung kostenausgleichsvereinbarung betreffenden abschnitt findet fettgedruckte hinweis auflsung versicherungsvertrages fhrt grun dstzlich beendigung kostenausgleichsvereinbarung bestimmt tilgung abschluss einrichtungskosten separat versicherungsvertrag form verrechnung kosten versicherungsbeitrgen erfolgt ab schluss einrichtungskosten gesamtpreis angegeben zahlbar monatlichen raten nominaler effektiver jahreszins angegeben abschnitt beratungsdokumentation heit verstanden abschluss einrichtungskosten separat versicherungsvertrag getilgt we rden kosten falle beitragsfreiste llung kndigung versicherungsvertrages ti lgen unmittelbar ber unterschriftsfeld fr kostenausgleichsvereinbarung findet vorformulierte erklrung letzte satz fettdruck beantrage unkndbare kostenausgleichsvereinb arung gem antrages sicherungsabtretung leistungsansprche kenntnis genommen ebenfalls bekannt kostenausgleich svereinbarung kndigen ferner heit widerrufsrecht rahmen versich erungsvertrages knnen vertragserklrung innerhalb tagen angabe grnden textform brief telefax mail gegenber widerrufen frist beginnt erhalt versicherungspolice vertragsbestimmungen einschlielich versicherungsbedingungen weiteren informationen abs versicherungsvertragsgesetzes verbindung vvg informationspflichtenverordnung belehrung jeweils textform wahrung widerrufsfrist gengt rechtzeitige absendung widerrufs wide rrufsfolgen falle wirksamen widerrufs endet ggf bereits bestehende versicherungsschutz rstatten unverzglich sptestens tage zugang widerrufs rckkaufswert versicherungsvertragsgesetz mindestens jedoch bisher gezahlten beitrge abschluss einrichtungskosten versicherungsvertrages bezahlen ebe nfalls geschlossene kostenausgleichsvereinbarung beiden vertrge bilden wirtschaftliche einheit widerrufen versicherungsvertrag wirksam daher kostenausgleichsvereinbarung mehr gebunden endet zeitpunkt widerrufs forderung kostenau sgleichsvereinbarung bereits ganz teilweise beglichen erstatten gezahlten betrag schlielich widerrufsrecht rahmen kostenau sgleichsvereinbarung bestimmt knnen vertragserklrung innerhalb tagen angabe grnden textform brief telefax mail gegenber widerrufen frist beginnt erhalt vertragsurkunde kostenausgleichsve reinbarung durchschrift antrages bele hrung textform wahrung widerrufsfrist gengt rechtzeitige absendung widerrufs widerrufsfolgen kostenausgleichsvereinbarung bezahlen abschluss einrichtungskosten ebenfalls geschlossenen versicherungsvertrages beiden vertrge bilden wirtschaftliche einheit daher bezug versicherungsvertrag wide rrufsrecht zusteht widerrufen wobei ksamer widerruf neben versicherungsschutz kostenausgleichsvereinbarung beendet widerrufen dennoch
  233. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts erfurt mrz kosten schuldners unzulssig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde ber vermgen schuldners wurde februar verbraucherinsolvenzverfahren erffnet verfahrenskosten bereits beschluss oktober gestundet worden weitere beteiligte fortan treuhnder wurde treuhnder bestellt verfahren bisher aufgehoben worden schuldner beruf steinmetz bildhauer bezieht arbeitslosengeld ii daneben freiberuflicher knstler ttig schreiben april regte treuhnder aufhebung stundung schuldner einkommensnachweise sporadisch mehrfache mahnungen vorlege insolvenzgericht gab schuldner gelegenheit stellungnahme schuldner berreichte treuhnder schreiben juni alg ii bescheide sowie arbeitsunfhigkeitsbescheinigung fr zeitraum mai juli teilte be freiberufliche ttigkeit hierzu geforderten nachweise juni nachreichen auerdem kndigte schuldner anwaltliche hilfe anspruch nehmen schuldner legte belege hinsichtlich freiberuflichen ttigkeit erteilte weitere auskunft verfgung juli mahnte insolvenzgericht einreichung belege hierauf reagierte schuldner verfgung august wies insolvenzgericht schuldner darauf verfahrenskostenstundung aufgehoben knne gericht verlangte erklrung abgegeben forderte einkommensnachweise september gericht vorzulegen schreiben antwortete schuldner beschluss oktober insolvenzgericht kostenstundung aufgehoben sofortige beschwerde schuldners erfolglos geblieben rechtsbeschwerde schuldner weiterhin aufhebung kostenstundung aufhebenden beschlusses erreichen ii rechtsbeschwerde abs inso abs satz nr zpo statthaft prozessunfhiger gangene entscheidung rechtsmittelgericht darauf berprfen lassen vorinstanz recht prozessfhig prozessunfhig behandelt gleiches gilt partei deren prozessfhigkeit fraglich knnte vorinstanz ergangene sachentscheidung wendet rechtsmittel begehren entsprechende sachentscheidung anstrebt vgl bghz brigen bestehen worauf spter einzugehen zweifel prozessfhigkeit schuldners rechtsbeschwerde jedoch grnden unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo rechtsbeschwerde meint anschluss kommentierung uhlenbruck inso aufl rn insolvenzgericht drfe schuldner erklrung ber verhltnisse auffordern nr abs inso anhaltspunkte fr wesentliche nderung schuldner mitteile erst derart qualifizierte aufforderung sei schuldner berhaupt verpflichtet uern wortlaut gesetzes findet ansicht jedoch sttze insolvenzgericht schuldner erklrung ber verhltnisse verlangen prfen wirtschaftlichen verhltnisse schuldners verbessert entscheidung ber stundung deshalb gem abs inso ndern gegenteiliges ergibt abs zpo stze abs satz inso verweist abs satz zpo heit ausdrcklich partei verlangen gerichts darber erklren nderung verhltnisse eingetreten sei erklrungspflicht gerade davon abhngig gemacht gericht partei zuvor nderung verhltnisse vorgehalten stanzgerichtliche entscheidungen rechtsbeschwerde vertretenen fern liegenden ansicht gefolgt wren weist rechtsbeschwerde vereinzelt gebliebene mglicherweise missverstndlich formulierte kommentarstelle begrndet klrungsbedarf rechtsbeschwerde rgt verletzung anspruchs schuldners rechtliches gehr art abs gg schuldner deutlich gemacht worden sei eigentlich erwartet schuldner fehlende bestimmtheit auskunftsverlangens gerichts bereits begrndung sofortigen beschwerde gergt landgericht einwand jedoch auseinandergesetzt beschwerdefhrer wendet sache inhaltliche richtigkeit angefochtenen entscheidung art abs gg verpflichtet gerichte jedoch rechtsansicht partei folgen vgl bverfge bverfg njw bgh beschl september zb bgh report rn weitere verletzung anspruchs schuldners rechtliches gehr art abs gg sieht rechtsbeschwerde darin beschwerdegericht vortrag schuldners psychischen erkrankung schutzbehauptung angesehen gutachten sachverstndigen schwere
  234. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann hucke tombrink dr remmert fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht beklagten ersatzansprche zusammenhang beteiligung mbp kg folgen mbp kg ii geltend zeichnete dezember kommanditbeteiligung fonds ber dm zuzglich agio beteiligung wurde treuhnderisch gesellschaft gehalten anlage wurde anhand emissionsprospekts vertrieben mittelverwendungskontrolle international tti ge wirtschaftsprfungsgesellschaft ergab deren firma standesrechtlichen grnden genannt wurde aufgabe bernahm beklagte mittelverwendungskontrollvertrag fondsgesellschaft treuhnderin abgeschlossenen worden beklagte geschftsfhrer komplementrgesellschaft fonds auer mageblichen medienfonds fondsgesellschaften mbp mbh co kg folgenden mbp kg mbp folgenden mbp initiiert ge schftsfhrer jeweiligen komplementr gmbh geleitet fondsgesellschaft mbp kg ii treuhnderin beklagten geschlossene mittelverwendungskontrollvertrag emissionsprospekt abgedruckt vertrags berschrift mittelbereitstellung anderkonto folgende bestimmungen getroffen verwaltung treuhandkommanditistin bereitzustellenden mittel erffnet mittelverwendungskontrolleur getrennt vermgen fhrendes anderkonto nachfolgend anderkonto verfgungen anderkonto knnen ausschlielich mittelverwendungskontrolleur magabe vertrages vorgenommen darber hinaus erffnet mittelverwendungskontrolleur weiteres getrennt vorgenannten konto fhrendes anderkonto nachfolgend anderkonto ii ausschlielich mbp kg ii zustehenden erlse verwertung hergestellten filme einzuzahlen fr anderkonto ii hierauf eingehenden betrge gilt abs satz entsprechend vertrags enthielt fr mittelverwendungskontrolleur detaillierte regelungen voraussetzungen mittelbereitstellung freigabe bestimmung lautete auszugsweise mittelverwendungskontrolleur soweit anderkonto vorhandenen mittel ausreichen fr realisierung jeweiligen projekte erforderlichen mittel gesonderten produktionskonto bereitstellen mittelverwendungskontrolleur fr einzelne projekt gesondertes anderkonto nachfolgend produktionskonto einzurichten produktionskonto hinzufgung projektarbeitstitels bezeichnen freigabe produktionskonto verfgbaren produktionsmittel zahlung produktionskosten herstellung kino fernsehfilmen darf erfolgen fllige forderung mbp kg ii aufgrund co produktions auftragsproduktionsvertrages besteht freigabe ersten rate darf erfolgen mbp kg ii folgende unterlagen bergeben aa unterzeichneter vertrag ber unechte auftragsproduktion sowie abgeschlossener co produktionsvertrag ab nachweis fertigstellungsgarantie vorlage entsprechender unterlagen besttigungserklrungen letter of commitment completion bond gesellschaft ac vorlage kopien versicherungspolicen abgeschlossenen ausfall negativ bzw datentrgerversicherung mittelverwendungskontrolleur pflichtgemem ermessen fllige betrge fr produktionen auszahlen fr flligen betrge mehrere nachweise vertrag vorliegen auszahlung erforderlich dient einstellung produktion finanzielle schden mbp kg ii gesellschaftern abzuwenden mittelverwendungskontrolleur auszahlung schriftliche erklrung co produzenten mbp kg ii unechten auftragsproduzenten vorzulegen eintritt entscheidungsrelevanter tatsachen ziff vertrages darlegt erklrung mittelverwendungskontrolleur plausibilitt prfen brigen gilt ziff vertrages nr mittelverwendungskontrollvertrags verjhrung ersatzansprchen beklagte innerhalb drei jahren entstehung vereinbart klger behauptet beklagte regelmig nr mittelverwendungskontrollvertrags gebrauch gemacht zudem nr vorgesehenen voraussetzungen missachtet ferner klger fehlerhafte ermessensausbung beklagte geltend gemacht meint beklagte zeichnung anlage widerspruch gesamtkonzept anlage stehende bereits beitrittserklrung ausgebte praxis hinweisen mssen effektive mit
  235. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts itzehoe mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo zutreffend weist generalbundesanwalt darauf strafkammer beweisantrge recht unzulssig zurckgewiesen entscheidend jedoch senat beschlu oktober strafausspruch zugrunde liegenden feststellungen aufrechterhalten beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  236. [['bundesgerichtshof beschluss blw mrz landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mrz vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beschlu landwirtschaftssenats oberlandesgerichts dresden august kosten antragstellerin unzulssig verworfen gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betrgt grnde notariell beurkundetem vertrag dezember veruerten antragsteller antragstellerin land forstwirtschaftlich genutzte flchen grundstcksverkehrsgesetz notwendige genehmigung erteilte beteiligte auflage antragstellerin dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung amtsgericht landwirtschaftsgericht zurckgewiesen sofortige beschwerde antragstellerin teilweise erfolgreich beschwerde antragstellerin zulassung rechtsbeschwerde beschlu oberlandesgerichts landwirtschaftssenat erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde statthaft gesetz rechtsmittel landwirtschaftssachen freiwilligen gerichtsbarkeit ff lwvg vorsieht rechtsbeschwerde rechtsmittel ebenfalls statthaft beschwerdegericht zugelassen abs satz lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig daran fehlt jedoch antragstellerin beruft divergenz sinne vorschrift iii kostenentscheidung beruht lwvg obwohl rechtsmittel rcksicht fehlenden gesetzlichen voraussetzungen eingelegt worden sieht gesetz mglichkeit verfahrensbevollmchtigten antragstellerin kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen etwaige ersatzansprche antragstellerin verfahrensbevollmchtigten hiervon jedoch berhrt wenzel krger lemke'],['Soon']]
  237. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen antrge verurteilten denen beschlu senats mrz wendet zurckgewiesen grnde senat beschlu mrz revision verurteilten urteil strafkammer landgerichts mnster amtsgericht bocholt november abs stpo verworfen beschlu wendet verurteilte schreiben april senatsentscheidung veto beschwerde einlegt wiedereinsetzung vorigen stand begehrt antrge verurteilten bleiben erfolglos angegriffenen beschlu rechtsbehelf mehr zulssig revisionsgericht entscheidung rechtskraft tatrichterlichen urteils herbeigefhrt weder aufheben ndern bghst bgh nstz wiedereinsetzung vorigen stand ergnzung revisionsvortrags ebenfalls mehr mglich bghr stpo abs beschlu nderung beschlusses kommt stpo betracht senat weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes vorbringen bergangen tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  238. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mrz maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern wegen sexuellen missbrauchs kindern drei fllen sowie wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen gerichtete verfahrensrge sowie sachlichrechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen erfolg schuld strafausspruch berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben maregelanordnung hlt hingegen rechtlicher nachprfung stand revision recht rgt htte angeklagte hauptverhandlung gem abs stpo darauf hingewiesen mssen anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung betracht kommt weder anklageschrift erffnungsbeschluss hinweis mglichkeit anordnung enthielt bghr stpo abs hinweispflicht anordnung unterbringung sicherungsverwahrung besonders gravierenden eingriff darstellt drfen hinweispflicht gerichts geringen anforderungen gestellt bghr stpo abs hinweispflicht bgh nstz rr hinweis wurde dadurch entbehrlich staatsanwaltschaft ermittlungsverfahren sachverstndigen beauftragt damals beschuldigten schuldfhigkeit gem stgb sowie hinsichtlich voraussetzungen stgb psychiatrisch begutachten gleiches gilt hinblick darauf hauptverhandlung frage gefhrlichkeit angeklagten verfahrensbeteiligten errtert wurde gerichtlichen hinweis ersetzen zumal anschluss errterungen anordnung maregel weder sachverstndigen befrwortet staatsanwaltschaft nebenklagevertreter beantragt wurde senat ausschlieen angeklagte prozessordnungsmigem verfahrensablauf verteidigt gericht maregel angeordnet htte fr weitere verfahren sieht senat anlass folgendem hinweis strafkammer gegenber sachverstndigen verwendeten standardisierten prognoseinstrument grundstzliche skepsis ausdruck gebracht jedenfalls insoweit besonderheiten jeweiligen falles eben wegen standardisierung bercksichtigen dabei zwei entscheidungen senats bgh beschl november str stv sowie dezember str stv bezogen entscheidungen senat indes verwendung prognoseinstrumente etwa deshalb beanstandet einzelfall bercksichtigen lage einwand ginge wesen instrumente vorbei gerade verallgemeinerung empirischen befunden beruhen knnen deshalb niemals fr allein immer zusammenhang erforschung bewertung individuellen tterpersnlichkeit gefhrlichkeitsbeurteilung tragfhig begrnden empirische wissen ber generelle rckfallrisiko fhrt fr allein entscheidung einzelfall erlaubt erste verortung kriminologischen erfahrungsraum vgl boetticher nstz hinweis senats ging vielmehr dahin tatrichter sachverstndig beraten entscheidung instrumente sttzt darauf achten jeweils einzelfall taugliches prognoseinstrument handelt becker miebach hubert pfister schfer'],['Soon']]
  239. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsbeschwerdesache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts hanau zivilkammer november kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde glubigerin betreibt schuldner vollstreckungsbescheid mai wegen teilbetrags hhe zuzglich kosten zwangsvollstreckung antrag gerichtsvollzieher termin abgabe vermgensauskunft april bestimmt schuldner termin erschienen amtsgericht schuldner juli haftbefehl erzwingung abgabe vermgensauskunft erlassen schreiben august schuldner haftbefehl gewandt geltend gemacht ladung abgabe vermgensauskunft zugestellt bekommen ausschlielichen wohnsitz gerichtsstand griechenland darber hinaus schreiben begrndung titulierte forderung knne mehr vollstreckt entscheidung high court of justice london mrz bereits restschuldbefreiung erteilt worden sei vollstreckung vollstreckungsbescheid mai gewandt amtsgericht schuldner beschluss august darauf hingewiesen schreiben august enthaltene antrag vollstreckungsabwehrklage zpo vollstreckungsverfahren verfolgende erinnerung zpo bzw sofortige beschwerde haftbefehl darstelle beschluss august amtsgericht sofortigen beschwerde abgeholfen sache landgericht vorgelegt sofortige beschwerde beschluss einzelrichterin november zurckgewiesen beschluss unterschrift einzelrichterin mitgedeckte rechtsmittelbelehrung beigefgt entscheidung rechtsbeschwerde angefochten konnte gegenvorstellung gem schreiben schuldners november einzelrichterin landgerichts schuldner schreiben dezember mitgeteilt gegenstand inzwischen beendet anzusehenden verfahrens sei allein sofortige beschwerde haftbefehl form fristgerecht eingelegten begrndeten rechtsbeschwerde deren zurckweisung glubigerin beantragt erstrebt schuldner weiterhin aufhebung ergangenen haftbefehls ii landgericht sofortige beschwerde zulssig unbegrndet angesehen ausgefhrt zustndigkeit amtsgerichts fr erlass haftbefehls folge daraus schuldner inlndischen wohnsitz zeitpunkt erteilung vollstreckungsauftrags mrz zustndigen gerichtsvollzieher gesprochen schuldner sei termin abgabe vermgensauskunft ordnungsgem wege ersatzzustellung geladen worden einwand titulierte forderung knne mehr vollstreckt jahr restschuldbefreiung erteilt worden sei knne schuldner vorliegenden verfahren gehrt einwand msse wege vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht iii beurteilung gerichtete rechtsbeschwerde schuldners weder aufgrund ausdrcklichen gesetzlichen bestimmung aufgrund zulassung beschwerdegericht statthaft daher unzulssig verwerfen abs satz zpo gesetz enthlt fr zwangsvollstreckungssachen ausdrckliche bestimmung sinne abs satz nr zpo beschluss rechtsbeschwerde statthaft dementsprechend findet sachen rechtsbeschwerde statt zweiter instanz entscheidende beschwerdegericht zugelassen worden abs satz nr zpo bgh beschluss oktober zb dgvz juris rn beschwerdegericht rechtsbeschwerde streitfall weder beim erlass angefochtenen entscheidung iii schreiben dezember zugelassen iii rechtsbeschwerde streitfall schon deswegen zugelassen anzusehen angefochtene beschluss belehrung enthlt rechtsbeschwerde angefochten unterschrift einzelrichterin gedeckt sicht schuldners eindruck vermittelt handele willensentscheidung gerichts rechtsbeschwerde zuzulassen aa zulassungsentscheidung gebundene willensbettigung beschwerdegerichts prfung zulassungsgrnde vorauszugehen zulassung rechtsbeschwerde ausspruch beschlusses aufgenommen sinne rechtsmittelklarheit wnschenswert jedoch zwingend reicht zulassung hinreichender deutlichkeit grnden beschwerdeentscheidung ergibt etwa fall beschwerdegericht grnden entscheidung zulassungsgrnden abs zpo uert mehrere annimmt vgl bgh beschluss mrz ix zb njw rr rn mwn bb rechtsbehelfsbelehrung vermag anforderungen grundstzlich gengen unterschriften entscheidenden richter nachfolgen fall formal bestandteil entscheidung belehrung ber fehlerhafter ansicht beschwerdegerichts gegebenen rechtsmittel bringt jedoch z
  240. [['bundesgerichtshof beschluss za september zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde verfahren ber zwangsversteigerung grundstcks schuldners beteiligten februar zuschlag erteilt worden dagegen gerichteten beschwerde schuldner gergt zuschlag erinnerungen gem zpo erhoben ber entschieden worden sei landgericht zuschlagsbeschwerde zurckgewiesen schuldner beantragt fr durchfhrung zugelassenen rechtsbeschwerde prozesskostenhilfe bewilligen ii antrag bewilligung prozesskostenhilfe entsprechen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen begrndet notwendige erfolgsaussicht vgl senat beschluss dezember zb juris rn erforderlich vielmehr anzufechtende entscheidung ungeklrte rechtsfragen aufwirft sache unzutreffend daran fehlt rechtsfrage derentwegen rechtsbeschwerde zugelassen worden lsst zweifelsfrei beantworten zuschlagsbeschwerde darauf gesttzt ber whrend zwangsversteigerungsverfahrens zulssigerweise erhobene erinnerung entschieden worden erinnerung aufschiebende wirkung vollstreckungsgericht gehindert verfahren beschlussfassung verkndung zuschlagsentscheidung fortzusetzen vgl senat beschluss februar zb njw rr rn urteil juli zr bghz rechte beteiligten dadurch gewahrt vollstreckungsgericht beschlussfassung ber zuschlag gem zvg grundsatz bindung entscheidungen erlassen nochmals gesamte bisherige verfahren darauf berprfen ordnungsgem senat beschluss oktober zb bghz rn entscheidung abs zvg ergebenden einschrnkungen sofortigen beschwerde unterliegt tatschlich vollstreckungsgericht beschwerdegericht rahmen entscheidung ber zuschlag bekanntmachung versteigerungstermins betreffenden einwendungen schuldners befasst ergebnis recht nimmt beschwerdegericht versteigerungstermin gem abs zvg ordnungsgem bekannt gemacht worden daher zuschlagsversagungsgrund nr zvg gege ben entgegen auffassung schuldners gengt terminsbestimmung anforderungen zvg insbesondere angabe nutzung grundstcks wohnhaus einliegerwohnung garage deshalb unrichtig irrefhrend vgl senat beschluss september zb njw rr rn dachgeschoss hauses voll ausgebaut weitere separate wohnung nutzbar rechtsfehler beschwerdegericht schlielich angenommen heute anlass mehr besteht verfahren zpo einzustellen stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag waldshut tiengen entscheidung lg waldshut tiengen entscheidung'],['Soon']]
  241. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  242. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier leupertz beschlossen beschwerde klgers teilweise stattgegeben urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hhe nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen brigen beschwerde klgers nichtzulassung revision zurckgewiesen gegenstandswert stattgebender teil grnde klger nimmt beklagten ersatz schadens anspruch infolge mngeln dachgeschossausbau entstanden klger beklagten schlossen architektenvertrag ber dachgeschossausbau fnf wohneinheiten leistungsphasen gem hoai umfasste ber obergeschoss zweite decke eingezogen neue deckenbalken tragende konstruktion ursprnglich haupttrger stahl bestehen cm hoch sollen konstruktion wurde dahingehend abgendert anstelle stahltrgern leimholzbinder cm hhe eingebaut sollten durchbrche fr entsorgungsleitungen vornehmen knnen klger beauftragter statiker fertigte nachtrag statischen berechnung forderte fr vorgesehenen durchbrche leimholzbinder herstellernachweis zimmerer holzbauarbeiten wurden prfstatik beklagte ausgefhrt beklagten fhrten bauaufsicht tragkonstruktion wurden erhebliche mngel festgestellt landgericht beklagten gesamtschuldner zahlung schadensersatz hhe dm zuzglich zinsen verurteilt festgestellt beklagten gesamtschuldner verpflichtet klger ber dm hinausgehenden schden ersetzen berufungsgericht beklagten gesamtschuldner zahlung hhe zuzglich zinsen verurteilt festgestellt beklagten gesamtschuldner verpflichtet klger ber hinausgehenden schden ersetzen hinsichtlich beklagten berufung zurckgenommen worden revision berufungsgericht zugelassen hiergegen klger nichtzulassungsbeschwerde eingelegt klger verfolgt schadensersatzanspruch gegenber beklagten magabe schlussantrge berufungsinstanz greift jedoch berufungsgericht vorgenommenen abzug fr klger gezogene brgschaft hhe ebenso wenig abweisung schadensersatz wegen erwartender unterbringungskosten mieter ber betrag hhe hinaus ii berufungsurteil beruht klger recht rgt hinsichtlich berufungsgericht festgestellten kosten mngelbeseitigung verletzung anspruchs klgers rechtliches gehr abs zpo aufzuheben soweit berufungsgericht anspruch klgers schadensersatz hhe aberkannt betrag hhe ergibt klgerischen antrgen berufungsinstanz hhe abzglich berufungsurteil zugesprochenen betrages hhe sowie abzglich mehr geltend gemachten betrge hhe dm berufungsgericht gutachten voraussichtlichen mngelbeseitigungskosten eingeholt schtzung gutachters betragen mngelbeseitigungskosten beklagte berechnung angegriffen vorlage kostenvoranschlgen dargelegt mngelbeseitigungskosten fr gutachter vorgeschlagene sanie rung betrgen lediglich klger berechnung mehrfacher weise angegriffen insbesondere niedrigeren mengenanstze beklagten beanstandet unternehmern angebotenen preise unrealistisch untersetzt bezeichnet beide parteien beweis einholung gutachtens beantragt berufungsgericht schadensberechnung grundlage beklagten vorgenommenen berechnungen vorgenommen beklagten htten verwendung angaben gutachters kostenvoranschlge eingeholt massen seien angaben beklagten hand bauzeichnung markierung sachverstndigen prziser geschtzt ermittelt worden klger htte detaillierten angaben beklagten konkret widerlegen mssen sei geschehen berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr verstoen parteien hhe mngelbeseitigungskosten streitig gericht gutachten eingeholt beklagte angriffe gutachten gefhrt klger sache gutachten verteidigt ergebnisse gutachtens jedenfalls insoweit eigen gemacht gnstig angriffe beklagten gutachten htte gericht ergnzende stellungnahme gutachters jedenfalls deshalb herbeifhren mssen klger beantragt bergehen beweisantrags findet materiellen recht sttze grundlage auffassung berufungsgerichts klger neuen vortrag beklagten substantiiert bestreiten mssen klger konnte bereits erstattete gutachten berufen insbesondere mengen preise be
  243. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb soziett angestellter rechtsanwalt mandat akquiriert dabei erkennen mandat inanspruchnahme prozesskostenhilfe gefhrt gleichlauf anwaltsmandat anwaltsbeiordnung hinzuwirken bgh urteil juli ix zr ag hamburg barmbek lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts hamburg november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand august beauftragte beklagte rechtsanwaltskanzlei gbr fortan soziett wahrneh mung interessen verwaltungsgerichtlichen verfahren seinerzeit soziett angestellte rechtsanwalt erhob namens auftrag beklagten klage beim zustndigen verwaltungsgericht beantragte zugleich bewilligung prozesskostenhilfe beschluss januar wurde beklagten prozesskostenhilfe bewilligt rechtsanwalt beigeordnet oktober endete arbeitsverhltnis rechtsanwalts beklagte wnschte weiterhin rechtsanwalt vertreten kndigte mandat soziett vorliegenden rechtsstreit klger rechtsnachfolger soziett zahlung anwaltsgebhren hhe insgesamt nebst zinsen verlangt amtsgericht beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision klger weiterhin zurckweisung berufung beklagten erreichen entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht ausgefhrt beklagte soziett rechtsvorgngerin klgers mandatiert treu glauben stehe klger jedoch anspruch vergtung vorschrift abs nr zpo beigeordnete anwalt partei ansprche vergtung geltend drfe gelte fr beigeordneten rechtsanwalt soziett sei beigeordnet worden fr handelnde rechtsanwalt jedoch pflichtwidrig versumt fr gleichlauf mandat beiordnung sorge tragen fehler rechtsanwalts klger zurechnen lassen msse dr fe soziett klger deren rechtsnachfolger vorteil entstehen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand klger anwaltsvertrag seinerzeit fr rechtsvorgngerin handelnde rechtsanwalt beklagten geschlossen anspruch vergtung entsprechend bestimmungen rechtsanwaltsvergtungsgesetzes rechtsanwalt waltsvertrag eigenem namen geschlossen namens auftrag soziett bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalt nderte daran ffentlich rechtliche ordnung lsst zivilrechtlichen mandatsvertrag unberhrt schon bestehenden anwaltsvertrag ausdrcklich vereinbart fall einfluss vgl bgh urt september ix zr njw rr september iv zr zip rn treu glauben bgb klger jedoch gehindert anspruch beklagte durchzusetzen beklagten steht wegen verschuldens vertragsschluss abs nr bgb klger anspruch befreiung vergtungsanspruch fr soziett handelnde rechtsanwalt verpflichtet beklagten bernahme mandats gebhrenrechtlichen folgen beauftragung soziett einerseits desjenigen mitglieds angestellten soziett schlielich wege prozesskostenhilfe beigeordnet wrde andererseits erlutern revisionsrechtlich mageblichen sachverhalt stand bereits zeitpunkt auftragserteilung fest prozesskostenhilfe beantragt mandat entsprechend abgerechnet gem abs nr zpo beigeordnete rechtsanwalt ansprche vergtung partei geltend beauftragung soziett rechtsanwalts stellte jedoch problem grundsatzentscheidung bundesgerichtshofs september aao gngiger praxis gerichte entsprach anwaltssozietten einzelne anwlte beizuordnen vgl ganter anwbl nachweisen fn schultz festschrift fr gnter hirsch nachweisen fn gebhrenanspruch beigeordneten soziett unterfiel abs nr zpo fr soziett handelnde rechtsanwalt htte beklagte darauf hinweisen mssen trotz bewilligung prozesskostenhilfe weitergehenden gebhrensansprchen soziett ausgesetzt konnte vermutung beratungsgerechten verhaltens bghz ff vgl ganter aao htte beklagte umstand hingewiesen worden wre rechtsanwalt denjenigen rechtsanwalt beauftragt beiordnung wege prozesskostenhilfe gericht beantragt anspruch soziett persnlich wre entstanden rechtsanwalt verhltnis ziett damaligen arbeitgeberin arbeitsvertraglich befugt vertrge eigenen namen
  244. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen fhrung zusatzbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidt rntsch richterin lohmann rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas september beschlossen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten rechtsmittel zurckgenommen abs brao entsprechend anzuwendenden senat bghz abs brao geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt zwei drittel gegenstandswerts streits ber fhrung fachanwaltsbezeichnung senat beschl april anwz njw insoweit juris entspricht tolksdorf schmidt rntsch ster lohmann quaas vorinstanz agh celle entscheidung agh ii'],['Soon']]
  245. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz abs stpo ausspruch ber gesamtstrafen aufgehoben weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen schweren raubes vier fllen davon drei fllen tateinheit vorstzlicher krperverletzung einbeziehung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts tiergarten mrz gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt angeklagten wegen schweren raubes drei fllen davon zwei fllen tateinheit vorstzlicher krperverletzung weiteren gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet abs stpo recht weist generalbundesanwalt antragsschrift darauf urteil amtsgerichts tiergarten mrz angeklagte wegen mai begangenen gefhrli chen krperverletzung bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe sieben monaten verurteilt worden hinsichtlich tatzeitraum mai september angeklagten begangenen vier taten zsurwirkung zukommt urteilen amtsgerichts tiergarten februar geldstrafe wegen fahrens fahrerlaubnis tateinheit gebrauch haftpflichtversicherten kraftfahrzeugs tatzeit august amtsgerichts bernau mrz bewhrung ausgesetzte freiheitsstrafe drei monaten wegen betruges tatzeit november amtsgerichts tiergarten april geldstrafe wegen erschleichens leistungen tatzeit oktober amtsgerichts tiergarten april geldstrafe wegen unerlaubten waffenbesitzes tatzeit september genannten urteil amtsgerichts tiergarten mrz besteht gesamtstrafenlage stgb deswegen urteilen ausgesprochenen strafen ungeachtet vollstreckungstands geldstrafenverurteilungen bgh nstz rr entscheidung stpo gesamtstrafe zurckzufhren liegen neu abzuurteilenden taten mehreren stpo gesamtstrafe zurckzufhrenden verurteilungen darf strafen fr neu abgeurteilten taten strafe letzten vorverurteilung gesamtstrafe gebildet bereits erste neuen taten gesamtstrafenfhige vorverurteilung bildet zsur bgh aao ausspruch ber gesamtstrafe daher aufzuheben senat macht mglichkeit abs buchst stpo gebrauch verweist sache landgericht zurck bemerkt gesamtstrafbel acht jahren neun monaten angesichts vielzahl gewichts angeklagten landgericht zugebilligten milderungsgrnde gravierend bersetzt erscheint neu entscheidende tatgericht eher einsatzstrafe drei jahren neun monaten freiheitsstrafe orientieren feststellungen knnen bestehen bleiben neu entscheidende tatgericht gehindert weitere feststellungen treffen sofern bisherigen widersprechen basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']]
  246. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs bb cf vermieter verwendete formularmige klausel wonach mieter gewerberaum gegenber ansprchen vermieters zahlung mietzinses minderungsrecht wegen mngeln mietsache geltend sei vermieter mngel vorstzlich grob fahrlssig vertreten zweifel dahin auszulegen minderung wegen sonstiger mngel vollstndig ausschliet mieter mglichkeit rckforderung miete bgb verbleibt klausel benachteiligt mieter unangemessen deswegen unwirksam bgh urteil mrz xii zr olg mnchen lg mnchen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fordert beklagten rckstndige mieten fr bround kellerrume beklagten berufen darauf mietzins hlfte gemindert sei beklagte rechnet behaupteten rckgewhranspruch wegen zuvor zuviel bezahlter miete hlfte verlangt hilfsweise widerklagend fr fall aufrechnung ausgeschlossen sei rckzahlung angeblich zuviel gezahlten miete beklagte mietete vertrgen august klgerin brorume mnchen monatlichen mietzins fest zehn jahre sowie selben gebude kellerraum befristet jahr verlngerungsklausel monatlichen mietzins beklagte geschftsfhrer beklagten mithaftung fr miete brorume bernommen mietvertrag bezglich brorume enthlt folgende allgemeine geschftsbedingungen klgerin aufrechnung minderung mngel mietsache mieter gegenber mietzinsanspruch forderungen vermieterin vertrag unbestrittenen rechtskrftig festgestellten gegenforderungen aufrechnen bzw rckbehaltsrecht ausben geltendmachung schadensersatzansprchen mieter wegen mangels mietsache wegen verzugs vermieterin beseitigung mangels ausgeschlossen sofern vermieterin mangel bzw vollzug mngelbeseitigung vorstzlich grob fahrlssig vertreten mieter gegenber ansprchen vermieterin zahlung mietzinses nebenkosten minderungsrecht wegen mngeln mietsache geltend sei vermieterin mngel vorstzlich grob fahrlssig vertreten gilt fr strungen mietgebrauchs einwirkungen auen instandhaltung instandsetzung schnheitsreparaturen schden mieter verpflichtet laufende instandhaltung instandsetzung inneren genutzten mietrume eigene kosten durchzufhren reparatur instandsetzungspflicht fr schden mieter vertreten jhrlichen hchstbetrag jahresmiete einschlielich mehrwertsteuer begrenzt laufenden schnheitsreparaturen mieter whrend mietzeit sptestens fnf jahre eigene kosten fachgerecht vorzunehmen geschftsrume fenster schreiben september rgte beklagte klgerin bezugnahme mndliche beanstandungen funktionsfhigkeit klimaanlage gleichzeitig wurde klgerin aufgefordert anlage einwandfreien zustand bringen lassen schreiben april wies beklagte bezugnahme schreiben september mangelhafte lftungsanlage forderte klgerin april mitzuteilen wann unternehmen einschlielich april monate wurde mietzins vollstndig teilweise aufrechnung vorbehaltlos erbracht seit mai zahlt beklagte weder fr geschfts kellerrume miete klgerin zunchst beklagte monatliche miete fr beide rume mai juli hhe insgesamt zuzglich zinsen kosten mahnverfahren geltend gemacht einspruch beklagten vollstreckungsbescheid klage ausstehende miete einschlielich juni hhe erweitert auerdem beklagten hinsichtlich broraummiete nebst zinsen verklagt beklagten wesentlichen geltend mietzins sei anfang gemindert belftungsanlage mangelhaft sei soweit mai volle mietzins gezahlt worden sei beklagte rckgewhranspruch hhe hlfte vereinbarten mietzinses rckgewhranspruch ab mai bestehenden geminderten mietzinsanspruch klgerin aufgerechnet fr fall aufrechnung mietvertrages unzulssig sei beklagte hilfsweise widerklage erhoben erster instanz beantragt klgerin zahlung verurteilen landgericht klage vollem umfang stattgegeben widerklage abgewiesen abgesehen davon beweisaufnahme davon ausgegangen knne mangel vo
  247. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar weber justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs abs abs kreditgeber darlehen gegenber mehreren gesamtschuldnern wegen schuldhafter vertragsverletzung gekndigt bleibt whrend verzugs gesamtschuldners rckzahlung anspruch kreditgebers fortzahlung vertraglich vereinbarten zinsen bghz konkurs gesamtschuldners unberhrt bgh urteil februar xi zr olg rostock lg schwerin xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr schramm dr bungeroth dr mller dr joeres fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock november insoweit aufgehoben klgerin ber hinausgehender zinsanspruch dm fr zeit juni dezember dm fr zeit dezember dezember aberkannt worden berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts schwerin dezember insoweit zurckgewiesen klgerin ber zinsen hinaus weitere zinsen dm juni dm dezember dezember dezember zuerkannt worden beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand revisionsinstanz streiten parteien ber hhe zinsforderung klgerin inzwischen unstreitig gewordenen beklagten beglichenen darlehensforderung liegt folgender sachverhalt zugrunde rechtsvorgngerin klgerin gewhrte gmbh co kg folgenden kg dezember darlehen dm zinsen fest vereinbarter laufzeit rckzahlung drei raten jeweils dm dezember jahre weitgehender bernahme geschftsbetriebs fortfhrung kernbestandteils firma beklagte fiel kg mai konkurs dadurch wurde rechtsstreit unterbrochen klgerin rckzahlung darlehens verklagt worden klgerin kndigte januar wegen unpnktlicher zinszahlungen darlehen gegenber beklagten erhob juni klage landgericht verurteilte beklagte zahlung dm nebst zinsen seit januar berufung beklagten insoweit erfolg berufungsgericht klgerin zinsen hhe lediglich fr zeit januar juni zuerkannte zinsforderung fr zeit seit juni herabsetzte revision verlangt klgerin weitere zinsen dm juni dezember dm dezember dezember entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt beantragten umfang wiederherstellung landgerichtlichen urteils form fristgerecht eingelegte revision zpo statthaft vorliegenden rechtsstreit vermgensrechtliche ansprche geht wert beschwer klgerin berufungsurteil dm bersteigt berufungsgericht wert beschwer klgerin entgegen abs satz zpo festgesetzt mute erkennende senat nachholen vgl bgh beschlu oktober xii zr wm dabei wert berufungsgericht aberkannten teils zinsforderung zugrunde legen zinsen nebenforderungen sinne abs zpo geltend gemacht klgerin berufungsurteil zinspunkt beschwert revision ausschlielich zinsforderung gegenstand vgl bgh urteile mai ix zr wm mrz vii zr wm jeweils nachw erkennende senat beschwer klgerin daher dm festgesetzt revision sache begrndet klgerin ber berufungsgericht zuerkannten zinsen hinaus anspruch weitere zinsen dm juni dezember dm dezember dezember berufungsgericht klgerin fr zeit seit juni zinsen zuerkannt begrndung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe vertrag dezember darlehensforderung kg fr beklagte abs satz hgb hafte vertraglich vereinbarten zinsen knne klgerin jedoch juni tag klageerhebung liegenden wirksamen kndigung darlehens verlangen fr zeit danach stnden gem abs abs bgb lediglich zinsen darber hinausgehenden verzugsschaden dargelegt ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung wesentlichen punkt stand berufungsgericht allerdings darin zuzustimmen klgerin fr zeit wirksamen kndigung darlehensvertrags vertraglichen zinsanspruch schliet indessen revision recht geltend macht gesichtspunkt schadensersatzes gerechtfertigten zinsanspruch hhe ursprnglichen vertragszinses darlehensgeber schuldhafte vertragsverletzungen gegenseite auerordentlichen kndigung darlehens veranlat jedenfalls gegenseite rckzahlungsverpflichtung verzug kommt anstelle verzgerungsschadens abs bgb entsprechender anwendung rechtsgedankens abs bgb bisherigen vertragszins schadensersatz wegen nichterfllung vorzeitig beendeten darlehensvertrags verlangen bghz nachw zinsanspruch bezieht offene darlehenskapital umfang beschrnkt darlehe
  248. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof lienen richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof hubert dr schfer beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts wuppertal august strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen ttung neugeborenen kindes totschlags fr schuldig befunden freiheitsstrafe zwei jahren verhngt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt urteil wendet staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts gesttzten revision ungunsten angeklagten eingelegte rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten revisionsbegrndung deutlich macht ungeachtet umfassend gestellten aufhebungsantrags wirksam strafausspruch beschrnkt bghr stpo abs antrag rechtsmittel erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen tatzeit jhrige angeklagte kongolesischer herkunft obwohl deutschland gut integriert stark traditionellen vorstellungen zentralafrikas geprgt kommt insbesondere verhltnis eltern ausdruck deren haushalt lebt deren entscheidungen heute unterordnet jahr kurzen beziehung angola stammenden mann schwanger geworden sah heftigen vorwrfen eltern ausgesetzt zunchst hauses verwiesen worunter angeklagte litt nachdem rckkehr elternhaus geduldet worden versprach nie vorkommen empfand tiefe scham eltern derart enttuscht ende dezember wurde sohn michael geboren grund anhaltender schuldgefhle zog angeklagte obwohl ausbildung fortsetzte fachabitur erlangte immer mehr zurck hielt zumeist hause kmmerte sohn jedoch auerhalb familie kaum kontakte november bemerkte grund einmaligen sexuellen kontakts erneut schwanger geworden angst eltern lie jemandem offenbaren schwangerschaftsabbruch durchfhren sommer lernte angeklagte zeugen kennen weiteres mal ungewollt schwanger wurde bereits ende jahres beendete beziehung zeugen ausgenutzt fhlte februar schwangerschaft feststellte klar bereits weit fortgeschritten abbruch vornehmen knnen grund introvertierten hoher selbstunsicherheit geprgten persnlichkeit angst eltern empfand situation subjektiv ausweglos verdrngte schwangerschaft sowie bevorstehende geburt vollstndig ging gewohnt arbeit familie soziales umfeld bemerkten sichtbar fortschreitende schwangerschaft verbergen versuchte entweder wollten bemerken sonntag mitte ende mai setzte whrend vorbergehenden abwesenheit brigen familienmitglieder fr angeklagte berraschend geburtsvorgang angeklagte legte badewanne brachte lebendes mdchen welt angst verzweiflung eltern knnten kind vorfinden familie verstoen geriet starken erregungszustand spontanen entschluss folgend neugeborene kind ttete zwei dreimal mund nase zuhielt mehr bewegte anschlieend verbarg leiche neugeborenen nachgeburt verpackt plastiktte keller hauses beseitigte sodann bad spuren geburt wurde heftigen schuldgefhlen geqult ging bereits nchsten tag gewohnt arbeit leiche kindes wurde erst ca halbes jahr spter stark verwestem zustand aufgefunden landgericht erheblich verminderte steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeit sinne stgb bejaht strafe zustzlich abs stgb gemilderten strafrahmen minder schweren falles totschlags alt stgb entnommen ii strafausspruch hlt rechtlicher nachprfung stand bereits annahme erheblich verminderter schuldfhigkeit durchgreifenden bedenken unterliegt kommt einwendungen beschwerdefhrerin doppelte milderung strafrahmens stgb bewilligung strafaussetzung bewhrung erhebt bereinstimmung psychiatrischen sachverstndigen strafkammer davon ausgegangen angeklagte begehung tat hintergrund selbstunsicheren leicht beeinflussbaren mangelhaften problemlsungskonzept ausgestatteten persnlichkeit ferner blick spezielle familire situation insbesondere tief verwurzelte angst elter
  249. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja winteraktion uwg nr werbung fr vermittlung erwerbs vorratsgesellschaft vermittlern angesprochenen rechtsanwlten steuerberatern wirtschaftsprfern fr vermittlung teilnahme gewinnspiel attraktiven gewinn smart cabriolet angeboten unlauter nr uwg bgh urteil juli zr olg kln lg bonn zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli richter dr bergmann pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte ag grndet gesellschaften vorrat veruert zeitraum november februar fhrte internet winteraktion bezeichnete werbemanahme hie winter aktion november februar groe vorratsgesellschaft kleinem smart cabrio oben genannten zeitpunkt verschenkt ag vermittlern anwaltskanzleien steuerberatern wirtschaftsprfern etc erwerbern groen vorratsgesellschaft kleines smart cabriolet mssen dafr tun vermittlung erwerb vorratsgesellschaft erhalten gesellschaftsunterlagen ordner firma fertig los gesellschaftsordner befindet whrend winteraktion faxvordruck namen erworbenen gesellschaft bitte schtzen anzahl ordner smart cabrio insassen geschlossenem verdeck passen teilen schtzung faxdokument klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs werbung wettbewerbswidrig beanstandet beklagte unterlassung erstattung abmahnkosten hhe nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage stattgegeben lg bonn urt juris oberlandesgericht olg kln grur rr berufung beklagten magabe zurckgewiesen beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel untersagt geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs werbeaktion fr vermittlung eigenen angeboten produkten teilnahme gewinnspiel beworben durchzufhren personen wendet interessen dritter entscheidung beachten nmlich rechtsanwlte steuerberater wirtschaftsprfer wrtlich inhaltsgleichen nachstehenden ankndigungen geworben folgt oben wiedergegebene werbetext berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stnden klageansprche beanstandete werbeaktion beklagten geeignet sei entscheidungsfreiheit sonstiger marktteilnehmer nr uwg unangemessenen unsachlichen einfluss beeintrchtigen genge umkehrschluss nr uwg folge koppelung absatzgeschfts gewinnspiel gegenber marktteilnehmern verbrauchern fr gesehen beeintrchtigung unangemessenen unsachlichen einfluss nr uwg anzunehmen schliee einzelfall werbeaktion absatzgeschft gewinnspiel koppele gegenber sonstigen marktteilnehmern unlauter nr uwg anzusehen werbeaktion aufgrund weiteren umstandes unangemessene unsachliche beeinflussung darstelle voraussetzung sei erfllt werbung angesprochenen rechtsanwlte steuerberater wirtschaftsprfer ttigkeit fr teilnahme gewinnspiel versprochen nmlich vermittlung groen vorratsgesellschaft interessen dritter nmlich erwerber wahren htten gefahr fllen gem nr uwg begegnen sei bestehe darin umworbene person gebotene kritische prfung produkts vernachlssige dritten unsachlich berate genuss aussicht gestellten vergnstigung kommen gefahr unsachlichen beratung sei objektivitt neutralitt verpflichteten berater erst bejahen rechnen sei ergebnis wegen mglichkeit teilnahme gewinnspiel fr dritten nachteiliges angebot produkt empfehle vielmehr genge mglichkeit teilnahme gewinnspiel geeignet sei berater treffenden wertungen einzuflieen angebote produkte eingehender prfen angeboten produkten falle gleichwertigkeit vorzug geben solle objektivitt beworbenen mehr verstndigen verbraucher erwartet mehr geschftlich notwendig blich beeintrchtigt vorliegenden fall sei bercksichtigung erwartungshaltung dritten stellung vergnstigungsempfngers sowie wertes art vergnstigung anzunehmen ii beurteilung gerichteten rgen revision bleiben erfolg berufungsgericht recht angenommen klgerin gem abs satz abs nr nr uwg beklagten unterlassung beanstandeten werbemanahme verlangen verkndung berufu
  250. [['bundesgerichtshof beschluss zb april zwangsverwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zvg zwvwv abs bgb abs ai abs zwangsverwalter befugt beschlagnahmten grundstck gefhrten grundstcksbezogenen gewerbebetrieb schuldners fortzufhren ordnungsgemen nutzung grundstcks erforderlich dabei rechte schuldners betriebsmitteln eingreift unabhngig zugehrigkeit gewerbebetrieb absolut geschtzt bgh beschl april zb lg stralsund ag bergen rgen zivilsenat bundesgerichtshofes april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter dr klein dr schmidt rntsch zoll richterin dr stresemann beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts stralsund juli aufgehoben sofortige beschwerde beschlu amtsgerichts bergen rgen mai zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren schuldner tragen gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde januar ordnete amtsgericht bergen rgen antrag glubigerin zwangsverwaltung rubrum bezeichneten grundstcks schuldners schlohotel zwei restaurants betrieb zwangsverwalter bestellte rechtsanwalt beantragte inbesitznahme grundstcks genehmigung hotel zumindest vorbergehend betreiben beschlu mai amtsgericht verwalter beantragte genehmigung fr bergangszeit abschlu pachtvertrags dritten erteilt sofortige beschwerde schuldners landgericht stralsund beschlu amtsgerichts aufgehoben zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurckweisung schuldner beantragt erstrebt glubigerin wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung ii gem abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig begrndet beschwerdegericht hlt fortfhrung hotelbetriebs zwangsverwalter fr unzulssig befugnisse beschlagnahmte grundstck mithaftenden gegenstnde beschrnkten gewerbebetrieb schuldners immaterielle betriebsmittel firmenname beziehungen kunden lieferanten betriebsorganisation geschftsbcher gehrten sei demgegenber beschlagnahmefrei glubigern gebhrten deshalb einnahmen verwaltungsobjekt einnahmen gewerbebetrieb gelte grundstck gewerbebetrieb praktisch trennen lieen schuldner zwangsverwalter buchungsunterlagen fr hotel berlassen sei unmageblich zustimmung schuldners befugt sei gewerbebetrieb beschlag nahmten grundstck fortzufhren sinnvollen zwangsverwaltung seien grenzen gesetzt jedoch drften unterschiede zwangsverwaltung insolvenzverfahren ber vermgen schuldners verwischt hlt rechtlicher nachprfung stand zutreffend geht beschwerdegericht allerdings davon zwangsverwaltung einzelvollstreckungsmanahme handelt befugnisse zwangsverwalters beschlagnahme erfaten teil schuldnerischen vermgens beschrnken betreibt schuldner beschlagnahmten grundstck gewerbliches unternehmen teilt vermgen anordnung zwangsverwaltung deshalb beschlagnahmten insbesondere betriebsgrundstck nebst zubehr abs abs zvg bgb umfassenden teil brige beschlagnahme unberhrte betriebsvermgen vgl olg hamm olgr zwangsverwalter bt verwaltungs verfgungsbefugnis hinsichtlich beschlagnahmten teils hinsichtlich grundstcks darauf befindlichen gebude schuldner gehrenden betriebsinventars einrichtung hotel restaurants kche sowie geschirr wsche vorrte zhlen vgl bghz vollkommer ap bgb nr bl gefolgt beschwerdegericht soweit zwangsverwalter deshalb rechtlich gehindert sieht bisherige gewerbliche nutzung grundstcks hotel aufrechtzuerhalten allerdings erfat beschlagnahme grundstcks zwangsverwaltungsverfahren grundstck ausgebten gewerbebetrieb schuldners allg vgl olg hamm olgr stber zvg aufl anm vollkommer ap bgb nr bl hintzen rpfleger grundbesitz ablsbar ort ausgebt steht auer zweifel zwangsverwalter betrieb fortfhren darf schuldner entweder rume angemessenes entgelt vermieten grundstck verweisen mu olg celle rpfleger olg dresden mdr haarmeyer wutzke frster hintzen zwangsverwaltung aufl zwvwv rdn umstritten befugnisse zwangsverwalters dagegen betrieben grundlage fr bestimmte gewerbliche nutzung dauerhaft ausgebauten grundstcks gefhrt deren wirtschaftlicher schwerpunkt grundstck liegt vgl bghz grundstcksbezogenen unternehmen etwa hotel gaststtte freizeitpark vgl olg hamm olgr kurklinik vgl bag njw lassen einerseits beschlagnahmten grundstck lsen andererseits grundstck regel wirtschaftlich sinnvoll zweck genutz
  251. [['bundesgerichtshof beschluss notz juli verfahren wegen weiterfhrung amtsbezeichnung nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bnoto abs notar nachdem disziplinarverfahren ziel entfernung amt eingeleitet worden antrag amt entlassen worden bnoto dient verfahren ber weiterfhrung amtsbezeichnung umfassende klrung erhobenen disziplinarrechtlichen vorwrfe herbeizufhren vielmehr darf weiterfhrung amtsbezeichnung schon versagt ehemaligen notar gerichteten vorwrfe aktenlage plausibel bgh beschluss juli notz olg frankfurt bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter wendt becker sowie notare dr ebner justizrat dr bauer juli beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats fr notarsachen oberlandesgerichts november zurckgewiesen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten erstatten geschftswert fr beide rechtszge festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen wurde jahr notar amtssitz bestellt disziplinarverfgung dezember setzte prsident landgerichts antragsteller wegen ver schiedener verste notariellen amtspflichten jahren geldbue dm fest dagegen antragsteller eingelegte beschwerde wies prsidentin oberlandesgerichts bescheid august zurck hiergegen gerichteten antrag antragstellers gerichtliche entscheidung wies oberlandesgericht beschluss februar magabe zurck geldbue ermigt wurde verfgung mrz leitete prsidentin oberlandesgerichts frmliches disziplinarverfahren antragsteller ziel amtsenthebung abs satz var bnoto setzte rechtskrftigen abschluss antragsteller beim landgericht anhngigen strafverfahrens enthob zugleich vorlufig amtes verfgung sttzt vielzahl weiterer ab begangener verste antragstellers notariellen amtspflichten antrag entlie prsidentin oberlandesgerichts antragsteller verfgung april august notaramt gleichzeitig nahm vorlufige amtsenthebung zurck august antragsteller beim antragsgegner beantragt ausscheiden notaramt bezeichnung notar auer dienst fhren drfen antrag prsident landgerichts bescheid mai abgelehnt gerichteten antrag antragstellers gerichtliche entscheidung oberlandesgericht beschluss november zurckgewiesen dezember zugestellte entscheidung richtet dezember beim oberlandesgericht eingegangene sofortige beschwerde antragstellers ursprngliches begehren weiterverfolgt ii sofortige beschwerde zulssig abs bnoto abs brao bleibt sache jedoch erfolg oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung zutreffend zurckgewiesen antragsgegner ablehnung begehrens antragstellers ausscheiden notaramt bezeichnung notar auer dienst fhren weder gesetzlichen grenzen abs satz bnoto eingerumten ermessens berschritten zweck ermchtigung entsprechenden weise gebrauch gemacht vgl abs satz bnoto gem abs bnoto darf notar erlschen amtes bezeichnung notar grundstzlich mehr fhren zusatz erlschen amtes hinweist jedoch landesjustizverwaltung frheren anwaltsnotar abs satz bnoto erlaubnis erteilen frhere amtsbezeichnung notar zusatz auer dienst weiterzufhren entlassung bnoto amt scheidet regelung gesetzgeber erreichen eindruck unehrenhaften ausscheidens amt vermieden anwaltsnotar notarttigkeit etwa wirtschaftlichen berlegungen aufgibt daher darf justizverwaltung weiterfhrung amtsbezeichnung verweigern besondere grnde ausbung ermessens richtung rechtfertigen worin derartige grnde gesehen knnen regelt gesetz ausdrcklich ermessensausbung daher zweck orientieren regelung voraussetzungen denen abs bnoto erlaubnis erteilt gem abs satz bnoto gesetzgeber bisher versumten anpassung bestimmung nderung bnoto dritte gesetz nderung bundesnotarordnung gesetze august bgbl vgl custodis eylmann vaasen bnoto beurkg aufl bnoto rdn zurckgenommen entnehmen lsst gesetz verhindern unwrdiger frherer notar weiteren gebrauch amtsbezeichnung ansehen vertrauen schdigt notarberuf entgegengebracht dienstverfehlungen notars knnen daher rechtfertigen erlaubnis weiterfhrung amtsbezeichnung versagen wobei erforderlich verfehlungen freiwillige ausscheiden notars entfernung amt gefhrt htten insg senatsbeschluss mai notz dnotz rechtsprechung
  252. [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr knig dr remmert sowie rechtsanwlte dr martini dr kau juli beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats schsischen anwaltsgerichtshofs februar abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger wendet widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof hiergegen gerichtete klage abgewiesen berufung zugelassen antrag klgers zulassung berufung bleibt erfolg klger geltend gemachte zulassungsgrund ernsthaften zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo liegt anwaltsgerichtshof ausfhrungen senat bezug nimmt recht vermgensverfall klgers abs nr brao mageblichen zeitpunkt widerrufsverfgung angenommen st rspr vgl etwa bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn ff fest steht klger zahlreiche titulierte forderungen hhe insgesamt weit ber million euro bestanden hinsichtlich zwangsvollstreckungsmanahmen kommen lassen mssen darunter vergleichsweise geringe verbindlichkeiten vgl etwa bgh beschlsse oktober anwz brfg rn august anwz brfg rn januar anwz brfg rn jeweils hinreichende beweisanzeichen fr eintritt vermgensverfalls vorhanden vgl bgh beschluss februar anwz brfg rn soweit klger darauf verweist wert grundstcks stollberg hhe forderungen ag weitem ber steige geht vornherein leere abgesehen davon wertgutachten ber grundstck entgegen zulassungsantrag wiederholten vortrag akten gelangt immobiliarvermgen relevanz entfalten betroffenen liquider vermgenswert tilgung verbindlichkeiten verfgung gestanden vgl bgh beschlsse juni anwz zvi oktober anwz brfg rn februar anwz brfg rn verfgbarkeit immobiliarvermgens zutreffenden ausfhrungen anwaltsgerichtshofs gerade gefehlt gleiches gilt fr klger selbstauskunft juni behauptete sonstige immobilienvermgen abermals belegte vortrag zulassungsantrag genannten bank mittlerweile namentlich lebensversicherung nennenswerte zahlungen zugeflossen seien verhilft antrag schon deswegen erfolg zahlungen erst zulassungswiderruf erfolgt wren mssten beurteilung wiederzulassungsverfahren vorbehalten bleiben vgl bgh beschluss juni anwz brfg aao seither st rspr durchzudringen vermag klger vortrag immer gelungen sei wege zwangsvollstreckung geltend gemachte forderungen ganz teilweise tilgen schriftsatz beklagten januar vorgelegte fortgefhrte forderungsliste spricht dafr wirtschaften neue schulden auflaufen lsst schulden ber gewissen zeitraum druck zulassungswiderrufs zwangsvollstreckungsmanahmen bezahlt fllen nachweis vermgensverfalls regelmig gefhrt angesehen st rspr vgl etwa bgh beschlsse oktober anwz brfg rn oktober anwz brfg rn vorbringen klgers zulassungsantrag bezug anwaltsgerichtshof beanstandete unvollstndigkeit selbstauskunft juni bercksichtigten verbindlichkeiten brigen nachvollziehbar forderung hierzu geschlossene vereinbarung juni kommt angesichts gewichts vielzahl sonstigen fr eintritt vermgensverfalls streitenden indizien mehr entscheidend jedoch wre klger gehalten tragfhigkeit vereinbarung wozu lage ge wesen nachweise etwa betreffend mietstand gegenber beklagten belegen daran fehlt weiterhin kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao limperg knig martini remmert kau vorinstanz agh dresden entscheidung agh'],['Soon']]
  253. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mai mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin kaufte beklagten deren allgemeinen geschftsbedingungen fabrikneuen pkw volvo tdi combi zusatzausstattung preis dm kaufpreis wurde leasinggesellschaft gmbh co kg finanziert dezember wurde fahrzeug klgerin ausgeliefert klgerin begehrt wandelung kaufvertrages vorgetragen prospekt sei zuladung fahrzeuges kg angegeben tatschlich sei zuladung kg mglich sei zuladung kg angekommen fahrzeug kleine schwere lasten transportieren darauf kauf ausdrcklich hingewiesen klgerin nutzungsentschdigung dm angerechnet zahlung dm leasinggesellschaft verlangt zug zug rckgabe fahrzeuges volvo tdi combi beklagte geltend gemacht vertragsverhandlungen veraltete prospekt vorgelegen klgerin akten gereicht anlehnung geltenden eg richtlinien fr vertrag magebliche prospekt angaben enthalten leergewicht einschlielich gewichts fahrers kg durchschnittlichen tankbefllung kg insgesamt kg betrage zuladungslast kg zulssigen gesamtgewicht kg ergebe wege widerklage beklagte zahlung inspektions reparaturkosten hhe dm verlangt landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufung klgerin klageanspruch geltend gemacht hhe dm berufungsgericht rechtsmittel klgerin zurckgewiesen revision verfolgt klgerin zuletzt gestellten antrag entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt klgerin stehe anspruch wandelung kaufvertrages wegen mangels fehlenden eigenschaft pkw wegen falscher zusicherung beklagte knne offenbleiben zeit verkaufsverhandlun gen gltige prospekt herstellerfirma leergewicht fahrzeugs kg zuladegewicht kg ausgewiesen verkufer beklagten daten richtig zugesichert angabe leergewichtes kg zuladegewichts kg sei fr klgerin zeitpunkt vertragsschlusses bergabe fahrzeugs vernnftigerweise dahingehend verstehen wagen angeboten worden sei leergewicht kg gehabt zuladung kg mglich sei mithin vernderung zuladung leergewicht erhhe zuladegewicht vermindere liege hand zuladegewicht zunchst gewicht fahrers tankfllung dasjenige zusatzausrstung vermindert mittleres gewicht fahrers kg gewicht mittleren tankfllung kg zugrunde gelegt betrage zuladegewicht kg klgerin htte zudem aufdrngen mssen gewicht einzelnen teile zusatzausrstung insgesamt kg betragen zulssige zuladegewicht herabsetze jedoch ausrstung wagens zusatzteilen natur sache leergewicht fahrzeugs erhht zuladegewicht verringert kg htte beklagte klgerin darauf hinzuweisen brauchen klgerin dargetan angaben verhandlungen bezglich befrdernden teile gemacht ii berufungsurteil hlt rge revision stand berufungsgericht entscheidungserhebliches beweis gestelltes vorbringen klgerin bergangen zpo klgerin berufungsbegrndung vorgetragen geschftsfhrer verkaufsverhandlungen mitarbeiter beklagten ausdrcklich gefragt leergewicht kg vorliegenden prospekt genannt worden sei einschlielich fahrer tankfllung verstehe mitarbeiter bejaht revision beanstandet recht berufungsgericht vernehmung zeugen beweis gestellte vorbringen unbercksichtigt gelassen verkaufsgesprch vertragsschlu unmittelbar vorausging klgerin behaupteten inhalt zeuge geschfts fhrer klgerin erklrte zuladung kg komme gewicht fahrzeugs einschlielich fahrer tankfllung hinzu vertrag ber verkaufte fahrzeug beschaffenheitsvereinbarung sinne abs bgb vgl bgh urteil november zr njw ii zustande gekommen abweichung zulssigen zuladegewichts bercksichtigung gewichts zusatzausrstung kg erheblich angaben zeugen mindert tauglichkeit combi fahrzeugs vertrag vorausgesetzten gebrauch zugrundelegung verkaufsgesprchs allgemeinen erwgungen berufungsgerichts frage unerheblich prospektangaben bereinstimmende erklrungen zusicherungen beklagten verkaufspersonals vernnftigerweise htten verstanden knnen
  254. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln august soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte versuchten totschlags tateinheit versuchtem schweren raub schuldig strafausspruch aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen iii weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten schweren raubes tateinheit versto waffengesetz wegen versuchten totschlags tateinheit versto waffengesetz gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision verletzung sachlichen rechtes rgt fhrt nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs soweit darber hinausreichenden rechtsmittelerfolg erstrebt sinne abs stpo unbegrndet schuldspruch zweifacher hinsicht ndern mu verurteilung wegen tateinheitlich verbter waffendelikte fhren halbautomatischen selbstladekurzwaffe entfallen strafverfolgung insoweit verjhrt fnfjhrige verjhrungsfrist abs nr buchst waffg abs nr stgb letztmaligen unterbrechungshandlung november sa bd iv bl schon zeitpunkt anklageerhebung juni sa bd vi bl abgelaufen besteht versuchten schweren raub totschlagsversuch entgegen annahme landgerichts tateinheit abs stgb feststellungen zufolge angeklagte abgabe bedingtem ttungsvorsatz abgefeuerten pistolenschsse zeugen anhalten zwingen davon ausging zeugen bekannte code nummer gebude gelangen knnen ua abgabe schsse stellte daher totschlagsversuch dar zugleich sinne fortsetzung versuchten schweren raubes tatbestandsmige gewalthandlung hiernach gebotenen nderung schuldspruchs steht stpo entgegen angeklagte totschlagsvorsatz geleug net brigen gestndig htte genderten schuldvorwurf wirksam verteidigen knnen schuldspruchnderung einzelstrafen hieraus gebildeten gesamtfreiheitsstrafe grundlage entzogen senat verstehen entsprechend antrag generalbundesanwalts stelle gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren gleich hohe einzelstrafe setzen sicherheit auszuschlieen zutreffender annahme tat wegfall ausdrcklich straferschwerend bercksichtigten waffendelikte ua geringere strafe erkannt worden wre daher strafausspruch aufzuheben dagegen knnen feststellungen insgesamt aufrechterhalten bleiben ergnzungen vereinbar schliet fr neue entscheidung weist senat darauf ausreicht berlange verfahrensdauer angefochtenen urteil festgestellt worden ua allgemein strafmildernd bercksichtigen vielmehr mu ausma hierwegen gewhrten strafmilderung urteilsgrnden konkret bezeichnet exakt bestimmt bverfg nstz bghr stgb abs verfahrensverzgerung bghst jhnke niemller otten bode rothfu'],['Soon']]
  255. [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin november abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat fr anznden mehrerer hochwertiger kraftfahrzeuge eher milde rahmen verstndigung gefundene sanktion gnzlich fehlenden errterungen tatmotiv nachteil angeklagten frage gestellt sachlichrechtliche anhaltspunkte fr zweifel lediglich aufgrund alkoholkonsums eingeschrnkten schuldfhigkeit angeklagten ersichtlich basdorf brause knig schaal bellay'],['Soon']]
  256. [['bundesgerichtshof str beschluss august strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem ff abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera mrz antrag wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten revision tragen grnde revision angeklagten unzulssig urteilsverkndung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll ergibt angeklagte mitangeklagte verteidiger erklrt nehme urteil verzichte einlegung rechtsmittels gem abs stpo vorgelesene genehmigte erklrung nimmt beweiskraft protokolls stpo teil antrag angeklagten protokoll insoweit berichtigen beschlu vorsitzenden juli abgelehnt worden rechtsmittelverzicht unwiderruflich unanfechtbar grnde ausnahmsweise unwirksamkeit rechtsmittelverzichts htten fhren knnen liegen soweit beschwerdefhrer umstnden zusammenhang verhngten strafe zugrundeliegenden absprache herleiten beschwerdefhrer behaupteten einwirkungen strafkammer bewiesen geeignet wren unwirksamkeit rechtsmittelverzichts begrnden dahinstehen rechtsmittelverzicht schliet zugleich mglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand bgh nstz rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']]
  257. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat zugleich familiensenat oktober uf aufgehoben beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts landshut juni abgendert antrag beteiligten dezember fr ttigkeit vormund staatskasse vergtung nebst auslagenersatz bezahlen zurckgewiesen erhebung gerichtskosten abgesehen auergerichtliche kosten erstattet grnde beteiligte begehrt fr ttigkeit vormund staatskasse vergtung ersatz aufwendungen beschluss juni bestellte amtsgericht beteiligten vormund fr minderjhriges kind amtsgericht antrag beteiligten vergtung fr jahr samt auslagenersatz festgesetzt antrag brigen zurckgewiesen hiergegen vertreter staatskasse folgenden beteiligter eingelegte beschwerde oberlandesgericht angefochtenen beschluss zurckgewiesen hiergegen wendet beteiligte beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde zulssig begrndet fhrt aufhebung beschwerdeentscheidung zurckweisung beteiligten gestellten antrages vorliegend findet gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg anwendung vergtungsantrag dezember datiert zutreffend beschwerdegericht darauf hingewiesen antrag rahmen dauerverfahrens etwa vormundschaft gestellt endentscheidung sinne famfg fhrt selbstndiges verfahren sinne art abs fgg rg einleitet olg nrnberg famrz olg mnchen famrz rechtsbeschwerde zulssig statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt abs famfg beschwerdegericht zugelassen rechtsbeschwerde brigen zulssig prsident landgerichts rechtsbeschwerde fr beteiligten eingelegt gem abs satz famfg postulationsfhig vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz ii rechtsbeschwerde begrndet vereinsvormund bestellte verein beteiligte staatskasse weder vergtung aufwendungsersatz beanspruchen beschwerdegericht vertritt auffassung beteiligten stehe vergtungsanspruch analoger anwendung abs famfg folge rechtsprechung bundesverfassungsgerichts wonach berufsausbung vereins eingreife gesetzes wegen vergtung fr fhrung gerichtlich bertragenen vormundschaften versagen auffassung bundesgerichtshof beschluss mrz famrz angeschlossen ber vergtung fr ttigkeiten vormund bestellten vereins entschieden knnten aufgestellten grundstze vorliegende verfahren bertragen erwgungen bundesgerichtshofs knne entgegengehalten gesetzgeber kenntnis hchstrichterlich beanstandeten regelungs lcke bewusst gesetzesfassung festgehalten fr analogie versperrt knne davon ausgegangen verabschiedung fgg reformgesetzes spezielle problematik vergtung vereinsttigkeiten vormundschaften blickpunkt gesetzgebers gelangt sei analogie stehe entgegen hierfr tatschlichen grnden bedrfnis bestehe lasse kaum rechtfertigen verein vergtungsanspruch fr fall gewhren vereinsmitarbeiter gewissermaen tarnkappe persnlichen bestellung fr verein agiere vielmehr berzeuge erwgung bundesgerichtshofs gewhlte rechtliche konstruktion vormundschaft bzw pflegschaft einzelfall ankommen knne verein bestellung vormund vergtungsberechtigt sei vergtungsanspruch vereine stehe entgegen fr ttigkeit stdte gemeinden finanzielle untersttzung erfhren unbeschadet umfangs allenfalls einzelnen regionalen bereichen rechtsanspruch jederzeitigen vorbehalt krzung einstellung gewhrt ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand bgb vereinsvormund bestellte beteiligte ebenso wenig gem bgb betreuer bestellter verein staatskasse vergtung bzw aufwendungsersatz beanspruchen insoweit hlt senat rechtsprechung senatsbeschluss mrz xii zb famrz fest allerdings vergtung aufwendungsersatz betreuungsvereins bestehenden vorschriften vormundschaftsverein entsprechend anzu wenden vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz vergtungsanspruch beteiligten scheitert daran verein vormund bestellt worden abs abs satz bgb weder betreuer vormund bestellter verein vergtung beanspruchen ebenso wenig staatskasse gem abs satz bgb ersatz aufwendungen verlangen palandt diederichsen bgb aufl rn bzw abs bgb aufwand
  258. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb gd aa ha abs sgb vii abs alt gemeinsamen betriebssttte ttige unternehmer neben abs alt sgb vii haftungsprivilegierten verrichtungsgehilfen lediglich abs bgb gesamtschuldner haftet gegenber geschdigten grundstzen gestrten gesamtschuldverhltnisses haftung fr erlittene personenschden freigestellt vgl abs bgb innenverhltnis verrichtungsgehilfen geschftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher freistellungsanspruch bleibt dabei auer betracht haftung gemeinsamen betriebssttte ttigen unternehmers bleibt rahmen gestrten gesamtschuldverhltnisses flle beschrnkt denen haftung wegen vermuteten auswahl berwachungsverschuldens gem bgb eigene verantwortlichkeit schadensverhtung etwa wegen verletzung verkehrssicherungspflichten wegen organisationsverschuldens trifft bgh urteil november vi zr olg hamm lg hagen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin reinigungskraft firma gmbh angestellt firma handelt tochterunternehmen beklagten beauftragt krankenhusern beklagten anfallenden mll entsorgen klgerin spten nachmittag mrz intensivstation krankenhuser mllsack behlter zog stach gebrauchten injektionsnadel rechten oberschen kel rechten daumen nadel befand samt spritze mllsack obwohl hierfr vorgesehenen gesonderten gef htte gelagert entsorgt mssen januar wurde klgerin hepatitis infektion diagnostiziert klgerin sieht ursache infektion verletzung mrz nimmt beklagte ersatz materiellen immateriellen schadens anspruch landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht landgerichtliche urteil abgendert beklagte zahlung schmerzensgeld verurteilt sowie pflicht ersatz materieller knftiger immaterieller schden klgerin festgestellt zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts beklagte ersatz klgerin entstandenen schadens verpflichtet haftung beklagten scheitere abs sgb vii arbeitsunfall klgerin sei allein deren stammbetrieb firma gmbh zuzurechnen beklagten handele tochterunternehmen beklagten deren konzernabschlu einbezogen sei gehrten aufsichtsratsvorsitzende beklagten deren geschftsfhrer deren prokurist aufsichtsrat gmbh beklagte mageblichen einflu geschftsfhrung leitung gmbh sei definition abs sgb vii unternehmer sinne abs sgb vii derjenige anzusehen ergebnis unternehmens unmittelbar nachteil gereiche ausschlaggebend sei daher rechtsform unternehmen betrieben anhaltspunkte dafr vorlgen gmbh geschftsrisiko reinigungsunternehmens trage knne davon ausgegangen klgerin fr gmbh fr beklagte ttig geworden sei abs alt sgb vii sei haftung beklagten ausgeschlossen haftungsprivilegierung wegen betrieblicher ttigkeit gemeinsamen betriebssttte jedenfalls zugunsten gemeinsamen betriebssttte ttig gewordenen unternehmers greife beklagte ttig geworden sei fehle voraussetzung haftungsprivilegierung schlielich sei haftung grundstzen gestrten gesamtschuldverhltnisses ausgeschlossen danach beschrnkten fllen denen gesamtschuldner haftungsprivilegiert sei jedoch ansprche geschdigten person haftungsprivilegierten gesamtschuldner innenverhltnis gesamtschuldner endgltig entfiele schadensverteilung gestrt wre mitarbeiter beklagten davon ausgegangen msse leichteste fahrlssigkeit last gelegt knne stehe arbeitsrechtlicher freistellungsanspruch beklagte regelung abs bgb vorgehe beklagte innenverhltnis schaden insgesamt tragen klgerin ersatz vollem umfang verlangen knne ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher berprfung stand entgegen auffassung revision berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen haftungsausschlu zugunsten beklagten abs sgb vii eingreift haftungspr
  259. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet april breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr abs enthlt protokoll feststellung anliegende entscheidung sei verkndet worden erbringt beweis dafr urteil grundlage schriftlich fixierten urteilsformel verkndet worden protokoll innerhalb fnfmonatsfrist zpo erstellt worden abgrenzung bgh urteil oktober vi zr njw beschluss februar ix zr bghr zpo urteilsverkndung bgh urteil april xii zr olg koblenz ag cochem xii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren weitere schriftsatzfrist verzichtet wurde vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger april fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts koblenz juli aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen unterhalt letzten mndlichen verhandlung amtsgericht januar stattfand wurde termin verkndung entscheidung februar bestimmt februar findet akten verkndungsprotokoll folgendem wortlaut erschien aufruf niemand anliegende entscheidung wurde verlesen urteilsformel verkndet protokoll trgt unterschrift richters amtsgericht hinzuziehung protokollfhrers abgesehen inhalt protokolls vorlufig tonaufnahmegert aufgezeichnet worden sei akten folgt vollstndiges urteil laut unterzeichnetem verkndungsvermerk februar verkndet wurde oktober geschftsstelle gelangt urteil eingeheftet zwei schriftstze klgervertreters juni juli bitte bekanntgabe ergangenen entscheidung bzw akteneinsicht veranlasst wurde urteil wurde beklagten oktober zugestellt oktober legte beklagte berufung hinweis berufungsgerichts fnfmonatsfrist zpo sei verstrichen beklagte zunchst bestritten februar urteil verkndet worden sei spter geltend gemacht protokoll geflscht sei auerdem november wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist beantragt januar eingegangenem schriftsatz beklagte berufung innerhalb tag verlngerten berufungsbegrndungsfrist begrndet berufungsgericht berufung beweiserhebung vernehmung rag geschftsstellenbeamtin kanzleiangestellten unzulssig verworfen berufungsfrist gewahrt sei dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fr verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsurteil dezember xii zr famrz mwn berufungsgericht recht davon ausgegangen berufung fristgerecht eingelegt worden wre urteil amtsgerichts februar wirksam verkndet worden wre berufungsfrist betrgt monat beginnt zustellung vollstndiger form abgefassten urteils sptestens ablauf fnf monaten verkndung zpo zuletzt genannte frist wre oktober mithin mehr acht monate verkndung februar eingegangene berufung gewahrt worden fehlte dagegen wirksamen verkndung htte rechtssinn urteil vorgelegen vgl bghz gsz weshalb lauf fnfmonatsfrist htte beginnen knnen vgl bgh urteil oktober vi zr njw ii annahme berufungsgerichts urteil amtsgerichts sei februar wirksam verkndet worden hlt rechtlichen nachprfung stand abs satz zpo beachtung fr mndliche verhandlung vorgeschriebenen frmlichkeiten einschlielich verkndung urteils abs nr zpo protokoll bewiesen frmlichkeiten betreffenden inhalt allein nachweis flschung zulssig abs satz zpo nachweis berufungsgericht gefhrt angesehen begrndung wesentlichen ausgefhrt bekundungen zeugen sei frhjahr hufig vorgekommen angesetzten verkndungstermin urteilstenor vorgelegen richter zeuge schriftliche urteil erst verkndung abgesetzt unterschrieben kanzleiangestellte ausdrcklich erklrt verkndungsterminen verkndungsprotokolle akte gelegt schriftlicher tenor gefertigt worden sei zeuge betont schriftlicher tenor vorgelegen entscheidung verkndet htte trotz praxis separater urteilstenor akte befinde genge unrichtigkeit verkndungsprotokolls beweisen zeugen bereinstimmend erklrt htten htten nie einzelnen tenor akte entfernt htten ebenso ausdrcklich betont verkndu
  260. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kleve september kosten schuldners verworfen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt gegenstandswert festgesetzt grnde gem abs satz nr zpo abs inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig zulssigkeitsgrund gegeben abs zpo soweit beschwerdegericht zurckweisungsgrund abs nr inso erfllt erachtet willkrverbot art abs gg verletzt frage erfllbarkeit insolvenzplans insolvenzgericht mavolle prognosen erlaubt otte kbler prtting bork inso rn hintergrund wrdigung umsetzung plans rechtsverbindlichen veruerung grundstcks scheitert blickwinkel art abs gg beanstandet versto art abs gg scheidet sofern schuldner rechtsbeschwerde geltend macht schreiben mai beanstandung wirksamkeit insolvenzverwalterin vorgenommenen veruerungsgeschfts verstanden wissen wurde einwand beschwerdegericht bercksichtigt angefochtenen entscheidung eingehend verbindlichkeit insolvenzverwalterin erwerber geschlossenen veruerungsvertrages auseinandergesetzt rechtsbeschwerde angenommene grundsatzbedeutung liegt insolvenzplan infolge grundstcksverkaufs realisiert steht sohn schuldners fr fall umsetzung aussicht gestellte kapital erfllung ansprche glubiger verfgung antrag bewilligung prozesskostenhilfe mangels erfolgsaussicht abzulehnen satz zpo kayser gehrlein fischer vorinstanzen ag kleve entscheidung lg kleve entscheidung vill grupp'],['Soon']]
  261. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz kosten klgerin zurckgewiesen streitwert grnde beschwerde zurckzuweisen zulassungsgrund dargelegt abs satz abs satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs haftpflichtfall dr berufungsgericht schon landgericht ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden beklagte wegen vorstzlicher verletzung anzeigeobliegenheit nr abs nr satz avb leistungspflicht frei klgerin oktober erhobene klage beklagten unstreitig weder unverzglich berhaupt angezeigt beschwerde meint beklagte drfe leistungsfreiheit berufen deckungsablehnung erhalt schreiben klgerin mai januar unverzglich erklrt beruft hierfr senatsurteil mrz iv zr njw rechtsschutzversicherung entsprechendes msse insoweit sache grundstzliche bedeutung gelten vergleich schon wegen unterschiedlichen regelung versicherungsbedingungen verfehlt beschwerde zeigt brigen rechtsansicht rechtsprechung literatur vertreten demzufolge umstritten worauf beschwerdeerwiderung recht hinweist brigen knnte vertragswidrige verzgerung entscheidung haftpflichtversicherers ber deckungspflicht auswirkungen fr knftige verhalten versicherungsnehmers haftpflichtangelegenheit vgl senatsurteil februar iv zr ii verffentlichung bghz bestimmt liegt versto anzeigeobliegenheit nr abs avb klgerin schadensanzeige gewerteten schreiben mai meint beschwerde nr abs avb sei agbg unwirksam klausel kundenfeindlichster auslegung verstehen sei versicherungsnehmer versicherungsfall zeitpunkt schriftlich anzuzeigen davon regelfall kenntnis fhre entgegen vvg versicherungsnehmer darlegen beweisen msse wann erstmals eintritt versicherungsfalls kenntnis erlangt darauf kommt schon deshalb klgerin falls obliegenheit nr abs avb unverzglichen anzeige klageerhebung oktober verletzt davon abgesehen setzt anzeigeobliegenheit nr abs avb stndiger rechtsprechung senats positive kenntnis versicherungsnehmers eintritt versicherungsfalls voraus vgl senatsurteil november iv zr versr iii aa entgegen ansicht beschwerde betrifft oktober klgerin erhobene spter insoweit zurckgenommene klage bezug klgerin versicherungsfall gegenstand klage dezember anschlieenden rechtskrftigen verurteilung klgerin dr ersten zweiten klage jetzigen klgerin identischer begrndung schadensersatz wegen versicherungsmaklerin obliegenden aufklrungs beratungspflichten geltend gemacht rcknahme ersten klage ndert daran schon deshalb dr klgerin zuvor termin februar streit verkndet parteien bezug genommenen akten rechtsstreits ergibt august erfolgte zahlung dm klgerin dr kommt danach beschwerde beanstandet allerdings recht berufungsgericht urkunden belegten vortrag klgerin kenntnis genommen zahlung sei kaskoentschdigung gegenber erhobene haftpflichtforderung geleistet worden ebenso unerheblich schreiben klgerin mai anzeige nr abs avb werten sowie klgerin zahlungsaufforderung september deren zugang berufungsgericht bergangen bestritten zustellung klage dezember erneut anzeigeobliegenheit verletzt annahme berufungsgerichts klgerin vorsatzvermutung nr satz avb abs satz vvg ausgerumt rechtsfehlerfrei soweit unterbliebene anzeige klageerhebung oktober geht beschwerde macht geltend sei bercksichtigen klgerin rechtsstreit stets anwaltlich vertreten seitens anwlte unterrichtung beklagten fr erforderlich gehalten worden sei darauf klgerin vertrauen drfen vortrag unsubstantiiert brigen neu revisionsinstanz unbeachtlich klgerin tatsacheninstanzen vorgetragen hinsichtlich klage oktober anwlten entsprechend beraten worden anwaltlichen rat anzeige beklagte vorzunehmen bezugnahme anwaltsschreiben beklagte april rede fall klage flugsportvereins worauf beklagte schriftsatz dezember zutreffend hingewiesen bereits erwhnten fehlerhaften ausfhrungen berufungsgerichts zweck zahlung dm august kommt haftpflichtfall beschwerde zeigt zulass
  262. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteile zivilkammer landgerichts kln mrz amtsgerichts brhl juli kostenpunkt insoweit aufgehoben bzw gendert hinsichtlich stellplatzes nr anlage kaufvertrag januar notar dr urnr be zeichnet nachteil klgers entschieden worden weitergehenden rechtmittel zurckgewiesen beklagte verurteilt genannten flche aufgebrachte terrasse nebst aufbauten beseitigen flche stellplatz rasengittersteinen wiederherzustellen kosten rechtstreits smtlicher instanzen tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft teilende eigentmerin mglichkeit erhalten ber verwendung zuteilung zunchst auenstellpltze bezeichneten flchen je bedarf interesse entscheiden wurden teilungserklrung verschiedene regelungen ber ausgestaltung zuweisung sondernutzungsrechten aufgenommen insbesondere behielt teilende eigentmerin nachtragsurkunde jeweiligen eigentmer sondereigentumseinheit sondernutzungsrecht anlage teilungserklrung bestimmten auenstellpltzen einzurumen dahin sondereigentmer ausnahme teilenden eigentmerin gebrauch nutzen flchen ausgeschlossen darber hinaus teilende eigentmerin ermchtigt bevollmchtigt ausgestaltung verkauften einheiten sowie teilungserklrung ndern beklagte erwarb eigentumswohnung einheit nr aufgrund teilenden eigentmerin januar geschlossenen notariellen kaufvertrags nderung teilungserklrung wurden zugeteilt flche nr nutzung stellplatz flchen nr garten terrassenflche befugnissen hecke pflanzksten holz abzugrenzen beklagte errichtete gesamten genannten sondernutzungsrechten umfassten flchen holzterrasse grenzte zaun begrenzungssteine bepflanzungen ab hlt klger fr rechtswidrig verlangt beseitigung terrassenanlage wiederherstellung vorherigen zustands tatsacheninstanzen klage erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgt klageantrag beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht steht standpunkt nutzung beklagten halte rahmen wirksam begrndeten sondernutzungsrechts verkuferin teilungserklrung notariellen kaufvertrag gendert teilungserklrung teilenden eigentmerin erteilte vollmacht sei wirksam klaren wortlaut erfasse nderungen einschrnkung sei daher hinreichend bestimmt mitwirkung smtlicher wohnungseigentmer bedurft aufgrund grundbuch eingetragenen teilungserklrung mitwirkung einrumung vernderung sondernutzungsrechten bereits ausgeschlossen seien gestaltung beklagten innerhalb genderten teilungserklrung vorgegebenen rahmens halte sei zustimmung blickwinkel baulichen vernderung entbehrlich ii revision teilweise erfolg berufungsgericht ansprche klgers bgb abs abs jedenfalls ergebnis recht verneint soweit beklagten flchen terrassen gartennutzung zugewiesen worden terrasse vorgenommenen gestaltung hlt innerhalb genderten teilungserklrung gesteckten rahmens bedrfen bauliche vernderungen abs grundstzlich zustimmung wohnungseigentmer senat jedoch bereits entschieden zustimmung bereits zuweisung sondernutzungsrechts enthalten soweit bauliche vernderungen eingang beschreibung sondernutzungsrechts gefunden inhalt jeweiligen sondernutzungsrechts blicherweise vorgenommen wohnungseigentumsanlage dadurch geprge verleihen urteil dezember zr njw mwn verhlt aa gestaltung nutzung sondereigentum beklagten sondernutzung terrasse garten zugewiesenen flchen schon aufgrund ursprnglichen fassung teilungserklrung nderung teilungserklrung lediglich konkretisiert worden beanstanden senat bereits urteil dezember aao insoweit zumindest vergleichbare eigentumsanlage betreffende fallgestaltung zugrunde liegt einzelnen ausgefhrt insbesondere hervorgehoben rede stehenden damals auenstellpltze bezeichneten flchen ausschluss brigen wohnungseigentmer allein verkuferin teilender eigentmerin zugewiesen worden verkuferin nchstliegender auslegung teilungserklrung darauf beschrnkt flchen erwerbern wohnun
  263. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe juli unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten heranwachsenden wegen diebstahls fllen schuldig gesprochen wegen reifeverzgerungen jugendstrafrecht angewendet wegen schdlicher neigungen jugendstrafe drei jahren verurteilt hhe jugendstrafe ausgefhrt nachhaltigen erzieherischen einwirkung eigentlich jugendstrafe drei jahren vier monaten fr erforderlich erachte wegen justizbehrden zuzurechnenden verfahrensverzgerung strafe vier monate reduzieren sei berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung grnden antragsschrift generalbundesanwalts rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ermigung jugendstrafe wegen verstoes beschleunigungsgebot art abs satz mrk gibt anla folgendem hinweis strafermigung landgericht ersichtlich versucht strafsachen erwachsene straftter geltenden rechtslage rechnung tragen verzgert verfahren justizbehrden zuzurechnenden grnden strafgerichte bindenden rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfg nstz vgl bgh nstz bghr stgb abs verfahrensverzgerung art ausma verzgerung festzustellen sodann ma kompensation ermigung verwirkten strafe konkret bestimmen jugendsachen strafverfolgungsbehrden gerichte mehr verfahren erwachsene gehalten tun unntige verfahrensverzgerungen auszuschlieen beschleunigungsgebot kommt jugendsachen wegen jugendgerichtsgesetz beherrschenden erziehungsgedankens gesteigerte bedeutung vgl eisenberg jgg aufl rdn rdn nr satz richtlinien jgg bringt forderung jugendstrafverfahren erzieherischen grnden mglichst schnell abschlu gebracht sollen deutlich ausdruck gilt gleichen mae fr heranwachsende jugendstrafrecht angewandt kommt einzelfall jugendsache gleichwohl erheblichen vermeidbaren verfahrensverzgerungen strafverfolgungsbehrden zuzurechnen erscheint fraglich kompensation bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen weise ermigung verwirkten jugendstrafe feststellung art ausma verzgerung vorzunehmen einzelne entscheidungen bundesgerichtshofs vgl beschlu senats bgh stv ferner bgh beschl juni str vgl brunner dlling jgg aufl rdn knnten sinne verstanden senat hlt erneuter berprfung uneingeschrnkte bertragung erwachsenenstrafrecht geltenden grundstze fr bedenklich zumindest fllen denen schdliche neigungen verhngung jugendstrafe erforderlich erzieherische berlegungen hhe jugendstrafe ausschlaggebend bestimmen ausscheiden mssen ausfhrungen angefochtenen urteils denen einerseits jugendstrafe drei jahren vier monaten geboten erzieherisch nachhaltig angeklagten einzuwirken andererseits jugendstrafe jedoch wegen verstoes justiz artikel abs satz mrk vier monate reduzieren belegt kompensation verfahrensverzgerungen schablonenhafte bertragung grundanliegen jugendstrafrechts zuwiderlaufen wrde ausgleich fr verfahrensverzgerung darf fhren erziehung erforderliche vgl brunner dlling aao rdn ff eisenberg aao rdn dauer jugendstrafe unterschritten dadurch erreichung erziehungsziels gefhrdet versto beschleunigungsgebot art abs satz mrk deshalb mathematischen abschlag erzieherisch gebotenen jugendstrafe kompensieren vielmehr insoweit strafmildernd bercksichtigung finden knnen gedanken schuldausgleichs strafzumessung einflieen fragen brauchen nher errtert verschlechterungsverbot abs stpo erhhung jugendstrafe landgericht erzieherischen grnden fr notwendig erachtete dauer verbietet tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  264. [['berichtigter leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein zpo blasenfreie gummibahn ii grundstzen treu glauben verpflichtung beweisbelasteten partei ergeben gegner gewisse informationen erleichterung beweisfhrung bieten wozu namentlich spezifizierung tatsachen gehren soweit beweisfhrung belasteten partei unverhltnismigen erschwerungen zugnglich whrend offenlegung fr gegner sowohl weiteres mglich zumutbar erscheint grundsatz findet patentverletzungsproze anwendung bgh urt september zr olg dsseldorf lg dsseldorf'],['Soon']]
  265. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen juli aufgehoben soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt zugleich unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt sachrge aufhebung unterbringung sicherungsverwahrung brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo schuld strafausspruch begegnen rechtlichen bedenken ii dagegen hlt anordnung unterbringung sicherungsverwahrung rechtlicher nachprfung stand zutreffend landgericht gem art abs satz art abs satz egstgb fr tatzeitraum geltenden stgb gesetzes neuordnung rechts sicherungsverwahrung begleitenden regelungen dezember bgbl anwendung gebracht dabei bedacht insoweit bundesverfassungsgericht urteil mai bverfge weitergeltungsanordnung angeordnete strikte verhltnismigkeitsprfung weiterhin anwendung kommt bgh urteil oktober str njw urteil mrz str senat entgegen ansicht generalbundesanwalts ausschlieen ermessen strafkammer stehende anordnung unterbringung rechtsfehler beruht handelt sexuellen bergriff angeklagten erst drei jahre alten kind hand beine griff vaginal analbereich anfasste eher unteren deliktsbereich anzusiedelnde tathandlung zudem angeklagte seit haftentlassung jahre gegenstndlichen straftat jahr strafrechtlich zuschulden kommen lassen insoweit durchaus mglich strafkammer zugrundelegung engeren prfungsmastabs anordnung unterbringung abgesehen htte fischer appl krehl schmitt ott'],['Soon']]
  266. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august bewhrungssache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern az js staatsanwaltschaft mnchengladbach az ar bew amtsgericht ibbenbren az ar amtsgericht steinfurt az ds js amtsgericht viersen az ds js amtsgericht steinfurt strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts august beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts viersen mrz aufgehoben zustndig fr bewhrungsaufsicht nachtrglichen entscheidungen aussetzung verhngung jugendstrafe bewhrung beziehen jugendrichter amtsgericht viersen grnde amtsgericht viersen urteil juli entscheidung ber verhngung jugendstrafe gem jgg fr dauer zwei jahren bewhrung ausgesetzt nachdem verurteilte steinfurt verzogen bewhrungsberwachung gem abs satz jgg amtsgericht steinfurt bertragen ergnzend verfahren abs jgg amtsgericht steinfurt abgegeben amtsgericht steinfurt lehnt bernahme ab entscheidung jgg dient bewhrungsverfahren mageblich klrung frage schuldspruch missbilligte tat schdliche neigungen zurckzufhren deshalb jgg jugendstrafe nachtrglich verhngen aufgabe obliegt allein richter entscheidung jgg getroffen bgh stv etwa fall aussetzung jugendstrafe bewhrung gem abs satz jgg richter bertragen bezirk verurteilte aufhlt jgg verfahren aussetzung verhngung jugendstrafe regelt sieht mglichkeit gerade insbesondere verweisung abs satz jgg fehlt bghst ff bghr jgg berwachung grunde verfahren ganzen abs jgg richter neuen aufenthaltsorts abgegeben bghst eisenberg jgg aufl rn rissing van saan eschelbach fischer schmitt ott'],['Soon']]
  267. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund august aufgehoben verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde taten oktober verurteilt worden insoweit kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt schuldspruch dahin abgendert angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fnf fllen schuldig ii gehende revision verworfen iii beschwerdefhrer brigen kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt revision urteil rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel fhrt teilweisen einstellung verfahrens nderung schuldspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen lieferte angeklagte abnehmer sterreich august kg november dreimal kg mai kg august dezember viermal kg ab mitte april siebenmal kg haschisch wirkstoffgehalt mindestens landgericht taten jeweils unerlaubtes handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg gewrdigt rechtliche wertung trifft jedoch fr ab september begangenen taten btmg erst tag kraft getreten bgbl september begangenen taten erfllen tatbestand unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln abs nr abs satz satz nr btmg vgl bgh stv strafverfolgungsverjhrung fr unerlaubtes handeltreiben betubungsmitteln gem abs nr abs satz satz nr btmg fnf jahre betrgt abs nr abs stgb verjhrung erst haftbefehl amtsgerichts dortmund oktober bd ii bl unterbrochen wurde abs nr stgb hinsichtlich oktober begangenen taten strafverfolgungsverjhrung getreten amts wegen beachten insoweit mu urteil aufgehoben verfahren eingestellt vgl bgh beschlu januar str senat ndert schuldspruch entsprechend ab wobei gunsten angeklagten davon ausgeht drei taten november verjhrte november vier august dezember begangenen taten september strafbar abs nr btmg begangen wurde stpo steht schuldspruchnderung entgegen angeklagte vorwurf unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln abs nr abs satz satz nr btmg wirksamer bisher htte verteidigen knnen soweit verfahren eingestellt entfallen dafr festgesetzten einzelstrafen brigen strafausspruch trotz teileinstellung schuldspruchnderung bestehen bleiben angesichts strafzumessungsgrnde denen strafkammer minder schwere flle abs btmg rechtsfehlerfrei verneint zugleich ausdruck gebracht besonders schwere flle sinne abs satz satz nr btmg strafrahmen abs btmg vorliegen hlt senat fr ausgeschlossen fehler anzuwendenden recht strafzumessung nachteil angeklagten beeinflut vgl bgh beschlu mrz str hinblick teileinstellung verbleibenden einzelstrafen mal jahr monate zweimal jahr freiheitsstrafe schliet senat auerordentlich milde gesamtstrafe drei jahren drei monaten freiheitsstrafe eingestellten fllen verhngten einzelstrafen dreimal jahr freiheitsstrafe geringer ausgefallen wre meyer goner maatz athing kuckein ernemann'],['Soon']]
  268. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar strafvollstreckungssache wegen befrderungserschleichung az js staatsanwaltschaft hannover az ds js amtsgericht hannover az brs brs brs landgericht oldenburg strafvollstreckungskammer amtsgericht vechta az nzs stvk landgericht hannover strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts januar beschlossen fr bewhrungsberwachung beschlssen landgerichts oldenburg strafvollstreckungskammer amtsgericht vechta juni brs brs urteil amtsgerichts hannover mai ds js verbindung beschluss landgerichts oldenburg strafvollstreckungskammer amtsgericht vechta juli brs landgericht strafvollstreckungskammer hannover zustndig grnde generalbundesanwalt zuschrift senat dezember zutreffend ausgefhrt landgericht strafvollstreckungskammer hannover aufnahme verurteilten justizvollzugsanstalt hannover juni fr bewhrungsberwachung zustndig geworden abs satz stpo zeitpunkt strafvollstreckungskammer landgerichts oldenburg ber verlngerung bewhrungsfristen abschlieend entschieden konkreten entscheidungen mehr befasst aufnahme justizvollzugsanstalt hannover vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe erfolgte steht zustndigkeitsbegrndung entgegen ansicht landgerichts hannover entgegen strafvollstreckungskammer landge richts gem abs satz stpo unabhngig davon zustndig geblieben bestimmten entscheidung befasst vgl senatsbeschluss juli ars nstz rr appl kk stpo aufl rn frau vrinbgh prof dr rissing van saan wegen urlaubs gehindert unterschreiben fischer roggenbuck fischer cierniak schmitt'],['Soon']]
  269. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja verbrkrg abs satz nr fassung mai juli abs satz september geltenden fassung darlehensvertrag entgegen abs satz nr verbrkrg angegebenes verbraucher gleichwohl bestelltes vollstreckbares schuldversprechen bestehende verbindlichkeit sichert kreditgeber zurckgewhren bgh urteil juli xi zr olg hamm lg hagen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wendet zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jahre alter werkzeugmacher wurde vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital viertel miteigentumsanteil errichtenden eigen tumswohnung ha erwerben vermittler fr gmbh ttig seit groem umfang anlageob jekte vertrieb beklagte finanzierte notarieller urkunde april unterbreitete klger verkuferin kaufangebot erwerb miteigentumsanteils wohnung unterwarf gem urkunde wegen verpflichtung kaufpreiszahlung sonstigen zahlungsverpflichtungen vertrag sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen gem notariellen angebots bevollmchtigte verkuferin fr persnliche zwangsvollstreckungsunterwerfung gesamtes vermgen rahmen bestellung kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte gem urkunde erklren finanzierung kaufpreises dm zuzglich nebenkosten unterzeichnete klger mai darlehensvertrag danach wurde kauf hilfe tilgungsfreien vorausdarlehens beklagten vertretenen landeskreditbank bank hhe dm sowie zweier bausparvertrge beklagten ber je dm finanziert bedingung fr auszahlung sowohl voraus bauspardarlehen vertrages nachweis ber eintragung grundschuld zugunsten beklagten ber dm nebst zinsen verkuferin nahm notarielle erklrung mai kaufangebot klgers notarieller grundschuldbestellungsurkunde selben tag bestellte klger hierbei vertreten alleinvertretungsberechtigten geschftsfhrer verkuferin sicherung valutierten vorausdarlehens zuteilung jeweiligen bausparvertrge auszureichenden bauspardarlehen zugunsten beklagten grundschuld hhe vorausdarlehensbetrags zuzglich jahreszinsen bernahm gem ziffer urkunde persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarf gegenber beklagten insoweit sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klage begehrt klger zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde mai fr unzulssig erklren soweit ziffer urkunde wegen grundschuldbetrags persnliches vermgen betrieben beruft darauf beklagte abs satz nr abs satz verbrkrg anspruch abstrakte schuldversprechen verbundene vollstreckungsunterwerfung gehabt sicherungsmittel darlehensvertrag angegeben worden sei kaufvertrag enthaltene bevollmchtigung verkuferin erklrung persnlichen zwangsvollstreckungsunterwerfung verpflichtung begrnde erster instanz klger ferner auffassung vertreten unterwerfungserklrung ziffer notariellen grundschuldbestellungsurkunde sei unwirksam vertreter erteilte vollmacht rechtsberatungsgesetz rberg verstoe auerdem benachteilige klausel grundschuldbestellungsurkunde beklagte berechtige vollstreckbare ausfertigung weitere nachweise erteilen lassen unangemessen schlielich beruft klger darauf sei vermittler arglistig ber erzielbare miete getuscht worden beklagten bekannt sei anstelle prognostizierten miete dm pro qm sei schon ersten jahr mietertrag dm pro qm erzielt worden landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgers erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag erstrebt wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefoch tenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht urteil wm verffentlicht wesentlichen ausgefhrt vollstreck
  270. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf dr ganter dr ernemann rechtsanwalt dr kieserling rechtsanwltinnen dr hauger kappelhoff mndlicher verhandlung mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu anwaltsgerichtshofs berlin dezember zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller aufenthaltsort unbekannt seit rechtsanwaltschaft rechtsanwalt landgericht zugelas sen verfgung mrz antragsgegnerin zulassung rechtsanwalts wegen fehlender unterhaltung berufshaftpflichtversicherung gem abs nr brao widerrufen sofortige vollziehung verfgung angeordnet antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof dezember verkndetem beschlu zurckgewiesen ausweislich postzustellungsurkunde anschrift strae bergabe beschlu enthaltenden schriftstcks wohnung geschftsraum mglich wurde deshalb februar wohnung gehrenden briefkasten eingelegt hiergegen richtet februar beim anwaltsgerichtshof eingelegte sofortige beschwerde antragstellers vorsorglich beantragt wiedereinsetzung verstreichen mndlichen verhandlung gewhren ii sofortige beschwerde zulssig abs nr abs brao insbesondere form fristgerecht eingelegt dabei dahinstehen beschu anwaltsgerichtshofs wege ersatzzustellung abs brao abs fgg satz alt satz zpo seit juli geltenden fassung einlegen briefes briefkasten februar wirksam zugestellt frist einlegung sofortigen beschwerde lauf gesetzt worden frist einlegung sofortigen beschwerde februar wirksam gang gesetzt worden antragsteller montag februar beim anwaltsgerichtshof eingegangenen beschwerdeschriftsatz februar gewahrt gegebenenfalls zweiwchige frist februar samstag abgelaufen montag februar bgb ersatzzustellung einlegen schriftstckes briefkasten unwirksam anzusehen feststeht adressat zuzustellenden sendung wohnung geschftsrume denen zustellungsversuch unternommen wurde tatschlich inne vgl bgh beschl februar anwz bghr zustellungsmangel zpo geheilt angefochtene beschlu antragsteller zugegangen lag abfassung beschwerdeschriftsatzes februar inhalt anlage fotokopie briefumschlages zeigen antragsteller inhalt zuzustellenden schriftstckes tatschlich kenntnis genommen verlangt zpo fr tatschlichen zugang reicht adressat mglichkeit kenntnisnahme beschwerdefrist fall gewahrt geht antragsteller vorsorglich gestellte antrag wiedereinsetzung verstreichenlassen mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof leere rechtsmittel sache jedoch erfolg antragsteller macht geltend sei ordnungsgem mndlichen verhandlung dezember anwaltsgerichtshof geladen worden ladung sei anschrift strae wege ersatzzustellung niederlegung zpo erfolgt anschrift wohnung juli verstorbenen mutter sei letztmalig jahre polizeilich gemeldet zeitweilig aufgehalten sei abends regelmig weggegangen anderswo nchtigen antragsteller deshalb ersichtlich rgen verfahren anwaltsgerichtshof ausreichend rechtliches gehr gewhrt worden zuzuschreiben tatschlichen aufenthaltsort geflissentlich verschweigt brigen wre etwaiger verfahrensmangel dadurch geheilt antragsteller ebenfalls tatsacheninstanz beschlieenden senat gelegenheit uerung gehabt htte erreichbar wre ffentliche zustellung termin htte geladen mssen vgl bgh beschl april anwz oktober anwz brak mitt juni anwz njw rr anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen voraussetzungen fr widerruf zulassung abs nr brao mageblichen zeitpunkt widerrufsverfgung gegeben versicherer antragsteller bestehenden versicherungsvertrag schreiben mai sofortiger wirkung gekndigt kndigungsschreiben antragsteller anschrift strae zugegangen vorbringen antragstellers gibt insofern zweifeln anla rumt zeitweilig abend aufgehalten legt dar adresse mai gewohnt widerrufsgrund fehlenden unterhaltung berufshaftpflichtversicherung inzwischen weggefallen sei antragsteller weder dargetan ersichtlich hirsch basdorf kieserling ganter hauger ernemann kappelhof
  271. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august strafsache wegen betrugs az ds js ag paderborn ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts august beschlossen antrag bestimmung zustndigen gerichts zurckgewiesen grnde angeklagte namen beantragt amtsgericht paderborn verpflichten seinerseits antrag bestimmung gerichtlichen zustndigkeit gem stpo stellen gegenstand verfahrens grund fr behauptung rtlichen unzustndigkeit gerichts angaben entnehmen fr gegebenenfalls amts wegen treffende entscheidung bundesgerichtshofs gem stpo umstnden raum fischer appl eschelbach ribgh zeng wegen urlaubs unterschrift gehindert ott fischer'],['Soon']]
  272. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni notarkostenbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs kosto abs grundgesetz vereinbar ermigung notargebhren krperschaften vereinigungen stiftungen gewhrt ausschlielich mildttige kirchliche gemeinntzige zwecke verfolgen bgh beschluss juni zb olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde kostenschuldnerin beschluss hanseatischen oberlandesgerichts juni zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde kostenglubiger notar beurkundete november grundstckskaufvertrag fr kostenschuldnerin handelt gemeinntzige stiftung satzung zufolge frderung naturschutzes hamburg schwerpunkt naturschutzmanahmen naturraum tideelbe auerhalb naturschutzgebieten bezweckt kostenrechnung setzte notar zugrundelegung geschftswerts doppelte gebhr abs kosto betrag hhe entfllt antrag kostenschuldnerin gerichtliche entscheidung gebhrenermigung gem abs kosto erreichen vorinstanzen erfolg gehabt zugelassenen rechtsbeschwerde strebt kostenschuldnerin weiterhin abnderung kostenberechnung ii auffassung beschwerdegerichts kostenschuldnerin gebhrenermigung gem abs kosto gewhren wortlaut vorschrift sei eindeutig erweiterten auslegung zugnglich gesetzgeber privileg gebhrenermigung bewusst verfolgung mildttiger kirchlicher zwecke geknpft gleichbehandlungsgrundsatz art abs gg lediglich willkrliche ungleichbehandlung verbiete sei gewahrt gemeinntzige mildttige bzw kirchliche zwecke grundstzlich voneinander unterschieden begriff gemeinntzigkeit sei relativ umfassend viele nichtstaatliche hilfswerke kulturelle institutionen sportvereine krankenhuser gemeinntzige zwecke verfolgten dagegen seien mildttigen kirchlichen zwecke eng gefasst folge entwicklung steuerrechts weitgehenden gleichbehandlung verschiedenen zwecke gefhrt kostenberechnung notare sei steuererhebung unterscheiden gesetzlich vorgeschriebene ge bhrenermigung greife grundrechte notars art gg sei daher unbedingt notwendigen flle begrenzen iii gem abs satz kosto statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht abnderung kostenberechnung recht versagt gebhrenermigung gem abs abs kosto scheidet kostenschuldnerin weder mildttige kirchliche zwecke verfolgt gem abs kosto ermigen notargebhren bestimmten voraussetzungen fr genannten kostenschuldner insbesondere bund lnder gemeinden kirchen gebhrenermigung gem abs kosto krperschaften vereinigungen stiftungen gewhren ausschlielich unmittelbar mildttige kirchliche zwecke sinne abgabenordnung verfolgen mildttiger zweck setzt gem ao selbstlose untersttzung hilfsbedrftiger personen voraus kirchliche zwecke sinne ao liegen selbstlosen frderung religionsgemeinschaft krperschaft ffentlichen rechts eindeutigen wortlaut erstreckt anwendungsbereich norm kostenschuldnerin verfolgt weder mildttige kirchliche frderung naturschutzes gemeinntzige zwecke darunter gem abs satz ao ttigkeiten verstehen allgemeinheit materiellem geistigem sittlichem gebiet selbstlos gefrdert hierzu gehren frderung naturschutzes landschaftspflege sinne bundesna turschutzgesetzes naturschutzgesetze lnder abs satz nr ao abs kosto ausdrcklich norm ge nannten zwecke anwendbar entspricht einhelliger auffassung rechtsprechung literatur bayoblgz lg arnsberg kirche schwarz korintenberg lappe bengel reimann kosto aufl rn rohs rohs wedewer kosto rn hartmann kostengesetze aufl rn tiedtke diehn notarkosten grundstcksrecht aufl rn filzek kosto aufl rn notarkasse mnchen streifzug kostenordnung aufl rn entgegen auffassung rechtsbeschwerde kommt analoge anwendung vorschrift betracht regelungslcke fehlt gesetzgeber anwendungsbereich abs kosto bewusst eng begrenzt verweisung bestimmungen abgabenordnung naheliegende mglichkeit erstreckung gemeinntzige einrichtungen bersehen erscheint ausgeschlossen fr gewollt eng begrenzte reichweite gebhrenermigung spricht darber hinaus umstand mildttige kirchliche zweckrichtung begnstigt ausschlielich unmittelbar verfolgt vg
  273. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mrz seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg bf ch art satz egbgb vertragsstrafenklausel allgemeinen geschftsbedingungen auftragnehmer fr arbeitstag versptung vertragsstrafe zahlen bt wirtschaftlich mehr vertretbaren druck auftragnehmer ungeachtet obergrenze unwirksam bgb art satz egbgb frage abschlu vergleichs parallelproze zurechnungszusammenhang unterbricht wirksam vereinbarte vertragsstrafe verzugsschaden geltend gemacht bgh urteil mrz vii zr olg naumburg lg dessau vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr ha dr kuffer prof dr kniffka fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich dm bersteigenden betrages zuzglich zinsen hieraus nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand revisionsverfahren geht streit parteien darum beklagte zuerkannte restwerklohnforderung klgerin dm vertragsstrafe hhe dm parteien geschlossenen vertrag schadensersatzanspruch verzug vertrag beklagten auftraggeberin hhe dm aufrechnen klgerin beklagten montagearbeiten heizkraftwerk vertragspreis dm beauftragt beklagte ihrerseits subunternehmerin bau ag nachfolgend hmb hauptunternehmerin beauftragt vertragsgrundlage jeweils vob beklagten hmb beklagten gestellten allgemeinen geschftsbedingungen vertragsstrafe fr berschreitung endtermins hhe dm pro tag fristberschreitung vertragspreis mio dm vereinbart parteien untereinander vereinbarten fertigstellungstermin vier wochen bergabe montageplne arbeiten htten danach juli fertiggestellt mssen wurden erst dezember fertiggestellt grnden parteien streitig parteien fr berschreitung fertigstellungstermins allgemeinen geschftsbedingungen beklagten vertragsstrafe dm pro werktag vereinbart beklagte rechnet wegen berschreitung fertigstellungstermins klgerin anspruch schadensersatz hhe dm proze auftraggeberin hmb wege vergleichs abschlag dm werklohn vertragsstrafe wegen klgerin veranlaten verzgerung hingenommen hhe abschlags zuzglich darauf entfallenden kosten vorprozesses dm sei aufrechnung berechtigt eigenen vertrag klgerin stehe wegen berschreitung fertigstellungstermins vertragsstrafenanspruch hhe dm berufungsgericht klgerin restwerklohn hhe dm zuerkannt revision beklagten richtet dagegen berufungsgericht beklagten aufrechnung hiergegen versagt hhe dm bersteigenden betrages nachteil erkannt entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis parteien findet brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendung art satz egbgb berufungsgericht ansicht beklagte knne etwaigen vertragsstrafe parteien geschlossenen vertrag hhe dm aufrechnen vertragsstrafenklausel sei ebenso vertragsstrafenvereinbarung beklagten hmb verschuldensunabhngig angelegt weiteren hinweis vob vereinbart sei sei trotz ergnzenden geltung vob unwirksam beklagte knne vergleich gegenber hmb bercksichtigte vertragsstrafe wegen verzgerter bauwerkserstellung klgerin verzugsschaden bgb weiterreichen vertragsstrafenklausel unwirksam sei fehle zurechenbaren ersatzfhigen konkreten vermgensschaden vertragsstrafe sei daher klgerin schaden ebensowenig zurechenbar angefallenen anteiligen prozekosten hhe dm ii hlt rechtlichen nachprfung teilweise stand erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht beklagten aufrechnung vertragsstrafe vertrag klgerin hhe dm versagt recht beanstandet indes aufrechnung anspruch ersatz verzugsschadens hhe dm abgelehnt ergebnis zutreffend lehnt berufungsgericht aufrechnung beklagten vertragsstrafe ab klgerin vereinbart worden verfehlt ansicht berufungsgerichts vertragsstrafenklausel beklagten gestellten allgemeinen geschftsbedingungen sei deswegen unwirksam verschuldensunabhngig ausgestaltet sei parteien einbezieh
  274. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter ball richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte mietete jahr rechtsvorgnger klgers wohnung berlin mitte damals einzelofen heizgert ausgestattet jahr baute einverstndnis damaligen vermieter eigene kosten gasetagenheizung schreiben november erbat klger beklagten vergeblich duldung anschlusses wohnung gebude inzwischen vorhandene zentralheizung amtsgericht klage abgewiesen landgericht urteil amtsgerichts abgendert klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht lg berlin ge begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klger beklagte anspruch darauf anschluss wohnung zentralheizung dulden handele dabei modernisierung sinne abs bgb wohnung beklagten seitens vermieters einzelfen ausgestattet sei umstand beklagte wohnung aufgrund entsprechenden modernisierungsvereinbarung rechtsvorgnger klgers gasetagenheizung ausgestattet bleibe auer betracht mieter geschaffene modernisierungen rahmen abs bgb bercksichtigt drften anderenfalls htte mieter hand modernisierung vermieters eigene investitionen blockieren beklagte knne geltend modernisierung fr rcksicht erwartende mieterhhung unzumutbare hrte darstelle wohnung anschluss zentralheizung lediglich allgemein blichen zustand versetzt abs satz bgb ausgangspunkt fr beurteilung sei fr bemessung miete magebliche zustand mithin vermieter verfgung gestellte zustand einzelfen ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung anspruch klgers beklagte anschluss wohnung zentralheizung dulden bejaht senat erlass berufungsurteils entschieden kommt fr beurteilung frage vermieter geplante bauliche manahmen verbesserung mietsache sinne abs bgb anzusehen gegenwrtigen zustand mietsache einschlielich mieter rechtmig vorgenommenen verbesserungen lediglich mieter vertragswidrig vorgenommene vernderungen bleiben auer betracht senatsurteil juni viii zr wum rn mastab gilt fr beurteilung frage hrtefallprfung abs satz bgb unterbleibt mietsache vermieter beabsichtigte manahme lediglich zustand versetzt allgemein blich insoweit gegenwrtige zustand einschlielich mieter rechtmig vorgenommener vernderungen zugrunde legen abs satz bgb vorgesehene ausnahme hrtefallprfung interesse verbesserung allgemeinen wohnverhltnisse verhindern modernisierung lediglich allgemein blicher standard erreicht hinblick persnliche hrtegrnde mieters unterbleibt zielsetzung verbietet mieter rechtmig geschaffenen zustand standard bereits entspricht auer acht lassen ausschluss hrtefallprfung abs bgb deshalb begrndet frher vorhandenen einzelfen heutigen allgemein blichen zustand entsprechen gegenber bereits vorhandenen gasetagenheizung stellt inzwischen eingebaute zentralheizung wohnwertverbesserung dar regel gasetagenheizung deren einstellung mieter allein regeln zumindest ebenso komfortabel zentralheizung daher angenommen erst anschluss wohnung beklagten zentralheizung allgemein blicher wohnstandard erreicht wrde iii alledem urteil berufungsgerichts bestand daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif berufungsgericht hintergrund vertretenen rechtsauffassung folgerichtig feststellungen getroffen anschluss wohnung beklagten zentralheizung einsparung energie fhrt person hrtegrund sinne abs satz bgb vorliegt sache daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ball dr milger dr schneider dr achilles dr bnger vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  275. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs abs angemessenen kosten umgangs barunterhaltspflichtigen elternteils kind knnen mavollen erhhung selbstbehalts entsprechenden minderung unterhaltsrelevanten einkommens fhren unterhaltspflichtigen anteilige kindergeld gem abs bgb ganz teilweise zugute kommt kosten mitteln bestreiten ber notwendigen selbstbehalt hinaus verbleiben anschlu senatsurteil januar xii zr famrz ff bgh urteil februar xii zr olg bamberg ag bamberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg februar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagten vater zahlung kindesunterhalt anspruch april april geborenen kinder stammen geschiedenen ehe beklagten mutter leben elterliche sorge zusteht klage kindesunterhalt ab januar gruppe altersstufe dsseldorfer tabelle stand juli hhe monatlich jeweils dm verlangt amtsgericht beklagten antragsgem verurteilt dabei ausgesprochen unterhalt abzglich anrechenbaren kindergeldes fr erstes zweites kind derzeit dm abzglich dm zahlen sei kindergeldanteil hhe geschuldete unterhalt jeweiligen regelbetrages unterschreite anrechenbar sei dagegen gerichtete berufung beklagten anrechnung hlftigen kindergeldes herabsetzung unterhalts dm monatlich jeweils dm erstrebt blieb erfolglos zugelassenen revision verfolgt begehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache oberlandesgericht berufungsgericht davon ausgegangen beklagte leistung klgern zuerkannten unterhalts monatlich jeweils dm lage sei wesentlichen ausgefhrt fr jahr vorgelegten verdienstbescheinigungen beklagte monatliches nettoeinkommen dm erzielt abzug igen pauschale fr berufsbedingte aufwendungen dm verblieben hinzuzurechnen sei beklagten arbeitgeber steuerfrei gezahlten auslsung insgesamt dm jahr monatlich dm dm unterhaltsrechtlich relevante einkommen insgesamt dm belaufe abzug ab juli mageblichen notwendigen selbstbehalts dm verblieben fr unterhalt kinder dm mehr amtsgericht insgesamt dm zuerkannt anrechnung hlftigen fr klger gezahlten kindergeldes amtsgericht abs bgb zutreffend abgesehen genannten bestimmung verfassungsgem deshalb recht angewandt worden sei finde vorliegenden fall hinblick lediglich gruppe dsseldorfer tabelle geltend gemachten unterhaltsbetrge kindergeldanrechnung statt soweit revision hiergegen einwendet abs bgb sei strikter anwendung anderweitige entlastung unterhaltspflichtigen art art gg vereinbar gefolgt senat erla angefochtenen urteils entschieden dient vorschrift abs bgb seit januar geltenden fassung anrechnung kindergeldes unterbleibt soweit unterhaltspflichtige auerstande unterhalt hhe regelbetrages regelbetrag verordnung leisten sicherstellung schlichen existenzminimums kindes rcksicht zielsetzung senat bestimmung fr grundgesetz vereinbar gehalten senatsurteil januar xii zr famrz ff bundesverfassungsgericht ergebnis gelangt abs bgb art abs gg verstt soweit sicherung existenzminimums unterhaltsberechtigten kindes anrechnung kindergeldes kindesunterhalt leistungsfhigkeit barunterhaltspflichtigen elternteils abhngig macht betreuenden elternteil verpflichtet kindergeldanteil deckung defizits beim kindesunterhalt einzusetzen bverfg famrz ff sicherstellung existenzminimums regelung dauerhaft erreicht erscheint ungewi abs bgb mglicht verordnungsgeber gem abs bgb ber einkommensorientierte vernderung regelbetrge mageblich einflu gre nehmen prozentual nmlich mastab fr bestimmung existenzminimums angesetzt worden mithin regelbetrge entsprechend entwicklung durchschnittlich verfgbaren arbeitsentgelts ndern entsprechend existenzsichernden bedarf kindes erscheint zweifelhaft zukunft regelbetrages regelbetrag verordnung
  276. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb sicherungseigentmer sicherungsabrede sicherungsgeber nutzungsrecht zusteht dritten vermietung sicherungsgutes gezogenen nutzungen gem abs satz alt bgb eingriffskondiktion herausverlangen bgh urteil september xi zr olg rostock lg stralsund xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mai kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende sparkasse nimmt beklagten entschdigung fr nutzung bowlingbahn anspruch kaufte bowlingbahn april eigen tumsvorbehalt lie september gemietete rume einbauen dezember bertrug rechtsvorgngerin klgerin folgenden klgerin kaufpreis finanzierte sicherungseigentum bowlingbahn bezahlung kaufpreises erfolgte september beklagten erwarben januar eigentum rumen bowlingbahn eingebaut worden fhrten mietverhltnis fort nachdem insolvent geworden kndigten november mietverhltnis bten vermieterpfandrecht eingebrachten sachen november vermieteten rume gmbh bow lingbahn weiterbetrieb landgericht klage zahlung nutzungsentschdigung fr zeit dezember mai hhe nebst zinsen zuknftige zahlung monatlicher entschdigungen hhe fr dauer nutzung beginnend juni abgewiesen berufungsgericht nachdem berufung klgerin abweisung klage zuknftige zahlung monatlicher nutzungsentschdigung unzulssig verworfen klage hhe nebst zinsen stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisungsantrag vollem umfang entscheidungsgrnde revision insgesamt statthaft abs nr zpo berufungsgericht zulassung revision urteilstenor verurteilung beklagten nutzungsherausgabe fr monate juni mai beschrnkt beschrnkung unzulssig unwirksam revision unbeschrnkt zulssig vgl bgh urteil juni viii zr wm nachw zulassung revision tatschlich rechtlich selbstndigen teil gesamtstreitstoffes beschrnkt gegenstand teilurteils revisionsklger revision beschrnken knnte senat urteile mai xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw fall gegenstand rechtsstreits einheitlicher grund hhe streitiger anspruch teilurteil gleichzeitiges grundurteil ber restlichen teil anspruches wre daher unzulssig abs satz zpo revision begrndet fhrt aufhebung angefoch tenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin sei aktivlegitimiert sicherungseigentum bowlingbahn erworben sei sicherungsbereignungsvertrag dezember hinreichend bestimmt bowlingbahnen zubehr bowlingcenter bezeichnet bowlingbahn sei gem bgb wesentlicher bestandteil grundstcks geworden vorbergehenden zweck grundstck verbunden verwalter insolvenzverfahren ber vermgen anspruch herausgabe verwertung bowlingbahn klgerin abgetreten beklagten seien gem abs abs bgb eingriffskondiktion herausgabe gezogenen nutzungen verpflichtet unberechtigte nutzung sei eingriff eigentum klgerin vermieterpfandrecht beklagten nutzungs besitzrecht gegeben beklagten htten vermietung bowlingbahn nutzungen gezogen bowlingbahn zubehr beklagten vermieteten rume sei sei entsprechender anwendung bgb vermuten beklagten mietrumen vermietet htten behauptung beklagten htten rume vermietet hierfr mietzins vereinbart sei ergebnis beweisaufnahme erwiesen klageforderung sei zeitlich deshalb begrenzt recht gem abs bgb bowlingbahn zunehmen seit ende mai verjhrt sei abs bgb eintritt verjhrung sei vermieter gegenber mieter besitz berechtigt schulde nutzungsentschdigung gelte verhltnis klgerin eigentmerin bowlingbahn vermieter gutglubig eigentum mieters eingebrachten sachen ausgehe erlange gegenber eigentmer fortdauerndes besitz nutzungsrecht regeln gutglubigen rechtserwerbs seien entsprechend anwendbar vermieter bestandskrftige besitz nutzungsrech
  277. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mai kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter dr beyer ball dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts potsdam juli zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber rckzahlung provisionsvorschssen klgerin versicherungsunternehmen beklagte aufgrund agentur vertrages dezember oktober fr klgerin versicherungsvertreter ttig agentur vertrag beigefgten provisionsbestimmungen abschluprovisionen erst verdient versicherungsnehmer kranken lebensversicherungen erste jahresprmie sachversicherungen zwei jahresprmien voller hhe entrichtet vertreter vorschuweise gezahlte ab schluprovision fr lebensversicherungsvertrge ferner zurckzuzahlen solange soweit gezahlten beitrge bersteigt ausscheiden beklagten forderte klgerin abschluprovisionen versicherungsvertrgen zurck beklagten vermittelt worden darstellung klgerin storniert wurden bevor prmienzahlungen fr endgltige entstehung provisionsanspruchs erforderliche hhe erreicht klgerin rckzahlungsanspruch einbeziehung verwaltungsprovisionen verrechnung gegenforderungen beklagten beziffert amtsgericht zuerkannt weitergehende klage abgewiesen berufungsgericht klage hinsichtlich restlichen stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision klgerin entgegentritt erstrebt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg daher zurckzuweisen berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin knne klage geltend gemachten umfang abschluprovisionen zurckfordern betreffenden beklagten vermittelten versicherungsvertrge seien ausgefhrt worden klgerin vertreten vorgelegten computerauszgen klgerin fllen denen provisionsvorschsse zurckfordere rechtsprechung erforderlichen manahmen getroffen nichtausfhrung vertrge abzuwenden darber hinausgehende verpflichtung versicherungsvertreter bersendung stornogefahrmitteilungen gelegenheit geben notleidend gewordenen vertrge nachzubearbeiten gegenber beklagten bestanden inzwischen diensten ausgeschieden sei hhe sei klage vollem umfang begrndet klgerin fr einzelnen versicherungsvertrag fr provisionsvorschsse zurckfordere dargelegt vertrag storniert worden sei prmienzahlungen fr endgltige entstehung provisionsanspruchs erforderliche hhe erreicht htten angaben beklagte bestritten ii beurteilung hlt angriffen revision stand auffassung berufungsgerichts provisionsrckzahlungsbegehren klgerin scheitere daran klgerin beklagten stornogefahrmitteilungen zukommen lassen frei rechtsfehlern abs hgb versicherungsvertreter abweichend abs hgb erst anspruch provision versicherungsnehmer prmie gezahlt provision versicherungsvertretervertrag berechnet entspricht agenturvertrag parteien getroffene provisionsregelung deren wirksamkeit sicht revision bedenken bestehen vorschrift abs hgb fr versicherungsvertreter gilt bgh urteil november zr versr senatsurteil mrz viii zr versr ii mnchkommhgb hoyningen huene rdnr nachw besteht allerdings anspruch provision feststeht unternehmer geschft ganz teilweise ausfhrt abgeschlossen worden anspruch provision entfllt falle nichtausfhrung soweit umstnden beruht unternehmer vertreten senatsurteil mrz aao nachw rcksicht besonderheiten natur versicherungsverhltnisses ergeben anerkannt versicherungsunternehmen regelfall gehalten klagewege sumige versicherungsnehmer vorzugehen auergerichtliche manahmen erfolglos geblieben hoyningen huene aao rdnr lwisch ebenroth boujong joost hgb rdnr bonvie versr je nachw nichtausfhrung stornierung vertrages vielmehr schon versicherungsunternehmen vertreten abs satz hgb notleidende vertrge gebotenen umfang nachbearbeitet bgh urteil november aao urteil november zr njw rr ii vgl senatsurteil mrz aao hoyningen huene aao rdnr lwisch aao rdnr jew nachw manahmen versicherungsunternehmen hiernach stornoabwehr ergreifen fall stornogefahrmitteilungen versicherungsvertreter zhlen rechtsprechung instanzgerichte sch
  278. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt januar beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung klgers bezug geltend gemachte zurckbehaltungsrecht hinsichtlich rckbertragung grundschuld zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde parteien wechselseitig ansprche rckabwicklung verbraucherdarlehens widerruf klger geltend beklagte bank gewhrte klger august immobilienfinanzierung annuittendarlehen ber zinsbindung august darlehensrckzahlungsanspruch hausgrundstck grundschuld persnlicher haftungsbernahme vollstreckungsunterwerfung ber abgesichert vertragsangebot zwei widerrufsbelehrungen beigefgt nmlich fr verbraucherdarlehen fr fernabsatzgeschft denen jeweils widerrufsfrist zwei wochen monat angegeben funote dahin erlutert wurde widerrufsfrist gem abs satz bgb monat betrage widerrufsbelehrung erst vertragsschluss textform kunden mitgeteilt schreiben prozessbevollmchtigten oktober widerrief klger abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung forderte rckabwicklung vertrags beklagte zunchst verweigerte widerrufsbelehrung en fr ordnungsgem hielt klage klger feststellung begehrt beklagten abgeschlossene darlehensvertrag widerruf rckgewhrschuldverhltnis umgewandelt beklagten zahlungsanspruch mehr zustehe offene darlehensvaluta abzglich seit oktober geleisteten zahlungen bersteige ferner zahlung auergerichtlicher anwaltskosten verlangt beklagte hilfswiderklagend zahlung offenen darlehensvaluta hhe nebst zinsen verlangt landgericht feststellungsantrag klgers hilfswiderklage beklagten stattgegeben weitergehende klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht magabe zurckgewiesen widerklage wegen unstreitig weiterer zahlungen klgers hhe gerechtfertigt sei berufungsgericht soweit interesse wesentlichen folgt begrndet landgericht klger hilfswiderklage beklagten rechtsfehlerfrei rckzahlung darlehensvaluta verurteilt widerklage sei zulssig ordnungsgem erhoben worden sei begrndet beklagten stehe insoweit rckzahlungsanspruch abs bgb juni geltenden fassung folgenden af abs bgb danach knne beklagte ausgezahlte nettodarlehenssumme zuzglich wertersatz fr widerruf eingerumte mglichkeit kapitalnutzung beanspruchen abrechnung sei beklagte recht davon ausgegangen bisher klger geleisteten zinsanteile gebrauchsvorteile gem abs satz halbs bgb zustnden klger hinblick abs satz halbs bgb vertraglichen quivalenzverhltnis festhalten lassen msse knne dahinstehen klageforderung nettodarlehenssumme zurckbleibe soweit klger erstmals ablauf berufungsbegrndungsfrist eingegangenen schriftsatz mrz zurckbehaltungsrecht geltend gemacht aufrechnung gegenanspruch erklrt knne darauf mehr berufen hinblick rckbertragung grundschuld geltend gemachten zurckbehaltungsrecht sei abs nr zpo prkludiert aufrechnung sei zpo unzulssig erstrebte gesamtabwicklung darlehens mehr tatsachen gesttzt knne ohnehin zpo fr verhandlung entscheidung berufung zugrunde legen seien hiergegen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde widerklage erfolgte verurteilung wendet erreichen mchte beklagte nebst zinsen zahlen zug zug rckbertragung grundschuld ii nichtzulassungsbeschwerde teilweise erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht soweit berufungsgericht berufung klgers bezug geltend gemachte zurckbehaltungsrecht hinsichtlich rckbertragung grundschuld zurckgewiesen art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen gebot rechtlichen gehrs prozessgrundrecht sicherstellen entscheidung frei verfahrensfehlern ergeht grund unterlassener kenntnisnahme nichtbercksichtigung sachvortrags parteien magaben art abs gg v
  279. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb zpo besteht zwei voneinander unabhngigen schadensfllen hws verletzungen beitrag erstunfalls endgltigen schadensbild darin anlagebedingte neigung geschdigten psychischer fehlverarbeitung geringfgig verstrkt reicht haftung erstschdigers fr folgen zweitunfalls begrnden ergnzung senatsurteil november vi zr versr bgh urteil mrz vi zr olg bremen lg bremen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten haftpflichtversicherer beklagten halter fahrer pkw schadensersatz verkehrsunfall februar volle haftung beklagten fr beklagten verursachten auffahrunfall steht auer streit juni wurde klger weiteren verkehrsunfall verwickelt klger behauptet nachdem bereits erstunfall hwsschleudertrauma vernderung halswirbelsule psychischen folgeschden erlitten sei gleichartigen zweitunfall verschlimmerung dauerhaften leidens gekommen folge beschwerden funktionsstrungen ber bliche ma cervi cal syndroms hinausgingen vollem umfang erstunfall anzulasten seien beklagte vorprozessual sachschden klgers ausgeglichen schmerzensgeld dm bezahlt klage klger weiteres schmerzensgeld mindestens dm sowie weiteren verdienstausfallschaden fr zeit unfalltag einschlielich hhe dm weiterer dm fr folgezeit geltend gemacht feststellung ersatzpflicht beklagten fr weitere sachschden beantragt landgericht erla teilanerkenntnisurteils verpflichtung beklagten ersatz materieller schden erstunfall festgestellt wurde klger weiteres schmerzensgeld dm zugebilligt ersatz erwerbsschaden dm fr ausfallzeit ca wochen erstunfall zuerkannt berufung klger erster instanz geltend gemachten schmerzensgeldanspruch mindestens dm verfolgt sowie ersatz verdienstausfallschadens hhe monatlich dm fr zeit april einschlielich mrz dm monatlich fr zeit juli februar april dezember geltend gemacht auerdem feststellung einstandspflicht beklagten fr materielle zukunftsschden beantragt berufungsgericht berufung klgers wegen weiterer schmerzensgeld fr begrndet erachtet berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger bisheriges begehren ausnahme feststellungsanspruchs entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts entscheidung abgedruckt rus ebenso olgr bremen beklagten fr april eingetretenen folgen erstunfalls einzustehen klger erstunfall leichte beschleunigungsverletzung erlitten organischen beeintrchtigungen htten ca sechswchigen arbeitsunfhigkeit gefhrt zudem sei klger aufgrund unfallbedingten psychischen strung form schleudertrauma syndroms wiederaufnahme berufsttigkeit april arbeitsunfhig darber hinaus rechtfertige weiteres schmerzensgeld ausreichende tatsachen fr bemessung verdienstausfallschadens zeitraum klger dargetan sptere zweitunfall juni eingetretene verletzungsfolgen seien beklagten zuzurechnen sachverstndige prof dr einerseits symptomfreie abheilung folgen erstunfalls zweitunfall angenommen andererseits sei restsymptomatik sowie davon ausgegangen folgen zweiten unfalls klger alten beschwerden form reinszenierung verstrkter ausprgung erleben lieen mndlichen anhrung sachverstndige dahin przisiert erstunfall allgemein anlagebedingt vorhandene vulnerabilitt klgers relativ geringem umfang gesteigert akzentuierter geworden sei erstunfall gleichwertig verhalten klgers zweiten schadensereignis geprgt weitere ereignis infolge vorausgegangenen geschehens umstnden schema reaktion anschlu ersten unfall reagiert seien beschwerdesymptomatik daraus resultierenden beeintrchtigungen erstunfall beim zweitunfall vorhanden schadensereignis verstrkt worden erhht worden sei vielmehr relativ geringfgig allgemeine disposition fehlverarbeitung hws schleudertraumas lediglich erhhung vulnerabilitt liegende fortwirkung erstunfalls knne berufungsgericht mehr mitursache psy
  280. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz fassung januar sogenannten prsenzgeschft objektive auslegung ermittelter belehrungsfehler konkreten textform dokumentierten umstnde erteilung widerrufsbelehrung ausgerumt bgh urteil februar xi zr lg krefeld ag krefeld ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs gem abs zpo schriftlichen verfahren schriftstze januar eingereicht konnten vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts krefeld juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangen widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrung erstattung geleisteten vorflligkeitsentschdigung klger schlossen beklagten februar finanzierung immobilie verbraucherdarlehensvertrag ber nominal laufzeit zehn jahren vertragsabschluss gestaltete mitarbeiter beklagten klger drei zeitgleich ort anwesend klgern erstmals vorgelegten schriftlichen vertragsunterlagen unterzeichneten darlehensvertrag folgende klgern ebenfalls unterschriebene widerrufsbelehrung beigefgt herbst wollten klger finanzierte immobilie verkaufen deshalb traten beklagte heran darlehen vorzeitig abzulsen beklagte machte abschluss aufhebungsvereinbarung zahlung vorflligkeitsentschdigung hhe abhngig klger gaben darauf gerichtete willenserklrung oktober vorbehalt berprfung geschlossenen darlehensvertrages einschlielich widerrufsbelehrung ab entrichteten beklagten beanspruchte vorflligkeitsentschdigung november widerriefen abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung amtsgericht klage erstattung vorflligkeitsentschdigung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten abgewiesen dagegen gerichtete berufung berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision klger erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt klgern erklrung widerrufs november widerrufsrecht mehr zugestanden beklagten erteilte widerrufsbelehrung widerrufsfrist wirksam lauf gesetzt beklagte klger deutlich ber beginn widerrufsfrist unterrichtet darlehensvertrag prsenzgeschft zustande gekommen sei fr beginn fristlaufs verstndiger wrdigung fr klger unzweifelhaft erkennbar erhalt klgern ausgehndigten beiden parteien unterschriebenen vertragsurkunde ankommen knnen berdies sei fehlerhafte belehrung klger unterstellt abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung abschluss aufhebungsvereinbarung mehr widerruflich schlielich sei klgern grundstzen treu glauben verwehrt widerruf beklagte geltend widerruf klger stelle unzulssige rechtsausbung dar jahrelanger anstandsloser vertragsdurchfhrung gar vollstndigen rckabwicklung allein ersparnis vorflligkeitsentschdigung diene widerrufsrecht klger sei verwirkt gerechnet zustandekommen darlehensvertrags seien zeitmoment widerruf ber achteinhalb jahre vergangen umstandsmoment sei erfllt klger seien erteilte belehrung unbestreitbar wesentlichen aufgeklrt worden unterliefen unternehmer belehrung fehler geringem gewicht sei weder sach interessengerecht verbraucher ber zustehende recht widerruf zumindest grundsatz informiert worden sei trotz jahrelang reibungslosen vertragsabwicklung praktisch ewiges widerrufsrecht zuzuerkennen anerkennung ewigen widerrufsrechts sei fr kreditwirtschaft unzumutbar knne unterstellt gesetzgeber aktuelle rechtsentwicklung tatschlich beabsichtigt kauf genommen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung stand berufungsgericht rechtsfehlerfrei zustandekommen verbraucherdarlehensvertrags ausgegangen klger widerrufsrecht abs bgb unzutreffend dagegen einschtzung berufungsgerichts widerrufsbelehrung beklagten gesetzlichen anforderungen bgb art abs abs egbgb mageblichen dezember juni geltenden fassung knft
  281. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten schadensersatz wegen kapitalanlage eingang klage mrz vorsitzende sache befassten zivilkammer landgerichts zusammenhang zustellung zpo verfgung april angeordnet beklagten hinblick angeordnete schriftliche vorverfahren notfrist zwei wochen anzeige verteidigungsbereitschaft gesetzt innerhalb zwei wochen gem abs satz zpo inland ansssigen zustellungsbevollmchtigten benennen anderenfalls eintretenden rechtlichen folgen zustellung schriftstcken aufgabe post anschrift beklagten vorsitzende hingewiesen verfgung klageschrift beklagten oktober magabe haager bereinkommens ber zustellung gerichtlicher auergerichtlicher schriftstcke ausland zivil handelssachen november bgbl ii folgenden hz zugestellt worden januar landgericht beklagte versumnisurteil schriftlichen verfahren antragsgem verurteilt einspruchsfrist zwei wochen festgesetzt urteil januar datierten vermerk urkundsbeamtin tag anschrift beklagten post aufgegeben worden antrag klgers versumnisurteil januar beklagten erneut frmlich diplomatischem zugestellt worden februar beklagte einspruch dagegen eingelegt urteil mrz landgericht einspruch unzulssig verworfen dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte berufungsurteil urteil landgerichts mrz aufzuheben rechtsstreit landgericht zurckzuverweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt landgericht einspruch versumnisurteil recht gem abs satz zpo unzulssig verworfen rechtzeitig eingelegt worden sei abs satz zpo gelte versumnisurteil zwei wochen januar erfolgten aufgabe post mithin januar zugestellt daher sei drei wochen festgesetzte einspruchsfrist bereits februar abgelaufen regelungen zpo seien weder verfassungswidrig verletze anwendung hz sowohl klageschrift vorsitzenden getroffene anordnung bestellung zustellungsbevollmchtigten abs satz zpo seien ordnungsgem zugestellt worden beklagte danach zustellungen aufgabe post weiteren verfahren rechnen mssen htte rechtzeitige kenntnisnahme beschwerenden entscheidungen rechtsbehelfsmglichkeiten sicherstellen knnen anordnung zpo erfordere zwingend form gerichtsbeschlusses genge anordnung vorsitzenden zustellungsreformgesetz juni bgbl zpo stelle abs zpo getreten lediglich nr rpflg vorgesehene zustndigkeitsbertragung rechtspfleger aufgehoben wille gesetzgebers gesamten spruchkrper entscheidung befassen lasse gesetzesbegrndung hingegen erkennen vorsitzende zustellungen alleine anordne sei ersichtlich warum gerade fllen abs satz zpo spruchkrper entscheiden msse anordnung mangels begrndung ermessensausbung fehlerhaft wre sei deswegen jedenfalls nichtig verfgung geschftsstelle januar vermerk justizwachtmeisters januar nachgeholten schriftlichen besttigung urkundsbeamtin geschftsstelle ergebe versumnisurteil zwecks bersendung beklagte januar post aufgegeben worden sei datum januar nachgeholte vermerk abs satz zpo heile zunchst bestehenden mangel beurkundung beklagten gergt worden sei urkundsbeamtin geschftsstelle vermerk datum aufgabe post aufgenommen obwohl erst einlegung berufung berufungsgericht veranlasst worden sei mache beurkundung unwirksam erkenntnisgrundlage fr urkundsbeamtin geschftsstelle sei aktenvermerk leiters wachtmeisterei ber bergabe schriftstckes zustndige postunternehmen urkundsbeamte msse schriftstck post bergeben drfe angesichts massengeschfts zustellung aufgabe post erklrung zustndigen justizwachtmeisters form aktenvermerks genauso verlassen eigene wahrnehmungen zustellung aufgabe post weder inlndischer zustellungsbevollmchtigter prozessbevollmchtigter fr beklagte bestellt antrag klgers erfolgte nochmalige zustellung versumnisurteils januar bereits verstrichene einspruchs
  282. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsbeschwerdesache betreffend patentanmeldung bghr ja bghz nein nachschlagewerk ja anbieten interaktiver hilfe patg verfahren betrieb kommunikationssystems kunden rechner vorgenommene bedienhandlungen erfat zentralen rechner gemeldet protokolliert referenzprotokollen verglichen kunden voraussichtlich auftrag erteilen rechner interaktive hilfe anzubieten patentschutz zugnglich bgh beschl oktober zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts mai kosten rechtsbeschwerdefhrerin zurckgewiesen beschwerdewert festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrerin juli verfahren betrieb kommunikationssystems patent angemeldet prfungsstelle anmeldung zurckgewiesen gegenstand patentanspruchs erfinderischer ttigkeit beruhe beschwerdeverfahren anmelderin antrag erteilung patents haupt hilfsantrag weiterverfolgt hauptantrag lautet patentanspruch verfahren betrieb kommunikationssystems wenigstens kunden rechner zentralen rechner ber netz miteinander verbindbar beinhaltend folgende schritte buchstaben eckigen klammern bundespatentgericht hinzugefgt aufrufen angebotsseite wenigstens angebot anbieters kunden kunden rechner zentralen rechner erkannt kunden zusammenhang angebotsseite kunden rechner vorgenommenen bedienhandlungen erfat echtzeit zentralen rechner gemeldet gemeldeten bedienhandlungen zentralen rechner fortlaufend protokoll eingetragen kontinuierlich referenzprotokollen verglichen ergibt vergleichen zeitpunkt vorgebbaren wahrscheinlichkeit kunde auftrag angebot eingeben kunden kunden rechner interaktive hilfe angeboten hilfsantrag lauten merkmale gemeldeten bedienhandlungen zentralen rechner fortlaufend protokoll eingetragen kontinuierlich referenzprotokollen vorgebbaren wahrscheinlichkeit darauf hinweisen kunde auftrag angebot eingeben mittels lernenden struktur bestimmt verglichen ergibt vergleichen zeitpunkt kunde auftrag angebot eingeben kunden kunden rechner interaktive hilfe angeboten bundespatentgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde anmelderin ii kraft zulassung statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg bundespatentgericht ergebnis recht angenommen gegenstand anspruchs sowohl haupt hilfsantrag anmelderin patentschutz zugnglich anmeldung betrifft verfahren betrieb kommuni kationssystems wenigstens kunden rechner zentralen rechner ber netz miteinander verbindbar beschreibung zuletzt gestellten antrag patent zugrundegelegt erlutert klientenrechner seien ber internet servern gespeicherte angebotsseiten verschiedener anbieter angeboten produkten dienstleistungen aufrufbar dabei wiesen aufgerufenen angebotsseiten zumeist virtuellen warenkorb kunden gefllt knne bestellen virtuellen warenkorb befindlichen angebote aufgerufenen angebotsseite maske geffnet bestellausfhrung lieferadresse kreditkartennummer eingegeben mten dabei htten studien gezeigt berwiegenden anzahl vorgnge trotz geflltem virtuellen warenkorb bestellvorgang abgeschlossen auftrag angebote erteilt klientenrechner ttige kunde lage sei schritte erfolgreichen bestellen durchzufhren us patentschrift sei mglichkeit berwachen rechnersystem angezeigten inhalts beschrieben dabei knnten berwachungsinformationen erzeugt denen schlsse ber betrachten angezeigten inhalts betrachter gezogen knnten weiteren knne anhand berwachungsinformationen aktualisierter mageschneiderter inhalt ber netzwerk inhaltbereitstellungsstelle inhaltsanzeigestelle verfgung gestellt ausfhrungsform dabei berwachen inhaltsanzeigestelle mittels applettechnik eingeleitet durchgefhrt sei beispielsweise berwachbar oft anzeigevorrichtung angezeig ter zeiger vorgebbare flche anzeigevorrichtung austrete aufgabe erfindung angegeben verbessertes verfahren vorgenannten art schaffen anzahl erfolgreich abgeschlossener bestellvorgnge erhht aufgabe verfahren schritten gelst dadurch sei anbieter mglich drohenden
  283. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb vi zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs rechtsanwalt versendung fristgebundener schriftstze per telefax organisatorische vorkehrungen sicherzustellen telefaxnummer angeschriebenen gerichts verwendet gehrt anweisung bropersonal sendebericht ausgewiesene faxnummer ausdruck zuordnung angeschriebenen gericht berprfen macht beschwerdefhrer geltend anspruch rechtliches gehr sei gerichtliche versumnisse zusammenhang richterlichen hinweispflicht verletzt worden darzustellen entsprechenden hinweis reagiert insbesondere einzelnen vorgetragen htte vorgegangen wre mangels richterlichen hinweises zunchst unterbliebene ergnzung wiedereinsetzungsgesuch begrndenden vortrags glaubhaftmachung dabei ablauf fristen abs zpo rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen ergibt ergnzungsbedrftigkeit grnden angefochtenen entscheidung ergnzung grundstzlich innerhalb frist fr rechtsbeschwerdebegrndung vorzunehmen bgh beschluss april vi zb vi zb olg koblenz lg koblenz ecli de bgh bvizb vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch richterin dr roloff richterin mller beschlossen rechtsbeschwerden klgers beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts koblenz dezember januar kosten klgers unzulssig verworfen gegenstandswert fr beide rechtsbeschwerdeverfahren betrgt insgesamt grnde klger nimmt beklagten ersatz materieller immaterieller schden rztlichen behandlung anspruch landgericht beklagten zahlung schmerzensgeldes hhe verurteilt klage brigen abgewiesen juli zugestellte urteil klger rechtzeitig berufung eingelegt berufungsgericht berufungsbegrndungsfrist antrag klgers zweimal zuletzt november verlngert november datierte berufungsbegrndung ging beim berufungsgericht dezember hinweis vorsitzenden berufungsgerichts berufungsbegrndung sei versptet eingereicht worden klger de zember beantragt insoweit wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung antrags klger wesentlichen ausgefhrt zuverlssige sorgfltige rechtsanwaltsfachangestellte prozessbevollmchtigten frau vergangenheit keinerlei beanstandungen anlass gegeben berufungsbegrndung november per telefax berufungsgericht bermitteln anschluss sei jedoch belegt daraufhin sei zunchst telefax rechtsanwaltskanzlei versandt worden anschlieende nochmalige bermittlungsversuch berufungsgericht sei vermeintlich erfolgreich tatschlich sei indes faxnummer berufungsgerichts diejenige unmittelbar zuvor kontaktierten rechtsanwaltskanzlei eingegeben worden somit anstelle berufungsgerichts berufungsbegrndung erhalten kanzlei prozessbevollmchtigten klgers bestehe generelle anweisung faxnummer faxabsendung richtigkeit berprfen wiedereinsetzungsantrag eidesstattliche versicherung frau beigefgt kontrolle versendung berufungsbegrndung heit nachdem computer korrekte versendung gemeldet berprft seiten versendet wurden nochmalige kontrolle faxnummer mehr nachvollziehbaren grnden unterblieben angefochtenen beschluss dezember berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung vorigen stand abgelehnt begrndung wesentlichen ausgefhrt rechtzeitig eingegangene wiedereinsetzungsgesuch sei sache erfolg sei glaubhaft gemacht klger verschulden gehindert sei berufung rechtzeitig begrnden vielmehr stnden versum nisse prozessbevollmchtigten raum klger gem abs zpo zurechnen lassen msse sei anwaltliche dienstanweisungen gewhrleisten kontrollierte flchtigkeiten schtzende eingabe faxnummer erfolge verwechslungsgefahr beim nummernabruf elektronischen zwischenablage organisatorisch vorzubeugen fr derartige anweisung sei ersichtlich darber hinaus msse sichergestellt nummernausdruck versendeprotokoll inhaltliche richtigkeit berprft mgliche vorab unerkannte fehler aufzudecken klger richtung vorgetragen eingereichten eidesstattlichen versicherungen erschliee einschlgige organisatorische vorgabe existiert htte angefochtenen beschluss januar berufungsgericht sodann verweis ablehnung wiedereinsetzung berufung unzulssig verworfen berufung innerhalb verlngerten berufungsbegrndungsfrist begrndet worden sei beide beschlsse wendet klger rechtsbeschwerden
  284. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb november sachen nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr geforderte minimale ma substantiierung hinsichtlich gem nr zpo bezeichnenden beweistatsachen jedenfalls erreicht antragsteller lediglich formelhafter pauschaler weise tatsachenbehauptungen aufstellt zugrunde liegenden sachverhalt beziehung setzen bgh beschluss november vi zb olg stuttgart lg heilbronn vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richterinnen diederichsen pentz richter offenloch richterin dr roloff beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz kosten antragstellerin zurckgewiesen streitwert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragstellerin begehrt selbstndigen beweisverfahren begutachtung elf zeitraum september mrz durchgefhrten operationen rechten knies elf operationen stellt folgenden fragen operation indiziert ja indikation lag operation zugrunde ordnungsgem dokumentiert gab mglichkeiten therapie konnte operation vermieden ordnungsgem dokumentiert ber behandlungsmglichkeiten aufzuklren ber behandlungsmglichkeit aufgeklrt worden ja ordnungsgem dokumentiert ber risiken aufzuklren ber risiken aufgeklrt worden ja ordnungsgem dokumentiert diagnostik erforderlich indikation diagnose abzuklren diagnostik durchgefhrt unterlassen worden rntgenaufnahmen erforderlich ausreichend durchgefhrte diagnostik ausreichend insbesondere hinsichtlich gewhlten technik qualitt aufnahmen ordnungsgem dokumentiert diagnostik erforderlich operation vorzubereiten durchfhren knnen diagnostik durchgefhrt unterlassen worden rntgenaufnahmen erforderlich ausreichend durchgefhrte diagnostik ausreichend insbesondere hinsichtlich gewhlten technik qualitt aufnahmen ordnungsgem dokumentiert abzusehen operation schmerzen verbessern gar verschlimmern htten patientin schmerzhaftigkeit operation folgen verdeutlich mssen operation fachgerecht durchgefhrt dokumentiert worden htte operation verschoben sollen insbesondere wegen erhhter entzndungsparameter unklarer ursache nachsorge operation fachgerecht ordnungsgem dokumentiert wundheilung gesichert mussten rehabilitationsmanahmen veranlasst rechtzeitig veranlasst worden operation verbundene krankenhausaufenthalt notwendig lange entlassung krankenhaus verfrht entzndungsparameter erhht ja oft bzw wann lsst erhhung entzndungsparameter einzelnen erklren gibt dafr beweise ja htte ursache nachgegangen mssen wre mglich befunde htten erhoben mssen htte insbesondere bakteriologische untersuchung erfolgen mssen aufklrung dokumentation wre erforderlich htte patientin unklare ursache einhergehenden risiken fr operation wundheilung hingewiesen mssen symptomatische therapie angezeigt fachgerecht durchgefhrt worden insbesondere perioperative antibiotikaprophylaxe angezeigt regelgerecht aufklrung hinsichtlich alternativen risiken htte erfolgen mssen erfolgt dokumentiert radiologischen beurteilung diagnose symptomatische varusgonarthrose rechten kniegelenk radiologischer sicht richtig gestellt worden rechtfertigen erhobenen radiologischen befunde diagnose symptomatischen varusgonarthrose rechten kniegelenk wre weitere radiologische diagnostik abklrung diagnose symptomatische varusgonarthrose rechten kniegelenk erforderlich wre weitere radiologische diagnostik vorbereitung vorstehenden operationen erforderlich wre weitere radiologische diagnostik nachbereitung vorstehenden operationen erforderlich erklren radiologischen befunde schmerzen patientin allergie patientin allergien prothesen blich nein htte frhzeitiger allergie prothese betracht gezogen mssen vorab allergien testen ja test fachgerecht durchgefhrt dokumentiert worden erklren fragen nr entzndungsparameter insbesondere allergologischer sicht eindeutig bewhrte rztliche behandlungsregeln gesicherte medizinische erkenntnisse verstoen fehler begangen worden objektiver sicht mehr verstndlich erscheint arzt schlechterdings unterlaufen darf erhhung entzn dungsparameter ignoriert verdacht hinsichtlich etwaigen allergie prothese nachgegangen worden rehabilitation patientin einzelnen operationen n
  285. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gttingen juni fall urteilsgrnde schuldspruch dahin abgendert angeklagte verletzung buchfhrungspflicht schuldig fllen urteilsgrnde sowie gesamtstrafenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt drei fllen wegen vorstzlicher insolvenzverschleppung wegen betruges wegen bankrotts gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt urteil richtet revision angeklagten verfahrensrgen sachbeschwerde rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo entgegen auffassung revision liegt verfahren bezglich fllen urteilsgrnde abgeurteilten taten vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt wirksame anklageschrift daran anknpfend wirksamer erffnungsbeschluss wirtschaftsstrafkammer zugrunde ursprnglich amtsgericht strafrichter vorgelegte anklageschrift staatsanwaltschaft gttingen august umgrenzungsfunktion gerecht beschftigung anklage benannten arbeitnehmers lag anklagefall erfassten tatzeitraum august diesbezglich barmer gek zustndige einzugsstelle gleichzeitigem vorenthalten sozialversicherungsbeitrgen fr mehrere arbeitnehmer gegenber einzugsstelle liegt tat vgl bgh beschluss april str strafo lk mhrenschlager aufl rn fr tat fr fllen abgeurteilten taten juni juli teilt anklagesatz stellung angeklagten arbeitgeber geschftsort einzugsstelle gegenber entrichtenden sozialversicherungsbeitrge aufgeschlsselt arbeitnehmer arbeitgeberanteilen konkret bezeichneten beschftigungs beitragsmonaten angaben lassen abgrenzung taten weiteres fr erfllung umgrenzungsfunktion anklage bedurfte deshalb weder nherer angaben einknften einzelnen arbeitnehmer jeweiligen berechnungssatz fr hhe sozialversicherungsbeitrge differenzierung einzelnen personen auflistung taten beschftigungsmonaten abgegrenzt worden vgl bgh urteil januar str njw beschluss april str wistra jeweils abgrenzung olg celle beschluss juli ws olg hamm wistra insoweit bestehende mngel informationsfunktion anklageschrift lassen weiteren verfahren hinsichtlich gemeldeten arbeitnehmer schadensberechnung erfasst revisionsvorbringen geschehen gerichtliche hinweise gewhrung rechtlichen gehrs beheben vgl bgh urteile januar str bghst juli str bghst januar str bghst beschluss april str aao ii verfahrensrgen bleiben erfolg ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge nr stpo jedenfalls unbegrndet soweit uerungen abgelehnten rich ter berhaupt geeignet sollten besorgnis befangenheit begrnden jedenfalls dienstlichen erklrungen ausgerumt worden iii sachrge erzielt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg landgericht angeklagten fall unrecht wegen bankrotts verurteilt abs nr stgb aufgefhrten tathandlungen festgestellt insoweit landgericht tenorierungsversehen unterlaufen einleitend entscheidungsgrnden ua klargestellt demgem rechtlichen bewertung tat rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen straftatbestand verletzung buchfhrungspflicht gem abs nr stgb zugrunde gelegt ua senat schuldspruch entsprechend berichtigt einzelstrafausspruch tenorierungsversehen betroffen verurteilung angeklagten wegen insolvenzverschleppung fall wegen betruges fall hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand landgericht hierzu folgende feststellungen wertungen getroffen aa wirtschaftliche situation haftungsbeschrnkt angeklagten faktischen ge schftsfhrer geleitet wurde verschlechterte ende jahres mehrere ausgangsrechnungen auftraggebern wegen geltend gemachter werkmngel gezahlt wurden spteren insolvenzverfahren ber vermgen unternehmergesellschaft ug wurden verbindlichkeiten hhe ca euro tabelle angemeldet bereits ende januar fllig obwohl gesellschaft verkauf wesentlichen vermgenswer
  286. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar september bewhrungssache wegen verstoes auslndergesetz az ds js amtsgericht kitzingen az stvk landgericht amberg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts september beschlossen strafvollstreckungskammer landgerichts amberg fr bewhrungsaufsicht gem stpo treffenden nachtrglichen entscheidungen hinsichtlich urteil amtsgerichts kitzingen februar bewilligten strafaussetzung bewhrung zustndig grnde beschlu strafvollstreckungskammer landgericht amberg september wurde vollstreckung strafreste urteil amtsgerichts regensburg mai gesamtstrafenbeschlu amtsgerichts hersbruck august bewhrung ausgesetzt weiteren beschlu strafvollstreckungskammer mai wurde bewhrungszeit verlngert urteil amtsgerichts kitzingen februar wurde angeklagte freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde landgericht amberg strafvollstreckungskammer amtsgericht kitzingen erkennendes gericht streiten ber zustndigkeit fr bewhrungsaufsicht nachtrglichen entscheidungen stpo hinsichtlich urteil amtsgerichts kitzingen februar bewilligten strafaussetzung bewhrung ii bundesgerichtshof gemeinschaftliches oberes gericht entscheidung zustndigkeitsstreites berufen stpo zustndig strafvollstreckungskammer landgerichts amberg abs satz abs satz stpo nachtrgliche gesamtstrafenbildung gem stpo betracht kommt richtet zustndigkeit abs satz stpo magebend vielmehr abs stpo konzentrationsprinzip ausdruck verleiht vorschrift zustndigkeit gerichts fr nachtrgliche entscheidungen verfahren be grndet zustndigkeit einzelverfahren entscheidungen treffen gegeben wre entscheidungszersplitterung nmlich vermieden deshalb nachtrglichen entscheidungen gericht strafvollstreckungsbehrde konzentriert wobei zustndigkeit strafvollstreckungskammer stets zustndigkeit gerichts ersten rechtszuges verdrngt vgl bghst gilt gerade fllen denen verschiedene gerichte angeklagten rechtskrftig strafe verurteilt abs satz satz stpo strafvollstreckungskammer landgerichts amberg gem abs satz stpo zustndig geblieben fr entscheidungen treffen nachdem vollstreckung restes freiheitsstrafen bewhrung ausgesetzt wurde abs satz stpo entscheidet fllen absatzes strafvollstreckungskammer verweis flle absatzes sowohl absatz satz absatz satz erfat fr entscheidung bedeutung strafvollstrekkungskammer zustndig geblieben abs satz stpo fr unterscheidung flle dahin strafvollstreckungskammer gem abs satz zustndig abs satz stpo zustndig geblieben gibt sachlichen grund danach verdrngt entsprechend allgemeinen prinzip zustndigkeit strafvollstreckungskammer zustndigkeit gerichts ersten rechtszuges vgl senatsbeschlu april ars bode detter rothfu otten fischer'],['Soon']]
  287. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren schriftstze mrz eingereicht konnten fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts braunschweig august kosten klgerin zurckgewiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmerin folgenden vn egehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc kzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen ebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn dezember abgeschlossen oktober kndigte vn vertrag versicherer zahlte rckkaufswert schreiben april erklrte vn schlielich widerspruch abs satz vvg klage verlangt vn soweit fr revisionsverfahren bedeutung rckzahlung vertrge geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts insgesamt auffassung vn versicherungsvertrag unwirksam versicherungsbedingungen seien antragstellung bermittelt worden belehrung ber widerspruchsrecht sei vertragsschluss hinreichend berreicht worden widerrufsfrist abs satz vvg sei mangels belehrung gang gesetzt worden ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen wegen verletzung vorvertraglichen aufklrungspflicht sei versicherer grundstzen verschuldens beim vertragsschluss schadensersatz verpflichtet amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht offen gelassen versicherungsvertrag genannten policenmodell vvg antragstellung gltigen fassung folgenden vvg genannten antragsmodell abgeschlossen wurde vn anspruch rckzahlung prmien ungerechtfertigter bereich erung rechtsgrund stehe jedenfalls verwirkung entgegen fr vorinstanzen geltend gemachten auskunftsanspruch ber rckkaufswert fehle recht sschutzbedrfnis vortrag beklagten verkauf abtretung ag sei zweiter instanz mangels jedweden vortrags klgerseite unstreitig vn schon deshalb eig enen leistungsansprche mehr knne gebe auskunftsanspruch ii hiergegen gerichteten rgen revision greifen schon deshalb entsprechenden hinweis senats voraussetzungen revisionsinstanz amts wegen prfenden vgl bgh urteile april ii zr njw rn juli ii zr wm rn jeweils prozessfhrungsbefugnis vn dargetan berufungsgericht verkauf abtretung strei tgegenstndlichen forderung ag unstreitig festge stellt tatbestandliche feststellung revisionsverfahren bi ndend nachdem tatbestandsberichtigungsantrag berufungsverfa hren gestellt worden vn rahmen gewillkrten prozessstandschaft ermchtigt abgetretene forderung eigenen namen gerichtlich geltend revision darg etan mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen ag braunschweig entscheidung lg braunschweig entscheidung'],['Soon']]
  288. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin sparkasse nimmt beklagte leasinggesellschaft sparkassen rckzahlung bzw ersatz teils kaufpreises anspruch zuge refinanzierungsgeschfts fr ankauf leasingforderungen beklagten inzwischen zusammengebrochene flowtex technologie gmbh co kg knftig flowtex beklagte gezahlt flowtex vermietete gekaufte geleaste horizontalbohrsysteme bestehend horizontalbohrgert shelter bezeichneten versorgungseinheit deren hilfe rohre leitungen aufgraben erdoberflche verlegt knnen sogenannte servicegesellschaften operative geschft betrieben lieferantin deutschen spter italienischen hersteller bezogenen gerte trat ksk guided microtunneling technologies spezial tiefbaugerte gmbh co kg knftig ksk erscheinung laufe zeit gingen geschftsfhrer schmider dr kleiser flowtex geschftsfhrerin ksk betrgerischem zusammenwirken ber bohrsysteme ksk mehrfach leasinggesellschaften verkaufen denen flowtex jeweils entsprechende leasingvertrge abschlo ksk flieenden kaufpreiszahlungen wurden flowtex bezahlung leasingraten verwendet weise schlo flowtex mehr leasingvertrge ber horizontalbohrsysteme ab denen etwa existierten beklagte schlo jahren flowtex mehrere leasingvertrge ber insgesamt horizontalbohrsysteme ab klgerin fnf weiteren sparkassen refinanziert wurden grundlage refinanzierung rahmenvertrag parteien januar september sowie zusatzvereinbarung forderungskauf dezember september ber ankauf forderungen mietvertrgen zusatzvereinbarung enthlt folgende regelungen bedingungen fr kauf mietforderungen lgs beklagte haftet sparkasse fr rechtlichen bestand mietforderungen whrend laufzeit mietvertrages lgs haftet fr zahlungsfhigkeit mieter sowie fr risiko etwaigen rckabwicklung mietvertrages mittelbar unmittelbar zahlungsunfhigkeit mieters verursacht bergang mietforderungen obliegt sparkasse forderungsbeitreibung mietvertragskndigungen fhrung prozessen bestandshaftung betreffen obliegen lgs vorzeitiger beendigung mietvertrages stelle verkauften mietforderungen tretende ansprche insbesondere entsprechende schadensersatzansprche mieter gehen zeitpunkt entstehung sparkasse ber sicherung verkauften mietforderungen einschlielich stelle tretenden ansprche gem ziffer absatz sowie ansprche bestandshaftung gem ziffer bertrgt lgs hiermit sparkasse eigentum verkauften mietforderungen gehrenden jeweiligen mietvertrag nher bezeichneten mietausrstung lgs versichert ber sicherungsgut uneingeschrnkt verfgungsberechtigt insbesondere eigentumsvorbehalte lieferanten hersteller sowie rechte dritter bestehen bergabe sicherungsgutes sparkasse soweit sicherungsgut unmittelbarem besitz lgs befindet dadurch ersetzt lgs sicherungsgut sorgfalt ordentlichen kaufmanns unentgeltlich fr sparkasse verwahrt soweit sicherungsgut besitz dritter insbesondere mieter befindet tritt lgs herausgabeansprche dritten sparkasse ab parteien kamen erstmals september wegen mglichen ankaufs leasingforderungen beklagten flowtex kontakt klgerin zeigte interesse trat prfung bonitt flowtex dezember positiven beurteilung fhrte folge kaufte klgerin rahmen refinanzierung leasingvertrags beklagten flowtex dezember leasingforderungen barwert dm transaktion ging einzelnen folgt ksk berlie beklagten dezember datierte rechnungen ber angeblich bereits gelieferte jeweils eigenen identittsnummer gekennzeichnete horizontalbohrsysteme gesamtpreis dm zuzglich mehrwertsteuer grundlage bereitete beklagte leasingvertrag sowie abnahmeerklrung flowtex hinzufgung datums unterzeichnet wurden dezember nahmen vertreter klgerin treffen badenairpark hauptsitz flowtex gruppe teil anschlieenden umfangreichen bonittsprfung entschlo klgerin dezember leasinggeschft beklagten flowtex finanzieren dezember unt
  289. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juni rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen dr oehler dr roloff richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli zurckgewiesen grnde mageblichen rechtsfragen bereits rechtsprechung senats geklrt urteil oktober vi zr njw rr beschluss januar vi zr juris entscheidungen zugehrigen berufungsentscheidungen vi zr olg koblenz urteil november beckrs vi zr olg stuttgart urteil juni zfsch ergibt jedenfalls inmitten stehenden frage neueinstellungen insolvenzreife ergangen daraus ergibt bundesagentur fr arbeit anspruch bgb ersatz geleisteten insolvenzgeldes wegen verspteter insolvenzantragstellung fall neueinstellung arbeitnehmern kenntnis insolvenzreife grundstzlich darlegen beweisen rechtzeitige antragstellung gefhrt htte insolvenzgeld insgesamt geringerem umfang htte gezahlt mssen individuelle neu begrndete arbeitsverhltnis knnte demgegenber fr schadensermittlung insoweit abgestellt begrndung konkreten arbeitsverhltnisses deliktisch vorwerfbarer weise allein erfolgt wre anspruch insolvenzgeld begrnden wofr allgemeinen regeln bundesagentur fr arbeit darlegungs beweisbelastet wre zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde urteil olg dresden mai beckrs senatsbeschluss juli vi zr steht entgegen magebliche frage gegenstand beschwerdeverfahrens gemacht wurde vgl senatsbeschluss juli vi zr bghz bgh beschlsse oktober xi zr bghz ff januar zr bghz april xi zr njw berufungsentscheidung steht rechtsprechung senats einklang weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert galke wellner roloff oehler klein vorinstanzen lg amberg entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']]
  290. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr mrz rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke richterinnen granack sacher richter dr feilcke beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts oktober einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt berufungsgericht revision abs satz nr zpo zugelassen hinblick unterschiedliche auffassungen oberlandesgerichtlichen rechtsprechung frage mngelbeseitigungskosten berechnete werkvertragliche schadensersatzanspruch gem bgb voraussichtlichen kosten durchgefhrten mngelbeseitigung entfallende tatschlich angefallene umsatzsteuer umfasst bejahend olg frankfurt ibr olg dsseldorf baur olg hamburg ibr verneinend olg mnchen njw rr berufungsgericht fr entscheidungserheblich gehaltene rechtsfrage rechtfertigt zulassung allgemein anerkannt rechtsfrage auslaufendes recht betrifft regel zulassung revision mehr rechtfertigen vermag vgl bgh be schluss november ii zr juris rn beschluss juli zr njw rr rn beschluss november xi zb juris rn gilt klrung fr berschaubaren personenkreis absehbarer zukunft bedeutung bgh beschluss november ii zr juris rn voraussetzungen fr derartige ausnahme klger dargetan angesichts zeitablaufs seit auerkrafttreten bgb dezember ersichtlich revision aussicht erfolg recht berufungsgericht angenommen mngelbeseitigungskosten berechnete schadensersatzanspruch gem bgb voraussichtlichen kosten bislang durchgefhrten mngelbeseitigung entfallende tatschlich angefallene umsatzsteuer umfasst aa rechtsprechung bundesgerichtshofs umfasst mngelbeseitigung geltend gemachter anspruch schadensersatz statt leistung gem nr abs abs bgb wegen mngel bauwerk voraussichtlichen mngelbeseitigungskosten entfallende umsatzsteuer bgh urteil juli vii zr bghz rn ff lichte erwgungen gesetzgeber schadensersatzansprchen wegen beschdigung sache bewogen umsatzsteuer berechnung herstellung erforderlichen geldbetrages herauszunehmen sofern tatschlich angefallen vgl bt drucks hlt bundesgerichtshof werkvertraglichen anspruch schadensersatz statt leis tung gem nr abs abs bgb fr berkompensation schadens bestellers angefallene umsatzsteuer bercksichtigt bgh urteil juli vii zr aao rn rechtsprechung entgegen auffassung revision festzuhalten revision herangezogene umstand werkvertraglichen anspruch schadensersatz statt leistung quivalenzinteresse bestellers integrittsinteresse betroffen ndert vorstehend genannten beurteilung bemessung schadens wertung vorgenommen berechtigte erwartung bestellers bercksichtigen schaden wahl fr mngelbeseitigung erforderlichen kosten bemessen knnen anspruch stelle geschuldeten erfllungsanspruchs tritt jedoch gerechtfertigt umfang schadensersatzes strker vergangenheit daran auszurichten dispositionen geschdigte besteller tatschlich schadensbeseitigung trifft vgl bgh urteil juli vii zr aao rn jedenfalls umsatzsteuer einschrnkung umsatzsteuer besteller aufwenden msste mngel dritte beseitigen liee dementsprechend bemessung hhe schadensersatzanspruchs bercksichtigen vgl bgh urteil juli vii zr aao rn rn schutzwrdige interessen bestellers einschrnkung beeintrchtigt bgh urteil juli vii zr aao rn bb recht berufungsgericht angenommen einschrnkung bezglich umsatzsteuer mngelbeseitigungskosten berechneten schadensersatzanspruch gem bgb gilt bundesgerichtshof urteil juli vii zr aao rn ff rn rechtsprechung ersatzfhigkeit umsatzsteuer lichte erwgungen gendert gesetzgeber schadensersatzansprchen wegen beschdigung sache bewogen umsatzsteuer berechnung herstellung erforderlichen geldbetrages herauszunehmen sofern tatschlich angefallen vgl abs satz bgb fassung zweiten gesetzes nderung schadensersatzrechtlicher vorschriften bundesgerichtshof angestellte wertung bezglich berkompensation schadens bestellers gilt jedoch gleichermaen fr mngelbeseitigungskosten berechnete werkvertragliche schadensersatzansprche gem bgb fr werkvertragliche ansprche schadensersatz statt leistung gem nr abs abs bgb erfolg rgt revision weiteren klger hauptantrag gestellten antrag nr mehr tatschli
  291. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen schweren raubs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera mrz strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubs tateinheit versuchter schwerer ruberischer erpressung einzelstrafe acht jahre einbeziehung geldstrafe tagesstzen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren woche verurteilt urteil gerichtete revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rgt fhrt aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch bestand landgericht vorliegen minder schweren falles abs stgb rechtsfehler hafter begrndung verneint entscheidung minder schwerer fall vorliegt erfordert gesamtbetrachtung umstnde heranzuziehen wrdigen fr wertung tat tters betracht kommen gleichgltig tat innewohnen begleiten vorausgehen nachfolgen dabei wesentlichen entlastenden belastenden umstnde gegeneinander abzuwgen erst gesamteindruck entschieden auerordentliche strafrahmen anzuwenden st rspr vgl bghst bghr stgb minder schwerer fall prfungspflicht bgh nstz bgh beschl str ausfhrungen landgerichts strafrahmenwahl lassen besorgen gericht pflichtgemen ermessen obliegende gesamtwrdigung rechtsfehlerfreier weise vorgenommen dabei nmlich ausschlielich angeklagten belastende tatumstnde abgestellt reihe wesentlicher strafmildernder gesichtspunkte tterpersnlichkeit betreffen unbestraftheit zeit tat schwierige persnliche situation eigentlichen strafzumessung bercksichtigt mssen urteilsgrnde bestimmenden strafzumessungsumstnde mitteilen abs satz stpo bgh stv tatrichter gunsten lasten angeklagten sprechende umstand ausdrcklich angesprochen lt weiteres annehmen bersehen rechtsfehler liegt erst wesentlicher tat prgender gesichtspunkt erkennbar bercksichtigt wurde vgl bgh stv besorgen strafkammer tatumstnde wesentliche umstnde tterpersnlichkeit betreffen abwgung einbezogen senat angesichts hhe strafe ausschlieen urteil rechtsfehler beruht strafausspruch bedarf deshalb neuer verhandlung entscheidung vri inbgh dr rissing van saan ri inbgh elf infolge urlaubs unterschrift gehindert dr detter rothfu dr detter dr bode'],['Soon']]
  292. [['bundesgerichtshof beschluss str str juni strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen groen senat fr strafsachen gem abs gvg folgende rechtsfrage entscheidung vorgelegt steht anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung abs stgb entgegen betroffene erklrung erledigung unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs stgb freiheitsstrafe verben zugleich unterbringung erkannt worden grnde beim strafsenat zwei durchfhrung verfahrens gvg verbundene revisionsverfahren anhngig denen revisionsfhrenden angeklagten gem abs stgb nachtrglich unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden beiden fllen angeklagten zeitpunkt erklrung erledigung unterbringung psychiatrischem krankenhaus abs stgb rest freiheitsstrafen verben zugleich unterbringung stgb erkannt worden angeklagte verfahren str freiheitsstrafe drei monaten tagen angeklagte jahr sechs monaten verfahren str senat beabsichtigt beide rechtsmittel unbegrndet verwerfen hieran sieht jedoch urteil strafsenats august str njw gehindert entscheidung strafsenat bezugnahme gesetzesmaterialien ansicht vertreten nachtrgliche anordnung unterbringung sicherungsverwahrung abs stgb regelmig betracht kommt angeklagte zeitpunkt erledigungsentscheidung abs stgb freiheitsstrafe verben zugleich unterbringung erkannt worden allerdings offen gelassen gilt erledigungsentscheidung fr kurze zeit freiheitsstrafe vollstrecken wre senat vermag auffassung anzuschlieen grundstzlich bestreben teilt vorschriften ber nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung wegen schwerwiegenden eingriffs freiheitsrechte betroffenen restriktiv auszulegen ansicht strafsenat vorgenommene auslegung gesetzeswortlaut sttze findet fr angefhrten gesetzesmaterialien unklar auffassung senats fhrt zudem strafsenat vorgenommene einschrnkung anwendungsbereichs abs stgb insbesondere blick diejenigen tter schuld stgb gehandelt daher freiheitsstrafe verhngt worden wertungswidersprchen schlielich knnte frage abs stgb enger gefassten abstze stgb anwendbar bloen zuflligkeiten vollstreckungsverfahrens abhngen hinsichtlich weiteren einzelheiten bezglich gegenstandes ablaufes beiden betroffenen revisionsverfahren darstellung anfragebeschluss senats februar nstz anm ullenbruch bezug genommen vorgenannten beschluss senat strafsenat bundesgerichtshofs angefragt entgegenstehenden entscheidung august festhlt brigen strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten strafsenat beschluss april ausgesprochen bisherigen rechtsprechung festhlt brigen strafsenate bundesgerichtshofs mitgeteilt dortige rechtsprechung beabsichtigten entscheidung entgegensteht ii senat legt streitige rechtsfrage groen senat fr strafsachen entscheidung abs gvg auffassung grundstzlicher bedeutung vorlage sowohl grnden divergenz rechtsprechung strafsenats abs gvg erfolgt begrndung vorlage nimmt senat ausfhrungen anfragebeschluss februar bezug lediglich antwortbeschluss strafsenats april angesprochenen zustzlichen gesichtspunkten ergnzend folgendes angemerkt wortlaut abs nr stgb wonach rahmen gefhrlichkeitsprognose ergnzend entwicklung verurteilten whrend vollzugs maregel heranzuziehen vgl rdn antwortbeschlusses lsst fr auffassung strafsenats herleiten genannte bestimmung verlangt fr gefhrlichkeitsprognose gesamtwrdigung betroffenen hervorhebung senat zeitpunkt entscheidung hierzu zhlt naturgem entwicklung vorausgegangenen strafvollzug niemand etwa frage stellen vollstndigen vorwegvollzug freiheitsstrafe abs stgb whrend vollzugs freiheitsstrafe erfolgte entwicklung verurteilten prognose abs nr stgb einzustellen gesichtspunkt ausdrcklich gesetzeswortlaut aufgenommen worden etwa whrend vollzugs maregel sowie whrend etwaigen strafvollzugs lsst rckschlsse bestimmten gesetzgeberischen willen zeigt gerade blick entsprechenden regelungen abs stgb denen nunmehr umgekehrt ausschlielich entwicklung verurteilten whrend strafvollzuges angesprochen hieraus bisher schluss einengung beurteilungsgrundlage gar anwendungsbereichs bestimmungen gezogen worden s
  293. [['bundesgerichtshof beschluss ak april ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaftlichen beteiligung auslndischen terroristischen vereinigung ecli de bgh bak strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschuldigten verteidiger april gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung allgemeinen vorschriften zustndigen gericht bertragen grnde beschuldigte befindet seit september aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september az bgs untersuchungshaft gegenstand haftbefehls vorwurf beschuldigte seit ende region raqqa syrien nordwestsyrien ortschaft zaz zunchst mitglied lokalen miliz liwa owais al qorani beteiligt jabhat alnusra jan gehrt danach ende ahrar al sham deren kampfeinheit ahrar al tabqa schlielich jahr islamischen staat is beschuldigte drei fllen terroristischen vereinigung ausland beteiligt deren zwecke ttigkeit darauf gerichtet mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb gemeingefhrliche straftaten fllen abs stgb straftaten abs kwkg begehen strafbar gem abs nr abs nr abs stze abs stgb ii bisherigen ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts folgendem sachverhalt auszugehen syrien aufgewachsene beschuldigte wurde berzeugter anhnger jihadbewegung hielt nachfolgend geschilderten beteiligung ahrar al sham fr kampfgruppe liwa owais al qorani anfang region raqqa stadt tabqa wache sturmgewehr ausgerstet durchkommen syrischen armee verhindern danach lie beschuldigte sptestens ab februar kampfeinheit ahrar al tabqa militrparade august ahrar al sham unterstellte militrkleidung sturmgewehr marke kalaschnikow ak ausstatten fr einsatz soldat hilfsgtern lebensmitteln versorgen fr dienste fr organisation erhielt monatlich beschuldigte fuhr fahrzeuge ahrar al sham wurde februar februar posten ortschaft haid eingesetzt beobachtete bewegungen syrischen armee militrflughafen tabqa vormarsch gegnerischen regierungstruppen htte bekmpft februar nahm elftgigen kampf is stadt tabqa teil beschoss dabei siebenstckiges haus freiwilliger aufgabe kampfes gebude beim stadtwasserwerk tabqa bergaben mitglieder is beschuldigten vorgefertigten zettel unterschrieb bekundete unglubiger richtiger moslem zettel fhrte anschlieend ausweis zudem lie liste is registrieren beschuldigte stand zumindest anschlieend derart is eingegliedert kontrollpunkten wache ahrar al sham jahr gegrndeten kata ib ahrar al sham brigaden freien grosyrien hervorgegangen ende januar schloss kata ib ahrar al sham drei gruppierungen ahrar al sham zusammen verffentlichten video titel grndungserklrung harakat ahrar al sham al islamiya wurde streng islamische ausrichtung organisation betont ziel ahrar al sham erster linie sturz assad regimes gegensatz frheren verlautbarungen toleranz gegenber andersdenkenden glubigen rede nunmehr salafistische ausrichtung organisation betont schutz islam errichtung gesellschaftsordnung gesetz sharia weitere zwecke definiert ahrar al sham akzeptiert derzeitigen grenzen syrischen staates beabsichtigt dementsprechend islamischen staat errichtung anstrebt ber grenzen heutigen syriens hinaus auszudehnen politische lsung konflikts lehnt organisation ab bewaffnete kampf einzige mglichkeit angesehen politische system schaffenden staates basis sharia autoritr geprgt skularismus demokratie sieht ahrar al sham bel staat platz htten laufe jahres wurde ahrar al sham kmpfern strksten gruppierung innerhalb syrischen aufstands setzte kampf assad regime erster linie militrische mittel einsatztaktiken selbstmordattentate lehnte ab arbeitete operationen jan zusammen deren kmpfer dabei selbstmordanschlge begingen bereits seit jahr bzw vorgngerorganisation hufig enger zusammenarbeit gruppierungen spteren islamischen front fast wichtigen operationen syrischen aufstndischen beteiligt insbesondere offensive stadt aleppo juli einnahme provinzhauptstadt raqqa mrz zusammenarbeit jan islamischen staat irak syrien vorgngerorganisation is jihadistischen gruppierungen ab august offensive alawitische drfer gebirge provinz latakia zahlreiche zivilist
  294. [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stgb abs abs satz auslndische vorverurteilung innerstaatlichen mastben gemessen gesamtstrafenfhig wre rahmen allgemeinen strafzumessung blick gesamtstrafbel bercksichtigen bgh beschluss januar str lg hamburg str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag angeklagten wiederein setzung vorigen stand versumung frist anbringung verfahrensrge zurckgewiesen revision urteil landgerichts hamburg november abs stpo unbegrndet magabe abs stpo verworfen angeklagte neben gesamtfreiheitsstrafe jahr monat weiteren gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt revisionen angeklagten genannte urteil abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen compu terbetruges fnf fllen jeweils tateinheit urkundenflschung sowie wegen hehlerei vier fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten angeklagten wegen computerbetruges acht fllen jeweils tateinheit urkundenflschung sowie wegen heh lerei gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt vollstreckung gesamtfreiheitsstrafen fr beide angeklagte bewhrung ausgesetzt angeklagten straf kammer wegen urkundenflschung zwei fllen sowie wegen betruges einbeziehung einzelstrafen bislang vollstreckten amtsgerichtlichen urteil juni auflsung gebildeten gesamtgeldstrafe gesamtfreiheitsstrafe jahr monat verurteilt sowie weitere gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren fnf monaten wegen urkundenflschung acht fllen sowie wegen versuchten betruges betruges vier fllen fall tateinheit urkundenflschung verhngt formelle sachlichrechtliche rgen gesttzten revisionen angeklagten bleiben zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg dagegen revision angeklagten strafausspruch geringem umfang erfolg brigen unbegrndet abs stpo hinsichtlich angeklagten schuldspruch smtliche einzelstrafen sowie erste gesamtstrafausspruch iv urteilsgrnde frei rechtsfehlern rge verletzung art abs satz mrk wegen versehens zustellung urteils dringt aufgrund sachrge vermag senat geltend gemachten rechtsfehler berprfen fall erforderliche rge rechtsstaatswidrigen kompensationspflichtigen verfahrensverzgerung angeklagte form fristgerecht angebracht vgl bghr mrk art abs satz verfahrensverzgerung ablauf revisionsbegrndungsfrist beschwerdefhrer gestellte antrag wiedereinsetzung vorigen stand nachho lung begrndung rge schon deshalb unzulssig beschwerdefhrer verfahrensrge erneut formgerecht ausgefhrt versumte handlung fristgerecht nachgeholt abs satz abs satz stpo unvollstndigen rgevortrag vermag senat entnehmen verzgerung konkret wegen geltend gemachten zustellungsmangels eingetreten gegebenenfalls kompensieren dafr erforderliche berechnung anhand gestaffelten hchstfristen abs stpo vornehmen knnen wre zumindest anzahl hauptverhandlungstage mitzuteilen begrndung zweiten urteil gebildeten gesamtfreiheitsstrafe vi urteilsgrnde begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen bedenken strafkammer recht amtsgericht hamburg st georg rechtskrftiges urteil juni verhngten einzelgeldstrafen einzelfreiheitsstrafen fr flle ii ii ii urteilsgrnde nachtrgliche gesamtfreiheitsstrafe gebildet zsurwirkung amtsgerichtlichen verurteilung verbundenen nachteil mehrerer bildender gesamtfreiheitsstrafen hinreichend bercksichtigt erwgungen strafkammer indes lckenhaft soweit auslndische vorverurteilung rahmen gesamtstrafenbildung soweit ersichtlich unbercksichtigt geblieben vorverurteilung landgericht festgestellt beschwerdefhrer anlsslich diebstahls frhjahr dnemark verhaftet viermonatigen freiheitsstrafe verurteilt worden freiheitsstrafe verbte juni ua nachtrgliche gesamtstrafe sinne stgb dnischen erkenntnis brigen strafkammer festgesetzten einzelfreiheitsstrafen bilden ausland verhngte strafen nachtrglichen gesamtstrafenbildung ber stgb zugnglich gesamtstrafe auslndischen ge richt verhngten strafe schon wegen verbundenen eingriffs deren vollstreckbarkeit ausgeschlossen vgl bghst bghr stgb abs satz hrteausgleich bgh nstz rcksicht insoweit tragende entscheidung strafsenats bundes
  295. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel bundesanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kln dezember strafausspruch zugehrigen feststellungen ausnahme derjenigen ueren tatgeschehen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde aufhebung ersten urteils senatsbeschluss april str njw wobei feststellungen ueren tatgeschehen aufrecht erhalten wurden landgericht angeklagten angefochtenen urteil wegen betrugs fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt sowie ausgesprochen davon zwei monate bereits vollstreckt gelten niederlanden erlittene auslieferungshaft verhltnis eins eins angerechnet urteil richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel revisionshauptverhandlung strafausspruch beschrnkt revision umfang erfolg bindend gewordenen feststellungen tat beschloss angeklagte herbst whrend verbung freiheitsstrafe wegen gleichartiger taten kunden schwierigen finanziellen verhltnissen leasingfinanzierung anzubieten dabei vorschusszahlungen verlangen februar grndete gesondert verfolgten sitz unternehmen unterbreitete inte ressenten jeweils angebote fr finanzierung wobei vorausgebhr ab erteilung darlehenszusage hhe fnf hundert darlehenssumme verlangt wurde unmittelbar erbringung sonderzahlung bernahm refinanzierungsabteilung unternehmens sachbearbeitung forderte umfangreiche bonittsausknfte sowie vorlage weiterer unterlagen danach wurde vertrag jeweils hinweis verschulden kunden gekndigt machte kunden schadensersatzansprche geltend aufhebungsvereinbarung verzicht rckzahlung vorausgebhr zustimmten ber ausreichende mittel refinanzierungsmglichkeiten darlehensgewhrung kunden verfgte gegenstand verurteilung sonderzahlungen kunden aufgrund darlehenszusagen mitarbeiter teil flle angeklagte faktischer geschftsfhrer unternehmens aufgetreten neben personen vertragsabschluss mitgewirkt flle landgericht uneigentliches organisationsdelikt zugerechnet ii rechtsmittelbeschrnkung revisionshauptverhandlung generalbundesanwalt zugestimmt wirksam senat schliet unbeschadet vorliegens rechtsfehlers prfung stgb sogleich iii neues tatgericht feststellung schuldunfhigkeit angeklagten tatzeit gelangen wrde dagegen sprechen vorausplanung tat bereits haft lange dauer komplexen tatgeschehens iii revision verbleibenden umfang erfolg fhrt aufhebung strafausspruchs zugehrigen feststellungen feststellungen ueren tatgeschehen soweit doppelrelevant wirken bereits bindend geworden senat klargestellt senat aufgehobenen ersten urteil fehlen fhigkeit angeklagten einsicht unrecht betrugshandlungen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden nunmehr landgericht angenommen tatzeit angeklagte unrechtseinsicht gehandelt fhigkeit verhaltenssteuerung einsicht schwere seelische abartigkeit entgegengestanden feststellung vorhandener unrechtseinsicht rechtsfehlerfrei jedoch unterliegt verneinung erheblichen verminderung hemmungsvermgens durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen landgerichts leidet heute jhrige angeklagte histrionischen persnlichkeitsstrung narzisstischen dissozialen anteilen schon kind geld entwendet zuwendungen freundschaften erkaufen nie nahm spter intime beziehung gesamtes streben erwachsener darauf gerichtet mitarbeiter unternehmungen binden ersatzfamilie betrachtete vielzahl freizeitaktivitten einbezog untersttzte mitarbeiter finanziell sogar eltern personal gehrenden brder ange klagte reagierte indigniert beleidigt mitarbeiter wunsch engem kontakt verschlossen landgericht ausgefhrt liege vollbild persnlichkeitsstrung jedoch strung belastungsgewicht seelische krankheit erflle eingangsmerkmal schweren seelischen abartigkeit sinne stgb strung allerding
  296. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja rcktritt finanzministers kunsturhg bgb abs satz alt abs ah unbefugte kommerzielle nutzung bildnisses begrndet allgemeinen sei gesichtspunkt schadensersatzes ungerechtfertigten bereicherung anspruch zahlung angemessenen lizenzgebhr darauf ankommt abgebildete bereit lage wre entgelt lizenzen fr verbreitung ffentliche wiedergabe bildnisses einzurumen prominente persnlichkeit bereich zeitgeschichte regelmig dulden eigene bildnis dritten fr deren werbezwecke eingesetzt findet gterabwgung statt fhren verwendung fremden bildnisses werbeanzeige satirisch aktuellen tagesereignis auseinandersetzt betroffenen hingenommen bgh urt oktober zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat november aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts hamburg zivilkammer januar abgendert klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger oskar lafontaine trat mrz mtern bundesminister finanzen vorsitzender spd zurck beklagte betreibt konzerntochter autovermieters ag fahrzeug leasing geschft warb jeweils einwilligung klgers mrz welt sonntag halbseitigen mrz frankfurter allgemeinen zeitung doppelseitigen anzeige nachstehend verkleinert wiedergegeben portrtaufnahmen zeigen sechzehn mitglieder damaligen bundesregierung einschlielich klgers bild durchgestrichen weiterhin erkennbar klger beklagte zahlung fiktiven lizenzgebhr hhe dm anspruch genommen auffassung vertreten beklagte bekanntheitsgrad abgestellt bild werbezwecken zwangskommerzialisiert beklagte klage entgegengetreten landgericht beklagte zahlung hhe verur teilt klage brigen abgewiesen berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen olg hamburg afp senat zugelassenen revision verfolgt beklagte trag klageabweisung klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht anspruch zahlung fiktiven li zenzgebhr hhe fr begrndet erachtet ausgefhrt knne dahinstehen klger anspruch bgb kug zustehe anspruch folge jedenfalls abs satz alt bgb beklagte bildnis klgers werbeanzeige genutzt rechtswidriger weise klger zustehende recht eigenen bild eingegriffen zugleich kosten vermgenswerten vorteil erlangt beklagte verffentlichung fotos recht klgers eigenen bild verletzt klger person zeitgeschichte sei voraussetzungen abs nr kug vorlgen sei verffentlichung bildnisses zulssig gem abs kug gebotene interessenabwgung ergebe berechtigte verffentlichung sprechende interesse klgers berwiege sei interesse beklag ten meinungsfreiheit art abs gg geschtzt rede stehende anzeige werbezwecken gedient enthalte form satire gegossene politische meinungsuerung frage zustzlich schutz kunstfreiheit art abs gg zukomme knne offenbleiben jedenfalls msse verffentlichungsinteresse beklagten persnlichkeitsrecht klgers zurckstehen allgemeine persnlichkeitsrecht klgers schtze interesse einwilligung dritten werbezwecken eingesetzt gerade personen ffentlichen lebens ohnehin besonderem mae beachtung kritik ffentlichkeit ausgesetzt seien mssten regel hinnehmen bildnisse werbung blickfang verwendet wrden deutlich vordergrund stehende zweck produktwerbung msse letztlich fhren allgemeine persnlichkeitsrecht geschtzte interesse klgers gegenber meinungs kunstfreiheit beklagten berwiege eingriff klger zustehende recht eigenen bild beklagte zugleich kosten vermgenswerten vorteil erlangt beklagte fiktive lizenzgebhr entrichten landgericht zutreffend geschtzt ii revision beklagten erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage klger steht geltend gemachte anspruch zahlung fiktiven lizenzgebhr weder abs satz alt bgb abs bgb kug smtliche ansprche setzen voraus beklagte klger rechtswidriger weise persnlichkeitsrecht einschlielich rechts eigenen bild verletzt daran fehlt verbreitung portrtaufnahme klgers fraglichen werbeanz
  297. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs gem abs zpo schriftlichen verfahren schriftstze september eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung klgerin gesichtspunkt unzureichenden aufklrung ber anfnglichen negativen marktwert zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte wegen angeblich fehlerhafter beratung zusammenhang abschluss swap geschfts anspruch klgerin mittelstndisches unternehmen august kontokorrentkredite hhe mehr mio verschiedenen banken hhe beklagten erhalten fr kredite klgerin variable zinsen zahlen august schlossen parteien rahmenvertrag fr finanztermingeschfte sowie streitgegenstndlichen zinssatz swapvertrag laufzeit september juni vertrag verpflichtete klgerin zahlung bezugsbetrag mio whrend beklagte verpflichtung zahlung zinsen hhe monats eur euribor reuters bezugsbetrag bernahm mrz wurden klgerin vierteljhrlichen fixingbesttigungen geschuldeten zahlungen insgesamt kontokorrentkonto klgerin beklagten verbucht folgezeit wurden zahlungen leistungsrckstandskonto gebucht klage begehrt klgerin insbesondere berufung mehrfacher hinsicht unzulngliche beratung ber swap geschft verurteilung beklagten freistellung klgerin smtlichen verpflichtungen aufgrund swap vertrags zahlung nebst verzugszinsen freigabe smtlicher sicherheiten sowie freistellung vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten klage vorinstanzen erfolg senat revision klgerin berufungsurteil zugelassen soweit vorwurf unterbliebenen aufklrung ber anfnglichen negativen marktwert swap vertrags geht umfang verfolgt klgerin klagegebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt entscheidungsformel ersichtlichen umfang aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg mnchen wm begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt landgericht klage recht abgewiesen festgestellt fr anlageentscheidung klgerin urschliche fehlberatung mitarbeiter beklagten vorliege parteien beratungsvertrag bestanden beklagte pflicht aufklrung ber anfnglich negativen marktwert verstoen soweit klgerin senatsurteil mrz xi zr bghz verweise knne durchdringen streitgegenstndlichen swap finde lediglich austausch zinsstzen statt sei weder klgerin vorgetragen lgen sonstige anhaltspunkte dafr swap konstruktion lasten klgerin aufweise cms spread ladder swap vorgenannten senatsurteil ber anfnglich negativen marktwert allein eingepreisten einkalkulierten gewinnmarge bank resultiere sei aufzuklren entscheidend sei zusammenhang swap geschft konnexer darlehensvertrag zugrunde liege brigen fall sei ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung stand unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts bestand parteien anlageberatungsvertrag rechtsfehlerhaft berufungsgericht angenommen fall zinssatz swap vertrags streitgegenstndliche konzipiert sei bestehe beratungsvertragliche pflicht aufklrung ber anfnglichen negativen marktwert eingepreisten gewinnmarge bank resultiere einpreisen bruttomarge swap geschft umstand ber beratende bank rahmen objektgerechten beratung informieren msste senatsurteile januar xi zr wm rn ff april xi zr bghz rn mrz xi zr wm rn gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts swap vertrgen zweipersonenverhltnis unabhngig deren konkreten bedingungen pflicht ber einpreisung anfnglichen negativen marktwerts nettogewinn kosten bank umfassenden bruttomarge sowie ber hhe aufzuklren sei swap vertrag dient konditionen konnexen kreditverhltnisses abzundern vgl senatsurteile april xi zr bghz rn ff mrz xi zr wm rn senatsbeschluss mrz xi zr juris rn verpflichtung beklagten aufklrung ber einpreisen anfng
  298. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz anwaltsgerichtlichen verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr fischer terno richterin dr otten sowie rechtsanwlte dr schott dr frey dr wosgien mndlicher verhandlung mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichtshofes freien hansestadt hamburg august zurckgewiesen antragsteller beschwerdeverfahren entstandenen kosten tragen antragsgegnerin erwachsenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller seit jahre rechtsanwalt zugelassen ursprnglich kanzlei eingerichtet verfgung mrz justizbehrde zulassung gem abs nr abs nr brao widerrufen rechtsanwalt kanzlei mehr unterhalte antragsteller beim anwaltsgerichtshof aufhebung widerrufs beantragt zustndigkeit zulassungssachen wirkung mrz justizbehrde rechtsanwaltskammer bergegangen anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung august zurckgewiesen beschlu dezember ffentliche zustellung entscheidung angeordnet ffentliche zustellung wurde ausgefhrt schriftstzen mrz antragsteller beschlu august sofortige beschwerde eingelegt auerdem wiedereinsetzung vorigen stand beantragt ii gem abs nr brao statthafte beschwerde zulssig ffentliche zustellung beschlusses august unrecht angeordnet worden gerichtsakten geht hervor rechtsanwaltskammer anwaltsgerichtshof schreiben juni darauf hingewiesen sei neue anschrift antragstellers adresse mitgeteilt worden beschwerdeverfahren antragsteller gerichtlichen verfgungen anschrift zugegangen erhalt besttigt htte daher versuch unternommen mssen erstinstanzliche entscheidung jetzigen wohnort antragstellers zuzustellen versumt wurde ffentliche zustellung versto abs zpo angeordnet worden verfahrensfehler folge fristauslsenden zustellung erstinstanzlichen entscheidung fehlt beschwerde schon deshalb rechtzeitig eingegangen infolge gerichtlichen zustellungsanordnung betroffenen lediglich wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt vgl bghz bverfg njw musielak wolst zpo aufl rdnr braucht entschieden sofortige beschwerde antragstellers jedenfalls deshalb zulssig rechtzeitig wiedereinsetzungsantrag gestellt gesuch rechtfertigenden gerichtlichen verantwortungssphre herrhrenden grnde schon akten erstinstanzlichen verfahrens weiteres ersichtlich antragsteller wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig formgerechte beschwerdeschrift ablichtung schriftsatzes beigefgt ebenfalls dahingestellt bleiben umstnden zweifelsfrei ersichtlich beschlu anwaltsgerichtshofs august wenden deshalb wiedereinsetzung falls notwendig allein wegen eventuell formeller mngel rechtsmittelschriftsatzes versagt vgl bverfg njw iii antrag festzustellen angefochtene beschlu wirksamkeit erlangt unbegrndet entscheidung anwaltsgerichtshofs dadurch wirksam geworden antragsteller bekannt gemacht worden abs brao abs fgg bekanntmachung vorschriften zivilprozeordnung ber zustellung erfolgen dadurch geschehen zustellung gem ff zpo ffentliche bekanntmachung vorgenommen worden erstinstanzliche entscheidung jedenfalls rechtlich existent geworden bghz iv brigen rechtsmittel erfolg zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft recht widerrufen worden gem abs nr brao zulassung gericht widerrufen rechtsanwalt kanzlei aufgibt pflicht brao befreit worden geschieht mu zugleich zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen abs nr brao niemand rechtsanwalt ttig drfen zugleich zulassung gericht besitzt vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen antragsteller kanzlei mehr unterhlt insoweit getroffenen feststellungen schliet senat danach zeitpunkt widerrufs kanzleiadresse antragstellers trschild bezeichnung verlag paul angebracht fehlte jeglicher hinweis rechtsanwaltskanzlei dortigen rumen anrufe angegebenen telefonnummer blieben erfolglos wurden lediglich anrufbeantworter entgegengenommen rckruf erfolgte zahlreiche zustellungsversuche scheiterten betreffenden rumen mehreren aufeinander folgenden tagen niemand anzutreffen antragsteller brigen tatsachen vorgetragen feststellungen entgegenstehen
  299. [['bundesgerichtshof beschluss za april zwangsversteigerungssache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde beteiligte landessparkasse oldenburg beantragte anordnung zwangsversteigerung grundstcks beteiligten hinweis abs satz gesetzes fr landesteil oldenburg betreffend landessparkasse oldenburg juli fassung abs nr nspg juli nieders gvbl vorschrift ersetzt vollstreckungsantrag landessparkasse vollstreckbaren schuldtitel beschluss mrz ordnete vollstreckungsgericht zwangsversteigerung ferner lie beitritt beteiligten sowie beschluss oktober beitritt beteiligten verfahren erinnerung beteiligten beschlsse mrz oktober erfolg geblieben landgericht sofortige beschwerde zurckgewiesen beteiligte beantragt fr durchfhrung zugelassenen rechtsbeschwerde prozesskostenhilfe bewilligen ii antrag bewilligung prozesskostenhilfe entsprechen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen begrndet notwendige erfolgsaussicht vgl senat beschluss dezember zb rn juris erforderlich vielmehr anzufechtende entscheidung ungeklrte rechtsfragen aufwirft sache unzutreffend daran fehlt entscheidung beschwerdegerichts erweist unabhngig frage derentwegen rechtsbeschwerde zugelassen worden richtig landesrecht zugunsten beteiligten bestehende selbsttitulierungsrecht hherrangiges recht verstt erinnerung schuldners prfen dabei bedarf entscheidung umfang formelle unwirksamkeit vollstreckungstitels vollstreckungserinnerung zpo gergt vgl senat beschluss april zb dnotz materiell rechtlichen erwgungen folgende unwirksamkeit titels schuldner erinnerung jedenfalls geltend senat beschluss mai zb jurbro bgh beschluss april vii zb wm wegen formalisierten ausgestaltung vollstreckungsverfahrens frmlichen anforderungen gengender titel vollstreckungsorganen unbeschadet mglichen materiell rechtlichen fehlerhaftigkeit vollstrecken vgl bgh urteil mai vii zr bghz beschluss januar vii zb wm rn fr vollstreckungsklausel gesetz beteiligten selbsttitulierungsrecht eingerumt worden grundgesetz unvereinbar fr vergleichbare vorschrift olg oldenburg beschluss mrz juris wre materielle wirksamkeit vollstreckungstitels bzw antrags betroffen frage steht antrag stellende frmliche anforderung rechtmigkeit gesetzes vollstreckungstitel gleichstellt normative grundlage titels betreffende einwendung grundstzlich titelgegenklage zpo analog vgl bgh urteil mai vii zr bghz senat urteil januar zr rn juris mnchkomm zpo schmidt zpo aufl rn geltend gemacht ausnahmsweise gilt unwirksamkeit titels evident offen bleiben feststellung abs satz gesetzes fr landesteil oldenburg betreffend landessparkasse oldenburg hherrangiges recht verstt liegt zuletzt begrndung beschwerdegerichts deutlich macht hand weitergehende einwendungen antragsteller hinsichtlich beschlusses beitritt beteiligten zugelassen worden erhoben krger schmidt rntsch czub stresemann weinland vorinstanzen ag oldenburg entscheidung lg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  300. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil viii zr verkndet september ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz egbgb art mangels besonderen bergangsregelung art egbgb regelung bgb wonach vermieter abweichend getroffenen mietvertraglichen regelung befugt einseitig mietstruktur ndern betriebskosten ganz teilweise verbrauch verursachung mieter erfasst inkrafttreten mietrechtsreformgesetzes september bestehenden mietverhltnisse uneingeschrnkt anwendbar bgh versumnisurteil september viii zr lg berlin ag berlin tempelhofkreuzberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel richter dr achilles richterin dr fetzer fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand mietvertrag mai mietete beklagte rechtsvorgngerin klger vierzimmerwohnung mietvertrag ursprnglich monatliche kaltmiete dm vereinbart nebenkosten monatlich zahlenden betrag aufgefhrt schreiben dezember teilten klger beklagten beabsichtigten ab jahr wasserverbrauch ber einzubauenden kaltwasserzhler erfassen verbrauchsabhngig abzurechnen auerdem erklrten fr kosten wasserversorgung ab januar vorschussbetrag hhe monatlich nher erluterten erheben miete betrag krzen beklagte duldung einbaus wasserzhlers verweigerte erhoben klger zweiter instanz erfolgreiche duldungsklage lieen juli zwei kaltwasserzhler wohnung beklagten einbauen schreiben juli verlangten klger wegen eingebauten kaltwasserzhler modernisierungszuschlag erhhten miete monatlich auerdem erklrten wasserkosten ab juli verbrauchsabhngig abgerechnet wrden schreiben mai erteilten klger beklagten wasserabrechnung fr zeit juli dezember nachzahlungsbetrag ausweist erhhten vorauszahlungsbetrag ab juli klage begehren klger zahlung abrechnung mai ergebenden nachforderungsbetrages hhe weiteren betrags hhe fr vollstndig geleisteten vorschsse fr monate juli dezember jeweils nebst zinsen sowie zustimmung erhhung miete gem bgb amtsgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstreben klger verurteilung beklagten entsprechend klageantrgen entscheidungsgrnde revision erfolg ber rechtsmittel antragsgem versumnisurteil entscheiden beklagte mndlichen revisionsverhandlung trotz ordnungsgemer ladung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil indessen sumnis beklagten sachprfung bgh urteil april zr bghz berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgern stehe weder nachforderungsbetrag nebst zinsen erhhten vorschusszahlungen fr kalt bzw abwasser fr juli dezember hhe mietvertrag parteien lediglich vereinbarung inklusivmiete hinsichtlich wasserkosten enthalte knnten klger nunmehr mietstruktur einseitig umstellen vorauszahlungen bzw nachforderung wasserkostenabrechnung fr verlangen kosten teil vereinbarten inklusivmiete seien fr altmietvertrge bestehe grundstzlich bestandsschutz bundesgerichtshof viii zr fr derartige berliner altmietvertrge hinblick frage mglichkeit erhhung miete wegen gestiegener betriebskosten entschieden vermieter berechtigt sei erhhte betriebskosten mieter umzulegen sei ber umweg umstellung mietstruktur mglich anwendung abs bgb scheitere daran mietvertragsparteien gesonderte tragung wasser abwasserkosten vereinbart htten fehle entsprechenden anknpfungspunkten mietvertrag betriebskosten inklusivmiete enthalten seien meinung vertreten vermieter mglichkeit verbrauchsabhngigen abrechnung bruttokaltmiete nettokaltmiete umsteigen knne gelte jedoch fr altmietvertrge insoweit bestandsschutz stnden mieterhhungsverlangen sei bereits formalen grnden unwirksam hinsichtlich wasserkosten teilinklusivmiete vorauszahlungen fr wasserkosten unzutreffenden mietstruktur ausgehe ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand unrecht berufungsgericht angenommen klger
  301. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt tropf schneider dr lemke beschlossen antrag klgers wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionsfrist abgelehnt revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz kosten klgers unzulssig verworfen streitwert betrgt dm grnde mndlichen verhandlung ber berufung klgers februar oberlandesgericht termin verkndung entscheidung mrz angesetzt tage verkndete berufung klgers zurckweisende urteil wurde prozebevollmchtigtem mrz zugestellt ber ausgang verfahrens unterrichtete korrespondenzanwalt klger schreiben mrz wies dabei ablauf revisionsfrist april schreiben blieb unbeantwortet wiederholte versuche klger telefonisch erreichen blieben erfolg klger mrz universittsklinik hannover eingewiesen herzen operiert worden entlassung april begab freunden sylt wurde nordsee klinik ambulant behandelt april fand reha klinik aufnahme wohin unmittelbar sylt begab entlassung mai nahm schreiben korrespondenzanwalts kenntnis mai beim bundesgerichtshof eingegangenen schriftsatz antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionsfrist gestellt zugleich revision eingelegt ii wiedereinsetzung gewhrt klger glaubhaft gemacht zeit april ablauf revisionsfrist freunden erholung befand auerstande wre geeigneten person auftrag erteilen post kmmern zpo hierzu anla aufgrund mndlichen verhandlung februar deren niederschrift parteivertreter februar abgegangen bekannt mrz entscheidung angestanden sollten wozu vortrag fehlt prozebevollmchtigten davon abgesehen klger ber ergebnis mndlichen verhandlung unterrichten htte deren verschulden anrechnen lassen abs zpo klger glaubhaft gemacht auerstande wre sylt telefonisch schriftlich kontakt prozebevollmchtigten korrespondenzanwalt aufzunehmen ber ausgang berufungsverfahrens unterrichten hierzu wre kenntnis verkndungstermins wahrung prozessualen sorgfalt gehalten versptete rechtsmittel beschlu verwerfen zpo wenzel vogt schneider tropf lemke'],['Soon']]
  302. [['bundesgerichtshof beschluss ix za januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring januar beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kln juni abgelehnt grnde insolvenzgericht schuldner antrag weiteren beteiligten restschuldbefreiung versagt antrag erffnung insolvenzverfahrens eingereichten verzeichnis glubiger gerichteten forderungen mindestens grob fahrlssig weitere beteiligte deren forderung aufgefhrt abs nr inso sofortige beschwerde schuldners erfolg geblieben beantragt nunmehr prozesskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde ii voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe liegen beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg satz zpo rechtsbeschwerde wre unzulssig abs zpo begrndung antrags prozesskostenhilfe zeigt rechtssache grundstzliche bedeutung htte entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich wre zulssigkeitsgrund ersichtlich versagung restschuldbefreiung erfolgte zulssigen weiteren beteiligten whrend schriftlichen verfahren abgehaltenen schlusstermins glaubhaftmachung versagungsgrundes gestellten antrag abs satz abs inso objektiven voraussetzungen geltend gemachten versagungsgrundes unstreitig beurteilung subjektiven voraussetzungen vorsatz grobe fahrlssigkeit beschwerdegericht hchstrichterlichen rechtsprechung anerkannten begriff groben fahrlssigkeit zugrunde gelegt vgl etwa bgh beschl februar ix zb wm rn klrungsbedrftige grundsatzfragen wirft fall zusammenhang verfahrensgrundrechte schuldners verletzt insbesondere festgestellt beschwerdegericht tatschliches vorbringen schuldners kenntnis genommen erwogen dadurch anspruch schuldners rechtliches gehr art abs gg verletzt htte kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen ag kln entscheidung ik lg kln entscheidung'],['Soon']]
  303. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb april zwangsversteigerungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel dr boetticher athing richterin roggenbuck richter zoll april beschlossen rechtsbeschwerde beschlu landgerichts mainz zivilkammer dezember kosten schuldnerin unzulssig verworfen beschwerdegericht rechtsbeschwerde beschlu zugelassen abs nr abs satz zpo rechtsbeschwerde erforderlich wre vgl bgh beschl mrz ix zb njw st rspr beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt vgl stber zwangsversteigerungsgesetz aufl einl raebel boetticher roggenbuck athing zoll'],['Soon']]
  304. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet november heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt hhere zusatzversorgungsrente beklagten september geboren ehemaligen ddr zuletzt beim magistrat berlin ost bezirksbauamt beschftigt ehe wiedervereinigung senatsbauverwaltung landes berlin bernommen januar beklagten versicherung angemeldet wurde neuer arbeitgeber zahlte folgezeit umlagen beklagten seit oktober erhlt klgerin neben rente bundesversicherungsanstalt fr angestellte versorgungsrente beklagten dm belief mitteilung beklagten november dabei klgerin ddr geleiste ten dienstzeiten bercksichtigt worden gem abs satz buchst doppelbuchst aa satzung beklagten versorgungsanstalt bundes lnder folgenden vbls satzungsnderung oktober genderten fassung vordienstzeiten denen umlagen beklagte gezahlt worden wurden schon satzungsnderung fr ermittlung gesamtversorgungsfhigen zeit hlfte bercksichtigt sog halbanrechnungsgrundsatz grundsatz vorgenommene neuberechnung einbeziehung ehemaligen ddr zurckgelegten vordienstzeiten klgerin nderte jedoch unstreitig hhe zusatzversorgungsrente seinerzeit geltenden satzung andererseits berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe klgerin gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht vollen bercksichtigung gesetzlichen rente trotz hlftigen anrechnung vordienstzeiten versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw klgerin meint deshalb seit januar mten ehemaligen ddr zurckgelegten vordienstzeiten errech nung zusatzrente voller hhe gesamtversorgungsfhige zeit angerechnet revision verfolgt klgerin berufungsgericht abgewiesene klage entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht klgerin derjenigen gruppe versorgungsrentenberechtigten zugerechnet schon dezember renten bezogen auffassung berufungsgerichts gehren berechtigte personenkreis fr bundesverfassungsgericht aao halbanrechnung vordienstzeiten beanstandet annehme falle klgerin halbanrechnung unzulssig satzung insoweit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrages geschlossen knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klage geforderte zustzliche leistung sei finanziellen auswirkungen beklagte abschtze etwa abrundung angebots werten erschttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr bercksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter ffentlichen dienstes ergl august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anla gesehen satzung beklagten ergnzend auszulegen hlt ergebnis rgen revision stand senat bereits urteil september iv zr versr anwendung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls fassung satzungsnderung oktober befat dabei offengelassen vollstndige ausschlu dienstzeiten ehemaligen ddr berechnung gesamtversorgungsfhigen zeit satzungsnderung abs satz vbls vorgenommen worden unwirksam sei jedenfalls knne beklagte bgb neuregelung gegenber versicherten berufen klgerin schon satzungsnderung beklagten gleichen regeln versiche
  305. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchter ntigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin september soweit angeklagten betrifft ausspruch ber gesamtfreiheits strafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter ntigung einzelstrafe jahr verabredung schweren raub einzelstrafe drei jahre einbeziehung einzelstrafen sechs neun monaten urteil amtsgerichts oranienburg oktober ls geldstrafe tagesstzen euro strafbefehl amtsgerichts oranienburg april cs gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rgt lediglich hinsichtlich ausspruchs ber verhngte gesamtfrei heitsstrafe erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo bestehen bleiben gesamtfreiheitsstrafe geldstrafe strafbefehl amtsgerichts oranienburg april cs zugrunde liegende tat november zeitlich zsur bildenden urteil amtsgerichts oranienburg oktober begangen wurde durfte strafe nachtrglichen gesamtstrafenbildung bercksichtigt gesamtstrafe daher bercksichtigung schlechterstellungsverbots neu festzusetzen tolksdorf miebach pfister winkler becker'],['Soon']]
  306. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet dezember heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb haftung konzernbeherrschenden gesellschafters fr fehlerhafte angaben prospekt vertrieb immobilienanlage herausgegeben wurde bgh urteil dezember vii zr olg karlsruhe lg mannheim vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagten abgewiesen worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts mannheim dezember magabe zurckgewiesen klage wegen zinses ber erstinstanzlich zugesprochenen zinsanspruch hinausgeht abgewiesen beklagten tragen kosten berufungsverfahrens gesamtschuldner beklagte trgt kosten nichtzulassungsbeschwerde beklagte trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klger verlangt schadensersatz mchte vermgensanlage erworbene teil sondereigentum hotel darin gelegenen hotelzimmer rckbertragen zusammenhang get tigten aufwendungen erstattet erhalten wirft beiden beklagten falsche angaben verkaufsprospekt klger objekt beklagten erworben nahezu alleingesellschafterin beklagten gmbh co kg knftig baubetreuerin deren mehrheitsgesellschafter beteiligung beklagte zugleich geschftsfhrer komplementr gmbh erwerbsvertrag klger fr beklagte deren vertreterin abgeschlossen smtlichen vertraglichen pflichten beklagten gegenber klger gesamtschuldnerin beigetreten erwerbsvertrag verknpft reihe weiterer vertrge klgers jeweils unterschiedlichen gesellschaften gruppe zwei vertrge betreffen hausverwaltung bewirtschaftung hotels vermietung hotelbetreiber gmbh klger finanzierungsvermittlungs bearbeitungsvertrag geschlossen gesellschaft beklagte beteiligt prospekt vertrieb hotelzimmer befassten gmbh herausgegeben worden enthlt angaben ber vermietung hotels hotelgewerbe erfahrenen betreiber ber bonitt sowie ber verschiedene bedingungen mietvertrages angaben wesentlichen punkten unvollstndig irrefhrend herausgestellt landgericht zahlungsklage beide beklagten beantragter hhe zug zug rckbereignung stattgegeben verpflichtung beiden beklagten ersatz weiteren schadens festgestellt oberlandesgericht berufung beklagten klarstellung landgerichtlichen tenors zinsanspruch zurckgewiesen beschwerde nichtzulassung revision erfolg berufung beklagten oberlandesgericht gerichtete klage abgewiesen dagegen wendet insoweit berufungsgericht zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht hlt revision frage stellt verschiedene angaben prospekt fr unzutreffend zumindest irrefhrend nimmt kausalitt prospektmngeln entscheidung klgers immobilie erwerben hlt voraussetzungen verwirkung verjhrung fr gegeben auffassung berufungsgerichts schuldet beklagte gleichwohl klger schadensersatz gegensatz beklagten prospektverantwortlicher sinne prospekthaftungsregeln sei prospekthaftung weiteren sinne komme betracht voraussetzungen prospekthaftung engeren sinne seien ebenfalls gegeben insbesondere beklagte anlagenobjekt besonderen einfluss ausbender gesellschafter mitverantwortlicher hintermann gestanden gebe verlsslichen anhaltspunkte dafr prospekt wissen verkehr gelangt sei beklagte bekundet jeweils technischen seite projekten befasst dagegen kaufmnnischen konzeption vertrieb allein beruflichen gesellschafterlichen stellung konzern lasse haftung beklagten hintermann begrnden bloe abstrakte mglichkeit einflussnahme genge vielmehr setze haftung einzelfall festzustellenden konkreten beitrag rahmen konzeptionierung vermarktung projektes voraus prospekt niederschlag gefunden mge beitrag blo wissen verteilung prospektes interessentenwerbung bestanden ii hlt rechtlichen berprfung stand beklagte grundstzen prospekthaftung engeren sinne fr schaden klgers einzustehen fr angaben prospekt verantwortlich bundesgerichtshof fr beteiligung publikumskg entwickelten grundstze haftung fr inhalt verkaufsprospektes bauherrenmodell anlagemodelle genannten ha
  307. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober kirchgener amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz nr nr hochpreisigen dressurpferd begrndet vorhandensein rntgenbefundes sofern kaufvertragsparteien anderslautende beschaffenheitsvereinbarung geschlossen fr genommen grundstzlich sachmangel abs satz bgb besttigung fortfhrung senatsurteile februar viii zr njw rn ff mrz viii zr bghz rn ff hierbei kommt entscheidend darauf hufig derartige rntgenbefunde vorkommen insoweit klarstellung senatsurteils februar viii zr aao rn verkufer dressurpferdes beim verkauf reitpferdes anderslautende beschaffenheitsvereinbarung kaufvertragsparteien dafr einzustehen tier gefahrbergang krank ebenfalls vertragswidrigen zustand befindet aufgrund bereits sicherheit zumindest hohe wahrscheinlichkeit besteht alsbald erkranken deshalb sonstigen grnden fr vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewhnliche verwendung mehr einsetzbar besttigung fortfhrung senatsurteile mrz viii zr aao rn februar viii zr aao ecli de bgh uviiizr veruerung verkufer bereich pferdehandels ttigen selbstndigen reitlehrer pferdeausbilder ausschlielich privaten zwecken genutzten pferdes regelmig unternehmergeschft qualifizieren anschluss senatsurteile mrz viii zr njw rn september viii zr ii verffentlichung vorgesehen bgh urteil oktober viii zr olg mnchen lg mnchen ii viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger kaufte ende jahres beklagten wege mndlich geschlossenen kaufvertrages damals jhrigen hannoveraner wallach preis dressur pferd grand prix prfungen einzusetzen beklagte selbstndig reitlehrer pferdetrainer ttig pferd zuvor fr eigene zwecke erworben dressurpferd ausgebildet nachdem zeugin klger pferd anschlieend verwendung turnieren verfgung stellen november probegeritten veranlassung klgers pferdeklinik ba november durchgefhrte groe ankaufsuntersuchung erheblichen befunde ergeben erfolgte bergabe pferdes klger januar rahmen tierrztlichen untersuchung wurde juni rechten facettengelenk vierten fnf ten halswirbel rntgenbefund festgestellt spter ergab weiterfhrende computertomographische untersuchung halswirbelsule diesbezglich hintere kaudale gelenkfortsatz vierten halswirbels rechts deutlich verndert klger macht geltend rntgenbefund sei ursache fr schwerwiegenden rittigkeitsprobleme unmittelbar bergabe gezeigt pferd lahme offensichtliche schmerzen widersetze reiterlichen einwirkung anwaltsschreiben juni erklrte vergeblicher fristsetzung nacherfllung rcktritt kaufvertrag forderte beklagten rcknahme pferdes vorliegenden rechtsstreit begehrt klger rckabwicklung kaufvertrages sowie feststellung annahmeverzuges verpflichtung beklagten klger entstehenden notwendigen aufwendungen fr unterhaltung ersetzen klage instanzen erfolg gehabt senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klger stehe geltend gemachte anspruch rckzahlung kaufpreises zug zug herausgabe rckbereignung pferdes gem abs bgb dementsprechend anspruch daneben begehrten feststellungen parteien htten abschluss kaufvertrages zumindest stillschweigend beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen pferd rntgenbefund entsprechend demjenigen bereich facettengelenks aufweisen drfe beklagte anhrung rahmen mndlichen verhandlung november beim berufungsgericht eingerumt sei klger versehentlich protokolliert worden sei besttigt worden entsprechende befund bereits bergabe pferdes klger vorgelegen sachverstndige ausgefhrt sicht hoher wahrscheinlichkeit vorliegen befundes bergabe pferdes ausgegangen knne ankaufsuntersuchung letz
  308. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr herbeifhrung unglcksfalls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs satz abs abs stpo beschlossen versumung frist fr antrag entscheidung revisionsgerichts verwerfungsbeschluss landgerichts dsseldorf mai angeklagten amts wegen wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts vorbezeichnete beschluss landgerichts dsseldorf aufgehoben revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mrz sowie antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionseinlegungsfrist unzulssig verworfen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten wiedereinsetzung kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen jgg grnde landgericht angeklagten urteil mrz vorwrfen vorstzlichen gefhrlichen eingriffs straenverkehr herbeifhrung unglcksfalls tateinheit gefhrlicher krperverletzung beleidigung freigesprochen jeweiligen tatzeitpunkt zustand schuldunfhigkeit handelte indes einbeziehung urteils mrz angeklagte wegen versuchter schwerer brandstiftung zwei fllen verurteilt verhngung jugendstrafe gem jgg vorbehalten worden unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet april beim landgericht eingegangenem schreiben angeklagte einspruch urteil mrz eingelegt wiedereinsetzung begehrt landgericht begehren angeklagten revision urteil mrz gesuch wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung rechtsmittelfrist ausgelegt beide rechtsmittel beschluss mai verteidiger beschuldigten zugestellt mai unzulssig verworfen beschluss enthielt auszugsweise folgende rechtsmittelbeleh rung verurteilte beschluss binnen woche zustellung schriftlichen beschlussgrnde entscheidung revisionsgerichts antragen angeklagten wurde beschluss mai formlos bersandt datum zugangs nachvollziehen lsst bersendung erfolgte hinweis frmliche zustellung beschlusses verteidiger angeklagten erfolgt sei gesonderte belehrung ber fristauslsende wirkung zustellung verteidiger erfolgte verwerfung begehren landgericht wendet angeklagte persnlich mehreren zeitraum mai juni gericht eingegangenen schreiben denen wiederum einspruch erhebt ii senat ber antrge angeklagten beschlussformel ersichtlich entschieden generalbundesanwalt zuschrift juli folgende ausgefhrt beschwerdefhrer gem abs satz stpo amts wegen wiedereinsetzung versumte frist abs stpo gewhren frist abs satz stpo versumt innerhalb gesetzlich vorgesehenen wochenfrist zustellung verteidiger mai lauf gesetzt worden abs stpo entscheidung revisionsgerichts angetragen konkreten umstnde einzelfalls gebieten indes beschwerdefhrer wiedereinsetzung versumte frist abs stpo gewhren beschwerdefhrer psychiatrischen krankenhaus freiheit entzogen psychisch kranker angesehen psychiatrischer behandlung bedarf grund fr last gelegten handlungen verantwortlich leidet insbesondere intelligenzminderung feststellungen landgerichts dsseldorf grad schwachsinns sinne stgb aufweist ua umstnde begrnden besondere schutzbedrftigkeit beschwerdefhrers vgl europischer gerichtshof fr menschenrechte urteil september juris rn bercksichtigung vermindern besonderen umstnde einzelfalles ausma verschuldens psychisch kranken beschwerdefhrer zuzurechnen formalistisch beschluss mai ergangene belehrung ber mglichkeit antrags abs stpo fr beschwerdefhrer bercksichtigung bestehender intelligenzminderung mglicherweise irrefhrend spricht davon verurteilte beschluss binnen woche zustellung entscheidung revisionsgerichts antragen begleitschreiben bersendung beschlusses mai sa bd vi bl lediglich hinweis erfolgt beschluss verteidiger frmlich zugestellt worden sei besonderer hinweis darauf zustellung fr lauf beschluss mai dargelegten rechtsmittelfrist mageblich erging indes ausgeschlossen beschwerdefhrer juristischer laie rechtsbegriff zustellung wirkungen stpo verkannt davon ausging verurteilte frist woche ab eigener kenntniserlangung wahren zumal intelligenzminderung grade schwachsinns leidet fr annahme spricht insbesondere inhalt schreibens mai sa bd vi bl darin fhrt besch
  309. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  310. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn dezember verfahren abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen sexueller ntigung verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte sexuellen ntigung acht fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung versuchten sexuellen ntigung drei fllen schuldig gehende revision verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels revisionsinstanz adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten nebenklgerinnen adhsionsklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung sexueller ntigung acht fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung versuchter sexueller ntigung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt adhsionsentscheidung getroffen hiergegen eingelegte revision fhrt einstellung verfahrens fall ii urteilsgrnde nderung schuldspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo senat verfahren antrag generalbundesanwalts fall ii urteilsgrnde gem abs stpo vorlufig eingestellt feststellungen offen bleibt ntigungsmittel duldung sexuellen handlung griff scheidenbereich erzwungen worden annahme sexuellen ntigung sinne abs nr stgb fassung november daher belegt bloe berraschende vornahme sexualbezogenen handlung reicht dafr vgl bgh beschluss februar str nstz rr wolters ssw stgb aufl rn fall ii urteilsgrnde senat beschwer angeklagten auszuschlieen urteilsformel vergewaltigung sexuelle ntigung abgendert vgl bgh beschluss juli str nstz rr ausfhrungen landgerichts fall lassen eindeutig erkennen tatbestand regelbeispiels abs nr stgb fassung november tatschlich fr verwirklicht gehalten strafrahmen abs stgb ent nommene einzelstrafe einfluss zusammen verfahrenseinstellung fall ii urteilsgrnde ergibt daraus beschlussformel angefhrte schuldspruch stgb steht entgegen brigen weist urteil rechtsfehler nachteil angeklagten gesamtstrafe bestehen bleiben senat vermag auszuschlieen strafkammer grundlage verbleibenden einzelstrafen freiheitsstrafen hhe zwei jahren vier monaten jahr sechs monaten sieben mal jahr drei monaten zwei mal neun monaten mildere gesamtstrafe erkannt htte sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  311. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts lneburg februar aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts lneburg november betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen hansestadt lneburg auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene ukrainischer staatsangehriger abschiebung ukraine mrz reiste november erneut deutschland ber erforderlichen aufenthaltstitel verfgen antrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss november haft sicherung abschiebung betroffenen fr dauer acht wochen angeordnet schreiben november drohte beteiligte behrde betroffenen abschiebung dezember wurde abgeschoben antrag feststellung rechtswidrigkeit haft landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt feststellungsantrag ii beschwerdegericht meint voraussetzungen fr anordnung zurckschiebungshaft gem abs abs satz nr aufenthg htten vorgelegen iii zulssige rechtsbeschwerde begrndet haft htte angeordnet drfen haftantrag anforderungen abs famfg entsprach vorliegen zulssigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung versto begrndungszwang fhrt unzulssigkeit haftantrags st rspr siehe nher senat beschluss april zb fgprax rn beschluss juli zb nvwz rn beabsichtigten abschiebung behrde haftantrag abs satz nr famfg vollstreckungsvoraussetzungen darlegen denen abschiebungsandrohung abs aufenthg gehrt fehlt fr vollstreckung erforderlichen voraussetzung darf kraft gesetzes voll ziehbare ausreisepflicht abschiebung durchgesetzt senat beschluss september zb infauslr gengte haftantrag beteiligte behrde darin dargelegt abschiebung angedroht worden voraussetzungen fr absehen abschiebungsandrohung abs satz aufenthg vorgelegen fehlen entsprechender ausfhrungen haftantrag etwa deshalb unschdlich beschwerdegericht amtsgericht angeordnete abschiebungshaft fr haft sicherung zurckschiebung geltenden mastben gemessen rckkehrentscheidung voraussetzen beantragt beteiligte behrde abschiebungshaft einhergehenden strengeren verfahrenserfordernisse gebunden zurckschiebung mglich wre senat beschluss mrz zb nvwz rn daher kommt darauf voraussetzungen aufenthg fr zurckschiebung betroffenen angaben beteiligten behrde haftantrag festnahme vermutlich bereits ber halbes jahr deutschland aufgehalten vorlagen mangel antragsbegrndung fr zukunft geheilt worden behrde haftantrag nachtrglich ergnzt wofr gerichtsakten ersichtlich htte betroffene gelegenheit erhalten mssen erneuten persnlichen anhrung hierzu stellung nehmen vgl senat beschluss april zb fgprax rn beschluss august zb juris rn entgegen ansicht beteiligten behrde lsst umstand betroffene beschwerde landgericht mangel antragsbegrndung gergt erfordernis anhrung nachtrglichen ergnzung haftantrags entfallen iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg abs satz kosto bercksichtigung regelung art emrk entspricht billigem ermessen hansestadt lneburg erstattung notwendigen auslagen betroffenen verpflichten festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag lneburg entscheidung xiv lg lneburg entscheidung'],['Soon']]
  312. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein fgg abs bvormvg abs satz abs voraussetzungen zulssigen vorlage abs fgg gehrt rechtsauffassung vorlegende oberlandesgericht abweichen fr entscheidung oberlandesgerichts ausweislich inhalts entscheidung erheblich voraussetzungen abs satz nr abs berufsvormndervergtungsgesetz bgh beschlu juli xii zb olg schleswig ag norderstedt xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen sache schleswig holsteinische oberlandesgericht behandlung entscheidung eigener zustndigkeit zurckgegeben grnde beteiligten streiten hhe beteiligten zustehenden betreuervergtung mittellose betroffene wurde wegen geistesschwche entmndigt wurde fr vereinsbetreuer aufgabenkreisen bestimmung aufenthalts zustimmung rztlichen behandlungsmanahmen vertretung interessen gegenber psychiatrischen krankenhaus bestellt oktober wurde umzug betroffenen bisherige betreuer entlassen beteiligte berufsbetreuer fr aufgabenkreise bestellt vormundschaftsgericht beschlu mrz jahr angefallene vergtung beteiligten stundensatz dm bemessen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde be teiligten landgericht beschlu oktober zurckgewiesen zugelassenen sofortigen weiteren beschwerde hlt beteiligte auffassung fest beteiligte sei diplombetriebswirt verfge ber nennenswerten fachkenntnisse wahrnehmung bertragenen aufgabenkreise besonders zugute kmen schleswig holsteinische oberlandesgericht mchte landgericht vertretenen ansicht folgen wonach abs berufsvormndervergtungsgesetzes bvormvg enthaltene vermutung fr nutzbarkeit besonderen vergtungssteigernden kenntnisse konkreten betreuung entfalle vormundschaftsgericht bestellung betreuers bestimmt geschehen sei mchte deshalb sofortige weitere beschwerde beteiligten zurckweisen sieht daran entscheidungen damals zustndigen zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz famrz juli famrz gehindert ausknfte vorsitzenden zivilsenats schriftliche mitteilung nunmehr zustndigen zivilsenats oberlandesgerichts dresden ergeben htten beruhten genannten entscheidungen auffassung vermutung abs bvormvg greife ausbildung betreuers kreis aufgaben pat auffassung halte oberlandesgericht dresden fest schleswig holsteinische oberlandesgericht deshalb sache gem abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii sache vorlegenden oberlandesgericht entscheidung eigener zustndigkeit zurckzugeben vorlage zulssig voraussetzungen zulssigen vorlage gem abs fgg gehrt vorlegende oberlandesgericht weitere beschwerde ergangenen entscheidung oberlandesgerichts abweichen abweichung mu rechtsfrage betreffen beantwortung rechtsfrage mu fr beide entscheidungen erheblich bundesgerichtshof fr entscheidungserheblichkeit magebende rechtliche beurteilung falles vorlagebeschlu zugrunde gelegt gebunden prft rechtsauffassung vorlegende oberlandesgericht abweichen fr entscheidung oberlandesgerichts erheblich st rspr vgl etwa senatsbeschlsse juli xii zb famrz mrz xii zb famrz entscheidung oberlandesgerichts mu abweichenden beurteilung rechtsfrage beruhen dafr erforderlich ausreichend strittige rechtsfrage entscheidung oberlandesgerichts errtert beantwortet ergebnis fr entscheidung einflu senatsbeschlu oktober ivb zb famrz erfordernis fehlt vorliegenden fall entscheidung mrz aao oberlandesgericht dresden vereinsbetreuerin stundensatz abs satz nr bvormvg dm abzglich gem art bt ndg hchster stundensatz zugebilligt betreuerin verfgte ber art einigungsvertrag anerkannten hochschulabschlu diplomlehrerin fr mathema tik physik rahmen ausbildung ber vier semester fcher pdagogik psychologie belegt entsprechende hauptprfungen abgelegt auffassung oberlandesgerichts betreuerin fachkenntnisse erworben fr bertragenen wirkungskreise aufenthaltsbestimmung gesundheitsfrsorge nutzbar kernbereich vermittlung fachkenntnisse ausgerichtete hochschulausbildung erworben ausgangspunkt richtigkeit berprfen oberlandesgericht dresden anla zitierten entscheidung abs bvormvg hierzu vorlegenden oberlandesgericht thematisierten rechtsfrage auseinanderzusetz
  313. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin april kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde september wurde ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet weitere beteiligte insolvenzverwalter bestellt schuldnerin aufgrund schon erffnung insolvenzverfahrens bestehenden mietverhltnisses mieterin wohnung hierfr leistete insolvenzerffnung mietkaution hhe weitere beteiligte gab gegenber vermieter enthaftungserklrung abs satz inso ab schlussbericht oktober beantragte weitere beteiligte rahmen schlusstermins anzuordnen anspruch schuldnerin rckerstattung mietkaution ablauf laufzeit abtretungserklrung gem abs inso nachtragsverteilung vorbehalten bleibe beschluss februar hob insolvenzgericht insolvenzverfahren bestellte weiteren beteiligten treuhnder fr wohlverhaltensperiode wies antrag zurck hinsichtlich mietkaution nachtragsverteilung anzuordnen zurckweisung antrags gerichtete sofortige beschwerde weiteren beteiligten erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt begehren ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig sache jedoch unbegrndet beschwerdegericht ausgefhrt insolvenzverwalter treuhnder enthaftungserklrung gegenber vermieter schuldners abgebe seien smtliche ansprche bestehenden mietverhltnis insolvenzmasse entzogen wirksamwerden enthaftungserklrung erlange mieter verwaltungs verfgungsbefugnis ber mietverhltnis vollem umfang zurck gerade schutz vermieters gebiete enthaftungserklrung kaution erstrecken andernfalls knne vermieter beendigung mietverhltnisses etwaigen forderungen mietverhltnis kautions rckzahlungsanspruch mieters aufrechnen wille gesetzgebers stehe lsung entgegen ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand nachtragsverteilung allein betracht kommenden norm abs nr inso angeordnet schlusstermin gegenstnde masse ermittelt voraussetzungen liegen senat beschluss mrz ix zb zinso entschieden nher begrndet scheidet anspruch schuldners rckzahlung mietkaution gesetzlich zulssigen hhe abs abs satz bgb insolvenzmasse insolvenzverwalter fr wohnraummietverhltnis schuldners enthaftungserklrung abs satz inso abgibt liegt streitfall erklrung abs satz inso verbundene freigabe erstreckt dasjenige vermgen schuldners weiteren durchfhrung mietvertrags zuzuordnen insolvenzbeschlag frei deshalb insbesondere mietvertraglichen forderungen schuldners erst zeitpunkt wirksamwerdens enthaftungserklrung entstehen anspruch schuldners rckzahlung geleisteten mietkaution entsteht aufschiebend bedingt bereits leistung kaution sinn zweck mietkaution anspruch rckzahlung jedoch fortsetzung mietverhltnisses wirksamwerden enthaftungserklrung zuzuordnen bgh aao rn auslegung erklrung abs satz inso deren reichweite disposition insolvenzverwalters steht widerspricht geset zesmaterialien verlautbarten vorstellungen gesetzgebers bgh aao rn kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung ik lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  314. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar juni bugeldsache wegen verstoes niederschsische schulgesetz az owi amtsgericht oldenburg az ar jug amtsgericht tiergarten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts juni gem stpo beschlossen zustndig fr nachtrglichen entscheidungen ber auflage beschluss amtsgerichts oldenburg april amtsgericht jugendrichter tiergarten grnde generalbundesanwalt zuschrift juni ausgefhrt amtsgericht oldenburg september geborenen betroffenen antrag verwaltungsbehrde april wegen verstoes niederschsische schulgesetz gem abs nr owig anstelle rechtskrftig festgestellten geldbue arbeitsauflage stunden gemeinntzige arbeit auferlegt erlass beschlusses androhung verhngung jugendarrests teilableistung stunden gemeinntziger arbeit betroffene berlin umgezogen beschluss februar amtsgericht oldenburg verfahren wichtigem grund gem abs owig abs jgg berlin abgegeben zentral zustndige amtsgericht tiergarten bernahme abgelehnt zustndig fr nachtrglichen entscheidungen ber auflage beschluss amtsgerichts oldenburg amtsgericht tiergarten abgabe zweckmig jugendlichen verhngung jugendarrest gem abs satz owig gelegenheit mndlichen uerung richter geben betroffenen darauf verweisen mglichen anhrung wohnort berlin oldenburg reisen wrde recht mndliche vorsprache unzumutbar erschweren brigen jugendliche erbrachten arbeitsstunden weisung jugendamts berlin jetzigen wohnsitz erbringen ebenfalls berwachung amtsgericht tiergarten berlin zweckmig erscheinen lsst schliet senat fischer appl eschelbach berger ott'],['Soon']]
  315. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit klger antragsteller beklagte antragsgegnerin prozebevollmchtigte ii instanz iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck galke dr herrmann beschlossen gesuch antragstellers prozekostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts nrnberg frth dezember zurckgewiesen grnde senat geht zugunsten antragstellers davon rechtsbeschwerde oktober unzulssige rechtsmittel lediglich prozekostenhilfegesuch vorbereitung gesuch zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo zweiten rechtszug ergangene entscheidungen landgerichts weiteres rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft sofern gesetz ausdrcklich bestimmt landgericht angefochtenen beschlu zugelassen abs zpo beide voraussetzungen liegen auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit verletzung verfahrensgrundrech ten wre rechtsmittel statthaft begrndung landgericht antragsteller nher vermgens einkommensverhltnisse einzugehen beantragte prozekostenhilfe versagt sei sinn prozekostenhilfe klger ermglichen vielzahl prozessen geltendmachung honorarforderungen fhren gesetz zpo grundlage erscheint verfahren landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz bundesgerichtshof jedoch beschlsse beschwerdegerichte ausschlielich fllen abs zpo angerufen bghz bliebe landgericht allerdings unbenommen entschei dung nochmals berprfen schlick streck'],['Soon']]
  316. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien august geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren april ehemann antragsgegner geboren mrz dezember zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin geregelt wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners seekasse hamburg seekasse weitere beteiligte versicherungskonto antragstellerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen november bertragen ferner lasten versorgung antragsgegners versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen november begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen august november abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa seekasse jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragstellerin fr antragsgegner ausgegangen fr beide parteien vbl bestehenden anwartschaften amtsgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragstellerin monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt whrend monatliche betrag fr antragsgegner umgewertet wurde versicherungsfall ende ehezeit bereits eingetreten hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte parteien insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien sowie bfa seekasse rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr beide parteien vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  317. [['bundesgerichtshof beschluss za september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen antrag schuldners fr durchfhrung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf juli prozesskostenhilfe bewilligen abgelehnt grnde antrag schuldners juli antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde verstehen einziges rechtsmittel beschluss landgerichts juli betracht kommt rechtsbeschwerde schuldners bietet hinreichende aussicht erfolg zpo rechtsmittel beschluss landgerichts statthaft weder gesetz statthaftigkeit rechtsbeschwerde bestimmt beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht anfechtbar vgl bgh beschluss januar ix zb wum mwn bornkamm pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  318. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja abs fortlaufend unpnktliche erfllung wohngeld zahlungsansprchen gemeinschaft wohnungseigentmer wohnungseigentmern fortsetzung gemeinschaft sumigen wohnungseigentmer unzumutbar entziehung wohnungseigentums abs rechtfertigen ordnungsgeme verwaltung nachhaltig beeintrchtigt entziehung grund sumige wohnungseigentmer beschlussfassung abgemahnt abmahnung abgesehen wohnungseigentmern unzumutbar erfolg verspricht wegen fehlender abmahnung ausreichender entziehungsbeschluss stellt rechtlich abmahnung dar erlaubt entsprechender beschlussfassung entziehungsklage betroffene wohnungseigentmer sei abgemahnten pflichten versumt gilt beklagte bercksichtigung umstnde insbesondere dauer wohlverhaltens annehmen darf abmahnung fhrenden vorgnge htten fr gemeinschaft erledigt bgh urt januar zr lg darmstadt ag darmstadt zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts darmstadt dezember aufgehoben urteil amtsgerichts darmstadt juni abgendert klage abgewiesen klger tragen kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft beklagte wohnung vermietet zahlte geschuldete wohngeld seit regelmig erst gerichtlicher geltendmachung rckstnde beliefen wirtschaftsjahr wirtschaftsjahr verlaufe rechtsstreits bezahlte wohnungseigentmerversammlung august beschloss gemeinschaft wohnungseigentmer ausnahme beklag ten wohnungseigentum entziehen fortlaufend zahlungsverpflichtungen gegenber verweigert erst aufwendige langwierige mahnverfahren erzwungen mssen beschluss wurde angefochten aufforderung klger august freiwillig wohnung verkaufen kam beklagte angebot klger september gerichtliche geltendmachung entziehungsbeschlusses zurckzustellen rckstnde oktober ausgeglichen wohngeld knftig pnktlich gezahlt wrden nahm beklagte anlass fr entsprechende zahlungen zahlte vielmehr erst urteil erster instanz klger mchten entziehungsbeschluss vorliegenden klage durchsetzen tritt beklagte entgegen amtsgericht beklagten antragsgem verurteilt berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten entziehung wohnungseigentums verhindern klger beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts amtsgericht herangezogene entziehungsgrund zahlungsrckstands abs nr zwischenzeitlich erfolgten zahlung entfallen klage sei unabhngig hiervon abs begrndet klgern sei nmlich unregelmige unpnktliche zahlungsverhalten beklagten lnger zuzumuten abmahnung sei erforderlich liege klger beklagten gelegenheit freiwilligen verkauf gegeben zurckstellung gerichtlichen durchsetzung entziehungsbeschluss ausgleich rckstnde knftig pnktlicher zahlung aussicht gestellt htten ii hlt rechtlicher prfung ergebnis stand zutreffend geht berufungsgericht allerdings aktivlegitimation klger wohnungseigentmer wohngeldansprche deren unpnktliche unregelmige zahlung entziehungsklage gesttzt stehen wohnungseigentmern teilrechtsfhigen wenzel zwe gemeinschaft wohnungseigentmer senat bghz entscheidung darber sumigen wohnungseigentmer wohnungseigentum entzogen betrifft geltendem recht mitgliedschaft gehrt deshalb kompetenz verbandes palandt bassenge bgb aufl rdn abramenko zmr jennien zmr gemeinschaft wohnungseigentmer knnte einzelne wohnungseigentmer brigen ermchtigen zustehende ansprche geltend braucht ausdrcklich geschehen senatsurt juni zr njw ermchtigung wre beschluss ber entziehung sehen klger wren deshalb aktivlegitimiert entziehungsanspruch verband mehr wohnungseigentmern zustnde beanstanden ferner ausgangspunkt berufungsgerichts fortdauernd unpnktliche erfllung wohngeld zahlungsansprchen gemeinschaft wohnungseigentmer knne entziehung wohnungseigentums rechtfertigen entziehung wohnungseigentums setzt abs voraus betroffene wohnungseigentmer schweren verletzung gegenber wohnungseigentmer
  319. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr knig seiters sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer juli beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs februar abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde klger wendet widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao dagegen erhobene klage anwaltsgerichtshof abgewiesen berufung zugelassen hiergegen richtet klger zulassungsantrag ii satz brao abs vwgo statthafte antrag erfolg klger verfahrensfehler dargelegt entscheidung anwaltsgerichtshofs beruhen satz brao abs nr vwgo beanstandet abwesenheit verhandelt worden obwohl krank sei erkrankung rztliches attest glaubhaft gemacht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs indessen hinblick vermgensverfall indizierte gefhrdung interessen rechtsuchenden mandanten strenge anforderungen verhinderungsgrund glaubhaftmachung stellen vgl zuletzt bgh beschluss mai anwz brfg juris rn rund stunde beginn verhandlung hereingereichte attest gengt anforderungen enthlt diagnose ermglicht berprfung fehlenden verhandlungsfhigkeit zudem htte fr klger anlass bestanden telefonischen kontakt gericht aufzunehmen rckfrage ber weitere vorgehen informieren vgl bgh beschluss dezember anwz brfg juris rn jedoch getan ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo vermgensverfall abs nr brao vermutet insolvenzverfahren ber vermgen rechtsanwalts erffnet worden rechtsanwalt vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis eingetragen beides gegeben klger magebenden zeitpunkt erlasses widerrufsbescheids schuldnerverzeichnis mehrere haftbefehle eingetragen juli wurde wegen steuerschulden hhe knapp insolvenzverfahren erffnet entgegen auffassung klgers hierauf basierenden vermutung schon erffnung insolvenzverfahrens grundlage entzogen geordnete vermgensverhltnisse vielmehr erst hergestellt schuldner entweder beschluss insolvenzgerichts restschuldbefreiung angekndigt wurde abs inso insolvenzgericht besttigter insolvenzplan inso angenommener schuldenbereinigungsplan inso vorliegt erfllung schuldner brigen forderungen gegenber glubigern befreit st rspr vgl zuletzt bgh beschluss mrz anwz brfg juris rn daran fehlt bestimmung abs nr brao entnehmen geht gesetzgeber grundstzlich gefhrdung interessen rechtsuchenden rechtsanwalt vermgensverfall befindet gefhrdung entfllt bereits insolvenzerffnung verbundene verfgungsbeschrnkung insolvenzschuldners bgh aao juris rn unterhaltung rechtsanwaltsanderkontos gleichfalls geeignet gefhrdung auszuschlieen vgl etwa bgh beschluss mrz anwz brfg juris rn iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo festsetzung streitwerts abs satz brao tolksdorf knig quaas seiters braeuer vorinstanz agh mnchen entscheidung bayagh'],['Soon']]
  320. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe mord mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts verden mai unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschriften februar bemerkt senat rge verteidigers angeklagten strafkammer entgegen stpo einlassung angeklagten unzureichend gewrdigt bereits zulssiger form erhoben wre unbegrndet entstehung einlassung teilt revision lediglich angeklagte hauptverhandlungstermin februar folgt eingelassen gibt sodann wortlaut zehnseitigen schriftlichen erklrung satz fr angeklagten nachfolgende einlassung verlesen vorangestellt revision teilt entgegen abs satz stpo weise sodann einlassung hauptverhandlung verwendung gefunden insbesondere wen schriftstck verlesen worden senat vermag daher prfen wortlaut einlassung inbegriff hauptverhandlung gemacht wurde gericht verlesung schriftstcks angeordnet durchgefhrt htte wre urkunde wortlaut hauptverhandlung eingefhrt worden htte revision mastab berprfung beweiswrdigung herangezogen knnen vgl bghst allerdings weist senat darauf gericht grundstzlich verpflichtet schriftliche einlassung angeklagten urkunde verlesen mndliche vernehmung verlesung schriftlichen erklrung gericht ersetzt bgh nstz abs satz stpo erfolgt vernehmung angeklagten sache magabe abs stpo grundstzlich mndliche befragung mndliche antworten vgl kk aufl rdn htte dagegen entgegen gesetzlichen regelung zunehmend praktiziert lediglich angeklagte verteidiger entsprechende erklrung verlesen anlage protokoll bergeben wre entsprechende mndliche vortrag gegebenenfalls erklrung angeklagten inhalt eigen mache gegenstand hauptverhandlung geworden aufgabe tatrichters wre beweisergebnissen inhalt mndlich vorgetragenen einlassung festzustellen urteilsgrnden wiederzugeben erforderlichen umfang wrdigen vgl bghst revisionsgerichtliche kontrolle richtigkeit wiedergabe einlassung wegen verbots rekonstruktion hauptverhandlung revisionsverfahren mglich ebenso park stv bedenken zulssigkeit verfahrensrge bestehen deshalb seite revisionsbegrndung pauschal dargestellt inwieweit wrdigung einlassung angeklagten vermit aufgabe revisionsgerichts zehnseitige einlassung seiten umfassenden insbesondere darstellung festgestellten tatsachen wrdigung auergewhnlich grndlichem umfangreichem urteil daraufhin vergleichen konkreten punkte beweiswrdigung behandelt worden erst erwiderungsschrift mrz ablauf revisionsbegrndungsfrist erfolgte derartige konkretisierung allerdings zulssigkeit rge mehr begrnden vermag rge wre unbegrndet generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegt jugendkammer einlassung angeklagten eingehend befat ersichtlich fr ergebnis wesentliche umstnde auer betracht geblieben wren grundsatz erschpfenden beweiswrdigung bedeutet tatrichter nebenschlichen aspekten wenig ergiebigen argumenten ausdrcklich auseinanderzusetzen htte st rspr vgl bgh nstz soweit beide angeklagte rgen landgericht beweisantrag rechtsanwltin teils landgerichts februar verlesung urzu unrecht abgelehnt offen bleiben hinreichend bestimmten beweisantrag gehandelt umstnde thematik behaupteten falschaussage genannt auslegung ablehnung beweisantrags bedeutungslos generalbundesanwalt fr mglich hlt vorgenommen htte nahe gelegen landgericht ablehnungsgrund sttzt wenig glcklichen formulierung ablehnungsbeschlusses weiteres erkennbar tatschlich grund heranziehen jedenfalls ausgeschlossen unterbliebenen verlesung urteils sachverhalt angeklagten geschehen zusammenhang stand beweiswrdigung nachteil angeklagten beruht jugendkammer rande aussage zeugen ba gesttzt ausdrcklich hervorgehoben fr berzeugungsbildung untergeordneter bedeutung ua vielzahl weiteren beweisen belegen angeklagte schon vorher zerstrung br hofes befat senat ausschlieen jugendkammer aus
  321. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main september unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil ergeben jedoch schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen versuchten schweren raubes verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen schfer eschelbach grube zeng schmidt'],['Soon']]
  322. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat richterliche sachkunde reicht regel landgericht getan hinzuziehung psychiatrischen sachverstndigen sexuelle prferenzstrung diagnostizieren verbindung vereinsamung altersabbau rahmen schuldfhigkeitsprfung gewichten vgl etwa bgh urteil dezember str bghr stgb sachverstndiger beschluss januar str nstz lk stgb schch aufl rn mwn jedoch angeklagte annahme verminderter schuldfhigkeit sinne stgb beschwert aufhebung schuldfhigkeit senat ausschlieen rechtsprechung bundesgerichtshofs ausnahmefall strafmildernd bercksichtigen tter kind einvernehmliche sexuelle kontakte rahmen besonders nahen tatopfer liebesbeziehung empfundenen verhltnisses erfolgen vgl bgh beschluss april str stv mwn abgesehen davon seiten opfers empfundenes liebesverhltnis festgestellt lge ausnahmefall schon deswegen geschdigte mdchen knapp jahre alten angeklagten bewusst tatzeiten hchstens elf jahre alt lernbehindert mutzbauer sander knig dlp mosbacher'],['Soon']]
  323. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln februar aufgehoben soweit verurteilt worden sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen betrugs fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten verfahrensrge erfolg liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde verlesung anklagschrift hauptverhandlung februar wurde angeklagte darauf hingewiesen freistehe beschuldigung uern sache auszusagen ausweislich hauptverhandlungsprotokolls baten verteidiger angeklagten sodann unterbrechung hauptverhandlung fhrung rechtsge sprchs sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft zustimmte hauptverhandlung wurde anschlieend unterbrochen wiedereintritt hauptverhandlung gab vorsitzende wesentlichen inhalt rechtsgesprchs verteidigern vertreterin staatsanwaltschaft kammer folgt bekannt sach rechtslage wurde errtert insbesondere wurde seitens verteidiger frage angesprochen falle gestndigen einlassung auervollzugsetzung haftbefehls darstellbar erschiene haftverschonung wurde fall gestndigen einlassung seitens kammer ausgeschlossen angesehen ansonsten verstndigung sinne stpo stattgefunden anschluss machte angeklagte urteil entnehmen lsst ua wesentlichen gestndige angaben sache protokoll weist spterer stelle hinweis verstndigung stattgefunden vernehmung einzelner zeugen wurde beweisaufnahme geschlossen angeklagte dargelegt verurteilt zugleich wurde haftbefehl auer vollzug gesetzt dagegen gerichtete beschwerde staatsanwaltschaft blieb erfolg vorsitzende strafkammer beisitzende richterin rahmen revisionsverfahrens jeweils dienstliche erklrungen abgeben bereinstimmend darin geschildert verteidigung angeregten rechtsgesprch wesentlichen frage haftverschonung gegangen sei dabei kammer falle gestndigen einlas sung haftverschonung ausgeschlossen angesehen vorsitzende gestndnis haftgrund etwa bejahenden verdunkelungsgefahr entfallen wrde verstndigung darber sei gekommen zeige schon umstand staatsanwaltschaft urteilsverkndung ergangene entscheidung ber auervollzugsetzung haftbefehls sofortige beschwerde eingelegt zudem sei angeklagte umfassend gestndig weshalb zahlreiche weitere zeugen gehrt worden seien teilweise freispruch erfolgt sei hinsichtlich anforderungen dokumentation transparenz verstndigungsgesprchen weist vorsitzende brigen darauf zeitpunkt hauptverhandlung angeklagte entscheidung bundesverfassungsgerichts entsprechende erfordernisse aufgestellt worden seien ergangen sei rge angeklagten liege verletzung verstndigung einhergehenden mitteilungs dokumentationspflichten gem abs abs stpo zulssig begrndet handelt unzulssige protokollrge beschwerdefhrer leitet verfahrensfehler umstand her sitzungsniederschrift inhalt gesprche auerhalb hauptverhandlung ziel verstndigung gefhrt wurden mitteilt rge zulssig vgl senat urteil juli str njw angeklagten sache gergte versto abs satz abs satz stpo liegt aa abs satz stpo teilt vorsitzende verlesung anklagesatzes errterungen stpo stattgefunden deren gegenstand mglichkeit verstndigung stpo ja deren wesentlichen inhalt vgl senat urteil juli str nstz mitteilungspflicht gem abs satz stpo beachten errterungen erst beginn hauptverhandlung stattgefunden vgl bt drucks meyer goner stpo aufl rn gesetz erreichen derartige errterungen stets ffentlichen hauptverhandlung sprache kommen inhaltlich dokumentiert gesprche auerhalb hauptverhandlung drfen informelles unkontrollierbares verfahren erffnen vgl bgh beschluss oktober str stv verfahrensbeteiligten ffentlichkeit sollen darber informiert errterungen stattgefunden darber standpunkte gegebenenfalls teilnehmern vertreten wurden seite frage verstndigung aufgeworfen wurde gesprchsteilnehmern zustimmung ablehnung gestoen vgl bverfg njw bgh beschluss oktober str stv gewhrleistung effektiven kontrolle
  324. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr september rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter born sunder beschlossen beschwerden klgerin streithelfer beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde mehr vorliegt denen senat revision zulassen darf nichtzulassungsbeschwerden streithelfer beklagten vornherein unbegrndet soweit berufungsgericht anfechtungsklage stattgegeben rechtsstreit weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet nichtzulassungsbeschwerde klgerin aufgeworfenen fragen zulassung revision ursprnglich htten rechtfertigen knnen offen bleiben fragen mehr entscheidungserheblich klgerin anfechtungsantrag festhlt rechtsschutzinteresse fehlt beschluss senats juli ii zr zip steht rechtskrftig fest angefochtene hauptversammlungsbeschluss juni beschluss hauptversammlung november wirksam aufgehoben worden rechtsschutzbedrfnis fr anfechtung hauptversammlungsbeschlusses entfllt grundstzlich aufhebung sei zeitigt folgewirkungen fr sach rechtslage drr spindler stilz aktg aufl rn schmidt grokomm aktg aufl rn ausnahmsweise fortbestehendes rechtsschutzinteresse klgerin streitfall dargetan insbesondere ergibt daraus juni bestellte besondere vertreter fr ttigkeit aufhebung beschlusses vergtung beansprucht rahmen aufgabenkreises besitzt besondere vertreter organqualitt bgh urteil dezember ii zr zip hffer aktg aufl rn mock spindler stilz aktg aufl rn spindler schmidt lutter aktg aufl rn jeweils bezzenberger grokomm aktg aufl rn grundstze fehlerhaften bestellung vgl bgh urteil april ii zr bghz ff urteil juli ii zr bghz rn anwendbar streitfall folge vollstndigen nichtigerklrung angefochtenen hauptversammlungsbeschlusses abberufung vollzogenen rechtshandlungen besonderen vertreters fr beklagte wirksam blieben dahin funktionsgerecht ausgebte ttigkeit besonderen vertreters vergten wre nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens tragen abs abs zpo klgerin gerichtskosten auergerichtlichen kosten streithelfer sowie auergerichtlichen kosten beklagten streithelferin vollem umfang streithelfer jeweils gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgerin brigen tragen klgerin streithelfer beklagten auergerichtlichen kosten streitwert bergmann strohn born reichart sunder vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  325. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst november beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts celle november aufgehoben beklagten versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt wert beschwerdegegenstands grnde beklagte landgericht zahlung nebst zinsen verurteilt worden begrndung hiergegen rechtzeitig eingelegten berufung erst ablauf oktober verlngerten berufungsbegrndungsfrist oktober gericht eingegangen beklagte wiedereinsetzung versumte berufungsbegrndungsfrist beantragt vorgetragen ausweislich postausgangsbuchs kanzlei prozebevollmchtigten sei september gefertigte berufungsbegrndungsschrift selben tag oberlandesgericht bersandt worden glaubhaftmachung anwalt liche versicherung prozebevollmchtigten sowie eidesstattliche versicherung rechtsanwaltsgehilfin bezogen ii berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung abgelehnt berufung beklagten mangels rechtzeitiger begrndung unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt beklagte wiedereinsetzungsantrag bestehen ausgangskontrolle bro prozebevollmchtigten keinerlei angaben gemacht soweit statt darauf berufen berufungsbegrndungsschrift ausweislich postausgangsbuchs kanzlei prozebevollmchtigten september gericht bersandt worden sei angaben ausreichend glaubhaft gemacht anwaltliche versicherung prozebevollmchtigten eidesstattliche versicherung rechtsanwaltsgehilfin seien dafr ausreichend vielmehr htte vorlage postausgangsbuchs bedurft entsprechenden auflage gerichts oktober sei beklagte jedoch nachgekommen iii hiergegen gerichtete form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde beklagten zulssig statthaftigkeit folgt abs satz verbindung abs satz zpo zulssigkeitsvoraussetzung abs nr zpo erfllt sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert angefochtene entscheidung verletzt beklagten verfassungsrechtlich garantierten anspruch rechtliches gehr art abs gg rechtsbeschwerde begrndet berufungsgericht hlt begrndung wiedereinsetzungsantrags beklagten fr ausreichend fhrt knne verschulden anwalts ausschlieenden rechtzeitigen absendung berufungsbegrndungsschrift ausgegangen postausgangsbuch zweifelsfrei ergebe fristwahrende schriftstck gefertigt postfertig gemacht abgeschickt worden sei versagung beantragten wiedereinsetzung beruht mithin allein darauf berufungsgericht entsprechende vorbringen beklagten deswegen glaubhaft gemacht ansieht postausgangsbuch vorgelegt worden begrndung durfte wiedereinsetzungsgesuch indessen zurckgewiesen beklagten zuvor gelegenheit gegeben worden berufungsgericht fr ausreichend erachtete glaubhaftmachung nachzuholen beklagte wiedereinsetzungsverfahren blich glaubhaftmachung vorbringens anwaltliche versicherung prozebevollmchtigten eidesstattliche versicherung rechtsanwaltsgehilfin bezogen eintrag postausgangsbuch vorgenommen sachlage durfte beklagte annehmen begrndung wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen tatsachen ausreichendem mae glaubhaft gemacht berufungsgericht gesehen beklagten demgem oktober schriftlich aufgefordert postausgangsbuch vorzulegen inhalt gerichtsakten jedoch feststellbar aufforderung berufungsgerichts beklagten erreicht empfangsbekenntnis prozebevollmchtigten beklagten worauf rechtsbeschwerde recht hinweist akten gelangt rechtsbe schwerdeverfahren beklagte vorgetragen eidesstattliche versicherung prozebevollmchtigten glaubhaft gemacht auflage berufungsgerichts vorlage postausgangsbuchs zugegangen sei umstnden davon ausgegangen beklagte entscheidung berufungsgerichts ber wiedereinsetzungsantrag auflage kenntnis erhalten gelegenheit auffassung berufungsgerichts erfolgte glaubhaftmachung wiedereinsetzungsgrundes nachzuholen angefochtene beschlu beruht darin liegenden verletzung rechtlichen gehrs auszuschlieen berufungsgericht wiedereinsetzung gewhrt htte auszug postausgangsbuch beklagte rechtsbeschwerdeverfahren akten gereicht entscheidung vorgelegt worden wre iv angefochtene beschlu daher aufzuheben beklagten wiedereinsetz
  326. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet august seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zpo auskunft vorbereitung vertraglicher schadensersatzansprche dauerschuldverhltnis dienen gengen fr auskunftsverlangen begrndete verdacht vertragspflichtverletzung wahrscheinlichkeit daraus resultierenden schadens anschluss bgh beschluss februar ii zr beckrs rn urteil juli viii zr njw voraussetzungen bezglich zuwiderhandlung wirksam vereinbartes konkurrenzverbot gegeben verbot geschtzte vorbereitung schadensersatzanspruchs regelmig auskunft ber umsatz verlangen vertragspartner verbotswidrigen konkurrenzttigkeit erzielt umsatz relevanten anhaltspunkt fr geschtzten entstandenen schaden gestalt entgangenen gewinns darstellen auslegung prozesserklrungen grundsatz beachten zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig wohlverstandenen interessenlage entspricht berichtigung prozesshandlung ausgeschlossen offensichtlichen irrtum handelt anschluss bgh beschluss mrz viii zb njw rn sowie bgh beschluss november vii zb njw rr bgh urteil august vii zr olg dsseldorf lg dortmund vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung august vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit fr recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli kostenpunkt insoweit aufgehoben auskunftswiderklage hinsichtlich zeitraum november oktober filiale klgerin haus erzielten umstze warenverkufen abgewiesen wor umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen anschlussrevision klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ansprche beendeten franchiseverhltnis klgerin betreibt bundesweit kette optik einzelhandelsgeschften teils eigene filialbetriebe teils franchisenehmern gefhrt beklagte november franchisenehmer klgerin grundlage geschftlichen zusammenarbeit parteien franchisevertrag november darin heit prambel optik fachgeschfte treten gegenber verbraucher markt einheitlich vorgenannten symbolen namen fr optik typischen werbestzen farbzusammenstellungen gleicher innerer uerer ausstattung anordnung einrichtung betriebsorganisation gegenstand geltungsbereich vertrages klgerin whrend laufzeit vertrages weder eigenes optik fachgeschft erffnen dritten recht erteilen seit fhren parteien zahlreiche rechtsstreitigkeiten gegeneinander denen wirksamkeit vertragskndigungen ging klgerin erklrt wurden denen beklagte klgerin betrieb optik fachgeschfts untersagen lassen rechtlichen auseinandersetzungen ergangenen gerichtsentscheidungen folge beklagte ab mrz mehr franchisenehmer klgerin auftrat ab august sodann vertriebssystem aufnahm zusammenarbeit november beendete klgerin erffnete mai eigene filiale haus beklagte nimmt klgerin wege stufenwiderklage wegen zuwiderhandlung ziffer franchisevertrags vereinbarte konkurrenzverbot auskunft schadensersatz anspruch hinsichtlich ersten stufe beklagte zunchst antrag angekndigt klgerin auskunftserteilung ber seit mrz filiale haus erzielten umstze verurteilen mndlichen verhandlung landgericht november auskunftsantrag magabe gestellt auskunft november begehrt mndlichen verhandlung landgericht april beklagte auskunft fr zeit november verlangt erklrt erklrung protokoll november auskunft november begehrt beruhe irrtum gemeint sei begrenzung november zuletzt beklagte erster instanz auskunft hinsichtlich zeitraums mai november verlangt landgericht widerklage ersten stufe stattgegeben klgerin teilurteil verurteilt beklagten auskunft form geordneten aufstellung erteilen ber zeit mai november filiale klgerin haus erzielten umstze warenverkufen werk sowie dienstleistungen urteil klgerin berufung eingelegt berufungsinstanz beklagte auskunfts schadensersatzanspruch verzichtet soweit umstze klgerin werk dienstleis tungen sowie insgesamt zeitraum november november geht berufungsgericht landgericht ausgesprochene auskunftsverurteilung dahin eingeschrnkt klgerin bekl
  327. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag mrz gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dsseldorf september schuldsprchen dahin abgendert angeklagten beihilfe betrug schuldig strafaussprchen aufgehoben zugehrigen feststellungen bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten betruges schuldig gesprochen angeklagten deswegen freiheitsstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt angeklagten freiheitsstrafe zwei jahren verhngt deren vollstre ckung bewhrung ausgesetzt revisionen angeklagten rgen verletzung materiellen rechts angeklagte be anstandet verfahren rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldsprche wegen tterschaftlichen betruges bestand angeklagten jeweils beihilfe betrug stgb schuldig tatbeteiligten bemhten jahre zunchst erfolglos erwerb mantels aktiengesellschaft deren aktien vorspiegelung handle bereich regenerativer energien erfolgreich ttiges unternehmen gutglubige kapitalanleger verkaufen wollten schalteten deshalb wegen vermittlung mantelkaufs rechtsanwalt seinerseits angeklagten wandte angeklagten beherrschte holding luxemburg erwarb schlielich november eigene rechnung fr ton zug registrierte ag schweizer kanag ausgestattet kapital millionen stck inhaberaktien nennwert je chf zuvor freiverkehr deutschen brse ag aufgenommen worden selben tag veranlassten angeklagten weiterverkauf millionen stck aktien beherrschte su holding ltd fr ber erste kaufpreisrate deren zahlung zunchst million stck aktien bertragen sollten vertrag bereits quittung erteilt brigen aktien sollten su ltd drei tranchen zahlung jeweils weiteren kaufpreisrate bertragen finanziert sollten drei folgeraten wesentlichen vertrieb aktien kapitalanleger angeklagten wussten handelte ag reine vorratsgrndung operatives geschft eigenes vermgen angeklagten klar aufnahme operativer geschfte vornherein beabsichtigen rechneten jedenfalls su ltd berlassenen aktien berhhtem kurs entsprechend getuschte anlageinteressenten vertrieben wrden nahmen billigend kauf gelingen vertriebs deshalb gelegen davon wesentlichen zahlung kaufpreises holding abhing dadurch erwar tende kursanstieg wert verbliebenen aktienpakets erhhen wrde absprache fr rechtsanwalt auftretenden veranlassten angeklagten folge scheinorders ber aktien dadurch kursanstieg bewirken ebenso veranlassten erforderliche mitwirkung umfirmierung ag en holding ag nderung satzung ausgewiesenen unternehmenszwecks beteiligung unternehmen insbesondere energiebereich bernahme vertrieb aktien wegen organisatorischer schwierigkeiten seiten su beglichen ltd erheblich verzgerten offene kaufpreisforderung holding schlielich anderweitigen mitteln ab mai stattfindenden telefonvertrieb aktien angeklagten mehr beteiligt gewonnen konnten etwa anleger entstand gesamtschaden ca feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen mittterschaftlichen betruges abs abs stgb beteiligung mehrerer personen denen smtliche tatbestandsmerkmale verwirklicht handelt mittterschaftlich wer eigenen tatbeitrag tat einfgt teil handlung beteiligten umgekehrt handeln ergnzung eigenen tatanteils erscheint fischer stgb aufl rn mwn danach mittterschaft anzunehmen tatrichter aufgrund wertenden gesamtbetrachtung festgestellten umstnde prfen magebliche kriterien grad eigenen interesses tat umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille durchfhrung ausgang tat mageblich willen betreffenden abhngen st rspr vgl bgh urteile februar str njw januar str bghst mittterschaft erfordert dabei zwingend mitwirkung kerngeschehen ausreichen tatbestandsverwirklichung frdernder beitrag vorbereitungs untersttzungshandlung beschrnkt stets mitwirkung willensrichtung beteiligenden teil ttigkeit darstellen bgh urteil oktober str nstz beschluss juli str nstz erschpft demgegenber mitwirkung willen beteiligen
  328. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb november zwangsverwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zwverwvo abs satz abs mehrere grundstcke zwangsverwalter einziges wirtschaftsgut vermietet verpachtet fr einbezogenen grundstcke bestimmte miet pachtanteile feststellbar vergtung einheitlichen hundertstzen ungeteilten miet pachteinnahmen berechnen bgh beschlu november ixa zb lg dresden ag dresden ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel athing dr boetticher richterin dr kessal wulf richter zoll november beschlossen rechtsbeschwerde zwangsverwalters beschlu zivilkammer landgerichts dresden august gendert beschwerde weiteren beteiligten schuldners zurckweisung rechtsmittels brigen vergtung zwangsverwalters fr ttigkeit abrechnungszeitraum nebst ersatz umsatzsteuer zusammen dm festgesetzt weitergehende rechtsbeschwerde zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens weitere beteiligte schuldner beschwerdefhrer tragen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlu auergerichtlichen kosten weiteren beteiligten fallen zwangsverwalter last gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt dm grnde antrag weiteren beteiligten ordnete amtsgericht dresden dezember zwangsverwaltung vorbezeichneten grundstcke gesellschaft brgerlichen rechts bestehend weiteren beteiligten gehren grundstcke dienen betrieb campingplatzes nebst daraufstehenden ferienhusern bungalows gaststtte nebengebuden verwalter wurde rechtsanwalt ttige rechtsbeschwerdefhrer bestellt verpachtete zwangsverwalteten gesellschaftsgrundstcke januar wirkung februar weiteren beteiligten aufgrund verstndigung mai wurden verpachtung rckwirkend beteiligten familie bewohnten bungalows nr grundstck bestandsverzeichnis nr einbezogen verpachtung grundstcke erbrachte jahr ertrag dm einschlielich pchter erstatteten umsatzsteuern soweit interesse beantragte zwangsverwalter fr jahr vergtung hhe doppelten regelsatzes erstattung entsprechender umsatzsteuern bewilligen begrndung forde rung doppelten regelsatz verwies zusatzaufwand haltung weiteren beteiligten wahrnehmung zwangsverwaltung ergeben amtsgericht setzte vergtung gesondert berechneten auslagen antragsgem dm fest sofortige beschwerde beteiligten ermigte landgericht vergtung zwangsverwalters einschlielich erstattung umsatzsteuern dm zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt zwangsverwalter wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung ii gem abs nr abs satz zpo statthafte zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde teilweise begrndet fhrt gem abs zpo entsprechenden abnderung angefochtenen beschwerdeentscheidung weitere feststellungen bestimmung vergtungsanspruchs mehr treffen gem abs zvg zwangsverwalter vergtung gewhren deren berechnung bestimmt berleitungsvorschrift zwangsverwalterverordnung dezember bgbl zwvwv grundlage egzvg zvg erlassenen verordnung ber geschftsfhrung vergtung zwangsverwalters februar bgbl zwverwvo abs zwverwvo rumt zwangsverwalter vergtungsanspruch fr geschftsfhrung anspruch erstattung angemessener barer auslagen anspruch ersatz darauf entfallenden umsatzsteuer grundstcken vermieten verpachten genutzt erhlt verwalter kalenderjahr eingezogenen betrgen abs satz zwverwvo auslegung bundesgerichtshofes september bghz ersten mehrbetrag mehrbetrag darber hinausgehenden betrag hiernach errechneten grundbetrge fr abrechnungszeitrume regel faktor steigern sei htte wegen geringer degression einzelfall miverhltnis ttigkeit verwalters gesteigerten vergtung folge vgl einzelnen bgh beschl juni ixa zb zinso zip entwicklung rechtsprechung beschwerdegericht entscheidung bercksichtigen knnen ntigt entsprechenden nderung angefochtenen festsetzung beteiligten aufgegriffen beschwerdegericht besonders herausgestellt worden umstand vergtung zwangsverwalters ttigkeit vier grundbuchgrundstkken einheitlich abgelten insoweit jedoch festsetzungsgrundlagen beschwerdeentscheidung rechtlich ergebnis beanstanden gegenstand zwangsverwaltung grundbuchgrundstck verwaltet person mehrere grundstcke mu deshalb regelfall vergtung fr grundstck besonders berechnet zwangsvollstreckung eigentmer schuldner handelt jeweilige grundbuchgrundstck miet pach
  329. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch juli beschlossen klgerin ratenfreie prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalt dr plehwe bewilligt ii beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts saarbrcken dezember zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo rge berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehr verletzt willkrlich entschieden entbehrt grundlage berufungsgericht anlage abs unten urteils ergibt kenntnis genommen antrags berschrift allgemeine hinweise schlusserklrung enthaltene belehrung ber nachmeldeobliegenheit hinweis schriftform trotz bezeichnung anhang zutreffend gewrdigt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens streitwert terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']]
  330. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts januar gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts koblenz juni unzulssig verworfen nebenklgerin kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde revision nebenklgerin unzulssig beantragt urteil landgerichts feststellungen aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung strafkammer zurckzuverweisen rechtsmittel lediglich ausgefhrten sachrge begrndet hinblick regelung abs stpo unerllich klargestellt urteil ziel nderung schuldspruchs hinsichtlich gesetzesverletzung anficht anschlu nebenklger berechtigt st rspr vgl bghr stpo abs zulssigkeit kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn jhnke detter rothfu bode fischer'],['Soon']]
  331. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juni rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger beschlossen senat beabsichtigt revision einstimmigen beschluss gem zpo zurckzuweisen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde entgegen auffassung berufungsgerichts besteht grund fr zulassung revision berufungsgericht grundstzlichen klrungsbedarf hinsichtlich frage bejaht wann intransparente kopplung mieterhhungsverlangens anderweitigen angebot vertragsnderung vorliegt frage rechtfertigt zulassung revision indes schon deshalb vorliegenden fall stellt mieterhhungsverlangen klgerin berufungsgericht zutreffend festgestellt anderweitiges angebot vertragsnderung gekoppelt deshalb wirksam brigen mieterhhungsverlangen bgb stellenden anforderungen rechtsprechung senats ohnehin geklrt berufungsgericht zitierte senatsurteil juli viii zr njw rn ff insoweit senat entwickelten grundstze jeweils entscheidung berufenen gericht jeweiligen einzelfall anzuwenden verleiht einzelfall zulassung revision rechtfertigende grundstzliche bedeutung revision aussicht erfolg berufungsgericht klage zustimmung mieterhhung recht zulssig erachtet deshalb berufung beklagten zwischenurteil amtsgerichts november zutreffend zurckgewiesen tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts klgerin mieterhhungsverlangen lediglich erhhung nettomiete erstrebt zustzlich vertragsnderung hinsichtlich nebenkostenbetrge weist rechtsfehler klgerin mieterhhungsverlangen bgb bezeichneten schreiben ausschlielich zustimmung erhhung nettomiete monatlich begehrt liegt hand bereits amtsgericht zutreffend ausgefhrt angaben ber vorauszahlungen informatorisch aufgenommen besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses dr frellesen dr hessel dr schneider dr achiles dr bnger hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag pinneberg entscheidung lg itzehoe entscheidung'],['Soon']]
  332. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller juli beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember gem satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer soweit fr revisionsverfahren bedeutung rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn dezember genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen folge zahlte vn versicherungsprmien schreiben februar erklrte vn wide rspruch gem vvg schreiben mrz hilfsweise kndigung versicherer akzeptierte kndigung zahlte rckkaufswert vn erhielt versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag schriftliche belehrung ber widerspruchsrecht gem abs satz vvg klage verlangt vn rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rc kkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen ii landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint vn prmien rechtsgrund geleistet sei ordnungsgem ber widerspruchsrecht abs satz vvg belehrt worden versicherungsvertrag sei ksam zustande gekommen abs satz abs satz vvg europisches recht verstoe bedrfe entsche dung ausbung widerspruchsrechts sei treuwidrig vn bekannt gemachte widerspruchsfrist beim vertragsschluss abe verstreichen lassen mehr sieben jahre prmien gezahlt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt vn klagebegehren iii voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision zugelassen identischer widerspruchsbelehrung gleichem text versich erungsschein rechtsauffassung oberlandesgerichts karlsruhe belehrung fr unzureichend gehalten bweiche frage jedoch geklrt senat beschluss juni iv zr juris rechtsauffassung berufung sgerichts bereits gebilligt revisionsrechtlich beanstandungsfreier begrndung berufungsgericht revision meint entschieden widerspruchsbelehrung einbeziehung gesamtinhalts pol icenbegleitschreibens vn ausreichend deutlich mache unterlagen vorliegen mssen widerspruchsfrist beginnt senat genanntem beschluss tatrichterliche beurteilung berufungssenats fr revisionsrechtlich unbedenklich erklrt wonach wortgleiche widerspruchsbelehrung beklagten setzlichen anforderungen hinblick nennung fristau slsenden unterlagen policenbegleitschreiben gengt revision beschluss gem satz zpo zurckgewiesen senatsb eschlsse juni september iv zr juris entgegen ansicht revision gibt abweichende beurtei lung oberlandesgericht karlsruhe wortgleichen wide rspruchsbelehrung urteil august verffentlicht anlass nderung senatsrechtsprechung berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgef hrt trotz verwendung begriffs beilagen versicherungsschein hinreichend klar begriff angefhrten ve rbraucherinformationen unterlagen sinne widerspruchsbele hrung handelt bedenkenfrei berufungsgericht schlielich ansicht belehrung policenbegleitschreiben sei druc ktechnisch deutlicher form erfolgt berufungsurteil hlt rechtlicher prfung stand solchermaen policenmodell geschlossene versicherungsvertrge wegen gemeinschaftsrechtswidrigkeit vvg wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl senatsurteil juli iv zr bghz rn ff bverfg versr rn ff streitfall dahinstehen revision begehrte vorlage gerichtshof europischen union sche idet bereits deshalb frage policenmodell genannten richtlinien unvereinbar entscheidungse rheblich ankommt berufungsgericht recht angenommen vn falle unterstellten gemeinschaftsrechtswidri gkeit policenmodells treu glauben wegen widersprchlicher rechtsau
  333. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand begrndung revision gewhren verworfen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld november verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit schwerer sowie gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe elf jahren verurteilt einziehung schraubendrehers angeordnet urteil richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel sowie weiteren verteidiger angeklagten ferner gestellte antrag wiedereinsetzung revisionsbegrndungsfrist erfolg antrag wiedereinsetzung revisionsbegrndungsfrist unzulssig rechtsmittel generalbundesanwalt antragsschrift april zutreffend dargelegt rechtzeitig begrndet wurde daher gegenstandslos unmgliche rechtsfolge gerichtet unzulssig vgl bgh beschluss dezember str mwn revision generalbundesanwalt antragsschrift april dargelegten grnden unbegrndet sinne abs stpo ergnzend bemerkt senat senat entnimmt gesamtzusammenhang urteilsgrnde angeklagte stichen kopf nebenklgers einerseits strafkammer zumindest festgestellten bedingten ttungsvorsatz gehandelt andererseits fr fall erfolg eintreten tatschlich eingetretenen schweren folgen sinne abs nr stgb sichere folgen handlungen vorausgesehen vgl vorliegen direktem ttungsvorsatz wissentlichem herbeifhren schweren folgen sinne abs stgb bgh urteile januar str nstz dezember str njw juni str bghr stgb abs schwere krperverletzung mutzbauer roggenbuck bender schmitt quentin'],['Soon']]
  334. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet dezember bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vvg abs satz bgb sgb xi abs abs satz vvg schliet auerordentliche kndigung krankheitskostenversicherungsvertrages versicherer fall weder krankheitskostenversicherung bisherigen versicherer basistarif abs vag fortgesetzt steht versicherungsnehmer anspruch abschluss derartigen vertrages bereich pflegepflichtversicherung auerordentliche kndigung versicherers ausgeschlossen abs sgb xi bgh urteil dezember iv zr olg brandenburg lg frankfurt iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt zurckweisung weitergehenden rechtsmittel klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai teilweise aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts frankfurt august teilweise gendert festgestellt pflegeversicherung tarif pvn versicherungsnummer parteien fortbesteht fristlose kndigung beklagten mai beendet wurde brigen bleibt klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand klger selbstndiger unternehmer recyclingpark containerservice entrmpelung abrissarbeiten etc betreibt unterhielt beklagten seit krankheitskosten krankentagegeld pflegeversicherung herzoperation klger arbeitsunfhig erhielt krankentagegeld anlsslich besuches fr beklagte ttigen zeugen mai kam vorfall beklagte anlass nahm schreiben mai vertrag ber krankheitskosten krankentagegeld pflegepflichtversicherung fristlos kndigen ie beklagte sttzte kndigung darauf klger auendienstmitarbeiter ttlich bolzenschneider angegriffen bedroht lehnte ausdrcklich ab klger zumindest basistarif versichern durchgefhrter beweisaufnahme landgericht klage abgewiesen klger beantragt festzustellen krankheitskosten krankentagegeld pflegeversicherung parteien fortbesteht fristlose knd igung mai beendet worden hilfsweise beklagten aufzugeben krankheitskostenversicherung basistarif schlieen hiergegen gerichtete berufung klgers wiederholter beweisaufnahme erfolglos geblieben revision beantragt klger festzustellen krankheitskosten pflegeversicherung parteien fortbestehen fristlose kndigung beklagten mai beendet worden hilfsweise festzustellen krankheitskostenversicherung basistarif pflegeversicherung fortbestehen fristlose kndigung beklagten mai beendet worden hilfsweise beklagten aufzugeben klger krankheitskostenversicherung basistarif abzuschlieen entscheidungsgrnde rechtsmittel geringen teil erfolg berufungsgericht entscheidung versr verffentlicht ausgefhrt recht beklagten vertragsverhltnisse wirksam wichtigem grund gem abs bgb kndigen stehe hinsichtlich krankheitskostenversich erung kndigungsverbot abs satz vvg entgegen vorschrift sei teleologisch flle kndigung wegen prmienverzuges reduzieren soweit wortlaut schwerwiegende vertragsverletzungen versicherungsnehmers mfasst seien liege planwidriger regelungsberschuss erstreckung abs satz vvg denkbaren kndigungsgrnde stehe widerspruch privatrecht dominierenden gebot treu glauben sowie abs bgb enthaltenen grundsatz kndbarkeit dauerschuldverhltnissen wichtigem grund namentlich strafbarem verhalten versicherungsnehmers msse kndigung wichtigem grund mglich hinre ichender schutz versicherungsnehmers dadurch erreicht gegenber versicherer anspruch versicherung basistarif sei wichtiger grund kndigung vorhanden klger mitarbeiter versicherers ttlich ang egriffen whrend bezuges krankentagegeld gesprch kunden betriebenen recyclinghof ngetroffen ii hlt rechtlicher nachprfung wesentlichen stand revision unbeschrnkt zugelassen soweit ber ufungsgericht ausgefhrt revision zugelassen frage abs satz vvg kndigung krankheitskostenversicherung ausschliee grundstzlicher bedeutung sei folgt hi eraus beschrnkung zulassung krankheitskostenvers icherung abtrennbarer teil streitgegenstandes ausschluss zulassung revision wegen kndigung pflegepflichtvers icherung berufungsgericht differenzierung beiden versicherungen vorgenommen unt erschie
  335. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln mrz feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts kln zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindes zwei fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sowie wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts ii revision angeklagten bereits sachrge vollem umfang erfolg eingehens verfahrensrgen bedarf daher mehr beweiswrdigung angefochtenen urteil weist rechtlich erhebliche mngel stpo sache tatrichters revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen gilt beweiswrdigung lckenhaft unklar vgl bgh nstz fall landgericht sttzt verurteilung angeklagten hauptverhandlung eingelassen weitgehend gestndigen einlassungen ermittlungsverfahren wesentlichen unbedingt detail zuletzt hauptverhandlung erhobenen tatvorwrfen geschdigten bereinstimmten ua angeklagte ausweislich urteilsgrnde ermittlungsverfahren taten insbesondere tatablufe einzelnen ergreifen initiative geschdigte deren intensitt angeht gestanden strafkammer schlielich festgestellt sachlage htte strafkammer notwendigen vgl bgh njw wrdigung gestndnisse pauschale aussage beschrnken drfen vorprozessualen einlassungen angeklagten wesentlichen angaben geschdigten deckten einzelnen fllen aussage geschdigten hauptverhandlung wiederzugeben hinblick glaubhaftigkeit fr revisionsgericht nachvollziehbaren weise wrdigen unklar bereits inwieweit strafkammer feststellungen tatgeschehen ber gestndnis angeklagten hinausgehen angaben geschdigten sttzt soweit dabei angaben geschdigten ausdrcklich bercksichtigt fehlt umfassenden geschlossenen darstellung relevanten aussagen insbesondere angaben geschdigten hauptverhandlung mitgeteilt obwohl jedenfalls stadium ermittlungsverfahrens zentralen punkten aussage aussage stand beweislage tatrichter stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes erkennen lassen umstnde entscheidung beeinflussen geeignet erkannt berlegungen einbezogen bgh nstzrr bgh stv zusammenhang wre nachvollziehbar darzulegen warum strafkammer geschdigten geglaubt angeklagten teilweise verurteilt brigen mangels entsprechender angaben geschdigten hauptverhandlung ua freigesprochen darber hinaus fehlt hinreichenden darstellung wrdigung eingeholten aussagepsychologischen gutachtens hlt tatrichter zuziehung sachverstndigen fr erforderlich deren ausfhrungen gedrngten zusammenfassenden darstellung mitteilung grunde liegenden anknpfungstatsachen daraus gezogenen schlussfolgerungen wiederzugeben revisionsgericht gebotene nachprfung ermglichen bgh nstz rr bgh stv anforderungen urteilsgrnde gerecht lediglich tat ii findet knappe wrdigung ausfhrungen sachverstndigen brigen enthlt urteil hinweis angaben geschdigten vorbereitenden schriftlichen sachverstndigengutachten angeblichen unfreiwilligkeit ihrerseits whrend sexuellen bergriffe angeklagten angeblicher gewaltanwendung hinreichend belegbar beurteilt ua auseinandersetzung urteilsfeststellungen weitgehend widersprechenden gutachten fehlt gnzlich fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes neue tatrichter hinsichtlich tat ii genauere feststellungen treffen verhalten angeklagten erheblichkeitsschwelle stgb berschritten vgl bgh nstz bisherige feststellung tat angeklagte berhrte geschdigte ber deren kleidung vaginalbereich lsst schluss zweifelsfrei rechtfertigt brigen verhngung freiheitsstrafe jahr sechs monaten ausschluss minder schweren falls weiteren berprfen ii ii urteils aufgefhrten lebenssachverhalten generalbundesanwalt antragsschrift ausfhrlich dargelegt nmliche tat handelt gem abs satz stgb neu e
  336. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziffer antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt april ausspruch ber einziehung wertes tatertrgen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls vier fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt einziehung wertes tatertrgen hhe angeordnet rge verletzung formellen sachlichen rechts gesttzte revision entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen angeklagte mitglied bande deutschland arbeitsteilig hochwertige kraftfahrzeuge mittels funkstreckenverlngerer entwendete aufgabe angeklagten gemeinsam weiteren mitttern ort fahrzeuge ffnen mitgefhrte geflschte kennzeichen gestohlenen kraftfahrzeuge anzubringen wurden ffnen bandenmitglied polen gefahren weitere mittter binnen stunden einzelteile zerlegt anschluss weiterverkauft wurden gruppierung handelte enger absprache tatgenosse wusste notwendigkeit jeweiligen tatbeitrags konkreten ausfhrung gesamtvorhabens beteiligten wollten taten dauerhaft lebensunterhalt finanzieren art weise entwendeten angeklagte mittter oktober zunchst sdhessischen audi sq plus tdi wert unbekannt gebliebenen person polen berfhrt wurde fall anklage gleichen nacht stahlen angeklagte mittter stelle audi sportback wert angeklagte brachte fahrzeug polen wofr weiteren bandenmitgliedern beuteanteil hhe erhielt fall anklage november entwendeten angeklagte mittter sdhessischen audi sq wert unbekannten person polen berfhrt wurde fall anklage anschluss stahlen angeklagte mittter stelle audi avant wert fall anklage angeklagte polen fahren fr tatbeitrag wiederum erhalten bundespolizei angeklagten mehrstndiger fahrt entwendeten fahrzeug nhe polnischen grenze kontrollieren versuchte entkommen verunfallte whrend fluchtversuchs konnte festgenommen fahrzeug erlitt totalschaden wurde sichergestellt verwertet verwertungserls strafkammer festgestellt ii ausgefhrte verfahrensrge gengt anforderungen abs satz stpo daher unzulssig umfassende materiellrechtliche prfung urteils schuld strafausspruch angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben hingegen einziehungsentscheidung bestand landgericht einziehungsentscheidung hhe abs stgb gesttzt einziehungsentscheidung unterfllt bereits deshalb aufhebung strafkammer versumt grundlagen berechnung urteil nher darzulegen bgh beschluss juni str nstz rr hierzu htte jedoch anlass bestanden strafkammer allein mitgeteilte gesamtsumme wertersatzeinziehung hhe offen lsst strafkammer betrag summe fahrzeugwerte fllen summe fahrzeugwerte fllen errechnet einziehungsanordnung strafkammer hhe brigen weder ersten zweiten berechnungsvariante feststellungen getragen aa einziehung wertes tatertrgen gem satz stgb knpft abs stgb setzt voraus tter rechtswidrige tat fr erlangt vermgenswert tat erlangt tter teilnehmer unmittelbar verwirklichung tatbestandes irgendeiner phase tatablaufs zugeflossen hierber tatschliche verfgungsgewalt ausben bgh urteil mai str juris rn mwn annahme mittterschaftlichen handelns vermag fehlende darlegung erlangung tatschlicher verfgungsgewalt ersetzen tatbeteiligten gesamtheit tat erlangten folge gesamtschuldnerischen haftung vgl hierzu senat beschluss juli str juris rn urteil april str zugerechnet beteiligten mitverfgungsgewalt hierber zukommen bgh beschluss april str nstz tatschlich senat beschluss dezember str wistra dabei gengt tatbeteiligte zumindest faktische bzw wirtschaftliche mitverfgungsgewalt ber vermgensgegenstand erlangte jedenfalls fall sinne rein tatschlichen herrschaftsverhltnisses ungehinderten zugriff betreffenden vermgensgegenstand nehmen konnte bgh urteil mai str aao sptere aufgabe mitverfgungsgewalt unerheblich bgh urteil juli str nstz rr satz stgb wertersatzeinziehung anzuordnen aufgrund bescha
  337. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet januar seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz parteien bgb werkvertrages voraus abschlagszahlungen vereinbart folgt etwaiger rckzahlungsanspruch aufgrund abrechnung ergebenden berschusses vertrag anschluss bgh urteil november vii zr baur nzbau urteil januar vii zr baur nzbau darlegung anspruchs satz bgb erbringung leistungen gekndigten internet system vertrag bgh urteil januar vii zr olg dsseldorf lg dsseldorf vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar richter dr eick halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten rckzahlung vergtung vorzeitiger beendigung internet system vertrages parteien streiten darum gegebenenfalls hhe beklagten anspruch satz bgb zusteht klgerin betreibt ingenieurbro beklagte bietet gewerblich internetdienstleistungen september schlossen parteien sogenannten internet system vertrag typs premium ber erstellung nutzungsberlassung hosting betreuung internetprsenz ber laufzeit monaten vertragsschluss anschlusskosten hhe zahlen sodann jhrlich voraus monatliches entgelt hhe entrichten betrgen gesetzliche umsatzsteuer hinzuzurechnen september bat klgerin beklagte internetprsenz wegen geplanten umfirmierung mrz april verschieben hiermit erklrte beklagte einverstanden forderte gleichwohl entgelt fr ersten berechnungszeitraum klgerin zahlte folgezeit entgelt fr ersten drei vertragsjahre vorbehaltlich nachtrglichen leistungserbringung dezember erklrte klgerin kndigung begrndung beabsichtigte umfirmierung erfolge absehbarer zeit internetauftritt bisherigen firma mache sinn landgericht beklagte abweisung weitergehender nebenforderungen verurteilt klgerin insgesamt geleisteten nebst zinsen zahlen berufung beklagten berufungsgericht klage ausnahme beklagten anerkannten betrages nebst zinsen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg berufungsgericht meint klgerin ber anerkannten betrag hinaus rckzahlungsanspruch gem bgb weiteren leistungen seien rechtsgrund erfolgt beklagte gem satz bgb vergtungsanspruch hhe nachdem klgerin vertrag schreiben dezember frei gekndigt unternehmer msse begrndung anspruchs satz bgb grundstzlich vortragen anteil vertraglichen vergtung erbrachten erbrachten leistungen entfalle darber hinaus vertragsbezogen darlegen kosten hinsichtlich erbrachten leistungen erspart erst anforderungen gengende abrechnung vorgelegt sei sache bestellers darzulegen beweisen unternehmer hhere ersparnisse erzielt anrechnen lassen wolle unternehmer msse ber kalkulatorischen grundlagen abrechnung vortragen fr hhere ersparte aufwendungen darlegungs beweisbelasteten besteller sachgerechte rechtswahrung ermglicht anforderungen genge abrechnung beklagten vertrag abgerechnet htte beendigung vertrages leistung erbracht abrechnung sei jedenfalls zulssig kleiner teil geschuldeten leistung erbracht worden sei beklagte erkennbaren leistungen fr klgerin erbracht geschftsbetrieb beklagten darauf ausgerichtet sei vielzahl vertrgen hnlichen inhalts schlieen sei gerechtfertigt abrechnung verlangen speziell gegenber klgerin geschuldete leistung beziehe beklagte individuellen belange bedrfnisse kunden voraus kenne knne durchschnittliche kalkulation fr vertrag erstellen sei gerecht geworden kalkulierten ablauf vertragsverhltnisses skizziert voraussichtlich ersparten aufwendungen fahrtkosten fr medienberater porti registrierungskosten kosten fr bromaterial dargelegt darber hinaus lasse fr ersparten einsatz freier mitarbeiter fr ersparte hostingkosten anrechnen partei sei gehindert beklagte vorbringen laufe rechtsstreits ndern insbesondere berichtigen widersprchlichkeiten zweifel inhaltlichen richtigkeit kalkulation weckten lgen klgerin ergnzenden vortrag beklagte
  338. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover juni soweit angeklagten cengiz betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision verletzung nr stpo gesttzten verfahrensrge erfolg folgender verfahrensgang liegt zugrunde hauptverhandlung richtete vier angeklagte denen angeklagten mustafa suphi untersuchungshaft befanden verteidiger angeklagten suphi beantragte haftbefehl mandanten aufzuheben bzw auer vollzug setzen begrndung fhrte mitangeklagten cengiz befnden freiem fu strafkammer lehnte antrag ab erlie anschlieend haftbefehl angeklagten cengiz verkndung beschlsse wandte vorsitzende richter beiden angeklagten worten revisionsvortrag davon resultat antrge kollege hierbei deutete verteidiger angeklagten suphi daraufhin lehnte verteidiger angeklagten cengiz drei berufsrichter wegen besorgnis befangenheit ab haftbefehl sei berufsrichtern unterzeichnet vorsitzenden zitierten uerungen begrndet worden beschlu gericht befangenheitsantrag gem abs nr stpo unzulssig verworfen ablehnungsgrund angegeben sei erhob angeklagte hinweis gegenvorstellung ablehnungsgrund zitierten uerungen vorsitzenden angegeben gleichzeitig stellte neuen befangenheitsantrag drei berufsrichter bezog uerungen vorsitzenden darauf erla haftbefehls erkennen lasse richter angeklagten mehr unvoreingenommen gegenberstehen kammer sodann gegenvorstellung grnden unzulssigkeitsbeschlusses zurckgewiesen zweiten ablehnungsantrag weiterhin zutreffenden grnden beschlusses unzulssig verworfen rge mitwirkung abgelehnten vorsitzenden richters bezieht zulssig insbesondere beschwerdefhrer umstnde vollstndig vorgetragen beanstandeten uerung gefhrt davon uerungen gemacht worden freibeweisverfahren eingeholten dienstlichen uerungen auszugehen abgelehnte vorsitzende genauen wortlaut mehr erinnern bestreitet uerungen getan schriftlich mitgeteilter eindruck fr angeklagten verstndlicher form verfahrensstand erlutert sei verrgert ausgedrckt sagt darber uerungen sicht angeklagten bewertet konnten gilt fr eingeholten dienstlichen uerungen darin erschpfen brigen richter sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft urkundsbeamtin wortlaut uerung mehr erinnern knnen senat volle berzeugung vermittelt worden zitierten uerungen tatschlich gefallen gengt schon wahrscheinlichkeit richtigkeit hinreichendem mae dargetan bghst bgh nstz liegt ablehnungsgesuch unrecht verworfen worden zitierten uerungen begrnden besorgnis befangenheit geeignet mitrauen unparteilichkeit vorsitzenden rechtfertigen abs stpo angeklagte wegen uerungen vorsitzenden davon resultat antrge kollege vernnftiger wrdigung umstnde begrndeten anla unvoreingenommenheit vorsitzenden zweifeln uerungen unmittelbar anschlu verkndung erlassenen haftbefehles konnte angeklagte dahin verstehen haft genommen worden wre verteidiger mitangeklagten suphi antrag aufhebung mandanten gerichteten haftbefehls gestellt htte entscheidung somit objektiven grnden veranlat darauf haftbefehl angeklagten zeitpunkt sache recht erlassen konnte kommt erla dargestellten worten kommentiert wurde konnte jedenfalls angeklagten befrchtung wecken vorsitzende lasse mehr sachlichen erwgungen leiten sei deshalb gegenber mehr unbefangen rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']]
  339. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz halten anlage sinne satz bgb schon rechtlichen befugnis gefolgert grundstck entsprechend inhalt dienstbarkeit nutzen vielmehr erforderlich dienstbarkeitsberechtigte anlage tatschlich fr eigene zwecke einsetzt bgh urteil dezember zr lg paderborn ag paderborn zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts paderborn mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende wohnungseigentmergemeinschaft verlangt beklagten beteiligung unterhaltungskosten fr privatstrae ber gemeinschaftseigentum stehende flurstck flur gemarkung altstadt bezeichnet vormals flurstck verluft grund stck geh fahrtrecht zugunsten eigentum beklagten stehenden grundstcke belastet bezug genommenen eintragungsbewilligung heit absichtserklrung fr vorstehende rechte berechtigten verpflichteten eigentmer vereinbarungen treffen denen bestimmt eigentmer gesamten dienstbarkeiten belasteten flchen insbesondere wegeund zufahrtsflchen kosten instandhaltung pflege sowie verkehrssicherung angemessenen verteilungsschlssel tragen flurstck betreibt pchter beklagten lebensmittelmarkt flurstck kundenparkplatz genutzt grundstcke verfgen ber anbindung ffentlichen straennetz ber privatstrae erreichen deren durchfahrt allerdings richtung verkehrszeichen anlage stvo fr kraftfahrzeuge verboten gegenrichtung strae verkehrsberuhigte zone zeichen anlage stvo ausgewiesen gleichwohl beiden fahrtrichtungen kunden lebensmittelmarktes genutzt beklagte verweigert beteiligung unterhaltung strae wendet hierzu insbesondere sei halter sinne satz bgb nunmehr verlangt klgerin beklagten jeweils entstandenen unterhaltungskosten fr erforderlich gehaltenen instandhaltungsrcklage amtsgericht zahlung nebst zinsen gerichtete klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung erfolglos geblieben landgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsanspruch beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung geltend gemachten ansprche scheiterten daran beklagte halter privatstrae angesehen knne satz bgb grundlage partei vorbringens lasse feststellen beklagte strae nutze deren nutzung dritte zurechenbarer weise veranlasst stets beklagte schlieung strae einverstanden erklrt betont ausbung wegerechts derzeit wert legen davon abgesehen klgerin aufgefordert privatstrae unbefugte nutzung sichern beklagte dienstbarkeit aufgeben wolle sei treuwidrig bgb abs bgb enthalte verpflichtung anlage halten stelle legitimes interesse dar beklagte geh fahrtrecht hinblick jederzeit mgliche vernderungen tatschlichen verhltnisse vorhalten wolle ii revision bleibt erfolg versagt recht berufungsgericht klage fr zulssig jedoch fr unbegrndet erachtet zulssigkeit klage geht berufungsgericht stillschweigend sache lage verfahrens amts wegen prfende befugnis klgerin bejaht geltend gemachten ansprche eigenen namen einzuklagen jedenfalls ergebnis beanstanden allerdings stehen geltend gemachten ansprche klagenden wohnungseigentmergemeinschaft materiell rechtlich inhaber ansprche satz bgb eigentmer belasteten grundstcks umstand vorliegend unstreitig gemeinschaftseigentum geh fahrtrecht betroffen macht deutlich dienstbarkeit grundstck grenzen abs rechtsfhigen wohnungseigentmergemeinschaft belastet lediglich miteigentum smtlicher wohnungseigentmer stehende grundstck gemeinschaftseigentum vermgen verbandes steht vgl senat beschluss mrz zb njw bgh beschluss dezember zb njw kommen anspruchsberechtigte satz bgb allein wohnungseigentmer betracht fr schadensersatzansprche bgb verletzung anspruches resultieren senat urteil november zr bghz sowie fr hinblick knftige unterhaltung strae geforderte instandhaltungsrcklage gilt fehlende rechtsinhaberschaft klgerin jedoch deshalb unschdlich wohnungseigentmergemeinschaft gesetzlicher prozessstandschaft handelt soweit gesetz
  340. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  341. [['bundesgerichtshof viii zr beschluss mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter dr beyer dr leimert wiechers dr wolst dr frellesen beschlossen erinnerung beklagten kostenansatz bundesgerichtshofes zurckgewiesen grnde eingabe beklagten april erinnerung kostenansatz kostenrechnung mrz behandeln gkg erinnerung kostenbeamte abgeholfen unbegrndet beklagte gemeinsam beklagten teilurteil saarlndischen oberlandesgerichts mai revision eingelegt november zurckgenommen haftet daher fr revisionsverfahren entstandenen gerichtskosten gesamtschuldner neben beklagten gkg ko sten brigen zutreffend berechnet erinnerung kostenansatz insgesamt zurckzuweisen dr beyer dr leimert dr wolst wiechers dr frellesen'],['Soon']]
  342. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september verfahren erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz juli aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten verfahrens rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen gegenstandswert fr verfahren rechtsbeschwerde euro festgesetzt gerichtskosten fr verfahren erhoben grnde antragstellerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin beantragt insolvenzgericht antrag zurckgewiesen erffnungsgrund zahlungsunfhigkeit glaub haft gemacht worden sei landgericht sofortige beschwerde bezugnahme begrndung entscheidung insolvenzgerichts zurckgewiesen rechtsbeschwerde rgt fehlen verwertbarer entscheidungsgrnde sowie versto pflicht gewhrung rechtlichen gehrs art gg landgericht vortrag antragstellerin berwiegend kenntnis genommen grundstzlicher bedeutung sei frage inwieweit eidesstattliche versicherung glubigers glaubhaftmachung insolvenzgrundes rahmen zulssigkeitsprfung gem abs inso geeignet sei whrend rechtsbeschwerdeverfahrens februar antrag finanzamts dresden insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet worden antragstellerin hauptsache fr erledigt erklrt beantragt nunmehr schuldnerin kosten verfahrens aufzuerlegen ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht antrag feststellung erledigung hauptsache zulssig fremdantrag antragsteller hauptsache fr erledigt erklren solange gericht erffnungsbeschluss erlassen gilt erffnungsbeschluss antrag ergangen erste antrag infolge prozessualer berholung erledigt bgh beschl november ix zb wm weiteren nachweisen gibt angehrte schuldner stellungnahme ab einseitig gebliebenen erledigungserklrung auszugehen bgh aao grundstze fr zivilprozess einseitigen erledigungserklrung klgers entwickelt worden gelten modifizierter form gericht prfen antrag erledigungserklrung zulssig erledigung hheren rechtszug erklrt rechtsmittel zulssig bgh aao rechtsbeschwerde abs nr zpo inso statthaft zulssigkeit folgt abs nr zpo angefochtene beschluss schon deshalb bestehen bleiben gesetzmigen grnden versehen beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mssen mageblichen sachverhalt wiedergeben ber entschieden feststellungen beschwerdegerichts grundlage entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs satz zpo vgl bgh beschl februar ix zb wm april ix zb wm fehlen tatschliche feststellungen rechtsprfung erfolgen ausfhrungen beschwerdegerichts berprfung ermglichen grnde zivilprozessualen sinne fhren aufhebung angefochtenen entscheidung abs nr zpo antrag glubigers gem inso zulssig glubiger rechtliches interesse erffnung insolvenzverfahrens forderung erffnungsgrund glaubhaft macht anforderungen darlegung glaubhaftmachung forderung erffnungsgrund stellen richtet umstnden jeweiligen falles titulierte forderung grund hhe schlssig darzulegen glaubhaftmachung tatschlichen voraussetzungen forderung beziehen richtet allgemeinen vorschriften inso zpo gleiches gilt fr erffnungsgrund glubiger aktuelle unpfndbarkeitsbescheinigung vorlegen tatsachen darlegen glaubhaft schluss zahlungsunfhigkeit unterschied zahlungsunwilligkeit bloen zahlungsstockung schuldners zulassen bedeutung insbesondere schuldner forderung tatschlichen grnden rechtsgrnden bestreitet deshalb zahlt berechtigung forderung zweifel zieht gleichwohl zahlungen leistet vorliegenden fall verhlt lsst weder angefochtenen beschluss landgerichts bezug genommenen beschluss insolvenzgerichts entnehmen iii hinsichtlich weiteren verfahrens sieht senat anlass hinweis gericht sofortigen beschwerde tatrichter deshalb eigene sachprfung vornehmen zustzlich ber gem abs zpo zulssigen neuen angriffs verteidigungsmittel entscheiden entscheidung ber nichterhebung gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde wegen unrichtiger sachbehandlung beruht gkg fischer raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']]
  343. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juni rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt juni beschlossen anhrungsrge klgerin beschluss senats mai unzulssig verworfen klgerin trgt kosten anhrungsrgeverfahrens grnde anhrungsrge beschluss senats mai ber senat mitwirkungsgrundstzen gem gvg berufenen spruchgruppe entscheidet bgh beschlsse juli iii zr njw rr august vi zr juris rn unzulssig klgerin entgegen abs satz abs satz nr zpo eigenstndige entscheidungserhebliche verletzung anspruchs gewhrung rechtlichen gehrs senat darlegt klgerin htte ausfhren mssen grnden meint zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde lasse schluss senat vortrag beachtet beschwerdeerwiderung vorliegt htte klgerin zudem auseinandersetzen dartun mssen zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde lasse bercksichtigung argumente gegenseite erklren senat bestimmtes vorbringen kenntnis genommen senatsbeschluss september xi zr juris rn bgh beschlsse dezember zr juris rn august zr juris rn mai iv zr juris rn daran fehlt klgerin beschrnkt darauf beanstanden beschluss senats mai sei nher begrndet auerdem wiederholt vorbringen beschwerdebegrndung sinne materielle rechtslage spreche fr sachliches anliegen abs satz abs satz nr zpo gerecht zumal anhrungsrge sache erhobene rge fehlerhaften rechtsanwendung senat verletzung art abs gg verstanden art abs gg schtzt fehlern verfahrens ergebnis richterlichen entscheidungsfindung bverfgk entgegen auffassung klgerin anforderungen darlegung eigenstndigen gehrsverletzung senat deshalb geringer beschluss senats mai ber verweis fehlen zulassungsgrnden hinaus weitere begrndung enthlt senatsbeschluss september xi zr juris rn bgh beschluss mai iv zr juris rn rechtsprechung bundesverfassungsgerichts geklrt ordentlichen rechtsmitteln mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche entscheidung einschlgigen ausnahmen abgesehen verfas sungs wegen begrndung bedarf gilt fr entscheidungen bundesgerichtshofs denen nichtzulassungsbeschwerde abs zpo zurckgewiesen bverfgk zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde abs zpo anhrungsrge zpo angefochten lediglich sekundre neue eigenstndige gehrsverletzung gergt bleibt einfluss begrndungserleichterungen beschlssen ber nichtzulassungsbeschwerde bverfgk ff ii brigen wre anhrungsrge unbegrndet senat anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo senat vorbringen klgerin umfassend geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung abs satz halbsatz zpo abgesehen anwendungsbereich abs satz zpo entsprechend gilt bverfgk senatsbeschlsse september xi zr juris rn april xi za juris rn mai xi zr juris bgh beschlsse mai kzr juris april ix zr juris rn ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  344. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs nr abs abs abs analog satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember verfahren eingestellt soweit angeklagte fall urteilsgrnde wegen versuchten betruges verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbenannte urteil soweit angeklagten ah betrifft aa schuldspruch dahingehend gendert angeklagte wegen gewerbsmiger heh lerei acht fllen sowie wegen betruges tateinheit urkundenflschung sechs fllen angeklagte ah wegen gewerbsmiger hehlerei sechs fllen wegen betruges tateinheit urkundenflschung zwei fllen sowie wegen versuchten betruges tateinheit urkundenflschung verurteilt bb beiden angeklagten betreffenden aussprchen strafen fall anklage aufgehoben cc ausspruch ber einziehung wertes tatertrgen dahin neu gefasst angeklagten ah ge samtschuldner einziehung wertes tatertrgen hhe betrages euro darber hinaus angeklagten einziehung wertes tatertrgen hhe betrages euro davon euro gesamtschuldner angeordnet dd ausspruch ber einziehung dahingehend neu gefasst einziehung folgender gegenstnde angeordnet einziehung beschrnkt zulassungsbescheinigung teil ausgestellt januar landkreis leer namen deutscher reisepass mrz ausgestellt stadt bremerhaven namen mer dokumentennum dienstausweis firma namen ebenfalls zwei aufenthaltstitel ec karten ausgestellt namen weitergehende revision unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht jeweils freispruch brigen ange klagten wegen gewerbsmiger hehlerei neun fllen betruges tateinheit urkundenflschung sechs fllen sowie versuchten betruges tateinheit urkundenflschung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren revidierenden angeklagten ah wegen gewerbs miger hehlerei sieben fllen betruges tateinheit urkundenflschung zwei fllen sowie versuchten betruges tateinheit urkundenflschung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren vier monaten verurteilt sowie einziehungs adhsionsentscheidungen getroffen ausgefhrte verfahrensrge sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg angegebenen umgang urteilsaufhebung gem stpo revidierenden mitangeklagten ah cken erstre feststellungen verschaffte angeklagte vielzahl fllen gestohlene autos soweit zuvor sichergestellt wurden gutglubige erwerber verkaufte fahrzeuge veranlassung fr ausgegebenen kennzeichen versehen worden kufern wurden geflschte zulassungspapiere bergeben taten bediente angeklagte teilweise mittterschaftlich mitangeklagten ah gesondert verfolgten handelte hilfe dritter antrag generalbundesanwalts stellt senat verfahren soweit angeklagte fall anklage wegen versuchten betruges tateinheit urkundenflschung verurteilt worden feststellungen belegen unmittelbares ansetzen tat brigen fhrt revision entsprechend antrag generalbundesanwalts nderung schuldspruchs zugunsten mitangeklagten ah annahme zwei tatmehrheitlich begangenen hehlereitaten tatkomplex ii urteilsgrnde flle anklage feststellungen getragen bernahmen angeklagten ah grund gemeinsamen tatplans beiden gestohlenen pkw bmw gutglubige erwerber gewinnbringend veruern zweck lieen entwendeten fahrzeuge april unbekannte tter begleitung pkw vorausfahrenden angeklagten garagengelnde unterstellen allein feststellungen lassen getrennten erwerbshandlungen entnehmen strafkammer htte deshalb rechtlichen wrdigung mehreren taten ausgehen drfen liegt hehlereitat hehler verschiedenen vortaten stammende sachen akt erwirbt vgl bgh beschluss mrz str nstz rr senat ndert schuldspruch entsprechend abs stpo weitere feststellungen erneuten hauptverhandlung erwarten steht stpo entgegen aufgezeigten rechtsfehler mitangeklagte ah betroffen schuldspruch ndernde entscheidung erstrecken satz stpo teilweise einstellung schuldspruchnderung begrnden aufhebung angeklagten nichtrevidenten ah fall anklage soim fall anklage verhngten strafen strafen fall bleiben bestehen jeweiligen gesamtstrafen dennoch be
  345. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr grneberg april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juli kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde klgerin landgericht ansssige bank beklagten zahlung hilfsweise feststellung spruch genommen landgericht zahlungsantrag abgewiesen feststellungsantrag stattgegeben kosten rechtsstreits klgerin sowie beklagten auferlegt klgerin ansssigen rechtsanwlten vertreten wor mangels eigener rechtsabteilung stndig bearbei tung smtlicher rechtsangelegenheiten beauftragt kostenausgleich reisekosten abwesenheitsgelder prozessbevollmchtigten hhe angemeldet landgericht bercksichtigung kosten abgelehnt sofortige beschwerde klgerin erfolg beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klgerin begehren ii gem abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet beauftragung auswrtiger rechtsanwlte sei zweckentsprechenden rechtsverfolgung abs satz halbs zpo erforderlich vernnftige kostenbewusste partei eigenen sitz klagen wolle beauftrage beim prozessgericht zugelassenen rechtsanwalt knne prozessgericht leicht erreichen jederzeit problemlos persnlichen kontakt partei halten gesichtspunkte htten gleiche gewicht besonderes vertrauensverhltnis stndigen zusammenarbeit partei auswrtigen rechtsanwalt erwachsen sei ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand reisekosten abwesenheitsgelder prozessbevollmchtigten klgerin erstattungsfhig zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig abs satz abs satz halbs zpo beauftragung auswrtigen rechtsanwalts beim prozessgericht auftreten zugelassen zweckentsprechenden rechtsverfolgung grundstzlich notwendig partei eigenen gerichtsstand klagt verklagt bgh beschlsse dezember zb njw februar vii zb njw rr tz bork stein jonas zpo aufl rdn mnchkomm giebel zpo aufl rdn htege thomas putzo zpo aufl rdn karczewski mdr rechtsbeschwerde macht demgegenber geltend klgerin lasse stndig rechtsangelegenheiten ansssigen prozessbevollmchtigten beraten vertreten meint verneinung erstattungsfhigkeit dadurch verursachten kosten unterlaufe grundsatz freien rechtsanwaltswahl wegfall lokalisationsprinzips singularzulassung berufungsanwlte geltung verschafft worden sei einwand greift interesse rechtsanwalt vertrauens vertreten lassen erlaubt partei kostenrechtliche nachteile auswrtigen rechtsanwalt gerichtlichen vertretung unabhngig davon beauftragen weit kanzlei wohn geschftssitz gerichtsort entfernt erstattungsfhig grundstzlich kosten prozessbevollmchtigten vorliegenden fall gegebenen auseinanderfallen gerichtsort einerseits geschfts wohnsitz partei andererseits entstehen bgh beschlsse mrz vii zb njw rr februar vii zb njw rr tz bedeutung besondere vertrauensverhltnis anwalt mandant fr regelung singularzulassung rechtsanwlten oberlandesgerichten vgl bverfge rechtfertigt ebenso wenig beurteilung umstand partei gem abs satz zpo landgericht amtsgericht landgericht zugelassenen rechtsanwalt vertreten lassen bgh beschluss februar vii zb njw rr tz besondere gegebenheiten einschaltung auswrtigen prozessbevollmchtigten erforderlich machten etwa erforderlichkeit spezialisierung rechtsgebiet klgerin vorgetragen allein stndige vertrauensvolle zusammenarbeit beauftragten rechtsanwlten hausanwlten reicht deren kostentrchtige mandatierung notwendig erscheinen lassen vgl bgh beschlsse dezember zb njw februar vii zb njw rr tz rechtsbeschwerde demnach unbegrndet zurckzuweisen nobbe mller mayen joeres grneberg vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  346. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hb abs dc schdiger darf geschdigten rahmen fiktiven schadensabrechnung gesichtspunkt schadensminderungspflicht sinne abs bgb gnstigere qualittsstandard gleichwertige reparaturmglichkeit mhelos weiteres zugnglichen freien fachwerkstatt verweisen geschdigte umstnde aufzeigt reparatur auerhalb markengebundenen fachwerkstatt unzumutbar besttigung senatsurteils oktober vi zr verffentlichung bghz vorgesehen bgh urteil februar vi zr lg halle ag halle saale vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter galke richter zoll wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts halle mrz kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger macht anspruch restlichen schadensersatz verkehrsunfall november geltend pkw bmw touring erstzulassung april laufleistung km heckbereich beschdigt wurde betroffen stofnger heckklappe heckabschlussblech seitenwand unten abgasanlage volle haftung beklagten haftpflichtversicherers unfallgegners unstreitig klger rechnete fahrzeugschaden gegenber beklagten fiktiv bezugnahme eingeholtes sachverstndigengutachten grundlage stundenverrechnungsstze bmw vertragswerkstatt region netto reparaturkosten hhe insgesamt ab gutachten wiederbeschaffungswert restwert fahrzeuges angegeben beklagte zahlte klger vorgerichtlich fahrzeugschaden begrndung seien gleichwertige gnstigere reparaturmglichkeiten weiteres zugnglich berief dabei regulierungsschreiben beiliegenden prfbericht drei reparaturwerksttten anschrift telefonnummer benennung jeweiligen reparaturkosten angegeben ausgefhrt wurde reparaturwerksttten fachgerechte qualitativ hochwertige reparatur gewhrleistet sei hchsten reparaturkosten beliefen firma insgesamt netto wobei deren berechnung einzelnen aufgeschlsselt wurde drei beklagten prfbericht angefhrten werksttten mitglied zentralverbandes karosserie fahrzeugtechnik zertifizierte meisterbetriebe fr karosseriebau lackierarbeiten deren qualittsstandard regelmig dekra kontrolliert ausschlielich original ersatzteile verwendet kunden erhalten mindestens drei jahre garantie nachdem klger differenzbetrag eingeklagt beklagte laufe erstinstanzlichen verfahrens forderung hhe anerkannt beruhte darauf hinweis amtsgerichts firma kostenvoranschlag erstellen lie hhere stundenzahl fr lackierarbeiten zugrunde legte nunmehr reparaturkosten hhe ergaben amtsgericht klage zahlung verbleibenden differenzbetrages abgewiesen berufungsgericht zugelassene berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts klger rahmen fiktiven schadensabrechnung kosten beanspruchen reparatur fahrzeuges firma entstanden wren knne sog porsche urteil bundesgerichtshofs bghz geschdigte schadensabrechnung grundstzlich markengebundenen vertragswerkstatt anfallenden reparaturkosten zugrunde legen msse jedoch mhelos weiteres zugngliche gnstigere gleichwertige reparaturmglichkeit verweisen lassen wirtschaftlich denkender geschdigter lage klgers htte reparatur firma sinne zweckmig angemessen angesehen beklagte klger lediglich abstrakt gnstigere reparaturbetriebe verwiesen drei reparaturbetriebe genannt arbeiten fahrzeug qualittseinbue durchfhren knnten erst geschdigte konkret aufzeige wegen nachteile risiken fr berechtigt halte abrechnung kostenintensivere aufgezeigte reparaturmglichkeit zugrunde legen sei reparaturmglichkeit umstnden gleichwertig anzusehen entscheidend sei zunchst fachliche wertigkeit reparatur gesichtspunkte spielten kauf lteren fahrzeugs hoher laufleistung untergeordnete rolle ii berufungsurteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsurteil steht einklang senatsurteil bghz ff sog porsche urteil berufungsurteil ergangenen senatsurteil oktober vi zr versr sog vwurteil vorgesehen verffentlichung bghz wegen beschdigung sache schadensersatz leisten geschdigte schdiger gem abs satz bgb herstellu
  347. [['bundesgerichtshof beschluss zb mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter rogge richter scharen keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck mai beschlossen auerordentliche beschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kosten unzulssig verworfen grnde beschwerdefhrerin angegriffene entscheidung oberlandesgericht hamm gem abs nr zpo zustndigkeitsbestimmung getroffen rtlich zustndiges gericht landgericht bestimmt ausgefhrt klgerin nehme be klagten bgb gesellschafter streitgenossen sinne zpo anspruch zustndigkeit landgerichts ergebe jedenfalls zweckmigkeitsgesichtspunkten bezirk gerichts htten beklagten allgemeinen gerichtsstand au erdem landgerichts wohnhafte beklagte bestimmung zustndiges gericht bedenken erhoben soweit schriftsatz november ausdrcklich bedenken bestimmung landgerichts geltend gemacht beruhe offenbar versehen auerordentlichen beschwerde beklagte erneute entscheidung ber zustndigkeit gerichts gem abs nr zpo erreichen macht geltend rechtsprechung schrifttum sei anerkannt auerordentliche beschwerde beschlu negativen kompetenzkonflikt zulssig sei sofern verweisungsentscheidung offensichtlich rechtsfehlerhaft sei sei insbesondere fllen bejaht worden denen grundstze rechtlichen gehrs verstoen worden sei entscheidende gericht beklagten rechtliches gehr gewhrt jedoch offenbar kenntnis genommen beklagte wiederholt nmlich schriftstzen juni juli juli fehlen rtlichen zustndigkeit landgerichts gergt eingehend begrndet ent scheidende gericht entgegen angenommen beklagte bestimmung landgerichts zustndiges gericht bedenken erhoben stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt gesetz vorgesehene rechtsmittel auerordentlichen beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit ganz ausnahmsweise betracht angegriffene entscheidung geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar rechtlichen grundlage entbehrt gesetz inhaltlich fremd bghz voraussetzungen ersichtlich gegeben kostenentscheidung beruht zpo rogge scharen keukenschrijver mhlens meier beck'],['Soon']]
  348. [['bundesgerichtshof beschluss str str februar strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger verurteilten jrgen rechtsanwalt verteidiger verurteilten walter peter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle beschlossen verfahren str str fr verfahren abs gvg miteinander verbunden ii senat beabsichtigt entscheiden anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung gem abs stgb steht entgegen betroffene erklrung erledigung unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs stgb freiheitsstrafe verben zugleich unterbringung erkannt worden senat fragt strafsenat bundesgerichtshofs entgegenstehenden entscheidung august str njw festhlt brigen strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten iii verhandlung ausgesetzt grnde revisionssachen liegen folgende sachverhalte grunde verfahren str jrgen verurteilte urteil landgerichts bielefeld dezember wegen vorstzlichen vollrausches freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt worden zugleich wurde zunchst sicherungsverwahrung gem abs stgb angeordnet feststellungen erheblich alkoholisiertem zustand tatzeit bak promille zechgenossen schlge faust taschenlampe sowie futritte misshandelt schdelhirntrauma mehrere gesichtsfrakturen erlitt landgericht ging davon verurteilte rauschtat gefhrliche krperverletzung zustand erheblich verminderter mglicherweise sogar vllig aufgehobener schuldfhigkeit begangen whrend trinkbeginn zeitpunkt sichberauschens voll schuldfhig feststellungen landgerichts lag beim verurteilten dissoziale persnlichkeitsstrung einsichts steuerungsfhigkeit hinsichtlich alkoholaufnahme beeintrchtigte jedoch erheblich anwendungsbereich stgb fiel deshalb lehnte landgericht unterbringung gem stgb ab unterbringung verurteilten stgb sah wegen mangelnder erfolgsaussichten ab revision angeklagten hob senat urteil beschluss januar nstz vgl senatsbeschluss august nstz anm neumann nstz maregelausspruch feststellungen verwarf revision brigen begrndung wurde ausgefhrt angeklagten nachteil daraus erwachsen drfe wegen rauschtat gefhrliche krperverletzung steuerungsfhigkeit mglicherweise aufgehoben anwendung zweifelssatzes wegen vollrausches verurteilt worden sei erneuter anwendung zweifelssatzes diesmal rechtsfolgenausspruch landgericht voraussetzungen stgb prfen abs stgb maregel vorzug geben mssen angeklagten wenigsten beschwere urteil landgerichts juni rechtskrftig seit august wurde verurteilten neben bereits rechtskrftig verhngten freiheitsstrafe unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb angeordnet feststellungen urteil litt verurteilte schweren dissozialen persnlichkeitsstrung fr betrachtet einsichts steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigt jedoch dissozialen persnlichkeitsstrung alkoholsucht verurteilten wechselwirkung bestanden persnlichkeitsstrung sei fr fortbestehen alkoholsucht kausal tatzeit sei verurteilte entweder gar erheblich vermindert lage verhalten hinblick begangene gefhrliche krperverletzung steuern seien infolge andauernden zustandes zukunft erhebliche rechtswidrige taten erwarten gehe deshalb gefahr fr allgemeinheit ab november wurde maregel vollzogen beschluss landgerichts paderborn september wurde unterbringung gem abs satz stgb fr erledigt erklrt verurteilten persnlichkeitsstrung vorliege obwohl weiterhin gefhrlich sei voraussetzung fr weiteren vollzug maregel entfalle offene restfreiheitsstrafe tagen urteil landgerichts bielefeld dezember wurde bewhrung ausgesetzt verurteilte verbte restfreiheitsstrafe zeit oktober januar seit januar abs stpo erlassene unterbringungsbefehl landgerichts bielefeld vollzogen staatsanwaltschaft antrag oktober nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung verurteilten gem abs stgb beantragt landgericht bi
  349. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juni insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser ne kovi juni beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts mhlhausen dezember kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen beschwerdewert festgesetzt grnde oktober eingegangenen antrag beantragte beteiligte glubigerin fortan glubigerin ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnen selben tag beschlo amtsgericht sicherungsmanahmen ordnete allgemeines verfgungsverbot november wurde ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet weitere beteiligte insolvenzverwalter bestellt sofortige beschwerden schuldnerin anordnung sicherungsmanahmen insolvenzerffnung landgericht beschlsse amtsgerichts oktober november aufgehoben hiergegen wendet glubigerin rechtsbeschwerde ii inso abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig verwerfen stellt weder rechtsfrage grundstzlicher bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts inso abs zpo rechtsbeschwerde formuliert entscheidung vorinstanz erffnung insolvenzverfahrens wegen gehrsverstoes erster instanz aufzuheben grundstzliche rechtsfrage sttzt insoweit zulassungsgrund einheitlichkeitssicherung abs nr fall zpo begrndung ausgefhrt glubigerin beschwerdevorbringen schuldnerin rechtliches gehr erhalten schuldnerin sei erster instanz hinreichend rechtliches gehr gewhrt worden nmlich verfgung amtsgerichts oktober notliquidator schuldnerin oktober zugestellt worden sei vortrag urschlicher gehrsversto gericht ersten beschwerde hinreichend dargelegt beschwerdegericht gehrsversto amtsgericht insbesondere darin ge sehen schuldnerin erffnung insolvenzverfahrens november kenntnis gutachten sachverstndigen selben tage gehabt sachlage daten unstreitig verstt beschwerdegericht ausgesprochene aufhebung zurckverweisung sache jedenfalls verfassungsmige rechte glubigerin hinsichtlich landgericht zugleich aufgehobenen sicherungsmanahmen rgt rechtsbeschwerde nherer begrndung vorinstanz besondere umstnde hinreichend bercksichtigt setzt eigene wertung stelle derjenigen beschwerdegerichts stellt zulassungsgrund dar senat legt angefochtene entscheidung dahin ber insolvenzantrag abschlieend entschieden worden insolvenzgericht deshalb ber erffnungsantrag nochmals befinden weiteren begrndung entscheidung abgesehen abs satz zpo fischer ganter kayser raebel ne kovi'],['Soon']]
  350. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsvollstreckungssache nachtrglicher leitsatz nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja mehrfachversto unterlassungstitel zpo abs fr zwangsvollstreckungsverfahren institut fortsetzungszusammenhangs festgehalten mehrere einzelakte denen schuldner tituliertes unterlassungsgebot verstt knnen fortgesetzte handlung einheitlichen tat zusammengefasst bgh beschl dezember zb olg karlsruhe lg mannheim zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kosten schuldnerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde euro festgesetzt grnde beschlussverfgung dezember untersagte land gericht mannheim schuldnerin androhung gesetzlichen ordnungsmittel geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken fr gerte unterhaltungselektronik werben unzutreffende ersparnis angabe unzutreffenden unverbindlichen preisempfehlung herstellers hingewiesen glubigerin lie einstweilige verfgung schuldnerin januar zustellen schuldnerin wies mitarbeiter schriftlich verbot drohte konsequenzen fr fall nichtbefolgung lie schreiben mitarbeitern gegenzeichnen nahm jeweiligen personalak te darber hinaus instruierten geschftsfhrer verkaufsleiter schuldnerin smtliche angabe unverbindlichen preisempfehlungen werbung befassten mitarbeiter ber verbot notwendigkeit unbedingten beachtung mrz erschien werbebeilage mannheimer morgen werbung schuldnerin fr fernsehapparat marke panasonic preis hinweis unverbindliche preisempfehlung herstellers billiger angabe traf hersteller empfohlene preis betrug glubigerin beantragte daraufhin april festsetzung ordnungsmitteln schuldnerin beschluss september setzte landgericht schuldnerin ordnungsgeld fest juli warb schuldnerin anzeige mannheimer morgen fr fernsehapparat marke philips ber verkaufspreis befand durchgestrichener preis hinweis funote ergab dabei unverbindliche preisempfehlung herstellers handelte tatschlich betrug hersteller empfohlene preis fraglichen zeit glubigerin beantragt schuldnerin wegen erneuten verstoes juli ordnungsmittel verhngen schuldnerin antrag entgegengetreten landgericht mannheim schuldnerin weiteres ordnungsgeld hhe fr fall beigetrieben geschftsfhrer schuldnerin vollziehende ord nungshaft fnf tagen festgesetzt dagegen gerichtete sofortige beschwerde schuldnerin oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldnerin antrag zurckweisung ordnungsmittelantrags ii beschwerdegericht angenommen landgericht wegen verstoes juli recht weiteres ordnungsmittel festgesetzt sei deshalb ausgeschlossen vollstreckungsschuldnerin bereits september ordnungsgeld wegen zuwiderhandlung beschlussverfgung festgesetzt worden sei verste mrz juli seien unselbstndige teilakte einheitlichen tat qualifizieren darber hinaus seien mehrfachen verste grundstzen ber fortsetzungszusammenhang einheitliche tat anzusehen rechtsfigur fortsetzungszusammenhangs sei aufgabe strafrechtlichem gebiet rahmen vollstreckung unterlassungstiteln mehr anzuwenden iii beurteilung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde statthaft steht regelung abs satz abs zpo entgegen bestimmte ausschluss gilt fr verfgungsverfahren jedoch fr folgesachen bgh beschl zb njw beschl zb njw tz kosten abwehrschreibens bgh beschl zb tz jeweils fr kostenfestsetzungsverfahren musielak ball zpo aufl rdn zller heler zpo aufl rdn rechtsbeschwerde begrndet allgemeinen vollstreckungsvoraussetzungen liegen verhngung ordnungsmitteln beschlussverfgung angedroht worden einstweilige verfgung wurde zustellung parteibetrieb fristgerecht vollzogen streit steht schuldnerin werbung juli erneut unterlassungsgebot verstoen recht beschwerdegericht angenommen beiden verste gesichtspunkt natrlichen handlungseinheit tat angesehen knnen natrlichen handlungseinheit knnen zivilrecht zwangsvollstreckung mehrere fahrlssige verhaltensweisen zusammengefasst aufgrund rumlich zeitlichen zusammenhangs eng miteinander verbunden natrlicher betrachtungsweise einheitliches zu
  351. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter rogge richter prof dr jestaedt dr melullis scharen keukenschrijver fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer ackerparzelle gemarkung flur flurstck hlfte bewirtschaftet vorbereitung akkerflche spargelanbau beauftragte klger beklagten sommer boden sog tiefspaten aufzubereiten tiefspaten sollten tiefe wasserundurchdringliche bodenschichten aufgebrochen vertikale humuserde angereicherte adern gnge geschaffen wurzeln spargelpflanzen ermglichten tiefere bodenschichten vorzudringen wegen mangelhafter durchfhrung verlangt klger beklagten schadensersatz behauptung beklagte fachgerechte bodenbearbeitung intensive vermischung bodenbestandteile herbeigefhrt verfestigung oberen bodenschichten ertragsausfall gefhrt zuletzt wegen ausgefallener ernteertrge bezifferten schadensersatz fr jahre feststellung weiteren ersatzanspruchs begehrt beklagte einrede verjhrung erhoben vorinstanzen klage abgewiesen revision klger schadenersatzanspruch vertrag unerlaubter handlung weiterverfolgt mndlichen verhandlung klgervertreter erklrt drei schadenspositionen genannten reihenfolge hilfsverhltnis geltend gemacht wrden beklagte bittet zurckweisung revision entscheidungsgrnde berufungsgericht schadensersatzanspruch klgers beklagten bgb wegen verjhrung verneint ausfh rungen berufungsgerichts lassen insoweit rechtsfehler erkennen erfolg revision hingegen soweit berufungsgericht klger schadensersatzanspruch bgb versagt berufungsgericht angenommen klger behauptete mangelhafte werkleistung beklagten erflle tatbestand eigentumsverletzung abs bgb tiefspaten nachhaltigen strung bodenskeletts starken verfestigung bodens oberen schichten gefhrt solcherart mangelhafte werkleistung sei eigentumsverletzung sinne abs bgb anzusehen bereits vorhandenes bisher unversehrtes eigentum schdigend eingegriffen worden sei anspruch sei verjhrt klger fr beginn verjhrungsfrist abs bgb erforderliche kenntnis schaden erst erlangt klage folge verjhrungsunterbrechung sei daher dezember rechtzeitig erhoben greift revision rechtsfehler insoweit ersichtlich berufungsgericht schadensersatzanspruch entgangenen gewinn hhe dm verneint klger geltend gemachte schaden abs bgb erfat ausgefhrt klger schaden begrndet ordnungsgemer bearbeitung bodens beklagten ha spargel jhrlichen reingewinn rund dm ernten knnen wegen falschen bodenbehandlung erdbeerfeld anlegen mssen ha ernte reingewinn dm entspreche klger begehre ersatz nichterfllungsschadens abs bgb verlangen knne weiteren klger anspruch darauf gesttzt wertverlust ackerflche betrage dm minderwert falsche bodenbearbeitung verursacht worden sei sei schlssig dargelegt genge klger behaupte htte verkauf ackerflche bearbeiten beklagten dm erzielen knnen spargelanbau geeignete flche gehandelt frhere beschaffenheit ackerbodens einzelnen beschreiben insbesondere grnde darlegen mssen feld bearbeitung beklagten spargelanbau geeignet gemacht htten klger getan brigen sei klger behauptete wertverlust nachvollziehbar schlielich knne klger weder kosten fr anschaffung spargelpflanzen dm aufwendungen fr pflege spargelpflanzen zeit dm ersetzt verlangen spargelpflanzen seien unmittelbar arbeiten beklagten beschdigt worden behauptete schaden berhre interesse klgers integritt eigentums greift revision erfolg eigentumsverletzung abs bgb dadurch adquat verursachte schaden ersetzen wobei umfang ersatzanspruchs ff bgb bemit schadensersatzan spruch wegen unerlaubter handlung richtet negative interesse geschdigte deshalb stellen stnde schdiger schdigende handlung vorgenommen htte daraus ergebende ersatzanspruch allerdings sonderfllen positive interesse gerichteten anspruch entsprechen fall gegeben geschdigte nachweisbar schdigende ereignis bestimmte gewinnbringende handlun
  352. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen betruges acht fllen davon sechs fllen tateinheit unerlaubtem betreiben bankgeschften gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt auerdem einziehung wertersatz hhe angeordnet davon hhe gesamtschuldner gesondert verfolgten allgemeine sachrge verfahrensbean standung gesttzte revision angeklagten verfahrensrge erfolg urteil liegen wesentlichen folgende feststellungen wertungen zugrunde angeklagte vertrieb teilweise gemeinsam gesondert verfolgten verschiedene vorgeblich gewinnbringende sichere geldanlagen privatkunden handelte stets beteiligungen kunden nher definierten handelsgeschften gesellschaft fr angeklagte auftrat angeklagte sicherte kunden fllen vertraglich beteiligungssumme bernahme garantien dritter abgesichert sei angeklagte anfang angeleg ten gelder vertragsgem anzulegen gemeinsamen tatplan entsprechend betrieben sog schneeballsystem soweit eingeworbenen gelder fr lebensunterhalt verwendeten nutzten neuen anlegern eingezahltes geld berfllige zinszahlungen frher geworbene kunden leisten insgesamt angeklagten eingeworbenen geldern hhe erhielten anleger weise insgesamt zurck schneeballsystem zusammenzubrechen drohte veranlasste angeklagte absprache zeugin geldanlage hhe fall urteilsgrnde berwies betrag zielkonto angegebenes treuhandkonto notars persnlich bekannt absicht angeklagten entsprechend erschien geschft zeugin vereinbarte zahlung notaranderkonto besonderem mae seris sicher angeklagte sicherte berdies kapital rckzahlung grundschuld abgesichert behauptete gegenber notar fr absicherung grundschuld sorge tragen tatschlich notar anweisung erhalten angeklagte absicht entsprechenden auftrag erteilen gemeinsamen tatplan entsprechend wies angeklagte notar vielmehr zahlungseingang geld auszuzahlen fr eigene zwecke verbrauchen einlassung angeklagten fllen absicherung anleger garantien dritter insbesondere kreditversicherung sowie fall urteilsgrnde grundschuldbestellung vertraut strafkammer gefolgt begrndung ausgefhrt angeklagte geschdigten gegenber absicherung grundschuldbestellung behauptet gab ua ii verfahrensrge dringt liegt folgendes prozessgeschehen zugrunde hauptverhandlung beantragte verteidiger notar beweis tatsachen vernehmen zeugin notaranderkonto berwiesene betrag hhe ablsung grundschuld haus nordlb verwendet notar gleichzeitig angewiesen worden sei lastenfreien grundstck grundschuld absicherung einlage bestellen strafkammer lehnte antrag begrndung ab beweis gestellte tatsache ausgefhrte weisung angeklagten bereits abgeurteilten grundschuld absicherung anlegerin bestellen fr entscheidung unerheblich sei abs satz variante stpo insbesondere wrde ausgefhrte weisung daran ndern angeklagte anlegerin sichere ertragreiche anlage zugesagt stattdessen eingerumt notar anwies anlagesumme sinne anlegerin geschlossenen vertrages anzulegen berwiegend tilgung grundschulden bereits abgeurteilten brigen abzug hebegebhr freier verfgung auszukehren brigen htten vertraglich zugesicherten garantien dritter ohnehin existiert rge zulssiger weise erhoben worden abs satz stpo insoweit ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts bezug genommen begrndet lehnt erkennende gericht beweisantrag wegen bedeutungslosigkeit behaupteten tatsache ab beweis gestellte tatsache bisherige beweisergebnis einstellen sei erwiesen vgl lr becker stpo aufl rn urteil darf widerspruch setzen etwa unerheblich bezeichneten tatsache bedeutung beimessen gegenteil beweis gestellten tatsache sttzen vgl bgh beschluss november str bghr stpo abs satz bedeutungslosigkeit urteile dezember str nstz januar str nstz vgl lr becker stpo aufl rn mwn verhlt indes strafkammer widerspruch begrndung ablehnungsbeschlusses urteil festgestellt notar gewies
  353. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles dr bnger beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat januar kostenpunkt bezglich entscheidung ber widerklage aufgehoben brigen nichtzulassungsbeschwerde beider klger zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsinstanz berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde parteien streiten ansprche lieferung photovoltaikanlagen klagenden eheleute auftragserteilung beklagten vereinbart klgerin teilanlage betriebshalle klger fr dcher bestimmten drei weiteren teilanlagen bezahlen sollten klgerin erhielt dementsprechend beklagten auftragsbesttigung bezglich fr betriebshalle bestimmten photovoltaikanlage klger fr brigen teilanlagen anlage betriebshalle klgerin zahlung hhe erbracht wegen parteien entstandenen meinungsverschiedenheiten vollstndig montiert worden klger verlangen insoweit schadensersatz wegen entgangener einspeisevergtung beklagte macht demgegenber geltend bezglich teilanlage vertragsaufhebung rckabwicklung ausschluss schadensersatzansprchen vereinbart worden sei brigen drei teilanlagen fr betrag hhe widerklage offen wurden mngelfrei errichtet klage begehren klger demontage betriebshalle montierten photovoltaikanlage zahlung nebst zinsen zug zug bergabe demontierten anlage ferner feststellung verzugs beklagten demontage annahme photovoltaikanlage sowie ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten wege widerklage nimmt beklagte klger zahlung nebst zinsen anspruch landgericht beklagte demontage betriebshalle montierten teilanlage verurteilt klage brigen abgewiesen widerklage stattgegeben oberlandesgericht berufung klger beschluss abs zpo zurckgewiesen ii berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr beschwerdeverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt landgericht aufgrund durchgefhrten beweisaufnahme recht angenommen beklagte klgerin vertrag ber teilanlage betriebshalle klger weiteren vertrag ber brigen teilanlagen geschlossen vertrge seien jeweils getrennt behandeln abzurechnen widerklage klger wegen restlichen kaufpreises auftrag gegebenen drei teilanlagen sei deshalb begrndet klgerin beklagte rahmen rckabwicklung eigenen vertragsverhltnisses widerklage bersteigender anspruch rckzahlung kaufpreises zustehe knne angesichts getrennten vertragsverhltnisse bercksichtigt klger erstmals berufungsinstanz hilfsweise erklrte aufrechnung fr fall abgetretenen forderung klgerin sei bereits nr zpo unzulssig aufrechnung tatsachen gesttzt berufungsgericht verhandlung entscheidung ohnehin zugrunde legen ergebe daraus rckvergtungsansprche klgerin bisher gegenstand verfahrens seien auerdem sei bedingung erklrte aufrechnung ohnehin gem abs bgb unwirksam iii nichtzulassungsbeschwerde zulssig insbesondere beschwerdewert zpo nr egzpo erreicht sache teilweise erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung berufungsurteils kostenpunkt bezglich entscheidung widerklage sowie umfang zurckverweisung sache berufungsgericht weitergehende nichtzulassungsbeschwerde unbegrndet angefochtene entscheidung verletzt entscheidungserheblicher weise anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg zweiter instanz erklrte hilfsaufrechnung offensichtlich verfahrensfehlerhafter weise unbercksichtigt lsst auffassung berufungsgerichts berufungsinstanz erklrte aufrechnung sei schon deshalb unzulssig aufrechnung gestellte gegenforderung bisher streitgegenstand sei liefe darauf hinaus klagenderung erstmalige aufrechnung berufungsinstanz entgegen intention gesetzes gut nie zulssig wre kommt vielmehr darauf berufungsgericht fr beurteilung aufrechnung tatsachen zurckgreifen entscheidung ohnehin grunde legen voraussetzung gegeben klger abgetretene forderung klgerin rckzahlung fr betriebshalle geleisteten anzahlung beklagten schon verfahren landgericht behauptete vereinbarung ber rckabwicklung kaufvertrages betriebshalle gesttzt berufungsgericht vereinbarung zusamme
  354. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen sache oberlandesgericht frankfurt main weiteren behandlung sofortige weitere beschwerde verwiesen gerichtskosten einlegung rechtsmittels rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof entstanden erhoben grnde sache hilfsantrag betroffenen juli oberlandesgericht entscheidung ber zulssige weitere beschwerde verweisen beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft art abs satz fggrg inkrafttreten gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit september bgbl geltende recht anzuwenden freiheitsentziehung betroffenen antrag beteiligten jahre eingeleitet beendet kostenfestsetzungsantrag juni eingereicht wurde danach anzuwendenden abs fgg entscheidungen landgerichts ber beschwerden sofortige weitere beschwerde oberlandesgericht vorgesehen verfahren fr sofortige weitere beschwerde geltenden vorschriften fortzufhren vgl bgh beschl oktober iv zb bghz zweck sache antrag betroffenen fr entscheidung ber sofortige weitere beschwerde zustndige oberlandesgericht verweisen vgl bgh beschl november xii zb njw rr beschl juli xii zb njw rr entscheidung ber gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens richtiger sachbehandlung entstanden wren beruht abs satz kosto krger lemke czub stresemann roth vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  355. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann richter bundesgerichtshof dr appl prof dr krehl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott bundesanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts trier februar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes versuchter anstiftung mord lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel unbegrndet landgericht festgestellt vorgeschichte abgeurteilten taten gestaltete folgt tatopfer gehft abgelegenen dorf betrieben eigentum daran verloren lebenslanges wohnrecht zurckbehalten anwesen frher eltern gehrt ab jahre unrentabler weise bewirtschaftet zwangsversteigert spter kaufte zurck konnte kaufpreis aufbringen deshalb verkaufte pflegeheim errichten behielt lebens langes wohnrecht zimmer beschrnkt persnliche dienstbarkeit zimmer weder flieendes wasser strom verfgung lebte unrat spteren mitbewohnern kam fortlaufend streitigkeiten eigentums abfinden konnte verlust deshalb anwesen verkaufen zunchst scheiterte schlielich kauften angeklagte ehefrau jahre anwesen erwartung rger geben wollten fr fnf schferhunde zahlreiche katzen gengend platz natur nahe lehnte angebot wohnrecht abzukau fen ab januar kehrte besuch bekannten arbeit anschluss spt hause zurck machte tor zufahrt schaffen angeklagte erscheinen gewartet militrbekleidung geladener selbstladepistole hosenbund erschien kurzem wortwechsel zog angeklagte pistole schoss zweimal ttungsvorsatz leicht verletzt wurde dunkelheit fliehen konnte angeklagte wurde deshalb wegen versuchten totschlags freiheitsstrafe verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus wurde angeordnet angeklagte konnte untersuchungshaft fliehen hielt eintritt vollstreckungsverjhrung verborgen ehefrau folgte whrend flucht wurde abwesenheitspfleger fr angeklagten bestellt mutter vermittelte vermietung anwesens deren lebensgefhrten zeitraum zwi schen november april kehrten angeklagte ehefrau anwesen zurck bezogen mietern wohn rechtsinhaber ungenutzte rume anfangs kam streitigkeiten danach begannen wiederum wechselseitige strafanzeigen wochen auszug mieter juni haus unterbreitete angeklagte mieter angebot euro zahlen wrde tten lehnte ansinnen emprt ab berichtete le bensgefhrtin davon wies angebot zurck angeklagte nchsten morgen nachfragte danach kam schikanen angeklagten gegenber mietern schlielich auszogen strafanzeige erstatten sommer drohte angeklagte schaufel hand worten hirn kopf schla gen spter folgten weitere drohungen september kam uhr hause stellte auto einfahrt ab angeklagte blockiert danach wurde mehr gesehen september arzttermin anschlieend verabredet erschien mehr verschollen schwurgerichtskammer davon berzeugt angeklagte nacht september morgen september gettet anschlieend fuhr berzeugung gerichts auto km entfernte luxemburg stellte parkbucht ab abend september wurde auto abstellort zufllig beschdigt suche halter blieb erfolglos nachdem auto alsbald verschwinden entdeckt worden polizei deshalb anwesen aufsuchte verschwanden angeklagte ehefrau september pltzlich zurcklassen wsche leine unversorgten haustieren zwei wochen kehrten zurck behaupteten seien frankreich belgien urlaub auto bernachtet htten aufwndige weitere suche ermittlungsbehrden blieb erfolglos landgericht rahmen beweiswrdigung davon ausgegangen gettet wurde feststellungen gesundheitlich kaum beeintrchtigt depressiv fr annahme todes infolge krankheit besteht anlass fr selbstmord fehlt grund vereinbarung termine september sprechen auffassung tatgerichts dagegen verschollenheit deu tet ttungsverbrechen realisierung angeklagte wiederholt angesetzt angedroht angebot angeklagten tung fr geld zahlen landgericht zeugen beweis berzeugt annahme danach vorstzlich gette
  356. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb anfechtung wechselbezglicher verfgungen erstversterbenden ehegatten dritten entsprechender anwendung bgb beschrnkt bgh urteil mai iv zr olg stuttgart lg heilbronn ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mndliche verhandlung mai fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt feststellung alleinerbenstellung verstorbenen mutter klgerin beklagte beiden leiblichen tchter ehepaares eltern parteien errichteten april handschriftliches gemeinschaftliches testament gegenseitig erben einsetzten bestimmten klgerin erbin zuletzt versterbenden ehegatten enterbten beklagte entzogen pflichtteil vater parteien verfasste auerdem jahr einzeltestament ehefrau alleinerbin einsetzte tod jahr lag nachlassgericht mutter abgelieferte einzeltestament mutter verstarb januar nachlassgericht erteilte erbschein parteien je hlfte erben auswies nachdem klgerin juli gemeinschaftliche testament tresor elternhauses gefunden lieferte beim nachlassgericht ab beantragte erteilung erbscheins alleinerbin mutter beklagte erklrte daraufhin schreiben juli gegenber nachlassgericht anfechtung testaments wegen motivirrtums eltern seien damals wtend entgegen deren wunsch sozialpdagogik statt medizin studiert eltern auerdem erfolgreich unterhaltsleistung verklagt bereits etwa jahr spter htten eltern jedoch vershnt landgericht feststellungsklage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet deren revision abweisung klage erstrebt entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht urteil zev anmerkung weidlich abgedruckt ausgefhrt klgerin sei aufgrund gemeinschaftlichen testaments april alleinerbin mutter geworden testament weder wirksam widerrufen angefochten worden sei verfgungen ehegatten schlusserbeneinsetzung klgerin seien wechselbezglich sinne abs bgb beklagte verfgung mutter schlusserbeneinsetzung gem bgb analog anfechten knnen mutter letztverstorbener ehegatte recht selbstanfechtung wechselbezglichen verfgung bereits fristablauf verloren gehabt jahresfrist bgb tod vaters laufen begonnen mutter vortrag beklagten zeitpunkt bereits kenntnis behaupteten motivirrtum gehabt fragen motivirrtum vorgelegen vater ggf widerruf wechselbezglichen verfgung trotz erkennens irrtums bewusst unterlassen msse nachgegangen entgegen literatur berwiegend vertretenen ansicht sei anfechtung wechselbezglichen verfgung erstversterbenden ehegatten dritten gem bgb analog ausgeschlossen andernfalls wrde beklagten recht einrumen nachteil berlebenden ehegatten gleichen ergebnis fhrte recht widerruf vater trotz kenntnis anfechtungsgrundes gebrauch gemacht htte vater lebzeiten wechselbezgliche verfgung widerrufen htte mutter darauf eigene letztwillige verfgung angemessen reagieren knnen beklagten tod eltern anfechtungsrecht hinsichtlich wechselbezglichen verfgung erstverstorbenen va ters zubilligte verletzte abs bgb geschtzten interessen mutter gericht halte auerdem dafr eltern beibehaltung testaments besttigung vorgenommen htten behauptete motivirrtum kausal geworden sei grund sei anfechtung mglich ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung punkten stand revisionsinstanz angegriffenen feststellungen berufungsgerichts verfgungen schlusserbeneinsetzung klgerin beide ehegatten gemeinschaftlichen testament wechselbezglich sinne abs bgb wirksame anfechtung verfgung vaters schlusserbenei nsetzung htte daher gem abs bgb unwirksamkeit entsprechenden verfgung mutter folge zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen beklagte verfgung mutter schlusserbeneinsetzung gem bgb analog anfechten konnte regelung dritter vertragsmige verfgungen erbvertrag mehr
  357. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja likeabike uwg nr lit wettbewerbliche eigenart erzeugnisses hngt gesamteindruck ab konkrete ausgestaltung bestimmte merkmale jeweiligen erzeugnisses vermitteln daher gestaltungsmerkmale verstrkt begrndet fr genommen geeignet verkehr herkunft erzeugnisses bestimmten unternehmen hinzuweisen bernahme merkmalen erzeugnisses freizuhaltenden stand technik angehren angemessenen lsung technischen aufgabe dienen wettbewerbsrechtlich unlauter dadurch hervorgerufene gefahr herkunftstuschung zumutbare manahmen vermeiden bgh urteil mai zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr koch grning fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin vertreibt bezeichnung likeabike holz gefertigte laufrder fr kinder begann jahr verkauf nachfolgend abgebildeten modells race modell entspricht fr geschftsfhrer klgerin prioritt mai eingetragenen internatio nalen geschmacksmuster dm klgerin ausschlielichen nutzungsrechte geschmacksmuster eingerumt jahr brachte klgerin modell mountain markt fr modell wurde jahr design preis verliehen seit oktober liefert nachfolgend abgebildete laufrad roten lenkergummigriffen farblich darauf abgestimmtem sattelbezug jahren brachte klgerin zwei weitere modelle heraus laufrdern oktober umsatz rund mio erzielt davon entfallen etwa mio modell mountain beklagte vertreibt bezeichnung bykie gleichfalls holz gefertigtes laufrad fr kinder nachfolgend abgebildete laufrad wurde frhestens november erstmals deutschen supermrkten nmlich rewe gruppe gehrenden penny mrkten kauf angeboten laufrad likeabike mountain klgerin laufrad bykie beklagten nachfolgenden abbildung einander gegenbergestellt klgerin hlt holzlaufrad bykie fr unzulssige nachahmung eingetragenen geschmacksmusters wettbewerbsrechtlich unlautere nachahmung modells mountain beklagte unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht erstattung anwaltskosten anspruch genommen beklagte streithelfer patentanwlte gestaltung modells bykie beraten entgegengetreten landgericht beklagte geringen teil anwaltskosten antragsgem verurteilt berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte streithelfer beantragen erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klage sei weder gesichtspunkt ergnzenden wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes eingetragenen geschmacksmuster begrndet hierzu ausgefhrt laufrad bykie stelle nachahmung laufrads mountain dar vermeidbare tuschung abnehmer ber betriebliche herkunft herbeifhre laufrad mountain allerdings wettbewerbliche eigenart insbesondere prge gestaltung holzrahmens vorn rundlichen hinten spitz zulaufenden rahmenhlften vorn ffnung gabelkopfes trten hinten schrg unten richtung hinterachse verliefen gesamteindruck nachgeahmte erzeugnis mageblichen verkehrskreisen gewisse bekanntheit erreicht davon sei aufgrund verkaufsstckzahlen umstze auszugehen laufrad bykie ahme laufrad mountain jedoch weise herkunftstuschungen komme bernommenen gestaltungsmerkmale seien geeignet herkunft bestimmten unternehmen hinzuweisen magebliche gesamteindruck wettbewerbliche eigenart wrden gestaltung holzrahmens bedingt modell klgerin vermittle eindruck tempo rasanz ausgestaltung gedanke luftwiderstand gering halten rolle gespielt demgegenber wirke rahmen laufrads beklagten eher verspielt verschnrkelt abwechselnd breiter schmaler hinterrad ende fast spitz breiten rundung betrachter zusammenhang befestigungsschraube eindruck tierkopfes vermittle gewisser maen identischer nachbau wettbewerblich eigenartigen bestandteilen sei daher festzustellen klageschrift angefhrten ansprche geschmacksmuster sei klgerin zweitinstanzlich mehr zurckgeko
  358. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mai verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft anhrungsrge bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwlte dr martini prof dr quaas mai beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss januar kosten klgers zurckgewiesen grnde klger seit bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen mai ergingen zwei haftbefehle abgabe eidesstattlichen offenbarungsversicherung nachdem glubiger insolvenzantrag gestellt ordnete insolvenzgericht oktober vorlufige verwaltung vermgens klgers bestellte insolvenzverwalter bescheid oktober widerrief beklagte zulassung klgers wegen vermgensverfalls mrz insolvenzverfahren ber vermgen klgers erffnet worden verwalter selbstndige ttigkeit klgers wirkung mai freigegeben klage klgers widerrufsbescheid erfolglos geblieben senat antrag klgers zulassung berufung urteil beschluss januar abgelehnt ii abs satz brao vwgo statthafte anhrungsrge senatsbeschluss januar unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat begrndung zulassungsantrags vollstndig daraufhin geprft zulassung berufung rechtfertigt smtliche beanstandungen fr durchgreifend erachtet zulassung ablehnenden beschluss januar kern angriffe betreffende kurze begrndung satz brao abs satz vwgo beigefgt weiterreichenden begrndung sieht senat verfahrensabschnitt anlass satz brao abs satz vwgo anhrungsrge gem schriftsatz februar sowie weiteren schriftstze mrz april lassen deutlich erkennen klger verschiedenen punkten senatsrechtsprechung einverstanden art abs gg verpflichtet gerichte jedoch rechtsansichten partei folge leisten bverfge bgh beschluss juli zb grur rn kayser lohmann martini fetzer quaas vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  359. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchter vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter sexueller ntigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung einbeziehung geldstrafe strafbefehl amtsgerichts essen august gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt dagegen wendet revision angeklagten sachrge rechtsmittel erfolg landgericht geprft angeklagte versuch sexuellen ntigung richtig vergewaltigung strafbefreiender wirkung zurckgetreten stgb hierzu bestand getroffenen feststellungen anla danach angeklagte abfinden ehemalige freundin juli wohnung bernachten lie annherungsversuche jedoch zurckwies bereits sexuell erregt absicht fate sexuellen handlungen geschlechtsverkehr notfalls gewaltanwendung erzwingen ua fluchtversuch verhinderte zunchst dadurch krftig haarschopf packte kam heftigen gerangel verlauf halskette abri gesicht schlug ganzes haarbschel ausri wehrte nase bi dabei ring nasenflgel ri schlielich gelang befreien wohnung strae laufen slip bekleidete angeklagte folgte haustr blieb stehen zeugin zurief hast umsonst gemacht ua whrend unmittelbarer nachbarschaft gelegenen gaststtte lief hilfe bat kehrte angeklagte wohnung zurck spter vorlufig festgenommen wurde sachlage htte landgericht frage freiwilligen rcktritts versuch errtern mssen auseinandergesetzt angeklagten mglich wre opfer erreichen tatplan durchzufhren darauf verzichtet versuch wegen flucht frau fehlgeschlagen zusammenhang bedeutung weit bereits angeklagten entfernt haustr innehielt alkoholische beeintrchtigung angeklagten dabei ebenfalls bedenken aufgezeigte mangel zwingt aufhebung fr gesehen rechtlich beanstandenden verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorstzlicher krperverletzung vgl bghr stpo aufhebung kuckein kk aufl rdn neue tatrichter verneinung strafbefreienden rcktritts kommen beachten tat tter einsatz ntigungsmittels vornahme sexuellen handlung weiteren ausfhrung geplanten vergewaltigung gehindert schuldspruch versuchte vergewaltigung bezeichnen vgl bgh nstz hinsichtlich gesamtstrafenbildung prfen inwieweit strafe urteil amtsgerichts essen juni einzubeziehen vgl trndle fischer stgb aufl rdn maatz richter bgh dr kuckein richter bgh dr ernemann infolge urlaubs ortsabwesend deshalb verhindert unterschreiben maatz athing'],['Soon']]
  360. [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr urteil rechtsstreit verkndet november boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten beklagten kosten grundstckserschlieungs bauprojekt bernehmen gemeinsame durchfhrung parteien planten klger weiteren rechtsmittelverfahren mehr beteiligt klger kauften oktober notariellem vertrag gesellschafter selben tag gegrndeten gesellschaft brgerlichen rechts mehrere grundstcke kreis fr rund mio dm bebauen wurden auflassungsvormerkungen gesichert bisher eigentum grundstcken erworben september trat beklagte bestehende gesellschaft brgerlichen rechts aufschiebender bedingung zustimmung geschftsleitung mittels abzuschlieenden vereinbarung vermgen sowie gewinn verlust beteiligt neugesellschaft bisher angefallenen kosten gesellschaft bernehmen altgesellschaftern privat getragenen aufwand aufnahme darlehen ausgleichen alt neugesellschafter unterwarfen neueintritt beklagten neuen gesellschaftsvertrag gem anlage anlage beklagte neugesellschafter aufgefhrt mrz schlossen gesellschaft brgerlichen rechts folgenden beklagte beklagte gesellschaftsvertrag gbr planung bebauung grundstcke bernahme technischen kaufmnnischen baubetreuung vermietung vermarktung bebauten unbebauten grundstcke teilen vorsah ttigkeitsbereiche gesellschafter nher regelte beklagte erhielt anteil beklagte vertragsabschlu beteiligte gesellschaft brgerlichen rechts restanteil schreiben april wies beklagte darauf genehmigung projekts vorstand vorliege kndigte vereinbarung vorsorglich mai berief beklagte darauf vertrag sei wirksam zustande gekommen kndigte ebenfalls vorsorglich klger ansicht beklagten seien gesellschaft wirksam beigetreten nimmt wegen anteiliger notarkosten sowie freistellung verbindlichkeiten gegenber finanzamt eb wegen grunderwerbsteuer anspruch beide vorinstanzen klage abgewiesen revision klgers senat entscheidung berufungsgerichts urteil oktober ii zr wm aufgehoben sache berufungsgericht zurckverwiesen berufung klger wiederum zurckgewiesen hiergegen richtet revision klgers entscheidungsgrnde revision fhrt nochmaligen zurckverweisung sache berufungsgericht ausfhrungen berufungsgerichts sei genehmigung vertrages gesamtvorstand beklagten erforderlich halten allerdings revisionsrechtlicher nachprfung stand bisher unstreitig projekt vorstand beklagten genehmigt mute klger vorlage schreibens februar ausdrcklich vorgetragen schriftsatz mai besttigt versuch revision vereinbarung september dahin auszulegen zustimmung ge samtvorstandes geschftsleitung bereiches hog gemeint sei widerspricht deshalb eigenen vortrag klger ii berufungsurteil leidet jedoch schweren verfahrensmangel soweit feststellt zustimmung gesamtvorstands sei erteilt worden beweiswrdigung berufungsgericht ausdrcklich we hr glaubwrdigkeit ra zeugen dr bu zeuge la seien abgestellt seien zeugen glaubwrdig unglaubwrdig zeugin beweisaufnahme richter oberlandesgericht dr ri einzelrichter stattgefunden richter endentscheidung mehr mitgewirkt vernehmungsprotokollen finden glaubwrdigkeit zeugen vermerke hinweise liegt versto grundsatz unmittelbarkeit beweisaufnahme zpo kollegialgericht grundsatz dadurch gewahrt mitglied gerichts zeugenvernehmung teilnimmt brigen entscheidung berufenen richter formlos ber persnlichen eindrcke unterrichtet soweit glaubwrdigkeit zeugen geht mu erkennende gericht spruchbesetzung persnlichen eindruck zeugen gewonnen aktenkundige stellungnahme parteien zugngliche beurteilung zurckgreifen knnen bgh urt februar xi zr njw vorliegenden fall beiden erfordernisse erfllt fehler entgegen meinung revisionserwiderung beklagten argument welt geschafft berufungsgericht entscheidung zustzlich erwgungen persnlichen glaubwrdigkeit sachlichen inhal
  361. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr berufungsbegrndung berufungsantrag angekndigt erster instanz abgewiesene klage teilweise weiterverfolgt dabei berufungssumme unterschritten berufungsantrag schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht erweitert soweit erweiterung fristgerecht eingereichten berufungsbegrndung gedeckt bgh beschluss mrz vi zb lg mnchengladbach ag viersen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts mnchengladbach september kosten klgerin unzulssig verworfen streitwert fr beschwerdeverfahren grnde klgerin verlangt beklagten restlichen schadensersatz verkehrsunfall beklagte regulierte schaden pkw klgerin grundlage haftungsquote fr beklagte hhere erstattung gerichtete klage amtsgericht urteil mai abgewiesen urteil prozessbevollmchtigten klgerin mai zugestellt worden schriftsatz juni eingegangen beim berufungsgericht selben tag klgerin dagegen berufung eingelegt berufungsbegrndungsschrift juli folgende antrge angekndigt beklagten gesamtschuldner aufhebung angegriffenen urteils verurteilen klgerin nebst zinsen hhe punkten ber basiszinssatz seit rechtshngigkeit zahlen beklagten gesamtschuldner aufhebung angegriffenen urteils verurteilen klgerin forderung prozessbevollmchtigten wegen angefallener vorprozessualer geschftsgebhren hhe freizustellen begrndung ausgefhrt haftungsquote ergebe bereits verschuldensunabhngig fahrzeug beklagten ausgehenden betriebsgefahr finde darber hinaus eigenes verschulden namentlich versto stvo bercksichtigung sei haftungsquote deutlich oberhalb betrages anzusiedeln hinblick feststellungen sachverstndigen ursprnglich vorgetragene haftungsquote mehr aufrechterhalten jedoch davon ausgegangen jedenfalls haftungsquote wechselseitigen verursachungsbeitrge zutreffend wrdige verfgung juli berufungsgericht klgerin unzulssigkeit berufung blick angekndigten antrge hingewiesen schriftsatz august klgerin fr mndliche verhandlung antrag angekndigt beklagten aufhebung angegriffenen urteils gesamtschuldner zahlung nebst zinsen hhe punkten ber basiszinssatz seit rechtshngigkeit verurteilt august berufungsgericht erneut darauf hingewiesen berufung unzulssig sei angegriffenen beschluss berufung unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt berufungssumme erreicht sei zunchst beschrnkter berufungsantrag berufungssumme unterschreite knne zulssiger weise schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht erweitert erweiterung fristgerecht eingereichten berufungsbegrndung gedeckt sei stehe ablauf berufungsbegrndungsfrist fest erweiterung berufungsantrages mehr mglich sei drfe berufung ursprnglich angekndigten berufungsantrag unzulssig verworfen klgerin ablauf berufungsbegrndungsfrist juli begrndet warum abweichung ausfhrungen berufungsbegrndung antrge klageschrift wiederhole amtsgerichtliche entscheidung haftungsquote beklagten feststelle tatschlichen rechtlichen erwgungen unzutreffend sei seien erweiterten berufungsantrge fristgerecht eingereichten berufungsbegrndung gedeckt ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschluss gewahrt mssen rechtsbeschwerde aufgezeigt erfllt warum rechtssache grundstzliche bedeutung zukme fortbildung rechts beziehungsweise sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts notwendig knnte zeigt rechtsbeschwerde allgemeiner form gefhrten griffe rechtsbeschwerde auffassung berufungsgerichts auerdem unberechtigt berufung gem abs satz zpo unzulssig verwerfen statthaft gesetzlichen form frist eingelegt begrndet voraussetzung berufungsgericht zutreffend erkannt erfllt berufungsbegrndung entspricht formanforderungen abs satz nr zpo soweit darlegt jedenfalls haftungsquote wechselseitigen verursachungsbeitrge zutreffend wrdige hinsichtlich hheren haftungsquote fehlen jedoch angriffe angefochtene urteil soweit berufung gesetzlichen form begrndet
  362. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges versuchten betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bckeburg april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch soweit urteil angeklagten betrifft tagessatz fr fall ii urteilsgrnde verhngte einzelgeldstrafe festgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschriften generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht versumt fall ii urteilsgrnde angeklagten einzelgeldstrafe tagesstzen verhngt tagessatzhhe festzusetzen senat daher entsprechender anwendung abs stpo tagessatzhhe gesetzlichen mindestsatz festgesetzt vgl bgh beschluss august str rge angeklagten landgericht beweis antrag inaugenscheinnahme telefongesprchs frheren mitangeklagten mrz unrecht fr entscheidung tatschlichen grnden bedeutung abgelehnt abs satz stpo bleibt ergebnis erfolg landgericht beweisantrag allein begrndung abgelehnt beweisende tatsache lasse zwingenden schlsse darauf angeklagte tatbeteiligt sei mastab greift kurz landgericht htte auseinandersetzen mssen fr fall erwiesenseins beweistatsache schlsse hieraus gunsten angeklagten mglich wren gegebenenfalls grundlage bisherigen beweisaufnahme schlsse ziehen wrde vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn senat schliet jedoch urteil mangel begrndung ablehnungsbeschlusses beruht behauptete inhalt telefongesprchs nichtssagend unmglichkeit beeinflussung tatrichterlichen berzeugungsbildung gunsten lasten angeklagten weiteres hand liegt becker hubert mayer schfer spaniol'],['Soon']]
  363. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhrungsrge oktober senatsurteil september kosten klgers zurckgewiesen grnde bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt jedoch fr unerheblich gehalten worden rgebegrndung beanstandet kern angesichts klgerseite schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhltnisse beklagten ausreichender anlass fr systemumstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgrnden fr entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschtzungsprrogative fr beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten knftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhrungsrge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschtzungsprrogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klgerseite geteilt versto verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']]
  364. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dessau rolau april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend verwerfungsantrag generalbundesanwalts anzumerken rge verletzung nr stpo stpo zulssig erhoben abs satz stpo revisionsbegrndung inhalt verteidiger berlassenen daten cds verhlt sost scheible roggenbuck bender ecli de bgh str cierniak feilcke'],['Soon']]
  365. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs nr abs satz vwgo abs abgrenzung einfachen belehrung beziehungsweise prventiven hinweises belehrenden hinweis beziehungsweise missbilligende belehrung rechtsanwaltskammer besttigung fortfhrung senatsurteile juli anwz brfg bghz rn oktober anwz brfg njw rn juli anwz brfg juris rn november anwz brfg njw rn rechtsanwaltskammer bezug rechtsanwalt beabsichtigtes verhalten einfache belehrung beziehungsweise prventiven hinweis erteilt verwaltungsakt erlassen feststellung rechtmigkeit beabsichtigten verhaltens gerichtete vorbeugende feststellungsklage rechtsanwalts grundstzlich zulssig spezielles besonders schtzenswertes gerade inanspruchnahme vorbeugenden rechtsschutzes gerichtetes interesse besteht verweisung rechtsanwalts nachtrglichen rechtsschutz fr unzumutbaren nachteilen verbunden wre fortfhrung senatsbeschluss februar anwz brfg juris rn mwn senatsurteil juli anwz brfg njw rr rn bgh urteil juli anwz brfg agh hamm wegen anwaltlicher werbung ecli de bgh uanwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwltin schfer rechtsanwalt dr wolf fr recht erkannt berufung klgers urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mai zurckgewiesen klger kosten berufungsverfahrens tragen gegenstandswert berufungsverfahrens festgesetzt tatbestand klger seit mitglied beklagten anfang jahres bat beklagte beurteilung berufsrechtlichen zulssigkeit beabsichtigten bezeichneten schockwerbung fr kanzlei klger werbezwecken kaffeetassen verbreiten soweit interesse drei verschiedenen aufdrucken bildern beigestellten textzeilen sowie kontaktdaten kanzlei klgers versehen sollten wegen einzelheiten aufdrucke gegenstand vorliegenden verfahren streit stehenden werbemanahme tatbestand parteien ergangenen senatsurteils oktober anwz brfg njw sowie seite hiesigen klageschrift tatbestand angegriffenen urteils anwaltsgerichtshofs seite bezug genommen beklagte erteilte klger daraufhin zwei belehrende hinweise denen aufforderte vorgenannte werbung wegen unvereinbarkeit anwaltlichen berufsrecht wettbewerbsrecht unterlassen dagegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen berufung klgers senat vorerwhnten urteil oktober zurckgewiesen senat oben genannte werbung berufsrechtlichen gebot sachlicher berufsbezogener unterrichtung brao abs bora vereinbar angesehen mageblichen sicht angesprochenen verkehrskreise darauf abziele gerade reierische sexualisierende ausgestaltung aufmerksamkeit betrachters erregen folge etwa vorhandener informationswert hintergrund gerckt gar mehr erkennbar sei derartige werbemethoden seien geeignet rechtsanwaltschaft serise sachwalterin interessen rechtsuchender beschdigen vorbezeichnete senatsurteil gerichtete verfassungsbeschwerde klgers bundesverfassungsgericht beschluss mrz bverfg njw entscheidung angenommen bundesverfassungsgericht hierbei hervorgehoben schutzzweck brao sei sicherung unabhngigkeit rechtsanwalts organ rechtspflege stellung rechtsanwalts sei interesse rechtsuchenden brgers insbesondere werbung vereinbar reklamehaftes anpreisen vordergrund stelle eigentlichen leistung anwalts mehr tun unabdingbaren vertrauensverhltnis rahmen mandats vereinbaren lasse bverfg aao rn mwn schreiben mrz fragte dr rechtswis senschaftliche dienstleistungen ug haftungsbeschrnkt deren geschftsfhrer klger seit november legal ser vices ug haftungsbeschrnkt firmiert beklagten bedenken verwendung oben genannten bildmotive kaffeetassen werbezwecken hinzufgung bezeichnung erstgenannten unternehmergesellschaft bestnden beklagte beantwortete anfrage schreiben april wesentlichen folgt sollten nunmehr angekndigte werbung ber dr rechtswissenschaftliche dienstleistungen ug schalten wre fr rechtsanwalt eindeutig versto abs bora wrden rechtsanwalt zulassen eigener person ug fr hchstrichterlich untersagte werbung betreibt wettbewerbsrecht ganz
  366. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo analog abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin mai magabe unbegrndet verworfen hinsichtlich fall ii urteilsgrnde verhngten geldstrafe tagessatzhhe euro festgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo allerdings strafkammer hinsichtlich fall ii urteilsgrnde verhngten einzelgeldstrafe festsetzung tagessatzhhe unterlassen bedarf einzelgeldstrafe einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe bilden bgh beschluss april str mwn entsprechender anwendung abs stpo setzt senat tagessatzhhe mindestsatz euro abs satz stgb fest franke appl meyberg eschelbach schmidt'],['Soon']]
  367. [['bundesgerichtshof beschluss ak juni ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung ecli de bgh bak strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie beschuldigten verteidigers juni gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche weitere haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung allgemeinen grundstzen zustndigen gericht bertragen grnde beschuldigte wurde november vorlufig festgenommen befindet seit november zunchst aufgrund haftbefehls amtsgerichts dresden tag az gs untersuchungshaft haftbefehl ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschluss april bgs aufgehoben haftbefehl selben tag bgs ersetzt gegenstand nunmehrigen haftbefehls vorwurf beschuldigte juli november fnf fllen rdelsfhrer gruppe freital beteiligt vereinigung deren zwecke ttigkeiten darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb bzw gemeingefhrliche straftaten insbesondere fllen abs stgb begehen strafbar gem abs nr abs nr abs stgb vier fnf flle jeweils tateinheitlich september freital sprengstoffexplosion abs stgb herbeigefhrt fremde sache beschdigt stgb unmittelbar angesetzt mittels gefhrlichen werkzeugs mittels leben gefhrdenden behandlung person verletzen abs nr abs stgb nacht oktober dresden gemeinschaftlich beschuldigten sprengstoffexplosion abs stgb herbeigefhrt fremde sache beschdigt stgb unmittelbar angesetzt mittels gefhrlichen werkzeugs beteiligten gemeinschaftlich person verletzen abs nr abs stgb november freital gemeinschaftlich beschuldigten sprengstoffexplosion abs stgb herbeigefhrt unmittelbar angesetzt vier menschen niedrigen beweggrnden heimtckisch tten stgb wobei menschen mittels gefhrlichen werkzeugs beteiligten gemeinschaftlich mittels leben gefhrdenden behandlung verletzt abs nr stgb sowie fremde sache beschdigt stgb zeitraum juli november gemeinschaftlich beschuldigten freital orten explosionsverbrechen vorbereitet abs nr stgb ii voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus liegen beschuldigte haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs vorgeworfenen taten dringend verdchtig bisherigen ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts folgendem sachverhalt auszugehen aa beschuldigte sieben mitbeschuldigte weitere personen bildeten sptestens juli gruppe freital personenvereinigung lngere zeit angelegt darauf ausgerichtet rechtsextremistische ideologie begehung anschlgen gewaltsam durchzusetzen fortlaufenden anschlagsplanungen sahen insbesondere sprengstoffanschlge asylbewerbern bewohnte unterknfte wohnungen politisch andersdenkender mittels pyrotechnischer sprengkrper begangen sollten mehreren fllen begangen wurden dabei wurden sprengkrper teilweise auen fensterscheiben platziert wodurch glas splitterbomben wirkten insoweit nahmen mitglieder vereinigung jedenfalls flle ttung menschen angegriffenen rumlichkeiten aufhielten billigend kauf taten sollten politisch andersdenkende eingeschchtert asylbewerber ausreise deutschland veranlasst rechtsextreme fremdenfeindliche gesinnung dokumentierten mitglieder vereinigung gemeinsamen persnlichen hufig tankstelle freital abgehaltenen treffen sozialen netzwerken internet chatgruppen letzterer bediente vereinigung anschlagsplanungen verabredungen wobei instantmessaging dienst verwendete einrichtung geheimer verschlsselter chatgruppen ermglichte mglichkeit machten sogenannten schwarzen chat ausschlielich heftige aktionen besprochen wurden teilnehmer ausschlielich terroristen gebrauch innerhalb organisation beschuldigte mitbeschuldigte mageblich fr planung organisation anschlge ver antwortlich wobei beschuldigte mitgliedern ausfhrung anschlgen zukommenden rollen zuwies explosivstoffen experimentierte etwa verzgerte explosionszeit allgemein wirkung pyrotechnischer sprengkrper testen innerhalb vereinigung ebenfalls treibende kraft agierende mitbeschuldigte zudem lage gleichgesinnte personen mobilisieren sofern zwecken vereinigung bentigt wurden mitbeschuldigte hingegen internet spezialist aufgabe bernommen informationen ber linke szene sammeln mitglieder vereinigung agierten kons
  368. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet dezember pellowski justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja gg art bgb stpo zusammenhang berprfung ermittlungsverfahren getroffenen staatsanwaltschaftlichen beziehungsweise richterlichen manahmen denen beurteilungsspielraum entscheidungstrgers besteht entwickelten grundstze vertretbarkeit manahme gelten fr beurteilung ansprchen enteignungsgleichem eingriff ermittlungshandlung vertretbar entfllt rechtswidrigkeit eingriffs voraussetzung haftung enteignungsgleichem eingriff besttigung senatsurteils mai iii zr versr geltendmachung anspruchs enteignendem eingriff vorliegen sonderopfers beschlagnahme presseerzeugnisses betroffenen kapitalgesellschaft regelmig verneinen eingreifen strafverfolgungsbehrden bewusst riskantes verhalten gesellschaftsorgans veranlasst worden besttigung fortfhrung senatsurteile februar iii zr bghz mrz iii zr bghz bgh urteil dezember iii zr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend fr recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat november insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden insgesamt folgt neu gefasst berufung beklagten grundurteil landgerichts mnchen zivilkammer januar aufgehoben klage abgewiesen berufung klgers zurckgewiesen klger kosten rechtsstreits instanzen tragen rechts wegen tatbestand klger geschftsfhrender gesellschafter london ansssigen ltd macht beklagten freistaat eigenem abgetretenem recht ersatzansprche hhe zusammenhang beschlagnahme presseerzeugnissen geltend ltd vertrieb deutschland ab januar wchent lich erscheinende journal zeitungszeugen herausgeber klger zeit nationalsozialismus damaligen presselandschaft befasste einzelnen ausgaben jeweils zwei drei faksimilenachdrucke zeitungen ausgewhlten tages beigelegt nachdrucke vierseitigen zeitungsmantel eingelegt kurze historische abhandlungen jeweiligen zeitungsausgaben enthielt teil wurden groformatige ns propaganda plakate beigefgt grund strafanzeige beklagten leitete staatsanwaltschaft januar ermittlungsverfahren kl ger wegen verwendung kennzeichen verfassungswidriger organisationen stgb versten urheberrecht urhg beantragte beim amtsgericht erlass beschlagnahme beschlusses wurde selben tag erlassen wobei beschlagnahme beilagen vlkischer beobachter mrz ns propagandaplakat reichstag flammen beschrnkt wurde folgezeit wurden bundesweit circa vollstndige exemplare ausgabe journals beschlagnahmt beschwerde klgers hob landgericht staatsschutzkammer beschluss april beschlagnahmeanordnung durchgefhrten ermittlungen zureichenden tatschlichen anhaltspunkte sinne anfangsverdachts fr strafbares verhalten klgers ergeben htten etwaiges urheberrecht beklagten sei lngstens jahren ab erscheinen ausgabe vlkischen beobachters mrz abgelaufen bestehe verdacht kennzeichen verfassungswidriger organisationen hakenkreuze strafbarer weise verwendet verbreitet worden seien jedenfalls knne klger sozialadquanzklausel abs stgb berufen bisherigen erkenntnissen publikation ziel staatsbrgerlicher aufklrung verfolge ermittlungsverfahren klger wurde folgezeit gem abs stpo eingestellt sodann stellte amtsgericht fest klger fr beschlagnahme zeitraum januar april erlittenen vermgensschaden grunde staatskasse entschdigen sei generalstaatsanwaltschaft sprach klger entschdigung aufhebung bescheids knappes jahr spter forderte generalstaatsanwaltschaft bereits gezahlten entschdigungsbetrag erfolglos zurck rckforderung wurde spter beschrnkt landgericht klger gesttzt abgetretenen anspruch ltd enteignendem eingriff entschdigung grunde zugesprochen dagegen gerichteten berufungen klgers beklagten erfolglos oberlandesgericht lediglich tenor erstinstanzlichen urteils dahingehend abgendert klger grunde zugesprochene entschdigung enteignungsgleichem eingriff abgetretenem recht ltd beruhe brigen klage hinsichtlich geltend gemachten ansprche gesetz ber entschdigung fr strafve
  369. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachenrberg abs beruhte mitbenutzung grundstcks nachbarn ddr zeiten inkrafttreten zivilgesetzbuchs januar getroffenen schuldrechtlichen vereinbarung grundstckseigentmer daraus whrend geltungsdauer zivilgesetzbuchs duldung mitbenutzung verpflichtet fr bereinigungsanspruch abs sachenrberg raum fall fehlt bereinigungslage mitbenutzung zivilrechtlich abgesichert bgh urt mrz zr olg dresden lg chemnitz zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien eigentmer benachbarter grundstcke chemnitz schriftlicher vereinbarung februar gestattete damalige eigentmer klgern gehrenden grundstcks seinerzeitigen eigentmer heute beklagten gehrenden grundstcks rechtsnachfolgern spl abortfallwsser ber grundstck abzufhren seitdem verluft grundstck beklagten unterirdische abwasserleitung gartenteil grundstcks klger mndet sammelschacht klger abwasser leiten schacht abwasser ffentliche kanalisation abgeleitet dingliche sicherung leitungsrechts erfolgte klger grundstck erben desjenigen eigentmers erworben jahr nachbarn verlegung abwasserleitung gestattet verlangen beklagten beseitigung leitung landgericht klage abgewiesen berufung klger hilfsweise verurteilung beklagten zahlung entschdigung beantragt erfolglos geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgen klger berufungsinstanz gestellten antrge entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts mssen klger vorhandensein benutzung leitung dulden beklagten mitbenutzungsrecht grundstck klger zustehe einigung frheren grundstckseigentmer sei vereinbarung mitbenutzung grundstcks klger sinne zgb anzusehen bereits inkrafttreten zivilgesetzbuchs ddr januar bestanden abs satz egzgb fortbestehe mitbenutzungsrecht berechtige verpflichte rechtsnachfolger eigentmer herrschenden dienenden grundstcks grundbuch eingetragen sei art abs egbgb gelte recht belasteten grundstck klgern hilfsweise gestellten zahlungsantrag hlt berufungsgericht fr unbegrndet dafr gesetzliche grundlage gebe hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii unrecht nimmt berufungsgericht beklagten art abs egbgb aufgrund mitbenutzungsrechts abs zgb recht grundstck klger zustehe annahme jahr rechtsvorgngern parteien getroffene vereinbarung inkrafttreten zivilgesetzbuchs ddr januar egzgb mitbenutzungsrecht sinne abs zgb fr eigentmer heute beklagten gehrenden grundstcks begrndet begegnet rechtlichen bedenken abs satz egzgb norm berufungsgericht fr ansicht sttzt ergibt vorschrift fr bestehen inkrafttreten zivilgesetzbuchs begrndeten rechte pflichten zeitpunkt geltende recht magebend spricht dafr fr nutzungsrecht seite fr duldungspflicht seite vorschriften brgerlichen gesetzbuchs zeitraum mageblich blieben zivilgesetzbuch ddr galt allerdings abs satz egzgb zivilgesetzbuch inkrafttreten bestehenden zivilrechtsverhltnisse anzuwenden daraus geschlossen inhalt geltung brgerlichen gesetzbuchs abgeschlossenen vertrags dauernde gebrauchsberlassung gerichtet ab januar entsprechenden bestimmungen zivilgesetzbuchs ergab mitbenutzungsrecht sinne abs zgb entstanden wre og ddr nj indes offen bleiben ddr zeiten magebliche rechtsverhltnis vorschriften zivilgesetzbuchs brgerlichen gesetzbuchs anzuwenden beiden fllen beklagte recht grundstck klger erlangt aa vereinbarung jahr gestattungsvertrag bgb galt beklagten recht grundstck klger zustehen dingliche sicherung leitungsrechts eintragung grunddienstbarkeit unterblieb bb entstand aufgrund vereinbarung mitbenutzungsrecht abs zgb steht beklagten ebenfalls recht grundstck klger revision rgt nmlich erfolg berufungsgericht abs satz gbberg bersehen vorschrift erlischt grundbuch eingetragene
  370. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg oktober magabe unbegrndet verworfen entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts september konventionswidrige verfahrensverzgerung festgestellt nebenklgerin zugesprochene anspruch hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz erst ab september verzinsen hinsichtlich weiteren zinsanspruchs entscheidung abgesehen vgl bgh beschluss dezember str strafo senatsbeschluss januar str brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels sowie insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten tragen auslagenerstattung findet statt vgl senatsbeschluss januar str bghr stpo abs satz auslagenerstattung sost scheible roggenbuck franke cierniak mutzbauer'],['Soon']]
  371. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet dezember pellowski justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja baugb abs satz auerhalb enteignungs besitzeinweisungsverfahrens abschluss kaufvertrags vertrags ber einrumung nutzungsrechten grundstckseigentmer erwartende enteignung besitzeinweisung abgewendet gelten vertragsparteien grundstzlich ausschlielich regeln brgerlichen rechts besttigung senat urteile juli iii zr bghz mai iii zr bghz oktober iii zr njw rr sowie bgh urteil februar zr nvwz rn steht entsprechenden anwendung abs satz baugb derartige vertragskonstellationen entgegen bgh urteil dezember iii zr ag dresden lg dresden ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts dresden oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber erstattung rechtsberatungskosten beklagte verabschiedete jahr hochwasserschutzkonzept fr umsetzung erhhung grundstck klgers ehefrau befindlichen sttzmauer verbringung mehrerer erdanker liegenschaft erforderte folgezeit traten anwaltlich beratene klger beklagte vertreten landestalsperrenverwaltung ltv vertragsverhandlungen ber einrumung beschrnkten persnlichen dienstbarkeit umsetzung hoch wasserschutzkonzepts bereits entwurfsfassung vertrags april enthielt folgenden satz parteien kurzfristigen einigung kommen ltv enteignungs besitzeinweisungsverfahren beantragen erlass planfeststellungsbeschlusses durchfhrung hochwasserschutzmanahmen april schlossen eheleute ltv juni gestattungs dienstbarkeitsvertrag ltv recht einrumten einmalige vergtung teil grundstcks ausbau unterhaltung hochwasserschutzmauer erdanker nutzen enthlt vertrag regelung abgaben lasten anlass durchfhrung vereinbarten schutzmanahmen entstehen sowie kosten fr eintragung dienstbarkeit ltv tragen seien klage verlangt klger erstattung verauslagter kosten fr rechtsberatung zusammenhang abschluss gestattungs dienstbarkeitsvertrags hhe nebst zinsen amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers landgericht urteil abgendert beklagten antragsgem verurteilt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen klageabweisenden urteils begehrt entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht klger anspruch erstattung anwaltliche vertretung abschluss gestattungs dienstbarkeitsvertrages beklagten entstandenen rechtsberatungskosten grundlage abs schswg abs schsenteg absatz satz baugb analog zuerkannt gerade einleitung enteignungsverfahrens knne fr betroffenen eigentmer rechtliche beratung geboten gelte insbesondere bereits konkrete enteignungsvorhaben zielende drucksituation bestehe enteignungsbegnstigten gegenberstehe regel rechtskundig beraten sei voraussetzungen seien bejahen fr klger bestehende drucksituation sei vergleichbar situation einleitung enteignungs besitzeinweisungsverfahrens enteignungsrecht begnstigten grundstck klgers konkretisiert sei klger zuzumuten einleitung beteiligten geschlossenen vereinbarung angekndigten enteignungs besitzeinweisungsverfahrens abzuwarten genuss erstattung rechtsanwaltskosten gelangen knnen entscheidung bundesgerichtshofs september iii zr bghz ff zeige zudem frheren rechtsprechung baugb aufwendungen eigentmers enteignungsverfahren vorgelagerten besitzeinweisungsverfahren entstanden seien erstattungsfhig angesehen worden seien neuregelung baugb gesetzgeber bisherige rechtsprechung baugb bezug genommen lege schluss nahe einheitlichen neuregelung baugb zumindest analoge anwen dung vorschrift flle ausgeschlossen sollen denen frheren rechtsprechung entwickelten kriterien kosten anwaltlichen vertretung vorfeld eigentlichen enteignungsverfahrens erstattet worden seien ii erwgungen berufungsgerichts halten angriffen
  372. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann februar beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts frankenthal pfalz oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erheben grnde angefochtenen beschluss landgericht sofortige beschwerde schuldners zutreffenden grnden angefochtenen beschlusses zurckgewiesen insolvenzgericht schuldner beantragte restschuldbefreiung versagt ii angefochtene beschluss grnden versehen ntigt aufhebung gem abs nr zpo beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mssen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben rechtsbeschwerdegericht grundstzlich demjenigen sachverhalt auszugehen beschwerdegericht festgestellt abs satz zpo fehlen tatschliche feststellungen rechtlichen berprfung lage ausfhrungen beschwerdegerichts berprfung ermglichen grnde zivilprozessualen sinne rechtsbeschwerdegericht unabhngig vorliegenden rge amts wegen bercksichtigen st rspr vgl bgh beschl juni ix zb njw mai ix zb rn september ix zb rn vorliegenden fall lassen ausfhrungen beschwerdegerichts verfahrensgegenstand erkennen landgericht feststellungen tatschlicher hinsicht getroffen umfang beschwerdegericht erstinstanzliche feststellungen bestimmte aktenbestandteile bezug nehmen darf vgl abs satz nr zpo braucht entschieden beschluss insolvenzgerichts juni enthlt ebenfalls geschlossene sachverhaltsdarstellung grnden beschlusses lsst entscheidungserhebliche sachverhalt hinreichend entnehmen umstnden kommt darauf schuldner erstbeschwerde nher begrndet hk kayser zpo rn iii wegen bezeichneten verfahrensfehlers senat gem gkg angeordnet gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erheben fischer raebel cierniak vill lohmann vorinstanzen ag neustadt weinstrae entscheidung lg frankenthal entscheidung'],['Soon']]
  373. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet november wilms justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb kufer rechtsnachfolger rechte verkufers baugenehmigung eingetreten stellplatzablsesumme wegen erlschens baugenehmigung erstattet worden herausverlangen bgh versumnis urteil november zr olg frankfurt main lg kassel zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr lemke dr gaier dr schmidtrntsch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung verurteilt worden umfang aufhebung berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts kassel april zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klger urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand beklagte eigentmerin grundstcks strae dezember erhielt genehmigung errichtung appartment hotels genehmigung stellplatzauflage verbunden teil zahlung abgelst konnte aufgrund vereinbarung juli zahlte beklagte ablsesumme dm stadt notariellem vertrag september verkaufte grundstck bauarbeiten aufgenommen worden fr dm klger absicht getragen bau wohn bro geschftshaus weiterzufhren nahm hinblick entwicklung immobilienmarktes ort baumanahme abstand stadt zahlte ablsesumme erlschen baugenehmigung beklagte zurck klger beklagte zahlung hhe ablsesumme anspruch genommen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hhe dm stattgegeben revision erstrebt beklagte wiederherstellung urteils landgerichts entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung ergnzender auslegung kaufvertrags parteien sei beklagte verpflichtet rechte stadt getroffenen ablsevereinbarung klger abzutreten rckerstattung summe weiterzugeben klger erwerb eigentums baugenehmigung ergebenden rechte eingetreten sei sei ablsesumme zugute gekommen gesonderter ausgleich hierfr sei kaufvertrag vorgesehen spreche dafr beklagte nichtausfhrung baus rckerstattungsanspruch berlassen anderenfalls wrde ausgewogene verhltnis leistung gegenleistung vermuten sei durchbrochen hlt rechtlichen berprfung stand ii rckzahlung ablsesumme beklagte ergnzende auslegung kaufvertrags parteien rechnung tragen mglich ergnzende auslegung gericht bereits vornehmen vertrag punkt streitfall erheblich erweist offen lt erforderlich vielmehr planwidrige lcke vereinbarten bghz dadurch gekennzeichnet parteien getroffenen regelung bestimmtes ziel erreichen wollten wegen lckenhaftigkeit vereinbarten gelungen bgh urteil mrz viii zr njw lcke tritt fllen bereich parteien regelungsbedrftig angesehen senatsurteil januar zr bghr bgb ergnzende auslegung ergnzungsbedrfnis entsteht innerhalb wirklich gewollten vereinbarungen bgh urteil dezember xii zr bghr aao ergnzende auslegung lcke mu anfang bestanden allein frage kommen knnte infolge nachtrglicher umstnde eingetreten bgh urteil juni iii zr njw gegensatz grundstzen ber fehlen wegfall geschftsgrundlage bgb anpassung gewollten wirklichkeit liquidation scheitern anpassung dienen geht ergnzenden vertragsauslegung soweit nachtrgliche umstnde veranlat darum vereinbarten zutage tretenden planvorstellungen durchbruch verhelfen ansatzpunkt besteht daher ermittlung parteien angemessener abwgung interessen redliche vertragspartner schlieung lcke unternommen htten hypothetischer rechtsgeschftlicher wille bghz feststellungen berufungsgerichts lt entnehmen kaufvertrag parteien rechtlich ber leistungsaustausch hinausgehenden erfolg gerichtet wre erwerb eigentums grundstck rckte klger allerdings wovon berufungsgericht abs hbo ausgeht fr rechtsnachfolgerinnen rechtsnachfolger geltung verwaltungsakte anordnet rechtsstellung beklagten adressatin baugenehmigung unmittelbar gesetzlicher anordnung mittelbar vertraglicher gestaltung beruhende ergebnis mag wozu feststellungen allerdings fehlen vertraglichen regelungszweck erfat worden anhaltspunkt fehlt dafr klger mehr rechtliche mglichkeit bauvorhaben ausnutzung stellplatzablsung durchzufhren geboten hiervon gebrauch machte lag allein eigentum begrn
  374. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli rinke justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr begrndet frhere nutzung verkauften grundstcks gefahr erheblichen schadstoffbelastungen weist unabhngig kauf verfolgten zweck regel bliche beschaffenheit sinne abs satz nr bgb bgh urteil juli zr olg schleswig lg flensburg ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte bundesrepublik deutschland eigentmerin qm groen grundstcks teil bundeseisenbahnvermgens folgenden bev hierbei handelt rechtsfhiges sondervermgen bundes seit zeiten reichsbahn grundstck sechs gleise verlegt jahr fr bahnbetrieb genutzt wurden schrotthandel vermietet notariellem vertrag dezember kaufte klgerin grundstck fr rund sachmngelhaftung wurde gem abs kaufver trags ausgeschlossen absatz vertrags wurde ausdrcklich geregelt bev garantie fr freiheit kaufgegenstandes nher definierten altlasten hierauf gerichteten verdachts abgibt ferner erklrte bev abs darber bekannt anhaltspunkte vorliegen darauf hinweisen knnten kaufflche umweltschdigende stoffe abgelagert eingesickert wren garantien abgegeben klgerin nutzte grundstck zunchst abstellflche fr lastkraftwagen jahr bebauen stellte dabei erhebliche bodenbelastung fest soweit interesse rckabwicklung vertrags zahlung schadensersatz feststellung annahmeverzugs ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten gerichteten klage landgericht stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt klgerin urteil landgerichts wiederherstellen lassen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint geltend gemachten ansprchen stehe vertraglich vereinbarte ausschluss sachmngelhaftung entgegen beklagte sei gem bgb gehindert berufen frhere nutzung bahnbetriebsgelnde fr zwecke schrotthandels stelle schon sachmangel dar sei knftige bebaubarkeit grundstcks stillschweigend vertragsgegenstand gemacht worden nutzung anhaltspunkte fr entstehung altlasten bestnden sei vorliegend auszugehen bahnbetrieb sechs gleisen jahr lasse gefhrdung bodens altlasten ableiten behandlung gleisschwellen frheren zeiten heute mehr zugelassenen bio herbi insektiziden erlaube schluss verunreinigung bodens nahezu fnfzig jahre einstellung bahnbetriebs heute vorhanden sei unabhngig davon scheine kleineres rangiergelnde gehandelt ber verpachtung schrotthandel aufgeklrt mssen klgerin dargelegt nheren angaben art gelagerten schrotts fehle ohnehin sei klage mangels kausalitt etwaigen verschweigens fr willensentschluss klgerin unbegrndet klgerin sei nutzung bahnbetriebsgelnde hinreichend bekannt sei geschftsfhrer einstellung bahnbetriebs erst fnf jahre alt verstorbener vater sei ebenfalls geschftsfhrer jedenfalls urkundslage vertragsschluss aktiv geschftsniederlassung familie mageblichen zeitraum durchgehend nhe grundstcks befunden msse nutzung bahnbetriebszwecken bekannt hchstrichterliche rechtsprechung wonach kausalitt arglistig verschwiegenen sachmangels fr kaufentschluss erforderlich sei gelte fr objektiv verzeichnende mngel fr altlastenverdacht schlielich beklagte verdacht arglistig verschwiegen weder sei mageblichen mitarbeiter altlast bekannt knne weisungen internen verwaltung bev gefolgert beklagten altlastenverdacht zurechenbar bekannt sei ii revision begrndet grundlage bisherigen feststellungen weder geltend gemachte rckabwicklungsanspruch nr bgb schadensersatzanspruch nr bgb verneint rechtsfehlerfrei verneint berufungsgericht allerdings ansprche kontamination bodens ergeben mangels gegenteiliger feststellungen fr revisionsverfahren davon auszugehen grundstck bereits gefahrbergang kontaminiert mangelhaft insoweit beklagte vertraglich vereinbar
  375. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar verfahren erffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring januar beschlossen vorlageverfgung aufgehoben sache landgericht magdeburg zurckgegeben entscheidung ber vorbringen schuldners schreiben dezember grnde bundesgerichtshof entscheidung ber widerspruch beschluss landgerichts november berufen schuldner rechtsbeschwerde inso zpo gvg eingelegt rechtsbeschwerde vorliegen rechtsbehelf ausdrcklich rechtsbeschwerde bezeichnet sofern beteiligter allgemeinem sprachgebrauch deutlich macht berprfung instanzenzug bergeordnete gericht begehren bgh beschluss mrz ix zb wm schreiben dezember jedoch entnommen schuldner hiermit rechtsmittelgericht anrufen schuldner vorgebracht nher bezeichnete umstnde beanstandeten beschluss bercksichtigt worden seien hintergrund nochmalige bearbeitung gebeten schuldner landgericht abnderung getroffenen entscheidung ersucht rechtsmittel eingelegt ber anhrungsrge inso zpo gegenvorstellung auszulegende eingabe daher landgericht befinden kayser raebel grupp pape mhring vorinstanzen ag magdeburg entscheidung lg magdeburg entscheidung'],['Soon']]
  376. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb april beschwerdesache vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel prof dr kniffka bauner beschlossen sofortige beschwerde klgers kostenentscheidung urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november kostenpflichtig verworfen beschwerdewert grnde sofortige beschwerde klgers ausschlielich kostenentscheidung urteil berufungsgerichts wendet gem abs zpo unzulssig rge greifbaren gesetzeswidrigkeit kostenentscheidung berufungsurteil begrndet auerordentlichen rechtsbehelf vgl bgh beschlu oktober viii zr njw kostenentscheidung folgt zpo dressler hausmann kniffka wiebel bauner'],['Soon']]
  377. [['bundesgerichtshof beschluss notz juli verfahren wegen einkommensergnzung fr jahr bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter wendt becker sowie notare dr ebner justizrat dr bauer juli beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats fr notarverwaltungssachen oberlandesgerichts dresden dezember zurckgewiesen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller notar amtssitz antragsgegnerin einkommensergnzung fr kalenderjahr geltend gemacht bescheid mrz antragsgegnerin hhe zuerkannt hiergegen antragsteller mrz beim oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung gestellt begehren antragsgegnerin teilweiser aufhebung genannten bescheides verpflichten fr kalenderjahr weitere einkommensergnzung zahlen hhe betrages beteiligten verlauf oberlandesgerichtlichen verfahrens hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt oberlandesgericht beschluss dezember bescheid mrz hhe mehrbetrages aufgehoben antragsgegnerin verpflichtet antragsteller insoweit beachtung rechtsauffassung oberlandesgerichts neu bescheiden weitergehenden antrag zurckgewiesen beschluss antragsteller dezember zugestellt worden hiergegen schriftsatz januar beim oberlandesgericht eingegangen selben tag sofortige beschwerde eingelegt greift oberlandesgerichtlichen beschluss soweit antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen worden begehrt antragsgegnerin zahlung weiterer einkommensergnzung fr kalenderjahr hhe verpflichten macht hierzu geltend oberlandesgericht antragsgegnerin unrecht fiktive raumkosten fr kanzleirume sowie fiktive kosten fr weiteren pkw stellplatz einkommensverringernden berufsausgaben bercksichtigt antragsgegnerin verteidigt angefochtene entscheidung ii sofortige beschwerde zulssig abs bnoto abs brao bleibt sache jedoch erfolg zutreffend oberlandesgericht antragsgegnerin zahlung weiterer einkommensergnzung antragsteller verpflichtet soweit bescheid mrz betrag anerkannt erweist rechtmig verletzt antragsteller daher rechten vgl abs satz bnoto gem art abs satz satzung antragsgegnerin seit januar geltenden fassung gewhrt antragsgegnerin ttigkeitsbereich amtierenden notar berufseinkommen kalenderjahr besoldung richters amtsgericht besoldungsgruppe eingangsstufe gem abs zweiten besoldungs bergangsverordnung freistaat sachsen gleichem familienstand zurckbleibt einkommensergnzung hhe unterschiedsbetrages art abs satz satzung hierfr berufseinkommen notars gem bestimmungen berechnen anlage vorschrift einkommensergnzungssatzung folgenden eergs enthalten danach bemisst berufseinkommen berufseinnahmen sonstigen einnahmen notars abzglich berufsausgaben berufsausgaben zhlen sachausgaben fhrung notarstelle insbesondere fr bereithaltung amtsrume vertraglich zahlende miete jedoch fr bewltigung urkundsaufkommens erforderliche broflche sowie hhe ortsblichen mietzinses anerkannt abs buchst eergs grundlage beanstanden antragsgegnerin streit stehenden betrag berufsausgaben einkommensmindernd abgesetzt folge fr kalenderjahr antragsteller gewhrende einkommensergnzung summe erhht fiktive mietkosten hhe weiterer antragsteller betreibt kanzlei rumlichkeiten eigentum stehen berufsausgaben hierfr fiktiven monatlichen mietzins pro quadratmeter angesetzt wissen whrend antragsgegnerin lediglich ortsblich anerkennt kanzlei antragstellers ber erstreckt errechnet insoweit fr jahr insgesamt weniger berufsausgaben meinung antragstellers geboten hiergegen wendet antragsteller erfolg gem abs buchst eergs fr bereithal tung amtsrume vertraglich zahlende miete ortsblicher hhe einnahmen notars abzusetzen fllt beim antragsteller antragsgegnerin erkennt jedoch notar eigenen rumen amtiert ortsblichen mietzins fr entsprechende rumlichkeiten fiktive berufsausgaben einkommensmindernd antragsteller gnstige auslegung abs buchst eergs senat grunde legen antragsgegnerin handhabung jedenfalls selbstbindung eingegangen erkennbar festhalten lassen vgl custodis eylmann vaasen bnoto beurkg aufl bnoto rdn j
  378. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg september kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag beschwerdewert grnde parteien dezember geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren november ehemann antragsgegner geboren dezember april zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellerin beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners landesversicherungsanstalt baden wrttemberg lva weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich mrz begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen dezember mrz abs bgb anwartschaften antragstellerin beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich bfa weitere beteiligte hhe monatlich mrz sowie antragsgegners lva hhe monatlich mrz ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa lva rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsstellerin vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegner quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegners gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragstellerin versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen gegebenenfalls abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dien
  379. [['bundesgerichtshof beschluss viii za august rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter ball richterin hermanns richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen antrag beklagten beiordnung notanwalts zurckgewiesen grnde fr beiordnung notanwalts fr beschwerdeverfahren landgericht krefeld bundesgerichtshof zustndig beiordnung notanwalts fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts krefeld juni kommt mangels erfolgsaussicht betracht abs zpo rechtsbeschwerde statthaft weder statthaftigkeit fr fall gesetz ausdrcklich bestimmt landgericht rechtsbeschwerde beschluss zugelassen abs zpo ball hermanns dr schneider dr achilles dr fetzer vorinstanzen ag kempen entscheidung lg krefeld entscheidung'],['Soon']]
  380. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz wohnungseigentumssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs abs auslegung grundbuch eingetragenen befugnis wohnungseigentmers dach gemeinschaftlichen gebudes funkfeststation betreiben fhrt betrieb mehrzahl anlagen gestattet wre bgh beschl mrz zb olg mnchen lg mnchen ag mnchen zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen sofortige weitere beschwerde antragsteller beschluss zivilkammer landgerichts mnchen januar aufgehoben sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluss amtsgerichts mnchen august zurckgewiesen antragsgegnerin trgt gerichtskosten rechtsmittelverfahren auergerichtliche kosten erstattet geschftswert verfahrens betrgt grnde beteiligten wohnungseigentmer wohnanlage antragsgegnerin wohnungseigentmerin heit nr antragsteller brigen wohnungseigentmer grundbuch eingetragenen gemeinschaftsordnung go jeweilige eigentmer einheit nr berechtigt dach gebudes standortbezogene funkfeststation antennenanlage einschlielich hierfr erforderlichen einrichtungen anlagen insbesondere stromanschluss stromzhler technikeinheit uneingeschrnkt errichten aufzubauen baulich ndern instand setzen instand halten dauernd unterhalten nutzen funkfeststation besteht insbesondere versorgungseinheit antennentrgern antennenanlage dach gebudes befindet derzeit mobilfunkanlage antragsgegnerin beabsichtigt montage zweier weiterer anlagen hiergegen wenden antragsteller amtsgericht entsprechenden unterlassungsantrag stattgegeben sofortige beschwerde antragsgegnerin landgericht antrag zurckgewiesen meint vorhaben antragsgegnerin bedeute gemeinschaftsordnung zulssige bauliche nderung vorhandenen anlage oberlandesgericht mnchen mchte hiergegen gerichteten sofortigen weiteren beschwerde antragsteller stattgeben sieht daran beschluss oberlandesgerichts kln februar nzm gehindert sache deshalb bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage statthaft abs nr abs abs abs fgg vorlegende gericht ansicht vorhaben antragsgegnerin bedeute errichtung weiterer eigenstndiger funkfeststationen neben bereits vorhandenen anlage sei gemeinschaftsordnung gedeckt gestattung funkfeststation errichten sei sinne zahlworts verstehen vorhandene funkfeststation beschluss gemeinschaftsordnung bestanden spreche vieles dafr bestehende anlage rechtlich abgesichert entspreche sptere versuch ursprnglichen eigentmers wohnanlage gestattung errichtung mehrerer funkanlagen erweitern demgegenber vertritt oberlandesgericht kln vergleichsentscheidung nahezu wortgleiche gemeinschaftsordnung betrifft ansicht berechtigte sei errichtung weiterer anlagen befugt formulierung funkfestanlage sei sinne unbestimmten artikels verstehen zweck abgrenzung gegenber mglichen technischen einrichtungen bestehe beschrnkung anzahl anlagen bedeute divergenz vorlegenden oberlandesgericht oberlandesgericht kln rechtfertigt vorlage betrifft abweichung lediglich auslegung rechtsgeschfts nmlich grundbuch eingetragenen gemeinschaftsordnung bestandteil teilungserklrung rede stehende regelung jedoch ber bezirk oberlandesgerichts hinaus verwendung findet weist normhnlichen charakter deshalb bundesrechtlichen vorschrift sinne abs fgg gleichzustellen vgl senat bghz bgh bghz iii sofortige weitere beschwerde zulssig abs abs nr abs fgg sache erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung entgegen ansicht beschwerdegerichts knnen antragsteller abs satz bgb abs antragsgegnerin verlangen montage weiterer mobilfunkanlagen unterlassen landgericht bereinstimmung beteiligtenbezeichnung antragsschrift wohnungseigentmer ausnahme antragsgegnerin antragsteller angesehen trifft neueren rechtsprechung senats bildet wohnungseigentmergemeinschaft teilrechtsfhigen verband beteiligter gerichtlichen verfahrens senat bghz ff soweit bewirtschaftung gemeinschaftlichen gebudes grundstcks abschluss rechtsgeschften dritten erforderlich erfolgt insoweit rechtsfhigen verband abgeschlossenen vertrgen berechtigt verpflichtet gerichtliche verfahren wegen ansprchen vertrgen bzw verband anhngig verhltnis wohnun
  381. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat zugleich familiensenat oktober uf aufgehoben beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts landshut juni abgendert antrag beteiligten dezember fr ttigkeit vormund staatskasse vergtung nebst auslagenersatz bezahlen zurckgewiesen erhebung gerichtskosten abgesehen auergerichtliche kosten erstattet grnde beteiligte begehrt fr ttigkeit vormund staatskasse vergtung ersatz aufwendungen beschluss november bestellte amtsgericht beteiligten vormund fr drei minderjhrige kinder amtsgericht antrag beteiligten vergtung fr jahr samt auslagenersatz festgesetzt antrag brigen zurckgewiesen hiergegen vertreter staatskasse folgenden beteiligter eingelegte beschwerde oberlandesgericht angefochtenen beschluss zurckgewiesen hiergegen wendet beteiligte beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde zulssig begrndet fhrt aufhebung beschwerdeentscheidung zurckweisung beteiligten gestellten antrages vorliegend findet gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg anwendung vergtungsantrag dezember bzw januar datiert zutreffend beschwerdegericht darauf hingewiesen antrag rahmen dauerverfahrens etwa vormundschaft gestellt endentscheidung sinne famfg fhrt selbstndiges verfahren sinne art abs fgg rg einleitet olg nrnberg famrz olg mnchen famrz rechtsbeschwerde zulssig statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt abs famfg beschwerdegericht zugelassen rechtsbeschwerde brigen zulssig prsident landgerichts rechtsbeschwerde fr beteiligten eingelegt gem abs satz famfg postulationsfhig vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz ii rechtsbeschwerde begrndet vereinsvormund bestellte verein beteiligte staatskasse weder vergtung aufwendungsersatz beanspruchen beschwerdegericht vertritt auffassung beteiligten stehe vergtungsanspruch analoger anwendung abs famfg folge rechtsprechung bundesverfassungsgerichts wonach berufsausbung vereins eingreife gesetzes wegen vergtung fr fhrung gerichtlich bertragenen vormundschaften versagen auffassung bundesgerichtshof beschluss mrz famrz angeschlossen ber vergtung fr ttigkeiten vormund bestellten vereins entschieden knnten aufgestellten grundstze vorliegende verfahren bertragen erwgungen bundesgerichtshofs knne entgegengehalten gesetzgeber kenntnis hchstrichterlich beanstandeten regelungs lcke bewusst gesetzesfassung festgehalten fr analogie versperrt knne davon ausgegangen verabschiedung fgg reformgesetzes spezielle problematik vergtung vereinsttigkeiten vormundschaften blickpunkt gesetzgebers gelangt sei analogie stehe entgegen hierfr tatschlichen grnden bedrfnis bestehe lasse kaum rechtfertigen verein vergtungsanspruch fr fall gewhren vereinsmitarbeiter gewissermaen tarnkappe persnlichen bestellung fr verein agiere vielmehr berzeuge erwgung bundesgerichtshofs gewhlte rechtliche konstruktion vormundschaft bzw pflegschaft einzelfall ankommen knne verein bestellung vormund vergtungsberechtigt sei vergtungsanspruch vereine stehe entgegen fr ttigkeit stdte gemeinden finanzielle untersttzung erfhren unbeschadet umfangs allenfalls einzelnen regionalen bereichen rechtsanspruch jederzeitigen vorbehalt krzung einstellung gewhrt ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand bgb vereinsvormund bestellte beteiligte ebenso wenig gem bgb betreuer bestellter verein staatskasse vergtung bzw aufwendungsersatz beanspruchen insoweit hlt senat rechtsprechung senatsbeschluss mrz xii zb famrz fest allerdings vergtung aufwendungsersatz betreuungsvereins bestehenden vorschriften vormundschaftsverein entsprechend anzu wenden vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz vergtungsanspruch beteiligten scheitert daran verein vormund bestellt worden abs abs satz bgb weder betreuer vormund bestellter verein vergtung beanspruchen ebenso wenig staatskasse gem abs satz bgb ersatz aufwendungen verlangen palandt diederichsen bgb aufl r
  382. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu senats fr familiensachen schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien mai geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren mrz ehefrau antragsgegnerin geboren august september zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich geregelt beschwerden antragsgegnerin weiteren beteiligten oberlandesgericht entscheidung versorgungsausgleich abgendert neu gefat dabei wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragstellers landesversicherungsanstalt schleswig holstein lva weitere beteiligte ver sicherungskonto antragstellerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen august bertragen auerdem lasten versorgung antragstellers versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen august begrndet schlielich lasten versorgung antragstellers schleswig holsteinischen landwirtschaftlichen alterskasse alterskasse weitere beteiligte realteilung mitgliedskonto antragsgegnerin alterskasse rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen august begrndet dabei oberlandesgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen mai august abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung lva bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragsteller fr antragsgegnerin sowie alterskasse ebenfalls monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragsteller fr antragsgegnerin ausgegangen fr antragsteller vbl bestehenden anwartschaften oberlandesgericht umgewertet antragsteller ehezeitende bereits altersrente bezog daher monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte antragstellers insgesamt statisch qualifiziert wis sen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften leistungsstadium volldynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  383. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grneberg maihold sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte entschdigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschdigung einlagensicherungsund anlegerentschdigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte klger beteiligten gemeinschaftlich november juli anlagebetrag insgesamt einschlielich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen fr gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen anlage kundengelder termingeschften futures optionen fr gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschften gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt ttig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes fr wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen fr pma eingegangenen verpflichtungen termingeschften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschften groteil gelder wurde wege schneeballsystems fr zahlungen altanleger fr laufenden geschfts betriebskosten verwendet weise erhielten klger auszahlung ber anlegern wurden monatliche kontoauszge bermittelt tatschlichen handelsverlauf widerspiegelten mrz untersagte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschftsbetrieb stellte mrz entschdigungsfall fest juli wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte ermittelte grundlage berprften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatschlichen handelsverlauf pma fr anleger verlauf endstand anlage fr konten klger ergab abzug handelsverluste jeweils mrz endbetrag insgesamt klage verlangen klger beklagten zahlung anlagesumme agio nebst rechtshngigkeitszinsen abzglich auszahlung beklagten bereits erbrachten teilentschdigungen insgesamt handelsverluste htten abgezogen drfen landgericht klage bercksichtigung beklagten abgegebenen teilanerkenntnisses hhe vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage hhe nebst zinsen fr begrndet erachtet brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehren klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgern stehe beklagte entschdigungsanspruch abs abs eaeg zuerkannten hhe bemesse ausgangspunkt hhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rckzahlung fr pma eingezahlten gelder agio sowie tatschlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausfhrung auftrags investition termingeschfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes berein danach wrden ansprche geschtzt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehrten etwa fall unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt wrden seien kundengelder dagegen vertragsgem verwendet worden knnten derartige ansprche beeintrchtigt worden anlage verlusten gefhrt danach ergebe grundlage berechnung beklagten fr klger offener entschdigungsanspruch hhe soweit klgerseite berechnung beklagten frage stelle sei unbeachtlich klgerseite trage darlegungs beweislast fr hhe umfang geltend gemachten entschdigungsanspruchs hierzu genge bloe darlegung einzelnen auszahlungen vielmehr msste falle bestre
  384. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gttingen dezember gem abs stpo aufgehoben zugehrigen feststellungen soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden sowie ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten maregelausspruch weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern sechs fllen sowie wegen vornahme exhibitionistischer handlungen drei fllen davon fall tateinheit ttlicher beleidigung schuldig gesprochen einbeziehung anderweitig verhngten freiheitsstrafe ersten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt angeklagte wurde ferner wegen sexuellen missbrauchs kindern besitzes kinderpornografischer schriften sowie widerstandes vollstreckungsbeamte tateinheit fahrlssiger krperverletzung weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt landgericht zudem laptop angeklagten eingezogen fhrungsaufsicht angeordnet revision erzielt sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo insoweit bleiben schuld einzelstrafaussprche sowie zweite gesamtstrafe zugrunde liegenden feststellungen smtliche feststellungen person angeklagten aufrechterhalten fall ii urteilsgrnde sexueller missbrauch kindes gem abs nr stgb landgericht aussage elf jahre alten zeugin tterschaft ange klagten berzeugt schuldspruch fall bestand landgericht ansatz akzeptierte alibibehauptung erschpfend ausgewertet vgl bgh njw brause nstz landgericht bekundungen damaligen freundin angeklagten richtig unterstellt ua angeklagte uhr pkw arbeitsstelle abgeholt minuten dauernden fahrt auerhalb northeims gelegenen marktkauf gefahren sei minuten dauernden einkauf gettigt htten bezahlung erfolgte laut elektronisch erstelltem beleg uhr per ec karte belastung kontos angeklagten uhr ua landgericht sieht differenz minuten ende einkaufs zeugin geschildert uhr zahlungsbeleg ausgewiesenen zeitpunkt uhr zeitraum angeklagte tatausfhrung genutzt ua beweisfhrung lsst abgesehen nheren berlegungen aufenthalt angeklagten beim bezahlvorgang schon auer acht angesichts einkaufsendes uhr ausgeschlossen erscheint angeklagte tatzeit kurz uhr ua offensichtlich unmittelbarer nhe marktkaufs befindlichen tatort erscheinen konnte darber hinaus landgericht beweiswert elektronisch erstellten zahlungsbelege ausgeschpft vgl bgh wistra eventuell htten freilich zeitangaben zeugin mehr zwei jahre zurckliegende einkauf minuten gedauert kritischer bewertet mssen alldem landgericht etwa besondere qualitt aussage belastungszeugin enthoben fall ii urteilsgrnde bedarf demnach neuer aufklrung bewertung wegfall schuldspruchs fhrt aufhebung ersten gesamtfreiheitsstrafe anordnung maregel fhrungsaufsicht neue tatgericht gelegenheit umfang anrechnung angeklagten erfllten bewhrungsauflage tenor bestimmen vgl bghst basdorf hubert brause schneider schaal'],['Soon']]
  385. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ct paradies urhg abs abs vervielfltigungsstck werkes sinne abs urhg liegt werk internet gestellt worden person sinne abs urhg blichen weise vervielfltigungsstck werkes urheber bezeichnet angabe stelle angebracht derartigen werken blicherweise urheber benannt bezeichnung inhaltlich erkennen lsst urheber werkes wiedergibt angabe vermag vermutung urheberschaft abs urhg begrnden verkehr darin bezeichnung natrlichen person erkennt verpflichtung unterlassung handlung fortdauernder strungszustand geschaffen wurde mangels abweichender anhaltspunkte regelmig dahin auszulegen unterlassung derartiger handlungen vornahme mglicher zumutbarer handlungen beseitigung strungszustands umfasst unterlassungsschuldner erfllung unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls dritte einzuwirken soweit einfluss nehmen bgh urteil september zr olg nrnberg lg nrnberg frth zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bscher richter pokrant dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgers urteil oberlandesgerichts nrnberg zivilsenat april aufgehoben soweit nachteil klgers erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verkauft bezeichnung ct paradies ber internetseite www ct paradies de sogenannte cherished teddies sammelfiguren form teddybren beklagte vertreibt ber internetplattform ebay ebenfalls sammelfiguren mitarbeiterin beklagten fand lichtbilder teddies ber bildersuche google verwendete illustration ebay angebote beklagten klger mahnte beklagte november wegen verwendung fotografien ab beklagte erklrte daraufhin schreiben november zuknftig internet insbesondere ebay unterlassen bilder denen klger urheberrecht innehat zustimmung vervielfltigen bzw vervielfltigen lassen bearbeiten bearbeiten lassen verbreiten verbreiten lassen fr fall zuknftigen zuwiderhandlung ziffer genannte unterlassungsverpflichtung klger billigem ermessen festzusetzende vertragsstrafe streitfall zustndigen gerichtsbarkeit angemessene hhe berprfende vertragsstrafe zahlen darber hinaus erstattete klger anwaltskosten hhe zahlte schadensersatz hhe obwohl beklagte verkauf ebay erhalt abmahnung beendet bilder november ebay ber suchfunktionen erweiterte suche beobachtete artikel rubrik beendete auktionen abrufbar klger mahnte beklagte deshalb november erneut ab beklagte gab wiederum strafbewehrte unterlassungserklrung ab klger vorgetragen rede stehenden abbildungen cherished teddies jahr kamera sony dschxsv angefertigt nimmt beklagte zahlung schadensersatz hhe vertragsstrafen hhe erstattung kosten beiden abmahnungen hhe insgesamt jeweils nebst zinsen anspruch schadensersatzanspruch klger grundstzen lizenzanalogie berechnet dabei honorartabelle mittelstandsge meinschaft fotomarketing mfm tabelle zugrunde gelegt wegen unbefugten nutzung bilder vergtung pro bild wegen fehlens urheberbenennung jeweils igen aufschlag beansprucht fr nutzung bildern weise schadensersatzanspruch errechnet davon macht klage teilbetrag geltend vertragsstrafeanspruch klger vorgetragen beklagte verpflichtung unterlassungserklrung november verstoen lichtbilder suchfunktionen lschen lassen daher zahlung vertragsstrafen hhe jeweils insgesamt verlangt davon macht wege teilklage geltend beklagte entgegengetreten wege widerklage soweit bedeutung feststellung beantragt klger ansprche zahlung schadensersatz vertragsstrafen zustehen ber bereits klage geltend gemachten forderungen hinausgehen landgericht beklagte bercksichtigung bereits gezahlten schadensersatzes zahlung restlichen schadensersatzes sowie erstattung abmahnkosten hhe jeweils nebst zinsen verurteilt brigen klage abgewiesen widerklage landgericht soweit fr revisionsinstanz bedeutung stattgegeben berufung klger beantragt beklagte verurteilen weitere schadensersatz sowie vertragsstrafe jeweils nebst zinsen zahlen widerklage abzu
  386. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gewerbsmiger steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stendal september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat stellt hinblick antragsschriften generalbundesanwalts januar recht aufgezeigte offensichtliche fassungsversehen klar angeklagten jeweils wegen gewerbsmiger steuerhehlerei fnf fllen wegen versuchter gewerbsmiger steuerhehlerei verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']]
  387. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat erhobene formalrge wegen ablehnung einholung medizinischen sachverstndigengutachtens gesttzten beweisantrages bleibt erfolglos generalbundesanwalt antragsschrift januar zutreffend ausgefhrt strafkammer beweisantrag erhobene behauptung kombination akupunktur infiltrationsbehandlung sei medizinisch sinnlos recht tatschlichen grnden bedeutungslos abgelehnt einwand revision strafkammer antrag hinsichtlich weiteren beweis gestellten tatsache vllig ungewhnliche ziffern textkombination akupunktur infiltrationsbehandlung schluss analoge abrechnung medizini scher leistungen zulsst beruflich medizinischen abrechnungen vertrauten person bekannt fehlerhaft abgelehnt bleibt erfolg versagt revision hebt darauf ab strafkammer ber angebot medizinischen sachverstndigen stellungnahme allerdings beweis tatsache ungeeignet wre hinaus fachrichtung qualifikation geeigneten sachverstndigen htte benennen mssen lsst unbercksichtigt jeweils konkrete kenntnis erfahrungsstand abrechnungen verschiedenen geschdigten einzelnen betrauten personen allgemein sachverstndigen leiter abrechnungsabteilung groen versicherungsunternehmens beantwortet ebenso bersieht revision strafkammer mglichkeit fahrlssigen nichterkennens geschdigten versicherungen berlegungen einbezogen verdeutlicht bereits angegriffenen ablehnungsbeschluss enthaltene passus zudem fr vorliegen betrugstatbestands relevant tuschung leicht htte erkannt knnen berlegung findet schriftlichen urteilsgrnden strafkammer ausdrcklich ausfhrt angeklagte fall nachfragen versicherer vorformulierte antworten vorbereitet brigen verweist senat zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift januar ergnzende vorbringen verteidigers schriftsatz februar entkrftet nack wahl jger graf sander'],['Soon']]
  388. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso zpo rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellter vollstreckungsschutzantrag unbeachtlich bgh beschluss november ix zb lg chemnitz ag chemnitz ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil entschieden worden sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts chemnitz februar insgesamt zurckgewiesen kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt schuldner gegenstandswert festgesetzt grnde beschluss september erffnete amtsgericht chemnitz eigenantrag insolvenzverfahren ber vermgen schuldners bestellte weiteren beteiligten insolvenzverwalter schuldner selbstndiger unternehmer autohaus betrieb bezieht privaten lebensversicherung monatliche berufsunfhigkeitsrente antrag schuldners rente pfandfrei stellen beteiligten einbehaltene betrge auszubezahlen amtsgericht chemnitz insolvenzgericht zurckgewiesen sofortige beschwerde schuldners landgericht chemnitz rente pfandfrei gestellt jedoch weitergehenden antrag auszahlung einbehaltenen betrge zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt beteiligte rente insolvenzbeschlag unterwerfen ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig abs satz zpo sache erfolg arbeitseinkommen verweisung abs satz inso ff zpo entnehmen hhe pfndbaren teils insolvenzmasse gezogen entscheidung streitfllen ber reichweite pfndbarkeit gem abs satz inso insolvenzgericht besonderem vollstreckungsgericht vorbehalten darum richtet rechtsmittelzug fllen insolvenzordnung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen vorschriften rechtsbeschwerde danach zulssig beschwerdegericht entscheidung ber sofortige beschwerde schuldners zpo zugelassen wurde bgh beschl april ix zb zvi bgh beschl januar ix zb zip beteiligte insolvenzverwalter gem abs satz inso beschwerdebefugt landgericht gemeint privaten lebensversicherung beruhende renten ehemaliger freiberufler selbstndiger seien einklang entscheidung bundesfinanzhofs njw arbeitseinkommen sinne abs lit zpo qualifizieren sei lichte gesetzesinitiative bundesregierung grund ersichtlich weshalb berufsunfhigkeits zusatz rente ehemaligen arbeitnehmers pfndungsschutz geniee whrend privaten lebensversicherung herrhrende berufsunfhigkeitsrente ehemaligen selbstndigen uneingeschrnkt pfndbar sei rechtsbeschwerde begrndet rentenbezge schuldners arbeitseinkommen sinne abs lit zpo anzusehen darum mangels denkbaren pfndungsschutzes vollem umfang insolvenzbeschlag unterliegen abs satz inso grundsatz inso wonach gesamte vermgen schuldners insolvenzmasse fllt findet inso einschrnkung gegenstnde zwangsvollstreckung ausgesetzt gehren gem abs satz inso insolvenzmasse auerdem unterwirft abs satz inso arbeitseinkommen grenzen pfndbarkeit insolvenzbeschlag gem ff zpo unpfndbare teil arbeitseinkommens bestandteil insolvenzmasse wre schuldner bezogene rente arbeitseinkommen qualifizieren knnte insolvenzmasse rcksicht etwaigen pfndungsschutz verringern rechtsprechung schrifttum danach streitentscheidende frage private versicherungsrenten fall schuldners selbstndig freiberuflich ttig gewesenen personen abs lit zpo arbeitseinkommen darstellen infolge einordnung pfndungsschutz zukommt kontrovers beurteilt berwiegend angenommen versorgungsrenten versicherungsnehmern selbstndigen beruf ausgebt arbeitseinkommen sinne abs lit verstehen olg frankfurt main versr lg frankfurt rpfleger lg braunschweig njw rr stber forderungspfndung aufl rn mnchkomm zpo smid aufl rn ff musielak becker zpo aufl rn baumbach lauterbach hartmann zpo aufl rn thomas putzo htege zpo aufl rn hk zpo kemper aufl rn walker schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz bd aufl rn berner rpfleger rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen gegenansicht beschftigungsstatus versicherungsnehmers nachrangig ansieht sozialen erwgungen versorgungscharakter leistungen vordergrund rckt versicherungsrenten frhe
  389. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher sowie richterinnen dr kober dehm dr marx beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klger urteil zivilkammer landgerichts kln februar beschluss zurckzuweisen klger erhalten gelegenheit stellungnahme binnen monats zustellung beschlusses grnde klger verlangen beklagten luftfahrtunternehmen ei ne ausgleichszahlung jeweils art abs buchst verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr nachfolgend fluggastrechteverordnung klger buchten beklagten fr juni flug kln bonn kos griechenland tatschlich erreichten klger zielflughafen erst folgetag zunchst vorgesehenen flugzeug versptung mehr zehn stunden ursache hierfr ursprnglich vorgesehene flugzeug beim landeanflug flughafen heraklion etwa fnfeinhalb stunden geplanten abflug kln bonn landeklappen mwe getroffen wurde ausweislich sogleich durchgefhrten inspektion mehr verkehrssicher endgltigen reparatur passagiere deutschland berfhrt amtsgericht klageantrag erkannt berufungsgericht klage abgewiesen hiergegen wenden klger berufungsgericht zugelassenen revision beklagte entgegentritt ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen mehr nachfolgend revision aussicht erfolg nachfolgend mageblichen zeitpunkt revisionsgerichtlichen entschei dung vgl bgh beschluss januar zr njw rr rn fehlt revision verkennt gesetzlichen voraussetzungen fr zulassung revision rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts einheitlichkeit rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo einordnung vogelschlags auergewhnlicher umstand sinne art abs fluggastrechtevo grundstzlichen anforderungen luftfahrtunternehmen vermeidung annullierung groen versptung zumutbaren manah men rechtsprechung gerichtshofs europischen union bundesgerichtshofs geklrt berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen beklagte art abs fluggastrechtevo ausgleichszahlung verpflichtet insoweit annullierung gleichstehende eugh urteil november slg sturgeon condor groe versptung fluges auergewhnliche umstnde zurckging trotz ergreifung zumutbarer manahmen vermeiden lieen fr klgern gebuchten flug vorgesehene flug zeug feststellungen berufungsgerichts vogelschlag beschdigt worden darin liegt auergewhnlicher umstand sinne art abs fluggastrechtevo eugh urteil mai njw rn pe kov travel service bgh urteil september zr njw rn ff vogelschlag vermeidbar festgestellt revision geltend gemacht versptung geht sinne art abs fluggastrechtevo vogelschlag zurck konnte feststellungen berufungsgerichts beklagten zumutbaren manahmen verhindert siehe voraussetzung bgh urteil august zr bghz rn ausfhrungen berufungsgerichts ver sptung vogelschlag tatschlich ergriffenen manahmen verhindert konnte beklagten weiteres eigenes flugzeug verfgung stand unverzglich durchgefhrten bemhungen fehlgeschlagen angefragten gesichtspunkten flugzeuggre sicherheitsstandards erfolgswahrscheinlichkeit ausgewhlten unternehmen flugzeug chartern lassen rechtsfehler erkennen revision angegriffen entgegen auffassung beklagten ange lastet schdigenden ereignis weiteren vorkehrungen getroffen aufgrund entsprechenden vertraglichen vereinbarung unternehmen nebst besatzung vorgehaltenes ersatzflugzeug zurckgreifen knnen berufungsgericht zumutbarkeit anlassunabhngiger vorkehrungen vogelschlag verneint rechtsprechung senats verwiesen fluggastrechteverordnung verpflichtung begrndet konkreten anlass vorkehrungen etwa vorhalten ersatzflugzeugen treffen folgen auergewhnlicher umstnde begegnen knnen bgh urteil juni zr njw rn ff urteil september zr njw rr rn vorhalten ersatzmaschine gehrt grundstzlich hlt angriffen revision stand vorkehrungen luftverkehrsunternehmen vermeidung versptungen zumutbar anlassunabhngige vorkehrungen zumutbar soweit guter fachlicher praxis getroffen mssen bereits gewhnlichem ablauf l
  390. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts oktober kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo entgegen ansicht nichtzulassungsbeschwerde weist vorliegende fallgestaltung grundsatzbedeutung fr verjhrungsbeginn magebliche frage november beklagten erteilte mandat beendet wurde einzelfallbezogen lsst verallgemeinern berufungsgericht zutreffend angenommen beklagte hinblick schreiben november zuvor abgeschlossenen abfindungsvergleich davon ausgehen konnte weiteren handlungen erfllung erteilten mandats mehr erwarten vgl bgh urt november ix zr njw bereinstimmung hierzu steht ferner angegriffenen feststellungen berufungsgerichts mandat november gebhrenmig abgerechnet wurde bgh aao nichtzulassungsbeschwerde verjhrungseinrede beklagten gerichtete einwand unzulssigen rechtsausbung bgb greift hchstrichterlichen rechtsprechung einwand strenge anforderungen stellen gegenber groben versto treu glauben durchgreifen bgh urt november ix zr zip urt februar ix zr zip klger zusammenhang geltend gemachte verhalten beklagten weist berufungsgericht zutreffend ausgefhrt gewicht weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung beizutragen denen revision zuzulassen abs satz zpo dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  391. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gewerbsmiger geldflschung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin gendert angeklagte gewerbsmigen geldflschung drei fllen sowie geldflschung schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']]
  392. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubter abgabe betubungsmitteln jugendliche jahren strafsenat bundesgerichtshofs november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg august unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter abgabe betubungsmitteln person ber jahre jugendliche jahren zehn tatmehrheitlichen fllen fall hiervon tateinheit unerlaubter unmittelbarer verbrauchsberlassung betubungsmitteln person ber jahre jugendliche jahren tatmehrheit versuchtem bestimmen person jahren person ber jahre unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt angeklagten eingelegte revision unzulssig angeklagte wirksam rechtsmittel verzichtet vgl abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll ergibt erfolgte urteilsverkndung rechtsmittelbelehrung angeklagten wurde zudem unterbrechung hauptverhandlung gelegenheit gegeben verteidiger besprechen anschlieend erklrten staatsanwalt verteidiger angeklagte rechtsmittelverzicht erklrung wurde vorgelesen genehmigt rechtsmittelverzicht prozesshandlung widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen vgl senat beschluss februar str nstz grnde ausnahmsweise unwirksamkeit rechtsmittelverzichts fhren wrden weder vorgetragen ersichtlich verstndigung vgl abs satz stpo fand statt angeklagte besttigt ebenso wenig gibt anhaltspunkte fr unzulssige willensbeeinflussung angeklagten insbesondere wurde zudem vielfach vorverurteilten angeklagten gericht wirksame rechtsmittelbelehrung erteilt angeklagten vermissten weiteren aufklrung verteidiger bedurfte infolge wirksamen rechtsmittelverzichts angegriffene urteil rechtskrftig angeklagten zudem versptet eingelegte revision mithin unzulssig verwerfen abs stpo graf jger fischer mosbacher br'],['Soon']]
  393. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg februar schuldspruch gendert angeklagte schuldig sexuellen mibrauchs kindern fllen fall tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen sowie krperverletzung strafausspruch fllen gesamtstrafenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern fllen tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen davon drei fllen tateinheit berlassen pornografischer schriften personen jahren drei fllen tateinheit krperverletzung sowie wegen krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen gem abs nr stgb fllen wegen berlassen pornografischer schriften personen jahren abs nr stgb fllen wegen krperverletzung fllen bestand insoweit generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt verfolgungsverjhrung eingetreten abs nr stgb verjhrung steht entgegen vergehen stgb tateinheitlich sexuellem mibrauch kindern zusammentreffen tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjhrung vgl bgh nstz schuldspruchnderung wegen teilweiser verjhrung fhrt aufhebung ausspruchs ber einzelstrafen fllen ber gesamtstrafe landgericht zumessung strafen fr taten fllen strafrahmen abs stgb ausdrcklich bercksichtigt angeklagte verjhrten straftatbestnde stgb bzw stgb stgb verwirklicht senat daher sicher ausschlieen gesichtspunkt straffindung beeinflut bercksichtigt verjhrte taten geringerem gewicht vgl bghr stgb abs vorleben vgl beschl senats oktober str straferschwerend gewertet knnen fr strafe fall beruhen ausgeschlossen obwohl ausdrckliche erwhnung bercksichtigung verwirklichung stgb erfolgt einzelstrafen fllen gesamtstrafe mssen daher neu zugemessen zugehrigen feststellungen knnen bestehen bleiben lediglich wertungsfehler rede stehen ergnzende feststellungen getroffenen widersprechen zulssig bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  394. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja werbung fr telefondienstleistungen pangv abs satz uwg anforderungen angabe preisen gem pangv bestehen allein blick unmittelbar angebotenen beworbenen produkte fr produkte fr verwendung angebotenen beworbenen produkte erforderlich kompatibel anbieten telefonendgerten telefonanschlussdienstleistungen enthlt hinblick durchschnittskunden bekannten mglichkeiten verbindungsdienstleistungen anbieter erbringen lassen pre selection call by call zugleich angebot verbindungsdienstleistungen fr durchschnittskunden insoweit irrefhrend bgh urt dezember zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts mnchen april abgendert klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand beklagte deutsche telekom ag bezeichnet angebotenen isdn telefonanschluss festnetz tarifstrukturen fr entgelte verbindungen festnetz isdn xxl nutzung isdn xxl telefonanschlusses verbindungen beklagten hergestellt gem tarif isdn xxl abgerechnet sofern kunde verbindungen dauerhafte voreinstellung pre selection whlen bestimmten kennziffer einzelnen verbindung call by call anbieter herstellen lsst beklagte bietet ferner versenden textnachrichten short message service sms mglichkeit besteht fr kunden telefonverbindungen anbieter herstellen lassen juni verbreitete beklagte werbebroschre beiden ersten seiten folgt verkleinert wiedergegeben gestaltet klgerin mobilfunknetz betreibt sieht hierin irrefhrende werbung beklagte versprechen freie sms inklusive tarif isdn xxl bewerbe ber inanspruchnahme tarifs anfallenden verbindungsentgelte aufzuklren wegen kopplung beworbenen telefonanschluss verbindungstarif handele beklagte preisangabenverordnung zuwider zudem deshalb wettbewerbswidrig grenzen gebhren fr verbindungsdienstleistungen aufzeige klgerin beklagte deswegen unterlassung anspruch genommen beklagte demgegenber geltend gemacht parteien bestehe wegen unterschiedlichen mrkte fr festnetz telefondienstleistungen mobilfunk dienstleistungen schon wettbewerbsverhltnis verbindungen isdn xxl anschluss anbieter hergestellt knnten gingen angesprochenen verkehrskreise davon werbung fr anschluss zugleich telefontarife beworben wrden verbindung werbung fr anschluss angebot sms nachrichten kostenlos versenden begrnde ebenfalls einheitliches angebot fr anschluss verbindungsdienstleistungen handele kostenpflichtigen teil kostenlosen teil gebildetes zulssiges paketangebot seien sms festnetzdienstleistungen teil telefontarifs sowohl behaupteten irrefhrung geltend gemachten versto preisangabenverordnung fehle zudem sei anbieter festnetz telefondienstleistungen hinsichtlich informationspflichten abs tkv privilegiert beklagte insoweit bestehenden pflichten nachgekommen klageanspruch sei brigen verjhrt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klageanspruch gesichtspunkten rechtsbruchs nr uwg uwg jeweils abs satz abs pangv irrefhrung abs uwg uwg fr begrndet erachtet hierzu ausgefhrt gegenstand angegriffenen werbung seien neben broschre genannten gerten anschluss isdn xxl tarif isdn xxl abgerechneten verbindungsleistungen unentschieden bleiben knne versprechen kostenlosen sms nachrichten werbung fr sonstigen beklagten angebotenen kostenpflichtigen verbindungsdienstleistungen darstelle einheitliche bewerben leistungen anschlusses ergebe funktionalen zusammenhang telefonanschluss verbindungsdienstleistungen anschluss sei sinnlos ber verbindungen hergestellt knnten inanspruchnahme verbindungsdienstleistungen setze anschluss voraus funktional aufein
  395. [['bundesgerichtshof beschluss vi za januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo satz abs ende rechtsmittelfrist wegen allgemeinen feiertages hinausgeschoben betreffende tag ort rechtsmittel einzulegen gesetzlicher feiertag entsprechendes gilt fr prozesskostenhilfegesuch innerhalb frist einzulegen fr beabsichtigte rechtsmittel vorgeschrieben bgh beschluss januar vi za olg mnchen lg mnchen ii vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr beschlossen antrag klgers prozesskostenhilfe abgelehnt grnde beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde bietet hinreichende aussicht erfolg satz zpo allgemeiner auffassung rechtsprechung schrifttum ende rechtsmittelfrist wegen allgemeinen feiertages hinausgeschoben betreffende tag ort rechtsmittel einzulegen gesetzlicher feiertag fr ablauf rechtsmittelfrist bundeseinheitlichen feiertag mithin verhltnisse ort sitzes gerichts mageblich vgl bag bage njw db bsg mdr oberverwaltungsgericht fr land brandenburg njw bayvgh mnchen njw ovg mnster beschluss februar juris rn mnchkommzpo gehrlein aufl rn musielak stadler zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn entsprechendes gilt fr prozesskostenhilfegesuch innerhalb frist einzulegen fr beabsichtigte rechtsmittel vorgeschrieben danach klger prozesskostenhilfeantrag fr beabsich tigte nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig eingelegt art bayerischen feiertagsgesetzes fassung januar bayrs ii gemeinden berwiegend katholischer bevlkerung mari himmelfahrt gesetzlicher feiertag sitz bundesgerichtshofs karlsruhe entgegen auffassung klgers bestehen dagegen verfassungsrechtlichen bedenken vgl oberverwaltungsgericht fr land brandenburg aao ovg mnster aao rn galke zoll diederichsen wellner sthr vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung mo olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  396. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn soweit betrifft adhsionsausspruch ziff ii iv tenors kostenausspruch soweit tragung besonderen kosten entschdigungsverfahrens verurteilt aufgehoben entscheidung ber entschdigungsantrag adhsionsklgerin abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren erwachsenen auslagen trgt beteiligte grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberi scher erpressung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt zustzlich angeklagten zusammen mitangeklagten gesamtschuldner verurteilt ei nen schmerzensgeldbetrag zusammen mitangeklagten weiteren betrag adhsionsklgerin zah len darber hinaus verpflichtung ausgesprochen adhsionsklgerin jeglichen weitergehenden materiellen immateriellen schaden entstanden entsteht ersetzen verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten tenor ersichtlichen erfolg brigen offensichtlich unbegrndet landgericht adhsionsklgerin konkret bezifferte schmerzensgeldbetrge hhe differenziert hinsichtlich tatbeteiligten zugesprochen zugleich festgestellt jeglicher weiterer materieller immaterieller schaden ersetzen sei hhe schmerzensgeldes bezugnahme gesetzliche vorschriften bgb stgb tatopfer eingesetzten kriminellen energie unrechtsgehalt tat sowie tat verursachten krperlichen seelischen folgen begrndet ua begrndung trgt adhsionsausspruch zeigt lediglich formelhaft allgemein gltige kriterien fr bemessung schmerzensgeldbetrgen hinblick konkret zugrunde liegende tat ansatzweise deutlich warum ausgeurteilten betrgen zudem unterschiedlich hinsichtlich einzelner tatbeteiligter fhrt darber hinaus deutlich kammer dabei regelmig erforderlich persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse tatbeteiligten bercksichtigt solch floskelhaften begrndung adhsionsentscheidung bestand ausfhrungen ausgesprochenen verpflichtung erstattung weitergehenden schadens finden urteilsgrnden verletzungen nebenklgerin dauer zukunftsschaden wahrscheinlich urteilsgrnden entnehmen sachlage wre deshalb erforderlich darzutun warum ausspruch gleichwohl gerechtfertigt vgl bgh beschluss juli str zurckverweisung sache neuen verhandlung allein ber adhsionsanspruch kommt betracht vgl bgh nstz entscheidung hierber deshalb abzusehen erstreckung aufhebung adhsionsausspruchs nichtrevidenten kommt betracht liegt fall stpo aufhebung wegen gesetzesverletzung anwendung strafgesetzes erfolgt vgl bgh stv bgh nstz amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung geht kostenentscheidung beruht abs satz abs stpo rissing van saan eschelbach schmitt krehl ott'],['Soon']]
  397. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs cc provisionsanspruch nachweismaklers namen vermieters bekannt gegeben nachweis abschluss hauptvertrages jahr mehr vergangen streitet mehr ergebender schluss ursachenzusammenhang fr makler bgh urteil juli iii zr olg mnchen lg mnchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte ca broflche anmieten wandte deswegen november klger makler wies darauf provision ttig bersandte selben tag kurzexpos mietobjekten darunter betreffenden vermieter teilte klger allerdings beklagte interesse broflche mieten hielt fr teuer besichtigung rume vermittlung klgers kam januar beauftragte beklagte makler vertrag juni mietete beteiligung klgers brorume klger beansprucht beklagten maklerprovision klagt auskunft ber mietvertragsdaten insbesondere ber hhe miete widerklagend begehrt beklagte feststellung zahlungsansprche klgers wegen anmietung brorumen bestehen landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufungsgericht beklagte antragsgem verurteilt auskunft erteilen widerklage abgewiesen senat zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klger knne beklagten auskunft ber mietvertrags daten verlangen zustehende maklerprovision bemessen knnen parteien htten november nachweismaklervertrag geschlossen klger beklagten schlielich wahrgenommene mietgelegenheit nachgewiesen beklagten vermieter brorume genannt darauf sei beklagten vorerst angekommen damals erforderlichen informationen erhalten grundsatz treu glauben sei daran gehindert klger fehlende mitteilung vermieters entgegenzuhalten nachweisttigkeit sei ferner urschlich fr abschluss mietvertrages dafr spreche vermutung streitfall widerlegt worden sei lgen mglicherweise jahre erstnachweis klger vertragsschluss zwischenzeit htten fernmndliche kontakte parteien stattgefunden mitarbeitern beklagten sei dezember januar bewusst klger erstmals nachgewiesen ii berufungsurteil hlt rechtlichen prfung entscheidenden punkt stand aufgrund bisherigen feststellungen auskunftsanspruch klgers angenommen widerklage beantragte feststellung klger provisionsanspruch zustehe versagt berufungsgericht anschluss landgericht davon ausge gangen parteien nachweismaklervertrag abs satz bgb zustande gekommen revision angegriffen beanstanden revision wendet erfolg annahme beru fungsgerichts klger maklernachweis erbracht beklagte sei gem bgb gehindert fehlende mitteilung vermieters eingeklagten provisionsanspruch entgegenzuhalten nachweismakler obliegende maklerleistung besteht gem abs bgb nachweis gelegenheit abschluss vertrages rechtsprechung bundesgerichtshofs mitteilung maklers kunden gemeint lage versetzt konkrete verhandlungen ber angestrebten hauptvertrag einzutreten kunde derartige verhandlungen einleiten erfhrt wen wegen angestrebten vertrages wenden immobilienmakler kauf anmietung interessierten kunden allgemeinen konkrete grundstck kenntnis bringen namen anschrift mglichen verkufers vermieters nennen vgl bgh urteile februar iva zr wm oktober iva zr njw rr januar iva zr wm januar iva zr wm siehe olg dsseldorf olg report olg hamm njw rr staudinger reuter bgb rn mnchkommbgb roth aufl rn trotzdem ausreichender nachweis sinne abs bgb vorliegen makler namen vertragspartners mitgeteilt namhaftmachung interessenten entbehrlich mitteilung angaben ber objekt weiteren nachforschungen feststellung interessenten erforderlich etwa anschrift verkufers rtlichen bezeichnung grundstcks bereinstimmt nichtnennung eigentmers provisionsanspruch ferner fall bringen maklerkunden vorerst person ankam zunchst ber geeignetheit grundstck
  398. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz gem abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes drei fllen schweren raubes sieben fllen davon fall tateinheit versuchter freiheitsberaubung weiteren fall tateinheit schwerer ruberischer erpressung weiterer tateinheit versuchter freiheitsberaubung wegen diebstahls waffen tateinheit schwerer ruberischer erpressung wegen diebstahls gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkte sachrge verfahrensrge gefhrte revision angeklagten insbesondere unterlassen anordnung maregel stgb richtet erfolg feststellungen beging jahre alte heroinabhngige angeklagte april juni insgesamt zehn berflle geschfte tankstellen denen teilweise messer teilweise geladene ungeladene ptb waffe walter einsetzte bargeld zigaretten mobiltelefone erbeutete taten motiviert angst entzugserscheinungen ua darber hinaus brach angeklagte april opel kadett abend folgetages nutzte stelle unverschlossen abstellte juni kurz begehung letzten berfalls drogeriemarkt zwang fahrerin opel vectra vorzeigen ungeladenen ptb waffe pkw berlassen entfernte unmittelbar beiden taten angeklagte heroin konsumiert stand einfluss droge heroinrausch verursachte ua revision angeklagten bereits sachrge erfolgreich ablehnung anordnung maregel stgb begrndung rechtsfehlerhaft anlehnung ausfhrungen sachverstndigen vertritt landgericht auffassung unterbringung hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolg verspreche einschtzung darauf gesttzt angeklagten ernsthaften therapiewillen fehle nderungsmotivation eher ungerichtet sei ablehnung hauptverhandlung begrndet brauche lngeres landgericht ansatz zutreffend erkennt therapieunwilligkeit tters erfolgsaussicht maregel sprechender umstand fall jedoch grnde wurzeln etwaigen motivationsmangels festzustellen berprfen therapiebereitschaft fr erfolg versprechende behandlung geweckt vgl bgh nstz rr dar landgericht setzt insoweit naheliegenden mglichkeit auseinander angeklagten gegenber sachverstndigen hauptverhandlung geuerte ablehnung entziehungsbehandlung motiv getragen stattdessen angeklagten erster linie ausdrcklich erstrebte unterbringung psychiatrischen krankenhaus erreichen soweit landgericht sachverstndigen folgend darauf abstellt zunchst sozialtherapie vorgenommen erfolg versprechende entziehungsbehandlung gewhrleisten trgt ablehnung unterbringung angeklagten stgb dabei bleibt nmlich unbeachtet angeklagte zunchst regelvorschrift abs satz stgb teil freiheitsstrafe unerheblicher dauer vollstreckung maregel verben fr sozialtherapeutische behandlung genutzt zeitpunkt regulren bergangs angeklagten vollstreckung maregel abgeschlossen kommt grundstzlich nachtrgliche anordnung vollzugs weiteren teils strafe frage abs satz stgb verzicht unterbringung lsst sachverstndigen bernommenen auffassung begrnden fachwelt sei anerkannt verhngung freiheitsstrafen ber drei jahren erfolgsaussichten jahr freiheitsstrafe ber drei jahren erheblich abnhmen gerade suchtbehandlung therapiebemhungen erfolg versprchen strafvollzug zumindest teilweise tglichen leben freiheit erprobt knnten ua gerade umstand gesetzgeber einfhrung abs satz stgb langen freiheitsstrafen vorwegvollzug teils strafe vorsieht rechnung getragen vgl bt drucks schlielich vermag berufung strafkammer darauf ausgangsbedingungen fr unterbringung entziehungsanstalt ungnstig seien hinweis bgh stv verzicht unterbringung angeklagten rechtfertigen entlastung maregelvollzugs ttern ungnstigen ausgangsbedingungen ziel umgestaltung stgb sollvorschrift gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt bgbl vgl bt drucks grundlage ermessensvorschrift kommt absehen unterbringung entziehungsanstalt indes besonderen ausnahmefllen betracht vgl bgh beschluss s
  399. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss anwst juli anwaltsgerichtlichen verfahren wegen verletzung anwaltlicher pflichten bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann dr frellesen richterin lohmann sowie rechtsanwlte dr frey prof dr ster prof dr quaas juli gem abs satz brao einstimmig beschlossen beschwerde rechtsanwalts nichtzulassung revision urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs april zurckgewiesen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ganter ernemann frey frellesen ster lohmann quaas vorinstanzen agh mnchen entscheidung bay agh ii'],['Soon']]
  400. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja versausglg pauschalierung teilungskosten sinne versausglg bestehen grundstzlichen bedenken fall pauschalen teilungskosten fr anrecht allerdings hchstbetrag begrenzen anschluss senatsbeschluss februar xii zb famrz mglichkeit pauschalierung teilungskosten ersetzt jedoch fllen denen versorgungstrger konkret hhere teilungskosten darlegt angemessenheitsprfung gericht besonderheiten einzelfalles vorbringen versorgungstrgers bercksichtigen anschluss senatsbeschluss februar xii zb famrz bgh beschluss april xii zb olg kln ag kln xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dose weber monecke schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts kln mai aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen verfahrenswert grnde beteiligten streiten ber versorgungsausgleich januar zugestellten antrag amtsgericht familiengericht februar geschlossene ehe antragstellers folgenden ehemann antragsgegnerin folgenden ehefrau rechtskrftig geschieden folgesache versorgungsausgleich geregelt whrend ehezeit februar dezember abs versausglg beide eheleute anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung beteiligten erworben ehemann zeit zudem anrechte betrieblichen altersversorgung beteiligten folgenden deutsche welle erlangt deutsche welle kapitalwert ehezeitanteils hhe errechnet teilungskosten geltend gemacht ausgleichskapitalwert ergibt amtsgericht versorgungsausgleich durchgefhrt jeweils wege internen teilung bezogen dezember ende ehezeit lasten anrechts ehemannes beteiligten deutsche rentenversicherung bund folgenden drv bund entgeltpunkte konto ehefrau beteiligten deutsche rentenversicherung knappschaft bahn see folgenden drv knappschaft bahn see lasten anrechts ehefrau drv knappschaft bahn see entgeltpunkte konto ehemannes drv bund bertragen weiteren ebenfalls wege internen teilung bezogen dezember ende ehezeit lasten anwartschaften ehemannes deutschen welle anrechte hhe gunsten ehefrau bertragen dabei amtsgericht teilungskosten begrenzt magebliche versorgungsordnung benannt oberlandesgericht beschwerde deutschen welle bercksichtigung geltend gemachten teilungskosten begehrt zurckgewiesen hiergegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde deutschen welle begehren verfolgt ii rechtsbeschwerde gem abs famfg statthaft zulassung rechtsbeschwerde oberlandesgericht senat gebunden abs satz famfg brigen zulssig rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht entscheidung famrz verffentlicht folgt begrndet deutschen welle pauschal geltend gemachten teilungskosten lgen ehezeitlichen deckungskapitals bandbreite gesetzgebungsverfahren genannten pauschale deckungskapitals knne jedoch festgestellt hhe konkreten fall angemessen sinne versausglg sei betrag gemessen verffentlichten rechtsprechung literatur bislang genannten beziehungsweise bekannt gewordenen betrgen hoch sei deutsche welle aufwand bercksichtigung kosten hhe rechtfertigen wrde ansatzweise dargelegt beweisantritt deutschen welle sachverstndigengutachten darber einzuholen externe verwaltung betrieblichen versorgungsanwartschaften dritte kosten geltend gemachten hhe verursachen wrden sei nachzugehen ansatz kosten kostenmastab versausglg entspreche wren kosten hoch verwaltungskosten externer dienstleister ledig lich kostendeckend berechnet wrden darin gewinnmargen enthalten seien konkrete anknpfungstatsachen fr prfung angemessenheit entstehenden kosten deutsche welle dargelegt sachverstndigengutachten eingeholt knnen aufforderung deutschen welle gem abs satz famfg teilungskosten einzelheiten vorzutragen bedurft bereits familiengericht problem unzureichender darlegung kosten angesprochen deutsche welle beschwerdevorbringen wiederum zulssigkeit pauschale deckungskapitals abstelle rge antragstellers unzureichenden konkreten darlegung weitere stellungnah
  401. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz insolvenzgericht sachverstndig beraten antragstellenden glubiger dahin beschieden antrag ablehnen masse voraussichtlich ausreiche kosten verfahrens decken glubiger knne leistung kostenvorschusses abwenden glubiger wegen daraufhin erbrachten vorschusses ersatzanspruch zustehen insolvenzgericht verfahrensfehlerhaft tatschlichen grundlagen prognoseentscheidung hinreichend ermittelt bgh urteil januar ix zr lg bochum ag recklinghausen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts bochum mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte ehemann dezember gesellschafterin mbh fortan schuldne rin tag deren geschftsfhrerin klgerin bauunternehmen fr schuldnerin werkleistungen erbracht werklohn stand teilweise offen dezember nderten beklagte ehemann firma schuldnerin gmbh beriefen beklagte geschftsfhrerin ab bestellten eigenen angaben spanien wohnhafte neuen geschftsfhrerin selben tage veruerten beklagte ehemann geschftsanteile unternehmens gewissen angeblich ebenfalls spanien wohnhaften klgerin erstritt wegen offenen forderungen januar mrz schuldnerin zahlungstitel ber sowie ber jeweils zuzglich zinsen schuldnerin erste titulierten forderungen erfllte beantragte klgerin februar beim insolvenzgericht eingegangenem schriftsatz januar erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin antragsschrift erhob vormaligen gesellschafter vorwurf ausplnderung gesellschaft benannte insoweit mehrere anfechtungstatbestnde wies manipulativen austausch geschftsfhrung erklrte bereitschaft kostenvorschuss fr durchfhrung insolvenzverfahrens entrichten insolvenzgericht beauftragte sachverstndigen kam gutachten ergebnis mangels liquiditt fall zahlungsunfhigkeit schuldnerin gegeben sei verfgbare freie masse verfgung stehe klgerin weiterhin bereit sei vorschuss angekndigten hhe zahlen schreiben mrz wies insolvenzgericht beteiligten darauf erffnungsgrund vorliege jedoch schuldnerische vermgen voraussichtlich ausreiche kosten insolvenzverfahrens decken mglichkeit erffnet deckung verfahrenskosten vorschuss schreiben bezeichneten konten einzuzahlen gehe vorschuss binnen tagen erffnungsantrag mangels masse abgewiesen wer vorschuss leiste knne erstattung person verlangen entgegen vorschriften gesellschaftsrechts erffnungs antrag pflichtwidrig schuldhaft gestellt daraufhin zahlte klgerin vorschuss eingang betrages erffnete insolvenzgericht mrz insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin februar eingereichten klage verlangt klgerin erstattung geleisteten vorschusses zuzglich zinsen beklagte pflichtwidrig unterlassen insolvenzantrag stellen anfang dezember sei schuldnerin lngst insolvenzreif amtsgericht klage stattgegeben landgericht abgewiesen zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt aufhebung ange fochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt vorschrift abs inso erffne ersatzanspruch fr fall vorgeschossene betrag gerade deckung andernfalls ungedeckten verfahrenskosten erforderlich bestimmung deckung kosten ber lassen worden sei bestimme objektiven kriterien klgerin streitgegenstndlichen betrag vorschuss gezahlt knne jedoch festgestellt objektiv deckung verfahrenskosten erforderlich sei abweisung antrags mangels masse vermeiden insolvenzerffnungsverfahren eingeschaltete sachverstndige gutachten weder grundbesitz schuldnerin darauf ruhenden belastungen bewertet wesentlichen darauf abgestellt verfgbare freie masse vorhanden sei bereitschaft klgerin zahlung kostenvorschusses hingewiesen weiterfhrende ermittlungen insolvenzgericht gettigt klgerin verfgung mrz anheimgegeben vermeidung abweisung mangels masse
  402. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet oktober justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja drig abs satz vwgo abs feststellung inhalts dienstlichen beurteilung richters wrdigung darin verwendeten formulierungen grundstzlich sache tatsachengerichte unterliegt revisionsverfahren eingeschrnkten berprfung bgh urteil oktober riz dienstgericht fr richter landgericht leipzig prfungsverfahren richters arbeitsgericht antragsteller revisionsklger revisionsbeklagter verfahrensbevollmchtigte rechtsanwlte antragsgegner revisionsbeklagter revisionsklger wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof dr drescher sowie richter bundesarbeitsgericht reinfelder dr spinner fr recht erkannt revisionen antragstellers antragsgegners urteil dienstgerichts fr richter landgericht leipzig april zurckgewiesen antragsteller antragsgegner kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beteiligten streiten darber antragsteller formulierungen dienstlichen beurteilung januar richterlichen unabhngigkeit beeintrchtigt antragsteller steht seit richterlichen dienst antragsgegners seit mrz vorsitzender kammer arbeitsgericht vorher arbeitsgericht ttig juli fertigte damalige prsident schsischen landesarbeitsgerichts anlassbeurteilung fr zeit januar februar nachgehende regelbeurteilung fr zeit januar dezember wurde urteil verwaltungsgerichts leipzig februar aufgehoben zugelassene berufung wies schsische oberverwaltungsgericht urteil september zurck januar fertigte jetzige prsident schsischen landesarbeitsgerichts erneut dienstliche beurteilung fr zeitraum januar dezember hinsichtlich beurteilungszeitraums januar februar anlassbeurteilung juli verwiesen beurteilung schliet gesamturteil entspricht anforderungen brigen folgenden wortlaut feststellungen prsident schsischen landesarbeitsgerichts anlassbeurteilung getroffen konnte beurteilende richter arbeitsgericht whrend beurteilungszeitraumes mrz dezember beim arbeitsgericht weitgehend besttigen herr zeit mrz dezember eingegangene verfahren bearbeiten erledigte zeitraum verfahren davon urteil vergleich jahre herr eingehende verfahren bearbeiten erledigte verfahren davon urteil vergleich bestand erhhte verfahren ende jahres herrn kammer mehr belastet kammern arbeitsgerichts herr bereitwillig fachkammer fr eingruppierungsfeststellungsklagen arbeitgeber ffentlichen dienstes beginn ttigkeit beim arbeitsgericht bernommen streitigkeiten fhrten regelmig hheren zahl urteilen grunde wurden allerdings sogenannten eingruppierungsfeststellungsstreitigkeiten doppelt gezhlt herr entsprechend entlastet fhrte herr vergleich kammern geringsten eingnge bercksichtigung fachzustndigkeit berbelastet herr terminiert zgig kndigungsschutzverfahren entsprechend absatz arbgg bevorzugt terminiert lsst feststellen entsprechend absatz arbgg bestimmt herr kammertermin gescheiterten gteverhandlung konkrete auflagen hinweisbeschlsse erfolgen sechs wochen danach entsprechend absatz arbgg bereitet herr kammerverhandlungen regelmig verhandlung entscheidungsreife zugefhrt knnen urteilen einschlielich teilurteils herr zweiundzwanzig monaten mrz dezember verkndete lagen innerhalb drei wochen frist absatz bzw absatz arbgg vollstndig abgesetzter form geschftsstelle verfahren bestimmte herr verkndungstermine verfahren lagen entscheidungen entgegen absatz satz arbgg zeitpunkt verkndung abgesetzt seit beginn aufnahme ttigkeit beim arbeitsgericht stieg zahl abgesetzter urteile schnell bereits juni herr drei urteile monat mrz abgesetzt folgenden diejenigen urteile aufgefhrt ende bernchsten verkndung folgenden monats abgesetzt worden insgesamt lagen urteile innerhalb drei wochen verkndung abgesetzter form februar zehn urteile abgesetzt deren verkndungstag mehr sieben monate zurck lag ende dezember urteile abgesetzt deren verkndungstag mehr monate zurck lag obwohl herr entscheidungsfreudiger richter schafft r
  403. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat rechtlich unbedenklich strafkammer wrdigung angeklagten angaben mitangeklagten belastenden protokoll hauptverhandlung ersichtlichen umstand auseinandergesetzt aussage sache ber verteidiger erklren lassen weiteren fragen mehr beantworten weitere berprfung angaben fragen vorhalte unmglich gemacht fr prozeverhalten generalbundesanwalt anfhrt durchaus verschiedene ursachen denkbar jedoch wre erwarten tatrichter auseinandersetzt verhalten anla zweifeln glaubhaftigkeit bisherigen aussage gibt angesichts brigen beweisergebnisses insbesondere aufgriffssituation grenze unwahrscheinlichkeit begleitung derartigen rauschgifttransportes ahnungslosen begleiter aufflligen lsen einfachen fahrkarte amsterdam widersprchlichen wenig berzeugenden einlassungen angeklagten weitere zeugin widerlegt worden senat ausschlieen urteil unterlassenen errterung beruht beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen kutzer miebach pfister winkler lienen'],['Soon']]
  404. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kunsturhg frage zulssigkeit bildberichterstattung einwilligung abgebildeten prominenten situation privaten alltag shopping putzfrau mallorca bgh urteil juli vi zr kg lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts november zurckweisung weitergehenden revision teilweise aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts zurckweisung weitergehenden berufung abweisung klage brigen teilweise abgendert beklagte verurteilt meidung fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft monaten letzteres vollziehen vorstandsmitglieder unterlassen bild frau nr august seite verffentlichte foto erneut geschehen verffentlichen klgerin kosten ersten rechtszuges tragen kosten berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben gerichtskosten revisionsverfahrens trgt klgerin beklagte auergerichtlichen kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand klgerin bekannte deutsche fernsehjournalistin beklagte verffentlichte verlegten zeitschrift foto klgerin putzfrau beim einkaufen puerto andratx mallorca zeigt foto dazugehriger text befanden bebilderten seite berschrift los mallorca bild begleittext versehen ard talkerin beim shopping putzfrau fischerdorf puerto andratx finca liegt romantisch mandelbumen rande andratx entsprechenden antrag klgerin landgericht beklagte verurteilt unterlassen bildnisse privaten alltag klgerin verffentlichen verbreiten verffentlichen verbreiten lassen bild frau nr august seite geschehen verurteilung gerichtete berufung beklagten kammergericht teilweise fr begrndet erachtet beklagte nunmehr klageabweisung brigen entsprechend klgerin berufungsinstanz gestellten ersten hilfsantrag verurteilt unterlassen fotos klgerin verffentlichen bild frau nr august seite geschehen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren soweit berufungsgericht nachteil entschieden klgerin revision zurckgenommen entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung erste hilfsantrag klgerin beklagten untersagen lassen wolle fotos klgerin verffentlichen bild frau nr august seite geschehen sei zulssig begrndet antrag ziele verurteilung beklagten entsprechend kerntheorie wonach betroffener exakte wiederholung verletzungshandlung verbieten lassen knne knftigen wesensgleichen eingriff konkreten verletzungsform geringfgig abweiche charakteristisch sei vorliegenden fall klgerin besorgungen bzw beim flanieren mallorca sei begleitung abgebildet worden sei bild zustzlicher nachrichtenwert hinsichtlich klgerin zukomme abwgung rahmen kug msse insbesondere bercksichtigung entscheidungen egmr bundesverfassungsgerichts recht beklagten freie berichterstattung gegenber persnlichkeitsrecht klgerin zurcktreten ii revision beklagten teilweise erfolg soweit verurteilung beklagten ersten hilfsantrag klgerin wendet berufungsgericht ersten hilfsantrag begehrte verbot fotos klgerin verffentlichen bild frau nr august geschehen zutreffend dahin ausgelegt antrag verurteilung beklagten entsprechend vorgenannten kerntheorie zielt hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo entgegen auffassung berufungsgerichts hilfsantrag form jedoch unbegrndet klgerin weitgehender unterlassungsanspruch entsprechenden anwendung abs satz abs abs bgb kug art abs abs gg zusteht erkennende senat zwischenzeitlich entschieden lsst wettbewerbsrecht entwickelte kerntheorie recht bildberichterstattung bertragen vgl senatsurteile november vi zr versr vi zr njw senat neueren rechtsprechung zulssigkeit bildverffentlichungen vgl senatsurteile mrz vi zr versr vi zr versr juni vi zr versr juli vi zr versr entscheidung egmr juni hannover bundesrepublik deutschland njw ff geuerten bedenken rechnung getragen zugleich klargestellt fr zulssigkeit bildverffentlichung einzelfall abwgung informationsinteresse ff
  405. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs satz fassung september abs satz fassung dezember gesetz neuregelung rechtsberatungsrechts dezember bgbl art satz bereits dezember konnten vergtungsansprche rechtsanwlten wirksamer zustimmung schuldners nichtanwlte abgetreten voraussetzung rechtskrftige feststellung forderung erfolglosen vollstreckungsversuch ankam bgh urteil april ix zr lg stuttgart ag stuttgart ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser richterin lohmann richter dr pape fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts stuttgart februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wurde arzthaftungsprozess rechtsanwlte vertreten klger dafr vergtung anwen dung bundesrechtsanwaltsgebhrenordnung rechtsanwaltsvergtungsgesetzes art kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mai bgbl schuldet parteien streitig beklagte rechtsschutzversicherer klgers juli abgerechneten kosten ausnahme bundesrechtsanwaltsgebhrenordnung verlangten mehrbetrages beglichen hhe streitbetrages beansprucht klger freistellung forderung gmbh beauftragte rechtsanwaltssoziett ih ren vergtungsanspruch abgetreten gmbh lsst forderungen einziehen klger unterzeichnete mrz rechtsanwl ten vorgelegte zustimmungserklrung folgenden halts erklre ausdrcklich einverstanden weitergabe zwecke abrechnung geltendmachung jeweils erforderlichen informationen insbesondere daten mandantenkartei name geburtsdatum anschrift gegenstandswert prozessdaten verlauf honorarsatz gmbh abtretung mandat ergebenden forderungen gmbh zustimmung gilt fr laufenden zuknftigen mandatierungen sofern rechtsschutzversichert bevollmchtige beauftrage hiermit gmbh deren prozessbevollmchtigte geltendmachung freistellungsansprche mandatsverhltnis hierdurch entstehen weiteren kosten fr fall geltendmachung schadensersatzansprchen gegner bevollmchtige beauftragung rechtsanwalts namen einziehung forderung hierbei entstehen fr aufwendungen kosten gmbh entscheidung honorarfor derungen ankauft bonitt zahlungsfhigkeit prfen hierzu gmbh auskunft auskunftei kreditschutz organisation schufa eg crefo einholen wurde darber aufgeklrt rechtsanwalts gegenber gmbh leistungen rechnung stellen fr eigene rechnung einziehen ber berechnung forderung unterschiedliche auffassungen geben rechtsanwalt etwaigen auseinandersetzung zeuge gehrt entbinde rechtsanwalt anwaltlichen schweigepflicht soweit fr abrechnung geltendmachung forderungen erforderlich ausfertigung einverstndniserklrung erhalten vorinstanzen klage erfolglos geblieben beru fungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger sachantrag entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht anspruch klgers beklagte abs vvg abs buchst arb ansprchen gmbh freizustellen verneint abgetretene spruch streitige resthonorar rechtsanwlte gem abs satz brao fassung gesetzes neuordnung berufsrechts rechtsanwlte patentanwlte september bgbl bgb nichtig sei zustimmung klgers genge danach fr wirksame abtretung gesetz auerdem wirksamkeitsvoraussetzung genannte rechtskrftige forderungsfeststellung mitsamt ersten fruchtlosen vollstreckungsversuch glubigerin abtretung sei unterblieben aufzhlende wortlaut anzuwendenden gesetzes lasse umdeutung kumulativen wirksamkeitsvoraussetzungen alternative redaktionsversehen gesetzgebers knne festgestellt dagegen wendet revision recht ii gesetzgeber art nr gesetzes neuregelung rechtsberatungsrechts dezember bgbl mangelhaftigkeit bisherigen abs satz brao erkannt vorschrift nunmehr folgt gefasst abtretung vergtungsforderungen bertragung einziehung rechtsanwlte rechtsanwaltliche berufsausbungsgemeinschaften zulssig brigen abtretung bertragung zulssig ausdrckliche schriftliche einwilligung mandanten vorliegt forderung rechtskrftig festgestellt einwilligung mandant ber informationspflicht rechtsanwalts gegenber neuen glubiger einziehungsermcht
  406. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist november vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgers urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich begrndetheit klage hinsichtlich widerklage bezglich ab juli fr dmmung steildcher fassaden fr erneuerung heizung fenster rolllden haustren schlieanlage bezglich ab oktober fr dmmung kellerdecken bezglich ab februar fr anlage neuen mllplatzes begehrten mieterhhung jeweils nachteil beklagten sowie bezglich ab februar fr erneuerung rolllden begehrten mieterhhung nachteil klgers entschieden brigen revision anschlussrevision zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit mieter wohnung mehrfamilienhaus beklagten schreiben mai februar kndigte beklagte umfangreiche modernisierungsmanahmen wrmedmmung steildachflchen fassaden kellerdecken erneuerung heizung haustren samt schlieanlage fenster treppenhusern wohnung klgers sowie einbau neuer rolllden beklagte begann september ausfhrung angekndigten baumanahmen nahm folgezeit entsprechend baufortschritt fnf modernisierungsmieterhhungen nmlich schreiben dezember ab mrz schreiben april weitere ab juli schreiben juli weitere ab oktober schreiben november weitere ab februar schlielich schreiben april weitere ab juli spteren mieterhhungen wiederholte beklagte vorsorglich frheren mieterhhungen fr fall bisher wirksam geworden klger erstinstanzlich feststellung begehrt ersten beiden mieterhhungserklrungen geschuldete miete gendert beklagte widerklagend zahlung ersten vier mieterhhungserklrungen fr einzelnen bezeichnete zeitrume ergebenden erhhungsbetrge begehrt insgesamt nebst zinsen amtsgericht negativen feststellungsklage hinsichtlich ersten beiden mieterhhungserklrungen stattgegeben widerklage abgewiesen hiergegen beklagte berufung klger anschlussberufung eingelegt beide parteien klage widerklage jeweils erweitert klger begehrt feststellung miete miet erhhungserklrungen dezember april april gendert beklagte begehrt widerklagend zahlung erhhungsbetrgen nunmehr insgesamt nebst zinsen berufungsgericht urteil amtsgerichts zurckweisung rechtsmittel brigen abgendert negative feststellungsklage bezug leistungswiderklage umfassten zeitraum fr unzulssig erachtet brigen festgestellt miete fr wohnung klgers aufgrund ersten beiden mieterhhungserklrungen erhht bezglich fnften mieterhhungserklrung april negativen feststellungsklage ausnahme fr steildachdmmung erneuerung haustren fenster wohnung treppenhusern fr pergola sowie hinsichtlich vorsorglich wiederholten vorausgegangenen mieterhhungen ausnahme fr erneuerung rolllden wrmedmmung kellerdecken heizungsmodernisierung sowie fr schlieanlage begehrten mieterhhung stattgegeben brigen klage abgewiesen widerklage klger abweisung weitergehenden widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag sowie widerklageantrag anschlussrevision verfolgt klger feststellungsbegehren soweit feststellungsklage unzulssig hinblick mieterhhung hinsichtlich pergola unbegrndet abgewiesen worden entscheidungsgrnde revision anschlussrevision teilweise erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt soweit zulssig sei hinblick ersten beiden mieterhhungserklrungen erhobene feststellungsklage begrndet mieterhhungserklrungen htten rechtsgestaltende wirkung seien bedingungsfeindlich beklagte mieterhhungsverlangen unzulssiger weise bedingung geknpft vorbehalten baustopp entstandenen mehrkosten weitere mieterhhung geltend sofern mehrkosten anderweit ersetzt erhalte bewirkte abhngigkeit beabsichtigten gestaltung bedingung fhre unwirksamkeit vorgenannten mieterhhungserklrungen hinsichtlich
  407. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beide parteien betreiben einzelhandel elektrogerten klgerin sitz mnchen gehrt media markt saturn gruppe beklagte bundesweit ttiges unternehmen sitz mannheim zahlreichen orten darunter grfelfing mnchen filialen unterhlt mai bewarb beklagte werbebeilage hilfe verschiedener presseerzeugnisse mehreren sddeutschen stdten derem heidelberg nrnberg mnchen verbreitet wurde wasserkocher marke philips preis dm dabei wies ehemalige unverbindliche preisempfehlung herstellers hhe dm wirklichkeit betrug jngste jahr stammende herstellerpreisempfehlung dm klgerin beanstandete werbung schreiben mai irrefhrend verlangte abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung daraufhin teilte beklagte schreiben juni zutraf selben tage gegenber konzernunternehmen media markt heidelberg strafbewehrte unterlassungserklrung abgegeben ferner erwirkte media markt nrnberg wegen werbung juli beim landgericht mannheim einstweilige verfgung einreichung zustellung vorliegenden klage gab beklagte insoweit abschluerklrung ab einstweilige verfgung verzicht rechtsmittel verbindliche regelung anerkannte klgerin standpunkt vertreten gegenber media markt heidelberg abgegebene unterlassungserklrung stelle klaglos angesichts rechtsprechung landgerichts mannheim knne darauf verlassen unterwerfungserklrung beklagten wirtschaftsraum mnchen erstrecke klgerin ttig sei dementsprechende klarstellung ergnzung fehle abgegebenen unterlassungserklrung klgerin beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs elektrische haushaltsgerte hinweis ehemalige unverbindliche preisempfehlung bewerben angegebenen hhe bestand insbesondere sddeutschen zeitung mai erfolgt beklagte einwand entgegengetreten klgerin handele rechtsmibruchlich hierzu vorgetragen aufgrund beanstandeten werbung insgesamt acht abmahnungen klgerin unternehmen media markt saturn konzerns erhalten smtliche manahmen verfolgung einheitlichen wettbewerbsverstoes wrden zentral rechtsanwaltskanzlei gesteuert fr verschiedenen konzernunternehmen gleichlautende schriftstze eingereicht landgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg olg mnchen olg rep revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht mibrauchseinwand abs uwg fr durchgreifend erachtet beanstandeten verhalten irrefhrende werbung uwg gesehen hierzu ausgefhrt interesse klgerin bekmpfung beanstandeten wettbewerbsverhaltens wiege streitfall schwerer interesse beklagten unntigen rechtsverfolgungskosten belastet beiden parteien bestehe harter konkurrenzkampf insbesondere bereich preiswerbung ausgetragen unrichtige angabe unverbindlichen preisempfehlung herstellers aufgrund verbundenen anlockenden wirkung erhebliches gewicht rechtsverfolgung klgerin sei absicht beherrscht beklagte schdigen klgerin gewichtige grnde ungeachtet vorgehens weiterer konzernunternehmen eigenen titel erstreiten bestehe unsicherheit ber rumliche reichweite regional beschrnkt ttigen konzernunternehmen erwirkten unterlassungstitels dadurch sei gefahr gegeben konzernunternehmen erstrittener titel zugunsten klgerin eingesetzt knne titelinhaber mglicherweise interesse weitgehenden rechtsverfolgung abgesprochen sei denkbar rtlich beschrnkt ttige titelinhaber werbung beklagten regionen medien berwache grund klgerin beeintrchtigendes verhalten einschreite geltend gemachten unterlassungsanspruch stehe brigen weder unterwerfungserklrung beklagten gegenber media markt heidelberg erla einstweiligen verfgung gegenber media markt nrnberg abgegebene abschluerklrun
  408. [['bundesgerichtshof beschluss anwz dezember verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr deppert richter schlick richterin dr otten richter dr frellesen sowie rechtsanwlte dr schott dr frey dr wosgien dezember beschlossen hauptsache erledigt gerichtliche gebhren auslagen beiden rechtszgen erhoben auergerichtliche auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren grnde februar rechtsanwaltschaft zugelassene antragsteller nahm april beschftigung cherungs ag versi verfgung mai widerrief tragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft abs nr brao wegen unvereinbarkeit ttigkeit beruf rechtsanwalts anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt laufe beschwerdeverfahrens antragsteller rechte zulassung rechtsanwaltschaft verzichtet antragsgegnerin grund zulassung antragstellers bestandskrftigem bescheid september abs nr brao widerrufen daraufhin beteiligten hauptsache fr erledigt erklrt senat davon abgesehen kosten fr erledigte verfahren erheben erstattung auergerichtlicher auslagen anzuordnen bercksichtigung umstandes hinsichtlich angefochtenen widerrufsverfgung mai grenzfall fr widerrufsgrund abs nr brao vorgelegen billigkeit entspricht zpo fgg deppert schlick schott otten frey frellesen wosgien'],['Soon']]
  409. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb pflicht anlageberaters wirtschaftspresse hinblick fr vertriebenen anlageprodukte relevante pressemitteilungen zeitnah durchzusehen bgh urteil november iii zr olg karlsruhe freiburg lg konstanz iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe freiburg november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung beklagten klage hhe landgericht ausgeurteilten betrags nebst zinsen hieraus hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit dezember zug zug abtretung anspruchs klgers insolvenzmasse gesellschaft fr vermgensplanung finanzdienstleistungen mbh vertreten insolvenzverwalter rechtsanwalt dr abgewiesen umfang aufhebung berufungsurteils berufung beklagten urteil landgerichts konstanz september zurckgewiesen weitergehende revision zurckgewiesen gerichtskosten ersten instanz klger beklagte tragen klger auergerichtlichen kosten beklagten auergerichtlichen kosten beklagten tragen beklagte auergerichtlichen kosten klgers tragen brigen trgt partei auergerichtlichen kosten kosten berufungsrechtszugs klger beklagte tragen kosten revisionsrechtszugs klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger macht abgetretenem recht ehefrau schadenser satz wegen fehlerhaften beratung zusammenhang zeichnung beteiligung stillen beteiligungsgesellschaft gbr gel tend sofort vollziehbarer verfgung november untersagte damalige bundesaufsichtsamt fr kreditwesen gesell schaft fr vermgensplanung finanzdienstleistungen mbh sitz berlin gem kwg fassung bekanntmachung september bgbl weitere betreiben einlagegeschften grundlage sogenannter stiller gesellschaftsvertrge ordnete rckabwicklung einlagegeschfte bundesaufsichtsamt gab pressemitteilung dezember bekannt dezember wur de handelsblatt kleinen meldung ber sieben zeilen titel bankenaufsicht geht ber untersagungs verfgung berichtet beklagte bezog handelsblatt wertete dezember kam beratungsgesprch beklagten klger ehefrau aufgrund gesprchs unterzeichnete ehefrau klgers empfehlung beklagten geschftsfhrers beklagten beitrittserklrung stillen beteiligungsgesellschaft gbr berlin beteiligungsbetrag dm schreiben dezember besttigte gmbh ehefrau klgers eingang beitrittserklrung bersandte gleichzeitig gegengezeichnetes rckkaufsangebot nachdem ehefrau klgers schreiben gmbh november untersagungsverfgung bundesaufsichtsamtes fr kreditwesen erfahren dabei gebeten worden abwendung drohenden insolvenz bereits investierten geld neue beteiligung einzugehen wandte geschftsfhrer beklagten bitte rat empfahl dringend beteiligung erneut unterzeichnen geld verloren sei april wurde insolvenzverfahren ber firma gmbh erffnet oktober zahlte beklagte klger ehefrau hintergrund zahlung verhandlungen ber darlehen wobei parteien streitig endgltigen einigung kam wortlaut klger ehefrau sowie geschftsfhrer beklagten februar unterschriebenen darlehensvertrags zahlung zinsloses sptestens dezember rckzahlbares darlehen gewhrt landgericht klage beklagte hhe nebst zinsen hieraus hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit dezember zug zug abtretung anspruchs klgers insolvenzmasse gesell schaft fr vermgensplanung finanzdienstleistungen mbh vertreten insolvenzverwalter rechtsanwalt dr stattgegeben weiteren festgestellt beklagte verpflichtet klger fehlerhaften anlageberatung beklagten dezember hinsichtlich zeichnung anteils stillen beteiligungsgesellschaft gbr entstehende schden ersetzen weiterge hende klage abgewiesen beklagten eingelegte berufung erfolg gehabt oberlandesgericht klage insgesamt abgewiesen ber beklagten berufungsrechtszug erklrte aufrechnung hinsichtlich geltend gemachten darlehenrckforderungsanspruchs hhe entscheiden senat zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsanspruch entscheidungsgrnde revision ganz berwiegend erfolg auffassung berufungsgerichts klage unbegrndet klge
  410. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen vorenthaltens arbeitsentgelt strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richter bundesgerichtshof dr miebach winkler lienen schaal beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg september verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vorenthaltens arbeitsentgelt fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt worden verletzung sachlichen rechts gesttzte revision unbegrndet nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben feststellungen angeklagte tatzeitraum inhaber einzelfirma geschftsfhrer geflgelzerlege gmbh sowie su wild wild geflgelzerlege gmbh ber firmen setzte jahren groer zahl selbstndige lohnschlachter zerlegebetrieben davon einzelne sogenannte subunternehmer getroffenen vereinbarungen eigene beschftigte entweder selbstndige unternehmer beauftragen arbeitnehmer bzw geringfgig beschftigte anstellen fr gesetzlichen pflichten selber haften sollten subunternehmer meldeten teil arbeitnehmer zustndigen kassen regel wchent licher stunden basis monatseinkommen dm wobei tatschliche arbeitsleistung jedoch wesentlich hher lag tatschlich smtliche eingesetzten zerleger angeklagten bekannten tatschlichen verhltnissen zeit selbstndig arbeitnehmer sozialversicherungspflichtigen arbeitsverhltnis vorarbeitern kolonnen zusammengefat arbeitszeit zerlegebetriebes richten weisungen vorarbeiters angestellten zerlegebetriebes unterworfen vergtung fester stundenlohn vereinbart wobei tatschlich geleisteten arbeitsstunden entlohnt wurden fr zwlf monate september august kam angeklagte verantwortlichen drei firmen obliegenden verpflichtung sptestens entstehung lohnanspruchs folgenden monats arbeitnehmerbeitrge drei zustndigen einzugsstellen aok aok aok abzufh ren vorenthaltenen beitrge landgericht folgt ermittelt pro monat wurde summe ausgangsrechnungen betreuten zerlegebetriebe bundesgebiet einzelnen erfat prozentuale beteiligung zerlegebetriebes bestimmt lhne selbstndigen einschlielich subunternehmer wurden monatlich zusammengefat gesamtlohnsumme ergab gesamtlohnsumme monatlich pro zerlegebetrieb ermittelten monatlichen prozentzahl multipliziert dadurch ergab fr zweigbetrieb monatliche lohnsumme ermittelten lohnsummen pro zerlegebetrieb innerhalb aok bezirks addiert jeweils gltigen aokbeitragssatz gesamtsozialversicherungsbeitrag ermittelt wertung landgerichts summe arbeitnehmerbeitrge jeweils zustndigen einzugsstelle flligkeitstermin vorenthalten wurden vgl ua fehlerquellen etwa hinblick beitragsbemessungsgrenzen auszugleichen landgericht vorenthalten angenommenen beitrgen sicherheitsabschlag vorgenommen gewonnenen betrge dm dm ua abgeurteilten fllen strafzumessung zugrundegelegt getroffenen feststellungen tragen rechtliche wertung landgerichts angeklagte arbeitgeber fllen arbeitnehmerbeitrge sozialversicherung bundesanstalt fr arbeit jeweils zustndigen einzugsstelle vorenthalten erfolg wendet revision arbeitgeberstellung angeklagten sinne abs stgb firmen angeklagten zerlegebetrieben abgeschlossenen werkvertrge jeweils berlassung arbeitnehmern arbeitsleistung gegenstand smtliche angeklagten beschriebenen weise eingesetzten selbstndigen einschlielich subunternehmer allein mageblichen tatschlichen verhltnissen umfassende weisungsgebundenheit entlohnung festen stundenstzen einbindung betriebsablauf jeweiligen zerlegebetriebes eigenes unternehmerisches risiko arbeitnehmer sozialversicherungspflichtigen arbeitsverhltnis trotz unerlaubten arbeitnehmerberlassung gilt angeklagte lohnzahlender verleiher gem abs abs stze sgb iv gegenber einzugsstelle arbeitgeber neben entleiher fr arbeitsentgelt entfallenden gesamtsozialversicherungs beitrag einzutreten vgl gribbohm lk aufl rdn nachw bedenken landgericht vorgenommene berechnung vorenthaltenen arbeitnehmerbei
  411. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grosse tselheft uwg nr abs hwg abs bgb gd beantwortung frage mehreren gegenstnden rtselhefte bestehende zuwendung sinne abs hwg geringem wert gesamtwert gegenstnde abzustellen abs hwg geregelte verbot wertreklame abstrakten gefahr unsachlichen beeinflussung begegnen werbung geschenken ausgehen gefahr sinne individuellen beeinflussbarkeit zuwendungsempfnger bewerten anwendungsbereich abs uwg kommt haftung fr verrichtungsgehilfen bgb betracht bgh urteil april zr olg karlsruhe lg karlsruhe zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlegt rtselzeitschrift rtsel aktuell apotheken entgeltlichen abonnement stckpreis beziehen knnen kunden weiterzugeben beklagte tochterunternehmen beklagten inhaberin zulassung fr apothekenpflichtige arzneimittel fr werben verteilte apotheken unentgeltlich kostenlosen weitergabe apothekenkunden bestimmtes seiten umfassendes heft titel grosse tselheft seiten nachfolgend verkleinert schwarz wei wiedergegeben brigen innenseiten rtsel samt auflsungen abgedruckt ausnahme schwarzer schrift gehaltenen fuzeile wund mund gesund mund befand werbung ansicht klgers handelt beklagte kostenlosen berlassung rtselhefte apotheken wettbewerbswidrig angebot heilmittelwerbegesetz verbotene zuwendung darstellt apotheker unangemessen unsachlich beeinflusst gezielten behinderung klgers sowie marktstrung allgemeinen marktbehinderung fhrt wettbewerbsversto sei beklagten anzulasten mrz erhobenen klage klger zunchst beklagte anspruch genommen klage november zugestelltem schriftsatz beklagte erweitert klger beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken apothekern unentgeltlich rtselhefte weitergabe apothekenkunden gewhren apothekern unentgeltliche gewhrung rtselheften weitergabe apothekenkunden anzukndigen anzubieten insbesondere rtselheft format cm cm seiten rtsel nebst lsungen abgesehen abdruck werbeslogans insbesondere slogans wund mund gesund mund normaler schriftgre unteren rand rtselseiten vier seiten werbung fr arzneimittel beklagten insbesondere fr enthlt insbesondere rtselheft aufgemacht ausgestaltet urteil anlage kopie beizufgende heft groe rtselheft auerdem klger beklagten auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht beklagten sowie ersatz abmahnkosten nebst zinsen begehrt beklagten geltend gemacht rtselhefte stellten zuwendung apotheker werbung gegenber endkunden dar beklagte zudem einrede verjhrung erhoben landgericht klage abgewiesen berufung klgers beklagten antragsgem unterlassung sowie zahlung berwiegenden teils klger verlangten abmahnkosten nebst zinsen verurteilt worden darber hinaus berufungsgericht beklagte auskunftserteilung verurteilt deren schadensersatzpflicht festgestellt senat zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen klger beantragt revision zurckzuweisen verfolgt anschlussrevision berufungsgericht abgewiesenen antrge beklagte auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht beklagte beantragt anschlussrevision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsantrag beide beklagte begrndung stattgegeben kostenlose abgabe rtselhefte beklagte apotheker sei abs satz hwg unzulssige werbegabe daher nr uwg unlauter aushndigung rtselhefte apotheker bezwecke werbung fr arzneimittel gegenber endkunden biete apotheker darber hinausgehenden zweitnutzen aufgrund blickfangmigen hinweises titelseite gratis ausgabe exklusiv apotheke spa apotheke rckseite berschriebenen stempelfeldes knne apotheker heft kunden werbegeschenk p
  412. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts deggendorf dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht verurteilte angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren dagegen gerichtete revision angeklagten rge verletzung stpo erfolg beweiswrdigung sttzt mageblich beweismittel inbegriff hauptverhandlung schuldspruch basiert schriftlichen urteilsgrnden inaugenscheinnahme tatortfotos bl ua feststellungen schuldfhigkeit angeklagten beruhen gutachten sachverstndigen dr hauses rztlicher direktor bezirkskranken sachverstndige angeklagten persnlich explo riert untersucht untersuchungsergebnisse hauptver handlung erkennbare widersprche fehler vorgetragen bestand anla sachverstndigen folgen ua tatschlich tatortfotos gegenstand beweisaufnahme deren inaugenscheinnahme wurde ausweislich sitzungsniederschrift ausdrcklich verzichtet zwecke vernehmungshilfe vorgehalten worden konnten aufnahmen verhandlungsablauf zeugen wurden gehrt eigentlichen tatgeschehen lie angeklagte pauschal sachverstndige dr nahm hauptverhandlung berhaupt teil tag zuvor abgeladen worden senat vermag auszuschlieen urteil verfahrensfehlern bewertung erhobenen beweise beruht umfassend gestndige angeklagte kerngeschehen anwalt zutreffend sinne anklagevorwurfs eingerumt ua ausweislich sitzungsniederschrift bl verlauf hauptverhandlung zusammenfassung vorbereitenden schriftlichen gutachtens dr april festgestellt wurde aussetzungen vorlgen rechtsfolgenausspruch antrag damaligen verteidigers entsprach strafkammer trotz einschlgigen vorstrafen stgb errterte beschwert angeklagten nack wahl hebenstreit boetticher graf'],['Soon']]
  413. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grneberg maihold sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember fassung berichtigungsbeschlusses dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen wege rechtsnachfolge erbfall beklagte entschdigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschdigung einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte rechtsvorgnger klger beteiligten dezember jeweils hlftig gemeinschaftlich auerdem jeweils zusammen mehr rechtsstreit beteiligten klger anlagebetrag insgesamt einschlielich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen fr gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen anlage kundengelder termingeschften futures optionen fr gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschften gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt ttig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes fr wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen fr pma eingegangenen verpflichtungen termingeschften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschften groteil gelder wurde wege schneeballsystems fr zahlungen altanleger fr laufenden geschfts betriebskosten verwendet anlegern wurden monatliche kontoauszge bermittelt tatschlichen handelsverlauf widerspiegelten mrz untersagte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschftsbetrieb stellte mrz entschdigungsfall fest juli wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte ermittelte grundlage berprften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatschlichen handelsverlauf pma fr anleger verlauf endstand sei ner anlage fr konten rechtsvorgnger klger ergab abzug handelsverluste jeweils mrz endbetrag insgesamt wovon jeweils betrag entfiel klage verlangen klger beklagten zahlung anlagesumme agio nebst rechtshngigkeitszinsen abzglich beklagten bereits erbrachten teilentschdigungen insgesamt jeweils handelsverluste htten abgezogen drfen landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage hhe jeweils fr begrndet erachtet brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehren klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgern stehe beklagte entschdigungsanspruch abs abs eaeg zuerkannten hhe bemesse ausgangspunkt hhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rckzahlung fr pma eingezahlten gelder agio sowie tatschlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausfhrung auftrags investition termingeschfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes berein danach wrden ansprche geschtzt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehrten etwa fall unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt wrden seien kundengelder dagegen vertragsgem verwendet worden knnten derartige ansprche beeintrchtigt worden anlage verlusten gefhrt danach ergebe grundlage berechnung beklagten fr klger offener entschdigungsanspruch hhe jeweils soweit klgerseite berechnung beklagten frage stelle sei unbeachtlich klgerseite trage darlegungs beweislast fr hhe umfang geltend gema
  414. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz hebenstreit staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein juni verworfen kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse rechts wegen grnde berzeugung strafkammer umfang vorsatzes angeklagten beruht rechtsfehlerfreien beweiswrdigung nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  415. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen ausbeuterischer dirigierender zuhlterei strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde revision verfahrensrge erfolg bestellung bisherigen wahlverteidigers rechtsanwalt pflichtverteidiger angeklagten verletzte recht wirksame verteidigung art abs buchst mrk angeklagte dritten verhandlungstag wahlverteidiger schriftlich vorbereiteten antrag mandat entzogen grund vorgebracht verteidiger nahegelegt gestndnis abzulegen wahrheit entspreche dadurch sei vertrauensverhltnis mehr gegeben verteidiger antrag stellung genommen erklrt seinerseits mandat wegen gestrten vertrauensverhltnisses niederlege darauf landgericht rechtsanwalt pflichtverteidiger angeklagten bestellt begrndung angefhrt vertrauensverhltnis verteidiger angeklagten sei bercksichtigung behauptungen angeklagten standpunkt vernnftigen verstndigen angeklagten gestrt entscheidung beanstandet revision recht steht berufung angeklagten gestrtes vertrauensverhltnis bestellung bisherigen wahlverteidigers pflichtverteidiger jedenfalls entgegen angeklagten vorgetragenen behauptungen erheblich ersichtlich unzutreffend bghr stpo abs entpflichtung verteidiger erhobenen vorwrfen einzelnen geuert landgericht beschlu ersichtlich behauptungen angeklagten ausgegangen wortlaut intention verstanden konnten verteidiger wider besseres wissen gestndnis geraten lag darin umstand sicht verstndigen angeklagten geeignet erscheint vertrauensverhltnis beeintrchtigen verteidiger erteilte rat wirklich steht freilich fest landgericht htte sachverhalt aufklren knnen mssen verteidiger detaillierten stellungnahme aufforderte wre verteidiger berechtigt angeklagte schweigepflicht entbunden htte durfte erhobenen vorwurf wehr setzen fehler liegt darin landgericht behauptung angeklagten ungeprft entscheidung zugrundegelegt aufgestellt geeignet strung vertrauensverhltnisses darzutun nachtrgliche klrung frage senat wre mehr geeignet verhltnis geklagtem verteidiger bereinigen dadurch sachgerechte verteidigung ermglichen fr neue hauptverhandlung darauf hingewiesen falle ii urteilsgrnde schuldspruch wegen dirigierender zuhlterei bisher festgestellten tatsachen getragen falle verurteilung wegen urkundenflschung ii strafzumessungserwgung motiv angeklagten sei hohem mae mibilligenswert rechtlich angreifbar ber antrag staatsanwaltschaft mnchen jetzigen wahlverteidiger angeklagten rechtsanwalt dr gem abs stpo zurckzuweisen neu erkennende strafkammer entscheiden schfer maul wahl granderath schluckebier'],['Soon']]
  416. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vorausbezahlte telefongesprche ii zpo bereinstimmende offensichtlich unzutreffende angaben parteien erstinstanzlichen verfahren streitwert patentverletzungsverfahrens widerlegbares indiz fr wirtschaftlichen wert klagebegehrens bgh beschluss oktober zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mhlens richter grning dr grabinski hoffmann beschlossen verbleibt festsetzung streitwerts beschluss senats mrz grnde nachdem senat urteil februar zr klagepatent fr nichtig erklrt klgerin vorliegenden patentverletzungsverfahren klage zurckgenommen senat streitwert fr verfahren euro festgesetzt beklagten berprfung streitwertfestsetzung anhebung euro gebeten unabhngig frage beklagten ziel heraufsetzung streitwerts gegenvorstellung erheben knnen bgh beschluss februar iva zr njw rr anhebung streitwerts jedenfalls veranlasst streitwertfestsetzung euro landgericht beruhte bereinstimmenden angaben beider parteien beklagten einverstndnis weiteren verfahrensverlauf teil gerichtliche anforderung erfolgten angaben teilweisen rechnungslegung besttigt zeitpunkt rahmen nichtzulassungsbeschwerde hhe streitwerts zweifel gezogen ende dezember anwaltsschriftsatz erklrt wegen insolvenz lschung beklagten weitere auskunfterteilung mehr mglich sei allerdings gericht bereinstimmende angaben parteien hhe streitwerts gebunden angaben kommt jedoch offensichtlich unzutreffend erhebliches gewicht insbesondere erstinstanzlichen verfahren zeitpunkt sptere kostentragungspflicht offen abgegeben angaben zeitpunkt gemacht grere objektivitt erwarten spteren einschtzung erfolgt kostentragungspflicht bereits feststeht bgh beschluss mai zr bereinstimmenden angaben rechtskrftigen abschluss verfahrens deshalb widerlegbares indiz fr richtigkeit festgesetzten streitwerts angaben beklagten gesuch streitwert berprfen gengen hiernach stellenden anforderungen fr nachtrgliche abnderung streitwerts beklagten legen dar warum entgegen eigenen einschtzung erst geraume zeit rechtskrftigem abschluss verfahrens informationen ber hhe umstze erhalten beziehen insoweit lediglich eidesstattliche versicherung zeugen entnehmen bemhungen daten fr auskunfterteilung erhalten zunchst erfolglos geblieben seien zeugen vorliegenden datenbestnde denen umstze teilweise vertragspartnern teilweise produkten erfasst ergben befnden jedoch eindruck zeugen originalzustand htten zusammengestellten ergebnisse angaben widerlegen annahme bisher einvernehmlich parteien angenommene streitwert angemessen meier beck mhlens grabinksi grning hoffmann vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  417. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofes prof dr hirsch richter dr fischer basdorf dr ganter rechtsanwlte dr kieserling dr wllrich sowie rechtsanwltin dr hauger april mndlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats bayerischen anwaltsgerichtshofs april zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen zulassung verfgung prsidentin oberlandesgerichts juli gem abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen worden antrag gerichtliche entscheidung anwalts gerichtshof zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ii rechtsmittel zulssig abs nr brao bleibt jedoch sache erfolg voraussetzungen abs nr brao fr widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls schon gesetzliche vermutung infolge eintragung antragstellers vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zpo mageblichen zeitpunkt widerrufsverfgung hinreichend belegt angefochtenen beschlu zugrunde liegenden widerrufsverfgung vollstndig zutreffend dargetan ersichtlich widerrufsgrund entfallen wre vgl voraussetzungen feuerich braun brao aufl rdn antragsteller weiterhin drei haftbefehlen schuldnerverzeichnis eingetragen nachweis einkommens vermgensverhltnisse nunmehr geordnet gefhrt weiteres zuwarten kommt wiederholter belehrung antragstellers ber nachweispflicht betracht schlielich steht fllen vermgensverfalls regelmig anzunehmende gefhrdung interessen rechtsuchenden frage mittlerweile antragsteller wegen untreue nachteil mandantin wegen falscher versicherung eides statt begangen anschlieenden zwangsvollstreckungsverfahren rechtskrftig bestraft beiden fllen jeweils annahme voraussetzungen erheblich verminderter schuldfhigkeit freiheitsstrafe bewhrung hirsch fischer kieserling basdorf wllrich ganter hauger'],['Soon']]
  418. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen bankrotts ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vier fllen bankrotts gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt feststellung abs stpo getroffen revision angeklagten sachrge erfolg feststellungen tragen schluss kammer angeklagte sinne abs stgb vier auszahlungen hhe je euro jeweils zahlungsunfhigkeit gmbh herbeigefhrt weder enthalten feststellungen rechenwerk auswirkungen abflsse zahlungsunfhigkeit spter insolvenz geratenen gmbh konkret belegt urteilsgrnden brigen entnommen gegenteil stellt kammer stelle fest ausgekehrten betrgen ber mio euro unmittelbar gesellschaft zurckgeflossen beweiswrdigung hlt zweierlei hinsicht revisionsrechtlicher berprfung stand generalbundesanwalt zuschrift einzelnen zutreffend ausgefhrt gengt urteil anforderungen rechtsprechung darstellung beweiswrdigung anstatt zusammenfassende beweiswrdigung vorzunehmen dokumentiert urteil lediglich beweisaufnahme angaben angeklagten aussagen zeugen inhalt urkunden mitgeteilt fehlt insbesondere auseinandersetzung umfangreichen einlassung angeklagten reihe entlastender gesichtspunkte vorgebracht kammer rahmen beweiswrdigung weder aufgegriffen abgehandelt feststellung drohenden zahlungsunfhigkeit rechtsfehlerfrei beweiswrdigend belegt fllen vorliegenden verlangt rechtsprechung hierfr entweder stichtagsbezogene gegenberstellung flligen verbindlichkeiten einerseits tilgung vorhandenen kurzfristig herbeizuschaffenden mittel andererseits bewertung sog wirtschaftskriminalistischer anzeichen vgl senat beschluss august str nstz mwn gegenberstellung gewhlt darstellung liquidittslage ausgewhlten stichtagen aussagekrftig revisionsgericht kontrolle mglich landgericht zutreffenden voraussetzungen ausgegangen nachvollziehbaren rechenweg gewhlt bgh beschluss februar str njw mwn vorliegend korrespondiert feststellung zahlungsunfhigkeit lediglich angaben zeugen rechtsanwalt hirte ergebnis unterdeckungsquote verschiedenen stichtagen berichtet ua sachverstndige zeugin hingegen sachbearbeiterin fr buchprfung beim landeskriminalamt konnte aufgrund mangelhaften buchhaltung entscheidenden stichtagen liquidittsstatus berechnen ua konkrete stichtagsbezogene gegenberstellung sinne fehlt mithin raum jger mosbacher cirener br'],['Soon']]
  419. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juli rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter wiechers richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger juli beschlossen senatsbeschluss juni wegen offenbarer unrichtigkeit abs zpo dahingehend berichtigt seite zeile anstatt klgers heien klgers wiechers mller mayen joeres ellenberger vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  420. [['bundesgerichtshof ix zb beschluss dezember gesamtvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser dezember beschlossen auerordentliche beschwerde schuldnerin beschlu zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober kosten unzulssig verworfen streitwert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde entscheidungen oberlandesgerichte grundstzlich beschwerde zulssig abs satz zpo auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit gegeben angefochtene entscheidung verstt verfahrensgrundrechte insbesondere beruht umstand schuldnerin verfahren auerordentlichen weiteren beschwerde glubigerin gehrt worden gegenvorstel lung auerordentlichen beschwerde november weder tatschlicher rechtlicher hinsicht gesichtspunkte vorgetragen geeignet entscheidung oberlandesgerichts ernsthaft frage stellen brigen gehrversto sachliche entscheidung oberlandesgerichts ber gegenvorstellung geheilt aufhebung entscheidung landgerichts wege auerordentlichen weiteren beschwerde zumindest vertretbar beruht willkr kreft kirchhof fi scher ganter kayser'],['Soon']]
  421. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juni rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richter dose dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts frankfurt main januar kosten beklagten verworfen wert beschwerdegegenstandes grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft wert revision geltend machenden beschwer beklagten bersteigt wertgrenze nr egzpo beschwer bemisst gem zpo billigem ermessen verfahren unentgeltliches wohnrecht gegenstand zpo anzuwenden parteien streiten sache darber unstreitig vereinbarte wohnrecht gemeinsam zusteht klger allein ausschluss beklagten gegenstand verfahrens bestand wohnrechts inhalt bzw umfang erscheint angemessen bewertung dreieinhalbfachen jahresnutzungswert anlehnung zpo anzusetzen vgl senatsbeschluss oktober xii zr njw rr nachdem beklagte jahresnutzungswert fr streitgegenstndliche wohnung abzug anteils fr garagenstellpltze glaubhaft gemacht betrgt dreieinhalbfache davon allerdings bercksichtigen beklagte ergebnis gemeinsame ausbung wohnrechts anstrebt beschwer hlfte ermittelten betrages liegt somit betrgt hahne dose schilling klinkhammer nedden boeger vorinstanzen lg limburg entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  422. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen berbrdung revision angeklagten nebenklger entstandenen notwendigen auslagen kommt betracht erfolglosem rechtsmittel sowohl angeklagten nebenklgers trgt notwendigen auslagen bghr stpo abs satz auslagenerstattung jhnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  423. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja abs satz stgb abs stgb ermessensausbung anwendung abs satz abs stgb entscheidung egmr eugrz bgh beschluss juli str lg frankfurt str alt str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision verurteilten urteil landgerichts frankfurt november gem abs stpo aufgehoben antrag nachtrgliche unterbringung sicherungsverwahrung zurckgewiesen unterbringungsbefehl landgerichts frank furt august aufgehoben verurteilte sache unverzglich freien fu setzen kosten verfahrens einschlielich rechtsmittelkosten notwendigen auslagen verurteilten fallen staatskasse last entscheidung ber entschdigung verurteilten wegen erlittenen strafverfolgungsmanahmen bleibt landgericht vorbehalten landgericht frankfurt urteil november beschwerdefhrer erneut nachtrgliche unterbringung sicherungsverwahrung gem abs satz verbindung abs stgb angeordnet hiergegen richtet revision verurteilten verletzung materiellen rechts beanstandet rechtsmittel erfolg wiederholt wegen sexualdelikten unterschiedlicher art schwere kinder vgl senatsbeschluss mrz str tz insoweit bghr stgb abs satz voraussetzungen abgedruckt vorbestrafte verurteilte urteil landgerichts frankfurt april wegen vergewaltigung tateinheit sexuellem missbrauch kindern sexuellem missbrauch schutzbefohlenen acht fllen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt worden einzelstrafen fr vergewaltigungsflle betrugen jeweils vier jahre sechs monate verurteilung lag zugrunde beschwerdefhrer jahren brandenburg wiederholt sexuelle handlungen acht bzw neun jahre alten stieftochter vorgenommen fllen vollzog zumeist mitwirkung ehefrau kind festhielt vaginalen geschlechtsverkehr mdchen ersten acht fllen geschdigten geleisteten widerstand berwand gewalt urteil wurde januar hinsichtlich schuld strafausspruchs rechtskrftig hinsichtlich frage anordnung maregel zunchst verurteilte psychiatrischen krankenhaus untergebracht worden insoweit erfolgter aufhebung bundesgerichtshof wurde maregel erneut angeordnet trat rechtskraft juli gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren verbte verurteilte vollstndig seit august befindet aufgrund beschlusses landgerichts frankfurt august vollzug einstweiligen unterbringung gem abs stpo urteil oktober landgericht frankfurt antrag staatsanwaltschaft april verurteilten gem abs satz verbindung abs stgb nachtrglich unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet urteil senat beschluss mrz aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurckverwiesen grund fr aufhebung rechtsfehlerfreier bejahung formellen voraussetzungen abs satz verbindung abs stgb darlegungen landgerichts gebotenen anforderungen gefhrlichkeitsprognose gerecht wurden angefochtenen entscheidung landgericht nunmehr erneut nachtrgliche unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung angeordnet ii revision verurteilten fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckweisung antrags staatsanwaltschaft nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung landgericht sachlichen voraussetzungen abs satz stgb ansatz rechtsfehlerfrei bejaht april kraft getretenen bestimmung unterbringung sicherungsverwahrung nachtrglich angeordnet verurteilten ausgehende gefahr bereits zeitpunkt verurteilung erkennbar sicherungsverwahrung rechtlichen grnden verhngt konnte verurteilten konnte rechtlichen grnden verurteilung april sicherungsverwahrung erkannt vorschrift stgb damals beitrittsgebiet begangene taten anwendbar art abs egstgb eingefgt anlage kapitel iii sachgebiet abschnitt ii nr einigungsvertrages bgbl ii abs satz stgb grundstzlich taten anwendbar inkrafttreten mithin april begangen worden ausschlielich straftaten deren aburteilung verhngung sicherungsverwahrung rechtsgrnden ausgeschlossen sicherungsverwahrung rechnet maregeln besserung sicherung nr stgb fr abs stgb zeitpunkt entscheidung geltende recht magebend ergibt abs stgb verbindung art abs mrk letzterer geltungsbereich abs sa
  424. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo senatsurteil dezember viii zr wum bereits geklrt frage berechtigung fristlosen kndigung wegen nachhaltiger strung hausfriedens psychisch kranken mieter tatrichter obliegt belange vermieters mieters mieter bercksichtigung wertentscheidungen grundgesetzes gegeneinander abzuwgen aao ii vorliegenden fall strungen behinderten sohn beklagten geht gelten tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts erforderlichen abwgung rahmen abs nr bgb vorgenommen rechtsgrnden beanstanden ball dr frellesen dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen ag bonn entscheidung lg bonn entscheidung'],['Soon']]
  425. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fluch karibik urhg bgb abs nr urheber grob fahrlssiges verhalten sinne abs nr bgb allein aufgrund fehlender marktbeobachtung angelastet urheber aufgrund nachprfbarer tatsachen klare anhaltspunkte fr anspruch abs satz urhg anspruch beziffern hierzu angaben dritten bentigt anspruch richtet regelmig erhebung stufenklage zuzumuten verjhrung hemmen synchronisationsleistungen synchronsprechers fr person hauptdarstellers kinofilms blicherweise derart marginal anwendungsbereich urhg generell ausgeschlossen bgh urteil mai zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juni zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht verhltnis beklagten klage hinsichtlich auskunftsantrags bezifferten zahlungsantrags wegen kinoauswertung filme fluch karibik ii fluch karibik iii abgewiesen verhltnis beklagten berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember umfang berufungsantrge klgers auskunfts bezifferter zahlungsantrag wegen video dvd auswertung filme fluch karibik iii zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger schauspieler synchronsprecher fr deutschsprachige fassung spielfilmproduktionen fluch karibik kinostart deutschland september fluch karibik ii kinostart deutschland juli fluch karibik iii kinostart deutschland mai synchronisierte jeweils johnny depp gespielte hauptrolle jack sparrow vertragspartner klgers produktion fluch karibik nachfolgend fluch karibik ag produktionen fluch karibik ii fluch karibik iii ag klger erhielt fr erste produktion grundlage vertraglich vereinbarten grundgage zusatzhonorar je take gesprochener abschnitt satz satzteil szene gesamthonorar fr produktionen fluch karibik ii iii pauschalhonorar jeweils gegenzug bertrug smtliche nutzungsrechte erbrachten knstlerischen leistungen jeweiligen vertragspartner deutschland ansssigen beklagten usa ansssige beklagte gehren walt disney konzern rede stehenden spielfilme produziert beklagten erlse kinoverwertung filme beklagten erlse video dvd vermarktung deutschland zugeflossen klger behauptet beklagten htten erlse kinoverwertung sowie video dvd vermarktung brigen deutschsprachigen raum schweiz sterreich erhalten klger auffassung stehe aufgrund herausragenden erfolgs filme angemessene weitere beteiligung ertrgen beklagten verwertung leistungen erzielt htten klger beklagten wege stufenklage auskunft zahlung anspruch genommen wobei gegenber beklagten ansprche hinsichtlich kinoauswertung gegenber beklagten hinsichtlich video dvd fernsehauswertung gegenber beklagten hinsichtlich fernsehausstrahlung geltend gemacht ursprnglich beklagte wegen video dvd auswertung verfolgten ansprche klger fr erledigt erklrt beklagten klage entgegengetreten beklagten wegen ansprche hinblick film fluch karibik einrede verjhrung erhoben beklagte internationale zustndigkeit deutscher gerichte gewandt landgericht teilurteil beklagte hinblick filme fluch karibik ii iii antragsgem auskunft verurteilt einnahmen gewerblichen gewerblichen vorfhrung deutschsprachigen kinofassungen genannten filme zugeflossen aufgeschlsselt kalenderjahren territorien deutschland schweiz sterreich sowie aufschlsselung kinobesucherzahlen hinsichtlich einseitig fr erledigt erklrten teils klage festgestellt beklagte verpflichtet darauf entfallenden teil kosten rechtsstreits tragen brigen landgericht ausnahme zweite stufe beklagte geltend gemachten zahlungsantrags wegen filmproduktionen fluch karibik ii fluch karibik iii klage beklagten unbegrndet beklagte unzulssig abgewiesen entscheidung klger beklagte berufung eingelegt beklagte rechtsmittel vollstndige abweisung klage begehrt rcknahme berufung gegenber beklagten klger ber
  426. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache alias wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bckeburg februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgern dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe zehn jahren verurteilt hiergegen gerichtete rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision erfolg feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen vollendeten totschlags angeklagte geriet lebensgefhrtin spter getteten wegen deren trennungsabsichten streit tt lichkeiten alkoholisierten frau schtzen ergriff getragenen halstuch hielt zunchst ausgestrecktem rechtem arm abstand sodann entschloss drosseln hierzu zog stehend krftigen drehbewegung rechten faust halstuch frau bekam atemnot weiteren verlauf verfrbte gesichts haut rtlich violett stauungsblutungen kopf halsbereich traten schlielich wurde frau bewusstlos beine wegsackten gleich wohl lockerte angeklagte griff setzte drosselung fort sptestens ab zeitpunkt vertraute mehr ernsthaft darauf frau berleben wrde nahm tod billigend kauf insgesamt hielt angeklagte drosselung ber zeitraum zwei drei minuten aufrecht frau verstarb zentralem atem kreislaufregulations versagen infolge sauerstoffmangels geht tter whrend handelns krperverletzungs ttungsvorsatz ber wegen vollendeten totschlags verurteilt tode fhrenden gegebenenfalls todeseintritt beschleunigenden handlungen ttungsvorsatz ausgefhrt steht dagegen fest auszuschlieen fr todeseintritt bereits handlungen urschlich tter krperverletzungsvorsatz vorgenommen kommt verurteilung wegen krperverletzung todesfolge versuchten totschlags betracht bgh nstz njw fr zentrale regulationsversagen urschliche sauerstoffmangel erst dadurch hervorgerufen wurde angeklagte opfer ber erkannten eintritt bewusstlosigkeit hinaus strangulierte gegebenenfalls bereits gang befindliches tode fhrendes krperliches geschehen beschleunigte feststellungen indes entnehmen neue tatrichter gelegenheit tatgeschehen insgesamt neue feststellungen treffen becker lienen schfer sost scheible mayer'],['Soon']]
  427. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil xi zr rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main august abgendert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit juni zahlen kosten rechtsstreits beklagten auferlegt streitwert revisionsverfahrens betrgt rechts wegen wiechers grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  428. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz juli prfungsverfahren antragsteller revisionsklger antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes juli mndliche verhandlung vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr erdmann richter bundesgerichtshof dr siol dr boetticher seiffert richterin bundesgerichtshof solin fr recht erkannt revision antragstellers urteil bayerischen dienstgerichts fr richter mnchen september zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen rechts wegen tatbestand antragsteller zeit oktober dezember staatsanwalt staatsanwaltschaft ttig seit juli richter amtsgericht mnchen strafsachen befat september erlie antragsteller abteilung anhngigen strafverfahren ds geklagten haftbefehl angeklagte wurde aufgrund haftbefehls september festgenommen beantragte selben tage mnd liche haftprfung wurde september antragsteller durchgefhrt haftfortdauer anordnete aufgrund hauptverhandlung november verurteilte antragsteller angeklagten wegen vorstzlicher krperverletzung tateinheit bedrohung freiheitsstrafe vier monaten deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde gleichzeitig ordnete haftfortdauer urteil legten sowohl staatsanwaltschaft rechtskundigen verteidigte angeklagte berufung letzterer beantragte berufungsschrift november november gericht einging november antragsteller kenntnis genommen wurde zugleich aufhebung haftbefehls ber antrag wurde erst mehr zwei monaten entschieden nachdem angeklagte schreiben januar landgericht gewandt haftsache ge kennzeichneten akten antragsteller unterschriebenen urteil dezember eingegangen schreiben wies angeklagte darauf amtsgericht verhngte freiheits strafe januar vollem umfang verbt landgericht hob daraufhin haftbefehl januar ordnete entlassung angeklagten berufungshauptverhandlung wurden beide berufungen zurckgenommen prsident amtsgerichts hielt antragsteller schreiben august gem drig unterlas sung alsbaldigen vorlage antrags aufhebung haftbefehls antragsteller fr zustndig angesehene landgericht ordnungswidrige art ausfhrung amtsgeschfts erachte dabei legte prfung hinblick grundsatz richterlicher unabhngigkeit rechtsauffassung antragstellers zugrunde wonach entscheidung ber haftaufhebungsantrag berufungsgericht treffen sei allerdings erst eingang akten dafr zustndig erfolglosem widerspruch vorhalt antragsteller bayerische dienstgericht fr richter mnchen angerufen feststellung beantragt vorhalt bescheid august richterliche unabhngigkeit beeintrchtigende manahme dienstaufsicht darstelle deswegen unzulssig sei antrag dienstgericht urteil september zurckgewiesen begrndung ausgefhrt prsidenten amtsgerichts ausgesprochene vorhalt beziehe ausschlielich darauf antragsteller alsbaldige vorlage antrags aufhebung haftbefehls beim landgericht veranlat daher betreffe vorhalt grundstzlich dienstaufsichtlichen manahme entzogenen kernbereich richterlicher ttigkeit bereich ueren ordnung abs drig vorhalte dienstvorgesetzten zulssig seien vorhalt sei sachlich gerechtfertigt antragsteller langjhriger ttigkeit staatsanwalt strafrichter bekannten beschleunigungsgebot haftsachen zuwiderhandelnd getan haftentlassungsantrag november beschleunigt entscheidung landgericht zuzufhren pflicht wre wegen einzelheiten begrndung entscheidungsgrnde angefochtenen urteils verwiesen revision verfolgt antragsteller begehren wendet ansicht dienstgerichts wonach vorhalt kernbereich richterlicher amtsttigkeit beziehe vorhalt sei sachlich gerechtfertigt vorlage berufung grtmglicher beschleunigung gefrdert brigen antragsteller meinung art sachbehandlung lcke durchgngig gewhrenden rechtsschutz haftsachen entstanden sei begrndung zustndigkeit landgerichts haftkontrolle beim amtsgericht verbleibe antragsteller beantragt aufhebung urteils bayerischen dienstgerichts fr richter mnchen september dg festzustellen vorhalt prsidenten amtsgerichts august fassung widerspruchsbescheids prsidentin oberlandesgerichts november richterli che unabhngigkeit beeintrchtigende manahme dienstaufsicht darstelle deswegen unzulssig sei antragsgegner beantragt revision zurck
  429. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs satz gebietskrperschaft brgerlichen rechtsstreit zwei jeweils unabhngigen verfassungsorganen zuzuordnende stellen vertreten prsident bundesverfassungsgerichts generalbundesanwalt obsiegensfall gleichwohl kosten rechtsanwalts erstattet verlangen bgh beschluss januar iii zb olg karlsruhe lg karlsruhe iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann seiters tombrink beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november zurckgewiesen beklagte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen streitwert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde parteien streiten kostenfestsetzungsverfahren frage beklagte bundesrepublik deutschland erstattung kosten zweier prozessbevollmchtigter verlangen klgerin beklagte zugrunde liegenden rechtsstreit ersatz schden anspruch genommen klgerin ansicht gemeinschaftsrechtswidrige entscheidungen bundesgerichthofs bundesverfassungsge richts zuvor gefhrten zivilprozess entstanden sollen landgericht gemeinschaftsrechtlichen staatshaftungsanspruch gesttzte klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits auferlegt beklagte landgericht sowohl prsidenten bundesverfassungsgerichts generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreten worden beide eigene anwlte beauftragt fr beklagte abschluss instanz jeweils festsetzung kosten beantragt landgericht beiden kostenfestsetzungsantrgen entsprochen sofortige beschwerde klgerin oberlandesgericht soweit interesse kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben klgerin verpflichtet worden prsidenten bundesverfassungsgerichts vertretenen beklagten nebst zinsen erstatten hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten meint besondere stellung bundesverfassungsgerichts selbstndiges verfassungsorgan neben generalbundesanwalts vertreter bundes erfordere getrennte anwaltliche vertretung bergeordneten stelle fehle etwaige meinungsverschiedenheiten betreffend prozessfhrung bindend entscheiden knne zudem sei einzigen anwalt prozessfhrung deshalb zuzumuten entgegen abs brao gezwungen wre widerstreitende interessen vertreten zumal erhobenen vorwrfen unterschiedliche art begegnen sei ii zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg abs satz zpo unterliegende partei gegner entstandenen kosten erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung notwendig erstattenden kosten gehren insbesondere gesetzlichen gebhren auslagen rechtsanwalts obsiegenden partei abs satz zpo abs satz zpo bestimmt hierzu kosten mehrerer anwlte insoweit erstatten kosten rechtsanwalts bersteigen person rechtsanwalts wechsel eintreten hiernach beklagte anspruch erstattung kosten rechtsanwalts recht rechtsbeschwerde beanstandet beschwerdegericht davon ausgegangen parteien prozessrechtsverhltnis bestand beklagte ungeachtet vertretung zwei stellen parteifhige rechtspersnlichkeit prsident bundesverfassungsgerichts generalbundesanwalt mithin verschiedenen parteien voraussetzungen denen obsiegende partei erstattung kosten fr zwei rechtsanwlte verlangen erfllt rechtsprechung lsst ber abs satz zpo vorgesehenen fall anwaltswechsels hinaus unterschiedlichen grnden ausnahmen vgl bersicht musielak wolst zpo aufl rn unterbevollmchtigung siehe bgh beschlsse november vi zb njw rr oktober viii zb njw verkehrsanwalt siehe bgh beschluss september iv zb njw vgl henssler deckenbrock mdr ff zeitgleiche beauftragung mehrerer anwlte hauptbevollmchtigte partei allerdings grundstzlich notwendig beziehungsweise kostenerstattung fr zweiten rechtsanwalt abs satz zpo ausgeschlossen erachtet bork stein jonas bork zpo aufl rn hartmann baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn henssler deckenbrock aao jeweils mwn fr gebietskrperschaft gilt rechtsstreit aufgrund vertretungsregelungen mehrere stellen vertreten grundstzlich kostenerstattung fr rechtsanwalt verlangen olg koblenz anwbl olg kln jurbro ff anwbl olg mnchen mdr olg frankfurt jz zller herget zpo aufl rn stichwort behrde hieran ndert vertretung berufenen stellen getrennte v
  430. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts nrnberg frth mai kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentumsanlage wohnund teileigentum klgern gehrt teileigentumseinheit nr broraum gehrigem tiefgaragenstellplatz wohnzwecken vermietet bewirtschaftungskosten verwaltungskosten betriebskosten kosten fr instandsetzung instandhaltung einschlielich rcklagen gemeinschaftsordnung miteigentumsanteilen umgelegt einheit klger umfasst rund wohn ber nutzflche whrend miteigentumsanteil rund betrgt daraus ergibt gegenber umlage wohn nutzflchenanteilen mehrbelastung umzulegenden kosten rund wohnflchen anteile abstellt rund nutzflchenanteile abstellt klger beantragten eigentmerversammlung mrz beschlieen betriebskosten soweit bereits gem heizkostenverordnung verbrauch abgerechnet mehr miteigentumsanteilen gre jeweiligen wohnflche umgelegt antrag wurde abgelehnt klger beschluss angefochten beantragt beklagten verurteilen zuzustimmen betriebskosten entsprechend abgelehnten antrag wohnflchen hilfsweise nutzflchen verteilt beantragt beklagten erteilung zustimmung entsprechenden verteilung lasten gemeinschaftlichen eigentums sowie kosten instandhaltung instandsetzung ausnahme kosten verwaltung verurteilen amtsgericht klage hilfsantrgen stattgegeben beklagten verurteilt zuzustimmen betriebskosten soweit heizkostenverordnung verbrauch umgelegt sowie lasten kosten fr instandsetzung fr instandhaltung gemeinschaftlichen eigentums nutzflchen verteilt landgericht klage insgesamt abgewiesen zugelassenen revision klger wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erreichen entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage gestellten antrgen fr zulssig verneint jedoch anspruch abs satz sei abweichung hundert anzusetzende eingriffschwelle fr anspruch nderung vereinbarten kostenverteilung berschritten klger umlegung kosten miteigentumsanteilen mehr zahlen mssten verteilung nutzflchen anspruch erfordere jedoch bercksichtigung fr beibehaltung vereinbarten verteilungsschlssels sprechenden umstnde bercksichtigen sei insbesondere kostenverteilungsschlssel bereits seit entstehung wohnungseigentmergemeinschaft bestehe anfang verfehlt erscheine gewerbeeinheiten seien nmlich grundstzlich hherem wert wohneinheiten knnten zudem besser hheren mietzins vermietet sei nutzung gewerblichen zwecken grundstzlich intensivere beanspruchung gemeinschaftlichen eigentums verbunden hhere kostenbeteiligung rechtfertige bercksichtigen sei dagegen klger teileigentum derzeit wohnzwecken nutzten zustimmung wohnungseigentmer dafr vorliege klger eigentum gewerbeeinheit erworben htten insoweit sei erheblich wohnnutzung einheit klger grund umstellung verbrauchsbezogene abrechnung kosten fr heizung warmwasser wasser abwasser jahr hheren belastung klger vereinbarte abrechnung miteigentumsanteilen gefhrt ii hlt rechtlicher berprfung stand zutreffend revision angegriffen berufungsgericht davon ausgegangen klger begehrte nderung kostenverteilungsschlssels widerspruch eigentmer voraussetzungen abs satz durchsetzen knnen vorschrift begrndet individual anspruch wohnungs teileigentmers miteigentmer abschluss nderungsvereinbarung festhalten geltenden regelung schwerwiegenden grnden bercksichtigung umstnde insbesondere rechte interessen wohnungseigentmer unbillig erscheint allerdings berufungsgericht bersehen abndernde vereinbarung insoweit erforderlich kosten geht fr deren genderte umlage gemeinschaft beschlusskompetenz fehlt instandhaltungskosten soweit erstrebte nderung verteilungsschlssels betriebskosten betrifft augenscheinlich gewollt ablehnende beschluss anzufechten entscheidung abs beantragen insoweit nderung verteilungsschlssels ebenfalls voraussetzungen abs satz verlangt siehe alledem senat urteil januar zr bghz daran fehlt schwerwiegender grund
  431. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet januar brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja stadtwerke konstanz gmbh aregv ff anlage durchfhrung effizienzvergleichs ff aregv betrauten regulierungsbehrde steht auswahl einzelnen parameter methoden spielraum einzelnen aspekten beurteilungsspielraum aspekten regulierungsermessen gleichkommt enwg abs satz effizienzvergleich fr betreiber gasverteilernetzen fr erste regulierungsperiode deshalb rechtswidrig beteiligten netzbetreibern umfassende einsicht effizienzvergleich zugrunde liegende datenmaterial verwehrt worden aregv abs technische ausgestaltung netzes gehrt grundstzlich versorgungsaufgabe manahmen denen netzbetreiber obliegende versorgungsaufgabe erfllt aregv abs satz nr effizienzwert fr einzelnen netzbetreiber unzutreffend ermittelt worden angaben vergleichsparameter aufgrund irrefhrenden gestaltung eingabemasken fehlerhaft regulierungsbehrde gehalten betroffenen netzbetreiber korrektur dadurch verursachten fehleingaben ermglichen individuellen effizienzwert neu berechnen bgh beschluss januar envr olg stuttgart kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen januar verkndete beschluss kartellsenats oberlandesgerichts stuttgart aufgehoben beschwerde betroffenen beschluss landesregulierungsbehrde dezember nummer aufgehoben landesregulierungsbehrde verpflichtet betroffene insoweit beachtung rechtsauffassung rechtsbeschwerdegerichts neu bescheiden weitergehenden rechtsmittel zurckgewiesen kosten auslagen beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben wert rechtsbeschwerdeverfahrens euro festgesetzt grnde betroffene betreibt gasverteilernetz beschluss dezember setzte landesregulierungsbehrde erlsobergrenzen fr jahre niedriger betroffenen begehrt fest festlegung liegt effizienzwert zugrunde landesregulierungsbehrde anhand bundesnetzagentur durchgefhrten effizienzvergleichs ermittelt betroffenen begehrte bereinigung effizienzwerts abs aregv lehnte landesregulierungsbehrde ab beschwerde betroffene soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren interesse geltend gemacht berechnung effizienzwerts beruhe formellen materiellen rechtsfehlern beschwerdegericht beschwerde zurckgewiesen dagegen wendet betroffene beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde landesregulierungsbehrde bundesnetzagentur entgegentreten zulssige rechtsbeschwerde berwiegenden teil unbe grndet beschwerdegericht entscheidung olg stuttgart be schluss januar enwg juris wesentlichen folgt begrndet angegriffene festsetzung sei deshalb rechtswidrig beschwerdefhrerin einsicht bundesnetzagentur rahmen effizienzvergleichs erhobenen einzelangaben beteiligten unternehmen nehmen knnen verlangen stehe insbesondere geheimhal tungsinteresse beteiligten unternehmen entgegen deren identifizierung bleibe mglich daten anonymisiert wrden berlassung daten verschwiegenheit verpflichteten dritten sei erreichung betroffenen angestrebten ziels daten einzuschtzen gezielt hinterfragen bewerten geeignet bestimmungen anreizregulierungsverordnung ergebe zudem effizienzvergleich diktat vollkommen realittsgetreuen abbildung stehe netzbetreiber drfe darber hinausgehenden richtigkeitsmastab erzwingen deshalb sei gestattet ber verfahrensinstrument akteneinsicht eingespeisten daten kontrollieren wirklichkeitsgenaue abbildung wahren verhltnisse hinzuwirken beschwerdegericht richtigkeit daten amts wegen berprfen vortrag beteiligten sonstige umstnde sorgfltiger berlegung aufdrngenden mglichkeiten hierzu anlass gebe voraussetzung liege streitfall betroffene lediglich widersprchlichkeit abfrage durchmesserklassen eingabemaske energiedatenportals bundesnetzagentur angefhrt dargetan nachvollziehbar gemacht datengrundlage insgesamt untauglich geworden sei entgegen auffassung betroffenen leide angefochtene bescheid deshalb begrndungsmangel landesregulierungsbehrde wegen ermittlung effizienzwerts ausfhru
  432. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen betruges anhrungsrge verurteilten strafsenat bundesgerichtshofs juli gem stpo beschlossen anhrungsrge verurteilten juli senatsbeschluss juni kosten zurckgewiesen grnde senat beschluss juni revision angeklagten urteil landgerichts hagen dezember unbegrndet verworfen anhrungsrge macht verurteilte geltend beschlussverwerfung zugrunde liegende antrag generalbundesanwalts juni nie zugegangen sei rechtsbehelf erfolg senat revisionsentscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte zuvor gehrt worden wurde weder bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehr verletzt daran ndert umstand verwerfungsantrag generalbundesanwalts zugegangen antrag pflichtverteidiger verurteilten juni empfangsbekenntnis zugestellt worden gengt anforderungen abs satz stpo angeklagte persnlich fall benachrichtigt bgh beschlsse september str nstz pfeiffer april str meyer goner schmitt stpo aufl rn revision eingelegt bgh beschluss dezember str strafo ergnzend protokoll geschftsstelle begrndet bgh beschluss september str nstz kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss april str sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']]
  433. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo abs nr rvg abs abs satz nr rvg vv nr nr vorgerichtliche ttigkeit rechtsanwalts erhebung voll streckungsabwehrklage lst allgemeine gebhr fr betreiben geschfts bgh urteil januar ix zr lg magdeburg ag wernigerode ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts magdeburg dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand notariellen vertrag april erklrte klger zeitpunkt beklagten verheiratet umgerechnet darlehen schulden wegen anspruchs unterwarf sofortigen zwangsvollstreckung notariellen urkunde jahr spter verkaufte beklagten ideellen miteigentumsanteil gemeinsamen hausgrundstck vertrag vereinbarten parteien beklagte anstelle kaufpreises darlehensforderung verzichtete vertrag wurde vollzogen kenntnis umstnde lie beklagte klger zwischenzeitlich erfolgter scheidung mai anwaltlich auffordern darlehen nebst zinsen zusammen zurckzuzahlen rechtsanwlte klgers adressierten aufforderungsschreiben wurde androhung zwangsvollstreckung zahlungsfrist juli gesetzt klger lie forderung anwlte hinweis verrechnung notariellen kaufvertrag zurckweisen zugleich forderten anwlte beklagte abgabe vollstreckungsverzichtserklrung kndigten fr fall weigerung negative feststellungsklage beklagte gab daraufhin gewnschte verzichtserklrung ab gestand darlehensforderung erloschen sei klger fordert ersatz abwehr darlehensforderung einschaltung rechtsanwlte entstandenen kosten hhe fachen geschftsgebhr gem nr vv rvg nebst auslagenpauschale umsatzsteuer amtsgericht gebhrentatbestand nr vv rvg verfahrensgebhr zwangsvollstreckung erfllt angesehen klger hlftiges mitverschulden schadensentstehung zugerechnet trotz klarer rechtslage sogleich rechtsanwlte beauftragt berufungsgericht klage vollem umfang stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet landgericht angenommen klger stehe schadensersatzanspruch gem bgb grunde beklagte pflichten darlehensvertrag klger verletzt knapp bemessenen frist rckzahlung darlehens trotz vorangegangenen verzichts eingefordert schuldhaft gehandelt erlschen forderung fr offensichtlich sei kosten verteidigung klgers unberechtigte forderung entstandenen schaden ersetzen mitverschulden sei klger anzulasten beklagte forderungsschreiben scheidungsverfahren fr ttig gewesenen rechtsanwlte gesandt htte sogleich einschalten drfen berdies sei forderung hoch beklagte ber vollstreckbare urkunde verfgt deren durchsetzung binnen kurzer zeit angedroht hhe knnten klger abwehr forderung beauftragten rechtsanwlte fache geschftsgebhr gem nr vv rvg geltend mssten fache verfahrensgebhr fr ttigkeit zwangsvollstreckung gem nr vv rvg beschrnken blo formellen vollstreckungsvoraussetzungen materielle rechtslage htten einbeziehen mssen hierbei seien mgliche anfechtungsansprche hinblick april geschlossenen grundstcksbertragungs verzichtsvertrag prfen rechtfertige berschreiten nr vv rvg erwhnten durchschnittlichkeitsgrenze gebhren ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand ttigkeit klger beauftragten rechtsanwlte erfllt gebhrentatbestand nr vv rvg bestand titulierten anspruchs prfen ber parteien notariellen kaufvertragsurkunde verrechnungsabrede getroffen hierzu entfalteten ttigkeiten lsten geschftsgebhr geschftsgebhr gem nr vv rvg entsteht gem vorbemerkung abs fr betreiben geschfts einschlielich information systematischen stellung zweiten teil vergtungsverzeichnisses ergibt auergerichtliche ttigkeit handeln begriff betreiben geschfts weit auszulegen umfasst erste auftragsgeme unterhaltung auftraggeber anschlieende anlegen handakte entwurf schreibens schriftsatzes bersendung auftraggeber prfung durchsicht stellungnahme auftraggebers reinschrift schriftsatzes unterzeichnung absendung einreichung s
  434. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo unterstellt berufungsgericht vortrag berufungsfhrers eintragung berufungs berufungsbegrndungsfrist fristenkalender wahr darf zugleich vortrag unsubstantiiert beanstanden bgh beschluss oktober vi zb olg frankfurt lg frankfurt vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klger verlangen ersatz schden haus umgestrzte zeder nachbargrundstck beklagten verursacht worden landgericht urteil juli klage abgewiesen empfangsbekenntnis juli prozessbevollmchtigte klger empfang urteils besttigt august klger berufung eingelegt vorgetragen urteil landgerichts sei prozessbevollmchtigten juli eingegangen berufungs gericht berufung angefochtenen beschluss januar unzulssig verworfen begrndung wesentlichen ausgefhrt klger htten beweis gefhrt berufungsschrift august innerhalb gesetzlichen frist monat zustellung angefochtenen urteils beim berufungsgericht eingegangen sei empfangsbekenntnis prozessbevollmchtigten weise datum zustellung landgerichtlichen urteils juli anwaltliche versicherung dabei handele schreibversehen genge fr klgern erbringenden beweis gelte prozessbevollmchtigte klger berufungs berufungsbegrndungsfrist august september berechnet fristen rot fristenkalender fristablauf eingetragen worden seien sei dargetan beweis gestellt grund prozessbevollmchtigte klger entgegen inhalt empfangsbekenntnisses juli unterzeichnet weshalb juli zutreffendes zustellungsdatum betracht ziehen sei sei durchaus denkbar empfangsbekenntnis datum empfangs richtig wiedergebe fristen erst juli notiert worden seien ii angefochtene beschluss hlt angriffen rechtsbeschwerde stand rechtsbeschwerde klger gem abs satz abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig abs nr alternative zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert vgl bverfg bverfge njw rr rechtsbeschwerde begrndet berufungsgericht durfte berufung begrndung unzulssig verwerfen klger htten bewiesen berufungsschrift rechtzeitig gericht eingegangen sei ausgehend vorbringen klger eingang berufungsschrift gericht august berufungsfrist gewahrt zpo berufungsgericht setzt vortrag urteil landgerichts sei erst juli prozessbevollmchtigten zugestellt worden erforderlichen weise auseinander richtig empfangsbekenntnis anwalts obgleich privaturkunde zpo zustellungsurkunde gem zpo beweis fr entgegennahme bezeichneten schriftstcks zugestellt fr zeitpunkt entgegennahme erbringt abs abs satz zpo vgl bverfg njw bgh beschluss juni vii zb versr verweist berufungsgericht rechtsfehler darauf gegenbeweis unrichtigkeit empfangsbekenntnisses zulssig dafr bloe mglichkeit unrichtigkeit gengt vielmehr mglichkeit richtigkeit empfangsbesttigung ausgeschlossen vgl senat urteil april vi zr versr bgh urteil januar viii zr njw andererseits drfen gegenbeweis stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs wegen beweisnot betroffenen partei berspannten anforderungen gestellt vgl senat beschluss mai vi zb versr klger vorgetragen datum juli empfangsbekenntnis beruhe schreibversehen prozessbevollmchtigten sei erstinstanzliche urteil erst juli zugegangen grund berufungsfrist august frist begrndung berufung september rot notiert beide fristen fristenkalender eingetragen vortrag anwaltlich versichert berufungsgericht vortrag wahr unterstellt vermisst jedoch angabe grundes prozessbevollmchtigte empfangsbekenntnis juli unterzeichnet angabe grundes weshalb juli zeitpunkt zustellung zutreffend sei begrndung nachvollziehbar erscheint willkrlich verstt art abs gg macht fehlerhafte auslegung gesetzes allein gerichtsentscheidung willkrlich willkr liegt vielmehr erst offensichtlich einschlgige norm bercksichtigt inhalt norm krasser weise missdeutet vgl bverfg njw verstndiger wrdigung grundgesetz beherrschenden gedanken schluss aufdrngt fe
  435. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat verfahrensbeanstandung verstoes satz satz stpo unbegrndet anwendung vorschriften erfolgte entfernung angeklagten fr dauer vernehmung nebenklgerin umfasste vernehmung vorangegangene belehrung nebenklgerin gem stpo ber wahrheitspflicht mglichkeit vereidigung belehrung stpo steht sofern sogar vernehmungsbegriff sinne stpo zugehrig anzusehen jedenfalls untrennbaren zusammenhang vernehmung vgl bgh urteil oktober str dallinger mdr beschluss mai str rn jeweils fr belehrungen stpo becker lwe rosenberg stpo aufl rn frister sk stpo aufl rn schmitt meyer goner schmitt aufl rn weitere verfahrensrge revision versto art abs emrk verbindung stpo geltend macht schon unzulssiger weise erhoben worden jedoch unbegrndet beschluss landgerichts bercksichtigung jugendlichen alters persnlichkeit nebenklgerin audiovisuelle vernehmung nebenklgerin stpo abgelehnt beanstanden verfahrensrge verstoes stpo bereits unzulssig indes grnden antragsschrift generalbundesanwalts sache unbegrndet sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']]
  436. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter ruberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziffer antrag mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen september maregelausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung wegen diebstahls zwei fllen wegen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit beleidigung versuchter krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren vier monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt stgb angeordnet dagegen gerichtete unausgefhrte sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet abs stpo maregelanordnung hlt rechtlicher berprfung stand landgericht annahme hinreichende aussicht behandlungserfolg bestehe satz stgb tragfhig belegt begrndung annahme hinreichend konkreter behandlungsaussicht landgericht gehrten sachverstndigen folgend lediglich ausgefhrt behandlung angesichts hauptverhandlung entstandenen geuerten wunsches angeklagten erfolgversprechend erscheine strafkammer rechtlichen anforderungen bejahung konkreten behandlungsaussicht stellen gerecht geworden handelt angefhrten gesichtspunkt prognosegnstigen umstand hinweis vermag jedoch fr genommen annahme hinreichend konkreten erfolgsaussicht tragen soweit feststellungen gewichtige prognoseungnstige faktoren bestehen vgl senat beschluss januar str bghr stgb abs erfolgsaussicht fall bedarf gesamtwrdigung tterpersnlichkeit sonstigen prognoserelevanten umstnde vgl bgh beschluss april str nstz hieran fehlt landgericht blick genommen angeklagte bereits langjhrig betubungsmittelabhngig seit jahr methadonprogramm aufgenommen beikonsum art pflegt wobei berwiegend gelungen beikonsum abgabe fremdurin erfolgreich verheimlichen bisherige therapieversuche zustzlich emotional instabilen persnlichkeitsstrung leidenden angeklagten blieben erfolglos gilt fr angeordneten unterbringungen angeklagten entziehungsanstalt gleichermaen jahr angeordnete unterbringung mare gelvollzug wurde oktober wegen aussichtslosigkeit abgebrochen sptere therapieversuche zurckstellung weiteren strafvollstreckung gem btmg verliefen erfolgreich zeiten abstinenz mehr verzeichnen angeklagte konsumierte vielmehr jedwedes betubungsmittel vertrug prognostisch ungnstigen umstnde htte landgericht erforderliche gesamtwrdigung einstellen mssen darber hinaus htte landgericht frage vorwegvollzugs teils strafe abs satz stgb nher prfen urteilsgrnden erwgen mssen abs satz stgb sollvorschrift ausgestaltet ausnahmefllen anordnung vorwegvollzugs abgesehen vgl bgh beschluss november str strafo bedarf jedoch nherer darlegung errterung deshalb entbehrlich vorweg vollziehende teil strafe bereits vollstndig anrechnung erlittenen untersuchungshaft erledigt deshalb fr anordnung vorwegvollzugs raum wre vgl bgh beschluss januar str strafo voraussetzungen bercksichtigung halbstrafe zwei jahren zwei monaten strafkammer prognostizierten behandlungsdauer eineinhalb jahren urteilszeitpunkt sechseinhalb monate dauernden untersuchungshaft gegeben sache bedarf daher maregelausspruch neuer verhandlung entscheidung strafausspruch bestehen bleiben aufhebung maregelausspruchs berhrt senat sieht anlass folgendem hinweis urteilsgrnden mehrfach verwendete formulierung einsichts steuerungsfhigkeit angeklagten sei aufgrund akuten alkohol betubungsmittelgenusses sinne stgb erheblich vermindert begegnet rechtlichen bedenken einsichtsfhigkeit steuerungsfhigkeit sinne stgb unterscheiden knnen regel gleichzeitig aufgehoben bzw eingeschrnkt st rspr vgl bgh beschluss oktober str juris urteil november str bghst senat urteil januar str nstz rr fischer stgb aufl rn mwn senat entnimmt gesamtzusammenhang urteilsgrnde jedoch landgericht ungeachtet missverstndlichen formulierung tatschlich davon ausgegangen steuerungsfhigkeit angeklagten jeweili
  437. [['bundesgerichtshof beschluss zr april patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mhlens richter dr grabinski hoffmann richterin schuster beschlossen vergtung gerichtlichen sachverstndigen fr bernachtung tagegeld zurckweisung weitergehenden antrags eur einschlielich umsatzsteuer festgesetzt grnde gerichtliche sachverstndige schreiben januar kosten fr bernachtung mai belegt hotelrechnung beinhaltet bernachtungskosten hhe eur sowie eur fr frhstck erstattungsfhig reinen bernachtungskosten hartmann kostengesetze aufl jveg rn fr anreisetag steht sachverstndigen auerdem ber bereits gewhrte tagegeld hinaus tagegeld eur jveg buchst estg knnen deshalb erstattet bernachtungskosten tagegeld eur eur eur zeitaufwand fr buchen flgen hotel fllt zeitaufwand fr reise bereits vergtet worden geltend gemachten transportkosten sachverstndige trotz aufforderung belegt meier beck mhlens hoffmann grabinski schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  438. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen handelns betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof cierniak dr franke bender dr quentin beisitzende richter verhandlung verkndung vertreter generalbundesanwalts rechtsanwltin pflichtverteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts waldshut tiengen september verworfen kosten rechtsmittels notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge elf fllen tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen gerichtete revision staatsanwaltschaft verletzung formellen materiellen rechts gergt unbegrndet abs stpo verfahrensrgen zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts februar erfolg nachprfung angefochtenen urteils grund beschwerdefhrerin nher ausgefhrten rge verletzung materiellen rechts rechtsfehler vorteil angeklagten ergeben sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  439. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen wiederzulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr knig richterin dr fetzer sowie rechtsanwlte dr frey dr martini juli beschlossen antrag klgers berufung urteil ii senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg september zugelassen grnde klger begehrt wiederzulassung rechtsanwaltschaft juli dezember wegen vermgensverfalls erfolgten zulassungswiderruf rechtsanwalt zugelassen antrag erneute zulassung rechtsanwaltschaft august beklagte bescheid februar abgelehnt widerspruch bescheid august zurckgewiesen hierauf erhobene klage anwaltsgerichtshof abgewiesen dagegen richtet antrag klgers zulassung berufung satz brao abs vwgo statthafte antrag erfolg berufung zuzulassen ernstliche zweifel richtigkeit erstinstanzlichen urteils bestehen satz brao abs nr abs satz vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt bverfge bverfg nvwz nvwz rr njw bgh beschluss mrz anwz brfg juris rn klger auffassung anwaltsgerichtshofs beachtlichen argumenten angegriffen zulassungsverfahren allein mglichen summarischen berprfung ausgeschlossen angestrebte berufung erfolg verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulssig satz brao abs vwgo darauf hingewiesen klger gem brao abs vwvfg verpflichtung obliegt aufklrung mageblichen sachverhalts mitzuwirken abs satz vwgo abs vwgo aufgegeben innerhalb frist fr begrndung berufung geordnete aufstellung einkommens vermgensverhltnisse vorzulegen einschlielich aufstellung smtlicher erhobener forderungen zins tilgungsplans hinsichtlich verbindlichkeiten gegenber kreissparkasse auerdem aufgegeben letzten steuererklrungen steuerbescheide ab jahre vorzulegen erklrungen beweismittel erst ablauf frist vorgelegt knnen grund zurckgewiesen zulassung freien berzeugung gerichts erledigung rechtsstreits verzgern wrde klger versptung hinreichend entschuldigt abs vwgo kayser knig frey fetzer martini vorinstanz agh stuttgart entscheidung agh ii'],['Soon']]
  440. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gg frage darlegungs beweislast fr eintritt schadens anleger wirtschaftsprfer wegen pflichtwidrigen besttigungsvermerks sinne hgb bgb schadensersatz anspruch nehmen begrndung aufnahme prospekte ber neu ausgegebene inhaberschuldverschreibungen htten vorhandene inhaberschuldverschreibungen wertlose neue eingetauscht flligkeit erfolgreich eingelst bgh urteil dezember vi zr olg dresden lg leipzig vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden januar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten schadensersatz wegen besttigungsvermerks vgl hgb wirtschaftsprfer fr jahresabschluss folgenden juni erteilt nahm besttigungsvermerk prospekte denen ausgegebene inhaberschuldverschreibungen aufmerksam machte klgerin inhaberin schuldverschreibungen tranche nennwert januar fllig tauschte januar inhaberschuldverschreibungen tranche selben nennwert laufzeit juni antrag juni wurde september ber vermgen insolvenzverfahren erffnet klgerin behauptet aufgrund angeblich pflichtwidrig erteilten uneingeschrnkten besttigungsvermerks beklagten umtausch inhaberschuldverschreibungen entschlossen ansonsten htte flligkeit angelegten betrag zurckverlangt zurckerhalten auerdem htte beklagte besttigungsvermerk eingeschrnkt erteilt htte schon sommer hinsichtlich schuldverschreibungen tranche auerordentlich gekndigt landgericht zahlung zuzglich zinsen zug zug abtretung insolvenztabelle festgestellten forderung feststellung verpflichtung ersatz weiterer schden gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageansprche entscheidungsgrnde berufungsgericht gunsten klgerin unterstellt beklagte uneingeschrnkten besttigungsvermerk pflichtwidrig erteilt ebenso unterstellt klgerin zeichnung inhaberschuldverschreibungen januar besttigungsvermerk enthaltende prospekt bersandt wurde ansprche klgerin verneint jedenfalls haftungsausfllende kausalitt fehle folgendes ausgefhrt unabhngig davon beklagte vertraglich deliktisch hafte sei klgerin gem abs bgb stellen stnde inhaberschuldverschreibungen getauscht htte feststellen lasse umtausch januar flligen inhaberschuldverschreibungen zahlungen erbracht htte sei offen klgerin umtausch besser stnde dabei komme allein darauf klgerin gehaltenen inhaberschuldverschreibungen fllig htte zahlen knnen tatschlich gezahlt htte entscheidend sei fall wre beklagte pflichten verstoen htte besttigungsvermerk eingeschrnkt erteilt htte schaden sei deshalb entstanden vermerk dahin flligen forderungen anleger htte erfllen knnen knne bereits vortrag klgerin fr zpo hinreichenden sicherheit festgestellt prospekt uneingeschrnktem besttigungsvermerk weitere gelder htte einwerben knnen sei fraglich bloe mglichkeit weiteren einwerbens geldern sei geeignet berzeugung bilden gelder tatschlich eingeworben worden wren genauso gut mglich sei weiteren gelder mehr eingeworben htte deshalb januar flligen ansprche anleger htte erfllen knnen klgerin anleger umtausch inhaberschuldverschreibungen abstand genommen htten eigener lage fhig wre ansprche anleger erfllen htte klgerin vortragen mssen warum forderung dennoch erfllt htte allein tranchen rede stehenden prfvermerk prospektiert worden seien htten fr auszahlung januar erforderlichen geldmittel aufgebracht knnen gelte annahme htte vertrieb tranchen besttigung jahresabschlusses fortgesetzt anklageschrift strafverfahren verantwortlichen beklagten seien eingeworben worden fr zweiten jahreshlfte flligen inhaberschuldverschreibungen sei jedoch mehr geld erforderlich eingeworben worden sei mangels substantiierten vorbringens konkreter anknpfungspunkte sei einholung sachverstndigengutachtens abzusehen klgerin knne darauf berufen antrag erffnung insolvenzverfahre
  441. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser vill dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts kaiserslautern april aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte erffnungsverfahren ber vermgen schuldnerin vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt verfgungen ber arbeitsverhltnisse bedurften gleichfalls zustimmung spter bertrug insolvenzgericht zustzlich arbeitgeber funktion erffnung insolvenzverfahrens beantragte weitere beteiligte vergtung vorlufiger insolvenzverwalter einschlielich auslagen umsatzsteuer festzusetzen insolvenzgericht antrag hhe stattgegeben brigen zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde weiteren beteiligten erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt insolvenzverwalter begehren vollem umfang ii rechtsmittel statthaft abs satz nr zpo abs inso zulssig abs nr fall zpo inso landgericht gebilligte berechnung vergtungsanspruchs vorlufigen insolvenzverwalters insolvenzgericht weicht allerdings erst spter ergangenen rechtsprechung senats ab rechtsbeschwerde fhrt aufhebung zurckverweisung landgericht ebenso insolvenzgericht berechnung vergtung vorlufigen insolvenzverwalters methodisch weise vorgegangen zunchst fiktive vergtung fr endgltigen insolvenzverwalter ermittelt dabei grundvergtung insgesamt angehoben fr angeordnete arbeitgeberfunktion fr vorfinanzierung insolvenzgeldes fr zwei monate fr vorgenommene betriebsfortfhrung fr intensive verkaufsverhandlungen betreffend geschftsbetrieb daraus ausgehend umstrittenen berechnungsgrundlage fiktive verg tung endgltigen verwalters errechnet wovon weiteren beteiligten zuzglich auslagen umsatzsteuer zuerkannt demgegenber senat beschluss dezember ix zb zip ff berechnungsweise vorzug gegeben vergtung vorlufigen insolvenzverwalters danach grundstzlich weise berechnen besondere umstnde ttigkeit erleichtern erschweren unmittelbar fr vorlufigen insolvenzverwalter mageblichen bruchteil vgl bgh beschl dezember ix zb zip januar ix zb zip verringern erhhen sache deshalb beschwerdegericht zurckzuverweisen abs satz zpo grundlage neuberechnung vergtung weiteren beteiligten erfolgen fr erneute sachbehandlung weist senat folgendes verschlechterungsverbot hindert insolvenzgericht stelle tretende gericht sofortigen beschwerde feststellung angemessenen vergtung abschlge nachteil beschwerdefhrers bemessen bisher geschehen soweit vergtungssatz insgesamt gemessen entscheidung insolvenzgerichts nachteil ndert vgl bgh beschl juni ix zb zip januar aao begehrt vorlufige verwalter hinblick insolvenzgericht angeordneten zustimmungsvorbehalt zuschlag ausgangssatz vergtung endgltigen verwalters konkret darzulegen verfgungen schuldners erheblichem umfang befassen mssen annhernd lckenlose aufzhlung einschlgigen vorgnge jedoch verlangt vgl bgh beschl dezember ix zb aao hinsichtlich auslagenpauschale darauf hinzuweisen rechtsbeschwerde entscheidung gestellte rechtsansicht abs insvv sei auslagenpauschale angefangenen kalendermonaten berechnen zutrifft vgl bgh beschl juli ix zb zip dr gero fischer dr ganter vill dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag kaiserslautern entscheidung inso lg kaiserslautern entscheidung'],['Soon']]
  442. [['berichtigt beschluss vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ii zr verkndet september stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb mehrgliedrige atypisch stille gesellschaft aufgelst stillen gesellschafter rckzahlung zugeflossenen gewinnunabhngigen ausschttungen geschftsinhaber verpflichtet rckzahlungsanspruch gesellschaftsvertrag geregelt bgh urteil september ii zr lg berlin ag berlin spandau ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin caliebe richter wstmann born sunder fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts spandau abt mai zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand beklagte beteiligte beitrittserklrung dezember ag deren rechtsnachfolgerin beklagte gmbh co kg hierzu whlte beteiligungsprogramm classic einmaleinlage hhe zuzglich agios beide betrge vollem umfang eingezahlt atypisch stille gesellschaftsvertrag folgenden gv enthlt folgende regelungen gesellschaftskapital konten atypisch stillen gesellschafters fr gesellschafter geschftsinhaber fr einlage gesondertes kapitalkonto gefhrt folgenden unterkonten zusammensetzt einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto jeweils dezember jahres miteinander verrechnen ergeben zusammen kapitalkonto gesellschafters einlagekonto einlagen einzelnen gesellschafters verbucht konto mageblich fr gewinn verlustbeteiligung einzelnen gesellschafters gewinn verlustkonto einzelnen gesellschafter zugewiesenen gewinn verlustanteile gebucht privatkonto agioforderungen agiozahlungen sowie auszahlungen entnahmen ausschttungen gem vertrags gebucht gesellschaftsbeschlsse gegenstand beschlussfassung auflsung gesellschaft bedarf gesellschafterbeschluss mehrheit abgegebenen stimmen beteiligung vermgen auseinandersetzungswert gesellschafter erhalten falle ausscheidens liquidation unternehmens geschftsinhabers entsprechend verhltnis erbrachten einlagen gesamtbetrag einlagen gesellschafter zeitpunkt voll eingezahlten grundkapital geschftsinhabers anteil seit beitritt unternehmen geschftsinhabers gebildeten vermgen einschlielich stillen reserven bilanzierten wirtschaftsgter bercksichtigung etwaigen geschftswerts einzelheiten ergeben regelungen vertrags weisen gem vertrags gefhrten konten einzelnen gesellschafters ausscheiden bercksichtigung zuzuordnenden stillen reserven negativsaldo ausscheidende gesellschafter verpflichtet gem erhaltenen auszahlungen entnahmen ausschttungen hhe negativsaldos gesellschaft zurckzuzahlen auszahlungen entnahmen ausschttungen diejenigen gesellschafter einlagen form einmaleinlage erbringen erhalten jhrlich gewinnunabhngige auszahlungen entnahmen ausschttungen lasten privatkontos hierbei handelt garantieverzinsung abfindungsguthaben beendigung atypisch stillen gesellschaft beendigung atypisch stillen gesellschaft steht gesellschaftern abfindungsguthaben errechnet magabe vertrags nachstehenden buchstaben folgt bersteigen auseinandersetzungsstichtag vgl buchstabe paragraphen verlustanteile entnahmen gesellschafter whrend gesamten gesellschaftszugehrigkeit erhalten eingezahlten einlagebetrag agio zuzglich ih rem gewinn verlustkonto gutgeschriebenen gewinnbeteiligungen insoweit ergebende negative betrag falle vertragsgemen austritts gesellschafter zunchst auseinandersetzungsanspruch gem buchstabe hhe anteiligen auseinandersetzungswerts verrechnet danach einmalanlegern negativer betrag verbleiben gesellschaft ausstehenden betrag maximal hhe empfangenen auszahlungen entnahmen ausschttungen zurckfordern jahren erhielt beklagte vertragsgem gewinnunabhngige ausschttungen hhe dezember beschlossen stillen gesellschafter umlaufverfahren nr gv erforderlichen mehrheit stille gesellschaft dezember liquidieren per dezember wies kapitalkonto beklagten verrechnung gewinngutschrift ve
  443. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsbeschwerdeverfahren betreffend patent zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr melullis richterinnen ambrosius mhlens richter asendorf grning beschlossen rechtsbeschwerde juli verkndeten beschluss senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts kosten patentinhabers zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer verfahren betrei ben windenergieanlage sowie windenergieanlage betreffende deutsche patent streitpatent erteilt worden patentanspruch lautet verfahren betreiben windenergieanlage generator abgeben elektrischer leistung elektrisches netz wobei windenergieanlage rotor pitchgeregelten rotorblttern aufweist mittels deren verstellung leistung windenergieanlage eingestellt wobei generator netz abgegebene leistung abhngigkeit netzfrequenz elektrischen netzes eingestellt dadurch gekennzeichnet generator abgegebene netz eingespeiste leistung verringert netzfrequenz elektrischen netzes vorbestimmten netzfrequenzwert mehr ber sollwert bersteigt patentanspruch lautet windenergieanlage rotor rotorblttern pitchregelung rotor gekoppelten elektrischen generator abgeben elektrischer leistung elektrisches netz regelungseinrichtung frequenzaufnehmer messen ermitteln frequenz netz anliegenden elektrischen spannung strom wobei generator netz abgegebene elektrische leistung abhngigkeit netzfrequenz elektrischen netzes einstellbar dadurch gekennzeichnet generator abgegebene netz eingespeiste leistung verringerbar netzfrequenz elektrischen netzes vorbestimmten netzfrequenzwert mehr ber sollwert bersteigt verfahrensbeteiligten patent einspruch eingelegt patentinhaber patent erteilten fassung sowie zwei hilfsantrgen wegen deren wortlauts angefochtenen beschluss verwiesen verteidigt bundespatentgericht patent widerrufen gegenstand fr fachmann nahe liegender weise stand technik ergeben hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde patentinhabers geltend macht bundespatentgericht rechtliche gehr versagt einsprechenden rechtsbeschwerde entgegengetreten ii zulssige allein verletzung anspruchs rechtliches gehr abs nr patg gesttzte rechtsbeschwerde bleibt erfolg rechtsbeschwerdegrund abs nr patg trgt bedeutung verfassungsrechtlich gewhrleisteten anspruchs rechtliches gehr art abs gg fr rechtsstaatliches verfahren rechnung verfahrensbeteiligte rechte wirksam wahrnehmen knnen setzt voraus gericht tatschliche rechtliche vorbringen beteiligten kenntnis nimmt sachlich rechtliche verfahrensrechtliche entscheidungserheblichkeit prft ferner erkenntnisse verwertet denen verfahrensbeteiligten uern konnten beachtet gericht anforderungen versagt verfahrensbeteiligten rechtliche gehr sen beschl zb grur zahnstruktur zulassungsfreie rechtsbeschwerde wegen verletzung rechtlichen gehrs dient wahrung verfahrensgrundrechts verfahren beteiligten inhaltlichen berprfung angefochtenen entscheidung sachliche richtigkeit stndige rechtsprechung vgl sen beschl zb umdr angefochtene beschluss weist rechtsbeschwerde gergten mngel bundespatentgericht ausgefhrt entgegengehal tenen seiten buches heier windkraftanlagen netzbetrieben sei verfahrensbeteiligten zugestanden sowohl verfahren betreiben windenergieanlage generator abgeben elektrischer leistung elektrisches netz patentanspruch entsprechende windenergieanlage patentanspruch bekannt windenergieanlage weise rotor pitchgeregelten rotorblttern mittels deren verstellung leistung windenergieanlage eingestellt wobei generator netz abgegebene leistung abhngigkeit netzfrequenz elektrischen netzes eingestellt beispielsweise wrden regelung bild istwerte fr drehzahl frequenz zugefhrt abhngigkeit davon blattverstellwinkel leistung eingestellt erfassung frequenzwertes msse regelung frequenzaufnehmer messen ermitteln frequenz aufweisen seien merkmale oberbegriff patentansprche bekannt ausfhrungen entsprechen angaben absatz beschreibung streitpatents vorbringen einsprechenden einspruchsschrift ga patentinhaber worauf beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist frage stellung genommen ausgefhrt dokument offenbare mglic
  444. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klgerin kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekten ausgewiesenen provisionsanteile seien zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekten ausgewiesenen werte anlagen provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilien geschmlert beschwerde soweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  445. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit beklagter revisionsklger prozessbevollmchtigte rechtsanwlte klger revisionsbeklagte prozessbevollmchtigter rechtsanwalt iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen anhrungsrge klger senatsurteil januar zurckgewiesen klger kosten rgeverfahrens tragen grnde rechtsbehelf zulssig unbegrndet senat sachvortrag parteien vollstndig kenntnis genommen entscheidung bercksichtigt rechtsansicht senats kam beweiserhebung parteien streitigen vorfall art abs gg schtzt davor senat rechtsauffassung vertritt beschwerdefhrer wnschen vgl bverfge weiteren begrndung abgesehen schlick wurm wstmann vorinstanzen drr harsdorf gebhardt lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  446. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs egzpo nr unterhaltsberechtigter altersbedingt mehr erwerbsttig richtet unterhalt fr rente gedeckten bedarf allein bgb altersunterhalt abgrenzung senatsurteil februar xii zr famrz unterhaltsberechtigte zeit zustellung scheidungsantrags ehebedingt einkommen erzielen ehe htte erzielen knnen daraus folgenden rentennachteile rahmen bgb grundstzlich ehebedingte nachteile bercksichtigen gilt ehe verbundene vorteile kompensiert anschluss senatsurteil juni xii zr famrz rn frage unterhaltsberechtigte ehebedingt berufliche karriere verzichtet rahmen bgb allein gesichtspunkt ehebedingten nachteils bedeutung nacheheliche solidaritt erfasst demgegenber umstnde unabhngig ehebedingten nachteilen auswirkungen konkreten unterhaltsanspruch bgh urteil mrz xii zr olg braunschweig ag braunschweig xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger fr recht erkannt revision klgers urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts braunschweig august kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers zurckgewiesen worden sache umfang aufhebung erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt abnderungsklage wegfall prozessvergleich geregelten ehegattenunterhalts geborene klger geborene beklagte schlossen november ehe klger damals student beklagte angestellte sport gymnastiklehrerin geburt gemeinsamen sohnes juli setzte beklagte ttigkeit fr drei jahre nahm anschlieend teilzeitkraft parteien trennten erstmals jahr endgltig jahreswechsel dezember zugestellten scheidungsantrag wurde ehe parteien mrz geschieden seit arbeitete beklagte renteneintritt annhernd vollzeit juli schlossen parteien gerichtlichen vergleich wonach klger verpflichtete beklagte aufstockungsunterhalt hhe dm monatlich zahlen seit oktober inzwischen wiederverheiratete klger pensioniert beklagte trat august ruhestand amtsgericht abnderungsklage klger wegfall unterhaltsverpflichtung ab august begehrt teilweise stattgegeben klger verurteilt beklagte nachehelichen unterhalt ab juli zahlen berufung klgers oberlandesgericht amtsgerichtliche urteil teilweise dahin abgendert klger ab januar nachehelichen unterhalt hhe monatlich zahlen hiergegen wendet klger berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils sowie zurckverweisung sache oberlandesgericht auffassung berufungsgerichts klger beklagte anspruch abnderung gerichtlichen vergleichs eintritt beklagten ruhestand einhergehenden auswirkungen versorgungsausgleichs htten beiderseitigen wirtschaftlichen verhltnisse wesentlich gendert renteneinkommen klgers monatlich vermindert beklagte erziele nunmehr renteneinknfte ber dahin erzielten erwerbseinkommen lgen darber hinaus seit abschluss vergleichs rechtsprechung bundesgerichtshofs begrenzung befristung streit stehenden aufstockungsunterhalts gendert gelte ab januar neuregelung bgb beklagten seien ehebedingte nachteile form rentennachteilen entstanden zustellung scheidungsantrages ende wegen kindesbetreuung voll erwerbsttig sei nachteile drften ausweislich versicherungsverlaufs fr beklagte geschtzten grenordnung monatlich belaufen vorbergehende erwerbslosigkeit beklagten zeiten schwangerschaft mutterschutzes kinderbetreuung juni januar eingeschrnkte ttigkeit zeit februar zustellung scheidungsantrages dezember ersichtlich ehebedingten nachteilen gefhrt nachteile versorgungsbilanz versorgungsausgleich ausgeglichen worden seien gesichtspunkt stattgefundenen karriereentwicklung lgen ehebedingte nachteile eher fern beklagte seit unterbrechung renteneintritt erlernten ehe ausgebten beruf gearbeitet wobei ausbildung bloe gymnastiklehrerin besonderen karrieresprnge erwarten lassen soweit beklagte behaupte verkrztes studium pdagogischen hochschule htte absolvieren knnen anschlieend r
  447. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach april ausspruch ber verfall dahin gendert verfall wertersatz hhe angeordnet weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet abs stpo abs satz stgb gesttzte verfallsanordnung hhe bestand feststellungen angeklagten fr transport rund kg kokain kurierlohn aussicht gestellt worden tatschlich bergab lieferant rauschmittels angeklagten wurden schulden angeklagten frheren kokaineinkufen verrechnet angeklagte abgeurteilten tat sinne abs satz stgb erlangt verfall wertersatzes insoweit zulssig anordnung verfall abs satz stgb setzt voraus tter tat erlangt begriff umfasst gesamtheit materiellen vermgenszuflsse sog bruttoprinzip tatbeteiligte unmittelbar verwirklichung tatbestandes erzielt fischer stgb aufl rn danach htte landgericht verfall schulden angeklagten beim lieferanten verrechneten anordnen drfen vermeintlichen schulden begrndende vertrag nichtig bgb weder angeklagte lieferant ber entsprechende erlaubnis verfgten verstieen frheren drogenverkufe gesetzliches verbot abs nr btmg somit standen lieferanten betubungsmittelgeschften weder kaufpreisanspruch zivilrechtliche ansprche denen angeklagte aufrechnung versprochenen kurierlohn htte frei knnen vgl bgh beschluss mai str strafo senat betrag entsprechender anwendung abs stpo insgesamt fr verfallenen erklrten wertersatzbetrag abziehen geringe teilerfolg rechtsmittels rechtfertigt ermigung gebhr auferlegung teils auslagen staatskasse abs stpo becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  448. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamt geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stornierungsentgelt bgb aeg elbv eisenbahninfrastrukturunternehmen entgelte fr benutzung eisenbahninfrastruktur eisenbahnverkehrsunternehmen beachtung eisenbahnrechtlichen entgeltgrundstze billigem ermessen bgb festzusetzen bgh urteil oktober kzr olg dsseldorf lg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr strohn dr bacher dr lffler fr recht erkannt revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte db netz ag tochtergesellschaft deutsche bahn ag eisenbahninfrastrukturunternehmen abs allgemeines eisenbahngesetz aeg unterhlt nahezu gesamte schienennetz deutschland klgerin eisenbahnverkehrsunternehmen nutzt netz rahmen schienengterverkehrs parteien streiten ber hhe entgelts fr stornierungen bedingungen netzzugangs einschlielich entgeltgrundstze legt db netz gem eisenbahninfrastruktur benutzungsverordnung eibv schienennetz benutzungsbedingungen fest deren grundla ge schliet netzzugang interessierten eisenbahnverkehrsunternehmen infrastrukturnutzungsvertrge vertrge wiederum grundlage fr ber konkrete trassennutzung abzuschlieenden einzelnutzungsvertrge einzelnutzungsvertrge entweder fr einjhrigen zeitraum gltigkeit netzfahrplans geschlossen fr nutzung trasse auerhalb netzfahrplans sog gelegenheitsverkehr eibv entgelte fr leistungen setzt db netz trassenpreislisten abs satz abs eibv fest jeweils fr netzfahrplanperiode gelten dezember kraft gesetzten trassenpreissystem tps erhhte db netz entgelte eisenbahnverkehrsunternehmen fr stornierung trassenbestellung zahlen klgerin widersprach erhhung klage begehrt feststellung erhhung stornierungsentgelte dezember unbillig vertragsverhltnis parteien auswirkungen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht angenommen beklagten verlangte preis fr stornierungen sei abs bgb fr klgerin unverbindlich ausgefhrt vertragsverhltnis parteien sei bgb anwendbar einseitiges leistungsbestimmungsrecht beklagten ergebe sowohl infrastrukturnutzungsvertrag gesetz beklagte richte beim abschluss einzelnutzungsvertrge bereinstimmung eisenbahnrechtlichen bestimmungen jeweils gltigen trassenpreisliste einseitig festgelegt rume vertragspartnern keinerlei verhandlungsspielraum billigkeitskontrolle bgb preisrechtlichen bestimmungen allgemeinen eisenbahngesetzes eisenbahninfrastruktur benutzungsverordnung ausgeschlossen beklagten bleibe preisgestaltung privatautonomer ermessensspielraum ausreichender schutz zugangsberechtigten weder vorabprfungsverfahren bundesnetzagentur aeg nachprfungsverfahren aeg gewhrleistet prfungsbefugnisse bundesnetzagentur bezgen einhaltung eisenbahnrechtlichen vorschriften htten gewhrung freien netzzugangs blick daneben bleibe materielle zivilrecht anwendbar netzzugang privatrechtlich ausgestaltet sei streit ber pflicht zahlung nutzungsentgelten seien grundstzlich zivilgerichte entscheidung berufen regulierungsbehrde sei dagegen zumindest zurckhaltung geboten typisch zivilrechtliche streitfragen gehe beklagte sei obliegenden darlegungs beweislast nachgekommen aufgrund sektorspezifischen rechtsgrundstze sei hhe stornierung entgangenen einnahmen verwal tungsmehraufwands fr bemessung stornierungsentgelte mageblich beklagte zahlen vorgetragen deshalb knne umfang preisfaktoren festgestellt gehe lasten beklagten ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung stand berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen bgb preisfestsetzung beklagten anwendbar voraussetzung fr anwendbarkeit norm grundstzlich ausdrckliche konkludente rechtsgeschftliche vereinbarung partei einseitige willenserklrung inhalt vertragsleistung bestimmen bgh urteil oktober kzr bghz stromnetznutzung
  449. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich mai verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung einbeziehung urteil landgerichts aurich november verhngten strafen auflsung gebildeten gesamtstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren geldstrafe tagesstzen je zehn euro verurteilt vollstreckung freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt angeklagten ratenzahlung bewilligt hiergegen gerichtete revision bleibt erfolg nachprfung urteils durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben gesamtstrafenbildung htte landgericht geschehen vorgenommen drfen jedoch angeklagte beschwert landgericht einzelgeldstrafe tagesstzen verhngt urteil landgerichts aurich november fr drei taten zuhlterei tateinheit krperverletzung ruberische pressung erpresserischer menschenraub einzelstrafen zweimal jahr sowie jahr acht monaten freiheitsstrafe verhngt gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren gebildet worden angefochtenen urteil wrtlich mitgeteilten strafzumessungsgrnden urteils daneben gem stgb gesamtgeldstrafe tagesstzen je dm erkennen daraus ergibt landgericht entweder fr zwei drei taten gem stgb zustzliche geldstrafe verhngen festsetzung einzelstrafen unterlassen rechts irrig vgl bghr stgb geldstrafe gemeint geldstrafe zustzliche sanktion fr smtliche abgeurteilten taten jeweils bereicherung dienten verhngen knnen beiden fllen kommt mangels einzelstrafen nachtrgliche gesamtstrafenbildung betracht vgl bghst gilt fr fall lediglich bildung einzelnen zustzlichen geldstrafen stgb unterblieben einzelfreiheitsstrafen jedoch gebildet worden nachdem nachtrgliche gesamtstrafenbildung betracht kam htte tatrichter hrteausgleich bemessung neuen strafe vornehmen mssen schuldangemessenes gesamtma strafen erreichen gegebenenfalls wre daher frhere verurteilung schuldangemessene neue strafe entsprechend herabzusetzen bghst zurckverweisung festsetzung neuen einzelgeldstrafe bedarf neue tatrichter knnte wegen abs satz stpo geldstrafe mehr tagesstzen verhngen weitergehende herabsetzung landgericht fr schuldangemessen erach teten ohnehin bemhen mehr bewhrung aussetzungsfhige entscheidung vermeiden geprgten geldstrafe tagesstzen wege hrteausgleichs ansicht senats ausgeschlossen angeklagte gesamtstrafenbildung beschwert tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  450. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts verden september kosten klger unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde rechtsmittel unzulssig verwerfen beschluss berufungsgerichts abs nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde vorliegen abs zpo genannten voraussetzungen zulssig vgl bgh beschluss mai xii zb bghz woran fehlt bestimmung werts beschwerdegegenstands berufungsgericht beruht ermessensfehlern weiteren begrndung entscheidung abs satz satz abs satz zpo abgesehen stresemann czub brckner roth weinland vorinstanzen ag syke entscheidung lg verden entscheidung'],['Soon']]
  451. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai gem abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt november verworfen soweit adhsionsentscheidungen richtet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels neben adhsionsklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten urteil november wegen sexuellen missbrauchs kindern sieben fllen sowie wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten zugleich zahlung schmerzensgeldern hhe zweimal jeweils drei neben adhsionsklgerinnen verurteilt beschluss oktober senat revision angeklagten verworfen soweit schuld strafausspruch richtete zugleich entscheidung ber revision vorbezeichneten urteil getroffene adhsionsentscheidung sowie ber kosten rechtsmittels hinblick beschluss oktober str nstz rr strafsenaten beim groen senat fr zivilsachen eingeleitete anfrageverfahren frage bemessung schmer zensgeldes zurckgestellt abschlieenden entscheidung vorbehalten entscheidung vereinigten groen senate bundesgerichtshofs september vgs jr senat beschluss april str frage vorgelegt bemessung billigen entschdigung geld abs bgb wirtschaftlichen verhltnisse schdigers geschdigten bercksichtigt drfen ja mastben nunmehr adhsionsentscheidung gerichtete revision angeklagten verwerfen vereinigten groen senate entschieden bemessung billigen entschdigung geld abs bgb bgb umstnde falles bercksichtigt dabei wirtschaftlichen verhltnisse schdigers geschdigten vornherein ausgeschlossen knnen vereinigte groe senate beschluss september vgs schmerzensgeld stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtlich doppelte funktion geschdigten angemessenen ausgleich bieten fr diejenigen schden fr diejenige lebenshemmung vermgensrechtlicher art ausgleichsfunktion zugleich gedanken rechnung tragen schdiger geschdigten fr angetan genugtuung schuldet genugtuungsfunktion st rspr grundlegend bgh groer senat fr zivilsachen beschluss juli gsz bghz ff bgh vi zivilsenat urteile oktober vi zr bghz november vi zr bghz dabei steht entschdigungs ausgleichsgedanke vordergrund hinblick zweckbestimmung schmerzensgeldes bildet rcksicht gre heftigkeit dauer schmerzen leiden entstellungen wesentlichste grundlage bemessung billigen entschdigung fr bestimmte gruppen immateriellen schden genugtuungsfunktion regelung entschdigung fr immaterielle schden wegzudenken besondere bedeutung bringt insbesondere vorstzlichen taten schadensfall hervorgerufene persnliche beziehung schdiger geschdigtem ausdruck natur sache bestimmung leistung bercksichtigung umstnde falles gebietet bgh groer senat fr zivilsachen beschluss juli gsz bghz vi zivilsenat urteil januar vi zr versr bemessung billigen entschdigung geld stehen deshalb hhe ma lebensbeeintrchtigung ganz vordergrund daneben knnen umstnde bercksichtigt einzelnen schadensfall besonderes geprge geben etwa grad verschuldens schdigers einzelfall wirtschaftlichen verhltnisse geschdigten diejenigen schdigers vereinigte groe senate beschluss september vgs juris rn bercksichtigender umstand dabei verletzung armen partei vermgenden schdiger etwa auergewhnlichen wirtschaftlichen geflle vereinigte groe senate be schluss september vgs juris rn tat richter ersten schritt umstnde falles blick nimmt prgenden umstnde auswhlt gewichtet dabei gegebenenfalls wirtschaftlichen verhltnisse parteien zueinander beziehung setzt ergibt einzelfall entschdigung billig vereinigte groe senate beschluss september vgs juris rn berprfung entscheidung revisionsgericht tatrichter regelmig gehalten fr schmerzensgeldbemessung prgenden einzelnen umstnde regelfall hhe ma lebensbeeintrchtigung entscheidung benennen rahmen daran anschlieenden gesamtwrdigung gegeneinander abzuwgen daraus einzelnen fall gerecht werdendes schmerzensgeld festzusetzen feststellungen wirtschaftlichen verhltnissen schdiger geschdigtem ausfhrungen deren einfluss bemessung billigen entschdigung dabei geboten wirtschaftlichen verhltnisse einzelfall besondere
  452. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr ausschlu versorgungsausgleichs wegen grober unbilligkeit nr bgb ausgleichsberechtigte ehegatte whrend ehezeit weder erwerbsttig gemeinsamen haushalt berwiegend versorgt kosten ehegatten berufsausbildung absolviert ermglicht rahmen spteren berufsausbung eigene alterssicherung verschaffen bgh beschlu mrz xii zb olg hamm ag dortmund xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen weitere beschwerde antragstellerin beschlu senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm november aufgehoben beschwerde antragsgegners beschlu amtsgerichts familiengericht dortmund mai zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens verfahrens weiteren beschwerde gegeneinander aufgehoben beschwerdewert grnde parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren januar ehemann antragsgegner geboren dezember mrz zugestellt worden amtsgericht familiengericht urteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig nachdem versorgungsausgleich abgetrennt worden weiteren amtsgericht versorgungsausgleich beschlu gem nr bgb ausgeschlossen dabei ausknften weiteren beteiligten beamtenrechtliche versorgungsanwartschaften ehefrau beim landesamt fr besoldung versorgung nordrhein westfalen lbv weiterer beteiligter hhe monatlich dm sowie gesetzliche rentenanwartschaften ehemannes bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte hhe monatlich dm bezogen februar grunde gelegt beschwerde ehemannes oberlandesgericht entscheidung amtsgerichts dahin gehend abgendert lasten fr ehefrau beim lbv bestehenden anwartschaften versicherungskonto ehemannes bfa monatliche rentenanwartschaften hhe dm bezogen februar begrndet zugelassenen weiteren beschwerde mchte ehefrau wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung erreichen ehemann beantragt zurckweisung weiteren beschwerde weiteren beteiligten verfahren weiteren beschwerde geuert ii rechtsmittel erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckweisung beschwerde antragsgegners oberlandesgericht ausgefhrt anwendung hrteklausel nr bgb vorliegend gerechtfertigt sei bercksichtigung bewertenden umstnde durchfhrung versorgungsausgleichs grob unbillig erscheine ehefrau ehemann studium finanziert ausgleichspflichtige greren anteil hausarbeit kinderbetreuung wahrgenommen besonderheiten vorliegenden falles lgen jedoch darin ehefrau studium ehemannes erfolgreichen abschlu februar finanziert september dezember ehemann eigene erwerbsttigkeit ausgebt anschlieende zeiten arbeitslosigkeit seien unschdlich ehemann whrend studiums krften haushalt kinderbetreuung gekmmert woraus ehefrau jedenfalls insoweit partnerschaftliche gesinnung ehemannes schlieen knnen brigen ehemann gewissem umfang lebensunterhalt familie beigetragen nachbetrachtung heraus offensichtlich finanziellen erfolg zeitweiligen berufsttigkeiten whrend studiums berschtze schlielich seien ehemann bersiedlung deutschland ebenfalls berufliche nachteile entstanden erwgungen sachlage gerecht unterliegt erster linie tatrichterlichen beurteilung inwieweit durchfhrung versorgungsausgleichs grob unbillig nr bgb erscheint tatrichterliche bewertung verfahren weiteren beschwerde daraufhin berprfen wesentlichen umstnde bercksichtigt worden gericht ermessen gesetzeszweck entsprechenden weise ausgebt vgl senatsbeschlsse september xii zb famrz sep tember xii zb fpr april ivb zb famrz mrz ivb zb famrz februar ivb zb njw rr november ivb zb famrz oktober ivb zb famrz dabei oberlandesgericht indes ausreichend gewrdigt ehefrau fr gesamte ausbildung ehemannes deutschland aufgekommen abschlu studiums lediglich fr zeitraum september dezember eigenen beschftigung nachgegangen whrend ansonsten weiterhin einkommen ehefrau gelebt seinerseits angemessener weise dienst familie stellen feststellungen oberlandesgerichts ehefrau sogar geburt tochter parteien oktober erziehungsurlaub dezember oktober gearbeitet februar oktober teilzeitbeschftigte unterhaltsbedarf familie sicherzustellen ehefrau whrend si
  453. [['bundesgerichtshof anwz beschluss april verfahren antragsteller beschwerdefhrer antragsgegnerin beschwerdegegnerin wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofes professor dr hirsch richter basdorf schlick richterin dr otten sowie rechtsanwlte professor dr salditt dr kieserling rechtsanwltin kappelhoff april mndlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichthofes landes nordrhein westfalen mrz zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren euro dm festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft rechtsanwalt amtsgericht landgericht zugelas sen verfgung februar antragsgegnerin zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao bleibt sache jedoch erfolg voraussetzungen fr widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao schon gesetzliche vermutung infolge eintragungen antragstellers vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zpo mageblichen zeitpunkt widerrufsverfgung hinreichend belegt angefochtenen beschlu zugrunde liegenden widerrufsverfgung zutreffend dargetan widerrufsgrund nachtrglich entfallen wre ersichtlich mai antragsteller eidesstattliche versicherung abgegeben beschlu amtsgerichts dezember ber vermgen rechtsanwalts insolvenzverfahren erffnet worden vermgensverfall interessen rechtsuchenden gefhrdet gefhrdung insbesondere dadurch ausgeschlossen erffnung insolvenzverfahrens verfgungsbeschrnkung antragstellers ber vermgen eintritt senat bereits be schlssen februar anwz brak mitt mrz anwz entschieden erffnung insolvenzverfahrens weder vermgensverfall beseitige regelmig verbundene gefhrdung interessen rechtsuchenden ausrume letztere insbesondere darin sehen mandanten vorbehaltlich guten glaubens honorar befreiend auftragnehmer zahlen knnen hirsch basdorf salditt schlick kieserling otten kappelhoff'],['Soon']]
  454. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe januar aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe juni gendert festgestellt beklagten gem satzung november erteilte startgutschrift wert klgerin dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertra gen anwartschaften brigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhngig zugehrigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift fr volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschftigung gemindert multiplikation dezember magebenden gesamtbeschftigungsquotienten abs atv abs vbls mrz geborene somit rentenfernen jahrgang zugehrige klgerin beklagte streiten ber zulssigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung fr rentenferne versicherte hhe klgerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klgerin hlt beklagte fr verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens hhe geringeren betrages gewhren zugrundelegung dezember gltigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageantrgen nher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen beklagte sttzt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung fr rentenferne versicherte tarifvertrag mrz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurckgehe rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschtzten besitzstand klgerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klgerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewhren geringeren betrag berechnung zusatzrente frheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klgerin verwendung genannten nherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungstrgers berechnen dabei altersfaktor abs vbls anzuwenden dagegen wendet beklagte revision erstrebt wiederherstell
  455. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  456. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof dr miebach richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof dr graf dr schfer beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts osnabrck november feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorbezeichnete urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen bedrohung verurteilt worden gesamtstrafenausspruch weitergehende revision verworfen sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bedrohung wegen vorstzlicher krperverletzung gesamtgeldstrafe hhe tagesstzen je euro verurteilt hiergegen richten revisionen staatsanwaltschaft verurteilung wegen schweren raubes angeklagten allgemeinen sachrge freispruch anstrebt generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel staatsanwaltschaft vollem umfang erfolg angeklagten fhrt lediglich aufhebung verurteilung wegen bedrohung landgericht folgendes festgestellt angeklagte geraumer zeit laptop reparatur computerfachgeschft geschdigten zeugen gebracht tattag erschien erneut ladenlokal angeklagten zeugen kam alsbald wortgefecht aufforderung impulsiven angeklagten neuen laptop geben zutraf zeuge gert angeklagten beschdigt daraufhin legte zeuge laptop angeklagten verkaufstresen for derte geschft verlassen angeklagte nahm tresen liegendes kleines messer hielt geschdigten kurz bauch nachdem angeklagte zeugen abgelassen nahm ibm laptop verkaufspreis euro regal verlie ladenlokal zeuge folgte sogleich ergriff angeklagten gehweg erreicht notebook angeklagten entwinden versetzte zeugen nunmehr sto kopf wodurch blutende platzwunde oberlippe erlitt gezerre notebook setzte fort angeklagte davon ablie interesse daran verloren entfernte landgericht handlungen angeklagten lediglich bedrohung krperverletzung gewertet wegen wegnahmedeliktes angeklagten verurteilt vollendet versucht worden angeklagte versuch strafbefreiend zurckgetreten sei ii rechtsmittel staatsanwaltschaft fhrt aufhebung urteils landgericht prfung wegnahme laptops vollendet angeklagte gegenstand ablie engen mastab zugrunde gelegt annahme wegnahmehandlung sei vollendet hlt deshalb rechtlicher prfung stand rechtsprechung vollendung diebstahls fhrende wegnahme vollzogen fremder gewahrsam gebrochen neuer gewahrsam begrndet fr frage wechsels tatschlichen sachherrschaft entscheidend tter herrschaft ber sache derart erlangt behinderung alten gewahrsamsinhaber ausben bghst ff ber sache mehr verfgen seinerseits verfgungsgewalt tters brechen fischer stgb aufl rdn fall richtet anschauungen tglichen lebens bghst bereits gesicherten gewahrsam setzt tatvollendung voraus hiervon ausgehend lsst rechtsprechung handlichen leicht beweglichen sachen regelmig schon ergreifen festhalten bzw offene wegtragen gegenstands wegnahmehandlung gengen weist fllen denen tter leicht transportierenden gegenstand gebracht person jedenfalls ausschlieliche sachherrschaft umschlossenen herrschaftsbereich gewahrsamsinhabers verlassen vgl bgh dallinger mdr bghr stgb abs wegnahme olg karlsruhe nstz rr ru lk aufl rdn daran ndert grundstzlich beobachtung frischer tat betroffenen tters diebstahl heimliche tat entdeckung tters gibt vielmehr mglichkeit sache abzunehmen vgl bghr stgb aao grundstze zugrunde gelegt wegnahme laptops jedenfalls sptestens vollendet nachdem angeklagte hand ladenlokal herrschaftsbereich gewahrsamsinhabers verlassen steht landgericht meint ua entgegen angeklagte gegenstand offen wegtrug krper mitgefhrten tasche verborgen angeklagte alleinige tatschliche herrschaft ber gegenstand bereits bloe krperliche ergreifen fortschaffen gegenstands erlangt ergibt schon daraus ladeninhaber verfgungsgewalt willen angeklagten anwendung krperlicher gewalt wiederherstellen konnte vgl bgh mdr aao
  457. [['bundesgerichtshof beschluss envr juli energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren kartellsenat bundesgerichtshofs prsidentin bundesgerichtshofs limperg sowie richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu juli beschlossen beschwerdefhrerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten beschwerdegegnerin tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschwerdefhrerin rechtsbeschwerde anerkennung kostenlast zurckgenommen beschwerdefhrerin daher entsprechend kostenbernahmeerklrung kosten rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg strohn bacher grneberg deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  458. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof dr bode vorsitzender richter bundesgerichtshof dr detter richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgers justizhauptsekretrin justizangestellte verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kassel august ausgenommen verurteilung wegen erwerbs halbautomatischen selbstladekurzwaffe sowie einziehungsanordnung zugehrigen feststellungen aufgehoben aufrechterhalten bleiben jedoch ueren feststellungen ttung ehefrau angeklagten revision nebenklgers vorgenannte urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags tateinheit unerlaubtem fhren halbautomatischen selbstladekurzwaffe sowie wegen unerlaubten erwerbs waffe gesamtfreiheitsstrafe elf jahren verurteilt halbautomatische selbstladepistole eingezogen vorwurf weiteren ttungsdelikts ttung schwurgerichtskammer angeklagten tatschlichen grnden freigesprochen feststellungen erwarb angeklagte jahre unbekannten person halbautomatische selbstladepistole waffe verwahrte betriebsgelnde juli erhielt kenntnis gercht ehefrau sptere tatopfer auereheliches verhltnis zweiten tatopfer august traf ange klagten betriebsgelnde angeklagten gelang ehefrau vorwand dorthin locken ber bros gelegenen wohnung kam zusammentreffen drei personen whrend aufenthalts wohnung wurde zwei schssen pistole entweder angeklagten ehefrau gettet anschlieend erscho angeklagte ehefrau waffe gegenber verstndigten polizeibeamten gegenber notarzt erklrte ehefrau zunchst erschossen selbstmord begangen entsprechende angaben machte hauptverhandlung landgericht sieht demgegenber erwiesen ehefrau angeklagten selbstmord begangen erschossen worden angeklagten ehe frau gettet worden hlt schwurgerichtskammer entgegen anklage tat angeklagten anlastet fr ungeklrt insoweit freigesprochen entscheidung wenden soweit angeklagte hinsichtlich vorwurfs ttung freigesprochen worden staatsanwaltschaft nebenklger verletzung sachlichen formellen rechts gesttzten revisionen staatsanwaltschaft erstrebt darber hinaus verurteilung angeklagten wegen mordes hinsichtlich ttung ehefrau ii beide rechtsmittel sachrge erfolg errterung verfahrensrgen bedarf daher spricht tatrichter angeklagten frei zweifel tterschaft berwinden vermag revisionsgericht regel hinzunehmen insoweit beurteilen tatrichter beweiswrdigung rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt rechtlich beanstanden beweiserwgungen erkennen lassen gericht berspannte anforderungen verurteilung erforderliche berzeugungsbildung gestellt dabei beachtet absolute gegenteil denknotwendig ausschlieende niemandem anzweifelbare gewiheit erforderlich vielmehr lebenserfahrung ausreichendes ma sicherheit gengt vernnftige blo denktheoretische mglichkeiten gegrndete zweifel zult st rspr beweiswrdigung mu tatrichter festgestellten indizien auseinandersetzen geeignet beweisergebnis gunsten ungunsten angeklagten beeinflussen dabei mu urteilsgrnden ergeben einzelnen beweisergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwrdigung einbezogen wurden indizien knnen gesamtheit gericht entsprechende berzeugung vermitteln mehrzahl beweisanzeichen jeweils fr allein nachweis tterschaft angeklagten ausreicht vgl bghr stpo beweiswrdigung beweiswrdigung unzureichende bgh nstz anforderungen urteil soweit angeklagte freigesprochen worden gerecht urteilsgrnde lassen berspannung anforderungen verurteilung besorgen annahme ehefrau angeklagten kme tterin hinsichtlich ttung betracht widerlegung einlassun
  459. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller dezember beschlossen kosten rechtsstreits tragen klger beklagte grnde juni geborene klger seit ffentlichen dienst beschftigt beklagten zusatzversichert lebt seit eingetragenen lebenspartnerschaft erstrebt beklagten verheirateter arbeitnehmer behandelt beklagte anlsslich umstellung zusatzversorgung beamtenhnlichen gesamtversorgung beitragsorientiertes betriebsrentensystem rentenanwartschaft berechnet klger dezember erworben hierbei fr lohnsteuer fr verheiratete geltende steuerklasse iii steuerklasse zugrunde gelegt auerdem klger mitg eteilt lebenspartner satzung versorgungsanstalt bundes lnder vbls fr ehega tten verstorbenen versicherten betriebsrentenberechtigten vorgesehene hinterbliebenenrente zahlen hinblick darauf klger beantragt festzustellen beklagte berechnung startgutschrift lohnsteuerklasse iii zugrunde legen lebenspartner fortbestehender lebenspartnerschaft hinterbliebenenrente vbls zahlen msse vorinstanzen klage abgewiesen senat revision klgers urteil februar zurckgewiesen versr verfassungsbeschwerde klgers bundesverfassungsgericht beschluss juli bvr festgestellt urteil senats sowie urteile land oberlandesgerichts klger grundrecht art abs gg verletzen soweit klage feststellung verpflichtung beklagten zahlung rente hinterbli ebenenrente vbls entspricht fr unbegrndet erachtet versr umfang bundesverfassungsgericht urteil senats aufgehoben sache zurckverwiesen verfahren betreffend zugrundelegung steuerklasse iii berechnung startgutschriften bundesverfassungsgericht abgetrennt eigenstndiges verfahren behandelt bvr senat teilurteil juli festgestellt beklagte verpflichtet fortbestehen lebenspartnerschaft klgers werner ableben klgers sat zungsgeme hinterbliebenenrente witwen witwerrente gewhren sowie kostenentscheidung schlussurteil vorbehalten versr grundlage urteils gerichtshofs europischen union eugh mai njw beklagte startgutschrift klgers neu zugrundelegung steuerklasse iii berechnet klger darauf verfassungsb eschwerdeverfahren hauptsache fr erledigt erklrt beschluss august bundesverfassungsgericht entschieden land baden wrttemberg bundesrepublik deutschland klger verfassungsbeschwerde entstandenen no twendigen auslagen je hlfte erstatten klger beantragt rechtsstreit verfahren beendenden beschluss ber kosten abzuschlieen beklagten aufzuerlegen beklagte tritt entgegen ii senat ber kosten entscheiden nac hdem verfahren hauptsache rechtskrftig abgeschlossen ber feststellungsantrag gewhrung satzungsgemen hinterbliebenenrente senat rechtskrftige teilurteil juli entschieden bezglich begehrten zugrundelegung lohnsteuerklasse iii berechnung startgutschrift klgers verbleibt revision klgers zurckweisenden senatsurteil februar bundesverfassungsgericht teil entscheidung senats aufgehoben eigene sachentscheidung getroffen nachdem klger verfa ssungsbeschwerdeverfahren diesbezglich fr erledigt erklrt ber kosten verfahrens senat gem abs zpo mndliche verhandlung beschluss entscheiden vgl mnchkomm zpo wagner aufl rn prtting gehrlein schneider zpo aufl rn zller vollkommer zpo aufl rn kosten rechtsstreits entfallen gem abs satz alt zpo klger beklagte kostenquote ergibt grundlage senat beschluss februar festgesetzten streitwerts hiervon entfallen antrag bezglich steuerklasse sowie antrag hinsichtlich hinterbliebenenrente whrend klger feststellungsantrag hinterbliebenenrente teilurteil senats juli obsiegt hinsichtlich feststellungsantrags bezglich steuerklasse zurckweisung revision klagabweisenden urteile vorinstanzen geblieben insoweit bundesverfassungsgericht senatsurteil aufgehoben verfassungsbeschwerdeverfahren fr erledigt erklrt worden fr teil rechtsstreits klg kosten tragen hieran ndert umstand eklagte nunmehr grundlage urteils eugh mai aao bereit erklrt startgutschrift klgers neu zugrundelegung steuerklasse iii berechnen auergerichtliche erklrung einfluss rechtskraft senatsentscheidung februar beklagte ferner ausdrcklich
  460. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet april vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg inso abs wirkung eigenkapitalersetzenden gebrauchsberlassung nmlich gesellschaft bzw falle insolvenz insolvenzverwalter grundstck unentgeltlich nutzen darf endet ber vermgen vermietenden gesellschafters insolvenzverfahren erffnet abs inso sptestens ablauf insolvenzerffnung nachfolgenden kalendermonats fortfhrung bghz ff klarstellung bgh sen urt februar ii zr zip ff bgh urteil april ii zr olg brandenburg lg neuruppin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juli kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand mrz vermietete gem schriftlichem mietvertrag gmbh deren alleinige gesellschafterin ge schftsfhrerin eigentum stehende broflchen lagerrume fr monatliche nettokaltmiete dm zzgl mehrwertsteuer ber vermgen mieterin gmbh amtsgericht august insolvenzverfahren erffnet beklagten insolvenzverwalter bestellt ber vermgen vermieterin wurde januar insolvenzverfahren einsetzung klgers verwalter erffnet klger beklagten rckstndige miete fr monate august januar april verlangt beklagte mietverhltnis schreiben dezember gekndigt behauptet mietrume einvernehmlich januar klger zurckgeben lassen ab februar gmbh vermietet aufgrund wei tervermietung klger gebrauchsberlassungspflicht gengen knnen mietzinszahlung frei sei darber hinaus beklagte mietzinsforderungen klgers einrede eigenkapitalersetzenden nutzungsberlassung entgegengehalten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgers hhe teilbetrages miete fr april hhe stattgegeben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde unbeschrnkt zulssige revision sache erfolg berufungsgericht zip begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt kndigung beklagten mietvertrag gem abs satz inso abs bgb erst juni beendet fr april geltend gemachte miete msse klger weitervermie tung anrechnen lassen folge mietforderung fr april lediglich betrage einwand mietzinszahlungspflicht sei abs bgb entfallen klger wegen gebrauchsberlassung gmbh auerstande sei beklagten gebrauch gewhren dringe wegen rechtsmissbruchlichkeit bgb einwand eigenkapitalersetzenden nutzungsberlassung greife hinblick abs satz inso ii ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher berprfung stand entgegen ansicht revision geht berufungsgericht zutreffend bezugnahme gefestigte rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz ff bgh urt dezember xii zr wm ff urt dezember xii zr nzm ff davon beklagte rechtsmissbruchlich handelt gegenber mietzinszahlungsanspruch klgers abs bgb beruft mieter rcksicht fortbestehenden mietvertrag gemieteten rumen ausgezogen miete mehr gezahlt vermietet vermieter daraufhin mietobjekt niedrigeren mietzins erzielbaren marktpreis entspricht bleibt mieter verpflichtet mietdifferenz zahlen gegenber mietzinsanspruch vermieters darauf berufen vermieter sei wegen weitervermietung gebrauchsberlassung mehr lage liegt fall revision angegriffenen zutreffenden ansicht berufungsgerichts endete mietvertrag ablauf juni zeitpunkt traf beklagten gem abs bgb verwendungsrisiko wurde verpflichtung entrichtung mietzinses dadurch befreit person liegenden grund aufgabe mietrume ausbung gebrauchsrechts gehindert klger seinerseits infolge berlassung beklagten gemieteten rume gmbh mehr erfllungsbereit weshalb beklagte gem abs bgb grundstzlich mehr zahlung miete verpflichtet wre wertung berufungsgerichts hierauf knne beklagte gem bgb berufen wendet revision erfolg berufungsgericht rahmen prfung beklagte rechtsmissbruchlich verhlt revision meint bercksichtigen frau alleingesellschafterin bereits ende verpflichtet wre insolvenzerffnung ber vermgen gmbh beantragen folge beklagte lange august insolvenzverwalter gmbh bestellt worden wre mietver hltnis gem abs satz inso abs bgb vorher ordentlich
  461. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  462. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb oktober rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats kammergerichts november aufgehoben sofortige beschwerde antragsgegnerin kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts berlin juli dahingehend abgendert beschluss landgerichts berlin mrz antragsgegnerin antragsteller erstattenden kosten nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit mrz festgesetzt weitergehende kostenfestsetzungsantrag zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren antragsteller tragen beschwerdewert grnde antragsteller nahm antragsgegnerin schriftsatz mrz wege einstweiligen verfgung unterlassung verbreitung folgender behauptung anspruch heute pullach lage moderne computer hacken entsprechende auftrge wrden deshalb externe spezialisten vergeben landgericht gab antrag statt erlegte antragsgegnerin kosten verfahrens gesonderten verfahren erwirkte antragsteller gleichlautende unterlassungsverfgung antragsgegnerin konzernrechtlich verbundene verlagsgesellschaft wegen weitgehend identischen berichterstattung vorprozessual prozessbevollmchtigten antragstellers beide antragsgegnerinnen einheitlichem schreiben mrz abgemahnt kostenfestsetzungsantrag antragsteller vergtung hhe fachen verfahrensgebhr gem rvg vv nr nebst auslagenpauschale umsatzsteuer gerichtsvollzieherkosten hhe insgesamt festsetzung angemeldet rechtspflegerin beim landgericht antrag entsprochen hiergegen antragsgegnerin sofortige beschwerde begrndung eingelegt verfolgung unterlassungsansprche getrennten verfahren sei rechtsmissbruchlich hierdurch verursachten mehrkosten notwendig sinne abs satz zpo antragsteller msse behandeln lassen antragsgegnerinnen verfahren anspruch genommen fall wren anwaltskosten hhe lediglich entstanden zugunsten antragstellers vorliegenden verfahren betrag hhe zuzglich gerichtsvollzieherkosten festgesetzt knne sofortige beschwerde erfolglos geblieben kammergericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegnerin begehren ii beschwerdegericht auffassung antragsgegnerin erhobene einwand rechtsmissbruchlichen rechtsverfolgung kostenfestsetzungsverfahren bercksichtigung finden knne kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich prozessgericht getroffene kostengrundentscheidung hhe auszufllen sei deshalb formale prfung kostentatbestnde beurteilung einfacher fragen kostenrechts zugeschnitten entscheidung parteien streitiger tatsachen komplizierter rechtsfragen sei verfahren vorgesehen grundstzen knne rechtspfleger kostenfestsetzungsverfahren berprfen vorgehen partei mehrere parteien vorgehen mehrerer parteien partei getrennten verfahren rechtsmissbruchlich sei frage gehe ausfllung konkreten kostengrundentscheidung krzung erstattungsansprche aufgrund umfangreicher materiellrechtlicher erwgungen entscheidungsmacht entscheidungsmglichkeiten rechtspflegers berschreite kompetenz prozessrichters gehre iii erwgungen halten rechtlichen berprfung stand rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig statthaftigkeit steht entgegen angefochtenen beschluss verfahren erlass einstweiligen verfgung zugrunde liegt rechtsbeschwerde wegen abs satz abs satz zpo begrenzten instanzenzugs fall zulassung ausgeschlossen bgh beschluss februar zb bghz begrenzung gilt fr kostenfestsetzungsverfahren selbstndige folgesache eigenen rechtsmittelzug ausgestattet bgh beschlsse april zb njw april zb grur rn dezember zb njw rn rechtsbeschwerde sache erfolg entgegen auffassung beschwerdegerichts antragsgegnerin erhobene einwand antragsteller erwirken gleichlautenden weitgehend identische verffentlichungen gesttzten unterlassungsverfgungen getrennten verfahren ungerechtfertigt mehrkosten verursacht kostenfestsetzungsverfahren bercksichtigen einwand greift erscheint allerdings fraglich erstattungsfhigkeit getrennte geltendmachung unterlassungsansprche entstandenen erhhten rechtsanwaltsgebhren begrndung verneint kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig sinne abs satz zpo seie
  463. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts bad kreuznach dezember revision urteil unzulssig verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde sowohl antrag wiedereinsetzung vorigen stand revision angeklagten unzulssig senat nimmt begrndung zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift mrz bezug ergnzend merkt senat wochenfrist abs stpo beginnt wegfall hindernisses kenntnis angeklagten schriftlichen urteil davon rechtsmittel fristgerecht begrndet wurde hierzu angeklagte vorgetragen brigen bestehen vorliegenden fall anhaltspunkte dafr angeklagten ausweislich hauptverhandlungsprotokolls erklrte rechtsmittelverzicht unwirksam knnte rissing van saan kuckein rothfu otten roggenbuck'],['Soon']]
  464. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachenrberg abs nr buchst bebauung grundstcks genossenschaft vertraglicher grundlage anspruch sachenrechtsbereinigungsgesetz fhren absicherung investition ber vertraglichen vereinbarungen hinaus rechtsvorschriften ddr augenblick bebauung vorgeschrieben mglich bgh urt september zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt schneider prof dr krger dr klein fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts halle juli zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten berechtigung klgerin sachenrechtsbereinigungsgesetz vertrag januar verpachtete rechtsvorgngerin beklagten produktionsgenossenschaft dachdecker ofensetzerhandwerks folgenden pgh teilflche qm zweier aneinander grenzender grundstcke ver trge februar september wurde pachtflche schlielich qm erweitert dauer pachtverhltnisses dezember vereinbart vertrge gestatteten pchterin errichtung massiver gebude grundstcken errichtete gem genehmigter planung eigenen mitteln fnf sechs gebude legte grundstcke kfzwaschplatz klgerin rechtsnachfolgerin pgh feststellung berechtigung ankauf pachtflche beantragt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben revision beklagten erstrebt wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht meint vertragliche grundlage bebauung grundstcke stehe beantragten feststellung entgegen bebauung pgh handele genehmigte geplante investition deren absicherung betroffenen grundstcke bauland htten bereitgestellt mssen hierzu notwendige enteignung sei zunchst mglich inkrafttreten baulandgesetzes juni gbl sei hindernis jedoch entfallen enteignung sei nachzuholen pgh volkseigentum berfhrenden grundstcken nutzungsrecht bestellen unterbleiben sei fhre situation hngenden fall sinne abs nr buchst sachenrberg qualifizieren vertragliche grundlage bebauung grundstcke berechtigung sachenrechtsbereinigungsgesetz entgegen stehe hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii anspruch klgerin sachenrechtsbereinigungsgesetz besteht vertragliche grundlage bebauung grundsstcke pgh schliet beantragte feststellung abs nr halbsatz sachenrberg wre entscheiden verpachtete flche grundstcke zeitpunkt bebauung volkseigentum genossenschaftliches eigentum berfhren wre bebauung hierdurch ber vertragliche sicherung hinausgehende sicherung htte erhalten mssen ergibt abs satz sachenrberg fr berufungsgericht herangezogenen bereinigungstatbestand abs nr buchst sachenrberg gilt gesetz ziel recht ddr begrndete begrndende rechtliche position nutzers brgerlichen rechts berfhren erwartung nutzers dauerhaftigkeit investition schtzen augenblick investition genossenschaft absicherung ber vertraglichen vereinbarungen hinaus recht ddr mglich scheidet daher anspruch sachenrechtsberingungsgesetz wegen vertraglichen grundlage bebauung eickmann rothe sachenrechtsbereinigungsgesetz rdn czub aao rdn absicherung investition spter erfolgt verbleibt hierbei sptere rechtsentwicklung ddr absicherung enteignung grundstcke erlaubt geboten htte bedeutung vgl czub czub schmidt rntsch frenz sachenrechtsbereinigungsgesetz rdn liegt fall vortrag klgerin bereit grundstcke teilen pachtflche pgh veruern enteignung aufbaugesetz september gbl mglich durchfhrungsverordnung aufbaugesetz september gbl ii zeitpunkt investitionen pgh erlassen grundstcke aufbaugebiet erklrt konnte ab schlu pgh geschlossenen pachtvertrge gestattung bebauung grundstcke gezwungen soweit pgh trotzdem bebauen konnte geplanten investitionsaufwand zeit abschlu langfristigen pachtvertrages sichern gebude gingen wesentliche bestandteile grundstcke eigentum ber blieben bewegli ches eigentum verfgung pgh vgl senatsurt mai zr viz magabe pgh errichtung gebude waschanlage entschlossen dabei verbleibt gewhrung weiterge
  465. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs beweis rechtzeitigen eingangs einwurf berufungsschrift nachtbriefkasten prozessbevollmchtigten rechtsmittelfhrers bgh beschluss mai vi zb lg dresden ag pirna vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts dresden november aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde klger nimmt beklagten ersatz materieller immaterieller schden verkehrsunfall juli anspruch amtsgericht klage teil abgewiesen urteil prozess bevollmchtigten klgers august zugestellt worden schriftsatz september klger berufung eingelegt schriftsatz beim berufungsgericht ausweislich eingangsstempels oktober eingegangen zivilkammer landgerichts verfgung vorsitzenden oktober wurde kl ger darauf hingewiesen berufung unzulssig drfte berufungsfrist eingehalten drfte schriftsatz oktober beantragte klger wiedereinsetzung vorigen stand legte dar prozessbevollmchtigte klgers kenntnis oktober ablaufenden frist persnlich landgericht begeben berufungsschrift zusammen schriftsatz oktober uhr nachtbriefkasten gesteckt schriftsatz sei eingangsstempel oktober vermerkt worden voraussetzung fr wiedereinsetzung sei versumung frist unterzeichner schriftsatzes trage ausdrcklich frist versumt worden sei fr wiedereinsetzung raum bleibe mge gericht entscheiden unterzeichner sei sicher schriftstze bereits oktober briefkasten landgerichts gesteckt oktober feiertag post landgericht gebracht sei weiteres bereit gem abs zpo eides statt versichern verfgung oktober ordnete vorsitzende berufungsgerichts anfrage poststelle bzw oktober probleme technischer art beim nachtbriefkasten bekannt seien mitteilung poststelle herr weiterer vermerk akte seien tagen probleme aufgetreten mitteilung nachfrage beantwortung klger erfolgte schriftsatz oktober per fax selben tag beim landgericht eingegangen beantragte klger verlngerung berufungs begrndungsfrist november bat zunchst ber wiedereinsetzungsantrag entscheiden fristverlngerung vorsitzende berufungsgerichts antragsgem oktober gewhrt beklagten antrag wiedereinsetzung entgegengetreten schriftsatz klgers oktober enthalte beweisangebote bloe behauptung rechtzeitigen eingangs genge rechtzeitigkeit msse vielmehr vollen berzeugung gerichts nachgewiesen angefochtenen beschluss november landgericht berufung klgers antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist unzulssig verworfen begrndung wesentlichen ausgefhrt ausweislich posteingangsstempels sei berufung erst ablauf berufungsfrist oktober eingegangen eingangsstempel entfalte zpo beweiskraft gegenbeweis sei behauptung einwurfs oktober angetreten nachfrage brigen ergeben oktober technischen problemen gekommen sei wiedereinsetzungsantrag sei unzulssig einhaltung frist behauptet rechtsbeschwerde november begehrt klger angefochtenen beschluss aufzuheben sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen ii angefochtene beschluss hlt angriffen rechtsbeschwerde stand rechtsbeschwerde gem abs nr abs satz zpo statthaft brigen zulssig abs nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert vgl bverfge bverfg njw rr rechtsbeschwerde begrndet berufungsgericht durfte berufung begrndung unzulssig verwerfen klger beweis gestellt berufungsschrift rechtzeitig gericht eingegangen sei ausgehend vorbringen klgers einwurf berufungsschrift nachtbriefkasten oktober berufungsfrist gewahrt zpo vortrag setzt berufungsgericht erforderlichen weise auseinander richtig eingangsstempel landgerichts gem abs zpo beweis fr zeitpunkt eingangs schriftsatzes gericht erbringt abs zpo jedoch beweis unrichtigkeit darin bezeugten tatsachen vollen berzeugung gerichts zulssig allein kaum jemals vllig auszuschlieende mglichkeit nachtbriefkasten technischen grnden funktioniert abstempelung fehler unterlaufen reicht fhrung beweises j
  466. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet november brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteile zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar zivilkammer landgerichts essen april aufgehoben klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin vermietete verkaufte baugerte baumaschinen gmbh co kg fortan schuldnerin zog rechnung gestellten betrge aufgrund erteilten einzugsermchtigung bankkonto schuldnerin mrz wurde beklagte vorlufigen insolvenzverwalter bestellt zugleich ordnete insolvenzgericht aufgeklrte sicherungsmanahmen mrz widerrief beklagte smtliche abbuchungen konto schuldnerin letzten sechs wochen mrz erfolgt hiervon wurden abbuchungen klgerin hhe dm erfat einwendungen zugrundeliegenden rechnungen erhoben infolge versagten genehmigung gab bank lastschriften zurck fr rckbelastung stellte klgerin dm rechnung ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet worden klgerin beklagten persnlich hhe rcklastschriften sowie rckbelastungskosten zahlung schadensersatz anspruch genommen vorinstanzen klage stattgegeben senat zugelassenen revision begehrt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht ausgefhrt widerruf lastschriften beklagte gegenber klgerin obliegenden sorgfaltspflichten ordentlichen gewissenhaften insolvenzverwalters verstoen recht widerruf zugestanden schuldnerin sei berechtigt lastschriften widerrufen hierfr berechtigten grnde vorgelegen htten beklagten vorlufigen insolvenzverwalter htten ber rechtsposition schuldnerin hinausgehenden befugnisse zugestanden lasten beschrnkungen bereits bestanden htten beachten gehabt sei vorgefundene rechtslage gebunden gelte fr mglichkeit widerspruchs konto schuldnerin belastende lastschrift ergebe abs satz nr inso vorschrift begrnde fr insolvenzverwalter gegenber dritten rechte bereits schuldner zugestanden htten ii begrndung hlt rechtlichen berprfung wesentlichen punkten stand frage voraussetzungen vorlufige insolvenzverwalter abs satz nr alt inso genehmigung kontobelastungen einzugsermchtigungsverfahren verhindern darf bislang ungeklrt geltung konkursordnung rechtsprechung auffassung vertreten worden konkursverwalter kontobelastungen widerspreche debetsaldo gemeinschuldners verringern sei glubiger schadensersatz verpflichtet olg hamm njw schrifttum frage umstritten meinungsstand vgl bgh urt november ix zr verffentlichung bghz vorgesehen inkrafttreten insolvenzordnung meinungsstreit fortgesetzt fr schadensersatzpflicht olg hamm zip lg erfurt wm baumbach hopt hgb aufl zweiter teil bankgeschfte rn bork zahlungsverkehr insolvenz rn ders ewir ders festschrift fr walter gerhardt ff cartano wub lastschriftverkehr fischer klanten bankrecht aufl rn van gelder schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn hess hess weis wienberg inso aufl rn kling dzwir knees fischer zinso krepold bub rn obermller insolvenzrecht bankpraxis aufl rn ders zinso ders wub vi nr ko ott mnchkomm inso rn wohl uhlenbruck inso aufl rn lg berlin dzwir fehl dzwir fischer festschrift fr walter gerhardt ff rattunde berner dzwir rendels indat report senat auffassung vorlufiger insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt grundstzlich berechtigt belastung schuldner genehmigt widersprechen rechte beklagten bestellung vorlufigen insolvenzverwalter verliehen worden einzelnen vorgetragen worden klgerin beklagten vorwirft widerspruchsrecht mibraucht geht jedoch davon insoweit mindestens rechtsstellung vorlufigen insolvenzverwalters zustimmungsvorbehalt allerdings schuldner auerhalb insolvenz anerkennenswerte grnde fr widerspruch einzugsermchtigung gesttzte belastungsbuchung grundstzlich einzugsermchtigung erteilt anspruch glubigers unbegrndet begrndet schuldner zeitpunkt kontoauszug belastungsanzeige zugeht recht leistungsverweigerungs zurckbehaltungs aufrechnungsrechte geltend schuldner belastung girokontos einzugsermchtigungsverfahren zwec
  467. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzantragsverfahren nachschlagewerk bghz ja nein inso abs abs satz erffnungsgrund einzigen forderung antragstellenden glubigers abgeleitet forderung bestritten fr erffnung insolvenzverfahrens bewiesen fortfhrung rechtsprechung konkursordnung bgh beschluss dezember ix zb lg berlin ag charlottenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter kayser vill dr detlev fischer dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin august kosten antragstellers unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtsbeschwerde abs nr zpo abs inso statthaft jedoch unzulssig sache weder grundstzliche bedeutung abs nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr zpo grundstzliche bedeutung rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen bghz rechtsbeschwerde fr rechtsgrundstzlich gehaltene frage anforderungen glaubhaftmachung erffnungsgrundes gem abs satz inso stellen entscheidungserheblich vorliegenden verfahren konkret stellt vgl bgh beschl februar ix zb zinso glaubhaftmachung kam nmlich erffnungsgrund allein einzigen forderung antragstellenden glubigers abgeleitet bestritten forderung fr erffnung insolvenzverfahrens voll bewiesen bgh urt dezember iii zr zip olg hamm kts olg kln zip hk inso kirchhof aufl rn rn landgericht verkannt dadurch antragsteller beschwert landgericht gunsten geringere anforderungen gestellt jedenfalls landgericht bestehen forderung berzeugt beurteilung frage erffnungsgrund glaubhaft gemacht landgericht brigen weder willkrlich gehandelt anspruch antragstellers wirkungsvollen rechtsschutz verletzt gehrt aufgaben insolvenzgerichts bestand ernsthaft bestrittener rechtlich zweifelhafter forderungen berprfen fllt tatschliche rechtliche beurteilung eindeutig glubiger schon glaubhaftmachung gescheitert parteien prozessweg verweisen bgh beschl dezember aao beschl august ix zb zip mnchkomm inso schmahl rn brigen sei bemerkt landgericht zutreffend glaubhaftmachung vertraglicher ansprche verneint bereicherungsansprche glaubhaft gemacht angesehen antragsteller hinreichend substantiiert vorgetragen mindestansprche bestehen wert nachlasses bersteigen vortrag antragstellers hierzu unzureichend weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter vill kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  468. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts trier april aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts trier januar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben stadt trier betroffenen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen instanzen erstatten gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene armenischer staatsangehriger reiste september deutschland erfolglosem asylverfahren wurde dezember slowakische republik abgeschoben januar wurde diebstahlsversuch trier festgenommen dabei gab falsche personalien folgenden tag amtsgericht haft april sicherung abschiebung angeordnet beschwerde betroffene erfolgter abschiebung slowakische republik beantragt rechtswidrigkeit haftanordnung festzustellen landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt feststellungsantrag ii beschwerdegericht meint sei ausreichend betroffenen beginn richterlichen anhrung wesentlichen grnde haftantrags mitzuteilen einfach gelagerten sachverhalt handle brigen sei haftantrag beginn anhrung vorgelegt worden erforderlichen zustimmungen staatsanwaltschaften htten zeitpunkt haftanordnung vorgelegen zustimmung staatsanwaltschaft detmold erst stellung haftantrages erteilt worden sei schade iii zurckweisung feststellungsantrags famfg zulassung statthafte rechtsbeschwerde senat beschluss oktober zb fgprax bereits deswegen begrndet betroffene mglichkeit anhrung amtsgericht vorliegen einvernehmens staatsanwaltschaft detmold stellung nehmen beteiligte haftantrag januar mitgeteilt betroffenen weiteres ermittlungsverfahren staatsanwaltschaft detmold wegen diebstahls waffen gefhrt antwort anfrage staatsanwaltschaft einvernehmen abschiebung erteile liege folgetag teilte beteiligte vorlage besttigung staatsanwaltschaft detmold richterin amtsgericht per mail zustimmung zwischenzeitlich erteilt sei protokoll richterlichen anhrung betroffenen januar lsst jedoch entnehmen hierber kenntnis gesetzt wurde lediglich festgehalten wesentlichen grnde antrags bekannt gegeben worden seien dahingestellt bleiben betroffenen erforderlich wre vgl senat beschluss juni zb juris rn haftantrag anhrung kopie ausgehndigt wurde ausfhrungen beteiligten beschwerdeverfahren wonach betroffenen haftantrag verhandlung vorgelegt worden lsst entnehmen haftantrag ergnzende mail beteiligten ausgehndigt zumindest bekannt gegeben wurde grund ausgeschlossen lage angaben beteiligten behrde ber vorliegende einvernehmen staatsanwaltschaft vgl abs famfg uern entgegen auffassung beschwerdegerichts kommt allein darauf einvernehmen staatsanwaltschaft tatschlich vorlag gericht hiervon kenntnis haftantrag ergnzenden ausfhrungen beteiligten richten gericht betroffenen vgl senat beschluss mai zb njw gelegenheit hierzu gerichtlichen anhrung stellung nehmen senat beschluss september zb juris rn iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann czub weinland brckner kazele vorinstanzen ag trier entscheidung xiv lg trier entscheidung'],['Soon']]
  469. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mai ausspruch ber einziehung pkw audi amtliches kennzeichen nebst fahrzeugschlssel aufgehoben zugehrigen feststellungen bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes sowie wegen versuchten raubes tateinheit sachbeschdigung hausfriedensbruch gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren drei monaten verurteilt pkw eigentum angeklagten nebst schlssel eingezogen revision angeklagten rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo einziehungsentscheidung bestand generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt entscheidung ber einziehung pkw audi gem abs abs nr stgb lsst erkennen landgericht ermessensentscheidung betracht gezogen pkw tatmittel abs stgb fall ii handelt surrogatgegenstand abs stgb fr tatbeute zeitlich frheren tat besonderheit vorliegenden fallkonstellation lag darin tat ii tatmittel verwendete ua eigentum angeklagten stehende ua pkw beuteanteil beschwerdefhrers fall finanziert wurde ua insoweit lsst ermessenserwgungen landgerichts abs stgb entnehmen bedacht einziehungsentscheidung durchsetzbarkeit ansprche geschdigten fall gefhrden deshalb gesamtabwgung betracht kommenden umstnde staatliche einziehung sperren knnten vgl joeks mnchener kommentar stgb aufl rn ber abs abs stgb abs stpo htte daher vorliegend entscheidung getroffen knnen einerseits tat verletzten ausreichend zeit gewhrt wegen offener ansprche gerichteten tat zivilrechtlichen titel verschaffen sichergestellten pkw vollstrecken andererseits auffangrechtserwerb staates sicherstellt beschwerdefhrer tatmittel verwendeten pkw zurck erlangt geschdigte ansprche geltend macht zwangsvollstreckung sichergestellte kraftfahrzeug betreibt einziehungsanordnung anstelle entscheidung abs abs stgb abs stpo drfte vorliegenden fallkonstellation allenfalls rahmen tatrichter abs stgb zustehenden ermessens bewegen befriedigung geschdigtenansprche anderweit ge sichert verletzte bereits entschdigt vgl barreto rosa nstz landgericht weder festgestellt entscheidung bercksichtigt daher bestehen bleiben aufhebung einziehung getroffenen feststellungen veranlasst fehlerhafte ermessensausbung wirkt feststellungen kommen jedoch ergnzende feststellungen betracht entscheidung abs abs stgb abs stpo anstelle einziehungsanordnung stnde neuen tatrichterlichen urteil abs stpo entgegen vgl meyer goner fs kleinknecht zumal falle vollstreckung geschdigten tat sichergestellten pkw angeklagten gerichteten zivilrechtlichen schadensersatzansprche reduzieren wrden gnstige umstand einziehungsentscheidung eintreten verschliet senat becker hubert gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  470. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann dr gtz mrz beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberla ndesgerichts celle februar unzulssig verworfen beschwerde klgerin nichtzulassung revision vorgenannten urteil zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens klgerin beklagte tragen streitwert davon entfallen beschwerde klgerin beschwerde beklagten grnde beschwerde beklagten unzulssig mindes tbeschwer gem nr satz egzpo mehr erreicht dabei zugrunde legen beklagte angefochtene urteil insoweit beschwert rechtsfehle rfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts fr rechtsa nwaltskosten klgerin hhe anspruch genommen betrag abschlag vorzunehmen feststellungsklage handelt entgegen auffassung beklagten rechtfertigen weder ine bindungswirkung urteils fr mitversicherer di gefahr weitergehenden inanspruchnahme klgerin schaden sersatz annahme hheren beschwer beklagte berufungsurteil umfang treffenden verurteilung beschwert haftung bernommene quote beschrnkt bekla gte erstrittenes urteil versicherungsbedingungen fr mitversicherer verbindlich insoweit unerheblich ersichtlich mageblichen zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht vgl bgh beschlsse mrz viii zr juris rn dezember iii zr juris rn jeweils schadensersatzansprche klgerin raum standen lasten beklagten festgestellte deckungsverpflichtung fa llen knnten entsprechende tatsachen weder ausreichend dargelegt glaubhaft gemacht erfordernis enatsbeschluss juli iv zr zev rn auftraggeberin klgerin anspruchsschreiben dezember mehr verfolgung darin erhobenen anspruchs zurckgekommen nachdem bereits beendeten selbstndigen beweisverfahren ausfhrungsfehler klgerin festgestellt wurden dementsprechend beklagte schon klageerwiderung ausgefhrt anwaltsh onorar gestritten ii beschwerde klgerin unbegrndet rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfo rdert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo senat rgen verletzung art abs abs gg geprft fr durchgreifend erachtet iner nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr gtz vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  471. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bestechung geschftlichen verkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem stpo beschlossen anhrungsrgen verurteilten mrz senatsbeschluss februar kosten zurckgewiesen grnde senat beanstandeten beschluss revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november gem abs stpo unbegrndet verworfen hiergegen erhobenen anhrungsrgen verurteilten mrz erfolg zulssigen rechtsbehelfe unbegrndet liegt verletzung rechtlichen gehrs stpo senat weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte zuvor gehrt worden wre wurde bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehr verletzt umstand senat rechtsansicht verteidigung verurteilten kenntnis genommen ergebnis gefolgt stellt verletzung rechtlichen gehrs dar schon grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenomme ne vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen vgl bverfg kammer beschluss juni bvr njw mwn zumal art abs gg verpflichtet antragsschrift generalbundesanwalts akte gereichtes vorbringen beteiligten ausdrcklich bescheiden vgl bgh beschluss april str nstz rr beschluss juni str bghr stpo abs verwerfung jeweils mwn jedenfalls wurde gesamte schriftliche vortrag verurteilten entscheidungsfindung senats bercksichtigt soweit verurteilte erstmals rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung revisionsverfahren beanstandet verletzung rechtlichen gehrs dargetan senat gesichtspunkt ebenfalls schon rahmen sachbehandlung befasst blick umfang schwierigkeit verfahrens weiteren verurteilten revisionen erhobenen zahlreichen materiell verfahrensrechtlichen beanstandungen grndliche vorbereitung senatsberatung einschlielich aufarbeitung vorhandener rechtsprechung literatur erforderlich machte wurde revisionsverfahren senat verzgert stets gefrdert fr anordnung vollstreckungsaufschubs senat raum bedarf nheren darlegung kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl bgh beschluss mai str beckrs schfer eschelbach grube zeng schmidt'],['Soon']]
  472. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november justizverwaltungssache betreffend wegen neubescheidung generalstaatsanwaltschaft az zs generalstaatsanwaltschaft berlin az vas kammergericht berlin strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november beschlossen beschwerde antragstellers beschluss kammergerichts berlin juli az vas kosten unzulssig verworfen beschluss beschwerde angefochten abs satz stpo voraussetzungen abs abs gvg fr vorlage groen senate vereinigten groen senate liegen schon angesichts unzulssigkeit rechtsmittels rissing van saan roggenbuck appl'],['Soon']]
  473. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer ball dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten abgetretenem recht zahlung rckstndiger leasingraten restwertzahlung herausgabe leasingfahrzeugs beendigung leasingvertrages anspruch beklagte september oktober bmwvertragshndler gmbh co kg zeug erwerben geschftsfhrer autohauses neues fahrl gleichzeitig geschftsfhrer leasing gmbh co kg fol genden ehemalige rechtsanwalt nerseits alleingesellschafter genden beteiligt sei vermgens beteiligungs gmbh fol fr handelte auen ebenfalls geschftsfhrer drei unternehmen vermgensverfall geraten reihe flle boten verkufer ho sowie weiterer autohauses beklagten statt kaufes bmw coupe leasingmodell fr fahrzeug wonach einmalzahlung neuwagenpreises dm weiteren leasingraten mehr zahlen beklagten erklrten ho ausdrcklich angelegenheit fr einmalzahlung erledigt sei sei lage einmalbetrag geschickte anlage soviel geld erwirtschaften daraus leasingraten bezahlt knnten beklagten kmen keinerlei weitere forderungen entsprechend modell flens modell schlo beklagte september leasingvertrag tungsvertrag sowie verwal ab leistete vereinbarte einmalzahlung leasingvertrag rechnungsendbetrag hhe dm brutto sowie leasingdauer monaten aufgefhrt bruttoleasingrate betrug dm monatlich restwert leasingvertrag betrag dm bruttokaufpreises angegeben schriftliche verwaltungsvertrag sah beklagte neuwagenkaufpreises zahlte vertrages bernahm verpflichtung schuldbefreiender wirkung fr auftragge ber leasingraten zahlen sowie gegenber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres ber geleisteten zahlungen ausweis gesetzlichen umsatzsteuer abrechnung erteilen vertrages verpflichtet beklagten fahr zeug ablauf leasingzeit ursprnglichen bruttokaufpreises erwerb anzubieten refinanziert wurden leasingvertrge klgerin datum juli sowohl glo balzession sicherungsbereignung leasingobjekte vereinbart leasingraten wurden fr sechs monate mai gezahlt danach zahlungen mehr erfolgten legte klgerin gegenber beklagten abtretung offen schreiben mai kndigte leasingvertrag wegen ausbleibens leasingzahlungen verlangte beklagten herausgabe fahrzeugs klage begehrt klgerin zahlung rckstndiger leasingraten hhe dm zuzglich mehrwertsteuer sowie zahlung leasingvertrag angegebenen restwertes dm mithin insgesamt dm nebst zinsen ferner verlangt herausgabe fahrzeugs beklagte hlt globalzession fr sittenwidrig ferner auffassung einmalzahlung verpflichtung leasingvertrag erfllt einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenber entfaltet brigen ansicht lea singvertrag verstoe abs verbrkrg wesentliche vertragsbestimmungen insbesondere flligkeit einzelnen teilzahlungen option beklagten fahrzeug abschlu leasingdauer erwerben knnen vertragsurkunde fehlten beklagte verlangt widerklagend herausgabe kraftfahrzeugbriefs leasingfahrzeugs klgerin landgericht klage vollem umfang stattgegeben widerklage abgewiesen berufungsgericht beklagten hiergegen eingelegte berufung teil zinsen zurckgewiesen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung vollem umfang herausgabe kraftfahrzeugbriefs klgerin entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt globalzession sei sittenwidrig knebelung vorliege klgerin ausgesprochene kndigung komme nachdem vorgesehene leasingzeit jedenfalls sptestens mai abgelaufen sei sechs monatsraten gezahlt wor seien beklagte fahrzeug whrend gesamten leasingzeit besitz gehabt msse rckstndigen leasingraten zuzglich vereinbartem restwert zahlen daran ndere einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenber entfaltet uerungen geschftsfhrers leasingnehmer zahlung wonach verpflic
  474. [['bundesgerichtshof str beschluss oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts rottweil februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat beim angeklagten entnimmt senat gesamtin halt urteilsgrnde landgericht bewhrungsentscheidung trotz recht revision beanstandeten fehlerhaften formulierung ua beurteilung prognose zutreffenden prfungsmastab ausgegangen zudem aussetzung vollstreckung erkannten freiheitsstrafe hintergrund hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen fall ausgeschlossen strafkammer frage entziehung fahrerlaubnis einziehung fahrzeuge errterte beschwert angeklagten schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  475. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo unterbliebene vernehmung vaters angeklagten gesttzte aufklrungsrge bleibt erfolglos februar vater ebenso mutter angeklagten gegenber polizei erklrt angaben allerdings kam mrz polizeilichen vernehmung mutter nachdem entschlossen angaben dabei erklrte mann aussagebereit sei polizei wegen vernehmungstermins verbindung setzen revision teilt jedoch vater ausweislich verfahrensakten befindlichen vermerks kriminalbeamtin juni sb iv bl juni fernmndlich erklrt bleibe ursprnglichen entscheidung aussage seien ohnehin schon befragt worden knne sagen schon gesagt worden wre senat offenlassen schon allein umstand revision mitteilt statt behauptet verfahrensakten ergben anhaltspunkte dafr vater erklrung mutter mrz aussagebereitschaft mehr gehabt unzulssigkeit rge abs satz stpo fhrt vgl hierzu bgh nstz urteil november str gribbohm nstz jew jedenfalls brauchte strafkammer angesichts genannten vermerks annahme aufzudrngen revision vortrgt vernehmung vaters aussagen erwarten wren aussagen mutter familiren situation angeklagten relativiert widerlegt htten sachrge bleibt generalbundesanwalt dargelegten grnden erfolglos beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen schfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']]
  476. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen anhrungsrge senatsurteil januar kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge klgerin begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge klgerin einzelnen bezeichneten bergangen gergten vortrag senat vollem umfang bercksichtigt ii unrecht beanstandet klgerin senat htte rechtsstreit werbung berregionalen medien beschrnkt berufungsgericht zurckverweisen mssen klgerin richterlichen hinweis gelegenheit gehabt htte vorinstanzen fr relevant erachteten gesichtspunkt vorzutragen entsprechenden hinweis htte klgerin geltend gemacht zurck verweisung berufungsgericht vorzutragen beweis stellen berregionalen zeitschriften beschrnkung werbung bestimmte wirtschaftsrume ausklammerung bestimmten wirtschaftsrumen beilagenwerbung normalen anzeigenwerbung technisch mglich keineswegs unblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand fr werbenden verbunden sei zurckverweisung sache berufungsgericht klgerin richterlichen hinweis gelegenheit geben werbung bundesweit vertriebenen medien deren beschrnkter verbreitung vorzutragen bestand anlass knnen grundsatz vertrauensschutzes fairen verfahrens gebieten berufungsurteil aufzuheben partei gelegenheit geben gesichtspunkt vorzutragen abs zpo gebotener hinweis unterblieben vgl bgh urteil mrz zr bghz rn modulgerst ii urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker davon streitfall rede berufungsgericht angenommen beklagte interesse bundesweiten prsentation unternehmens wahl ausgestaltung marketingkonzepts recht gezogenen grenzen frei annahme berufungsgerichts senat entscheidung zugrunde gelegt klgerin gegenrge angegriffen erforderlich klgerin rechnen senat sache entscheidet ungeachtet frage klgerin gegenrge annahme interesses beklagten bundesweiten werbung wenden bestand schon deshalb anlass fr zurckverweisung sache berufungsgericht frage beklagte schtzenswertes interesse bundesweiten werbung grundstzen rechts gleichnamigen zentralen fragen gehrte denen parteien erst richterlichen hinweis vortragen mussten entsprechend beklagte tatsacheninstanzen verfahren fr anspruch genommen unternehmenskennzeichen berregional werben drfen anbetracht bedurfte hinweises klgerin fehlenden interesse beklagten bundesweiten werbung vorzutragen klgerin rgt zumutbarkeit beschrnkung werbung regionalteile welt sonntag vorgetragen aufwendungen fr werbung regionen bayern berlin nordrheinwestfalen seien niedriger fr bundesweite werbung senat vortrag kenntnis genommen vorbringen jedoch fr entscheidungserheblich erachtet senat angenommen sei dafr ersichtlich beschrnkung werbung bundesweit vertriebenen medien wirtschaftsraum beklagte ttig sei vertretbarem aufwand einschrnkungen wirkung werbung mglich sei steht vorbringen klgerin entgegen soweit mglichkeit werbung regionalteilen bayern berlin nordrhein westfalen welt sonntag verweist kommt hierauf entscheidend beklagte groes handelsunternehmen regelmig interesse bundesweiten werbung beschrnkung lediglich regionalteile drei bundeslndern steht gleich klgerin dargelegt beklagten rumliche beschrnkung bundesweiter werbung zumutbar kommt darauf klgerin bercksichtigung umstands zusammenhang vermisst iii klgerin rgt senat umfangreichen vortrag klgerin gutachten gmbh juli hinreichend bercksichtigt rechtliche gehr klgerin verletzt zudem senat gutachten unbercksichtigt gelas sen gleiches gelte fr vortrag klgerin revisionsschriftsatz oktober schriftstzen instanzen denen klgerin einholung sachverstndigengutachten beantragt rgen folgt verletzung rechtlichen gehrs klgerin stehen zusammenhang frage werbung beklagten angebrachte aufklrende text anforderungen gengt unzutreffenden verkehrsverstndnis ausreichendem mae entgegenzuwirken reicht senatsrechtsprechung recht gleichnamigen verwechslungsgefahr hinne
  477. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring januar beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts hannover august beschluss amtsgerichts insolvenzgericht hannover juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte beschluss oktober vorlufigen insolvenzverwalter ber vermgen fortan schuldner bestellt worden november wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet weitere beteiligte insolvenzverwalter bestellt februar weitere be teiligte schlussbericht vorgelegt zugleich festsetzung vergtung hhe fr ttigkeit vorlufiger insolvenzverwalter beantragt beschluss juni rechtspflegerin antrag zurckgewiesen vergtungsanspruch verjhrt sei sofortige beschwerde weiteren beteiligten erfolglos geblieben rechtsbeschwerde festsetzung beantragten vergtung hilfsweise zurckverweisung sache beschwerdegericht erreichen zulssigen rechtsmittel begrndet fhren aufhebung entscheidungen vorinstanzen zurckverweisung sache insolvenzgericht vergtungsanspruch weiteren beteiligten verjhrt senat zwischenzeitlich entschieden verjhrt vergtungsanspruch vorlufigen insolvenzverwalters festsetzung vergtung insolvenzgericht innerhalb dreijhrigen regelverjhrung bgb frist beginnt gem abs nr bgb schluss jahres insolvenzverfahren erffnet vergtungsanspruch mithin entstanden abschluss erffneten insolvenzverfahrens verjhrung jedoch anlehnung rechtsgedanken abs satz rvg gehemmt vgl bgh beschluss september ix zb zip rn ff angefochtene entscheidung daher bestand senat eigene sachentscheidung mglich sache zurckzuverweisen abs satz zpo hinblick darauf vergtungsantrag geprft worden hlt senat fr sachgerecht verfahren gem abs abs zpo aufhebung erstinstanzlichen entscheidung insolvenzgericht zurck zuverweisen vgl bgh beschluss juli ix zb bghz kayser raebel grupp pape mhring vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']]
  478. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover februar kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo abs inso art eginso statthaft jedoch gem abs zpo unzulssig weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert stndiger rechtsprechung senats bemessung vorzunehmender abschlge grundstzlich aufgabe tatrichters rechtsbeschwerdeinstanz darauf prfen gefahr verschiebung mastben bringt bgh beschluss november ix zb zinso rn mwn juni ix zb zinso rn gefahr besteht bereinstimmung rechtsprechung senats vorinstanzen konkreten fall erforderlichen aufwand allgemeinen kriterien bewertet rechtsbeschwerde aufgeworfene frage gegenber normalverfahren unterdurchschnittliche anforderungen insolvenzverwalter abschlag abs insvv rechtfertigen fhrt insolvenzverwalter tatschlich entstandenen kosten vergtung mehr gedeckt geklrt magebend fr frage abschlag vorzunehmen umstand verwalter schwcher entsprechenden insolvenzverfahren allgemein blich anspruch genommen worden bgh beschluss mai ix zb zip rn gilt einzelfall auskmmlichen vergtung fhrt system insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung immanent andernfalls mssten umgekehrt hheren berechnungsgrundlagen obergrenzen verhltnis tatschlich entstandenen kosten eingefhrt vergleichsrechnung anhand anzahl aufgewandten stunden verwalters mitarbeiter jedoch stattzufinden bgh beschluss mrz ix zb zinso rn mwn weise einzelfall auskmmliche vergtung ergeben insolvenzverwalter hinblick grundsatz querfinanzierung hinzunehmen bgh beschluss januar ix zb bghz mrz ix zb zip rn juni ix zb zinso rn kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']]
  479. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb cb verwrecht allgemeines ffentlich rechtliche verpflichtungen auflsung landeswohlfahrtsverbnde baden wrttemberg verbundene bergang aufgaben stadt landkreise kommunalverband fr jugend soziales januar begrndet beteiligten krperschaften weder drittbezogene amtspflichten verwaltungsrechtliches schuldverhltnis fehlern schadensersatzansprchen krperschaft fhren knnten unterlassene information ber anhngiges gerichtsverfahren bgh urteil oktober iii zr olg stuttgart lg stuttgart iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke seiters fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mai aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts stuttgart mrz zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klagende landkreis nimmt landeswohlfahrtsverband wrttemberg hohenzollern abwicklung beklagter kommunalverband fr jugend soziales beklagter wege schadensersatzes ersatz aufwendungen anspruch rahmen eingliederungshilfe fr aufenthalt leistungsberechtigten werksttten fr behinderte kreisgebiet fr jahre hintergrund streits folgender zusammenhang reform verwaltungsstruktur badenwrttemberg wurden landeswohlfahrtsverbnde baden wrttemberghohenzollern ablauf dezember aufgelst gesetzes auflsung landeswohlfahrtsverbnde verkndet art verwaltungsstruktur reformgesetzes vrg juli gbl kommunalverband fr jugend soziales baden wrttemberg krperschaft ffentlichen rechts errichtet jugend sozialverbandgesetzes jsvg verkndet art vrg gbl gesetzes auflsung landeswohlfahrtsverbnde gehen dezember landeswohlfahrtsverbnden wahrgenommenen aufgaben stadt landkreise kommunalverband fr jugend soziales ber abs gesetzes ausfhrung zwlften buches sozialgesetzbuch agsgb xii verkndet art vrg gbl stadt landkreise rtliche trger kommunalverband fr jugend soziales berrtlicher trger sozialhilfe agsgb xii rtlichen trger fr sgb xii genannten hilfen darunter eingliederungshilfe fr behinderte menschen sachlich zustndig verwaltungsstruktur reformgesetz trat wesentlichen bestimmungen januar kraft zeit davor gehrte eingliederungshilfe zustndigkeit landeswohlfahrtsverbnde berrtliche trger sozialhilfe beklagten trger verschiedener einrichtungen werksttten fr behinderte kreisgebiet klgers folgenden werksttten bestand seit vereinbarung abs bshg vergtungsstze fr grundpauschale manahmepau schale festgelegt folgezeit einvernehmlich gesamtvergtung je betreuter person tag angehoben wurden jahr konnten vertragsparteien ber weitere erhhung vergtung einigung finden werksttten riefen schiedsstelle bshg vgl sgb xii ziel gesamtvergtung anzuheben whrend beklagte festsetzung beantragte beschluss april setzte schiedsstelle gesamtvergtung hhe wirkung ab februar fest hiergegen erhoben werksttten beklagte klage verwaltungsgericht urteilen mai abwies beide prozessparteien beantragten hiergegen herbst zulassung berufung verwaltungsgerichtshof lie beschlssen januar beide berufungen sache blieb angefochtenen urteilen beklagte verfahren fr abwicklung befindlichen beklagten fortfhrte frist begrndung berufung versumte werksttten anschlieend berufung zurcknahmen danach wurden seit streit stehenden differenzbetrge klger gezahlt verwaltungsgerichtlichen verfahren erst schreiben werksttten november kenntnis erhalten klger wirft beklagten ber beim verwaltungsgerichtshof anhngigen verfahren informiert wre geschehen htte zulassungsantrag zurcknehmen knnen beklagte offenen verbindlichkeiten abs gesetzes auflsung landeswohlfahrtsverbnde juni htte erfllen mssen ferner htte klger grundlage rundschreibens beklagten januar insoweit vorlage treten erstattung aufwendungen beklagten einzelfallnachweis verlangen knnen hilfsweise sttzt klger darauf beklagte berufungsbegrndungsfrist versumt wre geschehen htte vollem umfang obsiegt jahr kosten hhe erspart htte zuletzt zahlung nebst zinsen erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten ger
  480. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungernsternberg pokrant dr schaffert dr kirchhoff beschlossen gehrsrge senatsurteil oktober kosten klgers zurckgewiesen bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt worden bezieht wesentlichen abweichende rechtsansicht klgers werbeanzeige beklagten darin enthaltene abbildung klgers ausschlielich werbezwecken gedient senat rechtsansicht auseinandergesetzt begrndet warum werbeanzeige meinungsbildenden inhalt aufweist offensichtlichen werbezweck verdrngt tz urteils demzufolge senat meinungsbildenden inhalt einzelfall orientierten gter interessenabwgung abs kug bercksichtigt einzelnen begrndet warum klger vorliegenden fall verwertung bildnisses beanstandeten werbeanzeige hinnehmen tz urteils wegen unmittelbaren zeitlichen inhaltlichen zusammenhangs rcktrittserklrung klgers verffentlichung werbeanzeige kommt entgegen senat kenntnis genommenen abweichenden rechtsansicht klgers abwgung entscheidend darauf klger zeitpunkt erscheinens werbeanzeige bereits offiziell finanzminister entlassen worden bornkamm ungern sternberg schaffert pokrant kirchhoff vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  481. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember richter keukenschrijver dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster fr recht erkannt berufung urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin europischen patents streitpatents inanspruchnahme prioritt schwedischen patentanmeldung juni mai angemeldet wurde streitpatent umfasst drei patentansprche betreffend verfahren wrmekonservieren behlters laminierten verpackungsmaterial patentanspruch verfahrenssprache englisch folgenden wortlaut method for heat preserving container made from laminated packaging material which has at least one plastic layer and is filled with goods the heat preservation being accomplished by means of heat and external pressure which is maintained during the holding time of the preservation process the container during subsequent cooling time being subjected to external supporting pressure characterized that the container made from laminated packaging material which said at least one plastic layer consists of plastic with memory selected from the group including polyolefins polyesters polyamides polyvinyl alcohols polycarbonates and acrylic polymers during said holding time is pressurized to such extent that said at least one plastic layer is concavely deformed and locked the form obtained and during said cooling time is subjected to such supporting pressure that it retains its deformed shape patentansprche unmittelbar patentanspruch rckbezogen klgerin geltend gemacht gegenstand patentansprche deutlich vollstndig offenbart sei fachmann ausfhren knne zudem gegenber stand technik patentfhig sei patentgericht streitpatent wegen fehlender patentfhigkeit fr nichtig erklrt dagegen wendet beklagte erstrebt weiterhin klageabweisung verteidigt streitpatent auerdem fnf hilfsantrgen auftrag senats prof wandte wissenschaften hochschule fr ange schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt zudem klgerin gutachterliche stellungnahme prof dr vorgelegt hochschule entscheidungsgrnde berufung zulssig bleibt sache erfolg streitpatent betrifft verfahren wrmekonservierung behlters laminierten verpackungsmaterial beschreibung streitpatents ausgefhrt behlter fr wrmekonservierte erzeugnisse neben dosen glasbehltern laminierte einwegbehlter bekannt seien mehr zwei miteinander verbundenen schichten aufgebaut seien letztere htten gegenber dosen vorteil teuren rohmaterialien stahl aluminium hergestellt wrden zeichneten gegenber glasbehltern darin stoempfindlich seien zudem erlutert erwrmung geschlossenen flexiblen behlters inhalt druck innerhalb behlters ansteige behlterinhalt ausdehne gasdruck wassers zunehme druckanstieg teilweise expansion behlters kompensiert allerdings whrend wrmebehandlung explodieren vollstndig gefllt sei vermeiden wrden behlter etwa volumens gefllt zustzlicher raum oberhalb inhalts verbleibe wasserdampfdruck behlter vorher fr wrmebehandlung verwendete temperatur berechnet zudem knnten partialdrcke gase gesenkt abfllen luft inhalt sowie versiegeln luft zustzlich geschaffenen raum behlters entfernt streitpatent liegt technische problem aufgabe zugrunde verfahren wrmekonservierung behlters laminierten verpackungsmaterial verfgung stellen genannten nachteile aufweist patentanspruch folgt erreicht verfahren dient wrmekonservieren behlters behlter verpackungsmaterial hergestellt inhalten gefllt besteht wenigstens kunststoffschicht verpackungsmaterial laminiert kunststoffschicht besteht kunststoff formerinnerungsvermgen plastic with memory gruppe bestehend polyolefinen polyestern polyamiden polyvinylalkoholen polycarbonaten acrylpolymeren gewhlt wrmekonservierung durchgefhrt mittels wrme ueren druck whrend haltezeit konservierungsprozesses uere druck aufrechterhalten derartiger hhe ausgebt wenigstens kunststoffschicht konkaven form deformiert erzeugten form gesperrt whrend abkhlzeit behlter dera
  482. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz entschdigungsrechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer raebel vill cierniak mrz beschlossen sofortige beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli zurckgewiesen auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens klger auferlegt grnde gesetzlicher grund fr zulassung revision abs beg liegt beschwerdebegrndung bezeichnete frage auslegung bgb fehlender ungewiheit vergleichsparteien ber ausgangsrechtsverhltnis unechter vergleich stellt berufungsurteil grundlage fr abschlu prozevergleichs jahre tatbestandlich entnehmen insbesondere offen beklagte hierdurch erweitertes irrtumsrisiko htte bernehmen berufungsgericht wirksamkeit vergleiches brigen bejaht parteien innerhalb vergleichsgegenstandes falschen voraussetzungen ausgegangen zweiten voraussetzung bgb streitverursachenden unkenntnis fehlt entsprechenden ausfhrungen berufungsgerichts lassen rechtsfehler erkennen rechtsfrage fr anwendung bgb gengt kenntnis sachlage weiteren aufklrung rechtsstreit darstellt parteien mglicherweise vergleich gekommen wre zitierte entscheidung reichsgerichts rgz zutreffend sinne berufungsurteils geklrt freilich miverstndlich formulierte tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts vergleich jahres geschftsgrundlage aufbaue psychisches leiden erblassers jetzigem erkenntnisstand naheliegend ausschliee entzieht revisionsrechtlichen berprfung rechtsgrundstzliche verfahrensrgen hiergegen erhebt beschwerde abweichung berufungsurteils entscheidungen bundesgerichtshofs liegt insoweit fr abs nr beg gilt allgemeine enge divergenzbegriff abweichung sinne setzt voraus anzufechtende entscheidung rechtsfrage beantwortet vergleichsentscheidung mithin rechtssatz aufstellt vergleichsentscheidung aufgestellten tragenden rechtssatz deckt vgl letzthin etwa bghz bgh beschl mrz zr wm daran fehlt sicherung einheitlichen rechtsprechung fr rechtlichen anforderungen geschftsgrundlage vgl bgb erfordert berufungsurteil gleichfalls entscheidung bundesgerichtshofs berufungsgericht punkt unabsichtlich rechtspre chung bundesgerichtshofs abgewichen wre folgen wrde rechtsfehler zulassung revision abs nr beg rechtfertigen vgl bgh beschl mrz iv zb rzw abs nr beg abs nr beg vorliegend bereits erkennbar berufungsurteil rechtsfehlerhaften verstndnis begriffs geschftsgrundlage beruht soweit klger bgb beruft fllt auerdem last erblasser ableben ende verlangen abnderung vergleichs hervorgetreten obwohl zweiten depression jahre anschlieenden behandlung prof dr mglichkeit phasenhaft verlaufenden psychasthenischen verfolgungssyndroms rechnen mute eigenart bemessung entschdigungsrente erkannt worden umstand anpassung vergleichs jahre klger geltend gemachten gesichtspunkten entgegenstehen vgl bgh urt februar ix zr lm beg nr rzw beschl januar ix zb bghr beg geschftsgrundlage gilt beschwerde meint infolge zeitablaufs ermittlung anspruchsvoraussetzungen erschwert hinsicht ohnehin entgegen ausfhrungen beschwerde daran erinnern klger erhhte kapitalentschdigung rente fr zeit ab januar begehrt mithin fr zeit tatsacheninstanzen erfolgsfalle zustzliche feststellungen htten getroffen mssen endlich soweit beschwerde rgt berufungsgericht abs beg verletzt rechtsfehler zulassung revision abs nr beg gleichfalls rechtfertigen berufungsgericht hilfsweisen anspruchsgrund allenfalls rentenanpassung jahre ab tragen knnte brigen rechtsprechung bundesgerichtshofs folgen zitiert bgh urt mai ix zr rzw ebenso seither urt mai ix zr bghr beg abs vergleich lm beg nr danach gelten vergleich bestimmte leiden verfolgungsbedingt anerkannt worden zeit schon vorhandene leistungsfhigkeit verfolgten beeintrchtigende leiden verfolgungsunabhngig sptere verschlimmerung knnte voraussetzung rentenanpassung fhren berufungsgericht tatrichterlich festgestellt anerkannten vegetativen dystonie anerkannten endogenen depression rahmen psychasthenischen syndroms mglicherweise dysthymie zusammenhang bestehe mithin zwei verschiedene erkrankungen handelt darstellung beschwerde iii verstehen dagegen versucht be
  483. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja fluggastrechtevo art buchst art abs buchst art art abs luftverkehrsunternehmen grundstzlich ausgleichszahlung wegen nichtbefrderung verpflichtet fluggast ber besttigte buchung fr flug verfgt befrderung gebuchten flug verweigert bevor fluggast vorgesehenen zeit abfertigung fr gebuchten flug einfinden luftbefrderung bestandteil reise besttigte buchung reiseveranstalter hierber ausgestellten beleg ergeben vorweggenommene befrderungsverweigerung darin liegen fluggast zustimmung geplanten tatschlich durchgefhrten flug umgebucht luftverkehrsunternehmen zuzurechnende mitteilung reiseveranstalters entsprechend unterrichtet bgh urteil mrz zr lg dsseldorf ag dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt revision klger februar verkndete urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangen klger abgetretenem recht ehefrau leistung ausgleichszahlungen hhe insgesamt gem abs satz buchst art abs verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste falle nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr abl eu februar nachfolgend fluggastrechteverordnung ehefrau klgers buchte reiseveranstalter gmbh fr klger flugpauschalreise trkei hinflug dsseldorf antalya beklagten betriebene luftverkehrsunternehmen durchfhren fr oktober uhr flug vorgesehen oktober uhr ging mail postfach reisenden mitteilung gmbh hinflug umge bucht worden seien reisenden wurden mitteilung entsprechend oktober uhr beklagten planmig durchgefhrten flug antalya befrdert klger auffassung hierin fluggastrechteverordnung zahlung ausgleichsleistungen verpflichtende nichtbefrderung ursprnglich gebuchten beklagten ebenfalls planmig durchgefhrten flug liege amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht klage abgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstreben beklagte tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht angenommen klgern stehe spruch begehrte ausgleichszahlung fluggastrechteverordnung sei davon auszugehen reisenden ber besttigte buchung ber frheren flug verfgten beklagten abrede gestellt nichtbefrderung sinne verordnung knne jedoch angenommen voraussetze fluggste rechtzeitig abfertigung fr ursprnglich gebuchten flug schalter beklagten eingefunden htten zuzumuten wre trotz mitgeteilten umbuchung frheren flug flughafen einzufinden sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit davon ausgehen durften flug befrdert wre geltend gemachte ausgleichsanspruch verneinen jedenfalls fehle weiteren voraussetzung weigerung beklagten fluggste befrdern knne sicht fluggastes umbuchung zugestimmt weigerung ursprnglich vorgesehenen flug befrdern gleichkommen rechtsprechung bundesgerichtshofs knne vorzeitigen eintreffen fluggastes flugsteig stattfindenden ablehnung befrderung weigerung fluggast befrdern angenommen gegenber ausdruck gebracht daran fehle streitfall fluggste htten willen ursprnglich gebuchten flug teilzunehmen beklagten kundgetan obliege fluggast buchung nochmals aktiv teilnahmewunsch flug uern regel dadurch erfolge fluggast flugsteig einfinde flugzeug besteigen sei entbehrlich blicherweise abflugtag uernden teilnahmebegehren mitteilung ber umbuchung vierzehn tage abflug wege antizipierten befrderungsverweigerung vorgegriffen worden sei sei ersichtlich fluggste umbuchung akzeptiert befrderung ursprnglichen flug bestanden htten ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht voraussetzungen geltend gemachten ausgleichsanspruchs wegen nic
  484. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja vitro diagnostika uwg nr mpg importeur frankreich importierte medizinprodukte deutschsprachige umverpackung gebrauchsanweisung deutschland fach zwischenhndler zwecke weiterexports franzsischsprachige lnder abgibt handelt nr uwg mpg wettbewerbswidrig geeignete manahmen sicherstellt abnehmer tatschlich weiterexportiert endverbraucher deutschland abgibt bgh beschl juli zr olg dresden lg dresden zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juli kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo beschwerde folgende rechtsfrage formuliert verstt importierender zwischenhndler medizinprodukte mitgliedstaat europischen gemeinschaft bezogen vorschriften produkte ordnungsgem etikettiert zwischenhndler fr ausschlielichen weiterexport abgibt gesetzes ber medi zinprodukte medizinproduktegesetz mpg fassung bekanntmachung bgbl zuletzt gendert art gesetzes nderung medizinproduktrechtlicher vorschriften bgbl verbindung richtlinie eg europischen parlaments rates oktober ber vitro diagnostika abl eg nr abgabe deutschsprachige etikettierung gebrauchsanweisung erfolgt liegt insbesondere derartigen fllen inverkehrbringen deutschland frage rechtfertigt zulassung revision abs satz zpo beantwortung hinreichend klar abs satz mpg drfen medizinprodukte abgesehen einzelnen bestimmten einschlgigen ausnahmen deutschland verkehr gebracht ce kennzeichnung magabe absatzes satz absatzes satz versehen gem abs satz mpg drfen ce kennzeichnung produkte versehen grundlegenden anforderungen mpg entsprechen bercksichtigung zweckbestimmung anwendbar gelten fr medizinprodukt zustzlich rechtsvorschriften diejenigen medizinproduktegesetzes deren einhaltung ce kennzeichnung besttigt darf hersteller medizinprodukt ce kennzeichnung versehen rechtsvorschriften erfllt abs satz mpg mpg ergeben grundlegenden anforderungen fr vitro diagnostika anforderungen anhangs richtlinie eg nr abs anhangs richtlinie eg mssen vitro diagnostika eigenanwendung gebrauchsanweisung etikettierung enthalten amtssprache jeweiligen mitgliedstaates bersetzt endverbraucher produkt eigenanwendung erhlt nr satz mpg inverkehrbringen entgeltliche unentgeltliche abgabe medizinprodukten verstehen gengt bertragung tatschlichen sachherrschaft schorn medizinprodukte recht stand oktober hill schmitt meyer leren wiko medizinprodukterecht mpg rdn rehmann rehmann wagner medizinproduktegesetz rdn verkauf zwischenhndler voraussetzungen erfllt europischen recht ergibt richtlinie eg vitro diagnostika richtline sowie richtlinie ewg rates juni ber medizinprodukte abl eg nr definieren inverkehrbringen erste entgeltliche unentgeltliche berlassung produkts hinblick vertrieb verwendung gemeinschaftlichen markt art abs lit richtlinie eg sowie art abs lit richtlinie ewg regeln erstmalige inverkehrbringen begriff erstmaligen inverkehrbringens wurde nr satz mpg umgesetzt vgl begrndung regierungsentwurfs mpg ndg bt drucks inverkehrbringen sinne richtlinien endet somit bereits medizinprodukt hersteller hndler berlassen worden hintergrund mageblichen richtlinien unschdlich nr satz mpg inverkehrbringen weiteren vertriebsstufen regelt vgl vg stuttgart urt pharmr genannten richtlinien geben regelungsziel berlassen nationalen gesetzgeber anforderungen fr weitere inverkehrbringen normieren vgl schorn medizinprodukte recht stand februar sowie stand oktober berufungsgericht vorschriften mpg dahin ausgelegt importeur frankreich importierte produkt deutschsprachige umverpackung gebrauchsanweisung deutschland fach zwischenhndler zwecke weiterexports reimports franzsischsprachige lnder abgibt wettbewerbsversto nr uwg mpg begeht geeignete manahmen sicherstellt abnehmer seinerseits vorschriften ei
  485. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndete anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende klger verbeamteter feuerwehrmann berufsttig erzielte vergangenheit nebeneinknfte selbstndiger ttigkeit architekt legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrgen ab februar gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb jahr kndigte klger vertrge erhielt teilbetrag eingezahlten gelder zurck deswegen beauftragte rechtsanwlte neben weitere mandanten unternehmen vertraten geltendmachung schadensersatzansprchen sptestens sommer wurde klgerischen anwlten bekannt ber vermgen schweizer unternehmens sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhngig schuldensanierung dient deswegen fragten ende beklagten bereit sei mandanten nachlassverfahren vertreten schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten lassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgers nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klger delegierten ehemaligen prsidenten verwaltungsrats verwaltungsrat unternehmens schadensersatz klage wurde abgewiesen schadensersatzansprche klgers anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klger wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe teilweise form freistellung landgericht klage unzulssig abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht landgerichtliche urteil aufgehoben sache weiteren verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht mnster art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgers vertrag verbraucher geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klger januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtformulare beigefgt htten beklagte knne verbrauchergerichtsstand deutschland verklagt sei vertragspartner klgers geworden vertrag j
  486. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober verfahren erffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter raebel vill richterin lohmann richter dr detlev fischer oktober beschlossen wert verfahrens rechtsbeschwerde euro festgesetzt grnde antrag erffnung insolvenzverfahrens glubiger gestellt worden gebhr fr verfahren ber antrag betrag forderung jedoch wert insolvenzmasse geringer wert erhoben abs gkg gilt fr beschwerde glubigers abs satz gkg nennwert forderung rechtsbeschwerdefhrerin bersteigt hchstbetrag millionen euro abs gkg grundstzlich hchstbetrag zugrunde legen wre rechtsbeschwerde jedoch dargelegt eidesstattliche versicherung geschftsfhrers schuldnerin mai glaubhaft gemacht wert freien masse mehr euro betrgt eidesstattlichen versicherung angegebenen aktivierten planungs entwicklungsleistungen euro stehen zweifel fr befriedigung glubiger verfgung gleiches gilt fr vormerkung deren werthaltigkeit fhigkeit schuldnerin pfndungsglubigers abhngt zugrunde liegenden grundstckskaufvertrag erfllen abs bgb vorgetragen dr gero fischer raebel lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  487. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vbvg abs aufenthalt mittellosen betreuten pflegefamilie grundstzlich aufenthalt heim anzusehen rechtfertigt betreuervergtung abs satz vbvg vorgesehenen geringeren arbeitsaufwand zugrunde legen ausnahme ergeben aufenthalt pflegefamilie heimtrger organisiert aufenthalt stndig kontrolliert begleitet umfassende aktuellen situation betroffenen grundstzlich unabhngige dadurch betreuer dauerhaft entlastende versorgungsgarantie bernommen daran fehlt familienpflege ambulante betreuung ausgerichteten organisation begleitet bgh beschluss januar xii zb olg stuttgart lg heilbronn xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen sache behandlung entscheidung eigener zustndigkeit oberlandesgericht stuttgart zurckgegeben grnde beteiligte mitarbeiterin beteiligten betreuungsverein eigenschaft vereins betreuerin mittellosen betreuten streit steht vergtung abs abs vormnderund betreuervergtungsgesetz vbvg betreute psychisch krank lebt pflegefamilie unterbringung familie erfolgt aufgrund formularvertrages betreuten vertreten betreuerin pflegefamilie ambulante psychiatrische dienste verein verfgung gestellten vertragsformular leistungspauschale vergtende aufgabe trger betreuten wohnens familienpflegetrger pflegefamilie betreute regelmigen abstnden bedarfsgerecht besuchen beide krisen alltagsbewltigung untersttzen koor dination durchfhrung verwaltungsrechtlichen angelegenheiten behilflich pflegefamilienverhltnis jederzeit pflichtgemem ermessen beenden fr anderweitige unterbringung betreuten sorgen pflegefamilie steht betreuten zimmer verfgung kchenzeile bad zusammen zwei pfleglingen familie nutzen verpflegung bernimmt betreute teilweise je befindlichkeit aktuellen qualitt beziehung pflegefamilie putzen zimmers ausschlielich betreuten wahrgenommen ebenso einnahme medikamente weitere einbeziehung pflegefamilie wnscht betreute fr tagesstruktur verantwortlich vormundschaftsgericht vergtungsanspruch beteiligten fr zeit januar dezember grundlage pauschalierten arbeitsaufwandes zwei stunden monat berechnet stunden festgesetzt auffassung vertreten aufenthalt betreuten pflegefamilie entspreche unterbringung heim beschwerde beteiligten landgericht betreuervergtung fr genannten zeitraum stunden festgesetzt pflegefamilie betreute untergebracht sei kriterien begriffs heim sinne abs vbvg erflle hiergegen richtet weitere beschwerde beteiligten oberlandesgericht mchte weiteren beschwerde entsprechen auffassung familienpflege kriterien fr aufenthalt heim generell erfllt betreuer betreu ungsverein pauschal vergtende arbeitsaufwand knne deshalb gem abs satz nr vbvg zwei stunden bemessen mittellose betreute pflegefamilie lebe betreuung bereits lnger zwlf monate bestehe vielmehr sei fall gem abs satz nr vbvg fr betreuung mittelloser ab jahr allgemein geltende zeitaufwand stunden zugrunde legen gelte unabhngig gegebenheiten einzelnen pflegefamilie deshalb komme darauf pflegefamilie zwei pfleglinge aufgenommen betreuten einfluss aufnahme betreuten htten ber eigene kochgelegenheit verfgten mahlzeiten familie einnhmen zimmer wsche selber reinigten insoweit hilfe familie anspruch nhmen deren haushalt berwiegend integriert seien tagesablauf gestalteten entscheidend sei vielmehr pflege familie schon grundsatz her pflege heim gleichstehe heim professionell gefhrt verfge ber geschultes personal pflege heim ausreichend gesichert sei schon einrichtung gengenden berwachung unterliege oberlandesgericht sieht beabsichtigten entscheidung allerdings beschuss oberlandesgerichts oldenburg famrz gehindert entscheidung oberlandesgericht pflege mittellosen betreuten familie aufenthalt heim angesehen fr betreuung verminderten pauschalen arbeitsaufwand gem abs satz vbvg ansatz gebracht dabei darauf abgestellt pflegefamilie entscheidenden fall umfassende vernderungen gesundheitszustandes hilfebedarfs einbeziehende versorgungsgarantie bernommen fr pflege vereinbarte entgelt weit ber mietzins fr
  488. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs verkehrsanschauung bestimmenden begriff wohnens fallen berufliche ttigkeiten mieters auen erscheinung tretenden weise ausgebt geschftliche aktivitten mieters mieter ausschlielich wohnzwecken vermieteten rumen ausbt auen erscheinung treten vermieter vorherige vereinbarung dulden verpflichtung vermieters vertragswidrige nutzung mietrume gestatten kommt betracht beabsichtigten ttigkeit mieter darzulegen beweisen weitergehenden einwirkungen mietsache mitmieter ausgehen blichen wohnnutzung besttigung bgh urteil juli viii zr njw bgh urteil april viii zr lg berlin ag charlottenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin juni zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger eigentmer mietshauses mutter beklagten mietete haus jahr wohnung tod januar lebte ab jahr mehr allein versorgen konnte zog beklagte wohnung mutter pflegen lebt seitdem beruf musiklehrer fr gitarre musikschule wegen pfle gettigkeit mehr vollem umfang musikschule ausben konnte gab bereits geringerem umfang jahr wohnung gitarrenunterricht erlaubnis klgers fr ausbung ttigkeit deren umfang auswirkungen hausfrieden parteien streitig holte beklagte schreiben februar zeigte beklagte klger tod mutter erklrte eintritt mietverhltnis anwaltsschreiben mrz kndigte klger mietverhltnis auerordentlich abs bgb gab begrndung beklagte ber mehrere jahre hinweg erlaubnis wohnung musikunterricht gegeben wohnung entgegen vertraglich vereinbarten nutzungsweck gewerblich genutzt wegen unterricht verursachten lrms sei hausfrieden unzumutbar beeintrchtigenden streitigkeiten mitmietern gekommen klage nimmt klger beklagten rumung wohnung anspruch schriftsatz august kndigte klger mietverhltnis zustzlich bgb fristlos gab begrndung lrmbelstigung dauere fort amtsgericht klage stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten landgericht zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt rumungsanspruch klgers sei bgb begrndet mietverhltnis beklagte gem abs bgb tod mutter eingetreten sei sei aufgrund abs bgb gesttzten wirksamen kndigung klgers mrz beendet worden abs bgb fordernde person eingetretenen mieters liegende wichtige grund kndigung sei darin sehen beklagte erlaubnis klgers ber jahre hinweg wohnung gitarrenunterricht gegeben klger konkrete anhaltspunkte dafr vorgetragen deswegen vergangenheit zeiten denen beklagte mieter wohnung sei auseinandersetzungen haus lebenden mietern gekommen sei derartige auseinandersetzungen seien zukunft befrchten fhrten person beklagten liegenden unzumutbaren beeintrchtigung hausfriedens freiberufliche erteilung gitarrenunterricht stelle bliche wohnnutzung dar bedrfe rechtsprechung bundesgerichtshofs ttigkeit wegen haus kommenden schler auenwirkung entfalte erlaubnis vermieters vorliegend fehle klger beklagten mehrfach vergeblich aufgefordert gitarrenunterricht unterlassen rechtfertigten allein deshalb befrchtende weitere ausbung freiberuflichen ttigkeit willen vermieters daraus unwahrscheinlich ergebenden probleme mitmietern auerordentliche kndigung darauf vorhaltungen klgers hinsichtlich auseinandersetzungen mitmietern berhaupt zutrfen komme ii beurteilung berufungsgerichts hlt rechtlicher nachprfung stand revision zurckzuweisen recht berufungsgericht darin beklagte erlaubnis klgers wohnung gitarrenunterricht erteilt wichtigen grund auerordentlichen kndigung gem abs bgb gesehen rumungsanspruch deshalb abs bgb begrndet gem abs bgb vermieter mietverhltnis innerhalb monats nachdem endgltigen eintritt mietverhltnis kenntnis erlangt auerordentlich gesetzlichen frist kndigen person eingetretenen wichtiger grund v
  489. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts berlin juli magabe unbegrndet verworfen einziehungsentscheidung entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde einziehungsentscheidung bestand selbstndige einziehung gegenstands gem abs abs stgb strafkammer grundsatz verkannt sicherungsverfahren stpo selbstndigen einziehungsverfahren gem abs stpo mglich vgl bgh beschluss april str strafo mwn abs stpo erforderlich gesonderte antrag gestellt worden fehlt fr einziehung verfahrensvoraussetzung geringfgige teilerfolg revision rechtfertigt beschuldigten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen abs stpo mutzbauer sander knig schneider khler'],['Soon']]
  490. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo soweit beschwerdefhrer verletzung grundsatzes ffentlichkeit nr stpo gvg rgt bemerkt senat landgericht vorschriften ber ffentlichkeit dadurch verletzt hauptverhandlungstag juli uhr uhr durchgefhrte sodann unterbrochene hauptverhandlung insgesamt fr tag fr uhr festgesetzten terminstunde stattfand mangel wurde indes wiederholung gesamten verfahrensabschnitts vorsitzenden kurzfristig fr selben tag auerhalb hauptverhandlung anberaumten zustzlichen fortsetzungstermin geheilt zuhrer termin mglicherweise kenntnis vermag versto grundsatz ffentlichkeit begrnden schutz vertrauens terminsankndigungen ffentlichkeitsgrundsatz umfasst vgl bgh nstz gerichtsgebude hinweise zeit ort zustzlichen termins angebracht beschwerdefhrer geltend gemacht beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien kuckein solin stojanovi athing sost scheible'],['Soon']]
  491. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen mrz kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien april geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren april ehemann antragsgegner geboren oktober juni zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin geregelt wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners bundesversicherungsanstalt fr angestellte berlin bfa berlin weitere beteiligte versicherungskonto antragstellerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte gera bfa gera weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen mai bertragen ferner las ten versorgung antragsgegners versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quaisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa gera rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen mai begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen april mai abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragstellerin fr antragsgegner ausgegangen fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften amtsgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragsgegner monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  492. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz halbs justizmodernisierungsgesetzes august bgbl kostentragung bercksichtigung bisherigen streitstandes billigem ermessen abs satz halbs zpo fllen denen prozekostenhilfeantrag verbundene klage zustellung zurckgenommen wurde bgh beschlu februar xii zb olg frankfurt main lg wiesbaden xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen klger rechtsbeschwerdefhrer prozekostenhilfe bewilligt rechtsanwalt dr kortm beigeordnet partei prozekosten monatliche raten ab april zahlen zahlungen bundeskasse leisten grnde oktober klger nachdem zuvor beklagten vergeblich frist abgabe erklrung gesetzt zustimmung beklagten kndigung gemeinsam abgeschlossenen bausparvertrags gerichtete klage eingereicht zugleich bewilligung prozekostenhilfe nachgesucht landgericht beklagten beglaubigte abschrift schriftsatzes bersandt aufgefordert prozekostenhilfegesuch klgers stellung nehmen beklagte daraufhin begehrte zustimmung kndigung bausparvertrags erklrt klger sodann klage zurckgenommen beantragt beklagten kosten verfahrens aufzuerlegen verhalten anla einreichung klage gegeben landgericht daraufhin beklagten gem abs satz zpo kosten auferlegt sofortige beschwerde beklagten oberlandesgericht entscheidung landgerichts abgendert kostenantrag klgers zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klger kostenantrag ii rechtsmittel begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts liegen voraussetzungen abs satz zpo fr antragsteller begehrte kostenentscheidung aufstellt kostenregelungen zpo bezgen parteien rechtsstreits jedoch erst fehlenden zustellung klage komme fr regelung abs satz zpo gelte prozekostenhilfeverfahren ergebe unanwendbarkeit abs satz zpo bri gen bereits daraus kostenerstattung verfahren abs satz zpo stattfinde ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand bundesgerichtshof erla angefochtenen beschlusses entschieden gesetz reform zivilprozesses juli bgbl eingefgte vorschrift abs satz zpo anwendbar klage zurckgenommen bevor zugestellt worden zustellung deshalb nachfolgend unterbleibt bgh beschlsse november viii zb famrz dezember vii zb zfbr auffassung inzwischen einfgung abs satz halbsatz zpo justizmodernisierungsgesetz august bgbl eingang gesetz gefunden angefochtene entscheidung erweist deshalb richtig prozekostenhilfeverfahren gerichtskosten entstanden auergerichtliche kosten gegner gem abs satz zpo erstatten klger nmlich prozekostenhilfe beantragt zugleich klage eingereicht richtig klage bezeichneter schriftsatz zunchst antrag gewhrung prozekostenhilfe gemeint etwa fall schriftsatz gebeten vorab ber gewhrung prozekostenhilfe entscheiden klagebegrndung weise klarstellt klageerhebung beabsichtigt vgl etwa senatsurteil mai xii zr famrz musielak foerste zpo aufl rdn vorliegenden fall schriftsatz klgers anhaltspunkte fr willensrichtung indes entnehmen klger gegenteil ausdrcklich erklrt klage erheben gleichzeitig prozekostenhilfe nachgesucht verstndnis geht ergebnis unbeschadet hilfsbegrndung letztlich wohl oberlandesgericht anderenfalls zulassungsfrage anwendbarkeit abs satz zpo vorliegenden fall ankme angefochtene entscheidung bestehen bleiben senat vermag sache abschlieend entscheiden oberlandesgericht standpunkt folgerichtig abs satz zpo obliegende ermessensentscheidung getroffen sache daher oberlandesgericht zurckzuverweisen entscheidung nachholt hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']]
  493. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb januar zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr unpfndbar gegenstnde schuldners ehegatte fortsetzung erwerbsttigkeit bentigt fortsetzung erwerbsttigkeit sinne abs nr zpo erforderliche gegenstnde knnen kraftfahrzeuge arbeitnehmer fr tglichen fahrten wohnung arbeitsplatz zurck bentigt bgh beschluss januar vii zb lg mhlhausen ag nordhausen vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen rechtsbeschwerde glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts mhlhausen januar zurckgewiesen glubigerin trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens grnde glubigerin betreibt drei vollstreckungstiteln wegen forde rung insgesamt zwangsvollstreckung schuldnerin schuldnerin erwerbsunfhig bezieht rente hhe etwa netto lebt zusammen ehemann drei kindern alter jahren dorf ehemann schuldnerin kreisstadt beschftigt regelmigen arbeitszeiten uhr uhr ab uhr fr fahrten arbeitsstelle verwendet pkw ford mondeo baujahr april preis erworben pkw schuldnerin zugelassen glubigerin gerichtsvollzieherin beauftragt pkw pfnden gerichtsvollzieherin auftrag abgelehnt dagegen eingelegte erinnerung glubigerin amtsgericht vollstreckungsgericht zurckgewiesen sofortige beschwerde beschluss erfolg geblieben beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen begehrt glubigerin gerichtsvollzieherin anzuweisen vollstreckungsauftrag auszufhren ii gem abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht entscheidung juris dokumentiert fhrt pkw sei gem abs nr zpo pfndbar fr fortsetzung erwerbsttigkeit ehemanns schuldnerin erforderlich sei bentige schuldnerin fahrzeug fr erwerbsttigkeit ehemann gehre abs nr zpo geschtzten personenkreis zwangsvollstreckungsrecht sei dadurch geprgt schuldner familie zumindest verbleiben msse bescheidenem umfang davon gelebt knne schuldner msse daher belassen diene fr notwendigen lebensunterhalt erforderlichen mittel erzielen dabei knne unterschied schuldner mittels fahrzeugs erwerbseinkommen erziele ehegatten verfgung stelle fr familienunterhalt sorgen knne bleibe ehemann schuldnerin pkw erhalten knne weiterhin unterhaltsverpflichtungen bgb erfllen weite auslegung abs nr zpo sei daher art gg geboten gegenmeinung wortlaut schliee abs nr zpo fr schuldner gelte knne grnden gefolgt pkw sei ausbung erwerbsttigkeit ehemanns schuldnerin erforderlich heute selbstverstndlich angesehen arbeitnehmer fahrzeug arbeitsstelle fahre sei ehemann schuldnerin zuzumuten gegebenenfalls stundenlang ffentliches verkehrsmittel warten lndlichen region familie wohne berhaupt verkehre unbestritten heie angefochtenen beschluss amtsgerichts sei gerichtsbekannt ffentliche verkehrsmittel realisierung arbeitszeiten ehemanns schuldnerin verfgung stnden hlt rechtlichen nachprfung stand zutreffend ansicht beschwerdegerichts schuldnerin knne abs nr zpo berufen obwohl ehemann pkw fr fahrten arbeitsstelle benutze schutzbereich vorschrift erstreckt aa berwiegenden auffassung rechtsprechung litera tur greift abs nr zpo beim schuldner pfndende gegenstand ehegatten fr eigene erwerbsttigkeit bentigt olg hamm dgvz lg nrnberg frth dgvz zller stber zpo aufl rdn stein jonas mnzberg zpo aufl rdn schuschke walker walker zpo aufl rdn mnchkommzpo gruber aufl rdn musielak becker zpo aufl rdn pg flury zpo rdn wieczorek schtze lke zpo rdn wortlaut norm orientierter ansicht abs nr zpo allein fr schuldner gelten olg stuttgart dgvz lg augsburg rpfleger thomas putzo htege zpo aufl rdn hk zpo kemper aufl rdn mller zwangsvollstreckung ehegatten ff bb erstgenannte meinung trifft dafr spricht gesetzeszweck pfndungsverbote abs zpo dienen schutz schuldners sozialen grnden ffentlichen interesse beschrnken durchsetzbarkeit ansprchen hilfe staatlicher zwangsvollstreckungsmanahmen ausfluss art gg art gg garantierten menschenwrde bzw allgemeinen handlungsfreiheit enthalten konkretisierung verfassungsrechtlichen sozialstaatsprinzips art abs art abs gg schuldner familienangehrigen wirtschaftliche exis
  494. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb august rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter leupertz beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandgerichts stuttgart oktober verworfen beklagte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen wert beschwerdegegenstandes grnde rechtsbeschwerde gem abs nr abs satz zpo statthaft jedoch unzulssig zulassungsgrnde sinne abs zpo vorliegen begrndung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo kniffka kuffer safari chabestari bauner leupertz vorinstanzen lg ulm entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  495. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja verkprospg abs satz verkprospv nr jeweils juli juni geltenden fassung brsg abs satz nr juli oktober geltenden fassung wendet emittent wertpapieren ausdrcklich unkundige brsenunerfahrene publikum bestimmt empfngerhorizont fr prospekterklrungen fhigkeiten erkenntnismglichkeiten durchschnittlichen klein anlegers allein anhand prospektangaben ber kapitalanlage informiert ber keinerlei spezialkenntnisse verfgt fall gehrt tatschlichen rechtlichen verhltnissen fr beurteilung angebotenen wertpapiere notwendig daher richtig vollstndig wertpapier verkaufsprospekt darzustellen mglichkeit erteilung nachteiliger weisungen beherrschende konzernmuttergesellschaft beherrschte konzerntochtergesellschaft verbundene erhhte gefahr fr rckzahlung konzerntochtergesellschaft gezahlten anlegergelder verantwortliche denen erlass prospekts ausgeht prospektveranlasser personen erfasst eigenes wirtschaftliches interesse emission wertpapiere darauf hinwirken unrichtiger unvollstndiger prospekt verffentlicht regelung lcke haftungsverpflichteten geschlossen insbesondere sollen konzernmuttergesellschaften haftung einbezogen konzerntochtergesellschaft wertpapiere emittiert bgh urteil september xi zr olg frankfurt main lg frankfurt main xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger dr matthias pamp richterin dr menges fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten prospekthaftung wertpapier verkaufsprospektgesetz rckabwicklung erwerbs inhaberschuldverschreibungen mittlerweile insolventen aktiengesellschaft anspruch ag nachfolgend ber deren vermgen september insolvenzverfahren erffnet wurde legte jahren insgesamt fnfundzwanzig inhaberschuldverschreibungen brsenzulassung rechnerischen gesamtvolumen mio beklagte firma mehrheitsaktionr grundlage ge winnabfhrungs beherrschungsvertrages herrschender unternehmer ihrerseits vertraglich herrschendes unternehmen mehreren toch tergesellschaften fr konzern wurde beklagten grund einzelweisungen liquidittsmanagement gefhrt folge hohe einzelzahlungen beklagten erfolgten rechnungswesen werthaltige forderungen ausgewiesen anfang jahres legte prospekt ausgewogene konditionen beworbene anleihe kennnummer hhe gesamtvolumens mio laufzeit drei jahren verzinst vorstand februar unterzeichnete bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht bafin untersagte wertpapier verkaufsprospekt enthlt seite organigramm beteiligung beklagten einzelkaufmnnischer unternehmer durchgezogenen pfeil zahl dargestellt gegenlufiger gestrichelter pfeil gewinnabfhrungsvertrag erlutert seite befindet hinweis beklagte mehrheitsaktionr anteil grundkapital seite weitere erluterung darauf hingewiesen beklagten einzelkaufmann gewinnabfhrungs beherrschungsvertrag besteht seite fr geschftsjahr positives ergebnis mio mitgeteilt aufgrund beherrschungs gewinnabfhrungsvertrages organtrger abzufhren finanzielle lage beklagten bzw konzerns prospekt dargestellt seiten enthlt prospekt abschnitt berschrift risikohinweise mglichkeit totalverlustes folgt beschrieben fall insolvenz gesellschaft besteht risiko anleiheglubiger totalverlust anlage erleidet erste ffentliche angebot wertpapiere aufgrund prospektes fand februar statt danach zeichnete klger fnf inhaberteilschuldverschreibungen coupon nummern nennbetrag je nahm april kaufantrag klgers bersandte selben tag wertpapierurkunden klage begehrt klger verurteilung beklagten zahlung nebst zinsen zug zug bertragung rechte insolvenzverfahren ber vermgen erwerb inhaber teilschuldverschreibungen sowie feststellung annahmeverzugs landgericht klage teilurteil abgewiesen berufungsgericht kleinen teil zinsen stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgeric
  496. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember insoweit aufgehoben vollstreckungsgegenklage klger abgewiesen wurde umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger technischer zeichner ehefrau damals ebenfalls jhrige kaufmnnische angestellte wurden jahr vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung ha erwerben vermittler fr gmbh ttig seit groem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte finanzierte mehreren besuchen vermittlers wohnung klger denen beklagten stammenden formularen bausparantrge unterschrieben sowie schriftliche erklrung fr erwerbende objekt bestehenden mieteinnahmegesellschaft september beitraten unterbreiteten gmbh co kg nachfolgend ver kuferin notarielles kaufangebot notariell beurkundeter erklrung oktober annahm finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin landeskreditbank folgenden bank klgern oktober darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber dm dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz haustrwiderrufsgesetz beigefgt enthlt folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse ber dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt fr beantragte darlehen eingerumten sicherheiten fr glubigerin treuhnderisch verwalten bertragen auszahlungsbedingungen auszahlungen vorfinanzierungsdarlehen voraus sofortdarlehen zwischenkredite zugeteilten bauspardarlehen erfolgen bausparkasse folgende unterlagen vorliegen beitritt mieteinnahmegemeinschaft unserer zustimmung gekndigt darf besondere bedingungen fr vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages vertrge ablsen sobald umstnde eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhltnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensneh mer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begrndet notarieller urkunde oktober wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld ber dm zuzglich jahreszinsen bestellt gem ziffer urkunde bernahmen klger persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persnlichen haftung glubigerin gegenber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klger widerriefen april abschluss vorausdarlehens gerichteten willenserklrungen berufung vorschriften haustrwiderrufsgesetzes nachdem rechtsnachfolgerin bank januar zusammenhang darlehensverhltnis zustehenden ansprche beklagte abgetreten nimmt klger notariellen urkunde oktober persnlich anspruch hiergegen wenden klger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden fr begrndung persnlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen auerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen htten zudem wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng vermittlern zusammen gearbeitet hinreichend ber wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklrt insbesondere unterdeckungen mietpools berhht kalkulierten miete gewusst vermittler kufern wahrheitswidrig erzielbare miete angegeben htten klgern sei anstelle tatschlich erzielbaren miete dm qm vermittler monatliche nettomiete dm qm verkauft worden weshalb rentabilitt erworbenen immobilie vornherein gegeben sei beklagte hilfswiderklagend rckzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzglich zinsen beantr
  497. [['bundesgerichtshof beschluss iii za september rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vizeprsidenten schlick richter wstmann seiters tombrink reiter beschlossen anhrungsrge gegenvorstellung klgers beschluss senats august zurckgewiesen grnde beschluss august senat antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts februar mangels hinreichender aussicht erfolg zurckgewiesen abs satz zpo entscheidung wendet klger schreiben september beschluss senats unanfechtbar abs satz abs nr abs zpo eingabe klgers soweit verletzung anspruchs rechtliches gehr geltend gemacht anhrungsrge brigen gegenvorstellung verstehen zulssig erhobene anhrungsrge zpo sache erfolg senat entscheidung vorgetragenen sachverhalt vollem umfang geprft insbesondere rge berufungsgericht klger zweiter instanz vorgelegte privatgutachten bercksichtigt senat vorbringen jedoch insgesamt erfolg versprechend sinne abs satz zpo erachtet gericht rechtsauffassung einnimmt klger wnscht stellt verletzung rechts gewhrung rechtlichen gehrs dar vgl bverfge soweit klger wege gegenvorstellung abweichenden einschtzung erfolgsaussichten rechtsverfolgung gelangt sieht senat nochmaliger berprfung sach rechtslage anlass entscheidung abzundern schlick vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung reiter'],['Soon']]
  498. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts heidelberg oktober unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen drei fllen davon falle tateinheit sexuellem mibrauch jugendlichen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt zudem fr dauer vier jahren verboten arzt ausbung heilberufes weibliche jugendliche jahren untersuchen behandeln sowie weibliche personen jahren auszubilden beschftigen hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rgt unbegrndet sinne abs stpo errterung bedarf lediglich folgendes revision beanstandet landgericht hauptverhandlung wrtlich protokollierten teil aussage zeugin beweiswrdigung einbezogen obwohl fr frage glaub wrdigkeit geschdigten zeugin bedeutsam sei deshalb htte errtert mssen strafkammer angeklagten taten bestritten wesentlichen aufgrund fr glaubhaft erachteten angaben geschdigten ausfhrlicher wrdigung beweise fr berfhrt erachtet revision mitgeteilte wrtlich protokollierte teilaussage zeugin ging kern dahin gesch digte zeugin gegenber frage angeklagten sexuell belstigt worden sei verneint urteil geht darauf indes sachlich rechtlicher mangel aufgezeigt revision grundstzlich behauptung gehrt tatgericht bestimmten aussage beweisperson auseinandergesetzt aussage urteil ergibt allein sache tatrichters ergebnisse beweisaufnahme festzustellen wrdigen dafr bestimmte ort urteil ber ergebnis verhandlung schuld straffrage festgehalten bindet revisionsgericht grundlage sachlich rechtlichen nachprfung urteils bghst bgh njw allerdings verfahrensrge beanstandet tatgericht gem abs satz stpo wrtlich niedergeschriebenen verlesenen genehmigten aussage auseinandergesetzt obwohl deren wrdigung geboten sei stpo bghst revision teilt entsprechende verfahrenstatsachen vortrag ungeachtet erklrung verletzung sachlichen rechts rgen verfahrensrge verstnde wrde indessen schon daran scheitern versptet erhoben wre revision zunchst innerhalb begrndungsfrist allgemeinen sachrge gerechtfertigt worden erst ablauf begrndungsfrist januar verteidigerin januar beim landgericht eingegangenen schriftsatz rede stehende beanstandung angebracht abs abs stpo darber hinaus wre verfahrensrge bezeichneten inhalts deshalb zulssig verfahrenstatsachen vollstndig vorgetragen abs satz stpo revision legt dar behauptet protokollierte teilaussage zeugin zeitpunkt urteilsberatung beweiserheblich tatrichter mu zeitpunkt urteilsfllung wesentlichen beweiserheblichen umstnde urteilsgrnden errtern inhalt aussage zeitpunkt beweiserheblich lt inbegriff hauptverhandlung aufgrund persnlichen eindrucks beweiswert beweismittel beurteilen widerspruch bekundungen zeugen aussagen verschiedener beweispersonen einfache erklrung zeugen sonstige beweismittel fr verfahrensbeteiligten zweifelsfrei gelst anla fr darlegung urteilsgrnden mehr bestand vgl bgh njw schfer stv wegen gesetz vorgeschriebenen anforderungen verfahrensrge abs satz stpo mu deshalb darlegung verlangt weiteren gang hauptverhandlung beweiserheblichkeit betreffenden beweismittels entsprechenden aussageteils wrdigung vermit verndert schfer aao daran fehlt endlich wre beanstandung verfahrensrechtliche rge unbegrndet lag hand geschdigte lange zeit scham getraut sachverhalt nahestehenden personen offenbaren auenstehenden person treffen einkaufsmarkt nmlichen grnden weiteres geschdigte erkennen gab landgericht verhalten geschdigten beweiswrdigung aufgegriffen begegnet jedenfalls durchgreifenden bestand urteils gefhrdenden rechtlichen bedenken gilt zumal blick brigen ausfhrliche beweiswrdigung strafkammer gutachten aussagepsychologischen sachverstndigen zurckgreift besonderen umstnde aussageentstehung berzeugungskrftig darstellt schfer nack schluckebier boetticher schaal'],['Soon']]
  499. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nebenintervenient gleich einfacher streitgenssischer streithelfer beteiligt dabei eigenem namen kraft eigenen prozessualen rechts neben hauptpartei handelt stellung auftreten heraus ausdruck kommenden prozessualen erklrung hauptpartei untersttzen fremden prozess partei streithelfer dabei einfacher streitgenssischer streithelfer auftritt deshalb frage parteistellung prozess betrifft allein art umfang dabei abs zpo zukommenden befugnisse bindung rechtsbeschwerdegerichts feststellungen berufungsgerichts un zulssigkeit berufung bgh beschluss august viii zb lg schwerin ag schwerin ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger kosziol beschlossen streithelfer gefhrte rechtsbeschwerde klgerin beschluss landgerichts schwerin zivilkammer november aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammer berufungsgerichts zurckverwiesen gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde streithelfer klgerin mietete anfang wohnung beklagten schwerin mietsicherheit stellte selbstschuldnerische brgschaft klgerin ber nettomiete fr drei monate entsprechenden hchstbetrag mrz nahm beklagte klgerin wegen offener forderungen nebenkostenabrechnungen jahre hhe verbrgten hchstbetrages brgschaft anspruch woraufhin klgerin leistungsbestimmung zahlte nimmt beklagten klage rckzahlung geleisteten betrages nebst zinsen anspruch behauptungen nebenkostenabrechnungen unrichtig seien nachzahlungen htten beansprucht knnen streithelfer streitverkndung klgerin rechtsstreit seite beigetreten amtsgericht erkannte klageabweisung prozessbevollmchtigte streithelfers bezugnahme mrz sowohl prozessbevollmchtigten klgerin zugestellte urteil namens vollmacht streithelfers nebenintervenienten april berufung eingelegt wobei berufung berufung streithelfers berufungsklgers gekennzeichnet klgerin berufungsschrift namentlich genannt mai prozessbevollmchtigte streithelfers beantragt berufungsverfahren streithelfer beklagter frist begrn dung berufung monat verlngern vorsitzende berufungskammer entsprochen juni eingegangenem schriftsatz prozessbevollmchtigte streithelfers berufung streitverkndeten bezeichnete berufung begrndet zulssigkeit berufung darauf hingewiesen streithelfer klageantrag klgerin angeschlossen rechtskraft klageabweisenden urteils brgschaft gezahlten betrag klgerin erstatten msse mehr beschwert sei insoweit klgerin bereits mahnbescheid streithelfer erwirkt fristwahrend widerspruch eingelegt unmittelbar ausgang berufungsverfahrens betroffen sei nachdem vorsitzende berufungskammer verfgung juni darauf hingewiesen selbstndiges rechtsmittel streithelfers sei magabe zpo statthaft streithelfer schriftsatz juli zunchst widersprochen geltend gemacht knne gem zpo streitgenosse hauptpartei selbstndig willen untersttzten partei eigenen namen rechtsmittel einlegen weitere hinweisverfgung juli schriftsatz august erklrt unselbstndige berufung fr klgerin eingelegt weshalb entsprechende korrektur rubrums bitte beschluss november streithelfer rechtsbeschwerde wendet berufungsgericht nebenintervenienten fr klgerin eingelegte berufung unzulssig verworfen begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt berufung streithelfers sei sowohl unselbstndige berufung klgerin selbstndiges streitgenssische nebenintervention gesttztes rechtsmittel streithelfers unzulssig unselbstndige berufung spreche bereits streithelfer berufungsschrift april ausdrcklich berufungsklger bezeichnet anschlieend berufung fr streitverkndeten sowie begrndet worden sei erstinstanzliche entscheidung beschwere allerdings knne dahinstehen berufung bereits aufgrund berufungsschrift unselbstndige berufung streithelfers fr klgerin verstehen sei unselbstndigen berufung htte streithelfer widerspruch hauptpartei gesetzt klgerin sei nmlich gewillt weitere prozesshandlungen vorzunehmen inregressnahme streithelfers erkennen lassen erstinstanzliche urteil anfechten
  500. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen senatsurteil januar gem abs zpo ersten absatz urteilstenors dahin berichtigt statt auskunftsantrag iii heit auskunftsantrag iii rn entscheidungsgrnde geht eindeutig hervor berufungsurteil insoweit aufzuheben berufungsgericht auskunftsantrag iii abgewiesen senatsurteil januar gem abs zpo ferner rn dahin berichtigt statt ab sten exemplar ab sten exemplar jeweils ab sten exemplar heit rn tatbestandes ergibt zweifelsfrei nr vertrags absatzschwelle exemplaren vereinbart bornkamm pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  501. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  502. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil iii zr verkndet dezember kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb abs brssel vo art nr buchst krankenhausaufnahmevertrag ergibt natur schuldverhltnisses sinne abs bgb einheitlicher leistungsort ort krankenhauses vergtungsanspruch krankenhauses umfasst deshalb gericht ort krankenhauses auerhalb anwendungsbereichs art nr buchst verordnung eg nr brssel vo fr vergtungsansprche krankenhauses international zustndig bgh versumnisurteil dezember iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vizeprsidenten schlick richter drr wstmann seiters tombrink fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten wegen stationren behandlung berlin gelegenen krankenhaus april juli september bercksichtigung abschlagszahlungen hhe rechnungen september november zahlung nebst zinsen anspruch beklagte serbischer staatsbrger wohnte zeitpunkt aufnahme krankenhaus wohnt heute belgrad trotz ordnungsgemer zustellung ladung rechtsanwalt vertreten lassen lediglich schriftlich mitgeteilt weder grund hhe forderung bestreite klage nherer begrndung fr unntig verfrht halte landgericht erlass versumnisurteils gerichtete klage unechtes versumnisurteil unzulssig abgewiesen kammergericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin erstinstanzlich gestellten antrag entscheidungsgrnde revision begrndet beklagte verhandlungstermin vertreten versumnisurteil auszusprechen inhaltlich sachprfung beruht vgl bgh urteil april zr bghz berufungsgericht gesr auffassung rtliche hiervon abgeleitete internationale zustndigkeit mangels wohnsitzes beklagten inland ergeben knnte erfllungsort fr streitige verpflichtung beklagten ort krankenhauses wre abs zpo krankenhausaufnahmevertrag deutschland deutschen trger geschlossen worden sei demzufolge schwerpunkt vertrags deutschland liege sei zeitpunkt vertragsschlusses anwendbaren art abs egbgb deutsches recht heranzuziehen insoweit anzuwendenden abs bgb leistung ort erfolgen schuldner zeit entstehung schuldverhltnisses wohnsitz sofern ort parteien bestimmt umstnden insbesondere natur schuldverhltnisses entnehmen sei gegenseitigen vertrgen bestehe allgemeinen einheitlicher leistungsort msse grundstzlich fr verpflichtung gesondert bestimmt zweifel sei schon grundsatz verbraucherschutzes sowohl deutsche europische zivilrecht prge jeweilige wohnsitz schuldners leistungsort anlehnung honorarforderung rechtsanwalts betreffenden beschluss bundesgerichtshofs november arz bghz berufungsgericht auffassung hinsichtlich rede stehenden geldforderung bestehe bestimmte rtliche prferenz schuldverhltnis weise besonderheiten allein bestimmten leistungsort jeweiligen wohnsitz beklagten umstndegerecht lieen liege schwerpunkt vertragsverhltnisses klinikort dabei handele jedoch gesichtspunkt bestimmung leistungsorts sinne abs bgb bertragen knne weitere umstnde beim krankenhausaufnahmevertrag interessengerecht erscheinen lieen prozess ort klinik fhren seien anzuerkennen gelte namentlich fr selbstzahlende patienten gerichtsstand inland rechtsverfolgung ausland erschwert sei sei gesichtspunkt natur schuldverhltnisses sinne abs bgb unberhrt lasse brigen knne klgerin patienten inland allgemeinen gerichtsstand htten abs zpo allgemeinen geschftsbedingungen inlndischen gerichtsstand vereinbaren ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung entscheidenden punkt stand zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts mangels inlndischen wohnsitzes beklagten besondere gerichtsstand erfllungsorts sinne abs zpo betracht kommt insoweit nheren beurteilung rcksicht zeitpunkt vertragsschlusses geltenden art abs egbgb deutsches recht heranzuziehen abs bgb leistung ort erfolgen schuldner zeit entstehung schuldverhltnisses wohnsitz dispositivnorm greift weder ort
  503. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil oktober strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal richter dlp beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin april verworfen kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung todesfolge sowie wegen vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt staatsanwaltschaft rgt berprfung strafausspruchs beschrnkten rechtsmittel verletzung materiellen rechts generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg feststellungen schwurgerichtskammer erfuhr selbstwertgefhl gering ausgeprgte wenig kontaktfreudige konfliktscheue angeklagte september mittag bruder irak detonierte autobombe erheblich verletzt worden nachricht beschftigte beunruhigte angeklagten lief ziellos gegend umher trank folgezeit alkohol ereignis verdrngen weiteren verlauf tages suchte angeklagte lokal traf zeugin alkohol trin kend angeregt interessiert unterhielt mitternacht kam streit zeugin angeklagten verlauf gegenseitig beleidigten verrgerte angeklagte schlug zeugin sodann spontan verletzungsabsicht hand schulter worauf zeugin schmerzhafte blutende kopfplatzwunde zuzog beim sturz barhocker kopf tischkante gestoen schlichtend eingreifende wurde seits sofort ansonsten zurckhaltenden angeklagten aggressiv barhocker bedrngt wegstellte nachdem kontrahent ebenfalls barhocker ergriffen nachdem beide unmittelbar anschlieend rangelei fuboden verwickelt deren verlauf angeklagte stark blutende kopfplatzwunde erlitt wandte angeklagten ab angeklagte eigene verletzung wahrnahm ergriff sogleich spontan tresen stehenden schweren sowie durchmesser cm aufweisenden aschenbecher warf zwei meter entfernung richtung kopfes dadurch trug schdelfraktur epiduralblutung davon hirnstammeinklemmung hervorrief folgezeit kam verletzung versagen mehrfacher vitalfunktionen de zember verstarb landgericht geht davon angeklagte infolge alkoholgenusses entnahme blutprobe rcksicht eigene erhebliche verletzung angeklagten unterblieben beiden fllen blutalkoholkonzentration hchstens promille errechnet trinkmengenangaben mglicherweise steuerungsfhigkeit erheblich vermindert sei tat nachteil seien tatfolgen trotz alkoholischen beeinflussung fr angeklagten vorhersehbar schwurgerichtskammer brigen festgestellt durchschnittlich intelligente angeklagte wegen betruges versuchten be truges vorbestraft januar geldstrafe belegt worden stark alkoholisiertem zustand bistro verrgerung ber angeblich ausgesprochenes hausverbot fr gste alkoholische getrnke wert bestellt ua bezahlen knnen bzw rahmen strafzumessungserwgungen schwurgerichts kammer tat nachteil vorliegen minder schweren falles abs stgb verneint beiden fllen mglichkeit strafrahmenverschiebung abs stgb gebrauch gemacht strafzumessung engeren sinn landgericht deutliche alkoholisierung angeklagten erste inhaftierung jahr tat sowie erlittene verletzung strafmildernd bercksichtigt strafausspruch hlt sachlich rechtlicher prfung stand landgericht abs stgb strafrahmenverschiebung vorgenommen angeklagte folge alkoholisierung mglicherweise vermindert schuldfhig beanstanden derartigen fllen strafrahmenverschiebung vorgenommen tatrichter wertender betrachtung gesamtumstnde beurteilen dabei unterliegt pflichtgeme einschtzung tatrichters eingeschrnkt revisionsgerichtlicher berprfung bghst ff spricht erhebliche verminderung schuldfhigkeit aufgrund verantwortender trunkenheit regel strafrahmenverschiebung allerdings risiko begehung straftaten fr tter aufgrund persnlichen situativen verhltnisse einzelfalles vorhersehbar signifikant infolge alkoholisierung erhht bgh aao feststellungen landgerichts belegen rechtsfehlerfrei vorliegenden fall gerade fall landgericht festgestellt selten
  504. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwlte prof dr ster dr martini november beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs mrz abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde beklagte bescheid mrz zulassung klgers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao widerrufen dagegen gerichtete anfechtungsklage klgers anwaltsgerichtshof erfolg geblieben hiergegen wendet klger antrag zulassung berufung ii antrag klgers zulassung berufung erfolg zulassungsgrund abs vwgo gegeben vgl satz brao abs satz vwgo ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen entscheidung satz brao abs nr vwgo bestehen zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt st rspr vgl etwa senatsbeschluss oktober anwz brfg njw rr rn daran fehlt klger amtsgericht insolvenzgericht beschluss mai vorlufige verwaltung vermgens angeordnet stellt abrede mageblichen zeitpunkt zulassungswiderrufs vermgensverfall geraten macht jedoch geltend vermgensinteressen mandanten seien hierdurch zeitpunkt gefhrdet auffassung anwaltsgerichtshof recht gefolgt abs nr brao ausdruck gekommenen wertung gesetzgebers vermgensverfall rechtsanwalts grundstzlich gefhrdung interessen rechtsuchenden verbunden regelung sinne automatismus verstehen gefhrdung daher zwangslufig ausnahmslos schon vorliegen vermgensverfalls folgt gesetzlichen wertung vorrangigen interesse rechtsuchenden seltenen ausnahmefllen verneint knnen st rspr vgl etwa senatsbeschluss mrz anwz brfg juris rn annahme gefhrdung interessen rechtsuchenden falle vermgensverfalls beauftragten rechtsanwalts regelmig schon hinblick umgang fremdgeldern darauf mglichen zugriff glubigern gerechtfertigt st rspr vgl senatsbeschluss mrz anwz brfg aao gefhrdung rechtsuchenden mageblichen zeitpunkt ausgeschlossen einzelanwalt ttige klger dargetan fordern schutz interessen rechtsuchenden lage erforderlichen vorkehrungen trifft deren einhaltung vertragsrechtlich tatschlich sicherstellt setzt regelmig aufgabe ttigkeit einzelanwalt abschluss anstellungsvertrags anwaltssoziett voraus organisation soziett umfang ttigkeitsverpflichtung rechtsanwalts gegenber soziett getroffenen manahmen effektiven schutz interessen rechtsuchenden vertretungsfllen erwarten lsst st rspr vgl senatsbeschlsse april anwz brfg juris rn september anwz brfg njw rr rn jeweils klger einzelanwalt ttig daher wirksam darauf berwacht auferlegte beschrnkungen hinsichtlich annahme fremdgeld einhlt vgl senatsbeschluss mrz anwz brfg aao rn vorbringen sei bislang gefhrdung finanziellen interessen mandanten gekommen gengt gefhrdung mandanteninteressen auszurumen bereits erkennbar gegebenenfalls manahmen klger sicherung mandanteninteressen ergriffen hintergrund entbehrt vorwurf klgers grundlage anwaltsgerichtshof treffende amtsermittlungspflicht abs brao vwgo verletzt senat stndiger rechtsprechung aufgestellten strengen anforderungen ausrumung gefhrdung interessen rechtsuchenden verstoen klger anlehnung entscheidung niederschsischen anwaltsgerichtshofs august brak ff meint art abs gg vgl senatsbeschluss juni anwz brfg juris rn regelung abs nr brao dient schutz funktionsfhigkeit rechtspflege berragend wichtigen gemeinschaftsguts senatsbeschlsse februar anwz juris rn mrz anwz brfg aao rn mildere ebenso wirksame manahmen anliegen gesetzes gleicher weise rechnung trgen kommen betracht klger abs satz rdg hergeleitete unzulssige ungleichbehandlung personen auergerichtliche rechtsdienstleistungen erbringen ersichtlich dabei dahin stehen klger abs satz rdg hhere anforderungen vorliegen vermgensverfalls stellt abs nr brao brao ausdruck kommende leitbild anwaltsberufs weist rechtsanwalt besondere stellung allein unabhngiges organ rechtspflege umfassenden unabhngigen beratung vertretung rechts
  505. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg bgb gesellschaft ag kndigung gesellschafters wichtigem grund entsprechend abs satz satz nr bgb aufgelst wichtiger grund fr kndigung insbesondere vorliegen fortgang gesellschaftsgrndung daran scheitert mitgesellschafter erbringung einlage auerstande fr abwicklung aufgelsten ag entsprechend ff bgb deren gesellschafter entsprechend abs aktg vorstandsmitglieder zustndig anschluss bgh urt november zr zip bgh urteil oktober ii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart fr recht erkannt revisionen urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin beklagte grndeten mrz notarieller urkunde beklagte aktiengesellschaft bereich telekommunikation ttig grundkapital hhe mio eingeteilt mio vinkulierte namensaktien bernahmen klgerin beklagte brigen aktien einlagen bar leisten sofort voller hhe zahlung fllig einbezahlt worden handelsregister eingetragene beklagte nahm geschftsttigkeit folgezeit erklrte beklagte leistung einlage auerstande august september forderte klgerin beklagte fristsetzung vergeblich leistung einlage vorher angedroht erklrte schlielich schrei ben oktober kndigung gesellschaft gegenber beiden beklagten wichtigem grund verlangte vorstand beklagten vorsitzender alleingesellschafter geschftsfhrer beklagten liquidation gesellschaft durchzufhren klage klgerin feststellungen begehrt beklagte ag gr kndigung oktober aufgelst worden antrag vorstandsmitglieder verpflichtet liquidation besorgen antrag rechtshngigkeit beklagte klgerin beklagte leistung einlagen aufgefordert beide beklagte ag knne kndigung entsprechender anwendung ff aktg aufgelst jedenfalls sei frage wichtigen grundes fr kndigung bercksichtigen vorsitzende aufsichtsrats vertreter mehrheitsaktionrin klgerin geschftsfhrer beklagten zugesagt fr grndung beklagten erforderliche kapital darlehensweise verfgung stellen zusage zurckgezogen zudem sei aufsichtsratssitzung beklagten juli beschlossen worden grndung ndern landgericht klage entsprochen berufung beklagten blieb erfolglos dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision unbegrndet klageantrag klageantrag berufungsgericht revision unbeanstandet annimmt gegenber beiden beklagten zulssig beklagte besteht mangels eintragung handelsregister juristische person abs aktg vorgesellschaft grndern bzw gesellschaftern verschiedenes krperschaftlich strukturiertes rechtsgebilde eigenen rechten pflichten bghz rechtsfhig sowie rechtsstreit parteifhig abs zpo vgl bgh urt november zr zip etwaige auflsung beklagten aufgrund kndigung klgerin oktober liee rechts parteifhigkeit gesellschaft liquidation unberhrt vgl bgh urt november aao antrag feststellung auflsung beklagten betrifft rechtsverhltnisse klgerin gegenber beiden beklagten sinne abs zpo gesellschafter gesellschaft stehen rechtsbeziehungen sowohl untereinander schulden ag insbesondere leistung versprochenen einlagen abs aktg vgl hffer aktg aufl rdn untereinander verpflichtet entstehung aktiengesellschaft frdern vgl flume allgemeiner teil brgerlichen rechts bd juristische person iii seite mnchkommaktg pentz aufl rdn scholz schmidt gmbhg aufl rdn anmeldung handelsregister gem abs aktg mitzuwirken vgl pentz aao rdn rhricht grokomm aktg aufl rdn verpflichtungen entfallen naturgem auflsung gesellschaft stelle ursprngli chen zwecksetzung vgl bghz tritt abwicklungszweck vgl hffer aao rdn folge anspruch leistung ausstehender einlagen allgemeinen grundstzen fr abwicklung erforderliche beschrnkt vgl mnchkommaktg hffer aufl rdn kraft klner komm aktg aufl vorbem rdn roth altmeppen gmbhg aufl rdn mnchkommbgb ulmer aufl rdn daraus ergibt zugleich klgerin berechtigtes interesse begehrten feststellung sinne abs zpo gegenber beiden beklagten ii entgegen ansicht revisio
  506. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schwerer sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts siegen mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat ausfhrungen landgerichts dna beimengungen angeklagten vagina geschdigten gesicherten spuren dna spuren angeklagten spitze kabelbinders ua gengen anforderungen bundesgerichtshof darlegungen dna vergleichsuntersuchungen stellt vgl bgh beschluss juli str beschluss april str urteil mrz str njw urteil mai str bghr stpo identifizierung beschluss mrz str bghr stpo identifizierung senat vermag jedoch auszuschlieen urteil rechtsfehler beruht sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  507. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen steuerhinterziehung versuchter steuerhinterziehung steuerhinterziehung steuerhinterziehung steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen senatsbeschluss februar wegen offensichtlichen schreibversehens grnden ii dahingehend berichtigt worte aussetzung gesetzes auslegung gesetzes ersetzt ribgh dr wahl urlaubsabwesend deshalb unterschrift gehindert nack nack hebenstreit rothfu sander'],['Soon']]
  508. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo stpo findet zusammenhang kompensation rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerungen sog vollstreckungsmodell anwendung bgh beschluss oktober str landgericht saarbrcken wegen besonders schwerer sexueller ntigung wegen freiheitsberaubung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer oktober gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts saarbrcken mrz schuldspruch klarstellung dahin gendert angeklagte besonders schwe ren sexuellen ntigung freiheitsberaubung schuldig aufgehoben soweit bezglich angeklagten kompensation verstoes art abs satz mrk vorgenommen worden soweit bezglich angeklagten entscheidung gem abs stgb ber vollstreckungsreihenfolge unterblieben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen iii gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung tatmehrheitlich begangen freiheitsberaubung einbeziehung strafen zwei vorverurteilungen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet angeklagten wegen freiheitsberaubung einbeziehung strafen drei vorverurteilungen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt brigen angeklagten freigesprochen revisionen rgen angeklagten verletzung sachlichen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht bezglich angeklagten begangenen sexuellen ntigung recht qualifikation abs nr stgb verwirklicht angesehen urteilsformel verurteilung wegen besonders schwerer sexueller ntigung kenntlich vgl bgh strafo senat schuldspruch entsprechend gendert revisionen angeklagten fhren aufhebung urteils soweit landgericht hinsichtlich beschwerdefhrer davon abgesehen bisherigen feststellungen vorliegenden verfahrensverzgerungen sinne art abs mrk grundstzen beschlusses groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs januar gsst bghst nstz kompensieren zeitliche abstand taten urteil landgerichts betrgt mehr vier jahre sechs monate angeklagte juli verantwortlich vernommen worden angeklagte august landgericht anklage november beschluss april zugelassen termine fr hauptverhandlung fr zeit november november bestimmt november landgericht hauptverhandlung ausgesetzt psychiatrische begutachtung angeklagten frheren mitangeklagten sowie geschdigten angeordnet dezember februar anberaumte hauptverhandlung dauerte mrz landgericht hierzu ausgefhrt anhngigkeit verfahrens beginn ersten hauptverhandlung november sei bercksichtigung berlastung kammer unangemessen lang dauer unterbrechung hauptverhandlung sei bercksichtigung einholung psychiatrischen sachverstndigengutachten ebenfalls lang zumal jedenfalls begutachtung angeklagten zeit eingang anklageschrift ersten hauptverhandlungstermin htte durchgefhrt knnen gerichte zudem gehalten seien zgige mitwirkung sachverstndigen hinzuwirken landgericht bemessung sowohl einzel gesamtstrafen lange dauer verfahrens strafmildernd bercksichtigt ber rahmen strafzumessung vorgenommene mildernde anrechnung hinausgehende kompensation bisherigen verfahrensdauer grundstzen be schlusses groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs bghst aao fr geboten erachtet rechtsfehlerhaft aufgabe bisher praktizierten strafabschlagslsung kompensation verletzung beschleunigungsgebotes nunmehr anzuwendenden vollstreckungsmodell bemessung unrechtsund schuldangemessenen strafe entschdigung fr verletzung beschleunigungsgebotes art abs satz mrk vorzunehmenden kompensation trennen vgl bghst aao danach dienen feststellungen art ausma verzgerung sowie ursachen bisher vgl bgh nstz zunchst grundlage fr strafzumessung insofern tatrichter wertender betrachtung entscheiden umfang zeitliche abstand tat urteil sowie besonderen belastungen denen angeklagte wegen berlangen verfahrensdauer ausgesetzt straffestsetzung grenzen gesetzlich erffneten strafrahmens mildernd bercksichtigen vgl bghst justiz anzulastende verfahrensverzgeru
  509. [['bundesgerichtshof vi zr beschluss dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg beklagte trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm dr mller dr greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  510. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen antrag beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts oldenburg dezember zurckgewiesen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet rechtsbeschwerde art abs satz fggrg anzuwendenden abs lwvg af mangels rechtsprechung bundesgerichtshofs oberlandesgerichts abweichenden rechtssatzes angefochtenen entscheidung statthaft wre krger lemke vorinstanzen ag lingen ems entscheidung lw olg oldenburg entscheidung czub'],['Soon']]
  511. [['bundesgerichtshof beschluss stb mrz ermittlungsverfahren unbekannt wegen mordes beschwerde zeugen erzwingung zeugnisses anordnung haft strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen beschwerde zeugen beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde generalbundesanwalt fhrt ermittlungsverfahren unbekannt wegen mordes mitgliedschaft terroristischen vereinigung straftaten gegenstand ttung damaligen hessischen ministers fr wirtschaft technik heinz herbert karry frankfurt main mai unbekannte mitglieder terroristischen vereinigung revolutionre zellen rz verfahren zeuge januar angaben gemacht ber gesprche ab frhjahr anfang angeh rigen revolutionren zellen gefhrt worden einzelne umstnde todes minister karry gegenstand gesprchen angaben zeugen beschwerdefhrer teilgenommen generalbundesanwalt nachdem beschwerdefhrer staatsanwaltschaftlichen vernehmung juli berufung stpo beantwortung frage sache verweigert richterliche vernehmung beantragt ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschwerdefhrer september beisein beigeordneten zeugenbeistands frau rechtsanwltin erklrt fragen beweisthema zuhrer gesprchen anlsslich ermordung minister karry gegenstand beantworten darauf ermittlungsrichter bundesgerichtshofs gem abs stpo angefochtenen beschluss zeugen ordnungsgeld ersatzweise fr je tag ordnungshaft festgesetzt erzwingungshaft lngstens dauer sechs monaten angeordnet vollziehung beugehaft jedoch entscheidung ber beschwerde deren anordnung ausgesetzt beschwerdeverfahren rechtsanwltin beantragt fr fall senat ansicht vertrete beschwerdefhrer stnde auskunftsverweigerungsrecht einsicht vollstndigen ermittlungsakten gewhren hiergegen generalbundesanwalt bedenken erhoben ii rechtsmittel hinsichtlich erzwingungshaft gem abs stpo zulssig bghst senat darber entscheiden beistand beschwerdefhrers begehrte akteneinsicht gewhrt worden akteneinsichtsrecht besteht sache bleibt beschwerde erfolg entscheidung ber akteneinsicht steht vorliegend generalbundesanwalt ermittlungsverfahren handelt abs satz halbs stpo daran ndert tatsache akten senat entscheidung ber beschwerde vorliegen fall abs satz halbs stpo deswegen gegeben gieg kk aufl rdn senat indes vereinfachungsgrnden davon abgesehen beschwerdefhrer darauf verweisen zunchst frmliche entscheidung generalbundesanwalts ber akteneinsichtsgesuch erwirken sodann ggf gem abs stpo ablehnung akteneinsicht gerichtliche entscheidung beantragen abs stpo abs gvg darber entscheiden htte anwaltlichen zeugenbeistand steht gegensatz verteidiger vgl abs stpo eigenes recht akteneinsicht rechtsstellung leitet zeugen ab eigenen rechte verfahrensbeteiligter weitergehenden befugnisse zeuge sofern verletzter akteneinsichtsrecht privatperson sinne stpo hansolg hamburg njw kg beschl februar bjs juris ignor bertheau lwe rosenberg stpo aufl rdn berechtigtes interesse kenntnis ermittlungsakten sinne abs satz stpo beschwerdefhrer gilt insbesondere soweit kenntnis zeugen aussage zeugen geht schon abs abs satz stpo folgt danach zeuge abwesenheit spter hrenden zeugen vernehmen whrend einlassung angeklagten sofern zeugenvernehmung abgegeben sitzungssaal verlassen zeuge weise unbeeinflusst kenntnis angaben dritter aussagen vgl meyer goner stpo aufl rdn insoweit stehen zugleich zwecke strafverfahrens akteneinsicht entgegen abs satz stpo beweiswert aussage beschwerdefhrers wre gemindert einzelnen wsste zeugen beweisthema bekundet beschwerdefhrer steht auskunftsverweigerungsrecht anspruch genommenen umfang abs stpo gewhrt zeugen recht auskunft fragen verweigern deren beantwortung angehrigen gefahr aussetzen wrde wegen straftat indes betracht kommt ordnungswidrigkeit verfolgt verfolgungsgefahr sinne abs stpo anzunehmen ermittlungsbehrde wahrheitsgemen aussage zeugen tatsachen entnehmen knnte einleitung ermittlungsverfahrens stpo veranlassen aufrechterhaltung verstrkung tatverdachts fhren knnte hierfr gengt bereits zeuge bestimmte tatsachen angeben msste lediglich mittelbar verdacht straftat begrnden beispiel fall
  512. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs nr bauwesenvers unternehmerleistungen abu klausel abu grundstzliche bedeutung kommt rechtssache schon deshalb entscheidung auslegung klausel allgemeinen versicherungsbedingungen klausel abu abhngt dargelegt auslegung klausel ber konkreten rechtsstreit hinaus rechtsprechung rechtslehre beteiligten verkehrskreisen umstritten bgh beschlu dezember iv zr olg kln lg kln iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf dezember beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde parteien bauleistungsversicherer streiten darber wer fr beim erweiterungsbau klranlage entstandenen schaden versicherungsschutz gewhren verband unterhielt auftraggeber bauvorhabens beklagten bauleistungsversicherung grundlage allgemeinen bedingungen fr bauwesenversicherung unternehmerleistungen abu klausel abu text abu klausel verbav ff prlss martin vvg aufl ff klausel berschrift tiefbauauftraggeber versicherungsnehmer heit folgt auftraggeber versicherungsnehmer entschdigung abu fr schden geleistet lasten versicherungsnehmers beauftragten unternehmer gehen soweit interesse einzelner unternehmer ausdrcklich ausgeschlossen fr bildung versicherungssummen nr abu treten stelle bauvertrages bausumme gesamten bauleistungen deren herstellungskosten herstellungskosten schlieen kosten stundenlohnarbeiten neuwert bauunternehmer gelieferten baustoffe bauteile verband beauftragte ingenieur bau gmbh hauptunternehmerin bauarbeiten schlo gmbh sbb ei nen nachunternehmervertrag ber stahlbetonarbeiten fr rundbecken hauptunternehmerin bauleistungsversicherung nachunternehmerin sbb unterhielt klgerin bauleistungsversicherung abu zusatzbedingung zusatzbedingung berschrift versicherung auftraggeber nr vereinbart versicherungsschutz besteht soweit interesse versicherungsnehmers fr einzelne bauleistungen versichert allgemeinen bedingungen fr auftraggeberversicherung gebudeneubauten abn versicherungsvertrag auftraggebers abu versicherungsvertrag unternehmers versicherungsnehmer vorliegenden jahresvertrages bauleistungen beauftragt april kam betonierarbeiten fr nachklrbecken ri stahlschalung schaden lasten sbb ging klgerin zahlte sbb bercksichtigung selbstbeteilung dm klgerin ansicht beklagte msse betrag voller hhe erstatten vertrag verban beklagten vereinbarte klausel sei interesse sbb nachunternehmerin mitversichert beklagte ausschlielich interesse rband un mittelbar beauftragten unternehmer deshalb sei klgerin gegenber sbb wegen subsidiarittsklausel nr zusatzbedingung eintrittspflichtig landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hhe dm statt gegeben revision zugelassen hiergegen beklagte beschwerde eingelegt zulassung revision wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt ii nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg beklagte geltend gemachten zulassungsgrund abs nr zpo dargetan berufungsgericht nimmt beide parteien sbb gegenber leistung verpflichtet somit doppelversicherung vorlag klgerin deshalb ausgleichsanspruch abs vvg zugebilligt klage etwa hlfte stattgegeben vereinbarung klausel vertrag verband beklagten seien interessen unternehmer mitversichert vertrag klgerin sbb vereinbarte subsidiarittsklausel greife auslegung klausel beschwerde grundstzliche bedeutung beimit berufungsgericht ausgefhrt klausel ermgliche tiefbau auftraggeber abnderung nr abu versicherungsnehmer versicherung eigenen risikos risikos auftragnehmer abu bereichen tief ingenieur wasser straenbau bauherr sonstige auftraggeber knnten bereich hochbaus allgemeinen bedingungen fr bauwesenversicherung gebudeneubauten auftraggeber abn versichern interesse auftragnehmer handwerker einbeziehen schden gebiet tief ingenieur wasser straenbaus seien abn versicherbar grund gebe vereinbarung klausel abu mglichkeit versicherung tiefbauauftraggebers versicherungsnehmer hinblick eigenes risiko auftragnehmer soweit nr klausel
  513. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp januar beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stade dezember abgelehnt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stade dezember kosten schuldners unzulssig verworfen grnde schuldner prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren gewhrt rechtsbeschwerde aussicht erfolg inso satz zpo beschluss landgerichts enthlt rechtsfehler insolvenzund landgericht vorzeitige erteilung restschuldbefreiung recht verweigert insolvenzordnung sieht vorzeitige restschuldbefrei ung bundesgerichtshof allerdings entschieden analoger anwendung inso ausnahmsweise dennoch betracht kommt schuldner whrend wohlverhaltensphase insolvenztabelle festgestellten forderungen einschlielich verfahrenskosten getilgt darlegungs beweispflichtig fr tilgung schuldner bgh beschl mrz ix zb zinso beschl november ix zb rn schuldner vollstndige tilgung angemeldeter forderungen einschlielich verfahrenskosten vorliegenden fall dargelegt schreiben oktober erklrte aufrechnung behaupteten schadensersatzansprchen land niedersachsen vornherein ungeeignet voraussetzungen fr vorzeitige restschuldbefreiung herbeizufhren aufrechnung knnte gem bgb gnstigstenfalls erlschen tabelle angemeldeten ansprche landes fhren land jedoch ausweislich tabelle keineswegs einzige glubiger tabelle festgestellten ansprche glubiger aufrechnung auswirkungen ii schuldner unbedingt eingelegte rechtsbeschwerde gem abs satz zpo unzulssig verwerfen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen ag cuxhaven entscheidung ik lg stade entscheidung'],['Soon']]
  514. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts konstanz juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat strafkammer feststellungen hang gefahrenprognose rechtsfehlerfrei umfassend ausgewertete bisherige delinquenz angeklagten deren bestehende bedingungsfaktoren gesttzt zulssiges verteidigungsverhalten hingegen angeknpft vgl hierzu bgh beschluss mrz str urteilsgrnden dargestellten ausfhrungen sachverstndigen tendenz angeklagten bagatellisieren leugnen vorschieben gedchtnislcke fehlenden bereitschaft folgen taten auseinanderzusetzen betreffen umgang frheren taten bezug vordelinquenz deutlich nack rothfu cirener graf radtke'],['Soon']]
  515. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster januar gem abs stpo aufgehoben strafausspruch fllen urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung zwlf fllen wegen vorenthaltens arbeitsentgelt zwlf fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete verfahrensrgen nher ausgefhrten sachrge gefhrte revision beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet gem abs stpo schuldspruch vorgebrachten einzelbeanstandungen grnden antragsschrift generalbundesanwaltes august gegenerklrung entkrftet unbegrndet brigen berprfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht zutreffend davon ausgegangen innerhalb tatzeitrume lohnsteuerhinterziehung ao einerseits vorenthalten arbeitsentgelt stgb andererseits tatmehrheit gem stgb vorliegt vgl bghst bgh wistra soweit literatur teilweise ansicht vertreten vgl rolletschke wistra vogelberg pstr senat htte entscheidung februar str wistra rechtsprechung aufgeben beruht unzutreffenden verstndnis beschlusses letzten absatz gegebene hinweis betraf konkurrenzverhltnis lohn steuerhinterziehung vorenthalten arbeitsentgelt vielmehr ausgefhrt fr meldepflichten arbeitgebers gegenber sozialversicherungsrechtlichen einzugsstelle einerseits finanzamt andererseits unerheblich vertraglich bestehenden abs fingierten arbeitsverhltnis herrhren senat lediglich klargestellt allein umstand arbeitgeber meldepflichten sowohl fr vertraglichen arbeitnehmer fr arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher fiktion arbeitsverhltnis stehen nachkommt konkurrenzrechtlich fr genommen jenseits sonstigen voraussetzungen annahme tatmehrheit fhrt strafausspruch revision teilweise erfolg generalbundesanwalt insoweit ausgefhrt strafzumessung fllen urteilsgrnde bestand urteil lsst erkennen landgericht bercksichtigt angeklagte beitrge kommanditisten freiwilligen krankenversicherung krankenkassen abgefhrt allerdings erschpfende aufzhlung betracht kommenden strafzumessungserwgungen weder vorgeschrieben mglich daraus fr strafzumessung bedeutsamer umstand ausdrcklich angefhrt worden weiteres geschlossen tatrichter berhaupt gesehen gewertet st rspr vgl senat bghr stgb abs tatumstnde urteil mai str gilt grundstzlich fr revision angefhrten umstand arbeitgeberischen frsorge liegt jedoch sachlichrechtlicher fehler urteilsgrnden umstnde auer acht gelassen fr beurteilung unrechts schuldgehalts schwere tat besonderer bedeutung deren einbeziehung strafzumessungserwgungen deshalb nahe lag vgl bgh urteile juni str juli str trndle fischer stgb aufl rdn liegt fall stgb schtzt erster linie interesse solidargemeinschaft sicherstellung aufkommens mittel fr sozialversicherung vgl bt drs bverfg njw bgh njw martens wistra aufkommen gefhrdet soweit dritte subunternehmer aufgrund arbeitgeber getroffenen vereinbarung betroffenen arbeitnehmer zustndigen kassen angemeldet fristgerecht beitrge zustndige einzugsstelle abgefhrt knnen zahlungen arbeitgeber zugute kommen obwohl beitrge abgefhrt vgl bgh wistra insoweit abgedruckt bghr stgb arbeitgeber sozialabgaben zahlungen lagen sorgt arbeitgeber dafr arbeitnehmer freiwillige mitglieder gesetzlichen krankenversicherung vgl sgb versichert zahlt absprachegem krankenversicherungsbeitrge fr freiwillige mitgliedschaft beitrge lohn arbeitnehmer einbehlt krankenkasse abfhrt aufkommen mittel fr sozialversicherung hhe krankenversicherungsbeitrge ebenfalls gefhrdet zustndige einzugsstelle fr gesamtsozialversicherungsbeitrag krankenkasse krankenversicherung durchgefhrt vgl sgb iv tatsache arbeitgeber gem abs sgb iv erst rckgriff leistungen bruttoarbeitslohn arbeitnehmers abziehen darf vgl senat njw ndert ergebnis krankenkassenbeitrge erheblichen teil arbeitnehmerbeitrge sozialversicherung sinne abs stgb arbeitgeber vera
  516. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hd sgb sgb aushandeln personenbezogener tarife fr befrderung gesetzlich krankenversicherter rettungswagen krankenkassen entsprechenden leistungserbringern bewegt rahmen verhandlungsermessens kostentrger erfllung ffentlich rechtlichen versorgungsauftrages berprfung wege schadensersatzpflicht mittelbar hiervon betroffenen grundstzlich zugnglich bgh urteil juni vi zr lg frankenthal ag bad drkheim vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankenthal juni kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin innungskrankenkasse verlangt beklagten gem sgb bergegangenem recht versicherten ersatz restlicher aufwendungen fr einsatz rettungswagens verkehrsunfall pferd beklagten fr unstreitig einzustehen wurde versicherte klgerin mai schwer verletzt mute deshalb rettungswagen kreisverbandes deutschen roten kreuzes rheinland pfalz folgenden drk unfallstelle zusammen weiteren verletzten krankenhaus transportiert fr transport versicherten zahlte klgerin drk berechnete benutzungsentgelt dm grundlage fr jahr getroffenen gebhrenvereinbarung verschiedenen kostentrgern krankenkassen rettungsdiensten sanittsorganisationen rheinland pfalz wiederum nr rahmenvertrages parteien august beruht nr rahmenvertrages gleichzeitiger befrderung mehrerer personen fr patienten volle benutzungsentgelt vergtet beklagten stehende haftpflichtversicherer hlt regelung fr unwirksam dementsprechend wegen gleichzeitigen transports zweier verletzter lediglich hlfte benutzungsentgeltes klgerin gezahlt amtsgericht klage zahlung restlichen stattgegeben landgericht hiergegen gerichtete berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung vertreten komme darauf rahmenvertrag fr vertragspartner rechtswirksamkeit besitze sei nmlich unstreitig drk kreisverband anspruch genommene rettungsfahrzeug gehre jahr fr befrderung verletzten person rettungswagen gebhrenvereinbarung ergebenden benutzungsentgelte berechnet unabhngig davon jeweilige unfallopfer einzeln gemeinsam verletzten transportiert worden sei allgemeinen grundstzen scha densersatzrechts schdiger denjenigen zustand vermgenslage geschdigten herzustellen bestehen wrde schdigende ereignis eingetreten wre htte pferd beklagten unfall verursacht wren streitgegenstndlichen transportkosten angefallen umstand klgerin kosten voller hhe bezahlt obwohl auffassung beklagten haftpflichtversicherers zutreffend unterstellt rechnungsbetrag wegen unwirksamkeit rahmenvertrages gerechtfertigt sei knnten geschdigten schadensersatzanspruch insoweit klgerin bergegangen sei rechtsnachteile erwachsen knnte fall geschdigte schadenminderungsobliegenheit verstoen htte sei jedoch fall ii beurteilung hlt ergebnis revisionsrechtlicher berprfung stand klgerin gem sgb bergegangenem recht versicherten beklagten anspruch bgb ersatz fr befrderung verletzten drk gezahlten benutzungsentgelts voller hhe revision meint klgerin entgegen gesetzlichen bestimmungen vertrge leistungserbringern abgeschlossen grunde bergegangenen schadensersatzanspruch geltend knne auffassung rechtsgrnden gefolgt abs sgb geht gesetzlichen vorschriften beruhender anspruch ersatz schadens versicherungstrger ber soweit grund schadensereignisses kongruente sozialleistungen erbringen zugrundelegung beklagten unstreitig gestellten vorbringens klgerin rahmenvertrag sei bergeordneten rechtstrger landesverband dachverbandes klgerin wirkung fr abgeschlossen worden klgerin rettungstransport gegenber versicherten sgb sachleistung erbracht verpflichtet drk benutzungsentgelt rahmenvertrag verbindung entsprechenden gebhrenvereinbarung zahlen sachleistungsprinzip gilt grundstzlich bereich krankentransporte krankenkraftwagen notarztwagen rettungswagen krankentransportwagen rettun
  517. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fc abs prozesspartei darf nutzung privaten kurierdienstes klner anwaltverein kurierdienst gmbh darauf vertrauen werktags aufgegebene postsendungen folgenden werktag regionalen auslieferungsgebiet ausgeliefert gilt konkrete anhaltspunkte dafr vorliegen einzelfall lngeren postlaufzeiten rechnen anschluss bgh beschluss mai zb njw rr bgh beschluss januar xii zb olg kln ag kln xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts kln september aufgehoben klger versumung frist begrndung berufung urteil amtsgerichts kln april wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt streitwert grnde parteien streiten trennungsunterhalt amtsgericht beklagte verurteilt klger rckstndigen unterhalt hhe nebst zinsen zahlen klage brigen abgewiesen urteil wurde prozessbevollmchtigten klgers april zugestellt mai eingegangenen schriftsatz legte klger amtsgerichtliche urteil berufung berufungsbegrndung klgers juni ging dienstag juni beim oberlandesgericht hinweis berufungsgerichts berufungsbegrndung versptet eingegangen sei beantragte klger gleichen tag eingegangenen schriftsatz juni wiedereinsetzung vorigen stand begrndung trug prozessbevollmchtigter berufungsbegrndung bereits freitag juni unterzeichnet rechtsanwaltsfachangestellten weisung bergeben schriftsatz gerichtsfach fr oberlandesgericht kln postannahmestelle fr rechtsanwlte amtsgericht kln einzulegen dabei rechtsanwalt angestellte darauf hingewiesen berufungsbegrndungsfrist juni ablaufe schriftsatz deswegen sicherheitshalber gleichen tag juni sptestens uhr entsprechende fach einzulegen sei entsprechend rechtsanwaltsfachangestellte oberlandesgericht kln adressierte berufungsbegrndung uhr fach eingelegt bediensteten postannahmestelle amtsgerichts kln wrden smtliche gerichtsfcher einschlielich gerichtsfaches fr oberlandesgericht kln letztmalig uhr geleert sei freitag juni verfahren worden vorsortierten schriftstze wrden nchsten werktag mitarbeitern klner anwaltverein kurierdienst gmbh entsprechenden gerichte angeliefert seien montag juni entsprechende schriftstze oberlandesgericht kln befrdert worden prozessbevollmchtigter kurierdienst klner anwaltvereins angeschlossen sei seit jahre einziger fall bekannt geworden mittags uhr gerichtsfcher postannahmestelle amtsgerichts kln eingelegter schriftsatz nchsten werktag schriftstck ausgewiesene gericht zugestellt worden sei vortrag klger eidesstattliche versicherungen pro zessbevollmchtigten rechtsanwaltsfachangestellter glaubhaft gemacht berufungsgericht klger beantragte wiedereinsetzung berufungsbegrndungsfrist versagt berufung unzulssig verworfen knne absender zuverlssigkeit postdienste verlassen vollstndiger richtiger anschrift versehenes ausreichend frankiertes schriftstck post gebe fr inanspruchnahme privaten befrderungsdienstes gelte entsprechend partei msse fall verzgerten bermittlung organisationsstruktur fr zeitgerechte befrderung darlegen regelmig kenntnis postdienstnutzers entziehe sei prozessbevollmchtigte klgers mitteilungen klner anwaltverein kurierdienst gmbh jedoch darauf hingewiesen worden einlegung fr oberlandesgericht kln sowie fr gerichte auerhalb kln bestimmten schriftstcks jeweilige fach postannahmestelle amtsgerichts kln gewhr fr fristgerechten zugang anwaltspost bernommen auerdem befinde ber fr oberlandesgericht kln bestimmten fach warnhinweisschild aufdruck fristsachen einlegen klger gleichwohl zwei tage fristablauf berufungsbegrndungsschriftsatz fach postannahmestelle amtsgerichts kln eingelegt darauf vertrauen drfen schriftsatz fristgerecht beim oberlandesgericht kln eingehe umstnden oblegen jedenfalls tag fristablaufs rckfrage geschftsstelle berufungsgerichts fristgerechten eingang berzeugen prozessbevollmchtigte klgers nachgekommen sei fristversumung verschulden klger zuzurechnen sei dagegen wendet rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde gem abs abs satz z
  518. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum juli magabe verworfen angeklagten einziehung wertes tatertrgen hhe euro gesamtschuldner angeordnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge vier fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt ferner einziehung wertes tatertrgen hhe gesamtbetrages euro angeordnet mastab fr anrechnung polen erlittener auslieferungshaft bestimmt hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrge geringfgigen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo ausspruch ber einziehung wertes tatertrgen beschlussformel ersichtlichen umfang ndern annahme landgerichts angeklagte abgeurteilten rauschgiftgeschften betrag hhe euro erlangt satz abs stgb begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht gesamtbetrag euro verkauf insgesamt kilogramm marihuana fllen ii urteilsgrnde errechnet hierbei erzielten erlse euro pro kilogramm fall ii euro pro kilogramm fllen ii konnte hierbei jedoch sttzen feststellungen angeklagte betubungsmittel zunchst eigenstndig erwarb ausschlielich mittter gesondert verurteilte gewinnbringenden veruerung rauschgifts befasst angeklagte erhielt mittter sodann verauslagten einkaufspreis sowie gewinnanteil hhe mindestens euro ber verkaufserls gesamtheit folglich ausschlielich tatschliche verfgungsgewalt vgl fr erlangen sinne abs stgb faktische mitverfgungsgewalt erforderlich bloe annahme mittterschaftlichen handelns gengt bgh urteile juni str mai str grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen urteilsfeststellungen bestimmt senat wert angeklagten abgeurteilten betubungsmittelstraftaten erlangten abs stpo analog dafr teilweise erstatteten einkaufspreise fr beschaffte marihuana abgestellt urteil teilt hhe zahlungen fllen ii urteilsgrnde geklagten urteilsfeststellungen insgesamt erlangten geldbetrge belaufen daher euro zweimal euro gewinnanteil euro euro anordnung einziehung tatertrgen wertes tatertrgen stgb mehreren beteiligten vermgenswert unmittelbar tat verfgungsmacht gewonnen gesamtschuldnerischen haftung auszugehen vgl bgh urteil mai str senat gem abs stpo analog angeordnet sost scheible cierniak quentin bender bartel'],['Soon']]
  519. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb angeklagter wirksam rckgabe sichergestellter betubungsmittelerlse verzichtet bedarf aufgrund seit juli geltenden ff stgb regelmig frmlichen einziehung bgh urteil april str lg hamburg ecli de bgh str bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr sander richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof prof dr knig dr berger beisitzende richter oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg september verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe verurteilt sachrge gesttzte generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft wendet allein dagegen weder betubungsmittel verkaufserlse eingezogen worden bleibt erfolglos feststellungen landgerichts hielt angeklagte ende februar menge kg marihuana sowie amphetamine gewinnbringenden verkauf vorrtig april verkaufte marihuana brigen betubungsmittel wurden genannten tag polizei ebenso sichergestellt euro verkaufserls glaubhaft gestndige angeklagte hauptverhandlung rckga be sichergestellten gegenstnde verzichtet hinblick darauf landgericht davon abgesehen einziehungsentscheidung treffen revision staatsanwaltschaft meint seit juli geltenden ff stgb sei landgericht verpflichtet sichergestellten betubungsmittel gelder trotz verzichts angeklagten frmlich einzuziehen zudem obliegende prfung versumt angeklagte marihuanaverkufe ber erls bezeichneten euro hinaus einnahmen erzielt wirksam beschrnkte rechtsmittel bleibt erfolglos verpflichtung staatsanwaltschaft begehrten einziehungsentscheidungen treffen besteht lit rechts wegen beanstanden landgericht errtert angeklagte verkufen mehr genannten betrag erlangt lit entspricht stndiger rechtsprechung anordnung einziehung bzw verfalls sichergestellter gegenstnde regelmig bedarf angeklagter deren rckgabe wirksam verzichtet siehe bgh urteil juli str beschlsse november str nstz rr juni str bayoblg nstz rr kg nstz rr senat sieht anlass forensischen praxis bewhrten handhabung abzuweichen aa hinsichtlich einziehung sichergestellten betubungsmittel ohnehin juni geltende rechtslage mageblich art egstgb lediglich gesetz reform strafrechtlichen vermgensabschpfung april bgbl neu gefassten bestimmungen einziehung tatertrgen ff stgb verkaufserlses einziehung tatprodukten tatmitteln tatobjekten ff stgb inkrafttreten verbte taten anwendbar insoweit geltenden neuen regelungen fr angeklagten milder abs stgb tragfhiger grund bisherige rechtsprechung weiterhin anzuwendenden einziehungsrecht ndern ergibt bb fr neuen recht unterliegende einziehung taterlse gilt folgendes soweit beschwerdefhrerin ansicht darauf sttzt wortlaut abs stgb ordnet sei einziehung zwingend zeigt tragfhiges argument rumt norm gericht ermessen insofern gilt vorgngervorschrift abs satz stgb af bewusst gestrichen gesetzgeber freilich hrtevorschrift stgb af bestimmten voraussetzungen gestattete verfallsanordnung ganz teilweise unterlassen grundsatz verhltnismigkeit siehe hierzu konkretisierenden regelung vorgesehenen konstellationen jedoch stpo eingestellt worden vorschrift sieht brigen zuvor abs stpo af weitere prozessuale mglichkeiten einziehung abzusehen magebliche bedeutung fr auslegung kommt vorliegend gesetzesmaterialien erkennbaren willen gesetzgebers danach schrnkt neufassung vorschrift mglichkeit formlosen einziehung erlangten bt drucks bezugnahme analyse tatgerichtlichen praxis sogenannten auerge richtlichen einziehung rnnau vermgensabschpfung praxis aufl rn ff ferner gesetzgeber ziel verfolgt recht vermgensabschpfung vereinfachen sowie geric
  520. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen april dahingehend richtig gestellt angeklagte freiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt worden brigen revision unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  521. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen februar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten ersten rechtsgang wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen flle anklage einbeziehung strafe urteil amtsgerichts dorsten mai fassung berufungsurteils landgerichts essen september gesamtfreiheitsstrafe drei jahren wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnf fllen flle anklage sowie wegen verstoes waffengesetz weiteren gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision angeklagten senat verurteilung angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall anklage sowie gesamtstrafen zugehrigen feststellungen aufgehoben gehende revision verworfen landgericht zweiten rechtsgang verfahren hauptverhandlung hinsichtlich fall anklage abs stpo eingestellt verbleibenden bereits rechtskrftigen einzelstrafen fr flle anklage einbeziehung strafe oben genannten urteil gesamtfreiheitsstrafe drei jahren ebenfalls rechtskrftigen einzelstrafen fr flle sowie fr waffendelikt weitere gesamtfreiheitsstrafe vier jahren gebildet hiergegen wendet angeklagte mehrere verfahrensrgen ausgefhrte sachrge gesttzten revision rechtsmittel erfolg rge landgericht abs satz stpo verstoen mitteilung ber hauptverhandlung gefhrtes gesprch vorsitzenden staatsanwalt unterblieben sei mglichkeit einstellung verfahrens abs stpo hinsichtlich fall anklage gegenstand gehabt greift senat lsst offen rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs wonach gesprche richtern staatsanwaltschaft ber teileinstellung verfahrens hauptverhandlung abs stpo transparenz dokumentationsregeln unterliegen abs abs satz stpo entnehmenden vorgaben entsprechen folgen vgl bgh urteil juni str nstz rn ablehnenden anmerkungen schneider nstz niemller jr ff dienstlichen erklrungen beteiligten ergibt vertreter staatsanwalt schaft vorfeld hauptverhandlung entsprechende anfrage vorsitzenden lediglich aussicht gestellt hauptverhandlung hinsichtlich fall anklage antrag abs stpo stellen fr verstndigung gem stpo typische verknpfung handlungsbeitrgen verfahrensbeteiligten einschluss angeklagten lag danach vgl bverfg beschluss april bvr nstz mwn niemller jr schneider nstz wurde besprechungsgegenstand bildende prozessuale verhalten konnex verfahrensergebnis gebracht vgl bverfg urteil mrz bvr nstz rn ungeachtet ausgeschlossen urteil unterbliebenen mitteilung beruht mastab vgl bgh beschluss juli str rn ff mwn fr verfahrensergebnis prozessverlauf relevante einwirkung aussageverhalten angeklagten konnte mitteilung mehr ausnahme fall anklage schon beginn hauptverhandlung weiteren schuldsprche einzelstrafen rechtskrftig folge zugrunde liegenden feststellungen denen strafzumessungsrelevanten feststellungen person zhlen bindend geworden ergnzende feststellungen mglich vgl bgh beschluss april str nstz sacheinlassung angeklagten erfolgten teileinstellung angeklagte einfluss nehmen konnte deshalb angehrt brauchte vgl bgh beschluss april str nstz kusch meyer goner stpo aufl rn schlielich schuldsprche einzelstrafen rechtskrftig kontrolle ffentlichkeit verhindern sachfremde licht ffentlichkeit scheuende umstnde gericht urteil einfluss gewinnen vgl bverfg beschluss januar bvr nstz mwn gewahrt geblieben strafkammer hauptverhandlung vorsitzenden angeregten teileinstellung gem abs stpo tenor feststellungen urteil ersten rechtsgang sowie beschluss bundesgerichtshofs november hauptverhandlung eingefhrt mageblichen gesichtspunkte fr anschlieende teileinstellung offengelegt gerichtliche entscheidungsprozess fr ber vorgesprch informierte ffentlichkeit durchschaubar vgl bgh urteil juni str nstz rge landgericht abs satz stpo verletzt angeklagte sacheinlassung ber schweigerech
  522. [['bundesgerichtshof beschluss blw september landwirtschaftssache betreffend feststellung hofeigenschaft bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen september vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt prof dr krger gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats landwirtschaftssenat oberlandesgerichts hamm dezember kosten antragsgegners antragstellerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen geschftswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt dm grnde parteien geschwister streiten ber hofeigenschaft antragsgegner gehrenden hofgrundbuch blatt eingetragenen grundbesitzes antragstellerin ansicht grundbesitz sei zeitpunkt bergabe antragsgegner juni hof sinne hfeordnung eigenschaft spter infolge genderter nutzung antragsgegner verlo ren antrag feststellung hofeigenschaft zeitpunkt bergabe landwirtschaftsgericht entsprochen sofortige beschwerde antragsgegners erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegner feststellungsbegehren besitzung hof sinne hfeordnung sei ii rechtsbeschwerde unzulssig beschwerdegericht zugelassen abs satz lwvg fall abs nr lwvg vorliegt antragsgegner abweichungsfall sinne norm dargelegt vgl nher bghz ff macht geltend angefochtene entscheidung stehe widerspruch senatsentscheidung april blw agrarr bersieht beschwerdegericht abstrakten rechtssatz aufgestellt rechtssatz bundesgerichtshofes entscheidung abwiche antragsgegner meint beschwerdegericht beurteilung frage hofeigenschaft rechtsfehler unterlaufen mageblichen grundstze konkreten einzelfall falsch angewendet interpretiert htte begrndet fr genommen zulssigkeit rechtsbeschwerde fhrenden abweichungsfall st senatsrechtsprechung vgl schon beschl juni blw agrarr gilt fr angebliche abweichung angefochtenen entscheidung urteil bundesgerichtshofes oktober iva zr bghz njw abgesehen davon urteil ber frage hofeigenschaft sinne hfeordnung verhlt iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel vogt krger'],['Soon']]
  523. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja parfumflakon ii gemeinschaftsmarkenverordnung art abs brssel vo art nr gerichtshof europischen union auslegung art abs verordnung eg rates dezember ber gemeinschaftsmarke abl eg nr januar auslegung art nr verordnung eg rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg nr januar folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt art abs verordnung eg dahin auszulegen verletzungshandlung mitgliedstaat mitgliedstaat sinne art abs verordnung eg begangen worden handlung mitgliedstaat mitgliedstaat teilnahme erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat begangenen rechtsverletzung erfolgt art nr verordnung eg dahin auszulegen schdigende ereignis mitgliedstaat mitgliedstaat eingetreten unerlaubte handlung gegenstand verfahrens ansprche abgeleitet mitgliedstaat mitgliedstaat begangen teilnahme erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat erfolgten unerlaubten handlung haupttat besteht bgh beschluss juni zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union auslegung art abs verordnung eg rates dezember ber gemeinschaftsmarke abl eg nr januar auslegung art nr verordnung eg rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg nr januar folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt art abs verordnung eg dahin auszulegen verletzungshandlung mitgliedstaat mitgliedstaat sinne art abs verordnung eg begangen worden handlung mitgliedstaat mitgliedstaat teilnahme erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat begangenen rechtsverletzung erfolgt art nr verordnung eg dahin auszulegen schdigende ereignis mitgliedstaat mitgliedstaat eingetreten unerlaubte handlung gegenstand verfahrens ansprche abgeleitet mitgliedstaat mitgliedstaat begangen teilnahme erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat erfolgten unerlaubten handlung haupttat besteht grnde klgerin produziert vertreibt parfm kosmetikerzeugnisse leitet rechte nachfolgend abgebildeten fr parfmeriewaren eingetragenen dreidimensionalen schwarz weien gemeinschaftsmarke nr ab klgerin vertreibt gemeinschaftsmarke nachgebildeten farbig gestalteten beschrifteten flakon damenparfm davidoff cool water woman beklagte belgien ansssige gesellschaft betreibt grohandel parfms produktpalette gehrt damenparfm bezeichnung blue safe for women anbietet januar verkaufte parfm deutschland geschftsansssigen stefan klgerin vertrieb parfmerzeugnisses beklagte klageantrag abgebildeten parfmflakon markenverletzung unzulssige vergleichende werbung unlautere nachahmung gesehen behauptet markeninhaberin zino davidoff schweiz geltendmachung ansprche gemeinschaftsmarke ermchtigt beklagten sei bekannt stefan beabsichtigt belgien erworbene parfm deutschland weiterzuverkaufen klgerin beantragt beklagte verurteilen auskunft erteilen ber namen anschrift desjenigen beklagte kunden deutschland stefan warenhandel veruerten parfms bezeichnung blue safe for women nachstehend eingeblendeten flakon erworben vorlage lieferbelege hilfsweise ber namen anschrift desjenigen beklagte kunden deutschland stefan warenhandel veruerten parfms bezeichnung blue safe for women nachstehend eingeblendeten flakon erworben vorlage lieferbelege soweit verkufer deutschland geschftsansssig folgt vorstehend wiedergegebene abbildung klgerin nebst fnf prozentpunkten zinsen ber basiszinssatz seit september zahlen hilfsweise hierzu klgerin kostenforderungen verfahrensbevollmchtigten fr auergerichtliche vertretung abmahnverfahren betrag hhe freizustellen ii festzustellen beklagte klgerin schaden ersetzen vertrieb parfms bezeichnung blue safe for women ziffer bezeichneten ausstattung deutschland entstanden entstehen landgericht klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung berufungsgericht magabe zurckgewiesen klage unzulssi
  524. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg november verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo nheren errterung bedarf folgendes entgegen auffassung revisionsfhrers ergeben urteilsfeststellungen voraussetzungen verstoes grundsatz fairen verfahrens gem art abs satz mrk form unzulssigen tatprovokation rechtsprechung setzt versto voraus unverdchtige zunchst tatgeneigte person vertrauensperson polizei straftat verleitet bgh njw urteilsgrnde belegen jedoch weder angeklagte unverdchtig zunchst tatgeneigt mann vermittlung drogendealers gebeten worden dafr gengt ua mitgeteilte umstand angeklagte zunchst angegeben drogen tun mehrfach dringlich vermittlung gebeten worden fr allein verhalten rauschgifthandel verstrickte person tag legen dahin unbekannten mann rauschgiftgeschft angesprochen zunchst auszuloten mann polizei gegenbersteht angeklagte kontaktaufnahme tatschlich unverdchtig tatgeneigt ergeben urteilsfeststellungen stpo ergibt materiellrechtliche verpflichtung tatrichters einhaltung verfahrensrechtlicher vorschriften urteilsgrnden dokumentieren begrndungspflicht urteil strafsenats bundesgerichtshofs november entnehmen lediglich fr geboten erachtet urteilsgrnde ausdrckliche feststellungen aufzunehmen fall unzulssiger tatprovokation gegeben bgh njw ferner senat entscheidung empfehlung ausgesprochen staatsanwaltschaft dafr sorge trgt tatschlichen voraussetzungen tatverdachts bereits zeitnah ermittlungsakten dokumentiert aao entscheidung november zeitlich erla angefochtenen urteils landgerichts duisburg november ergangen konnten darin ausgesprochenen anforderungen empfehlungen strafkammer ohnehin bekannt senat neigt generalbundesanwalt antragsschrift juni vertretenen auffassung beschwerdefh rer verfahrensversto hilfe verfahrensrge geltend mu sofern tatschlichen voraussetzungen konventionsverstoes schon urteilsfeststellungen ergeben strafsenat konnte urteil november frage offen lassen verfahrensgeschehen urteilsfeststellungen entnehmen brigen revision vorgetragen aao auffassung wrde zudem rechtsprechung vergleichbaren fllen verletzung beschleunigungsgebots art abs mrk entsprechen ebenfalls verfahrensrge geltend sofern konventionsversto bereits urteil ergibt bghr mrk art verfahrensverzgerung dagegen prfung amts wegen verzgerung erst vorlage revisionsgericht auftritt vgl bgh wistra anforderungen abs satz stpo gengende verfahrensrge jedoch revisionsbegrndung entnehmen generalbundesanwalt zutreffend dargelegt htte beschwerdefhrer akteninhalt mitteilen mssen anhaltspunkte fr bestehen anfangsverdachts tatgeneigtheit angeklagten enthlt revisionsgericht ausreichende prfung ermglichen jedoch protokoll ber vernehmung vertrauensperson dezember ergibt angeklagte bereits anbahnung vermittlungsgesprche kontakte personen drogenszene eigenen angaben drogenlieferung niederlanden erhalten htte prfung verfahrensgeschehens amts wegen unzulssige tatprovokation ergeben letztlich entschieden mu prfung grundlage zulssigen verfahrensrge geboten wre rissing van saan miebach pfister winkler becker'],['Soon']]
  525. [['bundesgerichtshof vi zivilsenat geschftsstelle karlsruhe vi zb geschftsstellenberichtigung leitsatz senatsbeschlusses november dahingehend berichtigt entsprechend urschrift heien mu sgg holmes justizangestellte'],['Soon']]
  526. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts kln februar zurckgewiesen widerklage abgewiesen beklagte kosten rechtsmittel tragen rechts wegen tatbestand beide parteien betreiben einzelhandel unterhaltungselektronik telekommunikationsgerten klgerin gehrt gruppe unterhlt verbrauchermarkt frankfurt main beklagte gehrt handelsgruppe betreibt raum frankfurt main filialen bezeichnung radio mrz warb beklagte zeitung fr siemens funktelefon megaset hierbei stellte eigenen verkaufspreis ehemaligen unverbindlichen preisempfehlung herstellers gegenber letzten ehemals gltigen preisempfehlung herstellers entsprach klgerin erwirkte deswegen april einstweilige verfgung beklagten werbung untersagt wurde schreiben april erklrte beklagte einstweilige verfgung endgltige materiell rechtlich verbindliche regelung parteien anerkenne insbesondere verzichte rechte zpo widerspruch frist erhebung hauptsacheklage aufhebung wegen vernderter umstnde soweit zeitpunkt abgabe erklrung vorgelegen htten klargestellt einstweilige verfgung rumlich insoweit gltigkeit besitze klgerin verletzung spteren versto vorliegen abs nr uwg geltend knne klgerin erklrung hinblick enthaltene rumliche beschrnkung fr ausreichend erachtet beklagte unterlassung beanstandeten werbung anspruch genommen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen beklagten deren widerklage betrag dm zugesprochen klgerin wegen auergerichtlichen kosten erster instanz erwirkten kostenfestsetzungsbeschlu gezahlt revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrag sowie antrag abweisung widerklage entscheidungsgrnde berufungsgericht klage fr unbegrndet widerklage hingegen fr begrndet erachtet ausgefhrt fr zulssigkeit klage erforderliche rechtsschutzinteresse ergebe daraus streit ber rumliche reichweite titulierten unterlassungsanspruchs jedenfalls mglichkeit verfolgung unklarheiten ber inhalt tragweite abschluerkl rung insbesondere ber deren kongruenz einstweiligen verfgung ausgesprochenen verbot bestnden klage sei unbegrndet wiederholungsgefahr entfallen sei allerdings sei angegriffene werbung irrefhrend schreiben april genge abschluerklrung stellenden inhaltlichen anforderungen letzteres folge schon rumliche begrenzung enthaltenden klarstellenden zusatz beklagten bestand wirkung titulierten unterlassungsanspruchs vollstreckungsmglichkeit betroffen wegen abs uwg eingetretenen einschrnkungen verfolgbarkeit unterlassungsansprchen tatschlich wettbewerbshandlungen beschrnkt fr klgerin unmittelbar verletzte gem abs nr uwg berechtigte aktivlegitimiert sei durchgreifende bedenken gleichstellung verfgungstitels hauptsachetitel ergben daraus beklagten schreiben april erklrte verzicht rechte zpo einrede verjhrung erfat gesamtwrdigung verhaltens beklagten ergebe jedoch wiederholungsgefahr entfallen sei beklagte bereits vorprozessuale abmahnung klgerin erklrt wolle etwa ergehende einstweilige verfgung gelten lassen auerdem rechtsstreit einrede verjhrung berufen sei gegenteil unbeschrnkten verzicht rechte zpo ausgegangen rahmen gesamtschau bercksichtigende verhalten beklagten dokumentiere deren ernsthaften endgltigen unterlassungswillen sichergestellt sei einstweiligen verfgung verbotene wettbewerbshandlung knftig zuverlssig unterbleiben klgerin unterlegene partei kosten rechtsstreits tragen beklagten gem abs zpo bereits bezahlten auergerichtlichen kosten zurckzuzahlen ii hiergegen gerichtete revision klgerin erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung wiederherstellung klage stattgebenden urteils erster instanz abweisung beklagten zweiten rechtszug erhobenen widerklage beklagten schreiben april abgegebene abschluerklrung verbindung deren sonstigen verhalten deshalb u
  527. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landshut dezember magabe unbegrndet verworfen tateinheit versuchtem totschlag erfolgte verurteilung wegen versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls gefhrlicher krperverletzung sowie tateinheit versuchtem schweren raub erfolgte verurteilung wegen krperverletzung entfallen taten verjhrt schuldspruchberichtigung lsst strafausspruch unberhrt senat ausschlieen strafkammer geringere einzelstrafen verhngt htte zumal verjhrte taten straferschwerend gewertet knnen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nack boetticher hebenstreit kolz graf'],['Soon']]
  528. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter zoll wellner pauge sthr beschlossen kosten rechtsstreits beklagten auferlegt streitwert revisionsverfahrens grnde schriftsatz september zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten mitgeteilt revision geltend gemachte forderung anerkannt zuzglich zinsen bezahlt beklagte kosten rechtsstreits bernehmen schriftsatz september klgerin besttigt beklagte klageforderung bezahlt gleichzeitig klgerin rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte erledigungserklrung belehrung widersprochen abs satz zpo beklagten bercksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen kosten rechtsstreits aufzuerlegen zpo ergibt besonderen umstnden vorliegenden falles schon daraus beklagte haftpflichtversicherer zahlung klageforderung rolle unterlegenen begeben beklagte revisionsbegrndung klgerin erwidert erledigungserklrung widersprochen erklrt kosten rechtsstreits bernehmen sachlage senat mehr prfen klgerin verfolgte forderung erledigungserklrung begrndet vgl senatsbeschlsse september vi zr juris september vi zr ags jeweils mwn galke zoll pauge wellner sthr vorinstanzen ag nrnberg entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']]
  529. [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin ambrosius richter prof dr meier beck asendorf juni beschlossen anzeige richters dr gem zpo festgestellt besorgnis befangenheit gerechtfertigt grnde richter dr angezeigt groer mandant frheren kanzlei insbesondere bereichen vergaberecht ffentliches recht vertragsrecht ca etwa erheblichem umfang fr vergaberechtlich ttig danach gelegentlich rechtsgebiet zumindest jahre allerdings mehr mandaten ttig soweit erkennen terminierten sache vorinstanzen beauftragt parteien gelegenheit stellungnahme gegeben worden klgerin erklrt sicht sei grund ablehnung wegen besorgnis befangenheit gegeben beklagte geuert ii besteht besorgnis befangenheit besorgnis befangenheit setzt grund voraus geeignet mitrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen abs zpo worten gegeben umstnde vorliegen berechtigte zweifel unparteilichkeit unabhngigkeit aufkommen lassen zpo mu objektive grnde handeln standpunkt partei vernnftiger betrachtung befrchtung wecken knnen richter stehe sache unvoreingenommen unparteiisch gegenber rein subjektive unvernnftige vorstellungen partei scheiden entscheidend prozebeteiligter vernnftiger wrdigung umstnde anla unvoreingenommenheit richters zweifeln bgh urt ixa zb njw rr anlegung mastabs befangenheit richters dr besorgen liegen umstnde bsen schein mglicherweise fehlenden unvoreingenommenheit begrnden herr dr vorliegenden sache vorab befat whrend zeit anwaltsttigkeit sache weder prozebevollmchtigten klgerin bestellt falle schon gesetzes wegen ausbung richteramts ausgeschlossen wre nr zpo klgerin sache beraten klgerin berhaupt vergaberecht betreut rolle spielt deshalb rechtlichen problematik falles unbefangen gegenbertreten herr dr steht nahen geschftlichen persnli chen beziehungen klgerin geschftliche beziehungen gestalt frheren mandatsverhltnisses bestanden inzwischen endgltig gelst etwa nahen persnlichen beziehungen gefhrt gegebenenfalls ende geschftlichen beziehung berdauert knnten frheren mandatsverhltnis vielmehr allenfalls bloe bekanntschaft leitenden angestellten klgerin verblieben besorgnis befangenheit begrnden stein jonas bork zpo aufl rdn rechtsprechungsnachweisen vgl demgegenber nahen persnlichen beziehung ablehnungsgrund ehe fhrungskraft bgh urt zr njw umstnden besteht vernnftiger betrachtung regel anla befrchtung richter frher rechtsanwalt amtspflicht unparteilichen entscheidung erfllen allgemeinen besorgen richter ehemaliger rechtsanwalt wegen frheren mandatsverhltnis herrhrenden bekanntschaft partei streitige rechtsfrage offen un befangen beurteilen besondere umstnde abweichende beurteilung rechtfertigen knnten vorliegenden fall ersichtlich melullis keukenschrijver meier beck ambrosius asendorf'],['Soon']]
  530. [['bundesgerichtshof xii zb beschluss mrz familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter gerber prof dr wagenitz fuchs dr ahlt beschlossen beschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats senats fr familiensachen oberlandesgerichts stuttgart januar kosten unzulssig verworfen erhebung gerichtskosten abgesehen abs gkg wert grnde entscheidungen oberlandesgerichte gem abs zpo abgesehen vorliegenden ausnahmen sofortige beschwerde zulssig gilt fllen abs zpo abs zpo entscheidet ber ablehnung familienrichters richter amtsgerichts ablehnungsgesuch fr unbegrndet erklrenden beschlu amtsgerichts gem abs abs zpo sofortige beschwerde erffnet ber familiensachen oberlandesgericht entscheidet entscheidungen oberlandesgerichts abs zpo folgt sofortigen beschwerde angreifbar gilt ber ablehnung familienrichters abs zpo vorgesehen amtsrichter entsprechung frheren rechtslage abs zpo oberlandesgericht entschieden fall entscheidung oberlandesgerichts rechtsbeschwerde magabe zpo erffnet deren voraussetzungen vorliegen hahne gerber fuchs wagenitz ahlt'],['Soon']]
  531. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr abs falle beifgung sachverstndigengutachtens pflicht vermieters begrndung mieterhhungsverlangens grundstzlich genge getan gutachten angaben ber tatsachen enthlt denen geforderte mieterhhung hergeleitet umfang mieter gestattet berechtigung erhhungsverlangens nachzugehen zumindest ansatzweise berprfen knnen sachverstndige somit aussage ber tatschliche ortsbliche vergleichsmiete treffen beurteilende wohnung rtliche preisgefge einordnen fortfhrung bgh urteil februar viii zr njw rn magabe mieterhhungsverlangen vermieters schon deshalb formellen grnden unwirksam folge klage zustimmung mieterhhung unzulssig abzuweisen wre sachverstndige betreffende wohnung ermittlung ortsblichen vergleichsmiete besichtigt bgh urteil juli viii zr lg bremen ag bremen ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist juni vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr schneider dr bnger dr schmidt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts bremen mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt zustimmung erhhung miete fr beklagten gemietete qm groe wohnung mehrfamilienhaus bremen monatlich ab oktober mieterhhungsschreiben juni teilte klgerin beklagten ortsbliche vergleichsmiete fr wohnung monatlich je quadratmeter wohnflche betrage monatsmiete bercksichtigung kappungsgrenze je quadratmeter erhhe mieterhhungsverlangen nimmt begrndung bezug beigefgtes gutachten ffentlich bestellten vereidigten sachverstndigen dipl ing juni angaben ortsblichen vergleichs miete fr fnfzimmerwohnungen sowie benachbarten gebudes enthlt gutachten heit wohnungen konnten besichtigt mieter angetroffen wurden bereit erklrt deshalb gutachten frhere besichtigungen verfgung gestellten besichtigungsdaten auftraggebers wohnungsbeschreibungen auftraggebers bezug genommen wurden schon gengend wohnungen auftraggebers besichtigt ausstattung hnlich klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klage sei unbegrndet mieterhhungsverlangen formell unwirksam sei zugrunde gelegte sachverstndigengutachten entspreche anforderungen abs nr bgb mindestanforderungen sachverstndigengutachten gengen mieter ermglichen mieterhhungsverlangen nachzuvollziehen ansatzweise prfen sei besichtigung konkreten wohnung mieters zwingend erforderlich wohnanlagen genge vielmehr besichtigung wohnung gleichen typs sogenanntes typengutachten gutachterlichen feststellungen ortsblichen vergleichsmiete mssten besichtigung gengenden anzahl wohnungen nahezu gleicher art gre ausstattung beschaffenheit innerhalb wohnanlage beruhen beschreibung sachverstndigen besichtigten musterwohnung msse mieter nachvollziehen knnen etwa ausstattung eigenen wohnung entspreche diesbezglich widersprchliche unverstndliche gutachten sachverstndigen sei fr mieter nachvollziehbar sachver stndige wohnungen anwesens besichtigt beziehe frhere besichtigungen auftraggeber verfgung gestellte besichtigungsdaten dabei sei schon nachvollziehbar worauf genau bezug genommen zudem htten sachverstndigen gutachten ausfhre arbeitsunterlagen lediglich angaben wohnflche baujahr verfgung gestanden daher fehle hinreichenden beschreibung etwaiger musterwohnungen angaben bestimmten ausstattungsmerkmalen anwesen wenige flchenmig stark variierende wohnungen aufweise sei darber hinaus schon fraglich berhaupt musterwohnung geeignet seien zudem differenziere gutachten hinsichtlich modernisierungsgrades wohnungen hinblick genau beschriebenen badezimmer bercksichtigung gesamtzustandes wohnungen insbesondere sei teil vorgenommene modernisierung heizkrper auer putz verlegten rohre auer betracht geblieben schlielich bewerte gutachten stra
  532. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts amberg februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat wendung rahmen strafzumessung angeklagte rein eigenschtigen motiven vllig rcksichtslos gehandelt ersichtlich tat ausdruck kommende besondere gesinnung kennzeichnen abs stgb landgericht ausdrcklich brandgeschehen betroffenen geschdigten bezogen ua schriftlichen urteilsgrnde dienen inhalt hauptverhandlung erhobenen beweise dokumentieren sollen ergebnis hauptverhandlung wiedergeben rechtliche nachprfung getroffenen entscheidung ermglichen vgl nher bgh nstz siehe bgh nstz rr schfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']]
  533. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar verfahren vollstreckbarerklrung inlndischen schiedsspruchs iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann seiters dr remmert reiter beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle april sch kosten unzulssig verworfen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde gesetzes wegen statthafte abs satz nr abs satz abs nr fall zpo rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo entgegen auffassung antragsgegnerin oberlandesgericht prfung anerkennung vollstreckung schiedsspruchs ergebnis fhrt ffentlichen ordnung ordre public widerspricht abs nr buchst zpo unzutreffenden rechtlichen mastab ausgegangen annahme oberlandesgerichts widerspruch ordre public offensichtlicher unvereinbarkeit wesentlichen grundstzen deutschen rechts vorliege daher einwand verletzung ordre public extremen ausnahmefllen greife zutreffend entspricht senatsrechtsprechung soweit rechtsbeschwerde abweichende rechtsauffassung ltere entscheidungen bundesgerichtshofs sttzt urteile mai vii zr bghz april vii zr bghz oktober kzr bghz oktober kzr bghz abs nr zpo fassung september bgbl ergangen danach konnte aufhebung beantragt anerkennung schiedsspruchs guten sitten ffentliche ordnung verstoen wrde entsprechende regelung enthielt abs nr zpo bezglich versagung vollstreckbarerklrung auslndischen schiedsspruchs insoweit wurde entscheidungen frage offensichtlichen unvereinbarkeit problematisiert vielmehr heit urteil oktober aao entscheidung schiedsgerichts zugrunde liegende rechtsauffassung geteilt deshalb zumindest vertretbar erscheint unerheblich geprft wurde guten sitten beziehungsweise ffentlichen ordnung gehrt gesetz neuregelung internationalen privatrechts juli bgbl wurden allerdings abs nr abs nr zpo dahin gendert aufhebung inlndischen schiedsspruchs beziehungsweise versagung vollstreckbarerklrung auslndischen schiedsspruchs auszusprechen anerkennung schiedsspruchs ergebnis fhrt wesentlichen grundstzen deutschen rechts offensichtlich unvereinbar insbesondere anerkennung grundrechten unvereinbar parallel nderung schiedsrecht wurde ordre publicvorbehalt art egbgb anwendung rechtsnormen staates abs nr zpo anerkennung auslndischer urteile entsprechend umformuliert gesetzesbegrndung vorbehaltsklausel kernbestand inlndischen rechtsordnung geschtzt wobei anlehnung neuere vlkervertragliche praxis insbesondere art eg schuldvertragsbereinkommens juni vorbehalt ordre public zusatz offensichtlich unvereinbar bewusst eng einschrnkend formuliert wurde vgl gesetzentwurf bundesregierung br drucks dementsprechend senat rechtsprechung vgl urteil juli iii zr njw darauf abgestellt schiedsspruch offensichtlich norm verletzt grundlagen staatlichen wirtschaftlichen lebens regelt offensichtlich deutschen gerechtigkeitsvorstellungen untragbaren widerspruch steht hierbei senat betont bloe verletzung materiellen rechts verfahrensrechts schiedsgericht entscheiden fr versto ausreicht schiedsspruch einzelheiten materiell rechtliche richtigkeit berprfen lediglich darauf elementaren grundlagen rechtsordnung verletzt beziehungsweise eklatanter versto materielle gerechtigkeit vorliegt hintergrund offensichtlichkeitskriteriums dabei letztlich verbot vision au fond heit verbot auslndische entscheidung schiedsspruch materielle richtigkeit berprfen europische gerichtshof vgl urteile mrz njw rn mai njw rn jeweils entsprechenden ordre public vorbehalt art nr eugv art nr eugvvo wort offensichtlich enthielt zusammenhang folgt umschrieben verbot nachprfung auslndischen entscheidung gesetzmigkeit gewahrt bleibt versto offensichtliche verletzung rechtsordnung vollstreckungsstaats wesentlich geltenden rechtsnorm grundlegend anerkannten rechts handeln zuge schiedsverfahrens neuregelungsgesetzes dezember bgbl allerdings inlndische ordre public abs nr buchst zpo neu gefasst worden bestimmung lautet nunmehr schiedsspruch aufgehoben gericht fe
  534. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart oktober schadenswiedergutmachung zugehrigen feststellungen ausspruch ber einzelstrafe fall iii urteilsgrnde tatkomplex eheleute ausspruch ber gesamtfreiheitsstra fe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision magabe verworfen aufhebung ausspruchs ber vollstreckungsabschlag hhe sechs monaten weitere drei monate vollstreckt gelten grnde angeklagte ersten rechtsgang wegen vorstzlicher insolvenzverschleppung betrugs sechs fllen davon zwei fllen jeweils tateinheit untreue sowie wegen untreue zwei weiteren fllen davon fall tateinheit vorstzlichem bankrott gesamtfreiheits strafe drei jahren sechs monaten verurteilt worden davon landgericht drei monate wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung fr vollstreckt erklrt urteil senat revision angeklagten beschluss august zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen betrugs sechs fllen zwei fllen davon tateinheit untreue verurteilt worden sowie ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe nunmehr zustndige strafkammer betrugsstraftaten stpo behandelt angeklagten wegen vorstzlicher insolvenzverschleppung untreue vier fllen davon fall tateinheit vorstzlichem bankrott gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt davon insgesamt sechs monate vollstreckt erklrt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten verfahrensrge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet abs stpo angeklagte beanstandet zutreffend strafkammer fall iii urteilsgrnde tatkomplex eheleute beweisantrag rechtsfehlerhafter begrndung abgelehnt liegt folgender verfahrensgang zugrunde hauptverhandlungstermin oktober angeklagte beantragt zeugen vernehmen eigen schaft vormaliger aufsichtsratsvorsitzender besttigen versteigerung immobilie vormaligen restaurant erzielten erlse vollstndig glubiger ag geflossen seien somit erls betrge teilbetrge beim angeklagten persnlich verblieben seien besttigen geschdigte vorgenannten versteigerungserls teilzahlung hhe erhalten antrag strafkammer begrndung zurckgewiesen handele scheinbar frmlichen beweisantrag insoweit beweis gestellte tatsache tatschliche grundlage aufs geratewohl blaue hinein behauptet worden sei bercksichtigung aktenlage bisherigen beweisergebnisses bestehe anhaltspunkt dafr geschdigte versteigerung erhalten knnte geschdigte zeugenvernehmung vielmehr ausdrcklich glaubhaft dargelegt zwangsversteigerung restaurants letztlich faktisch erhalten aufklrungsgesichtspunkten sehe kammer veranlassung antrag nachzugehen verfahrensrge begrndet gegenstndlichen beweisbegehren handelt beweisantrag beweisermittlungsantrag form beweisantrags gekleideten beweisbegehren ausnahmsweise allenfalls magabe aufklrungspflicht nachgegangen beweisbehauptung tatschlichen anhaltspunkt begrndete vermutung aufs geratewohl blaue hinein aufgestellt wurde ernstlich gemeinten schein gestellten beweisantrag handelt fr beurteilung aufs geratewohl gestellter antrag vorliegt sichtweise verstndigen antragstellers entscheidend kommt darauf tatgericht beantragte beweiserhebung fr erforderlich hlt vgl bgh beschluss april str mwn nstz mastab lsst beweisbehauptung aufs geratewohl aufgestellt ansehen beweisbehauptung tatschlichen anhaltspunkt eheleute jedenfalls konkret bezifferten betrag versteigerung restaurants erhalten geringfgiger betrag ua letztlich faktisch ablehnender beschluss rb konnte deshalb ungeachtet grnde strafkammer beschluss wrdigung gesamten beweisergebnisses zahlung geschdigten versteigerung restaurants angefhrt ernstlich gemeint gewertet jedenfalls landgericht erwgung beweis gestellte tatsache tatschliche grundlage behauptet worden sei grenzen vorgenannten rechtsprechung missachtet danach antragsteller grundstzlich verwehrt tatsachen gegenstand beweisantrags deren
  535. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rge verstoes satz stpo merkt senat rechtsfehlerhaften verwertung mitteilung gmbh beruht urteil senat schliet tatrichter verwertung zeugen geglaubt htte bode detter rothfu otten fischer'],['Soon']]
  536. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil landgerichts hamburg kammer fr handelssachen juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin assekuradeurin transportversicherer gmbh hamburg weiteren versicherungsnehmerin nimmt beklagte paketbefrderungsdienst betreibt bergegangenem recht versicherungsnehmerin wegen verlusts transportgut schadensersatz anspruch versicherungsnehmerin beauftragte beklagte juni fi xen kosten befrderung vier paketen bestehenden warensendung hamburg luftenberg sterreich sendung kam empfngerin schreiben juni teilte beklagte versicherungsnehmerin sendung beschdigt gesamte inhalt vernichtet worden sei beklagte fr verlust ware versicherungsnehmerin gezahlt klgerin behauptet vier empfngerin abge lieferten paketen htten gesamtwert befunden transportversicherer versicherungsnehmerin htten fr verlust pakete versicherungsnehmerin bercksichtigung ersatzleistung beklagten gezahlt klgerin ansicht beklagte hafte fr verlust sendung unbeschrnkt ursache abhandenkommens unzureichend widersprchlich eingelassen beklagte zahlung nebst zinsen anspruch genommen beklagte demgegenber auffassung vertreten hafte wegen qualifizierten verschuldens vorprozessuale mitteilung versicherungsnehmerin sei standarderklrung aufgrund maschinellen massenbearbeitung ungeklrten fllen geschdigten herausgeschickt tatschlich sei sendung dadurch verlust geraten frachtcontainer sendung befunden nacht juni gelnde flughafen linz dritten entwendet worden sei gelnde sei diebstahlsgefahren gesichert amtsgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde vorinstanzen geltend gemachten schadensersatzanspruch art abs art cmr abs vvg fr begrndet erachtet berufungsgericht ausgefhrt klgerin vertretenen transportversicherer versicherungsnehmerin seien aktivlegitimiert beklagte hafte fr versicherungsnehmerin entstandenen schaden gem art abs art cmr unbeschrnkt sterreichische lagerhalter fr beklagte einzustehen schaden leichtfertig bewusstsein wahrscheinlichen schadenseintritts verursacht htten beklagte treffe bezug nheren umstnde schadensfalls sekundre einlassungsobliegenheit nachgekommen sei vortrag diebstahl ergriffenen sicherheitsmanahmen sei lckenhaft rechtfertige vorwurf qualifizierten verschuldens ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht rechtsfehlerfrei voraussetzungen vertraglichen haftung beklagten fr rede stehenden verlust transportgut art abs cmr bejaht dabei zutreffend revision unbeanstandet davon ausgegangen beklagte versicherungsnehmerin fixkostenspediteurin hgb beauftragt worden haftung demgem grundstzlich bestimmungen ber haftung frachtfhrers art ff cmr aufgrund vertraglicher einbeziehung allgemeinen befrderungsbedingungen richtet erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte schulde fr verlust transportgutes gem art abs art cmr schadensersatz gesetz allgemeinen befrderungsbedingungen vorgesehenen haftungsbeschrnkungen berufen knnen streitgegenstndlichen warenverlust leichtfertig bewusstsein verursacht schaden wahrscheinlichkeit eintreten berufungsgericht davon ausgegangen beklagten oblegen nheren umstnden warenverlustes konkret vorzutragen vorprozessual ansatzweise zutreffende begrndung fr eingetretenen schaden gegeben dagegen revision erinnert vorwurf qualifizierten verschuldens berufungsgericht darauf gesttzt beklagte sekundren darlegungslast betreffend ablauf rede stehenden schadensfalls einschlielich schadensverhinderung getroffenen organisatorischen kontrollmanahmen gengt beurteilung rechtsgrnden beanstanden entspricht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghz bgh urt zr versr tz aa grundstzlich anspruchsteller gehalten vorau
  537. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle saale juni magabe unbegrndet verworfen angeklagte aufrechterhaltung strafaussetzung bewhrung gesamtfreiheitsstrafe neun monaten verurteilt worden beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde urteilsformel schriftlichen urteil verkndeten entspricht betrgt verhngte gesamtfreiheitsstrafe zehn monate urteilsgrnden hingegen neun monate worauf widerspruch beruht lsst urteil entnehmen offenkundiges fassungsversehen berichtigung zulassen knnte handelt auszuschlieen strafkammer niedrigere gesamtfreiheitsstrafe grnden genannte verhngen gesamtfreiheitsstrafe fr tat schuldangemessen erachtet senat deshalb gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt vgl bgh beschlsse dezember str august str weitergehende revision unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben geringfgige rechtsmittelerfolg rechtfertigt beschwerdefhrer teilweise kosten notwendigen auslagen freizustellen vgl abs stpo graf jger cirener bellay fischer'],['Soon']]
  538. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkndet januar brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle ja nein bgb rechtsanwalt beim abschlu vergleichs mitwirkt abfassung vergleichstextes fr vollstndige richtige niederlegung willens mandanten fr mglichst eindeutigen erst auslegung bedrftigen wortlaut sorgen bgh urteil januar ix zr olg saarbrcken lg saarbrcken ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts mrz aufgehoben berufung beklagten grundurteil zivilkammer landgerichts saarbrcken april magabe zurckgewiesen beklagte verpflichtet klger zuknftigen schaden ersetzen fassung nummer iv unterhaltsvergleichs mrz entstehen beklagte trgt kosten rechtsmittelinstanzen rechts wegen tatbestand verklagte rechtsanwalt vertrat klger scheidungsverfahren mrz verhandlungstermin familiengericht erla urteils ehe geschieden wurde schlossen eheleute vergleich klger zahlung unterhalt ehefrau beiden ehe hervorgegangenen kinder verpflichtete lag vorangegangene anwalt ehefrau formulierte privatschriftliche vereinbarung zugrunde beklagte mitgewirkt frage richters berufsbedingten aufwendungen klgers vereinbarung bercksichtigt schlug bevollmchtigte ehefrau aufwendungen anllich anpassung unterhalts aufgrund bevorstehenden wechsels steuerklasse klgers unterhaltsberechnung einzubeziehen sodann protokollierten vergleich hie nr iv fall wesentlichen vernderung derzeitigen einkommensverhltnisse insbesondere wechsel steuerklasse ehemannes abnderung vergleichs mglich wobei abnderung unabhngig vergleich gegebenen sach rechtslage erfolgen nachdem steuerklasse klgers september iii gendert worden geschiedene ehefrau herabsetzung unterhaltsbetrge jedoch abgelehnt erhob klger vertreten beklagten jahre abnderungsklage klage wurde urteil mrz richter schon whrend verfahrens drei vorlufige einstellung zwangsvollstreckung ablehnenden beschlssen ausdruck gebrachten begrndung abgewiesen nettoeinkommen klgers weniger wesentlich sinne abs zpo vermindert urteil wurde rechtskrftig klger hinweis beklagten urteil sei rechts mittel berufung gegeben erklrt wolle sache beruhen lassen klger nimmt beklagten vorwurf abschlu gerichtlichen vergleichs spteren abnderungsproze richtig beraten schadensersatz anspruch beantragt beklagten fr zeit juli einschlu kosten abnderungsverfahrens zahlung rund dm nebst zinsen verurteilen festzustellen verpflichtet sei zuknftigen schaden unterhaltsvergleich mrz ersetzen landgericht grundurteil klage grunde stattgegeben berufungsgericht abgewiesen revision verfolgt klger klageanspruch entscheidungsgrnde revision fhrt wiederherstellung erstinstanzlichen urteils urteil landgerichts obwohl grundurteil bezeichnet gesamtinhalt entscheidungsgrnde dahin auszulegen ber neben zahlungsantrag gestellten feststellungsantrag entschieden worden vgl mglichkeit auslegung bgh urt november iii zr wm ferner urt januar ix zr njw anm grunsky lm zpo nr bl wahrscheinlichkeit geschiedene ehefrau zeit unterhaltsbedrftig fall vernderung verhltnisse klger erneut unterhaltszahlung anspruch nimmt lt verneinen ii zahlungsklage geltend gemachte schadensersatzanspruch steht klger grunde feststellungsantrag begrndet entgegen ansicht berufungsgerichts beklagte anwaltlichen pflichten sowohl zusammenhang protokollierung unterhaltsvergleichs spteren abnderungsproze verletzt rechtsanwalt vertragsgestaltung mitwirkt abfassung vertragstextes fr richtige vollstndige niederlegung willens mandanten fr mglichst eindeutigen erst auslegung bedrftigen wortlaut sorgen vgl bgh urt juni ix zr wm zugehr sieg handbuch anwaltshaftung rn gilt fr abschlu vergleichs anforderungen streitfall formulierung nr iv vergleichstextes gerecht dabei kommt entgegen ansicht be klagten darauf mandat erst tage verhandlungstermins mrz erhalten einschrnkung mandats ergab daraus fr mitwirkung vergleichsschlu angegriffenen feststellung berufungsgerichts eheleute abschlu vergleichs darber nfolge scheidu
  539. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs verlust ablehnungsrechts tritt dadurch partei ablehnung richters wegen besorgnis befangenheit weitere verhandlung einlsst bgh beschluss april viii zb lg kleve ag kleve ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts kleve juli zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beklagte tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klger erwarb beklagten gebrauchte pulverbeschichtungsanlage preis erhalt firma fr weiterverkaufte hierauf zunchst anzahlte nachdem klger seinerseits geschuldeten kaufpreis beklagte entrichtet erhielt firma beklagten anlage bergab mitarbeiter beklagten bar klage begehrt klger betrag schadensersatz beklagten beklagten vorgerichtlich bersandten schriftsatz prozessbevollmchtigten klgers klage anlage beigefgt kaufpreis fr anlage zweimal erhalten hhe betrages unrecht bereichert weswegen klger gesichtspunkt ungerechtfertigten bereicherung zahlung verlange beklagte forderung begrndung abgelehnt befrchte rckforderungsansprche firma klger nachweis firma beibringen wonach geltendmachung forderung berechtigt sei beklagte erhaltenen betrag herausgeben termin mndlichen verhandlung amtsgericht darauf hingewiesen klage klger vorgetragenen begrndung fr unschlssig halte schadensersatzforderung wegen nichterfllung sei ersichtlich maschine absprachegem besitz firma befinde falls klger allerdings vortrag beklagten hilfsweise eigen mache berdies zahlung firma beklagte bgb genehmige ergbe anspruch abs bgb fall bestehe fr beklagte gefahr danach erneut doppelt firma anspruch genommen daraufhin beklagte richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt hinweis gericht klger tipp gegeben bisher unschlssige klage schlssig knne anschlieend beide parteien protokoll erklrt entscheidung schriftlichen verfahren einverstanden amtsgericht daraufhin beschluss verkndet zunchst entscheidung ber befangenheitsantrag abgewartet solle amtsgericht ablehnungsgesuch unbegrndet abgewiesen hiergegen beklagten eingelegte sofortige beschwerde landgericht erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtbeschwerde erstrebt beklagte aufhebung angefochtenen beschlusses verfolgt befangenheitsgesuch ii rechtsbeschwerde abs satz nr zpo aufgrund zulassung landgericht statthaft brigen zulssig zpo jedoch sache erfolg beschwerdegericht ablehnungsgesuch rechtsfehlerhaft unzulssig behandelt ergebnis jedoch richtig entschieden abs zpo ablehnungsantrag unbegrndet beschwerdegericht ablehnungsgesuch beklagten bereits unzulssig angesehen beklagte ablehnungsrecht zpo verloren entscheidung schriftlichen verfahren abs zpo zugestimmt nachdem ablehnungsgesuch angebracht gehabt ablehnungsrecht entfalle grundstzlich partei anbringen gesuchs weiteren verhandlung verweigere entscheidend sei zpo einverstndnis partei person richters unwiderleglich vermutet kenntnis ablehnungsgrundes verhandlung einlasse beklagte anbringen ablehnungsgesuchs sinne zpo weiterverhandelt entscheidung schriftlichen verfahren zugestimmt einverstndniserklrung abs zpo sei antragstellung sinne zpo grundlage dafr schaffe gericht rechtsstreit weitere mndliche verhandlung entscheide beklagte htte ablehnungsrecht ausnahmsweise verloren abgelehnte richter weiterverhandeln unzulssiger weise gezwungen htte etwa drohung versumnisurteil erlassen derartiger ausnahmefall liege amtsgericht durchgefhrten handlungen seien abs zpo gestattet voraussetzungen brigen vorlgen beklagte fhre sogar richter erklrt anbringen befangenheitsgesuches drfe weiterverhandelt beurteilung beschwerdegerichts hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand ablehnungsgesuch zulssig entgegen auffassung beschwerdegerichts beklagte zpo gehindert ablehnungsgesuch mndlichen verhandlung gegebenen hinweis richters sttzen aa frage prozesspartei ablehnungsrecht zpo verliert mndliche verhandlung einlsst antrge stellt nachdem anforderungen zpo entsprec
  540. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz strafvollstreckungssache wegen betruges einwendungen vollstreckung az js staatsanwaltschaft limburg az stvk landgericht darmstadt az ws oberlandesgericht frankfurt main strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz beschlossen beschwerde antragstellers beschlu oberlandesgerichts frankfurt main februar az ws kosten unzulssig verworfen beschlu beschwerde angefochten abs satz stpo abs satz halbsatz stpo knnen beschlsse oberlandesgerichts sachen angefochten denen oberlandesgerichte ersten rechtszug zustndig sogenannte staatsschutzsachen gvg oberlandesgericht beschwerdegericht ber rechtsmittel beschwerdefhrers beschlu strafvollstreckungskammer landgerichts darmstadt entschieden rechtliches gehr bersendung antragsschrift generalbundesanwalts gewhrt worden beiordnung rechtsanwalts kommt angesichts unzulssigkeit beschwerde betracht rissing van saan otten roggenbuck'],['Soon']]
  541. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft infolge vermgensverfalls bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richter dr ernemann dr schmidt rntsch schaal sowie rechtsanwltinnen dr hauger kappelhoff rechtsanwalt dr martini mndliche verhandlung april beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes nordrheinwestfalen mrz zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittelverfahrens tragen antragsgegnerin dadurch entstandenen notwendigen auergerichtlichen kosten ersetzen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwalt zugelassen neben zulassung rechtsanwalt notar juli teilte antragsgegnerin antragsteller wegen hufung gerichteten prozess vollstreckungsverfahren stelle frage vermgensverfalls antragsteller hierauf reagierte bat september erneut stellungnahme innerhalb vier wochen schreiben wurde antragsteller september bergabe angestellte zugestellt antragsteller brorumen anzutreffen reagierte hierauf november widerrief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao bescheid wurde antragsteller wiederum bergabe mitarbeiterin zugestellt postzustellungsurkunde bezeichnet wurde bescheid antragsteller januar anwaltsgerichtshof eingegangenen schriftsatz antrag gerichtliche entscheidung gestellt zugleich wiedereinsetzung vorigen stand versumung antragsfrist beantragt angefochtenen beschluss anwaltsgerichtshof zurckweisung wiedereinsetzungsantrags antrag gerichtliche entscheidung unzulssig verworfen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers geltend macht wiedereinsetzung gewhrt mssen seien grnde fr vermgensverfall gegeben ii rechtsmittel erfolg anwaltsgerichtshof antrag antragstellers gerichtliche entscheidung recht unzulssig verworfen antrag abs satz brao innerhalb monats ab zustellung anwaltsgerichtshof einzureichen zustellung erfolgte ausweislich postzustellungsurkunde november bergabe mitarbeiterin antragstellers antragsteller beschftigte zeitpunkt zustellung mitarbeiterin postzustellungsurkunde angegebenen namen bezeichnung handelt versehen gemeint frau tag zustellung antragsteller beschftigt sendung entgegengenommen antragsteller abrede gestellt eigene sowie eidesstattliche versicherung mitarbeiterin geben anhaltspunkt dafr zusteller bescheid person antragsteller seinerzeit angestellten bergeben knnte antrag gerichtliche entscheidung deshalb dezember sonntag sptestens ablauf dezember anwaltsgerichtshof einzureichen tatschlich erst januar eingereicht worden versptet wiedereinsetzung versumung antragsfrist antragsteller gewhren abs brao abs satz fgg antragsteller verschulden verhindert antragsfrist abs satz brao einzuhalten antrag anwaltsgerichtshof wiedereinsetzung vorigen stand erteilen antrag innerhalb zwei wochen beseitigung hindernisses stellt tatsachen wiedereinsetzung begrnden glaubhaft macht hinderungsgrund darin liegen antragsteller ersatzzustellung gerichteten verfgung kenntnis bgh beschl februar ivb zb famrz bayoblg njwrr sternal keidel kuntze winkler fgg aufl rdn verschulden tritt unkenntnis zustellung bewirktes hindernis antragsteller unkenntnis anwendung sorgfalt bercksichtigung konkreten sachlage verkehr erforderlich vernnftigerweise zugemutet konnte abzuwenden imstande bayoblg sternal aao rdn voraussetzungen liegen fraglich schon antragsteller fehlende kenntnis bescheid substantiiert dargelegt begrndung antrags gerichtliche entscheidung wiedereinsetzung vorigen stand behauptet bescheid erhalten gekommen knnte legt antragsteller dar unklar schon mitarbeiterin schriftstck verfahren entsprechend angeblichen anweisung schreibtisch gelegt zunchst empfang aufbewahrt grnden stelle verlust geraten bietet antragsteller lediglich vage vermutung versehentlich akten geraten knnte ausreicht zweifelhaft offen bleiben antragsteller jedenfalls sorgfalt walten lassen gegebenen umstnden angezeigt wre aa mitarbeiterin angaben antragstellers amtliche post persnlich vertraulich gekennzeichnet ungeffnet antragsteller be
  542. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja anfg abs satz bgb anfechtungsgegner bereitstellungsanspruch zahlung geldbetrags abwehren glubigerbenachteiligung beseitigt hierfr regel erwartende ergebnis zwangsversteigerung zeitpunkt magebend einlsungsbefugnis ausgebt darlegungs beweislast fr erwartende zwangsversteigerungsergebnis trifft zusammenhang allgemeinen anfechtungsgegner bgh urteil januar ix zr olg karlsruhe freiburg lg konstanz ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand ehemann beklagten nachfolgend vollstreckungsschuld ner wurde januar rechtskrftig zahlung nebst zinsen klgerin verurteilt deren vollstreckungsversuche weitgehend erfolglos blieben aufgrund vertrags februar erhielt beklagte ehemann hlftigen miteigentumsbruchteile reihenhaus bebauten grundstcken bl grundbuch lfd nr folgenden reihenhaus grundstck wohnungseigentum ebenda nungsgrundbuch bl strae woh geschenkt wurde fe bruar jahres alleineigentmerin liegenschaften grundbuch eingetragen klgerin ficht schenkweise bertragung liegenschaften landgericht beklagte verurteilt zwangsvollstreckung weggegebenen liegenschaften befriedigung klgerin rechtskrftig zuerkannten forderung hlftigen erls dulden berufung beklagten zugunsten klgerin wegen anfechtung betrag hinterlegt erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision begrndet rechtsstreit sache wegen fehlender feststellungen endentscheidung reif berufungsgericht vortrag klgerin fr mglich erachtet zwangsvollstreckung mehr beklagten hinterlegten betrag erlse obwohl festgestellten verkehrswerte reihenhauses belastungen eigentumswohnung belastungen erwartung sttzen beklagte berufungsinstanz behauptet zwangsversteigerung reihenhauses vermieteten eigentumswohnung ergebnisse ber festgestellten verkehrswerten aussicht stnden fr beweis angetreten beweisantritt beklagten berufungsgericht nachgegangen darauf hingewiesen beweisantritt hinreichend erachte verfahren rgt revision recht entscheidungserheblichen versto verfassungsgarantie rechtlichen gehrs gericht art abs gg berufungsurteil danach bestand bisherige beweisantritt beklagten allerdings gengend worauf berufungsgericht abs zpo htte hinweisen mssen amtliche auskunft vollstreckungsgerichts ber erzielten zwangsversteigerungsergebnisse vergleich zuvor festgesetzten verkehrswerten mglicherweise erteilt gestattet jedenfalls verlssliche prognose fr ansicht klgerin besonders liegenden verwertungsflle streitgegenstands zurckverweisung gibt beklagten nunmehr gelegenheit beweis behauptung weiteres sachverstndigengutachten beziehen grundlage amtlichen kaufpreissammlung mitgeteilten zuschlagsbeschlsse voraussichtliche zwangsversteigerungsergebnis fr anfechtung betroffene reihenhausgrundstck prfung etwaiger besonderheiten festgestellt vgl bgh urt oktober ix zr zip rn wertermittlungsstichtag insoweit fr reihenhausgrundstck zeitpunkt beklagte einlsungsbefugnis angemessenen bedingungen ausgebt vgl abs nr baugb brigen wegen wertnderungen mageblichen zeitpunkt mglicherweise eingetreten bewendet urteil bundesgerichtshofs september ix zr njw entwickelten grundstzen ii berufungsurteil insoweit fehlerhaft feststellung glubigerbenachteiligung rechtlich unzureichenden sachverstndigengutachten ersten instanz sttzt bereits dargelegt glubigerbenachteiligung infolge grundstcksschenkungen voraussetzung bereitstellungsanspruchs gem anfg alleiniger heranziehung allgemeinen grundstzen ermittelten verkehrswerte beurteilt geprft erls grundstck zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen erbracht htte bgh urt oktober aao danach scheint besonderem mae zweifelhaft
  543. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet januar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen weiterleitung stellungnahmen berufsrechtlichen beschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs abs nr abs abs stellungnahmen abs brao beteiligte rechtsanwalt betreffenden berufsrechtlichen aufsichts beschwerdeverfahren gegenber vorstand rechtsanwaltskammer abgibt bestandteil ber rechtsanwaltskammer gefhrten personalakte unterliegen verschwiegenheitspflicht vorstandsmitglieder rechtsanwaltskammer abs brao weiterleitung beschwerdefhrer bedarf grundstzlich zustimmung rechtsanwalts schweigen rechtsanwalts liegt konkludente zustimmung weiterleitung stellungnahme beschwerdefhrer rechtsanwaltskammer zuvor mitgeteilt zweitschrift stellungnahme sei grundstzlich weiterleitung verfasser eingabe bestimmt gelegenheit abschlieenden uerung geben soweit stellungnahme ausschlielich fr kammervorstand bestimmt solle msse darauf besonders hinweisen bgh urteil januar anwz brfg agh nordrhein westfalen ecli de bgh uanwzbrfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwlte dr braeuer dr kau fr recht erkannt berufung klgers urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mai agh teilweise abgendert folgt neu gefasst festgestellt beklagte berechtigt stellungnahmen klgers aufsichtsverfahren iii abt zustimmung rechtsanwaltskammer weiterzuleiten brigen klage abgewiesen weitergehende berufung klgers zurckgewiesen kosten rechtsstreits tragen klger beklagte gegenstandswert fr berufungsverfahren festgesetzt tatbestand parteien streiten wesentlichen zulssigkeit weiterleitung stellungnahmen klgers gerichteten aufsichtsverfahren jeweiligen beschwerdefhrer ausdrckliche zustimmung klgers klger bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen januar sprach beklagte gegenber aufsichtsverfahren iii abt wegen verstoes ttigkeitsver bot abs nr abs brao missbilligung lag beanstandung rechtsanwaltskammer beschwerdefhrerin august zugrunde eingang beschwerde forderte beklagte schreiben september klger brao auskunft schreiben heit zweitschrift stellungnahme grundstzlich weiterleitung verfasser eingabe bestimmt gelegenheit abschlieenden uerung geben soweit stellungnahme ausschlielich fr kammervorstand bestimmt mssen darauf besonders hinweisen anschluss gestalt bezugnahme gutachten erfolgte stellungnahme klgers september bermittelte geschftsfhrer beklagten schreiben oktober geschftsfhrerin beschwerdefhrerin bitte stellungnahme daraufhin erfolgte stellungnahme beschwerdefhrerin dezember floss weitgehend wortgleich schreiben beklagten klger dezember weitere stellungnahme klgers mai leitete beklagte begleitschreiben august neut beschwerdefhrerin bitte stellungnahme wurde oktober abgegeben parteien anhngigen verfahren einstweiligen rechtsschutzes agh erklrte geschftsfhrer beklagten schriftsatz april beklagte stellungnahmen klgers verfahren iii abt beschwer defhrerin weiterleiten erklrung wies schriftsatz juni nochmals weiteren klger betreffenden aufsichtsverfahren beklagten findet schreiben beklagten klger juni erneut schreiben beklagten september aufsichtsverfahren iii abt verwendete vorstehend wiedergegebene text klger daraufhin schreiben juli weiterleitung stellungnahme beschwerdefhrerin vorsorglich widersprochen klger auffassung vertreten weiterleitung stellungnahmen beschwerdefhrerin beklagte sei rechtswidrig verstoe verschwiegenheitspflicht brao feststellung begehrt beklagte berechtigt stellungnahmen aufsichtsverfahren iii abt drckliche zustimmung beschwerdefhrerin weiterzuleiten antrag weiteren feststellung begehrt vorgenannten aufsichtsverfahren beteiligten vorstandsmitglieder geschftsfhrer beklagten obliegende verschwiegenheitspflicht verletzt beschwerdefhrerin vorgenannten aufsichtsverfahren verfah rensbeteiligte fr beklagten gefhrte beschwerdeakte bestandteil personalakte antrge zudem verurteilung beklagten begehrt knftig unterlassen stellungnahmen beschwerdefhrer weiter
  544. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal juli verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern sechs fllen jugendstrafe verurteilt auerdem beiden nebenklgerinnen adhsionsverfahren schmerzensgeld zugesprochen strafausspruch beschrnkten revision beanstandet angeklagte gesttzt rge verletzung materiellen rechts bemessung jugendstrafe berprfung strafausspruchs antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben entgegen antrag generalbundesanwalts adhsionsentscheidung bestand fhrt zutreffend nebenklgerinnen wirksam gestellten adhsionsantrgen mangelt adhsionsantrag verletzten amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung fr ausspruch ber entschdigung vgl bgh beschlsse oktober str stv dezember str bghr stpo abs antragstellung lr hilger stpo aufl rn mwn eindeutigen wortlaut aufhebung strafausspruches gerichteten revisionsantrags angeklagte adhsionsentscheidung jedoch angefochten abs satz stpo gem stpo prfung revisionsgerichts unterliegt beschrnkung rechtsmittels gefhrt adhsionsentscheidung rechtskraft erwachsen vgl fr anfechtung schuld strafausspruchs staatsanwaltschaft bgh urteil november str bghst radtke hohmann merz stpo rn enger rechtskraft schuldspruchs olg celle beschluss februar ss strafo lr hilger aao rn meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn fallgestaltung trotz teilrechtskraft fehlen verfahrensvoraussetzung amts wegen bercksichtigen gegeben insoweit folgendem auszugehen verfahren wegen mehrerer taten einzelne bestandteile urteils etwa strafausspruch angefochten sog horizontale teilrechtskraft verfahrensvoraussetzungen stets prfen betreffen unmittelbar angefochtenen bestandteile verfahren wegen mehrerer taten rechtsmittel verurteilung wegen einzelner taten beschrnkt sog vertikale teilrechtskraft danach differenzieren einzelstrafen revision wendet rechtskrftigen einzelstrafen gesamtstrafe zurckzufhren regel fall beschrnkung rechtsmittels sichtlich ausgenommenen taten insoweit rechtskraft eingetreten gesamtstrafe frage steht verfahrensvoraussetzungen prfen tatgericht gesamtstrafe indes bilden wirkt fehlen verfahrensvoraussetzung soweit rechtskraft eingetreten mehr bgh urteil november str bghst vgl ganzen weitergehend beachtlichkeit verfahrenshindernissen fllen vertikaler teilrechtskraft lr franke aao rn rn meyergoner schmitt aao einl rn ff jew mwn bertragen beurteilende verfahrenskonstellation bedeuten grundstze fehlen verfahrensvoraussetzung wirksamen antragstellung mehr prfen adhsionsentscheidung rechtskraft erwachsen teilangefochtenen strafrechtlichen teil urteils einerseits angefochtenen brgerlich rechtlichen teil andererseits handelt voneinander verschiedene prozessgegenstnde wobei verfahrensvoraussetzung ausschlielich adhsionsausspruch betrifft fr strafausspruch indes bedeutung gewinnen generalbundesanwalt gem abs stpo beantragt teilangefochtene urteil adhsionsausspruch aufzuheben entscheidung adhsionsverfahren abzusehen hindert senat revision insgesamt gem abs stpo unbegrndet verwerfen aufhebungsantrag bezieht allein revision angefochtenen teil urteils insoweit bedarf entscheidung senats becker gericke tiemann spaniol berg'],['Soon']]
  545. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit beklagter beschwerdefhrer prozessbevollmchtigte rechtsanwlte klgerin beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte rechtsanwltin iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dr herrmann wstmann beschlossen anhrungsrge beklagten senatsbeschluss oktober zurckgewiesen beklagte kosten rgeverfahrens tragen grnde anhrungsrge unbegrndet senat vorbringen nichtzulassungsbeschwerde einschlielich rgen verletzung rechtlichen gehrs vollem umfang geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung abgesehen gerichte verpflichtet einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge gilt fr beschluss ebenso fr angegriffene entscheidung ber nichtzulassung revision abs satz zpo siehe ferner senatsbeschluss februar iii zr njw schlick wurm herrmann kapsa wstmann vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  546. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde glubigerin beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe august aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde gerichtlichem vergleich juli verpflichtete geschiedene ehemann glubigerin ab juni monatlich dm unterhalt zahlen tod unterhaltsschuldners beantragte glubigerin vollstreckbare ausfertigung vergleichs erben unterhaltsschuldners erteilen familiengericht wies antrag zurck dagegen gerichtete erinnerung glubigerin familiengericht abhalf wurde beschwerdegericht sofortige erinnerung behandelt zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde glubigerin ii abs nr zpo statthafte zulssige rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht beschwerde glubigerin zurckgewiesen auffassung unterhaltsvergleich knne erben unterhaltsschuldners umgeschrieben erben seien insoweit rechtsnachfolger schuldners vielmehr glubigerin gem bgb eigenstndigen unterhaltsanspruch erben wegen rechtsprechung literatur umstrittenen frage rechtsbeschwerde zugelassen senat grundsatzfrage beschlu august xii zb famrz ff verffentlichung bghz vorgesehen oberlandesgericht zeitpunkt angefochtenen entscheidung bercksichtigen konnte dahin entschieden unterhaltstitel gerichtlicher unterhaltsvergleich erben schuldners umgeschrieben grnde beschlusses vermeidung wiederholungen bezug genommen danach angefochtene entscheidung bestand senat jedoch eigenen entscheidung lage oberlandesgericht sicht folgerichtig weiteren vorausset zungen umschreibung zpo feststellungen getroffen hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']]
  547. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz kosten klgerin zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo sache wirft rechtsfragen grundstzlicher bedeutung gewhrt empfnger anfechtbaren leistung erlangte zurck lebt forderung abs inso gleiches gilt fr nebenund sicherungsrechte bundesgerichtshof ko vorgngervorschrift inso wiederholt entschieden bgh urt oktober viii zr njw mrz xi zr wm jedenfalls fr gegebenen fall dritten gestellten akzessorischen sicherheit soweit ersichtlich instanzgerichtlichen rechtsprechung kommentarliteratur zweifel gezogen vgl etwa olg schleswig zip mnchkomm inso kirchhof aufl rn hk inso kreft aufl rn jaeger henckel inso rn ganter schimanski bunte lwowski bankrecht handbuch aufl rn rechtskraft urteils anfechtungsprozess wirkt brgen folgt unmittelbar gesetz abs zpo brge anfechtungsprozess beteiligt bindungswirkung nachteil brgen kommt betracht streit verkndet worden abs inso ergibt gegenteiliges umfang brgenhaftung richtet ff bgb abs inso hauptschuld besteht nie bestand etwa unanfechtbare erfllung erloschen wegen fehlenden rechtskrafterstreckung prozess glubigers brgen neu prfen schlielich zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich berufungsgericht klgerin rechtzeitig darauf hingewiesen entscheidung rechtsstreits davon abhing verrechnung sinne abs nr inso anfechtbar nachgeholte vortrag jedoch unschlssig klgerin aufgrund globalzession forderungen zeitraum juli ber geschftskonto eingezogen worden unanfechtbares absonderungsrecht erworben nr inso einziehung entstandene agb pfandrecht unanfechtbar gleiches gilt fr verrechnung juli vgl bghz rn wann eingezogenen forderungen entstanden werthaltig geworden klgerin angaben gemacht vorgetragen voraussetzungen anfechtungstatbestnde ff inso bereits zeitpunkt erfllt fr kosten anfechtungsprozesses haftet brge unabhngig vorliegen anfechtungsvoraussetzungen vgl bgh urt mrz aao olg schleswig zip weiteren begrndung abgesehen abs satz halbs zpo ganter vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  548. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja teil berufsausbungsgemeinschaft uwg nr berufsordnung fr rzte landesrztekammer badenwrttemberg abs satz fall gg art abs bestimmung abs satz fall berufsordnung fr rzte landesrztekammer baden wrttemberg wonach umgehung berufsordnung gem berufsordnung zulssiger zusammenschluss gemeinsamen ausbung arztberufs insbesondere vorliegt beitrag arztes erbringen medizinischtechnischer leistungen veranlassung brigen mitglieder teilberufsausbungsgemeinschaft beschrnkt art abs gg gewhrleisteten berufsausbungsfreiheit unvereinbar deshalb nichtig bgh urteil mai zr olg karlsruhe lg mosbach zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr koch dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte partnerschaftsgesellschaft rzte angehren darunter vier radiologen partner nr partnerschaftsvertrags auerhalb bisherigen praxis zustzlich gemeinsamen standortbergreifenden erbringung privatrztlicher leistungen verbunden gem nr partnerschaftsvertrags erbringen leistungen jeweiligen normen privatrztlichen abrechnungen jeweiligen fachgebiet beruf vorbehaltenen privatmedizinischen leistungsmglichkeiten gemeinsamer leistungsinhalt leistungen namen gesellschaft abgerechnet nr partnerschaftsvertrags prozent partnerschaft erzielten gewinns vorab kpfen rest persnlich erbrachten anteil gemeinschaftlichen leistungen verteilt dabei stellt anordnung leistung insbesondere bereichen laboratoriumsmedizin pathologie bildgebenden verfahren leistungsanteil dar klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs hlt beteiligung radiologen beklagten fr unzulssig umgehung berufsordnung fr rzte landesrztekammer baden wrttemberg weiteren berufsordnung diene wonach rzte fr zuweisung patienten weder vorteile gewhren versprechen lassen drfen landgericht klgerin deswegen erhobene klage abgewiesen lg mosbach urteil dezember juris zweiten rechtszug klgerin soweit fr revisionsinstanz bedeutung beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs radiologen rztliche teilberufsausbungsgemeinschaft gem berufsordnung landesrztekammer baden wrttemberg betreiben betreiben lassen soweit deren beitrag ber erbringen medizinischtechnischer leistungen veranlassung brigen partner rztlichen teilberufsausbungsgemeinschaft hinausgeht hilfsweise beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs radiologen rztliche teilberufsausbungsgemeinschaft gem berufsordnung landesrztekammer baden wrttemberg betreiben betreiben lassen soweit deren beitrag ber durchfhrung knochendichtemessungen koronar computertomographien implantat computertomographien magnetresonanztomographien herzens mamma magnetresonanztomographien veranlassung brigen partner rztlichen teilberufsausbungsgemeinschaft hinausgeht klgerin berufungsinstanz zwei weitere hilfsantrge unterlassungsantrge gestellt denen verbot zustzlich darauf gesttzt gewinn grund weise verteilt anteil rzten persnlich erbrachten leistungen entspricht berufungsgericht ersten antrag stattgegeben olg karlsruhe wrp senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte weiterhin vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassung gerichtete klage ersten antrag begrndet angesehen ausgefhrt beklagte verstoe abs satz fall berufsordnung beitrag partnerschaft angehrenden radiologen ergebnis berufungsverhandlung allein knochendichtemessungen bestehe veranlassung gesellschafter vorgenommen wrden regelung abs satz fall berufsordnung sei sachgerechte vernnftige erwgungen gemeinwohls gerechtfertigt verfassungsrechtlich daher beanstanden gesundheitswesen seien manahmen gegenber
  549. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet februar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein vvg abs versicherer ausnahmsweise rechtsmibruchlich handelt ablauf frist abs vvg beruft tatrichter aufgrund umfassenden wrdigung umstnde einzelfalles entscheiden entscheidung revisionsgericht darauf berprfen tragfhigen tatsachengrundlage beruht erheblichen gesichtspunkte bercksichtigt denkgesetze erfahrungsstze verstt falschen wertungsmastab ausgeht bgh urteil februar iv zr olg celle lg hannover iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke mndliche verhandlung februar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember kosten beklagten revisionsverfahren entstandenen kosten streithelfers trgt zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger erhebt beklagten versicherungsverein gegenseitigkeit leistungsansprche wegen diebstahls yacht preise dm erworbene yacht vermittlung ehemaligen beklagten vertrag mai beim beklagten versicherungssumme dm selbstbeteiligung dm kaskoversichert vertrag liegen allgemeinen bedingungen fr kaskoversicherung wassersportfahrzeugen avb wassersportfahrzeuge zugrunde ersten seite versicherungsscheins oben rechts allein frhere beklagte darunter broanschrift betreuenden versicherungsmaklers genannt unteren teil deckblatts befindet unterschrift versicherers folgende text vollmacht versicherers mrz wurde yacht personal sportboothafens italien landliegeplatz hafengelnde wasser gelassen darauf folgenden tag boot klger gemieteten liegeplatz gebracht whrend beiden sicherheitsschlssel fr zugangstr salon yacht auerhalb bootes verwahrt wurden verblieben zndschlssel jeweils zweifacher ausfertigung fr beiden motoren unverschlossenen abgedeckten ablage unterhalb fahrstandes bord ebenso blieben drei bordnetzschlssel fr drei hauptschalter elektrischen anlage schalterschlssern stecken nacht mrz wurde yacht unbekannten ttern entwendet klger meldete schadensfall beklagten einverstndnis vollmacht beklagten zunchst verhandlungen ber schadensregulierung fhrte klger wurde dabei streithelfer anwaltlich vertreten erste schriftliche aufforderung auszahlung versicherungssumme erwiderte beklagte schreiben juli rcksprache fhrenden versicherer namentlich genannten beklagten msse mitteilen knne zahlungsaufforderung derzeit nachkommen zweite ebenfalls beklagte gerichtete zahlungsaufforderung streithelfers dr oktober meldete betreff rechtsanwalt fr teilte streithelfer schreiben november interessen kasko versicherers anwaltlich wahrnehme kndigte weitere rcksprache rechtsanwalt dr gerichteten schreiben november kndigte streithelfer erhebung klage beklagte sodann eingehend november gericht einreichte feststellung leistungspflicht kaskoversicherung gerichtete klage wurde beklagten dezember zugestellt schreiben dezember wandte rechtsanwalt dr betreff fr streit helfer teilte bezugnahme beiden vorangegangenen schreiben rcksprache kaskoversicherer lehne erhobenen anspruch ab leistung erbringen versicherungsfall grobe fahrlssigkeit versicherungsnehmers zurckzufhren sei schreiben schliet worten selbstverstndlich bekannt versicherer verpflichtung leistung frei anspruch leistung innerhalb sechs mo naten gerichtlich geltend gemacht abs vvg klger zunchst beklagte gefhrten rechtsstreit rgte schriftsatz juni fehlende passivlegitimation schriftsatz juli stellte streithelfer fr klger daraufhin antrag klage weiteren beklagten richten solle hlt schon wegen versumung frist abs vvg fr leistungsfrei auffassung erhobene klage feststellung leistungspflicht sei unzulssig klger leistungsklage htte erheben knnen brigen entfalle leistungspflicht deshalb klger smtliche motoren netzschlssel bord gelassen versicherungsfall grob fahrlssig herbeigefhrt klger meint beklagte knne angesichts besonderen umstnde falles ablauf frist abs vvg berufen msse fristgeme erhebung klage beklagte zurechnen lassen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben revision begehrt beklagte weiterhin klagabweisung entsc
  550. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen abgabe betubungsmitteln minderjhrige strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg dezember gem abs stpo schuldspruch dahin gendert angeklagte berlassung betubungsmitteln unmittelbaren verbrauch minderjhrige vier fllen abgabe betubungsmitteln minderjhrige schuldig zugehrigen feststellungen gesamten strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision abs stpo verworfen grnde landgericht angeklagten wegen abgabe betubungsmitteln minderjhrigen vier fllen berlassung betubungsmitteln unmittelbaren verbrauch minderjhrigen einbeziehung strafe frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen lie angeklagte vier tagen tatzeitraum mrz april jhrigen sohn frheren lebensgefhrtin marihuana mitrauchen fr gemeinsamen konsum pfeife bzw joint gefllt flle urteilsgrnde schlielich berlie jugendlichen betubungsmittelkonsum inzwischen gefallen gefunden menge gramm marihuana davon konsumierte jugendliche gemeinsam mitschlern april bevor rauschgift anschlieend sichergestellt wurde fall urteilsgrnde schuldspruch hinsichtlich angewendeten tatbestandsvarianten abs nr btmg rechtsfehlerhaft antrag generalbundesanwalts entsprechend ndern danach angeklagte fall abgabe betubungsmitteln minderjhrige abs nr fall btmg ersten vier fllen jeweils berlassens betubungsmitteln unmittelbaren gebrauch minderjhrige abs nr fall btmg schuldig gemacht abgabe betubungsmitteln sinne vorschrift bedeutet gewahrsamsbertragung person freien verfgung gewahrsamsbertragung freien verfgung fehlt betubungsmittel angeklagte getan sofortigen verbrauch ort stelle hingegeben fallgestaltung weiteren tatbestandsvariante verbrauchsberlassung erfasst vgl abgrenzung bgh beschlsse juli str nstz rr februar str nstz patzak krner patzak volkmer btmg aufl rn richtigstellung schuldspruchs steht stpo entgegen strafzumessungsentscheidungen weisen durchgreifende rechtsfehler landgericht einzelnen taten jeweils vorliegen minder schweren falls sinne abs btmg verneint sowohl strafrahmenwahl konkreten strafzumessung strafschrfenden umstand bercksichtigt angeklagte lebensgefhrte mutter jugendlichen betreuungshnlichen verhltnis stand quasi rolle stiefvaters ua bewertung steht jedoch widerspruch feststellungen weiteren grnden angefochtenen urteils danach tatzeit jahre alten angeklagten gromtterlichen haushalt lebenden sohn lebensgefhrtin freundschaftliches verhltnis ua bestanden berzeugung landgerichts angeklagten klar jugendliche lteren bewundert gerade eher kumpelhafte beziehung vterliche handelt ua hierfr landgericht beweiswrdigung ersichtlich aussage gromutter gesetzlichen vertreterin jugendlichen gesttzt deren beschreibung engen freundschaftlichen verhltnisses sache bekundungen jugendlichen entspricht seien beiden zwei schulfreunde zwei alberne kinder ua fall landgericht zudem straferschwerend gewertet angeklagten berlassenen gramm marihuana mehr geringe normale menge gehandelt ungeachtet bereits zweifelhaften annahme bezglich beurteilenden cannabiskrauts gelte bruttogewichtsmenge gramm obergrenze geringen menge rechtsprechung fr cannabisharz haschisch bisweilen angenommen worden vgl bayoblg njw patzak aao teil rn mwn siehe bgh beschluss dezember str bghst landgericht ohnehin existenten vgl bgh beschluss april gsst bghst ff normalfall tatbestandsverwirklichung strafschrfende wirkung beigemessen hierdurch abs stgb verstoen senat daher ausschlieen landgericht rechtsfehlerfreier vorgehensweise anwendung abs btmg deshalb milderen einzelstrafen gelangt wre schon aufhebung einzelstrafen entzieht gesamtfreiheitsstrafe grundlage berdies ausspruch ber gesamtstrafe deshalb bestehen bleiben landgericht bezglich abs stgb einbezogenen freiheitsstrafe jahr zwei monaten urteil amtsgerichts schleswig juli delikt tatzeit benannt jedoch herange
  551. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr bergmann beschlossen antrag beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision zurckgewiesen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz unzulssig verworfen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens gegenstandswert festgesetzt fr revisionsverfahren grnde beklagte vertreibt deutschland bezeichnung pro arzneimittel klgerin spanien bezeichnung comprimidos markt bringt klgerin ansicht beklagte verletze rechte marke origi nalverpackung spanischen prparats bezeichnung pro berklebe beklagte unterlassung anspruch genommen landgericht beklagte antragsgem verurteilt hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen nichtzulassung revision berufungsurteil beklagte beschwerde eingelegt senat beschlu dezember revision zugelassen beschlu prozebevollmchtigten beklagten empfangsbekenntnis abs zpo dezember zugestellt worden verfgung mrz beklagte darauf hingewiesen worden bislang schrift revisionsbegrndung akten gelangt sei daraufhin beklagte schriftsatz mrz bezugnahme begrndung nichtzulassungsbeschwerde beantragt angefochtene urteil aufzuheben abnderung landgerichtlichen urteils klage abzuweisen beantragt versumung frist fr revisionsbegrndung wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung wiedereinsetzungsgesuchs trgt bro prozebevollmchtigten revisionsinstanz sei versumt worden revisionsbegrndungsfrist einzutragen kanzlei sei eintragung gesetzlichen richterlichen fristen einschlu fristen seit januar geltenden revisionsrechts organisiert beiden broangestellten angewiesen seien fristen selbstndig berechnen kontrollieren fristenkalender einzutragen zudem prozebevollmchtigten eintragung fristenkalender gesetzlichen fristen ausdrcklicher nennung ablaufdatums vorsorglich einzelfall mndlich angeordnet eintragung fristenkalender sodann zustzlich handakten vermerkt darber hinaus fhre broangestellten selbstndig computerliste fristen termine zustzlich erfasse prozebevollmchtigte fhre unabhngig sekretariat eigenen termin fristenkalender prozebevollmchtigter knne ausschlieen konkreten fall eintragung revisionsbegrndungsfrist beiden fristenkalendern computerliste handakte deshalb versumt worden sei groem zeitdruck gestanden zulassung revision annahme revision altem recht verwechselt weiteres ttigwerden erfordert htte beiden broangestellten schweren persnlichen familiren krise befunden bereits innerbetrieblichen strungen einschlielich fehler sekretariatsbereich gefhrt gehabt broangestellte sei dadurch zustzlich belastet ii revision unzulssig deshalb verwerfen abs satz zpo erst mrz daher innerhalb gesetzlichen frist zwei monaten seit zustellung nichtzulassungsbeschwerde beklagten stattgebenden entscheidung senats dezember abs satz abs satz zpo begrndet worden revision schon zugleich begrndung nichtzulassungsbeschwerde begrndet worden vgl bgh urt iv zr njw beschwerdebegrndung beklagten august enthlt darlegung zulassungsgrnde gengt daher anforderungen abs satz zpo versumung revisionsbegrndungsfrist beklagten wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt hierauf gerichteter antrag zulssig bleibt sache erfolg zpo partei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren verschulden einhaltung frist gehindert wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemachten angaben schlieen verschulden prozebevollmchtigten beklagten revisionsinstanz versumung revisionsbegrndungsfrist partei mu abs zpo zurechnen lassen antrag wiedereinsetzung daher zurckzuweisen vgl bgh beschl zb njw beschl vi zb njw revisionsbegrndungsfrist abs satz zpo deren lauf zustellung beschlusses zulassung revision begann abs satz zpo fristenkalender rechtsanwalts beklagten eingetragen worden deshalb wurde frist versumt beklagte dargelegt unterbleiben eintragung verschulden prozebevollmchtigten revisionsinstanz beruht vortrag allgemeinen behandlung fristen bro prozebevollmchtigten grnden denen bro personal eintragung revisionsbegrndungsfrist unterlassen fr fristversumung urschliches versc
  552. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf februar adhsionsausspruch aufgehoben entscheidung ber adhsionsantrag nebenklgers abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trgt beteiligte grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer ruberischer erpressung fall ii wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung fall ii gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zehn monaten verurteilt darber hinaus verurteilt fall ii geschdigten nebenklger schmer zensgeld hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszins seit dezember zahlen verfahrensrge sachlich rechtliche beanstandungen gesttzte rechtsmittel angeklagten schuld strafausspruch unbegrndet sinne abs stpo demgegenber adhsionsentscheidung bestand landgericht begrndung hhe schmerzensgeldanspruchs lediglich ausgefhrt schwere verletzung nebenklgers unerheblichen wahrscheinlich bleibenden folgen einerseits schwere verschuldens angeklagten andererseits gegeneinander abgewogen derartige allgemeine erwgungen gengen anforderungen begrndungspflicht fr strafurteil getroffene entscheidung ber zivilrechtliche ansprche gilt insbesondere begrndung adhsionsentscheidung schon deutlich kammer dabei regelmig erforderlich persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse tatbeteiligten bercksichtigt st rspr vgl bgh beschlsse juli str nstz rr november str juris rn mwn zurckweisung sache allein wegen zivilrechtlichen teils entscheidung betracht kommt vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn sieht senat entscheidung ber adhsionsantrag ab schfer ribgh hubert wegen urlaubs unterschrift gehindert schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  553. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni vergabenachprfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abfallentsorgung ii gwb abs ff ff anspruch einhaltung bestimmungen ber vergabeverfahren darauf gesttzt angekndigte beschaffung entsorgungsleistungen vergabe dienstleistungskonzession gesetzwidrig sei wege ffentlichen auftrags erfolgen drfe nachprfungsinstanzen vierten teils gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen zustndig bgh beschluss juni zb vergabekammer dsseldorf olg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter keukenschrijver richterin mhlens richter grning hoffmann sowie richterin schuster beschlossen rechtsbeschwerde beschluss vergabesenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober kosten antragsgegnerin zurckgewiesen wert gegenstands rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsgegnerin jahr stadt al leingesellschafterin gegrndete gesellschaft beschrnkter haftung deren unternehmensgegenstand bernahme kommunaler entsorgungs straenreinigungsaufgaben erfllungsgehilfe stadt prambel stadt antragsgegnerin februar konzessionsvertrag geschlossenen vereinbarung ergibt erfolgte grndung antragsgegnerin wege dienstleistungskonzession stadt ffentlich rechtlichem entsorgungstrger obliegende gesetzliche aufgabe bertragen stadtgebiet anfallenden abflle erfassen kreis verwertung beseitigung ber lassen wobei ffentlich rechtliche verantwortung aufgabentrger stadt verbleiben gewhrte antragsgegnerin fr stadtgebiet alleinige recht durchfhrung abfallsatzung stadt erforderlichen dienstleistungen ausnahme hoheitlichen manahmen auszufhren antragsgegnerin vertraglichen regelungen berechtigt rechte pflichten vertrag ganz teilweise dritte bertragen insbesondere unterkonzession vergeben bezugnahme bertragene ausschlieliche recht sammlung transport andienungspflichtigen abflle stadt machte antragsgegnerin ende verschiedenen presseer zeugnissen vergabe unterkonzession fr sammlung transport satzungsabfllen stadt bekannt entsorgung restabfllen papier pappe schadstoffen sperrigen abfllen sowie kompostierbaren pflanzenabfllen gegenleistung erteilung berechtigung bestehen satzungsunterworfenen nutzern ffentlichen einrichtung abfallentsorgung entgelte erheben dienstleistungskonzession verhandlungsverfahren vergeben bietergemeinschaften einsatz nachunternehmern zugelassen zahlung tariflhnen zugesichert nachdem antragstellerin durchfhrung vergabeverfahrens vergeblich gegenber antragsgegnerin gergt nachprfungsverfahren eingeleitet nherer begrndung erster linie geltend gemacht gehe vergabe dienstleistungskonzession son dern dienstleistungsauftrags brigen sei vergabe dienstleistungskonzession abs gesetzes frderung kreislaufwirtschaft sicherung umweltvertrglichen beseitigung abfllen kreislaufwirtschaft abfallgesetz krw abfg vereinbar vergabekammer beantragt antragsgegnerin verpflichten eingeleitete ausschreibungsverfahren aufzuheben fortbestehender beschaffungsabsicht auftrag bercksichtigung rechtsauffassung vergabekammer vergeben vergabekammer antragsgegnerin untersagt ausgeschriebene wettbewerbsverfahren vertragsabschluss beenden dagegen antragsgegnerin sofortige beschwerde eingelegt deren zurckweisung antragstellerin beantragt angefochtenen beschluss beschwerdegericht rechtsweg vergabenachprfungsinstanzen fr zulssig erklrt rechtsbeschwerde zugelassen ii zugelassene rechtsbeschwerde statthaft zulssig soweit beschwerdegericht begrndung entscheidung rechtsbeschwerde zuzulassen anderslautende rechtsprechung thringer olg vergaberecht hinweist dahinstehen sache bundesgerichtshof wege divergenzvorlage abs gwb htte vorgelegt knnen klrung zulssigkeit beschrittenen rechtswegs zulassung rechtsbeschwerde oberstes lan desgericht gesetz ausdrcklich vorgesehen abs satz gvg regelung verhltnis vergabesenaten oberlandesgerichte gerichten rechtswege gilt bundesgerichtshof bereits entschieden vgl bgh beschluss januar zb rn rettungsdienstleistungen iii iii sache rechtsmittel begrndet beschwerdegericht zustndigkeit vergabenachprfungsinstanzen streitfall bejaht wesentlichen ausgefhrt antragsgegnerin ueren anschein dienstleistungskonzession ausgeschrieben streitigkeiten
  554. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag nebenklgerin geboren april fr revisionsinstanz prozekostenhilfe fr bestellung rechtsanwalts bewilligen abgelehnt grnde voraussetzungen fr beistandsbestellung abs satz stpo liegen fr nebenklgerin geb april nebenklgerin lebensjahr vollendet abs stpo rechtfertigt gewhrung prozekostenhilfe anwaltliche vertretung hinblick allein angeklagten eingelegte revision erforderlich abs satz stpo revision generalbundesanwalt antrag ausgefhrt schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo soweit senat beschlu heutigen tag strafausspruch teilweise aufgehoben berhrt interessen nebenklgerin gesetzlicher wertung rande beschrnkung anfechtungsrechtes abs stpo ergibt vgl bghr stpo abs prozekostenhilfe abs prozekostenhilfe bgh beschlsse mrz str mai str bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  555. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafvollzugssache wegen zugnglichmachen gesetzen az ws generalstaatsanwaltschaft stuttgart az stvk stvk stvk stvk jeweils landgericht ulm az ws ws vas ws ws ws jeweils oberlandesgericht stuttgart strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen gegenvorstellung beschluss senats februar zurckgewiesen antrag aktenkopie abgelehnt grnde gegenvorstellung mrz gibt senat weder mglichkeit anlass beschluss februar abzundern angefochtenen beschlsse oberlandesgerichts stuttgart gem abs satz stpo beschwerde entzogen neuer sachvortrag erfolgte fr beschwerdefhrer beantragte aktenkopie bundesgerichtshof abschluss beschwerdeverfahrens rckgabe akten oberlandesgericht stuttgart rechtlichen gesichtspunkt zustndig vgl abs stpo abs satz stvollzg soweit antrag senatsheft beziehen besteht gesondertes akteneinsichtsrecht vgl senat beschluss februar ars juris rn mwn senat weist darauf weitere eingaben sache mehr beantwortet fischer eschelbach ott'],['Soon']]
  556. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter raebel vill richterin lohmann richter dr detlev fischer oktober beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli zurckgewiesen klgerin kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde wert tragen grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo rechtsprechung bundesgerichtshofs geklrt grundsatz wonach verjhrung ansprchen zpo bgb rechtskrftigem abschluss arrestverfahrens beginnt ausnahmslos gilt insbesondere beginnt lauf verjhrungsfrist bereits abschluss eilverfahrens hauptsacheverfahren rechtskrftig abgeschlossen bgh urt mrz ix zr wm november ix zr wm falls arrest aufgehoben hauptsacheverfahren rechtskrftiges urteil ergeht hohem mae dafr spricht arrest anfang gerechtfertigt bgh urt mai ix zr wm rechtskrftigen abschluss hauptsacheverfahrens deutsch land steht gleich staat hauptsacheverfahren rechtskrftig abgeschlossen urteile deutschland rechtskrftig anerkannt hiervon abweichendes urteil darf deutschland mehr ergehen hk zpo drner rn musielak zpo aufl rn zller geimer zpo aufl rn sofern mitgliedsstaat europischen union ber hauptsache weiteres verfahren anhngig verfahren fr beginn verjhrung anspruchs zpo jedenfalls unerheblich urteil verfahren deutschland gem art nr eugv anerkannt drfte klrungsbedrftig wurde berufungsgericht zutreffend gesehen divergenz entscheidungen bundesgerichtshofs liegt berufung verjhrung treu glauben verstoen widersprchliches verhalten partei lsst rechtsordnung jedoch grundstzlich rechtsmissbruchlich dadurch fr teil vertrauenstatbestand geschaffen wurde besondere umstnde rechtsausbung treuwidrig erscheinen lassen bgh urt juni zr njw klrungsbedrftige rechtsfragen grundstzlicher bedeutung stellen zusammenhang berufungsgericht vorliegen vertrauenstatbestandes zutreffend verneint brigen handelt entscheidung einzelfall weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer raebel lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  557. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr bergmann grning fr recht erkannt revision beklagten dezember verkndete urteil zivilkammer landgerichts berlin aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht beklagte luftfahrtunternehmen eigenem abgetretenem recht ansprche verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr abl nr kurz verordnung geltend klger buchte fr drei mitreisende gmbh flug berlin tegel ber mnchen fort myers zurck ber dsseldorf berlin tegel vertrag sah ausfhrendes luftfahrtunternehmen fr ersten letzten teilabschnitt beklagte fr zweiten dritten flugabschnitt unternehmen gruppe kurz start berlin tegel erklrte pilot instrumente druckverlust hydraulik anzeigten maschine wurde daraufhin warteposition verbracht etwa minuten gab pilot bekannt reparatur lngere zeit anspruch nehme passagiere maschine verlassen mssten klger mitreisenden wurden flug berlin ber new york atlanta fort myers umgebucht wurden gepck neue bordkarten ausgehndigt erreichten fort myers stunden spter ursprnglich geplant zunchst fr flug vorgesehene maschine flog etwa stunden spter passagiere mnchen klger geltend gemacht beklagte flug berlin mnchen annulliert klage ausgleichszahlung gem art abs buchst art abs satz buchst verordnung hhe pro person insgesamt nebst zinsen verlangt amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben zugelassenen revision klger entgegentritt verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet anspruch klgers eigenem abgetretenem recht bgb folge art abs buchst verbindung art abs satz buchst verordnung annullierung gebuchten flugs vorgelegen bercksichtigung umstnde ergebe beklagte geplanten flug durchgefhrt klger mitreisenden seien flugzeug flugnummer wiederaushndigung gepcks umbuchung erneutem einchecken ber genderte flugroute ziel befrdert worden daran ndere flug berlin mnchen fnf stunden minuten spter allerdings passagiere stattgefunden pilot fluggsten mitgeteilt msse schadhaftes hydraulikventil ausgewechselt reparatur lngere zeit anspruch nehmen passagiere mssten maschine verlassen schalter beklagten umbuchung flug vornehmen lassen ver ordnung darauf abstelle fr flug mindestens platz gebucht sei knne individuelle befrderungsmglichkeit einzelnen passagiers ankommen entscheidend msse vielmehr kollektive befrderung gruppe passagieren buchung fr transport entschieden htten begriff flugs knne daher weder allein flugnummer fluggert bestimmen vielmehr sei darauf abzustellen gruppe passagieren ursprnglichen planung transportiert sollen wesentlich gleicher zusammensetzung befrdert sei ursprnglich gebuchten passagiere flug befrdert worden liege deswegen lediglich versptung maschine tatschlich spter mnchen geflogen sei entscheidendes merkmal fr durchfhrung flugs sinne verordnung sei transport passagieren daher knne verbringen leeren flugzeugs nchsten einsatzort flugdurchfhrung angesehen beklagte knne art abs verordnung berufen knne dahinstehen annullierung undichtigkeit hydraulik verteilergehuse zurckgegangen sei beklagten behaupteten wartungsarbeiten durchgefhrt worden seien bedrfe vorliegend entscheidung technischer mangel entlastungsgrund betracht kommen knne jedenfalls stelle cockpit angezeigter geringer fllstand hydrauliksystems aufgrund undichtigkeit auergewhnlichen umstand sinne verordnung dar allgemeiner lebenserfahrung knnten flssigkeiten luft gas gefllten technischen komponenten undichtigkeiten auftreten erkennen knnen wrden derartige gerte fllst
  558. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts paderborn mrz gewhren unzulssig verworfen grnde angeklagte wurde mrz wegen gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt wurde mndlich rechtsmittelbelehrung erteilt urteil legte angeklagte schreiben mrz beim landgericht mrz einging revision hinweis frmliche urteilszustellung pflichtverteidiger erfolge wurde angeklagten urteilsabschrift bersandt pflichtverteidiger wurde urteil april empfangsbekenntnis zugestellt beschluss mai verwarf landgericht revision innerhalb begrndungsfrist revisionsantrge deren begrndung angebracht worden abs stpo gem verfgung mai juni ausgefhrt wurde wurde angeklagten bersendung beschlussabschrift mitgeteilt frmliche zustellung beschlusses pflichtverteidiger erfolgt wurde beschluss juni empfangsbekenntnis rechtsmittelbelehrung zugestellt schriftsatz juni zeigte jetzige verteidiger angeklagten vertrete schriftsatz berschrift vollmacht versehenes schreiben angeklagten juni beigefgt angeklagte jetzigen verteidiger gesprch gebeten begrndete revision schriftsatz juni beantragte angeklagten versumung frist begrndung revision wiedereinsetzung vorigen stand gewhren generalbundesanwalt hierzu ausgefhrt wiedereinsetzungsantrag jetzigen verteidigers unzulssig bereits formalen voraussetzungen fr sachliche prfung wiedereinsetzungsantrags versumung revisionsbegrndungsfrist fehlen bghr stpo abs verhinderung antrag verteidigers verhlt wann hindernis rechtzeitigen revisionsbegrndung entgegenstand wegfiel verteidiger vorgetragen versumnis sei verurteilten erstmals formlose mitteilung verwerfungsbeschlusses mai kenntnis gelangt entscheidend fr fristbeginn wochenfrist fr wiedereinsetzung nmlich zeitpunkt kenntnisnahme angeklagten zeitpunkt kenntnisnahme vormaligen pflichtverteidiger zumal betreiben revision beauftragt vgl bgh beschluss april str meyer goner stpo auflage rdnr wann verurteilten verwerfungsbeschluss letztlich bekannt gegeben wurde teilt wiedereinsetzungsantrag jedenfalls fllen denen wahrung frist abs stpo aktenlage offensichtlich gehrt formgerechten anbringung wiedereinsetzungsantrags antragsteller mitteilt wann hindernis fristwahrung entgegenstand weggefallen bgh beschluss januar str bghr stpo abs tatsachenvortrag bedenken bestehen hinblick ausreichende glaubhaftmachung eigene eidesstattliche versicherung verurteilten zulssiges mittel glaubhaftmachung bghr stpo abs glaubhaftmachung hierin sehende schlichte erklrung verurteilten reicht glaubhaftmachung grundstzlich stehen beweismittel verfgung handelt gerade nahe liegenden versumnisgrund kkmaul stpo aufl rdnr tritt senat zumal unverschuldete fristversumnis antragsteller vorgetragen tepperwien kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  559. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb rberg art umfassender geschftsbesorgungsvertrag unzulssige rechtsberatung gerichtet daher wegen verstoes art rberg bgb nichtig davon schutzzweck grundstzlich auftraggeber geschftsbesorger erteilte vollmacht betroffen bgb sowie dungs anscheinsvollmacht bevollmchtigung rberg bgb nichtig allgemeinen grundstze ber dulkommen anwendung geschftsbesorgers gem art bgh urteil mrz xi zr olg nrnberg lg regensburg xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter nobbe richter dr bungeroth dr mller dr wassermann dr appl fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende bank verlangt beklagten rckzahlung zweier darlehen finanzierung kaufpreises eigentumswohnung gewhrt liegt folgender sachverhalt zugrunde beklagte wurde november anlagevermittler geworben einsatz eigenkapital studentenappartement rahmen steuersparmodells kaufen gleichen tag unterbreitete steuerberatungsgesellschaft mbh folgen geschftsbesorgerin notarielles angebot abschlu umfassenden geschftsbesorgungsvertrages erwerb eigentumswohnung zugleich erteilte unwiderrufliche vollmacht vornahme rechtsgeschfte rechtshandlungen manahmen fr eigentumserwerb gegebenenfalls rckabwicklung erforderlich zweckdienlich erschienen wurde geschftsbesorgerin bevollmchtigt namens fr rechnung beklagten kauf werklieferungsvertrag darlehensvertrge erforderlichen sicherungsvertrge abzuschlieen geschftsbesorgerin nahm angebot notarieller erklrung schlo namens beklagten dezember bautrger notariellen kaufvertrag ber eigentumswohnung ab nahm finanzierung kaufpreises dm sowie nebenkosten gleichen tag klgerin zwischenkredit ber dm endgltigen darlehensvertrge ber dm dm wurden geschftsbesorgerin fr beklagten september oktober klgerin geschlossen seit april bediente beklagte aufgenommenen darlehen mehr klgerin kndigte daraufhin schreiben juli september darlehensvertrge fristlos klage nimmt beklagten rckzahlung restdarlehen anspruch beklagte hlt entgegen geschftsbesorgungsvertrag verbundene vollmacht seien wegen verstoes rechtsberatungsgesetz unwirksam demnach nichtigen darlehensvertrge seien zudem haustrwiderrufsge setz widerrufen worden auerdem hafte beklagte wegen unterlassener aufklrung fehlberatung schadensersatz zahlung dm zuzglich zinsen gerichtete klage vorinstanzen erfolg zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung urteils wesentlichen ausgefhrt beklagte sei abschlu streitgegenstndlichen darlehensvertrge september oktober geschftsbesorgerin wirksam vertreten worden sei beiden geschlossene geschftsbesorgungsvertrag unzulssige ge schftsbesorgung sinne art rberg gerichtet infolgedessen wegen verstoes gesetzliches verbot gem bgb nichtig nichtigkeit erfasse geschftsbesorgerin erteilte vollmacht grundgeschft einheitliches rechtsgeschft sinne bgb bilde vollmacht sei gem bgb analog allgemeinen regeln ber duldungsvollmacht klgerin gegenber wirksam sei wegen bestreitens beklagten davon auszugehen notariell beurkundete vollmacht november klgerin abschlu endgltigen darlehensvertrge urschrift ausfertigung lediglich ablichtung vorgelegen abs abs bgb unmittelbar anwendbar seien schliee vollmacht entsprechender anwendung bgb gesichtspunkt allgemeinen rechtsscheins fr wirksam erachten beklagte mitteilung klgerin dezember ber vertrag dezember vorfinanzierung kaufpreises errichtete darlehenskonto geschwiegen november ermchtigung einzug forderungen erteilt gehaltsnachweis steuererklrung vorgelegt sowie sicherungszweckerklrung unterschrieben zurckgesandt nmlich abschlu endgltigen darlehensvertrge mitgewirkt klgerin daher davon ausgehen knnen beklagte hierauf beziehende han
  560. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs erwirkung kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf rechtsnachfolger titel ausgewiesenen kostenglubigers zpo umschreibung titels gestalt lautenden vollstreckbaren ausfertigung bgh beschluss april viii zb lg berlin ag tempelhof kreuzberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterin dr hessel richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilkammer landgerichts berlin august zurckgewiesen antragstellerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert festgesetzt grnde beklagten urteil amtsgerichts tempelhof kreuzberg februar zahlung rckstndiger miete verurteilt worden kosten rechtsstreits auferlegt worden klgerin damaligen verfahrens mutter antragstellerin november verstorben urteil amtsgerichts eingelegte berufung beklagten zurckgenommen landgericht beschluss september daraufhin ausgesprochen beklagten berufung entstandenen kosten tragen akten rechtsstreits vernichtet worden antragstellerin festsetzung mutter beiden instan zen entstandenen kosten insgesamt beantragt kostenfestsetzungsverfahren generalvollmacht verstorbenen mutter vorgelegt glaubhaft gemacht deren alleinerbin geworden sei amtsgericht kostenfestsetzungsantrag zurckgewiesen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin kostenfestsetzungsantrag ii abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde bleibt sache erfolglos beschwerdegericht wesentlichen ausgefhrt antragstellerin fehle befugnis antrag kostenfestsetzung stellen vollstreckbaren titel glubigerin kostenerstattungsanspruchs ausgewiesen sei kostenfestsetzung rechtsnachfolger titel genannten kostenerstattungsglubigers betrieben bedrfe vorherigen erteilung vollstreckbaren ausfertigung zpo daran fehle streitfall glaubhaftmachung alleinerbenstellung antragstellerin genge fr antragsbefugnis ebenso wenig vorlage generalvollmacht titel ausgewiesenen kostenglubigerin beurteilung beschwerdegerichts hlt rechtlicher nachpr fung stand auffassung beschwerdegerichts antragstellerin fehle befugnis kostenfestsetzungsantrag stellen frei rechtsfehlern gem abs zpo anspruch erstattung pro zesskosten aufgrund zwangsvollstreckung geeigneten titels geltend gemacht antragsbefugt demnach grundstzlich derjenige gunsten titel kostengrundentscheidung ff zpo ergangen vgl bgh beschluss oktober vii zb njw tz stirbt titel genannte kostenglubiger rechtshngigkeit tritt rechtskraftwirkung urteils voraussetzungen zpo fr rechtsnachfolger grunde zugesprochenen kostenerstattungsanspruch durchsetzen knnen bedarf rechtsnachfolger zpo umschreibung titels gestalt lautenden vollstreckbaren ausfertigung kg jurbro olg karlsruhe jurbro olg mnchen mdr wieczorek schtze steiner zpo aufl rdnr stein jonas bork zpo aufl rdnr mnchkommzpo giebel aufl rdnr thomas putzo htege zpo aufl rdnr baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdnr musielak wolst zpo aufl rdnr zller herget zpo aufl rdnr unmittelbar gesetz ergebende voraussetzung antragsbefugnis rechtsnachfolgers titelglubigers kostenfestsetzungsverfahren zieht rechtsbeschwerde unrecht zweifel soweit rechtsbeschwerde meint titelumschreibung bedrfe schon deswegen kostenfestsetzungstitel existiere umgeschrieben knne verkennt vorliegend nachweis kostenglubigerschaft hauptsachetitel geht unabdingbare voraussetzung kostenfestsetzungstitels darstellt rechtsbeschwerde meint gelten bereits laufendes kostenfestsetzungsverfahren tod titelglubigers unterbrochen rechtsnachfolger aufgenommen bedarf entscheidung fall gegeben rechtsbeschwerde angefhrte senatsurteil dezember viii zr njw betrifft beurteilenden fall vergleichbaren sachverhalt ball dr hessel dr schneider dr achilles dr fetzer vorinstanzen ag berlin tempelhof kreuzberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  561. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg eltern minderjhrigen kindes ablauf gerichtlichen genehmigung gedeckten unterbringung kindes berechtigt eigenen namen antrag feststellung rechtswidrigkeit stellen anschluss senatsbeschlsse februar xii zb famrz oktober xii zb famrz bgh beschluss november xii zb olg kln ag dren xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts kln november zurckgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei abs satz kosto grnde beteiligten eltern juli geborenen betroffenen amtsgericht antrag jugendamtes deren unterbringung psychiatrischen klinik november genehmigt oberlandesgericht eltern eingelegte beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet eltern eigenen namen eingelegte rechtsbeschwerde ablauf unterbringungsdauer nunmehr feststellung rechtswidrigkeit beschlsse amtsgerichts oberlandesgerichts erstreben ii rechtsbeschwerde abs satz nr famfg statthaft zulssig sache bleibt erfolg beteiligten eltern fehlt fr feststellung rechtswidrigkeit famfg antragsberechtigung eltern nr abs abs nr famfg erledigte manahme beschwerdebefugt fhrt antragsberechtigung famfg famfg setzt eindeutigen wortlaut voraus beschwerdefhrer erledigte manahme rechten verletzt worden senatsbeschlsse februar xii zb famrz rn oktober xii zb famrz rn argumentation rechtsbeschwerde konstellationen vorliegenden art eltern dennoch gestattet msse interessen kindes feststellung rechtswidrigkeit wahrzunehmen vermag berzeugen insbesondere luft eigenstndiges antragsrecht eltern antragsrecht famfg rechtsbeschwerde meint weitgehend leer vielmehr bleibt jeweiligen gesetzlichen vertreter kindes eltern fall sorgerechtsentziehung ergnzungspfleger mglich namen antrag famfg stellen vgl senatsbeschluss bghz famrz rn rcksicht geschftsfhigkeit bestehende verfahrensfhigkeit kindes ab vollendung lebensjahres abs famfg ausgeschlossen sodass antrag namen kindes insbesondere fall gestellt ttig darauf vorliegenden fall eltern jedenfalls zeitweise elterliche sorge entzogen worden betroffene zudem inzwischen volljhrig kommt schlielich entscheidend eltern entsprechenden antrag namen betroffenen bereits gestellt dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen ag dren entscheidung olg kln entscheidung ii uf'],['Soon']]
  562. [['bundesgerichtshof xii zb beschluss oktober familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dr blumenrhr richter gerber prof dr wagenitz fuchs dr ahlt beschlossen rechtsmittel landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz beschlu zivilsenats zugleich familiensenat oberlandesgerichts mnchen april aufgehoben nr absatz entscheidungssatzes endurteils amtsgerichts familiengericht freyung februar teilweise abgendert folgt neu gefat versicherungskonto nr antrags stellers landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz versicherungskonto nr antragsgegnerin landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz weitere rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen juni bertragen monatsbetrag bertragenden anwartschaften entgeltpunkte umzurechnen gerichtskosten rechtsmittelverfahren tragen parteien je hlfte auergerichtliche kosten verfahren erstattet beschwerdewert dm grnde dezember geschlossene ehe parteien wurde ehefrau antragsgegnerin juli zugestellten antrag ehemanns antragsteller verbundurteil februar geschieden insoweit rechtskrftig seit april versorgungsausgleich geregelt whrend ehezeit dezember juni abs bgb erwarben ehegatten tatrichterlichen feststellungen jeweils rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz weitere beteiligte lva juni geborene ehefrau hhe dm juni geborene ehemann hhe dm jeweils monatlich bezogen juni zeitpunkt endes ehezeit bezog ehemann rente wegen erwerbsunfhigkeit hhe dm daneben bezieht versorgung zusatzversorgungskasse baugewerbes vvag hhe dm monatlich anwartschaften beruht ehezeit erworben wurden amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt rentenanwartschaften ehemanns lva hhe monatlich dm bezogen juni versicherungskonto ehefrau lva bertragen auerdem wege erweiterten splittings abs nr vahrg abs bgb versicherungskonto ehemanns lva weitere rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen juni versicherungskonto ehefrau lva bertragen fr umrechnung statischen betriebsrente ehemanns dynamische anwartschaft deren barwert barwertverordnung fr verfassungswidrig erachtet bezugnahme literatur verffentlichte ersatztabellen dm ermittelt grundlage dynamische anwartschaft hhe monatlich dm umgerechnet hiergegen gerichteten beschwerde lva gergt amtsgericht umrechnung statischen anwartschaften zwingend angeordneten anwendung barwertverordnung absehen drfen oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene weitere beschwerde lva weiterhin abnderung entscheidung versorgungsausgleich begehrt ii weitere beschwerde begrndet oberlandesgericht angenommen barwertverordnung sei verfassungswidrig bermigen abwertung bewerteten anrechte fhre daher gleichheitssatz verletze beruhe darauf barwertverordnung veralteten biometrischen rechnungsgrundlagen beruhe etwaige hinterbliebenenversorgung barwertbildung unbercksichtigt bleibe dynamik gesetzlichen rente beamtenversorgung immer wesentlich rechnungszins barwertverordnung liege deshalb seien anstelle tabellen barwertverordnung jahre verffentlichten ersatztabellen glockner gutdeutsch famrz fr barwertermittlung heranzuziehen amtsgericht korrekt getan ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand erkennende senat beschlu september entschieden gerichte ermittlung barwerte fr statische teildynamische anwartschaften grundstzlich weiterhin barwertverordnung deren tabellen gebunden ersatztabellen zurckgegriffen senatsbeschlu september xii zb verffentlichung vorgesehen beschlu abdruck beigefgt verwiesen danach knnen entscheidungen vorinstanzen bestand senat anhand tatrichter zugrunde gelegten versorgungsausknfte seiten beteiligten einwnde erhoben wurden bedenken ersichtlich entscheiden seiten ehemanns ehezeit erworbene anwartschaften lva regelaltersrente hhe dm versorgungsausgleich einzubeziehen ehemann bezogenen erwerbsunfhigkeitsrente liegt geringere anzahl entgeltpunkten zugrunde zukunft zahlenden altersrente vgl senatsbeschlu april ivb zb famrz fr umgekehrten fall daneben versorgung zusatzversorgungskasse baugewerbes vvag hhe ende ehezeit bereits bezogenen rente dm monatlich e
  563. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen anwaltlicher werbung ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwltin schfer rechtsanwalt dr wolf september beschlossen anhrungsrge klgers senatsurteil juli kosten zurckgewiesen grnde senat urteil juli wegen nheren begrndung verwiesen berufung klgers urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mai zurckgewiesen hiergegen wendet klger anhrungsrge anhrungsrge gem abs satz brao vwgo statthaft unbegrndet senat bercksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen klgers bergangen anspruch rechtliches gehr art abs gg sonstiger weise verkrzt senat hlt brigen entscheidung sache weiterhin fr zutreffend kayser bnger schfer remmert wolf vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  564. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mai kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr widerrufsrecht angestellten arbeitsplatz abschluss brgschafts schuldmitbernahmevertrages fr verbindlichkeiten arbeitgebers bestimmt worden bgh urteil mai xii zr lg frankfurt ag eberswalde xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts frankfurt juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten miete mietvertrag november ber lkw klger gewerblich fahrzeuge vermietet lie bestellung kundin gmbh mitarbeiter lkw deren betriebsgelnde bringen aufforderung mitarbeiters klgers unterzeichnete beklagte fahrer inzwischen insolventen gmbh angestellt formularvertrag mieter neben bevollmchtigten kunde mieter bezeichneten gmbh klger ansicht beklagte sei neben gmbh mieter geworden behauptet beklagte sei vertragsabschluss ausdrcklich haftung mietvertrag hingewiesen worden beklagte behauptet unterschrift lediglich entgegennahme lkw quittieren ausschlielich arbeitgeberin gmbh gemietet worden sei mitarbeiter klgers darauf hingewiesen mieter lkw solle hilfsweise beklagte vertrag wegen arglistiger tuschung irrtums angefochten amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolglos geblieben landgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte sei mieter geworden beantwortung mieter formularmietvertrag erfragten angaben person wohnort personalausweisnummer fhrerscheinnummer setzten voraus beklagte fragen gelesen verstanden stellung mieter spreche mehrere vertrag getroffene vereinbarungen gmbh beklagten unterschrieben worden seien daraus folge lediglich vereinbarungen gmbh klger geltung htten knne dahingestellt bleiben vertrag infolge anfechtung beklagten nichtig sei vertrag sei jedenfalls bezug einbeziehung beklagten sittenwidrig sinne abs bgb situation beklagten vertragsschluss sei arbeitnehmers vergleichbar fr schulden arbeitgebers verbrge brgschaftsbernahme arbeitnehmers fr geschftskredit arbeitgebers sei gem abs bgb sittenwidrig arbeitnehmer brgschaftserklrung hauptschuldner ausnutzung geschftlichen unerfahrenheit sorge bestand arbeitsplatzes veranlasst worden sei besonders grobes missverhltnis verpflichtungsumfang leistungsfhigkeit brgen bestehe beklagte wirtschaftlich forderung klgers unabsehbare zeit vllig berfordert reiche fr anwendbarkeit bgb folgen vertrages fr unterlegenen vertragsteil ungewhnlich belastend seien typisierbare fallgestaltung handele strukturelle unterlegenheit vertragsteils erkennen lasse haftungsrisiko sei fr beklagten berschaubar nmlich neben haftung fr miete ansprche verspteter rckgabe lkw smtliche weiteren ansprche klgers etwaigen beschdigung untergang gemieteten sache ergeben knnten bernommen verhltnis gmbh zeitpunkt rckgabe verwendung lkw einfluss nehmen knnen sei fr mitarbeiter klgers kenntnis klger gem abs bgb zurechnen lassen msse weiteres erkennbar mangels entgegenstehender anhaltspunkte hand gelegen wagen bernehmende fahrer ausschlielich auftrag interesse arbeitgebers ttig geworden sei intern verfgungsbefugnis ber fahrzeug gehabt untergeordnete stellung beklagten sei zuletzt daraus erkennbar allein berechtigt sei mietvertrge namen gmbh abzuschlieen bedeutung ausma bernommenen risikos beklagte angestellter fahrer abschtzen knnen sei fr angestellten ungewhnlich belastend fr smtliche ansprche haften mietvertrag ber lkw ergeben einsatz ausschlielich frheren arbeitgeber zugute kommen solle weiteren sei beachten inanspruchnahme beklagten angestellten regelmig erst fr klger wirtschaftlich interessant sei gmbh insolvent geworden sei angestelltenverhltnis mehr fortbestehe ausgeprgter unterlegenheit vertragspartners komme entscheidend darauf weise vertrag zustande gekommen sei insbesondere berlegene vertragspartner verhalten vorliegenden fall htte klger fahrzeug unst
  565. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richterin dr gerhardt vorsitzende richter dr raum richter dr brause richter schaal richter prof dr jger beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts grlitz april verworfen sofortige beschwerde staatsanwaltschaft getroffene entschdigungsanordnung zurckgewiesen staatskasse trgt kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf betrugs freigesprochen entschdigung zugebilligt hiergegen wendet staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretenes rechtsmittel bleibt erfolg staatsanwaltschaft angeklagten last gelegt faktischer geschftsfhrer vbg knftig vbg gemeinsam onkel vorlage unrichtiger bautenstandsmitteilungen betrgerisch auszahlung etwa dm kreditfinanzierten kaufpreisen fr eigentumswohnungen erlangt hierzu landgericht folgendes festgestellt vbg befasste ankauf altbauten sanierte gebude teilte eigentumswohnungen verkaufte eigentumswohnungen dritte dabei bernahm verhandlungen banken erwerb eigentumswohnung finanzierten verkauf wohnungen erfolgte sanierung vbg verkuferin verwendete wesentlichen gleichlautende notarielle mustervertrge danach wurde kaufpreis entsprechend fortschritt bauarbeiten fllig gestellt zudem rumten kufer eigentumswohnungen vbg finanzierungsvollmacht hierzu traten kufer anspruch auszahlung darlehensvaluta gegenber bank vbg verkuferin ab vbg schaltete fr durchfhrung sanierung zunchst fremdfirmen ab bernahm onkel angeklagten bauleitung grndete anraten angeklag ten tbg knftig tbg angeklagte schloss namens vbg jahr generalunternehmervertrag sanierung fnf objekten vbg festpreis mio dm gegenstand spter kam erweiterungen vertrages hierunter fielen sanierungsvorhaben krischelstrae teichstrae tbg pauschalpreis dm bzw dm je quadratmeter saniert sollten bauleitung oblag wurde ange klagten berwachung bautenstnde beauftragt hinsichtlich objekte krischelstrae teichstrae eigentumswohnungen aufgeteilt jeweils fnf kufer veruert worden bescheinigte bautenstand erstellte bau tenstandsanzeigen jeweils november briefkopf eigenschaft bauleitender architekt gleichzeitig unterzeichnete selben tag wohnungsberga beprotokolle vertreter sieben kufern angeklagten vertreter vbg verkuferin unterschrieben wurden aufgrund bautenstandsmitteilungen wohnungsbergabe protokolle finanzierenden zugeleitet wurden kam auszahlung darlehensvaluta aufgrund finanzierungsvollmacht vbg ausbezahlt wurde tatschlich bautenstandsanzeigen unrichtig arbei ten beendet haus krischelstrae angeklagte weitgehend fremdunternehmen anfang fertig gestellt anwesen teichstrae wurden arbeiten mehr aufgenommen tbg geriet ende wirtschaftliche schwierigkeiten mrz stellte fr tbg insolvenzantrag landgericht sah bezglich angeklagten gemeinschaftlich begangenen betrug erwiesen einlassung angeklagten onkel vertraut mithin gewusst bautenstnde tatschlich erreicht worden seien lasse widerlegen angeklagte massiv belastet reiche jedoch strafkammer entsprechenden vorsatz angeklagten berzeugen ii staatsanwaltschaft formellen materiellen rgen angegriffene urteil landgerichts hlt rechtlicher berprfung stand verfahrensrgen bleiben erfolglos entgegen auffassung staatsanwaltschaft landge richt beweis tatsache zeuge unglaubwrdig aussage unglaubhaft gestellten antrag recht frmlichen beweisantrag behandelt vgl bghst ff beweisziel beschrieben bedarf nheren darlegung brigen begegnet rge formeller hinsicht bedenken antrag ergangene landgerichtliche beschluss auszugsweise mitgeteilt abs satz stpo zusammenhang erhobene aufklrungsrge unzu lssig staatsanwaltschaft meint vernehmung damaligen staatsanwalts leitenden kriminalbeamten seien aufklrungsgesichtspunkten erforderlich legt dar tatsachen htten bewiesen sollen zudem teilt durchsuchung vernommene sachbearbeitende kriminalbeamte ausgesagt wre jedoch fr prfung weiteren aufklrungsb
  566. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs ausgangsverfahren versorgungsausgleichs bersehene vergessene verschwiegene anrechte knnen wege abnderungsverfahrens versausglg nachtrglich ausgeglichen abnderungsverfahren gem versausglg wegen wertnderung versorgungsausgleich einbezogenen anrechts erffnet anschluss senatsbeschluss juli xii zb verffentlichung bghz bestimmt bgh beschluss juli xii zb kammergericht berlin ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats kammergerichts berlin juni kosten antragsgegnerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde verfahren betrifft abnderung entscheidung versorgungsausgleich mai geschlossene ehe antragstellers folgenden ehemann antragsgegnerin folgenden ehefrau wurde urteil juni rechtskrftig geschieden zugleich wurde versorgungsausgleich durchgefhrt feststellungen familiengerichts beide ehegatten whrend ehezeit mai juli abs bgb af anrechte gesetzlichen rentenversicherung erworben ehefrau verfgte daneben ber anwartschaft versorgungsanstalt bundes lnder folgenden vbl versorgungsausgleich wurde dahinge hend geregelt lasten anwartschaften ehefrau versicherungskonto ehemanns rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm begrndet wurden weitere anwartschaften beiden ehegatten angegeben worden wurden dementsprechend versorgungsausgleich einbezogen entscheidung versorgungsausgleich wurde juli rechtskrftig ehefrau bezieht seit rente wegen erwerbsunfhigkeit ehemann bezieht seit vollrente wegen alters februar beantragte ehefrau abnderung versorgungsausgleichsentscheidung einbeziehung erst nachtrglich bekannt gewordenen zusatzrente ehemanns zusatzversorgungskasse baugewerbes ag folgenden soka bau hinweis amtsgerichts ehefrau voraussichtlich vergleich ausgangsentscheidung versorgungsausgleich hherem mae gegenber ehemann ausgleichspflichtig wre nahm ehefrau antrag zurck amtsgericht antrag ehemanns oktober ausgangsentscheidung versorgungsausgleich wirkung november abgendert rentenkonto ehemanns deutschen rentenversicherung amtsgericht konto ehefrau anrecht hhe entgeltpunkten bertragen anrecht ehemanns soka bau wurde bertragung anrechts hhe monatlich gunsten ehefrau geteilt lasten anrechte ehefrau deutschen rentenversicherung vbl amtsgericht wege internen teilung zugunsten ehemanns anrecht hhe entgeltpunkten gesetzliches rentenkonto anrecht hhe versorgungspunkten vbl bertragen beschwerde soka bau oberlandesgericht entscheidung amtsgerichts teilweise dahingehend abgendert ausgleich versorgung ehemanns soka bau stattfindet hiergegen eingelegten rechtsbeschwerde begehrt antragsgegnerin wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung ii rechtsbeschwerde sache erfolg oberlandesgericht entscheidung folgt begrndet anrecht ehemanns soka bau knne nachtrglich versorgungsausgleich einbezogen anwendungsfall versausglg liege wesentliche wertnderung sinne abs versausglg voraussetze wiederum ausgangsentscheidung vergessenen anrechten gegeben sei gesetzesmaterialien eindeutig hervorgehende wille gesetzgebers sei darauf gerichtet ausgangsentscheidung versorgungsausgleich bercksichtigte anrechte mehr wege abnderung entscheidung gem versausglg nachtrglich versorgungsausgleich einbezogen knnten rechtsprechung abnderung versorgungsausgleichsentscheidung allein darauf gesttzt sei ursprnglich anrecht vergessen worden sei folgerichtig fr zulssig erachtet vorliegenden fall abnderungsbegehren ausschlielich bislang unbercksichtigtes anrecht wesentliche wertnderung anrechts gesttzt sei nachtrgliche einbeziehung vergessenen anrechts eindeutigen willen gesetzgebers eindeutigen wortlaut gesetzes ausgeschlossen gesetzgeber reform versorgungsausgleichs zugunsten rechtssicherheit totalrevision umfnglicher fehlerkorrektur entschieden august mageblichen vahrg mglich sei vereinzelt geuerte verfassungsrechtliche bedenken wonach vertrauen betroffenen fortbestand vahrg vergleichbaren regelung neuem recht schtze
  567. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen festgestellt angeklagte revision urteil landgerichts berlin dezember wirksam zurckgenommen rechtsmittel entstandenen kosten tragen ergebnis durchgefhrten freibeweisverfahrens senat wirksamkeit protokoll urkundsbeamtin haftanstalt januar erklrten rechtsmittelrcknahme angeklagten durchgreifenden bedenken dienstlichen erklrungen berufsrichter folgen ausreichende deutschkenntnisse angeklagten fr besprechung postkontrolle rande hauptverhandlung dabei besteht fr verteidiger vermutete personenverwechslung anhalt bezug besprechung zweiten teil aufgenommenen protokolls lsst hinreichendes verstndnis angeklagten gesamten inhalt gegenber urkundsbeamtin abgegebenen erklrungen ableiten davon urkundsbeamtin entgegennahme unterzeichnung protokolls ausgegangen vorhalt abweichenden bewertung verteidiger mangels konkreter erinnerung vorgang insbesondere frage zuziehung dolmetschers aufnahme protokolls missverstndnis ausschliet ndert beurteilung angesichts gesicherten schlsse konkreten erinnerung berufsrichter inhalt weiteren protokollierung basdorf hubert brause schneider schaal'],['Soon']]
  568. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring dezember beschlossen gegenvorstellung prozessbevollmchtigten klgers senatsbeschluss oktober dahin abgendert streitwert festgesetzt grnde klger verlangten zinsbetrag hhe handelt nebenforderung gem abs halbs zpo fr streitwert unbeachtlich wre miteingeklagter anspruch nebenforderung verhltnis hauptforderung betracht kommenden anspruch heraus beurteilt hauptforderung nebenforderung abhngigkeitsverhltnis stehen sachlich rechtlich abhngen forderungen dagegen materiellem recht hinblick entstehung gleichrangig nebenforderung dabei kommt dasjenige materielle recht fr jeweiligen streitgegenstand mageblich bgh beschluss februar vi zb versr rn mastben verfolgte zinsanspruch nebenforderung eingestuft klger macht schaden geltend verlust notariellen urkunde oktober verbrieften forderung ber dm nebst zinsen seit oktober zusammensetzt sachlage stehen hauptforderung zinsforderung selbstndig abhngigkeitsverhltnis nebeneinander zinsforderungen ausnahmsweise nebenforderungen teil einheitlichen gesamtanspruchs anzunehmen schaden eingeklagt entgangene zinsen mitumfasst vgl bgh beschluss mrz ix zr rn januar ix zr rn kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  569. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gmbhg abs abs abs gmbhg idf oktober abs unterbleibt versicherung entsprechend abs gmbhg anmeldung etwaiger wirtschaftlichen neugrndung einhergehender satzungsnderungen verbindende offenlegung wirtschaftlichen neugrndung gegenber registergericht haften gesellschafter umfang unterbilanz zeitpunkt besteht wirtschaftliche neugrndung entweder anmeldung satzungsnderungen aufnahme wirtschaftlichen ttigkeit erstmals auen erscheinung tritt klarstellung bgh beschlsse november ii za rn ii za rn fehlender offenlegung wirtschaftlichen neugrndung tragen gesichtspunkt unterbilanzhaftung anspruch genommenen gesellschafter darlegungs beweislast dafr zeitpunkt wirtschaftliche neugrndung auen erscheinung getreten differenz statutarischen stammkapital wert gesellschaftsvermgens bestanden verpflichtung gesellschafters zeitpunkt wirtschaftlichen neugrndung bestehende unterbilanz auszugleichen geschftsanteil rckstndige leistung fr erwerber geschftsanteils haftet bgh urteil mrz ii zr olg mnchen lg traunstein ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen vertriebs gmbh schuldnerin schuldnerin wurde dezember sitz firma gmbh folgenden gmbh handelsregister eingetragen gegenstand unternehmens vertrieb medizinischen heil hilfs pflegemitteln sowie handel art jahresabschluss dezember verfgte schuldnerin ende jahres ber aktiva juli beschloss gesellschafterversammlung nderung firma vertriebs gmbh verlegte sitz gesellschaft nderte unternehmensgegenstand berief bisherigen ge schftsfhrer ab bestellte stelle neue geschftsfhrerin neue geschftsfhrerin nahm ab zeitpunkt geschfte entsprechend genderten unternehmensgegenstand vertrieb schlsselfertig herzustellenden gebuden generalbernehmerin nderungen wurden juli eingegangene anmeldung september handelsregister eingetragen beklagte erwarb dezember einzigen geschftsanteil schuldnerin nennbetrag dm zahlung betrages mrz zahlte stammkapital insgesamt beschluss februar wurde ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet klger stellte klageerhebung forderungen hhe tabelle fest betrag beansprucht gesichtspunkt verlustdeckungshaftung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht vollem umfang stattgegeben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg mnchen zip entscheidung wesentlichen folgt begrndet aufnahme operativen ttigkeit innerhalb gesellschafterbeschluss juli erweiterten geschftszwecks handele mantelverwendung registergericht wirtschaftliche neugrndung htte offengelegt mssen unterbliebene offenlegung fhre grundstzlich zeitlich unbeschrnkten gesellschafterhaftung beklagten erffnet sei nachweis vollstndigen deckung statutarischen stammkapitals zeitpunkt revitalisierung gesellschaft entlasten ausreiche gesellschafter lediglich differenz stammkapital zeitpunkt anmeldung tatschlich vorhandenen gesellschaftsvermgen haften lassen knne offen bleiben insoweit darlegungs beweisbelastete beklagte insoweit pauschalen vortrag beschrnkt differenz stammkapital wert gesellschaftsvermgens vorgelegen stammeinlage mrz erfolgten einzahlungen fhrten haftungsbefreiung wirtschaftliche neugrndung lse neue einlagepflicht erfllung mache klger geltend beklagte hafte erwerberin geschftsanteile fr ansprche unterbilanzhaftung ii ausfhrungen halten revisionsgerichtlicher nachprfung stand beklagte haftet entgegen auffassung berufungsgerichts hhe erffnung insolvenzverfahrens februar insolvenztabelle festgestellten forderungen i
  570. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar juli strafvollstreckungssache az stvk fa landgericht duisburg az stvk bew landgericht duisburg az stvk bew landgericht duisburg az js js staatsanwaltschaft aachen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts juli gem stpo beschlossen zustndig fr entscheidung ber widerruf beschluss strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg november stvk stvk stvk bewilligten strafaussetzung bewhrung strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg grnde beschluss november setzte landgericht duisburg strafvollstreckungskammer vollstreckung weiteren unterbringung entziehungsanstalt sowie vollstreckung strafresten urteilen landgerichts aachen amtsgerichts dren bewhrung schreiben mai teilte bewhrungshelfer verurteilte seit april untersuchungshaft justizvollzugsanstalt aachen befinde juni erhielt landgericht duisburg abschrift landgericht aachen erhobenen anklage seit november befindet verurteilte aufgrund rechtskrftigen urteils landgerichts aachen straf bzw organisationshaft justizvollzugsanstalt aachen januar beantragte staatsanwaltschaft aachen widerruf strafaussetzung bewhrung zustndig strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg begrndete sachliche rtliche zustndigkeit strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg blieb gem abs satz stpo beschluss november erfolgten aussetzung strafrestes bewhrung fr entscheidung ber widerruf bestehen aufnahme verurteilten justizvollzugsanstalt aachen april fhrte fortwirkungszustndigkeit landgerichts duisburg beendet landgericht aachen fr entscheidung ber widerruf gem abs satz stpo rtlich zustndig wurde zeitpunkt straf organisationshaft untersuchungshaft verurteilten vollstreckt wurde vgl bgh beschluss august ars nstz rr bgh beschluss juli ars nstz rr kk stpo appl aufl rn zustndigkeit strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg fr entscheidung ber widerruf strafaussetzung bewhrung strafvollstreckungskammer landgerichts aachen bergegangen justizvollzugsanstalt aachen vollzogene untersuchungshaft rechtskraft urteils landgerichts aachen november aktenzeichen kls js november organisations strafhaft berging zeitpunkt strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg bereits frage bewhrungswiderrufs befasst abschlieenden entscheidung zustndigkeitswechsel verhindert eingang schreibens bewhrungshelfers mai bersendung anklageschrift juni strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg frage widerrufs strafaussetzung befasst sinne abs satz stpo vgl bgh nstz rr widerrufssache befasst gericht schon sobald nachtrgliche entscheidung amts wegen erforderlich tatsachen aktenkundig widerruf strafaussetzung bewhrung erfordern knnen vgl bgh beschluss juli ars nstz rr tatsachen knnen eingang mitteilung verurteilte sache untersuchungshaft befindet erhebung neuen anklage strafvollstreckungskammer derartigen eingngen daraufhin veranlasst ausgang verfahrens abwartet lsst fortwirkende rtliche zustndigkeit entfallen bgh beschluss august ars nstz rr kk stpo appl aufl rn zustndigkeitswechsel tritt erst strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg abschlieend ber frage entschieden befasst wurde vgl bghst kk stpo appl aufl rn fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  571. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen intensitt sexualhandlungen ua abs abs hingewiesen basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']]
  572. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann juni beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena august zurckgewiesen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zpo statthaft brigen zulssig jedoch begrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo rechtssache grundstzliche bedeutung beschwerde aufgeworfene rechtsfrage subjektiven voraussetzungen abs satz anfg angenommen knnen brge anspruch genommener schuldner vornahme angefochtenen handlung positiven wirtschaftlichen verhltnissen hauptschuldners ausging bisher hchstrichterlich entschieden lt jedoch grundlage vorhandenen rechtsprechung bundesgerichtshofs absichtsanfechtung abs satz anfg abs nr anfg abs inso nr ko abs nr geso beantworten rechtsprechung bundesgerichtshofs indizwirkung inkongruenten deckung vgl bgh urt dezember ix zr wm unentgeltlichen verfgung vgl bgh urt dezember ix zr wm entfallen schuldner wirksamwerden rechtshandlung zweifelsfrei liquide vgl bgh urt januar ix zr zip schuldner wirksamwerden rechtshandlung davon ausging sicherheit smtliche glubiger befriedigen knnen vgl bgh urt juli ix zr wm dezember aao mrz ix zr zip fall bertragen verpflichtete brgschaft anspruch genommen bedeutet indizwirkung entfllt brgschaftsschuldner wirksamwerden angefochtenen rechtshandlung zweifelsfrei liquide davon ausging sicherheit smtliche glubiger brgschaftsglubiger befriedigen knnen vorstellung brgen liquiditt hauptschuldners befriedigungsmglichkeiten kommt entscheidend allein brge davon ausging eigenen verbindlichkeiten erfllen knnen mag inanspruchnahme ungewi berufungsgericht zutreffend gesehen abweichende meinung nichtzulassungsbeschwerde landgerichtlichen entscheidung abgesehen aufzuzeigen vermocht fehlt klrungsbedrftigen rechtsfrage sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert ebenfalls entscheidung revisionsgerichts wre fall verfahrensgrundrechte verletzt worden wren versto willkrverbot vorlge vgl bghz derartige rechtsfehler zeigt nichtzulassungsbeschwerde jedoch weiteren begrndung abgesehen abs satz zpo fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  573. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln fllen wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts generalbundesanwalt hierzu ausgefhrt revision rge verletzung nr stpo erfolg rge zulssig erhoben abs satz stpo revision teilt tatsachen konkrete rge begrnden rge sache erfolg erkennender richter richter landgericht sch sache zeuge vernommen wurde begriff sache weit auszulegen sachgleichheit setzt verfahrensidentitt voraus bghst sachgleichheit gegeben richter verfahren zeuge tatgeschehen vernommen worden abzuurteilen htte bghst vernehmung tatgeschehen dabei wiedergabe eigener wahrnehmung tatgeschehen vielmehr uerung zeuge fragen hinblick schuld straffrage spter richter tatschlicher rechtlicher hinsicht bewertet mssen vgl bghst vorliegend wurde rilg sch hauptverhandlung strafverfahrens zeuge vernommen wurde vorgeworfen bremen mindestens heroingemisch august bielefeld gebracht gemeinsam angeklagten weiteren person abzusetzen revisionsvortrag ausweislich anklageschrift wurde angeklagten vorgeworfen august grere menge heroin bremen erhalten berbracht wurde sa band mithin wurde richter landgericht sch sache wegen konkreten tatgeschehens zeuge vernommen tatsache vorliegende verfahren angeklagten punkt antrag staatsanwaltschaft gem abs stpo letztlich eingestellt wurde fhrt ergebnis zumal einstellung zeugenvernehmung zeitlich nachfolgte sa pb sinn vorschrift nr stpo nmlich schon anschein verdachtes parteilichkeit vermeiden bghst vorliegend zeuge verfahren angaben gemacht ber richtigkeit bersetzung polizeilichen tk protokollen vorliegenden verfahren hilfe dolmetschers stichprobenartig berprft wurde dabei zeuge abweichungen proto kolle tk aufmerksam gemacht vorliegenden verfahren sachverhalt bezglich abgeurteilten taten zuhilfenahme beweismittels wrdigen ber verlsslichkeit bersetzung polizeilichen tk protokollen zeuge verfahren angaben gemacht dadurch festlegung inhalt gemachten zeugenaussage gegeben zweifel unvoreingenommenheit fr vorliegende verfahren besorgen lassen knnte tritt senat tepperwien ribgh prof dr kuckein wegen urlaubs unterschrift gehindert athing tepperwien ernemann sost scheible'],['Soon']]
  574. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen verdachts unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterinnen bundesgerichtshof solin stojanovi sost scheible beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts arnsberg februar verworfen kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten tatschlichen grnden vorwrfen freigesprochen ca anfang september drei mitttern niederlanden kg haschisch ecstasytabletten unerlaubt deutschland eingefhrt anklagevorwurf nr fall september kg weies rauschgiftpulver unerlaubt besessen anklagevorwurf nr fall ca oktober auftrag gesondert verfolgten mittter unerlaubt kg ha schisch niederlanden deutschland eingefhrt anklagevorwurf nr fall staatsanwaltschaft wendet revision freisprche fllen rgt verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg verfahrensbeschwerden ablehnung beweisantrags einholung ethnologisch kulturanthropologischen gutachtens aussageverhalten belastungszeugen alexander verwertung eigenen verfahren gemachten angaben zeugen antragsschrift generalbundesanwalts september genannten grnden jedenfalls unbegrndet dahinstehen rgen bereits unzulssig erhoben weder beweisantrag februar samt anlage vollstndig schreiben instituts fr forensische ethnologie april urteile amtsgerichts soest landgerichts arnsberg mitgeteilt sachrgen denen beweiswrdigung landgerichts beanstandet rgen nrn revisionsbegrndung erfolg vorbestrafte angeklagte bestreitet last gelegten taten begangen feststellungen landgerichts beruhen anklagevorwrfe allein angaben zeugen einfuhr kg haschisch ecstasytabletten september fall beteiligt deswegen verurteilt wurde wissen fall angeblichen mittter angeklagten tatvorwurf allerdings bestritten landgericht glaubt angaben zeugen auszuschlieen sei fall angeklagten unrecht belastet vergnstigung btmg erhalten tatschilderung zeugen geringe konstanz erhebliche widersprche aufweise zeuge taten nachweislich teilbereichen un wahrheit gesagt nebengeschehen wechselnde angaben gemacht fall hlt strafkammer aussage zeugen verurteilung angeklagten fr ausreichend zeuge eingerumt angebliche mittter gegenber mglicherweise tat geprahlt landgericht davon berzeugen knnen tat tatschlich begangen wurde beweiswrdigung hlt rechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters revisionsgericht grund sachrge prfen tatrichter hierbei rechtsfehler unterlaufen st rspr vgl bghr stpo beweiswrdigung berzeugungsbildung generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen ausgefhrt enthlt urteil angeklagten begnstigenden rechtsfehler insbesondere landgericht glaubwrdigkeitsbeurteilung zeugen recht erwogen angeklagten mglicherweise unrecht belastende angaben strafmilderung btmg verdienen vgl bghst bgh nstz rr stv strafkammer wesentlichen angeklagten be entlastenden umstnde bedacht fall aussage aussage steht besonders strenge anforderungen verurteilung fhrende beweiswrdigung stellen st rspr vgl bghr stpo beweiswrdigung freisprechende entscheidung landgerichts revisionsgericht rechtsgrnden hinzunehmen wrdigung mglich wre soweit beschwerdefhrerin revisionsbegrndung eigene beweiswrdigung vornimmt revisionsverfahren gehrt tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  575. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen antrag beschwerdefhrers august aufhebung verwerfungsbeschlusses august abs stpo zurckgewiesen grnde rechtliche gehr verletzt vielmehr unterliegt beschwerdefhrer gegenvorstellung rechtsirrtum bezugnahme entscheidung bundesgerichtshofs nstz verwerfungsbeschlu senat erkennbar frage tatvollendung abgestellt gefhrlichen krperverletzung fall bgh nstz beurteilen gemeinsam geplanten gerade vollendeten raub feststellungen angeklagte einsatz astes schlagwerkzeug mittter mitbekommen gebilligt besprochene tat gemeinsam durchfhren schlug daraufhin faust opfer endgltig fall bringen widerstandsunfhig geld ungehindert wegnehmen knnen ua danach angeklagte vollendung erschwerten tat abs nr stgb abs nr stgb mitgewirkt beschwerdefhrer urteilsfremd modifizierte sachverhalt ersetzung wortes messer wort ast geht daher feststellungen angefochtenen urteils vorbei ribgh dr boetticher befindet urlaub daher unterschrift gehindert nack nack hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  576. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mrz aufgehoben jedoch bleiben feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg feststellungen landgerichts missbrauchte angeklagte juli sowie zwei weiteren gelegenheiten verlauf jahres april geborenen tatzeiten zwlfein halb dreizehneinhalb jahre alten urteil gesamtzusammenhang entnehmen angeklagte alter jungen kannte wusste opfer kind aufhebung urteils fhren feststellungen knnen indes vollstndig bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen insoweit bleibt revision angeklagten erfolglos neue tatrichter allein entscheiden angeklagte kenntnis alter jungen ergnzende feststellungen persnlichen verhltnissen angeklagten mglich sofern bislang getroffenen widersprechen becker pfister mayer lienen menges'],['Soon']]
  577. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape dr schoppmeyer meyberg mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg dezember kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert grnde landgericht beklagten klageabweisung brigen rckzahlung anwaltshonorar hhe nebst zinsen auergerichtlichen kosten verurteilt urteil fristgerecht eingelegte berufung beklagte innerhalb september verlngerten frist begrndet berufungsbegrndungschrift erst folgetag gericht eingegangen september zugestellten gerichtlichen hinweis beklagte schriftsatz september beim berufungsgericht selben tag per telefax eingegangen wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt begrndung antrages ausgefhrt prozessbevollmchtigten angewiesene bermittlung berufungsbegrndungsschrift per telefax september aufgrund kanzleiversehens unterblieben sei gem allgemeinen anweisung wrden zustndigen rechtsanwalt ausgearbeiteten schriftstze sptestens tag fristablaufs persnlich unterschrift vorgelegt deren unterzeichnung erteile ausgebildeten rechtsanwaltsfachangestellten jeweils mndliche weisung schriftsatz fristwahrend vorab per telefax bermitteln dabei berprfen kontrollieren bermittlung ordnungsgem vollstndig richtigen empfnger erfolgt sei auftrag sei unverzglich persnlich auszufhren ordnungsgemer erledigung mitarbeiterin anweisenden rechtsanwalt mndliche rckmeldung erteilen erst danach verantwortlichen rechtsanwalt weisung erteilt ablauffrist fristenkalender gestrichen angestellten wrden sorgfltig berwacht regelmig kontrolliert hierbei seien bislang keinerlei unregelmigkeiten bermittlung fristgebundener schriftstze per telefax festgestellt worden konkreten fall prozessbevollmchtigter rechtsanwaltsfachangestellte kanzlei seit mehreren jahren beschftigte zuverlssige mitarbeiterin nachmittag september hinweis bevorstehenden fristablauf mndlich angewiesen schriftsatz vorab per telefax berufungsgericht bersenden mitarbeiterin auftrag angenommen anwalt nachfrage stunde spter ausfhrung mitgeteilt daraufhin weisung lschung frist fristkalender erteilt rechtsanwaltsfachangestellte beklagten bezug genommenen eidesstattlichen versicherung erklrt sei allgemein angewiesen ordnungsgeme bermittlung telefax schreiben anhand jeweiligen sendeberichts vollstndigkeit richtigkeit berprfen vorliegend datum ende bertragungsvorgangs sowie vollstndige anzahl seiten richtige telefaxnummer oberlandesgerichts berprft abhaken sendebericht vermerkt aufgrund aktuellen stresssituation dabei bersehen sendebericht stelle ok vermerks text bes enthalten beklagten kopie vorgelegte sendebericht enthielt neben vermerk komm bes weiteren angaben start sep ende sep seiten dauer berufungsgericht berufung unzulssig verworfen antrag wiedereinsetzung zurckgewiesen hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig begrndet berufungsgericht fr ausgeschlossen erachtet fristversumung beklagten gem abs zpo zuzu rechnenden anwaltlichen organisationsmangel ausgangskontrolle kanzlei prozessbevollmchtigten beruhe sei vorgetragen bro prozessbevollmchtigten ausgangskontrolle eingerichtet sei gestuften schutz fristversumungen versendung schreiben per telefax biete beklagten geschilderte handhabung lschung frist vorgabe verantwortlichen rechtsanwalts allein grundlage versicherung fristwahrenden handlung ausfhrenden brokraft vorsehe stelle ausreichenden ersatz fr nochmalige selbstndige ausfhrung fristwahrenden handlung nachgelagerte abschlieende allabendliche kontrolle erledigung fristgebundener sachen hierzu beauftragte brokraft dar gebotenen durchsicht sendeprotokolls ende arbeitstages wre aufgefallen bermittlung berufungsbegrndung berufungsgericht tatschlich erfolgt begrndung berspannt anforderungen allabendliche ausgangskontrolle allerdings fehler ergebnis entscheidung auswirkt rechtsanwalt organisatorische vorkehrungen dafr sorge tragen fristgebundener schriftsatz rechtze
  578. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs satz fehlen zulssigen haftantrag objektiv erforderlichen angaben einvernehmen strafverfolgungsbehrden abschiebung zunchst rechtswidrige haft sptere erteilung einvernehmens erst rechtmig betroffenen insoweit rechtliches gehr gewhrt bgh beschluss september zb lg frankfurt ag frankfurt zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt april zurckweisung rechtsmittels brigen gendert festgestellt beschluss amtsgerichts frankfurt mrz betroffenen rechten verletzt inhaftierung abschiebungshaft zeit mrz april rechtswidrig betroffenen instanzen entstandenen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen landkreis auferlegt brigen findet auslagenerstattung statt gerichtskosten erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene vietnamesischer staatsangehriger reiste eigenen angaben november bundesrepublik deutschland erfolglosen asylverfahren ausreisepflichtig mrz wurde polen deutschland rckberstellt beschluss gleichen tage amtsgericht antrag beteiligten behrde lngstens juni haft sicherung abschiebung angeordnet beschwerde betroffenen landgericht anhrung april beschluss gleichen tag zurckgewiesen senat antrag betroffenen aussetzung vollzugs sicherungshaft wege einstweiligen anordnung zurckgewiesen beschluss mai za juris rechtsbeschwerde begehrt abschiebung mai feststellung rechtswidrigkeit inhaftierung ii beschwerdegericht nimmt haftgrnde abs satz nr aufenthg meint wegen inzwischen erteilten einvernehmens ermittelnden strafverfolgungsbehrden sei versto abs satz aufenthg gegeben iii zulssige rechtsbeschwerde teilweise begrndet beschwerdegericht beschwerde insoweit unrecht zurckgewiesen haftanordnung beruhende inhaftierung entscheidung rechtswidrig auslnder ffentliche klage erhoben strafrechtliches ermittlungsverfahren eingeleitet darf gem abs satz aufenthg einvernehmen zustndigen staatsanwaltschaft abgeschoben fehlen haftantrag amts wegen prfen ausfhrungen einvernehmen obwohl beigefgten unterlagen weiteres ergibt ffentliche klage strafrechtliches ermittlungsverfahren anhngig antrag unzulssig st rspr vgl senat beschluss januar zb fgprax rn beschluss februar zb fgprax rn ff brigen verletzung abs satz aufenthg rechtsbeschwerdeverfahren entsprechende rge bercksichtigen dabei fr verletzung genannten rechtsnorm unerheblich schon haftrichter anhaltspunkte fr diesbezgliche prfung antrag stellende behrde pflichtwidrig unterlassen haftantrag schwebende ermittlungsverfahren hinzuweisen fall ebenfalls erforderlich wre erteilung einvernehmens antrag darzulegen einvernehmen staatsanwaltschaft essentielle haftvoraussetzung darstellt kommt insoweit allein objektive rechtslage senat beschluss mai zb fgprax rn einvernehmen erst haftanordnung erteilt betroffenen haftvoraussetzung gem art abs gg rechtliches gehr gewhrt grund zunchst rechtswidrige haft bereits objektiven erteilung einvernehmens rechtmig erst betroffene stellung nehmen gemessen daran haftantrag senat entscheidung ber einstweilige aussetzung vollziehung abschiebungshaft offen gelassen zulssig weder beigefgten unterlagen ergab betroffenen strafrechtliche ermittlungsverfahren anhngig allerdings amtsgericht betroffenen anhrungsprotokoll zufolge darber belehrt aussageverweigerungsrecht angaben umfasse anhngige strafverfahren betreffen daraus knnte mglicherweise folgern amtsgericht wege kenntnis strafrechtlichen ermittlungen betroffenen erlangt fall wurde dadurch schlssige antrag beteiligten unzulssig amtsgericht htte erteilung einvernehmens gem famfg aufklren antrag gegebenenfalls zurckweisen mssen insoweit rgt rechtsbeschwerde recht einvernehmen mehrerer strafverfolgungsbehrden tatschlich erforderlich entgegen abs satz aufenthg vorlag staatsanwaltschaft dresden hauptzollamt berlin einvernehmen erst inhaftierung mrz schriftlich erteilt seiten staatsanwaltschaft b
  579. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vorwurfs bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern januar maregelausspruch ausspruch ber einziehung feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten vorwurf bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubten ausbung tatschlichen gewalt ber halbautomatische selbstladekurzwaffe ber angemeldete schuwaffe freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus einziehung beim angeklagten sichergestellten feinwaage nebst gewichten sowie sichergestellten funkscanners angeordnet revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg bisherigen feststellungen konsumierte angeklagte seit etwa jahren drogen jahren anfang jahres monatlich etwa kg haschisch durchsuchung wohnung januar wurden kg haschisch thc gehalt sichergestellt davon jedenfalls grenze geringen menge berschreitender teil gewinnbringenden weiterverkauf gedacht ua zimmer haschisch gefunden wurde bewahrte angeklagte zwei funktionsfhige schuwaffen drei patronen geladene kleinkaliberpistole angeklagte seit etwa zehn jahren zehn patronen geladene kleinkalibergewehr einlassung seit achten lebensjahr besitz auffassung landgerichts beging angeklagte paranoiden schizophrenie leidet rechtswidrige tat entgegen auffassung revision zutreffend bewaffnetes handeltreiben betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg tateinheit unerlaubten ausbung tatschlichen gewalt ber halbautomatische selbstladekurzwaffe abs nr buchst waffeng ber angemeldete schuwaffe abs nr waffeng gewertet zustand schuldunfhigkeit landgericht ausgefhrt bereinstimmung sachverstndigen sieht kammer betubungsmittelmibrauch symptomatisch fr grunderkrankung angeklagten wobei hang haschischkonsum selbstgewhltes mittel bekmpfung paranoiden angst spannung unruhe anzusehen gewisser weise steht befund sachverstndigen einklang einlassung angeklagten angab haschisch linderung physischer schmerzen konsumieren handeltreiben betubungsmittel angeklagten steht unmittelbaren zusammenhang hang finanzierung konsums erforderlich daher kammer davon berzeugt delikt btmg zustand steuerungsunfhigkeit begangen worden ausfhrungen sachverstndigen kammer insoweit eigen macht waffendelikte ebenfalls symptomatisch fr krankheit angeklagten hang bewaffnung paranoiden ngsten angeklagten herrhrt waffendelikte angeklagte demnach zustand steuerungsunfhigkeit begangen ua anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus landgericht folgende erwgungen gesttzt folge dauerhaften zustandes weitere gleichgelagerte taten erwarten grunderkrankung behandelt kammer macht insoweit nachvollziehbaren ausfhrungen sachverstndigen dr eigen wonach hoher wahrscheinlichkeit erwarten angeklagte erneut alten verhaltensmuster verfallen solange medizinische grundproblem unbehandelt bleibt daher rechnen angeklagte drogenmissbrauch fortsetzt folge erneut darauf angewiesen symptomatischen konsum handel betubungsmitteln finanzieren allein schon erhhte wahrscheinlichkeit erneuten handeltreibens betubungsmitteln stellt gefhrdung allgemeinheit dar manahme stgb erfordert tritt besonderheit hinzu erhhte wahrscheinlichkeit dafr besteht angeklagte wegen paranoiden ngste zumindest bewaffnet somit erneut qualifizierter weise betubungsmittelgesetz verstoen ua bisherigen feststellungen geeignet anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb tragen setzt zunchst positive feststellung lnger andauernden vorbergehenden geistigen defekts voraus schuldunfhigkeit stgb zumindest erhebliche verminderung schuldfhigkeit stgb begrndet ferner tter zustand rechtswidrige tat begangen annahme stgb rechtfertigenden dauerhaften defekt zurckzufhren heit urschlichen symptomatischen zusammenhang steht ferner mu gesamtwrdigung tat tter ergeben aufgrund zustandes ber bloe mgli
  580. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof rothfu hebenstreit dr graf prof dr jger erster staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts bayreuth oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freigesprochen angeklagten anklage folgendes last gelegt worden juli angeklagte praxisrumen jhrigen patienten folgenden darmspiege lung koloskopie durchgefhrt sei behandelnden urologen erbeten worden blut stuhl befunden nachdem juli ber risiken untersuchung aufgeklrt worden sei einwilligungserklrung koloskopie unterschrieben koloskopie normalen befund hinweis blutungsquelle ergeben angeklagte daher entschlossen anschluss kolo skopie magenspiegelung vorzunehmen dabei sei angeklagten klar einfluss fr koloskopie verabreichten narkotika gestanden sei zustand fr durchfhrung magenspiegelung genutzt erneute sedierung vermeiden andererseits einwilligung fr magenspiegelung gegeben sei zuvor ber eingriff verbundenen risiken aufgeklrt worden wirksame aufklrung abgabe rechtsgltigen einwilligungserklrung seien jedoch zeitpunkt wegen einflusses verabreichten narkotika betracht gekommen sei angeklagten klar dennoch durchfhrung gastroskopie begonnen jedoch daran scheiterte lage einfhren endoskops speiserhre schluckbewegungen untersttzen angeklagte endoskop ca cm einfhren knnen angesichts konkreten untersuchungssituation sei angeklagten erfahrenen gastroenterologen sofort klar untersuchung innewohnende bekannte risiko perforation speiserhre bekanntermaen ihrerseits lebensbedrohlichen mittelfellentzndung fhren knnte signifikant erhht sei gleichwohl versucht nachdem entfernung endoskops aufgefordert leer schlucken sofort erneut endoskop einzufhren zweiten anlauf sei einfhren untersuchungsgertes wiederum lnge etwa cm gelungen angeklagte daraufhin beschlossen zunchst etwa zwei stunden zuzuwarten erneut untersuchung anzugehen uhr sei wirkung narkotika zwischenzeitlich nachgelassen angeklagten weitere ampulle dormicum gespritzt worden einsetzen wirkung medikaments angeklagte erneut male erfolglos versucht endoskop zufhren insoweit angeklagte jeweils angesichts konkreten situation kauf genommen risiko speiserhrenperforation verwirklichen lebensbedrohliche mittelfellentzndung erleiden knne gerade jhrigen patienten hoher wahrscheinlichkeit tode fhren knnte versuchen sei angeklagten eingefhrte endoskop perforation speiserhre gekommen deren absehbaren weiteren folgen trotz juli klinikum durchgefhrten operation anschlieender intensivmedizini scher behandlung schlielich september verstorben sei angeklagten sei bewusst durchfhrung magenspiegelung unmittelbar anschluss darmspiegelung medizinisch indiziert sei magenspiegelung htte erfolgter aufklrung einwilligung jederzeit spter durchgefhrt knnen dafr indikation ergeben htte hinblick speiserhrenperforation hieraus ergebenden tode fhrenden komplikationen angeklagte wenigstens fahrlssig gehandelt anklage ging daher verbrechen krperverletzung todesfolge stgb landgericht teilweiser abweichung anklage ua hauptverhandlung folgende feststellungen getroffen ergebnislosen befund darmspiegelung angeklagte ausschliebar ber bevorstehende magenspiegelung aufgeklrt zustimmung eingeholt allerdings aufgrund andauernden sedierung lage rechtserheblicher weise magenspiegelung einzuwilligen angeklagte erkannte gleichwohl fhrte untersuchung wobei mindestens zwei versu chen aufgrund schluckbeschwerden gelang endoskop einzufhren pause ca zwei stunden wurden mindestens zwei weitere erfolglose versuche unternommen wobei zuvor wegen nachlassenden wirkung sedierung zustzliches dormicum injiziert wurde versuche kam perforation speiserhre wobei festgestellt versuche geschah angek
  581. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb mrz verfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg abs satz abs satz umwg jew fassung august zpo spruchverfahren abs satz aktg umwg richten antragsfrist abs satz aktg entsprechend zpo gewahrt einleitungsantrag rechtzeitig unzustndigen gericht eingereicht worden jedoch sache erst fristablauf aufgrund verweisungsbeschlusses zustndigen gericht eingegangen bgh beschluss mrz ii zb olg karlsruhe lg karlsruhe ii zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein dr strohn caliebe beschlossen sofortige beschwerde beteiligten beschluss iii kammer fr handelssachen landgerichts karlsruhe mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten sofortigen beschwerde landgericht zurckverwiesen grnde beteiligten minderheitsaktionre beteiligten deren hauptversammlung verlangen hauptaktionrin beteiligten juni bertragung aktien brigen aktionre minderheitsaktionre hauptaktionrin abfindung je stckaktie beschloss bertragungsbeschluss wurde august handelsregister karlsruhe eingetragen bekanntmachung eintragung erfolgte august nachrichten september erschienenen zentralhandelsre gisterbeilage bundesanzeigers oktober stellten beteiligten landgericht mannheim per telefax antrag gerichtliche bestimmung angemessenen barabfindung gem abs satz aktg art wp dezember bgbl folgenden aktg zugleich vorsorglich gestellten verweisungsantrag landgericht mannheim beschluss februar fr unzustndig erklrt verfahren landgericht karlsruhe kammer fr handelssachen zustndiges gericht abgegeben akten februar eingegangen landgericht karlsruhe beschluss mrz antrag beteiligten unzulssig abgewiesen deren antragstellung rtlich unzustndigen landgericht mannheim fristwahrend abs satz aktg angesehen dagegen beteiligten sofortige beschwerde eingelegt beschwerdegericht zip mchte sofortigen beschwerde stattgeben eingang antrags beteiligten oktober unzustndigen landgericht mannheim entsprechender anwendung zpo fr fristgerecht hlt rechtsmittel stattgebenden entscheidung sieht jedoch beschluss kammergerichts november zip gehindert befolgung inhaltlich gleichlautenden vorschrift umwg august geltenden fassung folgenden geuerten rechtsansicht antragstellung rtlich unzustndigen gericht antragsfrist umwandlungsrechtlichen spruchverfahren gewahrt sofortige beschwerde zurckweisen msste daher sache gem abs satz abs satz spruchg abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii voraussetzungen fr vorlage abs fgg beschwerdegericht vorlagebeschluss angefhrten grnden gegeben vorlegende gericht hlt antragsfrist gem abs satz aktg innerhalb zweimonatsfrist erfolgte anrufung unzustndigen gerichts spterer verweisung sache zustndige gericht fr gewahrt whrend kammergericht entscheidung november fr inhaltlich vergleichbare vorschrift umwg gegenteiligen standpunkt gestellt vorlagepflicht entfllt beschwerdegericht zutreffend angenommen deshalb entscheidung kammergerichts gesetzesnorm ergangen beabsichtigte abweichung abs fgg liegt lediglich beurteilung gleichen rechtsfrage handelt entscheidung abgewichen tatbestand gesetzlichen vorschrift ergangen mageblich gleichheit rechtsfrage gesetzes st rspr vgl bghz vgl keidel meyer holz fgg aufl rdn nachw voraussetzung liegt bereits wesentlichen gleiche gesetzeswortlaut fristbestimmung fr entsprechenden antrge erkennen lsst ersichtlich rechtsfrage einhaltung antragsfrist beiden spruchverfahren unterschiedlich beantwortet vorlagepflicht steht schlielich entgegen aufgrund spruchverfahrensgesetzes juni bgbl spruchg sowohl spruchverfahren gem aktg barabfindung anteilsinhabern anlsslich umwandlung rechtstrgern betreffenden verfahren umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich bestimmungen spruchverfahrensgesetzes anwendung finden vgl nr spruchg bergangsvorschrift abs satz spruchg fr verfahren denen antrag gerichtliche entscheidung september gestellt worden entsprechenden tag geltenden vorschriften aktiengesetzes umwandlungsgesetzes anzuwenden iii sofortigen beschwerden beteiligten soweit wegen deren einlegung september fr beschwerdeverfahren vorschriften neuen s
  582. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet dezember seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gsb abs baugeldverwendungspflicht abs gsb erstreckt bewilligte darlehensbetrge deren auszahlung flliger durchsetzbarer anspruch darlehensnehmers besteht abgerufen bgh urteil dezember vii zr olg stuttgart lg ellwangen vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick richter kosziol richter dr kartzke fr recht erkannt revision beklagten grund teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august zurckgewiesen revision beklagten grund teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august aufgehoben soweit nachteil beklagten entschieden worden revision klgerin grund teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august aufgehoben soweit nachteil klgerin hinsichtlich schadens entschieden worden nichterfllung schlussrechnungen mrz mrz geltend gemachten restwerklohnforderungen resultiert umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatz wegen zweckwidriger verwendung baugeld klgerin betreibt bauunternehmen beklagten dezember mitglieder vorstands stiftung brgerlichen rechts fortan stiftung rechtsfhigkeit dezember erlangt beklagte seit november mitglied seit dezember vorsitzender vorstands beklagte seit august hauptamtlicher geschftsfhrer stiftung seit dezember ebenfalls mitglied vorstands stiftung deren stiftungsvermgen zeitpunkt stiftungserrichtung betrug errichtete vier mehrfamilienhuser heizzentrale hackschnitzelbunker rahmen projekts gesamtprojekt wurde vvag vvag finanziert darlehensvertrag september bewilligte vvag stiftung verzinsliches darlehen hhe mio verwendungszweck durchfhrung projekt auszahlung baufortschritt erfolgen wobei abruf teilbetrgen frist zehn werktagen beibringung geeigneter belege anzukndigen darlehen wurde grundschuld hhe mio baugrundstck gesichert dezember wurde ursprngliche darlehen zwei darlehen hhe mio mio ersetzt wobei darlehensvertrge vvag vvag aufgeteilt wurden dezember bewilligte vvag stiftung weiteres darlehen hhe baugrundstck eingetragene grundschuld sicherte weiteren darlehen jahren beauftragte stiftung klgerin erd entwsserungs beton maurerarbeiten fr rahmen genannten projekts errichtenden bauwerke haus haus heizzentrale hackschnitzelbunker geltung vob vereinbart klgerin stellte fertigstellung leistungen schlussrechnungen schlussrechnung juni klgerin fr haus erbrachte leistungen abrechnete restliche vergtung rechnung stellte zahlte stiftung freigabe schlussrechnung mrz klgerin fr heizzentrale hackschnitzelbunker erbrachte leistungen abrechnete stellte stiftung restliche vergtung rechnung schlussrechnung mrz klgerin fr haus erbrachte leistungen abrechnete stellte stiftung restliche vergtung rechnung september kndigten darlehensvertrge stiftung stellte februar insolvenzantrag wurde beschluss insolvenzgerichts april mangels masse abgewiesen klgerin beanspruchte restliche vergtung insgesamt nebst zinsen schadensersatz beklagten eingeklagt wobei gesamtschuldner anspruch genommen landgericht beklagten gesamtschuldner verurteilt klgerin nebst zinsen zahlen hinblick hhe unstreitigen teilbetrag genannten schlussrechnung juni darber hinaus schadensersatzanspruch klgerin beklagten gesamtschuldner grunde fr gerechtfertigt erklrt hiergegen eingelegte berufung beklagten erfolglos geblieben soweit verurteilung zahlung nebst zinsen gerichtet brigen berufung insofern erfolg gehabt berufungsgericht klgerin schadensersatzanspruch beklagten gesamtschuldner grunde bezglich ber hinausgehenden restlichen vergtung schlussrechnung juni bezglich weiteren schlussrechnungen geltend gemachten vergtung zuerkannt berufungsgericht revision zugelassen parteien berufungsurteil revision eingelegt beklagten verfolgen revision klageabweisungsbegehren klgerin erstrebt revision wiederherstellung landgerichtlichen urteils h
  583. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai kostenpunkt soweit pflicht klgerin tragung auergerichtlichen kosten beklagten betrifft insoweit aufgehoben beklagten werklohnansprche fr positionen bodenbehandlungsanlage vorhalten boden lsen lagern aberkennt umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien durchfhrung bodensanierungssowie erd tiefbauarbeiten beim bau teilstcks autobahn bereich schlo sog dach arbeitsgemeinschaft dach arge zusammengeschlossen arge erhielt auftrag parteien erbrachten jeweiligen eigenstndigen leistungen nachunternehmer arge beendigung arbeiten kam ber aufteilung arge gezahlten werklohns kontoguthabens arge vorliegenden klage widerklage gefhrten rechtsstreit soweit revisionsverfahren interesse streiten parteien darber beklagten fr leistungskomplexe bodenbehandlungsanlage vorhalten boden lsen lagern anteil auftraggeber entsprechend vertrag arge hierfr gezahlten werklohn zusteht landgericht fr positionen bodenbehandlungsanlage vorhalten boden lsen lagern gezahlte vergtung gutachten sachverstndigen folgend parteien verhltnis klgerin beklagte geteilt berufungsgericht klgerin hinsichtlich beider positionen jeweils zugesprochen arge berechnet differenz arge auftraggeber fr positionen vertragsgem zahlenden hheren vergtung gewinn arge behandelt parteien hlftig geteilt revision wendet beklagte fr ungnstige aufteilung werklohns insoweit senat revision angenommen brigen angenommen entscheidungsgrnde revision beklagten fhrt umfang annahme aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht ansicht leistungsanteil beklagten hinsichtlich position bodenbehandlungsanlage vorhalten feststellen lasse sachverstndige beklagten vergtung zugebilligt indes feststellungen getroffen nhere plausibilittserwgungen angestellt beklagte insoweit berhaupt ttig sei revision rgt recht berufungsgericht insoweit eigene sachkunde darzulegen ber auffassung sachverstndigen hinweggesetzt anhrung berufungsverhandlung ausweislich darber gefertigten berichterstattervermerks festgehalten sachverstndigen zufolge arge gezahlte vergtung fr einrichten vorhalten bodenbehandlungsanlage parteien anteil aufzuteilen anteil durchfhrung brigen titel auftrag gegebenen leistungen klgerin beklagte entspricht berufungsgericht fr position einrichtung anlage akzeptierte vorgehen erluterung gutachtens landgericht begrndet derartigen positionen blich sei vergtung akribie danach verteilen wer einzelnen arbeiten jeweils ausgefhrt argument jedenfalls fr rede stehende position vorhaltens anlage geltenden tatsache rechnung getragen insoweit exakt massen zeitaufwand erfassende ttigkeiten ging laufende berwachung gebrauchstchtigkeit funktionstchtigkeit anlage ggf beseitigung auftretender mngel dafr vorgehaltenen gert handelt vorhalten anlage pauschale leistung darin zeigt pauschal angeboten ebenso pauschal abgerechnet worden berufungsgericht weder dargetan weshalb gleichwohl aufteilung sachverstndige fr geboten erachtet betracht kommt insoweit ber entsprechende eigene sachkunde verfgt vorwurf sachverstndige htte feststellungen treffen plausibilittsberlegungen anstellen mssen beklagte berhaupt ttig geworden sei geht fehl richtig beklagte anteil werklohn fr vorhalten bodenbearbeitungsanlage beanspruchen htte arge gewinn beteiligen wre berhaupt vorhalten anzusehenden leistungen erbracht htte jedoch festgestellt rcksicht aussage berufungsgericht zeuge vernommenen mitarbeiters klgerin kaum festgestellt erklrt beklagte rahmen position einrichten bodenbehandlungsanlage angelegten straen whrend bodensanierung radlader ordnung gehalten berufungsgericht beklagten vergtungsanteil fr position boden lsen lage
  584. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mrz schuldspruch dahin gendert hinsichtlich tat anfang september tateinheitliche verurteilung wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge entfllt gesamten rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringen mengen fllen sowie wegen unerlaubten bewaffneten handeltreibens tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln jeweils geringen mengen fall gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel fhrt nderung schuldspruchs aufhebung rechtsfolgenausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung nderung schuldspruchs insoweit folge landgericht angeklagten wegen tat anfang september wegen tateinheitlich verwirklichter unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig gesprochen tatbestand tritt rechtlich unselbstndiger teilakt bewaffneten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zurck weber btmg rdn rechtsfolgenausspruch hlt insgesamt rechtlicher prfung stand revision verfahrensrge erfolg verletzung gerichtlichen hinweispflicht geltend macht landgericht strafschrfend gewertet taten september september insoliert stehen ergebnis fortsetzung gleichgelagerten taten jahren anfang darstellen ua hinsichtlich zuletzt genannten tatzeitraums strafkammer verfahren gem abs stpo vorlufig eingestellt tatzeitraum fallenden taten revision zweifel zieht hauptverhandlung prozeordnungsgem festgestellt worden vgl bgh beschlu august str schoreit kk aufl rdn revision rgt recht landgericht angeklagten darauf hingewiesen ausgeschiedene verfahrensstoff strafschrfend bercksichtigt knne bghst kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn rdn hinweis ausnahmsweise entbehrlich vgl bgh nstz anm rie angeklagte taten urteil ausweist gestanden deshalb konnte verteidigungsverhalten angeklagten tatvorwrfen beschrnkung abs stpo beeinflut hinweis erforderlich angeklagten gelegenheit geben antrge schuldgehalt einstellung betroffenen taten strafhhe einflu nehmen verfahrensversto beruht strafausspruch landgericht frheren taten ausdrcklich gesamtstrafenbemessung errtert senat jedoch ausschlieen erwgungen einzelstrafen nachteil angeklagten beeinflut brigen weisen strafzumessungserwgungen sachlich rechtlichen fehler aufhebung strafausspruchs insgesamt fhrt landgericht nmlich bemessung einzelstrafen ganz wesentlich lasten angeklagten besondere verwerflichkeit vorgehens bercksichtigt darin erblickt angeklagte durchfhrung beschaffungsfahrten arglosigkeit vaters bedenkenlos ausgenutzt ua hiergegen wre rechtsgrnden einzuwenden arglosigkeit vaters angeklagten durchfhrung beschaffungsfahrten berzeugung strafkammer fest stnde davon gesamtzusammenhang urteilsgrnde jedoch weiteres ausgegangen landgericht vater angeklagten vorwurf strafbaren beteiligung einfuhrfahrten subjektiven grnden freigesprochen beruht freispruch ergebnis darauf gericht indizien fr verurteilung geng en ua legt jedenfalls nahe landgericht freispruch vaters aufgrund zweifelsgrundsatzes gelangt sachlage htte landgericht zweifelsgrundsatz uneingeschrnkt fr feststellung strafzumessungstatsachen gilt trndle fischer stgb aufl rdn ebenfalls gunsten angeklagten anwenden mssen danach htte unbeschadet ersichtlich vater entlastenden angaben angeklagten davon ausgehen drfen vater arglos ber strafbemessung deshalb insgesamt neu befinden bestand urteil ferner soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgesehen worden feststellungen drogenkonsum angeklagten lag pr
  585. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum mai strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten urteil fhrt aufhebung strafausspruchs brigen generalbundesanwalt verfahrensrgen beanstandung schuldspruchs antragsschrift oktober zutreffend nher ausgefhrt unbegrndet sinne abs stpo feststellungen ehefrau freundes angeklagten kenntnis ehemannes intimes verhltnis angeklagten auszug gemeinsamen wohnung hindern aufhalten lie boden stie rucksack taschen treppe herabgehen versetzte krftigen sto wodurch treppe hinabstrzte nase lippe blutete ua kam erneuten auseinandersetzung angeklagte wortgewandt situation mehr gewachsen fhlte gedemtigt beschlo vergewaltigen dadurch seinerseits demtigen ua deshalb zwang widerstand wrgen brach oralverkehr strafkammer strafe strafrahmen abs satz stgb entnommen begrndung ausgefhrt tat weiche durchschnitt gewhnlich vorkommenden flle ab gerechtfertigt wre strafrahmen abs stgb anzuwenden wertung besonderheiten falles gerecht landgericht bedacht angeklagte unerheblich vorbestraft tat augenblick heraus beging geschdigte ergnzen mageblich entstehung tatsituation beigetragen landgericht deswegen schon vorliegen minder schweren falles bejahen htte zugunsten angeklagten bercksichtigen mssen geschdigten lnger andauernde intime beziehung bestanden landgericht wesentlichen umstand vgl bgh nstz stv bgh beschlu mai str trndle fischer stgb aufl rdn strafrahmenwahl beachtet mu strafe neu zugemessen hierbei neue tatrichter wrdigen ha ben angeklagten erzwungene oralverkehr angeklagten geschdigten ungewhnliche sexualpraktik meyer goner kuckein athing'],['Soon']]
  586. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen bestechlichkeit ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten strafausspruch urteil landgerichts flensburg juni folgt gendert abs stpo angeklagte verwarnt verurteilung geldstrafe tagesstzen je euro bleibt aufrechterhaltung ausspruchs ber vollstreckt angesehene geldstrafe tagesstzen sowie gewhrte ratenzahlung vorbehalten brigen revision unbegrndet verworfen abs stpo angeklagte kosten rechtsmittels tragen jedoch gebhr hlfte ermigt staatskasse trgt angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen hierdurch entstandenen gerichtlichen auslagen je hlfte grnde landgericht angeklagten wegen bestechlichkeit tateinheit beihilfe betrug beschlussformel genannten geldstrafe verurteilt entscheidung ber vollstreckt anzusehende geldstrafe ratenzahlungsanordnung getroffen hiergegen wendet revision angeklagten verfahrensrge rge verletzung sachlichen rechts rechtsmittel schuldspruch abs stpo unbegrndet hingegen strafausspruch bestand allein verwarnung strafvorbehalt gem stgb auszusprechen genannte vorschrift ausnahmecharakter erfordert grundstzlich ermessensentscheidung tatgerichts allerdings besonderheit falles ermessen strafkammer derart verengen allein verwarnung strafvorbehalt betracht kommt fall revisionsgericht besondere sanktion gem stgb erkennen bgh urteil februar str bghst mwn liegt angesichts landgericht festgestellten auergewhnlichen umstnde tat erstinstanzlicher verurteilung bald zehn jahre vergangen hiervon entfallen allein zeitraum anklage erffnung hauptverfahrens ber vier jahre belastungen verfahren lnge beigetragen angeklagte dienstunfhig erkrankt ferner zwischenzeitlich ruhestand versetzt worden disziplinarverfahren ausgesetzt darber hinaus feststellungen tatgerichts davon auszugehen angeklagte eigenntzig gehandelt tat gewissermaen augen zweiten brgermeisters stattgefunden schlielich schaden jeweils betroffenen anliegern gering umstnden erkennt senat beschlussformel verhngte sanktion stpo treffende entscheidung ber dauer bewhrungszeit bleibt landgericht vorbehalten mutzbauer dlp berger knig bellay'],['Soon']]
  587. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen september strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes freiheitsstrafe drei jahren verurteilt soweit rge verletzung materiellen rechts gesttzte rechtsmittel angeklagten schuldspruch richtet unbegrndet sinne abs stpo ii strafausspruch indes bestehen bleiben landgericht hinreichenden feststellungen persnlichen verhltnissen angeklagten insbesondere werdegang lebensverhltnissen getroffen fr strafzumessung deren rechtliche berprfung grundstzlich kenntnis werdegang lebensverhltnissen angeklagten wesentlich revisionsgericht berprfen zumessung verhngten freiheitsstrafe drei jahren gebotenen wertenden gesamtschau tatgeschehens sowie tters fr persnlichkeit vorleben nachtatverhalten aussagekrftigen umstnde beruht vgl senatsbeschluss juli str bgh beschluss mrz str beschluss mrz str jeweils mwn landgericht teilt angefochtenen urteil lediglich drei vorstrafen angeklagten zugrunde liegenden tatschlichen feststellungen tatgeschehen verweist brigen darauf feststellungen persnlichen verhltnissen werdegang angeklagten getroffen konnten hierzu hauptverhandlung angaben machte durfte strafkammer jedoch begngen vielmehr gehalten weise nheres ber person erfahrung bringen etwa verlesung feststellungen person vorverurteilungen hinblick urteil amtsgerichts iserlohn februar freiheitsstrafe sechs monaten deren voll streckung bewhrung ausgesetzt wurde wre ferner vernehmung damaligen bewhrungshelfers betracht gekommen sache bedarf daher strafausspruch neuer verhandlung entscheidung senat erforderlichen sicherheit ausschlieen nhere feststellung persnlichen verhltnisse angeklagten festsetzung fr gnstigeren freiheitsstrafe gefhrt htten mutzbauer roggenbuck franke cierniak bender'],['Soon']]
  588. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo kaum nachvollziehbar milde strafe sachfremde erwgung vollstreckung hheren dauer untersuchungshaft bersteigenden strafe htte bewhrung ausgesetzt mssen bewhrungskontrolle umstnden unangemessenen aufwand erfordert htte angeklagten deutschland festen wohnsitz ua angeklagte beschwert beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen winkler miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  589. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankenthal dezember strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe neun jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch bestand strafschrfend landgericht bercksichtigt angeklagte gleich drei tatbestandsalternativen abs stgb verwirklicht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen angeklagte krperverletzung mittels gefhrlichen werkzeugs leben gefhrdenden behandlung abs nr stgb begangen entgegen auffassung landgerichts mittels hinterlistigen berfalls sinne abs nr stgb beschwerdefhrer schuldspruch wegen gefhrlicher krperverletzung ausdrcklich revisionsangriff ausgenommen steht sachlichen rechtlichen nachprfung entgegen tateinheit revision wirksam einzelne rechtliche gesichtspunkte schuldspruchs beschrnkt vgl bghst meyer goner stpo aufl rdn hinterlist setzt voraus tter opfer pltzlich hinten angreift dabei planmig verdeckung wahren absicht gerichteten weise vorgeht dadurch berfallenen abwehr erwarteten angriffs erschweren vorbereitung verteidigung auszuschlieen vgl bgh nstz bghr stgb stgb hinterlist jew planmig verdeckung ausgerichtetes verhalten angeklagten landgericht getroffenen feststellungen jedoch entgegen auffassung generalbundesanwalts entnommen vielmehr fasste angeklagte danach entschluss nebenklgerin berfallen erst nachdem vorbeigegangen angeklagte nebenklgerin unbemerkt hinten nherte zwei enden fest verknotete schnrsenkel hals legte drosselte angeklagte fr angriff lediglich berraschungsmoment ausgenutzt gengt fr hinterlist sinne abs nr stgb st rspr vgl bgh nstz erwgung landgerichts tat sei aufgrund begehungsweise geeignet sicherheitsgefhl bevlkerung schwerwiegend be eintrchtigen lsst besorgen bemessung hhe verhngten freiheitsstrafe generalprventiven erwgungen leiten lassen schutz allgemeinheit abschreckung angeklagten mglicher knftiger rechtsbrecher rechtfertigt schwerere strafe angemessen wre gemeinschaftsgefhrliche zunahme hnlicher straftaten aburteilung stehen festgestellt worden vgl bgh strafo jedoch belegt revision beanstandet zudem recht landgericht strafmildernden bercksichtigung angeklagten hinsichtlich gefhrlichen krperverletzung abgelegten gestndnisses gehindert gesehen einlassung deren entwicklung zeigt lediglich beweislage rechnung trug taktischen berlegungen getragen fall gestndnis wesentlich strafmildernde bedeutung fehlen vgl bghst bgh dar jew dafr verhlt geben urteilsgrnde jedoch her beurteilung motive fr ablegung gestndnisses zweifel fr angeklagten gnstigsten mglichkeit auszugehen vgl bgh dar auszuschlieen aufgezeigten rechtsfehler bemessung hhe bislang strafrechtlich ganz unerheblich erscheinung getretenen angeklagten verhngten strafe ausgewirkt hebt senat strafausspruch zugrunde liegenden feststellungen knnen jedoch bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen worden ergnzende feststellungen hierzu widerspruch stehen zulssig maatz ribgh prof dr kuckein ribgh dr ernemann urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb verhindert unterschreiben maatz sost scheible athing'],['Soon']]
  590. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vob nr abs bgb recht auftraggebers selbstbeseitigung mangels entsteht nr abs vob ebenso nr bgb fruchtlosem fristablauf geltendmachung geld gerichteten gewhrleistungsanspruchs auftraggeber gegenber auftragnehmer bedarf fllen entsteht anspruch auftraggebers zahlung gerichteten gewhrleistungsbrgschaft nr abs vob genannten voraussetzungen vorliegen gewhrleistung gesttzter zahlungsanspruch geltend gemacht widerspricht schutzzweck rechtsinstituts verjhrung beginn verjhrungsfrist leistungsaufforderung glubigers knpfen hand htte verjhrungsbeginn notwendigkeit verjhrungshemmender manahmen weitgehend beliebig hinauszuzgern besttigung senatsurteils januar xi zr bghz rn bgh urteil september xi zr olg frankfurt main lg wiesbaden xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter dr joeres vorsitzenden richter dr grneberg maihold pamp richterin dr menges fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden februar zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte versicherung gewhrleistungsbrgschaft anspruch beklagte beruft verjhrung klger schloss me gmbh folgenden hauptschuldnerin september werkvertrag ber fassadenarbeiten neubau hochhauses fr geltung ver dingungsordnung fr bauleistungen teil damals geltenden fassung mai folgenden vob vereinbart wurde beklagte bernahm urkunde oktober fr hauptschuldnerin gegenber klger selbstschuldnerische vertragserfllungs gewhrleistungsbrgschaft gesamthhe dm august wurde ber vermgen hauptschuldnerin insolvenzverfahren erffnet deren leistungen nahm klger april ab bezahlte werklohn ausnahme vereinbarten gewhrleistungseinbehalts august traten schden fassade laufe sommers herbstes teile gehsteig herabstrzten einholung sachverstndigengutachtens verlangte klger schreiben oktober insolvenzverwalter ber vermgen hauptschuldnerin fassade schutz personen herabfallende bruchstcke sichern lehnte insolvenzverwalter oktober ab schreiben oktober kndigte klger ersatzvornahme sicherungsmanahmen forderte insolvenzverwalter november mngel fassade beseitigen fruchtlosem ablauf frist leitete klger dezember selbststndiges beweisverfahren lie jahren sicherungsmanahmen durchfhren jahren mngel beseitigen schreiben dezember nahm beklagte wegen kosten sicherungsmanahmen mngelbeseitigung gewhrleistungsbrgschaft anspruch aufforderung klgers verzichtete beklagte dezember dezember einrede verjhrung sofern verjhrung hauptschuld bzw anspruchs brgschaft bereits eingetreten dezember klger erlass mahnbescheids beantragt beklagten januar zugestellt worden anspruchsbegrndung klger geltend gemachten zahlungsanspruch hhe nebst zinsen weiterverfolgt landgericht klage abgewiesen berufung klgers berufungsgericht klage stattgegeben revision zugelassen entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils wiederherstellung landgerichtlichen urteils abs zpo berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt anspruch klgers sei verjhrt brgschaftsforderung jahr entstanden sei brgen gerichtete anspruch entstehe flligkeit gesicherten forderung brgen gerichteten leistungsaufforderung bedrfe gewhrleistungsbrgschaft geldforderungen sichere trete sicherungsfall erst nachbesserungs nacherfllungsanspruch geldanspruch bergegangen sei fr weitergehende inhalte sicherungsabrede gebe vorliegende bauvertrag her schuldrechtsmodernisierung geltenden werkvertraglichen gewhrleistungsmodell auftraggeber anspruch minderung schadensersatz zugestanden werkunternehmer fruchtlos frist fr nachbesserung ablehnungsandrohung gesetzt worden sei verzichte auftraggeber ablehnungsandrohung komme fristablauf schwebezustand auftraggeber knne weiterhin nachbesserung verlangen unternehmer sei allerdings gehindert zustimmung auftraggebers durchzufhren knne auftraggeber anspruch kostenvorschuss erstattun
  591. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold dezember soweit betrifft feststellungen aufgehoben fall urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen einschleu sens auslndern vier fllen sowie hehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen hehlerei gem abs stgb fall urteilsgrnde feststellungen getragen danach fasste angeklagte entschluss hochwertiges kraftfahrzeug anzumieten anschlieend vorlage geflschter papiere eigene rechnung verkaufen gegenber vermieter angeklagte anschlieend bewusst wahrheitswidrig behaupten fahrzeug gestohlen wurde fr plan vermochte angeklagte gesondert verfolgten gewinnen daraufhin autovermietung kln entsprechend gemeinsamen tatplan pkw mercedes benz anmietete anzahlung mietzins leistete ber nahm fahrzeug bergab verlassen gelndes autovermietung parallelstrae wartenden angeklagten angeklagte verbrachte fahrzeug sogleich zusammen anderweitig verfolgten belgien verkaufte unbekannten abnehmer teil erlses behielt fr zeigte folge polizei kln diebstahl fahrzeugs zuvor angeklagte telefonisch erklrt angaben dabei anzeige glaubhaft akzeptiert hehlerei begeht wer zuvor tat geschaffenen rechtswidrigen vermgenszustand aufrechterhlt vortter abs stgb genannten begehungsformen einverstndlich zusammenwirkt daher knnen weder tter mittter vortat wohl anstifter gehilfe vortters zugleich hehler bgh beschluss dezember gsst bghst beschluss oktober str bghst fischer aufl rn stree hecker schnke schrder aufl rn mwn landgericht geprft angeklagte mittter anderweitig verfolgten begangenen betrugs abs stgb nachteil autovermietung obwohl feststellungen gemeinsamer tatplan aufenthalt angeklagten tatzeit tatortnhe sofortige bernahme fahrzeugs nahe liegt fall kme bestrafung wegen hehlerei mehr betracht wertung landgerichts angeklagte hehlerei unerhebliche geldbetrge erwirtschaftet ua rechtsfehlerfrei belegt abs satz stpo urteilsgrnden umstnde anzufhren zumessung strafe fr gericht bestimmend darstellung mageblichen tatsachen deren bewertung dabei angelegt revisionsgericht rechtliche nachprfung mglich bgh urteil november str bghst hieran fehlt landgericht feststellungen angeklagten erzielten kaufpreis entfallenden anteil daran getroffen daher nachvollzogen fr bewertung erzielten vermgensvorteils tragfhige grundlage gibt aufhebung verurteilung fall urteilsgrnde verhngten einzelstrafe verliert gesamtstrafe grundlage mutzbauer roggenbuck schmitt franke quentin'],['Soon']]
  592. [['bundesgerichtshof str beschluss april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck november verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes fnf jahren freiheitsstrafe verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen richtet allgemeine sachrge gesttzte revision nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend bemerkt senat maregelausspruch landgericht unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet obwohl beim angeklagten bestehende hang begehung weiterer straftaten sinne abs nr stgb allein polytoxikomanie ergibt unterbringung entziehungsanstalt mangels hinreichend konkreter erfolgsaussicht abgelehnt entscheidung deren weiterer konsequenz angeklagte sicherungsverwahrung unterzubringen landgericht entscheidung bundesverfassungsgerichts mrz bverfge ff nstz wesentlich erhhten anforderungen grad erfolgsaussicht entziehungsbehandlung stgb rechnung getragen beurteilung sachverstndig beratenen tatrichters lt angesichts jahrzehntelangen intensiven zeiten strafvollstreckung unterbrochenen konsums harter drogen angeklagten mehrfach gegenber sachverstndigen strafkammer erklrten entschiedenen ablehnung therapie sowie ankndigung methadon substitution beikonsum drogen verzichten rechtsfehler erkennen vgl bgh nstz rr tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  593. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund august soweit angeklagte verurteilt worden feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen dabei fllen tateinheit unerlaubter gewerbsmiger abgabe betubungsmitteln minderjhrige gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt brigen freigesprochen ferner einziehung gegenstnden angeordnet revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachbeschwerde erfolg angeklagte veruerte zeit sommer festnahme juni teil minderjhrigen abnehmer haschisch mengen sieben gramm lngerfristig regelmig damaligen heroinkonsum finanzieren ua annahme landgerichts angeklagte dadurch soweit wute abnehmer volljhrig tateinheit gewerbsmiger unerlaubter abgabe betubungsmitteln minderjhrige unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln schuldig gemacht beanstanden revision strafbarkeit handeltreibens haschisch geltend gemachten verfassungsrechtlichen bedenken teilt senat vgl bverfge ff bverfg njw verurteilung deshalb bestand landgericht konkurrenzverhltnis einzelnen verkaufsgeschften rechtsfehlerhaft beurteilt smtliche bettigungen vertrieb akt erworbenen betubungsmittel beziehen tat unerlaubten handeltreibens anzusehen bereits erwerb besitz betubungsmitteln zweck gewinnbringender weiterveruerung bereitgehalten tatbestand handeltreibens bezug gesamtmenge erfllen spteren veruerungsgeschfte soweit rauschgift betreffen unselbstndige teilakte sinne bewertungseinheit tat gehren st rspr bghst bghr btmg bewertungseinheit bewertungseinheit kommt absatzdelikten abgabe betubungsmitteln minderjhrige betracht bgh nstz geboten festgestellte einzelverkufe bewertungseinheit zusammenzufassen nher konkretisierte mglichkeit besteht ganz teilweise verkaufsvorrat stammen vgl bgh stv bghr btmg bewertungseinheit jew liegen hinweise nahelegen feststellungen kaufte angeklagte haschisch unbekannt gebliebenen lieferanten verpackte sodann marktblichen einzelportionen wobei grammpreis dm entsprechend marktblichen kleindosen aufteilte dabei kam entscheidend darauf lngere sicht haschischverkufen kontinuierliche erhebliche einknfte erzielte somit eigenen tglichen heroinkonsum finanzieren knnen ua bereits ausgangssituation legt nahe angeklagte tatzeitraum jeweils grere teilmengen haschisch kostengnstig erworben weiterverkauf beabsichtigte gewinnspanne erzielen knnen vgl bgh beschlu november str zudem angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils zugleich drei minderjhrige konsumeinheiten gramm fllen ii urteilsgrnde haschisch mengen fnf sieben gramm bzw drei gramm abnehmer verkauft deutet darauf zumindest verkaufsakte einkaufsmenge bezogen beurteilung selbstndige rauschgiftgeschfte bewertungseinheit zusammenzufassen erster linie sache tatrichters wertung revisionsgericht rechtsfehler berprfen vgl bgh nstz bgh beschlu juli str urteil verhlt frage zusammenfassung einzelner rauschgiftgeschfte insoweit revisi onsrechtlicher berprfung entzieht verurteilung bestehen bleiben bedenken begegnet brigen annahme landgerichts verhngte gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sei tat schuldangemessen ausgesprochen milde bisherigen feststellungen zugunsten angeklagten davon auszugehen insgesamt lediglich etwa haschisch veruerte neuen hauptverhandlung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb erneut prfen soweit landgericht hinweis plausiblen ausfhrungen sachverstndigen wegen inzwischen therapiebedingt eingetretenen stabilisierung angeklagten bestehen gefahr sinne abs stgb verneint lt weiteres feststellungen scheitern frherer therapieversuche vereinbaren zumal angeklagte tatzeitraum trotz substitution methadon tglich zwei gramm heroin injizierte maatz kuckein solin stojanovi athing'],['Soon']]
  594. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel dahin klargestellt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen schfer lienen mayer hubert menges'],['Soon']]
  595. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz betreuervorschlag abs satz bgb erfordert weder geschftsfhigkeit natrliche einsichtsfhigkeit betroffenen vielmehr gengt betroffene willen wunsch kundtut bestimmte person solle betreuer motivation betroffenen fr frage betreuungsrechtlich beachtlicher vorschlag vorliegt bedeutung etwaigen missbruchen gefahren hinreichend begrenzte letztlich wohl betroffenen abstellende bindungswirkung vorschlags begegnet anschluss senatsbeschluss juli xii zb famrz bgh beschluss mrz xii zb lg limburg lahn ag wetzlar ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts limburg lahn september aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen wert grnde jahre geborene betroffene leidet geistigen behinderung sinne minderbegabung bzw schweren intelligenzminderung seit beteiligte mitarbeiterin betreuungsvereins betreuerin fr smtliche angelegenheiten einschlielich postangelegenheiten bestellt ersatzbetreuer betreuungsverein beteiligter persnlichen kontakt betroffenen zusammen ehemann nichte deren lebensgefhrten nichte gehrenden anwesen lebt konnte betreuerin pflegen zugang anwesen betroffenen nichte verwehrt wurde zeitpunkt sptestens ber aufhebung verlngerung betreuung beschlossen oktober bestimmt mitte november amtsgericht entsprechende prfung eingetreten sachverstndigengutachten sowie stellungnahmen betreuungsbehrde betreuerin eingeholt betroffene wiederholt angehrt dabei betroffene schon rahmen betreuungserrichtung wunsch geuert nichte betreuerin bestellt mge beschluss juli amtsgericht betreuung verlngert grnden hierzu auszufhren bestellten ersatz betreuern belassen beschwerde betroffene allein betreuerauswahl gewandt bestellung nichte verlangt landgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen weiterhin ziel verfolgt nichte betreuerin ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache landgericht prfungsgegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens allein frage betreuerauswahl somit voraussetzungen betreuerbestellung vorgelegen hierauf bereits beschwerde vorgenommene anfechtung verlngerung betreuung betreuerbestellung umfassenden einheitsentscheidung landgericht richtig erkannt zulssiger weise beschrnkt vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz rn mwn beschrnkung verfahren ber verlngerung bestehenden betreuung famfg erfolgt beschwerdeentscheidung zulassungsfreie rechtsbeschwerde gem abs satz nr famfg statthaft senatsbeschluss juli xii zb famrz rn mwn ansicht landgerichts nichte recht betreuerin bestellt worden bereits beginn betreuung bestehenden bedenken deren eignung betreuerin seien weiterhin gegeben bestehe eindruck dominante nichte leicht beeinflussende manipulierende betroffene auenwelt abschirme betroffene eigene bedrfnisse angst nichte uere deren anordnungen eigenen wnsche fge bertragung betreuung nichte sei befrchten betroffene tglich hoftor medikamenten versorgende pflegedienst gekndigt einzige auenkontakt betroffenen gekappt mgliche verschlechterung situation betroffenen bleibe gegebenenfalls vllig unbemerkt bestellung dritten person betreuer ebenfalls kontakt betroffener betreuer fhren ablehnung betreuerin erfolge hinblick deren person wegen grundstzlicher vorbehalte betroffenen nichte einmischung angelegenheiten befrchteten familienfremden betreuer hlt rechtlicher nachprfung stand grundlage bislang getroffenen feststellungen verstt betreuerauswahl vorinstanzen abs satz bgb regelung bgb legt mastab fr betreuerauswahl erstentscheidung verlngerung betreuung fest folgt rechtscharakter verlngerungsentscheidung erneute vollstndige einheitsentscheidung ber betreuung ergibt abs satz famfg fr verlngerung bestellung betreuers verfahrensvorschriften ber erstmalige anordnung manahme entsprechend gelten vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz rn mwn
  596. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja peek cloppenburg markeng nr gleichgewichtslage zwei branche verschiedenen standorten ttigen gleichnamigen handelsunternehmen besteht dadurch gestrt beiden unternehmen unternehmenskennzeichen internetadresse internetseiten verwendet dabei ausreichend deutlich internetauftritt unternehmens handelt abgrenzung bgh urt zr grur wrp hufeland de bgh urteil mrz zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf juli teilweise abgendert klage vollstndig abgewiesen berufung parteien urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf juli zurckgewiesen kosten rechtsmittel gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand beiden rechtlich wirtschaftlich voneinander unabhngigen parteien fhren jeweils unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg beklagte fhrt namen seit klgerin jedenfalls seit parteien betreiben jeweils bekleidungshuser mehreren filialen beklagte hauptsitz hamburg norddeutschen raum klgerin hauptsitz dsseldorf brigen bundesgebiet parteien besteht abrede bundesgebiet zwei wirtschaftsrume aufgeteilt partei standort partei bekleidungshuser erffnet klgerin inhaberin registrierten internet domainnamens peekundcloppenburg de seit august internetadresse bestandteil mail adresse peekundcloppenburg de benutzt bewirbt internetauftritt klgerin bezeichnungen peekundcloppenburg com peek cloppenburg de sowie pundc de com abrufbar beklagte inhaberin registrierten internetdomainnamen de puc online de peek cloppenburg de peek cloppenburg com denen website betreibt september wies beklagte regionalen printwerbung domainnamen de puc online de seit september wirbt domainnamen peek cloppenburg de seit november bestandteil mail adresse peek cloppenburg de benutzt beklagte verwendet internetseite bezeichnung peek cloppenburg weitere zustze website bezeichnung peek cloppenburg versehene werbebeilagen eingestellt klgerin behauptet ber lteren rechte geschftlichen bezeichnung peek cloppenburg verfgen gegrndete peek cloppenburg gmbh geschftsbetrieb vollstndig bertragen macht geltend parteien bestehe hinsichtlich berechtigung nutzung unternehmensbezeichnung peek cloppenburg jedenfalls gleichgewichtslage beklagte beanstandete verwendung geschftlichen bezeichnung rahmen internetauftritts verletze klgerin beantragt beklagte androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr internetadresse domainnamen peek cloppenburg de benutzen erstens hilfsweise internetadresse domainnamen peek cloppenburg de werblich herauszustellen insbesondere geschieht folgt zweitens hilfsweise fr fall ersten hilfsantrag stattgegeben internetadresse domainnamen peek cloppenburg de benutzen falls benutzer ersten ffnenden internetseite deutlich gemacht homepage klgerin handelt internetadresse domainnamen peek cloppenburg com benutzen hilfsweise internetadresse domainnamen peek cloppenburg com benutzen falls benutzer ersten ffnenden internetseite deutlich gemacht homepage klgerin handelt mail adresse domainnamen peek cloppenburg de benutzen erstens hilfsweise mail adresse domainnamen peek cloppenburg de werblich herauszustellen insbesondere geschieht folgt zweitens hilfsweise fr fall ersten hilfsantrag stattgegeben mail adresse domainnamen info peek cloppenburg de benutzen mail adresse homepage hingewiesen benutzer ersten ffnenden internetseite deutlich macht homepage klgerin handelt ersten seite homepage kennzeichnung eigenen geschftsbetriebs lediglich firmenschlagwort peek cloppenburg verwenden gleichzeitig benutzer ersten ffnenden internetseite deutlich gemacht homepage klgerin handelt insbesondere geschieht folgt seiten homepage e
  597. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen anhrungsrge beklagten beschluss senats november zurckgewiesen grnde senat bersehen schriftliche abrechnung mietpools fr jahr november erstellt worden allein datum folgt jedoch beklagten bereits zeitpunkt vertragsschlusses januar unterdeckung mietpools kannten vielmehr ergibt kenntnis daraus berufungsurteil bu abs wiedergegebenen vortrag ende jah res planmig wohnungsleerstnde herbeigefhrt unterdeckung mietpools fhren krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg lneburg entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  598. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen gewerbsmiger steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts potsdam juli gem abs stpo smtlichen rechtsfolgenaussprchen hinsichtlich art hhe hinterzogenen einfuhrabgaben zugehrigen feststellungen aufgehoben verfallsanordnung entfllt weitergehenden revisionen angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen jedoch magabe nachfolgenden neufassung schuldsprche schuldig angeklagte gewerbsmigen steuer hehlerei fnf fllen gewerbs bandenmigen betrugs vier fllen sowie unterschlagung zwei fllen angeklagte gewerbsmigen steuer hehlerei vier fllen gewerbs bandenmigen betrugs fnf fllen sowie unterschlagung zwei fllen angeklagte gewerbsmigen steu erhehlerei drei fllen sowie gewerbs bandenmigen betrugs fnf fllen angeklagte sa gewerbsmigen steu erhehlerei sowie gewerbs bandenmigen betrugs drei fllen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen gewerbs bandenmiger steuerhehlerei fnf fllen wegen betrugs vier fllen wegen unterschlagung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten angeklagten wegen gewerbs bandenmiger steuerhehlerei vier fllen wegen betrugs fnf fllen wegen unterschlagung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten angeklagten freispruch brigen wegen gewerbs bandenmiger steuerhehlerei drei fllen wegen betrugs fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sowie angeklagten sa freispruch brigen wegen gewerbs bandenmi ger steuerhehlerei wegen betrugs drei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten lasten angeklagten sa landgericht verfall sichergestellten bargeldbe trgen hhe euro us dollar britischen pfund angeordnet revisionen angeklagten urteil tenor ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts februar unbegrndet sinne abs stpo schuldsprche tenor ersichtlich berichtigen brigen berprfung urteils bezglich schuldsprche rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben feststellungen tragen schuldsprche wegen steuerhehlerei ao fllen iii buchstaben denen angeklagten absatzhilfe auftrag unbekannt gebliebenen hinterleute jeweils abschluss vortaten leisteten vgl bgh njw senat feststellungen hinreichender deutlichkeit entnehmen taten zigaretten bezogen hinsichtlich einfuhrabgaben zoll tabaksteuer einfuhrumsatzsteuer sinne abs abs ao hinterzogen wurden steuerstrafnormen ao sehen bandenmige steuerhehlerei abs ao verweist hinsichtlich anzuwendenden strafrahmens fr fall gewerbsmigen tatbegehung rechtsfolge ao kennzeichnung taten steuerhehlerei bandenmig begangen deshalb schuldsprchen entfallen landgericht htte rechtsfehlerfrei angenommener gewerbs bandenmigen begehung betrugstaten abs stgb verbrechensqualifikation entsprechend tenorieren mssen holt senat einzel gesamtstrafen bestand strafzumessung steuerhehlereifllen leidet jedenfalls folgenden durchgreifenden rechtsfehlern landgericht ungeachtet besonderheiten einzelflle teilweise mehrfaches voneinander abweichenden hhe hinterziehungsbetrge angeklagten weitere begrndung stets fr identische einzelstrafen verhngt bereits begegnet bedenken landgericht strafzumessung mageblich hhe hinterzogenen abgaben abgestellt fr senat nachvollziehbar warum differenzen bemessung einzelstrafen ausgewirkt zudem beteiligungen fllen iii buchstaben denen zigaretten auslieferung englischen abnehmer sichergestellt wurden gleichen strafen brigen fllen geahndet worden auseinandersetzung entlastenden umstand sicherstellung htte verhngung gleich hoher strafen indes bedurft senat ausschlieen rechtsfehlerhafte strafzumessung tatkomplex iii straffindung brigen fllen unterschlagungen betrugstaten beeinflusst zumal betrugstaten ungeachtet teil deutlich unterschiedlichen schadensumfanges jeweils gleichen einzelstrafen verhngt wurden nunmehr berufenen tatrichter insgesamt neue stimmige strafenbildung ermglichen hebt senat daher smtliche strafen stgb angeordnete verfall beim angeklagten sa sichergestellten geldes ebenfalls
  599. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  600. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet dezember brigaldino justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle dezember prfungsverfahren staatsanwalts antragsteller revisionsklger prozessbevollmchtigter land antragsgegner revisionsbeklagter wegen entlassung richterverhltnis probe bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richter bundesgerichtshof dr joeres prof dr fischer richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof pamp fr recht erkannt revision antragstellers beschluss dienstgerichtshofes fr richter oberlandesgericht hamm senat august zurckgewiesen antragsteller trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand geborene antragsteller bestand april erste juristische staatsprfung note befriedigend november zweite juristische staatsprfung note vollbefriedigend generalstaatsanwalt kln ernannte januar berufung richterverhltnis probe staatsanwalt erteilte dienstleistungsauftrag staatsanwaltschaftlichen dienst staatsanwaltschaft leitende oberstaatsanwalt beurteilte fhigkeiten leistungen personal befhigungsnachweisungen august august durchschnittlich umsetzung abteilung november wurde antragsteller vorgeworfen reihe verfahren erheblicher verzgerung bearbeitet sowie pflicht objektiven unvoreingenommenen beurteilung verletzt daraufhin eingeleiteten frmlichen disziplinarverfahren wurde inzwischen rechtskrftige disziplinarverfgung oktober verweis antragsteller verhngt personal befhigungsnachweisung juni beurteilte leitende oberstaatsanwalt antragsteller folgt sach fachkompetenz beamte fundierten kenntnissen materiellen formellen strafrechts behrde eingetreten einschlgigen verwaltungsvorschriften zumeist ekannt geistig rege vielseitig interessiert herr besitzt gute auffassungsgabe weist denkund urteilsvermgen ferner grundstzlich lage wesentlichen strafrechtlich relevanten umstnde erkennen beamte jedoch rechtskenntnisse erwartet notwendig anhand praktischen befassung zugewiesenen verfahren erweitern vertiefen knnen fehlt ferner vielfach fhigkeit theor etisches wissen praxisgerecht umzusetzen emotionalen fak toren rumt unangemessen unvertretbar hohe bede utung tragfhiges judiz deshalb eingeschrnkt entwickeln knnen neben verfgungen abschlussentscheidungen inhaltlich rechtlich vertretbar bearbeitung greren anzahl verfahren beanstanden ermittlungsfhrung zeigte schwchen notwendigkeit anordnungen sachaufklrung immer nachzuvollziehen teils wurden polizeilich angeregte verfahrensstand angezeigte gerichtliche manahmen beantragt gegenvorstellungen kriminalbeamten gefhrt prfung ermittlungsttigkeit ergeben neben nennenswerten verzug gefrderten sachen insbesondere erhebliche anzahl verfahren grerer bedeutung greren umfangs sowie tatschlich rechtlich hherem schwierigkeitsgrad gar teils monatelanger verzgerung bearbeitet abgeschlossen arbeitsweise vermochte zahl offenen verfahren ezernats rahmen halten jedoch geriet dezernat hinblick bzw hinreichend bearbeiteten komplizierteren bzw umfnglichen verfahren missstand schlielich wegen bedeutung gerade verfahren mehr hinnehmbar letzten umsetzung deshalb sicht behrdenleitung nvermeidbar geworden wurde zunchst aufgegeben einstellungen ab einstellungsverfgungen bescheid ablehnung polizeilich angeregter gerichtlicher manahmen abteilungsleiter bi lligung vorzulegen danach wurden jedoch mehrere verfahren ber monate bearbeitet hierbei handelte unerhebliche zahl einfach zgig regel kurzen einste llungsverfgung abzuschlieender vorgnge auerdem wu rde festgestellt vielzahl schubweise ber lngere zeit bearbeitung bertragene ujs sachen unerledigt liegen lassen amtsverstndnis frei unbegrndeter vorei ngenommenheit wiederholt beurteilung angezeigten tat begrndeten vorurteilen verfahrensbeteiligte beeinflusst gezeigt verfgungen abschlussentscheidungen sprachlich verstndlich abgefasst stil allerdings unntig schroff verfahrenserleichternden verfahrensbeschleunigenden bestimmungen macht brauch mitund ge vortrag gut vorbereitet staatsanwalt drckt verstndlich hauptverhandlung tritt angemessen schlus
  601. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli weschenfelder amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr begrndet frhere nutzung grundstcks altlastenverdacht weist sachmangel abs satz nr bgb weitere umstnde hinzutreten mssen insbesondere bedarf fr annahme sachmangels zustzlichen tatsachen vorhandensein altlasten hindeuten bgb verschweigt verkufer bekannte frhere nutzung grundstcks altlastenverdacht begrndet handelt objektiv arglistig bgb bezogen subjektiven tatbestand arglist hlt verkufer sachmangel mindestens fr mglich frhere nutzung grundstcks kannte zumindest fr mglich hielt altlastenverdacht begrndet insoweit mssen konkreten verkufer bekannten tatsachen hinzutreten altlastenverdacht erhrten macht verkufer bekannten frheren gefahrentrchtigen nutzung grundstcks schluss mglichen altlastenverdacht gezogen geltend vertragsschluss angenommen altlastenverdacht sei ausgerumt anhand objektiver ecli de bgh uvzr umstnde plausibel fr entsprechende umstnde trifft sekundre darlegungslast bgh urteil juli zr olg saarbrcken lg saarbrcken zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben arglistige verschweigen frheren nutzung grundstcks gesttzte beklagten ge samtschuldner gerichtete klage hinsichtlich zahlungsantrags hhe weiteren nebst zinsen hinsichtlich antrags feststellung pflicht ersatz weiterer schden abgewiesen berufung klgers insoweit zurckgewiesen worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erwarb beklagten notariellen kaufvertrag september mehrere gewerbepark bebaute grundstcke haftung beklagten fr sachmngel wurde ausgeschlossen ausnahme haftung fr vorsatz arglist beklagte beruf bauingenieur geschftsfhrer komplementrin beklagten grundstcke jahre hochund tiefbauunternehmen erworben bekannt grundstcken jahren asphaltmischanlage fr regionalen straenbau sowie klrschlammrckhaltebecken betrieben worden damalige verkuferin beklagten geschlossenen vertrag versichert bodenverunreinigungen bekannt seien klger verlangt soweit interesse beklagten gesamtschuldner wegen aufgrund frheren nutzung grundstcke behauptung bestehenden altlastenverdachts schadensersatz hhe wertdifferenz kaufobjekt mangelfreiem mangelbehaftetem zustand nebst zinsen sowie feststellung beklagten gesamtschuldner verpflichtet weitere erwerb grundstcke zusammenhang entstehende schden ersetzen oberlandesgericht erstmals berufungsinstanz gestellten antrge abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgt klger antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht lsst offen hinsichtlich streitgegenstndlichen grundstcke altlastenverdacht besteht fiele jedenfalls vertraglich vereinbarten haftungsausschluss berufung beklagten haftungsausschluss stehe bgb entgegen hinsichtlich altlastenverdachts sei weder vertragliche beschaffenheitsvereinbarung vorgetragen klger bewiesen beklagte altlastenverdacht arglistig verschwiegen allein kenntnis vormaligen betrieb asphaltmischanlage klrschlammrckhaltebeckens knne arglistiges beklagten zuzurechnendes verhalten beklagten bezglich bestehens altlastenverdachts geschlossen sei schon verdacht belastung grundstcks altlasten fehler kaufsache jedoch konkreten verdacht konkrete gewichtige tatsachen vorhandensein altlasten nahelegten bestehe klger widerlegte mglichkeit beklagte angesichts verkuferin gegebenen zusicherung davon ausgegangen sei altlasten vorhanden seien altlastenverdacht bestehe zudem beweisaufnahme ergeben demontage vergleichbarer anlagen blicherweise fundamente herausgerissen eventuelle verunreinigungen ausgebaggert worden seien klger bewiesen beklagte konkreten kontamination grundstcke kenntnis gehabt ii hlt rechtlicher nachprfung stand grundlage feststellungen berufungsgerichts ans
  602. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen anstiftung mord strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz dezember soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen anstiftung mord lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel verfahrensrge nr stpo erfolg generalbundesanwalt antragsschrift februar hierzu ausgefhrt behauptete versto nr stpo gegeben landgericht vereidigung zeugen beschlossen gefhrt beschlu frage auseinander setzen zeugen vereidigung gem nr stpo entgegen stehende verdacht beteiligung tat gegenstand untersuchung besteht gem stpo mu absehen vereidigung begrndet anordnung vornahme vereidigung bedrfen gesetzliche regelfall begrndung dagegen grundstzlich verhlt jedoch beteiligungsverdacht gesamtumstnden nahe liegt fr revisionsgericht berprfbare begrndung nichtanwendung nr stpo auszuschlieen tatgericht voraussetzungen eidesverbots verkannt bghst fall lag verdacht beteiligung tat angeklagten sinne nr stpo verdacht vergehens stgb anzusehen vgl bghst anschlu bghst bgh lm stpo nr bgh urteile dezember str mrz str april str zumindest verdacht bestand belegen schriftlichen urteilsgrnde gewichtige verdachtsmomente entnehmen errterung voraussetzungen eidesverbots nr stpo unentbehrlich machten ausweislich wiedergabe aussage zeugen ua angeklagte kr gegenber bereits wochen verschwinden ke geuert mann beseitigt msse mitangeklagten gefhrlich wege stehe glaubwrdigkeit zeugen verl lichkeit angaben hegte tatgericht geringsten bedenken frage zeuge ankndigung beschwerdefhrerin ernst genommen verhalten urteilsgrnde ausdrcklich gesamtzusammenhang lge annahme tatgericht knnte insoweit zweifel gehabt jedoch fern ua wegs wiedergabe ankndigung beschrnkt einzelnen grnde mitgeteilt jedenfalls sicht beschwerdefhrerin notwendigkeit angekndigten vorhabens nachvollziehbar erscheinen lassen konnten zudem schlssigkeit darstellung folgerichtig aneinander reihenden vorgnge ankndigung hinweisen versteck leiche fahrzeug ua ersichtlich wesentliches kriterium fr bewertung glaubhaftigkeit htte teilen ernsthaftigkeit gefehlt htte zeuge zumindest zweifel gehabt htte schlssigkeit insgesamt frage gestellt jedenfalls umstnden weiteres unterstellt tatrichter sei davon ausgegangen zeuge ankndigung ernst genommen vielmehr genau rechtsprechung bghst angefhrte fall gegeben revisionsgericht ausdrckliche auseinandersetzung voraussetzungen vereidigungsverbots tatgericht begrndung fr nichtanwendung nr stpo versto vorschrift annehmen mu urteil verfahrensfehler beruht erforderlichen sicherheit ausgeschlossen aussage zeugen fr tatrichterliche berzeugung erheblicher bedeutung zeuge beeidet fr bewertung erheblich geworden verletzung nr stpo ntigt demgem aufhebung urteils soweit angeklagte kr betrifft errterung weiteren revisionsbegrndung verteidigers ra erhobenen gefhrten verfahrensrgen sachrge bedarf grunde mehr beurteilung schliet senat trotz gewichts vielfltigen angeklagte sprechenden beweisumstnde senat ausschlieen urteil vereidigungsfehler beruht niemller detter otten bode rothfu'],['Soon']]
  603. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs erkennbar mehrdeutigen parteivortrag mu gericht anla nehmen fragerecht auszuben partei klarstellung vorbringens ermglicht bgh urteil februar ii zr olg oldenburg lg oldenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg oktober aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand geschftsfhrer klgerin schuldet beklagten gem notariellem schuldanerkenntnis januar dm beklagte betreibt daraus zwangsvollstreckung februar pferde pfnden lassen reiterhof untergestellte klgerin widerspruchsklage erhoben behauptung gepfndeten pferde seien eigentum landgericht teilurteil hinsichtlich pferdes vater gr muttervater ent schieden zwangsvollstreckung insoweit fr unzulssig erklrt berufung beklagten klage hinsichtlich pferdes abgewiesen worden revision erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht rechtsfehlerfrei revision unbeanstandet angenommen klgerin eigentum pferd vorlage abstammungsnachweis zuchtbuch nachgewiesen vermutung abs satz bgb fr streite zureichende anhaltspunkte dafr fehlten zeitpunkt pfndung mittelbare besitzerin tieres sei recht rgt revision jedoch berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft auffassung gelangt klgerin frheren zeitpunkt mittelbaren besitz pferd gehabt abs bgb berufungsgericht htte schlu mndlichen verhandlung eingereichten schriftsatz klgerin oktober anla nehmen mssen mndliche verhandlung wiederzuerffnen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes gericht wiedererffnung bereits geschlossenen mndlichen verhandlung verpflichtet neuen vorbringen partei ergibt bisherige verhandlung lckenhaft letzten mndlichen verhandlung sachgemem vorgehen veranlassung ausbung fragerechts bestanden htte vgl sen urt februar ii zr njw lag berufungsgericht grund berufungserwiderung klgerin angenommen zchterin mai versteigerungswege veruerte tier oktober anlieferte besitzmittler fr klgerin ttig unterstellvertrag vortrag klgerin unstreitig vertretungsbefugten gesellschafterin ri geschlossen worden sei besitzmittler fr klgerin fr deren gesellschafterin sei annahme beruhte jedoch zumindest nachtrglich erkennbaren miverstndnis klagende gmbh berufungserwiderung hinblick schreiben oktober zchterin gebeten wurde veruerte pferd oktober anzuliefern wrtlich vorgetragen geschftsfhrer klgerin weisung alleingesellschafterin schreiben verfat herrn unterstellvertrag abgeschlossen berufungsgericht bezog pronomen letzten halbsatz substantiv alleingesellschafterin entnahm daraus klgerin vorgetragen alleingesellschafterin unterstellvertrag geschlossen mag dahinstehen auslegung zunchst entgegen ansicht revision versto denkgesetze erfahrungsstze mglich wre jedenfalls ebenso gut mglich pronomen substantiv klgerin beziehen falle wre vortrag berufungserwiderung dahingehend verstehen klagende gmbh unterstellvertrag geschlossen besitz vermittelte schon unschwer erkennende mehrdeutigkeit vorbringens klgerin berufungserwiderung htte berufungsgericht anla ausbung fragerechts geben mssen hinzu kommt klgerin nachgelassenen schriftsatz oktober klargestellt vorbringen gemeint berufungsgericht verstanden ausdrcklich ausgefhrt mittelbarer besitzer klgerin dadurch geworden frau ric pferd besitzmittler herrn geheiperson klgerin ausgehndigt besitz grund unterstellvertrages fr klgerin ausbte vorbringen lie zweifel daran klgerin zustande gekommenen unterstellvertrag behaupten berufungsgericht miverstanden verstand berufungsgericht neuen vortrag klgerin ergab bisherige verhandlung berufungsgerichts lckenhaft differenz verstndnis klgerischen darstellung unterstellvertrag verstndnis klgerin trotz e
  604. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sgb vii abs alt haftungsprivilegierung unternehmers unfall gemeinsamen betriebssttte sinne abs alt sgb vii bgh urteil juni vi zr olg mnchen augsburg lg augsburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten materiellen immateriellen schadensersatz fr verletzungen unfall februar erlitten beklagte einzelunternehmer baugewerbe ttig februar dachdeckerarbeiten garage bauherrn karl beauftragt deren durchfhrung stellten firma beklagten beschftigte gerst vier eisernen gerstbcken bestand denen dielen lagen seitenschutz vorhanden firma klger arbeitnehmer beschftigt spenglerarbeiten bernommen unfalltag klger zusammen arbeitskollegen sch dachrinne befestigungshaken montieren stieg gerst aufgrund unbeabsichtigten stoes arbeiten beschftigten bauherrn verlor gleichgewicht strzte boden dabei erlitt erhebliche verletzungen klger behauptet gerst entgegen regeln fr sicherheit gesundheitsschutz gerstbau allgemeiner teil din bauberufsgenossenschaft seitenschutz gehabt seien bohlen vorschriftswidrig befestigt meint beklagte deshalb unfall verschuldet anspruch sei abs alt abs sgb vii ausgeschlossen klger angemessenes schmerzensgeld ersatz bezifferter materieller schden sowie feststellung begehrt beklagte verpflichtet smtliche weiteren zuknftigen schden unfall setzen soweit ansprche sozialversicherungstrger sonstige dritte bergehen landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht haftung beklagten fr gesundheitsschden klgers verneint beklagten haftungsprivileg abs abs sgb vii zugute komme klger sei gemeinsamen betriebssttte abs sgb vii unternehmens arbeitgebers unternehmens beklagten ttig geworden unternehmen seien zufllig betriebssttte zusammen getroffen gemeinsames ziel sei herstellung gesamtbauwerks ausfhrung jeweils bauherrn vergebenen gewerkes ii berufungsurteil hlt revisionsrechtlichen berprfung stand entgegen auffassung revision ansicht berufungsgerichts zutrifft baustelle rede ste hende unfall zugetragen fr unternehmen beklagten arbeitgebers klgers gemeinsame betriebssttte sinne abs alt sgb vii vgl verstndnis begriffs senatsurteile bghz ff januar vi zr versr greift vorschrift abs sgb vii vorgesehene haftungsprivilegierung gunsten beklagten revision rgt recht berufungsgericht getroffenen tatschlichen feststellungen beklagte versicherter unternehmer vorbergehende betriebliche ttigkeit gemeinsamen betriebssttte verrichtet dabei klger verletzt somit voraussetzungen fr haftungsfreistellung unternehmers abs alt sgb vii fehlen feststellungen lt nmlich entnehmen beklagte baustelle ttig geworden senat erla berufungsurteils ergangenen urteil juli vi zr versr ff verff vorgesehen bghz ff entschieden unternehmer grundstzlich abs alt sgb vii haftung fr gerichteten ansprche bgb wegen gesundheitsschadens gemeinsamen betriebssttte ttigen unternehmens befreit ausnahmsweise kommt haftungsfreistellung versicherten unternehmer zugute gemeinsamen betriebssttte betriebliche ttigkeit verrichtet dabei versicherten unternehmens verletzt folgt sinn zweck vorschrift deren rechtfertigung gesichtspunkt sog gefahrengemeinschaft findet vgl senatsurteile juli vi zr aao vi zr versr verffentlichung vorgesehen bghz ff aao jeweils hinweis bverfge gesichtspunkte fllen sgb vii rolle spielen wahrung betriebsfriedens haftungsersetzung stelle schadensersatzes tretenden leistungen unfallversicherung unternehmer finanziert kommen dagegen fall abs alt sgb vii tragen knnen deshalb haftungsausschlu generell fr unternehmer wirkt rechtfertigen vgl senatsurteil juli
  605. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juli rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter galke richterinnen pentz dr oehler dr roloff sowie richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september zurckgewiesen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde zeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo rgen klger ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht antrag verlngerung frist stellungnahme gem abs satz zpo erteilten hinweis bersehen legen beschwerdefhrer gebotenen weise dar zurckweisung berufung gehrsversto beruht darlegung erforderte darstellung klger falle gelegenheit uerung richterlichen hinweis abs satz zpo vorgetra gen htten vgl bgh beschluss februar xi zr njwrr beschwerde fhrt hierzu lediglich klger htten sekundre darlegungslast beklagten umstnden brandentstehung geltend gemacht vortrag abschnitt iii nichtzulassungsbeschwerdebegrndung htten klger frage schadensverursachung beklagten verhalten nmlich frage bootshausbrand beim betanken bootes beklagten verursacht worden dagegen legt beschwerde dar klger beachtung fristverlngerungsantrags frage vortrag gehalten htten inwieweit beklagten diesbezglich zumindest fahrlssigkeitsvorwurf wre htten klger selbstndig tragende weitere begrndung berufungsgerichts beklagten sei annahme verursachung brandes betanken bootes jedenfalls verschuldensvorwurf stellungnahme abs satz zpo angegriffen klger vortrag dahingehend gehalten htten beklagte brand ber bloe betanken hinausgehende fahrlssigkeit verursacht knnte beklagte rahmen beschwerde angenommenen sekundren darlegungslast htte uern mssen legt nichtzulassungsbeschwerde dar weiteren begrndung abgesehen abs satz halbsatz zpo galke pentz roloff oehler klein vorinstanzen ag mritz entscheidung olg hamburg entscheidung bsch'],['Soon']]
  606. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum oktober unbegrndet verworfen sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung vorbezeichneten urteils dahin gendert auferlegung verfahrenskosten abgesehen angeklagte nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen tragen davon abgesehen angeklagten kosten revisionsverfahrens aufzuerlegen abs jgg jedoch auslagen nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen kosten beschwerdeverfahrens angeklagten beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen auslagen trgt staatskasse grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung jugendstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt urteil richtet revision angeklagten rge verletzung formellen materiellen rechts zugleich wendet angeklagte sofortigen beschwerde kostenentscheidung angefochtenen urteils kosten verfahrens einschlielich notwendigen auslagen nebenklger auferlegt worden whrend revision angeklagten erfolglos bleibt fhrt sofortige beschwerde beschlussformel ersichtlichen nderung landgerichtlichen kostenentscheidung verfahrensrgen zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts mrz erfolg soweit revision verletzung vorschriften ber beweisantragsrecht darin sieht landgericht antrgen beiziehung strafakten bundeszentralregisterauszgen hinsichtlich zeugen sc dung rechtsanwalt nachgekommen sei revisionsbegrn bzw bemerkt senat ergnzend landgericht antrge ermangelung zulssiger beweisbehauptungen jeweils rechtsfehlerfrei beweisermittlungsantrge aufgefasst landgericht einzelnen antrge ergangenen beschlssen ausgefhrt drngten beweiserhebungen zudem nachprfung angefochtenen urteils grund sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo insoweit nimmt senat ausfhrungen generalbundesanwalts bezug ii hingegen kostenentscheidung angefochtenen urteils gerichtete sofortige beschwerde angeklagten erfolg angesichts gegenwrtig beengten wirtschaftlichen verhltnisse angeklagten nderung absehbarer zukunft erwarten lassen gem jgg auferlegung kosten gerichtlichen auslagen abzusehen eigenen auslagen angeklagten jgg umfasst daher tragen vgl senatsbeschluss mrz str nstz rr sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']]
  607. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen bestimmens person jahren person ber jahren unerlaubten handel betubungsmitteln handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts siegen januar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen raubes verurteilt wurde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten verworfen revision angeklagten urteil landgerichts siegen januar verworfen kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge wegen raubes wegen versuchter ruberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit bestimmen person jahren unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt brigen angeklagten freigesprochen urteil wenden angeklagten sachrge angeklagte zudem verfahrensrgen rechtsmittel angeklagten hinsichtlich verurteilung wegen raubes erfolg fhrt aufhebung gesamtstrafe brigen revision angeklagten insgesamt unbegrndet rechtsmittel angeklagten sachrge erfolg soweit verurteilung wegen raubes berfall september richtet tatgericht fllen denen gutachten sachverstndigen folgt wesentlichen anknpfungstatsachen ausfhrungen gutachters darzulegen rechtsmittelgericht prfen beweiswrdigung tragfhigen tatsachengrundlage beruht schlussfolgerungen gesetzen logik erfahrungsstzen tglichen lebens erkenntnissen wissenschaft mglich vgl bgh beschlsse august str bghst september str nstz dabei drfen anforderungen tatgericht gutachten stellen sachlichrechtlichen anforderungen inhalt urteilsgrnde gleichgesetzt mgliche fehlerquellen errtern einzelfall veranlassung gibt vgl bgh beschluss august str aao ganzen bgh urteil mrz str fllen dna untersuchung reicht fr revisionsgericht berprfung ergebnis dna untersuchung beruhenden wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel regelfall tatgericht mitteilt viele systeme untersucht wurden unabhngig voneinander vererbbar mithin produktregel anwendbar inwieweit bereinstimmungen untersuchten systemen ergeben wahrscheinlichkeit festgestellte merkmalkombination erwarten sofern angeklagte fremden ethnie angehrt zudem darzulegen inwieweit auswahl vergleichspopulation bedeutung vgl bgh urteil mrz str mwn ggf geringeren anforderungen vielzahl weiterer gewichtiger indizien bgh beschluss oktober str nstz hieraus ergebenden anforderungen gengen darlegungen landgerichtlichen urteil strafkammer sttzt berzeugung tterschaft angeklagten wesentlich ergebnis untersuchung dna mischspur tat tter getragenen overall gesichert worden hierzu teilt landgericht lediglich beim vergleich analysedatei erfassten vergleichswer te spur person wahrscheinlichkeit mrd bundesrepublik lebenden bevlkerung vergleichspopulation angeklagten stamme ua aufhebung verurteilung wegen raubes aufhebung ausspruchs ber gesamtfreiheitsstrafe folge brigen rechtsmittel angeklagten revision angeklagten insgesamt generalbundes anwalt antragsschrift juni dargelegten grnden erfolg abs stpo ergnzend bemerkt senat revision angeklagten lediglich hngt frage tatrichter prfung tterschaft angeklagten anthropologisches identittsgutachten erholen qualitt vorhandener lichtbilder berwachungskamera ab zunchst beurteilen tataufnahmen anknpfungstatsachen fr gutachten geeignet bgh urteil februar str rn nstz zweifel wege freibeweises etwa befragung sachverstndigen klren qualitt lichtbilder fr sachverstndige beurteilung ausreicht dabei mastab sachverstndige sichere eindeutige schlsse ziehen vielmehr erholung gutachtens schon geboten folgerungen tterschaft angeklagten mehr weniger wahrscheinlich gutachten hierdurch bercksichtigung sonstigen beweisergebnisses einfluss berzeugungsbildung gerichts erlangen vgl bgh urteil dezember str stv fassung schuldspruchs kennzeichnung mittterscha
  608. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol beschlossen antrge beklagten beiordnung zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts notanwalt fr verfahren anhrungsrge gewhrung frist beauftragung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts zurckgewiesen anhrungsrge beklagten senatsurteil oktober kosten unzulssig verworfen grnde beklagten revisionsverfahren vertretenden rechtsanwlte abgelehnt anhrungsrge vorgenannte senatsurteil einzulegen offensichtlich unzulssig aussichtslos sei gehrsversto senats knne dargelegt umstand senat rechtsauffassung beklagten gefolgt sei begrnde verletzung anspruchs rechtliches gehr zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte beklagten beantragt nunmehr notanwalt beklagten fr durchfhrung verfahrens anhrungsrge zpo bestellen beantragt revisionsverfahren anhrungsrge fortzusetzen beklagten frist beauftragung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts setzen ii antrag beiordnung notanwalts fr beklagten gem abs zpo rechtzeitig innerhalb frist fr einlegung anhrungsrge gestellt worden abs satz zpo voraussetzungen abs zpo fr beiordnung notanwalts jedoch erfllt beantragte beiordnung zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten notanwalt kommt bereits deshalb betracht parteien bundesgerichtshof bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vertreten lassen mssen abs satz zpo gilt fr revisionsverfahren erhobene anhrungsrge vgl senatsbeschlsse mai viii zb njw juni viii zb juris rn jeweils mwn rechtsbeschwerde soweit antrag beklagten dahin verstehen hilfsweise beiordnung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts notanwalt erstrebt erfolg ebenfalls versagen aa beklagten angestrebten ziel bestellung notanwalts abs zpo gerechtfertigt anhrungsrge urteil bundesgerichtshofs darf gesetzlichen vorschriften beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erhoben begrndet trgt verantwortung fr fassung beiordnung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts allein zweck rechtsbehelf entgegen rat prozessbevollmchtigten einzulegen durchzufhren hierbei rechtlichen berlegungen beklagten grundlage begrndungsschriftsatzes wrde sinn zweck zulassungsbeschrnkung zuwiderlaufen darin besteht rechtspflege leistungsfhige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft strken rechtsuchenden kompetent beraten bundesgerichtshof unzulssigen rechtsmitteln entlasten stnde beiordnung widerspruch eigenverantwortung rechtsanwalts vgl senatsbeschlsse november viii zr juris rn dezember viii zr njw rn mnchkommzpo toussaint aufl rn jeweils mwn bb beiordnung notanwalts kommt brigen deshalb betracht rechtsverfolgung schreiben beklagten revisionsverfahren vertretenden prozessbevollmchtigten november genannten grnden aussichtslos erscheint abs zpo vorbringen zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten gefertigten antragsschrift vermag beurteilung ndern antrag beklagten frist beauftragung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts setzen entsprechen gesetz sieht fristsetzung zudem beklagte bereits bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwlte vertreten gem abs zpo statthafte innerhalb frist abs satz zpo eingelegte anhrungsrge unzulssig bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden anhrungsrge brigen deshalb unzulssig gesetzlich vorgeschriebenen darlegung abs satz abs satz nr zpo neuen eigenstndigen entscheidungserheblichen gehrsverletzung senat vgl hierzu senatsbeschlsse august viii zr juris rn ff viii zr juris rn ff jeweils mwn fehlt siehe vermeintlich bergangen gergten vorbringen beklagten insbesondere rn ff angegriffenen senatsurteils anhrungsrge wre brigen vorstehenden erwgungen zumindest unbegrndet daraus ergibt zugleich senat anspruch beklagten rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo dr milger dr hessel dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen ag potsdam entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']]
  609. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember sachen vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge richterin pentz richter offenloch beschlossen anhrungsrge klgers beschluss senats november kosten klgers zurckgewiesen grnde gem zpo erhobene gehrsrge begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen brauchen jedoch vorbringen beteiligten grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klgers vollem umfang geprft grnde fr zulassung revision entnehmen knnen zulassungsgrund insbesondere deswegen gegeben berufungsgericht grundlage ausfhrungen sachverstndi gen prof dr prof dr st fehler aufklrung mutter klgers ber alternative schnittentbindung fr klger geltend gemachten schden urschlichen behandlungsfehler verneint vertretbaren wrdigung begutachtung berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde lediglich eigene auffassung gnstige wrdigung entgegengesetzt zulassung revision begrndenden rechtsfehler aufzuzeigen zulassung revision schon deshalb gerechtfertigt nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung auffassung klgers hinreichend nichtzulassungsbeschwerdebegrndung auseinandergesetzt vertretbar berufungsgericht aufklrung ber mglichkeit risiken schnittentbindung gegenber mutter klgers fr erforderlich gehalten abwgung risiken fr mutter erwartenden vorteile sectio dabei medizinisch vertretbare alternative gehandelt unterrichtung ber alternative behandlungsmglichkeit erforderlich fr medizinisch sinnvolle indizierte therapie mehrere gleichwertige behandlungsmglichkeiten verfgung stehen jeweils unterschiedlichen belastungen patienten fhren unterschiedliche risiken erfolgschancen bieten vgl senatsurteile september vi zr bghz november vi zr versr februar vi zr bghz mai vi zr versr gem allgemeinen grundsatz braucht geburtsleitende arzt normalen entbindungssituation mglichkeit schnittentbindung medizinisch indiziert deshalb echte alternative vaginalen geburt besondere veranlassung mglichkeit schnittentbindung sprache bringen klger vorgeburtlichen untersuchungsergebnissen makrosom tag ge burt uhr uhr erfolgte ultraschallmessung erbrachte normbereich liegende messwerte lag spter festgestellte geburtsgewicht ber normbereich schwangerschaftswoche betrgt diskrepanzen letzten schwangerschaftsdrittel durchaus mglich fehlmessung biologische faktoren etwa dicke bauchdecke mutter klgers mglicherweise beeinflusst sachverstndige prof dr darauf hingewiesen krpergre mutter klgers cm makrosomie kindes vornherein befrchtet risiko sei gebrenden gre cm prgnant kinder erstgebrenden jungen mttern mutter klgers rauchen seien erfahrungsgem kleiner medizinischen leitlinien stehe adipsen schwangeren sogar fr fall vorliegenden makrosomie vaginale entbindung vordergrund streitfall erhhte operationsrisiko infolge adipositas per magna mutter klgers fr schnittentbindung signifikant umstnden beurteilung berufungsgerichts bercksichtigung konstitution befindlichkeit mutter konkreten situation medizinisch vertretbare alternative entbindung sectio rzten beklagten vertretbar abgelehnt worden beanstanden unbegrndet rge klgers senat ausfhrungen nichtzulassungsbeschwerde wonach vordergericht versto willkrverbot verletzung anspruchs klgers rechtliches gehr annahme vorwerfbaren diagnosefehlers gelangt sei bergangen vortrag bleibt fr haftung beklagten erheblich alleine eintreten schulterdystokie groben behandlungsfehler indiziert brigen fr geltend gemachten schden urschliches rztliches fehlverhalten erwiesen galke diederichsen pentz pauge offenloch vorinstanzen lg dessau rolau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  610. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski dr schoppmeyer mrz beschlossen anhrungsrge urteil senats oktober kosten klgers zurckgewiesen grnde anhrungsrge begrndet senat bergangen gergte vorbringen bercksichtigt fr durchgreifend erachtet anhrungsrge erffnet soweit klger eigenen rechtsansichten stelle rechtsauffassung senats setzen hervorgehoben sei folgende sagt versicherer abwehrdeckung treten deren rechtsfolgen versicherer ausdrcklich anzugeben klger hinsicht bergangen gergte vorbringen senat auslegung erklrungen be klagten bercksichtigt fr durchgreifend erachtet soweit klger geltend macht versicherer knne versicherungsnehmer mehr abwehrdeckung verweisen versicherungsnehmer rechtsanwalt geforderte ve rgtung bezahlt senat insoweit bergangen gergten vortrag bercksichtigt fr durchgreifend erachtet unerheblich entscheiden wre versicherungsnehmer kosten bezahlt klger auslegung vvg bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt fr durchgreifend erachtet senat anlass urteil frage uern art richtlinie rates juni koordinierung rechts verwaltungsvorschriften fr rechtsschutzversicherung rl ewg fall erfasst versicherer deckungsschutz zusagt versicherungsnehmer edoch versicherer vertragsgem gewhrte art deckungsschutzes verlangt vvg insoweit vorgaben art rl ewg einklang stand richtlinienkonforme auslegung mglich erforderlich weder gegenstand parteivortrags rechtsprechung liter atur umstritten klger angefhrten stelle berufungsbegrndung weist darauf vvg umsetzung richtlinie diente ausfhrungen etwaigen umsetzungsdefizit notwendigkeit richtlinienkonformen auslegung finden kommentarliteratur geht davon vvg entspricht vvg richtlinienkonform begriff streitfall richtlinie konflikt versicherungsnehmer gegner wendt van bhren plote arb aufl rn bauer harbauer arb aufl vvg rn armbrster prlss martin vvg aufl rn brige stimmen literatur halten vvg fr richtlinienkonform schrder frerkes konfliktbeilegungsmechanismen rechtsschutzversicherung ff vvg zweifel art rl ewg lediglich ablehnung deckungsschutzes regelt verfasser kommentar rechtsschutz richtlinie europischen gemeinschaft rechtsschutz europa vgl mller vw schirmer dar darum geht entscheidung senats beklagte deckungsschutz abgelehnt klger deckung form zugesagt kostenschutz gebhrenforderung rechtsanwlte gewhren mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr schoppmeyer vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  611. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juni stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs satzungsgem versammlungsleiter gesellschafterversammlungen gmbh berufener gesellschafter unterliegt abstimmung ber antrag versammlungsleitung hinblick interessenkonflikt einzelnen gegenstnden tagesordnung entziehen stimmverbot abs gmbhg hinblick interessenkonflikt bgh urteil juni ii zr olg naumburg lg magdeburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr drescher fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg august aufgehoben urteil kammer fr handelssachen landgerichts magdeburg februar teilweise abgendert folgt neu gefasst festgestellt herrn unterschriebene protokoll ber ordentliche ge sellschafterversammlung mbh august ma frau gebude unterschriftendatum august kei nerlei rechtswirkung erzeugt protokollierten beschlsse nmlich insbesondere abberufung klgers versammlungsleiter berufung herrn bestimmung frau einziehung geschftsanteile klgers abberufung klgers geschftsfhrer versammlungsleiter protokollfhrerin kndigung anstellungsvertrages klgers geschftsfhrer bestellung bdo abschlussprfer fr feststellung jahresabschlusses nichtig weitergehende klage abgewiesen ersten rechtszug angefallenen gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgers trgt beklagte hhe achtel eigenen auergerichtlichen kosten ersten rechtszugs trgt beklagte hlfte brigen kosten ersten rechtszuges trgt klger kosten berufungs revisionsverfahrens beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand klger neben beklagten geschftsfhrer beklagten gmbh zugleich geschftsanteil deren gesellschafter weitere gesellschafter anteil ebenfalls beklagte anteil stimmrecht beklagte revisionsverfahren beteiligt neben klger beklagte satzung obliegt leitung gesellschafterversammlungen aufsichtsratsvorsitzenden fehlen aufsichtsrats dienstltesten geschftsfhrer august fand gesellschafterversammlung beklagten statt tagesordnungspunkte einladung einziehung geschftsanteils klgers abberufung geschftsfhrer kndigung geschftsfhrer anstellungsvertrages angekndigt beklagte aufsichtsrat klger dienstl teste geschftsfhrer versammlungsleitung bernehmen daraufhin entstand streit darber klger wegen interessenkollision amt versammlungsleiters ausgeschlossen folge wurden zwei protokolle erstellt ber klger versammlungsleitung mitwirkung beauftragen rechtsanwalts protokollfhrer durchgefhrte gesellschafterversammlung ber gesellschafterversammlung teilnahme beklagten versammlungsleitung geschftsfhrer beklagten protokollfhrung rechtsanwltin pro tokoll gesellschafterversammlung beklagten wurde beschlossen geschftsanteil klgers einzuziehen geschftsfhrer abzuberufen anstellungsvertrag kndigen protokoll gesellschafterversammlung klgers wurde beschlossen beklagten geschftsfhrer abzuberufen beklagte erhob parallelverfahren be schlsse gesellschafterversammlung klgers anfechtungs nichtigkeitsklage klger klage beantragt festzustellen beklagte geschftsfhrer abberufen worden klageantrag beschlsse herrn geleiteten gesellschafterversammlung entsprechenden protokoll festgehalten nichtig hilfsweise fr nichtig erklrt klageantrag landgericht klage abgewiesen berufung klger klageantrag beklagte weiterverfolgt berufung zurckgewiesen worden dagegen wendet klger erkennenden senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolgreich fhrt gem abs zpo hebung berufungsurteils teilweiser abnderung landgerichtlichen entscheidung feststellung nichtigkeit gem klageantrag berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt beschlsse gesellschafterversammlung vorsitz versammlungsleiters seien wirksam klger sei hinsichtlich ersten drei tagesordnungspunkte einziehung geschftsanteils klgers ab berufung klgers geschftsfhrer kndigung anstellungsvertrages abs gmbhg stimmrecht ausgeschlossen klger deshalb weiteres amt versammlungsleiters ausgeschlossen sei knne offen bleiben jedenfalls liege ausschluss stimmrecht wichtiger grund fr abber
  612. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vermg abs satz buchstabe satz bauliche investitionen verfgungsberechtigten wohnraummodernisierung sinne abs satz nr buchstabe invorg anlsslich gebotener instandsetzungen erfolgten erhaltung bewirtschaftung vermgensgegenstands erforderlichen manahmen sinne abs satz buchstabe vermg macht verfgungsberechtigte anspruch abs satz vermg berechtigten geltend mieten zeit oktober juni anrechnen lassen vermg abs satz nr verfgungsberechtigte gegenber anspruch berechtigten herausgabe mieten pauschalierten verwaltungskosten abs ii bv fr leer stehende wohnungen aufrechnen bgh urteil juli zr olg dresden lg dresden zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub richterin weinland richter dr kazele dr gbel fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten mitglieder zwei erbengemeinschaften erben eigentmer landwirtschaftlichen unternehmens sog ritterguts verfolgungsbedingt verkau fen rittergut gehrenden grundstcke flurstcke gemarkung wurden eigentum volkes ber fhrt wohnhusern bebaut wurden oktober grund einigungsvertrags eigentum fortan klgerin bestandskrftigem bescheid bundesamtes fr zentrale dienste offene vermgensfragen dezember wurden grundstcke beklagten vermgensgesetz zurckbertragen klgerin verlangt beklagten ersatz fr umfangreiche baumanahmen gebuden zeit oktober rckgabe januar entstandenen kosten insgesamt denen seit juli vereinnahmten nettomieten bruttomieten abzglich betriebs erhaltungs verwaltungskosten unstreitiges guthaben beklagten betriebskostenabrechnung abzieht restbetrag zzgl zinsen klage geltend gemacht beklagten klageabweisung widerklage herausgabe mieten hhe zzgl zinsen beantragt landgericht beklagten abweisung weitergehenden klage zahlung zzgl zinsen verurteilt widerklage abgewiesen urteil beklagten berufung eingelegt abweisung klage erfolgsfall zahlung entsprechend widerklage angestrebt oberlandesgericht abnderung erstinstanzlichen urteils beklagten zahlung zzgl zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen weitergehende berufung beklagten zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgen beklagten berufungsinstanz gestellten antrge klgerin beantragt zurckweisung revision entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts steht klgerin beklagten kostenerstattungsanspruch abs satz vermg fr auergewhnlichen erhaltungsaufwand insgesamt erstattenden kosten verfgungsberechtigten gegenber berechtigten beklagten abs satz vermg erlaubten manahmen gehrten durchgefhrten baumanahmen klgerin kostenaufwand seien entweder mietern gegenber geschuldet abs satz buchstabe vermg stellten erhaltungsmanahmen abs satz buchstabe vermg sicherung weiteren vermietbarkeit vermeidung leerstand dar kosten klgerin fr auergewhnlichen erhaltungsmanahmen seien abs satz vermg herauszugebenden mieten zeit juli rckbertragung abzuziehen klgerin davor vereinnahmten nutzungsentgelte blieben dagegen unbercksichtigt abgerechneten baumanahmen juli vorgenommen worden seien bruttomieten klgerin recht betriebs laufenden erhaltungs verwaltungskosten abgezogen klgerin knne zudem verwaltungskosten gem pauschale ii bv fr fr vermieteten wohnungen ansatz bringen abs satz vermg herauszugebende mieten aufrechnen ii hlt rechtlicher prfung drei punkten stand klgerin erstattung kosten fr durchgefhrten baumanahmen gem abs satz vermg verlangen recht wenden beklagten auffassung berufungsgerichts investitionen sanierung modernisierung wohnraum schon deshalb fr erhaltung bewirtschaftung vermgenswerts erforderliche manahmen sinne abs satz buchstabe vermg seien knftige vermietung wohnungen sicherten risiko leerstnden verringerten berufungsurteil allerdings ausgangspunkten fehlerfrei aa stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs berechtigte bestandskrftiger entscheidung ber rckbertr
  613. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai rder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs aktg abs gesellschafter darlehen nehmenden darlehen gebenden gesellschaft beteiligt finden finanzierungshilfe darlehen gebenden unternehmens eigenkapitalersatzvorschriften anwendung gesellschafter gewhrung abzug kredithilfe unternehmen bestimmenden einfluss ausben insbesondere geschftsfhrungsorgan hilfe gewhrenden gesellschaft entsprechende weisungen erteilen st rspr vgl sen urt februar ii zr zip nachw aktiengesellschaft schwestergesellschaft gemeinsamen muttergesellschaft beherrscht gmbh schwestergesellschaft gesellschafterin beteiligt krise finanzierungshilfe gewhrt belassen kommt anwendung eigenkapitalersatzregeln betracht weder schwestergesellschaft muttergesellschaft rechtlich lage bestimmenden einfluss entscheidung hilfe gewhrenden aktiengesellschaft nehmen kredithilfe belassen abgezogen vielmehr entscheidet hierber allein deren vorstand eigener verantwortung abs aktg bgh urteil mai ii zr olg karlsruhe lg karlsruhe ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe august abgendert folgt neu gefasst klgerin insolvenzverfahren amtsgericht az gmbh ber vermgen angemeldete forderung insolvenztabelle festgestellt beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand beklagte verwalter januar erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh nachfolgend schuldne rin schuldnerin august aktiengesellschaft fr fr nachfolgend anteil beteiligt aktien sitz geschfts befanden be ag klgerin deren aktien ag gehalten wurden gewhrte schuldnerin mehrere darlehen september handelsregister eingetragene fusion ag ag bank ag wurde gemeinsame muttergesellschaft sowohl klgerin bank ag klgerin offene darlehensforderungen schuldnerin hhe insgesamt eintragung insolvenztabelle angemeldet beklagte geltend gemacht darlehen komme wegen unternehmensverbindung eigenkapitalersatzfunktion klgerin darlehen trotz kndigungsmglichkeit stehen gelassen obwohl schuldnerin fr klgerin erkennbar sptestens mrz kreditunwrdig sei landgericht klage abgewiesen berufung klgerin blieb erfolglos hiergegen wendet klgerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg fhrt aufhebung ange fochtenen urteils abnderung landgerichtlichen entscheidung verurteilung beklagten berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt darlehensforderungen klgerin seien nachrangige insolvenz forderungen abs nr inso behandeln klgerin sei normadressatin gmbhg stehe gesellschafter schuldnerin gleich hierfr genge klgerin schwestergesellschaft schuldnerin krise finanzierungshilfe gewhrt trotz erkennbarer kreditunwrdigkeit schuldnerin gegebenen darlehen stehen gelassen ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts klgerin normadressatin abs gmbhg deshalb darlehensforderungen nachrangige abs nr inso teilnahme insolvenzverfahren verwiesen gmbhg adressat regeln ber eigenkapitalersatz gesellschafter gmbh vgl senat bghz ff klgerin gesellschafterin schuldnerin allerdings gelten stndigen rechtsprechung senats eigenkapitalersatzregeln ausnahmsweise fr finanzierungshilfen dritter dritte wirtschaftlicher betrachtung gesellschafter gleichsteht insbesondere unternehmen zutreffen gesellschafter horizontal vertikal verbunden vgl bghz ff sen urt oktober ii zr zip juni ii zr zip november ii zr zip verbindung weise bestehen dritte gesellschafter gesellschafter schuldnerin gesellschafterin schuldnergesellschaft beteiligt fhrt jedenfalls anwendung eigenkapitalersatzvorschriften dritte aufgrund qualifizierten mehrheit anteile stimmrechte bestimmenden einfluss gesellschafter ausben sen urt november ii zr zip tz nachw ausgestaltet beteiligung sinn dadurch begrndet gesellschafter beiden gesellschaften darlehen nehmenden darlehe
  614. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen tenor oktober verkndeten urteils gem zpo dahin berichtigt wrtern berufung beklagten wrter streithelferin eingefgt krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag kamenz entscheidung lg bautzen entscheidung'],['Soon']]
  615. [['bundesgerichtshof beschluss kzr oktober rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs oktober prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr raum dr strohn dr lffler beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo annahme berufungsgerichts beklagte schulde rckzahlung erhaltenen nettoentgelte erstattung darauf gezahlten mehrwertsteuer rechtlich unbedenklich erfllt jedenfalls voraussetzungen denen revision zugelassen knnte nheren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert tolksdorf meier beck strohn raum lffler vorinstanzen lg kln entscheidung kart olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  616. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr grabinski dr bacher beschlossen senatsurteil november wegen offensichtlichen schreibfehlers dahin berichtigt aktenzeichen seite rn ae zitierten entscheidung zr zr lautet meier beck keukenschrijver grabinski mhlens bacher'],['Soon']]
  617. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg dr matthias sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mrz kosten unzulssig verworfen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde klger unzulssig wert klgern revision geltend machenden beschwer bersteigt nr satz egzpo abs zpo wert feststellung klger beklagten ab zeitpunkt widerrufs streitgegenstndliche darlehen zins tilgungsleistungen leisten richtet ebenso hinblick klageziel vergleichbare feststellung infolge wirksamen widerrufs erfolgten umwandlung darlehensverhltnisses rckgewhrschuldverhltnis hauptforderung klger gem abs satz bgb juni geltenden fassung verbindung ff bgb beanspruchen knnen beluft senatsbeschlsse januar xi zr wm rn ff mrz xi zr bkr rn juli xi zr juris rn daneben negative feststellung klger beklagten mehr aufgrund rckgewhrschuldverhltnisses errechneten saldo schulden eigenstndigen darber hinausgehenden wert senatsbeschlsse mrz aao rn juli aao rn ellenberger grneberg menges vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung matthias derstadt'],['Soon']]
  618. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld november ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen gehende revision verworfen entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen bleibt fr nachverfahren gem stpo zustndigen gericht vorbehalten ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift april bemerkt senat strafkammer zumessung einzelstrafe wegen schwerer krperverletzung angefhrte erwgung zulasten angeklagten falle gewicht geschehen konkreter anlass zugrunde lag ua bestehen bereits generalbundesanwalt antragsschrift geuerten bedenken landgericht fr tat verhngte einzelstrafe angemessen abs stpo rechtsfolge angemessen sinne abs stpo angesehen revisionsgericht grundlage feststellungen angefochtenen urteils bercksichtigung mageblichen gesichtspunkte insbesondere stgb fr strafzumessung erheblichen umstnde beurteilen vorliegend mglich fr strafzumessung erforderlichen feststellungen landgericht getroffen worden daher weiteren feststellungen mehr bedarf hinweises vorgehensweise gem abs stpo bedurfte wegen grnden versehenen antrags generalbundesanwalts april senat entscheidung insofern sttzt angenommen angeklagte kenntnis raum stehenden strafzumessungsentscheidung revisionsgerichts erlangt vgl bverfg beschluss juni bvr rn bverfge angeklagte verteidiger zugestellten antrag generalbundesanwalts geuert neue strafzumessungsrelevante umstnde bekannt geworden senat grundlage zutreffend ermittelten vollstndigen aktuellen strafzumessungssachverhalts stellungnahme generalbundesanwalts fr strafzumessung relevanten umstnde deren konkretes gewicht abwgen entscheiden landgericht wegen schwerer krperverletzung verhngte einzelstrafe angemessen vgl bverfg aao rn aufzuheben jedoch gesamtstrafe strafkammer einzelstrafen fr tat november strafbefehl amtsgerichts halle januar gebildet insofern strafkammer abfassung schriftlichen urteilsgrnde bemerkt voraussetzungen abs stgb infolge vollstndiger vollstreckung strafe strafbefehl mehr gegeben weder teil aufhebung urteils unterlassen hrteausgleichs bemessung einzelstrafe fr tat november bzw angeklagte beschwert nunmehr gesamtstrafe einzelstrafen fr angefochtenen urteil abgeurteilten taten bilden gem abs stpo wege nachtrglichen gerichtlichen entscheidung gem stpo erfolgen aufhebung rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bedarf ergnzende feststellungen knnen jedoch getroffen sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  619. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk verkndet mai justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb sachenrechtliche bestimmtheitsgebot schliet grundstzlich beteiligten bestimmung ausbungsbereichs dienstbarkeit tatschlichen ausbung berlassen fortfhrung senatsrechtsprechung zuletzt bghz bgb erlschen dienstbarkeit teilung belasteten grundstcks setzt voraus berechtigte tatschlich rechtsinhalt dienstbarkeit grund rechtsgeschftlich vereinbarter ausbungsregelung dauernd rechtlich gehindert ausbung teile belasteten grundstcks erstrecken bgh urt mai zr olg mnchen lg landshut zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr lemke dr gaier fr recht erkannt revision klgerinnen nebenintervenientin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts landshut april zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren einschlielich kosten nebenintervention trgt beklagte rechts wegen tatbestand privatschriftlichem vertrag dezember bertrug rechtsvorgnger nebenintervenientin bohr abbaurecht fr kieselsaure tonerde zwei grundstcke flurstcke nrn gesamtflche tagwerk gemarkung beklagte wurde vereinbart beklagte solle durchfhrung probebohrungen mitteilen flchengren fr abbau tones frage kommen bestimmt vertrages davon betroffenen plannummern zugunsten beklagten beschrnkt persnliche dienstbarkeit fr abbaurecht grundbuch eingetragen kaufpreis fr ton dm fr abbaufhige tagwerk vereinbart regelungen zahlungsweise findet lit klausel beklagte weiteren abbaufhigen ton beim abbau festgestellt gleichen oben vereinbarten bedingungen anspruch nehmen schreiben dezember erklrte beklagte beiden grundstcken teilflche tagwerk fr abbaurecht beanspruchen forderte rechtsvorgnger nebenintervenientin fr obenbezeichnete flche gunsten beschrnkte persnliche dienstbarkeit eintragen lassen daraufhin rumte rechtsvorgnger nebenintervenientin notarieller urkunde dezember beklagten beschrnkte persnliche dienstbarkeit gem abgeschlossenen vertrages dezember alleinige ausschlieliche recht grundstk ken fl nr flche tagwerk fr bleicherde brauchbare tonerde auszubeuten gleichzeitig bewilligte eintragung dienstbarkeiten betroffenen grundstcken januar wurde grundbuch zugunsten beklagten jeweils recht ausbeutung tonerde gem bewilligung dezember eingetragen hinblick bereits geschlossenen vertrag ber abbaugebiet einigten vertragsparteien nachtragsvereinbarung mrz ber erweiterung fr abbau tonerde anspruch genommenen flche insgesamt tagwerk schreiben november teilte beklagte nebenintervenientin beabsichtige gem abbauvertrag dezember bentonittagebau flurstcke nrn erweitern legte bevollmchtigten nebenintervenientin weiterem schreiben januar karte vertraglich gesicherte abbaugebiet tagwerk eingezeichnet angrenzende mgliche erweiterungsflche angedeutet folgezeit versuchte beklagte vergeblich fr erweiterten abbau vorgesehene areal etwa tagwerk nebenintervenientin erwerben statt kauften klgerinnen nebenintervenientin notarieller urkunde august vermessende teilflchen beider grundstcke insgesamt tagwerk hierbei wurden neben grundstckspreis gesonderte preise fr grundstcken vorhandenen rohbentonit kiesvorkommen vereinbart verkauften teilflchen liegen auerhalb bereiches tagwerk beklagte vertraglich gesichert fr abbau tonerde anspruch nimmt umfat weitgehend geforderte erweiterungsflche vermessung teilflchen zuschreibung klgerinnen seit november eigentmerinnen neu entstandenen grundstcks flurstck nr je eingetragen grundstck wurde belastung beschrnkten persnlichen dienstbarkeit zugunsten beklagten bertragen klgerinnen verlangen beklagten zustimmung lschung grundstck flurstck nr lastenden dienstbarkeit auffassung dienstbarkeit sei wegen miachtung be stimmtheitsgebotes wirksam bestellt fall erstrecke dienstbarkeit nachdem beklagte abbaugebiet konkretisiert brigen flchen grundstck dagegen vertritt beklagte meinung vereinbarungen abbauvertrag dezember erlaube dienstbarkeit weitere abbauflchen anspruch nehmen option gegenbe
  620. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist mrz fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge kapitallebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn november genannten policenmodell vvg antragstellung gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen mrz kndigte vn vertrag versicherer zahlte rckkaufswert schreiben mai erklrte vn widerspruch abs satz vvg klage verlangt vn rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts insgesamt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer ordnungsgem ber widerspruchsrecht belehrt vertrag sei gem abs satz vvg jahr zahlung ersten prmie rckwirkend endgltig wirksam geworden hinzu komme vn widerspruchsrecht verzichtet vollzug vertrages begonnen jahr lang weder verbra ucherinformation versicherungsbedingungen angefordert vertragsschluss widersprochen ii revision begrndet anspruch prmienrckzahlung abs satz alt bgb vn berufungsgericht gegebenen begr ndung versagt parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen wide rspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig aa revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn bercksichtigung vorbringens revisionserwiderung ordnungsgem abs satz vvg ber widerspruchsrecht policenbegleitschreiben oktober widerspruchsfrist angabe zeiteinheit tage angegeben gegebenenfalls ordnungsgeme widerspruchsbele hrung antrag belehrung zusammenhang bersendung police ersetzten senatsurteil januar iv zr versr vgl bgh urteil juni xi zr njw rn fr fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung gerichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgem ber recht widerspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten einzelnen senatsurteil mai aao rn bb kndigung versicherungsvertrages steht spteren widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlschen widerspruchsrechts beiderseits vollstndiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn cc soweit berufungsgericht verzicht vn iderspruchsrecht angenommen hlt rechtlicher nachprfung stand stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs feststellung verzichtwillens strenge anforde rungen stellen bgh urteil mrz vi zr versr rn verhalten vn htte ausreichender deutlichkeit erkennen lassen mssen widerspruchsrecht verzichtet wobei gebot interessengerechten auslegung beachten erklrung zugrundeliegenden umstnden beso ndere
  621. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klger zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulssig sache bleibt jedoch erfolg frage pflichten einlegung verfassungsbeschwerde beauftragten rechtsanwalts gehrt prfen gehrsrge gem zpo instanz eingelegt worden grundstzliche bedeutung weiteres bejahen hiervon instanzgerichte ausgegangen grundsatzfrage lichte justiziellen grundrechte art gg umkehr beweislast jedenfalls beweiserleichte rungen geboten eigentmer kausalittsnachweis ber ausma wasserverunreinigungen fr schden eigentum verantwortlich wofr weitere amtliche hinweise gibt fhren knnen fr zustand wassers verantwortliche kommune pflichtwidrig unterlassen hierfr erforderlichen messungen durchzufhren bzw dokumentieren kommt ausgangsrechtsstreit bereits gegenstand verfahrens gemacht worden schon verfahren verfassungsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts nrnberg gestellt erstmaligen geltendmachung hierauf gesttzten verfassungsverstoes verfassungsbeschwerde htte grundsatz subsidiaritt entgegengestanden verlangt neben erschpfung rechtsweges sofern bestimmte normauslegung angestrebt verfassungsrechtliche erwgungen begrndbar antrag zulassung rechtsmittels rechtsmittel verletzung verfassungsrecht gesttzt verfassungsversto schon instanzen geltend gemacht bverfge nichtzulassungsbeschwerde trgt bereits verfahren landgericht weiden oberlandesgericht nrnberg geltend gemacht worden umkehr beweislast sei verfassungsrechtlichen grnden geboten beschftigt insoweit entscheidungen landgerichts freiburg oberlandesgerichts karlsruhe regressprozess beklagten anforderungen gerichte beweislast einlegung verfassungsbeschwerde beauftragten beklagten anzulasten verfahren gem zpo durchgefhrt verfahren htte lediglich be reits vorliegender gehrsversto gergt erstmals verfassungsrechtliche argumentation verfahren eingebracht knnen brigen voraussetzungen denen ffentliche versorgungsleistungen geschdigter abnehmer beweislastumkehr berufen wasserversorger untersuchungs dokumentationspflichten nachgekommen rechtsprechung bundesgerichtshofs geklrt bgh urt januar vi zr njw zulassung revision nochmaligen klrung frage bedarf untersuchungs dokumentationspflichten verletzt worden somit voraussetzungen fr beweislastumkehr vorliegen einzelfall prfen kommt hierbei subsumtionsirrtum rechtfertigt zulassung revision nichtzulassungsbeschwerdebegrndung geht davon berufungsgericht voraussetzungen fr annahme beweislastumkehr beweislasterleichterungen gegebenen einzelfall befasst unzufriedenheit klger ergebnis gebotenen verfassungsrechtlichen erwgungen gesttzten entscheidung berufungsgerichts stellt grund dar gehrsverletzung auszugehen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  622. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november stoll amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gmbhg abs satz legitimationswirkung abs satz gmbhg greift eingezogenen geschftsanteilen allein unberechtigte satzungsgeme bernahme versammlungsleitung stellt gmbh relevanten verfahrensmangel dar nichtigkeit anfechtbarkeit smtlicher versammlungsleitung gefassten beschlsse fhrt vielmehr bedarf hierfr fall fr beschlussfassung urschlichen relevanten durchfhrungsfehlers versammlungsleitung bgh urteil november ii zr olg kln lg kln ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr drescher richter wstmann sunder dr bernau richterin grneberg fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember zurckweisung weitergehenden rechtsmittels zurckweisung revision klgers kostenpunkt insoweit aufgehoben beschlsse gesellschafterversammlung beklagten juli uhr uhr tagesordnungspunkten fr nichtig erklrt worden berufung klgers umfang zurckgewiesen kosten rechtsstreits klger beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand klger vater gesellschafter beklagten klger hielt geschftsanteile hhe vater geschftsanteile hhe geschftsanteile hhe stammkapitals geschftsfhrer beklagten klger mrz bertrug vater klgers anteil klger mrz wurde gesellschafterversammlung einziehung geschftsanteile klgers nennbetrag eur sowie eur geschftsanteils vaters nennbetrag eur sowie aufstockung geschftsanteils beschlossen beginn versammlung bevollmchtigte vertreter klgers anteilsbertragung klger geltend gemacht entsprechend genderte notarielle gesellschafterliste mrz vorgelegt allerdings handelsregister aufgenommen erfolgte mrz einziehung anteile sowohl klger vater klage erhoben klage klgers wurden beschlsse ber einziehung geschftsanteils nennbetrag ber aufstockung geschftsanteils fr nichtig erklrt hinsichtlich einziehung geschftsanteils nennbetrag wurde klage abgewiesen klage vaters einziehung geschftsanteils nennbetrag ebenfalls erfolg beide entscheidungen rechtskrftig aufnahme entsprechend aktualisierten gesellschafterliste erfolgte august zuvor fand juli uhr uhr gesellschafterversammlung beklagten statt wider spruch klgers versammlungsleitung bernahm beschlsse folgenden tagesordnungspunkten gefasst wurden top nichtfeststellung jahresabschlusses top thesaurierung gewinns top entlastung geschftsfhrung fr top nichtfeststellung jahresabschlusses top thesaurierung gewinns top entlastung geschftsfhrers top entlastung geschftsfhrers top entlastung geschftsfhrers top bestellung neuen geschftsfhrers top abschluss beratervertrgen top aufrechterhaltung hausverbots abstimmungen wurden stimmen fr fr fr jeweils stimmen klgers gezhlt beschlsse betreffend eigene entlastung fr jahr tagesordnungspunkte denen jeweils stimme enthielten stimmte stets fr klger stets vorgeschlagenen beschluss stellte jeweils beschlussfassung gem beschlussvorschlag fest auer tagesordnungspunkt feststellung entlastung erteilt wurde klger beantragt beschlsse tagesordnungspunkten fr nichtig erklren hilfsweise nichtigkeit festzustellen landgericht klage abgewiesen berufungsverfahren klger klageerweiternd feststellung beantragt geschftsanteil nr hhe beschluss mrz eingezogen worden sei inhaber geschftsanteile nr hhe nr hhe mehrheitsgesellschafter beklagten sei berufungsgericht beschlsse tagesordnungspunkten urteil dezember fr nichtig erklrt klage brigen top abgewiesen begrndung ausgefhrt stimme anteil stammkapitals jeweils ausschlag fr mehrheit gegeben klger inhaber anteils legitimiert sei materiell rechtlich ber anteil verfgt rechtskrftigen abschluss vorprozesse bestandskrftiger wirksamer beschluss ber einziehung geschftsanteils nr nennbetrag vorliege formell sei hinsichtlich eingezogenen geschftsanteils legitimiert legitimationswirkung abs satz gmbhg fall einziehung greife demnach fehlerhafte bercksichtigung gesellschafterstimmen sei urschlich fr beschlsse tagesordnungspunkten stimmverbote klgers gem bzw analog abs gmbhg insoweit ersichtlich seien gelte insbesonde
  623. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja kunststoffbgel patg gebrmg vorstellen schutzrechtsverletzenden gegenstandes zweck aufnahme listung handelsunternehmens handelsunternehmen gerichtetes anbieten sinne patg gebrmg listung lieferanten handelsunternehmens veranlasst gegenstnde nachzufragen fr lieferungen insbesondere verkaufshuser handelsunternehmens deutschland verwenden patg abs gebrmg abs schadensersatzpflicht fr benutzungsform anbietens umfasst schaden schutzrechtsinhaber infolge schutzrechtsverletzenden lieferungen dritter entsteht schutzrechtsverletzende angebotshandlung adquat zurechenbar verursacht worden bgh urt mai zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober urteilsspruch iii erster absatz aufgehoben umfang aufhebung rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen kostenentscheidung bleibt schlussurteil berufungsgerichts vorbehalten rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin deutschen gebrauchsmusters klagegebrauchsmuster wschebgel kunststoff betrifft nachdem klagegebrauchsmuster zeitablauf februar erloschen begehrt beklagte rechnungslegung verurteilen pflicht schadensersatz festzustellen schutzanspruch klagegebrauchsmusters lschungsverfahren bundespatentgericht fr schutzfhig erachteten fassung lautet wschebgel kunststoff insbesondere polystyrol querschnitt doppel frmig vertikale stegwand obergurt untergurt aufweist bgelenden aufnahme bundes unterhosen unten gerichtete klemmen angeordnet je wesentlichen starren widerlagerteil einstckig verbundenen federnden zunge zusammensetzen wobei spalt widerlagerteil zunge leichten einfhren einzuklemmenden wscheteils trichterartig erweitert federnde zunge widerlagerteil ber wesentlichen freiliegenden spalt unterbrochenen kunststoffring verbunden querschnitt mindestens vorzugsweise grer querschnitt ober untergurtes wschebgels zunge vorspannung widerlagerteil drckt beklagte gehrt weltweit ttigen gruppe stellt wschebgel her vertreibt beklagte stellte dezember bgel xxx hinweis textilhandelsunternehmen daraufhin ausschlielicher bezugsquelle listung aufgenommen wurde beliefern knnen mssen wschehersteller ware gelistete bgel hngen wschehersteller fragen deshalb jeweiligen regionalen markt ttigen bgelherstel lern entsprechende bgel beklagte vorgetragen bgel xxx sei schwedischen aktiebolag entwickelt patent angemeldet worden woraufhin konstruktion herstellungsknow how jeweiligen unternehmen gruppe vermittelt wurden klgerin macht geltend beklagte whrend schutzdauer klagegebrauchsmusters wschebgel hergestellt vertrieben lehre klagegebrauchsmusters gebrauch machten zunchst anlage berreichten bgel verwiesen landgericht antrge rechnungslegung feststellung schadenersatzpflicht antragsgem erkannt berufung beklagten klgerin ziel angeschlossen verurteilung beklagten rechnungslegung schadensersatz vielzahl weiterer nher bezeichneter vorgelegter wschebgel erstrecken klgerin vorgetragen wschebgel recycling mll deutscher verkaufshuser sommer herbst gefunden beklagte eingerumt wschebgel typenbezeichnung xxx linken unteren nase sogenannten formnest nummern aufweisen stammen klgerin vorgetragen angegriffenen bgel formnestern seien srl italien hergestellt worden dieje nigen formnestern ltd hongkong diejenigen formnestern nehmerin indonesien lizenz nachdem klgerin klage beim landgericht dsseldorf eingereicht beklagte dezember gegenber freistellungserklrung fr wegen verletzung klagegebrauchsmusters erhobene ansprche abgegeben bestrittenem vortrag beklagten freistellungserklrung hergestellte klage angegriffene bgel beziehen angefochtene teilurteil berufungsgericht klage hinsichtlich wschebgel formnest stattgegeben entscheidung ber ansprche hinsichtlich beklagten hergestellten wschebgel formnestern schlussurteil vorbehalten ansprche klgerin wegen wschebgeln formneste
  624. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz kosten klgerin unzulssig verworfen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert klgerin revision geltend machenden beschwer bersteigt gem nr satz egzpo fassung gesetzes erleichterung umsetzung grundbuchamtsreform baden wrttemberg sowie nderung gesetzes betreffend einfhrung zivilprozessordnung wohnungseigentumsgesetzes dezember bgbl zpo fassung gesetzes reform zivilprozesses juli bgbl einschlielich dezember magabe anzuwenden beschwerde nichtzulassung revision berufungsgericht zulssig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt vorliegend fall nichtzulassungsbeschwerde unabhngig hiervon deshalb unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz zpo unterzeichnet worden kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  625. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts weiden opf oktober soweit angeklagten betrifft schuldspruch hinsichtlich tat urteilsgrnde zugrunde liegenden feststellungen gesamtstrafausspruch ausspruch ber dauer vorwegvollzugs aufgehoben abs stpo weitergehende revision unbegrndet verworfen abs stpo umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge drei tatmehrheitlichen fllen sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt vorwegvollzug zwei jahren drei monaten angeordnet hiergegen wendet angeklagte sachrge gesttzten revision beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet fall urteilsgrnde hlt annahme tterschaftlich begangener einfuhr betubungsmitteln geringer menge rechtlicher nachprfung stand landgericht zutreffend davon ausgegangen tatbestand einfuhr eigenhndigen transport betubungsmittels ber grenze erfordert mittter einfuhr sinne abs stgb beteiligter deshalb rauschgift person inland verbracht voraussetzung dafr geltenden landgericht zugrunde gelegten grundstzen allgemeinen strafrechts tatbegehung objektiv frdernder beitrag teil ttigkeit darstellt handlungen ergnzung eigenen tatanteils erscheinen lsst bgh beschlsse mai str stv september str nstz gegeben tatrichter grundlage umfassend wertenden betrachtung festzustellen besonderer bedeutung dabei grad eigenen interesses tater folg einfluss vorbereitung tat tatplanung umfang tatbeteiligung teilhabe tatherrschaft jedenfalls wille durchfhrung ausgang tat mageblich willen betreffenden abhngen dabei entscheidender bezugspunkt merkmalen einfuhrvorgang bgh beschluss mai str stv weber btmg aufl rn mwn ausschlaggebende bedeutung dabei indes interesse beschaffenden betubungsmittelmenge handel treibenden gelingen einfuhrvorgangs zukommen falle gewinnt insbesondere tatherrschaft einfuhr wille hierzu gewicht bgh aao weber aao rn bloes veranlassen beschaffungsfahrt einfluss deren durchfhrung gengt dagegen bgh aao beschluss februar str stv mwn ausgehend grundstzen wertung landgerichts angeklagte sei fall urteilsgrnde tterschaftlichen einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig bestand feststellungen einfuhr fall urteilsgrnde beschrnken darauf angeklagte rauschgift bislang unbekannten person liefern lassen entsprechend landgericht wertung tterschaftliche begehung allein darauf gesttzt fahrt veranlassung beiwohnenden angeklagten zurckzufhren sei magebliches interesse verbringung drogen deutschland einfluss fahrt landgericht hingegen festgestellt gilt jedoch fall urteilsgrnde landgericht tterschaft einfluss angeklagten einfuhrvorgang sttzt angeklagte rauschgift tschechischen republik transportfahrzeug versteckt senat vorliegenden fall ausschlieen angeklagte vorwurf anstiftung einfuhr htte verteidigen knnen scheidet umstellung schuldspruchs schon grund neuen tatgericht widerspruchsfreie feststellungen ermglichen hebt zugrunde liegenden feststellungen schuldspruch aufhebung schuldspruchs fall urteilsgrnde zieht aufhebung sowohl gesamtstrafausspruchs anordnung dauer vorwegvollzugs raum jger fischer cirener br'],['Soon']]
  626. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziffer antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn september strafausspruch sowie hinsichtlich anordnung ber vorwegvollzug aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen waffen begangenen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren acht monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt erkannten freiheitsstrafe zehn monate maregel vollziehen einziehungsentscheidung getroffen rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten beschluss formel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet abs stpo sachrge veranlasste umfassende berprfung angefochtenen urteils hinblick schuldspruch unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sowie einziehungsentscheidung angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben hingegen strafausspruch anordnung vorwegvollzugs bestand landgericht strafrahmenwahl bercksichtigung strafmildernden strafschrfenden faktoren rechtsfehlerfrei festgestellt zunchst regelstrafrahmen abs btmg angemessen erachtet zustzlicher bercksichtigung aufklrungshilfe angeklagten btmg sonstigen strafzumessungserwgungen minder schweren fall sinne abs btmg angenommen landgericht blick sperrwirkung abs btmg angesichts umfangs drogengeschfts ablehnung minder schweren falles abs btmg strafzumessung engeren sinn strafrahmen zehn jahren freiheitsstrafe grunde gelegt begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken beim unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln steht qualifikationstatbestand bewaffneten handeltreibens abs nr btmg gesetzeskonkurrenz grundtatbestand abs btmg sowie weiteren qualifikationstatbestnden abs abs btmg bgh urteil februar str njw lk stgb rissing van saan aufl vorbemerkung ff rn gesetzeskonkurrenz entfaltet ebenso tateinheit gem abs satz stgb zurcktretende delikt vermeidung wertungswidersprchen sperrwirkung hinsichtlich mindeststrafe st rspr vgl bgh urteil april str bghst urteil februar str aao lk stgb rissing van saan aao fr verdrngenden verdrngten strafgesetz vergleichenden mindeststrafen gilt ermittlung gerechten strafe geht konkrete betrachtung jeweils vorliegende spezialgesetzliche allgemeinen teil strafgesetzbuches vorgesehene strafmilderungsgrnde bercksichtigen schnke schrder sternberg lieben bosch stgb aufl rn mastben landgericht strafrahmenbestimmung bedacht fr strafrahmen abs btmg angesichts abgelehnten minder schweren falles abs btmg verbrauchten vertypten strafmilderungsgrundes satz nr btmg strafrahmenmilderung abs nr stgb betracht gekommen wre folge gemilderte mindestgrenze abs btmg drei monaten freiheitsstrafe sperrwirkung fr mindeststrafe abs btmg ausgelst htte bgh beschluss august str strafo senat ausschlieen zumessung freiheitsstrafe rechtsfehler beruht strafkammer aufklrungshilfe angeklagten magebliche bedeutung beigemessen vertypten strafmilderungsgrund annahme minder schweren falles abs btmg gerechtfertigt urteilsgrnden gesamtzusammenhang erwgungen entnehmen ausschlieen strafkammer bercksichtigung aufgezeigten ge sichtspunkte ermittlung kombinationsstrafrahmens fr abs btmg strafrahmenverschiebung betracht gezogen htte innerhalb mageblichen strafrahmens abs btmg sechs monaten zehn jahren niedrigeren freiheitsstrafe gelangt wre aufhebung strafausspruchs entzieht anordnung vorwegvollzugs grundlage aufhebung urteilsfeststellungen bedarf aufgezeigten wertungsfehler neue tatgericht strafrahmenwahl strafzumessung grundlage bislang getroffenen feststellungen vorzunehmen ergnzende feststellungen neue tatrichter treffen soweit widerspruch bisherigen feststellungen treten schfer krehl grube bartel schmidt'],['Soon']]
  627. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser cierniak januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld april kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte zeit januar mrz vorlufiger zustimmungsvorbehalt ausgestatteter verwalter verfahren erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin acht verschiedenen standorten farben tapeten teppichen gardinen werkzeugen handelte bodenbelge verlegte whrend erffnungsverfahrens wurde betrieb fortgefhrt weitere beteiligte beantragt vergtung vorlufiger insolvenzverwalter zuzglich auslagenersatz umsatzsteuer festzusetzen berechnungsgrundlage wert verwalteten vermgens angegeben darin enthalten fr warenbestand insolvenzgericht antrag entsprochen sofortige beschwerde schuldnerin landgericht beschluss april vergtung herabgesetzt warenbestand bercksichtigen sei rechtsbeschwerde erstrebt weitere beteiligte aufhebung beschwerdeentscheidung ii rechtsmittel statthaft abs satz inso abs satz nr zpo jedoch unzulssig abs zpo weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts begrndung auffassung warenbestand berechnungsgrundlage einzustellen beschwerdegericht darauf hingewiesen weitere beteiligte entgegen abs insvv hinreichend dargelegt umfang warenbestand ende erffnungsverfahrens gehabt lediglich letzte inventur schuldnerin berufen dezember warenbestand ungefhr ausgewiesen wovon teil wert ca stammsitz eingelagert sei grund betriebswirtschaftlichen auswertung behauptet gesamte bestand sei mrz vorhanden tatschlich seien anfang april wert rund eingelagert brigen geschehen sei weitere beteiligte angeben knnen komme hinzu ersichtlich sei umfang warenbestand absonderungsrechte bestnden nennenswerten ttigkeiten weitere beteiligte insoweit entfaltet entgegen ansicht rechtsbeschwerde gibt vorliegende fall senat veranlassung leitlinien fr auslegung abs insvv aufzustellen insbesondere braucht allgemein entschieden vorlufige insolvenzverwalter berechnungsgrundlage vergtung aufzunehmenden warenbestand weise darlegen ergebnis letzten inventur ausgeht fortgefhrten buchhaltung warenzugnge abgnge rechnerisch ermittelt jedenfalls bekannten tatsachen rechnerischen ergebnis annhernd einklang bringen lassen verfahren untauglich verhlt weiteren beteiligten auftrag gegebene untersuchung fr anfang april ergeben wert ca vorhanden weitere beteiligte fhrt darauf zurck entweder vorangegangene inventur bchern ausgewiesene ergebnis gehabt knne geschftsfhrer schuldnerin spter heimlich weggeschafft htten auffassung weiteren beteiligten mglich warenbestand ende jahres weit unterhalb dafr angesetzten wertes gelegen fehlt grundlage fr darauf aufbauenden berechnungen nichtbercksichtigung warenbestandes beschwerdegericht somit rechtsbeschwerdegericht korrigieren kommt frage umfang hieran absonderungsrechte bestanden weitere beteiligte erheblichem mae befasst weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen ag bielefeld entscheidung lg bielefeld entscheidung'],['Soon']]
  628. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bayreuth dezember ausspruch ber verfall zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hinsichtlich geldbetrags euro verfall angeordnet angeklagte wendet materiellen sachrge urteil rechtsmittel ausspruch ber verfall erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht festgestellt angeklagte zeitraum sommer mrz fllen metamphetamin geringer menge handel getrieben wobei fllen jeweils gramm fall gramm handelte angeklagte seit vielen jahren sozialleistungen lebt ber keinerlei vermgen verurteilung zugrunde liegenden rauschgiftgeschften verfgt feststellungen kammer verkufen mindestens euro erlst weshalb kammer insoweit verfall angeordnet ausspruch landgerichts ber anordnung verfalls bestand strafkammer festgestellt fr verfallen erklrte geldbetrag euro mehr beim angeklagten vorhanden daher strafkammer gem abs satz stgb gehalten prfen verfallsanordnung abgesehen vgl bghst derartige ermessensentscheidung strafkammer erkennbar vorgenommen anwendung vorschrift schied angesichts tatsache angeklagte ber einknfte verkauf mehr verfgt brigen vermgenslos sowie angesichts langjhrigen erwerbslosigkeit fortgeschrittenen alters voraussichtlich sozialleistungen bersteigenden einknfte mehr vorneherein bedarf daher neuer verhandlung entscheidung gegebenenfalls hhe euro reichender betrag fr verfallen erklrt fr fall neue tatrichter anwendung stgb gelangt darauf hingewiesen vorliegenden fall straftat erlangte verkaufserls mehr vorhanden gem stgb verfall wertersatz anzuordnen wahl rothfu radtke graf zeng'],['Soon']]
  629. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen verabredung ungenehmigten vermittlung vertrages ber erwerb kriegswaffen revision angeklagten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz mrz soweit angeklagten betrifft jeweiligen strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten angeklagten nichtrevidierenden jeweils wegen verabredung ungenehmigten vermitt lung vertrages ber erwerb kriegswaffen freiheitsstrafe jahr drei monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt verfahrensbeanstandungen rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten zugunsten angeklagten gem stpo entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen rechtsmittel angeklagten unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrgen bleiben generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt erfolglos sachrge fhrt aufhebung strafausspruchs zugehrigen feststellungen wohingegen schuldspruch bestand landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bemhten angeklagten juni januar einvernehmen miteinander waffengeschft vermitteln mindestens ungarn befindliche kampfflugzeuge typs mig irak geliefert sollten vertragsverhandlungen handelten kuferseite fr irakische regierung erscheinung trat verantwortliche zweier firmen sitz bagdad moskau verkuferseite vertreter bosnischen firma spter ungarischen firma beteiligt angeklagten mail verkehr verhandlungsparteien eingebunden angeklagte hielt auerdem mndlichen kontakt verkuferseite ansprechpartner mittelsmann fr whrend angeklagte kontakt kuferseite pflegte vertreter fr handelte angeklagten versprachen erhebliche provisionszahlung september kam stetige mitwirkung angeklagten entwurf vorvertrages ber verkauf nunmehr kampfflugzeugen typs mig nebst zubehr preis mio usd vorvertrag wurde allerdings geschlossen beabsichtigte geschft kapitalbeschaffungsschwierigkeiten kuferseite scheiterte blieben bemhungen angeklagten letztlich erfolglos feststellungen rechtfertigen verurteilung wegen verabredung ungenehmigten vermittlung vertrages ber erwerb kriegswaffen abs abs nr kwkg abs stgb nheren ausfhrungen bedarf folgendem zutreffend landgericht davon ausgegangen handlungen angeklagten vermittlung auslandsgeschfts ber kriegswaffen zielten versuchsstadium erreicht lag bindendes vertragsangebot ber lieferung wesentlichen fr vertragsschluss notwendigen angaben enthielt vgl bgh urteil juni str nstz beschluss februar str bghr kwkg abs nr versuch ebenso rechtsfehlerfrei landgericht vorgenommene beurteilung angeklagten sinne abs stgb verabredeten verbrechen begehen zumindest stillschweigender bereinkunft unbedingten entschluss gefasst mittter abs stgb wesentlichen grundzgen bereits konkretisierten kaufvertrag ber kampfflugzeuge vermitteln vgl hierzu bgh urteile juni str aao november str bghr kwkg abs nr vermitteln olg dsseldorf beschluss oktober iii ws nstz mkostgb heinrich aufl kwkg rn entschluss mittterschaftlichen tatbegehung steht entgegen feststellungen angeklagte ger verkufer zuzuordnen whrend angeklagte mehr laim lager kufer stand fr betubungsmittelhandel rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt zusammenwirken veruerers erwerbers mittterschaft selbstn dige tterschaft darstellt beurteilung darin begrndet beide geschftspartner gegenberstehen gegenstzliche interessen verfolgen gemeinsames ttigwerden allein art deliktsverwirklichung vorgegeben vgl bgh beschluss juli ars njw urteil september str nstz beschlsse mrz str bghr stgb abs teilnahme juli str strafo beurteilende fallkonstellation rechtsgedanke indes bertragen beiden angeklagten verfolgten gerade gegenstzlichen interessen vielmehr gemeinschaftliches handeln gleichlaufenden provisionsinteresse bestimmt stand provision mio usd raum angeklagten weiteren verkuferseite ttigen beteiligten aufgeteilt ua weiteren urteilsgrnden hinreichend sicher e
  630. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat april kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsche post ag weltweit grten brief paket transport kurierdienstleistungsunternehmen inhaberin prioritt februar aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen wortmarke nr post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften schutz geniet weiterhin inhaberin zahlreicher marken bestandteil post gebildet rechnet wortmarke nr deutsche post prioritt august fr dienstleistungen transportwesen briefdienst frachtdienst kurierdienstleistungen sowie telekommunikation eingetragen zugunsten klgerin zudem wortmarke nr dp prioritt januar eingetragen fr transport befrderung gtern paketen postgut pckchen sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten einsammeln weiterleiten ausliefern vorgenannten sendungen briefdienst frachtdienst kurierdienstleistungen weiterhin fr klgerin wort wort bildmarken wortbestandteilen euro euromail fr transportwesen briefdienst frachtdienst kurierdienstleistungen eingetragen beklagte ep europost ag co kg firmierte transport logistik telekommunikationssektor ttiges unternehmen beklagte persnlich haftende gesellschafterin beklagten firmierte frher ep europost ag beklagte inhaberin januar angemeldeten fr klageantrag angefhrten dienstleistungen eingetragenen wortmarke nr ep europost februar angemeldeten fr klageantrag wiedergegebenen dienstleistungen eingetragenen wortmarke nr ep europost economy post april angemeldeten fr klageantrag angefhrten dienstleistungen eingetragenen wort bildmarke ep europost klgerin geltend gemacht marken unternehmens kennzeichen wrden verwendung kennzeichen beklagten verletzt soweit fr revisionsinstanz bedeutung bean tragt beklagte verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zeichen ep europost fr dienstleistungen briefksten metall computergerte netze gespeicherte computerprogramme elektronische vorrichtungen fr netzdienste fr abrechnung frankierung postsendungen elektronischem frankierungskontrollgerte frankiermaschinen briefmarken briefksten weder metall mauerwerk telekommunikation geschtzte signalbertragung ausknfte bezug telekommunikation elektronische bertragung nachrichten informationen gesicherte transporte transport lagerwesen post versandwesen nmlich zustellung auslieferung briefen paketen verpackung anmietung auftrag fr rechnung dritter sowie vermietung transportmitteln ausknfte bezug transport befrderung lagerung verpackung kurierdienste fachliche betreuung beratung forschung entwicklung bezug telekommunikation transport befrderung lagerung verpackung erstellen programmen fr datenverarbeitung umwandlung datenelementen elektronische dokumente zeichen ep europost economy post fr dienstleistungen briefksten metall computergerte programme gespeicherte computerprogramme elektronische apparate instrumente soweit klasse enthalten insbesondere apparate instrumente leiten schalten umwandeln speichern regeln kontrollieren elektrizitt gerte aufzeichnung bertragung wiedergabe ton bild cd player insbesondere fr cd roms chips integrierte schaltkreise kodierer datenverarbeitung diskettenlaufwerke telefon telegrafendrhte drucker fr computer ton bildempfangsgerte entstrgerte fr elektrizitt fernschreiber fernsehapparate fernsprechapparate elektrodynamische signal fernsteuergerte filmkameras frankierungskontrollgerte funksprechgerte funktelegrafiegerte elektro koaxialkabel elektrische schaltg
  631. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitze nde richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist august fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmerin folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc kzahlung geleisteter versicherungsbeitrge rentenversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn november genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen vn erhielt versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag sowie anschreiben belehrung ber widerspruchsrecht gem abs satz vvg enthielt schreiben januar erklrte widerspruch gem vvg hilfsweise kndigung vertrages versicherer akzeptierte kndigung zahlte rckkaufswert klage verlangt vn rckzahlung vertrag eleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ordnungsgem belehrt worden sei vvg lebensversicherungsrichtlinien europischen union vereinbar sei landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision ve rfolgt vn klagebegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer vn inhaltlich hinreichend deutlich ber widerspruchsrecht belehrt belehrung sei drucktechnisch ordnungsgem vn htte daher widerspruchsrecht innerhalb tagen zugang unte rlagen ausben mssen abs satz abs satz vvg stehe einklang europischem recht ii revision begrndet anspruch prmienrckzahlung abs satz alt bgb vn berufungsgericht gegebenen begrndung versagt parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen wide rspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig aa entgegen ansicht berufungsgerichts belehrte versicherer vn ordnungsgem sinne abs satz vvg ber widerspruchsrecht widerspruchsbelehrung mageblichen policenbegleitschreiben gengt inhaltlichen anforderungen fristbeginn berlassung unterlagen knpft fehlt eindeutige benennung abs satz vvg fristauslsenden unterlagen danach beginnt lauf frist erst versicherungsnehmer vers cherungsschein unterlagen abs vvg vollstndig vorliegen unterlagen gehren versicherungsbedingungen verbraucherinformation vag benannt entgegen ansicht berufungsgerichts ergibt fr vn einbeziehung gesamtinhaltes policenbegleitschreibens unterlagen berlassen worden mssen widerspruchsfrist gang gesetzt nirgends aufgefhrt insoweit unterscheidet streitfall konstellationen entscheidungen verfahren iv zr iv zr zugrunde lagen fr fall ordnungsmen widerspruchsbelehrung bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung erichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten drit ten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgem ber recht wi derspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten bb hilfsweise kndigung versicherungsvertrages steht widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlschen widerspruchsrechts beiderseits vollstndiger
  632. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin dr zina richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil landgerichts mnchen dezember verbindung beschluss oberlandesgerichts mnchen juni einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde beklagte urteil landgerichts dezember rumung herausgabe brorumen verurteilt worden beschluss bezeichnetem ergnzungsurteil landgericht april gehrsrge beklagten stattgegeben tatbestand urteils dezember beklagten gestellten antrag zpo ergnzt entscheidungsgrnden abgewiesen beklagte ersetzenden nachteil vollstreckung dargetan berufungsgericht beide entscheidungen eingelegten berufungen verbunden rumungsurteil gerichtete berufung beklagten beschluss abs zpo zurckgewiesen beschluss urteil landgerichts fr vorlufig vollstreckbar erklrt beklagten nachgelassen zwangsvollstreckung si cherheitsleistung hhe abzuwenden sofern klger vollstreckung sicherheit gleicher hhe leistet einlegung nichtzulassungsbeschwerde beantragt beklagte innerhalb verlngerter begrndungsfrist zwangsvollstreckung landgerichtlichen urteil verbindung berufungsbeschluss einstweilen einzustellen begrndung trgt rumungsvollstreckung fr mehr auszugleichende nachteile folge nutze rume betriebssttte wre fall rumung gezwungen betrieb einzustellen wodurch geschaffenen arbeitspltze gefhrdet wrden sei rumliche nhe kunden angewiesen sei mglich angemieteten rume untergeschoss gebudes ersatzweise nutzen verschulden klgers fertig gestellt seien ii einstellungsantrag beklagten begrndet revision fr vorlufig vollstreckbar erklrtes urteil eingelegt ordnet revisionsgericht antrag zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt vollstreckung schuldner ersetzenden nachteil bringen wrde berwiegendes interesse glubigers entgegensteht abs zpo verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde gilt entsprechend abs satz zpo stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt einstellung betracht schuldner versumt berufungsrechtszug vollstreckungsschutzantrag gem zpo stellen obwohl antrag mglich zumutbar wre senatsbeschlsse april xii zr famrz rn juni xii zr njw rr rn september xii zr njw rr voraussetzungen fr einstellung zwangsvollstreckung fehlt beklagte berufungsrechtszug beantragt ausspruch vorlufigen vollstreckbarkeit urteil landgerichts dahin abzundern zwangsvollstreckung hinsichtlich rumungsanspruchs sicherheitsleistung einstweilen eingestellt antrag berufungsgericht gem zpo abgelehnt antrag fr dauer berufungsverfahrens gilt ber erlass berufungsurteils hinaus wirkt ersetzt jedoch erforderlichen antrag zpo dahin berufungsgericht beklagten entscheidung vollstreckungsschutz gewhren vgl senatsbeschlsse september xii zr njw rr april xii zr gut september xii zr grundeigentum antrag zpo beklagte berufungsinstanz gestellt einstellungsantrag rahmen berufung ergnzungsurteil zielte allein einstellung zwangsvollstreckung rumungstitel landgerichts fr dauer berufungsverfahrens dafr spricht neben ausdrcklichen begrndung beklagte entscheidung abs zpo beantragt korrektur vorinstanzlichen fehlerhaften entscheidung zweitinstanzlichen sachentscheidung ermglicht zller herget zpo aufl rn wieczorek schtze hess zpo aufl rn ff stein jonas mnzberg zpo aufl rn beklagten besonderen grnden unmglich berufungsverfahren vollstreckungsschutzantrag stellen antrag zpo sachantrag ebenso berufungsantrge gem zpo mndlichen verhandlung gestellt senatsbeschluss oktober xii zr famrz verfahren berufungsgericht berufung mndliche verhandlung beschluss abs zpo zurckweist fr anwendung zpo raum rein schriftlichen verfahren antrge bereits einreichung schriftsatzes wirksam gestellt hk zpo saenger aufl rn musielak huber zpo aufl rn aufgrund hinweises berufungsgerichts beabsichtigte berufungszurckweisung beschluss abs zpo konnte beklagte darauf einstellen voraussichtlich gelegenheit bestehen etwaigen vollstreckungsschutzantrag mndlichen verhandlung stellen grnde weshalb mglich zumutbar stellung schriftstzlichen schutzantrages rechnung tragen dargelegt vgl bgh beschluss mrz zr njw rn abges
  633. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge revision angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal august soweit mitangeklagten betrifft urteilsformel dahin przisiert sichergestellten heroin eingezogen aufgehoben soweit betrag wertersatz beiden angeklagten gesamtschuldnerisch eingezogen wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge fllen schuldig gesprochen geklagten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren revidierenden mitangeklagten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt auerdem sichergestellten betubungsmittel sowie betrag wertersatz beiden angeklagten gesamtschuldnerisch eingezogen urteil wendet angeklagte sachrge rechtsmittel lediglich beschluformel ersichtlichen umfang erfolg schuld strafausspruch begegnet rechtlichen bedenken insoweit erweist revision antragsschrift generalbundesanwalts januar dargelegten grnden unbegrndet sinne abs stpo dagegen bedarf einziehung betubungsmitteln przisierung hlt wertersatzeinziehung sachlichrechtlichen nachprfung stand landgericht ausspruch ber einziehung sichergestellten betubungsmittel grundlage stgb abs btmg bgh nstz rr rnnau vermgensabschpfung praxis rdn einzuziehenden gegenstnde gengend genau bezeichnet vgl trndle fischer stgb aufl rdn weber btmg aufl rdn einziehung betubungsmitteln gehrt angabe art menge einzuziehenden rauschgifts senat bezeichnung nachholen urteilsgrnde erforderlichen angaben enthalten vgl bghr btmg beziehungsgegenstand anordnung gesamtschuldnerischen einziehung betrags bestand betubungsmittelgeschften erzielter erls unterliegt einziehung stgb dementsprechend stgb landgericht entscheidung gesttzt anwendbar handelt weder tatmittel tat hervorgebrachten gegenstand vgl bghr btmg geld obgleich feststellungen voraussetzungen verfallsanordnung stgb hinreichend entnehmen senat urteilsformel dahingehend abndern verfall wertersatz hhe angeordnet ausweislich urteilsgrnde angeklagten einnahmen heroinverkufen lebensunterhalt sowie lohn sonstige kosten gemeinsam betriebenen tatzeit notleidenden firma bestritten bedarf deshalb tatrichterlicher prfung verfallsanordnung fr angeklagten unbillige hrte sinne abs satz stgb bedeuten wrde ausbung abs satz stgb eingerumten ermessens verfall ganz teilweise abgesehen vgl bghr stgb hrte derartige ermessensentscheidung strafkammer bislang vorgenommen brigen bersehen fllen verkauf jeweils heroin gekommen anordnung deshalb berhhten erls zugrunde gelegt sache bedarf daher umfang aufhebung gem stpo revidierenden angeklagten erstrecken erneuten verhandlung entscheidung tolksdorf miebach wink ler pfister becker'],['Soon']]
  634. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision deutschland inc co ohg urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben sache fortsetzung verfahrens inc berufungsgericht zurckverwiesen entscheidung ber kosten revision bertragen rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherer gmbh mnchen nimmt beklagte deutschland inc sitz folgenden inc abgetretenem bergegangenem recht wegen verlustes transportgut schadensersatz anspruch landgericht zahlung dm nebst zinsen gerichteten klage ausnahme geringen teils zinsen stattgegeben dagegen rechtsanwlte inc ersten rechtszug vertreten namens adresse inc geschftsansssigen deutschland inc co ohg folgenden ohg berufung eingelegt berufungsgericht berufung ohg unzulssig verworfen hiergegen richtet revision ohg aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht erstrebt klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht berufung unzulssig angesehen angefochtene urteil beschwerten ohg eingelegt worden sei hierzu ausgefhrt berufung fhrende ohg vorgetragen beklagte inc identisch persnlich haftenden gesellschafterinnen sei weshalb weder bloe firmennderung rechtsnachfolge umwandlung vorliege ebensowenig liege eigenen vortrag berufungsklgerin lediglich umstnden insbesondere berufungsschrift beigefgten urteil erster instanz entnehmende versehentliche falschbezeichnung berufung fhrenden partei berufungsklgerin schlielich angesprochene mglichkeit gewillkrten parteiwechsels zweiten instanz setzte zulssige berufung auerdem zustimmung gegners voraus vorliegenden fall seien beide voraussetzungen erfllt ii hiergegen gerichtete revision gem zpo statthaft brigen zulssig revision fhrende ohg gem darlegungen nachfolgender ziffer iii entgegen auffassung berufungsgerichts tatschlich berufungsklgerin steht entgegen ohg berufungsurteil allerdings formell beschwert beklagten partei jedoch sachantrge stellt materielle beschwer mageblich fr reicht nachteilige rechtskraftfhige inhalt angefochtenen entscheidung streitfall spruch berufung ohg unzulssig sei kosten berufungsverfahrens tragen bgh urt iv zr njw reichold thomas putzo zpo aufl vorbem rdn iii revision ohg sache erfolg oberlandesgericht berufungsurteil unrecht davon ausgegangen verfahren landgericht unterlegene inc urteil erster instanz beschwerte ohg berufungsklgerin sei stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes gehrt notwendigen inhalt berufungsschrift neben abs zpo ausdrcklich normierten voraussetzungen weiterhin angabe fr wen wen rechtsmittel eingelegt dabei mssen berufung neuer verfahrensabschnitt dahin sache befaten gericht erffnet grnden rechtssicherheit erzielung geordneten verfahrensablaufs parteien rechtsmittelverfahrens insbesondere person rechtsmittelfhrers verstndiger wrdigung gesamten vorgangs rechtsmitteleinlegung ablauf berufungsfrist fr berufungsgericht gegner zweifel ausschlieenden weise erkennbar bghz ff bgh beschl iii zb njw beschl vi zb njw beschl vii zb njw beschl vi zb njw rr jeweils bedeutet jedoch erforderliche klarheit ber person berufungsklgers ausschlielich ausdrckliche bezeichnung erzielen wre wege auslegung berufungsschrift etwa vorliegenden unterlagen gewonnen bgh njw danach streitfall mageblichen zeitpunkt ablaufs berufungsfrist berufungsgericht damaligen zeit berufungsschrift beigefgte urteil landgerichts vorlagen anla zweifeln inc berufungsklgerin stand entgegen berufungsschrift ohg angabe inc abweichenden gesetzlichen vertretung bezeichnet bercksichtigung nmlich ohg berufungsschrift beklagte berufungsklgerin bezeichnet beigefgten urteil landgerichts inc zweifelsfrei beklagte ausgewiesen konnten fr berufungsgericht klgerin deren damaliger sicht vernnftigen zweifel daran bestehen ohg berufungseinlegung versehentlich anstelle brigen anschrift geschftsansssigen inc berufungsklgerin benannt worden vorstehend
  635. [['bundesgerichtshof beschluss iii za april prozesskostenhilfeverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters reiter beschlossen ablehnungsgesuch antragstellers april unzulssig verworfen anhrungsrge antragstellers senatsbeschluss mrz kosten zurckgewiesen grnde beschluss mrz senat antrag antragstellers februar bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts januar mangels hinreichender erfolgsaussicht zurckgewiesen dagegen antragsteller schriftsatz april gehrsrge erhoben darber hinaus schriftsatz april beschluss senats mrz beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii ablehnungsgesuch unzulssig anhrungsrge begrndet htte gegenvorstellung erfolg ablehnungsgesuch abs zpo unzulssig richtet unterschiedslos smtliche senatsbeschluss mrz beteiligten richter besorgnis befangenheit konkreten angegriffenen senatsentscheidung enthaltenen anhaltspunkten vgl bgh beschluss oktober zr njw rr rn mwn persnlichen beziehungen richter beteiligten streitsache hergeleitet vgl senatsbeschluss august iii zr beckrs rn bgh beschluss april anwz beckrs rn mwn antragsteller beschrnkt allgemeine rechtsausfhrungen auffassung unrichtigen senatsbeschluss macht angeblich daraus folgenden versto grundgesetzlich garantierten rechte geltend ernsthafte umstnde besorgnis befangenheit abgelehnten richter rechtfertigen knnten weder substantiiert vorgetragen erkennbar substanzlosigkeit ablehnungsgesuchs dadurch besttigt antragsteller zahlreichen weiteren beim senat anhngigen verfahren obwohl vorliegenden fall zusammenhang stehen wesentlichen gleichlautende anhrungsrgen ablehnungsgesuche eingereicht ablehnungsgesuch unzulssig senat hierber besetzung abgelehnten richtern entscheiden senatsbeschluss aao bgh beschluss april aao anhrungsrge senatsbeschluss mrz unbegrndet senat angegriffenen entscheidung zugrunde liegenden beratung vorbringen antragstellers vollstndig bercksichtigt jedoch fr durchgreifend erachtet etwaige gegenvorstellung htte anhrungsrge erfolg bundesgerichtshof entscheidung ber rechtsbeschwerden voraussetzungen abs zpo befugt erfllt antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen schlick herrmann seiters wstmann reiter vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  636. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb fr forderung mehrere sicherheiten bestellt worden besteht sicherungsgebern gesamtschuldverhltnis vertragliche vereinbarung ber haftungsquoten entstehen daraus rechte pflichten verhltnis beteiligten sicherungsgebern gehrt sicherheiten grundschuld erstrecken genannten rechte pflichten dritten belastete grundstck erwirbt bgh urteil mrz xi zr olg hamm lg mnster xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr mller dr wassermann fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar aufgehoben berufung beklagten urteil einzelrichters zivilkammer landgerichts mnster dezember zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand klagende stadt nimmt abgetretenem recht beklagten brgschaft anspruch liegt folgender sachverhalt zugrunde beklagte gesellschafter gmbh folgenden bernahm jahre hchstbetragsbrgschaft dm fr ansprche bank gr kontokorrent kreditvertrag neben beklagten verbrgten weitere gesellschafter fr kredit betreibergesellschaft fachklinik vorgesehen investitionsvorhabens grundstck verwirklicht bank gr kndigte kredit jahre verlngerte rckzahlungsfrist jedoch mehrmals nachdem bank inanspruchnahme brgen angedroht bestellte grundstcksverwaltungsgesellschaft fachklinik gmbh damalige eigentmerin genannten grundstcks jahre zustzlichen absicherung grundschuld ber dm jahre drohte nunmehr bank gr firmierende bank gr vollstreckung grundschuld daraufhin schlo klgerin neue eigentmerin belasteten grundstcks dezember bank vereinbarung forderung dm gekndigten kontokorrentkredit klgerin verkaufte forderung nebst dafr bestellten sicherheiten klgerin abtrat lschungsbewilligung fr grundschuld erteilte klgerin verlangt beklagten zahlung dm nebst zinsen beklagte ansicht klgerin knne brgschaft anspruch nehmen ausgleichsanspr che sicherungsgeber zustnden allenfalls knne geringeren haftungsquote anspruch genommen weiteren brgen klgerin haftungsgemeinschaft gebildet landgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen revision erstrebt klgerin zurckweisung berufung beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht klgerin ansprche brgschaft beklagten ergebnis abgesprochen begrndung wesentlichen ausgefhrt abtretung hauptforderung bank sicherungsrechte klgerin bergegangen seien stnde klgerin grundstzlich brgschaftsanspruch beklagten anspruch knne beklagte jedoch ausgleichsanspruch analog bgb entgegensetzen ausgleichsanspruch sei gegeben brgschaft beklagten grundschuld grundstck jedenfalls umfang dm hauptforderung bank gesichert htten brgschaft grundschuld seien gleichstufige sicherungsmittel folge jeweiligen sicherungsgeber einander grundstzlich gesamtschuldner ausgleichspflichtig seien vorliegenden fall sei stillschweigend zustande gekommenen vereinbarung sinne abs bgb dahin auszugehen grundschuld vorrangig sicherheiten haften haftungsquote kopfteilen anteilen ausgeschlossen solle vereinbarung inhalt gehabt letztlich jeweilige grundstckseigentmer grundstck investiert worden sei allein fr investitionszwecken aufgenommenen kredite haften solle ergebe daraus klgerin ursprnglich gegenber treuhandanstalt verpflichtung bernommen grundstck investieren verpflichtung fachklinik gmbh weitergegeben aufgenommenen kredite gedient htten investitionspflicht nachzukommen spreche fr vereinbarung vorrangigen haftung grundschuldbestellers tatsache grundschuld bestellt worden sei bereits drohende inanspruchnahme brgen abzuwenden umstand grundstck erst grundschuldbestellung klgerin bergegangen sei ndere daran ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts klgerin vereinbarung dezember zugleich hauptforderung brgschaftsforderung beklagten erworben bedurfte besonderen bergang forderung gerichteten abrede brgschaftsforderungen bereits kraf
  637. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert richterin ambrosius richter wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung juli fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig dezember aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beschlu amtsgerichts april verwalter ber vermgen insolvenzschuldnerin bestellt worden nimmt eigenschaft beklagten schadensersatz wegen verletzung versicherungsvertraglicher pflichten anspruch insolvenzschuldnerin inhaberin einzelfirma betriebenen bckerei wurde seit jahre versicherungsfragen agenten beklagten zeugen betreut unterhielt beklagten betriebs haftpflichtversicherung februar wurde festgestellt leitungen betriebsgrundstck befindlichen heizltanks ber lngere zeit ausgetreten beseitigung schadens grundstck mute insolvenzschuldnerin dm aufwenden beklagte lehnte regulierung begrndung ab lagerung heizl verbundenen risiken htten gewsserschaden haftpflichtversicherung abgesichert mssen deswegen nimmt insolvenzschuldnerin beklagten wegen beratungs aufklrungsverschuldens schadensersatz anspruch zeugen sei beratungsverschulden vorzuwerfen ausdrckliche nachfrage jahre erklrt bestehe umfassender versicherungsschutz lagerung heizl verbundenen gefahren einschliee beklagte aufgrund jahren versandten fragebgen besonderen umweltrisiko gewut heizltanks ausgegangen sei fr sei erkennbar geworden vorstellung gebildet risiko sei vorhandenen betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt landgericht beklagten hhe betrages dm verurteilt beklagte fr beratungsverschulden zeugen einzustehen unabhngig davon hafte aufgrund eigenen aufklrungsverschuldens oberlandesgericht berufung beklagten unzulssig verworfen dagegen wendet revision entscheidungsgrnde zpo unbeschrnkt statthafte revision erfolg fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht berufung beklagten mangels ordnungsgemer begrndung unzulssig verworfen beklagte beiden jeweils tragenden begrndungen angefochtenen urteils auseinandergesetzt nmlich frage zurechenbares beratungsverschulden agenten vorliege weiteren begrndung landgerichts hafte daneben wegen eigener aufklrungspflichtverletzung zusammenhang alljhrlich durchgefhrten fragebogenaktion liege ohnehin unzulssige pauschale bezugnahme erstinstanzlichen vortrag ii hlt nachprfung stand berufungsbegrndung mu abs nr zpo bestimmte bezeichnung einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde sowie neuen tatsachen beweismittel beweiseinreden enthalten partei rechtfertigung berufung anzufhren zweck gesetzlichen regelung formale konkreten streitfall bezogene berufungsbegrndungen auszuschlieen dadurch zusammenfassung beschleunigung verfahrens zweiten rechtszug hinzuwirken allein schon berufungsbegrndung sollen gericht gegner erkennen knnen gesichtspunkte berufungsklger rechtsverfolgung verteidigung zugrunde legen insbesondere tatschlichen rechtlichen erwgungen erstinstanzlichen urteils bekmpfen grnde hierfr sttzen bgh urteil januar ii zr njw ii rechtsmittelbegrndung mu gesamte urteil frage stellen dabei fr zulssigkeit berufung gengen berufungsklger lediglich streitpunkte auseinandersetzt soweit diesbezglicher angriff geeignet angefochtenen urteil insgesamt grundlage entziehen reicht ausfhrungen prozessualen anspruch enthlt erstinstanzliche urteil zusammenhang erwgungen beanstandet hinsichtlich prozessualen ansprche gleichermaen geltung beanspruchen decken voraussetzungen fr verschiedenen ansprche gengt berufungsbegrndung einheitlichen rechtsgrund ganzen angreift bgh urteil januar zr njw ii bedarf differenzierender beanstandungen lediglich vorinstanz erhobenen ansprche jeweils unterschiedlichen tatschlichen rechtlichen grnden fr begrndet erachtet landgericht entscheidung mehreren voneinander unabhngigen selbstndig tragenden rechtlichen erwgungen begrndet mu beru fungsklger fr erwgungen darlegen w
  638. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja beurkg abs satz notar geschft beurkunden erkennbar rechtlich undurchfhrbar beteiligten darber belehren bnoto abs satz ansprche vertragspartner notarielle amtspflichtverletzung geschdigten falle inanspruchnahme seinerseits ersatzanspruch notar schutzbereich verletzten amtspflichten einbezogen scheiden anderweitige ersatzmglichkeit regelmig bgh urteil juli ix zr olg celle lg hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli richter dr fischer dr ganter raebel kayser cierniak fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteile zivilsenats oberlandesgerichts celle mai zivilkammer landgerichts hannover juni aufgehoben festgestellt beklagte verpflichtet klger smtliche schden ersetzen beurkundung kaufvertrge mai urkundenrollennummern entstanden beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand ber vermgen gmbh fortan schuldne rin wurde februar gesamtvollstreckungsverfahren erffnet betriebsgrundstck schuldnerin besa frhere anteilseignerin treuhandanstalt schuldrechtliches vorkaufsrecht rckauflassungsvormerkung gesichert nachrangig grundstck auerdem grundschuld belastet nachdem gesamtvollstrekkungsverwalter verklagten notar beurkundetem vertrag august betriebsgrundstck verkauft bte treuhandanstalt vorkaufsrecht daraufhin wurde kaufvertrag durchgefhrt mai beklagten beurkundeten vertrgen kaufte treuhnder klgers treuhandanstalt rckauflassungsvormerkung preis dm gesamtvollstreckungsverwalter grundstck preis dm ziel vertraglichen konstruktion erwerber rckauflassungsvormerkung gesicherte position rang grundschuld verschaffen vorhaben scheiterte beteiligten bersehenen vorschrift bgb danach ausbung schuldrechtlichen vorkaufsrechts ausgeschlossen verkauf wege zwangsvollstrekkung insolvenzmasse erfolgt erstritt rechtskrftiges urteil treuhandanstalt rckzahlung kaufpreises fr rckauflassungsvormerkung wurde daraufhin erstattet kaufpreis fr grundstck wurde bislang bezahlt vorstehenden sachverhalt ergebende gegenwrtige zuknftig entstehende schadensersatzansprche trat klger ab klage feststellung verpflichtung beklagten erhoben klger smtliche beurkundung kaufvertrge mai entstandene schden ersetzen landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen dagegen wendet klger revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils antragsgemen feststellung berufungsgericht ausgefhrt beklagte abs beurkg klger gegenber obliegenden notariellen amtspflichten verletzt beurkundung abtretung rckauflassungsanspruchs damals geltende vorschrift bgb daraus ergebende unwirksamkeit rechtsgeschfts hingewiesen klger schlssig vorgetragen aufgrund pflichtverletzung schaden entstanden sei mglichen ersatzansprchen stehe jedoch verweisungsprivileg abs satz bnoto entgegen klger schuldhaft versumt gegenber treuhandanstalt anspruch groen schadensersatz durchzusetzen gegebenenfalls wre klger stellen gestanden htte treuhandanstalt notariellen vertrag geschuldete grundbuchposition verschafft htte berufung verweisungsprivileg sei beklagten deshalb verwehrt treuhandanstalt ihrerseits mglicherweise ersatzansprche gegenber beklagten htte geltend knnen grundstzlich scheide verweisungsprivileg anderweitig haftenden seinerseits privileg zustehe ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand klage gerechtfertigt ansicht vorderrichter beklagte notariellen amtspflichten verletzt abs satz bnoto auerachtlassung bgb bertragung rckauflassungsvormerkung beurkundet revisionserwiderung hingenommen ergebnis beanstanden entgegen meinung berufungsgerichts rechtsgeschft unwirksam rechtlich undurchfhrbar vertragsgegenstand rckauflassungsanspruch bertragung wre vormerkung bgb mitbergegangen gab vorkaufsrecht ausbung rckauflassungsanspruch htte auslsen knnen bgb ausgeschlossen notar angesonnen rechtlich undurchfhrbares geschft beurkunden mu beteiligten zumindest ber erkennbaren rechtlichen schwierigkeiten daraus folgenden haftungsrisiken vgl abs bgb belehren rechtliche undurchfhrbarkeit geschfts berhrt re
  639. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo richter allein deshalb entscheidung ber ablehnungsgesuch mitzuwirken spruchkrper abgelehnte richter angehrt mitwirkung geschftsverteilungsplan gerichts mitwirkungsgrundstzen spruchkrpers bestimmt bgh beschluss januar xi zb olg schleswig lg kiel xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr grneberg januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig oktober kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde klgerin nimmt beklagten rckzahlung darlehens finanzierung immobilienfondsbeteiligung anspruch beklagten fordern widerklagend rckgewhr klgerin gezahlten zinsen beklagte darber hinaus rckabtretung klgerin sicherungshalber abgetretenen rechte lebensversicherung zivilsenat oberlandesgerichts urteil februar klage stattgegeben widerklage abgewiesen revision beklagten ii zivilsenat bundesge richtshofs urteil september ii zr berufungsurteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen begrndung ausgefhrt beklagten mssten weiteren zahlungen klgerin leisten htten anspruch rckgewhr bereits erbrachten leistungen april vorsitzende zivilsenats berufungsgerichts parteien darauf hingewiesen senat gesichtspunkt verfassungswidrigen unzulssigen rechtsfortbildung contra legem erhebliche bedenken bindungswirkung revisionsurteils hinweis gesttztes ablehnungsgesuch beklagten mitwirkung entscheidung berufenen richter zivilsenats oberlandesgericht mitglieder zivilsenats vertretersenats beschluss juni fr unbegrndet erklrt begrndung ausgefhrt verneinung bindungswirkung sei schlechterdings vertretbar hinweis lasse schlieen senat bedenken bindungswirkung nherer befassung sache errterung einwnde mndlichen verhandlung festhalten daran ndere abgelehnten richter bedenken mndlichen verhandlung parallelverfahrens bekrftigt htten verfahren zivilsenat urteil juni wm ausgefhrt verfahren ergangene revisionsentscheidung ii zivilsenats bundesgerichtshofes ii zr stelle verfassungsrechtlich unzulssige rechtsfortbildung contra legem dar entfalte bindungswirkung abs zpo weiteres ablehnungsgesuch ebenfalls mitglieder zivilsenats rechtsmissbruchlich unzulssig zurckgewiesen worden darauf folgenden mndlichen verhandlung prozessbevollmchtigte beklagten senat gefragt frage bindungswirkung stehe vorsitzende zivilsenats hierauf erklrt parteien senatsentscheidung juni wm bekannt ber bindungswirkung urteils ii zivilsenats sache senat gebhrender bercksichtigung inhalts senatsbeschlusses juni inhalts mndlichen verhandlung durchzufhrender endberatung entscheiden daraufhin prozessbevollmchtigte beklagten verhandlung beteiligten richter zivilsenats erneut wegen besorgnis befangenheit abgelehnt weitere mitglied zivilsenats richter oberlandesge richt parallelsache bitte beratung ber ablehnungsgesuch beiden beisitzenden richter zivilsenats gewandt bedenken zustndigkeit richter oberlandesgericht fr entscheidung ber ablehnungsgesuch erho ben daraufhin sache prsidium oberlandesgerichts angerufen zustndigkeit fr entscheidung richter oberlandesgerichts statter mitzuwirken verneint berichter mitglieder zivilsenats angefochtenen beschluss oktober ablehnungsgesuch fr unbegrndet erklrt rechtsbeschwerde zugelassen ii rechtsbeschwerde teilweise unzulssig brigen unbegrndet oberlandesgericht rechtsbeschwerde gem abs nr zpo beschrnkt frage ordnungsgemen besetzung zugelassen zulassung tenor angefochtenen entscheidung beschrnkung ausgesprochen grnden fhrt oberlandesgericht jedoch klrungsbedrftig sei frage gericht sinne zpo berbesetzten senat richter sei geschftsverteilung senats bestimmten abschlieend aufgezhlten fllen denen befangenheitsantrge gehren ttig generellen vertretung innerhalb senats ausgeschlossen sei klrungsbedrftig sei ferner frage instanzgerichte zweifeln ordnungsgemen besetzung mitwirkung betroffenen richters dennoch gvg vorgesehenen besetzung entschieden hierin liegt wirksame beschrnkung zulassung rechtsbeschwerde frage
  640. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sofortige beschwerde angeklagten entscheidung landgerichts gem abs streg oben genannten urteil entschdigung abs streg fr zunchst januar juni allein wegen verdachts besonders schweren raubes insoweit wurde verfahren hauptverhandlung gem abs stpo eingestellt erlittene untersuchungshaft versagen verworfen landgericht grundsatz verfahrenseinheit zutreffend davon ausgegangen etwa neunmonatige untersuchungshaft gem satz jgg erkannte jugendstrafe jahr drei monaten gleichen verfahren wegen delikte verhngt wurde angerechnet deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde vgl bgh beschlsse mai str bghst mrz str verbte untersuchungshaft brigen ausweislich urteilsgrnde mageblicher grund dafr gnstige kriminalprognose festgestellt deshalb weitere vollstreckung bewhrung ausgesetzt konnte fall mglichen entschdigung fr erlittene untersuchungshaft gegeben beschwerdefhrer kosten beider rechtsmittel tragen nack rothfu jger hebenstreit cirener'],['Soon']]
  641. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz db sehen geschfts befrderungsbedingungen frachtfhrers regelung fr hchstbetragshaftung fall verlusts transportguts liegt regelfall nahe fr frage ungewhnlich hoher schaden abs satz bgb droht zehnfachen betrag haftungsbegrenzung abs hgb art abs cmr auszugehen fortfhrung bgh urt zr njw transpr vorformulierte vertragsbedingungen abs satz hgb geringerer abs hgb vorgesehene hchstbetrag vereinbart worden zehnfachen betrag vereinbarten haftungshchstsumme auszugehen bgh urteil januar zr olg dsseldorf lg duisburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr bergmann pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherer ag weiteren versenderin nimmt beklagte bergegangenem abgetretenem recht deutschland ag weiteren ag wegen verlusts transportgut schadensersatz anspruch versenderin beauftragte ag november befrderung neun paletten deren gesamtgewicht kg betrug madrid spanien ag gab trans portauftrag beklagte ihrerseits weiteren durchfhrung befrderung beauftragte bernahm schwarzer folie ummantelten paletten no ember versenderin gut wurde fr transport eingesetzten planenauflieger verladen fahrer fllte fr transport mitgebrachtes formular cmr frachtbriefs angaben mitarbeiters versenderin art warensendung betreffenden rubrik trug zunchst pc ware verladung gutes strich buchstaben pc frachtbrief fahrer traf november gelnde madrid ffnung plane wurde festgestellt neun versenderin bernommenen paletten mehr auflieger befanden klgerin versenderin fr verlust gutes hhe entschdigt klgerin behauptet abhanden gekommenen paletten htten computerflachbildschirme wert befunden ag beklagten auftragserteilung mitgeteilt transportgut computerkomponenten handele gut sei whrend transports beteiligung fahrers ge wusst pc ware transportiert gestohlen worden beklagte hafte deshalb unbeschrnkt planen lkw diebstahlsgefhrdeten gut ber nacht unbewachten frei zugnglichen parkplatz abgestellt worden sei klgerin nimmt beklagte daher zahlung nebst zinsen anspruch beklagte beteiligung fahrers entwendung transportgutes abrede gestellt geltend gemacht diebstahl knne whrend vorgeschriebenen ruhepause erfolgt fahrer november zeit uhr uhr unbewachten beleuchteten parkplatz schlafend lkw verbracht aufwachen fahrer starke kopfschmerzen versprt sei daher vermutlich dieben einleitung betubungsgases fahrerkabine auer gefecht gesetzt worden beklagte wert gutes kenntnis gehabt auftraggeberin auftragserteilung angaben gemacht htte art wert ware gekannt htte transportauftrag entweder angenommen fr transport vereinbarung hheren transportvergtung kofferauflieger zwei fahrern eingesetzt ber hohen wert gutes aufgeklrt worden sei treffe auftraggeberin schadensentstehung mitverschulden klgerin zurechnen lassen msse landgericht beklagte abweisung weitergehenden klage verurteilt klgerin nebst zinsen zahlen berufung klgerin berufungsgericht olg dsseldorf transpr klage zurckweisung anschlussberufung beklagten vollem umfang stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte abweisung klage soweit ber betrag nebst zinsen hinaus nachteil erkannt worden klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht unbeschrnkte haftung beklagten fr verlust gutes art abs art cmr angenommen klgerin zuzurechnendes mitverschulden ag verneint ausgefhrt ag fr verlust gutes gem art abs cmr zustehende schadensersatzanspruch sei abtretung klgerin bergegangen beklagte schulde warenverlust leichtfertig verursacht art cmr vollen schadensersatz schadensursache schadenshergang lgen dunkeln beklagte einlassungsobliegenheit nachgekommen sei fall sei leichtfertigen schadensverursachung seitens frachtfhrers auszugehen klgerin msse mitverschulden entstehung schadens zurechnen lassen ag ag be klagten wert gutes mitgeteilt frage
  642. [['bundesgerichtshof beschluss zb august rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja institut norddeutschen wirtschaft markeng abs nr fr vorliegen schutzhindernisses abs nr markeng kommt darauf anmelder bereits ber namens kennzeichenrecht verfgt dritte verwendung marke entsprechenden angabe zusammenhang beanspruchten dienstleistungen ausschlieen bezeichnung institut norddeutschen wirtschaft fr dienstleistungen druckereierzeugnisse betriebswirtschaftliche beratung marketing finanzielle beratung freihaltebedrftig bgh beschluss august zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde anmelders beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts juli zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde anmelder institut norddeutschen wirtschaft beim deutschen patent markenamt eintragung wortfolge institut norddeutschen wirtschaft marke fr folgende dienstleistungen beantragt klasse druckereierzeugnisse jedweder art insbesondere zeitschriften zeitungen magazine kataloge bcher klasse betriebswirtschaftliche beratung organisationsberatung personalmanagementberatung beratung fragen geschftsfhrung erstellen geschftsgutachten marketing marktforschung meinungsforschung erstellen wirtschaftsprognosen ffentlichkeitsarbeit public relations herausgabe statistiken erteilung ausknften handels geschftsangelegenheiten organisation ausstellungen messen fr wirtschaftliche werbezwecke personal stellenvermittlung personalanwerbung herausgabe werbetexten vermarktung vermietung werbezeiten werbeflchen internet dateiverwaltung mittels computer zusammenstellen daten computerdatenbanken klasse finanzielle beratung investitionsberatung finanzanalysen investmentgeschfte vermgensmanagement fr dritte markenstelle deutschen patent markenamts anmeldung wegen fehlender unterscheidungskraft zurckgewiesen entscheidung deutschen patent markenamts gerichtete beschwerde erfolg geblieben bpatg beschluss juli pat juris zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelder eintragungsbegehren ii bundespatentgericht angenommen eintragung marke stehe freihaltebedrfnis abs nr markeng entgegen hierzu ausgefhrt wortfolge sei fr beanspruchten dienstleistungen beschreibend setze sprachblich wrtern deutschen alltagssprache zusammen wortfolge gehe gesamtheit ber bedeutungsgehalt summe einzelbestandteile hinaus angesprochenen verkehrskreise verstnden wortfolge beschreibende angabe juristischen person privatrechts bestimmten fr bestimmte region angemeldeten dienstleistungen fr mitglieder bereitstelle nachfrage wortfolge erschpfe beschreibenden angabe erbringers anbieters adressaten sowie bezeichnung gegenstands inhalts bestimmung beanspruchten dienstleistungen annahme beschreibenden angabe stehe gewisse inhaltliche unbestimmtheit wortfolge entgegen soweit anmelder voreintragungen vorliegenden markenanmeldung entsprechender wortfolgen berufen seien entweder bereits gelscht angemeldeten marke vergleichbar iii zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet bundespatentgericht rechtsfehlerfrei eintragungshindernis abs nr markeng bejaht vorschrift marken eintragung ausgeschlossen ausschlielich angaben bestehen verkehr bezeichnung art beschaffenheit bestimmung geographischen herkunft sonstiger merkmale dienstleistungen dienen knnen art abs buchst markenrl bernommene regelung gebietet versagung eintragung fragliche benutzung sachangabe beobachten verwendung jederzeit zukunft erfolgen vgl eugh urteil februar slg grur rn postkantoor bgh beschluss mrz zb grur rn wrp spa ii beschluss mai zb grur rn wrp vierlinden bundespatentgericht davon ausgegangen smtliche wrter angemeldeten wortfolge beschreibend begriff institut bezeichne lehr forschungseinrichtung kulturelle knstlerische wirtschaftliche organisation gebude entsprechende einrichtung organisation untergebracht sei institut bezeichnet wirtschaft gesamtheit einrichtungen manahmen produktion konsum wirtschaftsgtern verstanden bestandteil norddeutschen angem
  643. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen geldwsche strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin juli gem abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen geldwsche neun fllen versuchter geldwsche zwei fllen verurteilt angeklagte ki gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten angeklagten zwei jahren acht monaten urteil gerichteten jeweils sachrge gesttzten revisionen angeklagten entsprechend antrag generalbundesanwalts erfolg feststellungen landgerichts fhrte angeklagte faktisch gmbh folgenden schafter geschftsfhrer zeuge fhrung wurde angeklagte ki teilte angeklagte ki angeklagten formeller gesell ua buch bernommen herbst kon takt zwei deutschen verbindung bank stehe berweisungen konten veranlassen knnten angeklagten klar betrgerische berweisungen handeln wrde ua bereit konten fr berweisungen ziel konten verfgung stellen treffen angeklagten november erluterten beiden ki erwhnten deutschen kontakt mitarbeitern bank htten berweisungen bankkonten veranlassen knnten jeweiligen kontoinhaber bemerken wrden ua daraufhin kamen angeklagten zeugen kil weiteren unbekannten tter berein gemein schaftlich arbeitsteilig konten ber wiesenen gelder abzuheben hintermnner weiterzureichen unbefugt berwiesenen betrge sollten provision erhalten wurde vereinbart geschftsfhrer zeugen kil unbekannten mittter bankfilialen bersetzer fungierten firmenkonten eingegangene gelder abheben berweisungen weiterleiten abgehobenen summen angeklagten weitergeben wrden angeklagte ki geld mnner weiterreichen entsprechend tatplan wurden konten dreier geschdigter commerzbank ag november betrge euro euro euro drei konten berwiesen drei verschiedenen banken isbank unterhielt groe teile eingegangenen betrge wurden november zeugen kil teilweise hilfe unbekannten mittters abgehoben ber ange klagten unbekannten hintermnner weitergereicht veranlasste berweisung hhe euro zugunsten begnstigten hongkong wurde isbank ausgefhrt november suchte erneut filiale isbank weitere euro abzuheben wurde festgenommen auszahlung erfolgte urteil hlt sachlich rechtlicher prfung stand landgericht vorschrift abs satz stgb auseinandergesetzt obschon feststellungen hierzu drngten generalbundesanwalt insoweit ausgefhrt landgericht geht freilich eher kursorischer weise davon unbekannten hintermnner commerzbank einzelnen geldbetrge betrgerischer weise angeklagten kontrollierten konten berwiesen vgl ua ua oben ua getroffenen eher rudimentren feststellungen verlauf treffens angeklagten zwei unbekannten deutschen november geht hervor gesprchspartnern mitwirkung tatprojekt zugesagt hierfr bankkonten gmbh verfgung gestellt angeklagten gesamtkontext geschehens davon ausgehen mussten hinterleute commerzbank hiervon kenntnis erlangen verfgung gestellten konten tatplankonform abwicklung unredlichen transaktionen nutzen wrden htte landgericht blick abs satz stgb beweiswrdigend errtern mssen angeklagten aufgrund zusage mitwirkung geplanten taten benennung konten wegen beihilfe betrug drei fllen geschehen wegen geldwsche bestraft knnen vorstehend aufgedeckte errterungsdefizit ntigt aufhebung urteils zugrunde liegenden feststellungen schuldspruchberichtigung kommt betracht urteilsfeststellungen hierfr hinlnglich dicht eindeutig zudem stnde prozedere ohnedies vorschrift abs stpo entgegen schliet senat senat hebt feststellungen insgesamt neuen tatgericht mglichkeit umfassenden stimmigen feststellungen geben neue tatgericht bercksichtigung abs satz stgb wiederum strafbarkeit angeklagten abs nr stgb gelangen auseinanderzusetzen angeklagten volle verfgungsgewalt ber berwiesenen betrge bereits deren eingang konten erst deren abhebung erlangten tatbestandsmerkmal verschaffens verlangt tter aufgrund bertragungshandlung einverstndnis vortter eigene tatschliche verfgungsgewalt ber sache erwirbt folge vortter mglichkeit verliert sache einzuwirken schmidt krause lk stgb aufl rn sander schneider berger dlp bellay'],['Soon']]
  644. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb november zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs abs schuldner verfahren vollstreckungsgegenklage zwangsvollstreckungsverfahren einwand hren vollstreckbare anspruch sei erfllt bgh beschlu november ixa zb lg stade ag cuxhaven ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel lienen richterinnen dr kessal wulf roggenbuck richter zoll november beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschlu zivilkammer landgerichts stade februar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde schuldnerin rechtskrftig verurteilt worden sdstlichen bereich grundstcks flche zwei metern entlang strae fnf metern entlang grenze nachbargrundstck glubiger fachgerecht vorhandenen waschbetonplatten glubiger befestigen teilstck glubigern pkw erreichen grundstcks befahren glubiger beantragt ersatzvornahme kosten schuldnerin ermchtigen verurteilen kostenvorauszahlung hhe leisten glubiger behaupten schuldnerin streitgegenstndliche flche fachgerecht waschbetonplatten versehen amtsgericht antrag zurckgewiesen schuldnerin unstreitig vorgenommene befestigung flche waschbetonplatten zweck glubigern befahren pkw ermglichen erflle sofortige beschwerde glubiger landgericht ermchtigt schuldnerin auferlegte handlung deren kosten vornehmen lassen schuldnerin gem abs zpo verurteilt vornahme handlung glubiger entstehenden kosten vorschu zahlen dagegen wendet schuldnerin zugelassenen rechtsbeschwerde ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde schuldnerin begrndet beschwerdegericht auffassung schuldnerin erfllungseinwand gehrt knne vollstrekkungsgegenklage gem zpo verweisen sei erfordere entscheidung ber erfllungseinwand beweisaufnahme verzgere einwand gebotene zgige zwangsvollstreckung ber gebhr sei deshalb zwangsvollstreckungsverfahren bercksichtigen sei fall frage verlegung waschbetonplatten fachgerecht erfolgt sei sachverstndigengutachten eingeholt mte hlt rechtsbeschwerde entgegen wortlaut abs zpo nichterfllung verpflichtung schuldner voraussetzung fr ermchtigung abs zpo sei dafr spreche frage erfllung verfahren prfen sei prfung verfahren zpo sei prozekonomisch zumal fr dafr ebenfalls prozegericht zustndig sei verzgerung zwangsvollstreckung knne schuldner vollstreckungsgegenklage erreichen substantiierten behauptung erfllungseinwandes msse gericht zwangsvollstreckung einstweilen einstellen frage einwand erfllung seitens schuldners vollstreckungsverfahren zpo beachten seit langer zeit literatur rechtsprechung umstritten ablehnenden auffassung beschwerdegericht angeschlossen mu schuldner erfllungseinwand stets wege vollstreckungsgegenklage zpo verfolgen rgz kg invo olg celle olg report olg dsseldorf baur olg hamm mdr olg koblenz mdr olg mnchen invo thomas putzo zpo aufl rn baur strner zwangsvollstreckungsrecht bruns peters zwangsvollstreckungsrecht aufl huber festschrift fr franz merz ff paulus zivilprozerecht aufl rn begrndung darauf abgestellt zpo gesetzgeber vorgesehene sei materielle einwendungen erfllung zwangsvollstreckungsverfahren geltend wortlaut abs zpo lasse wahl zwangsvollstreckungsverfahren sei stark formalisiert erfllungseinwand darin systemwidrig erfllung gehre nr nr zpo zeige eingeschrnkt prfungskompetenz vollstrek kungsorgans entscheidung ber erfllungseinwand vollstrekkungsverfahren erwachse rechtskraft liee einwand erfllung vollstreckungsverfahren knnte schuldner immer neuen behauptungen vollstreckungsverfahren vorschuleistung lnge ziehen berechtigten interessen glubigers durchsetzung rechtskrftigen titels unterlaufen schlielich bestnde gefahr widersprechender entscheidungen schuldner vollstreckungsverfahren unterliege danach vollstreckungsgegenklage erhebe schuldner erleide verweisung vollstreckungsgegenklage hingegen nachteil angesichts einstellungsmglichkeit zpo seien verfahren letztlich gleichwertig vermittelnden ansicht erfllungseinwand vollstreckungsverfahren zpo bercksichtigen tatsachen unstreitig liquiden beweismitteln festzustellen offenkundig olg bamber
  645. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen zuhlterei strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr bode richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts aachen september soweit angeklagten be trifft schuldspruch dahin gendert angeklagte schuldig tateinheitlichen ausbens tatschlichen gewalt ber halbautomatische selbstladekurzwaffe schuwaffe fall schweren menschenhandels zwei tateinheitlichen fllen tateinheit menschenhandel zuhlterei einschleusen auslndern jeweils drei tateinheitlichen fllen flle menschenhandels fall menschenhandels tateinheit zuhlterei einschleusen auslndern jeweils drei tateinheitlichen fllen flle gesamten strafausspruch ausnahme einzelfreiheitsstrafe fall zugehrigen feststellungen aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen iii revision nebenklgerin genannte urteil tenor dahin ergnzt adhsionsverfahren entscheidung ber hhe schmerzensgeldanspruchs abgesehen iv weitergehenden rechtsmittel verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen tateinheitlichen ausbens tatschlichen gewalt ber halbautomatische selbstladekurzwaffe schuwaffe wegen einschleusens auslndern tateinheit zuhlterei zwei fllen wegen einschleusens auslndern tateinheit zuhlterei menschenhandel drei fllen sowie wegen versuchten menschenhandels gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt festgestellt nebenklgerin kr grunde schmerzensgeldanspruch wegen angeklagten nachteil begangenen taten zusteht staatsanwaltschaft erstrebt sachrge gesttzten revision generalbundesanwalt vertreten verurteilung angeklagten fall wegen menschenhandels abs nr stgb fllen wegen schweren menschenhandels abs stgb sowie verhngung berufsverbots anordnung verfalls wertersatz nebenklgerin wendet ebenfalls sachrge gesttzten rechtsmittel freispruch vorwurf krperverletzung erstrebt ebenfalls verurteilung angeklagten fllen wegen menschenhandels wegen schweren menschenhandels abs nr stgb rechtsmittel teilweise erfolg teil zugunsten angeklagten revision staatsanwaltschaft rechtsmittel staatsanwaltschaft fhrt verschrfung schuldspruchs fllen fr angeklagten gnstigen nderung bezug konkurrenzverhltnisse aufhebung gesamten strafausspruchs ausnahme einzelstrafe fr waffendelikt fall folge brigen rechtsmittel staatsanwaltschaft unbegrndet landgericht bordellbetrieb angeklagten wesentlichen festgestellt angeklagte unterhielt ab anfang bar bordellbetrieb berwiegend frauen osteuropa beschftigte bedrngter wirtschaftlicher lage befanden illegal touristenvisum deutschland aufhielten hufig zwanzig jahre alt interesse ttigkeit prostituierte deutschland hofften prostitution gengend geld verdienen gesicherte existenz aufbauen knnen angeklagte reiste regelmig litauen lnder neue frauen anzuwerben touristinnen drei monate legal deutschland aufhalten konnten angeklagten bewut unzulssig frauen barbetrieb prostitution nachgehen lassen ausreichend informiert daher zunchst schockiert frauen regel ber arbeits lebensbedingungen bordellbetrieb angeklagten frauen beginn gefgig angeklagten binden wurde ersten wochen lohn bargeld ausgezahlt vielmehr wurde rechnung fr aufwendungen angeklagten aufgemacht fahrt deutschland einkleidung usw deren summe zunchst abgearbeitet mute eigene buchfhrung frauen untersagt erst wochen erfolgten barzahlungen dahin frauen mittellos danach konnten eigenstndig einkaufen zeitweise nahm angeklagte psse frauen besitz teilweise standen frauen verfgung landgericht konnte feststellen abnahme passes frauen flucht hindern sollten haus jedoch mglichst selten greren gruppen verlassen aufzufallen etagentr obergeschosses anweisung angeklagten tagsber verschlossen bleiben mitangeklagte brigen frauen jeweil
  646. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gewerbsmigen bandenbetrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf dezember schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen betrugs sieben fllen verurteilt strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung hinsichtlich verurteilung wegen betrugs sieben fllen feststellung gewerbsmigen handelns sinne abs satz nr stgb rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo dagegen verurteilung aufgrund qualifikationsnorm abs stgb wegen gewerbsmigen bandenbetrugs bestand urteilsfeststellungen lediglich angeklagte tter bande verbunden ua angefochtenen urteil ergangenen entscheidung groen senats fr strafsachen mrz nstz setzt begriff bande jedoch zusammenschlu mindestens drei personen voraus sachlage ausgeschlossen neuer tatrichter falle zurckverweisung feststellen weitere personen etwa bereich jugoslawischen abnehmer fortgesetzten begehung straftaten angeschlossen senat daher schuldspruch betrug sieben fllen abgendert fhrt aufhebung strafausspruchs strafkammer berwiegend wenig ber jahr freiheitsstrafe liegende einzelstrafen verhngt ausgeschlossen strafbemessung hheren mindeststrafe qualifikationsnorm abs stgb orientiert niedrigeren strafen gelangt wre naheliegt wegen gewerbsmigen begehung besonders schweren fall betrugs abs satz nr stgb angenommen htte brigen weist senat darauf mageblicher vermgensschaden erlangung vorbergehenden verfgungsmacht ber sache deren wert zeitpunkt verfgung gelangt sache spter etwa grund polizeilicher ermittlungen geschdigten zurck lediglich frage spterer schadenswiedergutmachung rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']]
  647. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs mehrfache einlegung berufung fhrt vervielfachung berufungsverfahren einheitlichen rechtsmittel ber einheitlich entscheiden gilt einreichung berufungsschriften verschiedenen gerichten berufungen verweisung gericht entscheidung vorliegen bgh urteil februar xi zr olg frankfurt main ag frankfurt main xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin reisebro betreibt nimmt vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen kreditkartengeschft anspruch februar schlo beklagte klgerin vertrag ber akzeptanz visa electron karten allgemeinen geschftsbedingungen vorgesehen beklagte flligen forderungen klgerin karteninhaber kauft bestimmte voraussetzungen erfllt nr abs allgemeinen geschftsbedingungen wurde folgendes vereinbart vertragsunternehmen steht beklagte dafr kartenbelastungen fr leistungen rahmen geschftsbetriebes erfolgen gewhnlichen geschftsbetrieb gehrenden leistungen insbesondere kreditgewhrungen geldzahlungen zugrunde liegen vermittlungsauftrag vereinbarung leistungsvergtung verpflichtete ehepaar schweiz mai fr vermittlung objekts klgerin sofort fllige leistungsvergtung hhe chf zahlen zahlung erfolgte per kreditkarte beklagte schrieb betrag klgerin abzglich provision umsatzsteuer gut nahm spter rckbelastung klgerin ende klgerin deutschen niederlassung klage zahlung dm nebst zinsen erhoben beklagte macht geltend klgerin vermittelte vertrag sei timesharing vertrag sei unwirksam gehre gewhnlichen geschftsbetrieb klgerin sei deshalb kartenakzeptanzvertrag erfat amtsgericht klage stattgegeben nachdem termin mndlichen verhandlung september berufungsinstanz landgericht klargestellt worden klage angegebene geschftsfhrer klgerin lediglich leiter niederlassung deutschland schweiz ansssige klgerin handelsregisterauszug vorgelegt hierbei unselbstndige deutsche niederlassung handelt beklagte oktober berufung amtsgerichtliche urteil beim oberlandesgericht eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung berufung beantragt beschlu dezember landgericht antrag beklagten fr funktionell unzustndig erklrt sache oberlandesgericht verwiesen berufung beklagten wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision unbegrndet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision urteilsformel einschrnkung zugelassen allerdings weiteres nachvollziehbaren begrndung zulassung erfolge wegen bislang hinreichend geklrten voraussetzungen zulssigkeit rechtsmittels lt entgegen ansicht revisionserwiderung einschrnkung entnehmen revision sei zugunsten klgerin zugelassen worden klgerin berufungsurteil beschwert beschrnkung zulassung revision frage zulssigkeit berufung wre auerdem unzulssig folge beschrnkung zulassung unwirksam wre senatsurteile mai xi zr wm september xi zr wm april xi zr wm oktober xi zr wm verffentlichung bghz vorgesehen ii berufung beklagten entgegen ansicht revisionserwiderung unzulssig beklagte urteil amtsgerichts sowohl beim landgericht beim oberlandesgericht berufung eingelegt legt partei bestimmte entscheidung mehrfach berufung handelt rechtsmittel ber stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs einheitlich entscheiden bghz bgh beschlsse juli ivb zr njw oktober zb njw september ii zb wm juli ix zb njw gilt einreichung berufungsschriften verschiedenen gerichten jedenfalls berufungen verweisung gericht entscheidung vorliegen oberlandesgericht entgegen ansicht revisionserwiderung funktionell zustndiges gericht ber einheitliche berufung beklagten entschieden zustndigkeit ergibt oberlandesgericht gemeint allerdings abs nr buchst gvg viii zivilsenat bundesgerichtshofs er
  648. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg juni abs stpo unbegrndet verworfen revision angeklagten vorge nannte urteil abs stpo dahin gendert angeklagte wegen beihilfe brandstiftung tateinheit beihilfe diebstahl wegen versuchten betruges zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zehn monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt wegen tatmehrheitlicher beihilfe diebstahl verhngte einzelstrafe sechs monaten freiheitsstrafe entfllt weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen begrndung urteilsnderung zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift april verbindung urteilsausfhrungen ua bezug genommen harms basdorf raum tepperwien schaal'],['Soon']]
  649. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hgb abs satz tatbestandsmerkmal fortfhrung bisherigen firma setzt voraus verwendete bezeichnung ff hgb zulssige firma entscheidend prgende teil alten firma verkehr unternehmen gleichsetzt weitergefhrt fortfhrung senatsentscheidung november ii zr njw bgh urteil februar ii zr olg oldenburg lg oldenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer richterin mnke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin kauffrau zwei vollstreckbare titel ber dm dm jeweils zuzglich zinsen erwirkt hinsichtlich erteilung vollstreckungsklausel beklagte begrndung begehrt beklagte fhre handelsgeschft ss bisherigen firma fort handelsregister eingetragen vertrieb lebensmittelzustze vorgegebenen rezepturen fr abnehmer mischte auslieferte verwendete briefkpfen bezeichnung hs handelsagentur lieferant additiven fr lebensmittelindustrie bezeichnung lediglich zusatz gmbh ergnzt handelt juni gegrndete september handelsregister eingetragene beklagte frheren anschrift ss verwendung deren frherer telefon faxnummern addi tiven fr lebensmittelindustrie landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten abgewiesen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht offen gelassen beklagte handelsgeschft fortgefhrt jedenfalls deren fir ma fortgefhrt haftung beklagten abs satz hgb ausscheide benutzung wortfolge hs handelsagentur lieferant additiven fr lebensmittelindustrie beklagte genge dafr dabei geschftsbezeichnung firma handele firmenfortfhrung sei anzunehmen kern ff hgb fr kaufmann berhaupt mglichen firma bernommen betriebenen firma einzelkaufmanns gehandelt name inhaberin kern firma gebildet beklagte jedoch bernommen initialen hs reichten insoweit hlt revisionsrechtlicher prfung stand firmenfortfhrung liegt verwendete bezeichnung ff hgb mgliche firma ii abs satz hgb knpft haftung nachfolgers fr betrieb unternehmens begrndete verbindlichkeiten vorgngers kontinuitt unternehmens tritt fortfhrung firma auen erscheinung weshalb gesetz firmenfortfhrung voraussetzungen fr auslsung haftung nachfolgers vgl senat urt november ii zr njw firmenfortfhrung anzunehmen mu sicht mageblichen verkehrs beurteilt senat aao fr sicht kommt firmenrechtliche zulssigkeit unzulssigkeit alten neuen beider firmen entscheidend allein bisherigen geschftsinhaber tatschlich gefhrte erwerber weitergefhrte firma derart prgende kraft besitzt verkehr unternehmen gleichsetzt verhalten erwerbers fortfhrung bisherigen firma sieht dabei spielen gewisse nderungen alten firma rolle sofern prgende teil alten firma neuen beibehalten senat aao grundstze mssen gelten unzulssigkeit tatschlich gefhrten firma darauf beruht altem recht sogenannter firmenkern geltende brgerliche familienname vorname geschftsinhabers entgegen abs hgb ausgeschriebener abgekrzter form gefhrt kommt fr anwendbarkeit abs hgb entscheidend darauf eigentlich prgende kraft bezeichnung alte unternehmen bekannt fortgefhrten bestandteil ausgeht frherem gesetzgeber handelsrechtsreform inzwischen zutreffender anerkennung bedeutung derartiger zustze fr kennzeichnung unternehmens verkehrsgeltung genderten firmenrecht lediglich firmenzusatz galt kriterien mu unvernderte weiterbenutzung bezeichnung hs handelsagentur lieferant additiven fr lebensmittelindustrie beklagte firmenfortfhrung gem hgb gewertet zusammenstellung ausnahme fr genommen unaufflligen einzelnen bestandteile verwendung fremdworts additive statt alltglichen sprachgebrauch blichen deutschen begriffs zustze bezeichnung unverwechselbaren kennzeichen unternehmens beifgung zusatzes gmbh ndert daran iii zurckverweisung
  650. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtbeschwerde schuldners beschlsse zivilkammer landgerichts gieen juni amtsgerichts gieen februar aufgehoben soweit darin vorteil beteiligten nr befunden worden zuschlag versagt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte schuldner eigentmer rubrum nher bezeichneten grundstcke deren zwangsversteigerung angeordnet worden ersten versteigerungstermin mrz schuldner gesamtausgebot grundstcke verzicht einzelausgebot beantragt darauf terminen mai oktober dezember mehr zurckgekommen versteigerungstermin oktober neben betreibenden glubigern schuldner verfahrensbevollmchtigten zugegen vollstreckungsgericht antrag beteiligten glubigerin blick rubrum genannten grundstcke beschlossen versteigerungsbedingungen festgestellt doppelausgebot grundstcke bzw gruppenausgebot erfolgen solle anwesenden beteiligten hiergegen termin einwnde erhoben sodann durchgefhrten versteigerung beteiligte meistbietender geblieben schriftsatz februar schuldner eingewandt erteilung zuschlages stehe entgegen termin einzelausbietung verzichtet worden sei brigen msse verzicht woran fehle protokoll erklrt sei auszuschlieen einzelausbietung hherer versteigerungserls erzielt worden wre beschluss februar vollstreckungsgericht beteiligten zuschlag erteilt sofortige beschwerde schuldners erfolglos geblieben landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde mchte versagung zuschlags erreichen soweit vollstreckungsgericht weiterem beschluss februar beteiligten grundstck zugeschlagen verfolgt schuldner anfechtung zuschlages ii beschwerdegericht auffassung zvg sei verletzt schuldner einzelausgebot wirksam verzichtet termin anwesenden antrag beteiligten widersprochen beschluss vollstreckungsgerichts seien einwendungen erhoben worden bereits dadurch sei schlssige verzichtserklrung begrndet worden gelte umso mehr schuldner antrge gestellt insbesondere sicherheitsleistung verlangt selber fr heren versteigerungstermine verzicht einzelausgebot gesamtausgebot beantragt protokollierung verzichts sei erforderlich iii gem abs nr abs satz zpo statthafte zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet fhrt versagung zuschlags nr zvg absehen einzelausgebot hlt rechtlichen berprfung stand allerdings geht beschwerdegericht recht davon einzelausgebot abgesehen darf abs satz zvg genannten beteiligten hierauf verzichten vgl senat beschl oktober zb verffentlichung bestimmt legt zutreffend zugrunde schuldner ersten versteigerungstermin mrz erklrte verzicht einzelausgebot verfahrensrechtlich berholt mehr fortwirkt vgl stber zvg aufl rdn hintzen dassler schiffhauer zvg aufl rdn beschwerdegericht nimmt jedoch unrecht schuldner versteigerungstermin oktober erneut einzelausgebot verzichtet senat bereits allerdings erst beschlussfassung beschwerdegericht entschieden verzicht positives tun eindeutigem erklrungsgehalt voraussetzt zudem stets protokollieren senatsbeschluss oktober aao daran fehlt versteigerungstermin anwesende schuldner verfahrensbevollmchtigter verzicht einzelausgebot erklrt htte lsst protokoll schon entnehmen ausdrcklich vermerkter vorgang gleichwohl zusammenhang brigen protokollierten ergeben protokollierte vorgang protokollierten schlechterdings denkbar etwa protokollierten rckgabe sicherheit geschlossen zuvor geleistet worden senatsbeschluss oktober aao vergleichbar verhlt jedoch termin anwesenden beteiligten antrag beteiligten widersprochen lsst zusammenspiel umstand schuldner sicherheitsleistung verlangt brigen einwendungen erhoben denknotwendig zwingend schluss verzichtserklrung brigen positiven tun eindeutigem erklrungsgehalt rede offen gelassen senat bislang ausnahmefllen einzelausgebot verzichtserklrung anwesender beteiligter blickwinkel rechtsmissbrauchs unterbleiben senatsbeschluss oktober aao frage braucht entschieden aufgezeigten umstnde verstndiger gesamtwrdigung fr annahme rechtsmissbrauches ausreichen auszuschlieen einzelausgebot hhe
  651. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr ha dr wiebel wendt beschlossen revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision aussicht erfolg vgl zpo auslegung beschlusses bverfg juni pbvu bverfge getrennten berechnung abs hoai bedarf fr prfbare schlurechnung schon deshalb gebudebezogen aufzugliedern gegebenenfalls kosten gem hoai voll gemindert gar grundlage honorarabrechnung sollen vgl bgh urteil november vii zr baur zfbr daran fehlt schlu mndlichen verhandlung nachgereichten neuberechnung gesamtkosten lediglich einzelnen gebude anteilig umgelegt gab berufungsgericht deshalb anla mndliche verhandlung wiederzuerffnen klger tragen kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm ullmann thode wiebel ha wendt'],['Soon']]
  652. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vbvg abs satz nr hhe betreuervergtung erworbenem abschluss diplomgesellschaftswissenschaftler parteihochschule karl marx beim zentralkomitee sed bgh beschluss mai xii zb lg berlin ag pankow weiensee xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen gerichtsgebhren fr verfahren rechtsbeschwerde erhoben beschwerdewert grnde beteiligte folgenden betreuer wurde berufsbetreuer betroffenen bestellt ehemaligen ddr abschluss diplomgesellschaftswissenschaftler parteihochschule karl marx beim zentralkomitee sed erworben fr abrechnungszeitraum september juni beantragte betreuer grundlage stundensatzes festsetzung pauschalen vergtung hhe insgesamt verwaltungswege anweisungen oktober januar september august bewilligt ausgezahlt wurde antrag bezirksrevisors amtsgericht vergtung rckwirkend zugrundelegung stundensatzes insgesamt festgesetzt dagegen gerichtete beschwerde betreuers erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt festsetzung verwaltungswege gewhrten vergtung ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht landgericht bezugnahme betreuungssache ergangenen verffentlichten beschluss september dargelegt betreuer absolvierte studium sed parteihochschule kernbereich vermittlung betreuungsrelevanter kenntnisse ausgerichtet sei deshalb erhhung betreuervergtung abs satz nr vbvg rechtfertige weiteren fortbildungsmanahmen rechtfertigten erhhten stundensatz vertrauensschutz knne betreuer berufen vertrauen bestndigkeit vergangenheit gewhrten vergtung schutzbedrftig sei sptestens erlass vergtungssache ergangenen kammerentscheidung septem ber ebenfalls betreuer beteiligt sei rechnen mssen voraussetzungen fr hhe geltend gemachten vergtung vorlagen sofern danach zweifel ber jeweils zutreffende vergtungshhe bestanden htten betreuer festsetzung vergtung amtsgericht beantragen mssen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand beschwerdegericht annahme betreuer erworbene abschluss parteihochschule karl marx sei kernbereich vermittlung betreuungsrelevanter kenntnisse ausgerichtet magebenden tatsachen vollstndig fehlerfrei festgestellt gewrdigt abs satz nr vbvg erhlt betreuer erhhten stundensatz ber besondere fr betreuung nutzbare kenntnisse verfgt abgeschlossene lehre vergleichbare abgeschlossene ausbildung erworben aa besondere fr betreuung nutzbare kenntnisse ber jedermann gebote stehende wissen hinausgehende kenntnisse betreuer lage versetzen aufgaben wohl betreuten besser effektiver erfllen senatsbeschluss januar xii zb famrz rn vgl bt drucks kenntnisse hinblick darauf betreuung rechtliche betreuung handelt abs bgb regelmig rechtskenntnisse senatsbeschluss august xii zb njw rr rn bb abgeschlossenen lehre vergleichbar ausbildung staatlich reglementiert zumindest staatlich anerkannt formalen abschluss aufweist vermittelte stand wissen fhigkeiten art umfang lehre entspricht kriterien knnen insbesondere ausbildung verbundene zeitaufwand umfang inhalt lehrstoffes zulassungsvoraussetzungen herangezogen vgl senatsbeschlsse januar xii zb famrz rn vergleichbarkeit studium oktober xii zb famrz rn vergleichbarkeit abgeschlossenen lehre fr annahme vergleichbarkeit ausbildung lehre sprechen abschlussprfung erworbene qualifikation zugang beruflichen ttigkeiten ermglicht deren ausbung blicherweise ausgebildeten krften vorbehalten prfung vergleichbarkeit tatrichter strenge mastbe anzulegen senatsbeschlsse april xii zb njw rr rn april xii zb famrz rn ausgehend mastben annahme beschwerdegerichts betreuer erworbene abschluss parteihochschule karl marx wenigstens fr ausbung betreuungsttigkeit nutzbaren unterweisung niveau lehre entsprochen feststellungen getragen beurteilen knnen bedarf feststellungen art umfang ausbildung parteiho
  653. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen ergnzend begrndung antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat annahme mordmerkmals grausamkeit bestehen rechtlichen bedenken feststellungen landgerichts fr zutreffend erachtete einlassung angeklagten verantwortlichen vernehmung juni sttzen angeklagte dreieinhalbjhrige tochter anfang mai schlafend wohnung zurckgelassen eingesperrt bekannten begeben innerhalb nchsten zwei drei tage entschlossen mehr wohnung zurckzukehren wobei bewut tochter irgendwann verhungern verdursten wrde ua paar tagen bewut kind passiert msse erst recht wohnung zurckgekehrt sehen ua woche daran gedacht tochter tot mte klar kind ganz erbrmlich verhungern lassen mai klar tochter mehr leben wrde ua tatschlich aufgrund langandauernden verhungerns qualvoll gestorben wertung tat sei gefhlloser unbarmherziger gesinnung angeklagten heraus erfolgt landgericht darauf abgestellt angeklagte verlauf wochen fragen tochter wiederholt unzutreffenden aufenthalt kindes verschleiernden antworten reagiert unrichtige angaben gemacht erklren warum wohnung gehen konnte berzeugung landgerichts deshalb mehrfach gedanklich situation tochter auseinandergesetzt dabei immer tochter entschieden ua besorgen landgericht knnte wertung auer acht gelassen angeklagte gesamten tatzeitraum zustand erheblich verminderter steuerungsfhigkeit aufgrund krankhaften seelischen strung alkoholintoxikation verbindung persnlichkeitsstrung alkoholabhngigkeit befunden ribgh dr miebach urlaubsbedingt abwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan rissing van saan pfister winkler lienen'],['Soon']]
  654. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum august feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt sachbeschwerde erfolg feststellungen stach angeklagte klappmesser richtung linken brustbereichs geschdigten traf linken bauchbereich stuhl erhob angeklagten zuvor schon messer nackenbereich verletzt wehr setzen daraufhin zusammensackte ver setzte angeklagte stich linke schlfe angeklagte hinsichtlich bauchstichs wegen versuchten mordes angeklagt bestritten stich bewut herbeigefhrt vielmehr sei verletzung abwehrbewegung geschdigten hervorgerufen worden widerlegung einlassung landgericht insbesondere tiefe stichverletzung relation klingenlnge tatmessers genaue lnge ermittelt konnte ua abgestellt schuldspruch abs nr nr stgb wegen verwendung gefhrlichen werkzeugs leben gefhrdenden behandlung wesentlichen bauchstich gesttzt revision beschwerdefhrers dringt allgemeinen sachrge beweiswrdigung vorsatz angeklagten widersprchlichen feststellungen urteil beruht vgl bgh beschl januar str meyer goner stpo aufl rdn generalbundesanwalt fhrt antragsschrift zutreffend bezglich lnge klinge sttzt kammer angaben gestndigen angeklagten jedoch urteilsgrnden ungefhr cm ua cm ua wiedergegeben beweiswrdigung geht kammer weitere erwgungen cm langen klinge kommt ergebnis stich komprimierung krpers cm vorgelegen einlassung angeklagten unbeabsichtigten stich verletzung spreche ua hierbei urteilsgrnden entnehmen erwgungen kammer fr jeweiligen angaben entschieden dahinstehen urteilsgrnden getroffene feststellung lnge stichkanals cm beanstanden beschwerdefhrer versto stpo gergt generalbundesanwalt rahmen sachrge vertreten entsprechend fehlerfrei festgestellten stichkanallnge wre klingenlnge ebenfalls cm komprimierung krpers auszugehen senat ausschlieen urteil rechtlich fehlerhaften teil beweiswrdigung vorsatz beruht abs stpo strafkammer argument komprimierung ersichtlich wucht stichs abgestellt mglicherweise davon ausgegangen derartige feststellung einlassung angeklagten widerlegen knnen urteil insoweit lediglich nachlssig gefat mag gibt revisionsgericht gleichwohl mglichkeit beruhen urteils dargelegten unvollstndigkeit beweiswrdigung auszuschlieen bgh stv landgericht sttzt schuldspruch gefhrlichen krperverletzung zustzlich unmittelbar bauchverletzung nachfolgenden vorstzlichen messerstich schlfenbereich geschdigten ua angeklagten eingerumt senat braucht entscheiden insoweit getroffenen feststellungen beschwerdefhrer zulssiger begrndeter weise verfahrensrge ange griffen worden aufgezeigte rechtsfehler strafausspruch berhrt aufhebung schuldspruchs smtlichen zugrundeliegenden feststellungen fhrt betrifft beweiswrdigung bauchstich innerhalb einheitlichen geschehens schwerwiegendste drei verletzungshandlungen anzusehen schuldumfang wesentliche modalitten tathergangs vgl bgh beschl november str beschl mai str kuckein kk aufl stpo rdn aufhebung schuldspruchs angeklagten eingelegten rechtsfolgenausspruch erfolgreichen revision geboten urteilsgrnden schuldspruch rechtsfehler zugunsten angeklagten ergeben erneuten hauptverhandlung grund entsprechenden einbeziehung weiterer straftatbestnde schuldangemessene ahndung tat beachtung verschlechterungsverbotes abs stpo mglich knnte vgl bghr stpo aufhebung rechtsfehler feststellungen hinreichend belegten annahme schwurgerichtskammer sehen mglicherweise vorliegenden unbeendeten totschlagsversuch sei angeklagte jedenfalls freiwillige abstandnahme weiteren tatausfhrung abs satz alternative stgb zurckgetreten ua soweit strafkammer hierfr ausfhrt angeklagte bemerkt geschdigte verletzt jedoch tdlich verwundet sei ua steht einklang festgestellten besorgnis angeklagt
  655. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts paderborn mai kosten beteiligten unzulssig verworfen grnde sofortige beschwerde beteiligten rechtsbeschwerde auszulegen hierdurch allgemeinem sprachgebrauch berprfung instanzenzug bergeordnete gericht begehrt vgl bgh beschluss mrz ix zb wm rechtsbeschwerde bereits statthaft beschwerdegericht zugelassen worden nachdem vorschrift inso gesetz oktober bgbl wirkung oktober aufgehoben worden findet rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidungen insolvenzverfahren statt beschwerdegericht zugelassen worden inso abs satz nr zpo neuregelung gem art satz eginso rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidungen anzuwenden inkrafttreten neuen rechts erlassen worden bgh beschluss dezember ix zb wm rn angefochtene entscheidung mai erlassen worden findet neue recht anwendung rechtsbeschwerde berdies unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz abs satz zpo eingelegt worden kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen ag paderborn entscheidung lg paderborn entscheidung'],['Soon']]
  656. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs rvg nr rvg vv weist berufungsgericht bezugnahme abs zpo verspteten eingang berufungsbegrndung bringt hinweis berufungsbeklagten kenntnis berufungsbeklagte regelmig veranlassung innerhalb hinweis verbundenen stellungnahmefrist kostenauslsende manahmen ergreifen bgh beschluss november viii zb olg mnchen lg kempten viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde erster instanz unterlegenen beklagten urteil landgerichts kempten september berufung oberlandesgericht eingelegt berufung verlngerung berufungsbegrndungsfrist dezember telefax dezember begrndet berufungsgericht verfgung gleichen tage folgenden hinweis erteilt frist berufungsbegrndung verlngerung dezember abgelaufen berufungsbegrndung per fax eingegangen abs zpo hingewiesen ii frist stellungnahme wochen ab zustellung verfgung beklagten stellungnahme abzugeben berufung februar zurckgenommen woraufhin berufungsgericht beschluss gleichen tage kosten berufung auferlegt zuvor prozessbevollmchtigten klger unmittelbar eingang verfgung dezember stellungnahme abgegeben dabei beantragt berufung unzulssig verwerfen anschlieenden kostenfestsetzungsverfahren klger fache verfahrensgebhr nr vv rvg zuzglich gebhrenerhhung nr vv rvg erstattung angemeldet landgericht verfahrensgebhr lediglich hhe fachen betrages zuzglich gebhrenerhhung nr vv rvg festgesetzt sofortige beschwerde klger festsetzung angemeldeten fachen verfahrensgebhr weiterverfolgt oberlandesgericht zurckgewiesen hiergegen wenden klger oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii zulssig erhobene rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht begrndung ausgefhrt frage falle rechtzeitig begrndeten berufung ablauf berufungsbegrndungsfrist berufungsbeklagten gestellter verwerfungsantrag erstattungsanspruch volle verfahrensgebhr auslse sei rechtsprechung oberlandesgerichte umstritten richtigerweise sei jedoch sofortige stellung antrags berflssig widerspreche grundsatz sparsamen prozessfhrung hiernach bestehe erstattungsanspruch fr manahmen fr zweckentsprechende rechtsverfolgung rechtsverteidigung objektiv not wendig seien abs satz zpo daran fehle schon deshalb berufungsgericht fristeinhaltung gem abs satz zpo ohnehin amts wegen prfen erst recht msse gelten verwerfungsantrag gerichtlicher hinweis vorausgegangen sei erteilt worden sei verhltnis klgern hinweis erforderlich sei fr veranlassung stellungnahme bestanden zumal inhalt gerichtlichen verfgung fristsetzung ab zustellung gelten sollen hinweis prozessbevollmchtigten klger jedoch lediglich formlos bersandt worden sei fr klger wre erst stellungnahme angezeigt beklagten anlass hinweises grnde fr wiedereinsetzung vorigen stand vorgetragen htten hlt rechtlichen nachprfung stand fache verfahrensgebhr nr vv rvg entsteht berufungsverfahren vorbemerkung abs vv rvg fr betreiben geschfts einreichen schriftstzen gericht gehrt allerdings ermigt verfahrensgebhr nr vv rvg vorzeitigen beendigung auftrags fache vorzeitige beendigung liegt auftrag endigt bevor rechtsanwalt schriftsatz sachantrge sachvortrag enthlt eingereicht danach fr prozessbevollmchtigten klger aufgrund eingereichten schriftsatzes dezember fache verfahrensgebhr entstanden hiervon jedoch frage unterscheiden klger kosten voller hhe beklagten erstattet verlangen knnen erstattungsfhigkeit setzt abs satz halbs zpo voraus antrag verwerfung berufung enthaltende schriftsatz prozessbevollmchtigten klger zweckentsprechenden rechtsverteidigung notwendig erstattung aufgewendeten kosten partei insoweit beanspruchen prozessrechtsverhltnis folgenden obliegenheit nachgekommen kosten mglichst niedrig halten bgh beschlsse juli zb njw tz juli vi zb njw tz berufungsbeklagter obliegenheit verletzt ablauf frist begrndung berufung verwerfung rechtsmittels beantragt spruchpraxis oberlandesgerichte sowie kos
  657. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken februar verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde einbruchsdiebstahl september verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte diebstahls vier fllen jeweils tateinheit sachbeschdigung schuldig ausspruch ber einziehung wertes tatertrgen dahin ergnzt angeklagte insoweit gesamtschuldner haftet weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen diebstahls fnf fllen jeweils tateinheit sachbeschdigung einbeziehung strafe frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt zudem einziehung wertersatz angeordnet verurteilung gerichtete rgen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahren fall ii urteilsgrnde antrag staatsanwaltschaft abs stpo einzustellen strafe fr angeklagten last gelegten einbruchsdiebstahl september nachteil landratsamtes ottweiler verhngen wre neben strafen angeklagten brigen erkannt worden gewicht fallen wrde hinsichtlich tat fraglich landgericht getroffenen feststellungen schuldspruch wegen vollendeten diebstahls bezug tatbestandsmerkmal zueignungsabsicht tragen diebstahl wre vollendet angeklagte mittter gerade schlsseltresore enthaltenen schlssel zuzueignen beabsichtigt htten schuldspruchnderung hinsichtlich anzahl abgeurteilten diebstahlstaten ergibt vorgenommenen teileinstellung trotz entfallens einstellung betroffenen einzelstrafe ausspruch gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben angesichts hhe einsatzstrafe drei jahren drei monaten freiheitsstrafe fall ii hhe verbleibenden drei freiheitsstrafen jahr acht monaten fall ii jahr zehn monaten fall ii jahr acht monaten fall ii sowie einbezogenen freiheitsstrafe hhe jahr drei monaten schliet senat strafkammer wegfallende strafe mildere gesamtfreiheitsstrafe vielfach einschlgig vorbestraften angeklagten festgesetzt htte senat ordnet ergnzend landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen anordnung einziehung wertes angeklagten erlangten gesamtschuldnerische haftung vgl bgh urteil juli str mwn geringfgige erfolg rechtsmittels rechtfertigt kostenermigung abs stpo mutzbauer sander berger schneider khler'],['Soon']]
  658. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr czub richterin weinland richter dr kazele beschlossen beschwerde streithelfer nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember zurckgewiesen streithelfer tragen kosten beschwerdeverfahrens ausnahme klgern entstandenen kosten gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klger eigentmer grundstcks jahren jahrhunderts erschlossenen baugebiet oberhalb grundstcks klger liegt waldgrundstck beklagten befindet bachlauf durchgngig wasser fhrt bach grundstck beklagten ausgehendes danach strae verlegtes rohrsystem oberflchenwasser entwsserungssystem strae abgeleitet leitung wurde beklagten hergestellt streithelfer wasserverband frheren eigentmern tiefer gelegenen grundstcke grund gegenber gemeinde rechtsvorgngerin streithelferin bernommenen verpflichtung erschlieung baugebiets angelegt wurde streitig juni kam starkregen berflutung bachlaufs wobei erdmassen hang abrutschten mure grundstck klger gelangten parteien angegriffenen sachverstndigengutachten beruhenden feststellungen berufungsgerichts bestand ursache fr wild abflieende wasser darin grundstck beklagten befindlichen einlauf rohrsystem schutz verstopfung ungeeignetes gitter angebracht laub zugesetzt verstopfte gitter wre rohrsystem lage wassermassen berflutung tiefer liegenden grundstcke abzuleiten schadensereignis einlauf rohrsystem streithelfer verlegt einlauf versehen worden klger denen abrutschen erdmassen schaden grundstck hhe entstanden beklagten ersatz betrags verlangt wasserverband stadtgemeinde sowie stadtwerken streit verkndet landgericht klage hhe zzgl zinsen stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen streithelfer nichtzulassungsbeschwerde wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erreichen ii berufungsgericht entscheidung zfw ff verffentlicht verneint anspruch klger ausgleich gemisch sand steinen schlamm entstanden schden anspruch abs satz bgb bestehe deshalb beklagte naturereignis zurckgehende beeintrchtigung grundstcks klger weder eigene handlungen ermglicht pflichtwidriges unterlassen herbeigefhrt beklagte rohrleitung angelegt ziehe nutzen sei unterhaltungspflicht eigentmers fr flieenden gewssern befindlichen anlagen lwg nrw fr deren zustand verantwortlich fr unterhaltungspflicht knne allein eigentum grundstckseigentmers bgb grundstck befindlichen teilen anlagen abgestellt eigentmer befugnis bestand zustand anlage einzuwirken liege beklagte grund beschrnkungen eigentums wasserecht abs nr whg af abs nr whg berechtigt sei bauliche nderungen rohrleitung anbringen blttern waldabfllen zusetzenden gitters rohreinlauf vorzunehmen beklagte lediglich anlage grundstck dulden beklagte sei wegen verletzung verkehrssicherungspflicht abs bgb klgern schadensersatz verpflichtet treffe unterhaltungspflicht fr anlage zudem weder vorgetragen ersichtlich sei gitter montiert worden wre ergebe schadensersatzpflicht beklagten umstand jahren umgefallene gitter einlauf aufgestellt iii nichtzulassungsbeschwerde streithelfer zurckzuweisen revision sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr fall zpo wegen vorgetragenen abweichung berufungsurteils entscheidungen oberverwaltungsgerichts mnster zfw ff zfw ff urteil juni verffentlicht juris sowie oberlandesgerichts dsseldorf urteil april verffentlicht juris auslegung lwg nrw zuzulassen gergte abweichung entscheidungserheblich nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten rechtsfragen inhalt umfang wasserrecht ergebenden pflichten eigentmers anlage oberirdischen gewsser stellen rechtsstreit vielmehr ergebnis richtig entschieden klgern weder nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch entsprechend abs satz bgb schadensersatzanspruch abs bgb wegen verletzung verkehrssicherungspflicht zusteht bereits zweifelhaft vorinstanzen angenommen beklagte abs bgb eigentmer teile angelegten allein schutz grundstcke dienenden rohranlage soweit grundstck befinden knnte anlage selbstndiges eigentum abs satz bgb bestehen frage bedarf jedoch entscheidung angegriffene ber
  659. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten klgers zurckgewiesen kosten streithelfers tragen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde beschwerde unbegrndet gesetzlichen grund zulassung revision dargelegt ausfhrungen berufungsgerichts schaden stehen einklang rechtsgrundstzen bundesgerichtshofs vgl bgh urteil dezember xi zr bghz ff iii februar ix zr wm obersatzabweichung fhrt beschwerde geboten wre vgl bgh beschluss mrz ix zr wm rn ff beschwerde unzulssiger weise tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen prfung investitions vorhabenplanung auftraggeberin umfassenden prfung anlagekonzepts berhaupt gleichsetzen jedoch technischen finanziellen kaufmnnischen berechnungen eingeschlossen wrde weit gezogene pflicht beklagten gegenber klger berufungsgericht verfahrensgrundrechtsverletzung verneint fr erweiterte warnpflicht beklagten jenseits gegenstands vertraglichen hauptpflichten vgl bgh urteil februar aao ii aufgrund wissenszurechnung fehlt gegenber klger auftraggeber grundlage wrde schutzzweck vertraglichen hauptpflichten erweitern prospekthaftung vgl bgh urteil juli ii zr bghz schon erwerbsaufwand klgers schaden schon fr zulssigkeit feststellungsantrags erforderliche schadenswahrscheinlichkeit berufungsgericht magabe ersatzfhigen schadens prfen vgl bghz mastab verlassen nichtwiederaufholung zunchst eingetretenen steuerbelastung kam ergebnis umstand allein mglicherweise verletzten pflichten beklagten schadensbegrndend bghz aao ansatzpunkt fr zusammenhang beanstandeten verfahrensgrundrechtsverletzungen berufungsgerichts erkennbar verletzung prozessualer handlungsnormen vortrag klgers bergangen herangezogenen beurteilungsnormen materiellen rechts erheblich erachtet weiteren begrndung entscheidung gem abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  660. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter terno richterinnen dr kessal wulf harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg dezember zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo senat gergten grundrechtsverste artt abs abs gg geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno kessal wulf karczewski harsdorf gebhardt lehmann vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  661. [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg abs abs satz verfahren ber einspruch versumnisurteil vorausgegangene verfahren gebhrenrechtlicher hinsicht angelegenheit rechtsanwalt jedenfalls analoger anwendung abs satz rvg erneut gebhren verlangen einspruch versumnisurteil mehr zwei kalenderjahre zustellung urteils eingelegt worden gerichtlichen verfahren ttig bgh beschluss november zb olg brandenburg lg frankfurt ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts november zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts frankfurt oktober hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit september nachteil klgerin abgendert worden umfang aufhebung sofortige beschwerde beklagten genannten kostenfestsetzungsbeschluss zurckgewiesen klarstellend neu gefasst beklagten klgerin aufgrund urteils landgerichts frankfurt juli erstattenden kosten nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit september festgesetzt gerichtsgebhren fr beschwerde rechtsbeschwerdeverfahren erhoben klgerin entstandenen auergerichtlichen kosten rechtsmittelverfahren trgt beklagte gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klgerin nahm beklagte feststellung unwirksamkeit notariellen grundstckskaufvertrags anspruch landgericht verurteilte beklagte versumnisurteil juni antragsgem legte verfahrenskosten bewilligte ffentliche zustellung entscheidung setzte januar beklagte verfahrensgebhr terminsgebhr nebst auslagen insgesamt betrag fest januar beklagte einspruch versumnisurteil eingelegt unwirksamkeit ffentlichen zustellung geltend gemacht widerklage sowie eventualwiderklage erhoben landgericht juli versumnisurteil aufrechterhalten widerklage hilfsantrag stattgegeben beklagten weiteren kosten rechtsstreits auferlegt gebhrenstreitwert festgesetzt klgerin verlangt festsetzung weiterer kosten darunter erneute verfahrensgebhr sowie terminsgebhr landgericht kosten antragsgem festgesetzt sofortige beschwerde beklagten oberlandesgericht beschluss abgendert weitere kosten hhe festgesetzt zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klgerin festsetzungsantrag beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht entscheidung rpfleger verffentlicht meint prozessbevollmchtigten klgerin knnen insgesamt verfahrens terminsgebhr gebhrenstreitwert verlangen fr ttigkeit einspruch erhielten zustzliche vergtung abs satz rvg voraussetzung fr anwendung vorschrift sei rechtsanwalt neu beauftragt nachdem frhere auftrag seit mehr zwei kalenderjahren erledigt sei daran fehle sei zustellung versumnisurteils erledigung auftrags sinne abs satz rvg gekommen rechtsanwlten sei neuer auftrag erteilt worden neuer auftrag wre kostenrechtlich zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig anzusehen abs satz zpo einspruch versumnisurteil verfahren fortgesetzt liege gebhrenrechtlich angelegenheit vorschrift abs satz rvg sei analog anwendbar fehle planwidrigen regelungslcke bundesgerichtshof fr fall anfechtung prozessvergleichs angenommene lcke gesetzgeber einfgung satz jahr geschlossen verdeutliche erfordernis erteilung neuen auftrags allein fr flle entbehrlich angesehen iii erwgungen halten rechtlichen prfung stand entgegen ansicht beschwerdegerichts knnen prozessbevollmchtigten klgerin fr ttigkeit einspruch beklagten versumnisurteil erneute verfahrensgebhr nr vv rvg zustzlich terminsgebhr nr vv rvg terminsgebhr nr vv rvg verlangen handelt verfahren einspruch versumnisurteil gebhrenrechtlich angelegenheit abs rvg vorschrift abs satz rvg entsprechend anwendbar erneute gebhren fr weitere anwaltliche ttigkeit entstehen rechtsfehlerfrei geht beschwerdegericht zunchst davon verfahren ber einspruch versumnisurteil vorausgegangene verfahren gebhrenrechtlicher hinsicht angelegenheit allg ansicht vgl olg celle jurbro olg koblenz
  662. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer august gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt januar magabe unbegrndet verworfen bezeichnung taten gemeinschaftlich urteilstenor entfllt anordnung einziehung entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen schuld strafaussprchen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben bezeichnung taten gemeinschaftlich urteilstenor entfllt mittterschaftliche begehungsweise gehrt gesetzlichen tatbestand bezeichnung urteilsformel aufzunehmen anordnung einziehung fehlerhaft hinreichenden konkretisierung einzuziehenden gegenstnde fehlt auffhrung augenscheinsobjekten anklageschrift bezeichnung urteil ersetzen prozesskonomischen grnden lsst senat anordnung entfallen rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  663. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet januar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs ca bgb abs bb aktg schuldrechtlicher vertrag aktiengesellschaft aktionr wonach aktionr aktien gesellschaft unentgeltlich bertragen vertrag beendet jedenfalls nichtig aktionr aktien zuvor entgeltlich erworben bgh urteil januar ii zr lg dsseldorf ag dsseldorf ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung revision klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts dsseldorf april fassung berichtigungsbeschlusses juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden berufung beklagten urteil amtsgerichts dsseldorf juli teilweise abgendert folgt neu gefasst klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin rechts wegen tatbestand klagende aktiengesellschaft betreibt verbundsystem fr versicherungsmakler satzung besteht unternehmensgegenstand darin versicherungsmaklern hilfen untersttzungsmittel verfgung stellen berufsbild maklers ergeben smtliche aktionre versicherungsmakler auerdem ber partnerschaftsvertrag klgerin verbunden rahmen bietet klgerin partnern beratungs untersttzungsleistungen beklagte selbstndige versicherungsmaklerin ttig schloss mai partnerschaftsvertrag klgerin darin vorgesehen partner vinkulierte namensaktien klgerin nominalwert jeweils erwerben einmalige bearbeitungsgebhr hhe sowie weitere beitrge zahlen vertrag beiden vertragsparteien dreimonatigen frist ablauf kalenderjahres gekndigt abs vertrages heit beendigung vertragsverhltnisses gibt partner aktien unentgeltlich bertragung neuen partner zurck beklagte erwarb aktien klgerin fr insgesamt schreiben september kndigte klgerin partnerschaftsvertrag dezember klgerin verlangt klage unentgeltliche rckbertragung aktien beklagte wehrt dagegen erstrebt hilfsweise verurteilung herausgabe zug zug zahlung angemessenen abfindung amtsgericht klage einschrnkung stattgegeben bertragung aktien zug zug zahlung geschehen beiderseitigen berufungen landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revisionen verfolgen parteien jeweiligen rechtsschutzbegehren entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg revision beklagten fhrt dagegen teilweisen aufhebung landgerichtlichen urteils abweisung klage abs zpo berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt anspruch rckbertragung aktien ergebe entweder abs partnerschaftsvertrages abs satz alt bgb ordentliche kndigung abs partnerschaftsvertrages sei rechtsprechung sogenannten hinauskndigungsklauseln wirksam dagegen stelle pflicht aktien unentgeltlich bertragen unangemessene benachteiligung abs nr bgb dar sei deshalb unwirksam wirksam bleibe pflicht aktien zahlung nennwerts bertragen ii ausfhrungen frei rechtsfehlern regelung abs partnerschaftsvertrages wonach beendigung vertrages beklagte verpflichtet aktien klgerin unentgeltlich zurckzubertragen gem abs bgb nichtig guten sitten verstt rechtsfolge verstoes entgegen auffassung berufungsgerichts nichtigkeit gesamten klausel abs partnerschaftsvertrages berufungsgericht festgestellt satzung klgerin pflicht aktionre ergibt aktien beendigung partnerschaftsvertrages klgerin zurckzubertragen ebenso wenig satzung begrndete pflicht aktionre festgestellt fall aktien beitrittswilligen dritten bertragen derartige satzungsklauseln zulssig wren grundsatz beschrnkten satzungsautonomie abs aktg verstoen wrden zulssigkeit rgz ff bayoblg wm ff wiedemann bertragung vererbung mitgliedschaftsrechten handelsgesellschaften westermann rosener festschrift quack rgz ff dafr becker zgr ff grunewald ausschluss gesellschaft verein bedarf somit entscheidung pflicht rckgabe aktien klgerin vielmehr allein abs partnerschaftsvertrages ergeben klausel indes nichtig rechtsprechung schrifttum allerdings anerkannt aktionre aufgrund allgemeinen vertragsfreiheit schuldrechtliche nebenabreden treffen darin regelungen vorsehen knnen satzung akt
  664. [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen november strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen untreue sechzehn betrugs sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten angabe hheren gesamtfreiheitsstrafe urteilsgrnden ua generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt offensichtliches fassungsversehen bl verurteilt rechtswirksam strafausspruch beschrnkte revision angeklagten verfahrensrge erfolg scheitern hauptverhandlung erfolgten verstndigungsgesprches wonach schon gesprch gestndige angeklagte rechtsmittelverzicht freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung verurteilt verhngte landgericht weitere beweise erhoben worden wren freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten fr beteiligten vernderung fr strafzumessung erheblichen sachlage erkennbar htte trotz uerungen angeklagten letzten wort angesichts gericht aussicht gestellten strafhhe ausdrcklichen hinweises bedurft vgl bghst nstz njw schfer nack boetticher wahl schaal'],['Soon']]
  665. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bgb betreuer darf fr aufgabenkreise bestellt denen betreuung erforderlich fr aufgabenkreise betreuungsbedarf besteht aufgrund konkreten gegenwrtigen lebenssituation betroffenen beurteilen dabei gengt handlungsbedarf betreffenden aufgabenkreis jederzeit auftreten anschluss senatsbeschlsse februar xii zb juris juli xii zb famrz bgh beschluss mrz xii zb lg koblenz ag st goar ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts koblenz april aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde rechtsbeschwerde wendet ursprnglich bevollmchtigte ehefrau betroffenen bestellung tochter betroffenen betreuerin betroffene leidet mittelschwerer demenz rascher progredienz freien willensbildung betroffene krankheitsbedingt mehr lage februar erteilte betroffene damaligen langjhrigen lebensgefhrtin beteiligten umfassende vorsorgevoll macht whrend zugleich betreuungsverfgung tochter beteiligte betreuerin vorschlug damals geschftsfhig inhalt vorliegenden sachverstndigengutachtens zweifelhaft august heiratete betroffene beteiligte zeitpunkt geschftsunfhig beteiligte widerrief schreiben september vorsorgevollmacht zugunsten beteiligten amtsgericht beschluss dezember beteiligte betreuerin folgenden aufgabenkreisen bestellt vermgenssorge vertretung gegenber behrden versicherungen renten sozialleistungstrgern gesundheitsfrsorge aufenthaltsbestimmung entgegennahme ffnen anhalten post rahmen bertragenen aufgabenkreise wohnungsangelegenheiten abschluss nderung kontrolle einhaltung heim pflegevertrages geltendmachung rechten betreuten gegenber bevollmchtigten widerruf erteilten vollmachten dagegen gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde beteiligte weiterhin einrichtung betreuung fr betroffenen vorgeht ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache landgericht beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt prfung erforderlichkeit betreuung msse betreuungsbedrftigkeit betreuungsbedarf unterschieden betreuung willen betroffenen setze kumulativ voraus psychische krankheit krperliche geistige seelische behinderung hieraus resultierende unvermgen angelegenheiten ganz teilweise besorgen erforderlichkeit betreuerbestellung wegen nichtvorhandenseins hilfen voraussetzungen lgen betroffene leide zumindest mittelschweren demenz alzheimer typ sei mehr lage angelegenheiten besorgen vorsorgevollmacht februar stehe einrichtung betreuung entgegen beteiligte vorsorgevollmacht september wirksam widerrufen betroffene errichtung vorsorgevollmacht geschftsunfhig sei brauche deswegen abschlieend entschieden auslegung beteiligten angefochtenen entscheidung bertragenen aufgabenkreises ergebe zweifelsfrei befugnis widerruf vorsorgevollmacht ausdrcklich eigenstndiger aufgabenkreis zugewiesen worden sei ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand gem abs satz bgb darf betreuer fr aufgabenkreise bestellt denen betreuung erforderlich fr aufgabenkreise betreuungsbedarf besteht aufgrund konkreten gegenwrtigen lebenssituation betroffenen beurteilen dabei gengt handlungsbedarf betreffenden aufgabenkreis jederzeit auftreten vgl senatsbeschlsse februar xii zb juris rn juli xii zb famrz rn mwn beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen beteiligten erteilte vorsorgevollmacht februar erforderlichkeit betreuung entgegensteht nachdem beteiligte vollmacht wirksam widerrufen vgl senatsbeschluss bghz famrz indessen bislang getroffenen feststellungen hinsichtlich aufgabenkreises geltendmachung rechten betreuten gegenber bevollmchtigten ausreichend soweit amtsgericht erhobene psychiatrische sachverstndigengutachten januar st elisabeth krankenhaus lahnstein psychiatrie leitender arzt priv doz dr ergebnis kommt betroffene heirat august geschftsf
  666. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja akb abs satz abs vvg abs erkenntnismglichkeiten versicherers uniwagnis datei lassen aufklrungsobliegenheit versicherungsnehmers angaben vorschden unberhrt bgh urteil januar iv zr saarlndischesolg lg saarbrcken iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts mrz kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte gehaltenen kraftfahrzeug teilversicherung wegen behaupteten diebstahls pkw anspruch versicherungsvertrag liegen allgemeine bedingungen fr kraftfahrtversicherung akb zugrunde darstellung klgers ereignete diebstahl fahrzeugs zeitpunkt entwendung wert zeit februar februar zeigte klger diebstahl polizei februar unterrichtete beklagte telefonisch schadensfall bitte beklagten ausfllung schadenmeldung fr fahrzeugentwendungen sowie fr sachverstndigen bestimmten schadensformulars kam klger mrz fr beklagte bestimmten formular beantwortete klger fragen danach fahrzeug zuvor bereits beschdigt worden sei klger fr schaden dritter seite entschdigung erhalten jeweils nein fr sachverstndigen vorgesehenen schadensformular vermerkte klger frage weiteren innerhalb letzten jahres durchgefhrten reparaturen auswechslung zahnriemens sowie nachlackierung stostange erst nachfrage beklagten beantwortete frage anzahl art reparierten bzw unreparierten vorschden tatschlich fahrzeug klgers oktober verkehrsunfall beschdigt worden davon erfuhr beklagte zunchst ber anfrage gesamtverband deutschen versicherungswirtschaft gdv gefhrten genannten uniwagnisdatei konnte beklagte entnehmen wegen schadens fahrzeug klgers oktober ansprche haftpflichtversicherer erhoben reparaturschaden vorgelegen gutachten abgerechnet worden rckfrage haftpflichtversicherer erhielt beklagte mrz damals erstellte sachverstndigengutachten reparaturkosten auswies daraufhin lehnte beklagte klger fr behauptete entwendung begehrte versicherungsleistung ab nichtangabe vorschden obliegenheit abs satz akb verletzt landgericht klage zahlung wert entwendeten fahrzeugs abzglich selbstbeteiligung abgewiesen berufung erfolg geblieben revision verfolgt klger zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht entscheidung versr abgedruckt meint beklagte sei wegen verstoes klgers aufklrungsobliegenheit abs satz abs akb abs vvg leistungsfrei deshalb knne offen bleiben fahrzeug klgers tatschlich entwendet worden sei klger fragen schden fahrzeug versicherungsfall bzw erhaltenen entschdigungsleistungen sowohl schadensmeldung fr beklagte fr sachverstndigen bestimmten formular verneint objektiv falsche angaben gemacht brigen klger schadenmeldung fr fahrzeugentwendungen vorgenommenen eintragungen lieen schluss entgegen behauptung objektiv weder irrefhrenden missverstndlichen fragen vorschden fall entwendung verstanden verpflichtung klgers offenbarung vorschden sei dadurch entfallen beklagte schadensanzeige bzw schadensmeldung nachprfungen angestellt liege natur sache hieraus knne klger zunchst fr herleiten umstand beklagte eingang schadensanzeige schadensmeldung gdv unterhaltene uniwagnis datei abgerufen auskunft ber klger verschwiegenen umstnde verlangt rechtfertige beurteilung aufklrungsbedrfnis versicherers verneint knne angaben versicherungsnehmers generell recherche datei berprfe sei fraglich komme jedenfalls betracht datei umfassende vollstndige kenntnis ber vorschden verschaffe deshalb befrchten msse mehr nunmehr bekannte verschwiegen worden sei vollstndige informationsmglichkeit biete uniwagnis datei ergebnis beweisaufnahme indessen reihe kleinerer versicherer sei datei gar angeschlossen schon deshalb sei anzunehmen relevanten daten enthalte abgesehen generellen fehleranflligkeit computerdateien aufgrund versehentlich unterbliebener eingabe korrekter bertragung daten sei bercksichtigen bestnde uniwagnis datei systembedi
  667. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs heizkostenvo vereinbarung wohnungseigentmer heizkosten ausschlielich verbrauch abzurechnen mehrheitsbeschluss gendert abs heizkostenvo abs nderung verteilungsschlssels fr heizkosten heizkostenverordnung vereinbar bestimmt fassung verordnung erstmaliger geltung neuen schlssels kraft bgh urteil juli zr lg dessau rolau ag magdeburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts dessau rolau november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft klger wendet eigentmerversammlung august gefassten beschluss verteilungsschlssel fr heizkosten dahin gendert wurde ab januar verbrauch wohnflche abzurechnen gemeinschaftsordnung bestimmt verteilungsschlssel drei vierteln stimmen gendert sah ursprnglich verteilung heizkosten je hlfte verbrauch wohnflche ende eigentmerversammlung einstimmig beschlossen heizkosten verbrauch verteilen beschluss august amtsgericht fr ungltig erklrt worden landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision verfolgt klger beschlussanfechtung entscheidungsgrnde berufungsgericht meint nderung verteilungsschlssels gem abs einfacher mehrheit beschlossen knnen komme deshalb darauf gemeinschaftsordnung bestimmte quorum drei vierteln stimmen erreicht sei abs heizkostenvo zeitpunkt beschlussfassung geltenden fassung wonach verteilungsschlssel ablauf drei abrechnungszeitrumen erstmaliger bestimmung gendert knne stehe mehrheitsbeschluss entgegen beschrnkung ab januar geltenden fassung heizkostenverordnung mehr enthalten sei inhaltlich komme deshalb darauf angefochtene beschluss ordnungsgemer verwaltung entspreche sei fall insbesondere fhre neue verteilung groben benachteiligung einzelner eigentmer ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand rechtsfehler nimmt berufungsgericht zunchst verteilungsschlssel mehrheitsbeschluss gendert konnte abs knnen wohnungseigentmer stimmenmehrheit beschlieen betriebskosten gemeinschaftlichen eigentums sondereigentums sinne abs bgb unmittelbar gegenber dritten abgerechnet statt verhltnis miteigentumsanteile abs verbrauch verursachung erfasst mastab verteilt genannte vorschrift begrndet kompetenz wohnungseigentmer verteilungsschlssel mehrheitsbeschluss abweichend abs bestimmten mastab abweichend wohnungseigentmer vereinbarten beschlossenen verteilungsschlssel regeln vgl senat urt juli zr verffentlichung bestimmt sowie brmann becker aufl rdn timme bonifacio rdn beschlusskompetenz vereinbarung wohnungseigentmer weder eingeschrnkt ausgeschlossen abs entgegenstehende bestimmungen gemeinschaftsordnungen unwirksam gilt inkrafttreten neufassung juli gesetz nderung wohnungseigentumsgesetzes gesetze mrz bgbl bereits bestanden vgl bt drucks entgegen auffassung revision beschlusskompetenz mehrheit deshalb eingeschrnkt wohnungseigentmer einstimmig rein verbrauchsabhngige verteilung heizkosten beschlossen rechtsgeschftliche bestimmung sinne heizkostenvo anzusehen folgt daraus nderung mastabes wiederum einstimmig gefassten beschluss erforderte heizkostenvo bleiben rechtsgeschftliche bestimmungen unberhrt hhere abs abs heizkostenvo genannten hchststze hundert vorsehen privatautonomie vorrang vorschriften heizkostenordnung insoweit eingerumt deren ziel nutzer sparsamen gebrauch energie anzuhalten vereinbarung gebudeeigentmer nutzern bererfllt worden vgl lammel heizkostenvo aufl rdn vereinbarung voraussetzungen rechtsgeschftliche bestimmung gendert unterliegt grundstzlich privatautonomie gilt jedoch fr wohnungseigentmern getroffene rechtsgeschftliche bestimmung entspricht verhltnis gemeinschaft wohnungseigentmer einzelnen wohnungseigentmern konzeption heizkostenverordnung verhltnis gebudeeigentmer nutzer abs nr heizkostenvo privatautonomie wohnungseigentmer abs begrenzt befugnis mehrheit verte
  668. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth april nachfolgenden korrekturen urteilsformel unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldsprche folgt gefat schuldig schweren raubes raubes tateinheit krperverletzung versuchten raubes tateinheit krperverletzung schweren ruberischen erpressung verabredung raubes versuchten computerbetrugs gefhrlichen krperverletzung betrugs tateinheit urkundenflschung mibrauch ausweispapieren sowie versuchten betrugs tateinheit mibrauch ausweispapieren schuldig beihilfe raub zwei fllen verabredung raubes versuchten computerbetrugs versuchten betrugs tateinheit urkundenflschung hehlerei gefhrlichen krperverletzung betrugs tateinheit urkundenflschung mibrauch ausweispapieren sowie versuchten betrugs tateinheit mibrauch ausweispapieren rechtsfolgenausspruch beiden angeklagten dahingehend ergnzt sterreich erlittene freiheitsstrafe mastab angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen begrndung verweist senat antragsschriften generalbundesanwalts august sowie ergnzend bgh nstz wahl schluckebier hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  669. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr august rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs august vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll beschlossen anhrungsrge klgers mai senatsbeschluss april zurckgewiesen kosten rgeverfahrens klger tragen grnde ber statthafte vgl zller vollkommer zpo aufl rn brigen zulssige anhrungsrge entscheidet senat regulren spruchgruppe vgl bgh beschlsse juli iii zr verffentlicht iii zr bgh report jeweils anhrungsrge begrndet art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw art abs gg gewhrt schutz entscheidungen sachvortrag beteiligten grnden formellen materiellen rechts teilweise ganz unbercksichtigt lassen vgl bverfge st rspr abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall weitgehend gebrauch gemacht brigen ergibt kurzbegrndung beschlusses april senat anhrungsrge klgers bergangen beanstandete vorbringen wonach berufungsurteil spter fnf monate verkndung abgesetzt worden sei bercksichtigt fr zulassungs erheblich erachtet mller wellner sthr diederichsen zoll vorinstanzen lg gieen entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  670. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil viii zr verkndet november mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein nmv wirksamkeit nebenkostenabrechnung bgh versumnisurteil november viii zr lg berlin ag neuklln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richter dr hbsch vorsitzenden richter dr beyer dr leimert wiechers dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin anerkenntnisteil schluurteil zivilkammer landgerichts berlin mrz umfang zugelassenen revision aufgehoben teilweise abgendert beklagten gesamtschuldner verurteilt klgerin weitere dm zahlen wegen zinsanspruchs ten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin beklagten bestand grundlage schriftlichen mietvertrages mrz mietverhltnis ber wohnrume haus strae monatlicher mietzins inklusive nebenkostenvorauszahlungen umlagen dm vereinbart schreiben mrz kndigten beklagten mietverhltnis ab sofort klgerin vermietete wohnung juni derweitig beklagten leisteten zahlungen klgerin zunchst beklagten vereinbarte miete inklusive nebenkostenvorauszahlungen umlagen fr zeit mrz juni klageweise geltend gemacht umlagenabrechnung november berechnete klgerin beklagten hinblick nebenkosten nachforderung dm fr zeit mrz juni nachforderung klgerin sodann berufungsinstanz wege klageerweiterung geltend gemacht berufungsgericht klage insoweit abgewiesen revision hhe teilbetrages dm nebst anteiligen zinsen zugelassen revision erstrebt klgerin verurteilung beklagten zahlung weiterer dm nebst zinsen fr beklagten mndlichen verhandlung ber revision niemand erschienen klgerin erla versumnisurteils beantragt entscheidungsgrnde ber revision klgerin antragsgem versumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht entscheidung allerdings sumnisfolge bercksichtigung gesamten sach streitstandes bghz ii berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klgerin anspruch nachzahlungsbetrag betriebskostenabrechnung november sei innerhalb abrechnungsfrist erstellt sei jedoch formell unwirksam betriebskostenabrechnung grundstzlich aufgeschlsselte geordnete zusammenstellung kosten enthalten ferner angabe ntigenfalls erluterung verteilungsschlssels sowie berechnung anteils mieters abzug vorauszahlungen betriebskostenabrechnung klgerin november stelle jedoch tatschlich geleisteten vorschsse beklagten mietvertraglich vereinbarten sollvorschsse entstandenen kosten gegenber iii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand unrecht meint landgericht nebenkostenabrechnung klgerin november sei formell unwirksam klgerin entstandenen betriebskosten beklagten geschuldeten abrechnung vorschu bezeichneten nebenkostenvorauszahlungen abzug gebracht anspruch vermieters mieter nachzahlung entstandener vorauszahlungen gedeckter betriebskosten erst fllig vermieter ordnungsgeme betriebskostenabrechnung erstellt abrechnung mu allgemeinen anforderungen bgb entsprechen geordnete zusammenstellung einnahmen ausgaben enthalten soweit besonderen abreden getroffen abrechnung gebuden mehreren wohneinheiten regelmig folgende mindestangaben aufzunehmen zusammenstellung gesamtkosten angabe erluterung zugrunde gelegten verteilerschlssel berechnung anteils mieters abzug voraus zahlungen mieters senat urteil november viii zr njw aa hinsichtlich vorauszahlungen vermieter grundstzlich mieter abrechnungszeitraum tatschlich geleisteten vorauszahlungen abzug bringen mieter mu berprfen knnen erbrachten leistungen vermieter berechnung saldoforderung bercksichtigt abrechnung lediglich geschuldeten vorschsse aufgefhrt entspricht jedenfalls anforderungen ordnungsgeme betriebskostenabrechnung zeitpunkt erteilung abrechnung mieter fr abrechnungszeitraum keinerlei vorauszahlungen erbracht offenen vorauszahlungsansprche vermieter bereits eingeklagt abrechnungsreife sinne abs satz nmv eingetreten beklagten fr streitigen abrechnungszeitraum weder mietzahlungen vorschuzahlungen betriebskosten erbracht erteilung abrechnung november klgerin bereits zahlung rckstndigen miete betriebskostenvorauszah
  671. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja richtlinie eg art abs buchst art abs buchst agg abs nr gerichtshof europischen union auslegung richtlinie eg rates juni anwendung gleichbehandlungsgrundsatzes unterschied rasse ethnischen herkunft abl juli folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt fllt vergabe stipendien forschungs studienvorhaben ausland frdern sollen eingetragenen verein begriff bildung sinne art abs buchst richtlinie eg falls frage bejahen stellt vergabe vorlagefrage genannten stipendien teilnahmevoraussetzung deutschland erworbenen ersten juristischen staatsexamens mittelbare diskriminierung bewerbers sinne art abs buchst richtlinie eg dar bewerber unionsbrger vergleichbaren abschluss europischen union angehrenden staat erworben wahl abschlussorts ethnischen herkunft bewerbers zusammenhang steht jedoch aufgrund inlndischen wohnsitzes flieender beherrschung deutschen sprache inlnder mglichkeit inlndischen jurastudium erste juristische staatsexamen abzulegen macht dabei unterschied stipendienprogramm diskriminierende merkmale anzuknpfen ziel verfolgt absolventen jurastudiums deutschland frderung forschungs studienvorhabens ausland kenntnis auslndischer rechtssysteme auslandserfahrung sprachkenntnisse vermitteln bgh beschluss juni zr olg kln lg bonn ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union auslegung richtlinie eg rates juni anwendung gleichbehandlungsgrundsatzes unterschied rasse ethnischen herkunft abl juli folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt fllt vergabe stipendien forschungs studienvorhaben ausland frdern sollen eingetragenen verein begriff bildung sinne art abs buchst richtlinie eg falls frage bejahen stellt vergabe vorlagefrage genannten stipendien teilnahmevoraussetzung deutschland erworbenen ersten juristischen staatsexamens mittelbare diskriminierung bewerbers sinne art abs buchst richtlinie eg dar bewerber unionsbrger vergleichbaren abschluss europischen union angehrenden staat erworben wahl abschlussorts ethnischen herkunft bewerbers zusammenhang steht jedoch aufgrund inlndischen wohnsitzes flieender beherrschung deutschen sprache inlnder mglichkeit inlndischen jurastudium erste juristische staatsexamen abzulegen macht dabei unterschied stipendienprogramm diskriminierende merkmale anzuknpfen ziel verfolgt absolventen jurastudiums deutschland frderung forschungs studienvorhabens ausland kenntnis auslndischer rechtssysteme auslandserfahrung sprachkenntnisse vermitteln grnde klger italienischer staatsbrger deutschland geboren wohnhaft jahr erwarb universitt armenien akademischen grad bachelor of laws beklagte eingetragener verein vergibt rahmen satzungszwecks stipendien klger wandte mail dezember kurz geburtstag beklagte vergabe stipendien rahmen bucerius jura programms beklagten einging programm frderung juristischer forschungs studienvorhaben ausland gegenstand beklagte antwortete mail januar verwies darauf bewerber erste juristische staatsprfung absolviert mssten hierauf entgegnete klger selben tag erworbene fnfjhrige abschluss sei zweiten juristischen staatsexamen vergleichbar drittland richteramt ttigkeit anwalt befhige gab bedenken teilnahmevoraussetzung diskriminierung wegen ethnischen sozialen herkunft allgemeine gleichbehandlungsgesetz verstoen knne februar endete bewerbungsfrist fr bucerius juraprogramm beklagten zeitpunkt bewarb klger folgezeit tauschten parteien unterschiedlichen standpunkte rahmen weiteren schriftverkehrs klger geltend gemacht ablehnende haltung beklagten bewerbung abgehalten worden klger beklagte beseitigung unterlassung benachteiligung wegen alters herkunft zahlung feststellung verpflichtung zahlung weiteren schadensersatzes fr reisekosten anspruch genommen landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt kl
  672. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat zwei unterschriften versehenen gutachten direktors instituts fr rechtsmedizin universitt erlangennrnberg august handelt ersichtlich behrdengutachten stpo verlesen bgh stv schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  673. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung oktober sitzung dezember denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler becker hubert beisitzende richter leitender oberstaatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung oktober verteidiger justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kiel januar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung todesfolge tateinheit vorstzlichem unerlaubten verabreichen betubungsmitteln freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen angeklagte geschdigten jahre kennengelernt alkoholabhngig litt krampfanfllen deren vermeidung medikamente einnahm krperlicher zustand schlecht hnde zitterten funktion beine gestrt behindertengerechtes dreirdriges fahrrad benutzen mute nachdem angeklagte erfahren ge legentlich heroin spritzte konsumierte zweimal zusammen heroin whrend angeklagte dabei rauschgift rauchte injizierte heroin danach machte angeklagten beiden fllen weggetretenen eindruck reagierte jedoch ansprache abend august traf angeklagte zechkumpa nen supermarkt aufhielt dose bier hand zeitpunkt bereits erhebliche mengen bier getrunken zeigte wegen alkoholgewhnung jedoch ausfallerscheinungen angeklagte kamen berein gemeinsam heroin kon sumieren absprachegem besorgte angeklagte rauschgift begab wohnung nachdem beide zunchst weiteren alkohol getrunken holte angeklagte nahegelegenen wohnung spritzenbesteck kochte hlfte erworbenen heroins ascorbinsure wasser injizierte rauschgift wirkung empfand gemessen langjhrigen erfahrung normal stellte leichter rauschzustand nachdem spritze heiem wasser desinfiziert worden kochte angeklagte hlfte heroins band arm ab konnte wegen zitterns hnde spritze mehr setzen bat daher angeklagten heroin injizieren hielt hierzu linke armbeuge entgegen angeklagte kam bitte alsbald injektion verstarb heroininto xikation atemzentrum lhmte todeseintritt wurde erhebliche alkoholisierung blutalkoholkonzentration oo begnstigt landgericht ansicht angeklagte krperverletzung todesfolge abs stgb schuldig gemacht tod geschdigten krperverletzung form heroininjektion typischerweise verbundene risiko verwirklicht angeklagte leichtfertig sinne abs nr btmg gehandelt jedenfalls sinne einfacher fahrlssigkeit vorhersehen vermeiden knnen krperverletzung sei gerechtfertigt trotz einwilligung geschdigten guten sitten verstoen stgb irrtum angeklagten ber wirksamkeit einwilligung sei vermeidbar stgb ii schuldspruch hlt revisionsgerichtlicher prfung aufgrund erhobenen sachrge stand rechtlich beanstanden allerdings landgericht nachdem leichtfertige todesverursachung sinne abs nr btmg festzustellen vermochte vornherein daran gehindert gesehen angeklagten krperverletzung todesfolge abs stgb schuldig sprechen abs nr btmg tatvariante verabreichens betubungsmitteln todesfolge steht abs stgb verhltnis privilegierender spezialitt vgl hierzu allg stree schnke schrder stgb aufl ff rdn folge htte abs stgb anwendbar verurteilung abs nr btmg mangels leichtfertigkeit todesverursachung betracht kommt privilegierende spezialitt besondere form gesetzeskonkurrenz liegt strafgesetz merkmale strafvorschrift aufweist dadurch unterscheidet wenigstens weiteres merkmal enthlt frage kommenden sachverhalt genaueren spezielleren gesichtspunkt erfat bgh njw rissing van saan lk aufl ff rdn tter spezialvorschrift privilegiert fall rckgriff allgemeinere delikt ausgeschlossen hierdurch privilegierung beseitigt wrde vgl bghst speziellere vorschrift tter begnstigen anhand zwecks vorschrift inne ren zusammenhangs miteinander konkurrierenden bestimmungen willens gesetzgebers prfen bghst rissing van saan aao mastben liegen voraussetzungen privile
  674. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller september beschlossen revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november kosten klgers verworfen streitwert grnde klger gemeinntziger verbraucherschutzverein nimmt beklagte unterlassungsklagengesetz darauf anspruch unterlassen beim abschluss rechtsschutzversicherungsve rtrgen verwandte sogenannte kostenminderungsklausel gem cc arb neue versicherungsvertrge einzub eziehen abwicklung bestehender vertrge erufen klausel lautet auszugsweise versicherungsnehmer vermeiden unntige erhhung kosten erschwerung erstattung gegenseite verursachen knnte daneben begehrt klger erstattung rahmen vorgerichtlichen abmahnung entstandenen anwaltskosten streitwert hhe zuzglich zinsen landgericht unterlassungsantrag erstattungsantrag hhe abweisung weitergehenden zahlungsbegehrens stattgegeben berufung beklagten anschlussberufung klgers erfolg berufungsg ericht revision begrndung zugelassen streit stehende frage vielzahl versicherungsvertrgen betrifft daher grundstzliche bedeutung beikommt revision verfolgt klger kostenerstattungsb egehren abgewiesenen hhe ii revision klgers statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision zugunsten beklagten jedoch zugunsten klgers zugelassen ergibt zulassung einschrnkenden entscheidung sformel auslegung urteilsgrnde stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschrnkung revision entscheidungsgr nden ergeben bgh beschlsse mai xi zr wm rn april vi zr mdr rn urteil september ii zr wm rn jeweils auslegung tenors lichte urteilsgrnde beschrnkung revisionszulassung einzelne prozessparteien betracht kommen sofern zulassung klrung grundstzlich angesehenen rechtsfrage erfolgt berufungsgericht nachteil prozesspartei entschieden betroffen bgh urteil november zr mdr zller heler zpo aufl rn zulassung wirkt zugunsten gegnerischen partei urteil vllig grunde angreift bgh beschlsse mai aao juli iii za bghz urteile november viii zr njw rr mai xii zr bghz jeweils beschrnkung unbeschrnkter zulassung urteilsausspruch anzuerkennen klar eindeutig entscheidungsgrnden entnehmen lsst bgh urteile mai ix zr wm rn januar xii zr bghz dezember vii zr bghz fall berufungsgericht revision ausdrcklich blick streitgegenstndlichen frage betroffene vielzahl versicherungsvertrgen zugelassen bezug besteht unterlassungsbegehren klgers erfassten kostenminderungsklausel gngigen allgemeinen versicherungsbedingungen rechtsschutzversicherungen enthalten vgl arb cc arb cc abgedruckt prlss martin armbrster vvg aufl arb cc abgedruckt harbau bauer arb aufl arb ii cc abgedruckt prlss martin armbrster vvg aufl frage erstattungsfhigkeit vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten weist lchen bezug entgegen auffassung revision klgers versicherungsvertrgen behandelt richtet gem uklag abs satz uwg danach aufwendungen erforderlich erstattungsfrage spezifikum versicherungsvertrgen stellt vielmehr generell rahmen abmahnungen unterlassungsbegehren jedweder art zulassungsfhige fragen versicherungsvertrgen einschlielich einbezogenen versicherungsbedingungen allgemeinen streitgegenstndlichen kostenminderungsklausel besonderen davon ngesprochen berufungsgericht deutlich ausdruck gebracht beklagten gelegenheit geben entscheidung wirksamkeit klausel berprfen lassen klger angegriffenen feststellungen fehlenden notwendigkeit abmahnung rechtsanwalt einzuschalten berufungsgericht dagegen berprfung gestellt entscheidungsgrnde belegen insoweit umstrittenen klrungsbedr ftigen rechtsgrundstzen ausgegangen wille revision ber zugesprochenen teil klage hinaus fr klgerseite zuzulassen entnehmen dafr gibt erkennbaren anhalt mayen wendt lehmann felsch dr brockmller vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  675. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer september gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts halle oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben hinsichtlich beider angeklagten aa soweit wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge verurteilt worden fall ii urteilsgrnde jedoch bleiben insoweit feststellungen weiterverkauf gelieferten gramm kokain bestehen bb ausspruch ber gesamtstrafe hinsichtlich angeklagten soweit verfall geldbetrages hhe euro angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen gesamtfreiheitsstrafen sieben jahren mg bzw acht jahren sechs monaten verurteilt auerdem sichergestelltes kokaingemisch eingezogen verfall angeklagten mg sichergestellten bargeldes gegenber angeklagten verfall geldbetrages hhe euro angeordnet hiergegen eingelegten revisionen fhren jeweils sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen zuschrift generalbundesanwalts juli angefhrten grnden offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen mittterschaftlich begangener unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg hlt rechtlicher nachprfung stand hierzu getroffenen feststellungen vereinbarte angeklagte insel mallorca lebenden rauschgifthndler namens lieferung kokainprobe schickte daraufhin kurier gramm kokainzubereitung spanien halle saale wurde rauschgift anweisung angeklagten ange klagten mg bernommen folge verhandelte angeklagte ber preis hauptlieferung erfolgreichen ab schluss verhandlungen lie weitere gramm kokainzuberei tung kurier spanien halle saale bringen insgesamt gelieferten gramm kokainzubereitung cocain hydrochloridanteil wurden angeklagten gewinn weiterverkauft tterschaft teilnahme unerlaubten einfuhr betubungsmitteln richten ff stgb entwickelten allgemeinen grundstzen mittter einfuhr daher wer rauschgift eigenhndig ber grenze transportiert personen bundesgebiet verbringen lsst bgh beschluss oktober str njw wesentliche anhaltspunkte fr mittterschaft grad eigenen interesses erfolg tat umfang tatbeteiligung vorhandensein tatherrschaft durchfhrung ausgang tat mageblich willen betreffenden abhngen bgh urteile november str nstz januar str bghr btmg abs nr einfuhr juni str bghr btmg abs nr einfuhr daher schon veranlassen einfuhr betubungsmitteln tterschaftliche einfuhr gesehen beschrnkt kufer darauf betubungsmittel ausland bestellen bleibt vllig verkufer beauftragten kurieren berlassen bestellten betubungsmittel deutschland gelangen scheidet annahme mittterschaft regelmig bgh beschluss januar str bghr btmg abs nr einfuhr dagegen mittterschaftliche einfuhr kufers bejahen verbringen rauschgifts ber deutsche grenze teil verkufer vereinbarten gesamtkonzepts bgh urteil august str bghr btmg abs nr einfuhr urteil enthlt feststellungen inwieweit angeklagten einfluss gestaltung einfuhrvorgangs hierauf bezogene vereinbarungen getroffen wurden sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen menge qualitt gelieferten rauschgiftes sowie gewinnbringenden weiterverkauf ua letzter absatz ua erster absatz knnen bestehen bleiben aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde dafr verhngten einzelstrafen verlieren gesamtstrafenaussprche grundlage ii gegenber angeklagten getroffene anordnung ver falls geldbetrages euro aufzuheben landgericht feststellungen gesamtschuldnerischen haftung getroffen strafkammer recht versucht stgb angeklagten verkauf betubungsmittel erzielten erlse abzuschpfen dabei jedoch dargelegt warum insofer
  676. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juni rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter bundesgerichtshof galke richter wellner sthr richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen anhrungsrge mai senatsbeschluss mai kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige gehrsrge begrndet art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klgerin vollem umfang geprft grnde fr zulassung revision entnehmen knnen brigen ergibt weder abs satz zpo wonach beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung ansonsten htte partei hand mittels anhrungsrge zpo bestimmung abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren bt drucks vgl senatsbeschluss september vi zr rn bgh beschlsse februar iii zr njw juli iii zr njw rr galke wellner oehler vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung sthr roloff'],['Soon']]
  677. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb september rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz abs umstnden einzelfalls feststeht fr beauftragung eigenen rechtsanwalts streitgenossen sachlicher grund besteht mithin rechtsmissbruchlich dadurch verursachten kosten notwendig sinne abs zpo erstattungsfhig liegen beklagter rechtsanwalt zugleich gesellschafter geschftsfhrer mitbeklagten gesellschaft beschrnkter haftung vertritt ausschlielich kanzlei ttige rechtsanwltin vertreten lsst bgh beschluss september vi zb olg hamm lg dortmund ecli de bgh bvizb vi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen dr oehler dr roloff richter dr klein beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm august kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer wendet kostenfestsetzungsbeschluss klger rechtsbeschwerdegegner nahm beschwerdefhrenden rechtsanwalt folgenden beklagter gesellschaft beschrnkter haftung folgenden beklagte deren alleingesellschafter geschftsfhrer rechtsbeschwerdefhrer erfolglos schadensersatz anspruch nachdem erster instanz zunchst rechtsbeschwerdefhrer prozessbevollmchtigter beklagten aufgetreten lie kanzlei ttige rechtsanwltin mitteilen nunmehr ausschlielich vertreten trat wei terhin terminen mndlichen verhandlung fr beklagten wobei untervollmacht rechtsanwltin vorlegte urteil mrz landgericht klage abgewiesen beklagten festsetzung kosten fr erste instanz voller hhe beantragt rechtspfleger bercksichtigung erhhungszuschlags fr mehrvertretung lediglich hlfte festgesetzt beklagten hingenommen verfahren ber klgern eingelegte berufung gemeinsam unterzeichneten schriftsatz verwendung briefkopfs weiteren rechtsanwlten bestehenden soziett folgenden soziett beklagte fr beklagte rechtsanwltin fr beklagten gemeldet weitere stellungnahme gemeinsam unterzeichneten schriftsatz abgegeben berufungserwiderungen getrennten schriftstzen erfolgt wobei beiden prozessbevollmchtigten jeweils vortrag bezogen urteil januar oberlandesgericht berufung zurckgewiesen rubrum prozessbevollmchtigte beklagten soziett angegeben abschluss berufungsverfahrens prozessbevollmchtigte beklagten rechtsanwaltskosten hhe fr berufungsverfahren angemeldet zunchst antragsgem festgesetzt wurden daraufhin eingelegten sofortigen beschwerde klger half rechtspflegerin ab setzte klgern erstattenden kosten insgesamt fest beauftragung unterschiedlicher rechtsanwlte verursachten mehrkosten notwendig seien nachdem aufgrund februar gestellten insolvenzantrags ber vermgen beklagten april insolvenzverfahren erffnet worden insolvenzverwalter festsetzung kosten fr berufungsverfahren beantragt wobei beauftragung gemeinsamen rechtsanwalts beklagten ausgegangen ber antrag entschieden beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts gerichtete sofortige beschwerde beklagten hiesigen rechtsbeschwerdefhrers zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde rechtsbeschwerdefhrer kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt ii statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde abs nr zpo begrndet beschwerdegericht anspruch erstattung geltend gemachten kosten verneint sachlicher grund fr beauftragung jeweils eigener rechtsanwlte bestanden verhalten beklagten daher rechtsmissbruchlich sei verschiedenen rechtsgrnden anspruch genommen worden seien ergebe eigenen verhalten widerstreitenden interessen gesehen unterschiedliche rechtsverteidigung fr geboten gehalten htten tatschlich getrennte unabhngige bearbeitung angelegenheit verschiedene prozessbevollmchtigte sei erkennen et gelte deshalb ber vermgen beklagten insolvenzverfahren erffnet worden sei hlt rechtlichen berprfung angriffen rechtsbeschwerde stand recht beschwerdegericht gemeint beklagten stehe lediglich anspruch ersatz hlftigen kosten gemeinsam beauftragten rechtsanwalts abs satz abs satz zpo rge rechtsbeschwerde beschwerdegericht sei unrecht grundsatz abgegangen kostenrechtlich obsiegende streitgenosse kosten eigenen rechtsanwalts erstattet verlangen knne gr
  678. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring november beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf september zugelassen revision beklagten vorbezeichnete beschluss aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen wert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klgerin nimmt beklagte anwaltssoziett eigenem abgetretenem recht ehemannes schadensersatz anspruch geraten forderung eg darlehensvertrag finanzierung fondsbeteiligung diente anzuerkennen ansicht klgerin htte ehemann widerruflichkeit vertrages haustrwiderrufsgesetz einwenden knnen landgericht beklagte zahlung nebst zinsen zug zug bertragung fondsanteile sowie zahlung weiterer nebst zinsen verurteilt annahmeverzug beklagten festgestellt berufung beklagten urteil beschluss gem abs zpo zurckgewiesen worden ii revision zuzulassen begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht abs abs abs zpo berufungsgericht beweis gestellten vortrag beklagten ehemann klgerin konditionen darlehensvertrages bereits unterzeichnung april gekannt bezugnahme zpo fr unbeachtlich gehalten vorgehen findet prozessrecht sttze art abs gg partei gehindert vorbringen laufe rechtsstreits ndern etwaige widersprchlichkeit parteivortrag allein rahmen beweiswrdigung bercksichtigen bgh urteil april zr zvb rn zudem beklagte verhandlungen ehemann klgerin zeugen st beteiligt schon deshalb versto prozessuale wahrheitspflicht zpo vorgeworfen gehalten einzelheiten vorgangs vorzu tragen eigene kenntnis konnte vgl bgh urteil november viii zr njw rr mai vi zr njw rr entgegen ansicht berufungsgerichts htte vorgenannte vorbringen beklagten gem abs nr abs satz nr zpo zugelassen mssen abs satz nr zpo neue angriffs verteidigungsmittel zuzulassen gesichtspunkt betreffen gericht ersten rechtszuges erkennbar bersehen fr unerheblich gehalten worden ansicht landgerichts kam umstnde abschlusses darlehensvertrages april termin mndlichen verhandlung juni wurden parteien darauf hingewiesen komme darauf wann zedenten fondsbeteiligung erstmals angeboten worden sei beweisbeschluss juli lautete folgerichtig sei beweis darber erheben mrz gezeichneten beteiligung gekommen sei landgerichtliche urteil befasst ausschlielich inhalt beratung mrz sowie frage darlehensvertrag verbundenes geschft sinne abs verbrkrg angesehen beklagte daher anlass vortrag klgerin umstnden abschlusses darlehensvertrages april auseinanderzusetzen ausgeschlossen verste art abs gg entscheidung berufungsgerichts ausgewirkt klgerin beweispflichtig fr tatschlichen voraussetzungen pflichtverletzung beklagten vgl bgh urteil mrz ix zr bghz rn dafr empfehlung darle hensforderung anzuerkennen sach rechtslage entsprach mandanten gnstigen beweislastregeln etwaigen ausgangsprozesses rechtsstreit anwalt anzuwenden bgh urteil juni ix zr bghz darlegungs beweispflichtig fr vorliegen haustrsituation deren kausalitt fr abschluss vertrages jedoch verbraucher bgh urteil januar xi zr bghz beschluss september ii zr wm rn urteil mai ii zr wm rn bgb vertragsverhandlungen privatwohnung verbrauchers gefhrt kommt sodann whrend zusammenkunft abschluss vertrages regel davon ausgegangen haustrsituation fr vertragsschluss jedenfalls miturschlich geworden folge verbraucher bestimmung vertragsschluss konkret darlegen beweisen engen zeitlichen zusammenhang verhandlungen vertragsschluss ausgehende indizwirkung nimmt zunehmendem zeitlichen abstand ab gewissen zeit ganz entfallen zeitraum hierfr erforderlich bedeutung mglicherweise umstnden rahmen kausalittsprfung zukommt frage wrdigung einzelfalls bgh urteil mai xi zr wm rn beklagten behauptete qualifiziertes bestreiten haustrsituation deren kausalitt fr abschluss darlehensvertrages wertende klgerin daher widerlegende vorkenntnis ehemannes klgerin umstand gegebenenfalls wrdigung einzubeziehen wre kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen lg
  679. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen sofortige beschwerde staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts waldshut tiengen mai zuerkannte entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen verworfen kosten beschwerdeverfahrens angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse grnde landgericht angeklagten vorwurf mordes freigesprochen entschdigung fr einzelnen aufgefhrte strafverfolgungsmanahmen insbesondere untersuchungshaft zuerkannt abs satz streg staatsanwaltschaft urteil revision entschdigungsentscheidung sofortige beschwerde eingelegt hinsichtlich sofortigen beschwerde heit rahmen revisionsbegrndung lediglich insoweit solle revisionsurteil abgewartet senat revision staatsanwaltschaft urteil heute unbegrndet verworfen zugleich entscheidung ber sofortige beschwerde berufen abs satz streg verbindung abs satz stpo ausspruch ber entschdigung hiergegen gerichtete sofortige beschwerde wre gegenstandslos senat urteil landgerichts aufgehoben htte vgl franke kk aufl rdn grnde basis urteils landge richts bestand entschdigungsentscheidung frage stellen knnten vgl streg weder staatsanwaltschaft vorgetragen ersichtlich bleibt rechtsmittel erfolglos senat weist folgendes urteil mai wurde damalige mitangeklagte freigesprochen wurde ebenfalls entschdigung zuerkannt insoweit staatsanwaltschaft revision sofortige beschwerde eingelegt revision gegenber landgericht zurckgenommen sofortige beschwerde entscheidung ber rechtsmittel oberlandesgericht karlsruhe berufen vgl franke aao rdn nack wahl kolz schluckebier elf'],['Soon']]
  680. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr april rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs richterin dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo abs bgb entfllt rechtliche vaterschaft grundstzlich erst aufgrund anfechtung statusprozess rechtskrftig festgestellt mann vater kindes senat besonderen ausnahmefllen inzidente prfung zugelassen rechtliche vaterschaft besteht rechtsprechung allerdings flle beschrnkt denen bestehen vaterschaft bloe vorfrage antrags somit rechtskraft erwchst vgl zuletzt bghz famrz senatsbeschluss juni xii zb famrz feststellungsantrag beklagte abkmmling erblassers sei zielt hauptantrag allerdings inzidente prfung vaterschaft anfechtung vaterschaft ab statusverfahren bgb mglich fr hilfsantrag gilt entscheiden landgericht hierber entschieden weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo wert hahne fuchs dose zina klinkhammer'],['Soon']]
  681. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr september rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick dr kartzke prof dr jurgeleit richterin granack beschlossen antrag klger beiordnung notanwalts zurckgewiesen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar kosten verworfen gegenstandswert grnde rechtsanwlte fr klger nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wegen differenzen ber erfolgsaussicht rechtsmittels begrndung abgesehen mandat niedergelegt nachdem klger bedingung einreichung beschwerdebegrndung benennung einarbeitung nachgewiesenen fakten gemacht klger daraufhin beiordnung notanwalts weiteren durchfhrung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt ii voraussetzungen fr beiordnung notanwalts fr klger gem abs zpo erfllt klgern angestrebten ziel bestellung notanwalts zpo gerechtfertigt nichtzulassungsbeschwerde darf gesetzlichen vorschriften beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet trgt verantwortung fr fassung beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts allein zweck eingelegte rechtsmittel entgegen rat bisherigen prozessbevollmchtigten durchzufhren hierbei rechtlichen berlegungen klger grundlage begrndungsschriftsatzes wrde sinn zweck zulassungsbeschrnkung zuwiderlaufen darin besteht rechtspflege leistungsfhige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft strken rechtsuchenden kompetent beraten bundesgerichtshof unzulssigen rechtsmitteln entlasten stnde beiordnung widerspruch eigenverantwortung rechtsanwalts vgl bgh beschlsse februar vii zr juris rn november xi zr njw juni vi zr versr viii zr gut rn rn november dezember viii zr njw rn iii nichtzulassungsbeschwerde kosten klger unzulssig verwerfen innerhalb zuletzt august ver lngerten frist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet worden kniffka eick jurgeleit kartzke granack vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  682. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts heilbronn januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat erst revisionsverfahren aufgestellte behauptung verteidigung angeklagte sei tatzeitpunkt mehr deutscher staatsangehriger besttigt senat wege freibeweises eingeholten stellungnahme bundesministeriums innern oktober liegen aufgrund mitgeteilten umstnde anhaltspunkte dafr deutsche staatsangehrigkeit angeklagten stag entfallen knnte verteidigung stellungnahme bundesministeriums innern mehr entgegen getreten soweit revision rgt strafkammer unrecht abgelehnt strafzumessung wegen tat nr abs jgg vorgesehenen mglichkeit gebrauch anstelle lebenslanger freiheitsstrafe freiheitsstrafe zehn fnfzehn jahren erkennen liegt anbetracht auergewhnlichen umstnde falles rechtsfehler strafkammer beachtung senatsentscheidung juli str stv zukunftsprognose allein hohe ma tatschuld abgestellt wrdigung nachtatverhaltens bekundungen angeklagten gegenber sachverstndigen einzelnen dargelegt weshalb angeklagten heranwachsenden abgeschlossener reifeentwicklung handelt mehr wesentlich prgbar spezialprventiv ansprechbar wertung senat hinzunehmen nack wahl hebenstreit boetticher graf'],['Soon']]
  683. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen ntigung erinnerung kostenansatz strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen erinnerung verurteilten kostenansatz februar unbegrndet zurckgewiesen verfahren ber erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet gem abs gkg zulssige erinnerung unbe grndet kostenbeamtin beim bundesgerichtshof abs satz abs gkg recht gebhr hhe fr revisionsverfahren gebhr hhe fr beschwerdeverfahren angesetzt hhe gebhr fr revisionsverfahren ergibt ziffern kostenverzeichnisses hhe gebhr fr beschwerdeverfahren ergibt ziffer kostenverzeichnisses senat entscheidet gem abs gvg beset zung fnf mitgliedern einschlielich vorsitzenden vgl festsetzung anwaltlichen pauschvergtung bundesgerichtshof bgh strafo abs gvg entsprechende regelung existiert fr bundesgerichtshof einzelrichterregelung abs gkg fr bundesgerichtshof treffende entscheidungen daher unanwendbar harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  684. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mrz aufgehoben soweit anordnung unterbringung entziehungsanstalt abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde revision unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch strafausspruch wendet dagegen urteil sachrge aufzuheben soweit landgericht stgb angewendet nichtanwendung revisionsangriff ausgenommen landgericht festgestellt angeklagte heroinabhngig tatzeit verhaftung tglich gramm heroingemisch injizierte abgeurteilten taten beging grund drogensucht mittel fr kauf heroin verschaffen ua steuerungsfhigkeit grund suchtdrucks mglicherweise erheblich vermindert ua stgb urteil errtert rahmen strafzumessungserwgungen landgericht vielmehr ausgefhrt kammer erklre schon zustimmung zurckstellung strafvollstreckung gem abs btmg rechtsfehlerhaft feststellungen tatrichters drngte prfung voraussetzungen maregelanordnung gem stgb voraussetzungen gegeben anordnung zwingend ermessen tatrichters gestellt bghst bgh nstz rr senatsbeschluss mrz str st rspr anordnung darf hinblick mgliche zurckstellung btmg abgesehen vgl senatsbeschluss april str bgh beschluss oktober str beschluss juli str st rspr unterbringung neuen tatrichter steht entgegen allein angeklagte revision eingelegt abs satz stpo tatrichter anordnung maregel niedrigere strafe erkannt htte senat ausschlieen strafausspruch rechtsfehler daher berhrt rothfu ernemann ri inbgh roggenbuck wegen urlaubsabwesenheit verhindert unterschreiben rothfu fischer appl'],['Soon']]
  685. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen juli verkndete beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf aufgehoben beschwerde betroffenen beschluss bundesnetzagentur januar aufgehoben bundesnetzagentur verpflichtet betroffene beachtung rechtsauffassung senats neu bescheiden weitergehenden rechtsmittel zurckgewiesen kosten auslagen beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens tragen betroffene drei viertel bundesnetzagentur viertel wert rechtsbeschwerdeverfahrens millionen euro festgesetzt grnde betroffene betreibt elektrizittsverteilernetz schreiben september erffnete bundesnetzagentur amts wegen verfahren festlegung erlsobergrenzen fr jahre betroffene beantragte einbeziehung erweiterungsfaktors sowie anpassung erlsobergrenze wegen vorliegens zumutbaren hrte hinblick gestiegene kosten fr beschaffung verlustenergie beschluss januar legte bundesnetzagentur erlsobergrenzen niedriger betroffenen begehrt fest legte hierbei effizienzwert zugrunde ermittlung ausgangsniveaus aregv nahm krzungen beim zinssatz fr fremdkapital beim bercksichtigenden eigenkapital kalkulatorischen gewerbesteuer abweichend begehren betroffenen stellte berechnung ferner generellen sektoralen produktivittsfaktor aregv antrge bercksichtigung erweiterungsfaktors sinne aregv anerkennung hrtefalls sinne abs satz nr aregv lehnte ab hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen beschwerdegericht zurckgewiesen dagegen wendet betroffene beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehren beschwerdeinstanz wesentlichen weiterverfolgt hinsichtlich kosten fr beschaffung verlustenergie verfolgt abgabe freiwilligen selbstverpflichtung gem abs satz aregv antrag anerkennung hrtefalls hinsichtlich generellen sektoralen produktivittsfaktors beteiligten rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt bundesnetzagentur tritt rechtsmittel entgegen ii zulssige rechtsbeschwerde teil erfolg brigen unbegrndet bestimmung ausgangsniveaus begrndet rechtsbeschwerde soweit bestimmung ausgangsniveaus fr bestimmung erlsobergrenzen gem aregv wendet beschwerdegericht ausgefhrt abs aregv sei fr erste regulierungsperiode ergebnis kostenprfung letzten genehmigung netzentgelte heranzuziehen fr anpassung sptere entwicklungen sei raum anpassung rechtsprechung bundesgerichtshofs weitere kostenpositionen htten bercksichtigt mssen heranziehung preisindizes seien deshalb mglich bundesnetzagentur sei verpflichtet kalkulatorische gewerbesteuer blick gunsten betroffenen vorgenommene anpassung eigenkapitalverzinsung aktualisieren beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand rechtsprechung senats ermittlung ausgangsniveaus abs aregv entgegen auffassung beschwerdegerichts hchstrichterliche rechtsprechung auslegung anwendung stromnetzentgeltverordnung bercksichtigen bgh beschluss juni envr rde rn ff enbw regional ag ergebnis letzten kostenprfung darf bernommen soweit rechtsprechung widerspruch steht widerspruch sinne setzt allerdings voraus netzbetreiber entgeltgenehmigungsverfahren kostenpositionen geltend gemacht deren anerkennung regulierungsbehrde unrecht abgelehnt soweit netzbetreiber bestimmte kostenpositionen entgeltgenehmigungsverfahren geltend gemacht daran zusammenhang abs aregv festhalten lassen bgh beschluss januar envr rde rn gemeindewerke schutterwald aa entgegen auffassung beschwerdegerichts htte bundesnetzagentur danach risikozuschlag fremdkapitalzinsen hierzu bgh beschluss august kvr wuw de rn ff rheinhessische energie bercksichtigen mssen nachzuholen steht entgegen betroffene beschwerde letzte genehmigung netzentgelte verzichtet fr einbeziehung unrecht bercksichtigten kostenpositionen erforderlich ausreichend netzbetreiber entgeltgenehmigungsverfahren regulierungsbehrde geltend gemacht unerheblich demgegenber hchstrichterlichen rechtsprechung widerspruch stehende entgelt
  686. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet dezember heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja besondere bedingungen fr berufsunfhigkeits zusatzversicherung bb buz abs fr beurteilung berufsunfhigkeit bleibt zuletzt gesunden tagen ausgebte ttigkeit magebend versicherte erstmaligen eintritt versicherungsfalles zunchst leidensbedingt eingeschrnkten ttigkeit nachging vereinbarung konkreten verweisungsmglichkeit begrndet beendigung vergleichsttigkeit erneut leistungspflicht versicherers versicherte gesundheitlichen grnden unverndert auerstande gesunden tagen ausgebten ttigkeit nachzugehen bgh urteil dezember iv zr olg schleswig lg kiel ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts november kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger unterhlt beklagten rentenversicherung eingeschlossener berufsunfhigkeits zusatzversicherung parteien streiten darum beklagte verpflichtet klger weiterhin zusatzversicherung versprochenen leistungen erbringen versicherungsvertrag liegen besondere bedingungen fr berufsunfhigkeits zusatzversicherung folgenden bb buz zugrunde auszugsweise folgt lauten berufsunfhigkeit sinne bedingungen vollstndige berufsunfhigkeit liegt versicherte infolge krankheit krperverletzung krfteverfalls rztlich nachzuweisen vorau ssichtlich mindestens drei jahre auerstande beruf auszuben ttigkeit ausbt bisherigen lebensstellung entspricht gilt fr nachprfung berufsunfhigkeit anerkennung feststellung unserer leistungspflicht berechtigt fortbestehen de berufsunfhigkeit grad nachzuprfen dabei knnen erneut prfen versicherte ttigkeit sinne ausbt wobei ttigkeiten bercksichtigen versicherte aufgrund neu erworbener kenntnisse fhigkeiten ausbt berufsunfhigkeit weggefallen grad weniger vermindert knnen leistungen einstellen klger hno arzt seit januar zunchst gemeinschaftspraxis ab dezember einzelpraxis selbstndig ttig ab jahr kam kompletten arthrose rechten schultergelenks dadurch bedingt ei nschrnkungen beruflichen ttigkeit seit fhrte klger patienten ambulanten chirurgischen eingriffe praxis operationen belegkrankenhaus mehr stel lte februar assistenzrztin kleinere ambulante eingriffe vornahm weitere rztliche ttigkeiten ausbte denen aufgrund gesundheitlichen beeintrchtigungen mehr lage nachdem klger jahre leistungen berufsunfhigkeits zusatzversicherung beantragt erkannte beklagte leistungspflicht ab april erbrachte ab mai vertraglich vereinbarten leistungen schreiben august teilte klger beklagten praxis medizinisches versorgungszentrum mvz bergegangen seitdem trgerunternehmen angestellt sei auerdem rztlichen leiter mvz bestellt worden beklagte kndigte schreiben april leistungen nachprfungsverfahren mai einzustellen bedingungsgeme berufsunfhigkeit liege mehr klger seit august ausgebte ttigkeit bisherige lebensstellung wahre klage versicherungsleistungen klger zeitraum ab april zustzlich darauf gesttzt ttigkeit mvz unstreitig aufgrund aufhebungsvereinbarung mrz geendet seit mai klger monatliches honorar praxisvertreter gemeinschaftspraxis tig landgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zurckweisung weitergehenden rechtsmittels rentenleistungen ab april lngstens november zuerkannt beklagte erstattung zei traum april november gezahlter beitrge verurteilt zudem festgestellt klger berufsunfhig sinne vers icherungsvertrages sei ab dezember beitrge zahlen revision erstrebt beklagte wied erherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren belang angenommen konkrete verweisungsmglichkeit beklagten sei beendigung ttigkeit klgers mvz entfallen sei nunmehr erneut voraussetzung fr nspruch klgers neue gesundheitliche beeintrchtigungen ei ngetreten seien berufsunfhigkeit abs bb buz begrndeten aufgrund verweisung ttigkeit derjenigen gesunden tag
  687. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo beweiserhebung zeugenvernehmung deshalb entbehrlich beweis gestellten tatsachen privatgutachten belegt richtigkeit gegner bestreitet unzulnglichkeit gutachtens substantiiert darzulegen bgh urteil juli viii zr lg oldenburg ag delmenhorst viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen dr achilles richterin dr hessel sowie richter dr schneider fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts oldenburg november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit gaspreiserhhungen beklagten einseitig vorgenommen wurden woh nenden klger bezogen tarifkunden erdgas beklagten kommunalen versorgungsunternehmen zeitpunkt streitigen preiserhhungen einziges unternehmen privathaushalten stadtgebiet leitungsgebundene lieferung erdgas anbot beklagte erhhte arbeitspreis fr erdgas heizgastarif oktober cent kwh cent kwh oktober cent kwh januar cent kwh jeweils zuzglich mehrwertsteuer klger widersprachen preiserhhung klage klger feststellung begehrt beklagten parteien geschlossenen gaslieferungsvertrag oktober oktober januar vorgenommenen erhhungen arbeitspreises erdgas unbillig unwirksam seien beklagte klageabweisung hilfsweise bestimmung parteien geltenden arbeitspreises erdgas oktober oktober beantragt amtsgericht klage stattgegeben ausgefhrt mangels darlegung preiskalkulation beklagten knne deren hilfsantrag entsprechen amtsgericht zugelassene berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstreben klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt feststellungsbegehren klger sei zulssig unbegrndet beklagten festgesetzten gaspreise unterlgen zumindest entsprechender anwendung abs bgb gerichtlichen billigkeitskontrolle stattfinde vertragspartei leistungsbestimmungsrecht eingerumt sei leistungsbestimmungsrecht ergebe avbgasv streitigen preiserhhungen htten fraglichen zeitrumen liegenden bezugskostensteigerungen gelegen htten preisvergleich gasversorgern bundesgebiet durchaus marktblich erwiesen erfolgten erhhungen entscheidungsrahmen beklagten billigkeitsgrundstzen abs bgb entsprochen htten rahmen billigkeitsprfung abs bgb sei anerkannt jedenfalls weitergabe gestiegenen bezugskosten tarifkunden grundsatz billigkeit entspreche vorliegend beklagte bezugskostensteigerungen preiserhhungen oktober oktober januar grunde lgen dezidiert vorgetragen bezugskostensteigerungen vorlage entsprechenden wirtschaftsprfungsberichts unabhngiger wirtschaftsprfer nachgewiesen bescheinigung wirtschaftsprfungsgesellschaft ber preisentwicklung zeit januar oktober vermge durchaus darzulegen beweisen entsprechende bezugskostensteigerung stattgefunden wirtschaftsprfungsunternehmen klargestellt basis vorgelegten vertrge insbesondere erdgasliefervertrge buchungsbelege prfung erfolgt sei warum unterlagen aussagekrftig sollten beziehungsweise weiteren unterlagen fr erforderlich gehalten htten sei klgern substantiiert dargelegt worden pauschale bestreiten ermittelten ergebnisse sei zusammenhang daher beachtlich bestehe verpflichtung beklagten gesamten betriebswirtschaftlichen unterlagen insbesondere kalkulation gesamtpreises offen legen vorgelegten preisvergleichen januar januar januar ergebe fr beklagte vergleich rund gasversorgungsunternehmen bundesgebiet fr ermittelten gaspreisindex jeweils landesdurchschnitt mittelfeld anbieter angesiedelt sei insoweit beklagte vorlage unbestrittenen preisvergleiche zudem nachgewiesen preis marktblich anzusehen sei entspreche beklagten verlangte gaspreis regelmig fr vergleichbare leistungen markt verlangten entgelt verlangten preiserhhungen lgen rahmen marktblichen g
  688. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim mai strafausspruch feststellungen aufgehoben weitergehende revision unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen grnde angeklagte wurde wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt grund revisionsrechtfertigung gebotene berprfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo strafausspruch dagegen bestehen bleiben abs stpo jugendkammer nr btmg geprft obwohl hierzu anla bestand angeklagte hauptverhandlung ebenso schon ermittlungsverfahren angegeben verkaufte rauschgift landsmann bezogen jugendkammer beschrnkt feststellung sei mglicherweise lieferant sei allerdings seit august unbekannten aufenthalts rahmen strafzumessung nr btmg angesprochen offenbar jugendkammer auffassung bestimmung sei schon deshalb unanwendbar gegenwrtig unbekannten enthalts darauf ankommt betreffenden angaben angeklagten richtig falsch hlt rechtlicher prfung stand nr btmg verlangt aufklrungserfolg kriminalpolitischen bedeutung vgl bgh njw hierfr reicht begrndung verdachts verbundene schaffung aufklrungsmglichkeit erforderlich vielmehr strafverfolgungsbehrden grund angaben angeklagten abgesicherte erkenntnisse tatgenossen deren tatbeitrgen gewonnen prfung aufklrungserfolg sinne vorliegt tatrichter weder gehalten angaben angeklagten nachzugehen braucht abzuwarten stellen entsprechende ermittlungen durchgefhrt fr frage aufklrungserfolg vorliegt kommt vielmehr entscheidend berzeugung tatrichters hauptverhandlung vgl bgh stv zweifelssatz dabei allerdings anzuwenden bghr btmg nr aufdeckung franke wienroeder btmg aufl rdn krner btmg aufl rdn tatrichter jedoch rechtlich gehindert aufklrungserfolg bejahen fr richtigkeit angaben angeklagten weiteren beweismittel gibt vgl franke wienroeder aao rdn liegen daher angaben angeklagten mglicherweise grundlage annahme aufklrungserfolgs knnen deren bewertung nachvollziehbar darzulegen revisionsgericht prfung ermglichen aufklrungserfolg zutreffend angenommen abgelehnt wurde vgl bgh stv schfer praxis strafzumessung aufl rdn jugendkammer vorgenommene nhere bewertung angaben angeklagten lieferanten deshalb entbehrlich gegenwrtig unbekannten aufenthalts steht anwendbarkeit nr btmg entgegen angaben angeklagten berzeugung tatrichters sache zutreffend belastete bisher ergriffen konnte bgh stv ber strafausspruch mu alledem neu befunden senat weist darauf prfung aufklrungserfolges sinne nr btmg zeitpunkt erneuten hauptverhandlung abzustellen bghr btmg nr aufdeckung nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  689. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer dr leimert dr wolst dr frellesen beschlossen antrag beklagten prozekostenhilfe zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet trotz zulassung revision berufungsgericht hinreichende aussicht erfolg entscheidungserhebliche frage deretwegen berufungsgericht revision zugelassen nmlich sogenannten betreuten wohnen miete wohnung mietvertrag vereinbarten betreuungsleistungen untrennbare einheit bildet hchstrichterlich beantwortet hierbei handelt jedoch rechtsfrage klrung revisionsgericht bedarf vgl senatsbeschlu september viii zr mdr njw rr nachw mietvertrag zugleich vorgesehene betreuung mieters wohnanlage deren errichtung zwecken ffentlichen mitteln gefrdert worden bereitstellung wohnung untrennbar verbunden liegt hand berufungsgericht zutreffend genommen daher mieter lediglich vertragsteil betreuungsleistungen kndigen nutzung preisgnstigen wohnung erhalten dr deppert dr beyer dr wolst dr leimert dr frellesen'],['Soon']]
  690. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juni herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung notariellen urkunden zusammenhang rechtsvorgngerin beklagten bank folgenden beklagte finanzierten erwerb eigentumswohnung errichtet wurden beklagte verlangt widerklagend rckzahlung darlehen klger wurden anlagenvermittler geworben zwecks steuerersparnis errichtende eigentumswohnung wohnanlage erwerben auftragsformular vermittlers verwandte berechnungsbeispiel weisen vermittler zahlende bearbeitungsgebhr hhe zzgl umsatzsteuer vermittlungsauftrag heit auerdem vertriebsbeauftragte ihrerseits verschiedene vermittler beauftragt nachweismakler fr vermittlungsmakler fr erwerber ttig jeweilige vermittler berechtigt auftraggeber bearbeitungsgebhr kalkulierten aufwandes zzgl umsatzsteuer jeweiliger hhe eigene rechnung vereinnahmen rckseite vermittlungsauftrags abgedruckten allgemeinen geschftsbedingungen iv vergtung provision ausgefhrt vermittler regel vergtungsanspruch gegenber vorgenannten prospektanbietern beteiligungs betriebsgesellschaften grundlage geschlossenen vertrgen weiteren verwandte vermittler verkaufsprospekt hinsichtlich kalkulierten gesamtaufwandes folgende angaben enthlt viii aufteilung kalkulierten gesamtaufwandes aufgrund vorgesehenen konzeption ergibt grundstck gebude incl vertrieb marketing technische baubetreuung konzeption aufbereitung prospektgestaltung finanzierungsvermittlung davon fr zwischenfinanzierung endfinanzierung ek vorfinanzierung nebenkostengarantie zinsgarantie davon fr leistungen gem ziff ii zinsgarantievertrages gem ziff iii zinsgarantievertrages mietvermittlung mietgarantie steuerberatung davon fr leistungen gem ziff ii stb vertrages gem ziff ii stb vertrages abwicklungsauftrag bauzeitzinsen notar gewerbesteuer sonstiges position grundstck gebude incl vertrieb marketing provisionen dritte hhe brutto gesamtaufwands enthalten klgern bevollmchtigte steuerberatungsgesellschaft mbh folgenden treuhnderin schloss namens klger bautrgerin dezember notariellen kauf werklieferungsvertrag auflassung ber eigentumswohnung nr preis dm darin bernahmen klger anteil gesamtgrundstck lastenden grundschuld beklagten zuvor bautrgerin notarielle urkunde dezember bewilligt worden jeweiligen eigentmer sofort vollstreckbar zugleich bernahmen klger hhe anteiligen grundschuldbetrages dm persnliche haftung unterwarfen persnlichen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen darber hinaus schloss treuhnderin namens klger jahren beklagten mehrere darlehensvertrge deren valuta hhe insgesamt dm finanzierung gesamtaufwands zuzglich disagio bearbeitungsgebhr agio verwandt wurde nachdem klger bedienung finanzierungsdarlehen eingestellt kndigte beklagte darlehen schreiben januar betrieb zwangsvollstreckung klage wenden klger gesttzt schadensersatzansprche wegen vorvertraglicher aufklrungspflichtverletzung zwangsvollstreckung persnliche vermgen notariellen kauf werklieferungsvertrag sowie grundschuldbestellungsurkunde begehren auerdem rckzahlung disagios bezahlter zinsen beklagte verlangt widerklagend offenen darlehenssaldo landgericht vollstreckung urkunden fr unzulssig erklrt zahlungsantrag sowie widerklage dagegen abgewiesen hiergegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren widerklageantrag entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils sowie zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren belang wesentlichen ausgefhrt zwangsvollstreckung beklagte sei wegen entgegenstehender schadensersatzansprche unzulssig haftung beklagten grnde darauf
  691. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle februar verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen diebstahls verurteilt wurde umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last schuldspruch dahin abgendert angeklagte diebstahls fnf fllen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis fnf fllen schuldig gehende revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis fnf fllen wegen diebstahls sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet hiergegen richtet rechtsfolgenausspruch beschrnkte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt verfahren hinsichtlich tat einzustellen verfahrensvoraussetzung fehlt brigen rechtsmittel angeklagten unbegrndet beschrnkung rechtsmittels rechtsfolgenausspruch wirksam gilt fr tat ii urteilsgrnde bewertung trick diebstahl landgericht vorgenommen beruht vollstndigen widerspruchsfreien feststellungen vgl meyer goner stpo aufl rn lge entsprechend ansicht generalbundesanwalts tatsachengrundlage dagegen betrug wrde bloen subsumtionsfehler handeln steht indes wirksamkeit revisionsbeschrnkung entgegen vgl bgh urteil mrz str juris rn meyer goner aao rn mwn senat daher beantragten schuldspruchberichtigung gehindert vgl meyer goner aao rn kk paul aufl rn verfahren jedoch teilweise einzustellen hinsichtlich diebstahls fall ii urteilsgrnde weder strafantrag gestellt staatsanwaltschaft generalbundesanwalt besondere ffentliche interesse strafverfolgung bejaht fall ladendiebstahl beute wert euro liegt strafantrag vgl schreiben staatsanwaltschaft juli entgegen ansicht strafkammer staatsanwaltschaft besondere ffentliche interesse strafverfolgung anklageerhebung konkludent bejaht grundstzlich mglich regel bejahen sofern umstnden ergibt vgl fischer stgb aufl rn letzteres fall staatsanwaltschaft tat anklageschrift diebstahlsvorwrfe ausschlielich gewerbsmigen diebstahl abs satz stgb gewrdigt besondere ffentliche interesse strafverfolgung ausdrcklich hinsichtlich spter stpo ausgeschiedenen sachbeschdigung bejaht liegt mithin fern staatsanwaltschaft abs stgb stgb bersehen vgl fall anklage wegen gefhrlicher verurteilung wegen einfacher krperverletzung bgh beschluss dezember str juris rn beim diebstahl geringwertiger sachen wirksamer bestehender strafantrag bejahung besonderen ffentlichen interesses strafverfolgung staatsanwaltschaft voraussetzung fr entsprechende verurteilung positiv vorliegen scheidet schuldspruch wegen diebstahls schon hieran vorliegend zweifel bestehen deshalb gebotenen einstellung verfahrens gem stpo steht beschrnkung rechtsmittels rechtsfolgenausspruch entgegen senat vorliegen verfahrensvoraussetzungen amts wegen prfen st rspr vgl etwa bgh beschluss august str weitere nachweise kk kuckein aao rn senat schliet verurteilung fall bemessung einzelstrafen brigen anordnung maregel beeinflusst tatrichter angesichts verbleibenden einzelstrafen jahr vier monate jahr drei monate zwei mal jahr fnf mal acht monate mal sechs monate fr tat ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe sechs monate geringere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte revision angeklagten urteil landgerichts halle februar brigen generalbundesanwalt antragsschrift juni dargelegten grnden erfolglos entsprechenden verwerfung gem abs stpo senat fall ii urteilsgrnde betreffenden antrag generalbundesanwalts allein schuldspruchberichtigung gehindert st rspr vgl bgh beschluss april str zulssigkeit wiederholten anordnung unterbringung entziehungsanstalt verweist senat ergnzend stgb sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  692. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs abs durchfhrung ffentlich rechtlichen wertausgleichs zugunsten beamtenverhltnis stehenden ehegatten begrndung rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung schon deshalb zweckverfehlt unwirtschaftlich anrechten regel anspruch zahlung erwerbsminderungsrente realisieren lsst festhaltung senatsbeschluss mrz ivb zb famrz kommunaler wahlbeamter ende ehezeit fr versetzung ruhestand erforderliche wartezeit erfllt wartezeit falle wiederwahl erfllen dienstverhltnis versorgungsanrecht beamtenrechtlichen grundstzen erworben sptere wiederwahl hinblick erwerb versorgung abnderungsfall vahrg fr versorgungsausgleich bleibt fllen wert nachversicherung gesetzlichen rentenversicherung mageblich wahlbeamte ernennung ffentlich rechtlichen dienstverhltnis anspruch versorgung gestanden frheren dienstverhltnis anrechnung wahlbeamter zurckgelegten zeiten ruhegehaltfhiger dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen versorgungsanwartschaften sofern rckfhrung dienstverhltnis entlassung wahlbeamter gesichert erscheint bgh beschluss september xii zb kg berlin ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dose beschlossen weitere beschwerde antragstellerin anschlussbeschwerde antragsgegners beschluss zivilsenats senat fr familiensachen kammergerichts berlin februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten weiteren beschwerde kammergericht berlin zurckverwiesen beschwerdewert grnde parteien streiten abnderung verbundentscheidung versorgungsausgleich mrz geschlossene ehe parteien wurde aufgrund juni zugestellten scheidungsantrages verbundurteil juni geschieden versorgungsausgleich durchgefhrt sowohl jahre geborene antragstellerin folgenden ehefrau jahre geborene antragsgegner folgenden ehemann zeitpunkt erstentscheidung ber versorgungsausgleich aktive beamte whrend gesetzlichen ehezeit mrz mai abs bgb ausschlielich beamtenrechtliche versorgungsanwartschaften erworben ehemann oberamtsrat besoldungsgruppe landesbehrde ttig jahre erstmals mitglied bezirksamtes berlin gewhlt entlassung bisherigen dienstverhltnis bezirksstadtrat besoldungsgruppe ernannt wurde amt bekleidete ehemann wiederwahl jahre ehezeitende jahre laufende wahlperiode fiel ehemann ablauf wahlperiode erforderliche achtjhrige wartezeit fr anspruch ruhegehalt bezirksamtsmitglied erreichen konnte erteilte versorgungstrger hhe beamtenrechtlichen versorgung ehemannes erstverfahren auskunft grundlage besoldung frheren amtes oberamtsrat deren ehezeitanteil hochrechnung gesamtruhegehaltfhigen dienstzeit erreichen allgemeinen altersgrenze november monatlich dm angegeben wurde standen seiten ehefrau beamtenrechtliche versorgungsanwartschaften gegenber deren ehezeitanteil versorgungstrger dm mitgeteilt erstentscheidung wurde versorgungsausgleich grundlage ausknfte weise geregelt lasten beamtenrechtlichen versorgungsanwartschaften ehemannes zugunsten ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm bezogen mai begrndet wurden ehemann wurde juli mitglied bezirksamtes berlin fr weitere wahlperiode wiedergewhlt dezember ruhestand versetzt bezieht seither beamtenrechtliche versorgungsbezge ehemaliger bezirksstadtrat besoldungsgruppe schreiben februar stellte ehefrau antrag entscheidung versorgungsausgleich hinblick genderte besoldung ehemannes abzundern amtsgericht familiengericht holte neue versorgungsausknfte dabei ging davon beamtenrechtlichen versorgungsanrechte ehemannes nunmehr besoldungsgruppe bestimmen seien beschluss april nderte familiengericht verbundurteil enthaltene regelung versorgungsausgleich dahingehend ab lasten beamtenrechtlichen versorgung ehemannes versicherungskonto ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm begrndet wurden entscheidung legte ehemann beschwerde laufe beschwerdeverfahrens wurde ehefrau wegen dienstunfhigkeit juni ruhestand versetzt zusammenhang gestellter antrag ehefrau gewhrung rente
  693. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april entschdigungsrechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen sofortige beschwerde klgerin nichtzulassung revision einstimmigen beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle september unzulssig verworfen auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens klgerin auferlegt grnde klgerin begehrt wegen verschlimmerung anerkannten verfolgungsleidens erhhung entschdigungsrente beklagte land bescheid februar ablehnte hiergegen fristgerecht eingegangene klage landgericht sachurteil abgewiesen zulssige berufung klgerin oberlandesgericht einstimmigen beschluss zurckgewiesen hiergegen erhebt klgerin beschwerde zulassung revision bundesgerichtshof erstrebt ii beschwerde klgerin zurckweisung berufung beschlusswege unstatthaft entscheidung oberlandesgerichts form gem abs beg abs zpo beanstanden danach berufung verfahren entschdigungsgerichten einstimmigen beschluss zurckgewiesen beschluss abs zpo unanfechtbar bgh beschl juli ix zb njw rr ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  694. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachenrberg abs fr bestimmung restnutzungsdauer gebudes wertermittlung abs satz halbsatz nr sachenrberg mageblichen wertermittlungsstichtag zeitpunkt besichtigung gebudes gerichtlich bestellten sachverstndigen abzustellen ermittlung restwerts frherer investitionen abs satz sachenrberg neuherstellungswert altersabschreibung geminderte sachwert gebudes zugrunde legen fr berechnung sog investitionspauschale abs satz sachenrberg fr anrechenbare jahre sachwert gebudes abschluss berlassungsvertrags zugrunde legen bgh urt mrz zr olg brandenburg lg potsdam zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand land brandenburg gelegene grundstck klgerinnen wurde wohnhaus bebaut vermerk grundbuch september staatliche verwaltung veb fortan kwv gestellt beklagten bewohnen haus seit zunchst aufgrund mietvertrags kwv wirkung juli aufgrund berlassungsvertrags berlassungsvertrag gebudewert mark ddr angegeben wertermittlung fhrt verschiedene instandsetzungen beziffert mark ddr beklagten beauftragter sachverstndiger ermittelte juli gebuderestwert investitionen beklagten stichtag dezember hhe dm gebuderestwert investitionen dm daraufhin verlangten beklagten august klgerinnen bestellung erbbaurechts sachenrechtsbereinigungsgesetz fr teilflche qm lehnten klgerinnen ab beklagten ausreichenden investitionen vorgenommen htten feststellung beantragt beklagten ansprche sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten abweisung klage anstreben klgerinnen beantragen zurckweisung revision entscheidungsgrnde berufungsgericht sachverstndig beraten ergebnis gelangt begrndung anspruchs bestellung erbbaurechts grundstck erforderliche investitionsvolumen mehr hlfte gebudesachwerts vier festgestellten wertermittlungsstichtagen dezember dezember dezember oktober knapp verfehlt wurde fr berechnung altersbedingten wertminderung magebliche restnutzungsdauer gebudes bestimme verhltnissen wertermittlungsstichtagen verhltnissen besichtigung gebudes gerichtlich bestellten sachverstndigen mrz wert anzurechnenden frheren investitionen beklagten sei anhand jeweils mageblichen gebudesachwerte berechnen fr berechnung investitionspauschale sei gebudesachwert jahr nutzung mageblich sachverstndigen ermittelt wert wertermittlungsstichtagen zugrunde gelegt worden sei sei unschdlich ergebnis nachteil beklagten verndere ii hlt revisionsrechtlichen berprfung stand zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon beklagten klgerinnen bekmpfte anspruch bestellung erbbaurechts grundstck sachenrberg zusteht grundstck stehende gebude mehr hlfte sachwerts investiert vornahme investitionen deren bercksichtigung jeweils beklagten nutzen grundstck klgerinnen angegriffenen feststellungen berufungsgerichts aufgrund berlassungsvertrags kwv anforderungen art egbgb gengt abs satz nr sachenrberg anspruchsberechtigte nutzer sachenrberg anwendbar beklagte grundstck sachenrberg bereinigungsfhigen weise nutzen reicht festgestellte nutzung grundstcks eigenheim abs abs nr satz buchstabe sachenrberg aufgrund berlassungsvertrags beklagten bauliche manahmen umfang vorgenommen abs satz nr sachenrberg mageblichen fassung grundstcksrechtsbereinigungsgesetzes oktober bgbl verlangt vornahme investitionen umfang berufungsgericht unrecht verneint feststellung senat berprfen tatrichterliche wertung revisionsverfahren eingeschrnkt berprfbar tatrichter wert gebudes einerseits investitionen gebude anderseits feststellt steht grundstzlich ermessen senatsurt juli zr njw januar zr njw rr gilt tatrichter unzutreffe
  695. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg dezember magabe unbegrndet verworfen angeklagte mordes tateinheit raub todesfolge schuldig bgh urteil januar str bghst nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen becker lienen mayer schfer menges'],['Soon']]
  696. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zehn jahren verurteilt dagegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision sachrge erfolg feststellungen begab angeklagte unbekannt gebliebenen mittter unmaskiert verwendung handschuhen juli richtig juli uhr anwesen metallhndlers einzubrechen bargeld schmuck entwenden ber vergittertes kellerfenster gelangten angeklagte mittter innere gebudes begaben ersten obergeschoss anwesens gelegene wohnung geschdigten geschdigte tter wohnung berraschte fassten entschluss nunmehr gewalt preisgabe aufbewahrungsorts bargeld schmuck bewegen ausfhrung tatentschlusses traten hinten inzwischen flur wohnung getretenen geschdigten heran packten gemeinsam nacken hals drckten boden tter fixierte heftig wehrenden geschdigten boden whrend tter faust kopf tatopfers einschlug zahlreiche heftige tritte versetzte kopf oberkrper nierengegend trafen unerkannt bleiben zog tter kapuze jacke gesicht whrend tter kopf handtuch bedeckte tter holte nunmehr langes fleischermesser klingenlnge rund zentimetern kche hielt geschdigten unmittelbar hals forderte anzugeben bargeld schmuck mutter aufbewahre eindruck drohung erklrte geschdigte bargeld tragetasche zimmer befinde angeklagte unbekannt gebliebener mittter legten viele decken geschdigten sodass kaum luft bekam tter suchte erfolglos tasche bargeld zurckkam schlugen traten beide tter erneut geschdigten wrgten schlielich krawatte anschlieend wickelten fest decken fesselten hnden fen stromkabeln krawatten schlugen wiederholt viereckigen gegenstand kopf wodurch geschdigte bewusstsein verlor nachdem schlielich geschdigten beschriebene tragetasche geld kassette bargeldbetrag hhe euro befand gefunden genommen versprhten feuerlscher lschschaum wohnung spuren verwischen anschlieend schraubten wohnung angebrachten rauchmelder ab legten feuerlscher badewanne ab verlieen wohnung beute tat verursachte sachschaden belief rund euro geschdigten gelang befreien hilfe holen wurde krankenhaus eingeliefert zunchst intensivstation aufgenommen wurde festgestellt rippenserienfraktur bruch rippe links pneumothorax links ausgedehntes weichteilund mediastinalemphysem monokelhmatom links sowie trommelfellverletzung links augapfelverletzung sowie gehirnerschtterung erlitten gehr dauerhaft geschdigt ii revision angeklagten sachrge erfolg tatrichterliche beweiswrdigung hlt rechtlicher berprfung stand landgericht berzeugung tterschaft angeklagten entscheidend dna spur gesttzt ua bzw ua tatort aufgefundenen abgerissenen fingerkuppe arbeits handschuhs gesichert worden insoweit angestellten beweiserwgungen nachvollziehbar lckenhaft ausweislich beweiserwgungen tatort feuerlschpulver abgerissene fingerkuppe handschuhs sichergestellt worden nhere einzelheiten art material beschaffenheit handschuhfragments sowie genauer auffindeort mitgeteilt fingerkuppe landgericht sei mischspur gesichert worden mehreren personen deutlich unterschiedlichen spurenanteilsmengen verursacht worden sei angaben viele personen verursacher mischspur betracht kommen enthalten urteilsgrnde geschdigte sei landgericht verursacher dominie renden spurenanteils betracht ziehen dna merkmale angeklagten seien durchgehend sechzehn voneinander unabhngigen dnamerkmalssystemen mischspur festgestellt worden angeklagte sei somit verursacher spurenanteils mischspur betracht ziehen keinesfalls auszuschlieen ausschlusswahrscheinlichkeit betrage gruppe millionen zufllig ausgewhlten personen sei mithin person erwarten mitverursacher mischspur betracht komme sei daher unwahrscheinlich person angeklagte rein zufllig spurenleger ausgeschlossen knne daraus landgeri
  697. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe betrug ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin august gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim dezember aufgehoben verfahren eingestellt kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last grnde landgericht angeklagte wegen beihilfe betrug zwei tatmehrheitlichen fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiervon wegen berlanger verfahrensdauer jahr freiheitsstrafe fr vollstreckt erklrt revision macht angeklagte verfahrenshindernis verjhrung geltend beanstandet brigen verletzung materiellen rechts revision fhrt wegen verfolgungsverjhrung einstellung verfahrens feststellungen landgerichts untersttzte angeklagte anderweitig verfolgten usa operierenden zeit september jahreswechsel abwick lung betrgerischer geldanlageschfte nachteil diverser anleger mindestens anlagegeschften sog portfolio gesamtanlagevolumen mio us dollar fall urteilsgrnde zeit ab jahreswechsel untersttzte abwicklung betrgerischer geldanlagegeschfte sog portfolio weiteren anlagegeschften gesamtanlagevolumen mio us dollar fall ii urteilsgrnde angeklagte half umset zung schneeballsystem ausgestalteten betrgerischen anlagemodells wahrnehmung verwaltungsaufgaben erstellte dabei aufstellungen listen ber kunden vereinnahmten anlagegelder erledigte zunehmend selbstndig anfallenden zahlungsverkehr zahlte scheinrenditen anleger provisionen vermittler ua nachdem juni juli mehreren vermittlern polizeiliche durchsuchungen stattgefunden tauchte anfang august folge fr vermittler anleger mehr erreichbar danach fhrte angeklagte ttigkeit zunchst fort nahm ende september verschiedene willkrliche auszahlungen dabei familienangehrigen ua ii taten verjhrt verfahren daher einzustellen vgl bgh beschluss mai str verjhrung fr verfolgung taten betruges gem abs stgb betrgt fnf jahre abs nr abs stgb beim erlass angeklagte gerichteten richterlichen durchsuchungsanordnung stpo februar verjhrung gem abs satz nr stgb nochmals htte unterbrochen knnen verjhrungsfrist fr beide taten bereits abgelaufen endete ablauf februar landgericht angeklagte wegen zweier taten beihilfe betrug gem abs stgb verurteilt dabei untersttzung abwicklung betrgerischen anlagegeschfte getrennt portfolio jeweils einheitliche beihilfe betrug ge wertet taten sptestens ende september beendet untergetaucht angeklagte ttigkeit fr einschlielich vornahme auszahlungen anleger eingestellt zeitpunkt begann verjhrung stgb nachdem zustndige oberstaatsanwalt auszahlungen eingegangener anlagegelder angeklagte altanleger erfahren februar ermittlungsverfahren wegen verdachts geldwsche stgb eingeleitet beauftragte telefonisch landeskriminalamt angeklagte zeugin verfahren wegen betruges vernehmen anschluss ver nehmung beschuldigte wegen geldwsche belehren auftrag wurde polizeibeamtin ermittlungsakten befind lichen vermerk niedergelegt ea viii bl hierdurch wurde ver jhrung verfahrensgegenstndlichen taten wirksam gem abs satz nr stgb unterbrochen aa telefonischen auftrag polizei angeklagte beschuldigte wegen geldwsche belehren lag anordnung sinne abs satz nr stgb bekanntzugeben ermittlungsverfahren eingeleitet anordnung bestimmte form gebunden daher mndlich schlssige handlung ergehen vgl bgh urteil april str bghst mwn allerdings erfordert feststellung verjhrungsfrist abgelaufen hierfr ausreichende transparente entscheidungsgrundlage voraussetzungen verjhrungsunterbrechenden anordnung mssen deshalb verfahrensbeteiligten inhalt zeitpunkt ergehens erkennbar wirkung abgeschtzt knnen vgl bgh beschluss mai str bghst urteil april str bghst juli str fr wirksamkeit anordnung betroffenen einleitung ermittlungsverfahrens bekannt geben ausreichend fr deren zeitpunkt inhalt konkrete anhaltspunkte akten ergeben vgl bgh beschluss september str behrdliche wille vornahme unterbrechungshandlung gewissheit feststellen lsst vgl bgh aao bghst mwn bgh urteil oktober str bghst bedeutet jedoch mndliche anordnung unterbrechungswirkung entfalten sogleich aktenk
  698. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidtrntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts bremen februar beschluss amtsgerichts bremen februar betroffene rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden notwendigen auslagen betroffenen instanzen trgt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene nigerianische staatsangehrige reiste eigenen angaben januar flugzeug spanien deutschland wurde februar bordell polizei festgenommen februar beantragte beteiligte haft sicherung abschiebung antrag heit wegen verdachts illegalen erwerbsttigkeit prostitution illegalen aufenthalts wurde betroffene polizei festgenommen antrag beigefgt personalbogen betroffenen beschuldigte gefhrt sowie beschuldigtenvernehmung beschluss gleichen tag amtsgericht haftantrag entsprochen whrend hiergegen gerichteten erfolglosen beschwerdeverfahrens betroffene spanien abgeschoben worden rechtsbeschwerde mchte betroffene aufhebung landgerichtlichen entscheidung feststellung erreichen anordnung abschiebungshaft rechtswidrig ii auffassung beschwerdegerichts haftanordnung amtsgerichts rechtmig abs satz nr nr aufenthg genannten haftgrnde htten vorgelegen iii hlt rechtlicher nachprfung stand rechtsbeschwerde abs satz nr satz famfg abs satz aufenthg zulassung statthaft siehe senat beschluss oktober zb rn beschluss juli zb infauslr beschluss mai zb nvwz brigen zulssig famfg zulssigkeit steht entgegen abschiebung be troffenen whrend beschwerdeverfahrens erstmals rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen worden bindung rechtsbeschwerdegerichts insoweit fehlenden feststellungen beschwerdegerichts abs satz famfg zpo besteht verfahrensrge abs satz abs famfg mssen neue tatsachen rechtsbeschwerdegericht bercksichtigt lage verfahrens amts wegen prfende zulssigkeitsvoraussetzung betreffen keidel meyer holz famfg aufl rn vgl bgh urteil februar ii zr njw rr mwn revisionsverfahren gilt fr tatsachen ende beschwerdeverfahrens bereits vorgelegen beteiligten bisher vorgetragen worden vgl schulte bunert weinreich unger famfg aufl rn verhlt abschiebung eingetretene erledigung hauptsache neben antragstellung feststellungsinteresse verfahrensrechtliche voraussetzung feststellungsentscheidung abs famfg vgl keidel budde famfg aufl rn rechtsbeschwerdebegrndung gestellte antrag erfasst feststellung rechtsverletzung entscheidung beschwerdegerichts betroffene aufhebung beschwerdeentscheidung beantragt antrag gengt rechtsschutzziel jedoch auslegung ermittelnden willen vielmehr zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig recht verstandenen interesse entspricht vgl senat beschluss mrz zr njw rn beachtung grundstze begrndung rechtsbeschwerde feststellung rechtsverletzung entscheidung beschwerdegerichts antrag betroffenen umfasst allein wortlaut antrags orientierte auslegung bedeutete rechtswegverkrzung rechtsschutzanspruch betroffenen art abs gg verletzen wrde vgl bverfg beschluss juli bvr infauslr vgl senat beschluss dezember zb umdruck rechtsbeschwerde begrndet haftanordnung amtsgerichts angefochtene entscheidung beschwerdegerichts betroffene freiheitsgrundrecht art abs satz gg verletzt haft htte schon deshalb angeordnet drfen haftantrag unzulssig aa zulssiger haftantrag vorliegt lage verfahrens amts wegen prfen vgl senat beschluss dezember zb rn verffentlichung bestimmt beschluss april zb fgprax jeweils mwn unerlsslichen zulssigkeitsvoraussetzungen gehrt abs satz nr famfg antragsbegrndung insbesondere angaben voraussetzungen durchfhrbarkeit abschiebung enthlt senat beschluss januar zb juris rn bb anforderungen antrag beteiligten februar gerecht abs satz aufenthg darf auslnder ffentliche klage erhoben strafrechtliches ermittlungsverfahren eingeleitet einvernehmen zustndigen staatsanwaltschaft ausgewiesen abgeschoben liegt einvernehmen scheidet anordnung haft sicherung ab schiebung auslnders senat beschluss februar zb rn verffentlichung bestimmt beschluss
  699. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bestechung geschftlichen verkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem stpo beschlossen anhrungsrge nebenbeteiligten mrz senatsbeschluss februar kosten zurckgewiesen grnde senat beanstandeten beschluss revision nebenbeteiligten urteil landgerichts frankfurt main november gem abs stpo unbegrndet verworfen hiergegen erhobene anhrungsrge verurteilten mrz erfolg zulssige rechtsbehelf unbegrndet liegt verletzung rechtlichen gehrs stpo senat weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte zuvor gehrt worden wre wurde bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehr verletzt umstand senat rechtsansicht verteidigung verurteilten kenntnis genommen ergebnis gefolgt stellt verletzung rechtlichen gehrs dar schon grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenomme ne vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen vgl bverfg kammer beschluss juni bvr njw mwn zumal art abs gg verpflichtet antragsschrift generalbundesanwalts akte gereichtes vorbringen beteiligten ausdrcklich bescheiden vgl bgh beschluss april str nstz rr beschluss juni str bghr stpo abs verwerfung jeweils mwn jedenfalls wurde gesamte schriftliche vortrag verurteilten entscheidungsfindung senats bercksichtigt kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl bgh beschluss mai str beckrs schfer eschelbach grube zeng schmidt'],['Soon']]
  700. [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg juli verfahren wegen besetzung notarstelle bundesgerichtshof senat fr notarsachen juli vorsitzenden richter galke richter wstmann prof dr radtke sowie notare mller eising dr frank beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats fr notarsachen oberlandesgerichts mnchen november kosten abgelehnt streitwert festgesetzt grnde antrag zulassung berufung unbegrndet ernstliche zweifel richtigkeit entscheidung oberlandesgerichts abs nr vwgo verbindung satz bnoto bestehen rechtswidrig verletzt klger rechten beklagte abgelehnt klger notarstelle bertragen vgl abs satz bnoto satz vwgo beklagte durfte eingehaltene mindestverweildauer derzeitigen amtssitz klgers sttzen erfolg wendet klger beklagten bercksichtigte stellungnahme rheinischen notarkammer abstimmung justizverwaltung nordrhein westfalen frage mindestverweildauer fr notare konkreten fall abgewichen knne macht insoweit geltend knne ausgeschlossen grundrechtsrelevante belange berufung erfolgte mindestverweildauer gefhrt htten dabei sei schon jhrlich verffentlichten notarverzeichnissen unschwer entnehmen unterschreitung mindestverweildauer seltenheit wachsender zahl beobachten sei sachverhalt sei aufgeklrt worden berufung rheinischen notarkammer erfllte mindestverweildauer rechtlich beanstanden einziehung klger derzeit verwalteten notarstelle fr fall bertragung streitgegenstndlichen notarstelle klger vorgesehen senat bereits vorangegangenen stellenbesetzungsverfahren beschluss november berufung rheinischen notarkammer einvernehmen landesjustizverwaltung nordrhein westfalen mindestverweildauer klgers derzeitigen notarstelle rechtmig bewertet senatsbeschluss november notz brfg njw rr bezug genommen klger dagegen erhobene verfassungsbeschwerde bundesverfassungsgericht beschluss mrz bvr entscheidung angenommen worden prfung interessen geordneten rechtspflege berufung mindestverweildauer rechtfertigen stets einzelfall orientieren vgl bverfg njw rr entscheidend deshalb verhltnisse ort betreffend konkrete notarstelle dementsprechend insoweit allgemein gehaltene vortrag klgers schon flle gegeben denen mindestverweildauer nordrhein westfalen eingehalten worden sei geeignet berufung einhaltung mindest verweildauer betreffend derzeit klger verwaltete notarstelle frage stellen erfolg bleibt rge klgers abs satz bnoto amtssitzverlegung beachtung belange geordneten rechtspflege gestatte rechtfertige rechte art gg hinblick berufung abgebenden landesjustizverwaltung mindestverweildauer einzuschrnken rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gengt abs satz bnoto eingriff berufsausbung hinblick wechsel ortes amtsausbung legitimieren vgl bverfg aao unbehelflich weitere einwand klgers interessen geordneten rechtspflege seien dadurch beeintrchtigt streitgegenstndliche stelle seit jahren besetzt worden sei vorangegangenen vorliegende bewerbungsverfahren dienen gerade zweck interessen geordneten rechtspflege entsprechend notar bestellen verzgerungen verzicht ausgewhlter bewerber infolge durchgefhrter gerichtsverfahren eingetreten knnen interessen geordneten rechtspflege einhaltung mindestverweildauer hinsichtlich derzeit klger eingenommenen notarstelle aufgewogen interessen geordneten rechtspflege vielmehr weitest gehenden bercksichtigt klger notarstelle rahmen mindestverweildauer weiterhin ausbt streitgegenstndliche stelle zgig ausgewhlten bewerber besetzt verletzung rechte art abs gg art abs gg hinblick berufung mindestverweildauer liegt rechtsprechung bundesverfassungsgerichts steht art gg bercksichtigung mindestverweildauer bundesland entgegen bverfg aao fehl geht rge klgers art abs gg sei verletzt anfrage rheinischen notarkammer deren antwort abstimmung justizverwaltung nrw beteiligung durchgefhrt worden sei deshalb mglichkeit stellungnahme gehabt begrnde verletzung art emrk ernstliche zweifel richtigkeit entscheidung oberlandesgerichts jedoch aufgezeigt vielmehr art abs gg verletzt art abs gg gewhrleistet hinreichende mglichkeit grundstzlich erlass entscheidung mindestens schriftlich tatschlicher rechtlicher hinsicht sache uern vgl bverfge vorli
  701. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main august magabe urteilsformel jedoch dahin berichtigen beschwerdefhrer beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln zwei fllen schuldig unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen bode otten roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  702. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz abs nr inso bestimmung inso steht bindung insolvenzverwalters schuldner geschftsbesorgungsvertrag vereinbarte schiedsklausel entgegen bgh beschluss juni zb olg hamburg ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juni aufgehoben antrag antragstellers zwischenentscheid schiedsgerichts bestehend schiedsrichtern dr prof fe bruar aufzuheben festzustellen schiedsgericht entscheidung ber schiedsklage november geltend gemachten antrge unzustndig zurckgewiesen antragsteller trgt kosten verfahrens wert beschwerdegegenstands grnde antragsgegnerin schloss mai bereederungsvertrag unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbh co kg folgenden schuldnerin eignerin schiffs vertrag verkauf schiffs automatisch en ziffer vertrags vergtung antragsgegnerin ziffer vertrags anhang geregelt ziffer anhangs antragsgegnerin vergtung fr leistungen zusammenhang verkauf schiffs hhe zuzglich etwaiger mehrwertsteuer kaufpreises erhalten ziffer vertrags enthlt schiedsvereinbarung folgenden wortlaut all disputes arising out of or connection with this contract or concerning its validity shall be finally settled by arbitration accordance with the arbitration rules of the german maritime arbitration association the arbitration proceedings shall be held hamburg and the english language antragsteller wurde beschluss amtsgerichts essen dezember vorlufigen insolvenzverwalter ber vermgen schuldnerin bestellt beschluss mrz wurde insolvenzverfahren erffnet antragsteller insolvenzverwalter ernannt schreiben mrz zeigte antragsteller antragsgegnerin bestellung erklrte fr schuldnerin antragsgegnerin bestehenden vertragsverhltnisse nichterfllung gem ff inso kaufvertrag april verkaufte antragsteller schiff preis us dollar verkauf schiffs machte antragsgegnerin anspruch hhe erzielten kaufpreises us dollar geltend leitete wegen anspruchs schiedsverfahren zwischenentscheid februar erklrte schiedsgericht fr zustndig antragsteller beantragt zwischenentscheid schiedsgerichts aufzuheben festzustellen schiedsgericht entscheidung ber schiedsklage november geltend gemachten antrge unzustndig oberlandesgericht antrag stattgegeben dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegnerin deren zurckweisung antragsteller beantragt ii oberlandesgericht zustndigkeit schiedsgerichts verneint ausgefhrt antragsteller insolvenzverwalter sei ursprnglich schuldnerin antragsgegnerin wirksam vereinbarte schiedsklausel gebunden soweit antragsgegnerin schiedsklage verfolgten anspruch darauf sttze erffnung insolvenzverfahrens leistungen fr veruerung schiffs aufgrund vereinbarung antragsteller erbracht sei ersichtlich dafr schiedsvereinbarung bestehe soweit antragsgegnerin dagegen anspruchsgrundlage ursprnglichen bereederungsvertrag berufe sei erffnung insolvenzverfahrens insolvenzverwalter grundstzlich schiedsabrede gebunden bindung bestehe soweit insolvenzordnung beruhende insolvenzspezifische rechte insolvenzverwalters gehe unmittelbar schuldner abgeschlossenen vertrag ergben sei unabhngig davon fall bereederungsvertrag inso inso anzuwenden sei fragen streitfall beurteilen seien beruhten wesentlichen inhalt vertraglichen vereinbarung erklrungen parteien hinblick vertrag abgegeben htten vielmehr bestimmten rechtsfolgen mageblich insolvenzordnung sowohl voraussetzungen fr erlschen geschftsbesorgungsvertrags frage regele umfang vertrag fortbestehend gelte iii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz abs nr abs satz zpo zulssig abs zpo sache ebenfalls erfolg auffassung oberlandesgerichts unzustndigkeit schiedsgerichts ergebe streitfall entscheidungserheblichkeit insolvenzspezifischer rechte insolvenzverwalters hlt rechtlicher nachprfung stand antragsteller insolvenzverwalter grundstzlich schuldnerin antragsgegnerin ziffer bereederungsvertrags vereinbarte schiedsklausel gebunden
  703. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts oldenburg mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat soweit verteidiger angeklagten vortrgt mangels zulei tung protokollbands rge verletzung formellen rechts ausfhren knnen knnte darin gegebenenfalls antrag wiedereinsetzung revisionsbegrndungsfrist zwecke anbringung verfahrensrgen sehen antrag wre indes unzulssig landgericht akten august tage ablauf revisionsbegrndungsfrist antragsteller abgesandt august landgericht zurckgereicht versumte handlung antragsteller gleichwohl bislang nachgeholt abs satz stpo becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']]
  704. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk nein bghz nein bghr ja erbbauvo abs macht eigentmer zustimmung veruerung erbbaurechts eintragung vormerkung sicherung zinsanpassungsanspruchs abhngig verweigert grundbuchamt eintragung wegen mangelnder bestimmtheit anpassungsmastabs kufer verkufer frist einleitung ersetzungsverfahrens abs erbbauvo setzen folge vertrag fruchtlosem fristablauf unwirksam bgh beschl oktober zr olg hamm lg dortmund zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lambert lang tropf prof dr krger dr lemke beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg klgerin trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm wenzel lambert lang krger tropf lemke'],['Soon']]
  705. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen besonders schwerer sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier april maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten urteil november wegen geiselnahme tateinheit besonders schwerer sexueller ntigung sexuellen missbrauchs kindern freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision angeklagten nderte senat beschluss august str urteil schuldspruch dahin ab tateinheitliche verurteilung wegen geiselnah me entfiel zudem hob senat urteil rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen verwies sache insoweit landgericht zurck neu entscheidung berufene strafkammer angeklagten nunmehr freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt erneut unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel maregelausspruch erfolg brigen unbegrndet abs stpo maregelausspruch bestehen bleiben angefochtene urteil fr revisionsgericht nachprfbaren weise erkennen lsst angeklagte zustand leidet unterbringung stgb rechtfertigt gesetzlichen voraussetzung unterbringung psychiatrischen krankenhaus tter rechtswidrige tat zustand schuldunfhigkeit stgb verminderten schuldfhigkeit stgb begangen legt landgericht lediglich dar ua berzeugenden ausfhrungen sachverstndigen dr denen kammer folgt angeklagten begangene tat unmittelbarer ausfluss vorliegenden seelischen strungen schwachsinn sowie schwere seelische abartigkeit sodass eindeutige korrelation krankheit delinquenz sinne stgb besteht angeklagte leidet leichten intelligenzminderung icd hierdurch bedingten unvollstndigen persnlichkeitsstruktur sowie unreifen persnlichkeit icd uerst knappe darstellung ausma nher beschriebenen strungen lsst besorgen landgericht annahme angeklagte tat zustand erheblich verminderter schuldfhigkeit begangen senatsentscheidung august str geboten vgl bgh nstz rr kuckein kk aufl rn mwn neue feststellungen getroffen rechtsfehlerhaft feststellungen insoweit aufgehobenen urteil november fr gebunden gehalten senat anhand danach unzureichenden feststellungen beurteilen landgericht voraussetzungen stgb zutreffend bejaht ntigt aufhebung urteils appl schmitt krehl berger ott'],['Soon']]
  706. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterin dr reichart sowie richter born sunder beschlossen anhrungsrge senatsurteil september kosten klgers zurckgewiesen grnde senat bergangen gergte vorbringen entscheidung bercksichtigt zudem bezieht feststellung berufungsgerichts sinnvolles zusammenwirken gesellschafter mehr erwarten entgegen auffassung klgers ausschlielich zusammenwirken rahmen fhrung geschfte gesellschaft schon bezug entscheidung erkennenden senats juni ii zr njw rr berufungsgericht ausgangspunkt subsumtion macht spricht dagegen begrenzung lsst rechtsgrnden fehlerhaften abwgung berufungsgerichts entnehmen berufungsgericht vermisst fr funktionieren personalistisch ausgestalteten gmbh erforderliche achtung hebt rahmen weiteren ausfhrungen entscheidend darauf ab scheitern lebensgemeinschaft klgers mitgesellschafterin verhltnis gesellschafter untereinander ausgewirkt berufungsgericht stellt hierbei fest klger private auseinandersetzung gesellschaft hineingetragen rede stehenden verhaltensweisen klgers verbalen entgleisungen zerrttung zumindest vertieft feststellungen berufungsgerichts lassen geschftsfhrerebene begrenzen berufungsgericht ersichtlich getan erkennende senat schlielich mageblichen umstnde stelle berufungsgerichts neu abgewogen fehlerhafte verstndnis berufungsgerichts vorliegen wichtigen grundes basis getroffenen feststellungen korrigiert bergmann strohn born reichart sunder vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  707. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg januar einstellung verfahrens abs stpo fall ii urteilsgrnde fall anklageschrift januar gem abs stpo ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben entfllt angeklagte wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren elf monaten verurteilt weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last brigen fallen kosten rechtsmittels beschwerdefhrer last soweit angeklagte wegen beleidigung geldstrafe einzelstrafe tagesstzen je euro verurteilt worden senat verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs stpo eingestellt landgericht zsurwirkung vergewaltigung tatzeit beleidigung tatzeit ergangenen strafbefehls juni bersehen dementsprechend bildung gesamtstrafe drei jahren fr vergewaltigung tateinheit krperverletzung festgesetzten strafe zwei jahren elf monaten fr beleidigung ausgesprochenen geldstrafe rechtsfehlerhaft verbleibende revision unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch fr vergewaltigung tateinheit krperverletzung oben aufgezeigten rechtsfehler berhrt daher bestehenbleiben harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  708. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli gem abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen beschloss angeklagte seit ca jahren drogenmissbrauch betreibt bereits mehrfach wegen betubungsmittelstraftaten diebstahls vorbestraft grere mengen heroin zwecke weiterveruerung anzukaufen nahm deswegen kontakt drogenhndler heroingemisch wirkstoff gehalt hhc bergab angeklagte wurde anschluss polizeilich observierte bergabe festgenommen durchsuchung wohnung wurden weitere heroingemisch ferner marihuana haschisch sichergestellt seit angeklagte durchgngig polamidon substituiert beschaffte gleichwohl schwarzmarkt weiteres polamidon teilweise intravens konsumierte darber hinaus rauchte angeklagte tglich marihuana bzw haschisch hintergrund entschlusses ankauf grerer mengen heroins zwecke weiterverkaufs angespannte finanzielle situation angeklagten fr eigenen tglichen haschischkonsum sowie zustzlich schwarzmarkt erworbene polamidon etwa ml tglich unerhebliche geldmittel bentigte ua spter wohnung sichergestellten drogen fr eigenbedarf bestimmt heroin angeklagte angst entzugserscheinungen eiserne notreserve gelagert falls gelingen schwarzmarkt zustzliches polamidon erwerben ua sachlage htte landgericht frage schuldfhigkeit angeklagten errtern mssen vgl fischer stgb aufl rdn gleiche gilt fr voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt stgb rechtsfehler ntigt allein aufhebung strafausspruchs ausschluss schuldfhigkeit gesamtzusammenhang urteilsfeststellungen sicher ausscheidet angeklagte revision eingelegt wrde anordnung unterbringung hinzuziehung sachverstndigen satz stpo hindern abs satz stpo basdorf schneider raum brause knig'],['Soon']]
  709. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg sgb vi abs teilung anrechten gesetzlichen rentenversicherung bleibt zugangsfaktor unbercksichtigt anschluss senatsbeschluss september xii zb famrz voraussetzungen fr anwendung hrteklausel versausglg fr verminderung zugangsfaktors mageblichen zeiten vorgezogenen rentenbezugs ausgleichspflichtigen person ganz teilweise innerhalb ehezeit zurckgelegt worden bgh beschluss mai xii zb olg stuttgart ag bblingen ecli de bgh bxiizb weitere beteiligte xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss familiensenats oberlandesgerichts stuttgart august kosten antragstellers zurckgewiesen beschwerdewert grnde beteiligten streiten versorgungsausgleich juli geschlossene ehe beteiligten eheleute wurde dezember zugestellten scheidungsantrag rechtskrftig geschieden ehegatten gesetzlichen ehezeit juli november verschiedene versorgungsanrechte erlangt geborene antragsteller folgenden ehemann drv bund anrecht gesetzlichen rentenversicherung ehezeitanteil entgeltpunkten ausgleichswert entgeltpunkten korrespondierender kapitalwert erworben daneben ehemann zwei anrechte betrieblichen altersversorgung ausgleichswerten erworben abschlieend gerichtlichen vergleich eheleute ber vermgensauseinandersetzung einbezogen worden geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau anrecht gesetzlichen rentenversicherung drv badenwrttemberg ehezeitanteil entgeltpunkten ausgleichswert entgeltpunkten korrespondierender kapitalwert erlangt beide ehegatten altersrentner ehemann bezieht bereits seit august monate vorgezogenes altersruhegeld dementsprechend verminderten zugangsfaktor amtsgericht versorgungsausgleich ausschluss ausgleichs brigen anrechte dahingehend geregelt beiden ehegatten erworbenen gesetzlichen rentenanrechte grundlage versorgungstrgern vorgeschlagenen ausgleichswerte intern geteilt beschwerde ehemann ausgleich erworbenen anrechte drv bund gewendet dabei geltend gemacht blick halbteilungsgrundsatz altersrente vorgenommene versorgungsabschlag versorgungsausgleich mindestens wegen richtig monate vorzeitigen rentenbezugs bercksichtigt msse ende ehezeit zurckgelegt worden seien august november oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehemanns begehren beschwerdeverfahren weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht ausgefhrt versorgungsabschlag internen teilung gesetzlichen rentenanrechts bercksichtigen sei bereits wortlaut gesetzes ergebe teilung ebene jeweiligen bezugsgren versorgungssystems erfolge denen zugangsfaktor gehre sei frheren recht ergangene rechtsprechung bundesgerichtshofs hinfllig geworden mehr tatschliche fiktive rentenbetrge ehezeitlich erworbene bezugsgren geteilt wrden ausfhrungen wendet rechtsbeschwerde erfolg recht zutreffender begrndung beschwerdegericht ehemann whrend ehezeit gesetzlichen rentenversicherung erworbenen entgeltpunkte hlftig geteilt hierbei vorzeitige inanspruchnahme altersrente verringerten zugangsfaktor bercksichtigen aa schon frherem recht schloss abs nr bgb fr gesetzliche rentenversicherung bercksichtigung geminderten zugangsfaktors danach renten rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung betrag zugrunde legen ende ehezeit ehezeit entfallenden entgeltpunkten bercksichtigung zugangsfaktors vollrente wegen alters ergbe zugangsfaktor sah gem abs nr lit sgb vi vorzeitiger inan spruchnahme altersrente gesetzlichen rentenversicherung fr kalendermonat abschlag niedriger bb allerdings wurden ff af bgb versorgungsausgleich rentenbetrge entgeltpunkte ausgeglichen grunde senat einschrnkende auslegung abs nr bgb fr geboten erachtet verminderten zugangsfaktor versorgungsausgleich insoweit bercksichtigt fr verminderung zugangsfaktors mageblichen zeiten vorgezogenen rentenbezugs innerhalb ehezeit zurckgelegt worden dadurch sah senat geltung frheren rechts gewhrleistet auszugleichende laufende rentenanrecht wirklichen renten wert stichtag ehezeitende fi
  710. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen ntigung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe august magabe unbegrndet verworfen verurteilung wegen tateinheitlich begangener bedrohung entfllt abs stpo brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung wegen ntigung tateinheit bedrohung gesamtfreiheitsstrafe neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen erfolg abs stpo brigen unbegrndet abs stpo verurteilung wegen tateinheitlich begangener bedrohung stgb bestand delikt spezielleren vergehen ntigung stgb zurcktritt bedrohung mittel ntigung vgl bgh urteil august str bgh beschluss oktober str bgh beschluss april str senat deshalb schuldspruch entsprechend gendert schliet strafkammer beachtung konkurrenzrechtlichen verhltnisses niedrigere strafen erkannt htte verwirklichung zurcktretenden tatbestandes strafzumessung erschwerend bercksichtigt vgl bgh beschluss august str mwn gilt jedenfalls erfllung merkmalen verdrngten gesetzes gegenber tatbestand angewandten gesetzes selbstndiges unrecht enthalten vgl bgh beschluss mai str mwn liegt unrechtsgehalt bedrohung zeugen tode vorhalten messers strafbarkeit wegen ntigung vollstndig erfasst verwirklichung tatbestandes bereits drohung empfindlichen bel ausreicht geringfgige teilerfolg revision rechtfertigt beschwerdefhrer gem abs stpo teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen nack rothfu jger elf sander'],['Soon']]
  711. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk bghz ja nein bgb abs leistungsfhigkeit zahlung elternunterhalt anspruch genommenen ehefrau einknften mindestselbstbehalt infolge erheblich hheren einkommens ehemannes geringeren anteil barbedarf familie beteiligen mu angemessener unterhalt familienunterhalt gedeckt verpflichtung brigen einkommenslosen ehegatten zustehende taschengeld fr elternunterhalt einzusetzen bgh urteil oktober xii zr olg stuttgart ag backnang xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt fr recht erkannt revision urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart mrz kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger macht trger sozialhilfe bergegangenem recht ansprche elternunterhalt geltend november geborene mutter beklagten lebt seit august altenheim kosten heimaufenthalts renteneinknften vermgen sowie leistungen pflegeversicherung teilweise aufbringen konnte gewhrte klger sozialhilfe form hilfe pflege bshg streitigen unterhaltszeitraum betrugen monatlichen aufwendungen klgers durchschnittlich dm rechtswahrungsanzeigen oktober august wurde beklagte hilfeleistung unterrichtet darauf hingewiesen mutter grunde unterhaltspflichtig sei beklagte verheiratet unterhaltsberechtigte kinder herbst beklagte bereits seit zwei jahren arbeitslos bezog oktober arbeitslosengeld hhe dm monatlich november letztmalig hhe dm ehemann beklagten verfgt ber durchschnittliches monatliches nettoeinkommen dm eheleute bewohnten ende februar eigentumswohnung jeweils hlftigen miteigentum stand deren wohnwert monatlich dm belief seit mrz bewohnen neu errichtetes ebenfalls miteigentum stehendes einfamilienhaus eigentumswohnung notariellen kaufvertrag februar veruert worden beiden schwestern beklagten klger hhe monatlich dm bzw dm unterhaltsleistungen fr mutter herangezogen beklagten verlangt klger zahlung insgesamt dm zuzglich zinsen monatlich dm fr september oktober dm fr november monatlich dm fr dezember mrz auffassung vertreten november sei beklagte hhe geltend gemachten betrge aufgrund bezogenen arbeitslosengeldes leistungsfhig teilweise deckung familienbedarfs einzusetzen fr folgezeit knne taschengeld ehemann beanspruchen knne verlangten unterhaltszahlungen erbringen beklagte klage entgegengetreten hlt fr leistungsfhig zuzubilligende selbstbehalt hher sei bezogene arbeitslosengeld taschengeld fr unterhalt mutter einzusetzen sei amtsgericht klage hhe monatlich dm fr september oktober zuzglich zinsen stattgegeben berufung klger klagebegehren weiterverfolgt beklagte zurckweisung berufung beantragt wege anschluberufung klageabweisung begehrt soweit hheren unterhaltsleistungen monatlich dm monatliches arbeitslosengeld dm abzglich selbstbehalt dm verurteilt worden oberlandesgericht angefochtene urteil berufung teilweise abgendert beklagte antragsgem zahlung rckstndigen unterhalts dm zuzglich zinsen verurteilt anschluberufung zurckgewiesen urteil richtet zugelassene revision beklagten berufungsinstanz gestellten antrge weiterverfolgt entscheidungsgrnde rechtsmittel begrndet oberlandesgericht urteil olg report ff verffentlicht beklagte umfang klageforderung fr unterhaltspflichtig gehalten davon ausgegangen unterhaltsbedarf mutter ebensowenig grunde bestehende unterhaltspflicht beklagten fr parteien streit sei unterschiedlich beurteilt allein leistungsfhigkeit beklagten sei hhe geltend gemachten betrge gegeben hierzu oberlandesge richt fr zeitraum september november ausgefhrt fr beurteilung leistungsfhigkeit komme allein eigenen einknfte beklagten ehemann verpflichtet sei eigene geldmittel fr unterhalt schwiegermutter verfgung stellen gegebenenfalls inwieweit beklagte unterhaltspflichtig sei hnge zunchst davon ab hhe selbstbehalt zustehe insofern sei grundsatz dsseldorfer tabelle gegenber unterhaltsberechtigten eltern vorgesehenen erhhten selbstbehalt auszugehen dm fr unterhaltspflichtigen dm fr zusammenlebe
  712. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve dezember zugehrigen feststellungen aufgehoben schuldspruch soweit angeklagte wegen schweren raubes tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung sowie wegen freiheitsberaubung tateinheit fahrlssiger krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren drei monaten verurteilt rge verletzung ma teriellen rechts gesttzte revision angeklagten beschlussformel ergebenden umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch wegen schweren raubes tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung hlt rechtlichen nachprfung stand feststellungen landgerichts betrat sturmhaube maskierte angeklagte offen stehende terrassentr wohnung geschdigten hosentasche trug griffbereit pfefferspray elektroschocker gegenstnde erforderlichenfalls einsetzen etwaigen widerstand geplante wegnahme geld wohnung brechen geschdigte angeklagten bemerkte drckte elektroschocker mehrmals arm versuchte stromschlag auszulsen scheiterte jedoch sicherungsstift eingefhrt angeklagte mglicherweise gar geschdigte frchtete dennoch weitere krperliche bergriffe wies angeklagten deshalb geld handtasche umschlag portemonnaie fand nahm zudem ffnete geschdigte aufforderung angeklagten tresor weitere entnahm danach verurteilung wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung bestand landgericht errtert angeklagte unbeendeten versuch gefhrlichen krperverletzung zurckgetreten abs satz stgb rechtsfehlerhaft feststellungen strafkammer angenommenen fehlschlag ver suchs tragen frage freiwilligen rcktritts prfung bedurft htte angeklagten technischen grnden gelungen stromsto auszulsen ersichtlich getan krperverletzungserfolg herbeizufhren urteilsgrnden lassen umstnde entnehmen daran gehindert konnten griffbereit verfgung stehenden vornherein einsatz vorgesehenen pfefferspray weitere krperliche angriffe geschdigte fhren fehlschlag krperverletzungsversuchs daher belegt vgl bgh beschluss mai gsst bghst urteil oktober str nstz ebenso wenig verhlt urteil frage angeklagte unfreiwillig davon absah geschdigte krperlich verletzen wre fall aufgrund uerer zwnge psychischer hemmungen mehr lage gesehen htte geschdigte nunmehr einsatz pfeffersprays anzugreifen angeklagte mglicherweise deshalb weiteren einwirkungen geschdigte absah bereits aufgrund folgenlosen einsatzes elektroschockers leib leben frchtete duldung wegnahme geldes veranlasst sah schliet rcktritt unbeendeten versuch steht entgegen angeklagte verwendung elektroschockers verfolgtes auertatbestandliches ziel geld geschdigten gelangen erreicht bgh beschluss mai gsst bghst beschluss september str nstz rr aufhebung schuldspruchs wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung lsst rechtsfehler betroffene verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren raubes entfallen kk gericke stpo aufl rn mwn wegfall fr tat verhngten einzelstrafe entzieht gesamtstrafenausspruch grundlage becker pfister gericke ribgh dr schfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol'],['Soon']]
  713. [['bundesgerichtshof beschluss ix za januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp januar beschlossen antrag gewhrung prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts fulda oktober zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo vorgesehene rechtsbeschwerde wre gem abs satz inso abs zpo zulssig sache weist rechtsfragen grundstzlicher bedeutung kommt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts betracht geltend gemachte verfahrensgrundrechtsversto liegt art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen antrge verfahrensbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge landgericht begrndung ausdrcklich senatsbeschluss september ix zb zip bezug genommen beschluss wurde ausgefhrt schuldner fragebogen dezember gegenber insolvenzgericht unvollstndige unrichtige angaben hinsichtlich vorhandener bankkonten gemacht ziffer fragebogens angegeben ber bankkonten verfgen hintergrund ging ziffer ausgesprochene befreiung einhaltung bankgeheimnisses leere insolvenzverwalter htte schweizerischen banken ausrichten knnen senat angefhrten beschluss ausdrcklich festgestellt insolvenzverwalter begehrte auslandsvollmacht notwendig wrdigung landgericht gefolgt umstnden raum fr annahme verfahrensgrundrechtsverletzung ganter gehrlein fischer vorinstanz lg fulda entscheidung vill grupp'],['Soon']]
  714. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen angeklagten kosten versumung frist begrndung revision urteil landgerichts bochum strafkammer recklinghausen november wiedereinsetzung beschlu vorigen stand landgerichts gewhrt bochum februar revision angeklagten verworfen wurde gegenstandslos revision angeklagten vorgenannte urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln fllen davon fllen gemeinschaftlich handelnd gesondert verfolgten sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionsbegrndungsfrist sachrge teilweise erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung gegenerklrung april rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit landgericht fall ii urteilsgrnde wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgesehen hlt urteil rechtlicher nachprfung stand verurteilung angeklagten fllen ii urteilsgrnde wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen kokainverkufe betriebenen lokalen caf babylon tee stube dagegen bestehen bleiben landgericht rechtsfehlerhaft tatmehrheitlich begangene taten angenommen bettigungen vertrieb akt erworbenen betubungsmittel beziehen tat unerlaubten handeltreibens anzusehen bereits erwerb besitz betubungsmitteln zweck gewinnbringender weiterveruerung bereitgehalten tatbestand handeltreibens bezug gesamtmenge erfllen tat gehren unselbstndige teilakte sinne bewertungseinheit spteren veruerungsgeschfte soweit rauschgift betreffen st rspr bghst bgh nstz geboten festgestellte einzelverkufe bewertungseinheit zusammenzufassen nher konkretisierte mglichkeit besteht ganz teilweise verkaufsvorrat stammen vgl bgh nstz jedoch rechtsfehlerhaft allein anzahl veruerungsgeschfte abzustellen konkrete anhaltspunkte dafr ergeben selbstndige rauschgiftgeschfte erwerbsmenge gettigt wurden liegt feststellungen verschaffte angeklagte etwa juni juli festnahme mai vielzahl kokainverkufen etwa bubbels regelmige fortlaufende einnahmequelle finanzierte lebensunterhalt angeklagte ungeklrte art weise lage greren mengen kokain beschaffen portionierte kokain bubbels verkaufte entweder lokalen beschftigte arbeiter verschiedene abnehmer fllen jeweils bubbels ii urteilsgrnde weiteren ii urteilsgrnde zusammengefaten fllen jeweils bubbels telefonberwachungen ergaben angeklagte monat teilweise telefonate fhrte nahezu ausschlielich verkauf rauschgift beschftigten ua danach liegt nahe kokain greren mengen vorrtig gehalten festgestellten verkaufsakte jedenfalls soweit engen zeitlichen zusammenhang stehen einkaufsmenge bezogen gilt insbesondere fr lieferungen enver dezember januar ii urteilsgrnde verkufe stefanie dezember carla ii urteilsgrnde ii urteilsgrnde ende november de zember beurteilung selbstndige rauschgiftgeschfte bewertungseinheit zusammenzufassen erster linie sache tatrichters wertung revisionsgericht rechtsfehler berprfen vgl bgh nstz urteil hierzu verhlt grnden zudem entnehmen lt gegebenenfalls hinsichtlich einzelverkufe gestndige angeklagte beschaffung veruerten kokains eingelassen entzieht insoweit revisionsrechtlichen berprfung danach gebotene aufhebung verurteilung fllen ii urteilsgrnde fhrt aufhebung ausspruchs ber gesamts
  715. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober kosten klgerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde juli zugestellte urteil landgerichts juli legte klgerin montag august berufung september begrndete wegen versumung frist fr berufungsbegrndung beantragte klgerin wiedereinsetzung vorigen stand begrndung wiedereinsetzungsantrags trug klgerin prozebevollmchtigter ansonsten zuverlssige broleiterin sowohl inkrafttreten neuen zivilprozerechts januar rechtsnderungen frist begrndung berufung hingewiesen zustellung urteils landgerichts prozebevollmchtigter broleiterin blich anweisung erteilt fristen fr berufung berufungsbegrndung fristenkalender notieren entgegen weisung broleiterin frist fr berufungsbegrndung zunchst notiert erst unmittelbar einlegung berufung nachgeholt dabei sei berufungsbegrndungsfrist unzutreffenderweise zeitpunkt einlegung berufung berechnet worden frherem recht entsprochen ablauf berufungsbegrndungsfrist notierte vorfrist sei personal prozebevollmchtigten ebenfalls bersehen worden angefochtenen beschlu berufungsgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist zurckgewiesen berufung klgerin unzulssig verworfen angenommen prozebevollmchtigte klgerin htte vorlage berufungsschrift vorlage gerichtsakten davon berzeugen mssen anweisung frist begrndung berufung notieren ordnungsgem nachgekommen worden sei ii abs nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig voraussetzungen abs zpo gegeben rechtsbeschwerde kommt entgegen meinung klgerin grundstzliche bedeutung abs nr zpo grundstzliche bedeutung rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen bgh beschl zb njw voraussetzungen erfllt streitfall mageblichen rechtsfragen rechtsprechung bundesgerichtshofes geklrt annahme berufungsgerichts prozebevollmchtigte klgerin htte vorlage berufungsschrift gerichtsakten ordnungsgeme notierung berufungsbegrndungsfrist berwachen mssen gesamtumstnden konkreten einzelfall bezogene feststellung rechtsanwalt darf empfangsbekenntnis ber zustellung urteils erst unterzeichnen zurckgeben mageblichen handakte ablauf rechtsmittelfrist vermerkt frist notiert vgl bgh beschl vi zb njw urt vii zr njw urt ix zr njw recht berufungsgericht angenommen verpflichtung rechtsanwalt zustellung gerichtlichen entscheidung hinsichtlich begrndungsfrist fr rechtsmittel trifft nachdem zweimonatige begrndungsfrist gem abs satz zpo zustellung vollstndiger form abgefaten urteils laufen beginnt allerdings prozebevollmchtigte sofern erforderlichen eintragungen handakte fristenkalender vornimmt besondere einzelanweisung bropersonal veranlassen vgl bgh beschl xi zb njw beschl iii zb njw rr anweisung prozebevollmchtigten klgerin voraussetzungen erfllte einzelanweisung stellen erscheint vorliegend zweifelhaft anweisung mageblichen fristen notieren blichen verfahrensweise praxis prozebevollmchtigten klgerin entsprach gefahr hand weisen eintragung fristen einzelfall unterbleibt frage beruhen jedenfalls konnte berufungsgericht grundlage rechtsprechung bundesgerichtshofes davon ausgehen vorlage berufungsschrift vorlage gerichtsakten sei prozebevollmchtigte klgerin verpflichtet eintragung berufungsbegrndungsfrist richtigkeit berprfen erteilte anweisung eintragung rechtsmittel rechtsmittelbegrndungsfrist enthielt angabe konkreten zeitpunktes lauf frist endete sah prozebevollmchtigte klgerin davon ab unterzeichnung rckgabe empfangsbekenntnisses mageblichen fristen vermerken erteilte blichen verfahrensweise entsprechende allgemeine anweisung notierung frist kam vorlage berufungsschrift gerichtsakten entsprechende verpflichtung prozebevollmchtigten betracht ordnungsgemen eintrag berufungsbegrndungsfrist berzeugen berechnung endes rechtsmittel rechtsmittelbegrndungsfrist besonders wichtige aufgabe routinemige
  716. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rechtsstreit verkndet mai kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle sachenrberg abs nr satz buchst abs nutzung staatlicher billigung entgeltlich bernommenen wohngebudes grundlage nutzungsvertrages einbeziehung sachenrechtliche bereinigung rechtfertigen abs sachenrberg beschrnkt rechtsnachfolge nutzerseite einredemglichkeiten grundstckseigentmers erstreckt fr rechtsnachfolger geltenden regelungen abs sachenrberg hiervon erfate fallgestaltungen enthlt zustzlichen einredetatbestand bgh urt mai zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf schneider dr klein dr lemke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende land folgenden klger eigentmer ehemals volkseigenen bebauten kleingartenparzelle beklagten besitz gehalten errichtete wohnlaube wurde festes gebude umgebaut oktober schlossen streithelfer beklagten damaligen nutzerin kaufvertrag ber gebude ab bezogen folgezeit rahmen wohnungstausches vereinbarung november berlie verband kleingrtner siedler kleintierzchter vksk streithelfern nutzung parzelle beginnend ab oktober dabei fr vksk handelnde vorstand kleingartenanlage unterzeichnete vorformulierten nutzungsvertrag eigenhndig versah vertragsformular stempel notariellem vertrag juni verkauften streithelfer gebude nebst zwischenzeitlich errichteter garage beklagten klger verlangt rumung herausgabe grundstcks landgericht klage stattgegeben berufung beklagten kammergericht entscheidung abgendert klage abgewiesen hiergegen richtet zugelassene revision klgers beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht spricht beklagten besitzrecht art abs satz egbgb abs abs nr satz sachenrberg bgb ursprnglich errichtete laube sei billigung staatlicher stellen wohnzwecken geeignetes gebude umgebaut eigenheim genutzt worden erwerb hauses htten streithelfer beklagten zeitweise gewohnt jahr lebensmittelpunkt gehabt hieraus folgende gesetzliche besitzrecht htten notariellem vertrag juni nebst zuknftiger sachenrechtsbereinigungsansprche beklagten bertragen klger knne hiergegen einrede fehlenden nutzung gebudes beklagten erheben voraussetzungen abs sachenrberg lgen grundstck zeitpunkt vertragsabschlusses beklagten bebaut sei ausfhrungen halten revisionsrechtlichen prfung punkten stand ii ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht davon beklagten rumungsverlangen klgers mglicherweise gem abs bgb besitzrecht art abs satz egbgb nr abs nr abs abs nr abs sachenrberg entgegensetzen knnen htte gelten bereinigungsrechtliche ansprche beklagten abs sachenrberg ausgeschlossen wren hierzu bedarf weiterer tatschlicher feststellungen fhrt aufhebung zurckverweisung streithelfer infolge ankaufs gebudes nutzungstatbestand verwirklicht inkrafttreten sachenrechtsbereinigungsgesetzes nr abs nr sachenrberg erfat beklagten rechtsnachfolger eingetreten allerdings liegen fr berufungsgericht bejahte regelbeispiel abs nr satz sachenrberg hinreichenden feststellungen vorschrift bezieht grundstck wohnhaus geeignetes genutztes gebude befindet sachenrechtsbereinigung aufgrund vertrages nutzung bodenflchen erholung ff zgb billigung staatlicher stellen errichtet wurde berlassende wohnnutzung widersprochen berufungsgericht jedoch geklrt nutzungsgrundlage umbau ursprnglichen laube wohnhaus erfolgt weder festgestellt wer ausbau vorgenommen baulichen manahmen aufgrund nutzungsverhltnisses sinne ff zgb durchgefhrt worden bewertung januar begrndeter nutzungen vertragsverhltnisse ff zgb vgl abs egzgb sowie senat urt april zr viz fest steht lediglich grundstck kleingartenanlage liegt nutzung kleingartens innerhalb kleingartenanlage stellt unterfall allgemeinen nutzung bodenflchen erholung gem ff zgb dar bghz vornutzerin streithelfer drfte entsprechender nutzungsvertrag bestanden verkauf aufbaut
  717. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe januar magabe unbegrndet verworfen angeklagte wegen vergewaltigung sexueller ntigung jeweils tateinheit sexuellem mibrauch kindes verurteilt liste angewendeten vorschriften folgt neu gefat abs stgb abs satz nr stgb strrg abs nr abs satz nr stgb str ndg abs nr abs satz nr stgb strrg stgb brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo soweit generalbundesanwalt zuschrift august ausfhrt angeklagte straftat nachteil zeugin wegen versuchter vergewaltigung wegen versuchten schweren sexuellen mibrauchs kindes schuldig gemacht weist senat darauf neben verurteilung wegen vollendeten grundtatbestandes abs stgb aburteilung wegen versuchter verwirklichung regelbeispiels abs stgb betracht kommt bgh njw beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen kutzer miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  718. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin mrz einstimmig beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts konstanz juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend bemerkt senat nebenklgerin begehrte verurteilung angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern sinne abs nr stgb schon deshalb erfolgen landgericht missbrauchstaten krperlichem kontakt sinne abs bzw abs stgb festgestellt verfahrensrge revision insoweit erhoben sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  719. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr februar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts nrnberg zivilsenat november zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht grundstze senatsurteils dezember iv zr versr rn vgl senatsurteil april iv zr versr rn verkannt wirkt ergebnis jedoch angefochtene entscheidung senat gergten grundrechtsverste artt abs abs gg geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert dr kessal wulf harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']]
  720. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb frage zurechnung verhaltens leasinggeber vorbereitung leasingvertrags betrauten lieferanten leasingnehmer hinweis angebliche kostenneutralitt gesamtgeschfts wissen leasinggebers abschluss werbevertrags anrt anschluss bgh urteile oktober viii zr njw juni viii zr njw rr frage vorliegens einheitlichen rechtsgeschfts leasingnehmer neben leasingvertrag werbevertrag dritten abschliet erstattung leasingraten empfehlung neukunden vorsieht anschluss bgh urteil juli viii zr njw bgh urteil mrz viii zr olg braunschweig lg braunschweig viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mrz zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten tragen rechts wegen tatbestand klger schloss oktober vermittlung autohauses autoex import gmbh folgenden autohaus beklagten leasingvertrag ber fr geschftsbetrieb bestimmten pkw audi avant tdi automatic laufzeit monaten klger monatlich erbringenden leasingraten belaufen netto zuzglich gesetzlicher umsatzsteuer fahrzeug wurde klger autohaus bereits oktober ausgehndigt oktober traf klger zudem folgenden werbevertrag bezeichnete vereinbarung vertrags verpflichtete gegenleistung fr empfehlung mindestens drei neuen kunden zahlung mo natlichen werbekostenzuschusses klger nheren einzelheiten vereinbarung folgt geregelt wobei klger werbepartner bezeichnet hhe werbekostenzuschusses werbepartner monatliche darlehensrate hhe achthundertachtzig zahlen werbepartner erhlt monatlich folgenden werbekostenzuschuss fr maximal monate zahlung beginnt sofort fr ersten sechs monate euro ab monat achthundertachtzig betrag jeweils gltige gesetzliche mehrwertsteuer enthalten flligkeit werbekostenzuschusses werbekostenzuschuss jeweils monatsende fllig zahlung erfolgt ab folgemonats betrag somit belastung darlehnsrate konto folgendes konto werbepartners variante empfehlung fr mindestens neue kunden tritt vorleistung empfehlung nchsten monaten abschluss gebracht empfehlung gilt erfllt jeweiligen neuen kunden auto zugelassen klger fhrte autohaus drei neue kunden eben falls fahrzeug leasten werbevertrge abschlossen leistete vereinbarten werbekostenzuschuss november stellte danach zahlungen klger schreiben september focht klger leasingvertrag sowohl gegenber beklagten gegenber autohaus wegen arglistiger tuschung forderte beklagte vergeblich rckzahlung geleisteten leasingraten zug zug rckgabe fahrzeugs klger verlangt anrechnung gezogener gebrauchsvorteile geleisteten werbekostenzuschusses rckzahlung erbrach ter leasingraten hhe zuletzt nebst zinsen zug zug rckholung leasingfahrzeugs begehrt auerdem feststellung leasingvertrag erklrte anfechtung wirksam beendet worden sei beklagte rcknahme fahrzeugs annahmeverzug befinde landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgers oberlandesgericht erfolg geblieben berufungsgericht beschrnkt zugelassenen revision verfolgt klger feststellungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt feststellungsbegehren klgers sei zulssig rechtliches interesse daran klarheit ber bestand rechtsbeziehungen beklagten erhalten sei jedoch unbegrndet klger ausgesprochene anfechtung leasingvertrags wegen arglistiger tuschung sei wirksam klger gegenber beklagten anfechtungsrecht zustehe anfechtung wegen tuschung ber fahrzeugwert angemessenheit leasingraten komme schon hinblick darauf betracht klger eigenen anga ben vertragsschluss ber mglichkeit unterrichtet sei fahrzeug gnstiger dritten beziehen arglistige tuschung ber refinanzierung leasingraten gesttzte anfechtung scheitere daran geschftsfhrer autohauses insoweit abgegebe nen erklrungen beklagten zuzurechnen seien lgen gewichtige anhaltspunkte dafr praktizi
  721. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr ha dr wiebel wendt beschlossen antrag beklagten beschwer urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts november mehr dm festzusetzen abgelehnt grnde recht berufungsgericht beschwer gem zpo entsprechend hhe klageforderung festgesetzt forderung berufungsinstanz mehr streit wertezusammenrechnung hilfsaufrechnung beklagte berufen abs gkg bereits fraglich prozessualen erklrung alledem greife diesbezgliche minderung hilfsweise aufrechnung schadensersatzanspruch berhaupt selbstndige aufrechnung neben verteidigungsmitteln enthlt jedenfalls kommt beschwererhhende bedeutung minderung aufrechnung mangelbedingten kosten beziehen ullmann thode wiebel ha wendt'],['Soon']]
  722. [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr vers umnisurteil rechtsstreit verkndet februar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock dezember kosten zurckgewiesen urteil vorlufig vollstreckbar rhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']]
  723. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb falle zweifelhafter forderungen entspricht regelmig interesse betroffenen behaupteten rckzahlungsansprchen folge leisten gilt jedenfalls mgliche rechtsverfolgung genehmigungsverfahren getroffenen feststellungen hinreichende aussicht erfolg deshalb entsprechenden prozess rechnen bgh beschluss januar xii zb lg traunstein ag mhldorf inn xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen beteiligten versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein mai wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein mai zurckgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei abs satz ko beschwerdewert grnde beteiligte begehrt betreuerin genehmigung mutter betroffenen deren vermgen geldbetrag hhe insgesamt berweisen betroffene leidet chronischen psychose schizophrenen formenkreis betreuung umfasst aufgaben kreis vermgenssorge einwilligungsvorbehalt angeordnet betroffene erwarb beginn betreuung jahr eigentumswohnung zunchst bewohnte august zog betroffene pflegeheim bezahlung darlehensraten fr finanzierung wohnung erfolgte teilweise mutter betroffenen jahr verkaufte frhere betreuerin betroffenen genehmigung betreuungsgerichts eigentumswohnung fr antrag betreuerin berweisung eingangs genannten betrages mutter betroffenen betreuungsgerichtlich genehmigen amtsgericht zurckgewiesen landgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen wendet betreuerin landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ferner beantragt versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde angefochtenen beschluss wiedereinsetzung vorigen stand gewhren ii rechtsbeschwerde zulssig betreuerin antragsgem wiedereinsetzung vorigen stand gewhren sache jedoch erfolg landgericht entscheidung begrndet beabsichtigte entnahme geldes versperrt angelegten bankguthaben auszahlung bzw berweisung mutter betroffenen genehmigungsfhig sei ordnungsgemer vermgensverwaltung entspreche insoweit sei betreuerin beabsichtigte verwendungs zweck beantragten entnahme prfen betreuungsgericht genehmigung erteilen betreute aussicht genommenen rechtsgeschft verpflichtet sei zahlung regeln ordnungsgemen vermgensverwaltung widerspreche amtsgericht zutreffend ausgefhrt sei betroffene weder wegen verarmung schenkers bgb wegen groben undanks bgb rckzahlung verpflichtet sei zweifelhaft betroffene bereicherungsrechtlichen grnden wegen zweckverfehlung wegen strung geschftsgrundlage rckzahlung verpflichtet sei knne dabei unterstellt zahlungen mutter betroffenen zusammenhang erwerb finanzierung wohnung gedient htten betroffene wohnung nutzen knne zweck sei erreicht worden betroffene eigentmerin jahr gekauften wohnung geworden sei umzug pflegeheim august bewohnt deckung heimkosten verkauf wohnung erforderlich sei knne rund zwlfjhrigen nutzung wohnung betroffene mehr davon ausgegangen zahlungen mutter betroffenen zweck verfehlt htten hinzu komme leistungen mutter indirekt betroffenen zugutekmen heimaufenthalt entstandenen knftig entstehenden kosten erls verkauften wohnung gedeckt wrden hierin bestehe entscheidender unterschied hchstrichterlich entschiedenen fllen denen schwiegereltern schwiegerkindern zuwendungen erwartung bestands ehe gemacht htten geschieden fllen zweck leistungen eigene kind untersttzen mehr erreicht ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand gem abs satz abs abs bgb bedarf betreuer fr berweisung gesperrten konto betreuten genehmigung betreuungsgerichts lg mnster rpfleger mnchkommbgb wagenitz aufl rn jurispk bgb lafontaine aufl rn mwn generell berweisung ag herborn famrz btkomm roth aufl rn mastab fr gerichtliche entscheidung ber genehmigung interesse betreuten gericht dabei gesamtabwgung nachteile sowie risiken prfenden geschfts fr betreuten vorzunehmen senatsbeschluss januar xii zb famrz rn gericht ausschlielich wohl interessen betreuten bercksichtigen belange dritter standpunkt verstndigen tragweite geschfts berblick
  724. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stberg steuerberater treuhandkommanditisten publikums kg gerichtete schadensersatzansprche kapitalanlegern verschulden vertragsverhandlungen unterlagen kurzen verjhrungsfrist gem stberg verjhrten jahren abgrenzung senatsurteil bghz bgh urteil mrz ii zr olg frankfurt lg frankfurt ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer mnke dr strohn dr reichart fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wurde mrz anlagevermittler beteiligung kg folgenden kg geworben grundlage dafr prospekt gesellschaft erwarteten profit betriebenen immobiliengeschften aussicht stellte beklagten berufsbezeichnung steuerbevollmchtigter treuhandkommanditisten auswies prospekt beigefgten gesellschaftsvertrages einziger kommanditist kg kommanditeinlage dm jedoch berechtigt verpflichtet abschluss treuhandvertrgen kapitalanlegern hhen erhhte kommanditkapital treuhnderisch fr treugeber erwerben brigen vollwertige kommanditisten bzw unmittelbar beteiligte gesellschafter behandelt sollten nr nr gesellschaftsvertrages mrz erteilte klger beklagten treuhandauftrag erwerb beteiligung kg hhe dm zuzglich agios dm berwies betrag mai kg geriet herbst insolvenz kurz davor danach erfuhr klger geschftsfhrerin komplementrgmbh kg frau zugleich initiatorin kg vielzahl hnlicher kapitalanlagemodelle bereits seit verschiedene staatsanwaltliche ermittlungsverfahren wegen kapitalanlagebetruges gefhrt wurden konsultierte daraufhin wirtschaftsdetektei sptestens jahr ber mgliche haftung beklagten informierte februar mandatierte anwalt beklagten schreiben januar erfolglos zahlung schadensersatz hhe dm aufforderte schlielich juni klage einreichte klger meint beklagte sei gegenber schadensersatzpflichtig aufklrungspflichten zusammenhang beteiligungserwerb verletzt bereits strafrechtlichen ermittlungen frau gewusst sei bekannt prospekt genannten renditeerwartungen vllig unrealistisch seien beklagte erster linie einrede verjhrung gem stberg erhoben brigen sei fr prospekt verantwortlich publikation gekannt ebenso wenig sei initiierung gesellschaft beteiligt mitwirkung darauf beschrnkt anfrage frau unkenntnis angeblichen verfehlungen bereit erklrt treuhnder fungieren beide vorinstanzen klage wegen verjhrung gem stberg abgewiesen dagegen richtet senat nichtzulassungsbeschwerde klgers zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht meint etwaige schadensersatzansprche klgers beklagten prospekthaftung engeren sinne seien grundstzen urteil bundesgerichtshofs mrz bghz jedenfalls verjhrt ebenso verjhrt seien ersatzansprche klgers etwaigen aufklrungspflichtverletzung abschluss treuhandvertrages bghz damals geltende jhrige verjhrungsfrist gem bgb art abs egbgb berufsspezifische verjhrungsfrist drei jahren gem stberg eingreife treuhandttigkeit beklagten gem abs stberg berufsbild steuerberater gehrt rolle treuhandkommanditist belege ausgebten einfluss geschicke gesellschaft ebenfalls verjhrt sei etwaige sekundrhaftung beklagten steuerberater klger ablauf primrverjhrungsfrist stberg anwaltlich beraten sei ii angefochtene urteil hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht verkennt schon ansatz beklagte grundlage gesellschaftsvertrages kg november treuhnder fr werbenden kapitalanleger fungieren einziger kommanditist kg eigenbeteiligung dm einlage abschluss treuhandvertrgen knftigen anlegern erhhen knnen ndert daran sonach ebenso komplementr gmbh gesellschafter kg neben treuhnderstellung direkter vertragspartner knftigen anleger vgl sen urt juli ii zr zip ii nachw sollten rechtsbeziehungen beklagten treuhnder treten gem angaben prospekt beigefgten gesellschaftsvertrag unmittelbar kg beteiligte gesellschafter behandelt vgl sen
  725. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher schluckebier hebenstreit staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein februar verworfen kosten rechtsmittels angeklagten sowie nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde generalbundesanwalt revision staatsanwaltschaft vertritt bereits antragsschrift juni ausgefhrt verneinung bedingten ttungsvorsatzes frei rechtsfehlern schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  726. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte mitglied klagenden wohnungseigentmergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagte verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden woh nung gewhren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klgerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmchtigten klgerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schliet maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar ber text be finden fr unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verluft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgeme berufung klgerin wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegrndung eingereicht landgericht berufung klgerin unzulssig verworfen rechtsbeschwerde klgerin aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenfrmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollstndig klgerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag ordnungsgem unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegrndung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift gengten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eides stattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftstze hnele iii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgem unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulssig verletzt klgerin verfahrensgrundrechten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgem berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich berufungsgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo anforderungen gengende unterschrift verlangt identitt unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar mssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lsst flchtig niedergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher hnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft grozgiger mastab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen gengt schriftzug prozessbevollmchtigten klgerin berufungsschrift senat bindung ausfhrungen berufungsgerichts amts wegen prfen vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug fehlt entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlichen individualitt erkennbaren absicht vollen unterschriftsleistung aa erste eleme
  727. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii oktober unbegrndet verworfen abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen davon fllen tateinheit sexuellem missbrauch kindern fllen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern weiteren fall tateinheit vergewaltigung vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt hiergegen richtet verfahrensbeschwerden sachrge begrndete revision angeklagten rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo hinsichtlich rge verletzung abs satz gvg ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts anzumerken rge erweist unbegrndet jedenfalls auszuschlieen entscheidung ungesetzlichen erweiterung ffentlichkeit beruht ausschluss ffentlichkeit erneuten vernehmung zeugin schutz angeklagten angeordnet worden revisionsvortrag ergebenden verfahrensgeschehen vgl anlage iii iv verhandlungstag betreffenden protokolls beantragte verteidiger jedoch erfolglos whrend vernehmung zeugin ffentlichkeit auszuschlieen weiteren verlauf verhandlung beantragte angeklagte sodann mitschriften exploration zeugin aussagepsychologische sachverstndige staatsanwaltlichen nachvernehmung verlesen antrgen nachgegangen worden jedoch berichteten beiden aussagepsychologischen sachverstndigen ausweislich urteilsgrnde senat zulssig erhobene sachrge zugnglich ausfhrlich ber angaben zentralen belastungszeugin explorationsgesprchen gilt fr polizeiliche vernehmungspersonen bezugspersonen zeugin denen gegenber angaben tatgeschehen gemacht erfolgte ffentlicher hauptverhandlung hintergrund auszuschlieen schutze persnlichen lebensbereichs zeugin angeklagten ffentlicher hauptverhandlung erfolgten schlussvortrgen gesichtspunkte errtert worden angeklagten entlastet htten raum graf radtke cirener br'],['Soon']]
  728. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt feststellung beklagten fr ag bzw ag rechtsstreit eingetreten vier swap vertrgen mehr schulden beklagte macht widerklagend erfllungsansprche swap vertrgen geltend rechtsvorgngerin beklagten knftig einheitlich beklagte stand klgerin gemeinde nordrhein westfalen rund einwohnern geschftsbeziehungen juli schloss beklagte klgerin formular rahmenvertrag fr finanztermingeschfte grundlage rahmen ecli de bgh uxizr vertrags schlossen parteien verschiedene einzelvertrge vier einzelvertrge gegenstand rechtsstreits gestalteten folgt mai einigten parteien zugleich auflsung swap geschfts flexi swap vertrag laufzeit mai november klgerin verpflichtete zahlung festen zinses hhe bezugsbetrag anfnglich solange monats euribor lag beklagte bernahm verpflichtung jeweils selben bezugsbetrag variablen zinssatz hhe monats euribors zahlen juni schlossen parteien zugleich teilweiser auflsung swap geschfts chf digital swap vertrag laufzeit dezember dezember klgerin bernahm verpflichtung zahlung je digitalbedingung je stand wechselkurses euro schweizer franken bezugsbetrag anfnglich beklagte verpflichtete zahlung variablen zinses hhe monats euribors jeweils selben bezugsbetrag november vereinbarten parteien zugleich vollstndigen ablsung schon juni bercksichtigten swapgeschfts cms bandbreiten swap vertrag laufzeit november november klgerin danach zahlung festen zinssatzes je digital bedingung je notierung jahres swapsatzes innerhalb vertraglich vereinbarten bandbreite bezugsbetrag mio verpflichtet beklagte bernahm verpflichtung zahlung festen zinssatzes hhe bezugsbetrag schlielich einigten parteien dezember chf zins whrungs swap vertrag laufzeit dezember dezember klgerin bernahm verpflichtung beklagten festen zins hhe bezugsbetrag anfnglich chf zahlen beklagte verpflichtete zahlung festen zinses hhe bezugsbetrag anfnglich vier swap vertrgen marktwert sicht klgerin unstreitig zeitpunkt abschlusses negativ hoch anfngliche negative marktwert festgestellt jedenfalls hhe jeweils eingepreisten bruttomarge offenbarte beklagte klgerin drei vier swap vertrge leistete klgerin insgesamt whrend swap geschften saldierung zinsersparnis hhe erwirtschaftete antrag festzustellen klgerin weiteren zahlungen oben angefhrten swap geschfte verpflichtet sei landgericht festgestellt beklagte sei verpflichtet klgerin verpflichtung weiteren zahlungen freizustellen soweit zahlungen anzurechnende vorteile gegenberstehen weitergehende zahlungsklage ber abgewiesen widerklage beklagten klgerin rechtskrftig verurteilt aufgrund sonstiger vertraglicher verpflichtungen swap geschften beklagte davon streitgegenstndlichen swap vertrge betreffend nebst zinsen zahlen berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision begehren vollstndige abweisung klage weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg dsseldorf urteil juni juris soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt beklagte schulde klgerin wegen anlsslich abschlusses swap vertrge jeweils wiederholten verletzung pflichten rahmenvertrag bzw rahmenvertrag vorgelagerten beratungsvertrag schadensersatz klgerin abschluss swap geschfte objektgerecht beraten unterlassen klgerin anfnglichen negativen marktwert swap geschfte hhe hinzuweisen aufklrungspflicht beklagte dadurch erfllt erklrt swap geschfte verfgten berhaupt ber ndernden positiven negativen marktwert swaps jeweils gewinnmarge eingepreist verdiene geld brief spanne hedging geschfte inform
  729. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main april kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt worden umfang aufhebung berufung klger urteil zivilkammer landgerichts darmstadt dezember zurckgewiesen klger tragen kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand beklagten gehrte je eigentumswohnung nachfolgend wohnung nr haus zwei wohnungen eigentmer wohnung nr eheleute wohnung betreffenden grundbuch zugunsten beklagten fr ersten verkaufsfall bestelltes vorkaufsrecht eingetragen eheleute wiesen beklagten august darauf bertragung vorkaufsrechts dritte fr unzulssig hielten notariellem vertrag mai verkauften beklagten klgern wohnung nr bertrugen vorkaufsrecht feststellung vorkaufsrecht vertrag bertragen wurde gerichtete klage eheleute klger beklagten erfolgreich daraufhin verlangten klger beklagten september schadensersatz wegen fehlgeschlagenen vorkaufsrechtsbertragung beklagten boten zahlung erklrten bereit verkauf wohnung nr vorkaufsrecht auszuben sodann wohnung klger verkaufen februar klageerhebung verkauften eheleute wohnung teilten klger beklagten anfang mrz worauf mrz vorkaufsrechtsausbung bereit erklrten kam jedoch parteien einigung ber art weise ausbung rechts abwicklung kaufvertrags erzielten klger beklagten zahlung minderung werts wohnung nr verlangt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagten zahlung nebst zinsen ersatz fr vergebliche aufwendungen verurteilt beschrnkt zugelassenen revision beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen vorsorglich nichtzulassungsbeschwerde eingelegt klger beantragen zurckweisung rechtsmittel entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts wohnung nr wegen unwirksamen bertragung vorkaufsrechts mangel behaftet beklagten seien jedoch schadensersatz verpflichtet verpflichtung bertragung vorkaufsrechts schuldhaft htten nachkommen knnen klger erwerb wohnung nr verfolgte ziel vorkaufsrecht wohnung nr erhalten weise spter deckung wohnbedarfs wohnung nr erwerben erreichen knnten seien gezwungen wohnung umzusehen knnten deshalb beklagten anstelle schadensersatz statt leistung ersatz kosten verlangen zusammenhang erwerb wohnung nr entstanden seien umzug erneut anfallen wrden nmlich maklerkosten notar grundbuchkosten grunderwerbsteuer umzugskosten renovierungskosten anspruch sei gemindert knne notwendigen sicherheit festgestellt klger ausbung vorkaufsrechts beklagten bernahme wohnung nr vorwerfbar vereitelt htten ii hlt rechtlicher nachprfung stand revision insgesamt statthaft abs nr zpo berufungsgericht sowohl tenor grnden ende angefochtenen urteils revision beschrnkt zugelassen nmlich hinsichtlich fr grundstzlich bedeutsam gehaltenen frage missglckte bertragung subjektiv persnlichen vorkaufsrechts mangel gleichzeitig verkauften eigentumswohnung darstellt wertmig bemessen fall schaden gemachten aufwendungen richtet beschrnkung zulassung rechtsmittels unzulssig zulassung revision stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs tatschlich rechtlich selbstndigen teil gesamtstreitstoffs beschrnkt gegenstand teilurteils revisionsklger revision beschrnken knnte unzulssig zulassung einzelne mehreren anspruchsgrundlagen bestimmte rechtsfragen beschrnken siehe urteil mai xi zr njw mwn danach scheidet beschrnkte revisionszulassung berufungsgericht bestimmte rechtsfragen geklrt wissen abtrennbaren teil streitgegenstands betreffen allerdings kommt sofern grund zulassung bestimmte rechtsfrage berufungsgericht nachteil prozesspartei entschieden beschrnkung zulassung revision einzelne prozessparteien betracht revisionszulassung wirkt fall zugunsten gegnerischen partei urteil grund angreift bgh beschluss mai xi zr njw rn mwn liegt jedoch berufungsgericht klage teil stattgegeben gesttzt antwort beiden ge
  730. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg april verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen zulassung syndikusrechtsanwalt ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter seiters bellay rechtsanwalt dr lauer sowie rechtsanwltin merk april beschlossen antrag klgerin zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen februar abgelehnt klgerin trgt kosten zulassungsverfahrens etwaige auergerichtliche kosten beigeladenen erstattet wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde beigeladene seit bezirk beklagten rechtsanwalt zugelassen seit gmbh geschftsfhrer neben beiden geschftsfhrern director human resources operations dsc gho ttig antrag beigeladenen beklagte bescheid mai syndikusrechtsan walt zugelassen hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen klgerin beantragt nunmehr zulassung berufung ii antrag klgerin satz brao abs vwgo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg klgerin geltend gemachten zulassungsgrnde satz brao abs nr vwgo liegen fr zulassungsbegrndung gelten dabei grundstzlich gleichen anforderungen fr beschwerde nichtzulassung revision vgl senat beschluss mai anwz brfg juris rn mwn insoweit beschrnkt prfung zulassungsvoraussetzungen rechtsmittelbegrndung schlssig substantiiert dargelegt vgl bgh beschlsse juli vi zr bghz januar zr bghz september ix zb njw rr entscheidend deshalb fristgerecht geltend gemachten zulassungsgrnde begrndung genannten gesichtspunkte zulassungsgrnde bleiben auer betracht vgl kilimann feuerich weyland brao aufl rn schmidt rntsch gaier wolf gcken brao aufl rn siehe zulassungsverfahren verwaltungsgerichtsbarkeit roth posser wolff vwgo aufl rn mwn klgerin macht erster linie geltend ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestnden satz brao abs nr vwgo ernstliche zweifel gegeben einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt vgl senat beschlsse mrz anwz brfg juris rn august anwz brfg njw rn jeweils mwn entsprechende zweifel vermag klgerin frage stellt rechtsverhltnis beigeladenen gmbh anwaltliche ttigkeiten sinne abs brao geprgt sei darzulegen gesetzesbegrndung vgl bt drucks entscheidend anwaltliche ttigkeit kern beziehungsweise schwerpunkt ttigkeit darstellt mithin qualitativ quantitativ eindeutig prgende leistung rechtsanwalts rechtsverhltnis anwaltliche ttigkeit beherrscht klgerin rgt zusammenhang agh augenscheinlich hinreichend sauber getrennt drfte arbeitgeber beigeladenen gmbh sonstigen beteiligungsgesellschaften de bezie hungsweise arbeitgeber beigeladenen seite konzerngesellschaften seite unzulssig vermengt verwechselt weshalb beurteilung prgung ernstliche zweifel bestnden einwand vermag senat nachzuvollziehen anwaltsgerichtshof grundlage ttigkeitsbeschreibung erklrungen gmbh februar april beide beiden geschftsfhrern unterzeichnet sowie aufgrund anhrung beigeladenen termin oktober berzeugung gelangt beigeladene schwerpunkt anwaltlich ttig administrativen aufgaben rahmen funktion geschftsfhrer director geringen teil durchschnittlichen arbeitszeit ausmachen enthalten ttigkeitsbeschreibungen einleitend jeweils hinweis unternehmensgegenstand gmbh nmlich wesentlichen erbringen dienstleistungen bereich fhrungs verwaltungs beratungsfunktionen fr beteiligungsgesellschaften beziehungsweise konzern de unternehmensgegenstand tatbestand angefochtenen urteils erwhnt grnden angesprochen daraus lsst jedoch klgerin stelle ii vermutung bezeichnete annahme ableiten anwaltsgerichtshof gewichtung irrtmlich angenommen mittelpunkt streits stehenden anwaltlichen ttigkeiten beigeladenen personalbereich bezgen beteiligungsgesellschaften verhalten schilderung anwaltlichen ttigkeit weder erklrungen februar april anhrung beigeladenen deren jeweiligen inhalt anwaltsgerichtshof mageblich abgestellt diesbezglichen ausfhrungen angefochtenen urteil stellen insoweit gerade etwaige anwaltliche ttigkeiten zusammenhang beteiligungsgesellschaften ab soweit klgerin meint gmbh anfallenden anwaltlichen ttigkeiten anwaltlichen charakter erklrungen angefhrten
  731. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp april beschlossen beschwerde klgers revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig oktober zugelassen revision klgers vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen wert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger verwalter juli eigenantrag mrz erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh co kg fortan schuldne rin brorume hallen beklagten gemietet aufhebungsvertrag berschriebenen vereinbarung dezember standen beklagten neben einmalbetrag brutto fr weiterhin lngstens berlassenen rumlichkeiten monatlich brutto schreiben januar teilte schuldnerin beklagten liquidittslage verschlechtert lage sei verpflichtungen vergleich bezeichneten vereinbarung dezember erfllen bot beklagten anlagevermgen erfllung abgeschlossenen vergleichs sicherheit datum januar berechnete schuldnerin beklagten fr fuhrpark sonstige anlagevermgen betrag brutto beklagte verrechnung hheren mietverbindlichkeiten tilgte klger hlt aufrechnung fr insolvenzrechtlich unwirksam erwerb aufrechnungsmglichkeit inkongruente deckung vorstzliche glubigerbenachteiligung anfechtbar sei hierzu geltend gemacht gegenforderung letzten monat antragstellung begrndet worden sei ber kaufpreis ausgestellte rechnung sei rckdatiert worden ergebe bewegungsbilanz steuerberaters schuldnerin abgang beim sachanlagevermgen erst fr monat mrz ausweise rechnungsnummer fraglichen rechnung sei doppelt vergeben worden umsatzsteuer sonderprfung finanzamts ergeben umsatz zusammenhang veruerung anlagevermgens mrz beim finanzamt eingegangenen umsatzsteuer voranmeldung fr januar enthalten sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen ii revision zulssig begrndet angefochtene urteil anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg verletzt fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht abs zpo berufungsgericht verneinten anfechtbarkeit herstellung aufrechnungslage gem abs nr abs nr inso ausgefhrt aufrechnungslage sei allerdings inkongruente deckung herbeigefhrt worden beklagte schaffung aufrechnungslage anspruch gehabt objektive glubigerbenachteiligung sei ebenfalls verneinen klger jedoch bewiesen kaufvertrag erst mrz abgeschlossen worden sei zeuge st erforderlichen gewissheit besttigen knnen klger angefhrten indizien lieen zwingenden schluss kaufvertrag erst mrz geschlossen worden sei fr abschluss kaufvertrages letzten monat antragstellung knnte allerdings sprechen abgang gegenstnde bewegungsbilanz mrz gebucht worden sei hierdurch hervorgerufene indizwirkung jedoch schon dadurch frage gestellt andererseits kauferls januar gebucht worden sei allein aufgrund buchungstechnischen verfahrensweise sei sicherer schluss zeitpunkt kaufvertragsabschlusses ziehen demgegenber rgt nichtzulassungsbeschwerde wrdigung zwei wesentliche indizien vllig unbercksichtigt lasse januar datierte rechnung fr verkaufte anlagevermgen trage buchungsnummer sei schuldnerin doppelt vergeben worden betreffe rechnung ber verkauf europalette selben tage januar zeuge vernommene damalige geschftsfhrer schuldnerin st identitt rechnungsnummern besttigt dafr erklrung gehabt indizwirkung umsatzsteuerrechtlichen behandlung angeblichen veruerung anlagevermgens sei ebenfalls verfahrenswidriger weise unbercksichtigt geblieben gehrsrgen begrndet berufungsgericht versto art abs gg teile entscheidungserheblichen vorbringens klgers bergangen doppelte verwendung rechnungsnummer stellt fr doppelvergabe nachvollziehbare erklrung gibt starkes indiz fr manipulatives vorgehen rechnungsstellers dar hierzu vernommene zeuge st ausweislich sitzungsniederschrift plausible erkl rung dafr geben knnen warum umstrittene rechnung nummer trgt gerichtete hierbei fllt uere erschei nungsbild rechnung flle signifikanten bereinstimmungen ebenfalls akten befindlichen rechnungsdurchschrift januar folgenummer aufweist gerichtet gmbh gemeinsa
  732. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen geldflschung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn august magabe bulgarien sache erlittene freiheitsentziehung mastab anrechnung findet unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan rothfu roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']]
  733. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mrz gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben davon abgesehen beschwerdefhrern kosten rechtsmittels aufzuerlegen ergnzend bemerkt senat bestellung vorsitzenden richters landgericht stellvertretenden vorsitzenden prsidium kam bereits aufgrund allgemeinen geschftsverteilung fr jahr vertreter fr zeit urlaubsabwesenheit beiden berufsrichterinnen strafkammer verhinderung mitglieder strafkammer zugleich berufen vorsitz juni beginnenden hauptverhandlung fhren fischer appl berger schmitt eschelbach'],['Soon']]
  734. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle baulandsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja baugb abs ermessensausbung festlegung umlegungsgebiets geltungsbereich bebauungsplans verwirklichung umlegung dienen bezug stand erschlieung bzw bedarf flchen fr ffentliche nutzung einzelne bereiche unterschiedlich betroffen baugb abs abs fhrt umlegungsstelle umlegung verwirklichung bebauungsplans ermessensfehlerfrei einheitlichen umlegungsgebiet obwohl bezug stand erschlieung bzw bedarf flchen fr ffentliche nutzung einzelne bereiche unterschiedlich betroffen berechnung verteilungsmasse verteilung flchen notwendigkeit ergeben flchenabzge abs baugb flchenbeitrge abs baugb jeweiligen teilbereichen unterschiedlich anzusetzen bgh urteil oktober iii zr olg frankfurt main lg darmstadt iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick drr galke fr recht erkannt revision beteiligten urteil senats fr baulandsachen oberlandesgerichts frankfurt main februar zurckgewiesen beteiligten kosten revisionsrechtszuges tragen rechts wegen tatbestand beteiligten eigentmer bisher landwirtschaftlich genutzten grundstcken gemarkung stadt beteiligte flchen liegen geltungsbereich juni bekannt gemachten bebauungsplans nr bebauungsplan weist nordwestlichen bereich grundstcke beteiligten liegen verbreiterung weges sowie neue strae erschlieendes allgemeines wohngebiet sdstlichen bereich dorfgebiet sdlich bereits vorhandenen straen bzw wege schon frheren bebauungsplan nordseite angebaut konnte beteiligte beschlo verwirklichung bebauungsplans nr umlegung wobei sowohl bereich bereich einbezogen wurden november bekannt gemachte umlegungsplan oktober verteilung umlegungsmasse flchen vorsieht unterscheidet berechnung zuteilungen jeweils lage eingeworfenen flchen beiden genannten bereiche erfolgt fr verbreiterung weges anlage neuen erschlieungsstrae nordwestlichen bereich erforderliche flchenabzug lasten bereich eingeworfenen flchen whrend sdstlichen bereich flchenabzug unterbleibt vermindert zuerst genannten bereich sollanspruch betroffenen eigentmer flchenbeitrag wegen umlegung eingetretenen teile hhe wogegen zuletzt genannten bereich betreffende flchenbeitrag angesetzt grund fr unterscheidung sieht umlegungsstelle darin bereich zusammenhang umlegung erstmalig erschlossen wozu einerseits qm erschlieungsflchen bentigt andererseits wertsteigerung bisherigen rohbaulandes dm qm mindestens dm qm bewirkt whrend bereich bereits ber erforderlichen erschlieungsflchen verfgt umlegung eintretende vorteil eigentmer ersparnis verwaltungskosten vermessungs notar gerichtskosten usw erschpfe beteiligten umlegungsplan gunsten qm eingeworfene flche bercksichtigt abzug genannten flchenbeitrags sollanspruch qm errechnet ergebnis tatschlichen zuteilung qm geldleistung beteiligten dm qm dm festsetzt vergeblichem widerspruch antrag gerichtliche entscheidung angegriffen erster instanz beantragt betreffenden auszug umlegungsplan insoweit aufzuheben hherer flchenbeitrag festgesetzt wurde berufungsverfahren zustzlich hilfsantrge angebracht umlegungsplan insoweit aufzuheben eigentum eingreife bzw umlegungsplan insgesamt aufzuheben landgericht kammer fr baulandsachen oberlandesgericht senat fr baulandsachen antrag gerichtliche entscheidung instanzen unterschiedlichen fassungen zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgen beteiligten begehren zuletzt gestellten hauptund hilfsantrgen entscheidungsgrnde revision erfolg antrag beteiligten aufhebung betreffenden teils umlegungsplans soweit hheren flchenbeitrag festsetzt berufungsgericht bereinstimmend kammer fr baulandsachen zutreffenden erwgung abgewiesen rahmen vorgenommenen aufteilung verteilungsmasse flchen baugb unstreitige wertsteigerung grundstcke beteiligten aufgrund umlegung jedenfalls dm qm dm qm berechnungen beteiligten sogar mehr gesetz hchstmglichen streitfall anrechnung vorgenommenen flchenabzugs abs baugb fr bentigten ffentlichen flchen verringernden flchenbeitrag ausgeglichen mu abs satz
  735. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz oktober prfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja drig abs nr rechtspfleger befugt manahme dienstaufsicht nr drig abs drig anzufechten bgh dienstgericht bundes urteil oktober riz dienstgerichtshof beim oberlandesgericht hamm dienstgericht beim landgericht dsseldorf justizamtmanns antragsteller revisionsklger land antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof prof dr kniffka dr joeres prof dr fischer sowie richterin bundesgerichtshof mayen fr recht erkannt revision antragstellers zurckgewiesen antragsteller trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand antragsteller justizamtmann rechtspfleger amtsgericht ttig wendet dienstgericht fr richter erhobe nen antrgen manahmen dienstaufsicht schreiben mrz teilte direktorin amtsgerichts antragsteller betreff prfung betreuungen vormundschaften pp denen vermgen mehr euro verwaltet verschiedenen verfahren kenntnis nehmen mssen antragsteller verfahrensbeteiligten zustimmung einsicht prsidenten landgerichts ersuche zustimmung bedrfe forderte antragsteller derartige zustimmungsanfragen verfahrensbeteiligten umgehend unterlassen etwaige prfung anstehende betreuungsakten ungeachtet nachgefragten erteilten zustimmung unverzglich weiterzuleiten disziplinarverfgung august erteilte prsident landgerichts zusammenhang verweis schriftsatz mrz antragsteller dienstgericht fr richter landgericht dsseldorf antrgen gewandt gem abs drig festzustellen disziplinarverfgung direktorin amtsgerichts magabe beamten disziplinarrechts landes nrw unvereinbar sachlichen unabhngigkeit art abs gg rpflg hauptamtlich planmig angestellten einzelrichters richterlichen verwendungsamt ttigen klgers sachlichen unabhngigkeit unvereinbare manahme unzulssige disziplinarmanahme abs drig insbesondere mrz aufforderung vizeprsidenten landgerichts androhung einleitung disziplinarischen manahmen erlassene dienstliche anweisung ab sofort betreuungs vormundschaftsgerichtlichen angelegenheiten unterlassen beteiligten magabe gesetzes verfassung rechtliches gehr faires verfahren gewhren unvereinbar sachlichen unabhngigkeit klgers dienstgericht fr richter antrag gerichtsbescheid juli unzulssig zurckgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt antragsteller fehle fr antrag abs drig befugnis vorschriften deutschen richtergesetzes glten fr berufsrichter personenkreis gehre antragsteller dagegen gerichtete berufung antragstellers dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht hamm beschluss november zurckgewiesen begrndung dienstgerichtshof bescheid dienstgerichts bezug genommen ergnzend ausgefhrt antragsteller knne angefochtenen manahmen schon deshalb richterlichen unabhngigkeit verletzt eigenschaft rechtspfleger zustehe gesetzgeber deutlich gemacht rechtspfleger besondere richters gewissem umfang vergleichbare rechtsstellung zukomme fehle fr rechtsstellung richters charakteristische persnliche unabhngigkeit dienstrechtlich wahrnehmung richterlicher geschfte beamter gehobenen dienstes bleibe revision verfolgt antragsteller begehren macht wesentlichen geltend rechtspfleger sei gesetzgebung hchstrichterlichen rechtsprechung sachlich unabhngigen richter gleichgestellt fnden schutz richterlichen unabhngigkeit einfachen gesetzgeber geschaffenen schutzvorschriften unmittelbar anwendung antragsteller beantragt angefochtene entscheidung aufzuheben antragsgem entscheiden sache dienstgerichtshof fr richter zurckzuverweisen wegen weiteren vorbringens revisionsschrift mrz bezug genommen antragsgegner beantragt revision zurckzuweisen wegen vorbringens schriftsatz april verwiesen parteien entscheidung mndliche verhandlung einverstanden erklrt entscheidungsgrnde zulssige revision abs drig unbegrndet vorinstanzen prfungsantrag antragstellers recht unzulssig zurckgewiesen antragsbefugnis fehlt rechtspfleger befugt manahme dienstaufsicht nr drig nr lrig nw abs drig anzufechten dienstgericht fr richter magabe nr dri
  736. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade mrz magabe unbegrndet verworfen angeklagte schweren raubes tateinheit schwerer ruberischer erpressung sowie diebstahls vier fllen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit ruberischer erpressung sowie wegen diebstahls sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt verletzung sachlichen rechts gesttzte revision beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldspruchnderung generalbundesanwalt antragsschrift wesentlichen folgendes ausgefhrt angefochtene entscheidung weist sachlich rechtlicher hinsicht lediglich insoweit angeklagten beschwerenden mangel jugendkammer nacht august nachteil geschdigten begangenen diebstahlshandlungen drei selbstndige taten angesehen wahrheit handelt hierbei fall natrlichen handlungseinheit beschwerdefhrer ort nmlich parkplatz zivildienstschule bu nacht ersichtlich sofort hintereinander drei pkw aufgebrochen daraus fremde gegenstnde entwendet vgl bgh nstz tatrichterlichen feststellungen rechtfertigen verurteilung wegen vier wegen sechs fllen diebstahls dadurch bedingte wegfall zwei einzelfreiheitsstrafen vier monaten erfordert aufhebung gesamtstrafenausspruchs erscheint ausgeschlossen tatrichter verbleibenden einzelfreiheitsstrafen fnf jahren drei monaten sechs monaten dreimal vier monaten geringere verhngte gesamtstrafe gebildet htte ruberische erpressung september ebenso tateinheitlich begangene raub qualifikationsvoraussetzungen abs nr stgb erfllt urteilstenor schwere ruberische erpressung bezeichnen senat verschlieen rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']]
  737. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja geschiebe zpo patg tatbestand mittelbaren patentverletzung gegenstand sachvortrags klagepartei unterlassungsantrag gestellt unzutreffend formuliert erkennen lt unterlassungsbegehren darauf gerichtet beklagten mittelbare patentverletzung untersagen mittelbare patentverletzung streitgegenstand folge gericht fassung unterlassungsantrags parteien errtern sachgerechte antragstellung hinzuweisen zpo ndert klger fassung unterlassungsbegehrens entsprechenden gerichtlichen hinweis unterfllt berichtigte unterlassungsbegehren regelung zpo bescheiden zustimmung beklagten sachdienlichkeit sinne zpo ankommt bgh urt januar zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin oktober verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen aufgehoben sache anderweiter verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten mrz angemeldeten europischen patents klagepatent nimmt beklagte wegen patentverletzung unterlassung auskunft schadensersatz anspruch klagepatent betrifft zahnprothetik lsbaren befestigung zahnprothesen brcken restgebi verwendete vorrichtung geschiebe durchfhrung einspruchsverfahrens frhere patentanspruch patentanspruch aufgenommen beschreibung angepat wurden wurde neue europische patentschrift november verffentlicht patentanspruch lautet fassung folgt geschiebe lsbaren befestigung zahnprothesen brcken restgebi bestehend matrize durchgehenden schlitz versehenen mittels konischen schraube aktivierbaren patrize deren lngsbalken steg angebracht schlitz versehen patrize durchgehenden schlitz mndet dadurch gekennzeichnet schraube innerhalb stegs parallel schlitzgrund schlitz einfhrbar konus schaftbereich schraube angeordnet wobei konus eingedrehter schraube mittleren bereich steges befindet bezogen gesamthhe beklagte vertreibt produktbezeichnung bun desweit geschiebe gem prospekt anlage fr geschiebe beklagten priorittsjngere deutsche patent erteilt beklagten vertriebene geschiebe ausfhrungsbeispiel fig abgebildet klgerin auffassung vertreten geschiebe beklagten mache merkmalen patentanspruchs klagepatents iden tischen gebrauch patrize geschiebes beklagten empfohlen mm gekrzt liege jedenfalls patentverletzung quivalente mittel zumindest mittelbare patentverletzung klgerin erster instanz beantragt beklagte verurteilen unterlassen patrizen bestandteil geschiebes lsbaren befestigung zahnprothesen brcken restgebi bestehend matrize durchgehenden schlitz versehenen mittels konischen schraube aktivierbaren patrize deren lngsbalken steg angebracht schlitz versehen patrize durchgehenden schlitz mndet gebiet bundesrepublik deutschland herzustellen anzubieten verkehr bringen zweck entweder einzufhren besitzen denen schraube innerhalb stegs parallel schlitzgrund schlitz einfhrbar denen konus schaftbereich schraube angeordnet wobei konus eingedrehter schraube mittleren bereich stegs befindet bezogen gesamthhe hilfsweise patrizen bestandteil geschiebes lsbaren befestigung zahnprothesen brcken restgebi bestehend matrize durchgehenden schlitz versehenen mittels konischen schraube ak tivierbaren patrize deren lngsbalken steg angebracht schlitz versehen patrize durchgehenden schlitz mndet gebiet bundesrepublik deutschland herzustellen anzubieten verkehr bringen zweck entweder einzufhren besitzen denen schraube innerhalb stegs parallel schlitzgrund schlitz einfhrbar denen konus schaftbereich schraube angeordnet wobei konus eingedrehter schraube mittleren bereich stegs befindet bezogen gesamthhe bercksichtigung mglicher krzungen abnehmer hilfsweise patrizen bestandteil geschiebes lsbaren befestigung zahnprothesen brcken restgebi bestehend matrize durchgehenden schlitz versehenen mittels konischen schraube aktivierbaren patrize
  738. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs entsprechend abs abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts heidelberg mrz magabe unbegrndet verworfen angeklagte sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen elf fllen schuldig kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen nebenklgerin tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern elf fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt hiergegen wendet nebenklgerin verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision beanstandet landgericht schuldspruch verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten tatbestands sexuellen missbrauchs schutz befohlenen gem abs nr stgb rechtsfehlerhaft unterlassen zulssige rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo rechtsmittel nebenklgerin zulssig nebenklger urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhngt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklgers berechtigt abs stpo ziel revision nebenklgerin vorliegend ersichtlich angeklagte wegen tateinheit sexuellen missbrauch kindern stehenden ebenfalls verwirklichten tatbestandes sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb tatzeit geltenden fassung strafrechtsnderungsgesetzes januar bgbl verurteilt ebenfalls gem abs nr stpo anschluss berechtigendes nebenklagedelikt handelt begehrt nebenklgerin richtige anwendung rede stehenden rechtsnormen schuldspruch bgh beschluss dezember str bghr stpo abs zulssigkeit konkurrenzverhltnis fhrt zulssigkeit revision rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts fr verurteilung wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen gem abs nr stgb ausreichen angeklagten grovater nebenklgerin handelt sexuelle handlungen person achtzehn jahren vorgenommen wurden leiblicher abkmmling senat schuldspruch entsprechend gendert steht abs stpo entgegen ausgeschlossen gestndige angeklagte nderung rechtlichen bewertung taten effektiver htte verteidigen knnen rechtsfolgenausspruch vollem umfang bestehen bleiben landgericht rahmen strafzumessung lasten angeklagten ausdrcklich bercksichtigt angeklagte eigenen enkelin verging grovater zuneigung entgegenbrachte wichtige autorittsperson sah ua wurde stgb innewohnende spezielle schutzzweck tter opfer grovater enkelkind handelt landgericht bereits strafzumessungserwgungen strafschrfend einbezogen vorliegend senat daher ausschlieen bildung einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerhaften nichtbercksichtigung jeweils tateinheit verwirklichten weiteren tatbestands sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen schuldspruch beruhten stpo erhobenen verfahrensrgen generalbundesanwalt antragsschrift september nher ausgefhrten grnden erfolg senat revision nebenklgerin allein veranlasste schuldspruchnderung entsprechender anwendung abs stpo ausnahmsweise beschluss vornehmen gebotene schuldspruchberichtigung htte angeklagte sogar fr fall lediglich ber eigene revision befinden wre rahmen beschlussverwerfung hinzunehmen gehabt allein zugunsten angeklagten bestehende schutzzweck regelung abs stpo wonach urteilsaufhebung beschluss zuungunsten angeklagten revisi on staatsanwaltschaft nebenklgers vorgesehen vorliegenden bloen schuldspruchberichtigung mithin tangiert bgh beschluss februar str nstz rr vgl beschluss august str nstz rr kostenentscheidung beruht abs stpo geringfgige erfolg revision rechtfertigt nebenklgerin teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen raum jger br radtke hohoff'],['Soon']]
  739. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt mai aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung versto waffengesetz fhren halbautomatischen selbstladekurzwaffe freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt hiergegen eingelegte allgemeine sachrge gesttzte revision erfolg beweiswrdigung landgerichts schuldspruch wegen versuchten totschlags trgt feststellungen landgerichts unterhielt angeklagte mehrjhrige auereheliche beziehung nebenklgerin sommer endgltig getrennt angeklagte akzeptierte verfolgte berwachte nebenklgerin bedrohte wiederholt nebenklgerin mitteilte sexuelle beziehungen mann aufgenommen beschlo angeklagte dafr ben lassen tatnacht fuhr nebenklgerin zeugen gaststtte kennengelernt pkw groe innerstdtische parkflche beide beabsichtigten fahrzeug sexuell miteinander verkehren angeklagte nebenklgerin beobachtet verfolgt fuhr parkplatz zunchst fr nebenklgerin berraschend dicht neben fahrzeug entfernte kurz darauf jedoch nachdem motorraum versteckte halbautomatische pistole hervorgeholt kehrte zurck bedrohte nebenklgerin zeugen geladenen waffe nebenklgerin versuchte fliehen verursachte aufgrund panik jedoch fahrzeugdefekt parkplatz stehen kam bevor anhielt gab angeklagte ca entfernung schu ab pkw traf schu gezielt festgestellt angeklagte begab fahrzeug nebenklgerin bedrohte zunchst zeugen zwang vorhalt schuwaffe entfernen forderte nebenklgerin worten mut sterben hure mut ben fr angetan hast fahrzeug steigen nebenklgerin geriet todesangst versuchte rckbank pkw sicherheit bringen hierzu stand fahrzeug versuchte ber lehnen vordersitze hinweg hinten klettern stand dabei sitzflche beifahrersitzes rcken lag dach fahrzeugs oberkrper kopf rckwrtigen sitz gebeugt situation gab angeklagte unmittelbar geffneten fahrertr stand schrg unten gerichteter waffe kurz hintereinander zwei schsse nebenklgerin ab erste schu ging fehl zweite streifte rechten unterschenkel nebenklgerin traf linken fu beifahrersitz stand nebenklgerin schrie schmerz daraufhin floh angeklagte waffe zwei scharfen patronen geladen tatort landgericht bedingten ttungsvorsatz angeklagten bewiesen angesehen erwgung gesttzt angeklagte gezielt entfernung kaum meter geschossen genau dahin zielte zeugin engen rumlichen verhltnissen gerade aufhielt knne vernnftigen zweifel unterliegen tdliche verletzungen kauf nahm billigte sei allgemeinwissen erwachsenen menschen gezielten schu unmittelbarer nhe befindlichen menschen getroffen prinzipiell lebensbedrohlichen verletzungen rechnen ua strafbefreienden rcktritt versuch landgericht begrndung abgelehnt angeklagte gehrt nebenklgerin schmerz aufschrie sofortigen flucht erschliee tdlichen verletzungen rechnete gleichgltig sei daher davon ausgegangen herbeifhrung todeserfolgs erforderliche getan beweiswrdigung rechtsfehlerhaft mssen tatrichter gezogene schlsse zwingend feststellung subjektiver vorstellungen tters tatrichter obliegende gesamtwrdigung objektiven tatumstnde gesttzt rechtsfehlerhaft daher revisionsgericht beanstanden beweiswrdigung jedoch urteilsgrnde besorgnis begrnden tatrichter naheliegende abweichende mglichkeiten bedacht schlufolgerungen erfahrungsstze gesttzt form bestehen ergebnis beweiswrdigung bloe vermutung dar stellt mangel dadurch geheilt tatrichter urteilsgrnden zweifelsfreie berzeugung besonders nachdrcklich betont knnen schon erwgungen landgerichts feststellung bedingten ttungsvorsatzes bedenken begegnen feststellung angeklagte meter entfernung gezielt geschossen zumindest unklar landgerichtlichen feststellungen befanden krperteile nebenklgerin deren treffen naheliegende wahrscheinlichkeit tdlicher verletzungen bestand zeitpunkt schuabgabe blickfeld angeklagten angeklagte gezielt fu nebenklgerin scho findet hierin landgericht herangezogene erfahru
  740. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp april beschlossen gehrsrge beklagten senatsurteil januar kosten zurckgewiesen senat anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo senat entscheidung feststellungen annahmen zugrunde gelegt denen beklagte gelegenheit stellung nehmen brigen verkennt beklagte senat berufungsgericht festgestellte gebhrenstruktur geschftsbesorgungsvertrages abgestellt ausdruck sittenwidrigen geschftsmodells vermittlers geschftsmodell verwirklicht gebhren gegebenenfalls einzelpunkten voller bereinstimmung geschftsbesorgungsvertrag klgern gezahlt worden wiechers ellenberger matthias maihold pamp vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  741. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr stresemann februar richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts landshut zivilkammer juli kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde rechtsbeschwerde feststellungsantrag analog famfg statthaft sache jedoch begrndet amtsgericht art abs gg bzw inhaltlich bereinstimmend famfg normierte pflicht anordnung haft unverzglich angehrigen person vertrauens benachrichtigen verstoen bedarf entscheidung rechtswidrigkeit haftanordnungsbeschlusses folge htte senat beschluss januar zb verffentlichung bestimmt weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann schmidt rntsch gbel weinland haberkamp vorinstanzen ag landshut entscheidung xiv lg landshut entscheidung'],['Soon']]
  742. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil juli strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richterin dr gerhardt richter dr raum richter dr brause beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin november verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen vorstzlicher krperverletzung einzelfreiheitsstrafe sechs monate wegen krperverletzung todesfolge einzelfreiheitsstrafe jahr zehn monate gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde staatsanwaltschaft dagegen nachteil angeklagten zunchst unbeschrnkt eingelegte revision wirksam wegen krperverletzung todesfolge verhngte strafe beschrnkt rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten bleibt erfolg versagt landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen jahre alte angeklagte wuchs schwierigen lebensbedingungen halt gebende feste bezugsperson vermindert fhig sozialen belastungssituationen allgemein blichen weise begegnen februar lernte angeklagte jetzigen lebensgefhrten kennen whrend zuhlter haft befand drei monate spter wurde angeklagte schwanger mrz wurde sohn drei wochen frh geboren obwohl normal entwickelte schrie lebensgefhrten erfuhr angeklagte betreuung kindes untersttzung mai ertrug angeklagte schreien sohnes mehr kind ruhe bringen entschied spontan schmerz setzen packte linken bein drehte grob auen krper wickeltisch liegenden kindes herumgeschleudert wurde ua heftige drehung erlitt spiralbruch linken oberschenkelknochens juni krankenhaus versorgt wurde angeklagte hegte schuldgefhle gegenber sohn vereinbarte beim jugendgesundheitsdienst hausbesuch kinderrztin sozialarbeiterin erklrten angeklagten juni kleine schreien mutter rgern wolle sohn knne ausdrcken juni angeklagte schreienden nahrung verweigernden sohn spazierfahrt beruhigen schrie weitere minuten whrend angeklagte ausfahrt vorbereitete angeklagte verstand erneut warum kind immer schrie warum zufrieden bot warum endlich anpate aufhrte unwillen zeigen meinung fr kind tun gut versorgen pflegen wute darber hinaus tun persnlichkeitsbedingt einfhlungsvermgen bedrfnisse kin mangelte fhlte kritik empfundene schreien lebenssituation hausfrau mutter ohnehin bedingt identifizieren konnte irritiert berfordert sohn aufhren mge schreien raison bringen spontan unbeherrscht fate wagen liegende kind oberarmen schttelte zwei dreimal heftig zurck ruckartigen bewegungen kopfes ausgebildete muskulatur suglings schttelbewegungen halt fand rissen zahlreiche brckenvenen gehirn ua kam inneren einblutungen wahrscheinlich quetschung rckenmarks wodurch atemzentrum geschdigt wurde wurde sofort bewutlos rchelte trotz sofortiger rztlicher hilfe verstarb kind juni landgericht fr vorstzliche krperverletzung mai inzwischen rechtskrftig gewordene freiheitsstrafe sechs monaten erkannt freiheitsstrafe jahr zehn monaten wegen krperverletzung todesfolge strafrahmen abs stgb entnommen ii landgericht vorgenommene bestimmung strafrahmens bemessung strafe halten rechtlicher prfung stand strafzumessung frage gehrt minder schwerer fall vorliegt grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen gegeneinander abzuwgen umstnden bestimmendes gewicht beimit wesentlichen beurteilung berlassen st rspr vgl bghst bghr stgb abs strafrahmenwahl revisionsgericht darf gesamtwrdigung vornehmen nachprfen tatrichter entscheidung rechtsfehler unterlaufen vgl bghst bgh stv bgh urt april str fall landgericht rechtsfehlerfrei zahlreiche gewichtige strafmilderungsgrnde dargelegt gunsten unbestraften angeklagten gestndnis betroffenheit erschtterung charakter tat spontane berforderungssituation entstandene
  743. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  744. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja frderverein buchprg abs abs nr abs uwg abs satz uwg af nr wer online buchhndler rahmen partnerprogramms frderverein schule fr bestellung schulbuchs ber internetauftritt frdervereins platzierten link provisionszahlung kaufpreises frderverein leistet verstt buchpreisbindung sofern buchkufer gebundenen buchpreis voller hhe entrichten provision frderverein buchkufer weitergeleitet unzulssige umgehung buchpreisbindung liegt kufer gegenzug vollen entrichtung gebundenen buchpreises wirtschaftlicher vorteil gewhrt erheblich preis bezogene kaufentscheidung relevanter weise beeinflussen gewhrung ideellen immateriellen vorteilen etwa vermittlung gefhls gutes getan reicht nheverhltnis kufer frderverein mitgliedschaft interessenvertretung ergibt wirtschaftlicher vorteil fr vermgen kufers verbunden annahme umgehung buchpreisbindung rechtfertigen bgh urteil juli zr kg berlin lg berlin ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger brsenverein deutschen buchhandels beklagte versandhandelsunternehmen vertreibt internetseite www de verlagsneue deutschland preisgebundene bcher beklagte arbeitetet rahmen eu partnerprogramms verein eltern freunde schule berlin nachfolgend frderverein zusammen internetseite frdervereins hie mrz folgt bestellungen wichtige mitteilung frdervereins liebe mitglieder ber bestell mglichkeit unserer homepage seit einrichtung sommer ber spenden bekommen herzlichen dank dafr ab sofort kommen bcherverkufe ber link frderverein gute bitte kunden bestellen ber seite kindern gutes tun knnen wnsche schne frhlingszeit bedanke schon mal fr mithilfe unterschrift vorsitzenden frdervereins internetseite frdervereins link eingebunden ber schulbcher beklagten bestellt konnten fr bestellung schulbuchs ber link erfolgte erhielt frderverein grundlage teilnahmebedingungen eu partnerprogramms beklagten werbekostenerstattung abhngig monatlichen umsatzvolumen kaufpreises betrug klger sieht angebot provisionszahlung frderverein versto buchpreisbindung versto nr uwg af beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten beim verkauf preisgebundener bcher geltungsbereich buchpreisbindungsgesetzes provisionszahlung schulfrdervereine bewerben anzubieten durchzufhren landgericht klage stattgegeben lg berlin grur rr rd berufungsgericht urteil landgerichts aufgehoben klage abgewiesen kg grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsanspruch klgers abgelehnt begrndung ausgefhrt unterlassungsanspruch gem abs buchprg sei gegeben fehle zuwiderhandlung pflicht einhaltung festgesetzten preises fr verkauf bchern letztabnehmer letztabnehmer beklagten ber internetseite frdervereins gesetzten link schulbcher kauften mssten verlag festgesetzten endpreis voller hhe beklagte zahlen streitfall preisbindung dadurch umgangen beklagte frderverein rahmen partnerprogramms sogenannte werbekostenerstattung gewhre erstattung frderverein buchkufer weitergegeben beklagte letztabnehmern vorteil gewhrt buchpreisbindungsgesetz gedeckt sei ideelle immaterielle vorteile etwa vermittlung gefhls gutes getan seien ausreichend versto buchpreisbindung begrnden eltern ber link internetseite frdervereins preisgebundene bcher kauften erhielten dadurch geldwerten vorteil kinder frderverein werbekostenerstattung zuflieenden geldbetrag profitierten mittel frdervereins kmen gesamtheit schlerschaft zugute vermgen ber link einkaufenden eltern zuflieender wirtschaftlich messbarer mehrwert knne festgestellt eltern spenden frderverein gezwungen shen sei festzustellen bcherkauf rahmen partnerprogramms beklagten finanzielle aufwen
  745. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja ausrstungsgegenstnde fr feuerlschzge gwb abs beschaffen gemeinden ber kommunalen spitzenverband gegrndete gesellschaft gemeinsame ausschreibungen durchfhrt nachfrage gemeinden bndelt liegt darin kartellverbot gwb fallendes verhalten kleine mittlere gemeinden knnen einkaufsgemeinschaften sinne abs gwb bilden bgh urteil november kzr olg celle lg hannover kartellsenat bundesgerichtshofs november prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette ball prof dr bornkamm dr raum fr recht erkannt revision urteil kartellsenats oberlandesgericht celle mai kosten klgerinnen zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerinnen handelsunternehmen unterschiedlichem umfang niederschsische kommunen ausrstungsgegenstnden fr feuerlschzge beliefern gegrndete beklagte ige tochter niederschsischen stdte gemeindebundes niederschsischen kommunen organisiert beklagte wurde errichtet einkauf kommunen koordinieren jahren informierte niederschsische stdte gemeindebund mitgliedsgemeinden einkauf feuerwehrfahrzeugen gehrigen ausrstungsgegenstnden ber beklagte wege sammelbestellung erfolgen solle bezog dabei initiative gemeinsam niederschsischen innenministerium ergriffen knftig feuerwehrbedarf sammelbestellungen befriedigen november forderte kommunale spitzenverband mitgliedsgemeinden entsprechende bedarfsmeldungen beklagte richten beschaffung preluftatmern tragkraftspritzen ber veranlassen nachdem oktober bereits erste ausschreibung stattgefunden schrieb beklagte juli insgesamt tragkraftspritzen preluftatmer europaweit ausschreibung gaben hersteller produkte direkt beklagte angebote ab klgerinnen wenden ausschreibungspraxis beklagten begehren klage verurteilung beklagten unterlassung nachfragebndelungen gemeinsamen ausschreibungen auffassung begrndet bndelung nachfragemacht verbotenes kartell sinne gwb freistellungsklausel abs gwb sei kommunen anwendbar miteinander wettbewerb stnden mithin wettbewerbssituation verbessert knne klgerinnen landgericht erfolg berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen olg celle njw rr revision erstreben klgerinnen wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision klgerinnen bleibt erfolg berufungsgericht unterlassungsanspruch gem gwb verneint begrndung ausgefhrt knne dahinstehen beklagte vorgenommene zusammenfhrung nachfrage einzelnen kommunen berhaupt kartellverbot gwb unterfalle ebenso knne offenbleiben inwieweit nachfragebndelung sprbarkeitsschwelle gwb berschreite verhalten beklagten erflle jedenfalls privilegierungstatbestand abs gwb regelung sei beschaffungsverhalten ffentlichen hand anwendbar fr kleinere mittlere gemeinden gelte insofern gleichermaen grundgedanke strukturelle nachteile geringen gre kommunen beruhten bildung einkaufskooperationen auszugleichen gewhlten form beschaffung fr einzelne gemeinde ber einzelfall hinausgehender bezugszwang begrndet ausschlutatbestand abs abs nr gwb liege wettbewerb markt wesentlich beeintrchtigt bestimmung relevanten marktes sei dabei sowohl anbieterseite nachfragerseite abzustellen rumlich relevante markt erstrecke gebiet gesamten bundesrepublik belege marktstruktur mehrere berregional ttige hndler geprgt sei nachfragepotential gesamten bedarfs fr freiwillige feuerwehren niedersachsen betrage tragkraftspritzen etwa preluftatmern etwa beklagten gelnge nachfragepotentials bndeln ergbe nachfragepotential beklagten insgesamt lge knne beeintrchtigung wettbewerbs ausgegangen soweit gelegentlich grere kommunen gemeinsamen beschaffung beklagte beteiligten lasse erlaubnistatbestand entfallen zweck beseitigung nachteilen fr kleine mittlere unternehmen gewahrt bleibe ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlicher berprfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon wettbewerbsbeschrnkung horizontalverhltnis vorliegt beklagte nachfrageverhalten kommunen bndelt beklagte koordiniert nachfrageverhalten beauftragenden kommunen hinblick ausrstungsgegenstnde miteinander na
  746. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes juli vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr klein dr lemke dr schmidt rntsch beschlossen beklagte nachdem nichtzulassungsbeschwerde september verkndete urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts zurckgenommen rechtsmittels verlustig beklagte trgt nichtzulassungsbeschwerde entstandenen kosten insoweit betrgt wert beschwerdegegenstands fr gerichtskosten fr auergerichtlichen kosten magabe verhltnis klgerin anzusetzen brigen verbleibt senatsbeschlssen dezember april grnde entscheidung beruht abs zpo berechnung gegenstandswerts einerseits bercksichtigen april rcknahme nichtzulassungsbeschwerde beklagten wert nichtzulassungsbeschwerde beklagten zuzglich wert nichtzulassungsbeschwerde klgerin senatsbeschlu dezember insgesamt betrug andererseits umstand rechnung tragen verfahren teilweise revisionsverfahren fortgefhrt ber kosten erfolglosen teils nichtzulassungsbeschwerde klgerin bereits senatsbeschlu dezember entschieden worden fhrt anlehnung darin ausgesprochenen grundstze besonderen magaben fr gebhrenberechnung degression berechnung auergerichtlichen kosten bercksichtigen demnach gerichtskosten wert nichtzulassungsbeschwerde beklagten berechnen fr berechnung auergerichtlichen kosten gesamtwert beider nichtzulassungsbeschwerden zugrunde legen hhe anteil werts nichtzulassungsbeschwerde beklagten gesamtgegenstandswert anzusetzen wenzel tropf lemke klein schmidt rntsch'],['Soon']]
  747. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs ber restschuldbefreiung hinblick ende laufzeit abtretungserklrung bereits aufhebung insolvenzverfahrens entscheiden absonderungsberechtigter glubiger forderung fr ausfall tabelle festgestellt versagungsantrag stellen ausfall glaubhaft macht bgh beschluss oktober ix zb lg hamburg ag hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel richterin lohmann richter dr fischer dr pape oktober beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten bezeichnete beschluss zivilkammer landgerichts hamburg oktober aufgehoben sache entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschluss april wurde ber vermgen schuldners selbstndig ttigen architekten insolvenzverfahren erffnet weitere beteiligte insolvenzverwalter bestimmt prfungstermin januar wurden hinsichtlich weiteren beteiligten folgenden glubigerin forderungen kreditver bindlichkeiten insolvenztabelle aufgenommen vermerk versehen verwalter fr ausfall voller hhe festgestellt schuldner allerdings bestritten insolvenzgericht beraumte fr april glubigerversammlung anhrung glubiger antrag schuldners ankndigung restschuldbefreiung sowie erteilung restschuldbefreiung ablauf sechsjhrigen abtretungserklrung zugleich wurde darauf hingewiesen gesonderte anhrung inso erfolge mehr termin beantragte glubigerin schuldner gem abs nr inso restschuldbefreiung versagen insolvenzgericht versagungsantrag unzulssig zurckgewiesen landgericht hiergegen erhobene sofortige beschwerde glubigerin zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin antrag restschuldbefreiung versagen ii rechtsbeschwerde abs af abs satz inso art satz eginso statthaft brigen zulssig inso abs zpo fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht angegriffene beschluss unterliegt aufhebung weist obwohl zustndige einzelrichterin selben tag gesondertem beschluss sache kammer bertragen lediglich unterschrift richterin beschlussrubrum dagegen kammer voller besetzung aufgefhrt mithin lediglich beschlussentwurf berichterstatte rin handelt fehlt richterlichen entscheidung zustndigen kammer vgl bgh urteil oktober ix zr bghz ff nichtbeschluss kommt rechtliche wirksamkeit unbeachtlich klarstellung ersatzlos aufzuheben vgl bgh urteil oktober aao februar ix zr njw fr weitere verfahren weist senat folgendes beschlussentwurf zinso verffentlicht gemeint versagung restschuldbefreiung schlusstermin beantragt msse sei mglicherweise anberaumung vorgezogenen anhrungstermins stellung versagungsantrgen verfahrensfehlerhaft jedenfalls sei glubigerin berechtigt versagungsantrag stellen absonderungsberechtigte glubigerin sei antragsberechtigt ausfall nachgewiesen htte unbeachtlich sei weshalb ausfall nachweisen beziffern knne ausfhrungen gefolgt aa annahme anberaumung vorgezogenen anhrungstermins stellung versagungsantrgen erscheine verfahrensfehlerhaft unzutreffend senat inzwischen wiederholt ausgesprochen gem abs inso ablauf sechs jahren erffnung insolvenzverfahrens ber antrag restschuldbefreiung entscheiden insolvenzverfahren abschlussreif bgh beschluss dezember ix zb bghz rn mai ix zb zinso rn februar ix zb rn nv zeitpunkt schlusstermin abgehalten anhrung insolvenzglubiger insolvenzverwalters treuhnders schuldners form durchgefhrt schlusstermin entspricht glubigerversammlung gem abs inso schriftlichen verfahren erfolgen bgh beschluss dezember aao rn mai aao rn glubiger knnen hierbei versagungsgrnde inso geltend schuldner obliegenheiten inso wohlverhaltensphase beachten knnen versagungsgrnde inso berufen bgh beschluss dezember aao rn anforderungen entspricht insolvenzgericht anberaumte durchgefhrte glubigerversammlung april bb unrecht wurde davon ausgegangen glubigerin sei befugt versagungsantrag stellen versagungsantrge knnen diejenigen glubiger stellen forderungen insolvenzverfahren angemeldet bgh beschluss februar ix zb zvi oktober ix zb zvi rn august ix zb nzi rn erst teilnahme insolvenzverfahren begrndet a
  748. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke april beschlossen revision klgerinnen urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden oktober zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens sowie notwendigen auslagen beklagten tragen klgerinnen je hlfte eigenen auslagen tragen streitwert grnde revision gem satz zpo zurckgewiesen voraussetzungen fr zulassung revision vorliegen rechtsmittel aussicht erfolg satz wegen weiterer einzelheiten nimmt senat bezug hinweis vorsitzenden februar satz abs satz zpo schriftsatz klgerinnen april beschlussfassung vorgelegen terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  749. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden april schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern drei fllen davon fall tateinheit vergewaltigung fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung sowie wegen verbreitens kinderpornografischer schriften wegen besitzes kinderpornografischer schriften verurteilt feststellungen aufgehoben aa strafausspruch fllen ii urteilsgrnde bb gesamtstrafenausspruch cc soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern drei fllen jeweils tateinheit vorstzlicher krperverletzung fall zudem tateinheit vergewaltigung sowie wegen verbreitens kinderpornografischer schriften fllen besitzes kinderpornografischer schriften gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrge beschlusstenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch dahin ndern angeklagte fall ii urteilsgrnde tateinheitlich schweren sexuellen missbrauch kindern wegen vorstzlicher krperverletzung verurteilt fllen ii urteilsgrnde entfllt rcksicht tatzeiten sommer erste verjhrung unterbrechende manahme durchsuchungsbeschluss dezember abs nr stgb verurteilung wegen tateinheitlicher krperverletzung insoweit verfolgungsverjhrung eingetreten abs nr stgb angeklagte rechtsmittel hinsichtlich schuldspruchs fall ii urteilsgrnde beschrnkt steht schuldspruchnderung fall ii entgegen senat prozesshindernis verjhrung amts wegen prfen vgl bgh wistra aufhebung strafausspruchs bedarf insoweit senat schliet landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung verfolgungsverjhrung beiden fllen geringere einzelstrafen verhngt htte darber hinaus schuldspruch dahin ndern angeklagte wegen verbreitens kinderpornografischer schriften fall schuldig gemacht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen fr anzahl angeklagten vorzuwerfenden taten darauf abzustellen tagen landgericht angenommen fllen beliebige teilnehmer tauschbrse rechner bereit gestellten kinderpornografischen filmdarstellungen zugreifen konnten vielmehr besteht angeklagten zuzurechnende tathandlung verbreitens sinne abs nr stgb darin pc client tauschbrse installierte zugriff dritter dateien ermglichte schuldspruchnderung steht beschrnkung rechtsmittels entgegen revision insoweit allein angegriffene strafausspruch losgelst landgericht abweichenden rechtlichen einordnung strafbarkeit angeklagten tat rechtssinne beurteilt rechtsmittelbeschrnkung daher unwirksam nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs fllen ii folge neue tatrichter fr verbreiten kinderpornografischer schriften einzelstrafe festzusetzen gesamtstrafenausspruch bestand senat rcksicht darauf landgericht genannten fllen jeweils einzelstrafen fnf monaten verhngt ausschlieen zutreffender bewertung tat rechtssinne niedrigeren gesamtstrafe gelangt wre anordnung sicherungsverwahrung hlt rechtlicher berprfung stand landgericht fr maregelausspruch ansatz zutreffend abs stgb abs nr stgb fr anlasstaten dezember begangen wurden gem art abs satz egstgb geltenden fassung herangezogen aufgrund weitergeltungsanordnung bundesverfassungsgerichts bverfg urteil mai bvr bverfge ff eingeschrnktem umfang anwendbar indes liegt unterbringung sicherungsverwahrung vorschrift abs stgb pflichtgemen ermessen tatrichters urteil erkennen lassen grnden gericht entscheidungsbefugnis bestimmten weise gebrauch gemacht anforderungen angefochtene urteil gerecht ausdrckliche ausbung ermessens schriftlichen urteilsgrnden begrndung hangbedingten gefhrlichkeit angeklagten sinne abs nr stgb zugeschnitten entnehmen soweit kammer zusammenfassend hinweis persnlichkeitsstruktur angeklagte
  750. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts gttingen mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen revision angeklagten bemerkt senat ergnzend seit schulklasse illegale drogen konsumierende angeklagte bereits entziehungsanstalt untergebracht verhielt eher destruktiv probewohnen auerhalb entziehungsanstalt rahmen kg marihuana handel getrieben wurde geschlossen untergebracht setzte sowie nachfolgenden strafvollzug drogenkonsum fort entlassung strafhaft ende august blieb lediglich wenige monate abstinent bereits januar verfiel alte konsummuster ua einklang auffassung generalbundesanwalts vorzeichen ausgeschlossen landgericht errterung merkmals annahme hinreichend konkreten erfolgsaussicht sinne satz stgb gelangt wre rechtsfehlerhaften interpretation hangs satz stgb landgericht beruht urteil demgem abs stpo mutzbauer schneider knig dlp mosbacher'],['Soon']]
  751. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat strafschrfende erwgung landgerichts angeklagte taten ii laufender bewhrung begangen ua hinblick flle ii rechtsfehlerhaft taten angeklagte organisation mietverhltnisses ber fr cannabisplantage genutzte haus mithin whrend laufs bewhrungszeit untersttzungshandlung erbracht sost scheible bender paul feilcke grube'],['Soon']]
  752. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade dezember schuldspruch dahin gendert verurteilung wegen tateinheitlich betrug begangener urkundenflschung fllen urteilsgrnde entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls fllen davon fllen tateinheit urkundenflschung sowie wegen betrugs tateinheit urkundenflschung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt feststellung abs stpo getroffen dagegen richtet rgen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen geringfgigen erfolg brigen generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt unbegrndet sinne abs stpo fllen urteilsgrnde strafkammer irrtmlich vorgenommene tateinheitlich jeweils zutreffenden schuldspruch wegen betruges hinzutretende verurteilung wegen urkundenflschung bestand folgt entgegen auffassung landgerichts allerdings daraus taten vorwurf urkundenflschung anklageschrift umfasst wre urteilsgrnden htten betrug urkundenflschung zueinander tateinheit gestanden landgericht vorliegen tatbestandvoraussetzungen stgb insoweit entscheidung berufen wre allerdings lsst worauf generalbundesanwalt antragsschrift recht hingewiesen urteilsfeststellungen entnehmen angeklagte genannten fllen neben betrug urkundenflschung beging nderung schuldspruchs lsst strafausspruch unberhrt landgericht ausgefhrt irrtmliche tateinheitliche verurteilung wegen urkundenflschung strafzumessung lasten angeklagten bercksichtigt geringfgige erfolg revision lsst unbillig erscheinen angeklagten gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo becker pfister gericke schfer spaniol'],['Soon']]
  753. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin verkndungs statt april zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde fr markeninhaberin seit november nr wortmarke post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften durchgesetzte marke eingetragen antragstellerin lschung marke beantragt beschluss dezember markenabteilung deutschen patent markenamts lschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin erfolg geblieben hiergegen wendet markeninhaberin zugelassenen rechtsbeschwerde ii bundespatentgericht lschungsgrund abs markeng bejaht begrndung ausgefhrt eintragung angegriffenen marke fr registrierten dienstleistungen schutzhindernis abs nr markeng entgegengestanden weiterhin bestehe wort post sei angabe verkehr bezeichnung art dienstleistungen verwandt knne fr marke eingetragen sei diene bezeichnung dienstleistungseinrichtung briefe pakete geldsendungen gegenstnde entgegennehme befrdere zustelle post sei zudem sammel oberbegriff fr derartigen dienstleistungseinrichtung befrderten gter insbesondere schriftgut art bedeutung privatisierung deutschen post erhalten bestehende schutzhindernis sei weder eintragungszeitpunkt zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag verkehrsdurchsetzung berwunden worden verkehrsdurchsetzung msse folge benutzung marke groe bekanntheit bezeichnung reiche fr bestnden erhebliche zweifel wort post eintragungszeitpunkt markeninhaberin inland marke fr konkret beanspruchten dienstleistungen sachhinweis unternehmenskennzeichnung benutzt worden sei hufig sei bezeichnung teil komplexen zeichens zusammen weiteren bestandteilen abbildung posthorns hausfarbe gelb verwendet worden jedenfalls seien eintragungszeitpunkt durchgefhrten verkehrsbefragungen geeignet nachweis erbringen wort post beteiligten verkehrskreisen marke fr registrierten dienstleistungen durchgesetzt fr dienstleistungen glatt beschreibenden begriff sei nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung erforderlich sei demoskopischen gutachten jahre ergebenden zuordnungswerten schon erreicht darber hinaus begegne ermittlung zuordnungsgrade gutachten durchgreifenden bedenken sei art fragestellung ergebnis einfluss genommen worden sei zurechnung antworten befragten teilweise rechtsfehlerhaft zugunsten markeninhaberin vorgenommen worden fr zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag ergebe aufgrund demoskopischen gutachtens ende anfang ergebnis gutachten folge zuordnungsgrad gutachten angenommene zuordnungsgrad erreicht reiche fr annahme nahezu einhelligen verkehrsdurchsetzung iii rechtsbeschwerde begrndet beurteilung bundespatentgericht voraussetzungen fr lschung eintragung marke post abs satz markeng mangels verkehrsdurchsetzung bejaht hlt rechtlichen nachprfung stand antragstellerin mndlichen verhandlung vertreten gleichwohl sache entscheiden sumnisfolgen rechtsbeschwerdeverfahren markengesetz vorgesehen vgl bgh beschl zb grur tz wrp cohiba bundespatentgericht ausdrcklich anzufhren zutreffend davon ausgegangen wort post abs markeng markenfhig wortzeichen grundstzlich abstrakt unterscheidung dienstleistungen gleich art geeignet erfolg wendet rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts angegriffenen marke handele fr fraglichen dienstleistungen haus beschreibende angabe abs nr markeng vorschrift marken eintragung ausgeschlossen aussch
  754. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle wiederaufnahmeverfahren xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen fr recht erkannt nichtigkeitsklage kosten nichtigkeitsklgers abgewiesen rechts wegen tatbestand nichtigkeitsklger wendet nichtigkeitsklage gem abs nr zpo rechtskrftige verurteilung zahlung ingenieur architektenhonorar landgericht schafter nichtigkeitsklger gesell ohg gmbh co ohg gem ff hgb gesamtschuldner beklagten schluurteil mai zahlung dm nebst zinsen verurteilt oberlandesgericht berufung versumnisurteil februar zurckgewiesen versumnisurteil spruch nichtigkeitsklgers urteil oktober aufrecht erhalten ii zivilsenat bundesgerichtshofes revision nichtigkeitsklgers oktober ii zr beschlu angenommen nichtigkeitsklger macht geltend sei rechtsstreit ordnungsgem vertreten behauptet rechtsstreit erst herbst erfahren anschrift ba klageschrift mai niederlegung zugestellt worden bereits seit mehr gewohnt damaliger freund rechtsanwalt februar selbstmord begangen genannten anschrift wohnhaften eltern gelegentlich besucht nichtigkeitsklger betreffende post mitgenommen ausgehndigt rechtsanwalt klageschrift gebracht erst zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten rechtsanwlte ir partner sowie spter prozebevollmchtigte revisionsverfahren rechtsanwltin beauftragt wei tere korrespondenz gefhrt nichtigkeitsklger sei unterrichtet worden gerichtlichen entscheidungen sonstigen schriftstcke rechtsstreit erhalten nichtigkeitsklger zunchst vorgetragen jahre kostenrechnung landeszentralkasse zahlungsgrund tekten ingenieure erhalten rechtsanwalt gmbh archiihm erklrt unrecht anspruch genommen angelegenheit erledigt angesehen mndlichen verhandlung senat vorgetragen juni mahnung lan deszentralkasse anwalt wegen gerichtskosten erhalten rechts bergeben erklrt msse irrtum handeln darauf verlassen rechtsanwalt br damaligen partner rechtsanwalt schreiben september darauf hingewiesen worden sei prozepartei sei erneut rechtsanwalt ge wandt jedoch weiterhin vorenthalten rechtsstreit anhngig sei ende august erneut gerichtskostenrechnung erhalten rechtsanwlte gr partner beauftragt rechtsstreit ermittelt un terrichtet htten sache erstrebt nichtigkeitsklger abweisung zahlungsklage bestreitet ohg gesellschafter geworden abschlu vertrages geschftsanteile herrn bertragen worden seien sei herrn wirksam vertreten worden bevollmchtigt notar zugleich rechtsanwalt partner rechtsanwalt beglaubigte unterschrift schriftlichen voll macht sei geflscht beweis graphologisches sachverstndigengutachten dr eingerumt juni datum bertragsvertrages vollmacht praxis sei rechtsanwalt vollmachtserklrung stellt beweis zeugnis rechtsanwlte dr gr nichtigkeitsklger beantragt nichtannahmebeschlu ii zivilsenats bundesgerichtshofes oktober ii zr zivilsenats oberlandesgerichts urteil oktober dadurch aufrecht erhaltene versumnisurteil gerichts februar soweit nichtigkeitsklger betrifft sowie schluurteil landgerichts mai zivilkammer soweit nichtigkeitsklger betrifft aufzuheben klage nichtigkeitsklger abzuweisen nichtigkeitsbeklagte beantragt nichtigkeitsklage abzuweisen behauptet nichtigkeitsklger rechtsanwalt prozevollmacht erteilt sei ber rechtsstreit unterrichtet worden rechtsanwalt mai kla geschrift august replik klageerwiderung bersandt rechtsstreit stehe zusammenhang grundstcksgeschften denen rechtsanwalt notar dr nich tigkeitsklger strohmann eingeschaltet htten beurkundungen verdienen knnen wegen weiteren einzelheiten parteivortrages schriftstze nichtigkeitsklgers november juni februar schriftstze nichtigkeitsbeklagten oktober dezember mrz jeweils nebst anlagen sitzungsprotokoll mai bezug genommen senat beweis erhoben vernehmung zeugin einholung schriftlicher aussagen zeugen ir geb pl sc br wegen ergebnisses beweisaufnahme schriftlichen aussagen mrz april sowie sitzungsprotokoll mai verwiesen entscheidungsgrnde klage zulssig unbegrndet frist gem abs abs satz zpo gewahrt vortrag nichtigkeitsklgers zufolge ohnehin u
  755. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig mrz abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revision jeweils entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat auerachtlassen zsurwirkung urteils amtsgerichts leipzig september beschwert angeklagten wegen anderenfalls verhngten zwei lebenslangen gesamt freiheitsstrafen gesichtspunkt besondere schwere schuld mastab stgb geprft worden mutzbauer sander berger schneider feilcke'],['Soon']]
  756. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lambert lang tropf dr klein dr lemke fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg august aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts magdeburg september abgendert klage abgewiesen widerklage grunde berechtigt brigen rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten kosten erschlieung grundstcks klgerin erbin verstorbenen ehemannes folgenden erblasser schlo dezember stadt folgenden stadt tauschvertrag ber mehrere grundstcke stadt erblasser eingetauschten grundstcke erschlossen bekannt beklagten aufgrund vertrages gem baugb erschlossen sollten tauschvertrag heit insoweit grundstcke herr tauschwege stadt erhlt erschlieungsbeitragspflichtig erschlieungsbeitrag ca dm qm betragen garantie dafr jedoch bernommen februar schlo stadt beklagen erschlieungsvertrag beklagte erschlo folgezeit grundstcke parzelle nr folgenden grundstck bertrug erblasser klgerin schreiben juli teilte beklagten knne wegen verlangten erschlieungskosten vertraglich vereinbarten erschlieungskostenanteil schreiben august berief darauf tauschvertrag hhe kosten bestimme schreiben september lehnte namen klgerin abschlu vertrages erstattung beklagten behaupteten kosten erschlieung grundstcks ab schreiben heit darber hinaus auffassung berhaupt erschlieungsvertrag notwendig erschlieungspflicht erschlieungspreis bereits tauschvertrag dezember ergibt juni trat stadt ansprche tauschvertrag beklagte ab mrz stellte beklagte klgerin fr erschlieung grundstcks dm rechnung klgerin hierauf klage antrag erhoben festzustellen beklagten wegen erschlieung grundstcks forderung hhe zustehe landgericht klage stattgegeben berufungsverfahren beklagte widerklage zahlung betrages dm erhoben berufungsgericht berufung zurckgewiesen widerklage abgewiesen revision erstrebt klgerin abweisung klage verurteilung beklagten zahlung entscheidungsgrnde berufungsgericht meint nachdem abschlu beklagten vorbereiteten kostenerstattungsvertrages erblasser namens klgerin abgelehnt worden sei fehle verpflichtung klgerin kosten erschlieung grundstcks erstatten tauschvertrag enthalte verpflichtung erblassers kosten tragen ankndigung stadt erschlieungsbeitrag hhe etwa dm qm erheben ffentlich rechtlichen ansprche zahlung erschlieungskostenbeitrags seien gegenstand erfolgten abtretung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii soweit berufungsgericht klage stattgegeben angefochtene urteil schon deshalb aufzuheben klage unzulssig klgerin fehlt zulssigkeit klage notwendige feststellungsinteresse sachurteilsvoraussetzung revisionsinstanz amts wegen prfen rge revision kommt insoweit senat bghz seit ber beklagten widerklage geltend gemachten anspruch verhandelt worden konnte widerklage mehr einverstndnis klgerin zurckgenommen ber beklagten geltend gemachten anspruch vielmehr sachlich entscheiden feststellungsinteresse entfallen gilt fr ursprnglich allein verfolgte feststellung beklagten anspruch klgerin abgeschlossenen vertrag zustehe widerklage revisionsbeklagte meint nachtrglich laufe berufungsverfahrens stadt abgetretenen ansprche tauschvertrag beschrnkt worden dadurch beklagte widerklage hierauf gesttzt vielmehr weiterer streitgegenstand rechtsstreit einbezogen worden fr interesse klgerin ebenfalls ber abweisung beklagten geltend gemachten zahlungsanspruchs hinausgeht iii berufungsurteil rechtsfehlerfrei entscheidung widersprchlich berufungsgericht nimmt begrndung entscheidung landgerichts bezug hlt erblasser tauschvertrag fr verpflichtet kosten erschlieung tragen verneint passivlegitimation beklagten whrend berufungsgericht weiteren grnden urteils verpflichtung erblassers tauschvertrag verneint rechtsfehlerhaft berufungsgericht revision bezug genommenen schriftstcke erwgungen einbezogen schriftstcke revision meint fr auslegung tauschvertrages
  757. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb aa schutz selbstbestimmungsrechtes patienten erfordert grundstzlich arzt patienten entscheidung ber duldung operativen eingriffs abverlangt fr eingriff bereits termin bestimmt schon zeitpunkt risiken aufzeigt eingriff verbunden erst spter erfolgte aufklrung fall versptet hierauf erfolgte einwilligung jedoch wirksam jeweils gegebenen umstnden patient ausreichend gelegenheit innerlich frei entscheiden deshalb stationrer behandlung aufklrung erst tag eingriffs grundstzlich versptet haftung wegen ausreichender rechtzeitiger aufklrung entfllt patient ber magebliche risiko bereits anderweitig aufgeklrt bgh urteil mrz vi zr olg koblenz lg mainz vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr ter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt schadensersatz schmerzensgeld zwei beklagten klinikum beklagten durchgefhrten bandscheibenoperationen behauptung kompletten lhmung blase gefhrt nachdem april durchgefhrtes kernspintomogramm medio lateral gelegenen bandscheibenvorfall hhe rechts deutlicher komprimierung duralschlauches rechten nervenwurzel gezeigt suchte klger april beklagten klinik klagte ber seit mehr wochen bestehende lumboischialgien rechts fuheberparese rechts konservative therapien erfolglos geblieben strungen blasen mastdarmfunktion bestanden anhand seitens klgers mitgebrachten krankenunterlagen stellte beklagte operationsindikation lie klger fr samstag april operation vormerken april bett frei dementsprechend wurde klger april stationr klinik aufgenommen aufnahmeuntersuchung zeigten eingeschrnkte beweglichkeit bereich lendenwirbelsule positive nervenwurzeldehnungszeichen diskrete fuheberparese rechts abschwchung achillessehnenreflexes sowie hypsthesie dermatom rechts nachmittag klrte beklagte klger ber operationsrisiken klger unterzeichnete einwilligungsformular erwhnt handschriftlich mgliche komplikationen blutung nachblutung entzndliche komplikationen neurologische ausflle uhr erfolgte operation beklagten frheren beklagten anschlu april dauernden stationren aufenthalt fhrte klger rehabilitationsmanahme weiterhin ber beschwerden klagte wurde mai nochmals neurochirurgischen klinik beklagten aufgenommen neuerlicher aufklrung hinweis neurologische ausflle risiko erfolgte abend mai reoperation lediglich narbengewebe vorgefunden wurde whrend zweiten klinikaufenthaltes traten blasenentleerungsstrungen wobei allerdings genaue zeitpunkt dokumentiert wurde weiteren verlauf schilderte klger hufig wechselnde beschwerden sinne sensibilittsstrungen lhmungen bereich unteren extremitten neurologischen untersuchungen wurden abgesehen blasenentleerungsstrungen neurologischen defizite festgestellt wurde diagnose akuten psychogenen ausnahmezustands gestellt juni wurde klger voll mobil weitgehend schmerzfrei allerdings weiterhin gestrter blasenfunktion hause entlassen blasenentleerungsstrung bildete sodann ber wochen hinweg zunchst zurck trat jahr jedoch form blasenlhmung erscheinung klger derzeit darauf angewiesen sechsmal tag katheterisieren landgericht klage unbegrndet abgewiesen oberlandesgericht erstinstanzliche entscheidung teilurteil besttigt soweit frheren beklagten betraf bezglich beklagten angefochtenen schluurteil berufung zurckgewiesen revision frage rechtzeitigkeit aufklrung zugelassen revision verfolgt klger begehren gegenber beklagten entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts nachweis behandlungsfehlers gefhrt insoweit ergebe wegen fest gestellten dokumentationsmngel beweislastumkehr zugunsten klgers hinsichtlich beider operationen liege wirksame einwilligung sei aufklrung neurologische strungen erwhne nher erklren unzureichend laie neurologischen strung gravierende strungen lhmung blase verbinde vernehmu
  758. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november jugendstrafsache wegen krperverletzung gerichtsstandsbestimmung az ds js amtsgericht ibbenbren js staatsanwaltschaft mnster ar amtsgericht oldenburg ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts november beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts jugendrichter ibbenbren september aufgehoben gericht weiterhin fr verhandlung entscheidung sache zustndig grnde jugendrichter amtsgerichts ibbenbren weiterhin fr untersuchung entscheidung sache zustndig abgabe verfahrens gem abs satz jgg kommt betracht zweckmig grnden zuschrift generalbundesanwalts vorliegend fall franke appl grube zeng schmidt'],['Soon']]
  759. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mai rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken juni insoweit aufgehoben berufungsgericht bercksichtigt klgerin wegen wirksame einwilligung durchgefhrten rechtswidrigen hysterektomie schmerzensgeld hhe ermessen gerichts gestellt zinsen seit rechtshngigkeit verlangt umfang kostenpunkt sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen klgerin macht insoweit recht verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg geltend klgerin klageschrift bereits antrag schmerzensgeld fr vornahme hysterektomie gestellt berufung erstinstanzlichen antrge vollem umfang weiterverfolgt berufungsgericht htte deshalb schmerzensgeldanspruch berlegungen einbeziehen mssen obwohl ursachenzusammenhang operation schlaganfall klgerin feststellen konnte gesamtzusammenhang urteilsgrnde geht hervor behandeln ausschlielich ursachenzusammenhang gesundheitlichen beeintrchtigungen schden folge klgerin morgen mai erlittenen infarkts hysterektomie mu deshalb davon ausgegangen berufungsgericht betreffenden antrag klgerin entscheidung bercksichtigt verfahrensgrundrecht gewhrung rechtlichen gehrs entscheidenden punkt klagevorbringens verletzt zulassung revision durchfhrung revisionsverfahrens bedarf behebung verfahrensfehlers vielmehr revisionsgericht fllen verletzung rechtlichen gehrs januar kraft getretenen vorschrift abs zpo art gesetzes ber rechtsbehelfe verletzung anspruchs rechtliches gehr anhrungsrgengesetz dezember bgbl seite eingefgt worden nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden beschlu aufhebung angefochtenen urteils rechtsstreit berufungsgericht zurckverweisen vgl bgh beschlu april viii zr vorgesehen verffentlichung mglichkeit macht senat gebrauch streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']]
  760. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja patg abs tatbestand mittelbaren patentverletzung erst erfllt abnehmer bereits bestimmung getroffen angebotene gelieferte fr benutzung erfindung geeignete mittel erfindungsgem verwenden greift vielmehr bereits lieferant wei umstnden offensichtlich abnehmer gelieferten mittel patentverletzender weise verwenden knpft insoweit hinreichend sichere erwartung lieferanten vorsorgemanahmen anbieter lieferant ware sowohl erfindungsgem weise verwendet treffen erwartung erfindungsgemen verwendung auszuschlieen tatrichter abwgung umstnde einzelfalls entscheiden bgh urt juni zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richterin mhlens richter prof dr meier beck asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten september verkndete urteil zivilsenats kammergerichts aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten wegen patentverletzung anspruch inhaber juli angemeldeten mrz erteilten europischen patents klagepatents klagepatent betrifft raumdecke metallplatten heizen khlen eingesetzt patentanspruch lautet bezugszeichen verfahrenssprache deutsch metallplatten tragekonstruktion fr bestehende raumdecke heiz khlmedium durchstrmbare rohrfrmige leitungen erzielung gewnschter temperaturwerte innerhalb raumes trgt dadurch gekennzeichnet rohrfrmigen leitungen flexible rhrchen ausgebildet mattenfrmig zusammengefasst lose metallplatten direkt aufliegen beklagte deren geschftsfhrer beklagte stellt matten clina matten zusammengefasste rhrchen flexiblem kunststoff durchleiten heiz khlmediums her gmbh beklagte schlossen oktober vertrag ber zusammenarbeit gebiet vermarktung weiterentwicklung kapillarrohrsystems vertrag gestatteten wechselseitig kostenlose nutzung system betreffenden patente gebrauchsmuster ende vertragslaufzeit fr nutzung jeweiligen schutzrechte angemessene lizenzgebhr gezahlt kndigung vertrags gmbh verlangte beklagte scha densersatz hinblick gescheiterte zusammenarbeit gerichtliche verfahren endete prozessvergleich parteien vorliegenden rechtsstreit zunchst darum gestritten prozessvergleich beklagten benutzung klagepatents fr zukunft gestattete frage landgericht berufungsgericht verneint angenommen beklagte sei seit oktober mehr nutzung klagepatents berechtigt revisionsinstanz streiten parteien hierber mehr zeit abschluss prozessvergleichs verteilte beklagte installateure prfbericht tu berlin januar angaben planung ausfhrung deckenkonstruktion enthlt beschriebene konstruktion sieht kapillarrohrmatten metallkassetten eingelegt auerdem verteilte beklagte weiteren prfbericht juni wonach matten stahlblechkassetten eingelegt aufgeklebt sollten werbeprospekt beklagten heit clina matten metalldeckenplatten eingelegt wrden wobei einlegen schon werk erfolgen knne montage ort vereinfachen weiteren prospekt monteur montage khldecke gezeigt wobei bildunterschrift darauf hingewiesen clina matten metalldeckenplatten eingelegt referenzliste beklagten ber ausgefhrten projekte ausgefhrt etwa decken lose eingelegten khlmatten ausgefhrt inzwischen empfiehlt beklagte kunden ausfhrung deckenkonstruktion leitungsrhrchen lose aufliegen eingeklebt landgericht unterlassung rechnungslegung feststellung schadensersatzpflicht gerichteten klage stattgegeben beklagten verurteilt meidung ordnungsmitteln unterlassen bereich bundesrepublik deutschland flexiblen rhrchen bestehende matten dritten anzubieten liefern geeignet bestimmt leitung heiz khlmediums vorgesehen fr herstellung metallplatten tragekonstruktion fr bestehenden raumdecken denen matten direkt lose metallplatten aufliegen verwendet landgericht beklagten verurteilt klger darber rechnung legen umfang zuvor bezeichneten handlungen seit oktober begangen worden landgericht festgestellt beklagten verpflichtet klger schaden ersetzen handlungen entstanden knftig entstehe
  761. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja kapmug zpo abs nr abs nr bgb feststellungsziel sinne abs satz kapmug bildet eigenstndigen streitgegenstand kapitalanleger musterverfahrens ordnungsgeme rechtsbeschwerdebegrndung kapitalanlegermusterverfahren verlangt angabe rechtsbeschwerdegrnden fr feststellungsziel rechtsbeschwerde verfolgt vertrag ber ersterwerb schuldverschreibung emittierenden bank institutionellen ersterwerbern kommt grundstzlich schutzwirkung zugunsten zweiterwerber rechtsbeschwerdeinstanz musterverfahren neue feststellungsziele erweitert ecli de bgh bxizb feststellungsziel fehlerhaftigkeit kapitalmarktinformation insbesondere folgende aussagen festzustellen hinsichtlich folgenden feststellungsziel wiedergegebenen aussagen hinreichend bestimmt weder musterparteien einzelne beigeladene knnen feststellungsziele vorlagebeschluss landgerichts erweiterungsbeschluss oberlandesgerichts verfahrensgegenstand musterverfahrens geworden teilweise zurcknehmen musterentscheid ergeht smtliche beteiligten bereinstimmend erklren verfahren beenden bgh beschluss september xi zb olg frankfurt main lg frankfurt main xi zivilsenat bundesgerichtshofs september vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr matthias sowie richterinnen dr menges dr derstadt dr dauber beschlossen rechtsbeschwerden musterklgers rechtsbeschwerdefhrers musterentscheid oberlandesgerichts frankfurt main april insoweit unzulssig verworfen zurckweisung antrge unrichtigkeit bzw unvollstndigkeit konditionenblatts hinsichtlich feststellungsziel buchstaben aufgelisteten aussagen sowie hinsichtlich darstellung laufenden gebhr anhang konditionenblatts richten rechtsbeschwerden musterklgers rechtsbeschwerdefhrers vorbezeichnete musterentscheid aufgehoben soweit oberlandesgericht feststellungsziele zurckgewiesen insoweit erweiterungsbeschluss oberlandesgerichts frankfurt main januar fassung berichtigungsbeschlusses februar gegenstandslos brigen rechtsbeschwerden musterklgers rechtsbeschwerdefhrers magabe zurckgewiesen erweiterungsbeschluss oberlandesgerichts frankfurt main januar fassung berichtigungsbeschlusses februar hinsichtlich feststellungsziele gegenstandslos gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten musterbeklagten tragen musterklger rechtsbeschwerdefhrer beigetretenen folgt musterklger rechtsbeschwerdefhrer beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretene beigetretene beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretene beigetretene beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahren tragen musterklger rechtsbeschwerdefhrer beigetretenen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich gerichtskosten festgesetzt gegenstandswert fr auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens fr prozessbevollmchtigten musterklgers rechtsbeschwerdefhrers beigetretenen fr prozessbevollmchtigten musterbeklagten festgesetzt grnde parteien streiten rahmen verfahrens kapitalanleger musterverfahrensgesetz kapmug ber unrichtigkeit emission zertifikat herausgegebenen konditionenblatts
  762. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen ablehnungsgesuch vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien sowie richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann unzulssig verworfen antrag nachholung rechtlichen gehrs beschluss senats juli zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsbehelfs tragen grnde ablehnungsgesuch verurteilten beschlusstenor genannten richter versptet abs nr stpo daher schon grunde unzulssig entscheidet gericht auerhalb hauptverhandlung beschlusswege abs stpo ablehnungsgesuch entsprechender anwendung abs satz stpo lange statthaft vorgebracht entscheidung ergangen bgh nstz bgh kusch nstz rr nr gilt ablehnung antrag stpo verbunden jedoch unten deswegen unbegrndet erweist gergte verletzung art abs gg vorliegt stpo verfolgt allein zweck revisionsgericht sache entschieden gelegenheit geben falle verstoes anspruch rechtliches gehr mangel erneute sachprfung abzuhelfen hierdurch notwendigkeit verfassungsbeschwerdeverfahrens vermeiden dagegen dient unzulssigen ablehnungsgesuch unzutreffende behauptung verletzung art abs gg geltung verschaffen bgh beschluss februar str vgl entscheidung besttigenden beschluss bverfg juni bvr anhrungsrge unbegrndet senat entscheidung tatsachen beweisergebnisse verwertet denen antragsteller zuvor gehrt wurde bercksichtigendes vorbringen bergangen anspruch antragstellers rechtliches gehr verletzt ber revision angeklagten eingehend beraten behauptung antragstellers senat vortrag revision kenntnis genommen bzw kenntnis nehmen trifft senat weder eigene beweiswrdigung vorgenommen geboten beschwerdefhrer entscheidung weiteres rechtliches gehr gewhren allein behauptung antragstellers senat meinung fehlerhaft entschieden gehrsrge erfolg verhelfen vgl bgh beschluss november str dennoch merkt senat verfahrensrge aussageidentitt betreffenden einwendungen antragstellers folgendes notwehr berufenden antragsteller beanstandete urteilsstelle beginnt ua feststellung einlassung angeklagten sei angegriffen worden vernommenen zeugen besttigt worden sei zeugen beiden lagern htten bereinstimmend bekundet tatzeitpunkt etwa uhr nachts ttliche auseinandersetzung angriff weder familienangehrige angeklagten angeklagten gegeben situation vorgelegen irrigen annahme notwehrsituation htte fhren knnen richtigkeit bekundungen hauptverhandlung vernommenen zeugen gegnerischen lager sei kammer berzeugt bruder angeklagten zeugen el besttigt worden seien detailreiche aussage gettigt zudem einzige aussage praktisch vollstndige aussagekonstanz vergleich polizeilichen aussage aufweise aussage zeugen widerlege angebliche notwehr bzw nothilfesituation revision angegriffenen urteilspassage davon rede aussagekonstanz polizeilichen vernehmungsprotokoll vorliege aussagekonstanz vergleich polizeilichen aussage zeugen bestehe mittel fr berzeugungsbildung schwurgerichts somit vernehmungsurkunde zeugenbeweis bestritt revision teilte rb urkunde wege vorhalts hauptverhandlung eingefhrt worden eigentliche tatgeschehen betreffenden wenigen zeilen polizeilichen protokoll enthalten teilweise reine wertungen zeuge angegeben sei meinung htten greifen denke bruder verteidigen nher ausgefhrte tatsachen wertungen zeugen belegen konnten etwa einzelheiten standorte beteiligten entfernungen licht sichtverhltnisse vgl ua dunkelheit polizeilichen protokoll genannt brigen vernommenen zeugen vorfalls notwehrsituation angeklagten eindeutig ausgeschlossen vgl ua liegt nahe zeuge el protokoll niedergelegten pauschalen wertenden angaben sinne feststellungen hauptverhandlung konkretisiert dabei angab sinne schon polizei geuert polizeilichen vernehmungsbeamten besttigt worden vgl bgh stv bgh beschluss november str urteil oktober str revision vorgetragen vernehmungsbeamte hauptverhandlung zeugen el vernommen worden rge schon zulssig erhoben worden abs satz stpo unbegrndet stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs widersprche inhalt urteils akten urteilsgrnden erg
  763. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kosten klgers unzulssig verworfen wert feststellungsabschlag grnde klger feststellung begehrt bedingungsgeme berufsunfhigkeit eingetreten beklagte zahlung rckstndiger versicherungsleistungen anspruch genommen landgericht klage abgewiesen dagegen klger zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte rechtzeitig berufung eingelegt ablauf frist begrndung rechtsmittels wurde deren bro richtig dezember notiert antrag prozessbevollmchtigten verlngerte vorsitzende berufungssenats frist berufungsbegrndung insgesamt zwei mo nate vier wochen endete nunmehr januar wegen erkrankung brovorsteherin beauftragte prozessbevollmchtigte eintragung neuen frist auszubildende zweiten lehrjahr lschte bisherige frist trug ablauf verlngerten frist versehentlich januar vorfrist januar antritt januar dauernden weihnachtsurlaubs besprach prozessbevollmchtigte anstehenden fristen brovorsteherin lie januar vermerkte vorfrist kalender streichen berufungsbegrndung damaligen zeitpunkt wesentlichen vorbereitet urlaubsrckkehr reichte prozessbevollmchtigte berufungsbegrndung datum januar gericht aufgrund hinweises vorsitzenden januar sei beabsichtigt rechtsmittel wegen versumung frist berufungsbegrndung gem abs zpo unzulssig verwerfen beantragte prozessbevollmchtigte februar eingegangenen schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand auszubildenden handele zuverlssige mitarbeiterin stichprobenartig berprft regelmig berechnung eintragung fristen betraut sei dahin fehler unterlaufen sei berufungsgericht rechtsmittel unzulssig verworfen klger beantragte wiedereinsetzung versagt gem abs zpo zuzurechnende verschulden prozessbevollmchtigten liege jedenfalls darin januar eingetragene vorfrist hinblick urlaubsabwesenheit streichen lassen sinn vorfrist bestehe darin einhaltung hauptfrist sichern vorlage akten sei rechtsanwalt eigenverantwortlichen fristenprfung aufgefordert erst recht gelte zuvor auszubildende notierung frist beauftragt worden sei htte prozessbevollmchtigte urlaubsantritt frist zwecke eintragung genderten vorfrist geprft wre unrichtige berechnung frist berufungsbegrndung aufgefallen dagegen wendet klger rechtsbeschwerde berufungsgericht sorgfaltspflichten rechtsanwalts notierung streichung fristen verkannt gebotene kontrollaufwand sei gegenber brovorsteherin auszubildenden gleich hoch praxis anwaltsbros gar vermeiden lasse auszubildender fristen notiere vergangenheit zuverlssig erwiesen drfe rechtsanwalt richtigkeit fristeneintragung verlassen beibehaltung vorfrist sei entbehrlich fristgebundene schriftsatz wesentlichen fertig gestellt sei vorfrist sei selbstzweck diene allein rechtsanwalt anstehende bereits vorbereitete prozesshandlung hinzuweisen ii abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig voraussetzungen abs zpo gegeben rechtssache weder grundstzliche bedeutung nr erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts nr begehrte wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist berufungsbegrndung klger schon deshalb versagen dafr vorgesehene wiedereinsetzungsfrist gewahrt verbundenen rechtsfragen hchstrichterliche rechtsprechung geklrt weiteres kommt wiedereinsetzung innerhalb monats beantragt partei verhindert frist begrndung berufung einzuhalten abs satz zpo dabei beginnt wiedereinsetzungsfrist tage hindernis behoben abs zpo erst kenntnis wahren sachverhalts fall vielmehr hindernis behoben sobald fortbestehen ursache verhinderung mehr unverschuldet bgh beschlsse juli iii zb bghr zpo abs fristbeginn januar viii zb versr oktober xii zb famrz ii september zr bgh report ii frist wiedereinsetzung luft daher ab zeitpunkt beauftragte rechtsanwalt anwendung gegebenen umstnden erwartenden sorgfalt eingetretene sumnis htte erkennen knnen bgh beschlsse juli aao januar aao prozessbevollmchtigten klg
  764. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz rinke justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz grundstckseigentmer nahestehende person berechtigten dinglichen wohnungsrechts mehr belasteten grundstck zusammenleben berechtigte vorstzliches ttungsdelikt begangen unvernderte ausbung wohnungsrechts unzumutbare belastung darstellen grundstckseigentmer bzw erbe hinnehmen folge regelmig verpflichtung entschdigungslosen aufgabe rechts verpflichtung verlangen grundstckeigentmers mehr berlassung dritte auszuben bgh urteil mrz zr olg dresden lg leipzig ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub dr kazele dr gbel fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden september kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte zusammen bruder eigentmer hausgrundstcks anfang bertrug hlftigen miteigen tumsanteil bruder behielt dingliches wohnungsrecht wohnung obergeschoss anwesens beides wurde grundbuch eingetragen beklagte bezog wohnung obergeschoss bruder wohnung untergeschoss anwesens geschiedenen ehefrau zusammenlebte mai erstach beklagte bruder whrend streits wurde wegen totschlags freiheitsstrafe jahren monaten verurteilt derzeit verbt erbin getteten eigentmerin grundstcks wurde mutter beklagte wurde zivilrechtsstreit rechtskrftig fr erbunwrdig erklrt frhere ehefrau getteten wohnt weiterhin grundstck klgerin grundstck lebt verlangt beklagten bedingungslose zustimmung lschung wohnungsrechts verweist dabei rechtsprechung sterreichischen obersten ge richtshofs kndigung dinglichen wohnungsrechts fr mglich hlt wohnungsberechtigte grundstckseigentmer ermordet klage vorinstanzen erfolg geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin lschungsantrag beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint wirksam begrndete wohnungsrecht sei erloschen beklagte knne recht haftentlassung gebrauch rechtliche tatschliche hindernisse stnden entgegen recht knne vorschriften ber kndigung mietverhltnissen dauerschuldverhltnissen bgb gekndigt mangels gesetzeslcke analog anwendbar seien begrndung wohnungsrechts sei gesetzliches schuldverhltnis entstanden kndigung vorsehe regelung sei abschlieend beklagte sei grund treu glauben gem bgb aufgabe rechtes gezwungen verpflichtet grundvoraussetzung hierfr sei nutzen fr berechtigten folge endgltiger vernderungen verhltnis nachteil fr belastete grundstck stehe darber hinaus inhaltsnderung rechts rechnung getragen knne voraussetzungen seien gegeben grundstcksbe zogenen verhltnisse htten verndert verndert persnliche verhltnis beklagten klgerin frheren ehefrau getteten bruders vernderung reiche anspruch aufgabe rechts begrnden ergebe grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage folge wegfalls geschftsgrundlage sei nmlich erster linie anpassung wohnungsrechts aufhebung ausgleich geld klgerin knne schlielich erfolg geltend beklagten bestehenbleiben wohnungsrechts ergebnis mglich sei fr aufgabe geldabfindung erzwingen ii erwgungen halten rechtlichen prfung ergebnis stand zutreffend geht berufungsgericht davon wirksam begrndete wohnungsrecht beklagten tat folgen erloschen dingliches wohnungsrecht erlischt bgb kraft gesetzes berechtigten dauer vorteil mehr bietet etwa tatschlichen rechtlichen grnden mehr ausgebt daran ndert abs bgb vorschrift verweist fort bestand vorteils voraussetzung fr wirksame begrndung beschrnkten persnlichen dienstbarkeit senat urteil februar zr mittbaynot rn mwn abs bgb fr wirksame begrndung dinglichen wohnungsrechts vorteil rechts dauernd weggefallen beklagte wegen strafhaft fr lange zeit ausbung rechts gehindert hindernis endgltig entlassung beklagten strafhaft verbung strafe entfallen ausbung wohnungsrechts stehen rechtsgrnde entgegen greift revision zutreffend nimmt berufungsgericht ferner wohnungsrecht beklagten kndigung klgerin beendet konnte kndigung dinglichen wohnungsrechts kommt deutschen recht ebenso kndigung bestellung
  765. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus april abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit aussetzung vollstreckung freiheitsstrafe bewhrung abgelehnt worden weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen sexuellen missbrauchs kindes freiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo versagung strafaussetzung bewhrung rechtsfehlerfrei begrndet landgericht angeklagten gnstige legalprognose gem abs stgb verneint begrndung lediglich angefhrt trotz verurteilung jahr wegen sexuellen missbrauchs kindern erneut einschlgige straftaten begangen zudem sei gleichzeitig vorliegenden strafverfahren durchgefhrten berufungsverfahren begehung weiterer sexualstraftaten festgestellt worden verneinung gnstigen legalprognose begrndung hlt rechtlicher berprfung stand bedenken begegnet bereits landgericht blick vorliegende verfahren begehung einschlgiger straftaten anfhrt obwohl angeklagten lediglich wegen einzigen straftat schuldig gesprochen soweit strafkammer darber hinaus feststellung weiterer taten parallel verhandelten geschdigten zeitraum betreffenden berufungsverfahren verweist lsst auer betracht jedenfalls zeitpunkt entscheidung ber voraussetzungen abs stgb schuldspruch verfahren rechtskraft erwachsen weiteren landgericht rahmen legalprognose gem abs stgb erkennbar auseinandergesetzt angeklagte weder jahren seit verurteilung bewhrungsstrafe jahr nunmehr verfahrensgegenstndlichen zeitraum anfang august jahren seither strafrechtlich erscheinung getreten schlielich landgericht indes geboten wre frage befasst inwieweit insbesondere erteilung therapieweisungen sowie weisungen abs nr stgb voraussetzungen fr gnstige legalprognose geschaffen knnen vgl bgh beschluss januar str nstz rr sache bedarf daher umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung brigen revision angeklagten unbegrndet verwerfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben sander schneider bellay knig feilcke'],['Soon']]
  766. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs agbg anwendung agbg unklar bleibt automatische verlngerungsklausel erst ausbung verlngerungsoptionen mieters schon zuvor anwendung findet bgh urteil dezember xii zr olg karlsruhe lg offenburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe november aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts offenburg mrz zurckgewiesen beklagten kosten berufung revision auferlegt rechts wegen tatbestand parteien streiten darber gewerbliches mietverhltnis fortbesteht schriftlichem vertrag januar vermietete rechtsvorgngerin klgers rechtsvorgngerin beklagten erst erstellendes ladenlokal rechtsvorgngerin beklagten gestellten formularmietvertrages lautet mietverhltnis beginnt bernahme schlsselfertigen mietobjektes luft jahre mieter berechtigt schriftliche erklrung vermieter sptestens monate beendigung mietverhltnisses zugehen mu verlngerung mietverhltnisses jahre verlangen option recht mieter dreimal ausben mieter weiteres optionsrecht eingerumt vertragsverlngerung jahre entscheidungsfrist wiederum monate ablauf mietzeit einschlielich optionszeitrume verlngert mietverhltnis jeweils jahre falls seitens vertragspartei sptestens monate beendigung beendigt mietverhltnis begann juli oktober schrieb beklagte klgerin teilen wirtschaftlichen grnden mietobjekt schlieen selbstverstndlich ndert dadurch mietvertraglichen verpflichtungen vollumfnglich erfllen beiderseitigem interesse schlagen schon gemeinsam prfen anschlussverwertungen mglich dezember schloss beklagte mietrumen betriebene filialgeschft anfang juli bat beklagte klger untervermietung zuzustimmen anschlieenden schriftwechsel vertrat beklagte auffassung mietverhltnis juni zeitablauf ende landgericht klage festzustellen parteien bestehende mietverhltnis ber juni hinaus fortbestehe ordentliche kndigung frhestens juni beendet knne stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht landgerichtliche urteil abgendert klage abgewiesen dagegen wendet klger berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt wiederherstellung erstinstanzlichen urteils oberlandesgericht ausgefhrt mietverhltnis parteien sei ablauf juni beendet zeitpunkt sei abs mietvertrages vereinbarte mietzeit jahren abgelaufen vorherigen kndigung vertragsverhltnisses parteien bedurft optionsrecht abs vertrages beklagte ausgebt abs vereinbarte verlngerungsklausel sei ablauf fest vereinbarten ursprnglichen mietzeit anwendbar ergebe auslegung bestimmung abs mietvertrages handele unternehmensgrup pe fr vielzahl vertrgen verwendete vertragsbedingung sinne agbg auslegung sei allgemeinen regeln bgb dahin vorzunehmen verlngerungsklausel schon ablauf fest vereinbarten mietzeit jahren erst zuzglich vier optionszeitrume erst jahre mietbeginn anwendung komme voraussetzungen agbg seien erfllt einzige auslegung vertretbar sei wortlaut fhre allerdings eindeutigen ergebnis lege formulierung ablauf mietzeit einschlielich optionszeitrume verstndnis nahe ausbung mieterin vertraglich eingerumten optionsrechte verstrichene zeitraum gemeint sei indessen erscheine interpretation dahin mglich verlngerungsklausel sowohl fr fest vereinbarte mietzeit jahren fr aufgrund optionsausbung begrndete weitere vertragsabschlsse gelten solle lasse wortlaut mehrere auslegungsmglichkeiten sei derjenigen vorzug geben vernnftigen widerspruchsfreien interessen beider vertragsparteien gerecht werdenden ergebnis fhre entspreche allein verstndnis beklagten kumulation verlngerungsklausel kndigungsmglichkeit ablauf festen mietzeit fr beide parteien optionsrechte knne vereinbarung festen mietzeit sinnvoll mieter mglichkeit gebe optionserklrung beendigung mietverhltnisses vermieter verhindern entgegen auffassung klgers sei kumulation immer sinnvoll zweifel gewollt vorliegende
  767. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb abs unternehmer auenanlage wer lediglich rodungsarbeiten sonstigen arbeiten beauftragt dienen baugrundstck bebauung frei bgh beschlu februar vii zr olg frankfurt main lg frankfurt main vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen beklagte trgt kosten rechtsstreits streitwert bereinstimmenden erledigungserklrung festgesetzt streitwert danach festgesetzt grnde klgerin beklagte zahlung dm brgschaft anspruch genommen firma beauftragte klgerin rodungsarbeiten fr bebauung grundstcks notwendig parteien vereinbarten pauschalpreis dm klgerin unterbreitete whrend ausfhrung arbeiten angebot ber zustzliche leistungen machte davon abhngig firma brgschaft sicherung vergtungsanspruchs ber gesamte auftragssumme stellte firma nahm nachtragsangebot teilweise bermittelte klgerin brgschaft beklagten brgschaftsurkunde mrz wurde unbefristete selbstschuldnerische brgschaft hchstbetrag dm hinweis darauf bernommen firma klgerin zahlungsbrgschaft hhe stellen beklagte einreden gem bgb verzichtet kndigung vertrages klgerin einbeziehung weiteren nachtragsauftrags gem angebot april forderung dm errechnet beklagte zahlung brgschaft anspruch genommen landgericht klage stattgegeben berufung erfolglos geblieben berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte substantiiert hhe forderung gewandt zahlungsverweigerungsrecht beklagten ergebe abs satz bgb parteien htten sicherheit vereinbart abs satz abs bgb seien fall anwendbar vertragsschlieenden bleibe unbenommen nachtrglich sicherungen bgb vorgegeben seien gesetzliche regelung bgb sehe demgegenber fr fall fehlender einigung bestimmten voraussetzungen ausgestatteten anspruch unternehmers gegenber besteller fall sei bgb verfahren berufungsgericht revision zugelassen einlegung begrndung revision beide parteien rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt beantragt jeweils gegenseite kosten rechtsstreits aufzuerlegen ii senat gem zpo ber kosten rechtsstreits bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen entscheiden revision wre erfolg geblieben beklagte kosten rechtsstreits tragen ausfhrungen berufungsgerichts revisionsbegrndung zutreffend hervorhebt unbedenklich drften rechtsprechung bundesgerichtshofs einklang stehen vgl bgh urteil april ix zr baur nzbau zfbr kommt jedoch abs satz bgb steht durchsetzung forderung schon deshalb entgegen regelung grnden anwendbar abs bgb gibt unternehmer bauwerks auenanlage teils davon gesetzliche mglichkeit besteller sicherheit verlangen klgerin weder unternehmerin bauwerks auenanlage fr bebauung grundstcks erforderlichen rodungsarbeiten beauftragt nachtrgen wurde fllen weiterer bume entfernen zwischenzeitlich nachgewachsenen trieben beseitigung gartenhtte vereinbart ungewhnlichen sprachlichen fassung gesetzes gesetzgeber fassung bgb angelehnt unternehmer bauwerks rede gemeint unternehmer arbeiten bauwerk beauftragt worden bauwerk versteht rechtsprechung sachenrechtliche zuordnung ankme unbewegliche verwendung arbeit material verbindung erdboden hergestellte sache bgh urteil mai zr baur nzbau zfbr darunter jedenfalls arbeiten herstellung gebudes verstehen gehren arbeiten fr erneuerung bestand gebudes wesentlicher bedeutung sofern eingebauten teile gebude fest verbunden bgh urteil september vii zr baur zfbr isoliert auftrag gegebene abbrucharbeiten arbeiten beseitigung altlasten arbeiten bauwerk sinne entfernen wertender betrachtung soweit vorbereitung bebauung dienenden arbeiten grundstck allein errichtung bauwerks zugeordnet knnen bgh urteil mrz zr baur arbeiten isoliert beauftragte unternehmer deshalb sicherheit bgb fordern unternehmer auenanlage unternehmer gemeint arbeiten auenanlage beauftragt mu arbeiten handeln arbeiten bauwerk weitesten sinne vergleichbar schon sprachlichen fassung ergibt arbeiten grundstck erfat mu lediglich auenarbeiten arbeiten auenanlage handeln begrndung gesetzes erwhnt landschaftsgestalterische arbeiten gartenarbeiten sportplat
  768. [['bundesgerichtshof beschluss zb september rechtsbeschwerdesache betreffend patent nachschlagewerk ja bghz nein abdeckrostverriegelung patg abs nr fassung november unterbleibt sachliche befassung selbstndigen angriffs verteidigungsmittel gleichwohl hinreichende begrndung gegeben angefochtene entscheidung erkennen lt gericht selbstndige angriffs bzw verteidigungsmittel fr entscheidungserheblich gehalten hierfr mageblichen erwgungen angibt bgh beschl september zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter rogge richter dr melullis scharen keukenschrijver dr meier beck beschlossen rechtsbeschwerde april verkndeten beschlu senats bundespatentgerichts technischen beschwerdesenats kosten einsprechenden ii zurckgewiesen wert gegenstandes rechtsbeschwerde dm festgesetzt grnde rechtsbeschwerdegegnerin eingetragene inhaberin anmeldung oktober beruhenden deutschen patents patentansprche umfat vorrichtungen verriegelung abdeckrostes rahmen betrifft september verffentlichten patenterteilung einsprechende rechtsbeschwerdeverfahren mehr beteiligt behauptung patentfhige erfindung sei gegeben sowie einsprechende ii gesttzt behauptung widerrechtlicher entnahme einspruch eingelegt deutsche patentamt beschlu juni streitpatent beschrnkt aufrechterhalten beschu beide einsprechenden beschwerde eingelegt wobei einsprechende ii ausgefhrt vorrichtung patentanspruch sei durchaus patentfhig wesentliche inhalt streitpatents sei jedoch angesichts lehre eigenen nachverffentlichten deutschen patents widerrechtlich entnommen bundespatentgericht streitpatent widerrufen anspruch gekennzeichnete gegenstand erfinderischer ttigkeit beruht hiergegen wendet einsprechende ii wege zugelassenen rechtsbeschwerde antrag beschlu bundespatentgerichts aufzuheben sache anderweiten verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckzuverweisen patentinhaberin begehren entgegengetreten ii einsprechende ii rgt abs patg genannten mngel verfahrens deren vorliegen einlegung rechtsbeschwerde beschlsse beschwerdesenate bundespatentgerichts zulassung berechtigt brigen rechtsmittel zulssiger weise eingelegt insbesondere angefochtenen beschlu beschwert widerruf streitpatents aufgrund geltend gemachten widerrechtlichen entnahme abs nr patg erfolgt widerrufsgrund widerrechtlichen entnahme macht einsprechender besonderes interesse geltend abs patg abschlieend genannten widerrufsgrnden gegeben besteht mglichkeit erfindung nachtrglich anzumelden dabei prioritt frheren patents anspruch nehmen abs patg folge einsprechende nachanmeldung einerseits gestaltend fassung patentansprche brigen patentschrift einflu nehmen sen beschl zb grur lichtfleck andererseits jedoch seit priorittsdatum entwickelte stand technik beurteilung patentfhigkeit einsprechenden angemeldeten erfindung mehr beeinflussen patg art pv mglichkeiten versagt angefochtene beschlu rechtsbeschwerdefhrerin widerruf grnde angefochtenen beschlusses insbesondere oben wiedergegebene formulierung zweifelsfrei ergeben wegen fehlens patentfhigkeit abs nr patg erfolgt widerruf eindeutigen wortlaut abs patg priorittsbegnstigte nachanmelderecht begrndet rechtsbeschwerdefhrerin formel tenors angefochtenen beschlusses wohl grnde angefochtenen entscheidung beschwert richtet beurteilung frage beschwer vorliegt grundstzlich tenor angefochte nen entscheidung vgl bghz beschwer daraus ergeben gericht gegebenen begrndung hinsichtlich teils geltend gemachten interesses begehren entsprochen vgl sen urt zr njw rechtsbeschwerde begrndet gergte mangel angefochtene beschlu sei grnden versehen abs nr patg liegt weder hinblick widerruf anspruchs streitpatents folgenden hinblick widerruf brigen ansprche streitpatents folgenden bundespatentgericht anspruch streitpatents beschrnkt verteidigt worden widerrufen angefochtenen beschlu einzelnen ausgefhrt auffinden beanspruchten lsung erfinderische ttigkeit erforderlich sei hiergegen verfahrensrgen erhoben senat deshalb davon auszugehen hauptanspruch streitpatents gem abs patg patentfhige lehre technischen handeln angibt aufgrund entsprechend begrndeten einspruchs einspre
  769. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen vorenthaltens arbeitsentgelt strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr jger richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr radtke prof dr mosbacher richter amtsgericht vertreter bundesanwaltschaft angeklagte person rechtsanwltin rechtsanwltin verteidigerinnen sowie justizangestellte verhandlung justizangestellte verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt fllen davon fllen tateinheit vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt wegen steuerhinterziehung fllen sowie wegen beihilfe betrug fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren elf monaten verurteilt hiervon monat wegen verfahrensverzgerung vollstreckt erklrt verfahrensbeanstandungen sachrge gesttzte revision angeklagten verfahrensrge erfolg sodass generalbundesanwalt begrndung umfassenden aufhebungsantrags vorgebrachten sachlich rechtlichen mngel urteils ankommt rge liegt folgendes verfahrensgeschehen grunde hauptverhandlung kam september ersten einreichung anklageschrift gesprch vorsitzenden berichterstatter zustndigen staatsanwalt beiden damaligen verteidigerinnen angeklagten gesprch wurde vorsitzenden freiheitsstrafe vier jahren gestndiger einlassung angeklagten aussicht gestellt einigung kam zeitpunkt verteidigung staatsanwaltschaft verstndigung ablehnten gesprch reichte staatsanwaltschaft ergnzte teilweise neu gefasste anklageschrift gericht schlielich erffnung hauptverfahrens unverndert hauptverhandlung zugelassen wurde januar kam weiteren gesprch drei berufsrichtern kammer zustndigen staatsanwalt verteidigerinnen ebenfalls mglichkeit verstndigung errtert wurde beginn hauptverhandlung teilte vorsitzende anklageverlesung lediglich januar gesprch verfahrensbeteiligten gegeben mglichkeit verstndigung errtert worden sei hauptverhandlung erklrten berufsrichter sicht falle umfassenden glaubhaften gestndnisses beginn hauptverhandlung eintritt beweisaufnahme verhngung bewhrungsfhigen freiheitsstrafe drei jahren betracht kme verteidigerinnen angeklagten lehnten verstndigungsvorschlag ab staatsanwalt uerte nachdem ersten hauptverhandlungstag beweisantrag gestellt worden wurde zweiten hauptverhandlungstag verstndigung stpo erzielt wonach gericht falle umfassenden glaubhaften gestndnisses angeklagten rcknahme beweisantrags freiheitstrafe rahmen zwei jahren zehn monaten drei jahre zwei monate verhngen erfolgte rcknahme beweisantrags einlassung angeklagten sowie allseitige verzicht erhebliche anzahl zeugen schlielich aufhebung verschiedener fortsetzungstermine urteil feststellungen wesentlichen gestndnis angeklagten hauptverhandlung gesttzt revision rgt vorsitzende rahmen mitteilung abs stpo ber smtliche hauptverhandlung gefhrten verstndigungsgesprche berichtet ii zulssige rge verletzung abs satz stpo erfolg abs satz stpo vorsitzende beginn hauptverhandlung verlesung anklagesatzes belehrung vernehmung angeklagten mitzuteilen errterungen stpo stattgefunden deren gegenstand mglichkeit verstndigung stpo ja deren wesentlichen inhalt mitteilungspflicht abs satz stpo greift smtlichen vorgesprchen verstndigung abzielen vgl bgh beschluss oktober str stv anzu nehmen sobald gesprchen hauptverhandlung ausdrcklich konkludent mglichkeit verstndigung raum steht zumindest fall fragen prozessualen verhaltens konnex verfahrensergebnis gebracht frage uerung straferwartung naheliegt bverfg urteil mrz bvr bvr bvr rn njw demnach vorsitzende rahmen mitteilungspflicht abs satz stpo nhere angaben gesprch september gesprch ging inhaltlich darum mglichkeit verstndigung sinne stpo abzuklren mitteilung blo letzten hauptverhandlung verfahrensbeteiligten gefhrten gesprchs gegenstand mglichkeit verstndigung reicht urteilsgrnden
  770. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs alt zpo schtzung haushaltsfhrungsschadens zpo darf tatrichter ermangelung abweichender konkreter gesichtspunkte grundstzlich tabellenwerk schulz borck hofmann schadensersatz ausfall hausfrauen mttern haushalt orientieren bgh urteil februar vi zr olg oldenburg lg oldenburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizeprsidentin dr mller richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juni kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagten schadensersatzansprche verkehrsunfall august geltend schwer verletzt wurde parteien darber beklagten fr klgerin unfall entstandenen schden vollem umfang einzustehen streiten hhe klgerin allein stehenden erwerbsttigen frau entstandenen haushaltsfhrungsschadens landgericht klgerin hierfr klageabweisung brigen betrag abzglich vorgerichtlich gezahlter insgesamt zuerkannt berufung klgerin berufungsgericht erstinstanzliche urteil teilweise zurckweisung weitergehenden berufung abgendert klgerin haushaltsfhrungsschaden hhe insgesamt abzglich mithin insgesamt zugesprochen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren hhe betrages entscheidungsgrnde berufungsgericht berechnung klgerin entstandenen haushaltsfhrungsschadens tabellenwerk schulz borck hofmann zugrunde gelegt entsprechend dortigen tabelle erwerbsttigen frau personen haushalt durchschnittlichen arbeitszeit haushalt stunden pro woche ausgegangen fr zeit stationren aufenthalte klgerin fiktiven ersatzkraft verrichtenden ttigkeiten haushalt blicherweise anfallenden stunden ca drei stunden wchentlich geschtzt hinsichtlich hhe fiktiven vergtung ersatzkraft berufungsgericht fr zeit haushaltsspezifischen einschrnkung klgerin ber nettovergtung entsprechend vergtungsgruppe bat viii fr brige zeit bat zugrunde gelegt ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher berprfung stand berufungsgericht recht davon ausgegangen klgerin allein stehender person eigenem haushalt anspruch ersatz unfallbedingten haushaltsfhrungsschadens gesichtspunkt vermehrten bedrfnisse sinne abs alt bgb zusteht vgl senatsurteile september vi zr versr februar vi zr versr oktober vi zr versr berprfung rahmen schtzungsermessens tatrichters abs zpo vorzunehmenden bewertung unfallbedingt entgangenen ttigkeit verletzten haushalt revisionsgericht darauf beschrnkt berufungsurteil grundstzlich falschen erwgungen beruht entscheidungserhebliche tatsachen unbercksichtigt gelassen vgl senatsurteil april vi zr versr derartige fehler ersichtlich berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise anerkannten tabellenwerk schulz borck hofmann schadensersatz ausfall hausfrauen mttern haushalt aufl orientiert tatrichter ermangelung konkreter anhaltspunkte fr abweichende beurteilung erfahrungswerte rahmen bemessung haushaltsfhrungsschadens bedient erkennende senat bereits mehrfach gebilligt vgl senatsurteile bghz april vi zr aao juni vi zr versr oktober vi zr versr hieran fr vorliegenden fall festzuhalten revision nimmt berufungsgericht grundlage durchschnittliche arbeitsleistung klgerin haushalt wochenstunden geschtzt erfolg wendet revision jedoch berufungsgericht vorgenommene krzung arbeits zeitbedarfes fr zeit stationren aufenthalte klgerin krankenhaus whrend zeit stationren behandlung haushaltsfhrungsschaden personen haushalt naturgem deutlich reduziert beschrnkt allgemeinen notwendige erhaltungsmanahmen vgl olg hamm nzv jahnke verdienstausfall schadensersatzrecht aufl kap rn entgegen auffassung revision fallen positionen gartenarbeit haushaltsfhrung organisation husliche kleinarbeiten pflege betreuung personen zeitraum vollstndiger abwesenheit vollem umfange viele haushaltsarbeiten vollstndiger abwesenheit anfallen insbesondere aufwand fr haushaltsfhrung organisation zeit reduziert zeigt revision sachvortrag klgerin position pflege betreuung personen ausfllen knnte ent
  771. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juni rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vizeprsidenten schlick richter dr herrmann hucke tombrink dr remmert beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar unzulssig verworfen kosten beschwerdeverfahrens klger tragen gebhrenstreitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde klgers unzulssig gem nr egzpo erforderliche mindestbeschwer erreicht danach beschwerde nichtzulassung revision berufungsgericht zulssig wert revision geltend machenden beschwerde bersteigt fall zuletzt berufungsinstanz gestellte nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgte antrag darauf gerichtet klger wege schadensersatzes stellen wirkung april amt besoldungsgruppe bertragen erhalten htte hierbei handelt klage wiederkehrende leistungen zahlung gehalts beziehungsweise ruhegehaltsdifferenz besoldungsgruppen gerichtet beschwer klgers abweisung schadensersatzverpflichtung beklagten wegen unterlassenen befrderung gerichteten klage bemisst zpo vgl senatsbeschlsse april iii zr versr rn januar iii zr beckrs bgh beschluss mai ix zr juris rn danach fache wert einjhrigen bruttogehaltsdifferenz besoldung magebend monatliche gehaltsunterschied betrgt angaben klgers fache jahresbetrag beluft wobei zugunsten klgers unbercksichtigt bleibt wirkung juni amt besoldungsgruppe befrdert wurde ebenfalls zugunsten klgers bleibt berechnung auer betracht ablauf april ruhegehaltsbezgen grundlage besoldungsgruppe ruhestand getreten ab zeitpunkt schaden hhe gehaltsunterschieds besoldungsgruppen besteht siehe insoweit senatsbeschluss januar aao abschlag vorzunehmen klger antrag vollstreckbaren leistungstitel erlangen sache feststellungsklage erhoben fllen wert verfolgten anspruchs abzug bringen gilt rechnen schuldner feststellungsausspruch beugt weniger weit tragende hauptsache vollstreckungsfhige wirkung feststellungsurteils bercksichtigung finden senatsbeschlsse april januar sowie bgh beschluss mai jeweils aao hieraus ergibt beschwer klgers bemessung beschwer abs satz gkg statt zpo zurckgegriffen vorschriften gerichtskostengesetzes lediglich fr gebhrenstreitwert magebend senatsbeschluss april aao rn bestimmung gebhrenstreitwerts fr beschwerdeverfahren allerdings senat abs satz gkg herangezogen insoweit wiederum zugunsten klgers befrderung juni pensionierung april bercksichtigt zeitraum mai befrderung juni monate danach pro monat anzusetzen restlichen monate jeweils berechnen bercksichtigung igen feststellungsabschlags ergibt schlick herrmann tombrink hucke remmert vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  772. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vbvg abs satz berufsbegleitend verwaltungsakademie abgeschlossene ausbildung betriebswirt vwa gesamtaufwand rund stunden abgeschlossenen hochschulausbildung vergleichbar sinne abs satz nr vbvg begrndet daher erhhten stundensatz fr betreuervergtung bgh beschluss oktober xii zb lg chemnitz ag chemnitz xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter weber monecke dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz dezember kosten beteiligten zurckgewiesen verfahrenswert grnde beteiligte wurde amtsgericht februar ehrenamtlichen betreuer fr zeit ab juli berufsbetreuer betroffenen bestellt betreuer absolvierte jahren berufsbegleitendes fortbildungsstudium schsischen verwaltungs wirtschafts akademie folgenden schsische vwa erfolgreich abgelegten prfung erlangung wirtschaftsdiploms schsischen vwa abschloss fortbildungsstudium umfasste sechs semester insgesamt rund unterrichtsstunden fchern ffentliches recht privatrecht volkswirtschaftslehre betriebswirtschaftslehre fr abrechnungszeitraum juli mai beantragte betreuer fr ttigkeit festsetzung pauschalen betreuervergtung fr stunden hhe hinblick ausbildung stundensatz hchsten vergtungsstufe zugrunde legte amtsgericht antrag stattgegeben beschwerde beteiligten staatskasse landgericht grundlage stundensatzes vergtungsanspruch betreuers herabgesetzt zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt betreuer vergtungsantrag voller hhe ii beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft abs famfg brigen zulssig jedoch sache erfolg landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt betreuer fr betreuung nutzbare fachkenntnisse hochschulausbildung vergleichbare ausbildung sinne abs satz nr vbvg erworben besuch schsischen vwa vermittelte wissensstand sei insbesondere blick zeitlichen umfang ausbildung hochschulstudium vergleichbar schsische vwa zudem stellungnahme ausgefhrt fragliche studium hochschulabschluss gleichgestellt sei betreuer verschiedenen gerichten vergangenheit vergtung hchsten stundensatz bewilligt worden sei rechtfertige ebenfalls zubilligung stundensatzes gem abs satz nr vbvg umstnde darauf hindeuten wrden voraussetzungen stundensatzes gem abs satz nr vbvg vorlgen betreuer lehre vergleichbare abgeschlossene ausbildung fr betreuung nutzbare fachkenntnisse erworben seien ersichtlich ausfhrungen rechtlich beanstanden frage umstnden berufsbetreuer einzelfall voraussetzungen erfllt denen gem abs satz nr vbvg erhhte vergtung bewilligen obliegt wertenden betrachtungsweise tatrichters wrdigung rechtsbeschwerdeverfahren eingeschrnkt darauf berprft magebenden tatsachen vollstndig fehlerfrei festgestellt gewrdigt rechtsbegriffe verkannt erfahrungsstze verletzt allgemein anerkannten mastbe bercksichtigt richtig angewandt senatsbeschlsse august xii zb njw rr rn april xii zb njw rr rn berprfung hlt tatrichterliche wrdigung beschwerdegerichts stand betreuer ber besondere fr betreuung nutzbare kenntnisse verfgt abgeschlossene hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene ausbildung erworben aa hochschulausbildung vergleichbar ausbildung wertigkeit entspricht formalen abschluss aufweist gleichwer tig staatlich reglementiert zumindest staatlich anerkannt vermittelte wissensstand art umfang hochschulstudiums entspricht kriterien hierfr knnen insbesondere ausbildung verbundene zeitaufwand umfang inhalt lehrstoffes zulassungsvoraussetzungen herangezogen demgegenber kommt bezeichnung einrichtung prfung vergleichbarkeit tatrichter strenge mastbe anzulegen senatsbeschlsse april xii zb famrz rn april xii zb njw rr rn januar xii zb famrz rn bb beschwerdegericht rechtlich beanstandender weise verneint ausbildung betreuers anforderungen abs satz nr vbvg gengt besuch schsischen vwa ausbildung hochschule auskunft schsischen vwa betreuer erworbene wirtschaftsdiplom hochschulabschluss rechtlich gleichgestellt berufsbegleitend abgeschlossene ausbildung betreuers betriebswirt vwa abschluss hochschule vergleichbar sinn abs satz nr vbvg vermitt
  773. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  774. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts april gem abs stpo beschlossen festgestellt frau verfahren wirksam nebenklgerin angeschlossen grnde revisionsverfahren angebrachte anschluerklrung nebenklgerin wirksam ehefrau getteten gehrt anschlu befugten personenkreis abs nr stpo anschlu lage verfahrens zulssig abs satz stpo revisionsverfahren erfolgen unabhngig davon rechtsmittelbefugnis nebenklgers besteht vgl kleinknecht meyergoner stpo aufl rdn rissing van saan otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']]
  775. [['bundesgerichtshof beschluss zb april notarbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo wirksamkeit vertreter abgegebenen unterwerfungserklrung setzt voraus vollmacht notariell beurkundet klausel fr urkunde unterwerfungserklrung darf erteilt vollmacht ffentlicher ffentlich beglaubigter urkunde nachgewiesen bgh beschl april zb kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen weitere beschwerde beteiligten beschluss landgerichts berlin juni zurckgewiesen gegenstandswert fr verfahren weiteren beschwerde festgesetzt grnde beteiligten gesellschafter beteiligten geschlossenen immobilienfonds rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts deren gesellschaftszweck errichtung vermietung mehrfamilienhusern wohnungen grundstck be steht eigentmerin grundstcks beteiligte grundstck eigenen namen fr rechnung beteiligte hlt notariell beurkundeter erklrung dezember ur nr notars traten privatschriftlichen zeich nungsscheinen hierzu bevollmchtigten dr gmbh vertretenen betei ligten beteiligten beauftragte zugleich beteiligte errichtung bewirtschaftung huser geschftsbesorgungsvertrag enthlt vollmacht gesamt hand einzelnen gesellschafter sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterwerfen notariell beurkundeter erklrung dezember ur nr notars bewilligte beteiligte rechtsvorgngerin beteiligten buchgrundschuld ber dm unterwarf sofortigen zwangsvollstreckung belasteten grundbesitz beteiligte beteiligte vertretenen brigen beteiligten bernahmen teilschuldner mithaftung fr unterschiedlich hohe notariellen erklrung nher bezeichnete teilbetrge unterwarfen insoweit sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen beteiligte rechtsnachfolge nachgewiesen notar namen lautende vollstreckbare ausfertigung urkunde dezember beantragt antrag amtierende notar hinblick zweifel wirksamkeit vollstreckungsunterwerfung abgelehnt beschwerde beteiligten landgericht soweit mithaftung beteiligten geht zurckgewiesen dagegen richtet weitere beschwerde beschwerdefhrerin mchte vorlegende kammergericht stattgeben daran sieht beschluss erkennenden senats september zb njwrr gehindert deshalb sache bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage abs beurkg abs fgg zuls sig entscheidung ber weitere beschwerde hngt auffassung vorlegenden gerichts frage ab vollstreckbare ausferti gung notariellen urkunde vertreter schuldners erklrten vollstreckungsunterwerfung erteilt darf vollmacht ffentliche ffentlich beglaubte urkunde nachgewiesen zutrifft zweifelhaft unterwerfung gesellschafter geschlossenen immobilienfonds sofortige zwangsvollstreckung privatvermgen verbundene schaffung vollstreckungstitels sinne abs nr zpo stellt rechtsbesorgende ttigkeit dar art abs rberg rechtsbesorgungserlaubnis bedarf bgh urt oktober xi zr njw urt oktober xi zr njw rr urt juni xi zr njw rr erlaubnis konnte beteiligte beteiligten wirksam vertreten spricht dafr urkunde zweifelsfrei ersichtlich deshalb bgh beschl juli ixa zb njw rr beschl oktober vii zb njw rr casu jeweils verneint bercksichtigen baubetreuungseigenheimbau gmbh weder rechtsbesorgung rechtsanwaltschaft zugelassen zweifel fr zulssigkeit vorlage unerheblich bundesgerichtshof prfung zulssigkeit vorlage abs fgg beurkg auffassung vorlegenden gerichts gebunden knne beantwortung streitigen rechtsfrage ber sofortige weitere beschwerde entscheiden senat bghz beschl januar zb njw insoweit bghz abgedruckt beschl september zb njw bgh beschl dezember ii zb zip vorlegende gericht mchte vorlagefrage verneinen bundesgerichtshof zitierten beschluss september zb njw rr vorfrage bejaht dabei frheren entscheidung bundesgerichtshofs gefolgt frage rahmen klauselerinnerung zpo gleichen sinne beantwortet bgh beschl juli ixa zb njw rr divergenz rechtfertigt vorfrage iii zulssige weitere beschwerde unbegrndet klauselerteilungsverfahren vollstreckungsunterwerfung abs nr zpo vertreter allgemeiner meinung entsprechender anwendung zpo formell ordnungsgeme abgabe unterwerfungserklrung vertreter vollmacht prfen bgh beschl juli ixa zb njw rr se
  776. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen vorstzlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mai abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senatsbeschluss mrz rechtskrftig gewordenen feststellungen urteils landgerichts berlin august machten neue beweiserhebungen voraussetzungen stgb bereits festgestellten fr strafzumessung bedeutsamen umstnden entbehrlich brause raum schneider schaal dlp'],['Soon']]
  777. [['bundesgerichtshof namen volkes iii zr urteil rechtsstreit verkndet dezember fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr fr recht erkannt revision klgerin teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf september insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf januar zurckgewiesen worden soweit klgerin beklagten zahlung anteiligen erfolgshonorars hhe dm nebst zinsen beklagten hilfsweise zahlung weiteren dm dm abzglich dm nebst zinsen verlangt anschluberufung beklagten klage zahlung dm nebst zinsen gem rechnung april abgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen jedoch klgerin auergerichtlichen kosten beklagten smtlichen rechtszgen tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber vergtung fr ttigkeiten klgerin beratung unternehmen unternehmensan verkufen befat zusammenhang mai erfolgten veru erung geschftsanteilen beklagten erbracht damals maschinenfabrik gmbh firmierende beklagte deren geschftsanteile grten teil beklagten dm geringeren teil beklagten dm beklagten dm gehalten wurden suche industriellen partner hierbei wurde anfang september vermittlung mitglieds beirats beklagten klgerin eingeschaltet bersandte datum november nachdem bereits anfang oktober abstimmungsgem schwedischen unternehmen ab kontakt aufgenommen beklagten mandatsvorschlag bedingungen fr zusammenarbeit entwicklung strategischer allianzen festgehalten november unterschrieben beklagte mitgesellschafter zwei geschftsfhrern beklagten weitere geschftsfhrer dr mandatsvertrag fr maschinenfabrik gmbh zeichen einverstndnisses mandatsvertrag laut mandatsvertrag gliederten beratungsleistungen klgerin insgesamt fnf projektphasen wobei erste arbeitsschritte phasen bereits seit september geleistet worden mandatsvertrag enthlt soweit interesse folgende klauseln mandats konditionen dauer exklusivitt umfang vereinbarung gilt zunchst zeitliche begrenzung beide seiten knnen mandat jedoch jederzeit angabe grnden wahrung frist zwei wochen kndigen auftrag fr dauer mandats ausnahme kandidaten exklusiver basis erteilt gesellschafter verpflichten vergleichbaren berater verwirklichung spezifischen projektes einzuschalten vergtung unserer beratungsleistungen zeitaufwand beratungsttigkeit basis folgender staffel je mann tag berechnen dm fr geschftsfhrer partner zeitaufwand auslagen vgl kapitel fr projektphasen berechnen gesellschaft zeitaufwand auslagen projektphase vorheriger abstimmung entweder gesellschaft anteilseignern pro rata berechnen erfolgshonorar falls gesellschafter ergebnis phase eingeleiteten sondierungen einverstndnis mitteilen phase einzuleiten richtung ziels mandats intensivieren transaktion berechnen anteilseignern abschlu transaktion erfolgshonorar folgender formel ersten dm mio transaktionsvolumens nchsten dm mio transaktionsvolumens erfolgshonorar anteilseigner entsprechend beteiligungsquote berechnet transaktionsvolumen smtliche wirtschaftlichen leistungen verstehen anteilseigner verbundenes unternehmen rahmen transaktion gegenleistung geld form wirtschaftsgter erhlt mindesterfolgshonorar betrag dm festgelegt unbeschadet regelungen nachfolgenden absatzes zeigen mindesterfolgshonorar dm minderheitsbeteiligung teilverkufen prozentuell deutlich berhht erscheint sollten anteilseigner angemessenes niveau miteinander abstimmen falle transaktion vergten bzw erlassen gesellschaft bzw falls zutreffend anteilseignern bereits gezahlten bzw flligen zeitaufwand projektphasen wobei angestrebten transaktionsfall mehrheit anteile bertragen mindesterfolgshonorar dm unterschritten darf klgerin erteilte beklagten insgesamt drei rechnungen ber zeithonorare auslagen fr erbrachte beratungsleistungen beklagte bezahlte erste rechnung zweite rechnung februar ber gesamtbetrag dm fr beratungsleistungen november januar beglich beklagte mrz wirkung april erfolgten kndigung mandatsvertrags beklagte erstellte re
  778. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet september preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs zav abs abs satz nr mgv abs anfechtung bergangs anlieferungs referenzmenge milchquote insolvenzverfahren ber vermgen vormaligen pchters pachtvertrgen april abgeschlossen worden bgh urteil september ix zr olg celle lg lneburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter dr ganter raebel dr kayser cierniak dr fischer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mai aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts lneburg juli zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand schuldner landwirt pachtete jahre mutter beklagten zwischenzeitlich verstorbenen vater landwirtschaftlichen hof hohne niedersachsen whrend laufzeit pachtvertrages fhrte mrz landwirtschaftlichen betrieb warnau sachsen anhalt erwarb wiedereinrichter milchkontingent kg betriebsverlegung jahre pachthof hohne bertrug fhrte ende mrz zwei vereinbarungen mrz hoben schuldner beklagte pachtvertrag mrz beziehungsweise april beide vereinbarungen enthalten folgende klausel smtliche bestehenden kartoffel zuckerrben milchlieferrechte quoten soweit ohnehin rckgabe hofes verpchter bergehen hiermit bertragen aufgrund antrags beklagten bescheinigte kreisstelle landwirtschaftskammer bergang referenzmenge hhe insgesamt kg beginn april menge milchkontingent kg enthalten schuldner jahre hohne mitgebracht juli stellte glubiger insolvenzantrag september wurde verfahren erffnet klger insolvenzverwalter bestellt focht bertragung warnau mitgebrachten milchkontingents beklagte vereinbarungen mrz glubigerbenachteiligende rechtshandlung klger meint gem zusatzabgabenverordnung januar bgbl eingerichteten zustndigen verkaufsstelle quotenbrse sei fr kontingent oktober betrag kg kg erzielen verlangt beklagten hhe zahlung hilfsweise rckbertragung milchkontingents uerst hilfsweise duldung verkaufs verkaufsstelle landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zahlungsantrag entsprochen zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde zulssige revision beklagten begrndet fhrt wiederherstellung klageabweisenden entscheidung landgerichts berufungsgericht meint streitige anlieferungs referenzmenge kg fortan referenzmenge milchkontingent schuldner rechtshandlung abs inso beklagte bertragen bergang kraft gesetzes scheide rechtsgrundlage fr gesetzlichen bergang knne abs zusatzabgabenverordnung januar mageblichen fassung februar bgbl fortan zav milchkontingent regelung jedoch erfasst zeitpunkt betrieb hohne entsprechende betriebsflchen gebundene anlieferungs referenzmenge milch garantiemengenverordnung fassung bekanntmachung mrz bgbl zuletzt gendert verordnung mrz bgbl fortan mgv gehandelt flchenbindung sei zusatzabgabenverordnung wirkung april abgeschafft worden deshalb knne erst jahre schuldner sachsen anhalt mitgebrachte milchkontingent pachtbetrieb zugeordnet vielmehr sei unmittelbar vermgen schuldners beklagte bergegangen ii begrndung trifft reichweite abs zav getroffenen bergangsregelung verkennt danach referenzmenge kraft gesetzes rckgabe gepachteten betriebes vgl bverwg rdl beklagte verpchterin bergegangen anlsslich beendigung pachtvertrages vereinbarungen mrz aufgenommenen klauseln betreffend bertragung anlieferungsquoten gingen deshalb soweit interesse leere grundlage klgerischen vortrags fehlt sonach schon glubigerbenachteiligenden rechtshandlung sinne abs inso ansprche anfechtungsrechtliche rckgewhr streitgegenstand milchreferenzmenge berechtigt milcherzeuger umfang zugeteilten quote milch abgabenfrei abnehmer veruern bghz bgh urt april zr njw referenzmenge deshalb grundstzlich milcherzeugenden betrieb gebunden vgl eugh urt juli rs agrarr bghz bverwge bverwg rdl wagner bamberger roth bgb rn mnchkomm bgb harke aufl rn rechtliche zuordnung referenzmenge pchters beendigung pachtvertrages april geschlossen worden abs zav geregelt bestimmung trifft bergangsregelun
  779. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz beschlossen anhrungsrge beklagten mrz senatsbeschluss februar kosten zurckgewiesen grnde statthafte vgl zller vollkommer zpo aufl rn brigen zulssige anhrungsrge begrndet art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw art abs gg gewhrt schutz entscheidungen sachvortrag beteiligten grnden formellen materiellen rechts teilweise ganz unbercksichtigt lassen vgl bverfge st rspr vorliegenden fall erkennende senat sachvortrag beklagten grnden formellen rechts unbercksichtigt lassen beschluss senats september streitfall wert revision geltend machenden beschwer bersteigt beschwerde deshalb sachprfung unzulssig verwerfen nr egzpo zpo anhrungsrge klgers bergangen beanstandete vorbringen senat brigen vollem umfang geprft grnde fr abweichende entscheidung entnehmen knnen galke wellner sthr pauge pentz vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  780. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vahrg enthlt versorgungsordnung regelung anspruch hinterbliebenenversorgung wegfllt witwer witwe heiratet sog wiederverheiratungsklausel geschiedener verheirateter ehegatte trger versorgung zahlung ausgleichsrente wege verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs gem vahrg verlangen versorgungsordnung volkswagen ag bgh beschluss dezember xii zb olg braunschweig ag wolfsburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke dr ahlt dose beschlossen weitere beschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts braunschweig januar kosten antragstellerin zurckgewiesen beschwerdewert dm grnde antragstellerin nimmt antragsgegnerin wege verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs zahlung ausgleichsrente anspruch frheren werksangehrigen antragsgegnerin verheiratet ehe wurde urteil amtsgerichts familiengericht februar geschieden beschluss februar wurde versorgungsausgleich geregelt dabei blieb ausgleich betrieblichen altersversorgung ehemannes antragsgegnerin schuldrechtlichen versorgungsausgleich vorbehalten renteneintritt geschiedenen ehegatten amtsgericht antrag antragstellerin ehemann aufgegeben wege schuldrechtlichen versorgungsausgleichs monatliche ausgleichsrente hhe dm ab januar zahlen antragstellerin jahre geheiratet zweiter ehemann september verstorben erste ehemann zweite ehe eingegangen juni verstorben vorliegenden verfahren antragstellerin beantragt gem vahrg anzuordnen antragsgegnerin trgerin auszugleichenden versorgung hinterbliebenenversorgung betrag monatlich dm zahlen versorgungsordnung antragsgegnerin enthlt insofern folgende regelung vw hinterbliebenenrente vw hinterbliebenenrente falle todes werksangehrigen vorzeitiger versorgungsfall falle todes beziehern vw rente versorgungsfall gezahlt ersten fall jedoch wartezeit erfllt hinterbliebene witwe witwer vw hinterbliebenenrente fr witwe witwer wiederverheiratung letztmals fr monat wiederverheiratung gezahlt lebt fr witwe witwer rente gesetzlichen rentenversicherung nichtigkeitserklrung auflsung nachfolgenden ehe tod ehegatten scheidung gilt fr vw hinterbliebenenrente amtsgericht antrag abgewiesen versorgungsordnung antragsgegnerin fr fall wiederverheiratung anspruch witwe hinterbliebenenversorgung bestehe hiergegen gerichtete beschwerde antragstellerin blieb erfolglos zugelassenen weiteren beschwerde verfolgt begehren zahlung ausgleichsrente ii rechtsmittel begrndet antragstellerin steht antragsgegnerin anspruch zahlung ausgleichsrente wege verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs gem vahrg vorgenannten bestimmung berechtigte tod verpflichteten fllen schuldrechtlichen versorgungsausgleichs trger auszugleichenden versorgung ehe tode verpflichteten fortbestanden htte hinterbliebenenversorgung erhielte ausgleichsrente abs satz bgb verlangen abs satz vahrg sieht demnach leistungsanspruch angenommenem fortbestehen ehe ausgleichsberechtigte trger versorgung hinterbliebenenversorgung witwe witwer erhielte voraussetzung oberlandesgericht erfllt angesehen begrndung ausgefhrt abs insofern magebenden versorgungsordnung antragsgegnerin sei bestimmt hinterbliebenenrente fr witwe wiederverheiratung letztmals fr monat wiederverheiratung gezahlt derartige allgemeine beschrnkung hinterbliebenenversorgung jeweilige versorgungsordnung versorgungstrgers form genannten wiederverheiratungsklausel sei zulssig wirke lasten geschiedenen ausgleichsberechtigten berhre demnach verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleich infolge jahre erfolgten wiederverheiratung antragstellerin sei demnach anspruch durchfhrung verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs tode geschiedenen ehemannes gegeben daran ndere umstand zweite ehemann antragstellerin september verstorben sei gem abs versorgungsordnung lebe betriebliche hinterbliebenenrente auflsung nachfolgenden ehe tod ehegatten jedoch rente fr witwe witwer gesetzlichen rentenversicherung auflebe sei vorliegend rcksicht durchfhrung ffentlich rechtlic
  781. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg beschluss darauf beschrnkt sachverstndigen erstellung medizinischen gutachtens ber betreuungsbedrftigkeit betroffenen beauftragen betroffenen verpflichtet zwecke begutachtung untersuchen lassen anfechtbar bgh beschluss januar xii zb olg hamm lg bielefeld ag herford xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen weitere beschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld juli kosten betroffenen zurckgewiesen wert grnde betroffene wendet gericht angeordnete einho lung sachverstndigengutachtens prfung betreuungsbedrftigkeit hintergrund beim amtsgericht anhngige klage betroffene geboren oktober zahlung werklohn hhe betroffene anwaltlich vertreten deren schriftstze besonderen aufflligkeiten aufwiesen beantragte mndlichen verhandlung april klage abzuweisen schluss sitzung erging abwesenheit parteien folgender beschluss zunchst geprft fr beklagte bestellung betreuers betracht kommt beschluss legte amtsrichterin zugleich zustn dige vormundschaftsrichterin akte vormundschaftsabteilung amtsgerichts bitte einleitung betreuungsverfahrens geschftsstelle vormundschaftsabteilung legte weisung vormundschaftsrichterin betreuungsakte abschrift verhandlungsprotokolls april wesentlichen stellung antrge schluss sitzung ergangenen beschluss wiedergibt mai erlie vormundschaftsrichterin folgenden beschluss betreuungsverfahren geprft angelegenheiten fr frau doris wegen krankheit behinderung hilfen bestellung betreuers erforderlich sachverstndigengutachten eingeholt erstattung gutachtens sachverstndige herr dr beauftragt berichterstattung persnlichen verhltnissen betreuungsbehrde kreis ersucht sachverstndige teilte juni betroffene hausgrundstck aufgesucht betroffene untersuchung verweigert gutachterliche stellungnahme bezglich seelischen befundes knne aufgrund abgewehrten kontaktes erfolgen betreuungsbehrde teilte juni betroffene gesprch abgelehnt betroffene beschluss mai beschwerde eingelegt landgericht beschwerde unzulssig verworfen hiergegen richtet weitere beschwerde betroffenen oberlandesgericht mchte weitere beschwerde zurckweisen einleitung betreuungsverfahrens anordnung betroffene sachverstndigen begutachten anfechtbar seien oberlandesgericht sieht entscheidung allerdings beschluss kammergerichts februar famrz gehindert danach bereits entscheidung betreuungsverfahren gutachten darber einzuholen betroffene psychischen krankheit leidet fr einverstandenen betroffenen beschwerde anfechtbar ii vorlage zulssig voraussetzungen zulssigen vorlage gem abs fgg gehrt vorlegende oberlandesgericht weitere beschwerde ergangenen entscheidung oberlandesgerichts abweichen abweichung rechtsfrage betreffen beantwortung rechtsfrage fr beide entscheidungen erheblich vgl etwa senatsbeschlsse bghz famrz oktober xii zb famrz fall angefochtene beschluss amtsgerichts erschpft wovon vorlegende oberlandesgericht ausgeht anordnung nervenrztliches gutachten ber betreuungsbedrftigkeit betroffenen einzuholen betroffene beweisanordnung verpflichtet beschluss auftrag gegebene begutachtung willen dulden ergibt unmissverstndlichen wortlaut beschlusses bloe beweiserhebung anordnet hierzu sachverstndigen auswhlt beauftragt fr betroffene keinerlei mitwirkungspflichten beschlossenen begutachtung ausspricht frage beschluss vormundschaftsgerichts lediglich einholung gutachtens angeordnet pflicht betroffenen duldung entsprechenden untersuchung begrndet beschwerde anfechtbar vorlegenden oberlandesgericht verneint kammergericht jedoch bejaht fr entscheidung beider gerichte frage erheblich sieht vorlegenden oberlandesgericht beschwerde betroffenen beschluss amtsgerichts mangels begrndung duldungspflichten unstatthaft landgericht beschwerde recht verworfen weitere beschwerde unbegrndet zurckzuweisen folgt dagegen auffassung kammergerichts beschwerde amtsgerichtliche entscheidung statthaft entscheidung landgerichts beschwerde unstatthaft verworfen aufzuheben offen bleibe
  782. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz betreuungsverfahren xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter dose weber monecke dr klinkhammer dr gnter dr neddenboeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts siegen oktober magabe zurckgewiesen betreuung insgesamt aufgehoben verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei auergerichtliche kosten erstattet beschwerdewert grnde betroffene leidet demenz typ alzheimer fortgeschrittenen stadium lebt seit november seniorenheim dauerpflege tchtern beteiligten oktober vollmacht vorsorgevollmacht persnlichen vermgensrechtlichen angelegenheiten erteilt vollmacht umfasst insbesondere befugnis vertretung bank behrden gerichts postangelegenheiten sowie einwilligungserklrungen erforderlichen rztlichen heil behandlungsmanahmen aufenthalts unterbringungsre gelungen falle betreuungsbedrftigkeit geschftsunfhigkeit erlschen mglichst vermeidung rechtlichen betreuung dienen mrz beantragten beteiligten vormundschaftsgerichtliche zustimmung veruerung wohnhausgrundstcks betroffenen beschluss juli bestellte amtsgericht beteiligte betreuerin beteiligte zusatzbetreuerin aufgabenkreisen heimangelegenheiten wohnungsauflsung verkauf hauses zustimmung freiheitsentziehenden manahmen weiteren beschluss juli genehmigte amtsgericht zeitweise beschrnkung freiheit betroffenen soweit tage nacht whrend bettruhzeiten bettgitter eingesetzt juli beteiligte beantragt betreuung aufzuheben nachdem hausgrundstck betroffenen inzwischen veruert umfassende vertretung betroffenen beteiligten hinblick vorsorgevollmacht gewhrleistet sei knne betreuung insgesamt aufgehoben amtsgericht betreuung aufrechterhalten magabe aufgabenkreis zustimmung freiheitsentziehenden manahmen umfasse beschwerde beteiligten landgericht beschluss aufgehoben festgestellt anordnung betreuung betroffenen angesichts vorsorgevollmacht oktober erbrige hiergegen richtet rechtsbeschwerde verfahrenspflegerin wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde zulassungsfrei statthaft betreuungssache aufhebung betreuung handelt abs satz nr famfg jedoch sache begrndet landgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt betreuung betroffenen sei angesichts vorliegenden vorsorgevollmacht erforderlich fr amtsgericht angefochtenen beschluss fr notwendig erachteten aufgabenkreis zustimmung freiheitsentziehenden manahmen bedrfe betreuung mehr knnten betreuung antrag vorsorgeberechtigten genehmigt jedenfalls sei hochziehen bettgitters mehr genehmigungsbedrftig fixierungsmanahme fr betroffene mehr freiheitsentziehend darstelle dafr sei entscheidend betreuter manahme natrlichen willen daran gehindert jeweiligen aufenthaltsort verlassen sicherungsmanahmen knnten begrifflich freiheitsentziehung fhren betreute grund krperlicher gebrechen ohnehin mehr frei bewegen knne manahmen sicherung betreuten verletzungen unwillkrlichen bewegungen etwa herausfallen bett unruhigen schlaf beruhten seien genehmigungsbedrftig betroffene mehr lage sei eigenem willen bett verlassen sei davon auszugehen verbliebene bewegungspotenzial bettgitter beschrnkt genehmigungsbedrftigkeit manahme sei daher verneinen somit erbrige betreuung betroffenen angelegenheiten vorsorgebevollmchtigten geregelt knnten angefochtene entscheidung hlt rechtlichen nachprfung stand gem abs bgb darf betreuer fr aufgabenkreise bestellt denen betreuung erforderlich betreuung erforderlich soweit angelegenheiten volljhrigen bevollmchtigten abs bgb bezeichneten personen gehrt hilfen denen gesetzlicher vertreter bestellt ebenso gut betreuer besorgt knnen aufgrund vorschrift einrichtung rechtlichen betreuung grundstzlich nachrangig wirksam erteilten vorsorgevollmacht getroffenen feststellungen betroffene beteiligten vollmacht persnlichen angelegenheiten erteilt aufenthalts unterbringungsregelungen umfasst vermeidung rechtlichen betreuung dienen auslegung reichweite vorsorgevollmacht landgericht davon ausgegangen verwendete begriff unterbringungsregelungen vorliegenden fall heimunterbringung umfasst vertretung zusammenhang stehenden weiteren unterbringungshnlichen manah
  783. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb hb bersteigt kraftfahrzeugschaden wiederbeschaffungswert fahrzeugs knnen geschdigten reparaturkosten ber wiederbeschaffungsaufwand fahrzeugs liegen grundstzlich zuerkannt reparaturkosten konkret angefallen geschdigte nachweisbar wertmig umfang repariert wiederbeschaffungsaufwand bersteigt anderenfalls hhe ersatzanspruchs wiederbeschaffungsaufwand beschrnkt bgh urteil februar vi zr lg bochum ag bochum vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts bochum mai kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt ersatz restlichen sachschadens verkehrsunfall fr beklagten vollem umfang einzustehen fr fachgerechte vollstndige reparatur fahrzeugs klgers erforderlichen kosten schtzte kfz sachverstndige mehrwertsteuer ausgleich wertunterschiedes neu fr alt ersatzteilen sah sachverstndige abzug fr voraussichtliche reparaturdauer ging neun zehn arbeitstagen wiederbeschaffungswert schtzte inklusive mehrwertsteuer restwert fahrzeugs klger lie fahr zeug verkehrssicheren fahrbereiten zustand versetzen dafr wendete zuzglich mehrwertsteuer klger begehrte beklagten reparaturkosten hhe mehrwertsteuer gem gutachten bercksichtigung abzugs neu fr alt minus fr durchgefhrte reparatur bezahlte mehrwertsteuer hhe sowie weitere kosten mehr streit klger ansicht geschtzten reparaturkosten erstatten seien wiederbeschaffungswerts berstiegen fahrzeug tatschlich repariert vollstndige reparatur fahrzeugs sei erforderlich mehrwertsteuer sei erstatten tatschlich angefallen sei amtsgericht ersatzanspruch hhe wiederbeschaffungsaufwands wiederbeschaffungswert abzglich restwert fahrzeugs bejaht klger weitere zuzglich zinsen seit januar zeitpunkt mndlichen verhandlung zugesprochen brigen klage abgewiesen berufung klgers landgericht erstinstanzliche urteil hinsichtlich zinsbeginns juli abgendert brigen berufung zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt klger anspruch ersatz geschtzten reparaturkosten fr durchgefhrte reparatur gezahlten mehrwertsteuer entscheidungsgrnde berufungsgericht klger wiederbeschaffungsaufwand zuerkannt erforderlichen reparaturkosten fr ordnungsgeme instandsetzung fahrzeugs ber wiederbeschaffungswert lgen klger weder vollstndig fachgerecht repariert sei voraussetzung fr abrechnung reparaturkosten wiederbeschaffungswerts umkehrung rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl senatsurteil bghz ff reparatur sinnvollen sinnvollen teil aufgespalten knne msse vollem umfang ordnungsgem durchgefhrten reparatur grundsatz gelten geschdigte integrittszuschlag fr insgesamt wirtschaftlich sinnvolle vollstndig sach fachgerecht durchgefhrte reparatur verlangen knne klger knne deshalb lediglich wiederbeschaffungsaufwand abrechnen restwert bleibe abrechnung reparaturkosten wiederbeschaffungswert auer acht allerdings knne klger sachverstndigen geschtzten wiederbeschaffungsaufwand enthaltene mehrwertsteuer gem abs satz bgb ersetzt verlangen sachverstndigen hhe berechnet erwerbe geschdigte ersatzfahrzeug privatmann mehrwertsteuer bezahle sei deshalb wiederbeschaffungsaufwand betrag krzen klger neues fahrzeug erworben knne grundlage differenzbesteuerung ustg mehrwertsteuer pauschal wiederbeschaffungswerts angesetzt hhe sei satzsteuer fr kosten teilreparatur klger tatschlich gezahlt worden deshalb knne wiederbeschaffungsaufwand einschlielich mehrwertsteuer ersetzt verlangen darber hinausgehende fr teilreparatur aufgewendete mehrwertsteuer knne hingegen verlangen grenze ersatzanspruches wiederbeschaffungsaufwand sei ii revision klgers bleibt erfolglos urteil heutigen tag erkennende senat sache vi zr entschieden geschdigte ersatz wiederbeschaffungswert bersteigenden reparaturaufwands verlangen reparaturen fachgerecht umfang durchgefhrt sachverstndige grundlage kostenschtzung gemacht davon geht berufungsgericht
  784. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ge frage wirtschaftlichen einheit leasingvertrages dienstleistungsvertrag ergebenden leistungsverweigerungsrechts bgh urteil juli viii zr lg traunstein ag laufen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richterinnen hermanns dr milger dr hessel sowie richter dr schneider fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts traunstein november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt leasingunternehmen beklagte fhrt freiberuflich arztpraxis parteien schlossen april leasingvertrag ber digitale tv multimedia empfangsanlage fernbedienung folgenden anlage beklagten bereits mrz ag geliefert wartezimmer arztpraxis beklagten installiert worden monatlich fllige leasingrate vereinbarten parteien betrag brutto schriftlicher bernahmeerklrung mrz besttigte beklagte klgerin leasingobjekt fabrikneu mangelfrei einwandfrei funktionierendem zustand ag geliefert worden sei leasingvertrag findet unterschriften parteien fol gender klgerin vorformulierter text leasinggeber leasingnehmer wurden auer bereitstellung leasingobjekte keinerlei weitere nebenleistungen vereinbart leistungsstrungen bezglich irgendwelcher weiterer dienstleistungen kommen dritter beispiel lieferantin gegenber leasingnehmer erbringen berhrt zahlungsverpflichtungen leasingnehmers gegenber leasinggeber vertraglichen vereinbarungen beklagten ag digitalen fernsehsender betrieb verpflichtete beklagten monatliche pauschale brutto subventionsleistung dafr bezahlen ausstrahlung verantworteten fernsehprogramms gesundheitstipps werbung wartezimmer gestattete sowohl leasingvertrag klgerin vertrag ag wurden beklagten zeugen vermittelt zeugen erluterten beklagten vertragsanbahnung system fr kostenneutral gestalten ag zahlende monatliche pauschale etwa beklagten geschuldeten monatlichen leasingraten abdecken wrde mai beantragte ag erfffnung insol venzverfahrens ber vermgen stellte sowohl ausstrahlung fernsehprogramms zahlungen pauschale beklagten beklagte seinerseits zahlte folgezeit weiteren leasingraten klgerin klgerin nimmt beklagten zahlung rckstndiger leasingra ten hhe anspruch amtsgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten landgericht zurckgewiesen landgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte zwei rechtlich selbstndige vertrge abgeschlossen ausstrahlung fernsehprogramms sowie zahlung monatlichen pauschale seien klgerin geschuldet leistung erbracht anlage angekauft beklagten mangelfrei verfgung gestellt somit knne beklagte klgerin einrede erfllten vertrages abs satz bgb entgegenhalten rechtsprechung ursprnglich grundlage bgb hergeleiteter spter verbrkrg verankerter nunmehr bgb normierter einwendungsdurchgriff scheitere schon daran letztgenannten normen verbraucher anwendbar seien beklagte vertrge jedoch rahmen freiberuflichen ttigkeit geschlossen sei daher unternehmer sinne bgb anzusehen gesetzgeber einwendungsdurchgriff bgb abschlieend regeln ber deren anwendungsbereich hinausgehender rckgriff ber bgb grundstzlich ausgeschlossen sei besondere umstnde ausnahmsweise rechtfertigten beklagten dennoch einwendungsdurchgriff zuzugestehen seien ersichtlich knne davon ausgegangen klgerin bekannt sei rzte leasingvertrge ber ferte hardware wegen zeugen ag geliebetonten kosten neutralitt gesamtgeschfts abgeschlossen htten klgerin jedoch leasingvertrag ausdrcklich schriftlich klargestellt leistungsstrungen dienstleistungsverhltnis lieferantin zahlungsverpflichtung beklagten gegenber klgerin berhrten klausel halte klgerin verwendete allgemeine geschftsbedingung rechtlicher prfung stand lediglich auerhalb verbraucherkreditvertrgen geltende rechtslage hinweise leasingvertrag unabhngig vereinbarungen ag bestehe deshalb w
  785. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb arglistig abs satz bgb handelt derjenige bewusst offenbarungspflichtigen mangel verschweigt bewusstsein fehlt mangel verursacher wahrgenommen besttigung bgh urteil oktober vii zr bghz verjhrungsrechtliche gleichsetzung verletzung organisationsobliegenheit arbeitsteilig ttigen architekten arglistigem verhalten gerechtfertigt architekten vorwurf trifft organisation arglisthaftung vermeiden vorwurf daraus ergeben ttig ganz darauf verzichtet gehilfen erfllung offenbarungspflicht einzuschalten gerechtfertigt architekt hierfr personal einsetzt wei pflicht nachkommen nachkommen sei ausreichend kompetente gehilfen ausgesucht ausreichende mglichkeit gegeben mngel wahrzunehmen pflichtgem offenbaren gleiches gilt entsprechendes wissen augen erkenntnis verschliet bgh urteil november vii zr bghz tz allein baumangel verursachte anschein bauberwachungspflichtverletzung ausnahmsweise weitergehenden anschein erwecken bauberwachung beauftragte architekt bauleitung befassten mitarbeiter unsorgfltig ausgesucht eingesetzt anschein entsteht schwerwiegenden baumngeln jedenfalls hieraus ergebende bauberwachungsfehler art sorgfltig ausgewhlten eingesetzten bauleiter unterlaufen besttigung bghz bgb abs entfernte mangelfolgeschden unterliegen dezember geschlossene vertrge anwendbaren schuldrecht werkvertraglichen gewhrleistungsrecht gem ff bgb ersatz fr mangelfolgeschden erhlt besteller vielmehr grundstzen positiven vertragsverletzung dabei handelt schadensersatzanspruch besteller abrechnungspflichtigen vorschuss beanspruchen bgh urteil juli vii zr olg frankfurt darmstadt lg darmstadt vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier richter leupertz fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klger urteil zivilkammer landgerichts darmstadt juni zurckgewiesen soweit klage beklagte abgewiesen worden hinsichtlich beklagten betreffenden berufung sache umfang nachteil erkannt worden neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen entscheidung ber kosten revisionsverfahrens bleibt berufungsgericht vorbehalten rechts wegen tatbestand parteien streiten kosten fr beseitigung mngeln beklagten geplanten doppelhaus herstellung zudem berwachen beklagte zimmermannsarbeiten fr bauobjekt ausgefhrt werkleistungen wurden mrz letzte beklagten mitarbeiter berwachte ausfhrungsgewerk januar abgenommen klger erbe auftraggeberin beklagten klger rechte doppelhaushlfte gleichzeitiger abtretung zusammenhang errichtung gebudes zustehenden gewhrleistungs schadensersatzansprche erworben objekt steht nunmehr gemeinschaftseigentum klger nachdem innern gebudes wasserflecken gebildet erheblicher schimmelpilzbefall aufgetreten beauftragten klger hierzu sachverstndigen erstellung privatgutachtens februar erstattete juni gericht eingegangenen schriftsatz leiteten beklagte selbstndiges beweisverfahren juni erstattete gerichtliche sachverstndige gutachten mrz gericht eingegangenen schriftsatz erhoben klger klage beklagten sowie spenglerarbeiten befasste vormalige beklagte vorschuss fr mngelbeseitigungskosten sowie feststellung weiterer schaden ersetzen sei vormalige beklagte landgericht antragsgem versumnisurteil verurteilt beklagten gerichtete klage begrndung abgewiesen geltend gemachten ansprche seien verjhrt dagegen gerichtete berufung klger berufungsgericht beklagten gesamtschuldner zahlung kostenvorschusses verurteilt beklagten darber hinaus gesamtschuldnerisch beklagten zahlung weiteren kostenvorschusses gegenstand lasten beklagten ausgeurteilten vorschusses sachverstndig festgestellten kosten fr beseitigung schimmelpilzbildungen deren ursachen feststellungen berufungsgerichts unzureichenden vorgaben leistungsverzeichnisses entsprechenden befestigung
  786. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar olovcic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb abs ga abs satz fa abs zpo kosten fr begutachtung verkehrsunfall beschdigten fahrzeugs gehren schaden unmittelbar verbundenen gem bgb auszugleichenden vermgensnachteilen soweit begutachtung geltendmachung schadensersatzanspruchs erforderlich zweckmig revisionsrechtlich beanstanden tatrichter rahmen schtzung hhe schadensersatzanspruchs subjektbezogener schadensbetrachtung gem zpo fehlen preisvereinbarung geschdigten sachverstndigen abtretung schadensersatzanspruchs sachverstndigen erteilung gutachtenauftrages bliche vergtung gem abs bgb anknpft verstndige geschdigte umstnden regelfall davon ausgehen sachverstndigen bliche vergtung zusteht bgh urteil februar vi zr lg aachen ag aachen ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist januar vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz dr oehler sowie richter dr klein fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts aachen februar zurckgewiesen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin einzugsstelle fr sachverstndigenhonorare begehrt beklagten haftpflichtversicherung abgetretenem recht ersatz restlicher sachverstndigenkosten verkehrsunfall januar golf gtd beschdigt wurde verfgt ber inkassoerlaubnis abs nr rdg volle einstandspflicht beklagten steht grunde auer streit geschdigte beauftragte kraftfahrzeugsachverstndigen dr ing erstellung gutachtens schadenshhe trat schadensersatzanspruch erstattung sachverstndigenkosten hhe bruttoendbetrages rechnung sachverstndigen erfllungshalber ab gutachtenauftrag fest gehalten sachverstndige honorar ermittelten schadenshhe zuzglich entstandenen nebenkosten berechnet sachverstndige fertigte januar gutachten danach ergaben reparaturkosten hhe netto wertminderung fr begutachtung erstellte selben tag rechnung ber brutto grundhonorar nebenkosten hhe schreibkosten je seite erster fotosatz je foto fahrtkosten porto telekommunikationskosten auswies vertrag januar trat sachverstndige ansprche klgerin ab hierauf zahlte beklagte klgerin hinsichtlich mehrbetrages nebst zinsen gegenstand klage macht geltend sowohl grundhonorar nebenkosten berhht seien amtsgericht klage stattgegeben amtsgericht zugelassene berufung beklagten landgericht urteil abgendert beklagte verurteilt klgerin bezahlen brigen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klgerin abs stvg bgb abs nr vvg bgb anspruch zahlung lediglich weiterer gegenber beklagten unstreitig sei beklagte erstattung hhe erforderlichen sachverstndigenkosten grunde verpflichtet erforderlich seien diejenigen aufwendungen anzusehen verstndiger wirtschaftlich denkender mensch lage geschdigten wrde soweit rechnungslegung sachverstndigen indiz fr erforderlichkeit herangezogen schlgen insoweit regelmig insbesondere beschrnkten erkenntnismglichkeiten jeweiligen geschdigten nieder vorliegend sei schadensersatzanspruch bereits rechnungsstellung sachverstndigen abgetreten worden insoweit liege person sachverstndigen keinerlei beschrnkte erkenntnismglichkeit vielmehr sei fr weiteres vereinbarkeit angemessener ortsblicher preise berechneten preisen ersichtlich sei klgerin rahmen geltendmachung abgetretenen schadensersatzanspruches verwehrt ausgleich hheren forderung beklagten fordern ursprnglich geschdigte sachverstndigen innenverhltnis gegenber schulde ermangelung konkreten preisabrede sachverstndige gegenber geschdigten ortsblichen angemessenen tarif fr leistung abrechnen knnen gegenstand abgetretenen forderung sei werklohnanspruch schadensersatzforderung geschdigten ndere jedoch daran sachverstndige ber forderungsabtretung besser gestellt knne wege direkt gegenber geschdigten geltend gemachten anspruchs abrechnung berteuerten honorars gegenber geschdigten knne wege direkten inanspruchnahme sofern auswahlverschulden vo
  787. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs schilderung vorgngen rechtsanwalt mitgeteilten tatsachen gleicher weise glaubhaft eidesstattliche versicherung fall anwalt richtigkeit angaben bezugnahme standespflichten anwaltlich versichert hierzu bedarf jedenfalls versicherung richtigkeit angaben fortfhrung senatsbeschlusses oktober xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb olg kln ag siegburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr botur guhling richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts kln august kosten antragsgegners verworfen wert grnde antragstellerin nimmt antragsgegner nachehelichen unterhalt anspruch amtsgericht antragsgegner zahlung rckstndigem laufendem nachehelichen unterhalt verpflichtet beschluss antragsgegner april zugestellt worden nachdem antragsgegner hiergegen rechtzeitig beschwerde eingelegt beschwerdebegrndung juni beim oberlandesgericht eingegangen nachfolgenden antrag wiedereinsetzung versumung beschwerdebegrndungsfrist antragsgegner begrndet fristen einlegung begrndung beschwerde langjhrigen stets uerst zuverlssigen sorgfltigen mitarbeiterin verfah rensbevollmchtigten korrekt handakte eingetragen worden seien whrend lediglich versehentlich eintragung beschwerdebegrndungsfrist fristenkalender unterblieben sei aufgrund broversehens sei handakte verfahrensbevollmchtigten erst juni zuge kostenerhebung vorgelegt worden brobetrieb verfahrensbevollmchtigten sei seit zwanzig jahren bung beachtenden termine eingehenden schriftstcken mitarbeiterin handschriftlich vermerkt verfahrensbevollmchtigten geprft paraphe eingangsstempel abgezeichnet wrden termine wrden sodann vorblatt handakte fristenbuch eingetragen mitarbeiterin erledigung entsprechenden zusatz vermerke system entsprechende dienstanweisung grndungszeit kanzlei zugrunde liege whrend letzten zwanzig jahre bewhrt bisher nie fristversumung gefhrt oberlandesgericht antrag antragsgegners wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen beschwerde unzulssig verworfen dagegen wendet antragsgegner rechtsbeschwerde ii gem nr abs satz famfg abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig voraussetzungen abs zpo vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn ff mwn vorliegen entgegen auffassung rechtsbeschwerde erfordern weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts angefochtene beschluss verletzt antragsgegner weder verfahrensrechtlich gewhrleisteten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip anspruch rechtliches gehr art abs gg verfahrensgrundrechte verbieten gerichten parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden rechtfertigender weise erschweren vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn mwn oberlandesgericht begrndung entscheidung ausgefhrt beschwerde sei unzulssig antragsgegner beschwerdebegrndungsfrist versumt antrag wiedereinsetzung vorigen stand sei unbegrndet antragsgegner weder hinreichend dargelegt glaubhaft gemacht fristversumnis verschulden verfahrensbevollmchtigten beruhe november eingestellte mitarbeiterin verfahrensbevollmchtigten sei juristische fachangestellte vorbringen antragsgegners ausbildung medizinischen bereich absolviert antragsgegner dienstanweisung fr mitarbeiterinnen kanzlei verfahrensbevollmchtigten august vorgelegt ziff postbearbeitung fristenbehandlung mitarbeiterin regele obwohl oberlandesgericht ausdrcklich darauf hingewiesen weiteren vortrags kenntnisnahme mitarbeiterin dienstanweisung glaubhaftmachung bedrfe antragsgegner ergnzend lediglich vorgetragen verfahrensbevollmchtigter dienstanweisung mitarbeiterin beginn ttigkeit kenntnis gebracht verpflich tung quittierung kenntnisnahme bestehe eidesstattliche versicherung mitarbeiterin anwaltliche versicherung verfahrensbevollmchtigten antragsgegner dagegen vorgelegt hlt rechtlicher nachprfung stand erstbeschwerde gem nr abs satz famfg abs satz zpo unzulssig verwerf
  788. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr koch grning fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln januar kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagte abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherungsassekuradeurin weiteren empfngerin nimmt beklagten wegen verlusts transportgut abgetretenem bergegangenem recht schadensersatz anspruch beklagten gesellschaften ei nes internationalen paketbefrderungsunternehmens beklagte sitz taiwan beklagte deutschland empfngerin erwarb ende september taipeh taiwan ansssigen weiteren verkuferin computer module transport zwei pakete verpackten ware empfngerin beauftragte verkuferin beklagte gut verkuferin bergeben wurde beklagte befrderte beide pakete per luftfracht flughafen kln bonn beklagte gut auftrag beklagten weitertransport empfngerin bernahm beide pakete gingen whrend landtransports empfngerin verloren klgerin empfngerin fr verlust ware insgesamt gezahlt sowohl empfngerin verkuferin ansprche schadensfall beklagten abtreten lassen klgerin auffassung vertreten beklagte hafte vertragliche luftfrachtfhrerin fr streitgegenstndlichen verlust umschlaglager beklagten flughafen kln bonn grob mangelhaft organisiert sei knne haftungsbeschrnkungen berufen beklagte msse fr schaden aufgrund beklagten geschlossenen frachtvertrags einstehen klgerin beklagten daher zahlung nebst zinsen anspruch genommen beklagten demgegenber insbesondere geltend gemacht gerichteten ansprche beurteilten taiwanesischem recht gem taiwanesischen zivilgesetzbuchs zgb taiwan sei haftung beklagten ausgeschlossen frachtfhrer vorschrift verlust wertgegenstnden handele computermodulen hafte versender wert ware vorliegenden fall deklariert haftungsausschluss knne beklagte berufen landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufungsgericht klage abgewiesen olg kln versr berufungsgericht revision zugelassen soweit klage beklagte abgewiesen worden zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung klage beklagte stattgebenden landgerichtlichen urteils beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht vertragliche haftung beklagten fr verlust beiden pakete abs zgb taiwan scheitern lassen haftung beklagten verneint ausfhrender frachtfhrer abs hgb weitergehend vertragliche frachtfhrer hafte berufungsgericht soweit fr revisionsinstanz bedeutung ausgefhrt vertragsverhltnis verkuferin beklagten komme gem art abs egbgb taiwanesisches sachrecht anwendung anspruch klgerin zgb taiwan bestehe haftung beklagten abs zgb taiwan ausgeschlossen sei beklagten befrderung bergebenen computermodulen handele kostbarkeiten genannten vorschrift fr verlust wertsachen sei haftung frachtfhrers abs zgb taiwan ausgeschlossen frachtfhrer bernahme gutes streitfall wert art ware mitgeteilt worden seien vertragliche haftung beklagten verhltnis verkuferin ausfhrender frachtfhrer abs hgb sei scheide vertragliche haftung hauptfrachtfhrers vollstndig ausgeschlossen sei schadensersatzanspruch klgerin beklagte abs satz hgb verbindung beklagten geschlossenen frachtvertrag scheitere jedenfalls daran beklagten wegen haftungsausschlusses gem abs zgb taiwan schaden entstanden sei beklagte sei weder gegenber verkuferin gegenber empfngerin gutes schadensersatzpflichtig deliktische haftung beklagten abs bgb scheide ebenfalls anspruch beklagte delikt kme allein aspekt verletzung verpflichtung sorgfltigen verwahrung obhut genommenen sendung betracht schadensersatzverpflichtung beklagten scheitere ergebnis jedoch daran klgerin gem abs abs hgb verhltnis klgerin beklagten bestehenden haftungsausschluss abs zgb taiwan entgegenhalten knne ii revision klgerin erfolg fhrt soweit berufungsgericht klage beklagte abgewiesen aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsg
  789. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb anbringen bettgittern sowie fixierung stuhl mittels beckengurts stellen freiheitsentziehende manahmen sinne abs bgb dar betroffene krperlichen bewegungsfreiheit eingeschrnkt fall ausgeschlossen betroffene willensgesteuerten aufenthaltsvernderung lage wre manahmen gehindert selbstbestimmungsrecht betroffenen dadurch verletzt einwilligung bevollmchtigten freiheitsentziehende manahme gerichtlichen genehmigung bedarf bgh beschluss juni xii zb lg heilbronn ag heilbronn xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerden beschluss zivilkammer landgerichts heilbronn dezember zurckgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei auergerichtliche kosten erstattet beschwerdewert grnde geborene betroffene erteilte sohn tochter beteiligten september notarielle vollmacht soweit gesetzlich zulssig persnlichen angelegenheiten soweit gesundheit betreffen sowie vermgens steuer sonstigen rechtsangelegenheiten denkbaren hinsicht vertreten entscheidungen fr stelle einschaltung vormundschaftsgerichts treffen auszufhren bzw vollziehen general vorsorgevollmacht vollmacht berschrift unterbringung geregelt vollmacht berechtigt aufenthalt bestimmen generalvollmacht umfasst befugnis unterbringungsmanahmen sinne bgb insbesondere unterbringung freiheitsentziehung verbunden sonstigen unterbringung anstalt heim sonstigen einrichtung sowie vornahme sonstigen freiheitsentziehungsmanahmen mechanische vorrichtungen medikamente ber lngeren zeitraum ausbung vollmacht sohn eingewilligt bettgitter bett betroffenen anzubringen tagsber stuhl mittels beckengurts fixieren nachdem betroffene mehrfach gestrzt dabei kieferbruch zugezogen anregung sohns betreuungsgericht einwilligung befristet genehmigt hiergegen sohn eigenen namen namen betroffenen beschwerde eingelegt rgt betreuungsgerichtliche genehmigung einwilligung aufgrund umfassend erteilten vollmacht entbehrlich sei betroffene durchfhrung kosten verbundenen genehmigungsverfahrens grundrechtlich gewhrleisteten selbstbestimmungsrecht verletzt landgericht beschwerden zurckgewiesen hiergegen wenden betroffene sohn rechtsbeschwerden ii zulssigen rechtsbeschwerden sache begrndet rechtsbeschwerden zulssig erhoben gem abs satz nr famfg rechtsbeschwerde unterbringungssachen zulassung statthaft unterbringungssachen gehrt gem nr famfg genehmigung unterbringungshnlichen manahme abs bgb umfasst abs bgb verbindung absatz vorschrift erteilende genehmigung bevollmchtigten ergreifenden unterbringungshnlichen manahme landgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet general vorsorgevollmacht september betroffene betreuungsgerichtliche verfahren genehmigung freiheitsentziehender manahmen verzichtet regelung abs bgb abs bgb bezug nehme konkretisiere verfahrensgarantie art abs gg ber zulssigkeit fortdauer freiheitsentziehung danach richter entscheiden formale schutz freiheit knne rechtsgeschftliche erklrung betroffenen aufgegeben knne angenommen notariellen general vorsorgevollmacht schutz verzichtet vermieden vollmacht einrichtung betreuung materiellen voraussetzungen fr genehmigung freiheitsentziehenden manahmen seien gegeben angegriffene entscheidung beschwerdegerichts hlt rechtlichen berprfung angriffen rechtsbeschwerden stand gem abs bgb gelten vorschriften ber unterbringung betreuten abstze vorschrift entsprechend betreuten anstalt heim sonstigen einrichtung aufhlt untergebracht mechanische vorrichtungen medikamente weise ber lngeren zeitraum regelmig freiheit entzogen regelung schtzt ebenso absatz vorschrift krperliche bewegungsfreiheit entschlieungsfreiheit fortbewegung sinne aufenthaltsfreiheit bghz famrz anbringen bettgittern sowie fixierung stuhl mittels beckengurts stellen freiheitsentziehende manahmen sinne dar betroffene krperlichen bewegungsfreiheit eingeschrnkt jedenfalls fall ausgeschlossen betroffene willensgesteuerten aufenthaltsvernderungen lage wre denen manahme ber lngeren zeitraum regelmig gehinder
  790. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs verzgerter freigabe hinterlegten geldbetrages glubiger entsprechender anwendung abs satz bgb anspruch verzugszinsen gesetzlicher hhe fortfhrung bghz bgh urteil oktober ix zr lg hagen ag hagen ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter grupp vorsitzenden richterinnen lohmann mhring richter dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgerin urteil zivilkammer landgerichts hagen oktober zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs tragen klgerin hundert beklagte hundert rechts wegen tatbestand parteien streiten ber verzugszinsen verzgerter freigabe hinterlegten betrages klgerin beklagte miteigentmer grundstcks november zwecke aufhebung gemeinschaft zwangsversteigert wurde verteilenden berschussbetrag hinterlegte amtsgericht klgerin entfallenden anteil hinterlegungsstelle amtsgerichts beklagte auszahlung klgerin zustimmte klgerin forderte beklagten freigabe hinterlegten betrages mail september ablehnte urteil landgerichts hagen februar wurde verurteilt auszahlung hinterlegten betrages klgerin zuzustimmen eintritt rechtskraft urteils dezember ging hinterlegte betrag februar klgerin klgerin begehrt nunmehr fr zeitraum september februar verzugszinsen gesetzlicher hhe hinterlegten betrag amtsgericht beklagten klageabweisung brigen verurteilt klgerin verzugszinsen fr zeit september einschlielich dezember hhe zahlen klgerin freizustellen vorgerichtlich entstandenen anwaltskosten zahlung nebst zinsen hieraus hhe prozentpunkten ber basiszinssatz ab januar klgerin beauftragte anwaltssoziett berufung beklagten landgericht hauptsache zahlenden betrag herabgesetzt zinsforderung bezglich vorgerichtlichen anwaltskosten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren klgerin anschlussrevision eingelegt ziel verzinsung vorgerichtlichen anwaltskosten ab januar entscheidungsgrnde rechtsmittel zulssig unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt anspruch zinsen hinterlegten betrag ergebe grunde analogen anwendung abs bgb vorschrift abs bgb gelte wortlaut lediglich fr geldforderungen finde entsprechend anwendung ansprche zustimmung auszahlung hinterlegten geldes glubiger gerichtet seien entspreche rechtsprechung bundesgerichtshofs abs bgb april geltenden fassung urteil april xi zr bghz inkrafttreten gesetzes beschleunigung zahlungen mrz bgbl mai gesetzes modernisierung schuldrechts november bgbl januar folgen sei fr ansprche zahlung geld einwilligung auszahlung geld gerichtet seien weise abs bgb regelungslcke gesetzgeber gesehen worden sei deren fortbestand daher gendert fllen liege analogie rechtfertigende vergleichbare interessenlage fr vorenthaltung geld erwachsenden zins schaden sei gleichgltig vorenthaltung darauf beruhe schuldner zahle darauf schuldner auszahlung geldes seitens hinterlegungsstelle nichterteilung zustimmung verhindere gesetzgeber abs bgb durchsetzung zahlungsansprchen beschleunigen stehe gleichsetzung nichtzahlung unrecht verweigerten zustimmung auszahlung entgegen klgerin anspruch zustimmung freigabe hinterlegten geldes gehabt bereits aufgrund rechtskrftigen urteils landgerichts hagen februar abs zpo bindend fr beurteilenden zinsanspruch feststehe erfllung anspruchs sei beklagte verzug sptestens seit mail september zustimmung auszahlung hinterlegten betrages ernsthaft endgltig sinne abs nr bgb verweigert hinsichtlich hhe anspruches sei anwendung abs bgb zinszeitraum erst ab tag zugang zahlungsverweigerung mail september zugrunde legen einwand beklagten klgerin teilweise anspruch hinterlegungszinsen zugestanden sei unerheblich nachweis geringeren schadens gesetzgeber bewusst vorgesehen worden sei brigen amtsgericht fr berufungsgericht bindend festgestellt lediglich hinterlegte erlsanteil versteigerung klgerin ausgekehrt worden sei klageantrag betreffend auergerichtlichen kosten klgerin sei dahin auszulegen freistel
  791. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen bestimmens person jahren handeltreiben betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof dr schfer richterin bundesgerichtshof dr spaniol richter bundesgerichtshof dr berg hoch beisitzende richter richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft justizhauptsekretrin justizamtsinspektor verhandlung verkndung urkundsbeamte geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bad kreuznach juni schuldspruch fall ii urteilsgrnde dahin gendert angeklagte insoweit bestimmens minderjhrigen handeltreiben betubungsmitteln tateinheit bestimmen minderjhrigen frderung handeltreibens betubungsmitteln handeltreiben betubungsmitteln schuldig ausspruch ber einzelstrafe fall ii urteilsgrnde gesamtstrafenausspruch sowie ausspruch ber dauer vorwegvollzuges teils gesamtfreiheitsstrafe maregel aufgehoben jedoch bleiben jeweils zugehrigen feststellungen aufrecht erhalten revision angeklagten vorbezeichnete urteil fllen ii ii urteilsgrnde zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bestimmens minderjhrigen person handeltreiben betubungsmitteln zwei fllen davon fall versuch wegen abgabe betubungsmitteln minderjhrige person sowie wegen versuchter unmittelbarer verbrauchsberlassung betubungsmitteln minderjhrige person gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet zudem bestimmt drei monate freiheitsstrafe maregel vollstrecken rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision staatsanwaltschaft schuldspruch fall ii urteilsgrnde aussprche ber einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe beschrnkt rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt aufhebung schuldspruchs fllen ii ii gesamtstrafenausspruchs brigen greift revision staatsanwaltschaft feststellungen landgerichts fall ii urteilsgrnde beauftragte angeklagte tatzeitraum jahre alten zeugen jugendliche fr verkauf canna anzuwerben gewann jhrigen zeugen fr angeklagten gramm haschisch weiterverkauf erhielt verlor jedoch gramm haschisch restlichen gramm gab woche erfolglosen bemhens verkauf angeklagten zurck zahlte vorspiegelung verlorene gramm haschisch verkauft dafr landgericht geschehen insoweit rechtsfehler bestimmen minderjhrigen person zeugen handeltreiben betubungsmitteln abs nr btmg gewertet revision staatsanwaltschaft rgt jedoch recht landgericht zugunsten angeklagten bersehen getroffenen feststellungen zugleich stgb minderjhrigen zeugen frderung betubungsmittelhandels angeklagten bestimmt tatbestand abs nr btmg variante erfllt einzelnen handlungsalternative bestimmens sinne abs nr btmg stellt parallele stgb dar vgl bgh urteil januar str bghst beschluss august str nstz mkostgb lakcio lu aufl btmg rn weber btmg aufl rn erhebt anstiftungshandlung eigentlichen haupttat bgh beschluss august str nstz mwn patzak krner volkmer patzak btmg aufl rn bestimmen einflussnahme willen verstehen gesetz beschriebenen verhalten bringt setzt kommunikativen akt voraus vgl bgh beschluss august str nstz abs nr btmg variante bestimmens minderjhrigen frdern genannten handlungen erfordert angestiftete minderjhrige neben objektiven subjektiven voraussetzungen beihilfehandlung sinne stgb verwirklicht bgh beschluss august str nstz mwn begriff frderns vgl mkostgb lakcio lu aao rn krner patzak volkmer btmg aufl rn vorschrift erfasst bestimmen frderung inkriminierten handlung bestimmenden vgl mkostgb lakcio lu aao rn mastben angeklagte zeugen handeltreiben betubungsmitteln bestimmt gleich minderjhrigen zeugen frderung betu bungsmittelhandels angeklagten veranlasst auftrag angeklagte person ber jahre zielgerichtet einfluss zeugen genommen tatentschluss geweckt jugendliche fr verkauf can
  792. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg dezember kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde juli erffneten insolvenzverfahren insolvenzgericht schuldner durchfhrung schlusstermins beschluss oktober restschuldbefreiung angekndigt verfahren beschluss november aufgehoben whrend abtretungszeit thringer landesverwaltungsamt bescheid september schuldner fr unrecht erlittene haft zeit september oktober gem strrehag einschlielich strrehag erstatteter kosten entschdigung zuerkannt insolvenzgericht nachtragsverteilung ber betrag angeordnet schuldner dagegen eingelegte sofortige beschwerde zurckgewiesen worden rechtsbeschwerde mchte schuldner aufhebung nachtragsverteilungsanordnung auskehrung treuhnder berwiesenen betrages erreichen ii gem abs satz inso verbindung art eginso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo rechtsbeschwerde fr grundstzlich gehaltene frage anspruch strrehag pfndbarer bestandteil vermgens schuldners insolvenzmasse fllt aufgrund unpfndbarkeit schuldner ausgekehrt geklrt rechtsprechung senats schuldner wegen rechtsstaatswidriger strafverurteilung unrecht ehemaligen ddr erlittener haft gem strrehag zuerkannter entschdigungsanspruch pfndbar gehrt deshalb insolvenzmasse bgh beschluss november ix za zinso rn entsprechend begrndung rechtsbeschwerde vorliegenden verfahren ergangenen entscheidung gehrte schuldner zuerkannte betrag insolvenzmasse aufhebung insolvenzverfahrens beschluss novem ber nachtragsverteilung september festgesetzten betrages anzuordnen gestaltung beschrnkung pfndbarkeit gesichtspunkt unzulssigen rechtsausbung betracht kommt fr rechtsstaatswidrige manahmen verantwortliche staat wegen eigener forderungen schuldner gewhrte entschdigung zuzugreifen sucht vgl bgh beschluss mai vii zb wm rn ff liegt auffassung rechtsbeschwerde entscheidung beschwerdegerichts weiche rechtsprechung bundesgerichtshofs ab davon ausgehe ungeachtet whrend erffneten insolvenzverfahrens ausstehenden festsetzung entschdigung nachtrglich thringer landesverwaltungsamt festgesetzte betrag insolvenzmasse falle geht fehl stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs begrndung forderung sinne insolvenzrechts auszugehen anspruchsbegrndende tatbestand schon verfahrenserffnung abgeschlossen mag forderung daraus erst beginn insolvenzverfahrens ergeben vgl bgh beschluss september ix zb nzi rn mwn gem rechtsprechung kommt darauf entschdigungsanspruch schuldners schon whrend insolvenzverfahrens festgesetzt worden vielmehr entscheidend schuldner anspruch ab inkrafttreten ersten gesetzes bereinigung sed unrecht oktober bgbl htte geltend knnen ab inkrafttreten gesetzes gehrte anspruch vermgen schuldners kayser raebel pape lohmann mhring vorinstanzen ag cloppenburg entscheidung ik lg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  793. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hoai fr projektsteuerungsvertrag gilt hoai grundstzlich bgh beschluss januar vii zr olg frankfurt main lg frankfurt vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen beschwerde klgerin stattgegeben urteil oberlandesgerichts frankfurt main april gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben schlussrechnung dezember gesttzte klage hhe zuzglich zinsen derzeit unbegrndet abgewiesen worden insoweit sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen grnde klgerin verlangt kndigung beklagte restliches honorar fr leistungen projektsteuerung nichtzulassungsbeschwerde anspruch fr erbrachte leistungen hhe geltend gemacht beklagte beauftragte februar klgerin schriftlichem projektsteuerungsvertrag technischen wirtschaftlichen betreuung umfangreichen bauvorhabens pauschalhonorar brutto grundhonorar fr projektsteuerung netto vereinbart projektvorbereitungskosten lt aho insgesamt prozentpunkten planungskosten prozentpunkten bewertet nachdem klgerin teile vereinbarten leistungen erbracht kndigte beklagte projekt mehr durchfhren klgerin stellte november schlussrechnung ber erbrachte leistungen erbrachte leistungen abzglich ersparter aufwendungen hhe verlangte zahlung landgericht klage wegen fehlender prffhigkeit schlussrechnung derzeit unbegrndet abgewiesen berufungsverfahren klgerin fr forderung neue schlussrechnung dezember bk erstellt hieraus teilweiser berufungsrcknahme geltend gemacht berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen neuen schlussrechnung geltend gemachten anspruch derzeit unbegrndet erachtet revision zugelassen nichtzulassungsbeschwerde macht klgerin restliches honorar fr erbrachte leistungen hhe geltend ii berufungsgericht qualifiziert vertrag werkvertrag hlt hinsichtlich geltend gemachten honorars fr erbrachte leistungen berufungsrechtszug vorgelegte schlussrechnung fr prffhig erforderlich sei schlussrechnung schuldner rasche sichere mglichkeit gebe rechnung sachliche rechnerische richtigkeit berprfen soweit leistungsphase projektvorbereitung vertrags vollstndig abgerechnet mge insofern prffhig erachtet darin erklrung liege leistungsphase erbrachten leistungen erbracht worden seien fr zweite leistungsphase planung sei projektsteuerungsvertrag entnehmen leistungsphase prozentpunkte gesamthonorars entfielen schlussrechnung enthalte keinerlei hinweis darauf wodurch klgerin prozentpunkten erbracht schlussrechnung enthaltene anmerkung ermittlung anteils erbrachten leistungen leistungsziffer planung prozentpunkte insgesamt prozentpunkten begrndung vgl schriftstze genge ansatzweise beklagten erkenntnis darber verschaffen leistungen phase klgerin erbracht ansehe obliege beklagten drftigen schlussrechnung schriftwerk inzwischen berholten alten schlussrechnung angefertigt worden sei zusammen suchen leistungen klgerin erbracht rechnung stellen wolle letzten mndlichen verhandlung klgerin entgeg nend beklagten vorgelegte schriftstze seien nachgelassen htten anlass wiedereintritt mndlichen verhandlung gegeben iii beurteilung berufungsgerichts fehle prffhigkeit fr entscheidung mageblichen schlussrechnung dezember beruht ausgehend anforderungen berufungsgerichts prffhigkeit verletzung anspruchs klgerin rechtliches gehr nichtzulassungsbeschwerde rgt recht berufungsgericht zweifel prffhigkeit schlussrechnung gehabt klgerin darauf hinweisen mssen punkten erluterung schlussrechnung dargelegten positionen erforderlich sei klgerin wre sodann hinweis nachkommen knnen schriftsatznachlass gewhren berufungsgericht einerseits prozessualen pflichten nachgekommen andererseits schluss mndlichen verhandlung vorgelegten schriftsatz klgerin april weitere erluterungen schlussrechnung mitgeteilt ablehnung wiedererffnung mndlichen verhandlung beurteilung einbezogen stellt versto verfahrensgrundrecht art abs gg dar bgh urteil februar vii zr bghz ausgeschlossen sogar nahe liegend berufungsgeric
  794. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mai kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter februar erffneten insol venzverfahren ber vermgen beklagte gewhrte fortan damaligen gmbh fortan schuldnerin geschftsfhrer schuldnerin oktober darlehen hhe betrag leitete finanzamt zahlung steuerforderungen ehefrau ha verrech nete anschlieend fhrte schuldnerin neben ha deren zahlungen siehe senatsurteil november ix zr zip darlehen beklagten zurck mrz berwies fnfte darlehensrate zuzglich zinsen juli tilgte neunte rate zuzglich zinsen wege verrechnung anspruch beklagte leistungszeitpunkten zahlungsunfhig ber vermgen ha wurde januar ber vermgen juni insol venzverfahren erffnet klger nimmt beklagte wege insolvenzanfechtung rckgewhr zugeflossenen betrags insgesamt sowie ausgleich vorgerichtlicher kosten hhe jeweils zuzglich zinsen anspruch klage vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht angenommen schuldnerin rckfhrung aufgenommenen darlehens unentgeltliche abs inso anfechtbare leistung beklagte erbracht dritte person zuwendungs gegenleistungsvorgang eingeschaltet komme fr annahme unentgeltlichkeit entscheidend darauf empfnger seinerseits gegenleistung erbracht gegenleistung leistungsempfngers dritten gerichtete forderung bezahlt liege regel darin leistungsempfnger zahlung forderung schuldner verliere sei forderung wertlos fehle leistung lgen dinge sei mageblichen zeitpunkten zahlungsunfhig etwaige bereicherungsansprche ehefrau nichtleistungskondiktion abs satz fall bgb htte beklagte erfolg zugreifen knnen ha parteien unstreitig sei ebenfalls zahlungsunfhig sei stehe entgegen vertragsschuldner beklagten tatschlich geschafft fr rckfhrung darlehens sorgen zweitinstanzliche vortrag beklagten wonach schuldnerin beklagten schon vorab verrechnungsabrede getroffen worden sei knne zpo bercksichtigung mehr finden ii dagegen wendet revision erfolg senat weiteren zahlungen beklagte betreffenden urteil november bezugnahme stndige senatsrechtsprechung ausgefhrt zuwendungsempfnger gegenber insolvenzglubigern schutzwrdig deshalb insolvenzanfechtung abs inso ausgesetzt entgegennahme leistung dritten wertlose forderung vertragsschuldner verloren bgh aao rn werthaltigkeit beglichenen forderung insbesondere begrndet insolvenzreifen vertragsschuldner gelungen fr ausgleich gerichteten ansprche sorgen gegebene begrndung verwiesen bgh aao rn entgegen auffassung revision deshalb entscheidend vertragsschuldner zuwendungsempfngers mrz juli zahlungsunfhig berufungsgericht ebenso parallelverfahren festgestellt hiergegen wendet revision genannten senatsurteil aao rn ff grundlage dortigen feststellungen allerdings ausgefhrt entgeltlichkeit zuwendungsvorgangs knne ausnahmsweise daraus ergeben vertragsschuldner tilgung verbindlichkeit gerichteter werthaltiger regressanspruch schuldner zugestanden anfechtungsgegner insolvenzbestndig htte zugreifen knnen vorliegenden feststellungen scheidet anspruch ehefrau jedoch ha mageblichen zeit punkten ebenfalls zahlungsunfhig annahme tatrichters revision verfahrensrgen angegriffen umstand ha brigen raten gezahlt rechtlich bedeu tung schuldner krise erfahrungsgem unterschiedlichsten grnden einzelne glubiger bevorzugt befriedigt vgl bghz bgh urt november aao rn weitere rge beklagten berufungsgericht vortrag aufrechnungsvereinbarung bezug neunte rate gebrauch gemacht worden sei prozessordnungswidrig versptet zurckgewiesen unbegrndet entgegen auffassung revision liegen voraussetzungen fr zurckweisung zweiter instanz gehaltenen vortrags gem zpo erster instanz unstreitig neunte rate schuldnerin wege verrechnung getilgt worden mangels gegenseitigkeit forderungen bedurfte hierzu aufrechnungsvereinbarung
  795. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs zpo klger rechtsstreits hinsichtlich entscheidung betreuungsgericht angeregte bestellung betreuers fr prozessunfhigen beklagten ablehnt grundstzlich beschwerdebefugt gilt wegen zpo allerdings partei bevor prozessunfhig geworden rechtsanwalt gem zpo wirksam prozessvollmacht erteilt fehlt indes wirksamen vollmachtserteilung bestehen hieran zweifel klagende partei beschwerdebefugt bgh beschluss januar xii zb lg stuttgart notariat ludwigsburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling sowie dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart juni aufgehoben sache anderweitigen behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde antragstellerin klgerin landgericht betroffene beklagte gefhrten zivilprozess seit anhngig dezember erteilte betroffene rechtsanwalt prozessvollmacht fr rechtsstreit bereits oktober ordnete landgericht folgenden prozessgericht beweisaufnahme ber prozessfhigkeit betroffenen beschluss januar stellte fest betroffene ab heutigen tage prozessunfhig anzusehen sei antragstellerin daraufhin beim betreuungsgericht bestellung betreuers fr betroffene aufgabenkreis rechtlichen vertretung vorgenannten verfahren beantragt betreuungsgericht antrag abgelehnt antragstellerin eingelegte beschwerde landgericht folgenden beschwerdegericht unzulssig verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde antragstellerin rechtsbeschwerde gem abs satz nr famfg statthaft brigen zulssig sache erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht beschwerdegericht ausgefhrt antragstellerin sei beschwerdeberechtigt sinne abs famfg entscheidung betreuungsgerichts beeintrchtige rechte wre fall antragstellerin infolge fehlenden gesetzlichen vertretung betroffenen eigenen rechte durchsetzen knne antragstellerin knne prozess landgericht betreiben betroffene zeitpunkt prozessunfhigkeit festgestellt sei anwalt prozessfhrung beauftragt bevollmchtigt gem zpo reiche wirksam erteilte prozessvollmacht ber eintritt prozessunfhigkeit hinaus soweit landgericht januar ausdrcklich festgestellt prozessunfhigkeit beschlusstag vorliege sei umkehrschluss frheren zeitpunkt prozessfhigkeit betroffenen auszugehen ii hlt rechtlicher nachprfung stand entgegen ansicht beschwerdegerichts antragstellerin beschwerdeberechtigt gem abs famfg steht beschwerde demjenigen angefochtenen beschluss rechten beeintrchtigt rechtsbeeintrchtigung liegt entscheidungssatz angefochtenen beschlusses unmittelbar beschwerdefhrer zustehendes recht eingreift wobei beeintrchtigung ungnstigen beeinflussung gefhrdung rechts liegen frheren recht senatsbeschluss februar xii zb famrz bgh beschluss mrz ii zb njw bayoblg famrz vgl keidel meyer holz famfg aufl rn klger hinsichtlich entscheidung betreuungsgericht angeregte bestellung betreuers fr prozessunfhigen beklagten ablehnt grundstzlich beschwerdebefugt grundsatz effektiven rechtsschutzes gebietet klagenden partei mglichkeit einzurumen forderung prozessunfhige partei durchzusetzen ordnungsgeme vertretung prozessunfhigen partei prozess gewhrleisten bedarf grundstzlich bestellung betreuers bgh beschluss november vi zr juris rn deshalb fall betroffenen ausnahmsweise interesse dritten nmlich klgers bzw glubigers betreuer bestellen voraussetzungen bgb vorliegen vgl bt drucks bayoblg famrz vgl senatsbeschluss bghz ff famrz gebrechlichkeitspflegschaft demgegenber handelt prozesspfleger abs zpo gefahr verzug bestellen lediglich notvertreter bestellung ordentlichen gesetzlichen vertreters betreuers einstweilen vertretung bernehmen zller vollkommer zpo aufl rn klger rechtlich geschtztes interesse bestellung betreuers geht falle abschlgigen entscheidung betreuungsgerichts beschwerdebefugnis einher bayoblg famrz gilt wegen zpo allerdings partei bevor prozessunfhig geworden rechtsanwalt gem zpo wirksam prozessvollmacht erteilt beschwerdegericht zutref
  796. [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts potsdam januar abs stpo aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen drei fllen wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten fhrt sachrge aufhebung urteils verfahrensrgen kommt deshalb beweiswrdigung hlt rechtlicher nachprfung stand allerdings beschrnkt beweiswrdigung sache tatrichters revisionsgerichtliche nachprfung darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher fehler liegt beweise erschpfend gewrdigt st rspr vgl bghst engelhardt kk aufl rdn tatrichter fall entscheidung allein davon abhngt person gericht glauben schenkt erkennen lt umstnde entscheidung beeinflussen geeignet erkannt berlegungen einbezogen vgl bghst bghr stpo beweiswrdigung bgh nstz hohen anforderungen beweiswrdigung landgerichts hinsichtlich aussage stieftochter angeklagten tatbegehung bestreitet gerecht aussage kindlicher bzw jugendlicher zeugen mibrauchsfllen kommt entstehungsgeschichte beschuldigung besondere bedeutung vgl bgh stv landgericht gebotenen mae auseinandergesetzt urteil getroffenen feststellungen wurde geschdigte mglicherweise pubertt sexuellen mibrauch stiefvaters gegenber familie trotzig aufmpfig mehr hause bleiben brigen familienmitgliedern stndig spannungen reibereien ua gab tag anzeigeerstattung hielt geschdigte wissen eltern wohnung freundin bernachtete zuvor ladendiebstahl begangen deshalb hause stre gab traute eltern hause ua nachdem eltern vermitenanzeige aufgegeben erfuhr angeklagte aufenthalt stieftochter telefonat mutter freundin aggressiv bestand darauf stieftochter sofort hause kommt geriet daraufhin panik angst geschlagen fall elternhaus zurck ua daraufhin wurde geschdigten mutter freundin eigenen tochter mibrauchsandeutungen erfahren geraten gelegenheit nutzen polizei sexuellen mibrauch erzhlen ua strafkammer fhrt erstatteten glaubwrdigkeitsgutachten htten rekonstruktion aussagegeschichte motivanalyse hinweise bedeutsame einschrnkungen aussagezuverlssigkeit ua ergeben geschdigte sei erst besonderen krisensituation bereit anzeige erstatten fr ausgeprgte motivation absichtlichen unbegrndeten falschbezichtigung lgen anhaltspunkte solch knappe rechtliche berprfung revisionsgericht praktisch ausschlieende zusammenfassung ergebnisses glaubwrdigkeitsbegutachtung reicht angesichts besonderheiten einzelfalles tatrichter beurteilung sachverstndigen anschlieen mu entweder eigenen erwgungen anknpfungstatsachen ausfhrungen sachverstndigen weise wiedergeben revisionsgericht rechtliche nachprfung ermglicht vgl bghr stgb abs beweiswrdigung bgh urteil oktober str landgericht frage errtert anzeigeerstattung zusammenhang wunsch geschdigten stand mehr hause bleiben angst strafe elternhaus zurckkehren strafkammer vielmehr begngt pauschal darauf hinzuweisen ergebnis sachverstndige gelangt sei hintergrund erscheint zudem errterungsbedrftig angaben geschdigten zeitraum zwei jahren flle gegeben denen sexuelle mibrauch immer hnlich bzw regelmig art weise ablief ua intensitt vorflle offenbar steigerte geschdigte angaben sachverstndigen lage einzelhandlung erinnerung rufen vorzustellen wiederzugeben sofort generalisierende beschreibung verfiel ua neu erkennende strafkammer bedenken wiedergabe vernehmungen mutter bruder groeltern geschdigten bemerkung erschpft htten abgewandt hielten fr lgnerin ua fr genommen wesentlichen bedeutungsgehalt aufweist entscheidend deren beurteilung tatsachen grndet tatsachen fr beurteilung aussage person geschdigten herangezogen knnen insoweit liegt ausfhrlichere darlegung aussagen personen familie geschdigten urteilsgrnden nahe harms basdorf brause schaal raum'],['Soon']]
  797. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juni heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb alt hinterlassen alt bgb gelten letztwillige lebzeitige zuwendungen erblassers nheren trotz erb pflichtteilsverzichts gewillkrten alleinerben bestimmten abkmmling entferntere abkmmling allein bedachten stamm gesetzlicher erben angehren bgh urteil juni iv zr olg mnchen lg augsburg iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski mndliche verhandlung juni fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg oktober aufgehoben endurteil landgerichts augsburg juni gendert teil versumnisurteil landgerichts augsburg mrz aufrechterhalten soweit beklagte verurteilt worden auskunft ber bestand nachlasses februar verstorbenen sch erteilen vorlage notar erstellten nachlassverzeichnisses ausgleichungspflichtige zuwendungen ff bgb enthlt insbesondere ergnzungspflichtige zuwendungen ff bgb brigen sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagte mutter pflichtteilsansprche deren februar verstorbenem vater erblasser hhe hlfte nachlasswertes geltend erblasser mutter beklagten errichteten november gemeinschaftliches testament notarieller form gegenseitig alleinigen ausschlielichen erben einsetzten ziff iii enkelkinder schlusserben bestimmten berlebenden erstversterbenden wurde recht vorbehalten ber beerbung neue ziffer iii urkunde abweichende bestimmungen treffen darf dabei letztwillig immer personen bedenken kreis unserer gemeinschaftlichen abkmmlinge deren abkmmlinge gehren selben tag verzichtete beklagte gegenber eltern allein fr person fr abkmmlinge zustehende gesetzliche erb pflichtteilsrecht tod ehefrau setzte erblasser notariellem testament oktober beklagte alleinigen ausschlielichen erbin bestimmte klgerin ersatzerbin parteien einzigen abkmmlinge erblassers vorverstorbenen ehefrau klage verlangt klgerin beklagten zahlung hhe nebst zinsen sowie auskunft ber bestand nachlasses einholung wertermittlungsgutachtens bezglich nachlass zugehrigen grundvermgens parteien streiten darber bgb pflichtteilsberechtigung klgerin entgegensteht klage vorinstanzen erfolg revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung ber ufungsurteils teilweisen aufrechterhaltung teil versumnisurteils landgerichts augsburg mrz brigen zurckverweisung sache berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klgerin sei infolge erb pflichtteilsrechtsverzichts beklagten deren stelle gesetzlichen erbin berufen erblasser wirksam enterbt worden deswegen gem bgb zustehenden pflichtteilsanspruch alt bgb verloren darin geregelte ausschluss entfernteren abkmmlings falle gesetzlichen erbfolge beziehe konkrete situation abstrakte erbenstellung nheren abkmmlings beklagten gem abs bgb klgerin grundstzlich gesetzlichen erbfolge verdrnge infolge annahme erbschaft beklagte sei vorversterbensfiktion abs bgb gegenstandslos geworden ii hlt rechtlichen nachprfung wesentlichen punkt stand berufungsgericht versumt anwendungsbereich alt bgb sinn zweck regelung gemessenen auslegung bestimmen dadurch unrecht annahme testamentarisch zugewendeten erbes pflichtteilsanspruch anzurechnende entgegennahme beklagten hinterlassenen sinne vorschrift gesehen pflichtteilsrecht bertragenden prinzip erbfolge klassen stmmen ff bgb klgerin pflichtteilsberechtigt gem abs satz bgb beklagte nhere abs bgb grundstzlich vorrangige abkmmling erblassers jedoch gilt infolge erb pflichtteilsverzichts gem abs satz halbsatz bgb vorverstorben tochter klgerin stelle gesetzliche erb pflichtteilsfolge eingerckt vgl erman schlter bgb aufl rn heisel hk pflichtteilsr rn planck greiff bgb bd aufl anm ii kipp coing erbrecht bearb ziff muscheler erbrecht bd rn bd ii rn kroppenberg jz position gesetzliche erbin grovaters wurde klgerin testament oktober entzogen erblasser erbverzicht daran gehindert b
  798. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet april boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen belehrenden hinweises bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung april prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwlte dr wllrich prof dr ster fr recht erkannt berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mai kosten beklagten zurckgewiesen wert berufungsverfahrens festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerin bezirk beklagten zugelassene rechtsanwltin mrz erteilte beklagte klgerin belehrenden hinweis heit vertreten herrn dr scheidungsverfahren sowie folgesache zugewinnausgleich ehefrau mandanten frau datum zudem fr volljhrigen sohn eheleute herrn klage amtsgericht bi zahlung kindesunterhalt frau erhoben rahmen rechtsanwaltskammer eingeleiteten beschwerdeverfahrens erklrung herrn dr vorgelegt einverstndnis gegenber erklrt sowohl sohn anwaltlich vertreten ferner erklrung herrn berreicht erklrt interessenkollision fr gebe gewollt unterhaltsansprche gegenber mutter durchsetzen vertretung herrn dr einerseits herrn andererseits jeweils frau verstt abs brao abs alt bora mandanten rechtssache vertreten mandanten objektiv widerstreitende interessen bestehen interesse mandanten dr scheidungs zugewinnausgleichsverfahren anerkennung geringen eigenen vermgenslage abwehr zugewinnausgleichs ggfls anschlieender unterhaltsansprche frau gerichtet interesse herrn besteht dagegen feststellung hohen vermgenslage sowohl mutter vaters zugunsten eigenen unterhaltsansprche neben derzeit geltend gemachten unterhaltsanspruch mutter bestehen grundstzlich unterhaltsansprche herrn vater dr voraussetzungen abs satz bgb entfallen vorliegen widerstreitender interessen einverstndnis herrn dr herrn deren jeweiliger vertretung aufgehoben gem abs bora somit verpflichtet mandate sowohl mandate herrn dr mandat herrn beenden rechtsmittelbelehrung versehenen frmlich zugestellten hinweis klgerin fristgerecht klage erhoben beklagte abweisung klage beantragt ergnzend darauf hingewiesen dr schreiben februar trennungsunterhalt verlangt anspruch antrag juni eingeklagt verfahren dr klgerin vertreten anwaltsgerichtshof belehrenden hinweis aufgehoben brak mitt anwaltsgerichtshof zugelassenen berufung beklagte weiterhin abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde berufung satz brao statthaft brigen zulssig satz brao abs vwgo bleibt jedoch erfolg klage anfechtungsklage abs abs satz brao vwgo statthaft abs nr brao obliegt vorstand rechtsanwaltskammer kammermitglieder fragen berufspflichten beraten belehren gem abs nr brao erfllung kammermitgliedern obliegenden pflichten berwachen recht rge handhaben stellt vorstand rechtsanwaltskammer wahrnehmung aufgaben fest rechtsanwalt berufswidrig verhalten rechtsauffassung kammer hinweisen ber inhalt berufspflichten belehren aufgeben beanstandete verhalten unterlassen erteilt vorstand rechtsanwaltskammer kammermitglied derartige missbilligende belehrung stellt hoheitliche manahme dar geeignet rechtsanwalt rechten beeintrchtigen anfechtbar bgh beschluss november anwz bghz ii bescheid beklagten mrz beschriebene verhalten klgerin verstie abs brao abs bora entgegen ansicht klgerin betreffen zugewinnausgleich unterhaltsanspruch volljhrigen kindes eltern allerdings rechtssache rechtssache angelegenheit mehreren beteiligten jedenfalls mglicherweise entgegenstehenden rechtlichen interessen rechtsgrundstzen behandelt erledigt bgh urteil juni str bghst rn magebend dafr rechtssache sachlichrechtliche inhalt anvertrauten angelegenheit bgh urteil november str bghst bayoblg njw materielle interesse gegenstand verschiedener ansprche verfahren bgh urteil oktober str bghst bayoblg njw fischer stgb aufl rn hartung anwbl klgerin bernommenen mandate decken sachlichrechtlich zumindest teilweise grundlage zugewinnausgleichs ehe whrend unterhaltsanspruch verwandtschaftsverhltnis eltern kindern folgt verwandtschaft miteinander verheirateten eltern betrifft jedoch sachverhalt deren ehe unterhalts anspruc
  799. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mai magabe angeklagte schuldig unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fischer eschelbach bartel ecli de bgh str zeng grube'],['Soon']]
  800. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa galke dr herrmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil thringer oberlandesgerichts jena september zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens beklagte tragen gegenstandswert grnde zulassung revision weder wegen grundstzlicher bedeutung sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten abs zpo erwgungen berufungsgerichts abgedruckt olg nl haftung beklagten abs hpflg kommt infolgedessen dahinstehen gemauerter unterirdischer kanal rohrleitung sinne vorschrift behandeln vgl filthaut hpflg aufl rn wozu senat neigt wer streitfall insoweit inhaber anlage recht bejaht berufungsgericht grundlage selbstndigen beweisverfahren eingeholten sachverstndigengutachtens jedenfalls amtshaftungsansprche bgb art gg etwaige schadensersatzansprche planende ausfhrende ingenieurbro erffnung insolvenz verfahrens entschdigungsforderungen haftpflichtversicherer gem vvg beklagte klger mehr verweisen fr frage anderweitige ersatzmglichkeit besteht abs satz bgb kommt grundstzlich zeitpunkt klageerhebung senatsurteil bghz tatschlichen umstnden denen haftung ingenieurbros ergeben knnte klger erst whrend rechtsstreits beklagten erfahren fall fr anwendung verweisungsprivilegs raum vgl bghz aao weiteren begrndung sieht senat gem abs satz zpo ab schlick wurm galke kapsa herrmann vorinstanzen lg meiningen entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']]
  801. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember zurckgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat fr gleichlautende gteantrge bereits entschieden entspricht gteantrag klgerin dezember anlage anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren senatsbeschlsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hlt senat nochmaliger berprfung fest weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klgerin tragen abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren betrgt herrmann seiters reiter remmert pohl vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  802. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja schweimodulgenerator uwg nr abs macht klger unterlassung konkreten verletzungshandlung gerichteten klage geltend bernahme bestimmten schaltplans verletzung betriebsgeheimnisses darstellt braucht darzulegen hinsichtlich einzelnen schaltung betriebsgeheimnis besteht aufgrund vorbringens lediglich festgestellt hinsichtlich teils schaltungen betriebsgeheimnis klgers vorliegt whrend meisten plan enthaltenen schaltungen allgemeinen standard entsprechen fhrt lediglich eingeschrnkten umfang auszusprechenden unterlassungsgebots informationen stand technik gehren knnen betriebsgeheimnis darstellen bgh urteil dezember zr olg karlsruhe lg karlsruhe zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin stellt her vertreibt ultraschallgeneratoren beklagte folgenden beklagte januar juni entwicklungstechniker fr ultraschallgeneratoren beschftigt hilfe weiterer mitarbeiter klgerin weiterentwickelter schweimodulgenerator erreichte ende serienreife dezember grndete beklagte beklagte folgenden beklagte ebenfalls vertrieb ultraschallgeneratoren befasst beklagte alleiniger geschftsfhrer mitgesellschafter beklagten nachdem angestelltenverhltnis klgerin kndigung juni beendet bot beklagte hauptkunden klgerin lieferung schweimodulgeneratoren preisen denen klgerin lagen klgerin vorgetragen beklagte insbesondere technische unterlagen konstruktionszeichnungen klgerin mitgenommen deren ultraschallgeneratoren identisch nachbauen knnen zeugen geschftsfhrer gmbh leiterplatinen fr generatoren klgerin geliefert berredet produktionslayouts fr leiterplatinen herauszugeben dadurch sei mglich platinen verhltnis nachzubauen klgerin beklagten unterlassung auskunftserteilung herausgabe anspruch genommen ferner feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten beantragt klage rechtswidrige verwertung betriebsgeheimnissen wettbewerbswidrige leistungsbernahme gesttzt landgericht beklagten wesentlichen antragsgem verurteilt berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagten beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage abgewiesen klgerin dargelegt betriebsgeheimnis beklagten vertrieb ultraschallgeneratoren verletzt htten angaben sachverstndige landgericht gemacht knne allenfalls schaltungen herstellung verletzungsform angegriffenen generators verwendet wrden betriebsgeheimnis angenommen klageantrag landgerichtlichen urteil abgebildeten vollstndigen schaltplnen knne entnommen fr teil geheimnisschutz bestehe schaltungen technisch vorgegeben seien htte konkreten darlegung bedurft nachdem zeuge landgericht angegeben frher fr unternehmen knne generator layouts hergestellt deshalb sagen demjenigen klgerin hnele anspr che wegen verletzung betriebsgeheimnisses stnden klgerin mithin ansprche unlauterer nachahmung mache klgerin berufungsverfahren mehr geltend ii revision klgerin begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht grundlage feststellungen landgerichts berufungsgericht entscheidung eigene feststellungen treffen zugrunde gelegt durfte klage abgewiesen rechtsfehlerhaft berufungsgericht davon ausgegangen beklagten verwertung konkret umschriebener betriebsgeheimnisse untersagt knne unterlassungsantrag klgerin hinreichend bestimmt klgerin angegriffene ausfhrungsform antrag konkret umschrieben schaltplne layouts bezogen dementsprechend anlagen landgerichtlichen urteilstenor angeheftet antrag ergeben elementen angegriffene ausfhrungsform rechtsverletzend revision zutreffend ausfhrt ergibt senatsentscheidung spritzgiewerkzeuge bgh urt zr grur wrp
  803. [['bundesgerichtshof xii zr beschluss februar rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter gerber prof dr wagenitz fuchs dr zina beschlossen urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg mrz beschwert beklagten mehr dm grnde berufungsgericht abweisung klage brigen festgestellt beklagte verpflichtet klgerin jeglichen aufgrund nichterfllung mietvertrages september oktober zeit januar november entstandenen schaden ersetzen beklagte berufungsurteil revision eingelegt beantragt berufungsgericht dm angenommene beschwer ber dm festzusetzen ii aufgrund neuen tatsachenvortrags beklagten beschwer angefochtene urteil mehr dm dm minus festzusetzen rechtsmittelfhrer beschwer berufungsgericht ber dm festgesetzt wurde abs satz zpo antrag heraufsetzung beschwer neue schlu mndlichen berufungsverhandlung entstandene tatsachen sttzen glaubhaft soweit sei beweisbedrftig bgh beschlu november iva zr njw musielak ball zpo aufl rdn beklagte antragsschrift nachgelassenen schriftsatz klgerin mrz bezug genommen klgerin entgangenen gewinn dargelegt grenordnung dm dm jhrlich angegeben trgt berufungsurteil bestand msse entsprechend bezifferten schadensersatzanspruch klgerin rechnen gebotenen igen abschlag wegen feststellungsantrages klgerin verbleibe sonach hheren beschwer beklagten dm vorbringen beklagten wohlverstandenem interesse dahin auszulegen davon ausgeht falle rechtskraft angefochtenen urteils sei festgestellte anspruch jedenfalls hher dm insoweit bedarf parteivortrag glaubhaftmachung hahne gerber fuchs wagenitz zina'],['Soon']]
  804. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel richterin lohmann richter dr fischer dr pape oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bochum mrz kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde gem abs satz inso art eginso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo bleibt ertrag selbstndigen ttigkeit schuldners demjenigen zurck treuhnder angemessenen abhngigen beschftigung abtretungserklrung zuflieen wrde schuldner anstellungsverhltnis bemhen bgh beschluss mai ix zb wm rn januar ix zb wm rn mai ix zb wm rn juli ix zb nzi rn schuldner trotz mangelnden erfolgs selbstndigen ttigkeit bemht qualifikation verhltnissen arbeitsmarktes mgliche beschftigung erlangen wegen verletzung erwerbsobliegenheit restschuldbefreiung gewhrt vgl bgh beschluss april ix zb nzi rn grundstzen beschwerdegericht ausgegangen einzelfallbezogen festgestellt schuldner nachweisbar angemessene erwerbsttigkeit bemht hierdurch zulssigkeitsgesichtspunkte berhrt entgegen ansicht rechtsbeschwerde kommt frage nheren anforderungen bemhungen abhngige beschftigung selbstndig ttigen schuldner stellen rechtsgrundstzliche bedeutung vgl bgh beschluss april aao mai ix zb wm rn geltend gemachten verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen weiteren begrndung gem inso abs satz zpo abgesehen vill raebel fischer lohmann pape vorinstanzen ag bochum entscheidung lg bochum entscheidung'],['Soon']]
  805. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts schmallenberg juli beschluss zivilkammer landgerichts arnsberg august rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen hochsauerlandkreis auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene trkischer staatsangehriger reiste erstmals jahr bundesrepublik deutschland asylantrag blieb ebenso erfolglos asylfolgeantrag verfgung beteiligten behrde april wurde betroffene bundesgebiet ausgewiesen ausreise aufgefordert fr mai gebuchter rckfhrungsflug konnte durchgefhrt betroffene erschienen antrag beteiligten behrde juli amtsgericht tag haft sicherung abschiebung betroffenen oktober angeordnet begrndung haftdauer heit zeit erforderlich sei fr betroffenen abschiebungsflug trkei gebucht flug aufgrund betroffenen vorhandenen aggressionspotentials mehrere beamte bundespolizei begleitet msse beschwerde haftanordnung landgericht zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen beschluss august senat vollziehung haft einstweilen ausgesetzt betroffene beantragt nunmehr festzustellen beschlsse amts landgerichts rechten verletzt worden ii ansicht beschwerdegerichts lagen abs satz nr aufenthg genannten haftgrnde vortrag betroffenen freiwillig ausreisen sei glaubhaft sei davon auszugehen abschiebung innerhalb angeordneten haftzeit durchgefhrt knnen termin anhrung betroffenen beschwerdegericht beteiligte behrde mitgeteilt abschiebung fr august vorgesehen sei ser umstand gezeigt beteiligte behrde beschleunigungsgebot verstoen iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache ablauf angeordneten haftdauer analog famfg zulassung abs nr famfg statthaft siehe senat beschluss april zb infauslr brigen form fristgerecht gem famfg eingelegt sache erfolg haftanordnung rechtswidrig zulssigen haftantrag fehlte vorliegen zulssigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung zulssig haftantrag beteiligten behrde gesetzlichen anforderungen begrndung entspricht erforderlich darlegungen zweifelfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchfhrbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer abs satz nr famfg drfen ausfhrungen begrndung haftantrags knapp gehalten mssen fr richterliche prfung falls wesentlichen punkte ansprechen fehlt daran darf beantragte sicherungshaft angeordnet st rspr siehe senat beschluss mai zb infauslr rn beschluss dezember zb juris rn beschluss januar zb fgprax rn jeweils mwn genannten anforderungen gengte haftantrag beteiligten behrde ausreichenden angaben notwendigen haft dauer enthlt begrndung bloe wiederholungen vermeiden senatsbeschluss august verwiesen aufrechterhaltung haftanordnung beschwerdegericht ebenfalls rechtswidrig hierzu begrndung senatsbeschluss august verwiesen iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg art emrk analog abs satz kosto festsetzung gegenstandswerts fr rechtsbeschwerdeverfahren grundlage abs abs kosto stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag schmallenberg entscheidung xiv lg arnsberg entscheidung'],['Soon']]
  806. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts dessau rolau oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagten jeweils hlfte eigentmer belegenen zusammen beklagten bewohnten hauses aufgrund vollstreckbaren notariellen urkunde jahr ergibt dinglicher anspruch beklagten grundbuch eingetragenen grundschuld hhe grundschuldkapitalbetrags ber nebst zinsen kosten dezember vermieteten vormals prozess beteiligten beklagten gesellschaft beschrnkter haftung deren geschftsfhrer beklagte hausgrundstck ausnahme anderweitig vermieteten einliegerwohnung ecli de bgh uixzr angefochtenen beschluss april ordnete zustndige vollstreckungsgericht antrag zwangsverwal tung hausgrundstcks bestellte klger zwangsverwalter ermchtigte besitz grundstcks verschaffen nahm grundstck juni besitz kndigte mietvertrag beklagten september ordentlich beklagten auszogen klger beklagten amtsgericht rumungsklage erhoben amtsgericht klage hinsichtlich beklagten stattgegeben klage beklagten abgewiesen berufung klgers zunchst erfolg gehabt revision klgers senat urteil april ix zr erste berufungsurteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen begrndung senat ausgefhrt abs zvg setze wohnnutzung zwangsverwalteten grundstcks beschlagnahme kraft eigentums unmittelbaren eigenbesitzes verfahrensschuldner mitwohnenden familienangehrigen voraus wohnungsschutz fr verfahrensschuldner mitwohnende angehrige entfalle grundstck beschlagnahme vollstndig dritten alleinigen nutzung vermietet bergeben worden sei gelte verfahrensschuldner dritten zurckmiete berufungsgericht festgestellt beklagten eigentmer verfahrensschuldner zeit beschlagnahme unmittelbaren eigenbesitz zwangsverwalteten grundstck gehabt htten nunmehr berufungsgericht klgerische berufung amtsgerichtliche urteil abgendert beklagten knftig beklagten neben beklagten verurteilt streitgegenstndliches grundstck einfamilienhaus ausnahme einliegerwohnung rumen klger herauszugeben berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten zurckweisung berufung wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung erreichen entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht bezugnahme erste revisionsentscheidung ausgefhrt klgerische rumungsbegehren sei begrndet beklagten schutzvorschrift abs zvg berufen knnten grundlage unstreitigen sachverhalts bercksichtigung wechselhaften vortrags beklagten kammer davon berzeugt beklagten zeitpunkt beschlagnahme unmittelbaren eigenbesitz sinne vorschrift gehabt htten beklagten htten beklagten beschlagnahme mietvertrag ber anwesen verhinderung zwangsvollstreckung geschlossen mietvertrag sei zweck vollzogen worden mietvertragsparteien seien beklagte geschftsfhrer beklagten besitz wohnrumen fortan fr ausben sollen ii klger zwangsverwalter beklagten abs zvg beklagten abs zvg bgb berlassung besitzes zwangsverwalteten grundstck verlangen vgl bgh urteil april ix zr nzi rn beklagten knnen gegenber klger abs zvg berufen beklagten zeitpunkt beschlagnahme grundstcks trotz tatschlichen sachherrschaft aufgrund eigentums unmittelbare eigenbesitzer beklagte geschftsfhrer beklagten lediglich organ gesellschaft besitz gemieteten haus vermittelt mithin aufgrund eigentmerstellung mietvertrages mittelbare eigenbesitzer zwangsverwalteten grundstcks vgl bgh urteil april aao rn davon berufungsgericht wahrnehmung tatrichterlichen verantwortung berzeugt abs zpo beweiswrdigung revision geltend gemachten rgen greifen berufungsgericht berzeugung davon zeitpunkt beschlagnahme beklagte aufgrund mietvertrages unmittelbare fremdbesitzerin vermittelt ber beklagten geschftsfhrer beklagten beklagten mittelbare eigenbesitzer mietvertrag tatschlich vollzogen unstreitig abgeschlossenen mietvertrag beklagten beklagten unstreitigen verhalten beklagten gegenbe
  807. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar februar gerichtsstandsbestimmungssache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge az az ls js amtsgericht wiesbaden ls js amtsgericht lrrach ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts februar beschlossen entscheidung bundesgerichtshofs veranlasst sache amtsgericht schffengericht wiesbaden zurckgegeben grnde januar staatsanwaltschaft wiesbaden beim amtsgericht schffengericht wiesbaden beschuldigten anklage wegen versten betubungsmittelgesetz erhoben beschluss juni schffengericht hauptverfahren erffnet november staatsanwaltschaft freiburg zweigstelle lrrach beschuldigten ebenfalls wegen betubungsmitteldelikten anklage amtsgericht schffengericht lrrach erhoben nachdem fr verfahren zustndige richter amtsgerichts lrrach dezember telefonisch bereitschaft bernahme anhngigen verfahrens bekundet amtsgericht wiesbaden verfahren bundesgerichtshof anregung vorgelegt verfahren verbinden verfahrensakte amtsgericht lrrach bersenden ii entscheidung bundesgerichtshofs sache veranlasst sache amtsgericht schffengericht wiesbaden zurckgegeben anwendungsvoraussetzungen verfahrensverbindung stpo liegen abs stpo ergibt voraussetzt fr mehrere strafsachen gerichte verschiedener ordnung sachlich zustndig hingegen vorliegend mehrere verfahren gerichten gleicher ordnung verschiedenen orten anhngig handelt verbindung zusammenfassung rtlichen zustndigkeit fr abs stpo gilt vgl kkstpo scheuten aufl rn mwn indes liegen voraussetzungen abs stpo entscheidung vorschrift kommt frage vereinbarung ber verbindung abzielende verfahren trotz bereinstimmender antrge beteiligten staatsanwaltschaften ergebnis gefhrt herbeifhrung entscheidung gemeinschaftlichen oberen gerichts daher stets zunchst verfahren vorausgegangen entscheidung amts wegen antrag gerichte zulssig kk stpo scheuten aufl rn vereinbarung frmlichen abgabe bernahmebeschluss bestehen msste bisher erfolgt allerdings amtsgericht lrrach gegenber amtsgericht wiesbaden telefonisch bernahmebereitschaft bekundet verteidiger beschuldigten staatsanwaltschaft wiesbaden beabsichtigten vorlage verfahrens bundesgerichtshof angehrt worden entsprechende vorge hensweise befrwortet insofern entsprechende formal korrekte vereinbarung verbindung verfahren beim amtsgericht schffengericht lrrach zeitnah erzielt schfer bartel grube wimmer schmidt'],['Soon']]
  808. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu landgerichts dortmund zivilkammer juli aufgehoben gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben beschwerdewert grnde beklagte april zugestellte urteil amtsgerichts dortmund april mai berufung beim landgericht dortmund eingelegt berufungsbegrndung juni ging selben tag beim landgericht obwohl berufungsbegrndungsschrift parteien aktenzeichen berufungsverfahrens datum berufungsschrift sowie datum aktenzeichen angefochtenen urteils vollstndig richtig gegeben gelangte schriftsatz ungeklrten grnden akten landgericht nahm deshalb rechtsmittel sei fristgerecht begrndet worden verwarf berufung beschlu juli unzulssig beklagten zuvor gelegenheit stellungnahme gegeben dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs nr zpo brigen zulssig verletzung rechts beklagten rechtliches gehr entscheidung senats sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert abs nr alt zpo rechtsbeschwerde begrndet ausweislich eingangsstempels berufungsbegrndung fristgerecht juni beim landgericht eingangen abs satz zpo weshalb schriftsatz aktenvermerk ergibt erst kurz juli akten gelangt obwohl notwendigen angaben enthielt unerfindlich dahinstehen jedenfalls htte fehler unschwer aufklren lassen landgericht wozu verpflichtet wre absicht berufung unzulssig verwerfen erla angefochtenen beschlusses beklagten mitgeteilt gelegenheit stellungnahme gegeben htte gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben abs satz abs satz gkg dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer dr deppert fr wegen krankheit unterzeichnung verhinderten richter bundesgerichtshof dr frellesen dezember'],['Soon']]
  809. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte mitglied klagenden wohnungseigentmergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagten verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden woh nung gewhren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klgerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmchtigten klgerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schliet maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar ber text befinden fr unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verluft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgeme berufung klgerin wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegrndung eingereicht landgericht berufung klgerin unzulssig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenfrmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollstndig klgerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag ordnungsgem unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegrndung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift gengten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eidesstattli chen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftstze hnele iii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgem unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulssig verletzt klgerin verfahrensgrundrechten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss mrz vi zb njw rr rn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgem berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich berufungsgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo anforderungen gengende unterschrift verlangt identitt unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar mssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lsst flchtig niedergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher hnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft grozgiger mastab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen gengt schriftzug prozessbevollmchtigten klgerin berufungsschrift senat bindung ausfhrungen berufungsgerichts amts wegen prfen vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug fehlt entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlichen individualitt erkennbaren absicht vollen unterschriftsleistung aa erste element unte
  810. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni nachschlagewerk zwangsversteigerungsverfahren ja bghz nein bghr ja zvg zpo zustndige behrde suizidgefhrdeten schuldners angenommen manahmen ergriffen vollstreckungsgericht davon ausgehen ausreichen flankierende manahmen vollstreckungsgericht erwgen konkrete anhaltspunkte dafr behrde ergriffenen manahmen ausreichen konkrete neue gesichtspunkte ergeben lage entscheidend verndern bgh beschluss juni zb lg wrzburg ag wrzburg zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts wrzburg november zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt fr gerichtskosten vertretung schuldners vertretung glubigerin vertretung erstehers vertretung erstehers grnde antrag glubigerin ordnete amtsgericht beschluss juli zwangsversteigerung eingangs bezeichneten insolvenzverwalter insolvenzverfahren ber vermgen schuldners freigegebenen grundbesitzes grundlage zwangsversteigerung fnf vollstreckbare briefgrundschulden denen vier ursprnglich bank bestellt bank abgetreten worden wurden zunchst spteren glubigerin abgetreten dabei sicherungsgrundschulden handelte beteiligten streitig beschluss oktober stellte amtsgericht sachverstndig beraten verfahren antrag schuldners fr dauer fnf monaten verdacht bestand fall versteigerung grundbesitzes leben nehmen einstellung verband auflagen schuldner deswegen stationr behandeln danach landgerichtsarzt untersuchen betreuung einrichten lassen schuldner lie gutachten landgerichtsarztes zunchst stationr behandeln brach behandlung ab einrichtung betreuung einverstanden beantwortete fragen landgerichtsarztes vorbringen leben nehmen daraufhin ordnete amtsgericht beschluss juli fortsetzung verfahrens bestimmte versteigerungstermin oktober oktober beantragte schuldner erneut einstellung verfahrens wegen suizidgefahr oktober erfuhr amtsgericht rtlichen polizei schuldner wegen suizidgefhrdung anordnung gesundheitsamts krankenhaus untergebracht worden gesttzt termin behaupteten suizidversuch beantragte vertreter schuldners versteigerungstermin oktober erneut einstellung verfahrens amtsgericht antrag zurckgewiesen versteigerung durchgefhrt ablauf bietstunde grundbesitz ersteher grundbesitz ersteher zugeschlagen we gen grundstcks mangels geboten antrag glubigerin fortsetzung versteigerung angeordnet beschwerde schuldners zurckweisung einstellungsantrags zuschlagsbeschlsse landgericht zurckgewiesen dagegen wendet schuldner rechtsbeschwerde deren zurckweisung glubigerin beantragt ii beschwerdegericht meint grundschulden seien glubigerin vollstreckungsunterwerfung abgetreten worden rechtsprechung bundesgerichtshofs setze sicherungsgrundschulden eintritt sicherungsabrede voraus vollstreckungsklauseln grundschulden anordnung zwangsversteigerung gesttzt sei enthielten keinerlei hinweise treuhnderische bindung etwa bestehender sicherungszweck urkundlichen erklrungen parteien niederschlag gefunden zwangsversteigerung sei wegen suizidgefhrdung schuldners einzustellen sei weder vorgelegten rztlichen attest gutachten landgerichtsarztes auszuschlieen fhre zwangslufig einstweiligen einstellung zwangsversteigerungsverfahrens vielmehr sei umfassende abwgung erforderlich mitwirkung schuldners bewltigung gefhrdung anderweitige mglichkeiten bercksichtigen seien problem lsen danach sei zwangsversteigerung einzustellen schuldner erteilten auflagen wesentlichen teilen erfllt untersuchung landgerichts arzt bedeckt gehalten ergebnisse anderweitiger untersuchungen zugnglich gemacht iii erwgungen halten rechtlichen prfung ergebnis stand zvg abs nr abs satz zpo statthafte zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet erteilung zuschlge stand entgegen zwangsversteigerung grund mehrerer glubigerin abgetretener zpo vollstreckbarer grundschulden angeordnet worden schuldner verfahren senat vorgelegten unterlagen bieten anhaltspunkte dafr grundschulden sicherungsgrundschulden sinne bgb handelt zessionar sicherungsgrundschuld unterwerfungs
  811. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln januar strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten nebenklger revisionsverfahren entstandenen auslagen schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe jahren verurteilt hiergegen gerichtete rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet abs stpo schuldspruch grnden antragsschrift generalbundesanwalts beanstanden hingegen urteil straf ausspruch bestand hierzu generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt landgericht gunsten angeklagten bercksichtigt zeitpunkt tat schweren lebenskrise befand erkenntnis frau verlassen ausschliebar groer verzweiflung gefhrt ferner strafmildernd bercksichtigt tat spontantat gewertet msse erheblichen mae lasten angeklagten allein nachtatverhalten gewertet gegipfelt november untersuchungshaft verfassten brief eltern geschdigten geradezu verhhnt ua erwgung hlt rechtlicher nachprfung stand stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs verhalten gegenber zeugen strafschrfend bercksichtigt eindeutig grenzen angemessener verteidigung berschreitet rckschlsse rechtsfeindliche einstellung angeklagten zulsst vgl bghr stgb abs verteidigungsverhalten fall angeklagte tterschaft stets abrede gestellt konnte ehemann getteten verwehrt wege qualifizierter verteidigung gegenber verwandten opfers trauer bekunden soweit schwurgerichtskammer darauf abgestellt angeklagte brief sogar vorwrfe geschdigte formuliert stellen egal angetan gedacht geplant ua umstnde dar verhalten angeklagten besonders herabwrdigende verleumdung tatopfers erscheinen lassen deshalb strafschrfend bercksichtigt knnten vgl bgh nstz stv gilt zumal angesichts angeklagte unmittelbaren anschluss daran erklrt liebe ua abfassung schreibens naheliegender weise davon ausgehen adressaten briefes trennungsabsichten tatopfers bekannt strafausspruch daher aufzuheben zutreffenden ausfhrungen schliet senat schreiben verteidigers september lag senat beratung appl berger eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  812. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg juli kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen dezember beschwerdewert grnde parteien august geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren april ehefrau antragsgegnerin geboren oktober januar zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin landesversicherungsanstalt baden wrttemberg lva weiterer beteiligter rentenanwartschaften hhe monatlich dezember begrn det dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen august dezember abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich monatlich dezember ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien lva rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsn derungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen ggf abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung
  813. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa drr dr herrmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankfurt juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin vermittelte beklagten november vertrag ber fondsgebundene lebensversicherung luxemburg ansssigen beitragssumme dm vertragslaufzeit jahren dabei handelte sogenannte nettopolice versicherungsprmie provisionsanteil fr vermittlung vertrags enthlt statt unterzeichnete be klagte vorformulierte vermittlungsgebhrenvereinbarung zahlung vermittlungsprovision klgerin hhe dm zahlbar monatsraten je dm sowie ab vierten versicherungsjahr weiteren monatlich jeweils flligen versicherungsbeitrags whrend laufzeit versicherungsvertrags verpflichtete gegenzug wurde versicherer leistende prmie whrend ersten drei jahre dm dm gesenkt vereinbarung heit handelsmakler kunden beauftragt nachfolgend gekennzeichneten versicherungsvertrge vermitteln erhlt kunden fr vermittelten versicherungsvertrag vermittlungsgebhr handelsmakler erhlt jeweiligen versicherungsunternehmen fr vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages vergtung handelsmakler erbringende leistung vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages beschrnkt ber vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages hinausgehende beratungs betreuungspflicht gegenstand vereinbarung handelsmakler geschuldet anspruch handelsmaklers gegenber kunden zahlung jeweiligen vermittlungsgebhr ersten drei versicherungsjahren entsteht annahme jeweiligen versicherungsantrages versicherungsunternehmen sofern kunde bestimmungen versicherungsvertragsgesetzes jeweiligen versicherungsvertrag widerspricht rcktritt jeweiligen versicherungsvertrag erklrt antrag widerruft vermittlungsgebhrenansprche handelsmaklers bleiben jedoch nde rung vorzeitigen beendigung jeweiligen versicherungsvertrages grnden unberhrt versicherungsbeginn februar beklagte zahlte ber treuhnder versicherungsprmie maklercourtage mrz danach bat april versicherer vertragsauflsung stellte zahlungen stornierte versicherungsvertrag errechnete rckkaufwert dm vorliegenden klage verlangt klgerin flligstellung gesamtbetrags restliche vermittlungsprovision fr zeit april mai hhe beklagte hlt vermittlungsgebhrenvereinbarung fr unwirksam beruft fehlerhafte unvollstndige beratung klgerin vorgetragen aufgrund vereinbarten anlagestrategie versicherung bentigte stabile garantierte altersvorsorge gewhren knnen auerdem mitarbeiter klgerin veranlat nachteil zwei bestehende lebensversicherungsvertrge kndigen bzw ruhend stellen amtsgericht klage abgewiesen landgericht ausnahme geringfgigen korrektur zinsen vorgerichtlichen mahnkosten stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg auffassung berufungsgerichts parteien getroffene vergtungsvereinbarung wirksam verstoe weder agbg gesetzliches verbot sinne bgb provisionsanspruch sei wegen rcktritts beklagten versicherungsvertrag ausgeschlossen schreiben beklagten april versicherer stelle rcktritt lediglich kndigung versicherungsverhltnisses vvg dar auslegung maklervertrags kndigung provisionspflicht erlschen lasse sei mglich beklagte knne klgerin ferner anspruch verschulden vertragsschlu schadensersatz gerichtet aufhebung provisionsvereinbarung entgegenhalten liege nahe beklagte kndigung bzw ruhenlassen seit sechs sieben jahren bestehenden alten lebensversicherungen erhebliche nachteile erlitten rckkaufswerte ersten jahren gering seien schicksal versicherungsvertrge tatschlich genommen htten schaden beklagte konkret erlitten wolle indessen vorgetragen ebenso mge beklagte aktienfondsanteilen arbeitenden lebensversicherung fr bedarf geeignete produkt erworben beurteilung obliege klgerin fr ttig gewesenen
  814. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb aa arzthaftung wegen behandlungs aufklrungsfehlern zusammenhang heilversuch neuen erst laufe behandlung zugelassenen arzneimittel bgh urteil mrz vi zr olg karlsruhe lg offenburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit frhen kindheit epilepsie leidet nimmt beklagten schadensersatz wegen behandlungs aufklrungsfehlern zusammenhang verabreichung neuen medikaments streithelferin beklagten anspruch irreparablen augenschden gefhrt beklagte trgerin epilepsiezentrums klger seit arzt angestellten beklagten medikaments behandelt wurde nachdem klger vorgeschlagene neurologische operation reduzierung zahl anflle monatlich etwa abgelehnt schlug beklagte ende september neben bisher verabreichten medikament reduzierung anfallsneigung neues usa entwickeltes medikament einzunehmen zeitpunkt weder usa deutschland jedoch europischen staaten arzneimittel zugelassen beklagten laufende klinische prfung phasen iv klger einbezogen wurde befand zeitpunkt phase iii einnahme neuen medikaments weder beipackzettel beigefgt verpackung hersteller inhaltsstoffe vermerkt reduzierte zahl epileptischen anflle beim klger deutlich dezember erfolgte zulassung medikaments deutschland streithelferin beklagten inzwischen namen vertreibt anlage zulassungsbescheid wortlaut fr verpackungsbeilage vorgesehenen angaben wurde darauf hingewiesen langzeitauswirkungen visuelle system okulomotorische leistungen sehfunktion beim menschen untersucht worden seien weshalb periodische monatliche kontrollen sehvermgens angezeigt seien ende mrz anfang april stellte klger beeintrchtigung sehvermgens fest begab deshalb behandlung augenarztes beeintrchtigung anfall april verschlimmerte berwies augenarzt universitts augenklinik klger april ambulant behandelt wurde beginn ambulanten behandlung rief klger beklagten april berichtete seit april aufgetretenen sehstrungen linken auge sowie bevorstehenden untersuchung universitts augenklinik beklagte bat klger daraufhin april telefonisch ber ergebnis untersuchungen benachrichtigen schreiben mai dr damaligen mitarbeiter beklagten berichtete universittsaugenklinik ber untersuchungen behandlung klgers teilte diagnose aion anteriore ischmische opticusneuropathie uerte verdacht medikamenteninduziert sei klger wurde anschlieend april juli stationr epilepsiezentrum beklagten behandelt dabei erhielt zunchst medikament wegen sehstrungen cortison beklagte veranlasste telefonat medizinischen leiter streithelferin beklagten durchfhrung lymphozytentransformationstests ltt universittsklinik dafr erforderliche blutprobe klgers mai einging telefonischen information ber ergebnis wurde mai verabreichung medikaments beendet krankenakten juli dokumentierten wunsch klgers medikament erhalten mehr fortgesetzt klger fhrt bleibende augenschdigung verbundenen verlust arbeitsplatzes lagerist schdliche nebenwirkungen verabreichten medikaments zurck behauptet weder beginn behandlung ber fehlende zulassung medikaments whrend behandlung ber risiken insbesondere eintreten sehstrungen aufgeklrt worden htte anfang gewusst zulassung medikaments vorgelegen htte einnahme abstand genommen weiteren wirft klger beklagten fr augenschdigung urschlichen groben behandlungsfehler medikament auftreten sehstrungen sofort abgesetzt landgericht schmerzensgeld vorgestellter grenordnung verdienstausfall april dezember hhe feststellung ersatzpflicht fr knftige schden gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung spreche dafr einnahme medikaments augensc
  815. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrge angeklagten nachholung rechtlichen gehrs beschlu senats dezember wiedereinsetzung vorigen stand ergnzung revisionsbegrndung verworfen grnde antrag angeklagten nachholung rechtlichen gehrs erfolg voraussetzungen stpo liegen entscheidung senat tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte gehrt worden verwerfung revision beschlu abs stpo wiedereinsetzung vorigen stand mglich handelt rechtskrftige sachentscheidung verfahren abschlu gebracht bghst st rspr schon deswegen antrag wiedereinsetzung unzulssig brigen htte inhaltliche bercksichtigung materiellrechtlichen ausfhrungen verteidigers schriftsatz januar angeklagten gnstigeren entscheidung sache fhren knnen jhnke detter rothfu bode fischer'],['Soon']]
  816. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mai strafvollstreckungssache az vrs js staatsanwaltschaft aschaffenburg az ls js amtsgericht aschaffenburg az js staatsanwaltschaft hannover az stvk landgericht hannover az stvk bew stvk stvk landgericht bielefeld az ar generalstaatsanwaltschaft bamberg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mai gem stpo beschlossen zustndig fr entscheidung ber widerruf urteil amtsgerichts aschaffenburg juni bewilligten strafaussetzung bewhrung strafvollstreckungskammer landgerichts hannover grnde verurteilte urteil amtsgerichts aschaffenburg juni bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe verurteilt worden urteil landgerichts hannover dezember rechtskrftig seit mai verurteilte freiheitsstrafe drei jahren unterbringung entziehungsanstalt verurteilt worden unterbringung stgb wurde seit august klinik vollzogen strafvollstreckungs kammer landgerichts bielefeld bewhrungsberwachung fr bewhrung urteil amtsgericht aschaffenburg bernommen verurteilten beschlu dezember unterbringung entlassen entscheidung ber staatsanwaltschaft aschaffenburg beantragten widerruf bewhrung zuvor zurckgestellt getroffen verfahren insoweit strafvollstreckungskammer landgerichts hannover abgegeben strafvoll streckungskammer landgerichts hannover beschlu januar fr unzustndig erklrt strafvollstreckungskammer landgerichts bielefeld akten ber staatsanwaltschaft aschaffenburg vorgelegt herbeifhrung entscheidung bundesgerichtshofs ber zustndigkeit fr bewhrungswiderruf zustndig strafvollstreckungskammer landgerichts hannover eintritt rechtskraft urteils landgerichts hannover mai ging untersuchungshaft justizvollzugsanstalt hannover einsitzenden verurteilten weiteres strafhaft ber wurde strafvollstreckungskammer landgerichts hannover fr entscheidung widerrufsfrage zustndig daran ndert verurteilte august vollstreckung maregel stgb entziehungsanstalt untergebracht wurde bezirk landgerichts bielefeld liegt ging allgemeine zustndigkeit fr nachtragsentscheidungen strafvollstreckungskammer landgerichts bielefeld ber zustndigkeit fr widerrufsfrage strafvollstreckungskammer landgerichts hannover frage vorher befat darber abschlieend befunden befatsein rechtssinne liegt tatsachen aktenkundig entscheidung rechtfertigen knnen jedenfalls juli fall zeitpunkt rechtskrftige urteil landgerichts hannover bewhrungsheft gegeben wurde dabei unerheblich bewh rungsheft strafvollstreckungskammer landgerichts hannover vorlag fr befatsein strafvollstreckungskammer gengt unterlagen gericht eingehen fr entscheidung zustndig bghr stpo befatsein unerheblich staatsanwaltschaft erst widerrufsantrag gestellt verurteilte klinik befand widerrufsfrage amts wegen prfen bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']]
  817. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb mai rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt mai beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilsenats kammergerichts berlin september kosten unzulssig verworfen gegenstandswert betrgt grnde klger verlangen beklagten herausgabe verschiedener gegenstnde behauptung klger beklagten zusammenhang geschlossenen darlehensvertrag sicherheit erlangt landgericht klage versumnisurteil abgewiesen einspruch klger landgericht verfgung dezember prozessbevollmchtigten klger dezember zugestellt worden termin verhandlung ber einspruch hauptsache mrz bestimmt frist begrndung einspruchs januar verlngert weiteren verlngerungsantrag prozessbevollmchtigten klger wegen erkrankung sache allein bearbeitenden rechtsanwltin landgericht hinweis anberaumten verhandlungstermin mglichkeit sachbearbeitung vertreter abgelehnt daraufhin prozessbevollmchtigten klger mandat mrz niedergelegt telefax mrz klger aufhebung verhandlungstermins zugleich bewilligung prozesskostenhilfe beantragt begrndet aufgrund prozessgegenstndlichen umstnde derzeit wirtschaftlich lage seien geeigneten rechtsvertreter bestellen bezglich antrags bewilligung prozesskostenhilfe nachreichung qualifizierter unterlagen angekndigt vorherige bescheidung antrge landgericht einspruch klger zweites versumnisurteil verworfen klger berufung eingelegt geltend gemacht seien eigenes verschulden beauftragung neuen prozessbevollmchtigten gehindert hierfr aufgrund inbesitznahme erheblichen teils beklagten ber finanziellen mittel verfgt htten berufungsgericht berufung unzulssig verworfen hiergegen richtet form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde klger ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs satz zpo jedoch unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordern abs zpo berufungsgericht berufung klger zweite versumnisurteil landgerichts recht unzulssig verworfen berufung zweites versumnisurteil insoweit statthaft darauf gesttzt fall schuldhaften versumung vorgelegen abs satz zpo schlssigkeit darlegung hngt schon zulssigkeit rechtsmittels ab bgh urteil november vi zr njw rn beschluss mrz viii zb juris rn sachverhalt zulssigkeit berufung rechtfertigen vollstndig berufungsinstanz vorgetragen darf revisionsinstanz ergnzt vgl bgh urteil mrz ix zr wm rn mwn verschuldensfrage gleichen mastben beurteilen wiedereinsetzung vorigen stand vgl bgh urteil mrz ix zr aao rn mwn magaben angefochtene entscheidung beanstanden aa klger berufungsgericht zutreffend ausgefhrt berufungsinstanz tatsachen schlssig vorgetragen annahme rechtfertigen wrden verhandlungstermin landgericht mrz unverschuldet versumt htten fall unverschuldeter sumnis vorliegen antrag bewilligung prozesskostenhilfe rechtzeitig gestellt beschieden worden fall partei vernnftigerweise annehmen darf bedrftig sinne kriterien beurteilung prozesskostenhilfe setzt voraus partei antrag rechtzeitig stellt fr bewilligung prozesskostenhilfe erforderlichen unterlagen beibringt vgl bgh beschlsse juni xi zr bghz juli ix za famrz mrz xii zb njw rr rn fehlt daran angaben persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen unvollstndig lcken zweifel weise etwa anhand vorgelegter unterlagen geschlossen bzw ausgerumt knnen partei bewilligung prozesskostenhilfe erwarten vgl bgh beschluss juni xii zb njw rr rn mwn liegt fall klger prozesskostenhilfeantrag mrz persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse dargelegt lediglich vorgebracht aufgrund prozessgegenstndlichen umstnde wirtschaftlich lage neuen prozessbevollmchtigten vertretung beauftragen substantiell eingehenderen vortrag enthlt berufungsbegrndung darin persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse klger abs zpo dargelegt belegt fehlt schlssigen tatsachenvortrag berufungsinstanz klger bewilligung prozesskostenhilfe vertrauen durften bb schuldhafte versumung sinne abs satz zpo lsst entgegen rechtsbeschwerde begrnden landgericht fehlerhaft davon abgesehen klgern stellenden antrag beior
  818. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bewaffneter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden september abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat aufklrungsrge betreffend ermittlung wirkstoffgehalts jedenfalls unbegrndet grnde antragsschrift generalbundesanwalts betreffend wirkstoffgehalt zugleich erhobenen sachrge verwiesen beweiswrdigung subjektiven tatbestand abs nr btmg weist durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten erwgungen strafkammer stehen ersichtlich hintergrund einfuhren kostenersparnisgrnden ua deckung monatsbedarfs angeklagten erfolgten jeweils grere menge betubungsmitteln betrafen folge grerer gefhrdung gedanke trifft daher festnahme erfolgten beschaffungen raum cottbus gleichem mae zumal angeklagte konsum erheblich reduziert landgericht insoweit sowie insgesamt gezogenen schlsse dementsprechend mglich zwingend mssen allgemeinen regeln basdorf dlp berger knig bellay'],['Soon']]
  819. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache nachschlagewerk ja bghz ja msa art zpo abs nr zustndigkeit heimatbehrden minderjhrigenschutzabkommen bereits wechsel gewhnlichen aufenthalts minderjhrigen schutzmanahmen heimatstaat beantragt vorbereitet worden anwendbarkeit grundsatzes perpetuatio fori internationale zustndigkeit bgh beschlu juni xii zb olg stuttgart ag besigheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt dr zina beschlossen weitere beschwerde antragsgegnerin beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart april kosten antragsgegnerin zurckgewiesen wert dm grnde parteien streiten rahmen scheidungsverbundes elterliche sorge fr september geborene tochter mitte februar erfolgten trennung parteien nahm antragsgegner kind anfang mrz zog oktober frankreich eingeschult wurde ehe eltern seit februar rechtskrftig geschieden familiengericht verbundurteil antragsgegnerin elterliche sorge fr bertragen rechtzeitig eingelegte begrndete beschwerde antragstellers oberlandesgericht urteil familiengerichts hinsichtlich sorgerechtsregelung abgendert antrag mutter sorgerecht bertragen we gen fehlender internationaler zustndigkeit abgewiesen hiergegen wendet antragsgegnerin oberlandesgericht zugelassenen weiteren beschwerde ii weitere beschwerde begrndet oberlandesgericht internationale zustndigkeit ebenso internationale zustndigkeit familiengerichts recht zutreffendem hinweis art bereinkommens ber zustndigkeit behrden anzuwendende recht gebiet schutzes minderjhrigen oktober bgbl ii folgenden msa verneint art msa begrndet fr schutzmanahmen zugunsten minderjhrigen ausschlieliche gerichtliche zustndigkeit staates minderjhrige gewhnlichen aufenthalt anwendungsbereich msa regeln autonomen nationalen rechts ber internationale zustndigkeit zurckgegriffen staudinger kropholler bgb bearb vorbem art egbgb rdn streit stehende regelung elterlichen sorge fr kind parteien gehrt schutzmanahmen sinne art msa senatsbeschlu april ivb zb famrz msa vertragsrechtliche regelungen verdrngt insbesondere lt internationale zustndigkeit msa vorgehenden verordnung eg nr rates mai ber zustndigkeit vollstreckung entscheidungen ehesachen verfahren betreffend elterliche verantwortung fr gemeinsame kinder ehegatten abl juni brssel ii herleiten verordnung gilt art fr verfahren bereits inkrafttreten anhngig geworden fall mutter antrag bertragung sorge bereits mndlichen verhandlung familiengericht januar gestellt oberlandesgericht geht davon kind gewhnlichen aufenthalt frankreich tatrichterliche beurteilung lt rechtsfehler erkennen kind inzwischen sechs jahre alt lebt seit dritten lebensjahr antragsteller sdfrankreich besucht schule antragsteller familie deren kindern offenbar gemeinsam aufwchst erzieher ttig beides spricht dafr schwerpunkt bindungen kindes daseinsmittelpunkt kriterien vgl senatsbeschlu oktober ivb zb famrz frankreich liegt umstand antragsteller kind zustimmung antragsgegnerin frankreich verbracht rechtfertigt begrndung gewhnlichen aufenthalts besonders scharfe anforderungen stellen richtung olg hamm famrz famrz mu vermieden elternteil zust ndigkeit auslndischer gerichte insbesondere legal kidnapping erschleicht fall eltern nachdem zuvor wechselseitig kind jeweils handstreich gebracht einvernehmen erzielt kind weiteres beim antragsteller verbleibt antragsgegnerin umgang ermglicht antragsteller oktober zuge beruflichen vernderung frankreich allein berlassene tatschliche personensorge genutzt kind wohnsitzwechsel einzubeziehen faktisch mglichkeit antragsgegnerin umgang gemeinsamen kind unterlaufen nachhaltig erschwert erschleichung zustndigkeit auslndischer gerichte liegt darin jedoch weniger wohnsitzwechsel schon bislang praktizierten wahrnehmung tatschlichen personensorge fr antragsteller gendert brigen ersichtlich vorteil antragsteller zustndigkeit franzsischen gerichte knftigen sorgerechtsregelung ziehen knnte familiengericht zusammenhang getroffenen sorgerechtsregelungen fhren beurteilung verhaltens antragstellers familiengericht angeordnete ei
  820. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg dezember beschlossen nichtzulassungsbeschwerde berufung zurckweisenden beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg april kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo beurteilung sache berufungsgericht liegt rahmen rechtlich mglichen tatrichterlichen wrdigung vereinbar grundstzen entscheidung berufungsgerichts ergangenen urteils senats mai ix zr wm hnlicher verschiedener hinsicht abweichender sachverhalt zugrunde lag weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser gehrlein schoppmeyer grupp meyberg vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  821. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen kammerbeitrag richterablehnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr frey dr martini mrz beschlossen antrag ablehnung richter bundesgerichtshofs rechtsanwlte unzulssig verworfen sofortige beschwerde beschluss senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt bremen juli kosten klgers unzulssig verworfen antrag prozesskostenhilfe fr verfahren sofortigen beschwerde zurckgewiesen grnde klger bezirk antragsgegnerin rechtsanwaltschaft zugelassen prozesskostenhilfe fr beabsichtigte klage verschiedene bescheide antragsgegnerin beantragt kammerbeitrge gegenstand anwaltsgerichtshof antrag mangels erfolgs aussicht beabsichtigten klage abgelehnt beschluss klger sofortige beschwerde eingelegt fr unbedingt eingelegte beschwerde zugleich prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts dr beantragt lehnt richter bundesgerichts hofs ab rechtsanwlte ii ablehnungsgesuch offensichtlich unzulssig richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen abs satz brao abs vwgo abs zpo ausschlieungs ablehnungsgrnde beziehen prozessrechtliche fhigkeit abgelehnten richters amt bestimmten rechtsstreit rcksichtig persnlichen verhltnisse parteien streitgegenstand wahrnehmen knnen mitwirkung richters konkreten verfahren grnden frage gestellt person richters liegen vgl bgh beschluss november ix zb njw rr rn antragsteller anwaltlichen beisitzer senats dagegen allein deshalb ablehnen rechtsanwlte sache wendet vorschrift abs brao bundesgerichtshof bildende senat fr anwaltssachen zwei rechtsanwlte beisitzer angehren erreichen ber betriebenen verfahren zugrunde liegendes begehren zugelassener rechtsanwalt kammerbeitrge zahlen mssen rechtsanwlte entscheiden anliegen zulssiger gegenstand ablehnungsgesuchs senat ebenso anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen vorschriften fnften teils bundesrechtsanwaltsordnung gebunden vorsieht gerichte anwaltssachen rechtsanwlten besetzt falle offensichtlich unzulssigen antrags abgelehnte richter entscheiden wartepflicht abs satz brao abs vwgo abs zpo entfllt mnchkomm zpo gehrlein aufl rn vgl bgh beschluss juli ix zb zvi ii iii sofortige beschwerde beschluss anwaltsgerichtshofs juli statthaft gem abs satz brao gelten fr gerichtliche verfahren verwaltungsrechtlichen anwaltssachen vorschriften verwaltungsgerichtsordnung entsprechend soweit bundesrechtsanwaltsordnung abweichenden bestimmungen enthlt anwaltsgerichtshof steht oberverwaltungsgerichtshof gleich abs satz brao entscheidungen oberverwaltungsgerichte knnen bestimmten einschlgigen ausnahmefllen abgesehen beschwerde bundesverwaltungsgericht angefochten abs vwgo bundesrechtsanwaltsordnung enthlt abweichenden bestimmungen abs brao entscheidet bundesgerichtshof vielmehr ber rechtsmittel berufung urteile anwaltsgerichtshofs beschwerde abs satz gvg antragsteller verletzung grundrechts gesetzlichen richter art abs satz gg rgt fhrt statthaftigkeit gesetzes wegen erffneten sofortigen beschwerde iv antrag prozesskostenhilfe fr verfahren sofortigen beschwerde abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz brao vwgo satz zpo kayser roggenbuck frey lohmann martini vorinstanz agh bremen entscheidung agh'],['Soon']]
  822. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb ix za ix za mrz insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp mrz beschlossen antrge weiteren beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerden beschlsse zivilkammer landgerichts gera august januar abgelehnt rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts gera august kosten unzulssig verworfen grnde weiteren beteiligten prozesskostenhilfe fr beabsichtigen rechtsbeschwerdeverfahren gewhrt rechtsbeschwerden aussicht erfolg htten satz zpo rechtsbeschwerde beschluss landgerichts august wre schon deshalb unzulssig inso abs satz zpo bestimmte notfrist monat zustellung weitem berschritten wre beschluss september zugestellt worden wiedereinsetzung rechtsbeschwerdefrist kme etwaiger bewilligung prozesskostenhilfe betracht prozesskostenhilfeantrge erst viereinhalb monate spter gleichfalls weit versptet gestellt worden beteiligten september beim landgericht eingelegten antragsschreiben februar bezug genommenen sofortigen beschwerden beschluss landgerichts august kommt insoweit bedeutung entfalteten rechtswirkungen unstatthaft beschlsse landgerichts insolvenzsachen gem inso allenfalls rechtsmittel rechtsbeschwerde erffnet weitere sofortige beschwerde auerdem damals angeordneten sicherheitsmanahmen zwischenzeitlich angeordnete erffnung insolvenzverfahrens berholt rechtsschutzbedrfnis beteiligten fehlte rechtsbeschwerde beschluss landgerichts gera januar wre gem inso abs zpo unstatthaft befugnis rechtsbeschwerde setzt voraus bereits vorausgegangene erste sofortige beschwerde statthaft bgh beschl september ix zb wm oktober ix zb wm stndige rechtsprechung fall beschluss amtsgerichts gera august erhobenen sofortigen beschwerden bereits ihrerseits statthaft gem inso unterliegen entscheidungen insolvenzgerichts fllen rechtsmittel denen insolvenzordnung sofortige beschwerde ausdrcklich vorsieht gem abs inso erffnung insolvenzverfahrens ausschlielich betroffenen insolvenzschuldner sofortigen beschwerde angefochten einzelne glubiger ii weiteren beteiligten prozesskostenhilfe gewhrt weder september beim landgericht eingelegte rechtsbeschwerde aussicht genommene zweite rechtsbeschwerde aussicht erfolg satz zpo beteiligten allerdings versumung rechtsbeschwerdefrist hinsichtlich beschlusses landgerichts gera august last gelegt schreiben september ausdrcklich rechtsbeschwerde beschluss eingelegt rechtsbeschwerde htte gem abs satz zpo beim bundesgerichtshof eingelegt mssen jedoch bereits ersten tag einmonatigen frist eingelegt worden fr landgericht ausreichende gelegenheit daher verpflichtung bestanden beteiligten formmangel hinzuweisen rechtsbeschwerde rckfrage rechtzeitig bundesgerichtshof bersenden htte beteiligte rechtzeitig bundesgerichtshof herrschenden anwaltszwang gem abs satz zpo hingewiesen knnen mglichkeit gehabt htte zumindest antrag gewhrung prozesskostenhilfe rechtzeitig stellen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts august allerdings unstatthaft fr beteiligten bereits sofortigen beschwerden juni angegriffenen beschluss amtsgerichts gera juni rechtsmittel erffnet begrndung landgerichts trifft bereits ausgefhrt setzt befugnis rechtsbeschwerde voraus bereits vorausgegangene erste sofortige beschwerde statthaft mglichkeit auerordentlichen beschwerde erffnet bgh beschl mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff beschluss landgerichts gera januar beteiligten bereits ausgefhrten grund rechtsbeschwerde erffnet iii beteiligten september eingelegte rechtsbeschwerde gem abs satz zpo unzulssig verwerfen vorgenannten grnden ii unstatthaft brigen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo ganter raebel gehrlein kayser grupp vorinstanzen ag gera entscheidung lg gera entscheidung'],['Soon']]
  823. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet november knecht justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle prfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs drig verletzung richterlichen unabhngigkeit gesttzter prfungsantrag abs drig setzt darlegung konkreter bestimmten richter bestimmte gruppe richtern gerichteter manahmen dienstaufsichtfhrenden stelle voraus unzureichende haushaltsmige ausstattung justiz haushaltsgesetzgeber stellt manahme dienstaufsicht dar bgh dienstgericht bundes urteil november riz dienstgerichtshof beim kammergericht dienstgericht landgericht berlin richters antragsteller revisionsklger prozebevollmchtigte land antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof nobbe richterin bundesgerichtshof solinstojanovi richter bundesgerichtshof prof dr kniffka dr joeres sowie richterin bundesgerichtshof mayen fr recht erkannt revision antragstellers urteil dienstgerichtshofs beim kammergericht oktober zurckgewiesen antragsteller trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand antragsteller richter beim amtsgericht leitet familienabteilung wendet unzumutbare arbeitsbedingungen sieht dadurch richterliche unabhngigkeit verletzt antragsgegner stellte eigenen angaben jahre folgende bcher handexemplare verfgung schnfel deutsche gesetze schwab wagenitz familienrechtliche gesetze auflage thomas putzo zpo auflage bumiller winkler fgg auflage hartmann kostengesetze auflage kommentar brgerlichen gesetzbuch handbuch scheidungs unterhaltsrecht neuerer auflage besitzt antragsteller dienstlich verfgungen beschlsse etc antragstellers wurden kanzlei zweiten jahreshlfte durchschnittlich erst drei monaten geschrieben einzelfllen dauerte erledigung mehr vier monate seit betragen erledigungszeiten kanzlei angaben antragsgegners mehr acht wochen vorbringen antragstellers wurden beschlsse verfgungen seit herbst ber fllen erst geschrieben nachdem vier sieben monate kanzlei lagen seit wurden mehrere abteilungen familiengerichts geschlossen eingnge antragsteller geleiteten abteilung stiegen pensum jahre jahre bestand sachen jahre familienrichterin lngerfristig erkrankte wurde geleitete abteilung februar aufgelst offenen verfahren abteilungen familiengerichts antragstellers verteilt antragsgegner justizhaushalt jahre landeshaushalts reduziert wurde nordrheinwestfalen rechtfertigt zustnde knappen haushaltsmitteln antragsteller beruft darauf angesichts unzureichender personeller ausstattung amtsgerichts richtern kanzlei geschftsstellenkrften sowie wegen fehlender arbeitsmittel sachbearbeitung richterliche unabhngigkeit beeintrchtigt personalausstattung fr familienrechtsstreitigkeiten sei einwohnerzahl berlins wiedervereinigung bemessen mangels vorhandener bereitschaftsrichter komme berdurchschnittlich vielen vertretungseinstzen dezernat trotz weit ber pensum liegender erledigungszahlen nahezu verdreifacht terminstand liege jahr zudem erfordere seit etwa zehn jahren fehlende fortbildung registratur kanzleimitarbeiterinnen verstrkte kontrolle aktenfhrung scheidungsklagen knnten wegen personalmangels teilweise erst zwei monate eingang zugestellt angesichts desolaten zustnde sei erfllung justizgewhrungspflicht rechtsstaatlichen regeln mehr mglich durchfhrung widerspruchsverfahrens sei wegen unttigkeit antragsgegners entbehrlich antragsgegner hlt arbeitsbedingungen antragstellers fr optimal fr derartig desolat richterliche unabhngigkeit tangierten mglichen mae wrden antragsteller fr richterliche ttigkeit notwendigen mittel verfgung gestellt dienstgericht landgericht berlin antrag zurckgewiesen hiergegen gerichtete berufung antragstellers erfolg geblieben begrndung berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt prfungsantrag sei unzulssig fehle bereits durchfhrung gem abs drig satz blnrig fr prfungsverfahren abs drig nr blnrig vorgesehenen vorverfahrens letztlich komme darauf richter entgegen abs drig nr blnrig manahme dienstaufsicht beanstandet antragsteller wende konkrete manahme dien
  824. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer april einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hannover mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat revision angeklagten rge landgericht ffentlichkeitsgrundsatz gvg verstoen unbegrndet landgericht rechtlich verpflichtet grundlage einzelfallprfung ermessensentscheidung darber treffen vier erschienenen einlass sitzungssaal begehrenden personen drei mitglieder familie freundin angeklagten entgegen bestehenden revision beanstandeten sicherheitsanordnung amtlichen ausweis lediglich fhrerschein vorweisen konnten gleichwohl einzulassen daher strafkammer entgegen ansicht revision entscheidung sicherheitsanordnung ndern einlass personen weiterhin allein danach beurteilen bedingungen sitzungspolizeilichen verfgung vorsitzenden erfllten angesichts vorgetragenen personen vorliegenden besonderen umstnde fehlerhaft gehandelt entgegen ansicht generalbundesanwalts revision angeklagten erhobene rge mitwirkung befangenen schffen nr stpo unzulssig beschwerdefhrer darlegung vermeintlich prozessrechtswidrigen vorgangs wiedergabe lediglich protokollinhalts offen gelassen abgelehnte schffe hauptverhandlung tatschlich behauptet geuert abs satz stpo hieran nmlich angesichts inhalts beschwerdefhrer vorgetragenen dienstlichen uerung abgelehnten schffen stellungnahme staatsanwaltschaft ablehnungsgesuch sowie entscheidung ber keinerlei zweifel bestehen rge bleibt allerdings generalbundesanwalt antragsschrift brigen dargelegten grnden erfolg becker pfister hubert sost scheible mayer'],['Soon']]
  825. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet april seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb hb zpo schadensersatzanspruch bgb umfat kosten hotelunterbringung notwendig mngelbeseitigung durchfhren knnen steht notwendigkeit hotelunterbringung fest kosten unabhngig davon ersatzfhig mngelbeseitigung durchgefhrt prozessualen anforderungen feststellung notwendigen kosten gem zpo bgh urteil april vii zr olg celle lg lneburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni zurckgewiesen beklagte trgt kosten revision rechts wegen tatbestand klgerinnen verlangen schadensersatz wegen mangelhafter fubodenarbeiten erwarben beklagten grundstck beklagte verpflichtete zugleich errichtung reihenendhauses einzug haus stellten klgerinnen risse fubodenfliesen fest klage schadensersatz minderung hhe dm gefordert landgericht beklagten verurteilt schadensersatz hhe dm wegen folgender positionen zahlen entfernen fliesenbelags auswechseln estrichs verlegen neuer fliesen dm malerarbeiten gesamten haus infolge arbeiten pos notwendig dm abnehmen wiederanbringen gesamten dekoration gardinen bilder etc notwendig wegen malerarbeiten dm demontage montage deckenleuchten elektroherd spiegelschrank wandleuchten dm umlagerung mobiliar wiedereinrichten dm kosten fr unterbringung beider klgerinnen hotelzimmer fr drei wochen dm ab aufbau kche nebst einlagerung dm berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen anschluberufung klgerinnen festgestellt beklagte verpflichtet weiteren infolge mangelhaften verlegung estrichs entstandenen schaden ersetzen zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag hinsichtlich positionen feststellungsantrags entscheidungsgrnde revision unbegrndet schuldverhltnis findet brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendung art satz egbgb berufungsgericht hlt beklagten gem bgb schadensersatz verpflichtet estrich fehlerhaft verlegt worden sei schaden sei gutachten sachverstndigen kostenvoranschlge hinreichend belegt beklagte msse positionen ersetzen handele fiktive mangelfolgeschden widersprche jedoch dispositionsfreiheit geschdigten positionen zuerkennen mngelbeseitigung vorgenommen worden sei geschdigte msse kostenmig vorlage treten trge gefahr insolvenz schdigers berufungsgericht revision zugelassen hchstrichterliche entscheidung ergangen sei fr feststellungsklage bestehe rechtliches interesse kostenschtzungen jahren stammten kme hherer schadensbeseitigungsaufwand betracht ii berufungsurteil hlt rechtlichen nachprfung stand werk unternehmers mangelhaft steht besteller voraussetzungen bgb anspruch schadensersatz besteller anspruch ausgleich mangel erlittenen vermgensschden mangel zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung beseitigt jedoch beseitigung mglich besteller anspruch ersatz fr mngelbeseitigung erforderlichen aufwendungen mangel bereits schaden bgh urteil juni vii zr baur nzbau abweichend abs bgb besteller verlangen schaden fr mngelbeseitigung erforderlichen geldbetrag abgegolten bgh urteil mai vii zr bghz urteil november vii zr bghz urteil juli vii zr baur unerheblich besteller verfgung gestellten betrag mngelbeseitigung verwendet bgh urteil mai aao urteil november vii zr bghz ersetzen jedenfalls aufwendungen fr leistungen nachbesserungspflicht unternehmers bezieht erstreckt darauf eigene mangelhafte leistung nachtrglich mangelfreien zustand versetzen umfat vielmehr vorbereitend erforderlich mangel eigenen leistung beheben hinzu kommen arbeiten notwendig durchge fhrter mngelbeseitigung davor bestehenden zustand herzustellen bgh urteil november vii zr bghz unternehmer mu schden sonstigen eigentum bestellers beheben zuge nachbesserung zwangslufig entstehen bgh urteil mrz vii zr baur zfbr grund beanstanden berufungsgericht positionen ausgeurteilt insoweit handelt kosten fr manahmen notwendigerweise zuge mngelbeseitigung vorzunehmen ordnungsg
  826. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  827. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg mrz kosten klgerin zurckgewiesen streitwert grnde versicherer bgb obliegenden nachweis fhren versicherungsnehmer anbahnung versicherungsvertrages arglistig falsche angaben gemacht trifft objektiv falsche angaben vorliegen stndiger rechtsprechung versicherungsnehmer sekundre darlegungslast plausibel darlegen weshalb objektiv falschen angaben gekommen vgl bgh urteil november iv zr versr iii olg frankfurt main versr olg hamm olg mnchen versr olg oldenburg olg saarbrcken versr nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene rechtsfrage sekundre darlegungslast begnstigten lebensversicherung eintritt versicherungsfalles trifft allgemeinen klrung zugnglich besteht insoweit grund sinne abs satz zpo revision zuzulassen aa sekundren darlegungslast versicherungsnehmers liegt zugrunde umstnde offen legen sphre abgespielt versicherer kennen vortragen bgh aao substantiierter vortrag partei gefordert gegner wesentlichen tatsachen kennt zumutbar nhere angaben vgl bghz danach beantwortet inwieweit sekundre darlegungslast dritte darunter begnstigten lebensversicherung erstreckt hngt allein davon ab umstnde einzelfalles rechtfertigen dritten sphre versicherungsnehmers zuzurechnen allgemein abstrakten klrung frage zugnglich hngt vielmehr konkreten umstnden verhltnisses begnstigtem versicherungsnehmer einzelfall ab bb klgerin allein vertragsverhandlungen auftrage ehemannes spteren versicherungsnehmers gefhrt tatrichterlichen feststellungen gesundheitsfragen antragsformular rcksprache ehemann fr beantwortet ehefrau stand versicherungsnehmer brigen nahe ausreichend gelegenheit eigene wahrnehmungen gesundheitszustand mannes gesundheitszustand widerspruch antragsformular gegebenen antworten stand sachlage begegnet rechtlichen bedenken blick sekundre darlegungslast versicherungsnehmers sphre zuzuordnen tritt hinzu vorgenannte rechtsfrage ankommt wenngleich berufungsgericht ausfhrt klgerin falschen angaben ehemannes ausreichend erklrt liegt darin beweislastentscheidung vielmehr klgerin mehrere grnde fr falschen angaben antragsformular angefhrt vertrag vermittelnden sparkassenmitarbeiter mehrfach vergewissert fr abschluss risikolebensversicherung attest ber aktuellen gesundheitszustand mannes bentigt ehemann letztlich auffassung bestrkt sei blick seinerzeit bestehende kapitallebensversicherung erneute gesundheitsprfung erforderlich geltend gemacht benennung hausarztes fragebogen stehe annahme arglist entgegen auerdem ehemann stets fr gesund gehalten diversen beschwerden deshalb fr vertragsabschluss bedeutsames gesundheitsrisiko eingeschtzt berufungsgericht genannten argumenten befasst letztlich materiell durchgreifend erachtet arglistvorwurf auszurumen sache beweislastentscheidung materielle bewertung vortrages klgerin soweit berufungsgericht vortrag ausreichend angesehen bezieht zusammenhang urteilsgrnde materielle prfung vorgetragenen umstnde gehrsrge ebenfalls erfolg fehlerhafte beratung mitarbeiter sparkasse wre entscheidungserheblich beklagte versicherer verhalten zurechnen lassen msste kme betracht sparkassenangestellte agent beklagten anzusehen beratungsverschulden agenten vgl bgh urteil april iv zr versr ii beklagte vorinstanzen bestritten wre lediglich versicherungsmakler aufgetreten stnde demgegenber stndiger rechtsprechung senats lager versicherungsnehmers vgl bgh urteile september iv zr versr mrz iva zr njw ii bghz klgerin schadensersatzansprche allenfalls beratungsverhltnis sparkasse vorliegen besonderer umstnde allenfalls direkt deren angestellten geltend knnte agentenstellung sparkassenangestellten klgerin indes schlssig dargelegt senatsrechtsprechung entscheidend agent versicherer abschluss vertrgen betraut urteile september aao september iv zr versr ii vgl bghz reicht dafr vermittler arbeitgeber eigenes wirtschaftliches inte resse vertragsabschlssen bestimmten
  828. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr meyer goner richter bundesgerichtshof maatz dr kuckein richterin bundesgerichtshof richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten ulrich urteil landgerichts rostock mrz ausspruch ber betreffende berufs verbot feststellungen aufgehoben spruch entfllt gehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels ii revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil verworfen kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse rechts wegen grnde landgericht angeklagten verurteilt angeklagten wegen betruges freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten angeklagte bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe jahr neun monaten ferner angeklagten fr dauer drei jahren untersagt bereich schuldensanierung regulierung vermittlung hierzu kreditvermittlung gewerblich ttig gewerbe fr auszuben fr ausben lassen urteil wenden angeklagte ungunsten beider angeklagten staatsanwalt schaft revisonen denen verletzung sachlichen rechts rgen angeklagte beanstandet darber hinaus verfahren wendet verurteilung insgesamt staatsanwaltschaft beanstandet landgericht angeklagten tat betruges fr schuldig befunden rechtsmittel angeklagten fhrt wegfall ausspruchs ber berufsverbot revision staatsanwaltschaft bleibt erfolglos landgericht festgestellt verfolgung betrgerischen absicht beschlossen beide angeklagten frhjahr gewerblich sog schuldenregulierung anzubieten konzept angeklagten bestand darin zeitungsanzeigen nachfolgenden fllen gleichen schriftverkehr anzeigen meldenden interessenten eindruck erwecken knnten kredit bekommen weise sollten kunden veranlat per nachnahme erhobenen betrag zahlen erwartung nachnahmesendung enthalte kreditvertrag angeklagten kam dabei darauf kunden glauben erhobene bezahlte betrag sei vergtung fr vermittlung kredits tatschlich fand weder kreditvermittlung statt beabsichtigten angeklagten berhaupt vermgenswerte leistung erbringen konzept durchzufhren bernahm angeklagte eigens hierfr gegrndeten firma folgenden nf anwerbung vermeintliche vermittlung kunden whrend angeklagte ebenfalls eigens hierfr gegrndeten firma vermgensberatung folgenden hvb schuldenregulierung betrieb april januar erhielten insgesamt kunden nachnahmesendung wobei mehrheit hiervon nachnahmegebhr entrichtete sendung empfang nahm kunden wurden insgesamt mindestens dm nf gezahlt dm davon reichte angeklagte provision angeklagte geklagten vorgehen bewut kunden zahlung per nachnahme erhobenen vermittlungsvergtung annahme veranlat wurden nf kredit vermittelt nachnahmesendung enthalte entsprechenden vertrag kreditgeber grunde erfolgte hinweis vertrag bankkreditvertrag abgewickelt erst bezahlung nachnahme angeklagten rechneten falle frheren aufklrung ber wirklichen geschftsgegenstand kaum kunde zahlung bereit wre ii revision angeklagten berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung angeklagten deckt schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil verfahrensbeschwerden dringen insoweit verweist senat zutreffenden ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts mrz angeklagte sachrge erfolg grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen landgericht angeklagten recht wegen betruges verurteilt nherer errterung bedarf lediglich merkmal tuschung entgegen auffassung revision landgericht recht bejaht tuschungshandlung besteht wortlaut gesetzes vorspiegelung falscher entstellung unterdrckung wahrer tatsachen tuschung danach verhalten objektiv irrefhrt irrtum unterhlt vorstellung einwirkt dabei rechtsprechung literatur allgemein anerkannt auer ausdrcklichen begehung namentlich bewut unwahre behauptungen tuschung konkludent erfolgen nmlich irrefhrendes verhalten schliet tuschungshandlung deshalb tter hierzu insoliert betrachtet wahrer tatsachenbehauptungen bedient senat urteil april str njw verffentlichung bghst bestimmt nher
  829. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen zwangsvollstreckung urteil landgerichts mnchen mai urteil oberlandesgerichts mnchen april sicherheitsleistung hhe millionen euro einstweilen eingestellt grnde landgericht beklagte wegen verletzung wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents klagepatents kurznachrichtenfunktion mobiltelefonen unterlassung auskunftserteilung vernichtung rckruf verurteilt sowie verpflichtung beklagten schadensersatz festgestellt berufungsgericht berufung zurckgewiesen revision zugelassen dagegen beklagte beschwerde ziel zulassung revision erhoben ber senat entschieden unterdessen bundespatentgericht whrend landgerichtlichen verfahrens erhobene nichtigkeitsklage gmbh urteil mai ni klagepatent wirkung fr bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt zustellung urteils beklagte beantragt zwangsvollstreckung angefochtenen berufungsurteil einstweilen sicherheitsleistung einzustellen antrag senat beschluss juli zr juris ersetzender nachteil zurckgewiesen hiergegen richtet anhrungsrge beklagten ii zulssige anhrungsrge unbegrndet jedoch zugleich gegenvorstellung anzusehen fhrt hinblick nunmehr vorliegenden entscheidungsgrnden patentgerichtlichen urteils ergebende vernderte sachlage einstweiligen einstellung zwangsvollstreckung sicherheitsleistung zwangsvollstreckung wegen patentverletzung verur teilenden erkenntnis abs zpo verbindung abs zpo landgericht berufungsgericht grundstzlich sicherheitsleistung einstweilen einzustellen klagepatent rechtskrftiges urteil patentgerichts fr nichtig erklrt klagepatent patentnichtigkeitsklage angegriffen verurteilt verletzungsgericht verletzung kraft stehenden patents bejaht grundstzlich wegen patentverletzung nichtigerklrung fr berwiegend wahrscheinlich hlt andernfalls setzt verhandlung rechtsstreits zpo jedenfalls erstinstanzlich ber klage nichtigerklrung patents entschieden vorlufig vollstreckbare verpflichtung verletzungsbeklagten unterlassung auskunft rechnungslegung sowie vernichtung patentgemer erzeugnisse regelmig rechtfertigen hinreichender wahrscheinlichkeit erwarten steht verurteilung nichtigerklrung klagepatents grundlage entzogen rechtsstaatsprinzip art abs gg verbindung grundrechten folgende verfassungsrechtlich verbrgte justizgewhrungsanspruch bverfge gebietet verletzungsbeklagten wirkungsvollen rechtsschutz verfgung stellen angriff klagepatent gegenangriff rechtsbestand patents wehr setzen erfordert effektive mglichkeit angriff klage nichtigerklrung fhren knnen angemessene bercksichtigung umstands angriff gegebenenfalls einzige verteidigungsmittel inanspruchnahme patent liegen wegen gesetzlichen regelung fr ansprche ff patg lediglich kraft stehendes patent verlangt fr beseitigung rechtsposition ausschlieliche zustndigkeit patentgerichts fallende nichtigkeitsklage verfgung stellt angriff klagepatent rechtsordnungen einwand verletzungsverfahren erhebung widerklage nichtigerklrung gefhrt darf indessen fhren angriff auswirkung verletzungsverfahren versagt aussetzung verletzungsstreits vielmehr grundstzlich geboten hinreichender wahrscheinlichkeit erwarten klagepatent erhobenen nichtigkeitsklage standhalten verletzungsbeklagte bereits vorlufig vollstreckbares ur teil wegen patentverletzung verurteilt reicht jedoch aussetzung allein wahrscheinlichen nichtigerklrung klagepatents rechnung tragen vielmehr erschttert erwartung verletzungsgerichts klagepatent fr nichtig erklrt zugleich grundlage bereits ergangenen patentverletzung erkennenden urteils versumnisurteils mae grundstzlich geboten mglichkeit gebrauch zwangsvollstreckung urteil abs abs zpo sicherheitsleistung einstweilen einzustel len regelmig angezeigt klagepatent erstinstanzlich beurteilung rechtsbestndigkeit berufene bundespatentgericht bereits fr nichtig erklrt worden entspricht obergerichtliche einstellungspraxis vgl olg dsseldorf beschluss juli instge herzklappenringprothese einschtzung einzelfall geboten grnden pa
  830. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen juni gem abs stpo strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt wobei sechs monate kompensation rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung vollstreckt erklrt verfahrensrgen nher ausgefhrte sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts revisionsgerichtlich erinnern insbesondere landgericht alkoholbedingt aufgehobene steue rungsfhigkeit angeklagten sinne stgb rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hingegen begegnet begrndung strafkammer erhebliche beeintrchtigung schuldfhigkeit stgb ausgeschlossen durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht erheblich verminderte schuldfhigkeit angeklagten verneint obgleich taten stark alkoholisiertem zustand begangen maximale blutalkoholkonzentration wahrscheinliche blutalkoholkonzentration ua begrndung fhrt anschluss mndlich erstattetes gutachten sachverstndigen grad alkoholisierung wenig aussagekrftig sei angeklagte tatzeitpunkt alkoholgewhnt sei angeklagte angegeben angetrunken schwer betrunken gefhlt erinnerungsvermgen wesentlich eingeschrnkt gezeigt betont gewusst tat berdies spreche fr genaue planung tat angeklagte ber lngeren zeitraum geplant personen verteidigung geschart angreifern letztlich gezielt erdgeschoss zuvorgekommen sei schlielich spreche gezieltes rckzugsverhalten freiwillig gestellt notwehr berufen relevante beeintrchtigung einsichts steuerungsfhigkeit ua begrndung hlt revisionsgerichtlicher berprfung stand tter tatzeit blutalkoholkonzentration aufwies annahme erheblichen herabsetzung hemmungsfhigkeit regelmig hohen grad wahrscheinlich vgl bgh urteil mrz str bghst beschluss mai str bghr stgb blutalkoholkonzentration vgl fischer stgb aufl rn mwn erheblich verminderte hemmungsfhigkeit lsst betrchtlichen alkoholisierung ausschlieen gewichtige anzeichen fr erhalt hemmungsfhigkeit sprechen vgl bgh urteil april str bghst ff beschluss november str nstz rr hierzu ferner fischer aao rn ff erscheint bereits durchgreifend zweifelhaft strafkammer festgestellten beraus aussagekrftigen umstnde namentlich blick hhe sogar mittels verhltnismig tatzeitnah entnommenen blutprobe ermittelten alkoholintoxikation hinreichend tragfhig wren zudem tatrichterliche bewertung weiteren fehlern behaftet lsst landgericht ersichtlich sachverstndigengutachten folgt unerrtert unaufflligem verhalten sowie zielstrebigem planvollem vorgehen trotz alkoholgewhnung ungetrbtem erinnerungsvermgen beschrnkter beweiswert zukommt gerade erfahrene alkoholgewhnte trinker hufig rausch motorisch kontrollieren uerlich geordnet verhalten knnen obwohl hemmungsvermgen mglicherweise schon erheblich beeintrchtigt vgl hierzu bgh urteil august str bghst bercksichtigt landgericht erkennbar situationsgerechtes verhalten tat eingeschrnkten beweiswert aufweist tter tat gefahr entdeckung ernchtert bgh aao senat vermag auszuschlieen neues tatgericht falle anwendung stgb mildere freiheitsstrafe erkennen knnte stpo wenngleich blick tatbild aufdrngt basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']]
  831. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski dr bacher hoffmann fr recht erkannt berufung klgerin dezember verkndete urteil senats juristischen beschwerdesenats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert deutsche patent insgesamt fr nichtig erklrt berufung beklagten zurckgewiesen kosten rechtsstreits beklagte tragen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatents teilung juni eingereichten patentanmeldung hervorgegangen streitpatent umfasst patentansprche denen patentanspruch folgt lautet antriebsvorrichtung fr tor bewegungsrichtung tores verlaufenden fhrungseinrichtung fahrbaren elektromotor aufweisenden schlitten bettigen torblatts stromzuleitungsmitteln verbindung elektromotors stromquelle zugmittel fhrungseinrichtung einsteckbaren ersten einsatzkrper aufweisen dadurch gekennzeichnet erste einsatzkrper zugmittelspannvorrichtung zugmittel formschlssig verriegelnden teil aufweist klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei patentfhig beklagte streitpatent erteilten fassung merkmale patentansprche aufgreifenden hilfsantrag verteidigt patentgericht streitpatent dadurch teilweise fr nichtig erklrt ansprche fassung hilfsantrags erhalten brigen klage abgewiesen hiergegen richten berufungen parteien denen erstinstanzlichen antrge weiterverfolgen entscheidungsgrnde streitpatent betrifft antriebsvorrichtung fr tor insbe sondere garagentor beschreibung streitpatents deutschen offenlegungsschrift elektromechanischer garagentorantrieb bekannt garagendecke montierten fhrungsschiene tor mittels gelenkstange gekoppelten schlitten antriebsmotor aufweisenden antriebseinheit parallel fhrungsschiene laufenden befestigten antriebsmotor eingriff stehenden kette besteht ende deckenschiene fest eingespannt ende deckenschiene deckel aufgeklipst kette verbundener gewindebolzen gefhrt schraubendruckfeder geschoben einerseits deckel andererseits ber se mutter absttzt kette gespannt vgl figur ankopplung bolzens kette werkzeug bentigt umstndlich zeitaufwendig sei streitpatent liegt aufgabe zugrunde antriebsvorrich tung schaffen einfache weise gespannt lsung problems schlgt patentanspruch triebsvorrichtung fr tor folgenden merkmalen kursiv merkmale hilfsantrags eckigen klammern gliederung patentgerichts antriebsvorrichtung weist fhrungseinrichtung bewegungsrichtung tores verluft schlitten fhrt elektromotor aufweist bettigen torblatts dient stromzuleitungsmittel vorhanden elektromotor stromquelle verbinden zugmittel umfassen sowie ersten einsatzkrper aufweisen erste einsatzkrper fhrungseinrichtung einsteckbar weist zugmittelspannvorrichtung zugmittel formschlssig verriegelnden teil bajonettartig ausgebildet haken aufweist werkzeuglose befestigen lsen zugmittels zulsst patentanspruch bedarf punkt nheren erluterung ausgestaltung einsatzkrpers gehrenden zugmittelspannvorrichtung mangels weiterer angaben patentanspruch fachmann berlassen zugmittelspannvorrichtung lediglich teil aufweisen zugmittel formschlssig verriegelt formulierung einsatzkrper zugmittelspannvorrichtung aufweist bestimmte rumlich krperliche verbindung beiden teile entnehmen mssen weder einstckig ausgebildet zugmittelspannvorrichtung vollstndig innerhalb einsatzkrpers liegen gengt vielmehr einsatzkrper spannvorrichtung trgt fr weitergehende anforderungen bieten weder technische funktion merkmals beschreibung grundlage ii patentgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet gegenstand patentanspruchs naheliegender weise stand technik ergeben deutschen offenlegungsschrift sei antriebsvorrichtung fr tor bewegungsrichtung tors verlaufenden fhrungseinrichtung einrichtung fahrbaren schlitten elektromotor bettigen torblatts bekannt merkmale zeige zugmittel sttzschotten vgl figur einsteckbaren ersten einsatzkrper zugmittelspannvorrichtung angeordnet sei merkmale enthalte angaben elektromotor strom versorgt ebenfalls antri
  832. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hd erwerb werthaltigen eigentumswohnung darlehen finanziert besteht schutzzweck widerrufsbelehrung haustrwiderrufsgesetz bercksichtigung rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober wm crailsheimer volksbank darin ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer hilfe schadensersatzrechts stellen darlehen sofort widerrufen eigenfinanzierung vorgenommen worden wre bgh urteil september xi zr kg berlin lg berlin xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts berlin august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte bank rckzahlung leistungen anspruch aufgrund darlehensvertrages erbracht liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger beamter damals jhrige ehefrau erwarben notariellem kaufvertrag dezember bewohnte eigentumswohnung strae preis dm finanzierung kaufpreises stellten februar vermittlung mitarbeiters bausparkasse beklagten antrag gewhrung annuittendarlehens ber dm zinssatz fest ende februar tilgung ausweislich selbstauskunft klger verfgten ber barmittel dm bausparguthaben dm beklagte nahm vertragsangebot februar erteilung widerrufsbelehrung haustrwiderrufsgesetz zahlte abzug bereitstellungszinsen sowie bearbeitungs schtzkosten verbleibenden darlehensbetrag ber dm vereinbarungsgem notar kaufvertragsparteien darlehen wurde grundschuld dm eigentumswohnung gesichert juni widerriefen klger darlehensvertragserklrung haustrwiderrufsgesetz klger behaupten htten erworbene immobilie ursprnglich hilfe bauspardarlehens finanzieren deshalb mitarbeiter bausparkasse wohnung bestellt gelegenheit fr vllig unerwartet finanzierung beklagte finanzpartnerin bausparkasse vorgeschlagen klger ausnutzung haustrsituation abschluss darlehensvertrages bewogen landgericht rckzahlung klgern geleisteten zins tilgungsraten hhe insgesamt zuzglich zinsen zug zug zahlung restdarlehens ber nebst zinsen gerichtete klage abgewiesen berufung klger erfolglos geblieben erkennenden senat zugelassenen revision verfolgen klageantrag entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung beru fungsurteils zurckverweisung sache oberlandesgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgern stehe rckzahlungsanspruch haustrwiderrufsgesetz widerrufsrecht sei jedenfalls deshalb entstanden beklagte etwaige haustrsituation zurechnen lassen msse entscheidung frage richte rechtsprechung bundesgerichtshofes anfechtung wegen arglistiger tuschung entwickelten grundstzen entsprechende anwendung abs bgb festgelegten zuordnungsregeln setze voraus verhandlungsfhrer entweder angestellter mitarbeiter bzw beauftragter erklrungsempfngers sei auen vertrauensperson gehandelt sei fall ebenso komme zurechnung haustrsituation abs bgb analog betracht verhalten dritten sinne vorschrift msse erklrungsempfnger erst zurechnen lassen haustrsituation bezogenes handeln vertragsschluss gekannt kennen mssen fr fahrlssige unkenntnis erklrungsempfngers genge umstnde falles veranlassen mussten erkundigen umstnden bermittelte willenserklrung beruhe bloe kenntnis beklagten kreditantrag mitarbeiter bausparkasse vermittelt worden sei mglicherweise gelegentlich hausbesuche durchfhre genge insoweit ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht unterstellte haustrsituation beklagten unrecht zugerechnet allerdings bundesgerichtshof bisher stndiger rechtsprechung berufungsgericht gefolgt angenommen darlehensvertrag schon haustrwiderrufsgesetz wirksam widerrufen vermittler finanzierten kapitalanlage abschluss kreditvertrages haustrsituation angebahnt vielmehr wurde kreditgebenden bank haustrsituation bereinstimmung gesetzesmaterialien btdrucks ganz herrschenden ansicht lite ratur siehe
  833. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn mai ausspruch ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern zwei fllen wegen ntigung gesamtfreiheitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts soweit angeklagte schuldspruch wendet rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch hlt dagegen teilweise sachlich rechtlichen nachprfung stand landgericht wegen sexuellen missbrauchs kindes verhngten einzelfreiheitsstrafen jeweils sieben monaten abs stgb derzeit geltenden fassung ergebenden strafrahmen sechs monaten zehn jahren freiheitsstrafe entnommen dabei auer acht gelassen zeitpunkt begehung ersten tat jahre geltende abs stgb fassung strafrechtsreformgesetzes minder schweren fllen bestrafung freiheitsstrafe fnf jahren geldstrafe vorsah rechtsfehlerhaft gem abs stgb gebotene prfung vorliegens minder schweren falls sinne vorgenannten vorschrift vorgenommen ausgeschlossen landgericht auffassung schweregrad sexuellen handlungen unteren bereich anzusiedeln annahme minder schweren falls gelangt wre zumal rahmen strafzumessungserwgungen weitere gewichtige strafmilderungsgrnde angefhrt ebenso wenig lsst ausschlieen landgericht htte einzelstrafe fall ii urteilsgrnde abs stgb fassung strafrechtsreformgesetzes fr minder schwere flle vorgesehenen strafrahmen entnommen geringere strafe verhngt htte hhe beider fr sexuellen missbrauch kindern verhngten einzelfreiheitsstrafen richtet erkennbar abs stgb angedrohten mindeststrafe aufgezeigte rechtsfehler fhrt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe feststellungen knnen jedoch bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen worden hierzu widerspruch stehende ergnzende feststellungen zulssig mutzbauer roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']]
  834. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub richterin weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung zinsen fr zeit april mrz verurteilt worden umfang aufhebung berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden juli dahingehend gendert klage insoweit abgewiesen klgerin verurteilung beklagten zahlung zinsen fr zeit april mrz beantragt erstinstanzlichen kosten rechtsstreits tragen klgerin beklagte kosten berufungsverfahrens tragen klgerin beklagte kosten revisionsverfahrens trgt klgerin rechts wegen tatbestand notariellem vertrag april verkaufte mutter klgerin rechtsvorgngerin beklagten qm ackerland bauerwartungsland geringer bauerwartung eingestuft fr dm qm kauf lag stdtebauliche entwicklungsmanahme stadt zugrunde soweit erwerbspflichtige enteignungsverfahren durchgefhrt rechtsvorgngerin beklagten ausbung erwerbspflicht beauftragt worden schloss grundstckseigentmern mutter klgerin notarielle kaufvertrge denen preisangleichungsklausel heit zahlt kuferin bzw stadt knftigen ankufen vergleichbarer grundstcke entwicklungsbereich stadt hheren kaufpreis zustndigen gutachterausschuss jeweils festgelegten quadratmeterverkehrswert fhrt berprfung entschdigungshhe vergleichbaren grundstcken enteignungsverfahren bzw verfahren ber antrag entziehung eigentums mglicherweise daran anschlieenden gerichtlichen verfahren erhhung quadratmeterverkehrswertes entschdigungshhe verpflichtet kuferin magabe bodenwertermittlungsvorschriften nachfolgenden abrede festzulegenden erhhungsbetrag zahlen eventuelle nachzahlungen nehmen nderung allgemeinen preisverhltnisse wertsteigerungsrechtsprechung teil spter abgeschlossenen grundstckskaufvertrgen stdtebauliche entwicklungsmanahme betreffen sieht preisangleichungs klausel verzinsung eventueller nachzahlungsbetrge ber diskontsatz deutschen bundesbank rechtskrftigen gerichtlichen entscheidungen enteignungsrechtlichen entschdigungsverfahren ebenfalls stdtebauliche entwicklungsmanahme betreffend klgerin rechtsvorgngerin beklagten nachzahlung kaufpreis hhe nebst zinsen ber diskontsatz april dezember ber basiszinssatz seit januar sowie rechtshngigkeitszinsen vorgerichtliche rechtsanwaltskosten beantragt landgericht klage hhe nebst zinsen hhe zwei prozentpunkten ber diskontsatz fr zeitraum april dezember hhe zwei prozentpunkten ber basiszinssatz seit januar mrz sowie rechtshngigkeitszinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit mrz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht abweisung weitergehenden klage berufung nachzahlungsbetrag herabgesetzt verurteilung hinsichtlich zinsen aufrechterhalten oberlandesgericht beschrnkt verurteilung zahlung zinsen fr zeit april mrz zugelassenen revision beklagte umfang abweisung klage erreichen klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde soweit fr revisionsverfahren belang hlt berufungsgericht beklagte fr verpflichtet klgerin regeln abs baugb entsprechende zinsen nachzahlungsbetrag zahlen obwohl preisangleichungsklausel vorsieht scheide unmittelbare anwendung abs baugb ebenso entsprechende anwendung vorschrift auslegung preisangleichungsklausel ergebe pflicht beklagten verzinsung nachzahlungsbetrags pflicht folge ergnzenden auslegung kaufvertrags bzw preisangleichungsklausel vertragsparteien ausdrcklichen vereinbarung ausschluss sogenannten steigerungsrechtsprechung aufgezeigt htten bestimmte grundstze enteignungsrechts anwendung kommen sollten zwinge fehlen vergleichbaren regelung wegen enteignungsrechtlichen vorschrift abs baugb aufdrngenden zinsfrage schluss aspekt bewusst unbewusst offengelassen worden sei deshalb notwendige ergnzung vertragsinhalts fhre grundlage hypothetischen parteiwillens abs baugb entsprechenden vereinbarung hlt revisionsrechtlicher nachprf
  835. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde parteien bilden wohnungseigentmergemeinschaft eigentmerversammlung november wurde top beschluss modernisierung kabelanschlusses neuverkabelung gefasst klage begehrt klger feststellung nichtigkeit beschlusses amtsgericht beklagten september zugestellte urteil stattgegeben oktober landgericht briefpapier prozessbevollmchtigten beklagten geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schliet maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar ber text befinden fr unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verluft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgeme berufung beklagten wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegrndung eingereicht landgericht berufung beklagten unzulssig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenfrmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollstndig beklagten sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag ordnungsgem unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegrndung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift gengten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eides stattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftstze hnele iii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgem unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulssig verletzt klgerin verfahrensgrundrechten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgem berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich berufungsgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo anforderungen gengende unterschrift verlangt identitt unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar mssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lsst flchtig niedergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher hnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft grozgiger mastab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen gengt schriftzug prozessbevollmchtigten beklagten berufungsschrift senat bindung ausfhrungen berufungsgerichts amts wegen prfen vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug fehlt entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlichen individualitt erkennbaren absicht vollen unterschriftsleistung aa erste element unterschrift beginnt rechts oben kleinen haken setzt gekrmmte linie links unten for
  836. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach november schuldspruch dahin gendert angeklagte einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen flle ii ii urteilsgrnde handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall ii urteilsgrnde abgabe betubungsmitteln person ber jahre person jahren vier fllen fall ii urteilsgrnde handeltreibens betubungsmitteln fllen flle ii ii ii urteilsgrnde schuldig brigen angeklagte freigesprochen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten folgt schuldig gesprochen angeklagte schuldig fllen gewerbsmig betubungsmitteln unerlaubt handel getrieben fall tateinheitlich betubungsmittel unerlaubt eingefhrt angeklagte schuldig drei fllen betubungsmitteln geringer menge unerlaubt handel getrieben zwei fllen tateinheitlich betubungsmittel unerlaubt eingefhrt angeklagte ferner schuldig vier fllen person ber jahre betubungsmittel unerlaubt person jahren abgegeben fall betubungsmitteln unerlaubt handel getrieben weiteren fall betubungsmittel unerlaubt eingefhrt wegen taten landgericht angeklagten freisprechung brigen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren neun monaten verurteilt hiergegen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt lediglich geringfgigen nderungen neufassung unbersichtlichen schuldspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo sachrge veranlaten nderung schuldspruchs generalbundesanwalt antragsschrift april ausgefhrt entgegen auffassung landgerichts angeklagte fall ii urteilsgrnde amphetamin menge unterhalb grenze geringen menge niederlanden erwarb weiterverkauf deutschland verbrachte ua unerlaubten einfuhr betubungsmitteln abs nr btmg ua handeltreibens betubungsmitteln abs nr btmg schuldig gemacht ankauf menge zwecke gewinnbringenden weiterveruerung erfllt tatbestand unerlaubten handeltreibens vgl senat beschlsse november str januar str str erfolgt einfuhr ziel gewinnbringenden umsatzes geht unselbstndiger teilakt bewertungseinheit handeltreibens sofern geringe betubungsmittelmenge handelt vgl bghst senat beschluss mrz str zuvor genannten grnden angeklagte fall ii urteilsgrnde fall ii urteilsgrnde amphetamin menge unterhalb grenze geringen menge niederlanden erwarb weiterverkauf deutschland verbrachte ua unerlaubten einfuhr betubungsmitteln tateinheit gewerbsmigem unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln abs nr abs btmg ua schuldig gemacht handeltreibens betubungsmitteln abs nr btmg stpo steht nderung schuldspruchs entgegen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen regelbeispiel gewerbsmigen handelns abs satz nr btmg fllen ii ii ii urteilsgrnde gem abs satz stpo urteilsformel aufzunehmen eigenes unrecht darstellt allein fr strafrahmenwahl bedeutung vgl senat beschluss str tritt senat schriftsatz verteidigung mai vorgelegen tolksdorf winkler richter bundesgerichtshof becker hubert urlaubsbedingt unterzeichnung gehindert tolksdorf pfister'],['Soon']]
  837. [['bundesgerichtshof beschluss stb juni strafvollstreckungssache wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung sofortige beschwerde widerruf strafaussetzung bewhrung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs satz abs satz nr stpo beschlossen sofortige beschwerde verurteilten beschluss oberlandesgerichts mnchen april aufgehoben kosten rechtsmittels beschwerdefhrer dadurch entstandenen notwendigen auslagen landeskasse auferlegt grnde bayerische oberste landesgericht beschwerdefhrer april rechtskrftig seit mai wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung jugendstrafe jahr vier monaten verurteilt deren vollstreckung fr dauer drei jahren bewhrung ausgesetzt beschluss juli auflsung bayerischen obersten landesgerichts nunmehr zustndige oberlandesgericht mnchen bewhrungszeit jahr vier jahre verlngert bewhrungszeit endete ablauf mai angefochtenen beschluss oberlandesgericht aussetzung jugendstrafe widerrufen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde verurteilten zulssig sache erfolg entscheidung oberlandesgericht begrndet verurteilte seit verurteilung zwei weitere straftaten begangen dadurch gezeigt erwartung strafaussetzung zugrunde lag erfllt abs nr jgg liegt folgendes zugrunde verurteilte september oktoberfest mnchen teleskopschlagstock wegen vorstzlichen unerlaubten fhrens waffe erteilte deshalb jugendschffengericht mnchen urteil dezember geldauflage euro urteil anlass bewhrungszeit hchstzulssige vgl abs satz jgg ma vier jahren verlngern oktober verurteilte wiederum mnchener oktoberfest springmesser wurde deshalb juli wegen unerlaubten fhrens waffen ffentlichen veranstaltungen geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt ausgangspunkt zutreffend oberlandesgericht davon ausgegangen neue straftaten bewhrungszeit grundstzlich indiz dafr erwartung zeitpunkt verurteilung heranwachsende schon verurteilung warnung dienen lassen einwirkung strafvollzugs erzieherischen einwirkung bewhrungszeit knftig rechtschaffenen lebenswandel fhren abs satz jgg erfllt neue straftaten fhren indes zwingend widerruf strafaussetzung mildere manahmen abs nr jgg wegen ablaufs bewhrungsfrist mehr angeordnet knnen erneute straftaten stehen gnstigen prognose durchweg entgegen vgl sonnen diemer schoreit sonnen jgg aufl rdn vorlie gend besonderer bedeutung verurteilte seit berufliche ausbildung durchgehalten unmittelbar erfolgreichen abschluss ausbildung brauer steht mglichkeit erlernten beruf beschftigung finden widerruf strafaussetzung verbundene strafvollzug wrden positive entwicklung unterbrechen hinzu kommt beiden taten jugendrichterlichen sanktion sowie geldstrafe geahndet mussten bereits erhebliche zeit zurckliegen angeklagte zwei weiteren fllen gericht verantworten fr prognoseentscheidung rolle spielen angeklagte jeweils freigesprochen worden gleiches gilt fr polizeilichen berichte ber angeblich vollstndige loslsung verurteilten rechtsextremistischen szene vagen angaben gesttzt oberlandesgericht erklrt fr entscheidung bedeutungslos ba verwendet gleichwohl beschreibung wovon verurteilte eindruck fr ntig erachteten vollstreckung jugendstrafe distanzieren becker pfister hubert'],['Soon']]
  838. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juli rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter gro richter dr lepa dr mller dr dressler dr greiner beschlossen sofortige beschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt dezember aufgehoben beklagten versumung frist einlegung berufung urteil landgerichts frankfurt juni wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt zwangsvollstreckung urteil sicherheitsleistung eingestellt grnde rechtsstreit liegt arbeitsunfall zugrunde mitarbeiter beklagten verletzt worden beklagte montageleiter fr baustelle verantwortlich landgericht urteil juli beide beklagte gesamtschuldner zahlung re greforderung gem abs rvo hhe dm nebst zinsen verurteilt beiden beklagten juli zugestellte urteil beklagte juli berufung eingelegt beklagte september berufung eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist sowie einstweilige einstellung zwangsvollstreckung beantragt begrndung vorgebracht schon proze damalige geschftsfhrer beklagten frage erklrt solle angelegenheit unternehmen beklagte darum kmmern klagezustellung neue geschftsfhrer beklagten erneutes befragen erklrt stehe vereinbarung deshalb sei davon ausgegangen rechtsanwalt beauftragen msse fr berufungsinstanz gelte tatschlich beklagte ersten rechtszug damaligen prozebevollmchtigten beauftragt gerichtlich vertreten unmittelbar zustellung landgerichtlichen urteils mitgeschftsfhrer bestellte herr angelegenheit rechtsstreits gezogen erteilter deckungszusage betriebshaftpflichtversicherers nunmehrigen prozebevollmchtigten einlegung berufung beauftragt dabei ausdrcklich erklren berufung namen beklagten eingelegt solle erst schreiben klgerin androhung zwangsvollstreckung zahlung urteilssumme aufgefordert erfahren namen berufung eingelegt worden sei beklagte geltend gemacht sachlage sei verschulden einhaltung berufungsfrist gehindert verschuldenszurechnung gem abs zpo komme betracht beklagte angewiesen angelegenheit weiteren schritte unternehmen bernahme prozefhrung direktionsrecht gebrauch gemacht berufungsgericht angefochtenen beschlu antrge wiedereinsetzung vorigen stand einstellung zwangsvollstreckung zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen beklagte erforderliche klarstellung gegenber rechtsanwalt berufung fr beklagten eingelegt solle unterlassen versumnis gem abs zpo zurechnen lassen msse januar zugestellten beschlu beklagte januar eingegangenem schriftsatz sofortige beschwerde eingelegt erneut beantragt zwangsvollstreckung urteil landgerichts sicherheitsleistung hilfsweise sicherheitsleistung hhe dm einstweilen einzustellen hierzu vorlage eidesstattlichen versicherung dargelegt einkommensund vermgensverhltnissen sicherheitsleistung lage sei vollstreckung ersetzenden nachteil bringen wrde ii zulssige rechtsmittel erweist sache begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts liegen voraussetzungen fr wiedereinsetzung vorigen stand versu mung berufungsfrist gem zpo beschwerdefhrer verschulden rechtzeitigen einlegung berufung gehindert vorgelegten eidesstattlichen versicherungen nmlich glaubhaft gemacht darauf vertrauen durfte beklagte rechtzeitig rechtsanwalt einlegung berufung fr beauftragen feststellungen berufungsgerichts davon auszugehen beklagte beabsichtigt tatschlich jedoch zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten ausdrcklichen auftrag erteilt berufung namen beschwerdefhrers einzulegen dabei umstnden streitfalls anzunehmen rechtsanwalt verpflichtung klarstellung traf hinblick erstinstanzliche urteil beide beklagten verurteilt worden berufung beiden seiten eingelegt klarstellung seiten anwalts erfolgt hieraus ergebendes verschulden zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten jedoch beschwerdefhrer zugerechnet rechtsanwalt wegen fehlenden rechtsmittelauftrags bevollmchtigter sinne abs zpo angesehen entgegen auffassung berufungsgerichts steht beantragten wiedereinsetzung vorigen stand zurechnung verschuldens beklagten entgegen berufungsgericht verschulden darin sehen beklagte erteilung rechtsmittelauftrags klargestellt fr beschwerdefhrer gelten solle insoweit erweist ausgangspunkt berufungsgerichts zu
  839. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter dr gnter dr nedden boeger guhling richterin dr krger beschlossen verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei auergerichtlichen kosten weiteren beteiligten staatskasse auferlegt wert grnde nachdem betroffene gestorben betreuungsverfahren erledigt anregung rechtsbeschwerdefhrers ber kosten entscheiden entscheidung ber gerichtskosten folgt abs gnotkg entscheidung ber auergerichtlichen kosten beruht famfg besteht anlass staatskasse auergerichtlichen kosten beteiligten aufzuerlegen rechtsbeschwerde htte schon deshalb aussicht erfolg gehabt instanzgerichte betroffenen entgegen abs satz nr famfg verfahrenspfleger bestellt obwohl amtsgericht betreuung aufgabenkreis erstreckt gesamtheit wesentlichen bereiche lebensgestaltung betroffenen umfasste vgl senatsbeschluss august xii zb famrz rn mwn interesse betroffenen bestellung verfahrenspflegers offensichtlich besteht landgericht festgestellt dose gnter guhling nedden boeger krger vorinstanzen ag wrzburg entscheidung xvii lg wrzburg entscheidung'],['Soon']]
  840. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter wiechers sowie richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg november kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rckforderungs feststellungsansprche hinblick darlehen finanzierung mittelbaren beteiligung geschlossenen immobilienfonds beklagte wurde august vermittlerin geworben anteilssumme dm zuzglich agio gbr beteiligen finanzierung fondsbeitritts schloss klagenden bank august september darlehensvertrag ber nettokreditbetrag dm anfnglichen effektiven jahreszins zinsfestschreibung august darlehensvertrag beklagten gesondert unterschriebene widerrufsbelehrung beigefgt schreiben september unterbreitete klgerin beklagten angebot prolongation darlehens bereits januar wobei alternativ abschluss zustzlichen zahlungsausfallversicherung anbot beiden prolongationsangeboten jeweils widerrufsbelehrung beigefgt zustzlich kennzeichnung anlage prolongation trug darber hinaus lag schreiben klgerin september bezeichnete widerrufsbelehrung vertragserklrung auszugsweise folgt lautet knnen vertragserklrung innerhalb monats angabe grnden textform brief fax mail widerrufen lauf frist fr widerruf beginnt tag nachdem ausfertigung widerrufsbelehrung vertragsurkunde schriftliche vertragsantrag abschrift vertragsurkunde vertragsantrags verfgung gestellt wurde anschreiben klgerin september heit hierzu unterzeichnen bitte gewhlte prolongationsangebot sowie angeheftete widerrufsbelehrung jeweils hierfr vorgesehenen stellen senden sptestens zurck losgelst hiervon erhalten anlage widerrufsbelehrung ursprnglichen vertragserklrung verbunden bitte kenntnis nehmen wrden freuen unserer angebote zustimmung findet frankierter rckumschlag fr rckantwort liegt schreiben beklagte nahm beiden prolongationsangebote erklrte anwaltsschreiben oktober gegenber klgerin widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrung klgerin klage feststellung erhoben streitgegenstndliche darlehensvertrag wirksam widerruf oktober rckgewhrschuldverhltnis umgewandelt worden sei insoweit parteien erhebung widerklage rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt widerklage begehrt beklagte hauptsache feststellung klgerin kreditvertrag ansprche sonstigem rechtsgrund zustehen weiteren rckzahlung kreditvertrag geleisteter betrge freigabe sicherheiten zug zug angebot abtretung rechte fondsbeteiligung sowie feststellung annahmeverzugs klgerin bezglich angebots hilfsweise beantragt klgerin verurteilen berzahlte zinsen nebst zinsen hieraus hhe prozentpunkten ber basiszinssatz zahlen sowie festzustellen klgerin vollstndigen tilgung darlehens zinssatz prozent jhrlich zusteht landgericht hilfsantrgen bezglich feststellungsverlangens vollem umfang sowie hinsichtlich zahlungsbegehrens insoweit entsprechenden anerkenntnis klgerin folgend hhe teilbetrages nebst zinsen stattgegeben widerklage rigen abgewiesen hiergegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte widerklageantrge soweit vorinstanzen erfolglos geblieben entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht urteil wm ff verffentlicht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt zutreffend berufung unangegriffen landgericht festgestellt mangels substantiierten sachvortrags vorliegen voraussetzungen abs hwig widerrufsrecht beklagten haustrwiderrufsgesetz ausscheide tatbestandlichen voraussetzungen gebundenes vertragliches widerrufsrecht stehe beklagten schreiben klgerin september verbindung beigefgten widerrufsbelehrung sei angebot einrumung rechts aufzufassen magebend fr auslegung schreibens gem bgb sei objektive erklrungswert verhaltens klgerin gelte darum gehe bestimmter erklrungsakt willenserklrung aufzufassen sei bereits wortlaut schreibens september wonach beklagte widerrufsbelehrung ursprnglichen vertragserklrung ver
  841. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs satz abs egstgb art abs mrk art abs satz lit dissoziale persnlichkeitsstrung unterfllt voraussetzungen stgb erfllt begriff psychischen strung sinne art abs satz lit mrk abs nr thug konkreten umstnden person verhalten verurteilten ableitbarer hochgradiger gefahr schwerster gewalt sexualstraftaten nachtrgliche sicherungsverwahrung abs stgb af rechtfertigen anschluss bverfg urteil mai bgbl einschrnkenden magaben gem vorgenannten urteil bundesverfassungsgerichts beanspruchen jedenfalls altfllen fr nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung abs satz stgb af gltigkeit bgh urteil juni str lg potsdam str bundesgerichtshof namen volkes urteil juni strafsache wegen nachtrglicher anordnung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr brause richter schaal richterin dr schneider richter prof dr knig beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision verurteilten urteil landgerichts potsdam oktober verworfen beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels rechts wegen grnde landgericht gem abs satz abs stgb af unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung nachtrglich angeordnet urteil wendet verurteilte sachrge gesttzten revision rechtsmittel erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen verurteilte mehrfach bestraft landgericht potsdam november wegen april begangenen verbrechens erpresserischen menschenraubes tateinheit vergewaltigung wegen diebstahls zehn jahren gesamtfreiheitsstrafe verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet anlassverurteilung liegt zugrunde verurteilte wenige tage entlassung strafhaft unbekannte frau kofferraum pkw sperrte entfhrung lsegeld erpressen whrend tat gefassten entschluss folgend vergewaltigte opfer todesdrohungen wegen annahme fehldiagnose wurde unterbringung psychiatrischen krankenhaus februar fr erledigt erklrt verurteilte strafvollzug berwiesen gesamtfreiheitsstrafe verbte juni vollstndig zuvor staatsanwaltschaft nachtrgliche anordnung unterbringung sicherungsverwahrung beantragt bereits anlassverurteilung verurteilte vielfach strafrechtlich erscheinung getreten militrgericht dresden verurteilte juli wegen versuchter vergewaltigung tateinheit ntigung sexuellen handlungen freiheitsstrafe jahr vier monaten anwendung gewalt junge frau toilette personenzugs gezerrt gewaltsam geschlechtsverkehr vollziehen verbte teil strafe april juni verurteilte bezirksgericht leipzig wegen versuchter vergewaltigung schweren fall vergewaltigung schweren fall tateinheit freiheitsberaubung vergewaltigung tateinheit ntigung freiheitsberaubung sowie mehrfachen diebstahls vier flle gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren acht monaten lag zugrunde august rund vier monate letzten haftentlassung september juli unbekannte frauen alter jahren vorhalt waffe gewalt gebracht sexuelle handlun gen geschlechtsverkehr vorzunehmen verbte strafe vollstndig august mrz verurteilte amtsgericht gera wegen rund monat letzten entlassung strafhaft begonnenen diebstahlsserie gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten strafe verbte mrz whrend strafvollzugs ergingen straferkenntnisse verurteilten wurde september wegen versuchter ntigung nachteil leiterin sozialtherapeutischen anstalt justizvollzugsanstalt brandenburg freiheitsstrafe drei monaten verurteilt juni wurde rechtskrftig wegen krperverletzung nachteil mitgefangenen freiheitsstrafe sechs monaten verhngt darber hinaus gesamtes vollzugsverhalten fordernde berechnende verbal drohende verhaltensweise gekennzeichnet willen durchzusetzen bedrohte mehrfach massiv vollzugsmitarbeiter zerstrte anstaltsinventar wegen aggressiven verhaltens wiederholt gesondert gesicherten haftraum untergebracht sicherheitsgrnden wurden bergriffe bedienstete mitgefangene befrchtet wurde justizvollzugsanstalt brandenburg justizvollzugsanstalt cottbus dissenchen september justizvollzugsanstalt berlin tegel verlegt land
  842. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdeverfahren bghr ja bghz nein nachschlagewerk ja zpo abs satz nderung kostenquote berufungsverfahren derjenige betrag erstinstanzlichen kosten sowohl erst zweitinstanzlichen kostengrundentscheidung erstatten seit eingang ursprnglichen kostenfestsetzungsantrags verzinsen bgh beschl dezember zb kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mhlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff dezember beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats kammergerichts mrz aufgehoben sofortige beschwerde klgerin kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts berlin dezember dahin abgendert beklagte klgerin zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz erst seit dezember seit oktober erstatten beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren grnde landgericht klgerin beklagten kosten rechtsstreits auferlegt festsetzungsantrag klgerin landgericht ausgesprochen klgerin erstattenden kosten seit oktober verzinsen nachdem klgerin klage teilweise zurckgenommen beklagte sodann berufung zurckge nommen kammergericht klgerin beklagten kosten rechtsstreits auferlegt kostenfestsetzungsbeschluss dezember landgericht ausgesprochen klgerin erstattenden erstinstanzlichen kosten seit dezember verzinsen sofortige beschwerde klgerin erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klgerin antrag zinsen erstattenden erstinstanzlichen kosten seit eingang ursprnglichen festsetzungsantrags festzusetzen zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung antragsgemen festsetzung abs satz zpo antrag auszusprechen festgesetzten kosten eingang festsetzungsantrags falle abs verkndung urteils ab fnf prozentpunkten ber basiszinssatz brgerlichen gesetzbuchs verzinsen entgegen oberlandesgerichten kln rpfl dsseldorf olgrep geteilten auffassung beschwerdegerichts nderung kostenquote berufungsverfahren derjenige betrag erstinstanzlichen kosten sowohl erst zweitinstanzlichen kostenentscheidung erstatten seit eingang ursprnglichen kostenfestsetzungsantrags verzinsen olg stuttgart justiz olg hamburg jurbro olg karlsruhe jurbro olg bamberg jurbro olg koblenz rpfl schleswig holsteinisches olg njw rr olg naumburg olg nl meinung beschwerdegerichts beruht erwgung auflsend bedingte vollstreckbarkeit urteils ersetzendes urteil gegenstandslos genderten kostenentscheidung beruhender kostenfestsetzungsbeschluss gegenstandslos gleiches msse fr kostenfestsetzungsantrag gelten gegenstandslos gewordene kostenfestsetzung beruht erkennt jedoch berufungsgericht kostenquote erstinstanzliche gericht darin regelmig aufhebung erstinstanzlichen kostengrundentscheidung sehen vielmehr kostenentscheidung sachentscheidung insoweit abgendert inhaltlich vorentscheidung abweicht musielak wolst zpo aufl rdn daher streitfall beklagte erstinstanzlichen urteil berufungsurteil nurmehr kosten tragen sache erstinstanzliche entscheidung insoweit gendert erstinstanzlichen kosten klger statt beklagten auferlegt dient lediglich vereinfachung klarheit besttigung nderung erstinstanzlichen kostenentscheidung berufungsurteil neuen kostenquote zusammengefasst zurecht obergerichtlichen rechtsprechung darauf hingewiesen wertungswidersprchen fhren beschwerdegericht zweifel zieht vollstndigen zurckweisung rechtsmittels fr erste instanz erstattenden kosten weiterhin seit eingang festsetzungsantrags verzinsen hingegen geringfgige verschiebung kostenquoten spteren einsetzen verzinsung fhren wrde fr kostenglubiger knnte insbesondere langdauernden rechtsmittelverfahren folge erfolg rechtsmittels unwesentlich hheren kostenquote gunsten fhrt kostenmig ergebnis schlechter steht misserfolg zustzlich erstattende kostenbetrag geringer erlittene zinsverlust sachgrnde nahme sinnwidrigen ergebnisses zwngen erkennen melullis scharen meier beck mhlens kirchhoff vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  843. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe ntigung fall ii urteilsgrnde verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe sowie maregelausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen davon fall tateinheit beihilfe ntigung gesamtfrei heitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet verurteilung wendet angeklagte rge verletzung materiellen rechts revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo soweit landgericht angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge verurteilt nachprfung angefochtenen urteils weder hinsichtlich schuldspruchs hinsichtlich ausspruchs ber einzelstrafe rechtsfehler nachteil ergeben ii schuldspruch wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln tateinheit beihilfe ntigung fall ii urteilsgrnde hlt jedoch rechtlicher nachprfung stand feststellungen landgerichts entwendete gesondert verfolgte verfolgten vater angeklagten ebenfalls gesondert november gramm methamphetamin wirkstoffgehalt mindestens gramm methamphetaminbase kurz zuvor unbekannten dritten erworben stritt diebstahl jedoch ab deshalb entschloss gesondert verfolgte methamphetamin bzw entsprechenden gegenwert untersttzung angeklagten zurckzuholen umset zung tatentschlusses forderte gesondert verfolgten beisein angeklagten rckgabe methampheta mins setzte dabei androhung schlgen druck angeklagten erkannt zumindest billigend kauf genommen lie drohungen wirkung angeklagten anwesenheit verstrkt wurden einschchtern gab vater angeklagten tag spter gramm entwendeten methamphetamins zurck gelegenheit angeklagte zugegen verlangte gesondert verfolgte densersatz fr restlichen gramm scha konsumiert feststellungen belegen haupttat handeltreibens betubungsmitteln gesondert verfolgten vater angeklagten vermgen daher verurteilung angeklagten wegen beihilfe hierzu tragen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs handeltreiben sinne abs satz nr btmg eigenntzige umsatz betubungsmitteln gerichtete ttigkeit vgl bgh beschluss oktober gsst bghst mwn gesondert verfolgte vorhatte entwendeten mitwirkung angeklagten wiederbeschafften betubungsmittel abzglich konsumierten teilmenge gewinnbringend weiterzuver kaufen urteilsgrnden ausdrcklich entnehmen ursprungsmenge gramm methamphetamin insoweit lediglich mitgeteilt gesondert verfolgte betubungsmittel fang november unbekannten dritten erworben zweck erwerbs verhlt urteil stelle ebenfalls entgegen ansicht generalbundesanwalts ergeben tatbestandsvoraussetzungen handeltreibens gesamtzusammenhang urteilsgrnde landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen vater angeklagten erworbenen methamphetamin geringe menge sinne abs nr btmg handelte umstand vermag indes weder fr genommen zusammenschau fall ii urteilsgrnde getroffenen feststellungen wonach gesondert verfolgte kilo gramm marihuana gewinn weiterverkaufte annahme entsprechenden verkaufs gewinnabsicht tragen senat verweist sache neuer verhandlung entscheidung landgericht zurck auszuschlieen neue tatrichter fehlenden feststellungen treffen blick generalbundesanwalt antragsschrift angesprochene mgliche strafbarkeit angeklagten wegen beihilfe ruberischen erpressung mitwirkung wiederbeschaffung entwendeten betubungsmittel verweist senat beschluss april str njw anm kudlich aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde erfasst tateinheitliche verurteilung wegen beihilfe ntigung ferner entzieht ausspruch ber ge
  844. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts april gem abs stpo beschlossen revision nebenklger urteil landgerichts gera mrz unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen fahrlssiger ttung geldstrafe verurteilt hiergegen gerichtete revision nebenklger unzulssig einlegung rechtsmittels juli erfolgte schon innerhalb frist einlegung revision abs stpo abs stpo nebenklger urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhngt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklger berechtigt deshalb bedarf revision genauen antrages begrndung deutlich macht nderung schuldspruchs hinsichtlich nebenklagedelikts verfolgt st rspr vgl etwa bgh beschluss mai str bghr stpo abs zulssigkeit anforderungen gengt revision nebenklger pauschal revisionsbegrndung staatsanwaltschaft bezug genommen indes ihrerseits allein rechtsfolgenausspruch beschrnkt erkennbar nebenklgerrevision erreichbares ziel verfolgen fischer krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  845. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  846. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat nachgereichten schriftsatz verteidigers april revision zeigt ermessensfehler anrechnung mexiko erlittenen untersuchungshaft verhltnis umstnde lndischen freiheitsentziehung landgericht strafmildernd bercksichtigt ua vgl bgh wistra harms hger brause basdorf schaal'],['Soon']]
  847. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr brockmller mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni kosten klgerin zurckgewiesen streitwert grnde klgerin fordert beklagten fhrendem versicherer anteilige versicherungsleistungen schadensersatz heros gruppe mehreren versicherungsunternehmen abgeschlossenen valorenversicherung deren bedingungen auszugsweise senatsurteil mai iv zr geldtransporte heros versr rn senatsbeschluss september iv zr geldtransporte ii heros ii juris rn wiedergegeben erteilten versicherungsbesttigung deutsche grobank bundesweit netz ber filialen unterhlt fr regionen aufgeteilt jahre gesellschaften heros gruppe mehrere vertrge ber werttransportleistungen abgeschlossen aufgrund vertrge versicherte vorgenannten versicherungsvertrages behauptung infolge vertragswidrigen verhaltens herosgruppe rahmen bargeldentsorgung bargeldversorgung zeit februar schden gesamthhe ursprnglich erlitten deren anteilige erstattung zwischenzeitlich eingegangenen zahlungen heros insolvenzverwalters entsprechend beteiligungsquote beklagten hhe beklagten verlangt zustzlich begehrt feststellung rechtsstreit hhe erledigt sei landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde verfolgt begehren ii rechtssache weder grundstzliche bedeutung rfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo zulassung revision schon zeitpunkt einlegung nichtzulassungsbeschwerde geboten erfolgsaussichten beabsichtigten revision brigen nkommt vgl senatsbeschluss oktober iv zr versr berufungsgericht klage erster linie abgewiesen beklagte police nr gefhrten versiche rungsvertrag insolvenzverwalter heros gruppe gerichteten schreiben januar wirksam wegen arglistiger tuschung angefochten wirkung dezember geschlossenen vertrag ungeachtet bereits zuvor police nr bestehenden langjhrigen versicherungsverhltnisses neuabschluss gehandelt verantwortl ichen heros gruppe beklagten heros gruppe seit langem praktizierte schneeballsystem fortlaufenden vertragswidrigen zugriffs kundengelder dadurch verursachten liquidittsl cken vgl senatsurteil mai aao rn arglistig verschwiegen htten insoweit deckt beschwerde rechtsfehler zulassung revision erfordern grundstzlichen klrung bedarf inwieweit arglista nfechtung ziffer versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen konnte bundesgerichtshof vergleichb aren vertraglichen anfechtungsausschluss bereits urteil januar viii zr versr rn ff fr unwirksam erachtet erkennende senat angeschlossen ergnzend senatsbeschluss september aao rn verwiesen ausschluss arglistanfechtung wirksam vereinbart konnte kommt beschwe rde errterte frage berufungsgericht genannte klausel unz utreffend ausgelegt dabei vortrag klgerin bergangen abweichend urteilen oberlandesgerichte hamm dezember juris rn ff vgl senatsurteil november iv zr juris rn dsseldorf november juris rn ff vgl senatsurteil november iv zr juris rn ff entschieden klgerin bersandten versicherungsbesttigung beklagte wirksam geltendmachung arglista nfechtung verzichtet verzicht setzt hnlich besttigung anfechtbarer rechtsgeschfte gem bgb regel kenntnis anfechtungsgrund voraus vgl palandt edenhofer bgb aufl rn kenntnis berufungsgericht feststellen knnen ausnahmsweise mglicher konkludenter verzicht versicherungsbesttigung entnehmen motiv eklagten fr verzicht ohnehin ersichtlich recht berufungsgericht angenommen sei fr wirksamkeit anfechtung bedeutung klgerin anfechtungsgrund kannte abs bgb anzuwenden sowohl abs satz abs satz bgb setzen voraus tuschung dritten ausgeht knn en daher eingreifen allein tuschung erklrungsgegner heros gruppe versicherungsnehmerin rede steht vgl senatsbeschluss september aao rn bgh urteil dezember viii zr bghz senatsrechtsprechung geklrt versicherer nachfrageobliegenheit trifft versich erungsnehmer anbahnung versicherungsvertrages arglistig tuscht senatsbeschlsse mrz iv za versr juli iv
  848. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fb af aufklrungspflicht finanzierungsbank wegen schwerwiegenden interessenkonflikts verlagerung eigenen notleidenden kreditengagements rahmen finanzierten geschfts erwerber bgh beschluss april xi zr olg kln lg kln xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen sowie richter dr matthias pamp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november kosten beklagten magabe zurckgewiesen ziffer urteilstenors statt beklagte verurteilt auszahlung ergebenden betrag klger zahlen heit beklagte verurteilt abrechnung ergebenden betrag klger zahlen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klger nehmen beklagten schadensersatz wegen vorvertraglicher pflichtverletzungen zusammenhang finanzierten erwerb eigentumswohnung anspruch klagenden eheleute erwarben mrz aktiengesellschaft eigentumswohnung objekt ha kaufpreis betrug dm finanzierung kaufpreises schlossen klger februar beklagten hierbei beklagte vertreten wurde darlehensvertrag ber dm sowie zwei bausparvertrge beklagten auszahlungsbedingung fr darlehen beitritt darlehensnehmer mieteinnahmegemeinschaft zustimmung beklagten gekndigt durfte darlehensvertrag vorgesehen traten klger fr erwerbende wohnung bestehenden mietpoolgemeinschaft verwaltung unternehmensgruppe gehrenden gmbh folgenden vermittlung eigentumswohnung finanzierung erfolgte ebenfalls unternehmen gruppe folgenden gruppe seit groem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte zusammenarbeit verschiedenen banken finanzierte darlehensvaluta wurde folge ausgezahlt jahr erklrten klger widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen berufung haustrwiderrufsgesetz folge verlangten schadensersatz wegen vorvertraglicher aufklrungspflichtverletzungen beklagten hierbei beriefen soweit fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bedeutung aufklrungspflicht beklagten gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts wegen notleidenden kreditengagements beklagten gruppe anschubfinanzierung jahren beklagte gruppe wegen deren liquidittsschwierigkeiten erhebliche darlehen provisionsvorschsse gewhrt ende insgesamt ca mio dm beliefen daneben gruppe erhebliche indirekte finanzielle untersttzung gewhrt etwa garantie gegenber fr darlehen ursprnglich mio dm brg schaft fr darlehen gruppe bank ber mio dm ende anfang beirat berwachung gruppe installiert worden damalige vorstandsmitglied beklagten angehrte beteiligung beirat begrndet beklagte risikokapital zweistelliger millionenhhe verfgung gestanden bzw immer verfgung stehe ersten beiratssitzung mrz wurde angespannte liquidittslage konstatiert weiteren besprechung festgehalten latente gefahr kurzfristig drohender insolvenz bestehe zweiten beiratssitzung juni wurde fr ergebnis voraussichtlich dm prognostiziert dritten beiratssitzung oktober wesentlichen zufriedenstellender geschftsverlauf festgestellt zuvor mrz dm valutierende provisionsvorschussdarlehen ursprnglich mio dm beklagte gruppe gewhrt mrz weitere dm aufgestockt worden aufstockungsbetrag teil weiteren darlehens beklagten gruppe ber mio dm oben erwhnte mio dm ursprnglich mio dm valutierende beklagten garantierte darlehen gruppe teilweise zurckgefhrt beiratssitzung feb ruar wurde sodann verlust gruppe hhe mio dm festgestellt aufgrund zustzlichen unterdeckung gruppe insolvenzgefahr fhre april teilte beklagte gruppe weitere liquidittshilfe mehr gewhrt ab mitte wurden sodann fr diverse unternehmen gruppe ttigen gesellschaften eigenantrge insolvenzerffnung gestellt insolvenzverfahren wurde oktober erffnet datum november erstellte wirtschaftprfungsgesellschaft auftrag bundesaufsichtsamtes fr kreditwesen prfbericht insbesondere geschftsbetrieb beklagten gruppe befasst folgenden prfbericht zudem verfasste ag wirtschaftprfungsgesellschaft auftrag beklagten august stellungnahme ber haftungsrechtliche risiken gruppe vermittelten kreditgeschfts folgenden stellungnahme klage begehren klger erster linie gesttzt schadensersatzanspruch wegen vo
  849. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen anhrungsrge senatsurteil januar kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge klgerin begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge klgerin einzelnen bezeichneten bergangen gergten vortrag senat vollem umfang bercksichtigt ii unrecht beanstandet klgerin senat htte rechtsstreit werbung berregionalen medien beschrnkt berufungsgericht zurckverweisen mssen klgerin richterlichen hinweis gelegenheit gehabt htte instanzen fr relevant erachteten gesichtspunkt vorzutragen entsprechenden hinweis htte klgerin geltend gemacht zurckverweisung berufungsgericht vorzutragen beweis stellen berregionalen zeitschriften beschrnkung werbung bestimmte wirtschaftsrume ausklammerung bestimmten wirtschaftsrumen beilagenwerbung normalen anzeigenwerbung technisch mglich keineswegs unblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand fr werbenden verbunden sei zurckverweisung sache berufungsgericht klgerin richterlichen hinweis gelegenheit geben werbung bundesweit vertriebenen medien deren beschrnkter verbreitung vorzutragen bestand anlass knnen grundsatz vertrauensschutzes fairen verfahrens gebieten berufungsurteil aufzuheben partei gelegenheit geben gesichtspunkt vorzutragen abs zpo gebotener hinweis unterblieben vgl bgh urteil mrz zr bghz rn modulgerst ii urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker davon streitfall rede berufungsgericht angenommen beklagte interesse bundesweiten prsentation unternehmens wahl ausgestaltung marketingkonzepts recht gezogenen grenzen frei annahme berufungsgerichts senat entscheidung zugrunde gelegt klgerin gegenrge angegriffen erforderlich klgerin rechnen senat sache entscheidet ungeachtet frage klgerin gegenrge annahme interesses beklagten bundesweiten werbung wenden bestand schon deshalb anlass fr zurckverweisung sache berufungsgericht frage beklagte schtzenswertes interesse bundesweiten werbung grundstzen rechts gleichnamigen zentralen fragen gehrte denen parteien erst richterlichen hinweis vortragen mussten entsprechend beklagte tatsacheninstanzen verfahren fr anspruch genommen unternehmenskennzeichen berregional werben drfen anbetracht bedurfte hinweises klgerin fehlenden interesse beklagten bundesweiten werbung vorzutragen klgerin macht geltend mglichkeit beschrnkung berregionaler werbung nielsen gebieten mehrfach vorgetragen senat vortrag kenntnis genommen vorbringen jedoch fr entscheidungserheblich erachtet senat angenommen sei dafr ersichtlich beschrnkung werbung bundesweit vertriebenen medien wirtschaftsraum beklagte ttig sei vertretbarem aufwand einschrnkungen wirkung werbung mglich sei steht vorbringen klgerin entgegen vortrag beklagte soweit mglich werbung wirtschaftsraum nord vermeidet klgerin fr gnstiges ableiten beklagte klgerin klageschrift oktober bezug genommenen schriftsatz beklagten februar verfahren landgerichts hamburg aktenzeichen eingerumt berregionale werbung sei welt sonntag herausnahme vertriebsgebiets nielsen mglich angaben schriftsatz beklagten anhrungsrge bezug genommenen vortrag klgerin ergibt allenfalls beschrnkung regionalteilen printmedien ausgeschlossen iii klgerin macht geltend senat zusammenhang ausma verwechslungsgefahr kennzeichen parteien gefahr irrefhrung verbraucher trotz hinweistexte beklagten auswirkungen werbekampagnen entscheidungserheblichem vortrag befasst gutachten sei senat eingegangen werbetext gutachten gmbh juli zugrunde gelegen sei deutlicher vorliegenden fall rgen folgt verletzung rechtlichen gehrs klgerin stehen zusammenhang frage werbung beklagten angebrachte aufklrende text anforderungen gengt unzutreffenden verkehrsverstndnis ausreichendem mae entgegenzuwirken reicht senatsrechtsprechung recht gleichnamigen verwechslungsgefahr hinnehmbares ma verringert zus
  850. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs nr bb abs satz formularklausel mietvertrag mieter beendigung mietverhltnisses zahlung allein zeitablauf abhngigen anteils kosten fr fllige schnheitsreparaturen feststehenden prozentstzen verpflichtet kostenanteil entsprechender renovierungsbedarf aufgrund tatschlichen erscheinungsbilds wohnung gegeben abgeltungsklausel starrer abgeltungsquote gem abs satz abs nr bgb unwirksam mieter entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt bgh urteil oktober viii zr lg mannheim ag mannheim viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter ball richter dr wolst richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mannheim februar zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger mietete vertrag november baugemeinschaft beklagten einzug renovierte wohnung mietverhltnis begann november endete november formularmietvertrags enthlt folgende klauseln miete kalkuliert kosten fr nachfolgend geregelten instandsetzungen instandhaltungen enthalten whrend gesamten vertragsdauer magabe ziff vereinbarten fristenplanes fllig werdenden schnheitsreparaturen trgt mieter eigene kosten mieter verpflichtet schnheitsreparaturen allgemeinen innerhalb folgender fristen auszufhren kche wohnkche kochkche bad dusche wc jahre wohnzimmer schlafzimmer dielen korridore sonstigen rume jahre nebenrume speisekammer besenkammer lfarbanstriche jahre mieter trotz fristsetzung ablehnungsandrohung rume ziff mindestens drei jahre rume ziff mindestens fnf jahre rume einrichtungen ziff mindestens sieben jahre benutzt rume genannten zeit renoviert sptestens beendigung mietverhltnisses renovierung fachmnnisch nachzuholen zieht mieter ablauf fr schnheitsreparaturen vorgesehenen fristen verpflichtung durchfhrung schnheitsreparaturen zahlung unten ausgewiesenen prozentsatzes kosten schnheitsreparaturen nachkommen rume gem nutzungsdauer mehr monaten monaten monaten monaten monaten monaten ziff ziff ziff nutzungsdauer beginnt anfang mietverhltnisses bzw zeitpunkt letzten renovierung mieter mieter verpflichtung zahlung prozentsatzes kosten schnheitsreparaturen frei unbenommen anteiligen zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt ende mietverhltnisses schnheitsreparaturen durchfhrt abrechnungsschreiben januar verrechnete vermieterin kautionsguthaben klgers gegenforderungen wegen zeitanteiliger renovierungskosten fr anstricharbeiten wohnzimmer flur kche badezimmer sowie weiteren anspruch hhe klger zahlte geltend gemachten nachforderungsbetrag klage klger beklagten auszahlung kautionsguthabens rckzahlung geleisteten nachforderungsbetrags verlangt insgesamt zahlung begehrt amtsgericht klage hhe stattgegeben brigen abgewiesen landgericht amtsgericht zugelassene berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht entscheidung wum verffentlicht begrndung ausgefhrt anspruch klgers beklagte ergebe mietvertraglichen kautionsabrede klger kautionsabrechnung beklagten zahlung nachforderungsbetrags anerkannt knne bezahlung rechnung einwendungen besttigendes schuldanerkenntnis beglichenen forderung sehen erforderlich sei allerdings weitere umstnde hinzutrten denen ergebe parteien ber bestand rechtmigkeit forderung seien sei fall klger davon ausgehen drfen aufgrund regelung ziff mietvertrags anteilige renovierungskosten schulde rechtsprechung bundesgerichtshofs bestnden zweifel wirksamkeit klausel rechtsprechung sei jedoch erst zahlung saldos kautionsabrechnung bekannt geworden ziff formularmietvertrags enthaltene abgeltungsklausel sei wegen unangemessenen benachteiligung mieters bgb unwirksam rechtsprechung bundesgerichtshofs formularvertragliche starre fristenplne ausfhrung schnheitsreparaturen unwirksam seien senat urteil juni viii zr
  851. [['bundesgerichtshof namen volkes vii zr urteil teilversumnisurteil rechtsstreit verkndet april heinzelmann justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein vob nr abs getrennten abrechnung erbrachten erbrachten leistungen kndigung bauvertrages bgh urteil teilversumnisurteil april vii zr kg berlin lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter hausmann dr kuffer prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt kndigung bauvertrages werklohn rckgabe vertragserfllungsbrgschaft revision geht darum klgerin prfbar abgerechnet landgericht beklagten zahlung dm werklohn zusatzauftrag ber innenputzarbeiten verurteilt brigen klage abgewiesen forderung prfbar abgerechnet sei berufung klgerin zuletzt beklagten zahlung weiterer dm nebst zinsen davon dm zug zug ber gabe gewhrleistungsbrgschaft verlangt auerdem beantragt beklagten verurteilen vertragserfllungsbrgschaft ber dm hilfsweise bank herauszugeben berufung erfolglos geblieben revision verfolgt klgerin ansprche zahlungsantrag jedoch wegen februar erfolgten zahlung bergebenen brgschaft hhe dm fr erledigt erklrt entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis findet brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendung art satz egbgb berufungsgericht hlt zahlungsantrag fr zeit unbegrndet folge kndigung sei vorzeitige beendigung pauschalvertrages vertrag zerfalle erfllten teil fr vereinbarte vergtung gem nr abs satz nr vob zahlen sei erfllten teil fr stelle erfllungsanspruchs anspruch entgangenen gewinn bzw schadensersatzanspruch trete nr abs satz vob gesamtabrechnung stattzufinden nachdem pauschalwert erbrachten teilleistungen sowie entgangener gewinn ermittelt worden seien seien wert etwaige gegenanspr che wertmig gegenberzustellen grundstzlich sei auflistung erbrachten teilleistungen aufbau einheitspreisvertrages ansatz hierauf entfallenden teilvergtung erforderlich wrden schriftsatz mrz mai berreichten schlurechnungen klgerin gerecht fehle nachvollziehbaren einheitspreisberechnung ansatz pauschalvereinbarung hierauf entfallenden teilvergtung anspruch entgangenen gewinn bgb nr vob sei prffhig dargetan berechnung weise vielzahl mngeln unklarheiten klgerin beklagten anspruch herausgabe vertragserfllungsbrgschaft sichere berzahlungen ab prfbare abrechnung vorgelegt sei sei herausgabeanspruch unbegrndet ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht verkennt fr anspruch klgerin mageblichen regelungen vob stellt zudem unzutreffende anforderungen prfbarkeit schlurechnung klgerin macht anspruch werklohn kndigung gem nr abs vob geltend anspruch ergibt nr abs vob danach auftragnehmer vereinbarte vergtung verlangen mu jedoch anrechnen lassen infolge aufhebung vertrags kosten erspart anderweitige verwendung arbeitskraft betriebs erwirbt erwerben bswillig unterlt bgb entgegen auffassung berufungsgerichts be schrnkt anspruch deshalb entgangenen gewinn unrecht meint berufungsgericht anspruch klgerin folge nr abs vob regelung betrifft abrechnung kndigung auftragnehmer zahlungen einstellt insolvenzverfahren beziehungsweise vergleichbares gesetzliches verfahren beantragt verfahren erffnet erffnung mangels masse abgelehnt fall liegt rechtsfehlerhaft zudem auffassung schlurechnung msse ersparnis bezeichnen vorgenommene mngelbeseitigung erzielt bgh urteil juni vii zr baur zfbr klgerin anspruch nr abs vob prfbar abgerechnet anspruch weise abgerechnet auftragnehmer vergtung fr teil berechnet zeitpunkt kndigung erbracht gesondert fr teil erbracht teil kommt ersparnis anderweitigen erwerb soweit unternehmer vergtung fr erbrachten leistungen verlangt erbrachten leistungen darzulegen ausgefhrten teil abzugrenzen hhe vergtung fr erbrachten leistungen verhltnis werts erbrachten teilleistung wert pauschalvertrag geschuldeten ge
  852. [['bundesgerichtshof beschluss zb mai zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen erinnerung schuldnerin kostenansatz kostenrechung bundesgerichtshofs mai kassenzeichen zurckgewiesen grnde rechtsbeschwerde bezeichnete rechtsbehelf erinnerung kostenansatz abs satz gkg zulssig bleibt sache erfolglos kosten richtig berechnet worden nr kostenverzeichnisses fllt fr senat zurckgewiesene rechtsbeschwerde beschl april gebhr gegenstandswert angesetzte betrag krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag neu ulm entscheidung lg memmingen entscheidung'],['Soon']]
  853. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin august verfahren eingestellt soweit angeklagte fall anklage april wegen leistungserschleichung fahrt juni verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte aa tatkomplex ii urteilsgrnde leistungserschleichung sieben fllen bb fall ii urteilsgrnde besonders schweren raubes tateinheit diebstahl schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen ruberischer erpressung vorstzlicher krperverletzung wegen leistungserschleichung fnf fllen einbeziehung einzelstrafen frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe jahr sieben monaten sowie wegen besonders schweren raubes tateinheit ntigung wegen diebstahls wegen leistungserschleichung drei fllen weiteren gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zwei monaten verurteilt zudem einziehung wertersatz angeordnet verurteilung gerichtete allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg verfahren fall anklage april antrag staatsanwaltschaft abs stpo einzustellen fr tat verhngende strafe neben strafen angeklagten brigen verhngt worden gewicht fallen wrde hinsichtlich strafzumessung erwhnten vierten tat befrderungserschleichung juni konkretisierende feststellungen acht flle leistungserschleichung umfassenden tatkomplex ii urteilsgrnde unterblieben schuldspruchnderung hinsichtlich anzahl abgeurteilten taten leistungserschleichung gem abs stgb ergibt vorgenommenen teileinstellung ausspruch entfallen diesbezglichen einzelstrafe betroffenen ersten gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben angesichts hhe einsatzstrafe jahr fnf monaten zahl hhe verbleibenden einzelstrafen schliet senat strafkammer wegfallende geldstrafe tagesstzen mildere gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt htte ii weitergehende revision fhrt lediglich weiteren fall ii urteilsgrnde betreffenden abnderung schuldspruchs bleibt brigen erfolg feststellungen fall ii trafen angeklagte krperlich unterlegene geistig behinderte spter geschdigte gste zeugen schchterte deren wohnung aufeinander angeklagte zunchst verbal forderte sodann pro beweisen tausch base caps zusicherung angeklagten kappe umgehend zurckerhalten misstrauend stimmte angst krperlichen bergriff vorwand dortigen spiegel aussehen kappen betrachten begab angeklagte badezimmer zog hosentasche messer feststehenden klinge hielt geschdigten verlangte drohung andernfalls stich versetzen umhngetasche lie nachdem messer eingesteckt geschdigten persnliche sachen tasche rumen anschlieend aufforderungsgem waschmaschine legte angeklagte nahm berlie gegenzug eigene tasche geschdigten whrenddessen steckte angeklagte eigene kappe behielt indes geschdigten anschlieend kehrten beide wohnzimmer zurck angeklagte verabschiedete danach wohnung verlie dabei stand geschdigte weiterhin eindruck vorhergehenden drohung messer nahm angeklagte kappe tasche wegging landgericht tatgeschehen fall ii besonders schweren raub tateinheit ntigung bewertet abweichend erlangung beider beutestcke einheitliche tat erfassenden anklagevorwurf besonders schweren ruberischen erpressung hinsichtlich umhngetasche lediglich tatbestand ntigung gem abs stgb erfllt erachtet angesichts umstands wert angeklagten erbeuteten tasche ausschliebar wert geschdigten gegenzug berlassenen tasche entsprochen liege vermgensnachteil bezug vorausgegangene drohung angeklagten spter ermglichte mitnahme kappe geschdigten gewahrsam zuvor gelockert aufgegeben sei tatbestand besonders schweren raubes gem abs nr stgb verwirklicht gesehen schuldspruch hlt rechtlicher berprfung stand feststellungen entwendung kappe geschdigten tragen schuldspruch wegen besonders schweren raubes stndiger rechtsprechung drohung einsatz gewalt wegnahme beim ra
  854. [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig september zugehrigen feststellungen gem abs stpo aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt rechtsmittel angeklagten sachrge erfolg beweiswrdigung rechtsfehler aufweist verfahrensrge kommt daher mehr landgericht festgestellt angeklagte woh nung gewalt erkennbar ausdruck gebrachten willen nebenklgerin mehrmals vaginal oralverkehr vollzogen strafkammer angeklagten tat bestritten grund bekundungen nebenklgerin ergebnis beweisaufnahme brigen gesttzt ua berfhrt angesehen generalbundesanwalt antragsschrift janu ar folgendes ausgefhrt urteil bestand beweiswrdigung landgerichts rechtlicher nachprfung standhlt gengt anforderungen bewertung glaubhaftigkeit aussage hauptbelastungszeugen stellen vorliegend aussage aussage steht objektive beweisanzeichen fehlen beweissituation tatrichter bewusst aussage zeugen besonderen glaubwrdigkeitsprfung unterziehen zumal angeklagte fllen wenig verteidigungsmglichkeiten eigene uerungen sachlage besitzt bgh stv revisionsrechtliche nachprfung berzeugungsbildung tatrichters tterschaft angeklagten ermglichen wre geboten nher aussageentstehung umstnde anzeigeerstattung gefhrt einzugehen sowie darzulegen errtern nebenklgerin zeugen neben klgerin vorfall angeklagten beziehung unterhielt zuflligen zusammentreffen mitgeteilt ua nebenklgerin erst drngen bereit polizei aufzusuchen ua hinweise mglicherweise zeugen ausgelste suggestive prozesse fr entstehung aussage nebenklgerin htten anlass nherer errterung aufdrngender falschbelastungshypothesen gegeben jedenfalls entbehrt wrdigung landgerichts bekundungen nebenklgerin gesttzt ergebnis beweisaufnahme brigen ua nachvollziehbaren tatsachengrundlage anknpfungspunkte fr bewertung mitgeteilt soweit beweiswrdigung strafkammer darauf beschrnkt umstnde zuverlssigkeit angaben nebenklgerin einlassung angeklagten sprechen gesondert einzeln errtern getrennt voneinander prfen festzustellen jeweils geeignet seien glaubwrdigkeit geschdigten zweifel ziehen unzureichend hlt rechtlicher berprfung stand fehlt gesamtwrdigung beweisanzeichen richtigkeit bekundungen nebenklgerin sprechen knnten nmlich einzelne glaubwrdigkeit nebenklgerin mglicherweise frage stellende indiz bedenken angeklagten belastende aussage aufkommen liee hufung jeweils fr erklrbaren fragwrdigkeiten gesamtschau durchgreifenden zweifeln richtigkeit erhobenen vorwrfe anlass geben vgl bghr stpo indizien fehlende gesamtwrdigung fehler kommt deshalb besondere bedeutung soweit strafkammer entscheidung zweifel aussage zeugin ausschliet konkrete tatsachen abstrakte deutungsmglichkeiten sttzt vgl ua tritt senat brause schaal dlp schneider knig'],['Soon']]
  855. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring beschlossen senatsbeschluss mrz seite ziff rn dahingehend berichtigt anstatt klger richtigerweise beklagten heien kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg regensburg entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']]
  856. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen erinnerung verurteilten kostenansatz januar unbegrndet zurckgewiesen verfahren ber erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet grnde gem abs gkg zulssige erinnerung unbegrndet kostenbeamtin beim bundesgerichtshof abs satz abs gkg recht gebhr hhe fr revisionsverfahren angesetzt hhe gebhr fr revisionsverfahren ergibt ziffern kostenverzeichnisses senat entscheidet gem abs gvg besetzung fnf mitgliedern einschlielich vorsitzenden vgl festsetzung anwaltlichen pauschvergtung bundesgerichtshof bgh strafo abs gvg entsprechende regelung existiert fr bundesgerichtshof einzelrichterregelung abs gkg fr bundesgerichtshof treffende entscheidungen daher unanwendbar bgh beschluss april str nack boetticher elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  857. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mrz hinsichtlich einziehungsentscheidung dahingehend klargestellt sichergestellten heroin eingezogen zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln tateinheit besitz betubungsmitteln jeweils geringer menge freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt einziehung sichergestellten betubungsmittel angeordnet beanstandet angeklagte rge verletzung sachlichen rechts gesttzten revision rechtsmittel fhrt przisierung einziehungsentscheidung aufhebung rechtsfolgenausspruch soweit strafkammer unterbringung angeklagten entziehungsanstalt erwogen brigen erweist grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo landgericht ausspruch ber einziehung sichergestellten betubungsmittel grundlage stgb abs satz btmg einzuziehenden gegenstnde konkret genug bezeichnet einziehung betubungsmitteln gehrt angabe art menge einzuziehenden rauschgifts bgh beschluss februar str mwn senat bezeichnung nachholen urteilsgrnde erforderlichen angaben enthalten bghr btmg beziehungsgegenstand urteil weist insofern durchgreifenden rechtsfehler entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt ausweislich urteilsgrnde versehentlich unterblieben feststellungen landgerichts begann angeklagte konsum cannabis heroin verurteilungen wegen betubungsmitteldelikten absolvierte angeklagte jahren anwendung btmg stationre therapien deren abschluss jeweils fr jahre drogenfrei lebte gegenstndliche tat angeklagte befriedigung eigenen heroinsucht begangen untersuchungshaft aufgrund betubungsmittelabhngigkeit methadon substituiert umstnde drngten prfung voraussetzun gen unterbringung entziehungsanstalt gegeben ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt alledem hinzuziehung sachverstndigen stpo neu verhandelt entschieden allein angeklagte revision eingelegt hindert entsprechende teilaufhebung beschwerdefhrer nichtanwendung stgb revisionsangriff ausgenommen vgl bgh nstz mwn senat schliet strafkammer anordnung unterbringung mildere strafe verhngt htte strafausspruch deshalb bestehen bleiben becker ribgh prof dr fischer erkrankt daher unterschriftsleistung gehindert becker schmitt krehl appl'],['Soon']]
  858. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle september zurckgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat fr gleichlautende gteantrge bereits entschieden entspricht gteantrag klgers dezember anlage anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren senatsbeschlsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hlt senat nochmaliger berprfung fest weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klger tragen abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren betrgt herrmann seiters reiter remmert pohl vorinstanzen lg lneburg entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  859. [['bundesgerichtshof anwz beschluss oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter dr fischer dr ganter richterin dr otten sowie rechtsanwlte dr schott dr wllrich dr frey mndliche verhandlung oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt bremen aufgrund mndlichen verhandlung juli zurckgewiesen antragsteller beschwerdeverfahren entstandenen kosten tragen antragsgegnerin erwachsenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert dm festgesetzt grnde jahre geborene antragsteller wurde nachdem frhere zulassungen zurckgenommen bzw widerrufen worden zuletzt september rechtsanwaltschaft rechtsanwalt beim amtsgericht landgericht zugelassen verfgung januar antragsgegnerin zulassung gem abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen spter sofortige vollziehung angeordnet antragsteller aufhebung widerrufsentscheidung beantragt anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ii rechtsmittel gem abs nr abs brao zulssig sache jedoch erfolg gem abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen st rspr vermgensverfall vermutet insolvenzverfahren ber vermgen rechtsanwalts erffnet rechtsanwalt insolvenzgericht vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis abs insolvenzordnung zivilprozeordnung eingetragen abs nr halbs brao voraussetzungen lagen zeitpunkt widerrufs antragsteller november eidesstattliche versicherung abgegeben deswegen gem zpo november vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis gem zpo eingetragen worden davon ausgegangen voraussetzungen vermgensverfalls nachtrglich zweifelsfrei weggefallen wre vorlage vollstndigen bersicht ber bestehenden verbindlichkeiten laufenden einknfte erforderlich antragsteller vorgelegt brigen gesetzliche vermutung vermgensverfalls nunmehr darauf gesttzt amtsgericht insolvenzgericht januar antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen antragstellers mangels masse abgewiesen rechtsanwalt vermgensverfall dadurch interessen rechtsuchenden regelmig gefhrdet falle ausnahmsweise sei antragsteller dargetan gefhrdung rechtsuchenden gegenteil dadurch unterstrichen antragsteller seit mrz rechtskrftiger strafbefehl ergangen wegen veruntreuung mandantengeldern geldstrafe verurteilt worden hirsch fischer schott ganter wllrich otten frey'],['Soon']]
  860. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja telefonaktion uwg nr abs stberg nr regelmig davon auszugehen bagatellgrenze uwg berschritten unrichtige angaben hervorgerufene fehlvorstellung verkehrs geeignet marktverhalten gegenseite beeinflussen stberg lauterkeit wettbewerbs bezogene schutzfunktion begrndet generelles gebot werbemanahmen bezeichnung lohnsteuerhilfeverein fhren vollen vereinsnamen anzugeben bgh urt juni zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august zurckweisung rechtsmittels brigen insoweit aufgehoben klage antrag abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bundesweit ttige lohnsteuerhilfevereine ausgabe zeitung januar schien rubrik ratgeber geld nachstehend wiedergegebene zeitungsartikel ankndigung telefonaktion drei mitarbeiter beklagten ansprechpartner verfgung stehen leser antworten steuerliche fragen erhalten sollten klger artikel versto beklagten steuerberatungsgesetz gesehen wettbewerbswidrig beanstandet geltend gemacht beklagte zeitungsartikel redaktionelle berichterstattung werbung gehandelt veranlasst artikel unrichtige eindruck hervorgerufen jedermann knne beklagten beraten beklagten sei gestattet mitglieder beraten fehle hinweis eingeschrnkte beratungsbefugnis beklagten steuerberatergesetz nennung vereinsnamens sei auerdem zusatz lohnsteuerhilfeverein erforderlich klger beantragt beklagten untersagen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs werbeanzeigen printmedien telefonaktion einkommensteuererklrung werben dabei darauf hinzuweisen beratung lohnsteuerhilfeverein rahmen mitgliedschaft erfolgen darf sowie hilfeleistung steuersachen erfolgen darf einknfte eingeschrnkte beratungsbefugnis lohnsteuerhilfevereine nr stberg berschreiten geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs werbeanzeigen printmedien vereinsnamen lohnsteuerhilfe werben erforderlichen namenszusatz lohnsteuerhilfeverein hinzuzusetzen beklagte darauf berufen text zeitungsartikels sei redakteurin verfasst worden telefonaktion sei presseagentur zeitung abge sprochen presseagentur vermittele beklagten kontakte zeitungen beauftragt erklrungen presse geben verkehr sei eingeschrnkte beratungsbefugnis lohnsteuerhilfevereins bekannt weshalb ausdrcklicher hinweis artikel erforderlich sei landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage unbegrndet angesehen ausgefhrt zulssigkeit klage stehe parteien gangene rechtskrftige urteil landgerichts nrnberg frth januar entgegen urteil betreffe kern gleiche verletzungshandlung klger stehe jedoch begehrte unterlassungsanspruch rede stehende zeitungsartikel sei geeignet wettbewerb uwg unerheblich beeintrchtigen zeitungsartikel handele werbung beklagten zuzurechnen sei wiedergegebenen namen fotos knnten unmittelbar mittelbar ber eingeschaltete presseagentur beklagten stammen fehlende hinweis darauf beratungsleistungen rahmen mitgliedschaft erbracht drften stelle jedoch unerhebliche beeintrchtigung wettbewerbs uwg dar entsprechendes gelte fr fehlenden hinweis eingeschrnkte beratungsbefugnis beklagten sei davon auszugehen anrufer soweit weitergehende fragen htten telefonat ber beschrnkte beratungsbefugnis lohnsteuerhilfevereins aufgeklrt wrden fehlende zusatz lohnsteuerhilfeverein angabe bezeichnung beklagten sei ebenfalls erhebliche wettbewerbsbeeintrchtigung angabe lohnsteuerhilfe zeitungsartikel sei weiteres entnehmen lohnsteuerhilfeverein handele ii beurteilung gerichteten angriffe revision teilweise erfolg fhren zurckweisung weitergehenden rechtsmi
  861. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eeg af abs satz abs satz eeg fassung oktober bgbl bestimmte frist ausschlussfrist bgh urteil juli viii zr lg dortmund ag dortmund viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts dortmund august aufgehoben berufung klgerin urteil amtsgerichts dortmund november zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin schloss rechtsvorgngerin beklagten juli stromlieferungsvertrag fr abnahmestelle klgerin entgelt fr stromlieferungen geregelt anlage stromlieferungsvertrag enthaltenen individuellen preisvereinbarung setzte verbrauchsunabhngigen grundpreis verbrauchsabhngigen leistungs arbeitspreisen sowie ebenfalls verbrauchsabhngigen eeg aufschlag gem ziff zusammen ziff anlage stromlieferungsvertrag lautet eeg aufschlag entgelt fr stromlieferung gem ziff grund leistungs arbeitspreis erhht eeg aufschlag deckung mehrkosten fr eeg stromzukauf gesetz fr vorrang erneuerbarer energien entstehen betrgt stand januar cent pro kilowattstunde erhhung eeg mehrkosten recht reduzierung eeg mehrkosten pflicht eeg aufschlag gem ziff jeweils ersten monats beginn erstlaufzeit anzupassen ersten rechnungsschritt eeg aufschlag prognose folgemonat folgender formel ermittelt eeg aufschlag eeg quote eeg preis vermiedene strombeschaffungskosten eeg aufschlag prognose folgemonat zweiten berechnungsschritt ergnzt korrekturbetrag ermittelt korrekturbetrag endgltigen abrechnung bertragungsnetzbetreiber gem abs eeg anrechnung vereinnahmten entsprechenden eeg erlse fr vorvergangene kalenderjahr korrekturbetrag zweck differenzen gem ziff vorvergangenen kalenderjahr zugrunde gelegten prognosewerten fr vorvergangene kalenderjahr nachtrglich festgestellten werten eeg quoten eeg preis auszugleichen korrekturbetrag ermittlung eeg aufschlags bercksichtigt erhhung ermigung eegaufschlages prognose folgemonat ziffer fhren dezember verlangte beklagte anpassung individuellen preisvereinbarung einschlielich eeg aufschlags kwk aufschlags ab januar klgerin widersprach januar anpassung eeg aufschlags fr insbesondere weiterberechnung korrekturbetrags fr hhe cent pro kilowattstunde auffassung fr anpassung eeg aufschlags gebe rechtsgrundlage zahlte streitgegenstndlichen zeitraum januar april lediglich vorbehalt insgesamt netto korrekturbetrag fr jahr eeg aufschlag beklagte klage nimmt klgerin beklagte rckzahlung streitigen netto anspruch amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht amtsgericht zugelassene berufung klgerin abnderung amtsgerichtlichen urteils stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt amtsgericht angenommen stehe abrechnungsfrist abs satz eeg fassung oktober bgbl folgenden eeg af erst november erfolgenden abrechnung differenzkosten jahr geltendmachung form monatlichen korrekturbetrags entgegen klgerin streitigen betrag deswegen rechtsgrund gezahlt mangels gesetzlicher bergangsregelungen gelte eeg af ab inkrafttreten gesetzes erfasse strom bereits zuvor eingespeist worden sei betroffenen unternehmen sei fr geltendmachung differenzkosten jahr november endende frist abs eeg af bereits ber jahr deren ablauf bekannt daher htten nderung abrechnungsmodalitten hinreichend einstellen knnen ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand abs satz eeg af genannte frist ausschlussfrist klgerin vorbehalt gezahlten netto rechtsgrund geleistet worden abs satz eeg af mussten elektrizittsversorgungsunternehmen differenzkosten anzeigten fr vorjahr gegenber letztverbrauchern sptestens november folgenden jahres abrechnen dabei tatschlichen strombezugskosten grunde legen zutreffend berufungsgericht angenommen eeg af
  862. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr schmidt rntsch schaal sowie rechtsanwlte dr wosgien dr martini prof dr quaas mrz beschlossen beiladung antragsteller be schwerdeverfahren antragstellers abgelehnt antrge nebenintervenienten beschwerdeverfahren antragstellers zugelassen zurckgewiesen erhebung gerichtskosten antragstellern abgesehen auergerichtliche auslagen erstatten grnde jahr geborene antragsteller seit september rechtsanwalt beim amtsgericht beim landgericht zuge lassen verfgung dezember widerrief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gem abs nr brao verbindung abs satz brao antragsteller gerichtliche entscheidung beantragt anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ber senat entschieden antragsteller begehren zulassung nebenintervenienten beschwerdeverfahren antragstellers antragstellern handelt mandanten antragstellers antragstellerin rechtsanwltin antragsteller rechtsbeistand ii begehren antragsteller beschwerdeverfahren antragstellers beteiligt entsprechen voraussetzungen fr beiladung vwgo liegen nebenintervention ff zpo kommt zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung betracht beteiligung dritter verfahren ber zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung senat bereits entschieden entsprechend anwendbaren vorschrift vwgo beurteilen senatsbeschlsse juli anwz anwz senatsbeschluss oktober anwz senatsbeschluss november anwz juris vorschriften nebenintervention gem ff zpo anwendbar senatsbeschluss november aao hinsichtlich antragsteller voraussetzungen fr beiladung abs vwgo erfllt fall notwendiger beiladung abs vwgo liegt ohnehin antragsteller abs vwgo verlangt rechtliches interesse daran verfahren ber widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft beteiligt rechtliche interessen antragsteller falle zurckweisung sofortigen beschwerde antragstellers eingegriffen hierfr reicht antragsteller mandanten antragstellers interesse geltend antragsteller weiterhin anwaltlich vertreten lassen daran widerruf zulassung antragstellers gehindert abs brao gewhrt rechtsuchenden anspruch darauf gewhlte rechtsanwalt zulassung rechtsanwalt behlt bestimmung spricht lediglich recht jedermann rahmen gesetzlichen vorschriften zugelassenen rechtsanwalt beraten vertreten lassen beschrnkt befugnis zugelassenen rechtsanwalt auszuwhlen vgl bt drucks iii bverfge rechtliches interesse antragsteller gleichfalls ersichtlich terno otten wosgien schmidt rntsch martini vorinstanz agh hamm entscheidung schaal quaas'],['Soon']]
  863. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wendet beklagten notariellen urkunde betriebene zwangsvollstreckung streit parteien liegt beklagten finanzierter erwerb eigentumswohnung klger zugrunde klger wurde jahr anlagevermittler geworben qm groe eigentumswohnung nr errichtenden appartementhaus nebst kfz stellplatz erwer ben verkaufsprospekt vertraglichen grundlagen folgt erlutert erwerber beauftragt unabhngigen abwicklungsbeauftragten abschluss vorgesehenen vertrge wahrnehmung geschftsbesorgungsvertrag beschriebenen aufgaben abwicklungsbeauftragte vertritt erwerber abschluss grundstckskauf werklieferungsvertrages finanzierung beim abschluss sonstigen vorgesehenen vertrge weitere aufgaben insbesondere prfung objektes bautechnischer hinsicht prfung werthaltigkeit kommen abwicklungsbeauftragten prospekts abwicklungsbeauftragte beauftragt namen einzelnen erwerbers finanzierungsvermittler auftragsgem beschaffung gem konzeption vorgesehenen langfristigen darlehen sowie vermittlung finanzierungsangeboten fr zwischenfinanzierungsdarlehen vorfinanzierung konzeptionsgem vorgesehenen eigenkapitals soweit erwerber wnscht finanzierungsvermittler umfassenden betreuung beratung bezglich fragen endfinanzierung vorlage unterschriftsreifer darlehensvertrge verpflichten prospekts fr abwicklung erwerbsvorganges prospektherausgeber angebot abwicklungsbeauftragten vorliegen abwicklungsbeauftragte ausschlielich auftrag zuknftigen erwerber ttig abwicklungsbeauftragte bernimmt abwickelnde ttigkeit fr erwerber magabe prospekt prospektherausgeber gemachten vorgaben erwerber schlieenden geschftsbesorgungsvertrages prospekts abwicklungsbeauftragte steuerberatungsgesellschaft mbh nachfolgend abwicklungsbeauftragte finanzierungsvermittlerin gmbh folgend finanzierungsvermittlerin fr ttigkeit soweit anleger klger abschluss finanzierungsvermittlungsvertrags wnschten provision kalkulierten gesamtaufwandes erhielt zwecks erwerbs wohnung bot klger abwicklungsbeauftragten notarieller urkunde mai umfassenden geschftsbesorgungsvertrag erteilte ebensolche vollmacht ausdrcklich abschluss finanzierungsvermittlungsvertrags umfasste gesamtaufwand dm betragen abwicklungsbeauftragte nahm angebot notarieller urkunde juni finanzierung gesamtaufwands schloss abwicklungsbeauftragte namens klgers juni beklagten zunchst zwischenfinanzierungsvertrag ber zwei unterkonten hhe dm hhe dm gefhrt wurde vertrag sah sicherheit eintragung grundschuld persnlicher haftungsbernahme zwangsvollstreckungsunterwerfung ber dm notariellem kaufund werklieferungsvertrag juli erwarb abwicklungsbeauftragte namens klgers bautrgerin verkuferin wohnung nebst kfz stellplatz dezember januar nahm abwicklungsbeauftragte ablsung zwischenfinanzierung namens klgers beklagten ebenfalls zwei unterkonten gefhrtes endfinanzierungsdarlehen ber dm notarieller urkunde april bestellte abwicklungsbeauftragte namens klgers zugunsten beklagten wohnungseigentum grundschuld hhe dm zugleich unterwarf abwicklungsbeauftragte namens klgers gegenber beklagten wegen vertrag bernommenen zahlungsverpflichtungen sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen jahr erhobenen klage begehrt klger zwangsvollstreckung vollstreckbaren ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde fr unzulssig erklren soweit persnliches vermgen erfolge vertritt auffassung abwicklungsbeauftragte sei wegen zusammen beklagten begangenen kollusiven vollmachtsmissbrauchs wirksam bevollmchtigt weshalb darlehensvertrge unwirksam seien auerdem sei ber hhe innenprovision maklerprovision nachhaltig erzielbare garantiemiete zinshhe arglistig getuscht wo
  864. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb bc spielbank automatenspielslen generelle kontrollpflicht zutritt antragsgem gesperrten spielern verhindern fortfhrung bghz bekanntwerden senatsurteils bghz durfte spielbank frheren stand rechtsprechung bghz jedoch annehmen derartige generelle kontrollpflicht bestehe befand insoweit entschuldbaren rechtsirrtum bgh urteil november iii zr olg hamm lg mnster iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr wstmann richterin harsdorf gebhardt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt ffentlich rechtlich konzessionierte spielcasinos bad oeynhausen klger eigenen angaben spielschtig beantragte beklagten schreiben april unwiderruflich dauer fr spielcasinos sperren lassen beklagte besttigte schreiben gleichen tage ab sofort unwiderruflich bundesweite sperre fr spielcasinos erfolge dennoch suchte klger zeit januar august automatenspielsle casino bad oeynhausen verlor eigenen angaben betrge grenordnung mehr dm automatenspielsle konnten abgesperrten personenkontrollen unterliegenden bereich groen spiels personenkontrolle betreten eingngen slen schilder angebracht wonach minderjhrigen gesperrten spiel zugelassenen personen zutritt spielsaal automatenspielsaal gestattet falle spielverlustes fr personen anspruch rckerstattung spieleinstze bestehe falle gewinns bestehe weder anspruch rckerstattung spieleinstze anspruch auszahlung gewinne fr spieleinstze bentigten geldbetrge beschaffte klger berwiegend mittels ec karte euro card geldautomaten auerhalb spielbank deren gebude jedoch auerhalb spielbereichs aufgestellt klger erhebt beklagte anspruch rckzahlung verlorenen einstze lastet versumt wirksame kontrollen automatenspiel fernzuhalten beide vorinstanzen klage geringfgigen krzungen anspruchshhe stattgegeben zweitinstanzliche verurteilungssumme beluft nebst zinsen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils rckverweisung sache berufungsgericht schadensersatzanspruch klgers beklagte positi ver vertragsverletzung lsst feststellen beklagte pflichten gegenber klger objektiv verletzt jedoch darauf berufen whrend fraglichen zeitraums entschuldbaren rechtsirrtum befunden senat urteil dezember iii zr bghz teilweiser abkehr urteil xi zivilsenats oktober xi zr bghz entschieden wunschgem erteilte spielsperre ansprche ersatz spielverlusten begrnden spielbank sperre ausreichende kontrollen durchsetzt spielbank antragsgem gegensatz einseitig verhngten spielsperre schutzpflichten wahrnehmung vermgensinteressen gste gerichtet revision beklagten mehr grundstzlich abrede gestellt entscheidung teilnahme automa tenspiel gegangen spielsle teilnahme groen spiel personenkontrolle vorgeschrieben besondere kontrollen betreten konnten damalige sachverhalt besonderes geprge dadurch erhalten betroffene spieler trotz sperre automatenspiel teilgenommen fr spieleinstze erforderlichen geldbetrge jeweils automatenspielsaal vorhandenen mitarbeitern spielbank bedienten telecash gerten entnommen jedenfalls derartigen telecash abhebungen htte fr zustndigen mitarbeiter spielbank hinreichender anlass bestanden kontrollieren spieler gesperrten spielern zhlte vorliegende rechtsstreit betrifft ebenfalls einstze automaten spiel frheren entscheidung verspielten betrge jedoch berwiegend spielsaal befindlichen kontrolle mitarbeiter spielbank unterliegenden telecash gert per ec karte euro card auerhalb spielbereichs aufgestellten bank geldautomaten abgehoben worden dementsprechend nunmehr frheren urteil offen gelassene rechtsfrage beantworten beim automatens
  865. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mai verfahren wegen zulassung rechtsanwaltsgesellschaft streitwertbeschwerde bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann dr frellesen schaal sowie rechtsanwlte dr wllrich dr frey prof dr quaas mai beschlossen gegenvorstellung auszulegende sofortige beschwerde antragstellerin festsetzung geschftswerts senatsbeschluss november zurckgewiesen grnde festsetzung geschftswerts fr beschwerdeverfahren zulassungssachen streitwertbeschwerde gegeben senatsbeschluss januar anwz soweit eingabe antragstellerin gegenvorstellung gesehen gibt ungeachtet frage gegenvorstellung berhaupt zulssig sache jedenfalls senat anlass geschftswert ndern geschftswert entspricht blicherweise zulassungssachen festgesetzten wert ganter ernemann wllrich frellesen frey vorinstanz agh hamm entscheidung schaal quaas'],['Soon']]
  866. [['berichtigte fassung verffentlichungsvermerks nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja nachbauentschdigung vo eg nr kommission ber ausnahmeregelung gem art abs verordnung eg nr rates ber gemeinschaftlichen sortenschutz juli verordnung eg nr kommission dezember art gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung art abs verordnung eg nr kommission ber ausnahmeregelung gem art abs verordnung eg nr rates ber gemeinschaftlichen sortenschutz juli fassung verordnung eg nr kommission dezember folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt erfordernis fr bemessung nachbauentschdigung sinne art abs verordnung eg nr msse deutlich niedriger betrag selben gebiet fr erzeugung vermehrungsmaterial sorte lizenz verlangt gengt vergtung pauschal betrages bemessen enthlt art abs verordnung eg nr wertmige festlegung fr hhe nachbauentschdigung gesetzlicher veranlagung falls ja gilt festlegung ausdruck allgemeinen gedankens fr nachbauhandlungen inkrafttreten verordnung eg nr erfolgten schliet leitlinienfunktion vereinbarung vereinigungen sortenschutzinhabern landwirten sinne art abs verordnung eg nr gesetzlicher veranlagung wesentlichen kernelementen berechnungsparameter bernommen sortenschutzinhaber berechnung gesetzlichen vergtung sphre nachbauers liegenden fr berechnung grundlage vereinbarung erforderlichen parameter bekannt insoweit anspruch mitteilung entsprechenden tatsachen landwirt zusteht falls ja setzt vereinbarung soweit leitlinienfunktion sinne ausben fr wirksamkeit einhaltung art abs verordnung eg nr bestimmten anforderungen voraus inkrafttreten verordnung geschlossen wurde setzt art abs verordnung eg nr obere grenze entschdigung fr vertragliche gesetzliche entschdigungsregelungen vereinbarung berufsstndischen vereinigungen leitlinie sinne art abs verordnung eg nr herangezogen entschdigungssatz betrages gem art abs verordnung eg nr berschreitet bgh beschl oktober zr olg braunschweig lg braunschweig'],['Soon']]
  867. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb mrz verfahren beteiligt nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art abs ca aktg recht auenstehenden aktionre festsetzung angemessenen ausgleichs bzw angemessenen abfindung gem aktg bleibt bestehen abhngige ag whrend spruchstellenverfahrens herrschende ag eingegliedert ergnzung bghz guano auenstehende aktionr beherrschten ag grundstzlich bercksichtigung brse gebildeten verkehrswertes aktie abzufinden jedoch betrag quotal aktie bezogenen unternehmenswertes schtzwertes zuzubilligen hher brsenwert grundsatz fr bemessung variablen ausgleichs magebend festsetzung angemessenen barabfindung bzw ermittlung verschmelzungswertrelation abfindung angemessenen umtauschverhltnisses variabler ausgleich referenzkurs zugrunde legen ausschlu auergewhnlicher tagesausschlge kurzfri stiger verfestigender sprunghafter entwicklungen mittel brsenkurse letzten drei monate stichtag gebildet bewertung aktien sowohl beherrschten herrschenden ag grundstzlich brsenkurs zugrunde legen mglichst gleiche ausgangsvoraussetzungen fr bestimmung wertrelation vorliegen schtzwert ausnahmsweise vorliegen bestimmter voraussetzungen ausgewichen bgh beschlu mrz ii zb olg dsseldorf lg kln ii zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke beschlossen sofortige beschwerde beteiligten beschlu kammer fr handelssachen landgerichts kln dezember aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten sofortigen beschwerde landgericht zurckverwiesen grnde deutsch atlantische telegraphen gesellschaft beteiligte knftig dat beteiligte knftig altana schlossen mai beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag zustimmung hauptversammlungen bzw juli juli handelsregister eingetragen worden vertrag garantiert altana auenstehenden aktionren dat fr aktie nennwert dm jhrlichen ausgleich hhe fachen aktien nennwert dm entfallenden dividende abfindung sollen fr zehn aktien dat aktien altana gewhrt wahlweise bietet altana dat aktionren kauf aktien fr dm pro stck entsprechende rechte dat aktionre fr aktien hheren nennbetrgen vereinbart beteiligten halten ausgleich abfindung fr unangemessen verlangen gerichtliche festsetzung hherer leistungen brsenkurs herleiten dat aktie beschlu hauptversammlung dat ber zustimmung unternehmensvertrag amtlichen handel brse gehandelt worden nachdem altana ende dat erlangte beteiligung ca aufgestockt vollzogen gesellschaften eingliederung dat altana august handelsregister eingetragen worden abfindung altana auenstehenden aktionren dat altana aktien fr zehn dat aktien bzw wahlweise bernahme dat aktie fr dm angeboten ziel erhhung abfindung anhngig gemachte spruchstellenverfahren beschlu oberlandesgerichts dsseldorf mai abgeschlossen worden dat aktionren zuzahlung dm fr je altana aktien zugesprochen vorliegenden verfahren landgericht antrge einholung gutachtens angemessenheit ausgleich abfindung beschlu dezember zurckgewiesen bercksichtigung brsenkurses abgelehnt beschwerdegericht sofortige beschwerde beteiligten beschlu august magabe zuzahlung dm je altana aktie zurckgewiesen bercksichtigung brsenkurses ebenfalls abgelehnt verfassungsbeschwerde beteiligten bundesverfassungsgericht beschlu april bvr zip entscheidung beschwerdegerichts begrndung aufgehoben verletze beteiligte grundrecht art abs gg brsenkurs dat aktie bemessung ausgleich abfindung bercksichtigt worden sei beschwerdegericht nunmehr sofortigen beschwerden bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt meint barabfindung umtauschverhltnis mten bercksichtigung fr tag beschlufassung hauptversammlung dat magebenden brsenkurses dat aktie festgesetzt daran sieht jedoch beschlu oberlandesgerichts stuttgart februar db gehindert referenzkurs mittel brsenkurse zugrunde gelegt beschlu hauptversammlung abhngigen gesellschaft liegenden zeitraum etwa acht monaten festgesetzt worden beteiligten sowie beteiligten lehnen bereinstimmend zugrundelegung stichtagskurses ab beteiligte beteiligten sehen wertverhltnis altanaaktien zehn dat aktien tragfhige basis fr abfindung wobei beteiligte kurse jahre zugrund
  868. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gewerbsmiger abgabe betubungsmitteln person ber jahre person jahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht karlsruhe auswrtige strafkammer pforzheim angeklagten ersten urteil januar wegen gewerbsmiger unerlaubter abgabe betubungsmitteln person ber jahre person jahren tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge ziffer iii urteilsgrnde sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ziffer iii urteilsgrnde wegen vorstzlichen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe ziffer iii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt sachrge senat entscheidung beschluss juni str schuld strafausspruch betreffend ziffer iii urteilsgrnde zugehrigen feststellungen sowie ge samtstrafenausspruch ausspruch ber verfall wertersatz aufgehoben nunmehr landgericht angeklagten urteil april neben bereits rechtskrftigen abgeurteilten taten ziffer iii urteilsgrnde wegen gewerbsmiger abgabe betubungsmitteln person ber jahre person jahren schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt sowie verfall wertersatz hhe euro angeordnet rechtsmittel verfahrensrge nr stpo nr stpo erfolg revision macht recht geltend entscheidung landgerichts richter mitgewirkt ausbung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen verfahrensrge liegt wesentlichen folgendes geschehen grunde beisitzende richter landgericht dr erstellte verf gung oktober vermerk darauf hinwies gegenstand vorliegenden akte erkenntnisse verfahrenskomplex staatsanwaltschaft karlsruhe zweigstelle pforzheim aktenzeichen gefhrt wurde verfahrenskomplex stammenden vorwrfe angeklagten wurden staatsanwaltschaft smtlich gem abs abs stpo eingestellt bearbeitung verfah renskomplexes beisitzende richter dezernent staatsanwaltschaft karlsruhe zweigstelle pforzheim beteiligt einschtzung liege trotz befassung parallelverfahren weder fall nr stpo grund fr selbstanzeige stpo vermerk bersandte vorsitzende richter vizeprsident landgerichts oktober verteidiger angeklagten kenntnis vorschlgen fr terminierung hauptverhandlung verteidiger erwiderte schriftsatz oktober begriff sache stpo weit auszulegen sei verfahrensidentitt voraussetze nderung besetzung strafkammer erfolgte vermerk beisitzenden richters benannte verfahrenskomplex bezog bezug angeklagten entsprechend einstellungsverfgung staatsanwaltschaft karlsruhe zweigstelle pforzheim november tatvorwurf abgabe gewerbsmigen abgabe betubungsmitteln minderjhrige berlassen verkauf marihuana haschisch jhrigen tatzeitraum anfang august gegenstand ermittlungsverfahrens angeklagten verbringen schusswaffe geltungsbereich waffengesetzes einfuhr halbautomatischen kurzwaffe spanien deutschland februar verfahrensgegenstand revision angegriffenen urteil landgerichts abgabe betubungsmitteln jhrigen tatzeitraum oktober november zelnen mehr genau feststellbaren zeitpunkten sowie besitz halbautomatischen kurzwaffe beim angeklagten durchsuchung februar aufgefunden wurde landgericht sttzt berzeugung tterschaft angeklagten abgabe betubungsmitteln wesentlichen angaben zeugen fr uneingeschrnkt glaubhaft erachtet ii zulssig erhobene verfahrensrge fhrt urteilsaufhebung absolute revisionsgrund nr stpo nr stpo gegeben angegriffenen urteil wirkte richter ausbung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen zuvor sache beamter staatsanwaltschaft ttig nr stpo richter ausbung amtes ausgeschlossen sache beamter staatsanwaltschaft ttig sache grundstzlich dasjenige verfahren verstehen strafrechtliche verfolgung bestimmten straftat gegenstand kommt erster linie identitt historischen ereignisses aufklrung zeit ging richter nichtrichterlicher funktion ttig annahme identitt steht vorliegen mehrerer selbstndiger taten sinne stpo entgegen vielmehr ent
  869. [['bundesgerichtshof namen volkes xii zr urteil rechtsstreit verkndet mai kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter gerber sprick weber monecke dr ahlt dr zina fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagten abgewiesen wurde weitergehende revision zurckgewiesen klger trgt ausscheidbaren auergerichtlichen kosten beklagten trgt kosten umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber weiteren kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt abgetretenem recht schadensersatz wegen durchgefhrter schnheitsreparaturen wegen beschdigungen villa worben notariellem kaufvertrag april voreigentmerin hausgrundstck mietvertrag april fr zeit april beklagten ansicht klgers zugleich beklagte mietzins zunchst dm spter dm monatlich unterbringung jdischer aussiedler ehemaligen udssr vermietet untermietvertrag juni beklagte hausgrundstck monatlichen mietzins dm unterbringung obdachlosen beklagte untervermietet objekt april gerumt notarielle kaufvertrag enthlt nachstehende erklrung abtretung ansprchen verkuferin beklagten schadensersatz wegen durchgefhrter schnheitsreparaturen sowie wegen beschdigungen behauptung klgers whrend mietzeit beklagten entstanden kufer derzeitige renovierungsbedrftige zustand hauses bekannt verkufer tritt kufer smtliche gegenber mieter herrn sowie stadt zustehenden ansprche ausnahme anspruchs zahlung miete heit insbesondere ansprche durchfhrung renovierungsarbeiten schadensersatz usw mieter sofortiger wirkung ab nimmt abtretung privatschriftlicher abtretungserklrung oktober erweiterten voreigentmerin klger abtretung ansprche beklagte eingangs urkunde heit bezugnahme kaufvertrag dabei wurde vereinbart smtliche mietvertrag eigentum sonstigem rechtsgrund herrhrenden ansprche mieter stadt untermieterin ausnahme anspruchs zahlung miete dr kufer bergehen sollen abfassung abtretungserklrung wurde bersehen mieterin klarstellung besttigen bekrftigen kaufvertragsparteien erklrungen folgt beklagte trat seinerseits untermietvertrag beklagte zustehenden ansprche klger ab klage ersten rechtszug erfolg berufung beklagten nderte oberlandesgericht urteil landgerichts ab wies klage ab dagegen richtet revision klgers wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehrt entscheidungsgrnde revision unbegrndet soweit klage beklagte abgewiesen wurde brigen fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckweisung sache oberlandesgericht berufungsgericht klage begrndung abgewiesen ansprche beklagte seien schon deshalb entstanden auslegung mietvertrages april ergebe neben beklagten vertragspartei geworden sei brigen dahinstehen lassen umfang voreigentmerin schadenser satz beklagten verlangen knnen derartige ansprche jedenfalls veruerung grundstcks erloschen seien eigentmer beschdigtes hausgrundstck veruere bevor herstellung erforderlichen geldbetrag erhalten herstellung folge unmglich anspruch satz bgb erlsche bghz ff urteil mrz zr njw fr schadensersatzanspruch wegen unterlassener schnheitsreparaturen knne gelten hlt rechtlichen prfung punkten stand gegebenen begrndung abweisung klage beklagten bestand rechtsprechung zivilsenats bundesgerichtshofes zuletzt nichtannahmebeschlu juni zr njw berufungsgericht auffassung sttzt etwa bestehende schadensersatzansprche seien veruerung grundstcks erloschen erla angefochtenen entscheidung gendert zumindest fr vorliegenden fall anspruch zahlung herstellung erforderlichen geldbetrages sptestens wirksamwerden bertragung eigentums grundstck erwerber abgetreten geht zivilsenat nunmehr fortbestand anspruchs vgl urteil mai zr zip anm vogel ewir entspricht auffassung erkennenden senats zivilsenat davon ausgeht fortbestand anspruchs satz bgb davon abhngig herstellung ursprnglichen zustandes mglich wre voraussetzung falls gegeben eigentum grundstck herstellungsanspruch ausgestaltung satz bgb hand verbleiben einzusehen warum anspruch grundstckseigentmers satz bgb falle gesa
  870. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert felsch dr franke mai beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai beschluss zpo zurckzuweisen frist stellungnahme betrgt vier wochen streitwert grnde zulassungsgrnde abs satz zpo liegen mehr senat urteil september entschieden gebudeversicherer regress leicht fahrlssig handelnden mieter verwehrt haftpflichtversicherung unterhlt ansprche wegen schden gemieteten sachen deckt bghz urteil entnehmen gebudeversicherer anspruch abtretung freistellungsanspruchs zugriff deckungsanspruch haftpflichtversicherung schon deshalb verwehrt wegen regressverzichts mieter durchsetzbaren regressanspruch bghz aao mieter insoweit freistellungsanspruch haftpflichtversicherer revision aussicht erfolg verneinung grober fahrlssigkeit berufungsgericht revisionsrechtlich beanstanden terno dr schlichting felsch seiffert dr franke vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  871. [['bundesgerichtshof beschluss ix za september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring september beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde beschluss zivilkammer oberlandesgerichts oldenburg dezember abgelehnt grnde voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe liegen beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo klger beklagten wegen vorzeitigen einrichtung insolvenzsonderkontos geltend machende schadensersatzansprche tatschlich geben wren rechtlich denkbaren gesichtspunkt verjhrt deshalb dahingestellt bleiben insolvenzerffnungsverfahren gerichtlich bestellten sachverstndigen haftung analog abs inso trifft aufgaben zieht auerhalb insolvenzgericht bestimmten wirkungskreises liegen kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  872. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vermg abs buchst abs bgb aufhebung anordnung nr november erfolgte staatliche treuhand verwaltung ber vermgenswerte brgern ddr genehmigung verlassen steht geltendmachung zivilrechtlicher ansprche entgegen bgh urt januar zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt tropf schneider dr lemke fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger ehelicher vermgensgemeinschaft grundbuch eigentmer einfamilienhaus bebauten grund stcks eingetragen klger verlie jahre genehmigung ddr notariellem vertrag november verkauften klgerin vertretung fr eheleute bereichsleiterin fr rat stadt scil klger grundstck antrag rats stadt juni be stellte urkunde juni rckwirkend november aufgrund anordnung nr ber behandlung vermgens personen ddr juni verlassen august gbl treuhnder ber miteigentumsanteil klgers grundstck juni wurden eheleute eigentmer grundbuch eingetragen klger eheleute bereignung grundstcks spter grundbuchberichtigung sowie rumung herausgabe anspruch genommen hierbei wurden beklagten erster instanz prozebevollmchtigtem zweiter instanz verkehrsanwalt vertreten auftragsgem amt regelung offener vermgensfragen beigezogenen grundakten einsicht genommen klage blieb erfolglos oberlandesgericht ging davon rat stadt beurkundung kaufvertrags treuhnder ber vermgen klgers bestellt wirklichen zeitpunkt bestellung beklagte vorgetragen klger nehmen beklagten wegen schuldhafter verletzung anwaltsvertrags schadensersatz anspruch beantragt zahlung dm nebst zinsen bereits aufgewandte kosten vorprozesses sowie freistellung gerichtskosten vergtungsanspruch zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten verurteilen sowie festzustellen beklagte ersatz weiteren schadens verpflichtet dadurch entstanden vorproze vortrag unterlassen rat stadt sei november treuhnder hinsichtlich miteigentumsanteils klgers bestellt klage beiden instanzen erfolglos geblieben hiergegen richtet revision klger entscheidungsgrnde berufungsgericht stellt bezugnahme entscheidungsgrnde urteils erster instanz fest bestallungsurkunde juni beklagten eingesehenen akten befunden auffassung rechtsstreit kufern ausgang genommen htte beklagte zeitpunkt urkunden ausgestellt wurden gericht vorgetragen htte bereinstimmung vorinstanz verneint urschlichkeit unterlassung fr entstandenen schaden nunmehrigen rechtsprechung bundesgerichtshofes bghz fr kufer erhobenen ansprche rechtsweg zivilgerichten verschlossen sei klger seien geltendmachung rckbertragungsanspruchs wegen veruerung vermgenswertes staatlichen verwalter dritte abs buchst vermg verwiesen hlt angriffen revision stand ii entgegen auffassung berufungsgerichts liegen voraussetzungen abs buchst vermg beurkundung kaufvertrags eheleuten be stand grundlage mehr fr verhngung treuhandverwaltung ber vermgenswerte klgers anordnung nr anordnung regelung vermgensfragen november gbl wirkung november auer kraft gesetzt worden verkennt berufungsgericht meint entscheidend sei zeitpunkt ausreise klgers ddr staatliche verwaltung grundlage anordnung nr mglich rat stadt tauglicher verwalter sei allein mglichkeit vermgenswert klgers staatliche verwaltung genommen konnte reicht indessen rechtsprechung senats bghz ebenso bverwg buchholz nr urt april tatbestand abs buchst vermg knnte allenfalls erfllt angesehen berufungsurteil errtert bereits november bezugnahme anordnung nr erfolgte bevollmchtigung abschlu grundstckskaufvertrags treuhnderbestellung ansehen dagegen konnten urkunde juni vorgenommene rckdatierung treuhnderbestellung november zeitpunkt auerkrafttreten anordnung nr wirkungen verwaltung mehr herbeigefhrt erklrung seit mai inkrafttreten kommunalverfassung ddr mehr bestehenden rates neu entstandenen stadt berhaupt zuzurechnen vgl art
  873. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs schliet kufer eigentumswohnung empfehlung beratenden verkufers mietpoolvertrag ab risiko leerstands einzelner wohnungen mietpool beteiligten wohnungseigentmern anteilig rcksicht darauf auferlegt wem leerstehenden wohnungen gehren verkufer berechnung eigenaufwands kufers verbundene risiko vermietung fremder wohnungen etwa form abschlgen einnahmen zuschlgen monatlichen belastungen angemessen bercksichtigen fortfhrung senat bghz urt januar zr wum bgh urt oktober zr olg oldenburg lg osnabrck zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inzwischen verstorbener ehemann erwarben de zember beklagten eigentumswohnung fr dm fr verkauf wohnung wurde prospekt beklagten geworben abs beklagten abgegebenen vertragsangebots heit fr wirtschaftlichkeit investition rentabilitt liquiditt steuereffekte bernimmt verkufer verantwortung wirtschaftlichkeit kufer ermitteln vertriebsbeauftragte verkufers ermchtigt hierzu verbindliche aussagen treffen verkauf wurde fr beklagte vertrieb vielzahl eigentumswohnungen beauftragte nachfolgend gmbh ttig fr vermittlung geschfts innen provision mindestens kaufpreises erhielt zahlung provision wurde kufern offenbart klgerin verstorbener ehemann wurden zwei fr ttig gewordenen anlageberatern abschluss kaufvertrags veranlasst erteilten objekt finanzierungsvermittlungsauftrag schlossen mietpoolvereinbarung ab kaufpreis einschlielich nebenkosten disagio finanzierten ag gewhr ten darlehen sogenannten dortmunder modell dafr nahmen vorausdarlehen dm nominalzinssatz zinsbindung fnf jahren zwei bausparvertrge steigenden ansparraten getilgt behauptung beratung ber wirtschaftlichkeit finanzierung objekts sei falsch unzureichend klgerin eigenem abgetretenem ererbtem recht beklagten rckzahlung kaufpreises zug zug rckbereignung eigentumswohnung feststellung verlangt beklagte klgerin ersatz weiterer schden verpflichtet landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel klageabweisung klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts beklagte klgerin gesichtspunkt verschuldens vertragsschluss schadensersatz verpflichtet kufer seien beklagten beauftragten vermittlern schuldhaft darber aufgeklrt worden fr vermittelten verkauf innenprovision kaufpreises erhalte beklagte klgerin wegen verletzung beratungspflicht neben kaufvertrag zustande gekommenen beratungsvertrag schadensersatz verpflichtet sei msse offen bleiben sei abschluss beratungsvertrags kufern beklagten gekommen grundlage vortrags parteien knne festgestellt beratung falsch sei hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii anspruch gesichtspunkt verschuldens vertragsschluss besteht revision rgt recht berufungsgericht pflicht beklagten fr verkauf wohnung eingeschalteten vermittler aufklrung klgerin verstorbenen ehemanns ber zustehende innenprovision bejaht steht beru fungsgericht zutreffend erkennt widerspruch rechtsprechung bundesgerichtshofs danach besteht aufklrungspflicht vermittlers kapitalanlage desjenigen beauftragt bevollmchtigt investitionsentschluss anlegers abschluss erfor derlichen vertrge vollziehen fllen denen kaufinteressenten verkauf immobilie rahmen steuerspar geldanlagemodells objekt anbieter vertreiber mittels prospekts vorgestellt bghz bgh urt juli iii zr wm pflicht verkufer gebrauchten immobilie objekt mndliche beratung anhand konkreten berechnungsbeispiels vertrieben senat urt oktober zr wm ausgangspunkt differenzierung berufungsgericht fr gerechtfertigt hlt grundsatz kufer immobilie anspruch erwerb verkehrswert vertragsparteien gre
  874. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer dr pape grupp februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts augsburg januar kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde gem abs abs satz inso abs satz abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo annahme beschwerdegerichts schuldner hinreichend sorge dafr getragen fristauslsende schreiben zuverlssig erreichen gesichtspunkt einheitlichkeitssicherung beanstanden rechtsbeschwerde angefhrte entscheidung bgh beschl juni ivb zb njw bezieht anforderungen zeitweiligen vernderung aufenthaltsortes mageblich knnen vorliegend wurde fr schuldner beachtliche sorgfaltsmastab obliegenheit geprgt wechsel wohnorts unverzglich insolvenzgericht treuhnder mitzuteilen abs nr inso schuldner hinsichtlich wohnsitzanmeldung strae ersichtlich nachgekommen brigen hinreichend dafr gesorgt schreiben gemeldeten anschrift erreichten fristwahrend zugeleitet wurden weiteren begrndung gem inso abs satz zpo abgesehen kayser gehrlein pape fischer grupp vorinstanzen ag augsburg entscheidung lg augsburg entscheidung'],['Soon']]
  875. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill juli beschlossen rechtsbeschwerde beschlu einzelrichterin zivilkammer landgerichts traunstein november kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde inso abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert inso abs zpo auffassung rechtsbeschwerde grundstzlich anzusehende rechtsfrage insolvenzgericht befugt zurckweisung insolvenzplans gem abs inso hauptglubiger mglichen annahme anzuhren allgemein beantwortet jedenfalls stellt klare gesetzliche regelung abs nr inso insoweit verbot dabei gewonnene erkenntnisse verwerten soweit schuldner unstreitigen mngeln insolvenzplans mai eingeholten stellungnahme beteiligten finanzamts annahmebereitschaft verfahren erster instanz gehrt worden etwaige verfahrensfehler verfahren landgericht geheilt worden brigen fehlt urschlichkeit gergten gehrsverstoes nunmehr unterbreitete fnfte insolvenzplan befriedigungsquote ausweist daher schicksal vorausgegangenen plne wiederum ersichtlich annahmefhig fr willkrliches verfahren beschwerdegerichts blick darauf entscheidung insolvenzgerichts sache besttigt anhaltspunkte gegeben ii wert rechtsbeschwerdeverfahrens erschpft interesse jahre alten feststellungen insolvenzverwalters vermgenslosen schuldners vorzeitigen restschuldbefreiung interesse senat bercksichtigung erfllung vorgelegten insolvenzplne angebotenen betrge geschtzt kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']]
  876. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni notarbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vollzugsvollmachten kaufvertrag dritten inhalt kaufvertrags verkufers vorkaufsberechtigten bgh beschluss juni zb lg lbeck zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts lbeck november kosten beteiligten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte notar beurkundete januar grundstcksverkehrsgesetz genehmigungspflichtigen kaufvertrag beteiligte verkufer beteiligten drittkufer grundstck fr verkaufte bescheid april teilte genehmigungsbehrde genehmigung versagen sei beteiligte vorkaufsrecht rsiedlg ausgebt bescheid wurde bestandskrftig februar beurkundete urkundsnotar auflassung verkauften grundbesitzes beteiligte wobei sowohl verkufer angestellte notariats vertreten wurden vollzug kamen notar zweifel wirksamkeit vertrags verkufer drittkufer vereinbart scheune verkauften grundbesitz verrentung solle weiterbenutzen drfen mitbeurkundet nachfrage teilte verkufer kaufvertrag stehe falle zusatzvereinbarung drittkufer besttigte darauf lehnte notar weiteren vollzug bereits grundbuchamt eingereichten urkunde ab dagegen beteiligte beschwerde erhoben notar abgeholfen landgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte beteiligte erreichen notar weiteren vollzug kaufvertrags angewiesen notar beantragt rechtsmittel zurckzuweisen ii beschwerdegericht hlt nichtigkeit kaufvertrags gesttzte weigerung notars kaufvertrag vollziehen fr berechtigt mitteilung genehmigungsbehrde ber ausbung vorkaufsrechts beteiligten sei ber bestehen vorkaufsrechts ber wirksamkeit kaufvertrags verkufers drittkufer entschieden notar sei gut vertretbar ergebnis gekommen vertrag sei unwirksam vereinbarung nutzung scheune mitbeurkundet worden sei daran ndere abs rsiedlg vorschrift gelte fr unterverbriefung fr gegebenen fall parteien vereinbarungen beurkundeten vertragstext aufgenommen iii erwgungen halten ergebnis rechtlichen prfung stand willenserklrungen beurkundet worden beim grundbuchamt registergericht einzureichen notar halbsatz beurkg veranlassen sobald urkunde eingereicht gilt halbsatz vorschrift woran fehlt beteiligten gemeinsam verlangen anerkannt weitere ungeschriebene ausnahme gesetzlichen verpflichtung notars redlicher amtsfhrung abs abs bnoto beruht notar darf vollzug urkunde entsprechende weisung beteiligten absehen wei nichtig bgh urteil februar notst brfg dnotz entsprechendes gilt grund unterbreiteten konkreten sachverhalts unwirksamkeit anfechtbarkeit rechtsgeschfts naheliegt offensichtlich bayoblg zfir olg hamm dnotz olg zweibrcken fgprax grundbuch vollzug urkunde hoher wahrscheinlichkeit unrichtig wrde vollzugsreife gegeben bayoblg zfir ausnahme liegt zweifelhaft notar meint unwirksamkeit kaufvertrags ableiten liee unwirksamkeit kaufvertrags allerdings teilweise grund angesehen notar berechtige vollzug dinglichen rechtgeschfte kaufvertrag beruhen abzu lehnen bayoblg dnotz olg kln njw rr immer zutreffen grundbuch vollziehen nmlich kaufvertrag schuldrechtliches grundgeschft grund kaufvertrags vorgenommenen dinglichen rechtsgeschfte bgb wirksamkeit eintragung grundbuch bedrfen mngel kaufvertrags fhren weiteres mangelhaftigkeit dinglichen rechtsgeschfte gilt insbesondere fr geltend gemachte nichtigkeit bgb vollzugsreife fehlt schuldrechtliche grundgeschft unwirksam fehlen vollzugsreife regelmig auszugehen auflassung schon kaufvertrag erklrt angenommen verkufer auflassung beurkundung kaufvertrags gesondert erklrt dabei auflassung beteiligte vorbehalte macht bedarf entscheidung auflassung verkufers beteiligte deren vollzug geht nmlich unabhngig wirksamkeit unwirksamkeit kaufvertrags verkufer drittkufer unwirksam aa auflassung weder verkufer beteiligte anwesend wurden beide angestellte notariats vertreten verkufer auflassung grund vollzugsvollmacht vertreten kaufvertrag drittkufer enthalten vollmacht galt indes fr erklrte auflassung bb abs kaufvertrags ver
  877. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend verwerfungsantrag generalbundesanwalts bemerkt senat recht landgericht flle ii urteilsgrnde bewertungseinheit verbunden gleichzeitigen besitz unterschiedlicher handeltreiben bestimmter mengen betubungsmitteln verschiedenen liefervorgngen grundstzlich begrndet vgl bghst weber btmg aufl ff rdn beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  878. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit jrgen sch strae klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter thomas strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz florian strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  879. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen angeklagte zudem insoweit nebenklger entstandenen notwendigen auslagen nack rothfu elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  880. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ravensburg november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rge verletzung abs satz stpo bemerkt senat ergnzend unbeschadet bedenken zulssigkeit verfahrensbeschwerde erfolg versagt bleiben revisionsvorbringen richtet kern dagegen strafkammer weiteres sachverstndigengutachten vorliegen voraussetzungen affekts begehung tat eingeholt gerichtlich bestellten forensischen psychiater vorgelegte schriftliche schuldfhigkeitsgutachten unbrauchbar sei gutachter verfge ber ausreichende sachkunde insbesondere psychologischen tests durchgefhrt exploration dolmetscher deutscher sprache durchgefhrt strafkammer legt ablehnungsbeschluss september nachvollziehbar dar weshalb sachkunde seit sektion forensische psychiatrie universitt tbingen ttigen sachverstndigen zweifel rechtsprechung bundesgerichtshofs sachverstndige eigener verantwortung entscheiden unterlagen fr erstattung gutachtens bentigt untersuchungsmethoden anwendet bghst st rspr verteidigung benannte sachverstndige ber berlegene forschungsmittel verfgt htte ergebnis gelangt wre legt revision dar strafkammer legt gegenteil urteilsgrnden dar sachverstndige verteidigung schriftliches gutachten wesentlichen einlassungen angeklagten tathergang anklageschrift gegrndet prsentes beweismittel haupthandlung angehrt abs stpo worden mitteilung ergebnisses beweisaufnahme rckte merklich zunchst vertretenen position ab schlielich widerlegt verteidigung eigenes revisionsvorbringen angeklagte zuhilfenahme dolmetschers exploriert drfen legt senat angeklagten gefertigte stellungnahme gegenber verteidiger elf deutscher sprache eigenhndig verfassten seiten angefochtene urteil landgerichts kommentiert nack boetticher elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  881. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember verbraucherinsolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein inso abs nr bzrg ff versagung restschuldbefreiung wegen insolvenzstraftat setzt voraus straftat zusammenhang insolvenzverfahren steht restschuldbefreiung beantragt verurteilungen schuldners jedenfalls innerhalb fnfjhrigen tilgungsfrist abs nr bzrg bercksichtigen bgh beschlu dezember ix zb lg regensburg ag regensburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel dr bergmann dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts regensburg mrz kosten schuldners zurckgewiesen beschwerdewert grnde antrag schuldners wurde ber vermgen verbraucherinsolvenzverfahren durchgefhrt restschuldbefreiung begehrt schlutermin beantragte beteiligte insolvenzglubigerin schuldner restschuldbefreiung versagen sttzte hierzu rechtskrftige verurteilung schuldners september gesamtgeldstrafe tagesstzen je dm wegen verletzung buchfhrungspflicht drei fllen abs nr nr sowie abs stgb amtsgericht restschuldbefreiung versagt landgericht entgegen sofortigen beschwerde schuldners besttigt hiergegen richtet rechtsbeschwerde landgericht verweisung begrndung amtsgerichts ausgefhrt versagungsantrag sei zulssig versagungsgrund abs nr inso vorlage strafurteils glaubhaft gemacht verurteilung sei gem bzrg tilgungsreif abs nr inso setze sachlichen zusammenhang verurteilung gegenstndlichen insolvenzverfahren voraus redliche schuldner solle restschuldbefreiung erlangen verurteilung wegen insolvenzstraftat schliee stets annahme redlichen schuldner handele demgegenber rgt rechtsbeschwerde schuldner last gelegte sachverhalt zeit dezember august ereignet unklar sei steuerberater bilanz htte erstellen sollen anklage wesentlichen vorwurf untreue bezogen insoweit sei schuldner freigesprochen wegen nebenpunktes versto buchfhrungsvorschriften verurteilt worden auslegung abs nr inso dahin geringste verurteilung zudem bezug konkrete insolvenzverfahren restschuldbefreiung ausschliee verletze bermaverbot gelte insbesondere versagungsantrag glubiger stamme straftat schuldners geschdigt sei glubiger schuldnerinteressen wrden hinreichend gewahrt schuldner obliege konkret darzulegen frhere straftat insolvenzverfahren tun vorgetragenen tatsachen unredlichkeit indizierten ii gem inso abs nr abs zpo zulssige rechtsmittel begrndet gem abs nr inso restschuldbefreiung antrag versagen schuldner wegen straftat stgb rechtskrftig verurteilt worden verurteilung zusammenhang insolvenzverfahren stehen mu restschuldbefreiung beantragt streitig weitaus berwiegende auffassung rechtsprechung olg celle zinso zust anm hergenrder dzwir bayoblg nzi ag gttingen zvi teile literatur kbler prtting wenzel inso rn nerlich rmermann inso rn uhlenbruck vallender inso aufl rn frankfurter kommentar inso ahrens aufl rn heidelberger kommentar inso landfermann aufl rn hess inso aufl rn verneinen erfordernis stimmt erkennende senat fr richtigkeit ansicht spricht zunchst wortlaut abs nr inso keinerlei einschrnkung hinblick mglichen zusammenhang frheren verurteilung jetzigen insolvenzverfahren nennt insoweit unterscheidet vorschrift nummer absatzes danach versagung restschuldbefreiung wegen vermgensverschwendung schuldners zulssig dadurch befriedigung insolvenzglubiger beeintrchtigt abs inso gestattet versagung restschuldbefreiung wegen obliegenheitsverletzung schuldner dadurch befriedigung insolvenzglubiger beeintrchtigt hinsicht deutet dagegen abs nr inso keinerlei einschrnkung systematischer zusammenhang entstehungsgeschichte vorschrift besttigen auslegung satz inso erhlt redliche schuldner gelegenheit restlichen verbindlichkeiten befreien abs nr inso geht abs nr regierungsentwurfs fr insolvenzordnung zurck danach schon anhngigkeit strafverfahrens gem stgb erst rechtskrftige verurteilung versagungsantrag sttzen gesetz gewordene fassung abs nr inso beruht nderungsvorschlag bundesrates allein verdacht erst rechtskrftige verurteilung schuldners fr versagung restschuldbefreiung ausreichend erlassen nr stellungnahme bundesrates entwurf insolvenzordnun
  882. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober aufgehoben berufung klger urteil zivilkammer landgerichts mainz oktober zurckgewiesen soweit rechtsmittel beklagte verurteilt worden klger nebst zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit juni zahlen brigen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrungen klger klger schlossen juni zwecks finanzierung immobilie darlehensvertrag ber endflliges darlehen hhe zehn jahre festen nominalzinssatz effektiven jahreszins sicherung ansprche beklagten diente grundpfandrecht grundstck klger beklagte belehrte klger abschluss darlehensvertrags ber widerrufsrecht folgt klger lsten darlehen juni leistung vollstndig ab auerdem erstatteten beklagten notarkosten zusammenhang freigabe grundpfandrechts hhe schreiben januar widerriefen abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen forderten beklagten saldo zuzusenden wechselseitigen zinsansprche aufgelistet sollten setzten beklagten fr besttigung widerrufs eingang saldos frist februar beklagte ansinnen klger nachkam bekrftigte vorinstanzliche prozessbevollmchtigte klger schreiben april widerruf forderte beklagte ausgleich zugunsten klger errechneten berschusses rckgewhrschuldverhltnis kam beklagte beklagten juni zugestellte klage rckzahlung teils zinsen nebst herausgabe beklagten mutmalich zinsleistungen gezogene nutzungen erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten klger aufrechnung verbunden verstanden wissen landgericht abgewiesen berufung klger schluss zahlung nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit februar erstattung vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten nebst rechtshngigkeitszinsen reduziertem umfang begehrt berufungsgericht landgerichtliche urteil antragsgem abgendert rechtshngigkeitszinsen ab juni zugesprochen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten zurckweisung klgerischen berufung erstrebt entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt parteien sei juni verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen klgern recht zugestanden abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen widerrufen verwendung wortes frhestens beschreibung voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist beklagte klger ber bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung mageblichen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen mangels ordnungsgemer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen klger widerruf htten erklren knnen parteien ausbung widerrufsrechts aufhebungsvertrag geschlossen htten stehe weder widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen anspruch rckgewhrschuldverhltnis entgegen klger htten widerrufsrecht weder rechtsmissbruchlich ausgebt verwirkt verhalten verbrauchers widerrufsrecht kenntnis lasse schluss darauf zustehenden widerrufsrecht gebrauch beklagte knne schutzwrdiges vertrauen schon deshalb anspruch nehmen situation herbeigefhrt ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilt fr beklagte mglichkeit nachbelehrung bestanden jedenfalls whrend laufzeit darlehen sei zuzumuten mglichkeit gebrauch mangel widerrufsbelehrung sphre hergerhrt gesetzlich verpflichtet sei ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilen grundlage widerruf entstandenen rckgewhrschuldverhltnisses knnten klger saldierung rckgewhrschuldverhltnis resultierenden ansprche insgesamt verlangen jedenfalls hhe zuletzt gelt
  883. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck oktober rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung vorstzlicher gefhrdung straenverkehrs tateinheit fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt ferner unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet anordnung unterbringung sicherungsverwahrung vorbehalten schlielich bestimmt verwaltungsbehrde angeklagten fahrerlaubnis mehr erteilen darf hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt teilweise begrndet berprfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsfolgenausspruch jedoch bestand landgericht bemessung wegen schwerer ruberischer erpressung verhngten einsatzfreiheitsstrafe sieben jahren rechtsfehlerhaft strafrahmen abs stgb zugrundegelegt hierzu generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt angefochtenen urteil getroffenen feststellungen tragen verurteilung strafrahmen abs nr stgb danach fhrte angeklagte berfall ungeladene selbstladepistole marke walther modell kaliber browning sparkassenmitarbeiter kunden bedrohte ua zuvor angeklagte waffe ungeladen erworben ua ber dazugehrige munition verfgte danach waffe sinne strafrechtsreformgesetz neu gefassten tatbestands schweren raubes insofern objektiv gefhrlich geeignet erhebliche verletzungen beim tatopfer verursachen erhhte strafandrohung beim verwenden waffe abs stgb rechtfertigt gefahr realisierung objektiven gefhrlichkeit falle eskalation vorliegend konnte angeklagte waffe drohen jedoch einsetzen schieen pistole objektiv unmglich munition etwa griffbereit hand fallkonstellation vgl bghst ff schlagwerkzeug pistole eingesetzt erfllt bloe drohen objektiv gefhrlichen schusswaffe vorliegenden falle voraussetzungen merkmal verwendens waffe sinne abs nr stgb stellen bgh urteil oktober str bghst grundlage getroffenen feststellungen daher fr angeklagten gnstigeren strafrahmen abs nr stgb auszugehen bghr stgb abs nr strrg waffe aufgezeigte rechtsfehler zwingt aufhebung wegen schwerer ruberischer erpressung verhngten einzelstrafe sowie ausspruches ber gesamtstrafe senat hebt antrag generalbundesanwalts folgend fr gesehen rechtlich beanstandenden maregelaussprche weiteren einzelstrafausspruch erforderlichen sicherheit ausgeschlossen fehlerhafte strafrahmenwahl insoweit nachteil angeklagten ausgewirkt tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  884. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs mietvertrag ber gewerberume enthaltene agb klausel grundsteuer zahlt vermieterin erhhungen gegenber bergabe objekts erhobenen grundsteuer tragen mieter hinsichtlich vermietbarkeit bebauten grundstcks bedingten grundsteuererhhung eindeutig daher lasten verwenders auszulegen bgh urteil februar xii zr olg stuttgart lg heilbronn ecli de bgh uxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november aufgehoben berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts heilbronn april zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren klgerin auferlegt rechts wegen tatbestand parteien geschftsraummietvertrag miteinander verbunden streiten ber umlage grundsteuer mietvertrag mrz vermietete klgerin beklagten ladenlokal damals errichtenden geschftshaus innenstadt heilbronn zusammenhang nebenkosten enthlt mietvertrag folgende klgerin gestellte allgemeine geschftsbedingung grundsteuer zahlt vermieterin erhhungen gegenber bergabe objekts erhobenen grundsteuer tragen mieter bergabe mietrume erfolgte dezember erffnung geschftshauses insgesamt vier mietern fand mrz statt fr jahr wurde grundsteuer bescheid stadt heilbronn januar ausgehend grundsteuermessbetrag fr unbebautes grundstck festgesetzt bescheid januar wurde grundsteuer nunmehr aufgrund grundsteuermessbetrags fr geschftsgrundstck festgesetzt klgerin verlangt klage zahlung auffassung beklagte entfallenden anteile grundsteuerdifferenz fr jahre insgesamt belaufen landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage stattgegeben dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht vertragsklausel gegensatz landgericht dahin ausgelegt smtliche erhhungen grundsteuer erhhung wegen bebauung genderten einheitswerts grundsteuermessbetrags umlage differenzbetrags mieter berechtigten wortlaut sei eindeutig gelte fr vergleichsmastab bergabe objektes erhobenen grundsteuer anpassung regel zeitlich verzgert bebauung vermietung grundstcks erfolge ergebe daraus grundsteuererhhung gegenber bergabe objekts grundlage unbebauten grundstcks erhobenen grundsteuer treffe bezug klausel objekt bebaute grundstck gemeint knne klausel sei auszulegen typischerweise geschften beteiligten kreisen verstanden danach erfasse grundsteuererhhungen neubebauung ergben grundsteuerbescheid ergehe regel erst bergabe mietobjekts wer beklagte deutschlandweit warenhuser betreibe sei grundlagen steuerrechts unterschiedlichen besteuerung bebauter unbebauter grundstcke vertraut vertraglichen nebenkostenregelung deutlich vermieterin nebenkosten weitgehend mieter berwlzen wolle soweit grundsteuererhhung genderten hebestzen beruhe sei vergleich miete geringfgig ergebe versto transparenzgebot abs satz bgb mehrdeutig sinne bgb sei klausel ebenfalls ii hlt rechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts fragliche vertragsklausel jedenfalls eindeutig sinne klgerin auszulegen verwenderin allgemeinen geschftsbedingungen abs bgb nachteil mehrdeutigkeit tragen klausel unterliegt allgemeine geschftsbedingung vollem umfang auslegung revisionsgericht dabei auslegung berufungsgerichts gebunden bghz njw dafr gilt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs grundsatz objektiven auslegung bgh urteil juli viii zr njw rr rn mwn senatsurteil bghz njw rn mwn allgemeine geschftsbedingungen dementsprechend objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten verkehrskreise verstanden wobei verstndnismglichkeiten durchschnittlichen vertragspartners verwenders zugrunde legen bgh urteil oktober viii zr njw rn mwn senatsurteil bghz njw mwn mastben fhrt auslegung kl
  885. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier richter leupertz beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich widerklage nachteil klgers erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen brigen beschwerde klgers nichtzulassung revision zurckgewiesen streitwert stattgebender teil grnde parteien streiten gegenseitige ansprche aufgrund vermeintlichen vertrags ber schlsselfertige erstellung fertigdoppelhaushlften sowie vertrages ber keller garage klger verlangt beklagten schadensersatz wegen verzugs nichterfllung vertrages ber fertigdoppelhaushlften kellers beklagte begehrt widerklagend entschdigung wegen unberechtigter kndigung sowie restwerklohn landgericht klage abgewiesen klger widerklage zahlung verurteilt berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen klger anschlussberufung beklagten zahlung verurteilt revision zugelassen hiergegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgers zulassung revision begehrt soweit nachteil erkannt worden ii berufungsgericht schliet nhere begrndung beurteilung landgerichts beklagte klger unstreitiger kndigung vertrages ber doppelparker garage november anspruch entschdigung hhe landgericht angenommen ablehnung mngelbeseitigung klger kndigung seien unberechtigt klger frist mngelbeseitigung hinsichtlich attika dachabdeckung gesetzt attika jedoch damaligen zeitpunkt fertig gestellt knnen geschuldete haus errichtet sei grund dachabdeckung fertig gestellt knnen nichtzulassungsbeschwerde klgers beanstandet insofern recht berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg bverfg njw baur zfbr verletzt klger schriftsatz dezember ausdrcklich beweisantritt darauf hingewiesen attika dachabdeckung unabhngig fertigstellung hauses mangelhaft hergestellt worden seien vortrag berufungsgericht befasst ebenso landgericht kenntnis genommen beseitigung mngel attika dachabdeckung vortrag klgers fertigstellung hauses abhing verfahrensversto urteil berufungsgerichts beruhen auszuschlieen berufungsgericht bercksichtigung vortrags beurteilung fristsetzung mngelbeseitigung verbundenen kndigung gelangt wre berufungsgericht gegebenenfalls weiteren be schwerdeverfahren erhobenen rgen befassen mssen senat gerechtfertigt erscheinen iii soweit klger zulassung revision weiterem umfang begehrt beschwerde zurckzuweisen bedenken ansicht berufungsgerichts kaufvertrag ber fertigdoppelhaushlften sei angebot antwortschreiben beklagten sei ablehnung angebots verbunden neuen antrag klger angenommen rechtfertigen zulassung entscheidungserheblicher zulassungsgrund vorliegt weiteren begrndung entscheidung ber zulassung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo kniffka kuffer halfmeier safari chabestari leupertz vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  886. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja integrierte versorgung gvg abs satz sgg abs nr abs satz sgb fr streitigkeiten ber vereinbarkeit sgb krankenkassen vertragspartnern rahmen integrierten versorgung vereinbarten vergtung berufsrechtlichen vorschriften rzte rechtsweg sozialgerichten erffnet bgh beschl dezember zb olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kosten antragstellerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde antragstellerin krperschaft ffentlichen rechts fr zahnrzte zahlungen krankenkassen abrechnet antragsgegnerin gmbh bietet zusammenarbeit gesetzlichen krankenkassen rztlichen berufsverbnden krankenhusern rzten verschiedene leistungssektoren bergreifende interdisziplinrfachbergreifende versorgung versicherten koordiniert beteiligten leistungserbringer erstellt abrechnungen antragsgegnerin aok landesverband bundesverband frauenrzte rahmenvereinbarung geschlossen vereinbarung gehrt aufgaben partnerarztes rztliches gesprch ber erhhten risiken zusammenhang parodontalerkrankungen whrend schwangerschaft durchzufhren schwangere partnerzahnarzt berweisen fr leistungen erhlt partnerarzt aok vereinbarungsgem zustzliche vergtung schwangere rahmen integrierten versorgung partnerzahnarzt behandelt antragstellerin vereinbarung wegen verstoes berufsordnung fr rzte bayerns august weiteren bo wettbewerbswidrig beanstandet antragstellerin verfgungsverfahren unterlassung anspruch genommen vertrag anzubieten abzuschlieen bewerben vorsieht arzt geldbetrag gegenleistung dafr erhlt patienten zahnarzt berweist landgericht beschrittenen rechtsweg ordentlichen gerichten fr unzulssig erklrt verfahren sozialgericht mnchen verwiesen dagegen gerichtete sofortige beschwerde antragstellerin beschwerdegericht zurckgewiesen olg mnchen md hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde antragstellerin antragsgegnerin beantragt rechtsbeschwerde zurckzuweisen ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo abs satz gvg verfgungsverfahren zulssig bgh beschl zb grur arzneimittelversandhandel beschl zb grur tz wrp gesamtzufriedenheit sache rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht angenommen abs nr abs satz sgg sei rechtsweg sozialgerichten erffnet hierzu ausgefhrt fr erffnung rechtswegs sozialgerichten komme darauf besonderen vorschriften rechts gesetzlichen krankenversicherung streitentscheidend knnten bereich besondere sachkompetenz sozialgerichte tragen komme dagegen sei entscheidend anspruchsgrundlagen fr verbotsausspruch fnften buch sozialgesetzbuchs angesiedelt seien angegriffen regelung rahmenvertrag integrierten versorgung ff sgb derartige vertrge sollten bevlkerungsbezogene flchendeckung versorgung ermglichen dienten unmittelbar erfllung krankenkassen obliegenden aufgaben vereinbarte vergtungspauschale ziele verbesserung versorgung versicherten ab stehe engem zusammenhang versorgungsauftrag krankenkassen beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand fr begehren antragstellerin rechtsweg sozialgerichten erffnet abs nr abs satz sgg entscheiden gerichte sozialgerichtsbarkeit ber privatrechtliche streitigkeiten angelegenheiten gesetzlichen krankenversicherung soweit angelegenheiten dritte betroffen fr erffnung rechtswegs sozialgerichten deshalb entscheidend streitigkeit angelegenheit gesetzlichen krankenversicherung handelt bedeutung bestimmung sgg streitigkeit ffentlichrechtlicher privatrechtlicher natur bgh beschl zb grur wrp arzneimittelsubstitution beschl zb grur tz wrp treuebonus angelegenheit gesetzlichen krankenversicherung auszugehen gegenstand streits manahmen betrifft unmittelbar erfllung krankenkassen fnften buch sozialgesetzbuchs obliegenden ffentlich rechtlichen aufgaben dienen wettbewerbsrechtliche anspruch dagegen versto vorschriften sgb ausschlielich wettbewerbsrechtliche normen gesttzt deren beachtung privaten mitbewerber obliegt handelt an
  887. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz strafsache wegen betruges az ls js amtsgericht waiblingen az kls js landgericht karlsruhe strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen beim amtsgericht waiblingen rechtshngige verfahren ls js beim landgericht karlsruhe rechtshngigen verfahren kls js verbunden grnde generalbundesanwalt zuschrift senat mrz ausgefhrt beim landgericht karlsruhe beim amtsgericht waiblingen verfahren kls js ls js rechtshngig beide verfahren angeklagten wegen vorwurfs betruges gefhrt verfahren beim landgericht karlsruhe betrifft drei taten zeitraum april verfahren beim amtsgericht waiblingen umfasst elf taten zeitraum dezember juli landgericht karlsruhe sache erhebung psychiatrischen sachverstndigengutachtens ber angeklagten angeordnet amtsgericht waiblingen sache beschluss januar entscheidung ber verbindung beider verfahren vorgelegt landgericht karlsruhe staatsanwaltschaften stuttgart karlsruhe treten verbindung beider verfahren entgegen bundesgerichtshof fr entscheidung ber verbindung beider verfahren gem abs stpo gemeinschaftliches oberes gericht zustndig betroffenen gerichte zustndigkeitsbereich verschiedener oberlandesgerichte liegen oberlandesgericht stuttgart oberlandesgericht karlsruhe verbindung beider verfahren interesse umfassenden aufklrung aburteilung sachdienlich landgericht karlsruhe bereits erhebung psychiatrischen sachverstndigengutachtens ber angeklagten angeordnet vgl bgh beschluss juli ars tritt senat fischer appl eschelbach berger ott'],['Soon']]
  888. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja metro uwg rechtsprechung entwickelte toleranzgrenze fr betriebsfremde warenumstze gesamtumsatzes erfordert grohandelsunternehmen breit gestreutes warensortiment selbstbedienungseinkauf anbietet geeignete kontrollmanahmen einkauf betriebsfremder deckung privatbedarfs verhindern zumindest engen grenzen toleranzbereichs halten bgh grur metro ii grur metro iii ergibt grund nachtrglich durchgefhrter rechnungskontrollen anteil privateinkufe marginal staatliche kontrollmanahmen gerechtfertigt proze grohandelsunternehmen marginaler anteil privateinkufe gesamtumsatzes behauptet frage zuverlssigkeit grohandelsunternehmen durchgefhrten nachtrglichen rechnungskontrolle anteil betriebsfremder einkufe einholung gerichtlichen sachverstndigengutachtens festzustellen bgh urt dezember zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm pokrant dr bscher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende verein interessengemeinschaft rtlichen einzelhandels satzungsgemen aufgaben gehrt wahrung gemeinsamen interessen mitglieder sowie erledigung grundstzlicher gesamten einzelhandel betreffender fragen beklagte nachfolgend beklagte gehrt sogenannten metro gruppe beklagte deren komplementrgesellschaft beklagten frher geschftsfhrer angehrten beklagte betreibt food non food bereich umfassenden selbstbedienungsmarkt breit gestreuten warensortiment fr zugang verkaufsstellen erteilt gewerbetreibende groverbraucher einkaufsausweise erwerb fr geschftlichen bedarf kunden berechtigen ausgangskontrolle betriebsfremde fr privatbedarf gekauft findet statt beklagte nimmt fr anspruch funktionsechten grohandel betreiben wesentlichen toleranzgrenze bleibenden anteil verkufe fr betriebsfremden privatbedarf vorzunehmen beklagte informiert kunden ber angebote sogenannte metro post preise umsatzsteuer gleich groem druck angegeben klger vorgetragen gehrten mitglieder unternehmen warensortiment beklagten abdeckten verfge ber notwendige finanzielle personelle ausstattung klger geltend gemacht privatverkufe gewerbetreibende msse beklagte effiziente manahmen verhindern daran fehle seiten beklagten praktizierte nachtrgliche rechnungskon trolle sei unzureichend ausreichende kontrollmanahmen knne beklagte rechtsprechung anerkannte toleranzgrenze gesamtumsatzes verkufen fr betriebsfremden privatbedarf berufen klger beantragt beklagten verurteilen unterlassen wiederverkufer gewerbliche verbraucher vorlage beklagten metro unternehmen ausgestellten einkaufsausweises mehr einmaligen einkauf berechtigt verkaufen fr wiederverkauf gewerbliche weiterverarbeitung gewerblichen eigenverbrauch sonstige gewerbliche verwertung bestimmt jeweiligen gewerblichen ttigkeit personen verwendbar geschftlichen verkehr gegenber wiederverkufern gewerblichen verbrauchern erwerben fr wiederverkauf gewerbliche weiterverarbeitung gewerblichen eigenverbrauch sonstige gewerbliche ttigkeit personen verwendbar prospekten fr angebot weise werben fr wa ren geforderten nettopreisen denen kleineres sternchen hinzugefgt ersten bzw letzten seite prospekte gre mm preis gesetzliche mehrwertsteuer erlutert preise einschlielich gesetzlichen mehrwertsteuer gegenbergestellt deren ziffern gleich groem druck nettopreisen wiedergegeben beklagten entgegengetreten darauf berufen verkufe betriebsfremden privatbedarfs sb gromarkt allenfalls gesamtumsatzes lgen sei reprsentative untersuchungen ausgewhlten metro sb gromrkten belegt jhrlichen untersuchungen denen nachtrgliche rechnungsprfung erfolgt sei seien form hauptverband deutschen einzelhandels metro gruppe vereinbart worden kontrollen ausgangsbereich betriebliche verwendbarkeit kunden erworbenen seien danach erforderlich be
  889. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bersteigt beschwer erster instanz unterlegenen partei wertgrenze abs nr zpo grundstzlich erst grundlage mndlichen berufungsverhandlung gestellten antrags entschieden wert beschwerdegegenstands berufungssumme erreicht zunchst beschrnkter berufungsantrag berufungssumme unterschreitet schlu mndlichen verhandlung berufungsgericht erweitert soweit erweiterung fristgerecht eingereichten berufungsbegrndung gedeckt besttigung bghz bgh beschlu oktober zb njw gilt fr fall berufung zugleich einlegung begrndet dabei berufungsantrag angekndigt erster instanz abgewiesene klage teilweise weiterverfolgt bgh beschlu november viii zb lg potsdam ag potsdam viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilkammer landgerichts potsdam mrz aufgehoben soweit berufung klgerin kosten unzulssig verworfen worden beklagte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen wert beschwerdegegenstands grnde klgerin nimmt beklagte ehemalige wohnungsvermieterin verrechnung beiderseitiger ansprche erstattung berzahlter mietbetrge anspruch erster instanz beziffert amtsgericht klage hinblick prozevergleich parteien parallelrechtsstreit geschlossen abgewiesen hiergegen eingelegten berufung klgerin antrag angekndigt beklagte verurteilen klgerin zuzglich zinsen zahlen umfangreichen berufungsbegrndung klgerin zugrundelegung unterschiedlicher berechnungsanstze zunchst ber zahlungen hhe dm dm schlielich dm errechnet sodann heit berufungsbegrndung wrtlich streitgegenstndlichen klage klgerin erstinstanzlichen verfahren amtsgericht hauptforderung hhe rckzahlung geltend gemacht obwohl aufgrund oben dargelegten sach streitstandes lediglich zugrundelegung richterlichen hinweises berzahlung hhe darlegt grunde beschrnkt berufung berzahlung hhe aufgerechnet wert berufungsgericht klgerin darauf hingewiesen beabsichtige entscheidung ber statthaftigkeit berufung wert zugrunde legen berufung mangels erreichens berufungssumme unzulssig verwerfen klgerin darauf entgegnet erstinstanzlichen schriftstzen errechne rckforderungsbetrag dm hiervon mache hauptschlich argumentation fuende berufung teilbetrag hhe eur geltend angefochtenen beschlu landgericht berufung unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt berufungsantrag erwecke anschein berufungssumme erreicht sei begrndung antrags ergebe eindeutig klgerin berufung betrag beschrnkt hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgerin deren zurckweisung beklagte beantragt ii kraft gesetzes statthafte abs satz zpo rechtsbeschwerde zulssig entscheidung berufungsgerichts unausgesprochen unrichtige unten obersatz entnehmen fr beurteilung frage berufungssumme erreicht sei wertgrenze abs nr zpo bersteigenden beschwer allein berufungsbegrndung angekndigte begehren magebend hierdurch indizierte wiederholungs nachahmungsgefahr bgh beschlu mrz zr njw ii erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichkeit rechtsprechung abs nr zpo rechtsbeschwerde begrndet entscheidung bedarf landgericht berufungsantrag zutreffend dahin ausgelegt zweiter instanz weiterverfolgte teil klagebegehrens beschrnkt berufungsantrag bezifferten betrag zurckbleibt folgen ergibt daraus berufung klgerin unzulssig bersteigt beschwer erster instanz unterlegenen partei wertgrenze abs nr zpo grundstzlich erst grundlage mndlichen berufungsverhandlung gestellten antrags entschieden wert beschwerdegegenstands berufungssumme erreicht zunchst beschrnkter berufungsantrag berufungssumme unterschreitet schlu mndlichen ver handlung berufungsgericht erweitert soweit erweiterung fristgerecht eingereichten berufungsbegrndung gedeckt vgl bghz bgh beschlu oktober zb njw ii nachw gilt berufung zunchst unbeschrnkt eingelegt erst spter eingereichten berufungsbegrndung antrge angekndigt beschwer zurckbleiben fr gegebenen fall berufung zugleich einlegung begrndet dabei berufungsantrag angekndigt erster instanz abgewiesene klage teilweise weiterverfolgt ebenso zunchst unbesch
  890. [['bundesgerichtshof beschluss ste stb dezember strafsache wegen vlkermordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember beschlossen sofortige beschwerde verurteilten beschlu oberlandesgerichts dsseldorf juli aufgehoben soweit antrag wiederaufnahme verfahrens hinsichtlich ermordung einwohnern dorfes grabska fall ii grnde urteils september unzulssig verworfen worden umfang wiederaufnahme verfahrens zulssig weitergehende beschwerde verworfen grnde beschwerdefhrer begehrt wiederaufnahme gefhrten strafverfahrens wegen vlkermordes urteil senats april bghst rechtskrftig abgeschlossen worden oberlandesgericht antrag unzulssig verworfen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde teilweise erfolg urteil september oberlandesgericht beschwerdefhrer wegen vlkermordes stgb af elf fllen davon fall tateinheit mord menschen fall ii urteils grnde fall tateinheit mord sieben menschen fall ii weiteren fall tateinheit mord fall ii sowie mehreren fllen tateinheit krperverletzung bzw freiheitsberaubung lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt wobei hinsichtlich einzelnen tat besondere schwere schuld festgestellt revision beschwerdefhrers senat beschrnkung verfolgung gem abs stpo urteil dahin abgendert beschwerdefhrer wegen vlkermordes tateinheit mord fllen lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt beschwerdefhrer wiederaufnahme verfahrens beantragt antrag hilfsweise vorwurf vlkermordes tateinheit mord fllen fall ii beschrnkt hierzu getroffenen feststellungen erscho beschwerdefhrer tag juni dorf grabska angehrige muslimischen bevlkerungsgruppe feststellungen beruhen allein aussage hauptverhandlung vernommenen zeugen mirsad gaben zufolge geschehen fenster nachbarhauses beobachtet ua ff begrndung wiederaufnahmeantrags beschwerdefhrer vorgetragen belastungszeugen mirsad wahrheit bruder enes gehandelt eid falsche personalien angegeben vielmehr htten weder mirsad enes angeblichen tatzeitpunkt grabska aufgehalten kei ner beiden brder somit vorgnge beobachten knnen zeuge mirsad hauptverhandlung geschildert be schwerdefhrer verweist darauf staatsanwaltschaft dsseldorf deshalb enes ermittlungsverfahren wegen verdachts meineids eingeleitet js verfgung februar wegen unbekannten aufenthalts beschuldigten vorlufig eingestellt worden beweis behauptungen mehrere zeugen benannt oberlandesgericht angefochtenen beschlu juli nr nr stpo gesttzten wiederaufnahmeantrag unzulssig verworfen abs stpo wiederaufnahme verfahrens stehe abs stpo entgegen beim wegfall fall ii zugrundeliegenden tatgeschehens ermordung menschen grabska verbliebe verurteilung beschwerdefhrers wegen vlkermordes tateinheit mord acht fllen strafbemessung aufgrund strafgesetzes kme ii gem ff stpo zulssige rechtsmittel erfolg soweit beschwerdefhrer wiederaufnahme verfahrens hinsichtlich verurteilung wegen ermordung angehrigen muslimischen bevlkerungsgruppe dorf grabska mitte juni fall ii urteilsgrnde beantragt weitergehende wiederaufnahmeantrag dagegen unzulssig urteilsfeststellungen brigen tatkomplexen geltend gemachten wiederaufnahmegrund berhrt zeugenbeweis gestellten vorbringen beschwerdefhrers wiederaufnahmegrund nr stpo gegeben besteht konkrete verdacht einzige belastungszeuge mirsad meineid geleistet durchfhrung strafverfahrens angeblichen tatzeugen wegen unbekannten aufenthalts derzeit mglich steht fehlen satz halbs stpo grundstzlich erforderlichen rechtskrftigen verurteilung zeugen zulssigkeit wiederaufnahme entgegen satz halbs vgl bghst olg dsseldorf ga wiederaufnahmeantrag scheitert abs stpo beschwerdefhrer strebt lediglich mildere bestrafung wendet verurteilung wegen mordes fllen inwieweit abs stpo wiederaufnahmeantrag entgegensteht verurteilung wegen mehrerer tateinheitlich begangener straftaten teil schuldspruchs angreift literatur umstritten berwiegend wiederaufnahme fr zulssig erachtet antrag anwendung derjenigen strafnorm richtet abs satz stgb strafe entnommen worden vorliegenden fall angewandten vorschriften gleiche strafdrohung enthalten gssel lwe rosenberg stpo aufl rdn schmidt kk aufl rdn meyer goner stpo aufl rdn paulus kmr au
  891. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  892. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja baugb abs nr bgb satz halbsatz verpfndung anspruchs auflassung grundstcks frmlich festgelegten sanierungsgebiet liegt bedarf entsprechender anwendung abs nr baugb genehmigung sanierungsbehrde bgh beschluss februar zb olg nrnberg ag amberg zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr kazele dr gbel beschlossen rechtsbeschwerden beteiligten beteiligten beschluss oberlandesgerichts nrnberg zivilsenat mai zurckgewiesen rechtsbeschwerde beteiligten magabe beschwerde zwischenverfgung amtsgerichts grundbuchamt amberg februar unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde lasten eingang beschlusses bezeichneten grundstcks zweiten abteilung grundbuchs lfd nr sanierungsvermerk lfd nr auflassungsvormerkung bezglich vermessenden teilflche ca qm gunsten sowie vermerk ber abtretung ansprche vormer kung beteiligten eingetragen januar bestellte beteiligte zugunsten sparkasse grundschuld ber betrag hhe zugleich gab zusammen beteiligten abstraktes schuldversprechen hhe grundschuldsumme ab beide unterwarfen insoweit sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen sicherheit fr ansprche schuldversprechen verpfndete beteiligte sparkasse anspruch auflassung teilflche gegenber eingetragenen eigentmerin zugleich bewilligte beantragte verpfndung auflassungsvormerkung grundbuch vermerken sowie kraft gesetzes eigentumsumschreibung entstehende sicherungshypothek grundbuch einzutragen eintragung sicherungshypothek jedoch unterbleiben gleichzeitig eigentumsbergang grundschuld pfandbesitz eingetragen grundbuchamt machte zwischenverfgung februar beantragte eintragung verpfndungsvermerks genehmigung sanierungsbehrde abhngig dagegen beide beteiligte eingelegten beschwerde abgeholfen oberlandesgericht rechtsmittel zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen beteiligten eintragungsersuchen ii auffassung beschwerdegerichts entscheidung fgprax verffentlicht bedarf eintragung verpfndungsvermerks zustimmung gemeinde abs nr baugb rechtslage stelle insoweit dar genehmigungsfreien eintragung auflassungsvormerkung begrnde lediglich sicherungsmittel auerhalb grundbuchs dinglichen vollrecht erstarken knne erst bertragung eigentums grundstck bedrfe vorherigen zustimmung sanierungsbehrde jedoch auflassungsvormerkung zugrunde liegende anspruch verpfndet komme genehmigungsbedrftigen belastung grundstcks gleich gehe eigentum grundstck ber erwerbe pfandglubiger nmlich mitwirkung sanierungsbehrde auerhalb grundbuchs unmittelbar volles dingliches recht form sicherungshypothek satz halbsatz bgb wege grundbuchberichtigung grundbuch einzutragen sei iii rechtsbeschwerden beider beteiligten aufgrund zulassung beschwerdegericht statthaft brigen zulssig abs abs satz abs gbo famfg beschwerdebefugnis folgt zurckweisung erstbeschwerden gilt soweit erstbeschwerde beteiligten htte unzulssig verworfen mssen vgl senat beschluss februar zb bghz sache rechtsmittel jedoch erfolg rechtsbeschwerde beteiligten ergebnis unbegrndet bereits beschwerde zwischenverfgung grundbuchamts februar mangels beschwerdeberechtigung unzulssig schon festgestellt zwischenverfgung formell beteiligte beschwert antrag grundbucheintragung ausweislich bezug genommenen urkunde januar namens beteiligten zustzlich fr glubiger gestellt worden vgl senat beschluss juni zb njw rr rn unabhngig davon fehlte deshalb beschwerdeberechtigung beteiligten dingliche rechtsstellung inne eintragung verpfndungsvermerks vernderung erfahren knnte deshalb antragsbefugt gem abs satz gbo vgl senat urteil dezember zb njw rn beschwerdegericht beschwerde beteiligten gleichwohl zulssig behandelt sache beschieden rechtsbeschwerde magabe zurckzuweisen erstbeschwerde unzulssig verworfen vgl senat beschluss februar zb bghz zulssige beschwerde beteiligten beschwerdegericht rechtsfehler unbegrndet zurckgewiesen zwischenverfgung grundbuchamts recht ergangen fr erlass zwischenverfgung abs gbo vorausgesetzte eintragungsfhigkeit vgl dem
  893. [['bundesgerichtshof beschluss zb august abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs august richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub dr roth richterin dr brckner beschlossen vollziehung beschluss amtsgerichts schmallenberg juli angeordneten beschluss zivilkammer landgerichts arnsberg august aufrechterhaltenen sicherungshaft einstweilen ausgesetzt grnde entsprechender anwendung abs famfg statthafte aussetzungsantrag vgl senat beschluss juli zb infauslr mwn sache erfolg gebotenen summarischen prfung davon auszugehen rechtsbeschwerde erfolg haftanordnung erscheint bereits wegen fehlens zulssigen haftantrags rechtswidrig haftantrag abs nr famfg angaben erforderlichen dauer beantragten haft enthalten dabei verhltnismigkeitsgebot abs satz aufenthg bercksichtigen wonach inhaftnahme krzest mgliche dauer beschrnken anforderungen gengt haftantrag beteiligten behrde weshalb trotz vorliegens gltigen reisepasses trotz stands zuvor fr buchung beteiligte behrde stellungnahme heutigen tag dargelegt beamten bundespolizei begleiteten fluges trkei zeitraum ca sechs wochen bentigt wurde haftdauer drei monaten erforderlich erschien haft krzerer dauer ausreichte hinreichend erlutert hintergrund bloe hinweis notwendigkeit polizeilich begleiteten abschiebung nichtssagend erluterung jedoch unverzichtbarer bestandteil zulssigen haftantrags abschiebungshaft abs satz aufenthg krzest mgliche dauer beschrnken frist drei monaten vorbehaltlich abs aufenthg obere grenze mglichen haft deren normaldauer bestimmt senat beschluss mai zb fgprax rn aufrechterhaltung haft beschwerdegericht erscheint ebenfalls rechtswidrig beteiligte behrde beschwerdeverfahren unzureichenden angaben haftantrag notwendigkeit beantragten haftdauer ergnzt vgl abs satz aufenthg mangel fr zukunft mglich wre geheilt antrag hinblick haftdauer gendert beidem wre jedoch notwendig inzwischen wusste abschiebung fr august organisiert beschwerdegericht trotz kenntnis fr august organisierten abschiebungstermins stellen zulssigen haftantrags hingewirkt haft aufgrund unzulssigen antrags oktober aufrechterhalten lemke schmidt rntsch roth czub brckner vorinstanzen ag schmallenberg entscheidung xiv lg arnsberg entscheidung'],['Soon']]
  894. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ips isp markeng abs nr zeichen jedoch unterschiedlicher reihenfolge angeordneten buchstaben silben gebildet ips isp erwecken regelmig klanglich hnlichen gesamteindruck aussprache buchstaben silben pe ess ess pe vokalfolge aufweisen bgh urteil mrz zr olg hamm lg bochum zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli aufgehoben sache verhandlung neuen entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin april angemeldeten juli eingetragenen deutschen wortmarke ips fr folgende dienstleistungen registriert klasse wartung instandsetzung automatischen steuerungseinrichtungen datenverarbeitungsgerten computern klasse entwurf entwicklung computerhard software insbesondere softwareerstellung fr industriesteuerungen insbesondere fr speicherprogrammierbare steuerungen rechnergesteuerte schaltanlagen wartung instandsetzung nmlich aktualisierung computersoftware bezeichnung isp polska sp firmierende beklagte polen ansssiges unternehmen it lsungen fr industrieautomatisierung befasst zweck insbesondere software entwickelt prsentiert leistungen internetadresse www itsp pl deutscher sprache internetseiten verwendet neben bezeichnung isp polska sp farbiges logo drei grnen teilweise berlagernden kreisen besteht denen weier schrift buchstaben angeordnet klgerin sieht verwendung bezeichnungen verlet zung markenrechte beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr bundesrepublik deutschland fr bereich it automatisierungstechnik ttiges unternehmen firmierung isp polska sp kennzeichnung isp benutzen ferner beklagte auskunftserteilung erstattung abmahnkosten nebst zinsen anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht begehrt landgericht klage abgewiesen dagegen gerichtete be rufung klgerin berufungsgericht beschluss gem abs satz zpo zurckgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrge entscheidungsgrnde berufungsgericht klgerin erhobenen markenrechtlichen ansprche fr unbegrndet erachtet ausgefhrt beklagte kennzeichen markenmig verwendet angegriffenen zeichen seien marke klgerin verwechslungsfhig sei dienstleistungsidentitt durchschnittlicher kennzeichnungskraft klagemarke auszugehen zeichen bestehe sicht angesprochenen verkehrskreise zeichenhnlichkeit dabei sei sorgfltigen prfung bezeichnungen beschaffung wartung maschinen automaten befassten unternehmensmitarbeiter auszugehen klanglich stimmten bezeichnungen ips isp verwendeten buchstaben silbenzahl vokalfolge berein ferner befinde buchstabe beiden bezeichnungen wortanfang vertauschung konsonanten entstehe jedoch vllig klangbild schriftbildliche hnlichkeit bestehe bezeichnungen ips isp polska sp erkennbarer sinngehalt komme bezeichnungen gesamtbetrachtung liege hinreichend groer abstand bezeichnungen beurteilung gerichtete revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht grundlage feststellungen berufungsgerichts knnen klgerin wegen verletzung markenrechte erhobenen ansprche verneint internationale zustndigkeit deutscher gerichte geltung abs zpo revisionsinstanz amts wegen prfen vgl bgh urteil mrz zr bghz rn arzneimittelwerbung internet urteil dezember zr grur rn wrp englischsprachige pressemitteilung folgt art nr brssel vo art nr brssel ia vo art nr brssel vo person wohnsitz hoheitsgebiet mitgliedstaats mitgliedstaat gericht ortes schdigende ereignis eingetreten einzutreten droht verklagt unerlaubte handlung handlung unerlaubten handlung gleichgestellt ansprche handlung gegenstand verfahrens bilden beklagte gesellschaft wohnsitz sinne verordnung hoheitsgebiet mitgliedstaates gesellschaften gem art abs buchst brssel vo fr anwendung ve
  895. [['bundesgerichtshof beschluss kvr juni kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr kirchhoff beschlossen kosten verfahrens gegeneinander aufgehoben wert verfahrensgegenstandes betrgt bereinstimmenden erklrung erledigung hauptsache danach betrgt gegenstandswert grnde betroffene land berlin fordert rahmen vergabe straenbauauftrgen genannte tariftreueerklrung bieter fr fall auftragsvergabe verpflichten erledigung auftrags eingesetzten mitarbeiter jeweils geltenden berliner lohntarifen entlohnen bung ging zunchst entsprechendes rundschreiben senatsverwaltung fr bau wohnungswesen zurck manahme betroffenen landes richtete erster linie tarifvertraglich gebundene bieter sitz berlin neuen bundeslndern fr aufgrund allgemeinverbindlicherklrung tarifvertrags fr bauhauptgewerbe mindestlohn dm west dm ost galt mindestlohn arbeitnehmerentsendegesetz fr auslndische arbeitgeber mageblich berliner tariflhne lagen deutlich hher ecklohn fr facharbeiter etwa dm bundeskartellamt manahme begrndung beanstandet vergabe straenbauauftrgen verstoe beschriebene bung diskriminierungs behinderungsverbot abs satz gwb abs gwb sowie preisbindungsverbot gwb betroffenen land untersagt straenbauauftrge unternehmen vergeben erklrung abgegeben erklrung vergabe derartiger auftrge vertragsbestandteil auftragnehmer versto vergabe ffentlicher auftrge auszuschlieen ferner bundeskartellamt betroffenen land verboten rede stehende rundschreiben bezug straenbauarbeiten kraft lassen adressaten ber auerkraftsetzung unkenntnis halten neuen rundschreiben vergleichbaren inhalts sonstige weise bezirke ziel einzuwirken untersagte verhalten durchzusetzen bkarta wuw verg untersagungsverfgung gerichtete beschwerde betroffenen landes kammergericht zurckgewiesen kg wuw verg hiergegen zugelassene rechtsbeschwerde gerichtet betroffene land antrag aufhebung untersagungsverfgung weiterverfolgt bundeskartellamt rechtsbeschwerde entgegengetreten whrend rechtsbeschwerdeverfahrens berliner vergabegesetz vgg bln juli gvbl kraft getreten gesetzes schreibt vergabestellen forderung tariftreueerklrung unterscheiden land nachfrager bauleistungen marktbeherrschende stellung innehat deswegen normadressat abs gwb beschluss januar wuw verg tariftreueerklrung ii senat verfahren ausgesetzt sache gem art abs gg bverfgg bundesverfassungsgericht entscheidung ber frage vorgelegt abs satz berliner vergabegesetzes juli art abs nr gg art gg tvg abs gwb sowie art abs gg vereinbar bundesverfassungsgericht frage beschluss juli wuw verg bejaht daraufhin bundeskartellamt erklrt streitgegenstndlichen verfgung rechte mehr herleite beide beteiligten verfahren hauptsache fr erledigt erklrt ii aufgrund bereinstimmenden erledigungserklrungen senat ber kosten verfahrens entscheiden hinsichtlich beider gerichtlicher instanzen beschluss kammergerichts umfang hauptsacheerledigung kostenpunkt unwirksam geworden bgh beschl kvr wuw lufthansa reisebro gwb abs satz vwgo abs satz zpo ber kosten hauptsache fr erledigt erklrten kartellverwaltungsprozesses billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstandes entscheiden dabei gengt summarische prfung erfolgsaussicht rechtlicher tatschlicher hinsicht bgh wuw lufthansa reisebro bgh beschl kvr wuw de erledigte beschwerde beschl kvr wuw de call option danach kosten verfahrens gegeneinander aufzuheben abschlieend darber entscheiden betroffene land inkrafttreten berliner vergabegesetzes voraussichtlich unterlegen wre bundeskartellamt erklrung angegriffenen untersagungsverfgung rechte mehr herleiten schon deswegen freiwillig rolle unterlegenen begeben nachtrglichen gesetzesnderung rechnung getragen vgl bverwg beschl juris tz fr billigkeitsgesichtspunkten treffende kostenentscheidung kommt fall darauf rechtsstreit gesetzesnderung voraussichtlich entschieden worden wre vgl bracher frankfurter kommentar kartellrecht gwb rdn neumann sodan ziekow vwgo aufl rdn allerdings gerechtfertigt behrde mehrkosten aufzuerlegen erklrung untersagungsverfgu
  896. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts mainz mrz beschluss amtsgerichts bingen februar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen saarland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde wegen sachverhalts beschluss april bezug genommen senat vollziehung sicherungshaft einstweilen ausgesetzt rechtsbeschwerde betroffene entlassung haft rechtswidrigkeit sowohl haftverlngerung beschwerdeentscheidung feststellen lassen ii zulssige rechtsbeschwerde begrndet weder haftverlngerung beschwerdeentscheidung anforderungen gem abs satz aufenthg erforderliche prognoseentscheidung gerecht ausfhrungen senats beschluss april bezug genommen weiteren begrndung gem abs famfg abgesehen iii kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto krger lemke brckner czub weinland vorinstanzen ag bingen rhein entscheidung xiv lg mainz entscheidung'],['Soon']]
  897. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr verkndet juni walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle ja nein ja titelexklusivitt urhg urheberrechtsgesetzes september uwg geltung urhg konnte sog nachvertragliche titelexklusivitt knstlervertrag schuldrechtlicher wirkung vereinbart nachvertraglichen titelexklusivitt verpflichteter knstler konnte wegen positiver vertragsverletzung schadensersatzpflichtig unterlie auswertung neuaufnahme darbietung ausschlielichkeitsbindung fallenden musiktitels zustimmung begnstigten tontrgerherstellers einzuholen galt tontrgerhersteller zustimmung auswertung verweigert frage schadensersatzpflicht tontrgerherstellers derartige vertragsverletzung ausbenden knstlers ausgenutzt bgh urt juni zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof starck pokrant dr bscher fr recht erkannt revision klgerin teil urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar fassung berichtigungsbeschlusses mrz zurckweisung rechtsmittels brigen kostenpunkt vernichtungsausspruch ausgenommen insoweit aufgehoben berufungsgericht nachteil klgerin erkannt berufung beklagten urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer februar hinsichtlich verurteilung auskunftserteilung rechnungslegung ausspruch hinsichtlich feststellung schadensersatzpflicht ausspruch zurckgewiesen anschluberufung klgerin genannte landgerichtliche urteil aussprchen dahingehend ergnzt ausgesprochene verurteilung beklagten auskunftserteilung rechnungslegung feststellung schadensersatzpflicht tontrger titel ach suchen streit bezieht brigen umfang aufhebung ansprche gegenber beklagten rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten bilden musikgruppe schlossen klgerin april mai knstlervertrag folgende regelungen enthielt par rechtsbertragung knstler bertrgt lizenznehmern einschrnkung fr ganze welt ausschlieliche bertragbare recht smtlichen schutzfhigen darbietungen whrend dauer vertrages tontrger bildtontrger art aufzunehmen aufgenommenen darbietungen ganzen welt beliebigen weise unbefristet verwerten verwerten lassen par ausschlielichkeit knstler vorbehaltlich par whrend vertragsdauer niemanden auer gestatten darbietungen tontrger aufzunehmen auszuwerten persnliche exklusivitt bindungen eingehen namen nennung namens pseudonyms erfllung vertrages beeintrchtigen sicherung persnlichen exklusivitt bertrgt knstler smtli chen leistungsschutzrechte daraus folgende ansprche etwaigen aufnahmen mitschnitten darbietungen entstehen mglicherweise exklusivittsverpflichtung zuwider dritten vorgenommen ausgewertet knstler bleibt berechtigt darbietungen ausschlielich film funk fernsehzwecken aufzunehmen aufnehmen lassen verpflichtet whrend vertragsdauer whrend par bestimmten zeit stets verbieten vortrge rundfunk fernsehbertragung rundfunk fernsehsender dritten zwecks weiterverbreitung filmen schallplatten sonstigen wiedergabemitteln irgendwie festgehalten beendigung persnlichen ausschlielichkeit beschrnken knstler eingerumten ausschlielichkeitsrechte vertrag aufgenommenen titel teile davon titelexklusivitt knstler dauer zehn jahren vertragsende dritte tontrger aufnehmen lassen sei aufnahme par ohnehin vorbehalten vereinbarungen september oktober beendeten parteien vertragsverhltnis dezember november gaben beklagten live konzert dortmunder westfalenhalle kosten mitschneiden lieen beklagte beklagten mrz bandbernahme labelvertrag geschlossen vertrieb ab mitte livemitschnitt zustimmung beklagten cd live dortmund neun musiktitel cd beklagten schon whrend vertragsverhltnisses klgerin studioversionen eingespielt klgerin tontrgern verffentlicht worden klgerin vorgetragen beklagten htten aufnahme verwertung live darbietungen musiktitel bereits whrend vertragsdauer aufgenommen worden seien ausschlielichkeitsbindung abs knstlervertrages titelexklusivitt verletzt seien deshalb gegenber unterlassung rechnungslegung schadense
  898. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo widerlegung berufungsschrift angebrachten gerichtlichen eingangsstempels berufungsgericht verfahrensbevollmchtigten partei erklrt schriftsatz persnlich letzten tag frist gerichtsbriefkasten geworfen zeugen vernehmen glaubhaftmachung lediglich eidesstattliche versicherung vorgelegt berufungsgericht rahmen freibeweises ausreichend erscheint anschluss senatsbeschluss oktober xii zb famrz bgh beschluss november xii zb olg dsseldorf ag neuss xii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter dose prof dr wagenitz richterin dr zina richter dr klinkhammer schilling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde amtsgericht familiengericht urteil april ehe parteien geschieden versorgungsausgleich durchgefhrt folgesachen unterhalt zugewinnausgleich antragsgegner jeweils zahlung antragstellerin verurteilt urteil verfahrensbevollmchtigten antragsgegners mai zugestellt worden juni datierenden schriftsatz antragsgegner urteil berufung eingelegt schriftsatz trgt eingangsstempel ober landesgerichts juni hinweis oberlandesgerichts verspteten eingang berufungsschrift verfahrensbevollmchtigte antragsgegners erklrt berufungsschrift vormittag juni persnlich gerichtsbriefkasten oberlandesgerichts eingeworfen glaubhaftmachung eidesstattliche versicherung vorgelegt vorsorglich wiedereinsetzung vorigen stand beantragt berichterstatter oberlandesgerichts sodann stellungnahme wachtmeisterei eingeholt geschftsleiter oberlandesgerichts ergnzt worden oberlandesgericht berufung antragsgegners angefochtenen beschluss unzulssig verworfen wiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegners ii rechtsbeschwerde richtet gem bergangsregelung art abs satz fgg rg august geltenden verfahrensrecht abs abs abs zpo statthaft ansonsten zulssig entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr alt zpo geboten angefochtene beschluss verletzt antragsgegner verfassungsrechtlich gewhrleisteten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg danach darf zugang verfah rensordnung vorgesehenen instanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert bverfg njw rr bghz senatsbeschlsse juni xii zb famrz november xii zb famrz dagegen oberlandesgericht verstoen rechtzeitigkeit eingangs berufungsschrift ausreichend aufgeklrt iii oberlandesgericht fristgerechten eingang berufungsschrift feststellen knnen beweislast treffe antragsgegner berufungsklger richtigkeit gerichtlichen eingangsstempels sei ffentliche urkunde widerlegt worden eidesstattliche versicherung reiche glaubhaftmachung ausweislich oberlandesgericht angestellten ermittlungen trage gerichtsbriefkasten entnommener schriftsatz eingangsstempel zusatz nachtbriefkasten berufungsschrift fall sei vorsorglich gestellte wiedereinsetzungsgesuch sei begrndet antragsgegner tatsachen dafr vorgetragen unverschuldet rechtzeitigen einlegung berufung lage sei hlt hinsichtlich wahrung berufungsfrist angriffen rechtsbeschwerde stand zutreffend rechtliche ausgangspunkt oberlandesgerichts schriftsatz aufgebrachte eingangsstempel zpo beweiskraft ffentlichen urkunde geniet oberlandesgericht antragsgegner allerdings hinreichende gelegenheit gegeben beweis entkrften weitere antragsgegner angefhrte indizien etwa mitteilung berufungseinlegung gegnerischen verfahrensbevollmchtigten aussagekrftig eingeschtzt hervorgehoben schriftsatz nachtbriefkasten eingeworfen worden knne stempel entsprechenden zusatz aufweise empfang quittierende wachtmeister leerung nachtbriefkastens befasst sei eidesstattliche versicherung verfahrensbevollmchtigten indessen frage richtigkeit eingangsstempels widerlegen lsst offensichtlich betracht gezogen vielmehr insoweit kommentarzitat zller gummer heler zpo aufl rdn darauf berufen glaubhaftmachung genge htte abgesehe
  899. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mai gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts kln november magabe verworfen hinsichtlich angeklagten geldstrafe strafbefehl amtsgerichts kln mai gesamtstrafe einbezogen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben mai angeklagten verhngte geldstrafe entgegen ansicht landgerichts einzubeziehen fr stgb sachlage erlass ersten tatrichterlichen urteils ankommt fischer athing appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  900. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revisionen klgerin beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mrz magabe zurckgewiesen urteilsausspruch berufungsurteils dahingehend berichtigt beklagten zahlung verurteilt kosten revisionsverfahrens beklagten tragen rechts wegen tatbestand klgerin vertreibt deutschland arzneimittel acerbon darreichungsformen mg mg spanien arzneimittel bezeichnung zestril konzernschwestergesellschaft klgerin vertrieben beklagten importierten arzneimittel spanien deutschland kennzeichneten acerbon mg bzw acerbon mg vertrieben darreichungsform mg zeitraum dezem ber oktober darreichungsform mg august oktober rechtskrftiges urteil festgestellt worden beklagten klgerin aufgrund vertriebshandlungen wegen markenververletzung schadensersatz verpflichtet klgerin nimmt beklagten nachdem auskunft erteilt vorliegenden rechtsstreit schadensersatz hhe sowie erstattung vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten hhe anspruch dabei verlangt wegen vertriebs acerbon mg herausgabe verletzergewinns hhe wegen vertriebs acerbon mg beklagten umstze hhe erzielt begehrt klgerin zugrundelegung lizenzsatzes lizenzgebhr hhe klgerin beantragt beklagten verurteilen klgerin nebst zinsen hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober zahlen klgerin nebst zinsen hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz seit rechtshngigkeit zahlen landgericht klage hhe sowie weiterer nebst zinsen stattgegeben brigen klage abgewiesen berufungsgericht beklagten zurckweisung weitergehenden berufung klgerin weitergehenden anschlussberufung beklagten verurteilt klgerin sowie weitere nebst zinsen zahlen berufungsgericht zugelassenen revisionen verfolgen parteien klage klageabweisungsantrge weiterhin beantragen jeweils rechtsmittel gegenseite zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin knne wegen vertriebs acerbon mg gesamten beklagten erzielten verletzergewinn hhe verlangen hinsichtlich vertriebs acerbon mg sei anspruch zahlung umsatzes mithin angemessen dementsprechend knne erstattung rechtsverfolgungskosten hhe verlangen nheren begrndung ausgefhrt vertrieb ursprnglich bezeichnung zestril spanien verkehr gebrachten beklagten parallelimportierten arzneimittels bestehe markenverletzung beklagten umkennzeichnung acerbon parallelimportierte arzneimittel bereits arzneimittelrechtlichen grnden verwendung marke deutschland verkehrsfhig seien sei gesamte vertrieb umgekennzeichneten arzneimittels acerbon mg erzielte gewinn ausschlielich markenverletzung zurckzufhren beklagten minderung herauszugeben dagegen knnten beklagten erfolg einwenden htten produkt deutschland zulssigerweise umkennzeichnung vertreiben drfen aufgewandten rechtsverteidigungskosten knnten verletzergewinn abzug gebracht hinsichtlich vertriebs acerbon mg sei berechnung schadens lizenzanalogie bercksichtigung bekanntheitsgrads rufs verletzten kennzeichens sowie dauer umfangs art eingriffs markenrechte lizenzgebhr hhe zugrunde legen ii beurteilung gerichteten angriffe revisionen bleiben erfolg vertrieb acerbon mg revision beklagten wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts beklagten gewinn vertrieb acerbon mg erzielt voller hhe klgerin herauszugeben recht berufungsgericht darauf abgestellt parallelimportierte arzneimittel deutschland verwendung bezeichnung arzneimittels angebrachten marke arzneimittelrechtlichen grnden verkehrsfhig unterscheidung danach markterfolg gegebenenfalls umstnden abhngt deshalb verbietet parallelimporteur ber erforderlichen hinweise rolle importeur umpacker hinaus beschrnktem umfang eingriffe packung vornehmen darf vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp zoladex mwn parallelimportierte arzneimittel regel preisgnstiger angeboten entsprechenden originalprparate ndert daran gewinn verwendung markenverletzenden kennzeichnung beruht knnen beklagten entgegenhalten htten hnlich ho
  901. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo geltend gemachte revisionszulassungsgrund urteil gerichtshofs europischen union februar ews entfallen revision aussicht erfolg weitergehenden begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo ausnahme kosten streithelferin tragen abs halbs zpo wert beschwerdeverfahrens betrgt ball dr milger dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  902. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts januar beschluss satz zpo zurckzuweisen grnde klgerin begehrt weitere leistungen be klagten gehaltenen fahrzeugversicherung vollkaskoschutz allgemeinen bedingungen fr kraftfahrtversicherung akb beklagten fassung juli zugrunde liegen unfall lie klgerin versicherten pkw reparieren nahm ersatzbeschaffung darauf entschdigte beklagte klgerin net towiederbeschaffungswert berufung abs akb lautet umsatzsteuer ersetzt versicherer soweit tatschlich angefallen klage vorinstanzen erfolg oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren zahlung erstatteten umsatzsteuer ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen rechtssache kommt grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo dafr gengt berufungsgericht angenommen entscheidung auslegung klausel allgemeinen versicherungsbedingungen abhngt versicherungsbedingung streitgegenstndlichen fassung hchstrichterliche entscheidung gibt erforderlich deren auslegung ber konkreten rechtsstreit hinaus rechtsprechung rechtslehre beteiligten verkehrskreisen umstritten senatsbeschluss dezember iv zr ii rechtssache rechtsfrage konkreten fall entscheidungserheblich klrungsbedrftig klrungsfhig aufwirft deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt bghz insgesamt fall vermag berufungsurteil revisionsbegrndung aufzuzeigen fassung abs akb eindeutig fr verstndnis bemhten versicherungsnehmer rechtliche vorbildung unschwer erfassen erstattung umsatzsteuer teil ersatzleistung vorgesehen soweit tatschlich angefallen liegt offen mehrwertsteuererstattung fiktiver abrechnungsbasis fall ausgeschlossen regelung wirksam gengt insbesondere bgb ergebenden anforderungen berufungsgericht vielfach verffentlichten entscheidung versr njw rr juris weiteren verffentlichungsnachweisen bereinstimmung obergerichtlichen rechtsprechung vgl olg celle versr olg kln olg frankfurt main versr berzeugend herausgearbeitet hinzuzufgen darauf bloe derholungen vermeiden verwiesen rechtsprechung senats steht berufungsge richt ebenfalls zutreffend dargelegt entgegen urteil mai iv zr versr senat insbesondere gemessen bgb inhaltlich keinerlei bedenken wirksamkeit vergleichbarer regelungen gehabt lediglich damals streitgegenstndlichen fassung klausel hinreichende transparenz abgesprochen versicherungsnehmer deutlich genug augen gefhrt wurde ersatzbeschaffung erstattung dafr gezahlten mehrwertsteuer ausgeschlossen derartige verstndnismngel gibt rede stehenden umsatzsteuerklausel parteien erhalten gelegenheit stellungnahme november terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']]
  903. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick dr kartzke richterin granack beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august unzulssig verworfen zulassungsgrund sinne abs zpo gegeben rechtsbeschwerde vorgetragenen berwiegend berechtigten bedenken begrndung berufungsgerichts voraussetzungen gewhrung wiedereinsetzung versumte berufungsbegrndungsfrist verschulden klgervertreters deren versumung kommt entscheidung grund richtig erweist klger vorgetragen manahmen klgervertreter montag juni ergriffen nachdem feststellen kanzleikraft freitag juni einzelanweisung gegeben notwendige eintragung berufungsbegrndungsfrist fristenkalender zusammen fr zustndigen kanzleiangestellten montag auszufhren wegen hochwassers arbeit erschienen htte weiterer sachvortrag klgers erfolgen mssen anweisungen klgervertreters tag erfolgten eintragung berufungsbegrndungsfrist fristenkalender sicherzustellen verschulden auszurumen weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo klger trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert kniffka safari chabestari kartzke eick granack vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  904. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf januar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen untreue freiheitsstrafe acht monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet rechtsmittel bereits sachrge erfolg verfahrensrgen ankommt landgericht soweit fr revisionsrechtliche beurteilung relevant folgende feststellungen getroffen angeklagte juli inhaber lehrstuhls fr zahnerhaltung prventive zahnheilkunde universitt leiter gleichnamigen poliklinik universitts klinikums dient fachbereich medizin universitt erfllung aufgaben forschung lehre zudem findet versorgung kranken statt verhltnis universitt universittsklinikum regelt kooperationsvereinbarung juli wurde angeklagte beurlaubung amt lehrstuhlinhaber aufgabe stellung leiter zahnklinik rztlichen direktor universittsklinikums bestellt vorsitzender operativen leitung klinikums betrauten vorstands bereits bestellung rztlichen direktor angeklagte rumen zahnklinik privatambulanz eigenem liquidationsrecht betrieben wurden patienten neben angeklagten rzten behandelt angeklagten vorgenommenen liquidationen prozentual beteiligt wurden fr inanspruchnahme einrichtungen personal material leistete angeklagte pauschalierte abgaben universitt wobei sog sachkosten fr nutzung einsatz material rumlichkeiten nichtwissenschaftlichem personal sog nutzungsentgelt einsatz wissenschaftlichen personals abdeckte allgemeiner vorteilsausgleich diente unterschieden wurde feststellungen voraussetzungen umfang beim betrieb privatambulanzen wissenschaftliche personal zurckgegriffen durfte landgericht getroffen angeklagte neben administrativ geprgten neuen aufgabe rztlicher direktor klinischen fhigkeiten erhalten wurde anstellungsvertrag eingerumt wchentlich umfang vier sechs stunden ambulante zahnrztliche leistungen erbringen berechnen weitere abmachungen hinsichtlich betriebs ambulanz wurden getroffen sptestens berufung angeklagten rztlichen direktor juli wurde anordnung wissenschaftliche mitarbeiter dr groem umfang privatambulanz angeklagten einge setzt wissenschaftlichen mitarbeiter zahnklinik angestellte universitt aufgabenbereich umfasste bereich lehre behandlung patienten zuordnung bestimmten kursen einsatz patientenbehandlung fiel whrend ttigkeit angeklagten rztlicher direktor zustndigkeit kommissarischen klinikleiters angeklagte angewiesen mitarbeiter dr laufe bisherigen ttigkeit fr vertraglich vorrangig bertragenen aufgaben lehre wenig geeignet erwiesen patientenbehandlung privatpraxis zuzuweisen obwohl angeklagte zeitpunkt mehr leiter zahnklinik verfgte ber autoritt gestattete einsatz dr zahnklinik anzuordnen feststellungen organe universitt kenntnis hiervon gar darauf vertrauten angeklagte vermgensinteressen universitt zusammenhang pflichtgem wahrnehmen wrde landgericht getroffen lediglich festgestellt umfang dr privatambu lanz eingesetzt wurde vertraglich vorgesehenen arbeitseinsatz entsprach konkreten inhalt anstellungsvertrags verhlt urteil insoweit indes arbeitsvertraglich dr bzw ab stunden wurde dr wchentlich leistenden fr stunden priva tambulanz eingesetzt daneben leistete bereitschaftsdienste nahm assistenzsitzungen teil juli november entfielen anteiligen einsatz dr privatambulanz angeklagten bruttogehalts standen einsatz wissenschaftlichen personals abdeckende einsatz dr resultierende nutzungsentgelte hhe gegenber angeklagte universitt zahlte veranlassten wiederholten fortgesetzten einsatz dr privatambulanz angeklagte regelmige dauerhafte einnahmequelle erheblichem umfang verschaffen landgericht verhalten angeklagten untreue form treubruchstatbestandes abs alternative stgb gewertet aufgrund tatschlichen entscheidungsgewalt ber einsatz universittsmitarbeiters dr vermge
  905. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr schneider richterin dr fetzer richter dr bnger beschlossen senat beabsichtigt revision einstimmigen beschluss gem zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision besteht berufungsgericht zulassungsgrund genannten rechtsfragen grundstzlicher natur lassen anhand berufungsgericht zutreffend angewendeten rechtsprechung senats weiteres beantworten revision aussicht erfolg revision abrechnung nebenkosten fr jahr erhobenen formellen materiellen einwendungen greifen entscheidung berufungsgerichts steht einklang einschlgigen rechtsprechung senats unschdlich heizkostenabrechnung angaben ber kosten betriebsstroms enthlt fhrt weder unwirksamkeit abrechnung formellen grnden inhaltlichen unrichtigkeit nachteil beklagten entgegen auffassung revision beanstanden heizkostenabrechnung fr verbrauchte wrmemenge fernwrme zhlerstnde ausgewiesen vgl senatsurteil mai viii zr nzm rn bildung abrechnungseinheit zusammenfassung mehrerer gemeinsame heizungsanlage versorgter gebude gefestigten rechtsprechung senats zulssig senatsurteile juli viii zr nzm ii juli viii zr nzm rn oktober viii zr nzm rn ff entgegen auffassung revision kommt darauf gemeinsame heizungsanlage bereits abschluss mietvertrags bestand vermieter verwehrt abrechnungseinheit laufe mietverhltnisses bilden insbesondere notwendigkeit hierfr dadurch ergibt zwischenzeitlich gemeinsame heizungsanlage versorgung mehrerer gebude errichtet worden bildung abrechnungseinheit stillschweigend betriebskostenabrechnung erfolgen gesonderten vorherigen ankndigung bedarf beklagten steht zurckbehaltungsrecht hinblick darauf klgerin einsicht beschlsse wohnungseigentmergemeinschaft gewhrt derartige unterlagen bezieht bereits amtsgericht zutreffend ausgefhrt anspruch mieters einsicht abrechnungsunterlagen betriebskostenabrechnung berufungsgericht ferner kosten hauswarts soweit berufungsinstanz streit recht umlagefhig angesehen klgerin geltend gemacht insoweit angesetzten kosten hauswartvertrag fr gebude strae beruhten ausschlielich umlagefhige ttigkei ten gegenstand daneben weiteren hauswartvertrag ber sondereigentum klgerin stehenden wohnungen gab teilweise umlagefhige instandsetzungsttigkeiten bezog fhrt entgegen auffassung revision klgerin nunmehr fr streit befindlichen vertrag aufzuschlsseln htte kosten einzelnen fr umlagefhigen ttigkeiten entstanden wohnungen verteilt worden vielmehr oblag beklagten gegebenenfalls aufgrund einsichtnahme hauswartvertrag insoweit erteilten abrechnungen geltend gemachten kosten substantiiert bestreiten grundsteuer kommune direkt fr jeweilige wohnung erhoben worden umlageschlssels bedurfte grundsteuer lediglich direkt abrechnung ausgewiesen beklagten weiterzugeben umlagefhigkeit kosten fr kabelfernsehen bereits amtsgericht eingehender zutreffender begrndung bejaht senat vermeidung wiederholungen bezug nimmt besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses ball dr milger dr fetzer dr schneider dr bnger hinweis revisionsverfahren zurckweisungsbeschluss oktober erledigt worden vorinstanzen ag pinneberg entscheidung lg itzehoe entscheidung'],['Soon']]
  906. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein mhg abs formell wirksames mieterhhungsverlangen gegeben vermieter zutreffender einordnung wohnung mieters entsprechende kategorie mietspiegels vorgesehene mietspanne richtig nennt erhhte miete angibt liegt verlangte miete oberhalb mietspiegel ausgewiesenen mietspanne erhhungsverlangen insoweit unbegrndet ber mietspiegel ausgewiesenen hchstbetrag hinausgeht bgh urteil november viii zr lg kln ag kln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch wiechers dr wolst dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln januar zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte mietete jahr rechtsvorgnger klger qm groe wohnung mietzins betrug zuletzt dm netto bezugnahme mietspiegel stadt darin fr vergleichbare wohnungen angegebene mietzinsspanne dm verlangte fr klger ttige hausverwaltung schreiben mai beklagten mieterhhung dm netto dm monatlich berschreitung mietzinsspanne wurde begrndet beklagte stimmte begehrten mieterhhung verlangte mietzins auerhalb mietspiegel stadt gegebenen spanne befinde klger zunchst beantragt beklagte verurteilen erhhung mietzinses ab august monatlich dm zuzustimmen einholung sachverstndigengutachtens amtsgericht klage teilweise zurckgenommen zustimmung mieterhhung dm monatlich dm beantragt amtsgericht genderten klage stattgegeben landgericht hiergegen eingelegte berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt erfolgte berschreitung mietspiegel ergebenden spanne dm mieterhhungsverlangen klger fhre unwirksamkeit unwirksamkeit begrndung gedeckten teils komme allein darauf mieter mieterhhungsverlangen lage versetzt berechtigung begehrens berprfen dabei msse vermieter mieter lediglich tatsachen liefern bentige feststellen knnen zustimmungsverlangen zumindest ansatzweise berechtigt sei voraussetzung sei gegeben mietspiegel ergebende mietzinsspanne korrekt angegeben falle stnden mieter notwendigen informationen verfgung entscheiden mieterhhungsverlangen berechtigt sei wirksames erhhungsverlangen liege daher obergrenze mietzinsspanne ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand revision zurckzuweisen klgern verlangte mietzinserhhung amtsgericht ausgeurteilten hhe wirksam zutreffend berufungsgericht zunchst davon ausgegangen gem art abs nr egbgb vorliegenden fall vorschrift mhg ff bgb anzuwenden erhhungsverlangen september gestellt wurde abs satz mhg vermieter begrndung mieterhhungsanspruchs gem abs vorschrift mietspiegel sttzen sofern mietzinsspannen enthlt gengt verlangte miete innerhalb spanne liegt umstritten literatur rechtsprechung rechtliche folge vermieter vorliegenden fall mietspiegel bezug nimmt jedoch mietzins verlangt auerhalb vorgesehenen mietzinsspanne liegt meinung fall mieterhhungsverlangen insgesamt formell unwirksam lg berlin ge lg hamburg njw rr schmidt futterer brstinghaus mietrecht aufl rdnr ansicht erhhungsverlangen insoweit unwirksam auerhalb mietspiegel gewhrten spanne liegenden teil betrifft olg karlsruhe wum lg berlin ge ag berlin tiergarten ge schultz bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl iii rdnr ster nel mietrecht aktuell aufl rdnr emmerich sonnenschein miete aufl rdnr vorliegenden fall berschreitung mietspiegel genannten mietzinsspanne senat auffassung mieterhhungsverlangen mietspiegel angegebenen hchstbetrag formell wirksam fr mieterhhungsverlangen abs mhg bestehende begrndungserfordernis mieter konkrete hinweise sachliche berechtigung erhhungsverlangens geben whrend berlegungsfrist abs satz mhg berechtigung mietzinserhhung berprfen darber schlssig erhhungsverlangen zustimmt vgl senat urteil dezember viii zr njw ii bereits grundlegend senat beschlu september viii arz wum ii vgl bverfge dabei drfen begrndungserfordernis hinblick grundrecht vermieters art gg berhhte
  907. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb oktober rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter ball richterinnen hermanns dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen juli aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klgerin beklagten juni handelsvertretervertrag bezeichnete vereinbarung getroffen begehrt beklagten beendigung vertragsverhltnisses rckzahlung provisionsvorschssen sowie erstattung darlehensweise gewhrten ausbildungsbeihilfe insgesamt nebst zinsen klgerin vorformulierte vertrag juni lautet auszugsweise folgt rechtsstellung klgerin gesellschaft gem ff hgb vermittlung bauspar sowie versicherungs hnlichen vertrgen befasst vermittelt kredite kapitalanlagen ferner ber verbundene unternehmen immobilienmakler ttig rechtsstellung handelsvertreters handelsvertreter vermittlung bauspar versicherungsund hnlichen vertrgen nebenberuf gem ff hgb verbindung vvg selbststndig ttig handelsvertreter nebenberufliche ttigkeit hauptberufliche ttigkeit fr umwandeln absicht knftig hauptberuflich ttig schriftlich anzuzeigen handelsvertreter teil arbeitsorganisation bedient durchfhrung administration eigener arbeitnehmer arbeitgeber sinne arbeits sozialrechtlichen vorschriften gegenber handelsvertreter selbststndig weitere rechte handelsvertreters handelsvertreter recht innerhalb bundesrepublik deutschland gebietsbegrenzung akquirieren entsprechend vertrag ttig handelsvertreter berechtigt berregionalen schulungs seminarangebot teilzunehmen handelsvertreter berechtigt ttigkeit frei gestalten weisungsbefugnis ber ort zeit ttigkeit handelsvertreters besteht sei wichtige grnde erforderlich ebensowenig handelsvertreter untereinander ungeachtet provisionsvergtungsstufen weisungsbefugt handelsvertreter art weise ttigkeit bestimmen aufgaben handelsvertreters handelsvertreter verpflichtet interessen bestem wissen sorgfalt ordentlichen kaufmanns wahren vermittelt grundlage verfgung gestellten unterlagen bestandsfhige vertrge eigener verantwortung handelsvertreter berechtigt fr wettbewerber partnergesellschaften ttig konkurrenzunternehmen direkt indirekt mittelbar unmittelbar beteiligen irgendeiner weise untersttzen handelsvertreter jegliche konkurrenzttigkeit untersagt konkurrenzverbot bezieht smtliche produkte vertrieben mithin vermittlung immobilien krediten kapitalanlagen handelsvertreter gestattet produkte vermitteln provisionsliste produktplan enthalten fr fall zuwiderhandlung vorstehenden bestimmungen handelsvertreter zahlung vertragsstrafe verpflichtet billigem ermessen festzusetzen dm bersteigen darf schadensersatzansprche bleiben hiervon unberhrt wobei vertragsstrafe schadensersatzansprche anrechnet whrend dauer vertrages handelsvertreter stndigen pflege vermittelten bestandes verpflichtet unterlsst bestandspflege notwendige nachbearbeitung innerhalb gesetzten frist ermchtigt hierdurch stelle handelsvertreter bestandspflege betrauen erhlt dahin verdienten anteil provision erhalt frderung beratungsqualitt handelsvertreter fr ausbung ttigkeit notwendige wissen aneignen insoweit weiterbilden bietet hierzu schulungen parteien streiten darber fr klage rechtsweg ordentlichen gerichten gerichten fr arbeitssachen gegeben klgerin angerufene landgericht rechtsweg ordentlichen gerichten fr unzulssig erklrt rechtsstreit arbeitsgericht bremen bremerhaven bremerhaven verwiesen sofortige beschwerde klgerin oberlandesgericht erstinstanzlichen beschluss aufgehoben rechtsweg ordentlichen gerichten fr zulssig erklrt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen beschlusses ii statthafte abs satz gvg abs satz nr zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht beschwerdegericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt sei zustndigkeit arbeitsgerichte abs nr buch
  908. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet april kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs verwaltungsbehrde beantragten eheaufhebungsverfahren eingreifen hrteklausel abs bgb gericht eigenstndig prfen bejahen gericht antrag verwaltungsbehrde unzulssig abzuweisen prfung hrtefalls bestehende ffentliche ordnungsinteresse privaten interessen ehegatten kinder beachtung grundrechtsgarantien art abs gg abzuwgen aufhebung ehe jedenfalls geboten standpunkt billig gerecht denkenden betrachters ffentlichen interesse aufhebung wesentliches gewicht mehr beigemessen bgh urteil april xii zr olg schleswig ag schwarzenbek xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter dose dr klinkhammer schilling dr gnter dr nedden boeger fr recht erkannt revision antragsgegnerin urteil senats fr familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juni aufgehoben berufung antragsgegnerin urteil amtsgerichts schwarzenbek januar abgendert antrag aufhebung april standesamt antragsgegner antragsgegnerin nr geschlossenen ehe heiratsregister abgewiesen kosten verfahrens trgt antragsteller rechts wegen tatbestand antragsteller begehrt zustndige verwaltungsbehrde aufhebung april geschlossenen ehe antragsgegner geborene antragsgegner geborene antragsgegnerin seit ca partnerschaftlich verbunden wohnten zunchst getrennten wohnungen april wurde antragsgegner alkoholmissbrauch verdacht demenz typ alzheimer geschlossenen psychiatrischen abteilung universittsklinik vorschriften schleswig holsteinischen psychisch kranken gesetzes psychkg sh untergebracht beschluss mai bestellte amtsgericht antragsgegnerin betreuerin antragsgegners aufgabenkreisen gesundheitsvorsorge aufenthaltsbestimmung vermgensangelegenheiten vertretung gegenber mtern behrden institutionen sowie organisation kontrolle angemessener huslicher pflege mai wurde antragsgegner demenzkranke patienten spezialisiertes seniorenheim verlegt februar zog antragsgegnerin mitteln antragsgegners erworbenes wohnhaus beide antragsgegner gemeinsam leben antragsgegnerin antragsgegner pflegt april fand standesamtliche trauung schlafzimmer antragsgegner statt juni kirchliche trauung ebenfalls hause antragsgegner anregung nichte antragsgegners antragsteller aufhebung april geschlossenen ehe begrndung beantragt antragsgegner sei zeitpunkt eheschlieung wegen demenz typ alzheimer ehegeschftsfhig amtsgericht antrag einholung sachverstndigengutachtens stattgegeben oberlandesgericht berufung antragsgegnerin weiterer beweisaufnahme zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene revision antragsgegnerin entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg fhrt abweisung antrags aufhebung ehe unzulssig fr verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anzuwenden rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet wurde vgl senatsbeschluss november xii zb famrz oberlandesgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt antragsgegner sei eheschlieung april ehegeschftsfhig ergebnis beweisaufnahme stehe fest antragsgegner aufgrund degenerativen hirnerkrankung dadurch bedingten krankhaften strung geistesttigkeit fr eheschlieung partiell erforderliche geschftsfhigkeit mehr gehabt sei eheschlieung danach lage wesen ehe begreifen freie willensentscheidung eingehung ehe treffen ergebe beiden tatsacheninstanzen eingeholten sachverstndigengutachten antrag verwaltungsbehrde aufhebung ehe sei ermessensfehlerhaft gestellt antragstellung stehe freien ermessen behrde voraussetzung fr fehlerhafte ermessensausbung sei vorliegen hrtefalls abs bgb sei konkreten fall ersichtlich gemeinsame kinder seien ehe hervorgegangen hrte fr fall eheaufhebung ergebe fr antragsgegner insofern langjhrigen lebensgefhrtin mehr verheiratet sei umstand reiche jedoch zusammenleben antragsgegner aufhebung ehe ausgeschlossen sei aufhebung ehe einfluss ttigkeit antragsgegnerin betreuerin pflegeperson fr antragsgegner inwieweit aufhebung ehe versorgungslage antragsgegnerin verschlechtere sei vorgetragen ermessensfehlerhafte antragstellung ergebe daraus eh
  909. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts konstanz september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat sache erhobenen besetzungsrge nr stpo beschwerdefhrer schon vortrgt besetzungseinwand geltend gemacht stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen schfer nack schluckebier wahl kolz'],['Soon']]
  910. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember verfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer dr strohn beschlossen senatsbeschlu juli beschluumdrucks zeile wegen offensichtlichen schreibfehlers amts wegen dahin berichtigt jahreszahl anstatt richtig lautet ii berichtigungsantrag beteiligten september gegenvorstellung beteiligten september kostenentscheidung senatsbeschlusses juli zurckgewiesen grnde nr ii berichtigungsantrag beteiligten hinsichtlich betreffenden kostenentscheidung nr senatsbeschlusses juli unbegrndet beteiligten geltend gemachtes versehen sonstige offenbare unrichtigkeit liegt beteiligten verfahrenskosten gesamtschuldnerisch beteiligten eigenen auergerichtlichen kosten auferlegt worden rechtsmittel bereits beschwerdegericht bayoblg unzulssig verworfen worden gegenvorstellung beteiligten nr senatsbeschlusses hinsichtlich auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahren lasten ergangene regelung bleibt ebenfalls erfolg angesichts tatsache sofortige beschwerde beteiligten insgesamt unbegrndet mehrere beschwerdeziele umfassende rechtsmittel beteiligten berwiegenden teil erfolgreich senat fr angemessen erachtet beteiligte verfahrenskosten gem abs aktg vollstndig freizustellen jedoch teilweisen erstattung auergerichtlichen kosten entsprechend abs fgg gegnerischen beteiligten abzusehen rhricht goette kraemer kurzwelly strohn'],['Soon']]
  911. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler pfister lienen becker beisitzende richter staatsanwalt verhandlung richter landgericht verkndung vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach november verfahren fllen ii betreffend ecstasytabletten urteilsgrnde eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last angeklagte fall ii freigesprochen insoweit fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwlf fllen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnf fllen schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fllen wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen einheitsjugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision sachrge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg fllen ii ecstasy tabletten urteilsgrnde senat verfahren antrag generalbundesanwalts abs stpo eingestellt feststellung geringen menge unproblematisch erscheint fall ii angeklagte vorwurf vollendeten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freizusprechen angeklagte freund beauftragt telefonnummer erkunden festzustellen kaufen knne hierbei handelt umsatz betubungsmitteln gerichtete ttigkeit weit vorfeld beabsichtigten nher konkretisierten drogenumsatzes angesiedelt daher rechtsprechung bundesgerichtshofs vorbereitungsstadium handeltrei bens zugerechnet vgl bgh groer senat beschl oktober gsst verffentlichung bghst bestimmt brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben angeklagte fall ii vollendeten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuldig gemacht freund beauftragt ecstasy tabletten preis dm besorgen ungeachtet zweifel lage sei ernsthafte ankaufsbemhungen unternommen entgegen bedenken senats vorlagebeschluss januar njw sachverhalt handeltreiben vollendet beschl oktober gsst verffentlichung bghst bestimmt generalbundesanwalt antragsschrift mrz einzelnen zutreffend dargelegt vorgenommenen teileinstellung verbliebenen fllen geringe menge zugrundelegung zutreffenden grenzwertes mdma base bghst rechtsfehlerfrei ermittelt worden insoweit daher auswirkung landgericht mehr rechtsprechung entsprechenden wert mdma base ausgegangen wegfall vier flle fhrt aufhebung strafausspruchs neue tatrichter prfen jugendstrafe erzieherischen grnden jetzigen zeitpunkt geboten dabei zwischenzeitliche entwicklung angeklagten stand revisionsverfahren auerordentlich lange gedauert angeklagte vertreten htte bercksichtigen eingang sache beim senat entscheidung etwa drei jahre neun monate vergangen bereits verbundene auergewhnliche verfahrensdauer erlass angefochtenen urteils ergeben erheblicher weise gunsten angeklagten auswirken kommt hinzu verfahrensdauer zeitraum enthalten verfahrensverzgerung sinne art abs satz mrk bewertet durchfhrung vorlageverfahrens groen senat bundesgerichtshofs fr strafsachen gvg verfahrensverzgerung begrnden aufgabe bundesgerichtshofs besteht darin richtigkeit angefochtenen entscheidungen berprfen einheitlichkeit rechtsprechung geordneten fortentwicklung gesetzten rechts beizutragen senat hnlichen fall anlass gesehen frage definition begriffs handeltreibens insbesondere abgrenzung versuch vollendung gegenstand vorlageverfahrens wegen groen bedeutung rechtsfragen schwierigkeit e
  912. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr september rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september gem zpo kosten zurckzuweisen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde revision zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorliegen revision aussicht erfolg ehemann klgerin beteiligte beitrittserklrung januar zeichnungssumme zzgl agio atypischer stiller gesellschafter beklagten wobei modell sprint whlte einlage raten leisten beteiligung wurde vermittler erlutert risiken anlage zutreffend dargestellt verharmlost anlage altersvorsorge geeig net empfohlen parteien ebenso streitig zeitpunkt anleger emissionsprospekt stand erhalten abtretungsvereinbarung dezember ehemann klgerin smtliche schadensersatzansprche abgetreten beklagte zustehen klgerin ferner ermchtigt freistellungsansprche gerichtlich geltend klgerin verlangt beklagten prospekthaftung weiteren sinne rckabwicklung beteiligung zedenten deshalb zahlung betrag entspricht geleisteten einlagezahlungen inklusive agio ferner macht entgangenen gewinn hhe sowie erstattung rechtsanwaltskosten geltend begehrt freistellung zedenten weiteren forderungen beteiligung sowie feststellung beklagte annahmeverzug befindet klageerhebung anwaltlichen prozessbevollmchtigten klgerin juli fr zedenten widerrufserklrung deren zugang beklagten streitig begrndung abgegeben zedent sei ber widerrufsrecht ordnungsgem belehrt worden klgerin daraufhin klage erweitert nunmehr hilfsweise feststellung verlangt widerruf zedenten juli wirksam sowie verurteilung beklagten errechnung widerrufszeitpunkt hilfsweise dezember entfallenden auseinandersetzungsguthabens berufungsgericht berufung klgerin klage abweisende erstinstanzliche urteil zurckgewiesen begrndung ausgefhrt anspruch rckabwicklung schon wegen vorliegende mehrgliedrige atypische stille gesellschaft anwendbaren grundst ze fehlerhaften gesellschaft ausgeschlossen auerdem aufklrungspflichtverletzung beklagten mangels prospektfehlers erkennen sei zedent vermittlungsgesprch hinreichend aufgeklrt worden etwaiger fehler urschlich fr anlageentscheidung geworden sei knne dahinstehen fehler wegen grundstze fehlerhaften gesellschaft jedenfalls rckabwicklung berechtige widerruf knne ebenfalls beendigung ex nunc fhren brigen sei widerruf zedenten versptet gesetzliches widerrufsrecht vorgetragen sei fr vertraglich eingerumtes widerrufsrecht gesetzte frist unabhngig davon gelte belehrung ber widerrufsrecht gesetzlichen anforderungen widerrufsbelehrung gesetzlichen widerrufsrecht genge hilfsantrag feststellung wirksamkeit widerrufs sei deshalb zurckzuweisen gelte fr hilfsantrag errechnung auseinandersetzungsguthabens zedent beteiligung wirksam beendet umdeutung verspteten widerrufs kndigungserklrung wichtigem grund sei ausgeschlossen widerrufserklrung etwaige willensmngel beitrittsentscheidung ausdrcklich darauf gesttzt worden sei zedenten aufgrund fehlerhaften widerrufsbelehrung widerrufsrecht zustehe klgerin verfolgt klagebegehren berufungsgericht zugelassenen revision ii zulassungsgrund besteht weder erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts stellen fragen grundstzlicher bedeutung grundstzliche bedeutung kommt rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deswegen abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt klrungsbedrftig rechtsfrage zweifelhaft ber umfang bedeutung rechtsvorschrift unklarheiten bestehen derartige unklarheiten bestehen rechtsfrage bundesgerichtshof bisher entschieden oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet literatur unterschiedliche meinungen vertreten bgh beschluss februar ii zr zip beschluss juni ii zr juris rn voraussetzungen liegen berufungsgericht revision zugelassen bundesgerichtshof urteil november ii
  913. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen januar zugehrigen feststellungen aufgehoben fllen urteilsgrnde gesamten rechtsfolgenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen untreue dreizehn fllen sowie wegen verstoes waffengesetz vorstzlicher unerlaubter besitz munition gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt zudem angeklagten fr dauer drei jahren verboten beruf rechtsanwaltes auszuben verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen befand rechtsanwalt ttig gewesene angeklagte seit jahr finanziellen schwierigkeiten sptestens mrz fasste entschluss treuhnderisch berwiesene gelder vermgen einzuverleiben dadurch fortlaufende einnahmequelle verschaffen fllen lie angeklagte ber rechtsanwalts anderkonto verfgte gelder fr mandanten geschftskonto berweisen verwendete kosten fr kanzlei begleichen private verbindlichkeiten erfllen ab juli kam geschftskonto pfndungsmanahmen mangels deckung rcklastschriften soweit angeklagte ber weitere einknfte beratenden ttigkeit ber guthaben privatkonto verfgte beabsichtigte geld befriedigung sicherung ansprche mandanten einzusetzen hinsichtlich anwaltlichen ttigkeit gegenber mandanten zustehenden honoraransprche erstellte abrechnungen gab aufrechnungserklrungen ab fall veranlasste angeklagte mandanten weiterleitung bestimmten gerichtskostenvorschuss geschftskonto einzuzahlen verwendete geldbetrag vollstndig fr eigene zwecke fllen angeklagte jeweils geltendmachung zivilrechtlicher forderungen insbesondere verkehrsunfallsachen beauftragt worden gegenber haftpflichtversicherung bzw anspruchsgegnern klienten gab jeweils geschftskonto referenzkonto fr ausgleichszahlungen zahlungen wurden daher konto geleistet fllen gingen unterschiedlichen zeitpunkten mehrere teilzahlungen teil eingegangenen geldbetrge hob angeklagte entweder gleich ab verschwieg geldeingnge bzw deren hhe gegenber mandanten teilweise zahlte gelder sofern mglich erst mehrfache aufforderung aufgrund tatvorwrfe wurde angeklagte jahr rechtsanwaltschaft ausgeschlossen fall getroffenen feststellungen erwarb angeklagte jahr patronen kalibers special obwohl weder ber eintrag fr waffe kalibers waffenbesitzkarte ber munitionserwerbschein verfgte munition konnte rahmen durchsuchung wohnung angeklagten sichergestellt ii schuldspruch hlt revisionsrechtlicher berprfung teilweise stand soweit landgericht angeklagten fall urteilsgrnde wegen unerlaubten besitzes munition verurteilt abs nr waffg schuldspruch rechtsfehlerfrei generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt kam tateinheitliche verurteilung wegen unerlaubten erwerbs munition betracht insoweit zeitpunkt verfahrenseinleitung bereits verfolgungsverjhrung eingetreten abs nr stgb schuldspruch fllen urteilsgrnde beanstanden angeklagte gerichts kostenvorschuss bzw fr mandanten empfang genommenen gelder weiterleitete anderweitig verwendete jeweils tatbestand untreue erfllt begeht rechtsanwalt rahmen bestehenden anwaltsvertrages weiterleitung bestimmte fremdgelder geschftskonto einzahlen lsst weder uneingeschrnkt bereit jederzeit fhig entsprechenden betrag eigenen flssigen mitteln vollstndig auszukehren untreue vgl bgh urteil januar str bghr stgb abs nachteil beschluss oktober str nstz rr geschftskonto hufig berzogen permanent pfndungsmanahmen unterworfen eingehende mandantengelder insoweit unmittelbar eingang konto ausgleich solls dienten soweit angeklagten einzelfllen mglicherweise honoraransprche zahlungseingnge bersteigenden hhe zustanden hindert annahme vermgensnachteils fehlt vermgensnachteil tter flligen geldanspruch treuhnderisch verwaltete vermgen hierber entsprechender hhe eigenen gunsten verfgt treugeber bestehenden verbindlich
  914. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet november fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten hhere zusatzversorgungsrente geboren seit september verkehrs betrieben ehemaligen ddr beschftigt seit september aufgrund arbeitsvertrages fr tarifvertrag west galt seither beklagten versicherung angemeldet erreichen lebensjahres erhielt ab august beklagten anzahl umlagemonate berechnete monatliche mindestversorgungsrente anspruch versorgungsrente ruhte erreichen lebensjahres berechnung zusatzversorgung beklagte gem bescheid oktober vordienstzeiten klgerin beitrittsgebiet zurckgelegt hlfte berechnung gesamtversorgungsfhigen zeit einbezogen sog halbanrechnung klgerin beantragt festzustellen beklagte versorgungsrente ab august neu berechnen dabei ddr zurckgelegten vordienstzeiten umlagezeiten hilfsweise vollem umfang hlfte bercksichtigen landgericht klage abgewiesen berufungsinstanz klgerin hilfsweise beantragt beklagte verurteilen ab august ber anerkannte versorgungsrente monatlich hinaus weitere monatlich zahlen oberlandesgericht berufung unbegrndet zurckgewiesen dagegen wendet klgerin revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht landgericht davon ausgegangen umlagemonate entsprechend regelung abs satzung beklagten damals geltenden fassung folgenden vbls monate seien fr beklagte fr versicherte beitrge erhalten halbanrechnung vordienstzeiten sei beanstanden klgerin gehre schon personenkreis fr bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme fr gruppe rentenberechtigten halbanrechnung un zulssig satzung insoweit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrages geschlossen knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klgerin geforderte zustzliche leistung knne finanziellen auswirkungen beklagte abschtze beklagte wirtschaftlichen substanz erschttern deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr bercksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter ffentlichen dienstes ergnzungslieferung august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anla gesehen satzung etwa wegen unttigkeit sozialpartner ergnzend auszulegen jedenfalls ergebnis zuzustimmen soweit klgerin verlangt vordienstzeiten frheren ddr mten bestimmung gesamtversorgungsfhigen zeit umlagemonate sinne abs vbls behandelt findet begehren satzung beklagten grundlage senat urteil februar iv zr versr entschieden umlagemonate denen arbeitgeber versicherten umlagen beklagte entrichtet voraussetzung uneingeschrnkten einbeziehung gesamtversorgungsfhige zeit verletzt grundrechte klgerin ergibt senat bereits zusammenhang regelung vbls ausgefhrt senatsurteil mai iv zr versr ii urteil bundesverfassungsgerichts april bverfge ff bundesverfassungsgericht darin aao ff aufgrund sogenannten systementscheidung gesetzgebers anlage ii kapitel viii sachgebiet abschnitt iii nr buchst satz einigungsvertrages ev august bgbl ii erfolgte berfhrung zusatz sonderversorgungssystemen ddr erworbenen ansprche anwartschaften gesetzliche rentenversicherung verfassungskonformer auslegung fr grundgesetz vereinbar erklrt rechte anspruchsund anwartschaftsberfhrungsgesetz juli aa bgbl fass
  915. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus januar abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe neun jahren verurteilt hiergegen gerichtetes rechtsmittel dringt entsprechend antrag generalbundesanwalts sachrge feststellungen landgerichts ttete angeklagte mrz seit wenigen wochen bekannte tatopfer ersticken whrend einvernehmlichen geschlechtsverkehrs fhrte gegenstand scheide bekannten hierdurch erlitt schmerzhafte verletzungen genitalbereich erheblichen blutung fhrten schrie sprang vorne angeklagte verhindern aufgrund schreiens nachbarn aufmerksam drckte deshalb kopf bekannten hand boden liegende decke dabei sttzte unterarm deren rcken ab legte gesamten gewicht kg moment angeklagten gleichgltig hierdurch tod opfers herbeifhren wrde nahm billigend kauf ua generalbundesanwalt folgt stellung genommen allgemein bekannt uerst gefhrliche gewalthandlung anzusehendes verschlieen atemwege grundstzlich tode fhren allerdings hierbei erheblichkeit zeitmoments ebenso allgemeinen bewusstsein verankert dauer intensitt erstickungsvorgangs stellen hintergrund beurteilung individuellen ttungsvorsatzes geeignete rechtsprechung anerkannte anknpfungstatsachen dar vorliegend lassen urteilsgrnde befrchten gerichtliche berzeugungsbildung unklaren tatsachengrundlage beruht mindestdauer erstickungsvorgangs dargelegt strafkammer verabsumt mglichst genaue feststellungen dahingehend treffen lange intensiv angeklagte geschdigte beim verschlieen atemwege eingewirkt fehlen wesentliche anknpfungspunkte fr ttervorstellung lebensgefhrlichkeit handlungsweise insoweit ermangelung darstellung zeitverstndnisses gerichts beurteilt schwurgericht lngeren zeitraum versteht derart allgemein gehaltenen beschreibung erstickungsvorgangs durfte landgericht begngen vgl bghr stgb vorsatz bedingter zumal ungenaue darstellung ausfhrungen sachverstndigengutachten deckt schwurgerichtskammer angeschlossen sachverstndigengutachten tod relativ kurzer zeit wenigen vielleicht drei minuten eingetreten aufgrund blutverlustes sei kompensationsfhigkeit herzens schon beansprucht anzunehmen sei tod ersticken schnell eingetreten sei vgl ua hintergrund unprzisen ausfhrungen gesamtkontext nachvollzogen landgericht gutachten folgend verschlieen atemwege ber mindestens drei minuten ausgeht landgericht abweichend sachverstndigengutachten lngerer zeitraum gewertet worden vorstellungsbild angeklagten lebensgefhrlichkeit handlungsweise insbesondere angesichts massiven blutverlusts geschdigten mglichst genau festzustellen grundlage beurteilen knnen hohe gefhrlichkeit handelns bewusstsein aufgenommen mehr ernstlich glimpflichen ausgang vertraute besorgen strafkammer festgestellten tatmotiv vorsatzfrage berbordende rolle beigemessen schwurgericht festgestellte tatmotiv ruhe nachbarn aufmerksamkeit erregen vgl ua weist urteilsgrnde suggerieren gerade eindeutig ttungsvorsatz weitere begrndung ttungsvorsatzes wonach angeklagten mgliche eintritt todesfolge aufdrngen verschlieen atemwege ber lngeren zeitraum ausbleiben todes glcklicher zufall erscheinen vgl ua lsst klare abgrenzung lediglich bewusst fahrlssigen handeln vermissen ebenso nachfolgende unscharfe verneinung anhaltspunkten dafr angeklagte gefahr ttung erkannt darauf vertraut knnte tod eintreten vgl ua rechtsfehler wirkt beweiswrdigung landgerichts hlt sachlichrechtlichen prfung stand schluss schwurgerichts vorsatz angeklagten vorliegendem fall nachvollzogen tritt senat beweiswrdigung landgerichts beruht hinsichtlich subjektiven tatseite insbesondere ttungsmotivs ausreichenden tatsachengrundlage vielmehr weitestgehend vermutungen vgl bghr stpo berzeugungsbildung hinblick untrennbaren zusammenhang vorsatzannahme frage todesursache hebt insoweit antrag generalbundesanwalts folgend feststellungen insgesamt zulssig erhobenen verfahrensrgen kommt mehr angesichts darin urteil
  916. [['bundesgerichtshof beschluss pat anw september verwaltungsrechtlichen patentanwaltssache wegen prozesskostenhilfe bundesgerichtshof senat fr patentanwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter hubert dr grabinski sowie patentanwlte dr becker dr weller september beschlossen antrag prozesskostenhilfe fr beabsichtigte sofortige beschwerde beschluss senats fr patentanwaltssachen oberlandesgerichts mnchen mrz zurckgewiesen grnde klger ausbildung fr beruf patentanwalts zugelassen worden nachdem ausbildende patentanwalt kndigung ausbildungs beschftigungsverhltnisses antragsteller erklrt antragsgegnerin bescheid august festgestellt ausbildung antragstellers ruhe antragsteller prozesskostenhilfe fr beabsichtigte klage bescheid beantragt oberlandesgericht antrag mangels hinreichender erfolgsaussicht beabsichtigten klage abgelehnt klger beabsichtigt dagegen sofortige beschwerde beim bundesgerichtshof einzureichen beantragt prozesskostenhilfe ii antrag prozesskostenhilfe fr verfahren sofortigen beschwerde bleibt erfolglos beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs pao vwgo abs satz zpo sofortige beschwerde beschluss oberlandesgericht antragsteller prozesskostenhilfe fr beabsichtigte klageverfahren versagt statthaft gem abs satz pao gelten fr gerichtliche verfahren verwaltungsrechtlichen patentanwaltssachen vorschriften verwaltungsgerichtsordnung entsprechend soweit patentanwaltsordnung abweichenden bestimmungen enthlt oberlandesgericht steht oberverwaltungsgericht gleich abs satz pao entscheidungen oberverwaltungsgerichte knnen bestimmten einschlgigen ausnahmefllen abgesehen beschwerde bundesverwaltungsgericht angefochten abs vwgo patentanwaltsordnung enthlt abweichenden bestimmungen abs pao entscheidet bundesgerichtshof vielmehr ber rechtsmittel berufung urteile oberlandesgerichts beschwerde abs satz gvg entsprechenden vorschriften ber verfahren verwaltungsrechtlichen anwaltssachen vgl bgh beschluss september anwz juris rn mrz anwz juris rn scheidet insbesondere sofortige beschwerde sinn vwgo abs satz zpo bundesgerichtshof abgelehnte prozesskostenhilfeantrag beabsichtigtes erstinstanzliches verfahren oberlandesgericht betrifft fhrt entgegen ansicht antragstellers statthaftigkeit sofortigen beschwerde entsprechender anwendung abs abs zpo antragsteller zitierten beschluss bundesverwaltungsgerichts april juris rn entnehmen wegen vwgo sofortige beschwerde erstinstanzliche entscheidungen gerade oberverwaltungsgerichte erffnet sei letzteres fall entsprechende anwendung zivilprozessordnung erlaubt soweit vorschriften verwaltungsprozessordnung vwgo abschlieende regelung enthalten vgl eyermann happ vwgo aufl rn dementsprechend hchstrichterlichen rechtsprechung schrifttum beschwerde versagung prozesskostenhilfe oberverwaltungsgericht ganz einhellig einschrnkung abgelehnt bverwg beschluss august juris rn mrz kst juris rn kopp schenke vwgo aufl rn ae eyermann happ aao rn neumann sodan ziekow vwgo aufl rn olbertz schoch schneider bier vwgo stand jan rn wysk vwgo rn bader bader funke kaiser kuntze albedyll vwgo aufl rn beckok vwgo kreher stand juli rn vgl bverwg buchholz vwgo nr redeker redeker oertzen vwgo aufl rn brigen wrde entsprechende anwendung abs zpo sofortige beschwerde entscheidungen erstinstanzlichen oberverwaltungsgerichtlichen verfahren schon deshalb erffnen vorschrift rechtsmittel erstinstanzliche entscheidungen amts landgerichte vorsieht kayser hubert becker grabinski weller vorinstanz olg mnchen entscheidung pata'],['Soon']]
  917. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum august verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs abs nr stpo vorlufig eingestellt soweit angeklagte wegen bestechung verurteilt worden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen genannte urteil soweit angeklagten be trifft ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung insoweit rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo entscheidung ber kosten rechtsmittels bleibt fr nachverfahren stpo zustndigen gericht vorbehalten grnde landgericht angeklagten wegen urkundenflschung fllen wegen bestechung wegen steuerhinterziehung sieben fllen wegen beihilfe gebrauch geflschter gesundheitszeugnisse fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts zudem sofortige beschwerde kostenentscheidung genannten urteil erhoben revision angeklagten fhrt teileinstellung verfahrens gem stpo aufhebung betreffenden gesamtstrafausspruchs sofortige beschwerde gegenstandslos vgl meyer goner stpo aufl rdn brigen bleibt revision angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg soweit landgericht angeklagten wegen bestechung gem stgb verurteilt geschftsfhrerin gmbh vorteile fr pflichtwidrige diensthandlungen versprochen stellt senat verfahren gem abs abs nr stpo hierfr landgericht verhngte strafe jahr freiheitsstrafe fllt hinblick brigen rechtsfehlerfrei verhngten einzelstrafen betrchtlich gewicht tatvorwurf bestechung landgericht wesentlichen folgendes festgestellt angeklagte betrieb netz bundesweit ttigen vermittlern insbesondere trkischsprachige kunden zufhrten denen zusammenhang erteilung fahrerlaubnis medizinisch psychologische prfung abzulegen kunden garantierte angeklagte zahlung entgelts bestehen prfung sssigen gmbh gesellschaft handelt fahrerlaubnisverordnung fev amtlich anerkannte fev akkreditierte medizinisch psychologische begutachtungsstelle fr fahreignung versprochenen erfolg sicherzustellen nahm angeklagte unterschiedlicher weise prfungsablauf gmbh einfluss deren geschftsfhrerin vereinbarte gesellschaft vielzahl probanden zufhren wodurch unternehmen gegenber konkurrenten wettbewerbsvorsprung erlangen dadurch erheblich hhere einnahmen erzielen konnte gegenleistung erffnete geschftsfhrerin gmbh angeklagten rahmen begutach tung deren rahmen angeklagte dolmetscher ttig wurde handlungsspielrume denen gewhrleistet wurde probanden positive medizinisch psychologische begutachtung erhielten ausreichende eignung fr teilnahme straenverkehr landgericht nher begrndete rechtliche wrdigung verhaltens angeklagten bestechung gem stgb hlt rechtlicher nachprfung stand urteilsfeststellungen belegen geschftsfhrerin gmbh mitarbeiter amtstrger sinne abs nr stgb aa deren amtstrgereigenschaft ergibt abs nr buchst var stgb gmbh medizinisch psychologische begutachtungsstelle wurde auftrag fahrerlaubnisbehrde ttig tatsachen bekannt bedenken eignung befhigung bewerbers fr fahrerlaubnis inhabers fahrerlaubnis begrnden zustndige fahrerlaubnisbehrde nherer magabe fev anordnen bewerber fahrerlaubnisinhaber innerhalb angemessenen frist gutachten zeugnis facharztes amtsarztes gutachten amtlich anerkannten begutachtungsstelle fr fahreignung amtlichen anerkannten sachverstndigen prfers fr kraftfahrzeugverkehr beibringt abs abs satz stvg abs fev abs fev legt dabei fahrerlaubnisbehrde bereits anordnung beibringung gutachtens fest fragen hinblick eignung betroffenen fhren kraftfahrzeugen klren abs satz fev teilt betroffenen darlegung grnde fr zweifel eignung angabe fr untersuchung betracht kommenden stelle stellen innerhalb festgelegten frist kosten untersuchung unterziehen gutachten beizubringen abs satz fev betroffene fahrerlaubnisbehrde darber unterrichten stelle untersuchung beauftragt abs satz fev
  918. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting richterin dr kessal wulf richter felsch dr franke dezember beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts kln september aufgehoben sofortige beschwerde klgers anerkenntnisurteil amtsgerichts kln april getroffene kostenentscheidung zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsmittel beschwerdewert grnde klage klger versicherter zunchst infolge tarifvertrages altersvorsorge kommunal mrz atv vorgenommene umstellung beklagten getragenen zusatzversorgung endgehaltsbezogenen gesamtversorgungssystem punktemodell beruhenden neuen betriebsrentensystem vgl senatsurteil september iv zr verffentlicht internetseite bundesgerichtshofs juris tz gewandt systemumstellung wegen vermeintlicher grundrechtsverste fr rechtswidrig erachtet klagantrag angekndigt festzustellen januar weiterhin anspruch versorgungsbezge frheren versorgungstarifvertrag november fassung nderungstarifvertrages oktober tarifvertrgen beruhenden frheren satzung beklagten hilfsweise klger hhe rahmen berleitung neue betriebsrentensystem erteilten startgutschrift gewandt neuen satzungsbestimmungen blick startgutschriftenberechnung bercksichtigende steuerklasse jeweiligen versicherten fr rechtswidrig hlt beklagte klagantrgen beru fung art abs gg geschtzte tarifautonomie tarifvertragsparteien entgegengetreten deren atv getroffene grundentscheidung ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte senatsurteil november iv zr bghz ff bergangsregelung fr rentenferne versicherte neuen satzung versorgungsanstalt bundes lnder vbl klger anlehnung senat getroffene entscheidung vorliegenden rechtsstreit feststellung beantragt beklagten erteilte startgutschrift wert klger umstellungsstichtag erlangten anwartschaft betriebsrente verbindlich festlege klagantrag beklagte antragsankndigung folgenden mndlichen verhandlung anerkannt amtsgericht insoweit klagenderung angenommen beklagte entsprechend anerkenntnis verurteilt klger zpo kosten rechtsstreits auferlegt sofortige beschwerde klgers landgericht kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten wiederherstellung amtsgerichtlichen kostenentscheidung begehrt ii landgericht zugelassene satz nr zpo form fristgerecht eingelegte begrndete zpo rechtsbeschwerde erfolg landgericht angenommen bereits ursprnglich angekndigten antrgen klgers kern begehren zugrunde gelegen festzustellen zusatzversorgungsrente neuen satzung beklagten berechnen sei klger infolge senatsentscheidung november klagantrag lediglich dahin przisiert startgutschrift verbindlich festgelegt sei bleibe antrag inhaltlich ursprnglich angekndigten antrgen zurck sei bereits minus enthalten weshalb beklagte insoweit schon zugang klagschrift anerkenntnis abgeben knnen erst spter abgegebene erklrung beklagten sei deshalb sofortiges aner kenntnis zpo andererseits beschrnkung ursprnglichen klagebegehrens teilweise rcknahme klage liege msse klger insoweit kosten rechtsstreits abs zpo tragen insgesamt fhre kosten gegeneinander aufzuheben hlt rechtlicher nachprfung stand vielmehr bleibt kostenentscheidung amtsgerichtlichen urteils abs zpo ergebnis bestehen klger erstmals anschluss senatsentscheidung november aao gestellten neuen klagantrag teilweise erfolg insoweit gilt jedoch folgendes soweit ursprnglichen klagantrge inhaltlich ber urteilsausspruch spteren anerkenntnisurteil amtsgerichts hinausgingen liegt landgericht zutreffend erkannt genderten klagantrag teilweise rcknahme klage insoweit klger kosten rechtsstreits abs zpo tragen brigen beruht kostenentscheidung zpo neu gefassten klagantrag beklagte umgehend sofort zpo anerkannt insoweit rechtsstreit veranlasst landgericht angenommen klger zunchst lediglich ansprche erhoben begrndet weder systemumstellung zusatzversorgung fr arbeitnehmer ffentlichen dienstes rechtswidrig knnen versicherte seit umstellungsstichtag rentenansprche anwartschaften weiterhin versorgungs tarifvertrag november alte satzung beklagten sttzen vgl senatsurteile november aao t
  919. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle april strafausspruch feststellungen aufgehoben sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen totschlags zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt wirksam strafausspruch beschrnkte revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rgt erfolg abs stpo feststellungen landgerichts ttete angeklagte mutter zwei kindern zwei weiteren ungewollten schwangerschaften anfang april mitte jeweils lebensfhig welt gekommene neu geborene unmittelbar geburt versperrung atemwege beiden fllen befrchtete ablehnende reaktion lebensgefhrten kindsvaters mutter weitere schwangerschaft sowie familienzuwachs einhergehenden finanziellen belastungen beide taten wurden erst januar entdeckt angeklagte leichen neugeborenen gefrierschrank versteckt ii rahmen strafzumessung landgericht sowohl strafrahmenwahl strafzumessung engeren sinne lasten angeklagten erwogen mglich wre alternativen taten finden kinder tten beispielsweise adoption freizugeben befrchtung bekanntwerden schwangerschaften familienkreis vorwerfen sei lage leben ordentlich fhren weitere schwangerschaften verhtung vermeiden stelle nachvollziehbaren grund fr kindsttung dar strafzumessungserwgungen begegnen blick abs stgb durchgreifenden rechtlichen bedenken revisionsgerichtliche berprfung strafzumessung sachlichen gehalt ausfhrungen tatrichters orientieren mglicherweise missverstndlichen formulierungen bgh beschluss april gsst bghst landgericht vorliegenden fall ergebnis darauf abgestellt angeklagte taten htte absehen knnen mssen nachvollziehbaren anlass tatbegehung stellt strafschrfen de verwertung umstandes dar tat berhaupt begangen wurde nachvollziehbare verstndliche motive fr tatbegehung knnen strafmildernd auswirken fehlen berechtigt umstand lasten tters bercksichtigen bgh beschluss november str stv urteil oktober str nstz ff fr genommen schuldunangemessenen einzelstrafen knnen daher ebenso wenig bestehen bleiben ausspruch ber gesamtstrafe strafkammer sowohl festsetzung einzelstrafen bemessung gesamtstrafe rechtsfehlerhafte strafzumessungserwgung gesttzt fall iii urteilsgrnde einzigen gesichtspunkt lasten angeklagten herangezogen senat daher erforderlichen sicherheit ausschlieen landgericht rechtsfehlerfreier strafzumessung niedrigeren strafe gelangt wre sost scheible roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  920. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stendal september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch feststellungsentscheidung adhsionsausspruch dahingehend klargestellt entsprechend urteilsgrnden ua eintrittspflicht angeklagten zuknftige materielle immaterielle schden bezieht beschwerdefhrer kosten rechtsmittels neben adhsionsklgerin revisionsverfahren erwachsenen notwendigen auslagen sowie insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat teilt angefochtene urteil geldstrafe urteil amtsgerichts magdeburg februar erledigt senat prfen verurteilung zsurwirkung zukommt geldstrafe sowie strafe fr tat ii urteilsgrnde erste gesamtstrafe bilden wre diesbezgliche beschwer angeklagten jedoch ausgeschlossen sowohl ersten gesamtstrafe vier weiteren taten bildenden zweiten gesamtstrafe jeweils gesamtfreiheitsstrafe mindestens zwei jahren sieben monaten festzusetzen wre dadurch fr angeklagten greres gesamtstrafbel ergeben htte sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']]
  921. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen anhrungsrge klgers november senatsbeschluss november zurckgewiesen kosten rgeverfahrens klger tragen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige gehrsrge begrndet art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw art abs gg gewhrt schutz entscheidungen sachvortrag beteiligten grnden formellen materiellen rechts teilweise ganz unbercksichtigt lassen vgl bverfge st rspr abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht nachdem entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde anhrungsrge klgers bergangen beanstandete vorbringen vollem umfang geprft fr durchgreifend erachtet mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg weiden opf entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']]
  922. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin juli strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung tateinheit freiheitsberaubung freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt revision urteil rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel fhrt sachrge aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge ziffer ii revisionsbegrndung verletzung stpo ergnzend verwerfungsantrag generalbundesanwalts dezember anzumerken dahinstehen angaben zeugin persnlichen verhltnissen ange klagten htten verwertet drfen jedenfalls schuldspruch angaben beruht strafausspruch bereits sachrge aufgehoben mu feststellungen bot angeklagte tatzeit jhrigen andrea pkw hause fahren beide kannten angeklagte vorhatte andrea sexuelle beziehungen aufzunehmen verlie vorwand ortsgebiet dmitz nahm whrend fahrt hand fhrte rechtes knie schob sodann richtung genitalbereiches gelang hand wegzuziehen begann linkes bein streicheln wogegen wehrte parkte einsamen waldgebiet legte rechten arm schultern versuchte mund kssen wegdrckte schrie solle ausziehen wolle geschlechtsverkehr ausfhren hierber verngstigt brach trnen woraufhin angeklagte ber lustig machte fuhr ergriff hand drckte mehrfach genitalbereich obwohl heftig wehrte konnte andrea befreien forderung endlich ruhe lassen machte angeklagte vorschlag knne ja aussteigen anhielt versuchte entkommen fuhr angeklagte fahrzeug schnell pkw verlassen konnte drohung hause fahren bzw aussetzen knne fu hause laufen zwang hand bein legen ergriff fhrte genitalbereich andrea aufforderte befriedigen brachte fahrzeug stehen beschimpfte danach zog hand geschdigten erneut geschlechtsteil schlielich setzte insgesamt etwa stndiger fahrt uhr dmitz ab landgericht tatgeschehen rechtlich zutreffend sexuelle ntigung tateinheit freiheitsberaubung gewrdigt strafrechtlich relevante sexuelle handlungen erzwingen berhrens geschlechtsteils angeklagten streicheln oberschenkel geschdigten versuch geschdigte kssen ntigungsmittel drei alternativen abs stgb angesehen ua angeklagten jedoch weit gehender schuldumfang angelastet strafausspruch deshalb bestehen bleiben nr stgb sexuelle handlungen erheblichkeit erheblichkeitsschwelle berschritten bestimmt grad gefhrlichkeit handlung fr jeweils betroffene rechtsgut vgl bghr stgb nr erheblichkeit danach mehrfache erzwingen berhrens bedeckten geschlechtsteils angeklagten sexuelle ntigung werten streicheln bedeckten beines geschdigten milungene kuversuch stellen gesondert bercksichtigenden sexuellen handlungen dar bghr stgb nr erheblichkeit bgh nstz stv trndle fischer stgb aufl rdn durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet ausdrcklich strafschrfend gewrdigte wertung landgerichts lgen drei alternativen tatbestandes sexuellen ntigung gewalt drohung ausnutzen schutzlosen lage ua whrend gewalt ausnutzen schutzlosen lage feststellungen getragen ntigungsmittel drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben abs nr stgb belegt landgericht sieht tatbestandsalternative dadurch verwirklicht angeklagte geschdigten gegenber geuert vergewaltigen bzw aussicht stellte wald bzw gegend auskannte dunkelheit auszusetzen ua feststellungen angeklagte sinngem gesagt geschlechtsverkehr vollziehen wolle ua uerung drohung vergewaltigung gemeint wre genannte tatbestandsmerkmal erfllt geschdigten ebenso uerung ausgesetzt knne fu hause laufen ua berwindung widerstandes schwerer angriff krperliche unversehrtheit aussicht gestellt worden wre vgl bgh stv nstz bgh urteil oktober str festgestellt strafe mu daher neu bestimmt landgericht gerichteten antrag november rechtsanwalt ke hagenow pflichtverteidiger beizu ordnen bd iv bl bemerkt senat fr antrag vorsitzende gerichts zustndig urteil angefochten wurde bereits pflicht
  923. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich dezember unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren raubes jugendstrafe drei jahren neun monaten verurteilt verletzung formellen sachlichen rechts gesttzte revision bleibt erfolglos nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo errterung bedarf folgendes ergebnis beanstanden landgericht wegen alkoholisierung angeklagten erheblich verminderte steuerungsfhigkeit gem stgb ausgeschlossen teilt urteil einzelnen berechnungsgrundlagen krpergewicht reduktionsfaktor vgl bghr stgb blutalkoholkonzentration trndle fischer stgb aufl rdn nachw denen sachverstndige grund trinkmengenangaben angeklagten maximale blutalkoholkonzentration tatzeit errechnet auerdem berechnung blutalkoholkonzentration generalbundesanwalt einzelnen zutreffend ausfhrt deshalb fehlerhaft resorptionsdefizit zugrundegelegt worden vgl trndle fischer aao rdn nachw gefhrdet jedoch bestand strafausspruchs vorliegenden umstnden genaue hhe errechneten blutalkoholwertes ankommt senat nmlich grund angefochtenen urteil wiedergegebenen aussagekrftigen gewichtigen indizien erhebliche alkoholbedingte beeintrchtigung steuerungsfhigkeit sprechen bghst ff trndle fischer aao rdn rechtsfehler sachverstndig beratenen strafkammer verneinung stgb ergebnis ausschlieen eigenen angaben trinkgewohnte angeklagte angetrunken betrunken bezeichnet einschrnkung wahrnehmungsfhigkeit motorik detaillierten einlassung feststellen knnen verhalten tat zeigt logische schlssige handlungskonsequenzen motorischen kombinationsleistungen erheblichen beeintrchtigung steuerungsfhigkeit mglich wren tat mehrfachem richtungswechsel sinnvolles verhalten beherrscht nachdem erste schlag bierflasche kopf tatopfers beabsichtigten erfolg lie mittter weitere bierflasche geben nochmals zuschlug tat flchtete kasernengelnde berkletterte probleme abgrenzenden zaun stacheldraht stiftete tatnah zielgerichtet kameraden geordneten gesprch eventuellen nachfrage gunsten falsche angaben ber rckkehr kaserne gegenber aussagekrftigen indizien gewicht strafkammer recht lediglich grund trinkmengenangaben alkoholgewhnten angeklagten errechneten blutalkoholwert wesentliche aussagekraft beigemessen vgl bghr stgb blutalkoholkonzentration bgh nstz zumal schwerwiegenden straftaten leib leben hemmschwelle hher delikten anzusetzen kutzer rissing van saan winkler miebach lienen'],['Soon']]
  924. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich mrz schuldspruch dahingehend abgendert fall ii urteilsgrnde vorwurf tateinheitlich begangenen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren erwachsenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen acht fllen davon fall tateinheit sexuellem mibrauch kindern gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt revision angeklagten bleibt wesentlichen erfolg generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt mu fall ii urteilsgrnde tateinheitliche verurteilung wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfallen ausgeschlossen insoweit verfolgungsverjhrung eingetreten verjhrung steht entgegen vergehen stgb tateinheitlich sexuellem mibrauch kindern zusammentrifft tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjhrung stndige rechtsprechung vgl bgh nstz strafausspruch bleibt davon unberhrt vgl bghr stgb ii vorleben nachw brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']]
  925. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mai gem abs abs nr stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts magdeburg oktober magabe unbegrndet verworfen einziehungsentscheidung einziehung sichergestellten betubungsmittel beschrnkt brigen einziehung abgesehen angeklagten tragen kosten rechtsmittel grnde landgericht angeklagten jeweils unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe vier jahren zehn monaten sowie angeklagten frei heitsstrafe vier jahren verhngt darber hinaus einziehungsentscheidung getroffen hiergegen richten revisionen angeklagten jeweils rge verletzung materiellen rechts begrndet worden rechtsmittel bleiben erfolg senat beschrnkt einziehungsentscheidung einziehung sichergestellten urteilsgrnden hinreichend bestimmt bezeichneten betubungsmittel brigen sieht prozesskonomischen grnden zustimmung generalbundesanwalts gem abs nr stpo einziehung ab ausfhrungen angefochtenen urteils tatbestandlichen voraussetzungen fr einziehung schreckschusswaffe sichergestellten geldbetrge belegen sichergestellten betubungsmittelutensilien ausreichend bezeichnet angeklagten erklrte verzicht sichergestellte bargeld verfahrensbeschrnkung berhrt verzicht vgl bgh urteil april str verffentlichung bghst bestimmt verbleibenden umfang revisionen angeklagten unbegrndet nachprfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  926. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen mordes anhrungsrge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen anhrungsrge verurteilten beschluss senats dezember kosten zurckgewiesen antrag verurteilten wiedereinsetzung vorigen stand anbringung weiteren verfahrensrge urteil landgerichts mnchen mrz gewhren zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts mnchen mrz beschluss dezember gem abs stpo unbegrndet verworfen antrag protokoll geschftsstelle amtsgerichts hagen stpo mai eingegangen beim senat mai beantragte verurteilte wiedereinsetzung vorigen stand hinsichtlich revisionsbegrndungsfrist aufgrund hherer gewalt zugleich beantragte aufhebung urkunde landgerichts mnchen mrz begrndung antrge verwies wesentlichen darauf urteil landgerichts lediglich entwurf handele urteil wirksam richtern unterschrieben worden sei unterschriften fehle jeweils lesbarkeit schriftbildes mangel urteils geltend knnen verteidiger anhand richtern unterschriebenen urteilsurkundenkopie erklrt knne wegen richterunterschriften rechtsfehler geltend erst aufgrund mai eingegangenen schreibens erkannt unzulngliche richterunterschriften handele wegen formerfordernisse angreifbar seien nachdem verurteilte rechtspflegerin darauf hingewiesen wurde verwerfungsbeschluss bundesgerichtshofs dezember anfechtbar sei erhob schreiben juni beim senat eingegangen juni anhrungsrge gem stpo aufhebung urteils landgerichts mnchen mrz gerichtete antrag verurteilten anhrungsrge beschluss senats dezember auszulegen revision angeklagten gem abs stpo verworfen worden stpo anhrungsrge allerdings unzulssig entgegen satz stpo mitgeteilt wann verurteilte verwerfungsbeschluss senats dezember abgeschickt worden kenntnis erlangt anhrungsrge wre unbegrndet liegt verletzung rechtlichen gehrs stpo senat weder nachteil verurteilten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden wre bercksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen verurteilten bergangen sonstiger weise anspruch rechtliches gehr verletzt erhobene verfahrensrge prft revisionsgericht verfahren stpo auerordentlichen rechtsbehelf stpo frist formerfordernisse abs stpo berhrt vgl bgh beschluss august str wiedereinsetzungsgesuch unzulssig gesetz rumt mglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand fr fall frist versumt worden satz stpo fristversumung liegt hinsichtlich revisionsbegrndungsfrist revision angeklagten verteidiger rge verletzung formellen materiellen rechts begrndet worden st rspr vgl bgh beschluss februar str wistra mwn ausnahmefall gewhrung rechtlichen gehrs wiedereinsetzung gewhren wre vgl bgh beschluss mrz str liegt rechtskrftigem abschluss verfahrens kme brigen wiedereinsetzung vorigen stand gesichtspunkt verurteilten geltend gemachten verteidigerverschuldens mehr betracht vgl bgh beschlsse november str juni str nstz kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl senatsbeschluss juni str mwn graf jger br fischer hohoff'],['Soon']]
  927. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg juli kostenpunkt insoweit aufgehoben klage feststellungs auskunftsantrag unzulssig abgewiesen worden umfang aufhebung berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts halle november teilweise dahin abgendert festgestellt beklagte verpflichtet klgerin schaden ersetzen seit februar dadurch entstanden knftig entsteht beklagte geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken wirtschaftsraum halle werbung fr computerartikel hherwertige gerte abgebildet textlich beworben angegebenen preis abgegeben wurden beklagte verurteilt klgerin auskunft darber erteilen wann oft seit februar ziffer beschriebenen form geworben wobei auskunft werbetrgern auflage werbetrger kalendervierteljahren aufzuschlsseln kosten ersten zweiten rechtszuges klgerin beklagte tragen kosten revisionsverfahrens klgerin beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand beide parteien betreiben einzelhandel computern computerzubehr klgerin sitz halle saale gehrt media markt saturn gruppe beklagte bundesweit ttiges unternehmen zahlreichen stdten darunter halle filialen unterhlt februar warb beklagte nachstehend ausschnitt wiedergegebenen beilage rtlichen tagespresse fr flachbettscanner marke mustek preis dm abbildung zeigt beworbenen scanner mustek flachbettscanner marke hewlett packard abgebildete scanner hewlett packard kostete zeitpunkt erscheinens werbung beklagten dm klgerin werbung irrefhrend beanstandet geltend gemacht beklagte erwecke abbildung hherwertigen scanners beim angesprochenen verkehr eindruck leistungsangebots tatschlichen angebot entspreche verkehr gehe aufgrund werbung davon scanner hewlett packard preis dm erwerben knnen klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken wirtschaftsraum halle werbung fr computerartikel hherwertige gerte abzubilden textlich beworben angegebenen preis abgegeben festzustellen beklagte verpflichtet klgerin schaden ersetzen seit februar ziff beschriebene wettbewerbshandlung entstanden knftig entsteht beklagte verurteilen klgerin auskunft darber erteilen wann oft seit februar ziff beanstandeten form geworben wobei auskunft werbetrgern auflage werbetrger kalendervierteljahren aufzuschlsseln beklagte entgegengetreten mibruchliche rechtsverfolgung klgerin eingewandt irrefhrung beklagte abrede gestellt vorgetragen beanstandete abbildung sei geeignet angesprochenen verkehrskreise irrezufhren unkundige verbraucher erkenne abgebildeten gert scanner hewlett packard handele whrend kundige verbraucher weiteres erkenne angebot scanners hewlett packard handeln knne landgericht klage unzulssig abgewiesen berufung klgerin erfolg senat revision klgerin insoweit angenommen klage feststellungs auskunftsantrag unzulssig abgewiesen worden umfang verfolgt klgerin klageantrge beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht antrge feststellung schadenser satzverpflichtung auskunftserteilung bereinstimmung landgericht unzulssig abgewiesen hierzu ausgefhrt klgerin fehle wegen vorrangs leistungsklage fr feststellung schadensersatzverpflichtung erforderliche rechtsschutzinteresse klgerin sei bereits erhebung klage juni lage entstandenen schaden beziffern schadensentwicklung zeitpunkt bereits abgeschlossen sei rckgang eigenen verkaufszahlen ende mrz hinreichenden ansatz fr schadensschtzung zpo bilde antrag auskunftserteilung sei ebenfalls mangels rechtsschutzinteresses unzulssig klgerin ttigkeitsbereich betref fende werbung blichen zeitschriften genau beobachte sei bekannt umfang beklagte beanstandeten weise geworben ii beurteilung hlt angriffen revision stand fhren umfang annahme aufhebung angefochtenen urteils verurteilung beklagten gem klageantrgen recht wendet revision dagegen berufungsgericht abwei
  928. [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg august abs stpo unbegrndet verworfen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels aufzuerlegen jedoch dadurch neben adhsionsklger entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat landgericht durfte verzicht prozessbeteiligten vernehmung zeugin ba zustzliche anhaltspunkte gebotenheit beweisaufnahme gewinnen vgl meyer goner stpo aufl rn angesichts ausfhrungen ua senat ausschlieen landgericht bemessung jugendstrafe persnlichkeit angeklagten blick verloren basdorf schaal knig schneider bellay'],['Soon']]
  929. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja archivfotos bgb satz urhg abs bernimmt verlag fotografen zugesandte fotos archiv folgt daraus besondere anhaltspunkte parteien kaufvertrag geschlossen eigentum abzgen bertragen zahlung archivgebhr vereinbart bgh urt dezember zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr bergmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar zurckweisung weitergehenden rechtsmittels insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung beklagten klage landgericht zuerkannten umfang abgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger berufsfotograf beklagte verlegt zeitungen parteien standen seit geschftsverbindung klger bersandte redaktionen teil deren ersuchen brigen eigene veranlassung jahre schwarz wei abzge fotografien kartonstarkem barytpapier formaten cm cm cm cm hergestellten abzge rckseite jedenfalls nahezu fllen namen adresse klgers versehen wiesen meisten fllen stempelaufdruck foto leihweise sendungen fotos beigefgten lieferscheinen fand regelmig vermerk archivauswahl teil hinweis leihweise auswahl klger bersandten material suchten redaktionen fotos heraus bildarchive nahmen sandten brigen fotos klger zurck honorarzahlungen erhielt klger fotos verffentlicht wurden redaktionen verffentlichung mehr bentigte fotos sandte beklagte klger zurck ab jahr rckseite lieferscheine klgers allgemeinen geschftsbedingungen abgedruckt klausel enthielten zusendung bildmaterials leihweise erfolge seit berechnete klger beklagten fr einbehaltene abzge archivgebhr zunchst dm spter dm betrug seit ende jahre entwickelte sammlermarkt fr pressefotografien inzwischen fr zeitnah aufnahmen fotografen hergestellte abzge sog vintage prints auktionen verkufen unerhebliche preise erzielt schenkte beklagte deutschen historischen museum berlin fotos archiv denen zwei fotos klgers befanden zwischenzeitlich zurckerhalten nachdem beklagte mehr zehn jahre fotos klgers mehr verffentlicht forderte fotos beklagten zurck verlangen schickte beklagte klger anerkenntnis rechtspflicht jahren bersandten fotos sowie weitere abzge rahmen normalen archivarbeiten aufgefunden worden bersendung weiterer fotos machte beklagte zahlung stundensatzes dm zuzglich umsatzsteuer fr heraussuchen fotos klgers gesamtbestand schwarz wei fotos bildarchivs abhngig archive zusammengefasst klger geltend gemacht fotos beklagten leihweise berlassen archivgebhr materialkosten fr barytabzge gedeckt klger beantragt beklagte verurteilen smtliche mindestens schwarz wei barytabzge fotos klgers format din grer cm dadurch gekennzeichnet rckseite abzugs vollstndige name klgers angegeben anlage beispielhaft fall ferner dadurch gekennzeichnet folgenden themen zugeordnet knnen rckseite fotos nachfolgend jeweils angegebene lieferscheinnummer klgers tragen ebenfalls rckseite fotos negativnummer aufweisen jeweils dazugehrigen bereich nachfolgend angegebenen negativnummern fllt nmlich folgt liste angaben themen herausverlangten fotos jeweiligen zahl fotos rckseite fotos aufgedruckten lieferscheinnummern lieferscheinen bereich rckseite fotos angegebenen negativnummern herauszusuchen klger herauszugeben hilfsantrag klger stufenklage erhoben auskunft ber fotos deren herausgabe begehrt beklagte klage entgegengetreten ansicht vertreten klageantrag sei hinreichend bestimmt einbehaltenen fotos zahlung archivgebhr klger gekauft eigentum erworben bildmaterial klger unverlangt bersandt sei wegen unverhltnismigen aufwands zuzumuten fotografien archiv herauszusuchen landgericht beklagte herausgabe abzgen verurteilt weitergehende klage abgewiesen zurckweisung anschlussberufung klgers berufungsgericht berufung beklagten klage insgesamt abgewiesen olg mnchen grur rr afp hiergegen wendet klger senat zugelassenen r
  930. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb november zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk bghz ja nein brago beauftragt rechtsanwalt glubigers zwangsvollstreckungsverfahren zunchst gerichtsvollzieher vollstreckung geschftsitz schuldners anschlieend gerichtsvollzieher wohnsitz geschftssitz mehr besteht stehen beide einzelmanahmen inneren zusammenhang rechtsanwalt steht gebhr zweite gerichtsvollzieherauftrag ziel befriedigung forderung glubigers dient inhaltsgleiche wiederholung ersten auftrags darstellt bgh beschlu november ixa zb lg bonn ag bonn ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel athing dr boetticher richterin dr kessal wulf richter zoll november beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts bonn mrz kosten glubiger zurckgewiesen beschwerdewert grnde juni beauftragte rechtsanwalt glubigerin zustndigen gerichtsvollzieher mobiliarpfndung abnahme eidesstattlichen versicherung fruchtlosigkeit geschftsadresse schuldnerin dren mahn vollstreckungsbescheid zugestellt worden gerichtsvollzieher fand geschftslokal schuldnerin anschrift mehr danach erteilte rechtsanwalt gleichlautenden auftrag fr wohnanschrift schuldnerin st augustin zustndigen gerichtsvollzieher vollstreckung erfolgreich schuldnerin zahlte forderung monatlichen raten je gem zpo vollstreckende kosten zwangsvollstreckung macht glubigerin fr beiden auftrge gerichtsvollzieher gebhren verfahrensbevollmchtigten hhe jeweils einschlielich auslagenpauschale umsatzsteuer geltend gerichtsvollzieherin zweite gebhr abgesetzt vertritt standpunkt liege angelegenheit zwangsvollstreckung fr anwaltliche gebhr entstehe amtsgericht erinnerung glubigerin zurckgewiesen glubigerin eingelegte sofortige beschwerde landgericht bonn zurckgewiesen dagegen wendet glubigerin zugelassenen rechtsbeschwerde ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsmittel erfolg auffassung beschwerdegerichts glubigerin notwendige kosten zwangsvollstreckung gebhr anwaltlichen vertreters gem brago geltend beiden gerichtsvollzieherauftrge vorliegenden fall brago angelegenheit mobiliarvollstreckung darstellten mobiliarvollstreckung gewerbetreibende sei zweckmigerweise sowohl deren geschftslokal deren wohnung durchzufhren beiden orten sei alternativ kumulativ pfndbaren sachen gewahrsam schuldners rechnen zwangsvollstreckung vergeblichem mobiliarpfn dungsversuch offenbarungsverfahren fortgesetzt sei regelmig fruchtlosigkeitsbescheinigung sowohl fr geschftslokal wohnung erforderlich glubigerin daher rechtsanwalt regelmig durchfhrung mobiliarvollstreckung insgesamt beauftragen auftrag jedenfalls nacheinander erteilung mehrerer vollstreckungsauftrge gerichtsvollzieher erfllen sei regelmig vollstreckbare ausfertigung titels vorliege geschftslokal wohnung zustndigkeit verschiedener gerichtsvollzieher fielen glubigerin meinung knne erstattung zweiten anwaltsgebhr hhe verlangen hintergrund sei erste vollstreckungsversuch geschftsadresse schuldnerin dren fruchtlos verlaufen sei anschlieend weiterer gerichtsvollzieher fr vollstreckung wohnanschrift schuldnerin st augustin beauftragt mssen angelegenheit sinne abs brago knne gesprochen weitere manahme fortsetzung zuerst ergriffenen manahme erweise davon knne vorliegenden fall rede erste vollstreckungsauftrag abgeschlossen sei nachdem vollstreckungsversuch geschftslokal schuldnerin fruchtlos verlaufen sei weiterer gerichtsvollzieher fr vollstreckung wohnanschrift schuldnerin beauftragt mssen htten verschiedene gerichtsvollzieher beauftragt mssen lgen mehrere angelegenheiten lasse entgegenhalten zweckmigerweise mobiliarvollstreckung sowohl geschftslokal wohnung durchzufhren sei gleichzeitige durchfhrung vollstreckungsmanahmen sei vllig unblich wrde praktisch kaum durchfhrbar vorliegenden fall geschftslokal wohnung verschiedenen gerichtsbezirken liegen entscheidung beschwerdegerichts richtig verfahrensbevollmchtigten steht zwangsvollstreckung gebhr abs satz brago glubigerin vertreten jedoch gesamte ttigkeit gebhr abgegolten sinne abs brago gleiche angelegenheit betrifft danach gilt vollstreckungsmanahme zusammen vorbereiteten vollst
  931. [['bundesgerichtshof anwz beschluss mai verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr ganter richterin dr otten richter dr frellesen sowie rechtsanwlte dr schott dr frey dr wosgien mai mndlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats hessischen anwaltsgerichtshofs mrz zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft rechtsanwalt amtsgericht landgericht oberlandesgericht seit zugelassen verfgung januar antragsgegnerin zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao widerrufen sofortige vollziehung verfgung angeordnet antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao insbesondere versptet fr ingangsetzung beschwerdefrist erforderliche frmliche zustellung angefochtenen beschlusses abs brao abs fgg zpo feststellbar wurde entsprechend verfgung vorsitzenden versucht beschlu zustellungsurkunde antragsteller bergeben wegen bestehender postsperre aufgrund zwischenzeitlich laufenden insolvenzantragsverfahren ber vermgen antragsstellers wurde vorlufigen insolvenzverwalterin zugestellt schreiben mai anwaltsgerichtshof zurcksandte wann danach zustellung erfolgte lt vorgngen entnehmen auskunft damaligen verfahrensbevollmchtigten antragstellers antragsteller angefochtenen beschlu anwaltsgerichtshof mehr bestimmbaren zeitpunkt abgeholt juli anwaltsgerichtshof eingegangene verfahrensbevollmchtigten antragstellers eingelegte rechtsmittel danach versptet angefochtene beschlu antragsteller rechtsmittelbegrndung ergibt zugegangen rechtsmittel jedoch erfolg voraussetzungen fr widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao schon gesetzliche vermutung infolge eintragung antragstellers vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zpo mageblichen zeitpunkt widerrufsverfgung hinreichend belegt angefochtenen beschlu zugrundeliegenden widerrufsverfgung zutreffend dargetan zeitpunkt entscheidung anwaltsgerichtshofs weitere eintragungen schuldnerverzeichnissen amtsgerichts bekannt geworden widerrufsgrund nachtrglich entfallen wre ersichtlich antragsteller anwaltsgerichtshof vorgetragen hilfe eltern forderungen erledigt titel ausnahme zurckerhalten lschung eintragungen schuldnerverzeichnissen taktischen grnden veranlat belege weder verfahren anwaltsgerichtshof beschwerdeverfahren vorgelegt zweifelsfreien wegfall widerrufsgrunds nachzuweisen sache antragstellers darber hinaus beschlu amtsgerichts august ber vermgen antragstellers insolvenzverfahren erffnet worden beschlu dezember notarsenat bundesgerichtshofs beschwerde antragstellers verfgung prsidentin oberlandesgerichts januar erfolgte amtsenthebung notar zurckgewiesen amtsenthebung darauf gesttzt worden interessen rechtsuchenden wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers gefhrdet verfahren antragsteller eingerumt verwaltete insolvenzmassen ca millionen dm mehr vorhanden seien anhaltspunkte dafr interessen rechtsuchenden vermgensverfall ausnahmsweise gefhrdet gegeben antrag neuen verfahrensbevollmchtigten antragstellers mai termin mai verlegen stattgegeben antragsteller gem zustellungsurkunde april ordnungsgem termin geladen worden sache vertreten brigen ausreichend zeit anderweite vertretung bemhen nachdem frherer bevollmchtigter ausweislich schriftsatzes november mandat niedergelegt tat sachen anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellten vermgensverfall widerlegen knnten schriftsatz mai ebensowenig vorgetragen beschwerdebegrndung ursprnglichen bevollmchtigten deppert ganter schott otten frey frellesen wosgien'],['Soon']]
  932. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster september unbegrndet verworfen sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung vorbezeichneten urteils unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht tatzeit achtzehn jahre zehn monate alten angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung jugendstrafe drei jahren verurteilt urteil richtet wirksam strafausspruch beschrnkte revision angeklagten rge verletzung formellen materiellen rechts zugleich wendet angeklagte sofortigen beschwerde kostenentscheidung angefochtenen urteils kosten verfahrens einschlielich not wendigen auslagen nebenklger auferlegt worden beide rechtsmittel bleiben erfolglos rge verletzung verfahrensrecht nher ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo nachprfung angefochtenen urteils grund sachrge umfang anfechtung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsmittel daher gem abs stpo verwerfen ii sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung angefochtenen urteils zulssig abs stpo insbesondere fristgerecht eingelegt sache ebenfalls erfolg soweit angeklagten kostenentscheidung nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen auferlegt worden rechtsmittel grnden zuschrift generalbundesanwalts januar unbegrndet gilt entgegen ansicht generalbundesanwalts soweit landgericht hinsichtlich kosten verfahrens anwendung abs jgg abgesehen entscheidung ber sofortige beschwerde kostenentscheidung jgg senat insoweit getroffenen tatschlichen feststellungen landgerichts angeklagte inhaftierung einknfte ausbildungsverhltnis gebunden abs satz stpo vgl bgh beschluss januar str bghr jgg kosten danach landgericht getroffene ermessensentscheidung erzieherischen grnden jgg abzusehen beanstanden insbesondere ermessensfehler erkennen erwgung strafkammer angeklagten msse verdeutlicht finanziell fr folgen tat einzustehen zusammenhang zulssig landgericht ferner blick gehabt kostenentscheidung geldstrafe hnlichen sanktion fhren darf sost scheible franke bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  933. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ah einordnung zugehrigkeit politischen vereinigung sozialsphre bgh urteil dezember vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts august kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger geschftsfhrender vorstand eingetragenen vereins kinderhuser sowie babyklappen betreibt jahren klger leiter kinderkommission kommunistischen bundes ab juli verffentlichte beklagte betriebenen internetseite www spiegel de artikel babyklappenstreit lukrative geschft kindern befasste vorwrfen sozialbehrde verein ber verbleib findelkindern ausreichend informiert artikel heit weitgehend unbeachtete dasein vereins erst gendert klger projekt findelbaby erfunden pltzlich high society metropole fr einstigen kommunisten erwrmt schilderung einzelheiten auseinandersetzung verein sozialbehrde lautet artikel kampf teil leben ehefrau gehrten kommunistischen bund fr umsetzung kinderpolitik mitverantwortlich htten eheleute kinderhaus strae gegrndet einrichtung konservativen kreisen linker kinderladen kaderschmiede kommunistischer sektierer geschmht worden sei stadt blichen zuschsse verweigert sei gericht nachzahlung fr mehrere jahre verpflichtet worden geld klger mittlerweile verfeindeten vereinsmitgliedern aufgeteilt gegrndet landgericht beklagte antragsgem unterlassung wrtlichen sinngemen verbreitung oben zitierten textpassagen freistellung klgers auergerichtlichen rechtsanwaltsgebhren verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klger unterlassungsanspruch abs abs satz bgb verbindung art abs art abs gg uerungen klger kommunistischen bund angehrt sei mitverantwortlich fr kinderpolitik sowie bezeichnung klgers einstiger kommunist stellten wahre tatsachenbehauptungen dar soweit beitrag heie kampf sei teil lebens handele meinungsuerung uerungen seien rechtmig betrfen sozialsphre klgers weder substantiiert vorgetragen verborgenen gewirkt sei hinblick ausgebten funktionen aktivitten nachvollziehbar bloe zeitablauf ndere einordnung sozialsphre beanstandeten uerungen entfalteten prangerwirkung mitteilung frheren zugehrigkeit kommunistischen bund drohe klger weder schwerwiegender verlust sozialer achtung stigmatisierung beanstandete berichterstattung befasse zurckliegenden vorgngen erscheine jugendsnde ffentliches informationsinteresse schilderung werdegangs klgers politischen sozialisation ergebe ffentlichen diskussion verein betriebenen babyklappen finanzielles gebaren ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand erfolg macht revision geltend berufungsgericht sei bezug frhere mitgliedschaft klgers kommunistischen bund sowie mitverantwortlichkeit fr kinderpolitik unrecht wahrheit angegriffenen tatsachenbehauptungen ausgegangen fraglichen bericht wurde behauptet klger ehefrau htten kommunistischen bund angehrt behauptung schon deshalb wahr klger bindenden feststellungen berufungsgerichts leiter kinderkommission beim kommunistischen bund zugehrig anzusehen kommt darauf worauf revision abstellt klger antrag aufnahme kommunistischen bund gestellt frmlich mitglied kommunistischen bundes aufgenommen worden ebenfalls kommt darauf insoweit revision frage gestellt gegrndeten kinderhaus strae einrichtung kommunistischen bundes handelte einstufung uerung high society metropole fr einstigen kommunisten erwrmt tatsachenbehauptung greift revision ausdrcklich bezeichnung klgers einstiger kommunist politisches werturteil verstehen wrde frhere gesinnung klgers ausdruck bringen vgl bverfg njw wrde wahrheitsgehalt aussage ndern berufungsgericht recht darauf verwiesen uerung vorliegenden kontext frhere zugehrigkeit klger
  934. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs ao setzt finanzbehrde vollziehung steuerbescheides wegen ernstlicher zweifel rechtmigkeit fordert festgesetzten betrag fr dauer aussetzung mehr ernsthaft unstreitige forderung fr begrenzte zeit gestundet ernsthaft eingefordert prognose drohende zahlungsunfhigkeit vorliegt gleichwohl bercksichtigen fortfhrung bgh zinso bgh urteil mai ix zr olg brandenburg lg potsdam ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer dr pape fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mrz teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts potsdam dezember abgendert beklagte zurckweisung weitergehenden berufung verurteilt klger nebst zinsen hhe punkten ber jeweiligen basiszinssatz seit september sowie vorgerichtliche kosten hhe nebst zinsen hhe punkten ber jeweiligen basiszinssatz seit april zahlen weitergehende revision zurckgewiesen revision beklagten zurckgewiesen kosten rechtsstreits klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger verwalter antrag juni september erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin seit grndung jahre stand beklagten laufender geschftsverbindung juni erlie zustndige finanzamt schuldnerin fr anspruch genommene gemeinntzigkeit anerkannte sofort vollziehbare krperschaftsteuerbescheide fr jahre ber dm ber dm jeweils zuzglich zinsen hiervon beklagte kenntnis bescheide erhob schuldnerin sprungklage finanzgericht finanzverwaltung beantragte vollziehung bescheide auszusetzen versuchte mangels deckung jedoch vergeblich steuerforderung wege lastschrifteinzugs beklagten pfndung beklagten gefhrten kontos schuldnerin durchzusetzen september setzte finanzverwaltung vollziehung steuerbescheide wegen ernsthafter zweifel deren rechtmigkeit urteil april wies finanzgericht klage schuldnerin ab lie revision urteil wegen grundsatzbedeutung schuldnerin legte urteil revision beantragte weitere aussetzung vollziehung finanzverwaltung ablauf monats bekanntgabe abschlieenden entscheidung bundesfinanzhofes gewhrt wurde urteil februar schuldnerin juni bekanntgegeben wurde wies bundesfinanzhof revision unbegrndet zurck schreiben september mahnte finanzamt jedenfalls ab juli flligen steuerforderungen nunmehr zuzglich zinsen antrag juni stundete betrag auflagen oktober ende juni weitere stundungsantrge lehnte finanzamt oktober zunchst ab januar bewilligte rckwirkend fr zeit juli juni stundung inzwischen angewachsenen rckstnde zeit juni leistete schuldnerin rckfhrung darlehensverbindlichkeiten beklagten insgesamt klger gesichtspunkt insolvenzanfechtung zurckverlangt zeitraum august juni monatlich geleisteten zahlungen schuldnerin entfielen zeit august juli zeit juli juni zeit juli juni berufungsgericht ersten rechtszug erfolglosen klage hhe nebst anteiliger zinsen kosten stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger restliches zahlungsbegehren whrend beklagte revision weiterhin vollstndige abweisung klage begehrt entscheidungsgrnde berufungsgericht urteil zip verffentlicht hinsichtlich zeitraum juli juni geleisteten zahlungen deren hhe insgesamt angegeben anspruch rckzahlung wegen vorsatzanfechtung abs abs abs inso bejaht ausgefhrt schuldnerin sei ab juli durchgehend zahlungsunfhig seit zeitpunkt sei zwingend geboten spter insolvenztabelle angemeldeten steuerforderungen ber betrachtung zahlungsunfhigkeit einzubeziehen zahlungen schuldnerin beklagte seien rechtshandlungen letzten zehn jahren antrag erffnung insolvenzverfahrens vorgenommen schuldnerin anlsslich smtlicher ab juli geleisteter zahlungen vorsatz glubigerbenachteiligung gehabt bekannt sei stundungsbescheid oktober bezifferten steuerschulden begleichen knnen bereits schreiben finanzamt mai ausdruck gebracht januar rckwirkend bewilligte steuerstundung ber betrag gut millionen ndere hieran grund b
  935. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr februar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter terno richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts oktober zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo senat gergten grundrechtsverste artt abs abs gg geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']]
  936. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet juni wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zr patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meierbeck fr recht erkannt berufung beklagten mai verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin mrz inanspruchnahme prioritt schwedischen voranmeldung april angemeldeten wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents streitpatent deutschen patent markenamt nr gefhrt betrifft verfahren vorrichtung beim melken khen umfat zehn patentansprche patentanspruch lautet verfahrenssprache englisch method of milking cows which are permitted to go loose and to find their way individually to one or more stalls constructed for feeding which the cows are automatically identified and fed with the aid of computer connected to the identification and feeding means used characterized that the computer is utilized on one hand to record the points of time at which every cow is milked and on the other hand to active connection with the identification of cow arriving at feeding stall to eat and provided that predetermined time has passed after the cow question last milked device for automatic application of milking means to the udder of the cow and for starting milking operation while the cow is prevented from leaving the stall during milking deutscher bersetzung lautet patentanspruch verfahren beim melken khen frei laufen individuell mehreren fttern vorgesehenen boxen begeben knnen denen automatisch hilfe verwendete identifikations ftterungsvorrichtungen angeschlossenen computers identifiziert gefttert computer einerseits verwendet zeitpunkte erfassen denen kuh jeweils gemolken andererseits zusammen hang identifizierung futterbox essen kommenden kuh falls vorgegebene zeit verstrichen seitdem jeweilige kuh zuletzt gemolken wurde vorrichtung automatischen anbringen melkorganen euter kuh aktivieren melkvorgang einzuleiten wobei kuh whrend melkens daran gehindert box verlassen vorrichtung ausfhrung verfahrens patentanspruch gerichtete patentanspruch folgenden wortlaut apparatus for carrying out the method claimed claim for use when the cows carry identification means adapted to cooperate with sensing means connected to computer characterized that at least one stall is provided with means for identification of cow feeding means which is controllable under the influence of the computer retaining means for preventing the cow from leaving the stall and robot for application of milking means to the teats of the cow and for removing said means after milking said computer including means for recording the point of time at which every identified cow previously milked means for comparing the time elapsed from such recorded time to predetermined span of time means connected to such comparing means for activating the retaining means and the robot and subsequently deactivating same after milking deutscher bersetzung lautet patentanspruch vorrichtung ausfhrung verfahrens anspruch verwendung khen identifikationsorgane tragen abtastorgan zusammenwirken knne wenigstens box organ identifizieren kuh einflu computers steuerbaren futtervorrichtung festhalteorgan kuh daran hindert box verlassen sowie roboter anbringen melkorganen zitzen euters kuh entfernen genannten melkorgane melken versehen wobei computer organe bertragung zeitpunktes identifizierte kuh zuletzt gemolken wurde mittel vergleich seit bertragenen zeitpunkt verstrichenen zeit vorgegebenen zeitspanne sowie vergleichsorgan verbundene mittel aktivieren festhalteorgane sowie roboters anschlieenden deaktivierung melken aufweist wegen unmittelbar mittelbar patentanspruch bzw zurckbezogenen patentansprche streitpatentschrift verwiesen klgerin erreichen streitpatent umfang patentansprche wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt vorg
  937. [['bundesgerichtshof beschluss lwzr april rechtsstreit bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin dr brckner gem abs nr lwvfg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts celle august kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klger nutzten vergangenheit ber grundstck beklagten fhrenden grnlandflchen bewirtschaften beklagte untersagte klgern weitere berfahrt landwirtschaftsgericht deren entfernung errichteten absperrungen gewhrung freien berfahrt gerichtete klage abgewiesen whrend berufungsrechtszuges klger hof grndlandflchen gehren sohn klger bertragen beitritt rechtsstreit erklrt berufungsgericht urteil gendert nunmehr duldung zugunsten klgers gerichteten klageantrag wesentlichen entsprochen hiergegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde zurckweisung berufung erreichen klger beantragen zurckweisung rechtsmittels ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert beschwerdegegenstandes bersteigt fr wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo wert beschwerdegegenstandes beabsichtigten revisionsverfahren magebend wobei wertberechnung allgemeinen grundstzen ff zpo vorzunehmen bgh beschluss juni zr njw beschluss juli zr juris rn angegriffene urteil beklagte lediglich hhe beschwert mageblich wertminderung grundstck berufungsgericht angenommene altrechtliche dienstbarkeit erfhrt wert legt beschwerde dar mangels anhaltspunkte beschwer festsetzung streitwerts fr klage berufungsgericht entsprechend bercksichtigung teilweisen klageabweisung anzusetzen erfolg macht beschwerde geltend msse hlftiger kostenbeteiligung beklagten aufwendungen hhe rund ertchtigt durchfahrt landwirtschaftlichem gert ermglichen beklagte verurteilt worden kosten tragen verbesserung wegs verbundenen kosten berhaupt gegenstand rechtsstreits dahinstehen jedenfalls berufungsgericht verurteilung beklagten ausdrcklich gestattung ermglichung durchfahrt verlauf vorhandenen zeit asphaltdecke versehenen wegestrecke beschrnkt erfolgte gerade hinblick darauf herstellung wegs aufgabe klger ansah pchter beklagten wegstck kleinen vorderen bereich mitbenutze iii kostenentscheidung folgt abs zpo festsetzung gegenstandswertes fr beschwerdeverfahren beruht zpo stresemann czub vorinstanzen ag cuxhaven entscheidung lw olg celle entscheidung brckner'],['Soon']]
  938. [['bundesgerichtshof beschluss aranw mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gerichtlicher bestimmung zustndigkeit richterablehnung prozesskostenhilfe bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr frey dr martini mrz beschlossen antrag ablehnung richter bundesgerichtshofs rechtsanwlte unzulssig verworfen antrag prozesskostenhilfe fr einlegung begrndung betracht kommenden rechtsbehelfe senatsbeschluss januar zurckgewiesen grnde ablehnungsgesuch offensichtlich unzulssig richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen abs satz brao abs vwgo abs zpo ausschlieungs ablehnungsgrnde beziehen prozessrechtliche fhigkeit abgelehnten richters amt bestimmten rechtsstreit rcksicht persnlichen verhltnisse parteien streitgegenstand wahrnehmen knnen mitwirkung richters konkreten verfahren grnden frage gestellt person richters liegen vgl bgh beschluss november ix zb njw rr rn antragsteller anwaltlichen beisitzer senats dagegen allein deshalb ablehnen rechtsanwlte sache wendet vorschrift abs brao bundesgerichtshof bildende senat fr anwaltssachen zwei rechtsanwlte beisitzer angehren scheint erreichen ber betriebenen verfahren zugrunde liegendes begehren zugelassener rechtsanwalt kammerbeitrge zahlen mssen rechtsanwlte entscheiden anliegen zulssiger gegenstand ablehnungsgesuchs senat ebenso anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen vorschriften fnften teils bundesrechtsanwaltsordnung gebunden vorsieht gerichte anwaltssachen rechtsanwlten besetzt falle offensichtlich unzulssigen antrags abgelehnte richter entscheiden wartepflicht abs satz brao abs vwgo abs zpo entfllt mnchkomm zpo gehrlein aufl rn vgl bgh beschluss juli ix zb zvi ii ii antragsteller beabsichtigt senatsbeschluss januar anhrungsrgen gegenvorstellungen wiederaufnahme nichtigkeitsantrge erheben sowie vorrangig tatbestandsberichtigung hilfswei se beschlussberichtigung beschlussergnzung beantragen smtliche beabsichtigten antrge aussicht erfolg abs satz brao vwgo zpo senat vortrag antragstellers vollstndig kenntnis genommen antrag sachlich beschieden voraussetzungen fr gerichtliche bestimmung zustndigkeit erfllt anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen zustndiges gericht gibt brao vorgesehenen besetzung anliegen klgers bearbeiten iii weitere eingaben sache mehr beschieden kayser roggenbuck frey lohmann martini vorinstanz agh bremen entscheidung agh'],['Soon']]
  939. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs ziffer antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juni strafausspruch bezug einzelstrafen taten ii nr nr sowie ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren fnf monaten verurteilt revision sachrge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen revision unbegrndet sinne abs stpo angeklagte gab geschftsfhrer gmbh jeweils selben tag beim finanzamt eingereichten krperschaftsteuer gewerbesteuer umsatzsteuererklrungen jahre umstze niedrig verschwieg gesondert fr veranlagungszeitrume abgegebenen einkommensteuererklrungen verdeckte gewinnausschttungen abs satz kstg aufgrund unrichtigen angaben wurden steuern hhe insgesamt euro niedrig festgesetzt verkrzt landgericht fllen ii nr nr urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafen acht monaten bzw jahr zwei monaten geahndet strafzumessung groen schuldumfang grunde gelegt fllen hinterziehung umsatzsteuer krperschaftsteuer gewerbesteuer betreffend gmbh veran lagungszeitrumen landgericht berechnung verkrzten krperschaftsteuer gewerbesteuer veranlagungszeitrumen vorzunehmenden gewerbesteuerrckstellungen bercksichtigt vgl bgh urteil august str nstz rr beschlsse april str wistra januar str nstz rr landgericht bedacht bezug verdeckten gewinnausschttungen zustzlich anfallende gewerbesteuer bemessungsgrundlage gewerbesteuer mindert htte deshalb berechnung krperschaftsteuerverkrzung bercksichtigung gewerbesteuerrckstellung ermittelten gewinn berechnung gewerbesteuerverkrzung zugrunde legen mssen ausgeschlossen rechtsfehlerfreie berechnung krperschaftsteuer gewerbesteuerverkrzung wegfall schuldspruchs fllen ii nr nr urteilsgrnde fhren senat ausschlieen landgericht niedrigere verhngten einzelstrafen festgesetzt htte jeweils zutreffenden schuldumfang ausgegangen wre angesichts aufhebung beiden einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe bestand aufhebung feststellungen bedarf rechtsfehler allein unzutreffenden berechnung hinterzogenen steuern besteht neue tatrichter freilich zustzliche bisherigen widersprechende feststellungen treffen raum graf radtke jger fischer'],['Soon']]
  940. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xi zr verkndet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten folgenden beklagten schadensersatz fr verluste warentermin optionsgeschften anspruch beklagte geschftsfhrer gmbh gewerbsmig termin optionsgeschfte vermittelte telefonischer werbung schlo klger architekt oktober gmbh vermittlungsvertrag erhielt vordruck mehrere risikoerklrungen umfassenden kundenvereinbarung bahamas ansssigen broker klger unterschrieb vereinbarung oktober bersandte gmbh oktober ausgestellten scheck hhe dm ausscheiden beklagten geschftsfhrer zahlte klger weitere dm fr geschft wurden disagio hhe eingesetzten kapitals round turn kommission hhe us dollar rechnung gestellt klger behauptet beklagte ausreichend ber risiken geschfte aufgeklrt beklagte einrede verjhrung erhoben klage zahlung dm nebst zinsen vorinstanzen erfolglos geblieben zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde beklagte mndlichen verhandlung trotz rechtzeitiger ladung termin vertreten ber revision klgers versumnisurteil entscheiden urteil jedoch folge sumnis beruht sachprfung vgl bghz revision klgers begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht abweisung klage wesentlichen folgt begrndet klger tatschlichen voraussetzungen vertraglichen anspruches anspruches gem abs bgb anspruches gem abs bgb verbindung abs abs stgb wegen gebhrenschinderei bzw veruntreuung schecks schlssig vorgetragen betracht kommende anspruch gem bgb wegen mangelhafter belehrung ber risiken kosten vermittelten geschfte sei gem abs bgb verjhrt klger fr verjhrungsbeginn erforderliche kenntnis schaden person beklagten ersatzpflichtigen gehabt april erstinstanzlichen bevollmchtigten aufgesucht zeitpunkt klger sowohl verlust einlage inhalt erteilten aufklrung gekannt kenntnisse htten ausgereicht hilfe bevollmchtigten festzustellen voraussetzungen haftung gem bgb wegen mangelhafter aufklrung ber wirtschaftlichen zusammenhnge risiken vermittelten geschfte erfllt stellung beklagten geschftsfhrer vermittlungs gmbh sei klger bersandten eingangsbesttigung fr scheck ersichtlich sei feststellbar wann klger bevollmchtigten anschrift beklagten bekannt geworden sei darauf knne klger berufen anschrift zumutbarer weise nennenswerte mhe htte erfahrung bringen knnen dreijhrige verjhrungsfrist sei klageerhebung august abgelaufen etwaige ansprche gem abs bgb verbindung brsg wphg seien ebenfalls verjhrt ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung wesentlichen punkt stand rechtlich beanstanden allerdings begrndung berufungsgericht vertragliche ansprche ansprche gem abs abs bgb sowie abs bgb verbindung abs abs stgb verneint revision angegriffen rechtsfehlerhaft hingegen auffassung berufungsgerichts anspruch gem bgb sei verjhrt etwaiger anspruch klgers gem bgb verjhrt gem abs bgb drei jahren zeitpunkt klger schaden person ersatzpflichtigen kenntnis erlangt zeitpunkt berufungsgericht ausreichenden feststellungen getroffen kenntnis schadens gehrt vorliegenden fall schadensersatz wegen unzureichender aufklrung ber risiken optionsgeschften verlangt kenntnis umstnde denen rechtspflicht aufklrung ergibt senat urteile januar xi zr wm mai xi zr wm nachw disagio hhe eingesetzten kapitals erhoben ergibt rechtspflicht aufklrung ber auswirkungen disagios gewinnchancen anlegers daraus gewinnerzielung bercksichtigung disagios hheren kursausschlag brsenfachhandel realistisch angesehenen voraussetzt hheres disagio anleger wahrscheinlichkeit ergebnis praktisch chancenlos macht erst positive kenntnis aufklrungspflicht begrndenden wirtschaftlichen zusammenhnge ermglicht anleger aussi
  941. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen verdachts sexuellen ntigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr berger prof dr krehl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof staatsanwltin vertreterinnen bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts kassel mai verworfen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft sowie angeklagten hierdurch revision nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt nebenklgerin trgt kosten rechtsmittels revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen tragen staatskasse nebenklgerin je hlfte rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf sexuellen ntigung zwei fllen freigesprochen freispruch wenden revisionen staatsanwaltschaft deren rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten nebenklgerin jeweils rge verletzung materiellen rechts revisionen bleiben erfolg angeklagten vorgeworfen oktober dezember nebenklgerin sexuell gentigt landgericht hierzu folgende feststellungen getroffen angeklagte betrieb jahr gemeinsam ehefrau reiterhof nebenklgerin ehefrau angeklagten befreundet pferd untergestellt verheiratete nebenklgerin litt aufgrund traumatischer erlebnisse jugend ngsten krperlichen kontakten menschen jemand anfasste zunchst uerung entgegenstehenden willens lage verfiel innere starre fr gewisse zeit unmglich machte widerwillen krperliche berhrung verbal artikulieren gegenwehr auszudrcken fr auenstehenden dabei erkennen worauf passivitt nebenklgerin beruhte august kam angeklagten nebenklgerin ersten krperlichen annhrung gegenstand klage angeklagte nebenklgerin brachten reiterhof gemeinsam pferde zurck stall gelegenheit hielt angeklagte nebenklgerin fest fasste pullover ksste nebenklgerin aufgrund ngste krperlichen kontakten zunchst lage unerwnschte verhalten angeklagten reagieren nachdem gefangen teilte ruhe lassen solle daraufhin lie angeklagte ab fall anklage tag oktober erklrte angeklagte bitten ehefrau bereit nebenklgerin abends pkw deren wohnung fahren unterwegs wich vorgesehenen fahrstrecke ab nebenklgerin bemerkte verfiel innere starre schon unmglich machte abweichung fahrstrecke reagieren ngste angeklagte beabsichtigen knnte setzten auerstande gegenber artikulieren angeklagte bemerkte davon hielt fahrzeug bschen strae mehr sehen sodann begann nebenklgerin uerlich weiterhin reaktion verhalten angeklagten zeigte pullover fassen ksste streichelte brust zeit gelang nebenklgerin innere starre berwinden angeklagten verbal krperliches wegstemmen verdeutlichen verhalten wnsche lie daraufhin nebenklgerin ab fuhr hause obwohl handeln angeklagten unangenehm hielt nebenklgerin weiterhin kontakt ehefrau deren freundschaft wichtig weiterer angeklagter sexueller bergriff angeklagten nebenklgerin ereignete november dabei trat ange klagte reiterhof hinten nebenklgerin heran fasste pullover oberhalb bstenhalters brust drehte nebenklgerin herum ksste forderte kuss erwidern tat nebenklgerin wiederum innere erstarrung verfallen auerstande setzte angeklagten widerstand entgegen bringen angeklagte lie nebenklgerin los nachdem erstarrung befreit gesagt stall tochter warten wrde folgetag dezember kam wegen vorfalls gemeinsamen gesprch beiden ehepaaren verlauf angeklagte erklrte leid tue verhalten freundschaft beiden frauen zerstren wolle versprach zuknftig nebenklgerin mehr nhern angeklagten gesprch psychische befindlichkeit nebenklgerin erlutert worden wre landgericht feststellen knnen fall anklage mitte dezember kam erneut gemeinsamen autofahrt angeklagten nebenklgerin vorwand bauplatzbesichtigung fuhr angeklagte einsam gelegenen stelle feld fahrzeug abstellte bauplatzbesichtigung interessierte nebenklgerin innere starre gefallen jegliches handeln unmglich machte angeklagte fasste nebenklgerin bereich oberkrpers gleichzeitig forderte hand geschlechtsteil ober
  942. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja jeanshosentasche markeng abs nr erschpft bildmarke darstellung ware stellt teil heranziehung charakteristischen merkmalen dar regelmig erforderliche unterscheidungskraft abgesprochen bgh beschl november zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschlu senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts mrz aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde dm festgesetzt grnde august eingereichten anmeldung begehrt anmelderin fr bekleidungsstcke schuhwaren kopfbedeckungen eintragung nachfolgend dargestellten bildes zustndige markenstelle deutschen patentamts angemeldeten marke eintragung wegen fehlender unterscheidungskraft versagt hiergegen gerichtete beschwerde anmelderin erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelderin eintragungsbegehren ii bundespatentgericht schutzhindernis gem abs nr markeng fr gegeben erachtet ausgefhrt marken stets blick beanspruchten beurteilen ober bekleidungsstcke regel taschen versehen seien gelegentlich mtzen hte schuhe liege fr angesprochenen verkehr wahrnehmung angemeldeten zeichens hinblick ueren umrisse weiteres nahe hierin aufgesetzte tasche teil ware sehen neuem markenrecht seien unterscheidungskraft generell wesentlich geringeren anforderungen geltung warenzeichengesetzes stellen wenngleich neuem markenrecht abbildungen ware somit teils ware abstrakt markenfhig knnten ndere daran einzelfall erforderliche unterscheidungskraft eignung verkehr unterscheidungsmittel herkunft dienen gegeben msse fehle streitfall rechtsprechung naturgetreue fotografisch genaue mastabsgerechte wiedergabe beanspruchten ware geeignet sei betrieblichen herkunft individualisieren msse fr abbildungen entsprechend gelten streitfall unverkennbarer weise teil nmlich aufgesetzte tasche insbesondere fr jeansbekleidung typisch sei wiedergben dabei seien gerade artikel jeansbekleidung bzw bekleidungsstcke kopfbedeckungen teil schuhe material insbesondere sogenannte freizeitbekleidung weitesten sinne vorliegenden warenklasse produkte zentraler wirt schaftlich beraus groer bedeutung weshalb angesichts konkreten gestaltung abbildung geboten sei erzeugnisse besonderem mae abzustellen weitgehend realistischen zeichnung fehle mindestma gestalterischer graphischer eigentmlichkeit knne insbesondere darin gesehen nahtlinien durchgezogene striche ausgebildet seien jedenfalls taschendarstellung gesamtheit keinerlei verfremdende sonstiger weise originelle wirkungen erkennen lasse liege rechtsprechung anerkannte ausnahmefall wonach unterscheidungskraft bildmarke bejahen sei dargestellte gegenstand herkunftskennzeichnend origineller gestalt sei zweidimensionale abbildung originalitt erkennen lasse gegenstand anmeldung bildende jeans bekleidungs tasche ganzes weise nmlich ueren umrissen her fr derartige aufgesetzte taschen charakteristisch seien hinreichend eigentmlichen besonderheiten gelte fr verlauf mittleren nhte insbesondere vergleich herstellungsbetrieben derartiger erzeugnisse verwendeten taschen vielfach ebenfalls hnliche mittelnhte aufwiesen mge zutreffen reihe produzenten insbesondere jeanshosen bestrebt sei verwendung jeweils stets gleichbleibend verlaufender mittelnhte taschen zustzlich dadurch bewirkten verzierung abnehmern allmhliche gewhnung weiteren herkunftshinweis neben gut ausnahmslos erster linie bekannten wort bzw bildmarken geben derartige ziernaht mageblichen endverbraucherkreisen beachteten zustzlichen herkunftshinweis hnge erster linie absicht herstellers ab aufnahme verstndnis breiten angesprochenen publikums insoweit knne einzelne kenner abgestellt gerade vielzahl jeansbekleidungsherstellern jeweils unterschiedlich verlaufende mittelnhte taschen anbr
  943. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts potsdam dezember abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angeklagten jeweils zulssig erhobenen verfahrensrgen verletzung stpo landgericht anhrung verfahrensbeteiligten jeweils schriftlich gestellten antrag zweier zeugen deren audiovisuelle vernehmung gem stpo auerhalb hauptverhandlung erlassenene beschlsse angeordnet verfahrensbeteiligten formlos mitgeteilt verkndung verlesung beschlsse hauptverhandlung erfolgte entsprechend anordnungen wurden zeugen audiovisuell vernommen angeklagten vorgehensweise widersprachen revisionen vorgebrachten einwendungen beschlussanordnungen stpo gesetzlichen richter sinne art abs satz gg erlassen worden seien hierfr ausschlielich gerichtsbesetzung hauptverhandlung einschlielich schffen zustndig wre greifen gesetzliche regelung wonach zwingend gerichtsbesetzung hauptverhandlung ber anordnung stpo entscheiden besteht erfordernis gesetzessystematik vorschrift zweiten buches abschnitt strafprozessordnung herzuleiten bundesgerichtshof mehrfach entschieden laufender hauptverhandlung gerichtsentscheidungen besetzung auerhalb hauptverhandlung getroffen knnen vgl bgh urteil august str bghst bgh beschluss januar str stv vorliegend beschlussfassung gerichts besetzung auerhalb hauptverhandlung beanstanden vorbereitung audiovisuellen vernehmung mitunter erhebliche vorlaufzeit erforderlich etwa technischen tatschlichen modalitten vernehmung abzuklren vgl becker lwe rosenberg stpo aufl rn darber hinaus gericht interesse verfahrensbeteiligten insbesondere zeuge schutz audiovisuelle vernehmung bereits vorfeld beantragt grnden rechtsklarheit beabsichtigte entscheidung treffen beteiligten hierber kenntnis setzen verteidigung angeklagten hierdurch eingeschrnkt gericht hauptverhandlung entscheidung gebunden jederzeit namentlich entsprechenden antrag seiten angeklagten entscheidung ndern vgl becker aao basdorf raum knig schneider bellay'],['Soon']]
  944. [['bundesgerichtshof beschluss zb april abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten behrde beschluss landgerichts mnchen zivilkammer mrz zurckgewiesen gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen auslagen betroffenen landeshauptstadt mnchen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene nigerianische staatsangehrige reiste gltigem visum bundesgebiet ablauf visums wurde mai angetroffen wies fr person ausgestellten reisepass uerte asylbegehren gab reisepass entwendet daraufhin wurde untersuchungshaft genommen juni andauerte antrag beteiligten behrde ordnete amtsgericht beschluss juni haft sicherung abschiebung betroffenen fr dauer drei monaten anschluss untersuchungshaft einlegung beschwerde juni hob haftanordnung beteiligte behrde antrag aufgrund asylantrags zurckgenommen beschwerdegericht antragsgem festgestellt beschluss amtsgerichts ber haftanordnung juni betroffene rechten verletzt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte behrde aufhebung beschwerdeentscheidung feststellung erreichen haftanordnung juni haftdurchfhrung zeitraum juni rechtmig ii ansicht beschwerdegerichts anordnung abschiebungshaft anspruch betroffenen rechtliches gehr verletzt haftantrag beginn anhrung lediglich bekannt gegeben erforderlich sei bersetzt ausgehndigt worden sei verfahrensmangel sei aufhebung haft geheilt worden ferner sei haft verhltnismig betroffene haftraum untersuchungsgefangenen untergebracht worden sei sei richtlinienkonform auszulegenden abs satz aufenthg unvereinbar iii rechtsbeschwerde aufgrund zulassung gem abs famfg statthaft brigen zulssig rechtsmittel beteiligten behrde abschiebungshaftsachen whrend rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt unzulssig feststellungsantrag analog famfg zugunsten behrde zulssig senat beschluss januar zb verffentlichung bestimmt fallgestaltung liegt jedoch vielmehr ursprngliche beschwerde betroffenen whrend beschwerdeverfahrens erledigt daraufhin beschwerdegericht feststellungsantrag neuer hauptsache stattgegeben entscheidung wendet beteiligte behrde zulssiger weise feststellung rechtmigkeit haftdurchfhrung verlangen antrag auszulegen aufhebung angefochtenen entscheidung zurckweisung beschwerde erreichen rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet rechtswidrigkeit haftanordnung ergibt schon allein daraus landgericht zutreffend ausgefhrt haftantrag betroffenen ordnungsgem bekannt gemacht worden abs famfg betroffenen fall anhrung ablichtung antrags ausgehndigt erforderlichenfalls bersetzt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert st rspr vgl senat beschluss juni zb infauslr rn mwn hieran fehlt wirkung fr zukunft mgliche heilung mngel aufhebung haft erfolgt darber hinaus auffassung beschwerdegerichts zutrifft wonach haftanordnung wegen verstoes gebot trennung abschiebungs strafgefangenen rechtswidrig bedarf entscheidung mangels entscheidungserheblichkeit einholung vorabentscheidung europischen gerichtshof gem art aeuv auslegung art abs richtlinie eg europischen parlaments rates dezember ber gemeinsame normen verfahren mitgliedstaaten rckfhrung illegal aufhltiger drittstaatsangehriger abl dezember zulssig ebenso dahinstehen haftantrag rechtswidrig weder ausfhrungen abschiebungsandrohung senat beschluss juli zb juris rn mwn durchfhrbarkeit abschiebung nigeria sowie erforderlichen haftdauer enthielt senat beschluss mai zb infauslr rn iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art emrk analog abs satz kosto festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen ag mnchen entscheidung xiv lg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  945. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb stgb abs satz nr abtretung darlehensforderungen anstalt ffentlichen rechts organisierte sparkasse verstt abs satz nr stgb fortfhrung bghz bgh urteil oktober xi zr olg schleswig lg itzehoe xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr grneberg maihold fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig oktober kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt gegenber beklagten sparkasse feststellung zustande gekommenes darlehensverhltnis ungeachtet abtretungserklrung beklagten fortbestehe beklagte weiterhin inhaberin zwei absicherung darlehensrckzahlungsforderung eingetragenen grundschulden sei klger ehefrau schlossen beklagten satzung anstalt ffentlichen rechts jahren zwei darlehensvertrge ber mio dm dm sicherheiten dienten zwei grundschulden ber insgesamt mio dm zugunsten beklagten grundbuch eingetrage nen wohnungseigentum klgers ehefrau lasten vertragliche grundlage geschftsbeziehungen parteien allgemeinen geschftsbedingungen sparkassen nachdem jahren klger mehrere pfndungen ausgebracht worden oktober eidesstattliche versicherung ber vermgensverhltnisse abgegeben kndigte beklagte gegenber klger schreiben dezember bezugnahme nr abs allgemeinen geschftsbedingungen wegen verschlechterung vermgensverhltnisse beiden darlehen forderte erfolglos ausgleich offenen gesamtbetrages stellte grundschulden fllig zugang schreibens klger bestritten dezember lie beklagte klger ehefrau zwecke zwangsvollstreckung vollstreckbare ausfertigung grundschulden nebst abstraktem schuldanerkenntnis ber dm nebst zinsen zustellen beklagte verkaufte oktober kreditportfolio ber insgesamt ca mio darunter darlehensforderungen klger ehefrau trat forderungen nebst grundschulden sonstiger sicherheiten vertrag oktober ab schreiben november teilte beklagte klger klage begehrt klger feststellung darlehensverhltnis parteien trotz abtretung fortbestehe beklagte weiterhin inhaberin grundschulden sei auffassung abtretung sei wegen verstoes bankgeheimnis abs satz nr stgb unwirksam vorinstanzen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren whrend revisionsverfahrens ber vermgen klgers insolvenzverfahren erffnet worden nachdem insolvenzverwalter aufnahme rechtsstreits abgelehnt klger aufgenommen entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht entscheidung wm verffentlicht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt feststellungsklage fehle feststellungsinteresse gleichwohl sei klage unzulssig unbegrndet abzuweisen sache erfolg abtretung darlehensforderungen nebst sicherheiten sei wirksam veruerung forderungen unterfalle rcksicht art abs egv freien kapital zahlungsverkehr innerhalb europischen gemeinschaften regele bgb darber hinaus sei versto stgb gegeben abtretung verbundene datenaustausch unbefugt sinne vorschrift erfolge andernfalls komme willkrlichen ungleichbehandlung veruerung krediten privater banken ffentlichrechtlich organisierter sparkassen schlielich gebiete bgb wertender betrachtung unterstellten versto stgb nichtigkeit abtretung ii berufungsurteil hlt rechtlicher berprfung stand revision zurckzuweisen rechtsfehlerfrei berufungsgericht feststellungsklage unzulssig unbegrndet abgewiesen dabei dahinstehen klger feststellungsinteresse sinne abs zpo hinreichend dargelegt rechtsprechung bundesgerichtshofs handelt zpo geforderten rechtlichen interesse prozessvoraussetzung deren vorliegen gericht sachprfung sachurteil berhaupt verwehrt vgl bghz bgh urteil mrz vi zr njw aufgrund feststellungsklage fehlendem feststellungsinteresse unbegrndet abgewiesen liegt fall berufungsgericht wirksamkeit abtretung dar lehensforderungen grundschulden recht bejaht senat bereits urteil februar bghz tz ff entschieden einzelnen begrndet steht wirksamkeit abtretung weder bankgeheimnis bundesdatenschutzgesetz entge
  946. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mrz rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger mrz beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kosten zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr nr alt zpo angefochtene urteil verletzt beklagten rechten art abs gg berufungsgericht mute errterung mitverschuldens vortrag eingehen beklagte anlegern auszahlung anlagegelder treuhandkonto mglichkeit eingerumt aktien usa registrierung nettokaufpreis zuzglich aufgelaufener festgeldzinsen zurckzukaufen vortrag gehrte wesentlichen kern sachvortrags fr verfahren zentralen frage zuletzt knappen ausfhrungen hierzu be rufungsbegrndung ergibt sonstige umstnde zweifelsfrei darauf schlieen lassen tatschliche vorbringen beklagten entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen worden liegen verletzung rechtlichen gehrs beklagten ergibt mangelnden bercksichtigung umstandes sogenannte bericht brsenprospekt inc mrz detailliert risiken aktienkaufs hingewiesen ausdrcklich fehlen fhigkeiten herstellung vertrieb erwhnt insoweit fehlt schon darlegung angeblich bercksichtigten vortrag beklagten gehandelt zitiert ausschlielich anlage mithin klgern vorgelegte bericht sowie ausfhrungen schriftstzen klger weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller appl wassermann ellenberger'],['Soon']]
  947. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund mrz verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil dahin gendert aa angeklagte wegen diebstahls vier fllen computerbetrugs fnf fllen verurteilt bb einziehung wertersatz hhe euro angeordnet davon hhe euro gesamtschuldner gehende anordnung entfllt gehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls vier fllen computerbetrugs sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt auerdem einziehung wertersatz hhe euro zustzlich hhe euro gesamtschuldner angeordnet hiergegen eingelegte revision fhrt beschlussformel ersichtlichen teileinstellung verfahrens nderung verfallsentscheidung brigen unbegrndet sinne abs stpo senat stellt verfahren antrag generalbundesanwalts abs stpo soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen computerbetrugs verurteilt worden entfllt fr tat verhngte einzelstrafe neun monaten freiheitsstrafe teileinstellung verfahrens zieht nderung schuldspruchs gesamtstrafe gleichwohl bestehen bleiben senat vermag auszuschlieen strafkammer rcksicht verbleibenden einzelstrafen jahr sechs monaten freiheitsstrafe dreimal jahr freiheitsstrafe fnfmal neun monaten freiheitsstrafe mildere gesamtstrafe erkannt htte entscheidung ber einziehung wertersatz entsprechender anwendung abs stpo beschlussformel ersichtlich abzundern hhe teilbetrages euro lassen urteilsgrnde erkennen taten angeklagte gegenstnde wertes erlangt knnte auerdem eingestellten fall ii urteilsgrnde mitangeklagten erbeutete geld summe hhe euro abzusetzen strafkammer angeklagten ausreichenden beleg gesamtschuldner zugerechnet soweit generalbundesanwalt beantragt festgestellte gesamtschuldnerische haftung angeklagten zusammen mitangeklagten reduzieren fall ii urteilsgrnde mitge wahrsam mitangeklagten angeklagten erzielten beute hhe euro feststellungen belegt fr weiteren betrag hhe euro gleichfalls jeglicher beleg fehle nachzukommen unberechtigten feststellung gesamtschuldnerischen mithaftung mitangeklagten handelt bezug angeklagten beschwerenden rechtsfehler grund letztlich fr generalbundesanwalt insoweit beantragte revisionserstreckung revidierenden mitangeklagten raum satz stpo senat gehindert beschluss gem abs stpo entscheiden generalbundesanwalt brigen verwerfungsantrag gestellt beantragte weitere reduktion gesamtschuldnerischen haftung lasten angeklagten auswirken wrde handelt somit beschlussentscheidung ungunsten revidierenden angeklagten gunsten gestellten antrag staatsanwaltschaft vgl bgh beschluss august str nstz siehe beschluss april str antragswidrig unterbliebene erstreckung steht beschlussentscheidung ebenfalls entgegen vgl bgh beschluss november str nstz schmitt meyergoner schmitt stpo aufl rn mwn sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']]
  948. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts tbingen november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat religis kulturelle hintergrund stellt vergewaltigung ehefrau strafmilderungsgrund stgb dar bgh nstzrr beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  949. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter wstmann hucke seiters dr remmert beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai grnden hinweisbeschlusses senats november gem satz zpo kosten zurckgewiesen soweit beklagte schriftsatz dezember ausgefhrt entscheidender bedeutung sei ebenfalls berufungsgericht sache zurckgewiesenen schadensersatzansprche beklagten bestnden fr vorgehen satz zpo bestehe daher raum vermag senat folgen grnde fr zulassung revision satz zpo bestehen mehr aufgezeigt hinweisbeschluss senats aufgefhrten urteilen bundesgerichtshofs ergibt weiteres frage beklagten geltend gemachten schadensersatzansprche bestehen fr erfolg revision erheblich streitwert schlick wstmann seiters hucke remmert vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  950. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz mai soweit betrifft abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen landgericht angeklagten wegen ruberischer erpressung einbeziehung mehrerer strafen frheren verurteilungen gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen formellen rechts rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet abs stpo ablehnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb hlt rechtlicher nachprfung stand voraussetzungen fr unterbringung entziehungsanstalt landgericht sachverstndige hilfe weitergehende begrndung verneint ausreichenden anhaltspunkte dafr festzustellen vermochte abgeurteilte ruberische erpressung hang sinne stgb zurckzufhren sei soweit landgericht festgestellten tat wohl notwendigen symptomcharakter abgesprochen dabei konsum alkohol lediglich konstellativen faktor tatbegehung bewertet lassen knappen ausfhrungen besorgen bewertung engen deshalb rechtsfehlerhaften verstndnis fr unterbringungsanordnung erforderlichen symptomatischen zusammenhangs abgeurteilten tat hang sinne stgb ausgegangen stndiger rechtsprechung symptomatischer zusammenhang bejahen hang allein zusammen umstnden beigetragen tter erhebliche rechtswidrige tat begangen unverndertem verhalten fr zukunft besorgen vgl bgh beschluss mai str nstz rr mwn liegt nahe feststellungen landgerichts konsumiert tatzeit jahre alte angeklagte fr betreuung eingerichtet seit lebensjahr alkohol wegen alkoholproblems schon zeiten frherer straftaten erkennbar beabsichtigt einvernehmen betreuerin therapie angeklagte beging verfahrensgegenstndliche tat nachdem gemeinsam mittter bekannten ab mittags tatzeit nachts uhr zwei ksten bier unbekannte anzahl schnapsflaschen ausgetrunken hinblick alkoholisierung tatzeit landgericht angeklagten erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit stgb ausgeschlossen feststellungen zeitweise bermigen genuss alkohol derentwegen landgericht angeklagten positive legalprognose gestellt drngten eingehenderen pr fung voraussetzungen stgb hinzuziehung sachverstndigen stpo ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt deshalb neu verhandelt entschieden fhrt aufhebung strafausspruchs obgleich erkannten strafen fr berhht erscheinen senat ausschlieen landgericht anordnung unterbringung niedrigere einzelstrafe geringere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte weise ferner sachgerechte abstimmung maregel strafe ermglicht dabei ber frage aussetzung vollstreckung strafe gegebenenfalls maregel bewhrung neu entscheiden vgl ferner abs stgb bisherigen feststellungen naheliegt verfahren erwachsenen richtet weist senat sache allgemeine strafkammer landgerichts zurck basdorf sander berger knig bellay'],['Soon']]
  951. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts aurich oktober kosten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde amtsgericht beklagte prozessbevollmchtigten erster instanz mai zugestelltes urteil verurteilt klgerin rckstndiges hausgeld nebst zinsen zahlen urteil beklagte zunchst juni eingegangenen schriftsatz unzustndigen landgericht oldenburg sodann juli eingegangenen schriftsatz zustndigen landgericht aurich berufung eingelegt zweite berufung antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist verbunden vorgetragen prozessbevollmchtigten ht ten abweichenden regelung berufungszustndigkeit wohnungseigentumssachen fr oberlandesgerichtsbezirk oldenburg gewusst wissen mssen landgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unzulssig abs satz nr abs satz zpo gesetzes wegen statthaft zulssig abs zpo bestimmten weiteren voraussetzungen gegeben fall sache grundstzliche bedeutung abs nr zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr zpo deshalb senat bghz beschl oktober zb njw beschl mai zb njw rr anforderungen berufungsgericht stellt berzogen wren beklagten zugang gegebenen berufung unzumutbar erschwerten vgl bverfge bverfg njw famrz senat beschl oktober zb njw beklagte berufungsfrist versumt prozessbevollmchtigten berufungsschrift abend letzten tags frist zeitpunkt unzustndigen landgericht oldenburg eingereicht fristgerechten weiterleitung zustndige landgericht aurich normalen geschftsgang erfordernis bgh beschl juli iii zb njw rr mehr rechnen zulssigkeit berufung hing deshalb entscheidend davon ab berufungsfrist fristgerechte einreichung unzustndigen landgericht oldenburg gewahrt konnte verneinendenfalls beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist gewhren beides berufungsgericht verneint entspricht sache rechtsprechung bundesgerichtshofs weder fortzubilden ergnzen anforderungen einlegung rechtsmitteln berspannt aa entscheidung berufungsgerichts enthlt darstellung sachverhalts allerdings rechtsbeschwerde zuzugeben enthalten hindert fehlen sachdarstellung entscheidung ber rechtsbeschwerde deshalb grnden angefochtenen entscheidung gerade ausreichender deutlichkeit entnehmen wohnungseigentumsrechtliche streitigkeit handelt beklagte berufung innerhalb frist nds zustvo justiz nds zustvo justiz zustndigen landgericht aurich eingereicht bb bereinstimmung rechtsprechung senats nimmt berufungsgericht berufung beklagten fristwahrend rechtzeitige einreichung berufungsschrift sachlich zustndigen landgericht aurich eingelegt konnte rechtsfehlerfrei beru fungsgericht beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist versagt einhaltung frist beklagte nmlich zpo verlangt verschulden gehindert nichteinhaltung frist beruht vielmehr versumnis prozessbevollmchtigten beklagte abs zpo zurechnen lassen beides senat inhaltsgleichen parallelverfahren zb einzelnen erlutert hierauf bezug genommen iii kostenentscheidung beruht abs zpo krger schmidt rntsch klein lemke roth vorinstanzen ag delmenhorst entscheidung viii lg aurich entscheidung'],['Soon']]
  952. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister lienen hubert dr schfer beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten ka justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hannover oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit verurteilung angeklagten insgesamt angeklagten ka fllen ii urteilsgrnde betrifft umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision staatsanwaltschaft verworfen revision angeklagten ka vorbezeichnete urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten ka wegen unerlaubter einfuhr betu bungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge acht fllen flle ii urteilsgrnde sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten auerdem unterbringung entziehungsanstalt angeordnet angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betu bungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge neun fllen flle ii sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge drei fllen flle ii gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betubungsmit teln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sieben fllen flle ii gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren aussetzung vollstreckung bewhrung angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit uner laubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fall ii einbeziehung strafen vorverurteilungen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten aussetzung vollstreckung bewhrung staatsanwaltschaft wendet ungunsten angeklagten ka eingelegten verletzung sachlichen rechts gesttzten revision jeweiligen schuldspruch beanstandet landgericht angeklagten jeweils wegen bandenmigen betubungsmittelhandels geringer menge verurteilt angeklagte ka rgt revision ebenfalls verletzung sachlichen rechts revision angeklagten ka rechtsmittel angeklagten ka offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel staatsanwaltschaft wesentlichen erfolg fhrt aufhebung jeweiligen schuldspruchs gunsten angeklagten stpo sowie nichtrevidenten stpo unbe grndet erweist lediglich bezglich falls taten ii urteilsgrnde angeklagte ka wegen unerlaubten handel treibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt worden fllen ii urteilsgrnde hlt angeklagten betreffende schuldspruch rechtlicher berprfung stand hierzu getroffenen feststellungen fuhren gesondert verfolgten geklagten vier fllen verfgung gestellten angemieteten pkw gronin gen niederlande jeweils ca fnf kilogramm marihuana erwarben gewinnbringenden weiterverkauf bestimmt rauschgift lieen jeweils deutsch niederlndische identifizierten grenze bernahm angeklagte kurierfahrer westerstede ber transportieren marihuana brachte kraftfahrzeug hannover fall ii urteilsgrnde begleitete gesondert verfolgten niederlande beim erwerb betubungsmittel sowie deren bergabe send anschlieend fuhr zusammen zeug anwe fahr her transport betubungsmittel ber grenze abzusichern landgericht fllen handeln angeklagten mitglied betubungsmittelbande errtert obwohl feststellungen drngten begriff bande setzt zusammenschluss mindestens drei personen voraus willen verbunden knftig fr gewisse dauer mehrere selbststndige einzelnen ungewisse straftaten gesetz genannten deliktstypus begehen danach unterscheidet bande mittterschaft element gewisse dauer angelegten verbindung zuknftiger gemeinsa
  953. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb eigentumswechsel erwerber veruerer gegenber mieter bezglich zeitpunkt wechsels grundstckseigentum abgelaufenen abrechnungsperiode abrechnung betriebskosten verpflichtet erhebung etwaiger nachzahlungen berechtigt kommt darauf wann zahlungsanspruch fllig geworden bgh urteil dezember viii zr lg berlin ag tempelhof kreuzberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember richter dr hbsch vorsitzenden richter dr beyer dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts berlin april zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger jahr mieter wohnung wirkung januar erwarb beklagte eigentum wohnung oktober teilte damalige wohnungsverwaltung klgern fr abrechnungszeitraum januar dezember bestnde zugunsten klger guthaben insgesamt dm dm betriebskosten dm heizkostenguthaben berweisung geldbetrages erfolgte klage fordern klger beklagten auszahlung guthabens meint zahlung msse damalige eigentmer leisten beide vorinstanzen verpflichtung beklagten auszahlung verneint landgericht zugelassenen revision verfolgen klger antrag verurteilung beklagten entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei auszahlung guthabens verpflichtet hinblick mietvertrag rechtsnachfolger veruerers sei beklagte sei glubiger schuldner ansprche zeitpunkt eigentumswechsels fllig geworden seien richteten hinsichtlich beim eigentumswechsel bereits beendeten abrechnungsperiode bestehe wegen flligkeitsprinzips allerdings ausnahme fr ansprche abrechnung nachzahlungen erstattungen guthaben nebenkosten fr vorliegend abgeschlossene abrechnungsperioden seien ungeachtet spteren eigentumsbergangs allein bisherigen mietvertragsparteien abzurechnen etwaige nachzahlungen erstattungen berzahlter betrge seien parteien abzuwickeln ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand revision trotz sumnis beklagten mndlichen revisions verhandlung endurteil zurckzuweisen vgl bgh urteil dezember iii zr bghr zpo sumnis recht berufungsgericht angenommen anspruch mieter rckerstattung berzahlter nebenkostenvorauszahlungen veruerer erwerber richtet sofern abrechnungsperiode eigentumswechsel abgeschlossen darauf ankommt wann rckzahlungsanspruch fllig geworden zutreffend geht berufungsgericht davon frage mietvertraglichen rechte pflichten infolge eigentumsbergangs bgb veruerer erwerber zuzuordnen grundstzlich zeitpunkt entstehens bzw flligkeit anspruchs beantwortet eigentumswechsel entstandene fllig gewordene ansprche verbleiben bisherigen vermieter danach fllig gewordene forderungen stehen nunmehrigen grundstckseigentmer ebenso richten vertragliche ansprche mieters erwerber erst eigentumswechsel entstehen fllig senatsurteile oktober viii zr njw cc oktober viii zr njw ii bgh urteil september iii zr wm anspruch mieters auszahlung betriebskostenguthabens fr abrechnungszeitraum januar dezember erst erteilung betriebskostenabrechnung oktober fllig geworden vgl bghz senatsurteil november viii zr njw rr iii bundesgerichtshof fr vergleichbaren fall eigentumswechsels vermgensgesetz jedoch entschieden frhere eigentmer gegenber mieter bezglich zeitpunkt wechsels grundstckseigentum bestandskraft rckgabebescheids abgelaufenen abrechnungsperiode abrechnung betriebskosten verpflichtet erhebung etwaiger nachzahlungen berechtigt lsung sorgt fr rechtsklarheit vermeidet insbesondere ungereimte ergebnis eigentumswechsel fllig gewordene abrechnungspflicht beim bisherigen vermieter verbleibt whrend nachzahlungen erstattungen deren vorbereitung berechnung abrechnung dient erwerber zustehen bzw erbringen bgh urteil september aao erkennende senat hlt betrachtungsweise vorliegenden fall fr sachgerecht strikte festhalten sog flligkeitsprinzip wrde abrechnung nebenkosten regelfall erschweren erwerber ntigen unterlagen veruerer umstnden erst beschaffen mu brigen knnen fr erwerber erhebliche hindernisse ergeben mieter ber nebenkosten fr bereit
  954. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvo abs anlage zeichen falkenseer platz berlin leitlinien befindlichen pfeilen handelt bloe fahrempfehlungen verbindliche fahrtrichtungsgebote bgh urteil februar vi zr lg berlin ag berlin mitte vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge richterin pentz richter offenloch fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts berlin februar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt schadensersatz verkehrsunfall april berlin spandau falkenseer platz ereignete besteht kreisfrmigen grnanlage mehrspuriger ausschlielich uhrzeigersinn befahrender straenring fhrt auen vier mehrspurige straen einmnden nordwesten falkenseer damm sdwesten altstdter ring sdosten strae juliusturm nordosten neuendorfer strae falkenseer platz hineinfhrenden fahrbahnen straen platz herausfhrenden fahrbahnen jeweils begrnten mittelstreifen ge trennt bereich platzes befinden zwlf lichtzeichenanlagen nmlich jeweils drei bereich vier einmndungen denen jeweils verkehr platz hineinfhrenden fahrbahnen regelt zweite verkehr herausfhrenden fahrbahnen dritte verkehr straenring befindlichen lichtzeichenanlagen jeweils hhe mittelstreifen vier einmndungen angebracht unmittelbar lichtzeichenanlagen einmndenden fahrbahnen befinden jeweils leitlinien zeichen stvo pfeilmarkierungen zeichen stvo klgerin befuhr uhr pkw vw golf altstdter ring kommend straenring falkenseer platzes befand berufungsgericht getroffenen feststellungen lichtzeichenanlage hhe mittelstreifens strae juliusturm dritten fahrstreifen links haltlinie pfeile angebracht rechts weisen klgerin nchsten ausfahrt rechts abbiegen straenring verbleiben beklagte kam beklagten haftpflichtversicherten pkw vw passat samt anhnger ebenfalls altstdter ring benutzte zunchst uersten linken fahrstreifen straenring hhe mittelstreifens einmndung strae juliusturm zweiten fahrstreifen links haltlinie dortigen lichtzeichenanlage pfeile fahrtrichtung sowohl verbleiben straenring abbiegen rechts anzeigen beklagte falkenseer platz nachfolgenden ausfahrt verlassen neuendorfer strae abbiegen verblieb fahrstreifen lenkte pkw rechts richtung neuendorfer strae unmittelbar ausfahrt kam kollision wobei vw golf klgerin rechte seite anhngers stie klgerin wegen beschdigung fahrzeugs schadensersatz hhe begehrt amtsgericht klage versumnisurteil stattgegeben rechtzeitigem einspruch beklagten hhe aufrechterhalten wobei davon ausgegangen richtungspfeile fahrstreifen lediglich fahrempfehlungen seien beide fahrzeuge mithin sowohl straenring htten verbleiben htten ausfahren drfen berufung beklagten fhrte vollumfnglichen klageabweisung landgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren umfang berufungsantrags entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung anscheinsbeweis spreche dafr klgerin unfall allein verursacht verschuldet gebot verstoen zeichen stvo angeordneten fahrtrichtung folgen abs stvo beim fahrstreifenwechsel entgegen abs satz stvo verhalten gefhrdung verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei verkehrsversten trete betriebsgefahr beklagten gefhrten pkw nebst anhnger zurck berufungsgericht revision zugelassen frage fahrbahnmarkierungen wichtigen berliner verkehrsknotenpunkten ernst reuter platz jakob kaiser platz falkenseer platz bloe fahrempfehlungen vgl kg zivilsenat urteil mrz juris rn insoweit schaden praxis abgedruckt verbindliche vorgaben gem abs stvo verbindung zeichen stvo handele unterschiedlich beantwortet ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand revision wendet feststellungen berufungsgerichts bezglich tatschlichen unfallhergangs macht allein geltend berufungsgericht verkannt beklagten unfallurschliche pflichtverletzung vorzuwerfen sei gebot gegenseitigen rcksichtnahme stvo verstoen pflichtverletzung sei geringer bewerten fahrstreifenwechsel klgerin richtungspfeilen straenring falkenseer platzes haltlinien lichtzei
  955. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen totschlags unterlassen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrerin generalbundesanwalts antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund november soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte totschlags unterlassen schuldig gesamten strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte wegen beihilfe krperverletzung wegen totschlags unterlassen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch wegen beihilfe krperverletzung bestand jhrige angeklagte jhrige rechten szene zuzurechnende mitangeklagte eng befreundet zueinander bruder schwester verhltnis entwickelt mitangeklagte wusste beziehungen angeklagten vater spteren tatopfer seit jahren zerrttet wiederholt geschilderten qulenden bild bruchstckhaften erinnerungen schloss angeklagte kind sexuell missbraucht msse abend september kehrte mitangeklagte mehrwchiger beruflicher abwesenheit bahn wohnort zurck unterwegs bat angeklagte bahnhof abzuholen erffnete fr einmaliges heute gltiges angebot angeklagte begleitete mitangeklagten wohnung verlauf gesprchs ber lebenssituation psychotherapeutischer behandlung befindlichen angeklagten przisierte mitangeklagte angebot dahin aufsuchen frage mglichen sexuellen miss brauchs fr mal klren hierzu solle pkw etwa km entfernten wohnort bringen angeklagte zgerte zunchst rechnete ttlichkeiten mitangeklagten vater hierfr gegebenenfalls verantwortung gezogen gefhrdung beruflichen zukunft empfand hinweis mitangeklagten knne weise dorthin gelangen willigte schlielich fahrt beschrieb mitangeklagten rtlichen gegebenheiten wusste mitangeklagte hufig sogenannte schlaghandschuhe verstrkungen handrckenbereich angeklagte lie mitangeklagten uhr hhe nachbargrundstcks aussteigen parkte pkw etwa wohnhaus entfernt zuvor verabredeter stelle mitangeklagte berstieg verschlossen geglaubte hoftor anwesens klopfte haustr gab freund tochter erkennen worauf einlie mitangeklagten nunmehr vorwurf sexuellen missbrauchs tochter konfrontiert reagierte aggressiv versuchte mitangeklagten haus drngen hierauf zog mitangeklagte schlaghandschuhe ber schlug wiederholt wuchtig faust gesicht boden ging regungslos liegen blieb anschlieend versetzte getragenen innenkappen stahl verstrkten schuhen mehrere futritte seite tod opfers nahm handeln billigend kauf annahme tdlichen verletzungen beigebracht verlie mitangeklagte sodann haus begab angeklagten stellte frage vater sehen wolle angeklagte worten verneinte nee definitiv kndigte sache klren entfernte richtung anwesens aufgrund worte mitange klagten befrchtete angeklagte nunmehr sei entschlossen vater tten fand ab obwohl mglich zumutbar unternahm mitangeklagten fr mglich gehaltenen ttung vaters abzuhalten aufforderung unerheblichen einfluss besitzenden angeklagten weiteren tathandlungen abstand nehmen htte mitangeklagte gebeugt mitangeklagte berstieg erneut hoftor drang haus nahm kche brotmesser etwa cm langer klinge weiterhin reglos daliegenden stich brust tten zwei erste stiche rutschten ab beim dritten wuchtig gefhrten stich drang messer volle klingenlnge perforierte herzbeutel rechte herzkammer verstarb kurze zeit danach ver bluten rechtsfehler landgericht danach angenommen angeklagte sei wegen vorangegangenen gefahrerhhenden handelns abwendung billigend kauf genommenen ttung vaters angeklagten verpflichtet deshalb totschlags unterlassen schuldig gemacht abs abs stgb durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet demgegenber verurteilung angeklagten wegen tatmehrheit hierzu stehenden beihilfe krperverletzung abs stgb landgericht feststellungen schuldspruch tragen knnten ausschlielich anwendung zweifelssatzes gelangt einzelnen
  956. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs sgb xii abs nr bedrftigen partei rahmen nderung prozesskostenhilfebewilligung abs zpo zuzumuten veruerung frheren familienheims erlangtes vermgen fr schon entstandene prozesskosten einzusetzen neues angemessenes hausgrundstck abs nr sgb xii erworben anschluss senatsbeschluss juli xii za famrz bgh beschluss oktober xii zb olg stuttgart ag nrtingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts stuttgart mrz kosten antragsgegnerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien geschiedene ehegatten ehescheidungsverfah ren wurde antragsgegnerin bercksichtigung persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse beschluss amtsgerichts april ratenfreie prozesskostenhilfe beiordnung erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten bewilligt ergnzend wurde beschluss ausgefhrt prfung bedrftigkeit bleibt vorbehalten antragsgegnerin evtl zugewinnausgleichsanspruch sonstige ausgleichsansprche zustehen spter antragsgegnerin rahmen vermgensauseinander setzung antragsteller betrag hhe aufgabe miteigentumsanteils frher ehewohnung genutzten hausgrundstck erhalten erls neu aufgenommenen bankkredit hhe weiteren darlehen vaters hhe antragsgegnerin sodann kaufpreis zweifamilienhaus wohnflche ca erworben drei jahren geborenen kindern lebt beschluss januar ordnete amtsgericht zahlung antragsgegnerin entfallenden prozesskosten hhe landeskasse dagegen antragsgegnerin sofortige beschwerde eingelegt auffassung erls verwertung miteigentumsanteils frheren hausgrundstck sei privilegiert msse rahmen bewilligten prozesskostenhilfe fr entstandene prozesskosten eingesetzt oberlandesgericht sofortige beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft vgl senatsbeschluss august xii za famrz zulssig beschwerdegericht gem abs nr zpo wegen grundstzlicher bedeutung sicherung einheitlichen rechtsprechung zuge lassen daran senat rahmen rechtsbeschwerde gebunden abs satz zpo zulassungsgrund nachtrglich weggefallen rechtsbeschwerde begrndet senat rechtsfrage deretwegen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen beschluss juli xii za famrz bereits entschieden danach partei rahmen nderungsentscheidung abs zpo vermgen zugerechnet inzwischen erworben kenntnis abnderungsmglichkeit ausgegeben womit zeitweilig entfallene leistungsunfhigkeit bswillig herbeigefhrt gilt wegen gesetz normierten mglichkeit nderung prozesskostenhilfeentscheidung innerhalb folgenden vier jahre abs zpo generell zugang entsprechenden verfgung gerichts abhngig partei schon einleitung verfahrens abs zpo verpflichtung einsatz neu erlangten vermgens fr prozesskosten rechnen schon bercksichtigungsfhige verbindlichkeiten vorhanden rechtsstreit absehbar wurde darf vermgenszufluss vorrangig abtrag verbindlichkeiten verwendet fhrt erst brigen fr prozesskosten einzusetzenden vermgen abs zpo steht entgegen partei erhaltenen vermgen wohnungseigentum erworben schon beginn rechtsstreits vorhanden wre privilegiertes angemessenes hausgrundstck abs zpo abs nr sgb xii unbercksichtigt htte bleiben mssen sinn privilegierung abs nr sgb xii liegt darin bedrftigen partei mittelpunkt bisherigen sozialen lebens erhalten davor bewahren schon vorhandenes privilegiertes eigenheim finanzierung verfahrenskosten veruern mssen sonstiges vermgen gesetz regelfall gerade schtzen bestimmt spter privilegiertes hausgrundstck erwerben ergibt umkehrschluss abs nr sgb xii danach bleibt sonstiges vermgen bercksichtigungsfrei soweit nachweislich baldigen beschaffung erhaltung hausgrundstcks abs nr sgb xii bestimmt falls wohnzwecken behinderter pflegebedrftiger menschen dient dienen fall dafr eingesetzte vermgen privilegiert qualifikation behlt beabsichtigte erwerb hausgrundstcks kenntnis abnderungsmglichkeit abs zpo daran ndert unerheblich antragsgegnerin barvermgen verkauf frher privilegierten hausgru
  957. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet april stoll justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs rein kapitalistisch anleger eigener einlage publikumsgesellschaft beigetretenen altgesellschafter treffenden aufklrungspflichten anbahnung aufnahmevertrags gegenber rein kapitalistisch anleger beitretenden gesellschaftern unabhngig hhe kapitaleinlage altgesellschafters anzahl weiterer gesellschafter bgh urteil april ii zr olg frankfurt darmstadt lg darmstadt ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr drescher richter born sunder richterin grneberg richter sander fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main sitz darmstadt juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erklrte dezember beitritt direktkommanditist einlage zzgl agio gmbh co kg ii publikumsgesellschaft klrung erfolgte beratungsgesprch vermittler klger unterschriebenen beitrittserklrung zeichnungsschein unterzeichnete vorformulierten zeile vermittelt sowie legitimationspr fung durchgefhrt unterschrift vermittler beklagte treuhandkommanditistin neben ttigkeit fr treugeber nahm aufgaben fr direktkommanditisten wahr leitete treuhandanderkonto eingezahlten kommanditeinlagen direktkommanditisten sonderkonto fondsgesellschaft zusammenhang zeichnung schloss klger beklagten verwaltungsvertrag nahm beklagte smtliche rechte pflichten direktkommanditisten gesellschaftsvertrag fremden namen wahr soweit rechte pflichten ausbten beklagte wurde april kommanditistin einlage hhe handelsregister eingetragen klger behauptet beklagte sei bereits zeitpunkt beitritts kapitaleinlage grndungsgesellschafterin fonds klger begehrt wesentlichen wegen verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten zahlung sowie feststellung freistellung smtlichen verpflichtungen zeichnung kommanditbeteiligung entstanden entstehen zug zug abtretung rechte kommanditgesellschaft landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung zurckgewiesen klger verfolgt senat zugelassenen revision klageantrge entscheidungsgrnde revision klgers erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt ansprche klgers beklagte bestnden weder gesichtspunkt fehlerhafter anlageberatung wegen prospekthaftung fehlerhafter aufklrung beklagte treuhandkommanditistin prospekt klger unstreitig erst zeichnung beteiligung erhalten prospektfehler knnten daher urschlich fr beitrittsentscheidung klgers prospekt vermittler grundlage beratung gedient persnliche folgsprognose form beteiligungs einkommensverhltnisse klgers zugeschnittenen musterberechnung landgericht vortrag klgers angeblichen auftragskette fondsgesellschaft beklagten zeugen recht unzureichend zurckgewiesen vortrag lasse erkennen natrlichen personen behaupteten handlungen beteiligt seien lgen voraussetzungen fr zurechnung deren verhalten lasten fondsgesellschaft vertriebsgesellschaft schlielich beklagten sei erkennbar aufgrund umstnde beklagte fr falsche aufklrung verantwortlich solle falsche aufklrung initiiert htte hafte treuhandkommanditist eigene anteile halte verletzung aufklrungspflicht gegenber anlegern grndungsgesellschafter verschulden verhandlungsgehilfen gem bgb zugerechnet erscheine schon hchst zweifelhaft klger behauptete anfngliche beteiligung beklagten eigenem kommanditanteil angesichts anzahl beteiligung kommanditisten fonds ausreiche mageblichen anknpfungspunkt fr erforderliche eigeninteresse beklagten bilden knnen daneben sei auffllung haftungstatbestands ausreichend erkennbar vorgetragen tatschlichen grundlage vermittler beratung auftrag beklagten ttig geworden ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung revision lsst haftung treuhandverhltnis beklagten klger direktkommanditisten begrnden senat bereits entschieden beklagte beteiligungsverwalterin einzahl
  958. [['bundesgerichtshof ermittlungsrichter bgs bjs beschlu april ermittlungsverfahren unbekannt wegen verdachts verbrechens abs stgb gefhrlicher eingriff bahnverkehr nacht mrz mitglieder autonomer gruppen anordnung generalbundesanwalts beim bundesgerichtshof mrz bjs besttigt hausanschrift herrenstrae karlsruhe postfach karlsruhe telefon telefax grnde generalbundesanwalt grundlage gesetzes ber fernmeldeanlagen fag stpo anordnung mrz wegen gefahr verzug richterliche gestattung folgenden netzbetreibern mobil gmbh mnster mannesmann mobilfunk gmbh plus mobilfunk gmbh viag interkom eschborn aufgegeben bundeskriminalamt meckenheim auskunft erteilen ber smtliche aufzeichnungen ber verbindungsdaten fernmeldeverkehr beziehen ortschaft geodaten zeit gefhrt worden antrge richterliche entscheidung zulssig ordnet staatsanwaltschaft wegen gefahr verzug auskunft gem fag entsprechender anwendung abs satz stpo anrufung gerichts mglich vgl lampe strafrechtliche nebengesetze fss fag rdnr stpo folgt abs satz stpo anordnung generalbundesanwalts grundlage fag besttigen generalbundesanwalt fhrt ermittlungsverfahren unbekannte mitglieder autonomer gruppen wegen verdachts verbrechens mitgliedschaft terroristischen vereinigung abs stgb bisher ermittelte tter verbten nacht mrz drei orten brandenburg niedersachsen anschlge anlagen deutschen bahn ag hakenkrallen elektrischen oberleitungen straenbahnen einhngten eisenteile konstruiert stromabnehmer lokomotiven krallen verfingen mitrissen dadurch kam teilweise erheblichen beschdigungen oberleitungen tatort befand bahnstrecke bereich ortschaft wurden stromabnehmer mitgerissene hakenkralle oberleitung strecke etwa metern beschdigt tter hinterlieen tatort fnfteiliges rohr hilfe hakenkralle offenbar eingesetzt worden auerdem hinterlieen comic zeichnung satz befindet solange leben missachtet missachten gesetze mrz gingen insgesamt fnf selbstbezichtigungsschreiben anschlgen darin bekannten autonome gruppen anschlgen taten bezweckten widerstand castor transporte wollten deutlich herrschenden verhltnisse insgesamt ablehnen ermittlungen vorausgegangenen anschlagsserien gleicher art ergeben tter ausfhrung anschlge mobiltelefone benutzen anzunehmen vorliegenden fall mitglieder autonomen gruppen whrend tatausfhrung untereinander telefonisch kontakt gehabt zeitgleiche ausfhrung anschlge gewhrleisten strung unbekannte dritte mglichst auszuschlieen vermerken bundeskriminalamts nr davon auszugehen bereich abgelegenen tatortes vorgenannten zeit telekommunikationsverkehr ber mobiltelefone geringem umfang stattgefunden teilnehmer mobilfunkverkehr bereichs whrend kommunikationsarmen zeit kommen deshalb tatverdchtige betracht annahme angesichts gewichts tatvorwurfs unverhltnismig erforschung sachverhalts ermittlung tter weise wesentlich erschwert sogar aussichtslos wre betreiber genannten mobilfunknetze gem fag auskunft darber geben gegebenenfalls mobiltelefon bereich ortschaft mutmalichen zeit tatausfhrung uhr telekommunkationsverkehr stattgefunden stpo manahme dagegen gesttzt mag dahinstehen berhaupt datenabgleich sinne rasterfahndung personenbezogenen daten personen bestimmte tter vermutlich zutreffende prfungsmerkmale erfllen vorgesehen stpo berechtigt jedenfalls eingriffen fernmeldegeheimnis umfat inhalt telekommunikation deren nhere umstnde insbesondere tatsache jemand telekommunikationsvorgang beteiligt sowie ort zeitpunkt dauer verbindung verbindungsversuche befugnis strafverfolgungsbehrden berwachung aufzeichnung fernmeldeverkehrs bzw fag abschlieend geregelt gewnschte information daher aufgrund eingriffsnormen erlangt bestand gefahr verzug abs stpo angeforderten vollstndigen verbindungsdaten blicherweise mobilfunkbetreibern stunden lang gespeichert auskunft netzbetreibers tmobil mrz standen geforderten daten tag verfgung sollten mglicherweise bereits mrz gelscht drohenden verlust wichtiger beweismittel begegnen generalbundesanwalt berechtigt rahmen eilkompetenz anordnung fag treffen hebenstreit richter bundesgerichtshof'],['Soon']]
  959. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja scannertarif urhg abs abs abs auskunftsanspruch abs urhg zahlung vergtung abs urhg verpflichteten hersteller importeure hndler richtet auskunftserteilung ber art stckzahl geltungsbereich urheberrechtsgesetzes veruerten verkehr gebrachten gerte auskunftserteilung ber hergestellte importierte gerte verwertungsgesellschaft wort zusammen verwertungsgesellschaft bild kunst gem urhwg aufgestellten tarife fr vergtung scannern abs urhg angemessen abs urhg soweit dezember verffentlichten tarif fr ab januar veruerten verkehr gebrachten scanner mindestens zwei seiten minute vervielfltigen kopiergeschwindigkeit auflsungsvermgen scanners gestaffelte vergtung bezahlen soweit dezember verffentlichten tarif fr ab januar veruerte verkehr gebrachte scanner leistungsfhigkeit seiten minute vergtung dm entrichten doppelte vergtungssatz abs urhg verlangt meldepflichtige schuldhaft meldepflicht verstoen bgh urteil oktober zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli richter dr bergmann pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht beklagte ziffer urteilsausspruchs auskunftserteilung ber mai hinaus ber hergestellte importierte scanner verurteilt ziffer ii urteilsausspruchs erledigung anspruchs auskunftserteilung hinsichtlich beklagten hergestellter importierter scanner festgestellt ziffer iii urteilsausspruchs zahlungspflicht beklagten festgestellt ziffer iii urteilsausspruchs zahlungspflicht beklagten ber mai hinaus festgestellt umfang aufhebung verurteilung ziffer ii iii urteilsausspruchs berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf dezember abgendert auskunftsantrag feststellungsantrag unzulssig abgewiesen soweit zeitraum mai januar betreffen brigen klage unbegrndet abgewiesen umfang aufhebung feststellung ziffer iii urteilsausspruchs sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli darber hinaus ziffer iii urteilsausspruchs dahin berichtigt ziffer satz eingefgten tarifs heit scanner leistungsfhigkeit vervielfltigungen pro minute rechts wegen tatbestand parteien streiten ber vergtung scannern abs urhg klgerin verwertungsgesellschaft wort nimmt deutschland einzige verwertungsgesellschaft urheberrechtlichen nutzungsrechte sprachwerken wahr zusammenhang vergtungspflicht gem urhg auftrag verwertungsgesellschaft bild kunst ttig deren aufgabe wahrnehmung urheberrechtlichen nutzungsrechte fotografien bildwerken grafiken art beklagte importiert vertreibt scanner klgerin zusammen verwertungsgesellschaft bild kunst gem urhwg tarife fr vergtung scannern abs urhg aufgestellt bundesanzeiger verffentlicht dezember verffentlichten tarif fr ab januar veruerten verkehr gebrachten scanner mindestens zwei seiten minute vervielfltigen kopiergeschwindigkeit auflsungsvermgen scanners gestaffelte vergtung bezahlen dezember verffentlichte tarif sieht fr scanner ab januar veruert verkehr gebracht kopiergeschwindigkeit scanners gestaffelte vergtung fr scanner leistungsfhigkeit seiten minute dabei vergtung dm entrichten fr zeit oktober dezember veruerte verkehr gebrachte scanner enthlt tarif bergangsregelung klgerin beklagten durchfhrung abs nr abs satz urhwg vorgesehenen verfahrens schiedsstelle zuletzt auskunft darber verlangt umfang zeit januar september sowie ab april scanner hergestellt importiert veruert sonstiger weise verkehr gebracht viele seiten pro minute din format hilfe scanner vervielfltigt knnen soweit ursprnglich auskunftserteilung fr zeit oktober mrz begehrt nachdem beklagte insoweit auskunft erteilt beantragt erledigung hauptsache festzustellen klgerin darber hinaus feststellung begehrt beklagte verpflichtet fr beklagten zeit januar september veruerten sonstiger we
  960. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr abs satz rgt nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht allgemein bezeichnete rechtsprechung bundesgerichtshofes grundlegend missverstanden erforderlichkeit revisionszulassung sicherung einheitlichen rechtsprechung hinreichend ausgefhrt vergleich entscheidungstragenden notwendig geschriebenen oberstze berufungsurteils herangezogenen rechtsprechung rechtssatzabweichung dargelegt bgh beschluss mrz ix zr olg hamm lg dortmund ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september kosten klger zurckgewiesen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde unbegrndet begrndung rechtsmittels gengt gesetzlichen anforderungen rge rechtsfehlern behauptung berufungsgericht rechtsprechung senats frage wann scha densersatzanspruch steuerberater entstanden sei beispielhaftes zitat bgh urteil februar ix zr wm bgh urteil mai ix zr bghz grundlegend missverstanden erfordernis sicherung einheitlichen rechtsprechung grund revisionszulassung abs satz nr zpo dargelegt beschwerdebegrndung htte vielmehr bestimmten entscheidungserheblichen obersatz berufungsurteils herausarbeiten mssen sei aufgrund missverstndnisses sei aufgrund erwgungen obersatz vergleichsentscheidung abweicht hinsicht gilt fr zulassungsgrnde grundstzlichen bedeutung rechtsfortbildung vgl bgh beschluss oktober ix zb wm rn obersatzvergleich stellt senat fr einheitlichkeitssicherung stndiger rechtsprechung ab vgl zuletzt etwa bgh beschluss dezember ix zr juris rn dezember ix zr juris rn september ix zb juris rn auslegung deckt beschwerde angefhrten beschluss zivilsenats september zr njw ii zivilsenat ausdruck gebracht ebenso heranziehung unrichtigen obersatzes erzeuge grundlegendes missverstndnis strukturelle wiederholungsgefahr fehlerhaften rechtsanwendung kritisch dagegen hk zpo kayser aufl rn sache bedeutet jedoch subsumtion obersatz infolge missverstndnisses vergleichsentscheidung abweicht missverstndnis schwerwiegend wre grundlegend sinne obersatzvergleiches zivilsenat ltere zulassungsrechtsprechung klargestellt grundlegend bgh beschluss mrz zr njw jngerer zeit vgl etwa bgh beschluss juli za juris juni zr juris rn ebenso verfahren oberste bundesgerichte vgl etwa bfh nv nr versteckte obersatzdivergenz handelt schlielich gericht bestimmten rechtsfrage stndiger praxis hchstrichterliche rechtsprechung bercksichtigt zivilsenat rechtsfehler symptomatischer bedeutung bezeichnet vgl beschluss mai zb bghz obersatzvergleich hnlich frher divergenzrevision begrndung nichtzulassungsbeschwerde nachvollzogen vgl bereits bgh beschluss mai zb aao mrz zr bghz hk zpo kayser aao rn begrndungsanforderungen nichtzulassungsbeschwerde bezeichnung ganz allgemeinen rechtsfrage wann schadensersatzanspruch steuerberater entsteht gengt beschwerde genannte grund sicherung einheitlichen rechtsprechung berufungsurteil bezugnahme senatsurteil februar ix zr aao fehlerhaft angenommen schon belastenden steuerbescheide beruhten pflichtwidrigem verhalten beraters versumung einspruchsfrist schaden verfestigt statt erstmals schaden entstehen lassen bezeichnet subsumtionsfehler zulassung revision fhren abgrenzungsfrage mag tatrichterlichen wrdigung schwierigkeiten bereiten hufiger fehlern fhren dargelegt subsumtionsergebnisse anwendung abweichenden obersatzes beruhen umstnden wiederholungs nachahmungsgefahr berufungsurteil ohnehin indizielle bedeutung fr obersatzabweichung knnen zulassungsrechtsprechung bundesgerichtshofes begrndet ii rechtsgrundstze denen berufungsgericht streitfall entschieden rechtsprechung bundesgerichtshofs geklrt abweichung grundstzlichen angewendet worden haftung steuerberaters fr veranlagungsschaden mandanten berater vertreten beginnt bekanntgabe entsprechenden steuerbescheide bgh urteil mai ix zr bghz st rspr bekanntgabe gengt diejenige berater kenntnis mandanten erst fllen ankommen den
  961. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs lsst schadensersatzanspruch mehrere beratungsfehler sttzen beginnt kenntnisabhngige verjhrungsfrist fr beratungsfehler gesondert laufen bgb verkufer kufer ber mglichkeit bert eigentumswohnung fremdmitteln erwerben darber aufklren zinsen fr kufer aufzunehmende darlehen subventioniert zinssubvention gesamte laufzeit darlehens erstreckt bgh urteil november zr olg celle lg hannover zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth fr recht erkannt revision streithelfers klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erwarben mrz beklagten eigentumswohnung preis dm schlossen vertrag ber mietenverwaltung mietpool ab vertragsschluss vorausgegangen gesprche fr vertriebsbeauftragte beklagten ttigen vermittler mglichkeit hingewiesen eigenkapital wohnung bestand beklagten kaufen anschlieend berechnung fr wohnung vorgelegt mieteinnahmen steuervorteile gedeckter monatlicher aufwand klger dm ergab behauptung seien vermittler falsch unvollstndig beraten worden verlangen klger rckabwicklung kaufvertrages sowie feststellung beklagte ersatz erwerb wohnung erwachsenden weiteren vermgensschadens verpflichtet klger zunchst schriftsatz dezember sowie per mail durchfhrung gteverfahrens staatlich anerkannten gtestelle freiburg beantragt mail lag dezember abrufbereit wann schriftsatz gtestelle eingegangen feststellen lassen nachfolgend erhobene klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt streithelfer klger deren antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt etwaige schadensersatzansprche klger wegen positiver vertragsverletzung beklagten zustande gekommenen beratungsvertrages abs bgb fr verjhrt bereits ende zahlreiche beratungsfehler bekannt seien hiervon ausgenommen sei vorwurf beklagte darber aufgeklrt teil kaufpreises verwendet wrde zinsen fr aufgenommene vorausdarlehen subventionieren mietpool zuschuss gewhren jedoch beginne verjhrungs frist erst kenntnis beratungsfehlers bereits laufen erhebung klage hinreichende erfolgsaussicht zumutbar erscheine sei ende fall ende laufende verjhrungsfrist sei gehemmt worden schriftliche antrag einleitung gteverfahrens dezember gtestelle eingegangen sei htten klger bewiesen per mail bermittelte textdatei sei antrag sinne abs nr bgb verfahrensordnung gtestelle fr antrge vorgesehene schriftform erflle ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht davon schadensersatzansprche wegen positiver vertragsverletzung beratungsvertrages etwaige ansprche klger beklagte januar unverjhrt bestanden seit zeitpunkt geltenden regelmigen verjhrungsfrist drei jahren unterliegen bgb art abs satz egbgb nimmt berufungsgericht rechtsfehler frist krzer fr streitgegenstndlichen ansprche geltende verjhrungsfrist alten rechts wortlaut bergangsregelung art abs satz egbgb januar berechnet stichtag fr beginn regelmigen verjhrungsfrist bgb allein mageblich zustzlich subjektiven voraussetzungen abs nr bgb vorliegen mssen entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs urt januar xi zr wm verffentlichung bghz bestimmt urt mrz viii zr wm beanstanden ferner annahme berufungsgerichts klage verfolgten ansprche seien verjhrt soweit klger januar kenntnis beratungsfehlern beklagten infolge grober fahrlssigkeit kannten verjhrungsfrist beratungsfehler gesttzten ansprche januar begonnen klgern deren ablauf dezember gehemmt worden einreichung gteantrags landesjustizverwaltung eingerichteten anerkannten gtestelle verjhrung hemmen bekanntgabe antrags demnchst veranlasst abs nr halbsatz bgb berufungsgericht jedoch davon berzeugen vermocht schriftliche antrag einleitung
  962. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau oktober aufgehoben soweit schmerzensgeldanspruch nebenklgerin grund gerechtfertigt festgestellt wurde entscheidung ber adhsionsantrag abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trgt beteiligte grnde landgericht angeklagten wegen raubs vergewaltigung krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt weiteren festgestellt schmerzensgeldanspruch nebenklgerin wegen erlittenen vergewaltigung grunde gerechtfertigt dagegen gerichtete revision angeklagten lediglich erfolg soweit adhsionsausspruch richtet brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo senat schliet hinsichtlich adhsionsverfahrens ausfhrungen generalbundesanwalts zutreffend ausgefhrt bestand urteil jedoch soweit angeklagte grunde zahlung schmerzensgeldes nebenklgerin verurteilt wurde adhsionsantrag wurde auerhalb hauptverhandlung gestellt bd bl jedoch ausweislich verfahrensakten entgegen abs satz stpo zugestellt fehlt amts wegen prfen wirksamen adhsionsantrag kk engelhardt stpo aufl rdn thomas putzo zpo aufl rdn baumbach lauterbach hartmann albers zpo aufl rdn heilung nochmalige antragstellung mndlichen verhandlung eingetreten erst beginn schluvortrags staatsanwaltschaft abs satz stpo versptet erfolgte bd bl gegenansicht fr eintritt rechtshngigkeit bloe antragstellung gericht gengen lt meyer goner stpo aufl rdn lr hilger stpo aufl rdn jeweils bercksichtigt hinreichend abs stpo antragstellung wirkungen erhebung klage zivilproze zuerkennt abs satz stpo fall antragstellung auerhalb mndlichen verhandlung ebenso zpo zustellung beschuldigten zwingend erforderlich unbeschadet wre annahme eintritts rechtshngigkeit zustellung beschuldigten zulssigkeitsvoraussetzung adhsionsantrages entsprechend zpo gestalteten zwingenden regelung abs satz stpo ergibt amts wegen prfen zumal ersichtlich weshalb rechtzeitigkeit antragstellung mndlichen verhandlung revisionsgericht amts wegen bercksichtigen bghr stpo abs antragstellung zustellung abs satz stpo jedoch zurckverweisung sache neuen verhandlung allein ber entschdigungsanspruch kommt betracht bgh nstz kostenentscheidung beruht abs satz abs abs stpo bode detter rothfu otten ri inbgh roggenbuck urlaub unterschrift gehindert bode'],['Soon']]
  963. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gvg vwgo abs brrg abs abtretung forderung vermag ffentlich rechtliche rechtsnatur abgetretenen forderung ndern zivilrechtsweg erffnen fr besoldungsanspruch beamten gem abs brrg gegebene verwaltungsrechtsweg bleibt daher abtretung besoldungsanspruchs fr rechtsstreit zessionars dienstherrn drittschuldner erffnet bgh beschluss juli iii zb lg berlin ag berlin mitte iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidenten schlick richter dr herrmann hucke dr remmert reiter beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts berlin januar zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens trgt klgerin streitwert fr rechtsbeschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde parteien streiten ber zulssigkeit rechtswegs ordentlichen gerichten klgerin kreditinstitut macht amtsgericht erhobenen klage abgetretenem recht besoldungsansprche beamten beklagten landes hhe restforderung darlehensvertrag geltend beschluss amtsgerichts juni wurde ber vermgen beamten eingeleiteten insolvenzantragsverfahren sicherung vermgens nachteiligen vernderungen vorlufiger treuhnder bestellt treuhnder vertrat auffassung lohn gehaltsabtretung beamten sei unwirksam daraufhin zahlte beklagte pfndbaren bezge beamten treuhnder teilte klgerin amtsgericht rechtsweg zivilgerichten fr unzulssig erklrt rechtsstreit verwaltungsgericht verwiesen hiergegen erhobene sofortige beschwerde klgerin landgericht zurckgewiesen worden landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt klgerin aufhebung beschlusses landgerichts vertritt auffassung rechtsweg ordentlichen gerichten sei erffnet ii zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg auffassung beschwerdegerichts handelt aufgrund drngender sonderzuweisung gem abs beamtenrechtsrahmengesetzes brrg verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegenden rechtsstreit klgerin mache besoldungsansprche geltend beamtenrechtlichen verhltnis darlehensnehmers beklagten stammten handele klgerin beamten sinne abs brrg fr klage glubigers drittschuldner bleibe jedoch gericht sachlich zustndig schuldner forderung drittschuldner gesetzlichen bestimmungen ber rechtsweg zustndigkeit geltend msste gelte zivilrechtlichen abtretung bezgen fall zessionar stelle bisherigen glubigers heit vorliegend bediensteten beklagten trete abtretung gem ff bgb ndere daran geltend gemachte besoldungsanspruch beamtenrechtlichen verhltnis zedenten beklagten entspringe insoweit anspruch beamtenverhltnis handele hlt rechtlicher nachprfung stand fr klgerin gel tend gemachten anspruch verwaltungsrechtsweg erffnet abs brrg inkrafttreten beamtenstatusgesetzes beamtstg juni bgbl fort gilt vgl abs satz beamtstg fr klagen beamten ruhestandsbeamten frheren beamten hinterbliebenen beamtenverhltnis verwaltungsrechtsweg gegeben sonderzuweisung vorliegend unmittelbar einschlgig klgerin beamten sinne vorschrift handelt amts landgericht jedoch zutreffend davon ausgegangen abtretung pfndbaren gehaltsbestandteile charakter abgetretenen anspruchs verndert klgerin zessionarin lediglich stelle bisherigen glubigers heit beamten getreten fr klage beamten gem abs brrg gegebene verwaltungsrechtsweg bleibt abtretung fr rechtsstreit zessionars dienstherrn drittschuldner erffnet dabei dahinstehen abtretung besoldungsanspruchs fr klage zessionars dienstherrn abs brrg entsprechend anwendbar rechtsweg allge grundstzen bestimmen letzteren fall verwaltungsrechtsweg gegeben streitigkeit ffentlich brgerlich rechtlich ordentlichen gerichte verwaltungsgerichte zustndig richtet soweit sonderzuweisung besteht natur rechtsverhltnisses klageanspruch hergeleitet rg rgz gmsogb beschlsse april gms ogb bghz oktober gms ogb bghz senat urteil juni iii zr bghz ff sowie beschlsse januar iii zb bghz juli iii zb nza rr rn mageblich wahre natur rechtsverhltnisses klger vorgenommene rechtliche zuordnung senat urteil januar aao beschluss juli aao bgh beschluss juli zb bghz mnchkommzpo zimmermann aufl gvg rn rechtsverhltnis vorliegend klgerin klageanspruch herleitet ffentlich rechtliche beamtenverhltnis besoldungsanspruch zedenten begrndet
  964. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit waldemar strae klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter thomas strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz florian strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  965. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen beihilfe bandenmigen handeltreiben betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin februar abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen verhngten gesamtfreiheitsstrafe monat vollstreckt gilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe bandenmigen handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt sachbeschwerde beanstandung verletzung formellen rechts gesttzte revision angeklagten erzielt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo senat geht rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung rund sechs monaten urteilsverkndung hinblick darauf angeklagte zeit untersuchungshaft befunden erscheint kompensation monat gesamtfreiheitsstrafe erforderlich angemessen senat entsprechender anwendung abs satz stpo aussprechen vgl bgh beschluss februar str rn mwn rge betreffend verwertungsverbot hinsichtlich berwachung telekommunikation ab juni erlangten erkenntnisse ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts januar folgendes bemerken rge bereits zulssig abs satz stpo erhoben beschwerdefhrer bezieht begrndung vorbringens durchsuchungsbeschlsse amtsgerichts tiergarten juni vermerke sowie zwischenbericht polizeibeamten bzw juni vermerke zustndigen staatsanwalts oberstaatsanwalts jeweils juni durchsuchungsbericht betreffend objekt karow vgl rb dokumente jedoch revision weise mitgeteilt senat eigene bewertung ermglichen wrde vollstndige kenntnis einschlgigen unterlagen wre jedoch zumindest fr beurteilung frage unabdingbar beschwerdefhrer geltend gemachten verfahrensverste beweisverwertungsverbot ziehen vgl bgh beschluss januar str vorlage beschlusses urteils parallelverfahren vermag ausgleich schaffen soweit beschwerdefhrer meint obliege senat magebenden tatsachen freibeweisverfahren ermitteln verkennt aufgrund zulssig erhobenen verfahrensrge erfolgen fehlt generalbundesanwalt weist recht darauf stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs verwertung erkenntnisse telekommunikationsberwachung grundstzlich widersprochen rgerecht erhalten vgl meyergoner schmitt stpo aufl rn mwn senat neigt auffassung voraussetzung wahren vorliegend tuschungshnliche situation behauptet beschwerdefhrer umfassendes beweisverwertungsverbot hinsichtlich smtlicher weiterer berwachungsmanahmen herleitet vgl bgh beschluss dezember str nstz gilt zumal zwangsmanahmen fr genommen ordnungsgem zustande gekommenen richterlichen anordnungen beruhen fragen begrndetheit beanstandung kommt alldem mehr schneider knig bellay berger feilcke'],['Soon']]
  966. [['bundesgerichtshof beschluss ars april strafsache wegen anstiftung besonders schweren brandstiftung anfragebeschluss strafsenats februar str gem abs gvg strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen senat tritt ansicht anfragenden strafsenats vgl beschluss senats november str njw beschluss juli str geuerten rechtsauffassung festgehalten fischer appl krehl schmitt ott'],['Soon']]
  967. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen rechtsbeugung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel november verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen mittelbarer falschbeurkundung begangen mrz verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte rechtsbeugung gefhrlichen krperverletzung betruges neun fllen davon vier fllen tateinheit urkundenflschung urkundenflschung tateinheit mittelbarer falschbeurkundung anstiftung untreue versuchten betruges schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betruges neun fllen davon vier fllen tateinheit urkundenflschung versuchten betruges mittelbarer falschbeurkundung zwei fllen davon fall tateinheit urkundenflschung gefhrlicher krperverletzung rechtsbeugung anstiftung untreue gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision fhrt lediglich nderung schuldspruchs senat verfahren antrag generalbundesanwalts entscheidungsformel ersichtlich hinsichtlich vorwurfs mittelbaren falschbeurkundung begangen mrz eingestellt hieraus folgt nderung schuldspruchs gesamtfreiheitsstrafe indessen bestehen bleiben senat schliet angesichts vielzahl hhe verbleibenden einzelstrafen drei jahre zwei jahre sechs monate zweimal jahr elf monate zehn monate neun monate zweimal acht monate sieben monate sechs monate sowie mehrere geldstrafen landgericht eingestellten fall mittelbaren falschbeurkundung hierfr verhngte einzelstrafe jahr niedrigere gesamtstrafe festgesetzt htte zumal urteil mehreren stellen strafbare verhaltensweisen angeklagten feststellt gesondert gegenstand aburteilung geworden angeklagte richter amtsgericht etwa zeugen herstellung unechten reisepasses veranlasst vorstellung vergehen mittelbaren falschbeurkundung gegenstand erfolgten verfahrenseinstellung begangen weitere straftaten vereinfachung verfahrens verfolgung ausgenommen abge urteilt festgestellt knnen strafzumessung geringerem gewicht bercksichtigt vgl meyer goner stpo aufl rdn rdn brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen teileinstellung verbleibenden umfang rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo landgericht zuzugeben vorliegend fall auergewhnlichen umfangs angesichts person angeklagten prozessverhaltens verfahren auerordentlicher schwierigkeit gehandelt aussage groer teil beweisaufnahme vernommenen zeugen ber verlesenen urkunden sei fr letztlich abgeurteilten tatvorgnge zwingend notwendig gibt kammer indessen zugleich erkennen ohnehin knappen ressourcen justiz dauer hauptverhandlung fnf jahren gebotenen effizienz eingesetzt tolksdorf pfister becker lienen hubert'],['Soon']]
  968. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja nein bgb agbg bm anforderungen wirksame formularmige einschrnkung rechte brgen bgb bgh urteil oktober ix zr olg mnchen lg traunstein ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz kirchhof dr fischer raebel fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kostenpunkt insoweit aufgehoben deren verurteilung zahlung ber betrge dm beklagter sowie dm beklagte jeweils zuzglich zuerkannten zinsen seit september hinaus besttigt worden umfang sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte bernahm formularmiger erklrung oktober gegenber rechtsvorgngerin klgerin fortan klgerin selbstschuldnerische brgschaft hchstbetrag dm fr bestehenden knftigen bedingten ansprche klgerin bankmigen geschftsverbindung beklagte erteilte selben tage entsprechende brgschaft ber dm ziffer vertrge lautet stundung freigabe sicherheiten brge brgschaftsverpflichtung frei bank hauptschuldner stundung gewhrt brgen haftung entlt sonstige sicherheiten freigibt insbesondere bank verfgungen ber gegenstnde zult pfandrecht bank unterliegen rahmen ordnungsgemen durchfhrung abwicklung geschftsverbindung hauptschuldner wahrung berechtigter belange hauptschuldners bank geschieht brge ebenfalls frei bank sicherheiten aufgibt sicherungsvertrgen ergebende freigabeverpflichtung erfllen klgerin gewhrte hauptschuldner oktober oktober rckzahlung flliges darlehen dm sowie november kontokorrentkredit ber dm laufzeit august forderungen vertrgen zahlungen beklagten erloschen februar erhielt hauptschuldner weiteres darlehen ber dm vertrag mrz wurde bisherigen konto kontokorrentkredit hhe dm januar vereinbarung oktober hhe dm mrz verfgung gestellt urkunden ber genannten vertrge bezeichnen sicherheiten brgschaften beklagten oktober beklagten brgen unterzeichnet worden darber hinaus vertrgen februar mrz sicher heit verpfndung safe nr enthaltenen wertpapiere hauptschuldners gem erklrung juli erwhnt klgerin darlehensvertrge wegen zahlungsverzugs hauptschuldners gekndigt beklagten brgschaften anspruch genommen verpfndeten wertpapiere freigegeben berufungsgericht klage stattgebende erstinstanzliche urteil besttigt senat revisionen beklagten insoweit angenommen beklagte zahlung mehr dm beklagte zahlung mehr dm jeweils zuzglich zinsen verurteilt worden entscheidungsgrnde revisionen beklagten fhren umfang annahme aufhebung zurckverweisung senat annahme revision betreffenden beschlu juni ausgefhrt angefochtene urteil rechtlich beanstanden soweit angenommen beklagten vertrgen februar mrz oktober ent haltenen erklrungen rahmen vereinbarten hchstbetrge wirksam fr jeweiligen hauptschulden verbrgt berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt klgerin geltend gemachten umfang fllige forderung hauptschuldner zusteht einwendungen gem bgb beachtlich knnten beklagten erhoben ii revision rgt jedoch recht berufungsgericht beachtet beklagten betrag insgesamt dm gem bgb haftung frei geworden knnen vorbringen beklagten berufungsgericht feststellungen getroffen vorgesehene rechtsfolge eingetreten gem satz bgb brge insoweit frei glubiger fr hauptforderung bestelltes pfandrecht aufgibt brge aufgegebenen recht bgb htte ersatz erlangen knnen unstreitig klgerin pfandrecht wertpapieren hauptschuldners freiwillig aufgegeben fr revisionsrechtliche prfung mageblichen darstellung beklagten davon auszugehen rechtshandlung forderung glubigerin pfandrecht wertpapieren abs satz bgb erfllung brgschaftsanspruchs bergegangen wre verwertung papiere erls dm erbracht htte erls wre be klagten entsprechend verhltnis hchstbetragsbrgschaften zugeflossen vgl bghz beklagte danach dm erhalten htte beklagte dm wegen zwischenzeitlich eingetretenen insolvenz hauptschuldners stehen wertpapiere befriedigung regreansprche verfgung unterschriften kreditvertrgen februar mrz oktober wurden wirksame ha
  969. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zurckweisungshaftsache beteiligte ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidtrntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts ingolstadt zivilkammer juli kosten betroffenen zurckgewiesen beschluss senats april zb fgprax rn hingewiesen weiteren begrndung abgesehen abs famfg gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt stresemann schmidt rntsch gbel weinland haberkamp vorinstanzen ag ingolstadt entscheidung xiv lg ingolstadt entscheidung'],['Soon']]
  970. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni berichtigt beschluss september kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg beschwerde grundstzlich eingestufte rechtsfrage insolvenzverwalter ausbung berwachungspflicht unredlichen verhalten mitarbeiter rechnen entscheidungserheblich berufungsgericht unangegriffen festgestellt beklagte berwachungspflicht verwertung warenvorrte weise nachgekommen einziges wirkliches faktum abgefragt ausschlaggebend fr haftung beklagten danach weder nichtzulassungsbeschwerde nher konkretisierte berufungsgericht festgestellte unredlichkeit mitarbeiter versumnis beklagten geeignete berwachungsmanahmen vorzunehmen bedarf abwgung inwieweit berwachungsverschulden klgers nichtbeachtung dienstlicher pflichten mitarbeiter fr schaden urschlich wurden verletzung kontrollpflicht pflichtigen entkrftende vermutung eingreift schaden ordnungsgemem verhalten verhindert worden wre vgl bghz baumbach zllner noack gmbhg aufl rn betreffend geschftsfhrer gmbh blick schadenshhe konnte berufungsgericht unstreitigen wert veruerten ware hhe dm ausgehen vollstndigen befriedigung masse glubiger ausgereicht htte klgerin berechtigt anzeige masseunzulnglichkeit entstandenen einzelschaden geltend bghz dr fischer dr ganter prof dr gehrlein vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung dr kayser vill'],['Soon']]
  971. [['bundesgerichtshof str beschluss mai strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern drei fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel absoluten revisionsgrund nr stpo gesttzten verfahrensrge erfolg landgericht whrend hauptverhandlungstermins oktober fr dauer vernehmung zeugin jennifer ge nr gvg ffentlichkeit ausgeschlossen protokoll vermerkt entlassung zeugin ffentlichkeit wiederhergestellt worden wre wiederherstellung ffentlichkeit gehrt jedoch wesentlichen frmlichkeiten fr besondere beweiskraft protokolls stgb gilt vgl bghr stpo beweiskraft bgh becker nstz rr nr jew weder lckenhafte widersprchliche protokoll beweist daher anschlieende weitere hauptverhandlung einschlielich schluvortrge urteilsverk ndung november revision geltend gemacht unzulssiger abwesenheit ffentlichkeit stattgefunden absolute revisionsgrund nr stpo erfllt angefochtene urteil aufgehoben mu ergnzend weist senat folgendes landgericht angeklagten entsprechend anklagevorwurf anwendung zweifelssatzes wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern drei fllen verurteilt urteilsgrnden stellt jedoch rechtsfehlerfrei fest angeklagte drei mdchen zumindest zweimal mibraucht unterlt klarzustellen drei sechs mibrauchsflle verurteilung zugrunde liegen staatsanwaltschaft abschluverfgung januar bd bl vorgenommenen verfahrensbeschrnkung abs nr stpo unterfallen bleibt offen urteil berhaupt angeklagten taten erfat abs stpo flle rechtskraftwirkung urteils erstrecken wrde insbesondere deshalb zweifelhaft anklage angeklagten vorwirft geschdigte sandra oralverkehr veranlat whrend urteil ausfhrungen rechtlichen wrdigung taten ua belegen bezglich drei mdchen fall erfat oralverkehr kam nunmehr entscheidung berufene strafkammer daher falle erneuten verurteilung angeklagten klarzustellen konkreten mibrauchsfllen berzeugt hiervon verurteilung zugrunde liegen anklageschrift erfaten flle dabei besseren verstndnis urteils beitragen sachverhaltsdarstellung einzelflle untergliedert jeweilige form sexuellen mibrauchs jeweiligen fall zweifelsfrei zugeordnet tolksdorf rissing van saan pfister miebach becker'],['Soon']]
  972. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten ge gen urteil landgerichts berlin mrz abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen davon abgesehen angeklagten sei ne revision zurckgenommen angeklagten kosten auslagen revisionsrechtszuges aufzuerlegen jgg basdorf brause hger raum schaal'],['Soon']]
  973. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nichtannahme revisionen parteien mehreren beklagten ergangene teilurteil kostenentscheidung schluurteil berufungsgerichts vorbehalten aufnahme teilkostenentscheidung gendert anschlu senatsbeschl juni zr bghr zpo abs kostenentscheidung bgh beschl januar zr olg frankfurt lg kassel zivilsenat bundesgerichtshofes januar richter tropf prof dr krger dr klein dr lemke dr gaier beschlossen revisionen klgers beklagten frheren beklagten urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main dezember angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revisionen endergebnis aussicht erfolg beklagte trgt klger tatsacheninstanzen erwachsenen kosten hlfte kosten revisionsverfahrens vollem umfang abs zpo streitwert dm grnde kostenentscheidung teilurteil hinsichtlich streitgenossen klgers verhltnis beklagten frheren beklagten proze entscheidet teilkostenentscheidung treffen senatsurt november zr lm zpo nr hinblick umstand revision erfolglos angegriffene mithaftung beklagten einstandspflicht frheren beklagten mietgarantie voraussetzt geboten entscheidung ber streitwerterhhenden hilfsantrag frhere beklagte erwarten dringendes interesse klgers teilkostenentscheidung lasten beklagten hinblick glaubhaft dargestellten umfang kostenmasse bejahen nderung berufungsurteils kostenpunkt konnte nichtannahme revisionen verbunden vgl senatsbeschl juni zr bghr zpo abs kostenentscheidung fr fall unrichtigen streitwertfestsetzung bgh beschl juni iii zr aao kostenentscheidung versto abs zpo tropf krger lemke klein gaier'],['Soon']]
  974. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto beurkg gmbhg beurkundung kapitalerhhungsbeschlusses notar regelmig darber vergewissern vorauszahlung gesellschaft erfolgt gegebenenfalls ber voraussetzungen zahlung knftige einlagenschuld aufklren fortfhrung bgh urteil november ix zr njw bgh urteil april iii zr olg frankfurt main lg wiesbaden iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter schlick richter dr kapsa dr herrmann wstmann hucke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger alleingesellschafter geschftsfhrer stammkapital dm gegrndeten gmbh beklagten notar beurkundeten gesellschafterversammlung dezember beschloss erhhung stammkapitals gesellschaft dm dm neue stammeinlage dadurch erbracht geldbetrag hhe mio dm bar geleistet brigen klger anspruch rckzahlung gesellschaft gewhrten darlehens dm ge sellschaft einbrachte klger bernahm neue stammeinlage datum unterzeichnete beglaubigung beklagten anmeldung kapitalerhhung handelsregister versicherte dabei einlagen neue stammkapital voller hhe bewirkt seien geschftsfhrung freien verfgung stnden geldbetrag hhe bar erbringenden teils einlage klger beklagte wusste bereits dezember geschftskonto gesellschaft berwiesen konto wurde seinerzeit geduldeter berziehung debet gefhrt wies tag einzahlung saldo dm lasten gesellschaft gutschrift behauptung klgers vergtung stammeinlage gmbh bezeichneten einzahlung weiteren buchungen lag debetsaldo gesellschaftskonto dm beklagte vorliegen werthaltigkeitsbescheinigung fr einzubringenden darlehensrckzahlungsanspruch kapitalerhhung beim registergericht anmelden klger stellte bescheinigung fr dezember aussicht tatschlich ging erst dezember beklagten anschreiben selben tage leitete urkunden handelsregister kapitalerhhung wurde februar handelsregister eingetragen november wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet jetzige streithelfer klgers insolvenzverwalter bestellt drei instanzen gefhrten vorprozess nahm klger erfolgreich erneute zahlung bareinlage anspruch berweisung dezember einlageschuld klgers getilgt worden sei urteil bundesgerichtshofs mrz ii zr bghz wurde klger zahlung nebst zinsen verurteilt daraufhin lie insolvenzverwalter schadensersatzansprche klgers beklagten pfnden einziehung berweisen vorliegenden rechtsstreit verlangt klger freistellung vorverfahren titulierten verbindlichkeit nebst zinsen sowie prozesskosten hhe weiterer landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klger klageforderung entscheidungsgrnde revision erfolg ansicht berufungsgericht amtspflichtverletzung urkundsnotars auszugehen fehle nachweis kausalitt pflichtverletzung schaden allerdings seien beklagten verste amtspflichten schon zusammenhang beurkundung dezember vorzuwerfen sei verpflichtet klger wegen satzungsnderung aufzubringenden zahlung fragen dezember erfolgte bestrittene voreinzahlung erhhte stammeinlage sei beklagten bekannt text urkunde erlaube schluss belehrungspflicht ebenso wenig zeitgleichen beurkundung kapitalerhhung beglaubigung unterschrift klgers anmeldung handelsregister ergeben derartige verpflichtung rechtfertige ferner bercksichtigung beklagten entworfenen versicherung klgers geschftsfhrer gmbh einlagen neue stammkapital voller hhe bewirkt seien erklrung lediglich zeitpunkt anmeldung handelsregister bezogen gleichwohl beklagten bercksichtigung umstands bernommen satzungsnderung handelsregister anzumelden abs satz bnoto folgende amtspflicht getroffen beim vollzug urkunde vergewissern erhhte bareinlage tatschlich gezahlt worden sei betrag gesellschaft endgltig auflagenfrei verfgung gestanden klger sei zusammenhang angemeldeten kapitalerhhung gefahr zivilrechtlichen haftung geschftsfhrer abs abs gmbhg sowie strafbarkeit wegen abgabe falschen v
  975. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat landgericht angeklagten aussetzung vollstreckung verhngten freiheitsstrafe zwei jahren versagt vorliegen besonderer umstnde abs stgb begrndung verneint angeklagte taten hauptverhandlung bestritt weder einsicht fehlverhalten gezeigt reue erkennen lassen darum bemht angerichteten schaden wiedergutzumachen erwgungen rechtsfehlerhaft angeklagten durften stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs fehlende reue fehlende bemhungen schadenswiedergutmachung vorwurf gemacht landgericht vermissten verhalten widerspruch verteidigungsstrategie htte setzen mssen vgl bgh stv wistra gleichwohl strafausspruch bestand senat offen lassen landgericht erwgung angeklagte taten art rechtsfreiem raum bindung gesetzliche regelungen eigenem gutdnken gehandelt strafaussetzung zustzlich gesichtspunkt verteidigung rechtsordnung abs stgb versagen konnte jedenfalls verhngte rechtsfolge bercksichtigung fr strafzumessung erheblichen umstnde insbesondere smtlicher gunsten angeklagten bedenkender gesichtspunkte angemessen sinne abs satz stpo dabei fllt gewicht landgericht angeklagten ruberischen erpressung schlagstock fhrte unrecht qualifikationstatbestand abs nr buchst stgb mindeststrafe drei jahre bestraft angeklagte trsteher bettigt insoweit entlasten nack wahl hebenstreit kolz graf'],['Soon']]
  976. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet september pellowski justizobersekretrin urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs fr stiftungskollisionsrecht grundstze internationalen gesellschaftsrechts zurckzugreifen personalstatut stiftung fr rechtsstellung destinatr daraus folgenden ansprche mageblich bgh urteil september iii zr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter dr herrmann richter dr remmert reiter sowie richterinnen pohl dr arend fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin sterreich eingetragene ansssige privatstiftung deren zweck neben sicherung stiftungsvermgens erhaltung pflege historischer bauten untersttzung jeweiligen begnstigten ertrgen stiftungsvermgens begehrt klage feststellung beklagte mehr begnstigte sei ansprche zahlung bezgen stifterin errichtete april notar sterreich stiftungszusatzurkunde beklagte begnstigte benannt einschlielich april erhielt beklagte monatliche zuwendungen klgerin danach erfolgten mrz mai nochmals zwei einmalzahlungen klgerin ansicht ursprngliche begnstigtenstellung beklagten sei entfallen ergebe daraus zwei weiteren stiftungszusatzurkunden november juni insoweit unstreitig mehr begnstigte aufgefhrt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht erstinstanzliche urteil abgendert festgestellt beklagte begnstigte klgerin sei beklagte ansprche zahlung klgerin zusammenhang frheren derzeitigen stellung begnstigte klgerin hiergegen richtet senat zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen klageabweisenden urteils verfolgt entscheidungsgrnde zulssige revision beklagten erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht ausgefhrt rahmen erhobenen negativen feststellungsklage msse klgerin lediglich darlegen beklagte anspruchs aufgrund bestimmten lebenssachverhalts unrecht berhme getan daher obliege beklagten anspruchstellerin materiellen berechtigung beweis derjenigen tatsachen denen anspruch herleite leugnenden feststellungsklage sei streitgegenstand materielle anspruch nichtbestehen gestritten weder erstinstanzlich berufungsverfahren beklagte substantiiert vorgebracht begnstigte klgerin sei bleibe letztlich unklar beklagte rechtsstellung begnstigte klgerin innehabe daher msse negativen feststellungsklage stattgegeben ii berufungsurteil hlt revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht feststellen knnen beklagte destinatrin klagenden stiftung benannt hieran anschlieenden erwgungen darlegungs beweislast unzutreffend deutsche recht zugrunde gelegt mageblich hierfr jedoch sterreichische recht ermittlung zpo berufungsgericht unterlassen revision recht rgt kommt beurteilung sachverhalts anwendung auslndischen rechts betracht deutsche internationale privatrecht amts wegen anzuwenden regelungen soweit kodifiziert worden beanspruchen allgemeine verbindlichkeit darauf ankommt parteien anwendung auslndischen rechts beruft st rechtsprechung senat urteil mrz iii zr bghz bgh urteile april xii zr njw september vii zr njw jew mwn deutsche stiftungskollisionsrecht gesetzlich geregelt fehlt hinsicht sowohl vlkerrechtlichen vorgaben autonomen regelungen nationalen rechts fr rechtsgebiet deshalb grundstze internationalen gesellschaftsrechts zurckzugreifen mkobgb kindler intgesr aufl rn leible fs werner mwn fhrt vorliegend anwendbarkeit sterreichischen rechts aa personalstatut gesellschaften richtet sogenannten grndungstheorie auslandsgesellschaft mitgliedstaat europischen union ewr aufgrund staatsvertrags bezug niederlassungsfreiheit gleichgestellten staat gegrndet worden bgh urteile oktober ii zr bghz rn januar ii zr njw rn jew mwn fr gesellschaften drittstaat gegrndet worden hlt rechtsprechung sogenannten sitztheorie fest fr personalstatut recht sitzstaats mageblich bgh urteil o
  977. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidt rntsch richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen antragsteller kosten hauptsache erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren sowie verfahren anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsgegnerin widerrief bescheid oktober zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gem abs nr brao wegen vermgensverfalls anwaltsgerichtshof hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wandte antragsteller sofortigen beschwerde whrend beschwerdeverfahrens antragsgegnerin zulassung bescheid april nochmals widerrufen antragsteller nunmehr zulassung verzichtet abs nr brao widerrufsbescheid bestandskrftig geworden beteiligten hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt ii ber verfahrenskosten notwendigen auslagen beteiligten abs satz brao august geltenden fassung zpo fgg entscheiden gilt fr anwaltsgerichtshof entstandenen verfahrenskosten notwendigen auslagen hierber anwaltsgerichtshof getroffene entscheidung aufgrund bereinstimmenden erledigungserklrung entsprechend abs satz zpo wirkungslos geworden entspricht billigem ermessen antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel eintritt erledigenden ereignisses bercksichtigung bisherigen sachund streitstandes erfolg gehabt htte tolksdorf schmidt rntsch ster roggenbuck quaas'],['Soon']]
  978. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer dezember gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen handeltrei bens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zehn jahren verurteilt angeklagten wegen beihilfe hierzu freiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen gerichteten revisionen angeklagten sachrge erfolg feststellungen landgerichts boten unbekannt gebliebene hintermnner zunchst bekannten angeklagten zeugen kg kokain fr lohn etwa us dollar venezuela europa transportieren nachdem abgelehnt kontaktierten hintermnner angeklagte erklrte durchfhrung transports bereit drngte jedoch erhhung kg kokain sowie freie gestaltung transports selbstndige organisation angeklagte beabsichtigte transport luftweg porlamar venezuela ber frankfurt main prag durchzufhren tatplan weihte sohn angeklagten berredete unaufflliger wirken begleiten insgesamt vier koffer beider angeklagten denen verteilt drogen prparierten jeanshosen befanden checkte angeklagte tag gemeinsamen abfluges namen prag kontrolle transitgepcks beider angeklagter frankfurter flughafen mrz wurden eingearbeitet jeanshosen gramm kokain wirkstoffgehalt gramm aufgefunden feststellungen zugrundeliegende beweiswrdigung kammer hlt revisionsrechtlicher berprfung stand beweiswrdigung grundstzlich sache tatgerichts revisionsgerichtlichen berprfung unterliegt tatgericht dabei rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl bgh nstz rr njw rechtsfehler liegen anknpfungstatsachen kammer tterschaftlichen verurteilung angeklagten zugrunde gelegt urteilsgrnden rechtsfehlerfrei festgestellt namentlich annahme kammer angeklagte fr drogentransport verbesserte konditio nen insbesondere vollkommen freie gestaltung selbstndige organisation hintermnnern ausgehandelt ua beruht lckenhaften beweiswrdigung rechtsfehlerfrei feststellungen kammer dahingehend tatvorwurf bestreitende komplott ausgehende angeklagte drogentransport ber frankfurt main prag durchfhren kammer darber hinaus ausgeschlossen selbstbewusste angeklagte gewohnt sei eher fordern auftrge erteilen typischen niederrangigen kurierdienst htte verpflichten lassen ua stelle festgestellten zugespitzten finanziellen lage angeklagten auseinanderzusetzen obgleich finanzielle misere tatzeit dringenden handlungsbedarf gebot letztlich tatanlass ua daran anknpfende annahme kammer angeklagte gegenber hintermnnern maximierung profits erhhung liefermenge kg sowie vollkommen freie gestaltung selbstndige organisation drogentransports gedrngt beruht lckenhaft gebliebenen beweiswrdigung kammer daraus geschlossen zeugen transport zunchst modalitten angeboten worden dabei bedacht hintermnner zeugen transport kg kokain london zuvor transport kg libanon angeboten hintermnner ziel bestimmten menge handelten weshalb insoweit vernderten bedingungen ebenso gut hintermnner zurckgehen konnten kammer angenommen hintermnner bedingungen angeklagten einlieen reise kannten zeuge anbahnung spter gescheiterten kg transports begleitung angeklagten libanon unternommen daher vertrauten ua hierbei kammer gewogen fordernde art angeklagten konflikt hintermnnern vorzeitigen abreise gefhrt ua schlielich beruht wertung kammer angeklagte sei gestaltung reiseroute frei lckenhaften erwgungen kammer festnahme angeklagten erteilten suchauftrag hintermnner geschlossen sinn mache hintermnner ber reiseroute informiert ua nahe liegenden mglichkeit hintermnner angeklagte suchten deren festnahme frankfurt main berrascht darber informiert worden kammer auseinandergesetzt annahme kammer angeklagte sei mutter reiseantritt ber drogentransport informiert worden bzw deren hintermnner reisebegleitung untersttzen ber
  979. [['berichtigt beschluss vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet september stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin caliebe richter wstmann born sunder fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts bonn april aufgehoben urteil amtsgerichts euskirchen november abgendert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klgerin betrag hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszins seit november zahlen kosten rechtsstreits einschlielich kosten revisionsverfahrens beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte beteiligte beitrittserklrung dezember ag deren rechtsnachfolgerin beklagte gmbh co kg hierzu whlte beteiligungsprogramm classic einmaleinlage hhe zuzglich agios beide betrge vollem umfang eingezahlt atypisch stille gesellschaftsvertrag folgenden gv enthlt folgende regelungen gesellschaftskapital konten atypisch stillen gesellschafters fr gesellschafter geschftsinhaber fr einlage gesondertes kapitalkonto gefhrt folgenden unterkonten zusammensetzt einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto jeweils dezember jahres miteinander verrechnen ergeben zusammen kapitalkonto gesellschafters einlagekonto einlagen einzelnen gesellschafters verbucht konto mageblich fr gewinn verlustbeteiligung einzelnen gesellschafters gewinn verlustkonto einzelnen gesellschafter zugewiesenen gewinn verlustanteile gebucht privatkonto agioforderungen agiozahlungen sowie auszahlungen entnahmen ausschttungen gem vertrags gebucht gesellschaftsbeschlsse gegenstand beschlussfassung auflsung gesellschaft bedarf gesellschafterbeschluss mehrheit abgegebenen stimmen beteiligung vermgen auseinandersetzungswert gesellschafter erhalten falle ausscheidens liquidation unternehmens geschftsinhabers entsprechend verhltnis erbrachten einlagen gesamtbetrag einlagen gesellschafter zeitpunkt voll eingezahlten grundkapital geschftsinhabers anteil seit beitritt unternehmen geschftsinhabers gebildeten vermgen einschlielich stillen reserven bilanzierten wirtschaftsgter bercksichtigung etwaigen geschftswerts einzelheiten ergeben regelungen vertrags weisen gem vertrags gefhrten konten einzelnen gesellschafters ausscheiden bercksichtigung zuzuordnenden stillen reserven negativsaldo ausscheidende gesellschafter verpflichtet gem erhaltenen auszahlungen entnahmen ausschttungen hhe negativsaldos gesellschaft zurckzuzahlen auszahlungen entnahmen ausschttungen diejenigen gesellschafter einlagen form einmaleinlage erbringen erhalten jhrlich gewinnunabhngige auszahlungen entnahmen ausschttungen lasten privatkontos hierbei handelt garantieverzinsung abfindungsguthaben beendigung atypisch stillen gesellschaft beendigung atypisch stillen gesellschaft steht gesellschaftern abfindungsguthaben errechnet magabe vertrags nachstehenden buchstaben folgt bersteigen auseinandersetzungsstichtag vgl buchstabe paragraphen verlustanteile entnahmen gesellschafter whrend gesamten gesellschaftszugehrigkeit erhalten eingezahlten einlagebetrag agio zuzglich gewinn verlustkonto gutgeschriebenen gewinnbeteiligungen insoweit ergebende negative betrag falle vertragsgemen austritts gesellschafter zunchst auseinandersetzungsanspruch gem buchstabe hhe anteiligen auseinandersetzungswerts verrechnet danach einmalanlegern negativer betrag verbleiben gesellschaft ausstehenden betrag maximal hhe empfangenen auszahlungen entnahmen ausschttungen zurckfordern jahren erhielt beklagte vertragsgem gewinnunabhngige ausschttungen hhe dezember beschlossen stillen gesellschafter umlaufverfahren nr gv erforderliche mehrheit stille gesellschaft dezember liquidieren per dezember wies kapitalkonto beklagten verrechnung gewinngutschrift verlustbeteiligung einlage ausschttungen negativsaldo hhe klgerin darin enthaltenen ausschttungsbetrag gem nr gv klage geltend macht amtsgericht klage abgewiesen berufungsg
  980. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen verstoes betubungsmittelgesetz strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer mrz gem abs stpo stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen oktober soweit betrifft fall ii urteilsgrnde dahingehend berichtigt angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit versuchter anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig gesamtstrafenausspruch sowie anordnung ber verfall wertersatz zugehrigen feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorgenanntes ur teil soweit betrifft fall ii urteilsgrnde dahingehend berichtigt angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit versuchter anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig hinsichtlich einzelstrafen fllen ii ii ii ii sowie bezug einzelstrafen flle ii ii urteilsgrnde sowie gesamtstrafenausspruch insoweit hinsichtlich frheren mitangeklagten zugehrigen feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorgenanntes urteil soweit betrifft hinsichtlich einzelstrafaussprche fllen ii ii urteilsgrnde sowie gesamtstrafenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorgenanntes ur teil soweit betrifft hinsichtlich einzelstrafaussprche fllen ii ii urteilsgrnde sowie gesamtstrafenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorgenanntes urteil soweit betrifft hinsichtlich einzelstrafaussprche fllen ii ii urteilsgrnde sowie gesamtstrafenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen bandenmigen unerlaubten handel treibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung versuchten unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge sowie wegen verabredung verbrechens unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe jahren angeklagten wegen bandenmigen unerlaubten handel treibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung versuchten unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge wegen verabredung verbrechens unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sowie wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe jahren angeklagten wegen bandenmigen unerlaubten handel treibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betu bungsmitteln geringer menge wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sowie wegen versuchter unerlaubter einfuhr grundstoffes herstellung betubungsmitteln bestimmt gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren auerdem wertersatzverfallentscheidungen angeklagten getroffen revisionen angeklagten tenor ersichtlichen teilerfolg brigen offensichtlich unbegrndet revision angeklagten verfahrensrgen bleiben generalbundesanwalt zuschrift genannten grnden erfolg sachrge fhrt hinsichtlich schuldspruchs berichtigung verurteilung fall ii brigen bleibt erfolg feststellungen fall ii tragen generalbundesanwalt einzelnen ausgefhrt schuldspruch wegen handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheitlich hinzutretender anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge insoweit fehlt erforderlichen haupttat zeugen km entfernt deutschland angehalten wur daher einfuhr unmittelbar angesetzt festgestellte verhalten angeklagten erfllt jedoch voraussetzungen versuchten anstiftung gem
  981. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober nachschlagewerk zwangsverwaltungsverfahren ja bghz nein bghr ja zvg abs abs zwvwv bgb rechtspfleger fr nebenttigkeit zwangsverwalter erforderliche genehmigung bezirk amtsgerichts ttig zwangsverwalter bestellen lsst amt ausbt verwirkt entspr anwendung bgb anspruch zwangsverwalter zustehende vergtung bgh beschluss oktober zb lg stuttgart ag esslingen zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart april zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte rechtsbeschwerdefhrer drei rechtspflegern vollstreckungsabteilung amtsgerichts esslingen ttig zwangsversteigerungs zwangsverwaltungsverfahren befasst beantragte schreiben oberlandesgericht stuttgart februar entlassung beamtenverhltnis wirkung september zugleich erteilung allgemeinen genehmigung nebenttigkeiten zwangsverwalter ausscheiden dienst antrag erteilung nebenttigkeitsgenehmigung wurde beschieden antrag beteiligten wurde kollegen erlassenen beschluss amtsgerichts esslingen april zwangs verwaltung ber eingang beschlusses bezeichneten grundbesitz beteiligten angeordnet beteiligte zwangsverwalter bestellt beschluss amtsgerichts juli wurde beteiligte sofortiger wirkung amt zwangsverwalter entlassen beteiligte neuen zwangsverwalter bestellt sofortige beschwerde entlassungsbeschluss wurde beschluss landgerichts stuttgart september verffentlicht rpfleger zurckgewiesen schreiben november beteiligte beantragt fr ttigkeit vergtung auslagen zzgl umsatzsteuer festzusetzen beteiligten antrag entgegengetreten amtsgericht beschluss september antrag insgesamt zurckgewiesen sofortige beschwerde beteiligten landgericht erstattung auslagen inkl umsatzsteuer festgesetzt weitergehende beschwerde zurckgewiesen landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beteiligte antrag festsetzung vergtung ii beschwerdegericht meint beteiligte wirksam zwangsverwalter bestellt worden anspruch vergtung jedoch entsprechender anwendung bgb verwirkt sei vorschrift sei anzuwenden zwangsvollstreckungsrechtspfleger kollusiv zusammengewirkt htten fr annahme kollusion notwendigen subjektiven komponenten lgen ebenfalls sowohl beteiligte bestellende rechtspfleger gewusst htten dienstliche angelegenheit handelte beide abteilung ttig seien seien nebenttigkeitsrechtlichen vorschriften beamten bekannt vergtungsanspruch verwalters bgb verwirkt sei amt tuschung erschlichen bghz ff msse fllen gelten denen zwangsverwalter bestellung kollusives zusammenwirken fr bestellung zwangsverwalters zustndigen rechtspflegeorgan erlangt verletzung amtspflichten ausbung amtes zwangsverwalter sei behauptet fr verwirkung anspruchs vergtung bgb erforderlich iii abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet bestellung beteiligten wovon beschwerdegericht ausgegangen abs zvg wirksam obwohl richtiger handhabung htte unterbleiben mssen senat bghz ehemaligem zwangsverwalter steht beteiligten grundstzlich zvg gesetzliche anspruch vergtung bghz anspruch entfiel entlassung amt abs satz zvg wichtigem grund erfolgte vgl bghz rechtsbeschwerde bleibt jedoch erfolg anspruch beteiligten entsprechender anwendung bgb verwirkt maklerrecht brgerlichen gesetzbuchs enthaltene bestimmung senat entscheidung beschwerdegerichts ergangenen beschluss september zb rz verffentlichung vorgesehen bereits ausgefhrt gesetzlichen vergtungsanspruch zwangsverwalters analog anzuwenden bgb ausdruck kommende allgemeine rechtsgedanke derjenige entgeltanspruchs verlustig wegen treubruchs unwrdig erwiesen ffentlich rechtlichen dienstverhltnisse insolvenz bghz zwangsverwalters senat aao bertragen rechtsbeschwerde greift beteiligte anspruch vergtung verwirkt amtsgericht zwangsverwalter bestellen lie amt bezirk amtsgerichts ausbte vollstreckungsrechtspfleger ttig aa richtig einwand rechtsbeschwerde verletzung dienstlicher pflichten verwirkung anspruchs vergtung fhrt wegen strafcharakters bgb schwerwiegende tre
  982. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz unterbringungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs verfahrenspfleger abs famfg eingerumte beschwerderecht umfasst antragsbefugnis famfg anschluss senatsbeschluss februar xii zb famrz bgh beschluss mrz xii zb lg stuttgart ag ludwigsburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde verfahrenspflegers beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart august verworfen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben auergerichtliche kosten erstatten grnde betroffene demenz psychomotorischer unruhe sturzneigung leidet geh stehfhig strzte seniorenpflegeheim zog dabei brillenhmatom antrag vorsorgebevollmchtigten tochter betroffenen beteiligte amtsgericht beschluss august zeitweilige schutzfixierung betroffenen form punkt fixierung bedarf whrend nachtzeit bauchgurts sitzwagen sitzhose august genehmigt dagegen gerichtete beschwerde verfahrenspflegers landgericht zurckgewiesen hiergegen erhobenen rechtsbeschwerde begehrt verfahrenspfleger feststellung beschlsse amtsgerichts landgerichts betroffene rechten verletzt ii abs satz nr abs famfg statthafte rechtsbeschwerde verfahrenspflegers unzulssig verfahrenspfleger gem abs famfg unterbringungssachen eigenes beschwerderecht umfasst falle erledigung indes antragsbefugnis famfg famfg setzt eindeutigen wortlaut voraus beschwerdefhrer erledigte manahme rechten verletzt worden vgl btdrucks demgem derjenige beteiligte antragsbefugt rechtssphre betroffen berechtigtes interesse sinne abs famfg feststellung senatsbeschluss februar xii zb famrz rn einlegung beschwerde namen betroffenen verfahrenspfleger befugt senatsbeschluss august xii zb juris rn vgl senatsbeschluss august xii zb famrz rn fr betreuungsverfahren dose schilling botur gnter krger vorinstanzen ag ludwigsburg entscheidung xvii lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  983. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkndet april brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle ja ja geso ko abs inso sachenrberg zpo abs anspruch eigentmers nutzer beseitigung fremdem grundstck errichteten gebudes erwerb berbauten flche stellt vermgensrecht dar gesamtvollstreckungs insolvenz tabelle angemeldet geso abs abs nr ko nr abs nr inso abs nr abs bgb abs sachenrberg umstand allein gesamtvollstreckungs insolvenz verwalter sache schuldners besitz nimmt fremden grundstck strenden zustand befindet begrndet haftung gesamtvollstreckungsmasse fr beseitigungskosten geso abs nr ko abs nr abs nr inso abs nr zivilrechtliche ansprche beseitigung strenden zustandes erffnung gesamtvollstreckung bereits eingetreten verpflichten dadurch gesamtvollstreckungsmasse erst verfahrenserffnung geltend gemacht bgh urteil april ix zr olg brandenburg lg neuruppin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser fr recht erkannt revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin eigentmerin landwirtschaftlich genutzten grundstcks brandenburg lpg nachfolgend lpg gem baugenehmigung jahre scheune errichtete wegen unterlassener instandhaltungsmanahmen mehr nutzbar abrireif november wurde ber vermgen lpg gesamtvollstreckung erffnet beklagte verwalter bestellt nachdem klgerin ankauf scheune gehrenden flche beseitigung gebudes verlangt erklrte beklagte freigabe scheune gesamtvollstreckungsmasse begrndung sei verwertbar klage begehrt klgerin feststellung andienungsrechts gem abs nr sachenrberg masse hilfsweise verurteilung beklagten klgerin abrikosten zusammenhang gebude freizustellen uerst hilfsweise feststellung andienungsrechts abs nr sachenrberg klage blieb beiden vorinstanzen erfolg berufung zurckweisende urteil oberlandesgerichts abgedruckt zinso richtet zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde rechtsmittel begrndet berufungsgericht ausgefhrt ansprche sachenrberg stnden klgerin beklagten scheune wirksam freigegeben freigabe sei insolvenz juristischer personen zulssig vorschriften sachenrechtsbereinigungsgesetzes stnden freigabe unabhngig davon entgegen ansprche eigentum herzuleiten seien anspruch klgerin sei ferner weder gem abs satz geso vormerkung sicherbar begrnde absonderungsrecht ii demgegenber rgt revision klageansprche seien berichtigung masseverbindlichkeiten gerichtet trgen dinglichen charakter htten jedermann absolute geltung freigabe sei insolvenz juristischen person zulssig brigen knnten vermgensgegenstnde gesamtvollstrekkungsmasse freigegeben verpflichtungen stellung bereinigungsrechtlichen anspruchstellers entspreche derjenigen polizeibehrde jeweiligen eigentmer beseitigung strenden zustandes verlangen knne hieran freigabe gehindert seite anspruchsgegners dagegen stelle ankauf grundstcks bodenwert wirtschaftlichen nachteil dar freigabe benachteilige klgerin art art gg verstoenden weise iii eingeklagten ansprche stellen lediglich gesamtvollstreckungsforderungen dar gesamtvollstreckung magabe nr geso verfolgt knnen vgl ko inso leistung gesamtvollstreckungsmasse insbesondere gem abs nr geso klgerin verlangen insoweit entscheidend beklagten erklrte freigabe ankme abs nr buchst sachenrberg regelt gesetz rechtsverhltnisse grundstcken beitrittsgebiet denen eigentum grundstck getrenntes selbstndiges eigentum gebuden baulichen anlagen entstanden vorliegenden falle gehen parteien davon scheune grundstck klgerin eigentum lpg steht regelmige folge sieht abs abs sachenrberg wahlrecht nutzers lpg dahingehend bestellung erbbaurechts verlangen grundstck ankaufen dagegen interesse grundstckseigentmers bewirtschaftung grundstcks hher bewerten interesse nutzers sicherung frheren investition eigentmer sachenrberg berechtigt gebude bauliche anlage anzukaufen demgegenber regelt sachenrberg fall gebude bauliche anlage nutzers mehr nutzbar benutzt alsbald abzubrechen voraussetzung eigentmer nutzer gem abs sachenrberg befristet
  984. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo rechtsanwalt bestimmenden schriftsatz fr rechtsanwalt zusatz fr rechtsanwalt xy unterzeichnet bernimmt unterschrift verantwortung fr inhalt schriftsatzes gilt zusatz lautet fr rechtsanwalt xy diktat verreist bgh urteil mrz ii zr kammergericht lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr graf fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts april kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte ausgleich sollsalden hhe dm geschftsverbindung parteien beklagte fhrte klgerin gemieteten binnenschiff frachtauftrge anspruch landgericht klage versumnisurteil schriftlichen verfahren stattgegeben rechtzeitigen einspruch beklagten urteil unzulssig verworfen begrndung beklagte trotz zwei monate mndlichen verhandlung schriftstzlich erhobener rge prozevollmacht vorgelegt berufung beklagte beanstandet landgericht zpo frist bringung vollmacht gesetzt berufungsgericht erstinstanzliche urteil aufgehoben sache landgericht zurckverwiesen zugelassenen revision verfolgt klgerin antrag berufung beklagten zurckzuweisen klgerin hlt berufung fr unzulssig berufungsbegrndung prozebevollmchtigten beklagten rechtsanwalt unterzeichnet wurde inzwischen seinerzeit rechtsanwalt soziett verbundenen ebenfalls kammergericht zugelassenen rechtsanwalt klammern gefaten zusatz fr rechtsanwalt diktat verreist entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg berufungsgericht berufung beklagten ergebnis recht fr zulssig erachtet berufungsgericht geht davon klammerzusatz fr allein genommen annahme wirksamen unterschrift rechtfertige wrde ausdruck gebracht rechtsanwalt verantwortenden schriftsatz mehr unterschreiben knnen unterschriftserfordernis formalen grnden gengt vorliegenden falle bestehe besonderheit rechtsanwalt ebenfalls berufungsgericht zugelassenen rechtsanwalt schreiben mai ausdrcklich fr einzelfall untervollmacht erteilt gehabt begrndungsschrift lediglich geflligkeit fr rechtsanwalt gerade wahrnehmung untervollmacht folglich unmittelbarer ausfhrung mandats be klagten unterzeichnet handeln bedeute unterzeichner verantwortung fr inhalt erklrung bernommen hlt revisionsrechtlicher prfung jedenfalls ergebnis stand ii stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs schon reichsgerichts vgl rgz bgh beschl februar vii zr njw mu berufungsbegrndung bestimmender schriftsatz unterschrift fr verantwortlich zeichnenden tragen unterschrift zwingendes wirksamkeitserfordernis identifizierung urhebers schriftlichen prozehandlung ermglichen unbedingten willen ausdruck bringen schriftsatz verantworten gericht einzureichen fr anwaltsproze bedeutet berufungsbegrndung bevollmchtigten prozegericht zugelassenen rechtsanwalt verfat eigenverantwortlicher prfung genehmigt unterschrieben mu formelle unterschrift erkennen lt eigenverantwortliche prfung vorgenommen wurde unterschreibende inhalt schriftlichen erklrung distanziert gengt daher vgl zller greger zpo aufl rdn klammerzusatz versehene unterschrift rechtsanwalt erfllt voraussetzungen wirksamen unterzeichnung bereits erste teil zusatzes fr rechtsanwalt macht deutlich rechtsanwalt unterbevollmchtigter wahrnehmung mandats beklagten eigenverantwortlich handelte rechtsanwalt fr rechtsanwalt berufung begrndet gibt erkennen unterbevollmchtigter ttig vgl bag urt mai azr njw aussage ersten teils zusatzes zweiten teil keineswegs relativiert berufungsgericht offenbar annimmt diktat verreist lediglich erklrung dafr rechtsanwalt brigen unstreitig korrespondenzanwlten beklagten verfate begrndungs schrift wegen urlaubs unterzeichnen konnte einschrnkung zurcknahme ausdrcklich fr rechtsanwalt geleisteten unterschrift verbundenen bernahme verantwor tung fr inhalt schriftsatzes liegt darin annahme rechtsanwalt inhalt berufungsbegrndung distanzieren scheidet fr rechtsanwalt versteht zweifel unterschrift verantwortung fr inhalt bestimmenden schriftsatz
  985. [['bundesgerichtshof namen volkes viii zr urteil rechtsstreit verkndet november kirchgener justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch wiechers dr wolst dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz aufgehoben berufung parteien urteil zivilkammer landgerichts dresden juli teilweise abgendert klarstellung folgt neu gefat beklagten gesamtschuldner verurteilt klgerin dm zahlen nebst zinsen dm hhe jhrlich seit oktober januar seit januar april seit april oktober seit oktober januar seit januar april seit april sowie dm hhe jhrlich seit juni oktober seit oktober januar seit januar april seit april beklagten gesamtschuldner verurteilt klgerin darber hinaus weitere dm zahlen nebst zinsen dm hhe jhrlich seit mrz dm hhe jhrlich seit dezember januar seit januar april seit april oktober seit oktober januar seit januar april seit april brigen klage abgewiesen ii weitergehende berufung beklagten zurckgewiesen iii kosten rechtsstreits trgt klgerin kosten ersten instanz brigen tragen beklagten kosten smtlicher rechtszge gesamtschuldner rechts wegen tatbestand parteien streiten zahlungsansprche unternehmenskaufvertrag notariellem vertrag november erwarben beklagten damals treuhandanstalt bezeichneten klgerin geschftsanteile textilbetrieb gmbh knftig gmbh abs kaufvertrages vereinbarten vertragsparteien neu bzw bewertung eigentum gmbh stehenden grundbesitzes einzelnen heit anlagevermgen gesellschaft gehrt grundbesitz parteien darber wegen funktionsfhigen grundstcksmarktes verlliche ermittlung verkehrswertes grund boden zeit mglich kaufpreis liegt deshalb vorlufiger wertansatz fr grund boden nachfolgend ausgangswert folgt zugrunde grundstcksbezeichnung str str str grundbuch flurstck gre dm parteien neubewertung grund boden gesellschaft gebude durchfhren sollten parteien darber innerhalb zwei monaten datum anderweitig antrag parteien treuhandanstalt fr beide seiten verbindlich ffentlich rechtlich bestellten vereidigten industrie handelskammer dres bestellenden grundstckssachverstndigen durchzufhren kosten fr erstellung gutachtens tragen parteien je hlftig neubewertung bleiben etwaigen werterhhungen zwischenzeitliche manahmen insbesondere bau erschlieungsmanahmen kufer bzw gesellschaft durchgefhrt fr kosten getragen unbercksichtigt bersteigt ermittelte verkehrswert kaufpreis zugrunde gelegten vorlufigen wert fr grund boden kufer betrag hhe wertdifferenz hchstens jedoch dm pro innerhalb jahren einigung bzw gutachtenerstellung fnf gleichen jahresraten vorschssig verkufer bezahlen ab verzinsen vertrages wurde beklagten investitionsverpflichtung auferlegt danach dafr einzustehen gesellschaft sptestens dezember mittel investitionen hhe dm verfgung stnden fr fall verpflichtung teilweise nachkmen klgerin vorliegen bestimmter ausnahmetatbestnde abgesehen berechtigt vertragsstrafe hhe durchgefhrten investitionen verlangen abs vertrages veranlate neubewertung grundstcke gmbh ergab jeweils qm preise mehr dm beklagten zahlten daraufhin klgerin verlangten betrge dm sowie zahlbar september dm anteilige gutachterkosten dm ebenso vergeblich forderte klgerin wegen unterlassener investitionen gem abs abs vertrages dm zugesagten investitionen dm wegen ansprche kaufvertrag sowie wegen beklagten juli bernommenen weiteren strafbewehrten verpflichtung investitionen vertragsstrafe dm klgerin antrag zahlung dm sowie weiteren dm verlangt ferner antrag stufenklage erhoben landgericht beklagten teilurteil zahlung vertragsstrafe hhe dm verurteilt beklagten investitionspflicht vertrag november nachgekommen seien wegen weiterer eingehaltener zusagen vertrag beklagten fr verpflichtet gehalten dm zahlen ferner stufenklage geltend gemachten auskunftsantrag stattgegeben dagegen landgericht ansprche klgerin aufgrund neu bzw bewertungsklausel sowie verpflichtungserklrung juli verneint urteil beide parteien berufung eingelegt klgerin zahlungsanspruch soweit aberkannt worden hhe dm verfolgt klageantrag parteien
  986. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziff antrag juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck mrz schuldspruch dahingehend gendert wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung schuldspruch wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge rechtsfolgenausspruch rechtsfehler ergeben abs stpo dagegen verurteilung wegen tateinheitlich begangenem tterschaftlichem handeltreiben getroffenen feststellungen getragen danach vermochte strafkammer davon berzeugen eingefhrten drogen lediglich kleiner teil fr angeklagten eigenverbrauch bestimmt whrend brige menge mehrere mitangeklagten gewinnbringend verkauft voraussetzung fr annahme tterschaftlichen handeltreibens angeklagten hinsichtlich verkauf dritte bestimmten menge wre eigenntzig handelte dafr jedoch festgestellt versteht gemeinsamen beschaffungsfahrt vier freunden beteiligter neben erwerb drogen eigenkonsum vorteile beabsichtigten verkauf brigen menge beteiligte ziehen weitere feststellungen eigenntzigkeit erwarten ndert senat schuldspruch beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafausspruch rechtsfehler berhrt strafe strafrahmen abs nr btmg wegen unerlaubter einfuhr geringen menge entnommen worden brigen htte bercksichtigt knnen angeklagte hinsichtlich gesamten geringen menge tatbestand unerlaubten besitzes abs nr btmg tter weiterer tateinheit verwirklicht kutzer rissing van saan winkler miebach becker'],['Soon']]
  987. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen feststellung rechtswidrigkeit abwicklungsbeschlssen bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann dr schmidt rntsch richterin roggenbuck rechtsanwlte dr wllrich dr frey prof dr quaas april beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes sachsenanhalt oktober unzulssig verworfen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnern beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen ersetzen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde bescheid juli widerrief prsident landgerichts zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen ver mgensverfalls ordnete zugleich sofortige vollziehung verfgung bestellte beschluss selben tage antragsgegnerin abwicklerin kanzlei antragstellers inzwischen zustndige rechtsanwaltskammer landes antragsgegnerin verlnger te bestellung antragsgegnerin abwicklerin mrz widerruf zulassung gerichteten antrag gerichtliche entscheidung wies anwaltsgerichtshof beschluss august unbegrndet zurck dagegen erhobene sofortige beschwerde antragstellers hob senat beschluss oktober anwz widerrufsverfgung besttigenden beschluss anwaltsgerichtshofs erneuter widerruf zulassung verfgung antragsgegnerin juni rechtskrftig geworden senatsbeschluss april anwz antragsteller antragsgegner beim anwaltsgerichtshof klage eingereicht beantragt festzustellen abwicklungsbeschlsse antragsgegner juli dezember vollziehung durchfhrung bestellungsbeschlusses antragsgegnerin rechtswidrig seien antragsgegner gesamtschuldner vollziehungsschaden vollziehung abwicklungsbeschlsse ersetzen htten vollziehungsschaden weitere betrage anwaltsgerichtshof antrge gerichtliche entscheidung unzulssig zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ii rechtsmittel unzulssig entscheidung anwaltsgerichtshofs verfahren brao ergangen demgem sofortige beschwerde bundesgerichtshof statthaft anwaltsgerichtshof zugelassen zulassung darf wegen grundstzlicher bedeutung entscheidungserheblichen frage erfolgen abs brao vorliegenden fall anwaltsgerichtshof zulassung sofortigen beschwerde ausgesprochen daran bundesgerichtshof gebunden behandlung nichtzulassungsbeschwerde kommt betracht gegensatz abs brao gesetzgeber mglichkeit verfahren brao erffnet senat ber unzulssige rechtsmittel mndliche verhandlung entscheiden bghz tolksdorf ernemann wllrich schmidt rntsch frey roggenbuck quaas vorinstanz agh naumburg entscheidung agh'],['Soon']]
  988. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen beschlu januar wegen offenbarer unrichtigkeit abs zpo dahin berichtigt grnden beschlusses seite absatz zeile seite absatz zeile jeweils ersetzt hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']]
  989. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs nr wirtschaftliche verwertung angemessen sinne abs nr bgb vernnftigen nachvollziehbaren erwgungen getragen beurteilung frage eigentmer fortbestand mietvertrages erhebliche nachteile entstehen deshalb kndigung mietverhltnisses berechtigt hintergrund sozialpflichtigkeit eigentums art abs gg grundstzlichen bestandsinteresses mieters bisherigen wohnung lebensmittelpunkt verbleiben vorzunehmen hierzu erforderliche abwgung entzieht generalisierenden betrachtung lsst einzelfall bercksichtigung umstnde einzelfalls konkreten situation vermieters treffen wegen alters schlechten baulichen zustands gebudes gemessen blichen wohnverhltnissen vollsanierung abriss anschlieender errichtung neubaus geboten erheblicher nachteil vermieters sinne abs nr bgb darin liegen anderenfalls notdrftige manahmen minimalsanierung verwiesen weder nachhaltigen verbesserung verlngerung verhltnismig geringen restlebensdauer gebudes jahre fhren bgh urteil januar viii zr lg heidelberg ag heidelberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr achilles fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts heidelberg november zurckgewiesen beklagten rumungsfrist mai eingerumt beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte seit mieter wohnung errichteten gebude vornahme umbauten seit jahrzehn ten mehrfamilienhaus sechs wohneinheiten gesamtwohnflche qm genutzt rund qm groen grundstck innenstadtnaher wohnlage befindet klgerin objekt anfang fr erworben danach smtlichen mietern schreiben april januar gekndigt plant abriss bestehenden sanierungsbedrftigen gebudes neuerrichtung wohnanlage sechs eigentumswohnungen gesamtwohnflche qm sowohl geplante abriss neubau baurechtlich genehmigt klgerin bietet projektierten eigentumswohnungen bereits kauf amtsgericht klgerin erhobene rumungsklage abgewiesen berufung klgerin landgericht beklagten abnderung erstinstanzlichen urteils rumung verurteilt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt beklagte sei rumung herausgabe wohnung verpflichtet kndigung klgerin april mietverhltnis parteien januar beendet klgerin sei gem abs nr bgb kndigung mietvertrages berechtigt wrde fortbestand mietverhltnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung gebudes gehindert dadurch erhebliche nachteile erleiden klgerin knne beabsichtigten verkauf neu errichtenden wohnungen erls erzielen aufwendungen bersteige betrag relation sachverstndigen errechneten reinertrag vermietung neu errichteten wohnungen fr dauer jahren gesetzt solle msse angemessene verzinsung verkaufserlses ber gleichen zeitraum angesetzt zugrundelegung zinssatzes errechne daraus rendite eingesetzten kapitals hhe klgerin beabsichtigte abriss anschlieende neubau sei angesichts sanierungsbedrftigkeit gebudes wirtschaftlich vernnftig gesamtumstnden angemessen grundstckseigentmer drfe darauf verwiesen sanierungsmanahmen beschrnken behebung instandhaltungsstaus restnutzungsdauer gebudes jahren fhren wrden vielmehr stelle fall entscheidung eigentmers fr nachhaltige sanierung abriss anschlieenden neubau angemessene wirtschaftliche verwertung dar entscheidung fr gegenber vollsanierung wirtschaftlich gnstigeren abriss anschlieenden neubau sei beanstanden klgerin wrde fortbestand mietverhltnisses erhebli che nachteile erleiden erforderlich sei vermieter fortsetzung mietverhltnisses rendite mehr erwirtschafte gar verluste erleide genge vielmehr vermieter rendite beabsichtigten verwertung erheblich verbessern knne sei fall klgerin geplanten verwertung rendite erzielen knne whrend sowohl minimal vollsanierung rendite erzielbar sei deutlich fr mehrfamilienhuser mehr wohnungen zielbaren rendite liege ausbung knd
  990. [['bundesgerichtshof beschluss arz dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck asendorf dezember beschlossen zustndiges gericht amtsgericht geilenkirchen bestimmt grnde beklagte wohnsitz amtsgerichtsbezirk geilenkirchen klger rechtsanwalt kanzlei befindet amtsgerichtsbezirk karlsruhe beklagte beauftragte soziett mitglied klger auergerichtlichen anwaltlichen vertretung klger verlangt abgetretenem recht soziett beklagten vergtung fr ttigkeit beklagten amtsgericht karlsruhe verklagt klger rechtsauffassung mitgeteilt wonach rtlich zustndig sei fr geltend gemachte anwaltsgebhrenforderung bestehe besonderer gerichtsstand erfllungsortes gem zpo sitz soziett weshalb verweisung wohnsitzgericht beklagten beantragt msse klger widersprochen jedoch vorsorglich entsprechende verweisung beantragt wegen wiederholten hinweises erachtens fehlende rtliche zustndigkeit klger richterin wegen besorgnis befangenheit abgelehnt amtsgericht rechtsstreit amtsgericht geilenkirchen verwiesen fr unzustndig erklrt rechtsstreit gem abs zpo oberlandesgericht karlsruhe bestimmung rtlich zustndigen gerichts vorgelegt oberlandesgericht karlsruhe hlt verweisungsbeschlu amtsgerichts karlsruhe fr bindend entscheidung ber befangenheitsantrag erlassen worden amtsgericht geilenkirchen rtlich zustndiges gericht bestimmen auffassung folgen besonderer gerichtsstand erfllungsortes fr geltendmachung rechtsanwaltsgebhren kanzleisitz verneinen sei sieht daran jedoch entgegenstehende hchst obergerichtliche entscheidungen gehindert ii aufgrund zulssigen vorlage bundesgerichtshof abs satz zpo bestimmung zustndigen gerichts treffen zustndiges gericht amtsgericht geilenkirchen bestimmen allein rtlich zustndige gericht senat vorlageentscheidung beschlu november arz verffentlichung bghz bestimmt bereits entschieden knnen gebhrenforderungen rechtsanwlten regel gem zpo gericht kanzleisitzes geltend gemacht streitfall zugrundeliegenden vertragsverhltnis besonderheiten ergben beurteilung rechtfertigen knnten dargetan dargetan amtsgericht karlsruhe deshalb gericht erfllungsortes zpo zustndig wre beklagte zeit entstehung schuldverhltnisses abs bgb wohnsitz amtsgerichtsbezirk karlsruhe kopf schreibens juli beklagte klger gerichtetes auftragsschreiben gerichtsakten gereicht neben erster stelle genannten anschrift gangelt karlsruher adresse genannt reicht jedoch fr feststellung beklagte damaligen zeitpunkt wohnsitz wohnsitz person abs bgb gleichzeitig mehreren orten bestehen setzen mehrere wohnsitze voraus schwerpunkt lebensverhltnisse gleichermaen zwei mehr orten befindet bgh urt iv zr lm nr bgb schmitt mnchkomm bgb aufl rdn fr doppelwohnsitz beklagten sinne klger vorgebracht fr abweichenden besonderen gerichtsstand erkennbar entscheidung rechtsstreits allein gericht zustndig bezirk beklagte klageerhebung wohnsitz melullis keukenschrijver meier beck mhlens asendorf'],['Soon']]
  991. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz dezember magabe abs stpo abs stpo unbegrndet verworfen ausspruch ber vorwegvollziehung sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe maregel entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels hierdurch nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde maregelanordnung erweist hinnehmbar jedoch blick strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellte therapiedauer zwei jahren verhngten freiheitsstrafe drei jahren zehn monaten raum fr anordnung vorwegvollzugs teils freiheitsstrafe bezugspunkt fr beurteilung eindeutigen gesetzlichen regelung abs satz stgb halbstrafenentlassung abs satz stgb st rspr vgl etwa bgh beschluss mrz str nstz rr senat bringt daher anordnung ber vorwegvollziehung strafe wegfall vgl bgh beschluss januar str mwn basdorf sander knig dlp bellay'],['Soon']]
  992. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs zpo abs nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots prozessrecht sttze verstt art abs gg fortfhrung bgh beschluss oktober vi zr njw bgh beschluss april vi zr olg schleswig lg lbeck ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch richterin dr roloff richter dr allgayer beschlossen nichtzulassungsbeschwerden beklagten streithelferin beklagten beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klger beansprucht beklagten schadensersatz aufgrund verkehrsunfalls abend november uhr fuhren klger fahrzeug beklagte fahrer beklagten haftpflichtversicherten fahrzeugs mercedes nebeneinander klger linken fahrtrichtungsstreifen beklagte rechten fahrtrichtungsstreifen fahrzeuge annhernd gleicher hhe befanden kam seitlichen kollision beider fahrzeuge pkw klgers entstand sachschaden hhe kostenpauschale sowie freistellungsansprche wegen vorgerichtlicher gutachterkosten anwaltskosten macht klger vorliegenden klage geltend beklagte beruft darauf unfall klger beklagen willentlich herbeigefhrt worden sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten streithelferin beklagten beschluss gem abs satz zpo zurckgewiesen dagegen wendet beklagte zugleich streithelferin beklagten beide folgenden beklagte nichtzulassungsbeschwerden ii nichtzulassungsbeschwerden erfolg fhren gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt berufungsgericht soweit erheblich ausgefhrt beweiswrdigung landgerichts bezug behauptung beklagten liege manipulierter unfall sei beanstanden haftung schdigers entfalle ausreichendem mae umstnde vorlgen feststellung gestatteten behaupteten unfall manipuliertes geschehen handele sei hand weisen anzeichen gebe ergebnis reichten umstnde knne ausgeschlossen beklagte mglicherweise unaufmerksam abgelenkt sei deshalb fahrspur eingehalten unfall vielbefahrenen strae geschwindigkeit km ereignet ehefrau klgers sei fahrzeug risiko personenschadens ausgesetzt fr einholung unfallrekonstruktionsgutachtens fehle entsprechenden anknpfungstatsachen gutachten knne nmlich bewiesen beklagte willentlich absichtlich kollision herbeigefhrt sei unstreitig streifende kollision beteiligten fahrzeugen gegeben ersten blick ergebe anhand eingereichten fotodokumentationen beteiligten fahrzeuge kompatibles schadensbild schilderung unfallhergangs unbeteiligten zeugen einklang bringen sei erwgungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand verletzen beklagte anspruch rechtliches gehr art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen gebot rechtlichen gehrs prozessgrundrecht sicherstellen entscheidung frei verfahrensfehlern ergeht grund unterlassener kenntnisnahme nichtbercksichtigung sachvortrags parteien sinne gebietet art abs gg verbindung grundstzen zivilprozessordnung bercksichtigung erheblicher beweisantrge nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots verstt art abs gg prozessrecht sttze findet senat beschluss oktober vi zr njw rn mwn bverfg wm verhlt streitfall nichtzulassungsbeschwerde beanstandet recht berufungsgericht beweis gestellten trag beklagten tatschlichen unfall sei unfallverhtendes bzw beendendes fahrmanver klgers erwarten ausreichend bercksichtigt grund erheblichen beweisangebot nachgegangen aa ablehnung beweisantrags wegen ungeeignetheit beweismittels kommt betracht vllig ausgeschlossen erscheint beweismittel beweisthema sachdienliche erkenntnisse erbringen bgh urteil oktober iii zr wm rn mwn insoweit grte zurckhaltung geboten bgh urteil november iv zr bghz darber hinaus scheidet ablehnung beweisantrags ungeeignet dadurch erhobener beweis vorab gewrdigt unzulssige beweisantizipation darstellt bgh urteil o
  993. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen brigen sache zutreffend entschieden recht vordergericht schadensersatzansprche fremdem recht gmbh verjhrt erachtet gem abs nr bgb infolge schadensentstehung jahre kenntnis anspruchsbegrndenden umstnde beginn verjhrung januar ablauf dezember auszugehen aa jahr gmbh erhobenen klagen anlegern wurde verjhrung lauf gesetzt manifestiert pflichtverletzung unklaren vertragsgestaltung entsteht schaden sobald vertragsgegner vertrag rechte vertragspartner herleitet bgh urteil mai ix zr wm rn sachlage entstanden schden gmbh fehlerhaften rechtlichen pr fung prospekte beklagte wurzeln sollen bekannten inanspruchnahme einzelne anleger jahr bb bestimmten verhalten erwachsende schaden regel ganzes aufzufassen gilt daher einheitliche verjhrungsfrist schon beim auftreten ersten schadens verstndiger wrdigung weiteren wirtschaftlichen nachteilen gerechnet bgh urteil april ix zr wm rn grundstzen schadenseinheit denen festzuhalten vgl krzlich bgh urteil juli zr wm rn begann verjhrungsfrist jahr erstmaligen inanspruchnahme gmbh anleger fr smtliche folgeschden laufen erfolg beruft beschwerde darauf klagewelle jahr vorliegende anlage betroffen mangels einlegung tatbestandsberichtigungsantrags zpo bindenden tatbestandlichen feststellungen vordergerichts vgl bgh beschluss juli ix zr zinso rn richteten jahre erhobenen klagen smtliche fonds eigene ansprche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter begrndet gegenlufigkeit interessen anleger gmbh steht drittschutz blick beauf tragung beklagten rechtlichen prfung prospektinhalts entgegen vgl bgh urteil april ix zr wm rn beschluss september ix zr rn kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung rae'],['Soon']]
  994. [['bundesgerichtshof beschluss xa arz juli gerichtsstandsbestimmungsverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zpo abs nr gvg abs satz gericht prozesskostenhilfeverfahren unzulssigkeit rechtswegs ausgesprochen sache gericht verwiesen gericht verwehrt rechtswegzustndigkeit rahmen entscheidung ber prozesskostenhilfegesuch abweichend beurteilen ebenso bag beschl as njw bgh beschluss juli xa arz lg mhlhausen ag nordhausen vg weimar xa zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr berger dr bacher beschlossen zustndiges gericht amtsgericht nordhausen grnde antragsteller vorlage klageentwurfs prozess kostenhilfe fr klage landratsamt beantragt beabsichtigten klage beklagten gerichtlich verbieten lassen grundstck betreten beklagten mitarbeiter verurteilen lassen zutrittserfordernis grundlage hoheitlicher rechte bestimmte klageantrag nher bezeichnete formalien einzuhalten verwaltungsgericht weimar zustellung prozesskostenhilfegesuchs anhrung beider parteien rechtsweg verwaltungsgerichten fr unzulssig erklrt rechtsstreit amtsgericht nordhausen verwiesen amtsgericht antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen begrndung ausgefhrt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg amtsgericht entgegen auffassung verwaltungsgerichts zustndig sei darber hinaus sei beabsichtigte klage unbegrndet gebe zivilrechtlich anspruchsgrundlage dafr bestimmtes behrdenhandeln erzwingen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde antragstellers erfolglos geblieben landgericht beschwerdeentscheidung ausge fhrt amtsgericht zustndigkeit recht verneint antragsteller ansprche bgb verbindung artikel gg zustnden knne dahingestellt bleiben fr entsprechende klage sei landgericht ausschlielich zustndig zustellung beschwerdeentscheidung antragsteller beim landgericht beantragt sache gem abs nr zpo bundesgerichtshof vorzulegen begehren landgericht entsprochen ii antrag gerichtliche bestimmung zustndigkeit zuls sig fhrt entsprechender anwendung abs nr zpo bestimmung amtsgerichts nordhausen zustndiges gericht fr inhaltliche entscheidung ber prozesskostenhilfegesuch antrag bestimmung zustndigkeit entsprechender anwendung abs nr zpo ausnahmsweise zulssig bundesgerichtshof fr entscheidung zustndig sofern zwei gerichte unterschiedlichen rechtswegen zustndigkeit verneint obliegt bestimmung zustndigen gerichts demjenigen obersten gerichtshof bundes zuerst darum angegangen bgh beschl arz njw bag beschl as njw zulssigkeit steht entgegen vorangegangenen entscheidungen ber zustndigkeit rahmen prozesskostenhilfeverfahrens ergangen abs nr zpo ermglicht entscheidung negativen kompetenzkonfliktes verfahren wegen gewhrung prozesskostenhilfe rechtshngigkeit hauptsache sofern verfahren mitteilung antragsschrift gegner gang ge setzt worden vgl bgh beschl xii arz njw rr bestimmung zustndigen gerichts steht entge gen streitfall zulssigkeit rechtswegs geht abs gvg ergangener beschluss gericht beschrittenen rechtsweg fr unzulssig erklrt rechtsstreit gericht verwiesen allerdings weiteren berprfung entzogen sobald rechtskrftig geworden gericht sache verwiesen wurde verweisungsbeschluss fr gebunden hlt kommt zustndigkeitsbestimmung analog nr zpo grundstzlich betracht gilt innerhalb verfahrens zweifeln ber bindungswirkung rechtskrftigen verweisungsbeschlssen kommt frage kommenden gerichte bereit sache bearbeiten bgh beschl arz njw verfahrensweise gerichts annahme rechtfertigt rechtsstreit prozessordnungsgem gefrdert obwohl gem abs gvg anhngig bgh beschl arz njw rr ebenso bag beschl as njw tz vorliegenden fall sowohl verwaltungsgericht amtsgericht landgericht inhaltliche befassung sache abgelehnt amtsgericht formal ber prozesskostenhilfegesuch entschieden ausgesprochene ablehnung gesuchs beschrnkt jedoch prfung bereits verwaltungsgericht abweichendem ergebnis behandelten zustndigkeitsfrage entscheidung ber sachlichen erfolgsaussichten beabsichtigten klage steht darin gesehen amtsgericht klagebegehren hilfserwgung unbegrndet bezeichnet landgericht beschwerdeentscheidung gesichtspunkt gesttzt lediglich ber frage zustndigkeit
  995. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs stellen bestimmungen anschlu formularvertrag partnerschaftsvermittlungsvertrag unterzeichneten zusatzvereinbarung vertragspartei gestellte allgemeine geschftsbedingung dar abs satz bgb reicht fr beurteilung zusatzvereinbarung sei einzelnen ausgehandelt abs satz bgb feststellung verwender vertragspartei unterzeichnung freigestellt voraussetzung fr aushandeln jedenfalls ganz leicht verstndlichen text verwender vertragspartei ber inhalt tragweite zusatzvereinbarung be lehrt sonstwie erkennbar geworden deren sinn wirklich erfat bgh urteil mai iii zr lg mnchengladbach ag mnchengladbach iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa drr dr herrmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts mnchengladbach oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger schlo mrz beklagten fr deren auendienstmitarbeiterin handelte partnerschaftsvermittlungsvertrag dauer sechs monaten beklagten vorformulierten vertragstext verpflichtete klger fr leistungen beklagten zuzglich mehrwertsteuer zahlen gesamtbetrag mrz fllig ber darlehen finanziert wer enthlt vertragsformular umfangreiche bestimmungen ber rechtsfolgen fr fall kndigung bgb getrennt beiderseits unterschriebenen vertragsurkunde unterzeichneten klger vertreterin beklagten anschlieend weiteres schriftstck oberen teil stand berschrift kndigungsrecht folgender formularmiger text recht vertragsschlieenden heute geschlossenen partnerschaftsvermittlungsvertrag gem bgb jederzeit vorliegen wichtigen grundes kndigen vertraglich ausgeschlossen recht fristlosen kndigung wichtigem grund gem bgb bleibt hiervon unberhrt wirksamer ausschlu besonderen gesetzlichen kndigungsrechtes fr kunden berechtigung verbunden jederzeit ablauf partnervermittlungsvertrag bestimmten vertragszeit monaten bedarf unentgeltlich weitere partnervorschlge zahlenmige begrenzung abzurufen unteren teil fr handschriftlich jeweils satz formular dafr vorgesehene linien gesetzt nmlich klger ausschlu kndigungsrechts einverstanden auendienstmitarbeiterin beklagten fa gmbh beklagte ausschlu kndigungsrechts einverstanden schreiben april kndigte klger partnerschaftsvermittlungsvertrag berufung bgb hilfsweise bgb verlangen rckzahlung hhe geleisteten anzahlung beklagte entgegengehalten klger stehe kndigungsrecht darber hinaus behauptet bereits innerhalb woche fr klger bestimmten partnervorschlge ausgearbeitet amtsgericht landgericht klage abgewiesen landgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageanspruch entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht verneint anspruch klgers zurckerstattung anzahlung ausgesprochene kndigung partnerschaftsvermittlungsvertrages unwirksam sei voraussetzungen fr fristlose kndigung wichtigem grund bgb klger dargelegt kndigungsrecht bgb sei zusatzvereinbarung mrz wirksam ausgeschlossen worden zusatz handele inhaltskontrolle ff bgb unterliegende allgemeine geschftsbedingungen beklagten zuvor geschlossenen partnerschaftsvermittlungsvertrag losgelste selbstndige vereinbarung parteien ausgehandelt htten mitarbeiterin beklagten nmlich klger ausdrcklich darauf hingewiesen freistehe zusatzvereinbarung akzeptieren entscheidung zuvor abgeschlossenen partnerschaftsvermittlungsvertrag berhre darauf klger zuvor bedeutung sinn zusatzvereinbarung mndlich erlutert komme grnden ergebe inhaltskontrolle zusatzvereinbarung gesichtspunkt umgehungsverbots bgb ii hlt entscheidenden punkt rechtlichen nachprfung stand revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt zusatzvereinbarung ber ausschlu kndigungsrechts bgb parteien einzelnen ausgehandelt abs satz bgb vielmehr handelte beklagten klger einseitig gestellte allgemeine geschftsbedingungen abs satz satz bgb partnerschaftsanbahnungsinstitut an
  996. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchter ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift november bemerkt senat verfahrensrge verstoes abs satz stpo senat gegebenen fall sog negativmitteilung beginn hauptverhandlung unterblieben frage offen lassen revisionsvortrag gem abs satz stpo kenntnisse hinweise bezglich etwaiger verstndigungsgesprche umfassen vorliegen verstndigungsbezogener errterungen stpo freibeweisverfahren aufzuklren vgl bverfg beschlsse august bvr nstz bvr njw bereits revisionsvortrag ausgeschlossen vorfeld hauptverhandlung errterungen stpo stattgefunden deren gegenstand mglichkeit verstndigung sinne stpo revisionsbegrndung vorgelegten vermerk vorsitzenden strafkammer juni ber frage haftverschonung betreffendes gesprch beiden instanzverteidigern angeklagten heit ausdrcklich verfahrensabsprachen wurden getroffen wurden vorbereitende errterungen ber absprache gefhrt wahrheitsgehalt dienstlichen erklrung steht fr senat auer zweifel soweit revisionsverteidiger fhlungnahme instanzverteidigern vortrgt derartigen gesprch knne niemals sicher ausgeschlossen stillschweigend mglichkeit verstndigung raum gestanden vermag generalbundesanwalt zurecht bloe mutmaung bezeichnete tatsachengesttzte spekulation beweiskraft senat freibeweislich verwertenden uerung vorsitzenden einzuschrnken weiteren freibeweislichen erhebungen sieht senat bercksichtigung ausfhrungen angeklagten gegenerklrung veranlasst angeklagte trgt abgesehen vorsitzenden dokumentierten gesprch keinerlei anhaltspunkte fr weitere vorfeld haupt verhandlung gefhrte frage verstndigung berhrende errterungen allein aktenkundige gesprch bezogene mglichkeit verstndigung indes ausgefhrt vermerk ausgeschlossen sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  997. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil enzr verkndet dezember brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kwkg belastungsausgleich kwkg objektnetzbetreiber sinne abs nr enwg august geltenden fassung rahmen belastungsausgleichs kwkg letztverbraucher behandeln ausgleichsanspruch netzbetreibers letztverbraucher folgt abs kwkg verbindung netznutzungsvertrag bgh urteil dezember enzr olg frankfurt main lg frankfurt main kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr nebst zinsen hhe punkten ber basiszinssatz seit januar seit september verurteilt worden umfang aufhebung berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts frankfurt main mai zurckgewiesen weitergehende revision beklagten anschlussrevision klgerin zurckgewiesen kosten rechtsstreits tragen klgerin beklagte rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten zahlung belastungsausgleichs kraft wrme kopplungsgesetz kwkg klgerin stromversorgungsunternehmen beklagte betreibt rechenzentrum zugleich objektnetz sinne abs nr enwg august geltenden fassung folgenden jeweiligen rechtsvorgnger parteien vereinbarten november inkrafttreten kwkg netznutzungsvertrag ausdrckliche regelung berwlzung beitrgen kwkg getroffen wurde vertrag enthlt ziffer folgende regelung sollten vertragsschluss erlassene gesetze verordnungen behrdliche manah men wirkung bezug fortleitung bertragung verteilung abgabe elektrizitt fr klgerin verteuert verbilligt ndern anlage beigefgten preisblatt genannten entgelte entsprechend zeitpunkt verteuerung verbilligung kraft tritt fr wirkungen entfaltet fall verteuerung jedoch erst entsprechenden mitteilung ende zahlte beklagte ausgleichsbetrge kwkg bertragungsnetzbetreiber gmbh spter gmbh umfirmierte bescheid hessischen ministeriums fr wirt schaft verkehr landesentwicklung oktober wurde festgestellt elektrizittsversorgungsnetz beklagten voraussetzungen fr objektnetz abs nr enwg erflle aufgrund stellte beklagte zahlungen kwkg gmbh wirkung ab januar nahm daraufhin klgerin rckwirkend zahlung fr netz beklagten anfallenden belastungsausgleichs anspruch april vereinbarten parteien rckwirkend ab monat november verffentlichten preise abzurechnen dabei ber rckwirkende erhebung kwk zuschlags seitens klgerin verstndigt parteien streitig klgerin dezember beklagte erlass mahnbescheids ber betrag beantragt wobei anspruch kwk belastungsausgleich netznutzungsvertrag bezeichnet mahnbescheid beklagten januar zugestellt worden bergang streitige verfahren klgerin klage erweitert verlangt beklagten erstattung fr jahre gmbh gezahlten anteiligen betrge hhe insgesamt nebst zinsen sttzt zahlungsanspruch vertragliche vereinbarung november wege ergnzenden vertragsauslegung ausgleichsbetrge kwkg umfasse parteien vertragsschluss davon ausgegangen seien beklagte unmittelbar bertragungsnetzbetreiber entrichten anerkennung arealnetzes beklagten objektnetz nunmehr klgerin leisten seien davon abgesehen stehe unmittelbarer zahlungsanspruch abs satz kwkg belastungsausgleich smtliche letztverbraucher gelieferte strommengen einzubeziehen seien schlielich sei jedenfalls vertragsanpassung ber abs enwg form vorzunehmen klgerin weiterwlzung kwk zuschlags beklagte berechtigt sei beklagte bestreitet bestehen zahlungsverpflichtung gegenber klgerin sei allenfalls weiterhin gegenber gmbh verpflichtet brigen erhebt einrede verjhrung landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage hhe nebst zinsen stattge geben weitergehende berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils whrend klgerin anschlussrevision klageanspruch voller hhe weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision uneingeschrnkt zulssig abs nr zpo berufungsgericht revision unbeschrnkt zugelassen tenor urteils revisionszulassung einschrnku
  998. [['bundesgerichtshof beschluss kvr oktober kartellverwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja niederbarnimer wasserverband gwb abs krperschaft ffentlichen rechts trinkwasser grundlage anschluss benutzungszwangs gebhrensatzung liefert sinne abs gwb unternehmen vorschrift auskunft ber wirtschaftlichen verhltnisse verpflichtet bgh beschluss oktober kvr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs oktober prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr meier beck dr raum dr strohn dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde bundeskartellamts beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember aufgehoben antrag betroffenen aufschiebende wirkung beschwerde auskunftsbeschluss bundeskartellamts august anzuordnen abgelehnt kosten verfahrens anordnung aufschiebenden wirkung beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt betroffene streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde bundeskartellamt fhrt berliner wasserbetriebe verfahren wegen verdachts missbruchlich berhhter trinkwasserpreise informationen ber entgelte kosten erlse mglichen vergleichsgebie ten erlangen amt auskunftsbeschlsse gem abs satz nr gwb trinkwasserversorgungsunternehmen erlassen darunter niederbarnimer wasser abwasserzweckverband nachfolgend zweckverband zweckverband erhebt fr versorgung trinkwasser gebhren grundlage kommunalen gebhrensatzung erlassenen satzung ber wasserversorgung eigentmer gebiet liegenden grundstcke grundstzlich verpflichtet ffentliche wasserversorgungsanlage anzuschlieen gesamten wasserbedarf ausschlielich anlage decken anschluss benutzungszwang zweckverband auskunftsbeschluss august beschwerde eingelegt oberlandesgericht antrag zweckverbandes gem abs satz satz nr gwb aufschiebende wirkung beschwerde angeordnet entscheidung wesentlichen folgt begrndet olg dsseldorf wuw de bestnden ernstliche zweifel rechtmigkeit angefochtenen auskunftsbeschlusses zweckverband unternehmen sinne abs satz nr gwb anzusehen sei stehe mageblichen funktionalen allein wirtschaftliche bettigung abstellenden unternehmensbegriff bereits entgegen zweckverband krperschaft ffentlichen rechts handele versorgungsttigkeit zweckverbandes sei hoheitlich qualifizieren anwendungsbereich gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen entzogen allein ffentlich rechtlichen ausgestaltung benutzungsverhltnisses folge knne offen bleiben jedenfalls ergebe beurteilung satzungsmigen anschluss benutzungszwang dadurch sei jedweder wettbewerb dritter vornherein ausgeschlossen fall sei gesetz wettbewerbsbeschrnkungen anwendbar setze zumindest potenzielle wettbewerbsbeziehungen dritten voraus abweichende beurteilung sei rahmen auskunftsverfahrens abs satz nr gwb angezeigt fr solchermaen gespaltenen unternehmensbegriff fehle hinreichenden gesetzlichen anhaltspunkten dagegen wendet bundeskartellamt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde ber senat mndliche verhandlung entscheiden vgl bgh beschluss september kvr wuw de rn lotto internet erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses ablehnung antrags anordnung aufschiebenden wirkung beschwerde gem abs satz satz nr gwb beschwerdegericht aufschiebende wirkung beschwerde entscheidung kartellbehrde anordnen ernstliche zweifel rechtmigkeit angefochtenen verfgung bestehen vollziehung fr betroffenen unbillige berwiegende ffentliche interessen gebotene hrte folge htte voraussetzungen liegen streitfall allein geltend gemachte betracht kommende anordnungsgrund ernstlichen zweifel rechtmigkeit angefochtenen verfgung gegeben eilverfahren gwb mastab rechtlicher plausibilitt beschrnkten berprfung entscheidung beschwerdegerichts bgh beschluss september kvr wuw de rn lotto internet erweist ansicht oberlandesgerichts zweckverband sei wegen ffentlich rechtlichen ausgestaltung benutzungsverhltnisse wasserabnehmern unternehmen sinne abs gwb deshalb vorschrift auskunftserteilung verpflichtet unzutreffend ergibt unabhngig davon auffassung bundeskartellamts folgen ffentlich rechtlich organisierte wasserversorger seien ffentlich rechtlicher ausgestaltung leistungsbeziehung abnehmern unternehmen sinne gwb anzusehen
  999. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann dr schmidt rntsch rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen beschwerde antragstellers festsetzung gegenstandswerts beschluss senats brandenburgischen anwaltsgerichtshofs november unzulssig verworfen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsgegnerin zulassung antragstellers bescheid november wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung bescheid anwaltsgerichtshof zurckgewiesen entscheidung hauptsache antragsteller sofortige beschwerde festsetzung gegenstandswerts einfache beschwerde erhoben whrend beschwerdeverfahrens zulassung antragstellers bestandskrftig gewordenen bescheid juni wegen verzichts widerrufen worden beteiligten hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt beschwerde inhaltlich stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs senat beschl februar anwz brak mitt entsprechende festsetzung geschftswerts anwaltsgerichtshof unzulssig verwerfen statthaft vgl senat beschl februar anwz njw rr ber kosten hauptsache erledigten verfahrens abs brao abs satz brao fgg zpo billigem ermessen entscheiden billigem ermessen entspricht kosten antragsteller aufzuerlegen erstattung auergerichtlichen auslagen antragsgegnerin aufzugeben sofortige beschwerde wre unbegrndet zurckgewiesen worden antragsteller obwohl brao heute brao abs stze vwvfg verpflichtet substantiiert dargelegt grnden vollstreckten forderungen entfallen mitteln erfllen konnte tolksdorf ernemann ster schmidt rntsch quaas vorinstanz agh brandenburg entscheidung agh'],['Soon']]
  1000. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs entlassung insolvenzverwalters wegen vorgeworfener pflichtverletzungen setzt grundstzlich voraus tatsachen entlassungsgrund bilden vollen berzeugung insolvenzgerichts nachgewiesen ausnahmsweise bereits vorliegen konkreten anhaltspunkten fr verletzung wichtigen verwalterpflichten fr entlassung gengen verdacht rahmen zumutbarer amtsermittlung ausgerumt entlassung gefahr grerer schden fr masse abgewendet bgh beschluss dezember ix zb lg leipzig ag leipzig ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak dezember beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts leipzig november aufgehoben sache entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin wurde rechtsbeschwerdefhrer beschwerdefhrer beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts mai insolvenzverwalter bestellt mai setzte insolvenzgericht zwangsgeld fest abgabe mehrfach angemahnten ausgabenrechnung anzuhalten beschluss wurde aufgehoben beschwerdefhrer rechnung innerhalb beschwerdefrist einreichte nachdem insolvenzgericht juni angedroht wegen unangemessen verzgerter erfllung berichtspflicht gem inso amt entlassen erstattete august schlussbericht insolvenzgericht bat schreiben august beseitigung verschiedener ordnungsgemen abschluss verfahrens entgegenstehender hindernisse bemerkte stammkapital schuldnerin dm seien dm erbracht worden beschwerdefhrer mge mitteilen inwieweit beitreibung bemht anschlieende korrespondenz verlief zufriedenheit insolvenzgerichts beschluss januar bestellte gem inso rechtsanwalt sonderinsolvenzver walter auftrag insbesondere festzustellen smtliche vermgenswerte schuldnerin verwertet worden seien juli erstattete sonderinsolvenzverwalter bericht kam ergebnis stammkapital schuldnerin seien mindestens dm einbezahlt worden darauf gerichtete ansprche anderweitig betracht kommende anfechtungsansprche seien geltend gemacht worden inzwischen teilweise verjhrt beschwerdefhrer wurde hierzu angehrt beschluss august insolvenzgericht beschwerdefhrer gem inso amt entlassen zugleich sonderinsolvenzverwalter neuen insolvenzverwalter bestellt sofortige beschwerde entlassenen insolvenzverwalters landgericht beschluss november zurckgewiesen dagegen wendet rechtsbeschwerde ii statthafte inso abs satz nr zpo zulssige abs zpo rechtsmittel fhrt aufhebung zurckverweisung bisher getroffenen feststellungen reichen wichtigen grund fr entlassung beschwerdefhrers amt insolvenzverwalters anzunehmen gem abs satz inso insolvenzgericht insolvenzverwalter wichtigem grund amt entlassen rechtsprechung schrifttum herrscht uneinigkeit wann wichtiger grund vorliegt teilweise beschwerdegericht geteilte auffassung vertreten hierfr genge begrndete besorgnis parteilichkeit pflichtwidrigkeit bestehe uhlenbruck inso aufl rn smid inso aufl rn ansicht darf entlassung ausgesprochen insolvenzgericht volle berzeugung vorliegen umstnde gewonnen wichtigen grund darstellen knnten reiche insolvenzverwalter lediglich bsen schein gesetzt lg halle zip lg magdeburg zip lke kbler prtting inso rn hk inso eickmann aufl rn nerlich rmermann delhaes inso rn haarmeyer wutzke frster handbuch insolvenzordnung aufl kap rn pape ewir vermittelnden auffassung gengen konkrete verdachtsgrnde fr verfehlungen schwerster art gefahr bestehe insolvenzverwalter grere ausflle glubiger vertreten verdacht masse gerichteten anlsslich verwaltung begangener straftaten mnch komm inso graeber rn ff blersch breutigam blersch goetsch inso rn hess hess weis wienberg inso aufl rn kind fk inso aufl rn ders braun inso aufl rn umstritten wichtiger grund gegeben verhltnis insolvenzverwalter insolvenzgericht mae gestrt gedeihliches zusammenarbeiten knftig mehr denken bejahend olg zweibrcken nzi hsemeyer insolvenzrecht aufl rn mnchkomm inso graeber rn lke kbler prtting inso rn nerlich rmermann delhaes aao hkinso eickmann aao
  1001. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai aufgehoben streitwert fr rechtsbeschwerde grnde klger nehmen beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch januar beteiligten klger empfehlung beklagten mittelbare kommanditisten beteiligung kg einlage dm zuzglich abwicklungsgebhr datum dezember reichten klger ber vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten gtestelle rechtsanwalts antrag auergerichtliche streitschlichtung anlage gtestelle unterrichtete beklagte hiervon nachdem gtetermin erschienen stellte gtestelle dezember scheitern verfahrens fest juni klger landgericht klage eingereicht gerichtet feststellung beklagte verpflichtet smtliche finanziellen schden ersetzen abschluss beteiligung ursachen vorbringen klger ergibt schadensersatzpflicht beklagten beratung verwendung unrichtigen unvollstndigen irrefhrenden emissionsprospekts daraus berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien schriftsatz februar klger musterverfahrensantrag mehreren feststellungszielen gestellt emissionsprospekt behaupteten schulungsinhalte betroffen antrag landgericht hinweis fehlende entscheidungserheblichkeit feststellungsziele beschluss august unzulssig verworfen urteil gleichen tage klage abgewiesen hiergegen klger berufung eingelegt berufungsbegrndung klageanspruch hilfsweise hinsichtlich bisher eingetretenen schden beziffert berufungsgericht rechtsstreit rcksicht vorlagebeschluss landgerichts berlin februar oh kapmug gem gesetzes ber musterverfahren kapitalmarktrechtlichen streitigkeiten kapitalanleger musterverfahrensgesetz oktober bgbl kapmug ausgesetzt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii statthafte rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung aussetzungsbeschlusses berufungsgerichts verfahren fortgang geben berufungsgericht begrndung entscheidung we sentlichen ausgefhrt aussetzung rechtsstreits sei kapmug begrndet einschlgiger klageregister bekannt gemachter vorlagebeschluss liege entscheidung rechtsstreits hnge feststellungszielen prospektfehlervorwrfen ab derzeitigen sach streitstand greife verjhrungseinrede beklagten insoweit fehle entscheidungsreife ber frage rechtzeitigen einreichung gteantrags januar vorliegen diesbezglichen vollmacht klger rechtsanwlte msse gegebenenfalls beweis erhoben gteantrag sei ausreichend bestimmt klger anlagefonds beteiligungsnummer hhe geleisteten einlage gergten prospektfehler benenne liege missbrauch gteverfahrens beziehungsweise abs nr bgb erffneten mglichkeit hemmung verjhrung soweit klage bgb gesttzt seien ausfhrungen vorsatz subjektiven seite sittenwidrigkeit unsubstantiiert klage bereits unabhngig feststellungszielen begrndet sei ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung wesentli chen punkt stand allerdings wendet rechtsbeschwerde unrecht musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz fr positive feststellungsklagen anwendung finde senat beschluss november iii zb wm ff rn ff mwn verffentlichung bghz vorgesehen inzwischen entschieden zivilprozesse denen positive feststellungsantrge geltend gemacht uneingeschrnkt musterverfahrensfhig soweit rechtsbeschwerde einwendet kapitalanleger musterverfahrensgesetz sei mangels bezugnahme ffentliche kapitalmarktinformation anwendbar klger gesttzt bgb anspruch daraus herleiten mchten berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien darauf hinzuweisen berufungsgericht anspruch fr hinreichend dargelegt erachtet musterverfahren allein prospektinhalt bezieht entgegen ansicht rechtsbeschwerde fhrt umstand klger anspruch sachverhalt sttzen musterverfahren festzustellenden tatsachen rechtsfragen zugrunde liegen brigen klageanspruch insgesamt anwendungsbereich kapitalanlegermusterverfahrensgesetz fllt vgl senatsbeschluss november aao
  1002. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt april abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen schwurgericht angeklagte wegen totschlags acht fllen aufhebung strafausspruchs beschluss senats mrz bgh nstz erneut zugrundelegung uneingeschrnkter schuldfhigkeit gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt wiederum sachrge gefhrte revision angeklagten erweist unbegrndet abs stpo verneinung mglichkeit erheblich verminderter schuldfhigkeit angeklagten ttung acht eigenen neugeborenen kindern mangelversorgung unmittelbar geburt innerhalb sechseinhalb jahren anhrung nunmehr zwei psychiatrischen sachverstndigen schwurgericht zweites mal allein aufgrund sachrge beanstandet ausschluss massiven alkoholmissbrauchs etwaige ursache fr erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit zuletzt rcksicht ersten beschluss senats ausdrcklich bezeichneten gesichtspunkt actio libera causa bgh aao insgesamt plausibel dargetan senat ersten beschluss gerade anbetracht sonstigen sozialen einordnung angeklagten auergewhnliche gesamttatgeschehen sowie bizarr anmutenden umgang angeklagten eigenen balkon vergrabenen leichen opfer hervorgehoben sachverstndigen mgliche indizielle wirkung umstnde fr vorliegen schweren persnlichkeitsstrung auer acht gelassen htten ungeachtet allzu knapper abhandlung urteil immerhin ganz verschwiegenen momente anzunehmen zwingender beleg fr jedenfalls ausschliebare schwere seelische abartigkeit angeklagten schwurgericht aufgrund gesamtheit werdegangs einklang sachverstndigen ausgeschlossen besonderheiten abzuleiten basdorf raum schneider brause dlp'],['Soon']]
  1003. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet september justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist august vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer dr leimert dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger mieteten dachgescho hauses beklagten gelegene drei zimmer wohnung balkon dabei handelte ursprnglich zwei zimmer wohnung beklagte beginn mietverhltnisses wunsch klger wanddurchbruch zimmer vergrern lie ziff mietvertrages mai heit vermietet haus einl wohnung sep eingang treppenhaus folgende rume zimmer kche treppenh diele wohnflche monatliche miete betrug zunchst dm euro jahr lieen klger wohnung privatgutachter ausmessen ermittelte zugrundelegung ii berechnungsverordnung wohnflche mietverhltnis endete dezember klage klger hinblick ansicht geringe wohnflche anteilige rckzahlung geleisteten mieten monatlich fr monate mithin insgesamt betrag nebst zinsen geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung klger zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt klgern stehe geltend gemachte zahlungsanspruch abs satz bgb klgern behauptete abweichung tatschlichen wohnflche angaben mietvertrag stelle mangel mietsache dar klger htten daher geforderten betrag rechtlichem grund geleistet trotz genauen angabe wohnungsgre mietvertrag sei aufgrund vorangegangenen umbauarbeiten anschlieende neuvermessung wohnung bereits zweifelhaft angabe wohnungsgre lediglich unverbindliche objektbeschreibung verstehen sei zudem lge minderung berechtigender mangel flchenunterschreitung mehr dadurch gebrauchstauglichkeit wohnung unerheblich beeintrchtigt sei hiervon knne bereits deshalb ausgegangen wohnung anmietung bedrfnissen klger entsprechend umgebaut worden sei ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht aufgrund bisherigen feststellungen mangel mietsache unrecht begrndung verneint angabe wohnflche mietvertrag lediglich unverbindliche objektbeschreibung gehandelt auslegung bgb rechtsfehlerhaft revision recht rgt umbau vergrerte wohnung abschluss mietverhltnisses neu vermessen worden spricht gerade berufungsgericht gefundene auslegungsergebnis besteht umbau unsicherheit ber tatschliche gre wohnung lsst genaue angabe wohnflche mietvertrag vermuten vertragsparteien unsicherheit beseitigen bestimmte wohnungsgre verbindlich festlegen wollten htten parteien hingegen weiterhin festgestellten wohnflche ausgehen htten mietvertrag entweder gre aufgefhrt deutlich gemacht erwhnte flche bloe schtzung angabe unverbindlichen grenordnung verstehen sei senat auslegung vornehmen weiteren feststellungen erwarten mietvertrag aufgefhrten wohnungsgre willen parteien grnden ausnahmsweise verbindlichkeit zukommen vertragliche vereinbarung lediglich sinn wohnflche unabhngig tatschlichen umstnden verbindlich festzulegen ersichtlich urteil berufungsgerichts weiteren begrndung mangel mietsache sei bereits deshalb verneinen klger minderung gebrauchstauglichkeit dargetan htten bestand weist gemietete wohnung wohnflche mehr mietvertrag angegebenen flche liegt stellt umstand grundstzlich mangel mietsache sinne abs satz bgb dar mieter minderung miete berechtigt senat erlass berufungsurteils entschieden zustzlichen darlegung mieters infolge flchendifferenz sei tauglichkeit wohnung vertragsgemen gebrauch gemindert bedarf senat urteile mrz viii zr njw ii viii zr nzm ii gilt fr vorliegenden fall wohnung abschluss mietvertrages vergrerung bedrfnisse klger angepasst wurde unerheblich macht unterschied klger drei zimmer wohnung suchten derartige wohnung bedrfnissen anfang entsprach anmieteten zwei zimmer wohnung wunsch entsprechend vergrert wurde mietvertraglich vereinbarte flche wohnung stellt beiden fllen wesentliche
  1004. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hb geschdigte ersatz reparaturaufwands ber wiederbeschaffungswert verlangt bringt fr zuschlag ausschlaggebendes integrittsinteresse regelmig dadurch hinreichend ausdruck fahrzeug reparatur fr lngeren zeitraum nutzt regelfall hierfr zeitraum sechs monaten anzunehmen besondere umstnde beurteilung rechtfertigen bgh urteil november vi zr lg mainz ag mainz vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts mainz februar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt restlichen schadensersatz verkehrsunfall april pkw vw golf cabriolet erstzulassung juli heckbereich beschdigt wurde volle haftung erstbeklagten fahrerin zweitbeklagten haftpflichtversicherer steht grunde auer streit klger beauftragte kfz sachverstndige schtzte reparaturkosten zuzglich mehrwertsteuer wiederbeschaffungswert einschlielich mehrwertsteuer restwert juni veruerte klger fahrzeug kaufinteressenten hamburg klger behauptet fahrzeug zeit mai zeugen grundlage sachverstndigengutachtens ordnungsgem fachgerecht reparieren lassen repa ratur absicht gehabt pkw alsbald veruern sei jedoch juni offener strae kaufinteressenten angesprochen worden fantastisches kaufangebot unterbreitet wirtschaftlich verstndig handelnder mensch angenommen klger verlangt schadensersatz basis sachverstndigen ermittelten netto reparaturkosten nebst nutzungsausfallentschdigung sachverstndigenkosten kostenpauschale sowie kosten fr nachbegutachtung hhe insgesamt beklagte basis wirtschaftlichen totalschadens reguliert wiederbeschaffungswert abzglich restwertes kosten erstbegutachtung sowie kostenpauschale ersetzt insgesamt amtsgericht zahlung differenzbetrages gerichtete klage abgewiesen landgericht berufung klgers zurckgewiesen revision zugelassen klger begehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde berufungsgericht billigt klger ersatzanspruch hhe wiederbeschaffungsaufwands fhrt verkehrsunfall wirtschaftlichem totalschaden knne geschdigte grundstzlich ersatz reparaturaufwands grenze wiederbeschaffungswertes fahrzeugs verlangen reparatur fachgerecht vollstndig durchgefhrt sogenannte integrittszuschlag sei jedoch gerechtfertigt geschdigte fahrzeug reparatur tatschlich benutzen wolle dagegen vornherein absicht danach alsbald veruern darlegungs beweislast dafr wille weiterbenutzung fahrzeugs reparaturbeginn vorgelegen trage geschdigte angesichts tatsache klger pkw schon etwa vier wochen reparatur verkauft htte streitfall nheren vortrags bedurft behaupteten sinneswandel gekommen sei daran fehle klger inhalt behaupteten kaufangebots mitgeteilt zudem sei vortrag versptet deshalb zuzulassen beantragte parteivernehmung klgers sei zulssig beklagten widersprochen htten erforderlichen anfangsbeweis dafr fehle klger kaufangebot erst reparatur erhalten ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung ergebnis stand berufungsgericht unterstellt reparatur fahrzeugs fachgerecht umgang durchgefhrt worden sachverstndige grundlage kostenschtzung gemacht sachverhalt fr revisionsverfahren auszugehen gefestigter rechtsprechung erkennenden senats geschdigte fall bestimmten voraussetzungen ersatz reparaturaufwandes ber wiederbeschaffungswert fahrzeugs verlangen senatsurteile bghz dezember vi zr versr mrz vi zr aao vgl olg hamm nzv dar medicus jus weber dar schadensrechtlichen grundstzen wirtschaftlichkeitsgebots verbots bereicherung vgl senatsurteil bghz grundstzlich vereinbar geschdigten reparatur entschliet nachweislich durchfhrt kosten instandsetzung zuerkannt wiederbeschaffungswert bersteigen senatsurteil bghz eigentmer kraftfahrzeugs wei weitergefahren gewartet behandelt worden mngel dabei aufgetreten weise behoben worden demgegenber kufer gebrauchtwagens umstnde fahrzeug individuelles geprge geben vgl jordan versr zumeist unbekannt wirtschaftlicher wert zukommt zeigt darin erwerb kraf
  1005. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richter offenloch richterinnen dr oehler dr roloff mller beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klger nimmt beklagte verkehrsunfall september fr beklagte haftpflichtversicherer fahrzeughalters einzustehen weiteres schmerzensgeld hhe mindestens schadensersatz feststellung anspruch tag unfalls begab klger rztliche behandlung vorlage verschiedener rztlicher bescheinigungen sowie bezugnahme sachverstndige zeugnis hausarztes behandelnden facharztes sachverstndigengutachten behauptet unfall traumatischen hrschaden linken ohr hochtonsenke erheblichen ohrgerusch tinnitus erlitten unfallbedingten beeintrchtigungen seien beklagten gezahlte schmerzensgeld ausreichend kompensiert sei geminderten erwerbsfhigkeit hhe auszugehen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgers beschluss gem abs satz zpo zurckgewiesen dagegen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt annahme berufungsgerichts klger andauern unfallbedingten beschwerden oktober ausreichend dargelegt verletzt klger anspruch rechtliches gehr art abs gg grundsatz rechtlichen gehrs verpflichtet gericht entscheidungserheblichen sachvortrag partei art gg gebotenen weise kenntnis nehmen angebotenen beweise erheben bgh urteil februar viii zr njw rn mwn sachvortrag begrndung anspruchs schlssig erheblich partei tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet erforderlich geltend gemachte recht person partei entstanden erscheinen lassen angabe nherer einzelheiten erforderlich soweit fr rechtsfolgen bedeutung gericht lage versetzt aufgrund tatschlichen vorbringens partei entscheiden gesetzlichen voraussetzungen fr bestehen geltend gemachten rechts vorliegen anforderungen erfllt sache tatrichters beweisaufnahme einzutreten dabei gegebenenfalls benannten zeugen vernehmende partei weiteren einzelheiten befragen sachverstndigen beweiserheblichen streitfragen unterbreiten bverfg wm rn bgh beschluss mai ii zr wm rn bgh urteil februar viii zr njw rn jeweils mwn nichtzulassungsbeschwerde recht beanstandet berufungsgericht hiergegen verstoen ber vortrag klgers bewertung hinweggesetzt klger andauern unfallbedingten beschwerden oktober ausreichend dargelegt aa klger klageschrift berufungsbegrndung beweisantritt vorgetragen hrminderung tinnitus links hielten unverndert nachdem berufungsgericht darauf hingewiesen fortbestehende gesundheitliche beschwerden oktober ausreichend dargelegt schriftsatz juni zudem vorlage fr beklagte angabe schadensnummer streitgegenstndlichen unfall angefertigten berichts hausarztes dr april beklagte berichte dr april dr mai klageerwiderung vorgelegt geltend gemacht belege unfallbedingten beeintrchtigungen ber oktober hinaus fortbestanden htten bericht folgenden wortlaut wurde hrminderung links festgestellt patient klagte ber erhebliches ohrgerusch behandlungstermine laufend seit unfalltag behandlung beendet patient wiederhergestellt heilverlauf verzgert patient affektion gehres erhebliche probleme ja mglich dauerhaftes ohrgerusch tinnitus zurckbleibt entsprechenden konzentrationsstrungen schlafstrungen ferner klger weitere bescheinigungen behandelnden facharztes dr mai sowie hausarztes dr juni bezogen bescheinigung mai folgenden wortlaut herrn klger persistiert verkehrsunfall contusionstrauma hochfrequentes ohrgerusch pfeifen druckgefhl vorbefunden ausgefhrten messungen besttigen unvernderten befund tinnitus konnte zuletzt khz db eingegrenzt fehlenden kausalen therapiemglichkeiten beschwerden wurde herr klger weiterbehandlung arztes berufsgenossenschaft dr entlassen klrte ber durchfhrung eigenstndigen
  1006. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen gegenvorstellung korrespondenzanwalts klgerin festsetzung streitwerts beschluss oktober amts wegen abs gkg gendert streitwert festgesetzt grnde berufungsgericht festgestellt parteien geschlossene darlehensvertrag widerruf klgerin beendet worden klgerin beklagten kredit zahlung schuldet ferner beklagte verurteilt klgerin lschungsfhige quittung fr sicherheit darlehens bestellte grundschuld ber zug zug zahlung erteilen hiergegen gerichtete nichtzulassungsbeschwerde beklagte zurckgenommen wert feststellung darlehensvertrag widerruf klgerin beendet worden richtet hauptforderung klgerin gem ff bgb beanspruchen knnen meint anspruch nutzungsentschdigung bleibt auer betracht senat beschluss januar xi zr rn ff hauptforderung klgerin rckzahlung zins tilgungsleistungen betrgt unstreitig neben wert weitere feststellung betrages klgerin beklagten schuldet eigenstndigen darber hinausgehenden wert verurteilung bewilligung lschung grundschuld wert insoweit nennwert hhe valutierung mageblich geringerer wert belasteten grundstcks vgl hierzu bgh beschluss oktober iv zr juris rn festgestellt ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1007. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja parfumflakon iii gemeinschaftsmarkenverordnung art abs brssel vo art nr annahme verletzungshandlung sinne art abs verordnung eg setzt aktives verhalten verletzers voraus international zustndig deshalb gerichte mitgliedstaates vorfall behaupteten verletzung zugrunde liegt ereignet ereignen droht zustndig dagegen gerichte mitgliedstaaten behauptete verletzung lediglich wirkungen entfaltet internationalen gerichtsstand unerlaubten handlung sinne art nr brssel vo knnen neben ansprchen geldersatz unterlassung beseitigung nebenansprche auskunftserteilung geltend gemacht annahme internationalen zustndigkeit gem art nr brssel vo fr gesetz unlauteren wettbewerb gesttzte klage gesichtspunkt ortes verwirklichung schadenserfolgs setzt voraus vortrag klgers wettbewerbsversto schaden zustndigkeitsbereich angerufenen gerichts verursacht ausgeschlossen tatschlich schdigendes ereignis eingetreten einzutreten droht wettbewerbsversto ergibt frage begrndetheit klage zustndigen gericht anhand anwendbaren nationalen rechts prfen bgh urteil november zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts dsseldorf september hinblick wettbewerbsrecht gesttzten klageantrge zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin produziert vertreibt parfm kosmetikerzeugnisse leitet rechte nachfolgend abgebildeten fr parfmeriewaren eingetragenen dreidimensionalen schwarz weien gemeinschaftsmarke nr ab klgerin vertreibt gemeinschaftsmarke nachgebildeten farbig gestalteten beschrifteten flakon damenparfm davidoff cool water woman beklagte belgien ansssige gesellschaft betreibt grohandel parfms produktpalette gehrt damenparfm bezeichnung blue safe for women anbietet januar verkaufte parfm deutschland geschftsansssigen stefan klgerin vertrieb parfmerzeugnisses beklagte klageantrag abgebildeten parfmflakon markenverletzung unzulssige vergleichende werbung unlautere nachahmung gesehen behauptet markeninhaberin zino davidoff schweiz geltendmachung ansprche gemeinschaftsmarke ermchtigt beklagten sei bekannt stefan beabsichtigt belgien erworbene parfm deutschland weiterzuverkaufen klgerin beantragt beklagte verurteilen auskunft erteilen ber namen anschrift desjenigen beklagte kunden deutschland stefan warenhandel veruerten parfms bezeichnung blue safe for women nachstehend eingeblendeten flakon erworben vorlage lieferbelege hilfsweise ber namen anschrift desjenigen beklagte kunden deutschland stefan warenhandel veruerten parfms bezeichnung blue safe for women nachstehend eingeblendeten flakon erworben vorlage lieferbelege soweit verkufer deutschland geschftsansssig folgt vorstehend wiedergegebene abbildung klgerin nebst fnf prozentpunkten zinsen ber basiszinssatz seit september zahlen hilfsweise hierzu klgerin kostenforderungen verfahrensbevollmchtigten fr auergerichtliche vertretung abmahnverfahren betrag hhe freizustellen ii festzustellen beklagte klgerin schaden ersetzen vertrieb parfms bezeichnung blue safe for women ziffer bezeichneten ausstattung deutschland entstanden entstehen landgericht klage abgewiesen dagegen gerichtete beru fung berufungsgericht magabe zurckgewiesen klage unzulssig abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren beklagte beantragt revision zurckzuweisen beschluss juni grur wrp parfumflakon ii senat gerichtshof europischen union folgende fragen auslegung art abs verordnung eg rates dezember ber gemeinschaftsmarke auslegung art nr verordnung eg rates dezember ber gerichtliche zust
  1008. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken dezember kosten beklagten zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo hinsichtlich frage tatschlichen voraussetzungen wohnsitz sinne abs bgb aufgehoben berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs orientiert vgl bgh beschluss oktober ix zb wm rn vernehmung zeugin nachbarin ber zeugung verschafft wohnsitz beklagten zeitpunkt zustellung versumnisurteils dezember bestand handelt reinen inlandsfall verordnung eg nr europischen parlaments rates november ber zustellung gerichtlicher auergerichtlicher schriftstcke zivil handelssachen mitgliedstaaten abl eu nr dezember bermittlung schriftstcken mitgliedstaat gegenstand vgl art abs verordnung kommt verfahrensgrundrechte beklagten wurden verletzt insbesondere beklagte faxschreiben januar ergibt kenntnis zustellungen anschrift strae zustellung versumnisurteils dezember wurde dadurch unwirksam beklagte vorgetragen haushlterin anwies briefumschlag versumnisurteil ungeffnet landgericht zurckzuschicken weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen lg landau entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']]
  1009. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juni kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb egzpo anwendung nr egzpo darin enthaltenen zumutbarkeitskriteriums flle beschrnkt denen abnderungsgrund unterhaltsrechtsnderungsgesetz dezember ergibt anschluss senatsurteile bghz famrz bghz famrz januar xii zr famrz feststellung ehebedingter nachteile altersvorsorge versorgungsausgleich teil ehezeit erfasst anschluss senatsurteile august xii zr famrz mrz xii zr famrz bgh urteil juni xii zr olg nrnberg ag nrnberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats senats fr familiensachen oberlandesgerichts nrnberg dezember aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber abnderung urteils ber nachehelichen unterhalt heirateten januar alter klger jahren beklagte ehe ging mai geborene tochter hervor august zog beklagte gemeinsamen wohnung september zugestellten scheidungsantrag wurde ehe rechtskrftig seit oktober geschieden klger heiratete erneut beklagte seit befreundet intimes verhltnis unterhlt hinblick klger vermgenden familie stammt erwarteten vermgenszufluss mehreren millionen mark bertrug klger beklagten jahr einfamilienhausgrundstck wert mindestens dm anschlieend vereinbarten parteien gtertrennung darber hinaus erhielt beklagte teilungsversteigerung gemeinsamen eigentumswohnung jahr rund dm nachdem klger elterlichen vermgen anfang iger jahre erhebliches vermgen zugeflossen widmete ausschlielich verwaltung vermgens bestritt unterhalt familie vermgenseinknften beklagte eheschlieung lehre hotelfachfrau abgeschlossen anschlieend broangestellte versicherungsunternehmen gearbeitet geburt tochter unterbrach erwerbsttigkeit fr dreieinhalb jahre arbeitete anschlieend unterbrechungen halbtags verschiedenen arbeitgebern ab untersttzte klger rahmen geringfgigen beschftigung vermgensverwaltung widmete brigen haushaltsfhrung betreuung gemeinsamen kindes aufgrund eingeschrnkten erwerbsttigkeit klgers whrend ehe wurden beklagten versorgungsausgleich lediglich rentenanwartschaften hhe monatlich dm bertragen nacheheliche unterhalt wurde zuletzt urteil berufungsgerichts november monatlich dm elementarunterhalt aufstockungsunterhalt dm vorsorgeunterhalt festgesetzt klger begehrt abnderungsklage wegfall unterhalts ab mai sttzt begehren genderte rechtsprechung bundesgerichtshofs aufstockungsunterhalt sowie seit januar genderte rechtslage amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht davon ausgegangen beklagte bercksichtigung erziehung gemeinsamen tochter gestaltung haushaltsfhrung erwerbsttigkeit whrend ehe sowie dauer ehe ehebedingten nachteile erlitten deshalb herabsetzung zeitliche begrenzung billigkeit entsprechen wrde dennoch knne begehren klgers stattgegeben vorliegenden fall abnderung rechtskrftigen titels gehe zustzlich prfen sei beklagten nderung bercksichtigung vertrauens zumutbar sei nr egzpo auffassung berufungsgerichts zumutbarkeit verneinen fraglich sei umstnde klger berufe erst gesetz nderung unterhaltsrechts dezember erheblich geworden seien aufstockungsunterhalt handele bereits entscheidung bundesgerichtshofs april famrz frage sei dahin beantworten nr egzpo vorliegenden fall anzuwenden sei gerade fllen denen abnderung titels ber aufstockungsunterhalt fehlen ehebedingten nachteilen begrndet sei insoweit gravierenden beschneidungen bestehender unterhaltsansprche kommen knne gesteigerten schutzbedrfnis unterhaltsberechtigten auszugehen auerdem sei begrndung gesetzentwurfs beispielhaft umstand dauer ehe genannt lasse schluss abnderung titeln ber aufstockungsunterhalt obwohl insoweit nderung gewichtung kriteriums ehedauer bereits entscheidung bundesgerichtshofs april e
  1010. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling sowie dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg september aufgehoben beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts hof august dahin abgendert fr ttigkeit beteiligten verfahrensbeistand vergtung insgesamt festgesetzt pro kind gerichtsgebhren erhoben famgkg auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beteiligten auferlegt famfg geschftswert grnde rechtsbeschwerde betrifft senat bereits bejahte frage verfahrensbeistand fr mehrere kinder bestellt wurde fr betreuten kinder pauschalgebhr abs satz famfg erhlt amtsgericht beteiligten sorgerechtsverfahren verfahrensbeistand fr betroffenen vier minderjhrigen kinder bestellt weitere aufgaben sinne abs satz famfg bertragen festgestellt verfahrensbeistandschaft berufsmig gefhrt antrag beteiligten fr betreuten kinder vergtung hhe jeweils gewhren amtsgericht beschluss august lediglich einmalige pauschalgebhr hhe zugesprochen beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen hiergegen wendet beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs famfg statthaft zulssig rechtsbeschwerde begrndet senat bereits grundlegenden beschlssen september entschieden verfahrensbeistand kindschaftsverfahren fr mehrere kinder bestellt fr betreuten kinder pauschalgebhr abs satz famfg erhlt senatsbeschlsse september xii zb famrz xii zb famrz xii zb xii zb jeweils juris verffentlichung senatsentscheidung ergangene beschluss beschwerdegerichts beteiligten einmalige pauschalgebhr hhe zuerkannt gerecht inso weit nimmt senat begrndung beschlssen september bezug verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsmig gefhrt beteiligte jeweils weiteren aufgaben sinne abs satz famfg betraut schlielich fr vier kinder bestellt worden insgesamt vergtung hhe zuzusprechen senat konnte vorliegend gem abs satz famfg sache entscheiden endentscheidung reif beteiligten gewhrenden pauschalgebhren ergeben gesetz abs famfg weiterer feststellungen bedarf hierzu dose weber monecke schilling klinkhammer gnter vorinstanzen ag hof entscheidung olg bamberg entscheidung wf'],['Soon']]
  1011. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember blum justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ha sgb vii unfllen betriebsangehrigen inkrafttreten sgb vii betriebswegen abs nr sgb vii versicherten wegen unterscheiden fr abgrenzung knnen kriterien herangezogen rechtsprechung teilnahme allgemeinen verkehr rvo entwickelt fortfhrung bghz arbeitnehmer arbeitgeber erffnete mglichkeit mitfahrt sammeltransport betriebseigenen fahrzeug betriebsangehrigen fahrer anspruch nimmt handelt fahrt abs sgb vii versicherten betriebsweg bgh urteil dezember vi zr olg brandenburg lg frankfurt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts august aufgehoben berufung klgers urteil landgerichts frankfurt oktober zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klger rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten immateriellen materiellen schadensersatz verkehrsunfall sechs mitarbeitern firma gmbh denen arbeitgeberin fr fahrten gemeinsamen wohnort auswrtigen arbeitsstelle zurck kraftfahrzeug verfgung gestellt wurde be triebskosten beklagten haftpflichtversicherten kraftfahrzeugs bernahm arbeitgeberin fahrten organisierten mitarbeiter blicherweise parkte mitarbeiter fahrzeug ber nacht holte brigen kollegen nchsten morgen ab mai steuerte arbeitskollege klgers kleintransporter rckfahrt baustelle verursachte dabei schuldhaft verkehrsunfall klger schwer verletzt wurde umfang verletzungen parteien teilweise streitig fr arztberichte ber verletzungen mute klger dm aufwenden landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagte teilurteil bezeichnete entscheidung ersatz materiellen schadens klgers sowie ansehung unstreitigen verletzungen zahlung teils begehrten schmerzensgeldes verurteilt bundesgerichtshof zugelassenen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgrnde oberlandesgericht auffassung beklagte hafte klger gem abs bgb nr pflvg fr immateriellen schaden haftung sei gem abs satz abs abs sgb vii ausgeschlossen unfall nmlich betriebsweg ereignet heimweg teilnahme allgemeinen verkehr haftungsprivileg erfat fahrer abs sgb vii geschtzten personenkreis ge hrt versicherungsfall jedoch betriebliche ttigkeit ausgelst heimfahrt weise fr innerbetrieblichen vorgang typischen merkmale fahrer arbeitskollegen seien direktionsgewalt arbeitgebers frei htten fahrtroute ankunftszeit darber wann insassen fahrzeug verlt eigenstndig entschieden betriebseigenen fahrzeug unterwegs zwecken nutzen durften stehe annahme ebensowenig entgegen interesse arbeitgebers gemeinsamen fahrt befrderung arbeitnehmer mge interesse arbeitgebers gelegen weshalb fahrzeug verfgung gestellt dadurch integrierten bestandteil betriebsorganisation neuregelung rechtes gesetzlichen unfallversicherung januar sollten willen gesetzgebers wegeunflle haftungsprivileg mehr erfat betrieblichen risiken rolle spielten deshalb seien haftungsprivileg gesetzesbegrndung diejenigen betriebswege ausdrcklich ausgenommen dahin geltenden recht teilnahme ffentlichen verkehr behandelt worden seien unstreitige teil verletzungen rechtfertige schmerzensgeld ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand erfolg rgt revision allerdings berufungsgericht verfahrensfehlerhaft teilurteil erlassen dadurch gefahr einander widersprechender entscheidungen entstanden sei trifft teil einheitlichen anspruchs grund streitig teilurteil zugesprochen darf zugleich grundurteil ergeht bghz berufungsgericht entscheidungsgrnden angegriffenen urteils zwei stellen deutlich gemacht klage grunde gerechtfertigt sei einschrnkung festgestellt klger fr eingetretenen immateriellen schaden hafte geltend gemachten materiellen schaden voll zugesprochen somit liegt wille gerichts ber hinsichtlich schadensfolgen streitigen immateriellen schaden grunde entscheiden klar zutage versehen urteilsformel ausdruck gekommen wre aufhebung teilurteil bezeich
  1012. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag januar gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg juli verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils wegen computerbetruges verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls fllen davon fllen versuch wegen computerbetruges fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision allgemeinen sachrge begrndet rechtsmittel fhrt teilweisen einstellung verfahrens entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils wegen computerbetruges verurteilt worden teileinstellung vorliegenden sache aufhebung ausspruchs ber gesamtfreiheitsstrafe folge vielmehr bestand angesichts verbleibenden einzelstrafen siebenmal jahr sechsmal zehn monate zweiundzwanzigmal acht monate zweiunddreiigmal fnf monate freiheitsstrafe senat ausschlieen landgericht eingestellten fllen festgesetzten einzelfreiheitsstrafen jahr viermal zehn monate niedrigere verhngte gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten erkannt htte bestand strafausspruchs ergebnis dadurch gefhrdet landgericht fllen versuchten diebstahls weiteres strafrahmen abs satz stgb ausgegangen hierfr gegebene begrndung umstand nichtvollendung spiele fr strafrahmenwahl rolle allgemeiner meinung regelwirkung auszugehen sei regelbeispiel vorliegend verwirklicht grunddelikt indes versucht hlt rechtli chen nachprfung stand landgericht htte vielmehr versuchsfllen prfen mssen geringere unrechtsgehalt versuchten tat regelwirkung entkrftet strafrahmenmilderung gem abs abs stgb vorzunehmen st rspr vgl fischer stgb aufl rn prfung lsst angefochtene urteil vermissen senat sieht indes aufhebung strafausspruchs ab verhngte rechtsfolge fnf monate freiheitsstrafe bercksichtigung fr strafzumessung bedeutsamen urteilsfeststellungen fllen angemessen abs satz stpo beschwerdefhrer gelegenheit beabsichtigten entscheidung stellung nehmen vgl bverfg beschluss juni bvr nstz bestehen bleiben urteil hingegen soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt sachverstndig beratene strafkammer entscheidung begrndet beim angeklagten schdlicher gebrauch betubungsmitteln sucht stgb erforderliche hang vorliege lsst besorgen landgericht voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt verkannt hang sinne stgb wovon landgericht mglicherweise ausgegangen falle chronischen krperlicher sucht beruhenden abhngigkeit bejahen vielmehr gengt bereits eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung immer rauschmittel berma nehmen wobei physische abhngigkeit bestehen vgl bgh beschluss juni str beschluss april str bghr stgb abs hang fischer aao rn mwn feststellungen urteils legen nahe ange klagten hang bermigem rauschmittelkonsum besteht ab jahr konsumierte kokain nahm gelegentlich speed ecstasy zwei entwhnungstherapien kokain abstinent begann indes wiederum drogen konsumieren sommer kurz beginn gegenstndlichen tatserie steigerte kokainkonsum zwei gramm tglich alkohol trank mig zeiten kokainkonsums zuweilen strker angesichts feststellungen ausgeschlossen gericht allein aufgrund rechtsfehlerhaften gleichsetzung sucht hang sinne stgb anordnung unterbringung entziehungsanstalt unterlassen angeklagte urteilsfeststellungen whrend tatserie kokain alkohol konsumierte weiterhin ausgeschlossen bestehender hang gegebenenfalls neben umstnden vgl fischer aao rn beigetragen angeklagte taten beging erforderni
  1013. [['bundesgerichtshof ii zr beschluss januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke beschlossen gegenvorstellung beklagten senatsbeschlu juli zurckgewiesen grnde klger konkursverwalter ber vermgen gmbh verlangt beklagten ehemaligen geschftsfhrenden alleingesellschafter wege konkursanfechtung gem ko erstattung darlehensrckzahlungen gemeinschuldnerin beklagten klage vorinstanzen erfolg beklagte revision eingelegt antrag prozekostenhilfe gestellt senat beschlu juli mangels hinreichender erfolgsaussicht beabsichtigten rechtsverfolgung zurckgewiesen dagegen beklagte gegenvorstellung erhoben frist begrndung revision wurde antrag prozebevollmchtigten schriftsatz september mandat niedergelegt letztmals oktober verlngert revisionsbegrndung eingegangen ii ausfhrungen beklagten gegenvorstellung geeignet nderung senatsbeschlusses juli fhren tatrichterlichen feststellungen sachverstndig beratenen berufungsgerichts wirtschaftlichen lage gemeinschuldnerin eigenkapitalersetzenden charakter darlehens rechtsgrnden beanstanden beklagten unterzeichnete bilanz per juni stellt zumindest zeugnis dar berufungsgericht rechtsfehler fr widerlegt erachtet berschuldet kreditunwrdig gemeinschuldnerin magebenden zeitraum gewhrung belassung gesellschafterdarlehens ersten teilrckzahlung november berdies erst recht hinblick bilanz ersichtlich ausgewiesenen konkursantrag beklagten genannten zustzlichen verbindlichkeiten aufgrund steuernachforderung hhe ca dm gem bescheid zollamts juni sowie aufgrund verbindlichkeit sponsorenvertrag hhe dm gem konkursantrag beigefgten versumungsurteil landgerichts november schon seit mitte rckstndig gemeinschuldnerin gewhrten bankkredite beklagte deren kreditwrdigkeit schon deshalb sttzen gem angaben konkursantrag zumindest fr sicherheiten gemeinschuldnerin abgedeckten teil kredits persnliche haftung brge ber nommen zudem gewhrung bankkredit bestimmter hhe dafr besagt gesellschaft fr darber hinaus gewhrte gesellschafterdarlehen dm kreditwrdig berufungsgericht aufgrund insoweit gebotenen objektiven beurteilung tatschlich vorhandenen kreditrelevanten umstnde rechtsfehlerfrei verneint soweit beklagte ergebnisse beweisaufnahme juli gerichteten gem stpo eingestellten strafverfahren beruft neuer sachvortrag revisionsverfahren bercksichtigt fr bewilligung prozekostenhilfe erforderlichen erfolgsaussicht revision zpo fehlt brigen inzwischen bereits deshalb innerhalb letztmals oktober verlngerten frist revisionsbegrndung eingegangen revision daher unzulssig geworden zpo beklagten persnlich gestellte weitere fristverlngerungsantrag oktober gem abs zpo unwirksam rhricht hesselberger henze kraemer mnke'],['Soon']]
  1014. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs zpo abs abs nr haftungsprivilegierung geschftsfhrers gmbh rahmen zustehenden unternehmerischen ermessens setzt voraus unternehmerische handeln sorgfltigen ermittlung entscheidungsgrundlagen beruht erfordert konkreten entscheidungssituation verfgbaren informationsquellen tatschlicher rechtlicher art ausschpft grundlage nachteile bestehenden handlungsoptionen sorgfltig abschtzt erkennbaren risiken rechnung trgt schneidet gericht ersten instanz partei versto art abs gg weiteren sachvortrag ab ablauf partei gewhrten schriftsatzfrist urteil verkndet setzt berufungsgericht gleichwohl neues vorbringen partei berufungsinstanz entgegen abs nr zpo zurckweist verfahrensversto erstgerichts fort verletzt anspruch partei gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg bgh beschluss juli ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart gem abs zpo beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerinnen urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen streitwert grnde beschwerde begrndet fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache senat berufungsgerichts berufungsgericht anspruch klgerinnen rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt berufungsgericht haftung beklagten abs gmbhg verneint beklagte umfinanzierung kredite klgerin pflichten geschftsfhrer verletzt beklagten angestellten berechnungen erstellte manahmeplan seien entscheidungsgrundlage fr umfinanzierungsmanahme ausreichend abgesehen davon berufungsgericht ber eigene sachkunde verfgte bzw dargelegt widerspruch feststellung davon ausgeht mglicherweise detailliertere planungen regelmige kontrollrechnungen frhzeitige erstellung tranchenplans notwendig wren begrndung sachverstndigenbeweis gestellten vortrag klgerinnen bergangen beurteilung risiken umfinanzie rungsmanahme beklagten durchgefhrten grenordnung anerkannten betriebswirtschaftlichen grundstzen detaillierte finanzwirtschaftliche plan ergebnis rechnung nachteilen umfinanzierung htte aufgestellt mssen beklagten erstellte manahmenplan grundstzen entspreche detaillierte planrechnung erforderlich wre nderungen marktbedingungen reagieren knnen betriebswirtschaftlich unvertretbar sei langfristige darlehen inkaufnahme vorflligkeitsentschdigungen kndigen zeiten volativer zinsen gesicherte refinanzierung fortlaufend prolongierte kurzfristige mittel ersetzen ga iii ff berufungsgericht weiterhin ebenfalls beweisunterlegten vortrag klgerinnen bergangen behauptung ohnehin unzureichende berechnung beklagten zudem fehlerhaft ga iii feststellung beklagte manahmeplan fortgeschrieben berufungsgericht auerdem vortrag auer acht gelassen beklagte gerade zinsentwicklungen beispielsweise mai einsetzenden zinsanstieg reagiert umschuldungsmanahmen fortgesetzt ga iii mageblichen beweislastgrundstzen bghz ff zudem beklagte beweisen umschuldungsmanahme sorgfltigen ermittlung entscheidungsgrundlagen ausreichender information beruhte berufungsgericht klgerinnen mehrfach angebotenen sachverstndigenbeweis erheben allein grundlage beklagtenvortrags angenommen beklagte umfinanzierungsentscheidung sorgfltig vorbereitet umgesetzt grundrecht klgerinnen gewhrung rechtlichen gehrs missachtet gehrsverletzung entscheidungserheblich weitere fr klageabweisung gegebene begrndung verletzt mehrfacher weise anspruch klgerinnen rechtliches gehr art abs gg berufungsgericht vortrag klgerinnen schadenshhe fr unsubstantiiert erachtet weiteren substantiierung vorgelegte gutachten mehr bercksichtigt vortrag versptet sei berufungsgericht anforderungen substantiierung verfahrensfehlerhaft berspannt erkenntnis verschlossen stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung partei darlegungslast gengt tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen gengt partei
  1015. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen festsetzung abwicklervergtung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwlte dr frey dr martini mrz beschlossen antrag klgers wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung zulassungsantrags abgelehnt antrag klgers zulassung berufung urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs juni abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde beklagte setzte vergtung abwicklers kanzlei klgers bescheid januar einschlielich mehrwertsteuer fest klage rechtsanwalt vertretenen klgers bescheid erfolglos geblieben urteil anwaltsgerichtshofs klger juli hnden assessors anwalts amtlich bestellten vertreters rechts zugestellt worden klger jetzigen prozessbevollmchtigten august zulassung berufung beantragt schriftsatz september selben tag beim bundesgerichtshof eingegangen zulassungsantrag begrndet hinweis frist begrndung zulassungsantrags eingehalten sei ansicht geuert zustellung urteils anwaltsgerichtshofs assessor wirksam vertreten worden sei vertreter rechtsanwalts sei termin mndlichen ver handlung festgestellt worden sei rechtsanwalt wel cher termin rcksprache klger wahrgenommen vorsorglich beantragt klger wiedereinsetzung vorigen stand persnlich kenntnis zustellung juli gehabt beklagte beantragt wiedereinsetzungsantrag antrag zulassung berufung abzulehnen ii antrag zulassung berufung satz brao abs vwgo statthaft jedoch unzulssig frist begrndung zulassungsantrags satz brao abs satz vwgo eingehalten worden abs satz vwgo innerhalb zwei monaten zustellung vollstndigen urteils grnde darzulegen denen berufung zuzulassen urteil anwaltsgerichtshofs klger hnden amtlich bestellten vertreters erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten juli zugestellt worden begrndung zulassungsantrags jedoch erst mittwoch september beim bundesgerichtshof vgl satz brao abs satz vwgo eingegangen entgegen ansicht klgers zustellung wirksam klger abrede nimmt rechtsanwalt vertretung anwaltsgerichtshof bevollmchtigt vollmacht gem abs satz brao vwgo abs zpo fr anwaltsgerichtshof anzeige bestellung anwalts mageblich anwalt fr klger gemeldet fr erkrankten rechtsanwalt handelte assessor amtlich bestellter vertreter vorschlag rechtsanwalts fr zeitraum juli dezember vertreter bestellt worden abs satz brao standen anwaltlichen befugnisse rechtsanwalts vertrat abs brao iii wiedereinsetzung stand versumung frist begrndung zulassungsantrags konnte klger gewhrt wiedereinsetzung bewilligt jemand verschulden verhindert gesetzliche frist einzuhalten abs satz brao abs vwgo klger begrndungsfrist satz brao abs satz vwgo unverschuldet versumt kenntnis erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten datum zustellung klger rechtsgedanken abs bgb zugerechnet vgl prtting gehrlein burgermeister zpo aufl rn hk zpo bendtsen aufl rn mnchkomm zpo toussaint aufl rn musielak weth zpo aufl rn vgl bgh urteil oktober vi zr njw rr oktober ix zr bghz rn etwaiges verschulden prozessbevollmchtigten erster zweiter instanz wrde klger abs satz brao vwgo abs zpo zugerechnet iv kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao gkg tolksdorf lohmann frey fetzer martini vorinstanz agh mnchen entscheidung bayagh'],['Soon']]
  1016. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck juni aussprchen ber einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde ber gesamtstrafe aufgehoben zugehrigen feststellungen bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindes fllen abs stgb af flle ii urteilsgrnde wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern fllen abs nr stgb af flle ii urteilsgrnde sowie abs nr stgb nf fall ii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt rge verletzung materiel len rechts gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde bestand fhrt aufhebung urteils ausspruch ber gesamtstrafe bemessung smtlicher einzelstrafen landgericht strafschrfend bewertet angeklagte statt aufzuhren eigenes verhalten reflektieren immer sexuelle handlungen tochter vorgenommen zudem fllen ii lasten angeklagten deutlich gesunkene hemmschwelle bercksichtigt zustzlichen penetration kindes zeige landgericht verbot doppelverwertung abs stgb verstoen genannten flle straferhhenden umstand angesehen angeklagte last gelegten taten berhaupt begangen fllen ii darber hinaus umstnde strafschrfend bercksichtigt gegenber abs stgb erhhte strafandrohung abs nr stgb af begrnden zugehrigen feststellungen bleiben wertungsfehler unberhrt knnen aufrechterhalten bleiben becker hubert mayer schfer spaniol'],['Soon']]
  1017. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november auslieferungsverfahren az ausl generalstaatsanwaltschaft hamm az iii ausl oberlandesgericht hamm strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts november gem abs irg beschlossen fr untersuchung entscheidung sache gem abs irg oberlandesgericht hamm zustndig grnde republik trkei beantragt aufgrund haftbefehls auslieferung verurteilten vollstreckung strafurteils landgerichts izmir letzten bekannten aufenthalt verurteilten dortmund bezeichnet ermittlungen generalstaatsanwaltschaft oberlandesgericht hamm jedoch melderegister erfasst auslnderzentralregister gefhrt genannten adresse bekannt aufenthalt derzeit unbekannt daher bestimmt bundesgerichtshof zustndige oberlandesgericht abs irg oberlandesgericht hamm bezirk gem abs irg zuerst ermittelt appl eschelbach zeng ott bartel'],['Soon']]
  1018. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs gem abs sowie entsprechend abs stpo mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart august dahingehend abgendert schuldspruch wegen versuchten totschlags entfllt angeklagte wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit vorstzlichem unerlaubten fhren schusswaffe vorstzlichem unerlaubten besitz munition verurteilt strafausspruch oben genannten urteils aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten ersten urteil wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung vorstzlichem un erlaubten fhren schusswaffe vorstzlichem unerlaubten besitz munition freiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision angeklagten senat urteil ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen aufgehoben nunmehr landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung weiterer tateinheit vorstzlichem unerlaubten fhren schusswaffe vorstzlichem unerlaubten besitz munition freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte rge verletzung materiellen formellen rechts rechtsmittel fhrt wegfall schuldspruchs wegen versuchten totschlags aufhebung strafausspruchs feststellungen kam angeklagten arbeitgeber geschdigten angeklagten bewohnten wohnung zerwrfnis rahmen versetzte erregte angeklagten zwei faustschlge aufgrund angeklagte ge gen trrahmen prallte boden ging ebenfalls wohnung anwesende hielt hen woraufhin daraufhin arm fest forderte gevom angeklagten ablie richtung wohnungs tre ging wut geratene angeklagte fasste nunmehr entschluss vergeltung ben holte matratze verborgene schreckschusswaffe hervor deren lauf manipuliert kartuschenmunition kaliber mm versehen nachgefertigten stahlrundkugel kaliber mm masse verschossen konnte waffe sechs geschosse geladen weder fr waffe fr munition besa angeklagte erforderliche erlaubnis zorn angeklagte entschlossen erschie en ging davon eingangsbereich wohnung treppenhaus stellen schieen knnen jedoch bewaffnung angeklagten wahrgenommen ge warnt flucht aufgefordert worden kam lief wohnung gelegenen treppenabsatz haustr gelegenen zweiten treppenabsatz hinunter verlie ebenfalls wohnung zog wohnungstre hielt trklinke beiden hnden fest verhindern angeklagte nachfolgte beobachtete bemhungen blieb stehen angeklagte stellte fest tr auen zugehalten wurde wusste folgte sah daher zunchst vorhaben schieen gehindert beschloss blockade tr berwinden deswegen schoss entfernung hchstens meter schrg oben unten wohnungstre kartusche eingesetzte stahlrundkugel durchschlug hlzerne trblatt unterhalb trgriffes verfehlte verletzung angeklagte billigend kauf genommen kugel schlug treppenabsatz wohnungstre boden hausflurs prallte ab flog querschlger ber treppenstufen hinweg richtung unteren treppenabsatzes traf linken oberkrper durchdringen trblattes schrger bahn allerdings drosselung geschwindigkeit herabsetzung energiedichte gefhrt geschoss mehr krper eindrang lediglich prellmarke ver ursachte htte kugel auge getroffen wren gewichtigere verletzungen erwarten schuss angeklagte verletzung billigend kauf genommen ging allerdings wegen ener gieverlusts durchschlagen trblattes davon tdlich treffen knnen floh gebude brachte nhe be findlichen kaufhaus sicherheit angeklagte verlie sekunden schuss wohnung begab treppenhaus ging dabei davon haus anzutreffen anfang beabsichtigt sofort ungehindert schieen knnen traf jedoch allein tole hantierte verbleib fragte wobei pis teilte daraufhin wolle sache mehr tun stieg auto fuhr davon angeklagte sptestens erkannt entkommen ziel erschieen mehr wrde verwirklichen knnen wandte sodann fahrzeug beschdigte ii ausgefhrte verfahrensrge unzulssig abs satz stpo schuldspruch wegen versuchten totschlags sachlich rechtliche berprfung allerdings bestand feststellungen dargetan angeklagte gem stgb bereits unmitte
  1019. [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr urteil rechtsstreit verkndet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wenden anfechtungsklage beschlsse tagesordnungspunkten beschlu ber jahresabschlu besttigung hauptversammlungsbeschlusses oktober ber herabsetzung grundkapitals hauptversammlung beklagten juli gefat worden revisionsinstanz streiten parteien darber hauptversammlung ordnungsgem abs satz aktg einberufen worden liegt folgender sachverhalt zugrunde abs satz juni gltigen satzung mute vorstand beklagten zeitpunkt beschlufassung ber grundkapital mio dm verfgte mindestens zwei mitgliedern bestehen fr folgezeit vorschrift dahingehend gendert worden aufsichtsrat zahl vorstandsmitglieder bestimmt nachdem vorstandsmitglied vorstandsamt februar niedergelegt fate aufsichtsrat mai beschlu herrn vorstandsmitglied abzuberufen zugleich beschlo herrn wirkung ab juni mitglied vorstandes beklagten bestellen zeit februar mai somit alleiniges mitglied vorstandes herr dr mai datierte einladung hauptversammlung juli mai bundesanzeiger verffentlicht worden parteien streiten darber aufsichtsrat sitzung mai gefaten beschlu fr zeit juni zahl vorstandsmitglieder mitglied beschrnkt anfechtungsklage vorinstanzen erfolg revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde revision beklagten fhrt zurckverweisung vorstand beklagten abschlu vorbereitenden manahmen fr haup tversammlung mai sowie einladung hauptversammlung verffentlichung bundesanzeiger mai entsprechend anforderungen gesetzes satzung beklagten vgl abs nr abs satz aktg ordnungsgem besetzt beklagten somit formfehler erarbeitung bekanntgabe vorschlge beschlufassung hauptversammlung juli anfechtung beschlsse berechtigen wrde vorgeworfen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen vorbereitenden manahmen abs satz aktg gesamtvorstand treffen verantworten abs satz aktg sowie abs juni gltigen satzung beklagten mute gesamtvorstand zwei mitgliedern bestehen umstand vorstandsmitglied niederlegung amtes vorstand ausschied fhrte zugrundelegung regelung manahmen verbliebene vorstandsmitglied vorzubereiten verantworten senat verfahren ii zr urteil november entschieden grnde entscheidung bezug genommen entgegen ansicht berufungsgerichts vorstand bzw mai geltung neugefaten satzung beklagten mitglied ordnungsgem besetzt entgegen ansicht klger stimmt neue satzungsregelung zahl vorstandsmitglieder aufsichtsrat beklagten bestimmt gesetzlichen vorschrift abs satz aktg berein bestimmung schreibt fr gesellschaften grundkapital mehr mio mindestens zwei vorstandsmitglieder wor tlaut gilt jedoch ausnahme grundsatz satzung bestimmt vorstand person besteht entspricht satzung beklagten getroffene regelung neufassung aktiengesetzes september gesetz eingefgte vorschrift abs satz aktg jedoch bercksichtigung abs nr aktg auszulegen wonach satzung zahl mitglieder vorstandes regeln denen zahl festgelegt anzugeben satzungsvorschrift zahl vorstandsmitglieder aufsichtsrat bestimmt gibt regel zahl vorstandsmitglieder festgelegt reg begr bt drucks hffer aktg aufl rdn ders njw pentz mnchkomm aktg rdn krafft kk aktg aufl rdn ganske db vorschrift abs nr aktg deren gegenwrtige fassung gesetz durchfhrung zweiten richtlinie dezember bgbl beruht steht art lit richtlinie ewg abl eg nr januar bereinstimmung satzung wortlaut deutschen fassung richtlinie bestimmungen zahl mitglieder festlegt enthalten fassung entspricht jedoch entstehungsgeschichte richtlinienvorschrift ganske db fn spiegelt vielmehr zutreffend englischen franzsischen fassung wider rules governing the number of members bzw gles qui terminent le nombre sprechen fassungen vgl eur lex community legislation force bzw gislation communitaire en vigueu
  1020. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1021. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grdstvg abs abs nr erwerb landwirtschaftlichen grundstcks errichtung windkraftanlage abs grdstvg genehmigt sicherung ausbau umwelt schonenden energieversorgung bercksichtigenden allgemeinen volkswirtschaftlichen belangen gehrt grundstck abstandsflche fr nachbargrundstck betriebene anlage erworben kommt abs grdstvg genehmigung zeitlich begrenzten erwerbs zweck bestellung dienstbarkeit betracht verbunden auflage grundstck anschlieend landwirt veruern bgh beschluss april blw olg jena ag erfurt bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub sowie ehrenamtlichen richter breitsameter kreye beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss senats fr landwirtschaftssachen thringer oberlandesgerichts jena oktober zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben grundstcksverkehrsrechtliche genehmigung auflage erteilt worden umfang aufhebung sofortige beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts landwirtschaftsgericht erfurt november zurckgewiesen beschluss senats fr landwirtschaftssachen thringer oberlandesgerichts jena oktober folgt ergnzt beteiligten aufgegeben april grundbuch blatt eingetragene grund stck flur flurstcksnummer landwirt beteiligte angemessenen bedingungen veruern gerichtskosten tragen beteiligten gleichen teilen erstattung auergerichtlicher kosten findet statt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag mrz kaufte beteiligte beteiligten landwirtschaftliches grundstck thrin gen preis darauf windenergieanlage errichten abstandsflche fr nachbargrundstck errichtende anlage nutzen schreiben mai bte beteiligte siedlungsrechtliche vorkaufsrecht hinblick erwerbsinteressenten teile vertragsgrundstcks aufgrund pachtvertrages bewirtschaftet bescheid mai teilte beteiligte vertragsbeteiligten dagegen richtet antrag beteiligten gerichtliche entscheidung whrend verfahrens errichtete beteiligte aufgrund genehmigung bundesimmissionsschutzgesetz nachbargrundstck vertragsgrundstcks windkraftanlage deren rotorbltter vertragsgrundstck berstreifen genehmigungsbehrde hinblick abstandsflche geforderte baulasterklrung beteiligte abgegeben ebenfalls whrend verfahrens teilte erwerbsinteressent beteiligten geeinigt deshalb kaufantrag zurckziehe amtsgericht landwirtschaftsgericht genehmigung kaufvertrags versagt oberlandesgericht senat fr landwirtschaftssa chen vertrag genehmigt zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beteiligte beteiligten bergeordnete behrde wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung ii beschwerdegericht entscheidung rdl verffentlicht meint lgen voraussetzungen fr versagung genehmigung abs nr grdstvg kaufvertrag sei abs grdstvg genehmigen bercksichtigenden allgemeinen volkswirtschaftlichen belangen gehre nmlich interesse allgemeinheit sicherung ausbau versorgung erneuerbaren energien gesichtspunkt beteiligte wege prognoseentscheidung bercksichtigen mssen grundlage tatschlichen rechtlichen verhltnisse zeitpunkt ausbung siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts sei hinreichender wahrscheinlichkeit davon auszugehen grundstck beteiligten fr windkraftprojekt bentigt wrde beteiligte sei erwerb grundstcks angewiesen beteiligten bestellte baulast genge erfordernissen beteiligten rechte gegenber jeweiligen eigentmer abstandsflche dienenden grundstcks vermittle leiste grunddienstbarkeit beteiligten rechtsverbindlich angeboten worden sei iii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung punkten stand rechtsfehlerfrei beschwerdegericht davon ausgegangen verkaufte grundstck siedlungsrechtlichen vorkaufsrecht unterlag unzutreffend beteiligten vertretene ansicht vorkaufsrecht rechtswirksam ausgebt knnen verkaufte grundstck abs rsg bestimmte mindestgre ha thringer verordnung ausfhrung rechtssiedlungsgesetzes mai gvbl wonach mindestgre ha festgesetzt gesetzlichen ermchtigung abs halbsatz rsg gedeckt daher nichtig sei verordnung thringer landesregierung ermchtigung abs rsg gedeckt zeitlich befristete bestimmung handelt ver
  1022. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1023. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar baulandsache iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter drr wstmann seiters tombrink beschlossen gegenstandswert fr beschwerde beteiligten nichtzulassung revision urteil senats fr baulandsachen oberlandesgerichts frankfurt main mrz festgesetzt grnde gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerde abs baugb zpo hhe werts einwurfsgrundstcks festzusetzen stndiger rechtsprechung senats zuletzt beschluss november iii zr juris rn revision deren zulassung beteiligte erstrebt einbeziehung grundstcks umlegungsverfahren bekmpft regelungen umlegungsplans angefochten streitwert grundstckswerts bemessen rechtfertigt daraus umlegung idee ungebrochenen fortsetzung eigentums verwandelten grundstck zugrunde liegt eigentmer vernnftigen wirtschaftlichen betrachtungsweise eigentum genommen schliet entsprechende anwendung zpo umlegung enteignung auswirkt streitwertberechnung einzubeziehen neben wert grund bodens diejenigen vorhandenen aufbauten senatsurteile februar iii zr bghz ff februar iii zr bghz ff fr streitwertfestsetzung deshalb grundstzlich einzubeziehen wert vorhandenen aufbauten beteiligte insgesamt beziffert hinzuzurechnen bodenwert berufungsgericht fr fragliche grundstck bodenrichtwertkarte richtwertzone rohbauland ermittelt gre ergibt grundstckswert magebliche verkehrswert preis bestimmt gewhnlich geschftsverkehr rechtlichen gegebenheiten tatschlichen eigenschaften rcksicht ungewhnliche persnliche verhltnisse erzielen wre baugb immobilienwertermittlungsverordnung immowertv insoweit vergleichswertverfahren ermittlung verkehrswerts herangezogen anwendung verfahrens abs satz immowertv bodenrichtwerte ermittlung bodenwerts zurckgegriffen gegensatz auffassung beteiligten geltend gemachte grundstckswert wertermittlung zugrunde gelegt beteiligte bezieht insoweit kaufpreisangebot beteiligten jahre fr grundstck hhe fr teilflche grundstcks wert entspricht grundstcksmarkt erzielenden preis beteiligte dargelegt kaufpreisangebot beteiligten jahr heute unterbreitet wrde darber hinaus liegt hinblick grundstcksgre lediglich interesse beteiligten verfahrenstechnische hrden vermeiden hand damals gebotene kaufpreis marktwert fr gesamte grundstck orientiert ausgehend grundstckswert hhe wert aufbauten hhe quote ergibt insgesamt gegenstandswert schlick drr seiters wstmann tombrink vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt main entscheidung baul'],['Soon']]
  1024. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr voraussetzungen grob fahrlssigen unkenntnis patienten schadensersatzanspruch wegen rztlichen behandlungsfehlers begrndenden umstnden bgh urteil november vi zr olg bremen lg bremen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten kliniktrgerin beklagten behandelndem arzt jahre erhobenen klage ersatz materiellen immateriellen schadens wegen behaupteter behandlungsfehler geburt kindes mai entbindung kam infolge einsatzes geburtszange dammriss sowie riss unteren mittleren vaginaldrittels aufgrund erforderlichen nhte setzte beklagte klgerin macht geltend fehlerhaftes rztliches vorgehen seien vernarbungen vaginalbereich eingetreten seit entbindung schmerzhaft seien denen heute leide beschwerden fehlerhafte behandlung zurckzufhren seien erst hinweis gynkologin juni erfahren beklagten einrede verjhrung erhoben klage tatsacheninstanzen erfolg erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung ansprche klgerin seien verjhrt bestnden bedenken annahme landgerichts verjhrung bereits jahr eingetreten sei klgerin behandeln lassen msse bereits seit entbindung kenntnis sinne bgb gehabt seien sowohl deliktische vertragliche ansprche klgerin jedenfalls gem abs bgb ablauf dezember verjhrt seit januar art abs satz abs egbgb fr beginn verjhrung gengende grob fahrlssige unkenntnis sei vorliegend deutlich dezember erfllt grobe fahrlssigkeit sei anzunehmen einzelfall einfachste ganz naheliegende berlegungen angestellt wrden auer acht gelassen einleuchte sei bercksichtigen klgerin gleich behandlung krankenhaus erheblichen schmerzen beschwerden gelitten tgliches leben hohem mae beeintrchtigten denen stndig konfrontiert sei trotz zahlreicher rztlicher untersuchungen behandlungen keinerlei besserung eingestellt operative beseitigung beschwerden hinblick festgestellte narbenbildung sei erwogen worden sei offensichtlich klgerin geschilderten beschwerden schweren geburt keineswegs normalen verlauf entsprochen htten deshalb htte unmittelbar hand gelegen jahren entbindung behandelnden rzte wenigstens frage stellen mglicherweise behandlung krankenhaus irgendein fehler unterlaufen knnte sei unklar geblieben weshalb klgerin gerade aufgrund gesprchs gynkologin jahr rztlichen behandlungsfehler betracht gezogen gegenber klgerin bereits bekannten tatsachen wesentlich neues beigesteuert mitgeteilt fragliche vaginalbereich hinsichtlich naht gut aussehe ordnung sei ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand rechtsfehlerfrei berufungsgericht fr zeit dezember verjhrung magabe zeitpunkt geltenden vorschriften geprft beurteilung klgerin schon seit entbindung jahr positive kenntnis schaden gehabt msse behandeln lassen aufgrund getroffenen feststellungen rechtsgrnden beanstanden revision gnstig hingenommen erkennende senat wiederholt ausgesprochen kenntnis schaden abs bgb abs nr bgb schon bejaht patienten lediglich negative ausgang rztlichen behandlung bekannt senatsurteile september vi zr versr april vi zr versr november vi zr versr februar vi zr versr ausbleiben erfolgs rztlicher manahmen eigenart erkrankung unzulnglichkeit rztlicher bemhungen grund deshalb gehrt kenntnis anspruch begrndenden tatsachen wissen misslingen rztlichen ttigkeit behandlungs krankheitsrisiko verwirklicht senatsurteil april vi zr versr hierzu gengt schon patient einzelheiten rztlichen tuns unterlassens kennt einsatz geburtszange nhen risses unterlassen sectio vielmehr laiensicht stellenwert rztlichen vorgehens fr behandlungserfolg bewusst deshalb begann verjhru
  1025. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs aa dd behandelnden arzt risiko zeitpunkt behandlung bekannt bekannt etwa spezialgebieten medizinischen wissenschaft fachgebiet diskutiert entfllt haftung arztes mangels schuldhafter pflichtverletzung bgh urteil oktober vi zr olg brandenburg lg frankfurt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter zoll wellner sowie richterinnen diederichsen pentz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin entschieden worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten zahlung schmerzensgeld sowie feststellung ersatzpflicht fr weitere immaterielle schden zusammenhang oktober beklagten krankenhaus beklagten anlsslich krampfadernoperation durchgefhrten spinalansthesie anspruch eingriff bildeten schdel klgerin subdurale hygrome flssigkeitsergsse wurden dezember rettungsstelle beklagten gefertigten ct bildern erkannt erst dezember notaufnahme krankenhauses klgerin wurde daraufhin dezember kopf operiert parteien streiten wesentlichen darber beklagte klgerin rahmen aufklrung ber risiken spinalansthesie mglichkeit bildung hygroms htte hinweisen mssen landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht zurckweisung weitergehenden berufung abnderung erstinstanzlichen urteils beklagte wegen verzgerung operation infolge fehlerhafter auswertung computertomographie dezember verurteilt klgerin schmerzensgeld hhe zahlen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren soweit berufungsgericht nachteil entschieden entscheidungsgrnde berufungsgericht grundlage ausfhrungen gerichtssachverstndigen prof dr ergebnis gelangt schuldhafte verletzung aufklrungspflicht zusammenhang klgerin vorgenommenen spinalansthesie vorliege sei angaben sachverstndigen grundstzlich aufklrung patienten ber risiko subduralen hygroms bzw hmatoms spinalansthesie erforderlich entstehung cerebralen hygromen gefolge spinalansthesie eingriffsspezifisch typisches risiko ansthe siemethode sei punktion dura rckenmarksnarkose lumbalpunktion knne liquorunterdrucksyndrom entstehen postspinalen kopfschmerzen klgerin aufgetreten seien seltenen fllen subduralen hygrom fhre auftreten subduralen hygroms erfordernis kopfoperation gefahr dauerschden fhre erheblichen belastung patienten unabhngig geringen hufigkeit auftretens komplikation ber entsprechende risiko aufzuklren sei unterlassen entsprechenden aufklrung klgerin sei krankenhausbereich eingesetzten ansthesisten oktober allerdings vorwerfbar prof dr dargelegt problematik zusammenhangs spinalansthesie subduralen hygromen bzw hmatomen oktober ansthesisten nahezu unbekannt sei sachverstndige eingerumt medizinischen literatur teilweise zusammenhang punktionen dura auftreten subduraler hygrome hmatome erwhnt worden sei jedoch behandle drei sachverstndigen standardlehrbcher bezeichneten werke komplikation sachverstndige berzeugend darauf verwiesen risiko fachbereich neurologie durchgefhrten lumbalpunktion wegen verwendeten nadeln wesentlich grerem ueren durchmesser erheblich hher sei spinalansthesie entsprechende sensibilisierung literarische aufbereitung risikos fachbereich erklre fachbereich hnlich gelagerten problematik kenntnis gefordert msse sei jedoch unerheblich arzt verlangt knne smtliche medizinischen fachbereiche feinheiten hinein beherrsche darber hinaus sei nachweis kausalitt spinalansthesie fr auftreten subduralen hygrome klgerin gefhrt worden wre falle unzureichenden aufklrung bereits durchfhrung spinalansthesie widerrechtlich erfolgt mithin primrschdigung punktion dura klgerin anzusehen beweisma zpo stehe kausalitt eingriffs fr entstehung subduralen hygrome klgerin berzeugung berufungsgerichts fest sachverstndige prof dr rahmen anhrung angegeben kaus
  1026. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rckrufsystem richtlinie eu art abs buchst egbgb art abs satz nr abs abs bgb abs satz gerichtshof europischen union auslegung art abs buchst richtlinie eu europischen parlaments rates oktober ber rechte verbraucher abl folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt knnen mitgliedstaaten bestimmung vorsehen bestimmung art abs satz nr egbgb unternehmer verpflichtet verbraucher rahmen abschlusses fernabsatzvertrgen abgabe vertragserklrung gegebenenfalls stets telefonnummer verfgung stellen bedeutet deutschen sprachfassung art abs buchst richtlinie eu verwendete wendung gegebenenfalls unternehmer ber unternehmen bereits tatschlich vorhandene kommunikationsmittel informieren gehalten telefon telefaxanschluss bzw mail konto neu einzurichten entschliet unternehmen fernabsatzvertrge abzuschlieen falls frage bejaht ecli de bgh bizr bedeutet deutschen sprachfassung art abs buchst richtlinie eu angefhrte wendung gegebenenfalls kommunikationsmittel bereits unternehmen vorhanden unternehmer tatschlich jedenfalls fr kontakt verbrauchern rahmen abschlusses fernabsatzvertrgen eingesetzt kommunikationsmittel unternehmen vorhanden unternehmer bislang ausschlielich zwecken etwa kommunikation gewerbetreibenden behrden genutzt art abs buchst richtlinie eu erfolgte aufzhlung kommunikationsmittel telefon telefax mail abschlieend unternehmer genannte kommunikationsmittel etwa internet chat telefonisches rckrufsystem einsetzen sofern dadurch schnelle kontaktaufnahme effiziente kommunikation sichergestellt kommt anwendung transparenzgebots art abs richtlinie eu unternehmer verbraucher klarer verstndlicher weise ber art abs buchst richtlinie eu genannten kommunikationsmittel informieren darauf information schnell effizient erteilt bgh beschluss oktober zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union auslegung art abs buchst richtlinie eu europischen parlaments rates oktober ber rechte verbraucher abl nr folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt knnen mitgliedstaaten bestimmung vorsehen bestimmung art abs satz nr egbgb unternehmer verpflichtet verbraucher rahmen abschlusses fernabsatzvertrgen abgabe vertragserklrung gegebenenfalls stets telefonnummer verfgung stellen bedeutet deutschen sprachfassung art abs buchst richtlinie eu verwendete wendung gegebenenfalls unternehmer ber unternehmen bereits tatschlich vorhandene kommunikationsmittel informieren gehalten telefon telefaxanschluss bzw email konto neu einzurichten entschliet unternehmen fernabsatzvertrge abzuschlieen falls frage bejaht bedeutet deutschen sprachfassung art abs buchst richtlinie eu angefhrte wendung gegebenenfalls kommunikationsmittel bereits unternehmen vorhanden unternehmer tatschlich jedenfalls fr kontakt verbrauchern rahmen abschlusses fernabsatzvertrgen eingesetzt kommunikationsmittel unternehmen vorhanden unternehmer bislang ausschlielich zwecken etwa kommunikation gewerbetreibenden behrden genutzt art abs buchst richtlinie eu erfolgte aufzhlung kommunikationsmittel telefon telefax mail abschlieend unternehmer genannte kommunikationsmittel etwa internet chat telefonisches rckrufsystem einsetzen sofern dadurch schnelle kontaktaufnahme effiziente kommunikation sichergestellt kommt anwendung transparenzgebots art abs richtlinie eu unternehmer verbraucher klarer verstndlicher weise ber art abs buchst richtlinie eu genannten kommunikationsmittel informieren darauf information schnell effizient erteilt grnde klger dachverband verbraucherzentralen weiterer verbraucherorganisationen deutschland liste uklag eingetragen beklagte www de onlineshop betreibt internetadresse bestellvorgang onlineshop beklagten besteller august abschluss bestellung mglichkeit kontaktieren gekennzeichneten elektronischen verweis link bettigen dadurch gel
  1027. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hgb haftung gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts fr darlehensverbindlichkeit gesellschaft darlehensvertrag beteiligungsquote entsprechenden teil gesellschaftsschuld beschrnkt worden auslegung ermitteln haftung erhht gesellschaftsanteile gezeichnet bgh urteil november xi zr olg zweibrcken lg frankenthal xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken februar kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin sparkasse nimmt beklagten gesellschafter rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts betriebenen immobilienfonds quotal rckzahlung gesellschaft aufgenommenen darlehens anspruch beklagte gesellschafter geschlossenen immobilienfonds gdbr folgenden gbr abs gesell schaftsvertrages oktober betrgt kapital gbr dm gbr summe beteiligungen zugefhrt ferner aufnahme darlehen hhe dm zuzglich disagio vorgesehen fr einzelnen gesellschafter teilschuldnerisch verhltnis zeichnungssumme gesamten gesellschaftskapital haften gem abs erwerb gesellschaftsbeteiligung dm anteilige darlehensrckzahlungsverpflichtung gem abs dm verbunden einzelne gesellschafter darf abs gesellschaftsvertrages darlehensvertrgen ausschlielich teilschuldnerisch verhltnis anteils gesamten fondsvermgen verpflichtet insgesamt wurden verschiedenen gesellschaftern anteile gezeichnet vertrag dezember gewhrte klgerin gbr darlehen abzug disagios hhe dm gesellschaft ausgezahlt wurde darlehen wurde zusatzvereinbarung september zwei darlehen ber bzw aufgeteilt april gewhrte klgerin gbr weiteres darlehen ber hhe ablsung beiden altdarlehen hhe fr renovierungsarbeiten fondsimmobilie verwendet wurde darlehensvertrag bezeichnung fondsgesellschaft darlehensnehmer zusatz enthalten gem gesellschaftsvertrag haften gesellschafter persnlich teilschuldnerisch verhltnis gesellschaftsanteils gesellschaftskapital folgezeit reichten einnahmen fondsimmobilie bedienung darlehens schreiben august kndigte klgerin darlehen april stellte offenen saldo nebst zinsen rckzahlung oktober fllig schreiben februar nahm klgerin beklagten aufgrund persnlichen haftung zugrundelegung quote anspruch landgericht klage zahlung nebst zinsen hhe nebst zinsen stattgegeben berufung be klagten berufungsgericht verurteilung hhe nebst zinsen aufrechterhalten klage brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet beklagte verhandlungstermin senat vertreten gleichwohl ber revision klgerin versumnisurteil endurteil unechtes versumnisurteil entscheiden grundlage berufungsgericht festgestellten sachverhalts unbegrndet erweist vgl bgh urteil februar xii zr njw berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte hafte mitglied gbr analog hgb quotal fr deren darlehensschuld haftungsquote betrage landgericht angenommen nderung rechtsprechung bundesgerichtshofs teilrechtsfhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts knne unbeschrnkte persnliche haftung gesellschafter individualvertragliche vereinbarung glubiger eingeschrnkt ausgeschlossen geschlossenen immobilien fonds sei gesellschaftern ausnahmsweise berufung gesellschaftsvertrag vereinbarte haftungsbeschrnkung bzw haftungsausschluss mglich vertragspartner gesellschaft erkennbar vorliegenden fall sei darlehensvertrag april entnehmen klgerin gesellschaftsvertrag bekannt sei deshalb msse darin geregelte haftungsbeschrnkung gelten lassen gesellschaftsvertrages genannten betrgen ergebe gesellschaftsanteile gezeichnet sollten dm dm dafr spreche hhe darlehensrckzahlungsverpflichtung dm dm prospekt wrden anteile je dm zugrunde gelegt aufgrund klgerin davon ausgehen mssen gesellschafter quote pro gesellschaftsanteil hafteten ausfhrungen enthielten hinweis darauf gelten solle ant
  1028. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juli beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai gem satz zpo zurckgewiesen parteien tragen jeweils kosten revision streitwert fr revision klgers fr revision beklagten festgesetzt grnde dezember geborene mithin rentenferne klger wendet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten zusatzversorgungskasse erteilte sa tzungsnderung berprfte startgutschrift landgericht zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise bercksichtigung verschiedener rechenparameter ermittlung startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht zurckweisung berufung brigen festgestellt beklagten neu berechnete startgutschrift wert klger erlangten anwartschaft leistende betriebsrente verbin dlich festlegt dagegen soweit jeweils nachteil rkannt worden klger beklagte revisionen gewandt nachdem senat urteil mrz iv zr bghz betreffend versorgungsanstalt bundes lnder entschieden bergangsregelung fr rentenferne versicherte fhre weiterhin art abs gg verstoenden ungleichbehandlung innerhalb gruppe rentenfernen versicherten unwirksamkeit betreffenden bergangs bzw besitzstandsregelung beklagte revision kostenbernahme fr erledigt erklrt klger erledigungserklrung angeschlossen ii senat bereits hinweisbeschluss mai dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision klgers mehr revision klgers aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgers gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf de klgers satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforderlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftsk rzung versicherten unverhltnismig erufungsgericht auseinandergesetzt gergte nichterhebung ngebotenen beweises ber auswirkungen nherungsverfahrens betrifft hintergrund beklagten ermittelte star tgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar schaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs satzung beklagten allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit en tscheidungserheblichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr aao rn iii nachdem parteien revision beklagten bereinstimmend fr erledigt erklrt abs satz zpo trgt eklagte blick zpo revision verbundenen ko sten kostentragungspflicht anerkannt vgl bgh eschluss oktober xi zr mdr mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1029. [['bundesgerichtshof beschluss zb september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungernsternberg pokrant dr bscher dr bergmann beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss landgerichts zwickau zivilkammer september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurckverwiesen wert beschwerdeverfahrens grnde schuldnerin aufgrund urteile amtsgerichts zwickau dezember landgerichts zwickau juli rechtskrftig verurteilt worden verschiedene nachbesserungsarbeiten schaufenster automatiktranlage getrnkemarktes glubigers strae vorzunehmen glubiger beantragt ermchtigen kosten schuldnerin urteil amtsgerichts zwickau ziffer abs abs angefhrten nachbesserungsarbeiten vornehmen lassen schuldnerin vorauszahlung kosten verurteilen schuldnerin entgegengetreten behauptet nachbesserungsarbeiten ausgefhrt amtsgericht glubiger antragsgem ersatzvornahme ermchtigt schuldnerin verurteilt kostenvorschuss zahlen landgericht sofortige beschwerde schuldnerin zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde schuldnerin ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht teil rechtsprechung literatur vgl olg mnchen njw rr kg njw rr walker schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl zpo rdn wieczorek schtze storz zpo aufl rdn jeweils angenommen einwand schuldnerin verpflichtungen aufgrund rechtskrftigen verurteilung ordnungsgem erfllt sei materiell rechtliche frage vollstreckungsverfahren zpo wege vollstreckungsabwehrklage zpo klren sei glubiger schuldnerin behauptete erfllung bestreite bundesgerichtshof erlass angefochtenen beschlusses dagegen entschieden einwand erfllung vollstreckungsverfahren zpo grundstzlich bercksichtigen bghz njw daran streitfall festgehalten abweichenden beurteilung besteht deshalb anlass schuldnerin bewilligung ersatzvornahme amtsgericht vollstreckungsabwehrklage zpo erhoben dadurch schuldnerin amtsgericht vertretenen ansicht rechnung getragen wonach parteien umstrittene erfllungseinwand verfahren zpo bercksichtigen sei sache danach erneuten entscheidung beschwerdegericht zurckzuverweisen notwendigen feststellungen treffen ullmann ungern sternberg bscher pokrant bergmann'],['Soon']]
  1030. [['bundesgerichtshof beschluss ix za oktober rechtsstreit ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg oktober beschlossen antrag klgerinnen bewilligung prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerde berufung zurckweisenden beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april abgelehnt grnde klgerin mehrere glubiger klgerin bgb gesellschaft zusammengeschlossen klgerin einstellung jahr erffneten insolvenzverfahrens ber vermgen jahr seither liquidation befindet schadensersatzansprche beklagten persnlich frheren insolvenzverwalter ber vermgen klgerin geltend landgericht klage abgewiesen berufung klgerinnen erfolglos geblieben klgerinnen beantragen prozesskostenhilfe fr durchfhrung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufung zurckweisenden beschluss april gewhren schadensersatzansprche beklagten weiterzuverfolgen ii antrag erfolg prozesskostenhilfe klgerinnen bereits deshalb versagen unterlassung rechtsverfolgung klgerinnen allgemeinen interessen zuwiderlaufen wrde satz nr zpo klgerinnen parteifhige vereinigungen erhalten prozesskostenhilfe satz nr zpo unterbleiben rechtsverteidigung allgemeinen interessen zuwiderliefe setzt voraus entscheidung grere kreise bevlkerung wirtschaftslebens angesprochen entscheidung soziale wirkungen ziehen vgl bgh beschluss november zr njw februar ix zb zip rn mwn vorliegend fall verfahren wirtschaftliche soziale bedeutung allgemeines interesse rechtsverfolgung klgerinnen begrnden knnte gesellschaft brgerlichen rechts gefhrte klgerin grundstzlich parteifhige vereinigung sinne prozesskostenhilferechts angesehen vgl bgh beschluss februar aao rn durchsetzung schadensersatzansprchen mitglieder berhrt allgemeinen interessen dient individuellen interesse glubigertreuhand zusammengeschlossenen personen geeignet voraussetzungen satz nr zpo begrnden hieran ndern ausfhrungen schriftsatz august gesellschaft zweck gegrndet worden ansprche mitglieder deren anzahl erlass klagabwei senden erstinstanzlichen urteil ursprnglich personen reduziert durchzusetzen anhaltspunkte unterlassung rechtsverfolgung knnte allgemeinen interessen zuwiderlaufen vereinigung durchfhrung rechtsstreits gehindert wre allgemeinheit dienende aufgaben erfllen erkennen bezglich klgerin scheidet bewilligung prozesskostenhilfe schon deshalb gesellschaft geschftsbetrieb eingestellt erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen erfolgt vgl bgh beschluss februar aao rn klgerin seit jahr mehr werbend ttig befindet derzeit stadium liquidation ausgeschlossen durchfhrung prozesses existenz unternehmens abhngt erhaltung wegen groen zahl arbeitspltzen allgemeines interesse besteht groe zahl kleinglubigern betroffen vgl bgh beschluss februar aao rn mwn schriftsatz august angedeuteten knftigen vorhaben klgerin knnen bewilligung prozesskostenhilfe rechtfertigen insolvenzerffnung aufgelste liquidationsstadium befindliche vereinigungen besitzen rechtsordnung anerkannte existenzberechtigung mehr besteht lage ziele eigener kraft verfolgen btdrucks hinweis bverfge ff regelung satz nr zpo vorsorge dagegen treffen mittellose vereinigungen wirtschaftliche interessen kosten allgemeinheit verwirklichen bgh beschluss februar aao rn mwn hinblick versagung prozesskostenhilfe fr durchfhrung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens offen bleiben klgerinnen wegen versumung frist einreichung antrag mai beizufgenden unterlagen wiedereinsetzung vorigen stand gewhren gegenstand rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten zumutbar wre kosten aufzubringen satz nr zpo braucht entschieden kayser lohmann mhring pape meyberg vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  1031. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsbeschwerdeverfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschlu zivilkammer landgerichts berlin november aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammer berufungsgerichts zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben grnde angefochtenen beschlu landgericht berufung klgers juni verkndete urteil amtsgerichts charlottenburg gem abs zpo kosten unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstandes eur bersteigt abs ziff zpo weitere ausfhrungen enthlt beschlu dagegen wendet klger rechtsbeschwerde grundstzlichkeit bezug rechtsmittelstreitwert nichtvermgensrechtlichen angelegenheiten geltend macht sowie versto willkrverbot art abs satz gg verletzung verfahrensgrundrechte art gg rgt beanstandet insoweit angefochtene entscheidung willkrlich wertangaben bergehe grnde fr abweichung wert erkennen lasse ii gem abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde fhrt aufhebung zurckverweisung angefochtene beschlu klger recht beanstandet grnden versehen abs nr zpo beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mssen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben anderenfalls gesetzmigen grnden versehen bgh beschl juni ix zb bghreport rechtsbeschwerdegericht grundstzlich demjenigen sachverhalt auszugehen berufungsgericht festgestellt abs satz zpo fehlen tatschliche feststellungen rechtlichen berprfung lage ausfhrungen berufungsgerichts berprfung ermglichen grnde zivilprozessualen sinne vorliegenden fall lassen minimalen ausfhrungen angefochtenen beschlusses weder streitgegenstand antrge parteien beiden instanzen erkennen begrndung landgerichts fr verwerfung berufung darin liegen wert beschwerdegegenstandes angeblich bersteigt weise nachvollziehbar umfang etwa berufungsgericht erstinstanzliche feststellungen bestimmte aktenbestandteile mgliche vorangegangene zwischenentscheidungen bezug nehmen darf vgl abs satz nr zpo offenbleiben angefochtene beschlu verweist weise anderweitig festzustellende tatsachen wegen bezeichneten verfahrensfehlers senat erhebung gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen gkg nr gkg brigen zurckverweisung mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht beschwerdewert rhricht goette mnke kurzwelly gehrlein'],['Soon']]
  1032. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung vier fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel aufklrungsrge erfolg weiteren verfahrensrgen sachbeschwerde kommt deshalb revision rgt recht strafkammer verurteilung taten bestreitenden angeklagten allein aussage geschdigten sttzt aufklrungspflicht abs stpo dadurch verletzt angeklagten getrennt lebende dritte ehefrau beatrix zeugin vernommen rge liegt folgendes prozegeschehen zugrunde ersten hauptverhandlungstag juli stellte verteidiger angeklagten antrag beatrix ver nehmen zeitpunkt gegenber geschdigten schwiegertochter angeklagten geuert angeklagte geschlechtsverkehr gewalt androhung gewalt erzwungen antragsziel gegenteiligen bekundungen geschdigten polizei widerlegen glaubwrdigkeit geschdigten erschttern landgericht lehnte beweisantrag begrndung ab zeugin telefongesprch belehrung ber zeugnisverweigerungsrecht erklrt falle ladung hauptverhandlung zeugnis verweigern letzten hauptverhandlungstag stellte verteidiger angeklagten hilfsbeweisantrag faxmitteilung benannten zeugin beatrix juli beweis tatsache verlesen geschdigte gegenber erklrt sei arbeitgeber sexuell belstigt worden landgericht erweiternd antrag vernehmung zeugin ausgelegten hilfsbeweisantrag landgericht urteil begrndung abgelehnt fr fall umfassenden aufgabe zeugnisverweigerungsrechts seien sowohl hilfsbeweisantrag hauptverhandlung juli abgelehnten beweisantrag beweis gestellten behauptungen tatschlichen grnden fr entscheidung bedeutung faxmitteilung bezug aussagebereitschaft zeugin beatrix genderten prozessualen situation htte landgericht jedoch angesichts gegebenen beweislage ladung vernehmung zeugin aufdrngen mssen lassen grnde ablehnung beweisantrages berechtigen grundstzlich aufklrungspflicht entfallen vgl bgh nstz meyer goner stpo aufl rdn grnde liegen entgegen auffassung landgerichts allerdings durfte landgericht juli gestellten beweisantrag vernehmung zeugin beatrix zunchst deshalb ablehnen zeugin telefonisch zeugnisverweigerungsrecht berufen vgl bghst bghr stpo abs satz unerreichbarkeit bgh nstz faxmitteilung zeugin juli wovon landgericht zutreffend ausgegangen bereitschaft zeugin mglicherweise umfassenden aufgabe zeugnisverweigerungsrechts entnehmen lie landgericht abs stpo nunmehr gehalten aufzuklren fall gegebenenfalls zeugin vernehmen annahme landgerichts klrung aussagebereitschaft zeugin bedurft beiden beweisantrgen wissen zeugin gestellten beweisbehauptungen fr entscheidung tatschlichen grnden bedeutung seien begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken gericht mittels verwendeten beweismittel gewonnene berzeugungsgrundlage ausreicht absicherung berprfung weitere beweismittel heranzuziehen grundlage verfahrensablauf beweislage einzelfalls beurteilen je weniger ge sichert beweisergebnis erscheint je gewichtiger unsicherheitsfaktoren je mehr widersprche beweiserhebung tage getreten desto grer anla fr gericht trotz erlangten berzeugung weitere erkennbare beweismglichkeiten benutzen vgl gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl rdn nachw besonderem mae gilt aussage aussage steht objektive beweisanzeichen fehlen anforderungen rechtsprechung bundesgerichtshofs beweiswrdigung derartigen fllen stellen vgl hierzu bghr stpo beweiswrdigung bgh stv bgh kusch nstz nstz jeweils nachw nmlich fr glaubwrdigkeit hauptbelastungszeugen wesentlichen umstnde festzustellen vgl bghr stpo abs zeugenvernehmung gelten fr umfang aufklrungspflicht vgl bgh stv soweit landgericht behauptung geschdigte schwiegermutter erklrt sei vergangenheit vater arbeitgebern sexuell belstigt worden vgl nr beweisantrages juli hilfsbeweisantrag fr beurteilung glaubwrdigkeit geschdigten bedeutung z
  1033. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr detlev fischer februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar kosten klgerinnen unzulssig verworfen wert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde rechtsmittel statthaft abs satz nr abs satz zpo jedoch unzulssig abs zpo weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts geltend gemacht divergenz hchstrichterlichen rechtsprechung hinsichtlich frage vertrauensschutzes telefonischen ausknften geschftsstelle bezglich verbescheidung fristverlngerungsantrgen vgl bgh beschl mrz viii zb njw oktober viii zb njw oktober viii zb bgh report fr beurteilung nichteinhaltung berufungsbegrndungsfrist entscheidungserheblich wirksame verlngerung berufungsbegrndungsfrist liegt geltend gemachte mitteilung geschftsstelle ersetzt fristverlngerung vermag verschulden anwalts fristversumung auszuschlieen wiedereinsetzungsantrag gestellt amts wegen gewhrende wiedereinsetzung vorigen stand scheidet mangels aktenkundiger tatsachen vgl bghz beschl januar xi zb njw beschl januar xii zb njw rr eingang verlngerungsantrags mitteilung geschftsstelle ber fristverlngerung weder glaubhaft gemacht akten ersichtlich weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen dr gero fischer prof dr gehrlein lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1034. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterinnen dr kessal wulf safari chabestari beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts trier mai kosten zurckgewiesen wert grnde antragsteller begehren gem zpo erteilung vollstreckbaren ausfertigung vergleichs klage amtsgericht verlangte glubiger schuldnerin damaligen beklagten neben grundstck glubigers belegenen grundstck bestimmte manahmen vornehmen lassen bzw unterlassen parteien einigten juni gerichtlichen vergleich einzelnen regelten veranstaltungen schuldnerin durchfhren drfe dabei vermeidung belstigungen glubigers beachten zeitpunkt vergleichsschlusses bereits grundstck dritte notariellem vertrag veruert auflassung erklrt vertrag wurde folgezeit durchgefhrt juni verkaufte glubiger grund grundstck antragsteller september grundbuch eigentmer eingetragen wurden weiterer notarieller urkunde januar trat glubiger ansprche vergleich antragsteller ab abtretung schuldrechtlich wirkung september erfolgen zeitpunkt eigentumsbergangs erwerber april prozessbevollmchtigte glubigers fr antragsteller beantragt prozessvergleich umzuschreiben rechtspfleger januar umschreibung abgelehnt landgericht dagegen gerichtete beschwerde antragsteller zurckgewiesen einzelrichterin erlassene entscheidung ixasenat bundesgerichtshofs ixa zb beschluss november wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufgehoben sache landgericht zurckverwiesen weiterem beschluss mai landgericht beschluss amtsgerichts januar aufgehoben angewiesen prozessvergleich antragsteller umzuschreiben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt schuldnerin wiederherstellung beschlusses amtsgerichts ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht ansicht umschreibung knne antragsteller erfolgen rechtsbergang notariellen vertrag januar nachgewiesen htten gefolgt knne ansicht schuldnerin notarielle vertrag antragstellern rechte glubigers verschaffen knnen glubiger bertragung eigentums verloren rechtsbeschwerde zugelassen frage ver dinglichung anspruchs bgb stelle auffassung rechtsnachfolge grund ergnzungsvereinbarung januar teile hlt rechtlichen nachprfung jedenfalls ergebnis stand senat zulassung gebunden obwohl zulassungsfrage anspruch bgb verdinglicht stellt vorliegend geht anspruch bgb vertraglichen schuldrechtlichen anspruch prozessvergleich glubiger schuldnerin gefolgt ansicht schuldnerin ansprche vergleich unterlassung strungen gerichtet seien seien verlust eigentums glubigers infolge bereignung grundstcks antragsteller verloren gegangen vereinbarung januar liege daher unzulssige rckwirkende abtretung geht schuldnerin fr bedeutsam angesehene frage anspruch bgb wechsel aktivlegitimierten grundstckseigentmers fortbesteht vgl bgh urteil februar vi zr bghz jeweiligen strer erneuten verletzung neu entsteht vgl bgh urteil juni zr njw magebend fr beurteilung vielmehr verstndnis vergleichs juni auslegung darin bernommenen vertraglichen verpflichtungen vergleich zeitpunkt geschlossen worden glubiger grundstckseigentmer jedoch bereits verkauf auflassung grundstcks dritten erwerber notariell vereinbart veruerungsabsicht glubigers schuldnerin bekannt sachlage vergleich verstndiger wrdigung dahin verstanden darin geregelte schuldrechtliche anspruch falle grundstcksbertragung erlschen vielmehr schuldrechtlicher anspruch schuldnerin fr fall geschaffen eigentmerstellung grundstck wechselte glubiger lage vergleich geregelten vertraglichen ansprche erwerber bertragen recht hieraus erloschen abtretung wurde notariellen urkunde januar vollzogen wurde rechtsnachfolge abs zpo erforderlichen form dokumentiert antragsteller daher anspruch umschreibung titels gem zpo dressler kuffer kessal wulf bauner safari chabestari vorinstanzen ag prm entscheidung lg trier entscheidung'],['Soon']]
  1035. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja verhandlungspflicht urhg abs satz besteht fr abs satz urhg genannten parteien rechtspflicht verhandlung ber aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln bgh urteil mrz zr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter prof dr koch prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgers zurckweisung anschlussrevision beklagten urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden umfang aufhebung anschlussberufung klgers urteil landgerichts mnchen zivilkammer mai abgendert soweit nachteil klgers erkannt worden insoweit folgt neu gefasst festgestellt klger gegenber beklagten verpflichtet ber aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln urhg ber eigenproduktionen auftragsproduktionen koproduktionen lizenzproduktionen verhandeln kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen tatbestand klger bayerische rundfunk anstalt ffentlichen rechts mitglied arbeitsgemeinschaft ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten bundesrepublik deutschland ard strahlt rahmen fernsehprogramms eigenproduktionen auftragsproduktionen koproduktionen sowie lizenzproduktionen eigenproduktionen klger einsatz fest angestellten sowie freien kameraleuten hergestellt brigen produktionsarten stellt klger filme her erwirbt jeweiligen filmhersteller erforderlichen nutzungsrechte herstellung eingesetzten kameraleute schlieen insoweit vertrge ausschlielich jeweiligen filmhersteller auftragsproduktionen dadurch gekennzeichnet klger beauftragten werke allein finanziert whrend koproduktionen klger filmhersteller jeweils anteilig finanziert lizenzproduktionen erwirbt klger erforderlichen rechte film auftrag gegeben koproduziert beklagte verband freischaffender bildgestaltender kameraleu te forderte klger schreiben april verhandlungen aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln aufzunehmen treffen sowie schriftlicher korrespondenz parteien forderte beklagte klger erfolglos konkreten stellungnahme vereinbarungsvorschlag schreiben mrz erklrte beklagte verhandlungen fr gescheitert leitete mai beim oberlandesgericht mnchen schlichtungsverfahren klger meint sei verpflichtet verhandlungen stellung gemeinsamen vergtungsregeln einzulassen auftragsproduk tionen koproduktionen lizenzproduktionen sei werknutzer sinne abs satz urhg kameraleuten urheberrechtliche vertragsbeziehung bestehe grundlage vergtungsansprchen knne hinblick eigenproduktionen unterliege ebenfalls einlassungspflicht insoweit ausschlielich bildgestaltenden kameraleuten arbeite fest angestellt seien fr vertragsbeziehungen gelte manteltarifvertrag detaillierte regelungen ber urheberrechte vergtungen enthalte abs satz urhg gemeinsamen vergtungsregeln vorgehe klger beantragt festzustellen gegenber beklagten verpflichtet ber aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln urhg ber eigenproduktionen auftragsproduktionen koproduktionen lizenzproduktionen verhandeln landgericht klage hinblick auftragsproduktionen ko produktionen lizenzproduktionen antragsgem stattgegeben hinsichtlich eigenproduktionen abgewiesen lg mnchen grur rr berufungsgericht berufung beklagten anschlussberufung klgers zurckgewiesen dagegen richten berufungsgericht zugelassene revision klgers anschlussrevision beklagten klger verfolgt berufungsgericht zugelassenen revision feststellungsantrag bezug eigenproduktionen beklagte erstrebt anschlussrevision abweisung klage bezug auftragsproduktionen parteien beantragen jeweils rechtsmittel gegenseite zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger msse lediglich bezug eigenproduktionen verhandlungen ber aufstellung gemeinsamen vergtungsregeln einlassen whrend hinblick auftrags lizenz koproduktionen verpflichtung verhandlung bestehe begrndung ausgefhrt verpflichtung verhandlungen ber aufstellung gemeinsa men vergtungsregeln treffe seiten verwerter abs satz urhg vereinigungen werknutzern einzeln
  1036. [['bundesgerichtshof beschluss envz oktober energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs oktober prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher beschlossen beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde dezember verkndeten beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf zurckgewiesen betroffene gerichtskosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sowie notwendigen auslagen bundesnetzagentur tragen wert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde unbegrndet sache wirft weder fragen grundstzlicher bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs abs enwg nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen frage konkurrenzverhltnis missbrauchsverfahren abs enwg verwaltungsvollstreckung kommt grundstzliche bedeutung sinne abs nr enwg frage lsst weiteres beantworten vollstreckung verwaltungsakten regulierungsbehrde magabe fr vollstreckung verwaltungsmanahmen geltenden vorschriften enwg ausdrcklich vorgesehen weder regelung enwg lassen anhaltspunkte dafr entnehmen vollstreckung bereits ergangenen vollziehbaren verwaltungsakts streitfall form allgemeinverfgung ergangenen bgh beschluss april kvr rde rn ff edifact festlegung gpke unterbleiben ziel vollstreckungsmanahme erlass individuellen verfgung grundlage enwg erreicht knnte tolksdorf raum grneberg strohn bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  1037. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cb stvollzg ff justizvollzugsbedienstete gerichtete verbot gefangenen waffen ausbruchswerkzeuge gefhrliche sachen berlassen bezweckt gerade schutz vollzugsbediensteter bgh beschluss september iii zr olg koblenz lg trier iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober zurckgewiesen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde klger justizvollzugsbeamte beklagte land amtshaftungsansprche fr gesundheitsschden geltend gewaltsamen ausbruch gefangenen tizvollzugsanstalt jus erlitten entweichung wurde dadurch ermg licht streithelferin beklagten seinerzeit ebenfalls justizvollzugsbedienstete gefangenen heimlich ausbruchswerkzeuge schusswaffe zukommen lie klger holten gefangenen hofgang ab dabei wurden berwltigt hierfr eingeschmuggelte pistole einsetzte pflichtverletzungen streithelferin gesttzten amtshaftungsanspruch klger hlt beklagte entgegen htten ihrerseits dienstpflichten verletzt obliegende ordnungsgeme durchsuchung gefangenen sachen haftraums unterlassen htten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht bercksichtung mitverschuldens klger stattgegeben beschwerde erstrebt beklagte berufungsgericht versagte zulassung revision ii revision zuzulassen rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung erforderlich abs satz nr zpo nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene frage amtstrger klger pflichtwidrig versumt eintritt schadensereignisses verhindern pflichtwidrigen mitverursachung entsprechenden gefahr gleich nachrangig verpflichteten amtstrger streithelferin beklagten amtshaftungsanspruch dienstherrn herleiten klrungsbedrftig magebend jeweilige zweck verletzten amtspflicht streithelferin verletzte verbot gefangenen ausbruchswerkzeuge waffen berlassen dient gerade schutz brigen strafvollzugsbediensteten personenkreis gegenstnden ausgehenden gefahren ausgesetzt insbesondere waffen gefangenen zweck ausbruchs berlassen erster linie bestimmt vollzugsdienstangehrige eingesetzt deren aufgabe entweichungen verhindern widerstand hiergegen waffe gebrochen personen erwarten entspricht begriff beeintrchtigten sicherheit anstalt ff stvollzg abwendung gefahren fr haftanstalt aufhltigen personen erfasst calliess mller dietz strafvollzugsgesetz aufl rn gleiches gilt fr schutzzweck stgb schnke schrder stgb aufl rn klarstellung problemkreis revisionsurteil bedarf einbeziehung vollzugsbediensteter schutzbereich vollzugsangehrigen gerichteten verbots gefangenen waffen berlassen liegt hand rechtsprechung literatur gegenteiliges vertreten siehe vielmehr stein itzel schwall praxishandbuch amts staatshaftungsrechts rn allerdings entscheidenden fall anlass fr ausfhrungen genommen drften pflichtverletzungen geschdigten vollzugsangehrigen durchsuchung gefangenen haftraums sachen dementsprechend berufungsgericht zutreffend entschieden ber abs bgb bercksichtigen weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen schlick streck galke kapsa herrmann'],['Soon']]
  1038. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter dr hbsch dr beyer dr leimert wiechers dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilkammer landgerichts halle april aufgehoben sache erneuten entscheidung landgericht ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde klgerin berufung urteil amtsgerichts hallesaalkreis oktober eingelegt frist begrndung berufung lief verlngerung januar ab prozebevollmchtigte klgerin begrndete berufung schriftsatz januar eingangsstempel landgerichts halle februar gericht einging anfrage kammer berufung wegen verspteten eingangs berufungsbegrndung zurckgenommen prozebevollmchtigte vorgebracht berufungsbegrndung sei bereits januar mitarbeiter rechtsanwaltsfachangestellten gerichtsgebude raum anwaltsfcher fr ge richtspost bestimmtes fach aufschrift landgericht eingeworfen worden danach mitarbeiter kanzlei begeben schriftsatz postausgangsbuch ausgetragen nachweis fr behauptung prozebevollmchtigte klgerin eidesstattliche versicherung mitarbeiters betreffende seite postausgangsbuch vorgelegt darber hinaus zeugnis mitarbeiters sowie weiteren angestellten berufen landgericht berufung einholung stellungnahme prsidenten landgerichts halle unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde statthaft abs nr zpo abs satz zpo brigen zulssig abs zpo angefochtene entscheidung beruht offenkundigen verletzung grundrechts klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art gg landgericht entscheidungserhebliches vorbringen klgerin kenntnis genommen offensichtlich unzutreffenden annahme gelangt entscheidung sttzt fall rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo bgh beschlu oktober xi zr entsprechenden regelung abs nr zpo verffentlichung bghz bestimmt zulassungsgrund abs nr zpo gegeben bgh beschlu juli zb njw verffentlichung bghz bestimmt bedarf vorliegenden fall entscheidung rechtsmittel begrndet ausgangspunkt richtig ausfhrungen landgerichts klgerin abs zpo gegenbeweis dafr obliegt berufungsbegrndung erst eingangsstempel nachgewiesen abs zpo februar bereits januar landgericht halle eingegangen wege freibeweises fhrende gegenbeweis erfordert volle berzeugung gerichts rechtzeitigen eingang wobei allerdings anforderungen wegen beweisnot berufungsfhrers hinsichtlich gerichtsinterner vorgnge berspannt drfen bgh urteil mai xii zr versr ii nachw gegenbeweis landgericht verkennt eidesstattliche versicherungen gefhrt gericht volle berzeugung richtigkeit versicherten behauptung vermitteln bgh urteil april xii zb njw vorliegenden fall gegenbeweis entgegen auffassung landgerichts eidesstattliche versicherung rechtsanwaltsfachangestellten vorgelegten auszug kanzlei prozebevollmchtigten klgerin gefhrten postausgangsbuch erbracht landgericht geht zutreffend davon betreffende fach landgerichtsgebude einwurf fristgebundener anwaltlicher schriftstze bestimmt eingeholten stellungnahme prsidenten landgerichts allgemeine ablufe ber bearbeitung weise eingehenden schriftstze geschildert konkrete erinnerung justizbediensteten bearbeitung fraglichen schriftsatzes daraus ergibt gleichwohl meint landgericht eidesstattlichen versicherung mitarbeiters berufungsbegrndungs schriftsatz januar persnlich gerichtsfach geworfen anschlieend postausgangsbuch vermerkt insbesondere deshalb folgen knnen darstellung berreichte auszug postausgangsbuchs entgegenstehe sei fragliche schriftsatz aufzufinden annahme trifft postausgangsbuch unbersehbar januar vorliegende sache betreffenden kanzleiaktenzeichen eingetragen tag schriftsatz ser sache landgericht halle zugeleitet worden sachlage senat beweiswrdigung landgerichts hinsichtlich beurteilung zulssigkeit berufung gebunden bgh urteil mai aao ii bedenken eidesstattlichen versicherung mitarbeiters glauben verbindung gelegten auszug postausgangsbuch beweis fr rechtzeitigen eingang berufungsbegrndung januar gefhrt anzusehen zustzlichen zeugenvernehmung mitarbeiters sowie prozebevollmchtigten klgerin benannten weiteren mitarbeit
  1039. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs regelung abs bgb findet anwendung mehreren gesamtglubigern grundschuld eigentmer belasteten grundstcks bgh beschluss april zr olg bremen lg bremen zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen september kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klgerin einzig geltend gemachte zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung liegt htte berufungsgericht begrndetheit klageanspruchs bercksichtigung vorschrift abs bgb geprft wre ergebnis ausgefallen gilt rechtsinstitut gesamtglubigerschaft sachenrecht senat bghz dementsprechend gesamtglubigerberechtigung grundschuld rechtlich mglich senat urteil dezember zr wm folge vorschrift abs bgb anwendbar vereinigung forderung schuld person gesamtglubigers rechte brigen glubiger schuldner erlschen whrend schuldrecht unumstliche grundsatz gilt niemand forderung gilt bgb immobiliarsachenrecht erlaubt deshalb sowohl originre bestellung nachtrglichen erwerb grundschuld eigenen grundstck eigentmergrundschuld abs abs bgb identitt grundschuldglubiger grundstckseigentmer berhrt bestand inhalt grundschuld tritt konsolidation rechtserlschender wirkung fr gesamtglubigerschaft grundschuld bedeutet gesamtglubiger eigentmer belasteten grundstcks grundschuld fr eigentmergrundschuld fr gesamtglubiger fremdgrundschuld bestehen bleibt heilbron schsarch ff vgl senat urteil dezember zr wm bestellung grundschuld bruchteilseigentmer anteilen fr gesamtglubiger handelt einzige mehreren personen zustehende grundschuld mehrheit rechten allerdings unabhngig voneinander bestehen bgb weise miteinander verbunden glubiger eigenes befriedigungsrecht befriedigung einzigen jedoch wirkt senat bghz alledem eigentumserwerb lschen rechte beklagten folge gehabt glubiger grundschuld beklagte kostenentscheidung beruht abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens nimmt senat nennbetrags grundschuld vgl zller herget zpo aufl rdn lschung krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']]
  1040. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet dezember kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr klein dr lemke dr schmidtrntsch fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar tatbestand klger erwerb immobilien zweck kapitalanlage interessiert ber anderweit verklagten vermittler langte kenntnis immobilien wohnpark schlo oktober november beklagten notarielle kaufvertrge ber wohnung nr preis dm wohnung nr preis dm kaufpreis fr wohnung nr zahlte klger februar wurde eigentmer wohnung nr grundbuch eingetragen kaufpreis fr wohnung nr zahlte klger schreiben november erklrte klger anfechtung kaufvertrge wegen arglistiger tuschung strebt rckabwicklung kaufvertrags ber wohnung nr feststellung unwirksamkeit kaufvertrags ber wohnung nr behauptet beiden wohnungen berteuert verkauft worden seien smtliche berechnungs bewertungsgrundlagen htten falsch erwiesen wohnung nr sei wirklichkeit dm wert wohnung nr dm wohnungen seien erheblichem umfang renovierungsbedrftig whrend versichert worden sei wohnungen seien gerade renoviert worden seien derzeit verschiedene verwalter ttig hausgelder verteure htten geschftsfhrer beklagten gewut landgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben revision verfolgt klageanspruch entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint nichtigkeit kaufvertrge bgb klger schon schlssig dargetan beiden wohnungen weit ber wert verkauft worden seien behauptungen seien luft gegriffen klger dargelegt weshalb hierzu beklagten vorgelegtes gutachten unrichtig solle einzelnen dargelegt mssen ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes rechtsgeschft guten sitten verstoen abs bgb nichtig aufflliges miverhltnis leistung gegenleistung besteht weitere umstnde hinzutreten insbesondere begnstigte verwerflicher gesinnung gehandelt insbesondere fall begnstigte vertragspartner schwchere lage teils bewut vorteil ausnutzt leichtfertig einsicht verschliet unkenntnis wahren verhltnisse ungnstigen vertrag einlt miverhltnis besonders grob allein deswegen schlu bewute grob fahrlssige ausnutzung irgendeines vertragspartner entscheidungsfreiheit beeintrchtigenden umstandes verwerfliche gesinnung zulssig besonders groben miverhltnis auszugehen wert leistung knapp doppelt hoch wert gegenleistung begnstigten vgl senat bghz senatsurt oktober zr njw tatschliche vermutung besondere umstnde erschttert schlufolgerung verwerfliche gesinnung erffnen umstnde knnen namentlich sachgerechten bervorteilung regelmig ausschlieenden bemhungen ermittlung umstnden angemessenen leistungsverhltnisses ergeben etwa fehlerhaften verkehrswertgutachten grundlage kaufpreisbemessung senat bghz senatsurt mrz zr wm juli zr njw grundstze berufungsgericht angewendet klger schon grobe miverhltnis kaufpreis grundstckswert schlssig dargelegt berufungsgericht revision erfolg rgt anforderungen substantiierung klagevortrags berspannt berufungsgericht ansatz verkennt sachvortrag begrndung klageanspruchs schlssig prozestoff erheblich klger tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet klage geltend gemachte recht person klgers entstanden erscheinen lassen angabe nherer einzelheiten erforderlich fr rechtsfolgen bedeutung gericht mu lage grund tatschlichen vorbringens entscheiden gesetzlichen voraussetzungen fr bestehen geltend gemachten anspruchs vorliegen sachvortrag bedarf hinblick erwiderung gegners ergnzung infolge einlassung unklar mehr schlu entstehung geltend gemachten rechts zult beweisaufnahme bestrittenen erheblichen vorbringen darf abgelehnt behauptung konkret genug stellungnahme gegners ermglichen erheblichkeit vorbringens beurteilen senatsurt november zr njw rr september zr njw rr jeweils fr umfang darlegungslast grad wahrscheinlichkeit sachverhaltsschilderung bedeutung senatsurt mai
  1041. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg april magabe unbegrndet verworfen fr tat ii urteilsgrnde freiheitsstrafe zwei jahren verhngt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten neben adhsionsklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen fachen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sowie fachen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt adhsionsentscheidung getroffen weiteren tatvorwrfen freigesprochen hiergegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision sachrge entscheidungs formel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde begegnet zumessung einzelfreiheitsstrafe durchgreifenden rechtlichen bedenken fall landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern gem abs nr stgb tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gem abs nr stgb freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt minder schweren fall abs halbs stgb fllen abs stgb verneint generalbundesanwalt insoweit ausgefhrt verhngung einzelstrafe jahren monaten tat ii urteilsgrnde allerdings bestand ergnzend tat aufgefhrten strafzumessungskriterien durchfhrung oral analverkehr erhebliche schmerzen nebenklgers weinen nebenklgers veranlasste angeklagten beendigung verkehrs tat berdurchschnittliches gewicht zukommen lassen ua feststellungen gedeckt jugendschutzkammer feststellungen verschiedenen einzeltaten vermengt angeklagte tat ii tat ii nebenklger oral analverkehr verbt jedoch kammer tat erheblichen schmerzen nachfolgend beim stuhlgang anhielten weinen nebenklgers tatausbung festgestellt feststellungen betreffen tat ii anal oralverkehr kam bereinstimmung antrag generalbundesanwalts reduziert senat einzelfreiheitsstrafe fall ii urteilsgrnde zwei jahre entspricht rechtsfehlerfrei zugemessenen einzelstrafen landgericht hinsicht parallel liegenden fall ii urteilsgrnde sowie wegen festgestellten umstnde folgen tat weinen lnger andauernde schmerzen schwerer wiegenden tat ii urteilsgrnde verhngt entgegen auffassung generalbundesanwalts adhsionsentscheidung rechtsfehlerfrei ergangen landgericht angeklagten zahlung schmerzensgeldes hhe verurteilt adhsionsklger hierauf gerichteten zahlungsantrag versptet angebracht abs satz stpo vertreter adhsionsklgers leistungsantrag zuvor auerhalb hauptverhandlung zugestellt bereits verlesen worden termin april zunchst erst schlussvortrag vertreterin staatsanwaltschaft gestellt weiteren schlussvortrgen letzten wort angeklagten wurde nochmals beweisaufnahme eingetreten sodann geschlossen anschlieend wiederholten verfahrensbeteiligten zuvor gestellten antrge gem abs satz stpo adhsionsantrag beginn schlussvortrge rechtszug abschlieenden urteil vorausgehen mehr gestellt prklusion greift jedoch gericht erneut beweisaufnahme eingetreten meyer goner stpo aufl rn stets beginn letzten schlussvortrge abzustellen hilger lwerosenberg stpo aufl rn danach adhsionsantrag rechtzeitig angebracht worden zweck regelung abs satz stpo staatsanwalt gelegenheit geltend gemachten vermgensrechtlichen anspruch verletzten stellung beziehen bgh beschlsse august str bghr stpo abs antragstellung september str nstz gegebenen fallgestaltung erfllt senat teilt auffassung generalbundesanwalts adhsionsantrag anforderungen abs satz stpo gengt vorschrift adhsionsantrag gegenstand grund geltend gemachten anspruchs bestimmt bezeichnen vgl hilger lwe rosenberg stpo aufl rn mwn gegebenen umstnden reichte jedoch antrag februar erfolgte bezugnahme anklageschrift erhobenen tatvorwrfe vgl bgh beschluss august str anklage zugrunde liegende sachverhalt einfach berschaubar fllen richteten vorwrfe ausschlielich angeklagten tatopfer flle
  1042. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klger klger klger tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh november februar gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfl schung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht hinweisbeschluss april urteil bezug nimmt unterstellt schutzwirkungen zugunsten anleger verneint ergnzende auslegung ergebe beklagte gegenber vornherein berschaubaren
  1043. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zvg gebot beauftragten glubigers ausschlielich darauf gerichtet gunsten glubigers lasten schuldners rechtsfolgen abs abs zvg herbeizufhren unwirksam bieter vertretung glubigers berechtigt insoweit bedeutung fortfhrung senat bghz ff bgh beschl juli zb lg potsdam ag luckenwalde zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts potsdam dezember zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde schuldner eigentmer eingang genannten grundstcks antrag beteiligten ordnete amtsgericht september zwangsversteigerung grundstcks beteiligten traten verfahren betreibende glubiger verkehrswert grundstcks wurde festgesetzt versteigerungstermin februar bot weitere gebote wurden abgegeben schlag hinblick abs zvg versagt wurde schlielich juli bestimmten neuen versteigerungstermin bot beteiligte weitere gebote erfolgten beschluss juli amtsgericht beteiligten zuschlag erteilt sofortige beschwerde beteiligten landgericht zuschlagsbeschluss aufgehoben beteiligten zuschlag gebot versagt landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beteiligte wiederherstellung entscheidung amtsgerichts ii beschwerdegericht sieht beschwerden beteiligten begrndet festgestellt gebot eige nes interesse hinblick grundstck verfolgt allein veranlassung interesse beteiligten abgegeben gebot sei missbruchlich unwirksam termin juli daher abs zvg bestimmte grenze gegolten beteiligten zuschlag erteilt drfen iii lsst rechtsfehler erkennen ziel schutz schuldners bestehenden regelun gen zwangsversteigerungsgesetzes interesse glubigers unterlaufen abgegebenes gebot unwirksam bieter terminsvertreter glubigers entgegen meinung rechtsbeschwerde insoweit bedeutung recht abgabe geboten zwangsversteigerungs verfahren interessenten mglichkeit verschaffen meistbietender zuschlag erhalten eigentmer grundstcks abs abs zvg ausbung rechts missbruchlich bieter hieran interessiert gebot rechtlich missbilligende zwecke verfolgt senat bghz verhlt gebot zweck abgegeben zvg abs zvg bezweckten schutz schuldners unterlaufen senat aao liegt fall feststellungen landgerichts interesse grundstck gab termin februar veranlassung beteiligten deshalb gebot ab gefallen erweisen gebot schutz schuldners abs zvg ausgehebelt betreiben beteiligten abgegebene gebot rechtsmissbruch lich nichtig gem abs zvg vollstreckungsgericht zurckzuweisen terminsvertreter betreiben glubigerin beteiligten gehandelt entgegen auffassung rechtsbeschwerde belang eigengebot glubigervertreters begrndet rechtsprechung senats tatschliche vermutung fr missbruchliche absicht gesetz bezweckten schuldnerschutz unterlaufen rechtsmissbruchliches handeln glubigervertreter beschrnkt dritte allein ziel verfolgen gebot schutze schuldners bestehenden regelungen auszuhebeln handeln rechtsmissbruchlich unterschied terminsvertreter besteht darin fr rechtsmissbrauch tatschliche vermutung spricht whrend falle dritter handelt missbilligende verhalten positiv festgestellt beschwerdegericht verfahren feststellung missbruchlichkeit abgegebenen gebots beschwerdegericht lsst rechtsfehler erkennen entgegen meinung rechtsbeschwerde bedurfte ausfhrungen zvg missbruchlichkeit gebots festzustellen senat gefge schuldnerschutzvorschriften besondere position glubigers bieter darzustellen zusammenspiel abs zvg zvg hingewiesen bghz daraus gefolgert gesetz alleiniges interesse glubigers beseitigung wertgrenzen anerkennt strukturellen besonderheiten abgestellt feststellung rechtsmissbruchlichen verhaltens gerade davon abhngig gemacht einzelfall gebot terminsvertreters htte glubiger abgegeben regelungen abs zvg erfasst worden wre vielmehr gegenteil ausgefhrt generelle annahme rechtsmissbruchlichen bieterverhaltens eingewendet knne glubiger forderung weit genug verkehrswert liegt erteilung zuschlags abs zvg entsprechendes gebot vermeiden senat aao daher bedeutung zuschlag auftrag glubigers abgeg
  1044. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs berufungsklger rcknahme berufung regelmig kosten unselbstndigen anschlussberufung tragen innerhalb berufungsfrist zpo eingelegt wegen versptet eingegangenen begrndung unselbstndige anschlussberufung behandeln fortfhrung senatsbeschlusses januar xii zb famrz bgh beschluss februar xii zb olg stuttgart lg stuttgart xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke fuchs dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august abgendert kosten berufungsverfahrens rechtsbeschwerdeverfahrens beklagte tragen beschwerdewert grnde parteien stritten restlichen mietzins schadenersatz nebenkosten beendeten gewerblichen mietvertrag landgericht klage teilweise bereinstimmender erledigung rechtsstreits teilweise stattgegeben brigen ebenso widerklage abgewiesen kosten landgericht klger beklagten auferlegt urteil beide parteien rechtzeitig berufung eingelegt beklagte begrndete berufung whrend verlngerter frist rechtzeitig berufungsbegrndung klgers ging erst ablauf begrndungsfrist hinweis gerichts erklrte klger berufung solle anschlussberufung berufung beklagten behandelt spter nahm beklagte berufung zurck angefochtenen beschluss oberlandesgericht kosten berufung klger beklagten auferlegt dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo zulssig sache erfolg berufungsgericht entscheidung olgr stuttgart verffentlicht geht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach berufungsfhrer falle berufungsrcknahme kosten unselbstndigen anschlussberufung tragen gelte ursprnglich selbstndige berufung wegen versumten berufungsbegrndungsfrist unselbstndige anschlussberufung behandelt selbstndige berufung ursprnglich unabhngig gegnerischen berufung fortgesetzt knnen ursprnglich selbstndige berufung seien bereits kosten ausgelst worden eigenstndige berufung lediglich wegen versumung begrndungsfrist unselbstndige anschlussberufung bergegangen sei sei sachgerecht gegner berufung zurcknehme ge samten kosten berufungsverfahrens belasten fllen sei ber kosten verhltnis wertes beiderseitigen berufungen entscheiden ausfhrungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsklger grundstzlich kosten zulssig erhobenen anschlussberufung aufzuerlegen abs zpo wirkung rcknahme berufung verliert anschlussberufung eigenes rechtsmittel angriff innerhalb berufungsklger eingelegten rechtsmittels anschlussberufung belieben berufungsklgers stehende rcknahme berufung gerichtliche sachentscheidung hinfllig knnen diesbezglichen kosten anschlussberufungsklger deswegen weder unmittelbarer entsprechender anwendung abs abs satz zpo auferlegt senatsbeschluss januar xii zb famrz bgh beschluss februar xi zb famrz gilt rechtsprechung bundesgerichtshofs anschlussrechtsmittel vornherein unzulssig anschlussrechtsmittelklger rcknahme rechtsmittels eingewilligt vgl abs zpo unselbstndige anschlussrechtsmittel trotz rcknahme berufung eigenstndig weiterfhrt sodass darber gesondert entschieden fehlt abs zpo folgenden abhngigkeit belieben gegners stehenden rcknahme rechtsmittels senatsbeschluss januar xii zb famrz fllen kostenquotelung wert berufung unselbstndigen anschlussberufung gerechtfertigt rechtsprechung literatur allerdings streitig gilt unselbstndige anschlussberufung rechtzeitig eingelegten eigenen berufung hervorgegangen lediglich wegen versumung begrndungsfrist unselbstndige anschlussberufung umgedeutet wurde umdeutung vgl bgh beschluss juli vii zb njw aa teilweise vertreten fllen quotierung kosten wert berufung anschlussberufung geboten sei unzulssig gewordenes selbstndiges rechtsmittel knne ebenso behandelt vornherein zulssige anschlussberufung anschlussrechtsmittel sei fllen vertrauen durchfhrung gegnerischen rechtsmittels eigenes rechtsmittel eingelegt worden bereits kosten ausgelst berufungsgericht olgr frankfurt olgr stuttgart olg dsseldorf famrz zller gum
  1045. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch richterin harsdorf gebhardt mai beschlossen beschwerde klgerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar zugelassen abs zpo vorgenannte urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen grnde klgerin macht leistungen unfallversicherungsvertrag geltend fr februar geborene mutter versicherte person oktober vermittlung ber versicherungsmaklerin beklagten abschloss dezember strzte mutter klgerin brach dabei rechte handgelenk rechte hfte ersten formular versicherungsmaklerin abgegebenen klgerin unterzeichneten schadenanzeige januar wurden frage verletzte eintritt unfalls vollkommen gesund arbeitsfhig bejaht frage verletzte letzten jahren wegen allgemeiner erkrankungen rztlicher behandlung verneint zweiten schadenanzeige mrz formular beklagten lie klgerin frage leidet litt verletzte zeit unfalls krankheit gebrechen unbeantwortet formular enthlt erste schadenanzeige belehrung darber bewusst unwahre unvollstndige angaben verlust versicherungsschutzes fhren versicherer angaben nachteil entsteht schreiben april bat beklagte bezugnahme rztliches gutachten mrz auskunft ber gesundheitszustand mutter klgerin unfall daraufhin klgerin bersandten arztberichten ergab mutter vergangenheit wiederholt gestrzt behandelnden rzte schwindelanflle gangunsicherheiten infolge cerebraler durchblutungsstrungen zurckfhrten landgericht verurteilung beklagten zahlung vereinbarten versicherungssumme hilfsweise rentenleistung gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen beklagte sei gem satz aub abs satz vvg wegen verletzung aufklrungsobliegenheit klgerin leistungsfrei klgerin obliegenheitsverletzung begangen zweiten anzeige frage vorerkrankungen mutter unbeantwortet gelassen knne dahinstehen falls ersten anzeige frage definitiv verneint fragebogen notwendige belehrung ber folgen wahrheitswidriger angaben enthalte sei unschdlich gesamtumstnde schluss arglistiges verhalten klgerin zulieen dafr sprchen folgende umstnde schon ersten schadenanzeige mutter klgerin flschlich vollkommen gesund bezeichnet frage rztlichen behandlungen wegen allgemeiner erkrankungen letzten jahren wahrheitswidrig verneint vorbringen klgerin beauftragte versicherungsmaklerin abschluss vertrages eigens beklagten erkundigt mutter klgerin gesundheitsprfung versichere vorerkrankungen gesundheitlichen probleme mutter seien klgerin demnach bewusst unstreitig sei mutter klgerin zuvor immer hufiger gestrzt seien cerebrale durchblutungsstrungen wiederholt auftretende schwindelanflle gangunsicherheit rztlich dokumentiert worden fr klgerin weiteres erkennbar signifikant erhhtes unfallrisiko bestanden sei bercksichtigen unfall lediglich zwei monate abschluss versicherungsvertrages ereignet oberlandesgericht revision zugelassen hiergegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde ii beschwerde erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg berufungsgericht unfallversicherungsvertrag rechtsfehler wirksam angesehen unfallversicherung fr eigene rechnung klgerin konnte begrndet abs satz vvg erforderlichen schriftlichen einwilligung versicherten person mutter klgerin fehlte entsprechend zweifelsregel abs satz vvg berufungsgericht unfallversicherungsvertrag fremdversicherung eingeordnet sei vertragsinhalt ausgeschlossen insbesondere sei versicherungsvertrag entnehmen klgerin ausdrcklich auszahlung versicherungsleistung vorbehalten auslegung rechtsgrnden beanstanden verletzung rechts klgerin gewhrung rechtlichen gehrs beruhen berlegungen denen berufungsgericht arglistige obliegenheitsverletzung klgerin abgabe ersten schadenanzeige angenommen berufungsurteil zugrunde liegenden relevanzrechtsprechung senats versicherer vorstzlichen folgenlosen verletzung aufklrungsobliegenheit versicherungsnehmers lei
  1046. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr wolst sowie richterin hermanns beschlossen sofortige beschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts neuruppin januar kosten unzulssig verworfen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts zurckgewiesen streitwert fr beschwerdeverfahren grnde beschlsse landgerichte berufungsverfahren rechtsmittel bundesgerichtshof ausschlielich rechtsbeschwerde erffnet rechtsbeschwerde unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs zpo vgl bundesgerichtshof beschluss mrz ix zb njw rechtsbeschwerde darber hinaus unzulssig innerhalb gesetzlichen frist monat ab zustellung angefochtenen beschlusses eingelegt worden abs satz zpo deshalb antrag bewilligung prozesskostenhilfe unbegrndet beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo dr deppert dr leimert dr wolst wiechers hermanns vorinstanzen ag oranienburg entscheidung lg neuruppin entscheidung'],['Soon']]
  1047. [['bundesgerichtshof beschluss za mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsmittel klgerin april beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz kosten unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerde dm festgesetzt grnde auerordentliche beschwerde klgerin unzulssig verwerfen klgerin beschwerde wirksam erhoben anwaltszwang unterliegt abs abs zpo vgl mnchkomm zpo krger aufl rdn klgerin beschwerde persnlich eingelegt ii darber hinaus liegen besonderen voraussetzungen auerordentlichen beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit gesetz vorgesehene rechtsmittel auerordentlichen beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit betracht kommen angegriffene entscheidung rechtlichen grundlage entbehrt geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar gesetz inhaltlich fremd bgh beschl zb wrp greifbare gesetzeswidrigkeit ii davon ausgegangen recht berufungsgericht angefochtenen entscheidung ber antrag klgerin mrz zwangsvollstreckung gerichtlichen vergleich mrz einzustellen entsprechender anwendung zpo entschieden vgl bgh beschl za umdr soweit berufungsgericht anla einstweiligen einstellung zwangsvollstreckung gesehen beim bundesgerichtshof gestellter einstellungsantrag abs zpo wegen fehlens vollstreckungsschutzantrags zpo erfolg knnte vermag jedenfalls greifbare gesetzeswidrigkeit begrnden klgerin berufungsrechtszug vollstreckungsschutzantrag gem zpo gestellt obwohl mglich zumutbar prozebevollmchtigten schriftsatz august gestellte einstellungsantrag entgegen ansicht klgerin vollstreckungsschutzantrag zpo einstellungsantrag zpo vollstreckungsschutzantrag zpo entbehrlich machte zudem klgerin antrag ergnzung berufungsurteils zpo gestellt einstellung vollstreckung abs zpo kommt betracht klgerin schutzantrag zpo berufungsinstanz gestellt htte berufungsurteil bergangen worden wre klgerin versumt gem zpo urteilsergnzung beantragen vgl bgh beschl xii zr njw rr mnchkomm zpo krger aao rdn zller herget zpo aufl rdn schlielich zeigt klgerin inwiefern angefochtene entscheidung greifbar gesetzeswidrig beklagte berufungsgericht zurckgewiesenen einstellungsantrag gehrt worden kostenentscheidung folgt abs zpo erdmann starck born kamm bscher schaffert'],['Soon']]
  1048. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein inso abs satz zpo macht insolvenzverwalter kostenfestsetzungsverfahren zulssigen beweismitteln glaubhaft gegenber neumasseglubigern masseunzulnglichkeit eingetreten fehlt rechtsschutzinteresse fr erlass kostenfestsetzungsbeschlusses fortfhrung bgh beschl mrz ix zr zip bgh beschluss september ix zb lg dresden ag dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts dresden februar aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeinstanz festgesetzt grnde klgerin verwalterin august erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh august zeigte insolvenzgericht masseunzulnglichkeit eigenschaft verwalterin erhob jahre klage beklagte amtsgericht dresden wies klage urteil juli ab erlegte klgerin kosten rechtsstreits antrag beklagten amtsgericht deren kosten hhe festgesetzt hiergegen gerichtete sofortige beschwerde klgerin erfolglos geblieben hiergegen wendet klgerin zugelassenen rechtsbeschwerde ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet senat beschluss mrz ix zb zip entschieden erlass kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten altmasseglubigers abs nr inso anzeige masseunzulnglichkeit unzulssig begrndung senat ausgefhrt antragsteller wegen inso angeordneten vollstreckungsverbots klageverfahren rechtsschutzinteresse fr erlass kostenfestsetzungsbeschlusses entscheidenden fall liegt neumasseverbindlichkeit gem abs nr inso klgerin klage beklagte anzeige masseunzulnglichkeit erhoben fall rechtsschutzinteresse fr erlass kostenfestsetzungsbeschlusses fehlen vgl leistungsklage bghz bag zip zinso mnchkomm inso hefermehl rn senat fr klageverfahren entschieden fllen erneuten masseunzulnglichkeit gegenber neumasseglubigern geboten entsprechende einwendung insolvenzverwalters feststellungsklage zuzulassen allerdings prozess vorgebrachte einwand masseunzulnglichkeit verbindliche wirkung anzeige gem inso vielmehr obliegen insolvenzverwalter darlegung nachweis masseunzulnglichkeit prozessgericht voraussetzungen masseunzulnglichkeit entsprechend abs zpo beurteilen bghz bgh urt dezember ix zr zip april ix zr zinso juli ix zr ko kostenfestsetzungsverfahren grundstzlich verhalten kostenfestsetzungsverfahren lediglich vergleich klageweisen vorgehen regelmig weniger aufwendiges verfahren ziel beiden fllen vollstreckung geeigneten titel schaffen jedoch deswegen mssen verfahren gegebenen zusammenhang gleich behandelt vgl bgh beschl mrz aao allerdings kommt umfangreiche beweisaufnahme ber erneute masseunzulnglichkeit kostenfestsetzungsverfahren betracht entscheidend vielmehr insolvenzverwalter kostenfestset zungsverfahren zulssigen beweismitteln vgl musielak wolst zpo aufl rn darlegen glaubhaft abs satz zpo nunmehr gegenber neumasseglubigern masse unzulnglichkeit eingetreten vgl olg zweibrcken beschl august juris gelingt titel erlassen verwalter gegebenenfalls vollstreckungsabwehrklage verweisen abs zpo vgl bag zinso mnchkomm inso hefermehl rn danach kostenfestsetzungsbeschluss klgerin ergehen durfte vermag senat abschlieend entscheiden klgerin kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht weiterhin masseunzulnglichkeit besteht beleg kontoauszug august vorgelegt guthaben ausweist klgerin mindestens drohende zahlungsunfhigkeit vgl abs satz abs inso fr neumasseverbindlichkeiten gebildeten abgesonderten massebestandteils einzelnen dargelegt jedoch erforderlich vgl bghz anzeige unzulnglichkeit masse fr unzulnglichkeit fr neumasseglubiger verfgung stehenden masse indizwirkung bgh urt april aao iii angefochtene entscheidung daher gem abs satz zpo aufzuheben sache erneuten entscheidung zurckzuverweisen beschwerdegericht prfung masseunzulnglichkeit gegenber neumasseglubigern rechtsauffassung ankam nachzuholen vorsorglich weist senat darauf feststellungsausspruch betracht kommt klgerin eingewandt angefoch
  1049. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart februar ausspruch ber verfall wertersatzes zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge vier fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt zudem verfall wertersatzes hhe euro angeordnet worden ausgefhrte sachrge gesttzte rechtsmittel angeklagten erzielt entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo angefochtene urteil weist schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten anordnung verfalls wertersatz hhe euro gesamtschuldnerischer haftung revidierenden mitangeklagten hlt jedoch rechtlicher berprfung hinsicht stand strafkammer anwendung abs satz stgb eingerumte erkannte ermessen fehlerfrei ausgebt landgericht grundlage getroffenen feststellungen beanstandungsfrei davon ausgegangen angeklagte mitangeklagte jeweils mitverfgungsgewalt verfahrensgegen stndlichen taten erzielten gesamterls euro erlangt betubungsmittel vereinnahmten bargeldbetrge gegenstndlich mehr vorhanden ebenfalls rechtsfehler voraussetzungen wertersatzverfalls gem satz stgb angenommen beschrnkung fr verfallen erklrten betrages euro beruht anwendung abs satz stgb begrndung landgericht darauf abgestellt hhe vermgenswerte vorhanden rahmen dinglichen arrests ua gesichert angeklagte daher insoweit tatschlich bereichert sei gesamtzusammenhang anordnung wertersatzverfalls betreffenden urteilsgrnde ua strafkammer erkennbar ausbung zustehenden ermessens davon leiten lassen ausschlielich umfang vermgensabschpfung gebrauch gegenwert ursprnglich erlangten tatschlich vermgen angeklagten vorhanden anwendung abs satz stgb rechtlichen ausgangspunkt beanstanden fr ermessensentscheidung vorschrift erst raum betroffene zeitpunkt tatrichterlichen urteils mehr ber vermgen verfgt wert erlangten grundstzlich abschpfbarem entspricht vgl bgh beschluss januar str nstz rr bgh urteil januar str rn davon strafkammer ausgegangen abs satz stgb resultierenden anforderungen entsprechend bgh beschluss februar str bghr stgb hrte bgh urteil mrz str nstz rr bgh beschluss januar str nstz rr vermgensverhltnisse angeklagten nher festgestellt ua taten erlangten gegenbergestellt allerdings strafkammer grundlage vermgensverhltnissen getroffenen feststellungen herangezogenen mastab fr ausbung ermessens nmlich lediglich vorhandenes vermgen angeklagten wertersatzverfall unterwerfen rechtsfehlerfrei umgesetzt aa generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend aufgezeigt belegen feststellungen wert hlftigen miteigentum angeklagten stehenden hausgrundstcks nebst tiefgaragenplatz strafkammer angenommenen werthaltigen rest hhe euro landgericht insoweit offenbar nennwert hiesigen verfahren vorgenommenen manahmen vorlufiger vermgenssicherung gestalt sicherungsarresthypotheken arresthypothek vgl abs stpo zpo orientiert ausgehend festgestellten verkehrs wert grundstcks verbleibt jedoch abzug offenen grundpfandrechtlich gesicherten darlehensverbindlichkeit weiterhin offener frheren strafverfahren bestehender forderungen angeklagten rechnerisch ansprche aufgezehrtes vermgen angeklagten weit unterhalb euro angesichts urteilsgrnden entnommen tatschlichen umstnde strafkammer annahme vorhandenen vermgens genannten hhe euro sttzt weiteren euro fr verfallen erklrten betrags dagegen entsprechendes guthaben bankkonto belegt bb landgericht rechtlich gehalten ermessen anwendung abs satz stgb ausschlielich hhe tatschlich vorhandener vermgenswerte angeklagten auszurichten angesichts festgestellten verwendung erzielten taterlse fr einkauf weiterer betubungsmittel fr entlohnung brigen tatbeteiligten hinblick bedienen fr e
  1050. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb abs abs af modernisierungsmanahme fllige instandsetzungsmanahmen erspart instandsetzung entfallende kostenanteil wohnraummieter umgelegt fortfhrung bgh urteil mrz viii zr njw ii modernisierungsmieterhhungserklrung deshalb hervorgehen umfang durchgefhrten manahmen fllige instandsetzungskosten erspart wurden umfassenden vergleichsrechnung hypothetischen kosten bloen instandsetzung bedarf hierzu erforderlich ausreichend ersparten instandsetzungsaufwand zumindest angabe quote aufgewendeten gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen mieterhhungsverlangen grundstzlich erst abschluss modernisierungsarbeiten gestellt jedoch tatschlich trennbare modernisierungsmanahmen durchgefhrt knnen mehrere mieterhhungserklrungen fr jeweils abgeschlossenen manahmen erfolgen darlegungs beweislast hinsichtlich umlagefhigen modernisierungsaufwands bgh urteil dezember viii zr lg berlin ag berlin charlottenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist november vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich begrndetheit klage hinsichtlich widerklage bezglich ab juli fr dmmung steildcher fassaden fr erneuerung heizung fenster rolllden haustren schlieanlage bezglich ab oktober fr dmmung kellerdecken bezglich ab februar fr anlage neuen mllplatzes begehrten mieterhhung jeweils nachteil beklagten sowie bezglich ab februar fr erneuerung rolllden begehrten mieterhhung nachteil klgerin entschieden brigen revision anschlussrevision zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin seit mieterin wohnung mehrfamilienhaus beklagten schreiben mai februar kndigte beklagte umfangreiche modernisierungsmanahmen wrmedmmung steildachflchen fassaden kellerdecken erneuerung heizung haustren samt schlieanlage fenster treppenhusern wohnung klgerin sowie einbau neuer rolllden beklagte begann september ausfhrung angekndigten baumanahmen nahm folgezeit entsprechend baufortschritt fnf modernisierungsmieterhhungen nmlich schreiben dezember ab mrz schreiben april weitere ab juli schreiben juli weitere ab oktober schreiben november weitere ab februar schlielich schreiben april weitere ab juli spteren mieterhhungen wiederholte beklagte vorsorglich frheren mieterhhungen fr fall bisher wirksam geworden klgerin erstinstanzlich feststellung begehrt ersten beiden mieterhhungserklrungen geschuldete miete gendert beklagte widerklagend zahlung mieterhhungserklrungen fr einzelnen bezeichnete zeitrume ergebenden erhhungsbetrge begehrt insgesamt nebst zinsen amtsgericht negativen feststellungsklage stattgegeben widerklage abgewiesen hiergegen beklagte berufung klgerin anschlussberufung eingelegt beide parteien klage widerklage jeweils erweitert klgerin begehrt feststellung miete fnf erhhungserklrungen gendert beklagte begehrt widerklagend zahlung erhhungsbetrgen nunmehr insgesamt nebst zinsen berufungsgericht urteil amtsgerichts zurckweisung rechtsmittel brigen abgendert negative feststellungsklage bezug leistungswiderklage umfassten zeitraum fr unzulssig erachtet brigen festgestellt miete fr wohnung klgerin aufgrund ersten drei mieterhhungserklrungen erhht bezglich vierten mieterhhungserklrung november negativen feststellungsklage ausnahme dmmung kellerdecken modernisierung heizung sowie erneuerung rolllden schlieanlage bezogenen mieterhhung hinsichtlich fnften mieterhhung april ausnahme fr steildachdmmung erneuerung haustren fenster wohnung treppenhusern sowie fr pergola begehrten mieterhhung stattgegeben brigen klage abgewiesen widerklage klgerin abweisung weitergehenden widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt berufungsgericht zugelassenen r
  1051. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt sowie richterin dr kessal wulf september beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschlu zivilsenats einzelrichter oberlandesgerichts nrnberg august aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde klger bundesweit ttiger verbraucherschutzverein sitz beklagte lebensversicherungsge sellschaft wege verbandsklage darauf anspruch genommen verwendung bestimmter klauseln allgemeinen versicherungsbedingungen unterlassen fr sitz beklagten zustndige landgericht nrnberg frth klage stattgegeben beklagten kosten rechtsstreits auferlegt prozebevollmchtigter klgers stndig fr ttiger ansssiger rechtsanwalt termin landgericht wahrgenommen klger kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten reisekosten dm zuzg lich mehrwertsteuer prozebevollmchtigten rechtspfleger abgesetzt statt pauschale informationskosten dm zugebilligt dagegen gerichtete sofortige beschwerde oberlandesgericht einzelrichter zurckgewiesen rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zugelassen rechtsmittel erstrebt klger weiterhin festsetzung kosten ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht einzelrichter rechtsprechung bundesgerichtshofs beschlsse mrz ix zb njw verffentlichung bghz vorgesehen april vii zb njw rr mai iv zb einzelrichter entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums versto verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg getroffene entscheidung ber zulassung rechtsbeschwerde unwirksam rechtsmittel abs nr abs zpo statthaft entscheidung jedoch zurckverweisung einzelrichter amts wegen aufzuheben grundstzlichen erstattungsfhigkeit reisekosten auswrtiger rechtsanwlte ausnahmen davon erla angefochtenen beschlusses ergangenen entscheidungen bundesgerichtshofs verwiesen beschlsse oktober viii zb njw dezember zb njw februar viii zb njw april zb njw terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']]
  1052. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen revision klgerinnen urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april angenommen streitwert fr revisionsverfahren dm grnde rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg zpo frage prozessfhrungsbefugnis testamentsvollstreckerin offen bleiben klage bejahung endergebnis erfolg grundschuldbestellungen zugunsten sparkasse aufgrund angeordneten grundbuch vermerkten testamentsvollstrek kung gegenber klgerin wirksam geltend gemachte schaden wegen grundbuchberichtigungsanspruchs eingetreten hinsichtlich weiteren schadensposten wertpapiere mieten klgerin hintergrund stellung erben testamentsvollstrecker dargetan beklagte verhalten erben htte verhindern knnen vortrag revision zugrunde legt beklagte mglichkeit auszahlung versicherungssumme klgerin erreichen widerruf bezugsberechtigung weder testamentarisch zuwendung unwiderruflichen bezugsrechts ausgeschlossen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  1053. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn dr reichart dr drescher bender beschlossen beschwerde nebenintervenientin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen eindeutiger schwerwiegender gesetzes satzungsversto wegen inhaltsmangels anfechtbarkeit entlastungsbeschlusses fhrt bghz sen urt februar ii zr zip tz bghz kirch deutsche bank regeln aktg entfernenden ansatz berufungsgerichts nichtigkeit entlastungsbeschlusses fhrenden gesetzesversto ausgegangen aufsichtsrat ber zweifelsfreie gesetzeslage hinweggesetzt vielmehr zusammenhang bercksichtigen umstritten inwieweit faktischen konzern vergtung vorstands ei ner abhngigen aktiengesellschaft ertragslage herrschenden gesellschaft ausgerichtet darf nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen nebenintervenientin trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette strohn drescher reichart bender vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  1054. [['bundesgerichtshof haftbefehl stb juni ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung ecli de bgh bstb strafsenat bundesgerichtshofs juni antrag generalbundesanwalts gem abs stpo beschlossen beschwerde generalbundesanwalts beschluss ermittlungsrichters april bgs aufgehoben deutsche staatsangehrige ren gebo gem abs abs nr abs abs satz stpo untersuchungshaft nehmen beschuldigte dringend verdchtig seit dezember august syrien andernorts mitglied terroristischen vereinigung ausland islamischer staat is beteiligt deren zwecke deren ttigkeiten darauf gerichtet mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb begehen verbrechen strafbar gem abs nr abs stze stgb grnde generalbundesanwalt fhrt beschuldigte ermittlungsverfahren wegen verdachts zeit ab dezember sogenannten is mitglied angeschlossen anschlieend mitgliedschaftlich bettigt abs nr abs stze stgb zumindest beschuldigte verffentlichungen internet mitglieder untersttzer geworben abs satz stgb bzw bernehmen traditionellen rollenbildes frau radikalen islam is untersttzt abs satz stgb beschluss april ermittlungsrichter antrag generalbundesanwalts anordnung untersuchungshaft rechtlichen grnden abgelehnt hiergegen gerichtete beschwerde generalbundesanwalts erfolg ii beschuldigte last gelegten tat dringend verdchtig gegenwrtigen ermittlungsergebnissen folgendem sachverhalt auszugehen aa is organisation militant fundamentalistischer islamischer ausrichtung ursprnglich ziel gesetzt gebiet heutigen irak historische region ash sham heutigen staaten syrien libanon jordanien sowie palstina umfassenden ideologie grndenden gottesstaat geltung sharia errichten schiitisch dominierte regierung irak regime syrischen prsidenten assad strzen zivile opfer nahm nimmt fortgesetzten kampf kauf ansprchen ent gegenstellt feind islam begreift ttung feinde einschchterung gewaltakte sieht is legitimes mittel kampfes fhrung vereinigung ausrufen kalifats juni isig is umbenannte wodurch territorialen selbstbeschrnkung abstand nahm seit emir abu bakr al baghdadi inne al baghdadi sprecher kalifen erklrt worden muslime weltweit gehorsam leisten htten hinweise darauf zwischenzeitlich gettet wurde konnten bisher besttigt kalifen unterstehen stellvertreter sowie minister verantwortliche fr einzelne bereiche kriegsminister propagandaminister fhrungsebene gehren auerdem beratende shura rte verffentlichungen medienabteilung al furqan produziert ber medienstelle al tisam verbreitet eigenen twitter kanal internetforum nutzt kampfeinheiten verwendete symbol vereinigung besteht prophetensiegel weien oval inschrift allah rasul muhammad schwarzem grund berschrieben islamischen glaubensbekenntnis mehreren tausend kmpfer kriegsminister unterstellt lokale kampfeinheiten jeweils kommandeur gegliedert besetzten gebiete teilte vereinigung gouvernements errichtete geheimdienstapparat manahmen zielten schaffen totalitrer staatlicher strukturen angehrige syrischen armee gegnerschaft is stehenden oppositionsgruppen auslndische journalisten mitarbeiter nichtregierungsorganisationen sowie zivilisten herrschaftsbereich is frage stellen sahen verhaftung folter hinrichtung ausgesetzt filmaufnahmen besonders grausamen ttungen wurden mehrfach isig bzw is zwecken einschchterung verffentlicht darber hinaus begeht vereinigung immer massaker teilen zivilbevlkerung auerhalb machtbereichs terroranschlge fr anschlge europa etwa frankreich belgien deutschland verantwortung bernommen bb beschuldigte reiste dezember ber trkei herrschaftsgebiet is syrien brief ersten ehemann beiden gemeinsamen kleinkinder zurcklie hie jemanden untersttzen konnte geschwister beschtzt dorthin helfen dorthin hoffnung ehrenvollen tod shahida erlangen gleich ankunft syrien wurde unbekannte is kmpfer ay amir befehlsgewalt ber bislang ermittelte kampfeinheiten ausbte ehemann vermittelt beschuldigte lebte ay is lamischem ritus zwei geborenen kindern is kontrollierten gebieten syrien spter irak is alimentierte eheleute monatlich us dollar wies fortlaufend verschiedene unterknfte darunter villa wofr entgelt entrichten zunchst
  1055. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen gewerbsmigen einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts coburg januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat soweit konkreten tatbeitrge angeklagten bzw angeklagten fall nr fall nr ausdrcklich festgestellt mssen angeklagten tatbeitrge mittter aufgrund absprache arbeitsteiliger vorgehensweise zurechnen lassen abs stgb angeklagte fall nr wegen freilich unzutreffender nahme strafklageverbrauchs verurteilt worden beruht angeklagten insoweit festgesetzte einzelstrafe ua ersichtlich fassungsversehen vergleich gesamtstrafen fr beide angeklagte zeigt schfer nack schluckebier wahl hebenstreit'],['Soon']]
  1056. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahr dm zuzglich agio grundstcksgesellschaft beklagte damals firmierend ag umbenannt gbr fonds ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger wegen prospektmngeln ersatz einlage zug zug bertragung gesellschaftsanteils freistellung quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommene bankdarlehen feststellung verlangt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei vorinstanzen erfolg geblieben dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgers beruhe fehler vortrag klgers sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsverm gen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris ebenso wenig fhrt angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher wrdigung angenommen betragsangaben darlehensvertrgen htten deklaratorische bedeutung tatschlich sei quotale haftung vereinbart prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren gem senatsbeschluss april anschlussfrderung fr wohnungen wohnungsbauprogramme ab gewhrt details ber anschlussfrderung zuschsse bzw darlehensregelung liegen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verstanden sei anschlussfrderung g
  1057. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren september schriftstze eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr kirchhoff dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts stuttgart juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin deutschland sterreich bestehenden ausschlielichen urheberrechtlichen nutzungsrechte grafiken amerikanischen tattoo knstlers beklagte august ebay weies kapuzenhemd preis ersteigert abbildung tigerkopfes versehen kleidungsstck passte bot september erneut ebay kauf abbildung tigerkopfes handelte unbefugte vervielfltigung grafik stimmung berechtigten wurden vergleichbare hemden grafik schwarzer grundfarbe vertrieben anwaltlichen vertreter klgerin mahnten beklagten november wegen urheberrechtsverletzung ab beklagte gab strafbewehrte unterlassungserklrung ab weigerte geforderten abmahnkosten zahlen anwaltlichen vertreter stellten klgerin fr abmahnung beklagten august betrag einschlielich mehrwertsteuer rechnung klgerin nimmt beklagten freistellung forderung anwaltlichen vertreter anspruch amtsgericht klage hhe betrages stattgegeben berufung klgerin erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin knne beklagten gem satz bgb verbindung abs urhg grunde befreiung verpflichtung zahlung anwaltlichen vertretern geforderten abmahnkosten verlangen parteien stehe auer streit abmahnung wegen urheberechtsverletzung berechtigt sei klgerin beklagten daher anspruch ersatz abmahnkosten zustehe anspruch sei jedoch gem abs urhg hhe beschrnkt handele erstmalige abmahnung einfach gelagerten fall unerheblichen rechtsverletzung auerhalb geschftlichen verkehrs ii revision begrndet entgegen ansicht berufungsgerichts frage inwieweit klgerin beklagten erstattung abmahnkosten verlangen urhg beurteilen fr anspruch erstattung abmahnkosten kommt allein rechtslage zeitpunkt abmahnung st rspr vgl bgh urteil mai zr grur rn wrp vollmachtsnachweis urteil november zr grur rn wrp sedo zeitpunkt urhg kraft getreten anwaltliche vertreter klgerin beklagten schreiben november abgemahnt bestimmung urhg art nr gesetzes verbesserung durchsetzung rechten geistigen eigentums juli bgbl urheberrechtsgesetz eingefgt worden art gesetzes verbesserung durchsetzung rechten geistigen eigentums september kraft getreten iii danach berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen senat sache entscheiden endentscheidung reif klgerin getroffenen feststellungen grundstzlich berechtigt fr inkrafttreten urhg september ausgesprochene abmahnung urheberrechtsverletzung beklagten gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag erstattung aufwendungen verlangen vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp clone cd mwn anspruch grunde gegeben abmahnenden gegenber abgemahnten zeitpunkt abmahnung unterlassungsanspruch zustand abmahnung interesse wirklichen mutmalichen willen abgemahnten entsprach bgh grur rn clone cd klgerin konnte beklagten zeitpunkt abmahnung gem abs satz urhg af abs urhg verlangen unterlsst zustimmung berechtigten vervielfltigung werkes versehene kapuzenhemd ebay kauf anzubie ten abmahnung entsprach interesse wirklichen mutmalichen willen beklagten ermglichte gerichtliche auseinandersetzung kostengnstige weise abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung abzuwenden vgl bgh grur rn clone cd berufungsgericht jedoch standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag begrndeter anspruch erstattung abmahnkosten geltend gemachten hhe gerechtfertigt somit entsprechender anspruch klgerin beklagten befreiung honorarforderung abmahnung beauftragten anwaltlichen vertreter besteht satz bgb anspruch erstattung abmahnkosten besteht hhe abmahnende
  1058. [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr frellesen dr schmidt rntsch sowie rechtsanwlte dr wosgien dr martini prof dr quaas november beschlossen sofortigen beschwerden antragsteller beschluss senats anwaltsgerichtshofes landes nordrhein westfalen juni nebeninterventionen antragsteller zurckgewiesen worden antrgen gewhrung einsicht verfahrensakten antragstellers entsprochen worden unzulssig verworfen beiladung antragsteller beschwerdeverfahren antragstellers abgelehnt antrge nebenintervenienten beschwerdeverfahren antragstellers zugelassen zurckgewiesen beschwerdeverfahren erneut gestellten antrge antragsteller gewhrung einsicht verfahrensakten antragstellers zurckgewiesen antrge antragsteller bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen erhebung gerichtskosten antragstellern abgesehen auergerichtliche auslagen erstatten grnde jahr geborene antragsteller seit september rechtsanwalt beim amtsgericht beim landgericht zugelas sen verfgung dezember widerrief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gem abs nr brao verbindung abs satz brao antragsteller gerichtliche entscheidung beantragt antragsteller denen mandanten antragstellers handelt zulassung nebenintervenienten gerichtlichen verfahren antragstellers beantragt anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ber senat entschieden nebeninterventionen antragsteller unzulssig zurckgewiesen gesuchen antragsteller gewhrung einsicht verfahrensakten antragstellers anwaltsgerichtshof entsprochen dagegen wenden antragsteller sofortigen beschwerden begehren darber hinaus zulassung nebenintervenienten beschwerdeverfahren antragstellers beantragen erneut einsicht verfahrensakten antragstellers ii sofortigen beschwerden antragsteller statthaft verfahren ber antrge gerichtliche entscheidung zulassungssachen ff brao bundesrechtsanwaltsordnung sofortige beschwerde entscheidungen anwaltsgerichtshofs voraussetzungen abs brao vorgesehen darunter fllt sofortige beschwerde antragstellers abs nr brao antragsteller deren rechtsmittel brao statthaft ebenso wenig statthaftigkeit vorschriften gesetzes ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit abs satz brao sinngem gelten herzuleiten entscheidungen oberlandesgerichte verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit unanfechtbar gilt oberlandesgericht ersten rechtszug entschieden bgh beschluss dezember zb njwrr fr entscheidungen beim oberlandesgericht angesiedelten anwaltsgerichtshofs vgl zurckweisung befangenheitsantrags senatsbeschluss januar anwz brak mitt senatsbeschluss mrz anwz brak mitt iii begehren antragsteller beschwerdeverfahren antragstellers beteiligt entsprechen voraussetzungen fr beiladung vwgo liegen nebenintervention ff zpo kommt zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung betracht beteiligung dritter verfahren ber zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung senat bereits entschieden entsprechend anwendbaren vorschrift vwgo beurteilen senatsbeschlsse juli anwz anwz senatsbeschluss oktober anwz vorschriften nebenintervention gem ff zpo anwendbar bundesrechtsanwaltsordnung enthlt regelung ber beteiligung dritter verfahren zulassungssachen anwaltsgerichtshof bundesgerichtshof insoweit finden zunchst vorschriften gesetzes ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit entsprechende anwendung abs abs satz brao finden ausnahme fgg beistand ebenfalls bestimmungen beteiligung personen hauptbeteiligten zulassen lcken ausgestaltung verfahrens gesetz ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit kommt je rede stehenden verfahren unterschiedlich entsprechende anwendung vorschriften zivilprozessordnung verwaltungsprozessualen grundstzen frage bghz vgl besonderen einzelfragen bghz bghz kommt deshalb darauf beiden verfahrensordnungen ehesten verfahrensgrundstzen zulassungssachen brao vereinbaren lsst zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung senat ber beteiligung dritter bereits mehrfach magabe vorau
  1059. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat verurteilung wegen schwerer ruberischer erpressung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken angeklagte mittter geschdigten gentigt mittter dm auszuhndigen geschdigte rauschgiftlieferung bezahlt mglichkeit irrtums angeklagten ber bestehen forderung geschdigten mute landgericht intensiver geschehen auseinandersetzen irrige annahme anspruchs geschdigten vorsatz ausschlieenden tatbestandsirrtum ber rechtswidrigkeit bereicherung bewirken vorstellung recht geschtzter ansprche knnte erpressungsvorsatz entgegenstehen bghr stgb abs bereicherungsabsicht gedanke angeklagte glauben konnte forderung berechtigt gewalt eintreiben knnen liegt betubungsmittelgeschft regelmig fern weiteren errterung bedurfte vgl bgh beschl juni str sachverhalt vorstellungen subjektiven seite vgl bgh beschl juli str beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen schfer hebenstreit nack schaal kolz'],['Soon']]
  1060. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr april rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter gerber sprick weber monecke dr ahlt dr zina beschlossen antrag klgerin zwangsvollstreckung urteil zivilsenats kammergerichts berlin september sicherheitsleistung hilfsweise entscheidung ber einstellungsantrag einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde berufung beklagten kammergericht klgerin widerklage verurteilt beklagten dm nebst zinsen zahlen macht geltend beklagten betriebene zwangsvollstrekkung drohe zwangsversteigerung weiteren erkrankten angehrigen bewohnten hausgrundstcks ersetzender nachteil ii einstellungsantrag klgerin erfolg abs zpo revisionsgericht einstweilige einstellung zwangsvollstreckung fr vorlufig vollstreckbaren urteil anordnen vollstreckung schuldner ersetzenden nachteil bringen wrde berwiegendes interesse glubigers entgegensteht stndiger senat gebilligter rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt einstellung indessen regelmig betracht schuldner versumt berufungsrechtszug schutzantrag gem zpo stellen vgl senatsbeschlu juli xii zb njw rr schutzantrag berufungsrechtszug gestellt wurde steht einstellung zwangsvollstreckung berufungsgericht allerdings entgegen soweit grnde einstellungsantrag gesttzt zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht vorlagen grnden vorgetragen glaubhaft gemacht konnten vgl senatsbeschlu september xii zr bghr zpo abs einstellungsgrnde anhaltspunkte dafr klgerin vollstreckungsschutzantrag zpo zumutbar falle fr ungnstigen zweitinstanzlichen urteils zwangsvollstreckung grundstck verbundenen nachteilen rechnen brauchte weder vorgetragen ersichtlich erfolg macht klgerin insoweit geltend schutzantrag zpo stellen knnen berufungsgericht erstinstanzlichen urteil abweichende entscheidung zuvor angekndigt verfahrensgrundrecht rechtliches gehr verletzt ankndigung bedurfte einschtzung erfolgsaussichten rechtsmittels fllt grundstzlich risikobereich parteien zweifel erfolgsaussicht gegner eingelegten rechtsmittels rechtfertigen regel vollstreckungsschutzantrag abzusehen vgl bgh beschlu september zr bghr zpo abs glubigerinteressen verletzung rechtlichen gehrs insbesondere stellung antrags zpo htte vereiteln knnen liegt schon deshalb klgerin tatschlichen rechtlichen ausfhrungen hinreichend gelegenheit davon gebrauch gemacht berufungsbegrndung beklagten erwidert mehrfach schriftstzlich vorgetragen mndlichen verhandlung weitere prozeerklrungen abgegeben gerber sprick ahlt weber monecke zina'],['Soon']]
  1061. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle april zugehrigen feststellungen aufgehoben schuldspruch soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen besonders schweren raubes raubes tateinheit freiheitsberaubung krperverletzung wegen krperverletzung zwei fllen darunter fall tateinheitlich ntigung wegen ntigung urkundenflschung tateinheit vorstzlichem fahren haftpflichtversicherung sowie wegen besitzes abgabe betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt maregelentscheidung stgb getroffen hiergegen wendet angeklagte verfahrensbeanstandungen rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangenen raubes bzw schweren raubes fllen ii urteilsgrnde hlt rechtlichen prfung stand feststellungen fand angeklagte geschdigten ausgehenden beendigung gemeinsamen beziehung ab stellte geschdigten vielfltiger weise wobei mehrfach gewaltsam wohnung eindrang geschdigten smartphone wegnahm willen neue nachrichten kontrollierte abend mai gelangte angeklagte erneut willen geschdigten wohnung geschdigte versuchte wohnung fliehen verschloss angeklagte innen tr wohnungsinneren festzuhalten hilfe rufenden geschdigten hielt mund schlug trat absicht verletzen schmerzen zuzufgen sodann ging schlafzimmer holte liegende smartphone geschdigten geschdigte telefon wegnahm entriss gewaltsam auerdem biss geschdigte oberarm schlug trat erneut demtigen uhr verlie angeklagte wohnung wobei smartphone geschdigten telefonschnur festnetzanschluss mitnahm anderweitige kontaktaufnahme insbesondere mutter geschdigten verhindern beabsichtigte beiden gegenstnde fr behalten spteren zeitpunkt gab geschdigte zurck tat ii urteilsgrnde mai verschaffte angeklagte wiederum eigenmchtig zutritt wohnung geschdigten brachte bedrohung schlfe geschdigten gehaltenen ungeladenen schreckschusspistole gerade gefhrtes telefongesprch abrupt beenden frage angeklagten fortbestand beziehung bejahen anschlieend verstaute zunchst zufriedengestellte angeklagte schreckschusspistole mitgebrachten reisetasche wenig spter mobiltelefon geschdigten klingelte gesprch entgegennehmen geriet angeklagte erneut wut nahm geschdigten gewaltsam smartphone hand riss kabel wlan box wand dabei uerte egal sei pistole schieen jemand hereinkme anschlieend verlie wohnung nahm smartphone wlan box gegenstnde fr behalten tat ii urteilsgrnde feststellungen belegen hintergrund besonderen gegebenheiten falles hinreichend angeklagte wegnahme jeweiligen gegenstnde abs stgb erforderlichen zueignungsabsicht handelte generalbundesanwalt antragsschrift oktober insoweit ausgefhrt zueignungsabsicht gegeben tter zeitpunkt wegnahme fremde sache ausschlieung eigentmers bisherigen gewahrsamsinhabers krperlich wirtschaftlich fr dritten erlangen substanz sachwert vermgen dritten einverleiben zufhren bgh urteil juni str bghst njw beschluss mrz str bghst njw urteil januar str nstz fr aneignung erforderlichen willen tters bestand vermgens vermgens dritten mehren fehlt dagegen ntigungsmittel erzwingung gebrauchsanmaung einsetzt fremde sache wegnimmt zerstren vernichten preiszugeben wegzuwerfen beiseite schaffen beschdigen druckmittel durchsetzung forderung benutzen eigentmer bloen sachentzug rgern vgl bgh urteile september str njw januar str nstz jeweils mwn bgh beschlsse april str nstz rr juni str mastben zugeignungsabsicht angeklagten taten belegt stellt landgericht fest angeklagte jeweils beabsichtigte gegenstnde fr behalten ua rahmen strafzumessung fhrt landgericht jedoch angeklagten beiden fllen erster linie aneignung g
  1062. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo verkndende entscheidungen erlassen zeitpunkt gericht verkndung vergleichbaren weise entuert setzt voraus beschlu geschftsstelle unmittelbaren zweckbestimmung verlassen parteien bekannt gegeben bgh urteil april ix zr olg dsseldorf lg dsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verklagten rechtsanwalt beauftragt dritte zustehende ansprche verfolgen entzog juli mandat lie ansprche rechtsanwlte gerichtlich geltend whrend prozesses trafen klgerin beklagte september oktober streitverkndungsabrede berufungsinstanz wurde klage vollumfnglich wegen verjhrung abgewiesen revision klgerin nahm bundesgerichtshof beschlu november beschlu wurde klgerin november zugestellt mai klgerin vorliegende klage zahlung schadensersatz hhe dm eingereicht nunmehr hhe weiterverfolgt landgericht klage teilweise stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen olgr dsseldorf dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde rechtsmittel klgerin fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt beklagten erhobene verjhrungseinrede greife dreijhrige verjhrungsfrist brao sei sptestens drei jahre beendigung beklagten erteilten mandats juli abgelaufen mai eingereichte klage lauf frist mehr gem abs bgb unterbrechen knnen beklagte msse hinblick parteien getroffene streitverkndungsabrede behandeln lassen sei verjhrungsfrist gem abs nr bgb unterbro chen worden vorliegende klage sei binnen sechs monaten beendigung vorprozesses erhoben worden abs bgb sei erla nichtannahmebeschlusses bundesgerichtshofs rechtskrftig beendet worden nichtannahmebeschlu sei erlassen worden willen bundesgerichtshofs inneren geschftsbetrieb herausgetreten sei sei november geschehen beschlu postausgangsfach geschftsstelle gelangt sei tag zustellung beschlusses komme anerkenntnis klageforderung bgb liege ebensowenig sei verzicht beklagten einrede verjhrung festzustellen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand klageanspruch verjhrt aufgrund parteien getroffenen streitverkndungsabrede mu beklagte verhltnis klgerin behandeln lassen vorproze streit verkndet worden wre streitverkndung htte unterbrechungswirkung gem abs nr bgb gehabt vorliegende klage binnen sechs monaten beendigung vorprozesses erhoben worden abs bgb streitfall anzuwendenden abs satz bgb dezember geltenden fassung gilt unterbrechung verjhrung streitverkndung abs nr bgb erfolgt binnen sechs monaten beendigung pro zesses klage befriedigung feststellung anspruchs erhoben wann proze beendet falls bundesgerichtshof annahme revision verkndenden beschlu ablehnt abs zpo dezember geltenden fassung bislang abschlieend geklrt bundesgerichtshof einerseits dafr ausgesprochen bereits ablehnung annahme angefochtene urteil rechtskrftig bgh beschl juni kzr njw urt juli zr wm andererseits geuert prozebeendigung trete erst zustellung nichtannahmebeschlusses bgh urt juli vi zr njw vorliegenden fall bedarf streitfrage entscheidung klageeinreichung mai sechsmonatige frist abs satz bgb abgelaufen zeitpunkt erlasses nichtannahmebeschlusses abstellt verkndender beschlu erlassen willen gerichts inneren geschftsbetrieb herausgetreten bghz bgh beschl oktober xii zb njw rr dafr ausreichen geschftsstellenbeamte beschlu ueren geschftsgang gegeben rgz bghz bergang inneren geschftsbetrieb ueren geschftsgang dadurch gekennzeichnet gericht entscheidung entuert ergibt vergleich verkndeten entscheidungen ffentlicher sitzung erfolgenden verkndung existent bindend nunmehr inneren geschftsbetrieb gerichts heraustreten vgl stein jonas mnzberg zpo aufl rn mnchkomm zpo musielak aufl rn rn musielak zpo aufl rn zller vollkommer zpo aufl rn tho
  1063. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts memmingen juni kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde statthafte rechtsbeschwerde abs satz nr zpo abs satz inso unzulssig zulssigkeitsgrund abs zpo durchgreift soweit beschwerdegericht tatbestand abs nr inso erfllt ansieht greift zulssigkeitsgrund umfang auskunfts mitwirkungspflichten ergibt wesentlichen fr erffnungsverfahren inso fr erffnete verfahren inso auskunft danach ber verfahren betreffenden verhltnisse erteilen begriff weit auszulegen umfasst rechtlichen wirtschaftlichen tatschlichen verhltnisse fr verfahren irgendeiner weise bedeutung knnen verpflichtung auskunft davon abhngig schuldner entsprechende fragen gerichtet schuldner vielmehr betroffenen umstnde besondere nachfrage offen legen soweit offensichtlich fr insolvenzverfahren bedeutung knnen klar tage liegen bgh beschluss februar ix zb zinso rn april ix zb zinso rn danach schuldner mitteilung treuhnder bereits zeitpunkt verpflichtet geschftsanteile bernahm informationspflicht schuldner unverzglich verwirklichung anzeigepflichtigen sachverhalts mithin unmittelbaren anschluss erwerb geschftsanteile gengen vgl bgh beschluss april aao rn hmbkomm inso streck aufl rn uhlenbruck vallender inso aufl rn auskunftspflicht umgehend erfllen durfte schuldner abwarten geschftsttigkeit gesellschaft entwickelt brigen sache schuldners aktiva bewerten angaben vermeintlich wertlosen gegenstnden abzusehen bgh beschluss dezember ix zb zinso rn darum bedeutung schuldner trotz bemhungen ergebnis gewinne erwirtschaftet infolge tatschlich gegebenen vermgensmehrung schuldner darauf berufen beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger verwirklicht vgl bgh beschluss januar ix zb zinso rn ff grundsatzfragen berhren beschwerdegericht angenommen schuldner auskunfts mitwirkungspflichten grob fahrlssig verletzt abs nr inso verschweigen erwerbs gesellschaftsanteilen stellt entsprechende pflichtverletzung dar vgl bgh beschluss april ix zb aao rn ff soweit rechtsbeschwerdebegrndung meint subjektiven erfordernisse groben fahrlssigkeit seien bundesgerichtshof april entschiedenen fall gegeben aktivitten schuldners vorliegend vermgensmehrung gerichtet seien geht fehl erwerb beteiligung nennwert fall beschwerdegericht festgestellte vermgensmehrung eingetreten schuldner htte angeben mssen anhaltspunkte dafr schuldner beteiligung deren zweck typischerweise aufgrund geschftlichen aktivitten gewinne erzielen grnden absicht erworben bestehen blo treuhnderischen erwerb fr dritten macht schuldner geltend rechtsirrtum vgl bgh beschluss juli ix zb nzi rn lediglich annahme einfacher fahrlssigkeit fhren wrde geschftserfahrene schuldner berufen htte beschwerdegericht zurckweisung rechtsmittels schlusstermin geltend gemachte verheimlichung nebeneinknften hhe pro monat dezember april sttzen drfen rechtsprechung senats schlusstermin glaubhaft gemachten versagungsgrnde bercksichtigen bgh beschluss februar ix zb zinso rn aufgrund beschwerdegericht festgestellten verletzung auskunftspflicht wegen nichtangabe erwerbs gesellschaftsanteils dezember rechtsbeschwerde gleichwohl unzulssig rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsbeschwerde erfolg mehreren voneinander unabhngigen versagungsgrnden smtliche erfolg angegriffen bgh beschluss september ix zb zinso vorliegend fall kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag neu ulm entscheidung ik lg memmingen entscheidung'],['Soon']]
  1064. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen geiselnahme ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand begrndung revision gewhren verworfen revision angeklagten vorgenannte urteil unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde wiedereinsetzungsgesuch unzulssig revision rechtzeitig begrndet wurde vgl bgh beschluss dezember str rn mwn mangels nichtaufklrbarkeit etwaigen fehlfunktion bl sachakten zugunsten beschwerdefhrers davon auszugehen verteidiger revisionsbegrndung juni nachtbriefkasten landgerichts leipzig eingeworfen vgl bgh beschluss mai str bghr stpo frist meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn revision angeklagten entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts enthaltenen ausfhrungen unbegrndet sinne abs stpo ergnzend hierzu bemerkt senat verfahrensrge betreffend vernehmung eheleute gengt bereits anforderungen abs satz stpo legt beschwerdefhrer chat protokolle landgericht ablehnungsbeschluss januar widerlegung geldthese tragend bezieht mutzbauer sander knig schneider mosbacher'],['Soon']]
  1065. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter raebel juli beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember angenommen kosten revisionsverfahrens klger auferlegt streitwert fr revisionsinstanz dm festgesetzt grnde sache wirft ungeklrte rechtsfragen grundstzlicher bedeutung berufungsgericht lt rechtsfehler lasten klgers erkennen zpo klger erhobenen verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo fehlt objektiven glubigerbenachteiligung angefochtene rechtshandlung voraussetzung fr konkursanfechtung vgl rgz kuhn uhlenbruck ko aufl rn kreft kirchhof ganter fischer raebel'],['Soon']]
  1066. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulssig sache bleibt jedoch erfolg blick nachweis haftungsausfllenden kausalitt berufungsgericht ersichtlich anwendbarkeit zpo ausgegangen parteianhrung klgers geboten gelegenheit geben annahme oberlandesgerichts entgegenzutreten angespannte liquidittssituation bestanden ausweislich tatbestandes angefochtenen urteils klger derartige liquidittsschwierigkeiten eingerumt tatbestandliche feststellung hilfe tatbestandsberichtigungsantrags zpo jedoch rahmen rechtsmittels angegriffen bgh urt januar ii zr njw rr entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde bestanden streitfall verschiedene handlungsalternativen berufungsgericht zutreffend ausfhrt ermigte steuersatz falle jahre verwirklichten betriebsaufgabe erlangt konnte stand klger ernsthaften alternative mglichkeit blick grundstcksverkauf beseitigenden liquidittsbedarf nher treten weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1067. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mrz feststellungen aufgehoben soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision allgemein verletzung formellen materiellen rechts rgt soweit angeklagte verletzung formellen rechts beanstandet rge mangels begrndung unzulssig abs satz stpo nachprfung urteils grund sachrge schuldund strafausspruch durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben tatbestand schweren raubes abs nr stgb jedenfalls hinsichtlich letzten teilaktes geschehens wegnahme geldtasche erfllt revision jedoch insoweit erfolg landgericht abgelehnt gem stgb unterbringung angeklagten entziehungsanstalt anzuordnen urteilsfeststellungen konsumierte angeklagte seit mitte betubungsmittel zunchst marihuana spter kokain zeitweilig rauchte etwa zwei gramm kokain tglich manchmal allerdings fragwrdig erscheint gramm konsumiert ua landgericht deswegen angeklagten hang sinne stgb bejaht symptomatische zusammenhang drogenabhngigkeit angeklagten straftat liegt hand angeklagte wegen notwendigkeit dealer bestehenden schulden tilgen weiterhin drogen verschaffen begangen ua trotzdem landgericht gefahr verneint angeklagte knftig folge hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen begrndet verfahrensgegenstndliche tat ausnahmesituation begangen wertung sachverstndig beratenen strafkammer generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt feststellungen getragen finanziellen schwierigkeiten angeklagten beruhen betubungsmittelabhngigkeit verfgt ber ausreichende mittel drogenkonsum finanzieren nachdem sowohl ersparnisse erbe vaters dafr aufgebraucht ua dealer bereits erhebliche schulden deren tilgung nachdrcklich forderte auerdem machte herausgabe weiteren kokains rckzahlung abhngig ua raubberfall handelte fr drogenabhngige typische beschaffungstat wesentlichen teil erbeuteten geldes angeklagte tilgung drogenschulden verwendet hintergrund liegt fortbestehender betubungsmittelabhngigkeit gefahr begehung weiterer erheblicher beschaffungs straftaten nahe angeklagten geuerte absicht ambulante drogentherapie aufnehmen geeignet absehen maregelanordnung begrnden vgl fischer stgb aufl rdn angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges besteht vgl bverfge ff nstz urteilsgrnden entnehmen ber maregelanordnung daher hinzuziehung sachverstndigen stpo erneut entschieden senat schliet angesichts mavollen strafe tatrichter anordnung unterbringung niedrigere strafe erkannt htte tepperwien athing ernemann solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']]
  1068. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klgerin nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndeten anwaltsge sellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar klgerin lebt deutschland beruflichen ttigkeit nachgeht festgestellt beklagten behaupten klgerin sei handelsvertreterin selbstndig ttig klgerin legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrages mai eigenen namen gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis gesetz ber kreditwesen anlageprodukte deutschland vertrieb vermgensverwaltung betrieb unternehmen deswegen beauftragte klgerin rechtsanwlte neben weitere mandanten unternehmen vertraten rckholung gelder schweiz schweizer unternehmen wurde insolvent seit sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhngig deswegen fragten klgerischen anwlte ende beklagten bereit sei mandanten nachlassverfahren vertreten schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten lassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klgerin empfehlung beklagten beauftragen klgerin gab unterlagen unterschrieben januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klgerin beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren klgerin macht beklagten vorwurf htten glubigerversammlung november namen nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos zugestimmt vorher ehemaligen direktoren verwaltungsratsmitglieder unternehmens mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung unternehmen zahlung angeboten deswegen schadensersatzansprche verantwortlich handelnden schweizer unternehmens anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg verloren deswegen verlangt klgerin beklagten schadensersatz hhe landgericht klage wegen fehlender internationaler zustndigkeit abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin urteil landgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht dresden art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgerin vertrag verbraucherin geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgerin sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klgerin januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtformulare beigefgt htten beklagte knne verbrauchergerichtsstand deutschland verklagt iii voraussetzungen fr zulassung revision liegen revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision wegen frage zugelassen beklagten ttigkeit wohnsitzstaa
  1069. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill januar beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august angenommen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsinstanz betrgt dm grnde revision wirft ungeklrten rechtsfragen grundstzlicher bedeutung verspricht ergebnis erfolg zpo tatrichter davon berzeugt beklagte notar einreichung lschungsbewilligungen klgerin gegenber obliegenden amtspflichten verletzt lt rechtsfehler erkennen kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']]
  1070. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mrz sitzung mrz denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr boetticher schluckebier dr kolz hebenstreit staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger verhandlung mrz rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin verhandlung mrz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts traunstein juli feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache insoweit neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt vorwurf dreier weiterer vergewaltigungen vorstzlichen krperverletzung tatschlichen grnden freigesprochen angeklagte wendet revision verurteilung rechtsmittel begrndet landgericht folgendes festgestellt angeklagte entschlo juni heftigen streit endgltig freundin zeugin trennen forderte gemeinsame wohnung verlassen nachdem wohnung gegangen zurckkehrte fand zeugin bett liegend entschlo geschlechtlich verkehren entsprang wunsch vershnung bestrafung gedacht begann zeugin hand hose herunterzuziehen wehrte sagte wolle angeklagte packte zeugin fen drehte bauchlage fhrte sowohl vaginalen analen geschlechtsverkehr samenergu obwohl zeugin schrie aufforderte aufzuhren ausfhrung verkehrs erfolgte roher weise zeugin blutete genitalbereich trug blutende haarrisse haut scheidenwand davon kurz darauf erklrte zeugin sachen fenster werfen innerhalb fnfzehn minuten wohnung verliee beweisfhrung bestreitenden angeklagten folgt strafkammer wesentlichen aussage zeugin zugezogene aussagepsychologische sachverstndige ausgefhrt aussage zeugin knne aussagepsychologischer sicht verllich angesehen kammer geht indessen dennoch deren glaubhaftigkeit stellt dabei sonstigen ergebnisse beweisaufnahme namentlich auerhalb aussage liegende beweisanzeichen ab freispruch vorwrfen dreier zeitlich vorgelagerter vergewaltigungen nachteil zeugin grndet wesentlichen darin strafkammer insoweit zweifel uneingeschrnkten glaubhaftigkeit entsprechenden angaben zeugin berwinden ver mochte aussagepsychologische sachverstndige ausgegangen bekundungen zeugin davon kerngeschehen wenig detailliert seien teil widersprche verschie denen aussagen zeugin aufgezeigt insoweit sog nullhypothese fr widerlegt gehalten vgl bghst kammer hlt schlielich fr mglich zeugin gewaltanwendung angeklagten beziehung unblich sexualakten vermengt verknpft mglicherweise sei unbewut geschehen ii verurteilung angeklagten fall anklage zugrundeliegende beweiswrdigung hlt rechtlicher nachprfung hinsicht stand obgleich ausfhrlich begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken beweiswrdigung sache tatrichters revisionsgerichtliche prfung vorliegen rechtsfehlern beschrnkt vgl stpo sachlich rechtlicher fehler indessen vorliegen beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt beweiswrdigung mu insbesondere erschpfend tatrichter gehalten festgestellten tatsachen fr entscheidung wesentlichen gesichtspunkten auseinanderzusetzen geeignet beweisergebnis beeinflussen beweiswrdigung ber schwerwiegende verdachtsmomente errterung hinweggeht ebenso rechtsfehlerhaft gewichtige umstnde betracht zieht berzeugung tatrichters tterschaft angeklagten frage stellen geeignet urteilsgrnden mu zudem ergeben einzelnen beweisergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwrdigung eingestellt wurden vgl bghr stpo beweiswrdigung berzeugungsbildung bgh nstz schlielich hngt tatgericht abzuverlangende begrndungsaufwand jeweiligen beweislage ab vgl bgh beschlu februar str siehe situation aussage aussage bghst richter wesentlichen punkt aussage einzigen unmittelbaren belastungszeugen abweichen etwa punkt folgen mu urteil regel darlegen zeuge abweichungspunkt bewut falschen angaben gemacht vgl bghst mastben wrdigung strafkammer vollends gerecht freilich beweissituation vorliegenden
  1071. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgerin aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1072. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen gegenvorstellung betroffenen ratenfreie verfahrenskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde bewilligt rechtsanwalt beigeordnet rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts paderborn mrz aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet organisch wahnhaften strung chronifiziertem wahn ausnutzung wahnvorstellungen wurde betrger ber lngeren zeitraum wahrsagung manipuliert zahlte betroffene mehrfach geldbetrge hhe insgesamt mindestens wodurch verschulden drohte einholung sachverstndigengutachtens bestellung verfahrenspflegers persnlicher anhrung betroffenen amtsgericht einverstndnis betreuung fr aufgabenkreis vermgensangelegenheiten einschlielich empfang ffnen post eingerichtet beteiligte betreuerin berufsbetreuerin bestimmt dagegen betreuerin namen betroffenen beschwerde eingelegt geltend gemacht betroffene einverstndnis betreuung widerrufen landgericht beschwerde erneuter anhrung betroffenen zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache landgericht landgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt betroffene infolge psychischen krankheit lage sei angelegenheiten bertragenen aufgabenkreisen besorgen einrichtung betreuung sei daher willen betroffenen erforderlich freien willensbestimmung lage sei rechtsbeschwerde rgt zutreffend entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen verwertung sachverstndigengutachtens entscheidungsgrundlage setzt gem abs famfg voraus gericht beteiligten gelegenheit stellungnahme eingerumt insoweit gutachten vollen wortlaut grundstzlich betroffenen persnlich hinblick verfahrensfhigkeit famfg verfgung stellen davon voraussetzungen abs famfg abgesehen senatsbeschluss august xii zb famrz rn mwn anforderungen vorliegende verfahren gerecht gerichtsakte lsst ersehen amtsgericht eingeholte gutachten betroffenen bekannt gegeben worden ebenso wenig enthlt sachverstndigengutachten hinweis darauf betroffene bekanntgabe gesundheitsnachteile entsprechend abs famfg befrchten htte angefochtene beschluss beruht verfahrensfehler auszuschlieen landgericht ordnungsgemem verfahren entscheidung gelangt wre dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen ag brakel entscheidung xvii lg paderborn entscheidung'],['Soon']]
  1073. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzplanverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz weist landgericht antrag insolvenzverwalters beschwerde besttigung insolvenzplans unverzglich zurck entscheidung rechtsbeschwerde statthaft bgh beschluss september ix zb lg berlin ag berlin charlottenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp september beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts berlin april unzulssig verworfen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beteiligte tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde eigenantrag mai wurde ber vermgen gmbh co kg nachfolgend schuldnerin deut schen literaturverlag betreibt august insolvenzverfahren erffnet insolvenzgericht ordnete eigenverwaltung schuldnerin bestellte beteiligten sachwalter schuldnerin kommanditisten familienstiftung nachfolgend stiftung beteiligte aktiengesellschaft schweizerischen rechts beteiligt komplementr gmbh schuldnerin gesellschaft beschrnkter haftung jeweils mittelbar stiftung geschftsanteile beteiligte geschftsanteile halten schuldnerin legte august nachtrag oktober modifizierten insolvenzplan insbesondere umwandlung aktiengesellschaft vorsieht errterungs abstimmungstermin oktober fand insolvenzplan glubigergruppen mehrheit beteiligte stimmte plan zuvor widersprochen insolvenzgericht besttigte insolvenzplan dagegen eingelegte sofortige beschwerde beteiligten beschwerdegericht beschluss februar unzulssig verworfen weiteren beschluss april gem abs inso zurckgewiesen aufgrund zulassung beschwerdegericht beteiligte beide beschlsse rechtsbeschwerde eingelegt rechtsbeschwerde beschluss februar senat beschluss juli ix zb wm entscheidung beschluss april aufgehoben sache beschwerdegericht zurckverwiesen beteiligte schuldnerin vorliegende rechtsbeschwerde beschluss april betreffende verfahren gem inso zpo fr erledigt erklrt wechselseitige kostenantrge gestellt ii rechtsbeschwerde beteiligten ungeachtet zulassung beschwerdegericht unstatthaft deshalb unzulssig verwerfen abs satz zpo erledigungserklrungen beteiligten zpo infolge unzulssigkeit rechtsmittels bercksichtigen vgl nachfolgend iii abs satz nr zpo beschluss beschwerdegerichts rechtsbeschwerde statthaft falls beschwerdegericht beschluss zugelassen gilt jedoch uneingeschrnkt rechtsbeschwerde unzulssig gesetz anfechtung entscheidung ausschliet bgh beschluss juli vii zb njw rr rn zulassung beschwerdefhrer rechtsbeschwerde zugnglich gemacht gesetz grundstzlich statthaft fllen erffnet denen anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen gesetz unanfechtbare entscheidung beschwerdegerichts ausspruch anfechtung unterworfen bgh beschluss april xii zb bghz bindungswirkung abs satz zpo tritt hinsichtlich vorliegens zulassungsgrundes abs zpo erffnet gesetzlich vorgesehenes rechtsmittel bgh beschluss juni aao ausschluss rechtsbeschwerde erfordert ausdrckliche gesetzliche regelung natur sache ergeben bgh beschluss mai ii zb bghz rn rechtsbeschwerde grundlage abs satz inso ergangene angefochtene entscheidung unstatthaft ergibt kraft natur sache aufgrund auslegung abs inso gesetzgeber neufassung inso rahmen mrz kraft getretenen gesetzes weiteren erleichterung sanierung unternehmen dezember esug bgbl voraussetzungen fr zulssigkeit sofortigen beschwerde besttigung insolvenzplans verschrft bt drucks aa neuregelung gesetzgeber kritik aufgegriffen einzelnen beschwerdeberechtigten erhebliches strpotential zukommt sofortigen beschwerde besttigung plans eintritt wirkungen insolvenzplans wesentlich teil sogar ber viele monate verzgern fr beteiligten einschtzung gesetzgebers meist schwer ertrglich verringert chance unerheblich unternehmen mittels insolvenzplans sanieren gesetzgeber erachtet deshalb geboten rechtsschutzmglichkeiten moderat beschrnken berechtigten anliegen gebotenen rechtsschutz verwehren bt drucks aao hintergrund fhrt insbesondere abs nr inso verschrfung materiellen beschwer erheblichkeitsschwelle fr zulssigkeit sofortigen beschwerde beschwerdefhrer glaubhaft plan w
  1074. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo dasjenige zwischenurteil ber grund anspruchs endurteil ber betrag beruht erlass urteils rechtskrftig aufgehoben verliert endurteil ber betrag wirkung gesonderten ausspruchs bedrfte besttigung bgh urteil juli ix zr njw iv zpo fr zpo gebotene sorgfltige kritische nachprfung gerichtlichen sachverstndigengutachtens gericht wahrung anspruchs parteien rechtsstaatliches verfahren effektiven rechtsschutz art abs gg art abs gg geboten sachverstndige tatschliche umstnde mangels erfahrungswissens erhoben gutachten zugrunde gelegt offen legt anschluss bghz bverfge ff bverfg njw sachverstndige erstattung gutachtens hhe scheitern geplanter geschfte syrien entgangenen gewinns beauftragt ermittlung strukturen entwicklungen syrischen markt fr betreffenden produkte gesprche experten syrien gefhrt ergebnisse gesprche gutachten zugrunde gelegt setzt verwertbarkeit gutachtens voraus jedenfalls mitteilt fragen gestellt aufgrund konkreten umstnde jeweiligen gesprchspartner experten fr beantwortung fragen anzusehen einzelfall darber hinaus offenlegung namen gesprchspartner geboten gilt sachverstndige anonymitt zugesichert bgh urteil juli viii zr olg celle lg stade viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter ball richter wiechers dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr hessel fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung teilurteil zivilkammer kammer fr handelssachen landgerichts stade januar wegen abweisung widerklage zurckgewiesen worden berufung beklagten vorbezeichnete urteil landgerichts stade insoweit aufgehoben widerklage abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren landgericht zurckverwiesen festgestellt vorgenannten urteile brigen wirkungslos geworden soweit nachteil beklagten erkannt worden rechts wegen tatbestand klgerin rechtsvorgngerin beklagten werk gmbh folgenden schlossen de zember vertriebs handelsvertretungs vertrag klgerin ausschlielichen vertrieb geflgelimpfstoffen tierrztlichen produkten syrien eigene kosten berechtigte syri schem recht erforderliche registrierung produkte aufgabe klgerin dadurch entstehenden kosten tragen dafr erforderlichen dokumente unterlagen verfgung stellen anstelle gruppe gehrenden trat infolge strukturierungsmanamen gruppe juli beklagte deren persnlich haftende gesellschafterin beklagte vertriebsvertrag klgerin erfuhr geplanten umstrukturierung fusion sptestens februar folge veranlassung klgerin bereits syrische behrden erteilten registrierungen fr produkte gegenstandslos wurden besprechung au gust vereinbarten klgerin beklagte klgerin versuchen syrien umregistrierung produkte erreichen gelang folgezeit teilweise parteien streitig beklagte fr verzgerungen verantwortlich registrierungsverfahren eingetreten november schlossen klgerin beklagte vergleich bezeichnete vereinbarung klgerin anerkannte beklagten betrag dm schulden raten getilgt recht klgerin aufrechnung etwaigen gegenforderungen gleich art sowie zurckbehaltungsrecht gegenber vorgenannten zahlungsanspruch wurden ausgeschlossen klgerin behielt schadensersatzansprche beklagten wegen angeblicher verzgerungen zusammenhang fusionsbedingten registrierung geltend brigen sollten abschluss erfllung vergleichs smtliche bestehenden gegenseitigen ansprche erledigt april leistete klgerin anerkannte forderung fnf raten dm anschlieend stellte zahlungen schreiben april vertrat auffassung geschftsgrundlage fr vereinbarung richtig november sei wegen verhaltens beklagten entfallen hilfsweise erklrte klgerin anfechtung vereinbarung weiteren rechnete schadensersatzforderungen restlichen zahlungsanspruch beklagten dm ende mai kndigten beide parteien vertriebs handelsvertretungsvertrag fristlos klgerin beklagten ersatz entgangenen gewinns hhe insgesamt dm nebst zinsen anspruch genommen auerdem feststellung weiterer
  1075. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen gegenstandswert fr beschwerde klgers nichtzulassung revision beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz euro festgesetzt grnde klger dachverband verbraucherzentralen bundeslnder beklagte betrieb internetadresse www nen telemediendienst ber hrbcher de ei download bot klger wendet zwei allgemeinen geschftsbedingungen beklagten enthaltene klauseln sowie bestimmung regelungen beklagten datenschutz sicherheit beklagte unterlassung anspruch genommen landgericht klage hinsichtlich klausel stattgegeben klage brigen abgewiesen berufungsgericht streitwert berufungsverfahrens euro festgesetzt berufung klgers beschluss gem abs zpo zurckgewiesen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde zulassung revision abgewiesenen klageantrge weiterverfolgen mchte beklagte beantragt gegenstandswert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen ii wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer betrgt euro bersteigt fr zulssigkeit beschwerde erforderlichen wert gem nr egzpo wert revision geltend machenden beschwer bemisst interesse rechtsmittelklgers abnderung urteils st rspr vgl bgh beschluss dezember xi zr zip rn mwn bgh beschluss mai zr rn juris beschluss mrz zr rn juris klger revision dagegen wenden klage bezug zwei beklagten verwendete klauseln abgewiesen worden wert beschwer richtet daher interesse klgers entsprechenden verurteilung entspricht streitwert streitwert landgericht berufungsgericht entsprechend angaben klgers festgesetzt worden klger festsetzung beanstandet verfahren nichtzulassungsbeschwerde grundstzlich mehr einwnden wertfestsetzung gehrt vgl bgh beschluss dezember zr rn beschluss mrz zr rn juris beschluss mai zr grur rr rn insbesondere klger verwehrt nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemachten angaben korrigieren wertgrenze nr egzpo berschreiten bgh beschluss november iii zr njw rn bgh beschluss mai vii zr rn juris bgh grur rr rn gilt partei kostenfestsetzungsverfahren erster instanz sogar ausdrcklich festsetzung niedrigeren wertes angeregt vgl bgh beschluss mrz zr rn juris grundstzen klger verwehrt vorliegenden nichtzulassungsbeschwerdeverfahren darauf berufen wert beschwer liege ber wertgrenze nr egzpo klger klageschrift interesse verbraucher begehrten unterlassung lediglich euro pro angegriffener klausel bemessen nachdem landgericht streitwert abweichend angaben klgers fr angegriffene klausel euro festgesetzt klger erhhung streitwertbeschwerde gewandt geltend gemacht komme allenfalls mavolle erhhung streitwerts euro pro klausel betracht berufungsgericht streitwert streitwertbeschwerde klgers sodann fr drei klauseln insgesamt euro festgesetzt beschluss gem abs zpo berufung klgers urteil landgerichts zurckgewiesen berufungsgericht streitwert fr zwei berufungsverfahren streitgegenstndlichen klauseln jeweils euro bemessen streitwert insgesamt euro festgesetzt bereits oberhalb klger tatsacheninstanzen vertretenen wertangaben liegende festsetzung klger rahmen nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mehr korrigieren wertgrenze nr egzpo berschreiten gilt umso mehr nunmehr besondere wirtschaftliche bedeutung klauseln geltend macht obwohl verfahren landgericht berufungsgericht durchgehend auffassung vertreten wirtschaftlichen bedeutung verbote bestimmte klauseln verwenden komme bemessung beschwer bedeutung magebend sei allein interesse allgemeinheit unterbleiben gebrauchs strittigen klauseln ansicht entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh beschluss september iii zr rn juris bscher schaffert schwonke lffler feddersen vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  1076. [['str alt str str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen vorbereitung entscheidung senats sachrge ggf ersten verfahrensrge stpo einholung sachverstndigengutachtens beweis erheben blick angefochtenen urteil ersichtlichen unterschiedlichen angaben nebenklgerin tatgeschehen aufgrund festgestellten schweren hirnverletzungen sichere feststellung zuverlssigen erinnerungsbildes naturwissenschaftlich mglich erscheint senat sieht insbesondere deshalb aufklrungsbedarf revisionsverfahren tragenden feststellungen nunmehr dritten tatgerichtlichen urteils sache differierende auffassungen bislang gehrten sachverstndigen zurckgehen whrend sachverstndigen allerdings ge wicht divergenz aussagen anfangsstadium einzelnen diskutieren fr wahrscheinlich hielten nebenklgerin reale erinnerung tat ausgeprgt sei sachverstndige ausgefhrt schwere hirnverletzung erinnerung tathergang unwahrscheinlich sei insbesondere folgende wesentlichen angefochtenen urteil festgestellte divergierende angaben nebenklgerin bisherigen prozeverlauf erscheinen bedeutsam zunchst tter krftigen jungen mann bezeichnet tatopfer gestritten worauf scil obergescho tatwohnung dazwischengegangen art schlagstock geschlagen worden sei mehr woche tter geld htte ehemaligen lebensgefhrten angeklagten benannt spter wiederholt letztlich tragend fr angefochtene verurteilung angegeben angeklagte zusammenhang streit ber kurz vorher herbeigefhrte beendigung beziehung untergescho tatwohnung massiv eingeschlagen gleichwohl polizeilichen vernehmung flschlich rckschlu erlittenen behandlungswunde geuert angeklagte messer hnlich spitzen gegenstand wohl hals geschnitten ii begutachtung sachverstndige max planck institut leipzig beauftragt sachverstndigen angefochtene urteil landgerichts sowie gutachten bereits sache befaten genannten sachverstndigen berlassen vollstndigkeit halber beigefgt vorangegangenen aufgehobenen landgerichtlichen urteile ersten beiden senatsurteile sowie revisionsbegrndungsschrift antrag generalbundesanwalts erwiderung verteidigers gebeten sachverstndiger sicht jeweils bercksichtigung vorliegens schweren hirnschdigung nebenklgerin festgestellten art zunchst form schriftlichen gutachtens folgenden fragen stellung nehmen inwieweit lt sichere erinnerung geschehen fehlvorstellungen hierber zurckgewinnen fehlvorstellungen etwa auergewhnliches durchgangsstadium wiederherstellung erinnerungsbildern rckgewinnung erinnerung derartigen fllen erklrbar trifft ribot sche regel vgl besagt ber vergrernde erinnerungsinseln erinnerung trauma unmittelbar zuvor erlebtes geschehen regelmig schlu zurckkommt ribot sche regel bercksichtigung verletzungsbildes entwicklung hirnschdigung nebenklgerin festgestellt berhaupt anwendbar namentlich verletzungsbild gegenteil blitzlichterinnerungen kommen aufgrund kombinierter massiver ausschttung neurotransmittern strehormonen entstehen festen einspeicherung traumatisch erlebten tatgeschehens erinnerung fhren knnen vgl steht vorstehend beschriebenen phnomen etwa ribot sche regel entgegen entsprechenden blitzlichterinnerungen signifikant unterschiedlichen erinnerungsbildern kommen konfabulation hnliche erscheinungen erklrbar konfabulation gewonnenes bild seinerseits stabilen erinnerungsbild verfestigen erinnerung tatschlich erlebtes geschehen subjektiv unterschieden denkbar vorgang suggestion bewirkt zusammengefat insbesondere lt konfabulation erklrbaren fehlerinnerung gesicherte naturwissenschaftliche erkenntnis darber gewinnen teilweise markant abweichende sptere geschehensdarstellung zurckgewonnener sicherer erinnerung beruht harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  1077. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken dezember schuldspruch dahin gendert vorwurf tateinheitlich begangenen versuchten schweren ruberischen erpressung entfllt strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten versuchten schweren ruberischen erpressung tateinheit unerlaubtem fhren schusswaffe schwerem raub krperverletzung fr schuldig befunden freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt ferner tat verwendete schreckschusspistole eingezogen urteil wendet angeklagte revision verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit landgericht schweren raubes tateinheit vorstzlicher krperverletzung unerlaubtem fhren schusswaffe fr schuldig befunden dagegen hlt beschwerdefhrer recht rgt schuldspruch rechtlichen nachprfung stand soweit landgericht angeklagten wegen tateinheitlich begangener versuchter schwerer ruberischer erpressung verurteilt entgegen auffassung landgerichts schlieen getroffenen feststellungen angeklagte sinne abs stgb strafbefreiend versuch schweren ruberischen erpressung nachteil zeugin zurckgetreten landgericht ange nommen angeklagte erkannt vorhaben zeugin allein drohung vorgehaltenen schreckschusspistole herausgabe handtasche bewegen gescheitert bevor deren bekannter zeugin sch zuwandte handtasche ent riss mageblich strafkammer berzeugung fehlschlag versuchs umstand gesttzt angeklagte zeitpunkt vorhatte waffe abzufeuern ua strafkammer widerspruch eigenen ausfhrungen angefochtenen urteil tatplan bedeutung zugemessen neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs mehr zukommt senat nstz angeklagte zeugin fahrrad unterwegs weiteres htte verfolgen erlangung deren handtasche pistole erneut htte einsetzen sogleich gegenber zeugin sch getan einfache gewalt htte anwenden knnen liegt umstnden nahe landgericht davon ausgegangen mglich wre ua angeklagte statt zeugin zeugin sch verfolgen entsprechend einlassung zuwandte weniger weit geflchtet sei konnte ergebnis nchternen abwgung grundstzen entscheidung bghst annahme freiwilligen rcktritts unbeendeten versuch gerade ausschliet alledem schuldspruch wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung bestand senat schliet grund neuer verhandlung feststellungen ergeben knnten erforderlichen sicherheit anwendung abs stgb entgegenstehen wrden ndert deshalb schuldspruch dahin tatvorwurf versuchten schweren ruberischen erpressung entfllt nderung schuldspruchs ntigt aufhebung strafausspruchs senat sicherheit ausschlieen landgericht grundlage genderten schuldspruchs niedrigere freiheitsstrafe verhngt htte allerdings neue tatrichter ungeachtet rcktritts versuch tat nachteil zeugin gehindert zeugin grund angriffs angeklagten eingetretenen psychischen belastungen strafschrfend werten aufhebung strafausspruch grunde liegenden feststellungen bedarf knnen deshalb bestehen bleiben tepperwien maatz ernemann athing franke'],['Soon']]
  1078. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober beschlossen sofortige beschwerde angeklagten kosten auslagenentscheidung urteil landgerichts magdeburg dezember unbegrndet verworfen angeklagte kosten sofortigen beschwerde tragen grnde landgericht dessau rolau angeklagten jahr vorwurf krperverletzung todesfolge freigesprochen revision staatsanwaltschaft senat urteil feststellungen aufgehoben sache landgericht magdeburg zurckverwiesen verurteilte angeklagten wegen fahrlssiger ttung geldstrafe tagesstzen je euro ferner verpflichtete angeklagten kosten verfahrens ausnahme kosten fr gutachtenerstattung sachverstndigen dr wendigen auslagen nebenklger tragen entstanden not urteil gerichteten revisionen angeklagten drei nebenklger staatsanwaltschaft senat urteil september verworfen kostenentscheidung gerichteten sofortigen beschwerde macht angeklagte insbesondere geltend entsprechenden kostenfolge teilfreispruch geboten wre minimalem umfang tatsachen rechtsansichten verhandelt worden sei verurteilung gefhrt htten zudem sei berbrdung gesamtkosten unverhltnismig schriftsatz oktober schriftsatz verteidigers oktober lag zeitpunkt entscheidung ii zulssige sofortige beschwerde unbegrndet kosten auslagenentscheidung sach rechtslage entspricht gem abs stpo angeklagte kosten gesamten erstinstanzlichen verfahrens landgericht magdeburg bestimmten ausnahme hinsichtlich kosten fr gutachten sachverstndigen dr tragen erneuten hauptverhandlung verur teilt worden verfahren ersten rechtszugs kostenrechtlich einheit bildet umstand wegen zurckverweisenden entscheidung senats gem abs stpo mehreren hauptverhandlungen gekom men steht entgegen vgl bgh beschluss oktober str nstz rr meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn abgeurteilten fahrlssigen ttung liegt prozessuale tat zugrunde anklagevorwurf krperverletzung todesfolge teilfreispruch daher urteil senats ausgefhrt geboten landgerichtlichen kostenentscheidung abweichende auslagenverteilung grundlage abs stpo veranlasst danach gericht entstandenen auslagen ganz teilweise staatskasse aufzuerlegen untersuchungen aufklrung bestimmter umstnde besondere auslagen entstanden untersuchungen zugunsten angeklagten ausgegangen unbillig wre angeklagten auslagen belasten vgl bgh urteil juni str bghr stpo abs billigkeit gilt namentlich angeklagte wegen einzelner abtrennbarer teile tat wegen einzelner mehreren gesetzesverletzungen verurteilt entscheidend dafr tatschlich erfolgten untersuchungen notwendig wren anklage erffnungsbeschluss vornherein spteren urteil entsprochen htten bgh beschlsse september str nstz januar str kk stpo gieg aufl rn voraussetzungen jedoch allein deswegen erfllt verurteilung leichter wiegt ursprngliche vorwurf tateinheit verurteilung gelangten ursprnglich erhobenen tatvorwurf teilfreispruch zulsst bgh beschlsse juli str nstz pfeiffer februar str bghr stpo abs billigkeit kk stpo gieg aufl rn fllen quotelung erfolgen vgl bgh beschlsse juni str oktober str wobei dahinstehen gilt vorliegend schwerere tatvorwurf abgeurteilten straftatbestand wege gesetzeskonkurrenz verdrngen wrde angesichts besonderheiten falles weitere aufteilung angefallenen auslagen bercksichtigung deren hhe geboten einholung sachverstndigengutachten vernehmung zeugen gesetzlich gebotenen sachaufklrung veranlasst unerlsslich anklage vornherein krperverletzung todesfolge fahrlssige ttung gelautet htte vgl bgh beschluss februar str bghr stpo abs billigkeit gilt insbesondere fr beschwerdefhrer hervorgehobenen beweiserhebungen einholung sachverstndigengutachten vernehmung zeugen geschehen zellenkontrolle uhr insbesondere entstehen brandes gegenstand zuletzt fr vorhersehbarkeit fr angeklagten ebenfalls hingenommenen vorwurf fahrlssigen ttung bedeutung vgl ferner olg rostock nstz eisele schnke schrder stgb aufl ff rn entscheidung ber auslagen nebenklger entspricht ebenfalls gesetz abs satz abs nr abs satz stpo senat hlt billigkeitsentscheidung gem abs satz stpo zugunsten angeklagten fr geboten mitwirkung opfers kausalverla
  1079. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz abs satz nr rcktritt geltendmachung schadensersatz statt ganzen leistung ausschlieende unerhebliche pflichtverletzung beim kaufvertrag regel verneinen verkufer ber vorhandensein mangels arglistig getuscht bgh urt mrz zr olg oldenburg lg oldenburg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt rechtsmittel klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts oldenburg januar gendert beklagten gesamtschuldner verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit mai zahlen zug zug rckbereignung grundbuch amtsgerichts eingetragenen band miteigentumsanteils bl grundstck gemarkung flur flurstck gebude freiflche strae gre qm verbunden sondereigentum wohnung erdgeschoss rechts sd kellerraum kellergeschoss jeweils nr aufteilungsplans verbunden sondernutzungsrecht gartenflche nr kfz einstellpltzen nr festgestellt beklagten rcknahme vorstehend genannten wohnungseigentums annahmeverzug befinden ferner festgestellt beklagten verpflichtet klgern weiteren derzeit bezifferbaren schaden notar deten kaufvertrag august ur nr beurkun rechtsgrund schadensersatzes statt leistung ersetzen beklagten tragen kosten rechtsstreits gesamtschuldner rechts wegen tatbestand notariellem vertrag august kauften klger beklagten eigentumswohnung ausschluss gewhrleistung fr sachmngel kaufpreis betrug fr maklerprovision grunderwerbsteuer gebhren grundbuchamts beurkundenden notars wandten klger insgesamt bergabe wohnung stellten klger feuchtigkeitsschaden fest beseitigung rund kostet klger erklrten rcktritt vertrag nachdem beklagten geforderte nachbesserung abgelehnt nunmehr verlangen rckabwicklung kaufvertrags hierzu unwirksamkeit haftungsausschlusses geltend behaupten beklagten sei schaden schon vertragsschluss bekannt landgericht rckzahlung kaufpreises erstattung vertragskosten sowie feststellung annahmeverzugs verpflichtung ersatz derzeit bezifferbaren schadens gerichtete klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgen klger begehren beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht steht standpunkt rckabwicklung kaufvertrags scheitere daran feuchtigkeitsschaden unerheblicher mangel sinne abs satz bgb qualifizieren sei einzelfallbezogener interessenabwgung berwiege interesse beklagten fortbestand vertrags lasten beklagten sei deren arglistiges verhalten bercksichtigen dennoch falle interessenabwgung gunsten vergleichsweise geringe mangelbeseitigungsaufwand nachteile aufwiege rckabwicklung erlitten beklagten mssten rckabwicklung vertrags kaufpreis erstatten vertragskosten ggf vorzeitigen darlehensablsung einhergehenden vorflligkeitszinsen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht voraussetzungen fr anspruch rckzahlung kaufpreises nr bgb unrecht verneint aa allerdings geht berufungsgericht zutreffend davon feuchtigkeitsschden mangel kaufsache bilden sache zutreffend zugrunde gelegt beklagten bgb vereinbarten haftungssausschluss insoweit berufen knnen mangel bekannt sei feststellung kenntnis erhobenen gegenrgen senat geprft jedoch ergebnis fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung hierzu abgesehen satz zpo bb rechtsfehlerhaft indessen annahme liege lediglich rcktritt ausschlieende unerhebliche pflichtverletzung sinne abs satz bgb dabei offen bleiben mangelbeseitigungskosten gerechtfertigt unerhebliche pflichtverlet zung bejahen krit anwkomm bgb bdenbender rdn differenzierend schmidt rntsch festschrift fr wenzel ff vgl erman grunewald bgb aufl rdn komme relation mangelbeseitigungskosten kaufpreis darauf kosten absolut gesehen geringfgig seien objektiven gesichtspunkten geringfgigen pflichtverletzung kufer zumindest grundstzlich rckabwicklung vertrags verlangen verkufer mangel
  1080. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem ff abs stpo beschlossen angeklagten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist anbringung wiedereinsetzungsantrags januar gewhrt kosten wiedereinsetzung trgt angeklagte antrge angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision urteil landgerichts rostock januar verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht rostock angeklagten januar wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit fahrlssiger krperverletzung wegen vorstzlicher trunkenheit verkehr gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen verwaltungsbehrde angewiesen ablauf monaten neue fahrerlaubnis erteilen anwesenheit angeklagten erfolgten verkndung urteils wurde rechtsmittelbelehrung erteilt erklrungen hierzu wurden abgegeben bd iii bl schriftsatz august eingegangen beim landgericht august beantragte neue verteidigerin angeklagten rechtsanwltin wiederaufnahme verfahrens urteil zuzulassen fr fall verwerfung wiederaufnahmeantrags wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung revisionseinlegungsfrist gewhren begrndung wiedereinsetzungsantrags fhrte instanzverteidiger rechtsanwalt geklagten verhandlung erklrt urteil revision einlegen angeklagte sei daher davon ausgegangen fristgerecht geschehen sei verteidiger mehr fortgang rechtsmittelverfahrens gehrt rechtsanwalt schreiben juli august vollmacht vertretung rechtsanwltin interessen entzogen nunmehr erteilt schriftsatz januar eingegangen beim landgericht januar rechtsanwalt verteidiger ange klagten bestellt beantragt angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung begrndung revision gewhren gleichzeitig legte revision rgte verletzung materiellen rechts wiedereinsetzungsantrag begrndete sowohl angeklagte vater angeklagten verteidiger rechtsanwalt unmittelbar urteilsverkndung revisionseinlegung beauftragt htten verteidiger daraufhin erklrt frage rechtsmittels nchsten besuch angeklagten justizvollzugsanstalt besprechen besuch angeklagte verteidiger eindeutig erklrt revision einlegen solle brief verteidiger auftrag wiederholt trotzdem verteidiger angeklagte erst april rechtsanwalt erfahren revision eingelegt verteidiger beauftragt rechtlichen schritte veranlassen folgen fristversumnis beseitigen rechtsanwalt sei jedoch unttig geblieben weshalb angeklagte schreiben juli mandatsverhltnis gekndigt rechtsanwltin wahrnehmung interessen beauftragt worden sei mandat dezember niedergelegt angeklagte sodann januar rechtsanwalt notwendigen rechtlichen schritte beauftragt durchfhrung revisionsverfahrens einzuleiten angeklagte januar kenntnis gesetzlichen wiedereinsetzungserfordernissen gehabt einsetzungserfordernissen gehabt verteidiger verlassen beantrage wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumens wiedereinsetzungsfristen schriftsatz januar infolge versehens anwaltskanzlei erst januar beim landgericht einging rechtsanwalt januar wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung wiedereinsetzungsfrist beantragt beschlu landgerichts stralsund januar wurde wiederaufnahmeantrag august unzulssig verworfen beschlu rechtskrftig verfahrensgang befragte verteidiger rechtsanwalt schriftsatz mai erklrt angeklagten verkndung urteils vereinbart worden sei abzuwarten staatsanwaltschaft rechtsmittel einlegt urteil vorgegangen sei rcksprachegem revision eingelegt angeklagten schreiben februar mitgeteilt angeklagte bestreitet darstellung damaligen verteidigers ii angeklagten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist anbringung wiedereinsetzungsantrags januar versptet erst januar beim landgericht rostock einging gewhren fristversum landgericht rostock einging gewhren fristversumnis verschulden trifft abs satz stpo brigen antrge angeklagten wiedereinsetzung
  1081. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen bankrotts strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz juni feststellungen aufgehoben schuldspruch fllen iii urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen insolvenzverschleppung zwei fllen bankrotts sechs fllen vorenthaltens arbeitsentgelt fllen betrugs sowie untreue zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt brigen verfahren eingestellt angeklagten freigesprochen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten umfang aufhebung begrndet hinsichtlich verbleibenden tat iii urteilsgrnde untreue nachteil wohnungseigentumsgemeinschaft hingegen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo hinsichtlich verurteilungen zusammenhang ttigkeiten angeklagte geschftsfhrer wohnbau gmbh co kg folgenden sportmarketing gmbh folgenden grundstcks gmbh co kg gmbh ausgebt flle iii urteilsgrnde greift verfahrensrge verletzung vorschrift stpo weiteren formellen materiellen beanstandungen revision kommt insoweit urteilsfeststellungen hielt angeklagte ber familienangehrige generalvollmachten erteilt sowohl kommanditanteile gmbh co kg smtliche anteile deren kom plementr gmbh grundstcks wohnbau gmbh zugleich geschftsfhrer beider gesellschaften daneben angeklagte alleinvertretungsberechtigter geschftsfhrer gmbh deren ge schftsgegenstand bereich vermarktung sportlern lag deren anteile angeklagten sohn gehalten wurden nachdem januar auflsung gmbh beschlossen wurde angeklagte deren liquidator bestellt juli wurde unternehmen antrag finanzamts wegen vermgenslosigkeit gelscht sowohl gmbh co kg gmbh ab jahr massiven finanziellen schwierigkeiten kmpfen zeitlang gelang angeklagten kurzfristige liquidittsengpsse mittels herschiebens geldern beiden unternehmen privatvermgen auszugleichen letztlich jedoch wurden beide unternehmen zahlungsunfhig zahlungsunfhigkeit trat feststellungen gmbh co kg sptestens anfang jahres gmbh bereits ende ii strafkammer feststellungen finanziellen niedergang unternehmen eintreten krisensituationen auszge jeweiligen geschftskonten zugrunde gelegt denen vielzahl kontostnden einzelbuchungen entnommen einzelbuchungen teil datum zahlengenau mehreren seiten urteilsgrnde wiedergegeben revision zulssig erhobene rge landgericht auszge geschftskonten kasse bzw konto gmbh co kg spar volksbank gmbh sparkasse konto konto verwertet prozessordnungsgem hauptverhandlung eingefhrt begrndet revision zutreffend ausfhrt inhalt protokollniederschrift bewiesen entsprechenden kontoauszge hauptverhandlung weder frmlich urkunden gem abs stpo verlesen wege selbstleseverfahrens eingefhrt worden verschiedenen stellen hauptverhandlungsprotokolls enthaltene eintrag bankordner seien gegenstand hauptverhandlung gemacht richterlichen augenschein genommen worden geeignet frmliche verlesung urkunden beweisen bghst diemer kk stpo aufl rn meyer goner stpo aufl rn inaugenscheinnahme urkunde beinhaltet brigen zureichende beweiserhebung inhalt vorhandensein zustand ankommt bghr stpo abs kontoauszge meyer goner aao rn inhalt urkunde vorhalt zeugen gegenstand hauptverhandlung gemacht vgl bghr stpo abs verlesung unterbliebene hauptverhandlungsprotokoll vermerkt bankordner zeugen errtert bzw vorgehalten wurden beweisgrundlage allerdings vorhalt besttigende erklrung desjenigen vorhalt gemacht wurde bghst bghr stpo abs verlesung unterbliebene inbegriff verhandlung einfhrung urkunde mittels vorhalt deshalb grenzen gesetzt insbesondere lngere komplexe ausfhrungen handelt besteht gefahr auskunftsperson sinn schriftlichen erklrung bloen inhaltlichen vorhalt richtig unvollstndig erfasst genauen wortlaut schriftstcks zuverlssig erinnern bghst bghr stpo inbegriff verhandlung bgh nstz meyer goner aao rn liegt fall angesichts hohen anz
  1082. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei wohnungseinbruchdiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts wuppertal oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch vorbezeichnete urteil grnden antragsschriften generalbundesanwalts formel dahin ergnzt angeklagten brigen freigesprochen abs stpo kostenentscheidung abgendert angeklagten kosten verfahrens tragen soweit verurteilt worden soweit angeklagten freigesprochen worden fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker hubert mayer ribgh dr schfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol'],['Soon']]
  1083. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof rothfu dr appl cierniak prof dr schmitt staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts gera november strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit schwerem sexuellem missbrauch kindern freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ferner entscheidung adhsionsverfahren getroffen wirksam strafausspruch beschrnkten lasten angeklagten eingelegten rechtsmittel rgt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts revision erfolg feststellungen begab angeklagte august grund spontan gefassten entschlusses mdchentoilette frderzentrums jngeren schlerinnen se xueller weise nhern se geborene geschdigte toilettenkabine verlassen ergriff vllig ber raschte mdchen beiden armen drckte kabine zurck veranlasste toilette setzen ffnete hose holte penis hervor forderte verngstigte kind mglichkeit engen toilettenbox entfernen blasen mdchen ergriff penis angeklagten steckte vorderen teil kondom geschtzt fr wenige augenblicke mund ejakulation gelangte angeklagte bemerkte kind weinen begann lie sofort ab landgericht strafe gem abs satz stgb strafrahmen abs fall stgb entnommen voraussetzungen regelbeispiels abs satz nr stgb landgericht verneint erzwungene oralverkehr opfer besonders erniedrigt insoweit liege minder schwerer fall gem abs fall stgb strafrahmenwahl landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken begrndung landgericht voraussetzungen regelbeispiels abs satz nr stgb verneint frei rechtsfehlern vorschrift liegt besonders schwerer fall regel tter opfer beischlaf vollzieht hnliche sexuelle handlungen opfer vornimmt besonders erniedrigen insbesondere eindringen krper verbunden vergewaltigung regelbeispiel einschrnkenden merkmal besonderen erniedrigung kommt fllen oral analverkehrs regelmig eigenstndige bedeutung hierbei erniedrigende charakter sexuellen handlung regelfall versteht gesetzgeber neben beischlaf regelbild besonders schwerer flle orale anale penetration erfassen bgh njw jedenfalls fllen anal oralverkehrs ausdrckliche errterung besonders erniedrigenden wirkung tatrichterlichen urteil entbehrlich vgl bgh nstz fischer stgb aufl rdn anhaltspunkte erzwungenen oralverkehr erniedrigende wirkung nehmen knnten ergeben angefochtenen urteil gegenteil belegt festgestellte tatbild angeklagte geschdigte bloen objekt sexuellen willkr herabgewrdigt vgl schnke schrder lenckner peron eisele stgb aufl rdn berfiel kindliches opfer ort angriffs versah zwang vornahme ungeschtzten oralverkehrs strafkammer angefhrten umstnde geringe tiefe eindringens kurze dauer sowie ausbleiben samenergusses geeignet tatgeschehen erniedrigende wirkung fr tatopfer nehmen strafkammer beleg gegenteiligen auffassung herangezogene beschluss strafsenats bundesgerichtshofs mrz nstz betraf fall grundstzlich entgelt sexuellen handlungen bereiten tatopfers schon auffassung teilt senat vgl senat beschl dezember str vergleich gegebenen konstellation sexuell motivierten berfalls neunjhrige schlerin toilettenanlage schule erscheint senat darber hinaus unangebracht tatrichter voraussetzungen fr annahme regelbeispiels vergewaltigung abs satz nr stgb erfllt ausnahmsweise umfassender prfung gesam ten tatbilds einschlielich subjektiven momente tterpersnlichkeit regelwirkung abweichen ermessensentscheidung vgl bgh beschl oktober str tz tatrichter jedoch getroffen senat revisionsgericht nachholen fall ausnahmsweise regelwirkung abs stgb entfllt weitere frage minder schweren falles abs fall stgb berhaupt stellen vgl bgh stv urt oktober str fischer aao rdn daher beruht annahme landgerichts sei anwendung abs satz stgb stra
  1084. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet november brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm dr raum sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr bacher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember zurckweisung rechtsmittels klgerin weitergehenden rechtsmittels beklagten kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage hinsichtlich zinsen teil abgewiesen worden zinshhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz bersteigt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin anstalt ffentlichen rechts schliet arbeitgebern ffentlichen dienstes sogenannten beteiligten beteiligungsvereinbarungen form gruppenversicherungsvertrgen ab grundlage gewhrt arbeitnehmern beteiligten magabe satzung vbls zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung finanzierung klgerin erfolgt abrechnungsverband west beklagte angehrte seit ber umlageverfahren form modifizierten abschnittsdeckungsverfahrens umlagesatz bemessen fr dauer deckungsabschnitts entrichtende umlage zusammen brigen erwartenden einnahmen verfgbaren vermgen ausreicht aufgaben klgerin whrend deckungsabschnitts sowie sechs folgenden monate erfllen abs satz abs vbls abs vbls verpflichtet ausscheidende beteiligte gegenwert deckung anstaltsvermgen ausscheiden erfllenden verpflichtungen zahlen bestimmungen abs vbls verwaltungsrat klgerin september beschlossenen rckwirkend ab januar geltenden fassung folgenden wortlaut deckung anstaltsvermgen ausscheiden erfllenden verpflichtungen aufgrund leistungsansprchen betriebsrentenberechtigten pflichtversicherung bzw beitragsfreien versicherung sowie versorgungspunkten anwartschaftsberechtigten knftigen leistungsansprchen personen zeitpunkt ausscheidens beteiligung hinterbliebene frage kommen ausscheidende beteiligte anstalt kosten berechnenden gegenwert zahlen gegenwert versicherungsmathematischen grundstzen berechnen wobei rechnungszins whrend anwartschaftsphase whrend rentenbezuges zugrundezulegen deckung fehlbetrgen gegenwert erhhen anteil verlustrcklage zugefhrt knftige jhrliche erhhung betriebsrenten anpassungssatz bercksichtigen berechnung gegenwerts teile leistungsansprche anwartschaften bercksichtigt vermgen sinne abs erfllen ansprche zeitpunkt ausscheidens beteiligung ruhen bercksichtigt ruhen abs tag kraft treten satzung geltenden satzung beruht gegenwert abgeltung verwaltungskosten erh hen zunchst ausscheidestichtag abgezinste gegenwert fr zeitraum tag ausscheidens beteiligung ende folgemonats erstellung versicherungsmathematischen gutachtens jahreszinsen hhe durchschnittlichen vomhundertsatzes letzten fnf kalenderjahren ausscheiden erzielten vermgensertrge mindestens jedoch aufzuzinsen gegenwert innerhalb monats zugang mitteilung ber hhe gegenwerts zahlen anstalt zahlung berechnung zinsen hhe ber jeweiligen basiszinssatz abs bgb mindestens jedoch stunden beklagte beteiligung klgerin dezember gekndigt ausscheiden juni gegenwertforderung klgerin zahlung hhe geleistet klgerin berechnete beklagten zahlenden gegenwert anhand versicherungsmathematischen gutachtens april ber zahlung beklagten hinausgehende differenzbetrag gegenstand klageforderung beklagte weitere ehemalige beteiligte bereich krankenkassen ebenfalls rechtsstreitigkeiten klgerin verwickelt schlossen klgerin prozessvereinbarung vereinbarung wurden prozessgegenstand rechtmigkeit gegenwertforderungen beendigung beteiligungsverhltnisses klgerin sowie hilfsweise einzelne punkte zahlungsaufforderungen gegenwertgutachten festgelegt gem abs vereinbarung klgerin beklagte zahlung restlichen gegenwertforderung hhe verklagen ehemaligen beteiligten behielten widerklage erheben prozessverlauf ergibt entscheidung ber zahlungsklage relevanten punkte vereinbarung geklrt knnen abs parteien prozessvereinbarung verpflichtet entscheidung musterverfahren gleichgelagerten sachverhalte anzuwenden interventionswirkung zpo u
  1085. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger nebenklger rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bamberg november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde angeklagte wurde wegen gefhrlicher krperverletzung begangen zustand erheblich verminderter schuldfhigkeit drei jahren sechs monaten freiheitsstrafe verurteilt angeklagte inzwischen geschiedenen ehemann nebenklger messer nhe herzens verletzt ttungsvorsatz konnte strafkammer berzeugen hierfr magebenden erwgungen beanstandet staatsanwaltschaft sachrge gesttzten revision nachteil angeklagten generalbundesanwalt vertreten erfolg rechtsfehlerhaft auerdem trgt wre angeklagte bestrafen gem stgb psychiatrischen krankenhaus unterzubringen ii beweiswrdigung enthlt hinsichtlich schuldspruchs angeklagte begnstigende rechtsfehler hintergrund ueren geschehensablauf tat folgendes festgestellt ehe angeklagten nebenklger ging sohn hervor bereits whrend schwangerschaft schwierigkeiten gekommen hielt kind unreinheit geschlechtsverkehr kondom fr nachhaltig gefhrdet bald geburt trennte ehemann glaubte kmmere wenig richtig kind zog eltern folge kam erheblichen auseinandersetzungen insbesondere zusammenhang umgangsrecht nebenklgers kind lngere zeit wegen problemen abholung kindes realisierung gerichtlich eingerumten umgangsrechts verzichtet mrz recht lngerer zeit wahrnehmen wuchsen ohnehin starken empfindungen angst wut mrz zerstach messer reifen pkws ehemanns fahrschule zwei tage spter fuhr pkw nhe fahrschule etwa minuten wartete schal vermummt fhrte plastiktte strafkammer ausdrcklich feststellt scharfes kchenmesser kurz ende fahrschulunterrichts uhr ging vermummt bewaffnet fahrschule versteckte ter mauer ahnungsloser ehemann kam wurde regelrecht angesprungen fhrte wortlos bogenfrmige stichbewegung auen innen richtung linken brustseite etwa parallel vermied griffspuren messer hinterlassen unmittelbar plastiktte hand letztlich griff messers gewickelt messer traf handy hemdbrusttasche nebenklgers stichrichtung einfluss drang unterhalb linken brustwarze cm tief oberkrper horizontal verlaufende stich schnittverletzung entstand geschdigte attacke mauer geprallt angeklagte strzte boden floh geschdigte brigen erkannte verfolgte alsbald entledigte sturz beschdigten kleidung sonstigen tatutensilien verschiedene mllcontainer warf obwohl ehemann nhe herzspitze getroffen wurde trat letztlich konkrete lebensgefahr ttungsvorsatz konnte strafkammer berzeugen worauf vorsatz tters gerichtet sog innere tatsache rckschlsse hierauf regel mglich grund eigenen angaben grund ueren umstnde vgl bgh nstzrr angaben angeklagten strafkammer recht feststellungen grunde gelegt angeklagte geschehen nmlich letztlich art unfall geschildert jedenfalls mann verletzen bleibt strafkammer tatgeschehen jedoch grundlage fr annahme ttungsvorsatzes gengte tatrichter tatschliche zweifel berwinden zieht danach gebotene konsequenz verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung statt wegen heimtckisch begangenen mordversuchs revisionsgericht regelmig hinzunehmen beweiswrdigung sache tatrichters kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte demgegenber urteil bestand beweiswrdigung rechtsfehlerhaft etwa fall widersprchlich unklar wesentlichen feststellungen erwgungen einbezieht nahe liegende mglichkeiten unerrtert lsst konkrete begrndung verwirft reihe erkenntnissen angefallen gesamtwrdigung vorzunehmen feststehenden kern gesttztes beweisanzeichen bedeutung fr genommen unklar bleibt vorab isoliert zweifelssatz beurteilt beweisanzeichen knnen nmlich gesamtschau wegen hufung gegense
  1086. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung beihilfe schweren ruberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts kleve august verworfen jedoch schuldsprche dahin gendert angeklagten besonders schweren ruberischen pressung schuldig angeklagte hilfe besonders schweren ruberischen erpressung schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten schwerer ruberischer erpressung angeklagten wegen wegen beihilfe schweren ruberischen erpressung jeweils freiheitsstrafe verurteilt hiergegen wenden angeklagten rge verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagte beanstandet verfahren rechtsmittel bleiben erfolg berprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo entsprechend antrag generalbundesanwalts fasst senat schuldspruch neu abs satz stpo geforderte rechtliche bezeichnung straftat kennzeichnung qualifikation erfordert bghr stpo abs satz urteilsformel wegen verwirklichung abs nr stgb verwendung schusswaffe deshalb angeklagten besonders schwere ru berische erpressung beim angeklagten beihilfe be sonders schweren ruberischen erpressung erkennen becker lienen schfer sost scheible mayer'],['Soon']]
  1087. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen antrag angeklagten juni wiedereinsetzung vorigen stand heilung mngel anforderungen abs satz stpo entsprechenden verfahrensrgen zurckgewiesen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe auswrtige jugendkammer pforzheim februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat wiedereinsetzungsantrag gem stpo wiedereinsetzungsgesuch unzulssig gesetz rumt mglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand fr fall frist versumt worden satz stpo fristversumung liegt revision angeklagten verteidiger sachrge verfahrensrgen nerhalb frist stpo begrndet worden st rspr vgl bghst bghr stpo verfahrensrge zulssigkeit wiedereinsetzungsgesuchs ergibt daraus geltend gemacht angeklagten treffe mngeln verschulden sei formerfordernisses abs satz stpo bewusst rechtsinstitut wiedereinsetzung dient heilung zulssigkeitsmngeln fristgem erhobenen verfahrensrgen wiedereinsetzung vorigen stand wiederholung zunchst verteidiger formgerecht vorgetragenen daher unzulssigen verfahrensrge widersprche brigen systematik revisionsverfahrens knnte angeklagter antragsschrift generalbundesanwalts formaler mangel begrndung verfahrensrge aufgezeigt worden hinweis verschulden verteidigers nachbessern wrde ergebnis formvorschrift abs satz stpo auer kraft gesetzt angeklagten mangel regelmig schuld trifft wre entsprechenden antrag stets wiedereinsetzung gewhren vgl bghr stpo verfahrensrge bgh wistra wrde ffentlichen interesse einklang stehen geordneten fortgang verfahrens sichern verzgerung alsbald klare verfahrenslage schaffen bghst bgh beschluss mrz str wiedereinsetzung vorigen stand nachholung verfahrensrge kommt daher besonderen prozesssituationen ausnahmsweise betracht wahrung anspruchs beschwerdefhrers rechtliches gehr art abs gg unerlsslich erscheint vgl bghr stpo verfahrensrge bgh beschluss mrz str beschluss september str bgh beschluss mrz str meyer goner stpo aufl rn ff ausnahmesituation liegt vorliegenden fall ersichtlich brigen knnten erhobenen aufklrungsrgen bercksichtigung rahmen wiedereinsetzungsantrags vorgebrachten neuen sachvortrags erfolg benennen konkreten beweistatsachen lediglich beweisziel zudem belegen grnden tatgericht verteidigung vermissten beweiserhebungen htte gedrngt sehen mssen nack rothfu jger hebenstreit cirener'],['Soon']]
  1088. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fr zugelassene eingelegte revision versehentlich begrndung nichtzulassungsbeschwerde eingereicht gengt revisionsbegrndung anforderungen abs zpo inhaltlich entspricht umfang revisionsangriffs klar erkennen lt bgh urteil februar ix zr olg dsseldorf lg dsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter kayser ne kovi vill fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni berichtigt beschlu november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger fordert beklagten gesamtschuldner anwaltshonorar beklagten sowie beklagte deren gesellschafter beklagten beklagten geschftsfhrer geleitet vertreten erfahrung gebracht ag mehrheitlich gehaltenen aktien gesellschaften sogenannten trennen beabsichtigten se hilfe findender investoren bernehmen anliegen unterbreiteten klger entschlo projekt mitzuwirken gab august gegenber beklagten vertraulichkeitserklrung ab beide seiten grundlage klger for mulierten schreibens september darber organisation projektes sinne gemeinsamen zieles verfolgen wobei vorteile finden investoren daraus ggf ergebenden beteiligungserwerb beklagte klger verhltnis aufgeteilt sollten nachdem klger gelungen gmbh fr projekt interessieren nahmen beteiligten august bernahmeverhandlungen ag verhand lungen wurden anfang dezember abgebrochen klger stellte daraufhin beklagten fr mitarbeit verhandlungen dm rechnung spter reduzierte forderung dm zuzglich umsatzsteuer richtete nunmehr beklagten klage macht beklagten gesamtschuldner wege teilklage dm geltend landgericht beklagte wesentlichen antragsgem verurteilt berufung klgers ziel verurteilung beklagten erfolg geblieben berufung beklagten oberlandesgericht klage insoweit abgewiesen beschlu november tatbestand urteils berichtigt zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren vollem umfang entscheidungsgrnde revision zulssig insbesondere ausreichend begrndet worden zpo nachdem revision form fristgerecht eingelegt klger allerdings innerhalb verlngerten revisionsbegrndungsfrist begrndung nichtzulassungsbeschwerde eingereicht revision aufgrund nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden begrndung revision gem abs satz zpo begrndung nichtzulassungsbeschwerde bezug genommen vgl bgh urt juli iv zr njw gesetz wertet begrndung nichtzulassungsbeschwerde revisionsbegrndung sofern anforderungen abs zpo inhaltlich gengt rechtfertigt falle zugelassenen revision versehentlich eingereichte begrndung nichtzulassungsbeschwerde gleichen voraussetzungen revisonsbegrndung behandeln bezeichnung kommt somit entscheidend klgervertreter eingereichten schriftsatz lt begrndung revision ausreichender weise entnehmen enthlt allerdings formalen revisionsantrge abs satz nr zpo fordert fehlen antrge macht revisionsbegrndung unzulssig inhalt begrndung umfang revisionsangriffs klar erkennen lt bgh urt september zr lm nr zpo beschl mai iii zr njw zl ler gummer zpo aufl rn mnchkomm zpo wenzel aufl rn fall begrndung macht deutlich klger begehren vollem umfang weiterverfolgt ii revision erweist jedoch unbegrndet entgegen auffassung revision gengt berufungsurteil anforderungen abs zpo berufungsgericht mndliche verhandlung juni geschlossen abs zpo seit januar geltenden fassung anwendbar nr egzpo stelle tatbestand entscheidungsgrnden abs zpo nher geregelten grnde berufungsurteils getreten liegen neuem recht wrtlich aufnahme berufungsantrge urteil unverzichtbar bghz urt juni zr wm anforderungen gengt berufungsurteil tatbestandlichen darstellungen grnden berufungsurteils reichen senat revisionsrechtliche berprfung ermglichen grundlage prfung revisionsgericht gem zpo prinzipiell tatsachenstoff berufungsurteil schlielich enthaltenen wirksamen bezugnahmen erschliet revisionsrechtliche prfung wrde scheitern tatbestandliche darstellungen vllig fehlen derart widersprchlich unklar lckenhaft tatschlichen grundlagen entscheidung berufungsgerichts meh
  1089. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr graf dr strohn beschlossen rechtsbeschwerdefhrer wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist fr einlegung rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli gewhrt rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde erhoben beschwerdewert grnde beschlu mrz landgericht ansbach ausgangsverfahren beklagten fr beabsichtigte rechtsverteidi gung prozekostenhilfe bewilligt rechtsbeschwerdefhrer folgenden beschwerdefhrer bedingungen prozegericht zugelassenen rechtsanwalts beigeordnet hinblick einschrnkung eingelegte sofortige beschwerde prozebevollmchtigten beklagten oberlandesgericht beschlu juli zurckgewiesen rechtsbeschwerde wurde zugelassen zustellung beschlusses juli beschwerdefhrer schriftsatz august nichtzulassung gegenvorstellung erhoben oberlandesgericht beschlu oktober abhalf rechtsbeschwerde nachtrglich zulie ergnzungsbeschlu wurde beschwerdefhrer oktober zugestellt form fristgem beantragt nunmehr wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung rechtsbeschwerde zugleich verfolgt gleichzeitig eingelegten rechtsbeschwerde begehren einschrnkung prozebevollmchtigter beigeordnet ii rechtsbeschwerdefhrer antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhren grund erst nachhinein erfolgten zulassung rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert fristgem rechtsbeschwerde angefochtenen beschlu einzulegen zpo wiedereinsetzungsantrag innerhalb frist abs zpo gestellt worden weggefallen hindernis zustellung ergnzungsbeschlusses oktober oktober beim bundesgerichtshof eingegangene antrag rechtzeitig gestellt rechtsbeschwerde abs ziff abs zpo unzulssig verwerfen rechtsbeschwerdegericht bindende zulassung vorliegt beschlu oktober handelt unzulssige ergnzungsentscheidung zpo ebenso rechtsprechung bundesgerichtshofs zpo berufungsurteil unterbliebene zulassung revision ergnzungsurteil nachgeholt bghz zulassung rechtsbeschwerde nachtrglich ergnzungsbeschlu erfolgen nachtrgliche zulassung wrde gegebenen fall zpo vorausgesetzt unterbliebene entscheidung nachholen entgegen zpo bereits getroffenen entscheidung widersprechen abndern beschwerdegericht ausgangsbeschlu rechtsbeschwerde ausdrcklich zugelassen sen beschl november ii zb darber hinaus ergibt gesetzessystematik nachtrgliche zulassung rechtsbeschwerde gegenvorstellung beschwerten partei unzulssig gesetzgeber fr rechtsbeschwerde unterschied revision ausdrcklich einfhrung nichtzulassungsbeschwerde verzichtet vgl zller gummer zpo aufl rdn nachtrgliche zulassung widerspricht eindeutigen gesetzgeberischen willen nichtzulassung rechtsmittel vorzusehen umdeutung beschlusses oktober entscheidung zpo mglich rechtsprechung bundesgerichtshofs zulassung revision zpo berichtigung urteils beschlossene zulassung versehentlich aufgenommen wurde zpo erfolgen versehentliche nichtaufnahme revisionszulassung zusammenhang urteils verkndung auen getreten offenbare unrichtigkeit vorliegt bghz davon angesichts ausdrcklichen nichtzulassungsentscheidung beschwerdegerichts ausgangsbeschlu rede mangels rechtsbeschwerdegericht bindenden zulassung kommt aufhebung zurckverweisung wegen rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulssigen zulassung rechtsbeschwerde einzelrichter sachen denen grundstzliche bedeutung zumit sen beschl november ii zb anschlu bgh beschl mrz ix zb wm betracht rhricht goette graf kraemer strohn'],['Soon']]
  1090. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz richterin bundesgerichtshof elf staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mnchen ii juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagte vorwurf fahrlssigen ttung vier jahre neun monate alten sohnes drei jahre zehn monate alten tochter tatschlichen rechtlichen grnden freigesprochen verletzung materiellen rechts gesttzten revision erstrebt staatsanwaltschaft verurteilung angeklagten wegen fahrlssiger ttung zwei fllen tateinheit fahrlssiger brandstiftung rechtsmittel erfolg freispruch hlt rechtlicher berprfung stand grundlage getroffenen feststellungen verneinung sorgfaltsverstoes angeklagten rechtsfehlerhaft angeklagte empfing wohnzimmer wohnung mehrere gste gemeinsam zahlreiche zigaretten rauchten alkohol tranken kinder schliefen benachbarten kinderzimmer uhr uhr verlie angeklagte gste wohnung suchte gaststtte kurze zeit spter verlieen zwei weitere gste wohnung uhr folgte letzte besucherin nachdem vergewissert beide kinder bett fest schliefen sohn zeitpunkt windpocken erkrankt fieber uhr kehrte angeklagte wohnung zurck verlie jedoch wohnung kurz darauf lie kinder unbeaufsichtigt zurck angeklagte unterlie hierbei wohnzimmer feuergefhrliche gegenstnde insbesondere heruntergefallene brennende glimmende zigarettenreste untersuchen couch wohnzimmer hinterlie unordentlichem zustand feuerzeug papier zeitschrift kissen kleidungsstck whrend abwesenheit angeklagten entwickelte couch schwelbrand wohnzimmer entstanden direkte brandschden couch fenstern wnden deckenbalken smtliche zimmer wohnung wurden stark verrut angeklagte uhr gsten wohnung zurckkehrte fand kinder aufgrund schwelbrand freigesetzten kohlenmonoxyds cyanids bewutlos beide kinder verstarben vergiftung gleichzeitigem sauerstoffmangel hinsichtlich entstehung schwelbrandes strafkammer zwei mgliche ursachen errtert landgericht zugunsten angeklagten ferner liegend verwarf sei mglichkeit betracht ziehen beinahe fnfjhrige sohn wohnzimmercouch feuerzeug gezndelt wovon kammer letztendlich ausging knne schwelbrand couch gefallenen glimmenden zigarettenrest heruntergefallene zigarettenglut entstanden strafkammer angeklagte tatschlichen rechtlichen grnden freigesprochen zugrundelegung zweiten sachverhaltsvariante schwelbrand zigarettenglut verursacht verletzung sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei sei nachzuweisen zigarettenglut fallen lassen hierdurch schwelbrand verursacht bestnden anhaltspunkte dafr angeklagte beobachtet gste zigarettenglut glimmenden zigarettenrest fallengelassen demnach veranlassung gehabt verlassen wohnung couch liegenden textilien papiere zeitungen etc zigarettenglut glimmende zigarettenreste untersuchen zudem sei auszuschlieen tod kinder pflichtgemem verhalten eingetreten wre angeklagte kinder unbeaufsichtigt wohnung zurckgelassen schlafen gelegt htte ii recht gehen staatsanwaltschaft generalbundesanwalt davon landgericht unzutreffende anforderungen angeklagten auferlegten sorgfaltspflichten gestellt pflichtwidrig sinne fahrlssigen tatbestandsverwirklichung handelt wer objektiv sorgfaltspflicht verstt gerade schutz beeintrchtigten rechtsguts dient rechtsgutverletzung fhrt tter subjektiven kenntnissen fhigkeiten htte vermeiden knnen vgl trndle fischer stgb aufl rdn nachweisen rechtsprechung bgh art ma anzuwendenden sorgfalt bestimmen anforderungen objektiver betrachtung gefahrenlage ex ante besonnenen gewissenhaften menschen konkreten lage sozialen rolle handelnden stellen bgh nstz rahmen vorwerfbarkeit vorliegender erfolgsabwendungspflicht entscheidend pflichtwidrigkeit aktiven tun liegt unterlassen begrndet erfolg fahrlssigen ttung genauso fahrlssigen brands
  1091. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich november verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii ii urteilsgrnde verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil dahin gendert angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern vier fllen wegen sexuellen missbrauchs kindern sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern vier fllen wegen sexuellen missbrauchs kindern acht fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt zwei tatvorwrfen freigesprochen verurteilung gerichtete sachlichrechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg antrag generalbundesanwalts folgend stellt senat verfahren soweit angeklagte zwei fllen flle ii ii urteilsgrnde jeweils wegen sexuellen missbrauchs kindern verurteilt worden verbleibenden umfang nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schliet landgericht verfahrenseinstellung weggefallenen beiden einzelstrafen vier fnf monaten freiheitsstrafe fr taten jeweils geringere einzelstrafen geringere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  1092. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg oktober kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen antrge prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung zie hen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge bghz berufungsgericht vortrag beklagten kenntnis genommen guten grnden wenngleich entgegen ansicht beklagten dahin gewertet flligkeit behauptete hhe hauptforderung seien substantiiert bestritten darin liegt versto rechtliche gehr hchstrichterlichen rechtsprechung tatrichter gem zpo entscheiden anfechtungsklger mittels vorgelegter vollstreckungsunterlagen fhrenden nachweis aufgrund beweisanzeichen anscheinsbeweis erbracht bgh urt september ix zr zip dezember ix zr zip huber anfechtungsgesetz aufl rn berufungsgericht einzelfallbezogenen erwgungen vorgelegten unterlagen angaben beklagten verhandlungstermin oktober abgeleitet zulassungsrelevante rechtsfehler zeigt beschwerde einzelfallbezogenen erwgungen berufungsgericht beklagten erhobenen einwand unzulssiger rechtsausbung fr gerechtfertigt angesehen steht einklang rechtsprechung senats vgl bgh urt september ix zr aao juli ix zr zip hinsichtlich annahme berufungsgerichts objektive glubigerbenachteiligung liege geltend gemachten verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen art abs gg folgt pflicht ge richte partei vertretenen rechtsansicht wrdigung prozessstoffes folgen vgl bverfge bverfg njw berufungsgericht anwendbarkeit regeln ber versehentliche falschbezeichnung wegen fehlenden anhaltspunkts urkundstext ausgeschlossen mag bersehen erfordernis versehentlichen falschbezeichnung gilt bghz bgh urt dezember zr njw januar zr njw rn wre jedoch schlichter subsumtionsfehler unzutreffenden obersatz berufungsgericht aufgestellt brigen vorliegen versehentlichen falschbezeichnung statt unentgeltlichen bertragung sei wahrheit kauf gemeint hinblick ziff abs vertragstextes auszuschlieen weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  1093. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach lienen becker hubert beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwltin verkndung vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen richtet revision staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts rgt namentlich beanstandet angeklagte wegen schwerer sexueller ntigung abs nr stgb verurteilt wurde rechtsmittel erfolg feststellungen angeklagte geschdigte lkw anhalterin mitgenommen duldung sexueller handlungen zwingen forderte parkplatz belieferten raststtte auszuziehen schlafkabine lkw begeben ansonsten kehle durchschneiden hierbei hielt schraubenschlssel hals geschdigte spitzen gegenstand fhlte erkennen genau handelte schlieend entkleidete unterwsche brachte schlafkabine seil armen fesselte festband ganzen krper berhrte spteren unterbrechung fahrt entkleidete geschdigte vllig berhrte brsten geschlechtsteil versuchte geschlechtsverkehr vollziehen hiervon lie aufgrund widerstands geschdigten jedoch ab schlielich gelang geschdigten fliehen landgericht meint verurteilung angeklagten abs nr stgb komme betracht schraubenschlssel offensichtlich bordwerkzeug lkws gehrt davon auszugehen sei angeklagte fhrte bedarf widerstand anhalterin mitgenommenen frau gewalt drohung gewalt verhindern beziehungsweise berwinden hiergegen wendet staatsanwaltschaft recht qualifikationstatbestand abs nr stgb setzt voraus tter werkzeug mittel schon vornherein fhrt tat verhinderung berwindung widerstands opfers einzusetzen vielmehr ausreichend tter tatmittel irgendeinem zeitpunkt tatbegehung einsatzbereit wofr gengt erst tatort ergreift bgh nstz danach angeklagte sowohl schraubenschlssel fesselung opfers eingesetzte seil sinne abs nr stgb gefhrt darauf ankommt zwecken gegenstnde ursprnglich lkw befanden darber hinaus angeklagte einsatz schraubenschlssels qualifikationstatbestand abs nr stgb verwirklicht hierfr belang schraubenschlssel beschaffenheit generell bestimmt geeignet erhebliche verletzungen verursachen rahmen abs nr stgb gengt gefhrlichkeit konkrete art einsatzes gewinnt vgl bghst scheide tatopfers eingefhrte scharfkantige metallfigur bgh nstz schlagwerkzeug eingesetzter cowboystiefel bgh nstz rr rcken opfers gedrcktes rostiges winkeleisen hierzu jedoch weitere feststellungen beschaffenheit schraubenschlssels erforderlich gemeint schraubendreher tatschlich schraubenschlssel gegebenenfalls art allein tatsache tatopfer hals gehaltene instrument spitzen gegenstand empfand insoweit hinreichend aussagekrftig sache bedarf alledem neuer verhandlung entscheidung tolksdorf miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  1094. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet august seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb schwarzarbg abs nr abs nr schwarzarbg enthlt verbot abschluss werkvertrages regelungen enthlt dienen vertragspartei steuerpflichtige aufgrund vertrag geschuldeten werkleistungen ergebenden steuerlichen pflichten erfllt verbot fhrt jedenfalls nichtigkeit vertrages gem bgb unternehmer vorstzlich hiergegen verstt besteller versto unternehmers kennt bewusst eigenen vorteil ausnutzt mngelansprche bestellers bestehen fall grundstzlich bgh urteil august vii zr olg schleswig lg kiel vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung august vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick halfmeier kosziol prof dr jurgeleit fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig dezember zurckgewiesen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin begehrt eigenem vorsorglich ehemann abgetretenem recht vorschuss fr mngelbeseitigungsaufwendungen feststellung ersatzpflicht beklagten fr weitergehenden schaden klgerin eigentmerin grundstcks ehemann beklagte selben ort wohnt vereinbarten mai beklagte qm groe auffahrt grundstck neu pflastern auffahrt belastung befahren lkw standhalten klgerin stellte material gerte radlader beklagten beklagte fhrte arbeiten mai juni kurz danach traten unebenheiten nacharbeiten beklagten erfolg klgerin eingeleitetes selbstndiges beweisverfahren ergab ursache fr unebenheiten beklagten dick ausgefhrte sandschicht unterhalb pflastersteine sei beseitigung voraussichtlich aufwendungen hhe brutto notwendig klgerin behauptet parteien htten werkvertrag geschlossen sei werklohn hhe vereinbart worden dabei darauf geeinigt bezahlung bar rechnung abfhrung umsatzsteuer erfolgen solle betrag beklagten bezahlt beklagte behauptet geflligkeit pflasterung auffahrt geholfen wobei gegenzug lieferung verbilligten brennholzes vermittlung ehemanns klgerin aussicht gestellt worden sei landgericht beklagten verurteilt klgerin nebst zinsen sowie vorgerichtlich entstandene kosten zahlen auerdem feststellungsantrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen zugelassenen revision mchte klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht beweisaufnahme auffassung gelangt parteien werkvertrag geschlossen beklagte durchfhrung pflasterarbeiten zusagte klgerin gegenzug zahlung werklohns hhe verpflichtete vertrag sei jedoch gem bgb nichtig parteien htten abs nr gesetzes bekmpfung schwarzarbeit illegalen beschftigung folgenden schwarzarbeitsbekmpfungsgesetz schwarzarbg verstoen schwarzgeldabrede getroffen vereinbart htten werkleistung rechnung erbracht entsprechende umsatz steuerbehrden verheimlicht knne klgerin dadurch preisvorteil erziele stehe aufgrund eigenen angaben klgerin anhrung berufungsgericht fest bestimmungen abs schwarzarbg seien verbotsgesetze sinne bgb verstieen beide vertragsparteien dagegen fhre nichtigkeit werkvertrags auffassung sei neue vorschrift abs nr schwarzarbg schon bisher verbotsgesetz existierenden ustg ergnzt rechtlichen beurteilung schwarzgeldabrede gendert komme ergebnis gesamtnichtigkeit vertrages abrede unmittelbar hhe vereinbarten werklohns auswirke bleibe raum fr annahme nichtigkeit erfassten vertragsteils gedanken fhre zumindest anwendung bgb gesamtnichtigkeit vertrages nichtigkeit vertrages bedeute klgerin beklagten gewhrleistungsansprche zustnden lautenden entscheidungen bundesgerichtshofs urteile april vii zr bghz vii zr baur nzbau seien berholt geltenden rechtslage ergangen seien allein steuervorschriften verbotsgesetze htten herangezogen knnen sei zwischenzeitliche nderung schwarzarbeitsbekmpfungsgesetz umsatzsteuergesetzes unabhngig davon begegne anwendung bgb bundesgerichtshof abweichende beurteilung begrndet grundstzlichen bedenken etwaigen bereicherungsanspruch mache klgerin geltend ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand parteien geschlosse
  1095. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja polymerzusammensetzung zpo greift klger patentnichtigkeitsverfahren streitpatent umfang mehreren nebengeordneten technischen lehren gegenstand einzigen patentanspruchs geht gericht ber klageantrag hinaus streitpatent umfang gesamten patentanspruchs fr nichtig erklrt berufungsverfahren amts wegen bercksichtigen ep art patg prfung stand technik ausgehend entgegenhaltung fachmann erfindungsgeme lsung nahegelegt bercksichtigen fr fachmann unmittelbar eindeutig entgegenhaltung ergibt gleichermaen fachmann kraft fachwissens ableiten bgh urteil dezember zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr meierbeck richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr grabinski richterin schuster fr recht erkannt berufung mai verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten magabe zurckgewiesen streitpatent insoweit fr nichtig erklrt urteilsformel bezeichneten patentansprche zusammensetzungen betreffen hierauf bezug nehmen denen strke inkompatible thermoplastische polymer gruppe bestehend aliphatisch aromatischen copolyestern molprozent aliphatische struktur enthalten worin aromatische struktur terephthalsure isophthalsure abgeleitet ausgewhlt rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin november inanspruchnahme prioritt zweier italienischer patentanmeldungen november dezember angemeldeten europischen patents streitpatents streitpatent umfasst patentansprche denen ansprche verfahrenssprache lauten biodegradable heterophase polymeric compositions having good resistance to ageing and to low humidity conditions comprising thermoplastic starch and thermoplastic polymer incompatible with starch which starch constitutes the dispersed phase and the thermoplastic polymer constitutes the continuous phase wherein the thermoplastic polymer incompatible with starch is selected from the group consisting of aliphatic aromatic copolyesters containing from to by moles of aliphatic structure and wherein the aromatic structure derives from terephthalic acid and or isophthalic acid polyester amides deriving for to by weight from aliphatic amide polyester ethers polyesteretheramides polyester urethanes and polyester ureas wherein the content of units having aliphatic structure is from to by moles said compositions being obtainable by extrusion under conditions wherein the content of water during the mixing of the components is maintained from to by weight content measured at the exit of the extruder prior to any conditioning process for preparing composition according to any of the preceding claims to comprising extruding the components of the composition under conditions wherein the content of water is maintained from to by weight during the mixing of the components composition according to claim wherein the starch is dispersed the copolyester matrix the form of particles having average numeral dimension less than compositions according to claim wherein the starch particles have average numeral dimension less than and more than of the particles have dimension less than film obtained from the compositions according to any of claims to use of the films according to claim the manufacture of nappies of sanitary towels of bags and of laminated paper use of the films according to claim the agricultural field for mulching application use of the compositions according to any of claims to for the manufacture of expanded moulded articles usable packaging and of disposable articles klgerin greift streitpatent umfang patentansprche soweit ansprche zusammensetzungen betreffen bezug nehmen zusammensetzungen denen strke inkompatible thermoplastische polymer ausgewhlt gruppe beste hend aliphatisch aromatischen copolyestern molprozent aliphatische struktur enthalten worin aromatische struktur terephthalsure isophthalsure abgeleitet klage zunchst nichtigkeitsgrund fehlenden patentfhigkeit gesttzt mndl
  1096. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november richter tropf dr klein dr lemke dr gaier dr schmidt rntsch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts januar kosten klgerin magabe zurckgewiesen klage beklagten unzulssig abgewiesen rechts wegen tatbestand heute stadtgebiet gehrende grundstck frher teil etwa morgen groen wiesengrundstcks flurstcksbezeichnung familie klgerin ab gehrte grundstck wurde deren genehmigten bersiedlung westen zunchst staatliche verwaltung gestellt spter enteignet mrz wurde eigentum volkes eingetragen spter etwa morgen groe flurstck streitbefangene etwa morgen groe flurstck geteilt flurstck wurde fa kg nutzung ber lassen deren betriebsgrundstck zeit enteignet worden fa kg richtete wiesengrundstck betrieb neu errichtete betriebsgebude fa staatlicher vorgaben veb kg grund kommanditisten aufnehmen mssen betrieb staatlicher beteiligung geworden wurde unternehmen volkseigentum berfhrt betriebsteil veb stadtbau eingegliedert veb errichtete grundstck betriebsgebude komplementrin kg mutter beklagten vereinbarung september gesellschafterstellung beklagten damals kommanditist kg bertragen erforderliche genehmigung stadt wurde erteilt eintragung vernderung handelsregister unterblieb frhjahr bemhte beklagte grundlage gesetzes ber grndung ttigkeit privater unternehmen mrz gbl nr rckfhrung enteigneten unternehmens schlo juni veb stadtbau ver einbarung ber umwandlung betriebsteils unternehmen geworden vereinbarung bildete grundlage feststellung umwandlung bezirksverwaltungsbehrde juli umwandlung notariell beurkundet worden festgestellt fa wurde november einzelkaufmnnisches nehmen handelregister eingetragen schreiben juni august beantragte klgerin rckbertragung morgen wiesenland gelegen bereich bezirk bescheid september wurde klgerin eigentum flurstck zurckbertragen rckbertragung flurstcks lehnte amt hingegen rcksicht verkauf flurstcks beklagten ab dagegen gerichtete widerspruch blieb erfolglos versagung rckbertragung grundstcks gerichtete verwaltungsgerichtliche klage anhngig beschieden beklagte grundstck kaufvertrag juli fr dm insgesamt dm rat stadt ge kauft kaufvertrag wegen bedenken liegenschaftsamts beklagten vollzogen worden november schloss beklagte beklagten kaufvertrag demzufolge bezugnahme erhobenen bedenken grundstck gleichen preis erneut kaufte kaufvertrag wurde vollzogen beklagte eigentmer grundstcks grundbuch eingetragen worden klgerin strebt feststellung grundstckskaufvertrag november nichtig trgt verkehrswert grundstcks dm gelegen kaufvertrag beklagten deshalb wucherhnliches geschft darstelle auerdem beklagte grundstck verkaufen knnen eigentum sei zumindest kommunalaufsichtliche genehmigung gebraucht erteilt worden sei beklagten htten grundstck bringen beklagten verweisen demgegenber darauf verkauf grundstcks rckbertragung familie unrechtmig entzogenen unternehmens beklagten gedient gesetz ber besondere investitionen zulssig sei klage vorinstanzen erfolglos revision verfolgt klgerin negatives feststellungsbegehren beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage gegenber beiden beklagten fr zulssig sei allerdings begrndet vertrag nichtig sei erforderliche genehmigung grundstcksverkehrsordnung sei erteilt worden genehmigung kommunalverfassung sei entbehrlich geworden beklagte grund vermgenszuordnungsgesetzes vzog gehandelt nichtigkeit wegen wuchers scheide dafr erforderlichen besonderen merkmale abs bgb erfllt sei vertrag sei wucherhnliches geschft unwirksam sei neben aufflligen miverhltnis leistung gegenleistung umstand erforderlich verwerfliche gesinnung schlieen lasse grobes missverhltnis begrnde dabei vermutung fr verwerfliche gesinnung knne grobes miverhltnis kaufpreis dm verkehrswert angaben klgerin dm unterstellt vermutung verwerflichen gesinnung sei widerlegt kaufvertrag gedient klgerin grundstck entziehen vielmehr rckgabe beklagten enteigneten unternehmens untersttzt be
  1097. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden juni zugehrigen feststellungen schuldspruch fall ii urteilsgrnde gesamtstrafausspruch hinsichtlich einziehungsentscheidung aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen dreier flle fahrens fahrerlaubnis flle ii wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall ii gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sieben monaten verurteilt einziehungsentscheidung getroffen verfahrens sachrge gefhrte revision angeklagten wirksam verurteilung fall ii verbundenen rechtsfolgen beschrnkt erfolg beweiswrdigung fall hlt sachlich rechtlicher prfung stand fr berzeugung tatvorwurf schweigende angeklagte mitinhaber drogendepot genutzten wohnung sei handeltreiben betubungsmitteln beteiligt strafkammer wesentlich dna spuren angeklagten abgestellt han delsutensilien weiteren wohnung gefundenen gegenstnden gefunden worden seien darstellung ergebnisse dna gutachtens entspricht indes vorgaben hchstrichterlichen rechtsprechung danach mindestens angabe numerischen wahrscheinlichkeit mglichen bereinstimmung aufgefundenen dna spuren denen angeklagten erforderlich revisionsgericht hinreichende berprfung ermglichen vgl grundlegend bgh beschluss august str njw mwn senat ausschlieen schuldspruch fall ii urteilsgrnde rechtsfehler beruht entfallen fr fall verhngten freiheitsstrafe hhe fnf jahren sechs monaten entzieht gesamtstrafausspruch grundlage zudem schuldspruch beruhende einziehungsentscheidung bestehen bleiben folgen vermag senat hingegen antrag revision angeklagten insoweit wegen unverwertbarkeit wohnung aufgefundenen beweismittel freizusprechen hierzu erhobene verfahrensrge trgt verbindung ausfhrungen landgerichts verfahrensgang annahme beweisverwertungsverbots zugrunde liegt verfahrensrge wohnung zunchst oktober uhr aufgrund feueralarms polizei feuerwehr aufgebrochen wurde fensterbrett wohnung stand topf brennende holzkohlebriketts befanden qualmten bestand deshalb auen begrndete verdacht wohnung brennt polizei fand beim ersten betreten einraumwohnung niemanden allerdings sogleich unzhlige pilze vermerk polizei geffneten reisekoffer unberschaubare menge substanzen denen mutmalich cannabis handelte zweiten reisekoffer wurden ffnung verschiedene grere abgepackte tten betubungsmittelsuspekten substanzen gesichtet rcksprache dienstgruppenfhrer wurde wohnung nchsten morgen bewacht uhr wurde rauschgiftdezernat sachverhalt kenntnis gesetzt nahm telefonisch rcksprache zustndigen staatsanwalt nachdem vergeblich versucht telefonisch ermittlungsrichter erreichen ordnete uhr mndlich durchsuchung wohnung wegen gefahr verzug wurde staatsanwalt kriminalpolizei dokumentiert uhr wurde wohnung kriminalpolizei aufgesucht durchsuchung uhr begonnen dabei wurden zahlreiche betubungsmittel weitere beweismittel sichergestellt darunter btmg unterfallenden pilze ber kg marihuana kg haschisch knapp gramm kokain guter qualitt vortrag revision wre ab uhr blicherweise ermittlungsrichter erreichbar sachlage unterliegen wohnung gefundenen beweismittel beweisverwertungsverbot kommt beim versto richtervorbehalt abs stpo regelmig frage bewusst missachtet voraussetzungen gleichgewichtig grober weise verkannt wurden vgl grundlegend bgh urteil april str bghst ausfhrlich schmitt meyergoner schmitt aufl rn ff mko stpo hauschild rn ff je mwn dagegen spricht bereits staatsanwalt vergeblich versucht ermittlungsrichter telefonisch erreichen zudem wre versto abs stpo vorgenommene fortsetzung zunchst gefahrenabwehrrechtlich zulssigen wohnungsffnung durchsuchung meisten beweismittel schon gesichtet wurden ohnehin versto minderen gewichts vgl bgh urteil mai str mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']]
  1098. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft kirchhof dr fischer dr zugehr dr ganter september beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai angenommen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsinstanz dm festgesetzt grnde sache wirft ungeklrten entscheidungserheblichen rechtsfragen grundstzlicher bedeutung revision aussicht erfolg zpo zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen beklagte arrestpfndungen august inkongruente deckung erhalten vgl bghz ff bgh urt november ix zr wm juli ix zr njw mrz ix zr njw vgl bghz privilegierung glubiger opfer vorstzlichen unerlaubten handlungen schuldners konkursordnung vorgesehen zahlungen eingestellt schuldnerin bereits dadurch beklagte schreiben juli forderung hhe ber mio dm ernsthaft einforderte erklrte zahlen knnen entsprach wahrheit gesamtes aktivvermgen etwa geltend gemachten forderung deckte sonstigen weit geringeren verpflichtungen nachkommen konnte steht annahme zahlungseinstellung entgegen vgl bgh urt april ix zr zip feststellung zahlungseinstellung darf eigene forderung anfechtungsgegners bercksichtigt bgh urt september ix zr njw dezember ix zr njw falls beklagten schuldnerin sanierungsverhandlungen stattgefunden eigenen vortrag beklagten erst august begonnen zuvor eingetretene zahlungseinstellung beseitigt wiederum eigenen vortrag beklagte gewut schuldnerin forderung ber mio dm aktivvermgen bedienen konnte umstnden obliegenden beweis zahlungseinstellung gekannt fhren kreft kirchhof zugehr fischer ganter'],['Soon']]
  1099. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg august verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gestattung fhrung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen berichterstatter richter dr remmert august beschlossen verfahren aktenzeichen anwaltsgerichtshofs agh insgesamt eingestellt teilurteil senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs mrz wirkungslos klger trgt kosten verfahrens wert verfahrens festgesetzt wert zulassungsverfahrens betrgt grnde nachdem klger klage insgesamt zurckgenommen verfahren gem satz brao abs satz abs satz vwgo einzustellen teilurteil niederschsischen anwaltsgerichtshofs mrz fr wirkungslos erklren abs satz vwgo abs satz zpo kostenentscheidung folgt abs satz brao abs vwgo festsetzung streitwerts beruht abs brao abs gkg entscheidung trifft gem satz brao abs satz abs vwgo berichterstatter remmert vorinstanz agh celle entscheidung agh ii'],['Soon']]
  1100. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin lohmann richter seiters rechtsanwalt dr frey rechtsanwalt dr braeuer mndlicher verhandlung oktober beschlossen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin verfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde aufgrund bereinstimmenden erledigungserklrungen ber kosten entscheiden abs brao zpo fgg entspricht billigem ermessen antragsteller kosten verfahrens aufzuerlegen erstattung auergerichtlichen auslagen antragsgegnerin anzuordnen voraussetzungen fr widerruf abs nr brao zeitpunkt erlasses widerrufsverfgung vorgelegen erst laufe beschwerdeverfahrens weggefallen antragsgegnerin neuen sachlage unverzglich aufhebung widerrufsverfgung rechnung getragen vgl senatsbe schlsse januar anwz januar anwz februar anwz kessal wulf lohmann frey seiters braeuer vorinstanz agh rostock entscheidung agh'],['Soon']]
  1101. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr ha dr wiebel wendt beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision ergebnis aussicht erfolg vgl zpo auslegung beschlusses bverfg juni pbvu bverfge klger dargetan leistungen rechnungen nr wirksam beauftragt worden vgl art abs abs bayerische landkreisordnung rechnung klgers nr rechnungen nr allein deshalb prffhig vertraglichen abstufung klger erbringenden leistungen hierfr jeweils geschuldeten honorars gerecht konkreten vortrages kndigungsbedingten ersparnisse bedurfte demgegenber inhaltskontrolle avb ing zugunsten beklagten verwenders betracht kommt klger trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm ullmann thode wiebel ha wendt'],['Soon']]
  1102. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag generalbundesanwalts verfahren gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall anklage komplex flle anklage wegen vierer flle bloen vaginalverkehrs verurteilt worden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten revision angeklagten urteil landgerichts hamburg januar abs stpo ausspruch gesamtstrafe aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten freispruch brigen wegen sexuellen mibrauchs kindern sowie wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen siebzehn fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts juni weitgehend unbegrndet sinne abs stpo jedoch sachrge teilerfolg senat verfahren hinsichtlich fnfer flle sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen antrag generalbundesanwalts september abs stpo eingestellt bestehender untersuchungshaft eingedenk grundsatzes art abs satz mrk unverhltnismig lange zeit dauern wrde festzustellen angeklagten vorgeworfene verhalten genannten fllen tatzeit tatort nmlich inzwischen genderten strafrecht republik chile strafe bedroht abs stgb danach bedarf neuen bemessung gesamtfreiheitsstrafe harms hger gerhardt basdorf brause'],['Soon']]
  1103. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchten mordes tateinheitlichen fllen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat verfahrensrge revision ablehnung beweisantrags einholung chemischen sowie pyrotechnischen gutachtens hilfsweise zustzlich gutachtens fachbereich wendet bereits unzulssig revision weder explosivstoffgutachten sachverstndigen dr juli vorlegt inhalt vermerks berichterstatters dezember ber beweisantrag ablehnenden beschluss dezember erwhntes telefonat sachverstndigen dr vortrgt franke roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']]
  1104. [['bundesgerichtshof beschluss ix za februar verfahren erffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann februar beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts fulda november zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo rechtsbeschwerde schuldners erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen abs inso statthaft grundstzlich knnen beschwerde rechtsbeschwerde erffnungsbeschluss ziel abweisung erffnungsantrags mangels masse inso eingelegt vgl bgh beschl juli ix zb wm besonderen zulssigkeitsvoraussetzungen kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde jedoch weder dargelegt ersichtlich rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo ganter raebel cierniak kayser lohmann vorinstanz lg fulda entscheidung'],['Soon']]
  1105. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund november feststellungen aufgehoben feststellungen objektiven tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen richtet sachrge gesttzte revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts trat paranoiden schizophrenie leidende angeklagte zeit oktober januar folgt erscheinung hunger durst bestellte restaurant essen trinken obwohl ber ausreichende barmittel verfgte fall darber hinaus entwendete spendenkasse apotheke aufgestellt fall sowie paket wurst fleisch einkaufsbeutel passantin fall drei fllen drang angeklagte wohnung nachbarn verlngerungskabel strom verschaffen stromzufuhr eigenen wohnung gesperrt flle weiteren fall drang wohnung unbekannten bernachten versagt wurde zerschlug tasse fall zwei fllen verschaffte angeklagte zutritt klinik medikamente bzw vitaminaufbauprparate verschaffen wobei wachtdienst tuschte sei under cover unterwegs mal fenster gebude kletterte flle angeklagte wurde schlielich versuch supermarkt batterien entwenden festgehalten polizeibeamten bergeben wurde ergriff arm stie durchsuchen lassen fall sachverstndig beratene landgericht angenommen angeklagte fllen schuld gehandelt aufgrund schwerwiegenden erkrankung sei sicher erheblich verminderten steuerungsfhigkeit tatzeitpunkten auszugehen ausschliebar sei steuerungsfhigkeit gesamten tatzeitraum aufgehoben wiesen umstnde tatbegehung fllen akute psychotische phase aufgrund engen zeitlichen zusammenhangs taten sei jedoch mglich schuldfhigkeit angeklagten tat tat differenziert beurteilen weshalb gunsten davon auszugehen sei gesamten tatzeitraum psychotischen krankheitsphase befunden ii voraussetzungen stgb urteilsfeststellungen hinreichend belegt landgericht schon hinreichend dargelegt angeklagte begehung anlasstaten sicher erheblich vermindert schuldfhig sinne stgb grundstzlich unbefristete unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb auerordentlich belastende manahme besonders gravierenden eingriff rechte betroffenen darstellt setzt zunchst voraus zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstat aufgrund psychischen defekts schuldunfhig stgb vermindert schuldfhig stgb tatbegehung hierauf beruht hierfr tatrichter einzelnen dargelegt festgestellte merkmal stgb unterfallende erkrankung konkreten tatsituation einsichtsoder steuerungsfhigkeit ausgewirkt warum anlasstat entsprechenden psychischen zustand zurckzufhren vgl bgh beschluss november str nstz rr mwn tatrichter darauf beschrnkt beurteilung sachverstndigen frage schuldfhigkeit anzuschlieen wesentliche anknpfungspunkte darlegungen urteil wiedergeben verstndnis gutachtens beurteilung schlssigkeit erforderlich st rspr vgl bgh beschluss juni str nstz rr mwn gilt fllen paranoider schizophrenie allein diagnose erkrankung fhrt fr genommen feststellung generellen zumindest lngere zeitrume berdauernden gesicherten erheblichen beeintrchtigung schuldfhigkeit vgl bgh beschlsse april str nstz rr juni str nstz rr mwn erforderlich vielmehr feststellung akuten schubs erkrankung sowie konkretisierende darlegung weise festgestellte psychische strung begehung jeweiligen tat handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt senat beschluss mai str nstz rr beschluss januar str anforderungen angefochtene urteil gerecht fehlt nhere darlegung einflusses diagnostizierten strungsbildes handlungsmglichkeiten angeklagten jeweils konkreten tatsituationen strafkammer schliet insoweit lediglich beurteilung sachverstndigen dafr wesentlichen anknpfungs befundtatsachen urteil wiederzugeben verstndnis gutach
  1106. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher hebenstreit schaal bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts landshut juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung tateinheit sexuellem mibrauch kindes sexuellem mibrauch schutzbefohlenen freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt angeklagte greift urteil mehreren verfahrensrgen sachrge revision sachrge erfolg kommt daher verfahrensrgen feststellungen strafkammer lebte angeklagte august september tchtern ehefrau gemeinsamen haushalt ehefrau sorgerecht fr tchter angeklagte fr erziehung mitverantwortlich september mibrauchte angeklagte zehnjhrige whrend achtjhrigen wohnzimmercouch liegend fernsehfilm ansah hand kindes ergriff willen widerstand fr kurze zeit unterhalb sporthose nacktes erigiertes geschlechtsteil fhrte ii beweiswrdigung angefochtenen urteil unterliegt durchgreifenden bedenken verurteilung beschwerdefhrers beruht ausschlielich angaben kindes angeklagte bestreitet tat knne falls versehen berhrt steht aussage aussage mu tatrichter bewut aussage belastungszeugen besonderen glaubwrdigkeitsprfung unterziehen zumal angeklagte fllen wenig verteidigungsmglichkeiten eigene uerungen sachlage besitzt lckenlose gesamtwrdigung indizien besonderer bedeutung rechtsprechung bundesgerichtshofs mssen urteilsgrnde erkennen lassen tatrichter umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen gilt besonders einzige belastungszeuge hauptverhandlung vorwrfe ganz teilweise mehr aufrechterhlt anfnglichen schilderung gefolgt bghst kammer erachtet aussage zeugin ge samtheit glaubhaft ua sttzt dabei wesentlichen sachverstndig beraten aussageverhalten zeugin hauptverhandlung sowie konstanz angaben zeugin whrend gesamten verfahrens kerngeschehen womit kammer ersichtlich verurteilung zugrunde liegenden sachverhalt meint drei wesentlichen punkten setzt kammer jedoch gengend auseinander belastungszeugin ermittlungsverfahren sowohl polizeilichen vernehmung ua gegenber untersuchenden rztin ua angegeben angeklagte versucht hand berhren genital fassen vorwurf zeugin hauptverhandlung mehr erwhnt kammer wrdigt folgt tatsache hauptverhandlung sol chen vorfall mehr schilderte sieht kammer jedoch grund dafr glaubwrdigkeit glaubwrdigkeit zweifeln fr beurteilung fr kammer magebend konstant fast wortgleich vorfall angeklagte hand genital gefhrt geschildert fr glaubwrdigkeit zeugin spricht vielmehr hauptverhandlung aussage jeweils konstant beschriebenen vorfall beschrnkt ua mitarbeiterin kreisjugendamts zeugin bitten vaters erstmals vorfllen angeklagten befragte berichtete zeugin angeklagte schon mal unten reingelangt kammer klrt hierbei zustzlichen vorgang tag handelt fhrt hierzu lediglich tatsache hauptverhandlung weiteren vorfall erwhnte vermag glaubwrdigkeit einzuschrnken umstand mehr wesentliche konstant immer angab beschrnkte unterstreicht glaubwrdigkeit ua mutter gegenber zeugin mai gesagt versehentlich angeklagten hingekommen sei ua angeklagten gestreichelt hosenbund gekommen sei hierbei gesprt hand zurckgezogen ua angst papa wahrheit sagen ua gelogen htte ua zeugin besttigte hauptverhandlung damalige uerung mutter gegenber erklrte jedoch mutter seinerzeit belogen ua kammer nimmt weitere errterung glaubhaft drei punkten beweiswrdigung unvollstndig kammer htte nher begrnden mssen weshalb glaubwrdigkeit angaben zeugin deren widersprchliches aussageverhalten beeintrchtigt sah kammer htte feststellungen treffen mssen weshalb zeugin oben erwhnten frheren vorwrfe hauptverhandlung wiederholte zeugin insoweit frher bewut unbewut falsche angaben machte jedenfalls auszuschlieen punkt wren nhere untersuchungen plausibilit
  1107. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr lffler beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf zulassungsgrund grundstzlichen bedeutung besteht mehr beschwerdebegrndung grundstzlich erachtete frage entscheidung gerichtshofs europischen gemeinschaften april zip ff geklrt beitritt geschlossenen immobilienfonds kapitalanlagezwecken richtlinie ewg grundstzlich anwendbar art abs richtlinie abwicklung grundstzen lehre fehlerhaften gesellschaft entgegensteht jeweils empfangenen leistungen zurckzugeben auseinandersetzungsguthaben beitritt widerrufenden verbrauchers wert fondsanteils zeitpunkt ausscheidens berechnen zulassungsgrnde beschwerde geltend gemacht liegen angefochtene urteil richtig unbegrndeten begehren isolierter positionen regel minus feststellungsantrag enthalten nmlich festzustellen geltend gemachte anspruch besteht auseinandersetzungsrechnung eingestellt mge vgl bgh urt mrz ii zr dstr fehlt jedoch feststellungsinteresse beklagten eingeklagten positionen parteien unstreitig weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette strohn reichart caliebe lffler vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  1108. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin november abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen liste angewendeten vorschriften betreffend angeklagten entfallen vorschriften abs stgb hger gerhardt brause hubert raum'],['Soon']]
  1109. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts offenburg juli feststellungen aufgehoben verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwenigen auslagen angeklagten staatskasse last angefochtene urteil dahin gendert angeklagte wegen gefhrlicher krperverletzung drei tateinheitlichen fllen freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision verworfen insoweit beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung drei tateinheitlichen fllen einzelstrafe zwei jahre sechs monate wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis einzelstrafe zwei mona te gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten verurteilt revision verletzung materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo fr verurteilung wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis fehlt verfahrensvoraussetzung geahndete tat generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt zugelassenen anklage erfasst vgl bgh beschluss april str nstz nachtragsanklage stpo erhoben worden hauptverhandlung erteilte gerichtliche hinweis stpo insoweit ausreichend gem abs abs stpo verfahren demgem genannten fall einzustellen fhrt entsprechenden nderung schuldspruchs wegen wegfalls insoweit verhngten einzelstrafe entfallen gesamtstrafe einzelstrafe zwei jahren sechs monaten wegfall strafe berhrt auszuschlieen hhe verurteilung wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis nachteil angeklagten beeinflusst nack wahl jger rothfu sander'],['Soon']]
  1110. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen wohnungseinbruchsdiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angefochtenen urteils geben anlass hinweis geboten innerhalb urteils ordnungsziffern fr einzelnen flle jeweils sachverhalt beweiswrdigung rechtlicher wrdigung strafzumessung einheitlich verwenden vgl bgh nstz ferner meyer goner appl urteile strafsachen aufl rn insbesondere vielzahl taten mitttern unterschiedlicher beteiligung leidet verstndlichkeit urteilsgrnde erheblich brigen teilen urteils stelle beim sachverhalt genannten ordnungsziffern hiervon abweichenden ordnungsziffern anklage jeweilige tattag bezeichnung einzelnen taten verwendet gilt namentlich taten chronologischen reihenfolge dargestellt worden tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  1111. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb satz abs satz nr satz bgb einseitige willenserklrungen verwalters namen gemeinschaft wohnungseigentmer grundlage vereinbarung beschlusses wohnungseigentmer abs satz nr anwendbar bgh urteil februar iii zr olg saarbrcken lg saarbrcken iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters reiter fr recht erkannt revision klgerin zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts saarbrcken september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung urteil zivilkammer landgerichts saarbrcken juni zurckgewiesen worden wegen betrags vergtung fr monate april november nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz jeweils ab april mai juni juli august september oktober november hhe rechtsanwaltskosten nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz ab januar umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten vertragliche vergtung fr gebudeserviceleistungen fr zeitraum dezember november parteien schlossen august zwei grundstcks gebudeservicevertrge worin klgerin wirkung august beziehungsweise september hausbetreuerservice wohnanlage beklagten wohnungseigentmergemeinschaft bernahm vergtung wurden monatlich dm beziehungsweise dm jeweils zuzglich mehrwertsteuer vereinbart insgesamt monatlich zuletzt wurden ab januar monatlich gezahlt wobei parteien streitig vereinbarung ber erhhung zahlenden entgelts hhe pro monat gab beider urkunden vertragslaufzeit fnf jahren vorgesehen bestimmt ablauf vertragslaufzeit vertrag beiden seiten frist vier wochen quartalsende gekndigt vertrag aufgelst verlngert weitere fnf jahre kndigung bedarf schriftform eigentmerversammlung beklagten september wurde mehrheitlich beschlossen bisherigen verwalter abzuberufen vertrge klgerin auerordentlich november kndigen neu bestellte hausverwalter teilte klgerin telefaxschreiben dezember ausfhrung beschlusses september hausmeistervertrag fristlos kndige kndigung gehe permanente schlechtleistung mitarbeiter klgerin zurck zugleich wurde hausverbot ausgesprochen klgerin widersprach schreiben dezember kndigung rgte fehlende voll macht vollmachtsvorlage verwalters schreiben januar teilte verwalter klgerin przisiere kndigung dezember beiden vertrge preis dm bzw dm beide vertrge tragen unterschriftsdatierungen klage klgerin beklagte zahlung vertraglichen vergtung hhe insgesamt nebst zinsen sowie vorgerichtlich angefallener rechtsanwaltskosten anspruch genommen landgericht abweisung weitergehenden klage beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen sowie vorgerichtliche rechtsanwaltskosten hhe nebst zinsen zahlen beide parteien urteil erfolglos berufung beziehungsweise anschlussberufung eingelegt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageantrag vollem umfang entscheidungsgrnde revision berwiegend erfolg berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren belang ausgefhrt auerordentliche kndigung beklagten dezember unwirksam sei beklagte prozess konkreten grnde fr fristlose kndigung vorgetragen brigen sei kndigungsfrist abs bgb verstrichen fristlose kndigung sei jedoch bgb ordentliche umzudeuten erforderliche schriftform sei gewahrt ergebnis erfolglos wende klgerin dagegen kndigung dezember gem satz bgb wirksam zurckgewiesen worden sei zurckweisung vollmacht satz bgb sei mglich vertretungsmacht erteilung vollmacht vertretenen gesetzlicher grundlage beruhe vorliegenden fall ergebe vollmacht kndigung fr wohnungseigentumsverwalter jedenfalls abs satz nr dabei handele gesetzliche vertretungsmacht satz bgb anwendbar sei knne deshalb dahinstehen berufung klgerin bgb treu glauben bgb entgegenstehe brigen beinhalte schreiben verwalters januar neuvornahme kndigung klgerin unverzglich gem bgb zurckgewiesen ordentliche kndigung verwalters fhre beendigung vertrags mrz stehe laufzeitregelung vertrags e
  1112. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb grundsatz beweislastregeln ausgangsrechtsstreits regreproze anzuwenden lasten mandanten steuerberaters auswirken frage mandant steuerschaden rechtzeitig rechtsbehelf htte abwenden knnen zeitpunkt zugangs steuerbescheids abhngt bgh urteil mai ix zr olg celle lg hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr zugehr dr ganter raebel fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar aufgehoben soweit berufungsgericht sache wegen betrages dm nebst zinsen seit januar landgericht zurckverwiesen insoweit berufung beklagten teilurteil zivilkammer landgerichts hannover oktober zurckgewiesen brigen revision zurckgewiesen ber kosten revisionsverfahrens landgericht entscheiden rechts wegen tatbestand beklagte betreute steuerberater klger whrend rechtsstreits verstorbene allein beerbte ehefrau folgenden klger rede steuerlichen angelegenheiten klger gesellschafter ohg gmbh co kg beteiligt zuletzt genannten gesellschaft schon beginn vertragsverhltnisses beklagten steuerlichen grnden gesellschaft brgerlichen rechts gegrndet ohg anteil innenverhltnis form unterbeteiligung bertrug november erlie auenprfung zustndige betriebsfinanzamt fr jahre genderte bescheide ber gesonderte einheitliche feststellung fr ohg bgb gesellschaft beiden bescheiden wurde klger gewinn ohg vollem umfang zugerechnet folge grundlage feststellungsbescheide wohnsitzfinanzamt erlassenen kommensteuerbescheiden januar einknften klgers gewerbebetrieb doppelt angesetzt wurde hiergegen eingelegten einsprche beklagte begrndete wies finanzamt zurck klage nunmehr beauftragte steuerberater beim finanzamt erhob nahmen klger ehefrau aufgrund ergebnisses juni durchgefhrten mndlichen verhandlung zurck klger nimmt beklagten wegen hoch festgesetzten steuern schadensersatz anspruch zunchst erster linie zahlung dm verlangt darin reine steuerschaden betrag dm dm einkommensteuer dm kirchensteuer enthalten erkennende senat ersten revisionsverfahren urteil juni ix zr wm klageantrag grunde fr gerechtfertigt erklrt sache entscheidung ber anspruchshhe landgericht zurckverwiesen weiteren verlauf rechtsstreits klger klage erhht zahlung insgesamt dm nebst teil hauptforderung geltend gemachter zinsen verlangt davon entfallen dm steuerschaden dm einkommensteuer dm kirchensteuer dm landgericht teilurteil klger zugesprochen berufungsgericht urteil aufgehoben sache landgericht zurckverwiesen dagegen richtet revision klgers entscheidungsgrnde revision fhrt wegen betrages dm aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung brigen rechtsmittel erfolg berufungsgericht hlt teilurteil landgerichts fr unzulssig beklagte recht einwand mitverschuldens erhoben klger sei zuzurechnen berufungsgericht ausgefhrt jetziger steuerberater antrag abs ao nderung einkommensteuerbescheide gestellt einwand ver letzung schadensminderungspflicht knne beklagte betragsverfahren erheben einwand gesamten klageanspruch betreffe bestehe erla teilurteils gefahr widersprchlicher entscheidungen gefahr besteht indessen soweit schon verfahren ber klagegrund erhobenen anspruch geht umfang steht urteil erkennenden senats juni bindend fest klger entstandene schaden grunde vollem umfang ersetzen entscheidung frage inwieweit schadensersatzanspruch mitwirkendes verschulden geschdigten gemindert grundstzlich zweifellos anspruch insgesamt entfallen lt betragsverfahren vorbehalten bghz mu jedoch urteilstenor zumindest entscheidungsgrnden kenntlich gemacht bghz senatsurteil juni einschrnkung entnehmen weder urteilstenor grnde befassen frage etwaigen mitverschuldens klgers entscheidungsgrnden lt aussage hierzu wege auslegung entnehmen parteien dahin frage doppelte besteuerung gewinns ohg spter antrag abs ao htte beseitigt knnen zusammenhang urschlichkeit pflichtverletzung beklagten fr eingetretenen schaden befat berufungsgericht problematik ersten urteil rahmen prfung pflichtverlet
  1113. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen versuchter ntigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr krehl vorsitzender richterinnen bundesgerichtshof dr bartel wimmer richter bundesgerichtshof dr grube schmidt staatsanwalt verhandlung staatsanwalt beim bundesgerichtshof verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten ka verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision angeklagten urteil landgerichts aachen november soweit betrifft schuldspruch dahingehend berichtigt angeklagte versuchten ntigung unerlaubten besitzes zweier halbautomatischer kurzwaffen verschieen patronenmunition schuldig ausspruch ber einzelstrafe zwei jahren zwei monaten ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben revisionen angeklagten ka urteil soweit betrifft schuldspruch dahingehend berichtigt angeklagten jeweils beihilfe versuchten ntigung schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebungen sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen angeklagten ka revisionen staatsanwaltschaft verworfen staatskasse kosten revisionen staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter erpres sung wegen unerlaubten besitzes zweier halbautomatischer kurzwaffen verschieen patronenmunition gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt angeklagten ka jeweils wegen beihilfe versuchten erpressung freiheitsstrafen jahr acht monaten bzw jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt dagegen richten verletzung sachlichen rechts fall angeklagten ka zustzlich verletzung verfahrensvorschriften gesttzten revisionen angeklagten ungunsten angeklagten eingelegten generalbundesanwalt vertretenen revisionen rgt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts rechtsmittel angeklagten sachrge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolgreich revisionen staatsanwaltschaft bleiben erfolg feststellungen landgerichts mietete zeuge mai rumlichkeiten betrieb gaststtte folge gelang betriebseinnahmen laufenden kosten gaststtte decken oktober wandte angeklagte ka spielautomaten lokal aufgestellt unterbreitete vorschlag kontakt leuten vermitteln verbesserung geschftssituation gaststtte beitragen knnten vorschlag stand wunsch ka gut bekannten angeklagten gaststtte bernehmen ende oktober kam treffen angeklagten ka zeugen klagte ka angestellte ange teilnahm besichtigung rumlichkeiten errterten konditionen bernahme lokals mglich sei wegen unterschiedlicher vorstellungen ber hhe ablsebetrags kam jedoch einigung folgezeit suchte angeklagte angeklagten beim zeugen absprache jeweils alleine wiederholt lokal erkundigte bezglich abgabe lokals entschieden sptestens letzten gesprch erklrte sei mitglied hells angels wollten caf drogen verkaufen stellte alternative entweder drogenverkauf zuzulas sen lokal abzugeben nachdem erschien november erneut stellte nochmals wahl angeklagte ka ansinnen abgelehnt weiterhin weigerte kam kurz darauf gaststtte erklrte warnend hells angels spaen sei htten tatschlich zutraf oktober lokale verwstet wolle sicher passiere uerung angeklagten ka klar hinweis vorfall angst einflte ging dabei darum vorhaben angeklagten bernahme gaststtte untersttzen nachdem daraufhin abgabe lokals zugestimmt erschien etwa halbe stunde spter ka informierte angeklagte zehn personen einheit liche motorradbekleidung bzw lederjacken trugen fragte nunmehr entschieden caf berlassen beim drogenverkauf mitzuwirken eindruck frheren uerungen hells angels wegen angeklagten ka begleiter aufgebauten drohkulisse ging forderung angeklagten angeklagte stimmte bergabe lokals kndigte daraufhin angeklagte ka nchsten tag vorbeikommen regeln abend november erschien lokal zeugen gruppe etwa zehn personen motor
  1114. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ausglleistg abs satz berechtigung landwirtschaftliche flchen waldflchen abs ausglleistg begnstigt erwerben setzt fall wiedereinrichtern sinne abs satz ausglleistg deren ortsansssigkeit voraus bgh urt mai zr olg rostock lg neubrandenburg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mai kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eigenen angaben zufolge rechtsnachfolger frheren eigentmers heutigen mecklenburg vorpommern gelegenen enteigneten landwirtschaftlichen guts ehemals volkseigene landwirtschaftliche flchen bundesanstalt fr vereinigungsbedingte sonderaufgaben privatisierung flchen beauftragten klgerin gepachtet november stellte klgerin antrag ausgleichsleistungsgesetz begnstigten erwerb ha waldflche ergnzung landwirtschaftlichen betriebes bauernwald antragsunterlagen gehrte erklrung beklagten hauptwohnsitz abschluss kaufvertrages nhe betriebssttte verlegen sowie meldebescheinigung entsprechenden wohnsitz auswies notariellem vertrag dezember verkaufte klgerin beklagten rund ha waldflche gemarkung preis dm kaufvertrages berschrift sicherung zweckbindung vereinbart abschlu vertrages erfolgt annahme kufer fr kaufgegenstand erwerbsanspruch bestimmungen ausglleistg zusteht verkuferin berechtigt vertrage zurckzutreten feststeht kufer fr abschlu vertrages gegenber verkuferin erbrachten nachweise angaben falsch insbesondere voraussetzungen fr erwerb sogenanntem bauernwald sinne abs ausglleistg gegeben nachdem klgerin festgestellt beklagte erstem wohnsitz lbeck nebenwohnsitz ratzeburg gemeldet faktisch angegebenen adresse nhe betriebssttte lebte erklrte rcktritt vertrag klage verlangt rckabwicklung landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klgerin sei rcktritt kaufvertrag berechtigt beklagte falsche angaben hauptwohnsitz gemacht beklagte knne darauf berufen ausgleichsleistungsgesetz alteigentmern ortsansssigkeit fordere deshalb falschen angaben punkt berechtigt sei verkauf waldflchen privatrechtlichen vertrag erfolgt sei klgerin innerhalb grenzen privatautonomie bestimmen knnen voraussetzungen kufer erfllen msse gelte unabhngig davon ausgleichleistungsgesetz hauptwohnsitz erwerbers nhe betriebssttte voraussetze ausreichend sei berechtigtes schutzwrdiges interesse klgerin daran kufer hierzu wahrheitsgeme angaben mache interesse sei schon deshalb gegeben klgerin gegebenenfalls mehreren bewerbern auswhlen knne klgerin grundstze verwaltungsprivatrechts verstoen sei weder willkrlich unverhltnismig angesichts objektiv falscher angaben beklagten fr wichtigen punkt rckabwicklung kaufvertrages verlange ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung ergebnis stand ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht davon klgerin grundlage kaufvertrag ziff vereinbarten rcktrittsrechts wegen falschen angaben beklagte wohnsitz gemacht rckgngigmachung vertrages verlangen beanstanden verstndnis vertragsbestimmung dahin unzutreffenden angaben rcktritt berechtigen sollten voraussetzungen fr erwerb bauernwaldes betreffen entgegen auffassung berufungsgerichts allerdings dahinstehen berechtigung bauernwald vergnstigt kaufen ausgleichsleistungsgesetz davon abhngt erwerber nhe landwirtschaftlichen betriebes ortsansssig bzw annahme berufungsgerichts klgerin grenzen privatautonomie bestimmen knnen vorgaben vertragsschluss beklagten abhngig mache rechtsfehlerhaft bercksichtigt bindungen denen klgerin aufgrund ausgleichsleistungsgesetzes unterliegt treuhand ausgleichsleistungsgesetz geregelte privatisierung ehemals volkseigener land forstwirtschaftlicher flchen ffentliche aufgabe vgl bghz nimmt staa
  1115. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland beschlossen rechtsmittel beteiligten beschlsse landgerichts paderborn oktober amtsgerichts paderborn august kostenpunkt insoweit aufgehoben fr zeitraum ab august nachteil betroffenen entschieden worden festgestellt beschluss amtsgerichts paderborn juni betroffenen seit august rechten verletzt weitergehende rechtsbeschwerde unzulssig zurckgewiesen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen beteiligten stadt auferlegt brigen findet auslagenerstattung statt gerichtskosten erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene marokkanischer staatsangehriger reiste november bundesgebiet stellte dezember asylantrag dezember bescheid bundesamtes fr migration flchtlinge offensichtlich unbegrndet zurckgewiesen wurde bestandskrftigen bescheid enthaltenen aufforderung bundesgebiet binnen woche bekanntgabe entscheidung verlassen kam betroffene tauchte folgezeit mrz wurde betroffene identittspapiere besa aufgegriffen festgenommen antrag beteiligten wurde haft sicherung abschiebung fr dauer drei monaten angeordnet weiteren antrag beteiligten wurde sicherungshaft beschluss amtsgerichts juni september verlngert august amtsgericht eingegangenen schriftsatz beteiligte beantragt vertrauensperson betroffenen zuzulassen haft aufzuheben festzustellen haftbeschluss amtsgerichts rechtswidrig sei amtsgericht beteiligten vertrauensperson zugelassen sachantrge jedoch zurckgewiesen betroffene whrend beteiligten gefhrten beschwerdeverfahrens september haft entlassen worden landgericht beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts zurckgewiesen hiergegen wendet beteiligte rechtsbeschwerde aufhebung entscheidung landgerichts sowie feststellung rechtsverletzung betroffenen beschlsse amtsgerichts ber verlngerung haft zurckweisung antrags haftaufhebung beantragt ii beschwerdegericht auffassung betroffene sei zurckweisung haftaufhebungsantrages rechten verletzt worden sicherungshaft aufgehoben mssen betroffene vollziehbar ausreisepflichtig sei haftgrnde abs nr nr aufenthg vorgelegen htten haft ber zeitraum drei monaten hinaus aufrechterhalten drfen anfang festgestanden abschiebung binnen drei monaten mglich sei aktenlage sei ersichtlich behrden beschleunigungsgebot verstoen htten iii rechtsbeschwerde gem abs satz nr satz famfg statthaft brigen zulssig famfg beteiligte beschwerdeberechtigt betroffenen benannte vertrauensperson bereits ersten rechtszug verfahren beteiligt worden abs nr abs nr famfg rechtsbeschwerde teilweise erfolg erfolg bleibt rechtsmittel soweit beteiligte feststellung verletzung rechte betroffenen verlngerung sicherungshaft beantragt feststellungsantrag famfg fr zeitraum beginn verlngerten haft eingang antrags deren aufhebung unzulssig zurckzuweisen formelle rechtskraft entscheidung amtsgerichts ber haftverlngerung entgegensteht rechtliche interesse feststellung rechtswidrigkeit freiheitsentziehenden manahme erlaubt stellung feststellungsantrages losgelst jeweils bestehenden rechtsschutzsystem betroffenen zumutbar mglich verfahrensordnung bereitgestellte rechtsschutzmglichkeit ergreifen erwartet wahrnimmt senatsbeschlsse januar zb fgprax rn april zb fgprax rn versumt betroffene rechtsmittelfrist formelle rechtskraft entscheidungen ber haftanordnung haftverlngerung verfahren aufhebung haft durchbrochen senatsbeschluss april zb fgprax rn eingang haftaufhebungsantrags beteiligten august einmonatige beschwerdefrist abs famfg beschluss juni juli rechtsanwalt betroffenen zugestellt worden verstrichen rechtsmittel dagegen begrndet soweit feststellungsantrag fr zeitraum eingang antrages beteiligten haftaufhebung satz famfg haftentlassung betroffenen zurckgewiesen worden aa eintritt formellen rechtskraft anordnung ber haftverlngerung ndert daran whrend haftvollzugs jederzeit antrag haftaufhebung gestellt beschwerde zurckweisung antrags haftaufhebung erledigung entlassung betroffenen haft antrag abs
  1116. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs abs satz stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg februar schuldspruch dahin gendert angeklagte totschlags versuchten schweren brandstiftung schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags schwerer brandstiftung jugendstrafe acht jahren verurteilt hiergegen gerichtete verletzung formellen sachlichen rechts rgende revision angeklagten fhrt sachrge nderung schuldspruchs brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo getroffenen feststellungen tragen verurteilung wegen vollendeter schwerer brandstiftung gem abs nr stgb fr vollendung delikts erforderlich brand teile gebudes fr bestimmungsgemen gebrauch wesentlich erfasst selbstndig fortwirken zndstoffs brennen vgl trndle fischer stgb aufl rdn brandlegung vlligen teilweisen zerstrung gewicht gekommen brandlegung mehrfamilienhaus setzt voraus zumindest selbstndigen gebrauch bestimmter teil wohngebudes wohnen bestimmte untereinheit brandlegung fr betrchtliche zeit fr wohnzwecke mehr benutzbar vgl bghst belegt angefochtene urteil getroffenen feststellungen setzten angeklagte mittter wohnzimmer mehrfamilienhaus gelegenen wohnung getteten deren kleidung sofa kante lehnte bereich sitzflche brand beweiswrdigung ergibt folge hoher temperaturen bereich oberhalb sofas putzabplatzungen gekommen eher schwel vollbrand gehandelt raum leiche befand eintreffen feuerwehr vllig verqualmt daraus ergibt vollendete schwere brandstiftung gem abs nr stgb grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen urteilsfeststellungen angeklagte indessen neben verbrechen totschlags jedenfalls versuchten schweren brandstiftung schuldig neuen hauptverhandlung weitergehende urteil ersichtlichen feststellungen erwarten senat entsprechender anwendung abs stpo schuldspruch insoweit gendert stpo steht entgegen strafausspruch gleichwohl bestand senat ausschlieen landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung niedrigere jugendstrafe verhngt htte landgericht deren bemes sung wesentlichen jugendstrafrecht mageblichen erziehungsgedanken insoweit erforderliche erzieherische einwirkung angeklagten vollendung schweren brandstiftung abgestellt angesicht geringfgigen teilerfolgs rechtsmittels belastung angeklagten gesamten kosten unbillig abs stpo tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  1117. [['bundesgerichtshof str beschluss dezember strafsache wegen geldwsche strafsenat bundesgerichtshofs dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart september unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe diebstahl zwei fllen gewerbsmiger hehlerei drei fllen sowie wegen geldwsche drei fllen davon jeweils tateinheit urkundenflschung gewerbsmigem frdern unerlaubten aufenthalts auslndern gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verkndung urteils angeklagte verteidigerin rechtsmittel verzichtet angeklagte ablauf frist revision eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand beantragt macht geltend verkndung urteils erklrung rechtsmittelverzichts strafkammer bestehenden haftbefehl auflagen auer vollzug gesetzt rechtsmittelverzicht sei urteil indessen erfllung auflagen haftverschonungsbeschlusses rechtskraft erwachsen auervollzugsetzung mehr mglich sei sieht irre gefhrt meint htte abgabe verzichtserklrung folge hingewiesen mssen revision unzulssig angeklagte wirksam rechtsmittel verzichtet rechtsmittelverzicht grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bghst bgh nstz bgh stv ausnahmsweise jedoch rechtsmittelverzicht angeklagten wegen unzulssiger willensbeeinflussung unwirksam beispiel angenommen vorsitzende unzustndiger weise zusage gegeben eingehalten worden aufgrund unzulssiger weise erla urteils rahmen verfahrensbeendenden absprache getroffenen vereinbarung rechtsmittelverzicht erklrt vgl bgh njw nstz enttuschten erwartungen hingegen unwirksamkeit rechtsmittelverzichts hergeleitet bgh stv nachw vorliegenden falle steht aufgrund dienstlichen uerung vorsitzenden strafkammer fest willensentschlieung ang eklagten verzichtserklrung unzulssiger weise beeinflut worden weder rechtsmittelverzicht erla haftverschonungsbeschlusses verkndeten inhalt danach verteidigung abgesprochen untersuchungshaftverschonungsbeschlu de ssen auflagen erfllt verzicht rechtsmittel leere ging rechtlich zwangslufige folge wre rechtskraft urteils erst verstreichen rechtsmittelfrist eingetreten htte angeklagte zuvor auflagen erfllt insbesondere sicherheitsleistung erbracht wre jedenfalls zunchst freien fu gesetzt worden unterschiedlichen konsequenzen jeweils mglichen prozessualen verhaltens begrndeten gegenber verteidigten angeklagten jedoch hinweispflicht strafkammer demnach gericht verantwortenden umstnde erkennbar wirksamkeit rechtsmittelverzichts frage stellen knnten wirksamkeit rechtsmittelverzichts steht schlielich entgegen vollstndige rechtsmittelbelehrung unterblieben nachdem vorsitzende unterbrochen insoweit allseitiger verzicht belehrung erklrt worden bgh nstz fr wiedereinsetzung vorigen stand raum antrag einstweiligen aufschub vollstreckung verhngten freiheitsstrafe gem abs stpo entscheidung gegenstandslos wahl boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']]
  1118. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr czub beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai zurckgewiesen berufungsgericht senatsrechtsprechung pflicht verkufers kufer ber baugenehmigung abweichende bauausfhrung aufzuklren beachtet jedoch entscheidungserheblich klger sttzt vorwurf arglistigen verschweigens ausschlielich darauf beklagte genehmigten planung abweichende bauausfhrung kannte reicht beklagte handelte vorstzlich wusste wenigstens rechnete bauausfhrung infolge abweichung baugenehmigung unzulssig vgl senat bghz urt juni zr wm beschl januar zr umdruck brigen wirft rechtssache entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt krger klein schmidt rntsch lemke czub vorinstanzen lg limburg entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1119. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwlte dr wllrich prof dr ster mrz beschlossen antrag klgers zulassung berufung verkndungs statt dezember zugestellte urteil senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger wendet widerruf rechtsanwaltszulassung wegen vermgensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen dagegen gerichtete antrag zulassung berufung erfolg satz brao abs satz vwgo mssen zulassungsantrag grnde dargelegt denen berufung zuzulassen hierfr gelten grundsatz anforderungen rechtsprechung beschwerde nichtzulassung revision abs satz vwgo abs satz zpo entwickelt daher mssen sicht jeweiligen antragstellers betracht kommenden zulassungsgrnde sinne abs vwgo benannt hinreichend erlutert voraussetzungen geltend gemachten zulassungsgrundes substantiiert dargelegt vgl senatsbeschlsse februar anwz brfg juris rn dezember anwz juris rn jeweils insoweit bestehen bereits bedenken zulssigkeit klgerischen antrags weder zulassungsgrund sinne abs vwgo ausdrcklich benannt nher tatbestandlichen voraussetzungen norm stellung genommen vorbringen antragsbegrndung dahingehend wertet klger zumindest ernstliche zweifel richtigkeit urteils abs nr vwgo geltend verhilft antrag erfolg fr beurteilung rechtmigkeit widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft wirkung ab september erfolgten nderung verfahrensrechts allein zeitpunkt abschlusses behrdlichen widerrufsverfahrens erlass widerspruchsbescheids neuem recht grundstzlich vorgeschriebene vorverfahren entbehrlich ausspruch widerrufsverfgung abzu stellen beurteilung danach eingetretener entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten vgl senatsbeschluss juni anwz brfg brak mitt rn ff fr bghz vorgesehen insoweit vormals senat prozesswirtschaftlichen erwgungen zugelassene mglichkeit entfallen zweifelsfrei feststehenden nachtrglichen wegfall rcknahme widerrufsgrunds bereits laufenden gerichtsprozess bercksichtigen senat aao rn klger danach mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheids mai vermgensverfall befunden somit voraussetzungen abs nr brao vorgelegen stellt abrede beklagte anwaltsgerichtshof deren begrndungen senat bezug nimmt zutreffend festgestellt soweit klger ber vermgen antrag finanzamts whrend verfahrens anwaltsgerichtshof oktober insolvenzverfahren erffnet worden antragsbegrndung februar darauf verweist damaliger sicht seit woche allerdings akten gereichter insolvenzplan vorliege falle annahme wiederherstellung geordneter vermgensverhltnisse fhren magabe neuen senatsrechtsprechung unerheblich auffassung klgers fall msse frhere rechtsprechung gelten anderenfalls unzulssige rckwirkung bzw versto vertrauensgrundsatz vorliege unzutreffend rechtsprechung bundesverfassungsgerichts fr rckwirkung gesetzen entwickelten grundstze nderung hchstrichterlichen rechtsprechung anwendbar vgl bverfge bverfg nvwz bverfg beschluss mai bvr juris rn soweit zusammenhang nderung rechtsprechung vertrauensgesichtspunkte diskutiert worden bverfg aao siehe bverfge ff bgh urteil februar ix zr bghz ff bag beschluss februar azr juris rn ff spielen falle klgers rolle vertrauensschutz fortbestand rechtsprechung setzt zunchst voraus betroffene mglichkeit nderung rechnen neue senatsrechtsprechung beruht ihrerseits nderung mageblichen verfahrensrechts anwendbarkeit verwaltungsgerichtsordnung statt gesetzes ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit dadurch naheliegenden angleichung rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts senat aao rn ff mithin unvorhersehbar geht weder darum vergangenheit liegender abschlieend geregelter sachverhalt vernderten rechtlichen beurteilung unterworfen darum zeitpunkt nderung geschtzte rechtsposition eingegriffen klger befand zeitpunkt nderung senatsrechtsprechung vermgensverfall geht lediglich darum fr zeit danach mglichkeit verbleibt nachtrgliche kons
  1120. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs agbg anwendung agbg unklar bleibt automatische verlngerungsklausel erst ausbung verlngerungsoptionen mieters schon zuvor anwendung findet bgh urteil dezember xii zr olg karlsruhe lg offenburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs richterin dr zina richter dose fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe november aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts offenburg januar abgendert festgestellt mietverhltnis parteien ber rumlichkeiten strae ablauf einmaligen op tionszeitraum fnf jahren verlngerten festen mietzeit august geendet darber hinaus fortbesteht beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien streiten darber gewerbliches mietverhltnis fortbesteht schriftlichem vertrag august vermietete rechtsvorgngerin klgerin beklagten erstellende gewerberume beklagten gestellten formularmietvertrages lautet folgt mietzeit beginnt bernahme schlsselfertigen mietobjekts betrgt jahre mieter berechtigt schriftliche erklrung vermieter sptestens monate beendigung mietverhltnisses zugehen verlngerung mietverhltnisses jahre verlangen option recht mieter viermal ausben ablauf mietzeit einschlielich optionszeitrume verlngert mietverhltnis jeweils jahre falls seitens vertragspartei sptestens monate beendigung gekndigt schreiben januar bte beklagte optionsrecht weshalb mietverhltnis august verlngerte weitere optionserklrung gab beklagte ab ansicht mietverhltnis sei august beendet klgerin meint demgegenber mietverhltnis abs mietvertrages august verlngert vertragspartei sptestens zwlf monate august gekndigt landgericht klage feststellung mietverhltnis parteien ber september hinaus bestehe abgewiesen berufung klgerin urteil oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen wendet klgerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg fhrt feststellung mietverhltnis parteien ber september hinaus fortbesteht oberlandesgericht ausgefhrt mietverhltnis parteien sei ablauf august beendet zeitpunkt sei abs mietvertrages vereinbarte grundmietzeit zehn jahren zuzglich einmaligen optionszeitraums fnf jahren abgelaufen vorherigen kndigung vertragsverhltnisses parteien bedurft optionsrecht abs vertrages beklagte ausgebt abs vereinbarte verlngerungsklausel sei anwendbar ergebe auslegung bestimmung abs mietvertrages handele mieterin gestellte unternehmensgruppe fr vielzahl vertrgen vorformulierte vertragsbedingung sinne agbg auslegung sei allgemeinen regeln bgb dahin vorzunehmen verlngerungsklausel schon ablauf fest vereinbarten mietzeit jahren erst zuzglich vier optionszeitrume erst jahre mietbeginn anwendung komme voraussetzungen agbg seien erfllt einzige auslegung vertretbar sei wortlaut fhre allerdings eindeutigen ergebnis lege formulierung ablauf mietzeit einschlielich optionszeitrume verstndnis nahe ausbung mieterin vertraglich eingerumten optionsrechte verstrichene zeitraum gemeint sei indessen erscheine interpretation dahin mglich verlngerungsklausel sowohl fr fest vereinbarte mietzeit zehn jahren fr aufgrund optionsausbung begrndete weitere vertragsabschlsse gelten solle lasse wortlaut mehrere auslegungsmglichkeiten sei derjenigen vorzug geben vernnftigen widerspruchsfreien interessen beider vertragsparteien gerecht werdenden ergebnis fhre entspreche allein verstndnis beklagten kumulation verlngerungsklausel kndigungsmglichkeit ablauf festen mietzeit fr beide parteien optionsrechte knne vereinbarung festen mietzeit sinnvoll mieter mglichkeit gebe optionserklrung beendigung mietverhltnisses vermieter verhindern entgegen auffassung klgers sei kumulation immer sinnvoll zweifel gewollt vorliegenden vertragsgestaltung fhre widersprchlichkeiten fr beide parteien frist abs monate frist fr option mieters abs sechs monate betrage lasse verlngerungsklausel bereits ablauf zunchst vereinbarten mietzeit zehn jahre
  1121. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grneberg maihold sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts berlin november zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen klger jeweils klger rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte entschdigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschdigung einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte klger beteiligten april august anlagebetrag insgesamt einschlielich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen fr gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen anlage kundengelder termingeschften futures optionen fr gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschften klger beteiligte januar anlagebetrag einschlielich agio pma gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt ttig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes fr wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen fr pma eingegangenen verpflichtungen termingeschften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschften groteil gelder wurde wege schneeballsystems fr zahlungen altanleger fr laufenden geschfts betriebskosten verwendet weise erhielten klger auszahlung ber klger ber anlegern wurden monatliche kontoauszge bermittelt tatschlichen handelsverlauf widerspiegelten mrz untersagte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschftsbetrieb stellte mrz entschdigungsfall fest juli wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte ermittelte grundlage berprften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatschlichen handelsverlauf pma fr anleger verlauf endstand anlage fr konten klger ergab abzug handelsverluste mrz endbetrag insgesamt fr konto klgers endbetrag klage verlangen klger beklagten zahlung anlagesumme agio nebst rechtshngigkeitszinsen abzglich auszahlung beklagten bereits erbrachten teilentschdigungen insgesamt klger begehrt dementsprechend zahlung nebst rechtshngigkeitszinsen handelsverluste htten abgezogen drfen landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht entsprechend erster instanz abgegebenen anerkenntnissen klage klger hhe nebst zinsen klage klgers hhe nebst zinsen fr begrndet erachtet brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehren klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgern stehe beklagte entschdigungsanspruch abs abs eaeg zuerkannten hhe bemesse ausgangspunkt hhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rckzahlung fr pma eingezahlten gelder agio sowie tatschlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausfhrung auftrags investition termingeschfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes berein danach wrden ansprche geschtzt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehrten etwa fall unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt wrden seien kundengelder dagegen vertragsgem verwendet worden knnten derartige ansprche beeintrchtigt worden anlage verlusten gefhrt danach ergebe grundlage berechnung beklagten fr klger offener entschdigungsanspruch hhe fr klger hhe weniger beklagten
  1122. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen ablehnungsgesuch verurteilten richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan sowie richter bundesgerichtshof dr miebach winkler pfister becker unzulssig verworfen antrag verurteilten neubescheidung revision urteil landgerichts dsseldorf mai sowie hilfsweise erhobene gegenvorstellung verurteilten beschlu senats mai zurckgewiesen grnde landgericht dsseldorf verurteilten wegen ntigung vergewaltigung vorstzlicher krperverletzung bedrohung freisprechung brigen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten erkannt beschlu mai senat hiergegen eingelegte revision verurteilten gem abs stpo offensichtlich unbegrndet verworfen schriftsatz verteidigers juli verurteilte beantragt revision neu verbescheiden sowie hilfsweise gegenvorstellung beschlu senats mai erhoben gleichzeitig richter beschlu beteiligt wegen besorgnis befangenheit abgelehnt begrndung verweist beschlu erhobene verfassungsbeschwerde juli wesentlichen geltend macht senat stpo verfassungswidriger weise ausgelegt diesbezglichen vortrag verurteilten revisionsverfahren befat ablehnungsgesuch verurteilten unzulssig erla beschlusses mai versptet gestellt worden bgh nstz bgh beschlsse august str januar str pfeiffer kk aufl rdn kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn hieran ndert verurteilten zugleich ablehnungsgesuch gestellte antrag neubescheidung revision insoweit handelt sache tatschlich gegenvorstellung beschlu senats mai fr verfahren gegenvorstellung ablehnung ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen richter ausgeschlossen handelt hierbei rechtsmittelhnliches rechtsinstitut gesetz geregelten auerordentlichen rechtsbehelf bgh nstz bgh beschl januar str olg dsseldorf nstz fr verfahren nachtrgliche gewhrung rechtlichen gehrs stpo gelten htte vgl kleinknecht meyer goner aao nachw senat schon nstz verffentlichten beschlu weiterhin offenlassen derartiger fall liegt verurteilte revisionsverfahren umfassend stellung nehmen verfahrensvorgngen uern konnte senat entscheidung mai zugrunde gelegt senat vorbringen verurteilten unbeachtet gelassen nherer lektre beschlusses erschliet weiteres grnden se nat verurteilten vertretenen auffassung beweiskraft hauptverhandlungsprotokolls folgt grunde gibt gegenvorstellung verurteilten veranlassung revision neu verbescheiden beschlu senats mai wege selbstkorrektur rechtskrftigen entscheidung aufzuheben rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  1123. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet april justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein betrieb sicherheitseinrichtung patg begehen bisher beschrittenen wegen abweichenden lsungswegs mglich fachmann nahegelegt anzusehen bedarf abgesehen fllen denen fr fachmann hand liegt tun regel zustzlicher ber erkennbarkeit technischen problems hinausreichender anste anregungen hinweise sonstiger anlsse dafr lsung technischen problems erfindung suchen bgh urt april xa zr bundespatentgericht xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr lemke asendorf fr recht erkannt berufung beklagten april verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin september angemeldeten lauf berufungsverfahrens ablauf hchstschutzdauer erloschenen deutschen patents streitpatents verfahren betrieb sicherheitseinrichtung fr fahrzeuginsassen vorrichtung durchfhrung verfahrens betrifft patentansprche umfasst patentansprche streitpatents folgenden wortlaut verfahren betrieb sicherheitseinrichtung fr fahrzeuginsassen speicherelement fr elektrische energie sowie mehreren speicherelement verbindbaren auslsemitteln fr rckhaltevorrichtungen gassack gurtstraffer dadurch gekennzeichnet bettigung auslsemittels auslsemittel zugefhrte energie gemessen erreichen festlegbaren energiegrenzwertes energiezufuhr zuvor bettigten auslsemittel unterbrochen vorrichtung durchfhrung verfahrens ansprche dadurch gekennzeichnet auslsemittel bzw bzw bekannter weise mittels auswerteeinrichtung ansteuerbarer schalteinrichtungen bzw bzw bildung geschlossenen stromkreises elektrische energie speichernden speicherelement verbindbar wegen abhngigen patentansprche streitpatents patentschrift verwiesen beklagten wegen verletzung streitpatents gerichtlich anspruch genommene klgerin nichtigerklrung begrndung beantragt gegenstand streitpatents sei gegenber stand technik deutschen offenlegungsschriften verffentlichung europischen patentanmeldung us patentschrift verschiedene literaturstellen bilde ten patentfhig mehrere nachverffentlichte zeitrangltere patentverffentlichungen gesttzt beklagte klage entgegengetreten streitpatent patenterteilung zugrunde liegenden fassung sowie hilfsweise eingeschrnkten fassung verteidigt bundespatentgericht streitpatent vollem umfang fr nichtig erklrt hiergegen wendet beklagte berufung beantragt erster linie abnderung angefochtenen urteils klage abzuweisen klgerin tritt rechtsmittel entgegen sttzt berufungsverfahren ergnzend us patentschrift bb auftrag senats professor dr ing schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde klage ablauf streitpatents zulssig gericht lich streitpatent anspruch genommenen klgerin eigenes rechtsschutzbedrfnis nichtigerklrung seite steht st rspr vgl bgh urt zr grur schussfden transport zr grur verpackungsmaschine zr grur sammelhefter ii ii streitpatent betrifft verfahren betrieb sicherheitseinrichtung fr fahrzeuginsassen vorrichtung durchfhrung verfahrens beschreibung streitpatents bekannten sicherheitseinrichtungen hilfs speicherelement fr elektrische energie vorgesehen sicherheitseinrichtung bettigt beispielsweise fahrzeugcrash verbindung hauptenergiequelle fahrzeugs unterbrochen auslsung sicherheitseinrichtung erfolgt vielfach elektrisch bettigende auslsemittel zndpillen stromdurchfluss erhitzt dadurch pyrotechnische reaktion gang setzen zndung unerwnschten nebenschlssen vorhersehbaren widerstandswerten neigen begrenzte energiereserve speicherelements beanspruchen mehr dafr ausreicht weitere auslsemittel bettigen streitpatent bewirkt smtliche auslsemittel sicher ausgelst hierzu patentanspruch streitpatents verfahren betrieb sicherheitseinrichtung fr fahrzeuginsassen verfgung gestellt speicherelement fr elektrische energie vorhanden mehrere auslsemittel fr rckhaltevorrichtungen speicherelement verbindbar bettigung auslsemitt
  1124. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen april schuld strafausspruch dahin gendert angeklagte wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt tateinheitliche verurteilung wegen beleidigung entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit beleidigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt dagegen gerichtete sachrge gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen revision unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen beleidigung hlt revisionsrechtlicher prfung stand fehlt gem abs stgb fr strafverfolgung erforderlichen strafantrag weder strafanzeige vernehmung geschdigten september eindeutiges strafverlangen bezug beleidigung entnehmen vgl fischer stgb aufl rn strafantrag mehr nachgeholt kenntniserlangung tat dreimonatige antragsfrist stgb bereits seit ende dezember abgelaufen schuldspruch dahin ndern abs stpo verurteilung wegen tateinheitlich begangenen beleidigung entfllt schuldspruchnderung lsst strafausspruch unberhrt strafkammer strafschrfend gewertet angeklagte zwei straftatbestnde verwirklicht wegen fehlens rechtzeitig gestellten strafantrages verfolgbare tatbestandserfllung jedoch geringerem gewicht rahmen strafzumessung bercksichtigt vgl bgh urteil februar str njw beschluss november str bghr stgb abs tatumstnde insbesondere wegen fehlens wirksamen strafantrags verfolgbare tatbestandserfllung straferschwerende modalitt ahndenden delikts darstellt bgh beschluss juni str bghr stgb abs tatumstnde beschluss november str rcksicht gesamtumstnde angeklagten begangenen tat ausgeschlossen landgericht angeklagten geringeren freiheitsstrafe verurteilt htte vorliegend mglich last gelegte tatbestandsverwirklichung stgb lediglich strafschrfende modalitt gefhrlichen krperverletzung bewertet htte soweit urteilstenor entgegen urteilsgrnde gesamt freiheitsstrafe statt freiheitsstrafe rede tenor wegen offenkundigen fassungsversehens berichtigen appl eschelbach zeng ott bartel'],['Soon']]
  1125. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs grundstzlich kreditgebende bank rechtlichen gesichtspunkt wissensvorsprungs verpflichtet kreditnehmer kreditvergabe ber sittenwidrige berteuerung finanzierenden eigentumswohnung aufzuklren positive kenntnis davon kaufpreis knapp doppelt hoch verkehrswert wohnung ausnahmsweise steht bloe erkennbarkeit positiven kenntnis gleich sittenwidrige berteuerung zustndigen bankmitarbeiter umstnden einzelfalls aufdrngen treu glauben berechtigt augen davor verschlieen bgh urteil april xi zr olg nrnberg lg nrnberg frth xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr ellenberger dr grneberg maihold fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg mrz kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger wenden beklagten bank betriebene zwangsvollstreckung notariellen schuldanerkenntnis klger wurden jahr vermittler geworben eigenkapital eigentumswohnung steuersparzwecken erwerben notariellem kaufvertrag mrz erwarben wohnung nr objekt rh kaufpreis dm finanzierung kaufpreises legte rechtsvorgngerin beklagten nachfolgend beklagte klgern entwurf darlehensvertrages august ber dm klger un terzeichneten antrag tilgung monatlich zahlende rate dm angegeben sicherheit wurde kaufvertrag bevollmchtigten notariatsangestellten august grundschuld ber dm eigentumswohnung bestellt grundschuldbestellungsurkunde bernahme persnlichen haftung klger nebst unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung enthalten beklagten lagen zeitpunkt kreditentscheidung notarielle kaufvertrag mrz verkaufsprospekt lichtbilder front rckseite objekts planzeichnungen auszug stadtplan enthielt objekt wurde prospekt folgt beschrieben baujahr renoviert sonstiges guter zustand auen verklinkert isolierverglasung etw balkon lzentralheizung zustndige filiale beklagten gerichteten kreditantrag fr baufinanzierun gen august wurde objektwert filiale kaufpreis gleich gesetzt september richtete filiale beklagten schreiben klger auszugsweise folgt lautet eigentumswohnung wurde angaben erstellt renovierungsarbeiten wurden angabegem durchgefhrt genauerem umfang bekannt liegt wertermittlung immobilie lediglich expos vertriebsfirma aufgrund ermittelten verkehrswertes knnen finanzierung nher treten objektive belei hungsunterlagen aktuelles lichtbild mietvertrag zustandsbericht raumverhltnisse sowie zeitpunkt modernisierung inklusive kostenaufstellung vorliegen unabhngig darlehensantrag tilgung vereinbart wurde mssen derzeitigen informationsstand tilgung erhhen wrde erhhung belastung dm monatlich bedeuten vorlage bentigten objektunterlagen entscheidung hheren tilgung einverstanden knnen darlehen zusagen fax oktober wandte vermittler beklagte teilte klger bereit seien wohnung ber finanzieren tilgung reduziert oktober november unterzeichneten parteien darlehensvertrag ber dm tilgung vorsah nachdem beklagten valutierte darlehen notleidend geworden stellte beklagte darlehensrestbetrag juli hhe august fllig betrieb grundschuldbestellungsurkunde zwangsversteigerung finanzierten eigentumswohnung erfolgte februar fr wegen restbetrages betreibt beklagte zwangsvollstreckung persnliche vermgen klger landgericht vollstreckungsgegenklage abgewiesen berufung klger berufungsgericht beklagte antragsgem verurteilt deren hilfswiderklage zahlung offenen darlehensforderung zuzglich zinsen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungs hilfswiderklageantrag vollem umfang entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt klger knnten darlehensrckzahlungsanspruch be klagten schadensersatzanspruch verschulden vertragsschluss wegen verletzung aufklrungspflicht beklagte entgegenhalten aufgrund wissensvorsprungs beklagte klger ber tatschlichen wert eigentumswohnung aufklren mssen kaufpreis fr wohnung sei sittenwidrig berhht verkehrswert wohnung berstiegen h
  1126. [['bundesgerichtshof beschluss za september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen antrag schuldners fr durchfhrung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf juli prozesskostenhilfe bewilligen abgelehnt grnde antrag schuldners juli antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde verstehen einziges rechtsmittel beschluss landgerichts juli betracht kommt rechtsbeschwerde schuldners bietet hinreichende aussicht erfolg zpo rechtsmittel beschluss landgerichts statthaft weder gesetz statthaftigkeit rechtsbeschwerde bestimmt beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht anfechtbar vgl bgh beschluss januar ix zb wum mwn bornkamm pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1127. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklger entstandenen notwendigen auslagen tragen annahme schwurgerichts angeklagte opfer fr tot unrettbar tdlich verletzt gehalten tat offenbarte unterliegt durchgreifenden bedenken danach schied strafbefreiender rcktritt beendeten versuch abs satz stgb zweite alternative mangels vereitelungswillens vgl trndle fischer stgb aufl rdn objektiv verursachten rettung lebens opfers schwurgericht zubilligung strafrahmenverschiebung abs abs stgb festsetzung freiheitsstrafe zehn jahren obergrenze regelstrafrahmens abs stgb stgb berschreitet letztlich ausreichend rechnung getragen harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  1128. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr wenzel richter schneider prof dr krger dr klein dr gaier fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg dezember aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts magdeburg abgendert soweit nachteil klgerin erkannt worden klage grunde berechtigt sache anderweiten verhandlung entscheidung ber hhe anspruchs kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin treuhandanstalt alleinige gesellschafterin gmbh folgenden gmbh gmbh eigentmerin grundstcks beklagte teilflchen erwerben hierzu klgerin gefhrten verhandlungen suchte be klagte abrede klgerin blicherweise verlangten nachbewertungs mehrerlsabfhrungsklausel vermeiden abschlu verhandlungen vereinbarte beklagte geschftsfhrer gmbh zeugen fr mrz termin beurkundung kaufvertrages ber teilflche grundstcks termin legte klgerin februar gefaten gesellschaf terbeschlu gestattet grundstck gmbh teilflche qm gem klgerin formulierten vertragstext fr dm pro qm inklusive mehrwertsteuer beklagten verkaufen nachbewertung stattfinden mehrerls weiterverkauf innerhalb zwei jahren gmbh abgefhrt hieran drohte abschlu vertrages scheitern behauptung beklagten wurde urkundsverhandlung unterbrochen erst abgeschlossen nachdem dahingehend geeinigt vertrag ber nher beschriebene teilflche rund qm folgenden grundstck zunchst klgerin vorgegeben abgeschlossen spter jedoch dahingehend gendert mehrerlsklausel entfllt folgezeit wurde kaufvertrag zweimal notariell beurkundeter form gendert aufhebung mehrerlsklausel unterblieb februar wurde beklagte eigentmer grundstcks grundbuch eingetragen vertrag juli kaufte beklagte weitere teilflche grundstcks fr dm qm vertrag sieht weder nachbewertung abfhrung weiterverkauf erzielten mehrerlses vertrag november verkaufte beklagte grundstck juli hinzugekauften flche grundstck angrenzende teilflche rund qm folgenden grundstck fr grundstck vereinbarte kaufpreis betrug dm qm zuzglich mehrwertsteuer fr grundstck dm qm zuzglich mehrwertsteuer klgerin hlt vereinbarung unterschiedlicher preise fr willkrlich weiterverkauf grundstcke beklagten erzielten preis durchschnittlich dm qm zuzglich mehrwertsteuer errechnet klage abgetretenem recht gmbh beklagten auskehrung fr grundstck erzielten mehrerlses dm anspruch genommen landgericht klage hhe dm stattgegeben brigen abgewiesen berufungsgericht teilweise abweisung klage gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen klage berufung beklagten vollem umfang abgewiesen revision erstrebt klgerin verurteilung beklagten hhe dm zuzglich zinsen entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint zahlungsverpflichtung beklagten meint geltend gemachten anspruch stehe entgegen beklagten vertretenen gmbh mrz mndlich vorvertrag geschlossen worden sei gmbh verpflichtung bernommen kaufvertrag enthaltene mehrerlsklausel aufzuheben formnichtigkeit vorvertrages sei eintragung beklagten eigentmer grundbuch februar geheilt berufung wirksamkeit vorvertrages stehe gesellschafterbeschlu klgerin februar entgegen verhandlungen parteien einigkeit ber verkauf grundstcks vereinbarung mehrerlsklausel erzielt worden sei hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii dahingestellt bleiben angriffe revison beweiswrdigung berufungsgerichts begrndet standpunkt berufungsgerichts beklagten mitarbeitern klgerin verhandlungen ber verkauf grundstcks einigkeit ber inhalt gmbh schlieenden vertra ges erzielt vereinbart worden sei mehrerls klgerin verlangte vereinbarung spter aufzuheben klageabweisung begrndet fall beklagten verwehrt insoweit wirksamkeit vertretung gmbh beru fen vertretungsmacht geschftsfhrers gesellschaft beschrnkter haftung auenverhltnis beschrnkbar abs satz gmbhg vertragspartner gesellschaft jedoch bekannt mu aufdrngen geschftsfhrer grenzen miachtet vertretungsbefugnis innenverhltnis gezogen abs gmbhg berufung wirksamkeit geschlossenen vertrages verwehrt st rspr vgl statt bgh urt dezember ii zr wm li
  1129. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein insvv abs buchst geschftsfhrung verwalter geringe anforderungen gestellt abschlag regelsatz angezeigt masse gro bgh beschl mrz ix zb lg stade ag tostedt ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak mrz beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten anschlussrechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts stade dezember zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen schuldnerin weitere beteiligte jeweils hlfte gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin wurde weitere beteiligte rechtsbeschwerdefhrer beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts januar insolvenzverwalter bestellt juli erstattete schlussbericht beantragte festsetzung vergtung nebst auslagen umsatzsteuer insgesamt dabei legte regelvergtung gem abs insvv insolvenzmasse zugunde daneben begehrte pauschalen auslagenersatz fr monate amtsgericht antrag vollem umfang stattgegeben sofortigen beschwerde schuldnerin anschlussrechtsbeschwerdefhrerin beantragt regelvergtung hundert krzen auslagenpauschale fr lediglich zwei jahre bewilligen landgericht zurckweisung brigen teilweise entsprochen abschlag regelvergtung hhe hundert fr gerechtfertigt gehalten demgem vergtung lediglich festgesetzt krzung auslagenpauschale abgesehen dagegen wenden insolvenzverwalter rechtsbeschwerde schuldnerin anschlussrechtsbeschwerde ii beide rechtsmittel statthaft abs satz inso abs satz nr zpo zulssig abs satz zpo indes erfolg entgegen ansicht rechtsbeschwerde landgericht regelbeispiele abs insvv fehlerhaft ausgelegt umfang schwierigkeit geschftsfhrung insolvenzverwalters abweichungen regelsatz rechnung getragen abs satz inso insvv konkretisiert benennung faktoren zuschlag abschlag regelsatz rechtfertigen knnen einzelnen zuschlags abschlagstatbestnde lediglich beispielhaft gibt zahlreiche weitere umstnde fr bemessung vergtung einzelfall bedeutung gewinnen knnen bindenden vorgaben verordnungsgeber bewusst abgesehen einzelfall betracht kommenden faktoren umfassend bercksichtigt gegeneinander abgewogen mssen entscheidend insolvenzgericht ergebnis angemessene gesamtwrdigung vorgenommen bgh beschl juli ix zb nzi ergebnis beschwerdegerichts angriffe rechtsbeschwerde fall gebracht abschlag regelsatz angezeigt geschftsfhrung verwalter geringe anforderungen stellte masse jedoch gro somit voraussetzungen regelbeispiels gem abs buchst insvv fehlt landgericht umstnde abschlag regelvergtung sprechen mithin tendenziell zugunsten insolvenzverwalters bercksichtigt insolvenzmasse klein verfahrensdauer lang entgegen ansicht rechtsbeschwerde sachwidrig zuerst genannten umstand bercksichtigen wegen geringen hhe masse hchste berechnungsfaktor tragen kommt gewichtung zuletzt genannten umstands landgericht ungenauigkeit unterlaufen hhe vergtung hhe auslagenersatzes beeinflusst entkrftet jedoch tragende argument landgerichts insbesondere indikatoren glubigeranzahl verwertungsaufwand hhe angemeldeten forderungen bewege verfahren deutlich unterdurchschnittlichen bereich anschlussrechtsbeschwerde schuldnerin betont lediglich faktoren erachtens exorbitant kriterien normalverfahrens zurckbleiben insofern wrdigt faktoren lediglich landgericht auerdem meint zeit januar oktober msse gewichtung verfahrensdauer auer betracht bleiben sachlich begrndende verzgerung verfahrens insolvenzverwalter entfalle gesichtspunkt landgericht jedoch gewrdigt fr durchgreifend erachtet entsprechendes gilt fr rge insolvenzverwalter knne auslagenpauschale fr zwei jahre beanspruchen fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen ag tostedt entscheidung lg stade entscheidung'],['Soon']]
  1130. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend ir marke nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja swatch mma art abs pv art quinquies abschn nr markenrl art markeng abs abs nr dreidimensionalen marke markenform fr frage unterscheidungskraft allein magebend angesprochene verkehr angemeldeten zeichen herkunftshinweis erblickt dabei mssen technische funktion bestimmten gestaltungselemente auer betracht bleiben unterscheidungskraft uhrengehusetrgers bgh beschlu dezember zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg starck pokrant dr bscher beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin beschlu senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts januar zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde dm festgesetzt grnde markeninhaberin begehrt fr nachstehend abgebildete dreidimensionale ir marke nr schutz bundesrepublik deutschland fr supports de montres zustndige markenstelle deutschen patentamts ir marke wegen fehlender unterscheidungskraft wegen vorliegens freihaltebedrfnisses schutz verweigert hiergegen gerichtete beschwerde markeninhaberin erfolglos geblieben bpatge grur pop swatch zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt markeninhaberin schutzbegehren ii bundespatentgericht schutzhindernis gem abs nr markeng fr gegeben erachtet ausgefhrt abstrakte unterscheidungskraft ir marke abs markeng bestnden bedenken schutzausschlieungsgrund abs markeng sei ir marke gehusetrger fr uhren ebenfalls ersichtlich ir marke sei jedoch wegen fehlender unterscheidungskraft abs nr markeng schutzunfhig dreidimensionalen form gehusetrgers uhr fehle konkreten ausgestaltung notwendige unterscheidungskraft gegenstand beurteilung sei uhrtrger sachmehrheit uhrtrger uhr armband funktionell verbunden sei funktion uhrtrgers innerhalb sachgesamtheit beurteilen sei system pop swatch austauschbare elemente vielzahl unterschiedlicher uhren geschaffen knne schutzfhigkeit knne herkunft hinweisende originelle gestaltung begrndet grundform ware bestehende freihaltebedrfnis mangel unterscheidungskraft berwunden knne bereits abs markeng seien technischen funktionalen wertbestimmenden merkmale schutzunfhig begrndung originalitt ware teile msse grundstzlich eher strenger mastab angelegt ware teile wichtigste mittel beschreibung seien monopolisierung gefahr behinderung wettbewerber gestaltung produkte bringe dabei hnge grad fr markeneintragung erforderlichen originalitt besonderen verhltnissen jeweiligen warengebiet ab freihaltebedrfnis sei vorliegend feststellbar erforderliche unterscheidungskraft seien deshalb konkreten fall strengen anforderungen stellen gleichwohl fehle irmarke jegliche unterscheidungskraft technisch bedingten merkmalen produkts sei hinweis betriebliche herkunft entnehmen berufung markeninhaberin telle quelle schutz gem art quinquies pv fhre ergebnis schutzversagungsgrnde abs markeng richteten grenzen art quinquies pv iii beurteilung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde ergebnis erfolg bundespatentgericht ir marke recht schutz fr bundesrepublik deutschland verweigert wirksamen inanspruchnahme telle quelle schutzes bundespatentgericht ausgegangen schutzerstreckung gem markeng art abs mma art quinquies abschn nr pv prfen bghz fllkrper bgh beschl zb grur wrp premiere ii ingerl rohnke markengesetz rdn unmittelbare heranziehung art abs mma art quinquies abschn nr pv gerichteten kritik schrifttum vgl fezer markenrecht aufl rdn althammer strbele klaka markengesetz aufl rdn rechtsgrundlagen schutzausschlieung markeng sieht braucht nachgegangen vorschriften abs markeng art art markenrl umgesetzt worden halten grenzen art quinquies abschn pv bestimmungen markengesetzes richtlinienkonform auszulegen erwgungsgrund markenrechtsrichtlinie erforderlich vollstndiger bereinstimmung pariser verbandsbereinkunft befindet ergebnis fhrt beurteilung vorschriften markengesetzes daher bundespatentgericht recht festgestellt ergebnis prfung art quinquies abschn pv vgl fezer aao r
  1131. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo nr stpo erhobenen verfahrensrge bemerkt senat vorbringen revision vorsitzende erkennenden strafkammer hauptverhandlung geuert verhalten druck angeklagten ausben druck aufrechterhalten senat eingeholten dienstlichen stellungnahmen besttigt brigen vorsitzenden nachdrcklicher form vorgenommene vorhalt frheren polizeilichen aussage geeignet besorgnis befangenheit begrnden beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen maatz kuckein athing'],['Soon']]
  1132. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art ea fstrg neg abs nr abs satz entschdigung wegen mehrwegen enteignungsbedingtem neuerwerb ersatzflchen bgh urteil oktober iii zr olg celle lg hannover iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters tombrink fr recht erkannt revision beteiligten urteil zivilsenats senat fr baulandsachen oberlandesgerichts celle august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beteiligten streiten entschdigung fr mehrwege beteiligten erworbenes ersatzland hofstelle entfernt gelegen fr straenbau verfgung gestellten flchen beteiligte eigentmer verschiedener landwirtschaftlich genutzter grundstcke gemarkungen bereich beteiligten geplanten zwischenzeitlich fertig gestellten neubaus tank rastanlage bundesautobahn wegen erwartenden enteignung erwarb beteiligte aufgrund notariellen kaufvertrags februar ersatzland fr flchen fr erwarteten bau tank rastanlage bentigt wurden oktober november schloss beteiligte hinsichtlich bentigten flchen beteiligten vorabvertrag vertrag vorbemerkungen darauf hingewiesen kaufverhandlungen vermeidung enteignungsverfahrens vollstndigen abschluss htten gebracht knnen solle daher folgenden vorabvertrag teilweise regelung getroffen notwendigen ergnzungen blieben entschdigungsverfahren vorbehalten beteiligten alsbald beurkundung enteignungsbehrde beteiligten beantragt wurde grund boden bewertet weiteren wurde erstattung grunderwerbsteuer hhe steuerlichen gegenleistung fr eigentmer beabsichtigten ersatzlandkauf vereinbart erfllung verpflichtung erklrte beteiligte insoweit fr vollstndig abgefunden vorabvertrags bezglich entschdigung mehrwegen ersatzland einigung erzielt worden insoweit sollten beteiligten rechte entschdigungsverfahren vorbehalten bleiben grundlage vorabvertrags schlossen beteiligten november notariellen grundstckskaufvertrag beteiligte macht entschdigung wegen mehrwege hhe geltend begrndung anspruchs fhrt erworbenen neuflchen seien km hofstelle entfernt wobei strecke teilweise betrchtliche steigungen berwinden seien demge genber wren fr vorhaben anspruch genommenen flchen nennenswerte steigungen erreichen km hof beteiligten entfernt gelegen antrag entsprechende festsetzung beteiligte erfolglos geblieben ebenso antrag gerichtliche entscheidung landgericht berufungsgericht dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt entschdigungsantrag entscheidungsgrnde revision beteiligten erfolg berufungsgericht ausgefhrt beteiligten weder vorabvertrag allgemeinem entschdigungsrecht anspruch zustehe verfgung gestellten flchen hofstelle beteiligten arrondierte flchen gehandelt sei jedoch fr entschdigung mehrwegen voraussetzung anspruch mehrwegentschdigung knne weiteren begrndet enteigneten enteignungsbehrde ersatzland verfgung gestellt worden sei daran fehle vielmehr beteiligte bereits zahlung entschdigung neue flchen angekauft ii berufungsurteil hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung knnen derzeit entschdigungsansprche beteiligten ausgeschlossen zutreffend auffassung berufungsgerichts vorabvertrag beteiligten anspruch mehrwegentschdigung ergibt derartigen vertraglichen anspruch macht beteiligte geltend vertrag schliet beteiligten entschdigung fr mehrwege erworbenen ersatzland zustehen insoweit erhobene gegenrge beteiligten unbegrndet vorbemerkungen vorabvertrags ergibt ausdrcklich teilweise regelungen getroffen wurden notwendigen ergnzungen entschdigungsverfahren vorbehalten sollten ber frage mehrwegentschdigungen einigung erzielt worden vertrag ersatzland zuknftig erwerbendes genannt daraus weder beteiligten vorinstanzen schluss gezogen falle bereits abschluss vorabvertrags erfolgten kaufs ersatzland wrden mehrwegentschdigungen geschuldet abschlieend geregelt vielmehr allein entschdigung fr grund boden willen vertragspa
  1133. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja beschwer unterlassungsschuldners zpo abs nr abs beschwer schuldners unterlassung verpflichtenden urteils richtet danach weise ausgesprochene verbot nachteil auswirkt magebend nachteile schuldner erfllung unterlassungsanspruchs entstehen bestimmung beschwer unterlassungsschuldners danach unterscheiden parteien ber bestehen unterlassungspflicht streiten lediglich ber bereits erfolgte verste unstreitig bestehende unterlassungspflicht bgh urteil januar zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien wettbewerber gebiet telefon internetdienstleistungen beklagte nutzt fr vertragsschluss verbrauchern sogenannte postident spezialverfahren verfahren ermglicht deutsche post ag absender rahmen postzustellung identitt natrlicher personen anhand gltigen personalausweises unterschrift absender definierten zweck festzustellen klgerin macht geltend beklagte kundin klgerin akquiseanruf mai versto nr uwg abs abs nr bgb infov art egbgb hinreichend ber rechtswirkungen telefonat kundin wege postident verfahrens leistenden unterschrift aufgeklrt sodann grundlage deshalb rechtswidrig zustande gekommenen vertrages ber telefontarif klgerin verlangte portierung anschlusses kundin sei unlautere gezielte behinderung gem nr uwg anzusehen zudem beklagte klgerin trotz inzwischen erfolgten widerrufs vertrages kundin irrefhrenden eindruck erweckt bestehe rechtswirksamer auftrag beklagte klage entgegengetreten geltend gemacht mitarbeiterin kundin hinreichend darber aufgeklrt unterschriftsleistung empfang postident sendung abschluss vertrages ber produkt gerichtete willenserklrung abgegeben widerrufsschreiben kundin rechtzeitig mitteilung kndigung aufforderung umstellung telefonanschlusses klgerin erhalten landgericht beklagte antragsgem androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen rahmen postident verfahrens deutschen post ag vertrge ber einrichtung telefonanschlusses zugunsten empfngern zuzustellen zustellen lassen ablieferung jeweiligen postident sendung darber aufgeklrt worden unterschriftsleistung rahmen empfangnahme postident sendung willenserklrung abgegeben abschluss entsprechenden vertrages gerichtet mitteilungen ber kndigung telefonanschlusses ag diesbezgliche portierungsauftrge ag weiterzuleiten weiterleiten lassen vertrag basieren rahmen postident verfahrens deutschen post ag zustande gekommen hiervon betroffenen kunden ablieferung jeweiligen postident sendung mitgeteilt wurde unterschriftsleistung rahmen empfangnahme postident sendung willenserklrung abgegeben abschluss verfahrens gerichtet ag mitzuteilen mitteilen lassen kunde telefonanschluss kndigen wolle telefonanschluss genutzte netz portiert solle betroffene kunde diesbezglichen auftrag wirksam widerrufen landgericht beklagte darber hinaus erstattung vorprozessual entstandener abmahnkosten hhe verurteilt streitwert festgesetzt dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht unzulssig verworfen senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht berufung gem abs zpo unzulssig verworfen wert beschwer bersteige ausgefhrt streit parteien gehe unterlassungspflichten frage beklagte unterlassungspflichten verstoen bringe beklagte verurteilung antrgen hinreichend ber rechtsverbindlichkeit rahmen postident verfahrens leistenden unterschrift kundin informiert hinblick antrag mache geltend sei widerruf kundin zugegangen interesse beklagten handeln verboten worden sei bestehe ersichtlich berufung behauptet ber unterlassungspflicht lediglich darber gestritten pflicht verstoen worden sei richte be
  1134. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr berger dr grabinski hoffmann beschlossen klger trgt kosten revisionsverfahrens gegenstandswert revisionsverfahrens betrgt kosten berufungsverfahrens tragen klger zwei drittel beklagte drittel wert berufungsverfahrens abnderung zweitinstanzlichen wertfestsetzung festgesetzt grnde nachdem klger klage teilweise zurckgenommen antrag beklagten ber kosten entscheiden soweit kostenentscheidung gegenwrtigen verfahrensstadium ergehen abs satz abs zpo hinsichtlich kosten beider rechtsmittelzge fall allein rahmen stufenklage geltend gemachten auskunftsanspruch gegenstand umfang teilrcknahme klage abschlieend feststeht infolge rcknahme klage umfang zugelassenen revision fallen klger kosten revisionsverfahrens last soweit senat nichtzulassungsbeschwerde beklagten zurckgewiesen diesbezglichen beschluss juni bereits lasten beklagten ber kosten verfahrens entschieden worden kostenrechtlichen konsequenzen teilzurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vgl bgh beschluss dezember zr njw klagercknahme wirkt berufungsverfahren ergangene kostenentscheidung fhrt belastung klgers zwei dritteln sowie beklagten drittel kosten zweitinstanzlichen verfahrens abs satz abs zpo meier beck grning grabinski berger hoffmann vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1135. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juli magabe sichergestellten marihuana eingezogen unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen appl krehl grube ecli de bgh str bartel schmidt'],['Soon']]
  1136. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter dose prof dr wagenitz richterin dr zina richter dr klinkhammer schilling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai kosten klgerin verworfen beschwerdewert grnde klgerin legte prozessbevollmchtigten januar zugestellte urteil landgerichts klage abgewiesen worden montag mrz berufung schriftsatz mrz gleichen tag per fax landgericht einging mrz oberlandesgericht bermittelt wurde begrndete klgerin berufung empfnger wies begrndungsschriftsatz oberlandesgericht enthielt jedoch adressenfeld telefaxnummer landgerichts hinweis vorsitzenden richters oberlandesgericht april berufungsbegrndung fristablauf beim oberlan desgericht eingegangen klgerin versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begrndung vorgetragen bromitarbeiterin prozessbevollmchtigten versehentlich telefaxnummer landgerichts stelle oberlandesgerichts berufungsbegrndungsschrift geschrieben verfahrensweise bro prozessbevollmchtigten bestehenden anweisung widersprochen fristwahrung bentigte telefaxnummer jeweiligen gerichts entweder anhand letzten erkennenden gericht bermittelten schriftstcks ansonsten anhand gerichtsverzeichnisses ermitteln sei bromitarbeiterin vermutlich briefkopf einzigen berufungsakte befindlichen gerichtlichen schriftstcks geschaut bemerkt eingangsmitteilung oberlandesgerichts gehandelt versendung berufungsbegrndung per telefax bromitarbeiterin anhand sendeberichts strungsfreie bermittlung berprft empfngernummer telefaxnummer schriftsatz angegeben sei verglichen dabei entgegen merkblatt niedergelegten ausdrcklichen anweisung klgerischen prozessbevollmchtigten unterlassen rahmen ausgangskontrolle erneut berprfen faxnummer diejenige benutzt worden sei erkennenden gericht letzten bermittelten schriftstck angegeben worden sei ansonsten gerichtsverzeichnis genannte faxnummer berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag unbegrndet zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen beschluss richtet rechtsbeschwerde klgerin aufhebung angefochtenen beschlusses wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt ii abs nr abs satz abs zpo statthafte rechtsbeschwerde klgerin zulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entscheidung rechtsbeschwerdegerichts entgegen ansicht klgerin sicherung einheitlichen rechtssprechung erforderlich berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen berufung verworfen versumung berufungsbegrndungsfrist klgerin abs zpo zuzurechnenden organisationsverschulden prozessbevollmchtigten beruhe rechtsanwalt msse organisatorische manahmen sicherstellen beauftragte personal empfngernummer telefaxverkehr funktion adresse richtig ermittle anweisungen mssten hinblick bedeutung richtigen adressierung eindeutig unmissverstndlich gefahr falschen adressenermittlung ausschlieen wrden klgervertretern merkblatt fristenkontrolle enthaltenen anweisungen gerecht soweit faxnummer vorrangig erkennenden gericht letzten bermittelten schriftstck angegebene mageblich solle fehle unmissverstndliche aufklrung darber gericht falle berufungseinlegung erkennende anzusehen sei unklar bleibe ausgangsgericht gericht sei erkannt berufungsgericht gericht knftig erkennen fehle deshalb eindeutigen anweisung entgegen ansicht rechtsbeschwerde weicht angegriffene entscheidung rechtsprechung bundesgerichtshofs ab rechtsanwalt einschaltung bropersonals fristgebun dene schriftstze per telefax einreicht verpflichtet organisatorische vorkehrungen sicher stellen telefaxnummer angeschriebenen gerichts verwendet sodann erforderlichen ausgangskontrolle sendebericht richtigkeit verwendeten empfngernummer berprft senatsbeschluss mai xii zr njw bgh beschlsse september viii zb njw februar vi zb njw mrz ix zr bgh report juni ii zb njw rr recht nimmt berufungsgericht begrndung wiedereinsetzungsantrags dargelegten glaubhaft gemachten vorkehrungen prozessbevollmchtigten klgerin anforderungen gengen anweisung telefaxnummer erster linie diejenige benutzen erkennenden gericht letzten bermi
  1137. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs schmerzensgeldrente hinblick gestiegenen lebenshaltungskostenindex abgendert abwgung umstnde einzelfalls ergibt bisher gezahlte rente funktion billigen schadensausgleichs mehr erfllt falls besondere zustzliche umstnde vorliegen abnderung schmerzensgeldrente liegenden steigerung lebenshaltungskostenindexes regel gerechtfertigt abnderung schmerzensgeldrente gerichtete klage steigerung lebenshaltungskosten gesttzt regel begrndung abgewiesen berechnung rente zugrunde gelegte gesamte kapitalbetrag schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt worden bgh urteil mai vi zr lg hanau ag gelnhausen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner sthr zoll fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts hanau juni kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten anpassung schmerzensgeldrente gestiegenen lebenshaltungskosten klgerin wurde mrz alter sieben jahren unfall beklagten betriebene kleinbahn schwer verletzt mussten zunchst beide unterschenkel amputiert beklagte wurde deshalb urteile landgerichts hanau juli oberlandesgerichts frankfurt main mai zahlung schmerzensgeldes hhe dm monatlichen schmerzensgeldrente hhe dm zahlbar ab oktober verurteilt ausfhrungen oberlandesgerichts entspricht rente kapitalisiert weiteren schmerzensgeld hhe dm wegen nachfolgenden amputation bereich rechten beins verglichen parteien erneuten rechtsstreit zahlung weiteren schmerzensgeldes hhe dm vorliegenden juli erhobenen klage verlangt klgerin berufung zpo billige erhhung rentenbetrages behauptet seit verurteilung oberlandesgericht jahre sei lebenshaltungskostenindex gestiegen ansicht deshalb erhhung rente mindestens gerechtfertigt sei amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageziel entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts dahin stehen wesentliche vernderung tatschlichen verhltnisse sinne zpo gravierenden erhhung lebenshaltungskostenindexes gesehen meint jedenfalls liege gravierende vernderung rechtsprechung bundesgerichtshofs dynamisierung schmerzensgeldrente magabe vernderungen lebenshaltungskostenindexes zulssig sei knne abnderungsklage auergewhnlichen mehr hinnehmbaren steigerung indexes erfolg steigerung liege unabhngig davon klgerin genannte steigerung beklagten genannte steigerung zugrunde lege ii ausfhrungen halten angriffen revision jedenfalls ergebnis stand rechtsfehler geht berufungsgericht davon grundstzlich schmerzensgeldrenten wesentlichen vernderung verhltnisse magabe zpo angepasst knnen gsz bghz senatsurteil juni vi zr versr geigel pardey haftpflichtprozess aufl kap rn mnchkomm bgb oetker aufl rn halm scheffler dar notthoff versr fraglich allerdings anstieg lebenshaltungskostenindexes auslser fr abnderung schmerzensgeldrente magabe zpo teilweise bejaht olg nrnberg versr mnchkomm bgb oetker aao halm scheffler aao teilweise verneint olg dsseldorf zfs kppersbusch ersatzansprche personenschaden aufl rn diehl zfs ablehnende ansicht sttzt urteil erkennenden senats juli vi zr versr ausgefhrt dynamische schmerzensgeldrente koppelung amtlichen lebenshaltungskostenindex knne schon deshalb zugebilligt funktion rente billigen ausgleichs geld gewhrleisten vermge koppelung schmerzensgeldrente werte lebenshaltungsindexes sei untaugliches mittel dafr erachten rente zuge knftigen whrungsentwicklung charakter gesetzlich vorgesehenen billigen entschdigung geld erhalten verm genswerte einerseits wert gesundheit seelischem wohlbefinden andererseits natur vornherein inkommensurabel seien gegebenenfalls inwieweit gelegentlich daran geuerte kritik vgl jaeger luckey schmerzensgeld aufl rn halm scheffler aao gerechtfertigt errtert erwgungen fr ablehnung vornherein dynamisierten schmerzensgeldrente sprechen unmittelbar vorliegende fragestellung bertragen darum geht wesentliche vernderung le
  1138. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet januar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen zulassung syndikusrechtsanwalt nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja brao betrvg satz syndikusrechtsanwalt zugelassen wer zeitpunkt zulassungsentscheidung betriebsrat beruflichen ttigkeit vollstndig befreit benachteiligungsverbot satz betrvg gebietet zulassung freigestellten betriebsratsmitglied syndikusrechtsanwalt bgh urteil januar anwz brfg agh hamm ecli de bgh uanwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter bundesgerichtshof professor dr kayser richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwlte dr braeuer dr kau fr recht erkannt berufung beklagten urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen november agh zurckgewiesen beklagte kosten berufungsverfahrens tragen auergerichtlichen kosten beigeladenen erstattet streitwert fr berufungsverfahren festgesetzt tatbestand beigeladene seit oktober bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen anstellungsvertrag november dezember wurde januar sachbearbeiter rechtsabteilung krankenversicherung heutigen krankenversicherung ag arbeitgeberin eingestellt bescheid bundesversicherungsanstalt fr angestellte februar wurde wirkung ab januar versicherungspflicht rentenversicherung befreit beigeladene wurde wirkung september spezialist gruppe allgemeine leistung bre regress rckforderung arbeitgeberin eingesetzt seit mrz vorsitzender betriebsrats hauptbetriebs krankenversicherung ag fr dauer ausbung amtes ttigkeit un ternehmensjurist vollumfnglich freigestellt schreiben februar beantragte beigeladene beifgung arbeitgeberin unterzeichneten ttigkeitsbeschreibung beklagten zulassung syndikusrechtsanwalt weiteren verlauf zulassungsverfahrens legte neue ttigkeitsbeschreibung mai sowie ebenfalls arbeitgeberin unterzeichnete ergnzende erklrung juni beklagte lie bescheid juni beigeladenen syndikusrechtsanwalt gem abs brao krankenversicherung ag rechtsanwaltschaft hiergegen gerichtete klage rentenversicherungstrgerin anwaltsgerichtshof bescheid juni aufgehoben berufung zugelassen auffassung anwaltsgerichtshofs lagen zeitpunkt bescheides voraussetzungen fr zulassung beigeladenen syndikusrechtsanwalt gem abs abs brao entspreche beigeladenen jedenfalls mrz ausgebte ttigkeit anforderungen abs brao be anwaltliche ttigkeit fr syndikuszulassung beantragt jedoch tatschlich seit mrz fr ttigkeit betriebsratsvorsitzender eigentlichen ttigkeit freigestellt sei wortlaut abs satz abs abs satz nr brao sowie gesetzesbegrndung brao ergebe ttigkeitsbezogene definition syndikusrechtsanwalts dahingehend ganz eindeutige schwerpunkt ausgebten ttigkeit anwaltlichen bereich liegen msse fr zulassung aufgrund abstrakten ehemals ausgebten zukunft gegebenenfalls auszubenden ttigkeit raum sei systematik neuregelung bundesrechtsanwaltsordnung fhre ergebnis syndikusrechtsanwalt abs satz nr brao wesentliche nderung ttigkeit innerhalb arbeitsverhltnisses unverzglich anzuzeigen rechtsanwaltskammer ttigkeitsbezogene nderungen arbeitsverhltnisses anlass nehmen msse ber widerruf zulassung entscheiden lasse daraus schlieen abstrakte ehemalige ttigkeit ausschlielich aktuell ausgebte ttigkeit ankomme abs sgb vi bestimmten erstreckung befreiung versicherungspflicht voraus zeitlich begrenzte versicherungspflichtige ttigkeit gem satz betrvg fr betriebsratsmitglieder geltenden benachteiligungsverbot folge letzteres stelle lediglich subjektiven schutzanspruch betriebsratsmitglieds gegenber arbeitgeber gegenber zulassungs aufsichtsbehrden dar sinne universellen schutzanspruchs verfassungsrang gegenber jedweder benachteiligung sehen wolle sei verfassungskonforme auslegung brao mglich wortlaut norm klar erkennbaren willen gesetzgebers widerspruch treten wrde entscheidungsgrnde berufung beklagten zulssig jedoch sache erfolg zulassungsbescheid beklagten juni gerichtete klage zulssig klgerin trger rentenversicherung aufgrund abs satz brao vorgesehenen bindungswirkung zulassungsentscheidung gem abs satz brao abs vwgo klagebef
  1139. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen abnderung beschlusses oktober streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde parteien rechtlich wirtschaftlich unabhngige unternehmen seit mehreren jahrzehnten unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg einzelhandel bekleidung betreiben klgerin beklagte wegen bundesweit erschienenen werbung zeitschriften vanity fair gq unterlassung auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht begehrt ansprche klgerin erster linie rechte unternehmenskennzeichen zweiter linie versto irrefhrungsverbot uwg zuletzt abgrenzungsvereinbarung parteien gesttzt landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolg berufungsgericht unterlassungs auskunftsanspruch sowie schadensersatzpflicht beklagten abs abs markeng bgb bejaht streitwert festgesetzt senat berufungsurteil aufgehoben urteil landgerichts abgendert klage unternehmenskennzeichen klgerin wettbewerbsrecht abgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revision senat festgesetzt ii antrag prozessbevollmchtigten beklagten neufestsetzung streitwerts hinzurechnung werts ansprche teilweise begrndet fhrt festsetzung streitwerts fr revisionsinstanz streitwert fr vorliegende revisionsverfahren errechnet erster linie verfolgten ansprchen unterlassung auskunftserteilung schadensersatz unternehmenskennzeichen klgerin zweiter dritter stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren ansprchen wettbewerbsrecht abgrenzungsvereinbarung parteien ber smtliche ansprche entschieden worden gegenstand betreffen abs satz abs satz gkg begriff gegenstands abs satz gkg handelt selbstndigen kostenrechtlichen begriff wirtschaftliche betrachtung erfordert vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr zusammenrechnung erfolgen wirtschaftliche werthufung entsteht wirtschaftlich identisches interesse betroffen bgh beschluss april ii zr juris rn wirtschaftliche identitt liegt eventualverhltnis gestellten ansprche weise nebeneinander bestehen knnen klger gesetzte bedingung fortgedacht stattgegeben knnte verurteilung gem antrag notwendigerweise abweisung antrags zge vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr beschluss april ii zr juris rn beschluss juni zr juris rn klgerin verfolgten ansprche wirtschaftlich identisch htte klgerin ansprche kennzeichen wettbewerbsund vertragsrecht kumulativ geltend gemacht htte ansprchen stattgegeben knnen ansprche bilden ungeachtet einheitlichen antrge jeweils eigenen gegenstand daher gem abs satz gkg addieren hhe streitwert festzusetzen liegen einheitlichen unterlassungsantrag mehrere ansprche sinne abs satz gkg zugrunde zusammenzurechnen schematische erhhung streitwerts erfolgen aa olg frankfurt grur rr vielmehr streitwert fr hauptanspruch festzusetzen fr hilfsweise geltend gemachten ansprche streitwert angemessen erhhen dabei einheitlichen unterlassungsantrag bercksichtigen angriffsfaktor regelfall unverndert deshalb vervielfachung streitwerts hauptanspruchs grundstzlich gerechtfertigt mastbe gelten klger neben einheitlichen unterlassungsantrag hierauf bezogene annexantrge vorliegend antrge auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht verfolgt insoweit verschiedene gegenstnde sinne abs satz gkg vorliegen streitfall bemisst senat streitwert fr erster linie unternehmenskennzeichen klgerin gesttzten ansprche bereinstimmung berufungsgericht wert fr weiteren hilfsweise geltend gemachten ansprche wettbewerbsrecht einerseits vertrag andererseits ber senat revisionsverfahren entschieden jeweils erhhen streitwert fr revisionsverfahren ausmacht bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  1140. [['bundesgerichtshof beschluss za januar abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner beschlossen betroffenen fr beabsichtigte rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts heilbronn bewilligt november verfahrenskostenhilfe benennender bundesgerichtshof zugelassener rechtsanwalt beigeordnet antrag beiordnung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts zurckgewiesen grnde antrag beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwaltes unbegrndet kommt zpo betracht betroffenen notanwalt bestellen voraussetzungen fehlt schon deshalb betroffene dargelegt vertretung bereiten anwalt finden konnte senat beschluss oktober za juris rn krger stresemann roth czub brckner vorinstanzen ag hringen entscheidung xiv lg heilbronn entscheidung ri'],['Soon']]
  1141. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mrz seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja brssel vo art abs werkvertrag verbraucher schon sinne art abs eugvvo rahmen vertragspartner wohnsitzstaat verbrauchers ausgebten dahin ausgerichteten beruflichen gewerblichen ttigkeit geschlossen vertragspartner erst aufgrund vertrages zwecke herstellung werkes verpflichtet berufliche gewerbliche ttigkeit wohnsitzstaat verbrauchers entfalten bgh urteil mrz vii zr olg saarbrcken lg saarbrcken vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt architektenhonorar parteien streitig zustndigkeit deutschen gerichts gegeben parteien deutsche saarland klger betreibt architekturbro beklagten wohnsitz frankreich parteien schlossen jahr erledigung vorprozesses ber bestehen inhalt architektenvertrags gestritten schriftlichen vertrag ber errichtung terrassenhauses drei wohneinheiten frankreich klger darin planungsleistungen bauberwachung bertragen worden gerichtsstand saarbrcken vereinbart schriftliche zusatzvereinbarung architektenvertrag zusammen verbindlich fochten beklagten spter nachdem zustellung mahnbescheids anspruchsbegrndung betriebssttte beklagten ehemanns saarbrcken jahr fehlgeschlagen beklagten anspruchsbegrndung dezember beklagte januar beklagter wohnsitz frankreich zugestellt worden landgericht klage wegen fehlender internationaler zustndigkeit unzulssig abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger honoraranspruch entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht auffassung internationale zustndigkeit landgerichts saarbrcken sei gegeben klage sei franzsischen gericht erheben mageblich sei verordnung eg nr rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg nr januar zuletzt gendert vo dezember abl eg nr dezem ber eugvvo verordnung finde anwendung klage erst mrz erhoben worden sei zeitpunkt klageerhebung sei recht angerufenen gerichts deutschem recht bestimmen danach magebliche zeitpunkt liege inkrafttreten eugvvo zustellung ankomme klage beklagten erst dezember januar wirksam zugestellt worden sei gerichtsstandsvereinbarung parteien begrnde zustndigkeit deutschland sei unwirksam entstehen streitigkeit getroffen worden sei wre erforderlich vertrag parteien sei verbrauchervertrag sinne art abs eugvvo insbesondere klger grenzberschreitend dienstleistungen wohnsitzstaat beklagten erbracht berufliche ttigkeit bauleiter frankreich ausgebt ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht getroffenen feststellungen rechtfertigen annahme klage sei wegen fehlender internationaler zustndigkeit deutschen gerichts franzsischen gericht erheben fr revision zugrunde legenden sachverhalt aufgrund gerichtsstandsvereinbarung parteien internationale zustndigkeit deutschen gerichte gegeben zustndigkeit besteht unabhngig davon eugvvo inkrafttreten bestimmung internationalen zustndigkeit magebliche bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen september bgbl ii beitrittsbereinkommens november bgbl ii eugv anwendung findet gerichtsstandsvereinbarung parteien beiden fllen bestand deshalb berufungsgericht errterte frage dahinstehen begriff klageerhebung sinne art abs eugvvo auszulegen vgl bgh urteile dezember iii zr wm februar iii zr njw einerseits bgh urteile dezember xi zr wm dezember xi zr njw andererseits berufungsgericht internationale zustndigkeit deutschen gerichts recht unrecht abgelehnt revision unbeschadet abs zpo uneingeschrnkt berprfen vgl bgh urteil november iii zr bghz ff gerichtsstandsvereinbarung parteien sowohl art abs eugv art abs eug
  1142. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub richterin dr brckner richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss landgerichts schweinfurt zivilkammer juni beschluss amtsgerichts schweinfurt mrz betroffene rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stadt schweinfurt auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene vietnamesische staatsangehrige reiste deutschland besa weder ausweisdokumente aufenthaltstitel antrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss mrz betroffene sofortiger wirkung sicherungshaft zweck abschiebung fr dauer drei monaten angeordnet haftanordnung gerichtete beschwerde betroffenen landgericht beschluss juni zurckgewiesen nachdem betroffene juli vietnam abgeschoben worden rechtsbeschwerde feststellung erreichen beschlsse amts landgerichts rechten verletzt ii auffassung beschwerdegerichts lagen voraussetzungen fr sicherungshaft ursprngliche mangel haftantrags sei laufe beschwerdeverfahrens behoben worden iii abs satz nr satz famfg zulassung erledigung statthafte senat beschluss februar zb nvwz brigen famfg zulssige rechtsbeschwerde begrndet haftanordnung betroffene schon deshalb rechten verletzt zulssigen haftantrag fehlte vorliegen zulssigen haftantrags verfahrensvoraussetzung daher lage verfahrens amts wegen prfen zulssig haftantrag be teiligten behrde gesetzlichen anforderungen begrndung entspricht fehlt daran darf beantragte sicherungshaft angeordnet siehe senat beschluss september zb fgprax rn haftantrag gengte gesetzlichen anforderungen begrndung darin abs satz famfg genannten punkte knapp behandelt wurden siehe eingehend senat beschluss september zb aao rn hinsichtlich durchfhrbarkeit abschiebung land bezogene ausfhrungen erforderlich betroffene abgeschoben anzugeben innerhalb zeitraums abschiebungen betreffende land blicherweise mglich senat beschluss oktober zb fgprax rn notwendig konkrete angaben ablauf verfahrens darstellung zeitraum einzelnen schritte normalen bedingungen durchlaufen knnen senat beschluss oktober zb aao rn soweit zielstaat rckbernahmeabkommen besteht abkommen bundesrepublik deutschland sozialistischen republik vietnam juli bgbl ii danach durchzufhrenden manahmen haftantrag darzustellen senat beschluss februar zb juris rn derartige angaben fehlten rckbernahmeabkommen erwhnte beteiligte behrde haftantrag enthielt erfahrungsgem notwendigen vorbereitungsdauer fr abschiebung vietnam konkreten angaben beteiligte behrde beantragte haftdauer innerdienstlichen vorbereitungen fr abschiebung begrndet lediglich voraussichtlichen verfahrensschritte identittsprfung gegebenenfalls vorfhrung botschaft erlangung heimreisepapieren flugbuchung aufgezhlt ausfhrungen wesentlichen universell einsetzbare leerformeln ber durchfhrbarkeit abschiebung deren dauer konkreten fall aussagen ausreichend beteiligte behrde laufe beschwerdeverfahrens nhere angaben genauen zeitlichen ablauf nachgeholt zulssigkeitsmngel antrags geheilt wirkung fr zukunft mglich wre senat beschluss september zb fgprax rn jedoch dahinstehen jedenfalls antrag unbegrndet entscheidung beschwerdegerichts betroffene rechten verletzt nachtrgen ergab nmlich abschiebung erst fr juli vorgesehen innerhalb beantragten dreimonatigen haftdauer durchgefhrt konnte juni ablief haft spter zeitlich beschwerdeentscheidung gesonderten verfahren verlngert wurde fr beurteilende haftanordnung belang besttigung dreimonatigen haftanordnung konnte zeitpunkt beschwerdeentscheidung abs aufenthg verlangt unmittelbar abschiebung sichern diente festhaltung betroffenen entscheidung ber verlngerungsantrag mittelbare sicherung abschiebung sieht gesetz jedoch soweit rechtsbeschwerde darber hinaus gergt art weise unterbringung betroffenen trennungsgebot abs aufenthg verstoen bedarf entscheidung rechtsbeschwerde bereits vorgenannten grnden erfolg iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg art emrk analog abs satz kosto festse
  1143. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum mrz strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet mehrere verfahrensrgen sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel sachrge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch hlt rechtlichen prfung stand strafkammer ungeachtet zutreffenden rechtlichen bewertung angeklagte versuch ttung ehefrau freiwillig zurckgetreten sowohl bestimmung anzuwendenden strafrahmens fr ahndung vollendeten gefhrlichen krperverletzung rahmen konkre ten strafzumessung jeweils nachteil angeklagten darauf abgestellt schlge ttungsvorsatz tatopfer setzte tter versuch straftat strafbefreiend zurckgetreten gleichwohl wegen zugleich verwirklichten vollendeten delikts bestrafen darf versuchte straftat gerichtete vorsatz strafschrfend bercksichtigt vgl bgh urteil februar str bghst beschluss mai str nstz beschluss februar str fischer stgb aufl rn senat vermag auszuschlieen rechtlich unzutreffende wertung strafkammer aspekt schuldausgleichs ansonsten beanstandende hhe verhngten freiheitsstrafe ausgewirkt strafausspruch bedarf daher neuen tatrichterlichen prfung entscheidung wertungsfehler betroffenen tatschlichen feststellungen knnen bestehen bleiben ergnzende bisherigen widerspruch stehende feststellungen neuen tatrichter mglich ernemann solin stojanovi franke roggenbuck bender'],['Soon']]
  1144. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnchen oktober kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde gem abs satz inso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo fr rechtsbeschwerde rechtsgrundstzlich aufgeworfene frage entgegen wortlaut abs nr inso auskunfts mitwirkungspflicht angaben erstreckt schuldner erffnungsbeschluss gemacht besteht klrungsbedarf senatsrechtsprechung anerkannt ber wortlaut vorschrift abs nr inso hinaus auskunfts mitwirkungspflichten erffneten verfahren verfahrenserffnung erfasst bgh beschl dezember ix zb nzi november ix zb rn rechtsbeschwerde geltend gemachte versto gebot glaubhaftmachung versagungsgrundes bghz bgh beschl januar ix zb zinso rn liegt rechtsprechung senats anerkannt glaubhaftmachung vorlage schriftlichen erklrung insolvenzverwalters treuhnders erfolgen bgh beschl dezember ix zb zinso rn juli ix zb zinso rn januar ix zb wm rn bezugnahme schlussbericht insolvenzverwalters ausreichendem ma geschehen rechtsbeschwerde geltend gemachte versto willkrverbot art abs gg bezglich beschwerdegericht angenommenen obliegenheitsverletzungen liegt willkr erst gegeben rechtslage krasser weise verkannt davon jedoch gesprochen gericht rechtslage auseinandersetzt auffassung sachlichen grundes entbehrt bverfge bverfg njw weiteren begrndung gem inso abs satz zpo abgesehen ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  1145. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet oktober heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja ahb nr haftpflichtversicherer nr ahb uneingeschrnkt verhandlungen geschdigten bevollmchtigt tritt regel geschdigten vertreter schdigers gegenber erkennt versicherer voraussetzungen haftpflichtanspruch geschdigten gem bgb verjhrung lasten versicherten schdigers unterbrochen insoweit versicherer wegen selbstbehaltes berschreitung deckungssumme schaden reguliert versicherer vollmacht eingeschrnkt gebrauch geschdigten gegenber ausdrcklich klarstellen bgh urteil oktober iv zr olg frankfurt main lg darmstadt iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke mndliche verhandlung oktober fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckweisung revision brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit april abgewiesen worden beklagte verurteilt ber berufungsgericht ausgeurteilten betrag hinaus weitere nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit april zahlen kosten revisionsverfahrens tragen klgerin drittel beklagte zwei dritteln brigen tragen klgerin sechstel beklagte fnf sechstel kosten rechtsstreits soweit beklagte jeweils prozesskosten trgt fallen kosten streithilfe last brigen trgt streithelferin kosten rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten steuerberater fr tig schadensersatz anspruch einkommensteuererklrungen klgerin fr jahre renteneinknfte gesetzlichen unfallversicherung irrig steuerpflichtiges einkommen angegeben nderung grundlage ergangenen steuerbescheide finanzamt abgelehnt darauf verlangte klgerin schreiben november ausgleich zuviel bezahlte einkommensteuer entstandenen schadens hhe dm beklagte antwortete schreiben november schreiben klgerin zwecks prfung eventueller regulierung berufshaftpflichtversicherer weitergeleitet zahlte dm teilte klgerin schreiben mrz ansprche einschlielich fall verjhrt ansprche ab berweisung betrages dm reguliert wobei allerdings herrn beklagter abgeschlossene versicherungsvertrag besonderheit aufweist herr beklagter je versicherungsfall feste selbstbeteiligung dm bernehmen pro jahr versicherungsfall auszugehen mussten fr verjhrten zeitraum entsprechenden abzug vornehmen herr beklagter abschriftlich unterrichtet beklagte lehnte zahlung offenen differenzbetrages schreiben mai berufung einrede verjhrung ab klgerin macht vorliegenden verfahren selbstbehalten sechs jahre entsprechenden betrag dm dm geltend landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagten hinblick steuerjahre zahlung insgesamt dm dm verurteilt abweisung brigen besttigt revision verlangt klgerin fr steuerjahre zusammen weitere entscheidungsgrnde revision teilweise erfolg berufungsgericht angenommen grunde hhe unstreitigen ersatzansprche klgerin seien soweit steuerjahr gehe gem stberg ablauf drei jahren seit zugang einkommensteuerbescheids januar verjhrt entwicklung beklagte klgerin allerdings pflichtwidrig gewarnt deshalb begrndete schadensersatzanspruch sog sekundranspruch vgl bghz ff sei weiteren drei jahren ja nuar berufungsurteil seite oben lesen januar ebenfalls verjhrt klgerin vorliegenden verfahren oktober antrag erlass mahnbescheids eingereicht mahnbescheid sei erst april zugestellt worden gem art abs satz egbgb dezember anzuwendenden alten recht sei verjhrung verhandlungen gehemmt anerkenntnis lasten beklagten unterbrochen worden bgb knne weder schreiben beklagten november gewertet schreiben versicherers mrz letzterem sei entnehmen versicherer geltend gemachten ansprche fr jahre grunde fr gerechtfertigt gehalten insoweit sei abzug hinblick selbstbehalt beklagten hhe dm pro jahr gemacht worden insgesamt versicherer betrag dm fr sechs jahre fr ersatzpflichtig gehalten erklrung versicherers wirke anerkenntnis lasten beklagten versicherungsnehmers lasse schon feststellen erklrung versicherers schreiben mrz namen beklagten erfolgt sei lediglich abschriftlic
  1146. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni rechtsbeschwerdesache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter prof dr koch prof dr schaffert prof dr kirchhoff feddersen richterin dr schmaltz beschlossen ablehnungsgesuch antragstellerin senat unzulssig verworfen gegenvorstellung senatsbeschluss mai kosten verfgungsklgerin unzulssig verworfen grnde antrge antragstellerin unzulssig verwerfung eingabe juni angebrachten dritten ablehnungsgesuchs sachentscheidung erfolgen offensichtlich unzulssig antragstellerin unzulssiger weise gesamten senat befangen abgelehnt vgl bgh beschluss januar zb juris rn mwn senat konnte deshalb abweichend abs zpo mitwirkung abgelehnten senatsmitglieder entscheiden vgl bverfg njw antragstellerin erhobene gesetzlich geregelte gegenvorstellung unstatthaft unzulssig beschluss senats januar verbindung beschlssen mrz mai materielle rechtskraft erwachsen neben senat bereits beschiedenen anhrungsrgen gem zpo kommt zivilprozessordnung vorgesehene durchbrechung materiellen rechtskraft wege gegenvorstellung betracht vgl bgh beschluss oktober vi zr juris rn beschluss dezember zb juris rn beschluss mrz zb juris rn ii kostenentscheidung beruht abs zpo analog koch schaffert feddersen kirchhoff schmaltz vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  1147. [['bundesgerichtshof notz beschluss juni verfahren wegen einstweiligen rechtsschutzes vorlufige sowie etwaige knftige amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter tropf dr kurzwelly sowie notare dr lintz dr ebner juni beschlossen sofortige beschwerde antragstellers februar beschlu senats fr notarsachen oberlandesgerichts mnchen januar soweit schriftsatz april zurckgenommen worden unzulssig verworfen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerderechtszug entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nachdem antragsteller schriftsatz verfahrensbevollmchtigten april senat zugeleitet mai rechtsmittel vorlufige amtsenthebung mai gegenstndlich beschrnkt zurckgenommen ber sofortige beschwerde umfang aufrechterhaltung nr iii nr iv angefochtenen beschlusses vgl ff beschwerdebegrndung februar entscheiden ii sofortige beschwerde umfang unzulssig stndigen bundesverfassungsgericht gebilligten beschl juli bvr betreffend sen beschl april notz rechtsprechung bundesgerichtshofs bundesnotarordnung entscheidungen oberlandesgerichte ber antrge erla einstweiliger anordnungen abs fgg beschwerde bundesgerichtshof grundstzlich statthaft beschl juli notz insoweit dnotz abgedr beschl april notz bghr bnoto abs satz anordnung einstweilige daran inkrafttreten dritten gesetzes nderung bundesnotarordnung gesetze august bgbl gendert mglicher ausnahmefall wegen erfordernisses effektiven rechtsschutzes beschwerde ablehnung antrags erla einstweiligen anordnung statthaft erachten knnte sen beschl april aao ersichtlich gegeben oberlandesgericht rahmen entscheidung ber antragsteller mehrfacher hinsicht begehrten einstweiligen rechtsschutz sachfremde objektiv willkrliche erwgungen sowohl wiederholte bescheidung inhaltsgleich schon frher gestellten bereits beschlu juli abschlgig beschiedenen antrags vorlufigen rechtsschutz abgelehnt antrag erla einstweiligen anordnung zurckgewiesen antragsgegner bestimmten voraussetzungen etwaige knftige erneute vorlufige endgltige amtsenthebung untersagen vgl nr iii iv grnde angefochtenen beschlusses rinne tropf lintz kurzwelly ebner'],['Soon']]
  1148. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landshut januar gesamtstrafenausspruch dahingehend abgendert angeklagte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zwei monaten verurteilt weitergehende revision unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde hinsichtlich amtsgericht wolfratshausen verhngten grundstzlich gesamtstrafenfhigen bereits vollstndig bezahlten geldstrafe hhe tagesstzen unterblieb gesamtstrafenbildung notwendige hrteausgleich nachzuholen abzug monat betracht kommt senat entsprechender anwendung abs stpo tun brigen ausfhrungen generalbundesanwalts hierzu antragsschrift juni verwiesen weitergehende revision unbegrndet abs stpo trotz geringen erfolges unbillig angeklagten aufhebung angefochtenen urteils erstrebte gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  1149. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz nr buchst abs nr abs nr kndigt vermieter wohnraummietverhltnis abs abs satz nr buchst abs nr bgb wegen zahlungsverzugs mieters fristlos hilfsweise fristgem lt nachtrgliche ausgleich rckstnde innerhalb frist abs nr bgb fristlose kndigung unwirksam dagegen weiteres fristgeme kndigung nachtrgliche zahlung jedoch prfung mieter vertraglichen pflichten schuldhaft unerheblich verletzt abs nr bgb bercksichtigen bgh urteil februar viii zr lg berlin ag schneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert dr wolst dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte mietete klgerin ab januar zweizimmer wohnung strae monatliche miete betrug zuletzt einschlielich heizkostenvorschusses beklagte blieb mieten fr monate juli hhe fr oktober hhe fr november hhe schuldig daraufhin kndigte klgerin mietverhltnis schreiben november berufung zahlungsrckstnde hhe fristlos vorsorglich fristgem zugang kndigungsschreibens zahlte beklagte zweckbestimmung november betrge miete fr dezember zahlte beklagte klage klgerin zunchst zahlung betrages hhe sowie rumung herausgabe mietwohnung verlangt fristlose hilfsweise fristgeme kndigung wiederholt begleichung mietrckstnde fr beklagte zustndige sozialamt parteien rechtsstreit hinsichtlich zahlungsantrags bereinstimmend fr erledigt erklrt brigen klgerin antrag dahingehend abgendert rumung herausgabe mietwohnung dezember verlangt amtsgericht landgericht klage insoweit abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision klgerin zunchst rumung herausgabe gerichtetes begehren weiterverfolgt nachdem beklagte wohnung ausgezogen klgerin rechtsstreit fr erledigt erklrt beklagte widersprochen entscheidungsgrnde berufungsgericht urteil ge verffentlicht begrndung ausgefhrt klgerin stehe anspruch rumung herausgabe wohnung seien voraussetzungen abs satz nr buchst bgb zeitpunkt zugangs kndigung november erfllt fristlose kndigung sei jedoch zahlung sozialamtes innerhalb schonfrist abs nr bgb unwirksam geworden rahmen ordentlichen kndigung knne beklagte zahlung berufen wre rechtsmibruchlich klgerin trotz schonfristzahlung hilfsweise fristgem erklrten kndigung vorgehen knnte nachzuvollziehen sei warum mieter derartigen fllen gegenber ordentlichen kndigung weniger geschtzt gegenber fristlosen kndigung regelung abs nr bgb diene mieter rahmen hilfsweise erklrten ordentlichen kndigung lngere kndigungsfrist geben beseitige wirksamkeit kndigung insofern bedeute wertungswiderspruch nachtrgliche vollstndige zahlung mietzinsrckstnde kndigung insgesamt unwirksam wrde ii revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht klgerin abgegebene erledigungserklrung beklagte zugestimmt revisionsinstanz jedenfalls bercksichtigen erledigende ereignis auer streit steht bgh urteil juni ii zr njw rr musielak wolst zpo aufl rdnr zller vollkommer zpo aufl rdnr beklagte erledigungserklrung klgerin widersprochen nunmehr darber entscheiden rechtsstreit hauptsache erledigt setzt voraus rumungsantrag klgerin revisionsinstanz weiterverfolgt auszug beklagten zulssig begrndet bghz entgegen ansicht beru fungsgerichts rumungsantrag zugrundelegung bisherigen feststellungen unbegrndet berufungsgericht recht davon ausgegangen klgerin erklrte fristlose kndigung november zahlung mietrckstnde sozialamt abs nr bgb unwirksam geworden fhrt jedoch entgegen auffassung berufungsgerichts weiteres beklagte zahlungen innerhalb schonfrist wegen zahlungsrckstnde hilfsweise erklrten ordentlichen kndigung abs nr bgb entgegenhalten vermieter mieter wegen zahlungsverzugs sowohl fristlos abs satz nr buchst abs nr bgb hilfsweise ordentlich abs nr bgb gekndigt streitig zahlung rckstnde innerhalb frist
  1150. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim februar strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern sexuellen mibrauchs kindern zehn fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts geltend macht sachrge teilweise erfolg strafausspruch hlt rechtlicher berprfung stand strafkammer nr stgb auseinandergesetzt obgleich hierzu anla bestand landgericht festgestellt hauptverhandlung angeklagte familie geschdigten kindes schmerzensgeldbetrag dm berwiesen rahmen strafzumessung strafkammer folgt bewertet strafmildernd wirkte rahmen mglichen wiedergutmachung bemht schmerzensgeld geschdigten bezahlt weiteres findet hierzu fehlen darlegungen zustandekommen zahlung etwa kommunikativer proze tter opfer verbunden sowie geschdigte beziehungsweise mutter bemhungen angeklagten wiedergutmachung stellten darber konsequenzen schmerzensgeldzahlung fr hoch verschuldeten angeklagten stgb erwhnt strafrahmenverschiebung vorgenommen strafsenat vermag beurteilen strafkammer voraussetzungen nr stgb trotz schmerzensgeldzahlung recht fr erfllt angesehen hohe anforderungen milderungsmglichkeit nr abs stgb gestellt vgl bghr stgb anwendungsbereich bgh nstz strafausspruch daher bestand senat ausschlieen strafkammer vorliegen voraussetzungen stgb mildere strafe verhngt htte rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen feststellungen bleiben bestehen brigen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  1151. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb dezember rechtsstreit ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter dr bnger beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts berlin april kosten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde klgerin nimmt beklagte rumung mietwohnung anspruch ersten instanz beklagte vertreten mndlichen verhandlung antrag gestellt daraufhin ergangene versumnisurteil wurde oktober zugestellt einspruch beklagten ging innerhalb oktober freitag laufenden zweiwchigen einspruchsfrist erst folgenden wochenende oktober schreiben oktober wies amtsgericht beklagte fristgemen eingang woraufhin november gericht eingegangenen schreiben mitteilte oktober bereits gefertigte einspruchsschreiben gerichtsbriefkasten einwerfen sei daran nher spezifizierten gesundheitlichen grnden gehindert amtsgericht einspruch urteil november unzulssig verworfen ausreichende entschuldigung fristversumung verneint fehle attest glaubhaftmachung sei ersichtlich einspruchsschrift per fax htte eingereicht knnen berufungsgericht urteil amtsgerichts zweites versumnisurteil angesehen zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten eingelegte berufung abs zpo unzulssig verworfen beklagte schlssig dargetan fall schuldhaften versumung vorgelegen abs satz zpo hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde unzulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo berufungsgericht urteil amtsgerichts november verwerfung unzulssigen einspruchs gleichzeitiger stillschweigender zurckweisung antrags wiedereinsetzung versumte einspruchsfrist handelt rechtsfehlerhaft zweites versumnisurteil zpo angesehen berufung deshalb abs zpo unzulssig verworfen ergebnis lasten beklagten ausgewirkt berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen beklagte schlssig dargetan verschulden einhaltung einspruchsfrist gehindert berufung htte somit korrekter verfahrensrechtlicher behandlung sache erfolg knnen htte unbegrndet zurckgewiesen mssen weitergehenden begrndung abs satz zpo abgesehen dr milger dr achilles wegen urlaubs unterschrift verhindert karlsruhe dr schneider dr milger dr fetzer dr bnger vorinstanzen ag berlin schneberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1152. [['bundesgerichtshof beschluss blw juni landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen juni vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger dr klein gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschlu landwirtschaftssenats oberlandesgerichts dresden februar kosten antragsgegnerinnen antragstellerin etwaige auergerichtliche kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen geschftswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt dm grnde antragstellerin mitglied beteiligten verfolgt beide antragsgegnerinnen vermgensrechtliche ansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz ersten zwischenbeschlu landwirtschaftsgericht antragsgem festgestellt beteiligte rechtsnachfolgerin beteiligten umwandlung geworden beschwerde rechtsbeschwerde hiergegen erfolg geblieben oktober fand vollversammlung beteiligten statt zustimmung bertragungsvertrag september beschlossen wurde bertragung vermgens beteiligten beteiligte inhalt nachtrag errichtung beteiligten bezeichnet worden antragstellerin hlt bertragungsvertrag september fr unwirksam daran zustimmung oktober gendert landwirtschaftsgericht antrag feststellung nichtigkeit vermgensbertragung stattgegeben oberlandesgericht beschwerde antragsgegnerinnen zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstreben antragsgegnerinnen zurckweisung antrags ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig voraussetzungen liegen jedoch nher bghz ff soweit antragsgegnerinnen geltend beschwerdegericht rechtsbeschwerde wegen grundstzlicher bedeutung zulassen mssen verkennen hierauf rechtsbeschwerde gesttzt senat nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht gebunden vgl senatsbeschl februar blw rdl seither stndige rechtsprechung nichtzulassungsbeschwerde sieht gesetz vorliegenden verfahren annahme beschwerdegericht sei rechtssatz abgewichen senat beschlu mai blw wm aufgestellt entbehrt grundlage senat erwhnten hinweis rechtssatz aufgestellt iii kostenentscheidung beruht lwvg gesetz sieht mglichkeit verfahrensbevollmchtigten rechtsbeschwerdefhrerinnen kosten ersichtlich rcksicht gesetzlichen voraussetzungen eingelegten rechtsmittels aufzuerlegen etwaige ersatzansprche beteiligten verfahrensbevollmchtigten hiervon berhrt wenzel krger klein'],['Soon']]
  1153. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist november vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich begrndetheit klage hinsichtlich widerklage bezglich ab juli fr dmmung steildcher fassaden sowie fr erneuerung heizung fenster haustren schlieanlage bezglich ab oktober fr dmmung kellerdecken bezglich ab februar fr anlage neuen mllplatzes begehrten mieterhhung nachteil beklagten entschieden weitergehende revision anschlussrevision zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit mieter wohnung mehrfamilienhaus beklagten schreiben mai februar kndigte beklagte umfangreiche modernisierungsmanahmen wrmedmmung steildachflchen fassaden kellerdecken erneuerung heizung haustren samt schlieanlage fenster treppenhusern wohnung klgers sowie einbau neuer rolllden beklagte begann september ausfhrung angekndigten baumanahmen nahm folgezeit entsprechend baufortschritt fnf modernisierungsmieterhhungen nmlich schreiben dezember ab mrz schreiben april weitere ab juli schreiben juli weitere ab oktober schreiben november weitere ab februar schlielich schreiben april weitere ab juli spteren mieterhhungen wiederholte beklagte vorsorglich frheren mieterhhungen fr fall bisher wirksam geworden klger erstinstanzlich feststellung begehrt ersten beiden mieterhhungserklrungen geschuldete miete gendert beklagte widerklagend zahlung mieterhhungserklrungen fr einzelnen bezeichnete zeitrume ergebenden erhhungsbetrge begehrt insgesamt nebst zinsen amtsgericht negativen feststellungsklage hinsichtlich ersten mieterhhungserklrung voll hinsichtlich zweiten mieterhhungserklrung teilweise stattgegeben brigen abgewiesen widerklage klger abweisung widerklage brigen zahlung verurteilt hiergegen beide parteien berufung eingelegt sowie klage widerklage jeweils erweitert klger begehrt feststellung miete fnf erhhungserklrungen gendert beklagte begehrt widerklagend zahlung erhhungsbetrgen nunmehr insgesamt nebst zinsen berufungsgericht urteil amtsgerichts zurckweisung rechtsmittel brigen abgendert negative feststellungsklage bezug leistungswiderklage umfassten zeitraum fr unzulssig erachtet brigen festgestellt miete fr wohnung klgers aufgrund ersten drei mieterhhungserklrungen erhht bezglich vierten mieterhhungserklrung november negativen feststellungsklage ausnahme dmmung kellerdecken modernisierung heizung erneuerung schlieanlage bezogenen mieterhhung hinsichtlich fnften mieterhhungserklrung april ausnahme fr steildachdmmung erneuerung haustren fenster wohnung treppenhusern sowie fr pergola begehrten mieterhhung stattgegeben brigen klage abgewiesen widerklage klger abweisung weitergehenden widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag sowie widerklageantrag anschlussrevision verfolgt klger feststellungsbegehren soweit feststellungsklage unzulssig hinblick mieterhhung hinsichtlich pergola unbegrndet abgewiesen worden entscheidungsgrnde revision teilweise erfolg anschlussrevision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt soweit zulssig sei hinblick ersten drei mieterhhungserklrungen erhobene feststellungsklage begrndet mieterhhungserklrungen htten rechtsgestaltende wirkung seien bedingungsfeindlich beklagte mieterhhungsverlangen unzulssiger weise bedingung geknpft vorbehalten baustopp entstandenen mehrkosten weitere mieterhhung geltend sofern mehrkosten anderweit ersetzt erhalte bewirkte abhngigkeit beabsichtigten gestaltung bedingung fhre unwirksamkeit vorgenannten mieterhhungserklrungen hinsichtlich vierten erhhungserklrung sei feststellungsklage soweit zulssig teilweise begrndet m
  1154. [['bundesgerichtshof ix beschluss september zwangsvollstreckungssache ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr fischer raebel kayser september beschlossen beschwerde schuldners beschlu zivilsenats bayerischen obersten landesgerichts mai kosten schuldners unzulssig verworfen grnde entscheidungen oberlandesgerichte beschwerde zulssig abs zpo fr entscheidungen obersten landesgerichts gilt erst recht fall greifbarer gesetzwidrigkeit liegt brigen kreft stodolkowitz raebel fischer kayser'],['Soon']]
  1155. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil oktober strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal richter dlp beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts chemnitz mrz verworfen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft hierdurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe acht jahren verurteilt konkludent strafausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten bleibt erfolg tunesien geborene angeklagte heiratete dezember jahre ltere brand erbisdorf angeklagten whrend urlaubs tunesien kennengelernt angeklagten missfiel grundstzlich frau mnnern angesprochen wurde kontrollierte frau zunehmend entwickelte unbegrndete eifersucht angeklagte traf frau nachmittag februar bad stellte wegen fremden treppe wohnhauses begegnet rede gab antwort stieg badewanne beide stritten dergestalt angeklagte immer fragte mann frau antwort gab daraufhin geriet angeklagte derart wut frau hnden hals packte wrgte kopf badewannenrand stie schlielich erdrosselte landgericht rechtsfehlerfreier bewertung zahlreicher indizien festgestellt vorbestrafte angeklagte tattag zustand hochgradiger wut enttuschung verzweiflung befand deshalb strafe vorschrift alternative stgb entnommen dagegen gerichteten revisionsangriffe versagen vgl bghr stgb minder schwerer fall gesamtwrdigung generalbundesanwalt zutreffend antragsschrift ausgefhrt basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']]
  1156. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig januar gem abs stpo feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts gttingen zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen vergewaltigung zwlf fllen tateinheit sexuellem missbrauch kindern gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt brigen freigesprochen revision sachrge erfolg feststellungen landgerichts missbrauchte angeklagte jahr geborene stiefenkelin nebenklgerin ersten tat jahr drckte acht jahre alte zunchst schlge wehrende mdchen boden fasste brust fhrte finger schlielich glied deren scheide folgezeit wiederholte geschehen ber zeitraum etwa jahr elf fllen schuldspruch hlt revisionsrechtlicher berprfung stand taten ausreichend individualisiert feststellungen hierzu pauschalen verweis erste tat erschpfen urteilsgrnden zudem entnommen anhand anknpfungspunkte beweisergebnis landgericht beginn ende missbrauchsserie anzahl festgestellten taten berzeugt bestimmte anzahl straftaten gleichfrmig verlaufenden serie sexueller missbrauchshandlungen kindern festzustellen bedarf stets konkretisierung genauer tatzeit exaktem geschehensverlauf gericht darlegen grnden berzeugung gerade mindestzahl straftaten gewonnen vgl bghst bgh nstz senat beschluss mrz str daran fehlt dargelegt aufgrund angaben nebenklgerin landgericht tatzeitraum fr bestimmung anzahl taten mageblich bestimmt taten angaben krankheit gromutter verknpft daraus ergibt bestimmung dauer tatzeitraums hinzu kommt landgericht hufigkeit taten lediglich beweiswrdigend feststellt nebenklgerin ermittlungsverfahren zunchst angab angeklagte pro woche vergewaltigt halbes jahr spter hauptverhandlung jedoch bergriff pro monat behauptet lsst besorgen landgericht rechtsfehlerhaft berzeugung einzelnen tat verschafft zahl abzuurteilenden straftaten zureichende tatsachengrundlage wege fundierter schtzung festgelegt beweiswrdigung landgerichts weist rechtsfehler steht aussage aussage hngt entscheidung allein davon ab angaben gericht folgt mssen urteilsgrnde erkennen lassen tatgericht umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bghr stpo beweiswrdigung abs satz beweisergebnis zudem besonderem mae gesamtwrdigung indizien geboten vgl bghr stpo indizien beweiswrdigung bgh beschluss februar str anforderungen urteilsgrnde gerecht landgericht berzeugung glaubhaftigkeit angaben nebenklgerin mageblich detailreichtum konstanz aussage gegrndet wertung findet urteilsfeststellungen indes sttze darstellung ersten tat erschpft grundlage urteilsfeststellungen allein schilderung sexuellen kerngeschehens fr glaubhaftigkeit angaben feld gefhrten farbigen elemente konnten jedenfalls fr sachverhaltsfeststellung begrndung beweiswrdigung fruchtbar gemacht hinzu kommt nebenklgerin wertung landgerichts details erst vorhalt frheren polizeilichen vernehmung besttigen konnte geschlossene darstellung damaligen angaben hauptverhandlung erforderlich wre gewichtung detailreichtum fr wrdigung aussage nachvollziehbar begrnden schon hintergrund begegnet bewertung konstanz aussage durchgreifenden bedenken hinzu kommt landgericht widersprche aussageverhalten ausreichend bedeutung fr wesentlich angesehene glaubhaftigkeitskriteri konstanz geprft abweichenden angaben hufigkeit bergriffe dadurch entkrftet angesehen bedeutung fr kerngeschehen beigemessen widerspruch weitere nher benannte widersprche jahre zeitabstand seit taten zurckgefhrt dabei freilich blick verloren angeklagten wesentlich strker belastenden angaben nebenklgerin etwa sechs monate demgegenber abgeschwchten belastung hauptverhandlung erfolgten mithin etwa durchgehend vorhandene erinnerungsschwchen zeitablauf seit taten damals kindlichen alter nebenklgerin erklrt knnten anzahl behaupteten taten wohl kernbereich belastung darstellt lassen urteilsgrnde auseinandersetzung motiv fr vorhalt nebenklgerin eingerumte falsche angabe p
  1157. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision nebenklgers urteil landgerichts mannheim mrz unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels sowie angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlich revidierenden mitangeklagten begangener gefhrlicher krperverletzung nachteil nebenklgers verurteilt liegt zugrunde beiden angeklagten nebenklger weitere personen familie angegriffen faustschlge verabreicht weitergehende verurteilung hinblick stichverletzung angeklagte nebenklger zuge faustschlge anschlieenden krperlichen auseinandersetzung messer zugefgt erfolgt insoweit tatgericht zugunsten angeklagten geschehensablauf grunde gelegt einsatz messers notwehr stgb gerechtfertigte verteidigung gewertet urteil wendet nebenklger revision allein nher ausgefhrten sachrge verletzung materiellen rechts rgt ii rechtsmittel zulssig erhoben regelung abs stpo nebenklger urteil ziel anfechten fr tat rechtsfolge verhngt beschrnkung anfechtungsrechts nebenklgers leitet rechtsprechung ab revision nebenklgers zulssigkeitsvoraussetzung revisionsantrags revisionsbegrndung bedarf denen verfolgen zulssigen rechtsmittelziels regelmig nderung schuldspruchs hinsichtlich nebenklagedelikts ergibt vgl bgh beschlsse mrz str becker nstz rr mrz str becker nstz rr januar str nstz rr jeweils mwn voraussetzungen gengt rechtsmittel nebenklger gem abs stpo antrag aufhebung angefochtenen urteils gestellt daraus lsst vorliegend jedoch ableiten nebenklger zulssiges anfechtungsziel verfolgt vgl bgh be schluss mrz str becker nstz rr tatgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung gem abs nr stgb wegen nebenklage berechtigenden delikts verurteilt nebenklger darber hinausgehende verurteilung angeklagten wegen weiteren nebenklagedelikts erstrebt lsst rechtsmittel angesichts allein erhobenen ausgefhrten sachrge entnehmen soweit revision beanstandet angeklagte aufgrund nebenklger beigebrachten stichverletzung wegen weiteren tatmehrheitlich begangenen gefhrlichen krperverletzung verurteilt worden htte rechtsmittelbegrndung ausgefhrt mssen tatgericht gesamte festgestellte geschehen materiell rechtlich tat gewertet deshalb angeklagten hinblick notwehr gerechtfertigten messerstich teilweise freigesprochen htte nebenklger bewertung konkurrenzverhltnisse wenden grundstzlich zulssiges rechtsmittelziel nebenklgers bgh urteil juli str mwn weitergehenden verurteilung angeklagten gelangen knnen htte notwendigen klarheit bgh beschluss mrz str becker nstz rr ausdruck gebracht mssen erheben allgemeinen sachrge gengt dafr raum wahl rothfu riinbgh cirener wegen urlaubsabwesenheit unterschrift gehindert vribgh dr raum wegen urlaubsabwesenheit anbringung verhinderungsvermerks gehindert wahl radtke'],['Soon']]
  1158. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz dr zugehr dr ganter april beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz angenommen kosten revisionsverfahrens beklagten auferlegt streitwert fr revisionsinstanz dm grnde sache wirft ungeklrte rechtsfragen grundstzlicher bedeutung rechtsmittel ergebnis aussicht erfolg zpo zutreffend berufungsgericht insbesondere davon ausgegangen klger gegenber shnen beklagten abs nr anfg anspruch duldung zwangsvollstreckung gesamte grundstck ausfhrungen urteil bghz ff gelten gleicher weise miteigentmer grundstck insgesamt veruern weise miteigentumsanteil schuldenden miteigentmers untergeht kilger huber anfg aufl anm iii brigen lt berufungsurteil rechtsfehler erkennen paulusch kreft zugehr stodolkowitz ganter'],['Soon']]
  1159. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke sowie richter prof dr wagenitz dr klinkhammer beschlossen senatsbeschluss oktober entscheidungsgrnden dahin berichtigt seite zeile tz worte familiengericht gestrichen hahne sprick wagenitz weber monecke klinkhammer vorinstanzen ag mhldorf inn entscheidung olg mnchen entscheidung wf'],['Soon']]
  1160. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja insvv abs abs satz fr vorlufigen insolvenzverwalter bestellt worden bemisst vergtung ab oktober geltenden fassung insvv insolvenzverfahren dezember erffnet worden auslagenpauschale bemisst fr vorlufigen insolvenzverwalter regelvergtung gem abs satz insvv bgh beschluss april ix zb lg lbeck ag reinbek ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts lbeck mrz kosten vorlufigen insolvenzverwalters zurckgewiesen wert gegenstandes rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde dezember wurde weitere beteiligte vorlufigen verwalter insolvenzerffnungsverfahren ber vermgen schuldners bestellt insolvenzverfahren wurde oktober erffnet vorlufige insolvenzverwalter beantragte vergtung sowie auslagen hhe zuzglich umsatzsteuer festzusetzen auslagen beanspruchte pauschale gem abs insvv regelvergtung endgltigen insolvenzverwalters berechnete hinblick dauer ttigkeit pauschale krzte amtsgericht vergtung auslagen jeweils zuzglich umsatzsteuer festgesetzt insgesamt auslagenpauschale festgesetzten vergtung berechnet sofortige beschwerde vorlufige insolvenzverwalter antrag hinsichtlich auslagenpauschbetrages weiterverfolgt erfolg geblieben hiergegen wendet rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs inso abs nr zpo zulssig abs nr zpo inso jedoch ergebnis unbegrndet beschwerdegericht berechnung pauschsatzes fr auslagen gesetzliche vergtung abgestellt abs insvv oktober geltenden fassung zugrunde gelegt gem bergangsregelung insvv fassung verordnung nderung insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung oktober bgbl jedoch insolvenzverfahren januar erffnet wurden verordnung oktober geltenden fassung anzuwenden rechtsbeschwerdefhrer bereits dezember stichtag januar vorlufigen insolvenzverwalter bestellt worden bergangsregelung stellt jedoch allgemein fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters darauf ab insolvenzverfahren januar erffnet wurde begrndung nderungsverordnung abgedruckt kbler prtting inso bd anh iii insvv nimmt insoweit lediglich rechtsprechung senats mindestvergtung insolvenzverwalters treuhnders bezug wortlaut bestimmung lsst jedoch zweifel daran bergangsregelung fr sonstigen nderungen verordnung gilt insvv spricht insolvenzverfahren insolvenzerffnungsverfahren nderungsverordnung regelt jedoch insbesondere art nr insvv vergtung vorlufigen insolvenzverwalters neu angenommen fr insolvenzerffnungsverfahren oktober vorherige fassung verordnung anwendbar bleiben zumal fr vorlufigen insolvenzverwalter regelungen ber mindestvergtung anwendbar deren frhere fassung gefestigter rechtsprechung senats ab januar verfassungswidrig bghz bgh beschl januar ix zb zip januar ix zb zip wrde insolvenzerffnungsverfahren regelung insvv einbezogen wrden ab januar oktober ttigen vorlufigen insolvenzverwalter altfassung mindestvergtung abs insvv unterfallen offenkundig beabsichtigt ergebnis ebenso kbler prtting eickmann inso insvv rn insvv rn steht entgegen insvv auslegung ausdrckliche regelung fr fall enthlt erffnung insolvenzverfahrens kommt zeitpunkt abzustellen vorliegen erffnungsvoraussetzungen erffnet worden wre zeitpunkt abweisung erffnungsantrags sonstigen beendigung erffnungsverfahrens amtsgericht beschwerdegericht vorgenommene berechnung auslagenpauschbetrages vorliegenden fall gleichwohl richtigen ergebnis gefhrt festgesetzte vergtung entsprach regelvergtung gem abs satz insvv hhe vergtung abs insvv frage auslagenpauschale fr vorlufigen insolvenzverwalter neuregelung abs abs satz insvv berechnen allerdings streitig meinung berechnen regelvergtung gem abs satz insvv blersch zip haarmeyer insbro auffassung pauschbetrag regelvergtung abs insvv bestimmen kbler prtting eickmann aao insvv rn zuerst genannte auffassung zutreffend abs insvv endgltige verwalter wahl anstelle tatschlichen auslagen pauschsatz fordern ersten jahr danach regelvergtung hchstens jedoch je angefangener monat dauer ttigkeit verwalters betrgt pauschsatz da
  1161. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter dr hbsch dr beyer dr leimert wiechers dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu landgerichts mnchen april aufgehoben sache erneuten entscheidung landgericht ber kosten beschwerdeverfahrens entscheiden zurckverwiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens dm grnde klger nimmt beklagten aufgrund geschlossenen mietvertrages mrz beseitigung insgesamt neun mngeln anspruch teilurteil februar amtsgericht beklagten beseitigung fnf mngeln verurteilt brigen weitere beweisaufnahme angeordnet teilurteil februar beklagte rechtzeitig berufung eingelegt abweisung klage begehrt verfgung mrz vorsitzende beru fungskammer beklagten bedenken zulssigkeit berufung hingewiesen mageblich sei objektive interesse klgers mngelbeseitigung etwa kosten mngelbeseitigung interesse drfe berufungssumme liegen nachdem beklagte berufung zurckgenommen landgericht beschlu april berufung beklagten unzulssig verworfen berufungsstreitwert erforderliche berufungsbeschwer sei erreicht zpo brigen gerichtlichen hinweis mrz bezug genommen april zugestellten beschlu beklagte mai rechtsbeschwerde eingelegt fristverlngerung juli begrndet ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr abs satz zpo wertgrenze nr egzpo erreicht steht entgegen bgh beschlu september viii zb verffentlichung bestimmt brigen zulssig abs nr alt zpo beklagte rgt verwerfung berufung teilurteil amtsgerichts februar landgericht wert beschwerdegegenstandes rechtsfehlerhaft abs nr zpo nr egzpo festgesetzt macht beklagte ergebnis divergenz entscheidenden rechtsfrage vgl bgh beschlu mai zb njw ii aa bgh beschlu juli zb njw ii nunmehr gefestigten rechtsprechung zivilgerichte geltend wert beschwer mngelbeseitigung verurteilten vermieters gem zpo fachen jahresbetrag aufgrund mangels gegebenen mietminderung bemit bgh beschlu mai xii zr njw nachw siehe olg hamm olg report lg mnchen ii wum lg berlin ge baumbach lauterbach zpo aufl anh rdnr nachw objektive abweichung allgemeinen rechtsprechung zivilgerichte unterfllt gefahr wiederholung besteht zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo vgl bt drs rechtsbeschwerde oben zitieren rechtsprechung begrndet nachdem klger klage beseitigung insgesamt neun mietmngeln begehrt streitwertangabe monatlichen minderungsbetrag dm zugrunde gelegt amtsgericht teilurteil februar klage hinsichtlich fnf genannten mngel stattgegeben beluft wert beschwerdegegenstandes berufungsverfahren mietminderung dm monatlich jedenfalls insgesamt dm dm monate ge ansicht landgerichts beruht ersichtlich nichtbeachtung vorgenannten rechtsprechung bemessung rechtsmittelstreitwertes mngelbeseitigungsklagen angefochtene beschlu daher aufzuheben berufungsgericht nunmehr ber berufung klgers sowie ber kosten beschwerdeverfahrens entscheiden dr hbsch dr beyer wiechers dr leimert dr frellesen'],['Soon']]
  1162. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schweinfurt april unzulssig verworfen abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen generalbundesanwalt ausgefhrt revision unzulssig angeklagte verteidiger verkndung angefochtenen urteils einlegung rechtsmittels wirksam verzichtet protokollierte rechtsmittelverzichtserklrung wurde angeklagten vorgelesen anwesenden dolmetscher trkische sprache bertragen sodann angeklagten gem abs stpo genehmigt band ii bl nimmt daher beweiskraft protokolls gem stpo teil angeklagte offenbar meinung gendert nunmehr durchfhrung revision wert legt rechtlich bedeutung wirksam erklrte rechtsmittelverzicht prozehandlung grundstzlich widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen stndige rechtsprechung vgl bghr abs satz rechtsmittelverzicht grnde abweichen regel ausnahmsweise gebieten knnten ersichtlich stimmt senat wahl boetticher elf schluckebier hubert'],['Soon']]
  1163. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja nds wasserg abs satz abs whg abs satz falle widerrufs alten rechts staurecht betrieb mhle wasserbehrde entschdigung leistende entschdigung verkehrs wert nutzung rechts auszugleichen jedoch ertragswert hinblick einknfte inhaber rechts gegenleistung dafr erzielte recht ausbte bgh beschlu februar iii zr olg celle lg stade iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni zurckgewiesen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde klger erben dezember verstorbenen sen inhaber wasserbuch eingetragenen alten rechts wasser betrieb mhle anzustauen erblasser staurecht seit mehreren jahrzehnten mehr ausgenutzt vertrag dezember langfristig gewhrung zinslosen darlehens dm beklagten wasserund bodenverband verpachtet beklagte bezweckte vertrag erklrtermaen ausbung staurechts ber lngeren zeitraum verhindern gebiet entwsserungsmanahmen ziel besseren landwirtschaftlichen nutzung grundstcke mitglieder durchfhren knnen bestandskrftigen bescheid november widerrief landkreis alte recht gem abs nie derschsischen wassergesetzes nwg entschdigung deren hhe gesonderten verfahren ermittelt bescheid september landkreis beklagten widerruf unmittelbar begnstigten zahlende entschdigung dm nebst zinsen seit november festgesetzt vorliegenden proze soweit interesse klger hhere entschdigung teilbetrag geltend gemachte dm verlangt wogegen beklagte widerklage verurteilung klger zahlung darlehensraten gewhrten darlehen beantragt landgericht entschdigungsbetrag dm angehoben oberlandesgericht nochmals insgesamt dm erhht widerklage beklagten landgericht hhe dm oberlandesgericht hhe dm nebst zinsen stattgegeben zurckweisung hilfsweise geltend gemachten aufrechungsforderung klger wegen unterlassung vertraglich bernommener unterhaltungsarbeiten ii beschwerde klger nichtzulassung revision berufungsgericht unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo bezug klageforderung entschdigungsanspruch auszu fhren gem abs satz nwg wasserbehrde alte rechte alte befugnisse entschdigung widerrufen soweit fortsetzung benutzung erhebliche beeintrchtigung wohls allgemeinheit erwarten klgern entschdigung grunde gewhren ergibt bestandskrftigen bescheid landkreises november akt handelt enteignung vgl bverfge nmlich entziehung konkreten subjektiven art abs gg gewhrleisteten rechtsposition erfllung bestimmter ffentlicher aufgaben vgl czychowski reinhardt whg aufl rn breuer ffentliches privates wasserrecht aufl rn dahme zeitler whg rn jedenfalls entschdigungsanspruch gesetz abs satz nwg enteignungsentschdigung konzipiert entschdigung eintretenden vermgensschaden angemessen auszugleichen anlegung enteignungsrechtlicher grundstze heit beim entzug wasserrechtlichen befugnis wohl allgemeinheit entschdigung substanz genommenen richten verkehrswert rechts vgl abs baugb ver kehrswert preis bestimmt stichtag gewhnlichen geschftsverkehr rechtlichen gegebenheiten tatschlichen eigenschaften sonstigen beschaffenheit lage gegenstandes jedoch rcksicht ungewhnliche persnliche verhltnisse erzielen wre streitfall danach verkehrswert rechts wasser betrieb mhle anzustauen ermitteln mithin derje nige wert nutzung bzw naheliegenden chancen darstellenden nutzungsmglichkeiten ergab nutzung anstaurechts gehrte gebrauch rechts abfluverhltnisse betrieb mhle regulieren gehrten einknfte einkunftsmglichkeiten fr inhaber rechts daraus ergaben ausbung staurechts entgelt unterlie derartige geldzahlungen hintergrund landwirte umgebung beeintrchtigung abfluverhltnisse lndereien anstauen vermeiden wollten gehrten substanz staurechts handelte gegenleistungen ganz besonderen persnlichen interessen betroffenen gerade gegenleistungen jedermann fr staurecht vermgenswert zahlen bereit ausgehend hiervon erweist standpunkt tatsacheninstanzen n
  1164. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus januar zugrundeliegenden feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen hiervon fllen geringen menge einbeziehung weiterer strafen urteil amtsgerichts senftenberg gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten sowie wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen hiervon fnf fllen geringen menge wegen unerlaubten besitzes schusswaffe munition gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt brigen freigesprochen ferner unterbringung entziehungsanstalt bestimmter vorwegvollzugsdauer sowie einziehung euro tatertrag wertes tatertrages hhe euro angeordnet hiergegen erhobene revision sachrge erfolgreich zudem erhobenen verfahrensrgen kommt daher mehr feststellungen verkaufte angeklagte mengen gramm crystal gesondert verfolgten zehn flle juli anfang april wobei zugleich marihuana letzten fall zudem amphetamine erwarb le september april tember april februar sowie ma fl neun flle sep neun flle november sieben flle juni januar april besa angeklagte neben handeln vorgesehenen betubungsmitteln gramm methamphetamin crystal gramm haschisch gramm marihuana gramm kokain lsd trips neben geldzhlmaschine drogengeschften stammenden euro aufbewahrte pistole ceska zbrojovka modell cz kaliber mm browning passender munition feststellungen liegt tragfhige beweiswrdigung zugrunde erweist eingedenk eingeschrnkten revisionsrechtlichen prfungsmastabes vgl bgh urteil april str mwn mehrfacher hinsicht lckenhaft fhrt aufhebung urteils soweit angeklagte verurteilt worden insofern schweigenden angeklagten landgericht hinsichtlich lieferungen abnehmer ma wesentlichen angaben staatsanwaltschaftlichen beschuldigtenvernehmung berfhrt angesehen angegeben lieferung februar sei auerplanmig erfolgt bevor angeklagte fr lngere zeit stationre behandlung begeben angesichts htte erlutert mssen landgericht feststellen knnen kunde ende mrz weiterhin wchentlich beim ange klagten meisten fllen wohnung crystal erwerben knnen vergleichbares gilt fr jeweils anfang januar datierten angeklagten ebenfalls eingerumten geschfte erwerbern ma zeitraum wchentlich kaufte feststellungen stand gyptenreise angeklagten bevor nachdem kurz silvester crystal bergeben landgericht davon berzeugt smtliche april beim angeklagten bzw zuzurechnenden rumen sichergestellten betubungsmittel handeltreiben bestimmt htte jedoch angesichts seit vielen jahren polytoxikomanen insbesondere crystal konsumierenden gerade finanzierung konsums handelnden angeklagten erluterung bedurft weitere eigenverbrauch geeignete substanzen aufgefunden wurden diesbezgliche schweigen angeklagten entband landgericht entsprechenden prfung vielmehr htte fr eigenkonsum bestimmte menge gegebenenfalls geschtzt mssen schlielich htte landgericht rahmen beweiswrdigung prfen mssen inwieweit einzelne verkaufsmengen jeweils hierfr vorgesehenen vorrat stammten stndiger rechtsprechung geboten zugunsten angeklagten tatvariante unterstellen fr realer anknpfungspunkt fehlt vgl bgh urteil juni str bestanden zahlreiche anhaltspunkte dafr angeklagte verkauf entsprechende menge erst beschafft gilt insbesondere fr geschfte wenigen gramm crystal vielmehr angeklagte april blichen margen weitem berschreitende betubungsmittelmenge vorrtig groteil hiervon aufbewahrt rucksack zeitrume verkufe fnf abnehmer berlappten erheblich soweit kufer ma kleinere crystalmengen berlie entnahm jeweils un ter wohnzimmertisch aufbewahrten tte greren vorrat lieferung april uerte gegenber abnehmer wre erste tag beliefert wrde tatschlich kam anschluss hieran betubungsmittelgeschft kufer fehlerhafte beweiswrdigung fhrt aufhebung wegen betubungsmitteltaten ergangenen schuldsprche desjenigen wegen verstoes waf
  1165. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen hinblick ausfhrungen tatrichters ua merkt senat vorliegenden fall handelt nachtrgliche gesamtstrafenbildung gem stgb bildung gesamtstrafe stgb teilrechtskraft ersten urteils sache einheitliches verfahren gegeben rissing van saan detter rothfu otten fischer'],['Soon']]
  1166. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller richter dr schoppmeyer juli beschlossen antrag klgerin beiordnung notanwalts fr rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts hannover april kosten verworfen streitwert festgesetzt grnde klgerin begehrt beklagten schadensersatz verkehrsunfall beklagten ausgleich fr rckstufung niedrigere schadensfreiheitsklasse kraftfah rzeug haftpflichtversicherung amtsgericht klage abgewi esen landgericht klgerin eingelegte berufung unz ulssig verworfen entscheidung klgerin pe rsnlich rechtsbeschwerde eingelegt beantragt rechtsanwalt beim bundesgerichtshof fr rechtsbeschwerdeverfahren beauftragen ii antrag beiordnung notanwalts unbegrndet gem abs zpo partei rechtsanwalt beigeordnet vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung verteidigung mutwillig aussichtslos erscheint erstgenannte voraussetzung erfllt partei zumutbare anstrengungen unternommen vergeblichen bem hungen gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac hgewiesen senatsbeschluss april iv zb juris rn daran fehlt vortrag klgerin schon entnehmen beim bundesge richtshof zugelassenen rechtsanwalt gewandt htte rechtsverfolgung klgerin erscheint aussichtslos rechtsbeschwerde wegen versumung beschwerdefrist unzulssig verwerfen wiedereinsetzung vorigen stand kommt betracht partei ve rtretung bereiten rechtsanwalt gefunden fall bestellung notanwalts wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt setzt allerdings voraus partei fr bestellung notanwalts erforderlichen voraussetzungen innerhalb laufe nden frist darlegt senat aao rn klgerin ni cht getan iii rechtsbeschwerde gem abs zpo unzulssig verwerfen innerhalb beschwerdefrist gem abs satz zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden mayen dr karczewski dr brockmller lehmann dr schoppmeyer vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']]
  1167. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen landfriedensbruchs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler pfister lienen becker beisitzende richter bundesanwalt verhandlung oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bayreuth juli verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage staatsanwaltschaft angeklagten landfriedensbruchs angeklagten tateinheit vorstzlichem fhren schuwaffe ei ner ffentlichen veranstaltung angeklagten tateinheit verwenden kennzeichen verfassungswidriger organisationen beschuldigt last gelegt schtzenfest mitglieder gruppe teilweise bewaffneten skinheads ttlichen angriffen festbesucher beteiligt wobei angeklagte gefhrt angeklagten pistole zustzlich vorge worfen jacke abzeichen getragen sanittsdienst sa rangabzeichen verwendete lebensrune abgebildet sei landgericht angeklagten chen grnden angeklagten grnden freigesprochen tatschli tatschlichen rechtlichen freisprche wendet staatsanwaltschaft sachrge gesttzten generalbundesanwalt vertretenen revision revisionsrechtfertigung zeigt grnden antragsschrift generalbundesanwalts rechtsfehler tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  1168. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angriff revision annahme vollendeten raubes geht hinblick wegnahme scheckkarten tatopfers fehl tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  1169. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf september kosten beklagten zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde euro festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo rubrumsberichtigung berufungsgericht weder rechtliche gehr beklagten verletzt art abs gg willkrlich entschieden art abs gg forderungen gesellschaft brgerlichen rechts knnen gesellschaft eingeklagt ge sellschaftern streitgenossen verkennung rechtslage klage gesellschaftern gesamthnderischen verbundenheit erhoben klagerubrum dahingehend berichtigen klageschrift aufgefhrten personen bestehende gesellschaft klgerin bgh urt september viii zr njw rr anderslautende rechtsausfhrungen parteien hindern gericht weise verfahren vorliegenden rechtsstreit forderung gesellschaft geltend gemacht ergab bereits klageschrift nebst anlagen rechtsfragen grundstzlicher bedeutung zusammenhang verfassungsmigkeit verbots erfolgshonorars gem abs brao stellen seit beschluss bundesverfassungsgerichts dezember njw mehr berufungsgericht insoweit anspruch beklagten rechtliches gehr verletzt insbesondere weder rechtlich erhebliches vorbringen beachtende beweisantritte bergangen weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1170. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb flligkeit forderung brgschaft erstes anfordern tritt sofern parteien vereinbaren flligkeit hauptschuld formgerechten leistungsaufforderung glubigers abhngig bgh urteil juli xi zr olg mnchen lg passau xi zivilsenat verhandlung bundesgerichtshofs mndliche juli vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter maihold fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteile zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz zivilkammer landgerichts passau august kostenpunkt insoweit aufgehoben zugunsten klger ergangen klage klger abgewiesen gerichtskosten ii instanz tragen klger beklagte gerichtskosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fallen beklagten last auergerichtlichen kosten klger trgt beklagte brigen auergerichtlichen kosten ii instanz fallen beklagten eigenen klgern eigenen kosten beklagten last kosten revisionsverfahrens tragen klger rechts wegen tatbestand klger bautrgervertrag zurckgetreten nehmen beklagte bank brgschaft ber dm erstattung teilzahlungen anspruch bautrgerin geleistet beklagte bernahm dezember brgschaft fr knftige ansprche klger rckgewhr zahlungen bautrgerin weiteren hauptschuldnerin kaufpreis fr laden errichtenden wohn geschftshaus bereits fertigstellung erbringen sollten brgschaftsurkunde bezieht vorspann hauptschuldnerin klgern geschlossenen vertrag enthlt regelungen sicherung ansprchen falle zahlung kaufpreises eintritt flligkeit makler bautrgerverordnung mabv brgschaftsurkunde heit bereinstimmung klgern ausgehndigten verpflichten zahlung hhe brgschaftsbetrages de kufer leisten bauvorhaben endgltig durchgefhrt fristgerecht vollendet deshalb kufer vertrag zurcktritt schadenersatz wegen nichterfllung verlangt verpflichtung brgschaft erlischt kaufpreis brgschaft bezieht abs mabv fllig geworden fllig wrde vermindert flligkeit kaufpreisteilbetrge abs mabv klger traten wegen berschreitung vereinbarten bauzeit april bautrgervertrag wirksam zurck hauptschuldnerin rechtskrftig erstattung klgern geleisteten brgschaftssumme bersteigenden teilzahlungen kaufpreis verurteilt wurde vermgenslos parteien streiten auslegung bestimmungen umfang brgschaftsverpflichtung darber hinaus beklagte klgern erst dezember beantragte mahnbescheid februar zugestellt worden einrede verjhrung erhoben landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen worden senat bezug klger zugelassenen revision begehrt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils abweisung klage klger berufungsgericht entscheidung baur ff verffentlicht wesentlichen folgt begrndet brgschaft sichere voller hhe brgschaftsbetrags rckforderungsansprche klger nichtdurchfhrung bauvorhabens rcktritt interesse erwerber bestehe fall rcktritts gerade darin bereits gezahlte kaufpreisraten unabhngig baufortschritt zurckzuerhalten htten klger sorgfltige vernnftige empfnger brgschaftsversprechens wortlaut brgschaftsurkunde verstehen drfen abschmelzungsklausel trete gleichrangig neben regelung betreffe ansprche klger durchfhrung kaufvertrags ziehung brgschaft brgschaftsforderung sei verjhrt verjhrungsfrist erst erstmaligen erfllungsverlangen klger jahren begonnen ii erwgungen berufungsgerichts halten entscheidenden punkt rechtlicher berprfung stand entgegen ansicht revision ausfhrungen berufungsgerichts auslegung brgschaftsurkunde klgern ausgehndigten wesentlichen wortgleich allerdings zutreffend allgemeine geschftsbedingungen vorliegen wortlaut individualbrgschaftserklrung deutlich abweicht ber senatsurteil mai xi zr wm ff entscheiden verpflichtet brgschaft beklagte fr fall bauvorhaben endgl tig durchgefhrt fristgerecht vollendet kufer deshalb vertrag wirksam zurcktritt rckzahlung kaufpreises hhe brgschaftsbetrages verstehen darunter jedenfalls bercksichtigung unklarheitenregelung agbg abs bgb rcksicht erbrachte werkleistungen rckzahlung gesamten brgschaftssumme gedeckten voraus gezahlten kaufpre
  1171. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember rinke justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs abs erwerber wohnungs teileigentum haftet fr eigentumswechsel fllig werdende sonderumlage deren erhebung eigentumswechsel beschlossen wurde fortfhrung senat beschluss april zb bghz anteiligen beitrge wohnungseigentmer sonderumlage erst abruf verwalter fllig sollen beitrge abweichend abs sofort fllig bedarf ausdrcklichen regelung beschluss ber erhebung sonderumlage bgh urteil dezember zr lg stuttgart ag stuttgart bad cannstatt ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf fr recht erkannt revision urteil landgerichts stuttgart zivilkammer oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand eigentmerversammlung klagenden wohnungseigentmergemeinschaft strae august wurden folgende beschlsse gefasst top beschluss ber baumanahmen dringenden baumanahmen gem vorliegenden unterlagen einstimmig beschlossen top beschluss sonderumlage sonderumlage wurde einstimmig beschlossen beklagte wurde oktober eigentmer miteigentumsanteils grundstck strae verbunden sondereigentum garage grundbuch eingetragen schreiben dezember forderte verwalter beklagten erfolglos zahlung miteigentumsanteil entfallenden anteils sonderumlage amtsgericht zahlungsklage klgerin stattgegeben seitens beklagten hiergegen eingelegte berufung landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagte sei zahlung anteiligen sonderumlage verpflichtet erwerber wohnungseigentum hafteten fr beitrge umlagebeschlssen eigentumserwerb gefasst worden seien beitrge erst eigentumserwerb fllig wrden sonderumlage sei gem abs erst abruf verwalter fllig geworden mithin eigentumserwerb beklagten knnten beschlsse ber sonderumlagen dringenden instandsetzungsmanahmen umstnden ausgelegt jeweiligen anteile sofort zahlung fllig wrden allein umstand sonderumlage auerordentlichen eigentmerversammlung finanzierung dringender baumanahmen beschlossen worden sei genge hierfr jedoch ii hlt rechtlicher nachprfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon beklagte anteilig beschlossene sonderumlage schuldet abs wohnungseigentmer wohnungseigentmern gegenber verpflichtet lasten gemeinschaftlichen eigentums sowie kosten instandhaltung instandsetzung gemeinschaftlichen eigentums verhltnis anteils tragen vorschrift anwendbar verpflichtungen sonderumlage resultieren vgl senat beschluss mai zb bghz bgh beschluss mrz vii zb bghz bayoblg nzm klgerin daher anspruch beklagten zahlung miteigentumsanteil entfallenden anteils abs satz abs sonderumlage entgegen auffassung revision steht zahlungsverpflichtung entgegen sonderumlage eintragung beklagten teileigentmer grundbuch beschlossen wurde rechtsprechung senats wohnungseigentmer beitragsvorschsse leisten whrend dauer mitgliedschaft eigentmergemeinschaft aufgrund wirksam beschlossenen wirtschaftsplnen sonderumlagen fllig sog flligkeitstheorie haftet erwerber eigentumswohnung fr verbindlichkeiten wohnungseigentmer untereinander anteilmigen verpflichtung tragen lasten kosten abs wurzeln etwa nachforderungen abrechnungen fr frhere jahre handelt sofern beschluss wohnungseigentmergemeinschaft nachforderungen begrndet wurden abs erst eigentumserwerb gefasst worden senat beschluss april zb bghz vgl beschluss november zb bghz fr verbindlichkeiten eigentumserwerb begrndet worden fllig geworden haftet erwerber hingegen vgl senat beschluss mai zb bghz beschluss september zb bghz offen gelassen senat bislang erwerber beitragsleistungen schuldet eigentumswechsel beschlossen erst fr danach liegenden zeitpunkt fllig gestellt wurden vgl senat beschluss april zb bghz frage umstritten aa literatur stellen stimmen konstellation flligkeit beitragsleistung darauf ab beschlussfassung wohnungseigentmer entstehe erfllbar sei vgl soergel strner bgb
  1172. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen besonders schweren ruberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg oktober gem abs stpo gesamten rechtsfolgenaussprchen zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehenden revisionen abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schweren ruberischen diebstahls freiheitsstrafe drei jahren angeklagten wegen besonders schweren ruberischen dieb stahls raubes tateinheit vorstzlicher krperverletzung diebstahls waffen wegen vorstzlicher krperverletzung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt revisionen angeklagten denen verletzung sachlichen rechts rgen umfang beschlussformel erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo urteil rechtsfolgenausspruch bestand landgericht rechtsfehlerhafter weise unterlassen frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb prfen feststellungen konsumieren beiden bzw geborenen angeklagten seit lebensjahr regelmig cannabis angeklagte begann jahren kokain nehmen trank hufig gelegentlich exzessiv alkoholische getrnke angeklagte bereits kind adhs festgestellt ritalin behandelt wurde begann ebenfalls schon jugend zustzlich aufputschmittel kokain nehmen zwei stationre entzge ambulante therapie zeigten nachhaltigen erfolg monaten tat lebte angeklagte tag hinein trank regelmig alkohol konsumierte hufig cannabis kokain gemeinsam begangenen besonders schweren ruberischen diebstahl angeklagten alkohol kokain konsumiert weshalb strafkammer hinzuziehung sachverstndigen meinte voraussetzungen stgb ausschlieen knnen angeklagte angeklagten beabsichtigte kenntnis entwendete mobiltelefon veruern davon kokain gemeinsamen konsum kaufen angeklagte beging darber hinaus taten drogen alkoholeinfluss wobei tat raub tateinheit vorstzlicher krperverletzung gleichfalls diente erbeuteten geld alkohol drogen kaufen taten geht strafkammer gunsten angeklagten verminderung steuerungsfhigkeit wegen vorausgegangen drogen alkoholkonsums verbindung bestehenden adhs erkrankung schlielich liegt tat strafkammer entsprechenden feststellungen trifft begehung finanzierung rauschmittelkonsums angeklagten angeklagten mittter insoweit fern feststellungen drngten prfung voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt hinsichtlich beider angeklagter gegeben ber anordnung maregel stgb deshalb hinzuziehung sachverstndigen stpo neu verhandelt entschieden weiteres ersichtlich suchtbehandlung rahmen maregelvollzugs angeklagten hinreichend konkrete aussicht erfolg sinne satz stgb bietet urteil enthlt darber hinaus anhaltspunkte dafr tatgericht ermessen ausnahmsweise unterbringung entziehungsanstalt stgb htte absehen knnen insoweit tatgericht ermessen tatschlich ausben ermessensentscheidung fr revisionsgericht nachprfbar vgl bgh beschluss november str nstz rr angeklagten revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung bgh urteil april str bghst beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriffen ausgenommen senat hebt gesamten rechtsfolgenausspruch sicher ausschlieen landgericht anordnung unterbringung geringere strafe verhngt htte wobei strafaussprche fr berhht erscheinen enthalten indes stellungnahme generalbundesanwalts mrz aufgezeigten rechtsfehler hilfe sachverstndigen zudem frage vorliegens voraussetzungen stgb neu prfen wenngleich bisher erfolgte beurteilung angeklagten beschwert strafen fr fall verneinung voraussetzungen nachteil abgendert drften neue tatgericht hilfe sachverstndigen flle annahme voraussetzungen stgb gelangen knnte schliet senat basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']]
  1173. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mrz seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs mahnbescheid zustellung aufgrund unzutreffenden postanschrift antragsgegners zugestellt gem abs zpo demnchst zugestellt zugang mitteilung unzustellbarkeit beim antragsteller innerhalb monats zugestellt bgh urteil mrz vii zr olg braunschweig lg braunschweig vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision beklagten grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mai zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger verlangt konkursverwalter beklagten restlichen werklohn fr bauleistungen gemeinschuldnerin fr bau einfamilienhauses beklagten erbracht ii jahre beauftragte beklagte gemeinschuldnerin erd rohbauarbeiten gesonderten vertrag verklinkerung hauses gemeinschuldnerin fhrte arbeiten klage macht klger restwerklohn beiden schlurechnungen hhe insgesamt dm geltend iii klger beantragten mahnbescheid betreffend beiden forderungen amtsgericht dezember erlassen ausweislich kanzleiverfgung dezember gefertigt abgesandt anschrift beklagten klger helmstedt angegeben beiden schlurechnungen gemeinschuldnerin genannt anschrift konnte mahnbescheid zugestellt kam postvermerk dezember empfnger unbekannt zurck januar amtsgericht verfgte nachricht ber unzustellbarkeit ging beim klger januar klger teilte amtsgericht schreiben januar januar beim amtsgericht einging genderte anschrift beklagten handelt adresse einfamilienhauses beklagte errichten lassen januar verfgte amtsgericht erneute zustellung mahnbescheids berichtigten anschrift verfgung wurde januar ausgefhrt ersten vergeblichen zustellungsversuch januar wurde mahnbescheid januar postfiliale niedergelegt widerspruch beklagten mahnbescheid januar ging januar beim amtsgericht antrag klgers wurde sache landgericht gegeben ab iv landgericht klage begrndung abgewiesen werklohnansprche seien verjhrt zustellung januar mehr demnchst erfolgt sei berufung klgers berufungsgericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt berufungsgericht revision klrung frage zugelassen hinblick neufassung abs zpo zustellung mahnbescheids gem abs zpo abweichend bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs demnchst zugestellt gilt antragsteller verschuldete verzgerung zustellung mehr tage betrgt entscheidungsgrnde revision erfolg finden verfahrensvorschriften dezember geltenden fassung anwendung nr egzpo art art abs nr schuldrmodg ii berufungsgericht eintritt verjhrung folgenden erwgungen verneint verjhrungsfrist dezember endete sei klger dezember beantragten dezember erlassenen mahnbescheid gem abs bgb wirksam unterbrochen worden zustellung mahnbescheids januar demnchst erfolgt sei zustellung mahnbescheids sei leicht fahrlssiges verhalten klgers tage verzgert worden klger htte richtige anschrift beklagten bereits dezember beschaffen knnen neufassung abs zpo sei abweichend bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs zustellung demnchst anzusehen weise mahnantrag mangel zurckweisung folge knne sei antragsteller zurckweisung gelegenheit rechtlichen gehr geben ergnzende angaben vermeiden knne wrde mahnbescheid berichtigung mngel zugestellt sei rckwirkung zustellung gem abs zpo mglich bisherigen rechtsprechung wrde rckwirkung davon abhngen zeitraum erla zwischenverfgung erla berichtigten mahnbescheids zwei wochen bersteigt antragsteller mahnbescheid berichtige sei hinsichtlich unerheblichen verzgerungszeitraums gegenber antragsteller benachteiligt mahnbescheid berichtige zurckweisen lasse mglichkeit binnen frist monat klage erheben unterschiedlichen zeitrume seien gerechtfertigt monatsfrist abs zpo fr beurteilung zustellung demnchst mageblich msse gelte erst recht fr fall falsche anschrift angegeben sei zurckweisung mahnantrages rechtfertigen wrde rechtssicherheit erfordere verschuldete verzgerung tagen unerheblich sei infolge neuregelung abs zpo knnten verzgerungen weitaus meh
  1174. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle dezember verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen verwendens kennzeichen verfassungswidriger organisationen verurteilt worden insoweit merkmal ffentlichkeit bislang ausreichend festgestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse last schuldspruch soweit angeklagten betrifft dahin neu gefat angeklagte schweren krperverletzung gefhrlichen krperverletzung unterlassenen hilfeleistung verwendens kennzeichen verfassungswidriger organisationen schuldig weitergehende revision verworfen wegfall falles ii urteilsgrnde auswirkungen hhe verhngten jugendstrafe beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  1175. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster juli magabe unbegrndet verworfen maregelausspruch stgb grnden antragsschrift generalbundesanwalts entfllt vgl brigen bgh beschlu april gsst beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz athing kuckein ernemann'],['Soon']]
  1176. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rckberstellungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz einfhrung abs satz famfg beteiligte behrde hauptsache erledigtes freiheitsentziehungsverfahren feststellungsantrag analog famfg fortsetzen kostenentscheidung beschrnkte rechtsbeschwerde beteiligten behrde einfhrung abs satz famfg entsprechenden zulassung beschwerdegericht statthaft hauptsache einlegung rechtsmittels erledigt beteiligte behrde rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls kostenantrag fortsetzen rechtsmittel hinsichtlich kostenpunkts zugelassen worden bgh beschluss oktober zb lg halle ag merseburg zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten behrde beschluss zivilkammer landgerichts halle august unzulssig verworfen gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen rechtsbeschwerdeinstanz landkreis saalekreis auferlegt erledigt antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde amtsgericht beschluss august betroffenen haft sicherung rckberstellung italien september angeordnet beschwerde betroffenen landgericht beschluss august abnderung entscheidung amtsgerichts antrag anordnung abschiebungshaft zurckgewiesen sofortige entlassung betroffenen haft angeordnet rechtswidrigkeit angeordneten haft festgestellt landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde beantragt beteiligte behrde festzustellen beschluss landgerichts rechtswidrig rechten verletzt hilfsweise festzustellen beschluss kostenpunkt rechtswidrig rechten verletzt betroffenen verfahrenskosten aufzuerlegen ii ansicht landgerichts durfte haft sicherung rckberstellung betroffenen italien angeordnet rckberstellungsfrist sechs monaten art abs verordnung eg nr abl eg nr heute art abs verordnung eu nr abl eu nr abgelaufen sei iii rechtsbeschwerde beteiligten behrde unzulssig rechtsbeschwerde einlegung september unzulssig famfg seinerzeit geltenden fassung zulassung beschwerdegericht statthaft senat beschluss februar zb fgprax rn beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen inkrafttreten abs satz famfg august zulssig geworden abs satz famfg rechtsbeschwerde beteiligten behrde zulassung beschwerdegericht statthaft fr entscheidung ber rechtsbeschwerde geltende verfahrensrecht zugrunde legen nderung abs famfg art gesetzes juli bgbl sofortiger wirkung kraft getreten berleitungsvorschriften ausnahmen fr anhngige verfahren vorsehen erlassen worden fhrt zulssigkeit rechtsmittels aa hauptsache schon einlegung rechtsbeschwerde beteiligte behrde erledigt amtsgericht angeordnete haft nmlich september geendet abgelaufen rechtsbeschwerde beteiligten behrde september bundesgerichtshof einging bb rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte behrde erledigung hauptsache antrag famfg fortsetzen senat beschluss januar zb bghz rn daran entgegen ansicht beteiligten behrde einfhrung abs satz famfg gesetz juli bgbl gendert ergnzung gesetzgeber erreichen sowohl betroffene behrde lassungsfrei rechtsbeschwerde entscheidungen ber anordnung aufhebung haft sicherung abschiebung zurckschiebung rckberstellung einlegen knnen beschlussempfehlung gesetz juli bt drucks gesetzgeber gleichlauf rechtsbeschwerde beteiligten behrde derjenigen betroffenen hergestellt fehlen senat seinerzeit zustzliches argument fr ausschluss feststellungsantrags beteiligten behrde angefhrt beschluss januar zb bghz rn annherung rechtsbehelfe ndert entscheidendes vorschrift geforderte berechtigte interesse feststellung entscheidung rechten verletzt freiheitsentziehungsverfahren beteiligte behrde besteht nmlich beschwerdefhrer entscheidung lediglich auskunft ber rechtslage erhielte wirksame regelung getroffen knnte lsst schon beeintrchtigung antragstellenden behrde zustehenden rechten sinne abs famfg ableiten interesse beteiligten feststellung rechtslage vielmehr besonderer weise schutzwrdig regelmig verletzung grundrechten voraussetzt senat beschluss januar zb bghz rn entsprec
  1177. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen angeklagten antrag versumung frist begrndung revision urteil landgerichts tbingen juli wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt kosten wiedereinsetzung trgt angeklagte revisionen angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen ergnzend antragsschriften generalbundesanwalts mrz bemerkt senat urteilsgrnden lsst hinreichender deutlichkeit entnehmen landgericht fr flle schweren bandendiebstahls abs stgb mglichkeit strafrahmenverschiebung abs stgb gedanklich geprft ausgeschlossen rechtsfehlerfrei daher aufklrungshilfe beiden angeklagten strafzumessung strafmildernd bercksichtigt insbesondere fr schweren bandendiebsthle verhngten niedrigen einzelstrafen niedergeschlagen nack rothfu graf hebenstreit sander'],['Soon']]
  1178. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs famfg krankheitsbedingte fehlen freien willens abs bgb sachverstndig beratene gericht festzustellen betroffene bestellung betreuers allein wegen vermeintlich wirksamen vorsorgevollmacht wendet anschluss senatsbeschlsse februar xii zb famrz januar xii zb famrz frage betroffene zeitpunkt vollmachterteilung nr bgb geschftsunfhig gericht famfg amts wegen aufzuklren insoweit bedarf zwingend frmlichen beweisaufnahme einholung sachverstndigengutachtens abs famfg anschluss senatsbeschluss august xii zb famrz unwirksamkeit vorsorgevollmacht positiv festgestellt bleibt wirksamen bevollmchtigung zweifel wirksamen bevollmchtigung gericht anzustellenden ermittlungen verbleiben fhren erforderlichkeit betreuung akzeptanz vollmacht rechtsverkehr eingeschrnkt entweder dritte vollmacht berufung bedenken zurckgewiesen entsprechendes konkret besorgen abgrenzung senatsbeschlssen dezember xii zb famrz august xii zb famrz bgh beschluss februar xii zb lg wiesbaden ag wiesbaden ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts wiesbaden juli aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde jahr geborene betroffene wendet anordnung betreuung meint betreuung sei wegen bevollmchtigung erforderlich betroffene leidet mittelschweren hirnorganischen psychosyndrom rahmen senilen demenzprozesses beteiligten tochter beteiligten ehemann januar fr fall erkrankung generalvollmacht erteilt beide zusammen einzeln fr betroffene handeln knnen amtsgericht beteiligte fr aufgabenkreise sorge fr gesundheit vertretung gegenber behrden versicherungen sonstigen institutionen entgegennahme ffnen post vertretung gerichtsverfahren betreuerin fr betroffene bestellt fr fall verhinderung beteiligten ersatzbetreuer bestellt landgericht beschwerde betroffenen zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht landgericht entscheidung folgt begrndet medizinische notwendigkeit zeitpunkt beschlusserlasses fr betreuerbestellung vorgelegen beschwerde angegriffen betroffenen januar erteilte generalvollmacht schliee anordnung betreuung umfangreicher beweisaufnahme zweifelsfrei feststehe betroffene zeitpunkt vollmachterteilung geschftsfhig sei htten betroffenen benannten zeugen zweifel geschftsfhigkeit zeitpunkt vollmachterteilung gehabt jedoch zeuge vernehmung widerspruchsfrei ausgesagt rahmen durchgefhrten neurologischen behandlung sei ersten vorstellung august wahnhafte inhalte halluzinationen beziehungsideen gegangen betroffenen schizophreniforme strung festgestellt verdacht beginnende demenz gehabt unterlagen befindlichen patientenfragebogen ergeben betroffene bereits jahren wegen stimmenhrens neurologischer psychiatrischer behandlung sei betroffene berichtet stimmen hre verfolgt beobachtet fhle zweifel geschftsfhigkeit betroffenen zeitpunkt vollmachterteilung seien begutachtungen sachverstndigen besttigt worden sei ergebnis gekommen bereits jahre schlaganfallereignis betroffenen gekommen knne zumal bildgebende verfahren februar zerebrale defekte schlaganfllen geringe mikropathologische vernderungen gezeigt htten zumindest seien zerebrale durchblutungsstrungen gewissen symptomatik festzuhalten dabei sei kennzeichnend zeitweilige symptomatik vorhanden sei rckbildung krankheitsanzeichen hinsicht mehr bestnden sachverstndige befundbericht zeugen august bezug genommen wonach betroffene halluzinationen leide zeitweilig vorhanden seien schizophrene strung denken lieen bestnden ergebnis bedenken betroffene erteilung generalvollmacht fhigkeit besessen bedeutung abgegebenen willenserklrung erkennen erkenntnis handeln ii hlt rechtlicher berprfung punkten stand bislang getroffenen feststellungen rechtfertigen schluss landgeric
  1179. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja resellervertrag urhg abs bemessung schadensersatzanspruchs abs urhg grundstzen lizenzanalogie ersatzzahlungen verletzer vertragspartnern wegen deren inanspruchnahme verletzten erbringt abzuziehen bgh urt mrz zr olg nrnberg lg nrnberg frth zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr bergmann pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revisionen parteien zurckweisung weitergehenden rechtsmittels beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg februar kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte ber zahlung vertragsstrafe nebst zinsen hinaus weitergehend verurteilt klage hinsichtlich schadensersatzanspruchs hhe nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin ausschlielichen urheberrechtlichen nutzungsrechte flash prsentationen nahrungsergnzung nebenjob fr erteilung lizenzen nutzung prsentationen dreistufiges gebhrenmodell entwickelt lizenznehmer fr rahmen prsentation werben zahlen einmalig sowie monatlich erste stufe lizenzvertrge verpflichtung werbung fr enthalten laufzeit monaten pauschalpreis zweite stufe sogenannten resellervertrge denen lizenznehmer fr werben unterlizenzen erteilen darf laufen monate kosten fr weitere unterlizenz lizenzgebhr pro monat entrichten dritte stufe beklagte inhaberin zweier internet adressen ber nah rungsergnzungsmittel unternehmens herbalife vertrieb webseite www de konnten ber schaltflche wellness flash info mrz prsentation nahrungsergnzung ende wesentlichen gleiche prsentation fremden server abgerufen auerdem homepage www online de mrz februar ber entsprechende schaltflche prsentationen nahrungsergnzung nebenjob unmittelbare verknpfung dateien server klgerin abrufbar verknpfung internet seiten beklagten flash prsentationen unternehmen hergestellt bettigte zwischenhndler nahrungsergnzungsmittel herbalife fr mehr weitere endverkufer nahrungsergnzungsmittel derartige verknpfungen flash prsentation nahrungsergnzung eingerichtet klgerin wegen verletzung nutzungsrechte flash prsentation nahrungsergnzung gezahlt nachdem klgerin beklagte abgemahnt verpflichtete dezember gegenber klgerin ab sofort unterlassen webanimation wellness flash lnfo zustimmung vervielfltigen verbreiten fr fall zuwiderhandlung angemessene vertragsstrafe zahlen klgerin nimmt beklagte wegen verletzung nutzungsrechte flash prsentationen nahrungsergnzung nebenjob schadensersatz hhe sowie zahlung abmahnkosten vertragsstrafe jeweils nebst zinsen anspruch hinblick schadensersatzleistung klgerin schadensersatzforderung beklagte abgezogen klage insgesamt geltend gemacht landgericht klage ausnahme teils zinsanspruchs stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht anspruch schadensersatz anspruch zahlung vertragsstrafe sowie zinsen teilweise herabgesetzt beklagte zahlung insgesamt verurteilt beklagte erstrebt berufungsgericht zugelassenen revision vollstndige abweisung klage revision klgerin wendet dagegen berufungsgericht landgericht zuerkannten schadensersatzanspruch gekrzt klgerin beantragt revision beklagten hinsichtlich schadensersatzanspruchs unbegrndet zurckzuweisen unzulssig verwerfen soweit zuerkennung abmahnkosten zahlung vertragsstrafe richtet beklagte beantragt revision klgerin zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin beklagte abs urhg anspruch schadensersatz hhe darber hinaus knne klgerin beklagten abmahnkosten sowie vertragsstrafe verlangen hierzu berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei klgerin grunde schadensersatz verpflichtet deren nutzungsrechte flash prsentationen nahrungsergnzung nebenjob fahrlssig verletzt schtzung grundstzen lizenzanalogie berechnenden schadens knne dreistufigen vergtungsmodell klgerin orientieren beklagte sei zweite stufe modells anzuwenden wonach fr lizenzvertrge laufzeit monaten pauschalgebhr geschuldet sei klgerin
  1180. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein zpo fc frist berufungsbegrndung richtig errechnet deren eintragung fristenkalender anwaltsbros handakte erledigt notiert anwalt eintragung fristenkalender persnlich berprfen bgh beschluss juni iv zb olg dresden lg leipzig iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke juni beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz aufgehoben klgern wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhrt sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden streitwert grnde klger verlangen beklagten rckzahlung darlehens hhe landgericht klage ab gewiesen dezember zugestellte urteil wurde rechtzeitig berufung eingelegt begrndet wurde jedoch erst februar eingegangenen schriftsatz zugleich wiedereinsetzung vorigen stand februar abgelaufene frist berufungsbegrndung beantragt wurde klger vorgetragen kanzlei prozessbevollmchtigten erfahrene bewhrte brovorsteherin zustellung landgerichtlichen urteils berufungs berufungsbegrndungsfrist sowie jeweils dazugehrigen vorfristen zutreffend errechnet urteilsausfertigung gehefteten zettel notiert fristen seien zugleich fristenkalender eingetragen worden ausnahme berufungsbegrndungsfrist deren eintragung unerklrlichen grnden unterblieben sei zettel urteilsausfertigung handakte geheftet sei jedoch februar ablaufende berufungsbegrndungsfrist zeichen eintragung fristenkalender haken zusatz not versehen worden sachverhalt brovorsteherin eides statt versichert prozessbevollmchtigte klger vorgetragen sei januar urlaub vorfrist berufungsbegrndung januar ablief berufung schon urlaub begrndet entwurf berufungsbegrndung klgern stellungnahme januar hinweis bersandt endfassung februar gericht msse februar sei antwort klger kanzlei eingegangen endfassung februar berufungsgericht gefaxt worden sei einzig daran gelegen frist fristenbuch eingetragen sei fristversumnis sei wegen aufarbeitung urlaubsbedingten arbeitsrckstaus erst februar aufgefallen berufungsgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung klger unzulssig verworfen dagegen klger rechtzeitig rechtsbeschwerde eingelegt ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft abs nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zulssig berufungsgericht offen gelassen prozessbevollmchtigten klgerin verschulden berwachung brovorsteherin vorzuwerfen sei jedenfalls pflicht eigenverantwortlichen prfung richtigen eintragung fristendes bezug berufungsbegrndungsfrist verletzt handakte aufgrund januar notierten vorfrist rckkehr urlaub montag januar vorgelegen bearbeitung ablauf berufungsbegrndungsfrist mittwoch februar zurckstellen eintragung frist brovorsteherin fristenkalender kontrollieren mssen htte getan wre aufgefallen ende berufungsbegrndungsfrist berhaupt kalender eingetragen dadurch htte fristversumnis vermieden knnen rechtsauffassung weicht berufungsgericht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs ab danach rechtsanwalt einhaltung berufungsbegrndungsfrist eigenverantwortlich prfen handakten bearbeitung wegen fristgebundenen prozesshandlung vorgelegt pflicht erstreckt darauf zutreffend errechnete fristende fristenkalender notiert worden dabei rechtsanwalt jedoch grundstzlich prfung erledigungsvermerks handakte beschrnken erledigung eintragung fristenkalender ordnungsgem handakte vermerkt drngen insoweit zweifel braucht berprfen fristende tatschlich fristenkalender eingetragen vgl bgh beschluss september zb versr urteil juli iii zr versr ii beschlsse oktober viii zb ii dokumentiert juris januar xii zb versr april xii zb famrz ii dezember xii zb famrz ii zller greger zpo aufl rdn stichwort fristenbehandlung born njw berufungsgericht folgen wrde zulssige einschaltung brokrften fristenberwachung weitgehend sinnlos rechtsbeschwerde recht hervorhebt rechtsauffassung beschluss bundesgerichtshofs november vi zb njw ii entnehmen berufungsgeri
  1181. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerden beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kosten klgers weiteren beteiligten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beteiligten streiten kostenfestsetzung rechtskrftig abgeschlossenen rechtsstreit klger fhrte vier beklagten zahlung miete gerichteten rechtsstreit beklagten wurde fr revisionsverfahren prozesskostenhilfe beiordnung beteiligten bewilligt endurteil wurden klger kosten revisionsverfahrens auferlegt schriftsatz august beteiligte gem zpo festsetzung erstattenden gebhren auslagen revisionsverfahrens hhe abzglich prozesskostenhilfe bereits ausgezahlten gebhren beantragt beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht august wurden aufgrund anderweitigen titels angeblichen kostenerstattungsansprche beklagten klger gunsten beteiligten gepfndet einziehung berwiesen beteiligte daraufhin festsetzung gunsten beantragt landgericht zugunsten beteiligten kosten hhe nebst zinsen klger festgesetzt weiteren festsetzungsantrag beteiligten zurckgewiesen oberlandesgericht beschwerde klgers hinsichtlich festgesetzten umsatzsteuer stattgegeben weitergehende beschwerde sowie beschwerde beteiligten zurckgewiesen hiergegen richten zugelassenen rechtsbeschwerden klgers beteiligten ii rechtsbeschwerden begrndet oberlandesgericht begrndung entscheidung ausgefhrt beteiligte sei gem zpo eigenem recht berechtigt gunsten entstandenen prozesskostenvergtung staatskasse erstatteten gebhren differenz wahlanwaltsvergtung prozesskostenhilfevergtung kostengrundentscheidung kostenverpflichteten klger geltend abs zpo gewhre beigeordneten rechtsanwalt eigenes originres beitreibungsrecht hinsichtlich person entstandenen vergtungsansprche bzw hierauf gerichteten kostenerstattungsansprche vertretenen partei aufgrund beigeordnete anwalt kosten erstattungsanspruch hhe staatskasse erstatteten gebhrenansprche auslagen kostenverpflichteten prozessgegner durchsetzen knne beigeordneten rechtsanwalt rume zpo dabei hnliche rechtsstellung demjenigen glubiger gepfndete forderung einziehung berwiesen worden sei wegen verstrickungshnlichen wirkung zpo stehe beitreibungsrecht rechtsanwalts beteiligten ausgebrachte pfndung kostenerstattungsanspruchs obsiegenden partei entgegen zumal pfndung erst anmeldung anspruchs gem zpo erwirkt worden sei beteiligten seien gebhrenansprche hhe insgesamt netto entstanden staatskasse bereits prozesskostenhilfevergtung erstattet worden seien sodass gegner erstattender betrag hhe netto verbleibe umsatzsteuer betrag knne klger festgesetzt beteiligten vertretene partei vorsteuerabzugsberechtigt sei beteiligte umsatzsteuer deshalb eigene partei geltend msse ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand recht oberlandesgericht abzug prozesskostenhilfevergtung erstattende wahlanwaltsvergtung zugunsten beteiligten prozessbevollmchtigter zugunsten beteiligten pfndungsglubigerin festgesetzt aa gem abs zpo fr partei bestellten rechtsanwlte berechtigt gebhren auslagen prozesskosten verurteilten gegner eigenen namen beizutreiben bundesgerichts hof bereits entschieden bghz bgh beschluss november vi zb famrz rn rumt vorschrift beigeordneten rechtsanwalt selbstndiges beitreibungsrecht hnlich berweisungsglubiger zpo rechtsanwalt einziehung kostenerstattungsanspruchs partei prozessstandschafter bertragen senatsbeschluss februar xii zb famrz rn bgh beschluss juli vii zb famrz rn bb gem abs zpo einrede anspruch person partei zulssig gegner kosten aufrechnen rechtsstreit ber kosten erlassenen entscheidung partei erstatten regelung sollen beigeordneten rechtsanwalt ber gebhren rahmen prozesskostenhilfe hinaus vergtungsansprche gesichert senatsbeschluss februar xii zb famrz rn ausschluss einreden person partei sog verstrickung tritt deshalb bereits entstehung kostenerstattungsanspruchs olg schleswig jurbro musielak voit fischer zpo aufl rn beckok zpo kratz stand juni rn lange gerechtfertigt beigeordnete rechtsanwalt kos
  1182. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet oktober wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr bacher hoffmann richterin schuster fr recht erkannt revision november verkndete urteil zivilsenats kammergerichts kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende luftverkehrsunternehmen macht grund hhe unstreitigen anspruch vergtung fr flug geltend beklagte klageforderung anspruch ausgleich zusammenhang zuvor absolvierten flug aufgerechnet wegen stornierung ersten teilstrecke tag spter geplant endziel angekommen aufrechnungsforderung liegt folgender sachverhalt zugrunde beklagte buchte klgerin fr ehefrau flug berlin ber amsterdam aruba zurck hinflug berlin amsterdam fr mai uhr vorgesehen anschlussflug amsterdam uhr starten ungefhr zwei stunden abflug zog klgerin flugscheine gab stattdessen flugscheine fr flug darauffolgenden tag abflug berlin uhr abflug amsterdam uhr beklagte kam deshalb tag spter geplant aruba flug amsterdam aruba wurde sowohl mai planmig durchgefhrt oktober trat beklagte flugzeug klgerin flug berlin ber amsterdam cura ao zurck amsterdam fr flug geschuldete vergtung euro beglich gegenber klage zahlung genannten betrages sowie erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten gerichtet ausgleichsanspruch wegen annullierung flugs mai aufgerechnet mindestens euro beziffert amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren vollem umfang beklagte tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige revision bleibt erfolg beklagte vergtungsanspruch klgerin wirksam aufgerechnet berufungsgericht erstinstanzliche klageabweisung ergebnis besttigende entscheidung folgt begrndet beklagten stehe wegen annullierung flugs berlin amsterdam ausgleichsanspruch gem art abs buchst art verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr nachfolgend fluggastrechtevo entgegen auffassung klgerin handle insoweit annullierung lediglich versptung unabhngig davon stehe fluggast rechtsprechung gerichtshofs europischen union erheblicher versptung ausgleichsanspruch klgerin sei art abs zahlung befreit substantiiert vorgetragen annullierung vermeidbaren auergewhnlichen umstnden beruht behauptung fr flug vorgesehene flugzeug wegen nebels rechtzeitig amsterdam berlin fliegen knnen sei uner heblich umstand knnte allenfalls entlastung fhren entscheidung flugsicherung gefhrt htte maschine rechtzeitig verfgbar sei hierzu klgerin konkretes vorgetragen annullierung flugs erfasse jedoch weiterflug beklagten amsterdam aruba bemessung ausgleichszahlung sei teilstrecke gesondert betrachten deshalb knne entfernung berlin amsterdam bercksichtigt hieraus ergebe ausgleichsanspruch euro je flug beklagten stehe ferner anspruch ausgleichszahlung wegen umbuchung flugs amsterdam aruba willen beklagten erfolgte umbuchung flugs komme weigerung gleich beklagten befrdern fr strecke ergebe ausgleichsanspruch euro je flug soweit klgerin berufungsinstanz erstmals vorgetragen ausfhrendes luftfahrtunternehmen sei luftfahrtunternehmen klm cityhopper sei vortrag unsubstantiiert widerspreche vorherigen vorbringen unabhngig davon sei luftfahrtunternehmen gem art buchst fluggastrechtevo ausfhrendes luftfahrtunternehmen sinne verordnung gebuchten flug unternehmen durchfhren lasse ii beurteilung hlt berprfung revisionsverfahren gebnis stand rge berufungsgericht aktivlegitimation beklagten unrecht bejaht soweit ausgleichsanspruch fr ehefrau geltend mache revision mndlichen verhandlung senat mehr festgehalten recht berufungsgericht passivlegitimation klge rin bejaht berufungsgericht ursprnglichen vortrag klgerin zutreffend gestndnis dahin ausgelegt rede stehenden flgen ausfhrendes luftfahrtunternehmen klgerin demgegenber vorgetragen vorbringen irrtum beruhte unabhngig davon trgt klge
  1183. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen fahrens fahrerlaubnis az js staatsanwaltschaft stralsund az ds amtsgericht ribnitz damgarten az unbekannt amtsgericht hamburg bergedorf strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april beschlossen fr nachtrglichen entscheidungen ber strafaussetzung bewhrung amtsgericht hamburg bergedorf zustndig grnde generalbundesanwalt zuschrift senat ausgefhrt abgabe amtsgericht ribnitz damgarten fr amtsgericht hamburg bergedorf bindend abs satz stpo bindungswirkung entfllt willkr willkr liegt annahme willkr kommt entgegen ansicht oberlandesgerichts dsseldorf nstz mdr schon betracht besondere grnde fehlen fr zweckmigkeit abgabe wohnsitzgericht sprechen stndige rechtsprechung vgl bgh nstz bgh beschluss juli ars willkr liegt entgegen ansicht amtsgericht hamburg bergedorf deshalb verurteilte hamburg polizeilich gemeldet abgabe sache abs satz stpo gericht erfolgen bezirk verurteilte gewhnlichen aufenthalt ersichtlich fall verurteilten konnten sowohl anklage staatsanwalt schaft hamburg november sache js vorliegenden sache ergangene bertragungsbeschluss januar anschrift familie polizeilich gemeldet zugestellt darauf ver urteilte polizeilich gemeldet kommt tritt senat rissing van saan otten fischer ribgh rothfu wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan roggenbuck'],['Soon']]
  1184. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil vi zr verkndet juni holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hb mietwagenunternehmen geschdigten tarif angeboten reicht grundstzlich fr annahme geschdigten sei wesentlich gnstigerer tarif zugnglich bgh versumnisurteil juni vi zr lg nrnberg frth ag nrnberg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts nrnberg frth juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht restliche mietwagenkosten verkehrsunfall juni geltend volle haftung beklagten fr unfallschaden steht grunde auer streit klger mietete zeitraum juni juni ersatzfahrzeug fr rechnung gestellt wurden verlangte beklagten erstattung mietwagenkosten hhe brutto pauschalmiete abzglich eigenersparnis zuzglich haftungsbefreiung zuzglich mehrwertsteuer hierauf zahlte haftpflichtversicherer beklagten differenzbetrag macht klger nunmehr geltend amtsgericht klger antragsgem verurteilt berufung beklagten landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde ber rechtsmittel antragsgem versumnisurteil entscheiden klger trotz ordnungsgemer ladung mndlichen revisionsverhandlung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil indessen sumnisfolge sachprfung vgl bghz auffassung berufungsgerichts findet neuere rechtsprechung erkennenden senats unfallersatztarif verhltnis geschdigten schdiger anwendung erforderlichkeit tarifes komme jedoch geschdigte berzeugung gerichts dargelegt beweis gestellt wesentlich gnstigerer normaltarif weiteres zugnglich sei vermieterfirma ber einzigen tarif verfgt zumindest wre klger tarif genannt worden klgerseits unterlassene nachfrage weiteren tarifen ergebnis ausge wirkt zudem sei klger unstreitig preisliste anspruch genommenen tarif vorgelegt worden spreche dafr klger tarif zugnglich sei genauso preisschildern supermarkt treibstoffpreisanzeige tankstellen gehe durchschnittsbrger davon extra ausgezeichneten preisen drcken knnen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand gefestigten rechtsprechung erkennenden senats vgl senatsurteile bghz oktober vi zr versr februar vi zr versr vi zr versr juli vi zr versr oktober vi zr versr februar vi zr versr vi zr versr april vi zr mai vi zr jeweils geschdigte schdiger bzw haftpflichtversicherer bgb erforderlichen herstellungsaufwand ersatz derjenigen mietwagenkosten verlangen verstndiger wirtschaftlich vernnftig denkender mensch lage geschdigten fr zweckmig notwendig halten darf geschdigte dabei ebenso kosten wiederherstellung ebenso fllen denen schadensbeseitigung hand nimmt wirtschaftlichkeitsgebot gehalten rahmen zumutbaren mehreren mglichen wirtschaftlicheren schadensbehebung whlen bedeutet fr bereich mietwagenkosten mehreren rtlich relevanten markt fr unfallgeschdigte erhltlichen tarifen fr anmietung vergleichbaren ersatzfahrzeugs innerhalb gewissen rahmens grundstzlich gnstigeren mietpreis ersetzt verlangen geschdigte verstt allerdings allein deshalb pflicht schadensgeringhaltung kraftfahrzeug unfallersatztarif anmietet gegenber normaltarif teurer soweit besonderheiten tarifs rcksicht unfallsituation etwa vorfinanzierung risiko ausfalls ersatzforderung wegen falscher bewertung anteile unfallgeschehen kunden mietwagenunternehmen hnliches gegenber normaltarif hheren preis unternehmen art betriebswirtschaftlicher sicht rechtfertigen leistungen vermieters beruhen besondere unfallsituation veranlasst infolge schadensbehebung bgb erforderlich inwieweit fall grundstzlich schadensabrechnung zpo besonders frei gestellte tatrichter gegebenenfalls beratung sachverstndigen schtzen vgl senatsurteile bghz februar vi zr vi zr jeweils aao april vi zr dabei kommt worauf senat bereits mehrmals hingewiesen umstnden pauschaler aufschlag normaltarif betracht erforderlich kalkulation konkreten untern
  1185. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmller juni beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss mrz kosten klgerin zurckgewiesen antrge beklagtenvertreter april zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte anhrungsrge klgerin begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung zi ehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens grnden entscheidung ausdrcklich escheiden bgh beschlsse mai vi zr wum mai zr grur rr bverfge gilt umso mehr fr zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde beschluss gem abs satz zpo ohnehin kurz begrnden vgl bgh beschluss dezember zr juris rn senat angriffe nichtzulassungsbeschwerde klgerin vollem umfang geprft beanstandungen smtlich fr durchgreifend erachtet deshalb nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen bu ndesverfassungsgericht gebilligten rechtsprechung bundesgerichtshofs knnen anhrungsrge neue eigenstndige verle tzungen art abs gg rechtsmittelgericht gergt vgl bgh beschlsse november vi zr njw rn mai aao bverfg njw derartige verste liegen senat insbesondere angriffen nichtzulassungsbeschwerde unte rbliebene aussetzung berufungsverfahrens zpo befasst antrag beklagtenvertreter klarzustellen klgerin kosten beschwerdeverfahrens iv zr beschwerdeverfahrens iv zr trgt zurckzuweisen ergnzungsurteil zpo hinsichtlich sei ner anfechtbarkeit grundsatz selbstndiges urteil anzusehen vgl azu bgh urteile november vi zr njw ii juni vi zr njw april zr njw rn jeweils dennoch liegt ergnzungsurteil lediglich kostenentscheidung teil kostenentscheidung enthlt neben haupturteil angefochten kostenrechtlich rechts mittelverfahren ergibt fr revisionsverfahren entsprechend geltenden vgl bgh urteil februar zr lm zpo nr zpo zller vollkommer zpo aufl rn regelung satz zpo wonach fllen beide rechtsmittel verfahren ve rbinden erwgung praktische grnde gebieten ergnzungsurteil schlussurteil gegenber inem teilurteil behandeln bgh urteil april viii zr zitiert juris rn insoweit njw abgedruckt ergebnis fhrt fllen schon revision nichtzulassungsbeschwerde haupturteil ergnzungsurteil getroffene kostenentscheidung nachprfung revisionsgericht gestellt bgh urteil april aao daneben ergnzungsurteil angefochten betreffen be ide rechtsmittelverfahren gegenstand gesonderte gerich tsgebhren deshalb fr rechtsmittel ergnzungsurteil fall erheben ebenso wenig rechtsanwalt partei fr anfechtung ergnzungsurteils gesonderte gebhren erheben folgt abs satz nr rvg wonach ergnzung entscheidung rechtszug abs satz rvg zhlt abs satz abs nr rvg ergibt beide beschwerden kostenentscheidung gegenstand fr beantragte gesonderte festsetzung streitwerts verbundenen sache iv zr besteht anlass mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1186. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts landau juli kosten klger zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klgern mrz zugestelltem urteil amtsgericht wohnungseigentumssache erhobene klage abgewiesen urteil prozessbevollmchtigte klger deren namen april berufung eingelegt faxschreiben mai montag beantragt berufungsbegrndungsfrist verlngern infolge verwendung falschen faxnummer antrag jedoch amtsgericht versandt worden erst mai verbunden wiedereinsetzungsgesuch landgericht eingegangen begrndet worden berufung juni wiedereinsetzungsgesuch klger bercksichtigung weiteren mai eingegangenen schriftsatzes zunchst folgt begrndet zurechenbares verschulden prozessbevollmchtigten versumung berufungsbegrndungsfrist sei gegeben entgegen allgemeinen organisatorischen anweisung zuverlssige kanzleimitarbeiterin telefaxnummer versehentlich letzten zeitnahen schriftstck landgerichts entnommen unmittelbar dahinter gehefteten schreiben amtsgerichts sei organisatorisch festgelegt telefaxsendungen anhand sendeberichts berprft fristen erst prfung ordnungsmigen absendung gelscht wrden soweit beklagten meinten htte darber hinaus nochmals anhand sendeberichts akte geprft mssen verwendete faxnummer stimme wrden anforderungen organisation rechtsanwaltskanzlei berspannt eintragung richtigen empfngergerichts fristwahrenden schriftstck ermittlung eintragung telefaxnummer sei organisatorisch hinreichend sichergestellt fristwahrende schriftstcke richtigen adressaten gelangten landgericht darauf hingewiesen zudem organisatorische vorkehrungen dahin htten getroffen mssen richtigkeit faxnummer anhand sendeberichts akte htte berprft mssen klger schriftsatz august vorgetragen besprechung zustndigen kanzleimitarbeiterin ergeben kanzlei tatschlich grundstzlich stndige handhabung sei akte bereinstimmung sendeprotokolls schriftstck empfangsgerichts angegebenen faxnummer kontrollieren soweit klgern schriftsatz mai auffassung beklagten erforderlichkeit nochmaligen berprfung anhand sendeberichts akte zurckgewiesen worden sei lediglich rechtsauffassung gehandelt landgericht berufung unzulssig verworfen antrag wiedereinsetzung berufungsbegrndungsfrist zurckgewiesen dagegen wenden klger rechtsbeschwerde beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels ii landgericht steht standpunkt grundlage klgern innerhalb wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo vorgetragenen sachverhalts klgern abs zpo zurechenbares verschulden prozessbevollmchtigten bejahen sei entnehme kanzleimitarbeiterin faxnummer gerichtlichen schreiben msse organisatorische anweisungen sichergestellt versendung berprft gewhlte nummer schreiben enthaltenen bereinstimme schreiben tatschlich empfngers handle verstreichen wiedereinsetzungsfrist eingegangenen schriftsatz august knne wiedereinsetzungsgesuch schon deshalb gesttzt fristablauf erkennbar unklare ergnzungsbedrftige tatsachen erlutert vervollstndigt drften liege jedoch fristgemen vorbringen klger entnehmen sei weisung sendebericht kontrolle nochmals zuverlssigen quelle abzugleichen existiert iii rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft brigen zulssig besondere zulssigkeitsvoraussetzung abs zpo gegeben sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert organisatorischen vorkehrungen anwalt versendung fristwahrender schriftstze per fax treffen rechtsprechung bundesgerichtshofs einheitlich beurteilt aa grundsatz besteht einigkeit darber rechtsanwalt pflicht wirksamen ausgangskontrolle fristwahrender schriftstze gengt angestellten anweist bermittlung per telefax anhand sendeprotokolls berprfen schriftsatz vollstndig richtige gericht bermittelt worden dabei darf kontrolle sendeberichts darauf beschrnken ausgedruckte faxnummer zuvor aufgeschriebenen bereits schriftsatz eingefgten nummer vergleichen vielmehr abgleich anhand zuverlssigen quelle etwa anhand geeigneten
  1187. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gewerbs bandenmiger geldflschung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchen august soweit angeklagten betrifft gem abs stpo jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben aussprchen ber einzelstrafen fllen ii ii urteilsgrnde sowie aussprchen ber gesamtstrafen weitergehenden revisionen angeklagten verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen insoweit rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionen strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter beteiligung gewerbs bandenmiger geldflschung fall ii urteilsgrnde gewerbs bandenmiger geldflschung zwei fllen flle ii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafen vier jahren neun monaten bzw fnf jahren verurteilt zudem hinsichtlich sichergestellten euro scheins verfall hhe euro verfall wertersatz angeordnet sowie sichergestelltes falschgeld eingezogen verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrgen gesttzten revisionen angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg urteilsfeststellungen versuchten angeklagten fall fall ii urteilsgrnde erfolglos falschgeld nennwert euro verschaffen gewinn veruern zwei weiteren fllen flle ii urteilsgrnde verkauften zuvor beschafftes falschgeld jeweils vertrauenspersonen polizei ii revisionen angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts schuldspruch insgesamt strafausspruch fall ii urteilsgrnde unbegrndet sinne abs stpo dagegen fehlerhafte ablehnung beweisantrgen vernehmung zeugen gesttzten verfahrensrgen strafausspruch fllen ii ii urteilsgrnde hieraus folgend gesamtstrafausspruch erfolg fall ii urteilsgrnde greifen strafzumessung hinblick strafkammer nher gewrdigte verhalten eingesetzten vertrauenspersonen vp sachrgen hierzu generalbundesanwalt ausgefhrt fall ii tatzeitpunkt oktober urteilsfeststellungen angeklagten beiden vp tat erheblich druck gesetzt bedroht worden wurde mitgeteilt wrde serbische mafia hetzen sollten geschft aussteigen ua angeklagte hauptverhandlung dahingehend eingelassen seien oktober nachdem gegenber vp angedeutet htten aussteigen wollten massiv bedroht worden stzen sache ber bhne geht hetzen mafia belgrad bzw familie htten weiteres falschgeld gefordert angst repressalien htten entschlossen ua hierauf bezog landgericht zugesagte wahrunterstellung bd ii bl landgericht insoweit angeklagten verhngten einzelfreiheitsstrafen zugleich einsatzstrafen jeweils vier jahren strafrahmen abs stpo entnommen zugunsten beider angeklagten desweiteren schlielich bercksichtigt tat polizeilicher mitwirkung vertrauenspersonen begangen worden ua hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand lag zunchst tatprovokation seitens vp vielmehr beiden angeklagten vp angebot herangetreten falschgeldgeschft ttigen indes trat zsur beiden angeklagten erklrten geschfte mehr ttigen wurden landgericht wahr unterstellt vp zumindest konkludenter drohung gefahr fr leib leben mithin strafbare handlung gentigt weitere falschgeldgeschft oktober durchzufhren festnahme erfolgte lag verhalten vp rechtsstaatlichen prinzipien vereinbar feststellungen dahin polizei fehlverhalten vp rechnen konnte vgl bghst enthlt urteil obwohl zeuge mann fhrer hauptverhandlung vernommen wurde ua versto grundsatz fairen verfahrens gem art abs satz emrk liegt somit jedenfalls nahe landgericht sache daher magabe grundstze entscheidungen bghst prfen fall ii tat oktober zutreffend beschwerdefhrer geltend begrndung landgericht beweisantrag vernehmung zeugen vp beweis tatsache bereits september memmingen gegenber vp geuert aussteigen daraufhin sinne wahrunterstellung zugrundeliegenden geschehens bedroht worden seien zurckgewiesen rechtsfehlerhaft benannte zeuge beweis gestellten tatsachen wahrgenommen bzw bedrohungen bzw zusammenwirken weiteren vp ausgesprochen vllig ungeeignetes beweismittel sinne abs stpo sache landgericht darauf abgestellt behaupteten tatsachen einlassungen angeklagten widersprchen treffen september einzig allein bedrohung vps schildern
  1188. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen verabredung mord strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln januar unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision angeklagten unzulssig urteilsverkndung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo senat nimmt insoweit zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift mai bezug weitere vorbringen verteidigers juni ausgerumt senat verspricht anbetracht vorliegenden dienstlichen uerungen weitere fr angeklagten erfolg versprechende aufklrung freibeweisverfahren frage rechtsmittelverzicht bestandteil verfahrensbeendenden absprache hinzu kommt angeklagte schreiben januar vortrgt sei gar rechtsmittelverzicht abgesprochen ausweislich hauptverhandlungsprotokolls ausdrcklich rechtsmittelbelehrung erteilt wurde schreiben verteidigers juni mglichkeit damaligen verteidiger veranlaten fehlvorstellungen angeklagten errtert insgesamt beschwerdefhrer jedenfalls umstnde dargetan gar nachgewiesen ausnahmsweise wirksamkeit prozehandlung rechtsmittelverzichtserklrung angeklagten frage stellen knnten hinblick darauf angeklagte schreiben januar wiedereinsetzung alten stand beantragt merkt senat abgesehen davon wirksame rechtsmittelverzicht zugleich mglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand ausschliet vgl senatsbeschlu august str antrag schon deshalb unzulssig fr wiedereinsetzung raum beschwerdefhrer frist versumt vgl bgh beschlu mai str rissing van saan detter rothfu otten fischer'],['Soon']]
  1189. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb august rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser lohmann dr pape august beschlossen antrag gewhrung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts essen mai abgelehnt rechtsbeschwerde vorbezeichneten beschluss kosten beschwerdefhrer unzulssig verworfen grnde prozesskostenhilfe antragstellern gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet zpo landgericht prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren verweigert findet abs nr zpo rechtsbeschwerde statt berufungsgericht zugelassen worden hieran fehlt vorliegenden fall antragstellern eingelegte rechtsbeschwerde bereits grund abs satz zpo unzulssig verworfen ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen ag essen entscheidung dezember lg essen entscheidung'],['Soon']]
  1190. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz januar abs stpo magabe unbegrndet verworfen polen erlittene auslieferungshaft mastab strafe anzurechnen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen basdorf raum schneider brause dlp'],['Soon']]
  1191. [['bundesgerichtshof namen volkes xi zr urteil verkndet oktober weber justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein lugano bk art nr art abs eugv art nr art abs anwendbarkeit art nr lug setzt ebenso art nr eugv art abs lug eugv entsprechenden zusammenhang klagen voraus zusammenhang fehlt klagebegehren beklagten deliktische anspruchsgrundlagen beklagten dagegen vertragliche bereicherungsrechtliche anspruchsgrundlagen gesttzt bgh urteil oktober xi zr olg dsseldorf lg dsseldorf xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr van gelder dr joeres fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar aufgehoben sowie schluurteil zivilkammer landgerichts dsseldorf dezember kostenpunkt insoweit abgendert nachteil beklagten entschieden worden einspruch beklagten teilversumnis teilvorbehalts zivilkammer landgerichts schlu urteil dsseldorf september kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden klage beklagten unzulssig abgewiesen kosten rechtsstreits ersten instanz klger hlfte gerichtskosten auergerichtlichen kosten sowie auergerichtl ichen kosten beklagten beklagte auergerichtlichen kosten sowie hlfte gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgers tragen kosten rechtsmittelverfahren trgt klger rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten zrich ansssigen rechtsanwalt rckzahlung eigenschaft treuhnder kapitalanlagegesellschaft berwiesenen betrages anspruch liegt folgender sachverhalt zugrunde klger beteiligte durchfhrung brsentermingeschften mrz zeichnungsbetrag dm deutschland gmbh betriebenen futures fund geschftsfhrer gmbh inzwischen mehr rechtsstreit beteiligte beklagte treuhnder gmbh fungierte beklagte gmbh benanntes konto bank ag berwies klger zeichnungsbetrag dm jahre kndigte klger einlage erhielt inzwischen handelsregister gelschten gmbh geld zurck klger verklagte beide beklagten gesamtschuldner zahlung dm nebst zinsen klage erster instanz wesentlichen erfolg landgericht bejahte zahlungspflicht beklagten wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung bgb beklagten gesichtspunkt ungerechtfertigten bereicherung abs satz bgb berufungsgericht wies berufung beklagten zurck lie hinblick grundstzliche bedeutung frage anwendungsbereich art nr eugv lug fllen unterschiedlicher haftungsgrundlagen revision revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt abweisung gerichteten klage unzulssig berufungsgericht zulssigkeit klage wesentlichen ausgefhrt fr frage zulssigkeit klage allein problematische internationale zustndigkeit landgerichts ergebe art nr luganer bereinkommens ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen september folgenden luganer bereinkommen lug vorschrift sehe person wohnsitz hoheitsgebiet vertragsstaats mehrere personen zusammen verklagt wohnsitzgericht beklagten verklagt knne fr auslegung lug zumindest mittelbar heranzuziehenden rechtsprechung europischen gerichtshofs bereinkommen weitgehend wortgleichen brsseler bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen folgenden eugv ergebe anwendung art nr zusammenhang verschiedenen klagen klgers unterschiedliche beklagte voraussetze vermeidung einander widersprechender gerichtlicher erkenntnisse gemeinsame entscheidung geboten erscheinen lasse voraussetzungen seien vorliegenden fall erfllt beklagten gemeinsam anspruch genommene frhere beklagte wohnsitz landgerichtsbezirk art lug abgeleitete notwendige konnexitt unterschiedlichen anspruchsgrundlagen begrndeten klagen beiden beklagten bestehe dafr reiche gegenstand beurteilung einheitlicher lebenssachverhalt sei gefahr bestehe falle divergierender zustndi gkeiten widersprchlichen entscheidungen komme ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand internationale zustndigkeit deutschen gerichte deren bejahung angefochtene entscheidung beruht revisionsinstanz nachprfbar
  1192. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart april aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts stuttgart dezember zurckgewiesen klger trgt kosten beider rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatzansprche wegen fehlgeschlagenen kapitalanlage klger beteiligte april ber treuhandkommanditistin fungierende beteiligungs treuhand gmbh nachfolgend jahr gegrndeten msf ag co kg folgend msf allein vertretungsberechtigte persnlich haftende gesellschafterin msf dpm ag dpm zugleich abschluss treuhandvertrge vertrat geschftsfhrer alleiniger gesellschafter geschftsfhrer alleingesellschafterin beklagte wegen befrchtung msf anlagekonzept erlaubnispflichtiges finanzkommissionsgeschft abs satz nr kwg knne schon oktober gesellschafterversammlung beklagte geschftsfhrer teilgenommen nderungen gesellschaftsvertrags msf beschlossen neuer emissionsprospekt aufgelegt worden oktober zugegangenem schreiben bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht bafin msf mitgeteilt geschftsttigkeit betreiben finanzkommissionsgeschfts abs satz nr kwg einstufe untersagung erlaubnispflichtigen geschfts gem kwg beabsichtige selben tag bafin schriftlich informiert hinweis abs abs abs kwg ausknfte vorlage unterlagen verlangt auskunftsersuchen beklagte fr november nachgekommen november bafin msf androhung untersagung geschftsttigkeit kwg frist dezember gesetzt umgestaltung bisherigen ttigkeit erlaubnisfreie ttigkeit vorzunehmen folgenden monaten msf bafin gefhrten verhandlungen ber mgliche nderungen anlage gesellschaftsstruktur blieben erfolglos juni erlie bafin untersagungsverfgungen msf beide inzwischen insolvenz angemeldet klger begehrt erstattung geleisteten einlage befreiung smtlichen verpflichtungen treuhandvertrag macht geltend beklagte sei schadensersatz verpflichtet versumt beitrittswilligen anleger inhalt okto ber zugegangenen schreibens bafin informieren vertragsabschluss verhindert einlage msf weitergeleitet obwohl erkennen knnen fr klger verloren sei beklagte trgt weiterfhrung fonds vertraut brigen htte warnung neuanleger interessen bereits beigetretenen geschadet landgericht sittenwidriges verhalten beklagten verneint klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht urteil aufgehoben beklagten wesentlichen antragsgem verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung klagabweisenden urteils landgerichts entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht anspruch klgers beklagten gem bgb wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung erstattung eingebrachten kapitals freistellung laufenden verpflichtungen gegenber insolvenzverwalter zug zug abtretung ansprche beteiligung beklagte alleiniges organ treuhandkommanditistin bewusst sittenwidriger weise verhindert vertretene gesellschaft abschluss treuhandvertrages klger aufklrungspflicht nachgekommen sei treuhandkommanditistin beklagte deren geschftsfhrer htten pflicht gehabt knftigen treugeber ber bedenken bafin aufzuklren htten wesentlichen regelwidrigen umstand anlage dargestellt bekannt fr anlegern bernehmenden mittelbaren beteiligungen wesentlicher bedeutung sei anleger htten mglichkeit mssen entscheiden trotz einschreitens bafin beteiligung eingehen wollten begrnde allein nichterfllung vertraglicher verpflichtungen verletzung guten sitten jedoch stelle zurckhalten wissens anlagemodell mglicherweise rechtlich abgesichert sei falls verdacht besttige neukunden anlagegeld verlieren wrden anlagemodell zusammenbreche anbetracht bedeutung information mglichen folgen sittlich besonders verwerflich dar gesamtverhalten beklagten lasse schluss schdigung anleger bewusst billigend kauf genommen kunden aufgeklrt bzw neukundenaufnahme gestoppt kenntnis beschlsse gesellschafterversammlung oktober sowie beklagte
  1193. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja verbrkrg abs september geltenden fassung fehlen formgltigen annahmeerklrung fhrt fehler schriftform insgesamt nichtigkeit kreditvereinbarung gem abs alt verbrkrg verletzung schriftformerfordernisses insgesamt inanspruchnahme kredits abs satz verbrkrg geheilt ermigung zinssatzes gem abs satz verbrkrg tritt formgltige verbraucherkreditgesetz erforderlichen angaben enthaltende vertragserklrung kreditnehmers vorliegt sinne verbraucherkreditgesetzes frmlichen zugang annahmeerklrung kreditgebers hinreichend informiert gewarnt bgh urteil dezember xi zr olg frankfurt main lg frankfurt main xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten bank rckerstattung kreditzinsen beklagte gewhrte klger jahr zweck grundstckserwerbs kredit ber mio dm lag zunchst realkreditvertrag zinsbindung zugrunde wunsch klgers vertrag zinsbindung umgewandelt zweck bersandte beklagte klger mehrere exemplare vorbereiteten vertragsformulars darin wurde kreditbetrag drei darlehen unterschiedlichen festen zinsstzen zinsbindungs fristen aufgeteilt klger unterzeichnete juli formulare sandte per post zurck beklagte nahm schriftstck gegenzeichnung unterlagen klger kopie davon per telefax bermittelte streitig klger bediente darlehen jahr zahlte alsdann vorzeitig zurck klger fordert wege teilklage ber zuzglich zinsen rckerstattung berzahlter kreditzinsen begrndung genderte darlehensvertrag schriftformgebot verbrkrg gengt analoger anwendung abs verbrkrg allenfalls zinsen hhe gesetzlichen vertraglichen zinssatzes geschuldet landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt begehren entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht entscheidung soweit revisionsverfahren bedeutung folgt begrndet schriftform abs verbrkrg sei gewahrt gelte beklagte vertragserklrung per telefon klger bermittelt verzicht klgers zugang annameerklrung gem bgb liege schriftformversto sei gem abs satz verbrkrg inanspruchnahme kredits geheilt worden zinssatz gem abs satz verbrkrg ermigt zielsetzung abs verbrkrg einzelne verste pflichtangaben verbrkrg sanktionen belegen greife lediglich mangelhaften erklrungsbersendung auffassung entscheidung oberlandesgerichts karlsruhe njw rr abweicht berufungsgericht revision zugelassen ii entscheidung berufungsgerichts hlt rechtlicher berprfung wesentlichen punkten stand parteien juli vertragliche einigung ber nderung ursprnglichen kreditvertrages zustande gekommen klger beklagten bersendung unterzeichneten vertragsformulars angebot abschluss nderungsvereinbarung unterbreitet angebot beklagte entgegen auffassung revision rechtzeitig gem abs bgb angenommen entweder behauptet bersendung gegengezeichneten vertragsformulars per telefax schlssiges verhalten zinszahlungen klgers gem neuen vertragsbedingungen widerspruchslos entgegengenommen revision meint zusammenhang unerheblich annahmeerklrung beklagten formerfordernissen verbraucherkreditgesetzes gengte frage berhaupt vertragliche einigung zustande gekommen frage formverstoes vertraglichen vereinbarung trennen staudinger kessal wulf bgb neubearb verbrkrg rdn juli getroffene vereinbarung unterliegt dabei berufungsgericht angenommen neuen eigenstndigen kreditvertrag nderung konditionen altvertrages fortbestehendem kapitalnutzungsrecht klgers handelt schriftformerfordernis schon ursprungsvertrag verbraucherkreditgesetz unterfiel mller wendehorst bamberger roth bgb rdn soergel huser bgb aufl verbrkrg rdn staudinger kessal wulf bgb neubearb rdn ulmer ulmer habersack verbrkrg aufl rdn nderungsvereinbarung gengt berufungsgericht zutreffend ausgefhrt schriftform abs verbrkrg deshalb gem abs alt verbrkrg nichtig
  1194. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg februar kosten antragstellers antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragsteller sowie verstorben be erbt mitglieder lpg typ iii we zuge trennung tier pflanzenproduktion wurden pflanzenproduktion ttigen genossen darunter antragsteller erblasserin mitglieder lpg lpg fate juni teilungsplan berschriebenen beschlu dahin ging teilung wirtschaftsbereich ehemaligen abteilung we einschlielich gem seproduktion abgespalten wurde daraus vorlufige lpg we entstehen wirtschaftsttigkeit lpg heit reduziert territorialbereiche besteht reduzierten umfang fort wurde ferner geregelt vermgensteile neue unternehmen bergehen lpg verbleiben sollten bezug lpg mitglieder heit beide teilung hervorgehenden genossenschaften mitgliedern gleichen mitgliedschaftsrechte gewhrten statut betriebsordnung lpg fortan lpg we geregelt antragsteller angehren teilungsbeschlu vereinbarung vorstnde lpg lpg we vollzogener teilung lpg herausgeteilten bereiches feldbau we we lpg we vorausgegangen inhalts zusammenschlu spteren lpg lpg we erfolgen tier pflanzenproduktion vereint entsprechend verfuhr folgezeit juli wurden sowohl lpg we lpg lpg register eingetragen beide eintragungen nehmen vollversammlungsbeschlu juni ungeteilten lpg zug be weiteren verlauf schlo lpg we we we lpg zusammen wandelte agrargenossenschaft lpg beschlo juli liquidation dezember liquidation befindliche lpg richtet geltend gemachte abfindungsanspruch antragstellers auffassung vertritt teilung sei unwirksam mitglied antragsgegnerin geblieben sei meint stehe eigenem ererbtem recht insgesamt abfindungsanspruch beantragt festzustellen hhe liquidationserls antragsgegnerin beteiligen sei landwirtschaftsgericht antrag stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts antragsgegnerin beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht meint abfindungsansprche stnden antragsteller allenfalls rechtsnachfolgerin lpg we deren mitglied infolge gesellschaftsrechtlichen vernderungen geworden sei legt beschlu mitgliederversammlung lpg juni dahin teilung sinne lwanpg vereinbart sei trotz etwaiger mngel einzelnen abs lwanpg bzw abs lwanpg eintragung lpg register wirksam geworden sei umstand land wirtschaftsanpassungsgesetz teilung neugrndung eingetragenen genossenschaften personengesellschaften kapitalgesellschaften ermglicht stehe jedenfalls konkreten fall begrndung zwei landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften entgegen teilung anfang zweck gehabt daraus entstehenden neuen genossenschaften pflanzenproduktion landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft tierproduktion zusammenzuschlieen gesellschaft neuen rechts umzuwandeln konstellation sei lwanpg angelegt daher zulssig ausfhrungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand beschlu mitgliederversammlung lpg juni privatautonomes rechtsgeschft eigener art vgl bghz fr aktienrecht siehe etwa hffer aktg aufl rdn auslegung sache tatrichters revisionsbzw rechtsbeschwedegericht eingeschrnkt berprfbar vgl bgh urt dezember zr wm senat bghz nmlich dahin wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen wurde interessenlage hinreichend bercksichtigt wurde ansonsten anerkannten auslegungsgrundstze beachtet erfahrungsstze denkgesetze verstoen wurde siehe senat beschl april blw rdl gemessen daran auslegung berufungsgericht vorgenommen rechtsfehlerfrei fr senat folglich bindend soweit rechtsbeschwerde meint auslegung beschlusses ergebe teilung grndung zweier neuer gesellschaften gehandelt gesetz vorgesehene abspaltung setzt verstndnis stelle tatrichterlichen wertung fr auslegung
  1195. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern anhrungsrge angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen anhrungsrge verurteilten beschluss senats oktober kostenpflichtig zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts essen mrz beschluss oktober gem abs stpo unbegrndet verworfen hiergegen verurteilte schriftsatz november anhrungsrge gem stpo erhoben anhrungsrge unbegrndet schriftsatz verurteilten september gegenstand senatsberatung verletzung rechtlichen gehrs liegt senat entscheidung weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes vorbringen verurteilten bergangen roggenbuck cierniak quentin franke reiter'],['Soon']]
  1196. [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck november gem abs stpo strafausspruch insoweit anordnung stgb unterblieben feststellungen aufgehoben weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln tateinheit handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge drei fllen freispruch brigen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt sowie angeordnet blick potentiell gesamtstrafenfhige verurteilung niederlanden jahr freiheitsstrafe neun monate strafe vollstreckt gelten darber hinaus verfall angeordnet revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts ergibt angeklagte seit ersten hlfte jahre kokain konsumiert konsum kokain fortwhrend steigerte wurde ehefrau entwhnungsbehandlung angemeldet teilnahm phase betubungsmittel auskam begann angeklagte ab ende jahres erneut kokain konsumieren zunchst gelegentlich zuletzt angaben regelmig mengen pro tag ua angaben zeitpunkt tatbegehung stndig kokain wofr geld verkauf mobiltelefonen ausgereicht ua voraussetzungen landgericht aufdrngen voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt prfen aufgrund feststellungen lag hang angeklagten sinne stgb nahe symptomatischer zusammenhang kokainkonsum angeklagten taten ebenfalls kokain beziehen vornherein ausgeschlossen wiedergegebenen angaben angeklagten finanzierung konsums legalen einknften stehen widerspruch urteilsfeststellung einnahmen betriebenen call shop fr lebensunterhalt familie ausreichten kinder deshalb staatliche untersttzungsleistungen bezogen angeklagte nichtanordnung maregel rechtsmittelangriff ausgenommen senat ausschlieen nichtanordnung strafhhe ausgewirkt grund hebt gesamten strafausspruch neue tatgericht hilfe hinzuzuziehenden sachverstndigen frage erheblichen verminderung schuldfhigkeit angeklagten stgb liegt ersichtlich umfassend wrdigen strafausspruch bereits sachrge aufzuheben bedarf eingehens mehr angeklagten erhobenen verfahrensrgen insbesondere frage etwa verminderter schuldfhigkeit betreffend dagegen senat blick niederlndische verurteilung wege fiktiven gesamtstrafenbildung vorgenommenen vollstreckungsabschlag neun monaten aufrechterhalten rechtsfehlerfrei erfolgt bestehen bleiben verfallsanordnung basdorf raum schneider schaal bellay'],['Soon']]
  1197. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richterin dr hessel vorsitzende richter dr schmidt prof dr karczewski richterin dr brockmller sowie richter dr gtz beschlossen ablehnungsgesuche klgers richter bundesgerichtshof prof dr achilles richter bundesgerichtshof hoffmann unzulssig verworfen ablehnungsgesuche klgers vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr milger richterin bundesgerichtshof dr fetzer sowie richter bundesgerichtshof dr bnger kosziol zurckgewiesen grnde rahmen nichtzulassungsbeschwerde klgers widerklage beklagten rumung gemieteten doppelhaushlfte verurteilt worden senat beschluss juli viii zr wum beantragte einstellung zwangsvollstreckung mangels erfolgsaussicht abgelehnt nachdem prozessbevollmchtigte klgers mandat niedergelegt klger beiordnung notanwalts beantragt senat beschluss september senat damals zugehrige richter mitgewirkt we gen aussichtslosigkeit beabsichtigten rechtsverfolgung ebenfalls abgelehnt januar bundesgerichtshof eingegangenen ablehnungsgesuch klger mitwirkung richters dr vorbereitende bearbeitung sache berichterstat ter zugewiesen vorgenannten beschlssen gewandt antrag wesentlichen vermeintliche rechtsanwendungsfehler beschlussfassung sowie herkunft richters stadt vorinstanzlichen gerichte gesttzt beschluss april viii zr juris senat ablehnungsgesuch klgers richter dr zurck gewiesen klger daraufhin vier vorgenannten senatsbeschluss mitwirkenden richter vorsitzende richterin dr dr sowie richter prof dr dr richterin wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ebenso frheres senatsmitglied richter ablehnungsgesuchen dienstliche uerung abge lehnten richterinnen richter mai eingeholt worden ausgenommen bereits ruhestand getretenen richters prof dr senat mehr angehrenden richters klger gelegenheit dienstlichen uerung stellung nehmen juni eingegangenen eingabe senatsbeschluss april mitwirkenden fnften richter richter befangen abgelehnt ii ablehnungsgesuche bleiben erfolg unzulssig soweit senatsbeschluss april beteiligten richter prof dr vorbezeichneten senatsbeschluss beteiligten richter richten ablehnungsantrge vorsitzende richterin dr richte rin dr sowie richter dr unbegrn det ablehnungsgesuch richter prof dr unzulssig verwerfen abgelehnte richter ablauf mai infolge erreichens gesetzlichen altersgrenze ruhestand getreten recht partei richter wegen besorgnis befangenheit abzulehnen abs zpo darauf gerichtet weitere mitwirkung befangenen richters verhindern fr ablehnungsgesuch richter gerichtet weitere mitwirkung eintritt ruhestand ohnehin mehr betracht kommt besteht rechtsschutzbedrfnis vgl bgh beschlsse april vi zr juris rn februar viii zr juris rn februar ii zb njw rn mwn entsprechendes gilt hinblick ablehnungsgesuch richter wirkung januar deren zivilsenat bundesgerichtshofs zugewiesen worden fr ablehnungsgesuch richter gerichtet zustndigen spruchkrper wegen wechsels spruchkrper gerichts ausgeschieden besteht ebenfalls rechtsschutzbedrfnis bgh beschluss februar ii zb aao ablehnungsgesuche vorsitzende richterin dr richterin dr sowie richter dr unbegrndet nachtrgliche ablehnungsgesuch richter klger erst gestellt nachdem dienstliche uerung mai bereits eingehend darber kenntnis gesetzt worden senatsbesetzung september hinblick mitwirkung richters versehen beruhte zulssigkeit ses ablehnungsantrags unterstellt jedenfalls unbegrndet abs zpo richter parteien wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen misstrauen unparteilichkeit richters vermgen objektive grnde rechtfertigen standpunkt ablehnenden vernnftiger betrachtung umstnde befrchtung wecken knnten richter stehe sache unvoreingenommen unparteiisch gegenber vgl etwa bgh beschlsse november ix zr juris rn oktober iii za juris rn april viii zb juris rn jeweils mwn rein subjektive unvernnftige vorstellungen gedankengnge ablehnenden scheiden dagegen ablehnungsgrnde bgh beschlsse februar viii zr juris rn mrz ixa zb njw rr ii mwn magabe konnte klger vernnftiger wrdigung umstnde anlass unvoreingenommenheit abgeleh
  1198. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen vorstzlichen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember dahin gendert ecuador ab november januar erlittene untersuchungshaft weise strafe angerechnet tag vollzogenen untersuchungshaft drei tagen statt halben tag freiheitsstrafe entspricht brigen erfolgt anrechnung weiteren dezember ecuador vollzogenen untersuchungshaft mastab statt weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen jedoch gebhr drittel ermigt je drittel revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last hinblick urteil ausfhrlich dargelegten zustnde haftbedingungen drei gefngnissen denen angeklagte untergebracht landgericht gewhlte anrechnungsmastab ermessensfehlerhaft senat grundlage entsprechend abs stpo fr ecuador vollzogene untersuchungshaft fr angeklagte gnstigeren anrechnungsmastab festgesetzt harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  1199. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel sinne abs stpo unbegrndet soweit schuld strafausspruch wendet fhrt aufhebung angefochtenen urteils soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt strafkammer fr anordnung maregel gem satz stgb erforderliche hinreichend konkrete erfolgsaussicht verneint begrndung einschtzung psychiatrischen sachverstndigen angeschlossen wonach ungnstige verlauf bereits urteil landgerichts paderborn november erstmals angeklagten angeordneten maregel stgb gesamtdauer vollstndigen verbung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren gewichtige prdiktoren fr eher negativen ausgang maregel darstellten zudem sei angeklagte entwhnungsbehandlung btmg anstrebe durchfhrung erneuten therapie stgb hinreichend motiviert hinblick erfahrungen vergangenheit motivierbar ausfhrungen begegnen schon deshalb durchgreifende rechtliche bedenken landgericht weder verlauf november angeordneten unterbringung entziehungsanstalt anderweitigen erfahrungen vergangenheit konkrete tatschliche feststellungen getroffen senat daher lage maregelentscheidung revisionsrechtlich berprfen soweit strafkammer beurteilung sachverstndigen eigen gemacht htte wesentlichen anknpfungstatsachen darlegungen sachverstndigen urteil wiedergeben mssen revisionsgerichtliche kontrolle mglich st rspr vgl bgh urteil mrz str bghst beschluss september str strafo meyer goner stpo aufl rn mwn entscheidung ber maregel stgb somit bestand strafausspruch hierdurch berhrt senat ausschlieen strafkammer anordnung unterbringung entziehungsanstalt mildere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo vgl bgh urteil april str bghst beschwerdefhrer unterbliebene anordnung stgb rechtsmittelangriff ausgenommen mutzbauer roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  1200. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags begangen ehefrau freiheitsstrafe elf jahren verurteilt urteil richtet verfahrensrge sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel verfahrensrge erfolg revision beanstandet recht verfahrensfehlerhaft landgericht berzeugungsbildung angaben viereinhalbjhrigen sohnes angeklagten ablauf tatnacht verwertet verletzung stpo gesttzten verfahrensrge liegt folgendes zugrunde urteilsfeststellungen kam angeklagte tatnacht uhr uhr hause danach drosselte ehefrau strangwerkzeug tod nachdem angeklagten haftbefehl ergangen ordnete vormundschaftsgericht antrag staatsanwaltschaft fr ergnzungspflegschaft vertretung entscheidung ber ausbung zeugnisverweigerungsrechts ermittlungsverfahren kreisjugendamt erteilte einverstndnis vernehmung kindes kriminalbeamtin suchte kind jngeren bruder groeltern aufhielt tod mutter wute versuchte sprechen anzuhren ergebnis anhrung legte kriminalbeamtin vermerk nieder darin wiedergegeben sei vorgekommen kleiner bruder essen bett wolle lege manchmal papa zusammen bett gibt ruhe hauptverhandlung strafkammer kriminalbeamtin ber inhalt vermerks vernommen zeugin berichtete ber versuch mglichst informelles kindgerechtes gesprch herauszufinden gegebenenfalls kinder tat nacht mitbekommen htten hinblick aussage kriminalbeamtin sah strafkammer davon ab kinder vernehmen weitergehende angaben erwarten seien strafkammer aussage kriminalbeamtin dahin gewrdigt einvernahme kinder zeugin be sttigt angeklagte nachts fters jngeren sohn versorgt davon vater geschlafen allerdings gesagt angeklagte gerade nacht frau gettet wurde kindern beschlag genommen wurde angab erscheint eher zufllig kaum nachvollziehbar wrdigung strafkammer bekundungen kindes ergnzendes indiz fr tterschaft angeklagten gewertet verstt stpo angeklagte hauptverhandlung erklrt tat begangen urteil teilt auszugsweise polizeilichen beschuldigtenvernehmungen gegenber sachverstndigen darstellung tatnacht gegeben sei uhr uhr hause gekommen gehrt sohn zimmer unruhig sei ferngesehen wohnzimmer gegangen mutter sehen beide htten tr schlafzimmer geschaut licht htten mutter zugedeckt bett liegen sehen nachdem zusammen aufgewacht sei uhr uhr bett gelegt sei kindern eingeschlafen einlassung setzt strafkammer auseinander sieht darstellung aufgrund aussage kriminalbeamtin ber bekundungen kindes widerlegt gesagt angeklagte tatnacht bett geschlafen verwertung aussage kindes verstt stpo kriminalbeamtin htte bekundungen kindes vernommen drfen stpo regelt verbot protokollverlesung zeugnisverweigerung stndiger rechtsprechung verbot ber wortlaut vorschrift hinaus dahin ausgedehnt worden gericht verwehrt frheren aussagen zeugnisverweigerungsberechtigten anhrung nichtrichterlicher vernehmungspersonen hauptverhandlung einzufhren verwerten bghst besteht sinn stpo abzuleitende verwertungsverbot wortlaut regelung voraussetzung zeuge hauptverhandlung recht aussageverweigerung gebrauch macht formal geschehen strafkammer vernehmung kriminalbeamtin vernehmung kindes abgesehen gleichwohl verwertungsverbot fhrende lage gegeben rechtsprechung bundesgerichtshofs drfen nichtrichterliche vernehmungspersonen hauptverhandlung grundstzlich lange ber inhalt frherer angaben zeugnisverweigerung berechtigten zeugen gehrt ungewiheit darber besteht zeuge weigerungsrecht gebrauch macht darauf verzichtet bghst ungewiheit bestand zeitpunkt anhrung vernehmung kriminalbeamtin recht aussage verweigern hchstpersnliche befugnis geht allein zustimmende erklrung gesetzlichen vertreters zustzlich richterlicher belehrung festzustellende bereitschaft kindes ankommen bundesgerichtshof ausnahme zugelassene verwertung aussage vernehmungsperson fr fall weigerungsberechtigte zeuge zeitpunkt hauptverhandlung erreichbar aufenthalt ermittel
  1201. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen antrag generalbundesanwalts verfahren gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte wegen urkundenflschung fall urteilsgrnde verurteilt wurde verbleibende revision abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahre sechs monate herabgesetzt soweit verfahren eingestellt fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last brigen kosten rechtsmittels beschwerdefhrer tragen antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall urteilsgrnde urkundenflschung gebrauchmachen geflschten rechnungen gem abs stpo eingestellt verbleibende schuldspruch begegnet rechtlichen bedenken insoweit revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo teileinstellung zieht abnderung gesamtstrafenausspruchs bildung gesamtstrafe zudem mngelbehaftet verurteilung angeklagten august entfaltete zsurwirkung verhngte geldstrafe zeitpunkt verkndung angefochtenen urteils vollstndig vollstreckt mglichkeit geldstrafe gesondert erkennen grund zsurwirkung geldstrafe lautenden vorverurteilung verneinen vgl bghr stgb abs satz zsurwirkung insoweit angeklagte indes fehlerhafte gesamtstrafenbildung beschwert hinblick hhe einsatzstrafen jeweils deutlich ber jahr bemessenden zwei gesamtfreiheitsstrafen schliet senat anwendung abs stgb bewhrung ausgesetzt knnten senat setzt rcksicht teileinstellung entfallene einzelstrafe zehn monaten freiheitsstrafe ebenfalls antrag generalbundesanwalts entsprechend abs stpo verbleibende gesamtfreiheitsstrafe fr angeklagten optimal erzielbare hhe neun monaten herab trgt blick alter angeklagten gebotenen effektiven verfahrensbeschleunigung rechnung harms hger raum brause basdorf'],['Soon']]
  1202. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main oktober strafausspruch dahin gendert verhngte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahre neun monate festgesetzt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln heroin kokain cannabis geringer menge sechs fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln kokain zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren elf monaten verurteilt sowie einziehungsentscheidung getroffen sachrge gesttzte revision angeklagten bleibt generalbundesanwalt zuschrift genannten grnde schuldspruch sowie einzelstrafaussprchen erfolg abs stpo fhrt jedoch nderung ausspruchs ber gesamtstrafe urteilsformel schriftlichen urteil wurden einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren elf monaten zurckgefhrt urteilsgrnden jedoch zwei jahren neun monaten worauf widerspruch beruht lsst urteil entnehmen offensichtliches fassungsversehen berichtigung zugnglich wre handelt worauf generalbundesanwalt recht hinweist fr genommen folgerichtigen rechtlich unbedenklichen strafzumessungsgrnden entnehmen darin bezeichnete niedrigere gesamtfreiheitsstrafe htte verhngt sollen senat schliet jedoch strafkammer niedrigere urteilsgrnden bezeichnete gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verhngen setzt gesamtfreiheitsstrafe antrag generalbundesanwalts folgend entsprechender anwendung abs stpo fest vgl senat beschluss februar str nstz rr beschluss juni str wegen geringen teilerfolgs revision unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo appl krehl bartel eschelbach wimmer'],['Soon']]
  1203. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb nr abs abs satz mngelbeseitigung geltend gemachter anspruch schadensersatz statt leistung wegen mngel bauwerk umfasst voraussichtlichen mngelbeseitigungskosten entfallende umsatzsteuer bgh urteil juli vii zr olg mnchen lg mnchen ii vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner richterin safari chabestari richter halfmeier richter leupertz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts mnchen ii april teilweise abgendert folgt neu gefasst klage abgewiesen klger verurteilt gesamtschuldner beklagten nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz ab juli zahlen weitergehende widerklage abgewiesen kosten rechtsstreits erster instanz tragen beklagte klger gesamtschuldner beklagte trgt kosten selbstndigen beweisverfahrens landgerichts mnchen ii klger tragen kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten darber schadensersatzanspruch klger beklagten betrag fr umsatzsteuer umfasst klger erwarben beklagten errichtendes einfamilienhaus abnahme bergabe erfolgten dezember zuletzt stand restwerklohnanspruch beklagten hhe offen klger erklrten gegenber anspruch aufrechnung schadensersatzanspruch wegen baulicher mngel hauses verlauf rechtsstreits unstreitig geworden bisher erfolgte beseitigung erfordert betrag netto klger auffassung schadensersatzanspruch betrage insgesamt bercksichtigung fr mngelbeseitigung erforderlichen kosten zahlenden umsatzsteuer restwerklohnanspruch insgesamt hhe aufrechnung erloschen sei landgericht antragsgem festgestellt beklagten klger einredefreien kaufpreisansprche kaufvertrag parteien mehr zustehen widerklage beklagten zahlung restwerklohns hhe nebst zinsen abgewiesen berufung beklagten abweisung feststellungsklage verurteilung klger zahlung nebst zinsen begehrt erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht auffassung klger nettobetrag mngelbeseitigungskosten beklagten schadensersatz gesetzliche umsatzsteuer hhe verlangen knnten nachbesserungsarbeiten bisher durchgefhrt htten abs satz bgb sei werkvertragsrecht fr schadensersatzansprche gem nr bgb anwendbar gesetzgeber reform bgb wirkung ab august zweite gesetz nderung schadensrechtlicher vorschriften einschrnkung sachschadensabrechnung ausschluss fiktiver umsatzsteuer fr restitutionsflle bgb einfhren demgegenber handele werkvertraglichen anspruch schadensersatz ausgleich integrittsschadens wegen beschdigung sache ausgleich vermgensschadens aufgrund nichterfllung vertraglichen verpflichtung anspruch sei geldzahlung gerichtet umsatzsteuer gehre dabei erforderlichen kosten geschdigte fr schadensbeseitigung aufwenden msse ii hlt rechtlichen nachprfung stand senat sache entscheiden endentscheidung reif abs zpo restwerklohnanspruch beklagten hhe gem abs bgb steht aufrechenbarer schadensersatzanspruch klger wegen mngel bauwerk gem nr abs abs satz bgb hhe gegenber zahlungsanspruch beklagten hhe verbleibt hauptforderung widerklage zuletzt verfolgten hhe begrndet bemessung hhe schadensersatzanspruches klger umsatzsteuer bercksichtigen klger aufwenden mssten mngel dritte beseitigen lieen anspruch schadensersatz statt leistung wegen mngeln werkes abweichend satz bgb naturalrestitution form mngelbeseitigung zahlung geldbetrages gerichtet folgt daraus abs bgb anspruch leistung herstellung mangelfreiheit besteht ausgeschlossen rechtslage unterscheidet insofern derjenigen dezember galt vgl hierzu bgh urteil juni vii zr tz ff baur nzbau zfbr rechtsprechung senats zahlung geldbetrages gerichtete schadensersatzanspruch wahl bestellers entweder mangelbedingten minderwert werkes kosten berechnet fr ordnungsgeme mngelbeseitigung erforderlich bgh urteil juli vii zr baur zfbr letzteres gilt unabhngig davon umfang besteller ma
  1204. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bckeburg januar soweit betrifft jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben aa fllen ii tat urteilsgrnde bb ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen diebstahls zehn fllen verurteilt umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung soweit flle ii tat urteilsgrnde betrifft amtsgericht hameln verwiesen soweit einzelstrafen flle ii urteilsgrnde neue gesamtstrafe bilden hinsichtlich kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts bckeburg zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren acht monaten verurteilt hiergegen gerichtete wirksam strafausspruch beschrnkte sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo verurteilung fllen ii tat urteilsgrnde taten januar februar februar mrz wegen insoweit bestehenden verfahrenshindernisses bestehen bleiben landgericht bckeburg fr entscheidung zustndig vier taten staatsanwaltschaft hannover juli landgerichtsbezirk hannover gehrigen amtsgericht hameln angeklagt sache landgericht bckeburg bernahme vorgelegt anklage beschluss oktober zugelassen verfahren anhngigen bereits erffneten verfahren angeklagten verbunden erffnung gegenstandslos verbindung unwirksam vgl bgh beschluss april str nstz beschluss juli str nstz jew mwn verbindung strafsachen rtliche sachliche zustndigkeit betrifft vereinbarung beteiligten gerichte abs satz stpo geschehen verbindung vielmehr fllen denen verschiedenen gerichte bezirk ranghheren gehren entscheidung gemeinschaftlichen oberen gerichts oberlandesgerichts celle herbeigefhrt abs satz stpo vgl meyer goner stpo aufl rn daran fehlt sache insoweit landgericht bckeburg rechtshngig geworden besteht daher hinsichtlich taten verfahrenshindernis entsprechenden teilaufhebung urteils jedoch verfahrenseinstellung fhrt rechtshngigkeit verfahrens amtsgericht hameln fortbesteht einstellung verfahren beenden wrde danach raum fr sachentscheidung gleich gerichts bliebe verfahren danach amtsgericht hameln anhngig wegen gegenstandslosigkeit erffnungsbeschlusses landgerichts ber erffnung verfahrens entscheiden sache daher soweit flle ii tat urteilsgrnde betrifft entsprechend stpo amtsgericht hameln verweisen teilaufhebung urteils bedingt nderung schuldspruches wegfall entsprechenden vier einzelstrafen zieht aufhebung ausspruches ber gesamtstrafe insoweit sache strafkammer landgerichts zurckzuverweisen abs stpo brigen angeklagten betreffenden zehn einzelstrafen ii taten urteilsgrnde rechtsfehlerfrei festgesetzt bestand neue gesamtstrafe bilden fr fall verurteilung angeklagten amtsgericht hameln verwiesenen verfahren bildung gesamtstrafe verbliebenen zehn einzelstrafen vorliegend angefochtenen urteils verschlechterungsverbot abs satz stpo hingewiesen becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']]
  1205. [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas mndlicher verhandlung november beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs berlin mai zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen antragsgegnerin widerrief verfgung september zulassung gem abs nr brao wegen vermgensverfalls hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao abs brao sache erfolg zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft recht widerrufen worden abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet voraussetzungen fr widerruf erlass angegriffenen verfgung erfllt vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen fr vermgensverfall erwirkung schuldtiteln fruchtlose zwangsvollstreckungsmanahmen rechtsanwalt st rspr vgl bgh beschl mrz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt vermgensverfall abs nr brao vermutet rechtsanwalt insolvenzgericht vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis abs inso zpo eingetragen zeitpunkt widerrufs antragsteller neun haftbefehlsanordnungen zentralen schuldnerverzeichnis amtsgerichts eingetragen vermutungstatbestand gegeben forderungsaufstellung antragsgegnerin beliefen verbindlichkeiten aufforderungen antragsgegnerin konkreten darlegung vermgensverhltnisse antragsteller nachgekommen ging lasten vermgensverfall fhrt regelmig gefhrdung inte ressen rechtsuchenden insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern darauf mglichen zugriff glubiger anhaltspunkte fr vorliegen ausnahmefalls gegeben nachtrglicher wegfall widerrufsgrundes gerichtlichen verfahren bercksichtigen wre bghz festgestellt konsolidierung vermgensverhltnisse antragsteller dargetan schreiben amtsgerichts januar gelungen lschungen dahin dortigen schuldnerverzeichnis enthaltenen eintragungen erwirken jedoch andererseits aufgrund mitteilung finanzamts mai bekannt geworden stichtag mai steuerrckstnde antragstellers einschlielich sumniszuschlge gesamthhe bestanden insoweit allerdings antragsteller senatstermin berweisungstrger sparkasse november vorgelegt zufolge fr betrag begleichung umsatzsteuer finanzamt berwiesen worden bercksichtigung zahlung wrden steuerrckstnde jedoch weiterhin ber belaufen reicht annahme konsolidierung vermgensverhltnisse rechtsanwalt bezglich einzelner bekannt gewordener forderungen schuldtilgung lschung schuldnerverzeichnis nachweist vielmehr rechtsanwalt einkommensund vermgensverhltnisse umfassend darlegen insbesondere aufstellung smtlicher erhobenen forderungen vorlegen einzelnen darlegen hhe inzwischen erfllt weise erfllen gedenkt st rspr vgl senatsbeschluss januar anwz feuerich weyland brao aufl rdn antragsteller trotz entsprechender hinweise nachgekommen antragsteller anschluss senatstermin per fax akten gereichte vorlufige vermgensbersicht steuerberaters vagen angaben anforderungen aussagekrftige vermgensbersicht gerecht bestehen weiterhin anhaltspunkte dafr interessen rechtsuchenden vermgensverfall ausnahmsweise mehr gefhrdet senat konnte besetzung abs satz brao entscheiden senatsbeschluss november anwz verffentlichung bghz vorgesehen tolksdorf ernemann ster roggenbuck quaas vorinstanz agh berlin entscheidung ii agh'],['Soon']]
  1206. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter sthr offenloch richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung hinsichtlich berufungsantrge sowie hinsichtlich berufungsantrags insoweit zurckgewiesen worden begehrten auergerichtlichen rechtsverfolgungskosten betrag nebst zinsen bersteigen sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen brigen nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klgerin verlangt beklagten eigenem abgetretenem recht ehemannes folgenden zedent schadensersatz zusammenhang erwerb wertpapieren beklagten alleinige vorstnde zwischenzeitlich insolventen ag bereich anlageberatung ttig ertrge insbesondere provisionen emittenten empfohlenen anlagen erwirtschaftete jahren erwarb veruerte ag fr klgerin zedenten rahmen bestehenden vermgensverwaltungsvertrgen wertpapiere erworben wurden dabei inhabergenussscheine ag zudem kauften klgerin zedent zeitraum april mrz aufgrund beratung empfehlung kundenbetreuern ag verschiedene wertpapiere darunter genussscheine ag klgerin behauptet zedent seien hinreichend ber anlagen verbundenen risiken insbesondere emittenten totalverlustrisiko aufgeklrt worden dafr seien beklagten verantwortlich kundenberater systematisch fehlerhaften anlageberatung veranlasst htten soweit gegenstand nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens klgerin klage schadensersatz hhe fr wertpapiere gezahlten kaufpreise abzglich erzielter ertrge erlse zug zug abtretung ansprche gehaltenen wertpapieren sowie ersatz entgangener anlagezinsen vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten je weils nebst verzugszinsen verlangt ferner feststellung begehrt beklagten gegenleistungen annahmeverzug befinden klage vollstndiger klageabweisung landgericht berufungsinstanz erfolg bezglich fr erwerb wertpapiere ag aufgewendeten betrge nebst verzugszinsen sowie bezglich darauf entfallenden rechtsverfolgungskosten brigen wurde berufung klgerin zurckgewiesen revision berufungsgericht zugelassen hiergegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde soweit nichtzulassungsbeschwerde klgerin abweisung geltend gemachten anspruchs ersatz wiederanlageschadens berufungsantrag ziffer richtet zurckzuweisen zeigt insoweit rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert ii brigen nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo insoweit aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufung klgerin hinsichtlich berufungsantrge ziffer anspruch ersatz fr erwerb wertpapiere aufgewendeten betrge nebst verzugszinsen ziffer anspruch ersatz auergerichtlicher rechtsverfolgungskosten soweit berufungsgericht zugesprochenen betrag bersteigen ziffer feststellung annahmeverzugs zurckgewiesen wurde klgerin rgt insoweit recht berufungsge richt anspruch art abs gg gewhrung rechtlichen gehrs entscheidungserheblicher weise verletzt soweit wertpapiere ag betroffen berufungsgericht schadensersatzanspruch klgerin verneint begrndung klageabweisung soweit fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren interesse ausgefhrt beklagten hafteten klgerin insoweit bgb seien voraussetzungen sittenwidrigen schdigung hinblick auerhalb vermgensverwaltungsvertrags klgerin zedenten erworbenen wertpapiere hinsichtlich ag fr klgerin zedenten rahmen vermgensverwaltungsvertrge erworbenen wertpapiere klgervortrag erfllt danach htten beklagten unternehmen derart organisiert berater anleger flchendeckend umfassend entgegen persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen risikobereitschaft beraten htten klgerin behaupte rahmen wirtschaftsprfungsgesellschaft genommenen stichprobe htten depots smtlicher stichprobe erfasster anleger genussscheine risikoklassen befunden obwohl anleger risikoklassen
  1207. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli anker justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja verjhrung aufwendungsersatzanspruch bgb abs nr ansprche bgb ersatz aufwendungen rahmen mehraktigen geschftsbesorgung aufeinander folgenden jahren gettigt worden entstehen sukzessive verjhren abs nr bgb nacheinander fortfhrung senat urteile oktober iii zr bghz januar iii zr beckrs feststellungsfhiges rechtsverhltnis besteht wegen vergangenheit liegenden aufwendungen geschftsfhrer bereits gettigt anschluss rgz bgh urteil juli iii zr olg naumburg lg magdeburg ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr herrmann richterinnen dr liebert pohl dr arend dr bttcher fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten anteiligen ersatz aufwendungen fr abriss bauflligen eisenbahnbrcke brcke fhrte gleise zweispurigen schmalspurwerksbahn erztagebau httenwerk ber bundesstrae volkseigenen ddr unternehmen betriebene erztagebau wurde stillgelegt danach wurde brcke wildtieren berquerung strae benutzt nrdlich sdlich befindlichen beiden widerlager brcke standen teilweise straengrundstck klgerin flurstck nrdliche widerlager grndete gemeinde gehrenden grundstck flurstck sdliche wider lager stand teil zwei grundstcken deren eigentmerin oktober beklagte flurstcke august wurde rahmen auftragsverwaltung art abs gg abs satz bundesfernstraengesetz fstrg zustndige landesbetrieb bau landes sachsen anhalt darber informiert brckenkrper betonteile fahrbahn strzten forderte hierauf vertretung straenbaulastpflichtigen klgerin beklagte vermutete rechtsnachfolgerin eisenbahnbetreibers hinweis erhaltungslast eisenbahnkreuzungsgesetz gewhrleistung verkehrssicherheit brcke wies beklagte begrndung zurck sei weder rechtsnachfolgerin eisenbahnbetreibers stehe brcke grundstck folgezeit bemhte klgerin erfolglos ermittlung rechtsnachfolgers eisenbahnbetreibers auerdem beauftragte ffentlich bestellten vermessungsingenieur november besttigte sdliche widerlager brcke teilweise grundstcken beklagten flurstcke stand januar hielt klgerin schriftlich fest brckenbauwerk weder baulast landes befinde rechtsnachfolger eisenbahnbetreibers ermitteln sei eigentmer grundstcke denen brcke stehe fr deren beseitigung verantwortlich seien wiederholter weigerung beklagten hieran beteiligen kndigte klgerin abbruch planerisch vorzubereiten erstattung hierfr anfallenden kosten einschlielich verwaltungskosten eisenbahnkreuzungsgesetz verlangen juli wurde brcke einschlielich widerlager veranlassung klgerin abgerissen stelle erhaltung wildwechsels ber sogenannte wildspanne errichten lie mrz informierte klgerin beklagte brcke mittlerweile beseitigt worden sei legte nunmehr gesttzt vormaliges miteigentum beklagten brckenbauwerk deren verkehrssicherungspflicht rechtsauffassung ber bestehen anteiligen aufwendungsersatzanspruchs geschftsfhrung auftrag dar juli wies beklagte anspruch zurck april erhobenen klage klgerin beklagten entsprechend deren anteil widerlagergrundflche behaupteten abbruchkosten insgesamt zehntel davon veranschlagten eigenen verwaltungskosten verlangt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin forderung entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht bestehen anteiligen aufwendungsersatzanspruchs geschftsfhrung auftrag unterstellt insgesamt fr verjhrt gehalten verjhrungsfrist ende begonnen sei dezember klageerhebung abgelaufen erforderliche kenntnis anspruchsbegrndenden umstnden person schuldners klgerin auskunft ffentlich bestellten vermessungsingenieurs erlangt ersatzanspruch geschftsfhrung auftrag sei ebenso etwaiger ausgleichsanspruch bgb bereits ersten planungsaufwendungen fr brckena
  1208. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen verdachts vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz dr kuckein athing dr ernemann beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt nebenklgervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts saarbrcken september verworfen staatskasse nebenklgerin tragen kosten revisionsverfahrens je hlfte notwendigen auslagen angeklagten revisionsinstanz trgt staatskasse allein rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf nachteil nebenklgerin begangenen vergewaltigung tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen wenden staatsanwaltschaft nebenklgerin jeweils rge verletzung sachlichen rechts gesttzten revisionen zulssigen rechtsmittel erfolg landgericht festgestellt juli traf zeitpunkt drogenabhngige jhrige nebenklgerin uhr bushaltestelle angeklagten frher ebenfalls drogenkonsum betrieben erkundigte nahegelegenen bezugsquelle fr haschisch angeklagte suchte daraufhin wohnung dealers nebenklgerin haschisch erwarb anschlieend begleitete wohnung wessen initiative geschah konnte geklrt wohnung rauchten beide zuvor gekauften haschisch tranken bier whrend haschischkonsums bat nebenklgerin angeklagten mobiltelefon freund anrufen drfen fr abend verabreden wozu jedoch zeit anschlieend kam angeklagten nebenklgerin ungeschtzten geschlechtsverkehr samenergu danach verlie angeklagte wohnung begab zurck besagten bushaltestelle freunden wurde kurze zeit spter polizei festgenommen nachdem nebenklgerin uhr telefonisch angezeigt sei vergewaltigt worden landgericht angeklagten freigesprochen davon berzeugen vermochte angeklagte geschlechtsverkehr willen nebenklgerin erzwungen freispruch hlt sachlich rechtlichen nachprfung stand spricht gericht angeklagten frei vorhandene zweifel berwinden vermag grundstzlich hinzunehmen beweiswrdigung sache tatrichters revisionsgericht aufgrund sachrge prfen tatrichter rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt ferner gericht verurteilung erforderliche gewiheit berspannte anforderungen stellt sachmangel dekken revisionen angeklagte tatvorwurf bestritten eindeutige objektive umstnde erzwungenen geschlechtsverkehr sicher belegen knnten vermochte landgericht festzustellen deshalb hngt tatnachweis allein davon ab angeklagten belastenden angaben nebenklgerin glauben deren darstellung landgericht gemeint wahrscheinlicher angeklagten ua strafkammer gegebenen sachlage letztlich aussage aussage steht recht ausreichend fr berzeugung tatbegehung angeklagten erachtet entgegen auffassung revision fehlt urteil gebotenen umfassenden wrdigung wesentlichen umstnde schlsse ungunsten angeklagten ermglichen vgl bghst gilt fr geringfgigen verletzungen sachverstndige zeugin dr untersuchung nebenklgerin festgestellt landgericht ersichtlich gesttzt angaben sachverstndigen zeugin verletzungen einlassung angeklagten vereinbar angesehen deckt weder fr gesamtschau beweisanzeichen angeklagten begnstigenden rechtsfehler einwendungen unternimmt staatsanwaltschaft demgegenber lediglich revisionsverfahren untauglichen versuch tatrichterliche beweiswrdigung eigene wertung ersetzen entgegen auffassung staatsanwaltschaft weist beweiswrdigung aussageverhalten nebenklgerin bestand freispruchs frage stellenden lcken landgericht gehalten urteil wesentlichen ablauf inhalt angaben nebenklgerin ermittlungsverfahren urteil wiederzugeben aussage verhalten nebenklgerin staatsanwaltschaft revision geltend macht konstanz auszeichnete mute landgericht umstand rahmen beweiswrdigung besondere bedeutung beimessen ausdrckliche errterung erforderlich gemacht htte abgesehen davon senat zulssige verfahrensrge rckgriff akteninhalt mgliche berprfung revision behaupteten konstanz aussage versperrt weisen urteilsgrnde nebenklgerin jedenfalls teilbereichen gerade konstant ausgesagt
  1209. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke juli gem satz zpo einstimmig beschlossen revisionen beider parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben streitwert grnde revisionen zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung revision weggefallen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo wegen weiterer einzelheiten nimmt senat bezug hinweis vorsitzenden februar satz abs satz zpo soweit klger besondere hrte darin sieht zugehrigkeit gruppe rentennahen versicherten wenige tage verfehlt fr systemumstellung mageblichen zeitpunkt vorbergehend kurze zeit verheiratet liegt verfassungsversto vgl senatsurteil november iv zr tz ff verffentlicht juris terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1210. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter ntigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten vorwurf versuchten ntigung drei fllen freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision sachrge erfolg urteilsfeststellungen berhrte angeklagte august schwimmbad mehrere mdchen alter elf jahren jeweils kurzzeitig wasser oberschenkel griff versuchte hand richtung genitalien bewegen geschdigte versuchte umklammern ober schenkel greifen geschdigte zog geschdigte bzw umarmte darber hinaus tauchte beinen mdchen hindurch hierzu genauere feststellun gen getroffen konnten sachverstndig beraten landgericht davon ausgegangen schizophrenen residuum leidende angeklagte aufgrund erkrankung wesentlich weniger lage sei tatanreizen widerstand entgegen setzen steuerungsfhigkeit daher erheblich eingeschrnkt sogar jedenfalls ausschliebar ganz aufgehoben sei maregelausspruch hlt sachlich rechtlicher berprfung stand unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb darf angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstaten aufgrund vorbergehenden psychischen strung sinne stgb genannten eingangsmerkmale schuldunfhig stgb vermindert schuldfhig stgb tatbegehung hierauf beruht erforderliche symptomatische zusammenhang besteht festgestellte fr schuldfhigkeit bedeutsame zustand tters fr anlasstat kausal geworden wobei miturschlichkeit gengt bgh urteil mai str nstz rr urteilsgrnden darzulegen festgestellte psychische strung jeweiligen tatsituation einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt warum anlasstaten entsprechenden zustand zurckzufhren st rspr vgl bgh beschluss august str juris rn beschluss juli str beschluss november str nstz rr senat beschluss mai str nstz rr landgericht fr unterbringungsanordnung vorausgesetzten symptomatischen zusammenhang anlasstaten psychischen erkrankung angeklagten tragfhig belegt aa sachverstndigen dr ba folgend davon ausgegan gen angeklagte schizophrenen spektrumserkrankung icd leidet ermangelung feststellbaren wahnerlebens schizophrenes residuum icd darstelle beim angeklagten beobachtende ausgeprgte negativsymptomatik sei affektive nivellierung simplifizierung gedankengnge apathie sprachverarmung sowie gedankenabreien zerfahrenheit heranreichende assoziative lockerungen gekennzeichnet strungsbild starke emotionale nivellierung versandung persnlichkeit angeklagten geprgt ausfhrungen sachverstndigen setze diagnose schizophrenen residuums wenigstens eindeutige psychotische episode voraus angesichts biographisch beschriebenen leistungsknicks knne erstepisode studienzeiten unterstellt abweichend ausfhrungen sachverstndigen dr ba landgericht angaben angeklagten mdchen schwimmbad htten gestisch mimisch kontaktaufnahme aufgefordert paranoides uminterpretieren begebenheiten gedeutet charakteristik paranoid halluzinatorischen symptomatik trage vielmehr berzeugung gelangt uerung erdachte rechtfertigung angeklagten fr handeln sei insoweit dr eu landgericht ausfhrungen sachverstndigen verwiesen angeklagten whrend vorlufigen unterbringung behandelte whrend mehrmonatigen dauer unterbringung keinerlei wahnerleben festzustellen vermochte grundlage beider sachverstndiger ausfhrungen landgericht berzeugung gelangt angeklagte tatzeit aufgrund versandung persnlichkeit fhigkeit sexuellen begierde entgegen setzen erheblich eingeschrnkt sei bb erforderliche symptomatische zusammenhang tatzeitpunkt bestehenden psychischen defekt anlasstaten tragfhig belegt soweit landgericht zusammenhang darauf verweist angeklagte aufgrund erkrankung tatanreizen wesentlich weniger gar widerstand entgegen setzen konnte erscheint insbesondere blick umstand landgericht sachverstndigen ausfhrungen dr ba gefolgt wonach angeklagte mimik gestik mdchen kontaktaufnahme aufgefordert fhlte nachvollziehba
  1211. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs bgb erffnung insolvenzverfahrens einziehung verwertung forderungen schuldner sicherheit abgetreten allein insolvenzverwalter befugt drittschuldner mehr befreiender wirkung sicherungszessionar leisten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen ursprnglichen glubigers bekannt wei abtretung lediglich sicherungszwecken erfolgt bgh urteil april ix zr olg celle lg lneburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz kosten beklagten zurckgewiesen streitverkndete beklagten kosten tragen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag november januar erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh folgenden schuldnerin schuldne rin unterhielt beklagten sparkasse termingeldkonto erffnung insolvenzverfahrens einschlielich zinsen guthaben befand guthaben schuldnerin vertrag november sicherung bestehenden knftigen ansprche versicherung ag folgenden streitverkndete abgetreten gleichzeitig etwaigen rckgewhranspruch beklagte verpfndet schuldnerin november zahlungsunfhig februar meldete beklagte insolvenzforderungen klger fr ausfall tabelle feststellte danach zahlte beklagte zustimmung klgers guthaben termingeldkonto streitverkndete klger begehrt klage zahlung betrages hhe auszahlung streitverkndete konto vorhandenen guthabens sowie wege insolvenzanfechtung verzicht beklagten bestellte pfandrecht beklagte rechnete zahlungsanspruch hilfsweise tabelle festgestellten ansprchen landgericht klage teil begehrten zinsen stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen wege klageerweiterung geltend gemachten weiteren zinsanspruch stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision beklagten bleibt erfolg vorinstanzen richtig entschieden berufungsgericht urteil verffentlicht zip meint klger drfe insolvenzverwalter gem abs inso forderung schuldnerin sicherung anspruchs streitverkndete abgetreten gehabt masse einziehen deshalb knne jedenfalls auszahlung konto vorhandenen guthabens verlangen klageforderung sei insoweit begrndet beklagte insolvenzerffnung guthaben zahlungen streitverkndete geleistet zahlungen htten schuldbefreiende wirkung gehabt drittschuldner knne jedenfalls mehr befreiender wirkung sicherungszessionar leisten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen zedenten bekannt sei hilfsaufrechnung beklagten greife gem abs nr inso unzulssig sei beklagte sei erst erffnung insolvenzverfahrens masse schuldig geworden zahlungspflicht abs inso erst insolvenzerffnung entstanden sei klger knne gem abs nr abs inso beklagten verzicht vertrag november eingerumte pfandrecht verlangen beklagte letzten monat antrag erffnung insolvenzverfahrens inkongruente deckung erhalten beklagte ausreichend anspruch einrumung pfandrechts vorgetragen verpfndung liege bargeschft austausch agb pfandrecht beklagten entstanden sei ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand soweit guthaben termingeldkonto vorhanden klger auszahlung verlangen anspruch ergibt grundstzlich termingeldkontovertrag verbindung bgb soweit anspruch sicherungszessionarin abgetreten ergibt einziehungsbefugnis abs inso danach insolvenzverwalter berechtigt forderungen einzuziehen schuldner sicherung anspruchs abgetreten frage sicherungsfall bereits eingetreten kommt entgegen auffassung revision sicherungszessionar absonderungsberechtigt insolvenzverwalter prfen gegebenenfalls verhltnis sicherungszessionar klren einziehung verwalter auszahlungsanspruch abs satz inso geltend verwertungsreife sicherungsabtretung abs inso voraussetzung einziehungsrechts verwalters eingetreten verwalter gegebenenfalls entsprechende rckstellungen bilden erlsanteil sicherungszessionars flligkeit gem abs satz inso auskehren knnen bgh urt dezember ix zr nzi rn auszahlungsanspruch besteht soweit beklagte teil gutha
  1212. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg br januar dahin gendert angeklagte fllen ii urteilsgrnde tatzeitraum mai mai statt wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen lediglich wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen verurteilt jeweils einzelfreiheitsstrafe drei monaten soweit angeklagte verurteilt wurde urteilsformel klarstellend folgt neu gefasst angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt gehende revision unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten neben adhsionsklgerin rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt ferner zugunsten nebenklgerin adhsionsentscheidung getroffen revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen geringfgigen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch bedarf fllen ii urteilsgrnde hinsichtlich tatzeitraums mai mai nderung dahin angeklagte fllen jeweils wegfall tateinheitlichen verurteilung wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen allein sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen sinne abs nr stgb gesetzes dezember fllen schuldig verurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuellen missbrauchs jugendlichen abs nr november bzw abs nr stgb oktober entfallen insoweit verfolgungsverjhrung eingetreten verjhrung geruht ruhensregelung abs nr stgb seit art nr gesetzes nderung stgb januar genderten fassung bgbl nunmehr straftaten stgb anwendung findet senat stpo beachten ndert daran regelung gilt rckwirkend fr inkrafttreten gesetzes januar begangene taten anwendung indes ausgeschlossen zeitpunkt inkrafttretens nderungsgesetzes bereits verjhrung eingetreten vgl bgh beschluss juni str bghr stgb abs ruhen liegt fall fr vergehen stgb geltende verjhrungsfrist fnf jahren abs nr stgb zeitraum festgestellten fllen davon jedenfalls gunsten angeklagten auszugehen exakte tatzeiten festgestellt konnten bereits inkrafttreten neufassung abs nr stgb abgelaufen brigen erste verfahrenshandlung geeignet wre verjhrung unterbrechen verantwortliche vernehmung angeklagten juli abs nr stgb landgericht genannten zeitraum festgestellten taten sowohl strafrahmenwahl strafzumessung engeren sinne tateinheitliche begehung mehrerer delikte straferschwerend bercksichtigt fllen jeweils verhngte einzelfreiheitsstrafe zehn monaten bestehen bleiben senat setzt entsprechender anwendung abs stpo jeweils drei monate fest entspricht mindeststrafe abs stgb angeklagte dadurch denkbaren gesichtspunkt beschwert landgericht tateinheitliche verurteilung wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen freiheitsstrafe unerlsslich sinne abs stgb angesehen deshalb lediglich geldstrafen verhngt htte angesichts zahl intensitt abgeurteilten taten lnge tatzeitraums erforderlichen sicherheit auszuschlieen ntigt aufhebung gesamtstrafe fnf jahren verhltnis gesamtzahl einzelstrafen zwei jahren sechs monaten flle zwei jahren drei monaten flle jahr acht monaten flle jahr flle drei monaten flle mavoll deshalb sicherheit ausgeschlossen reduzierung einzelstrafen zehn drei monate fllen hhe gesamtstrafe ausgewirkt brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehle
  1213. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni kostenansatzverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen beschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz kosten klgers unzulssig verworfen beschwerdewert grnde rechtsmittel statthaft abs satz gkg findet kostenansatzverfahren beschwerde obersten gerichtshof bundes statt kostenentscheidung folgt abs zpo kostenausspruch beruht darauf gesetzlich bestimmte gebhrenfreiheit gem abs gkg fr statthafte verfahren gilt kraft gesetzes ausgeschlossene beschwerde daher kostenpflichtig bgh beschlsse juni zb dezember viii zb jeweils verffentlicht juris bscher schaffert schwonke lffler feddersen vorinstanz olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1214. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnchen november kosten schuldners unzulssig verworfen wert verfahrens rechtsbeschwerde euro festgesetzt grnde ber vermgen schuldners mai insolvenzverfahren erffnet worden mai legte schuldner ersten insolvenzplan rechtskrftig zurckgewiesen wurde august unterbreitete schuldner insolvenzgericht weiteren insolvenzplan plan geht davon verwalter vermgensgegenstnde wert dm verbindlichkeiten hhe dm ermittelt schuldner legt dar verbindlichkeiten dm verringert htten whrend verwertbares vermgen wert dm vorhanden sei betrge dm dm entfallen schadensersatzansprche verwalter ag gesamt schuldner wegen ansicht schuldners unberechtigten einleitung insolvenzverfahrens verschleuderung vermgens weiterer betrag dm rckabwicklung ansicht schuldners haustrwiderrufsgesetz unwirksamer grundstckskaufvertrge erzielen vermgensbersicht eingestellt rckerstattungsanspruch notarkasse nichtigkeit abgabensatzung folgen hhe mindestens mio dm gnstigsten fall sogar hhe mio dm durchsetzbar durchfhrung insolvenzplans erfordert darstellung schuldners liquiditt hhe euro voraussetzung sei entlassung jetzigen insolvenzverwalters mindestens bestellung sonderverwalters verfolgung schadensersatzansprche verwalter ag antrag schuldners bestellung sonderverwalters rechtskrftig zurckgewiesen worden vgl bgh beschl mrz ix zb insolvenzgericht insolvenzplan gem inso zurckgewiesen sofortige beschwerde schuldners beschluss erfolglos geblieben rechtsbeschwerde schuldner aufhebung beschlusses insolvenzgerichts erreichen hilfsweise zurckverweisung sache beschwerdegericht ii rechtsbeschwerde abs inso abs satz nr zpo statthaft jedoch unzulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo verfahrensgrundrechte schuldners insbesondere recht rechtliches gehr art abs gg verletzt art abs gg verpflichtet gericht vortrag beteiligten bercksichtigen heit kenntnis nehmen entscheidung erwgung ziehen bverfge grundstzlich davon auszugehen geschieht gerichte brauchen vorbringen ausdrcklich bescheiden versto art abs gg festgestellt besonderen umstnden ergibt gericht pflicht bercksichtigung nachgekommen bverfge umstnde liegen etwa angefochtene entscheidung wesentlichen kern vortrags beteiligten zentralen frage jeweiligen verfahrens entscheidungsgrnden eingeht bverfge beschwerdegericht ausgefhrt schuldner vorgelegte plan deshalb aussicht annahme glubiger abs nr inso entlassung bisherigen insolvenzverwalters mindestens bestellung sonderverwalters voraussetze glu bigerversammlung verwalter beschluss juli jedoch einstimmig besttigt zeitpunkt seien wesentlichen vorwrfe schuldners verwalter insbesondere hinsichtlich erstattung vermeintlich fehlerhaften gutachtens erffnungsverfahren ziel insolvenzverwalter bestellt bereits bekannt rechtsbeschwerde meint demgegenber wesentlichen wrfe insolvenzverwalter schuldner erst schreiben november erhoben darin gehe pflichtverletzungen hinsichtlich durchsetzung vermeintlicher schadensersatzansprche ag einsetzung sonderverwalters geltendmachung schadensersatzansprchen verwalter vorbringen landgericht jedoch bercksichtigt darauf verwiesen glubiger anlsslich schreibens antrag entlassung verwalters gestellt htten glubigerantrag oktober rechtsbeschwerde zitiert stammt ehefrau schuldners verweist schreiben schuldners gegenber schreiben november neuen vorwrfe enthalten sagt rechtsbeschwerde weiteren rechtsbeschwerde aufgefhrten einzelheiten kommt brigen verfahrensbezogenen vorwrfe schuldners verwalter lassen dahingehend zusammenfassen unterlasse vermeintliche ansprche schuldners zweistelliger millionenhhe durchzusetzen mindestens deren durchsetzung ermglichen prfung vermeintlichen ansprche verwalter hhe dm dm vorstellung schuldners sonderverwalter eingesetzt derum voraussetzung fr durchfhrung vorgelegten insolvenzplanes rahme
  1215. [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo abs stpo findet berufungsverfahren entsprechende anwendung bgh beschl dezember str lg ulm donau bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ulm mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat nachdem berufungsinstanz bemerkt worden angeklagte aufgrund beim schffengericht angeklagten tat mordversuchs hinreichend verdchtig kleine strafkammer verfahren gem abs stpo berufungshauptverhandlung urteil aufhebung entscheidung schffengerichts schwurgerichtskammer verwiesen vielmehr entsprechender anwendung abs stpo beginn berufungshauptverhandlung beschlossen sache schwurgericht vorzulegen bernommen verfahrensweise beanstandet revision vergebens art abs satz gg art weise bertragung verfahrens sachlich zustndige schwurgericht berhrt auerdem durfte kleine strafkammer verfahren stpo berufungsverfahren entsprechend anwendbar tolksdorf kk aufl rdn pfeiffer stpo aufl rdn sk schlchter stpo rdn hegmann nstz kleinknecht meyergoner stpo aufl rdn kmr eschelbach stpo rdn lr gollwitzer stpo aufl rdn bereits erstgericht zustndigkeit unrecht bejaht dafr spricht prozekonomie grnde gewicht dagegen streiten ersichtlich grundstzlich bindende verweisungsurteil abs stpo revision eingelegt bghst mglichkeit entfllt beschluverfahren gem stpo vorlagebeschlu unterliegt berprfung erst hherrangige gericht vorgelegt ungebunden ber bergang sache entscheidet abs satz stpo zwingt rechtskrftige urteil unzustndigen gerichts verfahren gem abs stpo urteil ersten instanz bernahmebeschlu abs satz stpo gegenstandslos frmlichen ausspruchs ber aufhebung bedarf ebensowenig etwa einstellung verfahrens gem stpo berufungsinstanz aufhebung erstinstanzlichen urteils entscheidung gem abs stpo kommt klarstellende wirkung unterbleibt versehentlich unschdlich bghst nack wahl schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  1216. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet mrz boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung ecli de bgh uanwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung mrz prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter seiters bellay rechtsanwalt dr kau sowie rechtsanwltin merk fr recht erkannt berufung klgerin urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs mrz zurckgewiesen klgerin trgt kosten berufungsverfahrens gegenstandswert festgesetzt tatbestand klgerin rechtsanwltin pferdewirtschaftsmeisterin beantragte april beklagten befugnis fhrung bezeichnung fachanwltin fr medizinrecht verleihen lehnte beklagte bescheid september ab klgerin erwerb besonderen praktischen erfahrungen abs buchst fao nachgewiesen nahezu smtliche bearbeiteten flle stammten bereich tiermedizin medizinrecht beziehe jedoch humanmedizin hiergegen gerichtete klage erfolg urteil anwaltsgerichtshofs medr richtet senat zugelassene berufung klgerin entscheidungsgrnde berufung zulssig sache erfolg anwaltsgerichtshof klage recht abgewiesen abs satz brao abs fao antragsteller fr verleihung fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische kenntnisse besondere praktische erfahrungen nachzuweisen liegen fachgebiet erheblich ma bersteigen blicherweise berufliche ausbildung praktische erfahrung beruf vermittelt abs fao fr erwerb fachanwaltstitels fr medizinrecht antragsteller besonderen praktischen erfahrungen anbetrifft innerhalb letzten drei jahre antragstellung persnlich weisungsfrei rechtsanwalt mindestens sechzig flle bearbeitet davon mindestens fnfzehn rechtsfrmliche verfahren davon mindestens zwlf gerichtliche verfahren flle mssen mindestens drei verschiedene bereiche nr fao beziehen dabei drei bereiche mindestens drei flle abs buchst fao erwerb besonderen praktischen erfahrungen medizinrecht klgerin nachgewiesen teilt senat auffassung anwaltsgerichtshofs verleihung fachanwaltsbezeichnung fr medizinrecht mglich antragsteller nahezu ausschlielich rechtsflle bereich veterinrmedizin bearbeitet nachfolgend ii knnte sehen klgerin titel verliehen positionen umfassende liste notwendige zahl anzuerkennenden fllen enthlt nachfolgend iii ii entgegen auffassung klgerin steht anspruch verleihung fachanwaltsbezeichnung zusammenhang bearbeiteten veterinrmedizinischen rechtsfllen bereits wegen entsprechenden zusicherung beklagten unrecht beruft klgerin insoweit mail januar referent beklagten reaktion mail klgerin november besttigung gebeten tiermedizinische flle anerkennungsfhig seien mitgeteilt auffassung fachausschusses fr medizinrecht allein tatsache berwiegend bereich veterinrrechts ttig anerkennung flle grundstzlich entgegensteht veterinrrechtliche pferderechtliche flle anerkannt knnen mssen jedoch brigen voraussetzungen fachanwaltsordnung erfllen insbesondere flle mindestens drei verschiedenen bereichen nr fao nachweisen davon bereiche mindestens drei flle fao hierin klgerin meint wirksame verwaltungsrechtliche zusicherung beklagten abs satz brao abs satz vwvfg sehen verpflichtet htte klgerin antrag april befugnis fhrung bezeichnung fachanwltin fr medizinrecht verleihen antrag begrndung abzulehnen veterinrrechtliche pferderechtliche flle knnten gezhlt ber anerkennung fllen entscheidet verbindlich ausschlielich vorstand beklagten rahmen antragsverfahrens fachanwaltsordnung abs brao vorstand dabei stellungnahme fachausschusses gebunden vgl senat beschlsse juni anwz njw mrz anwz brak mitt offermann burckart henssler prtting bundesrechtsanwaltsordnung aufl brao rn hartung henssler prtting aao fao rn quaas gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn fao rn vossebrger feuerich weyland bundesrechtsanwaltsordnung aufl rn fao rn bereits schliet mail januar klgerin gewnschte bedeutung fr verfahren beizumessen kommt deshalb darauf anfrage klgerin rechtsauskunft sinne abs satz vwvfg abs satz brao zusage erlasses bestimmten verwaltungsakts gerichtet fr wirksamkeit zusicherung abs satz vwvfg erforderliche schriftform mail besonderen eingehaltenen erfordernissen
  1217. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja heizkosten vo abs ii bvo anlage abs bgb dc abs abs satz vereinbarung wohnraummietvertrag wonach mieter betriebskosten heizung erlutert anlage ii bvo tragen erlaubt vermieter whrend laufenden mietverhltnisses betrieb haus vorhandenen heizungsanlage einstellt statt fernwrme bezieht umlegung wrmelieferungskosten mieter zeitpunkt vertragsschlusses geltende fassung zweiten berechnungsvo bereits umlegung kosten fernwrmelieferung vorsah anschluss senatsurteil februar viii zr njw ergnzenden auslegung mietvertraglichen regelung ber umlegung kosten gemeinschaftsantenne beseitigt mietwohnungen stattdessen breitbandkabelnetz angeschlossen bgh urteil juni viii zr lg gieen ag gieen viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist mrz vorsitzenden richter ball richter wiechers dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr hessel fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts gieen zivilkammer august zurckgewiesen anschlussrevision klgerin vorbezeichnete urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil amtsgerichts gieen oktober zurckgewiesen worden berufung klgerin urteil amtsgerichts teilweise abgendert insgesamt folgt neu gefasst beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit april zahlen kosten rechtsstreits erster instanz verteilen folgt kosten teilvergleichs oktober klgerin beklagte tragen brigen kosten rechtsstreits erster instanz klgerin beklagte tragen ausnahme kosten beweisaufnahme nebenintervention beklagten auferlegt beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand beklagte mieter wohnung klgerin mietobjekt lbetriebenen zentralheizung gemeinschaftsantenne ausgestattet mietvertrag mai beklagte vorauszahlungen betriebskosten entrichten formularmietvertrags sieht abrechnungsmastab wohnflche bestimmt folgende betriebskosten erlutert anlage ii bvo nettomiete enthalten deshalb gesondert zahlen gemeinschaftsantenne heizung spalte verteilungsschlssel eingesetzt vermieter geeigneten unterschiedlichen umlegungsmastab bestimmen vermieter whrend mietzeit anfang neuen berechnungszeitraumes verteilungsschlssel angemessen neu bilden soweit zulssig vermieter erhhung bzw neueinfhrung betriebskosten berechtigt entsprechenden mehrbetrag zeitpunkt entstehung umzulegen ende wurde lzentralheizung mehr gesetzlichen vorgaben entsprach stillgelegt klgerin lie alte heizungsanlage abbauen bezieht seither fernwrme streithelferin rtlichen fernwrmeversorger deren allgemeinen tarif ferner wurden mieter undatiertes rundschreiben hausverwaltung darber informiert wohnungen breitbandkabel anschluss ausgestattet sollten grund bzw basisversorgung ber mietnebenkosten hhe dm monatlich abgerechnet fr gebhren breitbandkabelanschlusses verlangte klgerin betriebskostenabrechnung august fr jahr nachzahlung betriebskostenabrechnung september fr jahr weitere nachzahlung kabelgebhren legte klgerin anteil wohnflche anzahl wohneinheiten betriebskostenabrechnung fr jahr forderte klgerin heizkosten klage klgerin soweit fr revisionsverfahren interesse demgem betriebskostennachforderung geltend gemacht fr breitbandkabelanschluss sowie fr heizkosten amtsgericht klage hinblick heizkostennachforderung abgewiesen kabelgebhren klgerin insgesamt zuerkannt betrag setzt nachforderung fr jahr hhe fr jahr zusammen hhe weiteren amtsgericht klage insoweit abgewiesen amtsgericht zugelassene berufung klgerin landgericht zurckweisung weitergehenden berufung ber erster instanz zuerkannten hinaus weitere zugesprochen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte berufung klgerin urteil amtsgerichts insgesamt zurckzuweisen klgerin tritt entgegen wendet anschlussrevision teilweise abweisung klage entscheidungsgrnde revision beklagten unbegrndet anschlussrevision klgerin dagegen erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin knne heizkosten hhe nachfordern mageblicher bed
  1218. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet november justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle prfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja drig abs nr abs abs rig mv abs erstinstanzliche urteile dienstgerichts fr richter landgericht schwerin prfungsverfahren revision berufung statthaft richter probe aktenbearbeitung dispositionsfhigkeit mehrjhriger richterlicher ttigkeit mangelhaft ausreichend lage verfahren angemessen frdern planvoll angemessener zeit abzuschlieen fr ernennung richter lebenszeit geeignet gilt fhigkeiten leistungen teilbereichen durchschnittlich besser bgh dienstgericht bundes urteil november riz dg fr richter landgericht schwerin antragstellerin revisionsklgerin prozebevollmchtigte antragsgegner revisionsbeklagter wegen entlassung richterverhltnis probe bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof nobbe vorsitzenden richter bundessozialgericht dr meyer richterin bundesgerichtshof spellbrink richter bundesgerichtshof dr joeres fr recht erkannt revision antragstellerin urteil dienstgerichts fr richter landgericht schwerin mai zurckgewiesen antragstellerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand geborene antragstellerin ablegung zweiten juristischen staatsprfung note befriedigend rechtsabteilung kassenzahnrztlichen vereinigung beim landkreis ttig mai wurde antragsgegner berufung richterverhltnis probe hheren justizdienst landes mecklenburg vorpommern einge stellt sozialgericht st zugewiesen sitzende kammer eingesetzt fr streitsachen aufgabenbereich bundesanstalt fr arbeit zustndig geburt tochter mrz wurde anschlu mutterschutz mai mrz erziehungsurlaub gewhrt seit april beschftigungszeit hlfte regelmigen dienstes ermigt april september vorberichterstatterin beim landessozialgericht ttig bearbeitete streitverfahren sachgebieten arbeitslosenversicherung kindergeldrecht unfallversicherung seit oktober kammervorsitzende beim sozialgericht st eingesetzt bearbeitet streit verfahren arbeitslosenversicherung brigen angelegenheiten bundesanstalt fr arbeit sozialen entschdigungsrecht antragstellerin wurde mehrfach dienstlich beurteilt november bewertete direktorin sozialgerichts st fr dienststellung richterin sozialgerichtsbarkeit geeignet dispositionsfhigkeit wurde durchschnittlich brigen beurteilungsmerkmale durchschnittlich gut durchschnittlich berdurchschnittlich bewertet prsident landessozialgerichts erklrte beurteilung januar einverstanden bewertete antragstellerin november bercksichtigung leistungsberichts vorsitzenden richters landessozialgericht aufgrund ttigkeit vorberichterstat terin landessozialgericht richterin bereich sozialversicherungsrechts geeignet dispositionsfhigkeit ver schiedene beurteilungsmerkmale wurden fr zeit ttigkeit landessozialgericht bewertet brigen beurteilungsmerkmale gut durchschnittlich berdurchschnittlich bewertet worden dienstlichen beurteilung november teilweise gendert bescheid januar sah prsident landessozialgerichts antragstellerin fr ttigkeit kammervorsitzenden sozialgericht geeignet bewertete dispositionsfhigkeit weit unterdurchschnittlich fhrte hierzu durchgesehenen akten zeigen richterin fhigkeit weitgehend fehlt planvoll konomisch arbeiten besonders vs sachen eigeninitiative frderung verfahrens vielen fllen vermit obwohl erledigung beweisintensiven verfahren angemessenen zeitraum unerllich besteht eindruck richterin weitgehend lage ersten instanz zahlreich bearbeitenden akten gleichzeitig berblick aneinanderreihenden sinnvollen ermittlungsschritten parallel bearbeiten gesamtbeurteilung fhrte ende september zwei kammern richterin anhngigen verfahren etwa laufende akten durchgesehen worden ferner richterin zeitraum erledigten verfahren akten wenigen fllen zeigte dabei planvolle aktenbearbeitung deutlich wrde richterin kontinuierlich initiativ ermittelt frderung fortgangs verfahrens erfolgte teilweise gar finden vielen verfahren ber monate hinweg schiebeverfgungen vorherigen richter begonnene sachaufklrungen unzureichend weitergefhrt erscheint ar verfahren bloe aussch
  1219. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art satz art abs abs satz halbsatz bgb cb fm schdigt landesbediensteter ausfhrung bundesauftragsverwaltung bund schliet art abs abs satz halbsatz gg geltendmachung schadensersatzanspruchs land gem abs satz bgb art satz gg bund geschtzter dritter verletzten amtspflicht bgh urteil november iii zr lg gttingen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters reiter fr recht erkannt sprungrevision beklagten urteil zivilkammer landgerichts gttingen juli zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs beklagte tragen rechts wegen tatbestand klagende bundesrepublik deutschland verlangt beklagten land schadensersatz wegen beschdigung bundeswehrfahrzeugs ordnungsgem parkplatz autobahnraststtte abgestellt whrend lastwagen autobahnmeisterei beklagten mlltonnen entleerte fahrer entsorgungsfahrzeugs achtete darauf greifarm abfallbehlter bewegt wurden beendigung leerungsvorgnge ausgangsstellung befand beim anfahren stie ladearm fahrzeug bundeswehr beschdigte dach heckklappe klgerin wegen schadensersatzforderung angerufene landgericht rechtsweg ordentlichen gerichten fr erffnet erachtet sache bundesverwaltungsgericht verwiesen sofortige beschwerde klgerin oberlandesgericht beschluss vorinstanz aufgehoben rechtsweg ordentlichen gerichten fr zulssig erklrt landgericht klgerin daraufhin verlangten schadensersatz zugesprochen entscheidung richtet senat zugelassene sprungrevision beklagten entscheidungsgrnde zulssige sprungrevision unbegrndet landgericht ausgefhrt beklagte land hafte klgerin abs bgb art gg mitarbeiter beklagten amtspflichten fahrlssig verletzt rahmen mllentsorgung autobahnrastplatz fahrzeug klgerin beschdigte sei dritter sinne abs bgb bedienstete beklagten sei klgerin brger gegenber getreten geschdigte klgerin htten rahmen gleichgerichteten erfllung gemeinsam bertragenen aufgabe zusammengewirkt ii hlt ergebnis rechtlichen nachprfung stand zutreffend landgericht angenommen voraussetzungen fr schadensersatzanspruch klgerin beklagten abs satz bgb art satz gg erfllt insbesondere richtig klgerin geschtzter dritter sinne abs satz bgb bediensteten beklagten verletzten amtspflicht stndiger rechtsprechung erkennenden senats juristische person ffentlichen rechts dritter sinne vorschrift setzt voraus fr haftpflichtige behrde ttig gewordene beamte erledigung dienstgeschfte weise gegenbertritt fr verhltnis dienstherrn einerseits staatsbrger andererseits charakteristisch senatsurteile juni iii zr bghz rn oktober iii zr versr rn dezember iii zr bghz jew mwn vorliegend fall bediensteten beklagten verletzte amtspflicht mllfahrzeug handhaben fremde sachen beschdigt gilt gegenber juristischen personen ffentlichen rechts gleicher weise gegenber privaten eigentmern zudem zufall schdigenden ereignis eigentum klgerin stehendes fahrzeug betroffen wurde dasjenige privaten beklagte land fr bediensteten autobahn meisterei schuldhaft verursachten verkehrsunfall bund eigentmer beschdigten bundeswehr fahrzeugs bgb art gg schadensersatz leisten steht widerspruch art abs gg wonach verwaltung bundesautobahnen art abs gg lnder auftrag bundes handeln bund hieraus ergebenden ausgaben trgt steht einklang art abs satz halbsatz gg wonach bund lnder verhltnis zueinander fr ordnungsgeme verwaltung haften bund art abs gg tragende ausgaben lediglich sogenannten zweckausgaben hiervon unterscheidenden verwaltungsausgaben tragen demgegenber art abs satz halbsatz gg ergibt lnder soweit wahrnehmung aufgaben auftragsverwaltung anfallen allg bverwg urteil januar juris rn heintzen mnch kunig gg aufl art rn heun dreier gg aufl art rn pieroth jarass pieroth gg aufl art rn prokisch bonner kommentar grundgesetz stand mai art rn siekmann sachs gg aufl art rn vgl bverwge nvwz rn allgemeinen verwaltungsausgaben kosten fr unterhaltung betrieb administrativen apparats personalkosten ausgaben fr dienstgebude gerte fahrzeuge nachrichtenmittel sowi
  1220. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung beihilfe schweren ruberischen erpressung beihilfe ruberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterinnen bundesgerichtshof solin stojanovi sost scheible beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten ab rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten az rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten az urteil landgerichts saarbrcken juli soweit betrifft feststellungen aufgehoben revision angeklagten ab oben bezeichnete urteil soweit betrifft strafausspruch feststellungen aufgehoben gehende revision angeklagten ab ver worfen revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil soweit angeklagten ab betrifft rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht ehemaligen mitangeklagten senat verfahren abgetrennt eingestellt hauptverhandlung dezember verstorben sowie angeklag ten ab schweren ruberischen erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung fhren schusswaffe besitz munition angeklagten az beihilfe schweren ruberischen pressung tateinheit beihilfe gefhrlichen krperverletzung angeklagten beihilfe ruberischen erpressung schuldig gespro chen einbeziehung einzelstrafen rechts krftigen vorverurteilung zweimal zehn sowie acht jahre freiheitsstrafe auflsung dortigen gesamtfreiheitsstrafe jahre gesamtfreiheitsstrafe jahren einzelstrafe neun jahre freiheitsstrafe angeklagten ab freiheitsstrafe acht jahren angeklagten sieben jahren sechs monaten geklagten az freiheitsstrafe zwei jahren fnf monaten angeklagten jahr sechs monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt beim angeklagten darber hinaus unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet urteil wenden angeklagten az ab revisionen denen verletzung formel len materiellen rechts rgen staatsanwaltschaft urteil hinblick angeklagten ab angefochten general bundesanwalt vertretene rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision rechtsfolgenausspruch beschrnkt beanstandet angeklagten unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden ehemalige mitangeklagte urteil rechtsmittel eingelegt staatsanwaltschaft ziel angefochten insbesondere seit mitte ende iger jahre zahlreiche raubberflle waffengewalt begangen bereits annhernd jahre haft verbt sicherungsverwahrung angeordnet rechtsmittel angeklagten az staatsanwaltschaft vollen erfolg revision angeklagten ab strafausspruch erfolg feststellungen landgerichts berichtete angeklagte ab frhjahr ehemaligen mitangeklagten haft kannte angeklagte az tipp gegeben wonach bexbach tankstellenbesitzer wohne wochenendeinnahmen hhe etwa euro hause aufbewahre az besttigte tipp berfall zunchst tatort auskundschaften fhren knnen wandten ab ten klagte az mitangeklag baten bexbach chauffieren tat angeauch fuhr ab az zweimal mai haus angebliche tankstellenbesitzer wohnen ab az wussten be reits fest auge gefasste berfall einsatz schusswaffen durchgefhrt angeklagten wegen chauf feurdienste anteil beute versprach bekannt tat bewaffnet stattfinden angeklagte be reits april berfall begangen erklrte bereit geplanten straftat teilzunehmen sonntag mai uhr wurde berfall angeklagten az hierfr gewonnenen fahrer flchtigen gesondert verfolgten allal kh ausgefhrt maskiert abgesgtem lauf ab fhrte geladenes schrotgewehr geladene pistole ab spring messer ber flachdach gekipptes fenster gelangten wohnung familie verlauf folgenden berfallgeschehens lste handgemenge fe schuss gab angeklagten drauen hard ab gefhrten waf linken zeigefinger verletzt wurde gewehr kletterte fenster versetzte weiteren tatgeschehen hausherrn ger waffe zwei schlge bergab angeklagten pistole bedrohung tatopfer einsetzte gerhard erwartet reichen tankstellenbesit z
  1221. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja tupperwareparty uwg voraussetzung fr wettbewerbsrechtlichen schutz marke geschtzten kennzeichnung unlautere ausbeutung verkehr kennzeichnung gtevorstellungen verbindet bestimmten unternehmen zugeordnet sofern kennzeichnung bezeichnung verkaufsveranstaltungen tupperwareparty ruf allein guten ruf vertriebenen tupperware gewinnt annherung bezeichnung fr hnliche identische leifheit topparty allenfalls unlauter erachten wege vergleichbarer verkaufsveranstaltungen vertrieben hohen grad hnlichkeit bezeichnungen vermeidbare herkunftstuschung hervorgerufen bgh urteil april zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts kln mrz abgendert klage abgewiesen kosten rechtsmittelinstanzen tragen klgerinnen kosten instanz tragen klgerinnen beklagte rechts wegen tatbestand klgerin stellt frischhalte gefrierdosen her tochterunternehmen klgerin bezeichnung tup perware deutschen markt vertrieben bezeichnung fr klgerin prioritt februar marke nr fr kunststoff nmlich tragbare behlter fr haushalt kche schalen schsseln teller sowie marke nr fr weitere geschtzt vertrieb klgerinnen erfolgt ausschlielich etwa beraterinnen berater rahmen heimvorfhrungen denen gste potentielle kufer eingeladen fr heimvorfhrungen zunehmender bekanntheit produkte vertriebsform bevlkerung bezeichnung tupperparty beziehungsweise tupperwareparty herausgebildet seit verwendet klgerin bezeichnung klgerinnen erzielen vertrieb marke tupperware versehenen frischhalte gefrierdosen deutschland erhebliche umstze jeweils ber mio beklagte stellt haushaltsartikel vorratsbehlter her vertreibt bezeichnung leifheit topparty ber einzelhandel klgerinnen darin verletzung zustehender kennzeichenrechte versto uwg gesehen geltend gemacht tupperware handele berhmte marke begriff tupper ware party eng verbunden sei bezeichnung handele daher eintragung infolge verkehrsgeltung wegen notorischer bekanntheit geschtzte marke marke verletze beklagte fr vorratsbehlter benutzte bezeichnung leifheit topparty darber hinaus handle unzulssige rufausbeutung sinne uwg klgerinnen bereinstimmender erledigungserklrung bezglich teils klage zuletzt beantragt beklagte androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr gefrierdosen frischhalteschalen frischhaltedosen sowie vorratsbehlter kunststoff bezeichnung leifheit topparty nachstehend wiedergegeben leifheit umrandung rot topparty blau anzubieten vertreiben verkehr bringen bewerben darber hinaus bezogen handlungen schadensersatzfeststellung auskunft begehrt landgericht klage stattgegeben berufung erfolglos geblieben revision deren zurckweisung klgerinnen beantragen verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht verneinung markenrechtlicher ansprche klageantrge gesichtspunkt rufausbeutung uwg fr begrndet erachtet ausgefhrt markenrechtliche ansprche seien gegeben klgerinnen eingetragenen zeichen tupperwareparty tupperparty kennzeichnung dienstleistungen verwendeten lediglich verkaufsveranstaltung beschrieben markenrechte bezeichnungen entstanden seien klage sei jedoch uwg gesichtspunkt rufausbeutung anlehnung fremde kennzeichnung begrndet angesprochenen verbraucher bertrgen guten ruf bekannten zeichen tupperware fr frischhalte gefrierdosen sowie tupper ware party fr zugehrigen verkaufsveranstaltungen verbnden angegriffenen bezeichnung leifheit topparty versehenen behlter beklagten wegen hohen bekanntheit kennzeichnung identitt groen schon flchtiger wahrnehmung auge fallenden hnlichkeit bezeichnungen verkehr erwartung entwickeln angegriffenen bezeichnung vertriebenen haushaltsdosen ebenfalls hoher qualitt seien verbraucher bertrage zumindest unbewut hoh
  1222. [['bundesgerichtshof beschluss anwst juli anwaltsgerichtlichen verfahren wegen verletzung anwaltlicher pflichten bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr knig seiters sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer juli gem abs satz brao abs stpo beschlossen revision rechtsanwalts urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels senat anwaltsgerichtshofs zurckverwiesen grnde anwaltsgericht fr bezirk rechtsanwaltskammer rechtsanwalt juni wegen schuldhafter verletzung anwaltlicher pflichten verweis geldbue verhngt rechtsfolgenausspruch beschrnkte berufung generalstaatsanwaltschaft anwaltsgerichtshof urteil anwaltsgerichts rechtsfolgenausspruch aufgehoben betroffenen verboten fr dauer jahres gebiet strafrechts ttig hiergegen gerichtete revision rechtsanwalts sachrge erfolg rechtsfolgenausspruch bestehen bleiben anwaltsgerichtshof hinblick stpo abs satz brao bestehende bindung urteil anwaltsgerichts getroffene feststellungen hinreichend beachtet rechtsfolgenausspruch berufungsbeschrnkung rechtskrftig gewordenen schuldspruch betreffen vgl abs stpo eingehend bgh urteil januar str bghst ff st rspr feststellungen anwaltsgerichts behielt rechtsanwalt fr erfllung mandanten festgesetzten bewhrungsauflage bestimmten betrag offenen honorarforderungen verrechnen gefahr bewhrungswiderrufs inhaftierung mandanten bestand sicht betroffenen zwei fr verlsslichen quellen wusste bewhrungswiderruf erfolgen bewhrungsauflage erfllt wrde anwaltsgericht ua bewusster abweichung feststellungen legt anwaltsgerichtshof urteil hingegen beweiswrdigend zugrunde rechtsanwalt tat bewhrungswiderruf mithin inhaftierung mandanten zumindest billigend kauf genommen anwaltsgerichtshof ua anwaltsgerichtshof widerspruchsverbot verstoen fhrt generalbundesanwalt zutreffend weder strafrechtlichen vorwurf untreue stgb rechtsanwalt last gelegten berufspflichtverletzung abs brao grundlage entzogen wrde vorstellung rechtsanwalts drohenden bewhrungswiderruf auer acht liee darauf kommt jedoch entscheidend vielmehr weist revision recht darauf teile sachverhaltsdarstellung schuldspruch tragend bindungswirkung teilnehmen tatgeschehen sinne ge schichtlichen vorgangs nher beschreiben etwa umstnde schildern tat entscheidende geprge gegeben geschichtliche vorgang schuldspruch zugrunde liegt bildet geschlossenes ganzes einzelteile herausgegriffen gegenstand neuer abweichender feststellungen gemacht drfen bgh aao tat demnach widerspruchsfreies einheitliches erkenntnis abzuurteilen ber schuld frage sanktion gleichzeitig entschieden rechtskraft schuldspruchs sanktion gesondert festgesetzt darf dabei unterschied vgl bgh urteil september str bghr stpo abs teilrechtskraft mastben handelte beim vorstellungsbild rechtsanwalts bezug drohenden bewhrungswiderruf nichterfllung bewhrungsauflage geschehen prgendes moment vorgenannten sinn macht fr ma pflichtwidrigkeit vgl bgh aao wesentlichen unterschied rechtsanwalt untreuehandlung inhaftierung mandanten bewusst riskiert grnden immer sicher zumindest freiheitsentzug kommt dementsprechend anwaltsgerichts hof umstand ersichtlich groe bedeutung beigemessen ber rechtsfolgenausspruch deswegen beachtung bindungswirkung neu entschieden tolksdorf knig quaas seiters braeuer vorinstanzen anwaltsgericht mnchen entscheidung anwg agh mnchen entscheidung bayagh ii'],['Soon']]
  1223. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwlte prof dr ster dr martini november beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs juni abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde beklagte widerrief bescheid april zulassung klgers rechtsanwaltschaft dagegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen hiergegen wendet klger antrag zulassung berufung ii antrag zulassung berufung gem satz brao abs vwgo abzulehnen klger innerhalb dafr bestimmten frist begrndet betrgt satz brao abs satz vwgo zwei monate beginnt zustellung vollstndigen urteils juni erfolgt danach lief begrndungsfrist august montag ab antragsbegrndung eingegangen kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao tolksdorf lohmann ster fetzer martini vorinstanz agh celle entscheidung agh'],['Soon']]
  1224. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen festgestellt senat ordnungsgem besetzt hauptverhandlung ausgesetzt grnde senat ordnungsgem besetzt geschftsverteilungsplan vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann ab januar strafsenat vorsitzender zugewiesen steht art abs satz gg einklang senat ausdrckliche besetzungsrge vorliegt amts wegen prfen fhrt aussetzung hauptverhandlung stelle vorsitzenden strafsenats bundesgerichtshofs seit ruhestandsbedingten ausscheiden vormaligen vorsitzenden januar unbesetzt geschftsverteilungsplan weist seit zeitpunkt vorsitz funktion vorsitzenden senat hinblick voraussichtlich lngere vakanz februar ersatz fr ausgeschiedene vorsitzende richter bundesgerichtshof dr berger zugeteilt worden februar dezember stellvertretende vorsitzende richter bundesgerichtshof prof dr fischer wahrgenommen stelle vorsitzenden strafsenats weiterhin vakant stellvertretende vorsitzende senats neben stelle beworben erteilte anlassbeurteilung angefochten beabsichtigte ernennung bewerbers antrag einstweiligen rechtsschutz gestellt beschluss oktober daraufhin verwaltungsgericht karlsruhe wege einstweiligen anordnung untersagt stelle besetzen bevor richter bundesgerichtshof prof dr fischer beachtung rechtsauffassung gerichts neu beurteilt worden entscheidung rechtskrftig januar richter bundesgerichtshof prof dr fischer neue beurteilung ausgehndigt worden besetzungsverfahren weitere dauer derzeit absehbar daher fortgang nehmen prsidium bundesgerichtshofs dezember mehrere mitglieder strafsenats geplanten nderung geschftsverteilungsplans fr geschftsjahr angehrt sodann nderung beschlossen danach wirkung januar vorsitzenden strafsenats vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann juni ruhestand treten vorsitz strafsenats bertragen worden zugleich bestimmt geschftsverteilungsplan ttigkeit senat vorrang gegenber derjenigen strafsenat richter bundesgerichtshof prof dr schmitt bisher allein mitglied strafsenats wurde jeweils arbeitskraft strafsenat zugewiesen grund fr nderung geschftsverteilungsplans prsidium bundesgerichtshofs weitere wahrnehmung aufgaben senatsvorsitzenden stellvertreter strafsenat mehr fr zulssig hielt ablauf elf monaten vakanz mehr vorbergehende verhinderung sinne abs gvg handele ii geschftsverteilungsplan vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann ab januar zugleich strafsenat vorsitzender zugewiesen steht art abs satz gg einklang spruchkrper auftretenden bedenken ordnungsmigkeit besetzung amts wegen prfen darber eigener verantwortung entscheiden vgl bverfge gilt unabhngig vorliegen besetzungseinwands verfahrensbeteiligten steht rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts entgegen wonach geschftsverteilungsplan solange verbindlich anzusehen rechtswidrigkeit verwaltungsgerichtlichen verfahren festgestellt anderweitig aufgehoben vgl bverwge ff bezieht allein rechtslage verwaltungsgerichtlichen berprfung geschftsverteilungsplans richter geschftsverteilung eigenen rechten verletzt sehen entbindet deshalb fachgerichte rahmen obliegenden pflicht justizgewhrung davon rechtmigkeit besetzung jeweils eigenstndig prfen darber entscheiden vgl bverwg njw gesetzwidrig besetztes gericht sachentscheidung berufen vgl etwa nr stpo beachten freilich berprfung geschftsverteilungsplnen hinblick deren rechtsnatur grenzen unterliegt geschftsverteilungsplne prsidium gerichts wahrnehmung gvg bertragenen aufgabe richterlicher unabhngigkeit beschlossen vgl bghz verteilung richterlichen aufgaben liegt pflichtgemen ermessen prsidiums dabei einschtzungs prognosespielraum eingerumt stndiger rechtsprechung verwaltungsgerichte erst berschritten fr entscheidungen sachlicher grund ersichtlich verteilung geschfte mageblich sachfremde erwgungen geprgt grenze objektiven willkr berschritten vgl bverwg njw bverfg njw fhrt naturgem geschftsverteilungsplan insoweit beschrnkten gerichtlichen kontrolle zugnglich darauf erstrecken getroffene regelung zweckmigste darstellt bessere alternativen angeboten htten davon unberhrt bleibt pr
  1225. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil notz brfg verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle verwaltungsrechtlichen notarsache wegen vorlufiger amtsenthebung nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs nr alt vereinzelt nachlssige handhabung steuerlicher verpflichtungen stellt fr notar hinnehmbare art wirtschaftsfhrung dar amtsenthebung gem abs nr alt bnoto rechtfertigen bgh urteil juli notz brfg olg celle senat fr notarsachen bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter dr appl dr herrmann notarin dr doy notar mller eising fr recht erkannt berufung beklagten parteien verkndungs statt oktober zugestellte urteil notarsenats oberlandesgerichts celle abgendert folgt neu gefasst klage abgewiesen kosten rechtsstreits beider instanzen klger tragen streitwert tatbestand geborene klger wurde rechtsanwalt zugelassen notar amtssitz bestellt seit jahr erhoben glubiger klgers vielzahl fllen wegen offener forderungen klagen mussten zwangsvollstreckungsmanahmen ergreifen insbesondere kam seit ende anordnung mehrerer zwangsvollstreckungsmanahmen wegen fnfstelliger forderungen rechtsanwaltsversorgungswerks steuerfiskus wegen einzelheiten aufstellung seiten angefochtenen urteils verwiesen daraufhin enthob beklagte klger bescheid august vorlufig amts notar dringende grnde dafr sprchen vermgensverfall geraten sei beziehungsweise wirtschaftlichen verhltnisse art wirtschaftsfhrung interessen rechtssuchenden gefhrdeten klger kurzer zeit verbindlichkeiten hhe ca aufgehuft glubiger seien gezwungen zwangsvollstreckung einzuleiten bescheid klger anfechtungsklage erhoben geltend gemacht rckstnde rechtsanwaltsversorgungswerk weitgehend beglichen steuerforderungen resultierten auerordentlichen gewinn ehefrau jahr finanzamt sei ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden deren bedingungen eingehalten wenige tage termin mndlichen verhandlung oberlandesgericht juli klger seinerzeit offenen forderungen vollstndig ausgeglichen oberlandesgericht angegriffenen bescheid aufgehoben voraussetzungen beklagten angefhrten amtsenthebungsgrnde gem abs abs nr bnoto lgen mehr sei zahlungsverhalten klgers vergangenheit gesichtspunkt abs nr alt bnoto bedenklich seite sei festzustellen eingetretenen neun flle zahlungsrckstnden ber zeitraum zehn jahren erstreckt htten minimalen bruchteil geschftlichen aktivitten klgers ausgemacht drften berdies regel geringfgige betrge gehandelt deren rasche befriedigung klageerhebung unbedingt schluss ungesicherte wirtschaftliche verhltnisse erlaube drei letzten flle jahr seien whrend wechsels klgers einzelkanzlei soziett organisatorischen umstellungsphase eingetreten gesundheitliche beeintrchtigungen htten rolle gespielt hinsichtlich forderungen rechtsanwaltsversorgungswerks sei bercksichtigen klger gegenber beitragsforderung fr jahr einwendungen erhoben letztlich erfolglos geblieben seien jedoch nachvollziehbarer grund dafr seien zahlungen zurckzustellen soweit betrge fr betroffen seien komme gesichtspunkt tragen klger phase beruflichen umorganisation befunden bezug steuerrckstnde sei bercksichtigen wirtschaftlichen erfolg ehefrau klgers jahr aufgelaufen seien pflicht bildung rcklagen fr daraus resultierende steuerschuld ehefrau getroffen zwischenzeitlichen befriedigung smtlicher rckstnde lasse derzeitige einkommenssituation klgers zuknftige vollstreckungsmanahmen mehr befrchten gewinn sei jahr gestiegen dabei verkannt gewinnzuwachs wesentlichen nderung verteilerschlssels soziett sei ner ehefrau zulasten deren einknften erfolgt sei vergleichbaren grenordnung reduziert htten sei jedoch isolierte betrachtung anzustellen vorlufige amtsenthebung sei danach zeitpunkt anordnung weiteres gerechtfertigt zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung jedoch hierfr veranlassung mehr bestanden zerrttete wirtschaftliche verhltnisse abs nr alt bnoto seien ebenso wenig festzustellen vermgensverfall abs nr bnoto beurteilung wendet beklagte senat zugelassenen berufung senat eingeholten auskunft finanzamts juli gab tag steuerrckstnde klgers mehr zusammenhang inzwischen april verfgten endgltige
  1226. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg august aufgehoben urteil landgerichts hamburg november abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klger tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte unterlassung individualisierenden berichterstattung ber straftat anspruch klger wurde jahr zusammen bruder wegen mordes bekannten schauspieler walter sedlmayr lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt tat erhebliches aufsehen erregt klger stellte mehrfach zuletzt jahr antrge wiederaufnahme verfahrens deren verwerfung presse wandte sommer wurde klger bewhrung strafhaft entlassen beklagte betreibt internetportal www morgenweb de hielt rubrik archiv sogenannte teaser freien abruf ffentlichkeit bereit archiv enthaltene nutzern besonderer zugangsberechtigung zugngliche beitrge aufmerksam machte jahr abrufbaren teaser meldung mai hinwies hie voller namensnennung betroffenen verfahren beiden verurteilten mrder volksschauspielers walter sedlmayr vorerst aufgerollt landgericht augsburg antrag brder wiederaufnahme abgelehnt berichteten gestern anwlte legten entscheidung sofortige beschwerde beim oberlandesgericht mnchen klger sieht bereithalten namen enthaltenden teasers abruf internet verletzung allgemeinen persnlichkeitsrechts klage verlangt beklagten unterlassen ber zusammenhang tat voller namensnennung berichten klage beiden vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt klger stehe beklagte unterlassungsanspruch abs abs bgb analog artt abs abs gg verbreitung klger identi fizierenden meldung allgemeinen persnlichkeitsrecht verletze jahr meldung verbreitet worden sei klger kurz entlassung strafhaft aussetzung strafrestes bewhrung befunden weshalb konstellation gegeben sei entscheidung bundesverfassungsgerichts juni bverfge ff lebach zugrunde gelegen hinblick bevorstehende wiedereingliederung gesellschaft besonders schutzwrdige interesse klgers weiterhin ffentlich tat konfrontiert berwiege interesse beklagten weiteren verbreitung meldung umso mehr einschrnkungen verbreiter meldungen auferlegt wrden denkbar gering seien nmlich berichterstattung ber tat nennung namen tter untersagt umstand streitfall meldungen internet hufig dauerhaft abrufbar gehalten wrden ltere meldungen erkennbar seien rechtfertige beurteilung mache unterschied identitt betroffenen neuen lteren meldung preisgegeben komme darauf beanstandete meldung mittels suchmaschinen querverweisen ber tat bezogenes schlagwort ber namen tters auffindbar sei umstand ber internet verbreiteten meldungen regel geringerer verbreitungsgrad zukomme meldungen ber tagespresse rundfunk fernsehen verbreitet wrden lasse anlegung bundesverfassungsgericht fr massenmedien entwickelten mastbe beklagte sei hinsichtlich rechtsbeeintrchtigung strer strereigenschaft knne insbesondere hinblick darauf verneint wer teil internetauftritts beanstandete meldung abruf bereitgehalten worden sei privilegiertes internetarchiv handle ber internet allgemein zugngliche rubrik archiv eingestellte uerung ebenso verbreitet uerung rubrik beanstandete meldung abruf bereitgehalten komme gesichtspunkt zumutbarkeit kontrolle ber eigenen internetauftritt bedeutung ferner sei unerheblich bereits erstmalige verffentlichung beanstandeten inhalte rechtswidrig verbreitung meldung ursprnglich rechtmig sei ii erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand klger steht unterlassungsanspruch beklagte gem abs abs satz bgb analog artt abs abs gg klage zulssig klageantrag dahingehend auszulegen beklagten untersagt internetseite angegriffenen ltere verffentlichungen hinweisenden teaser abruf bereit halten zusammenhang mord walter sedlmayr name klgers genannt klageantrag dagegen unterlassung jedweder knf
  1227. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen anhrungsrge beschwerdefhrers juli senatsbeschluss juli zurckgewiesen senat rge geprft begrndet erachtet rechtsprechung bundesverfassungsgerichts beschluss januar bvr njw nachw bedarf letztinstanzliche entscheidung eingehenden begrndung wege anhrungsrge partei mitteilung begrndung erzwingen entgegen ansicht beschwerdefhrers liegt neue eigenstndige verletzung anspruchs rechtliches gehr senat weder gem abs satz zpo zulssigen absehen nheren begrndung darin senat beschwerdefhrer vorgebrachten zulassungsgrnde fr durchgreifend erachtet vgl bgh beschl november vi zr njw tz anhrungsrge wiederholten rgen berufungsgericht art abs gg verstoen senat ebenso sonstige vorbringen beschwerdefhrers bereits nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eingehend umfassend geprft gegenstand nochmaligen berprfung gericht vgl bgh aao goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg offenburg entscheidung kfh olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  1228. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena november kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte wohngebude errichten erhielt dafr nutzungsrechte damals volkseigenen grundstcken fr gebude wurden gebudegrundbcher angelegt stadt verkaufte ehemals volkseigenen grundstcke wohnungsbaugenossenschaft dabei neu angelegte grundbuch blatt wurde spalte wirtschaftsart lage angabe ggb eingetragen eintragung gebudeeigentum nutzungsrecht beklagten enthielt neue blatt bewilligungen februar mai januar februar bestellte erwerberin verschiedenen banken grundschulden ber insgesamt rund mio dm mai bewilligte zweitrangige grundschuld betrag mio dm trat glubigerin klgerin ab november neue glubigerin grundbuch eingetragen wurde verlangt berichtigung gebudegrundbuchs dahin grundschuld grundstck seitdem gebudeeigentum lastet landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin stattgegeben nichtzulassung revision berufungsurteil wendet beklagte beschwerde wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii beschwerde unbegrndet rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo rechtliche ansatz berufungsgerichts zutreffend grundschuld lastete bestellung grundstck gebudeeigentum beklagten rechtlich selbstndig umstand zeitpunkt weder nutzungsrecht gebudeeigentum beklagten grundbuchblatt fr grundstck eingetragen wirkte zeitpunkt ffentliche glaube grundbuchs fr grundstck umfasste seinerzeit nichtbestehen gebuchten nutzungsrechten gebuchtem gebudeeigentum nderte ablauf dezember nmlich zeitpunkt grundstck dinglichen recht belastet recht erworben gilt art abs satz egbgb fr inhaber rechts gebude bestandteil grundstcks setzt art abs satz abs satz egbgb indes voraus nutzungsrecht gebudeeigentum grundbuch fr grundstck eingetragen erwerber eingetragene gebudeeigentum nutzungsrecht bekannt fhrt grundbuch fr grundstck gebuchtes gebudeeigentum abtretung grundpfandrechten dezember gutglubigen erwerber nachbelastet rechtlichen ausgangspunkt stellt beklagte frage meint berufungsgericht sei zulassungsbegrndend fehlerhafter weise ergebnis gelangt gebudeeigentum sei grundbuch fr grundstck eingetragen trifft gebudeeigentum beklagten grund nutzungsrechts entstanden htte ggv grundbuch grundstcks eintragung nutzungsrechts zweiter abteilung gebucht mssen erwerb grundschuld klgerin fall sinne art abs satz abs satz egbgb eingetragen gebudeeigentum allerdings worauf beklagte recht hinweist indessen schon vorgesehenen bu chungsstelle grundbuchblatt eingetragen erst stelle blatt eingetragen vgl bayoblg bayoblgz berufungsgericht entgegen ansicht beklagten keineswegs verkannt vielmehr gerade deshalb eintragung ggb bestandsverzeichnis grundbuchblatts grundstcks berhaupt befasst geprft angabe eintragung nutzungsrechts gebudeeigentums angesehen frage jedenfalls zulassungsbegrndenden rechtsfehler verneint aa fr ausschluss gutglubigen nachbelastung gebudeeigentums art abs satz abs satz egbgb wre unerheblich gebudeeigentum beklagten falschen buchungsstelle eingetragen wre abs ggv verlangt etwa statt nutzungsrechts nutzungsrechtslosem gebudeeigentum ggv gebudeeigentum eingetragen worden wre falsch plazierten eintragung mssen worauf berufungsgericht recht abgestellt art inhalt rechts hervorgehen daran fehlt bb abkrzung lsst weder erkennen berhaupt recht eingetragen dabei nutzungsrecht nutzungsrechtloses gebudeeigentum handeln daran nderte buchung nutzungsrechts nutzungsrechtsbewehrtem gebudeeigentum krzel seinerzeit tatschlich beklagte behauptet blich cc beklagte zudem hinreichend substantiiert vorgetragen oktober geltenden vorschriften ber eintragung nutzungsrechtsbewehrtem gebudeeigentum grundbuchblatt fr grundstck ddr selten auer acht gelassen worden l
  1229. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hpflg abs verhltnis eisenbahnbetriebsunternehmer zueinander versperrung fahrwegs allein risikobereich eisenbahninfrastrukturunternehmens zuzurechnen bgh urteil oktober vi zr lg bautzen ag bautzen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgerin urteil zivilkammer landgerichts bautzen juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin eisenbahnverkehrsunternehmen begehrt beklagten eisenbahninfrastrukturunternehmen gleisbetrieb unterhlt schadensersatz wegen bahnunfalls mai befuhr triebwagen klgerin beklagten betriebenen streckenabschnitt grlitz bautzen durchfahren kurve kollidierte mehreren gleis stehenden khen zuvor weide bahngleis gelaufen klgerin beziffert schaden triebwagen insgesamt verlangt davon anrechnung eigenen betriebsgefahr zwei drittel beklagten ersetzt amtsgericht klgerin schadensersatz hhe zuerkannt berufung klgerin landgericht urteil amtsgerichts abgendert klgerin hlftigen schadensersatz zuerkannt anschlussberufung beklagten blieb erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklag te klageabweisungsantrag klgerin verfolgt anschlussrevision klage soweit berufungsgericht nachteil erkannt entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts haftet beklagte eisen bahninfrastrukturunternehmerin klgerin abs haftpflg haftungsausschluss wegen hherer gewalt abs haftpflg greife abs abs haftpflg sei hlftige aufteilung haftungsverantwortung parteien gerechtfertigt kuh gleisen sei betriebsgefahr erhhender umstand lasten beklagten lasten klgerin sei gefahrerhhend bercksichtigen zug reisegeschwindigkeit bewegt rechtzeitiges abbremsen unmglich gemacht auerdem sei rechnung stellen beklagte fr risiko erhhende umstnde einstehen msse anwendung praktisch mglichen sorgfalt vermeiden knnen fahrtrasse hineinreichenden steinen bumen eisenbahninfrastrukturunternehmer tierunfllen praktisch hand fahrbahn wirksam hindernisse abzusichern sei fahrtrasse sicht unternehmers vielmehr technisch ordnung eigentlich hindernis frei praktisches bedrfnis manahmen beseitigung hindernisses ergreifen entstehe regel tiere entfernten bevor eingreifen mglich sei berufungsgericht erkennt klgerin demgem hlftigen ersatz geltend gemachten schadens vortrag beklagte klgerin ansicht berufungsgerichts erster instanz schlssig vorgetragenen schaden nichtwissen bestritten abs zpo zugelassen bestreiten beklagte erst schluss mndlichen verhandlung erster instanz juli erfolgt deswegen zpo ausgeschlossen sei beklagten gewhrte schriftsatzrecht einreichen neuen vortrags erstmaligen bestreiten frheren vortrags klgerin gedient ii berufungsurteil hlt rechtlichen nachprfung stand anschlussrevision rgt recht ausfhrungen berufungsgerichts bildung haftungsquote rechtsfehlerhaft revision erhobene verfahrensrge greift ebenfalls zutreffend auffassung berufungsgerichts beklagte klgerin gem abs haftpflg grunde hafte revision angegriffene ausgangspunkt entspricht rechtsprechung senats gleisbetrieb unterhaltende eisenbahninfrastrukturunternehmen betriebsunternehmer sinne abs haftpflg anzusehen senat bghz ff sowie urteil juni vi zr juris rn ebenso filthaut haftpflichtgesetz aufl rn eisenbahnverkehrsunternehmen verhltnis benutzten gleisbetrieb unterhaltenden eisenbahninfrastrukturunternehmen jedenfalls geschdigter sinne abs haftpflg unfall auslsenden ursachen bahnbetrieb liegen risikobereich infrastrukturunternehmens zuzuordnen senat bghz ff ebenso olg stuttgart urteil februar versr gefolgt revision soweit zweifel zieht bahnunfall betrieb eisenbahninfrastruktur sinne abs haftpflg ereignet aa betriebsunfall sinne abs haftpflg liegt unmittelbarer uerer rtlicher zeitlicher zusammenhang unfall bestimmten betriebsvorgang bestimmten betriebseinrichtung bahn besteht unfall bahnbetrieb eigent
  1230. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ravensburg juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen schriftsatz verteidigung oktober vorgelegen annahme revision strafkammer htte angeklagten last gelegt tatnacht jugendamt kontaktiert nachvollziehbar strafkammer lediglich zutreffend erwogen angeklagte unterbreitete gesprchsangebote jugendamtes ausgeschlagen ebenso zutreffend erwogen tatnacht lebensgefhrtin versorgung kindes htte heranziehen knnen brigen ausfhrungen knnen zutreffenden darlegungen generalbundesanwltin entkrften nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  1231. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs satz abs zuweisung gemeinschaftseigentum stehender flchen einzelne wohnungseigentmer ausschlielichen nutzung begrndet sondernutzungsrecht erfordert daher vereinbarung sinne abs satz wohnungseigentmer gleichwertige flche alleinigen nutzung erhalten fortfhrung senat beschluss september zb bghz regelung interesse geordneten gebrauchs gemeinschaftseigentums turnusmige nutzung einzelne wohnungseigentmer vorsieht fhrt dagegen grundstzlich befristeten sondernutzungsrecht daher mehrheits beschluss getroffen ecli de bgh uvzr abs satz abs vereinbarung gerichtliche entscheidung abs ersetzt wohnungseigentmer abs satz anspruch abschluss zusteht brigen wohnungseigentmer erfllen inhaltlichen ausgestaltung spielraum besteht bgh urteil april zr lg karlsruhe ag karlsruhe zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts karlsruhe zivilkammer xi juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nutzung gartens regelt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden wohnungseigentmergemeinschaft klger eigentmer wohnung miteigentumsanteil beklagten eigentmer wohnung miteigentumsanteil teilungserklrung steht beiden sondereigentumseinheiten stimme grundstck garten angelegt sondernutzungsrechte insoweit bestehen garten berwiegend beklagten genutzt brennholz lagern teilbereiche fr allein beanspruchen klger soweit interesse zunchst feststellung verlangt beklagten verpflichtet mitgebrauch gartens weise gewhren beiden wohnungseigentmern gleichwertige nutzung ermglicht amtsgericht klage abgewiesen berufung klger zuletzt nutzungsregelung fr garten wege beschlussersetzung erstrebt landgericht nutzung dahingehend geregelt klger garten geraden beklagten ungeraden tagen nutzen drfen zugelassenen revision beklagten abweisung antrags beschlussersetzung erreichen klger beantragen zurckweisung revision entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klger htten anspruch mitgebrauch gemeinschaftlichen gartens unabhngig gre miteigentumsanteils parteien aufgrund zerrtteten verhltnisses lage seien regelung ber gemeinsamen gebrauch gartens treffen knnten klger wege beschlussersetzung gericht verlangen mglich sei allerdings zuweisung teilflchen gartens jeweils partei alleinigen nutzung hierdurch entstnden nmlich sondernutzungsrechte teilflchen knnten vereinbarung wohnungseigentmer begrndet sei fr getroffene rotationsregelung faktische einrumung zeitlich begrenzten sondernutzungsrechts liege darin rotationsregelung fhre parteien garten wege gehen knnten konkret sei tageweisen wechsel auszugehen perioden gutem schlechtem wetter mglichst gleichmig parteien verteilen ii hlt rechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht allerdings zulssigkeit beschlussersetzungsklage klger anspruch interessengerechte gebrauchsregelung abs geltend sofern wohnungseigentmer ber verlangte regelung beschluss entscheiden knnen abs beschlussersetzungsklage abs durchgesetzt vgl brmann suilmann aufl rn fr bestimmtheit klageantrages ausreichend rechtsschutzziel hinreichend deutlich vgl senat urteil mai zr njw rn fall klger erstreben mglichst gleichmige nutzung gartens wohnungseigentmer vorherigen befassung eigentmerversammlung angelegenheit bedurfte hinblick tiefgreifende zerstrittenheit parteien stimmengleichheit sicherheit grenzen wahrscheinlichkeit davon ausgegangen klageziel entsprechender antrag eigentmerversammlung erforderliche mehrheit finden vorbefassung versammlung ausnahmsweise entbehrlich vgl senat urteil januar zr bghz rn berufungsgericht fr gartennutzung getroffene rotationsregelung entspricht jedoch billigem ermessen sinne abs daher bestand rechtsfehler nimmt berufungsgericht allerdings gebrauchsregelung inhal
  1232. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mhlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff dezember beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf august aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben grnde klage wesentlichen stattgebende urteil landgerichts beklagten juni zugestellt worden selben tage gericht eingegangenen schriftsatz august begrndete berufung oberlandesgericht beschluss august verworfen innerhalb gesetzlichen frist begrndet worden sei hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten abs satz abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde abs nr zpo brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehr dadurch verletzt berufung ablauf berufungsbegrndungsfrist verworfen fristgerecht eingereichte berufungsbegrndung bercksichtigt rechtsbeschwerde begrndet voraussetzungen abs satz zpo fr verwerfung berufung vorliegen entscheidung ber gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens beruht abs satz gkg melullis scharen meier beck mhlens kirchhoff vorinstanzen lg kleve entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1233. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein egzpo nr fr bewertung rechtsmittelbeschwer allein rechtskraftfhige inhalt angefochtenen urteils magebend bgh beschluss mai viii zr lg hamburg ag hamburg bergedorf viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter ball richter wiechers richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr koch beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil landgerichts hamburg zivilkammer mrz unzulssig verworfen klgerin kosten beschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert revision geltend machenden beschwer zwanzigtausend euro bersteigt nr egzpo fr wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo wert beschwerdegegenstandes beabsichtigten revisionsverfahren magebend wobei wertberechnung allgemeinen grundstzen ff zpo vorzunehmen bgh beschluss juni zr njw beschluss november vi zr njw rr klgerin verfolgt nichtzulassungsbeschwerde neben zahlungsanspruch nutzungsentschdigung hhe antrag feststellung beklagten verpflichtet fr zeit innegehabte wohnung ab mai endgltigen herausgabe klgerin monatliche nutzungsentschdigung hhe zahlen bewertung geltend gemachten anspruchs richtet auffassung klgerin zpo dreieinhalbfache jahreswert zugrunde legen davon allerdings wegen feststellungsbegehrens anzusetzen beschwer klgerin wegen zahlungs feststellungsantrag geltend gemachten nutzungsentschdigung insgesamt beluft soweit klgerin darber hinaus uneingeschrnkte verurteilung beklagten rumung wohnung eg erstrebt whrend berufungsgericht klagebegehren zug zug berlassung wohnung og stattgegeben beschwer klgerin zusammen oben genannten betrag wertgrenze nr zpo bersteigt ersichtlich magebend fr wert beschwer klgerin gem zpo interesse beseitigung landgerichtlichen urteil ausgesprochenen zug zug leistung wirtschaftlichen gesichtspunkten bemisst bgh beschluss dezember xii zb njw ii danach kommt grundstzlich wert erbringenden gegenleistung begrenzt wert klageanspruchs bgh urteil dezember viii zr njw gebotenen wirtschaftlichen betrachtungsweise jedoch bercksichtigen klgerin nichtzulassungsbeschwerde bestehen mietverhltnisses beklagten ber wohnung obergeschoss haus mehr frage stellt nachdem amtsgericht zunchst rumung wohnung gerichtete klage abgewiesen ursprnglichen rechtsstandpunkt mietvertrag sei kndigung erloschen mehr weiterverfolgt klgerin stellt lediglich anspruch beklagten berlassung wohnung obergeschoss statt ursprnglich vermieteten dachstuhlbrand geschdigten inzwischen wiederhergestellten wohnung obergeschoss abrede klgerin berufungsgericht vorgenommene entsprechende vernderung bestehenden mietverhltnisses vermgensnachteil entstanden entstehen betrag bersteigt dargelegt unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts wohnung obergeschoss zeit frei gleich gro wohnung obergeschoss sowie brigen baugleich beide wohnungen hinsichtlich zustandes ausstattung vergleichbar deshalb ersichtlich klgerin vorgetragen neuvermietung wohnung obergeschoss statt derjenigen obergeschoss verwaltungsaufwand fr umstellung mietvertrags beklagten vermgensmiger hinsicht nennenswerten nachteil hinzunehmen htte klgerin beschwer zug zug verurteilung insgesamt daraus herleiten zeit drei betroffenen wohnungen beklagten brand bezogene derzeit bewohnte ausweichwohnung haus beiden wohnungen obergeschoss hauses fr beklagten frei halten msse unklar sei hinsichtlich wel cher drei wohnungen nutzungsrecht beklagten bestehe beschwer sei deshalb zpo fachen jahresnettomietzins fr drei wohnungen anzusetzen folgen fr bewertung rechtsmittelbeschwer allein rechtskraftfhige inhalt angefochtenen urteils magebend musielak ball zpo aufl rdnr rechtskraft fhige entscheidung nachteil klgerin bezug rede stehenden drei wohnungen trifft berufungsurteil allein hinsichtlich wohnung obergeschoss brigen fhrt klgerin begrndung interesses beseitigung zug zug verurteilung befrchte mieter beispiel beklagten folgen knnten einverstndnis klgerin ausgesuchte gerichtlich zugewiesene wohnungen deren gesamtbestand wohnungen nutzen berechtigt seien in
  1234. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen beihilfe mord strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mai sitzung juni denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach pfister becker hubert beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwalt nebenklgervertreter justizangestellte verhandlung mai justizamtsinspektor sitzung juni urkundsbeamte geschftsstelle fr recht erkannt revisionen generalbundesanwalts sowie nebenklger he ca urteil hanseatischen oberlan desgerichts hamburg februar verworfen kosten rechtsmittels generalbundesanwalts sowie angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last revisionsfhrenden nebenklger kosten jeweiligen rechtsmittels tragen rechts wegen grnde generalbundesanwalt angeklagten oberlandesgericht unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage mitgliedschaftliche beteiligung terroristischen vereinigung tateinheit beihilfe mord mindestens menschen last gelegt lag einzelnen vorwurf zugrunde angeklagte frhsommer hamburg anschlgen september vereinigten staaten amerika ums leben gekommenen mohammed atta marwan alshehhi ziad jarrah sowie anderweitig verfolgten bi zusam mengeschlossen propagierten heiligen krieg dschihad muslime begehung terrorakten lndern westlichen kulturkreises insbesondere usa umzusetzen htten konkreten entschlu gefat usa anschlge mittels entfhrter flugzeuge schweren schlag versetzen tausende menschen tten kenntnis untersttzung plne angeklagte spteren attenttern atta alshehhi absprachegem erlaubt adresse hamburg dritten gegenber verwenden auerdem finanziellen angelegenheiten geregelt anfang mitte august fr terroristische vereinigung afghanistan aufgehalten schlielich geld verfgung gestellt fr zusammenhang anschlgen geplante reise usa bentigt letztlich angeklagte konspirativen aufenthalt alshehhis bi deren geplanter abreise usa mitorgani siert zimmer studentenwohnheim fr zeitweilige unterkunft vermittelt oberlandesgericht angeklagten vorwurf tatschlichen grnden freigesprochen zunchst davon berzeugen vermocht angeklagte genannten weiteren personen bereits jahre hamburg anschlge september ausgefhrten art selbstndig planten hierfr schon zeitpunkt organisation al qaida angeworben worden bestehen sonstiger plne gruppierung allgemein verwirklichung dschihad terroristische attentate begehen oberlandesgericht fr erwiesen erachtet ausschlieen knnen anschlge september bereits zuvor innerhalb al qaida geplant worden wa ren atta alshehhi jarrah bi sowie fr deren durchfh rung erst rekrutiert wurden ab ende afghanistan ausbildungslager al qaida begeben genannten rckkehr hamburg abreise usa vorbereitung anschlge pilotenausbildung bzw untertauchen terroristische vereinigung bildeten oberlandesgericht offen gelassen angeklagten nachzuweisen sei whrend eigenen aufenthalts afghanistan hamburg anschlagsplnen erfahren komme verurteilung mitglied untersttzer derartigen vereinigung betracht ebenso scheide grunde schuldspruch wegen beihilfe mord freispruch wenden revisionen generalbundesanwalts mehrerer nebenklger smtliche rechtsmittel rgen verletzung formellen sachlichen rechts bleiben erfolg revision generalbundesanwalts verfahrensrge generalbundesanwalt beanstandet oberlandesgericht drei beweisantrge versto abs satz stpo zurckgewiesen rge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde hauptverhandlung oberlandesgericht videoaufzeichnung reportage fernsehsenders al jazeera augenschein genommen darber hinaus inhalt reportage wege urkundenbeweises eingefhrt worden hieraus ergab journalist ses senders fo anschlgen september gesprch anderweitig verfolgten mo angeblichen mitorganisator anschlge bi te fo gefhrt auerdem verfasser buches masterminds of terror ebenfalls anschlgen genannten gesprch befat hauptverhandlungstermin dezember stellte generalbundesanwalt drei beweisantrge vernehmung fo la ber londoner bro al jazeera zeuge bekunden mo bi jahr male hambur
  1235. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels anschlussrevision beklagten urteil zivilkammer landgerichts duisburg august teilweise abgendert berufung klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil amtsgerichts duisburg ruhrort september teilweise abgendert klarstellung folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits instanzen tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen gungsgesellschaft beteili kg folgenden schuldnerin deren gesellschafts zweck beteiligung kommanditistin objektgesellschaften fonds beklagte erklrte juli gegenber treuhnderin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuldnerin beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagten frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages schuldnerin lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft allein kommanditisten betreffenden geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten ab einzahlung einlage folgenden monatsersten beteiligt gesellschaft ausschttungen gesellschaft objektgesellschaften erhlt abdeckung kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben ab halbjhrlich jeweils jahres erstmals kommanditisten verhltnis ergebnisbeteiligung gem ziff auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitaleinlage abgesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung beteiligungstreuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr beteiligungstreuhnder kommanditbeteiligung eigenen namen hlt beteiligungstreuhnder magabe treuhandvertrages anlage freizustellen jahren erhielt beklagte zwei zahlungen jeweils januar juli jahres erstmals januar ausschttungen hhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen fr gewinne ausschttungen jedoch vollem umfang deckten jahren wiesen verluste schuldnerin stellte juli antrag erffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde april erffnet vereinbarung april lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten forderte beklagten fristsetzung november vergeblich rckzahlung ausschttungen klger klage geltend gemachten rckzahlungsanspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers landgericht klage hhe inso stattgegeben dagegen wenden klger berufungsgericht zugelassenen revision beklagte anschlussrevision entscheidungsgrnde revision klgers teilweise hhe anschlussrevision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt hafte beklagte klger unmittelbar kommanditist insolvenzanfechtung stehe klger teil ausschttungen ausschttungen beklagten jhrlich entfallenden gewinn vier jahren insolvenzantragstellung jeweils berstiegen htten abgetretenem recht knne klger rckzahlung smtlicher ausschttungen verlangen betrag einlageleistung beklagten ausschttungen bercksichtigung kapitalkonto zugeschriebener gewinne verluste haftsumme gemindert sei anspruch sei indes verjhrt ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung teilweise stand zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klgers beklagten treugeber abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg rn urteil april xi zr zip rn unrecht lehnt berufungsgericht indes anspruc
  1236. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mai abs stpo unbegrndet verworfen beschlu landgerichts berlin juni gegenstandslos beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge vier fllen gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren sechs monaten verurteilt weiteren tatvorwrfen freigesprochen geldbetrag hhe dm fr verfallen erklrt verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten letztlich erfolg rechtsmittel allerdings zulssig schriftsatz verteidigers juni erklrte rcknahme revision unwirksam schreiben ging folgendes geschehen voraus mai kurz ende verhandlungstage whrenden hauptverhandlung ausweislich dienstlichen stellung nahme vorsitzenden berufsrichter erkennenden strafkammer beiden verteidigern angeklagten rechtsgesprch gefhrt weitere verfahrensablauf errtert wurde angeklagten ging darum hhere freiheitsstrafe zehn jahre sechs monate erhalten bercksichtigung mglichen widerrufs strafaussetzung gesamtstrafenfhigen freiheitsstrafe zwei jahren anfang amtsgericht tiergarten berlin verurteilt worden verurteilung betreffende bewhrungszeit schon seit mehr jahr abgelaufen strafe erlassen vorsitzende wies darauf widerruf strafaussetzung wegen ablaufs jahresfrist abs satz stgb rechtlich mehr mglich sei angeklagte zeigte gesprch teilgestndig wurde zwei verhandlungstage spter dargestellt verurteilt angeklagte legte urteil revision nahm schreiben juni umgehend zurck nachdem anfrage seitens gerichts mitgeteilt worden staatsanwaltschaft urteil angefochten alsbald erhielt schreiben strafvollstreckungskammer landgerichts gelegenheit gegeben wurde antrag staatsanwaltschaft aussetzung frher verhngten freiheitsstrafe zwei jahren widerrufen stellung nehmen angeklagte aufgrund hinweises vorsitzenden mglichen widerruf strafaussetzung mehr gerechnet erklrte spter verteidiger gegenber erkennenden strafkammer revision ungeachtet zwischenzeitlichen rcknahmeerklrung aufrecht erhalten bleiben solle rechtsmittelrcknahme ebenso rechtsmittelverzicht prozehandlung grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar vgl bghst bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht jedoch ausnahmsweise unwirksam drohung tuschung versehentlich unrichtige richterliche auskunft veranlat wurde vgl bghst bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht bgh beschlu januar str verffentlichung bghst vorgesehen auskunft vorsitzenden wegen ablaufs jahresfrist abs satz stgb sei widerruf frher gewhrten strafaussetzung mehr mglich unzutreffend brigen verteidiger angeklagten offenkundig bersehen vorschrift widerruf straferlasses abs stgb zeitliche schranken setzt hingegen widerruf strafaussetzung abs stgb anwendung findet letzterer zeitlich unbegrenzt mglich mageblich jedoch allein besonderheiten einzelfalles insbesondere umstand verurteilter darauf vertrauen durfte strafaussetzung mehr widerrufen wrde vgl gribbohm lk aufl rdn hiernach widerruf angeklagten frher gewhrten strafaussetzung vorliegend jedenfalls vornherein ausgeschlossen unrichtige auskunft vorsitzenden fr weitere prozeverhalten angeklagten urschlich angeklagte urteil zunchst revision eingelegt diente selben schriftsatz enthaltene anfrage staatsanwaltschaft rechtsmittel eingelegt zeigt ersichtlich allein zweck falle anfechtung staatsanwaltschaft leeren hnden dazustehen nachdem seitens gerichts mitgeteilt worden staatsanwaltschaft urteil angefochten nahm angeklagte rechtsmittel auskunft vorsitzenden vertrau end umgehend zurck erst folgezeit strafvollstreckungskammer mglichkeit hinwies widerruf strafaussetzung wohl betracht komme erkannte angeklagte irrtum erklrte sinngem unverzglich letztlich erfolg iderruf revisionsrcknahme hiernach zulssige revision jedoch offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils aufgrund nher ausgefhrten sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben harms hger raum brause basdorf'],['Soon']]
  1237. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter dr ernemann sowie rechtsanwlte prof dr salditt dr kieserling rechtsanwtin kappelhoff oktober beschlossen antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung sofortigen beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichtshofs landes sachsen anhalt juni zurckgewiesen grnde antragsteller seit jahr rechtsanwaltschaft rechtsanwalt wechselnden gerichten zuletzt beim amtsgericht landgericht oberlandesgericht zugelassen bescheid april antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao widerrufen zugleich sofortige vollziehung widerrufs angeordnet abs satz brao anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung hauptsacheantrags zurckgewiesen zurckweisung beider antrge richtet sofortige beschwerde antragstellers ii senat entscheidet vorab ber sofortige beschwerde zurckweisung antrags wiederherstellung aufschiebenden wirkung antrags gerichtliche entscheidung rechtsmittel unstatthaft abs satz abs brao indes gilt verfahrensrecht entsprechender anwendung bgb grundsatz fehlerhafte parteihandlung zulssige wirksame umzudeuten deren voraussetzungen eingehalten umdeutung mutmalichen parteiwillen entspricht schutzwrdiges interesse gegners entgegensteht bgh beschl oktober ivb zb bghr bgb verfahrensrecht urt november xii zr bghr bgb verfahrensrecht dezember xii zr njw voraussetzungen vorliegend gegeben hauptsacheentscheidung sofortige beschwerde eingelegt antrag deren aufschiebende wirkung wiederhergestellt abs satz brao umdeutung unstatthaften sofortigen beschwerde statthaften antrag entspricht mutmalichen willen antragstellers zumal ankndigung senats umdeutung betracht ziehe erinnert antragsgegnerin dagegen gewandt iii statthafte zulssige antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung sofortigen beschwerde antragsteller begrndet gerechtfertigt wiederherstellung aufschiebenden wirkung scheidet hohe wahrscheinlichkeit besteht widerrufsbescheid aufrechterhalten anordnung sofortigen vollziehung berwiegenden ffentlichen interesse abwehr konkreter gefahren fr rechtsuchenden rechtspflege geboten bgh beschl juli anwz brak mitt mai anwz njw rr juli anwz zinso zeitpunkt anordnung sofortigen vollziehung lagen voraussetzungen abs satz brao daran heute gendert liegen hinreichende beweisanzeichen dafr antragsteller vermgensverfall befindet rechtsanwalt antragsteller mahnbescheid ber forderung schuldanerkenntnis erwirkt antragsteller hierzu lediglich mitgeteilt rechtsanwalt ber vergleich verhandele ber ergebnis verhandlungen berichtet deren erfolglosigkeit ausgegangen mu auerdem antragsteller miete fr kanzleirume monate rckstand mandant tragstellers roland mai antragsteller teil versumnisurteil wegen ausgekehrter fremdgelder erwirkt lg beim amtsgericht insolvenzgericht magdeburg antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen antragstellers eingegangen antragsteller mindestens fnf fllen eingegangene fremdgelder unverzglich mahnung mandanten weitergeleitet bereits erwhnten fall oben verwiesen vorgnge zeigen fortbestand anordnung sofortigen vollziehung berwiegenden ffentlichen interesse abwehr konkreter gefahren fr rechtsuchenden rechtspflege geboten deppert basdorf salditt ganter kieserling ernemann kappelhoff'],['Soon']]
  1238. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld oktober feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden ausspruch ber einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde sowie ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen davon fall tateinheit anstiftung unerlaubten einfuhr betu bungsmitteln geringer menge fall urteilsgrnde fall tateinheit versuchter anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge fall urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel tenorierten umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen versuchter anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen traf angeklagte ende august anfang september niederlanden lieferanten namens bergab bestellte dafr kilogramm ampheta min lieferte drogen jedoch trotz mehrfacher nachfrage geld erhielt angeklagte zurck feststellungen belegen angeklagte versuchten anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg stgb schuldig gemacht anstifter stgb ttergleich bestrafen wer vorstzlich vorstzlich begangener rechtswidriger tat bestimmt dabei bedingter vorsatz ausreichend bgh urteil april str bghst urteil juni str bghst anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln begeht deshalb wer einwirkung entschlussbildung veranlasst betubungsmittel geringer menge bundesgebiet verbringen dabei zumindest bewusstsein handelt verhalten gebilligten wirkungen bgh beschluss dezember str weder getroffenen feststellungen gesamtzusammenhang urteilsgrnde hinreichend entnommen angeklagte bestellung angenommen betubungsmittel niederlanden bundesgebiet verbracht ten vereinbarung bergabeortes deutschland festgestellt ebenso wenig festgestellt vorstellung angeklagten betubungsmittel niederlanden vorrtig hielt entsprechende bestellungen einfuhr deutschland unternahm dritte hierzu veranlasste aufhebung verurteilung wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge aufhebung rechtsfehlerfreien tateinheitlichen verurteilung wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gem abs satz abs stgb gemilderten strafrahmen abs btmg entnommenen einzelstrafe folge ii bemessung einzelstrafen fllen urteilsgrnde hlt rechtlichen nachprfung stand strafkammer anwendung strafmilderung abs btmg abs stgb fllen sowie urteilsgrnde rechtsfehlerhaften erwgung verneint angeklagte urteilsfeststellungen fllen urteilsgrnde angaben mittter abnehmern gemacht aufklrung taten ber eigenen beitrag hinaus beigetragen fllen aufklrungshilfe angaben tatbeteiligten abnehmern geleistet landgericht fllen ausbung ermessens strafmilderung btmg abgelehnt begrndung ausgefhrt hinzu kommt angeklagte kammer rahmen ausbung zustehenden ermessens ebenfalls bercksichtigt hauptverhandlung geschwiegen ermittlungsverfahren gemachten angaben wiederholt dadurch gezeigt angaben kooperationsbereitschaft seinerseits beruhten gesetzgeber vorschrift gerade honoriert wissen vorschrift nr btmg dient ziel mglichkeiten verfolgung begangener straftaten verbessern wortlaut sowie sinn zweck gengt deshalb tter offenbarung wissens aufdeckung tat insgesamt wesentlich beitrgt daher kommt darauf angeklagte tatbeitrag smtliche tatbeteiligten vollstndig offenbart eigenen vorstellungen gefhle knnen zusammenhang entscheidend gewicht fallen ausschlaggebend vielmehr allein berprfbare tatsachen preisgegeben aufklrung gesamten tatgeschehens berprfung beteiligten wesentlich beigetragen bgh beschluss mrz str bghr btmg nr milderun
  1239. [['bundesgerichtshof beschluss ix za september prozesskostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen antrag gewhrung prozesskostenhilfe einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts halle mai zurckgewiesen grnde beantragte prozesskostenhilfe versagen beabsichtigte rechtsbeschwerde aussicht erfolg bietet satz zpo rechtsbeschwerde beschluss berufung unzulssig verworfen grundstzlich statthaft abs satz nr abs satz zpo sache wrde rechtsbeschwerde antragsteller gnstigen entscheidung fhren berufung recht unzulssig verworfen worden berufung unstatthaft berufung weder amtsgericht zugelassen worden berufungssumme erreicht abs nr zpo unterschreiten berufungssumme antragsteller behauptung fortwirkender gehrsverletzungen meint ausnahmsweise unbeachtlich willen gesetzgebers be schluss gericht gehrsrge verwirft unanfechtbar abs satz zpo verfassungsrechtlichen gesichtspunkten geboten berprfung behaupteten grundrechtsverletzungen weiteren instanz ermglichen bverfg njw bverfge gilt erst recht gesetzlichen zugangsvoraussetzungen berufung erfllt fischer raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']]
  1240. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gttingen november abs stpo aufrechterhaltung feststellungen schuldspruch dahin gendert angeklagte sexuellen missbrauchs kindern abs nr stgb zwei tateinheitlich zusammentreffenden fllen schuldig strafausspruch aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen versuchter ntigung tateinheit versuchtem sexuellem missbrauch kindern tateinheit sexuellem missbrauch kindern zwei rechtlich zusammentreffenden fllen freiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt revision angeklagten fhrt sachrge nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs weitergehende rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch insoweit bestand angeklagte wegen versuchter ntigung tateinheit versuchtem sexuellem missbrauch kindern verurteilt worden landgericht rechtsfehlerhaft versuch ntigung stgb ausgegangen angeklagte geschdigten kind gedroht penis arsch stecken falls forderung nachkomme angeklagten penis anzufassen reiben verhalten drohung gewalt leib opfers gegeben vgl bgh nstz nstzrr stellt tat versuch sexuellen ntigung abs nr stgb dar danach gegebenen versuch sexuellen ntigung angeklagte jedoch strafbefreiend zurckgetreten landgericht hierzu festgestellt kind drohung angeklagten gebeugt ua angeklagte nunmehr erkannt widerstand jungen anwendung massiverer drohungen gar gewalt brechen ursprngliches vorhaben somit tat umsetzen knnen deswegen ursprnglichen tatplan abgesehen jungen masturbiert ua recht beanstandet revision grundlage feststellungen ablehnung strafbefreienden rcktritts versuch sexuellen ntigung bestand strafkammer orientiert magebend daran ntigungsmittel angeklagte tatplan ursprnglich tatvollendung einsetzen nimmt danach fehlgeschlagenen versuch steht einklang neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs hiernach reicht freiwillige verzicht weitere zsur mglich erkannte tatbestandsverwirklichung ber ursprnglichen tatplan hinausgeht strafbefreienden rcktritt unbeendeten etwa fehlgeschlagenen versuch vgl bghst bgh nstz rr jeweils fr beurteilung rcktrittsfrage unerheblich angeklagte geschlechtliche befriedigung sexuelle handlungen erlangen suchte bgh nstz nstz rr bgh stv senat vermag gesamtzusammenhang urteilsfeststellungen entnehmen angeklagte anwendung massiverer ntigungsmittel subjektiven grnden auerstande wre schliet festzustellen angeklagten strafbefreiender rcktritt unbeendeten versuch sexuellen ntigung zuzubilligen entgegen rechtsauffassung generalbundesanwalts gilt fr versuch sexuellen missbrauchs kindern abs stgb insoweit strafbefreiender rcktritt mglich tter aufforderung vornahme sexueller handlungen ausnutzung tatopfer anerkannten autoritt grerem nachdruck htte wiederholen knnen bgh stv nstz rr angeklagte vorliegend unmittelbarem zusammenhang aufforderung geschdigte kind drohung griff belegt einschtzung gesteigerten ntigungsmitteln ziele kommen knnen verfgte weiterhin ber breite palette handlungsmglichkeiten unterhalb gewalt drohung htte gewiss bewusst aufforderung wiederholen grerem nachdruck etwa schrferem ton erneuern knnen bewusstsein mglichkeiten weiteren tat ausfhrung abstand nahm freiwilliger mithin strafbefreiender rcktritt senat ndert schuldspruch demgem entsprechender anwendung abs stpo dahingehend ab angeklagte sexuellen missbrauchs kindern abs nr stgb zwei tateinheitlich zusammentreffenden fllen schuldig hinblick wegfall vergleich schwerer wiegenden vorwrfe versuchs ntigung versuchs sexuellen missbrauchs kindern abs stgb auszuschlieen landgericht geringere strafe erkannt htte insoweit zutreffend rcktritt versuch ausgegangen wre strafausspruch deshalb aufzuheben smtliche feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen knnen deshalb bestehen bleiben neue tatgericht gehindert ergnzende feststellungen treffen soweit bisherigen widersprechen bereinstimmung ausfhrungen generalbu
  1241. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser prof dr gehrlein dr fischer mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart februar kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulssig sache bleibt erfolg soweit nichtzulassungsbeschwerde ausfhrungen berufungsgerichts wendet wonach klger teils aktiv beklagte teils passivlegitimiert fehlt entscheidungserheblichkeit rgen bloe hilfserwgungen berufungsgerichts handelt davon abgesehen geltend gemachten grundrechtsverste begrndet hauptbegrndung abweisung klage beruht versten art abs gg vorwurf buchhaltung jahresabschlsse fr jahre erstellt oberlandesgericht blick vorlage unterlagen fertigung leistungen ausweisen nachvollziehbar erachtet auenprfungsbericht finanzamts entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde entnommen unterlagen vorhanden lediglich fehlen einzelner nachweise beanstandet berufungsgericht gehalten vorbringen klgers aufforderung beklagten vorlage bestimmter unterlagen berufungsrechtszug erstmals bestritten bercksichtigen klage streitfall wegen verjhrung abgewiesen partei generell erstrichter behandelten tatbestandsmerkmalen neu vortragen vielmehr abs nr zpo streitfall gegebenen zustzlichen voraussetzung anwendbar fehlerhafte rechtsauffassung gerichts erstinstanzlichen sachvortrag partei beeinflusst bgh urt februar iii zr wm berufungsgericht brauchte fr behauptung smtliche angeforderten unterlagen stets zeitnah vollstndig beklagte weitergeleitet angebotenen beweis schon deshalb nachzugehen darstellung vorbringen beklagten vorlage unterlagen aufgefordert worden unvereinbar davon abgesehen oberlandesgericht sachvortrag rechtsfehlerfrei unsubstantiiert erachtet berufungsgericht gehalten zeugen behauptung hren werkvertrge fertigung steuererklrungen jahre bentigt klgervertreter mndlichen berufungsverhandlung eingerumt entbehrlichkeit vertrge zwischenzeitlich eingetretenen zeitablauf verbundenen flligkeit sicherheitseinbehalte beruhe beklagte zugang reihe steuerbescheiden bereits ersten rechtszug bestritten klger gerichtlichen hinweis zpo beweisbedrftigkeit vorbringens notwendigkeit benennung beweismitteln klar erfolg rgt klger verletzung art abs gg soweit oberlandesgericht blick verweigerung herausgabe unterlagen beklagte differenzierung frheren einzelberater beklagten berlassenen unterlagen verlangt mag nichtzulassungsbeschwerde angefhrte anlage beklagten berreichten unterlagen ausweisen jedoch ordnungsgem gergt klger vorliegenden zusammenhang schriftstzlich unterlagen berufen bghz ganter raebel gehrlein kayser fischer vorinstanzen lg ellwangen entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  1242. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel prof dr gehrlein dr pape grupp november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kiel januar kosten antragstellerin unzulssig verworfen gegenstandswert festgesetzt grnde ber vermgen schuldners wurde juli verbindung antrag restschuldbefreiung gestellten eigenantrag august insolvenzverfahren erffnet antragstellerin inhaberin schuldner gerichteten vollstreckungsbescheid oktober titulierten forderung hhe dm zuzglich zinsen kosten forderung beruht heizlbestellung schuldner auftragserteilung wusste zahlung rechnungsbetrages auer stande anlass sachverhalts amtsgericht neumnster schuldner wegen betruges februar rechtskrftigen strafbefehl ber geldstrafe dm verhngt schuldner wurde mangels versagungsantrags glubigers schlusstermin februar restschuldbefreiung angekndigt antragstellerin erhielt zuge vollstreckungsversuchs februar kenntnis erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners insolvenzverwalter lehnte anmeldung antragstellerin feststellung forderung insolvenztabelle wegen bereits durchgefhrten schlusstermins ab antragstellerin gestellten antrag schuldner rest schuldbefreiung versagen amtsgericht landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin begehren ii gem abs satz nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulssig antragstellerin behauptete verletzung grundrechte art abs verbindung art abs gg art abs gg ordnungsgem ausgefhrt rge grundrechtsverletzung setzt voraus beschwerdefhrer angibt grundrecht verletzt verhalten beschwerdegerichts verletzung liegen angefochte ne entscheidung darauf beruht bercksichtigung einschlgigen rechtsprechung nachprfung bundesverfassungsgericht standhalten wrde bghz darlegung mithin anforderungen begrndung verfassungsbeschwerde gengen bghz darlegungserfordernissen gengt antragstellerin darauf beschrnkt vermeintlich verletzten grundrechte benennen fehlt jedoch jeglicher darlegung entscheidung gemessen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gergten grundrechte tatschlich verletzt sachlage begrndungsanforderungen bereits ansatz gengt davon abgesehen htte begehren antragstellerin sache erfolg rechtsbeschwerde zitierten rechtsprechung bundesgerichtshofs aufgrund bewussten entscheidung gesetzgebers glubiger grundlage abs nr inso geltend gemachter versagungsantrag bercksichtigt schlusstermin gestellt versagung restschuldbefreiung folglich schlusstermin mehr wirksam beantragt bgh beschl mrz ix zb wm beschl mai ix zb zinso rn rechtliche wrdigung begegnet verfassungsrechtlichen gesichtspunkten bedenken erffnungsbeschluss inso ffentlich bekannt gemacht bekanntmachung gem abs inso nachweis zustellung beteiligten gilt bgh beschl mai aao rn demgem antragstellerin darauf berufen unverschuldet erst schlusstermin verfahrenserffnung kenntnis erlangt falls schuldner anspruch antragstellerin bewusst zwecks erreichung restschuldbefreiung verschwiegen darin unerlaubte handlung sinne bgb liegen eigenstndige neue schadensersatzforderung antragstellerin begrndet laufenden insolvenzverfahren erfasste forderung streitigen erkenntnisverfahren verfolgt lg schwerin versr kbler prtting wenzel inso rn vallender zip kayser raebel pape gehrlein grupp vorinstanzen ag neumnster entscheidung lg kiel entscheidung'],['Soon']]
  1243. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja motezuma urhg abs satz derjenige ausschlieliche verwertungsrecht herausgebers erstausgabe werkes urhg gesttzten anspruch geltend macht trgt grundstzlich darlegungs beweislast dafr werk sinne bestimmung erschienen allerdings zunchst behauptung beschrnken werk sei bislang erschienen sache gegenseite umstnde darzulegen dafr sprechen werk schon erschienen werk art interessierten publikum sogenannte werkvermittler zugnglich gemacht bereits bergabe weniger werkstcke sogar einzigen werkstcks ausreichen voraussichtlichen publikumsbedarf decken sinne abs satz urhg erscheinen werkes bewirken entscheidend berechtigte bergabe werkes werkvermittler seinerseits erforderliche getan leistung vermittlers interesse publikums abhngt werk angesprochenen ffentlichkeit bekannt bgh urteil januar zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand jahre entdeckte musikwissenschaftler dr handschriftenarchiv klgerin gegrndeten sing akademie berlin ganz vollstndige partitur oper motezuma verstorbenen komponisten antonio vivaldi oper jahre leitung vivaldis teatro angelo venedig ffentlich uraufgefhrt worden whrend giusti verfasste libretto erhalten blieb galt komposition vivaldis lange verschollen klgerin erstellte januar fnfzig gebundene faksimilekopien handschrift bot ber internetseite kauf seit herbst vertreibt noten ber verlag nachdem musikwissenschaftler dr gemeinsam fr auffhrung werkes notwendigen ergnzungen vorgenommen wurde oper leitung zustimmung klgerin juni rotterdam konzertant aufgefhrt beklagte plante zusammenarbeit weitere szenische auffhrungen oper rahmen veranstalteten dsseldorfer kulturfestivals altstadtherbst auffhrungen wurden zunchst antrag klgerin wege einstweiligen verfgung landgericht untersagt nachdem berufungsgericht verbot aufgehoben antrag erlass einstweiligen verfgung abgelehnt olg dsseldorf grur fhrte beklagte oper vier tagen september dsseldorf klgerin ansicht herausgeberin erstausgabe werkes editio princeps urhg ausschlieliche recht verwertung komposition oper motezuma erworben beklagte verwertungsrecht auffhrungen verletzt klgerin nimmt beklagte wege stufenklage auskunftserteilung rechnungslegung hinsichtlich auffhrungen erzielten einnahmen eidesstattliche versicherung richtigkeit vollstndigkeit erteilenden ausknfte sowie zahlung schadensersatz anspruch landgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben olg dsseldorf zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrge entscheidungsgrnde berufungsgericht stufenklage insgesamt abgewiesen klgerin leistungsschutzrecht urhg weder schadensersatzanspruch abs urhg hilfsansprche auskunftserteilung rechnungslegung eidesstattliche versicherung zustnden begrndung ausgefhrt klgerin trage beweislast dafr oper motezuma erschienenes werk sinne urhg handele beweis hinblick konkreten anzeichen fr gegenteil gefhrt beklagte dargelegt damaligen zeit venezianischen opernhusern auftragsarbeiten blich sei anforderung kopien opernhusern verbliebenen originali gewerbliche kopisten erstellen hinreichender anzahl interessenten versenden dargelegt konkrete anhaltspunkte dafr bestnden falle oper motezuma genauso verfahren worden sei anforderungen anzahl fr erscheinen oper erforderlichen kopien knnten wegen beschrnkten interessentenkreises geringen nachfrage jedenfalls hoch angesetzt liege jedenfalls nahe archiv klgers aufgefundenen abschrift einzige kopie handele klgerin partitur archiv genommen vortragen knnen knne hieraus darauf geschlossen dabei lediglich einzelexemplar handele ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung ergebnis stand berufungsgericht recht angenommen kl gerin leistungsschutzrecht vivaldis kompositi
  1244. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankenthal pfalz februar aufgehoben urteil amtsgerichts ludwigshafen rhein mai kostenpunkt insoweit abgendert nachteil beklagten entschieden worden klage insgesamt abgewiesen klger kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger begehren beklagten ehemaligen vermieterin schadensersatz behauptung vorkaufsrecht vereitelt klger mieteten vertrag november dachgeschosswohnung eigentum beklagten stehenden zehnfamilienhaus vertraglich vereinbarten mietbeginn dezember wurde klgern wohnung berlassen bereits abschluss mietvertrags klgern beklagte notarieller teilungserklrung september umwandlung anwesens angemietete wohnung befindet wohnungseigentum erklrt dezember veruerte beklagte knftigen zehn wohnungen kaufpreis fr dachge schosswohnung nebst stellplatz belief anlage wohnungsgrundbuchs eintragung beklagten eigentmer zehn wohnungen erfolgten kurze zeit spter dezember oktober wurde neuer eigentmer grundbuch eingetragen schreiben november bot beklagte vertreten geschftsfhrer klger kauf dachgeschosswohnung nebst stellplatz preis nahm angebot wohnung wurde sodann anderweitig veruert neue eigentmer teilte klgern anfrage wolle wohnung knftig nutzen daraufhin kndigten klger mietverhltnis fristgem klage klger beklagte schadensersatz hhe nebst zinsen anspruch genommen auffassung beklagte mieter zustehende vorkaufsrecht vereitelt sei deshalb ersatz entstandenen schadens verpflichtet amtsgericht klage deren abweisung brigen hhe nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten beim landgericht erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte vollstndige klageabweisung gerichtetes begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht entscheidung erlass senatsurteils april viii zr nzm ergangen begrndung entscheidung ausgefhrt recht amtsgericht schadensersatzanspruch klger abs abs abs satz bgb bejaht beklagte gesetzliche verpflichtung klger beim abschluss kaufvertrages dezember ber zustehende vorkaufsrecht informieren verletzt abs satz bgb verpflichtete vorkaufsberechtigten inhalt dritten geschlossenen vertrags unverzglich mitzuteilen gem abs bgb sei mieter vorkauf berechtigt vermietete rume denen berlassung mieter wohnungseigentum begrndet worden sei begrndet solle dritten verkauft wrden gesetzlichen voraussetzungen lgen streitfall stehe entgegen teilungserklrung bereits september abschluss kaufvertrages dezember berlassung mietsache dezember beurkundet worden sei entscheidend sei zeitpunkt abgeschlossenen vollzugs umwandlung wohnungseigentum sei anlage wohnungsgrundbcher eintragung dezember wirksam erfolgt zeitpunkt liege einzug klagenden mieter vorschrift bgb strkung mieterrechte diene msse deren schutzbereich diejenigen flle erfassen denen streitfall bereits teil umwandlungsvorgangs nmlich beurkundung teilungserklrung berlassung mietsache erfolge magebliche vollzug erst danach ii begrndung hlt rechtlicher nachprfung stand klgern steht geltend gemachte schadenersatzanspruch abs abs satz abs satz bgb verkauf dachgeschosswohnung dezember gem abs satz bgb offen gelegt vorkaufsrecht wohnung abs satz bgb bestand gegenteilige auffassung berufungsgerichts rechtsirrtum beeinflusst mieter abs satz bgb zwei gleichberechtigt nebeneinander stehenden alternativen vorkauf berechtigt voraussetzung ersten alternative berlassung vermieteten wohnrume mieter wohnungseigentum begrndet worden dritten verkauft senatsurteil april viii zr aao rn vorkaufsrecht objekt gelegenen wohnung bgh urteil november zr bghz rn zweiten alternative entstehung vorkaufsrechts davon abhngig berlassung vermie teten wohnrume mieter wohnungseigentum begrndet zuknftige wohnungseigentum dritten verkauft gegenstand vorkaufsrechts fall sachenrechtl
  1245. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring mai beschlossen nichtzulassungsbeschwerde berufung zurckweisenden beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten klgerin zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo behaupteten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet zulassungsgrund liegt soweit nichtzulassungsbeschwerde ausfhrt zurckweisung antrags gem zpo sei berprfung inzidenter nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mglich erforderlich begrndung warum beschluss mangel leiden zulassung revision erfordert gegeben rge berufungsgericht sei fehlerhaft besetzt zivilsenat geschftsplanmig vier richtern besetzt sei denen drei entscheidung mitgewirkt htten gibt ebenfalls anlass revision zuzulassen rechtsprechung literatur halten berbesetzung spruchkrpern berschieenden mitglied fr zulssig vgl zller lckemann zpo aufl gvg rn mwn rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bedeutet berbesetzung spruchkrpers verfassungsrechtliches problem gesetzlichen richters dient nachhaltig effektivitt rechtsschutzes berbesetzten spruchkrper vorhinein aufgestellter generellabstrakter mitwirkungsplan besteht notwendigen bestimmtheit heranziehung einzelnen richter verfahren festlegt bverfg njw nichtzulassungsbeschwerde dargetan zivilsenat oberlandesgerichts hamm ber entsprechenden senatsinternen geschftsverteilungsplan verfgt zulassungsrelevanten fehlern umsetzung plans fehlen ebenfalls jegliche ausfhrungen weitergehenden begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  1246. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  1247. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat ablehnungsrgen landgericht drei ablehnungsantrge angeklagten unzulssig behandelt dafr vorgebrachten grnde rechtfertigung ablehnungsgesuchs vllig ungeeignet seien abs nr stpo begegnet hinsichtlich abgelehnten berufsrichterlichen beisitzerinnen sowie blick zweite dritte ablehnungsgesuch vorsitzenden strafkammer durchgreifenden rechtlichen bedenken wohl soweit vorsitzende strafkammer bereits schriftsatz juni abgelehnt worden rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt ablehnung herangezogenen umstnde zwingenden rechtli chen grnden rechtfertigung ablehnungsgesuchs vllig ungeeignet unzulssigkeit ablehnung fhren vllig ungeeignete begrndung rechtlich fehlen begrndung behandeln vgl bghr stpo unzulssigkeit bgh nstz liegt hand benannten ablehnungsgrnde ablehnung berufsrichterlichen beisitzerinnen begrnden vermochten gleiches gilt fr vorsitzenden beiden folgeablehnungen geltend gemachten weiteren grnde namentlich auffassung bedrfe angabe betreffs strafverfahrens neben zunamen beschuldigten sowie benennung rede stehenden delikte hinzufgung anrede herr sowie berufsbezeichnung geht fehl darauf richterablehnung sttzen abwegig ebensowenig mitwirkung entscheidung ber fr unzulssig erachteten ersten beiden ablehnungsgesuche fr genommen ablehnungsgrund geeignet gilt bercksichtigung umstandes rechtliche bewertung hinsichtlich ersten strafkammervorsitzenden gerichteten ablehnungsgesuches rechtlich unzutreffend vgl fr fall unzutreffenden rechtsauffassung bgh nstz hinsichtlich vorsitzenden strafkammer ersten ablehnungsantrag geltend gemachten zahlreichen umstnde ablehnung gesttzt wurde fehlte begrndung vornherein eignung ablehnung insoweit fall fehlen begrndung gleicherachtet verfahrensleitenden manahmen behandlung anliegen verteidigers gesuch wesentlichen gesttzt vermgen bestimmten umstnden summe wohl besorgnis befangenheit begrnden mag etwa gelten nachvollziehbarer grund fr jeweils erkennbar wre kommt bewertung stets prozedurale lage frage begrndetheit ablehnungsantrages bezeichnete rechtsfehler fhrt jedoch aufhebung angefochtenen urteils nr stpo ablehnungsgesuch jedenfalls sachlich begrndet senat beschwerdegrundstzen nachzuprfen vgl bghst ff prfung ergibt angeklagte verstndiger wrdigung sachverhalts grund unparteilichkeit unvoreingenommenheit vorsitzenden zweifeln umstnde erste ablehnungsgesuch gesttzt finden soweit ablehnungsgeeignet erweisen dienstlichen uerung vorsitzenden juni erluterung erklrung vorsitzenden schreiben juni verteidiger rechtsanwalt geuerte besorgnis schreiben juni knnte geeignet erscheinen annahme begrnden lediglich verfahrensverzgerung gehe lag angesichts vorlaufs neben sache ergibt insoweit rechtlich unzutreffende beurteilung ersten vorsitzenden gerichteten gesuchs unzulssig betracht gezogen schfer nack kolz schluckebier schaal'],['Soon']]
  1248. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn januar schuldspruch dahin gendert angeklagte fall ii urteilsgrnde tateinheitlich begangenen vorstzlichen krperverletzung schuldig aussprchen ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgrnde einzelstrafe jahr freiheitsstrafe wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit ntigung gefhrlichem eingriff straenverkehr fall ii urteilsgrnde einzelstrafe jahre freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt auerdem maregeln bezglich fahrerlaubnis angeordnet fahrzeug eingezogen hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung fall ii urteilsgrnde hlt rechtlicher nachprfung stand insoweit getroffenen feststellungen setzte angeklagte langsam fahrzeug bewegung fuhr wenige meter davor stehenden pok bewegen seite gehen fluchtweg freizugeben pok seite trat wenige meter zurckging hielt angeklagte fuhr erneut hielt abermals pok freigab fuhr angeklagte nochmals langsam versuchte langsam seite drcken pok befrchtete berrollt hielt darauf motorhau be scheibenwischer transporters fest zog beine hoch angeklagte lenkte wagen sodann rechtskurve parkplatz verlassen pok nutzte lenkbewegung daraus ergebenden fliehkrfte lie fahrzeug wegschleudern kam asphalt parkplatzes liegen trug schrfwunden armen knien hmatome davon vorliegen gefhrlichen krperverletzung belegt aa fahrendes kraftfahrzeug verletzung person eingesetzt gefhrliches werkzeug sinne abs nr stgb feststellungen ergeben jedoch verletzungen po lizeibeamten einwirkung kraftfahrzeugs krper verursacht worden soweit unklar bleibt sturz asphalt zugezogen wre krperverletzungserfolg mittels kraftfahrzeugs eingetreten senatsbeschlsse januar str nstz juli str bb landgericht getroffenen feststellungen tragen tatvariante mittels leben gefhrdenden behandlung abs nr stgb lsst urteilsgrnden insoweit entnehmen verletzungen geschdigten mittels tathandlung erst abspringen fahrzeug verursacht worden vgl senatsbeschlsse juni str nstz januar str nstz fischer stgb aufl rn festgestellte langsame zufahren geschdigten generell lebensbedrohlich angesehen fr landgericht angenommene gefahr berrollen berfahren dadurch lebensgefhrliche verletzungen hervorzurufen fehlt konkreten anhaltspunkten verhalten angeklagten erfllt jedoch tatbestand krperverletzung stgb stgb verfolgung erforderliche strafantrag verletzten form fristgerecht gestellt worden vgl bl bd senat schliet neuen hauptverhandlung gehende feststellungen getroffen knnten ndert schuldspruch entsprechend ab aufgezeigte rechtsfehler fhrt aufhebung fall ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafe gesamtstrafe landgericht minder schweren fall gefhrlichen eingriffs straenver kehr bejaht deshalb einzelstrafe gem abs stgb nr abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb demjenigen schwersten strafandrohung entnommen straferschwerend darber hinaus gewrdigt handlung angeklagten zwei varianten abs stgb erfllt aufhebung zugehrigen feststellungen betroffen knnen daher bestehen bleiben wegfall zustndigkeit schwurgerichts begrndenden tatvorwurfs versuchten mordes verweist senat sache entsprechend abs stpo allgemeine strafkammer landgerichts zurck ernemann roggenbuck ribgh dr franke befindet urlaub daher gehindert unterschreiben ernemann mutzbauer bender'],['Soon']]
  1249. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet november kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november richter tropf schneider prof dr krger dr lemke dr gaier fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer landwirtschaftlich genutzten grundstcks beklagte unternehmen energieversorgung besitzt aufgrund jahre klger getroffenen beschrnkte persnliche dienstbarkeit gesicherten vereinbarung befugnis grundstck bauen betreiben unterhalten erdgasleitung nebst zubehr breiten schutzstreifen nutzen schutzstreifen betrifft grundstck lnge klger vereinbarung verpflichtet manahmen unterlassen bestand betrieb leitungen deren zubehrs gefhrden knnten insbesondere gehalten schutzstreifen berbauen bume tief wurzelnde strucher pflanzen bodenbearbeitung vorzunehmen ber bliche landwirtschaftliche nutzung grundstcks hinausgeht jahr lie beklagte zunchst fr internen betrieb verlegten schutzrohr lichtwellenleiterkabel lwl kabel einblasen kabelleitung dient telekommunikativen zwecken nunmehr betreibt beklagte zweck einbau weiteren schutzrohrbndels acht zehn rohre fr je zwei faserige lwl kabel pro rohr abstand gasleitung widersetzt klger verlangt beklagten unterlassen telekommunikationskabel verlegte schutzrohrbndel einzublasen bereits installierte schutzrohrbndel beseitigen ferner begehrt feststellung beklagte ersatz beseitigung rohre entstehenden schadens verpflichtet land oberlandesgericht klage abgewiesen revision verfolgt klger antrge beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klger fr verpflichtet beklagten betriebenen rohrleitungen aufnahme lwl kabeln beabsichtigten umfang dulden duldungspflicht ergebe abs nr tkg vorschrift sei erweiternd dahin auszulegen bereits vorhandene leitungen einrichtungen mglichkeit fr betrieb erneuerung telekommunikationslinien erffneten duldungspflicht grundstckseigentmers bereits begrndet energieversorgungsunternehmen fr neuverlegung kabelrohren dienstbarkeit geschtzten bereich bisher schon versorgungsleitung verlegt anspruch nimmt duldungspflicht norm ausschlieende dauerhafte zustzliche einschrnkung sei verlegung nutzung rohre verbunden soweit klger verlegung rohre behinderung feldbestellung beispielsweise einschrnkung tiefpflgens geltend verweist berufungsgericht darauf einschrnkungen bereits aufgrund eingerumten dienstbarkeit hinzunehmen htten ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen prfung ergebnis stand klger stehen geltend gemachten abwehr schadensersatzansprche abs bgb abs nr tkg verpflichtet beklagten dienstbarkeit erfaten schutzstreifen verlegten schutzrohrbndel einblasen lwl kabeln schutzrohre dulden bedarf erweiternden auslegung norm revision meint unzulssigen analogie folgt vielmehr unmittelbar bestimmung wortlaut sinnzusammenhang gestellt verstehen vorschrift setzt voraus eigentmer grundstcks ohnehin leitung anlage infolge gesicherten rechts energieversorgungsunternehmens dulden verpflichtet knpft daran weitergehende nutzungsrecht berechtigten fr errichtung betrieb erneuerung telekommunikationslinien soweit dauerhafte zustzliche einschrnkung nutzbarkeit grundstcks verbunden bezogen konkreten fall liegt zunchst nahe darauf abzustellen klger kraft dienstbarkeit gesicherten vereinbarung duldung bestehenden gasleitung verpflichtet allerdings stellen sicht zweifel wortlaut norm annahme erlaubt betrieb gasleitung berechtigen davon ganz unabhngige telekommunikationslinien errichten betreiben berufungsgericht verkennt hebt ansatz zutreffend darauf ab bestehende leitungsrechte weitergehende duldungspflicht auslsen knnen abs nr tkg begnstigt denjenigen energieversorger fremden grundstck recht gesicherte anlage unterhlt begriff anlage schutzstreifen kabeltrasse fassen bleibt sache begriff anlage vorhandenen leitungen stehen greift berufungsgericht kurz anlage sinne norm konkreten fall gesamte dienstbarkeit fr unterirdische verlegung erdgasleitungen zubehr geschtzte bereich sogenann
  1250. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mai beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil oberlandesgerichts stuttgart zivilsenat mai gem satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs satz zpo mehr gegeben senat erlass berufungsurteils ergang enen urteil mrz iv zr juris wesentlichen vergleichbarer sachverhalt zugrunde lag entschieden versicherungsnehmer bereicherungsrechtlichen rc abwicklung fondsgebundenen lebensversicherung widerspruch gem vvg erhebliche vollstndige fond sverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen revision vorgenannten urteil einze lnen dargelegten erwgungen streitfall bertragen lassen hinsichtlich weiterverfolgten bereicherungsanspruchs aussicht erfolg schadensersatzanspruch revision aufklrungspflichtverletzung herleiten scheidet bereits deshalb klger tatsacheninstanzen vorgetragen ordnungsgemer widerspruchsbelehrung streitgegenstndlichen versicherungsvertrag abgeschlossen htte mayen harsdorf gebhardt dr brockmller hinweis revisionsverfahren erledigt worden lehmann dr bumann revisionsrcknahme vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  1251. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born beschlossen revision klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig april kosten zurckgewiesen grnde begrndung hinweisbeschluss senats februar bezug genommen stellungnahme klgers juni gibt abweichenden beurteilung anlass festsetzung verbandstrafe zugrundeliegenden satzungsbestimmungen beklagten widersprchlich gilt entgegen auffassung revision gerade bercksichtigung wortlauts lit satzung beklagten regelt eindeutig speziell folgen verstoes milchlieferungspflicht heit schuldhaften versto milchlieferungspflicht mitglied pro kilogramm abgelieferter milch vertragsstrafe zahlen fehlende menge berechnet mittel beiden jahre gelieferten milchmenge regelung dadurch unklar lit satzung allgemeine regeln fr verbandsstrafen beklagten enthlt aufzhlung mglicher verste versto milchlieferungspflicht erneut genannt spricht auslegung satzungsbestimmungen erkennenden senat handelt dabei lediglich beispielhafte zusammenfassung ahndenden verste mitglieder beklagten angesichts ausfhrlichkeit eindeutigkeit regelung verstoes milchlieferungspflicht lit satzung lit satzung beklagten erstgenannte bestimmung verdrngen ergnzen soweit lit satzung folgen verstoes milchlieferungspflicht regelt findet allgemeine fr mehrere verbandsstrafen geltende lit satzung anwendung soweit fall etwa regelung ber zustndigkeit festsetzung verbandsstrafe vorstand gilt lit satzung falle verstoes milchlieferungspflicht lit satzung angeordnete hchstgrenze fr verbandsstrafen verste milchlieferungspflicht anwendung findet bedarf entscheidung berufungsgericht festgestellt hhe festgesetzten verbandsstrafe fr einzelnen versto klgers hchstgrenze erreicht revision ausgangspunkt recht meint satzung enthalte regelung dahin bereits vorliegen verstoes lediglich erwartung endgltigen leistungsverweigerung verbandsstrafe auszusprechen vorstand beklagten getan festsetzung erfolgte vielmehr nachdem klger bereits ca fr monat milchlieferpflicht nachgekommen beklagte schriftlich hierauf hingewiesen angedroht ablauf gesetz ten frist vorgesehene verfahren festsetzung vertragsstrafen einzuleiten festsetzung zeitpunkt beschlussfassung zuknftige zeitrume umfasste jedenfalls beanstanden fortdauernde lieferpflicht besteht genosse leistung endgltig verweigert verbandsstrafe erst verstreichen jeweiligen abrechnungsmonats zeitraums verpflichtung erfllen fllig revision letztlich erfolg angriffen annahme endgltigen erfllungsverweigerung klgers berufungsgericht schreiben mai kndigte klger manahmen beendigung mitgliedschaft ergreifen vielmehr kndigte nachdem beginn schreibens milchlieferpflicht bestritten manahmen denen auffassung etwa bestehende lieferpflicht beenden knne bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg lbeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  1252. [['bundesgerichtshof str beschluss februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen nebenklger christian stanz rechtsanwltin fr revisionsin mnster beistand be stellt grnde antrag nebenklgers fr revisionsverfahren prozekostenhilfe beiordnung rechtsanwltin gewh ren antrag bestellung beistands gem abs satz stpo auszulegen bewilligung prozekostenhilfe abs stpo kommt nmlich betracht voraussetzungen fr bestellung beistandes vorliegen bgh njw voraussetzungen erfllt abs satz abs nr buchstabe stpo beantragte entscheidung wrde allerdings erbrigen bereits ersten rechtszug beistandsbestellung vorgenommen worden wre ber jeweilige instanz hinaus rechtskrftigen abschlu verfahrens fortwirkt bghr stpo abs beistand landgericht nebenklger jedoch lediglich prozekostenhilfe gewhrt rechtsanwltin tepperwien beigeordnet bd bl kuckein ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  1253. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg januar zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge wegen gewerbsmiger abgabe betubungsmitteln person ber jahren person jahren vier fllen wegen krperverletzung zwei fllen davon fall tateinheit versuchter ntigung wegen diebstahls wegen versuchter ntigung wegen gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verhngt revision rgt verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sinne abs stpo unbegrndet weit schuld strafausspruch richtet urteil jedoch bestand soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben feststellungen drogenkonsum angeklagten drngten prfung voraussetzungen unterbringung stgb gegeben vielfach zuletzt november einschlgig vorbestrafte angeklagte konsumiert feststellungen angefochtenen urteils seit jahren marihuana ecstasy kokain beging abgeurteilten betubungsmitteltaten einnahmen diskothekenbesuche eigenkonsum finanzieren handelte brigen taten absicht mglichst einzige anbieter drogen mglichst hohe preise zielen knnen beginn haftzeit litt erheblichen entzugserscheinungen plant whrend haftzeit drogentherapie unterziehen all legt nahe abgeurteilten taten hang angeklagten zurckgehen berauschende mittel berma nehmen teilaufhebung urteils steht entgegen stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbi sollvorschrift umgestaltet worden macht prfung stgb tatrichter entbehrlich vielmehr ermessen tatschlich ausben ermessensentscheidung fr revisionsgericht nachprfbar vgl nstz rr angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung bghst beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen senat ausschlieen landgericht anordnung unterbringung geringere strafe verhngt htte becker miebach sost scheible lienen hubert'],['Soon']]
  1254. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat bestand hinweispflicht wegen vernderter sachlage urteil festgestellte geschehensablauf weicht wesentlich anklage ab jedenfalls abweichung gang hauptverhandlung erkennbar allerdings geht anklageschrift urteil schlge angeklagten verursachten treppensturz ehefrau hinblick darauf angeklagte hauptverhandlung verteidigt treppensturz sei whrend abwesenheit erfolgt ursache tdlichen verletzungen sei unfall lge tat wesentliche abweichung anklage verhalten angeklagten unabhngigen treppensturz ursache tdlichen verletzung ausgegangen wre trifft indessen anklagesatz sollen ttlichkeiten angeklagten gefhrt ehefrau kellertreppe hinunterstrzte wesentlichen ermittlungsergebnis ausgefhrt wirkliche tatgeschehen aufgrund gesicherten spuren groben zgen ableiten lasse knne ausgeschlossen ehefrau verletzungen allein aufgrund treppensturzes erlitten verletzungen lieen vielmehr deutung ehefrau massiv verprgelt worden sei tode fhrende kerngeschehen umschreiben anklage urteil somit wesentlichen gleich massiven faustschlge angeklagten insbesondere schdel ehefrau aufschlag hinterkopfes bewutlosigkeit fhrten ehefrau dabei treppe hinunter gestrzt wre hinblick verantwortlichkeit angeklagten fr angelastete krperverletzung todesfolge wesentliche vernderung sachlage sowohl anklage urteil massiven faustschlge entscheidende todesursache gesetzt frage vernderung nmlich anklagevorwurf abweichenden verteidigungsstrategie zugelassenen anklage messen anklage geschilderte sachverhalt dahin verstanden treppensturz anllich gewalteinwirkungen angeklagten herbeigefhrt wurde somit allenfalls miturschlich fr todesfolge treppensturz abwesenheit angeklagten ging anklage gerade lag zudem eher fern vgl ua oben brigen mute angeklagte gang hauptverhandlung naheliegende mglichkeit erkennen landgericht miturschlichen treppensturz ausschlieen wrde genau wurde sachverstndige dr ersichtlich ausfhrlich vernommen ua auffassung sprach treppensturz insbesondere leiche einblutungen zentralen rckenpartie aufwies fr verfahrensbeteiligten offenkundig abweichend annahme anklage treppensturz ernsthaft auszuschlieen landgericht sachverstndigenbefund anschlieen knnte hinsichtlich urteil festgestellten alsbaldigen umlagerung ehefrau angeklagten kellervorraum treppe bestand hinweispflicht soweit fr senat rekonstruierbar konnte feststellung verteidigung angesichts hauptverhandlung errterten aufschlagorts fr massive schdelverletzung berraschen sachverstndige dr kellervorraum mglichen geschehensort lediglich erwgung ausgeschlossen sofort blutende riquetschwunde hinterhaupt entsprechender verweildauer blutantragungen aufschlagpunkt fhren msse dergleichen kellervorraum nennenswertem umfang vorhanden sei mute verfahrensbeteiligten klar gericht prmisse entsprechenden verweildauer kellervorraum fr relevant halten wrde revision zuzugeben urteil verhlt sachver stndige befragt wurde inwieweit blutspurenbild alsbaldigen umlagerung vereinbar geltend gemacht beweismittel sei ausgeschpft worden unbeschadet umstands befragung fr revisionsgericht zuverlssig rekonstruierbar befund sachverstndigen umkehrschlu entnommen blutspurenbild kurzen verweildauer opfers kellervorraum fr vereinbar gehalten andernfalls machte einschrnkung entsprechender verweildauer sinn beweiswrdigung enthlt sachlich rechtlichen fehler feststellung landgerichts angeklagte ehefrau zunchst treppe gelegt vorangegangene geschehen verheimlichen versehentlichen treppensturz vorzutuschen nochmaligen umlagerung vorraum durchaus vereinbar wovon landgericht ausgeht ua beim eintreffen herbeigerufenen polizei unglcksfall vortuschen lagerung ehefrau stabiler seitenlage vorraum durchaus stimmig treppensturz landgericht rechtsfehlerfrei ausg
  1255. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs nr bgb abreden ber neben einlage erbringendes aufgeld agio gmbh sowohl statutarischer form gem abs gmbhg bzw aufgrund formwirksamen kapitalerhhungsbeschlusses statutarische grundlage rein schuldrechtlich wirkende vereinbarung zulssig satzungsndernden kapitalerhhungsbeschluss bernahmeerklrung aufgenommenes statutarisches agio korporative nebenleistungspflicht eintragung kapitalerhhung handelsregister verbindlich danach bernahmeerklrung bezug agio inferenten mehr wegen willensmngeln gem bgb angefochten nr gmbhg inhaltsgleicher satzungsregelung beruhende beschlusskompetenz gesellschafter einforderung sowohl geldeinlage darber hinaus aufgrund statutarischer festlegung leistenden agio entfllt erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen gmbh fall insolvenzverwalter befugt dahin fllig gestellte einlage rest agioforderung unmittelbar masse einzufordern bgh urteil oktober ii zr olg kln lg kln ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts kln juli abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen seit januar zahlen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter august erffneten insolvenzverfahren ber vermgen verlagsgesellschaft mbh nachfolgend schuldnerin beklagte leitender angestellter herstellungsleiter fr schuldnerin ttig deren gesellschafter dezember eheleute nachfolgend sowie beschlossen teil notariellen urkunde dezember kapitalerhhung dm dm inferenten neben bernehmenden stammeinlagen aufgeld dm pro dm nennbetrag jedoch abzglich jeweiligen nennwerts geschftsanteils zahlen bernahme wurden folgenden stammeinlagen zugelassen dm dm lu bi dm beklagte dm whrend gesamtbetrag einlage aufgeld dm sofort voller hhe leisten mussten drei neuen gesellschafter jeweils angestellte schuldnerin auer vollen nennbetrag anteils teilbetrag circa jeweiligen aufgeldes sofort zahlen dementsprechend beklagte leistenden gesamtbetrag dm nennbetrag anteils dm teil aufgeldes dm sofort zahlen hinsichtlich restlichen aufgeldes fr drei neuen gesellschafter jeweils folgendes bestimmt restliche fr aufgeld zahlende betrag dm zahlen sobald geschftsfhrung verlagsgesellschaft mbh entsprechenden gesellschafterbeschluss gmbh zahlung betrages anfordert sei betrag voller hhe sei hhe teilbetrgen eingefordert jeweils offene betrag januar tage zahlung jhrlich verzinsen zinsen jeweils ende jahres zahlen sptestens zeitpunkt flligkeit gesellschaft jeweils eingeforderten betrages sodann schloss gesellschaft teil urkunde bernahme neuen stammeinlagen zugelassenen gesellschaftern entsprechende bernahmevertrge hinsichtlich beklagten heit gesellschaft lsst herrn bernahme neuen stammeinlage dm herr bernimmt stammeinlage hiermit verpflichtet zahlung betrge gem bestimmungen urkunde entrichten beklagte leistete vertragsgem flligen betrag dm kapitalerhhung wurde einschlielich notariellen urkunde dezember auerdem vereinbarten nderungen gesellschaftsvertrages februar handelsregister eingetragen klger nimmt beklagten vergeblichen zahlungsaufforderung dezember klage leistung restlichen aufgeldes hhe dm anspruch besprechungen notariellen vereinbarung beteiligten personen sollten unstreitig inferenten anlsslich kapitalerhhung jeweils geschuldeten gesamtbetrge wert bernommenen geschftsanteile entsprechen seiten geschftsfhrers zudem brsengang schuldnerin fr jahr aussicht gestellt worden beklagte erffnung insolvenzverfahrens gesellschaftsverhltnis gekndigt prozess anfechtung anteilsbernahme behauptung erklrt geschftsanteile htten schon zeitpunkt vertragsabschlusses weitaus geringeren zugrunde gelegten wert gehabt seien vereinbarung zugrunde gelegten jahresabschlsse unrichtig landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen
  1256. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september betreuungssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb bgb abbruch lebenserhaltenden manahme bedarf betreuungsgerichtlichen genehmigung abs bgb betroffene entsprechenden eigenen willen bereits wirksamen patientenverfgung abs bgb niedergelegt konkret eingetretene lebens behandlungssituation zutrifft brigen differenziert abs satz bgb behandlungswnschen einerseits mutmalichen willen betroffenen andererseits vorliegen grunderkrankung irreversibel tdlichen verlauf voraussetzung fr zulssigen abbruch lebenserhaltender manahmen fr verbindlichkeit tatschlichen mutmalichen willens aktuell einwilligungsunfhigen betroffenen kommt art stadium erkrankung abs bgb fr feststellung behandlungsbezogenen patientenwillens gelten strenge beweismastbe hohen bedeutung betroffenen rechtsgter rechnung tragen dabei danach differenzieren tod betroffenen unmittelbar bevorsteht abgrenzung senatsbeschluss bghz famrz bgh beschluss september xii zb lg chemnitz ag stollberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz mrz aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei abs satz kosto verfahrenswert grnde verfahren betrifft betreuungsgerichtliche genehmigung einwilligung betreuers abbruch knstlichen ernhrung einwilligungsunfhigen betroffenen geborene betroffene erlitt september gehirnblutung folge apallischen syndroms sinne wachko mas ber peg magensonde ernhrt kontaktaufnahme mglich beschluss september bestellte amtsgericht ehemann tochter betroffenen beteiligten folgenden betreuer wege einstweiligen anordnung deren betreuern fr aufgabenkreise gesundheits vermgenssorge vertretung gegenber mtern behrden betreuung wurde beschluss april berprfungsfrist april hauptsache angeordnet juli beantragten betreuer genehmigen weitere lebenserhaltende rztliche manahmen mehr einzuwilligen bzw einwilligung fortfhrung lebenserhaltender manahmen widerrufen bzw genehmigung einstellung knstlichen ernhrung erteilen september februar wiederholten antrge beantragten hilfsweise festzustellen einstellung knstlichen ernhrung gem abs bgb genehmigungsbedrftig sei behandelnden rztin betroffenen bestehe einvernehmen darber einstellung knstlichen ernhrung willen betroffenen entspreche amtsgericht antrag hilfsantrag abgelehnt landgericht beschwerde betreuer zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht landgericht begrndung ausgefhrt zweifelsfrei festgestellt knnen betroffene einstellung knstlichen ernhrung vorliegenden fall gewollt htte entscheidung knstliche ernhrung ber peg magensonde einzustellen liege widerruf frheren einwilligung betreuer behandlung verweigerung zustimmung hierauf gerichtete behandlung genehmigung nichteinwilligung widerruf einwilligung rztlichen eingriff betreuer sei abs bgb erteilen willen betreuten entspreche fall patientenverfgung vorliege betreuer mutmalichen willen betroffenen festzustellen grundlage entscheiden annahme mutmalichen willens seien erhhte anforderungen stellen grundleiden betroffenen unumkehrbar sei tdlichen verlauf angenommen tod unmittelbar bevorstehe grundlage beschwerdeverfahren eingeholten sachverstndigengutachtens sei festzustellen leiden betroffenen irreversiblen tdlichen verlauf angenommen tod kurzer zeit bevorstehe kommunikation betroffenen aufgrund erkrankung mglich sei sei fr vorliegend treffende entscheidung mutmalichen willen abzustellen betreuer beschwerdeverfahren vernommenen zeuginnen mutter schwester freun din betroffenen htten grundstzlich bereinstimmend plausibel nachvollziehbar berichtet betroffene vergangenheit mehrfach geuert lebenserhaltenden manahmen anspruch nehmen fr immer einschlafen koma liege willen mehr uern leben mehr aktiv teilnehmen knne betreuer eingesetzte
  1257. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenmiger geldflschung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen august soweit angeklagten betrifft gem abs stpo schuldspruch dahin abgendert angeklagte geldflschung schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung insoweit rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmiger geldflschung freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt daneben angeklagten drei mitangeklagte verfall wertersatz hhe euro angeordnet verfahrensrge nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen erwarb angeklagte anderweitig verfolgten euro notenfalsifikate nennwert mindestens euro echt verkehr bringen aufgrund gemeinsamen tatplans drei mitangeklagten ver uerte geldscheine oktober summe euro abnehmer angeklagte wusste vertrauensperson polizei handelte ii schuldspruch wegen bandenmiger geldflschung abs stgb hlt rechtlicher nachprfung stand hierzu generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt urteil enthlt feststellungen angeklagte mitglied bande tatbestandsmerkmal mitglied bande persnliches merkmal sinne abs stgb betrachten vgl bghst findet qualifizierte tatbestand abs stgb tatbeteiligten bandenmitglied gehandelt anwendung vgl bghst gewerbsmiges handeln sinne abs stgb landgericht ausdrcklich verneint senat ndert schuldspruch entsprechend ab geldwsche gem abs stgb schliet neues tatgericht feststellungen treffen knnte annahme gewerbsmigen handelns bandenmitgliedschaft angeklagten rechtfertigen knnten vorschrift stpo steht schuldspruchnderung entgegen angeklagte genderten schuldspruch wirksamer geschehen htte verteidigen knnen nderung schuldspruchs zieht aufhebung strafausspruchs zugehrigen feststellungen senat ausschlieen tatgericht strafzumessung statt strafrahmens abs stgb strafrahmen abs stgb zugrunde gelegt htte niedrigere freiheitsstrafe verhngt htte neue tatgericht gelegenheit treffende entscheidung ber anrechnung schweiz erlittenen auslieferungshaft ua urteilsformel aufzunehmen vgl bghst ribgh dr graf erkrankt deshalb unterschrift gehindert nack wahl jger nack sander'],['Soon']]
  1258. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen menschenhandels strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mrz soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen menschenhandels zweck ausbeutung arbeitskraft acht fllen wegen gewerbsmigen einschleusens auslndern fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt fr dauer drei jahren verboten selbstndige leitende angestellte ttigkeit organisation durchfhrung sowie vermittlung veranstaltungen folkloristischer kultureller knstlerischer art auszuben hiergegen gerichteten revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel besetzungsrge erfolg weiteren verfahrensrgen sachrge kommt daher recht beanstandet beschwerdefhrer vorschriftsmige besetzung erkennenden gerichts nr stpo beschluss prsidiums landgerichts oktober zustndigkeit fr verhandlung entscheidung zunchst strafkammer eingegangenen sache nachtrglich hilfsstrafkammer zugewiesen gengt anforderungen bertragung ausschlielich bereits anhngiger verfahren wege nderung geschftsverteilung stellen generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt abs satz gvg erlaubt prsidium nderung geschftsverteilung whrend laufenden geschftsjahres wegen berlastung spruchkrpers erforderlich zweck hilfsstrafkammer eingerichtet verfahren allgemeinen sachlichobjektiven kriterien zugewiesen zuweisung bereits anhngiger verfahren grundstzlich mglich neuregelung generell gilt unbestimmte vielzahl knftiger gleichartiger flle erfasst vgl bverfg njw ausnahmefllen allein beschleunigungsgebot rechnung getragen beschrnkte zuweisung allein bereits eingegangener verfahren zulssig vgl bverfg njw anbetracht ausnahmecharakters flle gewichts grundsatzes gesetzlichen richters gem art abs satz gg detaillierte dokumentation grnde derartige umverteilung erfordern ntig vgl bgh urteil april str rdnr beschluss august str rdnr mngel begrndung beschlusses prsidium entscheidung ber stpo erhobenen besetzungseinwand ergnzenden grnde fr umverteilung dokumentierenden beschluss ausrumen vgl bgh urteil april str rdnr beschluss august str rdnr anforderungen wurde vorliegend rechnung getragen prsidiumsbeschluss oktober beschrnkt darauf strafkammer berlastet bezeichnen begrndung hierfr enthlt liegt hinweis beschluss bundesverfassungsgerichts september erlutert beschluss gesamtbelastung groen strafkammer auswirkte heilung dienstliche uerung prsidenten landgerichts eingetreten dabei vorliegend dahinstehen uerung neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs erforderlichen ergnzenden beschluss prsidiums beruht fall wre begrndungsanforderungen gengt uerung nmlich dargelegt strafkammer verfassungsgerichtlichen entscheidung monaten oktober dezember zustzliche verhandlungstage anberaumen beschleunigungsgebot genge tun viele verfahren umfangs strafkammer anhngig insgesamt berlastung eingetreten lsst entnehmen zudem erschliet zusammenhang verstrkten terminierung dezember vorliegenden verfahren erst ende september groen strafkammer eingegangen hinsichtlich kaum beginn hauptverhandlung januar rechnen dienstlichen erklrung neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs somit prsidiumsentscheidung bereits grund mangelhafter begrndung rechtmig anzusehen tatschlich berlastung groen strafkammer bestand fr erfolg besetzungsrge belang schliet senat ii fr neue hauptverhandlung geben urteilsgrnde anlass folgenden hinweisen bisherigen feststellungen vermgen schuldspruch wegen menschenhandels zweck ausbeutung arbeitskraft abs satz stgb kraft getreten februar art nr art str ndg februar bgbl tragen menschenhandel sinne abs satz stgb begeht tter bereits zwangslage zustand auslandsspezifischen hilflosigkeit befindliche person ausbeuterisch beurteilendes beschftigungsverhltnis bernimmt vorschrift setzt vielmehr voraus tter person ausnutzung zwangslage hilflosigkeit aufnahme fortsetzung beschf
  1259. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet april brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gemeinschaftsprogramme gwb abstimmung verhaltens wettbewerbern austausch informationen ber knftiges marktverhalten lebenserfahrung weiteres zutun nachteiligen einfluss wettbewerb begrndet vermutung abstimmung beteiligten unternehmen wettbewerbern ausgetauschten informationen bestimmung marktverhaltens bercksichtigen folge abstimmung unabhngiges marktverhalten aufgrund selbstndig getroffenen unternehmerischen entscheidung daher angenommen greifbare anhaltspunkte dafr feststellbar bgh urteil april kzr olg dsseldorf lg kln ecli de bgh ukzr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck sowie richter prof dr strohn dr bacher dr deichfu fr recht erkannt revision klgerin urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin hinsichtlich beklagten gerichteten klagebegehrens erfolglos geblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt bundesgebiet ausnahme bundeslnder baden wrttemberg hessen nordrhein westfalen breitbandkabelnetze ber rundfunksignale regionale netze herangefhrt regional bergabepunkten netzebene verteilt teilweise betreibt netzebene hausverkabelung zuschauerhaushalte angeschlossen ber breitbandkabelnetze bietet zuschauerhaushalten entgelt verschiedene kabelanschlussprodukte ferner stellt nachgelagerten netzbetreibern entgeltlich programmsignale fr endkundenversorgung verfgung beklagte beklagten nachfolgend rundfunkanstalten ffentlich rechtliche rundfunkanstalten gemeinsam deutschen welle beklagten arbeitsgemeinschaft rundfunkanstalten deutschlands ard zusammengeschlossen rundfunkanstalten unterhalten eigene programme dritte fernsehprogramme darber hinaus veranstalten gemeinsam fernsehprogramme erste tagesschau einsfestival einsplus folgenden gemeinschaftsprogramme klgerin speist gegenwrtig signale insgesamt tv programmen deutschland ausland kabelnetze darunter gemeinschaftsprogramme sowie dritten fernsehprogramme etwa hlfte zuschauerhaushalte deutschland ber kabelanschlsse rundfunkprogrammen versorgt daneben programme zuschauern ber satellit terrestrische sendenetze dvb ferner ber kleinere kabelnetzbetreiber internet verfgung gestellt beklagten rundfunkanstalten zweite deutsche fernsehen deutschlandradio arte arte deutschland tv gmbh zahlten klgerin ende grundlage klgerin februar geschlossenen vertrags ber einspeisung verbreitung ffentlich rechtlichen rundfunkprogrammen angeboten breitbandkabelnetze folgenden einspeisevertrag jhrliches entgelt he mio euro fr vertrag vereinbarte digitale analoge einspeisung kabelnetze klgerin davon entfiel teilbetrag mio euro beklagten rundfunkanstalten schtzung klgerin gemeinschaftsprogramme hiervon gem vertrags blieb klgerin vorbehalten kunden nachgelagerten netzbetreibern entgelte fr leistungen insbesondere signallieferung verlangen nummer prambel hielten vertragsparteien unterschiedlichen auffassungen darber fest klgerin digitalen verbreitungsleistungen knftig zahlungen endnutzer einspeiseentgelte rundfunkveranstalter finanzieren knne seit april strahlen ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten fernsehprogramme digital schreiben juni erklrten beklagten rundfunkanstalten ebenso einspeisevertrag beteiligten rundfunkveranstalter kndigung ende jahres klgerin speist rundfunksignale rundfunkanstalten verfgung stellen wesentlichen weiterhin netze beklagten leisten dafr entgelt mehr klgerin hlt kndigungen fr unwirksam begehrt erster linie feststellung einspeisevertrag hinblick gemeinschaftsprogramme fr verbreitung kabelnetzgebieten fortbestehe klageantrag gestaffelten hilfsantrgen begehrt verurteilung beklagten annahme vorgelegter angebote abschluss neuer einspeisevertrge klageantrag verurteilung beklagten abschluss einspeisevertrags a
  1260. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten ba urteil landgerichts berlin mai kosten abs stpo unbegrndet verworfen revision angeklagten jedoch magabe abs stpo wegfall einbeziehung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt generalbundesanwalt zuschrift ausgefhrt berprfung urteils nher ausgefhrte sachrge rechtsfehler lediglich insoweit ergeben landgericht einzelgeldstrafen strafbefehl amtsgerichts tiergarten oktober gebildete gesamtfreiheitsstrafe einbezogen obgleich gesamtstrafenkonstellation gegeben einerseits kommt kontext allein erlass strafbefehls etwa rechtskraft vgl schnke schrder stgb aufl rdnr andererseits beendigung hiesigen verfahren gegenstndlichen verste abzustellen vgl schnke schrder rdnr fischer stgb aufl rdnr wiederum jedenfalls erlass genannten strafbefehls eingetreten senat einbeziehung einzelgeldstrafen einhergegangene erhhung strafbels wege beantragten herabsetzung ausgeworfenen gesamtfreiheitsstrafe kompensieren dabei erscheint abschlag monaten deshalb angemessen sinne regelung abs satz stpo auszuschlieen einbeziehung einzelgeldstrafen strafbefehl amtsgerichts tiergarten rahmen gesamtstrafenbildung hherem mae ausgewirkt knnte stimmt senat setzt gesamtfreiheitsstrafe drei jahre drei monate herab brause solin stojanovic schneider schaal dlp'],['Soon']]
  1261. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ecli de bgh biizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter wstmann born sunder beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten verworfen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde klgers unzulssig gem nr egzpo erforderliche mindestbeschwer erreicht gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wert beschwer gem nr egzpo festzusetzen bersteigen klageantrag zpo wert bewerten dabei senat fr feststellung beendigung beteiligung widerruf nominalwert beteiligung zuzglich agio hhe insgesamt zugrunde gelegt abzglich klgervor trag bereits ratenzahlung geleisteten klageantrag bercksichtigt andernfalls doppelt bewertet wrden ergibt offener nominalbetrag hhe reduziert feststellungsabschlag ergibt wert fr antrge erhhen addition antrge halbsatz zpo kommt betracht wirtschaftlich identische ziel gerichtet anlage gettigte zahlung hhe zurckzuerhalten gestellten antrgen angaben klger maximal betrag beiden beklagten beiden zusammen verlangen nichtzulassungsbeschwerde wre brigen unbegrndet gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheit lichen rechtsprechung nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen bergmann caliebe born wstmann sunder vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  1262. [['berichtigt beschluss juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja basisinsulin gewichtsvorteil uwg abs satz nr hwg werbung fr arzneimittel irrefhrend studien gesttzt aussage tragen versto grundsatz zitatwahrheit kommt betracht beleg angefhrte studie anforderungen hinreichenden wissenschaftlichen beleg entspricht irrefhrung liegt regelmig studie abweichende studienergebnisse nennt werbung behaupteten ergebnisse fr bewiesen hlt lediglich vorsichtige bewertung ergebnisse vornimmt werbung einschrnkungen studienaussage mitteilt studienergebnisse entsprechen grundstzlich anforderungen hinreichenden wissenschaftlichen beleg anerkannten regeln grundstzen wissenschaftlicher forschung durchgefhrt ausgewertet wurden dafr regelfall erforderlich randomisierte placebokontrollierte doppelblindstudie adquaten statistischen auswertung vorliegt verffentlichung diskussionsprozess fachwelt einbezogen worden prospektive nachtrglich anhand vorliegender studiendaten rahmen sogenannten subgruppenanalyse wege zusammenfassung mehrerer wissenschaftlicher studien metaanalyse erstellte studien werbeaussage tragen knnen hngt umstnden einzelfalls ab voraussetzung hierfr fall einhaltung fr studien geltenden wissenschaftlichen regeln fr frage irrefhrung kommt ferner darauf verkehr werbung hinreichend deutlich besonderheiten art durchfhrung auswertung studie gegebenenfalls studie gemachten einschrnkungen hinblick validitt bedeutung gefundenen ergebnisse hingewiesen eingeschrnkte wissenschaftliche aussagekraft studie augen gefhrt davon auszugehen angaben zulassung arzneimittels wrtlich sinngem entsprechen regelmig zeitpunkt zulassung geltenden gesicherten stand wissenschaft entsprechen hinsichtlich angaben kommt irrefhrung betracht klger darlegt erforderlichenfalls beweist neuere erst zulassungszeitpunkt bekanntgewordene zulassungsbehrde zulassungsentscheidung zugngliche wissenschaftliche erkenntnisse vorliegen wissenschaftliche tragfhigkeit zulassung belegten aussagen sprechen bgh urteil februar zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts februar zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht klage klageantrgen abgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien pharmaunternehmen vertreiben jeweils injektionslsungen anwendung basalinsulin kombination oralen antidiabetika arzneimittel behandlung diabetes mellitus zugelassen klgerin vertreibt seit prparat lantus wirkstoff insulinglargin enthlt beklagte vertreibt seit arzneimittel levemir wirkstoff insulindetemir klgerin beanstandet mehrere angaben denen beklagte nachfolgend wiedergegebenen werbefaltblatt levemir gute einstellung besseres profil rzte verteilt wurde gewichtsvorteil levemir behauptet klgerin geltend gemacht behauptungen gewichtsvorteils gabe levemir vergleich verabreichung insulinglargin seien irrefhrend angeblicher gewichtsvorteil klinische relevanz seien hinreichend wissenschaftlich nachgewiesen ferner seien beleg behauptung funoten bezug genommenen quellen geeignet jeweiligen werbeangaben wissenschaftlich hinreichend gesicherte erkenntnis sttzen beklagte nehme zudem behauptung basisinsulin gewichtsvorteil tatschlich gegebene alleinstellung gegenber wettbewerbern anspruch graphik levemir vergleich insulinglargin sei ebenfalls irrefhrend auerdem gesichtspunkt unzulssigen herabsetzenden vergleichs wettbewerbswidrig klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschftlichen verkehr fertigarzneimittel levemir ml injektionslsung patrone levemir ml injektionslsung injektor vorgefllt wirkstoff jeweils insulindetemir gewichtsvorteil fr levemir angaben fachinformation lev
  1263. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen beschluss dezember str senat ausgefhrt orientierung strafkammer einordnung taten jeweils gefundenen strafrahmen rechnerischen mittel strafrahmens hand gedachter durchschnittsflle bemerkt senat derartige mathematisierungen schematische vorgehensweisen wesen strafzumessung grundstzlich fremd bghst ff bgh nstz rr gribbohm lk aufl rdn tatrichter einzelfall beurteilende tat bindung weitere fixpunkte ober untergrenze strafrahmens gefundenen strafrahmen einordnen mageblich dabei gesamtspektrum strafzumessungsrelevanten umstnde wegen mavollen strafen senat jedoch ausschlieen vorgehensweise landgerichts nachteil angeklagten ausgewirkt gilt tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  1264. [['nachtrglicher leitsatz nachschlagewerk ja bghst ja bghr ja verffentlichung ja stgb abs umstand tter ttungsabsicht gehandelt beim vorstzlichen ttungsdelikt strafschrfend bercksichtigt hierin liegt grundstzlich versto verbot doppelverwertung tatbestandsmerkmalen abs stgb entscheidung darber handeln tters ttungsabsicht einzelfall strafschrfungsgrund anzusehen obliegt tatgericht verpflichtet entscheidung gegenlufig wirkende strafmildernde gesichtspunkte vorstellungen zielen absichten tters ergeben knnen bercksichtigen bgh urteil januar str lg kln ecli de bgh str bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung dezember sitzung januar denen teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr krehl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel richter bundesgerichtshof schmidt staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kln oktober unbegrndet verworfen beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe elf jahren verurteilt urteil richtet verfahrensbeanstandungen sachlich rechtliche einwendungen gesttzte revision angeklagten rechtsmittel angeklagten unbegrndet feststellungen schwurgerichts beschloss jahre alte angeklagte oktober erheblich jngere trennungsabsichten hegende ehefrau tten ausfh rung tatentschlusses griff kellertreppe gemeinsamen wohnanwesens schlug gegenstand kopf wodurch fall kam kellertreppe hinabstrzte nunmehr ergriff ange klagte etwa kilogramm schweren feuerlscher schlug ttungsabsicht mindestens fnf mal wuchtig kopf boden liegenden ehefrau erlitt mehrfachen massiven gewalteinwirkungen multiple offene schdel hirn verletzungen weitere stumpfe gewalteinwirkungen oberkrper tatopfers fhrten zahlreichen rippenbrchen mehrfachen durchsetzung brusthhle einblutungen lunge fhrten ehefrau angeklagten verstarb aufgrund erlittenen massiven verletzungen innerhalb weniger minuten schwurgericht prfung frage tat minder schwerer fall totschlags sinne stgb anzusehen lasten angeklagten bercksichtigt tod ehefrau absichtlich zielgerichtet herbeifhren rahmen strafzumessung engeren sinne schwurgericht neben brutalen tatausfhrung strafschrfend tatsache bercksichtigt angeklagte ehefrau absichtlich gettet revision angeklagten bleibt erfolg schuldspruch rechtlich beanstanden strafausspruch frei rechtsfehlern strafschrfende bercksichtigung ttungsabsicht sowohl strafrahmenwahl konkreten strafzumessung begegnet rechtlichen bedenken bisheriger rechtsprechung bundesgerichtshofs wurde berwiegend versto abs stgb verankerte verbot doppelverwertung tatbestandsmerkmalen rechtsfehlerhaft angesehen tatrichter subjektive tatbestandsmerkmal direkten ttungsvorsatzes strafschrfend bercksichtigt vgl bgh beschluss mrz str nstz rr ls senat beschlsse juni str bghr stgb abs ttungsvorsatz januar str oktober str stv dezember str bghr stgb abs ttungsvorsatz bgh beschlsse oktober str februar str mai str njw bgh urteil juni str beschlsse september str bghr stgb abs ttungsvorsatz april str nste nr stgb juli str nstz februar str oktober str nstz rr tatbestand totschlags setze vorstzliche tatbegehung voraus deren regelfall ttung direktem vorsatz sei senat beschluss dezember str bghr stgb abs ttungsvorsatz bgh beschluss oktober str juris rn bgh urteil august str nstz handeln direktem ttungsvorsatz komme fr genommen gesteigerter unrechtsgehalt whrend ttung bedingtem ttungsvorsatz geringere tatschwere aufweise bgh beschluss mrz str nstz abweichende entscheidungen soweit ersichtlich vereinzelt geblieben strafsenat jedoch beschluss september str bghr stgb abs ttungsvorsatz darauf hingewiesen strafschrfende wertung direkten vorsatzes zusammenhang vorstellungen zielen angeklagten fall rechtsfehlerhaft erweisen msse beschluss juni str nstz senat entschi
  1265. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs offensichtliche unrichtigkeit urteils allein hinreichender grund fr zulassung revision revision schon deshalb zuzulassen berufungsgericht anforderungen darlegungslast einzelfall berspannt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung kommt fall betracht versto grundrecht faires willkrfreies verfahren vorliegt regel erst anzunehmen auffassung gerichts denkbaren aspekt rechtlich vertretbar daher sachfremden erwgungen beruht revision zuzulassen fr zulassungsgrnde relevante rechtsfrage entscheidungserheblich beschwerde darzulegen anforderungen vortrag entscheidungserheblichkeit rechtsfrage sachverhalt ergibt berufungsurteil entnehmen bgh beschlu dezember vii zr olg braunschweig lg gttingen vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig februar zurckgewiesen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert grnde klger verlangt architektenhonorar beklagten wenden honoraranspruch schadensersatzansprche geltend baukosten erheblich berschritten worden seien landgericht klage abgewiesen beklagten hhe honorarforderung schadensersatzansprche zustnden berufung klgers beklagten gesamtschuldner verurteilt worden zinsen zahlen aufrechnung gestellten schadensersatzansprche berufungsgericht gegeben angesehen revision zugelassen worden dagegen richtet beschwerde beklagten ii beschwerde erfolg beschwerde aufgeworfenen fragen anforderungen mitwirkung vergabe objektberwachung betrauten architekten interesse beschrnkung anfallenden kosten ntige bezglich anleitung berwachung sanierungs renovierungsarbeiten altbau beauftragten handwerkers malers anforderungen rechtsstreit bezglich darlegung pflichtverletzung schadens bauherren architekten stellen seien grundstzlicher bedeutung grundstzliche bedeutung sinne abs nr zpo sache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen bgh beschlu juli zb njw rechtsfehler ber einzelfall hinaus wirkenden rechtsversto erkennen lassen begrnden ffentliches interesse revisionsentscheidung gesetzlichen zulassungsgrnde bgh beschlu juli zr njw anforderungen darlegung pflichtverletzung zuge bauberwachung darlegung infolge fehlerhafter vergabe entstandenen schadens stellen richtet umstnden einzelfalles berufungsgericht beschwerde meint grundstze sekundren darlegungslast fehlerhaft angewandt rechtfertigt zulassung revision wegen grundstzlicher bedeutung beschwerde dargelegt konkrete fall anla gibt grundstze darlegungslast ber einzelfall hinausgehenden weise ergnzen vgl bgh beschlu juli zr bgh njw hinweis darauf berufungsgericht vertretenen auffassung knnten bauherren wohl niemals schadensersatzansprche architekten wegen schuldhafter verteuerung baumanahmen durchsetzen richtig ber einzelfall hinausgehende bedeutung entscheidung hinreichend dargelegt beschwerde auffassung gefolgt revision sei deshalb zuzulassen berufungsurteil offensichtlich unrichtig sei offensichtliche unrichtigkeit urteils allein hinreichender grund revision zuzulassen revision sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen vermieden schwer ertrgliche unterschiede rechtsprechung entstehen fortbestehen wobei darauf ankommt bedeutung angefochtene entscheidung fr rechtsprechung ganzen voraussetzungen gesetzesbegrndung schon gegeben gericht einzelfall fehlentscheidung getroffen rechtsfehler offensichtlich zulassung revision kommt betracht materielle formelle fehler auslegung anwendung revisiblen rechts ber einzelfall hinaus allgemeine interessen nachhaltig berhren hierher gehren flle denen verfahrensgrundrechte namentlich grundrechte gewhrung rechtlichen gehrs objektiv willkrfreies verfahren verletzt deswegen gegenvorstellung erhoben verfassungsbeschwerde eingelegt knnte vgl amtl begr zpo rg bt drucks bgh beschlu juli zb aao beschlu juli zr aao abweichende auffassung xi zivilsenats
  1266. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs klage feststellung deliktischen verpflichtung schdigers ersatz knftiger schden zulssig mglichkeit schadenseintritts besteht feststellungsinteresse verneinen sicht geschdigten verstndiger wrdigung grund besteht eintritt schadens wenigstens rechnen anschluss senat urteile mrz vi zr versr januar vi zr versr feststellungsklage begrndet sachlichen rechtlichen voraussetzungen schadensersatzanspruchs vorliegen insbesondere haftungsrechtlich relevanter eingriff gegeben fr zukunft befrchteten schden fhren darber hinaus rahmen begrndetheit gewisse wahrscheinlichkeit schadenseintritts verlangen bleibt offen anschluss senat urteil januar vi zr versr bgh beschluss januar vi zr olg frankfurt main lg frankfurt main vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge zoll beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai zurckweisung beschwerde brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten juli verkndete urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main feststellungsantrgen klgerin abgendert feststellungsantrge insoweit abgewiesen worden klgerin feststellung verpflichtung beklagten gesamtschuldner ersatz folgen rztlichen eingriffs juni entstandenen entstehenden materiellen schden soweit anspruchsbergang sozialversicherungstrger erfolgt erfolgt sowie folgen rztlichen eingriffs entstehenden immateriellen schden beantragt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde nichtzulassungsbeschwerde erfolg soweit klgerin abweisung antrge feststellung ersatzverpflichtung beklagten fr smtliche materiellen schden wendet folgen rztlichen eingriffs juni entstanden entstehen soweit abweisung antrags feststellung ersatzverpflichtung beklagten fr immateriellen schden wendet folgen eingriffs entstehen verurteilung zahlung schmerzensgeld umfasst angefochtene entscheidung verletzt abweisung feststellungsantrge anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg gericht verpflichtet angriffsmittel einzelnen stellung nehmen abs zpo senat beschluss august vi zr bgh beschluss februar iii zr njw grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen verletzung rechtlichen gehrs festzustellen besonderen umstnden falles ergibt bverfge umstnde liegen berufungsgericht begrndung abweisung feststellungsantrge ausschlielich psychischen schden abgestellt ansicht klgerin knftig befrchten ansicht berufungsge richts zahlungsausspruch ber schmerzensgeld umfasst seien vermag abweisung feststellungsbegehren tragen rechtsprechung erkennenden senats klage feststellung verpflichtung ersatz bereits eingetretener knftiger schden zulssig mglichkeit schadenseintritts besteht feststellungsinteresse abs zpo verneinen sicht geschdigten verstndiger wrdigung grund gegeben eintritt schadens wenigstens rechnen vgl senat urteile mrz vi zr versr januar vi zr versr zulssiger feststellungsantrag begrndet sachlichen rechtlichen voraussetzungen schadensersatzanspruchs vorliegen haftungsrechtlich relevanter eingriff gegeben mglichen knftigen schden fhren darber hinaus rahmen begrndetheit gewisse wahrscheinlichkeit schadenseintritts verlangen vgl senat urteil januar vi zr aao gerlach versr bedarf umstnden streitfalls abschlieenden entscheidung grundstzen berufungsgericht veranlassung nher darzulegen grund feststellungsantrge klgerin umfassend zurckgewiesen beanstandet nichtzulassungsbeschwerde erfolg antrag ersatzverpflichtung beklagten fr smtliche materiellen schden festzustellen bereits eingetretenen schaden begrndet wurde genannten grundstzen rechtsprechung zulssig davon berufungsgericht rechtsfehler ausgegangen antrag grundlage bisherigen feststellungen unbegrndet berufungsgericht aufklrung eingriff juni fr versptet eingriff dementsprechend haftungsbegrndend fr zugesprochene schmerzensgeld gewertet zugleich davon ausgegangen oper
  1267. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juni rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter hausmann dr ha dr wiebel dr kuffer richterin safari chabestari beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts mai zurckgewiesen bedenken ausfhrungen berufungsgerichts allgemeinen geschftsbedingungen rechtfertigen zulassung zulassungsgrund insoweit dargetan brigen begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo gegenstandswert hausmann ha kuffer wiebel safari chabestari'],['Soon']]
  1268. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger richter dr schneider richterin dr fetzer beschlossen senat beabsichtigt berufungsgericht zugelassene revision klgerin einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen soweit rechtsmittel rechtsvorgngerin klgerin ausgesprochene kndigung april richtet beabsichtigt senat revision unzulssig verwerfen grnde revision berufungsgericht hinsichtlich klgerin ausgesprochenen kndigung mrz dagegen hinblick rechtsvorgngerin april erklrte kndigung zugelassen worden daher insoweit unzulssig verwerfen abs zpo beschrnkte revisionszulassung liegt bereits rechtsfrage deren klrung berufungsgericht revision zugelassen fr selbstndig anfechtbaren teil streitgegenstands erheblich angabe zulassungsgrundes regelmig eindeutige beschrnkung zulassung revision anspruch sehen vgl bgh urteil juli viii zr njw rn mwn liegen dinge berufungsgericht revision frage beschrnkt zugelassen falle vermieter gehrenden mehrfamilienhauses fr vorliegen erheblicher nachteile sinne abs nr bgb wirtschaftliche verwertung gesamten grundstcks verwertung betroffenen wohnung abzustellen berufungsgericht fr klrungsbedrftig erachtete rechtsfrage stellt rechtsvorgngerin klgerin ausgesprochenen kndigung schon grnden unwirksam vorgenommene beschrnkung revisionszulassung wirksam kndigung klgerin mrz gesttzte rumungsanspruch bildet abgrenzbaren rechtlich selbstndigen teil streitstoffs tatschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig brigen prozessstoff beurteilt klgerin revision htte beschrnken knnen vgl hierzu bgh urteil juli viii zr aao rn mwn soweit hinsichtlich klgerin ausgesprochenen kndigung zugang revisionsinstanz erffnet besteht grund fr zulassung revision berufungsgericht zulassung revision begrndet bundesgerichtshof frage befasst fr vorliegen erheblichen nachteils sinne abs nr bgb vermieter gehrenden mehrfamilienhaus gesamten grundstcksverhltnisse entscheidend seien verhinderung einzelne wohnungen beziehenden verwertungsabsicht entsprechenden nachteilen verbunden knne revision meint beruht zulassung daher tatbestandsmerkmal abs nr bgb betreffenden streitfall entschei dungserheblich gewordenen rechtsfrage vermieter angemessenen wirtschaftlichen verwertung grundstcks schon gehindert geplante verwertungsmanahme teil grundstcks betrifft einzelnen tatbestandsmerkmalen vgl etwa staudinger rolfs bgb neubearb rn einerseits rn ff anderseits berufungsgericht angestellte erwgung trgt gesetz genannten zulassungsgrnde abs zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung gefordert aa verhinderung angemessenen wirtschaftlichen verwertung grundstcks fr vermieter erheblichen nachteilen sinne abs nr bgb verbunden hngt berufungsgericht anlehnung rechtsprechung senats zutreffend ausgefhrt besonderen umstnden jeweiligen einzelfalls ab entzieht allgemeinen betrachtung vgl senatsurteile januar viii zr bghz rn februar viii zr njw rn jeweils mwn bb vorliegende fall bietet veranlassung hchstrichterliche leitstze aufzustellen fr entwicklung leitstze fortbildung rechts besteht bedrfnis fr rechtliche beurteilung typischer verallgemeinerungsfhiger lebenssachverhalte richtungsweisenden orientierungshilfe ganz teilweise fehlt st rspr vgl etwa bgh beschluss mrz zr bghz mwn beantwortung streitfall aufgeworfenen rechtsfrage hngt weitgehend tatrichter bertragenen wrdigung betreffenden einzelfallumstnde ab rechtlichen rahmen fr abs nr bgb vorzunehmende abwgung bestandsinteresse mieters verwertungsinteresse vermieters senat entscheidungen januar viii zr aao rn ff februar viii zr aao juni viii zr wum rn abgesteckt cc grundstzen berufungsgericht orientiert gesichtspunkt sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts gefordert rechtsstreit sache richtig entschieden worden tatrichter obliegende beurteilung eigentmer fortbestand mietvertrags erheblicher nachteil sinne abs nr bgb entsteht revisionsgericht eingeschrnkt darauf berprft berufungsgericht w
  1269. [['bundesgerichtshof beschluss za november verfahren zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen antrag antragstellerin bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt grnde prozesskostenhilfeantrag antragstellerin abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz zpo antragstellerin beabsichtigte rechtsbeschwerde unzulssig rechtsbeschwerde entscheidung beschwerdegerichts vorliegenden fall beschwerde versagung prozesskostenhilfe zurckgewiesen worden findet statt angefochtenen beschluss zugelassen worden abs satz nr abs satz zpo zulassung erfolgt bscher kirchhoff schwonke lffler feddersen vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1270. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen beihilfe schweren raub strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen november magabe verworfen tateinheitliche verurteilung wegen beihilfe freiheitsberaubung entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe schweren raub tateinheitlicher freiheitsberaubung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt dagegen wendet revision angeklagten sachrge rechtsmittel fhrt nderung schuldspruchs dahin tateinheitliche verurteilung wegen beihilfe freiheitsberaubung ua entfllt hinsichtlich straftat verfolgungsverjhrung eingetreten generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen zutreffend dargelegt brigen berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch bestand senat schliet bereinstimmung antrag generalbundesanwalts tatrichter niedrigere einzelstrafen erkannt htte verfolgungsverjhrung hinsichtlich strafbarkeit stgb beachtet htte rissing van saan fischer cierniak appl schmitt'],['Soon']]
  1271. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vwgo abs verwaltungsgerichtliche eilentscheidungen aussetzungsverfahren abs vwgo getroffen verwaltungsgericht abs vwgo jederzeit gendert aufgehoben knnen entfalten amtshaftungsproze bindungswirkung gilt amtspflichtwidrige verhalten erla verwaltungsakts anordnung sofortigen vollziehbarkeit behrde abs satz nr vwgo gesehen bgh urteil november iii zr olg schleswig lg lbeck iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richter dr wurm streck schlick drr galke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts lbeck dezember zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt teils eigentum befindlichen teils angepachteten flurstcken gemarkung gemeinde abbau kies bescheid beklagten landkreises september untere landschaftspflegebehrde bodenabbau auffllungsvorhaben klgerin genehmigt bestimmte fr geplante aufschttungen materialien bodenaushub straenaufbruch bauschutt gartenabflle verwandt drften zeitpunkt beendigung abbau aufschttungs rekultivierungsmanahme dezember festgesetzt worden klgerin genannten zeitpunkt genehmigten abbau rekultivierungsplan erfllt setzte vorhaben ber dezember hinaus fort bescheid juni lehnte beklagte neuantrge gewerteten antrge klgerin februar mrz ab genehmigung jahre dezember verlngern erfolglos durchgefhrtem widerspruchsverfahren erhob klgerin klage verwaltungsgericht begehrte festzustellen genehmigung september dezember abgelaufen sei hilfsweise bescheid beklagten aufzuheben verpflichten genehmigung verlngern klgerin rechtsauffassung gerichts bescheiden verwaltungsgericht wies klage urteil april ab dagegen eingelegte berufung blieb folglos allerdings gab oberverwaltungsgericht urteil april weiteren hilfsantrag klgerin statt sprach beantragte genehmigung jedenfalls planungsrechtlichen grnden versagt drfe etwa monat nachdem beklagte antrag klgerin verlngerung genehmigung jahre abgelehnt nmlich juli untersagte beklagte klgerin ab sofort weitere einbringen materialien jeglicher art kiesgrube sofortige vollziehung rechtfertigte beklagte unkontrollierte ablagerungen boden grundwasser geschdigt knnten untersagungsverfgung legte klgerin rechtzeitig widerspruch beantragte zugleich beim verwaltungsgericht aufschiebende wirkung widerspruchs wiederherzustellen antrag wurde beschlu verwaltungsgerichts august abgelehnt dagegen eingelegte beschwerde klgerin wies oberverwaltungsgericht beschlu september zurck nachdem klgerin gerichtliche aufhebung sofortvollzugs erneut betrieben einigten parteien juni aufgrund vergleichsangebots beklagten angebot aufgreifenden vergleichsvorschlags verwaltungsgerichts dahin klgerin weiterhin boden kiesgrube deponieren drfe ausschlielich boden inhaltsstoffe belastet schadstoffe verunreinigt aufgrund vergleichsschlusses wurde hauptsacheverfahren mehr weiterbetrieben parteien vielmehr rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt klgerin verlangt vorliegenden rechtsstreit beklagten ersatz schadens infolge sofortigen vollzugs untersagungsverfgung juli dadurch entstanden abschlu vergleichs sofortvollzug angestrengten verwaltungsgerichtlichen eilverfahren daran gehindert unbelasteten bodenaushub kiesgrube einzubringen landgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg rechtmigkeit verfgung beklagten juli klgerin weitere einbringen materialien jeglicher art kiesgrube untersagt wurde bestehen bedenken berufungsgericht rechtmigkeit verwaltungsakts ausgegangen abs damals geltenden schleswig holsteinischen gesetzes ber naturschutz landschaftspflege landschaftspflegegesetz lpflegg gesetzes november gvobl schl stellten gewinnung kies anschlieende verfllung entstandenen kiesgrube eingriffe
  1272. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr abs beruft verfahren eltern kindes deren rechtliche beziehungen untereinander betreffen elternteil nichtabstammung kindes rechtlichen vater stets anhand umfassenden interessenabwgung prfen ausnahme rechtsausbungssperre abs bgb zuzulassen besonderes gewicht rahmen abwgung frage zuzukommen intensitt schutzwrdigen interessen kindes familienfriede ausnahme berhrt abgrenzung senatsbeschluss dezember ivb zb njw nichtabstammung kindes rechtlichen vater parteien unstreitig rahmen prfung bgb durchbrechung rechtsausbungssperre regelmig betracht ziehen bgh beschluss juni xii zb olg oldenburg ag nordhorn xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke sowie richter prof dr wagenitz dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts oldenburg juli kosten antragsgegnerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde mai geborene antragsteller april geborene antragsgegnerin april miteinander ehe geschlossen ehe hervorgegangener jahre geborener sohn jahre verstorben scheidungsantrag antragstellers antragsgegnerin november zugestellt worden mai verkndete verbundurteil amtsgerichts familiengericht nordhorn scheidungsausspruch rechtskrftig parteien leben seit oktober getrennt februar gebar antragsgegnerin tochter deren tatschliche abstammung lebensgefhrten antragsgegnerin unstreitig seit juli lebt tragsgegnerin lebensgefhrten tochter gemeinsamen wohnung antragsteller vaterschaft angefochten jahre antragsgegnerin erstmals unterhaltsansprche fr kind geltend gemacht seit august zahlt antragsteller aufgrund entsprechenden urteils monatlichen kindesunterhalt ehezeit april oktober abs bgb antragsteller schulausbildung zunchst soldat zeit seit beamter deutschen rentenversicherung bund ttig anwartschaften beamtenversorgung deutschen rentenversicherung bund hhe monatlich bezogen ende ehezeit erworben demgegenber antragsgegnerin ehezeit deutschen rentenversicherung bund gesetzliche rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen ehezeitende erworben amtsgericht familiengericht versorgungsausgleich dahin geregelt lasten fr antragsteller deutschen rentenversicherung bund bestehenden versorgungsanwartschaften wege quasisplittings gem abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin deutschen rentenversicherung bund rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen oktober begrndet begehren antragstellers versorgungsausgleich beschrnkt durchzufhren entsprochen beschwerde antragstellers oberlandesgericht entscheidung ber versorgungsausgleich dahin abgendert lasten fr antragsteller deutschen rentenversicherung bund bestehenden versorgungsanwartschaften versicherungskonto tragsgegnerin deutschen rentenversicherung bund rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen oktober begrndet dabei versorgungsausgleich hinsichtlich anrechte ausgeschlossen ehegatten zeit november ablauf trennungsjahres oktober ende ehezeit erworben zeitraum entfallenden anrechte ehefrau betragen entsprechenden anrechte ehemannes oberlandesgericht berechnet anwartschaften ehemannes fr gesamte ruhegehaltfhige dienstzeit hhe quotienten auszuschlieenden neun jahren ruhegehaltfhigen dienstzeit jahren multipliziert zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt antragsgegnerin wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung ii zulssige rechtsmittel ergebnis erfolg oberlandesgericht fr bemessung versorgungsausgleichs zeitraum november oktober unbercksichtigt gelassen einbeziehung ungekrzten anwartschaften einwand grober unbilligkeit gem nr bgb entgegenstehe ausgefhrt fr bejahung voraussetzungen ggf teilweisen ausschlusses versorgungsausgleichs grundstzlich genge trennung zustellung scheidungsantrags auergewhnlich langer zeitraum liege konkreten fall knne bereits aufgrund zwi schen trennung zustellung scheidungsantrags liegenden zeitraums neun jahren festgestellt formal ende ehezeit anknpfende durchfhrung versorgungsausgleichs wesen mehr gerecht knne unerheblich sei hierbei antragsgegnerin trennungszeit ehelich gelt
  1273. [['bundesgerichtshof beschluss str alt str dezember strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge anhrungsrge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen anhrungsrge verurteilten november senatsbeschluss november kostenpflichtig zurckgewiesen grnde landgericht hamburg urteil januar angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge vier fllen gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren drei monaten verurteilt erkannt zwei monate strafe vollstreckt gelten revision senat beschluss november gem abs stpo unbegrndet verworfen beschluss verurteilte schriftsatz verteidigerin november gehrsrge stpo erhoben anho rungsru ge unbegru ndet satz stpo verletzung rechtlichen gehrs liegt senat beschluss november nachteil verurteilten weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen verurteilten bergangen sonstiger weise anspruch rechtliches gehr verletzt senat entscheidung revisionsvorbringen verurteilten vollem umfang bedacht gewrdigt fr durchgreifend erachtet kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss september str mutzbauer sander dlp schneider feilcke'],['Soon']]
  1274. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision urteil landgerichts bochum januar revision genannte urteil verworfen angeklagte kosten revision tragen landgericht angeklagten wegen untreue drei fllen wegen steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt antrag angeklagten wiedereinsetzung revisionseinlegungsfrist revision bleiben erfolg angeklagte promovierter jurist verteidiger erklrten anschluss verkndung urteils januar rechtsmittelbelehrung einlegung rechtsmittels verzichtet nachdem angeklagte eigenen angaben mai ber beschluss groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs mrz njw kenntnis erlangt beantragte schreiben mai nunmehrigen verteidiger wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionseinlegungsfrist legte gleichzeitig revision wiedereinsetzungsantrag begrndet wesentlichen rechtsmittelverzicht bestandteil verfahrensbeendenden absprache sei beinhaltet falle rechtsmittelverzichts haftverschonung gewhrt wrde wiedereinsetzungsantrag versagt bereits tatsachen begrndung wiedereinsetzungsantrages hinreichend glaubhaft gemacht abs satz stpo staatsanwaltschaft behauptungen angeklagten ablauf hauptverhandlung ausdrcklich entgegengetreten insbesondere abrede genommen verfahrensbeendende absprache gericht staatsanwaltschaft verteidigung stattgefunden gericht rechtsmittelverzicht hingewirkt weder urteil hauptverhandlungsprotokoll ergibt richtigkeit vorbringens angeklagten damalige verteidiger rechtsanwalt entgegen ankndigung jetzi gen verteidigers stellungnahme vorgngen abgegeben zweifel richtigkeit behaupteten tatsachen gehen lasten antragstellers vgl bghr stpo abs glaubhaftmachung wiedereinsetzungsantrag unbegrndet groe senat fr strafsachen bundesgerichtshofs beschluss mrz njw entschieden gericht rahmen urteilsabsprache rechtsmittelverzicht hinwirken darf urteil verfahrensabsprache zugrunde liegt rechtsmittelberechtigten neben rechtsmittelbelehrung satz stpo stets qualifiziert darber belehren ungeachtet absprache entscheidung frei rechtsmittel einzulegen indes fehlen erforderlichen qualifizierten belehrung lediglich wirkung erklrte rechtsmittelverzicht unwirksam angeklagten erheblich berschrittene einwchige frist einlegung revision abs stpo verfgung gestanden htte fr wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision etwa unzulssige vereinbarung rechtsmittelverzichts rahmen urteilsabsprache ebenfalls unstatthaftes hinwirken gerichts rechtsmittelverzicht bedeutung unterlassen qualifizierten belehrung zieht vermutung satz stpo bgh aao insoweit angeklagten wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte spte kenntnisnahme entscheidung bundesgerichtshofs relevanz unkenntnis angeklagten verteidigers bisheriger rechtsprechung bundesgerichtshofs gar bestimmten beschluss groen senats fr strafsachen liegt verhinderung sinne satz stpo vgl bgh aao bgh beschluss april str bgh beschluss juli str letztere entscheidung unerheblichkeit erfolgten freilich bedenklichen verfahrensweise zusammenhang urteilsverkndung rechtsmittelverzicht getroffenen haftentscheidung danach revision unzulssig versptet eingelegt abs stpo harms hger brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  1275. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlungen mai juni sitzung august denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler lienen becker hubert beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle beschlossen senat beabsichtigt entscheiden abschluss strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzgert worden durchsetzung staatlichen strafanspruchs nherer bestimmung ausmaes bercksichtigt angeklagte gleichwohl stgb angemessenen strafe verurteilen zugleich urteilsformel auszusprechen entschdigung fr berlange verfahrensdauer bezifferter teil verhngten strafe vollstreckt gilt legt sache wegen grundstzlichen bedeutung fortbildung rechts groen senat fr strafsachen grnde senat liegt revisionsverfahren staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten strafausspruch beschrnkten rechtsmittel beanstandet landgericht wegen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung vorgenommene kompensation rechtsfehlerhaft durchgefhrt rge wirft grundstzliche fragen art weise derartiger kompensationen ansicht senats dahin beantworten bisher rechtsprechung angewendeten modell strafe auszusprechen bezifferten abschlag urteilsgrnden festgelegten angemessenen strafe bilden mehr festgehalten vielmehr hlt senat vorlegungsfrage beschriebene vorgehensweise fr vorzugswrdig derartigen systemwechsel vllige abkehr bisherigen einhel ligen rechtsprechung verbunden wre hlt senat fr erforderlich grundsatzfrage groen senat fr strafsachen fortbildung rechts entschieden abs gvg einzelnen landgericht angeklagten wegen besonders schwerer brandstiftung abs nr stgb wegen versuchten betruges abs stgb gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt rahmen strafzumessung zunchst festgestellt verfahren rechtsstaatswidriger weise verzgert worden sei eingang anklageschrift oktober erlass erffnungsbeschlusses mai unvertretbar langer zeitraum gelegen hiervon ausgehend ausgefhrt bercksichtigung rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung sei ahndung besonders schweren brandstiftung mindeststrafe fnf jahren freiheitsstrafe angemessen abs stgb mglichkeit milderen bestrafung minder schwerer flle vorsehe knne eingetretene verfahrensverzgerung innerhalb gesetzlich erffneten strafrahmens bercksichtigt verfassungsrechtlich gebotene kompensation verletzung beschleunigungsgebots ermglichen sei abs stgb anzuwenden entsprechend vorschrift landgericht strafrahmen abs stgb herabgesetzt sodann kompensation verzgerung freiheitsstrafe drei jahren zehn monaten statt verwirkten strafe fnf jahren verhngt fr versuchten betrug blick berlange verfahrensdauer einzelfreiheitsstrafe sechs monaten statt verwirkten strafe jahr festgesetzt erhhung einsatzstrafe drei jahren zehn monaten sodann gesamtfreiheitsstrafe vier jahren erkannt jeweili gen strafabschlge htte fnf jahren sechs monaten gebildet ii hiergegen wendet staatsanwaltschaft recht senat beabsichtigt daher urteil deren revision gesamten strafausspruch aufheben allerdings einzelstrafen beanstanden landgericht eigentlich bercksichtigung rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung angemessene sanktionen fr angeklagten begangenen taten festgesetzt bemessung tatschlich verhngten strafen zugrunde gelegt gilt insbesondere soweit fr besonders schwere brandstiftung mageblichen strafrahmen abs stgb lediglich mindeststrafe eigentlich verwirkt erachtet soweit landgericht ausgehend verwirkten einzelstrafen berlange verfahrensdauer strafzumessung bercksichtigt folgt zunchst hierzu bisherigen rechtsprechung entwickelten vorgaben hinsichtlich strafreduktion fr brandstiftungsdelikt geht ber hinaus auffassung hierbei vertritt begegnet indessen rechtlichen bedenken ursprnglichen rechtsprechung bundesgerichtshofs verletzung anspruchs schleunige abwicklung strafverfahrens ausschlielich weise rechnung tragen relevante umstnde zumessung angemessenen strafe strafmildernder gesichtspunkt bercksichtigt gegebenenfalls be
  1276. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november zwangsvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer iii landgerichts detmold dezember kosten glubigers zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeinstanz euro festgesetzt grnde glubiger rechtskrftiges versumnisurteil landgerichts bielefeld november erwirkt schuldner zahlung dm nebst zinsen verurteilt wurde zahlungstitel liegt hhe teilbetrages euro vorstzliche unerlaubte handlung schuldners zugrunde ber vermgen schuldners wurde januar insolvenzverfahren erffnet antrag glubigers september erlass pfndungs berweisungsbeschlusses knftige forderungen schuldners betrifft amtsgericht vollstreckungs gericht zurckgewiesen entscheidung landgericht sofortige beschwerde glubigers besttigt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubiger begehren ii statthafte abs nr zpo brigen zulssige abs satz zpo rechtsbeschwerde sache erfolg vorliegender sache anstelle vollstreckungsgerichts insolvenzgericht entscheidung berufen abs inso sofern vollstreckungsverbote abs inso beachtet ber dagegen allgemeinem vollstreckungsrecht statthafte erinnerung zpo anstelle vollstreckungsgerichts grund greren sachnhe gem abs satz inso insolvenzgericht befinden bt drucks rege inso zustndigkeit insolvenzgerichts begrndet falls tatschlich durchgefhrten zwangsvollstreckung rechtsbehelf verste abs inso gergt mnchkomm inso breuer aufl rn nerlich rmermann wittkowski inso rn app nzi vielmehr gegeben vollstreckungsorgane berufung abs inso erlass beantragten vollstreckungsmanahme ablehnen verweigerung vollstreckungsmanahme actus contrarius anordnung behandelt vgl kbler prtting lke inso rn unzustndig keit erstinstanzlichen gerichts jedoch rechtsbeschwerde gesttzt abs zpo rechtsbeschwerdegericht prfung entzogen erstinstanzliche gericht funktionell zustndig bgh beschl juni iii zr famrz bgh beschl juli vii zb tz verffentlichung bestimmt landgericht auffassung beantragten pfndungs berweisungsbeschluss stehe vollstreckungsverbot abs inso entgegen obwohl glubiger vollstreckung vorstzliche unerlaubte handlung betreffenden forderung betreibe gehre abs satz inso privilegierten glubigern vorschrift gelte fr deliktsglubiger zugleich insolvenzglubiger seien glubiger forderung insolvenzerffnung erworben daher insolvenzglubiger sei verbleibe fr vollstreckungsverbot abs inso neuglubigern vorbehaltene privilegierung abs satz inso wrde weitgehend leer laufen deliktsglubiger insolvenzglubiger quote insolvenzverfahren partizipierten daneben knftige bezge vollstrecken drften wrdigung hlt rechtlicher prfung stand glubiger gehrt insolvenzglubiger forderung vorstzlich unerlaubten handlung schuldners herrhrt abs satz inso privilegierten kreis neuglubigern denen vollstreckung erweitert pfndbare knftige bezge schuldners gestattet aa abs inso schliet sicherstellung gleichmigen be friedigung glubiger whrend dauer insolvenzverfahrens einzelvollstreckung insolvenzglubiger sowohl insolvenzmasse insolvenzfreie vermgen schuldners whrend dauer insolvenzverfahrens entstehende bezge fallen wegen einbeziehung neuerwerbs inso insolvenzmasse insolvenzglubigern abs inso vollstreckung insolvenzfreie vermgen schuldners verwehrt umfasst verbot vollstreckung knftige verfahrensbeendigung fllig werdende bezge schuldners dienstverhltnis mnchkomm inso breuer aao rn hkinso eickmann aufl rn bb abs satz inso erstreckt fr insolvenzglubiger geltende verbot vollstreckung knftige forderungen dienstverhltnissen verfahrenserffnung hinzukommenden neuglubiger schuldners glubiger unterhaltsansprche gem inso verfahren geltend gemacht knnen nerlich rmermann wittkowski aao rn hilfe regelung schuldner stand gesetzt verfahrensbeendigung pfndbaren forderungen bezge dienstverhltnis zwecke restschuldbefreiung treuhnder abzutreten abs inso fk inso app aufl rn mnchkomm inso breuer aao rn cc danach grundstzlich neuglubiger erstreckte vollstreckungsverbot abs satz inso findet abs satz inso zugunsten neugl
  1277. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt felsch dezember beschlossen beschlu senats september dahingehend berichtigt beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september kosten klgers zurckgewiesen grnde beschlu senats september ber beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts hamm september wegen versehentlichen auslassung kostenausspruchs gem zpo berichtigen senat beschlufassung davon ausgegangen abschlieende entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens treffen inhalt beschlusses kostenentscheidung tatschlich aufweist stellt fr beteiligten offenbares versehen dar offenbar irrtum zusammenhang entscheidung mindestens umstnden erla ergibt bgh beschlu juli ix zr bghr zpo nichtannahmebeschlu beschlsse gem abs satz zpo trifft senat groer zahl soweit zulassung revision insgesamt abgelehnt verfahrensabschlieenden charakter sprechen kostentragungspflicht beschwerdefhrers zumindest prozebevollmchtigten parteien bekannten stndigen bung abzugehen bestand vorliegenden fall ersichtlich gesichtspunkt anla besteht jedoch sicht beteiligten versehentlichen auslassung deshalb zweifel grund fr unvollstndigkeit beschlutenors betracht kommt handelt offenbare unrichtigkeit gem zpo korrigieren vgl bgh aao terno dr schlichting wendt seiffert felsch'],['Soon']]
  1278. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz abs vertragspartei vertragspartei verlangt vertrag geschuldet gestaltungsrecht ausbt besteht verletzt pflicht rcksichtnahme abs bgb handelt sinne abs satz bgb pflichtwidrig sinne abs satz bgb vertreten vertragspartei pflichtwidrigkeit schon erkennt rechtsposition sache berechtigt erst rechtsposition plausibel ansehen durfte bgh urteil januar zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzender richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai kosten beklagten widerklgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte bautrgerin kaufte notariellem kaufvertrag september klger abzubrechenden gebude bebautes grundstck fr grundstck parzelliert bebauung sechs einfamilienhusern weiterverkauft beklagte vertragsschluss bauvoranfrage einreichen heit vertrag sobald baugenehmigung errichtung huser nebst genehmigung teilung grundbesitzes insgesamt entsprechende zahl baugrundstcke erteilt kaufvertrag wirksam vertragsbeteiligten erbringung obliegenden leistung verpflichtet vollzug vertrags stockte nachbar beklagten erteilten bauvorbescheid widerspruch einlegte auerdem machte klger zunchst unbekannt blieb zustndige behrde schreiben februar erteilung fr vorgesehene teilung grundstcks erforderlichen genehmigung vorherigen abbruch vorhandenen bebauung grundstck abhngig rcksicht nachbarwiderspruch vereinbarten parteien februar notariell beurkundeten ergnzungsvertrag stundung kaufpreises erteilung baugenehmigung anerkennung rechtspflicht seitens kufers abzuschlieenden weiterverkufen zahlende kaufpreis voller hhe vorzeitig verkufer zahlen zeitpunkt baugenehmigung beantragt schriftwechsel parteien wegen zahlung kaufpreises lie klger beklagte anwaltlichen schreiben juli august auffordern kaufpreis august zahlen leistete beklagte begrndung folge baugenehmigung sei wegen schwebenden widerspruchsverfahrens fehlenden teilungsgenehmigung erteilt worden erteilung teilungsgenehmigung setze vorherigen abriss gebude voraus schreiben august teilte bauaufsichtsbehrde klger anfrage bauantrag gestellt worden sei beklagte lie schreiben september mitteilen bauantrge seien selbstverstndlich eingereicht daraufhin erklrte klger schreiben september hinweis treuwidriges verhalten beklagten rcktritt grundstckskaufvertrag rckabwicklung inzwischen vollzogenen kaufvertrags lschung grundpfandrechts zugunsten glubigers beklagten gerichtete rechtskrftig abgewiesene klage beklagte widerklage erhoben klger ersatz kosten fr verteidigung zahlungsverlangen hhe rcktritt hhe verlangt landgericht widerklage abgewiesen oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten ansprche weiterverfolgt klger beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt widerklage fr unbegrndet allein betracht kommender anspruch abs satz bgb scheitere pflichtverletzung klgers seien sowohl zahlungsaufforderung klgers rcktritt sache gerechtfertigt kaufpreis weder ersten zweiten zeitpunkt fllig sei begrnde allein pflichtverletzung bundesgerichtshof anerkannt unberechtigte geltendmachung gewerblicher schutzrechte schadensersatzansprche auslsen knne lasse verallgemeinern geltendmachung unberechtigter ansprche lse fllen hinzutreten besonderer umstnde schadensersatzverpflichtung wre wrde geltendmachung ansprchen hohen haftungsrisiko belastet unzumutbar erschwert wertung stehe urteil viii zivilsenats bundesgerichts hofs januar viii zr njw entgegen darin bundesgerichtshof entschieden unberechtigte aufforderung beseitigung mngeln schadensersatzhaftung auslsen knne offen gelassen fallgestaltungen gelte sei klger gehalten zahlungsverlangen abstand nehmen bekannten umstnden annehmen drfen beklagte vereitele erteilung baugenehmigung ergebnis genauso liege unberechtigten rcktritt unberechtigte kndigung pflichtver
  1279. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken dezember schuldspruch dahin gendert angeklagte sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen davon fllen tateinheit sexuellem missbrauch kindern weiteren fllen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern schuldig gesamten strafausspruch feststellungen aufgehoben ii brigen angeklagte freigesprochen insoweit staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten tragen iii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber brigen kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen iv gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen davon fllen tateinheit sexuellem missbrauch kindern weiteren fllen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo nderung schuldspruchs beruht generalbundesanwalt zuschrift einzelnen zutreffend ausgefhrt zhlfehler landgerichts getroffenen feststellungen tatzeitraum oktober mai landgericht angenommen lediglich sexuellen bergriffen angeklagten adoptivtochter gekommen senat daher schuldspruch entsprechend abgendert angeklagten bezglich weiteren angeklagten missbrauchstaten freigesprochen schuldspruchnderung fhrt wegfall betroffenen einzelstrafen jeweils freiheitsstrafe jahr sechs monaten zwingt weiterhin aufhebung ausspruchs ber gesamtstrafe senat hebt brigen einzelstrafen neuen tatrichter gelegenheit geben umfassend ber rechtsfolgen insbesondere bercksichtigung selbstanzeige angeklagten vgl ua schuldanerkenntnisses vgl ua oben befinden weist ferner darauf annahme rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung gesamtstrafe einzelstrafen ermigen vgl bgh nstz tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  1280. [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin september gem abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg maregel gem stgb betreffenden erwgungen halten sachlichrechtlichen prfung stand landgericht freilich blick allflliges verteidigungsverhalten kritisch berprften selbsteinschtzung angeklagten folgend ua festgestellt angeklagte inzwischen seit zeit abhngigkeit harten drogen berwunden konnte zudem ergebnis blutanalyse sttzen nachweise harten drogen erbracht umstnde konnten landgericht pflicht erschpfenden beweiswrdigung entbinden vgl bghst bgh beschluss juni str fehlerfrei getroffenen feststellungen ergebenden massiven hinweise wenigstens bestehende drogenabhngigkeit aktuellen konsum harter drogen vgl bgh beschluss juli str fischer stgb aufl rdn erwgung ziehen lebensweg angeklagten sohn folgen sucht mittlerweile verstorbener drogenabhngiger spiegelt klassische drogenkarriere angeklagte seit erreichen strafmndigkeit unterbrechung beeindruckung jugendstrafvollzug raubund diebstahlstaten begangen landgericht hinsichtlich letzten einschlgigen verurteilung ausdrcklich dargelegt verwertung beute drogensucht befriedigen knnen whrend letzten haftzeit angeklagte umgang betubungsmitteln wurde wegen deren unerlaubten besitzes verurteilt btmg abhebenden beschlsse amtsgerichts tiergarten berlin gingen anfang bestehenden betubungsmittelabhngigkeit angeklagten haftentlassung juni lsst angeklagten entlassung jugendstrafvollzug erhobene forderung drogenentwhnungstherapie absolvieren verstehen tatzeit stand angeklagte ber bak alkohol einfluss cannabinoiden all htte vertieften prfung bestehens drogenabhngigkeit gentigt tritt hinzu bewertung verfahrensgegenstndlichen tat fortsetzung angeklagten frher betriebenen beschaf fungskriminalitt nahezu aufdrngt angeklagte schwerwiegendes hohen strafrechtlichen risiko verbundenes verbrechen begangen tatumstnden offensichtlich geringe beute erzielen knnen indes ausgereicht htte geringem umfang betubungsmittel erwerben vgl bgh beschluss juni str senat vermag auszuschlieen strafe niedriger ausgefallen wre falls drogenabhngigkeit vorgelegen htte vgl bgh dallinger mdr bgh nstz bgh beschluss juni str strafe zumal angesichts geringen umfangs beute vergleichsweise harmlosen art waffeneinsatzes trotz anwendung abs stgb eher hoch bemessen hilfe stpo zwingend hrenden sachverstndigen neue tatgericht frage vorliegens voraussetzungen stgb neu prfen bislang zusammenhang herangezogenen psychodiagnostischen kriterien erscheinen wenig berzeugend basdorf brause dlp schneider knig'],['Soon']]
  1281. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richter dr fischer dr pape juni beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg juli kosten beklagten zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde euro festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo urteil berufungsgerichts weicht zulassungsrelevanter weise urteil bundesgerichtshofs september ix zr wm ff ab entscheidung darf anwalt grundstzlich vollstndigkeit richtigkeit angaben mandanten verlassen weiteren erforschung sachverhalts entsprechende anhaltspunkte grundstzlich verpflichtet aao vorliegenden fall berufungsgericht anhaltspunkte gesehen anlass weiteren nachforschungen gegeben htten bisherige nutzung gebudes vertrag februar wohnhaus synagoge schule verkauft worden vermessungsgutachten dezember nebst anlagen allgemeinen rechtssatz inhalts anwalt immer umstnden vollstndigkeit richtigkeit mandanten vorgelegten urkunde verlassen darf gibt verfahrensgrundrechte beklagten wurden verletzt insbesondere wurde deren anspruch rechtliches gehr gewahrt art abs gg berufungsgericht vielfach schlsse unterbreiteten sachverhalt etwa historienforscher aufgefundenen klger eingereichten unterlagen gezogen beklagten fr richtig halten verstt jedoch art abs gg anknpfungstatsachen denen rechtsgutachten sachverstndigen prof dr beruht berufungsgericht auswertung kl ger vorgelegten urkunden fr bewiesen angesehen bestreiten beklagten rgen bergangen berufungsgericht verpflichtet entsprechend erster instanz ausdrcklich gestellten zweiter instanz bezug genommenen antrag beklagten weiteres gutachten einzuholen einholung weiteren gutachtens steht schon wortlaut vorschrift abs zpo ergibt pflichtgemen ermessen gerichts bgh urteil februar iii zr bghz november iii zr njw rn beweisantrag erforderlich entsprechender antrag gestellt bindet gericht erste gutachten gegenteil behaupte ten tatsache bewiesen bgh urteil februar aao berufungsgericht ausfhrlich begrndet tatschlichen grundlagen ausgegangen warum grundlage ausfhrungen sachverstndigen prof dr folgt anlass weiteres gutachten einzuholen bestand danach nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene frage beweisantrag berufungsbegrndung ausdrcklich wiederholt bezugnahme erster instanz gestellten antrag ausreicht kommt folglich weiteren begrndung gem abs satz fall zpo abgesehen kayser vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg bamberg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']]
  1282. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gewerbs bandenmigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum juni magabe unbegrndet verworfen angeklagte wegen gewerbs bandenmigen betruges fllen davon fllen tateinheit urkundenflschung wegen versuchten gewerbs bandenmigen betruges vier fllen davon drei fllen tateinheit urkundenflschung wegen gewerbsmiger hehlerei zwei fllen schuldig liste angewandten vorschriften stgb entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmigen betruges fllen davon fllen tateinheit urkundenflschung wegen versuchten banden gewerbsmigen betruges fnf fllen davon drei fllen tateinheit urkundenflschung sowie wegen gewerbsmiger hehlerei zwei fllen schuldig gesprochen ge samtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt kompensation konventionswidrigen verfahrensverzgerung hiervon sechs monate fr vollstreckt erklrt verurteilung wendet angeklagte nher begrndete rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel fhrt lediglich tenor ersichtlichen abnderung schuldspruchs abs stpo brigen erfolg landgericht angeklagten wegen betrugstaten verurteilt rechtsfehlerfrei festgestellte sachverhalt belegt indes betrugsflle nmlich vollendete drei versuchte taten gewerbs bandenmigen betruges tatkomplex insgesamt vollendete drei versuchte taten sowie tatkomplex ii weiterer vollendeter betrug aufnahme betrugstaten urteilsformel handelt offensichtliches versehen landgericht rahmen rechtlichen wrdigung zutreffend fllen betruges ausgegangen fr taten einzelstrafen verhngt senat ndert schuldspruch entsprechend antrag generalbundesanwalts dahin ab angeklagte statt wegen fnf lediglich wegen vier fllen versuchten gewerbs bandenmigen betruges schuldig aufhebung einzelstrafe bedarf landgericht fr flle lediglich vier einzelstrafen verhngt gesamtstrafausspruch fehler ebenfalls betroffen soweit landgericht angeklagten fall ordnungsnummer statt wegen vollendeten gewerbs bandenmigen betruges lediglich wegen versuchs verurteilt sieht senat abnde rung urteilsformel ab angeklagte rechtsfehler beschwert gilt soweit landgericht zahl flle denen angeklagte jeweils tateinheitlich urkundenflschung begangen urteilsformel niedrig angegeben beschwert angeklagten norm stgb liste angewandten vorschriften streichen angeklagte vorschrift strafbar gemacht weitergehende revision angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo abfassung urteilsgrnde namentlich teil unterschiedliche bezeichnung einzelflle sachverhalt beweiswrdigung rechtlicher wrdigung strafzumessung gibt senat jedoch anlass folgendem hinweis tatserie abgeurteilt ratsam urteilsgrnden fr einzelnen taten rahmen sachverhaltsdarstellung einheitliche ordnungsziffern vergeben durchgngig beweiswrdigung rechtlicher wrdigung sowie strafzumessung weiterzuverwenden bestand urteils insgesamt gefhrden urteilsgrnde wegen inkonsistenten nummerierung heraus mehr weiteres verstndlich ermittlung fr einzeltaten verhngten strafen kaum vollstndige rekonstruktion tabellarische exzerpierung urteilsinhalts mglich vgl bgh wistra bgh beschl februar str vorliegenden fall revisionsgerichtliche berprfung mangelnde sorgfalt abfassung urteilsgrnde seitens tatgerichts erheblich erschwert worden nachprfung urteils unauflsbaren widersprche ergeben senat darstellungsmngel letztlich durchgreifend erachtet nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']]
  1283. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller juli beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november gem satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc kzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn november genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgen vvg abgeschlossen folge zahlte vn versicherungsprmien schreiben juli erklrte widerspruch gem vvg hilfsweise kndigung versicherungsvertrages versicherer akzeptierte kndigung zahlte rckkaufswert feststellungen berufungsgerichts erhielt vn versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag schriftliche belehrung ber widerspruchsrecht gem abs satz vvg klage verlangt vn soweit fr revisionsinstanz bedeutung rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich gezahlten rckkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen ii landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint vn prmien rechtsgrund geleistet sei ordnungsgem ber widerspruchsrecht abs satz vvg belehrt worden versicherungsvertrag sei ksam zustande gekommen abs satz abs satz vvg europisches recht verstoe bedrfe entsche idung ausbung widerspruchsrechts widerspreche falls treu glauben vn bekannt gemachte wide rspruchsfrist beim vertragsschluss ungenutzt verstreichen lassen jahrelang prmien gezahlt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt vn klagebegehren iii voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision zugelassen identischer widerspruchsbelehrung gleichem text versicherungsschein rechtsauffassung oberlandesgerichts karlsruhe belehrung fr unzureichend gehalten abweiche frage jedoch geklrt senat beschluss juni iv zr juris rechtsauffassung berufung sgerichts bereits gebilligt revisionsrechtlich beanstandungsfreier begrndung berufungsgericht revision meint entschieden widerspruchsbelehrung einbeziehung gesamtinhalts policenbegleitschreibens vn ausreichend deutlich mache unterlagen vorliegen mssen widerspruchsfrist beginnt senat genanntem beschluss tatrichterliche beurteilung berufungssenats fr revisionsrechtlich unbedenklich erklrt wonach wortgleiche widerspruchsbelehrung beklagten esetzlichen anforderungen hinblick nennung fristaus lsenden unterlagen policenbegleitschreiben gengt revision beschluss gem satz zpo zurckgewiesen senat sbeschlsse juni september iv zr juris entgegen ansicht revision gibt abweichende beurteilung oberlandesgericht karlsruhe wortgleichen iderspruchsbelehrung urteil august anlass nderung senatsrechtsprechung berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgefhrt trotz verwendung begriffs beilagen versicherungsschein hinreichend klar begriff angefhrten verbraucherinformationen unterlagen sinne widerspruchsbelehrung handelt bedenkenfrei berufungsgericht schlielich entgegen auffassung revision ansicht belehrung policenbegleitschreiben sei drucktechnisch deutlicher form erfolgt berufungsurteil hlt rechtlicher prfung stand solchermaen policenmodell geschlossene vers icherungsvertrge wegen gemeinschaftsrechtswidrigkeit vvg wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl senatsurteil juli iv zr bghz rn ff bverfg versr rn ff streitfall dahinstehen revision begehrte vorlage gerichtshof europischen union sche idet bereits deshalb frage policenmodell genannten richtlinien unvereinbar entscheidungse rheblich ankommt berufungsgericht recht angenommen vn falle unterstellten gemeinschaftsrechtswidri gkeit policenmode
  1284. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja art rberg bgb veranlat mietwagenunternehmen unfallgeschdigten kunden ansprche schdiger ersatz mietwagenkosten rechtsberatung zugelassenes inkassobro abtreten forderung seinerseits mietwagenunternehmen sicherung abtritt abtretungen nichtig vorgehen schadensregulierung insbesondere durchsetzung unfallersatztarifs mietwagenunternehmen umgehung art rberg entwickelten rechtsprechungsgrundstze bezweckt bgh urteil mrz vi zr olg hamm lg dortmund vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin rechtsberatung zugelassenes inkassobro macht klage beklagte kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ansprche ersatz mietwagenkosten geltend drei unfallgeschdigte einziehung eigene rechnung abgetreten unfallgeschdigten zedenten autovermieter jeweils fahrzeug sogenannten unfallersatztarif angemietet autovermieter veranlate ansprche ersatz mietwagenkosten klgerin abzutreten abtretung liegt formularerklrung zugrunde geschdigten klgerin bevollmchtigten einziehung jeweiligen forderung erforderlichen manahmen ergreifen kurzem zeitli chen abstand unterzeichnung jeweiligen abtretungserklrung trat klgerin jeweilige schadensersatzforderung verkehrsunfall sicherung fllig werdenden ersatzwagenkosten mietwagenkosten autovermieter ab abtretung erfolgte formularerklrung inhalt jeweiligen sicherungsabtretungserklrung zessionarin berechtigt zahlung mietwagenkosten direkt verlangen hierzu zession offen legen jeweils zwei tage spter nahm firma abtretung trat sodann beklagte heran forderte offenlegung sicherungsabtretungen zahlung mietwagenkosten jeweils zeitlich danach forderte klgerin beklagten zahlung mietwagenkosten inkassogebhren beklagte lehnte zahlung ab unfallersatztarif fr berhht hlt brigen ansicht abtretungen rechtsberatungsgesetz verstoen daher unwirksam letztgenannten begrndung landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen revision zugelassen verfolgt klgerin klageziel entscheidungsgrnde berufungsgericht fhrt angefochtenen urteil verffentlicht olg report hamm schaden praxis klgerin knne beklagten zahlung mietwagenkosten verlangen abtretung schadensersatzansprche umgehung vorschrift artikel abs rberg darstelle unwirksam sei autovermieter besitze erlaubnis geschftsmigen rechtsberatung daher mglichkeit geschftsmig fr unfallgeschdigten kunden schadensregulierung durchzufhren forderungsabtretungen seien insoweit gem bgb nichtig ausnahmefall liege geschdigten htten regulierung hand genommen sei sicherungsfall nmlich nichtzahlung kunden eingetreten mietwagenunternehmen wegen seit jahren andauernden streits ersatzfhigkeit mietwagenkosten unfallersatztarif groes interesse daran durchsetzung mietwagenkosten gegenber versicherern hand nehmen klgerin interesse autovermieter versicherern geschlossen gegenber stellen schriftstzlich deutlich gemacht autovermieter daher durchsetzung eigenen interessen gewhlt inkassobro einzuschalten dabei weiterhin schadensregulierung hand genommen jeweils klgerin beklagte angeschrieben sicherungsabtretung hingewiesen zahlung verlangt fr sicherungsabtretung zahlungsverlangen vollabtretung forderung geschdigten klgerin grundlage mehr gegeben verhltnis autovermieters klgerin sichern gegeben geschdigten htten ersatzansprche zwecks durchsetzung klgerin vollem umfang abgetreten gehabt rechtliche beziehung klgerin autovermieter bestanden autovermieter wegen mietwagenkosten htte sichern sicherung verhltnis kunden erfolgen knnen seien schuldner mietwagenkosten wahrheit sei daher konstruktion zweck gedient autovermieter ermglichen interessen bezglich geltendmachung unfallersatztarifes gegenber versicherer durchzusetzen aspekt schadensersatzansprche kunden geltend besonders de
  1285. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september fassung beschlusses november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht gegenber beklagten bank bereicherungs schadensersatzansprche zusammenhang finanzierten erwerb eigentumswohnung geltend klger wurde jahr anlagevermittler geworben qm groe eigentumswohnung nr errichtenden appartementhaus nebst tiefgaragenplatz erwer ben verkaufsprospekt vertraglichen grundlagen folgt erlutert erwerber beauftragt unabhngigen abwicklungsbeauftragten abschluss vorgesehenen vertrge wahrnehmung geschftsbesorgungsvertrag beschriebenen aufgaben abwicklungsbeauftragte vertritt erwerber abschluss grundstckskauf werklieferungsvertrages finanzierung beim abschluss sonstigen vorgesehenen vertrge weitere aufgaben insbesondere prfung objektes bautechnischer hinsicht prfung werthaltigkeit kommen abwicklungsbeauftragten prospekts abwicklungsbeauftragte beauftragt namen einzelnen erwerbers finanzierungsvermittler auftragsgem beschaffung gem konzeption vorgesehenen langfristigen darlehen sowie vermittlung finanzierungsangeboten fr vorfinanzierung konzeptionsgem vorgesehenen eigenkapitals soweit erwerber wnscht finanzierungsvermittler umfassenden betreuung beratung bezglich fragen endfinanzierung vorlage unterschriftsreifer darlehensvertrge verpflichten prospekts fr abwicklung erwerbsvorganges prospektherausgeber angebot abwicklungsbeauftragten vorliegen abwicklungsbeauftragte ausschlielich auftrag zuknftigen erwerber ttig abwicklungsbeauftragte bernimmt abwickelnde ttigkeit fr erwerber magabe prospekt prospektherausgeber gemachten vorgaben erwerber schlieenden geschftsbesorgungsvertrages prospekts abwicklungsbeauftragte steuerberatungsgesellschaft mbh nachfolgend abwicklungsbeauftragte finanzierungsvermittlerin gmbh folgend finanzierungsvermittlerin schreiben mai besttigte beklagte finanzierungsvermittlerin bereitschaft finanzierung kaufpreises fr erwerber einheiten neubaumanahme bernehmen zwecks erwerbs wohnung bot klger abwicklungsbeauftragten notarieller urkunde august umfassenden geschftsbesorgungsvertrag erteilte ebensolche vollmacht ausdrcklich abschluss finanzierungsvermittlungsvertrags umfasste gesamtaufwand dm betragen finanzierung gesamtaufwands schloss abwicklungsbeauftragte namens klgers august beklagten zunchst zwischenfinanzierungsvertrag davon zahlte beklagte anweisung abwicklungsbeauftragten betrag hhe dm finanzierungsvermittlungsprovision finanzierungsvermittlerin notariellem kauf werklieferungsvertrag august erwarb abwicklungsbeauftragte namens klgers bautrgerin verkuferin wohnung nebst tiefgaragenplatz kaufpreis dm dezember januar nahm abwicklungsbeauftragte ablsung zwischenfinanzierung namens klgers beklagten zwei unterkonten gefhrtes endfinanzierungsdarlehen ber dm grundschuld wohnungseigentum darlehenshhe abtretung ansprche lebensversicherung besichert wurde beklagte zahlte restliche darlehenssumme abwicklungskonten ber abwicklungsbeauftragte verfgen konnte hinblick bevorstehenden ablauf vertraglich vereinbarten zinsfestschreibung schloss klger beklagten mai ablsung bestehenden darlehens zwei unterkonten gefhrten forward darlehensvertrag ber ab mahnverfahren jahr eingeleiteten klage klger zuletzt rckzahlung januar mai gezahlten zins tilgungsraten hhe insgesamt disagios hhe jeweils nebst rechtshngigkeitszinsen rckabtretung lebensversicherung sowie feststellung begehrt beklagte darlehensvertrag mai ansprche geltend knne hlt abwicklungsbeauftragten erteilte vollmacht wegen verstoes rechtsberatungsgesetz fr unwirksam zudem macht geltend darlehensvertrge wegen o
  1286. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem ff abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau dezember antrag wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten revision tragen grnde revision angeklagten unzulssig angeklagte verkndung angefochtenen urteils rcksprache verteidiger wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo verzicht prozehandlung widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen st rspr bghst ausnahmsweise allerdings wegen unzulssiger willensbeeinflussung etwa gericht verantwortende drohung tuschung veranlat unwirksam anfechtung rechtsmittelverzichts drohung irrefhrung pflichtverteidiger berhaupt mglich wre offenbleiben empfehlung pflichtverteidigers sicht milde urteil anzunehmen revision staatsanwaltschaft hheren strafe rechnen sei weder drohung tuschung sehen verteidiger erwartenden freiheitsstrafe acht jahren gesprochen naheliegt hr bersetzungsfehler beruht antrag staatsanwaltschaft lautete fnf jahre gesamtfreiheitsstrafe angeklagte daraufhin abgegebenen verzichtserklrung tragweite erklrung bewut glaubhaft angegeben urteil annehmen behauptung dennoch geglaubt erklrung gebunden berprfung revisionsinstanz erreichen knnen entbehrt danach grundlage rissing van saan otten fischer rothfu elf'],['Soon']]
  1287. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat antrag zeuginnen ausschlieung ffentlichkeit schutz intimsphre gem abs gvg anwendbaren fassung opferschutzgesetzes dezember bgbl wirksam gestellt worden vorsitzende zuvor auerhalb laufenden hauptverhandlung angebrachten antrag zeuginnen ffentlichen sitzung mrz mitgeteilt beteiligten gelegenheit stellungnahme gegeben soweit kommentarliteratur vertreten antrag knne wirksam hauptverhandlung gestellt vgl lr wickern stpo aufl gvg rn meyer goner stpo aufl gvg rn vermag senat folgen wortlaut verlangt gegenteil sieht lediglich abs satz gvg widerspruch betroffenen ausschluss ffentlichkeit hauptverhandlung erklrt vergleichbares setzt abs gvg fr ausschlieungsantrag voraus erfordernis bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs demgem aufgestellt worden gesetzgebungsgeschichte ergibt hierzu vgl entwurf ersten gesetzes verbesserung stellung verletzten strafverfahren april bt drucks beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses deutschen bundestags oktober bt drucks entwurf gesetzes strkung rechte opfern sexuellen missbrauchs stormg juni bt drucks beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses deutschen bundestags mrz bt drucks fllen anerkannt zeuge prozessuale erklrungen auerhalb hauptverhandlung deren inhalt ablauf einwirken etwa zeuge umfassendes auskunftsverweigerungsrecht stpo zusteht recht auerhalb laufenden hauptverhandlung wirksam ausben bgh urteil mrz str bghr stpo abs satz unerreichbarkeit angehriger hauptverhandlung zeugnisverweigerungsrecht abs stpo umfassend gebrauch gemacht auerhalb einverstndnis beweiserhebung ber inhalt polizeilichen vernehmung wirksam erklren bgh beschluss oktober str nstz rr allerdings ergibt regelungszusammenhang abs gvg abs satz gvg verfahrensbeteiligten sowie zuhrer gerichtssaal lage mssen ausschlussgrund eindeutig erkennen vgl bgh urteil juni str bghst beschlsse november str bghr gvg abs satz begrndung juli str nstz rr becker jedoch vorsitzenden gewhlten verfahren fall sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  1288. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter scharen keukenschrijver richterinnen ambrosius mhlens richter asendorf beschlossen wert beschwerdeverfahrens fr erste zweite instanz fr revisionsinstanz festgesetzt grundstckswert abzglich hypothek abzglich lebenserwartung klgers vervielfltigten jahreswertes niebrauchs abs satz gkg bewertungsg scharen vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung ambrosius'],['Soon']]
  1289. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart dezember unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision unzulssig rechtsanwalt verteidiger angeklagten sowie angeklagte ausweislich beweiskrftigen protokolls hauptverhandlung stpo verkndung urteils rechtsmittel verzichtet umstnde zweifel wirksamkeit verzichts begrnden knnten ersichtlich unterbleiben rechtsmittelbelehrung insoweit belang kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn nachw berdies liegen anhaltspunkte dafr angeklagte abgabe verzichtserklrung etwa verhandlungsunfhig lage wre bedeutung erklrung erkennen fhigkeit regel schwere krperliche seelische mngel ausgeschlossen geschftsfhigkeit sinne brgerlichen rechts kommt bgh nstz bgh kusch nstz bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht verhandlungsunfhigkeit sinne vorlag wege freibeweises prfen grundsatz dubio pro reo gilt bgh aao protokoll hauptverhandlung ergibt hinweis darauf bedenken verhandlungsfhigkeit angeklagten bestanden aktiv verhandlung teilgenommen dienstlichen uerung vorsitzenden strafkammer beiden berufsrichterlichen beisitzer angeschlossen ergibt angeklagte letzten hauptverhandlungstag urteilsverkndung flieender sprechweise etwa mintige ausfhrungen verteidigung gemacht dabei anzeichen krperlicher psychischer beschwerden namentlich erschpfung desorientierung gezeigt landgericht danach zweifel verhandlungsfhigkeit angeklagten verteidigung geltend gemacht worden grundstzlich revisionsgericht bedenken bejaht vgl bgh nstz bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht erklrte rechtsmittelverzicht weder widerruflich anfechtbar kleinknecht meyer goner aao rdn nachw trotz wirksamen verzichts eingelegte revision unzulssig mu verworfen kostenentscheidung beruht abs satz stpo schfer nack schluckebier boetticher schaal'],['Soon']]
  1290. [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann richterin roggenbuck rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas mndlicher verhandlung november beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofes landes nordrheinwestfalen april zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid november antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtli che entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen beschluss antragsteller sofortige beschwerde eingelegt ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao abs brao bleibt jedoch sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwalt schaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr erwirkung schuldtiteln fruchtlose zwangsvollstreckungsmanahmen rechtsanwalt st rspr vgl senat beschl mrz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt zeitpunkt widerrufs antragsteller forderungen gesamthhe mehr vollstreckbar insoweit widerrufsbescheid beigefgte forderungsaufstellung antragsgegnerin bezug genommen finanzamt wegen steuerrckstnden antragstellers ehefrau sicherungshypotheken ber deren grundbesitz eintragen lassen zustndigen gerichtsvollzieher lagen sieben vollstreckungsauftrge ber zusammen rund darunter forderung vermieters dr ber rechtsanwaltsversorgungswerks ber forderung versorgungswerks zeitpunkt widerrufs angewachsen auerdem schuldete antragsteller antragsgegnerin zwei festgesetzten zwangsgeldern je aufforderungen antragsgegnerin hierzu sowie vermgensverhltnissen brigen stellung nehmen nachgekommen antragsgegnerin daher recht davon ausgegangen antragsteller vermgensverfall befand anhaltspunkte dafr ungeachtet vermgensverfalls teressen rechtsuchenden gefhrdet lagen erlass widerrufsverfgung vermgensverfall fhrt regelmig derartigen gefhrdung insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern darauf mglichen zugriff glubiger nachtrglicher wegfall widerrufsgrundes gerichtlichen verfahren bercksichtigen wre bghz gegeben konsolidierung vermgensverhltnisse antragsteller nachgewiesen beschwerdefhrer beschwerde begrndet aufstellung einknfte verbindlichkeiten vorgelegt fr konsolidierung vermgensverhltnisse liegen anhaltspunkte gegenteil antragsgegnerin akten gereichten zusammenstellung verbindlichkeiten ganz teilweise zurckgefhrt laufe beschwerdeverfahrens vier haftbefehle ergangen beschwerdefhrer angaben entgegengetreten schlielich festgestellt interessen rechtsuchenden vermgensverfall mehr gefhrdet dagegen spricht beschwerdefhrer rechtskrftiges urteil juni wegen untreue vorenthalten mandantengeldern freiheitsstrafe bewhrung verurteilt worden senat konnte besetzung abs brao entscheiden senatsbeschluss november anwz fr bghz vorgesehen ordnungsgem geladene antragsteller ausbleiben termin entschuldigt konnte senat mndlich verhandeln entscheiden tolksdorf ernemann ster roggenbuck quaas vorinstanz agh hamm entscheidung'],['Soon']]
  1291. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz ff vorsitzende erste verlngerung berufungsbegrndungsfrist ablehnt dafr erheblicher grund dargelegt worden grundstzlich verpflichtet entscheidung rechtsmittelfhrer fristablauf notfalls per telefon telefax mitzuteilen vielmehr rechtzeitig gericht erkundigen ablehnung unbegrndeten antrags rechnen bgh beschluss juli iv zr olg naumburg lg magdeburg iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mrz kosten klgerin zurckgewiesen streitwert grnde rahmen auseinandersetzung parteien ber pflichtteil klgerin beklagten widerklagend beantragt zwangsvollstreckung grundschuld klgerin erblasserin mutter parteien bestellt worden fr unzulssig erklren landgericht widerklage teilurteil november stattgegeben klgerin november zugestellt worden prozessbevollmchtigter berufung eingelegt telefax januar weitere erluterung begrndung darum gebeten frist begrndung berufung februar verlngern senatsvorsit zende berufungsgerichts freitag januar verfgt berufungsbegrndungsfrist verlngert grnde fr erbetene verlngerung dargelegt worden seien verfahren verlngerung verzgert wrde abs satz zpo telefax januar senatsvorsitzende klgervertreter ablauf berufungsbegrndungsfrist montag januar hingewiesen anwaltswechsel klgerin telefax februar wiedereinsetzung vorigen stand beantragt berufungsgericht antrag angegriffene urteil zurckgewiesen berufung klgerin unzulssig verworfen soweit geltend gemacht klgervertreter ablehnende verfgung senatsvorsitzenden januar erst fristablauf erhalten sei berufungsbegrndungsfrist klgerin zuzurechnendes verschulden prozessbevollmchtigten versumt worden rechtzeitig gericht nachfragen knnen soweit vergangenheit senat anhngigen berufungsverfahren begrndungsfristen verlngert worden seien sei regelmig geschehen berufungsklger hierfr tragfhige grnde mitgeteilt unabhngig frage zweiwchige fristverlngerung fr senat blich sei prozessbevollmchtigte klgerin jedenfalls darauf vertrauen drfen unbegrndeten gesuch entsprochen klgerin rechtzeitig nichtzulassungsbeschwerde eingelegt rgt verletzung art abs gg macht ferner geltend anlass vorliegenden falles msse rechtsfortbildung frage geklrt antragsteller verlnge rung berufungsbegrndungsfrist beantragt dafr grund anzugeben zurckweisung antrags wegen verzgerung rechtsstreits rechnen msse gericht blicherweise fristverlngerung gewhre dafr regelmig ausdrckliche begrndung fordere ii beschwerde zulssig grund zulassung revision gem abs zpo rechtfertigen knnte liegt gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsmittelfhrer risiko tragen vorsitzende rechtsmittelgerichts ausbung pflichtgemen ermessens verlngerung begrndungsfrist versagt daher wiedereinsetzungsverfahren grundstzlich geltend beantragten fristverlngerung rechnen drfen ausnahme kommt betracht ersten verlngerungsantrag handelt darin erhebliche beantragte verlngerung rechtfertigende grnde einwilligung gegners dargelegt vgl bgh beschlsse oktober viii zb njw mrz ix zb njw mrz xi zb njw rr ii einwilligung gegners klgerin berufen einwilligung kommt verlngerung abs satz zpo monat betracht darber ging februar beantragte verlngerung jedoch hinaus soweit zugleich antrag verlngerung gesetzlichen hchstfrist gestellt worden konnte klgervertreter jedenfalls rechnen antrag stattgegeben wrde erheblichen grund dafr dargelegt beschwerde meint arbeitsberlastung prozessbevollmchtigten verlngerungsantrag stellt etwa weiteres grund antrags vermuten gilt insbesondere kurzfristige fristverlngerung geht frist mehr fnf wochen verlngert grnde dafr mssen keineswegs immer erheblich frage gestellte verlngerungsantrag tatschlich arbeitsberlastung damaligen prozessbevollmchtigten klgerin gerechtfertigt kommt vielmehr prozessbevollmchtigte klgerin rechnen senatsvorsitzende erheblichen gesichtspunkten begrndeten verlngerung frist verzgerung rechtsstreits sehen gesuch deshalb ablehnen vgl bgh be
  1292. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz bemessung unterhaltsbedarfs geschiedenen ehegatten ehelichen lebensverhltnissen abs satz bgb sowohl unterhaltsbedarf unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten kindes unterhaltsbedarf neuen ehegatten bercksichtigen anschluss senatsurteile februar xii zr famrz juli xii zr famrz wohnvorteil familienwohnung setzt verkauf grundstcks zinsen verkaufserls einsatz erlses fr erwerb neuen grundstcks neuen wohnvorteil fort kommt neuer wohnvorteil betracht zinsbelastung zustzlich aufgenommenen kredite objektiven wohnwert bersteigt prfen obliegenheit vermgensumschichtung besteht anschluss senatsurteile dezember xii zr famrz mai xii zr famrz bgh urteil oktober xii zr olg celle ag peine xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter fuchs richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden wurde sache umfang aufhebung erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen unterhalt fr zeit ab dezember januar rechtskrftigen ehescheidung juni verheiratet fr whrend ehe februar geborenen gemeinsamen sohn beklagte einschlielich dezember unterhalt gezahlt klgerin vollzeitig ffentlichen dienst berufsttig erzielt bereinigtes monatliches nettoeinkommen abzug erwerbsttigenbonus jahre jahre belief seit betrgt beklagte verwaltungsangestellter ttig erzielt seit jhrliches bruttoeinkommen hhe dezember erneut geheiratet beschluss richtig juli juni geborene tochter ehefrau adoptiert ehefrau halbtags ebenfalls ffentlichen dienst ttig whrend ehe wohnten parteien einfamilienhaus beklagten trennung jahre veruerte verkaufserls blieben beklagten abzug verbindlichkeiten beklagte davon trennungsbedingte kosten hhe kosten scheidungsverfahrens hhe gerundet sowie restdarlehen hhe gerundet beglichen restbetrag berwiegend fr bau einfamilienhauses neuen familie bewohnt verwendet wohnwert hauses wohnflche bersteigt zinsbelastungen zustzlich aufgenommenen krediten klgerin erhielt zugewinnausgleich betrag hhe verschiedene kosten getragen fr kauf pkw gerichtskosten eigenanteil zahnarztkosten rckzahlung darlehens sowie zuwendungen schuldentilgung fr kinder vermgen vortrag rest verbraucht amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht beklagten verurteilt fr zeit ab dezember unterhalt gestaffelter hhe zuletzt ab januar hhe zahlen dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht entscheidung famrz ver ffentlicht klage fr zeit ab dezember teilweise stattgegeben unterhaltsrelevante erwerbseinkommen beklagten sei vorteil mietfreien wohnens fiktive zinseinknfte erhhen setzte vorteil mietfreien wohnens ehezeit ber zinseinknfte veruerungserls erls neu erworbenen immobilie fort nutzungsvorteil komme tragen zinsbelastung zustzlich aufgenommenen kredite objektive marktmiete berschreite ebenso seien erwerbseinkommen klgerin tatschlich vorhandenen zinseinknfte hinzuzurechen weitere fiktive zinseinknfte seien bercksichtigen wesentlichen teil zugewinns unterhaltsrechtlich leichtfertig mutwillig benachteiligungsabsicht verbraucht erwerbseinkommen beklagten sei dezember gemeinsamen sohn gezahlte kindesunterhalt abzusetzen unterhaltszahlungen fr juli adoptierte tochter seien hingegen bercksichtigen bundesgerichtshof frheren rechtsprechung wonach rechtskraft ehescheidung zeitliche zsur fr bemessung nachehelichen unterhalts ehelichen lebensverhltnissen bilde inzwischen distanziert nacheheliche entwicklungen unterhaltsberechnung einbezogen berufungsgericht folge allerdings weiterhin frheren rechtsprechung bundesgeric
  1293. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr august rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer meyberg august beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss juli kosten klgers zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat beschluss juli angriffe nichtzulassungsbeschwerde vollem umfang daraufhin geprft zulassungsgrund ergeben beanstandungen smtlich fr durchgreifend erachtet insoweit beschwerde zurckweisenden beschluss kern angriffe betreffende begrndung abs satz halbsatz zpo beigefgt weiterreichenden begrndung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz halbsatz zpo abgesehen weder abs satz zpo anhrungsrge zurckweisende beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren vgl bt drucks kayser gehrlein schoppmeyer lohmann meyberg vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  1294. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai kosten klgers unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt beschwer urteil antrag unterlassung zurckgewiesen wert interesses bestimmt beeintrchtigung erstrebte verbot verhindert senat beschl september zr juris wert berufungsgericht zutreffend angenommen klger beschwerdebegrndung genannten hheren werte weder nachvollziehbar glaubhaft gemacht abweisung vornahme handlungen gerichteten antrge beruhende beschwer bemisst zpo bewertenden interesse klgers bercksichtigung kostenaufwands zller herget zpo aufl rdn stichwort vornahme handlungen berufungsgericht zutreffend bewertet klger beschwerdebegrndung genannten hheren werte entbehren grundlage ebenfalls glaubhaft gemacht feststellungsantrag berufungsgericht bewertet dagegen erhebt klger einwende zusammen zahlungsantrag ergibt beschwer ii festsetzung gegenstandswerts beruht abs satz abs gkg kostenentscheidung grundlage abs zpo krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg gieen entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1295. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen ausnutzung betreuungsverhltnisses ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers nebenklgerin mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel september dahingehend ergnzt angeklagte brigen freigesprochen soweit angeklagte freigesprochen fallen kosten verfahrens sowie ausscheidbaren notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last trgt nebenklgerin notwendigen auslagen kosten rechtsmittels angeklagten insoweit entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen ausnutzung betreuungsverhltnisses freiheitstrafe jahr strafaussetzung bewhrung verurteilt insoweit wirksam beschrnkten revision erstrebt angeklagte nher ausgefhrten sachrge ergnzung urteils teilfreispruch entsprechender kostenfolge rechtsmittel sem umfang vollen erfolg generalbundesanwalt zuschrift hierzu ausgefhrt anklage ging zwei selbstndigen taten angeklagten wurde vorgeworfen zwei unterschiedlichen tagen geschdigten beischlaf vollzogen fall anklage zudem analverkehr gehabt fall anklage zustzlich metallenen flaschenffner krper eingedrungen landgericht erwiesen erachtet angeklagte nher bestimmbaren zeitpunkt mitte september anfang januar geschdigten beischlaf vollzog tat metallischen gegenstand flaschenffner gehandelt einfhrte soweit verurteilung anklage ausschpft teilfreispruch erfolgen vgl senat beschluss dezember str bgh beschluss mai str nstz rr meyer goner schmitt stpo aufl rdnr lr stuckenberg stpo aufl rdnrn jeweils fall teilfreispruchs bedurfte gericht mehrere tatmehrheitlich angeklagte taten erwiesen ansah lediglich dubio pro reo tateinheitlich aburteilte liegt vgl hierzu senat beschluss mrz str bgh beschlsse mai str september str bgh urteil november str bgh beschluss januar str landgericht beide taten nachgewiesen angesehen anwendung zweifelsatzes davon ausgegangen angeklagte tat nachteil tochter begangen urteil festgestellte begehungsweise entspricht fall anklage wegen abgeurteilten tat htte teilfreispruch kosten staatskasse erfolgen mssen urteilsformel daher entsprechend ergnzen schliet senat kostenfolge ergibt abs abs abs stpo mutzbauer dlp berger knig mosbacher'],['Soon']]
  1296. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts zwickau mrz gem abs stpo aufgehoben aussprchen ber drei einzelfreiheitsstrafen flle ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen soweit davon abgesehen worden unterbringung angeklagten entziehungsanstalt anzuordnen weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln computerbetrugs bedrohung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt brigen freigesprochen anordnung unterbringung entziehungsanstalt abgesehen allgemeine sachrge gesttzte revision geklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet abs stpo urteil begegnet durchgreifenden bedenken soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterblieben absehen maregel landgericht lediglich begrndet angeklagte bereit sei therapieren lassen ua dabei festgestellt seit mrz heroin crystal konsumierende angeklagte frher drogenabhngig eingeschtzt zwischenzeitlich erlittene haftzeit fhle indes mehr behandlungsbedrftig lehne stationre langzeitentwhnungstherapie ab ua strafkammer hinzugezogene sachverstndige angeklagten methamphetaminabhngigkeit diagnostiziert schtzt angeklagten behandlungsbedrftig fhig befrwortet unterbringung entziehungsanstalt landgericht gegebene begrndung fr absehen anordnung fehlen hinreichend konkreten erfolgsaussicht unterbringung entziehungsanstalt satz stgb tragen therapieunwilligkeit tters erfolgsaussicht maregel sprechender umstand fall jedoch grnde wurzeln etwaigen motivationsmangels festzustellen berprfen therapiebereitschaft fr erfolg versprechende behandlung geweckt bgh beschlsse november str nstz rr september str nstz rr anforderungen gengt angegriffene urteil landgericht gesamtwrdigung tterpersnlichkeit vgl bgh beschluss september str aao vorgenommen grnde fehlenden the rapiebereitschaft hinterfragt errterungsbedarf bereits deshalb aufgedrngt angesichts urteilsgrnden anklingenden subjektiven besserung drogenproblematik haftbedingungen erfolgsaussichten maregel verbundene motivierung angeklagten fernliegend erscheinen sache bedarf insoweit hinzuziehung sachverstndigen stpo neuer tatrichterlicher prfung verbot schlechterstellung steht mglichen maregelanordnung stgb entgegen abs satz stpo senat hebt darber hinaus strafausspruch soweit einzelfreiheitsstrafen verhngt worden gesamtstrafausspruch neuen tatgericht gegebenenfalls sachgerechte abstimmung strafen maregel ermglichen vgl bgh beschluss april str zusammenhang entscheidung ber strafaussetzung bewhrung neu treffen auszuschlieen erneute ergnzende gesamtwrdigung persnlichkeit angeklagten darber hinaus umstand mittlerweile erlittenen erheblichen freiheitsentzugs nunmehr prognoseentscheidung licht erscheinen lsst basdorf raum dlp schaal bellay'],['Soon']]
  1297. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen wissentlicher schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz mai magabe unbegrndet verworfen schuldspruch dahin klargestellt angeklagte wissentlichen schweren krperverletzung tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan bode rothfu otten appl'],['Soon']]
  1298. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet juli breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs famfg gericht vorausgegangenen verfahren frage herabsetzung unterhalts angemessenen bedarf bersehener umstand fr genommen abnderung entscheidung erffnen abnderung hingegen grnden erffnet bercksichtigung umstands ausgeschlossen prkludiert bereits ausgangsverfahren entscheidungserheblich umstand mglichkeit wechsels unterhaltsberechtigten gnstigeren tarif privaten krankenversicherung rahmen krankenvorsorgeunterhalts vorausgegangenen verfahren allein fr rahmen billigkeitsentscheidung bgb anzustellende gesamtschau bedeutung bercksichtigung abnderungsverfahren zweifel ausgeschlossen bgh beschluss juli xii zb olg kln ag bonn xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts kln juli aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen grnde beteiligten geschiedene ehegatten streiten ber abnderung urteil festgesetzten ehegattenunterhalts geschlossene ehe beteiligten zwei inzwischen erwachsene kinder hervorgegangen seit september rechtskrftig geschieden antragsteller folgenden ehemann polizeibeamter hheren dienst wurde april ruhestand versetzt tragsgegnerin folgenden ehefrau beruf arzthelferin erlernt whrend ehe kmmerte haushalt kinder ging geregelten erwerbsttigkeit bezieht seit november rente wegen alters privat krankenversichert unterhalt zuletzt abnderung entscheidung jahr teil anerkenntnis schluss urteil amtsgerichts november festgesetzt worden beluft fr zeit ab april monatlichen elementarunterhalt hhe sowie krankenvorsorgeunterhalt monatlich ehemann begehrt abnderung titulierten unterhalts dahin fr zeit ab juni nachehelichen unterhalt mehr schuldet auerdem herausgabe titels sowie rckzahlung gezahlten unterhalts geltend gemacht amtsgericht gesamt unterhalt fr zeit ab juni monatlich herabgesetzt brigen antrge abgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete beschwerde ehemanns zurckgewiesen beschwerde ehefrau antrge ehemanns insgesamt abgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehemanns abnderungsantrag beschwerdeinstanz eingeschrnkten rckzahlungsantrag sowie antrag herausgabe titels weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde erfolg auffassung oberlandesgerichts einwendungen ehemanns herabsetzung befristung bgb gem abs famfg prkludiert ehemann schon vorangegangenen abnderungsverfahren berufen knnen geltend knnen herabsetzung krankenvorsorgeunterhalts angemessenen bedarf erforderlich sei basistarif privaten krankenversicherung sei bereits januar eingefhrt worden wechsel standardtarif leistungsumfang gesetzlichen krankenversicherung entspricht amtsgericht herabsetzung krankenvorsorgeunterhalts ausgegangen sei schon januar mglich diesbezgliche billigkeitsbeurteilung sei daher fluss erforderlichkeit befristung ehemann schon vorverfahren berufen knnen seinerzeit gegebene begrndung fr ablehnung befristung zutreffend sei sei fr prklusion belang einwand befristung bgb fr prkludiert einkommensvernderung erneute berprfung fr erforderlich halten wrde wre befristung geboten ausnahme grundsatz tatsachenprklusion grnden billigkeit sei veranlasst weder fhre anwendung abs famfg unertrglichen ergebnis ehefrau prklusion treuwidrig herbeigefhrt mglichkeit wechsels standard tarif htten beide beteiligten kennen knnen mssen ehefrau sei deswegen offenbarung verpflichtet verringerung einkommens ehemanns gebe anlass herabsetzung krankenvorsorgeunterhalts allein wegen geringeren einkommens ehemanns wre krankenvorsorgeunterhalt allenfalls herabzusetzen zahlung fr ehemann unzumutbar wre wre fall entweder angemessene selbstbehalt unterschritten sei zahlungsverpflichtung unzumutbaren ungleichgewicht einkommen beteiligten fhre insbesondere liege versto halbteilungsgrundsatz vielmehr wrde ehemann ehefrau fiktive
  1299. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs nr abs satz bl cb uklag abs satz nr allgemeinen geschftsbedingungen kreditinstituts fr abschluss privatkreditvertrgen enthaltene bestimmung bearbeitungsentgelt einmalig unterliegt abs satz bgb richterlichen inhaltskontrolle verkehr verbrauchern gem abs satz abs nr bgb unwirksam bgh urteil mai xi zr olg hamm lg dortmund xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers sowie richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger eingetragener verein nimmt satzung verbraucherinteressen wahr qualifizierte einrichtung gem uklag eingetragen beklagte privatbank verwendet gegenber privatkunden regelstze standardisierten privatkundengeschft berschriebenen preisaushang enthlt zwischenberschrift privatkredit zinsstze fr ratenkredite sowie folgendes reprsentatives beispiel nettodarlehensbetrag laufzeit sollzinssatz fest bzw gebunden bearbeitungsentgelt effektiver jahreszins monatliche rate eur monate einmalig eur klger wendet ausgewiesene bearbeitungsentgelt hhe einmalig nettodarlehensbetrages ansicht klausel halte inhaltskontrolle bgb stand kunden beklagten unangemessen benachteilige unterlassungsklage uklag nimmt klger beklagte darauf anspruch weitere verwendung inhaltsgleichen klausel gegenber privatkunden allgemeinen geschftsbedingungen unterlassen klage beiden vorinstanzen erfolgreich erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht urteil beckrs verffentlicht begrndung entscheidung wesentlichen folgendes ausgefhrt verwendung angegriffenen klausel sei landgericht zutreffend angenommen unterlassen berufungsgericht bereits urteil april beckrs entschieden bearbeitungsentgeltklausel streitgegenstndliche gem abs satz abs nr bgb unwirksam sei rechtsansicht erneuter prfung festgehalten wegen einzelheiten begrn dung vermeidung wiederholungen vorgenannte urteil bezug genommen darin berufungsgericht unwirksamkeit bearbeitungsentgeltklausel folgt begrndet klausel handele inhaltskontrolle abs satz bgb entzogene preisabrede kontrollfhige preisnebenabrede leistung gegenleistung darlehensvertrages seien bgb geregelt abs satz bgb sei regelfall zinszahlungspflicht darlehensgewhrung gegenseitigkeitsverhltnis stehende hauptleistungspflicht schuldners entgelt fr gewhrung darlehens sei mithin schuldner zahlende zins gesetzlichen vorschriften art abs nr egbgb bzw art abs nr abs satz egbgb pangv ergebe ausschlielich verbraucherschutz dienenden regelungen begrndeten sinne transparenzgebots pflicht smtliche anfallenden kosten darlehensvertrages anzugeben knne jedoch gefolgert bearbeitungsentgelt teil hauptleistung sei gesetzgeber erhebung bearbeitungsentgelten allgemeinen geschftsbedingungen generell fr zulssig halte erhebung bearbeitungsentgelts sei zudem wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung unvereinbar sei kreditinstitut abschluss darlehensvertrgen verpflichtet allein berechtige erhebung laufzeitunabhngigen einmaligen bearbeitungsentgelts abs satz bgb entgelt fr zurverfgungstellung darlehens allein zinsen vorsehe bearbeitungsentgelt knne disagio qualifiziert deshalb zulssig angesehen disagio vorzeitiger vertragsauflsung anteilig zurckverlangt knne sei beklagten verlangte bearbeitungsentgelt laufzeitunabhngig handele beim disagio zinsen hauptleistung sinne abs satz bgb ebenso wenig knne erhebung bearbeitungsentgelts gerechtfertigt decke teilweise kosten kundenberatung bonittsprfung ab hierbei handele abschluss darlehensvertrages verursachte zeitlicher hinsicht vorangehende kosten zudem msse privaten kreditvergabe zwingend beratung erfolgen brigen stelle bonittsprfung dienstleistung fr kunden dar sei ausschlielich vermgensinteressen bank dienen bestimmt etwaige schlechtere bonitt kunden fhre regelmig
  1300. [['bundesgerichtshof beschluss ix za februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs bgb abs abs bertrgt schuldner notariell beurkundeten vertrag hilfe treuhandmitteln gekauftes grundstck zwischenauflassung kraft veruerer eingerumten auflassungsvollmacht dritten liegt glubigerbenachteiligung bgh beschluss februar ix za olg brandenburg lg cottbus ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr schoppmeyer februar beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts september abgelehnt grnde klger verwalter ber vermgen nachfolgend schuldnerin mutter beklagten oktober erffneten insolvenzverfahren grovater beklagten stellte schuldnerin notaranderkonto betrag verfgung fr beklagten grundstck erwerben zweck schloss schuldnerin kuferin dr verkufer grundstckskaufvertrag ber preis auflassung grundstcks schuldnerin fand statt aufgrund dr ausschluss bgb erteilten auflassungsvollmacht bertrug schuldnerin eigentum grundstck je hlfte beklagten klger nimmt beklagten gem inso insbesondere rckauflassung grundstcks anspruch abweisung klage vorinstanzen beantragt bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung nichtzulassungsbeschwerde ii antrag bewilligung prozesskostenhilfe unbegrndet beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo streitfall fehlt fr insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven glubigerbenachteiligung abs inso bertrgt schuldner leistungsmittler zweck zugewendeten vermgen bergegangenen somit fr glubiger pfndbaren gegenstand dritten leistungsempfnger erbringt leistung haftenden vermgen benachteiligt dadurch glubigergesamtheit anweisung handelt schuldner gegenstand zuvor zugewendet anweisende zweck verfolgt zuwendung leistungsempfnger erbringen insoweit unerheblich bgh urteil november ix zr bghz rn streitfall schuldnerin vermgen bergegangenen gegenstand beklagten bertragen schuldnerin beklagten eigentum grundstck zugewandt auflassung grundstcks voreigentmer dr schuldnerin fand statt vielmehr dr grund erteilten vollmacht schuldnerin vertreten wurde grundstck unmittelbar beklagten aufgelassen sachlage gehrte grundstck niemals vermgen schuldnerin soweit schuldnerin mglichen vermgenserwerb wahrgenommen liegt darin glubigerbenachteiligung bgh urteil april ix zr wm rn grundstck zustehendes anwartschaftsrecht schuldnerin beklagten bertragen anwartschaftsrecht grundstck schuldnerin schon erworben setzte zumindest fortbestehenden erfllungsanspruch sowie bindende auflassung entweder beim grundbuchamt eingegangenen eigentumsumschreibungsantrag schuldnerin eintragung auflassungsvormerkung voraus bgh urteil april zr bghz beschluss november ix zb bghz rn mnchkomm bgb kanzleiter aufl rn bamberger roth grn bgb aufl rn ff huhn prtting wegen weinreich bgb aufl rn auflassung zugunsten schuldnerin indessen erklrt worden davon abgesehen bildete anwartschaftsrecht schuldnerin ausschlielich vertreterin dr fungierte gegenstand auflassung beklagten kayser gehrlein lohmann vill schoppmeyer vorinstanzen lg cottbus entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  1301. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart februar kosten beklagten zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten rechtsanwalt zahlung nebst zinsen hilfsweise wege stufenklage auskunft zahlung auskunft ergebenden betrages anspruch amtsgericht beklagten versumnisurteil mai antragsgem verurteilt einspruch beklagten versumnisurteil september verworfen ausschlielich restitutionsgrund nr zpo nachtrgliches auffinden mehrerer urkunden gesttzte berufung beklagten unzulssig verworfen worden rechtsbeschwerde beklagte aufhebung beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht erreichen ii rechtsbeschwerde abs satz zpo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg berufungsgericht berufung beklagten fr unzulssig gehalten tatsachen vorgetragen worden seien denen ergebe fall schuldhaften sumnis einspruchstermin vorgelegen abs zpo urkunden beklagte berufungsbegrndung vorgelegt fhrten ergebnis berufung sei unabhngig vorliegen restitutionsgrundes unzulssig auerdem bestehe kausalitt angegriffenen entscheidung geltend gemachten restitutionsgrund zweite versumnisurteil beruhe sumnis beklagten darauf gehindert sei beigebrachten urkunden vorzulegen ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand abs satz zpo unterliegt zweites versumnisurteil einspruch statthaft zpo berufung insoweit darauf gesttzt fall versumung vorgelegen zulssige berufung setzt schlssige darlegung voraus termin schuldhaft versumt worden sei bgh urteil november ix zr njw beschluss dezember vii zb njw rn fehlende unverschuldete sumnis schlssig dargelegt berufung unzulssig verwerfen rechtsbeschwerde verkennt meint jedoch rechtsprechung bundesgerichtshofs vorbringen restitutionsgrundes revisionsverfahren trotz neuen vortrag grundstzlich ausschlieenden vorschrift zpo sei ebenfalls zulssige vorbringen prfungsumfang einschrnkende vorschrift abs zpo bertragen trifft indes aa beurteilung revisionsgerichts unterliegt dasjenige parteivorbringen berufungsurteil sitzungsprotokoll ersichtlich revisionsklger verfahrensrge sttzt abs zpo trotz ausdrcklichen gesetzlichen anordnung gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs darber hinaus tatschliches vorbringen zpo angefhrten restitutionsgrnden bercksichtigen dabei unterscheiden soweit restitutionsgrnde strafbaren handlung beruhen nr zpo knnen revisionsinstanz geltend gemacht deswegen abs zpo verlangt rechtskrftige verurteilung ergangen bgh beschluss januar ix zb lm berlg nr ii aa entsprechendes gilt fr restitutionsgrund nr zpo ebenfalls rechtskrftiges urteil voraussetzt bgh urteil november ix zr zip rn beruft revisionsklger revisionsinstanz dagegen tatbestnde nr zpo wiederauffinden urkunde mglichkeit gebrauchen neue tatschliche vorbringen zugelassen anderenfalls anhn gigen verfahren weitere unrichtige urteile ergehen restitutionsklage beseitigt knnen rechtsstreit urteil revisionsgerichts insgesamt beendet knnen dagegen neue tatsachen beweismittel restitutionsgrund nr zpo darstellen grundstzlich entgegen abs zpo zpo revisionsgericht bercksichtigt bgh beschluss januar aao ii bb bb zulassung vorweggenommenen restitutionsgrundes nr zpo steht widerspruch sinn zweck vorschriften ber folgen sumnis insbesondere abs zpo sumnisverfahren folge mndlichkeitsprinzips verhandlungsmaxime stein jonas grunsky zpo aufl rn partei knnte fortgang verfahrens blockieren termin erscheint sache verhandelt zivilprozessordnung knpft daher nachteilige rechtsfolgen sumnis klger sumig klage sachprfung abzuweisen zpo beklagte sumig gericht neben sumnis zulssigkeit schlssigkeit klage prfen abs zpo erstes versumnisurteil wege einspruchs welt geschafft einspruch zulssig prozess lage zurckversetzt eintritt versumnis befand zpo verhindern einspruch bequemes mittel verschleppung prozesse historische gesetzgeber wiederholte zulassung jedoch beschrnkt hahn gesamten materialien reichsjustizgesetzen band neud
  1302. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster april ausspruch ber angeklagten verhngte gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen gehende revision angeklagten verworfen entscheidung ber kosten rechtsmittels bleibt fr nachverfahren gem stpo zustndigen gericht vorbehalten grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe betrug vier fllen einbeziehung urteil amtsgerichts essen august verhngten einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt hiergegen wendet revi sion angeklagten sachrge rechtsmittel hinsichtlich gesamtstrafausspruchs erfolg entscheidung landgerichts ber bildung nachtrglichen gesamtstrafe hlt rechtlichen berprfung stand strafkammer gebildete gesamtfreiheitsstrafe verhngten vier einzelfreiheitsstrafen zwei mal jahr sowie elf acht monaten gem abs stgb urteil amtsgerichts essen august wegen neun fllen steuerhinterziehung verhngten einzelfreiheitsstrafen sechs monaten jahr vier monaten einbezogen bildung gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung strafbefehl amtsgerichts recklinghausen januar wegen betruges verhngten geldstrafe tagesstzen je gem abs satz stgb abgesehen anhand getroffenen feststellungen gehalt ausma schuld angeklagten bestimmen seien feststellungen rechtskrftigen strafbefehls schon verurteilung wegen betruges tragen ua begrndung durfte landgericht einbeziehung strafbefehl verhngten geldstrafe absehen nachtrgliche gesamtstrafenbildung gem abs stgb knpft soweit bedeutung allein rechtskraft frheren verurteilung sachliche richtigkeit entscheidung neu entscheidende gericht grundstzlich prfen vgl ssw stgb eschelbach aufl rn rissing van saan lk stgb aufl rn jeweils mwn frheren verurteilung trotz entgegenstehenden verfah renshindernisses bgh urteil november str bghst urteil august str wistra gesamtstrafenbildung entgegenstehenden verfahrensvoraussetzung bgh beschluss august str nstz rr grundsatz entgegen ansicht strafkammer rahmen entscheidung gem abs satz stgb umgangen zumal eingerumte ermessen allein strafzumessungsgesichtspunkten auszuben vgl bgh beschluss juni str nstz rr ssw stgb eschelbach aao rn hinzu kommt annahme landgerichts strafbefehl januar getroffenen feststellungen seien fr bestimmung gehalt ausma schuld angeklagten ausreichend zweifeln begegnet senat ausschlieen angeklagte einbeziehung strafen urteil amtsgerichts essen august beschwert verhngte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren bewhrung ausgesetzt worden vorneherein etwa rechtsgrnden ausgeschlossen fall einbeziehung geldstrafe strafbefehl januar vorliegenden verfahren bewhrung ausgesetzte gesamtfreiheitsstrafe verhngt entscheidung ber bildung nachtrglichen gesamtstrafe gem abs stpo beschlussverfahren stpo erfolgen urteil brigen angeklagten beschweren rechtsfehler aufweist abs stpo aufhebung rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bedarf ergnzende feststellungen knnen jedoch getroffen sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  1303. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg oktober kosten antragstellerin antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragstellerin macht ehemaliges mitglied rechtsvorgngerin lpg antragsgegnerin erbin mutter ebenfalls mitglied lpg abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend landwirtschaftsgericht zahlung dm nebst zinsen gerichteten antrag stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellerin ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig voraussetzungen liegen jedoch nher bghz ff beschwerdegericht geht bereinstimmung rechtsprechung senats davon fr berechnung etwaiger abfindungsansprche magebliche eigenkapital antragsgegnerin aufgrund umwandlungsbilanz september ermitteln ausscheiden antragstellerin ordentliche bilanz sinne abs satz lwanpg erstellt wurde senat beschl april blw wm rechtsbeschwerde meint gleichwohl liege abweichungsfall sinne abs nr lwvg beschwerdegericht formal rechtsprechung bereinstimme inhaltlich davon gerade abweiche bilanz september einzelne vermgenswerte bereinigt dabei bersieht inhaltliche abweichung statthaftigkeit rechtsbeschwerde abs nr lwvg fhrt beschwerdegericht abstrakten rechtssatz aufgestellt htte rechtsbeschwerde aufzeigt rechtssatz oberlandesgerichts bundesgerichtshofs widersprche lge fall geht beschwerdegericht soweit bilanz bereinigt wiederum bereinstimmung rechtsprechung senats vgl beschl april blw viz davon zusammenschlssen landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften abfindungsanspruch vermgen lpg ausrichten mitgliedschaft bestand antragstellerin beschwerdegericht festgestellt mitglied lpg deren vermgen teilhaben vermgen lpg ausscheiden antragstellerin lpg erst verschmol zen wurde iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krger lemke'],['Soon']]
  1304. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja mb kk abs satz buchst abs klauseln krankenversicherungsvertrgen versicherer erlauben zustimmung treuhnders bedingungen ndern hchstrichterliche rechtsprechung ndert auslegungszweifel beseitigt sollen unwirksam bgh urteil januar iv zr olg celle lg lneburg iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger bundesweiter dachverband verbraucherzentralen verlangt beklagten zwei klauseln bedingungsanpassung privaten krankenversicherung verwenden beklagten verwendeten allgemeinen versicherungsbedingungen folgenden avb entspricht wrtlich musterbedingungen fr krankheitskosten krankenhaustagegeldversicherung mbkk lautet allgemeinen versicherungsbedingungen knnen hinreichender wahrung belange versicherten versicherer zustimmung unabhngigen treuhnders wirkung fr bestehende versicherungsverhltnisse fr abgelaufenen teil versicherungsjahres gendert vorbergehenden vernderung verhltnisse gesundheitswesens falle unwirksamkeit bedingungen nderungen gesetzen denen bestimmungen versicherungsvertrages beruhen unmittelbar versicherungsvertrag betreffenden nderungen hchstrichterlichen rechtsprechung verwaltungspraxis bundesaufsichtsamtes fr versicherungswesen kartellbehrden fall buchstaben nderung zulssig soweit bestimmungen ber versicherungsschutz pflichten versicherungsnehmers sonstige beendigungsgrnde willenserklrungen anzeigen sowie gerichtsstand betrifft neuen bedingungen sollen ersetzten rechtlich wirtschaftlich weitestgehend entsprechen drfen versicherten bercksichtigung bisherigen auslegung rechtlicher wirtschaftlicher hinsicht unzumutbar benachteiligen beseitigung auslegungszweifeln versicherer zustimmung treuhnders wortlaut bedingungen ndern anpassung bisherigen bedingungstext gedeckt objektiven willen sowie interessen beider parteien bercksichtigt abs gilt entsprechend klger hlt satz buchst sowie avg fr unwirksam verlangt meidung ordnungsstrafen beklagte bestimmungen mehr krankenversicherungsvertrge einbezieht abwicklung derartiger vertrge mehr beruft landgericht klage stattgegeben berufung beklagten wurde zurckgewiesen revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde rechtsmittel bleibt erfolg berufungsgericht urteil versr verffentlicht hlt angegriffenen klauseln fr unwirksam sttzt dafr folgende erwgungen satz buchst avb sei wesentlichen grundgedanken abs vvg vereinbar abs nr bgb vorschrift erlutere etwa abs vvg satz buchst avb bernommenen begriff vorbergehenden vernderung verhltnisse gesundheitswesens gehe darber hinaus bedingungen beklagten komme abs vvg darauf nderung erforderlich sei nderung satz buchst avb flle erheblichen strung quivalenzverhltnisses beschrnkt sei einseitige mitwirkung treuhnders ausgeglichene schlechterstellung versicherten ermgliche versicherte unangemessen benachteiligt abs satz bgb avb sei unwirksam beklagte folgen abs bgb entziehen wolle daher stehe abs nr uklag klagebefugten klger geltend gemachte unterlassungsanspruch uklag ii dagegen erhobenen einwnde revision greifen satz buchst avb weicht abs vvg wortlaut sinne ab klausel daher mehr wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung vereinbar abs nr bgb recht nimmt berufungsgericht mageblichen sicht durchschnittlichen versicherungsnehmers vgl bghz bedeutung streitigen klausel buchst darin erschpft buchst grund fr vernderung versicherungsbedingungen genannte vorbergehende vernderung verhltnisse gesundheitswesens konkretisieren steht vielmehr eigenstndig neben buchst alternativ aufgefhrten gesichtspunkten angesprochenen nderungsmglichkeiten dafr spricht zudem satz avb fr satz buchst fr bestimmungen nderungsbefugnis bestimmte regelungen versicherungsvertrages beschrnkt mithin bestimmung satz buchst versicherer unmittelbar versicherungsvertrag betreffenden nd
  1305. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe januar aufgehoben berufung klgers beklagte abnderung urteils kammer fr handelssachen landgerichts mannheim mrz verurteilt klger dm nebst zinsen seit november zahlen kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen tatbestand klger vergleichsverwalter gmbh knftig gmbh nimmt treuhnder vergleichsglubiger beklagten abgetretenem recht gesellschaft gem abs gmbhg erstattung gewinnausschttungen hhe zusammen dm anspruch jahre erhalten beklagte jahr anteil zuletzt dm gmbh beteiligt deren stammkapital damals mio dm belief mrz erhielt aufgrund entsprechenden gewinnverwendungsbeschlusses fr jahr gesellschaft dm weiterhin beschlo gesellschafterversammlung juli zwei vorabausschttungen geschftsjahr gewinnverwendungsbeschlu fr jahr mrz besttigt wurden aufgrund beklagte gesellschaft dm dm erhielt august veruerte beklagte geschftsanteil fr dm august wurde ber vermgen gmbh gerichtliche vergleichsverfahren erffnet klger vergleichsverwalter bestellt lag folgendes geschehen zugrunde geschftsgegenstand gmbh ankauf forderungen wege factoring grter kunde gesellschaft ag deren tochtergesellschaften weltweit sportplatz stadionbau ttig factoring umsatz gmbh gruppe steigerte jahren fnfzehnfache jahre stellte heraus seit erworbenen forderungen gruppe zunehmendem mae zuletzt ganz berwiegenden gruppe teil erfundene luftforderungen existierende handelte deren existenz gmbh hilfe geflschter unterlagen vorgetuscht wurde tuschun gen blieben lange zeit verborgen gruppe bestehenden vereinbarungen weiterhin einzug forderungen schuldnern bernehmen sog stilles factoring somit mglich gmbh gelder angebliche erlse forderungseinzug abzufhren wirklichkeit eigenen mitteln gmbh stammten fr ankauf immer weiterer luftforderungen gruppe gezahlt wurden verheimlichung tuschungen erfand gruppe stndig steigendem umfang weitere forderungen bestand luftforderungen schneeballeffekt kontinuierlich vergrerte aufdeckung tuschungen konkurs ag stand fest gmbh wegen wertlosigkeit aufgekauften forderungen ganz erheblichem umfang berschuldet mrz schlo klger glubigern gmbh liquidationsvergleich wonach glubigerforderungen dm voll darber hinausgehenden forderungen erfllt sollten brigen wurden forderungen erlassen soweit verwertung vermgens gmbh gedeckt wrden vermgen wurde klger treuhnder glubiger bertragen verwerten erlse glubiger auskehren abschlu erfllung vergleichs klger mglich einerseits glubigerbanken forderungen hhe mio dm verzichteten andererseits gmbh beteiligte hauptgesellschafterin ag knftig ag gesellschaft mio dm zahlte hlfte betrages wurde verzicht gmbh denkbaren ansprche ag insbesondere wegen kapitalaufbringung erhaltung geleistet mio dm gegenleistung ag dafr brigen zeitpunkt erffnung vergleichsverfahrens vorhandenen sieben gesellschafter anteile ber klger ag bertrugen gegenber verzichtete klger vergleich geltendmachung jedweden anspruchs gmbh wegen kapitalaufbringung erhaltung vereinigung anteile gmbh hand ag erfolgte absicht dadurch enormen steuerlichen verlustvortrag gmbh hhe ca mrd dm nutzen knnen geschah folge veruerung anteile unternehmensgruppe schlielich verlustvortrag realisieren konnte gerichtliche vergleichsverfahren ber vermgen gmbh wurde erfllung vergleichs oktober aufgehoben gesellschaft inzwischen firma gendert klger verlangt inhaber zusammenhang liquidationsvergleich treuhnder vergleichsglubiger bergegangenen frheren vermgens gmbh beklagten erstattung jahre gesellschaft ausgeschtteten betrge vorgetragen gesellschaft sei wegen erwerbs groen zahl wertloser luftforderungen schon jahren ber mio dm berschuldet ausschttungen verbot auszahlung stammkapitals gem gmbhg verstoen htten landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen hiergegen gerichteten revision verfolgt klger zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revi
  1306. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet november seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja agbg ca cb bgb ge abs inhalt gestaltung bauvertrag verwendeten bedingungen verwender widerlegender anschein dafr ergeben mehrfachverwendung vorformuliert worden anschlu bgh urteil mai vii zr bghz auftraggeber gestellte klausel bauvertrag jegliche nachforderungen ausgeschlossen schriftlichen zusatz nachtragsauftrgen auftraggebers beruhen benachteiligt auftragnehmer unangemessen deshalb gem abs agbg unwirksam zahlungsplan bauvertrag wonach rate fertigstellung leistung letzte rate beseitigung mngel abnahme vorlage gewhrleistungsbrgschaft zahlen vorbehaltlich abweichender vereinbarungen dahin verstehen rate fllig abnahme trotz vorhandener mngel erfolgt auftraggeber steht hhe mindestens dreifachen mngelbeseitigungskosten leistungsverweigerungsrecht bgh urteil november vii zr olg frankfurt lg frankfurt vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revision senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt werklohn hhe dm fr abgenommene bauleistungen pauschalpreisvertrag november beklagten rechtsvorgngerin klgerin errichtung boddenpassage beauftragt parteien streiten verschiedene nachforderungen hhe dm nachforderungen schriftlich beauftragt worden beklagten vertreten auffassung mten deshalb bezahlt berufen verwendete vertragswerk enthlt folgende regelungen bauwerkvertrages bv vergtung fr vereinbarten bauleistungen gem erhlt auftragnehmer pauschalen festpreis dm zuzglich mehrwertsteuer pauschalfestpreis versteht einschlielich lieferungen leistungen vertragsunterlagen einzelnen aufgefhrt jedoch vollstndigen ordnungsgemen leistungsumfang erforderlich brigen nachforderungen fall fr fall auergewhnlicher steigerungen materialpreisen lohnkosten bauindustrie ausgeschlossen ausgenommen hiervon ausdrckliche schriftliche zusatz nachtragsauftrge auftraggebers zustzlichen bedingungen fr bauleistungen zbb vereinbarte preis festpreis nachforderungen ausgeschlossen zbb mehrleistungen ber vertraglich erteilten auftrag erforderlich auftragnehmer unaufgefordert nachtragsangebot einzureichen vergtung bestimmt grundlagen preisermittlung fr vertragliche leistung hierzu legt auftragnehmer entsprechende angebote subunternehmern auswahl auftraggeber zuschlag abgerechnet wer anspruch vergtung besteht erst auftraggeber nachtragsangebot angenommen schriftlich besttigt ferner streiten parteien darber beklagten zahlungsrate dm schulden beklagten verweigern zahlung rate werkleistung mangelhaft sei zahlungsplan letzte rate hhe dm zuzglich mehrwertsteuer fllig beseitigung mngel erfolgter abnahme vorlage gewhrleistungsbrgschaft zbb enthlt folgende regelung besteht whrend bauzeit bauabnahme whrend gewhrleistungsfrist meinungsverschiedenheit vertragspartnern darber mngel vorhanden ber frage ffentlich bestellten vereidigten sachverstndigen verbindlicher wirkung parteien entscheiden sachverstndige ihk benennen feststellungen sachverstndigen fall fr parteien hinsichtlich frage bestehens nichtbestehens mngel bewertung verbindlich landgericht klage abgewiesen berufung zurckgewiesen worden berufungsgericht revision zugelassen auslegung streitgegenstndlichen klauseln weise grundstzliche bedeutung zulassung sei sicherung einheitlichen rechtsprechung angezeigt revision verfolgt klgerin ansprche entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache senat berufungsgerichts schuldverhltnis finden gesetze dezember geltenden fassung anwendung art satz egbgb nachforderungen berufungsgericht lt dahinstehen vob wirksam vertrag einbezogen ansprche nr nr vob scheiterten vertraglichen regeln bauwerkvertrag seien wirksam zweifelhaft sei schon regeln allgemeine geschftsbedingungen seien absic
  1307. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen bandenhandels betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revisionen angeklagten unzulssig urteilsverkndung rechtsmittelbelehrung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll ergibt beide angeklagte verteidiger vertreterin staatsanwaltschaft fr erklrt verzichte einlegung rechtsmittels erklrung vorgelesen genehmigt worden bewiesen stpo umstnde ausnahmsweise zweifel wirksamkeit verzichts begrnden knnten ersichtlich wirksamen rechtsmittelverzicht weder widerruflich anfechtbar bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht angeklagten gebunden trotz wirksamen rechtsmittelverzichts eingelegten revisionen unzulssig mssen daher verworfen kostenentscheidung beruht abs satz stpo tolksdorf miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  1308. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb wohnraummietverhltnis beseitigungsanspruch bgb allein bgb gesttzt bgh beschluss april viii zb lg mannheim ag mannheim viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richter dr wolst sowie richterinnen hermanns dr milger dr hessel beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts mannheim august zurckgewiesen kosten verfahrens rechtsbeschwerde klgerin tragen grnde klgerin beklagte november eingereichter klage beseitigung balkonbrstung beklagten gemieteten wohnung angebrachten parabolantenne anspruch genommen vorgerichtlich klgerin beklagte adressierten schreiben aufgefordert antenne entfernen fr beklagte besteht seit februar betreuung amtsrztlichen zeugnis beklagte geschftsunfhig anzusehen zustand bestehe mindestens seit januar parteien rechtsstreit bereinstimmend fr erledigt erklrt nachdem betreuerin erklrt antenne sei entfernt amtsgericht darauf kosten rechtsstreits beklagten auferlegt sofortige beschwerde beklagten landgericht dagegen entschieden klgerin msse verfahrenskosten tragen landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen beschlusses ii landgericht ausgefhrt klgerin kosten rechtsstreits tragen beklagte erhebung klage wirksam abgemahnt bgb sei abmahnung voraussetzung fr vermieter gegenber mieter geltend gemachten beseitigungsanspruch beklagte persnlich gerichtete abmahnung sei aufgrund geschftsunfhigkeit beklagten unwirksam abmahnung seien rechtsgeschftshnliche empfangsbedrftige willenserklrung vorschriften ber rechtsgeschfte entsprechend anzuwenden soweit etwaiger beseitigungsanspruch abs bgb gesttzt sei vorherige abmahnung erforderlich mietverhltnis knne jedoch bgb angewendet vorschrift bgb verdrngt iii gem abs nr zpo statthafte zulssige rechtsbeschwerde bleibt sache erfolglos entscheidung landgerichts verfahrenskosten gem abs satz zpo billigem ermessen klgerin aufzuerlegen beanstanden klgerin erhobene klage unbegrndet zutreffend beschwerdegericht davon ausgegangen mietverhltnis beseitigungsanspruch vorliegend bgb gesttzt allein bgb anwendbar landgericht vertretenen weit verbreiteten ansicht zuzustimmen konkrete ausgestaltung vorschrift bgb mieterschtzenden charakter bgb aufgenommene erfordernis vorherigen abmahnung mieters vermieter mieter letzte gelegenheit vertragstreuem verhalten gegeben bevor vermieter scharfen rechtsbehelfen abs nr bgb greifen darf emmerich emmerich sonnenschein miete aufl rdnr blank schmidt futterer mietrecht aufl rdnr soergel heintzmann bgb aufl rdnr jurispk bgb mnch stand september rdnr soweit rechtsprechung bisher bgb vergleichbaren fllen angewendet wurde problematik eingegangen bgh urteil juni viii zr njw lg karlsruhe dww vorliegend wirksame abmahnung klgerin kla geerhebung erfolgt abs bgb entsprechend rgt klgerin rechtsbeschwerde landgericht frage befasst beklagte persnlich gerichtete schriftliche abmahnung dadurch wirksam geworden betreuerin zuging bevor dezember meldete klgerin behauptet belegt betreuerin abmah nung wirksamer klagezustellung zugegangen vgl erfordernis abmahnung klageerhebung blank aao rdnr ball dr wolst dr milger hermanns dr hessel vorinstanzen ag mannheim entscheidung lg mannheim entscheidung'],['Soon']]
  1309. [['bundesgerichtshof beschluss lwzr november rechtsstreit bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub sowie ehrenamtlichen richter gose siebers beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts koblenz januar zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo entgegen auffassung klgers handelt berraschungsentscheidung anspruch gewhrung rechtlichen gehrs sowie recht faires verfahren verletzt worden wre berufungsgericht zunchst auffassung vertreten klger erklrte aufrechnung sei unzulssig argumenten berzeugen lassen urteil zulssigkeit aufrechnung ausgeht berrascht rechtsauffassung entgegen frheren hinweisen gefolgt darin liegt verletzung verfahrensrechten berufungsgericht gerade anliegen klgers entsprochen bedurfte gerichtlichen hinweises dahin nunmehr zulssig eingestufte aufrechnung unbegrndet sei vorgelegte abrechnung guthaben zugunsten klgers ausweise schlssigkeitsmangel bereits beklagte hingewiesen dafr ersichtlich klger einwand falsch aufgenommen knnte klger trgt abs zpo gegenstandswert krger kosten beschwerdeverfahrens beschwerdeverfahrens lemke vorinstanzen ag wittlich entscheidung lw olg koblenz entscheidung lw betrgt czub'],['Soon']]
  1310. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr deltev fischer beschlossen antrag klgers durchfhrung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mrz prozesskostenhilfe gewhren zurckgewiesen grnde antrag klgers gewhrung prozesskostenhilfe zurckzuweisen land einzigem glubiger zuzumuten kosten wegen abs gkg ohnehin beschrnkt auergerichtlichen auslagen aufzubringen satz nr zpo rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt erfordernis unzumutbarkeit kostenaufbringung wirtschaftlich beteiligte rahmen satz nr zpo fr steuerfiskus gilt bgh beschl mrz xi zr zip beschl februar ii zb zip vorliegend ferner bercksichtigen insolvenzverfahren glubiger beteiligt forderung unbestritten berwiegende teil klageforderung erfolgreicher rechtsverfolgung gute kommen wrde stnden unzumutbarkeit sinne satz nr zpo angenommen vgl bgh beschl mrz aao dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg schwerin entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']]
  1311. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb satz fb ga unfallersatztarif insoweit erforderlicher aufwand schadensbeseitigung gem satz bgb besonderheiten tarifs rcksicht unfallsituation etwa vorfinanzierung risiko ausfalls ersatzforderung wegen falscher bewertung anteile unfallgeschehen kunden kfz vermieter gegenber normaltarif hheren preis betriebswirtschaftlicher sicht rechtfertigen leistungen vermieters beruhen besondere unfallsituation veranlat infolgedessen schadensbehebung erforderlich bgh urteil oktober vi zr lg essen ag essen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner pauge sthr zoll fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts essen april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht essen zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin rechtsberatung geschftsmigen erwerb forderungen zwecke einziehung eigene rechnung zugelassenes inkassobro mietwagenunternehmen betreibt macht beklagte kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ansprche ersatz restlicher mietwagenkosten geltend unfallgeschdigte abgetreten haftung beklagten grunde steht auer streit verkehrsunfall mrz beschdigte versicherungsnehmer beklagten zwei fahrzeugen taxiunternehmers fiel reparaturbedingt mrz mietete klgerin mrz mrz jeweils ersatzfahrzeug entsprechend unfallersatztarif klgerin tagesgrundpreis dm kilometerpreis dm preis fr zusatzausstattung taxis dm tag jeweils netto unstreitig bietet klgerin vermietung ersatzfahrzeugen rahmen mobilittsgarantie automobilherstellern bzw kfz hndlern deutlich gnstiger geschdigte trat mrz weiteren vereinbarung ansprche ersatz mietwagenkosten erfllungs statt klgerin ab klgerin hierbei geschdigten darber zahlungen leisten gleichgltig betrag klgerin beitreiben knnen klgerin stellte beklagten fr vermietung ersatzfahrzeuge dm mehrwertsteuer abzglich eigenersparnis nmlich dm rechnung beklagte zahlte hierauf lediglich dm betrag sei angemessen restlichen macht klgerin rechtsstreit geltend dm amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht klage abgewiesen revision zugelassen klgerin klagebegehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe anspruch zahlung mietpreis geld sei vereinbart gesamtschau vereinbarungen ergebe vielmehr geschdigte mietzinsen zahlen sollen vllige freistellung geschdigten zuzahlung fhre preisvereinbarung betroffen insoweit rechtsbindungswille gefehlt gegenleistung fr anmietung fahrzeuge sei allein abtretung schadensersatzanspruchs nachforderungsrecht bestanden anspruch klgerin abgetretenem recht geschdigten beschrnke deshalb betrag gem satz bgb schadloshaltung erforderlich sei bercksichtigung subjektbezogenen schadensbetrachtung komme unfallersatztarif klgerin mastab betracht geschdigte konkreten vertragsgestaltung deutlich mehr erkauft schadloshaltung eigenersparnis anmietung fahrzeugs klasse anrechnen lassen mssen weder vorfinanzieren beklagten wegen vorschusses verbindung setzen mssen klgerin risiko bernommen ersatzanspruch vollem umfang durchsetzbar sei geldwerten vorteile bestehe anspruch geschdigten sei vorliegenden vertragsgestaltung weise schutzwrdig preisgestaltung faktisch klgerin berlassen msse deren marktberblick zurechnen lassen angemessen sei somit geringerer mietpreis liege ber beklagten bereits bezahlten betrag zeige schon preis klgerin rahmen mobilittsgarantie pauschal dm tag berechne bercksichtigung anbieter erheblich gnstigeren preisen sei erkennbar geschdigte mehr dm tag taximiete aufbringen mssen ii angefochtene urteil hlt angriffen revision stand entgegen ansicht berufungsgerichts geschdigte klgerin mietvertrgen festgehaltenen preis mietzins fr anmietung ersatzfahrzeuge vereinbart gegenteilige auslegung beteiligten geschlossenen vereinbarung berufungsgericht verletzt anerkannte auslegungsgrundstze bgb daher fr revisionsgericht bindend
  1312. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke seiters tombrink dr remmert beschlossen anhrungsrge klgers urteil senats dezember zurckgewiesen klger kosten rgeverfahrens tragen grnde gem abs zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge unbegrndet senat anspruch klgers rechtliches gehr verletzt gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen senat vorbringen klgers senatsurteil dezember zugrunde liegenden verfahren vollumfnglich bercksichtigt rechtsauffassungen jedoch mehreren punkten geteilt parteien art abs gg anspruch darauf gerichte wrdigung sachverhalts rechtslage bernehmen hervorzuheben folgende gesichtspunkte senat rechtsprechung frage vo raussetzungen grundstcksverkehrsgenehmigung geschaffene vertrauensschutz entfllt gendert demensprechend hinweis gem zpo geboten klger angegriffenen urteil ergibt revisionserwiderung engen voraussetzungen fr wegfall vertrauensschutzes ausgegangen notwendigkeit umfassenden einbeziehung relevanten umstnde haftungsrechtliche vertrauensschutzprfung folgt wertungsbedrftigen begriff vertrauensschutzes bereits bisherige randnummer senatsurteils dezember zitierte senatsrechtsprechung darauf abgestellt wertung rechtswidriger begnstigender verwaltungsakt haftungsrechtlich schutzwrdiges vertrauen begrndet subjektive kenntnisse beziehungsweise aufdrngende erkenntnismglichkeiten empfngers objektive umstnde einzubeziehen objektiven umstnde gerade handlungen betroffenen beruhen knnen liegt hand anhrungsrge differenziert rechtsirrig vertre tungsmacht aufgrund ausstellung vollmachtsurkunde bgb erteilung auftrags innenverhltnis vollmachtgeber bevollmchtigtem zitierte berufungsurteil verneint gmbh erteilten auftrag klgers ausstel lung vollmachtsurkunde insbesondere vollmachts erklrung fr senat verbindlich ausgelegt senat vortrag klgers kenntnis genommen jedoch fr durchgreifend erachtet beklagte klger behauptet restitutionsanmel dung fr offensichtlich unbegrndet gehalten bedeutung hinsichtlich frage vertrauensschutzes darauf abzustellen klger mangelnden rcknahme grundstcksverkehrsgenehmigung september darauf schlieen konnte beklagte etwaige restitutionsanmeldung jedenfalls offensichtlich unbegrndet ansah fr mangelnde rcknahme konnte indes mageblichen sicht klgers angegriffenen urteil ausgefhrt seite ff verschiedene grnde geben amt regelung offener vermgensfragen beklagten klger gettigten investitionen mitgeteilt nehme grundstcksverkehrsgenehmigung zurck vorliegende restitutionsanmeldung offensichtlich unbegrndet sei festgestellt anhrungsrge zeigt entsprechenden sachvortrag brigen streithelferin angemeldete restitutionsanspruch offensichtlich unbegrndet streithelferin anspruch erfolgreich durchgesetzt klger klger amt fr offene vermgensfragen beklagten anhrungsrge verkennt fr frage wegfalls vertrauensschutzes tatschliche kenntnis klgers offensichtlich unbegrndeten restitutionsanmeldung mageblich entscheidend zeitpunkt ausstellung vollmachtsurkunde september sicht klgers erteilung grundstcksverkehrsgenehmigung september restitutionsansprche htten angemeldet knnen daher mangelnden rcknahme grundstcksverkehrsgenehmigung beklagten fehlen offensichtlich unbegrndeten anmeldungen geschlossen konnte gerade klger kenntnis restitutionsanmeldungen lag nahe entsprach vergewisserungspflicht abs vermg weiteren verfgungen auskunft beklagten einzuholen senat vortrag klgers bergangen lediglich fr durchgreifend erachtet senat berlegungen klgers analogen anwendung vwvfg hieraus abzuleitenden rechtsfolge kenntnis genommen jedoch fr fernliegend erachtet gerichte verpflichtet einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden soweit senat vergleichsvorschlag fr zeit oktober mitverschulden klgers ausgegangen hintergrund versuch gtlichen einigung darin senat fr zeitraum mitverschulden klgers nachzuholender beweisaufnahme fr ausgeschlossen erachtet klger zeigt brigen weiteren bereits senat kenntnis genommenen vortrag mitverschulden gehalten htte senat dara
  1313. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juli beschlossen revision klgerin urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat januar gem satz zpo kosten zurckgewiesen streitwert fr revision klgerin festgesetzt grnde november geborene mithin rentenferne klg erin wendet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl erteilte satzungsnderung berprfte startgutschrift landgericht soweit fr revision klgerin interesse deren antrag zahlung anhand tatschlichen gesetzlichen rente ermittelten versorgungsrente sowie rckgriff altes satzungsrecht bercksichtigung verschiedener rechen parameter ermittelte startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt klgerin klagantrge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgerin gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf klgerin satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforderlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftsk rzung versicherten unverhltnismig erufungsgericht auseinandergesetzt gesichtspunkt ohnehin fr anwendbarkeit alten satzungsrechts gerichteten festste llungsantrge erheblich leistungsantrag revision ausfhrt rentenleistungen altem satzungsrecht zahlung differenz realen gesetzlichen rente nherungsverfahren errechneten geset zlichen rente ermittelten startgutschrift gerichtet gergte nichterhebung angebotenen beweises ber auswirkungen nherung sverfahrens betrifft hintergrund beklagten ermittelte startgutschrift wert rentenfernen versicherten rlangten anwartschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit en tscheidungserheblichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr bghz rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klgerin schlielich berufen berufungsgericht vielmehr dargelegt erwgungen klgerischen begehren zurckgewiesen leistungsantrag revision meint unrecht verweis nichtanwendbarkeit alten satzungsrechts verneint begrndet fr genommen versto nr zpo vgl bgh beschluss dezember zb bghz mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1314. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitze nde richterin dr kessal wulf richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober kosten beklagten zurckgewiesen streitwert grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfo rdert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo gem abs satz zpo weist senat ergnzend folgendes berufungsgericht meint auslegung bedingungen reisekrankenversicherung schutz versicherers vorvertraglichen risiken eistungsversprechen krankheiten beschrnken deren eintritt vorhersehbar unerwartet teil nr versicherungsbedingungen reise versicherungen fr besucher bundesrepublik deutschland reise krankenversicherung folgenden avb subjektive sicht versicherungsnehmers versicherten person abzustellen vgl olg kln nversz olg hamm versr vgl olg brandenburg versr nies nversz anderenfalls wrde versicherer gesetzlichen konzeption versicherungsvertrages obliegende efahrtragung unzulssig versicherungsnehmer bertragen vgl senatsurteil mrz iv zr versr nichtzulassungsbeschwerde legt dar berufungsgericht entscheidungserheblicher rechtsfehler unte rlaufen wre zulassung revision erfordert berufungsg ericht rechtsstandpunkt ergebnis gelangt versicherten whrend deutschlandaufenthalts erlittene herzinfarkt sei ungeachtet insbesondere koronaren vorerkrankungen unerwartet eingetreten mithin versichert zutreffende subjektive auslegung begriffs unerwartet fhrt ergebnis erforderte edizinischen sachverstndigen frage hren inwieweit vo rerkrankungen versicherten reise philipp inen deutschland verbundene klimawechsel herzinfarktrisiko medizinischem ermessen objektiv erhht vgl olg kln nversz ff entscheidend wre allein informationen versicherungsnehmer versicherten behandelnde rzte konkret gegeben worden sachverstndige angehrt worden stellt deshalb en tscheidungserhebliche verletzung rechtlichen gehrs beklagten dar nichtzulassungsbeschwerde zeigt brigen ke ine umstnde schluss nahelegen versicherungsnehmer versicherte htten herzinfarkt whrend deutsc hlandaufenthalts gerechnet dagegen spricht vers icherte ungeachtet lebensgefahr herzinfarkt verbunden reise angetreten herzinfarkt absehbar sinne leistungsau sschlusses nr satz avb dahin stehen beim vergleich leistungsbeschreibung nr avb risikoausschluss nr satz avb erkennt durchschnittliche versicherungsnehmer akute mithin versicherten zeitraum neu pltzlich auftretende erkrankungen versicherungsschutz genieen hrend behandlung bereits bestehender bekannter vorerkrankungen einschlielich mglicher behandlungsfolgen versicherung sschutz ausgenommen daher annehmen akute nerwartete erkrankung nr avb bekannten beschwerden erkrankungen verletzungen denen leistungsausschluss allein gilt berufungsgericht deshalb zutreffend ersta ttungsfhigen kosten fr behandlung akuten erkrankung herzinfarktes erstattungsfhigen kosten fr behan dlung bekannten vorerkrankungen unterschieden herzinfarkt versicherten bedingungsgem akute erkrankung eingestuft nimmt nichtzulassungsbeschwerde ausdrcklich dr kessal wulf wendt lehmann felsch dr brockmller vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  1315. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann richterin bundesgerichtshof solin stojanovic richter bundesgerichtshof cierniak dr franke dr mutzbauer beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mnster februar verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten schweren raubes tateinheit versuchter schwerer ruberischer erpressung gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt ferner ausgesprochen freiheitsstrafe drei monate verbt gelten urteil wendet angeklagte nher ausgefhrten sachrge rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts geschdigte wegen lngere zeit zurckliegenden besuchs angeklagten betriebenen bar zechschulden hhe etwa nachdem frhen morgenstunden februar erneut bar angeklagten aufgesucht weiteren verlauf erklrt whrend besuchs aufgelaufene getrnkerechnung hhe ebenfalls bezahlen knnen entschloss bar anwesende angeklagte gehen lassen zuvor geld wertsachen abgenommen ausfhrung entschlusses bedrohte pistole schlug sodann waffe mehrfach wuchtig kopf gesicht ge schdigte erlitt dadurch frakturen linken augen kieferhhle daraufhin befahl angeklagte geschdigten anwesenheit revidierenden mitangeklagten ganzes geld sowie mgli cherweise vorhandene wertgegenstnde rcksicht darauf wem gehrten unverzglich auszuhndigen angeklagten vorausgesehen kam geschdigte verlangen eindruck zuvor erlittenen misshandlungen zgern legte bargeld sowie ec karte freundin samt zettel zugehriger pin tisch ec karte zettel verlassen wohnung wissen erlaubnis freundin mitgenommen geld girokonto abheben fr abend geplanten gaststtten barbesuche finanzieren knnen mangels kontodeckung vorhaben jedoch fehlgeschlagen trotz hinweises geschdigten darauf berechtigte ec karte freundin sei ging angeklagte davon karte samt zettel pin dritten gestohlen uerte vermutete weitere versteckte wertgegenstnde gestohlene ec karten kleidung geschdigten durchsuchte mitangeklagten allerdings erfolg sodann beauftragte geldautomat ec karte abhebung vorzunehmen jedoch wegen fehlenden kontodeckung gelang angeklagte bewusst berechtigung geldabhebung fremden konto lie geschdigten rckkehr mitangeklagten gehen behielt ec karte zettel vermerkten pin fr spter nochmals geldabhebung versuchen ii nachprfung angefochtenen urteils grund sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tragen schuldspruch gilt soweit landgericht angenommen angeklagte wegen versuchten schweren raubes tateinheit versuchter schwerer ruberischer erpressung strafbar gemacht entgegen ansicht generalbundesanwalts fehlt weder absicht rechtswidrigen zueignung unrechtmigen bereicherung erpressung rechtswidrigkeit erstrebten vermgensvorteils normatives tatbestandsmerkmal zumindest bedingte vorsatz tters erstrecken senatsbeschluss juni str stv tter unrecht bereichern vermgensvorteil erstrebt rechtlich begrndeten anspruch bgh beschluss dezember str allein umstand flliger anspruch ntigungsmitteln durchgesetzt macht begehrten vorteil rechtswidrig bghst entsprechendes gilt fr tatbestandsmerkmal rechtswidrigkeit zueignung beim tatbestand raubes sinne stgb bgh beschluss mai str gemessen daran wrdigung landgerichts angeklagte unrecht bereichern rechtsgrnden beanstanden angeklagte gegenber geschdigten feststellungen zwei fllige einredefreie forderungen hhe insgesamt etwa zechschulden blieb angeklagten druck misshandlungen herausgegebene geldbetrag deutlich ergebnis berechtigten gesamtforderung strafkammer jedoch ferner festgestellt angeklagte geschdigten ec karte sowie zettel vermerkte pin zeugin aushndigen lie abhebung geldbetrgen nher festgestellter hhe einzusetzen dabei vorstellung handelte geschdigte karte unbekannten berechtigten zuvor entwendet absicht rechtswidriger bereicherung
  1316. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter seiters wstmann tombrink dr remmert reiter beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde berufungsgericht berufung klgerin hinblick befreiung beklagten deutschen gerichtsbarkeit recht zurckgewiesen vorliegende rechtsstreit unterliegt abs gvg verbindung allgemeinen regeln vlkerrechts deutschen gerichtsbarkeit klgerin konsulin erster klasse fr beklagte hoheitlich ttig vgl hierzu bag njoz njoz njoz nza fllen hoheitlicher ttigkeit arbeitnehmers fr entsendestaat arbeitnehmer entsendestaat gefhrten rechtsstreit entgegen vlkerrechtlichen norm ne impediatur legatio abstrakte gefahr fr funktionsfhigkeit diplomatischen vertretung begrndet vgl bag nza konkrete tatschliche gefhrdung funktionsfhigkeit diplomatischen vertretung rechtsstreit insofern erforderlich vgl bverfge bag nza soweit beschwerde zusammenhang entscheidung landesarbeitsgerichts mnchen november beckrs beruft bundesarbeitsgericht rechtsprechung gefolgt beurteilt zustndigkeit deutschen gerichtsbarkeit unabhngig konkreten streitgegenstand vergtungsklagen allein danach ttigkeit klagenden mitarbeiters hoheitlicher natur bag nza nza lag baden wrttemberg beckrs rn ff berufungsgericht zutreffend immunittsverzicht beklagten abschluss abkommens november ber soziale sicherheit bgbl ii verneint annahme immunittsverzichts strenge anforderungen stellen verzicht bedarf regelmig ausdrcklichen erklrung konkludenter immunittsverzicht kommt verhaltensweisen betracht denen unterwerfungswille eindeutig ergibt senat beschluss januar iii zb njw urteil juli iii zr bghz rn deutsch kroatische sozialversicherungsabkommen enthlt ausdrcklichen gerichtliche erkenntnisverfahren bezogenen immunittsverzicht anhaltspunkte fr konkludenten verzicht ebenfalls erkennbar deutsche gerichtsbarkeit ergibt vorliegend art abs eugvvo af immunittsrecht internationalen zustndigkeitsrecht vorgelagert abs gvg verbindung allgemeinen regeln vlkerrechts bereits gerichtsbarkeit staates gegeben findet internationale zustndigkeitsrecht verordnung eg nr anwendung weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen seiters wstmann remmert tombrink reiter vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  1317. [['bundesgerichtshof ii zb beschluss januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke januar beschlossen sofortige beschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar kosten unzulssig verworfen grnde beklagte alleingesellschafter gmbh erhhung stammkapitals gesellschaft dm beschlossen neue stammeinlage bernommen sofort flligen betrag dm februar konto gesellschaft eingezahlt selben tag konto gesellschaft dm ausgezahlt erhalten vorgang klagende freistaat ordnungsgeme kapitalaufbringung gewertet wegen rckstndiger abgaben hhe mehr dm offenen einlageanspruch gmbh beklagten hhe dm pfnden einziehung berweisen lassen klage beklagten zahlung gepfndeten betrages gefordert landgericht klage entsprochen urteil prozebevollmchtigten beklagten dezember zugestellt worden bereits dezember beklagte landgericht persnliches handschreiben einspruch eingelegt ber formellen erfordernisse berufungseinlegung belehrt beklagte wiederum persnliches handschreiben landgericht berufung eingelegt oberlandesgericht berufung angefochtenen beschlu unzulssig verworfen hiergegen wendet beklagte handschriftlich eingelegten widerspruch ii sofortige beschwerde abs zpo wertende eingabe beklagten unzulssig entgegen abs abs zpo rechtsanwalt eingelegt worden rhricht hesselberger kurzwelly goette mnke'],['Soon']]
  1318. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja tauschbrse urhg abs satz bgb zpo abs abs tontrgerhersteller lieferant musikalbums ph gmbh betriebenen katalogdatenbank eingetragen stellt erhebliches indiz fr inhaberschaft tontrgerherstellerrechten album enthaltenen musikaufnahmen dar vortrag konkreter anhaltspunkte entkrftet richtigkeit datenbank findenden angaben sprechen beweis ip adresse whrend bestimmten zeitraums musikdateien ffentlich zugnglich gemacht worden dadurch gefhrt screenshots dokumentierter ermittlungsvorgang klagenden tontrgerhersteller beauftragten unternehmens vorgelegt regelmige ablauf ermittlungsvorgangs mitarbeiter unternehmens erlutert beweis nachforschungen beauftragte unternehmen ermittelte ip adresse tatzeitpunkt konkreten internetanschluss zugeordnet regelmig internetprovider rahmen staatsanwaltschaftlicher ermittlungen aufklrung urheberrechtsverletzungen wege filesharing durchgefhrte zuordnung gefhrt fehlt konkreten anhaltspunkten fr fehlzuordnung erforderlich tontrgerhersteller nachweist internetprovider vorgenommenen zuordnungen stets absolut fehlerfrei bgh urteil juni zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerinnen deutsche tontrgerhersteller verfgen ber ausschlieliche verwertungsrechte zahlreichen musikaufnahmen klgerin verlaufe revisionsverfahrens klgerin verschmolzen worden beklagte selbstndiger it berater fr energieversorgungsunternehmen inhaber internetzugangs haushalt beklagten befand stationrer computer angestellten ehefrau arbeitsplatz diente fraglichen zeit eingeschaltet ber kabel internet verbunden ehefrau beklagten verfgte ber administratorenrechte aufspielen programmen ebenfalls haushalt beklagten lebende damals jhrige sohn mangels kenntnis passworts zugriff stationren computer beklagten beruflich genutzte laptop ber stationren computer usb stick wlan verbindung internet hergestellt konnte mageblichen zeitpunkt ausgeschaltet usb stick angeschlossen klgerinnen lieen beklagten anwaltsschreiben februar abmahnen behaupteten beauftragte unternehmen gmbh sei festgestellt worden august uhr ber ip adresse mittels tausch brsenprogramms bearshare audiodateien herunterladen verfgbar gehalten worden seien daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren sei festgestellt worden ip adresse genannten zeitpunkt internetanschluss beklagten zugewiesen sei angebotenen dateien enthielten musikaufnahmen fr klgerinnen originr aufgrund rechtsgeschftlichen erwerbs ausschlielichen verwertungsrechte tontrgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten erwerbs rechte ausbenden knstler fr territorium bundesrepublik deutschland besen beklagte lie anwaltsschreiben februar anerkennung rechtspflicht strafbewehrte unterlassungserklrung abgeben klgerinnen beklagten erstattung abmahnkosten hhe anspruch genommen betrag klgerinnen basis gegenstandswerts berechnet auerdem klgerinnen schadensersatz wegen ffentlichen zugnglichmachens insgesamt einzelnen knstler titel benannten musikaufnahmen verlangt dabei fr titel fiktiven lizenzgebhr ausgegangen beantragt beklagten verurteilen klgerin klgerin klgerin sowie klgerinnen gleichen teilen betrag hhe jeweils nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit dezember zahlen beklagte bestritten mageblichen zeitpunkt familienangehrigen dritter ber internetanschluss fraglichen audiodateien download angeboten htten landgericht klage stattgegeben lg kln rd berufung beklagten berufungsgericht zurckweisung berufung brigen landgerichtliche urteil hinblick verurteilung erstattung abmahnkosten abgendert beklagten abweisung klage brigen verurteilt klgerinnen gleichen teilen betrag nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit dezember zahlen olg kln rd berufungsgericht zugelass
  1319. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr jger bellay richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr radtke bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts ansbach juli verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen wenden sowohl angeklagte staatsanwaltschaft revisionen angeklagte erhebt allgemeine sachrge strafausspruch beschrnkte generalbundesanwalt vertretene ungunsten angeklagten eingelegte rechtsmittel staatsanwaltschaft beanstandet ebenfalls verletzung materiellen rechts beide revisionen bleiben erfolglos landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen jahre alte angeklagte wohnte ab mitte august groeltern verwahrlosten huslichen verhltnissen lebten sommer sommer schon unterschlupf gefunden mutter zurckgekehrt stationre psychische behandlung begab whrend gromutter angeklagten weitgehend antriebslos sofa sa neigte grovater sp tere tatopfer bermigen konsum alkohol alkoholischen zustand kam immer verbalen aggressiven ausfllen whrend ersten aufenthalts angeklagten richteten wurde tatschlich beschftigungslose angeklagte grovater asozialer gehirnamputierter faule sau beschimpft grovater versuchte gegenber nachbarschaft zudem unzutreffenden eindruck vermitteln angeklagte schlage seit erneuten einzug angeklagten nachbarn weiteren streitigkeiten mehr aufgefallen september kehrte abendstunden betrun ken hause frau angeklagten zurck trank nacht strzte wohnzimmer toilette angeklagte half fhrte wohnzimmer zurck dabei beschimpfte zigeuner faul arbeiten dumm mausen sei daraufhin geriet angeklagte angesichts vielfache hnliche tiraden belasteten verhltnisses grovater gewaltige wut empfand beschimpfungen erneute zumutung demtigung wobei besonders rgerte grovater gereizt vielmehr gerade hilfe leistete wut stie grovater boden trat heftig oberkrper kopf stampfte mehrmals wuchtig fu brust anschlieend hob schwer verletzten legte sofa folge verstarb landgericht minder schweren fall alt stgb angenommen angeklagte aufgrund kurz zuvor erfolgten schweren krnkungen tatopfer schuldhaft veranlasst zorn geraten sei seien vorhaltungen parasitren lebensstil insoweit relevant tatschlich zugetroffen htten brigen angriffen persnliche abstammung eignung geschlechtsverkehr bezogen beleidigungen gehandelt warte beiden kontrahenten untereinander betrachtet seien fr genommen schwer einzustufen htten schlusspunkt mehrere jahre langen reihe immer hnlichen krnkungen dargestellt somit quasi tropfen gebildet fass angeklagten zumutbaren demtigungen gleichsam berlaufen gebracht ii revision angeklagten rechtsmittel bleibt erfolglos urteil zeigt weder schuld strafausspruch angeklagten belastenden rechtsfehler landgericht berzeugung tterschaft angeklagten grundlage einlassungsverhalten zahlreichen varianten schilderung geschehens entweder angegeben auer sturz opfers erinnern ttlichkeiten gegenber grovater eingerumt angaben zeugin gegenber gromutter angeklagten geschehen geschildert tragfhig belegt soweit aufgrund vielzahl jeweils bereits fr genommen uerst gefhrlich gewerteten stampfenden tritte bedingten ttungsvorsatz geschlossen beanstanden soweit sachverstndig beratene landgericht alkoholbedingte relevante beeintrchtigung steuerungsfhigkeit angeklagten tat ausgeschlossen angaben angeklagten sei deutlich betrunken aufgrund deren widersprchlichkeit schutzbehauptung widerlegt betrachtet leistungsverhalten tat gesttzt ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt begrndet nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt revisionsrechtlich beanstanden landgeri
  1320. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzverfahren nachschlagewerk bghz ja nein inso abs satz insolvenzverwalter steht entscheidung insolvenzgerichts gem abs inso ber bestellung treuhnder treuhndervergtung bgh beschlu dezember ix zb lg lbeck ag lbeck ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts lbeck februar kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde weitere beteiligte masselosen insolvenzverfahren ber vermgen schuldners insolvenzverwalter bestellt beantragt inso abs insvv fr erste jahr wohlverhaltensphase vergtung treuhnder staatskasse gewhren vorinstanzen antrag zurckgewiesen weitere beteiligte treuhnder bestellt sei rechtsbeschwerde verfolgt begehren begrndung insolvenzverwalter stehe bereits entscheidung insolvenzgerichts gem abs inso ber bestellung treuhnder treuhndervergtung ii statthafte rechtsbeschwerde unzulssig flle abs zpo vorliegt weitere beteiligte beansprucht beantragte treuhndervergtung staatskasse vgl abs abs inso dafr erforderlich kosten verfahrens inso gestundet wobei stundung gem abs satz inso fr verfahrensabschnitt besonders erfolgt rechtsbeschwerde bezug genommenen beschlu insolvenzgerichts dezember schuldner bislang fr insolvenzverfahren stundung verfahrenskosten bewilligt worden verfahrensabschnitt restschuldbefreiungsverfahren ff inso besonderen verfahrensabschnitt bildet unterscheiden vgl bgh beschl september ix zb zinso stundung verfahrenskosten verfahrensabschnitts treuhnder fr vergtung auslagen anspruch staatskasse zustehen fehlt deshalb entscheidungserheblichkeit rechtsbeschwerde grundstzlich angesehenen rechtsfrage brigen ergibt beantwortung formulierten rechtsfrage unmittelbar gesetz bedarf deshalb hchstrichterlichen klrung abs satz inso knpft vorschrift geregelte vergtungsanspruch amt treuhnders weitere beteiligte bekleidet jedenfalls regelinsolvenzverfahren streitfall person insolvenzverwalter treuhnder bestellt vgl uhlenbruck vallender inso rn schon daraus ergibt vergtungsrechtlich beiden mtern unterscheiden abs satz inso sowie abs nr inso folgenden pflichten schuldners insbesondere pfndbare forderungen gericht bestimmenden treuhnder abzutreten zahlungen befriedigung insolvenzglubiger treuhnder leisten folgt ansatzweise insolvenzverwalter zustzlich vergtung treuhnders verlangen solange bestellt rechtsbeschwerde zeigt stimme rechtsprechung schrifttum rechtsstandpunkt vertritt kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']]
  1321. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fristlose kndigung abs satz nr bgb erfordert mieter darlegt warum fortsetzung mietverhltnisses zumutbar fr wirksamkeit kndigung gengt vielmehr grundstzlich abs satz nr bgb aufgefhrten tatbestnde vorliegt bgh urteil april viii zr lg darmstadt ag michelstadt viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter ball richter dr wolst dr frellesen sowie richterinnen dr milger dr hessel fr recht erkannt rechtsmittel klger urteil zivilkammer landgerichts darmstadt april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klger erkannt worden urteil amtsgerichts michelstadt november teilweise abgendert beklagte verurteilt freigabe sparguthabens sparkonto nummer se zweckverbandssparkas erklren sowie sparbuch vorgenannten konto ausgestellt klger zweckverbandssparkasse herauszugeben widerklage abgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger seit mai mieter wohnung beklagten anwaltlichem schreiben januar erklrten klger auerordentliche fristlose hilfsweise ordentliche kndigung mietver hltnisses april tatschliche wohnflche mehr ca vereinbarten wohnflche abweiche zogen ende januar stellten mietzahlung klger freigabe verpfndeten kautionsguthabens nebst herausgabe kautionssparbuchs sowie rckzahlung berzahlter miete nebst zinsen begehrt widerklagend beklagte soweit revisionsinstanz interesse zahlung restlicher miete fr februar april hhe nebst zinsen verlangt amtsgericht beklagten einholung sachverstndigengutachtens wonach tatschliche wohnflche lediglich betrgt vereinbarten wohnflche abweicht abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt widerklage klger gesamtschuldner verurteilt beklagten nebst zinsen zahlen berufung klger landgericht widerklage erfolgte verurteilung betrag nebst zinsen ermigt weitergehende berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger erstinstanzlichen antrge hinsichtlich kaution abweisung widerklage entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht soweit revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt berufung klger sei insoweit begrndet beklagte fr drei monate beendigung mietverhltnisses infolge hilfsweise erklrten ordentlichen kndigung widerklage nettomiete jedoch wegen zwischenzeitlich erfolgter abrechnung vorauszahlungen nebenkosten mehr verlangen knne auerordentliche kndigung mietverhltnisses anwaltsschreiben januar beendigung mietverhltnisses schon ende monats januar gefhrt fristlose kndigung sei unwirksam voraussetzungen bgb vorlgen klgern mietern mietflche verfgung gestellt worden sei unbeanstandet gebliebenen feststellungen sachverstndigen deutlich mehr mietvertrag vereinbarten flche liege sei insoweit vertragsgeme gebrauch mietsache teil rechtzeitig gewhrt worden seien vordergrndig grundstzlichen voraussetzungen fr auerordentliche fristlose kndigung wichtigem grund gegeben abs satz nr bgb dennoch sei uneingeschrnktes fristloses kndigungsrecht mieters bercksichtigung dachschrgen ergebenden flchenabweichung unbillig anzusehen weiche tatschliche gre berlassenen mietflche angaben mietvertrag ab fhre fall fristlosen kndigungsrecht mieters abs satz nr bgb vielmehr msse mieter darlegen weshalb nunmehr festgestellte minderflche deren fehlen bisher aufgefallen sei wichtiger grund fr fristlose kndigung solle bedrfe darlegung besonderer konkreter umstnde mieter fortsetzung mietverhltnisses trotz anspruchs mietminderung unzumutbar erscheinen lieen grnde seien klgern vorgetragen worden ersichtlich klger htten offensichtlich whrend verlaufs mietverhltnisses zeit fr fhlbare einschrnkung mietgebrauchs hinnehmen mssen htten genau rume uneingeschrnkt nutzen knnen vertragsabschluss besichtigt fr zwecke tauglich angemietet htten umstnden sei fr klger durchaus zumutbar ablauf regulren kndigungsfrist drei monate zuzuwarten abs bgb ergebe letztlich geboten sei umfassende interessenabwgung widerklage sei hhe angesichts wohnungsgre reduzierten nettomiete begrndet
  1322. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xii zr verkndet juni kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb cl akb agb mieter kraftfahrzeugs zahlung zustzlichen entgelts gewhrte haftungsfreistellung davon abhngig gemacht unfllen polizei hinzuzieht liegt darin unangemessene benachteiligung sinne bgb anschluss bgh urteil november viii zr njw bgh versumnisurteil juni xii zr lg kiel ag norderstedt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz fuchs richterin dr zina richter dose fr recht erkannt rechtsmittel klgerin zurckweisung weitergehenden rechtsmittel urteil zivilkammer landgerichts kiel dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung hhe zurckgewiesen schlussurteil amtsgerichts norderstedt februar abgendert beklagte abweisung weitergehenden klage verurteilt klgerin weiteren betrag zuzglich zinsen fr zeit september oktober zinsen november april sowie zinsen ab mai zahlen beklagte trgt gesamten kosten rechtsstreits urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit agb klauseln klgerin wonach anmietung kraftfahrzeugs vereinbarte haftungsbeschrnkung bestimmten voraussetzungen entfllt klgerin gewerbliches autovermietungsunternehmen vermietete vertrag juni transporter iveco daily beklagten parteien vereinbarten entgelt beschrnkung haftung beklagten vertrag heit vereinbarung ber haftungsbeschrnkung akzeptiere mietvertrag sowie ausliegenden geschftsbedingungen ausgehndigt wurden versicherungsschutz entfllt vorstzlicher grob fahrlssiger alkohol bzw drogenbedingter fahruntchtigkeit sowie nichthinzuziehung polizei unfall beschdigung bundesgrenzberschreitungen vorheriger schriftlicher genehmigung erlaubt agb klgerin folgendes bestimmt schden mietwagen ii schden unfall unfallschaden sinne bestimmungen ereignis ffentlichen privaten straenverkehr gefahren urschlichen zusammenhang steht sachschaden mietwagen folge unfall verkehrsteilnehmer beteiligt unfallschaden mieter sofort polizei verstndigen unfallstelle verbleiben eintreffen benachrichtigten polizei mieter verpflichtet vermieter sofort telefonisch notfalls telegrafisch unfall verstndigen haftung mieters vertraglich vereinbarte haftungsbeschrnkung mieters berechtigten lenkers abschluss gesonderten vereinbarung sowie zahlung aufpreises fr haftungsbeschrnkung haftung schden mieter berechtigten lenker beschrnkt unbeschrnkte haftung mieters berechtigten lenkers trotz vertraglicher haftungsbeschrnkung mieter lenker haften ungeachtet vereinbarten haftungsbeschrnkung vermieter voller hhe gesamtschuldner schadensersatz fllen denen rahmen vollkaskoversicherungsvertrages jeweilige vollkaskoversicherung vermieter gegenber versicherungsnehmer mieter versicherungsschutz gem versicherungsvertragsgesetz entziehen drfte sowie darber hinaus beim fhren kraftfahrzeuges lenker jeglicher alkohol drogenbeeinflussung versto ii bernommenen verpflichtungen mieter insbesondere vertragswidrigem verlassen unfallstelle bzw vertragswidrigem nichthinzuziehen polizei vgl ii personen fahrzeuge unfall beteiligt bzw fremdschaden lediglich schaden mietwagen entstanden beklagte beschdigte mietfahrzeug stein fuhr klgerin entstand schaden hhe sachschaden gutachterkosten mietausfallschaden klgerin vorwegabzug kaution richtig beantragt amtsgericht beklagten teilanerkenntnisurteil zahlung zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen berufung klgerin erfolglos geblieben dagegen wendet klgerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde beklagte termin mndlichen verhandlung trotz ordnungsgemer bekanntgabe vertreten versumnisurteil erkennen urteil beruht sumnis sachprfung bghz revision berwiegend erfolg landgericht soweit fr revision bedeutung ausgefhrt haftungsbeschrnkung sei deshalb entfallen beklagte versumt unfall polizei hinzuzuziehen recht sei amtsgericht davon ausgegangen bestimmung agb klgerin wonach vereinbarte haftungsbeschrnkung vertragswidriger nichthinzuziehung polizei entfalle gem abs satz bgb
  1323. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz voraussetzungen konkludenten beschaffenheitsvereinbarung bezug mietsache anschluss bgh urteil september viii zr njw fehlt beschaffenheitsvereinbarung bestimmt vertragsgemen gebrauch geeignete zustand mietsache verkehrsanschauung bercksichtigung vereinbarten nutzungszwecks grundsatzes treu glauben vorbergehende erhhte verkehrslrmbelastung aufgrund straenbauarbeiten stellt unabhngig zeitlichen dauer jedenfalls innerhalb innenstadtlagen blichen grenzen hlt minderung berechtigenden mangel vermieteten wohnung dar bgh urteil dezember viii zr lg berlin ag berlin pankow weiensee viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin erkannt worden berufung beklagten urteil amtsgerichts pankow weiensee mrz zurckgewiesen beklagten kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand beklagten seit jahr mieter wohnung klgerin berlin mietshaus befindet unmittelbare verbindung davor liegenden mietbeginn te juni november wurde stadteinwrts fahrende ver kehr dahin aufgenommen ber geleitet zweck einbahnstrae direkten zugang ausgestattet wurde grund fr genderte verkehrsfhrung lag vorbergehenden umfangreichen straenbauarbeiten gesamten lnge beklagten minderten wegen gestiegenen lrmbelastung miete ab oktober klage nimmt klgerin beklagten zahlung rckstndiger miete oktober november hhe insgesamt nebst zinsen anspruch amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht amtsgerichtliche urteil abgendert verurteilung beklagten klageabweisung brigen nebst zinsen ermigt berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagten zahlende miete sei ab dezember gem abs satz bgb gemindert lrmbelstigung umgeleiteten verkehrsstrme erheblich ber vertragsschluss stillschweigend vereinbarten zustand liege fr monate oktober november stehe beklagten dagegen recht minderung sei anerkannt beeintrchtigungen vertragsgemen gebrauchs baulrm straenbaustellen mietminderung fhren knnten kammer halte jedoch anlehnung vorangegangene instanzrechtsprechung ag frth wum ag frankfurt zmr fr angemessen mittelbare beeintrchtigungen hoheitliche straenbaumanahmen erhhte lrmbelastung aufgrund temporren umleitung verkehrsstrmen grundstzlich allgemeine lebensrisiko brgers einzuordnen folgen minderung miete berechtigten finde jedoch grenze beeintrchtigungen zeitlichen umfang berschritten womit mieter allgemeines lebensrisiko rechnen msse grenze sei straenbaubedingten lrmbelstigungen ablauf sechs monaten ab beginn erhhten lrmbelastung ziehen ii beurteilung berufungsgerichts hlt rechtlicher nachprfung punkten stand beklagten steht entgegen auffassung berufungsgerichts hinsichtlich gesamten streitgegenstndlichen zeitraums recht minderung vereinbarten miete gem abs bgb vereinbarte miete kraft gesetzes gemindert mietsache zeit berlassung mieter mangel aufweist tauglichkeit vertragsgemen gebrauch aufhebt erheblich mindert mangel whrend mietzeit entsteht derartiger mangel gegeben tatschliche zustand mietsache vertraglich vorausgesetzten zustand abweicht vertrag lich geschuldete zustand bestimmt erster linie beschaffenheitsvereinbarungen mietvertragsparteien senatsurteile september viii zr njw rn juni viii zr njw rn oktober viii zr njw ii schlssiges verhalten konkludent getroffen knnen senatsurteil september viii zr aao rn senatsbeschluss november viii zr wum rn gegenstand beschaffenheitsvereinbarung knnen dabei umstnde auen mietsache unmittelbar einwirken sog umweltfehler vgl begriff mnchkommbgb hublein aufl rn bamberger roth ehlert bgb aufl rn staudinger emmerich bgb neubearb rn ff soergel heintzma
  1324. [['bundesgerichtshof ermittlungsrichter bgs bjs beschluss november ermittlungsverfahren antrag beschuldigten november ge richtliche entscheidung gem abs satz stpo zurckgewiesen grnde generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof fhrt ermittlungsverfahren beschuldigten wegen verdachts begehung kriegsverbrechen gem abs vstgb sowie verdachts mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung gem stgb ecli de bgh bgs hinsichtlich einzelheiten sachverhalts sttzenden beweismittel rechtlichen wrdigung zustndigkeit generalbundesanwalts beim bundesgerichtshof fr strafverfolgung haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september bezug genommen beschuldigte befindet seit amtsgerichts aufgrund haftbefehls selben tag tersuchungshaft jugendstrafanstalt un fr vollstreckung genannten haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs berhaft vorgemerkt beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september wurden anordnungen gem abs stpo abs stpo getroffen fr vollzug untersuchungshaft verfahren generalstaatsanwaltschaft geltung wegen einzelheiten regelungen vorgenannten beschluss september bezug genommen schriftsatz september verteidiger beschuldigten antrag gerichtliche entscheidung gem abs satz stpo gestellt nachdem strafsenat bundesgerichtshofs beschluss oktober stb beschwerde beschuldigten beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september unzulssig verworfen begrndung antrages wurde beschwerdebegrndungen september oktober bezug genommen generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof hierzu november stellung genommen beantragt regelungen ausgestaltung untersuchungshaft abzundern ii zugunsten beschuldigten davon auszugehen antrag smtliche anordnungen beschluss september bezieht wenngleich verteidigung beschwerdebegrndungen vorwiegend anordnungen abs stpo auseinandersetzt antrag vollumfnglich zulssig beschuldigten steht analoger anwendung abs satz stpo antragsrecht hinsichtlich abs stpo getroffenen anordnungen umfasst abs satz stpo wortlaut lediglich entscheidungen manahmen abs stpo sinn abs satz stpo jedoch beschuldigten hinblick rechtsweggarantie art abs gg umfassenden rechtsschutz gerichtliche anordnungen ausgestaltung untersuchungshaft gewhren norm rumt beschuldigten daher recht fllen gerichtliche entscheidung berprfung haftbeschrnkenden anordnungen abs stpo beantragen denen beschwerdeweg stpo erffnet vgl mnchkommstpo bhm werner rn stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh beschlsse januar stb bghr stpo abs verhaftung oktober stb zitiert juris rn fr haftgrundbezogene beschrnkungen abs stpo fall sofern oberlandesgericht ermittlungsrichter bundesgerichtshofs getroffen wurden begriff verhaftung sinne abs stpo umfasst entscheidungen ermittlungsrichters unmittelbar darber befinden beschuldigte haft nehmen halten haftbeschrnkungsanordnungen indes art weise vollzuges geregelt vgl bgh aao beschuldigte rechtsschutzmglichkeit abs satz stpo fllen amts wegen veranlassende aufhebung beschrnkung angewiesen initiieren knnen mnchkomm stpo bhm werner rn beschrnkungen kommunikation verteidiger wegen dringenden verdachts tat stgb inhaftierten beschuldigten wegen zustndigkeitsregelung abs nr abs satz abs nr gvg abs stpo ausschlielich oberlandesgericht ermittlungsrichter bundesgerichtshofs angeordnet unterliegen daher hinblick abs stpo fall beschwerderecht stpo vgl bgh beschluss oktober stb zitiert juris rn manahmen dargelegt direkten anwendungsbereich abs satz stpo unterfallen besteht rechtsschutzlcke vgl mnchkomm stpo thomas kmpfer rn anordnungen abs stpo denen recht beschuldigten freien verkehr verteidiger beschrnkt greifen indes zumindest gleicher meist jedoch hherer intensitt anordnungen abs stpo rechtskreis beschuldigten sodass vergleichbare prozessuale interessenlage besteht gesetzgeber beschuldigten fllen bewusst rechtsschutzlos stellen ersichtlich normzweck abs satz stpo orientierte rechtsanwendung gebietet daher analoge anwendung abs satz stpo anordnungen abs stpo antrag beschuldigten gerichtliche entscheidung vorliegend vollumfnglich zulssig jedoch antrag sache erfolg wimmer richterin bundesgerichtshof'],['Soon'
  1325. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet august boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vob nr abs gericht gekndigten pauschalpreisvertrag auftragnehmer prfbar abgerechnet sachprfung eintreten hhe geltend gemachte werklohnforderung berechtigt auftraggeber richtigkeit schlussrechnung substantiiert bestritten hierber beweis erheben anschluss bgh versumnisurteil juli vii zr baur nzbau bgh urteil august vii zr olg kln lg kln ecli de bgh uviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung august vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke richterinnen granack sacher borris fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh folgenden schuldnerin fordert beklagten zahlung restlichen werklohns beklagte beauftragte schuldnerin generalunternehmervertrag mrz einbeziehung vob errichtung vier mehrfamilienhusern netto pauschalpreis vertrag folgende regelung enthalten sofern whrend bauzeit hhe gesetzlichen mehrwertsteuer ndert erstellt fr zeitpunkt mehrwertsteuernderung erbrachten berechenbaren teilleistungen abrechnung entsprechend steuerlichen vorschriften fr zeitpunkt erbringenden teilleistungen erfolgt berechnung mehrwertsteuer geltenden stzen zeitraum juni april erbrachte schuldnerin groteil vertraglichen leistungen bevor april insolvenzantrag stellte beklagte kndigte daraufhin april vertrag sofortiger wirkung juni wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet klger insolvenzverwalter bestellt parteien erstellten begehung mai bautenstandbericht berschriebene liste hinsichtlich streitig lediglich bautenstand dokumentieren mngelliste darstellte klger legte juni schlussrechnung august korrigierte schlussrechnung ber schuldnerin erbrachten leistungen abzgen fr nher bezeichnete mngel beklagten bereits geleisteten zahlungen betrag hhe geltend macht landgericht beklagten abweisung teils geltend gemachten zinsen zahlung hhe verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision beklagten fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht fhrt schlussrechnungsforderung schuldnerin sei inhaltlich schlssig dargetan schlussrechnung enthaltenen aufmae beklagten bestritten worden wren beklagte klargestellt allein streit hinblick meinung vllig berhhten einheitspreise bestehe berzeugung damaligen vertragskalkulation schuldnerin zugrunde gelegen knnten beklagte wende inhaltliche richtigkeit klger abrechnungsgrundlage gemachten kalkulation wobei begrndung auffassung diverse angebote verschiedener firmen unterschiedlichen jedoch gewerken vorlege vortrag allein reiche sachliche richtigkeit klgerischen kalkulation frage stellen verbiete addition preisgnstigerer einzelunternehmer jeweiligen gewerke abzustellen msse beklagte smtliche einzelne gewerke gegenrechnen weiterer konkreter vortrag beklagten weshalb klgerische kalkulationsgrundlage zutreffe bzw angemessen sei lge einholung sachverstndigengutachtens veranlasst sei ber klger anerkannten bercksichtigten ersatzvornahmekosten fr beseitigung mngeln hhe insgesamt netto hinaus komme weiterer abzug schlussrechnung minderung gem nr vob bzw wege aufrechnung ansprchen gem nr abs vob ersatzvornahme betracht aufrechenbare schadensersatzansprche beklagten streitgegenstndlichen bauvorhaben seien hinreichend substantiiert dargetan knne beklagte klger nr abs satz vob grundstzlich schadensersatz wegen nichterfllung infolge kndigung ausgefhrten leistungen verlangen heit insbesondere fertigstellungsmehrkosten sachvortrag hierzu sei jedoch hinreichend substantiiert differenziere fertigstellungsarbeiten einerseits mngelbeseitigungsarbeiten andererseits klgerischen schlussrechnung sei entgegen auffassung beklagten insgesamt umsatzsteuersatz zugrunde legen unst
  1326. [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil verkndet januar fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein vvg bgb evidenz vollmachtsmibrauchs entgegennahme versicherungsantrages agenten bgh urteil januar iv zr olg dsseldorf lg dsseldorf iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beamter justizvollzugsdienst begehrt zahlung berufsunfhigkeitsrente unterhielt ab september beklagten risikolebensversicherung eingeschlossener berufsunfhigkeits zusatzversicherung letzterer lagen besondere bedingungen fr berufsunfhigkeits zusatzversicherung buz zugrunde aufgrund besonde rer vereinbarung wurden bedingungen dienstunfhigkeitsklausel fr beamte ergnzt november erlitt anllich gefangenentransports erhebliche verletzungen ende juli wurde wegen dienstunfhigkeit vorzeitig ruhestand versetzt nachdem versicherungsleistungen beantragt holte beklagte auskunft hausarztes behauptung august einging ergab klger schriftlichen versicherungsantrag juli versicherungsagent aufgenommen gastritis lungenentzndung jahre jedoch seit aufgetretene psychische psychosomatische beschwerden nebst psychiatrischen behandlung januar angegeben deshalb erklrte beklagte schreiben september klger zugegangen september rcktritt berufsunfhigkeits zusatzversicherung parteien insbesondere streitig klger versicherungsagenten ber psychisches krankheitsbild mndlich unterrichtet uerte msse antragsformular vermerkt schriftlichen antrag aufgefhrten umstnde einflu eintritt versicherungsfalles gehabt landgericht klage rckstndige rentenleistungen hhe dm stattgegeben festgestellt klger ab april anspruch versicherte leistung berufsunfhigkeits zusatzversicherung nebst gewinnanteilen zustzlich landgericht beschieden klger feststellung beitragsfreiheit ab dezember begehrt berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen revision erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts klger umfassender aufklrung versicherungsagenten ber bestehende vorerkrankungen vorvertragliche anzeigeobliegenheit verletzt vorbringen richtig unterstellt agenten lasten beklagten kollusiv zusammengewirkt erklrung agenten psychischen probleme mten antrag aufgenommen sei angesichts schwere hufigkeit beschwerden handgreiflich falsch januar aufgesuchte psychiaterin klger geregelte arbeitszeit nachtschichten angeraten ferner htten kollegen klgers aufgrund psychischer erkrankungen probleme dienstfhigkeit gehabt sei daher klar aufgrund vorerkrankungen zumindest zweifelhaft sei beruf weiterhin gewachsen kenntnisstand knne verborgen geblieben agent beklagten schlagen offenbarten umstnde antrag aufgefhrt sei fr klger pflichtwidriges verhalten evident verbiete beklagten wissen agenten zuzurechnen rcktritt sei innerhalb frist vvg erklrt leistungspflicht sei gem vvg bestehen geblieben klger substantiiert dargelegt psychischen psychosomatischen probleme fr berufsunfhigkeit rolle gespielt htten ii hlt rechtlichen nachprfung punkten stand richtig rcktritt beklagten rechtzeitig erfolgt gem abs vvg innerhalb monats erklrt frist beginnt zeitpunkt versicherer verletzung anzeigepflicht kenntnis erlangt abzustellen dabei kenntnis mitarbeiters aufgaben gehrt tatbestand verletzung vorvertraglicher anzeigeobliegenheiten festzustellen senatsurteil april iv zr versr wann rcktrittsfrist lauf gesetzt worden versicherungsnehmer beweisen senatsurteil november iv zr versr zustndige sachbearbeiterin beklagten fr rcktritt mageblichen tatsachen brief hausarztes klgers august erfahren schreiben trgt eingangsstempel zentralen poststelle beklagten august ausbung rck trittsrechts schreiben septembe
  1327. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen antrag beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen rechtsverfolgung erfolglos festgestellt rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts hamm november erledigt vorbezeichnete rechtsbeschwerde kosten beteiligten beteiligten auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde vater beteiligten eigentmer hofes sinne hfeordnung vertrag juli bertrug beteiligten hof fr beteiligte wurde zahlung dm vereinbart vertrag wurde vollzogen nachdem beteiligte einzelne flchen inventar veruert weitere flchen betrieb golfplatzes verpachtet sowie umgebaute hofgebude vermietet worden beteiligte ausgleichszahlung dm hilfsweise dm nebst feststellung verlangt beteiligte verpflichtet jeweils viertel nettoertrge verpachtung golfplatzflchen vermietung smtlicher hofgebude zahlen amtsgericht landwirtschaftsgericht hauptantrag stattgegeben oberlandesgericht senat fr landwirtschaftssachen beschluss november zahlungsverpflichtung beteiligten nebst zinsen reduziert zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte beantragt beteiligten zahlung hilfsweise sowie zahlung jeweils nebst zinsen verpflichten beschluss februar oberlandesgericht antrag beteiligten beschluss november wegen offensichtlicher unrichtigkeit berichtigt beteiligten zahlung nebst zinsen verpflichtet beteiligte daraufhin rechtsbeschwerde fr erledigt erklrt beteiligte angeschlossen ii rechtsbeschwerde erledigt vgl zulssigkeit erledigungserklrung rechtsmittels bghz anfang unzulssig beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt re voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulssig daran fehlt jedoch zulssigkeit rechtsbeschwerde begrndende divergenz liegt beschwerdegericht beschwerdebegrndung bezeichnenden entscheidung bundesgerichtshofs frheren obersten gerichtshofes fr britische zone oberlandesgerichts abgewichen beschluss beschwerdegerichts abweichung beruht beschwerdegericht gleiche rechtsfrage abweichend rechtsbeschwerde zitierten vergleichsentscheidung beantwortet angefochtene entscheidung abweichung beruhen senat bghz abweichung rechtsbeschwerde aufzuzeigen hinweis unterschiede einzelnen elementen begrndung sachverhaltsdarstellung miteinander verglichenen entscheidungen reicht fr statthaftigkeit abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig hinweis mglicherweise fehlerhafte rechtsanwendung einzelfall senat beschluss februar blw nl bzar unterstellt lge geeignet rechtsmittelweg erffnen st rspr senats vgl schon beschluss juni blw agrarr divergenz fehlt beteiligte begrndung rechtsbeschwerde geltend gemacht beschwerdegericht sei berechnung nachabfindungsanspruchs entscheidung oberlandesgerichts celle juli agrarr abgewichen fr jahre degressionsabschlag abs satz hfeo nettoeinnahmen bruttoeinnahmen berechnet lediglich unzutreffende berechnungsmethode divergenz vorgenannten sinn dar gelegt brigen beteiligte davon ausgegangen beschwerdegericht hinblick berechnung ausgleichsanspruchs rechtssatz aufgestellt zitierten entscheidung oberlandesgerichts celle enthaltenen rechtssatz abweicht anwaltsschriftsatz dezember beschwerdegericht berichtigung angefochtenen entscheidung wegen offensichtlicher unrichtigkeit punkt beantragt beschwerdegericht beschluss februar gefolgt iii antrag beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren wegen erfolglosigkeit rechtsverfolgung zurckzuweisen entscheidung senat zuziehung ehrenamtlicher richter treffen senat beschl februar blw agrarr iv gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren bemisst betrag erledigungserklrung beteiligten entstandenen gerichtlichen auergerichtlichen kosten vgl bghz kostenentscheidung beruht lwvg krger lemke vorinstanzen ag unna entscheidung lw olg hamm entscheidung czub'],['Soon']]
  1328. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen antrag verurteilten oktober kosten zurckgewiesen grnde senat revision ausgelegtes januar erhobenes rechtsmittel verurteilten urteil landgerichts mnchen juni beschluss april gem abs stpo ebenso unzulssig verworfen zugleich gestellten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision eingang mehrerer schreiben verurteilten juni rechtspflegerin bundesgerichtshofs datum juni darauf hingewiesen strafverfahren verwerfungsbeschluss senats rechtskrftig abgeschlossen beschwerde beschluss zulssig weiteres schreiben verurteilten juli senat gegenvorstellung ausgelegt stpo rechtsbehelf beschluss september zurckgewiesen verurteilte datum oktober schreiben eingereicht erneute gegenvorstellung beschluss berschrieben rechtspflegerin bundesgerichtshofs verurteilten schreiben november erneut darber unterrichtet verfahren rechtskrftig abgeschlossen gegenvorstellung senat veranlassung gegeben entscheidung april ndern nachfolgend zwei weitere schreiben verurteilten bundesgerichtshof erreicht datum november verfassten schreiben nimmt verurteilte bezug mehrere frheren eingaben juni fhrt hinsichtlich beschlusses senats september bereits gergt gemachten angaben nachgegangen worden sei textauszge knnen sicher antrge stpo wiedereinsetzung ausgelegt mglichen auslegung gem stpo zugnglichen aspekt liegt antrag oktober zulssiger rechtsbehelf daher kostenpflichtig bgh beschluss juli str zurckzuweisen soweit verurteilte anhrungsrge stpo beschluss senats april erheben wre unzulssig antrag wahrt weder frist satz stpo gengt satz stpo antrag gem stpo entscheidung senats september ber gegenvorstellung bezogen wre unzulssig gesetz anhrungsrge lediglich entscheidung ber revision bezieht kommt wegen unzulssigkeit beider mglicher anhrungsrgen daher mehr darauf vorwurf gehrsverletzung sache unzutreffend schreiben oktober erneute wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision urteil landgerichts mnchen juni begehrt wre antrag ebenfalls unzulssig stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs knnen voraussetzungen satz stpo vorliegen wiedereinsetzung begehrende rechtsmittelfhrer befristeten rechtsbehelf bewusst gebrauch macht vgl bgh beschlsse juli str nstz august str nstz rr mwn sowohl bloen verstreichenlassen rechtsmittelfrist bgh beschluss juli str nstz rcknahme rechtsmittels bgh beschluss august str nstz rr wirksamem rechtsmittelverzicht etwa bgh beschluss juni str nstz mwn fall wirksamkeit juni urteilsverkndung verurteilten erklrten rechtsmittelverzichts weiterhin auszugehen senatsbeschluss april nachfolgenden schreiben verurteilten ergibt ausreichender anlass dafr freibeweislich aufzuklren flschung sitzungsniederschrift vorliegt allein deren beweiskraft satz stpo wegfall bringen knnte satz stpo soweit verurteilte schreiben frheren verteidigers juni abstellt enthlt gengenden anhaltspunkte dafr bezeichnung konkret behaupteten flschung ausgehen knnen schreiben weist lediglich juni verstndigungsgesprch verfahrensbeteiligten gekommen sei gericht informell fr fall gestndnisses freiheitsstrafe sechs jahren elf monaten aussicht gestellt nachfolgend entgegen inhalt sitzungsniederschrift urteils informellen verfahrensabsprache analogen anwendung abs satz stpo informelle absprachen siehe bgh beschluss september str bghst rn ff gekommen sei behauptet verteidiger gerade urteil soweit frhere mitangeklagte betrifft sitzungsniederschrift urteil ausgewiesenen formellen absprache beruht htte benennung konkreterer anhaltspunkte bedurft anlass geben wege freibeweises verurteilten implizit erhobenen behauptung flschung sitzungsniederschrift hinblick dortige beurkundung fehlenden urteilsabsprache bezglich verurteilten nachzugehen zustzliche tatschliche anhaltspunkte nunmehr wirksamkeit rechtsmittelverzichts begrndende verhandlungsunfhigkeit verurteilten juni belegen siehe bereits beschluss senats april sache enthalten verwerfungsbeschluss nachfolgenden schreiben v
  1329. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter ball prof dr bornkamm dr raum dr strohn fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat februar aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts hamburg kammer fr handelssachen januar abgendert klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger betreibt lotto toto annahmestelle zeitschriftenverkauf bremen wendet werbung fr probeabonnement beklagte verlag anfang verffentlichte abonnenten sollten ersparnis ber zehn ausgaben wochenzeitschrift echo frau gastleser geschenk cd voll alten schlager klassikern erhalten klger beanstandet beklagte testabonnement vorgegebenen einzelverkaufspreis zeitschriftenhandel gebunden sei mehr unterschreite darber hinaus zugabe gewhre deren wert angemessenem verhltnis erprobungsaufwand stehe klger beklagten unterlassung ankndigungen gewhrung angekndigten vorteile anspruch genommen beklagte klage entgegengetreten klger sttzt begehren wettbewerbsregeln verband deutscher zeitschriftenverleger vdz fr vertrieb abonnierbaren publikumszeitschriften aufgestellt wettbewerbsregeln bundeskartellamt whrend berufungsverfahrens beschluss mrz abs gwb anerkannt heit probeabonnements kurzabonnements erprobungszwecken probeabonnements zulssig zeitlich maximal drei monate begrenzt mehr prozent kumulierten einzelheftpreis liegen derartige probeabonnements beliebig oft wiederholbar drfen regulres abonnement fhren jederzeit kndbar werbegeschenke werbeexemplaren probeabonnements sachgeschenke belohnung fr bereitschaft erprobung werbegeschenke mssen angemessenen verhltnis erprobungsaufwand stehen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten sache erfolg geblieben olg hamburg md wrp ls hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht beanstandete verhalten beklagten verhltnis gebundenen zeitschriftenhndlern vertragswidrig gleichzeitig unlauter nr uwg angesehen begrndung ausgefhrt preisbindungsrevers sei beklagte zeitschriftenhndlern vertraglich verbunden preisgestaltung fr probeabonnement verstoe beklagte vertraglichen bindung rahmen treu glauben ergebenden wechselseitigen rcksichtnahme leistungstreuepflichten folge jeweiligen vertragspartner preisbindungsvereinbarung klage geltend gemachte unterlassungsanspruch zustehe preisunterschreitung rahmen werbeaktion fr probeabonnement sei schlechthin unzulssig bereich vertraglich zulssigen abonnentenwerbung jedoch verlassen testabon nement verbundene erprobungszweck erkennbar berschritten verhalten treuwidrige umleitung kunden preisgebundenen zeitschriftenhndlern unmittelbar preisbindende verlagsunternehmen darstelle entscheidenden anhaltspunkt fr frage umfang preisbindende verlage besondere zeitlich begrenzte vorteile fr gewinnung neuer abonnementkunden versprechen knnten lieferten wettbewerbsregeln fr vertrieb abonnierbaren publikumszeitschriften fr dreimonatige probeabonnements nachlass maximal gegenber einzelverkaufspreis einzelhefte vorshen angegriffene werbung berschreite obergrenze verspreche zustzlich attraktive gratiszugabe erprobungsaufwand mehr angemessenen verhltnis stehe verstoe erwhnten wettbewerbsregeln ebenfalls festgehaltene verbot prmien gewhren denen wettbewerbswidriger lockeffekt ausgehe zusammenhang wettbewerbsregeln ergebe fr preisnachlsse zugaben kumulationsverbot bestehe beklagte kernstck preisbindung verstoen vertragspartnern auferlegt preisbindungsrevers eigenen vertragspflichten bernommen scheide versto vertragliche hauptleistungspflicht versto wiege schwer verletzung hauptleistungspflicht gleichstehe besonderheiten pressevertriebs geringere leistungstreue rcksichtnahmepflichten folge htten ndere treuwidrigkeit beanstandeten verhaltens verschiebungen einzel abonnementvertrieb fhre nachhaltig wirtschaftlichkeit zeitschriftenhandels beeintr
  1330. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gieen januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch tenor vorgenannten urteils dahin klargestellt angeklagte wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge besitz halbautomatischen kurzwaffen besitz munition freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen appl krehl bartel ecli de bgh str zeng grube'],['Soon']]
  1331. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz abs satz nr fall abs nr abs bgb abs abs insolvenzverwalter anspruch wertersatz wegen ungerechtfertigter bereicherung verschaffen erffnung insolvenzverfahrens buchposition glubigers lastschrifteinzug genehmigt allein ffentlichen bekanntmachung bestellung vorlufigen insolvenzverwalters ergibt kenntnis anfechtungsgegners erffnungsantrag schuldner bgh urteil oktober ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november berichtigt beschluss november zurckgewiesen anschlussrevision beklagten vorbezeichnete urteil urteil zivilkammer landgerichts kln januar kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt worden klage insgesamt abgewiesen klger kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger verwalter juni erffneten insolvenzverfahren ber vermgen nerin unterhielt stadtsparkasse gmbh fortan schuld fortan spar kasse girokonto fr schuldnerin sparkasse vierteljhrlichen rechnungsabschluss vereinbart beklagte zog zeitraum januar mrz steuerforderungen hhe insgesamt aufgrund erteilten einzugsermchtigung konto schuldnerin april zog weiteren betrag schuldnerin beantragte mai erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen klger wurde selben tag vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt juli forderte beklagten zahlung gesamtbetrags lastschriften landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten wegen buchung april erfolg insoweit berufungsgericht revision zugelassen verfolgt klger anspruch beklagte mchte anschlussrevision vollstndige abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde revision klgers bleibt erfolg anschlussrevision beklagten begrndet fhrt vollstndigen abweisung klage berufungsgericht ausgefhrt klger stehe wegen buchung april weder anspruch abs satz nr inso bereicherungsrecht insolvenzanfechtung scheitere daran genehmigung belastungsbuchung liegende rechtshandlung erst klger endgltiger insolvenzverwalter erfolgt sei rechtshandlungen insolvenzverwalters anfechtbar seien bereicherungsanspruch abs satz fall bgb scheide leistung rechtsgrund erfolgt sei anspruch abs bgb scheitere daran beklagte forderungsinhaber nichtberechtigter angesehen knne klger zugleich berechtigter leistender sinne abs bgb wre genehmigung belastungsbuchungen zeitraum februar mrz stelle hingegen abs satz nr inso anfechtbare rechtshandlung dar sei zeitraum erffnungsantrag erffnung insolvenzverfahrens vorgenommen worden konkludente genehmigung schuldnerin erffnungsantrag scheide mangels besonderer anhaltspunkte hierfr entweder sei genehmigung genehmigungsfiktion nr abs allgemeinen geschftsbedingungen sparkassen fortan agb spk erfolgt klger belastungsbuchungen konkludent dadurch genehmigt schreiben juli anfechtungsrechtliche rckgewhransprche geltend gemacht hierdurch sei verfgung schuldnerin abs bgb ex tunc wirksam geworden mageblichen zeitpunkt genehmigung mitte mai beklagte aufgrund ffentlichen bekanntmachung bestellung vorlufigen verwalters kenntnis erffnungsantrag gehabt ii revision berufungsurteil hlt angriffen revision stand rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen anspruch insolvenzanfechtung wegen belastungsbuchung april betracht kommt erffnung insolvenzverfahrens wirksam gewordene rechtshandlung fehlt ergebnis recht anspruch ungerechtfertigter bereicherung abs satz bgb verneint wobei allerdings hierfr darauf ankommt belastungsbuchung genehmigt worden annahme genehmigung wre leistung rechtsgrund erfolgt hierdurch wre steuerforderung beklagten erfllt worden vgl hierzu bgh urt april ix zr wm rn nichtgenehmigung htte beklagte kosten schuldnerin erlangt buchung konto schuldnerin mangels anspruchs sparkasse aufwendungsersatz bgb rckgngig gemacht msste vgl bgh urt april aao revision erinnert ausgangspunkte recht berufungsgericht ange
  1332. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmller juni beschlossen senatsbeschluss mrz dahin berichtigt liste streithelfer beklagten nr aufgefhrte gmbh rubrum streichen rechtsstreit streithelferin beigetreten mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1333. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo wirksamkeit getroffenen gerichtsstandsvereinbarung art ff eugv nationalem eugh materiellen urteil recht juli bestimmt rs geklrt wm auerdem berraschenden unangemessenen gerichts standsklausel zugunsten bank rede ehemaliger unternehmer kontofhrungs depotvertrag luxemburgischen bank abschliet voraussetzungen art abs nr lit eugv berufungsgericht recht verneint vertragsschlu ausdrckliches angebot werbung inland vorausgegangen klger vorgelegten informa tionsbltter richten erkennbar vermittler vermgensverwalter ttigkeit klger eingeschalteten vermgensverwalterin mu beklagte zurechnen lassen vgl olg mnchen njw rr divergenz berufungsurteils entscheidungen olg karlsruhe njw olg dsseldorf njw rr liegt schon deshalb darin enthaltenen ausfhrungen agbg tragende bedeutung berdies einzelfallbezogen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller appl wassermann ellenberger'],['Soon']]
  1334. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten mordes senat beabsichtigt entscheiden gem abs satz halbsatz stgb strafbefreiender rcktritt versuch unechten unterlassungsdelikts setzt voraus tter vollendung tat erfolgreich verhindert anstrebt mehreren mglichkeiten erfolgsverhinderung sicherste optimale gewhlt senat fragt strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten grnde senat ber folgenden landgericht festgestellten sachverhalt entscheiden angeklagte ffnete selbstttungsabsicht zwei gashhne erdgescho familien hauses gelegenen wohnung hierbei dachte daran handeln mglicherweise hausbewohner schaden kommen knnten ffnen gashhne wurde angeklagten bewut ausstrmende gas explosion kommen knnte hierdurch hausbewohner verletzt gettet knnten nahm zunchst billigend kauf kurze zeit spter nderte insoweit willensrichtung rief ber notruf nummer zunchst feuerwehr unmittelbar darauf polizei nannte namen anschrift forderte genannten stellen sogleich fr rettung hausbewohner sorgen angeklagten mglich erkannte gasexplosion schaden kmen entschlu gasvergiftung tten gab aufforderung gas abzudrehen kam daher beendigung zweiten telefongesprchs wurde angeklagte bewutlos wenige minuten spter traf feuerwehr evakuierte etwa personen drehte gashahn gasgemisch wohnung angeklagten schon explosionsfhig konnte festgestellt landgericht angeklagten wegen aktives tun begangenen versuchs mordes gemeingefhrlichen mitteln tateinheit versuch herbeifhrung sprengstoffexplosion verurteilt strafbefreienden rcktritt begrndung abgelehnt bemhungen angeklagten seien ausreichend senat neigt ansicht angeklagte unterlassen begangenen versuch abs satz halbsatz stgb strafbefreiend zurckgetreten rettung bedrohten rechtsguts abzielende handeln angeklagten mglich erkannte vollendung tat jedenfalls mehr billigte fr verhinderung vollendung kausal kommt auffassung senats darauf angeklagten schnellere sicherere mglichkeiten rettung verfgung gestanden htten anforderungen ernsthaftes bemhen sinne abs satz stgb gelten fr fall entsprechend senat entscheidungen juli str nstz november str njw mrz str nstz rr februar str nstz entschieden ebenso strafsenat beschlssen november str bghst dezember str nstz strafsenat urteil april str bghst entschieden tter drfe manahmen begngen erkennt mglicherweise unzureichend bessere verhinderungsmglichkeiten verfgung stehen msse mglichkeiten ausschpfen drfe zufall raum bieten erfolg zutun tters abgewendet fall abs satz stgb gegeben ndere dadurch bghst hnlich strafsenat bgh dallinger mdr sowie strafsenat entschieden beschl februar str februar str nstz rr wobei jeweils offen bleibt bghst bezug nehmenden ausfhrungen fall abs satz halbsatz stgb betreffen vgl urteil dezember str njw strafsenat urteil mai str njw bezugnahme bghst angefhrt fall urschlichkeit verhinderungsbemhungen sei rcktritt dadurch ausgeschlossen tter rettung mehr geschehen htte tun knnen strafsenat entscheidung stv literatur frage umstritten vgl berblicke eser schnke schrder stgb aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn ff roxin festschrift fr hirsch ff kolster qualitt rcktrittsbemhungen tters beim beendeten versuch ff entscheidung bghst literatur dahin verstanden worden kausaler erfolgsverhinderung bestmgliche bemhungen tters erforderlich seien vgl puppe nstz rudolphi nstz autoren ansicht vertreten vgl insbesondere herzberg njw jakobs strafrecht allgemeiner teil aufl abschn rdn abschn rdn ders zstw baumann weber mitsch strafrecht allgemeiner teil aufl rdn schmidhuser strafrecht allgemeiner teil aufl rdn ff berufen regel entscheidungen bgh dallinger mdr bghst senat anschlu literatur verbreitete gegenansicht vgl etwa eser schnke schrder stgb aufl rdn rudolphi sk stgb rdn vogler lk aufl rdn jescheck weigend strafrecht allgemeiner teil aufl wessels beulke strafrecht allgemeiner teil aufl rdn jeweils oben genannten auffassung festhalten sieht fr flle kausaler erfolgsverhinderung notwendigkeit grundsatz eigenhndiger verhinderung zuziehung dritter differenzieren vgl roxin festschrift fr hirsch ff fr fall versuchs unecht
  1335. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet november wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja patg biegevorrichtung vorbenutzer weiterentwicklungen ber umfang bisherigen benutzung hinausgehen jedenfalls verwehrt gegenstand patent schutz gestellten erfindung eingreifen bgh urt november zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september richter prof dr jestaedt vorsitzenden richter dr melullis scharen richterin mhlens richter dr bscher fr recht erkannt revision januar verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf magabe zurckgewiesen teilaufhebung angefochtenen urteils tenor juni verkndeten urteils zivilkammer landgerichts dsseldorf teilweise abgendert folgt neu gefat beklagten verurteilt meidung gericht festzusetzenden ordnungsgeldes dm ersatzweise ordnungshaft sechs monaten ordnungshaft sechs monaten wiederholungsfall zwei jahren unterlassen tragbare vorrichtungen biegen rohren scheibenabschnittfrmigen biegematrize deren umfang nut halbkreisfrmigem biegenden rohr entsprechenden querschnitt aufweist rohrhalter befestigt drehantreibbar rohrzufhrrichtung erstreckenden gegenmatrize deren biegematrize zugekehrten seite nut biegenden rohr angepaten querschnitt vorgesehen gegenmatrize absttzenden halteglied gegenmatrize gegenber biegematrize verstellbar herzustellen anzubieten verkehr bringen gebrauchen genannten zwecken einzufhren besitzen denen nut gegenmatrize deren eingangskante beginnenden abschnitt radius nutquerschnitts biegenden rohres bzw nut biegematrize entspricht weiteren abschnitt aufweist gegenberliegenden ausgangskante radius nutquerschnitts beginnt kleiner radius eingangskante beginnenden abschnitts stetig radius letztgenannten abschnitts erweitert klgerin darber rechnung legen umfang bezeichneten handlungen begangen angabe herstellungsmengen zeiten einzelnen lieferungen aufgeschlsselt liefermengen zeiten preisen typenbezeichnungen sowie namen anschriften jeweiligen abnehmer einzelnen angebote aufgeschlsselt angebotsmengen zeiten preisen typenbezeichnungen sowie namen anschriften angebotsempfnger betriebenen werbung aufgeschlsselt werbetrgern deren auflagenhhe verbreitungszeitraum verbreitungsgebiet einzelnen kostenfaktoren aufgeschlsselten entstehungskosten erzielten gewinns wobei verpflichtung rechnungslegung fr zeit mai handlungen gebiet bundesrepublik deutschland oktober bestehenden grenzen beschrnkt sowie angaben vorstehend beklagten fr zeit seit september angaben vorstehend beklagten fr zeit september oktober ii festgestellt beklagte verpflichtet klgerin fr bezeichneten zeit november september begangenen handlungen angemessene entschdigung zahlen wobei verpflichtung fr zeit mai handlungen gebiet bundesrepublik deutschland oktober bestehenden grenzen beschrnkt beklagten gesamtschuldner verpflichtet klgerin schaden ersetzen bezeichneten zeit september oktober begangenen handlungen entstanden entstehen beklagte verpflichtet klgerin schaden ersetzen bezeichneten seit oktober begangenen handlungen entstanden entstehen iii brigen rechtsstreit hinsichtlich antrages rechnungslegung hauptsache erledigt iv kosten rechtsstreits beklagten tragen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin inanspruchnahme italienischer prioritten mrz november februar mrz angemeldeten deutschen patents klagepatents tragbare vorrichtung biegen rohren betrifft patentanspruch klagepatents lautet tragbare vorrichtung biegen rohren scheibenabschnittfrmigen biegematrize deren umfang nut halbkreisfrmigem biegenden rohr entsprechenden querschnitt aufweist rohrhalter befestigt drehantreibbar rohrzufhrrichtung erstreckenden gegenmatrize deren biegematrize zugekehrten seite nut biegenden rohr angepaten querschnitt vorgesehen gegenmatrize absttzenden halteglied gegenmatrize gegenber biegematrize verstellbar dadurch gekennzeichnet nut matrize deren eingangskante beginnenden abschnitt radius nutquerschnitts biegenden rohrs bzw nut biegematrize entspricht weiteren abschnitt aufweist gegenberliegenden ausgangskante radius nutque
  1336. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen anstiftung ruberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen oktober magabe unbegrndet verworfen schuld strafausspruch angefochtenen urteils entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts mrz folgt gendert neu gefat angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln zwei fllen einbeziehung strafe urteil amtsgerichts essen mrz az ls js gesamtfreiheitsstrafe acht monaten verurteilt auerdem wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln sechs fllen wegen anstiftung ruberischen erpressung weiteren gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein ernemann'],['Soon']]
  1337. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmller juni beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts ce lle juli kosten klgerin zurckgewiesen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde erfolg aufgeworfenen grundstzlichen fragen reic hweite versicherungsschutzes zusammenhang st ehenden verteilung darlegungs beweislast senatsurteil mai iv zr verffentlicht juris versicherungsvertrag zugrunde lag geklrt danach bargeld hingegen buch giralgeld typische transportrisiken whrend werttransports abschluss versichert eingeschlossen verluste schden unterschlagung sinne abs stgb veruntreuung sinne abs stgb veruntreuende unterschlagung folgen versichert dagegen schden ediglich untreue stgb resultieren ebenso wenig vertragliche haftung fr gesamten transportbetrieb vers icherungsnehmerin sinne haftpflichtversicherun versicherungsschutz umfasst senatsurteil mai aao rn ff ff vorliegende verfahren gibt insofern anlass fr abweichungen ergnzungen revision zeitpunkt einlegung nichtzula ssungsbeschwerde blick senat erst danach geklrten rechtsfragen htte zugelassen mssen erfolgs aussichten beabsichtigten revision brigen prfen vgl senatsbeschluss oktober iv zr versr ii jedoch verneinen angefochtene berufungsurteil rechtsfehler lasten klgerin enthlt beschwerdevorbringen reichweite versicherungsschutzes verteilung darlegungs beweislast senatsurteil mai iv zr aao rn ff genannten grnden erfolg verfahrensgrundrechte beschwerdefhrerin insbesondere art abs gg berufungsgericht insoweit verletzt bargeldverlust versicherten zeitraum vgl enatsurteil mai aao rn klgerin nachgewiesen aa behauptung beklagten transportierte bargeld sei auftragsgem filiale deutschen bundesbank abgeliefert fr versicherungsnehmerin gefhrtes konto eing ezahlt worden klgerin substantiiert widersprochen dargelegt betreffende bargeld sei versicherungsnehmerin transport bergeben worden brigen darauf beschrnkt vortrag beklagten weiteren ablauf teil nichtwissen bestreiten ergnzend klgerin lediglich vermutung geuert geld knne bereits einzahlung konto versicherungsnehmerin verschwunden klgerin darlegungslast gengt bb versicherungsfall begrndender verlust tran sportguts lsst feststellen ebenso senatsurteil mai entschiedenen sache ergibt berufungsgericht recht sfehler vorgenommene auslegung mageblichen bedingungen transportvertrages klgerin versicherung snehmerin letzterer untersagt transportiertes geld genannten kontogebundenen berweisungsverfahren pooling verfahren zunchst fr deutschen bundesbank eing erichtetes konto verbuchen lassen klgerin behauptete verlust erst dadurch eingetreten nachfolgend anstehende berweisungen konto pflichtwidrig unterblieben darin liegt stofflicher zugriff transportiertes bargeld lediglich treuwidriger umgang ende versicherungsschutzes mehr versichertem buchgeld cc versicherungsfall deshalb verneinen wre behauptung beklagten versich erungsnehmerin praktizierte pooling verfahren klgerin ber lngere zeit hingenommen wurde offen bleiben geltend gemachte anspruch steht klgerin aufgrund beklagten abgegebener versicherungsbesttigungen vgl senatsurteil mai aao rn beklagten erklrte arglistanfechtung kommt mehr dr kessal wulf wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1338. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cb vaterschaftsanfechtungsprozess beachtende ausschlussfrist abs bgb dient schutz leiblichen vaters verhinderung vaterschaftsfeststellung inanspruchnahme zahlung unterhalt verletzung bgb deshalb amtshaftungsklage leiblichen vaters gesttzt bgh beschluss oktober iii zr olg hamm lg mnster iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa drr dr herrmann beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens klger tragen beschwerdewert grnde zulassung revision gem abs zpo weder wegen grundstzlicher bedeutung sache sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten vaterschaftsanfechtungsprozess beachtende ausschlussfrist abs bgb anfechtungsberechtigten interesse rechtssicherheit familienbeziehungen interesse kindes zwingen innerhalb angemessenen frist entscheiden anfechtungsrecht gebrauch bgh urteil mrz xii zr bghz rn njw dient jedoch berufungsgericht recht entschieden schutz leiblichen vaters verhinderung vaterschaftsfeststellung inanspruchnahme zahlung unterhalt olg oldenburg njw rr staudinger rauscher bgb neubearbeitung rn unterliegt vernnftigen zweifel deswegen rechtsprechung schrifttum soweit ersichtlich unbestritten soweit senat fr familiensachen oberlandesgerichts hamm beschwerde angefhrten beschluss mai uf bemerkt biologische vater anfechtungsfristen bgb geschtzt drfte zusammenhang lediglich fristen bewirkte faktische sperre rechtsreflex mittelbare begnstigung vgl hierzu bghz bgh urteil mrz xii zr njw siehe bghz gemeint dahingehende zweckrichtung gesetzes weitergehenden begrndung sieht senat gem abs satz halbs zpo ab schlick streck drr kapsa herrmann vorinstanzen lg mnster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  1339. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rberg art bgb geschftsbesorgungsvertrag abwicklung grundstckserwerbs bautrgermodell wegen verstoes rechtsberatungsgesetz nichtig bghz erstreckt nichtigkeit treuhnder erteilte vollmacht bgh urteil oktober iii zr olg kln lg kln iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin erkannt worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln mai vollem umfang zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand jahre beteiligte klgerin bautrgermodell geplanten modernisierung zweier wohnhuser hierzu bot beklagten steuerberatungsgesellschaft notarieller urkunde august abschlu geschftsbesorgungsvertrags erwerb eigentumswohnung erteilte zugleich unwiderrufliche vollmacht vorbereitung durchfhrung gegebenenfalls rckabwicklung erwerbs vertreten vollmacht insbesondere folgende geschfte manahmen umfassen abschlu kauf werklieferungsvertrags abgabe begrndung nderung ergnzung berichtigung wohnungs teileigentum gerichteten erklrungen sowie abschlu vereinbarungen gem gemeinschaftsordnung verwalterbestellung abschlu mietvertrags abschlu darlehensvertrgen finanzierung kaufpreises notariellem schuldanerkenntnis kreditnehmers unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung urkunde bestellung bernahme grundpfandrechten abgabe entgegennahme erklrungen anllich erffnung fhrung auflsung konten kreditinstituten abschlu lebensversicherungsvertrgen sonstigen versicherungsvertrgen zusammenhang finanzierung abschlu mietgarantievertrags vertrags ber technische baubetreuung steuerberatungsvertrags einholung gutachten beauftragung rechtsanwlten gerichtlichen auergerichtlichen geltendmachung rechten interessen erwerbers abschlu weiterer vertrge aufhebung rckabwicklung vertrge sowie vornahme sonstiger zusammenhang erwerbsvorgang stehender notwendiger ntzlicher dienlicher manahmen beklagte nahm angebot notarieller urkunde august folge schlo bautrger kauf werklieferungsvertrag ber schlsselfertige herstellung bertragung eigentumswohnung preis dm sowie zwei darlehensvertrge ber dm dm anwaltsschreiben dezember nahm klgerin angebot abschlu geschftsbesorgungsvertrags einschlielich vollmachtserteilung zurck erklrte auerdem anfechtung wegen arglistiger tuschung januar widerrief nochmals vollmacht vorliegenden klage begehrt feststellung angebot abschlu geschftsbesorgungsvertrags vollmacht nichtig sei landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht lediglich feststellung notariellen urkunde august erteilte vollmacht abschlu darlehensvertrgen nichtig sei aufrechterhalten brigen klage abgewiesen hiergegen richtet klgerin eingelegte revision entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt wiederherstellung erstinstanzlichen urteils beklagte berufungsurteil angefochten steht fest klgerin erteilte vollmacht nichtig soweit abschlu darlehensvertrgen finanzierung kaufpreises umfat parteien weiterhin streitige frage entscheidung punkt materiellem recht richtig insbesondere urteil zugrundeliegende rechtsansicht berufungsgerichts vollmacht msse mindestangaben abs satz nr verbrkrg enthalten zutrifft nunmehr bgh urteil april xi zr njw fr bghz vorgesehen kommt ii berufungsgericht abweisung weitergehenden klage wesentlichen folgt begrndet klgerin rechtliches interesse alsbaldigen feststellung nichtbestehens rechtsverhltnisses beklagten zpo indessen fhre nichtigkeit kreditvollmacht gem bgb nichtigkeit vollmacht brigen nichtigkeit geschftsbesorgungsvertrags parteien notariellen urkunde regelung bgb abbedungen htten dadurch vermutung bgb gegenteil verkehrt klgerin substantiiert dargetan nichtigkeit kreditvollmacht gesamtcharakter geschftsbesorgungsvertrags verndere beim wegfall ermchtigung abschlu darlehensvertrgen bleibe erfllung vertraglichen verpflichtungen fr beklagte
  1340. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer januar beschlossen beklagten wegen versumung frist begrndung revision urteil zivilkammer landgerichts neubrandenburg juni wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt grnde beklagte verschulden gehindert frist begrndung revision einzuhalten zpo rechtzeitig prozesskostenhilfe beantragt beschluss senats september zugestellt oktober gewhrt worden schriftsatz oktober wiedereinsetzung vorigen stand beantragt verlngerung revisionsbegrndungsfrist gebeten verfgung senatsvorsitzenden oktober gewhrt worden innerhalb verlngerten frist revision begrndet versumte prozesshandlung gem abs satz halbs zpo innerhalb frist abs zpo nachgeholt vorliegenden fall betrug frist monat abs satz zpo innerhalb frist beklagte revisionsbegrndung eingereicht herrschender meinung ersetzt antrag fristverlngerung einreichung revisionsbegrndung bgh beschl juni ii zb njw offen bleiben verfassungskonformen auslegung vorschriften wiedereinsetzung beruhenden rechtsprechung bgh beschl juli xii zb njw ff september iii zb njw juni ix zb njw einfgung abs satz zpo erste justizmodernisierungsgesetz juli festzuhalten dahin tendierend etwa knauer wolf njw born njw jedenfalls verfgung senatsvorsitzenden oktober vorliegenden fall schtzenswertes vertrauen darauf geschaffen erfordernis nachholung versumten prozesshandlung revisionsbegrndung innerhalb abs zpo bestimmten antragsfrist entsprechend bisherigen rechtsprechung beachtet beklagten verfgung bekannt geworden htte frist wahren knnen dr gero fischer dr ganter dr kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen ag neubrandenburg entscheidung lg neubrandenburg entscheidung'],['Soon']]
  1341. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts karlsruhe februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat versto gebot gewhrleistung fairen verfahrens rechtsstaatswidrige tatprovokation liegt hauptttern transporteur herangezogenen angeklagten tatentschlossenen angeklag ten nachdem polizei ber vertrauensperson zugetragen worden kolumbianisch spanisch italienische ttergruppe beabsichtigt kg kokain westeuropa schmuggeln hierfr lagerraum sucht prventiven grnden geboten hierauf einzugehen mglichst groe menge betubungsmittels handel bestimmte geldbetrge abzuschpfen hierdurch sowie berfhrung tter unerlaubte einfuhr rauschgifts unbekanntem wege entgegenzuwirken anspruch straftters darauf ermittlungsbehrden frhzeitig einschreiten taten verhindert gibt vgl bgh beschluss juli str nstz rr berg strafo legitimes polizeitaktisches ziel neben bislang bekannten kontaktpersonen weitere bislang unbekannte betubungsmittelhndler berfhren frherer zugriff wre kaum mglich sicherstellung kg kokain kg wirkstoff sowie verhaftung unmittelbar tatbeteiligten gefhrden handel anfang polizeilich berwacht strafkammer strafmildernd bercksichtigt nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  1342. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen raubes az js jug staatsanwaltschaft ansbach az ls js jug amtsgericht ansbach strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april gem abs jgg beschlossen fr untersuchung entscheidung sache amtsgericht jugendschffengericht rudolstadt zustndig grnde staatsanwaltschaft ansbach legt januar geborenen angeklagten teils allein teils wechselnder beteiligung gesondert verfolgten teilweise bereits rechtskrftig verurteilten mitttern begangene straftaten last anklage november januar unverndert hauptverhandlung zugelassen worden seit februar leichten intelligenzminderung leidende angeklagte erzieherischen zwecken fr voraussichtlich lngere zeit pdagogium aufgenommen worden amtsgericht ansbach anregung verteidigers angeklagten zustimmung staatsanwaltschaft verfahren abs jgg beschlu februar fr zustndige amtsgericht rudolstadt abgegeben nachdem bernahme abgelehnt sache bundesgerichtshof antrag vorgelegt zustndige gericht bestimmen zustndig fr untersuchung entscheidung ber anklage jugendschffengericht rudolstadt abs jgg ausdruck kommende grundsatz jugendliche fr aufenthaltsort zustndigen gericht verantworten sollen darf durchbrochen erschwernisse fr verfahren erheblich voraussetzungen liegen verteidiger vollumfngliches gestndnis angeklagten hauptverhandlung angekndigt ladung zeugen erforderlich rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']]
  1343. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz april prfungsverfahren antragsteller revisionsklger land antragsgegner revisionsbeklagter wegen entlassung richterverhltnis probe bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof dr drescher vorsitzende richterin bundesfinanzhof heger vorsitzenden richter bundesfinanzhof krger fr recht erkannt revision antragstellers urteil dienstgerichtshofs landes brandenburg oberverwaltungsgericht berlin brandenburg dezember zurckgewiesen antragsteller kosten revision tragen rechts wegen tatbestand jahr geborene antragsteller wurde januar richter probe ernannt finanzgericht landes brandenburg eingesetzt antragsgegner entlie bescheid november anordnung sofortigen vollziehung wegen mangelnder eignung ablauf dezember richterlichen dienst hiergegen legte antragsteller widerspruch antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung blieb dienstgericht fr richter dienstgerichtshof erfolg auerdem erhob antragsteller beim verwaltungsgericht klage letzten beiden dienstlichen beurteilungen grundlage entlassung erwirkte beschluss gerichts antragsgegner vorlufig untersagt wurde streitgegenstndlichen dienstlichen beurteilungen entlassungsverfahren verwenden antragsteller daraufhin erneut erstellten dienstlichen beurteilungen fr rechtswidrig hielt regte wegen dauer mglichen weiteren klageverfahrens gtliche beilegung verschiebung entlassungszeitpunktes daraufhin schlossen beteiligten dezember gem ff vwvfg bbg auergerichtlichen vergleich nummer heit ministerium justiz erlsst hiermit folgenden bescheid schriftsatz dezember fr herrn ler eingelegten widerspruch herr antragstel antragsteller ab nderung bescheides november wirkung dezember richterlichen dienst landes brandenburg entlassen kosten widerspruchsverfahrens erstattet verwaltungskosten erhoben gem nummer vergleichs erklrte antragsteller rechtsmittelverzicht hinsichtlich bescheids ministeriums justiz november gestalt bescheides ferner wurden vergleich vergtungsansprche antragstellers geregelt antragsteller wurde daraufhin ablauf dezember richterdienst entlassen dezember erhob antragsteller vergleich nummer enthaltenen bescheid widerspruch begrndung mssten kosten widerspruchsverfahrens einschlielich kosten fr rechtsanwalt erstattet antragsgegner verwarf widerspruch widerspruchsbescheid mai hinweis rechtsmittelverzicht unzulssig antrag dienstgericht antragsteller begehren verfolgt auerdem zeitpunkt entlassung gewandt aufgrund tuschung hinweis haushaltsrechtliche magaben vereinbart worden sei dienstgericht antrag unzulssig zurckgewiesen berufung antragsteller beantragt entlassungsbescheid antragsgegners aufzuheben hilfsweise entlassung dienstverhltnis dezember datieren hilfsweise antragsgegner verpflichten kosten widerspruchsverfahrens tragen hilfsweise festzustellen vergleich ber kostenentscheidung rechtsmittelverzicht nichtig seien dienstgerichtshof berufung antragstellers zurckgewiesen berufung sei hinsichtlich hauptantrags ersten hilfsantrags rechtzeitig begrndet worden brigen berufung erfolg gelte hinsichtlich hauptantrags ersten hilfsantrags unabhngig rechtzeitigkeit begrndung antragsteller fehle rechtsschutzbedrfnis wirksam darauf verzichtet vergleich dezember getroffenen regelungen vorzugehen vergleich sei wirksam regelungen seien insbesondere weder gem abs nr vwvfgbbg nr vorschrift nichtig voraussetzungen fr abschluss vergleichsvertrages sinne vwvfgbbg htten vorgelegen vergleich aufgenommene bescheidung widerspruchs stelle teilerfolg widerspruchsverfahrens sinne abs vwvfgbbg dar sei vielmehr untrennbarer bestandteil wege gegenseitigen nachgebens erzielten einvernehmlichen regelung beseitigung ungewissen sach rechtslage urteil wendet antragsteller dienstgerichtshof zugelassenen revision macht wesentlichen geltend dienstgerichtshof sei unrecht davon ausgegangen berufungsverfahren seien grnde bercksichtigen januar ende berufungsbegrndungsfrist vorgebracht strengen regelungen ber berufungsbegrndung abs stze vwg
  1344. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born beschlossen streitwert fr nichtzulassungsbeschwerde gem abs gkg vorlufig festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde richtet berufungsurteil soweit klage beklagten abgewiesen worden gegenber beklagten klger hauptforderung hhe nebenforderungen hhe sowie antrag feststellung abgewiesen worden beklagten verpflichtet betrge schden vorstzlich begangener unerlaubter handlung ersetzen klage beklagten hinsichtlich teils nebenforderungen hhe darauf bezogenen feststellungsbegehrens abgewiesen worden klger beklagten sowohl hinsichtlich hauptforderung hinsichtlich nebenforderungen gesamtschuldner anspruch genommen inanspruchnahme gesamtschuldnern findet wertaddition gesamtschuldner gerichteten gleichen ansprche statt mehreren beklagten geforderte leistung materiell rechtlichen grnden verlangt ansprche daher wirtschaftlich identisch vgl bgh beschluss november vi zr njw rr wirtschaftliche identitt erstreckt nebenforderungen jedoch neben hauptforderung fr streitwert ansatz bringen abs gkg abs halbsatz zpo gilt allerdings verhltnis klgers beklagten verhltnis beklagten teil nebenforderungen nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht mehr sinne abs gkg abs halbsatz zpo abhngig hauptforderung hauptforderung beklagten berufungsgericht zugesprochen worden mehr gegenstand verfahrens entscheidung ber beklagten gerichteten hauptforderungen anhngige teil nebenforderungen beklagten sinne abs gkg abs halbsatz zpo abhngig grunde belang klger beklagten hinsichtlich nebenforderungen gesamtschuldner anspruch nimmt daher insoweit wirtschaftliche identitt besteht feststellungsantrag erhht streitwert zahlungsantrag vorstzliche unerlaubte handlung gesttzt feststellungsantrag realisierung anspruchs erleichtern teilwert deliktsforderung zukommt vgl bgh beschluss januar ix zr wm rn leistungsantrag wirtschaftlich identisch vgl bgh beschluss juli ii zr olg stuttgart njw rr olg jena mdr gilt verhltnis beklagten hauptforderung erstarkten zinsund rechtsverfolgungskosten materiell deliktsforderung abhngen mittels feststellungsantrags erleichtert realisiert sollen abs satz gkg wonach streitwert rechtsmittelverfahren gem abs gkg nichtzulassungsbeschwerde wert streitgegenstands ersten instanz begrenzt steht bercksichtigung wertes zins rechtsverfolgungskosten entgegen regelung betrifft flle denen wert unverndert gebliebenen streitgegenstands ersten instanz erhht vgl bgh beschluss juli iii zr njw rr beschluss oktober ii zr njw streitwertmig bercksichtigende wert vernderung streitgegenstands wandel zins rechtsverfolgungskosten beklagten hauptforderung erhht bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  1345. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mai bewhrungssache betreffend az ar amtsgericht gttingen az ls js amtsgericht essen az brs amtsgericht duderstadt az brs amtsgericht northeim strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mai gem stpo beschlossen zustndig fr nachtrglichen entscheidungen strafaussetzung bewhrung beziehen amtsgericht gttingen grnde abgabe gericht bezirk verurteilte wohnsitz gewhnlichen aufenthalt bindend abs satz stpo bindung entfllt willkr willkr liegt fehlen besonderer grnde abgabe wohnsitzgericht zweckmig erscheinen lassen reicht fr annahme willkr stndige rechtsprechung vgl bgh nstz ebenso wenig bevorstehende ablauf bewhrungsfrist jhnke detter otten bode rothfu'],['Soon']]
  1346. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb oktober rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick richter halfmeier beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts april aufgehoben sofortige beschwerde klgers kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts saarbrcken november zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen beschwerdewert grnde klger beklagten zahlung architektenhonorar anspruch genommen landgericht klage abgewiesen klger kosten rechtsstreits auferlegt anschlieenden kostenfestsetzungsverfahren landgericht antrag beklagten fache verfahrensgebhr gem rvg vv nr hhe insgesamt erstattungsfhige kosten festgesetzt hiergegen gerichteten sofortigen beschwerde klger geltend gemacht genannte gebhr sei anrechnung vorbemerkung abs rvg vv nr hhe vorzunehmen prozessbevollmchtigte beklagten angelegenheit bereits auergerichtlich ttig sei beschwerdegericht sofortigen beschwerde umfang stattgegeben hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde beklagten antrag festsetzung unverminderten fachen verfahrensgebhr weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde erfolg geltend gemachte verfahrensgebhr gem rvg vv nr kostenfestsetzungsverfahren voller hhe bercksichtigen hlftige anrechnung wegen gegenstandes entstandenen geschftsgebhr rvg vv nr erfolgen entscheidung beschwerdegerichts entspricht rechtspre chung bundesgerichtshofs einfhrung rvg artikel abs nr gesetzes modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstelle rechtsanwaltschaft sowie nderung sonstiger vorschriften juli vgl grundlegend bgh beschluss januar viii zb njw inkrafttreten rvg vertreten entscheidung befassten senate bundesgerichtshofs teilweise aufgabe bisherigen rechtsprechung auffassung rvg lediglich klarstellung bisherigen rechtslage erfolgt bgh beschluss september ii zb njw rn beschluss dezember xii zb famrz rn beschluss mrz ix zb april zb ags ags rn beschluss rn beschluss august viii zb juris danach findet fr kostenfestsetzungen inkrafttreten norm anrechnung geschftsgebhr verfahrensgebhr abs rvg genannten voraussetzungen statt vii zivilsenat schliet rechtsprechung nimmt begrndung bezug entscheidung xii zivilsenats dezember xii zb aao rechtsbeschwerde rgt demnach recht beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts abgendert verfahrensgebhr rvg vv nr netto gekrzt sache endentscheidung reif abs zpo beschluss beschwerdegerichts aufzuheben sofortige beschwerde kostenfestsetzungsbeschluss zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs satz zpo kniffka bauner eick safari chabestari halfmeier vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']]
  1347. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg fstrg abs thrstrg abs fr folgekostenstreitigkeiten trger straenbaulast energieversorgungsunternehmen anllich straenbaubedingten verlegung ferngasleitung rechtsweg ordentlichen gerichten erffnet gilt recht energieversorgungsunternehmens ffentliche straenflchen fr zwecke anspruch nehmen allein straenrechtlichen ffentlich rechtlichen sondernutzungsgenehmigung recht ddr grndet bgh beschlu januar iii zb kammergericht lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm schlick drr galke januar beschlossen weitere sofortige beschwerde beklagten beschlu zivilsenats kammergerichts april zurckgewiesen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert dm grnde zuge geplanten neubaues bundesautobahn sollen bundesautobahn kreisstrae bereich knftigen autobahnkreuzes thringen tiefer gelegt manahme wiederum verlegung geraume zeit beitritt errichteten erdgasleitung beklagten energieversorgungsunternehmens folge trgerin neubauvorhabens bundesrepublik deutschland beklagten streit darber besteht wer kosten leitungsnderung soweit vorhandensein erdgasleitung beruhen tragen schlossen parteien august vorfinanzierungsvertrag darin verpflichtete beklagte leitungsnderung einschlielich erdarbeiten unverzglich durchzufhren whrend klgerin verpflichtete entstehenden kosten einstweilen vorzulegen klgerin verlangt erstattung entsprechend vorfinanzierungsvertrag beklagte gezahlten betrge rge beklagten verwaltungsrechtsweg fr gegeben hlt landgericht vorab rechtsweg ordentlichen gerichten fr zulssig erklrt kammergericht sofortige beschwerde beklagten zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene weitere beschwerde beklagten ii zulssige abs satz gvg abs satz abs zpo beschwerde begrndet ergebnis vorinstanzen recht rechtsweg ordentlichen gerichten fr gegeben erachtet gvg kammergericht entscheidung wesentlichen wgung gesttzt sache ordentlichen gerichte sei ber rechtsansprche eigentumsstrungen bgb leihverhltnissen ff insbesondere bgb entscheiden begrndung trgt beschwerde recht geltend macht besonderheiten falles hinreichend rechnung hinweis kammergerichts bgb knpft ersichtlich stndige rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach frage kosten straenbaubedingten verlegung versorgungsleitung trger straenbaulast energieversorgungsunternehmen tragen danach beantwortet trger straenbaulast energieversorgungsunternehmen notwendigen verlegung einverstanden erklrt htte ziel leitungsverlegung bernahme kosten entschdigung htte durchsetzen knnen zusammenhang anspruchsgrundlage getroffenen kostenvorlagevereinbarung verbindung bgb gesehen senatsurteile bghz ff ff rechtsprechung jedoch hintergrund tradierten bundesfernstraengesetz beginn zugrundeliegenden systems freien vereinbarung straeneigentmer versorgungsunternehmen ber nutzung ffentlichen straen fr errichtung betrieb versorgungsleitungen sehen derartige fallkonstellation handelt vorliegend sachvortrag parteien bietet keinerlei anhalt dafr ausdrcklich konkludent vereinbarung ber nutzung ffentlichen straenraums beklagte getroffen worden wre nutzungsbefugnis beklag ten vielmehr allein jahre gem verordnung ber straenwesen juli ddr gbl erteilten sondernutzungsgenehmigung beruhen vgl senatsurteil bghz soweit beschwerde rechtsstreit prgenden rechtsstze folgekostenbestimmungen abs straenverordnung august ddr gbl abs energieverordnung juni ddr gbl sehen hieraus ffentlichrechtliche natur rechtsstreits herleiten folgen fr rechtsverhltnisse hinsichtlich straen gesetzgebungszustndigkeit bundes unterliegen beitrittsgebiet seit oktober anl kap xi sachgeb abschn iii nr einigungsvertrages allein vorschriften bundesfernstraengesetzes magebend mehr bestimmungen ddr straenrechts bezglich straen gesetzgebungszustndigkeit lnder fallen ddr straenverordnung inkrafttreten jeweiligen landesstraengesetzes anl ii kap xi sachgeb abschn iii nr einigungsvertrages landesrecht weitergegolten inkrafttreten thringer straengesetzes thrstrg mai gvbl mai straenverordnung auer kraft getreten abs nr thrstrg fr interessier
  1348. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit bgb kufer grundstcks stehen gegenber darlehensgeber einwendungen kaufvertrag deshalb darlehen bedingung gewhrt valuta verkufer zustehenden anspruch verrechnet darlehensnehmer darlehen empfangen aufgrund abrede darlehensgeber verkufer sowie verkufer darlehensnehmer kufer verrechnet kaufvertrag nichtig kufer gegenber anspruch darlehensgebers verkufer abgetretenen anspruch eigentumsverschaffung zurckbehaltungsrecht ausben darlehensgeber wegen kaufpreises zedenten einrede erfllten vertrags zusteht bgh urt mai zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lambert lang tropf dr klein dr lemke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag november verkaufte klgerin spter konkurs gefallene genden ohg fol grundstcke verpflichtete darauf doppel haushlften errichten verkaufte eigentumsbergang notariellem vertrag november zwei jeweils doppelhaushlfte bebaute grundstcke beklagten gesellschafter brgerlichen rechts flligkeit kaufpreises hhe dm brutto eintragung auflassungsvormerkung zugunsten be klagten abhngen finanzierung kaufpreises sagte sparkasse beklagten januar darlehen ber dm restliche kaufpreis abtretung vorsteuererstattungsansprchen getilgt scheiterte sparkasse klrte aufstockung darlehens bereit vermittlung gewhrte klgerin berbrckung finanzierungslcke beklagten april august befristeten zwischenkredit hhe dm spter begleichung grunderwerbsteuer dm erhhte betrag dm beklagten ausgezahlt klgerin verrechnet vereinbarung april mai trat nachdem beklagten bereits mrz angekndigt kaufpreisforderung klgerin ab beklagten trat notariellem vertrag juni bereignungsanspruch kaufvertrag klgerin november ab soweit weiterverkauften doppelhausgrundstcke gegenstand bewilligte umschreibung auflassungsvormerkung sparkasse berwies juni betrag dm anderkonto beurkundenden notars fhrte juni dm klgerin weitere dm bank ab bauarbeiten klgerin finanziert juni erklrte klgerin verrechnung beklagten zugesagten darlehenssumme dm kaufpreisschuld anschlieend lie beklagten weiterverkauften doppelhausgrundstcke oktober eigentmerin grundbuch eingetragen wurde zeit mrz juni wurden lasten grundstcke grundpfandrechte dritten hhe insgesamt rd dm grundbuch eingetragen beurkundende notar wurde rechtskrftig rckzahlung berlasenen betrages dm sparkasse verurteilt deren treuhandauflagen be achtet klgerin beklagten rckzahlung gewhrten kredite anspruch genommen landgericht klage wesentlichen stattgegeben oberlandesgericht urteil hinsichtlich kredits ber dm aufrechterhalten revision verfolgt klgerin anspruch rckzahlung kredits ber dm beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht ansicht klage stehe entgegen beklagten bislang lastenfreies eigentum gekauften grundstcken erlangt htten knnten klgerin wege einwendungsdurchgriffs entgegenhalten kaufvertrag november kreditvertrag april stellten wirtschaftliche einheit dar klgerin abwicklung kaufvertrages november bernommen dabei abgetretene kaufpreisforderung verrechnung vereinbarten darlehensbetrag dm einzug notaranderkonto befindlichen gelder dm realisiert sei deshalb verpflichtet beklagten gegenzug lastenfreies eigentum beiden grundstcken verschaffen hlt angriffen revision stand ii begrndung berufungsurteils trgt abweisung anspruchs zurckerstattung darlehenssumme bgb beim finanzierten kauf kufer darlehensnehmer stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes darlehensgeber trotz rechtlicher selbstndigkeit darlehensvertrages treu glauben bgb einwendungen kaufvertrag entgegensetzen beide vertrge wirtschaftliche einheit bilden risiken finanzierten kaufes andernfalls angemessen verteilt wrden bgh urt mrz iii zr wm bghz urt november iii zr wm mai xi zr njw
  1349. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs zpo fb abs abs abs nr abs verwerfung rechtsmittels wegen versumung begrndungsfrist rechtsmittelfhrer rechtliches gehr gewhren anschluss senatsbeschluss juli xii zb njw rr bgh beschluss juni zb njw gericht befristete beschwerde unzulssig verworfen innerhalb frist begrndet worden steht antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung beschwerdebegrndungsfrist entgegen verwerfungsbeschluss gewhrung wiedereinsetzung grundlage entzogen wrde anschluss senatsbeschluss februar xii zb famrz ber wiedereinsetzung entschieden verwerfungsbeschluss isoliert verfahren rechtsbeschwerde aufgehoben bgh beschluss august xii zb olg bamberg ag obernburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde vaters beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg mai aufgehoben sache weiteren behandlung entscheidung oberlandesgericht zurckverwiesen streitwert grnde geschiedenen verfahrensbeteiligten streiten aufenthaltsbestimmungsrecht fr gemeinsames minderjhriges kind amtsgericht aufenthaltsbestimmungsrecht mutter bertragen brigen gemeinsamen elterlichen sorge belassen mrz zugestellten beschluss amtsgerichts vater rechtzeitig befristete beschwerde eingelegt zugleich darauf hingewiesen begrndung beschwerde gesonderten schriftsatz vorbehalten bleibe ablauf begrndungsfrist oberlandesgericht beschwerde unzulssig verworfen rechtzeitig begrndet worden sei beschluss wurde vater juni zugestellt juni beantragte wiedereinsetzung vorigen stand versumung beschwerdebegrndungsfrist begrndete beschwerde beantragte prozesskostenhilfe fr beschwerdeverfahren nachdem beschwerdegericht mitgeteilt ber wiedereinsetzungsgesuch wegen bereits verworfenen berufung mehr entschieden erhob vater verwerfungsbeschluss rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde abs nr verbindung abs satz abs satz zpo statthaft zulssig angefochtene entscheidung vater verfahrensgrundrechten verletzt art abs gg entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert abs nr zpo zulssigkeit steht entgegen entscheidung beschwerdegerichts ber wiedereinsetzung vorigen stand aussteht beschwerde verwerfenden beschluss falle bewilligung wiedereinsetzung grundlage entzogen gegenstandslos senatsbeschlsse februar xii zb famrz mai xii zb njw beschwerdegericht wre deswegen entgegen rechtsauffassung gehindert ge wesen ber antrag wiedereinsetzung vorigen stand entscheiden steht rechtsschutzbedrfnis vaters jedoch entgegen rechtsbeschwerde verwerfung berufung unabhngig bewilligenden wiedereinsetzung schon verletzung verfahrensgrundrechte erfolg beschwerdegericht sogar ausdrcklich entscheidung ber wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt rechtsbeschwerde begrndet verfahren rechtsbeschwerde rechtsmittel mangels rechtzeitig eingegangener begrndung verwerfenden beschluss frage wiedereinsetzung prfen vater vorliegenden verfahren geltend versumung beschwerdebegrndungsfrist partei zurechenbaren verschulden beruht vgl senatsbeschlsse juli xii zb njw rr oktober ivb zb famrz rechtsbeschwerde schon deswegen begrndet beschwerdegericht vater entscheidung angehrt verfahrensrecht rechtliches gehr verletzt sieht abs zpo abs satz zpo gegensatz abs satz zpo fr fall verwerfung unzulssigen rechtsmittels anhrung partei ausdrcklich pflicht anhrung rechtsmittelfhrers folgt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs indessen unmittelbar art abs gg senatsbeschlsse juli xii zb njw rr juli xii zb verffentlichung bestimmt art abs gg gibt beteiligten gerichtlichen verfahrens somit recht darauf gelegenheit erhlt gerichtlichen entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt uern beschwerdegericht durfte entgegen rechtsauffassung deswegen vorherigen anhrung vaters absehen beschwerdebegrndung fr gesonderten schriftsatz innerhalb zweimonatigen begrndungsfrist abs abs satz zpo vorbehalten antragsteller ausdrcklich deutlich gemacht beabsichtigte beschwerde gesondert begrnden lie notwendigkeit prozessbevo
  1350. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat dahinstehen anfgen heraus schwer verstndlichen tabellen urteilsgrnde bezug nehmen anforderungen darstellung urteils steuerstrafsachen gengen hierzu vgl bgh urteil dezember str wistra bgh urteil mai str wistra gesamtzusammenhang urteilsgrnde senat ausreichender klarheit strafkammer festgestellten besteuerungsgrundlagen ersehen hieraus zutreffenden betrag hinterzogener steuern entnehmen soweit strafkammer errechnete steuer tatschlich geschuldeten steuer abweicht senat bereinstimmung generalbundesanwalt ausschlieen strafausspruch ausgewirkt verfolgungsverjhrung eingetreten recht landgericht davon ausgegangen verjhrung taten steuerhinterziehung angeklagte nichtabgabe einkommen gewerbesteuererklrungen fr veranlagungszeitraum begangen abs nr ao rechtzeitig unterbrochen worden hypothetische zeitpunkt finanzamt steuerbescheid erlassen htte tter fristgem steuererklrung abgegeben htte fr frage fr verjhrungsbeginn mageblichen tatbeendigung bedeutung entgegen auffassung revision gebietet ohnehin fr rechtsfragen anzuwendende zweifelssatz annahme angeklagte wre erster veranlagt worden vgl bgh beschluss november str bghst revision vorgebrachten einwnde mangels konkreter ermittlungsmglichkeiten durchgefhrte schtzung ausmaes besteuerungsgrundlagen greifen landgericht insbesondere gehalten innerhalb sachverstndigen angegebenen bewertungsrahmens bratschwund dnerfleischspieen fr angeklagten gnstigsten wert auszugehen urteilsgrnden anhand vergleichsberechnung bekannten menge verbrauchten fladenbrotes nachvollziehbar dargelegt grnden landgericht konkreten fall fr angeklagten ungnstigsten wert fr zutreffend erachtet hiergegen rechtlich erinnern strafzumessung frei rechtsfehlern annahme voraussetzungen vorschrift nr stgb angesichts taktischen teilgestndnisses ohnehin fern liegt kommt steuerdelikten deren geschtztes rechtsgut allein siche rung staatlichen steueranspruchs betracht bgh beschluss oktober str nstz vorliegen voraussetzungen nr stgb strafkammer zutreffender begrndung verneint landgericht abs stgb verletzt umstand angeklagte rechtsfehlerfreien urteilsfeststellungen faktischer geschftsfhrer gmbh begrndet ver antwortlichkeit fr abgabe zutreffender steuererklrungen besagt darber tatschlich steuern hinterzogen stellt daher rechtsfehler dar landgericht lasten angeklagten gewrdigt sei initiator treibende kraft abgeurteilten straftaten nack wahl jger graf sander'],['Soon']]
  1351. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn august schuldspruch dahin gendert angeklagte besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung versuchtem handeltreiben betubungsmitteln schuldig gehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung zwei fllen versuchtem verschaffen betubungsmitteln freiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt nderung schuldspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen klingelten angeklagte gesondert verfolgte weiterer unbekannt gebliebener tter vorhatten brdern gewaltsam bargeld grere mengen betubungsmit tel zwecke gewinnbringenden weiterverkaufs erlangen frhen morgen tattags versehentlich wohnung geschdigten annahme handle wohnung brder nachdem geschdigte unmittelbar ffnen wohnungstr schlag gesicht erhalten boden gestrzt kniete angeklagte brustkorb geschdigten bedrohte nhe gesichts gehaltenen elektroschocker mehrfach bettigte whrend unbekannt gebliebene tter badezimmer wohnung geschdigten begab griff nacken boden drckte mittels schlfe gedrckten geladenen gaspistole zwang kopf unten halten knien bleiben durchsuchte wohnung bargeld drogen fand lediglich zwei mobiltelefone sowie geldbrse etwa bargeld nahm beides geschdigten gelang geeigneten moment loszureien lauten hilferufen wohnung fliehen brachen tter weitere nachsuche ab flchteten geschdigte trug neben psychischen beeintrchtigungen schmerzen nacken linken seite gesichts davon ii verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung nachteil geschdigten hlt rechtlichen prfung stand erfl lung ausweislich liste angewandten vorschriften strafkammer angenommenen qualifikationstatbestands abs nr stgb erforderlich tatort anwesender tatgenosse wirkung krperverletzungshandlung tters bewusst weise verstrkt lage verletzten verschlechtern geeignet verstrkte gefhrlichkeit krperverletzung fr tatopfer schwchung abwehrmglichkeiten verwirklicht zusammenwirken mehrerer chance beeintrchtigt tter krperverletzung gegenwehr leisten auszuweichen flchten st rspr vgl bgh beschlsse september str nstz juli str bghr stgb abs nr gemeinschaftlich urteil september str bghst unbekannt gebliebene tter badezimmer wohnung gefhrten ttlichen angriff geschdigte sol cher weise beiden tatbeteiligten untersttzt wurde strafkammer festgestellt entgegen auffassung generalbundesanwalts lsst urteilsfeststellungen entnehmen krperverletzung geschdigten gaspistole auen unmittelbar krper tatopfers einwirkendes tatmittel verursacht wurde vgl bgh beschluss november str nstz rr urteil dezember str nstz verwirklichung tatbestandsalternative abs nr stgb somit ebenfalls belegt gehende feststellungen neuerlichen hauptverhandlung erwarten verurteilung grundtatbestand krperverletzung gem abs stgb wegen fehlens abs satz stgb erforderlichen strafantrags betracht kommt lsst senat tateinheitliche verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung nachteil geschdigten entfallen verwirklichung qualifikationstatbestands abs nr stgb landgericht aufgrund einsatzes funktionsfhigen elektroschockers drohmittel recht angenommen urteilsformel bezeichnung besonders schwerer raub ausdruck bringen st rspr vgl bgh beschluss september str nstz mwn schlielich angeklagte tatplan berfall erlangenden betubungsmittel gewinnbringenden weiterveruerung dienen sollten wegen versuchten sichverschaffens betubungsmitteln versuchten handeltreibens betubungsmitteln gem abs nr btmg schuldig gemacht vgl bgh urteil januar str bghst weber btmg aufl rn mwn senat ndert schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen strafausspruch nderung schuldspruchs berhrt landgericht entfallende tateinheitliche verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung nachteil geschdigten rahmen strafzumessung weder strafrahmenwahl bemessung verhngten freiheitsstra
  1352. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mai soweit betrifft feststellungen aufgehoben schuldspruch soweit angeklagte wegen vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsberaubung fall ii urteilsgrnde verurteilt worden gesamten strafausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts hildesheim zurckverwiesen weitergehende rechtsmittel verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung wegen schwerer vergewaltigung tateinheit freiheitsberaubung wegen vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet verfahrensrge teilerfolg schuldspruch wegen vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung fall ii urteilsgrnde bestand beschwerdefhrer zutreffend geltend macht berzeugungsbildung landgerichts insoweit teilweise beweisstoff gesttzt gegenstand hauptverhandlung gemacht worden stpo liegt folgendes grunde angeklagte tat zunchst abrede gestellt behauptet tatopfer nebenklger sei zahlung einverstanden angeklagte revidierende frhere mitangeklagte sexuelle handlungen vornehmen folgter beweisaufnahme vgl ua kam wunsch verteidiger ende dritten sitzungstages auerhalb hauptverhandlung gefhrten informellen gesprch richtern sitzungsstaatsanwltin ablauf schildern staatsanwltin beiden berufsrichter dienstlichen stellungnahmen folgt verteidiger htten danach gefragt strafma falle gestndnissen erwarten sei verteidiger angeklagten hierbei erklrt stelle gesamtfreiheitsstrafe drei jahren demgegenber staatsanwltin geuert ergebnis beweisaufnahme knne sicht gesamtfreiheitsstrafe jahren betracht kommen interner beratung kammer mitgeteilt auffassung staatsanwltin teile verteidiger angeklagten daraufhin bedenkzeit nchsten sitzungstag gebeten sache mandanten errtern knnen nchsten hauptverhandlungstermin verteidiger fr angeklagten protokoll tatgeschehen eingerumt angeklagte angaben verteidigers zutreffend anerkannt ua landgericht hlt verteidiger abgegebene angeklagten besttigte erklrung bezglich smtlicher tatvorwrfe fr glaubhaft liefere fr dritte tat fall ii urteilsgrnde zumindest fr durchfhrung krperlichen misshandlungen glaubhaftes motiv angeklagte wegen drogenkonsums nebenklgers schwagers erzieherisch ttig fr verantwortlich gefhlt frhere einlassung berzeugend korrigiert stnden brigen angaben tatopfers gestndnis mitangeklagten entgegen recht rgt beschwerdefhrer landgericht berzeugung teilweise inbegriff hauptverhandlung geschpft mitangeklagte sache erklrt sitzungsniederschrift bewiesen danach beginn hauptverhandlung ber verteidiger mitgeteilt sache einlassen spter dennoch erhobenen tatvorwurf geuert htte protokoll entnehmen protokollierungspflicht bgh nstz weist lediglich rahmen letzten wortes uerte tue leid nehme strafe komme gestndnis mitangeklagten geeignet knnte frhere einlassung angeklagten widerlegen gegenstand hauptverhandlung geworden richter landgericht sp hauptverhand lung vorsitz fhrte dienstlichen erklrung insoweit inhalt mitzuverantwortenden hauptverhandlungsprotokolls abgerckt mitangeklagte rahmen hauptverhandlung gestan allerdings sei mehr erinnerlich wann verhandlungssituation fall gestndnis anfang auer frage gestanden erklrung indes geeignet beweiskraft sitzungsniederschrift satz stpo erschttern dabei dahinstehen entsprechende protokollberichtigung vorsitzenden protokollfhrerin rge beschwerdefhrers boden htte entziehen knnen vgl vorlagebeschluss strafsenats bundesgerichtshofs august njw anm widmaier vorgenommen worden lediglich einseitige erklrung urkundspersonen beseitigt beweiskraft protokolls dagegen tatschliche grundlage fr verfahrensrge angeklagten entfllt vgl bgh nstz kommt hinzu dienstliche erklrung derart v
  1353. [['bundesgerichtshof beschluss ak juli strafverfahren wegen beteiligung terroristischen vereinigung ausland auerhalb mitgliedstaaten europischen union strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeklagten verteidiger juli gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung oberlandesgericht dsseldorf bertragen grnde angeklagte wurde aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember bgs dezember festgenommen befindet seitdem ununterbrochen untersuchungshaft gegenstand haftbefehls vorwurf angeklagte april festnahme mitglied vereinigung ausland auerhalb mitgliedstaaten europischen union al qaida beteiligt deren zweck deren ttigkeit darauf gerichtet seien mord totschlag begehen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung strafbar abs satz abs nr stgb tateinheitlich hierzu dreizehn fllen mitglied bande gewerbsmig absicht dritten rechtswidrigen vermgensvorteil verschaffen vermgen dadurch beschdigt vorspiegelung falscher tatsachen irrtum erregt bandenbetrug abs stgb vier weiteren fllen versucht versuchter bandenbetrug abs stgb dreiig fllen mitglied bande gewerbsmig tuschung rechtsverkehr beweiserhebliche daten verndert wahrnehmung verflschte urkunde vorliegen wrde derart geflschte daten gebraucht bandenmige flschung beweiserheblicher daten abs abs abs stgb fnf fllen unechte urkunde gebraucht urkundenflschung abs stgb wegen vorwrfe generalbundesanwalt einzelnen abweichungen bezglich tateinheit organisationsdelikt angenommenen tatbestnde april anklage beim staatsschutzsenat oberlandesgerichts dsseldorf erhoben oberlandesgericht dsseldorf hauptverfahren juni erffnet ii voraussetzungen untersuchungshaft fortdauer ber sechs monate hinaus liegen angeklagte mitgliedschaftlichen beteiligung auslndischen terroristischen vereinigung jedoch untersttzung organisation abs satz abs satz stgb dringend verdchtig bisherigen ermittlungen sinne dringenden tatverdachts wesentlichen folgendem sachverhalt auszugehen aa usama laden weiteren islamisten gegrndete al qaida verfolgt ziel islamische welt westlichen einflssen befreien gottesstaaten grundlage scharia errichten hierzu fhrt heiligen krieg jihad eigenen glauben gemeinschaft glubigen bedrohenden feinde islam denen gesamte westliche welt apostaten angesehenen prowestlichen regime muslimischen staaten zhlt jihad versteht al qaida gewaltsamen kampf hieran beteiligen sieht individuelle pflicht rechtglubigen muslims fr legitimes mittel jihad hlt insbesondere verunsicherung feindes terroristische anschlge ttung mglichst groen zahl menschen abzielen ideologischen hintergrund entwickelte al qaida ab hierarchisch aufgebauten zentrale fhrung ausgerichteten organisation afghanistan zahlreiche lager ausbildung rekrutierter jihadisten unterhielt al qaida folgezeit verbten anschlge september vereinigten staaten amerika zuvor august usamerikanischen botschaften ostafrika groer sorgfalt jahrelanger vorarbeit geplant zuge militrintervention afghanistan september wurde organisation teilweise zerschlagen umstrukturiert netzwerk afghanisch pakistanischen grenzgebiet operierenden kern mitgliedern vielzahl staaten agieren besteht al qaida indes heute fort fhrt entsprechender anpassung steuerungs koordinations mobilisierungsmechanismen gewaltsamen jihad afghanisch pakistanischen grenzregionen unterhlt kernorganisation weiterhin ausbildungslager denen insbesondere neu geworbene mitglieder staaten einsatz herkunftslndern vorbereitet brigen versteht kernorganisation neuen struktur nunmehr erster linie gemeinsames dach fr zahlreiche unternetzwerke regionale jihad gruppen autonome zellen denen strategie ziele vorgibt finanziell logistisch untersttzt aufgrund treueeiden fhrer emire gefolgschaft kernorganisation stehenden brigen selbstndig agierenden organisationen eigenen strukturen zhlen etwa al qaida zweistromland al qaida arabischen halbinsel sowie algerische frhere groupe salafiste pour la pr dication et le combat mittlerweile organisation al qaida islamischen maghreb umb
  1354. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter prof dr karczewski dr gtz mai beschlossen gem rvg gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dezember festgesetzt grnde senat beschluss mrz festgestellt rechtsstreit vereinigung parteistellungen person beklagten beendet beendigung eingetreten aufhebung nachlassverwaltung nachlassgericht dezember zeitpunkt gegenstandswert fr anwaltl iche ttigkeit gem abs rvg festzusetzen insoweit begrndung beschlsse berufungsgerichts august sowie april verwiesen beklagte beschwerde festsetzung streitwerts berufungsgericht kern argumente vorgetragen stellungnahme antrag streitwertfestsetzung gem rvg verfahren vereinigung parteistellungen person beklagten beschluss nachlassgerichts dezember beendet kommt fr anschlieenden zeitraum wertfestsetzung mehr betracht mayen felsch prof dr karczewski harsdorf gebhardt dr gtz vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1355. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juni heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb unfallversicherung aub nr fristenregelung aub nr invaliditt innerhalb monaten unfall arzt schriftlich festgestellt geltend gemacht gengt bercksichtigung vorangestellten inhaltsverzeichnisses anforderungen transparenzgebots bgh urteil juni iv zr olg koblenz lg koblenz iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung juni fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten weitere entschdigung unfallversicherung auergerichtlicher regulierung beklagte klgerin unterhlt beklagten private unfallvers icherung zugunsten sohnes versicherter person versicherung liegen aub beklagten zugrunde darin heit anschluss berschrift versicherungsumfang leistungsarten knnen vereinbart invalidittsleistung soweit vereinbart gilt voraussetzungen fr leistung versicherte person unfall dauer krperlichen geistigen leistungsfhigkeit beeintrchtigt invaliditt invaliditt innerhalb jahres unfall eingetreten innerhalb fnfzehn monaten unfall arzt schriftlich festgestellt geltend gemacht worden nchsten berschrift leistungsfall regelt ziff unfall beachten obliegenheiten ziff folgen nichtbeachtung obliegenheiten ziff wann leistungen fllig bedingungen inhaltsverzeichnis vorangestellt berschriften einzelnen ziffern sowie mehrere ziffern zusammenfassenden berschriften wiedergibt mai erlitt damals jhrige versicherte motorradunfall gravierenden verletzungen linken bein mehrwchige stationre heilbehandlung erforderten weiteren heilungsverlauf traten komplikationen unterbrechungen februar hinzogen gesamten zeitraum befand sohn ambulanter behandlung wegen streitigen posttraumatischen belastungsstrung deren verdachtsdiagnose erstmalig juli gestellt wurde beklagte unfallfolgen auergerichtlich zuletzt grundlage dauernden invaliditt funktionseinschrnkung linken beines beinwert insgesamt reguliert klage klgerin weitergehende invalidittsen tschdigung behauptung begehrt invaliditt beines beinwert bemessen sei zustzliche unfallfolge posttraumatische belastungsstrung vorliege psychische beei ntrchtigung invalidittsgrad bewirke landgericht klgerin weitere zuerkannt verletzungsfolgen bein seien beinwert zutreffend be wertet jedoch sei zustzlich geltend gemachte psychische strung inem invalidittsgrad entschdigen oberlandesgericht klage berufung beklagten insgesamt abgewiesen entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt anspruch hinsichtlich psychischen beeintrchtigungen scheitere schon daran innerhalb frist monaten unfall arzt schriftlich festgestellt klgerin beklagten eltend gemacht worden seien aufgrund psychischer beei ntrchtigungen invaliditt gegeben knnte sei erst beklagten auftrag gegebene gutachten neurologen psychiaters dr juni festgestellt worden mehr drei jahre unfall lange ablauf frist monaten beklagten sei treu glauben verwehrt frist berufen berschreitung zielrichtung erteilten auftrags sachverstndigen msse zurechnen lassen darber hinaus greife ausschlussklausel nr aub krankhafte strungen infolge psychischer reaktionen versicherungsschutz ausgenommen ii hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand berufungsgericht jedenfalls recht erkannt weiterer anspruch klgerin wegen psychischer unfallfolgen nichteinhaltung wirksam vereinbarten monats frist fr rztliche feststellung geltendmachung invaliditt scheitert frist nr aub beklagten wirksam inhalt regelung benachteiligt versicherungsnehmer unangemessen abs bgb weder grundgedanken gesetzlichen regelung unvereinbar schrnkt wesentliche natur nfallversicherungsvertrages ergebende rechte pflichten erreichung vertragszwecks gefhrdet wre senat bereits fr inhaltlich identischen vorgngerregelungen aub aub entschieden senatsurteile november iv zr bghz februar iv zr bghz ebenso wenig regelung intransparent abs satz bgb aa senat fr regelungen aub aub entschi
  1356. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch wegen offensichtlichen fassungsversehens ua dahin berichtigt angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen davon fnf fllen geringer menge unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  1357. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof prof dr krehl zeng dr grube schmidt bundesanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden november schuldspruch dahin klargestellt angeklagte bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen jeweils tateinheit vorstzlichem unerlaubtem besitz schusswaffe munition unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen sowie unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln sechs fllen fllen jeweils tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln schuldig ausspruch ber anordnung wertersatzverfall aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz schusswaffe munition einbeziehung weiterer strafen verurteilung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren fnf monaten verurteilt nebenentscheidungen getroffen aufhebung entscheidung senat beschluss juni landgericht angeklagten nunmehr wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen tateinheitlich wegen vorstzlichen unerlaubten besitzes schusswaffe sowie munition sowie wegen weiteren zwei fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge all fllen jeweils tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln geringer menge sowie sechs fllen handeltreibens betubungsmitteln wiederum jeweils tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln einbeziehung weiterer strafen verurteilungen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt auerdem einziehungs verfalls anrechnungsentscheidung hinsichtlich erbrachter arbeitsleistungen getroffen sowie wegen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung vier monate gesamtstrafe vollstreckt erklrt rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet feststellungen landgerichts wurde wirtschaftlichen schwierigkeiten steckende angeklagte schulden mindestens hhe ab november jeweils abstand sechs acht wochen betubungsmitteln beliefert wobei vornherein berwie gende teil weiterverkauf teilmenge eigenverbrauch bestimmt zeit dezember erhielt angeklagte sechs lieferungen ca gramm dezember juli drei lieferungen jeweils gramm sowie zwei fllen juli dezember jeweils gramm kokainzubereitung hintergrund geschfte angeklagten gewhrter kredit betubungsmittelverkufers angeklagte offene unterhaltsverbindlichkeiten mietschulden versicherungskosten beglich monatlichen ber betubungsmittelverkufe finanzierenden raten zurckfhren insgesamt gelieferten gramm kokain veruerte angeklagte gramm kleinmengen fnf gramm konsumierte gramm rest wurde dezember wohnung sichergestellt gesamte wirkstoffmenge betrug gramm cocainhydrochlorid fachen geringen menge entspricht ab anfang angeklagte besitz ungeladenen schusswaffe wohnung nhe gelagerten betubungsmittel aufbewahrte verkufe abnehmer stattfanden passende patrone bewahrte angeklagte unweit pistole verschlossenen tresor durchsuchung wohnung angeklagten wurden neben kokainzubereitung waffe munition bargeld ca sichergestellt vorangegangenen betubungsmittelverkufen stammten auerdem gramm cannabisharz gramm marihuana digitalwaage beizange revision angeklagten fhrt klarstellung schuldspruchs aufhebung entscheidung ber anordnung wertersatzverfall brigen bleibt erfolg versagt abnderung einziehungsentscheidung gegenstnde erfasst deren herausga be angeklagte wirksam verzichtet insoweit deklaratorischer natur sieht senat veranlasst vgl bayoblg nstz rr verfahrensrgen greifen generalbundesanwalt zuschrift aufgefhrten erwgungen schuldspruch hlt rechtliche
  1358. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen beihilfe gewerbsmigen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg oktober ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe gewerbsmi gen hehlerei zwei fllen beihilfe hehlerei gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen gerichtete allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch drei einzelstrafaussprche jeweils sechs monaten freiheitsstrafe weisen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ausspruch ber gesamtstrafe hlt dagegen rechtlicher berprfung stand landgericht formelhaften vorbemerkung kammer relevanten aspekte erneut bercksichtigt gegeneinander abgewogen bercksichtigung engen zeitlichen rumlichen situativen zusammenhangs einsatzstrafe sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten erhht dabei strafkammer bedacht erhhung einsatzstrafe regel niedriger auszufallen gleichartigen taten zwei kfz zulassungen sowie vermittlung jeweils unterschlagener fahrzeuge oktober november recht angenommener enger zeitlicher sachlicher situativer zusammenhang besteht vgl bgh stv bgh beschl november str gesamtstrafe summe einzelstrafen nahe kommt wre jedenfalls eingehende darlegung erforderlich grnden abs satz abs satz stgb vorgesehene rahmen fr gesamtstrafenbildung nahezu ausgeschpft wurde bghr stgb abs bemessung bgh beschl november str fischer stgb aufl rdn gesamtstrafe daher erneut zugemessen feststellungen knnen jedoch bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen ergnzende feststellungen mglich soweit bisherigen widerspruch stehen becker lienen ribgh dr schfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker sost scheible mayer'],['Soon']]
  1359. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt telefonnummer inlandsauskunftsdienst stellt kunden hierfr dm sofern gesprch lnger minute dauert je angefangenen weiteren sekunden zustzlich dm rechnung bewirbt leistun gen zeitschriften sowie fernsehspots wobei jeweils telefonnummer angibt vier oktober gesendeten spots hinweis verlangten preise geworben werbung zeitschriften enthielt teilweise hinweise fr ausknfte berechneten entgelte klger bundesverband verbraucherzentralen verbraucherverbnde werbung beklagten angabe rechnung gestellten entgelte versto preisangabenverordnung bgbl neugefat gem bekanntmachung bgbl pangv zugleich uwg sowie irrefhrend uwg beanstandet klger beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschftlichen verkehr zeitschriften fernsehspots zwecken wettbewerbs leistung auskunftsdienstinland nummer letztverbrauchern anzubieten bzw fr leistung gegenber letztverbrauchern zeitschriften fernsehspots werben preis fr leistung anzugeben beklagte klage entgegengetreten auffassung vertreten werbung printmedien rundfunk stelle angebot pangv lediglich aufforderung dar beklagten gegenber angebot abzugeben allenfalls beinhaltete fernsehwerbung mndliches angebot abs nr pangv nunmehr abs nr pangv preisangabenverordnung jedenfalls insoweit einschlgig wre verkehr inzwischen daran gewhnt tarife fr telefonische ausknfte weitaus hher lgen gebhren fr ortsgesprche sei beklagte hinblick irrefhrungsverbot uwg verpflichtet verbraucher ber preise aufzuklren landgericht klage abgewiesen berufung klgers verurteilung beklagten gem klageantrag gefhrt olg mnchen rd olg rep hiergegen richtet revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klger beanstandete verhalten beklagten versto preisangabenverordnung zugleich uwg wettbewerbswidrige verhaltensweise gewertet begrndung ausgefhrt begriff anbietens abs satz fall pangv schliee erklrungen kunde rechtlich unverbindlich tatschlich schon gezielt konkret erwerb produkts angesprochen sicht auffassung verkehrs geschftsabschlu weiteres mglich sei sei fall leistung beklagten aufgrund rede stehenden werbemanahmen sofort weiteres anspruch genommen knne ausschlielich mndlich vorgetragenes angebot liege werbespot fernsehen sei bild kurze zeit sehen stehe mndlichen angebot gleich dessenun geachtet preise technisch weiteres schriftbildlich angegeben knnten klage angegriffene verhaltensweise beklagten berhre wesentliche belange verbraucher zumutbare gelegenheit htten preise fr auskunftsleistung vergleichen ii beurteilung gerichtete revision beklagten erfolg klger erfllt fr klagebefugnis abs nr uwg fassung bestimmung seit juli gilt erforderliche voraussetzung eintragung liste qualifizierter einrichtungen uklag entgegen auffassung revision ndert umstand beklagte anbieterin telekommunikationsdienstleistungen fr ffentlichkeit gem abs telekommunikations kundenschutzverordnung bgbl zuletzt gendert zweite verordnung nderung telekommunikations kundenschutzverordnung bgbl tkv namentlich endkunden verlangten entgelte verffentlichen sonstigen vorschriften bestehenden verpflichtung angabe preisen folgt telekommunikationsgesetzes bgbl zuletzt gendert erste gesetz nderung telekommunikationsgesetzes bgbl tkg grundlage telekommunikations kundenschutzverordnung erlassen worden bestimmung enthlt lediglich ermchtigung erla rahmenvorschriften fr inan spruchnahme telekommunikationsdienstleistungen besonderen schutz nutzer insbesondere verbraucher dementsprechend lt telekommunikations kundenschutzverordnung bestimmungen bestehende informationspflichten unberhrt gilt fr informationspflichten preisangabenverordnung ihrerseits fr bereich telekommunikation ausna
  1360. [['bundesgerichtshof beschluss xa zb januar beschwerdesache xa zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter asendorf dr achilles beschlossen beschwerde beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen mrz zurckweisung prozesskostenhilfeantrags kosten antragstellers unzulssig verworfen antrag bundesgerichtshof solle zustndige gericht bestimmen zurckgewiesen grnde anwaltlich vertretene antragsteller beim landgericht bremen freie hansestadt bremen klage eingereicht schadensersatz begehrt richter staatsanwlte straftaten stgb begangen htten daher ansprche bgb bestnden beantragt zustndigkeit landgerichts bremen wegen beteiligung beklagter fr erste instanz zpo landgericht verlegen begrndung darauf gesttzt ausschlussgrund nr zpo wirke smtliche richter landgerichts zudem ablehnungsantrge mehrere landgericht bremen ttige richter gestellt landgericht antrag vorab hanseatischen oberlandesgericht bremen entscheidung vorgelegt zurckgewiesen hiergegen weiterhin anwaltlich vertretene antragsteller nichtzulassungsbeschwerde rechtsmittel eingelegt zugleich prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts beantragt ii beschwerde entscheidung oberlandesgerichts unstatthaft geltend gemacht fall abs zpo vorliege zustndige gericht rechtszug zunchst hhere gericht bestimmt vorliegenden fall oberlandesgericht bremen rechtsmittelgericht zustndig wre rechtsmittel entscheidung oberlandesgerichts erffnet sofortige beschwerde zpo scheidet schon deshalb ersten rechtszug erlassenen entscheidungen amtsgerichte landgerichte betracht kommt abs zpo rechtsbeschwerde rechtsmittel ebenfalls unstatthaft rechtsbeschwerde betracht kommt gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht berufungsgericht oberlandesgericht ersten rechtszug zugelassen abs zpo weder fall nichtzulassungsbeschwerde sieht gesetz iii zustndigkeit bundesgerichtshofs fr entscheidung ber antrag gerichtsstandsbestimmung abs zpo ausdrcklich ausgeschlossen iv weder antrag rechtsbehelf aussicht erfolg bietet antrag gewhrung prozesskostenhilfe entsprochen meier beck keukenschrijver asendorf mhlens achilles vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung ar'],['Soon']]
  1361. [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts rostock oktober kosten unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft aparthotel gegenstand gemeinschaft frheres hotel sondereigentum stehenden wohnungen berwiegend ferienwohnungen vermietet gemeinschaftseigentum gehren rezeption kche frhstcksraum nebst toilettenanlagen aufenthaltsrume fr personal wohnungseigentmern besteht streit darber wen vorgenannten rumlichkeiten betrieben sollen zunchst feriendienstorganisa tion vermietet wohnungseigentmer beschlossen kndigung mietvertrags setzten landgericht beschlussersetzungsklage anordnete vertrag kndigen mieterin herausgabe gemeinschaftsrume nebst inventar verlangen versammlung mrz fassten wohnungseigentmer mehrheitlich folgenden beschluss eigentmergemeinschaft lehnt eigenbewirtschaftung rezeption ab arbeitgeber fungieren beschluss klger angefochten amtsgericht klage abgewiesen landgericht dagegen gerichtete berufung unbegrndet zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde mchte klgerin weiterhin ungltigerklrung beschlusses erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig klgerin dargelegt wert revision geltend machenden beschwer betrag bersteigt nr egzpo magebend interesse rechtsmittelfhrers abnderung angefochtenen urteils wirtschaftlichen gesichtspunkten bewerten vgl senat beschluss november zr wum rn beschluss februar zb zwe rn mwn revisionsgericht prfung zulssigkeitsvoraussetzung ermglichen beschwerdefhrer innerhalb laufender begrndungsfrist darlegen glaubhaft beab sichtigten revision berufungsurteil umfang wertgrenze bersteigt abndern lassen vgl senat beschluss februar zr wum rn anforderungen gengt darlegung klgerin fhrt begrndung beschwer nutzung rezeption anlage mache sinn orientiert bedarf etwa stunden jhrlich besetzt sei kosten hierfr beliefen jhrlich dreieinhalbfache betrags gem zpo betrage davon htten klger betrieb rezeption wohnungseigentmer entsprechend miteigentumsanteilen tragen bleibe bewirtschaftung konsequenz berufungsurteils allein htten hhere kosten fehlt jedenfalls erluterung gedanklichen ausgangspunkt vortrags nmlich weshalb klger konsequenz berufungsurteil bewirtschaftungskosten allein tragen sollen bloe hinweis berufungsurteil gengt aa berufungsgericht versteht angefochtenen beschluss sinne wohnungseigentmer mehrheitlich grundstzlich unwiderruflich nutzung baulich angelegten rezeption ausgesprochen htten lediglich ablehnten wohnungseigentmer verpflichtet solle rezeption mitzubenutzen hierdurch bedingten aufwand kosten verpflichtungen usw mitzutragen ansicht verstandene beschluss stehe grundstzen ordnungsmiger verwaltung einklang begrndet erwgung teilungser klrung ergebe weder einverstndnis wohnungseigentmer eigenbetrieb nutzungspflicht bb weder besttigte beschluss entscheidung berufungsgerichts berufungsgericht gegebene begrndung folge klger kosten betriebs rezeption allein tragen mssten prjudizieren ausstehende entscheidung wohnungseigentmer rezeption gemeinschaftsrumen verfahren faktische verpflichtung klger rume allein bewirtschaften lsst beschluss entnehmen danach wohnungseigentmer bewirtschaftung wohnungseigentmer gemeinschaft ausgeschlossen frage weiteren vorgehen bewirtschaftungsmodell brigen offengelassen deshalb ausgeschlossen grundlage neuen mietvertrags mehrheitlich fr vermietung entscheiden berufungsgericht misst beschluss weitergehende wirkung fhrt gegenteil ansicht klger handele sperrbeschluss entbehre greifbarer anhaltspunkte argument bisherige praxis binde wohnungseigentmer fr zukunft getroffene nutzungsvereinbarung rahmen gesetzlichen vorgaben ndern knnten ergibt vereinbarungen modell ausschlieenden beschluss gesetzten rahmen grundstzlich mglich grnden beschluss wohnungseigentmer entscheidung berufungsgerichts ungeachtet blo bestimmtes modell betrieb rezeption genan
  1362. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde gewhrt nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig abs satz nr zpo nr egzpo klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde gewhren bewilligung prozesskostenhilfe wiedereinsetzung innerhalb zweiwchigen frist beantragt zugleich nichtzulassungsbeschwerde begrndet zpo ii nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg klger rgt recht berufungsgericht verfahrensgrundrecht rechtliches gehr art abs gg verletzt deshalb verweist senat rechtsstreit aufhebung angefochtenen urteils gem abs zpo neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurck abs abs zpo ber ergebnis beweisaufnahme verhandeln sach streitstand erneut parteien errtern findet protokoll hinweis darauf parteien beweisergebnis verhandelt steht versto abs abs zpo fest abs zpo schon hinblick regelmig verbundene verletzung rechtlichen gehrs grundstzlich verfahrensfehler anzusehen vgl bgh urteile januar iv zr mdr april zr njw versto liegt protokoll ber mndliche verhandlung oktober findet hinweis darauf parteien anhrung gerichtssachverstndigen beweisergebnis verhandelt verfahrensfehler stellt zugleich verletzung verfahrens grundrechts rechtliches gehr dar auszuschlieen entscheidung berufungsgerichts beruht stellungnahme beschwerdefhrers beweisergebnis htte nmlich fr gnstigeren entscheidung fhren knnen vgl bverfg njw beschwerdefhrer nichtzulassungsbeschwerde nachgelassenen schriftstzen oktober november umstnde vorgetragen ausfhrungen gerichtssachverstndigen berufungsgericht gesttzt frage stellen soweit hinreichende wahrscheinlichkeit fr befund verneint mrz bereits zeit uhr sofortiges handeln erforderlich gemacht htte klger gelegenheit stellungnahme beweisergebnis gegeben worden wre gesichtspunkte vorgetragen htte htte berufungsgericht auseinandersetzen beweisaufnahme ergnzen mssen auszuschlieen fall bercksichtigung hierfr geltenden kriterien vgl senatsurteile mai vi zr versr juli vi zr vi zr versr versr juni mai vi zr versr jeweils etwaigen behandlungsfehler grob fehlerhaft bewertet htte beweislastumkehr hinsichtlich urschlichkeit fehlers fr behinderung klgers gekommen wre berufungsgericht zurckverweisung gelegenheit verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten einwnde klgers bercksichtigen entscheidung einzubeziehen mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg hildesheim entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1363. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen wohnungseinbruchsdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim november unbegrndet verworfen abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat weist bezugnahme antragsschrift generalbundesanwalts folgendes unverndert hauptverhandlung zugelassene anklage staatsanwaltschaft mannheim juni ziff fallakte angeklagten revidierenden mitangeklagten vorgeworfen januar uhr uhr aufhebeln schlafzimmerfensters wohnung geschdigten sa gelangt nher bezeichnete schmuckst cke gesamtwert mindestens euro sowie bargeld hhe entwendet wegen verfahrensgegenstndlichen lebenssachverhalts lediglich mitangeklagte angeklagte verur teilt worden ua tatgericht angeklagten prozessualen tat stpo freigesprochen bezglich angeklagten landgericht anhngig erledigung tat bezug angeklagten einstellungsbeschluss gem abs stpo senat sachakten entnehmen knnen landgericht kognitionspflicht abs stpo entsprechen ber tat daher entscheiden raum bellay radtke cirener fischer'],['Soon']]
  1364. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet dezember brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stromnetz heiligenhafen gwb abs af enwg abs gemeinden nutzung ffentlichen verkehrswege netzbetrieb eigenbetrieb bertragen diskriminierungsverbot abs enwg beachten knnen zusammenhang weder konzernprivileg grundstze vergaberecht anerkannten house geschfts berufen diskriminierungsverbot folgende transparenzgebot verlangt netzbetrieb interessierten unternehmen entscheidungskriterien gemeinde gewichtung rechtzeitig angebotsabgabe mitgeteilt bertragung netzbetriebs eigenbetrieb unwirksam entsprechender konzessionsvertrag wegen unbilliger behinderung unternehmen konzession bewerben nichtig wre bgh urteil dezember kzr olg schleswig lg kiel kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr meierbeck sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr bacher dr deichfu fr recht erkannt revision urteil kartellsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eigentmerin stromversorgungsnetzes stadtgebiet klgerin klgerin schleswag ag rechtsvorgngerin beklagten konzessionsvertrag laufzeit jahren ab jahr geschlossen gestattete stromversorgungsleitungen ffentlichen wegen gemeindegebiets betreiben endschaftsbestimmung vertrags sieht gemeinde falls vertragsablauf vertragsverhltnis schleswag ag fortsetzen verpflichtet ausschlielich stromverteilung gemeindegebiet dienenden anlagen sachzeitwert bernehmen dezember machte klgerin vertragsende dezember bekannt setzte frist fr angebote abschluss neuen konzessionsvertrags april beklagte unternehmen gaben angebote ab stadtrat klgerin entschied dezember interessenten abschluss konzessionsvertrags anzubieten netzbetrieb grndenden eigenbetrieb bernehmen laut sitzungsprotokoll wurden entscheidung folgende kriterien bercksichtigt hhe konzessionsabgabe hhe sog kommunalrabatts kostenverteilung fr leitungsumlegungen laufzeit konzessionsvertrags sog endschaftsregelung pflicht erdverkabelung rckbau stillgelegter leitungen entscheidung machte klgerin mrz folgender begrndung amtlich bekannt konzessionierung stadtwerke eigenbetrieb stromnetzbetrieb allgemeinen versorgung stadtgebiet kommunalisiert stadt erwirbt hierdurch grtmglichen einfluss betrieb stromverteilnetzes stadt davon berzeugt konzessionierung stadtwerke fr zukunft bessere konditionenbedingungen einfluss stadt strategische entscheidungen netzeigentum ablauf konzessionierung flexibilitt erzielt knnen konkurrierenden bewerbern angeboten stadt sicher entscheidung fr stadtwerke besten voraussetzungen fr zuverlssige preisgnstige umweltgerechte stromversorgung geschaffen anschlieenden verhandlungen ber netzbernahme konnten parteien weder ber umfang kaufpreis bereignenden anlagen klage begehrt klgerin bertragung eigentums rtlichen stromversorgungsnetz allgemeinen versorgung hilfsweise zahlung wirtschaftlich angemessenen vergtung ferner verlangt bertragung etwa erforderlicher schuldrechtlicher dinglicher grundstcksnutzungsrechte smtlicher rechte pflichten bestehenden vertrgen anschlussnehmern anschlussnutzern netznutzern soweit netzanschluss anschlussnutzungs netznutzungsverhltnis beziehen sowie herausgabe zugehriger unterlagen auerdem beantragt klgerin auskunft ber verschiedene kennzahlen netzes sowie ber daten fr regulierung netzentgelte erheblich fr fall zumindest teilweisen obsiegens bereignungsantrag verlangt ferner feststellung schadensersatzpflicht beklagten wegen verzgerter unvollstndiger erfllung eingeklagten ansprche landgericht lg kiel rde klage abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben olg schleswig wuw de berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht anspruch klgerin bertragung netzes abs satz enwg nr konzessionsvertrags verneint deshalb weiteren klageantrge abgewiesen ausgefhrt bertragung netzbetriebs eigenbetrieb klgerin sei wegen verstoes energiewirtschafts kartellrechtliche bestimmungen bgb nichtig klgerin bes
  1365. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs satz frage anderweitigen ersatzmglichkeit geschdigte grundstckskufer wegen unwirksamkeit kaufvertrags verkufer kaufpreisrckzahlungsanspruch jedoch zug zug erteilung lschungsbewilligung fr grundstck verkufers zugunsten kaufpreisfinanzierenden kreditinstituts eingetragene grundschuld erfllen geschdigte ablsung kredits lage bgh urteil november iii zr olg frankfurt main lg darmstadt iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts darmstadt april zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagten schadensersatz wegen amtspflichtverletzung notar anspruch anraten anlagevermittlers entschlossen klger gmbh folgenden frmlich festgelegten sanierungsgebiet belegene eigen tumswohnung erwerben beklagte beurkundete dezember kaufvertrag klger verpflichteten zahlung kaufpreises dm verkuferin betrag eintragung auflassungsvormerkung fr klger fllig erteilte zugunsten klger belastungsvollmacht fr verkaufte wohnungseigentum beklagte wies darauf wirksamkeit vertrages erteilung genehmigungen abhngig sei ferner belehrte ber gefahren vorleistungen klger finanzierten kaufpreis voller hhe zweck dezember bezirkssparkasse sparkasse folgenden sparkasse zwei darle hensvertrge geschlossen besicherung forderungen vertrgen zugunsten sparkasse grundbuch grundschuld ber dm nebst zinsen eingetragen nachdem auflassungsvormerkung fr klger ebenfalls grundbuch eingetragen worden leisteten vereinbarten kaufpreis stadt versagte inzwischen bestandskrftig sanie rungsrechtliche genehmigung kaufvertrags klger erwirkten teil landgerichts rechtskrftig gewordenes ur rckzahlung dm nebst zinsen zug zug erteilung lschungsbewil ligung fr auflassungsvormerkung grundschuld verurteilt wurde zahlte bislang klger zwangsvollstreckung urteil eingeleitet sehen finanziell lage darlehen sparkasse tilgen wege lschungsbewilligung fr grundschuld erlangen zahlung dm nebst zinsen zug zug abtretung titulierten forderung feststellung ver pflichtung beklagten weiteren schaden ersetzen sowie hilfsweise freistellung darlehensverbindlichkeiten gerichtete klage ersten instanz hauptantrag erfolg berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgen klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt falle beklagten amtspflichtverletzung last klger htten jedoch zumindest derzeit schaden urkundsttigkeit beklagten erlitten vortrag klger ergebe zwangsvollstreckung gegenber erfolglos wre weiteren spreche aktenlage dafr sparkasse geweigert htte gerichtsvollzieher vollstreckungsgericht unparteiischen dritten lschungsbewilligung fr grundschuld magabe auszuhndigen zwangsvollstreckung erzielten zwangsvollstreckung erzielten erls auszukehren grunde bestehe anderweitige ersatzmglichkeit gem abs satz bnoto ii schadensersatzanspruch klger beklagten erwgungen berufungsgerichts ausgeschlossen revision fhrt deshalb wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte verletzte berufungsgericht zutreffend angenom men fahrlssig notar obliegende amtspflicht unterlie ber mglichkeiten belehren gefahren fehlenden sicherung vorleistung klger nr beurkundeten vertrages erbringen vermeiden revisionserwiderung tritt entgegen klgern belehrungsmangel schaden entstanden insoweit zutreffenden grnden berufungsurteils zurechnungszusammenhang haftungsbegrndenden verhalten beklagten schaden dadurch unterbrochen worden klger versuchten neuabschlu kaufvertrages eingelassen hhe ersatzforderung interesse klger feststellung weiteren schadensersatzverpflichtung beklagte einwendungen erhoben schadensersatzanspruch klger gem abs satz bnoto ausgeschlossen bestimmung blo fahrlssigen amtspflichtverl
  1366. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen beihilfe bankrott ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg mrz soweit angeklagten betrifft gesamten strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe vorstzlichen pflichtverletzung zahlungsunfhigkeit insolvenzverschleppung anstiftung bankrott sowie beihilfe bankrott zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt hiergegen richtet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg abs stpo brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet abs stpo fall ii urteilsgrnde landgericht angeklagten wegen beihilfe insolvenzverschleppung verurteilt strafrahmen abs inso gem abs abs stgb gemildert fall iii urteilsgrnde landgericht angeklagten wegen anstiftung bankrott schuldig gesprochen gemilderten strafrahmen abs stgb ausgegangen iv urteilsgrnde zusammengefassten zwei fllen beiseiteschaffen fahrzeugen gertschaften vermgen revidierenden mitangeklagten ma gmbh vermgen landgericht ange klagten jeweils wegen beihilfe bankrott verurteilt strafrahmen abs stgb jeweils gem abs abs stgb gemildert landgericht bestimmung anzuwendenden strafrahmens fllen weitere strafrahmenverschiebung abs abs stgb betracht gezogen begegnet durchgreifenden sachlich rechtlichen bedenken vorschrift abs abs satz inso enthlt echtes sonderdelikt tter mittter mittelbarer tter daher person sondereigenschaft mitglied vertretungsorgans juristischen person deren abwickler besitzt bgh urteile mai str bghst abs gmbhg af mai str bghst abs nr gmbhg hohmann mnchener kommentar stgb aufl inso rn pflichtenstellung handelt besonderes persnliches merkmal gem abs stgb reinhart graf jger wittig wirtschafts steuerstrafrecht aufl inso rn klhn mnchener kommentar inso aufl rn siehe bgh aao bghst abs nr gmbhg gem abs stgb fr tterschaftliche begehung erforderlichen pflichtenstellung schuldner handelt besonderes persnliches merkmal sinne abs stgb vgl bgh beschlsse januar str bghst rn september str rn radtke petermann mnchener kommentar stgb aufl rn reinhart graf jger wittig wirtschafts steuerstrafrecht aufl stgb rn fischer stgb aufl rn heger lackner khl stgb aufl rn mwn hinsichtlich fall iii urteilsgrnde anstiftung bankrott fr angeklagten pflichtenstellung schuldner innehatte strafrahmen zwingend gem abs abs stgb mildern fllen ii iv urteilsgrnde beihilfe insolvenzverschleppung beihilfe bankrott vorliegend weitere abs stgb zwingend vorgesehene strafrahmenverschiebung betracht ziehen gehilfen angeklagte zeitpunkt gehilfenhandlung sondereigenschaft mitglied vertretungsorgans juristischen person fall ii urteilsgrnde besondere pflichtenstellung schuldner innehatte fall iv urteilsgrnde strafe abs abs stgb mildern sei tatgericht htte allein wegen fehlens sondereigenschaft beihilfe statt tterschaft angenommen st rspr vgl bgh beschlsse januar str bghst april str bghr stgb abs merkmal mrz str nstz rr november str nstz rr januar str wistra belegen urteilsausfhrungen hinsichtlich flle ii iv urteilsgrnde landgericht art weise tatbeitrags anlass genommen angeklagten lediglich wegen beihilfe verurteilen ua weitere strafrahmenmilderung abs stgb htte daher errtert mssen senat ausschlieen einzelstrafen landgericht erkannt aufgezeigten rechtsfehlern beruhen aufgrund wegfalls einzelstrafen gesamtstrafe bestand strafzumessungstatsachen landgericht festgestellt allerdings dargelegten rechtsfehlern bloe wertungsfehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben ergnzende feststellungen bisherigen widersprechen zulssig raum jger radtke cirener hohoff'],['Soon']]
  1367. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr wolst richterin hermanns beschlossen revision gem zpo beschluss zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung mehr vorliegen abs satz zpo rechtsmittel darber hinaus aussicht erfolg bietet begrndung hinweis vorsitzenden juli bezug genommen satz abs satz zpo ausfhrungen revision schriftsatz august rechtfertigen beurteilung beklagte aufrechnung schon vorprozessual erklrt ndert daran hilfsweise geltendmachung fallen gelassen brigen zutreffenden erwgungen erstinstanzlichen gerichts nichtbestehen gegenforderung angegriffen streitwert dr deppert dr beyer dr wolst ball hermanns vorinstanzen ag hamburg st georg entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  1368. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs satz famfg abs entscheidet beschwerdegericht gesetz kollegium zugewiesenen sache betreuungssache unbefugt einzelrichter liegt darin amts wegen bercksichtigende verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters absoluter rechtsbeschwerdegrund aufhebung entscheidung fhrt anschluss senatsbeschluss november xii zb juris bgh beschluss februar xii zb lg hanau ag hanau ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts hanau april aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen wert grnde beteiligte folgenden betreuer vorliegenden verfahren festsetzung betreuervergtung fr zeit februar februar staatskasse beantragt amtsgericht antrag zurckgewiesen betroffene hausgrundstck ber einsetzbares vermgen verfge somit mittellos sei landgericht dagegen gerichtete beschwerde betroffenen einzelrichter zurckgewiesen dagegen richtet landgericht zugelassene rechtsbeschwerde betroffenen ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht angefochtene beschluss leidet verfahrensmangel verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs satz gg ergangen landgericht ber beschwerde betreuungssache ff famfg entscheiden hierzu gem abs halbsatz famfg gvg drei richtern besetzte zivilkammer berufen senatsbeschluss november xii zb juris rn vgl keidel sternal famfg aufl rn originre einzelrichterzustndigkeit etwa abs satz gnotkg abs satz jveg kommt betracht bertragung einzelrichter abs halbsatz famfg vorliegenden fall erfolgt entscheidung berufen hieraus ergebende verfahrensmangel amts wegen bercksichtigen versto verfassungsgebot gesetzlichen richters grundstzlich entsprechende besetzungsrge bercksichtigen rechtsprechung bundesgerichtshofs gilt ausnahme fall willkrlichen zustndigkeitsberschreitung originren einzelrichters amts wegen bercksichtigenden verfahrensmangel darstellt bghz famrz senatsbeschlsse november xii zb juris rn september xii zb famrz gilt einzelrichter kollegium zugewiesenen sache vorausgegangenen bertragungsbeschluss kammer entscheidet fall liegt willkrliche zustndigkeitsberschreitung grundlage fr einzelrichterentscheidung fehlt fall etwa unzulssigen bindenden bertragung einzelrichter vergleichbar vgl bghz famrz dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen ag hanau entscheidung xvii lg hanau entscheidung'],['Soon']]
  1369. [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz juni gem abs stpo dahingehend abgendert angeklagte allein wegen raubes todesfolge verurteilt strafausspruch aufgehoben weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen sache bemessung neuen strafe entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit raub todesfolge lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt revision angeklagten fhrt sachrge wegfall tateinheitlichen verurteilung wegen mordes weitergehende revision unbegrndet sinne abs stpo jugendkammer landgerichts urteil dezember zwei mittter nmlichen tat wegen gemeinschaftlichen schweren raubes tateinheit versuchtem mord unterlassen schuldig gesprochen erwachsenen angeklagten freiheitsstrafe zehn jahren heranwachsenden angeklagten wegen weiterer eher geringfgiger straftaten jugendstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt dagegen gerichteten revisionen angeklagten strafsenat bundesgerichtshofes beschluss mai str gem abs stpo unbegrndet verworfen schuldsprchen jugendkammer lagen gestndnisse damaligen angeklagten zugrunde einlassungen damals auffindbaren jetzigen angeklagten alleinigen verursacher smtlicher verletzungen verstorbenen bezeichnet weitestgehend wrtlicher bereinstimmung damaligen feststellungen jugendkammer schwurgerichtskammer nunmehr folgende feststellungen getroffen damals jahre alte angeklagte durchwatete februar zittau polen kommend grenzfluss neie entschlossen fahrzeug entwenden warteten februar gehrenden gartenlaube eckartsberg gelegenheit diebstahl fuhr uhr uhr pkw peugeot wiese gartengrundstck stellte pkw ab begab richtung laube angeklagte bemerkte weckte schlafenden teilte nunmehr zeitpunkt gekommen sei fahrzeug besorgen drei beobachteten geschdigten fassten gemeinsam entschluss mann berraschen fahrzeugs notfalls gewalt insbesondere vorhalt zuvor aufgebrochenen laube entwendeten luftgewehrs kchenmessers sowie fesseln geschdigten bemchtigen fahrzeug landesinnere gelangen knnen entsprechend zuvor gemeinsam gefassten tatplan bergab angeklagte luftgewehr nahm laube gefundenes kchenmesser angeklagte durchschnitt laubentr angebrachten klebestreifen zuvor selbststndige aufgehen auen ffnenden aufgebrochenen laubentr verhindert worden sicherte hnden zog gleichzeitig stellten tr ste henden angeklagten drei traten zusammen laube geschdigte begriff laubentr ffnen stellte luftgewehr geschdigten whrend angeklagte trat sofort mitgefhrte kchenmesser kehle hielt geschdigten erwartete flucht gegenwehr vornherein keim ersticken stellte etwa zwei meter neben angeklagte verlangte geschdigten herausgabe autoschlssel vllig berraschte krfte zahlenmige berlegenheit infolge vorgehaltenen messers luftgewehrs eingeschchterte gegenwehr fhige geschdigte gab fahrzeugschlssel wagen befinden wrden angeklagte forderte fahrzeug geschdigten autoschlssel sehen weigerte fragte de wr bergab daraufhin luftgewehr angeklagten be gab fahrzeug geschdigten angeklagte schob geschdigten laube fasste luftgewehr lauf schlug geschdigten fr fr unmittelbar laube getretenen daneben stehenden unerwartet zunchst gewehrkolben kopf geschdigte boden ging gefhrlichkeit handlung fr leben geschdigten bewusst rief angeklagten mache angeklagte forderte ruhig sachen einzusammeln wisse sei lie angeklag ten gewhren begann laube herumliegenden sachen zusammenzusuchen angeklagte schlug erneut mindestens dreimal erhebenden geschdigten gewehrkolben angeklagte durchsuchte beabsichtigt taschen geschdigten nahm vorgefundenen autoschlssel sowie etwa dm zwischenzeit kam laube zurck sah ge sicht blutenden geschdigten boden liegen bemerkte kolben zerbrochene luftgewehr schloss daraus geschdigte niedergeschlagen worden schrie ange klagten gemacht erkannte geschdigten lebensgefhrliche kopfverletzungen zugefgt wurden unbeeindruckt reaktion trat angeklagte boden liegenden ge schdigten zweimal beschuhten fu gesicht frage warum tue antwortete angeklagte ge schehe geschdigte me
  1370. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach januar magabe unbegrndet verworfen urteilsformel dahin ergnzt belgien erlittene freiheitsentziehung mastab verhngte freiheitsstrafe angerechnet brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tolksdorf pfister gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  1371. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen besonders schweren ruberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln dezember magabe unbegrndet verworfen angeklagte besonders schweren ruberischen diebstahls schuldig nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fischer athing appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  1372. [['bundesgerichtshof beschluss ix za dezember insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel dr bergmann dezember beschlossen antrag schuldners bewilligung prozekostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts hagen juni zurckgewiesen grnde wirtschaftlichen voraussetzungen fr prozekostenhilfe dargetan beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg schuldner angeforderten belege abs satz zpo trotz erinnerung vorgelegt angaben gegenwrtigen vermgensverhltnissen vorinstanzen eingereichte unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht antrag bereits deshalb zurckzuweisen beabsichtigte rechtsbeschwerde verspricht auerdem erfolg zpo voraussetzungen abs nr zpo weder dargetan ersichtlich beschwerdegericht ablehnung beiordnung rechtsfehlerfrei begrndet besondere rechtliche tatschliche schwierigkeiten weise erffnete insolvenzverfahren beschwerdefhrer lediglich einknfte arbeitsverhltnis erziele weiteres bewegliches unbewegliches vermgen vorhanden sei folglich erforderlichkeit beiordnung gem abs satz inso aufgrund fallbezogener umstnde verneint insolvenzplan regel komplizierter schuldenbereinigungsplan antragsteller geltend macht entscheiden auffassung beschwerdegerichts erffnete insolvenzverfahren zeige besonderen schwierigkeiten beiordnung rechtsanwalts erforderlich erscheinen lieen umstnde vorliegenden einzelfalls gesttzt masse verwerten kreft kirchhof raebel fischer bergmann'],['Soon']]
  1373. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg vollstndige bersetzung haftantrags fhrt rechtswidrigkeit haftanordnung betroffene aufzeigt haftantrag wenigstens wesentlichen grundzgen sinngem mndlich bersetzt dadurch mglichkeit genommen wurde anordnung haft entgegenstehende tatschliche rechtliche umstnde vorzutragen bgh beschluss mrz zb lg stade ag langen zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stade oktober kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde amtsgericht betroffenen afghanischen staatsangehrigen beschluss september haft sicherung abschiebung oktober angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde betroffene abschiebung feststellung erreichen haftanordnung beschwerdeentscheidung rechten verletzt ii ansicht beschwerdegerichts haftanordnung verletzung anspruchs betroffenen rechtliches gehr ergangen haftantrag auszgen bersetzt worden sei fhre rechtswidrigkeit haftanordnung erkennen sei verfahren fehler ergebnis gefhrt htte amtsgerichtlichen anhrungsprotokoll festgehaltenen erklrungen betroffenen ergebe zumindest haftgrnde bersetzt worden seien haftantrag niedergelegten sachverhalt haftgrnden uern knnen iii zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet erfolg rgt rechtsbeschwerde haftanordnung deshalb rechtswidrig sei betroffenen anhrung haftrichter haftantrag vollstndig bersetzt worden sei vorgehen haftrichters verletzte allerdings anspruch betroffenen rechtliches gehr art abs gg haftrichter darf darauf beschrnken deutschen sprache mchtigen betroffenen teile haftantrags mndlich bersetzen lassen vielmehr vollstndige haftantrag bersetzt gesamte antragsinhalt bekannt gegeben dadurch sichergestellt betroffene smtlichen tatschlichen rechtlichen angaben haft beantragenden behrde uern gegenber haftantrag verteidigen senat beschluss juli zb fgprax rn beschluss juli zb infauslr rn verletzung verteidigungsrechten betroffenen insbesondere anspruchs rechtliches gehr weiteres rechtswidrigkeit angeordneten abschiebungshaft folge vgl eugh urteil september ppu bayvbl ff fr unterbliebene aushndigung haftantrags senat entschieden verfahrensfehler aufhebung haftanordnung bzw erledigung hauptsache feststellung rechtswidrigkeit fhrt verfahren fehler ergebnis htte fhren knnen senat beschluss juli zb rn ff aao ebenso verhlt verfahrensfehler vollstndigen bersetzung haftantrags liegt zutreffend weist rechtsbeschwerde darauf betroffener art abs emrk verlangen grnde fr verhaftung verstndlichen sprache mitgeteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerde kommt grundlage vollstndig bersetzten haftantrags erfolgte anhrung betroffenen nichtanhrung gleich verletzung grundlegenden verfahrensgarantie qualifizieren gleichwohl angeordneten haft weiteres makel rechtswidrigen freiheitsentziehung aufdrckt vgl bverfg infauslr entscheidend betroffene grund bersetzung lage haftgrund verstehen rechte wahren senat beschluss mrz zb bghz rn daher vollstndigen mndlichen bersetzung haftantrags weiteres annahme gerechtfertigt betroffene tatschlich gehindert mae besser verteidigen verfahren ergebnis htte fhren knnen davon mehr ausgegangen betroffene aufzeigt haftantrag wenigstens wesentlichen grundzgen sinngem mndlich bersetzt wurde insbesondere haftgrnde mitgeteilt wurden dadurch mglichkeit genommen wurde anordnung haft entgegenstehende tatschliche rechtliche umstnde vorzutragen anhaltspunkte rechtsbeschwerde aufgezeigt angesichts feststellung beschwerdegerichts betroffene haftantrag niedergelegten sachverhalt haftgrnden uern konnte ausweislich amtsgerichtlichen protokolls hiervon gebrauch gemacht ersichtlich weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen ag langen entscheidung xiv lg stade entscheidung'],['Soon']]
  1374. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen bestechung bestechlichkeit geschftlichen verkehr strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember abs stpo soweit mitangeklagten betrifft stpo aufgehoben beide angeklagte kosten staatskasse notwendigen auslagen tragen freigesprochen beschluss groen senats fr strafsachen mrz gsst kommt besttigung stgb gesttzten schuldspruchs ebenso wenig betracht umstellung amtsdelikt gem stgb revisionsfhrerin bereinstimmung entscheidung groen senats vertretenen auffassung generalbundesanwalts vorliegend durchentscheidung freispruch gem stpo hinsichtlich mitangeklagten folge gegenstand anklage unrechtsvereinbarung fllen groe senat grundlage strafbarkeit steht aburteilung wegen vermgensdelikten entgegen schutzgter tatbestandliche voraussetzungen betreffen insbesondere lassen vorliegenden fallgestaltung prmierung ausstellung rezepten fr medikamente veranlassenden pharmaunternehmens etwa mgliche schuldsprche wegen vergehen stgb angeklagten ausschlieen tatidentitt anklagevorwrfen stnden gilt fr mgliche strafbarkeit wegen betrugs zulasten privatpatienten bzw versicherungen verschweigen kick back zahlungen basdorf raum dlp schaal bellay'],['Soon']]
  1375. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja haftpflg haftung gemeinde hpflg starkregen regenwasserkanalisation austretendes wasser mglicherweise wesentlichen teil kanalisation aufgenommenes oberflchenwasser anliegendes grundstck berschwemmt bgh urteil april iii zr olg dsseldorf lg mnchengladbac iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision beklagten grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz kostenpunkt ausnahme entscheidung ber auergerichtlichen kosten frheren beklagten insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer hanggrundstcks sch wohnhaus bebaute grundstck liegt unterhalb quer hang verlaufenden strae kreisstrae bereich frheren hohlwegs etwa gegenber mndet oben kreisstrae eigentum ortsgemeinde stehender geteerter wirtschaftsweg neben oberen bereich ca einmndung offener graben verluft fliet seitengraben gesammelte niederschlagswasser unterirdisch rohre weiteren offenen graben schwalm verrohrung entwsserung strae angeschlossen juli kam sch starken regenfllen deren folge keller haus klger berschwemmt wurde klger schaden rckstau innerhalb rohrnetzes zurckgefhrt behauptet einmndungsbereich wirtschaftswegs seien infolge berdrucks kanaldeckel verankerungen gedrckt worden gullys hochschieende wasser ber strae grundstck geflossen sei wegen dm bezifferten schadens klger erstbeklagte gemeinde betreiberin abwasserkanalisation fr unterhaltung grabens unterhalb verrohrung verantwortlichen zweitbeklagten wasserverband gesamtschuldnerisch zahlung anspruch genommen landgericht klage insgesamt abgewiesen oberlandesgericht rcknahme klage wasserverband beklagte knftig beklagte gerichtete klage grunde fr gerechtfertigt erklrt entscheidung ber hhe anspruchs rechtsstreit landgericht zurckverwiesen hiergegen richtet revision beklagten entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils soweit nachteil beklagten ergangen zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht ansicht berufungsgerichts haftet gemeinde klgern abs satz hpflg gemeindliche kanalisationsnetz gehre hpflg fallenden rohrleitungsanlagen geltend gemachte schaden sei unstreitigen parteivortrag wirkungen rohrleitung ausgehenden wassers entstanden klagevorbringen ber ursachen berschwemmung sei beklagte nmlich mndlichen verhandlung oberlandesgericht jedenfalls hinreichend entgegengetreten hinweis berufungsgerichts sehe unstreitig wasser kanalisation ausgetreten keller klger gelangt sei beklagte darstellung klger verhandlungstermin erstmals bestritten vorbringen sei jedoch versptet zurckzuweisen ebensowenig knne be klagte hhere gewalt sinne abs nr hpflg berufen allerdings mehrfach schlimmsten flut seit jahren jahrhunderthochwasser gesprochen konkrete angaben ber nieder schlagsmenge intensitt statistische wiederkehrzeit lieen vortrag jedoch entnehmen erst grundlage wre meint berufungsgericht prfung mglich katastrophenartiges unwetter hherer gewalt gleichgestellt knnte ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung ergebnis stand zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts abs hpflg genannten rohrleitungsanlagen rechnet senat stndiger rechtsprechung gemeindliche abwasserkanalisation bghz jew inhaberin anlage streitfall zumindest beklagte ungeachtet kanalsystem zugleich abflu seitengraben wirtschaftswegs gesammelten niederschlagswassers mglicherweise gewssers diente fr berufungsgericht verantwortlichkeit gemeinde festgestellt vgl hierzu senatsurteil januar iii zr lm fe bgb nr dvbl soweit regenwasser kanalnetz ausgetreten grundstck klger geflossen wre schaden ferner wirkungen transportierten flssigkeit zurckzufhren senatsurteile bghz urteil juli iii zr njw lge dagegen niederschlagswasser ungefat schon kanalisation gelangt bghz ff insoweit kme ersatzpflicht be
  1376. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier januar zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes einbeziehung einzelstrafen weiteren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren acht monaten verhngt revision rgt verletzung materiellen rechts rechtsmittel sinne abs stpo unbegrndet soweit schuld strafausspruch richtet aufzuheben urteil jedoch soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben feststellungen konsumierte wegen betubungsmitteldelikten bestrafte angeklagte seit unterbrochen phasen abstinenz heroin jahren befand vorbereitung stationren therapie fnf entgiftungsbehandlungen pfalzklinikum mrz mai fhrte stationre entwhnungsbehandlung ab august begann neben konsum alkohol haschisch erneut fast tglich halbes gramm heroin spritzen tat beging jedenfalls geld fr drogen verschaffen kurz tat bahnhof festgenommen wurde beabsichtigte saarbrcken fahren heroin kaufen festnahme entnommene urinprobe ergab hinweise fr konsum drogen opiaten landgericht sachverstndig beraten opiatabhngigkeit angeklagten festgestellt widerspruch allerdings ausgefhrt diagnosestellung abhngigkeitserkrankung gerechtfertigt sei angesichts feststellungen hang angeklagten bermigem rauschmittelkonsum krperlicher sucht beruhende anhngigkeit erforderlich anzunehmen sowie symptomatischen zusammenhang tat abhngigkeit belegen htte tatrichter prfen entscheiden mssen angeklagten gefahr besteht zukunft infolge hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen unterbringung stgb zwingend anzuordnen rechtlichen voraussetzungen maregel gegeben angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolgs besteht ersichtlich allein rasche rckfall ersten zudem relativ kurzen stationren therapie lt schlu angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen senat ausschlieen landgericht anordnung unterbringung geringere strafe verhngt htte bode detter fischer otten elf'],['Soon']]
  1377. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet mrz brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr kirchhoff dr bacher fr recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts mnchen november zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klgerin betreibt stockstadt vertragswerkstatt fr daimler ag auerdem fr unternehmen neuwagengeschft han delsvertreterin ttig beklagte gehrt konzern ebenso daimler konzern nutzfahrzeuge herstellt unterhlt internationales servicenetz herstellereigene niederlassungen eigene servicebetriebe autorisierte servicewerksttten angehren schreiben dezember wandte klgerin konzern dafr zustndige beklagte bat abschluss service vertrages zugelassene werkstatt nachdem beklagte abgelehnt klgerin beklagten abgabe entsprechenden willenserklrung hilfsweise abgabe willenserklrung abschluss vertrages ber vertrieb originalteilen feststellung entsprechenden schadensersatzpflicht verklagt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht bezglich beklagten folgenden beklagte vollem umfang stattgegeben dagegen wendet beklagte senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt anspruch klgerin aufnahme servicenetz ergebe abs gwb danach sei ablehnung bewerbern fr selektive vertriebssysteme unzulssig soweit hierin sachlich gerechtfertigte behinderung diskriminierung liege beklagte sei marktbeherrschendes unternehmen normadressatin abs gwb rumlich gebiet bundesrepublik deutschland beschrnkte markt umfasse sachlicher hinsicht instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge marke abgegrenzten markt verfge beklagte substanziiert bestritten ber marktanteil beziehungsweise ber drittel daran anknpfende vermutung marktbeherrschenden stellung abs satz gwb widerlegt klgerin fr gleichartige unternehmen blicherweise zugnglichen geschftsverkehr diskriminiert vertriebssystem beklagten ausgeschlossen klgerin neufahrzeugvertrieb kundendienstmarkt bereits fr wettbewerber ttig sei stelle sachlichen grund fr ablehnung dar interessenabwgung seien wertungen vo eg juli kfz gvo bercksichtigen art abs kfz gvo stehe freistellung entgegen lieferant zulassung bewerbers begrndung verweigere sei handelsvertreter fr marke ttig ausfhrungen berufungsgerichts frei rechtsfehlern entgegen auffassung berufungsgerichts ergibt anspruch klgerin zulassung vertragswerkstatt zugelassene werkstatt art abs buchst kfz gvo bzw art abs buchst vo eu mai kfz gvo werkstattnetz beklagten abs nr abs gwb beklagte relevanten markt marktbeherrschend abs gwb abgrenzung magebenden marktes grundstzlich sache tatrichters wesentlich tatschlichen gegebenheiten marktes abhngt revisionsgericht berprfen tatrichter zutreffenden rechtlichen mastben ausgegangen fr abgrenzung wesentlichen umstnde hinreichend betracht gezogen entscheidung einklang denkgesetzen einschlgigen erfahrungsstzen steht vgl bgh urteil oktober kvr bghz gruner jahr zeit urteil januar kvr bghz rn ff national geographic ii marktabgrenzung angefochtenen urteil beruht unzutreffenden rechtlichen mastab entgegen auffassung berufungsgerichts betrifft kla gebegehren sachlichen endkundenmarkt fr inanspruchnahme instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge vorgelagerten markt werksttten nachfrager hersteller nutzfahrzeugen unternehmen anbieter ressourcen gegenberstehen erbringung instandsetzungs wartungsarbeiten eingesetzt fr marktabgrenzung mageblichen bedarfsmarkt konzept relevanten angebots markt produkte zuzurechnen eigenschaft verwendungszweck preislage deckung bestimmten bedarfs austauschbar bghz rn national geografic ii bgh urteil november kvr bghz rn on stadtwerke eschwege entscheidend hierbei sicht nachfrager betroffenen stufe verhltnisse nachgelagerten markt knnen allerdings einzelfall
  1378. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juli breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs sgb xii abs satz verfgt unterhaltspflichtige ber hhere einknfte ehegatte leistungsfhigkeit zahlung elternunterhalt regel folgt ermitteln familieneinkommen familienselbstbehalt abzug gebracht verbleibende einkommen haushaltsersparnis vermindert hlfte ergebenden betrages kommt zuzglich familienselbstbehalts familienunterhalt zugute bemessenen individuellen familienbedarf unterhaltspflichtige entsprechend verhltnis einknfte ehegatten beizutragen fr elternunterhalt unterhaltspflichtige differenz einkommen anteil familienunterhalt einsetzen haushaltsersparnis bezogen familienselbstbehalt bersteigende familieneinkommen eintritt regelmig mehreinkommens bemessen aufwendungen fr hausrats haftpflichtversicherung inanspruchnahme elternunterhalt vorweg abziehbare verbindlichkeiten behandeln unterhaltspflichtige erreichen gesetzlichen altersgrenze ruhestand getreten knnen aufwendungen fr zustzliche altersversorgung weiterhin abzugsfhig hhe unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewhrten angemessenen barbetrags abs satz sgb xii sowie zusatzbarbetrags sgb xii unterhaltsrechtlich bedarf anzuerkennen bgh urteil juli xii zr olg dsseldorf ag dsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dose schilling dr gnter fr recht erkannt revision klgers urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf september zurckweisung gehenden rechtsmittels teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst berufung klgers urteil amtsgerichts familiengericht dsseldorf januar teilweise abgendert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger rckstndigen elternunterhalt fr zeitraum september september hhe nebst zinsen hhe punkten ber basiszinssatz seit oktober zahlen brigen klage abgewiesen weitergehende berufung zurckgewiesen kosten rechtsstreits erster instanz trgt klger beklagte kosten berufungsverfahrens klger beklagten auferlegt kosten revision klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger macht trger sozialhilfe bergegangenem recht ansprche elternunterhalt geltend geborene pflegebedrftige mutter beklagten lebt seit juli seniorenzentrum kosten heimaufenthalts renteneinknften sowie leistungen grundsicherung pflegeversicherung teilweise aufbringen konnte gewhrte klger ergnzende sozialhilfe rechtswahrungsanzeige juli wurde beklagte hilfeleistung unterrichtet beklagte befindet seit juli ruhestand erhlt versorgungsbezge ehefrau dezember erwerbsttig seit bezieht rentenleistungen ehegatten bewohnen eigentumswohnung vorliegenden klage klger unterhaltsansprche insgesamt geltend gemacht auffassung vertreten beklagte sei fr zeit september juni hhe monatlich leistungsfhig ab juli hhe monatlich ab juni hhe monatlich bercksichtigung unterhalts pflicht beiden brder begehrten umfang fr unterhalt mutter aufzukommen beklagte klage entgegengetreten hlt fr leistungsfhig geborenen sohn unterhaltsleistungen verpflichtet sei auerdem auffassung vertreten zugerechnete wohnvorteil sei klger zutreffend ermittelt worden amtsgericht klage abweisung brigen hhe nebst zinsen stattgegeben berufung klgers oberlandesgericht angefochtene urteil teilweise abgendert beklagten verurteilt insgesamt nebst zinsen fr streitigen zeitraum september klger zahlen abweisung weitergehenden klage wendet klger oberlandesgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision fhrt teilweisen aufhebung angefochtenen entscheidung berufungsgericht urteil famrz verffentlicht beklagten ausgeurteilten umfang fr unterhaltspflichtig gehalten begrndung wesentlichen ausgefhrt bedarf mutter beklagten sei klger schlssig dargelegt worden entgegen auffassung beklagten sei sgb xii gezahlte zusatzbarbetrag bedarf mutter bercksichtigen leistungsfhigkeit beklagten einkommen zuzurechnenden hlftigen wohnvorteil bestimmt abzusetzen seien aufwendungen fr haftpflicht hausratversicherung kranken pflegeversicherung sowie zustzliche altersvorsorge klger knne erfolg dar
  1379. [['bundesgerichtshof beschluss vi za mai rechtsstreit ecli de bgh bviza vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter galke richter wellner sthr richterinnen pentz dr oehler beschlossen klger prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bewilligt rechtsanwalt dr mennemeyer beigeordnet klger raten betrge vermgen leisten grnde klger antrag prozesskostenhilfe bewilligen kosten prozessfhrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen aufbringen darber hinaus bietet beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg erscheint mutwillig beurteilung berufungsgerichts beklagten knne vorgeworfen mutter klgers blasensprung nacht februar ber schnittentbindung aufgeklrt knnte durchgreifenden zulassungsrechtlichen bedenken begegnen senat beurteilung berufungsgerichts ersten berufungsurteil sache wonach rzte beklagten mutter klgers trotz bereits januar erfolgten aufklrung ber mglichkeit schnittentbindung februar nochmals ber behandlungsalternative htten unterrichten mssen beanstandet getroffenen feststellungen getragen wurde senatsurteil oktober vi zr versr rn senat urteil entschieden nochmalige aufklrung schwangeren ber mglichkeit schnittentbindung geboten nachtrglich sei aufgrund vernderung situation sei aufgrund neuer erkenntnisse umstnde ergeben entscheidenden vernderung einschtzung verschiedenen entbindungsmethoden verbundenen risiken vorteile fhren unterschiedlichen entbindungsmethoden deshalb neuem licht erscheinen lassen fall arzt schwangere wahrung selbstbestimmungsrechts rechts krperliche unversehrtheit ber vernderte nutzen risiko verhltnis beispielsweise ber nachtrglich eingetretene erkannte risiken gewhlten entbindungsmethode informieren erneute abwgung fr jeweilige behandlungsalternativen sprechenden grnde ermglichen senatsurteil oktober vi zr versr rn senat angefochtene urteil aufgehoben berufungsgericht feststellungen voraussetzungen getroffen insbesondere festgestellt vaginalen entbindung verbundenen risiken fr klger aufgrund nachtrglich eingetretener umstnde erkenntnisse hher einzuschtzen januar vgl senatsurteil oktober vi zr versr rn beurteilung berufungsgerichts nunmehr angefochtenen urteil entscheidungsgrundlage fr beurteilung frage sectio vaginale entbindung durchgefhrt solle nachtrglich entscheidend verndert gefahren vaginalen geburtswegs blasensprung wesentlich gendert knnte unzureichenden bercksichtigung angaben sachverstndigen prof dr mndlichen verhandlung oktober beruhen galke wellner pentz sthr oehler vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1380. [['bundesgerichtshof beschluss za oktober rechtsstreit ecli de bgh bvza zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen antrag klger beiordnung notanwalts zurckgewiesen grnde urteil august landgericht berufung klger klage abweisende urteil amtsgerichts zurckgewiesen restitutionsklage klger landgericht urteil januar unzulssig verworfen oberlandesgericht berufung sofortige beschwerde klger unzulssig verworfen rechtsmittel statthaft seien beschluss oberlandesgerichts klgern august zugegangen september vorlage zahlreicher absagen bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwlten beantragt notanwalt fr einlegung rechtsmittels bundesgerichtshof entscheidung oberlandesgerichts beizuordnen ii antrag klger beiordnung notanwalts entsprechen beabsichtigten rechtsmittel entscheidung oberlandesgerichts aussichtslos abs zpo rechtsbeschwerde sofortige beschwerde klger verwerfenden beschluss oberlandesgerichts wre statthaft kraft gesetzes erffnet abs nr zpo oberlandesgericht zugelassen wurde abs nr zpo rechtsbeschwerde berufung klger verwerfenden beschluss oberlandesgerichts wre statthaft abs satz zpo abs nr zpo htte aussicht erfolg voraussetzungen abs zpo vorliegen oberlandesgericht berufung klger restitutionsklage abweisende urteil landgerichts januar rechtsfehlerfrei unzulssig verworfen wiederaufnahmeverfahren abschlieende urteil unterliegt gem zpo rechtsmitteln urteil aufhebung restitutionsklage festgestellt bgh beschluss april xi zr juris rn demgem wiederaufnahme berufungsverfahrens betreffendes urteil fr rechtsmittelzug erstinstanzliches urteil urteil berufungsgerichts anzusehen senat beschluss april zr njw restitutionsklage angefochtene urteil august landgericht berufungsgericht erlassen wurde restitutionsklage unzulssig abweisende urteil landgerichts somit ebenfalls berufungsurteil behandeln mglichkeit berufung berufungsurteil sieht gesetz daher klgern oberlandesgericht erhobene berufung wiederaufnahmeverfahren ergangene urteil landgerichts unstatthaft stresemann schmidt rntsch gbel weinland haberkamp vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1381. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mai zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen senat artt abs abs gg gesttzten rgen geprft fr durchgreifend erachtet klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert davon betreffend beklagte betreffend beklagte addition vgl bgh beschluss mrz zr bghz rn mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski'],['Soon']]
  1382. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klger klger klger tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr zusammen ehegatten lebenspartnern vermittlung gmbh dezember april gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tat einheit urkundenflschung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht verstndnis senats etwa bejaht son dern sofort frage eingegangen gesprch schutzwirkungen fr kunden vermittlerin ergeben konnten grundla
  1383. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen zustimmung generalbundesanwalts verfahren fall ii urteilsgrnde gem abs stpo vorwurf hehlerei beschrnkt revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz schuldspruch dahin abgendert angeklagte betruges vier fllen hehlerei schuldig strafausspruch fall ii urteilsgrnde gesamtstrafenausspruch jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fnf fllen davon fall tateinheit hehlerei fall ii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt dagegen richtet revision angeklagten rge verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge beschlusstenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo zustimmung generalbundesanwalts beschrnkt senat fall ii urteilsgrnde verfolgung gem abs stpo vorwurf hehlerei beschrnkung erfolgt bisherigen feststellungen verurteilung wegen betruges tragen fehlen hinreichende feststellungen art scheck verrechnungsscheck firma ag zugunsten firma gmbh handelte htte inha berscheck gehandelt bestimmte person zahlbar gestellten scheck fall zusatz berbringer enthlt art abs scheckg knnte bereits fr vermgensverfgung relevanten tuschungshandlung gefehlt einreicher inhaberschecks regelmig schon besitz legitimiert vgl senatsurteil strafo wistra wegen schuldspruchnderung strafe neu bemessen landgericht strafe fall ii urteilsgrnde strafrahmen abs stgb entnommen vermgensverlust groen ausmaes herbeigefhrt worden angesichts niedrigeren strafrahmens stgb auszuschlieen verurteilung wegen hehlerei niedrigere strafe erkannt htte fllen ii urteilsgrnde merkt senat ausfhrungen generalbundesanwalts folgendes frage einlsung schecks ber entwendungsschaden hinausgehenden eigenstndigen schaden verursacht kommt angeklagte tter tatnehmer diebsthle mitbestrafte nachtaten handeln rissing van saan rothfu roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']]
  1384. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo gilt beurteilung anhand revisionsrechtlicher mastbe vgl bverfgk ff hinweis widerrufsfrist erst beginnt belehrung hinreichend deutlich gestaltet erforderlich abs bgb juni geltenden fassung weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt ellenberger joeres menges vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung matthias dauber'],['Soon']]
  1385. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vahrg enthlt versorgungsordnung regelung anspruch hinterbliebenenversorgung wegfllt witwer witwe heiratet sog wiederverheiratungsklausel geschiedener verheirateter ehegatte trger versorgung zahlung ausgleichsrente wege verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs verlangen zweite ehe tod frheren ehemannes eintritt rentenbezugsalter geschlossen anschluss senatsbeschluss dezember xii zb famrz bgh beschluss april xii zb olg stuttgart ag bblingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dose weber monecke schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart juni kosten antragstellerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde antragstellerin nimmt antragsgegnerin wege verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs zahlung ausgleichsrente anspruch frheren werksangehrigen antragsgegnerin verheiratet ehe wurde verbundurteil familiengerichts januar geschieden dabei blieb ausgleich betrieblichen altersversorgung ehemanns antragsgegnerin schuldrechtlichen versorgungsausgleich vorbehalten mai verstarb frhere ehemann antragstellerin dezember heiratete erneut satzung folgenden versorgungsordnung antragsgegnerin steht witwe versicherten witwenrente gem lit versorgungsordnung witwenrente ablauf monats wiederverheiratung eingestellt witwe wiederverheiratet gem versorgungsordnung erhlt heiratende witwe sofern ehegatte aktiver mitarbeiter invalide gestorben monatsrenten abfindung heiratende witwe pensionrs erhlt monatsrenten abfindung amtsgericht antragsgegnerin verpflichtet antragstellerin monatliche ausgleichsrente zahlen beschwerde antragsgegnerin beschwerdegericht beschluss amtsgerichts abgendert antrag durchfhrung verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellerin wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung jedenfalls abfindung erstrebt ii zulssige rechtsmittel sache erfolg verfahren gem art abs fgg rg abs versausglg august geltende verfahrensrecht materielle recht anzuwenden verfahren zeitpunkt eingeleitet worden weder september danach abgetrennt ausgesetzt ruhen angeordnet vgl senatsbeschluss november xii zb famrz oberlandesgericht begrndung entscheidung ausgefhrt abs satz vahrg sehe leistungsanspruch ausgleichsberechtigte angenommenem fortbestehen ehe trger versorgung hinterbliebenenversorgung witwe witwer erhielte verlngerte schuldrechtliche ausgleichsrente komme betracht versorgungstrger gewhrung hinterbliebenenversorgung zustzliche voraussetzungen geknpft voraussetzungen person geschiedenen ausgleichsberechtigten ehegatten vorlgen gelte insbesondere fllen denen wiederverheiratungsklausel bestandteil versorgungsordnung sei geschiedene frau spter verstorbenen mannes sei witwe sinne versorgungsordnung behandeln abfindung versorgungsordnung stehe antragstellerin voraussetze anspruch witwenrente zunchst entstand erst infolge wiederheirat weggefallen sei ausfhrungen beschwerdegerichts halten rechtlichen nachprfung stand abs satz vahrg geschiedene ausgleichsberechtigte ehegatte fllen schuldrechtlichen versorgungsausgleichs trger auszugleichenden versorgung ehe tod ausgleichspflichtigen ehegatten fortbestanden htte hinterbliebenenversorgung erhielte hhe hinterbliebenenversorgung ausgleichsrente bgb verlangen ausgleichspflichtige ehegatte versorgung erlangt verpflichtung geschiedenen ausgleichsberechtigten ehegatten versicherten form verlngerten schuldrechtlichen ver sorgungsausgleichs versorgung gewhren versorgungstrger zustzlichen risiko belastet zustzliche belastung erschien gesetzgeber hinnehmbar soweit versorgungstrger geschiedenen ausgleichsberechtigten ehegatten fr fall ehe versicherten tod fortbestanden htte zahlung hinterbliebenen versorgung verpflichtet wre daran fehlt versorgungstrger versicherten berhaupt hinterbliebenenversorgung zugesagt verlngerte schuldrechtliche ausgleichsrente kommt vielmehr betracht versorgungstrger gewhrung hinterbliebenenversorgung zustzl
  1386. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober bghst nein bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stpo abs satz frage inwieweit beurteilung umgrenzungsfunktion anklage wesentliche ergebnis ermittlungen prfung frage zurckgegriffen mehreren angeklagten bestimmter vorwurf richtet bgh urt oktober str lg mnster strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl richterin bundesgerichtshof elf richter bundesgerichtshof dr graf prof dr sander oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts mnster mrz vorbezeichnete urteil soweit angeklagten betrifft fall ii urteilsgrnde aufgehoben verfahren insofern eingestellt umfang einstellung staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten tra gen genannte urteil brigen soweit angeklagten freigesprochen wurden feststellungen aufgehoben jedoch bleiben feststellungen ueren tatgeschehen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen angeklagten betreffende weitergehende revi sion staatsanwaltschaft verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten betreffend angeklagten fllen ii urteilsgrnde angeklagten fllen ii urteilsgrnde bezglich angeklag ten fllen ii urteilsgrnde vorwrfen gefhrlichen krperverletzung tateinheit misshandlung entwrdigender behandlung freigesprochen hiergegen gerichteten revisionen staatsanwaltschaft denen verletzung materiellen rechts rgt generalbundesanwalt vertreten fhren betreffend angeklagten einstellung verfahrens fall ii urteilsgrnde insofern verfahrensvoraussetzungen erhebung ordnungsgemen anklage ordnungsgemen zulassung anklage fehlt brigen urteil urteilstenor ersichtlichen umfang aufzuheben soweit beschwerdefhrerin betreffend angeklagten zudem fall ii urteilsgrnde versto ge gen gerichtliche kognitionspflicht beanstandet bleibt rechtsmittel hingegen erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagten mitangeklagten sc allesamt offiziere verschiedenen ranges jahr coesfeld kompanie instandsetzungsbataillons bundeswehr ttig bildeten rekruten grundausbildung kompanie freiherr stein kaserne stationiert mitangeklagten haupt mann sc gefhrt wurde handelt reine ausbildungskom panie jeweils quartalsbeginn neue rekruten dreimonatigen allgemeinen grundausbildung zugewiesen wurden tatzeit zweiten dritten quartal angeklagte rang oberfeldwebels gruppenfhrer eingesetzt geklagte zweiten quartal hauptfeldwebel befrdert gruppenfhrer zweiten zug sowie dritten quartal stellvertretender zugfhrer ersten zug eingesetzt worden angeklagte juni juli kompanie coesfeld versetzt worden seitdem rang stabsunteroffiziers gruppenfhrer ttig zweiten dritten quartal galt fr ausbildung rekruten anweisung fr truppenausbildung nummer antra stand juni regelte ziele inhalte allgemeinen grundausbildung sah fr dreimonatige allgemeine grundausbildung rekruten ausbildung geiselnahme verhalten geiselhaft juli wurde lngeren berlegungen bundesministerium verteidigung genderte antra herausgegeben oktober kraft trat enthielt neuen teil basisausbildung eakk einsatzvorbereitende ausbildung fr krisenbewltigung konfliktverhtung ziel bereits grundausbildung fr auslandseinsatz rahmen konfliktverhtung krisenbewltigung erforderlichen grundkenntnisse grundfertigkeiten erlernen neue ausbildungsteil sah zweistndige kompaniechef durchzufhrende ausschlielich theoretische unterrichtseinheit ber geiselhaft entfhrung gefangenschaft einstzen sowie ber konfrontation verwundung tod deren bewltigung praktische bung zusammenhang thema vorge sehen genderte antra bereits seit juli intranet bundeswehr abrufbar schon zuvor fanden vereinte nationen ausbildungszentrum hammelburg lehrgnge statt denen zugfhrer ausbi
  1387. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer meyberg januar beschlossen antrag klgerin bewilligung prozesskostenhilfe verteidigung beschwerde klgers berufung zurckweisenden beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni abgelehnt grnde klgerin prozesskostenhilfe verteidigung nichtzulassungsbeschwerde beklagten mangels bedrftigkeit gewhrt kosten beabsichtigten rechtsverteidigung knnen verwalteten vermgensmasse aufgebracht satz nr zpo klgerin trgt derzeit ber liquide freie masse hhe verfgen kosten rechtsverteidigung nichtzulassungsbeschwerde belaufen streitwert lediglich gebhr vv rvg auslagenpauschale umsatzsteuer grnde einsatz freien masse entgegenstehen knnten weder dargetan ersichtlich kayser gehrlein schoppmeyer lohmann meyberg vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  1388. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag senatsbeschluss mai aufzuheben verworfen grnde senat beschluss mai angeklagten wiedereinsetzung frist begrndung revision urteil landgerichts krefeld oktober gewhrt revision unbegrndet verworfen schriftsatz juli beantragt angeklagte senatsbeschluss mai aufzuheben landgerichtliche urteil richtern unterschrieben worden sei gegenvorstellung behandelnde rechtsbehelf erfolg dabei dahinstehen gegenvorstellung verfahren abschlieende revisionsentscheidung einfhrung gehrsrge gem stpo berhaupt statthaft meyer goner stpo aufl rn mwn rechtsbehelf dringt jedenfalls sache ausweislich akteninhalts berufsrichter original schriftlichen urteils unterzeichnet besteht deshalb anhaltspunkt dafr frist begrndung revision zustellung entsprechenden urteilsausfertigung gang gesetzt worden becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  1389. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet september vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb aa abs mitarbeitermodell personengesellschaften gmbh regelungen gesellschafter gruppe gesellschaftern gesellschaftermehrheit recht einrumen mitgesellschafter sachlichen grund gesellschaft auszuschlieen hinauskndigungsklauseln grundstzlich abs bgb nichtig grundsatz steht sog mitarbeitermodell entgegen verdienten mitarbeiter gesellschaftsunternehmens unentgeltlich zahlung betrages hhe nennwerts minderheitsbeteiligung eingerumt ausscheiden unternehmen zurckzubertragen regelung unzulssige kndigungserschwerung sinne abs bgb entwickelten rechtsprechungsgrundstze beschrnkung mitarbeiter rckbertragung gesellschaftsanteils zahlenden abfindung betrag fr erwerb anteils gezahlt ausschluss etwaigen zwischenzeitlichen wertsteigerungen grundstzlich zulssig bgh urteil september ii zr olg celle lg hannover ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly mnke dr strohn dr reichart fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte arbeitnehmerin klagenden gmbh mehrheitsgesellschafter unternehmensgrnder jahre entschloss mitarbeiter unternehmens gesellschafter beteiligen bertrug beklagten geschftsanteil nominalwert dm zahlung gleich hohen betrages kapitalerhhung jahre berlie beklagten weiteren geschftsanteil nominalwert dm diesmal unentgeltlich beklagte erklrte beiden fllen rckbertragung anteile falle ausscheidens diensten gmbh bereit gab aufschiebend bedingte rckabtretungsangebote ab gegenleistung rckabtretung dasjenige erhalten fr anteile gezahlt januar wurde gesellschaftsvertrag gmbh stimme beklagten neu gefasst vertrages heit seitdem abtretung geschftsanteilen gesellschafter rechtsnachfolger rechtsnachfolger benennenden dritten zulssig soweit abtretungen seitens gesellschafters rechtsnachfolger handelt verpfndungen unzulssig soweit gesellschafter diensten gesellschaft ausscheidet gleich grnden todesfall erbe verpflichtet smtliche geschftsanteile gesellschafter rechtsnachfolger bestimmenden dritten abzutreten verpflichtung unverzglich beendigung arbeitsverhltnisses fall kndigung deren zugang unbeschadet dagegen etwa erhobener einwendungen erfllen pp entgelt fr abtretung besteht fllen hhe desjenigen betrages gesellschafter fr abzutretenden geschftsanteile gezahlt zuge weiteren kapitalerhhung bernahm beklagte mai unentgeltlich weiteren geschftsanteil nominalwert dm oktober beendete beklagte gesundheitlichen grnden arbeitsverhltnis klgerin daraufhin erklrte annahme rckabtretungsangebote zahlte beklagten dm abfindung klage verlangt klgerin handelnd eigenem abgetretenem recht rckabtretung geschftsanteils ber nominal dm rckzahlung hinsichtlich anteilserwerbs irrtmlich gezahlten dm klage beiden vorinstanzen erfolg dagegen richtet berufungsgericht gmbhr zugelassene revision entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht ausgefhrt gesellschaftsvertrag vereinbarte pflicht beklagten geschftsanteile beendigung arbeitsverhltnisses mehrheitsgesellschafter zurckzubertragen verstoe weder bgb grundsatz gleichbehandlung mitarbeitermodell klgerin hielten einzelnen mitarbeiter gesellschaftsanteile treuhandhnlich zulssige satzungszweck erhaltung vermehrung gesellschaftsvermgens fr knftige generationen mitarbeiter gesellschaftern sowie teilhabe erfolg unternehmens knne erreicht geschftsanteile unabhngig tatschlichen wert bedingungen zurckbertragen wrden denen berlassung erfolgt sei anspruch rckzahlung irrtmlich gezahlten abfindung dm folge bgb ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung stand recht berufungsgericht davon ausgegangen zunchst einzelvertraglich gesellschaftsvertrag fassung januar vereinbarte pflicht beklagten rckbertragung geschftsanteile falle beendigung arbeitsverhltnisses klgerin wirksam erfolg beruft revision rechtsprechung senats sog hinauskndigungsklauseln danach personengesellschaft
  1390. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs fc fd frist darf fristenkalender erst gestrichen fristwahrende manahme durchgefhrt schriftsatz abgesandt zumindest postfertig gemacht weitere befrderung ausgehenden post organisatorisch zuverlssig vorbereitet st rspr vgl senatsbeschluss november xii zb famrz verlssliche ausgangskontrolle setzt zugleich voraus frist durchfhrung manahmen sofort etwa erst folgenden tage gestrichen anschluss senatsbeschluss dezember xii zb versr bgh beschluss april xii zb olg dsseldorf ag krefeld xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz richterin dr zina richter dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf august kosten beklagten verworfen beschwerdewert grnde juni zugestellte urteil familiengerichts beklagte zahlung erhhten kindesunterhalts klger verurteilt wurde legte prozessbevollmchtigter schriftsatz juli berufung august begrndete berufungsschrift ging juli mittwoch berufungsgericht mitteilung ber verspteten eingang juli zuging beantragte juli gericht eingegangenem schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist begrndung kanzleiangestellte berufungsschrift juli leerung uhr briefkasten eingeworfen schriftsatz regelmigem postlauf tage fristablaufs montag juli gericht htte eingehen mssen berufungsgericht wies wiedereinsetzungsantrag zurck verwarf berufung beschluss richtet rechtbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde erfolg soweit rechtsbeschwerde verwerfung berufung richtet gem abs nr abs satz zpo statthaft gleiches gilt gem abs satz soweit zurckweisung wiedereinsetzungsgesuchs richtet zulssig voraussetzungen abs zpo gegeben sache weder grundstzliche bedeutung erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts angefochtene entscheidung entspricht nmlich rechtsprechung senats erweist richtig berufungsgericht vorbringen beklagten berufungsschrift sei juli postbriefkasten eingeworfen worden hinreichend glaubhaft gemacht angesehen kanzleiangestellte nmlich eidesstattlichen versicherung lediglich angegeben tage freigestempelte ausgangspost blich roten sammelumschlag mitgenommen postsen dungen eingeworfen jedoch prfen briefe einzelnen gehandelt berufungsschrift vorliegenden sache postsendungen befunden deren verspteter eingang daher verzgerung postlaufs beruhen knne sei umstnden hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen ausreichende organisatorische vorkehrungen ausgangskontrolle kanzlei prozessbevollmchtigten gewhr dafr geboten htten schriftsatz roten sammelmappe befunden ausgangskontrolle beklagte trotz entsprechender aufforderung gerichts ergnzung vortrags dargelegt glaubhaft gemacht darstellung prozessbevollmchtigten fristenzettel nmlich juli montag abgezeichnet nachdem berzeugt berufungsschrift kanzlei bereits juli freitag verlassen berzeugung wissen beruht freitag unterzeichnete schriftsatz mehr postlauf befunden zumal postraum versehentlich liegen gebliebener sammelumschlag roter signalfarbe abschlieenden kontrollgang sowohl freitagabend samstag htte auffallen mssen allgemeiner broanweisung drfe notfrist fristenkalender erst gelscht fr fristwahrung verantwortliche anwalt abzeichnen fristenzettels lschung freigegeben drfe erst geschehen fristwahrende schriftsatz kanzlei verlassen frist sei dementsprechend juli gelscht worden berufungsgericht ausgefhrt genge anforderungen wirksame ausgangskontrolle sei gewhrleistet ende arbeitstages beauftragten kraft geprft fristwahrenden schriftstze hergestellt abgesandt einlegen dafr vorgesehene rote kuvert zumindest versandfertig gemacht worden fristenkalender vermerkten sachen bereinstimmen daran fehle allein berzeugung prozessbevollmchtigten schriftsatz mehr kanzlei befunden absendung schlieen lasse rechtsgrnden beanstanden beklagte glaubhaft knnen denkbaren ursachen fr versumung frist verzgerten postlaufs ausscheiden freitag unterzeichnete berufungsschrift etwa versehentlich postmappe zunchst vorgang g
  1391. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gewerbsmigen bandenbetruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts saarbrcken mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts august bemerkt senat revision angeklagten zulssig erhoben vorla ge entsprechenden eidesstattlichen versicherungen erwiesen rechtsanwalt kn revisionsbegrndungsschrift abs satz brao bestellter vertreter fr pflichtverteidiger rechtsanwalt unterzeichnet rechtsprechung anerkannt amtlich bestellten verteidiger abs satz brao allgemeine vertreter gleichgestellt verteidiger abwesenheit mehr monat gem abs satz brao bestellt vgl bgh be schluss februar str nstz lr stpo lderssen jahn aufl rn jeweils mwn formellen sachlich rechtlichen beanstandungen angeklagten betreffend ag teil vertragsabschlsse geleisteten vorabzahlungen vermgen durchzudringen landgericht vorgenommene berechnung vermgensschadens urteil sowie generalbundesanwalt angefhrten grnden rechtlich erinnern vorabauszahlungen anleger erfolgten etwa unmittelbar versicherungen bzw unternehmen treuhnderischer verwahrung gelder zwischengeschalteten rechtsanwlte vielmehr flossen jeweiligen anlagegelder anlagegelder voller hhe ag bewerten mutzbauer sander knig schneider khler'],['Soon']]
  1392. [['bundesgerichtshof beschluss viii za mrz rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr frellesen sowie richterin hermanns beschlossen antrag beklagten vollziehung urteils amtsgerichts leipzig oktober einstweilen auszusetzen zurckgewiesen grnde amtsgericht beklagten tenor genannte urteil rumung wohnung verurteilt dagegen gerichtete berufung beklagten landgericht beschlu januar unzulssig verworfen schriftsatz februar beklagte prozekostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschlu berufungsgerichts begehrt zugleich beantragt vollziehung erstinstanzlichen urteils entscheidung ber prozekostenhilfeantrag auszusetzen ii rechtsbeschwerdegericht wege einstweiligen anordnung gem abs halbs zpo verbindung abs zpo vollziehung entscheidung ersten instanz aussetzen vollziehung rechtsbeschwerdefhrer grere nachteile drohen gegner rechtsbeschwerde zulssig erscheint rechtsmittel rechtsbeschwerdefhrers vornherein erfolgsaussicht vgl senatsbeschlu august viii zb wum bgh beschlu mrz ix zb njw wm genannten vorschriften einstweilige anordnung bereits einlegung rechtsbeschwerde betracht kommt beschwerte partei prozekostenhilfe fr durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens begehrt bedarf entscheidung voraussetzungen fr einstweilige aussetzung vollziehung amtsgerichtlichen urteils liegen beklagte trgt schon zwangsweise durchsetzung rumungsausspruchs besondere nachteile drohen macht begrndung aussetzungsantrags ausschlielich fehler erstinstanzlichen urteils geltend auerdem beabsichtigte gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde aussicht erfolg landgericht berufung beklagten recht abs stze zpo unzulssig verworfen beklagte einlegung berufung entgegen abs satz zpo rechtsanwalt vertreten antrag bewilligung prozekostenhilfe fr berufung november zugestellte urteil amtsgerichts erst januar ablauf berufungsfrist zpo gericht eingegangen dr deppert dr leimert dr frellesen wiechers hermanns'],['Soon']]
  1393. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juni zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo aufklrungspflicht stndiger rechtsprechung risiken uerst geringen komplikationsdichte bestehen vgl senatsurteil bghz entscheidend spezifisch eingriff verbundenes risiko handelt verwirklichung lebensfhrung patienten besonders belastet vgl senatsurteile bghz aao sowie november vi zr versr frage wann spezifisches risiko anzunehmen frage einzelfalles vgl grundsatz senatsurteile november vi zr versr april vi zr versr ff erfordert zulassung revision voraussetzungen fr ausnahme aufklrungspflicht fall vgl senatsurteile bghz november vi zr versr liegen berufungsgericht anforderungen umfang aufklrung berspannt nichtzulassungsbeschwerde zeigt vortrag beklagten aufklrung klgerin ber bedeutung angeblich aufgeklrten gefverletzung verletzung rechtlichen gehrs beklagten gleichfalls erkennbar nichtzulassungsbeschwerde legt dar beklagte bereits ersten rechtszug hypothetische einwilligung klgerin fr fall ordnungsgemer aufklrung vorgetragen htte verkennt patient gezwungen medizinischer sicht vernnftig verhalten weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  1394. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja klimaschrank zpo abs patg ff verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde rahmen zpo treffenden ermessensentscheidung patentverletzungsrechtsstreit hinblick anhngige patentnichtigkeitsklage ausgesetzt interesse widerspruchsfreien entscheidungen bercksichtigen interesse verletzungsklgers zeitnahen abschluss verletzungsverfahrens interesse verletzungsklgers kommt umso strkeres gewicht je spter nichtigkeitsklage erhoben worden bgh beschluss september zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert million euro festgesetzt beschwerdeverfahrens grnde zulssige nichtzulassungsbeschwerde unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung verletzung verfahrensgrundrechten gesttzten rgen durchgreifen fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts brigen erfordern abs satz zpo nheren begrndung insoweit gem abs satz halbsatz zpo abgesehen ii beklagten beantragte aussetzung entscheidung ber klagepatent dezember knapp acht monate verkndung angefochtenen urteils erhobene nichtigkeitsklage hlt senat fr zweckmig rechtsprechung senats entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde patentverletzungsrechtsstreit gem zpo ausgesetzt patent klage gesttzt nichtigkeitsklage anhngig umstand rechnung getragen nderung patentlage insbesondere vollstndige teilweise nichtigerklrung patents revisionsinstanz bercksichtigen verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde zulassung revision fhrt nderung auswirkungen entscheidung verletzungsrechtsstreit bgh beschluss april zr bghz druckmaschinen temperierungssystem verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde liegt entscheidung ber aussetzung sofern voraussetzungen zpo erfllt jedoch ermessen gerichts ausbung ermessens kommt aussetzung einzelfall betracht nichtigkeitsklage erst abschluss tatsacheninstanzen verletzungsrechtsstreit erhoben worden zusammenhang gebotenen vorlufigen bewertung erfolgversprechend anzusehen allerdings senat rahmen ermessensentscheidung interesse widerspruchsfreien entscheidungen bercksichtigen vielmehr fr entscheidung relevanten umstnde treffende abwgung einbeziehen umstnden gehrt interesse verletzungsbeklagten mglicherweise nichtigen patent anspruch genommen interesse verletzungsklgers zeitnahen abschluss verletzungsverfahrens bghz druckmaschinen temperierungssystem letzterem kommt umso strkeres gewicht je spter nichtigkeitsklage erhoben worden verletzungsbeklagte whrend tatsacheninstanzen verletzungsprozesses whrend erheblichen zeitraums deren abschluss davon abgesehen nichtigkeitsklage verteidigen zeitnah klarheit ber bestand patents schaffen kommt verzgerung verfahrensabschlusses aussetzung entscheidungsreifen verfahrens ber nichtzulassungsbeschwerde zulasten verletzungsklgers ginge regel betracht erfolgsaussicht nichtigkeitsklage offenkundig fall konstellation streitfalls erscheint deshalb wahrung berechtigten interessen verletzungsbeklagten ausreichend zumutbar verurteilung verletzungsrechtsstreit mittels restitutionsklage entsprechend nr zpo vgl bgh urteil juli xa zr grur rn bordako anzugreifen patent nachtrglich fr nichtig erklrt iii kostenentscheidung beruht abs zpo meier beck grning hoffmann bacher schuster vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1395. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt sichergestellte betubungsmittel eingezogen dagegen gerichteten revision angeklagten generalbundesanwalt antragsschrift februar ausgefhrt revision unzulssig angeklagte wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo angeklagte verteidiger urteilsverkndung rechtsmittelbelehrung eindeutig vorbehaltlos ausdrcklich erklrt rechtsmittel verzichten erklrung verzichts hauptverhandlung fr dauer fnf minuten unterbrochen worden uhr uhr rechtsmittelverzicht angeklagten erklrte sitzungsvertreter staatsanwaltschaft ebenfalls rechtsmittelverzicht verzichtserklrungen wurden vorgelesen genehmigt vgl hauptverhandlungsprotokoll bd ii bl grnde ausnahmsweise unwirksamkeit prozesserklrung grundstzlich unwiderruflichen unanfechtbaren rechtsmittelverzichts angeklagten fhren knnten liegen weder lag urteil verstndigung zugrunde vgl hauptverhandlungsprotokoll gibt anhaltspunkte fr unzulssige willensbeeinflussung angeklagten abgabe rechtsmittelverzichts soweit angeklagte behauptet sei urteil schock gestanden klar denken knnen letztendlich missverstndlichen verzicht gefhrt stellt vortrag wirksamkeit rechtsmittelverzichts frage emotionaler aufgewhltheit erklrter rechtsmittelverzicht wirksam vgl bgh nstz verhandlungsunfhigkeit angeklagten insoweit weder vorgebracht gibt hierfr irgendwelche anhaltspunkte insbesondere angeklagte whrend protokollierten unterbrechung hauptverhandlung hinreichend gelegenheit erklrung rechtsmittelverzichts verteidiger besprechen vgl bghst schliet senat becker gericke tiemann spaniol berg'],['Soon']]
  1396. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja cmr art zinspflicht frachtfhrers art abs cmr schliet rckgriff unterfrachtfhrer wegen konkreter verzugsschden hauptfrachtfhrers zinsverlust aufgrund vorenthaltenen kapitalnutzung entschdigungsbetrages bestehen anderweitigen vermgensbereich eingetreten vorprozekosten hauptfrachtfhrers gerichtliche inanspruchnahme seiten absenders bzw rechtsnachfolgers ergnzung bghz ff bgh urteil mai zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant raebel fr recht erkannt revision klgerin urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat januar aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts hamburg kammer fr handelssachen mai zurckgewiesen kosten rechtsmittel trgt beklagte rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten soweit fr revisionsinstanz bedeutung bergegangenem recht haftpflichtversicherten hauptfrachtfhrerin kosten vorprozesses hhe dm ersetzen vorproze hauptfrachtfhrerin streitverkndung beklagte unterfrachtfhrerin beitritt seite verurteilt worden versicherer absenders ersatz fr elektrogerte leisten lkw hamburg moskau befrdern empfnger erreichten klgerin macht kosten vorprozesses verzugsschaden geltend beklagte entgegengetreten landgericht beklagte erstattung versicherungsleistungen fr verlorengegangene transportgut sowie dm rechtsverteidigungskosten hauptfrachtfhrerin vorproze verurteilt verurteilung zahlung rechtsverteidigungskosten beschrnkte berufung beklagten fhrte insoweit klageabweisung olg hamburg transpr zugelassenen revision verfolgt klgerin antrag zahlung dm beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht anspruch ersatz kosten vorprozesses grundlage anwendbaren cmr verneint ausgefhrt cmr haftung beschrnke verlustfalle regelmig leistung wertersatz magabe art abs cmr rckerstattung fracht zllen sonstigen anla befrderung gutes entstandenen kosten daneben knne verfgungsberechtigte gem art abs cmr gewhrende entschdigung jhrlich zinsen beanspruchen weitergehenden schadensersatz schulde frachtfhrer dagegen regelfall mittelbaren schden rede stehenden kosten vorprozesses ersetzen vergleichbaren fall vertretenen ansicht ersatzpflicht hinsichtlich vorprozekosten analoger anwendung art cmr bejahen sei olg hamburg transpr berufungsgericht nher ausgefhrt mehr festgehalten cmr enthalte hinsichtlich haftung frachtfhrers verlustschden ebenso falle beschdigung abschlieende regelung ergnzende anwendung verzugsvorschriften nationalen rechts abs bgb grundstzlich zulasse rckgriff nationales recht sei ausnahmsweise mglich frachtfhrer grobes verschulden sinne art cmr treffe verschulden sei klgerin jedoch geltend gemacht worden ii revision erfolg fhrt hinsichtlich kosten vorprozesses hhe dm wiederherstellung klage stattgebenden landgerichtlichen urteils klgerin vorprozekosten gesichtspunkt schuldnerverzuges bgb schaden ersetzt verlangen entgegen ansicht berufungsgerichts streitfall neben cmr verzugsregelungen bgb ergnzend anwendbar internationalen privatrecht unterliegt grenzberschreitende befrderung mageblichen nationalen recht soweit cmr regelung trifft bedeutet anwendbarkeit deutschen rechts wovon gem art abs satz egbgb auszugehen bu unten allgemeinen innerstaatlichen anspruchsgrundlagen verzuges zurckzugreifen sofern besonderen anspruchsgrundlagen cmr fr verlust eingreifen vgl piper hchstrichterliche rechtsprechung speditions frachtrecht aufl rdn letzteres fall art abs cmr berufungsgericht meint ansprche ersatz verzugsschden generell ausgeschlossen ebenso olg mnchen transpr versr olg hamm transpr baumann transpr de la motte versr koller versr sowie transpr ff transportrecht aufl cmr art rdn thume transpr sowie kommentar cmr art rdn fischer transpr ergibt berufungsgericht angefhrten senatsentscheidung bghz ff lediglich ausgesprochen art abs cmr nationale zinsvorschriften einschlielich verzugszinsen ausschliet ansprche
  1397. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmi gen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten angeklagten wegen bandenmigen handeltreibens betubungs mitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt ferner wertersatzverfall hhe fnf millionen euro angeordnet fr beide angeklagte gesamtschuldnerisch haften verurteilungen wenden angeklagten jeweils rge verletzung materiellen rechts verfahrensrgen rechtsmittel erfolg nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo nherer errterung bedrfen folgenden beiden rgen verletzung abs stpo soweit angeklagten geltend vorsitzende strafkammer hauptverhandlung entgegen abs satz stpo bekanntgegeben hauptverhandlung errterungen stattgefunden htten deren gegenstand mglichkeit verstndigung sei rge jedenfalls unbegrndet erfordert abs satz stpo sogenannte negativmitteilung verstndigung abzielenden gesprche stattgefunden bverfg njw negativmitteilung revisionsvorbringen gegenerklrung staatsanwaltschaft besttigung gefunden erfolgt aufhebung urteils ntigender verfahrensfehler liegt urteil fehlenden mitteilung beruht auszuschlieen zweifelsfrei feststeht keinerlei gesprche gegeben denen mglichkeit verstndigung raum stand bverfge rn bverfg njw siehe senat beschluss februar str mwn verhlt staatsanwaltschaft revisionsgegenerklrung mitgeteilten dienstlichen erklrung vorsitzenden richters gesprche gegeben irgendeiner weise vorbereitung verstndigung sinne stpo gedient htten wahrheitsgehalt unwidersprochen gebliebenen dienstlichen erklrung steht fr senat auer zweifel zumal revisionen keinerlei anhaltspunkte fr weitere vorfeld hauptverhandlung gefhrte frage verstndigung berhrende errterungen vorgebracht vielmehr gibt revision angeklagten erklrung instanz verteidigern vorgesprch teilgenommen soweit revisionsverteidiger angeklagten darber hinaus einschrnkende uerung instanzverteidiger vortrgt knnen ausschlieen wenigstens versuch verstndigung verteidigern mitangeklagten unternommen worden sei vermag tatsachengesttzte spekulation beweiskraft senat freibeweislich verwertenden uerung vorsitzenden einzuschrnken vgl bgh beschluss dezember str eigenen freibeweislichen erhebungen veranlasst sehen mssen senat mithin ausschlieen angefochtene urteil versto negativmitteilungspflicht abs satz stpo beruht revisionen rgen vorsitzende strafkammer entgegen abs satz stpo vollstndig ber gesprch auerhalb hauptverhandlung unterrichtet mglichkeit verstndigung gegenstand gehabt rgen liegt aufgrund revisionsvorbringens erklrung instanzverteidigers angeklagten sttzt proto koll bezug geschehen innerhalb hauptverhandlung besttigung findet sowie aufgrund revisionsgegenerklrung mitgeteilten dienstlichen erklrungen vorsitzenden richters sitzungsvertreters staatsanwaltschaft folgender verfahrensgang zugrunde juli tag hauptverhandlung mehreren verfahrensabtrennungen verurteilungen frheren insgesamt acht mitangeklagten beiden angeklagten durchgefhrt wurde fand aufruf sache gesprch verteidiger beider angeklagten strafkammer sitzungsvertreter staatsanwaltschaft statt voraus gegangen ankndigung vorsitzenden zusammenhang unerledigten antrag akteneinsicht daten diversen sichergestellten datentrgern hierzu neue informationen lka verteidiger nutzte mitteilung anfrage strafkammer bereit sei ber weiteren gang verhandlung rechtsgesprch fhren gesprch strafkammer bereit deren vorsitzender revisionen weiteren verfahrensrge vorgetragen frheren verhandlungstag anfrage verteidigers ehemals mitangeklagten bilaterale absprachen strafkammer einzelnen angeklagten gegeben verneint erluternd hinzugefgt kammer sei bekannt dafr absprachen treffen beisitzende richter zuge verfahrens ber ablehnungsgesuche uerung anknpften grundstzlichen nichtanw
  1398. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs be stgb abs sozialversicherungstrger geschftsfhrer gesellschaft beschrnkter haftung wegen vorenthaltung sozialversicherungsbeitrgen abs bgb abs stgb anspruch nimmt trgt fr vorsatz beklagten darlegungs beweislast objektive pflichtwidrigkeit beanstandeten verhaltens feststeht bgb abs nr zpo nr ffentliche zustellung klageschrift unwirksam voraussetzungen fr bewilligende gericht erkennbar vorgelegen verjhrung gem abs nr bgb gehemmt anschluss bgh urteil dezember viii zr bghz bgh urteil mai ii zr kg lg berlin ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe sowie richter prof dr drescher born sunder fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht zustndige einzugsstelle schadensersatzanspruch beklagten wegen nichtabfhrens fr mehrere arbeitnehmer gmbh fr monat september geschul deten arbeitnehmeranteile sozialversicherung geltend beklagte jedenfalls seit anfang september angaben lagerarbeiter fahrer fr gmbh ttig erwarb schwager ehe frau mehrheitsgesellschafter blieb zehnprozenti gen geschftsanteil gmbh grundlage gesellschafterbeschlusses september wurde beklagte november anstelle geschftsfhrer gmbh handelsregister eingetragen februar wurde geschftsfhrer abberufen gleichen tag veruerten beklagte geschftsanteile gmbh beschftigte strafrechtliche ermittlungen ergaben zeitraum april september erheblichem umfang arbeitnehmer anfallenden sozialversicherungsbeitrge klgerin abzufhren mrz stellte geschftsbetrieb vorangegangener beschlagnahme geschftskonten april wurde vorlufige insolvenzverwaltung ber vermgen gesellschaft angeordnet klgerin klageschrift august beim landgericht eingereicht deren ffentliche zustellung beantragt aufenthaltsort beklagten unbekannt sei beleg zwei mitteilungen stadt st mai juli beigefgt wonach beklagte un bekannter anschrift bosnien herzegowina verzogen sei fer ner klgerin aufenthaltsort beklagten vergeblich auskunftsersuchen bundeszentralregister creditreform ermitteln versucht landgericht ffentliche zustellung klage bewilligt durchfhrung schriftlichen vorverfahrens angeordnet fr bewirkung zustellung magebende frist zpo endete januar versumnisurteil februar landgericht beklagten antragsgem zahlung nebst zinsen verurteilt festgestellt forderung vorstzlich begangenen unerlaub ten handlung beruhe weiteren landgericht ffentliche zustellung versumnisurteils angeordnet beklagte november einspruch versumnisurteil eingelegt geltend gemacht ffentliche zustellung versumnisurteils sei unwirksam landgericht einspruch wegen versumung einspruchsfrist unzulssig verworfen berufung beklagten berufungsgericht sache entschieden versumnisurteil aufrechterhalten dagegen wendet beklagte senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt einspruch beklagten sei verfristet wegen ffentlichen zustellung versumnisurteils abs zpo erforderliche bestimmung einspruchsfrist unterblieben sei sache sei versumnisurteil recht ergangen beklagte sei hhe september angefallenen gmbh abgefhrten sozialversicherungsbeitrge gem abs bgb stgb schadensersatz verpflichtet beklagte sei september notariell beurkundeten gesellschafterbeschluss geschftsfhrer gesellschaft bestellt worden nachvollziehbar dargetan bernahme geschftsfhrerposition gerichtete erklrung abgegeben schreiben notars oktober belege vielmehr september beteiligung beklagten beurkundungen gekommen sei eintragung geschftsfhrer handelsregister gefhrt htten beklagte entsprechende erklrung abgeben kenntniserlangung versumt erklrung anfechtung rckwirkend beseitigen stattdessen lediglich fr abberufung gesellschafterbeschluss
  1399. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb oktober rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschlu zivilkammer landgerichts berlin april aufgehoben sofortige beschwerde klgers kostenfestsetzungsbeschlu amtsgerichts berlin mitte oktober az dahingehend abgendert beklagten klger weitere fr entstandene reisekosten erstatten kosten beschwerdeverfahrens beklagten tragen beschwerdewert grnde klger rechtsanwalt mecklenburg vorpommern beklagten verkehrsunfall berlin schadensersatz amtsgericht berlin mitte anspruch genommen klageschrift verfate rechtsanwalt kanzleikollege klgers prozebevollmchtigter drei gerichtlichen terminen trat klger hierzu protokoll jeweils vermerkt rechtsanwalt fr klger fr rechtsanwalt amtsgericht klage stattgegeben kosten sumnis klgers entstandenen beklagten gesamtschuldnern auferlegt klger macht fr teilnahme drei gerichtsterminen jeweils reisekosten abwesenheitsgeld zuzglich umsatzsteuer insgesamt geltend rechtspfleger amtsgerichts kostenfestsetzungsbeschlu fr fiktive bestellung verkehrsanwalts anfallenden kosten insgesamt bercksichtigt dagegen klger sofortige beschwerde eingelegt beschwerde rechtspfleger abgeholfen landgericht entscheidung vorgelegt beschlu april landgericht sofortige beschwerde zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerde verfolgt klger weiterhin festsetzung vollen reisekosten ii landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt klger gerichtsterminen eigener sache vertreten fr prozebevollmchtigten rechtsanwalt aufgetreten sei aufgrund beruflichen qualifikation bedrfe persnlichen beratung wohnsitz ansssigen rechtsanwalt deshalb sogleich gerichtsort ansssigen kollegen beauftragen schriftlich informieren knnen klger seien fiktiven verkehrs anwaltsgebhren hhe einigungsvertrag ermigten gebhren erstatten einschaltung weiteren rechtsanwalts lage sei berliner kollegen schriftlich informieren erwgungen halten rechtlichen berprfung stand unterlegene partei gegner erwachsenen kosten erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig abs satz zpo mchte partei auswrtigen gericht klagen verklagt beauftragung rechtsanwalts kanzlei ort prozegerichts nhe wohn geschftsortes partei regel notwendige manahme rechtsverfolgung verteidigung anzusehen vgl senatsbeschlu november vi zb versr bgh beschlu oktober viii zb njw beschlu dezember zb versr dezember zb bghreport ff mrz vii zb bghreport mai zb rvgreport leitsatz dementsprechend reisekosten prozebevollmchtigten wahrnehmung terminen auswrtigen prozegericht entstehen entgegen auffassung beschwerdegerichts abs satz zpo erstattungsfhig fr rechtsanwalt auswrtigen prozegericht vertritt gilt erstattung gesetzlichen gebhren auslagen rechtsanwalts beanspruchen ausgleich brago entstandenen reisekosten mnchkomm zpo belz aufl rdn musielak wolst zpo aufl rdn klger drei gerichtstermine eigener person wahrgenommen dabei zulssiger weise vertreten zpo recht weist rechtsbeschwerde darauf gleichzeitig bestehende mandat fr rechtsanwalt mehrkosten entstanden klger gerichtsterminen aufgetreten dafr kostenerstattung beansprucht entgegen auffassung beschwerdegerichts lt begrndung beschlusses bundesgerichtshofs oktober viii zb aao gegenschlu herleiten rechtsanwalt partei verpflichtet sei gerichtsort ansssigen rechtsanwalt beauftragen viii zivilsenat regelfall manahme zweckentsprechender rechtsverfolgung rechtsverteidigung auswrtigen gericht klagende verklagte partei angesehen nhe wohn geschftsortes partei ansssigen rechtsanwalt beauftragen kosten rechtsanwalts hauptbevollmchtigten deshalb grundstzlich trotz beauftragung unterbevollmchtigten sitz prozegerichts erstatten daraus lt jedoch schlieen falle rechtsanwalts partei regel kostengrnden prozegericht ansssiger rechtsanwalt prozebevollmchtigter beauftragen sei verzicht vertretung eigener sache bleibt vielmehr fall partei berlassen ort prozegerichts ansssigen rechtsanwalt beauftragt rechtsanwalt vertritt vorliegenden fall hielt amtsgericht verhandlungstermi
  1400. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz dr kuckein richterin bundesgerichtshof richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter bundesanwalt staatsanwalt verhandlung verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision nebenklgers urteil landgerichts rostock mrz feststellungen aufgehoben jedoch feststellungen ttungsgeschehen ua zeile ua zeile ab aufrechterhalten sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt ferner unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt sieben jahre verhngten freiheitsstrafe vorweg vollstrecken revision verletzung materiellen rechts rgt erstrebt nebenklger verurteilung angeklagten wegen unterlassen verwirklichten verdeckungsmordes zulssige rechtsmittel fhrt aufhebung urteils zurckverweisung sache vorinstanz ii feststellungen mihandelte angeklagte bedingtem ttungsvorsatz tatzeit zwei jahre alte hausgemeinschaft lebende tochter damaligen lebensgefhrtin jetzigen ehefrau derart massiver weise kind spter verstarb obwohl erkannt schwer verletzte kind alsbaldige rztliche hilfe sterben wrde unterlie jegliche rettungsbemhungen angst erneuter inhaftierung hielt angeklagte ehefrau davon ab sofortige rettungsmanahmen einzuleiten berredete vielmehr erfundene tatversion wonach tat unbekannte eindringlinge abwesenheit verbt worden sei besttigen erfundene alibigeschehen weiterem zeitablauf plausibel erscheinen konnte sahen angeklagte ehefrau folge davon ab rettung herbeizurufen erst etwa eineinhalb stunden tat wurde rettungsdienst verstndigt opfer unverzglicher verstndigung notarztes htte gerettet knnen feststellungen entnommen iii landgericht verhalten angeklagten ersten handlungs abschnitt totschlag stgb bewertet lt fr gesehen rechtsfehler weder gunsten nachteil stpo erkennen verdeckungsmord unterlassen begrndung verneint angeklagten anderenfalls vorwurf gemacht wrde gem stgb strafbefreiend vortat zurckge treten soweit angeklagte kindesmutter eingewirkt sofortigen rettungsmanahmen abzuhalten stelle verhalten anstiftungshandlung dar sei jedoch strafbar angeklagte eigenen angaben zufolge ehefrau alibiversion diktiert tatherrschaft gehabt ausfhrungen halten teilweise revisionsrechtlicher nachprfung stand ergebnis recht landgericht allerdings strafbarkeit angeklagten wegen verdeckungsmordes verneint tatbestand verdeckungsmordes unterlassen verwirklicht vgl bgh njw mordmerkmal verdeckungsabsicht setzt jedoch gem abs stgb voraus tter ttungshandlung vornimmt falle unterlassens abwendung todeseintritts gebotene handlung unterlt dadurch straftat verdecken dabei steht annahme verdeckungsmordes bereits entgegen schon verdeckende vortat krperliche unversehrtheit opfers richtet unmittelbaren anschlu ttung verdeckung vorausgegangenen geschehens bergeht bghst bgh nstz rr nstz handelt tter jedoch anfang sei bedingtem ttungsvorsatz liegt verdekkende vortat sinne abs stgb zuge tatausfhrung ttung zustzlich deshalb herbeifhren vorherigen tathandlungen verdecken allein hinzutreten verdekkungsabsicht weiteres ttungsmotiv macht davor begangenen einzel akte tat st rspr vgl bgh nstz senatsurteil oktober str grundstzen wre strafbarkeit angeklagten wegen unterlassen verwirklichten verdeckungsmordes schon deshalb gegeben rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tatopfer bereits vorausgegangenen handlungsabschnitt bedingtem ttungsvorsatz mihandelt allerdings rechtsprechung rechtslage beurteilen zunchst erfolglosen ttungshandlung erneuten verdeckungsabsicht vorgenommenen zweiten ttungshandlung deutliche zeitliche zsur liegt fat tter entschlu zumindest sicht zunchst berlebende opfer nunmehr deshalb tten aufdeckung versuchten ttungsdelikts verhin
  1401. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln oktober dahin gendert angeklagte wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung auflsung beschluss amtsgerichts kln juli gebildeten gesamtstrafe einbeziehung geldstrafe strafbefehl amtsgerichts kln februar gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sieben monaten verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo ii rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tragen schuldspruch fr verfahrensgegenstndliche tat verhngte strafe hingegen hlt gesamtstrafenbildung geldstrafe strafbefehl amtsgerichts kln februar rechtlicher nachprfung stand generalbundesanwalt ausgefhrt einbeziehung geldstrafe wege nachtrglichen gesamtstrafenbildung gem stgb steht entgegen amtsgericht kln rechtsfehlerfrei beschluss juli wegen gemeinschaftlich versuchten diebstahls verhngten geldstrafe amtsgericht kerpen januar wegen erschleichens leistungen verhngten drei einzelgeldstrafen nachtrglich gesamtgeldstrafe gebildet diebstahl wurde oktober begangen weshalb allein strafbefehl amtsgerichts kerpen januar zsur entfalten bghst zsurwirkung strafbefehls deshalb entfallen gesamtgeldstrafe strafbefehl nunmehr vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe zeit mai mai erledigt erledigung erst erlass strafbefehls amtsgerichts kln februar eingetreten steht nachtrglichen gesamtstrafenbildung stpo entgegen bgh nstz rr fischer stgb auflage rn appl kk stpo auflage rn einbeziehung geldstrafe tagesstzen strafbefehl amtsgerichts kln februar deshalb entfallen fhrt gesamtstrafe entfllt schliet senat iii kosten auslagenentscheidung beruht abs stpo geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise entstandenen kosten entlasten fischer appl eschelbach ribgh prof dr krehl unterschrift gehindert fischer bartel'],['Soon']]
  1402. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligten jahr mio dm bzw dm grundstcksgesellschaft gbr fonds klgerin jahr dm beklagte damals firmierend ag umbenannt ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger wegen verschiedener prospektmngel beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteile ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klger entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klger beruhe fehler kausalitt vermutet klger htten prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htten abhalten lassen klger kausalitt prospektfehlers fr beitrittsentscheidung anderweitig dargelegt sei bezglich klger klger htten kausalitt bewiesen fr klgerin beweisaufnahme non liquet beim klger beweis gegenteils gefhrt beteiligung aufgrund prospektangaben wegen anlageberater aufgefhrten grnde dafr anschlussfrderung sicher bewilligt gezeichnet prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesell schafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren gem senatsbeschluss april anschlussfrderung fr wohnungen wohnungsbauprogramme ab gewhrt details ber anschlussfrderung zuschsse bzw darlehensregelung liegen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verstan
  1403. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit beklagte beschwerdefhrerin prozessbevollmchtigter rechtsanwalt klger beschwerdegegner prozessbevollmchtigte rechtsanwlte iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter schlick richter drr wstmann richterin harsdorf gebhardt richter seiters beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar zurckgewiesen sache insbesondere hinblick urteil xi zivilsenats oktober xi zr njw grundstzliche bedeutung sinne abs satz nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert schlick drr harsdorf gebhardt wstmann seiters vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  1404. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz beschwerdeverfahren wegen rechtswegverweisung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwlte dr wllrich prof dr ster mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg oktober unzulssig verworfen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin etwaige beschwerdeverfahren entstandene notwendige auergerichtliche auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller antragsgegnerin beschwerde rechtsanwalt eingelegt antragsgegnerin daraufhin detailliertere darstellung sachverhalts gebeten verbunden ankndigung fristgerechtem vortrag angelegenheit erledigt betrachten antragsteller anschlieend beim anwaltsgerichtshof beantragt wege einstweiligen anordnung antragsgegnerin verpflichten beschwerde prfen sachlich bescheiden hilfsweise rechtsstreit verwaltungsgericht verweisen angefochtenen beschluss anwaltsgerichtshof fr unzustndig erklrt rechtsstreit verwaltungsgericht verwiesen hiergegen richtet sofortige be schwerde antragstellers ii sofortige beschwerde statthaft abs nr brao abs satz gvg beschwerde zulssig angefochtenen beschluss zugelassen worden beschwerde nichtzulassung mglich vgl senat beschluss mrz anwz juris rn bverwg nvwz zller lckemann zpo aufl gvg rn gaier wolf gcken schmidt rntsch anwaltliches berufsrecht brao rn ber danach unzulssige rechtsmittel senat mndliche verhandlung entscheiden abs satz brao abs vwgo kostenentscheidung folgt abs satz brao abs vwgo festsetzung gegenstandswerts beruht abs brao abs abs gkg streitwerts hauptsache siehe bgh beschluss dezember iii zb njw tolksdorf roggenbuck wllrich seiters ster vorinstanz agh stuttgart entscheidung agh ii'],['Soon']]
  1405. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat dezember zurckgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat fr gleichlautende gteantrge bereits entschieden entspricht gteantrag klgerin dezember anlage bk anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren senatsbeschlsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hlt senat nochmaliger berprfung fest weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klgerin tragen abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren betrgt herrmann seiters reiter remmert pohl vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  1406. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen vorstzlichen unerlaubten umgangs gefhrlichen abfllen strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts potsdam oktober soweit betrifft gem abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht beiden angeklagten wegen vorstzlichen unerlaubten umgangs gefhrlichen abfllen zwei fllen jeweils tateinheit vorstzlichem unerlaubten betreiben anlagen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt daneben revidierende verfallsbeteiligte re kg verfall wertersatz hhe angeordnet revisionen angeklagten verfahrensrge erfolg rgen recht verletzung abs stpo liegt folgendes verfahrensgeschehen grunde angeklagten last gelegten taten grundlage verstndigung eingerumt zuvor gericht hauptverhandlung fr fall umfassenden reue unrechtseinsicht getragenen gestndnisses sowie erklrungen zusammenhang verfall angekndigt angeklagten gesamtfreiheitsstrafe mehr zwei jahren verhngt wrde abs stpo vorgesehe ne belehrung zeitpunkt erfolgt inhalt angeklagten bekannt senat trotz generalbundesanwalt antragsschrift mai dargelegten umstnde ausschlieen urteil belehrungsfehler beruht vgl hierzu bverfg njw rn bgh beschlsse april str stv september str hebt daher angefochtene verfallsanordnung bleibt bestehen urteilsaufhebung erledigen beschwerden bewhrungsbeschlsse fr neue hauptverhandlung bemerkt senat verwertbarkeit rahmen durchsuchung gelnde deponie november dezember gewon nenen beweismittel unterliegt zweifel unverwertbarkeit ergebnisse durchsuchung gelnde deponie kriminalbeamten mitarbeiterin zustndigen ordnungsbehrde durchgefhrt wurde spricht schon entscheidend re gmbh ohnehin gem abs krw abfg verpflichtet betreten grundstcke geschfts betriebsrume einsicht unterlagen vornahme technischen ermittlungen prfungen zustndigen behrde beauftragte personen gestatten technischen ermittlungen prfungen fallen einsatz apparativer technik entnahme stichproben beckok thull krw abfg rn danach htten rahmen durchsuchungen november dezember erlangten urteil verwerteten beweismittel naheliegend rahmen richterliche anordnung zulssigen rein prventiv ausgerichteten manahme auftrag zustndigen ordnungsbehrde gewonnen knnen zudem namentlich hintergrund unvertretbar anzuneh men ermittlungsbeamten einverstndnis manahme gegenwart anwaltlichen beraters widerspruchslos duldenden angeklagten geschftsfhrers ausgehen konnten basdorf berger schneider dlp bellay'],['Soon']]
  1407. [['bundesgerichtshof str beschluss mai strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rge verletzung ffentlichkeit verfahrens gvg nr stpo bemerkt senat zulssig erhoben jedoch eingeholten dienstlichen erklrungen ergeben unbegrndet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  1408. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs bgb abs schadensersatzanspruch abs hgb wegen kndigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen kndigung zeitlich begrenzt kndigungsgegner recht ordentlichen kndigung unbefristeten handelsvertreterverhltnisses verzichtet fortfhrung bghz bgh urteil juli viii zr olg karlsruhe lg heidelberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richter wiechers dr wolst sowie richterinnen hermanns dr milger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit anfang handelsvertreter beklagten beratung ber versicherungen vermgensanlagen finanzierungen art sowie deren vermittlung betraut zugrunde liegende handelsvertretervertrag september enthlt folgende regelung vertrag unbestimmte zeit geschlossen ii innerhalb ersten drei jahre vertragspartei frist sechs wochen quartalsende danach ablauf fnften jahres firmenzugehrigkeit frist drei monaten halbjahresende gekndigt danach verzichtet ag beklagte ordentliche kndigungsrecht mitarbeiter berufsunfhig iii recht vertragspartei fristlosen kndigung bleibt hiervon unberhrt wegen behaupteter verste klgers vertragliches wettbewerbsverbot kndigte beklagte vertragsverhltnis schreiben dezember fristlos kndigung hielt beklagte trotz widerspruchs klgers fest darauf erklrte klger seinerseits schreiben januar fristlose kndigung vertrags nahm anderweitige selbstndige ttigkeit dadurch erzielte einkommen blieb jedoch vortrag jahren einknften zurck ttigkeit fr beklagte zuflossen rechtskrftiges urteil oberlandesgerichts karlsruhe september wurde beklagte verurteilt klger fr zeitraum dezember ende schadensersatz hhe nebst zinsen leisten fristlose kndigung unberechtigt sei vorliegenden rechtsstreit begehrt klger weiteren schadensersatz fr jahre differenz beklagten erzielten einkommen einknften jahren hhe insgesamt nebst zinsen beziffert sowie feststellung beklagte verpflichtet darber hinaus klger materiellen schaden ersetzen schuldhaft verursachte klger ausgesprochene fristlose kndigung vertragsverhltnisses zugegangen januar entstehen landgericht beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen teilabweisung gerichtete berufung klgers erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger verurteilung beklagten zahlung weiterer nebst zinsen gerichteten zahlungsantrag feststellungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt klger stehe anspruch weiteren schadensersatz gem abs hgb landgericht ersetzenden schaden recht zeit ende begrenzt abs bgb bemessende schadensersatzanspruch sei aufgrund schutzzwecks norm zeitlich beschrnken schadensersatzanspruch abs hgb solle kndigenden handelsvertreter ermglichen unzumutbar gewordenes vertragsverhltnis kndigen dafr angemessen wirtschaftlich entschdigt anspruch sei zeitlich begrenzen gerade vertragsverhltnis beklagten mehr ordentlich gekndigt knnen zeitliche begrenzung sei rahmen vergleichbaren regelung abs bgb anerkannt bercksichtigt msse umstand klger vertragsverhltnis gekndigt verzicht beklagten ordentliches kndigungsrecht fnfjhriger mitarbeit klgers gewhrte bestandsschutz deshalb mehr gewhrleistet knnen verpflichtung beklagten faktisch fnfundsechzigsten lebensjahr klgers schadensersatz leisten sei schutzzweck norm vereinbar wrde beklagte unangemessen belasten befristung schadensersatzanspruchs dauer insgesamt zwei jahren seit kndigung erscheine bercksichtigung berechtigten interessen beider parteien persnlichen verhltnisse klgers alters dauer ttigkeit beklagten arbeitsmarktsituation einerseits umstandes klger schnell gelungen sei aufgenommenen selbstndigen ttigkeit beachtliches einkommen erzielen andererseits angemessen ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung entscheidenden punkt stand anspruch klgers weitere
  1409. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil november strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr miebach winkler becker beisitzende richter bundesanwalt verhandlung staatsanwltin verkndung vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts krefeld mrz schuldspruch feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen tat februar wegen letzten januar durchgefhrten sieben einkaufsfahrten venlo verurteilt worden brigen schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen gewerbsmiger abgabe betubungsmitteln person jahren tateinheit unerlaubtem handeltreiben zwei fllen wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen verurteilt gesamten strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln gewerbsmiger abgabe betubungsmitteln erwachsene jugendliche achtzehn jahren zwei fllen wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt sowie einziehung sichergestellter betubungsmittel verfall geldbetrags angeordnet urteil angeklagte revision eingelegt hiervon jedoch maregelausspruch ausgenommen sachrge begrndete revision staatsanwaltschaft strafausspruch beschrnkt rechtsmittel angeklagten urteils formel ersichtlichen erfolg revision staatsanwaltschaft unbegrndet revision angeklagten nachprfung schuldspruchs fhrt aufhebung schuldspruchs soweit angeklagte wegen tat februar letzten januar durchgefhrten sieben einkaufsfahrten verurteilt worden nderung konkurrenzverhltnisses abgabe betubungsmitteln zwei fllen minderjhrigen schler zwei zeit september oktober durchgefhrten einkaufsfahrten brigen schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben verurteilung wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln abs nr btmg gleichzeitige aufbewahrung weiterverkauf bestimmten gramm haschisch griffbereiten geladenen gaspistole februar hlt rechtlicher nachprfung stand strafkammer festgestellt waffe ausschu vorne lauf senat daher ausschlieen trotz mitgeteilten typenbezeichnung lteres modell seitlichen obenliegenden ausschuffnungen handelte stndiger rechtsprechung voraussetzungen schuwaffe erfllen wrde vgl weber btmg rdn nachw erfordert neue prfung tatrichter bedenken angefochtenen urteil vorgenommene straferschwerende bercksichtigung gefhrlichkeit einsatzbereiten schuwaffe ua abs stgb verstt einsatzbereite schuwaffe tatbestandsmerkmal abs nr btmg brigen liegt nahe tat tateinheit letzten sieben januar durchgefhrten einkaufsfahrten steht feststellungen fuhr angeklagte ab januar weitere sieben male abstand je woche venlo kaufte jeweils gramm haschisch demnach siebte fahrten februar stattfand woche spter februar vorgenannten tat gramm haschisch gefunden worden bestehen konkrete anhaltspunkte dafr menge gramm achten einkaufsfahrt februar darber hinausgehende menge etwa gramm vorhergehenden siebten einkaufsfahrt februar stammte tat februar teil menge bezogen beiden flle abgabe betubungsmitteln minderjhrigen schler bilden jeweils ua dargestellten flle unerlaubten handeltreibens bewertungseinheit feststellungen erfolgten beiden abgaben schler zeit einzug angeklagten wohnung strae september aussage oktober angeklagte april oktober wchentliche einkaufsfahrten venlo erwerb je ha
  1410. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt wege feststellungsklage beklagten hhere zusatzrente wirkung ab januar mrz geboren ffentlichen dienst dienstherrn beschftigt beklagten versorgungsanstalt beteiligt seit oktober bezieht klgerin zusatzversorgungsrente beklagten abs satz buchst doppelbuchst aa satzung folgenden vbls fr berechnung rentenhhe magebenden fassung bercksichtigte beklagte fr faktor gesamtversorgungsfhigen zeit hhe zusatzrente abhngt auer umlagemonaten denen arbeitgeber ffentlichen dienstes umlagezahlungen beklagte fr altersversorgung beschftigten klgerin beigetragen darber hinaus zeiten ber umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klgerin zugrunde liegen hlfte sog halbanrechnungsgrundsatz andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe jeweils gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht halbanrechnung vordienstzeiten voller bercksichtigung gesetzlichen rente versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw klgerin daher beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei ab januar versorgungsrente fr versicherte grundlage smtliche vordienstzeiten voll bercksichtigenden gesamtversorgungsfhigen zeit gewhren neue regelung vordienstzeiten ndernde satzung kraft trete landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten abgewiesen revision erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg auffassung berufungsgerichts gehren berechtigte klgerin dezember schon renten beklagten bezogen personenkreis fr bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme fr gruppe rentenberechtigten halbanrechnung unzulssig satzung insoweit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrages geschlossen knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klage geforderte zustzliche leistung sei finanziellen auswirkungen beklagte abschtze etwa abrundung angebots werten erschttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr bercksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter ffentlichen dienstes ergl august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anla gesehen satzung etwa wegen unttigkeit sozialpartner ergnzend auszulegen jedenfalls ergebnis zuzustimmen senat bereits urteil november iv zr versr entschieden september beklagte satzung wirkung ab januar gendert bergangsregelung abs neufassung bisherigem satzungsrecht gezahlten versorgungsrenten grundstzlich besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend neufassung jahr jhrlich juli erhht klgerin geforderte volle anrechnung vordienstzeiten vorgesehen bundesverfassungsgericht beschlu mrz klgerin sttzt verfassungsbeschwerde geborenen rentnerin seit anfang leistungen beklagten erhielt ausgangsverfahren erfolglos deren erhhung wegen unwirksamkeit satzungsbestimmungen verlangt entscheidung angenommen soweit b
  1411. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe september kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen august beschwerdewert grnde parteien oktober geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren november ehefrau antragsgegnerin geboren mai september zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich august begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen oktober august abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe mo natlich august ausgegangen hiergegen lich gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht magabe zurckgewiesen ausgleichsbetrag dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt antragsgegnerin beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwltin mitteilen lassen rechtsbeschwerde entgegentrete antragsteller bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen ggf abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbez
  1412. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  1413. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs mord niedrigen beweggrnden vorliegen tter bewutsein handelt grund fr ttung brauchen bewut frustrationsbedingten aggressionen unbeteiligten opfer abreagiert bgh urteil oktober str lg bonn bundesgerichtshof namen volkes str urteil oktober strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung oktober denen teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richter bundesgerichtshof dr detter dr bode rothfu prof dr fischer beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten justizhauptsekretrin justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bonn november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten totschlags schuldig gesprochen angeklagten ren angeklagten angeklagten freiheitsstrafe neun jahzu acht jahren sowie jugendstrafe sieben jahren verurteilt urteil richtet nachteil angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten sachrge insbesondere beanstandet kammer verurteilung angeklagten wegen mordes niedrigen beweggrnden abgelehnt rechtsmittel erfolg ii landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagten trafen morgen juni spteren tatopfer treffpunkt arbeits obdachlosen erheblich alkohol zugesprochen tranken zunchst friedlich gemeinsam schnaps bier tatzeit uhr maximal folgende blutalkoholkonzentrationen nachdem begann fr kurze zeit entfernt angeklagten bisher fr deutschen ge halten tatschlich pole polnisch fluchen hierber geriet dermaen wut zwei faustschlge gesicht versetzte worauf sofort boden ging traten mehrfach kopf gesicht reglos boden liegenden opfers auslser gewaltausbruchs feststellungen landgerichts angeklagten polnisches fluchen jemand erkennen gegeben innerhalb eigenen rulanddeutschen arbeitslosen alkohol trinkenden gesellschaftlichen randgruppe zumindest intuitiv sozial tiefer stehend angesehen wurde reflex unbefriedigende erleben eigenen situation entlud affektiver art weise aufgestaute aggressionspotential schlo mihandlung hnlichen persnlichen hintergrund angesichts tendenz mitlufer nunmehr kam zurck beteiligte spontanen ausbruch gewaltbereitschaft weiteren mihandlungen bereits bewutlosen opfers anla fr tat kennen drei angeklagten traten mehrere minuten hals kopf opfers wobei laut grlten nachdem kurz innegehalten hob opfer hoch kopf unten hing woraufhin beiden mitangeklagten ausholenden bewegungen gesicht opfers traten hierbei erkannten angeklagten besondere gefhrlichkeit tuns nahmen tod opfers zumindest billigend kauf nachdem erneut innegehalten opfer boden gelassen traten kopf hals bevor schlielich ablieen erstickte kurze zeit spter blut infolge tritte angesichts bewutlosigkeit luftrhre gelaufen iii begrndung landgericht mordmerkmal niedrigen beweggrnde abgelehnt begegnet hinsichtlich angeklagter durchgreifenden rechtlichen bedenken kammer insoweit sachverhalt erschpfend gewrdigt insbesondere errtert motive angeklagten zeitpunkt ttungsvorsatz ausgefhrten handlungen vorgelegen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs ttungsbeweggrund niedrig allgemeiner sittlicher wrdigung tiefster stufe steht deshalb besonders verachtenswert fall beurteilt grund gesamtwrdigung umstnde tat lebensverhltnisse tters persnlichkeit einschliet bghst bghr stgb abs niedrige beweggrnde ttung wut verrgerung kommt darauf antriebsregungen ihrerseits niedrigen gesinnung beruhen bghr stgb abs niedrige beweggrnde bgh stv jhnke lk aufl rdn hinsichtlich angeklagten geht kammer recht davon hinreichende anhaltspunkte fr auslnderha ta tmotiv vorliegen verfestigte zumindest menschen polnischer herkunft gerichtete auslnderfeindliche einstellung angeklagten lt entgegen auffassung staatsanwaltschaft urt
  1414. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung anhrungsrge juli strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen anhrungsrge verurteilten juli senatsbeschluss juli kosten zurckgewiesen grnde senat entscheidet ber gehrsrge stpo geschftsverteilungsplan bundesgerichtshofs internen geschftsverteilungsplan senats bestimmten besetzung grundstzlich richter ber revision angeklagten entschieden entspricht intention gehrsrge prfung beseitigung gerichtlicher gehrsverste obliegt erster linie sache befassten iudex quo vgl bverfg beschl februar bvr angeklagten wre zustellung antrags generalbundesanwalts gem abs stpo entscheiden unbenommen geschftsverteilungsplnen entscheidung ber revision berufenen richter wegen besorgnis befangenheit abzulehnen hierzu anlass gesehen htte zusammenhang anhrungsrge beschwerdefhrer ersichtlich verkennt nachgeholt bgh beschl august str anhrungsrge stpo unbegrndet voraussetzungen fr entscheidung abs stpo gegeben beschlussverfahren auffassung senats fall sachgerecht besteht anspruch angeklagten revisionshauptverhandlung weder einfachem recht verfassungsrecht vgl bverfg beschl juni bvr umfassendes rechtliches gehr angeklagte entscheidung abs stpo senat entscheidung tatsachen beweisergebnisse verwertet denen revisionsfhrer zuvor stellung nehmen konnte senat vorbringen bergangen ber revision senat eingehend beraten bercksichtigung gebotenen sorgfalt schriftsatzes verteidigers juni inhalt deshalb keineswegs verhallt senat berzeugen entscheidung generalbundesanwalt beantragt veranlassen vermochte begrndungspflicht fr letztinstanzliche ordentlichen rechtsmitteln mehr angreifbare revisionsentscheidung bestand vgl bgh beschl august str nack wahl elf hebenstreit sander'],['Soon']]
  1415. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe januar aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe august gendert festgestellt beklagten gem satzung november erteilte startgutschrift wert klger dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertra gen anwartschaften brigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhngig zugehrigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift fr volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschftigung gemindert multiplikation dezember magebenden gesamtbeschftigungsquotienten abs atv abs vbls juli geborene somit rentenfernen jahrgang zugehrige klger beklagte streiten ber zulssigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung fr rentenferne versicherte hhe klger erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klger hlt beklagte fr verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens hhe geringeren betrages gewhren zugrundelegung dezember gltigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageantrgen nher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen neuberechnung zumindest anwartschaft wert monatlich entsprechend versorgungspunkten erreichen beklagte sttzt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung fr renten ferne versicherte tarifvertrag mrz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurckgehe rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschtzten besitzstand klgers amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klger eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewhren geringeren betrag berechnung zusatzrente frheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klgers verwendung genannten nherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungstrgers berechnen dabei altersfaktor abs
  1416. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aktg bgb fall nichtigkeit geschftsbesorgungsvertrags aufsichtsratsmitglied verbundenen gesellschaft wegen verstoes aktg kommt bereicherungsanspruch aktiengesellschaft grundstzlich fr ttigkeiten betracht bereits organschaftlichen pflichtenkreis aufsichtsrats gehren bgh beschluss april ii zr olg dsseldorf lg duisburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes april richter dr kurzwelly dr strohn caliebe dr reichart dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgerin beschluss gem zpo zurckzuweisen soweit bereits unzulssig grnde soweit revision zulssig aussicht erfolg liegen voraussetzungen fr zulassung zpo revision unzulssig soweit berufungsgericht klage wertersatz fr einrichtung buchfhrung beklagten tochtergesellschaften beratung betreffend umsatzsteuerfreiheit gesundheitsbetriebe deutschland abgewiesen klage mehrere ansprche geltend gemacht revisionsbegrndung ansprche erstrecken hinsichtlich abnderung beantragt andernfalls rechtsmittel fr begrndeten teil unzulssig abs nr zpo genannten ansprchen befasst revisionsbegrndung ii zulassungsgrund besteht revision brigen aussicht erfolg grundstzlich klrungsbedrftige fragen stellen entgegen nher begrndeten zulassungsentscheidung berufungsgerichts rechtsprechung senats geklrt aufsichtsratsmitglied aufgrund aktg bgb unwirksamen beratungsvertrages leistungen gesellschaft erbringt bereicherungsanspruch bzw anspruch aufwendungsersatz geschftsfhrung auftrag bgb zustehen sen urt april ii zr zip tz genannten senatsurteil lsst entnehmen ansprche gesellschaft zustehen aufsichtsratsmitglied mittelbar dienstleistungen erbringen lie vergtung erlangt voraussetzungen wertersatzanspruchs abs bgb fr aufgrund nichtigen geschftsbesorgungsvertrages rechtsgrundlos geleistete dienste rechtsprechung bundesgerichtshofs ebenfalls geklrt vgl bgh urt januar ix zr zip urt februar ix zr wm revision sache aussicht erfolg klgerin steht anspruch verlangte vergtung beklagte leistungen klgerin vergten soweit auerhalb aufsichtsratsttigkeit gesellschafter geschftsfhrers erbracht bereicherungsanspruch anspruch wegen geschftsfhrung auftrag aufsichtsratsmitglieds bzw verbundenen gesellschaft ag kommt fr dienstleistungen betracht auerhalb ttigkeitsbereichs aufsichtsratsmitglieds aufsichtsrat liegen abs aktg fall nichtigkeit geschftsbesorgungsvertrages wegen verstoes aktg wert rechtsgrundlos erlangten dienstleistungen ersetzen abs bgb aufgrund nichtigen geschftsbesorgungsvertrages empfangene dienstleistung wertlos leistungsempfnger person beauftragt htte entsprechende vergtung htte bezahlen mssen bghz urt januar ix zr zip urt februar ix zr wm aufsichtsratsmitglied verbundene gesellschaft beratungsleistungen erbringt erfllung organschaftlichen pflichten aufsichtsrats gehren erspart gesellschaft aufwendungen dritten beauftragt htte aufsichtsratsmitglied verpflichtet leistungen rahmen organstellung erbringen soweit aufwndig spezielle kenntnisse voraussetzen vergtung dafr verlangen soweit satzung hauptversammlung vergtung vorgesehen aktg sondervergtungen mssen hauptversammlung gebilligt gewhrung besteht anspruch risiko bewilligte normale vergtung unzulnglich erweist trgt aufsichtsrat roth grokomm aktg aufl rdn mnchkommaktg habersack aufl rdn klgerin teilnahme steuerlichen auenprfung beratungsleistungen erbracht auerhalb ttigkeiten liegen bereits beratungs berwachungsaufgabe aufsichtsrats gehren mitwirkende beratung jahresabschluss soweit konzerntchter betroffen grundstzlich teil prfungsaufgabe aufsichtsrats abs aktg rat vorstand auslndische vermarktungsgesellschaft grnden gehrt beratung beim abschluss unternehmens beteiligungskaufvertrgen organttigkeit aufsichtsratsmitglieds vgl bghz tz konsultation bearbeitung bemessungsgrundlage zusammenhang staatlichen investitionszuschssen zhlt allgemeine beratungsleistung betriebswirtschaftlicher art pflichten aufsichtsratsmitglieds vgl bghz aao tz vortrag klgerin lsst ttigkeit ber allgemeine beratungsleistung hinausgeht entnehmen gilt fr verhandlungen ban
  1417. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet november fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt hhere zusatzversorgungsrente beklagten februar geboren beginnend september ehemals verschiedenen verkehrsbetrieben chemnitz dresden ost berlin ferner ministerium fr verkehrswesen ehemaligen ddr beschftigt ab januar wurde klger beschftigter bundesministerium fr verkehr bernommen juli beklagten versicherten anmeldete arbeitgeber zahlte seither februar umlagen beklagten seit mrz erhlt klger neben rente bundesversicherungsanstalt fr angestellte versorgungsrente beklagten monatlich dm beluft ausweislich mitteilung beklagten mrz dabei neben umlagemonaten klger ddr geleisteten dienstzeiten insgesamt monate sogenannte vordienstzeiten hlfte monate gesamtversorgungsfhige zeit angerechnet worden sog halbanrechnungsgrundsatz gem abs satz buchst doppelbuchst aa satzung beklagten folgenden vbls damals magebenden fassung klger geht demgegenber irrtmlich davon oktober ddr zurckgelegten vordienstzeiten seien infolge satzungsnderung oktober genderten abs satz buchst doppelbuchst aa vbls berhaupt bercksichtigt worden seinerzeit geltenden satzung andererseits berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe klger gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht vollen bercksichtigung gesetzlichen rente trotz hlftigen anrechnung vordienstzeiten versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw klger meint gesamten vordienstzeiten mten umlagezeiten bercksichtigt schon ddr mitglied beklagten vergleichbaren versorgungssystems sei danach stehe ab rentenbeginn deutlich hhere zusatzrente verfolgt berufungsinstanz abgewiesene klage revision entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht ber bisher gezahlten be trag hinausgehenden anspruch klgers zusatzversorgungsrente beklagten verneint klger hinsichtlich ttigkeit ffentlichen dienst ddr behandelt versicherte ffentlichen dienst alten bundeslnder gearbeitet verpflichtung unterschiede vornherein vermeiden auszugleichen ergebe einigungsvertrag vielmehr schrittweise angleichung einkommens lebensbedingungen vorsehe fr ffentlichen dienst vereinbarungen tarifparteien verweise derartige manahmen seien gesetzgeber tarifvertragsparteien vorbehalten sache beklagten brigen verstoe fr klger geltende satzungsregelung grundrechte agbg bgb blick genannte entscheidung bundesverfassungsgerichts berufungsgericht klger derjenigen gruppe versorgungsrentenberechtigten zugerechnet schon de zember renten bezogen auffassung berufungsgerichts gehren berechtigte personenkreis fr bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme falle klgers halbanrechnung unzulssig satzung insoweit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrages geschlossen knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klage geforderte zustzliche leistung sei finanziellen auswirkungen beklagte abschtze etwa abrundung angebots werten erschttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordiens
  1418. [['bundesgerichtshof beschluss zb november sachen zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen sache entscheidung ber rechtsmittel klgerin beschluss zivilkammer landgerichts aachen september oberlandesgericht kln abgegeben grnde amtsgericht aachen beschluss august streitwert fr klgerin beiden beklagten beabsichtigte klage festgesetzt zustellung klageschrift zahlung gebhr hhe abhngig gemacht festsetzung streitwertes anordnung vorauszahlung gerichtete beschwerde klgerin landgericht aachen zurckgewiesen dagegen richtet beim bundesgerichtshof eingelegte beschwerde revision bezeichnete rechtsmittel klgerin ii bundesgerichtshof fr entscheidung ber rechtsmittel klgerin zustndig beschluss ttigkeit gerichts vorherigen zahlung kosten abhngig gemacht wegen hhe fall voraus zahlenden betrags findet gem abs satz gkg beschwerde statt vorschriften abs satz abs satz abs gkg entsprechend anwendbar abs satz gkg danach findet beschwerdeentscheidung landgerichts hinsichtlich anordnung vorauszahlung festsetzung streitwerts rechtsbeschwerde bundesgerichtshof gem abs satz gkg allein weitere beschwerde oberlandesgericht statt vgl bgh beschluss april zb juris rn rechtsbeschwerde ausgeschlossen bgh aao juris rn iii rechtsmittel anwaltlich vertretenen klgerin deshalb weitere beschwerde umzudeuten sache danach entscheidung zustndige oberlandesgericht abzugeben entscheidung darber vorbehalten ber mangels zulassung weiteren beschwerde beschwerdegericht voraussichtlich statthafte rechtsmittel klgerin entscheiden bscher koch schwonke lffler feddersen vorinstanzen ag aachen entscheidung lg aachen entscheidung'],['Soon']]
  1419. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels rge verletzung stpo bemerkt senat behauptung wahlverteidigers sei hauptverhandlungstermin februar formgerecht geladen worden trifft hauptverhandlung mehrere tage dauert gengt frmliche ladung ersten verhandlungstag weitere termine knnen hauptverhandlung vorsitzenden bekannt gegeben bgh mdr schfer praxis strafverfahrens aufl rdn verteidiger verfgung november hauptverhandlung januar februar frmlich geladen worden ausweislich protokolls vorsitzende sitzung januar weiteren fortsetzungstermine anwesenheit verteidigers termin februar bekanntgegeben schfer boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']]
  1420. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln drei fllen einbeziehung urteile landgerichts aachen amtsgerichts aachen verhngten einzelstrafen sowie auflsung zuletzt ergangenen urteil erkannten gesamtfreiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt wertersatzverfall hhe euro angeordnet sowie frheren urteil angeordneten wertersatzverfall hhe euro aufrechterhalten revision sachrge erfolg verfahrensrgen bedrfen deshalb errterung urteilsgrnde belegen handeltreiben angeklagten betubungsmitteln stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs fllt begriff handeltreibens eigenntzige umsatz gerichtete ttigkeit gelegentliche einmalige vermittelnde ttigkeit handelt bgh beschluss oktober gsst njw mwn eigenntzig handeln handeln tters streben gewinn geleitet irgendeinen persnlichen vorteil verspricht bghr btmg abs nr handeltreiben insofern bedarf urteilsgrnden konkreter feststellungen tatmodalitt handeltreibens ausreichend deutlich tatbegehungsweisen abgrenzt strafrechtlichen vorwrfe beschreibt urteil folgt fall zahlte angeklagte fr kg hochwertiges marihuana euro fall bergab menge fr euro gezahlt unbekannte fall verkaufte kg amphetamin kilopreis euro denen kg deutlich hheren preis euro pro kg zurckerwarb feststellungen lassen erforderliche substantiierung konkretisierung strafbaren verhaltens angeklagten vermissen fllen urteilsgrnden entnehmen tatbegehungsweise angeklagte verwirklicht insbesondere fr strafbarkeit wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge festgestellt umsatz gerichtete ttigkeiten einzelnen entfaltete weise etwa verkauf rauschgifts einfluss nahm auerdem belegen urteilsgrnde hinreichend angeklagte eigenntzig handelte worauf vorsatz erstreckte gilt fr fall sicherlich dienten rede stehenden rauschgiftmengen eigenbedarf dennoch bedarf tatschlicher feststellungen dahingehend inwieweit angeklagte geschften gewinn ziehen vgl bghr btmg beweiswrdigung sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung entscheidung fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes liegen voraussetzungen fr nachtrgliche bildung gesamtstrafe gem abs stgb verfall sptere urteil einheitlich anzuordnen neu entscheidung berufene tatgericht gesamtstrafe bilden daher grundstzlich beachtung verschlechterungsverbotes olg hamm stv ber einzubeziehenden urteil amtsgerichts aachen november angeordneten verfall neu entscheiden vgl bgh urteil mai str nstz rr allerdings regelmig grund einheitlicher anordnung urteil festzusetzende verfallsbetrag niedriger ausfallen frheren entscheidung bgh aao becker fischer berger schmitt eschelbach'],['Soon']]
  1421. [['str bundesgerichtshof beschluss april maregelvollstreckungssache strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen verfahren ruht erledigung anfragebeschluss senats november str eingeleiteten verfahrens gvg dahin akten oberlandesgericht nrnberg fortfhrung abs satz abs satz abs stgb gebotenen berprfungen zurckgegeben verurteilten maregel unterbringung sicherungsverwahrung urteil landgerichts mnchen november vollstreckt wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt worden zehn jahre unterbringung september vollzogen rechtskraft urteils europischen gerichtshofs fr menschenrechte dezember individualbeschwerde eugrz rckwirkenden anwendung abs satz stgb landgericht regensburg beschluss januar fortdauer sicherungsverwahrung ber zehn jahre hinaus angeordnet wobei vorgaben senats anfragebeschluss november str njw verffentlichung bghst bestimmt bezug genommen oberlandesgericht nrnberg mchte hiergegen gerichtete sofortige beschwerde verurteilten verwerfen blick entgegenstehende rechtsprechung oberlandesgerichte sache bundesgerichtshof gem abs nr abs nr gvg vorgelegt anfragebeschluss senat rckwirkende anwendbarkeit abs satz stgb grundstzlich bejaht wegen divergierender rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs identischen rechtsfrage sowie wegen grundstzlicher bedeutung rechtsfrage verfahren gvg eingeleitet dabei senat abs satz stgb allerdings einschrnkend dahin ausgelegt unterbringung sicherungsverwahrung zehnjhrigem vollzug fr erledigt erklren sofern hochgradige gefahr schwerster gewalt sexualverbrechen konkreten umstnden person verhalten untergebrachten abzuleiten leitsatz genannten beschlusses mastab kommt ausnahmefllen aussetzung weiteren vollstreckung unterbringung bewhrung betracht anfragebeschluss rn erledigung verfahrens gvg eingang antworten senate voraussichtlich lngere zeit anspruch nehmen akten ausgangsverfahren weiteren parallelsachen vorlegenden oberlandesgericht zurckzugeben erscheint wegen konkreter hchster gefhrlichkeit verurteilten fr allgemeinheit weitere vollstreckung maregel unerlsslich gelten magaben ziffer vii rn anfragebeschlusses vorlagebeschluss nher bezeichnete rckfallwahrscheinlichkeit lediglich gibt senat anlass darauf hinzuweisen weitere unterbringung sicherungsverwahrung zehnjhrigem vollzug demgegenber ausnahmefllen hchster gefahr gerechtfertigt rn vorlagebeschlusses basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']]
  1422. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil iv zr verkndungs statt zugestellt klgervertreter beklagtenvertreter rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung gem zpo fr recht erkannt revision klgers urteil oberlandesgerichts bamberg zivilsenat juli aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts coburg mrz zurckgewiesen kosten rechtsstreits trgt beklagte streitwert dr kessal wulf harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg coburg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']]
  1423. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn august feststellungen aufgehoben strafausspruch soweit unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags zwei fllen jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung krperverletzung zwei fllen fahrlssiger trunkenheit verkehr jugendstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt ferner unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet sowie maregeln gem stgb erkannt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt beschluformel ersichtlichen erfolg berprfung urteils schuldspruch maregelausspruch stgb rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch sowie anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus knnen hingegen bestehen bleiben hierzu generalbundesanwalt antragsschrift november ausgefhrt anlass straftat jugendlichen heranwachsenden unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet gem abs abs jgg jugendstrafe abgesehen maregelanordnung ahndung jugendstrafe entbehrlich macht spezifisch jugendstrafrechtliche vorschrift ermglicht gedanken einspurigkeit freiheitsentziehender manahmen jugendstrafrecht rechnung tragen vgl bghst entsprechende prfung entscheidung angefochtenen urteil entnehmen gilt umso mehr jugendkammer strafhhe notwendigkeit erzieherischen einwirkung trennung angeklagten negativ beeinflussenden umfeld begrndet ua einwirkung trennung erfolgt gesetz dauer begrenzte unterbringung gem stgb rechtsfehler fhrt aufhebung ausspruchs ber jugendstrafe vgl bghr jgg abs absehen beschlu juli str tritt senat hebt angesichts sachzusammenhangs jugendstrafe unterbringung vgl bghr jgg abs abse hen fr gesehen rechtsfehlerfrei begrndeten ausspruch ber unterbringung stgb entspricht ergebnis antrag generalbundesanwalts aufhebung urteils strafausspruch feststellungen beantragt davon umfat indes feststellungen frage erheblich verminderten schuldfhigkeit stgb angeklagten beziehen vgl kuckein kk aufl rdn gleichzeitig grundlage fr maregelausspruch bilden tepperwien maatz ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  1424. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch dr karczewski richterin dr brockmller richter dr gtz juli beschlossen anhrungsrge klgerin beschluss senats mai unzulssig verworfen grnde anhrungsrge gem abs satz halbsatz zpo innerhalb notfrist zwei wochen kenntnis verletzung rechtlichen gehrs erheben nichtzulassung sbeschwerdeverfahren abs satz zpo anwaltsprozess fhren bleibt vollmacht frheren prozessbevollmchtigten gem abs zpo auenverhltnis bestehen bestellung rechtsanwalts wirksam angezeigt vgl bgh eschluss juli xii zb njw rr rn urteil april xii zr njw rn zller vollkommer zpo aufl rn senatsbeschluss mai daher bisherigen prozessbevollmchtigten klgerin beim bundesgerichtshof zuzustellen zustellung erfolgte mai zweiwochenfrist mithin zeitpunkt einle gung anhrungsrge juni bereits abgelaufen zustzliche zustellung zweitinstanzliche bevollmchtigte klgerin kommt fr fristablauf demgegenber brigen anhrungsrge unbegrndet bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt fr durchgreifend erachtet worden neues tatsachenvorbringen rahmen gehrsrge gem zpo ohnehin bercksichtigen mayen felsch dr brockmller dr karczewski dr gtz vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']]
  1425. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  1426. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schwerer brandstiftung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin august soweit betrifft gem abs stpo aufgehoben soweit angeklagte wegen schwerer brandstiftung verurteilt worden zugehrigen feststellungen jedoch aufrechterhaltung feststellungen brandverlauf schaden gesamtstraf adhsionsausspruch weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen revision angeklagten vorgenann te urteil abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels adhsionsklgern hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer brandstiftung wohnungseinbruchsdiebstahls angeklagten auerdem wegen fah rens fahrerlaubnis jeweils gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt adhsionsaussprche getroffen angeklagte wendet sachrge gesttzten revision ausschlielich verurteilung wegen schwerer brandstiftung angeklagte greift urteil allgemeinen sachrge umfassend whrend revision angeklagten unbegrndet abs stpo wirksam beschrnk te rechtsmittel angeklagten erfolg feststellungen brachte angeklagte verlauf ei nes gemeinschaftlichen trinkgelages gegenber angeklagten sprache adhsionsklgerin offene finanziel le ansprche tatschlich bestanden derartige ansprche weiteren gesprch verkndete angeklagte plan vermeintlichen ansprche wege selbsthilfe nmlich form einbruchs adhsionsklgerin lebensgefhrten bewohnten bungalow realisieren dabei ging zutreffend davon bungalow niemand anwesend wrde angeklagte erklrte bitten bereit beabsichtigten tat mitzumachen angeklagten ber erforderliche fahrerlaubnis verfgte gefhrten pkw fuhren beide tatort brachen bungalow durchsuchten stehlenswerten gegenstnden fr lohnend befundenen dinge trugen pkw luden beim durchsuchen bungalows fand wegen versuchter schwerer brandstiftung einschlgig vorbestrafte angeklagte zufllig flaschen brennbare flssigkeit enthielten sptestens fund kam gedanken bungalow beendetem diebeszug anzuznden dabei gefundene flssigkeit brandbeschleuniger benutzen goss flssigkeit fuboden ber kommode hauptverhandlung konnte weder festgestellt angeklagte inbrandsetzung ber bloe zerstrung bungalows feuer hinaus weitere absichten verband hierber ber brandlegung konkreten absprachen angeklagten kam strafkammer jedoch festgestellt sowohl ausgieen flssigkeit deren anschlieende entzndung angeklagten angeklagten wahrgenommen gebilligt wurde beide angeklagten wahrgenommen unmittelbarer nachbarschaft abstand drei vier metern gleichartiger bungalow befand bergreifen hoher wahrscheinlichkeit erwarten stand beide jedoch zumindest billigend kauf nahmen nachdem flssigkeit angezndet verlieen beide angeklagte eilig bungalow stiegen abfahrbereit daneben stehenden pkw fuhren los zeugen herbeigerufene feuerwehr konnte vollstndige abbrennen beider bungalows verhindern ua angeklagte brandlegung wusste billigte etwa schon brennenden feuer berrascht wurde strafkammer beweiswrdigend gegebenheiten tatort umstnden begehung einbruchs entnommen ua urteilsfeststellungen vermgen mittterschaftliche begehung schweren brandstiftung abs nr abs stgb angeklagten belegen generalbundesanwalt stellungnahme dezember hierzu ausgefhrt mittterschaftliches handeln setzt gemeinsamen tatentschluss beteiligten dahingehend voraus gegenseitigen einvernehmen straftat erbringen bestimmter tatbeitrge gemeinsam begehen derartige bereinkunft ausdrcklichen abrede beteiligten beruhen situativ konkludent stande kommen hinsichtlich zeitpunkts willensentschlieung sinne abs stgb gengt tter geschehen eintritt bereits stadium versuchs intendierten gemeinsamen straftat befindet gemessen grundstzen rechtfertigen feststellungen ua annahme mittterschaftlicher beteiligung angeklagten mitangeklagten eigenhndig verwirklichten schweren brandstiftung entscheidend landgericht absprache angeklagten ber brandlegung festzustellen vermochte allein umstand angeklagte vorgehen beobachtete innerlich billigte hiergegen unternahm
  1427. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar prozesskostenhilfeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo antragsgegner steht prozesskostenhilfeverfahren ergangenen beschluss prozesskostenhilfeverfahren gericht rechtswegs verwiesen rechtsmittel gvg abs satz bestimmungen ber rechtsmittel rechtswegentscheidung gvg prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anwendbar bgh beschluss februar ix zb olg hamburg lg hamburg ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer februar beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli unzulssig verworfen antragsteller prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt rechtsanwalt dr geordnet antragsteller raten betrge vermgen leisten grnde antragsteller verwalter insolvenzverfahren ber vermgen mbh co kg fortan schuld nerin schuldnerin schloss antragsgegnerin anstellungsvertrag aufgrund schuldnerin antragsgegnerin rechtsanwltin beschftigte januar april zahlte schuldnerin antragsgegnerin entgelt antragsteller begehrt prozesskostenhilfe fr klage rckgewhr antragsgegnerin gezahlten entgelts gem abs abs inso landgericht prozesskostenhilfeantrag zurckgewiesen rechtsstreit zustndigkeit arbeitsgerichte falle beschwerde antragstellers oberlandesgericht beschluss landgerichts gendert rechtsweg ordentlichen gerichten fr unzulssig erklrt prozesskostenhilfeverfahren arbeitsgericht hamburg verwiesen hiergegen wendet antragsgegnerin zugelassenen rechtsbeschwerde wiederherstellung landgerichtlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde unzulssig beschwerdegericht rechtsbeschwerde uneingeschrnkt zugelassen jedoch zulassung stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs wirkungslos rechtsbeschwerdegericht hieran gebunden zugrunde liegenden verfahren beschwerdemglichkeit kraft gesetzes ausgeschlossen bgh beschluss september iii zb njw oktober ix zb njw oktober vi zb njw januar vi zb famrz september vi zb njw rn mwn entscheidung gesetz anfechtung entzogen bleibt irriger rechtsmittelzulassung unanfechtbar abs satz zpo steht entgegen vorschrift dient gesetzlich vorgesehene rechtsmittel schaffen allerdings rechtsbeschwerde verfahren ber bewilligung prozesskostenhilfe wegen fragen zugelassen verfahren persnlichen voraussetzungen betreffen bgh beschluss november viii zb njw rr rn mwn hierzu zhlt frage prozesskostenhilfeverfahren bindende verweisung prozesskostenhilfeverfahrens gericht rechtswegs mglich fr zulssigkeit eingelegten rechtsmittels darber hinaus jedoch erforderlich gesetz anfechtbarkeit gerade fr beschwerdefhrer erffnet sieht verfahrensordnung fr bestimmte parteien rechtsmittel entscheidung fr parteien denen gesetz rechtsmittel zugesteht unanfechtbar vgl bgh beschluss september vi zb njw rn dabei bleibt beschwerdegericht rechtsbeschwerde zulsst liegt fall prozesskostenhilfeverfahren rechtsmittelmglichkeiten eingeschrnkt beschwerde grundstzlich prozesskostenhilfeverfahren beteiligte partei einlegen zller geimer zpo aufl rn stets antragsteller prozesskostenhilfe begehrt hingegen steht antragsgegner prozesskostenhilfeverfahren allgemeinen beschwerderecht zller geimer aao fischer musielak voit zpo aufl rn smid hartmann wieczorek schtze zpo aufl rn stein jonas bork zpo aufl rn gegner partei prozesskostenhilfeverfahrens verfahren ergehenden entscheidungen beeintrchtigen regelmig rechten gewhrung prozesskostenhilfe beschwert bgh beschluss september iii zb njw gilt fr entscheidungen ber prozesskostenhilfeentscheidung vorgeschaltete frage gericht fr entscheidung ber prozesskostenhilfegesuch zustndig lag hamm beschluss mai ta nv olg karlsruhe njoz gericht gem abs zpo gegner gelegenheit stellungnahme geben regelung verschafft gegner prozesskostenhilfe begehrenden partei jedoch stellung beschwerdebefugten beteiligten prozesskostenhilfeverfahrens vielmehr regelung rechtliches gehr gewhrt zudem gerichte staatskasse lage versetzen unbegrndete aussichtslose antrge erkennen vgl zller geimer aao rn prozesskostenhilfeverfahren auerhalb
  1428. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen haftbefehl landgerichts berlin juni aufgehoben heutigem beschluss senat revision angeklagten urteil landgerichts berlin dezember gem abs stpo aufgehoben verfahren stpo eingestellt haftbefehl landgerichts berlin juni daher aufzuheben abs stpo brause raum schneider schaal bellay'],['Soon']]
  1429. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndete anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende klger selbstndiger maler lackiermeister kirchhundem ttig seit zusammen vater rechtsform gmbh wobei vater jeweils gesellschaftsanteile hielten seit hlt klger anteile gesellschaft alleine legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrgen ab eigenen namen gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb jahr kndigte klger vertrge erhielt teilbetrag eingezahlten gelder zurck deswegen beauftragte rechtsanwlte neben weitere mandanten unternehmen vertraten geltendmachung schadensersatzansprchen sptestens sommer wurde klgerischen anwlten bekannt ber vermgen schweizer unternehmens sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhngig schuldensanierung dient deswegen fragten ende beklagten bereit sei mandanten schweizer nachlassverfahren vertreten schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unterneh mens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten nachlassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klger klger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgers nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klger ehemaligen stellvertretenden direktor ehemaligen prsidenten verwaltungsrats unternehmens schadensersatz klage wurde abgewiesen deutschland gerichtsstand begrndet sei klgerische berufung urteil wurde zurckgewiesen seien deutschen gerichte international zustndig sei klage unbegrndet schadensersatzansprche klgers anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klger wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe landgericht zwischenurteil festgestellt international zustndig berufung beklagten hiergegen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten verwerfung klage wegen fehlender internationaler zustndigkeit erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht siegen art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgers vertrag verbraucher geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte kl
  1430. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein beschlossen gegenvorstellung klgerin streitwertfestsetzung senatsbeschlu februar zurckgewiesen grnde klgerin verfolgte begehren wegen vermeintlich pflichtwidriger handlungen geschftsfhrung te ohg schadensersatzpflicht beklagten rechtsnachfolgerin festzustellen rechtszgen erfolg geblieben ausgehend klageschrift mitgeteilten voraussichtlichen schadensbetrag dm senat abschlag vorgenommen beschlu ber nichtannahme revision streitwert bereinstimmung vorinstanzen dm festgesetzt gegenvorstellung beantragt klgerin streitwert dm ermigen ii gegenvorstellung zulssig sache erfolg rechtsprechung bundesgerichtshofs innerhalb frist abs satz gkg erhobene gegenvorstellung erlassene streitwertfestsetzung sachlich beschieden bgh beschl februar iva zr njw rr bgh beschl april zr versr sechs monats frist abs satz gkg gewahrt februar zugestellten senatsbeschlu februar gerichtete gegenvorstellung juni beim bundesgerichtshof eingegangen vertretung klgerin erstinstanzlichen bevollmchtigten begegnet blick abs satz abs satz abs gkg bedenken gegenvorstellung unbegrndet streitwert revisionsverfahrens richtet antrgen revisionsklgers abs satz gkg mageblicher zeitpunkt fr wertberechnung dabei gem gkg tag revisionseinlegung klgerin revision vorinstanzen erfolglos gebliebenen feststellungsantrge uneingeschrnkt weiterverfolgt klgerin schaden etwa dm angegeben streitwert entsprechend positiven feststellungsklage blichen abschlags vgl bgh beschl januar viii zr njw dm festzusetzen streitwert vermindert etwaige vergleichsverwalter te ohg klgerin erbrachte zahlungen drittzahlungen geltend gemachten anspruch bewirken erledigung rechtsstreits sen urt juni ii zr lm zpo nr klgerin rechtsstreit jedoch teilweise fr erledigt erklrt feststellungsbegehren etwaige zahlungen abzug bringen uneingeschrnkt weiterverfolgt trotz materieller erledigung aufrechterhaltener antrag streitwertermigung fhren vollem umfang unbegrndet abzuweisen bghz rhricht goette mnke kurzwelly gehrlein'],['Soon']]
  1431. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hundefigur urhg sache urheberberechtigten rechtsstreit zweifelsfrei klarzustellen klage rechte wegen verletzung ausland zustehender nutzungsrechte geltend urhg abs frage urheberrechtlichen schutzes reichweite hinsichtlich plastischen hundefigur hunderasse anlehnt comictypische bertreibungen naturgegebener merkmale aufweist bgh urt juli zr olg hamm lg bielefeld zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand knstler bertrug vertrag januar klgerin nutzungsrechte geschaffenen hundefigur bill zusammen figur jungen boule hauptfigur zahlreicher comics vgl nachstehende abbildung comicfigur bill nachstehend abgebildete hundefigur gestaltet worden klgerin rechtsstreit mehr beteiligte klgerin ansicht vertreten beklagte herstellung vertrieb klageantrag wiedergegebenen spardose form hundes rechte comicfigur bill plastischen hundefigur verletzt klgerinnen wege stufenklage beantragt beklagte verurteilen unterlassen nachfolgend abgebildete figur herzustellen herstellen lassen vertreiben vertreiben lassen klgerinnen auskunft ber namen anschriften hersteller bzw lieferanten figur sowie mengen dritten hergestellten ausgelieferten erhaltenen bestellten figuren erteilen besitz beklagten befindlichen vervielfltigungsstcke figur klgerinnen zwecke kosten beklagten durchzufhrenden vernichtung herauszugeben bezifferten leistungsantrag klgerinnen antrag gestellt beklagte verurteilen schaden vorstehend bezeichneten handlungen entstanden knftig entstehen erstatten beklagte vorgebracht comicfigur bill ihrerseits unzulssige nachahmung hundes idefix comicserie asterix sei gekannt hergestellte vertriebene hundefigur unterscheide ganz erheblich comicfigur plastischen hundefigur bill beklagte bestritten urheber plasti schen figur sei rechte comicfigur plastischen hundefigur klgerin bertragen urheberrechtliche ansprche seien jedenfalls verwirkt landgericht teilurteil klage klgerin abgewiesen klageantrge klgerin folgenden klgerin landgericht ersten stufe unterlassungs auskunfts vernichtungsanspruch vollem umfang zugesprochen berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen entscheidung wendet beklagte revision deren zurckweisung klgerin beantragt entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht rge revision landgericht auskunftsanspruch unrecht teilurteil zpo zuerkannt zugleich ber schadensersatzanspruch entscheiden greift allerdings klgerin konnte urhg gesttzten auskunftsanspruch bezifferung zugleich erhobenen schadensersatzanspruchs ermglichen wege stufenklage zpo verfolgen gehalten klage verurteilung beklagten auskunftserteilung antrag feststellung schadensersatzpflicht beklagten verbinden vgl bgh urt zr grur wrp feststellungsinteresse ii vgl teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rdn ii berufungsgericht unterlassungsanspruch begrndet angesehen hundefigur bill sei unabhngig konkreten einzeldarstellungen comicserie zusammen weiteren hauptfigur boule prge werk bildenden knste gelte fr einzeldarstellungen hundes plastische gestaltung hundefigur geniee belgischer staatsangehriger deutschland urheberrechtsschutz urheber comicfigur sei berechtigter hinsichtlich vervielflti gungsstck geschaffenen plastischen hundefigur dafr jedenfalls fr miturheberschaft spreche schon widerlegte vermutung urhg unterseite figur hindeutender copyrightnachweis angebracht sei vertrag januar smtliche nutzungsrechte klgerin bertragen beklagte herstellung vertrieb jahr belgien verkauften hundespardose nutzungsrechte klgerin verletzt hundespardose sei bearbeitung urheberrechtlich geschtzten figur bill deren sch
  1432. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb oktober rechtsstreit ecli de bgh bxizb xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber beschlossen antrge berichtigung rubrums senatsbeschlusses august bescheinigung zeitpunkte zustellung beschlusses rubrum genannten antragsgegner abgelehnt grnde antragsteller mrz kammergericht bewilligung prozesskostenhilfe fr nichtigkeitsklage gem zpo urteil kammergerichts september beantragt kammergericht antrag beschluss mai zurckgewiesen gebhrenwert fr nichtigkeitsklage festgesetzt schreiben juni antragsteller beantragt beschluss mai rechtsbehelfsbelehrung ergnzen zeitpunkt zustellung beschlusses bescheinigen schreiben juni antragsteller beantragt beschluss mai feststellung ergnzen prozesskostenhilfeverfahren gerichtskostenfrei festgesetzten gebhrenwert herabzusetzen rubrum beschlusses berichtigen schreiben juni ferner beantragt nichtigkeit beschlusses mai wegen vertretungsmangels festzustellen kammergericht antrag juni beschluss juni zurckgewiesen rechtsbehelf prozesskostenhilfebeschluss erffnet sei vertretungsmangel bereits deshalb gegeben sei prozesskostenhilfeverfahren kontradiktorisches verfahren sei weiteren beschluss juni kammergericht antrge ergnzung beschlusses mai rechtsbehelfsbelehrung berichtigung rubrums feststellung prozesskostenhilfeverfahren gebhrenfrei zurckgewiesen auerdem kammergericht beschluss wertfestsetzung festgehalten darauf hingewiesen zustellung gegenseite bescheinigt knne kontradiktorischen prozesskostenhilfeverfahren erforderlich deshalb erfolgt sei rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats kammergerichts berlin juni senat beschluss august kosten antragstellers unzulssig verworfen ii rubrum senatsbeschlusses august gem zpo berichtigen offenbare unrichtigkeit enthlt entspricht ergnzt hiesigen antragsteller rubrum urteils kammergerichts september antragsteller nichtigkeitsklage wenden mchte fr vorinstanzen prozesskostenhilfe begehrt parteien wiederaufnahmeverfahrens grundstzlich parteien vorprozesses aktive beteiligung wiederaufnahme vorgelagerten prozesskostenhilfeverfahren voraussetzung fr parteistellung nennung rubrum senatsbeschluss oktober xi za juris rn unerheblich ferner vorinstanz ergangenen beschlsse kammergerichts abgekrztes rubrum zller feskorn zpo aufl rn enthalten bescheinigung zeitpunkte zustellung beschlusses august gem abs zpo erteilen entgegen ansicht antragstellers beschluss rechtsmittel gegeben vgl abs abs zpo abs zpo brigen beteiligten vorprozesses zuzustellen vgl zller feskorn zpo aufl rn brigen antragsteller darauf hingewiesen antrag feststellung nichtigkeit rechtsbeschwerde antragstellers ergangenen senatsbeschlusses august unwirksam vgl bgh urteil juni iii zr bghz sowie beschlsse februar zb njw mrz iii zr nzv rn offensichtlich abs satz nr zpo erforderlichen unterzeichnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt fehlt abs abs nr zpo vorgesehenen ausnahmen vorliegend einschlgig antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache rechnen ellenberger maihold derstadt matthias dauber vorinstanzen kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1433. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja prkg inkrafttreten preisklauselgesetzes september wurden wertsicherungsklauseln dahin weder genehmigungsfrei genehmigt fr dahin genehmigung beantragt wirkung fr zukunft auflsend bedingt wirksam bgh urteil november xii zr olg brandenburg lg frankfurt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr nedden boeger guhling fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober zurckgewiesen soweit abweisung klage nebenkostennachzahlung hhe insgesamt nebst zinsen sowie abweisung klage zahlung differenz ursprnglichen pacht grundlage wertsicherungsklausel erhhten pacht fr zeit september einschlielich insoweit hilfsweise geltend gemachten anspruchs vertragsanpassung richtet brigen pachterhhung ab september vorbezeichnete urteil soweit darin nachteil klgerin erkannt worden revision aufgehoben umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen streitwert rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit wertsicherungsklausel sowie inhalt nebenkostenabrede pachtvertrages ber grundstck beklagte alten pflegeheim betrieb pachtobjekt stand zwangsverwaltung wurde klgerin zuschlagsbeschluss juni rahmen zwangsversteigerung erworben beschluss juli wurden zwangsverwaltung aufgehoben zwangsverwalter ermchtigt pachtrckstnde zeit juni einzutreiben dahin entstandenen offenen ansprche pachterhhungen trat zwangsverwalter klgerin ab wertsicherungsklausel fnf jahre verlngerungsoption ber weitere fnf jahre geschlossenen pachtvertrages oktober beide parteien rechtsnachfolger ursprnglichen vertragsparteien eingetreten lautet ndert statistischen bundesamt wiesbaden festgelegte index lebenshaltungskosten privaten haushalte frheren bundesgebiet basis verhltnis zeitpunkt vertragsschlusses letzten mietnderung festgestellten index mehr fnf prozent oben unten ndert jeweilige mietzins gleichen verhltnis neue mietzins beginn nchsten berschreitung fnf prozent grenze folgenden kalendermonats zahlen wertsicherungsklausel landeszentralbank genehmigt verpflichten vertragsparteien vereinbarung vertrag aufzunehmen vertrag vereinbarten bestimmungen nchsten kommt genehmigungsfhig nebenkostenabrede schriftlichen pachtvertrages lautet pchterin bernimmt smtliche pachtobjekt zusammenhang stehenden betriebskosten soweit mglich unmittelbar gezahlt leitungswasser sturm feuer gebudehaftpflichtversicherung sowie grundsteuer zunchst unmittelbar verpchter gezahlt pchterin rechnung gestellt binnen frist vier wochen verpchterin erstatten nachdem herausgestellt direkte abrechnung versorgungsunternehmen mglich vereinbarten vertragsparteien juni mndlich anstelle vorher vereinbarten beklagte monatlichen betrag klgerin fr nebenkosten entrichten solle fortan gezahlt wurde whrend klgerin behauptet betrag sei abzurechnende nebenkostenvorauszahlung vereinbart geht beklagte vereinbarten nebenkostenpauschale klage verlangt klgerin differenz ursprnglichen pacht grundlage wertsicherungsklausel erhhten pacht hhe fr dezember mai hilfsweise verurteilung beklagten zustimmung wertsicherungsklausel pachtver trages nher bezeichnete klausel ersetzen ferner verlangt nachzahlung inzwischen abgerechneter nebenkosten fr jahre hhe insgesamt beklagte widerklage feststellung unwirksamkeit wertsicherungsklausel erhoben landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufung klgerin lediglich hinblick widerklage erfolg hiergegen richtet oberlandesgericht zugelassene revision klgerin ansprche verfolgt entscheidungsgrnde revision teilweise erfolg oberlandesgericht zmr verffentlichte entscheidung wesentlichen folgt begrndet klgerin sei hinsichtlich derjenigen pachtansprche aktivlegitimiert bereits zwangsversteigerung juni entstanden seien zwangsverwalter ansprche klgerin zulssiger weise abgetreten wertsicherungsklausel vertragsschluss geltenden
  1434. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen ablehnungsgesuch verurteilten richter dr dr sch unzulssig verworfen antrag verurteilten verfahren wegen verletzung anspruchs rechtliches gehr lage erlass senatsentscheidung august zurckzuversetzen zurckgewiesen landgericht leipzig verurteilten wegen verstoes betubungsmittelgesetz freiheitsstrafe vier jahren verhngt beschluss august senat hiergegen eingelegte revision verurteilten abs stpo verworfen beschluss verurteilte september beim bundesgerichtshof eingegangenen schreiben verteidigers gem stpo gehrsrge erhoben gleichzeitig richter verwerfungsbeschluss beteiligt wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii befangenheitsantrag unzulssig senat braucht entscheiden einfhrung stpo anhrungsrgengesetz dezember bgbl rechtsprechung festgehalten ablehnungsgesuche erlass verwerfungsbeschlusses abs stpo verfahren ber gegenvorstellung gestellt versptet unzulssig abs nr stpo anzusehen behaupteter gehrsversto sinne stpo festgestellt ebenso bgh nstz rr ablehnungsantrag verurteilten jedenfalls deshalb unzulssig entgegen abs nr stpo grund ablehnung angegeben vllig ungeeignete begrndung steht dabei rechtlich fehlenden begrndung gleich bghr stpo unzulssigkeit bgh nstz bgh beschl mai str vgl bverfg beschl april bvr verhlt befangenheitsantrag darauf gesttzt senat zulssig erhobene begrndete angeklagtenrevision beschluss abs stpo verworfen obwohl angeklagte durchfhrung revisionshauptverhandlung beantragt wegen antragspraxis generalbundesanwalts ber revisionen staatsanwaltschaft stets aufgrund revisionshauptverhandlung entschieden sei besorgen richtern sei schicksal angeklagten gleichgltig voreingenommenheit abgelehnten richter daraus hergeleitet senat entgegen letzten satz genannten schriftsatz mitteilung entscheidung berufenen richter senats gebeten unterlassen entscheidung gerichtsbesetzung mitzuteilen vorbringen begrndung ablehnungsgesuchs ersichtlich vllig ungeeignet weder deutet abs stpo bliche verfahrensweise voreingenommenheit gegenber verurteilten nachvollziehbar warum unterlassene mitteilung senatsbesetzung voreingenommenheit entscheidung berufenen richter schlieen lassen knnte zumal fr entsprechende begehren immer gearteter sachlicher grund zeitpunkt erkennbar zudem interne geschftsverteilung senats jederzeit prsidialgeschftsstelle bundesgerichtshofes eingesehen antrag stpo unbegrndet senat entscheidung weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehrt worden wre bercksichtigendes vorbringen bergangen smtliche schriftstze verteidigers verurteilten lagen senat beschlussfassung august gegenteiliges antragsteller behauptet meint vielmehr umstand senat revisionshauptverhandlung durchgefhrt revision verworfen rechtsauffassung gefolgt herleiten knnen senat vorbringen kenntnis genommen hierzu bedarf weiteren ausfhrungen beschluss abs stpo bedurfte weiteren begrndung vgl bverfg kammer nstz bghr stpo abs stpo verwerfung bgh nstz danach verteidiger verurteilten beantragte fristgewhrung gegenstandslos antrge ziffern erfolglos bleiben ebenso antrag verurteilten aufhebung hilfsweise auervollzugsetzung haftbefehls gegenstandslos urteil landgerichts leipzig januar erlass senatsbeschlusses august rechtskraft erwachsen untersuchungshaft weiteres strafhaft bergegangen vgl meyer goner stpo aufl rdn senat abschlieenden beschlussfassung dadurch gehindert vorsitzende antrag rechtsanwalt angeklagten pflichtverteidiger beizuordnen abgelehnt entscheidung zutreffend angeklagten bereits strafverfahren rechtsanwltin verteidigerin beigeordnet rechtswirkung verteidigerbestellung dauert fr nachtragsentscheidungen fort vgl bghr stpo entscheidung laufhtte kk aufl stpo rdn fr verfahren stpo neben bereits bestellten verteidigerin angeklagten weiteren verteidiger bestellen geboten schlielich bestand anlass verlangen verurteilten entsprechen abs satz stpo entscheidung ber ablehnungsgesuch berufenen gerichtspersonen namhaft sinn zweck norm geltendmachung zulssiger ablehnungsgrnde gegebenenfalls
  1435. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja klingeltne fr mobiltelefone ii urhg berechtigte rechtsgrnden gehindert gema recht nutzung bearbeiteter umgestalteter musikwerke klingeltne freizeichenuntermalungsmelodien aufschiebenden bedingung einzurumen lizenznehmer gema einzelfall beginn nutzung berechtigten wahrung urheberpersnlichkeitsrechte komponisten erteilte benutzungsbewilligung vorgelegt ergnzung bgh urt zr grur wrp klingeltne fr mobiltelefone bgh urteil mrz zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin musikverlag inhaberin ausschlielicher urheberrechtlicher nutzungsrechte kompositionen nationaler internationaler knstler beklagte betreibt mobilfunknetz bietet internetseite seit januar mastergesttzte klingeltne freizeichenuntermalungsmelodien abruf denen ansonsten unvernderten musikstck ausschnitt entnommen worden endlosschleife stndig wiederholt geloopt klingeltne ruftne fr mobiltelefone genutzt realtones teilweise ausschnitt werbefilm darbietenden knstlers verbunden anruf sichtfenster mobiltelefons erscheint gleichfalls stndig wiederholt videotones freizeichenuntermalungsmelodien ringuptones soundlogos freizeichen mobiltelefons unterlegt whrend anrufer verbindung wartet klgerin ansicht beklagte verletze angebot wahrgenommenen urheberrechte komponisten fr angebot reiche rechtseinrumung gema vielmehr sei zustimmung urheber notwendig klgerin soweit fr revisionsinstanz bedeutung beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen melodien werkteile musikwerken verlagsrepertoire folgenden aufgelistet mastergesttzten auswertungsformen handyklingelton videotone freizeichenuntermalungsmelodie vervielfltigen vervielfltigen lassen bzw ffentlich zugnglich ffentlich zugnglich lassen handlungen anzukndigen feilzuhalten anzubieten bzw bewerben nmlich titel musikwerkes komponist autor emi interpret anita cordalis costa frankfurter john costa cordalis micky krause come away with me jones norah norah jones fairyland wendland bernd politz ingo golz jan page nik angelzoom open your eyes nasic sandra poschwatte dennis ruemenapp henning ude stefan guano apes scatman larkin john catania antonio scatman john senorita williams pharrell hugo chad timberlake justin justin timberlake the look gessle per roxette troy riek andreas beck michael duerr thomas schmidt michael burchia thomas johnson martha witt joachim fantastischen vier work it out williams pharrell hugo chad knowles beyonce beyonce zeit fr optimisten kloss stefanie stolle thomas stolle johannes nowak andreas silbermond beklagte verurteilen auskunft erteilen ber umfang verletzungshandlungen nmlich ber anzahl abgerufenen mastergesttzten signaltne klingeltne videotones freizeichenuntermalungsmelodien werken gem nummer insbesondere ber www de smtliche weiteren internetseiten inkl partnerwebsites vertriebswege wobei auskunft sowohl versendeten abgerufenen versendeten signaltne erfasst auskunft angabe anfangs enddatum vorgenannten signaltonangebotes angebot erzielten umsatzes rohertrages gebhrenanteils vertragsproviders fr bereitstellung nummer sowie providers sofern smsversendung externes unternehmen durchgefhrt wurde erfolgt hierber rechnung legen weiteren auskunft erteilen ber umfang bewerbung genannten signaltne angabe medien bewerbung daten werbeschaltungen festzustellen beklagte verpflichtet schadensersatz erteilung auskunft bestimmenden hhe zuzglich zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit rechtshngigkeit zahlen landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolg geblieben olg hamburg grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgeric
  1436. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck dezember verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision bleibt erfolg nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzender errterung bedarf folgende landgericht aussagen zweier entlastungszeugen bruders schwgerin angeklagten fr falsch angesehen dabei erwogen zeugen nachvollziehbar erklren vermochten weshalb angeklagten entlastenden umstnde unmittelbar festnahme kenntnis erst fast sechs monate danach vorgebracht wurden erwgung unzulssig bundesgerichtshof mehrfach entschieden zeugnisverweigerung angehrigen angeklagten verwertet darf angehrige spter angaben macht angehrige unbefangen entschlieen knnen aussagt knnte mehr befrchten mte gericht aussageverhalten schlsse nachteil angeklagten ziehen zeuge berhaupt auszusagen braucht zeitpunkt frei whlen schlielich sachangaben macht schweigen gericht unverstndlich erscheint dabei bedeutung bghr stpo aussageverhalten bgh stv jeweils nachw bgh beschl februar str verffentlichung bghr stpo aussageverhalten vorgesehen senat jedoch ausschlieen beweiswrdigung erwgung beruht nachdem landgericht identifizierung angeklagten opfer aufgrund lichtbildvorlage gegenberstellung rechtsfehlerfrei berzeugt aussagen bruder schwgerin angeklagten zutreffend dahin gewrdigt alibi angeklagten tatzeit belegen knnten zudem inhaltliche ungenauigkeiten aussagen abgehoben rechtsfehlerfrei landgericht qualifikation abs nr stgb bejaht heroin injektionen mibrauchende deshalb hepatitis erkrankte angeklagte geldforderung dadurch nachdruck verliehen opfer injektionsspritze vorhielt deren nadel opfer gerichtet bedurfte deshalb weiteren errterung angeklagte tat gefhrliches werkzeug drohmittel verwendet spritze wre objektiven beschaffenheit art konkludent angedrohten verwendung konkreten fall zufgung erheblicher verletzung geeignet rissing van saan miebach pfister winkler ribgh becker urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan'],['Soon']]
  1437. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter scharen richter grning dr berger dr grabinski hoffmann fr recht erkannt berufung klgerin november verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert deutsche patent umfang patentansprche fr nichtig erklrt beklagten tragen kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagten inhaber februar angemeldeten deutschen patents streitpatents streitpatent betrifft fahrbare betonpumpe umfasst vier patentansprche nichtigkeitsklage allein angegriffenen patentansprche lauten folgt fahrbare betonpumpe fahrgestell mastbock schwenkbaren lagerung pumpenmastes hinteren vorderen seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren sttzbeinen absttzen betonpumpe arbeitsstellung wobei hinteren sttzbeine schwenklagern bezogen fahrt richtung etwa fahrgestellmitte angelenkt fahrtstellung betonpumpe fig schwenklagern fahrtrichtung hinten erstrecken schwenklager vorderen sttzbeine unmittelbarer nhe schwenklager fr hinteren sttzbeine angeordnet vorderen sttzbeine fahrtstellung schwenklagern fahrtrichtung vorne wesentlichen parallel fahrtrichtung erstrecken fahrbare betonpumpe anspruch schwenklager vorderen hinteren sttzbeine gemeinsamen quer fahrtrichtung erstreckenden quertrger befestigt mastbock befestigt wegen nachgeordneten patentansprche streitpatentschrift verwiesen wegen verletzung streitpatents gerichtlich anspruch genommene klgerin beantragt streitpatent umfang patentansprche fr nichtig erklren hierzu geltend gemacht streitpatent gegenber stand technik patentfhig sei gegenstand neu sei jedenfalls erfinderischer ttigkeit beruhe hierzu klgerin insbesondere beiden jeweils bereits erteilungsverfahren fr beurteilung patentfhigkeit herangezogenen deutschen offenlegungsschriften anlage anlage sowie beschreibung streitpatents gewrdigte deutsche offenlegungsschrift anlage prospekt firma reich autobetonpumpen anlage angefhrt weiteren verschiedene verffentlichte druckschriften fahrbaren autokrnen berufen insoweit streitpatent patentschrift dd anlage deutsche offenlegungsschrift anlage deutsche offenlegungsschrift anlage entgegengehalten bundespatentgericht klage abgewiesen hiergegen richtet berufung klgerin erstinstanzlichen antrag nichtigerklrung streitpatents umfang patenansprche weiterverfolgt bezieht hierzu ergnzend prospekt italienischen hersteller eurogru amici beworbenen fahrbaren autokrans up beklagten treten rechtsmittel entgegen wobei streitpa tent hilfsweise dahingehend verteidigen ende patentanspruchs weitere erteilten patentanspruch bernommene merkmal hinzugefgt schwenklager sttzbeine fahrt richtung mastbock angeordnet auftrag senats prof dr ing schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung sache erfolg streitpatent betrifft fahrbare betonpumpe vorderen hinteren seitlich ausschwenkbaren sttzbeinen absttzen betonpumpe arbeitsstellung streitpatentschrift zufolge stand technik deutschen offenlegungsschrift anlage betonpumpe bekannt schwenklager vorderen sttzbeine kurz fahrerhaus angelenkt fahrtstellung betonpumpe fahrtrichtung hinten geschwenkt hinteren sttzbeine abstand lnge eingefahrenen vorderen sttzbeines vorderen schwenklager angelenkt streitpatentschrift fhrt anordnung sttzbeine insoweit bewhrt ausschwenkbarkeit sttzbeine zusammen deren teleskopierbarkeit ausreichenden abstand absttzpunkte mastbock ermgliche allerdings msse ausschwenken vorderen sttzbeine ausreichend seitlicher freiraum verfgung stehen hinten vorne geschwenkt mssten daran bemngelt beschreibung streitpatents derartige betonpumpen kleineren baustellen hufig einsetzbar seien wenig platz ausschwenken vorderen sttzbeine verfgung stehe darber hinaus sei deutschen offenlegungsschrift anlage betonpumpe bekannt vorderen sttzbeine kreuzanordnung diagonal angeordnet seien wobei schwenkbarkeit vorderen teleskopierbaren sttzbeine verzichtet lsung kritisiert streitpatent maximal erzielbare lnge stt
  1438. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchter ntigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs nr abs abs abs stpo einstimmig beschlossen beschlu landgerichts neuruppin dezember revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin september unzulssig verworfen worden aufgehoben revision angeklagten vorbe zeichnete urteil verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii wegen verwendens kennzeichen verfassungswidriger organisationen verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last gesamtstrafe zwei jahren drei monaten zugrunde liegende schuldspruch dahin gendert angeklagte gefhrlichen krperverletzung schuldig urteil ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter nti gung einbeziehung einzelstrafen urteil amtsgerichts oranienburg oktober ls gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren monat sowie wegen verwendens kennzeichen verfassungswidriger organisationen einzelfreiheitsstrafe vier monate gefhrlicher krperverletzung einzelfreiheitsstrafe zwei jahre einbeziehung geldstrafe tagesstzen je euro strafbefehl amtsgerichts oranienburg mrz cs weiteren gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte verfahrens sachlich rechtlichen beanstandungen rechtsmittel beschlutenor ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt verwerfung revision gem abs stpo landgericht ausgefhrt urteil wurde verteidiger angeklagten rechtzeitiger einlegung revision november zugestellt dezember beim landgericht eingegangenen schriftsatz aufhebung urteils beantragt rechtsmittel verfahrensrge allgemeinen sachrge begrndet landgericht revision angeklagten dezember begrndung unzulssig verworfen revisionsbegrndungsschrift sei innerhalb frist abs stpo angebracht worden hiergegen angeklag te dezember gericht eingegangenen schriftsatz entscheidung revisionsgerichts angetragen antrag zulssig fhrt aufhebung verwerfungsbeschlusses revisionsbegrndung innerhalb frist abs stpo gericht eingegangen regulre ende revisionsbegrndungsfrist wre sonntag nmlich dezember gefallen frist endete demzufolge erst ablauf folgenden werktags vgl abs stpo tritt senat senat antrag generalbundesanwalts verfahren gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen verwendens kennzeichen verfassungswidriger organisationen verurteilt worden urteilsfeststellungen lt erforderlichen sicherheit entnehmen tatbestandsmerkmal ffentlich vorliegt einstellung fhrt entsprechenden nderung schuldspruchs wegfall insoweit verhngten einzelstrafe mute ausspruch ber zweite gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben tolksdorf miebach pfister winkler becker'],['Soon']]
  1439. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zugang abmahnschreibens zpo beklagten wettbewerbsprozess klageerhebung strafbewehrte unterlassungserklrung abgegeben geltend macht sei abmahnung klgers zugegangen trifft grundstzlich darlegungsund beweislast fr voraussetzungen klger prozesskosten auferlegenden entscheidung zpo rahmen sekundren darlegungslast klger lediglich gehalten substantiiert darzulegen abmahnschreiben abgesandt worden festgestellt abmahnschreiben beklagten zugegangen fr kostenentscheidung zpo raum bgh beschl dezember zb olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungernsternberg pokrant dr bergmann grning beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben sofortige beschwerde klgers anerkenntnisurteil zivilkammer landgerichts dsseldorf oktober kostenpunkt abgendert kosten rechtsstreits trgt beklagte beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde klger klage unterlassung bestimmter handlungen kunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht sowie lschung domain namens erhoben landgericht termin mndlichen verhand lung anberaumt beklagten frist klageerwiderung gesetzt beklagte erhobenen ansprche innerhalb gesetzten frist verwahrung kostenlast anerkannt geltend gemacht veranlassung klageerhebung gegeben klger behauptete vorprozessuale abmahnschreiben februar erreicht landgericht klger anerkenntnisurteil oktober kosten rechtsstreits auferlegt zugang vorprozessualen abmahnschreibens februar nachgewiesen sei dagegen gerichtete sofortige beschwerde klgers erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klger antrag beklagten kosten rechtsstreits aufzuerlegen beklagte rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht angenommen beklagte geltend gemachten anspruch sofort anerkannt veranlassung klageerhebung gegeben klger zugang abmahnschreibens februar nachweisen knnen absendung schreibens tatsache klger bzw bevollmchtigten zurckgelangt sei knne zugang beim beklagten geschlossen beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen auffassung beschwerdegerichts liegen voraussetzungen fr kostenentscheidung zpo streitfall davon auszugehen beklagte veranlassung klageerhebung gegeben allerdings umstritten abmahnende zugang abmahnschreibens beim verletzer beweisen ausreicht ordnungsgeme absendung inhaltlichen anforderungen gengenden abmahnschreibens nachweist rechtsprechung oberlandesgerichte literatur berwiegend auffassung vertreten abmahnende tatschlichen zugang vorprozessualen abmahnschreibens beweisen risiko verlustes schreibens vielmehr verletzer tragen vgl olg kln wrp olg hamm wrp olg frankfurt njw rr olg rep olg stuttgart wrp olg jena olg nl olg karlsruhe wrp olg dresden wrp aufgabe wrp olg braunschweig grur teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rdn ders wrp mnchkomm uwg ottoflling rdn fezer bscher uwg rdn melullis handbuch wettbewerbsprozesses aufl rdn harte henning brning uwg rdn ekey hk wettbewerbsrecht aufl uwg rdn ahrens deutsch wettbewerbsprozess aufl kap rdn ff gloy loschelder handbuch wettbewerbsrechts aufl rdn insbesondere darauf verwiesen gesichtspunkt effektivitt rechtsschutzgewhrung unbillig zumutbar erscheine jedenfalls interesse rechtsverletzers ttig werdende glubiger kosten verfahrens tragen solle absendung abmahnung fr zugang seinerseits erforderliche getan schuldner zugang bestreite ansicht obliegt bestreitensfall grundstzlich verletzten ordnungsgeme absendung abmahnschreibens zugang nachzuweisen vgl olg kln wrp kg wrp olg dsseldorf njwe wettbr grur rr bornkamm hefermehl khler bornkamm wettbewerbsrecht aufl uwg rdn ff piper piper ohly uwg aufl rdn gro komm uwg kreft rdn fritzsche unterlassungsanspruch unterlassungsklage rahmen kontroverse teilweise prozessrechtlichen kontext hinreichend rechnung getragen frage beweislast stellt magebliche frage lautet wer
  1440. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs gebude sinne abs abs nr stgb einzelfall zugleich wohngebude mssen vollendung auffangtatbestands schweren brandstiftung notwendigerweise wohnrume teilweisen zerstrung brandlegung betroffen bgh urt november str lg erfurt strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof prof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr appl prof dr krehl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts erfurt april verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer brandstiftung freiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt dagegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts leidet angeklagte schizophrenie setzte oktober kurz uhr wohnblock erfurt zwei kellerrumen boden liegende textilien herumliegende gegenstnde brand wusste mieter hause aufhielten rauchentwicklung gefhrdet verletzt konnten nahm jedoch billigend kauf gebude zumindest teilweise zerstren tatschlich kam verbrennung teilen kellerboxen inhalts verschmorung stromleitungen keller zerstrung kellertren verruung kellerrumen dadurch entstand sachschaden wert mehr euro acht personen wohnrumen hauses erlitten rauchvergiftungen mussten deswegen behandelt konkretes motiv angeklagten brandle gung konnte festgestellt litt tatzeit wahnvorstellungen handelte mglicherweise entlastung inneren anspannungen handlung landgericht schwere brandstiftung angeklagten tateinheit vorstzlicher krperverletzung acht tateinheitlichen fllen gesehen abs abs nr stgb angewendet gehende qualifikation abs stgb wegen verursachung gesundheitsbeschdigung groen zahl menschen angenommen zugunsten angeklagten strafkammer erheblich verminderten steuerungsfhigkeit tatzeit gem stgb ausgegangen unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb angeordnet paranoide schizophrenie erfolg medikaments behandelt revision angeklagten beanstandet sachbeschwerde beweiswrdigung landgerichts ii rechtsmittel erfolg beweiswrdigung landgerichts bereits generalbundesanwalt antragsschrift august genannten grnden rechtsfehlerfrei rechtliche wertung landgerichts ergebnis zutreffend strafkammer recht vorliegen schweren brandstiftung ausgegangen abs stgb greift objekt sinne abs stgb brand gesetzt brandlegung ganz teilweise zerstrt tter dadurch menschen gefahr gesundheitsschdigung bringt feststellungen geschehen brandlegung gnzliche teilweise zerstrung objektes verursacht tatbestandsrelevanten handlung beruht brandlegung typischerweise geschaffenes risiko zerstrungserfolg verwirklicht wozu verruungsschden brandstiftungsobjekt zhlen angeklagten verursacht wurden dadurch liegt einklang wortlaut gesetzes teilweises zerstren gebudes normzweck gestattet ebenfalls anwendung abs stgb obwohl fr vollendung abs stgb fr fall zerstrens wohngebudes vorauszusetzen wohnrume zerstrungswirkung brandlegung betroffen abs stgb besitzt verweisung objekte abs stgb bezugspunkt abs stgb wirkt auslegung begriffes teilweisen zerstrens objektes hinblick hohe strafdrohung stgb rechtsprechung bundesgerichtshofs teilweises zerstren gewicht vorliegen vgl bgh urt september str bghst beschl januar str nstz beschl mai str nstz fall tatobjekt fr unbetrchtliche zeit wenigstens fr einzelne zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht ferner fr ganze sache ntiger teil unbrauchbar einzelne bestandteile sache fr selbstndigen gebrauch bestimmt eingerichtet vollstndig vernichtet fr qualifikation abs stgb einschrnkende auslegung merkmals teilweisen zerstrens gewicht vorauszusetzen allerdings blick bezugsobjekte abs stgb rechtsgutsspezifisch verstehen einerseits abs stgb bezug genommene katalog brandstiftungsobjekte abs stgb demjenigen abs stgb qualitativ unterscheiden andererseits nennt abs stgb zustz
  1441. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landwirtschaftssenats oberlandesgerichts dresden juli kosten beteiligten brigen beteiligten auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariell beurkundetem vertrag april erwarben beteiligten beteiligten landwirtschaftlich genutztes september verpachtetes grundstck gre ha fr erwerber beabsichtigen flche ablauf pachtzeit entweder nutz zierfischzucht baumschule betreiben whrend verfahrens genehmigung vertrags abs grdstvg bekundete landwirtschaft gmbh co kg erwerbs interesse bot kaufpreis beteiligte versagte daraufhin genehmigung erwerb grundstcks beteiligten landwirte ungesunden verteilung grund boden fhre sei haupterwerbslandwirt vorhanden erwerb grundstcks zwecks aufstockung betriebs willens lage sei dagegen beteiligte antrag gerichtliche entscheidung gestellt beteiligten angeschlossen amtsgericht landwirtschaftsgericht antrag zurckgewiesen oberlandesgericht landwirtschaftssenat sofortige beschwerde beteiligten genehmigung kaufvertrags erteilt zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung genehmigungsbeschlusses erreichen ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig daran fehlt indes beteiligte meint beschwerdegericht sei entscheidung tragenden grund abstrakten rechtssatz gefolgt nher bezeichneten entscheidungen bundesgerichtshofs oberlandesgerichts celle enthaltenen abstrakten rechtssatz abweiche verweist erlass angefochtenen beschlusses ergangene verfgung beschwerdegerichts august erneute errterung sache abgelehnt darauf rechtsbeschwerde abs nr lwvg gesttzt vielmehr rechtsbeschwerdefhrer vergleich herangezogenen angefochtenen entscheidung verschieden beantwortete rechtsfrage bezeichnen sowie darlegen inwieweit beide entscheidungen rechtsfrage verschieden beantworten angefochtene entscheidung abweichung beruht senat bghz daran fehlt beteiligte zeigt beschwerdegericht aufgestellten abstrakten rechtssatz vergleichsentscheidungen enthaltenen rechtssatz abweicht vielmehr rgt verletzung anspruchs gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg allgemeinen aufklrungspflicht zpo untersuchungsgrundsatzes fgg lwvg begrndet jedoch zulssigkeit rechtsbeschwerde hinweis mglicherweise fehlerhafte rechtsanwendung einzelfall reicht senat beschluss februar blw nl bzar beschwerdegericht rechtsfehler unterlaufen nmlich fr frage zulssigkeit rechtsbeschwerde belang fehler macht fr genommen rechtsmittel statthaft st senatsrechtsprechung siehe schon bghz beschl juni blw agrarr meint beteiligte angefochtene entscheidung weiche beschluss oberlandesgerichts karlsruhe juni wb ab zeigt jedoch wiederum beschwerdegericht aufgestellten abstrakten rechtssatz vergleichsent scheidung enthaltenen rechtssatz nachtrgliche entscheidungsgrnde seien versagung bercksichtigen abweicht vielmehr hlt beschwerdegericht verfgung august vertretene ansicht fr fehlerhaft weiteren feststellungen bedurft reicht ausgefhrt fr zulssigkeit rechtsbeschwerde gilt fr ansicht beteiligten vorliegende abweichung angefochtenen entscheidung beschluss oberlandesgerichts karlsruhe juni wb abweichung vermeintlich fehlerhafte rechtsanwendung beschwerdegericht aufgezeigt iii kostenentscheidung beruht lwvg krger lemke vorinstanzen ag oschatz entscheidung xv olg dresden entscheidung xv czub'],['Soon']]
  1442. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil zr oktober rechtsstreit ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin dr marx fr recht erkannt urteile zivilkammer landgerichts stuttgart oktober amtsgerichts nrtingen mai kostenpunkt insoweit wirkungslos ber klage ausgleichszahlungen hhe nebst zinsen erkannt worden rechtsmittel klger urteil landgerichts stuttgart brigen aufgehoben beklagte abnderung urteils amtsgerichts nrtingen verurteilt klger sowie vorgerichtliche rechtsverfolgungskosten hhe jeweils nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit februar zahlen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen meier beck grabinski hoffmann vorinstanzen ag nrtingen entscheidung lg stuttgart entscheidung bacher marx'],['Soon']]
  1443. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen totschlags beistandsbestellung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen nebenklgerin rechtsanwalt hamm beistand bestellt abs nr abs satz stpo grnde nebenklgerin zugleich revisionsbegrndungsschrift november beantragt fr revisionsverfahren beiordnung rechtsanwalt prozekostenhilfe bewilligen antrag stpo ausdruck gebrachten allgemeinen rechtsgedanken zufolge antrag bestellung beistandes abs stpo auszulegen bewilligung prozekostenhilfe gem abs stpo zustzliche bedrftigkeitsprfung voraussetzt daher fr nebenklger ungnstiger kommt betracht voraussetzungen fr bestellung beistandes vorliegen voraussetzungen fr bestellung beistandes liegen hinblick nderung abs satz stpo september kraft getretene opferrechtsreformgesetz juni bgbl abs satz abs nr stpo tepperwien maatz athing kuckein ernemann'],['Soon']]
  1444. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen beschlossen antrag beklagten streitwert setzen zurckgewiesen grnde fr wertberechnung zeitpunkt instanz einleitenden antragstellung entscheidend gkg antrag revision urteil schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli zuzulassen soweit berufung beklagten abweisung drittwiderbeklagte gerichteten widerklage zurckgewiesen november beim bundesgerichtshof eingegangen streitwert widerklage drittwiderbeklagten mio dm april streitwert festgesetzt worden umstand parteien januar vergleich geschlossen wonach restkaufpreis geltend gemacht mio dm vermag streitwert nichtzulassungsbeschwerde ndern dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer dr frellesen'],['Soon']]
  1445. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli brk jusitzhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz treuhnder anfechtung beauftragt hierber glubigerversammlung beschluss entscheiden gilt fr vereinfachtes insolvenzverfahren glubiger beteiligt bgh urteil juli ix zr olg rostock lg schwerin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mrz kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand fortan schuldner ber vermgen trag finanzamtes schwerin beschluss mrz vereinfachte insolvenzverfahren erffnet wurde notarieller urkunde februar kaufpreisansprche frhere ehefrau beklagte abgetreten gegenleistung beklagte verpflichtet schuldner bedarf zeit lebens pflegen klger wurde treuhnder bestellt nimmt beklagte wege insolvenzanfechtung rckabtretung sowie rckzahlung zwischenzeitlich erhaltener anspruch finanzamt einziger glubiger verfahren klger schriftlicher erklrung november durchfhrung insolvenzanfechtung beklagte beauftragt landgericht beklagte antragsgem verurteilt beru fungsgericht berufung beklagten stattgegeben klage abgewiesen zugelassenen revision verfolgt klger klaganspruch entscheidungsgrnde revision sache erfolg berufungsgericht entscheidung nzi verffentlicht ausgefhrt klger sei insolvenzanfechtung berechtigt abs inso sei treuhnder hierzu befugt glubigerversammlung beauftrage glubiger vorliegend gegeben vorhanden sei knne erfordernis beauftragung wege glubigerversammlung verzichtet glubigerversammlung bestehe glubigern treuhnder finde rahmen gerichtsverhandlung statt insolvenzgericht mitzuwirken gericht komme neutrale stellung insbesondere aufgabe glubiger treuhnder zwingend gleichlaufende interessen verfolgen mssten vermitteln glubigerversammlung htte gericht darber befinden mssen beauftragung treuhnders sachdienlich sei glubiger gebe anfechtung erlangte zufliee umstand glubiger vorhanden sei spreche gerade fr entbehrlichkeit frmlichen glubigerversammlung wege gewillkrten prozessstandschaft knne klger rechte finanzamts verfolgen fehle notwendigen schutzwrdigen interesse prozessfhrung aufgabe partei kraft amtes ffentlichen interesse sei ttigkeit treuhnders fr insolvenzglubiger vereinbar vorgegebene interessenwiderstreit insolvenzmasse bevorrechtigten glubiger sei beteiligung einzigen glubigers aufgehoben ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand vereinfachten insolvenzverfahren aufgaben insolvenzverwalters treuhnder wahrgenommen gegensatz regelinsolvenzverfahren steht anfechtungsrecht insolvenzglubiger anfechtung rechtshandlungen inso berechtigt glubigerautonomie betonende regelung vgl pape zinso nunmehr abs satz inso eingefhrt insolvenznderungsgesetz ergnzt danach glubigerversammlung treuhnder anfechtung beauftragen abs inso erfolgte verlagerung anfechtungs kompetenz glubiger vereinfachung verfahrens kostengnstige abwicklung ermglichen beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses entwurf insolvenzordnung bundestags drucksache novellengesetzgeber festgestellt praxis wirksame durchsetzung anfechtung wenigen verbraucherinsolvenzverfahren verhindert zustzlichen mglichkeit treuhnder durchsetzung anfechtung bertragen bisherige zurckhaltung glubiger deren informationsdefizit einzelnen anfechtungsumstnde anging berwunden entwurf gesetzes nderung insolvenzordnung gesetze bundestags drucksache gesetzgeber gewhlte verfahrensweise beauftragung treuhnders glubigerversammlung auszusprechen bedeutet zugleich hierdurch zunchst angestrebten verfahrensvereinfachung kostengnstigen abwicklung abstand genommen wurde einschaltung glubigerversammlung fhrt organisatorischen mehraufwand fr glubiger gem inso beteiligte insolvenzgericht abs satz inso beauftragung treuhn ders beschluss glubigerversammlung erfolgen glubigerversammlung dabei ausschlielich insolvenzgericht einberufene gericht geleitete zusammenkunft glubiger anzuerkennen kbler prtting wenzel inso rn gundlach frenz
  1446. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja aktg satz besttigung beschluss gem satz aktg zugnglich erstbeschluss art weise zustandekommens betreffenden heilbaren verfahrensfehler leidet derartiger heilbarer verfahrensfehler liegt abstimmungsergebnis hinsichtlich erstbeschlusses infolge zhlfehlern mitzhlung verletzung stimmverbots abgegebenen stimmen hnlichen irrtmern fehlerhaft festgestellt worden wirksamer besttigungsbeschluss beseitigt anfechtbarkeit erstbeschlusses magabe satz aktg entzieht erstprozess anfechtung erstbeschlusses verbundenen rechtshngigen positiven beschlussfeststellungsklage boden bgh urteil dezember ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly mnke prof dr gehrlein dr reichart fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil oberlandesgerichts mnchen mai aufgehoben endurteil landgerichts mnchen kammer fr handelssachen oktober abgendert klagen abgewiesen kosten rechtsstreits klgern auferlegt rechts wegen tatbestand klger fechten vorliegenden rechtsstreit aktionre beklagten aktiengesellschaft hauptversammlungsbeschluss juli beschluss hauptversammlung beklagten dezember folgenden erstbeschluss besttigt wurde gegenstand erstbeschlusses antrag minderheitsaktionren bestellung sonderprfers aktg hinblick be stimmte vorgnge zusammenhang erwerb industriebeteiligungen kapitalerhhungen sowie brgschafts kreditgewhrungen sowie einsetzung fungsgesellschaft folgenden ag wirtschaftspr sonderprferin versamm lungsleiter stellte abstimmung ja stimmen neinstimmen davon vorstandsmitglied dr ausbung stimmrechtsvollmachten abgegebenen stimmen enthaltungen ablehnung antrags protokoll fest nachdem beiden klger hiergegen anfechtungs positive beschlussfeststellungsklagen erhoben besttigte hauptversammlung beklagten vorschlag vorstand aufsichtsrat beschluss juli mehrheit ja stimmen nein stimmen enthaltungen gem aktg festgestellten ablehnenden erstbeschluss vorprozess landgericht kln erstbeschluss dezember fr nichtig erklrt auerdem festgestellt minderheitsantrag bestellung sonderprfers einsetzung sonderprferin mehrheit angenommen worden sei begrndung ausgefhrt vorstand dr vollmacht abgegebenen stimmen wegen stimmrechtsverbots aktg nein stimmen htten gewertet drfen urteil gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht kln zurckgewiesen zugleich revision zugelassen beklagten dagegen erhobene nichtzulassungsbeschwerde ii zr senat bislang beschieden beschluss januar entscheidung rechtskrftigen abschluss hiesigen rechtsstreits ber besttigungsbe schluss hauptversammlung beklagten juli seinerzeit bereits landgericht mnchen rechtshngig wegen vorgreiflichkeit sinne zpo ausgesetzt vorliegenden rechtsstreit landgericht mnchen anfechtungsklagen beiden klger besttigungsbeschluss fr nichtig erklrt oberlandesgericht mnchen berufung beklagten zurckgewiesen dagegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision klageabweisungsbegehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt abweisung klage hauptversammlung beklagten juli gefasste besttigungsbeschluss gem abs aktg wirksam berufungsgericht begrndung gegenteiligen auffassung ausgefhrt besttigungsbeschluss juli sei schon deshalb gem aktg wirksam vorprozess angefochtene erstbeschluss dezember lediglich heilbaren verfahrensfehler besttigung aktg zugnglichen inhaltlichen fehler beruhe sei ergebnis erstbeschlusses versammlungsleiter zunchst wirksam wenngleich unrichtig anfechtbar festgestellt worden jedoch verfahrensfehlerhafte bercksichtigung stimmen stimmverbot unterlegen htten inhaltsmangel beschlusses gefhrt tatschlich beantragte sonderprfung ablehnender antrag zustimmender beschluss gefasst worden sei fall knne satz aktg besttigt inhalt tatschlich gar beschlossen worden regelungsgehalt her gerade streit sei heilung besttigungsbeschluss stehe zudem inhalt erstbeschlusses richtig feststellende positive feststellungsentscheidung vorprozesses
  1447. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs nr betravg abs satz statuswechsel unternehmereigenschaft arbeitnehmereigenschaft richtet einbeziehung betrieblichen altersversorgung versorgungsausgleich danach inwieweit versprochene versorgung zeitanteilig ttigkeit arbeitnehmer entfllt wechsel arbeitnehmereigenschaft beginnen unverfallbarkeitsfristen betriebsrentengesetz laufen bgh beschluss januar xii zb olg schleswig ag ahrensburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen schleswig holsteinischen oberlandgerichts schleswig juli kosten antragstellerin zurckgewiesen wert grnde februar zugestellten antrag familiengericht september geschlossene ehe antragstellerin ehefrau antragsgegners ehemann geschieden versorgungsausgleich geregelt whrend ehezeit september januar abs versausglg beide ehegatten anrechte gesetzlichen rentenversicherung erworben darber hinaus ehemann anrechte pensionskassenversicherung ehefrau anrechte privaten lebensversicherung familiengericht gesetzlichen rentenversicherung sowie ehemann pensionskassenversicherung erworbenen anrechte jeweils intern geteilt hinsichtlich ehefrau privaten lebensversicherung erworbenen anrechts angeordnet ausgleich wegen geringfgigkeit unterbleibe darber hinaus erteilte gmbh beteiligte ehemann versorgungszusage vollendung lebensjahres altersversorgung zahlung fnf jahresraten je zugesagt wurde gmbh steht frei altersversorgung drei jahresraten je einmalbetrag stattdessen teilweise ganz form lebenslangen rente hhe monatlich anwartschaft hinterbliebenenversorgung hhe monatlich anwartschaft hinterbliebenenversorgung erbringen ferner wurde invalidenversorgung monatlich zugesagt ehemann hlt geschftsanteil prozent gmbh zeitpunkt versorgungszusage november gemeinsam vater bruder geschftsanteile prozent ebenfalls prozent halten gemeinsamen geschftsfhrung berufen juni schied vater ehemanns geschftsfhrer behielt jedoch geschftsanteil familiengericht anrecht entscheidung bergangen dagegen ehefrau beschwerde eingelegt einbeziehung anrechts versorgungsausgleich verfolgt oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehefrau ii rechtsbeschwerde begrndet oberlandesgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet versorgungszusage gmbh sei versorgungsausgleich einzubeziehen sei rente raten zahlende kapitalleistung gerichtet unabhngig leistungsform auszugleichen anrecht sinne betriebsrentengesetzes handle zeitpunkt versorgungszusage sei ehemann arbeitnehmer gmbh gesellschafter geschftsfhrer leitungsmacht ber unternehmen ausgebt beteiligung gesellschaft prozent geschftsanteil sei ganz unbedeutend zusammen vater bruder weitere prozent bzw prozent geschftsanteile hielten sei gemeinsamen geschftsfhrung berufen gemeinsam htten insgesamt prozent geschftsanteilen ber beherrschende stellung verfgt gesellschafterbeschlsse regelungen gesellschaftsvertrages mehrheit vertretenen geschftsanteile gefasst knnten hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand gem abs nr versausglg anrecht auszugleichen sofern rente gerichtet anrecht sinne betriebsrentengesetzes altersvorsorgevertrge zertifizierungsgesetzes unabhngig leistungsform auszugleichen zutreffend oberlandesgericht angenommen gmbh bestehende anrecht soweit altersversorgung zielt rente kapitalleistung gerichtet daran ndert versorgungstrger vorbehalten leistung wahl teilweise ganz form lebenslangen rente erbringen davon feststellungen oberlandesgerichts bisher gebrauch gemacht ebenso zutreffend oberlandesgericht davon ausgegangen ehemann zeitpunkt versorgungszusage november kreis versorgungsberechtigten gehrte betriebsrentengesetz fallen betriebliche altersversorgung kreis arbeitnehmer beschrnkt fr bestimmungen betriebsrentengesetzes erster linie gelten abs satz betravg vielmehr gelten satz vorschrift betravg entsprechend fr personen versorgungsleistungen anlass ttigkeit fr unternehmen zugesagt worden
  1448. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen richter bundesgerichtshof dr wahl vorsitzender richter bundesgerichtshof schluckebier dr kolz hebenstreit dr graf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts tbingen dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde angeklagte wurde wegen krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe verurteilt oktober schwer ver letzt oktober verstorben sachrge gesttzten revisionen erstreben staatsanwaltschaft nebenklgerin verurteilung wegen vorstzlichen ttungsdelikts generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel ergebnis erfolg folgendes festgestellt aggressionen abzureagieren versuchte schlgereien erfahrene angeklagte vergeblich nie schlgereien aufgefal lenen grundlos lokal streit anzufangen spter lokal verlie traf lokal angeklagten faustschlgen niederschlug mehrfach uerst wuchtig gesicht trat anschlieend schleifte angeklagte besinnungslosen mund nase blutenden erleuchteten tatort schlecht einsehbare grnanlage nhe liegen lie etwa minuten wurde aufgefunden verstarb folgen schweren schdelhirntraumas bewusstsein wiedererlangt angesichts schwere verletzungen htte unmittelbar tritten einsetzende rztliche hilfe geholfen strafkammer konnte nahe liegenden vgl bgh beschluss juni str mglichkeit bedingten ttungsvorsatzes tritten berzeugen fhrt hinsichtlich spteren geschehens vorstzliches ttungsdelikt kam sinne unterlassungstat fr fall betracht angeklagte wegschleifte liegen lie billigend kauf ge nommen htte versterben wrde leben verletzten mehr retten strafkammer mglichkeit grundlage bewertung rettungschancen untauglichen versuchs ttungsverbrechens gesehen anzumerken insoweit lediglich erkennbar warum gegebenenfalls schwerpunkt vorwerfbaren verhaltens angeklagten aktivem tun lge zumindest bedingten satz dadurch berlebenschancen zerstren dunkle anlage geschleift geringere rettungschance bestand aufgezeigte mangel wre fr bestand urteils unschdlich feststellungen zweifelsfrei berzeugung strafkammer ergben angeklagte beim wegschleifen davon ging bereits tot jedoch fall schon allein genannten ausfhrungen strafkammer rahmen rechtlichen wrdigung zeigen vgl oben brigen angeklagte hauptverhandlung angaben gemacht ermittlungsverfahren zunchst unterschiedlichen versionen tatbeteiligung bestritten zuletzt behauptet angegriffen rahmen unterschiedlichen schilderungen angeklagte einzelne angaben gemacht darauf hindeuten knnten bereits fr tot hielt schleifte frage gegebenen situation normale verhalten sei hilfe holen beantwortet sei normal geschlagen tot sei besser tun angeklagte brigens schon frher grundlos hinten niedergeschlagen jahrelang gegenber abgeleugnet schlielich versteht keinerlei lebenszeichen mehr gab angeklagte ber boden schleifte alledem knnen einzelne uerungen angeklagten ermittlungsverfahren strafkammer ausdrcklich gewrdigt standpunkt wrdigen brauchte grundlage fr annahme strafkammer sei unbeschadet lckenhaften rechtlichen ausfhrungen davon berzeugt angeklagte bereits fr tot hielt fortschleifte aufgezeigte mangel fhrt aufhebung gesamten urteils ergibt schon daraus strafkammer letztlich verneinte frage ttungsvorsatzes tritten offenbar licht erscheinen ttungsvorsatz beim wegschleifen auszugehen wre jedenfalls lge insgesamt annahme tateinheit natrliche handlungseinheit fern vgl generell gewaltttigkeiten innerhalb dynamischen geschehensablaufs erkennbare zsur ttungsdelikt kulminieren schneider mnchkomm rdn ff lackner khl stgb aufl rdn jew urteil aufgehoben mglicherweise gebotene verurteilung wegen tat unterblieben gegebenenfalls abgeurteilten tat tateinheit stehen urteil hinsichtlich abgeurteilten tat bestand vgl bgh kusch nstz rr kuckein kk aufl rdn jew wahl schluckebier hebenstreit kolz graf'],['S
  1449. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr grneberg maihold februar beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten streithelferin berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klger verlangt beklagten bank folgenden beklagte schadensersatz zusammenhang kapitalanlage kg folgenden filmfonds klger langjhriger kunde beklagten zeichnungsschein november beteiligte kommanditeinlage ber dm zuzglich dm agio filmfonds kapitalanlage klger zeugin mitarbeiterin beklagten aufmerksam gemacht worden gesprch klger verkaufsprospekt filmfonds ausgehndigt worden folgezeit erhielt klger ausschttungen fonds hhe jahr geriet filmfonds wirtschaftliche schieflage klger hlt verkaufsprospekt hinsichtlich belehrung ber risiken anlage insbesondere risiko totalverlustes fr fehlerhaft zeugin fehler richtig gestellt vielmehr ha be erlutert fonds sei besonders gesichert unstreitig abgeschlossene erlsausfallversicherung eintreten falls film erfolgreich beklagte behauptet klger totalausfallrisiko hingewiesen klage verlangt klger beklagten abzug ausschttungen rckzahlung beteiligungssumme nebst zinsen zug zug abtretung smtlicher ansprche beteiligung filmfonds feststellung beklagte klger etwaigen nachteilen freizustellen dadurch erleidet schadensersatzleistung jahre zuflusses hheren steuersatz jahr versteuern landgericht klage beklagte teil zinsen stattgegeben aufgrund anhrung klgers aussage zeugin aufklrungsdefizit ber prospekt positiv gezeichnete bild sicherheit anlage angenommen berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts abgendert klage abgewiesen wesentlichen folgt be grndet klger beklagte anspruch schadensersatz wegen verletzung parteien november zustande gekommenen anlagevermittlungsvertrages sei fondsprospekt hinblick risikodarstellung fehlerhaft gesamtbild begrenzten wirtschaftlichen risikos vermittle obwohl totalverlustrisiko bestehe ergebnis landgericht erfolgten beweisaufnahme sei erwiesen zeugin klger vermittlungsgesprch risiko totalverlustes hingewiesen urteil wendet klger nichtzulassungsbeschwerde ii revision abs satz nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen angegriffene urteil anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg verletzt vgl senatsbeschlsse bghz januar xi zr bgh report grunde angefochtene urteil gem abs zpo aufzuheben neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen fondsprospekt fehlerhaft prospekt gesamtschau hinsichtlich risikos totalverlusts unrichtigen eindruck vermittelt vgl bgh urteile juni iii zr wm tz mrz iii zr wm tz steht pflichtverletzung anlageberaters aufgrund bergabe falschen prospektes fest senatsbeschluss september xi zr bkr tz entfllt fehler berichtigt dafr getan anlageberater etwa anleger beweispflichtig senatsbeschluss aao soweit berufungsgericht geprft grundstzen bond urteils senat bghz zustandekommen anlageberatungsvertrages statt angenommenen anlagevermittlungsvertrages auszugehen entscheidungserheblich ausgewirkt berufungsgericht indes anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg verletzt beantwortung frage beklagte prospektfehler beratungsgesprch klger richtig gestellt erstinstanzlich vernommene zeugin entgegen abs nr abs zpo erneut vernommen obwohl deren aussage gewrdigt landgericht abs nr zpo berufungsgericht grundstzlich tatsachenfeststellungen ersten rechtszuges gebunden zweifeln richtigkeit vollstndigkeit entscheidungserheblichen feststellungen erneute beweisaufnahme zwingend geboten vgl bverfg njw bgh beschluss juli viii zr njw rr tz insbesondere berufungsgericht bereits erster instanz vernommenen zeugen nochmals gem abs zpo vernehmen deren aussagen wrdigen vorinstanz bgh urteile november xi zr wm dezember viii zr njw nochmalige vernehmung zeugen allenfalls unterbleiben rechtsmittelgericht umstnde sttzt weder urte
  1450. [['bundesgerichtshof beschluss notst mrz disziplinarverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bnoto abs abs gem bnoto ber verfehlungen anwaltsnotars anwaltsgerichtlichen verfahren entscheiden voraussetzungen fr fall abs bnoto zulssige vorlufige amtsenthebung gegeben anwaltsgerichtlichen verfahren ausschlieung rechtsanwaltschaft abs nr brao verhngung berufs vertretungsverbots brao vertretungsverbot fr gebiet zivilrechts abs nr brao erwarten gilt jedenfalls verfahren allein verfehlungen zusammenhang ttigkeit rechtsanwalt gegenstand bgh beschlu mrz notst olg celle wegen vorlufiger amtsenthebung abs bnoto bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter streck seiffert sowie notare dr bauer eule mrz beschlossen beschwerde beteiligten beschlu senats fr notarsachen oberlandesgericht celle oktober richtig zurckgewiesen land niedersachsen notar beschwerdeverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten erstatten grnde notar seit oktober rechtsanwalt landgerichtsbezirk seit februar notar amtssitz luft anwaltsgerichtliches verfahren bereits frher berufsrechtliche verfahren ehren bzw anwaltsgericht fr bezirk rechtsanwaltskammer anhngig auerdem wurden disziplinarmanahmen wegen verletzung dienstpflichten notar ergriffen gegenstand verfahren mehrfach vorwurf anwaltlicher unttigkeit verstoes mitwirkungspflichten sanktionen wurden anwaltsgerichtlichen verfahren disziplinarverfahren notar geldbuen dm dm verhngt meisten fllen daneben verweise ausgesprochen wegen einzelheiten darstellung angefochtenen beschlu oberlandesgerichts verwiesen derzeit laufende anwaltsgerichtliche verfahren anschuldigungsschrift generalstaatsanwaltschaft juli eingeleitet worden darin notar last gelegt seit februar beruf rechtsanwalt gewissenhaft ausgebt berufspflichten zusammenhang annahme wahrnehmung beendigung zwangsvollstreckungsmandats pflicht herausgabe handakten grundpflicht sachlichen berufsausbung sowie pflicht auskunftserteilung gegenber vorstand rechtsanwaltskammer verletzt wegen einzelheiten anschuldigungsschrift deren auszugsweise wiedergabe angefochtenen beschlu bezug genommen anwaltsgericht fr bezirk rechtsanwaltskammer beschlu september anschuldigung hauptverhandlung zugelassen hauptverfahren erffnet beteiligte aufsichtsbehrde gem abs satz bnoto beantragt notar vorlufig amtes entheben ausschlieung rechtsanwaltschaft erwarten manahme abwehr konkreter gefahren fr wichtige gemeinschaftsgter geboten sei oberlandesgericht antrag beschlu oktober zurckgewiesen dagegen wendet beteiligte beschwerde whrend beschwerdeverfahrens anwaltsgericht urteil februar manahmen verweises geldbue ralstaatsanwaltschaft ausschlieung rechtsanwaltschaft beantragt vorsorglich berufung eingelegt ii rechtsmittel zulssig bnoto bdo sache erfolg oberlandesgericht antrag vorlufige amtsenthebung recht zurckgewiesen vorlufige amtsenthebung setzt senat anschlu rechtsprechung bundesverfassungsgerichts entwikkelten grundstzen voraus endgltige befristete amtsenthebung erwarten manahme abwehr konkreter gefahren fr wichtige gemeinschaftsgter geboten grundsatz verhltnismigkeit entspricht senatsbeschlu oktober notst dnotz ff st rspr gem bnoto ber verfehlungen anwaltsnotars anwaltsgerichtlichen verfahren entscheiden voraussetzungen fr fall abs bnoto zulssige vorlufige amtsenthebung gegeben anwaltsgerichtlichen verfahren ausschlieung rechtsanwaltschaft abs nr brao folge erlschens zulassung rechtsanwaltschaft brao notaramtes nr bnoto verhngung berufs vertretungsverbots brao vertretungsverbot fr gebiet zivilrechts abs nr brao wodurch wirkungen vorlufigen amtsenthebung abs nr bnoto kraft gesetzes eintreten erwarten gilt jedenfalls verfahren allein verfehlungen zusammenhang ttigkeit rechtsanwalt gegenstand voraussetzungen liegen oberlandesgericht ausfhrlich zutreffend dargelegt senat nimmt darauf bezug einschtzung urteil anwaltsgerichts besttigt lediglich verweis geldbue beschwerdevorbringen rechtfertigt beurteilung beteiligte vermag insbesondere aufzuzeigen anwaltsgericht aufgrund hauptverhandlung vorgenommene wrdigung fehlerhaft gar unvertretbar pflichtverletzungen notars
  1451. [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr urteil rechtsstreit verkndet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dr rhricht dezember richter prof vorsitzenden dr henze prof richter dr goette dr kurzwelly richterin mnke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht festgestellt versorgungszusage gunsten beklagten ber leistungen betrieblichen altersversorgung juli klgerin schreiben april wirksam widerrufen wurde insoweit berufung klgerin klageabweisende entscheidung landgerichts zurckgewiesen gerichtskosten ersten zweiten instanz auergerichtlichen kosten klgerin ersten zweiten instanz beklagten gesamtschuldner klgerin tragen klgerin ferner auergerichtlichen kosten beklagten ersten zweiten instanz tragen whrend beiden instanzen brigen angefallenen auergerichtlichen kosten beklagten last fallen gerichtskosten revisionsverfahrens trgt klgerin tragen beklagten gesamtschuldner weiteren beklagten ebenfalls gesamtschuldner auergerichtlichen kosten revisionsverfahrens soweit ber lasten beklagten bereits beschlu senats februar entschieden worden tragen klgerin jeweils eigenen derjenigen beklagten beklagte eigenen beklagten gesamtschuldner derjenigen klgerin whrend beklagten auergerichtlichen kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte folgenden beklagter stand ende diensten gmbh schlo juli versorgungszusage bezeichneten alters hinterbliebenenversorgungsvertrag wirkung ab januar klgerin tochterunternehmen schwedischen lkw herstellers vertrieb nutzfahrzeuge deutschland bernommen beklagte ge schftsfhrer gegenber bernahm mrz klgerin frheren arbeitgeberin beklagten erteilte versorgungszusage vertraglich unverfallbar beklagte geschftsfhrer klgerin fr errichtung neuen verwaltungsgebudes klgerin sorgen gemeinschaftlich frheren beklagten herrn erblasser beklagten handelnd berteuerten auftrag fr planung errichtung gebudes frheren beklagten beklagte erteilt beklagte beiden mittter zusammenhang erteilung auftrages beklagten insgesamt dm provisionen erhalten geplant nutzfahrzeughndler deutschland veranlassen neuge staltung einrichtungen einheitlichen muster folgen frheren beklagten bertragen hierzu indessen fall hndlers gekommen gegebenen zusage folgend klgerin firmengebude zwischenzeitlich konkurs gefallenen hndlers preis mio dm kaufen entstandenen architektenkosten dm bernehmen mssen beklagten ersatz provisionszahlung entstandenen schadens anspruch genommen schreiben april erteilte versorgungszusage widerrufen widerruf rechtswirksam neben schadenersatzverlangen gegenstand feststellungsbegehrens berufungsgericht abnderung erstinstanzlichen urteils beklagten leistung schadenersatz verurteilt lasten beklagten angetragene feststellung getroffen nichtannahme revisionen bzw revisionsrcknahme verweigerung nachgesuchten prozekostenhilfe berufungsurteil hinsichtlich verurteilung schadenersatz rechtskrftig geworden angenommen senat allein rechtsmittel beklagten soweit feststellungsausspruch berufungsurteils wendet entscheidungsgrnde umfang annahme revision begrndet fhrt abweisung feststellungsantrags klgerin ausgesprochene widerruf versorgungszusage entfaltet lasten beklagten rechtswirkungen berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei revisionserwiderung frage gestellt erklrung klgerin bernehme beklagten frher erteilte versorgungszusage vertraglich unverfallbar hergeleitet wolle beklagten versorgungsrechtlich behandeln fnden zwingenden abs satz betravg vorschriften betravg versorgungszusage anwendung freien stcken oftmals ziel bestimmte person fr gesellschaft leitungsorgan gewinnen gewhrte besserstellung versorgungsberechtigten beklagte gesetzlichen voraussetzungen fr unverfallbaren versorgungsanspruch erfllt senat bereits mehrfach entschieden weiteres zulssig sen urt mai ii zr wm sen urt juli ii zr zip klgerin freiwillig geltung betravg zugunsten beklagten unterworfen jedenfalls ausdruck gebracht zuvor gegenber schwestergesellschaft bewiesene betrieb
  1452. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil vii zr verkndet mai seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb nachweis verletzung bauaufsichtspflicht architekten anscheinsbeweis erleichtert schuldhafte verletzung bauaufsichtspflicht architekten fr bauwerksschaden miturschlich fhrt vollen haftung architekten gegenber auftraggeber bgh urteil mai vii zr olg koblenz lg trier vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ha hausmann dr kuffer prof dr kniffka fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagten hhe dm zinsen sowie feststellungsantrag strae betreffend abgewiesen schluberufung klgerin beklagten hhe dm zinsen zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten architekten knftig beklagter schadensersatz beklagte jahren fr klgerin befestigung hngen gelegenen straen sttzmauern geplant bauarbeiten beaufsichtigt folgezeit mngeln vielen sttzmauern gekommen klgerin beklagten schadensersatz anspruch genommen revisionsverfahren geht schden sttzmauern straen landgericht beweisaufnahme insoweit schadensersatzansprche klgerin beklagten hhe dm zuerkannt ferner antragsgem festgestellt beklagte klgerin weite rgehende schden sttzmauern oben angefhrten straen ersetzen hiergegen beklagten berufung eingelegt klgerin schden bezglich strae vollem umfang beziffert anspruch wege anschluberufung gegenber beklagten geltend gemacht berufungsgericht weiterer beweisaufnahme straen gerichteten klageantr ge insgesamt abgewiesen dagegen richtet revision klgerin entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendbar art satz egbgb strae sachverstndig beratene berufungsgericht fhrt winkelelemente sttzmauer seien mangelhaft errichtet worden fehle sowohl entwsserung erforderliche grndungstiefe winkelelemente erneuern seien sei allerdings festzustellen bauwerksmngel beklagten schuldhaft fehlerhaft zuzurechnen seien sachverstndige eindruck gewonnen unternehmer beklagten bewut getuscht bauleitung sandschicht winkelelementen sehe davon ausgehen knne ordentlich gearbeitet worden sei daher sei verschulden beklagten festzustellen ii hlt rechtlichen nachprfung stand feststellungen berufungsgerichts tragen abweisung schadensersatzbegehrens klgerin bgb berufungsgericht stellt fest sttzmauer fehlerhaft errichtet worden meinung beklagte hafte hierfr bauausfhrende firma ordnungsgeme leistung vorgetuscht frei rechtsfehlern beklagte revision mgliche pflichtverletzung andeutet grndung ordnungsgem geplant wrde planungsverschulden treffen fehlen jedoch jedwede feststellungen berufungsgerichts revision bergangenen vortrag rgt berufungsgericht bersieht nachweis pflichtverletzung anscheinsbeweis erleichtert vgl bgh urteil april vii zr schfer finnern rspr bau bl auszugsweise abgedruckt lffelmann fleischmann architektenrecht aufl rdn sttzmauer aufgrund fehlender drainage unzureichender grndungstiefe einzustrzen droht spricht typische geschehensablauf dafr berwachung architekten errichtung mangelhaft fall braucht bauherr anzugeben inwieweit architekt einzelnen erforderlichen berwachung fehlen lassen vielmehr sache architekten beweis ersten anscheins dadurch auszurumen seinerseits darlegt erfllungsgehilfe berwachungsmanahmen geleistet gengt bloe behauptung grndungsarbeiten bauleiter berwachen lassen vgl bgh urteil april vii zr aao erst beklagte ordnungsgeme wahrnehmung geschuldeten bauaufsicht substantiiert vorgetragen prfen anscheinsbeweis aufgrund berufungsgericht weiteres angenommenen tuschung beklagten erschttert feststellungen berufungsgerichts hierzu fehlen soweit berufungsgericht meint verschulden beklagten knne festgestellt verkennt beweislast liegen objektiven haftungsvoraussetzungen mu
  1453. [['bundesgerichtshof beschluss blw mrz landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mrz vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen nichtzulassungsbeschwerde rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten antragstellers weiteren beteiligten auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde februar verstarb zimmermann landwirt erblasser ledig abkmmlinge hinterlassen beteiligten geschwister erblasser eigentmer landwirtschaftlich genutzter flchen gre ha fr grundbuch hofvermerk eingetragen weiteren flche gre qm hof bewirtschaftet antragsteller wurde hoffolgezeugnis erteilt wonach hoferbe geworden antragstellerin feststellung beantragt hoferbin geworden antragsteller feststellung hoferbeneigenschaft beantragt antrag beteiligte angeschlossen amtsgericht landwirtschaftsgericht zurckweisung antrags antragstellerin festgestellt antragsteller hoferbe geworden sofortige beschwerde antragstellerin oberlandesgericht feststellungsantrge beider antragsteller zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen nichtzulassungsbeschwerde antragsteller zulassung rechtsbeschwerde erreichen rechtsbeschwerde verfolgt ziel aufhebung angefochtenen beschlusses sofortige beschwerde antragstellerin zurckzuweisen ii nichtzulassungsbeschwerde statthaft gesetz rechtsmittel landwirtschaftssachen freiwilligen gerichtsbarkeit ff lwvg vorsieht rechtsbeschwerde ebenfalls statthaft beschwerdegericht zugelassen abs satz lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig daran fehlt jedoch antragsteller angenommene divergenz entscheidung beschwerdegerichts entscheidung oberlandesgerichts celle august agrarr macht rechtsbeschwerde schon deshalb statthaft angefochtene entscheidung soweit frage wegfall hofeigenschaft auflsung wirtschaftlichen betriebseinheit geht einklang erla vergleichsentscheidung ergangenen rechtsprechung senats beschl april blw agrarr beschl oktober blw agrarr steht dadurch berholte entscheidung oberlandesgerichts celle abweichungsrechtsbeschwerde gesttzt senat beschl april blw agrarr entgegen auffassung antragstellers weicht angefochtene entscheidung beschlu oberlandesgerichs oldenburg mrz agrarr ab vielmehr beschwerdegericht beurteilung betriebseinheit aufgelst entscheidung gesttzt abstrakten rechtssatz aufgestellt darin enthaltenen rechtssatz abweicht rechtsbeschwerdebegrndung zeigt antragsteller angefochtene entscheidung wahrheit fr rechtsfehlerhaft hlt darauf rechtsbeschwerde abs nr lwvg jedoch gesttzt beschwerdegericht rechtsfehler unterlaufen fr frage zulssigkeit rechtsbeschwerde belang fehler macht fr genommen statthaft stndige senatsrechtsprechung siehe schon bghz senatsbeschl juni blw agrarr iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krger lemke'],['Soon']]
  1454. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache betreffend ansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja lwanpg abs nr anteil mitglieds fondsvermgen lpg typ steht bemessung abfindungsanspruchs abs nr lwanpg ausscheiden lpg typ iii inventarbeitrag gleich lpg typ lpg typ iii angeschlossen nderung statuts lpg typ iii bergegangen bgh beschl april blw olg brandenburg ag knigs wusterhausen bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndlicher verhandlung april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kreye rukwied beschlossen rechtsbeschwerde beschlu landwirtschaftssenats brandenburgischen oberlandesgerichts april kosten antragsgegnerin antragstellerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde antragstellerin ehemann lpg folgenden lpg typ traten brachte landwirtschaftliche nutzflche ha leistete vorlufigen inventarbeitrag mark je hektar dezember beliefen eigenmittel lpg einschlielich geleisteten inventarbeitrge mark je hektar eingebrachter nutzflche insgesamt mark beschlu vollversammlung april ging lpg typ typ iii ber gleichzeitig wurde pflichtinventarbeitrag mark je hektar eingebrachter nutzflche festgesetzt berlassungsvertrag dezember bertrug eingebrachten boden sohn ebenfalls lpg mitglied seit verstarb wurde antragstellerin allein beerbt april beschlo mitgliederversammlung umwandlung lpg antragsgegnerin dezember genossenschaftsregister eingetragen wurde antragstellerin vorher ausgeschieden wurden genossenschafter antragsgegnerin verstarb wurde frheren antrag stellerin beerbt deren antrag rechtskrftig abgewiesen wurde mehr beteiligte verfahrens wegen gelei steten inventarbeitrge zahlte antragsgegnerin insgesamt dm zunchst spter frhere antragstellerin zurck antragstellerin macht abfindungsanspruch hhe anteils vermgen lpg zeitpunkt bergangs typ typ iii geltend dm ha mark beziffert frhere antragstellerin gezahlten betrag dm anrechnen lt landwirtschaftsgericht zahlung gerichteten antrag stattgegeben beschwerde antragsgegnerin erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt abwei sungsantrag antragstellerin beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht meint anteil lpg mitglieds fondsvermgen lpg typ stehe unabhngig davon inventarbeitrag gleich lpg typ bereits bestehende lpg typ iii angeschlossen nderung statuts lpg typ iii umgewandelt beiden fllen sei lpg typ iii zugeordnete fondsvermgen lpg typ einsatz privaten kapitals genossenschaftsmitglieder erwirtschaftet worden deshalb abs nr lwanpg zurckzuerstatten grundlage dezember erstellten jahresabschlurechnung lpg ergebe fondsanteil hhe gerundet dm abzglich tragsgegnerin geleisteten zahlung ergebe geltend gemachten anspruch verhltnismig krzen sei verteilungsrelevante eigenkapital antragsgegnerin zugrundelegung jahresabschlubilanz dezember einschlielich zwischenzeitlich aufgelster aufwandsrckstellungen mindestens dm belaufe gesamtsumme inventarbeitrge gleichstehenden leistungen mitglieder hhe dm bersteige iii ausfhrungen halten rechtlichen prfung stand zutreffend geht beschwerdegericht davon anteil lpg mitglieds zeitpunkt bergangs lpg typ lgp typ iii vorhandenen fondsvermgens rahmen vermgensauseinandersetzung abs nr lwanpg inventarbeitrag behandeln vermgensbildung wesentlichen einsatz privaten kapitals genossenschaftsmitglieder beruhte stndigen rechtsprechung senats bghz beschl november blw agrarr beschl februar blw agrarr beschl juli blw agrarr beschl oktober blw wm steht inventarbeitrag anschlu lpg typ lpg typ iii bernommene anteil mitglieds fondsvermgen lpg typ gleich grund hierfr senat wesentlichen darin gesehen genossenschaften typ allgemeinen vergesellschaftung stattgefunden arlt grundri lpg rechts fonds lpg typ daher fonds lpg typ iii weder staatliche mittel nennenswertem umfang inventar betrieben gespeist wurden rat kreises genossenschaften bewirtschaftung zugefhrt demgegenber lpg typ iii sed vorgelegten perspektivplan fr erforderlich gehaltenen investitionskost
  1455. [['bundesgerichtshof beschluss zb april wohnungseigentumssache zivilsenat bundesgerichtshofes april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr gaier dr schmidt rntsch beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats kammergerichts berlin februar unzulssig verworfen entscheidung ergeht gerichtsgebhrenfrei auergerichtliche gebhren erstattet grnde kostenansatzverfahren rechtsbeschwerde statthaft bgh beschl oktober ix zb mdr rechtsbeschwerde weitere beschwerde statthaft kostenansatzverfahren weitere beschwerde bundesgerichtshof ausdrcklich ausgeschlossen abs satz kosto beschwerde schlielich auerordentliches rechtsmittel statthaft bgh beschl mrz ix zb njw nebenentscheidungen beruhen abs kosto wenzel krger gaier klein schmidt rntsch'],['Soon']]
  1456. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz zpo abs abweisung klage knftigen unterhalt wegen fehlender bedrftigkeit fr zeit ab letzten mndlichen verhandlung entfaltet materielle rechtskraft fr zukunft zugleich rckstndiger unterhalt zugesprochen wurde deswegen knftiger unterhalt hinblick genderte rechtsprechung senats bemessung ehelichen lebensverhltnisse hausfrauenehen begehrt leistungsklage abnderungsklage abs zpo geltend fortfhrung senatsurteile dezember ivb zr famrz januar ivb zr famrz abgrenzung senatsurteil januar ivb zr famrz bgh urteil november xii zr olg dsseldorf ag duisburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision beklagten urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf mai zurckweisung weitergehenden revision aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts duisburg dezember zurckweisung weitergehenden berufung teilweise abgendert insgesamt folgt neu gefat beklagte verurteilt klgerin nachehelichen ehegattenunterhalt fr zeit oktober dezember hhe monatlich dm fr zeit ab januar hhe monatlich zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits beklagte tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen ehegattenunterhalt parteien seit januar rechtskrftig geschieden urteil amtsgerichts duisburg mrz wurde beklagte verurteilt klgerin fr zeit juli dezember monatlichen nachehelichen ehegattenunterhalt hhe dm zahlen fr folgezeit wies amtsgericht klage rechtskrftig ab klgerin ber anrechenbare einknfte verfgte anrechnungsmethode ermittelten unterhaltsbedarf deckten dabei ging gericht eheprgenden einknften beklagten hhe dm unterhaltsbedarf klgerin hhe dm darauf rechnete fr zeit dezember einknfte klgerin hhe dm fr zeit danach bedarfsdeckender hhe oktober eingegangenen klage begehrt klgerin hinweis neuere rechtsprechung bundesgerichtshofs unterhaltsbedarf ehelichen lebensverhltnissen innerhalb hausfrauenehe abnderung urteils mrz hilfsweise verfolgt antrag nachehelichen ehegattenunterhalt fr zeit ab oktober wege leistungsklage amtsgericht beklagten antragsgem abnderung urteils mrz verurteilt klgerin nachehelichen ehegattenunterhalt hhe monatlich dm fr zeit oktober dezember hhe fr zeit ab januar zahlen berufung beklagten oberlandesgericht urteil geringfgig abgendert beklagten verurteilt klgerin nachehelichen ehegattenunterhalt fr zeit oktober dezember hhe monat lich dm fr zeit ab januar hhe monatlich zahlen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision wesentlichen unbegrndet fhrt lediglich prozessualen grnden sache nderung urteilstenors berufungsgericht entscheidung famrz verffentlicht revision wegen rechtsfrage zugelassen abnderung unterhaltsurteils zpo trotz gleich gebliebener einkommensverhltnisse allein wegen genderten rechtsprechung bundesgerichtshofs bemessung ehelichen lebensverhltnisse hausfrauenehe vgl senatsurteil juni xii zr bghz famrz zulssig rechtsfrage senat inzwischen urteil februar xii zr bghz famrz sinne angefochtenen urteils entschieden kommt indes begehren klgerin wege abnderungsklage entsprechend hilfsantrag form neuen leistungsklage zpo zulssig ii amtsgericht davon ausgegangen klage abnderungsklage gem zpo zulssig beklagten deswegen hauptantrag klgerin abnderung urteils mrz unterhaltszahlungen ab oktober verurteilt oberlandesgericht grundsatz gefolgt insoweit hlt rechtliche beurteilung angriffen revision stand senat bereits wiederholt ausgesprochen unterhaltsverlangen wegen fehlender bedrftigkeit klgers rechtskrftig abgewiesen worden eintritt vormals fehlenden anspruchsvoraussetzungen wege neuen leistungsklage voraussetzungen zpo gebunden geltend senatsurteile januar ivb zr famrz dezember ivb zr famrz abnderung urteils zpo setzt schon wortlaut verurteilung knftig fllig werdenden wiederkehrenden leistungen voraus unterhaltsklage fr zukunft wenigstens teilwei
  1457. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb oktober rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter galke richter zoll wellner sowie richterinnen diederichsen pentz beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm november aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klgerin beklagten schadensersatz wegen angeblicher rztlicher behandlungsfehler anspruch genommen beschluss landgerichts juni gem abs zpo festgestellten vergleich parteien dahingehend geeinigt beklagte klgerin zahlen hinsichtlich kostenverteilung parteien vereinbart klgerin entstandenen kosten trgt beklagte kostenfestsetzungsverfahren rechtspflegerin beklagten angemeldete verfahrensgebhr hhe zuzglich umsatzsteuer hinweis anrechnungsvorschrift teil vorbemerkung abs rvg zuzglich umsatzsteuer insgesamt gekrzt wodurch erstattungsanspruch klgerin gegenber beklagten betrag hhe erhhte sofortige beschwerde beklagten dagegen erfolg beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beklagte antrag festsetzung verfahrensgebhr ii statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde abs satz nr zpo erfolg beschwerdegericht auffassung fr gegenstand gerichtlichen verfahrens identische auergerichtliche ttigkeit prozessbevollmchtigten beklagten bereits geschftsgebhr entstanden sei vorbemerkung abs vv rvg msse deshalb beklagten angesetzte verfahrensgebhr gem nr vv rvg wegen anrechnung geschftsgebhr fachen satz gekrzt seit august geltende vorschrift rvg ndere anrechnung rvg finde wegen zumindest entsprechend anwendbaren berleitungsvorschrift abs rvg vorliegende verfahren anwendung auftrag rechts prozessvertretung beschwerdefhrers inkrafttreten rvg august erteilt worden sei rvg handle gesetzesnderung bloe klarstellung wahren willens gesetzgebers rechtsbeschwerde erfolg macht zutreffend geltend vorbemerkung abs vv rvg vorgeschriebene anrechnung geschftsgebhr verfahrensgebhr gerichtlichen verfahrens rahmen kostenfestsetzungsverfahrens parteien weise htte erfolgen mssen nunmehr rvg beschrieben vorschrift rvg art abs nr gesetzes modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstelle rechtsanwaltschaft sowie nderung sonstiger vorschriften juli bgbl rechtsanwaltsvergtungsgesetz eingefgt worden gem art satz gesetzes august kraft getreten senat folgt auffassung brigen senate bundesgerichtshofs wonach rvg abgeschlossene kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden vgl bgh beschlsse september ii zb njw rn ff dezember xii zb njw rn ff streitstand februar xii zb famrz rn mrz ix zb jurbro april zb ags iii august viii zb rn danach fr zeit inkrafttreten nderungsgesetzes davon auszugehen vorbemerkung abs vv rvg angeordnete anrechnung fr hhe gesetzlichen gebhren verhltnis prozessparteien untereinander bedeutung entsprechend berechtigte prozesspartei erstattung ungekrzten verfahrensgebhr nr vv rvg beanspruchen frage hinblick vorgerichtliche korrespondenz prozessbevollmchtigten beklagten streitfall geschftsgebhr entstanden kommt somit beklagten angemeldete ver fahrensgebhr nr vv rvg hiernach fachen satz krzung ansatz bringen danach beschluss oberlandesgerichts aufzuheben sache erneuter entscheidung beschwerdegericht zurckzugeben abs zpo galke zoll diederichsen wellner pentz vorinstanzen lg siegen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  1458. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht urteilsgrnden nahezu seiten inhalt zeugenaussagen darlegung sachverstndigen referiert bedurfte bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen urteilsgrnde dokumentation beweisaufnahme dienen sollen gesetzgeber abgeschaffte protokoll ber inhalt angeklagten zeugenuerungen ersetzen vielmehr ergebnis hauptverhandlung wiedergeben nachprfung getroffenen entscheidung rechtsfehler ermglichen ei ne umfngliche wiedergabe zeugenaussagen urteilsgrnden bezug einzelheiten beweiswrdigung deshalb regelmig verfehlt vgl bgh nstz bgh beschlsse mai str mai str bloe wiedergabe zeugenaussagen ersetzt wrdigung beweise wegen erwgungen urteils gegebenen umstnden sogar bestand urteils gefhrden besorgnis besteht tatrichter sei davon ausgegangen breite darstellung erhobenen beweise knne gebotene eigenverantwortliche wrdigung ersetzen bgh nstz rr nstz rissing van saan winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  1459. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist januar fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april unzulssig verworfen soweit anspruch gem vvg erklrten widerspruch gesttzt brigen sowie kostenpunkt berufungsurteil revision aufgehoben sache ne uen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn mai genannten policenmodell vvg antragstellung gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen juli kndigte vn vertrag versicherer zahlte rckkaufswert schreiben januar erklrte vn schlielich widerspruch abs satz vvg klage verlangt vn insbesondere rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen auerdem sei versicherer wegen unzureichender aufklrung ber abschlusskosten sch adensersatz verpflichtet landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren insgesamt entscheidungsgrnde revision bezglich schadensersatzanspruchs nzulssig verwerfen brigen fhrt aufhebung ber ufungsurteils zurckverweisung sache berufungsg ericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer ha be ordnungsgem ber widerspruchsrecht belehrt vertrag sei gem abs satz vvg jahr zahlung ersten prmie rckwirkend endgltig wirksam geworden anspruch schadensersatz bestehe revision mangels zulassung hinsichtlich geltend gemachten schadensersatzanspruchs zulssig statthaft soweit berufungsgericht widerspruch abs vvg fr unwirksam erachtet revision wegen grundstzlicher bedeutung beschrnkt frage zugelassen abs satz vvg regelungen europischen union entspricht beschrnkung revisionszulassung entscheidungsgrnden berufungsurteils deutlich entnehmen wirksam vgl senatsurteil mai iv zr versr rn fr bghz vorgesehen bereicherungsanspruch zugrunde liegende sachverhalt ta tschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig fr schadensersatzanspruch wegen verschuldens vertragsschluss magebl ichen prozessstoff beurteilt entgegen auffassung revision berufungsgericht schadensersatzanspruch brigen recht zuerkannt xi zivilsenat bundesgerichtshofs bereits entschieden rechtsprechung aufklrungspflichten anlageberatend ttigen bank ber innenprovisionen vereinnahmter rckvergtungen fllen kapitalanlageberatung bank gilt bgh urteile november xi zr njw rr rn juli xi zr wm rn ff revision soweit zulssig begrndet anspruch prmienrckzahlung folgt grunde abs satz alt bgb parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen widerspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig fr revisionsverfahren bindenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn ordnungs gem abs satz vvg ber widerspruchsrecht fr fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung erichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr versr rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widers
  1460. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel dr fischer dr pape grupp februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg zulassung revision rechtfertigen rechtsfragen wegen grundsatzbedeutung entscheidungserheblich klrungsbedrftig klrungsfhig unbestimmten vielzahl fllen stellen knnen bghz klrungsbedarf besteht beantwortung frage zweifelhaft unterschiedliche auffassungen vertreten frage hchstrichterlich geklrt musielak ball zpo aufl rn voraussetzungen mssen begrndung nichtzulassungsbeschwer de konkret dargelegt bloe behauptung zulassungsgrundes gengt bghz insbesondere klrungsbedarf vielmehr auszufhren grnden umfang seite rechtsfrage umstritten bghz ausfhrungen bedarf frage gegenstand verffentlichter entscheidungen uerungen schrifttum vorliegen weder meinung gegenmeinung gebildet fr allgemeinheit ersichtlich tatschlicher wirtschaftlicher bedeutung bghz beschwerde enthlt darlegungen inwieweit aufgeworfenen rechtsfragen auslegung verbots wahrnehmung widerstreitender interessen abs brao bora stgb umstritten hchstrichterlichen klrung bedrftig rechtsfragen betreffend rechtsfolgen etwaigen verstoes verbot umfang anwaltlichen aufklrungs beratungspflichten auergerichtlichen verhandlungen ber auseinandersetzung gesellschaft brgerlichen rechts gem ff bgb entsprechendes hinreichend ausgefhrt bedarf hchstrichterlicher klrung besteht tatschlich mittelpunkt beschwerde stehenden rechtsfragen grundsatz geklrt vergangenheit tatbestand parteiverrats gefhrte meinungsstreit mageblichen interessen mehrerer einzelnen rechtsanwalt vertretener mandanten objektiv bestimmen deren subjektiv verfolgten zielen berholt besteht grundsatz einigkeit subjektiven vorstellungen mandanten entscheidende bedeutung zukommt vgl bverfge deren interessen teilweise widersprechen anwalt gemeinsam vertreten soweit solange mandat wahrnehmung interessen begrenzt gemeinsam verfolgen vgl bgh urt januar iii zr njw oktober ix zr wm soweit strafrecht stimmen gibt interessen subjektiv bestimmen betroffene rechtsangelegenheit parteidisposition unterliegt schnke schrder cramer heine stgb aufl rn sk stgb rudolphi rogall rn maiwald maurach schrder maiwald strafrecht besonderer teil teilband aufl rn kudlich satzger schmitt widmaier stgb rn kindhuser stgb aufl rn ebenso olg stuttgart nstz zust anm geppert olg karlsruhe njw ebenso henssler prtting eylmann brao aufl rn kilian wm begrndet entscheidungserheblichen meinungsstreit beklagte nahm disponible interessen zedentin wahr ging brgerlich rechtlichen auseinandersetzungsanspruch berufungsgericht zutreffend grundsatz subjektiven interessenbestimmung ausgegangen vorliegenden einzelfall angewandt reichweite aufklrungs beratungspflichten rechtsanwalts sowohl allgemeinen zusammenhang vergleichsverhandlungen hchstrichterlich geklrt beschwerde insoweit aufgeworfenen rechtsfragen stellen streitfall brigen schon deshalb beklagte feststellungen berufungsgerichts zeitpunkt beratung vertretung weder interessengegen satz mandanten ausgehen annahme gelangen widerspruchslose annahme klger damals vorgeschlagenen ausscheidensvereinbarung interessen zedentin entsprach senat beschwerde erhobenen vielfltigen gehrsund divergenzrgen geprft smtlich unbegrndet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser raebel pape fischer grupp vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  1461. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rechtsstreit verkndet september mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle verbrkrg abs nimmt kreditgeber gelieferte sache verbraucherkreditgesetz geschtzten kreditnehmer findet abs verbrkrg zugunsten verbrauchers lediglich neben kreditnehmer gesamtschuldner mithaftet jedoch kreditvertrag berechtigt anwendung verbrkrg abs nr abs satz abs nr verbrkrg wege richtlinienkonformen auslegung dahin einzuschrnken abs satz sowie verbrkrg anwendung finanzierungsleasingvertrge eigentumserwerb leasingnehmers vorsehen ausgeschlossen bgh urteil september viii zr olg braunschweig lg gttingen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr wolst dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand vertrag august erwarb beklagte wirtschaftsprfer rechtsanwalt steuerberater anteil grundstcksverwaltung bgb gesellschaft haf tungsbeschrnkung folgenden gbr deren gegenstand erwerb verwaltung wirtschaftliche verwertung insbesondere vermietung verpachtung veruerung geschfts wohnhaus bebauten grundstcks strae gleichen vertrag bernahm beklagte einrichtung rollgitter erdge scho hauses gelegenen ladenlokals finanzierung erwerbs verkaufte beklagte oktober dezember ladeneinrichtung rollgitter klgerin gleichzeitig mietete gegenstnde mietkaufvertrag september dezember zurck vertrag sieht laufzeit monaten mietberechnungsgrundlage dm monatsmiete dm ersten monat dm folgemonaten rckseite vertragsformulars abgedruckten allgemeinen mietbedingungen klgerin lauten folgt vertragsabschlu eigentumsverhltnisse mieter bekannt vermieter juristische eigentum mietgegenstand erwirbt vertragsparteien darber wirtschaftliche eigentum mietgegenstand mieter liegt mieter demzufolge mietgegenstand bilanz auszuweisen abzuschreiben ggf mglich ffentliche frdermittel beantragen auerordentliche kndigung schadensersatz kommt mieter zwei mietraten verzug vermieter recht mietkaufvertrag fristlos kndigen mieter schadensersatz fordern folgt berechnet vermieter belastet mieter summe ablauf vertragsdauer fllig werdenden mietraten verwertungskosten hiergegen bringt vermieter mieter verwertungserls mietgegenstandes hhe restforderung gut erteilt angemessene zinsgutschrift etwa ersparte verwaltungskosten zinsgutschrift abgegolten sofern vertrag verbraucherkreditgesetz anwendung findet gelten fr kndigung wegen zahlungsverzuges mieters verbrkrg beendigung mietkaufvertrages mietkaufvertrag endet vollstndiger vereinbarungsgemer erfllung smtlicher verpflichtungen vertragsparteien juristische eigentum mietgegenstand geht sodann entschdigungslos vermieter mieter ber gemeinsames schreiben beklagten dezember beantragte gmbh folgenden eb gmbh ladenlokal gbr gemietet klgerin eintritt mietkaufvertrag ab vertragsbernahme heit schreiben bezug beklagten bisherige mietkufer gewhrleistet leasinggesellschaft erfllung vertrages mietkufer bleibt neben fr erfllung vertraglichen pflichten gesamtschuldner verpflichtet januar teilte klgerin beklagten vertrag vereinbarungsgem firma gmbh umgeschrieben darauf aufmerksam neben jetzigen mietkufer fr erfllung vertraglichen pflichten verantwortlich bleiben folgezeit zahlte eb gmbh wegen wirtschaftlicher schwierigkeiten gem stundungsabrede klgerin hlfte vereinbarten mietraten schreiben november erklrte inzwischen umbenannte gbr eb gmbh fristlose kndigung mietvertrages ber ladenlokal november unterrich tete klgerin beklagten teilweisen stundung mietraten schreiben dezember bat hinweis fortbestehende mitverpflichtung ausgleich rckstandes januar schreiben januar klgerin folgenden tag zuging erklrte beklagte anfechtung mithaftungserklrung dezember wegen arglistiger tuschung ber vermgensverhltnisse eb gmbh schreiben januar kndigte klgerin gegenber inzwischen ladenlokal ausgezogenen eb gmbh bzw beklagten vertragsver
  1462. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mai gem abs nr abs abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil oberlandesgerichts dsseldorf april verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen untersttzung terroristischen vereinigung ausland verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung sechs fllen schuldig weitergehende revision angeklagten revisionen angeklagten verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels tragen brigen beschwerdefhrer jeweils kosten rechtsmittel tragen grnde oberlandesgericht angeklagten jeweils wegen untersttzung terroristischen vereinigung ausland verurteilt angeklagten sieben fllen angeklagte klagten zwei fllen ange jeweils fall wegen taten oberlandesgericht angeklagten gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten angeklagte jahr vier monaten sowie angeklagten freiheitsstrafen acht monaten bzw jahr zwei monaten verhngt vollstreckung beiden letztgenannten strafen bewhrung ausgesetzt verurteilungen wenden beschwerdefhrer jeweils rge verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagten beanstanden zudem verfahren allein rechtsmittel angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen geringfgigen teilerfolg brigen erweist ebenso revisionen beschwerdefhrer unbegrndet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren angeklagten fall ii urteilsgrnde abs nr abs stpo eingestellt bedingt entsprechende nderung schuldspruchs fhrt wegfall fall verhngten einzelstrafe verfahrensbeanstandungen bleibt antragsschriften generalbundesanwalts genannten grnden erfolg versagt aufgrund sachrge veranlasste umfassende berprfung urteils brigen schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben gilt fall ii urteilsgrnde insoweit unterscheidet sachverhalt grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen insbesondere demjenigen beschluss senats dezember stb nstz rr zugrunde lag whrend verfahren frderung junud al sham geringfgige geldund sachleistungen hinreichend wahrscheinlich liegt untersttzung terroristischen vereinigung darin zahlungen verfahrensgegenstndliche beitrugen kmpfer junud al sham aufenthalt syrien berhaupt fortsetzen konnten dadurch organisation weiterhin gebote standen entfallen einzelstrafe hinsichtlich tat ii urteilsgrnde lsst gesamtstrafenausspruch betreffend angeklagten unberhrt senat schliet angesichts verbleibenden sechs einzelstrafen drei jahren neun monaten drei jahren zwei jahren neun monaten zwei jahren drei monaten sowie zweimal zwei jahren landgericht weggefallene strafe jahr drei monaten geringere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte angesichts geringen erfolges revision angeklagten unbillig gesamten verbleibenden kosten rechtsmittels belasten abs stpo brigen folgt kostenentscheidung abs satz stpo becker gericke berg spaniol ribgh hoch befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker'],['Soon']]
  1463. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet april kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr krohn dr hahne sprick prof dr wagenitz fr recht erkannt revision klgers urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main sitz darmstadt april zurckgewiesen klger trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand mrz geborene klger beansprucht beklagten vater erhhung zugesprochenen unterhalts geschlossene ehe eltern klgers wurde geschieden klger lebt volljhrigkeit sorgeberechtigten mutter besucht gymnasium strebt beruf konzertpianisten beklagte frheren verfahren abnderung lterer titel verurteilt worden klger ab oktober unterhalt hhe monatlich dm davon dm krankenvorsorgeunterhalt zahlen vorliegende mrz erhobene klage amtsgericht beklagten abnderung frheren titel verurteilt klger folgenden monatlichen unterhalt zahlen ab oktober krankenvorsorgeunterhalt dm statt bisher dm ab august laufenden unterhalt statt bisher dm dm mehrbedarf nunmehr dm dm mehrbedarf dm ab juli laufenden unterhalt statt bisher dm dm mehrbedarf nunmehr dm dm anteiliges kindergeld dm mehrbedarf dm brigen amtsgericht klage abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt klger geltend gemacht angemessener unterhaltsbedarf liege angesichts einkommens vermgensverhltnisse beklagten erheblich ber hchstsatz dsseldorfer tabelle deckung mehrbedarfs zuerkannte betrag dm reiche zudem erforderlichen kosten frderung knstlerischen talents ausbildung konzertpianisten neben schulausbildung decken fr teilnahme meisterkurs prag angefallene kosten hhe dm knnten laufenden unterhalt bestritten seien sonderbedarf erstatten sonderbedarf beklagte fr umzugskosten dm aufzukommen wegen anmietung klaviergerechten wohnung erforderlich geworden seien klger beantragt angefochtene urteil teilweise abzundern be klagten verurteilen ber amtgericht zuerkannten unterhalt hinaus august juni weiteren monatlichen betrag dm dm dm ab juli weiteren monatlichen betrag dm dm dm unterhaltsonderbedarf betrag dm dm dm zahlen beklagte ber frheren verfahren bereits zugesprochenen betrag hinausgehenden mehrbedarf klgers abrede gestellt beantragt amtsgericht zuerkannten betrag monatlich dm herabzusetzen oberlandesgericht urteil amtsgerichts gendert zurckweisung weitergehenden rechtsmittel parteien abnderungsklage insoweit stattgegeben verurteilung beklagten unterhaltsleistung klger ab mrz insgesamt dm monatlich abgendert wovon september monatlich dm ab oktober monatlich dm krankenvorsorgeunterhalt entfallen brigen abnderungsklage abgewiesen hiergegen wendet klger zugelassenen revision fr zeit ab mrz zweitinstanzliches abnderungsbegehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg allgemeinen lebensbedarf klgers oberlandesgericht zuvor amtsgericht dm monatlich anrechnung anteiligen kindergelds angesetzt oberlandesgericht dabei fr dritte altersstufe geltenden satz hchsten einkommensgruppe dsseldorfer tabelle stand juli zugrundegelegt davon ausgegangen vorverfahren unterhaltsbedarf damaligen hchsten tabellenbetrag begrenzt weitergehende klage abgewiesen worden nderungen verhltnisse nunmehr abweichend entscheidung vorverfahren erhhung betrags unabhngig gesonderten betrachtung mehrbedarfs zusammenhang musischen frderung klgers rechtfertigen knnten seien dargetan hiergegen gerichteten angriffe revision gehen jedenfalls ergebnis fehl gem bgb bestimmt ma gewhrenden unterhalts lebensstellung bedrftigen lebensstellung minderjhriger kinder richtet angesichts wirtschaftlichen unselbstndigkeit kinder lebensstellung eltern fr unterhalt kindern geschiedenen ehen betreuenden sorgeberechtigten elternteil leben regelmig einkommensverhltnisse barunterhaltspflichtigen elternteils magebend entspricht senat gebilligten praxis bemessung sinne angemessenen unterhalts oberlandesgerichten entwickelten tabellenwerken orientie ren einkommensgruppen tabellen oben begrenzt fr dm bersteigendes nettoeinkommen verweist dsseldorfer tabelle umstnde einzelfalles be
  1464. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz geng abs hgb abs beitrittsgebiet recht ddr entstandenen registrierten lpg wiederherstellung staatlichen einheit deutschlands oktober voll kaufleute kraft rechtsform anzusehen bgh beschluss mrz iii zb olg brandenburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai unzulssig verworfen antragsgegnerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen wert beschwerdegegenstandes grnde lpg landwirtschaftliche produktionsgenossenschaft tierproduktion rechtsvorgngerin antragsgegnerin sowie lpg lpg rechtsvorgngerinnen antragstelle rinnen schlossen mrz landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft pflanzenproduktion lpg gleichlautende vertrge ber teilung zusammenschluss gem bestimmungen landwirtschaftsanpassungsgesetzes vertrgen bestimmt vermgenswerte lpg teilungsplanes lpg magabe sowie zwei wei tere genossenschaften bertragen lpg bestimmte betriebsbezogen zugeordnete vermgenswerte treuhnderisch fr lpg verwalten hie vertrag streitigkeiten vertrag streitfalle bildendes schiedsgericht gelst dabei verstndigen vertragspartner ber person vertrauens lage bereit vorsitz schiedsgerichts bernehmen brigen finden bestimmungen zivilprozessordnung ff anwendung regelung gilt falle gegenseitiger ansprche teilung lpg hervorgehenden neuen unternehmen untereinander antragstellerinnen begehren antragsgegnerin auskunft ber treuhandverwaltung gesttzt vorgenannte schiedsvereinbarung oberlandesgericht beantragt fr antragsgegnerin schiedsrichter bestellen antragsgegnerin dagegen beantragt unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens festzustellen oberlandesgericht antrag zurckgewiesen angekndigt vorsitzenden richter oberlandesgericht schiedsrichter fr antragsgegnerin bestimmen rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegnerin antrag unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens festzustellen ii rechtsbeschwerde unzulssig rechtsbeschwerde gesetzes wegen statthaft soweit entscheidung oberlandesgerichts absatz tenors absatz ii nr grnde ber widerklage hnlichen antrag antragsgegnerin unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens festzustellen abs alt zpo kostenentscheidung angreift abs satz nr abs satz abs nr fall zpo rechtsbeschwerde jedoch brigen unzulssig besonderen zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo erfllt auffassung rechtsbeschwerde stellt grundstzliche frage abs nr zpo lpg kaufmann sinne frheren hgb vorschriften anzusehen entsprechende auffassung oberlandesgerichts laufe grundsatz zuwider sogenannten formkaufleute etwa abs geng erst eintragung register kaufmannseigenschaft erlangen grundsatz indes verletzt oberlandesgericht lpg recht kaufleute qualifiziert dabei frage kaufmannseigenschaft lpg zudem auslaufendes recht betrifft klrungsbedrftig offenkundig bejahen wirksamkeit schiedsklausel nr gleich lautenden vertrge ber teilung zusammenschluss gem bestimmungen landwirtschaftsanpassungsgesetzes mrz verabredet wurde zpo beurteilen schiedsvereinbarung inkrafttreten schiedsverfahrensneuregelungsgesetzes januar getroffen worden vgl art abs art abs schiedsvfg gem abs satz zpo schiedsvertrag ausdrcklich geschlossen bedarf schriftform vereinbarungen schiedsgerichtliche verfahren beziehen darf urkunde enthalten daran mangelt vorgenannte vertrag mrz enthlt bestimmungen schiedsgerichtlichen verfahren regelt sogar vornehmlich bertragung vermgen lpg genossenschaften gem tei lungsplan form abs satz zpo allerdings vonnten schiedsvertrag fr beide teile handelsgeschft parteien hgb bezeichneten gewerbetreibenden gehrte abs zpo fall oberlandesgericht zutreffend angenommen beitrittsgebiet recht ddr entstandenen registrierten lpg wiederherstellung staatlichen einheit deutschlands oktober voll kaufleute anzusehen abs geng abs hgb analog vgl bezg frankfurt dtz aa lpg handelte sozialistische landwirtschaftliche grobetriebe vgl abs lpg gesetz juni gbl grundstzen genossenschaftlichen demokratie sozialistischen betriebswirt
  1465. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover august gesamtstrafenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung sowie wegen vorstzlicher krperverletzung zwei fllen davon fall tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte beleidigung gesamtfreiheitsstrafe elf monaten verurteilt revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt lediglich beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo whrend schuldspruch bemessung angeklagten verhngten einzelstrafen benachteiligenden rechtsfehler erkennen lassen gesamtstrafenausspruch bestand angeklagte zwei abgeurteilten taten august zeitlich rechtskrftigen urteil amtsgerichts hannover dezember begangen bewhrungsstrafe fnf monaten verurteilt worden erledigt kommt betracht freiheitsstrafe angefochtenen urteil verhngten einzelstrafen fr taten august gem abs satz stgb nachtrglich gesamtstrafe bilden whrend fr tat mrz festgesetzte einzelstrafe wegen mglichen zsurwirkung urteils dezember gesondert auszusprechen steht notwendig entgegen urteil amtsgerichts hannover dezember tat angeklagten geahndet worden urteil amtsgerichts hannover juni begangen urteil wrde seinerseits zsur begrnden gesamtstrafenbildung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts hannover dezember einzelstrafen fr taten august ausschlieen verhngte geldstrafe tagesstzen erledigt etwa bgh urteil mrz str njw beschluss dezember str bghst urteile juli str juris rn mrz str bghr stgb abs satz zsurwirkung juni str bghr stgb abs satz zsurwirkung beschlsse dezember str bghr stgb abs satz zsurwirkung oktober str ga gegenteiligen tragenden erwgungen urteil november str bghst verfolgt senat bereits senat beschluss september str nstz fall lsst angefochtenen urteil entnehmen ses vollstreckungsstand urteils amtsgerichts hannover juni mitteilt mglicherweise rechtsfehlerhaft gebildete gesamtstrafe angeklagte beschwert amtsgericht hannover vollstreckung verhngten freiheitsstrafe fnf monaten bewhrung ausgesetzt vermag senat auszuschlieen landgericht vollstreckung freiheitsstrafe beiden einzelstrafen fr taten august gebildeten gesamtfreiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt htte ber gesamtstrafe daher nochmals befinden dabei nunmehr entscheidung berufene strafkammer beachten insoweit vollstreckungsstand angeklagten ergangenen frheren urteile zeitpunkt erlasses angefochtenen urteils august mageblich bgh beschluss juli str juris rn falle ersturteil abweichender gesamtstrafen bildung augenmerk verschlechterungsverbot abs satz stpo richten zuletzt etwa bgh beschluss juni str nstz rr becker schfer tiemann gericke hoch'],['Soon']]
  1466. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fr ablehnungsgesuch tatbestandsberichtigungsverfahren smtliche richter spruchkrpers richtet besteht rechtsschutzinteresse bgh beschluss juli iv zb olg mnchen iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober verbindung ergnzungsbeschluss november kosten klgers zurckgewiesen grnde klger nimmt beklagten rahmen erbrechtlicher streitigkeiten wegen verletzung verfgungsunterlassungsverpflichtung schadensersatz anspruch zustellung berufung zurckweisenden urteils september beantragte schriftsatz september tatbestandsberichtigung lehnte schriftsatz september drei erkennenden richter berufungssenats wegen besorgnis befangenheit ab beschluss oktober berufungsgericht besetzung drei weiteren senatsmitgliedern ablehnungsgesuch einholung dienstlicher uerungen abgelehnten richter unzulssig verworfen fehle trotz anhngigen tatbestandsberichtigungsverfahrens rechtsschutzbedrfnis begrndetheit ablehnungsgesuchs kme begehrte tatbestandsberichtigung mehr betracht entscheidung darber gem abs satz zpo richter mitwirken knnten urteil mitgewirkt fr ablehnungsgesuch darauf abziele knftige verfahrensttigkeit richter unterbinden sei daher rechtsschutzbedrfnis mehr gegeben schriftsatz oktober erhobene gegenvorstellung berufungsgericht ergnzungsbeschluss november rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo insbesondere rechtzeitig erhobene gegenvorstellung ergnzungsbeschluss wirksam zugelassen worden vgl bghz bgh beschluss mai ixa zb juris tz njw iii sache jedoch erfolg vollstndigem abschluss instanz ablehnungsgesuch grundstzlich mehr zulssig beteiligten richter richterliche ttigkeit konkreten verfahren beendet getroffene entscheidung gericht anschluss daran abgelehnten richter angehren mehr gendert allgemeine meinung vgl bgh urteil februar iii zr njw bfhe bb ju ris tz ff bverwg mdr musielak heinrich zpo aufl rdn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn jeweils fall ablehnungsgesuch erst urteilsverkndung gestellt worden beantragte tatbestandsberichtigung beschieden worden vorschriften ff zpo gelten grundstzlich fr verfahrensabschnitte denen ausbung richteramtes betracht kommt mithin fr tatbestandsberichtigungsverfahren bgh urteil oktober zr njw stein jonas bork zpo aufl rdn vermittelt klger fr ablehnungsantrag erforderliche rechtsschutzbedrfnis entscheidung ber antrag ablehnung richter htte streitfall begrndeter ablehnung folge angestrebte tatbestandsberichtigung berhaupt mehr mglich wre begrndetheit ablehnungsgesuchs weitere richterliche ttigkeit tatbestandsberichtigungsverfahren ausgeschlossen besteht entscheidung darber rechtsschutzinteresse bfh aao vgl ferner bfh beschlsse april ii bfh nv juris tz februar iv bfh nv juris tz unzulssigkeit ausstehender kostenentscheidung bereinstimmender erledigungserklrung olgr frankfurt unzulssigkeit anhngiger gegenvorstellung olg karlsruhe famrz juris tz unzulssigkeit vorzunehmender abgabe rechtsstreits erfolg hlt beschwerde entgegen feststehe ablehnungsgesuch insgesamt erfolg teilweisem erfolg bliebe tatbestandsberichtigung mglich abzustellen dagegen ablehnungsgesuch ausschluss beteiligten berufungsrichter abzielt ber denkgesetzlich einheitlich entschieden drei richter ma fr inhalt urteils verantwortlich zumal klger richtern gleichermaen vorhlt deswegen fr befangen hlt wesentliches vorbringen etwa berufungsgrnde insgesamt kenntnis genommen unterschiedliche entscheidungen hinsichtlich einzelnen abgelehnten richter daher ausgeschlossen vgl olg frankfurt mdr richterliche hinweise gem zpo berufungsgericht senat veranlasst ebenso wenig lsst entgegen auffassung beschwerde rechtsschutzbedrfnis daraus ableiten berufungsgericht bislang streitwert abschlieend festgesetzt bereits zweifelhaft nebenentscheidung angesichts bestehenden zusammenhangs ablehnungsgesuchs klger angestrebten tatbestandsberichtigung berhaupt geeignet rechtsschutzbedrfnis klgers
  1467. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fc zpo abs schsbrkg nr abs satz nr zpo gesttzte aufhebung zurckverweisung sache gericht ersten instanz verfahrensfehlerhaft erfolgt berufungsgericht ber anspruchsgrund vollstndig befunden aufhebung zurckverweisung gem abs satz nr zpo veranlasst erstgericht unzulssiges teilurteil erlassen berufungsurteil revisionsgericht aufzuheben bindungswirkung rechtsauffassung berufungsgerichts fr erstgericht fllen abs satz nr zpo einerseits abs satz nr zpo andererseits unterschiedlich weit reicht fall revisionsgericht sache direkt aufhebung ersturteils erstinstanzliche gericht zurckverweisen wahrnehmung rettungsdienstlicher aufgaben freistaat sachsen schsisches gesetz ber brandschutz rettungsdienst katastrophenschutz schsbrkg hoheitlichen bettigung zuzurechnen fr fehler notarztes rettungsdiensteinsatz haften sachsen rettungszweckverbnde beziehungsweise landkreise kreisfreien stdte rettungszweckverband zusammengeschlossen bgh urteil november iii zr olg dresden lg chemnitz ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richter seiters tombrink dr remmert sowie richterinnen dr arend dr bttcher fr recht erkannt revision beklagten berufungen klgers streithelferin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar teilurteil zivilkammer landgerichts chemnitz juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittelzge landgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr revisionsverfahren erhoben rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten vorwurf fehlerhaften behandlung whrend notarzteinsatzes schadensersatz schmerzensgeld feststellung einstandspflicht anspruch juli geborene klger verbrhte abend dezember heiem tee kopf hals brustbereich eltern verstndigten rettungsleitstelle annaberg erstbeklagten landkreises forderten rztliche hilfe daraufhin traf rettungswagen beklagte fachrztin fr innere medizin verantwortliche notrztin begleitete whrend einsatzes wurde beklagte facharzt fr ansthesie intubation klgers hinzugezogen nachfolgend zeigten klger anoxische hirnschdigung hypoxisch ischmische enzephalopathie hirndem armbetonte spastische tetraparese kommunale schadensausgleich versicherer beklagten leistete jahre anerkennung rechtspflicht abschlagszahlungen klger immateriellen schaden schmerzensgeld hhe insgesamt beklagte wege widerklage aufgrund entsprechenden ermchtigung versicherers zurckverlangt klger geltend gemacht beklagten htten rztlichen pflichten verletzt htten insbesondere fr ordnungsgeme berwachung vitalfunktionen klgers whrend transports krankenhaus gesorgt deshalb bemerkt tubus disloziert wodurch sauerstoffunterversorgung klgers nachfolgenden hirnschaden gekommen sei beklagte hafte eigenschaft trger rettungsdienstes amtshaftungsgrundstzen beklagten seien behandlungsvertrag sowie gem abs bgb ersatzpflichtig beklagten passivlegitimation abrede genommen schadenskausalen behandlungsfehler bestritten haftung fr etwaige notarztfehler richte amtshaftungsgrundstzen persnliche haftung beklagten ausgeschlossen sei beklagte hafte sicherstellung notrztlichen versorgung rettungsdienst freistaat sachsen trgern rettungsdienstes krankenkassen verbnden sowie verbnden ersatzkassen zugewiesen sei passivlegitimiert sei schsischen gesetz ber brandschutz rettungsdienst katastrophenschutz schsbrkg allein arbeitsgemeinschaft schsischer krankenkassen verbnde krankenkassen fr notrztliche versorgung arge streithelferin klgers beklagten htten pflichtgem gehandelt landgericht teil endurteil klage beklagten abgewiesen klger widerklage verurteilt beklagten nebst zinsen zahlen berufungen klgers streithelferin oberlandesgericht ersturteil aufgehoben sache landgericht zurckverwiesen hiergegen wendet beklagte erkennenden senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht gesr begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt entgegen ansicht landgerichts sei erstbeklagte landkreis trger bodengebundenen rettungsdie
  1468. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs stpo abs abs satz ao abs estg abs satz irg zulssigkeit verwertung unterlagen wege rechtshilfe schweiz beschlagnahmt wurden fr strafverfahren wegen untreue steuerhinterziehung revisionsrechtliche beanstandung unterbliebener beiziehung akten weiteren angeklagten gefhrten ermittlungsverfahrens deren einsicht verfahren staatsanwaltschaft wegen gefhrdung untersuchungszwecks versagt nachteil sinne abs stgb vorliegen vermgensbetreuungspflichtige provisionen erhlt vertragspartner geschftsherrn stammen ber geschftsherrn dritten ausbezahlt treupflichtigen weitergeleitet einkommensteuerrechtliche relevanz offengelegten treuhandverhltnisses bgh beschlu november str lg augsburg str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts augsburg juli gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben hinsichtlich angeklagten gesamten strafausspruch hinsichtlich angeklagten soweit wegen steuerhinterziehung fr jahr verurteilt wurde sowie einzelstrafausspruch bezglich verurteilung wegen untreue ausspruch ber gesamtstrafe aufrechterhalten bleiben nherer magabe beschlugrnde ii feststellungen ber angeklagten gewhrten tatschlichen zuwendungen ausnahme feststellungen zusammenhang barabhebungen rubrikkonto winter jahre weitergehenden revisionen abs stpo verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen untreue steuerhinterziehung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt angeklagten wegen untreue steuerhinterziehung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verhngt rechtsmittel angeklagten jeweils sachrge beschlutenor ergebenden umfang erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo landgericht verurteilung angeklagten darauf gesttzt manager konzerns verkauf panzern provisionen erhalten jahressteuererklrungen verschwiegen feststellungen landgerichts angeklagte seit oktober mitglied geschftsbereichsvorstands knftig kassel fr bereich wehrtechnik zustndig angeklagte april mitglied bergeordneten gesamtvorstands seit ag essen arbeitsdirektor ttig ab anfang vorstandsvorsitzender vorfeld golfkrieges knigreich saudi arabien starkes interesse erwerb panzern gelie fert sollten innerhalb gesamtkonzerns angeklagte fr vorbereitung geschftsabschlusses zustndig fr konzern erheblicher wirtschaftlicher bedeutung dadurch blick eventuelle sptere verkufe rstungsgtern nahen osten vorteile versprach januar kam abschlu liefer leistungsvertrages ber panzerfahrzeuge typ fuchs transport sprpanzer ministerium fr verteidigung luftfahrt regierung saudi arabiens gesamtpreis mio dm fr zeichneten angeklagte bene zeuge mittlerweile verstor vertrag bundesregierung erteilte kurze zeit spter erforderlichen genehmigungen kriegswaffenkontroll auenwirtschaftsgesetz bentig ten panzer schnell liefern konnte wurden grundlage sachdarlehens bundeswehrbestnden saudi arabien exportiert preis fr panzer fr sachdarlehensvertrag lediglich wert etwa mio dm veranschlagt wurde betrag mio dm vereinbart gleichzeitig veruerte sogenanntes logistikpaket bezeichnung verbargen fast ausschlielich vermittlungsprovisionen verschiedene adressaten gezahlt wurden ermglichung geschfts mitgewirkt umschreibung wurde deshalb gewhlt artikel vertrages saudi arabien vermittlungsprovisionen verboten kufer regelung sollten dennoch provisionen gezahlt berechtigt kaufpreis provisionsbetrag reduzieren kalkulation logistikpaket erfaten kosten wurden projektleitblatt angeklagten dezember fr erforderlichen betrge zusammengestellt aufstellung per fax angeklagten bermittelt wurde belief gesamtsumme leistenden provisionen mio dm abschlu vertrages erhhten logistikpaket zusammengefaten aufwendungen mio dm ausweislich erstellten provisionsliste juli erhielten einzelne firmengruppen deren hintermnner aufgeklrt mio dm wurden folgende mio dm provisionszahlungen mio dm weiterhin vereinnahmten firmen anderweitig verfolgten ka
  1469. [['bundesgerichtshof ix zr beschluss februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser februar beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz angenommen kosten revisionsverfahrens fallen klgerin last streitwert fr revisionsinstanz dm bu grnde revision wirft rechtsfragen grundstzlicher bedeutung verspricht ergebnis erfolg zpo aufgrund sptsommer erkennbaren tatsachen beklagte klgerin geplanten geschften gmbh warnen soweit unrecht erklrt mag gmbh stehe wirtschaftlich gut besteht besonderen umstnden vorliegenden falles vermutung dafr klgerin vertrge september abgeschlossen htte brgschaft februar eingegangen wre beklagte gegenber geschwiegen htte einflu vertragsabschlsse bliebe davon unberhrt entfllt zugleich haftung beklagten beklagte htte klgerin uerstenfalls darauf hinweisen knnen notariell abgeschlossene kaufvertrag september einseitig fr abschlu damaligen persnlichen beziehungen klgerin mitbestimmend beklagte grund gmbh warnen deren verhltnisse soweit dargetan nher bekannt klgerin falle belehrung brgschaft februar bernommen htte erkennen kreft kirchhof fi scher ganter kayser'],['Soon']]
  1470. [['bundesgerichtshof ix zb beschluss juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel kayser juli beschlossen sofortige beschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember kosten klgers zurckgewiesen beschwerdewert dm festgesetzt grnde klger beklagten rechtsanwalt wegen schuldhafter verletzung vertraglichen pflichten schadensersatz hhe dm anspruch genommen landgericht klage abgewiesen klger august zugestellte urteil september schriftsatz prozebevollmchtigten selben tage berufung eingelegt berufung oktober gericht eingegangenen schriftsatz begrndet klger fristgerecht wiedereinsetzung begehrt begrndung vorgetragen kanzlei prozebevollmchtigten erfolge fristberechnung berwachung seit ca jahren rechtsanwaltsfachangestellte ttige frau prozebevollmch tigte fr einlegung berufung bestimmten schriftsatz angestellte verfgung vf vier tage angewiesen berufungsbegrndungsfrist einzutragen fristsachen wrden kanzlei gesonderte fristlauf bezeichnete rubrik terminkalender eingetragen frau fristenkalender regelmige kontrollen rechtsanwltin ergeben htten bisher fehlerfrei gefhrt vorliegenden falle frau eigener initiative september berufungsschriftsatz vorab per telefax gericht gesandt aufgrund eingangsbesttigung oberlandesgerichts september versehentlich fristbeginn september september tag eingangs gerichtlichen mitteilung vermerkt demzufolge tag fristablaufs berufungsbegrndungsfrist oktober montag sowie viertgige vorfrist oktober eingetragen tage rechtsanwltin vorlage akte fehler bemerkt berufungsgericht wiedereinsetzung vorigen stand versagt berufung unzulssig verworfen dagegen richtet sofortige beschwerde klgers ii gem abs zpo zulssige rechtsmittel sache erfolg streitfall geltenden vorschrift abs satz zpo begann berufungsbegrndungsfrist einlegung berufung aufgabe rechtsanwalts wahrung frist anordnung sorgfltiger kontrollmanahmen sichern stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung kanzleipersonal anzuweisen schon absendung berufungsschrift mutmaliche ende frist fristenkalender notieren vermerk berprfen sobald genaue eingangsdatum gericht bekannt wurde vgl bgh beschl februar viii zb njw begrndung wiedereinsetzungsantrags lt erkennen prozebevollmchtigte klgers kanzlei entspreche nde allgemeine anordnung getroffen erst beschwerdebegrndung enthlt entsprechende behauptung jedoch mehr bercksichtigt tatsachen fr wiedereinsetzung bedeutung knnen mssen innerhalb zweiwchigen antragsfrist abs abs zpo vorgetragen lediglich erkennbar unklare ergnzungsbedrftige angaben deren aufklrung zpo geboten drfen fristablauf vervollstndigt vorbringen rechtfertigung wiedereinsetzungsantrags enthielt geschlossene darstellung heraus verstndlich notwendigkeit luterung ergnzung erkennen lie vgl bgh beschl mai vi zb njw davon abgesehen grundstzlich mglich beschwerde erstmals organisatorische manahmen darzustellen deren fehlen angefochtene beschlu versagung wiedereinsetzung gesttzt bgh beschl april vi zb njw fehlen allgemeinen anordnung wre allerdings unschdlich klger glaubhaft gemacht htte prozebevollmc htigte konkreten fall bropersonal hinreichend deutliche unmiverstndliche einzelweisung sofortigen eintragung frist erteilt htte hinweis vf vier tage berufungsschriftsatz besagt jedoch lediglich sache bliche fristenvermerk kalender erfolgen stellt klar zeitpunkt zwingend schon unmittelbarem zusammenhang absendung berufungsschrift anweisung erfllt mu lt raum fr handhabung weise eintragung erst eingang gerichtlichen mitteilung ber einlegung berufung vorgenommen klger trgt auerdem beschwerde erstmals handakte sei prozebevollmchtigten september aufgrund besttigung ber eingang berufung empfangsbekenntnis vorgelegt worden dabei festgestellt handakte vorliegende frist eingetragen sei terminkalender vermerk befunden deshalb rechtsanwltin angestellten handakte zusammen unterzeichneten empfangsbekenntnis vorgelegt nochmals mndlich angewiesen berufungsbegrndungsfrist vorfrist sofort ordnungsgem einzutragen senat braucht entscheiden vorbringen geeignet glaubhaft vorausgegangene organisationsfehler ausgew
  1471. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg abs sicherheitsleistung bareinzahlung kreditinstitut gefhrten konto gerichtskasse erbracht allerdings betrag versteigerungstermin gutgeschrieben nachweis hierber termin vorliegen bgh beschluss februar zb lg stralsund ag stralsund zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss landgerichts stralsund kammer beschwerdekammer juli zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt fr gerichtskosten fr vertretung beteiligten grnde beteiligte betreibt zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundstcke beteiligten versteigerungstermin amtsgericht stralsund januar uhr begonnen gab beteiligte hchste gebot ab wurde vollstreckungsgericht zugelassen vertreter beteiligten verlangte sicherheitsleistung erbracht ansah fr beteiligte januar uhr bareinzahlung hhe deutschen bundesbank filiale rostock gefhrten konto landeszentralkasse mecklenburgvorpommern vorgenommen worden konto fr amtsgericht stralsund erbringende sicherheitsleistungen eingerichtet versteigerungstermin lag uhr per telefax bermittelte zahlschein quittung kasse deutschen bundesbank filiale rostock zahlungsempfnger amtsgericht stralsund angegeben verwendungszweck finden aktenzeichen rede stehenden zwangsversteigerungsverfahrens begriff bietsicherheit sowie firma beteiligten beteiligte widersprach zurckweisung gebots ablauf bietstunde stellte vollstreckungsgericht fest beteiligte meistbietende gebot sei verkndungstermin januar beteiligten zuschlag erteilt hiergegen gerichtete beschwerde beteiligten erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beteiligte weiterhin erteilung zuschlags ii auffassung beschwerdegerichts fr wirksamkeit einzahlung erbrachten sicherheitsleistung entscheidend betrag gerichtskasse versteigerungstermin gutschrieben worden nachweis hierber termin vorliegt ergebe abs zvg vorgelegte telefax kopie zahlschein quittung deutschen bundesbank stelle ausreichenden zahlungsnachweis dar mageblich sei deutsche bundesbank einzahlung konto landeszentralkasse besttigt entscheidend sei vielmehr einzahlungsnachweis landeszentralkasse versteigerungstermin vorgelegt worden sei iii abs satz nr zpo statthafte brigen zpo zulssige rechtsbeschwerde bleibt erfolg beschwerdegericht beschwerde beteiligten recht zurckgewiesen zuschlag abgegebene gebot erteilt konnte zuschlag abs zvg meistbietenden erteilen meistbietender wer hchste wirksame gebot abgegeben beteiligte gebot beteiligten abs satz zvg vollstreckungsgericht recht wegen nichterbringens anforderungen zvg entsprechenden sicherheitsleistung zurckgewiesen worden sicherheitsleistung vollstreckungsgericht abs zvg anzuordnen beteiligte gem abs satz zvg sofort abgabe gebots sicherheitsleistung verlangt glubigerin berechtigt recht nichterfllung gebots beeintrchtigt wrde beteiligter zulssigerweise sicherheit verlangt vollstreckungsgericht abs zvg sofort treffenden entscheidung anordnen ermessensspielraum steht senat beschluss juli zb njw rn beschluss januar zb njwrr rn stber zvg aufl rn beteiligte angeordnete sicherheit entsprechend vorgaben abs zvg erbracht aa allerdings schon deshalb fall beteiligte zvg ausdrcklich vorgesehene bareinzahlung konto gerichtskasse vorgenommen zvg neufassung zweiten gesetzes modernisierung justiz dezember bgbl schliet absatz sicherheitsleistung barzahlung sieht abstzen bestimmte formen sicherheitsleistung sicherheitsleistung kommen neben bundesbankschecks verrechnungsschecks abs zvg unbefristete unbedingte selbstschuldnerische brgschaften kreditinstituts abs zvg betracht jeweils bestimmten anforderungen entsprechen mssen ferner abs zvg sicherheitsleistung berweisung konto gerichtskasse erbracht betrag versteigerungstermin gutgeschrieben nachweis hierber termin vorliegt regelung abschlieend umstritten teilweise hinblick wortlaut norm deren entstehungsgeschichte angenommen zweite gesetz modernisierung justiz abschaffung si
  1472. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen versuchten besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr graf prof dr jger prof dr sander oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten dr rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt nebenklgervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgers urteil landgerichts traunstein november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde revisionen staatsanwaltschaft nebenklger wenden freisprche angeklagten folgenden anlagevorwrfen angeklagte dr ttiger rumnischer zahnarzt nebenklger geschftliche beziehungen gehabt stritt hohe betrge wusste ansprche mehr nachdem abgeltung anspr che bezahlt erhob immer neue hher werdende forderungen erstattete rumnien gegenseitig strafanzeigen prozessierte ber villa bukarest dr angeklagten nahm schlielich kontakt aufenthalte re tochter gastronomiebetriebe fhrte gewalt druck setzen zahlungen beendigung prozesses sinne dr bereit wrde dr nahmen kontakt rockergruppe hells angels ende wurden angeklagte weiteres bandenmitglied beauftragt plante fr dr weitere vorgehen august versuchten engem kontakt re team vergeblich lge porsche angefahren strae locken berfallen autoschlssel bargeld wegzunehmen beute htten mittter behalten sollen pension kam eilten zwei tage spter parkplatz mittter gegenberliegen pension hinzu beschossen reizgas auge verletzte schlugen schreckschusspistole versuchten autoschlssel brieftasche abzunehmen flchteten beute angehrige hilfe eilten september dr seien re vorgeworfen frau bukarest tochter je postkarte motiven re dr geschickt wor rumnisch folgendem text beschrieben gebt zurck gestohlen habt betrger letzte warnung vlad tepes vlad tepes dracula bekannter rumnischer frst pfhlung hinrichtungsart bevorzugte darin liegende drohung htte letztlich veranlassen sollen for derungen einzugehen wenige tage spter schickte dr entwurf abkommens bertragung geld wertgegenstnden wert jedenfalls weit ber mio dr verpflichten kam aufforderung angeklagten wurden freigesprochen tter berfalls verbindung dr tat seien fest stellbar postkarten htten strafbaren inhalt darber hinaus sei tatbeteiligung hinsichtlich postkarten festzustellen revisionen schon sachrge erfolg bezglich berfalls beruht darauf urteil gengende grundlage revisionsgerichtlichen berprfung freispruch tatschlichen grnden regelmig geschlossenen darstellung erwiesen angesehenen tatsachen festzustellen ehe beweiswrdigung darzulegen warum fr schuldspruch erforderlichen feststellungen getroffen konnten st rspr vgl zusammenfassend bgh urteil juli str cierniak zimmermann nstz rr strafkammer teilt dagegen anklageinhalt protokollartig wohl gesamte beweisergebnis details soweit offenbar fr entscheidung ber verurteilung freispruch bedeutung knnen etwa beispiel nennen hinweise sanitters arzt mglichen sonnenbrand eingefgt darlegungen immer beweiswrdigende berlegungen meist jeweils streng zuvor geschilderten teile beweisergebnisse begrenzt staatsanwaltschaft generalbundesanwalt zutreffend insgesamt etwa zehn mehr fnfzig urteilsseiten verstreute passagen aufgezhlt meist mehr absatz manchmal einzelne stze sachverhaltsfeststellungen bewerten abgesehen notwendigkeit bruchstcke umfangreichen ausfhrungen herauszufiltern insgesamt kaum mglich geschlossenen revisionsrechtlichen berprfung zugnglichen sachverhaltsfeststellung zusammenzufassen weiterer rechtsfehler liegt darin strafkammer erforderliche gesamtwrdigung fr tterschaft angeklag ten sprechenden indizien vgl bgh aao mwn unterlassen vielzahl generalbundesanwalt zutreffend hinsichtlich smtlicher angeklagter umfangreich detail dargelegt weitgehend allenfalls isoliert bewertet gesamtschau knnt
  1473. [['bundesgerichtshof beschluss iii za november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter seiters wstmann hucke dr remmert reiter beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsmittel beschluss zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juni abgelehnt grnde antragsteller begehrte prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo verwerfung sofortigen beschwerde antragstellers angefochtenen beschluss ausschlielich rechtsbeschwerde statthaft jedoch zulssig gesetz ausdrcklich bestimmt oberlandesgericht angefochtenen beschluss zugelassen abs satz zpo beide voraussetzungen liegen rechtsbeschwerde geltend gemacht vorinstanz rechtsbeschwerde htte zulassen mssen vgl bgh beschluss november ii zb njw rr seiters remmert vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']]
  1474. [['bundesgerichtshof namen volkes teilurteil ix zr verkndet juni preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter dr ganter raebel vill cierniak richterin lohmann fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts august ausnahme kostenpunkts insoweit aufgehoben hinsichtlich klgerin entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen entscheidung ber kosten rechtsmittelzge bleibt schlussurteil vorbehalten rechts wegen tatbestand klgerinnen geschftsanteile gmbh hielten betrieben deren umwandlung kommanditgesellschaft insoweit wurden klgerinnen ag folgenden treuarbeit steuerlich beraten klgerinnen beantragten veruerungsgewinn umwstg entfallenden steuern stunden bescheid januar rechtsmittelbelehrung ver sehen klgerinnen tags darauf zuging lehnte finanzamt antrag ab beklagte klgerinnen persnlichen steuerangelegenheiten beriet teilte halte ablehnungsbescheid fr rechtens treuarbeit umwandlungsstichtag falsch bestimmt stundung grundlage entzogen daraufhin griffen klgerinnen bescheid verklagten vertreten jetzigen streithelfer treuarbeit schadensersatz klage wurde zwei instanzen rechtskrftig abgewiesen bescheid finanzamtes januar falsch beratung treuarbeit dagegen richtig sei november eingereichten dezember zugestellten klage nehmen klgerinnen beklagten schadensersatz anspruch fehlerhaft geraten bescheid januar rechtsmittel einzulegen landgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgen klgerinnen klageanspruch vollem umfang rechtsstreit klgerin wegen erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen unterbrochen entscheidungsgrnde rechtsmittel klgerin fhrt hauptsache aufhebung zurckverweisung soweit ber deren klage entschieden worden berufungsgericht klage verjhrt abgewiesen begrndung ausgefhrt jahres frist primrverjhrung sei januar abgelaufen stberg sekundranspruch bestehe beklagte klgerinnen mehr ber eigene regresshaftung dafr geltende kurze verjhrungsfrist belehren mssen nachdem klgerinnen streithelfer durchsetzung ansprche treuarbeit beauftragt gehabt htten anwlte htten fr geltend gemachten anspruch prfen mssen bescheid finanzamts rechtmig htten gegebenenfalls rechtsbehelf einlegen knnen sekundrhaftung entfalle mandant rechtzeitig ablauf primrverjhrung haftungsfrage anwaltlich beraten falle bedrfe mandant weiteren beratung primr einstandspflichtigen steuerberater sei unerheblich anwaltsmandat klrung haftung beklagten erteilt worden sei ausreichend sei anwalt rechtsauskunft steuerberaters rahmen auftrags berprfen msse sei fall sptestens erhalt klageerwiderung htten streithelfer klgerinnen bemerken mssen fehler mglicherweise treuarbeit beklagten unterlaufen sei sptestens bestandskraft bescheides htten klgerinnen mgliche ansprche beklagten deren verjhrung hinweisen mssen ii ausfhrungen halten rechtlichen prfung stand primre schadensersatzsanspruch revision bezweifelt verjhrt berufungsgericht jedoch verletzung sekundren hinweispflicht beklagten unrecht verneint steuerberater ablauf verjhrung primranspruchs begrndeten anlass prfen auftraggeber fehler geschdigt dabei fehler eingetretene schdigung erkennen entsteht verpflichtung mglichkeit eigenen haftung sowie kurze verjhrungsfrist stberg hinzuweisen sekundre pflicht verletzt steuerberater gebotenen hinweis eintritt primrverjhrung erteilt versumt haftpflichtige steuerberater schuldhaft steht geschdigten sekundranspruch darauf richtet gestellt wre verjhrung primren schadenersatzanspruchs eingetreten stndige rechtsprechung vgl bghz zutreffend allerdings sekundre hinweispflicht entfllt mandant rechtzeitig wegen haftungsfrage rechtsanwalt beauftragt darauf regresspflichtige steuerberater davon wei wissen kommt senat fr anwaltshaftung bgh urt dezember ix zr njw steuerberaterhaftung bgh urt april ix zr rn entschieden gefolgt berufungsgericht jedoch darin sptere einschaltung rechtsanwalts sekundrhaftung entfallen lsst rechtsanwalt auftrag eingeschaltet regressansprche steuerberater g
  1475. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb zpo anwalt mandanten notwendig vollstndige rechtliche analyse allein hinweise liefern hinblick aktuelle situation konkretes anliegen notwendige entscheidungsgrundlage vermitteln erscheint mehreren rechtlich mglichen alternativen deutlich vorteilhafter anwalt darauf hinzuweisen entsprechende empfehlung erteilen art umfang mandats eingeschrnkte belehrung ausreichend etwa besonderer eilbedrftigkeit aufwand auer verhltnis streitgegenstand steht inhalt umfang aufklrung erkennbaren interessen mandanten richten prfung handlungsalternativen auftraggeber pflichtgemer beratung stellen mssen deren jeweilige rechtsfolgen miteinander handlungszielen mandanten verglichen fortfhrung bgh urt januar ix zr wm juli ix zr wm mandanten richtigen vorschlag anwalts ablehnt kommt haftungsprozess vermutung beratungsgemen verhaltens zugute fortfhrung bghz bgh urteil mrz ix zr olg hamm lg paderborn ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin dezember januar ferkel eigentumsvorbehalt preis insgesamt dm gmbh fortan kuferin geliefert kuferin kaufpreis trotz mahnungen zahlte beauftragte klgerin weiterveruerung tiere befrchtete soziett beklagten wahrnehmung rechte beklagte erklrte fr klgerin schreiben kuferin mrz rcktritt vertrag wegen verzugs kaufpreiszah lung ferner beantragte mrz erfolg beim zustndigen landgericht jeweils erlass einstweiligen verfgung herausgabe ferkel kuferin veruerte ferkel unterdessen ende mastzeit geschftsfhrer vorprozess wurde verurteilt klgerin ersatz hhe dm leisten klgerin begehrt nunmehr beklagten schadensersatz vorprozess infolge rcktritts volle kaufpreis geringerer aufwendungen kuferin fr mast tiere gekrzter schadensersatzbetrag zugesprochen wurde landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berwiegend erfolg senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt sozius beklagten klgerin bereits ende februar grunde pflichtgem durchsetzung kaufpreisforderungen geraten komplementr klgerin indessen befrchtet falle weiterverkaufs schlachtung schweine kaufpreis mehr realisieren knnen sei ansicht geltendmachung herausgabeanspruchs verhindern knnen deshalb htte beklagte klgerin ber zurckbehaltungsrecht kuferin wegen ftterungskosten gem bgb daraus folgenden schwierigkeiten unwgbarkeiten durchsetzung herausgabe wertersatzansprche aufklren mssen anbetracht sei beklagte verpflichtet klgerin gerichtlichen durchsetzung kaufpreisanspruchs fall schnelleren sichereren greren erfolg versprechenden raten erfllung weisung klgerin eigentum ferkeln sichern htte aufklrung ber mangelnde erfolgsaussichten dinglicher arrest beantragt knnen gunsten klgerin gelte vermutung beratungsgemen verhaltens vertragsgerechter belehrung sinnvolle entscheidung titulierung kaufpreisanspruchs verblieben sei klgerin htte kuferin kaufpreis hhe dm anstatt wertersatzes hhe dm erlangt auerdem wren klgerin anteilig tragenden kosten vorprozesses entstanden ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung wesentlichen punkten stand fr revisionsgericht mageblichen tatsachengrundlage beklagten zuzurechnende pflichtverletzung gegeben soweit mandant eindeutig erkennen gibt rates bestimmten richtung bedarf rechtsanwalt grundstzlich allgemeinen umfassenden mglichst erschpfenden belehrung auftraggebers verpflichtet unkundige ber folgen erklrungen belehren irrtmern bewahren grenzen mandats mandanten diejenigen schritte anzuraten erstrebten ziele fhren geeignet nachteile fr auftraggeber verhindern soweit voraussehbar vermeidbar auft
  1476. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil vii zr verkndet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja bgb bgb gewhrt unternehmer angemessene entschdigung dafr whrend dauer annahmeverzugs bestellers infolge unterlassens obliegenden mitwirkungshandlung personal gerte kapital produktionsmittel herstellung werkleistung bereithlt mehrkosten gestiegene lohn materialkosten aufgrund annahmeverzugs bestellers erst beendigung anfallen nmlich ausfhrung verschobenen werkleistung entschdigungsanspruch bgb erfasst bgh versumnisurteil oktober vii zr kg berlin lg berlin ecli de bgh uviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr eick richterinnen granack sacher borris dr brenneisen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts januar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgerin urteil landgerichts berlin dezember insgesamt zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klgerin rechts wegen tatbestand klgerin herstellung brandschutzsystemen spezialisiertes unternehmen jahr plante beklagte umbau zweier bestandsgebude bundesarchivs neuerrichtung magazingebudes ausschreibung sprinkleranlage unterbreitete klgerin angebot fr beklagte zuschlag erteilte erste bauabschnitt vorhabens betraf wesentlichen magazinneubau zweite bauabschnitt umbau bestandsgebude vertrag wurden vob besondere vertragsbedingungen beklagten einbezogen besonderen vertragsbedingungen sahen verbindliche vertragsfristen fertigstellung ersten bauabschnitts ende kalenderwoche zweiten bauabschnitts ende kalenderwoche bauarbeiten gingen wegen insolvenz rohbauunternehmens verzgerten planung architekten beklagten wesentlich langsamer vorgesehen voran seit februar konnte klgerin weiteren leistungen erbringen stagnierende baufortschritt zulie zeitpunkt leistungsstand etwa geschuldeten gesamtleistungen erreicht zweiten bauabschnitt begonnen beklagte kndigte vertrag schreiben november klgerin sprach ihrerseits dezember kndigung dezember erklrte beklagte abnahme klgerin erbrachten leistungen schlussrechnung klgerin februar wies betrag brutto fr nachtrag preiserhhung aufgrund bauzeitverlngerung fr zeitraum folgenden nachtrag nachtrag macht klgerin gestiegene lohn materialkosten geltend dadurch entstanden sollen teile ersten bauabschnitts erst jahr durchfhren konnte gesamtbetrag schlussrechnung brutto zahlte beklagte insgesamt differenz hhe klgerin klage geltend gemacht landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben berufung brigen zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte aufhebung angefochtenen urteils soweit nachteil erkannt worden vollstndige zurckweisung berufung klgerin entscheidungsgrnde revision erfolg ber rechtsmittel antragsgem versumnisurteil entscheiden klgerin mndlichen verhandlung trotz ordnungsgemer ladung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil indessen sumnis sachprfung vgl bgh versumnisurteil januar vii zr wm rn urteil april zr bghz ff berufungsgericht urteil baur verffentlicht entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen folgt begrndet zulssige berufung geringen teil erfolg klgerin beklagte angesichts vergtungsanspruchs hhe insgesamt brutto bauvertrag bercksichtigung zahlungen hhe offenen zahlungsanspruch vergtung fr erbrachte leistungen sei entsprechend schlussrechnung klgerin brutto anzusetzen vergtung fr erbrachte leistungen stehe klgerin fr positionen klgerin nachtrag abrechne stehe bgb betrag brutto beklagte sei durchfhrung bauvertrags zentralen mitwirkungsobliegenheit nachgekommen vertraglich vorgesehenen ausfhrungszeitraum klgerin grundstck berlassen leistungen ausfhren knnen klgerin sei vertrag verpflichtet vertraglichen leistungen ersten bauabschnitts ende kalenderwoche abzuschlieen beklagten oblegen jedenfalls weit vertragsdurchfhrung mitzuwirken klgerin frist einhalten knnen sei klgerin lage baugrundstck arbeiten knnen tatschlich klgerin nachtrag zusammengestellten leist
  1477. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr koch beschlossen streitwert fr beschwerdeverfahren sowie wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer betragen grnde berufungsgericht beklagten zahlung verurteilt davon entfallen betrag geltend gemachten anspruch abs satz fall bgb wegen unberechtigten ffentlichen zugnglichmachens urheberrechtlich geschtzter fotografien rezepte sowie betrag geltend gemachten schadensersatzanspruch abs urhg wegen vorgerichtlich angefallener rechtsanwaltskosten berufungsgericht anspruch ersatz vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten gegenstandswert berechnet davon betrag fr vorgerichtlich geltend gemachten abgabe unterlassungsverpflichtungserklrung verfahrensgegenstndlichen unterlassungsanspruch sowie betrag geltend gemachten zahlungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung angesetzt klger beantragt streitwert fr beschwerdeverfahren festzusetzen ii klger beantragt streitwert fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen umstnden ergibt jedoch erster linie entscheidung ber wert revision geltend machenden beschwer herbeifhren mchte gegenwrtigen verfahrensstadium geht darum wert revision geltend machenden beschwer mglicherweise bersteigt beklagten eingelegte nichtzulassungsbeschwerde deswegen blick nr egzpo unzulssig vgl bgh beschluss februar zr juris rn iii sowohl streitwert wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer betragen zpo bleiben fr wertberechnung kosten unbercksichtigt nebenforderungen geltend gemacht vorschrift vorprozessuale anwaltskosten streitwerterhhender hauptanspruch bercksichtigen anspruch beziehen gegenstand rechtsstreits geworden bgh beschluss februar vi zb versr rn beschluss april vi zb njw rr rn anspruch erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten neben hauptforderung herleitet geltend gemacht bestehen hauptforderung abhngig durchsetzung anspruchs vorprozessual aufgewendeten geschftsgebhren nebenforderungen sinne zpo handelt solange hauptsache gegenstand rechtsstreits bgh beschluss januar zb njw rn njw rr rn beschluss februar zr juris rn zller herget zpo aufl rn geltend gemachten betrge wirken deshalb werterhhend soweit solange abhngigkeitsverhltnis hauptforderung besteht grundstze gelten gleichermaen fr berechnung streitwerts fr ermittlung rechtsmittelbeschwer grundstzen wirkt vorliegend derjenige teil vorgerichtlich angefallenen berufungsgericht zuerkannten rechtsverfolgungskosten werterhhend klger vorgerichtlich gegenber beklagten geltend gemachten vorliegend verfahrensgegenstndlichen unterlassungsanspruch bezieht gegenstandswert hhe beluft rund gesamten gegenstandswerts hhe anteils einheitlich gesamten gegenstandswert angefallenen rechtsanwaltsgebhren hhe wert hauptforderung hinzuzurechnen brige anteil zuerkannten rechtsverfolgungskosten bleibt nebenforderung unbercksichtigt kosten durchsetzung vorliegenden verfahren geltend gemachten zahlungsanspruchs beziehen daher abhngigkeitsverhltnis hauptforderung stehen zuerkannten zahlungsanspruch hhe daher entgegen auffassung klgers betrag hinzuzurechnen bornkamm pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  1478. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mai beschlossen beschwerde klgers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg april kosten unzulssig verworfen grnde beschwerde beschlu oberlandesgerichts nrnberg april statthaft gesetz abs satz gkg ausgeschlossen beschwerdefhrer kosten beschwerdeverfahrens tragen abs gkg verfahren ber beschwerde kostenansatz kosten erstattet verfahren gebhrenfrei gilt jedoch beschwerde eindeutig statthaft senatsbeschlu november iv ar vz bgh beschlu oktober ix zb njw beschwerdewert terno dm seiffert dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']]
  1479. [['str bundesgerichtshof beschluss april maregelvollstreckungssache strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen verfahren ruht erledigung anfragebeschluss senats november str eingeleiteten verfahrens gvg dahin akten hanseatische oberlandesgericht hamburg fortfhrung abs satz abs satz abs stgb gebotenen berprfungen zurckgegeben verurteilten maregel unterbringung sicherungsverwahrung urteil landgerichts hamburg april vollstreckt wegen totschlags gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt worden zehn jahre unterbringung dezember vollzogen rechtskraft urteils europischen gerichtshofs fr men schenrechte dezember individualbeschwerde eugrz rckwirkenden anwendung abs satz stgb verurteilte erledigterklrung maregel beantragt beschluss dezember landgericht hamburg fortdauer sicherungsverwahrung ber zehn jahre hinaus angeordnet wobei vorgaben senats anfragebeschluss november str njw verffentlichung bghst bestimmt zugrunde gelegt hanseatische oberlandesgericht hamburg mchte hiergegen gerichtete sofortige beschwerde verurteilten verwerfen blick entgegenstehende rechtsprechung oberlandesgerichte sache bundesgerichtshof gem abs nr abs nr gvg vorgelegt anfragebeschluss senat rckwirkende anwendbarkeit abs satz stgb grundstzlich bejaht wegen divergierender rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs identischen rechtsfrage sowie wegen grundstzlicher bedeutung rechtsfrage verfahren gvg eingeleitet dabei senat abs satz stgb allerdings einschrnkend dahin ausgelegt unterbringung sicherungsverwahrung zehnjhrigem vollzug fr erledigt erklren sofern hochgradige gefahr schwerster gewalt sexualverbrechen konkreten umstnden person verhalten untergebrachten abzuleiten leitsatz genannten beschlusses mastab kommt ausnahmefllen aussetzung weiteren vollstreckung unterbringung bewhrung betracht anfragebeschluss rn erledigung verfahrens gvg eingang antworten senate voraussichtlich lngere zeit anspruch nehmen akten ausgangsverfahren weiteren parallelsachen vorlegenden oberlandesgericht zurckzugeben bereits zugrundelegung senat fragebeschluss formulierten grundstze berprfung weiteren vollstreckung unterbringung entscheidung bundesgerichtshofs ber vorgelegte frage zustndigen strafvollstreckungskammer bertragen basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']]
  1480. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski hoffmann richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung beklagten urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts september abgendert folgt neu gefasst deutsche patent dadurch teilweise fr nichtig erklrt patentanspruch wort wendung luftstrom stoartiger reinigungsluftstrom geblse ersetzt patentansprche genderte fassung rckbeziehen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin januar angemeldeten deutschen patents streitpatents schmutzsauger betrifft patentanspruch zehn weitere patentansprche zurckbezogen lautet schmutzsauger mindestens zwei filterteile geteilten filter schmutzsaugerbehlter angeordnet filterteile einzeln luftstrom geblses beaufschlagbar zwei ventilen getrennten steuerung abreinigung filterteile filters dadurch gekennzeichnet normalbetrieb mindestens zwei filterteile schmutzbehafteten luftstrom radial auen innen durchsetzt mindestens zwei filterteile drei wege ventil zugeordnet reinigungsstellung schlagartig umschalten jeweiligen filterteil luftstrom umgekehrt radial innen radial auen radial auen befindlichen schmutzpartikel abreinigt whrend filterteil funktion bleibt en angeordnete drei wege ventil betriebsstellung verbleibt klgerin streitpatent umfang patentanspruchs sowie darauf rckbezogenen patentansprche angegriffen geltend gemacht gegenstand streitpatents sei insoweit weder patentfhig deutlich vollstndig offenbart fachmann ausfhren knne beklagte streitpatent erteilten fassung hilfsweise zwlf genderten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent angegriffenen umfang fr nichtig erklrt dagegen richtet berufung beklagten streitpatent zuletzt neuen hauptantrag fassung zweitinstanzlichen hilfsantrags ia hilfsantrgen erteilten fassung erstinstanzlichen hilfsantrge verteidigt patentanspruch genderte fassung weiteren nichtigkeitsklage angegriffenen patentansprche rckbeziehen sollen hauptantrag verteidigten fassung wort wendung luftstrom stoartiger reinigungsluftstrom geblse ersetzt klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige berufung beklagten fhrt abnderung angefochtenen urteils abweisung klage soweit berufungsverfahren verteidigte fassung streitpatents richtet streitpatent betrifft schmutzsauger ausfhrungen streitpatentschrift bekannt schmutzsauger geteilten ringfilter auszursten whrend beiden filterhlften abgereinigt weiterhin betrieb bleiben streitpatentschrift unterschiedliche stand technik bekannte filteranordnungen beschrieben gestaltet filter laufendem betrieb abgereinigt knnen deutsche patentschrift betrifft sauggert fr reinigungszwecke filteranlage zwei separaten filtern denen wahlweise ventilschieber geschlossen geffnet stets filter betrieb bleibt whrend abgereinigt streitpatentschrift bezeichnet nachteilig anordnung stoartiger abreinigungsimpuls entstehe daher filter relativ schlecht gereinigt wrden deutsche offenlegungsschrift offenbare partikelfilter insbesondere filtern dieselabgasen reinigende gas filterkrper auen innen durchstrme whrend filterkerzen innen druckluft beaufschlagbar seien system knne erlutert streitpatentschrift filterkrper whrend motorbetriebes zustzliche temperaturerhhung regeneriert druckluft partikel filterkrper abgeblasen sammelbehlter befrdert wrden deutsche offenlegungsschrift beschreibe verfahren abscheidung festen verbrennungsrckstnden abgasen verbrennungskraftmaschinen hierbei wrden abgase drehbaren filter geleitet festen verbrennungsrckstnde kurzzeitig zurckgehalten anschlieend angesaugter frischluft zustzlich zugefhrter druckluft filter ausgeblasen zusammen frischluft verbrennungsraum kraftmaschine nachverbrennung zurckgefhrt wrden patentgericht bezugnahme formulierung aufgabe streitpatentschrift angenommen bestehe darin stand technik bekannten schmutzsauger abreinigung filters insbeso
  1481. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts aurich oktober kosten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde amtsgericht beklagte prozessbevollmchtigten erster instanz mai zugestelltes urteil verurteilt klgerin rckstndiges hausgeld nebst zinsen zahlen urteil beklagte zunchst juni eingegangenen schriftsatz unzustndigen landgericht oldenburg sodann juli eingegangenen schriftsatz zustndigen landgericht aurich berufung eingelegt zweite berufung antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist verbunden vorgetragen prozessbevollmchtigten htten abweichenden regelung berufungszustndigkeit wohnungseigentumssachen fr oberlandesgerichtsbezirk oldenburg gewusst wissen mssen landgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unzulssig abs satz nr abs satz zpo gesetzes wegen statthaft zulssig abs zpo bestimmten weiteren voraussetzungen gegeben fall sache grundstzliche bedeutung abs nr zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr zpo deshalb senat bghz beschl oktober zb njw beschl mai zb njw rr anforderungen berufungsgericht stellt berzogen wren beklagten zugang gegebenen berufung unzumutbar erschwerten vgl bverfge bverfg njw famrz senat beschl oktober zb njw beklagte berufungsfrist versumt prozessbevollmchtigten berufungsschrift abend letzten tags frist zeitpunkt unzustndigen landgericht oldenburg eingereicht fristgerechten weiterleitung zustndige landgericht aurich normalen geschftsgang erfordernis bgh beschl juli iii zb njw rr mehr rechnen zulssigkeit berufung hing deshalb entscheidend davon ab berufungsfrist fristgerechte einreichung unzustndigen landgericht oldenburg gewahrt konnte verneinendenfalls beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist gewhren beides berufungsgericht verneint entspricht sache rechtsprechung bundesgerichtshofs weder fortzubilden ergnzen anforderungen einlegung rechtsmitteln berspannt aa entscheidung berufungsgerichts enthlt darstellung sachverhalts allerdings rechtsbeschwerde zuzugeben enthalten hindert fehlen sachdarstellung entscheidung ber rechtsbeschwerde deshalb grnden angefochtenen entscheidung gerade ausreichender deutlichkeit entnehmen wohnungseigentumsrechtliche streitigkeit handelt beklagte berufung innerhalb frist nds zustvo justiz nds zustvo justiz zustndigen landgericht aurich eingereicht bb bereinstimmung rechtsprechung senats nimmt berufungsgericht berufung beklagten fristwahrend rechtzeitige einreichung berufungsschrift sachlich zustndigen landgericht aurich eingelegt konnte rechtsfehlerfrei beru fungsgericht beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist versagt einhaltung frist beklagte nmlich zpo verlangt verschulden gehindert nichteinhaltung frist beruht vielmehr versumnis prozessbevollmchtigten beklagte abs zpo zurechnen lassen beides senat inhaltsgleichen parallelverfahren zb einzelnen erlutert hierauf bezug genommen iii kostenentscheidung beruht abs zpo krger schmidt rntsch klein lemke roth vorinstanzen ag delmenhorst entscheidung viii lg aurich entscheidung'],['Soon']]
  1482. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr zugehr dr ganter raebel mndliche verhandlung mai fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar kosten beklagten magabe zurckgewiesen ausgeurteilten betrge konto nr klgers bank zahlen rechts wegen tatbestand klger verwalter konkursverfahren ber vermgen vier rubrum aufgefhrten unternehmen nimmt beklagten amtsvorgnger wegen masseverkrzungen schadensersatz anspruch beklagten sachbearbeiter ttiger angestellter gestaltete anfang ende vier konkursverfahren insgesamt berweisungsauftrge bank folgenden bank jeweiligen betrge masseglubigern eigenen sparkonto zuflossen vortrag klgers verwandte dabei be klagten berlassene blanko gezeichnete berweisungstrger vortrag beklagten wurde namenszug geflscht verschaffte vier konkursmassen einfachheit halber folgenden konkursmasse rede insgesamt dm verbrauchte klage begehrt klger zahlung dm vorinstanzen klage stattgegeben revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde rechtsmittel wesentlichen erfolg berufungsgericht urteil folgt begrndet schon zugrundelegung vortrages beklagten knne klger gem ko ersatz angerichteten schadens beanspruchen einerseits msse beklagte fr schuldhafte verhalten gem bgb einstehen beklagten zugewiesenen aufgaben unmittelbaren inneren zusammenhang gestanden andererseits beklagte obliegenden masseverwaltung verkehr erforderliche sorgfalt beachtet zweckentsprechende broorganisation betrgerischen machenschaften htte verhindern knnen mssen trage erster linie angewiesene bankinstitut risiko flschung berweisungstrgers dennoch beklagten verwalteten vermgensmasse aufgrund geflschten berweisungsauftrge schaden entstehen knnen etwa fehlendem nachweis flschung aufgrund berechtigten mitverschuldenseinwands bankinstituts beklagte knne zusage klgers berufen vorrangig bank anspruch nehmen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung ergebnis stand beanstanden zunchst auffassung berufungsgerichts beklagte pflichten konkursverwalter schuldhaft verletzt ko legt eigene vorbringen beklagten zugrunde wonach namenszug berweisungstrgern geflscht worden verschulden gem bgb vertreten gehilfen erfllung konkursspezifischer verwalterpflichten bedient flschungen erfllung bertragenen pflichten gelegenheit ttigkeit vorgenommen haftung konkursverwalters fr erfllungsgehilfen jedenfalls rahmen internen verantwortlichkeit anerkannt bghz bgh urt mrz vi zr lm ko nr mrz vi zr njw voraussetzung fr anwendung satz bgb unmittelbarer sachlicher zusammenhang schuldhaften verhalten hilfsperson aufgaben hinblick vertragserfllung zugewiesen rahmen geschftsherr fr strafbares verhalten hilfspersonen haften gilt weisungen interessen vorstzlich zuwiderhandeln eigene vorteile erzielen vgl bgh urt oktober xi zr njw ferner urt januar viii zr njw februar xi zr njw mai xi zr njw berufungsgericht ausgefhrt gehrte eigenen darstellung beklagten sachbearbeiter bertragenen aufgaben entscheidungen ber erfllung glubigerforderungen vorzubereiten berweisungsformulare entsprechend auszufllen beklagten unterschrift vorzulegen unterzeichnung geschftsgang geben erledigung aufgaben verpflichtung beklagten beachten konkursmasse konkursspezifischen privaten zwecken verwenden verpflichtung vordrucke mibruchlich verwendete zuwidergehan delt zuwiderhandlung aufgaben bestand unmittelbarer zusammenhang berechtigte hinsichtlich berweisungen geschmlerten kontenguthaben wirtschaftlicher sicht konkursmasse mu verhltnis beklagten erfllungsgehilfe angesehen geht behauptung klgers fr transaktionen berweisungsformulare benutzt beklagte blanko gezeichnet folgt schuldhafte pflichtverletzung schon berlassung blankette angestellten beklagte langjhrigen mitarbeiter berechtigterweise vertraut mag durfte blanko gezeichnete berweisungsformulare berlassen faktisch verfgungsbefugnis ber konkurskonten einrumen zumindest wre verpflichtet lckenlos zeitnah berprfen blankette verwendet gegebenenfalls wre s
  1483. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr bergmann pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin ausschlielichen urheberrechtlichen nutzungsrechte flash prsentation nahrungsergnzung fr erteilung lizenzen nutzung prsentation dreistufiges gebhrenmodell entwickelt lizenznehmer fr rahmen prsentation werben zahlen einmalig sowie monatlich erste stufe lizenzvertrge verpflichtung werbung fr enthalten laufzeit monaten pauschalpreis zweite stufe sogenannten resellervertrge denen lizenznehmer fr werben unterlizenzen erteilen darf laufen monate kosten fr weitere unterlizenz lizenzgebhr pro monat entrichten dritte stufe beklagte inhaber internet adresse www de ber nahrungsergnzungsmittel unternehmens herbalife vertrieb webseite konnten ber schaltflche wellness flash info mrz prsentation nahrungsergnzung ende wesentlichen gleiche prsentation fremden server abgerufen verknpfung internet seite beklagten flash prsentation unternehmen hergestellt bettigte zwischenhndler nahrungsergnzungsmittel herbalife hate fr mehr weitere endverkufer nahrungsergnzungsmittel derartige verknpfungen flash prsentation eingerichtet klgerin wegen verletzung nutzungsrechte flash prsentation gezahlt klgerin nimmt beklagten wegen verletzung nutzungsrechte flash prsentation nahrungsergnzung soweit revisionsinstanz bedeutung schadensersatz hhe sowie zahlung abmahnkosten jeweils nebst zinsen anspruch landgericht klage ausnahme teils zinsantrags stattgegeben beklagten zahlung insgesamt verurteilt dagegen eingelegte berufung beklagten berufungsgericht anspruch schadensersatz sowie zinsen teilweise herabgesetzt beklagten zahlung insgesamt verurteilt beklagte erstrebt berufungsgericht zugelassenen revision vollstndige abweisung klage revision klgerin wendet dagegen berufungsgericht landgericht zuerkannten schadensersatzanspruch gekrzt klgerin beantragt revision beklagten hinsichtlich schadensersatzanspruchs unbegrndet zurckzuweisen unzulssig verwerfen soweit zuerkennung abmahnkosten richtet beklagte beantragt revision klgerin zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin beklagten abs urhg anspruch schadensersatz hhe darber hinaus knne klgerin beklagten abmahnkosten verlangen hierzu berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei klgerin grunde schadensersatz verpflichtet deren nutzungsrechte flash prsentation nahrungsergnzung fahrlssig verletzt schtzung grundstzen lizenzanalogie berechnenden schadens knne dreistufigen vergtungsmodell klgerin orientieren beklagten sei zweite stufe modells anzuwenden wonach fr lizenzvertrge laufzeit monaten pauschalgebhr geschuldet sei klgerin derartige lizenzvertrge lizenzgebhr zuzglich mehrwertsteuer lizenzgebhr einschlielich mehrwertsteuer geschlossen betrag enthaltene mehrwertsteuer anspruch bestehe beklagte allerdings ersetzen klgerin geleistete zahlung knne beklagten schadensersatzpflicht befreien zudem bestehe anspruch ersatz abmahnkosten klgervertreter geltend gemachte streitwert sei gem zpo angemessen gleiches gelte fr mittelgebhr abs nr brago ii beurteilung gerichtete revision beklagten folg erwgungen denen berufungsgericht begrndet klgerin beklagten wegen unberechtigten nutzung flashprsentation nahrungsergnzung gem abs satz urhg schadensersatz hhe beanspruchen knne halten rechtlichen nachprfung stand anspruch schadensersatz wegen urheberrechtsverletzung september kraft getretene gesetz verbesserung durchsetzung rechten geistigen eigentums juli bgbl neu geregelt worden abs urhg fr beurteilung schadensersatzpflicht kommt allein rechtslage zeitpunkt behaupteten rechtsverletzung vgl bgh urt zr juris tz motorradreiniger streitfall angebliche rechtsverletzungen jahren geht daher alte rechtslage mageblich abs urhg revision bekla
  1484. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant prof dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin rechtsnachfolgerin rung ag transportversicherer gmbh bad gmbh homburg versichein rdermark ag karlsbad weiteren versender nimmt beklagte paketbefrderungsdienst betreibt abgetretenem bergegangenem recht versender wegen verlusts transportgut folgenden drei fllen schadensersatz anspruch schadensfall september beauftragte gmbh beklagte befrderung pakets berlin rdermark paket erreichte empfnger klgerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten hhe weiteren schadensersatz hhe befrderungsvertrag lagen allgemeinen befrderungsbedingungen beklagten stand februar zugrunde auszugsweise folgende regelungen enthielten haftung fllen denen wa cmr abkommen gelten haftung vorliegenden befrderungsbedingungen geregelt haftet verschulden fr nachgewiesene direkte schden hhe dm pro sendung bundesrepublik deutschland adsp ermittelten erstattungsbetrag je nachdem betrag hher sei versender folgenden beschrieben hheren wert angegeben wert haftungsgrenze angehoben korrekte deklaration werts sendung wertangabe gilt haftungsgrenze versender erklrt unterlassung wertangabe interesse gtern oben genannte grundhaftung bersteigt vorstehende haftungsbegrenzungen gelten vorsatz grober fahrlssigkeit gesetzlichen vertreter erfllungsgehilfen schadensfall september beauftragte gmbh beklagte befrderung pakets bad homburg harrislee paket erreichte empfnger klgerin verlangt abzug vorprozessualen zahlung beklagten hhe weiteren schadensersatz hhe befrderungsvertrag lagen allgemeinen befrderungsbedingungen beklagten stand november zugrunde auszugsweise folgende regelungen enthielten serviceumfang sofern besonderen dienstleistungen vereinbart beschrnkt angebotene service abholung transport zollabfertigung sofern zutreffend zustellung sendung versender gewnschte kurze befrderungsdauer niedrige befrderungsentgelt ermglichen sendungen rahmen sammelbefrderung transportiert versender nimmt wahl befrderungsart kauf aufgrund massenbefrderung gleiche obhut einzelbefrderung gewhrleistet versender einverstanden kontrolle transportweges insbesondere ausgangs dokumentation einzelnen umschlagstellen innerhalb systemes durchgefhrt soweit versender weitergehende kontrolle befrderung wnscht whlt befrderung wertpaket haftung gelten abkommensbestimmungen sonstige zwingende nationale gesetze haftung ausschlielich bedingungen geregelt deutschland haftung fr verlust beschdigung begrenzt nachgewiesene direkte schden maximal dm pro sendung szr fr kilogramm je nachdem betrag hher vorstehende haftungsbegrenzungen gelten schaden handlung unterlassung zurckzufhren gesetzlichen vertreter erfllungsgehilfen vorstzlich leichtfertig bewutsein schaden wahrscheinlichkeit eintreten begangen haftungsgrenze ziffer angehoben korrekte deklaration hheren wertes sendung frachtbrief zahlung tariftabelle serviceleistungen aufgefhrten zuschlages angegebenen wert wertpaket fall drfen absatz ii festgesetzten grenzen berschritten versender erklrt unterlassung wertdeklaration interesse gtern ziffer genannte grundhaftung bersteigt wertzuschlge namens auftrag versenders prmie fr versicherung interessen versenders versicherungsgesellschaft weitergeben fall etwaige ansprche versenders schadensersatz gestellt namen versicherungsgesellschaft bezahlt fr zwecke eingesetzten policen knnen oben genannten anschrift eingesehen schadensfall mai beauftragte ag beklagte transport paketes karlsbad emmenbrcke schweiz paket erreichte empfnger klgerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten hhe weiteren schadensersatz hhe befrderungsvertrag lagen ebenfalls allgemeinen befrderungsbedingungen beklagten stand nove
  1485. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mai strafsache wegen sachbeschdigung az vrjs amtsgericht bernburg az ar amtsgericht rathenow strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mai beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts bernburg september aufgehoben gericht weiterhin fr nachtrglichen entscheidungen ber auflagen gem abs jgg zustndig grnde fr abgabe verfahrens amtsgericht rathenow fehlt sachlichen grnden aufenthaltswechsel angeklagten liegt ersichtlich wohnte vielmehr bereits zeitpunkt urteils amtsgerichts bernburg dezember rathenow grnde abgabe zweckmig erscheinen lieen ersichtlich mehrzahl geschdigten wohnt offenbar bereich amtsgerichts bernburg bode otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']]
  1486. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts mrz zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo dabei senat erfolgsaussichten revision geprft verneint bverfgk ff ff fr tragenden besonderen umstnden einzelfalls geschuldeten ausfhrungen berufungsgerichts rechtsmissbruchlichen ausbung widerrufsrechts halten revisionsrechtlichen berprfung anhand grundstze senatsurteile juli xi zr wm rn ff xi zr wm rn ff jeweils verffentlichung bghz bestimmt ergebnis stand steht annahme berufungsgerichts soweit widerruf klgers bgb entgegengestanden wirke satz bgb nachteil klgerin widerspruch grundstzen senat senatsurteil oktober xi zr wm rn ff verffentlichung bestimmt bghz aufgestellt klger widerruf indessen zugleich vertreter klgerin erklrt rechtsmissbruchliche verhalten klgers ber abs bgb folge entgegenhalten lassen widerruf bgb scheitert vgl senatsurteil juni xi zr wm rn bgh urteile dezember ii zr wm juli iii zr wm rn dezember iii zr juris rn weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg itzehoe entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  1487. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr schmitz richter dr schlichting terno seiffert richterin ambrosius mai beschlossen antrag beklagten beschwer urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg september dm festgesetzt grnde klgerin unterhlt beklagten kapitallebensversicherung eingeschlossener berufsunfhigkeits zusatzversicherung versicherungssumme lebensversicherung beluft ab mrz dm jhrliche berufsunfhigkeitsrente dm monatliche beitrag dm bedingungen berufsunfhigkeits zusatzversicherung beklagte eintritt versicherungsfalles versprochene rente zahlen haupt zusatzversicherung beitragsfrei stellen berufungsgericht antrag klgerin festzustellen anfechtung versicherungsvertrages unwirksam beklagte verpflichtet sei januar mrz jhrlich versicherungsvertrag vereinbarte rente wegen berufsunfhigkeit zahlen dahin ausgelegt feststellung begehrt trotz anfechtung wegen arglistiger tuschung bestehe versicherungsvertrag bezug berufsunfhigkeit fort berufungsgericht klage neben feststellungsantrag leistungsantrag verfolgt worden vollem umfange stattgegeben demgem erfat urteilsausspruch soweit leistungsantrag bezieht feststellungsbegehren deshalb bemessung beschwer beklagten bercksichtigen beschwer konkretisiert berufungsgericht bewerteten rentenleistungspflicht facher jahresbetrag abzglich pflicht beitragsfreistellung berufungsgericht unbercksichtigt gelassen facher jahresbetrag beitrags abzglich danach ergibt einbeziehung leistungsantrags beschwer insgesamt dm dr schmitz dr schlichting seiffert terno ambrosius'],['Soon']]
  1488. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen antrag klgerin durchfhrung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts saarbrcken januar notanwalt gem zpo bestellen zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde klgerin vorbezeichnete urteil kosten unzulssig verworfen streitwert grnde beiordnung rechtsanwalts setzt zpo voraus partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt findet beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint vgl bgh beschluss september iii zr juris rn beschluss juli ix zb zinso rn mwn beim bundesgerichtshof zugelassener rechtsanwalt mandat zunchst bernommen nie dergelegt partei nachweisen niederlegung grnden beruht verantwortungsbereich fallen bgh beschluss april lwzb juris rn beschluss dezember viii zr njw rn beschluss oktober ii zr juris rn schon daran fehlt klgerin grnden warum rechtsanwalt dr mandat niedergelegt gaben gemacht darber hinaus partei fr rechtsmittelverfahren bundesgerichtshof erfolg zumindest mehr vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte gewandt diesbezglichen bemhungen gericht substantiiert darlegen ggf nachweisen st rspr siehe bgh beschluss dezember ii za juris rn mwn anforderungen klgerin gerecht geworden hinblick darauf drei beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte mandatierung rechtsanwalt dr bernahme mandats fr klgerin abgelehnt ausreichend ansehen wrde mandatsniederlegung weitere vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte gewandt erfolgslosigkeit anfragen jedenfalls zuzurechnen anwlte erst faxschreiben jeweils juni bernahme mandats gebeten obwohl rechtsanwalt dr mandat be reits mai niedergelegt schon mehrfach verlngerte frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde juni ablief klgerin htte unverzglich mandatsniederlegung erst drei tage fristablauf neuen prozessbevollmchtigten bem hen mssen rechnen anwlte anfrage erst juni geschehen mandatsbernahme schon wegen verbliebenen dreitgigen frist begrndung beschwerde bernehmen wrden nichtzulassungsbeschwerde kosten klgerin unzulssig verwerfen innerhalb verlngerten frist abs zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz zpo begrndet worden bergmann strohn reichart caliebe sunder vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']]
  1489. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar verfahren vollstreckbarerklrung nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja lugano bk art abs vollstreckbares gerichtliches urteil schweizerischen gerichts gesetzliches surrogat urteils stellt vollstreckbare entscheidung sinne art abs luganer bereinkommen dar schweiz betreibungsweg beschritten verfahren definitiven rechtsffnung durchgefhrt bgh beschl januar ix zb olg schleswig holstein lg lbeck ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp januar beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilkammer landgerichts lbeck april beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig februar aufgehoben verfgung bezirksgerichts zrich schweiz november prozess nr fo folgendem inhalt fr vollstreckbar erklrt antragsgegner verpflichtet antragsteller chf zuzglich verzugszinsen seit januar bezahlen sowie kosten chf umtriebsentschdigung chf verfgung bezirksgerichts zrich vollstreckungsklausel versehen antragsgegner kosten verfahrens tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller begehrt vollstreckbarerklrung verfgung bezirksgerichts zrich ergangen nachdem antragsgegner mitgeteilt klage antragstellers verpflichtung antragsgegners zahlung chf zuzglich verzugszinsen seit januar anerkenne verfgung wurde prozess anerkennung klage erledigt abgeschrieben antragsgegner verurteilt kosten chf umtriebsentschdigung chf bezahlen landgericht antrag zurckgewiesen dagegen fristgerecht erhobene beschwerde erfolg rechtsbeschwerde verfolgt antragsteller begehren vollstreckbarerklrung ii gem abs avg abs satz nr zpo statthafte rechtsmittel zulssig frage grundstzliche bedeutung abs nr zpo rechtskrftiges vollstreckbares gerichtliches urteil gleichstehendes surrogat schweizerischem recht vollstreckbare entscheidung sinne art luganer bereinkommens ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen september bgbl ii folgenden lug anzusehen rechtsbe schwerde brigen zulssig insbesondere form fristgerecht eingelegt begrndet worden abs avag iii rechtsbeschwerde begrndet verfgung bezirksgerichts zrich gem avag fr vollstreckbar erklren abs avag beschwerdegericht gemeint voraussetzungen art abs lug lgen vollstreckbarkeit vorgelegten entscheidung schweiz fehle stelle streitgegenstndliche verfgung schuldanerkennung gesetzliches surrogat vollstreckbaren gerichtlichen urteils dar glubiger msse zunchst betreibungsweg beschreiten schuldner zahlungsbefehl zustellen lassen widerspruch mahnbescheid vergleichbaren rechtsvorschlag schuldners msse sogenannte definitive rechtsffnungsverfahren betreiben glubiger knne beim richter definitive aufhebung einstellungswirkung rechtsvorschlags verlangen wobei schuldner beim provisorischen rechtsffnungsverfahren einwendungen gehrt tilgung stundung verjhrung schuld seit erlass urteils betrfen bringe schuldner begrndeten einwendungen rechtsvorschlag beseitigt glubiger definitive rechtsffnung erteilt erst knne schweiz vollstreckung eigentlichen sinne schreiten ausfhrungen halten rechtlicher prfung teilweise stand beschwerdegericht begriff vollstreckbaren entscheidung art abs lug verkannt vorliegende verfahren findet bereinkommen lugano anwendung schweiz mitgliedstaat europischen gemeinschaften art abs buchst lug verfgung bezirksgerichts zrich stellt feststellungen beschwerdegerichts gesetzliches surrogat vollstreckbaren gerichtlichen urteils schweizerischen gerichts dar wurde rechtsbeschwerde zweifel gezogen vgl abs schweizerischen bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs folgenden schkg gem art lug entscheidung sinne bereinkommens gericht vertragsstaates erlassene entscheidung verstehen rcksicht bezeichnung vollstreckbares schweizerisches urteil gleichgestelltes surrogat stellt vollstreckbare entscheidung sinne art lug dar antrag berechtigten deutschland fr vollstreckbar erklrt schweiz betreibungsweg beschritten definitive rechtsffnung erwirkt worden rechtsprechung europischen gerichtshofs entnehmen lsst betrifft begriff vollstre
  1490. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann dr frellesen sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen antragsteller kosten hauptsache erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsgegnerin widerrief zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft bescheid august gem abs nr brao wegen vermgensverfalls anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt beschwerdeverfahren antragsgegnerin bescheid juli widerrufsbescheid januar aufgehoben daraufhin beteiligten hauptsache fr erledigt erklrt aufgrund bereinstimmenden erledigungserklrungen entsprechender anwendung zpo ber kosten verfahrens entscheiden entspricht billigem ermessen antragsteller aufzuerlegen erstattung antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen anzuordnen widerrufsgrund unwidersprochen gebliebenen ausfhrungen antragsgegnerin aufhebungsbescheid juli erst laufe beschwerdeverfahrens bundesgerichtshof weggefallen antragsgegnerin aufhebung widerspruchsbescheids umgehend rechnung getragen senat sieht ebenso anwaltsgerichtshof angefochtenen beschluss dezember davon ab antragsteller erstattung auergerichtlichen auslagen antragsgegnerin vorinstanzlichen verfahren aufzuerlegen tolksdorf ernemann ster frellesen quaas vorinstanz agh schleswig entscheidung agh'],['Soon']]
  1491. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen angeklagte kosten eingelegten rechtswirksam zurckgenommenen revision urteil landgerichts kln april tragen abs stpo angeklagten nebenklgerin rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen aufzuerlegen rechtsmittel nebenklgerin ebenfalls erfolglos entscheidung abs satz stpo unterbleiben vgl bgh beschluss januar str bghr stpo abs satz auslagenerstattung gieg kk stpo aufl rn fischer krehl zeng ecli de bgh str eschelbach bartel'],['Soon']]
  1492. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim juli verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen schweren bandendiebstahls verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren bandendiebstahls sechs fllen sowie versuchten schweren bandendiebstahls drei fllen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls sieben fllen sowie wegen versuchten schweren bandendiebstahls drei fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt anrechnungsentscheidung bezglich rumnien erlittenen auslieferungshaft getroffen urteil richtet rgen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt beschlussformel ersichtlichen teileinstellung verfahrens einhergehenden schuldspruchnderung brigen rechtsmittel unbegrndet abs stpo ii verfahrensrge nher ausgefhrt deshalb unzulssig abs satz stpo iii antrag verfahrenseinstellung generalbundesanwalt folgt begrndet einbeziehung einzelstrafe fall urteilsfeststellungen gesamtstrafenbildung bestehen bedenken insoweit zurzeit vollstreckungshindernis besteht tat europischen haftbefehl november aufgefhrt lag daher auslieferung angeklagten rumnien zugrunde abs irg vgl eugh njw bgh beschluss september str juris bgh beschluss mrz str juris diesbezgliches nachtragsersuchen wurde bisher gestellt angeklagte grundsatz spezialitt gem abs nr alt irg verzichtet fall verhngte strafe jahr freiheitsstrafe hinblick strafe angeklagte wegen brigen taten erwarten ua betrchtlich gewicht fllt sache brigen entscheidungsreif erscheint verfahrenskonomischen grnden verfahrenseinstellung gem abs nr abs stpo angezeigt abwarten stellung nachtragsersuchens erscheint daher grnden gebotenen verfahrensbeschleunigung haftsachen erforderlich vgl bgh beschluss august str juris schliet senat stellt verfahren entsprechend bedingt nderung schuldspruchs senat ausschlieen landgericht angesichts verbleibenden einzelstrafen drei jahren sechs monaten zweimal zwei jahren sechs monaten zwei jahren zweimal jahr sechs monaten jahr drei monaten jahr zwei monaten sowie jahr eingestellten fall festgesetzte einzelstrafe geringere verhngte gesamtfreiheitsstrafe gebildet htte becker pfister gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  1493. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr rechtsstreit verkndet dezember bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs dc abs hpflg abs nr ersatzpflicht abs satz hpflg gem abs nr hpflg ausgeschlossen neben fehler auenanlage wasserversorgungsleitung fehlerhafter zustand gebude befindlichen teils anlage schaden gleichrangig mitverursacht betreiber wasserversorgungsleitung aufgrund allgemeinen verkehrssicherungspflicht rahmen abs bgb gehalten schieber abzweigstelle hausanschluleitung rtlichen versorgungsnetz solange geschlossen halten ordnungsgeme verbindung hausanschluleitung leitungsnetz hauses hergestellt geschdigten mitverschulden sinne abs bgb gereichen rahmen mglichen zumutbaren sorge dafr trgt keller gebudes befindliche hauptabsperrvorrichtung ende hausanschluleitung ebenfalls geschlossen bleibt bgh urteil dezember vi zr olg brandenburg lg potsdam vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts september aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagten schadensersatz wegen eintritts wasser rtlichen versorgungsleitung kellerrume hausanwesens anspruch klger eigentmer grundstcks jahren vollstndig unterkellertes mehrgeschossiges wohngebude errichteten beklagte installierte betriebsfhrerin beklagten wasserversorgungsunternehmens hausanschluleitung abzweigstelle rtlichen wasserversorgungsleitung beginnt schieber verschlossen kellerraum damals fertiggestellten gebudes ventil sog hauptabsperrvorrichtung endete verbindung hauptabsperrvorrichtung wasserleitungsnetz hauses hergestellt insbesondere wasserzhler installiert wasserversorgungsvertrag abgeschlossen verlegung hausanschluleitung deren ende angebrachte hauptabsperrvorrichtung fr mitarbeiter beklagten mehr abstimmung klgern bzw deren mitarbeitern zugnglich haus bereits unbefugtes betreten abgesichert zutritt klger mitarbeiter april drangen ca cbm wasser hausanschluleitung kellerrume gebudes zeitpunkt weder schieber abzweigstelle hauptabsperrvorrichtung keller gebudes geschlossen klger begehren beklagten ersatz hierdurch entstandenen schadens dm beziffert geltend gemacht beklagte eigentmer fertiggestellten hausanschluleitung beklagte betriebsfhrerin htten treffende verkehrssicherungspflicht verletzt schieber abzweigstelle hausanschluleitung verteilungsnetz verschlossen gehalten htten geschehen lasse erklren verlegung hausanschluleitung allein schieber abzweigstelle hingegen hauptabsperrvorrichtung geschlossen schieber spter fehlverhalten dritten geffnet worden sei unmittelbar wassereintritt vorgefundenes gelbes schlauchstck ende hausanschluleitung sei mitarbeitern beklagten angebracht worden beklagten abrede gestellt hauptabsperrvorrichtung verlegung hausanschluleitung offen geblieben sei behauptet gelbe schlauchstck sei klgern deren mitarbeitern leitungsende befestigt worden schon verbindung hausleitungsnetz installation wasserzhlers leitung wasser entnehmen knnen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgen klger begehren entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagten htten weder pflichten rahmen vorvertraglichen schuldverhltnisses allgemeine verkehrssicherungspflicht rahmen abs bgb verstoen unstreitigen vorbringen parteien sei hausanschluleitung bereits wassereintritt april verlegt worden dicht schieber abzweigstelle hausanschluleitung rtlichen versorgungsnetz verlegung leitung geschlossen worden wre sei darin verkehrssicherungspflichtver letzung sehen verpflichtung schieber geschlossen halten lasse teil ziff abs din herleiten wonach anschluleitungen fertigstellung sofort benutzt vorbergehend stillgelegt versorgungsleitung abzusperren seien vorliegenden fall absperrung anschluleitung versorgungsleitung bedurft anschlule
  1494. [['bundesgerichtshof beschluss kvr april kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs april prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr meier beck dr kirchhoff dr grneberg beschlossen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben wert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt bereinstimmenden erklrung erledigung hauptsache mio euro grnde betroffene folgenden lotto gmbh deren gesellschafter betroffenen betreibt gebiet landes rheinlandpfalz betroffener verschiedene glcksspiellotterien land rheinlandpfalz beabsichtigt insgesamt anteile lotto gmbh erwerben bundeskartellamt zusammenschluss untersagt beschluss land rheinland pfalz lotto gmbh beschwerde eingelegt beim beschwerdegericht beantragt wege einstweiligen anordnung hilfsweise anordnung aufschiebenden wirkung betroffenen gestatten angefochtenen beschluss untersagten zusammenschluss vollziehen beschwerdegericht antrag erlass einstweiligen anordnung verworfen olg dsseldorf wuw de beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde land rheinland pfalz lotto gmbh einstweilige gestattung vollzugs zusammenschlusses gerichteten antrag zunchst weiterverfolgt whrend rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht untersagungsverfgung bundeskartellamts hauptsacheverfahren aufgehoben eintritt rechtskraft entscheidung rechtsbeschwerdefhrer rechtsbeschwerdegegner verfahren bereinstimmend fr erledigt erklrt wechselseitige kostenantrge gestellt ii gwb abs satz vwgo abs satz zpo ber kosten hauptsache fr erledigt erklrten gerichtlichen kartellverwaltungsverfahrens billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstandes entscheiden dabei gengt summarische prfung erfolgsaussichten rechtlicher tatschlicher hinsicht bgh beschl kvr wuw lufthansa reisebro beschl kvr wrp tz call option verfahrensausgang danach offen kosten gegeneinander aufzuheben bgh beschl kvr wuw de erledigte beschwerde liegt fall rechtsbeschwerde wre angefochtene beschluss beschwerdegerichts aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen worden beschwerdegericht erster linie gegebenen begrndung antrag vorlufige gestattung vollzugs sei unzulssig befreiung gesetzlichen vollzugsverbot ausschlielich bundeskartellamt verfahren abs gwb gewhrt knne htte ent scheidung bestand knnen senat inzwischen sache bgh beschl kvr wuw de tz ff faber basalt verffentlichung bghz vorgesehen entschieden beschwerdegericht falle anfechtung abs gwb ergangenen untersagungsverfgung befugt wege einstweiligen anordnung abs satz nr gwb befreiung vollzugsverbot abs gwb genannten voraussetzungen erteilen rechtsbeschwerdefhrerin weiteren verlauf verfahrens erledigende ereignis antragsziel erfolg gehabt htte bedarf gebotenen summarischen prfung grundlage bisher erreichten sachund streitstands abschlieenden beurteilung senat htte mangels ausreichender feststellungen fr abwgung abs satz gwb relevanten umstnden entscheiden knnen sache beschwerdegericht zurckverweisen mssen hinreichend sichere prognose ber erfolgsaussichten begehrten einstweiligen anordnung mglich gilt etwa deshalb untersagungsverfgung hauptsache inzwischen rechtskrftig aufgehoben worden ernstliche zweifel rechtmigkeit angefochtenen verfgung allein reichen abs satz gwb fr befreiung vollzugsverbot abs satz gwb verlangt vielmehr zusammenschlussbeteiligten hierfr wichtige grnde geltend insbesondere dartun befreiung hinblick erwartende dauer beschwerdesowie mglichen rechtsbeschwerdeverfahrens geboten schweren schaden dritten abzuwenden erfolgsaussichten beschwerde stellen dabei lediglich faktor abwgung dar bgh beschl kvr wuw de tz faber basalt ab wgung nachzuholen senat mangels ausreichender feststellungen mglich brigen summarischer prfung veranlasst umstnden entspricht billigem ermessen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben tolksdorf bornkamm kirchhoff meier beck grneberg vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  1495. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet juni brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja heizkraftwerk wrzburg gmbh stromnev abs satz vorgelagerte netzebene sinne abs satz stromnev zwingend hhere ebene ebene netzes dezentrale einspeisung erfolgt netzebene vielmehr vorgelagert netzbetreiber betrieben deshalb fr einspeisung nachgelagerte netz entgelt anfllt dezentrale einspeisung vermieden bgh beschluss juni envr olg dsseldorf ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum richter dr kirchhoff dr grneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf august zurckgewiesen bundesnetzagentur trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich notwendigen auslagen antragstellerin gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens euro festgesetzt grnde antragstellerin betreibt heizkraftwerk tragsgegnerin betriebene elektrizittsverteilernetz hochspannungsebene kilovolt ebene sinne anlage stromnetzentgeltverordnung angeschlossen netz antragstellerin ebene vorgelagerte verteilernetz bayernwerk ag angeschlossen seit januar berechnet antragsgegnerin stromnev zahlende entgelt bereinstimmung bundesnetzagentur vertretenen rechtsauffassung preisblatt bayernwerk ag fr umspannebene hchst hochspannung ebene fhrt fr antragstellerin vergleich zuvor praktizierten abrechnung preisblatt bayernwerk ag fr ebene mindererlsen antragstellerin begehrt antragsgegnerin rahmen missbrauchsverfahrens enwg berechnung preisblatt fr ebene aufzugeben bundesnetzagentur antrag zurckgewiesen beschwerde antragstellerin beschwerdegericht ablehnende entscheidung aufgehoben bundesnetzagentur neubescheidung verpflichtet dagegen wendet bundesnetzagentur beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde antragstellerin entgegentritt ii zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet unrecht antragsgegnerin ermittlung vermiedenen netzentgelts preisblatt fr umspannebene hchst hochspannung grunde gelegt abs satz stromnev magebliche begriff vorgelagerte netz umspannebene sei spannungsbezogen daneben netzbetreiberbezogen auszulegen spreche wortlaut eher fr spannungsbezogene auslegung schliee begriff netzebene bestimmten situationen netzbetreiberbezogen verstehen fr auslegung sprchen begrndung verordnungsentwurfs entstehungsgeschichte norm systematik sinn zweck entgegen auffassung bundesnetzagentur ergebe art gg abweichende beurteilung beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt antragstellerin gem abs stromnev zustehende entgelt fr dezentrale einspeisung anhand preisblatts fr hochspannungsebene berechnen gem abs satz stromnev entgelt fr dezentrale einspeisung netzentgelten entsprechen gegenber vorgelagerten netz umspannebenen jeweilige einspeisung vermieden vorgelagerte ebene sinne netz umspannebene vorgelagerten netzes anzusehen entgegen auffassung bundesnetzagentur zwingend hhere ebene ebene nachgelagerten netzes dezentrale einspeisung erfolgt netzebene vielmehr vorgelagert netzbetreiber betrieben deshalb fr einspeisung nachgelagerte netz entgelt anfllt dezentrale einspeisung vermieden beschwerdegericht zutreffend ausgefhrt wortlaut vorschrift eindeutig begriffe netzebene umspannebene knpfen allerdings bestimmte spannungsbereiche technische sachverhalte netzebenen nr stromnev bereiche elektrizittsversorgungsnetzen elektrische energie hchst hoch mittel niederspannung bertragen verteilt umspannebenen nr stromnev sinngem bereiche denen spannung zwei benachbarten netzebenen umgewandelt daraus jedoch eindeutig entnehmen worauf begriff vorgelagert bezieht technischen gegebenheiten orientierte definition nr stromnev mag nahelegen hhere netz umspannebenen vorgelagert angesehen knnen wortlaut lsst indes verstndnis vergleichsobjekt nachgelagerte netz anzusehen dezentrale einspeisung erfolgt unabhngig davon netz ebene gehrt vorgelagerte netz systematik st
  1496. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf oktober verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung verwendung waffe freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet sachrge erhebt rechtsmittel erfolg berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo bereits generalbundesanwalt antragsschrift mai wesentlichen zutreffend dargelegt nheren errterung bedrfen jedoch folgende verfahrensrgen verfahrensrge nr geltend gemachte verletzung nr nr stpo art grundgesetzes hauptverhandlung juli ergebnis erfolg anordnung strafkammervorsitzenden angeklagte whrend dauer informatorischen befragung zeugin sitzungssaal entfernen rechtlich beanstanden entgegen meinung revision gerichtsbeschlu gem satz stpo dafr erforderlich informatorische befragung prfung diente vernehmung zeugin anwesenheit angeklagten stattfinden konnte befragung wege freibeweises auerhalb hauptverhandlung htte erfolgen knnen erstreckte abwesenheit angeklagten wesentlichen teil hauptverhandlung vgl bghr stpo anwesenheit informatorischen befragung vernehmung sinne satz stpo sehen mute angeklagte ber ergebnis frmlich gem satz stpo unterrichtet darber hinaus erhielt sptestens beschlu landgerichts whrend dauer vernehmung zeugin gem stpo hauptverhandlung ausgeschlossen worden kenntnis ergebnis informatorischen befragung vgl bghr stpo anwesenheit versto stpo darin liegt juli ber vereidigung zeugin zunchst whrend abwesenheit angeklagten entschieden worden vgl bghr stpo anwesenheit geheilt worden verhandlung entscheidung ber vereidigung zeugin anwesenheit angeklagten wiederholt wurde vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn revision beanstandet allerdings recht tage satz stpo vorgeschriebene unterrichtung angeklagten ber wesentlichen inhalt aussage abwesenheit vernommenen zeugin deren vereidigung entlassung erfolgt vgl bghr stpo anwesenheit satz unterrichtung bgh nstz bgh stv versto satz stpo lediglich relativer revisionsgrund sinne stpo vgl kleinknecht meyergoner aao rdn nachw senat ausschlieen urteil rechtsfehler beruht zeugin oktober strafkammer nochmals vernommen worden angeklagte gelegenheit zeugin ergnzende fragen stellen vereidigung hinzuwirken revision behauptet zweiten vernehmung mglich wre verfahrensrge nr gergte weitere verletzung nr nr stpo art grundgesetzes hauptverhandlung oktober unzulssig generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt rge ausreichend sinne abs satz stpo begrndet revision weder beweisantrag erneute vernehmung zeugin gegenstand zweiten vernehmung mitteilt senat beurteilen urteil ausweislich formellen beweiskraft sitzungsprotokolls stpo erfolgten versto unterrichtungspflicht gem satz stpo beruhen rge nr verletzung vorschriften ber ffentlichkeit gvg nr stpo geltend gemacht zumindest unbegrndet rge liegt folgendes zugrunde hauptverhandlung august strafkammer beweisantrag angeklagten inaugenscheinnahme fahrzeugs stattgegeben termin fr augenschein bestimmt dienstag august uhr firma auto auerhalb hauptverhandlung sitzende selben tag verfgt augenschein august rahmen hauptverhandlung uhr brunnenhof landgerichtsgebudes dsseldorf stattfindet unrecht sieht revision vorgehensweise versto grundsatz ffentlichkeit entgegen behauptung revision august sitzungssaal landgerichts deutlicher hinweis augenschein brunnenhof landgerichtsgebudes angebracht dienstlichen uerungen vrilg jhs ejhw ne ergibt berzeugung senats ortstermin aushnge sitzungssaal sowie zuschauereingang brunnenhof hingewiesen worden somit konnte interessierte ffentlichkeit besondere schwierigkeiten ber augenscheinstermin informieren teilnehmen vgl bgh nstz hinweis beim firmengelnde autohauses neuen augenscheinsort erforderlich mute genderte augenscheinstermin spteren
  1497. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs satz bgb cc anleger schneeballsystem neben scheingewinnen einlage ausgezahlt anfechtende insolvenzverwalter darauf berufen einlage sei verluste verwaltungsgebhren teilweise aufgebraucht bgh urteil dezember ix zr olg karlsruhe lg waldshut tiengen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter antrag mrz juli erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin schuldnerin bot kunden mglichkeit erfolg misserfolg optionsgeschften teilzunehmen warb jhrlich erzielenden renditen hundert hundert beklagte erklrte mrz beitritt anlegergemeinschaft tatschlich erlitt schuldnerin zeitraum beteiligung beklagten verluste verschleiern leitete anlegern kontoauszge denen frei erfundene gewinne ausgewiesen gelder anleger wurden geringen teil spter berhaupt mehr termingeschften angelegt einlagen neukunden verwendete schuldnerin art schneeballsystems fr rckzahlun gen altkunden beklagte leistete einlage umgerechnet erhielt schuldnerin august auszahlung hhe anfechtung gesttzten klage klger zunchst rckgewhr beklagte geleisteten auszahlung abzglich einlage beklagten somit sowie erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten hhe jeweils zuzglich zinsen verlangt landgericht klage hhe zuzglich anteiliger rechtsanwaltskosten zinsen stattgegeben gesttzt neuberechnung kontostandes beklagten bercksichtigung realen handelsergebnisses klger scheingewinne beklagten hhe ausgewiesen klage berufungsverfahren betrag erweitert berufungsgericht klage hhe ursprnglichen klageforderung zuzglich entsprechender rechtsanwaltskosten zinsen stattgegeben brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision klgers erfolg berufungsgericht ausgefhrt insolvenzverwalter knne auszahlung schuldnerin hhe differenz ursprnglichen einlage beklagten objektiv unentgeltliche leistung abs inso anfechten dabei sei hhe tatschlich gezahlte einlage abzustellen klger rahmen nachtrglichen berechnung ermittelten verrechnung verlustzuweisungen bestandsprovisionen verbleibenden restbetrag einlage bestandsprovisionen schuldnerin verdient anlagegelder vertragsgem verwaltet rahmen schneeballsystems altanleger verteilt reale gewinn verlustverteilung sei angesichts vertragslage gnzlich abweichenden geschftsmodells schuldnerin rein fiktiv ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung ergebnis stand beurteilung umfang klger leistungen schuldnerin unentgeltliche leistungen abs abs inso zurckverlangen berufungsgericht richtigen ausgangspunkt gewhlt insolvenzverwalter auszahlung schneeballsystemen erzielten scheingewinnen spteren insolvenzschuldner objektiv unentgeltliche leistung abs inso anfechten bgh urteil dezember ix zr bghz rn april ix zr zip rn jeweils mwn auszahlungen denen etwa kndigung mitgliedschaft anlegergemeinschaft anleger erbrachte einlagen zurckgewhrt worden dagegen entgeltliche leistungen anfechtbar bgh urteil april ix zr zip rn streitfall wurde innerhalb anfechtungszeitraums vier jahre antrag erffnung insolvenzverfahrens abs inso gesamte ausgewiesene guthaben beklagten ausgezahlt konto aufgelst guthaben setzte geleisteten einlage beklagten zugeschriebenen fiktiven gewinnanteilen zusammen teilauszahlungen beantwortende frage umfang schuldnerin scheingewinne einlage gezahlt wurde stellt ber betrag einzahlung hinausgehenden umfang handelte auszahlung scheingewinnen unentgeltliche leistung anfechtung abs inso unterliegt soweit auszahlung ungeschmlerte einlage erfolgte voraussetzungen schenkungsanfechtung hingegen gegeben teilweise unentgeltlichkeit teils auszahlung klger berufen aa unentgeltliche verfgung liegt schuldner vermgenswert zugunsten person aufgibt entsprechender gegenwert zuflieen
  1498. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja marktfhrerschaft uwg zpo frage angesprochenen verkehrskreise bestimmte werbung verstehen zpo offenkundig feststellung verkehrsauffassung erfahrungswissen sttzt zpo indessen tatsachen erfahrungsstze betrifft aufgabe bgh urt zr grur wrp meister kaffee richter verkehrsverstndnis sachverstndige hilfe beurteilen aufgrund erfahrungswissens ber erforderliche sachkunde verfgt allgemeinen fall angesprochenen verkehrskreisen zhlt denkbar fragliche werbung angesprochen klarstellung gegenber bgh urt zr grur wrp beschdigte verpackung frage irrefhrung werbung begriff marktfhrerschaft fr nachrichtenmagazin konkurrenz reichweite leicht ber trifft verkaufte auflage konkurrenzblattes jedoch weitem erreicht bgh urt oktober zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr ungern sternberg prof starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mrz kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlegt nachrichtenmagazin spiegel beklagte konkurrierende magazin focus frankfurter allgemeinen zeitung juli verffentlichte beklagte ganzseitige anzeige oberen hlfte reichweiten focus spiegel angabe zahlen media analyse ma ii sulendiagramm gegenberstellte fr focus mio fr spiegel mio unteren hlfte heit schlagzeile ma ii besttigt marktfhrerschaft focus lesermarkt nachrichtenmagazine behlt focus fhrende position gewinnt neue leser besttigt media analyse pressemedien ii focus erreicht woche fr woche durchschnittlich mio leser fr montag focus tag lesern werbungtreibenden agenturen montag fakten setzen mchten herzlich bedanken anzeige nachstehend verkleinert wiedergegeben klgerin beklagte unterlassung anspruch genommen werbung irrefhrend beanstandet behauptung marktfhrerschaft sei unzutreffend insbesondere marktfhrerschaft besttigt fr reklamierte spitzenstellung marktfhrer sei erster linie verkaufte auflage magebend whrend tatschliche reichweite schwer aussagekrftig ermitteln lasse verkaufszahlen sei spiegel focus deutlich berlegen zahlen media analyse ma ii seien zutreffend wiedergegeben dabei festgestellte vorsprung reichweite sei weder dauerhaft deutlich ebenfalls anerkannte analyse komme fr zeitraum gegenteiligen ergebnis auerdem sei graphische darstellung reichweiten sulendiagramm deutlich zugunsten beklagten verzerrt beklagte klage entgegengetreten beanstandeten angaben zutreffend verteidigt anhand flietextes klar allein darstellung aktuellen media analyse zahlen gehe ber reichweite aussagten verkauften auflage tun htten ausgewiesene vorsprung lasse klare aussage mediaanalyse allgemein anerkannte mastab fr reichweite fr lesermarkt sei branche marktfhrerschaft bereits gesprochen medium entsprechenden kriterium wettbewerber fraglichen zeitraum bertroffen anzeige daher verkehr zutreffend verstanden focus gegenber spiegel lesermarkt vorsprung aufweise deswegen markt nachrichtenmagazine fhrend sei landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen olg hamburg rd olg rep hiergegen richtet revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsantrag klgerin uwg bejaht begrndung ausgefhrt senat sei lage erforderlichen feststellungen verkehrsauffassung treffen anzeige frankfurter allgemeinen zeitung breite ffentlichkeit senatsmitglieder potentielle focus leser richte beanstandete anzeige sei irrefhrend erhebliche teile angesprochenen publikums aussage entnhmen tatschlichen verhltnissen entspreche blickfangmig herausgestellte schlagzeile ma ii besttigt marktfhrerschaft focus bedeute normalem sprachverstndnis focus bereits marktfhrer sei ergebnisse media analyse ii stellung besttigt htten bezeichne magazin marktfhrer naheliegend sprachblich verstanden magazin fr marktfhrung mageblichen punkten brige konkurrenz bertreffe umfassende begrif
  1499. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ecli de bgh biizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin caliebe richter wstmann prof dr drescher born beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr revisionsverfahren antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt beklagten revisionsbeklagtem fr revision prozesskostenhilfe gewhrt rechtsanwltin dr beigeordnet prozesskosten monatlich bundeskasse zahlen grnde klger prozesskostenhilfe fr revision bewilligen wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe dargetan klger behauptet kosten beabsichtigten prozessfhrung masse gedeckt knnen dargelegt wirtschaftlich beteiligten glubigern prozessfinanzierung zumutbar insolvenzverwalter voraussetzungen fr bewilligung darzulegen verlangen gerichts glaubhaft abs satz zpo gilt fr umstnde wegen wirtschaftlich beteiligten glubigern prozessfinanzierung zumutbar bgh beschluss mai ii zr zinso rn vorschsse prozesskosten beteiligten zuzumuten erforderlichen mittel unschwer aufbringen knnen fr erwartende nutzen vernnftiger eigeninteresse sowie prozesskostenrisiko angemessen bercksichtigender betrachtungsweise erfolg rechtsverfolgung deutlich grer vorschuss aufzubringenden kosten wertenden abwgung insbesondere erwartende quotenverbesserung falle obsiegens prozess vollstreckungsrisiko glubigerstruktur bercksichtigen bgh beschluss februar ii zr juris rn beschluss dezember ii za nzi rn beschluss mai ii zr zinso rn klger vorgetragen abzug vorweg begleichenden kosten insolvenzverfahrens inso sowie sonstigen masseverbindlichkeiten inso insolvenzglubiger existiere finanzierung rechtsstreits zumutbar wre insolvenztabelle vorgelegt daraus einerseits allenfalls teilweise glubigerstruktur entnommen bemerkungen klar inwieweit forderungen festgestellt bestritten klger erwartenden quotenverbesserung falle obsiegens abgewiesenen teil zahlungsklage prozess vollstreckungsrisiko nheren angaben gemacht berechnung bercksichtigung vernderten massekosten vorgelegt ii beklagten revisionsbeklagtem prozesskostenhilfe verteidigung revision bewilligen fr beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde fehlt erfolgsaussichten beklagte erfllt persnlichen wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe ratenzahlungspflicht pro monat dagegen fehlt beabsichtigten nichtzulassungsbeschwerde hinreichende erfolgsaussicht abs satz zpo beschwerde wre statthaft abs satz zpo jedoch beschwerdefrist gewahrt gesuch klgers wiedereinsetzung versumte frist einlegung beschwerde zpo verspricht erfolg revision einlegen berufungsgericht revision insoweit teilweise zugelassen zahlungsklage abgewiesen partei ber finanziellen mittel einlegung rechtsmittels verfgt antrag wiedereinsetzung versumte rechtsmittelfrist gewhrt partei innerhalb rechtsmittelfrist prozesskostenhilfeantrag gericht gestellt krften stehende getan ber antrag verzgerung entschieden setzt voraus innerhalb laufenden rechtsmittelfrist antrag gewhrung prozesskostenhilfe erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen partei verwendung amtlich vorgeschriebenen formulars abs satz abs zpo nebst erforderlichen nachweise vorgelegt bgh beschluss april xi za juris rn beschluss juli ix zb njw beschluss august xii zb njw rr beschluss februar xii zb njw rr rn beschluss juni ix za juris rn beschluss november ix za juris rn beschluss februar xi za wum rn beschluss oktober xii zb njw rr rn beschluss juli iii zb juris rn beschluss dezember vi za njw rn beschluss juli ii za juris rn beklagte innerhalb beschwerdefrist prozesskostenhilfeantrag gestellt urteil berufungsgerichts oktober zugestellt worden prozesskostenhilfeantrag november innerhalb monatsfrist abs satz zpo beim bundesgerichtshof eingegangen erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen beklagten verwendung amtlich vorgeschriebenen formulars lag frhere erklrung wurde bezug genommen erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen vielmehr erst dezember ablauf rechtsmittelfrist eingegangen strohn caliebe dresche
  1500. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november strafvollstreckungssache az stvk landgericht lbeck az stvk landgericht hamburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts november beschlossen strafvollstreckungskammer landgerichts hamburg fr nachtragsentscheidungen sachen stvk landgerichts lbeck zustndig sache stvk verbleibt zustndigkeit strafvollstreckungskammer landgerichts lbeck grnde aufnahme verurteilten jva februar ging zustndigkeit fr entscheidungen aussetzung vollzugs freiheitsstrafe unterbringung bezogen strafvollstreckungskammer landgerichts hamburg ber unabhngig davon strafvollstreckungskammer bestimmten entscheidung befat worden abs stpo beschlu senats september ars zitiert kusch nstz bgh nstz strafvollstreckungskammer landgerichts lbeck blieb fr entscheidung sachen zustndig denen bereits vorher befat ber abschlieend entschieden bghst ff ff bgh nstz blieb deshalb abweichend abs stpo aufnahme verurteilten jva zunchst fr entscheidung ber widerruf bewilligten strafaussetzung bewhrung zustndig frage bereits befat bghst bgh nstz bghr stpo abs befatsein zustndigkeit endete entscheidung sachen stvk bewhrungszeit verlngerte frage befat abschlieend rahmen zustndigkeitsregeln stpo entschieden widerruf abgesehen verlngerung bewhrungszeit erkannt bghr stpo abs befatsein wegen konzentrationsprinzips abs stpo ging zustndigkeit fr weiteren strafaussetzung ergebenden manahmen strafvollstreckungskammer ber deren zustndigkeitsbereich verurteilte einsa strafvollstreckungskammer landgerichts hamburg verhlt sache stvk landgericht lbeck berwachung beschlu strafvollstreckungskammer landgerichts lbeck september angeordneten fhrungsaufsicht gegenstand insoweit verfgung einzelrichters strafvollstreckungskammer oktober js bewh frher stvk landgericht lbeck zeigt abschlieende entscheidung bisher ergangen deshalb verbleibt sache zustndigkeit landgerichts lbeck jhnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  1501. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kapmug abs satz halbsatz bindungswirkung vorlagebeschlusses fr oberlandesgericht besteht prozessgericht sinne abs satz kapmug musterverfahren bereits zuvor vorlagebeschluss identischem feststellungsziel erlassen fall steht sperrwirkung kapmug erlass weiteren vorlagebeschlusses entgegen bgh beschluss dezember ii zb olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen rechtsbeschwerden klger beschluss senats fr kapitalanleger musterverfahren oberlandesgerichts mnchen mrz zurckgewiesen streitwert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer landgericht schadensersatzansprche wegen unzutreffenden ad hoc mitteilung beklagten geltend musterfeststellungsantrag klger landgericht mehrere vorlagebeschlsse gleichlautendem feststellungsziel erlassen oberlandesgericht beanstandete fehler ersten vorlagebeschlusses berichtigen landgericht november zunchst abs satz kapmug beschlossen entscheidung oberlandesgerichts herbeizufhren beantragten feststellung ad hoc mitteilung unrichtig hierdurch beklagten schadensersatzansprche bgb wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung begrndet beschluss mrz oberlandesgericht olg mnchen zip vorlagebeschluss entsprechender anwendung fr willkrlich ergangene verweisungsbeschlsse zpo entwickelten grundstze aufgehoben verfahren anderweitigen prfung entscheidung landgericht zurckgegeben dagegen klger april oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde eingelegt landgericht sodann april juli weitere vorlagebeschlsse identischem feststellungsziel erlassen vorlagebeschluss april beschluss januar aufgehoben vorlagebeschluss juli oberlandesgericht beschluss mrz aufgehoben verfahren anderweitigen prfung entscheidung landgericht zurckgegeben hiergegen richten oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerden klger beschluss oberlandesgerichts mrz vorlagebeschluss landgerichts november erkennende senat inzwischen aufgehoben sache oberlandesgericht zurckverwiesen bgh beschluss juli ii zb zip verffentlichung bghz bestimmt ii oberlandesgericht ausgefhrt vorlagebeschluss juli sei schon deshalb aufzuheben erlass sperrwirkung gem kapmug beschlusses november entgegenstehe beschluss sei ausgangsverfahren parteien ergangen formuliere feststellungsziel leide vorlagebeschluss beschluss juli schweren verfahrensrechtlichen mngeln entfalle abs satz kapmug angeordnete bindung vorlagebe schluss insoweit sei rechtsprechung bindungswirkung verweisungsbeschlusses zpo entsprechend heranzuziehen iii rechtsbeschwerden klger statthaft zulssig sache erfolg abs satz halbsatz kapmug angeordnete bindungswirkung vorlagebeschlusses fr oberlandesgericht besteht prozessgericht sinne abs satz kapmug musterverfahren bereits zuvor vorlagebeschluss identischem feststellungsziel erlassen fall steht sperrwirkung kapmug erlass weiteren vorlagebeschlusses entgegen rechtsbeschwerden statthaft oberlandesgericht ersten rechtszug angefochtenen beschluss zugelassen abs satz nr zpo statthaftigkeit rechtsbeschwerden steht entgegen vorlagebeschluss abs satz halbsatz kapmug unanfechtbar ausschluss anfechtbarkeit gilt fr vorlagebeschluss fr entscheidung oberlandesgerichts vorlagebeschluss aufgehoben bgh beschluss juli ii zb zip rn verffentlichung bghz bestimmt rechtsbeschwerden unbegrndet oberlandesgericht entgegen auffassung rechtsbeschwerden abs satz halbsatz kapmug aufhebung vorlagebeschlusses juli gehindert vorlagebeschluss prozessgerichts abs satz halbsatz kapmug fr oberlandesgericht grundstzlich bindend bindung gilt uneingeschrnkt erkennende senat vorliegenden musterverfahren bereits beschluss juli ii zb zip verffentli chung bghz bestimmt befasst geltend gemachte anspruch gegenstand musterverfahrens feststellungsziel feststellung anspruchs gerichtet hinblick darauf bindungswirkung besteht beschluss juli angefhrten grnden wegen insoweit identischen vorlagebeschlsse verwiesen fall vorlagebeschluss juli kommt jedoch deshalb bind
  1502. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin rechtsanwltin verteidigerinnen rechtsanwalt vertreter nebenklger rechtsanwalt vertreter nebenklgers nebenklgerin persnlich justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts heilbronn april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts stuttgart zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf mordes zweifachen mordversuchs freigesprochen anklage lag last oktober sparkassenfiliale ausgeraubt dabei sparkassenkundin erschossen deren ehemann sowie sparkassenangestellten lebensgefhrlich verletzt tterschaft konnte landgericht berzeugen revisionen rgen staatsanwaltschaft nebenklger verletzung materiellen formellen rechts rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten sachrge erfolg freispruch zugrunde liegende beweiswrdigung rechtsmngel aufweist verfahrensrgen kommt mehr landgericht festgestellt oktober versah sparkassenfiliale bankkaufmann dienst whrend uhr uhr dauernden mittagspause nahm verabredung kollegen filialen wahr uhr sptestens uhr kehrte filiale zurck nher geklrten umstnden wurde uhr unmaskierten pistole bewaffneten mann gezwungen kassenraum banktresor ffnen geldscheine sowie mnzgeld werte herauszugeben anschlieend benachbarten beratungsraum hinknien erhielt tter stumpfkantigen gegenstand zwlf wuchtige schlge kopf lebensgefhrlichen schdel hirn trauma handtellergroen trmmerfraktur schdeldachs trmmerfrakturen bereich augenhhlen sowie kontasionen hirngewebes fhrten uhr betraten eheleute sparkassenfiliale bankgeschft erledigen kundenschalterraum hrten sthngerusche jemand sehen worten schnell raus stimmt zog ehefrau windfang bank verlassen bevor eingangstr erreicht kam mann beratungsraum drngte vorgehaltener pistole zurck kundenschalterraum drckte zeugen buchlings ber sitzflche stuhles setzte pistole nacken zeugen drckte ab projektil drang linken nackenbereich trat unterhalb linken unterkiefers nunmehr richtete tter waffe gab vorn zwei schsse deren kopf ab folge innerhalb weniger sekunden verstarb tter flch tete beute verletzungen lebensgefhrlich beide berlebten notoperationen wobei oktober knstliches koma versetzt wurde angeklagten fiel tatverdacht insbesondere aufgrund fol gender erkenntnisse beiden tat berlebenden geschdigten angeklagten tter bezeichnet angeklagte fuhr tatzeitraum kraftfahrzeug nhe tatorts angeklagte befand finanziellen schwierigkeiten nachmittag tattages zahlte volksbankfiliale darunter scheine wert je tatbeute enthielt scheine wert folgenden tag zahlte lebensgefhrtin weitere durchsuchungen anwesens wurden ca sichergestellt kniekehlenbereich fahrersitzes angeklagten benutzten fahrzeugs wurde blutantragung gesichert deren molekulargenetische untersuchung dna teilmuster ergab hufigkeitswert merkmalen geschdigten alten steinbruch bereinstimmt wurde weiteren verlauf tattages feuer entzndet starke schwarze rauchsule entfaltete brandschutt feuerstelle wurden adressaufkleber angeklag ten zuzuordnende rundhlzer etwa monate brand kautschukmischung produkt franzsischen stiefelherstellers le chameau sichergestellt angeklagte zweimal paar gummistiefel marke gekauft trug tattag stiefel zwei tatort gesicherte schuhabdruckfragmente wurden gummistiefel marke le chameau verursacht landgericht gleichwohl tterschaft ange klagten berzeugen vermocht hinsichtlich zeugen bestnden wegen erheblichen verlet zungen gehirnbereich bedenken aussagetchtigkeit zeuge unmittelbar tat gegenber verschiedenen zeugen lediglich geuert tter angeklagten hnlich gesehen finanzielle situation angeklagten sei ganz aussichtslos hinsichtlich blutspur fahrzeug angeklagten liege analyseergebnis bereich unteren nachweisgrenze insbesondere sei nachvollziehbar angesichts uerst blu
  1503. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso gmbhg stehenlassen gesellschafterleistung umqualifizierung eigenkapital fhrt insolvenz gesellschafters gegenber gesellschaft unentgeltliche leistung anfechtbar insolvenzverwalter ber vermgen gesellschafters anmeldung forderungen insolvenz gesellschaft anfechtbarkeit forderung entgegengehaltenen eigenkapitalersatzeinwands schon innerhalb anfechtungsfrist geltend bgh urteil april ix zr olg stuttgart lg heilbronn ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts heilbronn januar zurckgewiesen hinsichtlich berufung klgers sache neuen verhandlung entscheidung ber gesamten kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter mai erffneten insolvenzver fahren ber vermgen gmbh co kg folgenden kg begehrt juli ffneten ber insolvenzverfahren gmbh knftig vermgen gmbh feststellung solvenztabelle angemeldeten forderungen fr dienstleistung vermietung darlehen zinsen angemeldeten forderungen insolvenzverwalter gmbh sowie sparkasse beklagte widerspro chen ebenfalls forderungen insolvenztabelle angemeldet beklagte hhe komplementrin kg gmbh knftig gmbh beherrschender gesellschafter pe baugrup alleiniger gesellschafter einzelvertretungsbe rechtigter geschftsfhrer gmbh alleiniger kommanditist kg kommanditeinlage stammkapital gmbh beteiligt alleinvertretungsberechtigter geschftsfhrer gmbh beklagte gmbh gehrt ebenfalls baugruppe immobilien baugruppe erster instanz begehrte klger teilrcknahme klage hhe wegen verjhrter mietzinsansprche feststellung forderungen tabelle gesamthhe dabei handelte einzelnen vergtungsansprche dienstvertrag mietzins hhe insgesamt rckzahlung darlehen hhe sowie zinsen beklagte erhob rechtsstreit wegen forderungen einwand eigenkapitalersatzes daraufhin berief klger erstmals schriftsatz mai anfechtbarkeit stehenlassens forderungen kg gmbh landgericht forderung kg dienstleistungen hhe mietvertrag hhe fr berechtigt gehalten deshalb zusammen tabelle festgestellt rechnerisch richtig wren weitergehende klage abgewiesen hiergegen gerichteten berufung klger feststellung teilforderung geltend gemachten darlehensrckzahlung hhe weiterverfolgt berufung erfolg geblieben berufung beklagten berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger berufungsantrge vollem umfang entscheidungsgrnde revision klgers erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckweisung berufung beklagten hinsichtlich eigenen berufung zurckverweisung neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht berufungsgericht urteil verffentlicht wm festgestellt klger berufung ver folgten forderungen grunde hhe berechtigt seien fr dienstleistungen bestehe anspruch hhe mietvertrag anspruch hhe zusammen daneben bestehe berufung lediglich geltend gemachte teilanspruch darlehensrckzahlung hhe berufungsgericht jedoch gemeint geltendmachung forderungen insolvenzverfahren gmbh stnden regeln eigenkapitalersatzrechtes gem abs gmbhg entgegen weshalb klger nachrangige insolvenzforderungen gem abs nr inso magabe abs inso anmelden knne voraussetzungen vorlgen hierzu berufungsgericht festgestellt gmbh sptestens ab ende krise sin ne eigenkapitalersatzrechtes befunden persnliche geltungsbereich abs abs satz gmbhg sei gegenber kg infolge beherrschenden stellung gesellschafters ffnet eigenkapitalersatzleistung liege darin ren gesellschafter krise kg ber ih gmbh bekannt sei nunmehr klger verfolgten forderungen stehen lassen anstatt bekanntwerden krise ende dritter erfllung bestehen ausfhrungen berufungsurteils revision hingenommen beklagten frage gestellt weiteren prfung zugrunde legen ii berufungsgericht offen gelassen stehenlassen ge sellschafterleistungen umqualifizierung leistungen eigenkapitalersatz fhrt insol
  1504. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil zr verkndet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck dr bscher dr schaffert anerkenntnis gem fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli aufgehoben berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts mannheim november abgendert beklagten androhung fr fall zuwiderhandlung flligen ordnungsgeldes satzweise vorstandsmitgliedern vollziehenden ordnungshaft sechs monaten vorstandsmitgliedern vollziehenden ordnungshaft sechs monaten untersagt geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken kennzeichnung netzdienstleistungen fr internet basierende geschfte kennzeichen interconnect verwenden insbesondere kennzeichen geschftspapieren werbeprospekten sonstigen werbeunterlagen anzubringen kennzeichen netzdienstleistungen fr internet basierende geschfte anzubieten verkehr bringen beklagte verurteilt klgerin auskunft ber herkunft vertriebsweg smtlicher kennzeichnung interconnect versehenen erzeugnisse bezeichnung erbrachten dienstleistungen erteilen insbesondere angabe namen anschriften jeweiligen hersteller lieferanten gewerblichen abnehmer auftraggeber sowie angabe mengen hergestellten ausgelieferten erhaltenen bestellten erzeugnisse erbrachten dienstleistungen beklagte verurteilt klgerin auskunft ber denjenigen umsatz geben beklagte angabe bezeichnung interconnect ziffer genannten handlungen erzielt sowie auskunft ber umfang bezeichnung interconnect betriebenen werbung erteilen aufgeschlsselt kalendervierteljahren bundeslndern werbetrgern kosten rechtsstreits beklagten auferlegt rechts wegen ullmann ungern sternberg bscher starck schaffert'],['Soon']]
  1505. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen verfahrensrgen bemerkt senat zutreffend weist generalbundesanwalt darauf inhalt verteidigung versehentlich unterlagen bergebenen verhandlungsplans besorgnis befangenheit abs stpo weder vorsitzende richterin beisitzenden richter strafkammer hergeleitet bereits landgericht entscheidung ber ablehnungsgesuch angeklagten ausgefhrt schlichte selbstverstndlichkeit darstellt amtspflichten richters gehrt vorbereitung hauptverhandlung konzept fr reihenfolge strukturierten ablauf einzelnen verhandlungsteile erstellen hierin fr erwartende mglicherweise eintretende verfahrenslagen antrge verteidigung bestimmte manahmen verhandlungsleitung abs stpo vorgesehen hieraus weder gefolgert geplanten ablauf auge gefassten verhandlungsleitenden manahmen ungeachtet tatschlichen spteren geschehens hauptverhandlung umstnden festgehalten gar verteidigung strafprozessual eingerumte verfahrensrechte ignoriert sollen gegenteil ergibt etwa schon daraus verteidigung daran gehindert wurde belehrung sachverstndigen antrge stellen rgen antrge vernehmung zeugen sowie einholung sachverstndigengutachtens fertigungstiefe einzelnen bauprojekts bestimmten zeitpunkt seien rechtsfehlerhaft abgelehnt worden jedenfalls unbegrndet versto abs satz abs satz stpo liegt schon deswegen antrgen mangels hinreichend konkreten beweisthemas lediglich beweisanregungen handelte ber landgericht engen mastben bestimmungen abs stpo befinden gerichtliche aufklrungspflicht abs stpo strafkammer indessen verstoen hinblick sonstige beweisergebnis verteidigung angeregten weiteren beweiserhebungen gedrngt sehen tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  1506. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt oktober strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer ruberischer erpressung zwei fllen wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen jugendstrafe drei jahren verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision hinsichtlich strafausspruchs verfahrensrge erfolg brigen offensichtlich unbegrndet ii revision angeklagten hinsichtlich strafausspruchs verfahrensrge erfolg liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde angeklagte tatzeiten jahre neun monate bzw zehn monate alt landgericht holte vorbereitung hauptverhandlung stellungnahmen jugendgerichtshilfe juni oktober letzten bericht heit angeklagte vergangenen monaten deutlich stabilisiert gehe geregelten arbeit festen wohnsitz arbeite zusammen schuldnerberatung daran schulden abzuarbeiten guten bezug familie auerdem sei geringem umfang ehrenamtlich streetworker ttig suchtgefhrdeten schtigen jugendlichen helfen sehe unrecht taten bereue sichtlich bewertung straftaten sei sicherlich bercksichtigen inzwischen positive entwicklung angeklagten beobachtet knne sicht jugendgerichtshilfe nunmehr gute sozialprognose bestehe termin hauptverhandlung oktober erschien vertreter jugendgerichtshilfe berichte jugendgerichtshilfe wurden ausweislich protokolls gegenstand hauptverhandlung gemacht landgericht angeklagten jugendstrafrecht angewandt wegen schwere schuld jugendstrafrecht verhngt vorrangig erzieherischen gesichtspunkten bemessenden hhe jugendstrafe strafkammer folgendes ausgefhrt angeklagten neben bedrfnis gerechten schuldausgleichs gerade vorrangigen erziehungsgedanken lngerfristige jugendstrafe erforderlich geeignet beim angeklagten grundlage schaffen sittliche moralische grundwerte menschlichen zusammenlebens scheitern strafbarkeit abrutschen wrde vermittelt erzieherisch beigebracht knnen fehlen grundvorstellungen bedenkenlosigkeit angeklagte taten begangen lngerfristige erzieherische einwirkung erforderlich lernen eigentum respektieren fr geltenden regeln akzeptieren einsicht verbten schweren bzw besonders schweren ruberischen erpressungen zeigen vorhanden angeklagte jugendstrafvollzug folgen tat ernsthaft auseinander setzen mssen kammer dringend erzieherisch fr geboten hlt lngerfristige jugendstrafe geschlossenen rahmen ermglicht schwere tat verarbeiten knnen grundlagen dafr geschaffen lernt eigenen egoistischen bedrfnisse schwere kriminelle handlungen kosten menschen befriedigen kammer verkennt dabei angeklagte derzeit arbeitsstelle drogen konsumiert jedoch geeignet inneren wandel dokumentieren sowohl wohnungssituation arbeitsstelle zeigen vorlufigen uerlichen wandel lebens handelt verfestigt lebt angeklagte hotel eigene wohnung bezogen arbeitsstelle arbeitssuchender ausbildung zeitungsannonce erhalten arbeitet provisionsbasis auendienst versuchen verbraucher wechsel energieanbieters berzeugen gengend geld verdienen daher erwarten angeklagte beim ersten beruflichen misserfolg biographie zeigt schon lust mehr geregelte arbeit alte verhaltensmuster zurckfllt sowohl ausbildung kfz mechaniker arbeitsstelle bayern jahr lang angeklagte nachvollziehbaren grund aufgegeben lust mehr zeit lieber freunden verbringen sachlage htte landgericht gedrngt sehen mssen vertreter jugendgerichtshilfe hauptverhandlung hren kammer ersichtlich davon ausgegangen angeklagten einsicht begangene unrecht fehle vernderung uerer bedingungen geeignet sei inneren wandel beklagten dokumentieren demgegenber letzten bericht jugendhilfe oktober kammer bekannt entnehmen mitteilung weiterer tatsachen etwa ehrenamtlichen ttigkeit angeklagten ansicht vertreten deutlichen stabilisierung angeklagten ausgegangen heranziehung jugendgerichtsh
  1507. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr brockmller juli beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember gem satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc kzahlung geleisteter versicherungsbeitrge lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn september genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abge schlossen folge zahlte vn versicherungsprmien schreiben juli erklrte widerspruch gem vvg hilfsweise kndigung versicherer akzeptierte kndigung zahlte rckkaufswert klage verlangt vn rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rc kkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen verbraucherinformation vag ordnungsgem erteilt worden vvg lebensversicherungsrichtlinien europischen union vereinbar sei ii landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint vn sei sowohl formal inhaltlich ordnungsgem ber widerspruchsrecht abs satz vvg belehrt worden bergabe gesonderten verbraucherinformation sei bercksichtigung abs satz vag erforderlich vn htte daher iderspruchsrecht innerhalb monat zugang unterlagen ausben mssen abs satz abs satz vvg europisches recht verstoe bedrfe entscheidung ausbung wide rspruchsrechts sei treuwidrig vn bekannt gemachte widerspruchsfrist beim vertragsschluss jahr ungenutzt verstreichen lassen jahrelang prmien gezahlt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt vn klagebegehren iii voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision zugelassen rechtsauffassung oberlandesgerichts oldenburg versr abweiche frage geklrt senat urteil juli iv zr rechtsauffassung berufungsgerichts bereits gebilligt revisionsrechtlich beanstandungsfreier begrndung berufungsgericht entgegen ansicht revision entschieden vn ordnungsgem entsprechend anforderungen vag verbraucherinformation erteilt wurde soweit abs satz vag eindeutige formulierung bersichtliche gliederung verstndliche abfassung verlangt folgt daraus revision meint pflicht erteilung information gesonderten urkunde zusammenhngenden text verbraucherinformation bezeichnung berschrieben policenbegleitschreiben zweiten dritten satz darauf hingewiesen mitbersandte versicherungsschein verbraucheri nformationen enthlt zusammenhang tatschlich bersandten unterlagen jeweils berschriften benannt ergibt fr durchschnittlichen versicherungsnehmer unmissve rstndlich verbraucherinformation vgl senatsurteil juli iv zr entgegen ansicht revision gibt entscheidung oberlandesgerichts oldenburg januar versr rn anlass fr beurteilung handelte information textform tabellarische aufstellung ablauf gang gesetzten widerspruchsfrist monat erklrte vn widerspruch bedenkenfrei berufungsgericht schlielich ansicht belehrung police nbegleitschreiben sei drucktechnisch deutlicher form erfolgt berufungsurteil hlt rechtlicher prfung stand solchermaen policenmodell geschlossene vers icherungsvertrge wegen gemeinschaftsrechtswidrigkeit vvg wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl senatsurtei juli iv zr bghz rn ff bverfg versr rn ff streitfall dahinstehen revis ion begehrte vorlage gerichtshof europischen union sche idet bereits deshalb frage policenmodell genannten richtlinien unvereinbar entscheidungse rheblich ankommt vn falle unterstellten gemeinschaftsrechtswidrigkeit policenmodells treu glauben wegen widersprchlicher rechtsausbung verwehrt jahrelanger durchfhrung vertrages angebliche unwirksamkeit berufen daraus bereicherungsansprche herzuleiten vgl einzelnen mastben senatsurteil juli aao rn bverfg aao rn ff vn verhielt objektiv widersprchlich zumindest v
  1508. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerden beteiligten beschlsse zivilkammer landgerichts mnchen januar januar februar kosten verworfen verfahrenswert grnde fr betroffene down syndrom leidet seit langem rechtliche betreuung eingerichtet betreuer vater helmut bestellt juni verstarb beschluss betreuungsgerichts september wurde beteiligte dahin ersatzbetreuer betreuer bestellt beschluss legte schwester betroffenen beteiligte zugleich geschiedene ehefrau beteiligten beschwerde ziel betreuerin bestellt beschluss november half amtsgericht beschwerde teilweise ab anordnete vertretung materiellerbrechtlichen prozessen allgemeinen zivilgerichten betreuung beteiligten erfasst sei hintergrund anordnung testament betroffene vorerbin beteiligte nacherbe eingesetzt worden knnte betracht kommenden erben streitig beschwerdegericht ordnete beschluss januar weiterer betreuer fr aufgabenkreis vermgenssorge beteiligte rechtsanwalt bestellt januar ergnzte beschwerdegericht vorangegangenen beschluss dahin beteiligte betreuung berufsmig fhre weiteren beschluss februar stellte beschwerdegericht klar hinsichtlich beteiligten aufgabenkreis vermgenssorge entfalle aufgabenkreis beteiligten allein wahrgenommen entscheidungen richten zugelassenen rechtsbeschwerden beteiligten denen beschluss september eingerumte stellung alleiniger betreuer verteidigt ii rechtsbeschwerden unzulssig gem famfg unstatthaft abs famfg rechtsbeschwerde beteiligten statthaft beschwerdegericht oberlandesgericht ersten rechtszug beschluss zugelassen abs satz nr famfg rechtsbeschwerde beschluss beschwerdegerichts zulassung betreuungssachen bestellung betreuers sowie aufhebung betreuung statthaft beschwerdegericht rechtsbeschwerde weder zugelassen liegen voraussetzungen fr zulassungsfreie rechtsbeschwerde regelung abs satz nr famfg rechtsbeschwerde zulassung erlaubt knpft gleich lautende definition begriffs betreuungssachen nr famfg genannten verfahrensgegenstnde besonderer bedeutung regelmig gravierendem mae hchstpersnliche rechte beteiligten eingegriffen gesetzgeber differenzierung famfg deutlich regelung abs satz nr famfg gerade fr betreuungssachen besonders hoher eingriffsintensitt hchstpersnliche rechte beteiligten zulassungsfreien zugang bundesgerichtshof schaffen folgt verknpfung beiden vorschriften rechtsbeschwerde zulassung beschwerdegericht verfahren statthaft nr famfg erfasst senatsbeschlsse februar xii zb famrz rn september xii zb famrz rn mwn betreuungssachen bestellung betreuers sinne abs satz nr nr famfg verfahren bgb dabei sowohl erstverfahren verlngerungsverfahren handeln fr abs famfg entsprechende anwendung vorschriften ber erstmalige anordnung manahme ff bgb anordnet vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn besonders hohe eingriffsintensitt ergibt verfahren daraus bestellung betreuers zugleich anordnung betreuung einhergeht bgb unterscheidet anordnung betreuung bestellung betreuers vielmehr einheitsentscheidung treffen senatsbeschlsse september xii zb famrz rn februar xii zb famrz rn mai xii zb rn demgegenber bezieht rede stehende norm abs bgb rechtsgrundlage fr teil entlassung betreuers darstellt diejenigen flle denen fortbestehender betreuung isolierte entscheidung ber beendigung amtes bisherigen betreuers getroffen senatsbeschluss september xii zb famrz rn entlassung bisherigen betreuers berhrt fortbestand betreuung palandt diederichsen bgb aufl rn verfahren deshalb abs satz nr nr famfg erfasst vielmehr fllt auffangnorm nr famfg senatsbeschlsse februar xii zb famrz rn mwn mai xii zb juris rn teil entlassung betreuers gem bgb aufhebung betreuung zieht kommt zulassungsfreie rechtsbeschwerde abs satz nr alt famfg betracht hahne weber monecke schilling ribgh dr klinkhammer urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne nedden boeger vorinstanzen ag mnchen entscheidung xvii lg mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  1509. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil juli strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr tepperwien richter dr raum richter dr brause beisitzende richter richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerinnen hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung zwei fllen jeweils tateinheit vorstzlicher krperverletzung vier jahren gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sachrge gesttzte revision angeklagten erfolg august berfiel jhrige unbestrafte angeklagte nachts kurz uhr berlin hellersdorf dunkler strae abstand zehn minuten zwei junge frauen angeklagte betrchtlich alkoholisiert hchstens infolgedessen mglicherweise steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigt jhrige trat hinten heran hielt mund augen brachte boden berhrte heftig wehrende junge frau krftig nachhaltig ber kleidung schambereich versuchte tragriemen rucksacks gebsch ziehen konnte preisgabe rucksacks entfliehen kurz danach umfate angeklagte hinten hals jhrigen hielt mund brachte boden ff nete hose berhrte kleidung unterleib brust angeklagte entfernte frau vorgehen bemerkt einhalt gebot schuldspruch rechtsfehlerfrei ersten fall berschreitet sexualbezogene handlung angeklagten erheblichkeitsschwelle nr stgb berprfung strafausspruchs ergibt gleichfalls rechtsfehler nachteil angeklagten einzelfreiheitsstrafen zwei jahren drei monaten ersten drei jahren drei monaten zweiten fall ebenso gesamtstrafe hoch sanktionierung berschreitet gleichwohl eindeutig ma schuldangemessenen etwa rechtsfehler allein blick strafhhe festzustellen strafzumessungsgrnde angefochtenen urteil ebenfalls beanstanden strafrahmenwahl landgerichts minder schwere flle abs stgb abgelehnt strafrahmen abs abs stgb abs stgb gemildert rechtsfehlerfrei begrndet landgericht identische begrndung fr strafrahmenwahl allgemeine strafzumessung zusammengefat sachgerechte aufbau strafzumessungserwgungen ergibt eindeutig landgericht vorliegen voraussetzungen vertypten milderungsgrundes stgb strafrahmenwahl mitbedacht rechtsfehlerfrei landgericht minder schwere flle mageblich blick tatbild abgelehnt beiden fllen gleichermaen fr opfer auerordentlich bengstigenden gewaltsamen vorgehen angeklagten konkreten tatsituation geprgt landgericht demgegenber eher geringen grad spezifisch sexualbezogenen rechtsgutverletzungen unerwhnt gelassen begrndet besorgnis knne umstand bersehen durfte hintergrund gesamten tatbildes bestimmenden strafzumessungsgrund ansehen abs satz stpo landgericht obgleich angeklagte beiden fllen tatausfhrung gestrt worden davon berzeugt intensivere sexuelle handlungen erstrebte dennoch begrndete art vorgehens bewut gewhlt verantworten beiden geschdigten berechtigte furcht opfer brutalen vergewaltigung unbekannten enthlt urteil rechtsfehlerhaften strafzumessungserwgungen landgericht durfte angeklagten massivitt konkret angewandten gewalt versto abs stgb anlasten bewertung besonders massiver gewalt aufgrund physischer verletzungen opfer gerechtfertigt indes weiteres aufgrund berraschenden auerordentlich bengstigenden vorgehensweise angeklagten konkreten tatsituation fr geschdigten belastende umstnde taten nmlich deren ausfhrung nachtzeit einsamer strae krperliche unterlegenheit attakkierten jungen frauen durften angeklagten trotz spontanen entschlusses tatbegehung gleichwohl verschuldete negative faktoren art ausfhrung auswirkungen tat angelastet abs stgb senat erwogen urteil abschlieend angestellten anmerkungen notwendiger therapierung angeklagten befrchten lassen landgericht knne sanktionierung jenseits zulssiger ausrichtung schuld angeklagten mageblich blick erwartete dauer resozialisierung geboten angesehenen therapie besonders hoch bemessen indes rechtfertigt allein hhe gravierenden mehr schuldangemessen bewertenden bestrafung bes
  1510. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo af abs famfg zpo af anzuwenden ehegatte rechtskraft scheidungsausspruchs rechtskrftiger entscheidung folgesache stirbt vgl nunmehr famfg scheidungsverbundurteil teilweise angefochten erwachsen entscheidungsteile familiensachen betreffen gegenstand hauptrechtsmittels ablauf frist abs zpo af vgl nunmehr famfg rechtskraft sofern zeitpunkt ebenfalls angefochten bgh beschluss oktober xii zb olg hamm ag ldinghausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr hahne sowie richter prof dr wagenitz dose schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm juli kosten antragstellerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien streiten ber erledigung scheidungsverfahrens urteil amtsgerichts familiengericht ldinghausen juli wurde ehe parteien geschieden auerdem entschied familiengericht ber folgesachen versorgungsausgleich zugewinnausgleich hausratsverteilung urteil familiengerichts antragstellerin folgenden ehefrau fristgerecht berufung eingelegt wiederum fristgerecht eingereichten berufungsbegrndung ehefrau berufungsverfah ren verbundurteil amtsgerichts beantragt endurteil amtsgerichts aufzuheben antrge antragsgegners folgenden ehemann durchfhrung versorgungsausgleichs zahlung zugewinnausgleichs zurckzuweisen sowie antrag zuteilung hausratsgegenstnden insoweit zurckzuweisen zuteilungsantrag entspreche nachfolgenden begrndung ehefrau ziff einzelnen versorgungsausgleichsverfahren stellung genommen sowie ziff ii zugewinnausgleich ziff iii hausratsverteilung berufungsbegrndung zuletzt deutschen rentenversicherung bund oktober zugestellt worden verfgung dezember berufungsgericht ehefrau fristsetzung januar klarstellung gebeten scheidungsausspruch angefochten solle dezember ehemann verstorben schriftsatz april ehefrau ausgefhrt berufungsbegrndung seien folgesachen angefochten worden oberlandesgericht antrag ehefrau ehesache beschluss fr erledigt erklren zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde ehefrau ii fr verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsurteil dezember xii zr famrz rn mwn berufungsgericht zugelassene gem abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig insbesondere fehlt weder beschwer ehefrau rechtsschutzbedrfnis fr rechtsmittelverfahren allerdings tritt erledigung hauptsache gem zpo af famfg ebenso rechtskraft gesetzes wegen ausspruchs gericht bedarf beschluss gerichts angefochtene beschluss antrag erledigterklrung zurckweist dementsprechend ausschlielich deklaratorische wirkung vgl staudinger voppel bgb vorbem ff rn mwn dennoch demjenigen feststellung erledigung begehrt rechtsschutzbedrfnis fr entsprechenden ausspruch abgesprochen zumindest eintritt rechtskraft scheidungsausspruchs zweifelhaft frage ehegatte geschieden verwitwet erhebliche bedeutung zukommen etwa fr versorgung berlebenden ehegatten begrndet berechtigtes interesse gerichtlichen klarstellung olg dsseldorf famrz olg hamm famrz staudinger voppel aao vorbem ff rn mwn zller philippi zpo aufl rn aa olg saarbrcken famrz mwn entsprechend zulssigkeit rechts beschwerde erledigung betreffenden beschluss allein hinweis deklaratorischen charakter verneint olg hamm famrz iii sache rechtsbeschwerde erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt erledigung sinne zpo af abs zpo sei eingetreten angefochtene urteil scheidungsausspruch bereits tod ehemannes rechtskrftig sei ehefrau berufung ausweislich berufungsbegrndung magabe antrge sowie ausfhrungen einzelnen ausdrcklich allein folgesachen versorgungsausgleich zugewinnausgleich hausrat beschrnkt ablauf berufungsbegrndungsfrist fr mglichkeit mehr bestanden rechtsmittel erweitern sei allenfalls zulssig grnde hierfr bereits rechsmittelbegrndungsschrift ergben fall sei ehemann innerhalb monatsfrist abs satz zpo af nderung scheidungsausspruchs beantragt sei letzterer ablauf november rechtskrftig geworden ausfhrungen halten rechtli
  1511. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof rothfu hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf richter bundesgerichtshof prof dr jger oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter nebenklger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin herr gesetzlicher vertreter nebenklgerin rechtsanwalt vertreter nebenklger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts traunstein november soweit angeklagten sp betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten verfahren insgesamt drei angeklagte vorwurf fahrlssigen ttung tateinheitlichen fllen rechtlich zusammentreffend fahrlssiger krperverletzung sechs tateinheitlichen fllen tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen wenden staatsanwaltschaft sechs nebenklger revisionen denen verletzung materiellen rechts rgen rechtsmittel fhren aufhebung urteils soweit angeklagten betrifft angefochtene urteil betrifft einsturz daches stadt bad reichenhall betriebenen eissporthalle januar besucher fanden dabei tod sechs weitere wurden schwer verletzt staatsanwaltschaft angeklagten diplomingenieur fh fachbereich ingenieurbau last gelegt tod verletzung besucher unzureichende berprfung dachkonstruktion eishalle rahmen stadt bad reichenhall erteilten auftrags ermittlung sanierungsaufwands fahrlssig verursacht verletzung gebotenen sorgfalt unterlassen trger daches umfassend nchster nhe handnah betrachten risse weitere schden seien unentdeckt geblieben gebotenen nachdruck hingewiesen htten verantwortlichen stadt bad reichenhall tiefer gehende untersuchungen veranlasst schlielich manahmen ergriffen gefahr eingeschrnkten tragfhigkeit dachkonstruktion eishalle ausging begegnen etwa schlieung halle zumindest begrenzung schneelast landgericht vorgeworfene pflichtverletzung festgestellt sah jedoch erforderlichen ma sicherheit fr erwiesen fehlverhalten angeklagten fr unglck urschlich bestnden erhebliche zweifel verantwortlichen stadt bad reichenhall befunde wren angeklagten erhoben mitgeteilt worden anlass fr weitere manahmen genommen htten ii landgericht folgende feststellungen getroffen planung bau hallenkomplexes stadt bad reichenhall betrieb seit jahr gelnde mnchner allee schwimm eissporthalle eissporthalle wurde whrend sommermonate tennishalle genutzt handelte zwei eigenstndige einander getrennte gebudeteile mitteltrakt verbunden dcher beiden hallen jeweils flachdachkonstruktion holz leim bauweise ausgefhrt eissporthalle wurde zunchst zweiseitig offenen bauweise hergestellt vorneherein erstellung rundum geschlossenen halle auge gefasst beim bau planerisch bercksichtigen verglasung zunchst offenen seiten erfolgte jahre planung eissporthalle hinsichtlich tragfhigkeit geleimten holzteilen gebildeten berdachung sogenannten kmpfertrgerkonstruktion vorneherein mngeln behaftet errichtung verlief fehlerfrei fr kmpfertrgerkonstruktion gab allgemeine baurechtliche zulassung erstreckte ausfhrung kmpfertrger doppel trger maximalen hhe wegen groen spannweite ca erhielten ca langen trger jedoch hhe auerdem entschieden planer fr hohlkastentr ger baurechtliche zulassung einzelfall wurde eingeholt htte erteilt knnen offen jedenfalls htte zustndige oberste bayerische baubehrde besondere erhhte anforderungen bezglich gteklasse holzauswahl ausschlielich gteklasse verwendeten leims ausschlielich feuchtigkeitsunempfindliche resorcinharzprodukte gestellt auflagen hinsichtlich ebenheit kmpferstegplatten verklebung erteilt hinweise mindere belastbarkeit verwendung generalkeilzinkensten sowie holzfeuchte herstellung bauteile gegeben tatschlich wurde holz gteklasse ii berwiegend feuchtigkeitsempfindlicher formaldehydharnstoffleim harnstoffharzleim verwendet g
  1512. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eugvvo art nr bgb beteiligt mitgliedstaat eu ansssiger broker gehilfe vorstzlich sittenwidrigen schdigung anlegers deutschen gewerblichen terminoptionsvermittler berweist anleger folge unerlaubten handlung vermittlers anlagekapital deutschland gefhrten konto broker fr gerichtete schadensersatzklage internationale zustndigkeit deutschen gerichte gegeben bgh urteil juli xi zr olg dsseldorf lg kleve xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar fassung berichtigungsbeschlusses april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger deutscher wohnsitz deutschland verlangt beklagten britischen brokerunternehmen sitz london schadensersatz wegen verlusten zusammenhang brsenterminoptionsgeschften englischen finanzaufsicht unterliegende beklagte bietet neben institutionellen kunden privatkunden execution clearing dienste fr handel derivaten privatkunden knnen ber vermittler handelsauftrge einreichen beklagten abgewickelt vermittler folgenden einstellung geschftsttigkeit ber deutsche aufsichtsrechtliche erlaubnis selbstndiger finanzdienstleister verfgte geschftsbeziehung beklagten lag oktober geschlossenes abkommen introducing broker agreement zugrunde prambel zweck verfolgte eintrgliches brokergeschft aufzubauen beklagte erdenkliche untersttzung entwicklung geschfts geben fr geworbenen kunden einzelkonten einzurichten auftrag gegebenen transaktionen abzuwickeln verpflichtet grtmgliche anstrengungen unternehmen beklagten kunden zuzufhren dabei aufsichts privatrechtliche pflichten einzuhalten nr abkommens verbindung anhang beklagte kundenkonten broker kommission auszuhandelnden hhe belasten kommissionskonto vergtung nettokommissionen fr transaktionen gutschreiben soweit betrag us dollar berstiegen klger schloss formularmigen geschftsbesorgungsvertrag ber durchfhrung optionsgeschften vermittlung brokereinzelkontos verpflichtete nr vertrages klger einzahlung kontogebhr hhe zahlen beim kauf option wurde round turnkommission fr kauf verkauf hhe us dollar berechnet ferner schuldete klger monatlich gewinnbeteiligung hhe effektiv erzielten gewinne klger erklrte einverstanden gebhren beklagten berechnet hhe vereinbarten betrages ausgezahlt wurden vereinbarung entnehmen ca us dollar round turn kommission sowie kontogebhr voller hhe gesamte gewinnbeteiligung erhielt aufnahme geschfte bermittelte klger herausgegebene broschre handelbare optionen internationalen brsen geschftsbesorgungsvertrag genannten gebhren aufgefhrt auerdem berlie klger vertragsunterlagen beklagten nmlich deutscher sprache abgefasste wichtige informationen ber verlustrisiken brsentermingeschften einschlielich warentermingeschfte sowie jeweils deutscher englischer sprache handelsvereinbarung fr privatkunden limited power of attorney beschrnkte vollmacht zugunsten klger januar unterzeichnete anschlieend beklagten zuleitete erffnete durchfhrung geschfte beklagten konto fr klger berwies deutschland gefhrten konto beklagte februar mrz insgesamt dm denen ige kontogebhr hhe insgesamt dm transferiert wurde zeitraum februar august durchgefhrten terminoptionsgeschfte klgers fr kommissionen hhe insgesamt us dollar weiteren sowie gewinnbeteiligungen hhe insgesamt us dollar anfielen endeten verlustreich beendigung geschftsbeziehung erhielt klger august insgesamt dm zurck differenzbetrag dm zuzglich zinsen macht klage geltend landgericht klage soweit deliktische ansprche gesttzt fr zulssig erachtet wesentlichen stattgegeben beru fungsgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht beru
  1513. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer september gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts detmold april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben davon abgesehen beschwerdefhrern kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen jgg jedoch nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschriften generalbundesanwalts august bemerkt senat annahme landgerichts verhngung jugendstrafe sei allein wegen schdlicher neigungen sinne abs jgg erforderlich obwohl beide angeklagten abgeurteilten tat erheblich strafrechtlich erscheinung getreten seien konkrete tatgeschehen spontan entwickelt ergebnis rechtsgrnden beanstanden stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs fr fallgestaltung beachtenden rechtlichen mastab wonach schdliche neigungen bejahen knnen schon tat entwickelt gewesene persnlichkeitsmngel gegeben tat einfluss gehabt befrchten lassen angeklagten weitere straftaten begehen vgl bgh beschluss mrz str bghr jgg abs schdliche neigungen strafkammer letztlich verkannt besonderer empathielosigkeit getragenen tatausfhrung defizitre persnlichkeitsentwicklung beider angeklagten schon tat geschlossen erkennbar bercksichtigung jeweiligen individuellen lebenswegs beider tter weitere schdliche neigungen hinweisende persnlichkeitsmngel festgestellt strafkammer zurechenbare schuld jugendlichen angeklagten regelmig geboten vgl bgh beschluss dezember str nstz rr bercksichtigung gesetzlichen strafandrohungen erwachsenenstrafrechts bewertet erweist ebenfalls durchgreifend rechtsfehlerhaft landgericht beiden angeklagten erheblich verminderter steuerungsfhigkeit gem stgb ausgegangen hintergrund konkreten tatbild tatfolgen getroffenen feststellungen lag annahme minder schweren falles erwachsenenstrafrecht fern sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']]
  1514. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts heilbronn juni fllen ii urteilsgrnde dahin abgendert schuldspruch wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfllt ausspruch ber einzelstrafen vorbezeichneten fllen sowie ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde angeklagte wurde folgt verurteilt wegen sieben fllen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen je zwei jahren freiheitsstrafe flle ii urteilsgrnde wegen vergewaltigung tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen drei jahren sechs monaten freiheitsstrafe fall ii urteilsgrnde opfer jeweils nebenklgerin geborene stieftochter angeklagten wegen vorstzlicher krperverletzung ehefrau sechs monaten freiheitsstrafe fall ii urteilsgrnde genannten strafen wurde gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten gebildet zugleich wurde nebenklgerin grunde schmerzensgeld zuerkannt abs satz stpo revision angeklagten insoweit erfolg vorwurf sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fllen ii urteilsgrnde verjhrt verbundene nderung schuldspruchs fhrt aufhebung fllen verhngten einzelstrafen gesamtstrafe ii taten fllen ii urteilsgrnde angeklagte jeweils juli dezember begangen ebenso sexualstraftaten wurden ermittlungsbehrden erstmals oktober bekannt mglichkeit zustzlicher feststellungen tatzeitraum eingrenzen senat ausschlieen anwendung zweifelssatzes vgl bghst daher davon auszugehen oktober fr vergehen gem stgb geltende ve rjhrungsfrist fnf jahren abs nr stgb bereits abgelaufen zugleich jeweils hinblick abs nr stgb verjhrtes vergehen gem stgb vorliegt ndert alledem tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjhrung st rspr vgl bgh nstz danach gebotene nderung schuldspruchs genannten fllen fhrt aufhebung jeweiligen einzelstrafen jugendkammer stellt ausdrcklich darauf ab angeklagte zwei straftatbestnde erfllt speziell fallgestaltung ebenso senatsbeschlu august str insoweit nstz abgedruckt entfllt zugleich ausspruch ber gesamtstrafe abs stpo brigen grund revisionsrechtfertigung gebotene berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo insoweit verweist senat ausfhrungen generalbundesanwalts rechtsfehler teilweisen aufhebung urteils fhrt berhrt tatschlichen feststellungen urteils insgesamt bestehen bleiben ergnzende feststellungen bisherigen widerspruch stehen bleiben jedoch zulssig schfer wahl schluckebier herr ribgh hebenstreit wegen krankheit unterschrift verhindert kolz schfer'],['Soon']]
  1515. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen anhrungsrge verurteilten juni senatsbeschluss mai kosten zurckgewiesen grnde senat beanstandeten beschluss revision verurteilten urteil landgerichts mnster dezember gem abs stpo unbegrndet verworfen dagegen erhobenen anhrungsrge stpo beanstandet verurteilte generalbundesanwalt ausfhrungen augenscheinlich sttzende senat erhobene verfahrensrge unvollstndig eingegangen seien anhrungsrge verurteilten zurckzuweisen senat revisionsentscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte zuvor gehrt worden wurde weder bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehr verletzt abgesehen davon generalbundesanwalt zutreffend unzulssigkeit verfahrensrge geuert zwingen weder art abs gg strafprozessuale vorschriften revisionsgericht rahmen entscheidung abs stpo vorbringen revisionsfhrers ausdrcklich verbescheiden vgl bgh beschluss februar str mwn kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss april str mwn ernemann roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  1516. [['bundesgerichtshof beschluss lwzb oktober rechtsstreit bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss thringer oberlandesgerichts jena senat fr landwirtschaftssachen dezember kosten klgerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klgerin schloss damaligen eigentmerin land wirtschaftlicher grundstcke gesamtgre ha landpachtvertrag fr zeit november oktober jhrlichen pachtzins verpachteten flchen gehrte flurstck flche ha abs pachtvertrags bestimmt verpchter pachtverhltnis vorzeitig kndigen landwirtschaftlichen familienbetrieb haupt nebenerwerb grndet verpchterin bertrug flurstck damaligen ehemann notariellem vertrag oktober beklagten verkaufte wurde mrz eigentmer grundbuch eingetragen beklagte landwirtschaft nebenerwerb betreibt zunte flche kndigte juni bezugnahme abs pachtvertrags vertragsverhltnis klgerin wegen eigenbedarfs klgerin widersprach kndigung forderte beklagten flche nutzung verfgung stellen klgerin klage antrag erhoben beklagten verurteilen nutzung flche gewhren beklagte wege widerklage beantragt klgerin herausgabe flche verurteilen verlauf rechtsstreits beklagte zudem fristlose kndigung wegen zahlungsverzugs erklrt amtsgericht landwirtschaftsgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben oberlandesgericht landwirtschaftssenat berufung unzulssig verworfen dagegen wendet klgerin rechtsbeschwerde ii berufungsgericht meint berufung sei gem abs lwvg abs nr zpo unzulssig wert beschwerdegegenstands betrag bersteige zpo bemessende beschwer klgerin belaufe angesichts streitige flche entfallenden pacht jhrlich streitigen pachtzeit jahren monaten lediglich iii rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschluss gem abs satz nr abs satz zpo statthaft abs nr zpo zulssig sache weder grundstzliche bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung berufungsgerichts beruht allerdings rechtsbeschwerde gergten verfahrensfehler berufungsgericht gebotene nachholung prfung unterlassen berufung angesichts angenommenen werts beschwer klgerin abs nr zpo genannten grnden zugelassen erstinstanzliche gericht veranlassung gesehen berufung zuzulassen streitwert ber festgesetzt berufungsgericht entscheidung hierber nachholen unterschiedliche bewertung beschwer darf lasten partei gehen bgh urteil november viii zr njw rn beschluss mai zb wum beschluss oktober zb njw rr rn beschluss mai zb wum rn std rspr berufungsgericht nachgekommen allein erstinstanzlichen gericht abweichenden festsetzungen beschwer streitwerts begrndet fehler berufungsgerichts htte jedoch unzulssigen sachgrnden mehr rechtfertigenden erschwerung zugangs gesetzgeber erffneten berufungsinstanz gefhrt berufung ergebnis rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholenden prfung vgl bgh urteil november viii zr njw rn beschluss april xii zb njw rr rn beschluss mai zb wum rn gem abs satz nr zpo htte zugelassen mssen rechtsbeschwerdegericht feststellungen angefochtenen beschluss entscheidung mglich wre bgh beschluss mai zb wum rn jedoch fall allerdings wre zulassung berufung geboten landwirtschaftsgericht auffassung pachtverhltnis parteien mehr besteht wirksamkeit berufung sonderkndigungsrecht abs pachtvertrags ausgesprochenen kndigung gesttzt htte berufung htte entgegen ansicht rechtsbeschwerde wegen frage landwirtschaftlichen familienbetrieb haupt nebenerwerb sinne abs pachtvertrags verstehen deshalb zugelassen mssen erstgericht entscheidung hherrangigen gerichts abgewichen solch fall berufung sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr alt zpo zuzulassen vgl senat beschluss mai zb bghz landwirtschaftsgericht rechtsprechung berufungsgerichts abgewichen vertragsbestimmung langfristigen pachtvertrag verpchter kndigungsrecht wegen eigenbedarfs eingerumt grundstzlich auszulegen sonderkndigungsrecht verpchter zustehen erwerber berge hen olg jena urteil mai lwu urteilsgrnde auszugsweise wiedergegeben aufsatz schnei
  1517. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs rechtskrftigen abschluss auslnder gerichteten strafverfahrens bedarf fr abschiebung mehr einvernehmens staatsanwaltschaft sinne abs aufenthg stpo ergibt bgh beschluss mrz zb lg stuttgart ag nrtingen zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart oktober kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene algerischer staatsangehriger reiste jahr bundesrepublik deutschland asylantrag wurde jahr androhung abschiebung abgelehnt ab oktober befand untersuchungshaft wurde januar rechtskrftig freiheitsstrafe verurteilt wurde mai vollstreckt strafrest sodann bewhrung ausgesetzt fr august geplanten abschiebung entzog betroffene flucht mrz wurde rckberstellt schweden bundesrepublik deutschland antrag beteiligten behrde amtsgericht mrz sicherungshaft april angeordnet beschwerde april rechtswidrigkeit zurckgewiesen erfolgten inhaftierung dagegen abschiebung gerichtet wendet feststellung betroffene landgericht rechtsbeschwerde ii zulssige rechtsbeschwerde erfolg entgegen auffassung rechtsbeschwerde haftantrag zulssig insbesondere bedurfte ausfhrungen einvernehmen staatsanwaltschaft abs aufenthg betroffenen gerichtete strafverfahren bereits anordnung abschiebungshaft rechtskrftigen verurteilung freiheitsstrafe beendet worden abs aufenthg erhebung ffentlichen klage einleitung ermittlungsverfahrens bezug nimmt einvernehmen staatsanwaltschaft rechtskrftigen abschluss strafverfahrens erforderlich gewhrleisten strafverfahren abgeschlossen knnen denen ffentliche strafverfolgungsinteresse interesse sofortigen aboder zurckschiebung berwiegt vgl senat beschluss februar zb fgprax rn zeitpunkt bedarf einvernehmens mehr allerdings staatsanwaltschaft gem stpo nunmehr allerdings vollstreckungsbehrde stpo vollstreckung freiheitsstrafe ersatzfreiheitsstrafe maregel besserung sicherung absehen verurteilte bundesgebiet ausgewiesen jedoch abs aufenthg geregelten einvernehmen unterscheiden whrend laufenden vollstreckung setzt abschiebung notwendigerweise voraus vollstreckungsbehrde beteiligt weiteren vollstreckung absieht ungeachtet abschiebungshaft parallel strafhaft angeordnet deren formelle materielle voraussetzungen vorliegen senat beschluss dezember zb rn juris vorgesehen abdruck bghz vollstreckungsbehrde erklrt weiteren vollstreckung abzusehen anordnung abschiebungshaft gesichtspunkt undurchfhrbarkeit abschiebung innerhalb nchsten drei monate entgegenstehen vgl abs satz aufenthg strafhaft zeitpunkt anordnung abschiebungshaft mehr vollstreckt strafrest bewhrung ausgesetzt worden vornherein bewhrungsstrafe verhngt vollstreckungsbehrde ohnehin beteiligt grnde fr widerruf strafaussetzung bewhrung vorliegen gegenteilige auffassung rechtsbeschwerde findet grundlage gesetz weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen ag nrtingen entscheidung xiv lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  1518. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung wz zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg dr bornkamm pokrant raebel beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschlu senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts mai zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde dm festgesetzt grnde anmelderin begehrt juli eingereichten anmel dung markenschutz fr wortfolge bcher fr humanere welt bezogen bcher zeitschriften druckereierzeugnisse schallplatten compact disc kassetten filme video fernseh kinofilme je bespielt deutsche patentamt anmeldung wegen fehlens unterscheidungskraft zurckgewiesen beschwerde anmelderin bundespatentgericht zurckgewiesen bpatg grur zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelderin eintragungsbegehren ii bundespatentgericht markenfhigkeit angemeldeten zeichens bejaht ebenso zeitungs zeitschriftentiteln knne titeln druckerzeugnisse titeln bchern broschren vornherein fhigkeit abgesprochen marke wirken angemeldete zeichen sei abs nr markeng eintragung ausgeschlossen hierzu bundespatentgericht ausgefhrt schon wegen inhaltsbeschreibenden gehalts msse angemeldeten zeichen beschaffenheits bestimmungsangabe eintragung versagt sei beschreibender gebrauch rede stehenden wortfolge derzeit nachweisbar beschreibe jedoch gekennzeichneten druckschriften bcher broschren schaffung humaneren welt dienten wettbewerbern drfe mglichkeit genommen entsprechende zielrichtungen inhalte verffentlichungen hinzuweisen freihaltebedrfnis spreche gedankliche inhalt unterschiedliche weise ausdruck gebracht knne denkbare ausweichmglichkeiten seien geeignet freihaltebedrfnis auszuschlieen bedrfnis bestehe fr bcher fr rede stehenden bcher zeitschriften wrden heute alternativ gleichwertig cds sowie ton bildtrger vermittelt daher sei gerechtfertigt hinsichtlich freihalte bedrfnisses sogenannten printmedien aufzeichnungen ton bildtrgern differenzieren darber hinaus fehle eindeutig inhaltsbeschreibenden wortfolge unterscheidungskraft verkehr verstehe fr jedermann verstndliche angabe wegen sachlichen aussagegehalts fehlens originalitt hinweis betriebliche herkunft information ber inhalt gekennzeichneten produkte mglicherweise sloganartige werbeaussage iii beurteilung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde erfolg bundespatentgericht zutreffend davon ausgegangen prfung vorliegenden anmeldung ungeachtet inkrafttreten markengesetzes liegenden anmeldetags zunchst vorschriften markengesetzes anzuwenden markeng recht bundespatentgericht angenommen eintragung buch sonstigen werktitels bereits fehlen markenfhigkeit abs markeng entgegensteht geltung warenzeichengesetzes markenschutz fr werktitel rechtsprechung zunchst vllig abgelehnt vgl rgst manufakturist rgz modenwelt armen seelenblatt spter fr zeitungs zeitschriftentitel anerkannt worden bgh urt zr grur wrp europharma beschl zb grur wrp st pauli nachrichten lag erwgung zugrunde buchtitel regelfall kennzeichen fr herkunft bestimmten geschftsbetrieb verstanden bghz sherlock holmes bgh urt zr grur mecki igel bghz point apropos film guldenburg bgh urt zr grur asterix persiflagen vgl ulmer urheber verlagsrecht aufl busse starck warenzeichengesetz aufl rdn deutsch grur bereits baumbach hefermehl warenzeichenrecht aufl wzg rdn geltung markengesetzes dagegen werktiteln markenschutz generellen erwgungen aberkannt fezer markenrecht aufl markeng rdn ingerl rohnke markeng rdn deutsch mittas titelschutz rdn oelschlgel titelschutz bchern bhnenwerken zeitungen zeitschriften ders grur titeln einzelbuchwerken abstrakte eignung herkunftsangabe generell verneint titel einzelfall hinweis betriebliche herkunft inhalt enthlt frage einzelfalls rahmen merkmals unterscheidungskraft abs nr markeng beantworten dabei generell ausschlielichkeit werktitel marke sinne entweder ausgegangen senat bereits entscheidung powerpoint hervorgehoben umgekehrt frage ging neben blichen markenschutz fr computerprogramme titelschutz betracht komme bghz
  1519. [['bundesgerichtshof beschluss zr november rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo wert beschwer rechtsmittelverfahren bestimmt rechtsstreitigkeiten grunddienstbarkeit betreffen grundstzlich interesse rechtsmittelklgers abnderung berufungsurteils senat bghz magebend zpo wirtschaftlichen gesichtspunkten bewertende interesse beklagten allgemein bghz bgh beschl januar xii zb njw senat beschl april zr njw erklrungen nderung inhalts grunddienstbarkeit bgb abgeben mssen interesse entspricht wertminderung grundstcks bereits bestehende grunddienstbarkeit fall sachverstndiger schtzung ca betrgt vorschrift ber wert grunddienstbarkeit zpo weder unmittelbar analog anzuwenden streitgegenstand klage abgabe willenserklrung inhalt grunddienstbarkeit gendert rechte dinglichen recht fr zpo unmittelbar anzuwenden wre entsprechende anwendung zpo bestimmung interesses beklagten abwehr gerichtlichen vergleich begrndeten anspruchs scheidet ebenfalls offensichtlich falschen berhhten wert fhrte umfang bereits bestehenden wegerechts nderung inhalts grunddienstbarkeit erweitert fr bestimmte begrenzte bauliche nutzung herrschenden grundstcks beschrnkt hintergrund interesse beklagten abwehr nderung wegerecht einschrnkenden grunddienstbarkeit bruchteil wertminderung bestehende belastung bewertet interesse entsprechend ausfhrungen erwiderung etwa drittel wertminderung bestehenden wegerecht anzusetzen angaben beklagten vorgelegten gutachten erschlieung bebauung grundstcks klgerin einfamilienhaus zweifamilienhaus geeignet wre whrend genderte grunddienstbarkeit erschlieung fr einfamilienhaus absichert kostenentscheidung folgt abs zpo krger klein stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  1520. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen urteil juli wegen offenbarer unrichtigkeit zpo tenor dahin berichtigt statt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts aachen oktober richtig heit revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts aachen dezember ball dr milger dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen ag geilenkirchen entscheidung lg aachen entscheidung'],['Soon']]
  1521. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs satz abs gericht mu frist abs satz zpo wegen verbundenen einschneidenden folgen fr partei unmiverstndlicher form setzen antrag partei gerichtlichen sachverstndigen erluterung schriftlichen gutachtens laden mu gericht stattgeben sei antrag versptet rechtsmibruchlich gestellt worden bgh urteil mai vi zr olg zweibrcken lg landau pfalz vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen sowie richter pauge fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken juni aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beansprucht schadensersatz fr folgen operation beklagten erlittenen schlaganfalles frhjahr stellte beklagte klgerin abstrich prkanzerose gebrmutter fest april fand deshalb praxis beklagten gesprch parteien anwesenheit ehemannes klgerin statt beklagte entfernte gebrmutter klgerin mai mittels bauchschnittes postoperativen komplikationen wurde klgerin morgen mai uhr bett pflegeabteilung stdtischen krankenhauses beklagte belegarzt schlaganfall aufgefunden seitdem rechtsseitig gelhmt betreuung ehemann angewiesen sptere histologische untersuchung besttigte krebsverdacht klgerin behauptet gebrmutterentfernung mittels bauchschnittes sei indiziert htte konisation ausgereicht gewebeprobe fr histologische untersuchung entnehmen eingriff wesentlich leichterer narkose htte hchstwahrscheinlich schlaganfall erlitten macht geltend beklagte unzureichend ber alternative operation sowie ber deren risiken aufgeklrt verlangt ersatz materiellen immateriellen schadens sowie feststellung einstandspflicht beklagten fr zuknftige schden aufgrund rztlichen behandlung zusammenhang operation mai entstehen klage blieb tatsacheninstanzen erfolg revision verfolgt klgerin klageansprche entscheidungsgrnde berufungsgericht aufgrund vernehmung ehemannes klgerin zeugen beklagten partei auffassung kl gerin ordnungsgem ausreichend aufgeklrt worden sei beklagte gesprch april verdeutlichung ausfhrungen skizze erstellt patientenkarteikarte besprechung befundes vorgehensweise konisation abd he op eingetragen daraus sei folgern ber konisation alternative operation klgerin gesprochen grund schriftlichen gutachtens gerichtlichen sachverstndigen prof dr knne fehlenden indikation fr bauchoperation abklrung abstrichbefundes gewebeuntersuchung ausgegangen mndlichen anhrung gutachters trotz antrages klgerin bedurft erster instanz sei recht versptet zurckgewiesen worden frist antragstellung beachtet worden anhrung erst zwei tage termin mndlichen verhandlung verlangt worden sei termin mehr durchgefhrt knnen gem abs zpo bleibe klgerin deshalb berufungsinstanz antrag anhrung sachverstndigen ausgeschlossen sei amts wegen geboten sowohl beweisfrage widerspruch abweichenden auffassung gutachters schlichtungsstelle dr seien grund schriftlichen gutachtens berzeugung gerichts geklrt ii revision erhobenen verfahrensrgen teilweise begrndet fhren aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung berufungsgericht erfolg beanstandet revision allerdings berufungsgericht inhalt aufklrungsgesprches klgerin beklagten partei amts wegen vernommen obwohl anhaltspunkte fr parteivernehmung erwartendes beweisergebnis gefehlt htten vernehmung partei darf angeordnet aufgrund vorangegangenen beweisaufnahme sonstigen verhandlungsinhalts bereits gewisse wahrscheinlichkeit fr beweisende tatsache spricht hierbei tatrichter eingerumte ermessen revisionsgericht darauf berprfbar rechtsfehlerhaft ausgebt worden rechtlichen voraussetzungen fr anordnung verkannt worden st rspr bgh urteile juli viii zr njw juli zr njw ermessensfehlgebrauch berufungsgericht gegeben anhaltspunkt fr hinreichende aufklrung berufungsgericht nmlich recht darin gesehen klgerin merkblatt aufklrungsgesprch unterzeichnet vgl indizwirkung formula
  1522. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache ecli de bgh str wegen totschlags revisionen angeklagten nebenklger strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revisionen nebenklger urteil landgerichts berlin september unzulssig verworfen revision angeklagten vorbenannte urteil unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nebenklger zudem rechtsmittel angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen grnde landgericht angeklagten freispruch bri gen wegen fahrlssiger krperverletzung geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt geschehen dezember zudem angeklagten geb freispruch brigen wegen gefhrlicher krperverletzung ebensolchen geldstrafe geschehen dezember angeklagten geb genannt mu strafkammer wegen totschlags tateinheit versuchtem totschlag drei fllen schwerer krperverletzung gefhrlicher krperverletzung drei fllen jeweils mehrjhrigen freiheitsstrafen verurteilt geschehen dezember wobei angeklagte mu zustzlich wegen weiteren falls gefhrlichen krperverletzung schuldig gesprochen worden geschehen dezember angeklagten landgericht freigesprochen geschehen de zember hiergegen gerichteten revisionen nebenklger angeklagten sowie bleiben erfolg innerhalb revisionsbegrndungsfrist jeweils nher ausgefhrten allgemeinen sachrge begrndeten revisionen nebenklger unzulssig gem abs stpo nebenklger urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhngt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklgers berechtigt aufgrund beschrnkten anfechtungsbefugnis nebenklger innerhalb revisionsbegrndungsfrist ziel rechtsmittels ausdrcklich eindeutig angeben vgl schmitt meyer goner schmitt aufl rn mwn revision nebenklgers unzulssig ersichtlich gem abs abs stpo zulssiges ziel verfolgt erhebung unausgefhrten allgemeinen sachrge reicht deshalb grundstzlich zulssige nebenklagerevision erheben st rspr vgl bgh beschlsse august str februar str je mwn ausnahme grundsatz anzuerkennen aufgrund prozesslage konkrete rechtsmittelbefugnis nebenklgers zweifelsfrei feststeht etwa revision freispruch angeklagten vorwurf nebenklage berechtigten delikts einlegt vgl senge kk stpo aufl rn verhlt anklage umfasst drei tatkomplexe denen verschiedene angeklagte unterschiedlicher art weise beteiligt sollen hinsichtlich schwersten tatvorwurfs geschehen dezember drei angeklagte wegen ttungs krperverletzungsdelikten jeweils mehrjhrigen freiheitsstrafen verurteilt worden prozesslage versteht angriffsziel nebenklagerevisionen nebenklger knnten verurteilungsfllen grundlage schuldsprche hhere strafen erstreben schuldsprche hinblick unterbleiben verurteilung wegen mordes freisprche mehrerer angeklagten insoweit angreifen angriffsziel nebenklagerevisionen auslegung eindeutig ermitteln lsst statthafte ziele betracht kommen revisionen insgesamt unzulssig entgegen auffassung nebenklger senat angriffsziel anhand gesetzlichen regelung rechtsmittelbefugnis ermitteln revision angeklagten grnden tragsschrift generalbundesanwalts sinne abs stpo unbegrndet mutzbauer knig mosbacher berger khler'],['Soon']]
  1523. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja brago abs vereinbart rechtsanwalt strafverteidigungen vergtung mehr fnffache ber gesetzlichen hchstgebhren liegt spricht tatschliche vermutung dafr unangemessen hoch migungsgebot abs brago verletzt vermutung unangemessen hohen vergtung rechtsanwalt entkrftet ganz ungewhnliche geradezu extreme einzelfallbezogene umstnde darlegt mglich erscheinen las sen abwgung fr herabsetzungsentscheidung mageblichen gesichtspunkte vergtung unangemessen hoch anzusehen bgh urteil januar ix zr olg koblenz lg koblenz ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter ne kovi vill richterin lohmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz november aufgehoben soweit nachteil erkannt worden sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten restliche honorarzahlung beklagte wegen kreditbetrugs fllen angeklagt strafverfahren beklagten pflichtverteidiger beigeordnet auerdem stand wahlverteidiger seite verfahren groen strafkammer etwa verhandlungstagen ende nherte nahm beklagte kontakt rechtsanwalt dr weiteren verteidi ger gewinnen lehnte ab verwies jedoch partner dr erklrte bernahme mandats bereit parteien schlossen august schriftlich honorarvereinbarung sieht beklagte honorarpauschale hhe dm zuzglich mehrwertsteuer sowie stundenhonorar dm zuzglich mehrwertsteuer zahlen weiterhin gebhrenvereinbarung kopierkosten spesen beklagten tragen pauschbetrag honorarvereinbarung hlfte sofort erhalt entsprechenden kostennote fllig hlfte innerhalb woche ab unterzeichnung honorarvereinbarung stundenhonorar fllig gem anforderung pauschalhonorar besondere know how rechtsanwalts abgegolten beklagte finanziellen schwierigkeiten befand bestand rechtsanwalt dr darauf zweite honorarhlfte bestel lung grundschuld abgesichert erste hlfte pauschale hhe dm zahlte beklagte sofort wegen weiteren hlfte wurde grundschuld tochter beklagten gehrenden grundstck abgetreten mandat dauerte august september zeitraum zwei verhandlungstermine september september stattgefunden parteien ursprnglich davon ausgegangen dr beklagten fnf verhandlungsta gen vertreten september erteilte dr wegen zweiten hlfte pauschale wegen stundenhonorars fr stunden rechnung ber insgesamt dm wenige tage nchsten hauptverhandlungstermin september erklrte dr be klagten termin wahrnehmen honorarrechnung september zuvor beglichen beklagte zahlte legte dr mandat nieder klage klgerin ursprnglich zweite hlfte pauschalhonorars sowie zeithonorar fr angefallene arbeitsstunden kosten fr angefertigte fotokopien geltend gemacht einholung gutachtens vorstandes zustndigen rechtsanwaltskammer landgericht vereinbarte honorar gem abs brago herabgesetzt beklagten zurckweisung klage brigen zahlung betrages hhe dm verurteilt berufungsinstanz klgerin nunmehr resthonorar insgesamt dm gefordert pauschale dm sowie vergtung fr stunden arbeitsaufwand nebst kopierkosten auslagenpauschale berufungsgericht berufung klgerin zunchst zurckgewiesen anschluberufung beklagten klage insgesamt abgewiesen verfassungsbeschwerde klgerin bundesverfassungsgericht entscheidung aufgehoben daraufhin berufungsgericht klage nunmehrigen umfang stattgegeben revision zugelassen revision verfolgt beklagte klagabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung soweit nachteil beklagten erkannt worden berufungsgericht parteien getroffene honorarvereinbarung wirksam angesehen insbesondere verbindung pauschal zeithonorar beanstandet vereinbarte honorar sei gem abs brago herabzusetzen sei angesichts gesamtumstnde beurteilenden sachverhaltes unangemessen hoch sei bercksichtigen hinsichtlich pauschale gem bgb teil anzusetzen sei rechtsanwalt dr beklagten zwei verhandlungstagen verteidigt auerdem sogleich uerst umfangreiches wirtschaftsstrafverfahren bernehmen innerh
  1524. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg november abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen angeklagten tat erlangte betrag verfall unterliegt deshalb verfall wertersatz erkannt wurde ansprche verletzten entgegenstehen lautende ausspruch verfall insgesamt aufgehoben revision angeklagten ge gen vorbezeichnete urteil abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch adhsionsklgerinnen entstandenen notwendigen auslagen tragen revisionen angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo lediglich ausgeurteilte verfallsbetrag bedarf korrektur urteilsfeststellungen rckzahlungen anleger geleistet worden bercksichtigung gefunden abs satz nr stpo leistungen schadenswiedergutmachung bercksichtigen vgl bgh urteil okto ber str bghst rn insoweit besteht fr tatgericht raum fr ermessen ermessen sinne weiteren abzugs grundlage hrtefallregelung stgb vgl bgh aao rn landgericht ersichtlich anwenden ber antrag generalbundesanwalts hinaus zugunsten angeklagten rckzahlungen gekrzte summe durchzuentscheiden allein betrag urteilstenor anzugeben bgh aao rn aufzhlung geschdigten einzelnen unterbleiben dementsprechend senat tenor hinsichtlich verfallsausspruchs neu gefasst soweit generalbundesanwalt zurckverweisung weiterhin ermittlung urteil festgestellter zustzlicher zahlungen erwgen gegeben vermag senat folgen schadensersatzleistungen angeklagten schmlern abs stpo zugleich hhe verfallsbetrags nr verwertung beschlagnahmtem vermgen erbracht wurden nr zeitpunkt leistungen erfolgt dabei unerheblich verbindlichen klrung umfang ansprche verletzten erfllt dient soweit berhaupt verbliebene vermgenswerte vorhanden knnen feststellungsverfahren abs stpo verfahren zugleich umfang staatlichen rechtserwerbs bestimmt ergebnis letztlich praktikabel verhindert tatgericht einzelnen vollstreckungsversuchen vielzahl glubigern nachgehen deren erfolgsaussicht hufig unklar wrde zgigkeitsgebot strafsachen vereinbarende verzgerung hauptverfahrens ziehen senat schliet eventuell weitere feststellbare rckzahlungen einfluss strafzumessung beiden angeklagten knnten zumal strafkammer sichergestellten vermgenswerten detailliert auseinandergesetzt basdorf raum schneider brause bellay'],['Soon']]
  1525. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april verbraucherinsolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja insvv abs geht ttigkeit insolvenzverwalters verbraucherinsolvenzverfahren tatschlich ber ttigkeit treuhnders inso af hinaus umstnden einzelfalls abschlag rechtfertigen fhrt vergtungssatz insolvenzverwalters ergebnis bisherigen vergtungssatz fr treuhnder orientiert insvv abs lit fr frage zahl glubiger gering kommt zahl glubiger insolvenzverfahren beteiligen insvv ermigung mindestvergtung insolvenzverwalters verbraucherinsolvenzverfahren flle denen regelvergtung abs insvv tragen kommt weder direkt analog anzuwenden bgh beschluss april ix zb lg ansbach ag ansbach ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts ansbach juni kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde weitere beteiligte verwalter oktober ber vermgen schuldners erffneten verbraucherinsolvenzverfahren schuldner legte rechtsanwalt gestellten insolvenzantrag september abs nr inso erforderlichen unterlagen insolvenzgericht ordnete verfahren schriftlich durchzufhren sei neun glubigern meldeten vier glubiger forderungen gesamthhe tabelle weitere beteiligte kndigte zwei lebensversicherungen schuldners zog deren rck kaufswerte insolvenzmasse vereinnahmte pfndbaren lohnanteile sowie steuererstattung fr jahr weitere vermgenswerte vorhanden insolvenzmasse betrug februar reichte weitere beteiligte schlussbericht schlussverzeichnis legte vergtungsabrechnung vergtung einschlielich auslagenersatz umsatzsteuer beantragte beschluss april bestimmte insolvenzgericht schlusstermin schriftlichen verfahren juni weiterem beschluss april insolvenzgericht vergtung erstattenden auslagen festgesetzt dabei abschlag regelvergtung vorgenommen daraus ergab einschlielich zustellkosten umsatzsteuer gesamtbetrag sofortige beschwerde weiteren beteiligten hhe insolvenzgerichts vorgenommenen abschlags wandte vergtung hhe netto erstrebte landgericht weitere vergtung hhe einschlielich umsatzsteuer zugesprochen beschwerde brigen zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte vergtungsantrag ii rechtsbeschwerde zulssig unbegrndet beschwerdegericht ausgefhrt sei abschlag hhe regelvergtung gerechtfertigt scheide krzung regelvergtung insvv insvv beziehe mindestvergtung berschritten allein entscheidend sei inwieweit abschlge regelvergtung abs insvv gerechtfertigt seien streitfall fhre abschlag gem abs lit insvv anforderungen geschftsfhrung insolvenzverwalters gering seien besonders groe masse sei erforderlich arbeitsaufwand geringen insolvenzmassen gering knne weitere beteiligte lediglich zwei lebensversicherungen verwerten gehabt brigen eingang pfndbaren teils monatlichen erwerbseinkommens steuererstattung berwachen gehabt rechtfertige abschlag weiterer abschlag sei abs lit insvv gerechtfertigt vermgensverhltnisse schuldners seien berschaubar unterlagen abs nr inso seien rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden zudem sei zahl glubiger gering rechtfertige weiteren abschlag insgesamt sei abschlag angemessen hlt rechtlicher berprfung stand mageblich fr bemessung vergtung regelungen insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung ab juli geltenden fassung insolvenzverfahren juni beantragt worden abs insvv fortan insvv nf bemessung abschlgen grundstzlich aufgabe tatrichters st rspr jngst etwa bgh beschluss juni ix zb wm rn mwn rechtsbeschwerdeinstanz darauf berprfen gefahr verschiebung mastben bringt bgh beschluss juli ix zb zip oktober ix zb zinso rn mwn november ix zb zip rn gengt tatrichter mglichen abschlagstatbestnde grunde prft anschlieend gesamtschau bercksichtigung berschneidungen ganze bezogenen angemessenheitsbetrachtung gesamtzuschlag gesamtabschlag bestimmt bgh beschluss mai ix zb bghz rn september ix zb zip rn je mwn gilt verbraucherinsolvenzverfahren insolvenzverfahren abs inso schriftlich durchzufhren aa bereits insolvenzrechtlichen vergtungsverordnu
  1526. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fa ha partei behauptet beide vertragspartner htten vertragstext wortsinn verstanden trifft hierfr darlegungsund beweislast bgh urteil november ii zr olg nrnberg lg nrnberg frth ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg februar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts nrnberg frth mrz zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten zahlung dm anspruch parteien miteigentmer grundstcks gesellschafter brgerlich rechtlichen gesellschaft zwecke bebauung gemeinsamen grundstcks eigentumswohnungen sowie veruerung wohnungen restlicher grundstcksteilflchen gegrndet notariellen vertrag februar setzten bgb gesellschaft auseinander hoben bruchteilsgemeinschaft beklagte bernahm haftung ansprche verpflichtungen zusammenhang grundbesitz verplanung bebauung standen verpflichtete klgerin inanspruchnahme freizustellen vi vertrages geregelt partei berechtigt sei ansprche gesellschaft gemeinschaft generalunternehmer architekten statiker gerichtlich auergerichtlich geltend soweit parteien gemeinsam ansprche personen zugesprochen wrden heit stehe wirtschaftliche reinergebnis ansprchen beiden beteiligten je hlfte kosten geltendmachung trgt derjenige gerichtlich auergerichtlich vorgeht reinergebnis geltendmachung ansprche abzug kosten gericht anwalt hnliches steht beiden je hlfte beklagte generalunternehmer sowie architekten schadensersatz anspruch genommen grund juni beitritt klgerin landgericht ba geschlossenen vergleichs dm erhalten klgerin ver langt beklagten hlfte betrages abzug gerichts anwaltskosten vergleichssumme verblieben beklagte auffassung hlftige teilung reinergebnisses realisierung ansprchen knne klgerin verlangen soweit durchfhrung gesamtprojekts positiven ergebnis gefhrt tatschlich sei ergebnis jedoch negativ landgericht klage ausnahme teils zinsen stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen hiergegen richtet revision klgerin entscheidungsgrnde revision fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte schuldet klgerin eingeklagten betrag berufungsgericht ausgefhrt regelung vi auseinandersetzungsvertrages parteien sei entgegen ansicht klgerin auslegung zugnglich formulierung wirtschaftliche reinergebnis stehe beiden beteiligten je hlfte deute darauf aufteilung auszahlung abzug kosten gericht anwalt hnliches verbleibenden reinergebnisses weiteren kriterium wirtschaftlichkeit stehen beklagten vertretene auslegung vertragsbestimmung wonach erst positives ergebnis gesamtprojekts beteiligungspflicht auslse sei berufungsverhandlung durchgefhrte beweisaufnahme besttigt worden aussage zeugen rechtsanwalt berzeugend belegt klgerin abschlu vergleichs juni deutlich ausdruck gebracht erhebe vergleichsweise zahlende summe anspruch bekundung zeugen zufolge zudem wenige tage abschlu auseinandersetzungsvereinbarung erklrt partizipiere ergebnis seinerzeit geplanten prozesses generalunternehmer architekten gesamtabwicklung guthaben herauskomme hlt revisionsrechtlicher prfung stand berufungsgericht verkannt magebende vertragstext eindeutig klgerin vertretenen sinne infolgedessen beachtet sache beklagten darzutun beweisen parteien vertragstext bereinstimmend sinne verstanden unrichtige beurteilung beweislast beweiswrdigung nachteil klgerin beeinflut ii wortlaut auseinandersetzungsvertrages steht hlftige beteiligung wirtschaftlichen reinergebnis ansprchen parteien generalunternehmer architekten durchsetzt partei weiteres text enthlt einschrnkung dahin voraussetzung positives gesamtergebnis projekts sei vereinbarung weiteren kriterium wirtschaftlichkeit stehe lediglich rede wirtschaftlichen reinergebnis ansprchen ansprchen generalunternehmer architekten hnlichen personen sow
  1527. [['bundesgerichtshof beschluss stb oktober ermittlungsverfahren wegenmitgliedschaft kriminellen vereinigung militante gruppe sofortige beschwerde beschuldigten gem abs satz stpo strafsenat bundesgerichtshofs oktober gem abs satz abs stpo beschlossen sofortige beschwerde beschuldigten beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mrz bgs verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde generalbundesanwalt fhrt seit september ak tenzeichen ermittlungsverfahren wegen verdachts gliedschaft kriminellen vereinigung militante gruppe straftaten verfahren richtete zunchst beschwerdefhrer sowie beschuldigten april juni juli erstreckte generalbundesanwalt verfahren beschuldigten ho verfgung april trennte generalbundesanwalt verfahren beschuldigten ho ab erhob juni klage strafsenat kammergerichts berlin vorwurf mitglieder militanten gruppe juli versucht brandanschlag fahrzeuge bundeswehr verben oktober verurteilte kammergericht frheren mitbeschuldigten beschwerdefhrers wegen vorwrfe rechtskrftig freiheitsstrafen ermittlungsverfahren beschwerdefhrer abgeschlossen verlauf ermittlungsverfahrens ordnete ermittlungsrichter bundesgerichtshofs zeitraum oktober august antrag generalbundesanwalts beschlsse verdeckte ermittlungsmanahmen stpo wurden fast ausnahmslos vollzogen endeten berwiegend sptestens ende august einzelfllen september bzw november mehrzahl flle beschwerdefhrer zielperson manahmen teil mittelbar betroffen schreiben dezember generalbundesanwalt beschwerdefhrer anordnung durchfhrung ermittlungsmanahmen gem abs satz stpo unterrichtet dahin belehrt antrag berprfung rechtmigkeit gegebenenfalls kammergericht berlin richten sei inhaltsgleichen schriftstzen verfahrensbevollmchtigte beschwerdefhrers daraufhin fristgerecht januar sowohl beim kammergericht beim ermittlungsrichter bundesgerichtshofs gem abs satz stpo beantragt rechtmigkeit anordnungen sowie art weise vollzugs berprfen kammergericht ber antrag beschwerdefhrers bislang entschieden ermittlungsrichter bundesgerichtshofs hingegen beschluss mrz angebrachten antrag unzulssig verworfen entscheidung ber antrag mehr zustndig sei beschluss wendet beschwerdefhrer sofortigen beschwerde gem abs satz stpo statthafte sofortige beschwerde zulssig insbesondere rechtzeitig eingelegt jedoch unbegrndet ermittlungsrichter bundesgerichtshofs antrag beschwerdefhrers nachtrglichen rechtsschutz gem abs satz stpo recht unzulssig verworfen fr bescheidung mehr zustndig anklageerhebung frheren mitbeschuldigten beschwerdefhrers entscheidungsbefugnis vielmehr gem abs satz stpo kammergericht bergegangen abgabe verfahrens gericht kam betracht identisches verfahren schon anhngig ermittlungsrichter bundesgerichtshofs daher zutreffend doppelte anhngigkeit sache beim zustndigen kammergericht beim unzustndigen bundesgerichtshof dadurch beendet beim unzustndigen gericht angebrachten antrag verworfen abs satz stpo enthlt fr verfahren nachtrglichen rechtsschutz sonderregelung zustndigkeit wonach ber entsprechende antrge anklageerhebung sache befasste gericht verfahren abschlieenden entscheidung befinden zustndigkeitsregelung entgegen wortlaut indes flle beschrnkt denen angeklagte nachtrglichen rechtsschutz abs satz stpo nachsucht btdrucks bghst ff prfung frage erhebung anklage fhrt ber antrge nachtrglichen rechtsschutzverfahren anordnungen heimlicher ermittlungsmanahmen art weise vollzugs mehr ermittlungsrichter abs satz stpo entscheidet gem abs satz stpo gericht anklage erhoben worden willen gesetzgebers vielmehr daran orientieren fortdauer zustndigkeit ermittlungsrichters gefahr besteht anordnungs beschwerdegericht einerseits erkennenden bzw rechtsmittelgericht andererseits divergierende entscheidungen frage rechtmigkeit beanstandeten manahme getroffen gefahr abs satz stpo geregelte zustndigkeitskonzentration beim erkennenden gericht begegnet btdrucks aao bghst aao bgh nstz zugrunde gelegt abweichende entscheidungen anordnungsrichters erkennenden gerichts ber rechtmigkeit heimlicher ermittlungsmanahmen stets befrchten wege nachtrglichen rechtsschutzes manahme angefochten ermittlungs verfahren e
  1528. [['bundesgerichtshof str beschluss april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mainz november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerken generalbundesanwalt beantragte schuldspruchberichtigung veranlat feststellungen tragen schuldspruch angeklagte fall tateinheitlich bedrohung beleidigung began gen urteilsgrnden rechtlichen wrdigung strafzumessung ausdrcklich hervorgehoben gefhrdet schuldspruch jhnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  1529. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill cierniak richterin lohmann mrz beschlossen antrag gewhrung prozekostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts landshut dezember zurckgewiesen grnde beschlu oktober amtsgericht insolvenzgericht landshut schuldner begehrte restschuldbefreiung gem abs nr inso versagt hiergegen eingelegte sofortige beschwerde schuldners landgericht zurckgewiesen dagegen wendet schuldner rechtsbeschwerde deren durchfhrung prozekostenhilfe nachgesucht ii beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo rechtsbeschwerde unzulssig ersichtlich entscheidung rechtsbeschwerdegerichts wegen grundstzlichen bedeutung sache fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo ganter kayser cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  1530. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil mai strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr miebach winkler lienen beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts osnabrck oktober sofortigen beschwerden kostenentscheidung vorgenannten urteils sowie entscheidung ber entschdigung angeklagten verworfen kosten rechtsmittel sowie angeklagten entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf schweren raubes tateinheitlich begangenen schweren krperverletzung nachteil zeugen freigesprochen freispruch wendet staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretenen revision beweiswrdigung landgerichts sachlich rechtlichen erwgungen beanstandet rechtsmittel erfolg landgericht angeklagten freigesprochen ausschlieen knnen zeuge angeklagten vorabend tattages freiwillig zwei schmuckstcke ausgehndigt angeklagte spter streit rckforderung schmuck stcke messer angegriffen wurde angriff durfte angeklagte auffassung landgerichts lebensbedrohlichen messerstich verteidigen generalbundesanwalt bereits antragsschrift mrz zutreffend ausgefhrt weist freispruch zugrunde liegende beweiswrdigung durchgreifenden rechtsfehler geschdigte zeuge hauptverhandlung eingerumt poli zeilichen vernehmung krankenhaus sauer angeklagten deshalb schilderung bertrieben teil gelogen insbesondere hauptverhandlung angegeben knne angeklagten ring halskette suff geschenkt tathergang zusammenhang messerstich konnte zeuge mehr erinnern rumte streit rckgabe schmuckstcke landgericht deshalb einlassung angeklagten zeuge rahmen heftigen verbalen streits kchentisch liegendes ca cm langes kchenmesser ergriffen gerade stuhl richtung erhoben angenommen moment abstechen widerlegbar angesehen grundsatz dubio pro reo notwehrlage ausgegangen zumal polizeilichen tatortaufnahme tatschlich zweites messer kchentisch gefunden wurde angesichts tatsache beide kontrahenten angeklagte zeuge streit erheblich alkoholisiert bedurfte errterung frage sofortige stich herz geschdigten erforderliche verteidigungshandlung notwendig ausdrcklichen erwhnung angeklagte whrend sowjetischen afghanistan krieges militrische einzelkmpferausbildung erhalten nher begrndeten sofortigen beschwerden staatsanwaltschaft kostenentscheidung angefochtenen urteils ber entschdigung angeklagten fr erlittene untersuchungshaft ebenfalls erfolg versagen landgericht kostenentscheidung ermessensvorschrift abs satz nr stpo ausdrcklich geprft vorschrift kommt jedoch anwendung schon voraussetzungen vorliegen angeklagte weder wahrheitswidrig belastet wesentliche entlastende umstnde verschwiegen dadurch anklageerhebung verursacht angeklagte allerdings gegenber nachbarin tatort eingesetzten polizeibeamten spontane uerungen ber tathergang gemacht dabei hauptverhandlung vorgebrachte notwehrlage verschwiegen frmlichen vernehmungen angaben sache gemacht senat offen lassen schuldhaftes verschweigen entlastenden umstnden erklrungen beschuldigten sache voraussetzt frmlichen vernehmung abs satz stpo abgegeben hilger lwe rosenberg stpo aufl rdn vgl franke kk stpo aufl rdn uerungen informatorischen vernehmung schriftlichen erklrung grundlage fr ermessensentscheidung abs satz nr stpo dienen knnen kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn angesichts umstandes angeklagte tatsituation betroffen aussage geschdigten ermittlungsverfahren mageblich belastet worden scheidet verschweigen spter vorgebrachten umstnde vorwerfbare mitverursachung klageerhebung rechtzeitiges vorbringen notwehrlage htte wesentlich frheren erst hauptverhandlung widerrufenen angaben geschdigten zeugen beruhenden dringenden tat verdacht raubes gendert htte vorbringen widerspruch bekundungen zeugen rckgabe schmucks entwickelnden streit gestanden grnden scheidet aussageverhalten angeklagten ursache fr anordnung rechterhaltung unters
  1531. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz weschenfelder amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs dinglich wohnungsberechtigte zahlung betriebskosten verpflichtet gelten fr abrechnung betriebskosten regelungen abs bgb entsprechend vorauszahlungen vereinbart fortfhrung senat urteil september zr wum bgh urteil mrz zr lg frankenthal pfalz ag ludwigshafen rhein ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts frankenthal pfalz januar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand grundlage notariellen kaufvertrags juli erwarb klgerin beklagten eigentumswohnung rumte daran lebenslngliches unentgeltliches wohnungs mitbenutzungsrecht beklagte verpflichtete mieter umlegbaren nebenkosten hinsichtlich vertragsgegenstandes tragen insbesondere kosten fr wasser abwasser heizung strom versicherung grundsteuer vorauszahlungen wurden vereinbart fr kalenderjahr erstellte klgerin dezember nebenkostenabrechnung darin ausgewiesenen betrag klgerin klage zuletzt geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen berufung landgericht zurckgewiesen dagegen wendet klgerin landgericht zugelassenen revision beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klgerin sei nebenkostenabrechnung abs satz bgb analog ausgeschlossen innerhalb abs satz bgb vorgesehenen frist abgerechnet pflicht beklagten zahlung nebenkosten ergebe neben dinglichen wohnungsrecht stehenden vertraglichen abrede seien regelungen abs bgb entsprechend anwendbar gelte vorauszahlungen nebenkosten geschuldet seien zielsetzung vorschrift wohnungsberechtigten rasch gewissheit ber leistende zahlung geben streit ber lange zurckliegende abrechnungszeitrume vermeiden spreche fr anwendung vorauszahlungen vereinbart seien nebenkosten wohnungsberechtigten mieter gesonderte vereinbarung last fielen hindere entsprechende anwendung abs bgb ii hlt rechtlicher nachprfung stand klgerin geltendmachung anspruchs erstattung betriebskosten fr jahr abs satz bgb analog ausgeschlossen abrechnungsfrist versumt eigentmer dinglichen wohnungsberechtigten tragenden betriebskosten verauslagt grundlage erstattungsanspruchs abrechnung ber hhe tatschlich entstandenen umzulegenden betriebskosten vorauszahlungen geleistet beschrnkt abrechnung zusammenstellung abrechnungszeitraum entstandenen umlagefhigen betriebskosten rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht davon abrechnung eigentmers ber dinglich wohnungsberechtigten tragenden betriebskosten regelungen abs bgb entsprechende anwendung finden senat bereits entschieden verhltnis eigentmer dinglich wohnungsberechtigten fr abrechnung ber vorauszahlungen berechtigte tragenden betriebskosten leisten regelungen abs bgb entsprechend gelten urteil september zr wum rn ff bedeutet eigentmer abrechnung ber betriebskosten dinglich wohnungsberechtigten sptestens ablauf zwlften monats ende abrechnungszeitraums mitteilen abs satz bgb entsprechend ablauf frist geltendmachung erstattungsanspruchs eigentmer ausgeschlossen sei versptete geltendmachung vertreten abs satz bgb entsprechend entschieden senat verhlt dinglich wohnungsberechtigte betriebskosten tragen vorauszahlungen vereinbart umstritten aa teilweise angenommen regelungen abs bgb seien fall entsprechend anwendbar doppelte analogie vgl lg kln nzm ag frankenberg eder zmr schmid zfir pfeifer jurispr mietr anm auffassung liegen voraussetzungen fr analogie grauer imr oberlandesgericht zweibrcken frheren rechtsstreit parteien ber betriebskostennachforderung fr jahre gesehen bb wohnraummietrecht anwendbarkeit abs bgb fr fall vorausleistungen mieters betriebskosten vereinbart unterschiedlich beurteilt teilweise bejaht mieter mietkosten tragen vorauszahlungen schulde sei daran interessiert angemessener zeit erfahren betrag fr abgelaufenen abrechnungszeitraum entrichten unterlassen vorschussvereinbarung knne vorschusshhe null v
  1532. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo glubiger drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen kosten knnen soweit beim drittschuldner beigetrieben knnen verfahren zpo festgesetzt arbgg abs satz gilt hinsichtlich entstandener anwaltskosten drittschuldnerprozess arbeitsgericht gefhrt bgh beschluss dezember vii zb lg traunstein ag rosenheim vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterinnen dr kessal wulf safari chabestari beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts traunstein mrz kostenpflichtig zurckgewiesen beschwerdewert grnde glubiger begehrt festsetzung drittschuldnerprozess entstandenen anwaltskosten schuldnerin rahmen zwangsvollstreckung schuldnerin lie glubiger deren lohnansprche firma drittschuldnerin pfnden einziehung berweisen sodann erhob arbeitsgericht drittschuldnerin zahlungsklage prozess entstanden anwaltskosten hhe glubiger beantragt kosten gem zpo schuldnerin festzusetzen amtsgericht antrag zurckgewiesen beschwerdegericht stattgegeben dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde schuldnerin erstrebt weiterhin zurckweisung kostenfestsetzungsantrags ii rechtsbeschwerde begrndet beschwerdeentscheidung wurde gesetzlichen richter erlassen unterschriften ergibt zivilkammer bertragung verfahrens wegen grundstzlicher bedeutung voller besetzung entschieden rubrum einzelrichterin entscheidende richterin genannt beruht ersichtlich versehen beschwerdegericht auffassung drittschuldnerprozess ausgelsten kosten knnten grundstzlich kosten zwangsvollstreckung zpo festgesetzt schuldner zwangsvollstreckung veranlasst msse fr daraus entstehenden kosten haften prozessrisiko glubigers drittschuldnerprozess aufzuerlegen stehe einklang normzweck zpo schuldner sei dadurch notwendigen kosten erstatten ausreichend geschtzt handele drittschuldnerprozess arbeitsgerichtliches verfahren stehe erstattungsfhigkeit kosten arbgg entgegen gelte fr parteien arbeitsgerichtlichen verfahrens fr glubiger drittschuldner auswirkungen kostenfestsetzung zpo einschaltung anwalts drittschuldnerprozess glubiger sei notwendig hlt rechtlichen berprfung stand kosten rechtsstreits glubiger drittschuldner ber gepfndete glubiger einziehung berwiesene forderung schuldners drittschuldner kosten zwangsvollstreckung zpo festgesetzt knnen rechtsprechung instanzgerichte literatur umstritten berwiegend frage bejaht vgl nachweise zller stber zpo aufl rdn stichwort rechtsstreit stein jonas mnzberg zpo aufl rdn gegenmeinung oberlandesgericht mnchen jurbro folgend oberlandesgerichten schleswig jurbro bamberg jurbro vertreten herrschende meinung trifft kosten drittschuldnerprozesses kosten zwangsvollstreckung abs zpo aa vorschrift fallen kosten zwangsvollstreckung soweit notwendig schuldner last kosten zwangsvollstreckung jedenfalls aufwendungen gemacht unmittelbar vollstreckung titel vorzubereiten einzelnen vollstreckungsakte durchzufhren schuschke schuschke walker zpo aufl rdn weitergehend zller stber aao rdn vgl meinungsstand bgh beschluss april zb njw schuldner kosten tragen verursacht titulierten anspruch glubigers erfllt veranlassungsprinzip vgl mnchkommzpo karsten schmidt aufl rdn bb kosten drittschuldnerprozesses kosten zwangsvollstreckung sinne handelt beim drittschuldnerprozess vollstreckungsmanahme glubigers dient unmittelbar forderung schuldners drittschuldner betreffenden pfndungs berweisungsbeschluss vollziehen vgl olg hamm olgr schuldner kosten veranlasst ergebnis vorgebrachten argumente mindermeinung rechtsbeschwerde eigen macht stichhaltig aa trifft kosten prozesse anlass zwangsvollstreckung gefhrt etwa vollstreckungsabwehrklage drittwiderspruchsklage zpo festgesetzt knnen geht jedoch gerichtlichen schutz vollstreckung verhinderung anspruchsverfolgung drittschuldnerprozess dagegen dient unmittelbar durchfhrung zwangsvollstreckung beides vergleichbar bb unbillig ber zpo schuldner kostenrisiko drittschuldnerprozesses aufzuerlegen hinweis darauf glubiger forderung k
  1533. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo ruhegeldansprche inland ansssigen drittschuldner stellen inlndisches vermgen dar hinreichender inlandsbezug ungeschriebenes tatbestandsmerkmal gerichtsstands vermgens daraus ergeben ber vermgen schuldners inland insolvenzverfahren erffnet wurde ansprche schuldners drittschuldner zustndigkeit anknpft ttigkeit inland herrhren inso abs abs zpo abs massezugehrigkeit inland verdienten ruhegeldansprchen schuldners wohnsitz ausland verlegt beurteilt deutschem recht territorialprinzip art eginso af ff inso inkrafttreten vorschriften ber internationale insolvenzrecht bestimmten insolvenzrechtlichen wirkungen abtretung anfechtbarkeit konkursstatut fortfhrung bgh urteil april ix zr bghz inso abs abtretung knftiger ruhegeldansprche glubiger unmittelbar benachteiligen inso abs geht vollabtretung sicherungsabtretung voraus liegt objektive glubigerbenachteiligung entzug zunchst knftigen insolvenzmasse verbleibenden vermgenskerns fortfhrung bgh urteil mrz ix zr zip rn bgh urteil dezember ix zr olg mnchen lg mnchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens verfahrens ber nichtzulassungsbeschwerden trgt beklagte auergerichtlichen kosten nebeninterventionen tragen nebenintervenienten jeweils rechts wegen tatbestand italien wohnhafte beklagte seit ehemaligen notar fortan schuldner verheiratet sitz mnchen eheleute nderten wechselseitig erklrten unterhaltsverzicht vereinbarung august ab schuldner verpflichtete beklagte unterhalt finanziellen mglichkeiten mindestens hhe dm monatlich zahlen drei tage spter august unterzeichnete zudem abtretungserklrung zugunsten beklagten besttigte bereits november knftigen ansprche ruhegehalt notar auer dienst ersatzruhegehalt ehemaliger notar notarkasse mnchen hhe pfndbaren teile sicherung knftiger unterhaltsansprche abgetreten abtretung wurde vorsorglich schriftlich wiederholt vereinbarung wurde oktober notariell beglaubigt mrz erlie amtsgericht mnchen durchsuchungsbeschluss fr wohn geschftsrume schuldners wegen verdachts untreue falschbeurkundung amt schuldner unterzeichnete mrz erklrung wonach sicherungsfall wegen zugunsten beklagten vorgenommenen sicherungsabtretungen sicherungsbereignungen eingetreten sei erklrung wurde nochmals schriftlich dezember beiden eheleuten vollabtretung besttigt antrag november wurde beschluss mai insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet klger insolvenzverwalter bestellt mai wurde schuldner vorlufig amtes notar enthoben endgltige entlassung amt erfolgte oktober klger begehrte seit vorlufigen entlassung mai auszahlung pfndbaren anteile versorgungsansprche schuldners notarkasse mnchen insolvenzmasse aufgrund hiergegen gerichteten widerspruchs beklagten hinterlegte notarkasse mnchen pfndbaren betrge monatlich seit juli beim amtsgericht mnchen seit april zahlt notarkasse mnchen monatlich pfndbaren betrge direkt insolvenzmasse april eingereichten klageschrift klger beklagten rckabtretung ansprche ruhegehalt notar auer dienst ersatzruhegehalt ehemaliger notar notarkasse mnchen sowie zustimmung auszahlung hinterlegten bezge verlangt klage wurde beklagten august italien zugestellt streitverkndung schuldner nebenintervenient rechtsstreit seiten beklagten beigetreten landgericht beklagte antragsgem verurteilt gegenzug klger herausgabe gegenstnde beklagte verpflichtet berufung klgers oberlandesgericht urteil insoweit gendert verpflichtung rckabtretung ruhegehaltsansprchen fr mai angefallenen ansprche vorsah insoweit unwirksamkeit abtretung festgestellt ferner zug zug verurteilung aufgehoben berufung beklagten nebenintervenienten zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten nebenintervenienten entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht inte
  1534. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs famfg abs abs famfg geforderte interesse betroffenen schliet rechtsmittel vorschrift genannten beteiligten schon gegebenenfalls ausdrcklich erklrten willen betroffenen widerspricht vielmehr fhrt tatbestandsmige einschrnkung unzulssigkeit rechtsmittels beteiligte lediglich eigenen interessen verfolgt krankheitseinsicht betroffene lage fr betreuung sprechenden gesichtspunkte abzuwgen daher freien willen sinne abs bgb bilden bgh beschluss oktober xii zb lg gera ag rudolstadt ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts gera juni aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen wert grnde fr jahre geborenen betroffenen wurde anfang mutter beteiligte betreuerin fr aufgabenkreis gesundheitssorge aufenthaltsbestimmung vermgenssorge bestellt zudem wurde fr bereich vermgenssorge einwilligungsvorbehalt fr rechtsgeschfte angeordnet betroffene sofort barzahlung eigenen mitteln erfllen knne berprfungszeitpunkt wurde januar bestimmt beschluss september amtsgericht betreuung verlngert erweitert mutter betroffenen bertragenen aufgabenkreis vermgenssorge fortbestand einwilligungsvorbehalts zusammenhang stehende vertretung betroffenen gegenber mtern behrden gerichten sowie geltendmachung abwehr ansprchen gegenber dritten festgelegt fr aufgabenkreis gesundheitssorge aufenthaltsbestimmung vertretung betroffenen gegenber mtern behrden sonstigen leistungstrgern kliniken beteiligten mitarbeiter betreuungsvereins bestellt bestimmt sptestens august ber aufhebung weitere verlngerung betreuung entschieden beschwerde betroffenen landgericht durchfhrung weiterer ermittlungen entscheidung amtsgerichts beschluss juni abgendert betreuung aufgehoben hiergegen wendet mutter betroffenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde zulssig insbesondere tatsacheninstanzen beteiligte mutter betroffenen gem abs nr famfg berechtigt rechtsbeschwerde eigenen namen fhren vgl senatsbeschlsse januar xii zb famrz rn ff januar xii zb famrz rn erfolg macht rechtsbeschwerdeerwiderung geltend mutter betroffenen handele rechtsmittel abs famfg geforderten interesse betroffenen tatbestandsmerkmal schliet rechtsmittel abs famfg genannten beteiligten schon gegebenenfalls ausdrcklich erklrten willen betroffenen widerspricht mnchkommfamfg schmidt recla aufl rn rn vielmehr fhrt tatbestandsmige einschrnkung unzulssigkeit rechtsmittels beteiligte lediglich eigenen interessen verfolgt besteht gleichlauf beteiligung abs nr famfg interesse betroffenen beschwerdeberechtigung beteiligtenkreises abs famfg ebenso hinzuziehung abs nr famfg genannten beteiligten willen betroffenen objektivem interesse mglich senatsbeschluss januar xii zb famrz rn beteiligter objektiven interesse betroffenen willen rechtsmittel fhren beckok famfg gnter stand juli rn hauleiter famfg aufl rn jrgens kretz betreuungsrecht aufl rn keidel budde famfg aufl rn prtting helms frschle famfg aufl rn schultebunert weinreich rausch famfg aufl rn rn sonnenfeld bienwald sonnenfeld harm betreuungsrecht aufl famfg rn mutter betroffenen rechtsbeschwerde lediglich eigenen interessen verfolgt weder ersichtlich rechtsbeschwerdeerwiderung behauptet iii rechtsbeschwerde begrndet landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt betroffenen bestehe chronifizierte paranoid schizophrene erkrankung diagnose allein begrnde aufhebung freien willensbestimmung fehlen geschftsfhigkeit mssten sichere erheblich ausgeprgte symptome beispiel wahninduzierte realittsverkennung nachgewiesen belegten rechtsgeschfte bereich vermgensangelegenheiten erkrankung grund freien willens betroffenen gettigt worden seien sei sicht sachverstndigen sicher belegen freie willensbestimmung betroffenen sei feststellungen sachverstndigen aufgehoben sei betroffene ausfhrungen sachverstndigen weise krankheitseinsichtig ha
  1535. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mai seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr macht besteller rahmen werkvertrages rckforderungsansprche wegen berhhten schlussrechnung geltend subjektiven voraussetzungen abs nr bgb regel erfllt leistungsverzeichnis aufmae schlussrechnung kennt vertragswidrige abrechnung masseermittlung weiteres ersichtlich bgh urteil mai vii zr olg dsseldorf lg kleve vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterin safari chabestari richter dr eick fr recht erkannt revision streithelferin klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai zurckgewiesen streithelferin klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin macht rckforderungs zinsansprche wegen berhhten schlussrechnung bauvertrages beklagten geltend beklagte erbrachte fr klgerin gmbh mehrere gemeinden beteiligt jahren bauleistungen schlussrechnung juni rechnete insgesamt ab klgerin glich schlussrechnung ergebende restforderung august september nachdem prfung beauftragte streithelferin schlussrechnung ingenieurbro prfen lassen vorbereitung prfungen landesrechnungshof prfte streithelferin klgerin schlussrechnung erneut gelangte ergebnis beklagte zwei positionen unrecht zwei positionen falschen massen abgerechnet klgerin errechnete daraus berzahlung hhe betrag sowie vertraglich vereinbarte zinsen hierauf fr zeitraum september januar hhe klgerin august gericht eingegangenen mahnbescheidsantrag geltend gemacht beklagte behauptet abrechnung entspreche ort getroffenen absprachen einrede verjhrung erhoben landgericht klage insgesamt abgewiesen berufung klgerin streithelferin berufungsgericht klage wegen teils begehrten zinsen hhe stattgegeben brigen berufung zurckgewiesen berufungsgericht hinblick frage beginns neuen verjhrungsfrist zugelassenen revision verfolgt streithelferin klgerin klagebegehren vollem umfang entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht fhrt klgerin beklagte berzahlt rckzahlungsanspruch klgerin abs satz alt bgb sei jedoch verjhrt stelle ursprnglich jhrigen verjhrungsfrist sei ab januar gem art abs satz abs egbgb dreijhrige regelverjhrungsfrist bgb getreten neue frist januar begonnen zeitpunkt subjektiven voraussetzungen fr fristbeginn gem abs nr bgb erfllt seien klgerin msse kenntnis bzw grob fahrlssige unkenntnis streithelferin rechnungsprfung eingesetzten bauleiters zurechnen lassen streithelferin eingesetzte ingenieurbro jahre grob fahrlssig zuvielberechnung bersehen rechnungsprfung hinzuziehung leistungsverzeichnisses vorgenommen stelle ungewhnlich groe verletzung verkehr erforderlichen sorgfalt dar klgerin unverjhrten anspruch zinsen fr zeitraum januar dezember vertraglichen vereinbarung schulde beklagte fr monate zinsen jhrlich nettobetrag berzahlung verjhrung ansprche jeweils ende jahres begonnen zinsen fllig geworden seien insoweit nunmehr dreijhrige verjhrungsfrist gelte januar laufen begonnen seien ablauf jahres zinsansprche verjhrt dezember fllig geworden seien fr januar geltend gemachten zinsen knne klgerin wegen verjhrung hauptforderung verlangen ii revision bringt nderung rechtsordnung inkrafttreten schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschftsgrundlage entfallen lassen vertragsverhltnis anzupassen sei klgerin ffentliche auftraggeberin frheren rechtslage darauf einstellen knnen abschlieenden rechnungsprfung rechnungsprfungsbehrde innerhalb drei jahren ablauf jahres schlusszahlung bedurfte sei geschftspartner bewusst daher grundlage geschftlichen disposition mssen berzahlten werklohn jahren zurckerstatten mssen liege nahe parteien kenntnis gesetzesnderung verpflichtet htten jedenfalls ber zeitraum mindestens fnf jahren einrede verjhrung gegenber rckzahlungsansprchen erheben zudem berufungsgericht lediglich grob fahrlssige zahlungsanweisung festgestellt knne kenntnis rckforderungsanspruchs gleichgesetzt schlielich msse klgerin kenntnis bauleiters zurechnen lassen mageblich sei vielmehr kenntnis zus
  1536. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja rechtsberatung automobilclub rberg art nr uwg abs nr automobilclub stellt regelmig weder berufsstndischer grundlage errichtete vereinigung berufsstandshnliche vereinigung art rberg dar voraussetzungen verbandsklagebefugnis gem abs nr uwg versto uwg art rberg geltend gemacht bgh urt november zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger deutschen anwaltverein angehrender rtlicher anwaltsverein verfolgt satzung zweck beruflichen interessen bezirk landgerichts frankfurt main zugelassenen rechtsanwlte frdern beklagte automobil reiseclub versteht satzung interessengemeinschaft verkehrsteilnehmern ffentlichen dienstes mitglied neben angehrigen ffentlichen dienstes vergleichbarer einrichtungen sowie selbsthilfeeinrichtungen fr ffent lichen dienst verkehrsteilnehmer sofern zwecken zielen vereins zustimmt tochtergesellschaft beklagten gmbh bietet rechtsschutzversicherungen beklagte vermittelt klger nimmt beklagten ber erlaubnis rechtsberatung verfgt wegen mitgliederzeitschrift ausgabe berschrift jur info rechtsinformation rund uhr erschienenen werbung fr telefonische hotline unterlassung anspruch sieht ber hotline abrufbaren dienstleistung unerlaubte rechtsberatung beklagten beklagte entgegengetreten landgericht beklagten klageantrag entsprechend androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen erlaubnis rechtsberatungsgesetz geschftsmig dritte rechtlichen fragen beraten insbesondere clubmitglieder rechtsschutzversicherungsnehmer rechtsfragen bereichen auto verkehr reisen sowie juristischen problemen tglichen lebens insbesondere nachbarschaftsrecht arbeitsrecht insbesondere nderungskndigungen sowie mietrecht fr ttigkeit werben insbesondere folgenden aussagen jur info rechtsinformation rund uhr kleine nummer groe wirkung knnen clubmitglied ab sofort rund uhr beim ar anrufen rechtliches problem sachen auto verkehr reise bedrckt falls ar rechtsschutzversicherung abgeschlossen erstreckt service sogar weitere bereiche beispiel mietrechtsfragen vertragsangelegenheiten art ja sogar fragen arbeitsrecht experten fhren auerdem zuverlssig gerichtlichen behrdlichen zustndigkeitsdschungel weisen kompetenten rechtsanwalt ar vollrechtsschutz versicherter mehr vorteile braucht sach fachkundige hilfe drei themenbereiche auto verkehr reise beschrnken schliet juristische probleme tglichen lebens unabhngig davon leistungsumfang rechtsschutzvertrag abgedeckt beispiel richtige verhalten nachbarschaftsstreitigkeiten frage nderungskndigung chefs akzeptieren mssen informationen zahlungsunwilligen mieter rson rufen knnen insbesondere geschieht anlage ersichtlich berufung beklagten erfolg geblieben olg frankfurt main grur rr revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht betrieb hotline beklagten unerlaubte rechtsberatung daher betrieb sowie werbung fr versto uwg angesehen ausgefhrt mitglieder beklagten knnten eingerumt werbung herausgestellt beklagten betriebenen hotline grundstzlich erlaubnispflichtige rechtsberatung sinne art rberg abrufen dienstleistung insoweit mageblichen sicht angesprochenen verkehrskreise beklagten erbracht sei berufsstndische hnlicher grundlage gebildete vereinigung knne daher rechtsberatung bereich auto reise verkehr gem art rberg erlaubnisfrei erbringen ebenfalls erfolg berufe beklagte art rberg weder rechtsschutzversicherer sei rechtsschutzversicherungen vertreibe anwendung erlaubnisvorbehalts rechtsberatungsgesetzes verstoe art abs gg beklagte biete umfassende vollwertige rechtsberatung ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht angenommen beklagte sicht angesprochen
  1537. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser prof dr gehrlein februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnchengladbach mai kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde dezember beantragte beteiligte glubigerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners begrndung machte geltend gesellschafter geschftsfhrer inzwischen insolventen gmbh brgschaft ber mio bernommen kreditkndigung gezogen worden sei schuldner gegenber schriftlich mndlich erklrt zahlungspflichten nachkommen knnen beschluss april insolvenzgericht weite ren beteiligten mitbestimmenden vorlufigen insolvenzverwalter bestellt weitere sicherungsmanahmen getroffen hiergegen schuldner sofortige beschwerde eingelegt insolvenzgericht beschluss april abgeholfen landgericht sofortige beschwerde beschluss mai zurckgewiesen schreiben mai beteiligte glubigerin mitgeteilt schuldner selben tag hchstbetragsbrgschaft ber mio verfgung gestellt hinblick besicherung brgschaftsforderung erklre hauptsache fr erledigt beschluss mai insolvenzgericht sicherungsmanahmen aufgehoben juni eingereichten rechtsbeschwerde begehrt schuldner aufhebung beschlsse landgerichts amtsgerichts sowie april ii rechtsbeschwerde abs satz nr zpo abs satz inso statthaft jedoch unzulssig fall verfahrensrechtlicher berholung vorliegt schuldner rechtsbeschwerde angestrebte entscheidung bessergestellt stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vgl bverfge widerspricht grundrecht effektiven rechtsschutz art abs rechtsschutzgewhrung vorhandenen fortbestehenden rechtsschutzinteresse abhngig rechtsschutzinteresse bejahen solange rechtsschutzsuchende gegenwrtig betroffen rechtsmittel konkretes praktisches ziel erreichen vgl bgh beschl oktober ix zb zinso vorliegenden fall fehlt rechtsschutzinteresse insolvenzgericht sicherungsmanahmen deren anordnung gegenstand beschlsse insolvenzgerichts april april sowie besttigenden beschwerdeentscheidung landgerichts einlegung rechtsbeschwerde aufgehoben ersetzende sachentscheidung hierber mehr mglich hilfsantrag schuldners erstrebte zurckverweisung sache landgericht erneuten entscheidung ber sicherungsmanahmen wegen eingetretenen prozessualen berholung ebenfalls ausgeschlossen rechtsschutzinteresse hauptsache bestehen liegt fall prozessualer berholung streitfall hilfsweise angestrebten beseitigung fr rechtsbeschwerdefhrer ungnstigen kostenentscheidung hergeleitet vgl inso abs zpo fischer ganter kayser raebel gehrlein vorinstanzen ag mnchengladbach entscheidung lg mnchengladbach entscheidung'],['Soon']]
  1538. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera juli soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben fllen urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe bandendiebstahl sechs fllen flle urteilsgrnde schweren bandendiebstahls vier fllen flle vorstzlicher krperverletzung tateinheit ntigung fall gewerbsmiger hehlerei fall sowie diebstahls fall gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren fnf monaten verurteilt brigen angeklagten freigesprochen revision angeklagten sachrge beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo feststellungen tragen fllen urteilsgrnde verurteilung angeklagten wegen beihilfe bandendiebstahl sechs fllen feststellungen landgerichts schlossen angeklagte revidierenden mitangeklagten sptestens anfang juni gesondert verfolgten sammen thringen hochwertige radio navigationsgerte kraftfahrzeugen entwenden anschlieend gewinnbringend veruern angeklagte fr eigentliche tatausfhrung sowie anschlieende verpacken versenden navigationsgerte litauen zustndig koordinierte ttigkeit leitete angeklagten juli brach zumindest erfurt sechs fahrzeuge marke vw bzw audi jeweils rechte vordere seitenscheibe zertrmmerte anschlieend entwendete herstellerseits eingebauten navigationssysteme brachte angeklagten benutzte wohnung jena wurden hilfe angeklagten juli zwei pakete verpackt adressierte anschlieend angabe falschen absen ders paketdienst aufgab pakete enthaltenen navigationsgerte konnten grund anonymen hinweises versand litauen sichergestellt ausreichender weise belegt angeklagte sechs fllen beihilfe bandendiebstahl schuldig gemacht aa landgericht sieht magebliche beihilfehandlung angeklagten darin wohnung jena beim verpacken entwendeten navigationsgerte behilflich vgl ua dabei bersehen zeitpunkt gewahrsam gerten bereits gesichert taten mithin bereits beendet vgl bghst fischer stgb aufl rn mwn beendigung haupttat beihilfe ausgeschlossen vgl fischer aao rn mwn bb hinzu kommt folgendes stndiger rechtsprechung frage handlungseinheit mehrheit individuellen tatbeitrag beteiligten beurteilen frdert deshalb gehilfe tun angeklagte verpacken navigationsgerte mehrere rechtlich selbstndige taten haupttters beihilfe rechtssinne gegeben vgl bghst fischer aao rn jeweils mwn gesichtspunkt tragen feststellungen daher verurteilung wegen beihilfe bandendiebstahl sechs fllen fr landgericht jeweils einzelfreiheitsstrafe jahr drei monaten verhngt cc entgegen ansicht generalbundesanwalts bisherigen feststellungen mglichen zusage angeklagten tatbegehung verpacken versenden navigationsgerte behilflich taugliche beihilfehandlung gesehen fehlen jegliche feststellungen inwieweit zusage allein bandenabrede entnehmen knnte brigen beteiligten tatentschluss bestrkt sonstiger weise taten frdernde funktion entfaltet angeklagte sinne doppelten gehilfenvorsatzes gewollt knnte versteht angesichts zusage fr genommen sichtlich unbedeutenden hilfeleistung fhrt aufhebung schuldspruchs fllen urteilsgrnde smtlichen gehrenden feststellungen soweit strafkammer beteiligung angeklagten bande schon juni erst juli ausgegangen gibt neuen tatrichter gelegenheit widerspruchsfreier schlssiger sachverhaltsfeststellung anhand prfen angeklagte wegen beteiligung diebstahlstaten womglich wegen begnstigung geldwsche strafbar gemacht verurteilung angeklagten wegen gewerbsmiger hehlerei fall urteilsgrnde hlt sachlich rechtlicher berprfung stand insoweit landgericht festgestellt angeklagte navigationsgert september uhr september uhr jena wahrscheinlichkeit vw passat entwendet worden kenntnis deliktischen herkunft gesondert verfolgten gert gesondert verfolgten verkaufen berlie fr euro ankauf ablehnte berlie na vigationsgert pfand wofr darlehenswei
  1539. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt juni abs stpo gesamten strafaussprchen zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehenden revisionen abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen bandenmi gen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt angeklagten wegen delikts fall freiheitsstrafen acht jahren bzw sieben jahren sechs monaten sowie angeklagten wegen beihilfe handeltreiben be tubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe jahr neun monaten strafaussetzung bewhrung zustzlich sichergestellte betubungsmittel sowie laborgerte nebst zubehr eingezogen btmg verurteilten angeklagten geldbetrge fr verfallen erklrt feststellungen landgerichts errichtete betrieb angeklagte gesondert verfolgen ge ga ende frhjahr drogenlabor herstellung methylendioxymethamphetamin mdma ecstasy hoppegarten fall anschlieend herbst angeklagten mithilfe angeklagten giesen weiteres labor kevelaer fall revisionen angeklagten fhren jeweils sachrge aufhebung strafaussprche brigen rechtsmittel unbegrndet abs stpo verfahrensrgen sachrgen soweit schuldspruch betreffen bleiben durchweg erfolglos begegnet begrndung beweiswrdigung landgerichts fall sachlichrechtlichen bedenken senat gelangt ergebnis angefochtene urteil blick gesamte ausreichend dargelegte rechtsfehlerfrei ausgewertete beweislage mngeln beruht hauptbelastungszeuge fall drogenlabors hoppegarten bandenmitglied wegen beteiligung tat vorproze rechtskrftig verurteilte ga aussage wrdigt landgericht glaubhaft schwer belastet aussage teilbereichen beweismittel gesttzt greift indes kurz landgericht htte solch knappen erwgungen grundstzlich begngen drfen htte entscheidend darauf bedacht nehmen mssen ga gerade gerichte ten strafverfahren angeklagten bandenmitglied schwer belastet wegen allerdings wesentlich geringer bewerteten mitwirkung tat bereits rechtskrftig verurteilt worden danach liegt nmlich mehr nahe ga merkmale nr btmg offensichtlich erfllende schwerwiegende belastung aufklrungsgehilfe vorteile hinsichtlich ei genen bestrafung verschafft fr glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade aussagen bereich betubungsmittelstrafrechts regelmig wesentlicher gesichtspunkt zeuge aussage gerichteten verfahren hinblick btmg entlasten fr fall besteht nmlich fernliegende gefahr aufklrungsgehilfe aussage vorteile verspricht nichtgestndigen unrecht belastet vgl bgh nstz rr gestndiger mitbeschuldigter belastende aussage berfhrung angeklagten entscheidend gesttzt bereits wegen beteiligung betubungsmittelstraftat verurteilt worden mu beweiswrdigung deshalb erkennen lassen betreffende strafmilderung aufklrungsgehilfe verdient anschlu daran tatrichter wrdigen gestndige mitbeschuldigte wahrheitsgeme belastung eigene vorteile verschafft mglicherweise darber hinaus bedenklicher weise lasten gestndigen angeklagten eingelassen bertriebene darstellung tatbeteiligung etwa partiellen eigenen entlastung weiteren tatbeteiligten wahrheitswidrige bekundungen etwa vertuschung beteiligung dritten fehlen darlegungen hierzu urteilsgrnden durchgreifender errterungsmangel sachlichrechtlicher fehler vgl bghst tatschlich geht landgericht stelle beweiswrdigung ansatzweise darauf aussage ga tatbeitrag wonach untergeordneten haupttatbeitrge geleistet ange sichts btmg fr aufklrungsgehilfen vorgesehenen milderungsmglichkeiten motivlage gebotenen besonderen vorsicht wrdigen kurz kommt zudem folgendes landgericht aufgrund zubilligung verdichteten auskunftsverweigerungsrechts stpo berzeugung weitestgehend etwa unmittelbar eigene angaben ga hauptverhandlung gesttzt kritisch seiten htten hinterfragt knnen mittelbar aussagen polizeilichen vernehmungen zuvor durchgefhrten hauptverhandlung gettigt angeklagte art abs lit mrk garantiertes recht fragen belastungszeugen stellen stellen lassen ausben wei
  1540. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg mai zugehrigen feststellungen aufgehoben fall ii urteilsgrnde verurteilung wegen besonders schweren raubes aussprchen ber gesamtstrafe vollstreckungsreihenfolge soweit vorwegvollzug jahr zehn monaten gesamtfreiheitsstrafe unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen besonders schweren raubes besonders schweren raubes schweren raubes schwerer ruberischer erpressung versuchter gemeinschaftlicher besonders schwerer ruberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren acht monaten verurteilt ferner unterbringung angeklagten entziehungsanstalt vorwegvollzug gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten angeordnet revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt hlt beweiswrdigung fall ii urteilsgrnde fr durchgreifend rechtsfehlerhaft darstellung auseinandersetzung angeklagten belastenden indizien zusammenhang identifizierung geschdigten seien lckenhaft stpo senat jedenfalls ergebnis verschlieen annahme hinreichend sicheren identifizierung hintergrund gesamtzusammenhangs urteilsgrnde schon deshalb tragfhigen grundlage entbehrt geschdigte wahllichtbildvorlage lediglich sicher letztlich dahinstehen entsprechendes gilt soweit generalbundesanwalt erwgungen strafkammer beweiswert wiederholten wiedererkennens unzureichend beanstandet jedenfalls lassen urteilsgrnde soweit zeuge begrn dung wiedererkennung markante augenpartie angeklagten verwiesen genauere wiedergabe bekundungen vermissen ferner darlegung gesichtspunkte fr folgerung landgerichts magebend liege diesbezglich tatschlich bereinstimmung wrdigung zusammenfassenden wertung zeugen landgericht bezug identifizierung angeklagten vorgenommen kommt wertung zugrundeliegenden zeugen mehr weniger substantiierten tatsachen darauf ueren merkmale fr wiedererkennen magebend vgl bgh urteil oktober str wre umso mehr erforderlich geschdigten beobachtete betracht kommende tter kappe trug tuch mund gebunden urteilsgrnde deshalb lckenhaft mitgeteilt gegebenenfalls angaben zeuge festgestellten fehlstellung nase angeklagten gemacht antrag generalbundesanwalts hinblick fall ii urteilsgrnde abs stpo verfahren folgt senat landgericht einsatzstrafe sechs jahren verhngt hebt verurteilung fall verweist sache landgericht zurck aufhebung aussprchen ber gesamtstrafe anordnung ber dauer vorwegvollzugs grundlage entzogen sache bedarf daher insoweit ebenfalls neuer verhandlung entscheidung ii brigen nachprfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  1541. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vermittlung netto policen uwg nr abs gewo abs vvg abs lsst versicherungsvertreter agenturbindung gegenber versicherungsnehmer offenlegt fr beratung vermittlung netto police versicherungsnehmer eigenstndige vergtung versprechen verstt nr uwg verbindung abs gewo vereinbarung notwendig irrefhrung versicherungsnehmers ber status vermittlers versicherungsvertreter verbunden bgh urteil november zr olg naumburg lg dessau rolau zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien versicherungsvertreter versicherungsvermittlungsregister eingetragen verfgen ber erlaubnis abs gewo streiten ber wettbewerbsrechtliche zulssigkeit vermittlung lebensversicherungen nettotarifen gleichzeitiger vereinbarung versicherungsnehmer versicherungsvertreter zahlenden selbstndigen vergtung mitarbeiter beklagten hndigte kundin august erstkontaktinformation folgenden inhalt meldung eintrag vermittlerregister gmbh vermittlerregister erlaubnispflichtiger versicherungsvertreter abs gewo zustndigen ihk gemeldet abs gewo eingetragen anschlieend vermittelte kundin fondsgebundene rentenversicherung lebensversicherung dabei handelte sogenannte nettopolice versicherungsnehmer zahlende versicherungsprmie provisionsanteil fr vertragsvermittlung enthielt gleichzeitig schloss beklagte eigenen namen versicherungsnehmerin separate vergtungsvereinbarung folgende regelungen enthielt hervorhebungen original versicherungsvermittler gewerberechtlich versicherungsvertreter lebensversicherungen fr lebensversicherung ttig eigenschaft vermittelt kunden fondsgebundene rentenversicherung whlbaren zusatzversicherungen versicherungsvermittler erhlt kunden fr vermittlung fr beratungs sonstigen leistungen zusammenhang abschluss nebenstehenden versicherungsvertrags einmalige vergtung versicherungstarif enthlt abschlusskosten versicherungsvermittler erhlt deshalb versicherungsgesellschaft fr ttigkeit provisionen sonstige vergtungen anspruch versicherungsvermittlers zahlung vergtung entsteht nachfolgend beschriebenen zustandekommen kunden beantragten versicherungsvertrags versicherungsvertrag kommt zustande versicherungsgesellschaft annahme versicherungsvertrags zusendung versicherungsscheins erklrt kunde gesetzliches widerrufsrecht versicherungsvertrag wirksam ausgebt wegen rechtlichen unabhngigkeit vergtungsvereinbarung versicherungsvertrag kunde zahlung vergtung falle nderung vorzeitigen beendigung versicherungsvertrags verpflichtet vergtung jedoch wirksamer anfechtung wirksamen ausbung widerrufs geschuldet klgerin vertriebsmodell beklagten wettbewerbswidrig beanstandet ansicht beklagte geriere versicherungsmaklerin kunden selbstndige vergtungsvereinbarung abschliee dadurch verstoe typenspezifische erlaubnis versicherungsvertreterin inanspruchnahme allein versicherungsmakler zugewiesenen vergtungsmodells weiche formularmige vergtungsvereinbarung zudem wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung ab fhre kunden berdies irre klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten registrierter versicherungsvertreter gesonderte vereinbarungen versicherungsnehmern potentiellen versicherungsnehmern schlieen wonach verpflichten provision fr vermittlung versicherungsvertrags beklagte zahlen beklagte demgegenber auffassung vertreten dispositiven gesetzlichen regelungen erlaubten anstelle berwiegend blichen bruttopolice nettopolicen vermitteln fall sei abschluss separaten vergtungsvereinbarung zulssig daraus knne verstndiger aufmerksamer kunde schluss herleiten versicherungsmaklerin ttig berufungsgericht erster instanz erfolgreiche klage abgewiesen olg naumburg versr njw rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klagebegehre
  1542. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen unerlaubten umgangs gefhrlichen abfllen az js staatsanwaltschaft oldenburg az ar landgericht osnabrck az ar generalstaatsanwaltschaft oldenburg az ws oberlandesgericht oldenburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april beschlossen beschwerde verurteilten dezember ergnzt schreiben januar beschlu oberlandesgerichts oldenburg dezember az ws kosten unzulssig verworfen beschlu beschwerde angefochten abs satz stpo beschwerde beschlsse verfgungen oberlandesgerichte grundstzlich zulssig ausnahme lt gesetz fr bestimmte entscheidungen oberlandesgerichte staatsschutzstrafsachen abs satz halbsatz stpo ausnahmefall liegt auerordentliche beschwerde strafsachen gibt bghst rissing van saan fischer roggenbuck'],['Soon']]
  1543. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts lbeck zurckverwiesen grnde landgericht kiel angeklagten zunchst wegen untreue uneidlicher falschaussage gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt urteil hob senat revision angeklagten wegen sachlichrechtlicher fehler vollem umfang erneuter hauptverhandlung verurteilte landgericht angeklagten wegen untreue freiheitsstrafe jahr zwei monaten strafaussetzung bewhrung revision angeklagten hob senat urteil beschluss juli strafausspruch verwies umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurck verwarf weitergehende revision bgh wistra entscheidung erhobene verfassungsbeschwerde angeklagten nahm bundesverfassungsgericht entscheidung bverfg nstz ff urteil mai landgericht angeklagten nunmehr freiheitsstrafe jahr monat verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen richtet revision angeklagten sachlichrechtlichen beanstandungen rechtsmittel fhrt aufhebung angefochtenen urteils feststellungen zahlte angeklagte notar dezember entgegen bank geschlossenen treuhandvereinbarung notaranderkonto berwiesenen bank grundstckskufer gewhrten darlehensbetrag mio dm verkufer grundstcks obwohl weder kosten fr eintragung sicherheit fr darlehen bestellten grundschuld grundbuch gezahlt fr zahlung sicherheit gebhrenbefreiung vorlag erst jahre wurde erstrangige grundschuld grundbuch eingetragen sodass darlehen gewhrende bank nachtrglich vertraglich vereinbarte sicherheit erhielt angefochtenen urteil landgericht strafzumessung lasten angeklagten gewertet schadensgleiche vermgensgefhrdung bank jedenfalls besonders hoch ausgefhrt feststellung hhe vermgensgefhrdung sei wert grundschuld gesicherten darlehensrckzahlungsanspruchs wert ungesicherten totalverlust gefhrdeten forderung gegenberzustellen whrend wert ungesicherten forderung veranschlagen sei sei fr wert gesicherten forderung jedenfalls betrag rahmen zwangsversteigerung fr grundstck erlsen wre abzglich anfallenden kosten anzusetzen berechnung treupflichtwidrige handlung angeklagten darlehensgeberin entstandenen vermgensnachteils bestehen durchgreifende rechtliche bedenken sodass landgericht zugemessene strafe bestehen bleiben hhe kredit gewhrenden bank auszahlung darlehenssumme kaufpreis grundstcksverkufer entstandenen vermgensnachteils sinne abs stgb bestimmt vergleich vermgenslage bank treuwidrigen verfgung angeklagten vermgenslage bank verfgung dadurch gekennzeichnet berweisung darlehensvaluta treuhandkonto angeklagten kreditbetrag bereits vermgen weggegeben standen indessen ansprche angeklagten treuhandvertrag gegenber darlehensvaluta erfllung treuhandauflagen kaufpreiszahlung grundstcksverkufer auskehren durfte feststellungen anhalt dafr bieten angeklagte anfang erteilten auflagen einhalten stand bank daher zeitpunkt hhe vollen darlehensbetrages gleichwertige sicherheit vermgensposition entfiel angeklagte darlehenssumme grundstcksverkufer auszahlte stelle trat darlehensrckzahlungsanspruch grundstckskufer sowie absicherung dinglich vereinbarte bewilligte erstrangige grundschuld deren zeitnahes wirksames entstehen eintragung grundbuch jedoch wegen fehlenden kostendeckung bzw befreiung sichergestellt zutreffend landgericht hintergrund davon ausgegangen bank treuwidrige verfgung angeklagten entstandene vermgensnachteil vergleich situation vermgenslage bank ermitteln ergeben htte angeklagte darlehensvaluta auftragsgem erst deckung kosten fr eintragung grundschuld grundbuch ausgekehrt htte vertraglichen vereinbarungen ausdruck gekommenen risikoabschtzung bank wre fall darlehensrckzahlungsanspruch geringerer weise gesichert rckzahlungsanspruch angeklagten fr fall nichteintritts auszahlungsbedingungen entspricht grundsatz vermgensnachteil treugebers allein verm
  1544. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten august wegen untreue tateinheit betrug tatmehrheit beihilfe steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hinblick rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung angeordnet hiervon drei monate vollstreckt gelten urteil senat revision angeklagten feststellungen aufgehoben ausnahme feststellungen vorgeschichte objektiven tatgeschehen auer inhalt ergangenen steuerbescheide geschehen folgezeit senat sache neuer verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen bgh beschluss april str bghst beschrnkung strafverfolgung gem abs stpo ausscheidung tatvorwurfs betruges landgericht angeklagten nunmehr wegen untreue tatmehrheit beihilfe steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung wiederum bewhrung ausgesetzt hinblick bereits ersten landgerichtlichen urteil festgestellte rechtsstaatswidrige verzgerung verfahrens erneut angeordnet strafe drei monate vollstreckt gelten urteil wendet angeklagte ausgefhrte sachrge gesttzten revision insbesondere auffassung urteilsfeststellungen schuldspruch tragen revision erfolg unbegrndet sinne abs stpo nheren errterung bedarf lediglich verurteilung angeklagten wegen untreue gegenstand verurteilung angeklagten wegen untreue mitwirkung vorsitzender kreisverbands cdu kln erstellung unrichtigen rechenschaftsberichts kreisverbands fr jahr angeklagte unterschrieb rechenschaftsbericht lie anonyme parteispenden hhe dm aufnehmen gestckelt einzelnen personen zugeordnet wurden schein spender auftraten angaben rechenschaftsbericht flossen rechenschaftsberichte cdu landesverbandes bundes cdu unrichtigen angaben verwirklichten tatbestand abs partg tatzeit geltenden fassung vorsah parteien spenden rechtswidrig erlangt vorschriften parteiengesetzes entspre chend rechenschaftsbericht partei verffentlicht anspruch staatliche mittel hhe zweifachen rechtswidrig erlangten vorschriften parteiengesetzes entsprechend verffentlichten betrages verlieren ii einwendungen revision verurteilung angeklagten wegen untreue bleiben erfolg angeklagte verletzte verhalten vermgensbetreuungspflichten sinne abs stgb sowohl gegenber cdu kreisverband kln gegenber bundes cdu bgh beschluss april str bghst rn stellten verletzten vorschriften parteiengesetzes vermgen parteien schtzenden rechtsnormen dar bgh aao rn verhalten angeklagten berhrte gleichwohl pflichten parteivermgen schtzen sollten beachtung vorschriften parteiengesetzes verhltnis bundespartei funktionstrgern partei parteifinanzen befasst gegenstand selbstndigen partei statuierten verpflichtung sinne hauptpflicht schutze parteivermgens bgh aao rn ergab bereits feststellungen senat revisionsentscheidung april aufrechterhalten vgl abs stpo deswegen fr neue strafkammer bindend versto vermgensschtzenden vorschriften parteiengesetzes verletzung angeklagten aufgrund funktion rechtsgeschft auferlegten treuepflichten begrndete pflichtwidrigkeit tuns abs stgb bgh aao rn annahme verletzung gegenber bundes cdu bestehenden vermgensbetreuungspflicht neue strafkammer erhobenen einwendungen revision schon deshalb durchdringen landgericht insoweit rechtliche beurteilung senatsentscheidung april gebunden vgl abs stpo rechtlichen beurteilung aufhebung urteils zugrunde gelegt abs stpo gehren vorfragen vgl meyer goner stpo aufl rn mwn vorfrage frage verletzung zugunsten bundes cdu bestehenden vermgensbetreuungspflicht aufhebungsgrund senatsentscheidung april landgericht hinsichtlich vermgensnachteils allein vermgen cdu kreisverbandes abgestellt nachteil ausreichend belegt bgh aao rn htte schon verletzung zugunsten bundes cdu bestehenden vermgensbetreuungspflicht gefehlt wre aufhebungsgrund erst fehlende rechtliche hinweis gegenber angeklagten vgl abs s
  1545. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april nachschlagewerk ja bghst ja bghr ja verffentlichung ja stpo abs tkg abs abs zustndig fr entscheidung ber antrag anordnung durchsuchung wegen verdachts sendeanlage frequenzzuteilung genutzt amtsgericht bezirk verfolgungsbehrde antrag stellende zweigstelle sitz bgh beschl april ars ag leer ag bremen ermittlungsverfahren az gs amtsgericht leer az gs amtsgericht bremen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april beschlossen zustndig fr entscheidung ber antrag bugeldstelle bremen bundesnetzagentur amtsgericht bremen grnde bugeldstelle bremen bundesnetzagentur hlt betroffenen gerichteten ermittlungsverfahren wegen verstoes abs tkg ordnungswidrig gem abs nr tkg durchfhrung durchsuchungsmanahme fr erforderlich antrag januar sowohl amtsgericht bremen bezirk bugeldstelle sitz amtsgericht leer bezirk vermutete nutzung sendeanlage frequenzzuteilung erfolgt fr unzustndig erklrt bundesgerichtshof gem stpo zustndig beiden streitenden gerichte bezirken verschiedener oberlandesgerichte gehren zustndig fr entscheidung amtsgericht bremen zustndigkeit gerichts ergibt abs satz stpo abs owig danach stellt verfolgungsbehrde antrag vornahme gerichtlichen untersuchungshandlung demjenigen amtsgericht bezirk antrag stellende zweigstelle sitz zweck gesetz neuregelung telekommunikations berwachung verdeckter ermittlungsmanahmen sowie umsetzung richtlinie eg dezember bgbl neu gefassten vorschrift bestimmung ermittlungsrichterlichen zustndigkeit erheblich vereinfachen beschleunigen sowie kompetenzbndelung gerade fr anordnung ermittlungsmanahmen technischem hintergrund erreichen bt drucks bundesnetzagentur gem abs tkg fr verfolgung ordnungswidrigkeiten abs tkg zustndige verwaltungsbehrde sinne abs nr owig bugeldstelle bremen zustndige zweigstelle sitz bremen hieraus folgt abs satz stpo zustndigkeit amtsgerichts bremen fr entscheidung ber gestellten antrag gegenteiliges ergibt abs tkg vorschrift knnen durchsuchungen anordnung amtsgerichts bezirk durchsuchung erfolgen vorgenommen vorschrift gilt jedoch lediglich fr durchsuchungen durchsetzung abstzen vorschrift geregelten auskunfts einsichts prfungsrechts bundesnetzagentur dienen becktkg komm nbel aufl rdn berlkommtkg ruffert rdn vgl btdrucks tkg folgt bereits systematischen zusammenhang vorschrift abs tkg vorgesehenen zwangsmanahmen dienen durchsetzung vorangestellten bestimmungen nher ausgestalteten auskunftsbegehrens nachfolgenden abstze tkg regeln weitere fragen auskunfts einsichts prfungsverlangens recht generalbundesanwalt weiteren darauf hingewiesen allgemeinen beschlagnahmeregelung tkg bedurft htte fllen abs tkg spezielle regelungen durchsuchung beschlagnahme rahmen auskunftsverlangens bundesnetzagentur handeln wrde vgl becktkg komm nbel aao rdn unklar rdn berlkommtkg ruffert rdn beurteilenden fall beabsichtigt bundesnetzagentur gegenber betreibern ffentlichen telekommunikationsnetzen anbietern telekommunikationsdiensten fr ffentlichkeit zustehende auskunfts einsichts prfungsrecht abs tkg durchzusetzen vielmehr geht vorwurf nutzung sendeanlage frequenzzuteilung natrliche person natrliche personen betroffene kommen indes auskunftsverpflichtete betracht knnen lediglich gem abs tkg auskunftspersonen fr reprsentierten unternehmen becktkgkomm nbel aao rdn dementsprechend richtet recht durchsuchung tkg jedenfalls erster linie geschftsrume bereits abs satz tkg durchsuchungszeitraum bezeichneten geschftszeiten ergibt abs tkg nher bezeichneten pflichten unternehmen rechte bundesnetzagentur beschrnken blichen betriebs geschftszeiten auffassung amtsgerichts bremen zustndigkeitsbestimmung abs tkg sei entsprechend anzuwenden trifft fehlt tkg regelung durchsuchung auerhalb tkg abgedeckten bereichs gleichwohl liegt fr bugeldverfahren gesetzeslcke infolge verweisung abs owig folgt zustndigkeit abs satz stpo rissing van saan fischer cierniak ri inbgh roggenbuck urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan schmitt'],['Soon']]
  1546. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung juli sitzung juli denen teilgenommen richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richter bundesgerichtshof dr miebach winkler pfister lienen beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mai kls schuldspruch dahin abgendert angeklagte fall urteilsgrnde wegen beihilfe versuchten betrug verurteilt ausspruch ber einzelstrafen fllen urteilsgrnde spruch ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht oldenburg angeklagten aktenzeichen kls wegen beihilfe betrug neun fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt fr dauer drei jahren untersagt beruf rechtsanwalts auszuben hiergegen richtet revision angeklagten reihe verfahrensrgen einzelnen sachlichrechtlichen beanstandungen urteil gleichen tag landgericht oldenburg gesondert verfolgten aktenzeichen gr wegen beihilfe betrug neun fllen wegen beihilfe versuchten betrug gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt fr dauer fnf jahren untersagt beruf rechtsanwalts auszuben verfahren revision urteil beim senat aktenzei chen str anhngig senat beide verfahren zweck gemeinsamer verhandlung revisionsgericht miteinander verbunden ii feststellungen landgerichts angeklagte jahr ttigkeit rechtsanwalt soziett oldenburg aufgenommen bereits ttig seit anwalts notar bestellt amtsniederlegung anwalts notars mrz verstrkt notar beurkundung kaufvertrgen befat nachdem juli vorlufig notaramtes enthoben worden wurde angeklagte notarvertreter bestellt nahm fortan notargeschfte wahr bereitete vorgnge brovorsteher kmmerte insbesondere mandanten beschftigte anfang notariat ca urkundsgeschften bezogen ber grund stcksobjekte gegenstand verfahrens neun grundstcksobjekte denen weitere personen verschiedene kreditinstitute jeweils tuschung ber wert grundstcks werthaltigkeit sicherheiten gewhrung darlehen veranlaten berfinanzierung erlangten betrge fr vereinnahmten mehrzahl flle wurden kredite alsbald mehr bedient kreditinstitute verwertung sicherheiten betreiben teilweise ganz erhebliche millionen dm gehenden verluste realisieren muten fall ausfall kredits ursache dafr kreditinstitut geschftsttigkeit einstellen mute bereits fr vier flle wegen betruges rechtskrftig gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt worden angeklagte feststel lungen landgerichts taten dadurch beihilfe geleistet vermutung kenntnis kreditgewhrenden banken jeweils getuscht worden notaranderkonto eingegangenen darlehensbetrge jeweils zugunsten tter auskehrten tter somit vollendung betrugs untersttzten dabei schdigung banken kauf nahmen sogar wollten weiterhin mandate sichern wegen hohen geschftswerte erhebli ches gebhrenaufkommen versprachen iii revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg verfahrensrgen versagen senat nimmt insoweit bezug darlegungen generalbundesanwalts antragsschrift dezember revisionshauptverhandlung wiederholt ergnzender errterung bedrfen folgenden beanstandungen rge erkennende gericht sei vorschriftsmig besetzt zulssig erhoben darlegung angeklagten erklrten erstmals hauptverhandlung mai lebenslauf nachdem smtliche besetzungseinwnde erhoben fr rechtzeitigen besetzungseinwand nr abs stpo ausreichend enthlt konkludent vortrag vernehmung angeklagten sache erst erhebung besetzungseinwnde erfolgt rge unbegrndet prsidium allgemeine umschreibung erfunden bestimmte sache bestand groen strafkammer herauszunehmen vielmehr vergangenheit anwaltssachen generell abstrakt beschriebene sonderzustndigkeit zugewiesen prsidium groen strafkammer genau sonderzustndigkeit weggenommen formulierung groen strafkammer zugeschlagen gesichtspunkt wurde groe strafkammer primr sache bereits zuvor allgemeinen merkmalen beschriebenen ttigkeitsbere
  1547. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss iii zb mai rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann seiters dr remmert reiter beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen beabsichtigte rechtsverfolgung einlegung rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats thringer oberlandesgerichts mrz zurckweisung gegenvorstellung beschluss oberlandesgerichts januar sofortige beschwerde antragstellers prozesskostenhilfe fr amtshaftungsklage versagende entscheidung landgerichts erfurt oktober zurckgewiesen worden einlegung rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats thringer oberlandesgerichts mrz sofortige beschwerde antragstellers prozesskostenhilfe entscheidung landgerichts erfurt fr amtshaftungsklage versagende januar zurckgewiesen worden hinreichende aussicht erfolg satz zpo rechtsbeschwerde wre unzulssig abs satz zpo rechtsbeschwerde bundesgerichtshof gegeben gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht berufungsgericht oberlandesgericht ersten rechtszug rechtsbeschwerde zugelassen voraussetzungen liegen rechtsbeschwerde geltend gemacht vorinstanz rechtsbeschwerde htte zulassen mssen vgl bgh beschluss november ii zb njw rr schlick seiters vorinstanzen lg erfurt entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']]
  1548. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet september vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja ii bghr ja zpo ewr art efta staat frstentum liechtenstein vorschriften wirksam gegrndete kapitalgesellschaft vertragsstaat ewr abkommens grundlage darin garantierten niederlassungsfreiheit art ewr unabhngig ort tatschlichen verwaltungssitzes rechtsform anzuerkennen gegrndet wurde liechtensteinische aktiengesellschaft daher befugt vertraglichen rechte bundesrepublik deutschland geltend gerichtlich durchzusetzen bgh urteil september ii zr olg frankfurt main lg limburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly mnke dr strohn dr reichart fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai kostenpunkt insoweit aufgehoben klage stattgegeben worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin recht frstentums liechtenstein gegrndete seit handelsregister ffentlichkeitsregisteramtes eingetragene aktiengesellschaft deren geschftsttigkeit ber weite zeitrume bundesrepublik deutschland stattfand eintragung gesellschaft deutschen handelsregister erfolgt beklagte seit juli verwalter tage erffneten konkursverfahren ber vermgen ag folgenden gemeinschuldnerin zuvor ab januar deren sequester klgerin gewhrte gemeinschuldnerin mai darlehen fr erwerb mietshauses lie sicherheit wege stillen zession mietzinsforderungen objekt abtreten obwohl klgerin ende ausbleiben darlehensraten abtretung gegenber mietern offen gelegt gingen folgezeit mietzahlungen daraufhin erhobene auskunftsklage erteilte beklagte verlangte auskunft dahingehend zeitraum ab beginn sequestration juli mieten hhe lediglich insgesamt dm vereinnahmt darunter dm baustoffhandlung dm gmbh nachdem klgerin nunmehr entsprechenden zahlungsantrag bergegangen parteien auskunftsbegehren bereinstimmend fr erledigt erklrt landgericht klage begrndung unzulssig abgewiesen klgerin ergebnis beweisaufnahme verwaltungssitz deutschland gehabt sei daher rechtsfhig berufung klgerin oberlandesgericht klage stattgegeben zweitinstanzlich erhobene widerklage feststellung klgerin deutschem internationalen gesellschaftsrecht rechts parteifhig sei unzulssig abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde klage beschrnkte revision beklagten begrndet fhrt insoweit aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ansicht klgerin sei rechts parteifhig rechtsgedanken berseering entscheidung gerichtshofes europischen gemeinschaften nachfolgend eugh seien ewr staat ordnungsgem gegrndete weiterhin bestehende klgerin unabhngig davon vornherein faktischen sitz auerhalb liechtensteins gehabt entsprechend anwendbar niederlassungsfreiheit sei verhltnis liechtenstein januar eingeschrnkt klgerin bereits rechte deutschland erwerben knnen materiellrechtlich stehe ko zahlungsanspruch entgegen gem erteilten auskunft mietzahlungen zeit konkurserffnung betreffe ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung zulssigkeit jedoch hinsichtlich begrndetheit klage stand zutreffend berufungsgericht allerdings vorinstanzen zentrale streitfrage rechts parteifhigkeit klgerin beurteilt klgerin frstentum liechtenstein efta staat wirksam gegrndete kapitalgesellschaft hinsichtlich ansprche rechtsgeschften gemeinschuldnerin deutschland rechts parteifhig tatschlichen verwaltungssitz entsprechend vorbringen liechtenstein beklagten behauptet landgericht beweisaufnahme angenommen bundesrepublik deutschland senat anschluss rechtsprechung eugh vgl eugh urt november rs zip berseering besttigt eugh urt september rs zip inspire art bereits entschieden vertragsstaat europischen gemeinschaft vorschriften wirksam gegrndete gesellschaft vertragsstaat grundlage egvertrag garantierten niederlassungsfreiheit art eg unabhngig ort tatschlichen verwaltungssitzes rechtsform anzue
  1549. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover august feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags einbeziehung geldstrafen gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren monat verurteilt dagegen wendet angeklagte verfahrensrge nher ausgefhrten rge verletzung materiellen rechts verfahrensrge grnden antragsschrift generalbundesanwalts unzulssig sachrge fhrt aufhebung urteils landgericht hlt einlassung angeklagten geschiedene ehefrau gettet fr widerlegt insbesondere aufgrund aussageverhaltens verhaltens tat berzeugungsbildung tatrichters begegnet beiden gesichtspunkten durchgreifenden bedenken nachtatverhalten legt landgericht feststellungen zugrunde angeklagte opfer petra oktober uhr nacht oktober gettet berzeugung davon geschiedene ehefrau deren leiche oktober aufgefunden wurde bereits oktober tot gewinnt aussage zeugin ausgesagt petra entgegen verpflichtung beim fernbleiben arbeitsplatz bescheid geben abgemeldet verpflichtung petra frher gehalten gefehlt deshalb sofort angerufen daraus tatrichter knne schlu gezogen petra jedenfalls oktober tot fr kammer fr glaubhaft eingeschtzten aussage ergibt indes lediglich petra oktober abgemeldet landgericht bersieht aussage indiz fr todeseintritt oktober darstellt weiteres grnde denkbar warum petra abgemeldet schon mglichkeit setzt kammer auseinander senat besorgt demnach landgericht aufgrund berbewertung indizes liegenden falschen rechtlichen ausgangspunktes weiteren frage vorhandenen beweismitteln zukommenden beweiswert beigemessen ausschliebar htte schwurgericht aussagen drei zeugen unabhngig voneinander tatopfer oktober gesehen bzw gehrt gewichtet fehlt hintergrund aussage zeugin heren auseinandersetzung beiden sachverstndigengutachten todeszeitpunkt verhalten mitgeteilt insoweit ua sachverstndigen wegen auffinden leiche weit fortgeschrittenen inneren ueren leichenfulnis schon beginnenden mumifikationen grobe todeszeiteinschtzung mglich todeseintritt oktober lasse befunden zuordnen sei befunden ausgeschlossen petra oktober verstorben sei oktober sei hchster wahrscheinlichkeit tot sachlage durfte landgericht allein aufgrund aussage zeugin todeszeitpunkt sptestens oktober ausgehen lt zeitpunkt todeseintritts zweifelsfrei bestimmen vorliegenden beweislage zugunsten angeklagten denkbar sptesten zeitpunkt auszugehen kenntnis frheren todeseintritts nachgewiesen nachtatverhalten last gelegtes verhalten mu zeitpunkt liegen knnten ginge insoweit kammer nachtatverhalten mte offen lassen angeklagte schon kenntnis tod geschiedenen frau oktober geschriebener briefkasten opfers geworfener brief uerungen gegenber schwager selben tage ebenso verhalten oktober mehreren zeugen gegenber fr angeklagten gnstigeren licht erscheinen ausfhrungen schwurgerichts aussageverhalten angeklagten legen falscher spuren frei rechtsfehlern landgericht tterschaft angeklagten motiv fr tat nachweisen konnte getroffenen feststellungen nahe liegt wesentlichen deshalb berzeugt vernehmungen widersprche verwickelt aussage verhalten jeweiligen erkenntnisstand strafverfolgungsbehrden angepat bereits polizeilichen vernehmung zeuge spter bemht mglichem tter abzulenken mehrfach gegenber verschiedenen personen vorgetuscht geschiedene ehefrau leben sei bewut falsche spuren gelegt soweit berzeugung landgerichts insoweit schon dargelegten rechtsfehler beeinflut vermag senat auszuschlieen tatrichter wrdigung beweise verkannt widerlegung einlassung allein angeklagten ungnstige sachverhaltsfeststellung begrnden unschuldiger gericht zuflucht lge nehmen vgl bghst bghr stpo beweiskraft schlchter sk stpo rdn jew nachw zumal feststeht ttung wohnung tatopfers deshalb bedeutet widerlegung angeklagten behaupteten entlastungsmomente lediglich angeklagten entlastung gelungen daraus allein drfen ebensowenig schlsse tterschaft gezogen mil
  1550. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilsenats kammergerichts august unzulssig verworfen verfahren gerichtsgebhrenfrei auergerichtliche kosten erstattet grnde klger beklagte erfolgreich feststellung berechtigung mietminderung wegen mngeln angemieteten wohnung anspruch genommen streitwert klage amtsgericht bemessen hiergegen prozessbevollmchtigte klger beschwerde landgericht eingelegt beschwerdekammer landgerichts streitwert festgesetzt weitere beschwerde kammergericht zugelassen weitere beschwerde beklagten kammergericht streitwert herabgesetzt rechtsbeschwerde zugelassen hiergegen richtet klgern beim bundesgerichtshof eingelegte rechtsbeschwerde ii ausdrcklich namens klger eingelegte rechtsbeschwerde unzulssig stellt frage rechtsmittel bereits unstatthaft abs satz abs satz gkg festsetzung streitwerts beschwerde obersten gerichtshof bundes erffnet hieran ndert zulassung rechtsbeschwerde kammergericht vgl bgh beschlsse april vi zb schaden praxis ii oktober vi zb ags offen gelassen bgh beschluss oktober iii zb juris rn bindung rechtsbeschwerdegerichts zulassung gem abs satz zpo besteht entscheidung gesetz anfechtung entzogen irriger rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt bgh beschlsse april vi zb aao oktober vi zb aao mwn jedoch fllen denen eingelegtes rechtsmittel erffnet grundsatz meistbegnstigung statthaft erachten meistbegnstigungsprinzip ausprgung verfassungsrechtlichen grundstze allgemeinen gleichheit gesetz vertrauensschutzes greift ber flle unkorrekten entscheidungsform hinaus immer fr rechtsmittelfhrer unsicherheit einzulegende rechtsmittel betreffend besteht sofern fehler unklarheit anzufechtenden entscheidung beruht st rspr vgl senatsbeschluss oktober viii zb bghz senatsurteil november viii zr njw ii bgh beschluss juli zb njw rn mwn voraussetzungen vorliegend erfllt klger vorbringen zulassung rechtsbeschwerde angefochtenen beschluss fristgerechten einlegung verfassungsbeschwerde gehindert worden allerdings beruhen rechtsbeschwerde grund unzulssig verwerfen rechtsbeschwerde jedenfalls deswegen unzulssig erforderlichen rechtsmittelbeschwer klger fehlt vgl bgh beschluss oktober iii zb aao rn dabei dahin stehen verfahren rechtsbeschwerde streitwertbeschwerdeverfahren grundstzlich erforderliche mindestbeschwer mehr abs satz gkg erreicht offengelassen bgh beschluss oktober iii zb aao rn bejaht bgh beschluss juni vi zb mdr fr fall kostenbeschwerde abs zpo ungeachtet rechtsbeschwerde rechtsmittel stets unzulssig rechtsbeschwerdefhrer angefochtene entscheidung beschwert liegen dinge rechtsbeschwerde festsetzung hheren streitwerts erstrebt namens klger eingelegt begrndet worden hieran lassen eingereichten schriftstze zweifel rechtsmittel wurde ausdrcklich namens klger eingelegt fr klger rechtsbeschwerdefhrer lege hiermit rechtbeschwerde begrndet beantrage fr klger rechtsbeschwerdefhrer partei jedoch prozessbevollmchtigter insoweit eigenes beschwerderecht zusteht abs satz rvg rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt festsetzung niedrigen streitwerts regelmig beschwert bgh beschlsse oktober iii zb aao februar iva zr njw rr besondere umstnde beschwer klger wegen ansicht niedrigen streitwertfestsetzung begrnden knnten ersichtlich insbesondere partei streitwertbeschwerde nutzen erhhung streitwerts finanzielle risiko gegenpartei prozessfhrung steigern bgh beschluss oktober iii zb aao ball dr frellesen dr fetzer dr milger dr bnger vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1551. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels anschlussrevisionen beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august teilweise abgendert berufungen beklagten zurckweisung rechtsmittel brigen zurckweisung anschlussberufung klgers urteil zivilkammer landgerichts waldshut tiengen dezember teilweise abgendert klarstellung folgt neu gefasst beklagten gesamtschuldner verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits instanzen tragen klger beklagten gesamtschuldner rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen gungsgesellschaft beteili kg folgenden schuldnerin deren gesellschafts zweck beteiligung kommanditistin objektgesellschaften fonds beklagten erklrten juli gegenber treuhnderin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuld nerin beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagten frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft allein kommanditisten betreffenden geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten ab einzahlung einlage folgenden monatsersten beteiligt gesellschaft ausschttungen gesellschaft objektgesellschaften erhlt abdeckung kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben ab halbjhrlich jeweils jahres erstmals kommanditisten verhltnis ergebnisbeteiligung gem ziff auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitaleinlage abgesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung beteiligungstreuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr beteiligungstreuhnder kommanditbeteiligung eigenen namen hlt beteiligungstreuhnder magabe treuhandvertrages anlage freizustellen jahren erhielten beklagten zwei zahlungen jeweils januar juli jahres erstmals januar ausschttungen hhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen fr gewinne ausschttungen jedoch vollem umfang deckten jahren wiesen verluste schuldnerin stellte juli antrag erffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde april erffnet vereinbarung april lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten forderte beklagten fristsetzung november vergeblich rckzahlung ausschttungen klger klage geltend gemachten rckzahlungsanspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt landgericht klage abgetretenem recht betrag stattgegeben berufungen beklagten berufungsgericht klage abgewiesen dagegen wenden klger berufungsgericht zugelassenen revision beklagten anschlussrevisionen entscheidungsgrnde revision klgers berwiegend erfolg fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils hhe anschlussrevisionen beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagten hafteten klger unmittelbar kommanditisten anspruch insolvenzanfechtung scheitere entgeltlichkeit ausschttungen knne klger abgetretenem recht rckzahlung smtlicher ausschttungen verlangen anspruch sei indes aufrechnung schadensersatzanspruch treuhandkommanditistin aufklrungspflichtverletzung erloschen ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung wesentlichen punkten stand senat rge mangelnden zulssigkeit berufungen geprft fr durchgreifend erachtet zpo zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klgers beklagten treugeber abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urte
  1552. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin september gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin landgerichts fulda urteil schwurgerichtskammer dezember unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagte wegen versuchten schweren raubes freiheitsstrafe drei jahren verurteilt einziehungsentscheidung getroffen urteil wendet nebenklgerin revision rechtsmittel unzulssig beschwerdefhrerin antrag urteil aufzuheben allgemeinen sachrge begrndet entgegen abs stpo angegeben inwieweit urteil anficht aufhebung beantragt bleibt offen nebenklgerin nichtverurteilung angeklagten wegen versuchten besonders schweren raubes todesfolge wendet gem abs stpo unzulssig lediglich rechtsfolgenausspruch beanstanden erhebung allgemeinen sachrge gengt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs zulssigkeit rechtsmittels nebenklgers feststellen knnen vgl bghr stpo abs zulssigkeit bgh beschluss mrz str nstz rr bgh beschluss mrz str nstz rr meyer goner stpo aufl rn mwn daher revision unzulssig verworfen becker fischer berger appl ott'],['Soon']]
  1553. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof lienen dr schfer mayer richterin bundesgerichtshof dr menges beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwalt gl verkndung vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts osnabrck august zugehrigen feststellungen aufgehoben ausspruch ber einzelstrafen fllen ii ii dd nr urteilsgrnde aussprchen ber gesamtfreiheitsstrafe gesamtgeldstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen ii ii nr dd nr urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wegen abgabe verschreibungspflichtigen arzneimitteln verschreibung verbraucher fllen ii urteilsgrnde daneben gesamtgeldstrafe tagesstzen erkannt staatsanwaltschaft beanstandet nachteil angeklagten eingelegten rgen verletzung materiellen formellen rechts gesttzten revision bemessung einzelstrafen betrugstaten ii ii dd nr urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe rechtsmittel sachrge erfolg verfahrensrge kommt mehr landgericht soweit anfechtung reicht folgende feststellungen wertungen getroffen seinerzeit selbstndiger apotheker ttige angeklagte fasste anfang jahres entschluss betrgerische rezeptabrechnungen gegenber gesetzlichen krankenkassen wiederholter tatbegehung vorbergehende einnahmequelle umfang verschaffen kunden gehrte ah kinder kinderrzten universittsklinikums seit januar regelmig tglich spritzende wachstumsfrdernde hormonprparat humatrope verschrieben bekamen prparat pharma fr europischen markt hergestellt nettoverkaufspreis je zehnerpackung ampullen mg vertrieben statt pharma zugelassenen pharmagrohndlern bezog angeklagte tatplan entsprechend familie abgegebene original prparat berwiegenden anzahl flle fr je zehnerpackung grauen arzneimittelmarkt erworbenen produkte uneingeschrnkt tauglich gnstiger preis erklrte teilweisen verstreichen verfallsfrist rechnungslosen lieferung zustndigen aok lie angeklagte abgabe prparate indes abzglich anfallenden rabatte skonti fllen magabe verkaufspreises pharma erstatten bekannt abgabe medikamenten rechnung grauen markt erworben sozialrechtlichen vorschriften vornherein anspruch apothekers gesetzlichen krankenkassen auslst tuschung fr auszahlungsanordnung zustndigen kassenmitarbeiter wusste berechtigung ansprchen manuell zumindest stichprobenartig anhand eingereichten rezepte berprfen nutzte umstand rztlichen verordnungen pharma fr deren direktlieferungen vergebene sogenannte pharmazentralnummer bereits aufgedruckt angeklagten bewusst gingen mitarbeiter kasse einreichung verordnung davon apotheker prparat entsprechenden vorschriftsmigen wege beschafft weise rechnete angeklagte gegenber aok jahren verteilt acht einzelne abrechnungsmonate abgabe insgesamt packungen humatrope familie direktverkaufspreis pharma ab obwohl se tatschlich grauen arzneimittelmarkt bezogen flle ii ii urteilsgrnde abzug anfallenden rabatte skonti entstand aok hieraus gesamtschaden entsprechend rechnete angeklagte fnf abrechnungsmonaten jahres fnf weitere verschreibungen prparats ab flle ii dd nr urteilsgrnde fllen reichte rezepte jeweils zusammen verordnungen rigen sieben taten medikamente patienten abgegeben sei einvernehmen sei aufgrund fingierter rezepte zusammenwirkenden arztes hhe krankenkassen hieraus entstandenen schadens indes mageblich teure aok erstattete prparat humatrope bestimmt betrgt gesamt bemessung einzelstrafen fr dargestellten betrugstaten landgericht strafmildernd bercksichtigt abrechnungen fr angeklagten grauen markt bezogenen einheiten prparats humatrope lediglich sozialrechtliche formalverste gehandelt deren einkauf ber pharma zugelassene grohndler htte aok betrgerisch erwirk ten zahlungen
  1554. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf oktober zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo berufungsgericht art abs gg verstoen vorbringen klgerin bergangen rechtsfehler unerheblich gewertet nheren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']]
  1555. [['bundesgerichtshof beschluss riz januar prfungsverfahren ecli de bgh briz bundesgerichtshof dienstgericht bundes januar vorsitzende richterin bundesgerichtshof mayen richter bundesgerichtshof dr karczewski richterin bundesgerichtshof dr menges vorsitzenden richter bundesfinanzhof prof dr schneider vorsitzenden richter bundesfinanzhof prof dr jatzke beschlossen ablehnungsgesuch antragstellerin vorsitzende richterin bundesfinanzhof prof dr fr begrndet erklrt grnde antragstellerin richterin bundesfinanzhof senat anhngigen prfungsverfahren nichtstndige beisitzerin vorsitzende richterin bundesfinanzhof prof dr wegen besorgnis befangenheit abgelehnt zeugnis abgelehnten richterin berufen abgelehnte richterin ablehnungsgesuch stellung genommen letzten absatz uerung satz eingeleitet antragstellerin sei schon studium bekannt stets ersten reihe gesessen antragstellerin ablehnungsgesuch ergnzend ausfhrungen abgelehnten richterin dienstlichen stellungnahme gesttzt nachdem erste vertreter vorsitzender richterin bundesfinanzhof prof dr lockere freundschaft antragstelle rin angezeigt senat mitwirkung zweiten vertreters abgelehnten richterin november beschlossen erklrung ersten vertreters besorgnis befangenheit rechtfertigt bgh beschluss november riz juris rn ff ii ablehnungsgesuch vorsitzende richterin bundesfinanzhof prof dr ten vertreters ber senat beteiligung ersentscheidet bverwg beschluss mrz wd juris rn begrndet ablehnung richters prfungsverfahren abs satz drig abs vwgo zpo entsprechend anzuwenden wegen besorgnis befangenheit findet abs zpo ablehnung statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen grund gegeben sicht verfahrensbeteiligten vernnftiger wrdigung umstnde anlass besteht unvoreingenommenheit objektiven einstellung richters zweifeln st rspr vgl bgh beschlsse dezember riz riz riz jeweils juris rn mwn erforderlich dagegen tatschlich befangenheit vorliegt vielmehr gengt aufgezeigten umstnde geeignet verfahrensbeteiligten anlass begrndeten zweifeln geben vorschriften ber befangenheit richtern bezwecken bereits bsen schein mglicherweise fehlenden unvoreingenommenheit objektivitt vermeiden vgl bgh beschlsse mrz zb njw rn august anwz njw rr rn dezember zr njw rr rn bverfge danach liegt ablehnungsgrund dienstliche stellungnahme dahin vorgetragenen ablehnungsgrnden zusammenhang stehende wertende schilderung jahrzehnte zurckliegenden vorgngen enthlt gibt sicht antragstellerin mehr fr erfolg ablehnungsgesuchs erforderlich anlass begrndeten zweifeln unparteilichkeit abgelehnten richterin mayen karczewski schneider menges jatzke'],['Soon']]
  1556. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bestechung geschftlichen verkehr strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts januar gibt fassung seiten umfassenden urteilsgrnde senat anlass folgendem hinweis schriftlichen urteilsgrnde dienen ergebnis hauptverhandlung wiederzugeben rechtliche nachprfung getroffenen entscheidung ermglichen dabei aufgabe richters wesentliches unwesentlichem unterscheiden begrndung entscheidung fassen leser wesentlichen entscheidung tragenden tatschlichen feststellungen rechtlichen erwgungen aufwndige eigene bemhungen erkennen abfassen unangemessen breiter urteilsgrnde weder stpo sachlich rechtlich geboten unabhngig vermeidbaren bindung personeller ressourcen beim tatgericht geeignet blick wesentliche verstellen bestand urteils gefhrden vgl bgh nstz nstz rr nack wahl elf hebenstreit sander'],['Soon']]
  1557. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts frankfurt main mai beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main juni rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen land hessen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde haftanordnung amtsgerichts betroffenen bereits deshalb rechten verletzt abzusehen haft weiterhin justizvollzugsanstalt frankfurt main verletzung lichte art abs satz richtlinie eg auszulegenden vorschrift abs aufenthg vollzogen wrde vgl nher senat beschluss september zb weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1558. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund mai soweit betrifft aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen hehlerei verurteilt worden insoweit angeklagte freigesprochen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse auferlegt schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren bandendiebstahls fnf fllen versuchten schweren bandendiebstahls bandendiebstahls zwei fllen diebstahls schuldig ii gehende revision verworfen iii beschwerdefhrer brigen kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren bandendiebstahls fllen wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren bandendiebstahls gemeinschaftlichen bandendiebstahls fllen wegen diebstahls besonders schweren fall wegen hehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rge verletzung formellen rechts ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo sachrge fhrt aufhebung urteils freispruch soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen hehlerei verurteilt worden brigen revision unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen fall ii lieh angeklagte mitangeklagten entwendetes fehlerauslesegert fr eigene zwecke nutzen wobei davon ausging gert gestohlen worden feststellungen belegen angeklagte mitangeklagten erhaltene gert sinne abs stgb verschafft hierzu wre erforderlich sache eigenen verfgungsgewalt bekommen bloe besitzerlangung zwecke vorbergehenden nutzung entleiher reicht hierfr vgl bgh stv wistra stree schnke schrder stgb aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn senat schliet neuen hauptverhandlung feststellungen getroffen knnen verurteilung tragen knnten spricht angeklagten daher insoweit frei ndert schuldspruch entsprechend ab fat urteilstenor klarstellung vereinfachung vgl bghst neu teilfreispruch fhrt wegfall fr fall ii urteilsgrnde verhngten freiheitsstrafe drei monaten ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberhrt senat hinblick verbleibenden unrechts schuldgehalt bestehen bleibenden einzelfreiheitsstrafen zweimal jahr neun monate dreimal jahr sechs monate jahr drei monate zweimal jahr neun monate ausschlieen strafkammer mildere festgesetzte gesamtfreiheitsstrafe gebildet htte beurteilung verbleibenden einzelstrafen zugrunde gelegt htte meyer goner kuckein athing ernemann'],['Soon']]
  1559. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo fb teilt erstinstanzliche prozebevollmchtigte korrespondenzanwalt zeitpunkt zustellung urteils grundlage fr rechtsmittelfristberechnung mu richtigkeit angabe eigenverantwortlich berprfen darf insoweit brokraft verlassen ebenso korrespondenzanwalt rechtsmittelfrist eigener verantwortung berprfen bevor zweitinstanzlichen rechtsanwalt rechtsmittelauftrag erteilt bgh beschlu februar vi zb olg kln lg aachen vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr mller richter dr lepa dr dressler dr greiner sowie richterin diederichsen beschlossen sofortige beschwerde klgers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober kosten klgers zurckgewiesen beschwerdewert dm festgesetzt grnde klger beschwerende urteil landgerichts januar prozebevollmchtigten februar zugestellt worden mrz berufung eingelegt berufung juni entsprechender fristverlngerung begrndet worden juni klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungseinlegungsfrist beantragt nachdem gerichtlicher hinweis mgliche verfristung ladungsverfgung juni prozebevollmchtigten ergangen begrndung vorgetragen bro erstinstanzlichen prozebevollmchtigten korrespondenzanwalt zusammengearbeitet anwaltsgehilfin ordnungsgemer fristberechnung eintragung fristablaufs fristenkalender versehentlich februar eingestellten eingangsstempel urteil gesetzt hieran sekretrin vorbereitung schreibens korrespondenzanwlte klgers orientiert deshalb tag zugangsdatum urteils angegeben sachbearbeiter rechtsanwalt eigene berprfung zustellungsdatums schreiben unterzeichnet deshalb htten korrespondenzanwlten klgers beauftragten zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten erst mrz berufung eingelegt berufungsgericht beschlu oktober antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungseinlegungsfrist zurckgewiesen berufung klgers unzulssig verworfen dagegen klger form fristgerecht oktober sofortige beschwerde eingelegt ii zulssige rechtsmittel erfolg beantragten wiedereinsetzung vorigen stand zpo steht entgegen fristversumnis erstinstanzlichen prozebevollmchtigten korrespondenzanwlten klgers verschuldet wurde klger zuzurechnen abs zpo recht sieht berufungsgericht unterzeichnung schreibens korrespondenzanwlte klgers februar weitere berprfung inhaltliche richtigkeit sorgfaltsversto rechtsanwalt urschlich wurde fr versumung berufungsfrist ordentlichen rechtsanwalt mu verlangt datumsmitteilung korrespondenzanwlte mandanten richtigkeit berprft fristberechnung zugrunde gelegt handelt dabei unzumutbare sorgfaltsanforderung stndiger rechtsprechung trifft erstinstanzlichen prozebevollmchtigten erteilung schriftlichen rechtsmittelauftrages pflicht eigenverantwortlichen berprfung zustellungszeitpunktes erstinstanzlichen urteils entscheidend hierfr rechtsmittelanwalt hinsichtlich ablaufs rechtsmittelfrist angaben verlassen mu solange handakten vorliegen notwendige anwaltliche berprfung frist mglich vgl senatsbeschlu april vi zr njw sorgfalt mu mitteilungen fristenkontrolle notwendigen daten korrespondenzanwlte partei verlangt kme fall zusammenwirkens zweier anwlte kontrolle fristgebundenen prozehandlung erforderlich vgl bgh beschlu november ivb zb njw rechtsanwalt htte zuhilfenahme handakten bemerkt sekretrin datum eingangsstempels fristenstempels differierte mitteilung korrespondenzanwlte bertragen htte fehler korrigieren hierdurch fristversumnis verhindern mssen entscheidend fr fristberechnung datum empfangsbekenntnisses eingangsstempels urteils se natsentscheidung april vi zr njw mitteilung grundlage fr berechnung berufungseinlegungsfrist fr rechtskundigen erkennbar unrichtig unrichtigen grundlage berechneten korrespondenzanwlte klgers fristende unzutreffend beauftragten deshalb berufungsanwlte rechtsmitteleinlegung erst ablauf berufungsfrist sorgfaltsversto rechtsanwalt fr versumung frist urschlich klger zuzurechnen korrespondenzanwlten eigenes verschulden fristversumnis deshalb anzulasten trotz unjuristischen diktion mitteilungsschreiben februar wonach anzufechtende urteil februar eingegangen sei fehlenden
  1560. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter dr bnger beschlossen beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf juli gewhrt rechtsbeschwerde beklagten vorgenannte beschluss aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden sache umfang aufhebung erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde beklagte zusammen rechtsbeschwerdeverfahren mehr beteiligten beklagten mieter kndigung wegen mietrckstnden inzwischen zwangsgerumten wohnung klgers schlussurteil amtsgerichts ratingen dezember beide gesamtschuldner zahlung mietrckstnden nebst zinsen sowie verurteilt worden vorbehalt gettigte mietzahlungen fr vorbehaltlos erklren anschluss urteilsverkndung zustndige abteilungsrichterin amtsgerichts bersendung jeweils beglaubigten abschrift sowie abschrift urteils beklagten zustellungsurkunde verfgt hinsichtlich beklagten zusatz sendung persnlich bergeben sei beklagten rechtsmittelbelehrung versehene urteil dezember zugestellt worden whrend hinsichtlich beklagten mehreren vergeblichen zustellversuchen erst april gelungen montag mai berufungsgericht eingegangenen schriftsatz zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagte schlussurteil amtsgerichts berufung eingelegt juni begrndet landgericht berufung unzulssig verworfen hiergegen wendet beklagte nachdem senat prozesskostenhilfe fr beschwerdeverfahren bewilligt rechtsbeschwerde ii beklagten innerhalb laufenden frist einlegung rechtsbeschwerde ordnungsgemen prozesskostenhilfeantrag beifgung vollstndiger unterlagen ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse gestellt wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung rechtsbeschwerde bewilligen zpo hinblick bedrftigkeit verschulden einhaltung genannten fristen gehindert versumten rechtshandlungen wegfall hindernisses innerhalb wiedereinsetzungsfrist abs zpo nachgeholt iii rechtsbeschwerde fhrt gem abs satz zpo aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht verfahren soweit beklagte betrifft sache fortgang geben rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz zpo statthaft besonderen zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo liegen entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr alt zpo berufungsgericht angegriffenen entscheidung nachstehend aufgefhrten rechtsprechung bundesgerichtshofs fr wirksame zustellung aufgestellte erfordernis zustellungswillens verkannt dadurch zugleich verfassungsrechtlich verbrgten anspruch beklagten wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg rechtsstaatsprinzip verletzt verfahrensgrundrecht verbietet gerichten parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschweren st rspr vgl senatsbeschluss juli viii zb wum rn mwn rechtsbeschwerde sache erfolg berufungsgericht begrndung wesentlichen ausgefhrt berufung beklagten sei verfristet berufungseinlegungsfrist fr bereits dezember zustellung schlussurteils beklagten lauf gesetzt worden sei verlauf erstinstanzlichen rechtsstreits zwei prozessvollmachten beklagten akte gereicht sei abs nr zpo streitgenossen mglich sei mndlichen verhandlung amtsgericht stets prozessbevollmchtigter aufgetreten zustellung deshalb abs satz zpo bewirkt mssen sei demgem dezember erfolgte urteilszustellung bewirkt worden beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand schlussurteil amtsgerichts beklagten vielmehr frhestens april zugestellt worden fristen einlegung begrndung berufung gem abs satz zpo allenfalls zustellung lauf gesetzt konnten folge beklagten gewahrt worden aa abs satz zpo sieht urteile parteien abschrift zugestellt fr fall streitgenossenschaft urteil streitgenossen gesondert gesonderter abschrift zuzustellen vgl musielak voit musielak zpo aufl rn ferner etwa vgh kassel njw mwn dezember erfolgte zu
  1561. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter dr nedden boeger beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet gilt entgegen auffassung berufungsgerichts abs bgb fr innengesellschaften gesamthandsvermgen mnchkommbgb ulmer schfer aufl rn fehler entscheidungserheblich entgegen abs bgb schon schlussrechnungen aufgestellt wurden somit verbindlichen feststellung gesellschafter mangels abweichender vereinbarung notwendiger voraussetzung fr entstehung flligkeit ansprche klgers fehlt bgh urteil april ii zr bghz urteil mrz ii zr bghz urteil januar ii zr bghz rn mnchkommbgb ulmer schfer aufl rn ansprche klgers allerdings zwischenzeitlich feststellung jahresabschlsse fllig geworden september aufgelste gesellschaft rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts ber vermgen verfgt knnen ausgleichsansprche aufgrund einfachen auseinandersetzungsrechnung unmittelbar ausgleichspflichtigen gesellschafter geltend gemacht gesellschaftern festgestellten auseinandersetzungsbilanz oktober bedarf ii zr bgh zip urteil rn streitpunkte ber richtigkeit vorgelegten rechnung fall prozess entscheiden weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert bergmann strohn reichart caliebe nedden boeger vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1562. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen festgestellt nebenklge rin wirksam ffentlichen klage angeklagten rechtsanwltin angeschlossen sch zerbst beistand bestellt berechtigung anschluss nebenklgerin folgt abs nr stpo nebenklagebefugnis besteht schon sachlage verurteilung angeklagten wegen nebenklagestraftat rechtlich mglich erscheint fllen abs nr stpo gengt deshalb anklage umfassten sachverhalt stpo verurteilung wegen delikts sinne materiell rechtlich betracht kommt olg dsseldorf nstz vorliegend kommt nebenklgerin zugleich antrag eingelegten revision erstrebte verurteilung wegen ttungserfolg qualifizierten straftat delikts sinne abs nr stpo bghst betracht brigen rechtlichen hinweis landgerichts schuldspruch wegen krperverletzung todesfolge belegt nebenklgerin schriftsatz juni revisionsgericht februar eingegangen anschluss ffentliche klage erklrt gem abs satz abs nr stpo nebenklgerin beistand bestellen gewhrung beantragten prozesskostenhilfe daher erforderlich hinblick angeklagten gilt landgericht erfolgte beistandsbestellung abs stpo revisionsinstanz fort antrag beschrnkung kosten ortsansssigen rechtsanwltin entfallen lassen bereits entscheidung oberlandesgerichts dresden september entsprochen worden basdorf schaal raum brause schneider'],['Soon']]
  1563. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen besonders schweren raubs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubs einbeziehung einzelstrafen urteil schffengerichts aachen oktober gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt anordnung unterbringung entziehungsanstalt aufrecht erhalten hiergegen richtet verfahrensrgen sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts berfiel angeklagte dezember bedienung imbiss bestellte schnitzel folgte zeugin schnitzel khlschrank holen hielt pltzlich messer wohnung freundes mitgenommen hals aufforderung kohle raus zeugin antwortete schlug kchenzange angeklagten folgte rangelei zeugin boden fiel angeklagte nahm drei euro scheine kasse floh lie messer tatort zurck messer fanden spuren hauptspurenlegers beimengungen klinge sowie spuren mindestens zwei hauptspurenlegern griff denen spurenleger mitverursacher betracht kam brigen fr direktabgleich tatverdchtigen personen geeignet spurenleger wurde zeuge erkannt tter raubberfalls ausschied tag zuvor wegen delikts festgenommen worden hauptspurenanteil wurde dna analyse biostatistischen wahrscheinlichkeit mehr eins zehn milliarden angeklagten zugeordnet zeugin geklagten jedoch ermittlungsverfahren hauptverhandlung tter wiedererkannt wahllichtbildvorlage sogar igen sicherheit person tter bezeichnet mglichkeit person nachweisbare dna spur messer hinterlassen tter landgericht gleichwohl ausgeschlossen ausschlaggebend insofern versuch angeklagten einlassung herkunft zuzuordnenden spur anderweitig erklren berzeugung kammer gelogen angeklagte behauptet messer sei wohnung zeugen zerkleinern drogenportionen benutzt worden zeuge weitere bekannte drogenszene drogen konsumiert htten messer deshalb hufig tisch gelegen angefasst genommen einlassung verwendung messers landgericht widerlegt angesehen weder zeuge zeugen besttigt messer zerkleinern drogenportionen verwendet wurde ausgefhrt angeklagte versucht widerlegte einlassung indiz fr tterschaft relativieren verstrke gewissheit tterschaft ii revision angeklagten sachrge erfolg verfahrensrgen ankommt beweiswrdigung landgerichts rechtsfehlerhaft angesichts tatsache geschdigte angeklagten tter wiedererkannt vorverfahren sogar person tter bezeichnet entscheidend ausgeschlossen verursacher dna spur tatmesser tatbegehung spurenverursachung frage kommt urteilsgrnden belegt lassen zudem erkennen auer wohnungsinhaber angeklagten wohnungs schlssel besa dritter tat zugriff messer aussagen strafkammer vernommenen zeugen besagen benutzung messers zerkleinern drogenportionen gesehen zeugen zudem personen hufigsten umgang zeugen einzigen wohnung zeugen verkehr ten daher ausgeschlossen besuchern zugriff messer mglich ferner urteilsgrnden entnehmen dna spuren messer finden dritten stammen konnten auerdem strafkammer geklrt tatbegehung dritten mglich dna spur messer hinterlie erwogen spurenverursachung angeklagten weiteres dadurch erklren zeitweise zeugen gewohnt insoweit bestehen lcken beweis grnden folge berzeugung strafkammer tatbegehung angeklagten tragfhig begrndet soweit urteil widerlegung teils einlassung angeklagten ausschlaggebendes indiz hierfr verwendet rechtsfehlerhaft unschuldiger falsche angaben verteidigen suchen widerlegung entlastungsvorbringens liefert daher regel zuverlssiges indiz fr tterschaft angeklagten senat urteil juli str bghst fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  1564. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet april vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs gesellschafter personengesellschaft grundstzlich interesse feststellung unwirksamkeit gesellschafterbeschlusses gilt regel ber bestehen gesellschaft zugehrigkeit gesellschafters gesellschaft hinaus fortfhrung urteil februar ii zr zip bgh urteil april ii zr olg mnchen lg mnchen bgh ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter dr strohn vorsitzenden richterin dr reichart richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht ber feststellungsantrge klgers top top berufungsantrge iv entschieden umfang aufhebung sache neuen entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien rechtsanwlte partnerschaftsgesellschaft verbunden klger einreichung zustellung klage vorliegenden verfahren juni ausgeschieden soweit revisionsinstanz bedeutung wurden gesellschafterversammlung mai zwei beschlsse folgendem wortlaut gefasst top herr dr klger aufgefordert anfang mai konten partnerschaft abgerumten bzw entnommenen betrge ber insgesamt euro unverzglich sptestens partnerschaft zurckzuzahlen top herr dr klger aufgefordert bereits kanzleirumen entfernten original akten insbesondere wochenende kanzlei beiseite geschafften akten kanzleirume zurckzubringen gilt soweit angelegenheiten betreffen denen partnerschaft ansprche beispiel auslagenerstattung zustehen knnen klger begehrt feststellung beschlsse nichtig hilfsweise rechtswirkung entfalten landgericht klage insoweit abgewiesen berufungsgericht berufung abs zpo zurckgewiesen hiergegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers begehren verfolgt entscheidungsgrnde revision klgers erfolg fhrt aufhebung entscheidung angefochtenen umfang zurckverweisung berufungsgericht berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klger fehle gem zpo erforderliche feststellungsinteresse komme darauf klger gesellschaft ausgeschieden sei mageblich sei angefochtene beschluss rechtswirkungen verhltnis parteien auswirkungen frheren gesellschafterstellung nachwirkenden rechte seien ersichtlich gesellschafterbeschlssen enthaltenen aufforderungen begrndeten rechtspflicht wirkten hinsichtlich rechtspflicht konstitutiv wegen beschlssen genannten aufforderungen klger gefhrten rechtsstreit wrden beschlsse insoweit wirkung entfalten ergangen klger kenntnis genommen worden seien ii hlt revisionsrechtlichen berprfung stand klage zulssig insbesondere voraussetzungen abs zpo erfllt gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs beschlsse gesellschafter personengesellschaft rechtsverhltnisse sinne abs zpo bgh urteil oktober ii zr njw rr urteil februar ii zr zip rn ebenso etwa wiedemann gesellschaftsrecht band iii beiden streitigen beschlsse wirkung fr zukunft sollen handelt dabei vergangene gegenwrtige rechtsverhltnisse entgegen auffassung berufungsgerichts fr bestehen feststellungsinteresses erforderlich gesellschafterbeschlssen enthaltenen aufforderungen rechtspflicht begrnden gesellschafter personengesellschaft grundstzlich interesse sinn abs zpo feststellung unwirksamkeit gesellschafterbeschlusses ii zr njw rr bgh urteil urteil oktober november ii zr zip urteil februar ii zr zip rn ergibt schon zugehrigkeit gesellschaft hinnehmen ber wirksamkeit gesellschafterbeschlusses rechtsunsicherheit besteht bgh urteil oktober ii zr njw rr urteil februar ii zr zip rn gilt grundstzlich ber bestehen gesellschaft zugehrigkeit gesellschafters gesellschaft hinaus vgl bgh urteil februar ii zr zip rn daher beschlussfassung ausgeschiedene gesellschafter regelfall fortwirkendes feststellungsinteresse dahinstehen sachverhalte denkbar denen ausscheiden feststellungsinteresse entfllt beschlssen enthaltenen aufforderungen rckzahlung geld rckgabe akten sollten ersichtlich ausscheiden klgers gesellschaft hinfllig brigen handelt top top beschlossenen aufforderungen unverbindliche mei
  1565. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel oktober schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen versuchter brandstiftung zwei fllen fall tateinheit brandstiftung wegen missbrauchs notrufen drei fllen krperverletzung drei fllen sachbeschdigung sowie wegen versuchter ntigung zwei fllen davon fall tateinheit beleidigung sachbeschdigung verurteilt ausspruch ber gesamtstrafen magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision verworfen entscheidung ber kosten rechtsmittels bleibt fr nachverfahren stpo zustndigen gericht vorbehalten grnde landgericht angeklagten wegen brandstiftung tateinheit versuchter schwerer brandstiftung wegen missbrauchs notrufen drei fllen wegen krperverletzung zwei fllen wegen sachbeschdigung einbeziehung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts witzenhausen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten wegen versuchter schwerer brandstiftung wegen krperverletzung wegen versuchter ntigung tateinheit bedrohung beleidigung sachbeschdigung sowie wegen versuchter ntigung tateinheit bedrohung einbeziehung geldstrafen strafbefehl amtsgerichts eschwege freiheitsstrafe urteil amtsgerichts suhl weiteren gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt verletzung materiellen rechts gesttzte revision beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fllen ii ii urteilsgrnde tritt angeklagten verwirklichte bedrohung konkurrenzwege jeweils versuchten ntigung zurck fischer stgb aufl rdn senat deshalb tateinheitliche verurteilung wegen bedrohung entfallen lassen nderung schuldspruchs fllen ii ii berhrt unrechts schuldgehalt taten senat angesichts strafzumessungserwgungen strafkammer ausschlieen landgericht zutreffender beurteilung konkurrenzverhltnisses insoweit mildere einzelstrafen erkannt htte hingegen begegnet gesamtstrafenbildung durchgreifenden rechtlichen bedenken generalbundesanwalt hierzu antragsschrift februar ausgefhrt rechtsfehler liegt darin tatrichter fall verurteilung angeklagten amtsgericht witzenhausen juni ua tag verkndung berufungsurteils oktober ua tag verkndung erstinstanzlichen strafurteils juni zsurwirkung abs stgb zumisst mageblich fr gesamtstrafenbildung gem abs satz stgb zeitpunkt verkndung berufungsurteils oktober berufungsverfahren angefochtenen urteil zugrunde liegenden tatschlichen feststellungen geprft konnten rissing van saan lk stgb aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn gengt entscheidung ber strafaussetzung bewhrung rissing van saan lk stgb aufl rdn strafkammer htte daher erste gesamtfreiheitsstrafe einzelstrafen fr abgeurteilten taten ii urteilsgrnde freiheitsstrafe drei monaten bewhrung urteil amtsgerichts witzenhausen bilden mssen zweite gesamtfreiheitsstrafe einzelstrafen fr abgeurteilten taten ii urteilsgrnde einzelgeldstrafen strafbefehl amtsgerichts eschwege august freiheitsstrafe urteil amtsgerichts suhl februar bilden rechtsfehlerhafte bildung beiden gesamtfreiheitsstrafen angeklagte mglicherweise beschwert auszuschlieen landgericht einbeziehung einzelstrafen fr taten ii urteilsgrnde erste bildende gesamtfreiheitsstrafe fr angeklagten blick beide gesamtfreiheitsstrafen insgesamt gnstigeren ergebnis gelangt wre schliet senat macht mglichkeit gebrauch abs satz stpo entscheiden landgericht abschlieenden sachentscheidung ber kosten rechtsmittels befinden soweit revision nachgeschobenem schriftsatz nichtanord nung maregel stgb rgt bleibt erfolg versagt fr hang sinne stgb stndiger rechtsprechung entweder chronische krperliche abhngigkeit eingewurzelte psychische disposition zurckgehende bung erworbene neigung immer rauschmittel konsumieren erforderlich feststellungen sachverstndig beratenen kammer lag angeklagten jedoch zeitweise auftretende neigung alkoholmissbrauch insbesondere frustrationssituationen alkoholabhngigkeit bestand ua blo gelegentlich auftretende neigung krperliche zumindest psychisc
  1566. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen banden gewerbsmigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bamberg november gesamtstrafausspruch magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen abs stpo angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen zweier flle gewerbsmigen bandenbetruges abs abs stgb davon fall tateinheit verabredung weiteren gewerbsmigen bandenbetrug abs stgb fnf jahren gesamtfreiheitsstrafe verurteilt angeklagten urteil amtsgerichts gtersloh juli verhngte strafe einbezogen bereits allerdings rechtskrftiges urteil einbezogen worden verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt aufhebung gesamtstrafausspruchs brigen unbegrndet abs stpo gesamtstrafausspruch rechtsfehlerhaft daher aufzuheben zulssig einzelstrafen fr genommen rechtskrftige schon bildung gesamtstrafe rechtskrftigen urteil gedient gesamtstrafe einzubeziehen gefahr verbotenen doppelbestrafung art abs gg begrnden wrde bgh beschluss juli str bghst mwn senat ausschlieen gesamtfreiheitsstrafe fehlerhaft einbezogene strafe vielleicht geringfgig milder ausgefallen wre senat macht mglichkeit gebrauch gem abs stpo entscheiden rechtsfehlern ausschlielich bildung gesamtstrafe betreffen mglichkeit erffnet tatrichter entscheidung beschlusswege stpo verweisen hieran dadurch gehindert fr entscheidung abs stpo ohnehin erforderliche antrag generalbundesanwalts darauf ausdrcklich abstellt antrag aufhebung gesamtstrafausspruchs zurckverweisung insoweit jedenfalls sache gleiche ziel gerichtet vgl senge fs dahs echte zumessungsfehler hierzu vgl bgh beschluss august str nstz rr liegen entscheidung ber neu bildende gesamtstrafe obliegt nunmehr abs stpo zustndigen gericht vgl bgh beschluss oktober str njw weitergehende revision angeklagten unbegrndet nachprfung urteils ber gesamtstrafausspruch hinaus angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben abs stpo zutreffenden ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts nimmt senat bezug wenig nahe liegende annahme strafkammer schwelle strafloser vorbereitungshandlung strafbarem versuch sei schon tatplangemen telefonanrufen tuschung gefhrt erst unmittelbarem beginn bandenmitgliedern jeweils intendierten geldbergabe angerufenen berschritten angeklagten jedenfalls beschweren angeklagte kosten rechtsmittels tragen kostenentscheidung mglich wre vgl bgh beschluss november str wistra nachverfahren gem stpo vorbehalten bleiben sicher abzusehen rechtsmittel angeklagten verurteilung insgesamt angegriffen geringfgigen teilerfolg senat kostenentscheidung gem abs stpo treffen vgl bgh beschluss mai str bgh beschluss oktober str wahl rothfu elf hebenstreit jger'],['Soon']]
  1567. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja kapmug abs satz nr abs abs musterverfahren abs satz nr kapmug einzuleiten ablauf genannten frist zehn gleichgerichtete musterfeststellungsantrge gestellt worden antrge mssen zehn getrennten prozessen gestellt worden reicht vielmehr zehn einfache streitgenossen jeweils durchfhrung musterverfahrens gerichteten antrag gestellt mglichkeit zurckweisung antrge wegen prozessverschleppung abs satz nr kapmug bleibt unberhrt klageregister gem abs kapmug einzelne musterfeststellungsantrag einzutragen mehrere streitgenossen jeweils gleichlautende antrge gestellt bgh beschluss april ii zb olg mnchen lg augsburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss senats fr kapitalanleger musterverfahren oberlandesgerichts mnchen februar kostenpunkt insoweit aufgehoben ungunsten rechtsbeschwerdefhrer entschieden worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen streitwert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde vierzehn klger landgericht augsburg anhngigen ausgangsverfahrens verlangen beklagten schadensersatz wegen fehlerhafter ad hoc mitteilungen neun klger jeweils musterfeststellungsantrag gestellt klageregister daraufhin antrag bekannt gemacht worden innerhalb vier monaten bekanntmachung gleichgerichtete musterfeststellungsantrge vier weiteren verfahren insgesamt klgern gestellt worden landgericht musterfeststellungsantrag zurckgewiesen dagegen klgern eingelegte sofortige beschwerde erfolg geblieben olg mnchen zip dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde klger ii rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht allerdings zutreffend angenommen zurckweisung musterfeststellungsantrags abs kapmug sofortige beschwerde gem abs nr zpo statthaft ebenso mllers weichert njw fullenkamp vorwerk wolf kapmug rdn danach findet sofortige beschwerde entscheidungen statt mndliche verhandlung erfordern verfahren betreffendes gesuch zurckgewiesen worden voraussetzungen erfllt abs zpo beschwerdegericht folgen annahme musterfeststellungsantrag richtig musterfeststellungsantrge sei en landgericht recht abs kapmug zurckgewiesen worden begrndung beschwerdegericht ausgefhrt innerhalb vier monaten bekanntmachung antrags seien mindestens neun weiteren verfahren gleichgerichtete musterfeststellungsantrge gestellt worden abs satz nr kapmug fr erlass vorlagebeschlusses voraussetze vier verfahren insgesamt klgern derartige antrge gestellt worden seien reiche komme zahl antragsteller zahl verfahren denen antrge gestellt worden seien beruht einseitig formale gesichtspunkte vordergrund stellenden fehlerhaften auslegung abs satz nr kapmug abs kapmug fhrt prozessgericht beschluss musterentscheid herbei anhngigen verfahren zeitlich erste musterfeststellungsantrag gestellt worden innerhalb vier monaten bekanntmachung mindestens neun weiteren verfahren gleichgerichtete musterfeststellungen beantragt worden wortlaut norm entgegen ansicht beschwerdegerichts eindeutig erheben mehrere personen gemeinsam klage voraussetzungen notwendigen streitgenossenschaft zpo vorliegen kommt fr klger gem zpo selbstndiges prozessrechtsverhltnis zustande mehreren prozessrechtsverhltnisse einfache streitgenossenschaft lediglich uerlich einheitlichen verfahren miteinander verbunden sache handelt selbstndige verfahren bghz bgh urt mrz zr wm mai ix zr zip insoweit bghz abgedruckt mnchkommzpo schilken aufl rdn zller vollkommer zpo aufl rdn wortlaut abs satz kapmug spricht fr bercksichtigung einzelnen mehreren einfachen streitgenossen gestellten musterfeststellungsantrags danach musterfeststellungsantrag verfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz gang gesetzt vorliegen weiteren gesetzlichen voraussetzungen vorlagebeschluss kapmug fhrt textteile verfahren umschreiben lediglich teil materiellen voraussetzungen klageverfahren denen berhaupt gesetz musterbescheid betracht kommt enthalt
  1568. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz kosten beklagten unzulssig verworfen wert grnde fr beklagten grundbuch bl teileigentum eingetragen verbunden sondereigentum betreffenden aufteilungsplan nher bezeichneten garagen vorgesehene bebauung garagen unterblieb beklagte teileigentum unbefestigten grnflchen jeweils qm hlt teileigentum belastet abteilung iii nr brieflos eingetragenen gesamtgrundschuld ber dm nebst zinsen abteilung iii nr weiteren gesamtgrundschuld ber dm nebst zinsen beide grundschulden valutieren mehr grundpfandglubiger erklrten daher pfandent lassung bewilligten lschung beklagte trat beide grundschulden beklagte ab wobei abtretung grundschuld abteilung iii nr april grundbuch eingetragen wurde klgerin bzw deren rechtsvorgngerin erwirkte beklagten zahlungstitel ber dm lie lasten teileigentums abteilung iii nr bl bzw nr bl sicherungshypotheken jeweils dm eintragen denen zwangsversteigerung betreibt zwangsversteigerungsverfahren wurde verkehrswert grnflchen jeweils festgesetzt klgerin verlangt abs bgb lschung grundschulden bzw zustimmung lschung vorlage grundschuldbriefes betreffend grundschuld abteilung iii nr zwecke lschung beruft dabei stellung nachrangige grundpfandglubigerin erster linie eigenem recht hilfsweise fr bl eingetragenen grnflchen abgetretenem recht bezug abteilung iii nr jeweils eingetragenen sicherungshypotheken ber dm landgericht beklagten verurteilt beim zustndigen grundbuchamt lschung grundschulden abteilung iii nr beantragen beklagte lschung grundschuld abteilung iii nr zuzustimmen oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen beklagte berufung klgerin weitergehend verurteilt grundschuldbrief betreffend grundschuld abteilung iii nr grund buchamt lschung vorzulegen beschwerde erstreben beklagten zulassung revision ii beschwerde statthaft wert beschwerdegegenstandes bersteigt nr egzpo fr wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde wert beschwerdegegenstandes beabsichtigten revisionsverfahren magebend wobei wertberechnung allgemeinen grundstzen ff zpo vorzunehmen bgh beschluss mai viii zr wum tz parteien streiten ber lschung zweier grundschulden ber jeweils ber vorlage abteilung iii nr eingetragenen grundpfandrecht gehrenden briefes fr streit ber pfandrecht gefhrt satz alt zpo grundstzlich nennbetrag betreffenden grundpfandrechts mageblich unabhngig hhe valutierung dingliche belastung voller hhe nennbetrages auswirkt jedoch kommt satz zpo gegenstand pfandrechts geringeren wert zller herget zpo aufl rdn lschung rdn stein jonas roth zpo aufl rdn mnchkomm zpo schwerdtfeger aufl rdn davon auszugehen streitbefangenen gesamtgrundschulden ruhen grundstcken deren verkehrswert jeweils insgesamt anzusetzen daher geringeren wert grundstcke abzustellen erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht beklagten vorgetragen abweichende beurteilung rechtfertigen knnte revisionsgericht prfung zulssigkeit beschwerde feststellen wertgrenze berschritten beschwerdefhrer zulassungsgrnde innerhalb laufender begrndungsfrist vortragen darlegen beabsichtigten revision abnderung berufungsurteils umfang wertgrenze bersteigt erstreben bgh beschluss juni zr versr berdies angaben darlegung wertgrenze dienen glaubhaft bgh beschluss oktober iii zr mmr tz beidem fehlt terno seiffert dr kessal wulf wendt dr franke vorinstanzen lg hagen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  1569. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz gem abs stpo aufgehoben feststellungen ueren tatgeschehen bleiben aufrechterhalten insoweit weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision beschuldigten hinsichtlich maregelanordnung erfolg feststellungen landgerichts biss schuldunfhige beschuldigte betreuer streit stck ohr ab generalbundesanwalt hierzu ausgefhrt rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren hergang tat knnen bestehen bleiben unterbringungsentscheidung hlt dagegen rechtlicher nachprfung stand anordnung stgb setzt positive feststellung lnger andauernden vorbergehenden zustands voraus zumindest erhebliche einschrnkung schuldfhigkeit sinne stgb sicher begrndet st rspr vgl bghst bedarf besonders sorgfltigen begrndung schwerwiegende gegebenenfalls langfristig leben betroffenen eingreifende manahme darstellt danach stellenden anforderungen gengt angefochtene urteil landgericht weder ausreichend dargelegt beschuldigte schuldunfhig ausreichend gefhrlichkeit begrndet tatrichter darauf beschrnkt beurteilung sachverstndigen frage schuldfhigkeit anzuschlieen wesentliche anknpfungs befundtatsachen urteil wiedergeben verstndnis gutachtens beurteilung schlssigkeit erforderlich vgl senat urteil februar str bgh nstz nstz rr jeweils daran fehlt kammer wiedergabe pauschalen wertungen beschrnkt inhaltlich konkretisieren gilt feststellungen landgerichts person beschuldigten vorgeschichte vorfalls einbezieht teilt landgericht darstellung persnlichen verhltnisse beim beschuldigten bestehenden querulatorischen zge seit vollbild chronofizierten unkorrigierbaren wahnhaften strung sinne querulantenwahns erreicht ua arzt sozialpsychiatrischen dienstes berlin lichtenberg hochgradige schizoide persnlichkeitsstrung krankheitswert diagnostiziert ua beweiswrdigung nennt landgericht hinweis sachverstndigengutachten wahnhafte strung grund fr ausschluss steuerungsfhigkeit genannten vielzahl nervenrztlichen gutachten sachverstndige fr gutachten herangezogen nher dargestellt ua vereinzelten hinweise kammer wahnhaften vorstellungen verhaltensaufflligkeiten ausreichend ausdrckliches eingehen hauptverhandlung erstattete gutachten wre deshalb nten urteilsgrnde deutlich tatgericht angenommene wahnsymptomatik endogene psychose formenkreis schizophrenie zustand tatschlich krankhafte seelische strung einzuordnen naheliegt paranoia beschuldigten schweren seelischen abartigkeiten sinne stgb gehrt vgl bgh nstz angesichts erheblichen eingriffs unterbringung stgb verbunden landgericht berzeugung zuknftigen gefhrlichkeit beschuldigten hinreichend begrndet sachverstndigen gefolgt lediglich ausgefhrt aufgrund verfestigten wahnerlebens sicher erwarten sei beschuldigte zukunft konflikte stellen personen geraten aufbau affektiven spannungen begrnden eskalationen fhren ua fehlt auseinandersetzung beschuldigte vorfall mai erst januar auffllig geworden whrend bestehenden betreuungsverhltnisses mehr mglich bargeld konto abzuheben betreuer ttlich wurde ferner verhielt beschuldigte sechs monaten angriff betreuer vorlufigen unterbringung juli vollzogen ab august unauffllig hinzu kommt landgericht grnde beschlusses amtsgerichts lichtenberg april ua betreuungsanordnung aufgehoben wurde errtert schliet senat basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']]
  1570. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja mibruchliche mehrfachverfolgung uwg abs mibrauchsregelung abs uwg findet fllen anwendung denen anspruchsberechtigung glubigers abs uwg ergibt glubiger betroffener wettbewerber unmittelbar verletzten norm vorgehen hinweis mibruchliche geltendmachung wettbewerbsrechtlichen unterlassungsanspruchs liegt darin zwei konzernmig verbundene selben rechtsanwalt vertretene glubiger mglichkeit nutzen ansprche beim selben gericht streitgenossen geltend vielmehr jeweils getrennte verfahren schuldner einleiten gleichzeitige einleitung verfgungs hauptsacheverfahren mibrauch klagebefugnis hindeuten gehen mehrere konzernmig verbundene glubiger wettbewerbsrechtlichen ansprche bestimmte bundesweit ttige wettbewerber vorgehen koordinierenden rechtsanwalt geltend wegen verstoes weise wettbewerber jeweils eigenen sitz begehungsort einstweilige verfgungen bean tragen klagen erheben verfgungs klageverfahren deutet mibruchliche geltendmachung unterlassungsansprche zuzumuten entweder sitz wettbewerbers gemeinsam klagen vorgehen weise konzentrieren partei sei glubiger sei hierzu ermchtigte holdinggesellschaft sei interessen wahrnehmender verband unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzt bgh urteil april zr olg nrnberg lg nrnberg frth zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher raebel fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg februar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beide parteien betreiben einzelhandel computern computerzubehr klgerin sitz nrnberg gehrt mediamarkt saturn gruppe beklagte bundesweit ttiges unternehmen zahlreichen stdten darunter nrnberg filialen unterhlt bundesweit verbreiteten werbefaltblatt bewarb beklagte computer paket pc bildschirm wobei pc abbildung erkennbar cd rom laufwerk ausgerstet abbildung pc preisangabe gedruckt monitor kleiner gedruckten aufstellung entnehmen lie verfgte fr dm angebotene gert wirklichkeit ber cd rom laufwerk lediglich gert preis dm enthielt cd rom laufwerk abmahnungen klgerin verschiedener schwesterfirmen verpflichtete beklagte august gegenber selben konzern klgerin gehrenden saturn elektrohandelsgesellschaft mbh mnchen unterlassen gegenber letztverbraucher bezglich computerartikeln festival paket power cd rom laufwerk abzubilden obwohl cd rom laufwerk preis dm enthalten somit abgebildete artikel angegebenen preis abgegeben fr fall deutschland begangenen zuwiderhandlung verpflichtete beklagte zahlung vertragsstrafe dm klgerin strafbewehrte unterlassungserklrung unzureichend beanstandet konkrete verletzungsform beschrnke hnliche verste erfasse beklagte unterlassung sowie feststellung verpflichtung leistung schadensersatz anspruch genommen klage ergnzend werbung februar gesttzt beklagte mustek flachbettscanner preis dm angeboten dabei jedoch wesentlich teureren hp scanner abgebildet beklagte einwand entgegengetreten klgerin handele rechtsmibruchlich hierzu vorgetragen klgerin schwestergesellschaften weitere tochtergesellschaften metro konzerns htten wegen rede stehenden werbung einstweilige verfgungen erwirkt darber hinaus entsprechende hauptsacheverfahren betrieben smtliche verfahren wrden rechtsanwaltskanzlei betreut geschftsinternen anweisungen entnehmen lasse wrden wettbewerbsverste mitbewerbern metro konzern generell zentral erfat koordiniert verfolgt landgericht beklagte verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs wirtschaftsraum nrnberg abbildung computergerten werben angegebenen preis abgebildet abgegeben soweit hierbei abbildung festival paketes power preis dm cd rom laufwerk handelt beworbenen preis ausstattung abgegeben feststellung schadensersatzverpflichtung gerichtete weitergehende klage landgericht abgewiesen berufung beklagten oberlandesgericht klage insgesamt unterlassungsantrag abgewiesen olg nrnberg olg rep zugelassenen revision verfolgt klgerin unterlassungsantra
  1571. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai betreuungsverfahren xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr krohn gerber sprick weber monecke beschlossen sache oberlandesgericht frankfurt main behandlung entscheidung eigener zustndigkeit zurckgegeben grnde beteiligte wurde berufsbetreuer fr betroffene bestellt beantragt staatskasse neben vergtung fr ttigkeit aufwendungsersatz einschlielich aufwendungen entfallenden umsatzsteuer gewhren amtsgericht lehnte erstattung auslagen entfallenden umsatzsteuer ab beschwerde beteiligten bewilligte landgericht erstattung umsatzsteuer oberlandesgericht frankfurt main mchte dagegen gerichtete sofortige weitere beschwerde beteiligten zurckweisen zahlende umsatzsteuer auslagenersatzanspruch gem abs bgb erfat entscheidung jedoch entscheidung zivilsenats oberlandesgerichts dresden september bt prax rechtspfleger gehindert gesehen deshalb sache gem abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt sache oberlandesgericht zurckzugeben bundesgerichtshof mehr entscheidung ber weitere beschwerde abs fgg berufen zivilsenat oberlandesgerichts dresden erla vorlagebeschlusses abweichende rechtsauffassung aufgegeben beschlu april bisher verffentlicht senat selbstndig prfen abweichungsfall tatschlich vorliegt senatsbeschlu februar ivb zb famrz bghz zweck vorschrift wahrung rechtseinheit bgh aao erfordert entscheidung bundesgerichtshofs mehr laufe verfahrens vorlagevoraussetzungen entfallen oberlandesgericht entscheidung abgewichen rechtsauffassung aufgegeben senatsbeschlu bghz sache daher vorlegende gericht weiteren behandlung entscheidung zurckzugeben blumenrhr krohn sprick gerber weber monecke'],['Soon']]
  1572. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg august kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen mai soweit versorgungsausgleich ziffer absatz entscheidungssatzes wege quasi splittings abs bgb durchgefhrt dern beschwerdewert grnde parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren oktober ehefrau antragsgegnerin geboren juli juni zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte wege quasisplittings abs bgb rentenanwartschaften hhe mo natlich mai begrndet hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht entscheidung dahin gehend abgendert ber quasisplitting hinaus zustzlich lasten versorgung antragstellers beim lbv wege erweiterten quasisplittings abs nr vahrg versicherungskonto antragsgegnerin bfa weitere rentenanwartschaften hhe monatlich en mai begrndet dabei oberlandesgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen juli mai abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe mo natlich cb beteiligte hhe dynamisiert monatlich gegnerin bfa hhe monatlich mai inter hhe dynamisiert monatlich egangen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa inter rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtig
  1573. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs aa grober versto rztlichen standard grundstzlich geeignet mehrere gesundheitsschden bekannter unbekannter art verursachen kommt ausnahme grundsatz beweislastumkehr grobem behandlungsfehler regelmig deshalb betracht eingetretene gesundheitsschaden mgliche folge groben behandlungsfehlers magebenden zeitpunkt bekannt abgrenzung senatsurteil juni vi zr versr bgh urteil juni vi zr olg frankfurt main lg fulda vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte schadensersatz wegen fehlerhafter rztlicher behandlung geburt klinikum beklagten anspruch mutter klgers befand wegen vaginaler blutungen schwangerschaftswoche stationrer behandlung ab januar wurde wegen placenta praevia totalis erneut klinik beklagten berwacht aufgrund lebensbedrohlicher blutungen wurde schwangerschaft februar schwangerschaftswoche kaiserschnitt beendet klger geboren lebens stunde wurde klger infolge atemstillstands schwere apnoe intubiert lebenstag maschinell beatmet lebenstag wurde schdelsonographie echogenittsvermehrung umgebung beider seitenventrikel festgestellt beginnender frhkindlicher gehirnschaden periventrikulre leukomalazie abgekrzt pvl gewertet klger leidet folge pvl plastischen tetraparese schweren mobilitts atmungs schluckstrungen sowie anfallsleiden hirnschdigung geistiger beeintrchtigung dauerhafte pflege betreuung angewiesen klage klger zahlung schmerzensgeldes verlangt fr einmalige zahlung sowie monatliche schmerzensgeldrente fr angemessen hlt ferner feststellung schadensersatzpflicht beklagten fr smtliche materiellen schden begehrt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht schadensersatzanspruch klgers beklagte abs bgb abs bgb bzw positiver verletzung behandlungsvertrages verneint intensive einstellung beatmungsgerts sei ausgeprgte hyperventilation klgers verursacht worden deren tolerierung lebenstag behandlungsfehlerhaft sei sei rzten beklagten weiterer behandlungsfehler unterlassen engmaschiger blutgasanalysen vorzuwerfen erhobenen pco werte hochgradig pathologisch seien htten kurzfristigere kontrollen durchgefhrt mssen bewiesen sei jedoch behandlungsfehlern eingetretenen pvl kausaler zusammenhang bestehe knnten niedrige pco werte verengung hirnarterien zerebralen minderdurchblutung ursache pvl fhren streitfall lasse urschlichkeit hyperventilation fr aufgetretene pvl feststellen sachverstndigen htten bereinstimmend ausgefhrt genaue zeitpunkt hirnschdigung mehr eruieren lasse htten beim klger risikofaktoren vorgelegen fr gesehen ebenfalls pvl verursacht knnten festzustellende kausalitt gehe lasten klgers zweitinstanzliche sachverstndige lckenhafte grobmaschige berwachung blutgase whrend knstlichen beatmung frhgeborenen kindes unzureichende reaktion ber mehrere tage anhaltende hyperventilation groben behandlungsfehler bezeichnet beweislastumkehr zugunsten klgers komme jedoch gleichwohl betracht streitfall risiko verwirklicht nichtbeachtung fehler grob erscheinen lasse sachverstndige ausgehend medizinischen standardwissen zeitpunkt geburt rztliche handlungspflicht begrndet reduzierung knstlichen beatmung notwendig sei gefahr druckschdigungen unreifen lunge vermeiden sei seinerzeit schon bekannt berangebot sauerstoff infolge fehlerhafter beatmung augenschden verursacht knnten risiko minderdurchblutung gehirns hyperventilation hingegen damaligen zeit punkt medizinischen standardwissen gehrt klger weder druckschden unreifen lunge augenschden erlitten behandlung mithin risiko verwirkli
  1574. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung juni verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatents november angemeldet wurde umfasst sieben patentansprche denen patentanspruch folgt lautet tragbares rollbares feuerlschgert bestehend druckfesten geschlossenen wasserbehlter daran auen anschliebaren druckgasflasche mittels formfesten schlauchs wasserbehlter verbundenen spritzdse erzeugung fein zerstubten wasserstrahls dadurch gekennzeichnet wasserbehlter mittels verschlussdeckels verschliebare gesonderte wassereinfllffnung aufweist anschluss druckgasflasche wasserbehlter schnellkupplung vorgesehen klger geltend gemacht gegenstnde ansprche streitpatents gingen ber inhalt anmeldung hinaus seien patentfhig patentgericht streitpatent fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten ziel klageabweisung weiterverfolgt klger tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde streitpatent betrifft tragbares rollbares feuerlschgert streitpatent beschreibt verwendung fein zerstubten wasserstrahls vorteilhaften eigenschaften geringen wasserverbrauch vermeidung extensiven wasserschden intensivere khlwirkung fr lschgerte bekannt geschlossenen wasserbehlter daran angeschlossenen druckgasflasche bestehen lschgerte konnten einsatz jedoch verwendet erst servicewerkstatt aufgefllt hintergrund betrifft streitpatent problem tragbares rollbares lschgert einsatzort mehrmals verwenden knnen lsung schlgt patentanspruch feuerlschgert folgenden merkmalen eckigen klammern gliederung patentgerichts tragbar rollbar besteht druckfesten geschlossenen wasserbehlter mittels verschlussdeckels verschliebare gesonderte wassereinfllffnung aufweist druckgasflasche mittels schnellkupplung auen wasserbehlter angeschlossen sowie spritzdse mittels formfesten schlauchs wasserbehlter verbunden erzeugung fein zerstubten wasserstrahls geeignet zwei merkmale bedrfen nherer erluterung bezug gesonderte wassereinfllffnung gem merkmal umfasst gegenstand patentanspruch feuerlschgerte denen einfllen wasser geeigneter zugang gesondert wasserbehlter angeordnet ausschrauben armaturen geffnet fr ffnen dennoch werkzeug erforderlich sowohl patentanspruch beschreibung enthalten angabe deckel hilfe werkzeugs ffnen gesonderten ffnung verbundene schnelligkeit wiederbefllung wasser whrend lscheinsatzes erklrt streitpatent allein umstand hierfr notwendig armatur wasserbehlter abzunehmen streitpatent sp auslegung merkmals patentgericht ausgefhrt streitpatent fehle jeglicher hinweis fachmann blichen schnellkupplung verstehe fachmann deshalb darunter verstehen ort lscheinsatz geringem zeitaufwand gelst knne hierfr spiele rolle per hand hilfe werkzeugs geschehe zutrifft bedarf entscheidung zugunsten beklagten unterstellt senat fr prfung berufungsverfahren schnellkupplung sinne merkmal verlangt druckgasflasche werkzeug wasserbehlter gelst verbunden ii patentgericht patentfhigkeit gegenstands erfindung folgender begrndung verneint deutschen offenlegungsschrift sei fachmann techniker fachhochschulingenieur fachrichtung maschinenbau beruflicher erfahrung entwicklung feuerlschgerten handele roll tragbares feuerlschgert bekannt merkmal druckfesten wasserbehlter merkmal daran auen anschliebare druckgasflasche merkmale sowie mittels formfesten schlauchs wasserbehlter verbundene spritzdse merkmale erzeugung fein zerstubten wasserstrahls merkmal aufweise entsprechend nebenstehenden figur druckgasflasche mittels kupplungsstcks ber druckgasanschluss wasserbehlter verbunden bezeichne lsbaren anschluss wodurch einzige druckgasflasche nacheinander mehrere vorratsbehlter angeschlossen knne ort lscheinsatz geschehe sei schnell einfach lsende verbindung erforderlich demnach msse zwangslufig bliche
  1575. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit betreffend verfahren vollstreckbarerklrung auslndischen schiedsspruchs iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick galke beschlossen antrag antragsgegner zwangsvollstreckung beschluss hanseatischen oberlandesgerichts zivilsenat august sicherheitsleistung einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde antragsgegner weder dargetan glaubhaft gemacht wirtschaftlichen interessen gegenber interesse antragsteller vollstreckung vorbezeichneten beschluss berwiegen abs satz abs satz zpo rinne wurm schlick streck galke'],['Soon']]
  1576. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet verletzung materiellen rechts gesttzte revision rechtsmittel erfolg landgericht getroffenen feststellungen angeklagte damals jhrige nebenklgerin jahr kennengelernt beziehung zueinander aufgenommen geburt ge meinsamen tochter trennten beiden jahr jedoch bestand folgezeit kontakt kam mehrmals geschlechtsverkehr abend november suchte angeklagte nebenklgerin deren wohnung rauchten gemeinsam joint angeklagte nebenklgerin vorhielt gemeinsame tochter seien begann weinen bitte nebenklgerin verhalten angeklagten unangenehm wohnung verlassen kam angeklagte vielmehr zog pltzlich hose herunter begann nebenklgerin schlagen drang schlielich trotz deren gegenwehr hinten vagina nebenklgerin zeit hrte angeklagte pltzlich zog verlie wohnung feststellungen sttzt kammer insbesondere angaben nebenklgerin hierzu eingeholtes glaubhaftigkeitsgutachten ferner sms vergewaltigung bestreitenden angeklagten nebenklgerin entschuldigt ergebnisse molekulargenetischen sachverstndigengutachtens wonach rahmen vaginalabstrichen gesicherte dna wahrscheinlichkeit mehr milliarden angeklagten herrhrt sowie rztliche bescheinigung verletzungen nebenklgerin hmatome ellenbogen oberarm ii beweiswrdigung hlt rechtlichen berprfung stand leidet schon fr senat auflsbaren widerspruch urteilsgrnden nebenklgerin ersten polizeilichen vernehmung geschildert whrend tatgeschehens insgesamt zwei mal anal vaginalen geschlechtsund oralverkehr gekommen sei angeklagte ledergrtel hals gelegt gewrgt zweiten polizeilichen vernehmung gegenber sachverstndigen dagegen angegeben oralverkehr misslungen sei mund aufgemacht hauptverhandlung schilderte nebenklgerin dagegen analverkehr vaginalen geschlechtsverkehr trotz mehrmaliger nachfrage versuchten oralverkehr verwendung ledergrtels erinnerung mehr hintergrund nachvollziehbar strafkammer hinblick angaben nebenklgerin hauptverhandlung bewertung kommt vernehmungen stets vaginalverkehr geschildert ua konstante angaben letztendlich festgestellten kerngeschehen denen strafkammer ausgeht senat ausfhrungen vielmehr gerade entnehmen senat vermag auszuschlieen urteil hierauf beruht landgericht sttzt berzeugung tathergang wesentlich aussage nebenklgerin sprechen angeklagten reihe weiterer gewichtiger indizien jedoch finden etwa nebenklgerin festgestellten verletzungen mitgeteilten tatgeschehen weiteres hinreichende erklrung ergebnis molekulargenetischen untersuchung belegt lediglich angeklagten ersichtlich bestrittenen geschlechtsverkehr hinzu kommt strafkammer darauf hinweist sachverstndige hauptverhandlung erstatteten glaubhaftigkeitsgutachten unerheblich schriftlichen gutachten abgewichen sei urteil nher erlutert widerspricht jedoch mndlich erstattete gutachten vorbereitenden schriftlichen gutachten entscheidenden punkten gericht widersprchen auseinandersetzen nachvollziehbar darlegen warum ergebnis fr zutreffend fr unzutreffend erachtet bgh beschluss juli str nstz differenzierend bgh beschluss august str nstz sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']]
  1577. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja strom telefon gwb abs abs nr beeintrchtigt marktbeherrschendes unternehmen mibruchlicher ausnutzung marktbeherrschenden stellung wettbewerbsmglichkeiten unternehmen beherrschten drittmarkt drittmarkt ttiger wettbewerber unterlassung verlangen rumlich relevante markt versorgung kleinverbrauchern elektrischer energie liberalisierung energiemarktes versorgungsgebiet rtlichen netzbetreibers bestimmt solange weit berwiegende teil abgenommenen energiemenge mehr weiterhin netzbetreiber geliefert kopplungsangebot marktbeherrschender stromversorger strom telekommunikationsdienstleistungen vergnstigten gesamtgrundpreis anbietet grundstzlich beanstanden sofern zwangskopplung vorliegt telekommunikationsmarkt marktzutrittsschranken fr wettbewerber begrndet bgh urt november kzr olg mnchen lg mnchen kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette prof dr bornkamm dr raum dr meier beck fr recht erkannt revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen april kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsche telekom ag beklagte regional ttiges stromversorgungsunternehmen allgu ca kunden strom beliefert mehrheitsbesitz verkehrs beteiligungsgesellschaft mbh befindet beklagte deren geschftsanteile stadt beklagten landesbank gehalten bietet telekommunikationsdienstleistungen klage wendet klgerin kopplungsangebote denen beklagte teilweise gemeinsam beklagten teilweise gemeinsam rtlichen energieversorgern strombezug sowie telefon internetanschlu einheitlichen monatlichen grundpreis angeboten bewarb beklagte stadtwerken tarif bezeichnung combitel folgt ab ab cd jk mon smq ab ve xg jk ik jk sr smw md xg op mqf epk fmw xg em kxg me ps me klgerin sieht angeboten beklagten werbung hierfr mibrauch marktbeherrschenden stellung beklagten rtlichen stromversorger wettbewerbswidriges verhalten gesichtspunkt grundgesetzwidrigen rckverstaatlichung telefonmarktes kommunalrechtlich unzulssigen erwerbswirtschaftlichen bettigung beklagten unmittelbar mittelbar beteiligter gebietskrperschaften unlauteren kopplungsangebots verstoes preisangabenverordnung klage beklagten untersagt fr abschlu stromlieferungsvertrgen telefon internetanschluvertrgen werben denen bezug strom telefonund internetdienstleistungen preisvergnstigt angeboten kunde zugleich stromkunde beklagten telefonanschluvertrag beklagten abschliet bzw vertrag abschliet zugleich stromkunde beklagten stadtwerke elektrizittswerke ag sowie preisvergn stigungen tatschlich gewhren ferner insbesondere weiteren hilfsantrgen konkrete werbung beklagten vorgenannten energieversorger richtet beiden vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin berufungsantrge beklagten treten rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde revision insgesamt zulssig umstand berufungsgericht revisionszulassung grundstzlichen bedeutung begrndet frage zukomme privatrechtlich organisierte unternehmen teilweise besitz ffentlichen hand befinden gebiet telekommunikation bettigen drften beschrnkt nachprfbarkeit berufungsurteils revisionszulassung bestimmte rechtsfrage beschrnkt bghz entsprechende auslegung wortlaut tenors unbeschrnkten zulassung kommt daher betracht begrndung klageanspruchs geltend gemachten unzulssigkeit bettigung unternehmen staatlichem kommunalem besitz gebiet telekommunikation gleichwertigen rechtlichen rechtfertigungen klageanspruchs darstellt begrndung zulassungsentscheidung zulassung revision hinsichtlich teils streitgegenstands gesehen sache bleibt revision erfolg berufungsge richt klage ergebnis zutreffend betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten unbegrndet angesehen berufungsgericht anspruch beklagte abs abs nr gwb verneint klgerin dargetan beklagte sachlich relevanten markt belieferung kleinkunden strom ber marktbeherrschende stellung verfge davon knnte ausgegangen fr rumlich relevanten markt gesamte bu
  1578. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angeklagte bedrohen opfers geladenen gaspistole abgabe schusses verlassen tatorts waffe sinne abs nr stgb verwendet vgl bghst landgericht gleichwohl abs nr stgb verurteilt beschwert angeklagten tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  1579. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen sache oberlandesgericht frankfurt main weiteren behandlung sofortige weitere beschwerde verwiesen gerichtskosten einlegung rechtsmittels rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof entstanden erhoben grnde sache hilfsantrag betroffenen juli oberlandesgericht entscheidung ber zulssige weitere beschwerde verweisen beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft art abs satz fggrg inkrafttreten gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit september bgbl geltende recht anzuwenden freiheitsentziehung betroffenen antrag beteiligten jahr eingeleitet beendet kostenfestsetzungsantrag oktober eingereicht wurde danach anzuwendenden abs fgg entscheidungen landgerichts ber beschwerden sofortige weitere beschwerde oberlandesgericht vorgesehen verfahren fr sofortige weitere beschwerde geltenden vorschriften fortzufhren vgl bgh beschl oktober iv zb bghz zweck sache antrag betroffenen fr entscheidung ber sofortige weitere beschwerde zustndige oberlandesgericht verweisen vgl bgh beschl november xii zb njw rr beschl juli xii zb njw rr entscheidung ber gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens richtiger sachbehandlung entstanden wren beruht abs satz kosto krger lemke czub stresemann roth vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1580. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat beschwerdefhrer erhobene aufklrungsrge unbegrndet strafkammer zeugen khk gesondert verfolgten eingeleiteten ermittlungsverfahren hieraus gewonnenen erkenntnissen vernommen ua angesichts drngte aufklrungspflicht landgericht ermittlungen hinblick btmg frage richtervorbehalt stehenden ermittlungsmanahmen zeitpunkt ergriffen worden becker pfister gericke schfer spaniol'],['Soon']]
  1581. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts zwickau mrz unbegrndet verworfen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels aufzuerlegen jedoch nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung fahrlssiger krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt urteil gerichtete revision angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rgt unbegrndet sinne abs stpo errterung bedarf ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts lediglich sachrge erhobene beanstandung jugendkammer rechtsfolgenbestimmung falsche angaben angeklagten finanziellen verhltnissen nachteil gewertet landgericht begrndung schdlicher neigungen mageblichem gewicht fortbestehende erhebliche anlagemngel angeklagten darin gesehen gericht nebenklger ber finanzielle leistungsfhigkeit infolge bestehender erwerbsttigkeit tuschen suchte voraussetzungen fr mildes urteil schaffen ua knne mehr zulssiges prozessverhalten bewertet bemessung jugendstrafe insbesondere verhalten prozess bercksichtigt hauptverhandlung angeklagte schadensersatzanspruch nebenklgers hhe euro anerkannt ratenzahlung euro monatlich verpflichtet zuvor wahrheitswidrig angegeben monatlichen netto einknften euro erwerbsttig bedenklich wre jugendkammer falschen angaben angeklagten finanziellen verhltnissen unzulssiges prozessverhalten lediglich gegenber gericht erblickt htte angeklagten trifft strafprozessuale wahrheitspflicht knnen daher regelmig falsche angaben angelastet gilt anklagevorwurf wahrheitswidrigem vorbringen begegnen sucht vgl bgh beschluss mai str strafo mwn falschen angaben persnlichen verhltnissen fr gnstigeren rechtsfolgenausspruch anstrebt grenzen zulssigen verteidigungsverhaltens grundstzlich erst berschritten vorbringen selbstndige rechtsgutsverletzung enthlt hierdurch neue straftat begangen vgl bgh urteil april str nstz beurteilung grenzen zulssigen verteidigungsverhaltens jedoch auer betracht bleiben adressat lge angeklagten opfer schadensersatzanspruch hauptverhandlung regelung fand angeklagte wenngleich vergeblich entschuldigen suchte wahrheitswidriges vorbringen danach darauf gerichtet nebenklger tuschen betrugsnahes verhalten unterfllt schutzbereich nemo teneturgrundsatzes recht angeklagten verteidigung gedeckt mutzbauer schneider mosbacher berger khler'],['Soon']]
  1582. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz kirchhof dr fischer raebel februar beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober insoweit angenommen klger zahlung dm begehrt weitergehende revision angenommen durchfhrung revision klger beiordnung rechtsanwalt dr klingelhffer prozekostenhilfe bewilligt soweit zahlung dm verlangt raten zahlen weitergehende antrag klgers bewilligung prozekostenhilfe fr revisionsverfahren zurckgewiesen grnde soweit klger weitergehend zahlung hhe dm begehrt wirft rechtsmittel entscheidungserheblichen rechtsfragen grundstzlicher bedeutung verspricht ergebnis erfolg teil anfechtungsanspruchs prozekostenhilfegesuch bezogen deshalb insoweit frist abs ko gewahrt klger bedrftigkeit sinne satz nr zpo hinreichend dargetan soweit erfolg klage gem abs nr ko finanzamt nienburg weser zugute kme bghz ff finanzverwaltung prozekostenvorschu leisten bevorrechtigte forderung voll erfllt wrde falls klage erfolg htte masseglubigern ohnehin schon insolvenzabwicklung kredit gewhrt dagegen prozekostenvorschu zuzumuten gilt ergebnis fr abs nr ko bevorrechtigten glubiger deren forderungen weitestgehend bestritten kreft stodolkowitz fischer kirchhof raebel'],['Soon']]
  1583. [['bundesgerichtshof beschluss notz juli verfahren wegen bestellung notar bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter wendt becker sowie notare dr ebner justizrat dr bauer juli beschlossen sofortige beschwerde weiteren beteiligten beschluss notarsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember not teilweise abgendert antrag antragstellers gerichtliche entscheidung bescheid antragsgegners mrz fassung bescheids mai zurckgewiesen soweit dagegen wendet antragsgegner beabsichtigt besetzung zehn justizministerialblatt fr hessen oktober ausgeschriebenen richtsbezirk notarstellen fr weiteren amtsgebeteiligten antragsteller bercksichtigen gebhren gerichtliche auslagen erhoben auergerichtliche kosten erstattet geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsgegner schrieb justizministerialblatt fr land hessen oktober zehn anwalts notarstellen bezirk amtsgerichts amtssitz stadt besetzung stellen bewarb vielzahl rechtsanwlten darunter antragsteller sowie beiden weiteren beteiligten schreiben mrz teilte prsidentin oberlandesgerichts frankfurt main antragsteller bewerbung fr zehn notarstellen erfolg knne gem abs bnoto verbindung abschnitt ii nr runderlasses ber ausfhrung bundesnotarordnung februar jmbl hessen fassung august jmbl hessen richte auswahl mehreren geeigneten bewerbern deren persnlicher punktzahl bewerteten fachlichen eignung bercksichtigung dauer anwaltlichen berufsttigkeit punktzahl bestimme magabe runderlass enthaltenen berechnungsweise fr antragsteller ergben danach punkte nehme bewerbern fr notarstellen stadt elfte position seien be teiligte punkten rang beteiligte punkten rang platziert umstnde hinblick persnliche fachliche eignung bewerber fr abweichen punktreihenfolge sprechen knnten seien gegeben antragsteller erhalte gelegenheit stellungnahme binnen zwei wochen fristablauf bestellungsverfahren fortgang gegeben bescheid wandte antragsteller schreiben april nachdem bewerbungsunterlagen einblick genommen machte geltend beteiligten seien fr teilnahme fortbildungskursen zwei punkte zuerkannt worden beteiligte mai juli veranstaltungen besucht identischen rechtsfragen befasst htten hierfr drften je zwei punkte gutgebracht prsidentin oberlandesgerichts frankfurt main daraufhin anhand inhaltsbeschreibungen beiden fraglichen veranstaltungen behandelten themen verglichen antragsteller sodann schreiben mai mitgeteilt sogenannte doppelbelegung identischer fortbildungskurse gegeben sei bestehe daher veranlassung fr beteiligten errechneten punktzahl abzuweichen hierauf antragsteller juni beim oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung gestellt ziel antragsgegner neubescheidung ber bewerbung verpflichten nachfrage oberlandesgerichts antrag dahin konkretisiert angekndigte besetzungsentscheidung antragsgegners angreife soweit beabsichtige beteiligten besetzung zehn notarstellen antragsteller bercksichtigen beanstandet antragsgegner besetzungsentscheidung allein errechneten punktzahl bewerber orientiert jedoch individuelle prognose ber deren fachliche eignung gestellt hinsichtlich beteiligten antragsteller namentlich unbercksichtigt gelassen ber praktische erfahrung beurkundungen verfge bezglich beteiligten bersehen neben bereits schreiben april beanstandeten doppelbelegung fortbildungsveranstal tungen zwei weiteren fllen innerhalb kurzer zeit fortbildungskurse besucht rechtsmaterie befasst htten beteiligten seien daher insgesamt sechs punkte zuviel gutgebracht worden oberlandesgericht begehren antragstellers stattgegeben bescheide antragsgegners mrz mai aufgehoben soweit danach beabsichtigt beteiligten bewerberauswahl antragsteller bercksichtigen antragsgegner verpflichtet antragsteller umfang beachtung rechtsansicht oberlandesgerichts neu bescheiden hiergegen wendet sofortige beschwerde beteiligten begehrt beschluss oberlandesgerichts teilweise aufzuheben antrag gerichtliche entscheidung insoweit zurckzuweisen dagegen wendet beteiligte bewerberauswahl antragsteller bercksichtigt ii rechtsmittel beteiligten zulssig abs bnoto brao insbesondere gem abs satz bnoto abs satz brao ab
  1584. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs satz nr auslnderbehrde mitgeteilter wechsel aufenthaltsorts ablauf ausreisefrist begrndet fr genommen verdacht auslnder abschiebung entziehen bgh beschluss september zb lg mainz ag bingen rhein zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe zurckgewiesen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts mainz dezember beschluss amtsgerichts bingen rhein oktober rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stadt mainz auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene kamerunische staatsangehrige reiste august visum studienzwecken bundesrepublik deutschland erhielt aufenthaltstitel verlngerung august galt weitere verlngerung wurde bescheid mai abgelehnt zugleich wurde betroffene androhung abschiebung kamerun aufgefordert juli freiwillig bundesgebiet auszureisen juni gab betroffene miete mehr zahlen konnte wohnung mainz zog freunden studentenwohnung auslnderbehrde benachrichtigte hiervon oktober wurde betroffene festgenommen antrag beteiligten ordnete amtsgericht mainz selben tag haft sicherung abschiebung sofortige wirksamkeit entscheidung ber fortdauer haft oktober entscheiden beschluss oktober amtsgericht bingen rhein sicherungshaft dezember verlngert hiergegen gerichtete beschwerde erfolg geblieben rechtsbeschwerde mchte dezember kamerun abgeschobene betroffene festgestellt wissen beschluss amtsgerichts oktober entscheidung beschwerdegerichts rechten verletzt ii beschwerdegericht hlt haftgrund abs satz nr aufenthg fr gegeben betroffene kenntnis umstands aufenthaltserlaubnis verlngert worden sei wohnung juni aufgegeben auslnderbehrde neuen aufenthaltsort benachrichtigen ber wohnsitz keinerlei finanzielle mittel familiren bindungen bundesgebiet verfge verpflichtung ausreise nachgekommen sei bestehe gesamtschau be frchtung falle haftentlassung abschiebung erneutes untertauchen entziehen iii rechtsbeschwerde zulssig vgl senat beschluss oktober zb rn juris begrndet tatschlichen feststellungen angefochtenen entscheidungen tragen haftgrund abs satz nr aufenthg nmlich verdacht auslnder abschiebung entziehen abs satz nr aufenthg ergibt begrndet umstand auslnder aufenthaltsort gewechselt auslnderbehrde anschrift mitzuteilen erreichbar fr genommen haftgrund aufenthaltswechsel zeitlich ablauf ausreisefrist liegt vgl senat beschluss mai zb infauslr umkehrschluss folgt hieraus behrde mitgeteilten aufenthaltswechsel ablauf ausreisefrist allein gefolgert auslnder wolle abschiebung entziehen sei daher gem abs satz nr aufenthg haft nehmen entziehungsabsicht fall umstnden ergeben gegebenenfalls gesamtschau gewissen wahrscheinlichkeit darauf hindeuten nahe legen auslnder beabsichtigt unterzutauchen abschiebung weise behindern einfachen freiheitsentziehung bildenden zwang berwunden danach durfte beschwerdegericht verdacht betroffene abschiebung entziehen mageblich unterlassene mitteilung ber aufenthaltswechsel sttzen monat ab lauf ausreisefrist erfolgt rechtfertigte allein unterbliebene benachrichtigung auslnderbehrde insbesondere annahme betroffene sei ende juni untergetaucht zustzlich angefhrten umstnde betroffene verfge ber festen wohnsitz keinerlei finanzielle mittel familiren bindungen bundesgebiet sei verpflichtung ausreise nachgekommen tragen annahme entziehungsabsicht weder fr genommen gesamtschau betroffene freiwillig ausgereist stellt notwendige voraussetzung fr abschiebung dar daher grund haft nehmen fehlende persnliche bindungen deutschland knnen dafr sprechen auslnder heimatland zurckkehren mchte fehlen finanzieller mittel mag erklren warum ausreisepflicht freiwillig nachgekommen beide mglichkeiten beschwerdegericht erwogen worden ebenso wenig konnte fehlen festen wohnsitzes absicht abschiebung entziehen schlieen betroffene
  1585. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb rvg befindet regulierung verkehrsunfallschadens haftpflichtversicherer schdigers ersatzleistung verzug rechtsanwaltskosten geschdigte zusammenhang einholung deckungszusage rechtsschutzversicherers verursacht erstatten soweit sicht geschdigten wahrnehmung rechte erforderlich zweckmig bgh urteil dezember vi zr lg wrzburg ag wrzburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter zoll pauge sthr sowie richterin pentz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts wrzburg september aufgehoben berufung klgerin urteil amtsgerichts wrzburg mrz zurckgewiesen kosten rechtsmittel klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagten haftpflichtversicherer restlichen schadensersatz verkehrsunfall geltend volle einstandspflicht beklagten unstreitig parteien streiten soweit fr rechtsmittelverfahren interesse darum beklagte rechtsanwaltskosten fr herbeifhrung deckungszusage rechtsschutzversicherer klgerin hhe ersetzen amtsgericht klage insoweit abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht beklagte insoweit verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung entscheidung amtsgerichts entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt hinsichtlich herbeifhrung deckungszusage liege selbststndiger auftrag klgerin rechtsanwalt besonderen angelegenheit sinne abs rvg fhre vorgerichtlichen kosten zhlten ersatzpflichtigen aufwendungen geschdigten schdiger bzw haftpflichtversicherer verzug befinde fall sei streitfall abrechnung mietwagenkosten unfallersatztarifen gegangen sei deren uerst umstrittene abrechnungsfragen berechnungsgrundlagen fr juristischen laien berschaubar seien seien rechtsanwaltskosten zweckmige kosten rechtsverfolgung anzusehen ii revision begrndet fhrt wiederherstellung klage teilweise abweisenden urteils amtsgerichts allerdings frage fr herbeifhrung deckungszusage rechtsschutzversicherers rechtsanwalt geschdig ten innenverhltnis anwaltskosten entstehen schdiger bzw haftpflichtversicherer auenverhltnis ersetzen rechtsprechung literatur unterschiedliche auffassungen vertreten teilweise bereits innenverhltnis geschdigten mandanten rechtsanwalt abgestellt insoweit besondere angelegenheit sinne abs satz rvg berwiegend angenommen sofern anwalt hinsichtlich einholung deckungszusage gesondert beauftragt vgl olg celle urteil januar schaden praxis lg duisburg urteil mai zfs lg mnchen urteil mai zfs lg ulm urteil april zfs lg wuppertal urteil april zfs schneider schneider wolf anwaltkommentar rvg aufl rn winkler mayer kroi rechtsanwaltsvergtungsgesetz aufl rn bierschenk zfs hansens rvgreport lensing anwbl meinel zfs niehren anwbl dahingestellt kg urteil mrz anwbl ablehnend tomson versr angelegenheit sinne abs satz rvg bejaht vgl etwa olg mnchen urteil dezember jurbro brago lg koblenz urteil februar versr lg schweinfurt urteil mrz njw rr ag schwbisch hall urteil mai juris rn zweifelnd geigel freymann haftpflichtprozess aufl kap rn berwiegend begrndet einholung deckungszusage sei annex hauptsache anzusehen deshalb gesondert vergten weit verbreitete praxis kostenloser deckungsanfragen wettbewerbsrechtlich unzulssige gebhrenunterschreitung verfolgbar kg urteil mrz anwbl ansicht erkennenden senats spricht dafr vorliegen eigenen angelegenheit verneinen berufungsgericht fr streitfall feststellt ttigkeit rechtsanwalts anforderung deckungszusage rechtsschutzversicherer beifgung entwurfs klageschrift erschpft deckungsschutz umstandslos bewilligt annahme angelegenheit gebhrenrechtlichen sinne setzt voraus anwalt prfungsaufgabe erfllen einheitlichen rahmen anwaltlichen ttigkeit vielmehr grundstzlich gesprochen anwalt wahrnehmung rechte geschdigten verschiedene voraussetzungen voneinander abweichende anspruchsgrundlagen prfen bzw mehrere getrennte prfungsaufgaben erfllen angelegenheit gebhrenrechtlichen sinne gesamte geschft verstehen rechtsanwalt fr au
  1586. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp april beschlossen antrag klgerin notanwalt wahrnehmung rechte verfahren ber rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts essen februar beizuordnen zurckgewiesen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts essen februar kosten klgerin unzulssig verworfen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde voraussetzungen fr beiordnung notanwalts erfllt beiordnung notanwalts vorschrift abs zpo setzt voraus partei zumutbaren anstrengungen unternommen vertretung bereiten rechtsanwalt finden rechtsmittelverfahren bundesgerichtshof partei hierzu dar legen erfolg zumindest mehr vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte gewandt bgh beschluss februar iv zr njw rr januar ix zb famrz juni ix za wum januar ix za wum rn darzulegen rechtsanwlte grnden bernahme mandats bereit bgh beschluss august za wum rn anforderungen klgerin gerecht mitzuteilen unternommen vertretung bereiten beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt finden beantragt lediglich anwalt stellen beziehungsweise beizuordnen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts unzulssig binnen frist abs satz zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag essen entscheidung lg essen entscheidung'],['Soon']]
  1587. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet oktober wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten revision zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen gerichtskosten fr revisionsverfahren erhoben rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten zahlung werklohn fr lieferung montage abluftanlage fr kche gastrume china restaurants anspruch landgericht einholung sachverstndigengutachtens klage begrndung abgewiesen kchenabluftanlage erreiche parteien vereinbarte luftstromvolumen berufungsgericht erstinstanzliche urteil abgendert beklagten zahlung verurteilt revision beklagten senat berufungsurteil urteil oktober zr njw aufgehoben sache berufungsgericht zurckverwiesen berufungsgericht beklagten erneut verurteilt hiergegen richtet senat zugelassene revision beklagten klgerin termin mndlichen verhandlung vertreten entscheidungsgrnde zulssige revision beklagten ber wege versumnisurteils entscheiden inhaltlich sumnis klgerin beruht bghz fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht entscheidung ber auergerichtlichen kosten revisionsverfahrens bertragen recht rgt revision absoluten revisionsgrund nr zpo berufungsgericht vorschriftsmig besetzt zweite berufungsurteil ausweislich rubrums protokolls verhandlung mndliche verhandlung mrz ergangen vorsitzender richter oberlandesgericht jaeger richterin oberlandesgericht caliebe richter landgericht knechtel teilgenommen verhandlung ausweislich protokolls sach rechtslage ausfhrlich errtert worden parteien sodann vergleich geschlossen fr fall widerrufs berufungsgericht beiden parteien einreichung schriftstzen april nachgelassen termin verkndung entscheidung mai bestimmt widerruf vergleichs klgerin parteien erneut verhandlungen gefhrt hinblick hierauf schriftsatzfrist beklagten vorsitzenden zweimal verlngert worden schlielich april endete beklagte schriftstzen april geuert denen klgerin schriftstzen mai juni stellung genommen erstgenannten schriftsatz beklagte zweites gutachten rheinland april vorgelegt verkndungstermin seinerseits zweimal verlegt worden urteil schlielich juni verkndet worden senat eingeholten dienstlichen uerung richterin oberlandesgericht caliebe wirkung april bundesministerium justiz abgeordnet worden unterschrift angefochtene urteil entsprechenden verhinderungsvermerk ersetzt revision ablauf folgern berufungsgericht fllung urteils ordnungsgem besetzt berufungsgericht beiden parteien schriftsatzfrist eingerumt durfte urteil ablauf frist fllen einbeziehung schriftsatz april vorgelegten gutachtens berufungsurteil mehreren stellen entscheidungsgrnde errtert belegt getan jedoch richterin oberlandesgericht caliebe wirkung april bundesministerium justiz abgeordnet worden verhalten entweder berufungsgericht urteil entgegen verhinderungsvermerk mitwirkung richterin oberlandesgericht caliebe gefllt richterin urteil mitgewirkt obwohl zeitpunkt urteilsfllung infolge abordnung mehr spruchkrper angehrte mehr aktiven richterverhltnis betreffenden gericht stand daher mitwirkung ausgeschlossen vgl kissel gvg aufl rdn vollkommer njw beiden fllen sowohl verfassungsrechtliche anspruch parteien gesetzlichen richter verletzt absolute revisionsgrund nr zpo gegeben zurckverweisung senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch macht gibt berufungsgericht gelegenheit gegebenenfalls einwnden befassen revision insbesondere gegenber angefochtenen urteil zweiten vgutachten gezogenen schlufolgerungen erhebt melullis scharen mhlens ambrosius meier beck'],['Soon']]
  1588. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag zustimmung generalbundesanwalts sowie anhrung beschwerdefhrer januar gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten ab urteil landgerichts hannover mai soweit angeklagten betrifft einziehung mobiltelefon motorola neun mobiltelefonen nokia zwei mobiltelefonen siemens sowie sim karten abgesehen verfolgung tat rechtsfolgen beschrnkt vorgenannte urteil rechtsfolgenausspruch dahin gendert einziehungsanordnung bezglich bezeichneten mobiltelefone sim karten entfllt weitergehenden revisionen angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten ab wegen uner laubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verhngt auerdem einziehung insgesamt zwlf mobiltelefonen marken motorola nokia siemens sowie sim karten angeordnet indes verhalten urteilsgrnde voraussetzungen stgb verfahrensrechtlichen beanstandungen sachrge begrndeten revisionen angeklagten senat zustimmung generalbundesanwalts einziehung genannten gegenstnde daher verfolgung ausgenommen abs stpo rechtsfolgenausspruch entsprechend gendert brigen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben geringfgige teilerfolg rechtsmittel gibt anlass angeklagten jeweiligen kosten verfahrens auslagen teilweise entlasten abs stpo becker lienen schfer sost scheible mayer'],['Soon']]
  1589. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zulssigkeit doppelttigkeit maklers immobiliengeschften bgh beschlu april iii zr olg kln lg bonn iii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dr kapsa galke april beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens klgerin tragen streitwert grnde klgerin fordert grundlage zweier gesellschaftsvertrge rckzahlung zuviel geleisteter vorschsse beklagte beruft soweit interesse klgerin vermittlung kufers fr grundstck neben provisionsversprechen erklrten forderungsverzicht landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen beschwerde begehrt klgerin zulassung revision ii rechtsmittel erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo entgegen beschwerde weicht berufungsgericht frage inwieweit makler kenntnis kunden doppelttigkeit erlaubt bgb beschlu senats mrz iii zr njw rr nzm ab bundesgerichtshof hlt immobiliengeschften ttigkeit maklers fr beide seiten inhalt vertrags fr grundstzlich zulssig sofern fr beide teile nachweismakler fr vermittlungs fr nachweismakler ttig geworden bghz urteil januar iv zr njw urteil oktober ix zr njw senatsbeschlu mrz aao gilt regel ausdrckliche gestattung maklerkunden doppelttigkeit maklers unbekannt vgl olg hamm versr nzm dehner maklerrecht rn fischer nzm soergel lorentz bgb aufl rn hiervon abzuweichen besteht bercksichtigung rechtsprechung teilweise geuerten kritik mnchkomm roth bgb aufl rn ff schwerdtner maklerrecht aufl rn ff staudinger reuter bgb bearb rn wingbermhle mdr anla verwirkung maklerlohnanspruchs strafcharakter infolgedessen anwendungsbereich bgb einzuschrnken bghz rcksicht hierauf reicht jedenfalls fllen denen immobiliengeschften doppelttigkeit weitgehend blich kunde deshalb hiermit rechnen mu makler strenge unparteilichkeit gegenber beiden auftraggebern verpflichten bghz demgegenber befat nichtzulassungsbeschwerde angefhrte senatsbeschlu mrz aao fall makler vermittlungsttigkeit fr beide auftraggeber ausgebt voraussetzungen senat entschieden doppelauftrag fr beide seiten wenigstens eindeutig erkennbar absehbar mu verhlt vorliegend berufungsgericht unangegriffen festgestellt beklagte fr klgerin lediglich nachweismakler ttig allein gegenseite firma vermittlungsttigkeit unterstellt fr stellung beklagten vertrauensmakler klgerin fr pflichtverletzung ausfhrung ttigkeiten ersichtlich soweit beschwerde auerdem oberlandesgericht naumburg vertretene rechtsansicht verweist makler msse stets ber bindungen seite aufklren njw rr wre falls magebende fallgestaltung gemeint folgen zulassungsgrnde ebensowenig bezug nichtzu lassungsbeschwerde gergte sittenwidrigkeit vereinbarung oktober wegen miverhltnisses leistung gegenlei stung gegeben hierbei knnen weiteres maklerdienste beklagten seite sowie vereinbarte provision dm nominalbetrag rckzahlungsansprche klgerin erfolgreicher vermittlung grundstcks verzichten seite gegenbergestellt vereinbarung nmlich ber berufungsgericht angenommenen maklerrechtlichen inhalt hinaus wesentliche zge vergleichs insbesondere regelungen ziffer beiderseits erklrten forderungsverzicht senat feststellen erheblicher weiterer sachvortrag hierzu erwarten vergleich kommt indes entscheidend objektiven wert beiderseitigen leistungen darauf parteien sachund rechtslage vergleichsschlu eingeschtzt vgl bgh urteil juli zr njw beschwerde verweist keinerlei sachvortrag inhalts klgerin vereinbarung damals insbesondere bercksichtigung unsicherheiten berechnung ansprche sowie spteren realisierung forderungen sachgerechte bereinigung beiderseitigen streitpunkte empfunden htte rinne streck kapsa schlick galke'],['Soon']]
  1590. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilstenor dahin gendert schweiz erlittene freiheitsentziehung verhltnis angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen sost scheible pfister hubert lienen schfer'],['Soon']]
  1591. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz verfahren erffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill richterin lohmann richter dr fischer mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts zweibrcken januar kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen wert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt grnde beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts zweibrcken mrz wurde antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin mangels masse abgewiesen beschluss wurde rechtskrftig handelsregister wurde eingetragen schuldnerin aufgelst sei september wurde bestellung jetzigen liquidators eingetragen dezember stellte liquidator erneut insolvenzantrag verwies darauf schuldnerin prozess betrag erhalten ordnungsgem verteilt msse beschluss dezember insolvenzverfahren erffnet worden weitere beteiligte aufgrund abtretung november inhaber titulierten forderung schuldnerin hhe einschlielich kosten zinsen november zedentin zuvor vorpfndung forderung schuldnerin bewirkt betrag gezahlt worden dezember beteiligte rechtsmittel erffnungsbeschluss eingelegt ansicht steht rechtskraft erffnung insolvenzverfahrens mangels masse ablehnenden beschlusses mrz jetzigen erffnungsbeschluss entgegen vermgenslage schuldnerin seither gendert insbesondere sei forderung prozesswege beigetrieben worden sei seinerzeit schon bekannt entscheidung darber kosten verfahrens deckende masse vorhanden sei bercksichtigt worden landgericht einzelrichterin sofortige beschwerde unzulssig verworfen rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerde verfolgt beteiligte antrag aufhebung erffnungsbeschlusses zurckweisung erffnungsantrags ii rechtsbeschwerde bleibt erfolg bereits unstatthaft gem abs zpo rechtsbeschwerde beschluss statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt be schwerdegericht berufungsgericht oberlandesgericht ersten rechtszug zugelassen gilt jedoch gesetz anfechtung entscheidung ausschliet befugnis rechtsbeschwerde setzt daher grundstzlich voraus sofortige beschwerde statthaft bghz fall entscheidungen insolvenzgerichts unterliegen fllen rechtsmittel denen insolvenzordnung ausdrcklich vorschreibt inso gem abs inso steht insolvenzschuldner sofortige beschwerde erffnung insolvenzverfahrens ausschluss rechtsmittels verstt art abs gg rechtsstaatsprinzip herzuleitende garantie effektiven rechtsschutzes aufgabe gesetzgebers abwgung ausgleich verschiedenen betroffenen interessen entscheiden instanz bleiben mehrere instanzen bereitgestellt voraussetzungen angerufen bverfg njw bgh beschl oktober ix zb wm glubiger insolvenzordnung schon gem ko berechtigt erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners sofortigen beschwerde anzugreifen wertentscheidung gesetzgebers beteiligte hinzunehmen zulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht ndert trotz grundstzlichen bindung rechtsbeschwerdegerichts zulassungsentscheidung daran rechtsbeschwerde statthaft vgl bgh beschl september iii zb wm beschl oktober vi zb njw zulassung beschwerdefhrer rechtsbeschwerde zugnglich ge macht gesetz grundstzlich gegeben fllen erffnet denen anfechtbarkeit entscheidung gesetzlich ausgeschlossen bgh beschl oktober aao fr revision bereits bghz ff gesetz unanfechtbare entscheidung ausspruch gerichts anfechtung unterworfen rechtsbeschwerde fhrt schlielich deswegen aufhebung angefochtenen entscheidung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs satz gg ergangen wre htte einzelrichterin verfahren wegen angenommenen grundstzlichen bedeutung rechtssache gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen erfolgte unterlassene bertragung allein rechtsmittel jedoch gesttzt satz zpo kollegium vorbehaltene senat bindende zulassungsentscheidung abs satz zpo liegt rechtsbeschwerde statthaft hnlichen fall zulassung bereits kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde vgl bgh beschl september ix zb zvi ganter kayser lohmann vill fischer vorinstanzen ag zweibrcken entscheidung lg zweibrcken entscheidung'],['Soon']]
  1592. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel kayser dr bergmann april beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli angenommen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsinstanz betrgt dm grnde sache wirft rechtsfragen grundstzlicher bedeutung ergebnis richtig entschieden zpo beklagte brgschaft wirtschaftlich kra berfordert unstreitigen gesamtumstnden ergibt jedoch beklagte brgschaft aufgrund wesentlichen autonomen eigenverantwortlichen entschlusses bernommen vgl bghz ff nobbe kirchhof bkr beide seiten bereinstimmend vorgetragen kreditaufnahme errichtung gemeinsamen geschftsbetriebes beklagten ehemannes diente beklagte ehemann gast sttte mglichkeiten arbeitsteilig betrieben daher kreditaufnahme eigene unmittelbare geldwerte vorteile brgenden beklagten verbunden besteht innerer zusammenhang beklagten unmittelbar zugute gekommenen verwendung darlehen brgschaft kreft ganter kayser raebel bergmann'],['Soon']]
  1593. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schweinfurt april feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen jeweils rechtlich zusammentreffend unerlaubtem erwerb betubungsmitteln sachlich zusammentreffend unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge sechs fllen jeweils tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt verfahrensrgen sachrge gesttzte revision hinsichtlich schuldspruchs unbegrndet sinne abs stpo bestand urteil soweit strafkammer ber anordnung unterbringung entziehungsanstalt stgb entschieden feststellungen angeklagte seit lngerer zeit erheblichem umfang rauschgiftabhngig konsumierte seit etwa regelmig heroin konsumsteigerung rauchte fr jahr tglichen bedarf ca zweieinhalb drei gramm heroin angegeben sucht loszukommen suchte hausarzt unternahm st josefs krankenhaus versuch krperli chen entgiftung allerdings fnf tagen rztlichen rat abbrach inhaftierung september lag angeklagte wegen entzugserscheinungen zwlf tage lang krankenstation erhielt tabletten wegen kopf gelenkschmerzen strafkammer angeklagten betubungsmittelkarriere geglaubt aufgrund eigener sachkunde einschaltung sachverstndigen angenommen angeklagte akuter heroinabhngigkeit litt angenommen betubungsmittelgeschfte sorge ununterbrochene versorgung heroin durchfhrte furcht entzugssymptomen vgl ausfhrlich annahme stgb betubungsmittelabhngigkeit bgh nstz nachw deshalb ausschlieen knnen steuerungsfhigkeit angeklagten taten erheblich vermindert umstnden geboten generalbundesanwalt einzelnen zutreffend ausgefhrt hinzuziehung sach verstndigen entscheiden unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angezeigt typisch fr hangbedingte gefhrlichkeit tter straffllig besitz rauschmitteln kommen vgl hanack lk aufl rdn nachw aufgezeigte rechtsfehler fhrt ber notwendigkeit unterbringung neu verhandelt mu brigen bleibt rechtsfolgenausspruch unberhrt ausgeschlossen strafkammer betubungsmittelabhngigkeit angeklagten strafmildernd bercksichtigt anordnung unterbringung geringere einzelstrafen niedrigere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  1594. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak mrz beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts september angenommen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsverfahren dm festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung berufungsgericht zutreffend pferde hotelinventar zubehr grundstcks angesehen revision daher unabhngig davon teilurteil verfahrensfehlerfrei erlassen worden ergebnis aussicht erfolg zpo fischer ganter kayser raebel cierniak'],['Soon']]
  1595. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit olg dsseldorf lg dsseldorf az ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen beklagte nachdem revision april verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf zurckgenommen rechtsmittels fr verlustig erklrt kosten revision auferlegt satz abs zpo streitwert ellenberger joeres menges matthias dauber'],['Soon']]
  1596. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs satz miglckte ersatzzustellung abs zpo satz zpo geheilt adressat zuzustellende schriftstck hand bekommen bgh urteil mrz viii zr olg dresden lg leipzig viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball wiechers dr wolst fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand wohnende beklagte bezog rahmen gewerbebe triebes juli klgerin videorecorder gesamtwert dm zuzglich mehrwertsteuer bezahlung ausblieb beantragte klgerin mahnbescheid entsprechende antrag dezember beim amtsgericht eingegangen januar erlassene mahnbescheid januar bediensteten post bergeben worden beklagten weiteren personen wohngemeinschaft lebte februar amtsgericht antragsgem vollstreckungsbescheid erlassen april bergeben worden ebenfalls genann ten wohngemeinschaft angehrte schriftsatz november beklagte einspruch vollstreckungsbescheid eingelegt klgerin hlt beide zustellungen fr wirksam fhrt etwaiger fehler zustellung mahnbescheids sei geheilt worden zustellung vollstreckungsbescheids sei wirksam sei nerzeit ehehnlicher gemeinschaft beklagten gelebt zustellungszeitpunkt mitglied bereits genannten wohngemeinschaft sei abgesehen davon verstoe treu glauben beklagte etwaige zustellungsmngel berufe beklagten erhobene einrede verjhrung sei rechtsmibruchlich landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin kaufpreisanspruch entscheidungsgrnde berufungsgericht klageabweisung folgt begrndet einspruch vollstreckungsbescheid sei versptet wirksam zugestellt worden sei einspruchsfrist laufen begonnen bergabe vollstreckungsbescheids sei wirksame ersatzzustellung zpo analog mitglieder wohngemeinschaft angewendet knne sei ersatzzustellung nichtehelichen lebensgefhrten entsprechender anwendung zpo wirksam beweisaufnahme ergeben beendigung liebesbeziehung beklagten jahre zeitpunkt zustellung lediglich rahmen wohngemeinschaft freundschaftliches verhltnis beiden bestanden darber hinausgehende verbundenheit kaufpreisanspruch stehe beklagten erhobene einrede verjhrung entgegen anzuwendenden vorschriften brgerlichen gesetzbuches sei verjhrung ablauf dezember eingetreten januar erfolgte zustellung dezember beantragten mahnbescheids lauf verjhrungsfrist unterbrochen ersatzzustellung mitbewohnerin wohngemeinschaft sei wirksam fehlerhafte zustellung sei geheilt worden mge postsendung mahnbescheid klgerin behauptet empfngerin damals kchentisch wohngemeinschaft gelegt worden sei bewiesen beklagte mahnbescheid tatschlich erhalten sei indes voraussetzung heilung fehlerhaften zustellung anhaltspunkte fr rechtsmibruchliches treuwidriges verhalten beklagten seien ersichtlich ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon november eingelegte einspruch vollstreckungsbescheid februar versptet ersatzzustellung april zweiwchige einspruchsfrist abs verbindung abs zpo gang gesetzt zustellung fehlerhaft mgliche form ersatzzustellung kommt vorliegend allein abs zpo betracht voraussetzungen erfllt mitglied wohngemeinschaft beklagte damals lebte mitglied wohngemeinschaft weder familie zustellungsadressaten gehrender hausgenosse familie dienende person analoge anwendung vorschrift mitglieder wohngemeinschaft scheidet vgl rosen berg schwab gottwald zpo aufl iii fischer jus allerdings senat nichtehelichen lebensgemeinschaften abs zpo entsprechend herangezogen nichtehelichen lebensgefhrten bewirkte ersatzzustellung jedenfalls wirksam angesehen adressat familie zusammenlebt sei eigenen verwandten verwandte lebensgefhrten gemeinschaftliche kinder handelt bghz vgl bghst vorschrift abs zpo geltenden fassung gesetzgeber nmlich zugang zustellungsbedrftiger schriftstcke aushndigung personen ermglichen denen lebenserfahrung erwarten wegen auen ausdruck gebrachten vertrauensverhltnis
  1597. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen rechtsbeschwerdegegnerin antrag prozesskostenhilfe verteidigung rechte rechtsbeschwerdeverfahren eigenbeitrag bewilligt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dortmund august kosten rechtsbeschwerdefhrers unstatthaft verworfen antrag gewhrung prozesskostenhilfe abgelehnt gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde rechtsbeschwerde abs nr zpo unstatthaft beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen worden gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs richtet rechtsmittelzug allgemeinen vollstreckungsrechtlichen vorschriften insolvenzgericht kraft besonderer zuweisung funktional vollstreckungsgericht entscheidet bgh beschl februar ix zb wm mai ix zb zip januar ix zb wm gilt insolvenzgericht antrag treuhnders gem abs satz abs inso abs zpo billigem ermessen bestimmt inwieweit person insolvenzschuldner kraft gesetzes unterhalt gewhrt infolge eigenen einkommens berechnung unpfndbaren teils arbeitseinkommens unbercksichtigt bleibt vgl bgh beschl mrz ix zb rechtsmittel lasten rechtsbeschwerdefhrers spruchreif bedarf beiordnung vertretung bereiten rechtsanwalts seiten rechtsbeschwerdegegnerin mehr rechtsbeschwerdefhrer steht prozesskostenhilfe zpo mangels erfolgsaussicht rechtsmittels auerdem ange kndigte erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen eingereicht worden fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen ag dortmund entscheidung lg dortmund entscheidung'],['Soon']]
  1598. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schwerer ruberischer erpressung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt dagegen gerichtete revision angeklagten sachrge erfolg erhobenen verfahrensrgen kommt landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen abgeurteilten tat zeuge freundin juni uhr wohnung einsatz gefhrlichen werkzeuges beraubt worden wegen tat landgericht rechtskrftig verurteilt ua nekreisen bekannten bekannten angeklagten frchtete sze erstattete zunchst anzeige juni uhr drang landgericht tter identifizierte unmaskierte angeklagte weiteren unbekannt gebliebenen maskierten person wohnung tter licht anschaltete wachten angeklagte hielt baseballschlger drohend hand forderte geschdigten mittlerweile bett aufgesetzt worten hast oma beklaut hast portemonnaie euro geklaut wiederhaben ua herausgabe bargeld bergab angeklagten dro hung baseballschlger beeindruckt elektronisches gert spiele dvd filme wert euro zuzglich euro bargeld whrend tattag durchgefhrten polizeilichen vernehmung schloss gesamteindruck maskierter tter betracht komme unmaskierten tter beschrieb angaben kleidung knnen jahre alt brigen folgt cm gro schlanke statur deutscher typ solariumgebrunt kurze dunkle haare hinten gekmmt braune haut kreisrunder bart oberlippe kinn wangenknochen person gepflegt gewirkt deutsch aufflligkeiten gesprochen ua zeugin ber tter gleichen tag folgende angaben gemacht vermutlich deutscher sdlndischer teint ca cm gro sportliche figur ca jahre alt trug leicht gewellte dunkelbraune kurze haare dunkle augen trug helle jeans helles shirt trug oberlippen kinnbart insgesamt gepflegt gut aussehend ua landgericht aussehen angeklagten festgestellt handele tatzeit jhrigen berliner sowohl aufgrund jungenhaften glatten gesichts aufgrund gesamten erscheinungsbildes ca cm gro wiegt ca kg schlanker statur dunkle augen eher eckige gesichtsform krftige lippen kurze dunkle haare leichten bartansatz oberlippe kinn trgt sportliche kleidung deutlich jnger wirkt ua beide zeugen nahmen lichtbildvorzeigedatei einsicht betrachtete zeugin lichtbilder junger mnner ent sprechend zeugen geschtzten alter tatverdchtigen zusammengestellt worden lteren angeklagten deshalb enthielten zeugin erkannte indes sechs vorgelegten weiteren lichtbildern farbfotos passbildgre profil seitenprofil frontal tter dabei handelte geborenen altersentsprechend aussehenden besonders jugendlich wirkenden angeklagten gesichts nasen mundform haaransatz haarfarbe sowie bartansatz her hnlich sieht ua gesicht sei zudem angeklagten eher kan tig ua zeuge bild sehenden beurteilte erscheinungsbild stil haare typ her tter hnlich ua zeugen wurden drei tage spter erneut vernehmung einbestellt wurden fotokopierte schwarz weie lichtbilder passbildformat jeweils sieben mnnern darunter angeklagten vorgelegt erkannte ungepflegt aufflligen freund bild sowie bild bezeichnete angeklagten zei gende bild tters ua zeuge deshalb festlegen schwarzweifoto kopfes schulterbereiches vorgelegt worden sei abgleich erinnerung gesamteindruck gefehlt ua november whrend laufender hauptverhandlung benachrichtigung verteidigerin erfolgten polizeilichen gegenberstellung sei zeuge sofort sicher angeklagte sei erste zeuge rahmen polizeilichen gegenberstellung gesehen aufgrund gesamten erscheinungsbildes gre statur gesicht sei sicher brigen fnf personen anschlieend gegenbergestellt worden seien tter ausgeschlossen hauptverhandlung angeklagten zweifelsfrei wiedererkannt angeklagte bestritten tat begangen zeit verbindung gehabt geschdigten nie gesehen seit zwlf jahren kontakt gromutter erklrten tatmotiv fehle landgericht tterschaft angeklagten aufgrund wiedererkennungsleistung zeugen berzeugt dabei sttzt landgericht angaben geschdigten rahmen polizeilichen ver
  1599. [['bundesgerichtshof str beschluss november strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf juli feststellungen aufgehoben flle ii urteilsgrnde betreffenden strafaussprchen ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen gefhrlicher krperverletzung krperverletzung unerlaubtem entfernen unfallort unerlaubtem waffenbesitz gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt auerdem maregelanordnung stgb getroffen einziehung waffe angeordnet urteil gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt strafaussprchen teilweise erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo strafaussprche fllen ii urteilsgrnde bestand landgericht vorliegen minder schwerer flle schweren ruberischen erpressung rechtsfehlerhafter begrndung verneint entscheidung minder schwerer fall vorliegt erfordert gesamtbetrachtung umstnde heranzuziehen wrdigen fr wertung tat tters betracht kommen gleichgltig tat innewohnen begleiten vorausgehen nachfolgen st rspr bghst bghr stgb minder schwerer fall prfungspflicht landgericht gesamtabwgung beachtet juni bzw juli begangenen taten urteil neun jahre vergangen solch lange zeitspanne begehung taten aburteilung wesentlicher strafmilderungsgrund dabei dauer strafverfahrens ankommt st rspr bghr stgb abs verfahrensverzgerung zeitablauf jew milderungsgrund htte prfung frage minder schweren falles bercksichtigung finden mssen darber hinaus weist gesamtabwgung landgerichts weiteren mangel zuungunsten angeklagten einschlgigen vorstrafen ua bercksichtigt obwohl urteil festgestellt aufhebung strafaussprche fllen ii urteilsgrnde bedingt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe brigen einzelstrafen knnen bestehen bleiben rechtsfehler berhrt tepperwien kuckein ernemann sost scheible'],['Soon']]
  1600. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja auswrtiger rechtsanwalt vii zpo abs satz halbs beauftragt rechtsfhiger verband frderung gewerblicher selbstndiger beruflicher interessen abs nr uwg abs satz nr uklag qualifizierte einrichtung liste qualifizierter einrichtungen unterlassungsklagengesetzes eingetragen abs nr uwg abs satz nr uklag ort prozessgerichts ansssigen rechtsanwalt verfolgung wettbewerbsverstoes uwg bzw verstoes bgb uklag verbraucherschutzgesetze uklag zhlen reisekosten rechtsanwalts prozessgericht notwendigen kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung bgh beschl oktober zb olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde klger liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragener verein satzungsmigen aufgaben gehrt interessen verbraucher aufklrung beratung wahrzunehmen klger nahm beklagte wettbewerbsrechtlichen streit gem abs nr uwg unterlassung anspruch termin landgericht bonn potsdam ansssige klger berlin niedergelassenen prozessbevollmchtigten vertreten nachdem beklagte unterlassungsanspruch anerkannt erging anerkenntnisurteil landgericht beklagten kosten rechtsstreits auferlegte kostenfestsetzungsverfahren klger soweit rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung beantragt reisekosten berliner prozessbevollmchtigten verhandlungstermin bonn einschlielich tage abwesenheitsgeldes hhe insgesamt festzusetzen landgericht insoweit lediglich ersparte kosten fr notwendige unterrichtung rechtsanwalts prozessort erstattungsfhig anerkannt dagegen gerichtete sofortige beschwerde beschwerdegericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt klger weiterhin festsetzung reisekosten prozessbevollmchtigten geltend gemachten hhe ii abs satz nr zpo statthafte ansonsten zulssige rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht ebenso landgericht lediglich fiktive kosten hhe fr information prozessbevollmchtigten sitz prozessgerichts erstattungsfhig anerkannt notwendig wre hierzu ausgefhrt reisekosten auswrtigen rechtsanwalts prozessgericht stellten notwendigen kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung dar klger msse verbraucherverband sinne uklag regel unternehmen eigener rechtsabteilung lage prozessbevollmchtigten sitz prozessgerichts schriftlich telefonisch instruieren klger knne satzungsgeme aufgabe verbraucher rechtlich beraten juristisch entsprechend ausgebildete mitarbeiter erfllen beschftige neben diplom juristen weiteren juristischen mitarbeiter zwei volljuristen zweitem staatsexamen umstnden knne darauf berufen arbeitern aufgaben zugewiesen seien deshalb entgegen gesetzlichen anforderungen personell lage sei satzungsgemen aufgaben sachgerecht erfllen beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand erstattungsfhigkeit reisekosten hngt davon ab fr klger notwendig rechtsanwalt prozessvertretung beauftragen ort prozessgerichts berlin ansssig abs satz halbs zpo frage beschwerdegericht zutreffend verneint allerdings handelt allgemeinen notwendige kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung auswrtigen gericht klagende verklagte partei wohn geschftsort ansssigen rechtsanwalt vertretung beauftragt ausnahme besteht indessen schon zeitpunkt beauftragung rechtsanwalts feststeht eingehendes mandantengesprch fr prozessfhrung erforderlich bgh beschl zb grur wrp auswrtiger rechtsanwalt iv beschl iv zb njw aa regelmig fall fraglichen partei gewerbliches unternehmen handelt ber eigene sache bearbeitende rechtsabteilung verfgt fall davon auszugehen sachkundigen mitarbeiter rechtsabteilung rechtsstreit tatschlicher rechtlicher hinsicht vorbereiten partei daher lage sitz prozessgerichts ansssigen prozessbevollmchtigten umfassend schriftlich instruieren verhlt allerdings gewerbliche unternehmen ber rechtsabteilung verfgt ber rechtsabteilung verfgt fr fall gerichtlichen auseinandersetzung schriftlichen instruktion auswr
  1601. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal februar ausspruch ber gesamtstrafe vollstreckungsreihenfolge aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuldspruch festsetzung einzelstrafe anordnung unterbringung stgb rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben allerdings rechtszustand urteilserlass beanstandende ausspruch ber vollstreckungsreihenfolge gem abs stgb bestand gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl zwischenzeitlich genderte rechtslage bercksichtigen konnte jedoch zeitpunkt entscheidung revisionsgerichts mageblich vgl abs stgb stpo neuen tatrichter mglichkeit geben zugleich ber nunmehr ebenfalls mgliche notwendige bildung gesamtstrafe strafen zwischenzeitlich rechtskrftigen verurteilung landgerichts wuppertal november entscheiden hierauf vollstreckungsreihenfolge gem neuregelung abs stgb abzustimmen senat gesamtstrafe aufgehoben hiervon anordnung stgb angefochtenen urteil berhrt geht gesamtstrafenbildung zusammen unterbringungsanordnung urteil november einheitlichen anordnung gem stgb ber deren vollstreckung nunmehr gem abs stgb entscheiden vgl heintschel heinegg mnchkomm stgb rdn tolksdorf miebach pfister winkler hubert'],['Soon']]
  1602. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb abs ff falle vermietung vertragsbeginn renovierten wohnung formularmige abwlzung schnheitsreparaturen mieter magabe fristenplans wirksam renovierungsfristen erst anfang mietverhltnisse laufen beginnen gilt wohnung vertragsbeginn renovierungsbedrftig anspruch mieters anfangsrenovierung vermieter vertraglich ausgeschlossen besttigung bghz ff bgb bb mieter agbg bzw bgb unangemessen benachteiligenden starren fristenplan handelt vermieter entsprechenden zustand wohnung verlngerung fristen verpflichtet bgb ff nimmt vermieter beendigung mietverhltnisses wohnung umbauarbeiten verwandelt erfllungsanspruch vornahme unterlassenen schnheitsreparaturen wege ergnzenden vertragsauslegung ausgleichsanspruch geld falls mietvertrag bestimmt htte mieter mietvertrag arbeiten eigenleistung bzw verwandte bekannte ausfhren lassen drfen geschuldete ausfhrung schnheitsreparaturen abgelehnt braucht neben kosten fr notwendige material betrag entrichten fr deren arbeitsleistung htte aufwenden mssen bgh urteil oktober viii zr lg darmstadt ag rsselsheim viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer berufungskammer landgerichts darmstadt november aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts rsselsheim mrz zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren beklagte tragen rechts wegen tatbestand klgerin gemeinntzige wohnungsbaugenossenschaft verlangt beklagten schadensersatz wegen kosten schnheitsreparaturen wegen mietausfalls beklagte seinerzeit mitglied klgerin aufgrund dauernutzungsvertrags juli mieterin wohnung klgerin mietverhltnis endete kndigung beklagten april gem abs mietvertrags mitglied mieter magabe allgemeinen vertragsbestimmungen avb schnheitsreparaturen auszufhren avb klgerin vertrag einbezogenen fassung enthalten folgende regelungen nr erhaltung berlassenen rume mitglied gem abs vertrages bernommenen schnheitsreparaturen whrend dauer vertrages besondere aufforderung fachgerecht auszufhren schnheitsreparaturen sptestens ablauf folgender zeitrume auszufhren kchen bdern duschen drei jahre wohn schlafrumen fluren dielen toiletten fnf jahre nebenrumen sieben jahre lt besonderen ausnahmefllen zustand wohnung verlngerung abs vereinbarten fristen erfordert grad abnutzung verkrzung genossenschaft antrag mitgliedes verpflichtet fall berechtigt billigem ermessen fristen planes bezglich durchfhrung einzelner schnheitsreparaturen verlngern verkrzen nr rckgabe berlassenen wohnung mitglied schnheitsreparaturen bernommen nr abs flligen schnheitsreparaturen rechtzeitig beendigung nutzungsverhltnisses nachzuholen prozebevollmchtigten beklagten gerichteten schreiben klgerin mrz heit auszug schnheitsreparaturen nr iii avb rechtzeitig beendigung nutzungsverhltnisses nachzuho len unstreitig erfolgt knnten nachholung bestehen kulanterweise jedoch bereit erklrt nachholung verzichten sofern teppichboden sowie tapeten entfernt wohnung ansonsten ordnungsgemen rckgabezustand versetzt zeitpunkt beendigung mietverhltnisses befand wohnung stark abgenutzten zustand beklagte vertrat auffassung renovierung auszug verpflichtet zog wohnung schnheitsreparaturen klgerin schreiben mrz genannten arbeiten ausgefhrt aufforderungen klgerin schreiben mai juni fristsetzung ablehnungsandrohung kam klgerin renovierungskosten zunchst aufgrund kostenvoranschlags september beziffert mittlerweile wohnung umbauarbeiten vorgenommen insbesondere dachgauben einbauen lassen klgerin renovierungskosten aufgrund kostenvoranschlags januar herausrechnung umbaumanahmen betroffenen wandflchen wohnung zuletzt beziffert weiteren macht klgerin schadensersatzanspruch wegen mietausfalls fr monate mai einschlielich juli hhe insgesamt geltend behauptet vermietung wohnung sei zeitraum wegen durchgefhrten schnheitsreparaturen mglich beklagten zunchst nachfrist setzen anschlie
  1603. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen erpresserischen menschenraubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat urteilsgrnde mssen abgefasst erkennen lassen festgestellten tatsachen objektiven subjektiven tatbestandsmerkmalen abgeurteilten taten zuzuordnen ausfllen knnen vgl meyer goner appl urteile strafsachen aufl rn ff grnden einschlielich rechtlichen wrdigung gesamtzusammenhang gerade hinreichend entnehmen handlungen straftaten angeklagten abgeurteilt fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  1604. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit erika sch strae klgerin beschwerdefhrerin prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter thomas strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz florian strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz ag vertreten vorstand he strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  1605. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs af tatbestand vorteilsannahme fassung nderung korruptionsbekmpfungsgesetz august unterliegt einschrnkung anwendungsbereichs fr diejenigen flle denen hochschulrechtlich verankerte dienstaufgabe amtstrgers sog drittmittel fr lehre forschung zugleich vorteile sinne tatbestandes einzuwerben schutzgut abs stgb vertrauen sachgerechtigkeit kuflichkeit entscheidung felde schon dadurch angemessen rechnung getragen hochschulrecht vorgeschriebene verfahren fr mitteleinwerbung anzeige genehmigung eingehalten bgh urteil mai str lg heidelberg bundesgerichtshof namen volkes str urteil mai strafsache wegen vorteilsannahme strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mai sitzung mai denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl schluckebier dr kolz oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft angeklagte person rechtsanwalt rechtsanwltin verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft soweit gunsten angeklagten wirkt urteil landgerichts heidelberg mrz aufgehoben falle ii urteilsgrnde verurteilung wegen untreue berweisungsauftrag september insoweit angeklagte freigesprochen ausscheidbaren verfahrenskosten angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen auslagen staatskasse tragen fllen ii urteilsgrnde soweit angeklagte wegen tateinheitlich begangener untreue verurteilt worden gesamten rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen weitergehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache soweit erledigt neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels angeklagten strafkammer landgerichts zurckverwiesen ii revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil soweit ungunsten angeklagten eingelegt verworfen dadurch angeklagten erwachsenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen untreue sechs fllen davon fnf fllen jeweils tateinheit vorteilsannahme gesamtgeldstrafe tagesstzen je dm verurteilt hiergegen richten revisionen angeklagten staatsanwaltschaft staatsanwaltschaft beanstandet verletzung sachlichen rechts erstrebt verurteilung angeklagten wegen bestechlichkeit anstelle derjenigen wegen vorteilsannahme ungunsten angeklagten eingelegtes rechtsmittel unbegrndet revision angeklagten rgt verletzung verfahrensrecht sachlichem recht erfolg soweit angeklagte wegen untreue verurteilt worden fhrt deshalb falle freispruch brigen wegfall tateinheitlichen verur teilung wegen untreue sowie aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs verurteilung angeklagten liegt zugrunde rztlicher direktor klinikabteilung firma fr medizintechnische produkte abteilung belieferte umsatzabhngige zuwendungen gutgebracht bekam deren auszahlung sechs teilbetrgen konto initiative gegrndeten frdervereins fr abteilung veranlate mittel wurden umgehung universittsverwaltung fr zwecke wissenschaft forschung sowie gertebeschaffung wartung verwandt landgericht sieht zuwendungen umsatzbezogene rckvergtungen klinikum kostentrger zugestanden htten zuwendungen angeklagten seien gegenleistung fr beschaffungsentscheidungen werten jedoch pflichtwidrig getroffen angeklagte ordentlicher professor universitt heidelberg rztlicher direktor abteilung herzchirurgie universittsklinikums verbundenen aufgaben forschung lehre erfllen rahmen abteilung fr krankenversorgung verantwortlich obliegen organisation dienstplne entscheidung ber einsatz gerte einrichtungen herzchirurgie sowie bewirtschaftung zugewiesenen haushalts betriebsmittel dienstaufgaben gehrt einwerbung sogenannter drittmittel fr forschung medizintechnikfirma gmbh belieferte universittskli nikum heidelberg medizintechnischen produkten herzklappen herzschrittmachern defibrillatoren innerhalb herzchirurgie trug angeklagte aufgrund stellung verantwortung fr auswahl einsatz implantierten herzklappen herzschrittmacher deren eigentliche bestellung sowie abschlu entsprechender rahmenvertrge lieferanten oblag materialverwaltung universitt grundlage vorga
  1606. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch fall ii dahin ergnzt angeklagte vorstzlichen krperverletzung schuldig fall ii dahin klargestellt wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen becker miebach sost scheible lienen schfer'],['Soon']]
  1607. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1608. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sportwetten genehmigung uwg stgb ddr gewg versto stgb unerlaubte veranstaltung glcksspiels grundstzlich wettbewerbswidrig sinne uwg gewerbetreibenden verlangen kenntnis fr ttigkeitsbereich einschlgigen gesetzlichen bestimmungen verschafft zweifelsfllen zumutbaren anstrengungen besonders sachkundigen rechtsrat einholt gewerbetreibender weder rechtswidrigkeit verhaltens kennt einsicht bewut verschliet haltung verwaltungsbehrden unlauterer weise eingewirkt handelt jedoch grundstzlich unlauter sinne uwg vorsichtshalber strengsten gesetzesauslegung einzelfallbeurteilung richtet zustndigen behrden gerichte verhalten ausdrcklich rechtlich zulssig bewerten bgh urt oktober zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober richter dr ungern sternberg starck pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts kln oktober abgendert klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand beklagte veranstaltet seit jahre sportwetten insbesondere fuballwetten denen teilnehmer einzahlung einsatzes mindestens dm pro tippreihe ausgang bestimmter spielpaarungen wetten beruft dabei gewerbegenehmigung rat kreises april erteilt bescheid folgenden wortlaut antrag erteilen grund gewerbegesetzes ddr gbl nr genehmigung erffnung wettbros fr sportwetten ab strae nr beklagte bewirbt sportwetten bundesweit zeitung nachstehend verkleinert wiedergegeben klgerin gesellschafterin deutschen lotto totoblocks fhrt nordrhein westfalen gewinnspiele darunter fuballtoto auffassung beklagte verstoe anbieten durchfhren sportwetten stgb folgende verbot behrdliche erlaubnis ffentlich glcksspiel veranstalten zugleich uwg berufungsverfahren klgerin ansicht vertreten beklagte knne rat kreises april erteilte gewerbegenehmigung stt zen wirksam zustzlich erforderliche genehmigung ministers innern ddr erteilt worden sei revisionsverfahren klgerin hilfsweise vorgetragen sportwetten seien gewerbegesetz ddr schlechthin erlaubnisfhig genehmigung sei sammlungs lotterieverordnung ddr betracht gekommen gewerbegenehmigung wirksam gelte jedenfalls beitrittsgebiet fort beklagte sei daher keinesfalls bundesweiten veranstaltung sportwetten befugt klgerin beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecke werbung sportwetten nachstehend wiedergegeben hilfsweise ber neuen bundeslnder hinaus anzubieten bewerben sportwetten durchzufhren folgt ablichtung vorstehend wiedergegebenen werbeanzeige beklagte dagegen geltend gemacht april erteilte genehmigung stelle verbotstatbestand stgb ausschlieende behrdliche erlaubnis dar neben zustzlichen genehmigung sammlungs lotterieverordnung ddr bedurft genehmigung wirke deutschen wiedervereinigung gesamten bundesgebiet fort landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten entsprechend antrag klgerin magabe neufassung unterlassungsausspruchs zurckgewiesen worten sportwetten durchzufhren worte derart beworbene eingefgt wurden olg kln grur revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht klage begrndet angesehen beklagte veranstaltung sportwetten stgb gesichtspunkt rechtsbruchs zugleich uwg verstoe hierzu ausgefhrt beklagte verfge ber ausreichende behrdliche erlaubnis fr glcksspiele sinne stgb anzusehenden sportwetten knne dahinstehen gewerbeerlaubnis sinne gewerbegesetzes ddr mrz gbl folgenden ddr gewg erteilt worden sei erlaubnis bundesweite ttigkeit umfasse beklagte jedenfalls daneben gem abs sammlungs lotterieverordnung ddr februar gbl ii genehmigung ministers innern ddr bentigt jedoch eingeholt verletzung stgb straf bewehrten glcksspielverbots begrnde vorschrift wertbezogen sei weiteres wettbewerbsrechtlichen unlauterkeitsvorwurf ii beurteilung geri
  1609. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien jeweils eheleute mitglieder vier wohnungen bestehenden wohnungseigentmergemeinschaft verwalter bestellt ende anfang einigten schriftlich januar kanzleirumen anwalts klger voll universalversammlung verzicht formellen einberufungsvoraussetzungen stattfinden solle klgern vorgeschlagene tagesordnung wurde beklagten schreiben januar wesentliche punkte erweitert person versammlungsleiters konnten parteien januar sagten klger vereinbarte eigentmerversammlung ab kurzfristig ber wnsche beklagten informiert worden seien baten darum eigen tmerversammlungen zukunft beachtung formellen voraussetzungen einberufen daraufhin teilten beklagten anwalt klger eigentmerversammlung dennoch durchgefhrt kanzlei beklagten verlegen wrden vereinbarte versammlungsraum verfgung gestellt januar weder klger anwalt versammlungsort anwesend beklagten zutritt versammlungsraum verwehrt wurde verlegten beklagten hinterlassung entsprechenden mitteilung klger eigentmerversammlung kilometer entfernten kanzleirume beklagten fand halbe stunde spter versammlung abwesenheit klger statt antrag klger amtsgericht angegriffenen versammlung gefassten beschlsse fr ungltig erklrt landgericht berufung beklagten zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene revision beklagten klageabweisung erreichen mchten klger beantragen zurckweisung revision entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung angegriffenen beschlsse seien ordnungsgem einberufenen versammlung gefasst worden versammlung sei vollversammlung gedacht absage klger mehr kommen knnen brigen sptestens verlegung versammlung kanzleirume beklagten allseitigen aufhebung versammlung gefhrt versammlung neuen versammlungsort fortset zung vereinbarten neue versammlung gehandelt einseitige verlegung neuen ort vernderter zeit verstoe vorgeschriebenen einberufungsformalien nderung knne berechtigten erfolgen daher htten beklagten entweder neue vereinbarung hinwirken gericht einberufung ermchtigen lassen mssen ii rechtlich zutreffend kommt berufungsgericht ergebnis angegriffenen beschlsse fr ungltig erklren ordnungsgem einberufenen eigentmerversammlung gefasst worden ordnungsmigkeit einberufung steht entgegen eigentmerversammlung wohnungseigentmer einberufen wurde grundstzlich obliegt recht einberufung eigentmerversammlung gem abs verwalter fllen abs vorsitzenden verwaltungsbeirats ausnahmsweise eigentmer berechtigt eigentmerversammlung einzuberufen sofern einberufung einvernehmlich wohnungseigentmer erfolgt olg celle mdr merle brmann aufl rn elzer jennien aufl rn liegt eigentmerversammlung wurde schriftlichem einvernehmen wohnungseigentmer einberufen einberufung eigentmerversammlung dadurch unwirksam geworden klger einberufene versammlung abgesagt anberaumte wohnungseigentmerversammlung jeweilig einladenden abgesetzt wohnungseigentumsgesetz ausdrcklich geregelt fr kapitalgesellschaften handelsrechts fr brgerlichrechtlichen rechtsfhigen verein jedoch anerkannt derjenige versammlung gesellschafter berufen absage befugt merle zmr mwn olg hamm mdr juris rn hierin ausdruck kommende allgemeine verbandsrechtliche grundsatz gilt recht wohnungseigentums merle zmr brmann pick aufl rn elzer jennien aufl rn palandt bassenge bgb aufl rn olg hamm aao klger daher befugt wohnungseigentmern einvernehmlich einberufene eigentmerversammlung abzusetzen fr wirksame absetzung htte einvernehmlichen vorgehensweise wohnungseigentmer bedurft ergebnis folgt daraus wohnungseigentmer ber rechtsanwlte durchfhrung voll universalversammlung geeinigt dahingehend verstanden willen parteien wohnungseigentmerversammlung durchgefhrt durfte eigentmer versammlung erscheinen einzelne eigentmer berechtigt versammlung abzusagen rechtliche
  1610. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen computerbetruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juni unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision angeklagten unzulssig urteilsverkndung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll beurkundet angeklagte anschluss urteilsverkndung qualifizierter belehrung vgl bgh njw bereinstimmung verteidiger erklrt urteil annimmt einlegung rechtsmittels verzichtet erklrung wurde gem abs stpo vorgelesen genehmigt nimmt deshalb beweiskraft protokolls stpo teil rechtsmittelverzicht danach wirksam zustande gekommen prozesshandlung grundstzlich widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen st rspr vgl bgh njw nstz rr jeweils umstnde zweifel wirksamkeit verzichts begrnden knnten weder vorgetragen ersichtlich urteil daher rechtskrftig tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  1611. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs abs leistungsfreiheit versicherers abs satz vvg wegen vorstzlicher gefahrerhhung gem abs vvg setzt bewusstsein versicherungsnehmers gefahrerhhenden eigenschaft vorgenommenen handlung voraus leistungsausschluss fhrender vorsatz versicherungsnehmers ergibt allein kenntnis gefahrerhhenden umstnde bgh urteil september iv zr olg mnchen lg landshut iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr brockmller mndliche verhandlung september fr recht erkannt revision klgers beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte leistungen versich erung fr photovoltaikanlage anspruch parteien besteht versicherung fr klger gehrenden scheune installierte photovoltaikanlage dezember stellte klger uhr schlepper scheune ab heu stroh gelagert wurden uhr brach scheune brand fhrte deren zerstrung einschlielich dach befindlichen photovoltaikanlage brandursache konnte festgestellt dezember erstattete klger schadenanzeige beklagte erklrte schreiben juni rcktritt vertrag dezember anfechtung hierzu sttzte darauf klger versicherungsantrag angegeben gebude feuergefhrlichen materialien heu stroh elagert wrden landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung verfahren abs zpo zurckgewiesen dagegen wendet klger zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei wegen klger vorstzlich vorgenommenen gefahrerhhung abs vvg leistungsfrei abstellen schleppers abgeklemmte batterie scheune leicht entzn dliche stoffe heu stroh gelagert wrden abs nr bayerischen verordnung ber bau betrieb garagen owie ber zahl notwendigen stellpltze gastellv november verstoen knne mehr mitversicherte normale gefahrerhhung angesehen handele willen tliche herbeifhrung gefahrerhhung versicherung snehmer klger schlepper vorstzlich kenntnis gefahrerhhenden umstandes dezember uhr scheune abgestellt nachmittag tages belassen abstellen schleppers fr mehrere stunden scheune leicht entzndliche stoffe gelagert wrden stelle jedenfalls gefahrenzustand dar grundlage neuen natrlichen schadenverlaufs knne mehrfach geschehe eigenen ausfhrungen klgers entnehmen sei ergebnis beweisaufnahme obliegenden kausalittsgegenbeweis abs nr vvg gefhrt ii hlt rechtlicher nachprfung gegebenen begr ndung stand entscheidung berufungsgerichts liegt fehlerhaftes verstndnis begriffs vorsatzes abs satz vvg abgrenzung begriff willentlichen subjektiven gefahrerhhung abs vvg zugrunde gem abs vvg darf versicherungsnehmer abgabe vertragserklrung einwilligung versicherers gefahrerhhung vornehmen deren vornahme dritten gestatten fr willentliche gefahrerhhung gem abs vvg versicherungsnehmer kenntnis gefahrerhhenden umstnde whrend kenntnis gefahrerhhenden charakters gar zutreffende rechtliche einordnung erfo rderlich senatsurteile mai iva zr versr september iv zr bghz olg nrnberg versr mnchkomm vvg wrabetz reusch rn langheid rmer langheid vvg aufl rn prlss prlss martin vvg aufl rn matuschebeckmann bruck mller vvg aufl rn looschelders looschelders pohlmann vvg aufl rn hk vvg karczewski aufl rn kenntnis gefahrerhhenden umstnde klger wusste schlepper scheune stellte zumindest reste heu stroh frheren nutzung befanden unzutreffend berufungsgericht grundlage allerdings vorstzlichen willkrlichen gefahrerhhung gem abs vvg folge vollstndigen leistungsfreiheit beklagten gem abs satz vvg ausgegangen aa berufungsgericht hinweisbeschluss juni hinreichende trennung voraussetzungen abs abs vvg vorgenommen darauf abgestellt klger schlepper unstreitig vorstzlich kenntnis gefahrerhhenden umstandes scheune gestellt belassen bewusstsein dadurch abs nr bayerischen garagenverordnung verstoen sei fr annahme willentlichen gefahrerh
  1612. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs abs abs stpo analog beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand anbringung verfahrensrgen zurckgewiesen revision angeklagten urteil landgerichts kiel januar magabe unbegrndet verworfen portugal erlittene auslieferungshaft verhltnis verhngte strafe angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde wiedereinsetzungsgesuch bereits deshalb unzulssig revision angeklagten infolge rechtzeitig erhobenen sachrge frist formgerecht begrndet worden st rspr vgl bgh beschlsse februar str bghst august str mwn fllen kommt wiedereinsetzung vorigen stand nachholung verfahrensrgen ausnahmsweise besonderen verfahrenslagen betracht denen wahrung anspruchs beschwerdefhrers rechtliches gehr art abs gg unerlsslich erscheint vgl bgh beschlsse september str bghr stpo verfahrensrge september str nstz rr ausnahmefall liegt zudem wochenfrist gem abs satz stpo gewahrt generalbundesanwalt antragsschrift juli zutreffend dargelegt umfassende prfung angegriffenen urteils sachrge unterbliebene senat nunmehr nachgeholte anrechnungsentscheidung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']]
  1613. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen absatz tenors senatsbeschlusses januar klarstellend dahingehend berichtigt beklagten beschwerdeverfahren entstandenen kosten streithelfers klgers tragen grnde genannte beschluss wegen versehentlichen auslassung kostenausspruchs kosten streithelfers abs zpo berichtigen senat beschlussfassung davon ausgegangen abschlieende entscheidung ber beschwerdeverfahren entstandenen kosten streithelfers treffen beschluss kostenentscheidung enthlt stellt fr beteiligte offenbares versehen dar etwa klger streithelfer stand beklagten beschwerdeverfahren gegner gegenber wegen erfolglosigkeit beschwerde gleichwohl kosten streithelfers aufzuerlegen bestand anlass offenbare unrichtigkeit beschlusses deshalb zpo berichtigen vgl bgh beschl september iv zr anwbl olg koblenz baur olg rostock olgr krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1614. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo gesetzliche beitreibungsrecht prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten rechtsanwalts geht pfndung kostenerstattungsanspruchs vertretenen partei bgh beschluss november xii zb olg karlsruhe lg mannheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerden klgers weiteren beteiligten sowie anschlussrechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens drittel weiteren beteiligten zwei dritteln klger weiteren beteiligten auferlegt beschwerdewert grnde beteiligten streiten kostenfestsetzung rechtskrftig abgeschlossenen rechtsstreit klger fhrte vier beklagten zahlung miete gerichteten rechtsstreit beklagten wurde fr berufungsverfahren prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalt kollegen bewilligt endurteil wurden klger beklagten berufungsverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten auferlegt deren damalige prozessbevollmchtigte schriftsatz juli fr beklagten beantragt klger erstattenden kosten wahlanwaltsvergtung bercksichtigung ausgezahlter prozesskostenhilfevergtung festzusetzen schriftsatz august antrag zugrundelegung verringerten streitwerts wahlanwaltsvergtung reduziert beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht august wurden aufgrund anderweitigen titels angeblichen kostenerstattungsansprche beklagten klger gunsten beteiligten gepfndet einziehung berwiesen beteiligte daraufhin festsetzung gunsten beantragt schriftsatz november damaligen prozessbevollmchtigten beklagten fr partei gestellten kostenfestsetzungsantrag zurckgenommen gem zpo festsetzung kosten eigenen gunsten nmlich rechtsanwlte kollegen hhe abzglich prozesskostenhilfe bereits ausgezahlten kosten beantragt weiteren schriftsatz januar klargestellt kosten allein gunsten rechtsanwalt beteiligter festzusetzen seien landgericht gunsten beteiligten kosten hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit juli klger festgesetzt weiteren festsetzungsantrag beteiligten zurckgewiesen oberlandesgericht beschwerde klgers hinsichtlich festgesetzten umsatzsteuer sowie beteiligten beantragten zinsen stattgegeben weitergehende beschwerde sowie beschwerde beteiligten zurckgewiesen hiergegen richten zugelassenen rechtsbeschwerden klgers reduzierung erstattenden kosten verfolgt sowie beteiligten festsetzung kosten gunsten verfolgt wege anschlussrechtsbeschwerde beantragt beteiligte verzinsung festgesetzten kostenerstattungsanspruchs prozentpunkten ber basiszinssatz seit juli verfolgt insoweit wiederherstellung landgerichtlichen entscheidung hiergegen erheben klger beteiligte gesondert einrede verjhrung verwirkungseinwand ii rechtsbeschwerden anschlussrechtsbeschwerde unbegrndet oberlandesgericht begrndung entscheidung ausgefhrt beteiligte sei gem zpo eigenem recht berechtigt gunsten entstandenen prozesskostenvergtung staatskasse erstatteten gebhren differenz wahlanwaltsvergtung prozesskostenhilfevergtung kostengrundentscheidung kostenverpflichteten klger geltend beiordnungsbeschluss sei verstehen beteiligte persnlich prozessbevollmchtigter prozesskostenhilfebasis beigeordnet worden sei zusatz kollegen lediglich erreicht sollen ttigkeit kollegen beteiligten vertretungsfall abgedeckt sei ttigwerden unterbevollmchtigten anwlten vertretung beteiligten stehe brago seinerzeit geltenden fassung weder entstehung gebhrenanspruchs geltendmachung zpo entgegen abs zpo gewhre beigeordneten rechtsanwalt eigenes originres beitreibungsrecht hinsichtlich person entstandenen vergtungsansprche bzw hierauf gerichteten kostenerstattungsansprche vertretenen partei aufgrund beigeordnete anwalt kostenerstattungsanspruch hhe staatskasse erstatteten gebhrenansprche auslagen kostenverpflichteten prozessgegner durchsetzen knne beigeordneten rechtsanwalt rume zpo dabei hnliche rechtsstellung demjenigen glubiger gepfndete forderung einziehung berwiesen worden sei wegen verstrickungshnlichen wirk
  1615. [['bundesgerichtshof beschluss xii arz mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs abs satz verweisung gericht ehesache abs satz zpo steht jedenfalls zivilprozessualen familiensache abs zpo entgegen rechtsmittelgericht ber beschwerde erste instanz abschlieende entscheidung prozekostenhilfebeschlu befinden abgrenzung senatsbeschlu mai ivb arz famrz bgh beschlu mrz xii arz olg celle ag syke xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter dr hahne dr krohn gerber weber monecke prof dr wagenitz beschlossen zustndig oberlandesgericht dresden grnde familiengericht syke klgerin fr klage trennungsunterhalt begehrte prozekostenhilfe zunchst versagt beschlu mai beschwerde klgerin teilweise abgeholfen juni klageschrift beklagten zugestellt worden beschlu august familiengericht weitergehenden beschwerde abgeholfen sache verfgung tag oberlandesgericht celle entscheidung vorgelegt akten september eingegangen bereits august ehesache parteien amtsgericht plauen rechtshngig geworden entsprechende mitteilung familiengerichts syke oberlandesgericht akten verfgung september amtsgericht syke weiteren veranlassung gem abs zpo zurckgesandt amtsgericht familiengericht syke beschlu september fr rtlich unzustndig erklrt rechtsstreit amtsgericht familiengericht plauen verwiesen letzteres akten oberlandesgericht dresden entscheidung ber beschwerde vorgelegt oberlandesgericht dresden beschlu oktober fr rtlich unzustndig erklrt beschwerdeverfahren rtlich zustndige oberlandesgericht celle zurckgegeben oberlandesgericht celle beschlu dezember ebenfalls fr rtlich unzustndig erklrt beschlu januar sache bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt hinsichtlich frage zustndigkeit entscheidung oberlandesgerichts dresden abweichen ii voraussetzungen fr divergenzvorlage bundesgerichtshof abs zpo liegen oberlandesgericht celle bestimmung zustndigen gerichts entscheidung oberlandesgerichts dresden oktober abweichen fr entscheidung gem abs zpo vorlegende oberlandesgericht zustndig vorschrift zunchst hhere gemeinschaftliche gericht vorliegenden fall bundesgerichtshof zustndige gericht oberlandesgericht bestimmt bezirk zuerst sache befate gericht gehrt erffnet bestimmungskompetenz fr oberlandesgericht bezirks kompetenzkonflikte erst ebene oberlandesgerichte ergeben bgh beschlu februar arz njw rr musielak smid zpo aufl rdn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn daher bestimmungskompetenz oberlandesgerichts celle begrndet nachdem bezirk gelegene amtsgericht syke zuerst sache befat voraussetzungen zustndigkeitsbestimmung abs nr zpo liegen sowohl oberlandesgericht celle oberlandesgericht dresden rechtskrftige parteien bekannt gemachte beschlsse fr unzustndig erklrt ber beschwerde klgerin entscheiden fr anwendbarkeit vorschrift reicht unterschiedlichen meinungen allein zustndigkeit fr entscheidung ber rechtsmittel betreffen senatsbeschlsse oktober ivb arz famrz mai ivb arz famrz vgl senatsbeschlu mai xii arz bghr zpo nr rechtsmittelgericht frage oberlandesgericht entscheidung ber beschwerde berufen hngt beantwortung vorlage zugrunde gelegten rechtsfrage ab zustndigkeit oberlandesgerichts celle ergibt bindenden wirkung beschlusses oberlandesgerichts dresden beschlu verweisung enthielte wre bindend verweisungsbeschlsse rechtsmittelgericht entfalten vorliegenden ausnahmen abgesehen grundstzlich bindungswirkung senatsbeschlsse oktober mai jew aao oberlandesgericht dresden zustndigkeit verneint berleitung familiensache amtsgericht syke amtsgericht plauen zustndigkeitswechsel rechtsmittelinstanz eingetreten sei rechtsmittelinstanz anhngige familiensachen seien berzuleiten fortgeschrittene verfahrensstand verbiete zustndigkeitswechsel beschwerdesache berleitung rechtsmittelinstanz anhngig geworden sei msse oberlandesgericht celle zunchst ber beschwerde entscheiden erst danach familiengericht sache berzuleiten oberlandesgericht celle demgegenber auffassung vertreten ausstehende entscheidung rechtsmittelgerichts berleitung entgegenstehe ber beschwerde erste instanz abschlieende entscheidung prozekostenhilfebeschlu befinden sei fall knne zweck abs zpo entscheidun
  1616. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen versuchter ntigung antrag gerichtsstandsbestimmung gem stpo az kls lg gttingen ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april beschlossen antrag ablehnung mitglieder strafsenats wegen besorgnis befangenheit unzulssig verworfen antrag februar bestimmung zustndigen gerichts gem stpo fr strafsache kls landgericht gttingen unzulssig verworfen antrag januar bestimmung gvg zustndigen olg bezirks entscheidung ber antrag wiederaufnahme verfahrens kls js landgericht bremen unzulssig verworfen grnde ablehnungsgesuch gem abs nr abs satz stpo unzulssig verwerfen mitwirkung richter frheren verfahren antragstellers gesttzt gesuch sachlich nachvollziehbare anhaltspunkte fr vorliegen ablehnungsgrunds entnehmen generalbundesanwalt ausgefhrt voraussetzungen fr gerichtsstandsbestimmung stpo liegen fehlt zustndigen gericht geltungsbereich strafprozessordnung stpo fr bestimmung gerichtsstands mehreren zusammenhngenden strafsachen fehlt bereinstimmenden antrag beteiligten staatsanwaltschaften abs stpo unabhngig davon knnen abs stpo erstinstanzliche verfahren miteinander verbunden verfahren kls js landgericht bremen bereits rechtskrftig abgeschlossen siehe bgh beschluss juli str schliet senat bestimmung wiederaufnahmegerichts richtet abs verbindung abs gvg zustndigkeit bundesgerichtshofs besteht danach fischer appl ott eschelbach bartel'],['Soon']]
  1617. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring juli beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss mai zurckgewiesen grnde anhrungsrge erfolg senat geltend gemachten gehrsrgen art abs bereits rahmen beschlusses mai geprft dabei gehrsverletzung ergeben abermalige wrdigung fhrt ergebnis blick umstand klgerin ansssig erweist geltend gemachte gehrsversto inhalt berufungsurteils ansssigkeit vereinigten knigreich unterstellt entscheidungserheblich soweit klgerin auslegung mageblichen abkommens berufungsgericht beanstandet schutzbereich art abs gg berhrt erhobenen zulassungsgrnde greifen beschwerde setzt insbesondere auffassung beru fungsgerichts entsprechenden schrifttum vgl vogel lehner tischbirek doppelbesteuerungsabkommen aufl art rn haase gaffron auensteuergesetz doppelbesteuerungsabkommen art ma ii rn piltz wassermeyer debatin wassermeyer doppelbesteuerung band art ma rn auseinander richtung deutet berdies entscheidung bundesfinanzhofs urteil juli bfhe wonach gewinne atypischen stillen beteiligung schweiz ansssigen kapitalgesellschaft schweizer recht besteuern kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg hagen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  1618. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts stade juli aufgehoben verfahren erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammer landgerichts zurckverwiesen wert grnde betroffene rumnien geboren verwitwet zwei kinder seit tod ehemanns anfang jahres befand betroffene erbauseinandersetzungen kindern kinder einrichtung betreuung angeregt weitere anregung betreuungsstelle einholung rztlichen sachverstndigengutachtens schwere psychische erkrankung form anhaltenden wahnhaften strung chronifiziertem verlauf festgestellt amtsgericht weiteren beteiligten betreuer bestellt aufgabenkreis vermgenssorge regelung erbangelegenheiten tod ehemannes betroffenen sowie verbundenen post fernmeldeangelegenheiten erstreckt beschwerde betroffenen zurckweisender beschluss landgerichts rechtsbeschwerde betroffenen senatsbeschluss april xii zb aufgehoben worden zurckverweisung verfahrens landgericht betroffene persnlich angehrt angefochtenen beschluss aufgabenkreis regelung erbangelegenheiten betreuung ausgenommen erbrechtlichen streitigkeiten vergleich beigelegt worden brigen landgericht beschwerde betroffenen zurckgewiesen erneuten rechtsbeschwerde erstrebt betroffene weiterhin aufhebung betreuung ii gem abs nr famfg statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht rechtsbeschwerde rgt recht angefochtenen beschluss nachvollziehbaren begrndung dafr fehlt betreuung hinblick vermgenssorge erforderlich landgericht trotz entsprechenden hinweises vorangegangenen senatsentscheidung vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn diesbezglichen vorbringen betroffenen auseinandergesetzt bezglich frage betroffene lage freien willen bilden abs bgb betreuung entgegenstehen wrde feststellungen landgerichts hingegen beanstanden weiteren begrndung abs famfg abgesehen hinblick wiederholte aufhebung sache macht senat mglichkeit abs satz famfg gebrauch dose klinkhammer nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag buxtehude entscheidung xvii lg stade entscheidung'],['Soon']]
  1619. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben davon abgesehen beschwerdefhrer kosten gerichtlichen auslagen rechtsmittels aufzuerlegen jgg ergnzend bemerkt senat kostenentscheidung angefochtenen urteils revisionsgericht berprfen angeklagte versumt neben revision rechtsmittel sofortigen beschwerde anzufechten bghst fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']]
  1620. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein schiedsstellenanrufung zpo abs nr berufung verurteilung zahlung hinreichend begrndet geltend gemacht klageantrag wegen fehlens prozevoraussetzung durchfhrung urhwg vorgeschriebenen schiedsstellenverfahrens unzulssig urhwg abs nr buchst abs erhebt verwertungsgesellschaft vertrag gesttzte zahlungsklage bedarf grundstzlich vorherigen anrufung schiedsstelle abs urhwg dagegen erfllung prozevoraussetzung abs urhwg erforderlich verwertungsgesellschaft schadensersatz form fordert tarif ergebende vergtung vorbehalt nachprfung schiedsstelle gezahlt zustndigen amtsgericht hinterlegt bgh urt juni zr olg naumburg lg magdeburg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg starck dr bscher raebel fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg august kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten verurteilung klageantrag unzulssig verworfen berufung klgerin klageantrag verurteilt hinsichtlich klageantrag geltend gemachten betrages dm nebst zinsen sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen brigen berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts magdeburg januar zurckweisung berufung klgerin insoweit abgendert beklagte klageantrag zahlung weiterer dm nebst zinsen verurteilt worden umfang verurteilung klageantrag unzulssig abgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin gema einzige bundesrepublik deutschland bestehende verwertungsgesellschaft fr musikalische auffhrungs mechanische vervielfltigungsrechte beklagte betreibt gaststtte parteien schlossen september oktober vertrag ber wiedergabe werken musik gaststtte nutzung repertoires klgerin klgerin wahrgenommenen repertoires gesellschaft verwertung leistungsschutzrechten mbh gvl hilfe tontrgern vergtung tarif klgerin iii tontrgerwiedergabe diskotheken richten erstmalig schreiben januar verlangte beklagte klgerin vertragsnderung einzuwilligen statt tarifs iii tarif iii tontrgerwiedergabe veranstaltungscharakter tanz anzuwenden sei seit mrz zahlte beklagte klgerin nutzungsentgelte mehr schreiben juni kndigte beklagte vertrag september oktober klgerin behauptet beklagten betriebene gaststtte diskothek sinne tarifs iii sei beantragt beklagten verurteilen klgerin dm nebst zinsen seit klagezustellung zahlen klgerin weitere dm vorbehalt nachprfung schiedsstelle urheberrechtswahrnehmungsgesetz zahlen zustndigen amtsgericht hinterlegen klageantrag klgerin unterlassungsantrag gestellt zahlungsantrag klgerin hhe dm vergtungsanspruch vertrag september oktober hhe dm fr zeit ab september august grundlage sogenannten gaststttentarifs schadensersatzforderung ansatz doppelten tarifgebhr berechnet vertrag september oktober beklagten ausgesprochene kndigung beendet worden sei klageantrag klgerin weiteren schadensersatzanspruch differenz niedrigeren gaststtten hheren diskothekentarif fr zeit ab september august geltend gemacht vorgetragen gehe insoweit endgltige zahlung sicherung ansprche umfang gegeben wre nutzer lage beklagten rechtmig ausnutzung mglichkeiten abs urhwg vorgegangen wre beklagte klage entgegengetreten dabei vorgebracht anwendung fr diskotheken aufgestellten tarifs sei gaststtte verfehlt lediglich wchentlich jugendtanz brigen theatervorstellungen bunte abende betriebsfeiern tanzturniere usw veranstalte landgericht beklagten gem klageantrag zahlung dm klageantrag unterlassung verurteilt klageantrag zahlung vorbehalt hinterlegung dm unzulssig abgewiesen urteil beide parteien soweit beschwert berufung angegriffen klgerin berufungsantrag klageantrag weiterverfolgt beklagte antrag vollstndige abweisung klage berufungsgericht berufung klgerin deren klageantrag stattgegeben berufung beklagten unzulssig verworfen olg naumburg urteil gerichtete revision beklagten senat angenommen soweit verurteilung unterlassung wendet brigen verfolgt beklagte revision antrag klageabweisung klgerin
  1621. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge az vrs staatsanwaltschaft kln az ls amtsgericht kln strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts oktober beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts kln august aufgehoben gericht weiterhin fr bewhrungsaufsicht nachtrglichen entscheidungen strafaussetzung bewhrung urteil amtsgerichts jugendschffengericht kln mai ls beziehen zustndig grnde amtsgericht jugendschffengericht kln verurteilten heranwachsenden urteil mai freiheitsstrafe drei monaten verhngt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ablauf jhrigen bewhrungszeit staatsanwaltschaft kln beim amtsgericht kln widerruf strafaussetzung bewhrung beantragt verurteilte auferlegte geldbue gezahlt amtsgericht kln verfahren abs satz jgg amtsgericht erfurt jugendrichter abgegeben verurteilte nunmehr erfurt aufhielt jugendrichterin amtsgerichts erfurt verweigert bernahme ii abgabe verfahrens abs satz jgg jugendrichterin amtsgerichts erfurt rechtsfehlerhaft deshalb aufzuheben jgg gilt verfahren heranwachsende materielles jugendstrafrecht angewendet worden abs satz jgg jedoch fall verurteilte heranwachsender jugendschffengericht kln anwendung erwachsenenstrafrecht freiheitsstrafe drei monaten verurteilt worden sachlage kme allenfalls erfolgte abgabe gem abs satz stpo amtsgericht strafrichter wohnsitzes betracht hingegen rtlichen jugendrichter verbleibt zustndigkeit amtsgerichts kln rissing van saan bode roggenbuck otten appl'],['Soon']]
  1622. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mai verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidentin bundesgerichtshofs limperg richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwlte dr kau dr wolf mai beschlossen antrag klgerin berufung mrz verkndete urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs zugelassen grnde klgerin beantragte april beklagten befugnis fhrung bezeichnung fachanwltin fr medizinrecht verleihen lehnte beklagte bescheid september ab klgerin erwerb besonderen praktischen erfahrungen abs buchst fao nachgewiesen hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgelehnt klgerin beantragt nunmehr zulassung berufung satz brao abs vwgo statthafte antrag zulassung berufung erfolg klgerin aufgeworfene frage inwieweit veterinrmedizinische flle rahmen abs buchst fao bercksichtigt knnen bedarf klrung berufungsverfahren satz brao abs nr vwgo ii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulssig satz brao abs vwgo limperg roggenbuck kau seiters wolf vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  1623. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp april beschlossen schuldner wegen versumung frist begrndung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts saarbrcken august wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts saarbrcken august kosten schuldners verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde schuldner beantragte november erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung trat pfndbaren forderungen bezge dienstverhltnis deren stel le tretende laufende bezge fr zeit sechs jahren ab erffnung insolvenzverfahrens gericht verfahren bestimmenden treuhnder ab februar erffnete insolvenzgericht insolvenzverfahren bestellte weitere beteiligte insolvenzverwalterin schriftsatz februar schuldner beantragt ablauf sechsjahresfrist abs inso schlusstermin anzuberaumen ber antrag restschuldbefreiung entscheiden antrge insolvenzgericht mrz zurckgewiesen schuldner dagegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner ziel entscheidung ber antrag restschuldbefreiung herbeizufhren ii rechtsbeschwerde bleibt erfolg unstatthaft allerdings schuldner antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhren zpo nachdem senat fristgem gestellten antrag prozesskostenhilfe gewhrt rechtzeitig rechtsbeschwerde eingelegt begrndet rechtsbeschwerde jedoch erffnet zuvor sofortige beschwerde statthaft bghz bgh beschl juni ix zb nzi rn fall schlichtes unttigbleiben insolvenzgerichts vorliegt fehlt entscheidung insolvenzgerichts sofortigen beschwerde angefochten knnte olg zweibrcken nzi mnchkomminso ganter aufl rn prtting kbler prtting bork inso rn uhlenbruck pape inso aufl rn weigerung insolvenzgerichts ablauf frist abs inso termin anzuberaumen ber restschuldbefreiungsantrag schuldners entscheiden stellt entscheidung dar schuldner gehrt personenkreis abs inso berechtigt einberufung glubigerversammlung beantragen jaeger gerhardt inso rn uhlenbruck aao rn kbler kbler prtting bork aao rn einschrnkung fr einschlgigen fall entscheidung ber gewhrung unterhalt beschwerdebefugnis gem abs inso scheidet beschwerderecht folgt abs satz inso weigerung termin entscheidung ber restschuldbefreiung anzuberaumen kommt versagung gleich insolvenzgericht abgelehnt antrag schuldners restschuldbefreiung befassen antrag deshalb offen iii fr weitere verfahren weist senat ungeachtet fehlenden statthaftigkeit sofortigen beschwerde schuldners folgendes insolvenzgericht zeitpunkt ablehnung terminierungsgesuchs schuldners bekannten rechtsprechung bundesgerichtshofs verpflichtet unverzglich verfahren erteilung restschuldbefreiung einzuleiten vgl bgh beschl dezember ix zb zinso bghz ber antrag restschuldbefreiung ende laufzeit abtretungserklrung amts wegen entscheiden insolvenzverfahren zeitpunkt abgeschlossen bgh aao beteiligten schlusstermin gelegenheit gegeben antrag schuldners restschuldbefreiung stellung nehmen versagungsantrge inso stellen kommt darauf schuldner erteilung restschuldbefreiung ende fhrenden insolvenzverfahren versagungsgrnde verwirklicht mglichkeit spteren einstellung insolvenzverfahren inso steht vorzeitigen erteilung restschuldbefreiung entgegen ablauf abtretungserklrung entfallen ankndigung restschuldbefreiung wohlverhaltensphase beachtenden obliegenheiten schuldners insolvenzbeschlag neuerwerbs schuldners entfllt ab zeitpunkt ablaufs abtretungserklrung schuldner laufenden insolvenzverfahren entsprechend vorstehenden grundstzen restschuldbefreiung erteilt insolvenzverwalter treuhnder vereinfachten insolvenzverfahren verpflichtet neuerwerb schuldners zeitpunkt ablaufs abtretungserklrung treuhnderisch vereinnahmen verwalten kommt erteilung restschuldbefreiung schuldner auszukehren restschuldbefreiung versagt fllt neuerwerb insolvenzmasse ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen ag saarbrcken entscheidung lg saarbrcken entscheidung'],['Soon']]
  1624. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle januar zurckgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat fr gleichlautende gteantrge bereits entschieden entspricht gteantrag klgers dezember anlage anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren senatsbeschlsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hlt senat nochmaliger berprfung fest weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klger tragen abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren betrgt herrmann tombrink reiter remmert pohl vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1625. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn juni feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen sexuellen missbrauchs kindern freiheitsstrafe acht monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet verurteilung wendet angeklagte sachrge verfahrensrge gesttzten revision rechtsmittel sachrge erfolg feststellungen landgerichts wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern vorbestrafte angeklagte tag zwi schen februar juni sechsjhrigen fnfjhrige badezimmer herunterge klappten toilettendeckel gestellt beiden kindern hose unterhose heruntergezogen nackten unterleibern zusammengedrckt bereich geschlechtsteile aneinander rieben fall anklage aufdeckung tat kam morgen dezember lteren kinder mutter geschwister ber verhalten angeklagten un terhielten sachen nachfrage mutter berichtete gegenwart neffe angeklagten uerte mache angeklagte verlangt penis anfasse penis po gesteckt angeklagte bad zusammengedrckt mutter holte daraufhin kindergarten befragte erzhlte angeklagte penis mumu po gesteckt rckfahrt uerte spontan angeklagte bad zusammengedrckt zugelassene anklage warf angeklagten darber hinaus unterschiedlichen tagen februar november fnf weiteren fllen sexuelle bergriffe begangen angeklagte zwei mal wohnzimmer samenerguss onaniert davon augen zehnjhrigen mal gegenwart neuns flle anklage hand genommen richtung penis gefhrt mdchen hand immer weggezogen fall anklage schlielich angeklagte zwei fllen analverkehr samen erguss durchgefhrt manipulation deren scheide fall anklage fall anklage vorwrfen strafkammer angeklagten freigesprochen zeugen ersten ver nehmung hauptverhandlung entsprechende taten ansatz bekundet weiteren vernehmung eingerumt insoweit unwahrheit gesagt derartigen taten angeklagten sei gekommen htten ausgedacht berredet entsprechende unwahre angaben hinsichtlich ausgeurteilten tat hlt landgericht aussage trotz eingerumten lgen fr glaubhaft sei grund ersichtlich warum zeuge wahrheitswidrig tatvorwurf aufrecht erhalten vorfall hauptverhandlung besttigt mutter unmittelbar anzeigeerstattung spontan geschildert ausgesagt htten schilderung berredet ber vorfall badezimmer sei gesprochen worden ii revision angeklagten sachrge umfang anfechtung erfolg angeklagten erhobene verfahrensrge ankommt beweiswrdigung landgerichts hlt sachlichrechtlichen grnden rechtlichen berprfung stand konstellation aussage aussage steht auer aussage einzigen belastungszeugen weiteren belastenden indizien vorliegen tatrichter bewusst aussage zeugen besonderen glaubwrdigkeitsprfung unterziehen urteilsgrnde mssen erkennen lassen tatgericht umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bgh beschluss februar str rn beschluss september str rn beschluss august str nstz rr jeweils mwn allein angaben einzigen belastungszeugen aussage wesentlichen detail falsch anzusehen verurteilung gesttzt bgh urteil april str rn urteil juli str bghst urteil november str bghst jeweils mwn tatrichter jedenfalls regelmig auerhalb zeugenaussage liegende gewichtige grnde nennen ermglichen zeugenaussage brigen dennoch glauben zeuge eingerumt polizei ers ten hauptverhandlungstermin gelogen sachen erzhlt angeklagte gemacht landgericht angaben ausgeurteilten tat dennoch glaubhaft bewertet dabei glaubhaftigkeit tatgeschehen bezogenen angaben zeugen grundlegend nullhypothese ausgehend bewertet wenigen aspekten bereits bedenken begegnet landgericht herangezogenen gesichtspunkte vermgen wertung aussage glaubhaft tragen landgericht wesentlichen darauf abgestellt zeuge ausgeurteilten vorfall konstant gegenber mutter polizei beiden hauptverhandlungsterminen geschildert greift bereits deshalb kurz zeuge brigen vorflle wahrheit entsprachen zuvor konstant gesc
  1626. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil dezember strafsache wegen beihilfe untreue strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung dezember teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr raum beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle sitzung dezember fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kln dezember feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden weitergehende revision staatsanwaltschaft revision angeklagten vorgenannte urteil verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe untreue freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt vorwurf steuerhinterziehung jahr angeklagten tatschlichen grnden freigesprochen staatsanwaltschaft begehrt sachrge gesttzten revision anstelle freispruchs verurteilung wegen steuerhinterziehung beihilfetat erweiterung schuldspruchs tateinheitliche beihilfe bestechlichkeit bzw bestechung zudem wendet strafzumessung strafaussetzung bewhrung angeklagte wendet sachrge umfassend verurteilung revision angeklagten unbegrndet revision staatsanwaltschaft lediglich hinsichtlich freispruchs vorwurf steuerhinterziehung erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen jahr beschloss rat stadt kln grndung abfallverwertungsgesellschaft form stdtisch beherrschten mischgesellschaft mageblicher beteiligung privatwirtschaft einbeziehung privaten unternehmers fachwissen wirtschaftliche erfahrung nutzbar sowie kostenersparnis beitragen mitgesellschafter wurde gesondert verfolgte gewonnen ber verschiedene gesellschaften beherrschende stellung abfallsektor rheinland besa stadt kln anteil stammkapital anteil anteil grndeten avg nachfolgend avg al leiniger geschftsfhrer avg wurde gesondert verfolgte zentralen aufgaben avg folgenden jahren bau restmllverbrennungsanlage nachfolgend rmva kln zweck thermischen mllentsorgung ausschreibung auftrge planung bau rmva gaben mehrere firmen ange bote ab stellten teilweise zahlung schmiergeldern auftragsvolumens auftragsvergabe aussicht mitwettbewerber nachfolgend lcs deren geschftsfhrer gesondert verfolgte mageblicher einflussnahme angeklagten wi seit meh reren jahren unternehmensberater fr lcs ttig politische laufbahn zahlreiche kontakte entscheidungstrgern stadt kln wurde schlielich herbst zeit submissionstermin vereinbart falle auftragsvergabe lcs schmiergeld hhe insgesamt auftragswerts gleichen teilen wi gezahlt manipulierten ausschreibung lcs kenntnis angebote gnstigster bieter schlielich zuschlag erhielt verhandlungsgeschick schlielich erzielten fr avg insgesamt gnstigen festpreis mio dm verschiedene aufschlge einzelne bau lose schmiergeldbedingte erhhung werklohns rund mio dm enthalten betrag sicht lcs lediglich durchlaufposten darstellte wre bereit schmiergeldbetrag verminderten preis abzuschlieen avg zahlte vereinbarten werklohn einschlielich darin enthaltenen schmiergeldanteils august fast vollstndig lcs abwicklung schmiergeldzahlungen hhe insgesamt mio dm flossen erfolgte ber verschiedene schweizer firmen gesondert verfolgte absprachegem verschleierung zahlungsflsse vermittelte nachdem zuvor wi ber zricher no tar zahlungsweg organisieren geld erhielt insgesamt mio dm weiteren betrag mindestens mio dm gab wi erhielten zumindest jeweils ca mio dm wi weitere millionen betrge unverjhrter zeit erhielt konnte landgericht sicher feststellen ii zuungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft erzielt lediglich hinsichtlich freispruchs vorwurf steuerhinterziehung jahr teilerfolg unbegrndet revision soweit staatsanwaltschaft verurteilung wegen abgeurteilten delikt tateinheitlich begangenen beihilfe bestechung bzw bestechlichkeit stgb begehrt teilnahme vergehen stgb wi ders gesondert v
  1627. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vorstzlichen vollrausches anfrage gem abs gvg strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen senat beabsichtigt entscheiden verurteilung stgb kommt anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus trotz uneingeschrnkt schuldhaften sichberauschens jedenfalls betracht tter andernfalls sicherungsverwahrung untergebracht mte senat fragt strafsenaten bundesgerichtshofs mglicherweise entgegenstehender rechtsprechung festgehalten grnde landgericht bielefeld angeklagten wegen vorstzlichen vollrausches freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts insbesondere maregelanordnung rgt feststellungen landgerichts liegt beim angeklagten dissoziale persnlichkeitsstrung seit jahrzehnten alkoholabhngig bundeszentralregister befinden fr eintragungen zugrundeliegenden straftaten beging angeklagte soweit gewichtig stets alkoholeinflu mehrjhrige unterbringungen entziehungsanstalt erfolg tattag nahm angeklagte alkohol blutalkoholkonzentration tatzeit betrug zustand mihandelte zechgenossen schlge faust taschenlampe sowie futritte schdelhirntrauma mehrere gesichtsfrakturen erlitt sachverstndig beratene strafkammer geht insoweit rechtsfehlerfrei davon angeklagte trinkbeginn ua zeitpunkt sichberauschens voll schuldfhig rauschtat gefhrliche krperverletzung zustand erheblich verminderter mglicherweise vllig aufgehobener steuerungsfhigkeit begangen voraussetzungen fr gem abs stgb angeordnete sicherungsverwahrung liegen unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt aussicht erfolg verspricht unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb hinweis rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs nstz begrndung abgelehnt komme betracht tat sichberauschen zustand schuldunfhigkeit verminderten schuldfhigkeit begangen wurde fall sei revision beanstandet maregelentscheidung folgender begrndung ultima ratio sicherungsverwahrung erst angeordnet drfen stgb anwendbar wre anwendbarkeit vorschrift landgericht rechtsirrig verneint sei nmlich anwendung zweifelsgrundsatzes ergebnis gelangt angeklagte wegen mglicher schuldunfhigkeit wegen gefhrlicher krperverletzung wegen vollrausches bestrafen sei prfung maregel angeklagten verhngen strafkammer dubio pro reo annahme festhalten drfen nachteil angeklagten auswirkte angeklagte rauschtat gefhrliche krperverletzung unzweifelhaft zustand verminderten schuldfhigkeit begangen eingangsvoraussetzung stgb zweifelsfreie feststellung stgb erfllt sei festhalten zweifelssatz hinblick schuldspruch rausch tat sei mglicherweise zustand schuldunfhigkeit begangen worden maregelentscheidung stelle verletzung grundsatzes dubio pro reo dar senat hlt vorbringen revision ergebnis fr begrndet argumentation beschwerdefhrers knnte jedoch rechtsprechung bundesgerichtshofs entgegenstehen beschlu mai str nstz strafsenat entschieden unterbringung psychiatrischen krankenhaus anllich verurteilung wegen vollrausches tatrichter davon berzeugt mu vergehen stgb alkoholaufnahme zustand zumindest verminderten schuldfhigkeit begangen worden rechtsprechung strafsenat beschlu dezember str strafsenat beschlsse september str juni str nstz rr erkennende senat beschlu februar str nstz rr angeschlossen schrifttum zugestimmt vgl stree schnke schrder stgb aufl rdn cramer sternberg lieben schnke schrder aao rdn trndle fischer stgb aufl rdn lackner khl stgb aufl rdn genannten rechtsprechung knnte grundsatz entnommen verurteilung wegen vollrausches unterbringung stgb betracht kommt angeklagte vergehen stgb zustand verminderten schuldfhigkeit begangen somit fr unterbringungsanordnung schuldfhigkeitsbeurteilung hinblick rauschtat bedeutung abweichend bgh urteil juli str fr frage unterbringung stgb rauschtaten abgestellt wurde knnte senat folgen aa vergehen vollrausches stgb charakter auffangtatbestandes bghst vollrausch rauschtat besteht innerer zusammenhang zeigt etwa bedeutung rauschtat bedingung strafbarkeit bghst abhngigkeit strafantrag ermchtigun
  1628. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklger aytac fatma nurdan rechtsanwalt vertreter nebenklgers ertac justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt aydin revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts frankfurt main zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt verfahrensrgen sachrge gesttzte revision fhrt aufhebung urteils feststellungen landgerichts sohn haydar onkels angeklagten tatzeit lebte frheren zeitpunkt erschossen worden machte dafr personen umfeld spteren tatopfers ali verantwortlich fhrte feindse lig gespannten lage beiden familien tatabend angeklagte zusammen weiteren neffen deniz sa diskothek eingelassen sa diskothek ali aufsuchen wur hausverbot belegt freunde aufhielt kam halb schlgerei fr sicherungsunternehmen zeugen ttigen trstehern sa wurde hierbei verletzt anwesenheit her beigerufenen polizeibeamten lage klren versuchten drohte angeklagte trstehern worten gibt rache kommen wurde daraufhin platzverweis erteilt angeklagte fuhr telefonische aufforderung haydar zunchst wohnung deniz sa wurde ambulant krankenhaus behandelt begab gemeinsam bruder hakan sa ebenfalls vorfall berichtete beschloss dis kothek fahren sollten trsteher verprgelt legte schusssichere weste nahm baseball keule angeklagte bewaffnete pistole beretta mm gemeinsam brdern sa kickbox veranstalter rufenen ka ebenfalls telefonisch herbeige vermitteln fuhr diskothek fahrt dorthin vereinbarten angeklagte solle aufforderung schusswaffe gebrauch etwa drohen tdliche schsse abfeuern ua diskothek stie mglicherweise zufllig ali telefonierte nachdem ka zeug begrt ging fragte los sei fahr stieg base ball keule mitzunehmen fahrzeug ging sofort aggressiv beschimpfte wobei mglicherweise fr tod sohnes verantwortlich machte beschwichtigend sa ka standen angeklagte br hielten hintergrund diskothek liefen brder freunde entstand gerangel hakan sa wendete wich zurck redete strae beizustehen wurde boden geschlagen stehenden angeklagten richtete trkischer sprache aufforderung bash bash mach mach zieh zieh bedeuten hierauf zog angeklagte pistole hervor lud schoss ttungsabsicht dreimal wurde kurzer entfernung zunchst vorn nachdem abgewandt zweimal hinten getroffen angeklagte gab mindestens weiteren schuss bruder ali ab traf oberarm sodann wandte flucht unmittelbar anschlieenden kampfgeschehen wurde bislang unbe kannten tter erschossen mglicherweise ali schssen angeklagten zunchst zusammengesackt stand lief strecke metern angeklagten her brach erneut zusammen verstarb kurz darauf infolge verletzung zweiten schuss erlitten angeklagte begab platz innenstadt rief bekannten abholen wohnung fahren lie gegenber erwhnte vorfall stunde tat wohnung kurzem aufenthalt verlie wurde festgenommen waffe wurde gefunden untersuchung schmauchspuren ergab angeklagten schmauch anhaftungen fanden schtzen erwarten personen gegeben weiteren ausbreitungsbereich schmauchwolke aufgehalten jedenfalls zwei angeklagten erhobenen verfahrensrgen begrndet zutreffend rgt revision landgericht antrag verteidigung rechtsmedizinischen sachverstndigen prof dr nochmals ergnzend vernehmen unrecht abgelehnt aa sachverstndige sektion leiche getteten ali vorgenommen vernehmung ausgesagt tod sei infolge schusses eingetreten tatopfer hinten getroffen hauptschlagader erffnet treffer sei ali angesichts sofortigen massiven blutverlusts allenfalls sechs zehn sekunden bewusstsein handlungsfhig allenfalls strecke zehn metern laufen knnen spteren zeitpunkt hauptverhandlung
  1629. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb september rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss landgerichts schwerin mrz unzulssig verworfen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens klgerin tragen gegenstandswert grnde klageabweisende urteil amtsgerichts klgerin oktober zugestellt worden hiergegen november berufung eingelegt begrndungsschrift verbunden wiedereinsetzungsantrag dezember gericht eingegangen berufungsgericht antrag wiedereinsetzung zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen richtet klgerin erhobene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs satz zpo abs nr zpo abs satz zpo statthaft deswegen unzulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo berufungsgericht zutreffend angefhrten rechtsprechung bundesgerichtshofs beschluss februar viii zb njw zip angefochtene entscheidung beanstanden wirksamen fristenkontrolle erforderlichen handlungen eintragung fristenkalender notierung handakten anwalts erledigungsvermerk handakten danach frhestmglichen zeitpunkt unverzglich eingang schriftstcks unmittelbarem zeitlichen zusammenhang vorzunehmen anforderungen entsprach organisation fristenwesens kanzlei prozessbevollmchtigten klgerin insoweit fristen erst nachtrglich berprfung rckgabe akten rechtsanwalt fristenkalender einzutragen unterbrechung birgt schon fr allein deren zeitraum verhltnismig kurz mag vermeidbare gefahr fehlern verstrkt wurde gefahr streitfall dadurch erledigungsvermerke urteilsausfertigung landgericht feststellt bereits eintragung fristen fristenkalender angebracht rechtsbeschwerde rgt falsch vortrag klgerin sowie beiden vorgelegten eidesstattlichen versicherungen widersprechend verfahrensrge mangels nherer bezeichnung mageblichen tatsachen hinreichend ausgefhrt abs abs nr buchst zpo neue tatsachen knnen rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen schlick wurm drr kapsa galke'],['Soon']]
  1630. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet april boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs erlaubnis fhren fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte dr frey dr martini fr recht erkannt berufung urteil senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs januar kosten beklagten zurckgewiesen wert berufungsverfahrens festgesetzt rechts wegen tatbestand klger rechtsanwalt fhrt bezeichnung fachanwalt fr arbeitsrecht dezember erteilte beklagte rechtsanwaltskammer klger rge wegen verletzung fortbildungspflicht kalenderjahr bescheid april widerrief beklagte gestattung fhrung fachanwaltsbezeichnung klger jahren fortbildungsverpflichtung nachgekommen sei bescheid klger klage erhoben vorgetragen jahr fnfstndige fortbildung jahr zehnstndige fortbildung absolviert entsprechende nachweise erbracht fr jahr insgesamt zeitstunden fortbildung nachgewiesen anwaltsgerichtshof bescheid beklagten aufgehoben klger allenfalls einmaliger teilweiser erstmaliger versto fortbildungspflicht jahr vorgeworfen knne widerruf rechtfertige klger erforderlichen nachweise zunchst beigebracht sei widerrufsgrund urteil richtet senat zugelassene berufung beklagten beklagte meint rechtmigkeit widerrufsbescheides sei sach rechtslage zeitpunkt erlasses beurteilen zeitpunkt erlasses widerrufsbescheides beklagte davon ausgehen mssen klger fortbildungspflicht nachgekommen nachdem trotz mehrfacher aufforderungen nachweise beigebracht jedenfalls liege ermessensfehler bereits versto nachweispflicht abs fao rechtfertige widerruf beklagte beantragt aufhebung angefochtenen urteils niederschsischen anwaltsgerichtshofs januar klage abzuweisen klger beantragt berufung zurckzuweisen verteidigt angefochtene urteil wegen weiteren einzelheiten vorbringens parteien gewechselten schriftstze nebst anlagen bezug genommen entscheidungsgrnde zulssige berufung bleibt erfolg streitgegenstndliche widerrufsbescheid rechtswidrig verletzt klger rechten satz brao abs satz vwgo senat nimmt bezug grnde entscheidung anwaltsgerichtshofs sieht insoweit weiteren darstellung entscheidungsgrnde ab satz brao satz vwgo hinsichtlich berufungsvorbringens beklagten ergnzend folgendes auszufhren entgegen ansicht berufung anwaltsgerichtshof entscheidung erst gerichtlichen verfahren vorgelegten nachweise ber jahren besuchten fortbildungsveranstaltungen bercksichtigen anfechtungsklagen fr gerichtliche nachprfung verwaltungsakts magebliche beurteilungszeitraum bestimmt materiellen recht angefochtene verwaltungsakt beruht bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn legt tatbestandlichen voraussetzungen fr anspruch aufhebung belastenden verwaltungsakts fest bestimmt zeitpunkt erfllt mssen daher tatschliche rechtliche entwicklungen erst abschluss behrdlichen ver waltungsverfahrens eintreten abweichenden beurteilung fhren wrden jeweiligen gerichtlichen entscheidung zugrunde legen materielle recht bercksichtigung zulsst unterscheiden fortbildungspflicht fachanwalts abs satz brao abs fao abs fao hinreichend deutlich ergibt kalenderjahr aufs neue erfllen fachanwalt fortbildungsveranstaltungen umfang mindestens zehn zeitstunden besucht steht erst ablauf jeweiligen jahres fest ndert mehr jahr verstrichen rechtsanwalt jahr mehr fortbilden hinsichtlich tatbestandlichen voraussetzungen abs satz brao kommt weder zeitpunkt abschlusses behrdlichen verwaltungsverfahrens zeitpunkt letzten mndlichen tatsachenverhandlung gerichtlichen verfahren ablauf jeweiligen jahres ausbung abs satz brao vorgesehenen ermessens anwaltskammer dagegen spter eingetretene umstnde bercksichtigen etwa anwalt gelegenheit geben versumte fortbildung folgejahr nachzuholen vgl bgh urteil november anwz brfg njw rn form zeitpunkt erfllung fortbildungspflicht nachgewiesen dagegen frage verfahrensrechts weder bundesrechtsanwaltsordnung fachanwaltsordnung bestimmen hierfr ausschlussfrist vorschrift abs fao erfllung fortbildungsverpflichtung rechtsanwalts
  1631. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juni handelsregistersache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg gmbhg abs willenserklrung empfnger sitz ausland zugegangen beurteilt ortsrecht abgabeorts pflicht registergerichts amtsermittlung famfg besteht entweder formalen mindestanforderungen fr eintragung erfllt begrndete zweifel wirksamkeit eintragung angemeldeten erklrungen richtigkeit mitgeteilten tatsachen bestehen bgh beschluss juni ii zb olg hamburg ag hamburg ii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen rechtsmittel antragstellers beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mai zwischenverfgung amtsgerichts hamburg registergericht februar aufgehoben amtsgericht registergericht hamburg angewiesen antragsgem amtsniederlegung geschftsfhrers handelsregister hrb einzutragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens gem abs famgkg festgesetzt grnde antragsteller handelsregister alleiniger geschftsfhrer gmbh eingetragen smtliche geschftsanteile gmbh inc frherem sitz kalifor nien usa gehalten deren gesetzlicher vertreter handelsregister mitgeteilt worden telefaxschreiben november gesendet dezember telefaxnummer inc erklrte antragsteller amt geschftsfhrer wirkung ab eintragung handelsregister niederzulegen telefaxschreiben dezember besttigte firma inc telefaxnummer amts niederlegungserklrung erhalten schreiben sitz us gesellschaft kalifornien angegeben antragsteller beantragt amtsniederlegung handelsregister einzutragen amtsgericht registergericht eintragung zwischenverfgung februar davon abhngig gemacht gem abs gmbhg urkunde ber zugang amtsniederlegungserklrung vertretungsberechtigten gesellschafterin vorgelegt telefaxschreiben hlt amtsgericht fr ausreichend aufgefhrte anschrift gesellschafterin gesellschafterliste verzeichneten geschftssitz bereinstimme vertretungsnachweis vorliege empfangsbesttigung mitarbeiters gesellschafterin ohnehin nachweis zugangs vertretungsberechtigten organ gesellschafterin ausreiche beschwerde antragsteller weiteres telefaxschreiben mrz vorgelegt heit inc sei umgezogen tele faxnummer beibehalten beschwerdegericht beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde antragstellers ii rechtsbeschwerde gem abs famfg statthaft brigen zulssig sache erfolg beschwerde antragstellers zwischenverfgung amtsgerichts februar zulssig abs satz famfg begrndet amtsgericht darf eintragung amtsniederlegung antragstellers handelsregister zwischenverfgung aufgefhrten nachweisen abhngig beschwerdegericht gegenteilige auffassung folgt begrndet knne offen bleiben urkundlicher nachweis ber zugang amtsniederlegungserklrung abs gmbhg fall vorzulegen sei zweifel richtigkeit einzutragenden tatsache bestnden zweifel seien gegeben telefaxbesttigung reiche schon deshalb nachweis zugangs amtsniederlegungserklrung darin anschrift gesellschafterin gesellschafterliste angegeben sei antragsteller diskrepanz einreichung unterlage erklrt reiche erklrung empfangsbereich gesellschafters gelangt sei mglichkeit gehabt davon kenntnis nehmen wegen bedeutung amtsniederlegung msse vielmehr sichergestellt gem abs gmbhg nachgewiesen gesellschafter zustndige vertretungsorgan inc erklrung erhalten ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand zutreffend beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen niederlegung amtes gmbh geschftsfhrers wirksam mindestens gesellschafter zugegangen bgh urteil september ii zr bghz weder bestimmte form wichtigen grund erfordert bgh urteil februar ii zr bghz amtsniederlegung aufschiebend bedingt eintragung handelsregister erklrt worden steht wirksamkeit ebenfalls entgegen olg zweibrcken gmbhr wachter gmbhr jeweils beschwerdegericht zugang ebenso nachweis zugangs amtsniederlegungserklrung berhhte anforderungen gestellt aa registergericht pflicht darber wachen eintragungen handelsregister gesetzlichen erfordernissen tatschlichen rechtslage entsprechen bgh urteil juni iii zr bghz dabei verpflichtet verwickelte rechtsverhltnisse zweifelhafte rechtsfragen klren rgz dadur
  1632. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eugvvo art nr bgb beteiligt mitgliedstaat eu ansssiger broker gehilfe vorstzlich sittenwidrigen schdigung anlegers deutschen gewerblichen terminoptionsvermittler berweist anleger folge unerlaubten handlung vermittlers anlagekapital deutschland gefhrten konto broker fr gerichtete schadensersatzklage internationale zustndigkeit deutschen gerichte gegeben besteht unerlaubte handlung vermittlung optionsgeschften fr anleger aufgrund berhhter gebhren vermittlers chancenlos handelt broker vermittler zugang brse erffnet gehilfenvorsatz vermittler erhobenen gebhren kennt aufgrund kenntnis frherer missbrauchsflle wei fr vermittler groer anreiz besteht geschftliche berlegenheit schaden anlegers auszunutzen geschftsmodell gleichwohl berprfung unterzieht bgh urteil juli xi zr olg dsseldorf lg dsseldorf xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision beklagten grund schlussurteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger deutscher wohnsitz deutschland verlangt beklagten britischen brokerunternehmen sitz london schadensersatz wegen verlusten zusammenhang brsentermin optionsgeschften englischen finanzaufsicht unterliegende beklagte bietet neben institutionellen kunden privatkunden execution clearingdienste fr handel derivaten privatkunden knnen ber vermittler handelsauftrge einreichen beklagten abgewickelt vermittler folgenden einstellung geschftsttigkeit november ber deutsche aufsichtsrechtliche erlaubnis selbstndiger finanzdienstleister verfgte geschftsbeziehung beklagten lag introducing broker agreement bezeichnetes abkommen zugrunde prambel zweck verfolgte eintrgliches brokergeschft aufzubauen beklagte erdenkliche untersttzung entwicklung geschfts geben fr geworbenen kunden einzelkonten einzurichten auftrag gegebenen transaktionen abzuwickeln verpflichtet grtmgliche anstrengungen unternehmen beklagten kunden zuzufhren dabei aufsichts privatrechtliche pflichten einzuhalten nr abkommens verbindung anhang beklagte kundenkonten broker kommission auszuhandelnden hhe belasten kommissionskonto vergtung nettokommissionen fr transaktionen gutschreiben soweit betrag us dollar berstiegen klger schloss juli formularmigen geschftsbesorgungsvertrag ber durchfhrung brsentermin optionsgeschften vermittlung brokereinzelkontos verpflichtete preisaushang vertrag beigefgt klger fr einschuss dienstleistungsgebhr hhe sowie options futuregeschften gewinnbeteiligung hhe realisierten quartalsgewinne zahlen ferner schuldete fr kauf verkauf option futures halfturn commission us dollar hiervon jeweils ca us dollar erhalten schlielich klger share dealing gebhr hhe kurswertes mindestens us dollar je transaktion pro kauf bzw verkauf entrichten us dollar erhalten zusammenhang abschluss geschftsbesorgungsvertrages unterzeichnete klger private customer dealing agreement handelsvereinbarung fr privatkunden berschriebenes vertragsformular beklagten erffnete durchfhrung geschfte beklagten konto fr klger berwies deutschland gefhrten konto beklagte insgesamt beklagte fhrte vermittelten optionsgeschfte berwies klger zeit mai oktober insgesamt zurck bertragung kontoguthabens brokerunternehmen erhielt klger sem januar april insgesamt weitere differenzbetrag eingezahlten kapital zuzglich zinsen vorgerichtliche kosten macht klage geltend wobei zahlungsbegehren deliktische schadensersatzansprche insbesondere wegen beteiligung beklagten vorstzlichen sittenwidrigen schdigung sttzt beklagte sache entgegengetreten zudem fehlende zustndigkeit deutscher gerichte gergt landgericht klage mangels internationaler zustndigkeit deutschen gerichte unzulssig abgewiesen berufungsgericht grunde fr gerechtfertigt erklrt verfahren wegen schadenshhe
  1633. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand erhebung verfahrensrgen gewhren verworfen revision angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach november verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde generalbundesanwalt antrag wiedereinsetzung vorigen stand ausgefhrt antrag wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig revision verteidiger angeklagten rechtzeitig begrndet wurde fristversumung fehlt kommt daher mehr darauf antrag deshalb unzulssig wre angaben ber zeitpunkt wegfalls hindernisses abs stpo fehlt meyer goner stpo aufl rnr wiedereinsetzung vorigen stand nachholung verfahrensrgen kommt revision sachrge fristgem begrndet worden grundstzlich betracht bghr stpo verfahrensrge fall ausnahme grundsatz liegt meyer goner aao rnr schliet senat senat weist zustzlich darauf pflichtverteidiger angeklagten wahlverteidiger form fristgerecht sachrge revision begrndet ii revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo senat nimmt insoweit zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts bezug gegenerklrung beschwerdefhrers ausgerumt bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']]
  1634. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz mrz magabe unbegrndet verworfen angeklagte wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung verurteilt nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan roggenbuck schmitt appl krehl'],['Soon']]
  1635. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller september beschlossen revision urteil zivilsenats obe rlandesgerichts kln oktober ko sten klgerin verworfen streitwert grnde revision abs satz abs zpo eschlusswege unzulssig verwerfen revisionsbegrndung klgerin anforderungen abs satz nr buchst zpo gengt senat nimmt zunchst bezug hinweisbeschluss sache juli dargelegt ur ordnungsgemen begrndung revision angabe revision sgrnde bezeichnung verletzten rechtsnorm gehrt revisionsbegrndung hierzu tragenden grnden angefochtenen urteils auseinandersetzen vgl bgh beschluss nove mber iii zr versr ii urteil juli ix zr versr bag urteil oktober azr bage rechtsfehler angefochtenen urteils aufzeigen gegenstand richtung revisionsangriffs erkennbar erfordert revisionsbegrndung gergten punkten angefochtenen urteil auseinandersetzt bag aao konkret grnde darlegt denen rechtsfehlerhaft gengt revisionsbegrndung klgerin darin erhobene sachrge verhlt ausschlielich berufungsgericht unerheblich offen gelassenen frage bele hrungsobliegenheit versicherers abs vvg fr spontan erfllende obliegenheiten versicherungsnehmers entfllt demgegenber fehlt auseinandersetzung berufungsgericht entscheidung tragend zugrunde gelegten erwgung obliegenheit stehlgutlistenvorlage polizei unterfalle schadenminderungsobliegenheit belehrungserfordernis abs vvg ausfhrungen schriftsatz prozessbevollmchtigten klgerin september fhren erge bnis zunchst darin vorgenannte auffassung berufungsgerichts besttigt obliegenheit vorlage stehlgutliste polizei sei lediglich konkretisierung schadensminderungspflicht brigen macht prozessbevollmchtigte klgerin nunmehr geltend belehrungspflicht abs vvg msse bestehen obliegenheit schadensminderung diene erkennbar revisionsangriff bereits revisionsbegrndung gebotenen weise ausdruck gebracht worden mayen wendt lehmann felsch dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  1636. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein bgb abs cb stvg abs stvo abs nichteinhaltung gebotenen sicherheitsabstands unfall mitverursacht versto abs stvo rahmen abwgung beiderseitigen verursachungsanteile grundstzlich gegenber mitverursacher bercksichtigen bgh urteil januar vi zr lg oldenburg ag vechta vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts oldenburg november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt restlichen schadensersatz verkehrsunfall juni klger befuhr pkw strae richtung kommend fuhr frau pkw beklagte kam beklagten haftpflichtversicherten pkw grundstcksausfahrt herannahenden pkw frau links strae richtung einbiegen frau leitete vollbremsung lenkte fahrzeug links weise gelang zusammensto pkw erstbeklagten vermeiden klger bremste ebenfalls versuchte links auszuweichen dabei kollidierte pkw frau schaden klgers zweitbeklagte hhe ersetzt klage klger zahlung weiterer begehrt amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung klger treffe unfall hlftiges mitverschulden spreche beweis ersten anscheins dafr erforderlichen mindestabstand stvo vorausfahrenden fahrzeug frau eingehalten gebotenen aufmerksamkeit fehlen lassen bercksichtigung mitverschuldens stehe entgegen auffassung amtsgerichts entgegen schutzbereich stvo verkehrswidrig strae auffahrenden umfasse mitverschulden auffahrenden gegenber unfallverursacher komme vielmehr betracht vorausfahrende eigenes verschulden missachtung vorfahrt einbiegenden fahrstreifen wechselnden unfallverursacher abbremsen veranlasst ii angefochtene urteil hlt angriffen revision stand zutreffend geht berufungsgericht davon erstbeklagte verkehrsunfall verschuldet grundstcksausfahrt strae einfuhr herannahenden fahrzeuge beachten vorfahrtsverletzung veranlasste frau brems ausweichmanver kollision pkw klgers fhrte erstbeklagte satz stvo verstoen vorschrift derjenige grundstck strae einfahren verhalten gefhrdung verkehrsteilnehmer ausgeschlossen rechtsfehler nimmt berufungsgericht verkehrsunfall klger mitverursacht worden wer straenverkehr vorausfahrenden auffhrt regel unaufmerksam dicht dafr spricht beweis ersten anscheins senatsurteile april vi zr versr juni vi zr versr oktober vi zr versr allgemeinen grundstzen dadurch erschttert atypischer verlauf verschuldensfrage lichte erscheinen lsst auffahrenden dargelegt bewiesen senatsurteil oktober vi zr aao kommt rechtsprechung erkennenden senats etwa betracht nachweis erbracht fahrzeug vorausgefahren beschaffenheit geeignet nachfahrenden sicht hindernis versperren fahrzeug erst unmittelbar hindernis fahrspur gewechselt nachfahrenden ausweichen mehr mglich erheblich erschwert senatsurteil dezember vi zr versr vergleichbaren sachverhalt berufungsgericht getroffenen feststellungen vorliegend jedoch ausgegangen auffahrenden sprechende anscheinsbeweis erschttert vorausfahrende unvorhersehbar ausschpfung anhalteweges ruckartig etwa infolge kollision stehen gekommen nachfolgende deshalb aufgefahren senatsurteil dezember vi zr aao vgl lepa nzv daran fehlt vorausfahrende fahrzeug pkw frau vollbremsung notbremsung stillstand kommt pltzliches scharfes bremsen vorausfahrenden kraftfahrer grundstzlich einkalkulieren bghst senatsurteile april vi zr versr dezember vi zr aao erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht mitverschulden klgers rahmen abwgung beiderseitigen verursachungsanteile gem abs stvg bercksichtigt entscheidung ber haftungsverteilung rahmen bgb stvg grundstzlich sache tatrichters revisionsverfahren darauf berprfen betracht kommenden umstnde vollstndig richtig bercksichtigt abwgung rechtlich zulssige erwgungen zugrunde gelegt worden vgl senatsurteile juli vi zr versr mrz vi zr v
  1637. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundstzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingefhrten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte fr zusatzversorgungspflichtige entgelt fr soziale komponenten bonuspunkte ergeben knnen versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv bereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jhrlich jahresende fr vorangegangene geschftsjahr fest ausma verbleibenden berschssen absatz bonuspunkte vergeben knnen ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage fr feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundstzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand fr soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert magabe absatzes verwendet einzelheiten ausfhrungsbestimmungen geregelt rckstellung fr berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rckstellung fr berschussverteilung eingestellt ber zufhrung verteilungsfhigen berschusses rckstellung fr berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rckstellung dient verbesserung erhhung leistungen insbesondere gewhrung bonuspunkten ber verwendung rckstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausfhrungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rckstellung fr berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhhung leistungen abs satz hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung abs satz zudem entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen iii beklagten pflichtversicherte klgerin genannte versicherungsnachweise erhalten denen hhe klgerin insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschlielich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte ver sicherungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten fr geschftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband klgerin angehrt bonuspunkte zugeteilt klgerin meint stehe anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten fr genannten geschftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft ber beklagten kalender bzw geschftsjahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattgegeben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts gendert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klgerin ursprngliches begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klgerin erhobene stufenklage recht insgesamt abgewiesen berufungsgericht ausgefhrt klgerin
  1638. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen voraussetzungen fr ausnahmsweise gewhrung wiedereinsetzung hinsichtlich angebrachter ordnungsgem ausgefhrter verfahrensrgen vgl bgh nstz beschlu senats august str liegen brigen wren rgen unbegrndet sinne abs stpo jhnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  1639. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mitgliedschaftlicher beteiligung terroristischen vereinigung ausland strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil oberlandesgerichts frankfurt main januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat verfahrensrge erhoben zusammenhang verwertung aussagen zeuge beschuldigter gerichteten mittlungsverfahren gemacht seiten revisionsbegrndung rechtsanwalt bereits deswegen unzulssig deren angriffs richtung eindeutig bestimmt vgl bgh beschluss november str nstz vielmehr widersprchlich beanstandet oberlandesgericht zeugen stpo recht umfassenden verweigerung zeugnisses zugebilligt gergt oberlandesgericht aufklrungspflicht verletzt frage nachgegangen sei warum zeuge gerichteten strafverfahren unverwertbarkeit aussagen ermittlungsverfahren berufen zudem htte berprfen mssen bestimmten lndern reales risiko folter unmenschlichen erniedrigenden behandlung vernehmungen zeugen besteht auerdem htte zeuge vernehmung beschuldigter qualifiziert belehrt mssen rge beweismittel sei rechtsfehlerhaft benutzt hinsichtlich beweismittels bestehe verwertungsverbot besteht auflsbarer widerspruch becker pfister schfer hubert mayer'],['Soon']]
  1640. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil rist verkndet november justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle november disziplinarverfahren landes klger revisionsbeklagter prozessbevollmchtigte rechtsanwlte frheren vizeprsidenten beklagter revisionsklger prozessbevollmchtigte rechtsanwlte bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof dr drescher direktor beim bundesrechnungshof rahm ministerialrat beim bundesrechnungshof fuhs fr recht erkannt revision beklagten urteil dienstgerichtshofs landes brandenburg dezember aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens dienstgerichtshof zurckverwiesen rechts wegen tatbestand geborene beklagte seit januar vize prsident leitete prfungsabteilung grundsatzfragen verwaltungsorganisation personalausgaben steuerrechts sowie prfung personalausgaben befasst seit april vorlufig dienstes enthoben seit juli befindet ruhestand beklagten wurde august disziplinarverfahren wegen verletzung dienstpflichten abrechnung reisekosten eingeleitet spter strafanzeige erstattet landgericht potsdam beklagten seit juli rechtskrftigem urteil april wegen betruges neun fllen gesamtgeldstrafe tagesstzen je verurteilt brandenburgische dienstgericht fr richter beim landgericht cottbus klger mrz eingereichte disziplinarklage zustzlich verletzung sonstiger dienstpflichten vorgetragen worden entfernung beklagten dienst ausgesprochen dagegen beklagte berufung eingelegt dienstgerichtshof landes brandenburg oberverwaltungsgericht berlin brandenburg disziplinarverfahren handlungen beschrnkt gegenstand strafgerichtlichen verurteilung beklagten besetzung direktor beim landesrechnungshof regierungsdirektor dr mitglied landesrechnungshofs stndigen beisitzern berufung zurck gewiesen dienstgerichtshof zugelassenen revision wendet beklagte entfernung dienst bzw eintritt ruhestand aberkennung ruhegehalts erstrebt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung rechtsstreits anderweitigen verhandlung entscheidung neben verletzung materiellen rechts rgt verletzung abs drig dienstgerichtshof landeseigenes gericht handele zuordnung dienstgerichtshofs oberverwaltungsgericht berlinbrandenburg aufgrund staatsvertraglichen vereinbarung erfolgt sei sei erkennbar weshalb dienstgerichtshof oberver waltungsgericht berlin brandenburg sitz berlin verpflichtet richterdienstrecht landes brandenburg anzuwenden dasjenige sitzlandes weiteren sieht abs drig verletzt direktor beim landesrechnungshof dr regierungsdirektor beamte lebenszeit ernannte richter ent scheidung mitgewirkt htten darber hinaus macht versto abs satz gesetzes ber landesrechnungshof brandenburg landesrechnungshofgesetz lrhg geltend regierungsdirektor dr vertreter ausgeschlossenen direktorin beim landesrechnungshof nichtstndiger beisitzer nachgerckt sei obwohl mitglied landesrechnungshofs sei schlielich rgt besetzung dienstgerichts bundes zwei mitgliedern bundesrechnungshofs nichtstndigen beisitzern klger hlt rgen fr unbegrndet beantragt revision magabe zurckzuweisen beklagten ruhegehalt aberkannt entscheidungsgrnde besetzungsrge beklagten unbegrndet gem abs drig entscheidet dienstgericht bundes besetzung vorsitzenden zwei stndigen beisitzern zwei nichtstndigen beisitzern vorsitzende stndigen beisitzer mssen bundesgerichtshof nichtstndigen beisitzer richter lebenszeit gerichtszweig betroffenen richters angehren abs drig unmittelbar anzuwenden verfahren dienstgericht bundes richter bundesdienst betrifft fllen denen dienstgericht bundes ber revision urteil dienstgerichts lnder entscheidet abs drig verfahren landesrichter betrifft nichtstndige beisitzer mitglieder obersten gerichtshofs heranzuziehen gericht betroffene richter angehrt instanzenzug nachgeordnet betrifft verfahren dienstgericht bundes richter beamten abs drig unmittelbar anwendung kommen bereich nichtstndigen beisitzer fall angehren deutschen richtergesetz abschlieend geregelt abs brhg regelt gem abs brhg mitglied bundesrechnu
  1641. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein juni dahin abgendert angeklagte betrugs fllen jeweils tateinheit urkundenflschung sechs fllen tateinheit mibrauch titeln sowie versuchten betrugs neun fllen jeweils tateinheit urkundenflschung schuldig fall ii verhngte einzelstrafe entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen generalbundesanwalt antrag november zutreffend ausgefhrt landgericht angeklagten wegen betrugs fllen jeweils tateinheit urkundenflschung sechs fllen weiterer tateinheit missbrauch titeln wegen versuchten betrugs neun fllen jeweils tateinheit urkundenflschung einbeziehung einzelstrafen urteil landgerichts dessau april gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen angeklagte revision eingelegt sachrge wendet schuldspruch soweit fall ii wegen versuchten betrugs verurteilt wurde umfassend strafausspruch beschrnkung revision magabe wirksam hinsichtlich tat ii entfllt landgericht feststellung fall getroffen fehlt somit fr beurteilung schuld erforderlichen feststellungen insbesondere schadenshhe sodass isolierte berprfung rechtsfolgenausspruchs mglich vgl bgh urteil februar str kk ru aufl rdnr abnderung schuldspruchs antrag ersichtlichen umfang wegen fehlenden feststellungen geboten vgl bgh beschluss september str entscheidung ber fall ii erforderlich ebenfalls gegenstand berprfung vorgelegten urteils entfllt verurteilung wegen tat lediglich urteilstenor strafzumessung aufgefhrt wurde aufhebung gesamtstrafenausspruchs bedarf angesichts vielzahl brigen taten hhe fr festgesetzten einzelstrafen ausgeschlossen strafkammer niedrigere verhngte gesamtstrafe erkannt htte nunmehr weggefallene einzelstrafe monat auer betracht gelassen htte brigen grund revisionsrechtfertigung gebotene berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit verweist senat ausfhrungen generalbundesanwalts geringe teilerfolg revision kostenentscheidung einflu abs satz stpo nack wahl kolz schluckebier elf'],['Soon']]
  1642. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen anhrungsrge verurteilten senatsbeschluss juni kosten zurckgewiesen grnde fall stpo liegt senat entscheidung juni tatschlichen verfahrensstoff bercksichtigt verurteilte gekannt stellung nehmen knnen beschwerdefhrer wurde gehrt erhrt senat beschwerdefhrer davon ausgegangen unterredung verteidigung gericht staatsanwaltschaft ersten zweiten hauptverhandlungstag verstndigung zustande gekommen gericht zweiten verhandlungstag einseitige zusicherung gemacht wiedergabe zusicherung zusatz heutigen enthielt fr entscheidung senats bedeutung zugunsten beschwerdefhrers weiteren ablauf verfahrens entnommen kammer zusicherung ber zweiten verhandlungstag hinaus aufrechterhalten ausfhrungen beschwerdefhrers stellen lediglich bewertungen festgestellten verfahrens dar erschpfen somit behauptung senat falsch entschieden verletzung rechtlichen gehrs dargetan nack kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  1643. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb rckabwicklung nichtigen darlehensvertrages insolvenz darlehensnehmers bgh versumnisurteil januar ix zr olg celle lg lneburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts lneburg juni zurckgewiesen beklagten tragen kosten beider rechtsmittelzge urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin november erffnet wor eltern beklagten gesellschafter schuldnerin mutter zugleich geschftsfhrerin juni kam abschluss schriftlichen darlehensvertrages eltern vertretenen damals sieben sechs vier jahre alten beklagten einerseits mutter beklagten sowie weiteren geschftsfhrer vertretenen schuldnerin andererseits danach gewhrten beklagten schuldnerin darlehen hhe unregelmigen raten zurckgefhrt sptestens januar inclusive kosten zinsen rckzahlung fllig darlehen grundschuld hausgrundstck schuldnerin gesichert juni berwies mutter beklagten hinweis darlehensvertrag eigenen girokonto schuldnerin beklagten grovater geld geerbt wertpapieren angelegt juni wurden depots aufgelst erlse verkufen betrge denen zurckberwiesen wurden gingen juni konto mutter beklagten darstellung beklagten gesamte vorgang abgesprochen geweigert geld verkauf depots unmittelbar schuldnerin berweisen notarieller urkunde juni bestellte schuldnerin vertreten vater beklagten hausgrundstck gunsten beklagten grundschuld ber notarieller urkunde dezember bestellte schuldnerin vertreten vater beklagten zugunsten beklagten weitere grundschuld ber reihenhusern bebauten mittlerweile parzellen aufgeteilten grundstcken hinblick ab sicherung bewilligten nunmehr ergnzungspfleger vertretenen beklagten lschung grundschuld grundstck vorliegenden rechtsstreit nimmt klger beklagten bewilligung lschung grundschuld grundstcken anspruch beklagten berufen zurckbehaltungsrecht wegen darlehensforderung landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufungsgericht verurteilung zug zug zahlung betrages nebst zinsen aufrecht erhalten senat zugelassenen revision klger weiterhin unbedingte verurteilung beklagten erreichen entscheidungsgrnde revision klgers fhrt wiederherstellung urteils landgerichts berufungsgericht ausgefhrt anspruch klgers bewilligung lschung grundschuld folge abs satz bgb verbindung abs bgb darlehensvertrag sei abs satz abs satz abs bgb nichtig nichtigkeit erstrecke grundschuld betreffende sicherungsabrede bgb grundschuld hingegen sei wirksam bestellt worden fr beklagten lediglich rechtlich vorteilhaft sei rckgewhr knne wege lschung belastung erfolgen anspruch klgers stehe jedoch bereicherungsanspruch beklagten rckzahlung darlehenskapitals entgegen zurckbehaltungsrecht bgb begrnde schuldnerin geld beklagten erhalten deren mutter zahlstation sei wirksame leistungsbestimmung wegen bgb getroffen knnen jedoch sei objektive betrachtungsweise sicht zuwendungsempfngers geboten darlehensvertrag auszahlung bezug nehme bezeichne beklagten darlehensgeber mutter beklagten deren vertreterin ausreichende vollmacht leistungsbestimmung gehabt kinder wirksam auszahlung valuta angewiesen sei fhre ergebnis anspruch bgb vertreter schliee anspruch leistenden empfnger anspruch rckzahlung darlehensvaluta knnten beklagten klageanspruch gem bgb entgegenhalten zurckbehaltungsrecht bgb sei insolvenzfest schon verfahrensffnung insolvenzschuldner gegenber begrndet worden sei grundstze ber eigenkapitalersetzende darlehen glten soweit geld vermgen beklagten stamme hhe minderjhrigenschutz insoweit vorrang betrag vermgen mutter stamme sei beklagten geleistet worden stelle eigenkapitalersetzendes darlehen dar knne zurckbehaltungsrecht daher begrnden grundschuldbestellung anfechtbar sei sei unerheblich rckgewhranspru
  1644. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art satz aeuv art bgb cb obg nw abs buchst abs buchst weisungen bergeordneten krperschaft nachgeordneten verwaltung gleichmigen ausfhrung behrdlicher aufgaben allgemein bestimmte gesetzesauslegung vorschreiben fhren weisung konkreten einzelfall haftungsverlagerung nachgeordneten bergeordnete behrde bergeordnete krperschaft fehlende passivlegitimation berufen entsprechende nachfrage geschdigten gegenber eindruck erweckt sei vorliegen haftungsverlagernden weisung auszugehen verschuldensunabhngige haftung abs buchst obg nw erfasst fall ordnungsbehrde zutreffend angewandte gesetz verfassungswidrig legislatives unrecht steht gleich ordnungsbehrde nationales recht fr genommen korrekt ausfhrt fr verwaltung weiteres erkennbar unionsrecht vereinbar bgh urteil april iii zr olg hamm lg bochum iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann tombrink dr remmert reiter fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin betrieb jahr wettbro leitete grund geschftsbesorgungsvertrags sportwettenauftrge gibraltar ansssiges lizenziertes wettunternehmen datum mrz gab innenministerium beklagten landes bezugnahme verfassungsmigkeit sportwettenmonopols ergangene urteil bundesverfassungsgerichts mrz erlass bezirksregierungen heraus darin ausgefhrt veranstaltung vermittlung privater sportwetten sei nordrhein westfalen ebenso bundeslndern verboten erlaubnisfhig wer hiergegen verstoe msse strafrechtlicher verfolgung rechnen ministerium bat entscheidung bundesverfassungsgerichts ausgesetzten ordnungsverfgungen zgig vollstrecken soweit unterlassungsverfgungen ergangen seien gebeten unverzglich erlassen gegebenenfalls parallel strafprozessuale manahmen veranlassen september erlie stadt ordnungsverf gung klgerin vermittlung sportwetten untersagt wurde stellte daraufhin betrieb wettannahmestelle schloss betriebssttte erfolgloser durchfhrung widerspruchsverfahrens gleichartige ordnungsverfgung erging november vormaligen klger klage begehrt klgerin feststellung beklagte land gegenber wegen ordnungsverfgung stadt september unionsrechtlich gewhrleisteten grundfreiheiten verstoen schadensersatz verpflichtet sei frhere klger land stadt ebenfalls feststellung schadensersatzverpflichtungen anspruch genommen landgericht klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung klger erfolglos geblieben berufungsgericht revision fr klgerin zugelassen begehren verfolgt nichtzulassung revision gunsten vormalige klger beschwerde eingelegt senat beschluss februar zurckgewiesen entscheidungsgrnde zulssige revision sache erfolg auffassung berufungsgerichts klgerin beklagten land ersatz weder grundstzen unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs amtshaftung gem bgb art gg grundlage abs buchst obg nw verlangen passivlegitimation beklagten landes bezug etwaige schadensersatz beziehungsweise entschdigungsansprche klgerin infolge untersagungsverfgung stadt september bestnden allerdings bedenken verwaltungsakt grunde liegenden erlass innenministeriums beklagten mrz handele bindende weisung folge beklagten haftungsrechtliche verantwortlichkeit fr untersagungsverfgung deren vollziehung treffe gelte bereich amtshaftung zusammenhang verschuldensunabhngigen haftung abs buchst obg nw sowie fr gerichtshof europischen union entwickelten unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch fr amtshaftungsanspruch bgb art gg fehle jedoch angesichts beraus komplizierten europarechtlichen rechtslage mageblichen zeitraum erforderlichen verschulden handelnden amtstrger sowohl ministerielle erlass mrz untersagungsverfgung september sowie diesbezglich ergangene widerspruchsbescheid mrz htten einklang damaligen zeitraum einschlgigen hchstrichterlichen rechtsprechung gestanden geltung ab januar gltigen staatsvertrags glcksspielwesen deutschland glstv verbindung nordrhein westfl
  1645. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe oktober soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte betrugs schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde annahme tatmehrheit begegnet rechtlichen bedenken feststellungen trat angeklagte gegenber potentiellen anlegern erscheinung bertrug mitangeklagten wohl vorstellung entwickelten finanzierungsmodells weiteren verhandlungen ber investierenden betrge nahm bar leistenden betrge euro million euro anlegern entgegen angeklagte mittelbarer tter rechtlich behandeln taten eigenhndig verwirklicht abs stgb fr frage vorliegens mehrerer handlungen sinne stgb stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs jedoch tatbeitrag beurteilt lediglich tathandlung nmlich fhrung anwerbung betreuung anleger bestand bgh stv st rspr senat schuldspruch brigen rechtsfehler aufweist ndern stpo steht entgegen angeklagte annahme tateinheit statt mehrheit htte verteidigen knnen nderung schuldspruchs fhrt aufhebung strafausspruchs beiden einzelstrafen gesamtstrafe bestand mssen landgericht neu festgesetzt senat tatrichter vorbehaltene ermessen ausben nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  1646. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts zustimmung beschwerdefhrerin september gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund januar verfolgung fllen ii urteilsgrnde vorwurf unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall ii fllen ii urteilsgrnde vorwurf bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde beschrnkt urteil schuldspruch dahin abgendert angeklagte bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln sowie unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sieben fllen schuldig strafaussprchen feststellungen aufgehoben ferner feststellungen aufgehoben soweit handelsmengen betreffen ber grenze geringen menge liegen gehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge neun weiteren fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sowie einziehungs verfallsanordnungen getroffen hiergegen richtet verfahrens sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt verfahrensbeschrnkung gem abs stpo entsprechenden nderung schuldspruchs sowie aufhebung strafaussprche brigen erfolg senat beschrnkt verfolgung gem abs stpo fllen ii urteilsgrnde vorwurf unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall ii ebenfalls zustimmung generalbundesanwalts fllen ii vorwurf bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde bisheriger rechtsprechung senats flle zahlung teilbetrgen fr angeklagten mittterin fllen ii erworbenen betubungsmittel kaufpreisen fllen ii bergebenen heroins jeweils tat verbunden vgl etwa bgh beschluss januar str nstz verfolgungsbeschrnkung entsprechende nderung schuldspruchs folge weist brigen angeklagte beschwerenden rechtsfehler dienten taten neben erzielung gewinn landgericht getroffenen feststellungen versorgung mittterin tochter shne sowie lebensgefhrten heroin vgl ua ferner wobei feststellungen entnehmen lsst angeklagte insofern eigenntzig handelte unterlassen schuldspruchs wegen tateinheitlich gegebenen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge bzw wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln sofern grenze geringen menge berschritten wurde vgl bgh beschluss juli str bghr btmg abs nr handeltreiben angeklagte beschwert senat fllen ausschlieen tatschlichen handelsmengen bercksichtigung eigenbedarfsmengen familienangehrigen lebensgefhrten unterhalb grenze geringen menge lagen hieran bestehen angesichts erwerbsmengen heroin hierfr bezahlten kaufpreisen je gramm heroin abstnde einzelnen taten regel hchstens drei wochen zweifel zumal seit sozialleistungen lebende angeklagte ua kauf instandsetzung bzw instandhaltung shne lebensgefhrten fr erworbenen ebenfalls bewohnten anwesens mitfinanzier te ua senat daher schuldspruch wegen teils bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge entsprechend verfolgungsbeschrnkung abgendert einzelstrafaussprche sowie gesamtstrafenausspruch dagegen bestand strafkammer strafaussprchen zugrunde gelegten handelsmengen entsprechend jeweiligen erwerbsmengen bestimmt ua bercksichtigen einander wegen eigenbedarfs familienangehrigen lebensgefhrten zumindest mglicherweise weiteres entsprachen weder festgestellt erworbenen mengen zunchst jeweils insgesamt handel bestimmt festgestellt angeklagte hinsichtlich eigenbedarfsmengen eigenntzigkeit begrndenden mittelbaren unmittelbaren vorteil erlangt vgl etwa bgh beschlsse juni str juris rn august str juris rn mrz str nstz rr soweit strafkammer vorgehensweise begrndete entsprechende schtzung mangels tatsachengrundlage mglich sei zeugen angaben gemacht htten zudem ermittlungsbehrden flle erfahrung bringen konnten ua bersieht strafkammer letzten erwgung festgestellt angekl
  1647. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja spruchg abs famfg zpo rvg abs rvg vv nr beschwerdeentscheidung kostenfestsetzungssachen streitverfahren freiwilligen gerichtsbarkeit findet rechtsbeschwerde vorschriften zivilprozessordnung statt beschwerdegericht zugelassen spruchverfahren erhlt gemeinsame vertreter antragsberechtigten antragsteller gebhrenerhhung nr rvg vv bgh beschluss oktober ii zb olg celle lg hannover ii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder beschlossen rechtsbeschwerde gemeinsamen vertreters beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember kosten zurckgewiesen gegenstandswert grnde rechtsbeschwerdefhrer eingeleiteten beschluss landgerichts mrz beendeten spruchverfahren gemeinsamer vertreter antragsberechtigten antrag gestellt spruchg landgericht setzte vergtung insgesamt fest darunter einigungsgebhr netto verfahrensgebhr fr sonstige einzelttigkeit gem nr rvg vv netto dagegen gerichtete sofortige beschwerde antragsgegnerin setzte beschwerdegericht vergtung verfahrensgebhr fest dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde gemeinsamen vertreters ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde statthaft brigen zulssig festsetzungsverfahren vorschriften gesetzes ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg anwendbar art abs gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit dezember fgg reformgesetz fgg rg bgbl finden gesetz ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit spruchverfahrensgesetz september geltenden fassung allerdings anwendung verfahren erster instanz inkrafttreten gesetzes ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit september eingeleitet worden vgl bgh beschluss juli ii zb bghz rn stollwerck beschluss dezember ii zb zip rn festsetzungsverfahren wurde erster instanz erst nderung abs spruchg fgg reformgesetz beschluss hauptsache mrz eingeleitet magebend einleitung spruchverfahrens jahr bestellung gemeinsamen vertreters jahr zeitpunkt einleitung festsetzungsverfahrens kostenfestsetzungsverfahren ff zpo famfg bzw abs fgg selbstndiges verfahren art abs fgg rg anwendbare verfahrensrecht richtet zeitpunkt einleitung vorangegangenen hauptsachever fahrens einleitung kostenfestsetzungsverfahrens olg kln fgprax keidel engelhardt famfg aufl art fggrg rn bumiller harders famfg aufl art fgg rg rn entsprechendes gilt fr festsetzung vergtung auslagen gemeinsamen vertreters abs satz spruchg handelt kostenfestsetzungsverfahren abs spruchg famfg festsetzung knpft kostengrundentscheidung regelt erstattung auslagen verfahrensgebhren setzt vergtung auslagenersatz fest zustndig gericht erster instanz vorsitzende kammer fr handelssachen rechtspfleger abs satz spruchg abs nr bzw nr spruchg festsetzung endgltigen vergtung zwischenoder nebenentscheidung hauptsacheverfahrens geschieht davon getrennten verfahren gemeinsame vertreter antragsgegner schuldner vergtung abs satz spruchg beteiligt festsetzungsverfahren beginnt erst ende hauptsacheverfahrens festsetzung abs satz spruchg antrag gemeinsamen vertreters amts wegen eingeleitet angaben auslagen mglich gericht vorschsse festsetzen abs satz spruchg endgltige festsetzung vergtung erst verfahrensabschluss mglich gegenstandswert fr vergtung rechtsanwaltsvergtung anlehnt fr gerichtsgebhren magebende geschftswert abs satz spruchg richtet ergebnis verfahrens daher erst ende bestimmt abs satz spruchg verfahren endete hauptsache beschluss mrz inkrafttreten nderungen abs spruchg fgg reformgesetz rechtsbeschwerde entsprechender anwendung famfg abs zpo abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig aa festsetzungsentscheidung landgerichts findet entsprechender anwendung famfg abs zpo sofortige beschwerde ff zpo statt vgl wasmann kk aktg aufl spruchg rn festsetzung vergtung kostenfestsetzung sinn famfg hnelt ausgestaltung abs spruchg entsprechende anwendung rechtsmittelvorschriften ber anfechtung kostenfestsetzungsentscheidung g
  1648. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg november verfolgung gem abs stpo vorwurf geiselnahme tateinheit erpresserischem menschenraub gefhrlicher krperverletzung krperverletzung beschrnkt vorbezeichnete urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen geiselnahme tateinheit erpresserischem menschenraub gefhrlicher krperverletzung krperverletzung verurteilt vorbezeichnete urteil rechtsfolgenausspruch dahin gendert einziehungsanordnung entfllt verfolgung tat gem abs stpo rechtsfolgen beschrnkt gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten nebenklgerin adhsionsklger revisionsverfahren ent standenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen geiselnahme tateinheit erpresserischem menschenraub gefhrlicher krperverletzung krperverletzung ntigung freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt ferner schmerzensgeld schadensersatzzahlungen verurteilt pkw mercedes eingezogen hiergegen richtet revision angeklagten sachrge senat beschrnkt strafverfolgung beschwerdefhrers zustimmung generalbundesanwalts vorwurf geiselnahme tateinheit erpresserischem menschenraub gefhrlicher krperverletzung krperverletzung fhrt beschlussformel ersichtlichen nderung schuldspruchs strafausspruch nderung schuldspruchs berhrt senat schliet landgericht tateinheitliche ntigung geringere strafe verhngt htte senat beschrnkt weiteren zustimmung generalbundesanwalts verfolgung tat landgericht ausnahme angeordneten einziehung festgesetzten rechtsfolgen abs abs stpo landgericht wert tatbegehung gebrauchten fahrzeugs angeklagten offen gelassen fahrzeug unerheblichen wert htte bestimmender gesichtspunkt strafzumessung bercksichtigt mssen st rspr vgl bgh beschlsse september str nstz rr juli str stv brigen nachprfung urteils durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  1649. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet oktober heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fr zulssigkeit anschlussberufung gilt gesetzesnderungen prozessrecht fassung fr beurteilung zulssigkeit berufung mageblich bgh urteil oktober iv zr lg hannover ag hannover iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke mndliche verhandlung oktober fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts hannover dezember kosten klgers folgender magabe zurckgewiesen schriftsatz februar eingelegte verurteilung beklagten auskunftserteilung ber betrag berschussbeteiligung gerichtete anschlussberufung klgers verworfen rechts wegen tatbestand klger verlangte beklagten lebensversicherungsunternehmen wege stufenklage auskunft ber rckkaufswert kapitalbildenden lebensversicherung verrechnung abschlusskosten stornoabzug sowie zahlung daraus ergebenden betrages amtsgericht verurteilte beklagte urteil november versr klger belegter prfbarer form auskunft darber erteilen ab schlusskosten gem avb abzug gem abs ziff avb zeitwert abs vvg vertrages belastet hoch auszahlungsbetrag belastungen mrz wre landgericht wies berufung beklagten zurck versr revision beklagten hob senat berufungsurteil verwies sache landgericht zurck bghz zurckverweisung klger schriftsatz februar erstmals beantragt beklagte auskunft darber verurteilen betrag lebensversicherungsvertrag zugewiesene berschussbeteiligung mrz belaufe antrag beklagte hlt erweiterung auskunftsantrages fr fristgerecht eingelegte unzulssige anschlussberufung davon abgesehen klger urteil bundesverfassungsgerichts juli njw zivilrechtlichen anspruch einzelausknfte ermittlung verteilung berschusses berufungsverhandlung klger antrag schriftsatz februar gestellt brigen parteien rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt revision wendet klger abweisung berschussbeteiligung betreffenden auskunftsbegehrens entscheidungsgrnde revision magabe zurckzuweisen schriftsatz februar eingelegte verurteilung beklagten auskunftserteilung ber betrag berschussbeteiligung gerichtete anschlussberufung klgers verworfen berufungsgericht hlt klagerweiterung fr sachdienlich klger entscheidung bundesverfassungsgerichts juli aao jedenfalls neuregelung gesetzgeber anspruch verlangten ausknfte berufungsgericht bersehen klagerweiterung abs satz zpo januar august geltenden fassung versptete unzulssige anschlussberufung handelt verwerfen revisionsgericht amts wegen prfen vgl bgh urteil oktober viii zr njw ii danach berufungsverfahren raum fr entscheidung ber sachdienlichkeit klagerweiterung ber materielle berechtigung neu geltend gemachten anspruchs antrag schriftsatz februar handelt entgegen auffassung revision klagerweiterung lediglich przisierung bisherigen antrge antrgen denen amtsgericht stattgegeben verlangte klger auskunft darber abschlusskosten gem avb abzug gem abs lit avb beklagte zeitwert abs vvg lebensversicherungsvertrages belastet hhe auszahlungsbetrag beiden belastungen mrz gehabt htte dementsprechend antrag klgers beschluss amtsgerichts april vollstreckungsverfahren zpo recht prfbare belegte ausknfte abschlusskosten stornoabzug sowie hhe auszahlungsbetrages rckkaufswerts belastungen gerichtet daraus folgt schriftsatz klgers februar allein auskunft ber abschlusskosten avb stornoabzug abs lit avb hhe zahlungsanspruchs belastungen ging hhe berschussbeteiligung avb hhe zahlungsanspruchs einschlielich berschussbeteiligung abs avb geregelten rckkaufswert avb geregelten berschussbeteiligung handelt versicherungsvertrag jeweils selbstndige ansprche unterschiedlichen tatschlichen voraussetzungen abhngen deshalb verschiedene streitgegenstnde darstellen erster instanz siegreiche klger klage zweiter instanz wege anschlussberufung erweitern wieczorek schtze gerken zpo aufl rdn rdn mnchkomm zpo rimmelspacher aufl rdn bgh urteil mai ix zr njw neue antrag schriftsatz februar anschlussberufung auszulegen klger willen ausdruck gebracht gunsten nderung erstinstanzlichen urteils
  1650. [['bundesgerichtshof bjs stb beschluss november ermittlungsverfahren wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen beschwerde beschuldigten haft befehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august verworfen beschuldigte trgt kosten rechtsmittels grnde beschuldigte befindet grund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august vorwurf versuchten mordes tateinheit schwerer brandstiftung untersuchungshaft liegt last gemeinsam mitbeschuldigten juni uhr ha auslnder einschlagen zwei schaufenstern zwei brandstze vietnamesischen staatsangehrigen gefhrte wohn geschftshaus asia eck geworfen dabei mglichen tod ersten stock gebudes befindlichen menschen billigend kauf genommen geschftsrume wurden feuer rauchentwicklung teilweise zerstrt hause befindlichen sieben personen darunter zwei kinder konnten sofortige lschen feuers gerettet haftbefehl gerichtete beschwerde beschuldigten begrndet ermittlungsrichter zustndigkeit recht angenommen besteht ausreichender verdacht dahin tat beschuldigten last liegt bestimmt geeignet innere sicherheit deutschlands beeintrchtigen annahme besonderen bedeutung abs satz nr gvg generalbundesanwalt erscheint eingeschrnkten berprfung merkmal ermittlungsverfahren vernderndem erkenntnisstand zugnglich gemessen grundstzen senatsentscheidung bghst ff unvertretbar wegen einzelheiten auslnderfeindlichen motivation beschuldigten besonderen bedeutung tat ausfhrlichen grnde haftbefehls bezug genommen dringende tatverdacht ergibt teilweise gestndigen einlassung beschuldigten angaben mitbeschuldigten zeugen hierdurch belegt beschuldigte gemeinsam mitttern mord nachteil bewohner asia eck versucht beteiligten wuten gebude bewohnte rume befinden ergibt bereits ueren erscheinungsbild obergeschosses gardinen bepflanzten blumenksten sowie aussage zeugen allgemein bekannt sei ja sehe ebenso mitbeschuldigte tat beschuldigten ausgesagt gefhrlichkeit schlags hingewiesen worauf geantwortet msse opfer bringen fr vaterland besten sterben jung erung uerst gefhrlichen begehungsweise wonach zwei geso nderte zuvor eingeschlagene schaufenster verkaufsraum aufbewahrten textilien offen je brandsatz geworfen worden ergibt dringende tatverdacht bedingten ttungsvorsatzes besteht dringende verdacht beschuldigte mittter heimtckisch niedrigen beweggrnden gehandelt ermittlungen belegt tat rechtsextremen auslnderfeindlichen gesinnung heraus begangen worden insbesondere uerungen mitbeschuldigten derfreies gekennzeichnet wonach ausln wolle nachdem bereits afrikaner vertrieben nunmehr letzten auslnder raus mten wegen weiteren einzelheiten eingehende beschwerdevorbringen entkrftete begrndung angefochtenen haftentscheidung verwiesen ermittlungsrichter hinblick schwere tatvorwurfs hhe erwartenden freiheitsstrafe recht fluchtgefahr abs nr stpo angenommen mildere manahmen ausreichend begegnet vollzug untersuchungshaft angesichts schwere tatvorwurfs unverhltnismig tolksdorf winkler becker'],['Soon']]
  1651. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet mai langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner weinland fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte beauftragte firma gmbh verkauf gebrauchten vermieteten eigentumswohnung mitarbeiter firma fhrten beratungsgesprche klgerin verlauf rechtsstreits verstorbenen ehemann stellten gesprch august eigentumswohnung beklagten notarieller urkunde gleichen tag gaben klgerin ehemann kaufangebot ab folgende klausel enthlt angebot hlt kufer dauer wochen heute gebunden ablauf frist erlischt angebot bindung hieran annahme angebots solange erklrt solange beurkundenden notar gegenber angebot schriftlich widerrufen worden fr wirksamkeit vertragsabschlusses beurkundung annahmeerklrung ausreichen zuganges ausfertigung annahmeerklrung beim kufer bedarf wirksamkeit notarieller erklrung oktober nahm beklagte angebot kufer zahlten kaufpreis hhe wurden eigentmer grundbuch eingetragen klage landgericht beklagte soweit interesse rckzahlung zug zug rckbereignung rckgabe eigentumswohnung verurteilt berufung beklagten kammergericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision klgerin zurckweisung berufung erreichen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint kaufvertrag sei zustande gekommen angebot klgerin ehemannes zeitpunkt annahme erloschen sei magebliche klausel sei gem nr bgb unwirksam sehe lediglich bindung vier wochen sei beanstanden angebot ablauf frist widerruflich fortgelte kufern weiteres offen gestanden vertrag abstand nehmen schuldhafte verletzung parteien geschlossenen beratungsvertrags knne klgerin sttzen jedenfalls beratungsfehler ersichtlich sei ii ber revision klgerin versumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch sumnis beklagten sachprfung vgl senat urteil april zr bghz ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher nachprfung stand rechtsfehlerhaft verneint berufungsgericht anspruch klgerin rckzahlung kaufpreises zug zug rckgabe rckbereignung eigentumswohnung gem abs satz alt bgb kufer kaufpreis rechtsgrund geleistet kaufvertrag zustande gekommen angebotsannahme beklagte kaufangebot bestimmte vierwchige bindungsfrist regelmig empfnger fr annahme angebots eingerumten frist bgb deckt verstrichen beklagte annahmeerklrung erst ablauf fast zwei monaten abgegeben angebot enthaltene erklrung ablauf vierwchigen bindungsfrist bindung angebot angebot erlschen solle fhrt fortgeltung angebots klausel gem nr bgb unwirksam aa bezugnahme feststellungen rechtliche wrdigung landgerichts sieht berufungsgericht klausel beklagten gestellte allgemeine geschftsbedingung beanstanden nachdem landgericht festgestellt inhalt kaufangebots gewerblich grundstckshandel ttigen beklagten vorgegeben disposition kufer stand danach unterliegt klausel gem abs nr bgb vorschriften ber richterliche kontrolle inhalts allgemeiner geschftsbedingungen bgb vertragsabschlussklausel nr bgb erfasst vgl letzterem senat urteile juni zr njw rn juni zr njw rn ff september zr zfir rn november zr juris rn januar zr njw rn bb senat allerdings erst erlass angefochtenen urteils entschieden klauseln allgemeinen geschftsbedingungen denen angebot teils unbefristet fortbesteht verwender jederzeit angenommen nr halbs bgb unvereinbar teil widerruf angebot lsen nher senat urteil juni zr njw rn ff cc danach angebot kufer zeitpunkt annahme gem bgb erloschen anhaltspunkte dafr kufer versptete annahmeerklrung beklagten gem abs bgb neues angebot gilt angenommen ersichtlich annahme schweigen kommt beurkundungsbedrftigen grundstcksgeschften betracht teil erfllung vorgenommenen handlungen etwa kaufpreiszahlung grundstzlich schlssige annahmeerklrung auszulegen nher senat urteil juni zr njw rn ff klgerin rckzahlungsanspruch abs bgb wegen schuldhafter verletzun
  1652. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin dr zina richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger beschlossen antragsteller versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm august ergnzt beschluss dezember wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt rechtsbeschwerde vorgenannten beschluss zurckgewiesen wert grnde minderjhrige antragsteller fr antrag kindesunterhalt antragsgegnerin verfahrenskostenhilfe beantragt antragsgegnerin bezog bereits einleitung verfahrens leistungen sgb ii grundsicherung fr arbeitsuchende daneben erzielt berufsttigkeit monatlich denen leistungen grundsicherung fr arbeitsuchende angerechnet worden antragsteller meinung vertreten antragsgegnerin weiteres erwerbsein kommen abs satz nr sgb ii nunmehr abs satz nr sgb ii anrechnungsfrei belassen sei unterhalt zahle amtsgericht verfahrenskostenhilfe abgelehnt antragsteller eingelegte beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen anhrungsrge antragstellers rechtsbeschwerde zugelassen verfahrenskostenhilfebewilligung weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde abs satz nr zpo statthaft zulssig sache erfolg angefochtene entscheidung ergebnis beanstanden allerdings oberlandesgericht unzulssiger weise beantwortung rechtsgrundstzlichen frage verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert beschwerdegericht verfahrenskostenhilfeverfahren auffassung erfolgsaussichten rechtsverfolgung rechtsverteidigung klrung rechtsprechung oberlandesgerichte umstrittenen hchstrichterlich geklrten rechtsfrage abhngt beschwerdefhrer beim vorliegen persnlichen voraussetzungen insoweit verfahrenskostenhilfe bewilligen auffassung vertritt rechtsfrage ungunsten beschwerdefhrers entscheiden senatsbeschlsse mai xii zb verffentlichung bestimmt mrz xii zb njw dezember xii zb famrz gilt ebenso beschwerdegericht anhrungsrge rechtsbeschwerde nachtrglich zulsst nachdem erkannt geklrte rechtsfrage handelt begrndung beschwerdegerichts verfahrenskostenhilfebewilligung sei gebotene dabei zeitraubenden umweg handele verkehrt erkannten grundsatz gegenteil verkennt bundesgerichtshof rechtsbeschwerdegericht abgesehen spezifischen fragen verfahrenskostenhilfeverfahrens klrung materieller grundsatzfragen verfahrenskostenhilfeverfahren ebenfalls berufen rechtsbeschwerde dennoch zurckzuweisen senat rechtsfrage leistungsfhigkeit unterhaltsschuldners titulierung unterhalts darauf folgenden bezug hheren leistungen grundsicherung fr arbeitsuchende erhhen lsst inzwischen beschluss juni xii zb verffentlichung bestimmt geklrt beschluss oberlandesgerichts steht einklang umstand verfahrenskostenhilfegesuch antragstellers bewilligungsreife htte entsprochen mssen fhrt geklrter rechtslage wegen fehlenden erfolgsaussicht hauptsache nachtrglichen bewilligung verfahrenskostenhilfe vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn mwn dose zina gnter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag soest entscheidung olg hamm entscheidung ii wf'],['Soon']]
  1653. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski april beschlossen beschwerde klgerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli zugelassen vorbezeichnete urteil gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klgerin beklagte erstinstanzlich rckzah lung angeblich gewhrter darlehen jahren ber zweimal je dm dm anspruch genommen berufungs revisionsverfahren beiden darlehen ber dm dm streit beklagte geschftsfhrer klgerin miteinander verheiratet klgerin zentralheizungsund lftungsbau ttig beklagte betreibt zwei pensionshu ser schriftlichen darlehensvertrag juli ergibt klgerin beklagten darlehen dm zinsen rckzahlung juli gewhrt fr beiden streitigen darlehen existieren schriftlichen darlehensvertrge juni wurden konto klgerin dm wertstellung mrz abgebucht selben tag konto beklagten gutgeschrieben ebenfalls juni wurden konto beklagten wiederum wertstellung mrz dm abgebucht selben tag wiederum konto klgerin gutgeschrieben beklagten unterzeichneten jahresabschlssen dezember dezember drei darlehen gegenber klgerin ber insgesamt dm jeweils sonstige verbindlichkeiten aufgefhrt schreiben dezember kndigte klgerin darlehen verlangte rckzahlung januar landgericht frage darlehensgewhrung beweis erhoben vernehmung zeugen urteil august beklagte verurteilt klgerin nebst anteiliger zinsen zahlen klage brigen abgewiesen hierbei bewiesen angesehen klgerin beklagten drei darlehen gewhrt hinsichtlich darlehens klage lediglich wegen verjhrung abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen erstinstanzliche beweisaufnahme wiederholt begrndung ausgefhrt klgerin bewiesen beklagten darlehen gewhrt konkreten sachverhalt vorgetragen abschluss entsprechender vertrge unmittelbar ergebe hintergrund fr schriftlicher vertrag existiere reichten brigen indizien unterzeichnung jahresabschlsse beklagte genge hierfr unerheblich sei darlehensvertrge klrungsgesprch anlsslich vermgensrechtlichen auseinandersetzung beklagten geschftsfhrers klgerin streit seien lasse erklren vertrge fingiert worden seien gnstige steuertatbestnde schaffen sei mglich wegen verluste pensionsbetriebes beklagten zahlungen klgerin zuschsse gekommen sei darlehen bezeichnet worden seien zeuge hinsichtlich abschlusses darlehens vertrge zahlungsflsse unmittelbare wahrnehmung gehabt bezglich kontobelege erwiesenen zahlung dm jahr sei indizwirkung fr darlehensgewhrung schon deshalb erschttert selben tag betrag annhernd dm konto klgerin zurckgeflossen sei ii abweisung klage berufungsgericht wiederholung beweisaufnahme verletzt anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg entscheidungserheblicher weise grundstzlich steht ermessen berufungsgerichts erster instanz vernommenen zeugen erneut ver nehmen ermessen unterliegt indessen einschrnkungen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs erforderlich zeugen erneut vernehmen berufungsgericht protokollierte aussagen vorinstanz verstehen werten bghz senatsbeschluss april iv zr versr bgh urteile dezember xi zr bgh report ii mai viii zr njw rr ii oktober ix zr njw ii september viii zr njw ii erstinstanzliche gericht ber streitige uerungen umstnde denen gemacht worden zeugen vernommen aufgrund wrdigung aussage bestimmten ergebnis gekommen berufungsgericht auslegung weiteres verwerfen gegenteiligen ergebnis kommen zuvor zeugen gem abs zpo vernommen senatsurteil april aao berufungsgericht grundstzlich verwehrt aussage erstinstanzlich vernommenen zeugen wiederholte vernehmung entgegen wrdigung erstrichters fr beweisfhrung ausreichend erachten voraussetzung hierfr jedoch insoweit pflicht erneuten vernehmung zweifeln ber vollstndigkeit richtigkeit protokollierten aussage gem abs nr zpo ergibt grundstze berufungsgericht verstoen insbesondere zeugen vernommenen steuerberater erneut vernommen berein stimmend angegeben anlsslich krise ehe beklagten geschftsfhrer klgerin klrungsge sprch
  1654. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit johann sch klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter thomas strae mnchen beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz florian strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  1655. [['bundesgerichtshof str beschluss mrz strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii august verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen betrugs verurteilt wurde ausspruch ber gesamtstrafe feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde angeklagte wurde wegen waffendelikts fahrens fahrerlaubnis hehlerei betrugs gesamtfreiheitsstrafe verurteilt nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision bleibt hinsichtlich schuldspruchs wegen waffendelikts fahrens fahrerlaubnis hehlerei dafr verhngten einzelstrafen erfolglos abs stpo hinsichtlich verurteilung wegen betrugs besteht jedoch verfahrenshindernis verurteilung wegen betrugs liegt folgender verfahrensgang grunde nachdem laufe hauptverhandlung bereits zuvor nachtragsanklage erhoben verfahren einbezogen worden stpo erhob staatsanwaltschaft hauptverhandlungstermin mrz hinsichtlich betrugsvorwurfs nachtragsanklage verlas anklagesatz verteidiger erklrte knne einbeziehung derzeit zustimmen angeklagte uerte sache darber hinaus ergibt niederschrift hauptverhandlung nachtragsanklage anderweitigem verfahrensgeschehen wurde hauptverhandlung unterbrochen termin fortsetzung april bestimmt mrz ging schreiben verteidigers wonach wegen nachtragsanklage gefahr doppelverteidigung gekommen sei beschlu gleichen tag wurde hinblick darauf hauptverhandlung ausgesetzt verteidiger wurde vorsitzenden entpflichtet bestellung verteidigers begann august neue hauptverhandlung deren beginn referierte vorsitzende ber bisherigen verfahrensgang erklrte seien zwei nachtragsanklagen entsprechendem beschlu verfahren miteinbezogen worden verfahrensgang ergibt jedoch spter ausgesetzten hauptverhandlung weder fr einbeziehung erforderliche zustimmung angeklagten erteilt wurde vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn wre revisionsverfahren allerdings entsprechende verfahrensrge beachten vgl kleinknecht meyer goner aao rdn einbeziehungsbeschlu ergangen regelmig ausdrcklich erfolgen wesentliche frmlichkeit verfahrens niederschrift hauptverhandlung aufzunehmen vgl kleinknecht meyer goner aao rdn besonderheiten ablauf spter ausgesetzten hauptverhandlung ausdrcklichen einbeziehungsbeschlu entbehrlich knnten vgl bgh njw mglichkeit gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl rdn fun ersichtlich dahin einbezogene anklage zeitpunkt erneuten hauptverhandlung berhaupt nachtragsanklage sinne stpo angesehen konnte vielmehr aussetzung ersten hauptverhandlung erffnungs verbindungsbeschlu stpo verbindung ff stpo erforderlich wre bedarf entscheidung erklrung vorsitzenden ausgesetzten hauptverhandlung sei einbeziehungsbeschlu ergangen liegt weder erneuten hauptverhandlung ergangener einbeziehungsbeschlu nachholung beiden hauptverhandlungen getroffenen erffnungs verbindungsbeschlusses vgl hierzu kleinknecht meyer goner aao rdn alledem liegt hinsichtlich anklage wegen betrugs verfahrenshindernis lage verfahrens amts wegen beachten fhrt insoweit einstellung verfahrens kleinknecht meyer goner aao rdn jedoch stra fklageverbrauch verbunden wre kleinknecht meyer goner aao einl rdn rdn wegfall einzelstrafe wegen betrugs fhrt zugleich aufhebung gesamtstrafe abs stpo schfer nack boetticher wahl schluckebier'],['Soon']]
  1656. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober sache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg rechtswidrigkeit erledigten manahme famfg beschwerdeverfahren klren anschluss bgh beschluss januar zb fgprax rn isoliertes feststellungsverfahren erstinstanzlichen gericht demgegenber statthaft bgh beschluss oktober xii zb lg chemnitz ag chemnitz xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richterin dr zina richter schilling dr gnter dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz november kosten antragstellerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde antragstellerin begehrt feststellung rechtswidrigkeit anordnung betreuung sowie namentlich befreiung betreuervergtung beschluss september bestellte amtsgericht antragstellerin betreuer widerspruch hob amtsgericht betreuung beschluss oktober weiterem beschluss dezember setzte amtsgericht antragstellerin zahlende betreuervergtung fest hiergegen eingelegten rechtsmittel blieben erfolglos juni antragstellerin beim amtsgericht beantragt rechtswidrigkeit angeordneten betreuung festzustellen staatskasse kosten betreuervergtung hhe aufzuerlegen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auergerichtlichen auslagen betroffenen erstatten amtsgericht antrag zurckgewiesen landgericht beschwerde antragstellerin unzulssig verworfen hiergegen wendet antragstellerin landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde zulssig sache erfolg vorliegende verfahren september kraft getretene gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg anzuwenden verfahren feststellung rechtswidrigkeit angeordneten betreuung antragstellerin juni eingeleitet worden antrag zugrunde liegende seit juni anhngige verfahren bereits aufhebungsbeschluss amtsgerichts oktober abgeschlossen verfahren art abs satz fgg rg verfahren abschluss instanz vielmehr bezeichnet begriff gesamte einlegung entsprechender rechtsmittel mehrere instanzen umfassende gerichtliche ttigkeit sache senatsbeschluss november xii zb famrz rn feststellungsantrag antragstellerin jedoch rechtsmittelverfahren isoliert abschluss betreuungsverfahrens gestellt worden beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde abs famfg statthaft brigen zulssig jedoch unbegrndet auffassung landgerichts beschwerde unzulssig antrag nachtrgliche feststellung rechtswidrigkeit mangele rechtsschutzbedrfnis beschwerde knne dahinstehen rechtsmittel bereits deshalb unzulssig sei betreuerbestellung widerspruch vormals betroffenen amtsgericht aufgehoben worden sei betreuungsmanahme erledigung gefunden jedenfalls sei unzulssigkeit richtig zulssigkeit beschwerde wegen fehlenden rechtsschutzbedrfnisses beachtung stndigen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts art abs gg verneinen ausfhrungen halten ergebnis rechtlicher berprfung stand aa allerdings htte landgericht beschwerde mangels rechtsschutzbedrfnisses verwerfen drfen antragstellerin vielmehr rahmen beschwerde auffassung amtsgerichts rechtsschutzbedrfnis fr feststellung rechtswidrigkeit betreuung beschwerdegericht berprfen lassen rechtsschutzbedrfnis ergab mithin beschwer angefochtene entscheidung amtsgerichts bb fhrt indes erfolg rechtsbeschwerde beschwerde beschwerdegericht getroffenen brigen unstreitigen feststellungen sache unbegrndet antragstellerin begehrte isolierte feststellung rechtswidrigkeit anordnung betreuung statthaft gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit gesetzgeber erstmals fr verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit statthaftigkeit beschwerde erledigung hauptsache geregelt angefochtene entscheidung hauptsache erledigt spricht beschwerdegericht abs famfg antrag entscheidung gerichts ersten rechtszugs beschwerdefhrer rechten verletzt beschwerdefhrer berechtigtes interesse feststellung regelung folgt frage rechtswidrigkeit erledigten manahme beschwerdeverfahren bereits anhngigen verfahren klren vgl bgh beschluss januar zb fgprax rn isoliertes feststellungsverfahren erstinstanzlichen gericht steht insoweit verfgung feststellung beschwerderechtszug erfolgen johannsen henric
  1657. [['bundesgerichtshof beschluss zb zb zb dezember rechtsstreit zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde antragstellern beabsichtigten rechtsverfolgung fehlt hinreichende erfolgsaussicht zpo landgericht rechtsbeschwerde beschlsse august zugelassen gleichwohl rechtsbeschwerde unzulssig soweit beteiligte august zugestellten beschlsse schreiben august sofortige beschwerde eingelegt wre gemeinte rechtsbeschwerde innerhalb monatsfrist abs zpo gericht eingegangen rechtsmittel entgegen abs satz zpo bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden schreiben oktober eingereichten prozesskostenhilfeantrag konnte beteiligte stellen innerhalb monatsfrist abs zpo gericht eingegangen rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt mehr aussicht erfolg htte eingelegt knnen soweit davon auszugehen beteiligte rechtsbeschwerde fhren mchte dafr prozesskostenhilfe erstrebt fehlt infolge erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen grundstzlich antragsbefugnis abs inso antragsbefugt bliebe allerdings insoweit frage aussetzung zpo geht umfang htte rechtsbeschwerde jedenfalls sache erfolg vollstreckungsgericht schon zutreffend dargelegt betreibende glubigerin infolge dinglichen stellung zwangsversteigerungsverfahren erffnung insolvenzverfahrens betreiben darf fr bewilligung prozesskostenhilfe notwendige erfolgsaussicht deswegen bejahen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen klrung rechtsfrage fr erforderlich gehalten aufarbeitung ungeklrter rechtsfragen grundstzlich prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmen verfahren sache vorzubehalten scheitert bewilligung prozesskostenhilfe schon formalien bzw verhltnis beteiligten umstnden deren rechtliche bewertung zweifel unterliegen rechtsfragen derentwegen beschwerdegericht rechtsmittel zugelassen spielen fr beurteilung erfolgsaussicht rolle schlielich prozesskostenhilfe fr beteiligte hinblick darauf bewilligen versumung frist einlegung rechtsbeschwerde bzw prozesskostenhilfegesuchs wiedereinsetzung vorigen stand zpo gewhren wre wiedereinsetzungsgrund nmlich weder dargetan ersichtlich krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag grlitz entscheidung lg grlitz entscheidung'],['Soon']]
  1658. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts mai unzulssig verworfen beklagte nachdem beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts mai zurckgenommen rechtsmittels verlustig gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen klger beklagte auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens tragen beklagte klger gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt hiervon entfallen nichtzulassungsbeschwerde klgers nichtzulassungsbeschwerde beklagten grnde parteien eigentmer benachbarter grundstcke lasten beklagten gehrenden grundstcks zugunsten eigentum klgers stehenden grundstcks besteht grunddienstbarkeit recht abstellung kraftfahrzeugen oktober grundbuch eingetragen worden lageplan jahr acht stellpltze ausgewiesen nachdem beklagte grundstck erworben entspann streit parteien ber grunddienstbarkeit deren wirksamkeit folge entfernte klger strucher felsbrocken lageplan ausgewiesenen flche beklagte lie seinerseits stellflche aufhacken klage klger wiederherstellung flche einwalzen einschlmmen aufgehackten erdreichs zutage getretenen schotters begehrt beklagte widerklagend zahlung schadensersatz wegen zerstrung bepflanzung verlangt landgericht klage berwiegend stattgegeben lediglich bezug ausfhrungsweise begehrten wiederherstellung parkflche teilweise abgewiesen widerklage abgewiesen berufungen beider parteien kammergericht beklagten verurteilt hofflche grundstcks bisher befindliche parkflche nherer gegenber entscheidung landgerichts leicht modifizierter magabe aufgebrochenen streifen entlang grundstcksgrenze wiederherzustellen allerdings tiefe vier metern breite metern stellpltze seien deshalb tiefe meter grundstcksgrenze verlegen klger entlang grundstcksgrenze grundstck beklagten befindlichen betonierten fuweg parkflche nutzen knne hiergegen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerde klgers unzulssig dargelegt wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo magebend fr wert beschwer rechtsmittelverfahren interesse rechtsmittelklgers abnderung angefochtenen entscheidung wert klage unterlassung beeintrchtigung grunddienstbarkeit bestimmt umfang rechts streitig zpo zpo schtzen vgl senat beschlsse september zr juris rn juli zr juris rn gilt fr beseitigungsklage klage wiederherstellung frheren zustands grunddienstbarkeit belasteten grundstcks parteien jedenfalls ber reichweite grunddienstbarkeit streiten abweisung klage kommt deshalb wert grunddienstbarkeit fr herrschende grundstck entspricht wert vergeblich angestrebten wertsteigerung grundstcks zller herget zpo aufl rn vgl senat beschluss dezember zr mdr rn klage duldung schaffung notwegs klage vollstndig abgewiesen lediglich ausbungsbereich gegenber klger beanspruchten bereich eingeschrnkt wert entscheidend grunddienstbarkeit beanspruchten ausbungsbereich abzglich werts gericht festgelegten ausbungsbereich fr grundstck klgers hinzuzu addieren gegebenenfalls zustzliches zpo schtzendes interesse klgers beseitigung beanstandeten bzw wiederherstellung bisherigen zustands vgl senat beschluss juli zr juris rn klger infolge teilweisen abweisung klage berufungsgericht insbesondere einschrnkung ausbungsbereichs grunddienstbarkeit meter tiefe raum vier metern anstelle fnf metern mehr beschwert geboten siehe senat beschluss juli zr njw glaubhaft gemacht gilt zunchst fr behauptung msse ausgleichsbetrag mindestens pro stellplatz acht stellpltzen insgesamt behrde zahlen parkflchen aufgrund entscheidung berufungsgerichts berhaupt mehr genutzt knnten unbrauchbar geworden seien unterbliebene werterhhung grundstcks klgers folgt hieraus berwiegend wahrscheinlich behauptungen klgers zutreffen verweist beleg dafr vorrcken stellplatzflche breite gehweges fahrgasse umfang reduziert wrde einparken stellplatzflche ausgeschlossen lediglich berufungsrechtzug vorgelegten schriftsatz mrz
  1659. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja quecksilberhaltige leuchtstofflampen uwg elektrog af abs elektrostoffv abs nr abs satz abs richtlinie eg art abs verbindung anhang richtlinie eu art abs verbindung anhang iii zpo abs entscheidung eg kommission abs satz elektrog af abs verbindung abs nr elektrostoffv enthaltenen stoffverbote stellen soweit neben abfallwirtschaftlichen zielen gesundheits verbraucherschutz dienen marktverhaltensregelungen sinne uwg nr uwg af dar nachweis ausreiern betracht kommenden bagatellverstoes wegen berschreitung grenzwerte fr quecksilber elektrog af elektrostoffv strenge anforderungen stellen bgh urteil september zr olg celle lg stade ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte lsst kompaktleuchtstofflampen sogenannte energiesparlampen herstellen quecksilber enthalten vertreibt lampen deutschland klgerin liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragene deutsche umwelthilfe lie jahr jeweils drei kompaktleuchtstofflampen zwei verschiedenen serien sortiments beklagten berprfen klgerin beauftragte labor stellte prfkrper serie quecksilbergehalt mg prfkrper serie quecksilbergehalt mg fest klgerin ansicht energiesparlampen beklagten enthielten gehalt mg mg mehr quecksilber gesetzlich zulssig nimmt beklagte erfolgloser abmahnung unterlassung ersatz abmahnkosten anspruch klgerin landgericht beantragt beklagte androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs einseitig gesockelte kompaktleuchtstofflampen leistung watt menge mehr mg quecksilber je lampe vertreiben darber hinaus erstattung abmahnkosten hhe zuzglich zinsen begehrt landgericht klage stattgegeben berufungsinstanz beklagte klageabweisungsantrag weiterverfolgt klgerin beantragt berufung beklagten magabe zurckzuweisen ende unterlassungsausspruchs anstatt vertreiben heit verkehr bringen berufungsgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen landgericht ausgeurteilten entsprechend antrag klgerin zweiter instanz gestellt genderten unterlassungstenor wendung soweit flssiger fester form leuchtstofflampen eingebrachte quecksilber quecksilberamalgam verbindung homogener werkstoff mehr gewichtsprozent quecksilber enthlt angefgt olg celle grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht berufung beklagten geringen teil begrndet angesehen ausgefhrt streitfall rede stehende verbot folge abs nr nr uwg af verbindung abs satz elektrog af seit mai inhaltlich bereinstimmenden vorschrift abs verbindung abs nr elektrostoffv abs elektrog af abs satz elektrostoffv enthaltenen regelungen statuierten lediglich ausnahme jeweils vorangehenden absatz bestimmten verbot ergnzung unterlassungstenors verstoe abs zpo ber streitgegenstand entschieden lediglich klgerin bestimmte streitgegenstand eingeschrnkt worden sei berufungsinstanz genderten fassung unterlassungsantrags klgerin umstand rechnung getragen inverkehrbringen stoffverbotskonformer elektro elektronikgerte abs satz elektrog af abs elektrostoffv verboten sei frher abs satz elektrog af nunmehr abs verbindung abs nr elektrostoffv enthaltene produktbezogene absatzverbot stelle marktverhaltensregelung sinne nr uwg af dar neben abfallwirtschaftlichen zielen ausdrcklich schutz verbraucher schdlichen stoffen diene marktverhaltensvorschriften beklagte vertrieb zwei energiesparlampen quecksilbergehalt mg mg verstoen ergebnis berufungsverfahren durchgefhrten beweisaufnahme seien sechs energiesparlampen klgerin beauftragte labor geprft beklagten verkehr gebracht worden ht ten enthaltenen leuchtstoffkrper mehr gewichtsprozent quecksilber je h
  1660. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs nr klageantrag grundstzlich hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo erhobenen anspruch konkret bezeichnet dadurch rahmen gerichtlichen entscheidungsbefugnis zpo absteckt inhalt umfang materiellen rechtskraft begehrten entscheidung zpo erkennen lsst risiko unterliegens klgers vermeidbare ungenauigkeit beklagten abwlzt schlielich zwangsvollstreckung urteil fortsetzung streits vollstreckungsverfahren erwarten lsst anschluss bgh urteile januar viii zr njw rn dezember iv zr njw rn jeweils mwn erfllung gesetzlichen vorgaben abs nr zpo kommt darauf magebliche sachverhalt bereits vollstndig beschrieben klageanspruch schlssig substantiiert dargelegt worden vielmehr allgemeinen ausreichend anspruch identifizierbar anschluss bgh urteile juli zr njw ii februar viii zr njw rr ii mrz zr bghz rn november viii zr njw rr rn jeweils mwn macht vermieter mietrckstnde ggfs sonstige mietverhltnis resultierende forderungen geltend bezieht dabei inhalt mietkontos ecli de bgh uviiizr bruttomieten ansprche nebenkostenvorauszahlungen eingestellt bringt beim fehlen weiterer erklrungen ausdruck ansprche nachforderungen erteilten nebenkostenabrechnungen gegenstand klage macht gericht darf bestimmtheit klagebegehrens deswegen frage stellen vermieter eintritt abrechnungsreife abs bgb vorauszahlungen mehr verlangen darf ausschlielich frage begrndetheit klage bercksichtigt vermieter klage zugrunde gelegten mietkonto zugunsten mieters zahlungen gutschriften konkret bestimmten forderung bestimmten forderungsteil nettomiete nebenkostenvorauszahlung zuzuordnen stellt bestimmtheit klageantrags weiteres frage vielmehr kommt rahmen gebotenen auslegung klagebegehrens ausdrckliche verrechnungs aufrechnungserklrung rckgriff gesetzliche anrechnungsreihenfolge abs bgb betracht zpo nr abs vermieter allerdings gehindert tatsacheninstanzen hiervon abweichende erklrung ber zuordnung erbrachter zahlungen erteilter gutschriften abzugeben macht hiervon erst klageerhebung gebrauch handelt hierbei entweder klagenderung zpo berufungsverfahren ergnzend zpo messen zugrundeliegenden lebenssachverhalt ndert nr zpo jederzeit zulssige klagenderung erfolgt erklrung erstmals berufungsinstanz unabhngig vorgaben abs zpo bercksichtigen angriffs verteidigungsmittel sinne vorschrift darstellt angriff gehrt anschluss bgh urteil januar viii zr aao rn mwn bgb abs unzureichenden zahlungen nettomieten verschiedenen zeitrumen abs bgb direkt analog heranzuziehen bgb schuldverhltnis engeren sinne einzelne forderung meint daher mehrheit forderungen schuldverhltnis weiteren sinne direkt anwendbar fortfhrung bgh urteile april viii zr njw ii juni viii zr bghz oktober ix zr njw rn handelt zahlungen mieters gutschriften vermieters kommt entsprechende anwendung abs bgb betracht analoge anwendung abs bgb insoweit geboten erfolgte zahlungen schuldners erteilte gutschriften ausreichen jeweilige monatliche bruttomiete tilgen hierbei einheitliche forderung verschiedenen bestandteilen nettomiete zuzglich nebenkostenvorauszahlung handelt anschluss bgh urteile april xii zr bghz juli viii zr njw ii april viii zr njw rn forderung nebenkostenvoraus zahlung weitgehende rechtliche eigenstndigkeiten aufweist rechtfertigen unzureichenden zahlungen mieters vorschrift bgb analog heranzuziehen fortentwicklung bgh urteile mai vii zr bghz rn ff mwn juli zr njw ii november xi zr njw rr jeweils mwn klagebegehren zugrundliegende mietkonto bruttomieten mehreren zeitrumen eingestellt oben dargestellten verrechnungsgrundstze folgt anzuwenden kombinieren vorschrift abs bgb analog festlegung heranzuziehen bestandteil jeweiligen bruttomiete nettomiete geschuldete nebenkostenvorauszahlung zahlungen gutschriften verrechnen dabei kriterium geringeren sicherheit magebend fhrt fr tilgung jeweiligen bruttomiete unzureichende zahlungen gutschriften zunchst darin enthaltene forderung erbringung nebenkostenvorauszahlungen anzurechnen eintritt abrechnungsreife erfolgter abr
  1661. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs zpo prfung zustndigkeit gerichts erster instanz nachprfung revisionsgericht entzogen berufungsgericht revision klrung vertretenen auffassung sachlichen zustndigkeit zugelassen bgh urteil mrz vi zr lg frankfurt ag strausberg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidentin dr mller richterin diederichsen richter pauge sthr zoll fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts frankfurt februar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende land verlangt bergegangenem recht wegen vorstzlichen unerlaubten handlung beklagten april erstattung krankengeld versicherungsbeitrgen sowie kosten krankentransports stationren krankenhausbehandlung opfers september beantragte klger beim amtsgericht erlass mahnbescheids erstattung krankengeld sowie versicherungsbeitrgen begehrte mahnbescheidantrag bezeichnete amtsgericht zustndige gericht fr streitiges verfahren schreiben november teilte klger neue anschrift beklagten benannte nunmehr amtsgericht streitgericht eingang widerspruchs gab mahngericht verfahren jedoch amtsgericht ab oktober beantragte klger beim amtsgericht weiteren mahnbescheid beklagten vorfall erstattung krankentransport krankenhauskosten begehrte benannte amtsgericht streitgericht schreiben november teilte anschrift beklagten bat abgabe verfahrens amtsgericht eingang widerspruchs gab mahngericht verfahren gericht ab amtsgericht verfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung verbunden nachdem bedenken sachliche zustndigkeit amtsgerichts wegen berschreitens wertgrenze verbindung verfahren hingewiesen beklagte sachliche zustndigkeit amtsgerichts gergt klage urteil juni unzulssig abgewiesen berufung klgers erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger berufungsbegehren sache aufhebung erstinstanzlichen urteils verfahrens amtsgericht zurckzuverweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt amtsgericht klage verbindung verfahren recht wegen fehlenden sachlichen zustndigkeit unzulssig abgewiesen zpo vorgenommene ermessen gerichts stehende verbindung verfahren sei zulssig klger begehre bergegangenem recht haftungsgrund beklagten erstattung leistungen krankenkasse verletzten bezahlt beide verfahren seien zeitpunkt verbindung beim amtsgericht anhngig dahin bestehende sachliche zustndigkeit amtsgerichts verbindungsbeschluss grundstzlich berhrt gelte klger erkennbar willkrliche zerlegung gesamtanspruchs mehrere verfahren zustndigkeit amtsgerichts wider treu glauben erschleichen wolle fall liege insbesondere vertreter klgers termin amtsgericht eingerumt geltendmachung ansprche zwei klagen allein deshalb erfolgt sei zustndigkeit amtsgerichts erreichen kosten rechtsanwalts sparen ii entscheidung berufungsgerichts gerichtete revision statthaft abs nr abs satz zpo brigen zulssig jedoch unbegrndet zurckzuweisen amtsgericht klage wegen fehlender sachlicher zustndigkeit abgewiesen verbindung beider verfahren wegen berschreitung wertgrenze nr gvg zustndigkeit landgerichts gegeben sei berufungsgericht entscheidung besttigt jedoch revision zugelassen offenbar berprfung erwgungen ermgli chen denen ausnahmsweise bereinstimmung erstinstanzlichen gericht nderung sachlichen zustndigkeit verbindung verfahren angenommen revision wendet auffassung mchte zurckverweisung amtsgericht erreichen begehren erfolg magebliche frage sachlichen zustndigkeit erstinstanzlichen gerichts prfung revisionsgericht unterliegt abs zpo revision darauf gesttzt gericht ersten rechtszuges zustndigkeit unrecht angenommen verneint amtlichen begrndung vorschrift sollen dadurch interesse verfahrensbeschleunigung entlastung revisionsgerichts rechtsmittelstreitigkeiten vermieden allein frage zustndigkeit gerichts gesttzt zugleich neuregelung vermeiden vorinstanzen geleistete sacharbeit wegen fehlender zustndigkeit hinfllig vgl bt drucks vorschrift gesetzesbegrndung insbesondere verfahrensbeschleunigung entlastung revisionsgeri
  1662. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftlichen verwaltungssache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja swm infrastruktur gmbh aregv abs satz nr netzanschlusskostenbeitrge september geltenden fassung abs satz nr aregv entsprechender anwendung vorschrift dauerhaft beeinflussbare kostenanteile anzusehen aregv abs entscheidung bundesnetzagentur beim effizienzvergleich einrichtungen bereich hchstspannung verhltnis anzahl zhlpunkten anzahl anschlusspunkten vergleichsparameter heranzuziehen ermessensfehlerhaft aregv abs macht netzbetreiber mehrkosten geltend bestimmte leistung beispiel einrichtung betrieb zhlpunkten berdurchschnittlich hohem mae erbringen msse gengt nachweis kosten allein anhand zahl leistungseinheiten fr leistungseinheit durchschnittlich anfallenden kosten berechnen netzbetreiber vielmehr darlegen beweis stellen umfang kosten gerade dadurch angestiegen leistung hherem mae erbringen durchschnitt entspricht bgh beschluss oktober envr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen juli verkndete beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf aufgehoben beschwerde betroffenen beschluss bundesnetzagentur februar aufgehoben bundesnetzagentur verpflichtet betroffene beachtung rechtsauffassung senats neu bescheiden weitergehenden rechtsmittel zurckgewiesen kosten auslagen beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens tragen betroffene fnf sechstel bundesnetzagentur sechstel wert rechtsbeschwerdeverfahrens millionen euro festgesetzt grnde betroffene betreibt elektrizittsverteilernetz schreiben september erffnete bundesnetzagentur amts wegen verfahren festlegung erlsobergrenzen fr jahre betroffene beantragte einbeziehung pauschalierten investitionszuschlags erweiterungsfaktors sowie anpassung erlsobergrenze wegen vorliegens zumutbaren hrte hinblick gestiegene kosten fr beschaffung verlustenergie beschluss februar legte bundesnetzagentur erlsobergrenzen niedriger betroffenen begehrt fest legte hierbei effizienzwert zugrunde ermittlung ausgangsniveaus aregv nahm krzungen kosten fr verlustenergie beim zinssatz fr fremdkapital beim bercksichtigenden eigenkapital fr abschreibungen herangezogenen indexreihen kalkulatorischen gewerbesteuer dauerhaft beeinflussbaren kosten lie netzanschlusskostenbeitrge kosten fr verlustenergie auer betracht pauschalierten investitionszuschlag gem aregv gewhrte geringerer hhe beantragt abweichend begehren betroffenen stellte berechnung ferner generellen sektoralen produktivittsfaktor aregv antrge bercksichtigung erweiterungsfaktors sinne aregv anerkennung hrtefalls sinne abs satz nr aregv lehnte ab hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen beschwerdegericht zurckgewiesen dagegen wendet betroffene beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehren beschwerdeinstanz vollem umfang weiterverfolgt bundesnetzagentur tritt rechtsmittel entgegen ii zulssige rechtsbeschwerde teil erfolg brigen unbegrndet teilweise begrndet rechtsbeschwerde soweit bestimmung ausgangsniveaus bestimmung ausgangsniveaus fr bestimmung erlsobergrenzen gem aregv wendet beschwerdegericht ausgefhrt abs aregv sei fr erste regulierungsperiode ergebnis kostenprfung letzten genehmigung netzentgelte heranzuziehen fr anpassung sptere entwicklungen sei raum deshalb knnten weder tatschlichen beschaffungskosten fr verlustenergie fr jahr plankosten fr jahre bercksichtigt anpassung rechtsprechung bundesgerichtshofs weitere kostenpositionen htten bercksichtigt mssen heranziehung preisindizes seien ebenfalls mglich bundesnetzagentur sei verpflichtet kalkulatorische gewerbesteuer blick gunsten betroffenen vorgenommene anpassung eigenkapitalverzinsung aktualisieren beurteilung hlt rechtlichen berprfung teilweise stand rechtsprechung senats ermittlung ausgangsniveaus abs aregv entgegen auffassung beschwerdegerichts hchstrichterliche rechtsprechung auslegung anwendung stromnetzentgeltverordnung ber
  1663. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet januar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cd objektiven subjektiven voraussetzungen sittenwidrigkeit ehevertrags ausweisung bedrohten auslnder aufgrund gesamtschau scheidungsfolgen getroffenen regelungen fortfhrung senatsurteil november xii zr famrz senatsbeschluss mai xii zb famrz bgh beschluss januar xii zb olg hamburg ag hamburg st georg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger fr recht erkannt rechtsbeschwerde beschluss familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember kosten antragstellers zurckgewiesen rechts wegen grnde beteiligten eheleute streiten scheidungsverbund zugewinnausgleich dabei insbesondere wirksamkeit ehevertrags geborene antragsteller folgenden ehemann geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau heirateten februar vorfeld eheschlieung beteiligten eheleute januar einzelnen streitigen umstnden notariell beurkundeten ehevertrag geschlossen gtertrennung vereinbarten versorgungsausgleich ausschlossen fr fall scheidung gegenseitig vollstndig nachehelichen unterhalt verzichteten ferner gere gelt etwaige unwirksamkeit bestimmung wirksamkeit vertrags brigen einfluss ehe jahr geborene tochter hervorgegangen ehemann deutscher staatsangehriger ausgebildeter fernmeldemonteur ehemaligen ddr studium schiffselektronik nachrichtenwesen absolviert durchgehend seit jahr postbeamter zuletzt besoldungsgruppe vollschichtig erwerbsttig ehefrau stammt bosnien ausbildung verkuferin absolviert kam jahre brgerkriegsflchtling bundesgebiet einreise nahm vollschichtige beschftigung gebudereinigerin gesicherten aufenthaltsstatus erlangte heirat eheschlieung ehefrau geburt gemeinsamen kindes jahr zunchst weiterhin gebudereinigerin verkuferin vollschichtig erwerbsttig danach arbeitete anschluss zweijhrige berufspause basis geringfgigen sozialversicherungsfreien beschftigung verkuferin bckerei mittlerweile deutsche staatsangehrigkeit erworben vorliegende scheidungsverfahren seit april rechtshngig ehefrau scheidungsverbund folgesache zugewinnausgleich stufenantrag gestellt ersten stufe ehemann auskunft ber endvermgen trennungsvermgen verlangt amtsgericht ehe geschieden versorgungsausgleich durchgefhrt stufenantrag gterrecht abgewiesen beschwerde ehefrau scheidungsausspruch abweisung gterrechtlichen stufenantrages gewendet oberlandesgericht angefochtene entscheidung amtsgerichts aufgehoben ehemann folgesache zugewinnausgleich erteilung ausknften trennungsvermgen endvermgen verpflichtet verbundverfahren brigen amtsgericht zurckverwiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehemanns wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht auffassung vertreten ehemann auskunft rahmen gterrechts verpflichtet ehevertrag wegen verstoes guten sitten insgesamt unwirksam sei beschwerdegericht folgt begrndet ehegatten htten evident einseitige gerechtfertigte lastenverteilung nachteil ehefrau vereinbart sei ausschluss gesetzlichen gterstands fr genommen regelmig sittenwidrig soweit fairen verhandlungsbedingungen stande komme ergebe gesamtschau sittenwidrigkeit vereinbarten ausschluss zugewinnausgleichs erstrecke einseitige vertragsinhalt beruhe ungleichen verhandlungspositionen unstreitig sei ehefrau vertragsschluss deutschen sprache mchtig abschluss notariellen vereinbarung sei hinzuziehung geeigneten dolmetschers erfolgt ehefrau aufgrund sprachprobleme unmglich sei sinngehalt ehevertraglichen vereinbarung richtig erfassen sei aufgabe ehefrau geeigneten dolmetscher hinzuzuziehen sammenhang sei bedeutung ehefrau vorab heimatsprache bersetzter entwurf ehevertrags berlassen worden sei ehefrau besonderen notsituation befunden flchtlingsstatus deutschland aufgehalten bereits abschiebeverfgung erhalten einzige mglichkeit sicherung weiteren aufenthalts deutschland sei heirat ehemann zwecke deutschland zunchst verlassen mssen
  1664. [['schreibfehlerberichtigung august letzten seite fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja ausschreibung bulgarien egbgb art rom ii vo art anwendbare materielle wettbewerbsrecht grundstzlich marktortprinzip bestimmen wettbewerbliche tatbestand ausland ausschlielich inlndischen unternehmen abspielt gezielt inlndischen mitbewerber richtet dadurch wettbewerb behindert aufgabe bghz ff stahlexport bgh urteil februar zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien deutschland ansssige unternehmen markt fertigung industrieller brenner ummantelung feuerfestem material ttig klgerin wendet telefax beklagte zusammenhang ausschreibung bulgarien verschickt frhjahr nahmen parteien ausschreibungsverfahren bulgarischen unternehmens teil gegenstand umbaustze fr schwefelarme gasbrenner rtliche reprsentantin fr beklagte angebotsabgabe frau st gmbh ttig auer parteien beteiligten deutschen unternehmen ausschreibung bezug fr abgegebene angebot bersandte beklagte april telefax folgenden inhalts frau st geehrte frau st beziehen heutiges gesprch herrn ber status projekt mchten folgt informieren gibt firma deutschland beklagte lizenz fr brennertechnologie erteilt firma deutschland technologie verkauft geschieht genehmigung umstnden rechtlich verfolgt wissen ber firma deutschland brenner kopieren versucht vermutet angestellte firma brennerbezeichnungen projektdaten illegal kopiert firma laufen zeit ermittlungen staatsanwaltschaft abgeschlossen whrend durchsuchung firma wurden zeichnungen gefunden eventuell direkt dokumentation kopiert konnten bitten firma kunden bulgarien darber informieren gemeinsamen projekte firma name offiziell rechtlichen grnden nennen drfen stellen fr kunden unserer meinung technisches rechtliches risiko dar freundlichen gren gmbh beklagte operation manager unterschrift klgerin behauptet schreiben sei ausschreibenden unternehmen zugnglich gemacht worden hlt darin getroffenen aussagen fr wettbewerbswidrig beklagte unterlassung feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen beklagte insbesondere geltend gemacht etwaige ansprche klgerin richteten ausschlielich bulgarischem recht berufungsgericht erster instanz erfolgreiche klage abge wiesen dagegen wendet klgerin berufungsgericht zugelassenen revision beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage fr unbegrndet erachtet streitfall deutsches wettbewerbsrecht anwendung finde klgerin verletzung bulgarischen rechts geltend gemacht marktbezogene wettbewerbshandlungen seien recht ortes beurteilen wettbewerblichen interessen begegneten recht marktortes bundesgerichtshof frher angenommen deutsches recht anwendung finden solle fragliche wettbewerb auslandsmarkt ausschlielich inlndischen unternehmen abspiele wettbewerbshandlung speziell inlndischen wettbewerber richte bghz stahlexport jedenfalls wettbewerbshandlungen einwirkung marktgegenseite verbunden seien komme anwendung gemeinsamen heimatrechts anstelle rechts marktortes jedoch mehr betracht wettbewerbsrecht mehr allein mehr erster linie mitbewerber gleichem mae verbraucher brigen marktteilnehmer sowie interesse allgemeinheit unverflschten wettbewerb schtze streitfall sei ansicht klgerin unlautere einwirkung marktgegenseite ausschlielich bulgarien erfolgt allein bulgarischem recht beurteilen sei verletzung bulgarischen rechts berufe klgerin weshalb klage abzuweisen sei ii beurteilung gerichtete revision ergebnis erfolg berufungsgericht recht anwendbarkeit deutschen wettbewerbsrechts verneint htte dahinstehen lassen drfen beanstandete verhalten beklagten verbots
  1665. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr roth beschlossen kosten revisionsverfahrens trgt klgerin wert streitgegenstandes fr revisionsinstanz festgesetzt grnde klagende wohnungseigentmergemeinschaft deren mitglied beklagte betrieb wegen wohngeldrckstnden zwangsversteigerung eigentumswohnung beklagten rangklasse beklagten zustimmung berlassung einheitswertbescheids fr deren wohnung zustndige finanzamt verlangt fr versteigerung rangklasse notwendigen voraussetzungen abs satz zvg nachweisen knnen klage vorinstanzen erfolg geblieben landgericht zugelassenen revision klgerin klageziel zunchst weiterverfolgt nachdem beklagte offene forderung ausgeglichen klgerin rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte geuert ii rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt gilt abs satz zpo ber kosten revisionsverfahrens bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen entscheiden fhrt deren auferlegung klgerin revision wre erfolg geblieben berufungsgericht recht angenommen beklagte verpflichtet berlassung einheitswertbescheids klgerin zuzustimmen allgemeinen grundsatz schuldner verpflichtet glubiger zwangsvollstreckung eigentum erleichtern gibt folgt treu glauben zudem konnte klgerin anordnung zwangsversteigerung erstrebten rangklasse mitwirkung beklagten erreichen hierzu entscheidungen senats april zb njw april zb njw mai zb njw verwiesen siehe nderung abs satz zvg gesetz reform kontopfndungsschutzes juli bgbl krger klein stresemann schmidt rntsch roth vorinstanzen ag heidelberg entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1666. [['bundesgerichtshof str beschluss februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mrz ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fall gewerbsmigen betruges fllen versuchten gewerbsmigen betruges zwei fllen einbeziehung einzelstrafen urteil schffengerichts westerstede september gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision schuldspruch einzelstrafaussprchen unbegrndet sinne abs stpo fhrt jedoch sachrge aufhebung gesamtstrafenausspruchs ausweislich urteilsgrnde angeklagte schffengericht westerstede wegen gewerbsmigen betruges fllen davon versuch sowie gewerbsmiger urkundenflschung fllen betruges tateinheit urkundenflschung zehn fllen davon versuch freiheitsstrafe drei jahren verurteilt worden angefochtene urteil teilt indes einzelstrafen frhere tatrichter gebildeten gesamtstrafe zugrundegelegt htte bedurft bgh nstz revisionsgericht prfen abs stgb richtig angewendet wurde bgh holtz mdr senat insbesondere prfen frhere urteil tatschlich erforderlichen einzelstrafen erkannt enthlt gesamtstrafenfhige vorverurteilung gesamtstrafe einzelstrafen findet stgb anwendung tatrichter fall hrteausgleich bemessung neuen strafe vorzunehmen bghst vgl rissing van saan lk stgb aufl rdn rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  1667. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg abs nr famfg anhrungsrgeverfahren famfg vorangegangene hauptsacheverfahren stellen einheitliches gerichtsverfahren sinne abs nr gvg dar entschdigungsregelung berlanger verfahrensdauer ff gvg anhrungsrgeverfahren unmittelbar anzuwenden bgh urteil mai iii zr olg dresden iii zivilsenat bundesgerichtshofs anordnung schriftlichen verfahrens schriftsatzfrist april vizeprsidenten schlick richter wstmann tombrink dr remmert reiter fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte land entschdigung fr immaterielle nachteile wegen berlanger dauer anhrungsrgeverfahrens famfg anspruch klger vater zweier minderjhriger ehelicher kinder rechtskrftiger ehescheidung regelte familiengericht beschluss oktober umgang klgers kindern bertrug aufenthaltsbestimmungsrecht sowie recht bestimmung schulbesuchs kindesmutter dagegen eingelegte beschwerde kl gers wies oberlandesgericht mndlicher verhandlung beschluss oktober zurck rechtsbeschwerde wurde zugelassen abs famfg zugang schriftlichen entscheidungsgrnde ende oktober erhob klger schriftsatz november gehrsrge famfg beschwerdeziel weiterverfolgte begrndung fhrte beschwerdegericht entscheidung berbeschleunigt gelegenheit gegeben angemessen ergebnis sachverstndigengutachtens auseinanderzusetzen vorsitzende zustndigen familiensenats verfgte november bersendung gehrsrge prozessbevollmchtigten kindesmutter stellungnahme binnen zwei wochen lag senat dezember nachdem klger schriftstzen dezember zgige entscheidung angemahnt schriftsatz mai sachbehandlung familiensenat skandals beanstandet wies oberlandesgericht anhrungsrge beschluss juli zurck entschdigungsklage klger geltend gemacht beschwerdegericht entscheidung ber gehrsrge unangemessen verzgert beklagte schulde deshalb monatliche entschdigung insgesamt oberlandesgericht klage abgewiesen revision zugelassen klger verfolgt revision erstinstanzlichen antrag entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger stehe wegen behaupteten unangemessenen dauer anhrungsrgeverfahrens schon deshalb entschdigungsanspruch geltend gemachte anspruch vornherein anwendungsbereich ff gvg falle anhrungsrge famfg sei gerichtsverfahren sinne abs nr gvg hauptsacheverfahren sei beschluss beschwerdegerichts oktober rechtskrftig abgeschlossen worden nachfolgende anhrungsrge lediglich mglichkeit justizinternen selbstkorrektur durchbrechung rechtskraft ermglicht stelle entschdigungsrechtlich eigenstndiges gerichtsverfahren dar komme hinzu formalen anforderungen geltendmachung entschdigungsanspruchs ablauf anhrungsrgeverfahrens einklang bringen seien abs satz gvg msse entschdigungsklage sptestens sechs monate rechtskrftigen abschluss ausgangsverfahrens erhoben voraussetzung knne erfllt entscheidung ber anhrungsrge rechtskraft erwachse ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand entgegen auffassung oberlandesgerichts stellen anhrungsrgeverfahren famfg vorangegangene hauptsacheverfahren entschdigungsrechtlich einheitliches gerichtsverfahren dar entschdigungsregelung berlanger verfahrensdauer ff gvg gehrsrge erffnete rechtsbehelfsverfahren unmittelbar anzuwenden abs nr gvg enthlt legaldefinition gerichtsverfah rens entschdigungsrechtlichen sinn danach gilt gesamte zeitraum einleitung verfahrens ersten instanz endgltigen rechtskrftigen entscheidung verfahren bt drucks wobei gesetz hauptsache orientierten verfahrensbegriff ausgeht gerichtsverfahren einzelne antrag gesuch zusammenhang verfolgten rechtsschutzbegehren senatsurteile dezember iii zr njw rn mrz iii zr beckrs rn gehrsrge famfg darauf abzielt neue entscheidung sache herbeizufhren rechtskraft angegriffenen beschlusses beseitigen
  1668. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt revision klgerin september verkndete urteil zivilsenats kammergerichts aufgehoben rechtsstreit anderweiter verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin gesellschaft sterreichischen rechts rechtsvorgnger beklagten auenhandelsbetrieb ddr schlossen januar vertrag ber lieferung automatischen formatanlage bearbeitung edelstahlblechen abnehmer anlage veb rechtsvorgnger streithelferin beklagten liefertermin dezember vorgesehen schreiben oktober teilte beklagte klgerin sei abnehmer darber unterrichtet worden einsatz anlage aufgrund wesentlicher strukturvernderungen unternehmen mehr gerechtfertigt sei streithelferin fordere deshalb aufhebung vertrages weiterer korrespondenz ber rechtsfolgen nichtabnahme anlage erffnete beklagte klgerin schreiben november auergerichtlichen bemhungen abnehmer bernahme anlage zahlung schadens nachgewiesener hhe veranlassen seien gescheitert klgerin beklagte zahlung vereinbarten vergtung abzglich ersparter aufwendungen anspruch genommen landgericht klage stattgegeben kammergericht abgewiesen hiergegen richtet revision klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt beklagte streithelferin treten rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht vertraglichen rechtsbeziehungen parteien gem gegenstand vertrages gemachten allgemeinen einkaufsbedingungen rechtsvorgngerin beklagten ddr recht gesetz ber internationale wirtschaftsvertrge giw beurteilt festgestellt herstellungsproze bedrfnisse streithelferin beklagten zugeschnittenen formatanlage wesentlicher inhalt vertrages deshalb kaufrecht vorschriften ber werkleistungsvertrag ff giw herangezogen anlagenvertrag sinne ff giw berufungsgericht verneint weiteren feststellungen formatanlage industrieanlage sinne vorschriften lediglich maschine nebst zubehr werkzeug handelt rechtsfehlerfrei weder revision revisionsbeklagten angegriffen ii abs giw besteller fertigstellung werkes berechtigt vertrag einhaltung frist ordentlich kndigen kndigt besteller hersteller berechtigt entgelt abzglich ersparten aufwendungen verlangen abs giw wobei wirksamkeit kndigung anfallenden kosten niedrig mglich halten abs giw berufungsgericht geht demgem davon klgerin kndigung vertrages grundstzlich entsprechender vergtungsanspruch zustehe berufungsurteil ausdrcklichen feststellungen trifft wann beklagte gekndigt zugunsten klgerin fr revisionsrechtliche prfung davon auszugehen sptestens schreiben november geschehen iii berufungsgericht fhrt weiterhin beklagte giw anpassung vertrages vernderte umstnde verlangen wegen weigerung klgerin hierauf einzugehen vertragsverhltnis fristlos kndigen knnen zeitpunkt vertragsschlusses staatliche planwirtschaft ddr bereits auflsung befunden kenntnis januar erfolgten aufhebung auenhandelsmonopols auenhandelsbetriebe ddr umwandlung volkseigenen kombinate betriebe kapitalgesellschaften verordnung mrz gewerbegesetz mrz eingefhrten gewerbefreiheit gesetz mrz gestatteten grndung ttigkeit privater unternehmen unternehmensbeteiligungen htten parteien vertrag januar mrz gendert dabei bestimmt brigen vertragsbedingungen unverndert bleiben sollten beklagte unwgbarkeiten zusammenbruch staatlichen planwirtschaft ddr ergeben konnten genommen knne anla nehmen vertragsverhltnis lsen streithelferin beklagten zudem anfang formatanlage bentigt beanstanden beklagten streithelferin hingenommen iv gleichwohl versagt berufungsgericht klgerin geltend gemachten vergtungsanspruch kndigung vertrages knne unbercksichtigt bleiben werk qualittsgerecht giw sei komme sofortiges rcktrittsrecht bestellers betracht leistung herstellers vertragsgem hinreichender si cherheit anzunehmen sei hersteller forderungen
  1669. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg abs abs satz abs satz abs satz abs nr beurkg abs notar notarielle niederschrift ber hauptversammlung aktiengesellschaft berichtigen berichtigung ergnzende niederschrift mssen versammlungsleiter hauptversammlung anwesenden aktionre mitwirken rechtsgrund fr gewhlte abstimmungsart niederschrift angegeben zahlenmige ergebnis abstimmung anzahl ja nein stimmen notarielle niederschrift aufzunehmen statt anzahl ja nein stimmen prozentzahlen aufgenommen fhrt beurkundungsfehler nichtigkeit angaben niederschrift zahlenmige abstimmungsergebnis errechnen lsst danach ecli de bgh uiizr zweifel ber ablehnung annahme antrags ordnungsmigkeit beschlussfassung verbleiben insoweit teilweise aufgabe bgh urteil juli ii zr zip gerichtliche ermchtigung einberufung hauptversammlung ergnzung tagesordnung durchfhrung ermchtigten aktionr einberufenen hauptversammlung verbraucht gefassten beschlsse aufgrund formellen einberufungsmangels nichtig bgh urteil oktober ii zr olg dresden lg leipzig ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter bundesgerichtshof prof dr drescher vorsitzenden richter wstmann sunder dr bernau sowie richterin grneberg fr recht erkannt revision zivilsenats klgers oberlandesgerichts urteil dresden november kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte brsennotierte aktiengesellschaft grundkapital verteilt aktien jahr ag alleinige aktionrin beklagten aufsichtsrat beklagten bestellte klger vorstand beklagten vortrag klgers veruerte ag oktober consulting ag aktien klger liquidator gesellschaft sommer erwarb oktober ermchtigte amtsgericht ag hauptversammlung einzuberufen beschlussantrgen aufsichtsrat abzuberufen neu whlen grundlage gerichtlichen ermchtigung fand oktober auerordentliche hauptversammlung beklagten statt beschlsse ab neuwahl aufsichtsrats gefasst wurden neu gewhlte aufsichtsrat berief klger selben tag vorstand wichtigem grund ab bestellte herrn neuen vorstand beklagten amtsgericht lehnte eintragung herrn vorstand beschluss januar ab beschlsse mangels form fristgerechter einladung nichtig seien januar lud stand herrn ag vertreten grundlage gerichtlichen ermchtigung oktober erneut auerordentlichen hauptversammlung mrz beschlussantrgen aufsichtsrat abzuberufen neu whlen notarielle protokoll hauptversammlung lautet folgt top abberufung mitglieder aufsichtsrat herr klger wendet abberufung vorsitzende lsst insgesamt abstimmen herr dafr herr dagegen vorsitzende verkndet beschluss mitglieder aufsichtsrats abberufen herr erhebt widerspruch top neuwahlen aufsichtsrat vorsitzende lsst insgesamt abstimmen herr stimmt herr stimmt dagegen top versammlungsleiter stellte fest beteiligten whrend abstimmungen ununterbrochen anwesend smtliche abstimmungen versammlungsleiter bestimmten form erfolgt beschlsse jeweils sofort festgestellt verkndet wurden herr erklrt einspruch beschlsse einlege anschluss neu gewhlte aufsichtsrat berief klger selben tag vorstand wichtigem grund ab bestellte herrn neuen vorstand beklagten notarielle urkunde mrz wurde beurkundenden notar niederschrift april gem beurkg folgender weise berichtigung ergnzt eintritt beschlussfassung erteilt vorsitzende errterung stimmrechtsverhltnisse hinweis abstimmung beiden teilnehmer grundlage beschlusses amtsgerichts oktober brigen zuruf erfolgt bestellung neuen vorstands eingetragen wurde handelsregister klger anfechtungsklage beschlsse hauptversammlung beklagten mrz erhoben landgericht klage abgewiesen berufung klgers berufungsgericht zurckgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers nichtigerklrung beschlsse abberufung neuwahl aufsichtsrats weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt bestnden anhaltspunkte dafr klger funktion vorstand beklagten gem nr aktg aktionr klage erhoben klger sei funktion ehemaliger vorstand beklagten organmitglied fr nichtigkeitsklage aktivlegitimiert aufs
  1670. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stirnlampen uwg abs nr abs satz abs satz abs nr mitbewerber verletzungsunterlassungsanspruch erfolg geltend entsprechende unternehmerische ttigkeit zeitpunkt verletzungshandlung bereits aufgenommen zeitpunkt letzten verhandlung aufgegeben fortfhrung bgh urteil juli zr grur wrp funny paper unterlassungsanspruch verletzungsunterlassungsanspruch gem abs satz uwg vorbeugender unterlassungsanspruch gem abs satz uwg betracht kommt bestimmt frage streitgegenstand zwei verschiedene streitgegenstnde handelt allgemeinen regeln kommt daher einheitlichen klageantrag darauf einheitlichen sachverhalt mehrere anspruch mglicherweise rechtfertigende lebenssachverhalte handelt fr vorbeugenden unterlassungsanspruch erforderliche erstbegehungsgefahr liegt regelmig wettbewerber bislang wettbewerbswidriger weise betriebenen handel hinweis beendigung geschftsbeziehung bisherigen lieferanten sowie darauf ausgesetzt neuen produkten arbeite mitteilung einleitung gerichtlicher manahmen nahezu eineinhalb jahre vergangen wettbewerber markt aufgetreten auen erkennbare vorbereitungshandlungen dafr getroffen bgh versumnisurteil mrz zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts frankfurt main oktober abgendert klage insgesamt abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin gesellschaft brgerlichen rechts betreibt onlineshop ber seit oktober stirnlampen preis vertrieb oktober stellte beim aufruf homepage beklagten fest ber internet betriebenen handel stirnlampen preis hinweis september wegen beendigung geschftsbeziehung bisherigen lieferanten ausgesetzt neuen produkten arbeitete deren entwicklung zeit anspruch nehmen wrde zudem enthielt homepage belehrung ber gesetzliche rckgaberecht kunden haftungsbeschrnkungen allgemeinen geschftsbedingungen beklagten klgerin beklagten mrz erhobenen klage unterlassung verwendung belehrung klausel ber haftungsbeschrnkung sowie erstattung abmahnkosten anspruch genommen landgericht beklagten abweisung weitergehenden unterlassungsantrags verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr verbrauchern fernabsatz stirnlampen internet rechtlich unzutreffender weise ber gesetzliche rckgaberecht gem abs satz bgb belehren rahmen rckgabebelehrung gesetzliche bestimmungen verwiesen mehr kraft inhalt beklagten angegeben geschieht anlage beigefgten screenshot rckgabebelehrung oktober allgemeinen geschftsbedingungen verbrauchern vereinbaren fr verkauf sachen haftungsbeschrnkungen gelten sofern versto vertragswesentliche pflichten vorliegt verstndlich erlutern worum pflichten handelt darber hinaus landgericht beklagten zahlung vorgerichtlichen anwaltskosten hhe verurteilt berufungsverfahren klgerin rechtsstreit hinsichtlich geltend gemachten unterlassungsantrags hinblick darauf fr erledigt erklrt mittlerweile mehr stirnlampen handelte beklagte erledigungserklrung angeschlossen berufungsgericht zahlungsanspruch klgerin hhe begrndet angesehen berufung beklagten brigen magabe zurckgewiesen hinsichtlich unterlassungsanspruchs erledigung rechtsstreits hauptsache festgestellt olg frankfurt main grur wrp berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage ordnungsgem geladene klgerin termin mndlichen verhandlung revisionsgericht vertreten beklagte beantragt ber rechtsmittel versumnisurteil entscheiden entscheidungsgrnde berufungsgericht berufung beklagten verurteilung zahlung eingeschrnkt hinsichtlich unterlassungsanspruchs festgestellt rechtsstreit hauptsache erledigt begrndung ausgefhrt klgerin htten eintritt rech
  1671. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen gegenvorstellung nebenklgerin senatsbeschluss mai zurckgewiesen grnde nebenklgerin wendet senatsbeschluss mai antrag bewilligung prozesskostenhilfe hinzuziehung rechtsanwalts fr revisionsinstanz abgelehnt worden beschluss gleichen tag senat revision angeklagten urteil landgerichts amberg oktober abs stpo verworfen nebenklgerin macht geltend sei nachvollziehbar warum antrag abgelehnt worden sei gelegenheit gegeben worden wre nachfragen aktuellen persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen beantworten diesbezglich nehme darlegungen ersten instanz bezug gendert sei deswegen nunmehr prozesskostenhilfe bewilligen gegenvorstellung gibt senat veranlassung nderung entscheidung einklang stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs steht prozesskostenhilfe fr rechtszug gesondert gewhren abs satz stpo abs satz zpo erfordert instanz erneut prfung deshalb darlegung wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers insoweit grundstzlich vorgeschriebenen vordrucks abs zpo bedienen besonderen fllen bezugnahme frheren instanz abgegebene erklrung ausreichen vgl bgh beschluss mrz iv zb njw bezugnahme nebenklgerin unterlassen allein antrag gewhrung prozesskostenhilfe lst verpflichtung senats wirtschaftlichen verhltnisse ermitteln erfordernis darlegung ergibt gesetz hinweises senats sachlage zuwartens abschlieenden entscheidung senat bedurfte prozesskostenhilfe ber zeitpunkt hinaus rckwirkend bewilligt erstmals vollstndiges genehmigungsfhiges gesuch gericht vorliegt vgl bgh beschlsse dezember vii zr njw september iv zr njw bgh beschluss mrz str brigen kam schon allein deswegen gewhrung prozesskostenhilfe betracht anwaltliche vertretung hinblick angeklagten eingelegte abs stpo unbegrndete revision erforderlich abs satz stpo darf prozesskostenhilfe vorliegen wirtschaftlichen voraussetzungen gewhrt verletzte interessen ausreichend wahrnehmen zuzumuten bghr stpo abs prozesskostenhilfe mwn voraussetzungen liegt raum rothfu cirener jger mosbacher'],['Soon']]
  1672. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen anhrungsrge klgers dezember senatsurteil november zurckgewiesen kosten rgeverfahrens klger tragen grnde zulssige anhrungsrge sache erfolg urteil senats november verletzt anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg anhrungsrge angefhrte nachtrgliche stellungnahme roger willemsen emailschreiben november besttigt gerade auffassung senats beklagten verffentlichte uerung sei dahin verstehen behauptet klger vorgegeben ernst jnger interviewt uerung roger willemsen vielmehr journalistische gesamtverantwortung gezielt klger chefredakteur focus inne gehabt senat auffassung klgers folgt begrndet verletzung anspruchs rechtliches gehr galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  1673. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen dezember rechtsfolgenausspruch dahin gendert freiheitsstrafe fr gefhrliche krperverletzung zwei jahre zehn monate herabgesetzt angeklagte einbeziehung strafe urteil amtsgerichts gelsenkirchen november gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren elf monaten verurteilt gehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung einbeziehung geldstrafen urteil amtsgerichts gelsenkirchen november strafbefehl amtsgerichts essen juni gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt strafbefehl amtsgerichts essen ange ordnete sperrfrist aufrechterhalten hiergegen richtet rge verletzung materiellen rechts sowie verfahrensbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo gesamtstrafenausspruch angefochtenen urteils begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen bedenken strafkammer beiden einzelstrafen strafbefehl amtsgerichts essen juni auflsung dortigen gesamtgeldstrafe abs stgb gebildete nachtrgliche gesamtstrafe einbezogen landgericht neu abgeurteilte gefhrliche krperverletzung beging angeklagte mrz mithin jeweils erledigten ahndungen urteil amtsgerichts gelsenkirchen november strafbefehl amtsgerichts essen juni strafbefehl amtsgerichts essen juni zugrundeliegenden taten angeklagten mai zeitlich hinsichtlich urteils amtsgerichts gelsenkirchen april ergangenen berufungsentscheidung verbt wurden beiden verurteilungen untereinander gesamtstrafenfhig neu abgeurteilte tat zeitlich mehreren unerledigten verurteilungen begangen worden untereinander gesamtstrafe zurckgefhrt knnen nachtrgliche gesamtstrafenbildung abs stgb strafen zeitlich ersten verurteilung mglich st rspr vgl bgh beschluss dezember str bghst rissing van saan lk stgb aufl rn landgericht htte daher lediglich geldstrafe tagesstzen urteil amtsgerichts gelsenkirchen nachtrgliche gesamtstrafe bilden drfen festsetzung neu bildenden gesamtstrafe senat entsprechender anwendung abs stpo vornehmen alleiniger revision angeklagten beachtende verfahrensrechtliche verbot reformatio peius abs satz stpo falle fehlerhaften nachtrglichen gesamtstrafenbildung folge angeklagten fehlerhafte anwendung stgb erlangter vorteil mehr genommen darf st rspr vgl bgh beschlsse juni str strafo februar str bghst urteil november str bghst freiheitsstrafe geldstrafe gebildete gesamtstrafe bestand nunmehr beide strafarten nebeneinander erkannt darf summe freiheitsstrafe tagesstzen geldstrafe frhere gesamtfreiheitsstrafe bersteigen vgl bgh beschluss mai str bghr stpo abs nachteil mwn gesamtgeldstrafe tagesstzen strafbefehl amtsgerichts essen juni gesondert bestehen bleibt darf neue gesamtstrafe zwei jahre elf monate bersteigen verbot schlechterstellung vorgegebene strafe senat entsprechender anwendung abs stpo erkennen jedwede benachteiligung angeklagten auszuschlieen ermigt entsprechend antrag generalbundesanwalts zugleich einzelstrafe fr gefhrliche krperverletzung zwei jahre zehn monate geringfgige teilerfolg rechtsmittels rechtfertigt angeklagten teilweise revision veranlassten kosten auslagen freizustellen abs stpo sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  1674. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet juni brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja busverkehr altmarkkreis gwb austauschvertrag ber erbringung busverkehrsleistungen subunternehmer genehmigungsinhabers wettbewerbsbeschrnkung bezweckt richtet regelmig absichten vertragsparteien danach getroffenen vereinbarungen unabhngig konkreten auswirkungen art objektiv geeignet wettbewerb betroffenen markt beeintrchtigen bgh urteil juni kzr olg naumburg lg stendal ecli de bgh ukzr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter sunder dr deichfu fr recht erkannt revision klgerin urteil kartellsenats oberlandesgerichts naumburg januar kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage stattgegeben worden umfang aufhebung berufung beklagten berufungsantrag teilgrundvorbehalts teilendurteil landgerichts stendal april zurckgewiesen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens sache verhandlung entscheidung ber weiteren widerklageantrag berufungsantrag sowie ber kosten berufungsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren ber fortdauer geschlossenen verkehrsleistungsbertragungsvertrags beklagte gmbh genehmigungsinhaberin fr linien schlerverkehre altmarkkreis salzwedel landkreis alleiniger gesellschafter beklagte erbringt verkehrsleistungen berwiegend eigenen mitteln brigen nachunternehmer klgerin privates busunternehmen mitte genehmigungsinhaberin betriebsfhrerin teilgebieten heutigen altmarkkreises salzwedel kreisreform selbstndigkeit verloren seit juli nachunternehmerin jeweiligen inhaberinnen verkehrsgenehmigungen neuen landkreises ttig seit nachunternehmerin beklagten fahrplanbereich kltze mieste gardelegen november schloss klgerin rechtsvorgngerin beklagten verkehrsleistungsbertragungsvertrag abs regelte vertragsdauer laufzeit auftraggeberin gehaltenen konzessionen richtet fr dauer folgegenehmigungen automatisch verlngert neben recht auerordentlichen kndigung wichtigem grund sah vertrag kndigungsrecht auftraggeberin lediglich fall erlschens genehmigung nr buchst pbefg verhandlungen ber ausgestaltung weiteren zusammenarbeit schlossen parteien september verkehrsleistungsbertragungsvertrag folgenden vl nachunternehmerverhltnis modifizierten bedingungen weiterfhrten vertrag sieht befrderungsvertrge jeweiligen fahrgast beklagten zustande kommen nr nr vl enthlt folgende bestimmungen vertrag tritt kraft vertragsdauer richtet laufzeit auftraggeber gehaltenen konzessionen verlngert automatisch fr dauer folgegenehmigungen whrend vertragsdauer ordentliche kndigung beiderseits ausgeschlossen beide parteien berechtigt vertrag wichtigem grund entsprechend bgb fristlos kndigen insbesondere liegt wichtiger grund auftraggeber gesetz rechtsprechung verpflichtet konzessionen pbefg beantragen konzession fr altmarkkreis gesetz rechtsprechung ausgeschrieben auftraggeber auftragnehmer ausschreibung gleichen rechten beteiligen knnen mssen auftragnehmer sonderkndigungsrecht frist vier wochen wegfall gesamten ausgleichszahlungen pbefg vl vereinbarte vergtungssystem wich blichen nachunternehmervertrgen beklagten vorteil klgerin ab ehemaliger konzessionsinhaberin bzw betriebsfhrerin bestandsschutz gewhrt beklagte erhielt jahr folgegenehmigungen fr linienverkehr jahr klgerin blieb fr weiterhin subunternehmerin ttig august fhrte beklagte angebot neben system linienverkehren anrufbusse flche klgerin erfll te entsprechende fahrauftrge parteien konnten ber anpassung vergtungsstrukturen klgerin beansprucht klage fr verkehrsleistung anrufbus flche zeitraum august november beklagte tritt entgegen macht wege hilfsaufrechnung sowie erstinstanzlichen widerklageantrag rckzahlungsforderung wegen hoher ausgleichszahlungen pbefg geltend widerklageantrag berufungsantrag begehrt beklagte feststellung bestimmung nr satz vl wonach vertragsdauer automatisch fr dauer folgegenehmigungen verlngert nichtig widerklageantrag berufungsantrag feststellung ge
  1675. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beschwerde zurckzuweisen zulassungsgrund dargelegt abs abs satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs begrndung parteien bekannten beschluss senats april sache iv zr nr grnde verwiesen ergnzend bemerkt wrdigung verhal tens klgers berufungsgericht zusammenhang abbruch aufrumarbeiten brandobjekt weder zulassungsrelevante rechtsfehler entscheidungserhebliche verste verfahrensgrundrechte beklagten grundstzliche bedeutung sache dargelegt auffassung berufungsgerichts klger rat beiden sachverstndigen abriss schornsteins giebels sei wegen einsturzgefahr sicherheitsgrnden erforderlich vertrauen drfen rechtsfehlerfrei sogar nahe liegend steht leistungsfreiheit wegen verletzung obliegenheit nr afb sache iv zr nr vhb entgegen beklagten anspruch genommenen beweiserleichterungen beklagte bereits dezember ber brand informiert zwei vertreter gesprch dezember beteiligt htte brigen geeignet erscheinende weisungen manahmen beweissicherung hinwirken knnen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']]
  1676. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung gegenvorstellung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen gegenvorstellung verurteilten beschluss senats dezember zurckgewiesen grnde senat beschluss dezember revision verurteilten urteil landgerichts augsburg april abs stpo unbegrndet verworfen beschluss richtet gegenvorstellung verurteilten januar begrndung allein anlage beigefgte verfassungsbeschwerde verwerfungsbeschluss bezug nimmt versto art abs gg verankerte willkrverbot geltend gemacht rechtsbehelf erfolg gegenvorstellung abs stpo ergangenen beschluss statthaft derartiger beschluss grundstzlich weder aufgehoben abgendert st rspr vgl bgh beschluss februar str bghr stpo abs beschluss bgh beschluss april str antrag stpo erhoben vielmehr bezug genommenen verfassungsbeschwerde seite klargestellt verletzung rechtlichen gehrs gergt beschwerdefhrerin lediglich hchst vorsorglich rechtswahrung zeitgleich verfassungsbeschwerde gegenvorstellung beim bundesgerichtshof eingereicht raum wahl jger rothfu cirener'],['Soon']]
  1677. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juni kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs abs abs schden sachsubstanz mietsache verletzung obhutspflichten mieters entstanden beendigung mietverhltnisses abs abs bgb schadensersatz neben leistung wahl vermieters wiederherstellung abs bgb geldzahlung abs bgb ersetzen vorherigen fristsetzung vermieters bedarf anschluss bgh urteil februar viii zr nzm bgh urteil juni xii zr lg fulda ag fulda ecli de bgh uxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger guhling fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts fulda juli aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten beendeten mietverhltnis schadensersatz wegen behaupteter beschdigungen mietsache beklagte begehrt widerklagend rckzahlung mietkaution klger vermietete beklagten lagerflche halle rennsportfahrzeuge abstellte wartete reparierte beendigung mietverhltnisses erhielt klger mietobjekt zurck klger behauptet beklagte mietobjekt beschdigtem zustand zurckgegeben fuboden halle sei abtropfen schmierstoffen chemikalien sowie belassen sand split verschmiert kontaminiert massiv beschdigt zudem htten wand verschmutzungen verschmierten fingern bzw hnden befunden beseitigung schden aufwenden mssen frist beseitigung behaupteten mngel klger beklagten gesetzt vorliegenden klage nimmt klger beklagten verrechnung geleisteten kaution schadensersatz hhe nebst zinsen anspruch beklagte verlangt widerklagend rckzahlung kaution amtsgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben landgericht berufung klgers zurckgewiesen landgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag vollem umfang zudem mchte abweisung widerklage erreichen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung folgt begrndet vertraglicher schadensersatzanspruch klgers beklagten scheitere daran klger beklagten frist schadensbeseitigung gem abs satz bgb gesetzt klger geltend gemachten beschdigungen htten smtlich rahmen nachbesserung behoben knnen schadensersatz statt leistung geltend gemacht abs bgb anwendbar sei soweit klger auffassung vertrete verhalten beklagten beendigung mietverhltnisses fristsetzung gem abs bgb entbehrlich sei vermge entsprechenden vortrag durchzudringen handele hierbei neues vorbringen voraussetzungen abs zpo zugelassen knnen zulassungsgrnde klger dargelegt reiche klgerische vorbringen entbehrlichkeit fristsetzung annehmen knnen schlielich sei deliktischer schadensersatzanspruch klgers gem abs bgb wegen eigentumsverletzung begrndet soweit behauptete schden vertraglichen gebrauch mietsache entstanden seien seien vertraglichen haftungsregelungen fr deliktsrechtlichen anspruch mageblich ausweichen anspruch unerlaubter handlung wegen sachverhalts drfe vorschrift vertragliche haftung regele zweck ausgehhlt fhre einschrnkungen vertraglichen anspruchs anspruch unerlaubter handlung abfrbten deshalb sei vertragliche haftungsregelung abs bgb rahmen abs bgb heranzuziehen deliktischer schadensersatzanspruch sei mangels fristsetzung ebenfalls gegeben ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung klger geltend gemachte schadensersatzanspruch beklagten abgelehnt mietrechtlichen schrifttum instanzrechtsprechung umstritten vermieter beschdigungen mietsache mieter berschreitung vertragsgemen gebrauchs schuldhaft herbeigefhrt zugerechnet knnen rckgabe mietsache schadensersatz unmittelbar abs bgb verlangen anspruch abs abs bgb ergibt folge vermieter mieter zunchst angemessene frist nacherfllung setzen vgl meinungsstand fervers wum teilweise hierzu auffassung vertreten schadensersatzanspruch vermieters abs satz abs satz bgb richte olg kln urteil mai mdr bub treier scheuer emmerich handbuch geschfts wohnraummiete aufl kap rn kraem
  1678. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen dr oehler dr roloff richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde streithelferin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober unzulssig verworfen streitwert grnde nachdem klgerin beklagte streit auergerichtlichen vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt vergleich abschlieende kostenregelung getroffen beklagte nichtzulassungsbeschwerde zurckgenommen senat daraufhin beschluss november beklagte rechtsmittels fr verlustig erklrt streithelferin beklagten gem halbs zpo gehindert eingelegte nichtzulassungsbeschwerde fortzufhren vorschrift nebenintervenient berechtigt angriffs verteidigungsmittel geltend prozesshandlungen wirksam vorzunehmen insoweit erklrungen handlungen erklrungen handlungen hauptpartei widerspruch stehen widerspruch liegt partei streithelfer selbstndig rechtsmittel eingelegt handelt gleichwohl einheitliches rechtsmittel streithelfer fortfhren partei zurckgenommen worden gegner beteiligung streithelfers auergerichtlich verglichen vgl bgh urteil mai vii zr njw unselbststndige nebenintervention entstandenen kosten mastab verteilen parteien beteiligung nebenintervenienten geschlossenen vergleich fr verteilung brigen kosten rechtsstreits festgelegt bgh beschluss september vii zb njw rn galke wellner roloff oehler klein vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1679. [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo abs hlt tatrichter beurteilung glaubhaftigkeit angaben zeugen zuziehung sachverstndigen fr geboten hilfe psychologen bedienen normalpsychologische wahrnehmungs gedchtnis denkprozesse rede stehen gilt fr fall intellektueller minderleistung zeugen besonderen sachkunde psychiaters bedarf allenfalls zeugentchtigkeit dadurch frage gestellt zeuge geistigen erkrankung leidet hinweise darauf vorliegen zeugentchtigkeit aktuelle psychopathologische ursachen beeintrchtigt bgh beschlu februar str lg mannheim bundesgerichtshof str beschluss februar strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim oktober magabe unbegrndet verworfen ausspruch ber aufrechterhaltung urteil amtsgerichts weinheim mrz angeordneten maregel hinsichtlich sperrfrist fr erteilung neuen fahrerlaubnis entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern sechs fllen fall tateinheit vergewaltigung einbeziehung strafe urteil amtsgerichts weinheim mrz gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt brigen freigesprochen urteil amtsgerichts weinheim ausgesprochene maregel aufrechterhalten hiergegen gerichtete revision angeklagten bleibt wesentlichen erfolg aufklrungsrge unbegrndet landgericht gehalten beurteilung glaubwrdigkeit geschdigten glaubhaftigkeit aussage neben psychologischen sachverstndigen weiteren psychiatrischen sachverstndigen hinzuziehen aufklrungspflicht gengen abs stpo revision hebt darauf ab geschdigte sog frhgeburt herzproblemen wassersucht welt kam geistig behindert zusammenhang geburtsumstnden herzfehler hirnblutung ua landgericht hilfe aussagepsychologischen sachverstndigen bedient inzwischen jhrige geschdigte exploriert angaben mutter lebenslauf persnlichkeit krankheitsgeschichte zurckgreifen konnte ergebnis gekommen geschdigte krperlich altersgerecht entwickelt sei hinsichtlich ort zeit situation befragung orientierungsprobleme ber gute konzentrationsfhigkeit verfge indessen geistig behindert einzustufen sei intelligenztest schlechtes ergebnis erzielt lesen schreiben anstzen erlernt verfge hingegen ber vergleichsweise gutes frageverstndnis recht guten wortschatz hinsichtlich schlufolgernden denkens sei leistungsfhigkeit begrenzt anzusehen wesentlichen kleinkindes vergleichbar hieraus resultiere insofern verminderung aussagetchtigkeit eindeutigkeit uerungen intellektuelle sprachliche schwchen beeintrchtigt auerdem knne aufgrund festgestellter einprgungs erinnerungsschwchen vollstndigkeit jeweiligen erlebniswiedergaben ausgegangen trotz gravierenden einschrnkungen knne jegliche aussagetchtigkeit abgesprochen sofern frhere lebnisse erinnern knnen inhaltlich verllich wiedergegeben sei suggestibel neige fabulieren angesichts erheblichen begabungsschwchen seien mglichkeiten zeugin erfolgreichen erfinden verflschen aussagen minimum reduziert gleiches gelte fr etwaige bernahme inhalten gesprche medien vermittelt worden seien grundlage umfangreichen grndlichen wrdigung kommt strafkammer danach ergebnis angaben geschdigten glaubhaft seien sachlage tatgericht gezwungen antrag verfahrensbeteiligten anregung psychologischen sachverstndigen psychiater hinzuzuziehen hlt tatrichter beurteilung glaubwrdigkeit zeugen glaubhaftigkeit angaben zuziehung sachverstndigen fr geboten hilfe forensisch erfahrenen psychologen bedienen normalpsychologische wahrnehmungs gedchtnis denkprozesse rede stehen gilt fr fall intellektueller minderleistung zeugen besonderen sachkunde psychiaters bedarf allenfalls zeugentchtigkeit dadurch frage gestellt zeuge geistigen erkrankung leidet hinweise darauf vorliegen zeugentchtigkeit aktuelle psychopathologische ursachen beeintrchtigt beurteilung krankhafter zustnde setzt besondere medizinische fachkenntnisse voraus vgl bghst bghr stpo abs satz glaubwrdigkeitsgutachten steller volbert praxis rechtspsychologie sonderheft november ff urteilsgrnden bes
  1680. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze dr kurzwelly kraemer richterin mnke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hhe weiterer dm nebst zinsen abgewiesen worden teilweiser abnderung urteils zivilkammer landgerichts mnster juni beklagte verurteilt klger weitere dm insgesamt dm nebst zinsen seit juni zahlen verfahren landgericht entstandenen kosten tragen klger beklagte kosten berufungsverfahrens tragen klger beklagte kosten revisionsverfahrens tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand parteien betrieben anfang november gesellschaft brgerlichen rechts verkauf kraftfahrzeugen neuen bundeslndern beide kauften fahrzeuge jeweils eigenen namen verkauften eigenen namen abzug fr einkauf aufgewendeten betrge sonstiger kosten verbleibende gewinn geschften hlftig geteilt ordnungsgeme buchfhrung ber geschftsvorflle gibt klage widerklage verlangen parteien zahlung ansicht zustehenden auseinandersetzungsguthabens klger erstinstanzlich dm geltend gemacht beklagte wege widerklage dm verlangt landgericht klage hhe dm stattgegeben weitergehende klage widerklage abgewiesen berufungsgericht landgerichtliche entscheidung berufung beklagten insoweit abgendert beklagten zahlung dm verurteilt berufungsurteil beide parteien revision eingelegt revision beklagten angenommen worden diejenige klgers hhe dm angenommen worden umfang annahme verfolgt klger rechtsmittel entscheidungsgrnde revision klgers hinsichtlich dm begrndet beklagte insgesamt dm nebst zinsen zahlen ansicht berufungsgerichts landgericht unrecht aufwendungen klgers fr fahrzeugeinkufe firmen hhe dm bercksichtigt prozessuales gestnd nis beider parteien liege entgegen landgericht lediglich aufwendungen klgers hhe dm zugrunde legen seien erls klger verkufen firma he zugeflossen nimmt berufungsgericht dm betrag vorbringen beider parteien dm enthalten beklagten gezahlt klger quittiert worden ergebnis beweisaufnahme berufungsgericht bewiesen angesehene quittierte barzahlung firma he klger hhe dm oberlandesgericht auseinandersetzungsrechnung einbezogen zweifelsfrei feststehe gemeinsames geschft parteien etwa eigengeschft klgers betroffen hlt revisionsrechtlicher berprfung stand nichtbercksichtigung aufwendungen gesamtbetrag dm lasten klgers beruht unrichtigen wrdigung beiderseitigen parteivorbringens berufungsgericht oberlandesgericht ermittlung klger zugeflossenen erlses hinsichtlich dm unstreitigen parteivortrag unrecht beachtet bezglich klger ber abrechnung eingestellten betrge hinaus gezahlten dm beweislastverteilung nachteil beklagten verkannt ii fr fahrzeugkufe klgers firmen mu aufwand insgesamt dm angenommen beklagte betrag zugestanden zpo entgegen auffas sung berufungsgerichts rechtfertigt bereinstimmende erklrung prozebevollmchtigten beider parteien termin mrz berreichten einkaufslisten unstreitig gestellt annahme gerichtlichen gestndnisses beklagten hinsichtlich abrechnungsposition betrag ergibt listen anlagenkonvolut enthalten schreiben steuerberaters mrz angefgt unterliegt zweifel erklrung parteien bezeichneten verhandlung schreiben beigefgten listen bezog landgericht beweisbeschlu mrz einholung schriftlichen sachverstndigengutachtens angeordnet wurde sachverstndigen angewiesen einkaufslisten anlagenkonvolut schreiben steuerberaters mrz untersuchungen zugrunde legen begrndung ausdrcklich darauf hingewiesen parteien listen unstreitig gestellt htten einzelrichter landgerichts etwa versehentlich parteierklrungen entsprechende vorgabe beweisbeschlu aufgenommen knnte auszuschlieen mndliche verhandlung erst sieben tage zurcklag fr inhaltliche richtigkeit vorgabe spricht zudem beklagte beweisbeschlu widersprochen beiden parteien geforderten auslagenvorschu dm vorbehalt gezahlt beide parteien sogar begrndung revisionen bereinstimmend vortragen betrag dm dm beinhaltet klger beklagte erhalten fr kl
  1681. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hgb vertrag gesellschaft brgerlichen rechts glubiger dahin auszulegen haftung gesellschafter fr vertraglich begrndete gesellschaftsschuld beteiligungsquote entsprechenden anteil beschrnkt sog quotale haftung tilgungen gesellschaftsvermgen erlse verwertung schuld gesellschaft jedoch anteilig haftungsbetrag einzelnen gesellschafters mindern haftungsquote gesellschafter restschuld abzug verwertungserlses berechnen glubiger vergleichen einzelnen gesellschaftern geringeren beteiligungsquote entsprechenden haftungsbetrag begngt haftungsanteile gesellschafter innenverhltnis teil verzicht glubigers gegenber einzelnen gesellschaftern berhrt bgh urteil februar ii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage beklagten hhe nebst zinsen abgewiesen worden klger verurteilt beklagte nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit august zahlen kosten rechtsmittelinstanzen trgt klger rechts wegen tatbestand klger gesellschafter grundstcksgesellschaft gbr geschlossenen immobilienfonds folgenden gbr gegenstand fonds instandsetzung vermietung wohnraum gesellschaftseigenen grundstck abs fondsprospekt anlage beigefgten gesell schaftsvertrags haften gesellschafter privatvermgen quotal entsprechend beteiligung gesellschaftskapital beteiligung klgers betrug beitritt februar ursprnglich erwarb klger mitgesellschafter weiteren anteil nunmehr kapital gbr beteiligt gesellschafter vereinbarten fhrung geschfte gemein sam bevollmchtigte geschftsbesorgerin bestellen zustzlich wurde dr wirtschaftsprfungsgesellschaft steuerberatungsgesell schaft treuhnderin eingesetzt investitionsphase ordnungsgeme verwendung gesellschaftsmittel berwachen fr verwirklichung gesellschaftszwecks vorgesehenen vertrge abzuschlieen gesellschafter erteilten treuhnderin treuhandvertrag jeweils vollmacht sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterwerfen gbr vertreten treuhnderin schloss beitritt klgers beklagten barkreditvertrag ber dm fondszwischenfinanzierung lste ab nahm ferner zwei annuittendarlehen ber dm dm sicherheiten bestellte beklagten zwei grundschulden ber dm dm treuhnderin unterwarf gesellschafter auerdem wegen jeweiligen anteil gesellschaftsvermgen entsprechenden teilbetrags grundschuldbetrge sofortigen zwangsvollstreckung vermgen prozentualen beteiligungsquoten urkunden ausgewiesen fr nachtrglich aufgestockten gesellschaftsanteil gab klger weitere unterwerfungserklrung ab nahm gbr beklagten barkredit ber dm annuittendarlehen ber dm ablsung kredits ber dm diente beklagte kndigte januar kredite wegen rckstndiger zins tilgungsleistungen januar offenen forderungen beklagten gesellschaft entfielen klger nebst zinsen denen unterwerfungserklrungen tituliert beklagte erlste grundschuld wege zwangsverwal tung versteigerung februar abzug kosten restliche hauptforderung gbr belief verrechnung versteigerungserlses zahlungen verschiedener gesellschafter teilweise wege vergleichs juli mindestens klger beantragt zwangsvollstreckung unterwerfungserklrungen fr unzulssig erklren beklagte rckabwicklung fondsbeteiligung anspruch genommen berufungsgericht abweisung klage landgericht besttigt beklagte widerklagend zunchst hilfsweise fr fall begrndetheit klage zweiten instanz unbedingt beantragt klger verurteilen anteil januar offenen darlehensschuld zahlen bereits unterwerfungserklrung titulierten nachtrglich bernommene gesellschaftsbeteiligung entfallenden haftanteil klgers entspricht zunchst angegeben berufungsgericht widerklage abgewiesen insoweit revision zugelassen revision begehrt beklagte verurteilung klgers hhe entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht ausgefhrt beklagten ste
  1682. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland beschlossen beklagte trgt kosten rechtsstreits gegenstandswert revisionsverfahrens betrgt grnde nachdem parteien rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt ber kosten bercksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen entscheiden abs satz zpo fhrt auferlegung kosten beklagten revision klgerin erfolg gehabt htte annahme berufungsgerichts anspruch klgerin einrumung wohnrechts einwand unzulssigen rechtsausbung bgb entgegengestanden htte revisionsrechtlicher nachprfung standgehalten situation berufungsgericht rckgriff treu glauben bewltigen suchte brgerlichen gesetzbuch geregelt setzt glubiger anspruch obwohl schuldner rechtlichen verhltnis seinerseits leistung verpflichtet interessen schuldners mglichkeit geschtzt zurckbehaltungsrecht berufen abs bgb entsprechende einrede folge geschuldete leistung empfang gebhrenden leistung erbringen zug zug verurteilt abs bgb regelt gesetz interessenkonflikt richter berechtigt daraus ergebenden rechtsfolgen berufung grundsatz treu glauben vermeintlich angemessenere konfliktlsungen ersetzen vgl bgh urteil mai viii zr njw bgb getroffenen regelungen einschlgig beklagte htte zurckbehaltungsrecht berufen knnen soweit klgerin wegen vorvertraglichen pflichtverletzung ersatz vertrauensschadens schuldete abs bgb abs abs bgb vgl nher senat urteil juni zr wum schadensersatzanspruch entstanden fllig hhe anhand betrages berechnen lsst beklagte fr anmietung ersatzwohnung htte aufwenden mssen dadurch entgangen wre rume pension bezogen mehr gstezimmer htte vermieten knnen fhrt etwa ausgaben bzw einnahmeverluste flligkeitsvoraussetzungen schadensersatzanspruchs hierin liegt schaden beklagten zustande gekommenen vertrag befriedigten berechtigten erwartungen vgl senat urteil mai zr bghz genannten kosten bzw einnahmeeinbuen dienen lediglich anhaltspunkt fr bezifferung abschluss vertrages erlittenen zuknftigen entwicklungen unabhngigen vertrauensschadens hintergrund htte revision voraussicht antragsgemen verurteilung beklagten gefhrt einschrnkung form zug zug verurteilung kam bisherigen sach streitstand betracht schadensersatzanspruch beklagten wegen aufklrungspflichtverletzung klgerin grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen htte beziffert knnen revisionserwiderung verweis nachvollziehbare darlegung beklagten berufungsinstanz enthlt berechnung erlittenen vertrauensschadens ermglicht htte gegenstandswert einheitlich festgesetzt worden wert hauptsache bleibt trotz bereinstimmenden erledigungserklrungen fr gebhren mageblich streit befindlichen kosten wert hauptsache bersteigen vgl zller herget zpo aufl rn erledigung hauptsache krger lemke czub stresemann weinland vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  1683. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet oktober heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs satz juli vertragsschluss antragsmodell wurde versicherungsnehmer belehrung innerhalb frist tagen abschluss vertrages zurcktreten knne ber fr beginn rcktrittsfrist magebliche ereignis hinreichend informiert bgh urteil oktober iv zr lg kln ag kln ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann schriftlichen verfahren schriftstze september eingereicht konnten fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts kln mrz kosten zurckgewiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen lebensvers icherung wurde angegriffenen feststellunge berufungsgerichts aufgrund antrags klgers versicherung sbeginn mrz wege genannten antragsmodells vvg seinerzeit gltigen fassung juli folgenden vvg abgeschlossen versicherungsantrag enthielt unmittelbar ber unterschri ftenzeile folgende fettgedruckte belehrung seitlichen fettgedruc kten berschrift rcktrittsrecht sofern gesetzlichen verbraucherinformationen fr antrag geltenden versicherungsbedingungen antragstellung ausgehndigt wurden steht folgendes rcktrittsrecht vertrag innerhalb frist tagen abschluss vertrages vertrag zurcktreten wahrung frist gengt rechtzeitige absendung rcktrittserklrung ve rsicherer frist beginnt erst laufen vers icherer versicherungsnehmer ber rcktrittsrecht belehrt versicherungsnehmer belehrung unterschrift besttigt schreiben august erklrte klger iderspruch rcktritt widerruf hilfsweise kndigung beklagte akzeptierte kndigung zahlte rckkaufswert klage verlangt klger soweit fr revisionsverfahren bedeutung rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts insgesamt auffassung klgers wirksam versicherungsvertrag zurckgetreten ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg rcktritt erklren knnen ordnungsgem ber rc ktrittsrecht belehrt worden sei beginn rcktrittsfrist sei formulierung abschluss vertrages hinreichend klar zeichnet worden auerdem fehle gesonderten besttigung belehrung unterschrift amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen revision verfolgt klger klagebegehren dargelegten umfang entscheidungsgrnde revision erfolg auffassung berufungsgerichts klger wege antragsmodells abgeschlossenen versicherungsvertrag fristgerecht zurckgetreten sei ordnungsgem ber rc ktrittsrecht belehrt worden belehrung antragsformular formalen anforderungen gerecht fristbeginn sei formulierung abschluss vertrages hinreichend bestimmt bele hrung gebe gesetzestext versicherer we iter erlutert msse zudem klger belehrung em abs satz vvg unterschrift besttigt gesetzeswortlaut sei entnehmen rcktrittsbelehrung gesonderte unterschrift besttigen sei vielmehr genge unterschrift antrag belehrung enthalten sei ii hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht klger revision allein weiterverfolgten anspruch prmienrckzahlung abs bgb recht versagt klger rcktrittsrecht gem abs satz vvg wirksam ausgebt vorschrift konnte versicherungsnehmer lebensversicherung innerhalb frist tagen abschluss vertrages vertrag zurcktreten frist begann gem abs satz vvg erst laufen versicherer versicherungsnehmer ber rcktrittsrecht belehrt versich erungsnehmer belehrung unterschrift besttigt klger august rcktritt erklrte vierzehntgige rcktrittsfrist lngst abgelaufen begann be rsendung versicherungsscheins februar seitens beklagten erklrte annahme versicherungsantrags klgers wurde vertrag abgeschlossen entgegen rge revision beklagte klger ordnungsgem ber rcktrittsrecht belehrt aa feststellung berufungsgerichts antragsformular enthaltene rcktrittsbelehrung formalen anforderungen entspricht revision angegriffen bb belehrung inhaltlicher hinsicht ordnungsgem insbesondere klger revision beanstandeten formulierung ve
  1684. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape november beschlossen anhrungsrge senatsurteil oktober kosten beklagten zurckgewiesen grnde abs zpo statthafte gesetzlichen form frist eingelegte anhrungsrge unbegrndet angegriffene urteil oktober senat berraschender weise bghz abgedruckten urteil januar abgewichen senat erwge genannte rechtsprechung ndern verhandlungstermin mai senatsvorsitzenden klar deutlich angesprochen worden frage naturgem zentrum mndlichen parteivortrages stehen stand oktober hinausgerckten verkndungstermin htte beklagte gelegenheit gehabt raume stehenden nderung rechtsprechung vorzutragen anhrungsrge geht leere soweit dagegen wendet senat hoffnung schuldnerin einlsung begebenen schecks ausgegangen sei berufungsgericht hierzu feststellungen getroffen wohl zugrunde liegende satz randnummer mitte urteils oktober bezieht schuldnerin streitfalls allgemein schuldner inanspruchnahme ungenehmigten berziehungskredits statt anspruchs kreditauszahlung chance hoffnung glubiger bewilligten kreditmitteln leisten knnen berraschungsmoment fr beklagte enthlt angegriffene urteil hinsicht angriffe rgeschrift anwendung materiellen rechts verfahren anhrungsrge unbeachtlich soweit verletzung abs abs inso beanstandet liegt entsprechenden hinweises unterbleiben gergt bedurfte ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen lg ellwangen entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  1685. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter scharen keukenschrijver mhlens prof dr meier beck asendorf fr recht erkannt berufung beklagten brigen zurckgewiesen oktober verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert folgt neu gefasst europische patent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland klageabweisung brigen umfang patentansprche sowie dadurch teilweise fr nichtig erklrt patentanspruch folgende fassung erhlt unvernderten patentansprche neu gefassten patentanspruch rckbezogen verfahren herstellung wenigstens wirkstoff vivo schlechter resorbierbarkeit enthaltenden pellets dadurch gekennzeichnet gerstbildner thermoreversiblen sol gelbildenden hydrophilen makromoleklen ausgewhlt gruppe bestehend gelatine fraktionierte gelatine wssrigen wssrigorganischen lsungsmittel lst wirkstoff mikroemulgierter nanoverkapselter kolloiddisperser form homogen dispergiert erhaltene mischung gelstem gerstbildner dispergiertem wirkstoff tiefkaltes inertes verflssigtes gas eintropft wege schockfrostung pellets formt denen wirkstoff mehr auskristallisieren geformten pellets verdampfen sublimieren lsungsmittels bliche weise trocknet klgerin trgt achtel gerichtskosten erster instanz drei sechzehntel gerichtskosten zweiter instanz klgerin trgt hlfte gerichtskosten erster instanz viertel gerichtskosten zweiter instanz beklagte trgt drei achtel gerichtskosten erster instanz neun sechzehntel gerichtskosten zweiter instanz auergerichtlichen kosten klgerin trgt beklagte drei viertel auergerichtlichen kosten beklagten tragen klgerin achtel klgerin hlfte brigen trgt partei auergerichtlichen kosten rechts wegen beschlossen streitwert fr eur festgesetzt berufungsverfahren tatbestand beklagte inhaberin inanspruchnahme prioritt zweier voranmeldungen deutschland januar januar angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents wirkstoffenthaltende festkrper gerst hydrophilen makromoleklen verfahren herstellung betrifft patentansprche umfasst patentansprche lauten fassung erteilten patents verfahrenssprache deutsch verfahren herstellung wenigstens wirkstoff vivo schlechter resorbierbarkeit enthaltenen pellets dadurch gekennzeichnet gerstbildner hydrophilen makromoleklen ausgewhlt gruppe bestehend kollagen gelatine fraktionierte gelatine kollagenhydrolysate gelatinederivate pflanzenproteine pflanzenproteinhydrolysate elastinhydrolysate wssrigen wssrig organischen lsungsmittel lst wirkstoff dispergiert erhaltene mischung gelstem gerstbildner dispergiertem wirkstoff tiefkaltes inertes verflssigtes gas eintropft pellets formt geformten pellets verdampfen sublimieren lsungsmittels bliche weise trocknet wirkstoff enthaltendes pellet gekennzeichnet dispersion wenigstens wirkstoffs wirkstoffgemisches vivo schlechter resorbierbarkeit matrix wesentlichen gerstbildner hydrophilen makromoleklen umfasst ausgewhlt wurden gruppe bestehend kollagen gelatine fraktionierte gelatine kollagenhydrolysate gelatinederivate pflanzenproteine pflanzenproteinhydrolysate elastinhydrolysate sowie deren mischungen herstellbar verfahren ansprche wegen patentanspruch rckbezogenen patentansprche patentanspruch rckbezogenen patentansprche weiteren patentansprche patentschrift streitpatents verwiesen wegen patentansprche angefochtene urteil klgerinnen geltend gemacht streitpatent gegenber eingefhrten umfangreichen stand technik insbesondere entgegenhaltungen patentfhig sei gingen patentansprche ber inhalt anmeldung ursprnglich eingereichten fassung hinaus klgerinnen beantragt streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland vollem umfang fr nichtig erklren beklagte klage entgegengetreten streitpatent verfahren bundespatentgericht erteilten fassung verteidigt bundespatentgericht entsprechend klageantrag erkannt streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland vollem umfang fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten s
  1686. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober personenstandssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art abs abs abs abs emrk art bgb nr pstg ehefrau kind gebrenden frau weder direkter entsprechender anwendung nr bgb elternteil kindes darin liegende unterschiedliche behandlung verschieden gleichgeschlechtlichen ehepaaren trifft verfassungs konventionsrechtliche bedenken bgh beschluss oktober xii zb olg dresden ag chemnitz ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden april zurckgewiesen rechtsbeschwerdeverfahren gerichtskostenfrei auergerichtliche kosten erstattet wert grnde beteiligte begehrt eintragung mitmutterschaft fr ehefrau geborene kind geburtenregister beteiligten kindesmutter folgenden antragstellerin lebten seit mai eingetragenen lebenspartnerschaft schlossen oktober umwandlung lebenspartnerschaft ehe november gebar beteiligte betroffene kind aufgrund gemeinsamen entschlusses antragstellerin medizinisch assistierte knstliche befruchtung spendersamen samenbank gezeugt wurde geburtenregister wurde mutter eingetragen eintragung weiteren elternteils erfolgte antragstellerin beim standesamt beteiligter beantragt geburtseintrag dahingehend berichtigen weitere mutter aufgefhrt kind ehe geboren sei standesamt abgelehnt eintragung vorzunehmen entsprechenden antrag antragstellerin amtsgericht standesbeamten angewiesen weiteres elternteil bzw weitere mutter einzutragen hiergegen standesamt standesamtsaufsicht beteiligte eingelegten beschwerden oberlandesgericht amtsgerichtlichen beschluss aufgehoben antrag anweisung berichtigung zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde standesamtsaufsicht ii rechtsbeschwerde abs pstg ivm abs famfg beschwerdebefugten beteiligten gem abs satz pstg ivm abs abs satz famfg statthaft brigen zulssig sache bleibt erfolg oberlandesgericht begrndung famrz verffentlichten entscheidung ausgefhrt antragstellerin begehrte eintragung knne erfolgen derzeit geltendem recht elternteil betroffenen kindes sei sei weder mutter vater kindes bislang wirksame adoption angenommen gesetzgeber ehe fr gleichgeschlechtliche paare eingefhrt regelungen abstammung unverndert gelassen antragstellerin sei analoger anwendung nr bgb aufgrund bestehenden ehe rechtlicher elternteil ehefrau geborenen kindes geworden regelung aufgestellte widerlegliche vermutung ehemann kind gezeugt gelte fall ehe zwei frauen vielmehr knne vornherein ausgeschlossen frau geborene kind frau abstamme fllen sei stets biologischer vater involviert art abs gg geschtzte bereich ehe bestehende abstammungsregelung beeintrchtigt familienbezogenen grundrechte kindesmutter antragstellerin zwngen analogen anwendung nr bgb schlielich verstoe gegenwrtige gesetzeslage art abs gg fr unterschiedliche regelung abstammung kindern verschiedengeschlechtlichen ehe geboren gleichgeschlechtlichen ehe gebe sachlich gerechtfertigte grnde frau verheirateten mutter sei biologischen vater stets weitere person betroffen deren grundrechte beachten seien adoptionsrecht gesetzgeber zudem fr angemessenes instrumentarium gesorgt hilfe eltern kind verhltnisse gleichgeschlechtlichen ehepaaren wahrung jeweiligen grundrechte mutter kind ehefrau mutter biologischem vater gestaltet knnten mge vorliegenden fall durchaus biologische vater bereits zusammenhang samenspende darauf verzichtet rechtliche stellung vaters einzunehmen kindeswohl entspreche antragstellerin sorgeberechtigten elternteil betroffenen kindes berprfen festzustellen obliege jedoch standesamt msse jedenfalls gesetzlichen neuregelung familiengericht vorbehalten bleiben hlt rechtlicher nachprfung stand geburtenregister unrichtig sinne pstg antragstellerin rechtlicher elternteil betroffenen kindes elternstellung ergibt insbesondere entsprechender anwendung nr bgb daraus zeitpunkt geburt mutter kindes verheiratet mutter kindes bgb frau kind geboren mithin vorliegend beteiligte deutsche brgerliche recht
  1687. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg arbgg abs satz hgb abs satz alt selbstndiger handelsvertreter verboten fr konkurrenzunternehmer ttig anderweitige ttigkeit frhestens tage eingang anzeige vorlage unterlagen ber ttigkeit aufnehmen darf einfirmenvertreter kraft vertrags sinne abs satz alt hgb fr rechtsstreitigkeiten vertragsverhltnis daher rechtsweg ordentlichen gerichten erffnet bgh beschluss juli vii zb olg dresden lg leipzig vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier kosziol dr kartzke beschlossen beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar gewhrt rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klgerin betreibt finanzdienstleistungsunternehmen insbesondere vermgensanlagen versicherungen bausparvertrge vermittelt beklagte fr aufgrund mai juli abgeschlossenen beklagten gekndigten vermgensberater vertrags han delsvertreter ttig klgerin verlangt beklagten rckzahlung angeblich berzahlter provisionsvorschsse hhe nebst zinsen mahnauslagen sowie rckzahlung beklagten gewhrten darlehens hhe nebst zinsen ziffer abs genannten vermgensberater vertrags lautet folgt ausbung anderweitigen erwerbsttigkeit vermgensberater aufnahme ttigkeit schriftlich anzuzeigen anzeige gesellschaft smtliche fr beabsichtigte ttigkeit magebenden umstnde offenzulegen vertraglichen vereinbarungen sonstigen unterlagen bestimmend inhalt beabsichtigten ttigkeit auswirken zugnglich beabsichtigte ttigkeit darf frhestens tage eingang anzeige notwendigen unterlagen aufgenommen versto hiergegen stellt schwerwiegenden vertrauensbruch dar ziffer abs vertrags bestimmt vermgensberater verpflichtet interessen gesellschaft wahren hgb aufgegeben ferner ttigkeit fr konkurrenzunternehmen vermittlung vermgensanlagen produktpalette gesellschaft gehren ebenso unterlassen abwerben vermgensberatern mitarbeitern kunden gesellschaft versuchen beklagte erster instanz zulssigkeit beschrittenen rechtswegs gergt geltend gemacht abs nr abs arbgg zustndigkeit arbeitsgerichte gegeben sei landgericht klage nahezu vollstndig stattgegeben entscheidungsgrnden urteils landgericht ausgefhrt rechtsweg ordentlichen gerichten erffnet beklagte urteil berufung eingelegt verurteilung darlehensrckzahlung richtet berufungsbegrndung erneut zulssigkeit beschrittenen rechtswegs gergt berufungsgericht vorabverfahren gvg eingetreten beschluss ausgesprochen rechtsweg ordentlichen gerichten erffnet rechtsbeschwerde berufungsgericht zugelassen senat beklagten antrag prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren genannten beschluss bewilligt ferner senat beklagten versumung frist einlegung rechtsbeschwerde wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt beklagte beantragt wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist begrndung rechtsbeschwerde gewhren sache verfolgt beklagte begehren beschreitung rechtswegs ordentlichen gerichten fr unzulssig erklren rechtsstreit arbeitsgericht verweisen klgerin beantragt rechtsbeschwerde beklagten zurckzuweisen ii beklagten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung rechtsbeschwerde bewilligen beklagte aufgrund bewilligung prozesskostenhilfe fhrenden mittellosigkeit verschulden daran gehindert rechtsbeschwerde innerhalb frist abs zpo begrnden zpo wiedereinsetzung fristgerecht behebung hindernisses beantragt versumte prozesshandlung nachgeholt abs satz abs abs satz zpo gem abs satz gvg abs satz nr zpo statthafte gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand brigen zulssige rechtsbeschwerde erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt rechtsweg ordentlichen gerichten sei gem gvg erffnet abs nr arbgg seien gerichte fr arbeitssachen ausschlielich zustndig fr brgerliche rechtsstreitigkeiten arbeitnehmern arbeitgebern arbeitsverhltnis brgerliche rech
  1688. [['bundesgerichtshof str beschluss dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe mai soweit angeklagten ra betrifft schuldspruch dahin gen dert angeklagten ra ausgesprochene tateinheitliche verurteilung wegen freiheitsberaubung entfllt weitergehende revision angeklagten ver worfen angeklagte kosten revision tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit erpresserischem menschenraub freiheitsberaubung gefhrlicher krperverletzung unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge beisichfhren gefhrlichen gegenstandes wegen strafvereitelung tateinheit beihilfe urkundenflschung wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln sechs fllen davon fall tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sowie wegen siegelbruchs gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt brigen angeklagten freigesprochen nachprfung angefochtenen urteils allgemeine sachrge durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben generalbundesanwalt antragsschrift november ausgefhrt fall ii urteilsgrnde fall mu erfolgte tateinheitliche verurteilung wegen freiheitsberaubung gem stgb ua entfallen stgb fehlerfrei festgestellten verbrechenstatbestand erpresserischen menschenraubes stgb verdrngt vgl trndle fischer stgb aufl rn nw bemessung einzelstrafe hiervon berhrt knnte senat ausschlieen knnen beantragte berichtigung schuldspruchs entsprechend stpo mitangeklagten ra erstrecken bgh nstz tritt senat nderung schuldspruchs beim angeklagten stpo angeklagten ra strecken lt strafaussprche unberhrt senat ausschlieen landgericht verneinung tatbestandes stgb drei angeklagten geringere freiheitsstrafe verhngt htte nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  1689. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz august strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln freiheitsstrafe drei jahren verurteilt sichergestellte tatmittel eingezogen revision angeklagten sachrge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch hlt rechtlicher berprfung stand strafkammer strafzumessung gunsten angeklagten bercksichtigt betubungsmittel gewinnbrin genden weiterverkauf erworben sichergestellt wurden deshalb verkehr gelangten dabei handelt wegen verbundenen wegfalls betubungsmitteln blicherweise ausgehenden gefahr fr allgemeinheit bestimmenden strafzumessungsgrund strafbemessung beachten grundstzlich gem abs satz halbsatz stpo urteilsgrnden anzufhren st rspr vgl etwa bgh beschluss februar str juris rn mwn urteil beruht rechtsfehler auszuschlieen landgericht bercksichtigung sicherstellung amphetamins mildere strafe erkannt htte strafzumessung zugrunde liegenden feststellungen rechtsfehler lediglich lckenhaften wrdigung festgestellten strafzumessungstatsachen besteht betroffen knnen deshalb bestehen bleiben abs stpo brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben becker spaniol tiemann ribgh hoch befindet urlaub daher gehindert unterschreiben berg becker'],['Soon']]
  1690. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg februar kosten antragstellers antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragsteller mitglied lpg typ iii we zuge trennung tier pflanzenproduktion wurden pflanzenproduktion ttigen genossen darunter antragsteller mitglieder lpg lpg fate juni teilungsplan berschriebenen beschlu dahin ging teilung wirtschaftsbereich ehemaligen abteilung we einschlielich gem seproduktion abgespalten wurde daraus vorlufige lpg we entstehen wirtschaftsttigkeit lpg heit reduziert territorialbereiche besteht reduzierten umfang fort wurde ferner gere gelt vermgensteile neue unternehmen bergehen lpg verbleiben sollten bezug lpg mitglieder heit beide teilung hervorgehenden genossenschaften mitgliedern gleichen mitgliedschaftsrechte gewhrten statut betriebsordnung lpg antragsteller fortan lpg we geregelt angehren teilungsbeschlu vereinbarung vorstnde lpg lpg we vollzogener teilung lpg vorausgegangen inhalts zusammenschlu herausgeteilten bereiches feldbau we spteren lpg we lpg we lpg we folgen tier pflanzenproduktion vereint entsprechend verfuhr folgezeit juli wurden sowohl lpg we lpg lpg register eingetragen beide eintragungen nehmen vollversammlungsbeschlu juni ungeteilten lpg zug be weiteren verlauf schlo lpg we we we lpg zusammen wandelte agrargenossenschaft lpg beschlo juli liquidation dezember liquidation befindliche lpg richtet geltend gemachte abfindungsanspruch antragstellers auffassung vertritt teilung sei unwirksam mitglied antragsgegnerin geblieben sei meint stehe insgesamt abfindungsanspruch beantragt festzustellen hhe liquidationserls antragsgegnerin beteiligen sei landwirtschaftsgericht antrag stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts antragsgegnerin beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht meint abfindungsansprche stnden antragsteller allenfalls rechtsnachfolgerin lpg we deren mitglied infolge gesellschaftsrechtlichen vernderungen geworden sei legt beschlu mitgliederversammlung lpg juni dahin teilung sinne lwanpg vereinbart sei trotz etwaiger mngel einzelnen abs lwanpg bzw abs lwanpg eintragung lpg register wirksam geworden sei umstand land wirtschaftsanpassungsgesetz teilung neugrndung eingetragenen genossenschaften personengesellschaften kapitalgesellschaften ermglicht stehe jedenfalls konkreten fall begrndung zwei landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften entgegen teilung anfang zweck gehabt daraus entstehenden neuen genossenschaften pflanzenproduktion landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft tierproduktion zusammenzuschlieen gesellschaft neuen rechts umzuwandeln konstellation sei lwanpg angelegt daher zulssig ausfhrungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand beschlu mitgliederversammlung lpg juni privatautonomes rechtsgeschft eigener art vgl bghz fr aktienrecht siehe etwa hffer aktg aufl rdn auslegung sache tatrichters revisionsbzw rechtsbeschwedegericht eingeschrnkt berprfbar vgl bgh urt dezember zr wm senat bghz nmlich dahin wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen wurde interessenlage hinreichend bercksichtigt wurde ansonsten anerkannten auslegungsgrundstze beachtet erfahrungsstze denkgesetze verstoen wurde siehe senat beschl april blw rdl gemessen daran auslegung berufungsgericht vorgenommen rechtsfehlerfrei fr senat folglich bindend soweit rechtsbeschwerde meint auslegung beschlusses ergebe teilung grndung zweier neuer gesellschaften gehandelt gesetz vorgesehene abspaltung setzt verstndnis stelle tatrichterlichen wertung fr auslegung mageblichen umstnde zeigt materiellen fehler beschwerdegericht
  1691. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb april zwangsvollstreckungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel athing dr boetticher richterin roggenbuck richter zoll april beschlossen rechtsbeschwerde beschlsse zivilkammer landgerichts dortmund januar februar kosten schuldnerin unzulssig verworfen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs nr abs satz zpo auerordentliche beschwerde wegen verletzung verfahrensgrundrechten statthaft vgl bghz rechtsbeschwerde ferner trotz entsprechender belehrung landgerichts schreiben februar erforderlich vgl bgh beschl mrz ix zb njw st rspr beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden wert rechtsbeschwerdeverfahrens raebel athing roggenbuck boetticher zoll'],['Soon']]
  1692. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja scarlett bgb ga zpo abs parteien vermehrungsvertrages fr saatgetreide vereinbart streitigkeiten zusammenhang vertrag entscheidung schiedsgericht unterworfen sollen schliet abrede streitigkeiten ber verwendung zchter gelieferten vermehrung bestimmten saatguts fr nachbau bgh urteil oktober zr olg braunschweig lg braunschweig ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski hoffmann sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt revision februar verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten darum vorliegende mutmalichen nachbau vermehrungsmaterial betreffende streitigkeit zustndigkeit ordentlichen gerichte ausschlieenden vertraglichen schiedsabrede unterfllt klgerin inhabern gemeinschaftlichen sortenschut zes folgenden zchter getreidesorten scarlett sommergerste sowie magnus terrier beides winterweizen ermchtigt deren rechte ansprche bezug nachbau aufbereitung saatgut eigenen namen ordentlichen gerichten schiedsgerichten geltend beklagte landwirt erzeugt aufgrund vertrages ber gewhrung produktionslizenz fr saatgetreide februar folgen vermehrungsvertrag betriebssttten fr zchter genannten drei sorten saatgetreide vertrag sieht vermehrer zchter ber vertragsabwicklung eingeschaltete vertriebsorganisation geliefertes anerkanntes vermehrung bestimmtes saatgut technisches saatgut verschiedener getreidesorten ausschlielicher basis bundesrepublik deutschland weitervermehrung bestimmtem saatgut verbrauchssaatgut vermehrt weiteren abs vertrages bereinstimmung ergnzend geschlossenen schiedsvertrag vorgesehen streitigkeiten zusammenhang vermehrungsvertrag bestimmten schiedsgericht entschieden beklagte betrieb grundlage vermehrungsvertrages vermehrung sorten scarlett terrier wirtschaftsjahr diejenige sorte magnus wirtschaftsjahren klgerin forderte beklagten daraufhin auskunft ber nachbau wirtschaftsjahr anbau ernte nachdem erfolglos blieb klgerin landgericht stufenklage erhoben beantragt beklagten verurteilen auskunft darber erteilen wirtschaftsjahr betrieb erntegut anbau vermehrungsmaterial zchter genannten drei sorten eigenen betrieb gewonnen vermehrungsmaterial verwendet nachbau sorten denen fall auskunft ber menge verwendeten saat pflanzguts falle fremdaufbereitung namen anschrift aufbereiters erteilen sowie erteilten ausknfte geeignete nachweise belegen daneben klgerin erstattung auergerichtlicher rechtsanwaltskosten hhe verlangt beklagte landgericht gergt angelegenheit sei gegenstand getroffenen schiedsvereinbarung landgericht klage rge unzulssig abgewiesen dagegen gerichtete berufung klgerin erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren ordentlichen gerichten entscheidungsgrnde beklagte verhandlungstermin senat vertre ten gleichwohl ber revision klgerin versumnisurteil endurteil unechtes versumnisurteil entscheiden grundlage berufungsgericht festgestellten sachverhalts unbegrndet erweist bgh urteil mrz zr njw urteil februar xii zr njw ff ii berufungsgericht annahme handele streitigkeit vertraglichen regelungen entscheidung schiedsgericht unterliege wesentlichen folgt begrndet vermehrungsvertrag regle rahmenvertrag gesamte verwen dung technischen saatgut erzeugten ernteguts einschlielich daraus erwachsenen folgegenerationen vermehrer gesamte erwachsene erntegut vorbehaltlich abweichenden genehmigung vertriebsorganisation sortenschutzinhaber abzuliefern vertriebsorganisation erteilten anweisungen verfahren streitigkeiten ber zulssigkeit verwendung technischem saatgut erzeugtem erntegut daraus erwachsenen folgegenerationen ber zahlungspflichten fr verwendung ernteguts hingen daher sinne abs vermehrungsvertrags vertraglichen regelung zusammen gelte fr auskunftsansprche hilfsansprche vorbereitung geltendmachung derartiger ansprche dienten deren schicksal teilten
  1693. [['bundesgerichtshof beschluss ix za januar rechtsstreit ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer januar beschlossen gegenvorstellung beklagten beschluss senats november zurckgewiesen grnde senat beschluss november antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung revision urteil berufungsgerichts abgelehnt dagegen gerichtete eingabe antragstellerin januar gegenvorstellung behandeln sofortige beschwerde beschluss senats statthaft abs zpo gegenvorstellung unbegrndet angegriffene entscheidung gesetzwidrig beurteilung wiedereinsetzung versumte frist fr einlegung nichtzulassungsbeschwerde regelmig betracht kommt innerhalb beschwerdefrist prozesskostenhilfe beantragt antrag erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse nebst erforderlichen belegen beigefgt worden entspricht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl etwa bgh beschluss november viii zb njw rn november za njw rn je mwn wiedereinsetzung vorigen stand betracht kommen versptete eingang unterlagen unverschuldet bgh beschluss april xii zb njw rr rn fehlendes verschulden ergibt jedoch weder ursprnglichen antrag vortrag schriftsatz januar mgliches verschulden anwalts beklagte abs zpo zurechnen lassen bgh beschluss november aao kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1694. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts antrag beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mai strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts bonn zurckzuverweisen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel sachrge erfolg soweit strafausspruch betrifft brigen unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch hlt rechtlicher nachprfung stand zumessungserwgungen landgerichts lassen erkennen strafbemessung mglicherweise drohenden anwaltsgerichtlichen sanktionen gem abs brao blick genommen beruflichen nebenwirkungen strafrechtlichen verurteilung leben tters jedenfalls bestimmender strafzumessungsgrund ausdrcklich anzufhren berufliche wirtschaftliche basis verliert vgl bgh beschluss februar str stv beschluss mrz str nstz jeweils mwn fall knnte lsst bercksichtigung persnlichen verhltnissen angeklagten bisher getroffenen feststellungen jedenfalls ausschlieen angeklagte verhaftung freiberuflicher rechtsanwalt it recht ttig entlassung untersuchungshaft nahm angestelltenttigkeit frheren hauptmandantin anwaltszulassung angeklagten zwischenzeitlich geschehen ruht angeklagte hinblick drohende manahmen abs brao verzichtet notwendige grundlage ausgebten ttigkeit lsst urteilsgrnden entnehmen bercksichtigung jedenfalls denkbar angeklagte folge strafgerichtlichen verurteilung grundstzlich anwaltsgerichtlichen manahmen zeitlich befristeten vertretungsverbot abs nr brao sogar ausschlieung rechtsanwaltschaft abs nr brao rechnen dadurch berufliche wirtschaftliche basis verloren bzw verliert sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung senat auszuschlieen feststellungen beruflichen situation angeklagten getroffen knnen verhngung milderen strafe neuen tatrichter fhren zustndigkeit schwurgerichts nunmehr weggefallen verweist senat sache entsprechend abs stpo allgemeine strafkammer landgerichts zurck becker fischer krehl ribgh dr berger befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker eschelbach'],['Soon']]
  1695. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr lffler bender beschlossen entscheidung rechtskrftigen abschluss verfahrens oberlandesgericht frankfurt gem zpo ausgesetzt grnde entscheidung ber wirksamkeit tragweite besttigungsbe schlusses verfahren olg frankfurt vorgreiflich sinne zpo falle rechtskrftigen nichtigerklrung ausgangsbeschlusses vorliegenden verfahren knnte etwaige heilende wirkung spter gefassten besttigungsbeschlusses hauptversammlung beklagten abs satz satz aktg ausgangsbeschluss mehr bercksichtigt besttigungsbeschluss fr verfahren ber ausgangsbe schluss bedeutung obwohl berufungsgericht entscheidungsgrnden urteils eindruck erweckt beschluss ber wahl dr aufsichtsrat zeitlich besttigungsbeschluss fr nichtig erklren widerspruch urteilsformel entscheidungsgrnden erster linie urteilsformel magebend bgh urt juli ii zr njw rr mai zr njw urteilsformel berufungsurteils kommt zeitliche beschrnkung nichtigerklrung besttigungsbeschluss satz aktg unabhngig davon bestandskrftigen besttigungsbeschluss voraussetzt ausdruck berufungsgericht berufung beklagten urteil landgerichts frankfurt main nichtigerklrung zeitlich beschrnkt einschrnkungen zurckgewiesen goette reichart lffler drescher bender vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1696. [['bundesgerichtshof beschluss ix za november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape november beschlossen antrag beklagten prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts juni abgelehnt grnde beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo zulassungsbeschwerde berufungsurteil bliebe erfolg rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs voraussetzungen abs inso abgewichen stndiger rechtsprechung senats stellt gewhrung entgegennahme inkongruenten deckung starkes beweisanzeichen fr glubigerbenachteiligungsvorsatz entsprechende kenntnis anfechtungsgegners dar bghz zuletzt bgh urt mrz ix zr zip rn bghz weiteren nachweisen allgemeiner lebenserfahrung schuldner regelmig bereit mehr leisten schulden tun dennoch mssen dafr allgemeinen besondere beweggrnde vorliegen wei leistungsempfnger entsprechende bevorzugung weckt entsprechenden verdacht verfahrensgrundrechte beklagten insbesondere deren anspruch rechtliches gehr wurden verletzt gebotene hinweise gerichts knnen entfallen betroffene partei gegenseite ntige unterrichtung erhalten bghz rn bgh beschl dezember ix zr njw rr rn klger klage vorschrift inso begrndet hinweisbeschluss mrz beklagte davon abgehalten rechtzeitig vollstndig voraussetzungen vorschrift vorzutragen gleiches gilt hinsichtlich schadenshhe beklagte erstinstanz lich zahlung verurteilt worden htte anlass gehabt schon mrz vorzutragen schaden hhe spricht ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']]
  1697. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen menschenhandels strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat schliet rechtlich bedenkliche strafschrfende erwgung angeklagte gastrecht mibraucht nachteil angeklagten mavollen strafausspruch ausgewirkt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ernemann sost scheible'],['Soon']]
  1698. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo abs satz gvg abs nr abs sofortige beschwerde abs satz stpo statthaft angegriffene entscheidung anklageerhebung sache befassten strafkammer landgerichts deren revision angegriffenem urteil getroffen wurde fr entscheidung ber sofortige beschwerde oberlandesgericht zustndig ber zugleich eingelegte revision bundesgerichtshof befinden bgh beschluss juni str lg landau pfalz wegen vorstzlichen vollrauschs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landau pfalz november verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen fr entscheidung ber sofortige beschwerde angeklagten vorgenannten urteil antrag feststellung rechtswidrigkeit ermittlungsmanahmen getroffene entscheidung bundesgerichtshof pflzische oberlandesgericht zweibrcken zustndig verfahren insofern abgegeben grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen vollrauschs einbeziehung mehrerer frher verhngter strafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt angeordnet entschdigung fr berlange verfahrensdauer jahr strafe vollstreckt gilt ferner feststellung rechtswidrigkeit ermittlungsmanahmen gerichteten insofern abs stpo gesttzten antrag angeklagten zurckgewiesen urteil wendet angeklagte sachrge gesttzten revision zudem beantragt erneut rechtswidrigkeit ermittlungsmanahmen festzustellen revision angeklagten unbegrndet angeklagten rechtswidrig beanstandeten ermittlungsmanahmen zulssige verfahrensrge erhoben verteidigerin gestellte indes nher begrndete antrag berprfung rechtmigkeit manahmen entspricht abs satz stpo ergebenden anforderungen sachrge bercksichtigung vorbringens verteidigerin angeklagten schriftsatz juni unbegrndet sinne abs stpo strafkammer rauschtat hinsichtlich brandlegung lediglich fahrlssige brandstiftung stgb angenommen beschwert angeklagten ii entscheidung ber sofortige beschwerde behandelnden antrag angeklagten gem abs stpo rechtswidrigkeit ermittlungsmanahmen festzustellen bundesgerichtshof pflzische oberlandesgericht zweibrcken berufen dorthin verfahren insofern abzugeben sofortigen beschwerde liegt wesentlichen folgendes geschehen grunde dezember kam kurz uhr innenstadt kandel grobrand zwei menschen starben nachdem angeklagte selben tag verdacht brandstifter kurzzeitig festgenommen worden wurden zeit januar juni grund vielzahl ermittlungsrichterlicher beschlsse telekommunikationsmanahmen geschaltet verdeckte ermittlungen durchgefhrt wurden whrend zeitraums mehrere verdeckte ermittler beschuldigten angesetzt zugleich berwachung aufzeichnung beschuldigten auerhalb wohnung nichtffentlich gesprochenen wortes gestattet einschtzung strafkammer erbrachten manahmen unabhngig frage verwertbarkeit keinerlei verfahrensrelevante erkenntnisse ergebnis erachtete landgericht insbesondere einsatz verdeckten ermittler zulssig rechtmig wies antrag rechtswidrigkeit verdeckten ermittlungsmanahmen festzustellen zurck hierzu verteidigerin angeklagten revisionseinlegung erneut gestellte antrag rechtswidrigkeit mehrerer beschlsse einsatz verdeckter ermittler berwachung aufzeichnung nichtffentlich gesprochenen wortes festzustellen gem stpo sofortige beschwerde entsprechende entscheidung strafkammer behandeln abs satz stpo statthaft abs stpo findet anwendung nderung verfahrensrechts erfasst grundstzlich bereits anhngige verfahren meyer goner stpo aufl rdn einl rdn lr khne stpo aufl einl abschn rdn gilt jedenfalls gegebenen umstnden fr januar kraft getretenen abs stpo ergebnis ebenso bgh strafsenat beschlsse oktober stb januar stb dahingestellt bleiben neues verfahrensrecht anzuwenden innerhalb anhngigen verfahrens fr schon beendetes prozessuales geschehen neuer rechtsbehelf eingefhrt vgl olg frankfurt nstz rr zustimmend meyer goner aao rdn rdn fall vorliegend gegeben bereits zeitpunkt anordnungen verdeckten ermittlungen vollzugs geltenden gesetzesfassungen sahen abs stpo benachrichtigungspflichten fr berprfung gestellten manahmen abs nr stpo bzw abs stpo be
  1699. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bgb gesetzliche ansprche anwendbar gehren ansprche rckabwicklung nichtigen vertrgen gesetzliche ansprche knnen sinne bgb gegenseitigkeitsverhltnis zueinander stehen gilt insbesondere fr beiderseitigen ansprche rckabwicklung nichtigen vertrags anspruch gegenleistung unterliegt verjhrungsfrist bgb leistung erbracht bgh urt januar zr olg rostock lg rostock zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin damaliger lebensgefhrte schlossen oktober verbindliche reservierungsvereinbarung bezeichnete privatschriftliche vereinbarung darin sagten beklagten klgerin damaligen lebensgefhrten zahlung reservierungspauschale dm verbindliche unwiderrufliche reservierung fr vermessende teilflche nher bezeichneten grundstcks nher bestimmten preis reservierungspauschale unterzeichnung vereinbarung fllig grundstckskaufpreis verrechnet bestandteil grundstckspreises restliche kaufsumme sptestens zehn tage abschluss notariellen kaufvertrags fllig reservierung vorkaufsrecht gleichgestellt klgerin lebensgefhrte zahlten sogleich dm erwerb grundstcks kam sommer stellte klgerin fest beklagten reservierte grundstck wissen klgerin frheren lebensgefhrten teilweise anderweitig verkauft verlangt eigenem abgetretenem recht lebensgefhrten rckzahlung reservierungspauschale beklagten berufen verjhrung landgericht februar eingegangenen klage stattgegeben berufung beklagten verurteilung rckzahlung reservierungspauschale oberlandesgericht zurckgewiesen zgs dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten weiterhin abweisung klage erreichen mchten klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage fr begrndet berwiegenden grnde sprchen dafr reservierungsvereinbarung unwirksam sei bgb notariell beurkundet mssen knne offen bleiben sei vereinbarung wirksam folge anspruch verschuldeter unmglichkeit gem abs satz abs bgb bgb beklagten htten dargelegt deren verkauf lage seien klgerin lebensgefhrten reservierte teilflche verschaffen anspruch sei erst entstanden verjhrung klage rechtzeitig gehemmt worden sei vertrag formnichtig folge anspruch ungerechtfertigter bereicherung sei zahlung reservierungspauschale entstanden ebenfalls verjhrt anspruch unterliege nmlich regelmigen verjhrung bgb sonderverjhrung bgb anspruch gegenleistung fr bertragung rechts grundstck handele ii erwgungen halten rechtlichen prfung stand klage begrndet vertraglicher anspruch ersatz reservierungspauschale stehen klgerin frheren lebensgefhrten allerdings reservierungsvereinbarung geboten notariell beurkundet worden deshalb satz bgb nichtig gem art satz egbgb anwendbaren satz bgb abs satz bgb bedarf vertrag notariellen beurkundung verpflichtung vertragspartei enthlt eigentum grundstck bertragen erwerben verpflichtung darauf gerichtet grundeigentum sogleich veruern erwerben palandt grneberg bgb aufl rdn bedingte verpflichtung gengt senat bghz olg celle njw bamberger roth gehrlein bgb aufl rdn beurkundungspflichtig deshalb vorvertrag partei bereits verpflichtet senat bghz pww medicus bgb aufl rdn gleiche gilt fr vertrag vorkaufsrecht eingerumt senat urt mai zr dnotz bgh urt november xii zr njw rr rgz erman grziwotz bgb aufl rdn verpflichtung unmittelbar veruerung erwerb grundeigentum gerichtet reicht vielmehr vertrag regelungen enthlt nichtveruerung nichterwerb grundeigentums wesentliche wirtschaftliche nachteile knpfen mittelbar veruerung erwerb grundeigentums zwingen bghz bgh urt juli iv zr njw urt september xi zr njw palandt grneberg aao rdn pww medicus aao rdn reservierungsvereinbarung unmittelbare mittelbare veruerungs erwerbsverpflichtung enthlt berufungsgericht offen gelassen erforderliche auslegung vereinbarung senat nachholen berufungsg
  1700. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs nr betrieblich erworbenes anrecht gesellschafter geschftsfhrers gmbh ende ehezeit private kapitalversicherung umgewandelt insgesamt versorgungsausgleich einzubeziehen bgh beschluss november xii zb olg zweibrcken ag landau weitere beteiligte xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken dezember kosten antragsgegnerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde juli zugestellten antrag familiengericht mrz geschlossene ehe antragstellers ehemann antragsgegnerin ehefrau geschieden versorgungsausgleich geregelt whrend ehezeit mrz juni abs versausglg beide ehegatten anrechte gesetzlichen rentenversicherung erworben darber hinaus ehefrau anrecht zusatzversorgung ffentlichen dienstes ehemann anrecht privaten kapitalversicherung nr erworben zeitpunkt vertrags gemen flligkeit ehezeitende august ehemann ausgezahlt worden weiteres anrecht ehemanns zugesagte altersversorgung gesellschafter geschftsfhrer gmbh whrend ehezeit private kapitalversicherung nr umgewandelt worden desgleichen vier anrechte ehefrau zunchst betriebliche altersversorgung begrndet spter ebenfalls private lebensversicherungen umgewandelt worden familiengericht gesetzlichen rentenversicherung sowie zusatzversorgung ffentlichen dienstes erworbenen anrechte jeweils intern geteilt entscheidung ehefrau beschwerde eingelegt zustzlich ausgleich anrechte ehemanns lebensversicherungen verfolgt hilfsweise ausschluss gesamten versorgungsausgleichs oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehefrau ii rechtsbeschwerde begrndet oberlandesgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet versorgungsausgleich knnten zeitpunkt letzten tatrichterlichen entscheidung versorgungsausgleich unterfallenden anrechte einbezogen nachdem versicherung nr bereits zeitpunkt ausgezahlt worden sei knne mehr einbezogen sei deren teilung mehr mglich weiteren lebensversicherungen seien versorgungsausgleich einzubeziehen zeitpunkt letzten tatrichterlichen entscheidung rente gerichtet anrechte sinne betriebsrentengesetzes mehr seien ebenso scheide aufspaltung versicherungen betrieblichen privaten anteil anordnung beschrnkung wegfalls versorgungsausgleichs versausglg sei abzusehen hrtefall gesamtschau beiderseitigen verhltnisse vorliege teilung ehezeitlich erworbenen anrechte verbleibe ehefrau hinzurechnung ehe bereits erworbenen ehe erwerbenden anwartschaften ausreichende versorgung brigen ehelichen lebensverhltnisse geprgt gesamten lebensplanung entsprochen selbstndig ttige ehemann deutlich weniger anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung erwrbe ehefrau woraus deren ausgleichspflicht ergebe folge umwandlung betrieblichen altersversorgung private versicherungsanrechte absicht geschehen sei ehefrau schdigen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand stndiger senatsrechtsprechung knnen zeitpunkt letzten tatrichterlichen entscheidung versorgungsausgleich unterfallenden anrechte einbezogen senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn danach oberlandesgericht recht einbeziehung zuvor ausgezahlten anrechte privaten kapitalversicherung nr abgesehen versorgungsausgleich brigen grundstzlich ausgleich renten zugeschnitten zeitpunkt entscheidung bestehenden anrechte privaten kapitalversicherung schon deswegen versorgungsausgleich bercksichtigen rente auszahlung kapitalbetrages gerichtet ber berechtigte frei verfgen senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn ausnahme hiervon gesetzgeber fr anrechte sinne betriebsrentengesetzes altersvorsorgevertrge zertifizierungsgesetzes vorgesehen unabhngig leistungsform auszugleichen abs nr versausglg mageblichen zeitpunkt tatsachenentscheidung beschwerdegerichts handelte smtlichen rede stehenden anrechten privaten kapitalversicherungen darauf ursprnglich betriebliche anrechte antragstellers gesellschafter geschftsfhrer begrndet grundstzlich
  1701. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja flugvermittlung internet uwg nr betreiber internetportals kunden wege vermittlung flge buchen knnen verstt verbot unlauterer behinderung gem nr uwg vermittlung zugrundeliegenden frei zugnglichen flugverbindungsdaten wege automatisierten abfrage internetseite fluggesellschaft ermittelt sog screen scraping betreiber internetportals whrend buchungsvorgangs setzen hakens nutzungsbedingungen fluggesellschaft einverstanden erklrt automatisierten abruf flugdaten untersagen bgh urteil april zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr koch dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich unterlassungshauptantrags nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fluggesellschaft preisgnstige linienflge anbietet vertreibt flge ber reisebros reiseveranstalter sonstige vermittler ausschlielich ber internetseite sowie callcenter bietet klgerin mglichkeit buchung zusatzleistungen dritter beispielsweise hotelaufenthalte mietwagenreservierungen internetseite klgerin zudem entgelt werbung geschaltet buchung flugs ber internetseite klgerin kunde kstchen ankreuzen folgender text zugeordnet wichtig geschftsbedingungen nutzungsbedingungen fr internetseite lichtbildausweis richtlinie sowie oben stehenden wichtigen informationen gelesen akzeptiere reiseteilnehmer buchung bestimmungen kenntnis setzen klicken fortfahren kontrollkstchen internetseite klgerin abrufbar gehaltenen nutzungsbestimmungen fr website fassung januar heit ausschlielicher vertriebskanal com einzige website berechtigt flge vertreiben gestattet webseite flge vertreiben weder einzelne flugleistung teil reisepakets infolgedessen behlt ausdrcklich recht rckerstattung buchungskosten buchungen stornieren direkt ber webseite com erfolgen einschlielich buchungen ber webseiten dritter online reisebros darber hinaus behlt ausdrcklich recht befrderung passagiere verweigern buchungen vornehmen zulssige nutzung gestattet website fr folgenden aufgefhrten privaten kommerziellen zwecke nutzen anzeigen website ii vornehmen buchungen iii berprfen ndern buchungen iv berprfen auskunfts abfluginformationen ausfhren onlineeincheckvorgngen vi navigieren websites ber seite bereitgestellten links vii nutzen sonstiger angebote ber website bereitgestellt knnen nutzung website oben aufgefhrten privaten kommerziellen zwecken untersagt untersagt insbesondere einsatz automatisierten systems software extrahieren daten website website anzuzeigen screen scraping darber hinaus darf website vorherige schriftliche zustimmung genutzt informationen flgen kommerziellen zwecken dritten bereitzustellen dienstleistungen erwerben dritte weiterzuverkaufen hnliche handlungen auszufhren beklagte betreibt seit jahr internetseite www de portal ber kunden flge verschiedener flug gesellschaften online buchen knnen whlt kunde suchmaske flugstrecke flugdatum daraufhin entsprechende flge verschiedener fluggesellschaften aufgelistet zhlen flge klgerin whlt kunde flug genauen flugdaten fluggesellschaft erhobene flugpreis angezeigt fr konkrete nutzeranfrage erforderlichen informationen beklagten wege automatisierten abrufs internetseiten fluggesellschaften abgefragt arbeitsspeicher servers beklagten vervielfltigt anschlieend gelscht eingabe besttigung kontaktdaten kunden weiteren seite nochmals flugdaten gesamtpreis angezeigt flugpreis customer service gebhr reservierungsgebhr bezeichneten aufschlgen zusammensetzt beiden letztgenannten preisbestandteile beklagten erhoben flugpreis fluganbieter veranschlagt hinzugerechnet whrend buchung internetportal beklagten kunde aufgefordert kstchen hinweis akzeptiere allgemeinen geschftsbedingungen anzukreuzen t
  1702. [['bundesgerichtshof beschluss zb august rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ratschenschlssel patg abs satz einspruchsverfahren einsprechender derjenige dritte beitreten patentinhaber wegen verletzung patents erlass einstweiligen verfgung beantragt bgh beschluss august zb bundespatentgericht ecli de bgh bxzb zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski hoffmann sowie richterin dr marx beschlossen rechtsmittel einsprechenden beschluss patentabteilung deutschen patent markenamts dezember beschluss senats bundespatentgerichts november aufgehoben soweit beitritt einsprechenden unzulssig verworfen worden brigen rechtsbeschwerde beschluss bundespatentgerichts zurckgewiesen einsprechende kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen grnde rechtsbeschwerdegegner inhaber dezember angemeldeten umschaltbaren ratschenschlssel betreffenden deutschen patents streitpatents erteilung juli verffentlicht worden streitpatent zunchst vier unternehmen einspruch erhoben einsprche januar zurckgenommen mai beim deutschen patent markenamt eingegangenem schriftsatz einsprechende einspruchsverfahren beigetreten dafr darauf berufen patentinhaber gesttzt streitpatent einstweilige verfgung landgerichts dsseldorf mrz erwirkt androhung gesetzlichen ordnungsmittel untersagt worden sei deutschland umschaltbaren ratschenschlssel merkmalen erteilten patentanspruchs anzubieten verkehr bringen besitz befindliche verletzungsgegenstnde gerichtsvollzieher herauszugeben sache einsprechende widerrufsgrnde mangelnder patentfhigkeit unzulssiger erweiterung geltend gemacht deutsche patent markenamt beitritt einsprechenden patentinhaber wegen patentverletzung abgemahnten einsprechenden fr unzulssig erachtet streitpatent widerrufen entscheidung eingelegten beschwerde patentinhaber begehrt streitpatent beschrnkter fassung aufrechtzuerhalten rechtsmittel beide einsprechende zunchst angeschlossen anschlussbeschwerden beschwerdeverfahren zurckgenommen einsprechende zugleich zurckweisung beitritts beschwerde eingelegt patentinhaber entgegengetreten patentgericht entscheidung mitt verffentlicht beschwerde einsprechenden zurckgewiesen ausspruch rechtsbeschwerde zugelassen ausspruch streitpatent antragsgem beschrnkter fassung aufrechterhalten ausspruch rechtsbeschwerde deren zurckweisung patentinhaber beantragt begehrt einsprechende aufhebung patentgerichtlichen beschlusses ii rechtsbeschwerde umfang beschrnkten zulassung patentgericht darber hinaus statthaft soweit einsprechende mngel verfahrens abs patg geltend macht patentgericht rechtsbeschwerde einsprechenden uneingeschrnkt klrung frage zulssigkeit beitritts einspruchsverfahren zugelassen willen lediglich beschrnkten zulassung patentgericht abfolge aussprche angefochtenen beschlusses oben rn ausdruck gebracht zunchst beschwerde einsprechenden zurckgewiesen danach zulassung rechtsbeschwerde ausgesprochen erst anschluss daran beschwerde patentinhabers beschieden abfolge beschlussaussprche patentgericht ersichtlich gewhlt klarzustellen allein rechtsbeschwerde einsprechenden unbeschrnkt zugelassen patentinhabers verdeutlichen lediglich klrung frage zulssigkeit beitritts einsprechenden rechtsbeschwerdegericht ermglichen findet besttigung darin patentgericht aussprche grnden dahin erlutert lasse rechtsbeschwerde einsprechenden sicherung einheitlichen rechtsprechung entsprechendes bedrfnis bestand fr frage zulssigkeit beitritts stndiger rechtsprechung beschrnkung zulassung indiziert bgh beschluss august zb grur rn tintenstrahldrucker beschluss juli zb grur rn feuchtigkeitsabsorptionsbehlter rechtsbeschwerde konnte wirksam frage zulssigkeit beitritts beschrnkt rechtsbeschwerde stndiger rechtsprechung ebenso revision abgrenzbaren teil beschwerdeverfahrens beschrnkt zugelassen bgh grur rn tintenstrahldrucker beschluss april zb bghz rn informationsbermittlungsverfahren jeweils mwn voraussetzung liegt streitfall frage zulssigkeit beitritts einsprechenden stellt abgrenzbaren selbstndigen teil streitstoffs dar dagegen lsst erfolg einwenden isolierte ber
  1703. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera mrz strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen einbeziehung einzelstrafen frheren urteil gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt dagegen gerichtete rge verletzung prozessualen materiellen rechts gesttzte revision sachrge strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts befand april geborener sohn ansonsten kinderheim lebt rah men beurlaubung august angeklagten tage begab junge schlafzimmer angeklagten deren lebensgefhrtin aufhielt bett kuschelte zunchst angeklagten dildo vorfand angeklagte erklrte wirkungs bedienungsweise dildo hierzu entblte zunchst unterleib fhrte gegenwart kindes dildo gab jungen dildo hand lie geschlechtsteil einfhren befriedigen sa hierbei bettrand ii verfahrensrge bleibt grnden zuschrift generalbundesanwalts erfolg sachrge veranlasste berprfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten aufgedeckt jedoch strafausspruch bestand minder schweren fall schweren sexuellen missbrauchs kindern abs stgb landgericht erwgung ausgeschlossen angeklagte angelastete sexuelle handlung geschdigten vorgenommen geschdigten durchfhren lassen stellt jedoch merkmale gesetzlichen tatbestands abs nr stgb fest angeklagte tatbestand milderen abs nr stgb verwirklicht konnte strafzumessung lasten gewicht fallen senat ausschlieen strafkammer rechtsfehler annahme minder schweren falles gelangt wre niedrigere strafe verhngt htte insoweit wertungsfehler handelt knnen getroffenen feststellungen bestehen bleiben neue widersprechende feststellungen mglich fischer ott ribgh dr appl wegen urlaubs unterschrift gehindert fischer bartel eschelbach'],['Soon']]
  1704. [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum sowie richter dr kirchhoff dr grneberg dr bacher november beschlossen beschwerdeverfahren rechtsbeschwerdeverfahren eingestellt verfahren anhngig geworden anzusehen beschwerde ergangene beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf september az vi kart wirkungslos beschwerdefhrerin trgt kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens wert beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschwerdefhrerin beschwerde einvernehmen beschwerdegegnerin zurckgenommen rcknahme beschwerde bewirkt verfahren anhngig geworden anzusehen bgh beschluss august envr juris rn beschluss april envr juris rn mwn kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens gem enwg beschwerdefhrerin aufzuerlegen rcknahme beschwerde rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung auergerichtlichen auslagen beschwerdefhrerin anzuordnen bgh beschluss august envr juris rn bereinstimmung wertfestsetzung beschwerdegerichts wert beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg raum grneberg kirchhoff bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  1705. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richter dr wolst richterin dr milger richter dr koch richterin dr hessel beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg februar zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo gem abs zpo frage rtlichen sachlichen zustndigkeit gerichts ersten rechtszuges nachprfung revisionsgericht schlechthin bgh beschluss juni iii zr wm urteil mrz vi zr njw rr jedenfalls entzogen berufungsgericht vorliegenden fall beurteilung zustndigkeitsfrage erstrichter besttigt musielak ball zpo aufl rdnr vgl mnchkommzpo wenzel aufl aktualisierungsband rdnr bedeutet revisionsgericht verfahren nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht angenommene zustndigkeit unzustndigkeit erstinstanzlichen gerichts ungeprft zugrunde legen fr vorliegenden fall steht sachliche unzustndigkeit klgern erstinstanzlich angerufenen landgerichts rcksicht darauf fest berufungsgericht parteien bestehende mietverhltnis bereinstimmung landgericht recht unrecht wohnraummietverhltnis angesehen fr gem nr buchst gvg zustndigkeit amtsgerichts gegeben zustndigkeitsprfung ausnahmsweise stattzufinden htte entscheidung berufungsgerichts ber zustndigkeit willkr verletzung rechtlichen gehrs beruhen wrde grund verweisungsbeschluss bindend wre mnchkommzpo wenzel aao rdnr bedarf entscheidung fall gegeben steht somit fr entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde fest erstinstanzlichen zustndigkeit landgerichts fehlt berufungsgericht besttigte abweisung klage unzulssig beanstanden revisionszulassungsgrund insoweit weder dargetan ersichtlich weitergehenden begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo wert beschwerdegegenstands ball dr wolst dr koch dr milger dr hessel vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  1706. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo erklren antragsteller antragsgegner bereinstimmend gerichtlich angeordnetes mehr ende gefhrtes selbstndiges beweisverfahren erledigt kommt hauptsacheverfahren raum fr kostenentscheidung entsprechender anwendung zpo bgh beschluss mai iv zb olg stuttgart lg ellwangen iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kosten antragsteller zurckgewiesen beschwerdewert grnde antragsteller begehren kostenentscheidung nachteil antragsgegnerin gerichtlich angeordneten entsprechenden erledigungserklrungen beider parteien mehr durchgefhrten selbstndigen beweisverfahren oktober beantragten antragsteller beim landgericht einleitung selbstndigen beweisverfahrens feststellung parteien streitigen umfangs schden wohngebude brand nachbargebudes beweisbeschluss erging november begutachtung gerichtlich bestellten sachverstndigen erbrachte versicherer nachbarn entschdigungsleistungen antragsteller daraufhin erklrten selbstndige beweisverfahren knne magabe fr erledigt erklrt antragsgegnerin kosten aufzuerlegen seien antragsgegnerin schloss erledigungserklrung beantragte ihrerseits antragstellern verfahrenskosten aufzuerlegen landgericht kostenantrge beider parteien begrndung zurckgewiesen entsprechende anwendung zpo selbstndigen beweisverfahren komme betracht sofortige beschwerde erfolg geblieben dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde antragsteller beschwerdegericht ausgefhrt gesetz sehe ausnahme abs zpo geregelten sonderfalles selbstndigen beweisverfahren kostenentscheidung anordnung beweiserhebung ergehe nachteil antragsgegners bedeute weder entscheidung ber recht ber anspruch vielmehr diene selbstndige beweisverfahren vorbereitung erkenntnisverfahrens kosten seien daher teil anfallenden verfahrenskosten kostenentscheidung entsprechender anwendung zpo komme ebenfalls betracht zpo treffenden ermessensentscheidung msse erster linie materielle rechtslage zeitpunkt eintritts erledigenden ereignisses abgestellt sachliche prfung sei selbstndigen beweisverfahren gerade vorgesehen ei ne allein zulssigkeit begrndetheit selbstndigen beweisverfahrens eintritt erledigenden ereignisses ausgerichtete kostenentscheidung knne einzelfall abweichung materiell rechtlichen kostentragungspflicht fhren widerspreche grundsatz pflicht tragung verfahrenskosten materiellen ergebnis hauptsacheprozesses notwendigkeit kosten fr rechtsverfolgung beurteile rechtsprechung fr fall antragsrcknahme hnlicher fallgestaltungen teil bejahte zulssigkeit kostenentscheidung lasten antragstellers analoger anwendung abs satz zpo rechtfertige beurteilung rcknahme klage antrags finde regelmig sachprfung statt kostenfolge ergebe vielmehr gesetz berechtigte interesse praxis mglichst einfachen handhabung rechtfertige entsprechende anwendung zpo rahmen selbstndigen beweisverfahrens parteien bleibe brigen mglichkeit etwa bestehenden materiell rechtlichen kostenerstattungsanspruch gesondert geltend ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig jedoch sache erfolg kosten selbstndigen beweisverfahrens gehren grundstzlich kosten anschlieenden hauptsacheverfahrens darin treffenden kostenentscheidung umfasst ausnahmsweise trotz fristsetzung hauptsacheklage hoben worden selbstndigen beweisverfahren gem abs satz zpo kostenentscheidung ergehen verzichtet antragsteller etwa wegen fr ungnstigen ergebnisses beweisaufnahme hauptsacheklage fhren kostenpflicht entgeht abweisung klage hauptsache ergbe bgh beschluss februar zb njw rr iii dabei zpo ausnahmevorschrift eng auszulegen bgh beschluss dezember xii zb famrz aa beschluss januar xii zb baur ii voraussetzungen abs zpo vorliegenden falle gegeben bereinstimmende erklrung antragsteller antragsgegner selbstndige beweisverfahren solle mehr fortgefhrt erledigung gefunden kostenentscheidung zulsst bundesgerichtshof bislang entschieden ausgesprochen einseitige
  1707. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz dr oehler richter dr klein beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg februar zurckgewiesen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde zeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo soweit nichtzulassungsbeschwerde verletzung rechtlichen gehrs beklagten rgt berufungsgericht vortrag bergangen zumutbarkeitsschwelle sei deswegen berschritten berufungsgericht verurteilung abdruck begehrten nachtrags erneuten verbreitung verdachts frau herrn sowie firma zwinge beklagte gefahr aussetze weiteren unterlassungs richtigstellungsansprchen konfrontiert fehlt ordnungsgemen ausfhrung rge zulassungsgrnde mssen gem abs satz zpo beschwerdebegrndung dargelegt darlegen bedeutet schon allgemeinem sprachgebrauch mehr allgemeinen hinweis darlegen bedeutet vielmehr erlutern erklren nher eingehen beschwerdefhrer zulassungsgrnde beschwerde sttzt benennen deren voraussetzungen substantiiert vorzutragen revisionsgericht dadurch lage versetzt allein anhand beschwerdebegrndung einbeziehung bezug genommenen aktenstellen berufungsurteils voraussetzungen fr zulassung prfen davon entlastet voraussetzungen zulassung anhand akten ermitteln mssen vgl bgh urteil oktober xi zr bghz beklagte vortrag berufungsverfahren bezogen benannten schriftsatz august dargelegt unterlassungs richtigstellungsansprche genau inhalts etwaigen nachtrag betroffenen personen bestehen sollen verfahren allgemein nennung aktenzeichen bezug genommen worden beiziehung durchsicht akten kam revisionsverfahren bzw verfahren nichtzulassungsbeschwerde betracht prfung erheblichkeit vortrages konnte erfolgen weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen galke pentz richter bundesgerichtshof wellner wegen urlaubs verhindert unterschreiben galke oehler klein vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  1708. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann mai beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli gem satz zpo kosten zurckzuweisen senat beabsichtigt streitwert fr revision klgerin fr revision eklagten festzusetzen beklagten kosten bereinstimmend fr erledigt erklrten revision aufzuerlegen zpo parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision klgerin sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgerin aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr betrav iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwgungen streitfall gesttzten revisionen versicherten versorgungsanstalt bundes lnder zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zula ssungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn ii vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwgungen revision klgerin sache aussicht erfolg mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1709. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sammlung ahlers urhg kunsthndler urhg eigenem wirtschaftlichem interesse veruerung kunstwerken beteiligt hierzu zhlt wer sammler kunstinteressenten beim kauf verkauf kunstwerken bert hierfr hhe kaufpreises abhngige provision beansprucht auskunftsanspruch knstlers kunsthndler versteigerer gem abs satz urhg setzt ebenso folgerechtsanspruch knstlers veruerer gem abs satz urhg voraus weiterveruerung zumindest teilweise inland erfolgt weiterveruerung urhg allein dingliche verfgungsgeschft gesamte schuldrechtliche verpflichtungsgeschft ebenso dingliche verfgungsgeschft umfassende veruerungsgeschft verstehen anschluss bghz folgerecht auslandsbezug unterzeichnung kaufvertrags vertragspartner inland erforderliche inlandsbezug gegeben zpo bestimmung zpo grundstzlich fllen anwendbar denen zustellung frist gewahrt auergerichtliche geltendmachung gewahrt abgrenzung bgh urt zr njw aufgabe bgh urt viii zr wm urt viii zr njw bgh urt juli zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr koch fr recht erkannt revisionen parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer oktober zurckgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verwertungsgesellschaft bild kunst nimmt deutschland urheberrechtlichen befugnisse angeschlossenen urheber werken bildenden knste wahr hierzu gehrt folgerechtsanspruch urhg beklagte bert provision sammler kunstinteressenten beim kauf verkauf kunstwerken klgerin verlangt beklagten auskunft ber weiterveruerung originalwerken bildenden knste angeschlossener urheber begehrt allgemein auskunft darber werke beteiligung jahre weiterveruert wurden abs urhg erstrebt nhere auskunft ber veruerung kunstsammlung ahlers januar mchte insoweit namen anschrift veruerers sowie hhe veruerungserlses einzelnen werke erfahren abs urhg sammlung ahlers grten privatsammlungen expressionismus werken knstler blauen reiter brcke enthielt zahlreiche werke denen schutzdauer urheberrechts abgelaufen verkufer denen jedenfalls ahlers ag weitere unternehmen ahlers gruppe gehren kaufvertrag januar frankfurt main unterschrieben brigen umstnde abschlusses durchfhrung vertrages streitig insbesondere streitig weise beklagte geschft beteiligt kunstwerke bereits vertragsschluss zollfreilager schweiz befanden beklagte klage entgegengetreten landgericht allgemeinen auskunftsanspruch stattgegeben sammlung ahlers betreffenden auskunftsanspruch abgewiesen berufungsgericht allgemeinen auskunftsanspruch abgewiesen sammlung ahlers betreffenden auskunftsanspruch stattgegeben olg frankfurt grur berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin allgemeinen auskunftsanspruch whrend beklagte abweisung sammlung ahlers betreffenden auskunftsanspruchs erstrebt parteien beantragen jeweils rechtsmittel gegenseite zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht auskunftsanspruch klgerin hinsichtlich sammlung ahlers bejaht allgemeinen auskunftsanspruch mangels rechtzeitiger geltendmachung abgewiesen begrndung ausgefhrt auskunftsanspruch hinsichtlich veruerung sammlung ahlers sei abs urhg begrndet beklagte sei kunsthndler urhg anzusehen kunsthndler sinne bestimmung sei kunstvermittler provision beim kunsthandel berate beklagte sei veruerung sammlung ahlers beteiligt gemldesammlung gemeinsam amerikanischen kunsthndler zweck weiterveruerung erworben beklagte insoweit kunsthndler ttig geworden sei erscheine deshalb zweifelhaft behauptung erwerber sammlung partner bestehende amerikanische partnership sei fr folgerechtsanspruch erforderliche inlandsbezug weiterveruerung sei gegeben klgerin vorgetragen einigung ber eigentumsbergang sei schon deutschland unterzeichneten kaufvertrag enthalten b
  1710. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann richterin lohmann sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs berlin september unzulssig verworfen antragsteller kosten verfahren tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller wurde jahre rechtsanwaltschaft zugelassen wurde dezember mitglied antragsgegnerin bescheid februar antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung beschluss anwaltsgerichtshofs berlin september zurckgewiesen worden beschluss antragsteller september sofortige beschwerde eingelegt august antragsgegnerin mitgeteilt zulassung antragstellers wegen fehlens berufshaftpflichtversicherung bestandskrftig widerrufen worden sei antragsteller gelegenheit stellungnahme erhalten geuert ii sofortige beschwerde abs nr brao statthaft jedoch unzulssig verfahren einlegung rechtsmittels hauptsache erledigt nachdem zulassung antragsgegners bestandskrftig widerrufen worden besteht rechtsschutzbedrfnis mehr frage klren zulassung wegen vermgensverfalls widerrufen wre abs nr brao vgl bgh beschl oktober anwz brak mitt erledigung entfllt rechtsschutzinteresse fr rechtsmittel soweit trotz erledigung nderung hauptsacheentscheidung zielt vgl bghz bayoblg zmr olg mnchen zip zulssige beschrnkung rechtsmittels kosten verfahrens vgl bghz bayoblg aao olg mnchen aao antragsteller vorgenommen iii ber unzulssige sofortige beschwerde mndliche verhandlung entschieden vgl bghz kostenentscheidung ergeht analog brao fgg tolkdsdorf ernemann ster lohmann quaas vorinstanz agh berlin entscheidung agh'],['Soon']]
  1711. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz aufgehoben soweit klage hhe abgewiesen worden umfang sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin insolvenzverfahren wurde dezember antrag schuldnerin november wegen zahlungsunfhigkeit berschuldung erffnet schuldnerin geriet seit april gegenber beklagten krankenkasse zahlung gesamtsozialversicherungsbeitrgen rckstand lastschrift ber april flligen gesamtsozialversicherungsbeitrge fr mrz hhe wurde eingelst schreiben april teilte schuldnerin beklagten aufgrund hoher eigener auenstnde liquidittsengpass bat zustimmung bezahlung beitrge fr mrz vier raten mai anschlieenden telefongesprch april vereinbarten schuldnerin beklagte arbeitnehmeranteile hhe sofort arbeitgeberanteile drei monatlichen raten je mai juni juli gezahlt sollten zahlung arbeitnehmeranteile erfolgte per scheck beklagten mai gutgeschrieben wurde hinsichtlich weiteren raten bersandte schuldnerin beklagten jeweiligen flligkeitsterminen schecks ebenfalls eingelst wurden lastschrift mai flligen beitrge fr april hhe wurde termingerecht eingelst wegen juni flligen beitrge fr mai stellte schuldnerin wiederum stundungsantrag hierauf forderte beklagte schuldnerin schreiben juli umgehenden begleichung arbeitnehmeranteile hhe stundete arbeitgeberanteile drei monatsraten je jeweils fllig monats beginnend ab juli entsprechend aufforderung leistete schuldnerin beklagte juli eingelsten scheck weitere teilzahlungen insgesamt betrag ergaben leistete schuldnerin zeit juli oktober klger zahlungen gem abs abs inso angefochten rckzahlung insgesamt verlangt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht rechtsmittel klgers hinblick juli erbrachten zahlungen stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt klger anspruch hhe zurckerstatteten zahlungen insgesamt schuldnerin zeit mai juli erbracht entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht meint rckgewhranspruch betreffend zahlung mai bestehe schuldnerin lediglich gestundeten beitrag fr mrz rckstand befunden derart geringer rckstand reiche fr allein gesehen kenntnis beklagten zahlungseinstellung drohenden zahlungsunfhigkeit schuldnerin begrnden weitere umstnde denen kenntnis abgeleitet knnte htten vorgelegen hinsichtlich mai juni juli geleisteten zahlungen scheitere rckgewhranspruch bereits fehlenden glubigerbe nachteiligung zahlungen seien eigenen vortrag klgers mittels lediglich geduldeten kontoberziehung erfolgt reiche fr benachteiligung glubiger kontofhrende bank fr darlehensanspruch ber bessere sicherheiten verfgt beklagte klger vorgetragen ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand auffassung berufungsgerichts aufgrund geringen rckstands mai knne davon ausgegangen beklagte drohenden zahlungsunfhigkeit schuldnerin kenntnis gehabt schpft sachverhalt anfechtung wegen vorstzlicher benachteiligung glubiger abs inso setzt voraus anfechtungsgegner zeit angefochtenen handlung vorsatz schuldners glubiger benachteiligen kannte kenntnis abs satz inso vermutet anfechtungsgegner wusste zahlungsunfhigkeit schuldners drohte jeweilige handlung glubiger benachteiligte subjektiven tatbestandsmerkmale vorsatzanfechtung knnen innere beweis eingeschrnkt zugngliche tatsachen handelt meist mittelbar objektiven tatsachen hergeleitet soweit dabei rechtsbegriffe zahlungsunfhigkeit betroffen deren kenntnis auerdem oft kenntnis anknpfungstatsachen erschlossen kenntnis drohenden zahlungsunfhigkeit steht rahmen abs inso kenntnis umstnden gleich zwingend drohende bereits eingetretene zahlungsunfhigkeit hinweisen bgh urt mai ix zr nzi rn november ix zr nzi rn august ix
  1712. [['bundesgerichtshof ix zr beschluss april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser april beschlossen annahme revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli abgelehnt soweit beklagte zahlung dm klgerin verurteilt worden brigen revision angenommen streitwert fr revisionsinstanz annahme dm fr zeit danach dm festgesetzt grnde soweit annahme abgelehnt wurde revision grundstzliche bedeutung ergebnis aussicht erfolg zpo berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt brgschaften versto gmbhg wirksam fllung berufung mibrauch vollmacht verweigert brgschaft verbindlichkeiten alleingesellschafterin betraf dadurch erloschen klgerin kredit spter ber dezember hinaus verlngert vgl bgh urt september ix zr wm annahme revision erfat teil hauptsumme fr verbindlichkeiten alleingesellschafterin erteilten brgschaft vorbringen klgerin ber dm hinausgehenden teil dezember entstandenen schuld dm sowie ab januar entstandenen forderungen betrifft berufungsgericht bercksichtigten sollbuchungen klgerin zeit iii ff betragen fr konto dm fr konto dm fr konto dm einschlielich dezember entstandenen gesicherten forderung dm ergibt gesamtbetrag dm auerdem revision hinsichtlich gesamten zinsausspruchs berufungsurteils angenommen kreft kirchhof ganter fischer kayser'],['Soon']]
  1713. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts fulda oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen hehlerei verurteilt wurde verfahren wegen tatvorwurfs anklage staatsanwaltschaft fulda js juli eingestellt insoweit entstandenen kosten verfahrens sowie angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last gesamtstrafenausspruch schuld strafausspruch genannten urteils dahin gendert angeklagte wegen schweren raubs freiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubs hehlerei gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo verurteilung wegen hehlerei bestand insoweit fehlt verfahrensvoraussetzung rechtswirksamen erffnungsbeschlusses bezug wegen tatvorwurfs gesondert erhobene anklage staatsanwaltschaft fulda juli amtsgericht fulda landgericht sache rechtswirksam amtsgericht bernommen bereits rechtshngigen verfahren wegen schweren raubs verbunden bernommenen verfahren wegen hehlerei hauptverhandlung oktober verkndete erffnungsbeschluss jedoch rechtswirksam zustande gekommen groe strafkammer ber erffnung hauptverfahrens zulassung anklage wegen hehlerei gesetzlich vorgeschriebenen besetzung auerhalb hauptverhandlung drei berufsrichtern ausschluss schffen entschieden vgl bghst stattdessen erfolgte erffnungsbeschluss hauptverhandlungsprotokoll beweist beiden entscheidung beteiligten berufsrichter besttigt whrend hauptverhandlung gem abs satz gvg reduzierten besetzung zwei berufsrichtern zwei schffen zusammensetzung strafkammer jedoch entscheidung ber erffnung hauptverfahrens berufen vgl bghst aao strafkammer htte erffnungsbeschluss beginn hauptverhandlung nachholen knnen hierfr htte jedoch unterbrechung hauptverhandlung beschlussfassung fr erffnungsentscheidung vorgeschriebenen besetzung drei berufsrichtern beteiligung schffen bedurft vgl aao mangels wirksamer erffnung hauptverfahrens wegen tatvorwurfs hehlerei besteht amts wegen beachtendes verfahrenshindernis insoweit aufhebung urteils einstellung verfahrens fhrt abs stpo entfallen fr hehlerei verhngte einzelfreiheitsstrafe sechs monaten sowie gesamtfreiheitsstrafe brigen ergibt grund sachrge gebotene berprfung angefochtenen urteils rechtsfehler nachteil angeklagten teileinstellung verfahrens schuld strafaus spruch neu fassen dabei entfllt bezeichnung schweren raubs gemeinschaftlich vgl bghst senat schliet verurteilung angeklagten wegen hehlerei bemessung verbleibenden freiheitsstrafe wegen schweren raubs nachteil angeklagten ausgewirkt bode otten rothfu boetticher roggenbuck'],['Soon']]
  1714. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdeverfahren betreffend patentanmeldung nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja tramadol patg abs nr jedenfalls bundespatentgericht beschwerdeverfahren zurckgewiesener anmeldung beginn bearbeitung besondere mitteilung gelegenheit einreichung beschwerdebegrndung gibt beschwerdefhrer entsprechende mitteilung gebeten darauf vertrauen entsprechende aufforderung erhlt unterbleibt reicht deshalb beschwerdebegrndung verletzt gleichwohl ergangene entscheidung anspruch rechtliches gehr bgh beschl april zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mhlens richter prof dr meier beck grning beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschluss senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeinstanz erhoben grnde beschluss juli deutsche patent markenamt pharmazeutische zusammensetzung betreffende patentanmeldung anmelderin zurckgewiesen dagegen anmelderin vertretende gmbh beschwer de eingelegt beantragt zurckweisungsbeschluss aufzuheben weiteren beschwerdeschrift mitteilung gebeten bearbeitung beschwerde bevorsteht beschwerdebegrndung wrde entsprechend eingereicht angefochtenen beschluss bundespatentgericht beschwerde bezugnahme begrndung entscheidung deutschen patent markenamtes zustzlichen bemerken zurckgewiesen anmelderin vorgetragen deren aufhebung htte fhren knnen dagegen richtet rechtsbeschwerde anmelderin verletzung anspruchs gewhrung rechtlichen gehrs rgt ii rechtsbeschwerde statthaft rechtsbeschwerdegrund abs nr patg geltend gemacht brigen zulssig rechtsmittel begrndet fhrt zurckverweisung verfahrens beschwerdegericht abs patg anmelderin beschwerdeverfahren rechtliche gehr versagt rechtsstaatsprinzip wurzelnde anspruch gewhrung rechtlichen gehrs setzt voraus gerichtliches verfahren betreibende partei gelegenheit petitum darzulegen begrnden vielfach verfahrensgrundrecht schon modalitten rechtsverfolgung vorgebenden formalen bestimmungen verfahrensordnungen sichergestellt klageschrift zivilprozess bestimmte angabe gegenstands grundes erhobenen anspruchs enthalten abs nr zpo berufungsklger rechtsmittel vorgaben zpo gengenden weise begrnden ausgestaltung patentrechtlichen beschwerdeverfahrens patentgesetz fragmentarisch geregelt soweit gesetz bestimmungen ber verfahren patentgericht enthlt gerichtsverfassungsgesetz zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden besonderheiten verfahrens patentgericht ausschlieen abs patg danach fr entsprechende anwendung betracht kommenden bestimmungen ber sofortige beschwerde ff zpo beschwerdefhrer rechtsmittel begrnden abs zpo modalitten fr einreichung begrndung gesetz geregelt vorsitzende beschwerdegericht fr vorbringen angriffs verteidigungsmitteln frist setzen abs zpo gegebenen voraussetzungen konnte bundespatentgericht verletzung anspruchs anmelderin rechtliches gehr entscheidung treffen bevor hinweis bevorstehende bearbeitung gelegenheit einreichung beschwerdebegrndung gegeben worden anmelderin konnte darauf vertrauen beschwerdeentscheidung mitteilung erhalten allerdings gengt rechtsprechung bundesgerichtshofs wahrung rechtlichen gehrs schriftlichen verfahren grundstzlich gericht wenngleich zweckmigen fristsetzung absieht lediglich angemessene zeit mgliche stellungnahme partei wartet sen beschl zb grur chromnickel legierung vorliegenden fall bundespatentgericht gang verfahrens jedoch daran gehindert entscheidung allein aufgrund zeitablaufs seit beschwerdeeinlegung treffen anmelderin beschwerdeverfahren darum gebeten zeitnah eintritt bearbeitung gelegenheit beschwerdebegrndung erhalten bundespatentgericht bitte entsprechen verfgung januar berichterstatterin beim bundespatentgericht aktenzeichen pat gefhrten beschwerdeverfahrens geschftsstelle angewiesen beschwerdefhrer mitzuteilen bearbeitung beschwerde demnchst anstehe daher beschwerdebegrndung mrz entgegengesehen akten beschwerdeverfahrens findet danach lediglich geschftsstelle senats ric
  1715. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter prof dr meier beck grning fr recht erkannt berufung klgerin brigen zurckgewiesen september verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert folgt neu gefasst deutsche patent abweisung weitergehenden klage dadurch teilweise fr nichtig erklrt patentansprche folgende fassung erhalten vorrichtung montieren zumindest sonnenkollektor sparren latten aufweisenden dach sowohl ziegel montage ziegel montage zumindest annhernd ber breite kollektors erstreckenden schiene zwei schenkeln dadurch gekennzeichnet schenkel senkrecht dachebene stehend unterschiedlich hoch schenkel halterung kollektors schenkel auflage fr kollektor dient wobei schiene wesentlichen frmigen querschnitt grundflche schenkeln direkt dachsparren befestigbar auflage fr kollektor dienende krzere schenkel auflageflche fr kollektor aufweist deren abstand grundflche schiene strke dachlatte entspricht wobei zumindest schenkel abgewinkelt vorrichtung anspruch dadurch gekennzeichnet schiene stahl besteht vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet schiene langlcher aufweist vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet schiene auenseitig vorsprung aufweist vertiefung unteren rand kollektors eingreift vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet halterung kollektors dienenden schenkel abwinkelung vorgesehen ungefhr gleiche lnge parallel dachebene vorstehende wand kollektors vorrichtung ansprche dadurch gekennzeichnet schiene ziegel montage stufenfrmigen halteeisen befestigbar kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand beklagte inhaber september angemeldeten deutschen patents streitpatents vorrichtung montieren zumindest sonnenkollektor dach betrifft patentansprche umfasst patentansprche lauten durchfhrung einspruchsverfahrens orthographie neuen regeln angepasst vorrichtung montieren zumindest sonnenkollektor sparren latten aufweisenden dach zumindest annhernd ber breite kollektors erstreckenden schiene zwei schenkeln dadurch gekennzeichnet schenkel senkrecht dachebene stehend unterschiedlich hoch schenkel halterung kollektors schenkel auflage fr kollektor dient vorrichtung anspruch dadurch gekennzeichnet halterung kollektors dienende schenkel hher auflage fr kollektor dienende schenkel vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet schiene auflageflche fr kollektor aufweist deren abstand grundflche schiene strke dachlatte entspricht vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet schiene stahl besteht vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet schiene langlcher aufweist vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet schiene auenseitig vorsprung aufweist vertiefung unteren rand kollektors eingreift vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet halterung kollektors dienenden schenkel abwinkelung vorgesehen ungefhr gleiche lnge parallel dachebene vorstehende wand kollektors vorrichtung ansprche dadurch gekennzeichnet schiene ziegel montage stufenfrmigen halteeisen befestigbar wegen weiteren patentansprche patentschrift streitpatents verwiesen klgerin geltend gemacht streitpatent gegenber umfangreichem stand technik darunter obo bettermann katalog verbindungs befestigungs systeme november patentfhig sei beantragt streitpatent insgesamt fr nichtig erklren beklagte klage entgegengetreten hilfsweise streitpatent folgender fassung patentanspruchs einfgungen unterstrichen sowie rckbezogenen patentansprchen neuer nummerierung patentansprche hilfsweise fassung verwendungsanspruch formulierten hilfsanspruch ii verteidigt vorrichtung montieren zumindest sonnenkollektor sparren latten aufweisenden dach zumindest annhernd ber breite kollektors erstreckenden schiene zwei schenkeln dadurch gekennzeichnet schenkel senkrecht dachebene stehend unterschiedlich hoch sc
  1716. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz kosten beklagten verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde klagende rechtsanwalt nimmt beklagten zahlung anwaltsvergtung hhe fr jahren erbrachte beratungsleistungen anspruch beklagte ansprchen entgegengetreten hierzu geltend gemacht teilweise berechneten leistungen auftrag gegeben brigen stnden klger schadensersatzansprche wegen fehlerhafter beratung zurckbehaltungsrecht begrndeten ansprche jahre seien zudem verjhrt landgericht beklagten uneingeschrnkt prozesskostenhilfe gewhrt verteidigungsvorbringen aussicht erfolg kurz danach durchgefhrten verhandlungstermin landgericht vortrag parteien zwischenzeitlich verndert gehabt klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht wegen unzureichender begrndung unzulssig verworfen hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde erfolg gem abs nr abs satz zpo statthaft zulssig beklagte aufzuzeigen vermag entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts erforderlich wre abs zpo angefochtene beschluss verletzt beklagten weder verfassungsrechtlich gewhrleisteten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg ivm rechtsstaatsgrundsatz anspruch rechtliches gehr art abs gg berufungsgericht ausgefhrt abs satz nr zpo mageblichen anforderungen inhalt berufungsbegrndung erflle begrndungsschriftsatz beklagten enthalte grtenteils ausfhrungen landgericht verletzung rechtlichen gehrs berraschungsentscheidung getroffen sei zutreffend ndere daran berufungsbegrndung mangels konkreter befassung urteilsgrnden aufzeige angefochtenen urteil getroffenen entscheidungserheblichen feststellungen rechtsausfhrungen einzelnen grnden falsch sollen allgemeinen ausfhrungen landgericht darlegungsund beweislast verkannt beweisangebote bergangen lieen erkennen worauf vorwurf konkret beziehe weder bloe bezugnahme gesamten erstinstanzlichen sachvortrag neben beweisantritten hinweis akten gereichte streitverkndungsschrift frheren verfahren hierzu gemachte bemerkung insoweit bezug genommene urteil sachvortrag beklagten schlechtberatung klgers bergangen bringe gebotene klarstellung angesichts umfnglichen ausfhrungen angefochtenen urteil beklagten vorgebrachten gegenansprchen wegen fehlerhafter beratung lasse erkennen punkten entscheidungserheblicher vortrag beklagten bergangen worden sei ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand abs satz nr zpo berufungsbegrndung umstnde bezeichnen denen ansicht berufungsklgers rechtsverletzung deren erheblichkeit fr angefochtene entscheidung ergeben gehrt heraus verstndliche angabe bestimmten punkte angefochtenen urteils berufungsklger bekmpft tatschlichen rechtlichen grnde einzelnen entgegensetzt bgh beschluss dezember ii zb wm rn oktober xi zb njw rn jeweils mwn besondere formale anforderungen bestehen fr zulssigkeit berufung insbesondere bedeutung ausfhrungen schlssig rechtlich haltbar bgh beschluss mai xii zb njw oktober aao jedoch berufungsbegrndung konkreten streitfall zugeschnitten bgh beschluss mai xi zb wm rn oktober aao reicht auffassung erstgerichts formularmigen stzen allgemeinen redewendungen rgen lediglich vorbringen erster instanz verweisen bgh urteil november ix zr wm oktober aao ungengend insbesondere textbausteine schriftstze verfahren bgh beschluss mai aao rn anforderungen gengt berufungsbegrndung aa rge landgericht versumnisse anwaltlichen leistung klgers adquat kausal eingetretenen vermgensschden gewrdigt nimmt pauschal vorbringen erster instanz bezug konkreten erwgungen landgerichts weshalb vorgebrachten einwendungen durchgriffen mangels hinreichender substantiierung fehlenden beweisantrittes unbeachtlich seien befasst berufungsbegrndung ersichtlich konkreten tatschlichen rechtlichen grnde beklagte ausfhrungen landgerichts einzelnen mandatsverhltnissen entgegensetzen bb rge landgerichtliche urteil stelle berraschungsentsche
  1717. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig april gem zpo kosten zurckzuweisen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde revision zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorliegen revision aussicht erfolg zulassungsgrund besteht weder erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts stellen fragen grundstzlicher bedeutung beurteilen festsetzung verbandsstrafe einzelfall festsetzung grunde liegenden satzungsbestimmungen gelten fr begrenzte anzahl mitgliedern beklagten gerichtlichen berprfung verbandsstrafen beachtenden grundstze rechtsprechung erkennenden senats geklrt vgl bgh urteil dezember ii zr nzg revision sache aussicht erfolg berufungsgericht zutreffend anspruch klgers wegen durchgreifenden aufrechnung beklagten anspruch zahlung verbandsstrafe verneint entgegen anderslautenden bezeichnung regelt lit satzung beklagten vertragsstrafe korporationsrechtlich begrndete gefge rechten pflichten genossenschaft mitgliedern anknpfende verbandsstrafe entsprechend regeln vereinsstrafe behandeln pflicht klgers ablieferung landwirtschaft gewonnenen milch genossenschaftsrechtlicher art lit satzung bestimmt verpflichtung genossen milchlieferung besteht solange mitgliedschaft dauert landwirtschaftlichen betrieb mitglieds milch erzeugt ersichtlich beklagte klger genossen jeweils individualvertrag geschlossen htte lit satzung vorgesehene strafe einhaltung mitgliedschaftlichen milchablieferungspflicht genossen sichern vertragsstrafe vertrag unterwerfung mitglieder satzung beruht vgl bgh urteil dezember ii zr nzg entgegen auffassung revision enthlt satzung beklagten ausreichende ermchtigungsgrundlage fr festsetzung verbandsstrafe aa satzungsbestimmungen zusammenhang entscheidungserheblich krperschaftsrechtlichen charakter mssen deshalb objektiv heraus einheitlich gleichmig bercksichtigung zusammenhang erkennbarem zweck ausgelegt umstnde auerhalb vertragsurkunde liegen allgemein zugnglich erkennbar drfen auslegung bercksichtigt auslegung derartiger bestimmungen tatsacheninstanzen unterliegt dabei unbeschrnkten nachprfung revisionsgericht bgh urteil juni ii zr njw mwn bb lit satzung formuliert schuldhaften versto milchlieferungspflicht mitglied pro kilogramm abgelieferter milch vertragsstrafe zahlen fehlende menge berechnet mittel beiden letzten jahre gelieferten milchmenge entgegen auffassung revision aussage lit satz satzung beklagten wonach hhe vertragsstrafe fr versto betrgt unbestimmt lit satzung beklagten angesichts ausdrcklichen eindeutigen regelung strafe fr verste milchlieferungspflicht gegenber lit satz satzung beklagten speziellere regelung lit satz satzung geltungsbereich lit satzung anwendung finden wrde berufungsgericht recht hhenbegrenzung verbandsstrafe fr einzelnen versto milchlieferungspflicht fhren lit satz zustndige vorstand beklagten durfte strafe bereits fr zuknftige zeitrume festsetzen darin liegt strafe fr zuknftiges verhalten strafzahlungen immer erst verstreichen jeweiligen abrechnungsmonats fllig geworden entgegen auffassung revision berufungsgericht zusammenhang recht endgltigen erfllungsverweigerung klgers ausgegangen berufungsgericht verkannt tatschlichen voraussetzungen fr bejahung endgltigen erfllungsverweigerung strenge anforderungen stellen liegt schuldner eindeutig ausdruck bringt vertragspflichten nachkommen bgh urteil mrz viii zr bghz urteil dezember viii zr njw rn hiervon durfte berufungsgericht wrdigung schreibens klgers mai ausgehen nachdem klger milchlieferung bereits eingestellt beklagten schreiben erlutert warum auffassung lieferung mehr verpflichtet sei manahmen ergreifen beklagte lieferpflicht bestehe angekndigt betrieb vorsorglich personengesellschaft einzubringen lieferpflicht befreien zudem knne milcherzeugung ga
  1718. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagwerk bghz bghr verkndet februar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle ja nein ja drahtinjektionseinrichtung arbeg abs bgb macht arbeitgeber diensterfindung gebrauch arbeitnehmererfinder arbeitgeber anspruch auskunftserteilung pflicht rechnungslegung inhalt arbeitgeber arbeitnehmererfinder schadensersatz leisten mu bertragung schutzrechts abs arbeg pflichtwidrig schuldhaft vereitelt berechnung zustehenden schadensersatzanspruchs bentigt arbeitnehmererfinder wesentlichen gleichen angaben beim vergtungsanspruch arbeg arbeitgeber verpflichtet whrend arbeitnehmererfinder abs arbeg zustehenden berlegungsfrist zumutbaren manahmen treffen arbeitnehmer bertragende recht rechtszustand erhalten zeitpunkt mitteilung aufgabeabsicht befunden arbeitgeber mu deshalb einspruchsverfahren nachfolgenden beschwerdeverfahren widerruf patents droht gebote stehende verteidigungsmglichkeiten zugunsten arbeitnehmererfinders ausschpfen verfahren offenkundige vorbenutzung geltend gemacht mu arbeitgeber nachfrage zustndigen mitarbeitern durchsicht mageblichen vertragsunterlagen aufklren geheimhaltungsvereinbarung besteht tatschliche umstnde bekannt denen pflicht geheimhaltung folgt bgh urt februar zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen keukenschrijver asendorf fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels oktober verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf insoweit aufgehoben berufungsgericht klger rechnungslegungsanspruch bezug benutzungshandlungen fr zeitraum ab august zuerkannt umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger oktober mrz beklagten beschftigt rahmen ttigkeit meldete beklagten gemachte erfindung verfahren steuerung drahtinjektionseinrichtung verwendbaren drahtvorrat entsprechende drahtvortriebsmaschine betraf erfindung erreicht drahtvortriebsmaschine deren hilfe gefllter massiver injektionsdraht metallschmelze eingebracht rechtzeitig verbrauch drahtvorrats signal erhlt drahtende maschine gert anbringen markierung draht bewirkt vorrichtung sensor erkannt drahtvortriebsmaschine rechtzeitig abschaltet stehen kommt bevor drahtende eingezogen wegen weiteren einzelheiten patentschrift bezug genommen beklagte nahm erfindung uneingeschrnkt anspruch meldete april patent wurde daraufhin august verffentlichte deutsche patent klagepatent erteilt anmeldung klagepatents unterbreitete beklagte gmbh schreiben oktober angebot lieferung patentgemen drahtvortriebsvorrichtung einzelnen beschrieben dabei wies beklagte darauf angebot zugrundelegung unserer allgemeinen geschftsbedingungen basis vdma bedingungen erfolge punkt satz vdma bedingungen heit kostenanschlgen zeichnungen unterlagen behlt lieferer eigentums urheberrecht drfen dritten zugnglich gemacht lieferer verpflichtet abnehmer vertraulich bezeichnete plne zustimmung dritten zugnglich schreiben dezember erteilte gmbh bezugnahme allgemeinen einkaufsbedingungen beklagten auftrag lieferung montage angebotenen drahtinjektionsanlage nr allgemeinen einkaufsbedingungen lautet lieferant verpflichtet bestellung daraus ergebenden arbeiten smtliche zusammenhngenden technischen kaufmnnischen unterlagen einrichtungen geschftsgeheimnis betrachten streng vertraulich behandeln unterlieferanten entsprechend verpflichten schreiben januar beauftragte beklagte maschinenfabrik gmbh gmbh bestellte anlage liefern montieren dabei nahm bezug allgemeinen einkaufsbedingungen gmbh gmbh lieferte anlage april november erhob gmbh beim deutschen pa tentamt einspruch klagepatent klagepatent aufrechterhaltenden beschlu legte beschwerde begrndete beklagte angebotsschreiben erfindungsgeme drahtinjektionsanlage geheimhaltungsvorbehalt beschrieben somit gegenstand klagepatents offenkundig vorbenutzt schreiben streithelfers oktober patentanwalt vertrat lie beklagte klger mitteilen wolle beschwerdeve
  1719. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilkammer einzelrichter landgerichts wiesbaden oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde klgerin beklagten wegen verkehrsunfalls restlichen schadensersatz hhe dm nommen amtsgericht klage hhe wegen mehrforderung stellung klgerin beantragt urteil entsprechend zpo gnzen berufung fr klgerin zuzulassen gemeint entscheidungsgrnden urteils ergebe zulassung berufung versehentlich unterblieben sei amtsgericht antrag beschlu august zurckgewiesen dagegen klgerin beschwerde eingelegt landgericht beschwerde beschlu einzelrichters oktober zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen beantragt klgerin angefochtenen beschlu aufzuheben abnderung beschlusses amtsgerichts berufung zuzulassen hilfsweise sache beschwerdegericht zurckzuverweisen ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht angefochtene einzelrichterentscheidung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs gg ergangen ix zivilsenat bundesgerichtshofs entschieden fall einzelrichter sache rechtsgrundstzliche bedeutung beimit ber beschwerde entschieden rechtsbeschwerde zugelassen zulassung wirksam entscheidung jedoch rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen unterliegt bgh beschlu mrz ix zb verffentlichung bghz bestimmt senat bereits angeschlossen beschlu april vi zb verffentlichung bestimmt vorliegend einzelrichter rechtsbeschwerde zwecke fortbildung rechts zugelassen entscheidung durfte treffen htte verfahren vielmehr gem nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen begriff grundstzlichen bedeutung sinne bestimmung umfat neben grundstzlichen bedeutung engeren sinne abs nr zpo genannten fall rechtsfortbildung vgl bt drucks abs zpo einzelrichter verfgt rechtssachen denen grundstzliche bedeutung beimit ber handlungsermessen fllen eigene entscheidung schlechthin versagt bringt zulassung rechtsbeschwerde ausdruck rechtssache auffassung grundstzlicher bedeutung entscheidungszustndigkeit objektiv willkrlich angemat versto verfassungsgebot gesetzlichen richters senat amts wegen bercksichtigen bgh beschlu mrz ix zb umdruck iii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat mglichkeit gkg gebrauch mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  1720. [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen rztlicher begutachtung widerrufsverfahren abnderung kostenentscheidung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter schlick richterin dr otten richter dr frellesen sowie rechtsanwlte dr schott dr wllrich dr frey november beschlossen sofortige beschwerde antragstellerin beschlsse senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg juni dezember unzulssig verworfen erhebung gerichtskosten fr beschwerdeverfahren abgesehen auergerichtliche auslagen erstattet grnde antragstellerin wurde september rechtsanwaltschaft rechtsanwltin amtsgericht landgericht zugelassen schreiben april forderte antragsgegnerin antragstellerin brao mai medizinischen begutachtung bestimmten amtsarzt darber unterziehen wegen schwche geistigen krfte ordnungsgemen ausbung berufs rechtsanwltin lage sei dagegen antragstellerin gerichtliche entscheidung beantragt anwaltsgerichtshof beschlu juni antragstellerin september zugestellt worden verfgung antragsgegnerin april aufgehoben hinsichtlich kosten angeordnet gebhren auslagen erhoben auergerichtliche kosten erstatten entscheidung antragstellerin beim anwaltsgerichtshof beschwerde eingelegt antrgen kostenentscheidung beschlu juni aufzuheben antragsgegnerin erstattung auergerichtlichen auslagen antragstellerin aufzuerlegen streitwert dm festzusetzen anwaltsgerichtshof beschlu dezember antrge zurckgewiesen dagegen richtet sofortige beschwerde antragstellerin antrge abnderung kostenentscheidung beschlu juni festsetzung streitwertes weiterverfolgt ii rechtsmittel statthaft verfahren abs satz brao entscheidet anwaltsgerichtshof letztinstanzlich bgh beschlu februar anwz brak mitt ii feuerich braun brao aufl rdnr bereits grund kostenentscheidung anwaltsgerichtshofs beschlu juni ebensowenig anfecht bar zurckweisung antrge abnderung kostenentscheidung streitwertfestsetzung weiteren beschlu anwaltsgerichtshofs dezember unzulssige rechtsmittel konnte senat mndliche verhandlung verwerfen bghz hirsch schlick schott otten wllrich frellesen frey'],['Soon']]
  1721. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg famfg abs beginn bezugs vollrente wegen alters ausgleichswert gesetzlichen rentenversicherung allein ehezeit entfallenden entgeltpunkten tatschlich bezogenen altersrente ermitteln anschluss senatsbeschlsse oktober ivb zb famrz april ivb zb famrz abgrenzung senatsbeschlssen januar xii zb famrz mrz xii zb famrz abnderungsverfahren ber versorgungsausgleich zeitrume juli einbezieht wirkungen versorgungsausgleichs sofern regelungen ber sog mtterrente auswirken bertragung entsprechender entgeltpunkte fr zeit juni zeit ab juli gesondert auszusprechen bgh beschluss februar xii zb kammergericht berlin ag pankow weiensee ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats kammergerichts berlin juni teilweise aufgehoben beschwerde antragstellers beschluss amtsgerichts pankow weiensee juli ziffer aufrechterhaltung brigen folgt gendert wege internen teilung lasten anrechts antragsgegnerin deutschen rentenversicherung bund vers nr zuguns ten antragstellers anrecht entgeltpunkten wirkung ab oktober juni hhe entgeltpunkten wirkung ab juli jeweils bezogen mrz bertragen kosten rechtsbeschwerde beteiligten ehegatten gegeneinander aufgehoben beschwerdewert grnde april zugestellten antrag wurde august geschlossene ehe antragstellers folgenden ehemann antragsgegnerin folgenden ehefrau geschieden ehe gingen zwei geborene kinder hervor scheidungsverfahren erteilten ausknften ehemann whrend ehezeit august mrz abs bgb af vgl abs versausglg versorgungsanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm beamtenversorgung bundes hhe monatlich dm erworben ehefrau danach august anwartschaften drv bund hhe monatlich dm erworben januar wurde beamtenverhltnis probe berufen versorgungsausgleich regelte familiengericht wege splittings versicherungskonto ehemanns gesetzlichen rentenversicherung rentenanwartschaften hhe monatlich dm versicherungskonto ehefrau bertrug wegen ehemann erworbenen anrechts beamtenversorgung wurden weitere anwartschaften hhe monatlich dm wege quasi splittings abs bgb versicherungskonto ehefrau begrndet bezogen jeweils mrz beide ehegatten beziehen inzwischen alterseinknfte september ehemann abnderung entscheidung ber versorgungsausgleich beantragt familien gericht neu eingeholten versorgungsausknften ehemann whrend ehezeit entgeltpunkte ausgleichswert entgeltpunkten gesetzlichen rentenversicherung sowie anrecht bundesbeamtenversorgung monatlich dm ausgleichswert dm korrespondieren kapitalwert dm erworben ehefrau danach entgeltpunkte ausgleichswert entgeltpunkten gesetzlichen rentenversicherung erworben drv bund erteilten ausknfte beruhten berechnung fiktiven vollrente wegen alters familiengericht erstentscheidung ber versorgungsausgleich wirkung ab oktober abgendert interne teilung genannten anrechte jeweils angegebenen ausgleichswerten angeordnet hiergegen ehemann beschwerde eingelegt ziel dahin unbercksichtigte anrecht ehefrau beamtenstellung probe sowie erhhten anwartschaften ehefrau aufgrund verbesserter rentenrechtlicher anerkennung erziehungszeiten gesetz ber leistungsverbesserungen gesetzlichen rentenversicherung rv leistungsverbesserungsgesetz sog mtterrente versorgungsausgleich einzubeziehen beschwerdegericht neu eingeholten versorgungsauskunft betrgt ehezeitanteil ehefrau gesetzlichen rentenversicherung bercksichtigung mtterrente nunmehr entgeltpunkte ausgleichswert entgeltpunkten auskunft beruht neuberechnung grundlage rentenbescheids ehefrau danach ergibt nderung ursprnglich entgeltpunkten nunmehr entgeltpunkte bercksichtigung mtterrente ab juli brigen genderten rechtsauffassung drv bund wonach gesamtleistungsbewertung fr beitragsgeminderte beitragsfreie zeiten nunmehr tatschlich bewilligten rente vorzunehmen sei beschwerdegericht entscheidung hinsichtlich teilung gesetzlichen rentenversicherung erworbenen anrechts ehefrau abg
  1722. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs cd famfg abs satz objektiven subjektiven voraussetzungen sittenwidrigkeit ehevertrags aufgrund gesamtschau scheidungsfolgen getroffenen regelungen fall sog unternehmerehe anschluss senatsbeschluss januar xii zb famrz senatsurteil oktober xii zr famrz erfordernis bestimmten antrags beschwerdebegrndung unterhaltsfolgesache anschluss senatsbeschlsse juni xii zb famrz september xii zb famrz bgh beschluss mrz xii zb olg bamberg ag forchheim ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger richterin dr krger fr recht erkannt rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg februar verworfen soweit ausspruch versorgungsausgleich richtet weitergehende rechtsbeschwerde vorgenannten beschluss zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens antragsteller auferlegt rechts wegen grnde beteiligten geschiedene ehegatten streiten restlichen scheidungsverbund nachehelichen unterhalt versorgungsausgleich beteiligten heirateten mrz ehe dezember geborene tochter hervorgegangen ehegatten schlossen dezember notariellen ehevertrag erbverzicht darin vereinbarten nachehelichen unterhalt folgendes ehegatten verzichten gegenseitig nachehelichen unterhalt nehmen verzicht gegenseitig ausgenommen hiervon fall ehegatte gesetzlichen vorschriften derzeit nr bgb unterhalt wegen betreuung kindes verlangen knnte abschluss kinderbetreuung tritt verzicht kraft anschluss kindesbetreuung unterhalt gesetzlichen grnden verlangt sobald jngste gemeinschaftlichen kinder lebensjahr vollendet endet fall anspruch zahlung unterhalt wegen betreuung kindes vorstehenden bestimmungen bzw beiderseitig hierauf verzichtet rechtsprechung gegebenen beschrnkungen ausschlusses unterhalt ehegatte leistung unterhalt anderenfalls sozialhilfe anspruch nehmen msste wurde hingewiesen desweiteren begrenzen hiermit hhe etwaiger vorstehender ansprche geschiedenen ehegatten folgt monatliche geschuldete nacheheliche unterhalt betrgt hchstens dm monatlich darber hinaus schlossen ehegatten vertrag zugewinnausgleich versorgungsausgleich hintergrund fr abschluss notariellen ehevertrags umstrukturierung mutter ehemanns gehrenden unternehmens wurde einzelunternehmen gmbh co kg umgewandelt feststellungen oberlandesgerichts zunchst geschftsanteile ehemann bertragen sollten angaben mutter bertragung geschftsanteile abschluss ehevertrags abhngig gemacht mutter ehemanns bertrug weitere geschftsanteile sowie schwester behielt ihrerseits geschftsanteile ehegatten trennten november scheidungsantrag ehemanns ehefrau november zugestellt worden scheidung seit november rechtskrftig geborene ehefrau absolvierte erwerb qualifizierten hauptschulabschlusses lehre brokauffrau bte beruf eheschlieung eheschlieung wechselte arbeitsplatz arbeitete sowie familienunternehmen berwiegend teilzeitbeschftigung sekretrin aufgrund erstmals diagnostizierten multiplen sklerose ehefrau schwerbehindert pflegestufe ii eingestuft bezieht seit erwerbsminderungsrente derzeit monatlich inhaberin aktiendepots wert rund geborene ehemann erzielt einknfte gewerbebetrieb vermietung verpachtung sowie kapitalvermgen leistet unterhalt volljhrige tochter studentin ehefrau beruft unwirksamkeit ehevertrags scheidungsverbundverfahren ehegattenunterhalt wegen krankheit bestehend elementar altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht amtsgericht ehe beteiligten geschieden unterhaltsantrag abgewiesen zudem ausgesprochen versorgungsausgleich stattfinde ehefrau hinsichtlich folgesachen versorgungsausgleich nachehelicher unterhalt eingelegte beschwerde oberlandesgericht versorgungsausgleich durchgefhrt ehemann gestuften unterhaltszahlungen verpflichtet dagegen richtet rechtsbeschwerde wiederherstellung amtsgerichtlichen beschlusses erstrebt soweit rechtsbeschwerde angefochtenen beschluss enthaltene entscheidung versorgungsausgle
  1723. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick dr kartzke prof dr jurgeleit beschlossen rechtsmittel glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts regensburg juli sowie beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht regensburg juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht vollstreckungsgericht zurckverwiesen amtsgericht vollstreckungsgericht darf erlass pfndungs berweisungsbeschlusses grnden aufgehobenen beschlsse ablehnen grnde glubigerin begehrt erlass pfndungs berweisungsbeschlusses inhaberin schuldnerin vollstreckungsbescheid titulierten forderung hhe nebst zinsen kosten hhe wegen ansprche bereits entstandener vollstreckungskosten hhe glubigerin amtsgericht vollstreckungsgericht pfndung berweisung angeblicher forderungen schuldnerin bank girovertrag beantragt hierzu glubigerin rechtsanwaltssoftware ra micro bereitgestellten antragsformulars bedient vollstndig formular gem anlage nr verordnung ber formulare fr zwangsvollstreckung zwangsvollstreckungsformular verordnung zvfv bgbl bereinstimmt smtlichen seiten antragsformulars fehlen teil formular gem anlage nr zvfv vorgegebenen textlinien zudem weichen bereichen schriftgre abmessungen einzelnen seiten vorgegebenen rahmen sowie einzelnen zeilen gre ankreuzkstchen sowie zeilenabstnde zeilenumbrche formular gem anlage nr zvfv ab formular zudem schwarz wei gehalten weist formular gem anlage nr zvfv vorgesehenen grnfarbigen elemente amtsgericht antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses vorherigem hinweis zurckgewiesen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt glubigerin aufhebung zurckweisenden beschlsse erlass beantragten pfndungs berweisungsbeschlusses hilfsweise zurckverweisung sache erneuten entscheidung ii zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlsse zurckverweisung sache amtsgericht beschwerdegericht auffassung antrag glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindlichen formular gem anlage nr zvfv gestellt worden sei anerkennungsfhigkeit formularimitaten gleich qualitt sei weder bestimmungen zwangsvollstreckungsformular verordnung deren umsetzung bundesministerium justiz entnehmen ganz geringfgige lediglich unterschiedliche drucksoft hardware bedingte abweichungen erscheinungsbilds individuell gefertigter formularausdrucke erscheinungsbild amtlichen formulars einseitiger druck statt duplexdruck schwarz wei druck statt farbdruck programm gertespezifische druckbildeigenschaften hielten rahmen obligatorischen nutzung originalformulars rein drucktechnisch begrndete unterschiede authentizitt formulars berhrt nutzung formularnachahmung komme hingegen betracht hlt rechtlichen berprfung stand antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses beschwerdegericht gegebenen begrndung sei formgerecht eingereicht worden unzulssig zurckgewiesen antrag deshalb formunwirksam glubigerin antragsformulars bedient bezglich layouts formular gem anlage nr zvfv abweicht gem abs satz zpo bundesministerium justiz ermchtigt rechtsverordnung zustimmung bundesrates formulare fr antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses einzufhren soweit satz formulare eingefhrt antragsteller bedienen abs satz zpo september zwangsvollstreckungsformular verordnung kraft getreten bgbl deren nr fr antrge erlass pfndungsund berweisungsbeschlusses seit mrz verbindlich anlage zwangsvollstreckungsformular verordnung vorgegebene antragsformular nutzen fr mrz formzwang unterliegenden pfndungsantrag gelten seitdem strenge formanforderungen senat beschluss februar vii zb verffentlichung bghz vorgesehen entschieden formularzwang regelnden normen sinn zweck dahingehend auszulegen nutzung formulare mglich layout geringe fr zgige bearbeitung antrags gewicht fallende nderungen enthalten weicht antragsformular formular gem anlage nr zvfv lediglich maen rahmen schriftgre liniendicke lnge zeilenumbrc
  1724. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter weber monecke schilling dr gnter dr botur beschlossen leitsatz senatsbeschlusses mrz xii zb insoweit gendert formulierung beschluss februar beschluss mrz ersetzt dose weber monecke gnter schilling botur vorinstanzen ag schneberg entscheidung kg berlin entscheidung uf'],['Soon']]
  1725. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz alt bereicherungsanspruch wegen zweckverfehlung leistung erwartung spteren eigentumserwerbs infolge erbeinsetzung vererblich bezweckte erfolg wegen versterbens leistenden leistungsempfnger eintreten fall entsteht anspruch endgltig erst leistungsempfnger anderweitig ber eigentum verfgt stirbt bgh urteil mrz zr olg nrnberg lg nrnberg frth zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub richterin dr brckner richter dr kazele fr recht erkannt revision klgerin urteil oberlandesgerichts nrnberg zivilsenat januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin seit februar verstorbenen hermann folgenden erblasser verheiratet anteil miterbin erblasser zwei geschwister beklagte christa lebte geburt seit zusammen klgerin un entgeltlich hause mutter achtziger neunziger jahren jahrhunderts umgebaut wurde verlauf rechtsstreits verstorbene mutter erblassers verklagte tod sohnes klgerin rumung wohnung mittlerweile grund vergleichs erfolgte bestimmte notariellem testament januar beklagte alleinerbin klgerin behauptet erblasser ausbau modernisierung hauses mutter hinblick deren versprechen investiert klgerin lebenslang unentgeltlich hause wohnen drften erben bestimmen zweck verwendungen versterben erblassers mutter verfehlt worden sei verlange zahlung nebst zinsen erbengemeinschaft landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht meint erbengemeinschaft deren ansprche klgerin miterbin geltend knne anspruch beklagte zustehe klgerin behaupteten zusagen mutter erblasser gegeben ansprche vertragsverhltnis abs bgb kmen betracht erblasser absicht gehabt mutter ersatz fr aufwendungen verlangen ansprche wegen wegfalls geschftsgrundlage bgb vereinbarung ber vornahme verwendungen denen unbenannte zuwendungen sohnes mutter gehandelt seien bereits deshalb ausge schlossen erblasser mutter verstorben sei daher mehr erbe knnen erblasser tragendes risiko verwirklicht erbengemeinschaft stehe bereicherungsanspruch abs satz alt bgb verabredete leistungszweck letztlich erreicht worden sei erblasser nmlich tod anwesen gewohnt erwartung erbe mutter erfllt liege allein daran vorverstorben sei dadurch sei leistung vereinbarte zweck weggefallen mutter erwartungen enttuscht mehr gunsten bereits verstorbenen sohnes verfgen knnen umstand risikobereich leistenden gelegen sei bereicherung beklagten ungerechtfertigt ii hlt revisionsrechtlicher berprfung wesentlichen punkten stand rechtsfehlerfrei revision angegriffen geht berufungsgericht allerdings davon klage ansprche erblassers aufwendungsersatz mietverhltnis abs bgb nher liegt verwendungsersatz leihvertrag abs satz bgb gesttzt klgerin fr erbengemeinschaft satz bgb geltend knnte ansprche mieters bzw entleihers bestimmen vorschriften ber geschftsfhrung auftrag ff bgb hinblick bgb ausgeschlossen erblasser absicht mutter ersatz fr aufwendungen verlangen vgl bgh urteile oktober viii zr njw oktober xii zr njw ergebnis recht verneint berufungsgericht anspruch wegen wegfalls geschftsgrundlage bgb anspruch rechtsgrund wre allerdings vorneherein ausgeschlossen wovon berufungsgericht ausgeht verwendungen erblassers grundstck mutter lebensgemeinschaft verwandten bezogene unbenannte zuwendungen gehandelt htte stillschweigenden familienrechtlichen kooperationsvertrag beruhten vgl bgh urteil juli xii zr bghz rn neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt gemeinschaftsbezogenen zuwendungen sofern ber hinausgehen zusammenleben erst ermglicht ausgleichsanspruch grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage betracht soweit zuwendungen vorstellung erwartung zugrunde lag lebensgemeinschaft deren ausgestaltung gedient bestand bgh urteile juli xii zr bghz rn november xii zr bghz rn februar xii zr bghz rn wegfall
  1726. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ungeachtet landgericht strafaussetzung bewhrung bercksichtigung sondervorschrift stgb rechtsfehlerfrei versagt anwendung abs stgb entsprechenden therapieweisungen naheliegen basdorf brause hger raum schaal'],['Soon']]
  1727. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz alt ustg estg hinterlegt factor kunden zahlung kaufpreises fr abgetretene forderungen finanzamt ustg zahlung abgetretenen forderungen enthaltenen umsatzsteuer soweit factor vereinnahmten betrgen enthalten anspruch genommen geforderten geldbetrag kommt erfllungswirkung hinterlegung betracht factor darlegt kaufpreisforderung kunden umsatzsteuerforderung finanzamtes abgetretenen forderungen betreffen daher hinsichtlich vereinnahmten betrgen eingeschlossenen umsatzsteueranteile decken factoringvertrag weist deswegen planwidrige unvollstndigkeit regelt auswirkungen inanspruchnahme factors finanzbehrden ustg vertragsverhltnis parteien folglich dahin ergnzend ausgelegt verpflichtung factors zahlung kaufpreises entfllt soweit factor ustg wegen umsatzsteuerschulden kunden haftung genommen gilt fr fall insolvenz kunden bgh urteil januar viii zr olg hamburg lg hamburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball sowie richter dr frellesen richterin dr milger richter dr koch richterin dr hessel fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mai zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen kaufmanns rechtsnachfolger gmbh beklagte februar factoringvertrag geschlossen danach verpflichtete gmbh nachfolgend kunde beklagten smtliche forderungen warenlieferungen dienstleistungen gmbh knftig abnehmer kauf anzubieten ziffer factoringvertrages annahme kaufangebote beklagte erfolgte gutschrift kaufpreises verrechnungskonto kunden ziffer facto ringvertrages wobei hhe kaufpreises zahlungsanspruch kunden abnehmer abzglich factoringgebhr bestimmte ziffer factoringvertrages sicherung zusammenhang berechtigten abzgen abnehmers zustehenden ersatzansprche sowie sonstiger ansprche factoringvertrag behielt beklagte kaufpreises sicherungseinbehalt bezahlung gekauften forderung abnehmer bzw eintritt zahlungsunfhigkeit abnehmers zahlung kunden fllig ziffern factoringvertrages schreiben april teilte beklagte klger verrechnungskonto kunden guthaben bestehe daraufhin verlangte klger beklagten auszahlung betrages zugleich machte finanzamt beklagte gem ustg fr umsatzsteuerrckstnde kunden haftbar wirkung ab november eingefhrten bestimmung haftet abtretungsempfnger fr abgetretenen forderung enthaltene umsatzsteuer soweit vereinnahmten betrag enthalten soweit abtretende unternehmer steuer flligkeit vollstndig entrichtet klage klger auszahlung verrechnungskonto gutgeschriebenen kaufpreises fr abgetretenen forderungen verlangt beklagte vorbringen bercksichtigung zwei gegenforderungen inzwischen betragende guthaben verzicht rckgabe beim amtsgericht hamburg hinterlegt meint sei hierdurch kaufpreisverbindlichkeit frei geworden sorglich gegenber kaufpreisforderung zurckbehaltungsrecht berufen landgericht beklagte zahlung verurteilt weitergehende klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen anschlussberufung klgers berufungsgericht klger weiteren betrag zuerkannt klage zahlung voller hhe stattgegeben dagegen wendet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg begrndung entscheidung berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte schulde klger schuldner abgeschlossenen factoringvertrag eigenen vortrag beklagte hinterlegung summe zahlungspflicht befreien knnen schuldbefreiende hinterlegung komme betracht mehrere glubiger verschiedenen rechtsgrnden schuldner leistung forderten anspruch klgers auszahlung restguthabens beruhe factoringvertrag abs bgb forderung finanzamts beruhe hingegen gesetzlichen haftung beklagten fr umsatzsteuerschuld schuldners ustg forderungen finanzamts klgers wiesen allerdings insoweit berhrungspunkte guthaben enthaltenen umsatzsteueranteil kaufpreises fr kundenforderungen bezgen sei jedoch zweifelhaft hhe umsatzsteuerant
  1728. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz bghst ja ii bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja egstgb art satz entscheidung ber anordnung verfalls verfalls wertersatz sinne art satz egstgb begrndete unterbleiben anordnung manahmen tatrichterlichen urteil bgh urteil mrz str lg detmold strafsache alias wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr franke dr quentin beisitzende richter staatsanwltin vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts detmold juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber anordnung wertersatzverfalls unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit gewerbsmiger unerlaubter abgabe betubungsmitteln minderjhrige acht fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit gewerbsmiger unerlaubter abgabe betubungsmitteln minderjhrige fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet staatsanwaltschaft strafausspruch unterbliebene entscheidung ber anordnung wertersatzverfalls beschrnkten revision generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel urteilsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet landgericht wesentlichen folgenden feststellungen wertungen getroffen zeit januar mitte dezember kaufte zuletzt tglich fnf sechs gramm marihuana konsumierende angeklagte insgesamt fllen jeweils mindestens gramm marihuana tetrahydrocannabinol anteil etwa gramm sowie unbekannte menge kokain rauschgifthndler fr marihuana zahlte angeklagte ankauf euro etwa gramm marihuanas konsumierte jeweils brige menge verkaufte apartment heraus grammpreisen euro wenigstens abnehmer weise verschaffte fortlaufende einnahmequelle erheblichen umfangs finanzierung eigenkonsums aufbesserung lebensunterhalts ermglichte sommer ende jahres berwies angeklagte insgesamt euro familie tunesien nachdem angeklagte mitte dezember apartment berfallen worden verschaffte machete klingenlnge cm taschenlampe getarnten elektroschocker pfefferspray lagerte offen wohnung jederzeit angreifer verteidigen knnen danach erwarb angeklagte januar acht weiteren fllen jeweils gramm marihuana etwa gramm tetrahydrocannabinol verkaufte anschlieend kleinen mengen apartment heraus abnehmer whrend gesamten tatzeitraums verkaufte angeklagte fllen marihuana jeweils gramm minderjhrige alter jahren wobei deren minderjhrigkeit fall positiv bekannt brigen fr mglich gehalten rcksicht erzielbaren finanziellen vorteil kauf genommen wurde fllen verkaufte minderjhrigen abnehmer kleinmengen kokain zwei fllen amphetamin minderjhrigen befanden erstkonsumenten januar wurde apartment angeklagten polizei durchsucht dabei versuchte angeklagte kopfteil bettes abgelegte machete ergreifen durchsuchung konnten gramm marihuana machete elektroschocker pfefferspray sichergestellt hinsichtlich flle unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg tateinheit gewerbsmiger unerlaubter abgabe minderjhrige abs nr abs nr btmg strafkammer strafrahmen abs btmg zugrunde gelegt fllen einzelstrafen zwei jahren sechs monaten freiheitsstrafe erkannt acht fllen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln abs nr btmg landgericht jeweils minder schweren fllen abs btmg ausgegangen fr taten verhngten einzelstrafen jeweils drei jahren ebenfalls strafrahmen abs btmg fr fllen tateinheitlich verwirklichte gewerbsmige unerlaubte abgabe minderjhrige abs nr abs nr btmg entnommen anordnung wertersatzverfall strafkammer errtert ii wirksam strafausspruch unterbliebene anordnung wertersatzverfalls beschrnkte revision staatsanwaltschaft hinsichtlich
  1729. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen banden gewerbsmigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold april strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen banden gewerbsmigen betruges sieben fllen wobei vier fllen beim versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo rge verletzung verfahrensrecht ausgefhrt daher gem abs satz stpo unzulssig ii nachprfung angefochtenen urteils grund sachrge hinsichtlich schuldspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift juli bezug genommen strafausspruch hlt dagegen rechtlicher nachprfung stand landgericht mgliche strafmilderung stgb erwogen feststellungen landgerichts angeklagte mitglied professionell organisierten polen gesteuerten gruppierung ttig verwendung sogenannten enkel neffentricks vornehmlich ltere alleinstehende opfer ausnutzung hilfsbereitschaft gegenber vermeintlich finanzielle zwangslage geratenen verwandten bekannten herausgabe hohen geldbetrgen veranlassten fllen denen tatplan mitwirkung angeklagten erfolg fhrte flle ii urteilsgrnde landgericht strafrahmen qualifikationstatbestandes abs stgb grunde gelegt blieb beim versuch flle ii urteilsgrnde strafkammer minder schweren fllen sinne abs stgb ausgegangen insoweit erffneten strafrahmen sechs monaten fnf jahren freiheitsstrafe jeweils gem abs stgb zustzlich gemildert weitere strafmilderung gem abs stgb errtert strafzumessung engeren sinne jedoch gunsten angeklagten bercksichtigt schon frh ermittlungsverfahren umfassend schonungslos gestndig gezeigt detaillierte angaben aufbau struktur hierarchisch organisierten gruppierung gemacht insbesondere fhrende hintermnner polen sowie ort agierende personen namentlich benannt dadurch wesentlich aufklrung organisation zuzuschreibenden straftaten beigetragen nichterrterung stgb danach rechtsfehlerhaft getroffenen feststellungen legen nahe voraussetzungen abs satz nr stgb abs nr buchst stpo gegeben generalbundesanwalt vermag senat erwgungen strafrahmenwahl konkludente ermessensausbung sinne abs stgb entnehmen trotz insgesamt mavollen bemessung einzelstrafen deren straffen zusammenzug bildung gesamtstrafe ntigen sicherheit auszuschlieen landgericht abweichenden strafausspruch gelangt wre stgb erwgungen wahl anzuwendenden strafrahmens einbezogen htte iii wegen rahmen feststellungen person angeklagten erwhnten polnischen strafverfahrens fr angeklagte insgesamt fnf jahre haft befand verweist senat fr fall insoweit voraussetzungen gesamtstrafenbildung vorliegen wegen mglicherweise gegebenen voraussetzungen fr hrteausgleich beschluss bundesgerichtshofs mrz str tz mwn generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt ferner anrechnung polen erlittenen auslieferungshaft gem abs satz stgb nachzuholen sost scheible roggenbuck franke ribgh dr mutzbauer urlaubsbedingt abwesend deshalb unterschriftsleistung gehindert sost scheible quentin'],['Soon']]
  1730. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge handeltreibens betubungsmitteln geringer menge revision staatsanwaltschaft bezglich angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler pfister becker beisitzende richter bundesanwalt verhandlung leitender oberstaatsanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hannover februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagten ka be trifft vollem umfang soweit angeklagten betrifft fall anklageschrift ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens kokain geringen mengen fllen wegen gewerbsmigen handeltreibens kokain fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten angeklagten wegen handeltreibens kokain geringer menge freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen nachteil angeklagten eingelegte rgen verletzung materiellen rechts gesttzte revision staatsanwaltschaft fhrt aufhebung urteils soweit angeklagten betrifft fall anklagevorwurf bezeichneten tat fhrt stpo urteilsaufhebung gunsten angeklagten stpo angeklagten ka erstrecken inso weit wegen handeltreibens kokain geringer menge freiheitsstrafe drei jahren ka sechs monaten bzw einzelstrafe drei jahren verurteilt worden revision gelegt staatsanwaltschaft rechtsmittel rechtsfolgenausspruch beschrnkt wendet einzelangriffen ausschlielich strafzumessung revisionsantrag gestellt angefochtene urteil bezglich angeklagten insge samt aufzuheben einleitung revisionsbegrndung darauf hingewiesen beschrnkung revision gewollt sei revision staatsanwaltschaft unterliegt schuldspruch angeklagten aufhebung landgericht aufdrngende prfung unterlassen angeklagten wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln darunter betubungsmitteln geringer menge strafbar gemacht feststellungen landgerichts schlossen sptestens anfang jahres mitangeklagten fend zumeist mitangeklagten ses weiterzuveruern ten klagten ka zusammen fortlaukokain erwerben seinerseits zunchst angeklag spter angeklagten sowie mitange bereingekommen kokain lieferanten beziehen zwischenzulagern strecken portionieren verschiedene abnehmer weiterzuverkaufen beiden ttergruppierung mitangeklagten benutzten wohnungen konnten juli neben rauschgiftvorrat mehr drei kilogramm kokain drogenerlse hhe mehr sen naheliegend erscheinen angeklagten anklagevorwurf bezeichneten tat unerlaubt betubungsmitteln geringer menge handel getrieben dabei mitglieder bande gehandelt fortgesetzten begehung taten verbunden abs btmg htten gedrngt zeitpunkt nher bestimmen angeklagten zusammengeschlossen lassen deshalb mglichkeit offen festgestellten taten bandenmig begangen worden stpo veranlate prfung unterliegt urteil aufhebung zugunsten angeklagten soweit anklagevorwurf wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verurteilt worden pauschale feststellung angeklagten htten aufgrund gemeinsamen tatentschlusses kokainvorrat etwa gramm aufbewahrt kokain anschlieend abzusetzen reicht fr schuldspruch lt tatbeteiligung einzelnen angeklagten hinsichtlich vollendeten handeltreibens gesamtmenge ausreichend erkennen feststellungen angeklagten sowie mitangeklagte ka bruchteilen betu bungsmittelmenge umgegangen ersetzen erforderlichen konkreten feststellungen einzelhandlungen angeklagten bezug gesamtmenge beteiligung einzelnen angeklagten einkauf mglichkeiten absatz einflu nehmen rauschgiftvorrat zuzugreifen notwendigen feststellungen knnen gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnommen beweiswrdigung beschrnkt mitteilung sachverhalt stehe fest aufgrund gestndnisse angeklagten sowie brigen ausweislich hauptverhandlungsprotokolls erhobenen beweise umstand urteilsgrnde anklagevorwurf nahe
  1731. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs sttzt insolvenzverwalter insolvenzanfechtungsprozess nachweis zahlungsunfhigkeit schuldners mehrere beweisanzeichen falle zahlungseinstellung bestehende gesetzliche vermutung rahmen prozessrechts antrag anfechtungsgegners entkrftung beweisanzeichen widerlegung vermutung sachverstndigen liquidittsbilanz erstellen lassen bgh beschluss mrz ix zr olg koblenz lg koblenz ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring mrz beschlossen beschwerde beklagten revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai zugelassen revision beklagten vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger verwalter oktober erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin verlangt beklagten gemeinde rechtlichen gesichtspunkt vorsatzanfechtung abs inso erstattung gewerbesteuerzahlungen gesamtbetrag schuldnerin zeitraum august mrz jeweils bergabe schecks vollziehungsbeamten beklagten erbracht landgericht klage abgewiesen davon berzeugen konnte beklagte etwaigen vorsatz schuldnerin angefochtenen zahlungen brigen glubiger benachteiligen gekannt berufung klgers oberlandesgericht beklagte antragsgem verurteilt beschwerde erstrebt beklagte zulassung revision abweisung klage ii nichtzulassungsbeschwerde begrndet fhrt gem abs zpo aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt berufungsgericht voraussetzungen anspruchs klgers abs abs inso bejaht begrndung ausgefhrt scheckzahlungen lasten kontos schuldnerin stellten glubigerbenachteiligende rechtshandlungen schuldnerin dar zahlungen seien benachteiligungsvorsatz erfolgt schuldnerin zahlungszeitpunkt gewusst zahlungsunfhig sei sei vermuten schuldnerin jahr zahlungen eingestellt gehabt mitarbeiterin gegenber beklagten geuert damals hhe ber rckstndigen steuern summe raten zahlen knnen fr zahlungseinstellung spreche ferner tatsache finanzamt mai weitgehend vergeblichen vollstreckungsversuch wegen steuerforderung rund nebst sumniszuschlgen hhe rund unternommen steuerrckstnde gegenber finanzamt htten frhjahr rund betragen zuzglich sumniszuschlgen hhe rund hinzu komme zgerliche zahlungsverhalten schuldnerin einigung beklagten zahlung monatlicher raten ab januar angefochtenen zahlungen seien brigen druck drohenden vollstreckungsversuchen beklagten erbracht worden benachteiligungsvorsatz schuldnerin beklagte kenntnis gehabt anspruch rechtliches gehr verpflichtet gericht tatschliche rechtliche vorbringen beteiligten kenntnis nehmen entscheidung erwgung ziehen st rspr vgl bverfge bverfg zip bgh beschluss mrz zr bghz erhebliche beweisantrge gericht bercksichtigen sofern prozessrecht entgegensteht vgl bgh beschluss mai viii zr njw rr rn dezember ix zr nv rn jeweils mwn verpflichtungen berufungsgericht insoweit nachgekommen beklagten angebotene sachverstndigengutachten beweis zahlungsfhigkeit schuldnerin eingeholt berufungsgericht getan abs satz inso vorausgesetzte benachteiligungsvorsatz schuldners mageblich zeitpunkt angefochtenen zahlungen bestehende schuldner bekannte zahlungsunfhigkeit gesttzt vgl etwa bgh urteil januar ix zr wm rn mwn festgestellt darlegungs beweislast trgt anfechtende insolvenzverwalter nachweis zahlungsunfhigkeit bedarf insolvenzanfechtungsprozess zwingend liquidittsbilanz weise festgestellt schuldner wesentlichen teil flligen verbindlichkeiten bezahlen konnte schuldner zahlungen eingestellt begrndet fr insolvenzanfechtung gem abs satz inso gesetzliche vermutung zahlungsunfhigkeit bgh urteil dezember ix zr wm rn mwn anfechtungsgegner bleibt unbenommen annahme zahlungsunfhigkeit schuldners antrag erstellung liquidittsbilanz sachverstndigen entgegenzutreten sei beweiswirkung fr zahlungsunfhigkeit sprechenden indizien erschttern vermutun
  1732. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungsverfahren ecli de bgh bviizb vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke richterinnen sacher dr brenneisen beschlossen antrag glubigerin aufhebung senatsbeschlusses mai soweit zwangsvollstreckung beschluss landgerichts frankfurt main september eingestellt wurde verworfen grnde landgericht frankfurt main erklrte beschluss september urteil berufungsgerichts brssel november fr vollstreckbar schuldnerin verurteilt worden glubigerin gegenwert usd euro zuzglich zinsen verfahrenskosten zahlen grundlage vollstreckbarerklrung erlie amtsgericht frankfurt main pfndungsbeschluss hob erinnerung schuldnerin spter wobei wirksamkeit aufhebungsbeschlusses rechtskraft abhngig machte aufhebung legte glubigerin rechtsmittel rahmen rechtsbeschwerdeverfahrens bundesgerichtshof wies schuldnerin sicherheitsleistung abwendung zwangsvollstreckung rechtskraft vollstreckbarerklrung geleistet beschluss mai stellte senat insoweit zustn digkeit vollstreckungsgerichts kraft devolutiveffekts bergegangen entsprechend abs avag zwangsvollstreckung vollstreckbarerklrung hob pfndungsbeschluss vollstreckbarerklrung zeit rechtskrftig schriftsatz juli beantragt glubigerin beschluss mai aufzuheben soweit zwangsvollstreckung vollstreckbarerklrung eingestellt worden mittlerweile sei vollstreckbarerklrung rechtskrftig geworden inzwischen voraussetzungen fr einstellung zwangsvollstreckung abs avag mehr vorlgen voraussetzungen fr fortsetzung zwangsvollstreckung gegeben seien meint entscheidung mai stehe fortsetzung zwangsvollstreckung entgegen ii antrag mangels rechtsschutzbedrfnisses unzulssig abs avag wegen sicherheitsleistung schuldners eingestellte zwangsvollstreckung zustndigen vollstreckungsorgan fortgesetzt glubiger nachweist vollstreckende entscheidung rechtskrftig geworden vgl nr zpo wieczorek schtze spohnheimer zpo aufl rn beckok zpo preu stand mrz rn hk zpo kindl aufl rn schuschke walker raebel zpo aufl rn stein jonas mnzberg zpo aufl rn mnchkommzpo schmidt brinkmann aufl rn musielak voit lackmann zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn aufhebung einstellungsentscheidung bedarf insoweit eick halfmeier sacher kartzke brenneisen vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1733. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts passau januar soweit angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet auerdem verfall geldbetrages angeordnet festnahme sichergestellt wurde revision angeklagten bereits sachrge erfolg verfahrensrgen mehr ankommt bestellte beiden fllen lieferanten tschechien telefonisch jeweils heroin lie heroin kurier deutschland bringen mitangeklagten lie deutschland fahren bernahm heroin kurier ber gab sodann zahlung kaufpreises zweiten tat wurden beteiligen festgenommen rauschgift wurde sichergestellt heroin beiden fllen wirkstoffgehalt bentigte heroin eigenverbrauch verkauf eigenkonsum finanzieren knnen ersten lieferung erhielt fahrer heroin verkaufte entlohnung weitere fr dm restliche heroin verbrauchte angeklagte fr mglicherweise gab weitere teilmengen abnehmer ab ersten lieferung htte danach fr weiterverkauf bestimmte anteil grenzwert geringen menge heroinhydrochlorid vgl bghst erreicht derart geringe handelsmenge mag hinblick einkaufspreis dm fr verkaufspreis dm fr eher fern liegen wre nmlich eigenkonsum finanzieren senat abweichende feststellungen indes treffen entsprechendes gilt fr zweite tat zumal aussicht genommene handelsmenge quantifiziert wurde aufteilung handels eigenverbrauchsmenge htte angeklagte jeweils verbrechens unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg vgl bgh urteil januar str tateinheit bgh beschlu juli str urteil august str unerlaubtem handeltreiben abs satz nr btmg schuldig gemacht erwerb abs satz nr btmg dabei verbrechenstatbestand besitzes verdrngt bgh beschlsse januar str juli str rechtsfehler ergreift schuldspruch vgl bgh beschlsse oktober str juli str urteil august str weitere feststellungen hinblick grere handelsmenge mglich erscheinen mu schuldspruch aufgehoben neue tatrichter gelegenheit ber anordnung einziehung bzw verfalls sichergestellten geldbetrages befinden htte hierbei bentigtes restliches kaufgeld gehandelt kme verfall einziehung betracht vgl bgh nstz rr frage unterbringung stgb antragsschrift generalbundesanwalts verwiesen schfer nack boetticher wahl schluckebier'],['Soon']]
  1734. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt felsch dezember beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert ergnzend bemerkt senat soweit beschwerdebegrndung grundstzliche frage aufwirft berufungsgericht hgb recht inkrafttreten vorschrift vereinbarte abtretungsverbot abs akb angewendet entscheidungserheblichkeit rechtsfrage ausreichend dargelegt beklagte beschwerde ausgerumt berufen fehlende aktivlegitimation abs akb bereits landgericht angenommen rechtsmibruchlich darstellt bgb terno dr schlichting wendt seiffert felsch'],['Soon']]
  1735. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr kapsa drr dr herrmann wstmann beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss senats fr kapitalanleger musterverfahren oberlandesgerichts mnchen mai kapmu zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert grnde klger begehrt beklagten schadensersatz wegen vertragsverletzungen vermittlung beteiligung immobilienfonds wirft beklagten verwendung fehlerhaften prospekts ersten rechtszug musterfeststellungsantrag kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes kapmug gestellt landgericht klage abgewiesen beschluss selben tage musterfeststellungsan trag unzulssig zurckgewiesen beschluss klger sofortige beschwerde eingelegt klageabweisende urteil berufung angegriffen oberlandesgericht sofortige beschwerde entscheidung ber musterfeststellungsantrag mangels rechtsschutzinteresses unzulssig verworfen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde ii rechtsmittel gem abs satz nr zpo zulssig unbegrndet musterfeststellungsantrag gem abs satz kapmug ersten rechtszug gestellt deswegen ii zivilsenat bundesgerichtshofs inzwischen entschieden beschluss dezember ii zb wm zip unzulssig rechtsstreit endurteil einlegung berufung mehr ersten instanz anhngig schliet beschlieende senat ausfhrungen beschwerdebegrndung geben abweichenden beurteilung anlass angefochtenen entscheidung offen gelassene klger grundstzlich angesehene frage musterfeststellungsantrag vorliegenden umstnden zunchst zulssig kommt ebenso wenig klger zweifel gezogene entscheidungsreife rechtsstreits zeitpunkt klageabweisung landgericht schlick kapsa herrmann drr wstmann vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung kapmu'],['Soon']]
  1736. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mai verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richterin dr otten richter dr ernemann dr frellesen sowie rechtsanwlte prof dr salditt dr schott dr wosgien mai beschlossen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwalt amtsgericht landgericht seit oberlandesgericht zugelassen antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao bescheid januar widerrufen bescheid juli sofortige vollziehung verfgung angeordnet widerruf gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschlu april zurckgewiesen hiergegen richtete sofortige beschwerde antragstellers verfgung dezember antragsgegnerin zulassung antragstellers abs nr brao wirkung dezember widerrufen nachdem antragsteller rechte zulassung verzichtet bestandskraft widerrufs hauptsache erledigt antragsteller antragsgegnerin bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt entsprechend zpo fgg entspricht billigem ermessen verfahrenskosten antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel zutreffenden grnden angefochtenen beschlusses bisherigen sachstand erfolglos geblieben wre deppert otten salditt ernemann schott frellesen wosgien'],['Soon']]
  1737. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat aufklrungsrge verbindung vernehmung zeugin bercksichtigung schriftsatzes verteidigers april jedenfalls unbegrndet hinblick ergebnis beweisaufnahme insgesamt geltend gemachten verletzung stpo urteil beruhen tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  1738. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz famfg anspruch unentgeltlich ttigen pflegers aufwandsentschdigung entsteht erst frmlichen bestellung fr rckwirkende festsetzung entsprechenden anspruchs rechtsgrnden verfahren famfg raum anschluss senatsbeschlsse august xii zb verffentlichung bestimmt mrz xii zb famrz bgh beschluss september xii zb kammergericht berlin ag pankow weiensee ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling guhling richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen kammergerichts berlin november kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen wert grnde beschluss amtsgerichts november wurde kindesmutter personensorge fr geborenen betroffenen kinder entzogen gromutter mtterlicherseits pflegerin bertragen frmliche verpflichtung pflegerin beteiligte erfolgte dagegen erst februar antrgen februar mrz pflegerin festsetzung pauschalen aufwandsentschdigung jhrlich pro kind fr zeit ab november beantragt amtsgericht antrag zurckgewiesen beschwerdegericht pflegerin fr zeit februar februar aufwandsentschdigung pro kind zugesprochen weitergehende beschwerde zurckgewiesen hiergegen wendet pflegerin zugelassenen rechtsbeschwerde begehren fr zeitraum november november weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt bercksichtigung treu glauben wre pflegerin aufwandsentschdigung trotz erst februar erfolgten frmlichen verpflichtung grundstzlich bereits ab bertragung personensorge november gewhren sei erfordernis frmlichen verpflichtung hingewiesen worden aufgaben mangels entgegenstehender anhaltspunkte anfang vollem umfang nachgekommen ansprche seien fr zeitraum einschlielich november erloschen pflegerin versumt jeweils binnen drei monaten ablauf betreffenden jahres geltend lediglich fr zeitraum februar februar sei antrag mrz rechtzeitig eingegangen anwendung ausschlussfrist sei rechtsmissbruchlich aufklrungsverpflichtung seitens amtsgerichts bezglich geltendmachung aufwandsentschdigung bestanden hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand gem abs satz abs bgb unentgeltlich ttige pfleger abgeltung anspruchs aufwendungsersatz jhrliche aufwandsentschdigung hhe neunzehnfachen desjenigen verlangen fr zeugen entschdigungshchstbetrag fr stunde versumter arbeitszeit jveg juli vorgesehen aufwandsentschdigung jhrlich zahlen erstmals jahr bestellung pflegers abs satz abs bgb bestellung pflegers erfolgt anordnung pflegschaft sorgerecht teilweise entziehenden beschluss abs satz bgb erst frmliche verpflichtung treuer gewissenhafter fhrung pflegschaft mittels handschlags eides statt erfolgen vorliegenden fall erfolgte magebliche bestellung pflegerin daher bereits bertragung personensorge beschluss amtsgerichts pankow weiensee november erst wege frmlichen verpflichtung rechtspflegerin familiengerichts februar dementsprechend rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten ansprche bereits entstanden fr ausnahmsweise rckwirkende festsetzung fr zeit frmlichen bestellung fehlt gesetzlichen grundlage vgl senatsbeschlsse august xii zb verffentlichung bestimmt umgangspfleger mrz xii zb famrz rn mwn betreuervergtung olg schleswig beschluss dezember wf juris rn mwn olg hamm famrz olg saarbrcken famrz rechtsbeschwerde entsprechend angefochtenen beschluss aufgeworfene frage pflegerin ausschlussfrist abs satz abs bgb entgegengehalten kommt daher amtsgericht pflichtwidrig unttig geblieben frmliche bestellung ehrenamtlich ttigen pflegerin veranlasst aufgrund anspruchsgrundlage aufwandsentschdigung entsprechender schadensersatz zusteht vorliegenden verfahren offenbleiben festsetzungsverfahren famfg knnen ansprche geltend gemacht genannten anspruchsgrundlagen beruhen vgl senatsbeschlsse august xii zb verffentlichung bestimmt mrz xii zb famrz rn betreuervergtung dose klinkhammer guhling schilling krger vorinstanzen ag pankow weiensee entscheidung kammergericht berlin entscheidung uf'],['Soon']]
  1739. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchter schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts fulda september zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht strafaussetzung bewhrung abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer kr perverletzung tateinheit krperverletzung jugendstrafe jahr sechs monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts wohnte jahre alte angeklagte tatzeit mutter whrend vater eigenes haus bewohnte angeklagte litt persnlichkeitsstrung dissozialen schizoiden anteilen sowie strung sozialverhaltens dezember stritt whrend autofahrt vater auszahlung kindergeld vater gab verstehen finanziellen angelegenheiten eltern herauszuhalten empfand angeklagte demtigung beschloss rchen bastelte messer packte sprhdose raumspray zeltstange wischlappen feuerzeug essig essenz chlorhaltige reinigungsflssigkeit sowie leere flasche zusammen nahm auerdem rucksack matte schlafsack wolldecke thermoskanne lebensmittel bekleidungsstcke begab haus vaters mischte essig essenz chlorreiniger flasche zusammen chloroform entstehen krperlich berlegenen vater schlaf betuben anschlieend messer unterschenkel zerschneiden mehr gehen knne dadurch vater arbeitsunfhig uhr dezember verschaffte ange klagte maskiert spanngurt hand geschlungen zutritt haus vaters begab schlafzimmer versuch schlafenden vater flssigkeitsgetrnkten wischlappen betuben schlug fehl anschlieenden angriff angeklagten raumspray direkt gesicht vaters sprhte anschlieend feuerzeug entznden versuchte konnte inzwischen wach gewordene vater abwehren bettdecke gesicht hielt gerangel vater schrfwunde davontrug konnte angeklagten berwltigen landgericht angenommen angeklagte sei begehung tat steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigt schizoide persnlichkeitsstrung darauf ausgewirkt ii revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch verhngte jugendstrafe richtet jedoch begegnet versagung strafaussetzung bewhrung durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht ausgefhrt phase wohlverhaltens angeklagte tat beendet angesichts komplexen persnlichkeitsproblematik sei ungnstigen legalprognose auszugehen befinde freiheit sei krperverletzungsdelikten sexuell aggressiven verhaltensweisen rechnen frhere bergriffe seien gewalt sexualfantasien verursacht worden sei befrchten knftig hnlichen sexuell getnten sadistischen handlungen gegenber frauen kommen ausfhrungen nachzuvollziehen landgericht frheren bergriffe beschrieben annahme gewalt sexualfantasien sowie deren inhalt erlutert zwei strafverfahren wegen krperverletzung beleidigung jgg beziehungsweise jgg frmliche sanktion beendet worden feststellungen grunde liegenden strafbaren handlungen landgericht getroffen verfahren wegen verbreitung pornographischer schriften gem abs stpo vorlufig eingestellt worden gegenstand landgericht feststellungen getroffen ausfhrungen psychiatrischen sachverstndigen mglicherweise vorflle be ziehen jugendkammer urteil erlutert danach senat prfen bisherigen verhalten vorbestraften angeklagten behauptete grund annahme wahrscheinlichkeit knftiger gewalthandlungen rechtsfehlerfrei angenommen wurde ribgh dr appl unterschriftsleistung gehindert krehl krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  1740. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai kirchgener justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb brao zpo abs abs nr rechtsanwalt grundstzlich verpflichtet mandanten verlangen gesamte handakte herauszugeben soweit anwalt herausgabe rcksicht geheimhaltungsinteressen sonstiger mandanten verweigert angabe nherer tatsachen nachvollziehbar darzulegen bgh urteil mai ix zr lg heidelberg ag heidelberg ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts heidelberg september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag november ber vermgen mbh nachfolgend schuld nerin mrz erffneten insolvenzverfahren beklagte rechtsanwaltsgesellschaft vertrat schuldnerin landgericht mannheim oberlandesgericht karlsruhe gmbh co kg gefhrten rechtsstreit ferner bernahm beklagte auergerichtliche vertretung schuldnerin geltendmachung zahlungsansprchen mandate beklagten geschftsfhrer schuldnerin unmittelbar stellung insolvenzantrages erteilt worden klger forderte beklagte wiederholt erfolg handakten beider verfahren herauszugeben amtsgericht beklagte abweisung weitergehenden begehrens verurteilt handakten ausnahme schriftstcke herauszugeben dritten denen gesondertes mandatsverhltnis bestand besteht rahmen mandatsverhltnisses verfasst bergeben wurden dagegen eingelegte berufung landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren beklagte uneingeschrnkten herausgabe handakten verurteilen entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt bundesgerichtshof gehe davon rechtsanwalt grundsatz anwaltsvertrag gegenber mandanten herausgabepflicht hinsichtlich handakten treffe bghz rechtsanwalt knne herausgabe erteilung ausknften verweigern soweit andernfalls verpflichtung verschwiegenheit verstoe berufsgeheimnis bestehe eigenen interesse rechtsanwalts wohl geheimnisherrn rechtsanwalt verpflichtung entbinden knne bghz erfolge entbindung anwaltlichen schweigepflicht knnten geheimhaltungsinteressen dritter denen gesondertes mandatsverhltnis bestanden auskunftsverweigerungsrecht begrnden fallkonstellation sei ausreichend erachten gericht anwaltliche versicherung sttze handakten schriftstcke personen befnden denen separates mandatsverhltnis bestanden bundesgerichtshof prozessualen wrdigung wahrnehmungen rechtsanwalts wesentlichen eigene ttigkeit betrfen gebilligt richtig versicherten vortrag ausgegangen knne solange konkrete anhaltspunkte ausschlssen geschilderten sachverhalt berwiegender wahrscheinlichkeit fr zutreffend erachten deshalb knne beklagten mehr anwaltliche versicherung verlangt handakten schriftstcke personen befnden denen mandatsverhltnisse bestnden darlegungslast beklagten knnten anforderungen angelegt bundesgerichtshof falle auskunftsverweige rung rechtsanwalts gegenber insolvenzverwalter hinblick persnliche geheimhaltungsinteressen organmitgliedern insolvenzschuldnerin aufstelle rechtsanwalt eigener sache mandatiert bghz dabei gehe bundesgerichtshof davon interessen insolvenzschuldnerin ber insolvenzverwalter disponiere vorrang interessen auerhalb mandatsverhltnisses stehenden organmitglieder lgen dinge knne differenziert mandatsverhltnis schuldnerin beklagten einerseits mandatsverhltnis beklagten sonstigen personen andererseits bundesgerichtshof entschiedenen sache organmitgliedern mandatsverhltnis bestanden ndere bewertung gesteigerten darlegungsanforderungen seien vielmehr darin begrndet verhltnis organmitglieder rechtsanwalt gegenber mandatsverhltnis insolvenzschuldnerin nachrangig sei organmitgliedern sei verwehrt eigenen geheimhaltungsbelangen gegenber denen schuldnerin vorrang einzurumen erwgungen griffen entscheidenden fa
  1741. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revisionen nebenklgerinnen urteil landgerichts darmstadt juli unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern zehn fllen schweren sexuellen missbrauchs kindern fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt urteil gerichteten revisionen nebenklgerinnen unzulssig allgemeine rge verletzung materiel len rechts zulssigkeit anfechtung ausreicht regelung abs stpo nebenklger urteil ziel anfechten rechtsfolge verhngt deshalb bedarf revisionen nebenklger regel neben revisionsantrag revisionsbegrndung wodurch deutlich gemacht beschwerdefhrer zulssiges ziel verfolgt st rspr bghr stpo abs zulssigkeit bgh beschl oktober str entsprechende auslegung grundlage beiden beschwerdefhrerinnen allgemein erhobenen sachrgen bercksichtigung jeweils umfassend gestellten aufhebungsantrge mglich ausnahmefall klarstellung verzichtet knnte vgl bghr stpo abs zulssigkeit abs satz zulssigkeit liegt rissing van saan rothfu roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']]
  1742. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja covermount urhg satz urhwg bgb abs satz mindestvergtung schutz urheber mglichen entwertung rechte erforderlich wirtschaftlichen nutzung werke geldwerten vorteile erzielt geringfgige geldwerte vorteile erzielt prozentuale beteiligung erls verwerters unzureichend wre fortfhrung bgh urteil mai zr bghz grundig reporter urteil oktober zr grur schallplattenimport iii urteil dezember zr grur wrp multimediashow urteil oktober zr grur wrp barmen live urteil oktober zr grur wrp bochumer weihnachtsmarkt mindestvergtung darf allerdings hoch beteiligungsgrundsatz ergebenden erfordernisse lasten verwerters unangemessenen verhltnis berschritten hiervon allein deshalb ausgegangen mindestvergtung verwerter verwertung werkes erzielten erls erheblichen teil aufzehrt fortfhrung bgh grur schallplattenimport iii urteil januar zr grur wrp musikmehrkanaldienst grur multimediashow grur barmen live grur bochumer weihnachtsmarkt wer rechte urhebers verletzt entlasten verwertungsgesellschaft urhwg auskunft erteilt nehme rechte urhebers wahr rechnen rechte urheber dritten wahrgenommen erteilt verwertungsgesellschaft auskunftsberechtigten unzutreffende auskunft nehme rechte bestimmten urhebers wahr schadensersatzansprchen auskunftsberechtigten verwertungsgesellschaft abs satz bgb wegfall verwertungsgesellschaft wahrgenommenen rechte urhebers fhren bgh urteil oktober zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr lffler fr recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin gesellschaft fr musikalische auffhrungs mechanische vervielfltigungsrechte gema nimmt aufgrund berechtigungsvertrgen angeschlossenen komponisten textdichtern musikverlegern sowie aufgrund gegenseitigen wahrnehmungsvertrgen auslndischen verwertungsgesellschaften urheberrechtlichen nutzungsrechte musikwerken wahr beklagte produziert vertreibt dvds lizenziert entsprechenden rechte beabsichtigte verlagen zeitschriften tv movie pc magazin vertrge ber verwertung hergestellten dvd spielfilms american werewolf zeitschriftenbeilage cover mount schlieen mail anfrage beklagten teilte mitarbeiter klgerin mail juli nachfolgenden filme american werewolf gemapflichtige musikinhalte kostet nix klgerin beklagten bereits frheren verwertungen films vhs dvd deren anmeldungen juli vhs oktober dvd status musikwerke pm pas membre mitglied mitgeteilt bedeutet musikstcke urheberrechtlich geschtzt rechte klgerin wahrgenommen beklagte schloss verlagen juli tv movie oktober pc magazin sublizenzvertrge denen recht nutzung films american werewolf dvd zeitschriftenbeigabe einrumte zeitschriften wurden august tv movie juni pc magazin exemplare dvd beigelegt verkaufseinheit zeitschrift dvd wurde endverbraucherpreis brutto tv movie brutto pc magazin verkauft verlage zahlten beklagten deren darstellung stcklizenz netto tv movie bzw netto pc magazin pro dvd mai teilte klgerin beklagten erklrung juli wonach film american werewolf ausschlielich gemafreie musik enthalte beruhe irrtum tatschlich enthlt film zwei musikwerke komponisten klgerin mrz mai berechtigungsvertrag geschlossen klgerin klageerhebung abs nr buchst abs urhwg vorgesehene verfahren schiedsstelle durchgefhrt nimmt beklagte wegen vervielfltigung verbreitung films zahlung schadensersatzes nebst zinsen anspruch berechnet schadensersatz grundstzen lizenzanalogie grundlage vergtungsstze fr vervielfltigung verbreitung werken gema repertoires filmvideos dvd persnlichen gebrauch beigaben zeitschriften sonstigen produkten dienstleistungen promotion filmvideoverffentlichungen vertrieb ber besondere vertriebswege tarif vr bt fordert abschnitt ii ziffer tarifs vr bt mindestvergtung pro dvd bercksichtigung anteils spieldauer musikwerke gesamtspieldauer films je dvd ermigt fr insgesamt dvds ergibt daraus zuzg
  1743. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober unterbringungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs af famfg abs jvollzgb bw ii abs einfhrung abs famfg verfahrenspfleger betreuten bereits gesetzesnderung anhngigen rechtsmittelverfahren befugt erledigung angefochtenen entscheidung hauptsache feststellung beantragen entscheidung betroffenen rechten verletzt genehmigung einwilligung rztliche zwangsmanahme darf erteilt tatrichter vorliegen tatbestandsvoraussetzungen berzeugt berzeugung lsst betroffenen vermeintlich gnstige annahmen ersetzen bgh beschluss oktober xii zb lg stuttgart ag ludwigsburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten festgestellt einwilligung betreuers rztliche zwangsmanahme genehmigende beschluss amtsgerichts ludwigsburg februar beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart mrz soweit genehmigung einwilligung gerichtete beschwerde betroffenen zurckgewiesen worden betroffenen rechten verletzt verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen auergerichtlichen kosten verfahrenspflegers staatskasse auferlegt grnde wegen verdachts mitgliedschaft terroristischen vereinigung versten kriegswaffenkontrollgesetz seit juni untersuchungshaft baden wrttembergischen haftanstalt befindliche betroffene trat januar hungerstreik verschlechterung gesundheitlichen verfassung verlegung justizkrankenhaus wurde fr beschluss betreuungsgerichts februar landratsamt beteiligter behrdenbetreuer fr aufgabenkreis gesundheitsfrsorge einschlielich entscheidung ber rztli che manahmen behandlungen insbesondere entscheidung ber rztliche zwangsbehandlung aufenthaltsbestimmung rahmen gesundheitsfrsorge einschlielich entscheidung ber unterbringung unterbringungshnliche manahmen bestellt betreuer betreuungsgerichtliche genehmigung rztlicher zwangsmanahmen ernhrung beantragt amtsgericht beteiligten verfahrenspfleger bestellt beschluss februar einwilligung betreuers rztliche zwangsmanahmen nahrungs flssigkeitszufuhr ber venenzugang nasogastrale magensonde mrz fr fall genehmigt betroffene mehr ansprechbaren zustand befindet verfahrenspfleger eingelegte beschwerde landgericht beschluss mrz magabe zurckgewiesen bedingung wegfllt genehmigung durchfhrung rztlichen zwangsmanahme erforderlichen zwangsmanahmen umfasst hiergegen erhobenen rechtsbeschwerde begehrt verfahrenspfleger feststellung beschlsse amtsgerichts landgerichts betroffenen rechten verletzt ii zulssige rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren vorschrift abs famfg zulssigerweise feststellung rechtswidrigkeit zeitablauf erledigten gerichtsbeschlsse gerichtete rechtsmittel vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn mwn brigen zulssig insbesondere verfahrenspfleger inzwischen geltenden vorliegenden verfahren anwendbaren recht gem famfg antragsbefugt senat bislang befugnis verfahrenspflegers antrag famfg stellen verneint vgl etwa senatsbeschlsse mrz xii zb famrz rn februar xii zb famrz rn gesetz nderung materiellen zulssigkeitsvoraussetzungen rztlichen zwangsmanahmen strkung selbstbestimmungsrechts betreuten juli bgbl gesetzgeber famfg nunmehr absatz angefgt abstze vorschrift entsprechend gelten verfahrensbeistand verfahrenspfleger beschwerde eingelegt nderung verfahrensbeistand kindschaftssachen sowie verfahrenspfleger betreuungs unterbringungs freiheitsentziehungssachen wegen besonderen stellung verfahren gesetzlich verankertes antragsrecht feststellung rechtsverletzung eingerumt grundrechtsschutz fllen besonders schutzwrdigen betroffenen strken bt drucks geltende abs famfg fr entscheidung ber vorliegende rechtsbeschwerde mageblich verfahrenspfleger antragsbefugt gesetz nderung materiellen zulssigkeitsvoraussetzungen rztlichen zwangsmanahmen strkung selbstbestimmungsrechts betreuten gem artikel tag verkndung juli mithin einlegung rechtsbeschwerde ablauf rechtsbeschwerdebegrndungsfrist kraft getreten bergangsregelung enthlt gesetz fehlen regelung erfassen
  1744. [['stbst bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen verletzung berufspflicht senat fr steuerberater steuerbevollmchtigtensachen beim bundesgerichtshof richter hger dr raum schaal sowie steuerberater prof dr bareis prof guntermann oktober beschlossen revision steuerberaters urteil senats fr steuerberater steuerbevollmchtigtensachen oberlandesgerichts mnchen februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat merkt angefochtenen urteil steuerberater durchgefhrte strafverfahren ausfhrlich dargestellt namentlich absehen anordnung berufsverbots urteil landgerichts mnchen ii april verbung nahezu vierjhrigen gesamtfreiheitsstrafe aussetzung vollstreckung strafrestes dauer vier jahren bewhrung zudem sanktionsfindung gunsten steuerberaters folgendes rechnung gestellt worden sonstigen auerhalb vereins firmengeflechts bestehenden mandate wurden beanstandungsfrei gefhrt betroffene strafverfahren haft bewirkten zsur erfolg dabei beruflich etablieren angesichts auszuschlieen oberlandesgericht mnchen sanktionsfindung angestellten gesamtabwgung etwa gesichtspunkt langen zurckliegens taten auer betracht gelassen knnte hger bareis raum schaal guntermann'],['Soon']]
  1745. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhrungsrge oktober senatsurteil september kosten klgers zurckgewiesen grnde bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt jedoch fr unerheblich gehalten worden rgebegrndung beanstandet kern angesichts klgerseite schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhltnisse beklagten ausreichender anlass fr systemumstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgrnden fr entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschtzungsprrogative fr beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten knftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhrungsrge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschtzungsprrogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klgerseite geteilt versto verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']]
  1746. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers zurckgewiesen ii nichtzulassungsbeschwerden beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde klgers zurckgewiesen soweit angegriffene urteil beschwert gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien insoweit weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen ii nichtzulassungsbeschwerden beklagten begrndet fhren gem abs zpo zurckverweisung sache berufungsgericht soweit beklagten angefochtene urteil beschwert berufungsgericht hinblick beklagten deren vortrag selektiv kenntnis genommen erforderliche beweise erhoben dadurch anspruch beklagten rechtliches gehr art gg entscheidungserheblicher weise verletzt berufungsgericht offen gelassen bereits firmengrnder erbe nachfolger grundstcke werte gesellschaft eingebracht einbringung jedoch grund ausgewerteten indizien festgestellt fr zeit tode ausscheiden frau bzw erneut dezember gerade fr zeitpunkt beklagte jedoch bereits erstinstanzlich vorgetragen beweis zeugnis ausgeschiedenen gesellschafterin en beteiligten berater sowie auseinandersetzung parteiund gestellt beteiligten erbauseinandersetzung beklagten sowie frau anlsslich auseinandersetzung bereinstimmend davon ausgegangen seien grundstcke wertmig insolvenzschuldnerin eingebracht worden seien beklagten htten beschlossen neu gebildeten miteigentumsanteile ausscheiden frau wertmig sptere insolvenzschuldnerin einzubringen beweisantritte berufungsinstanz wiederholt ga ga ii anlage angesichts beweis gestellten vorbringens konnte berufungsgericht allein grund indizien bewiesen ansehen grundstcke angenommenen zeitpunkten bereinstimmenden willen parteien eingebracht insbesondere trgt insoweit begrndung bu absatz gingen beklagte behauptet beteiligten zeitpunkt auseinandersetzung davon grundstcke wertmig eingebracht ab zeitpunkt erfolgen durfte berufungsgericht diesbezglichen beweisantritte begrndung bergehen knne wahr unterstellt ausdrcklicher beschluss ber einbringung gefasst worden sei kern vorbringens weise kenntnis genommen nichtzurkenntnisnahme gleich kommt darin liegt versto art gg versto berufungsgerichts grundrecht be klagten rechtliches gehr entscheidungserheblich ausgeschlossen zeugen darstellung beklagten besttigen ausgeschlossen berufungsgericht festgestellten indizien mehr ausreichenden nachweis fr behauptung klgers grundstck sei wertmig gesellschaft eingebracht worden htte ausreichen lassen berufungsgericht einbringung werte firmengrnder festgestellt brigen vorwiegend indizien abgestellt schon seit jahre unverndert bestanden feststellung angenommenen vernderungswillens beklagten sinne gewollten einbringung quoad sortem diesbezglichen vortrag parteien selektiv vollstndig kenntnis nehmen jedoch bercksichtigt gerade beklagte durchgngig vorgetragen beklagten derartigen willen gebildet insbesondere beklagte gegenteiligen vortrag beklagten frheren gerichtlichen streitigkeiten unstreitig stets entgegengetreten angesichts konnte berufungsgericht untersttzung gefundenen ergebnisses einmalige gegenteilige uerung beklagten begrndung entscheidung heranziehen dabei bercksichtigen beklagte diesbezgliche uerung ausdrcklich versehen richtig gestellt gerade hinblick darauf fr berufungsgericht angenommene einbringung zeitpunkt tode bzw zeitpunkt erbauseinandersetzung berein stimmenden willen verbliebenen gesellschafter ankam stellt selektive wahrnehmung sachvortrags beklagten weiteren versto berufungsgerichts art gg dar ebenso wenig durfte berufungsgericht vortrag unbercksichtigt lassen umbaumanahme
  1747. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli restschuldbefreiungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso nr abs nr abs begeht schuldner eintritt wohlverhaltensphase straftat deswegen freiheitsstrafe verurteilt schliet vornherein erteilung restschuldbefreiung befindet schuldner whrend wohlverhaltensphase fr lngere zeit haft entbindet versagung restschuldbefreiung beantragenden insolvenzglubiger verpflichtung versto schuldners erwerbsobliegenheit daraus folgende konkrete beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger glaubhaft bgh beschl juli ix zb ag stralsund lg stralsund ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen schuldner wegen versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stralsund februar wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt rechtsmittel schuldners beschluss zivilkammer landgerichts stralsund februar beschluss amtsgerichts stralsund november aufgehoben antrag schuldner restschuldbefreiung versagen kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde antrag wurde ber vermgen schuldners verfahrenskostenstundung januar verbraucherinsolvenzverfahren erffnet weitere beteiligte treuhnder bestellt wurde beschluss mai kndigte insolvenzgericht restschuldbefreiung september wurde verfahren aufgehoben schuldner beruf erlernt schon verfahrenserffnung vielfach erheblich straffllig geworden bezog arbeitslosengeld ii fr nebenttigkeit trsteher diskothek weitere pro monat hieran nderte verfahrenserffnung einkommensanteile konnte beteiligte einziehen glubiger verteilen september beging schuldner schweren raub fr seit juli rechtskrftigen urteil freiheitsstrafe jahren monaten verurteilt worden strafe verbt zeit justizvollzugsanstalt schuldner trgt arbeiten ansparen berbrckungsgeldes stvollzg erzielte einkommen glubiger verteilt knnen beteiligte insolvenzglubigerin allein strafhaft anlass genommen antrag versagung restschuldbefreiung stellen antrag insolvenzgericht stattgegeben schuldner stundung verfahrenskosten entzogen beschluss gerichtete sofortige beschwerde schuldners erfolglos geblieben entscheidung wendet rechtsbeschwerde schuldners ii schuldner wegen versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde wiedereinsetzung vorigen stand gewhren abs zpo iii gem abs satz nr zpo abs abs inso statthafte zulssige rechtsbeschwerde abs nr zpo begrndet insolvenz landgericht voraussetzungen denen restschuldbefreiung gem abs nr abs inso versagt darf verkannt landgericht meint schuldner straftat fr nahezu gesamte wohlverhaltensperiode arbeitsmarkt entzogen erwerbsobliegenheit abs nr inso verstoen entscheidend fr versagung sei schuldner straftat etwa beginn zeitraums begangen gerade derjenigen phase htte bewhren sollen beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger sei auszugehen einkommensverhltnisse schuldners vergangenheit lieen schluss strafhaft whrend rests wohlverhaltensphase pfndbaren einknfte mehr htte erzielen knnen ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand versagungsantrag weiteren beteiligten oktober unzulssig daher weiteres zurckzuweisen gem abs satz inso bedarf versagung restschuldbefreiung zwingend glubigerantrags antrag zulssig versagungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht abs satz inso ergeben abs satz inso schuldner whrend laufzeit abtretungserklrung gem abs inso sog wohlverhaltensperiode obliegenheiten schuldhaft verletzt weitere voraussetzung befriedigung insolvenzglubiger obliegenheitsverletzung beeintrchtigt klaren gesetzeswortlaut gengt fr versagung abstrakte gefhrdung befriedigungsinteressen glubiger ausreichend konkret messbare tatschliche beeintrchtigung bgh beschl april ix zb zinso rn februar ix zb zinso rn juni ix zb vur rn januar ix zb zinso rn abs satz inso bestimmte erfordernis glaubhaftmachung bezieht gerade versagungsvoraussetzung bgh beschl april aao februar aao juni aao rahmen vergleichsrechnung vermgensdifferenz tilgung verbindlichkeiten obliegenheitsverletzung ermittelt wenzel kbler prtting bork inso rn mnchko
  1748. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsinstanz senat berufungsgerichts zurckverwiesen streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde klgerin begehrt schadensersatz wegen verstoes wettbewerbsverbot beklagte klgerin notariellem vertrag august smtliche geschftsanteile gmbh folgenden verkauft verpflichtet fr dauer fnf jahren wettbewerb veruerten gesellschaft treten wettbewerbsverbot ausgenommen bestimmte ttigkeitsbereiche neu gegrndeten genden gmbh fol gmbh einfhrung neuer produkte herstel lung grohandel vertrieb zustzlich schlossen parteien beratervertrag ordnungsgeme berleitung geschfte veruerten gesellschaft klgerin sichergestellt jahr bezog gmbh folgenden jahren umstze gettigt gmbh gussteile preis klgerin sieht darin wettbewerbsversto beklagten gewinn hhe entgangen sei landgericht klage stattgegeben lieferangebot zudem unterhalb bekannten preise gelegen beklagte vertraglichen pflichten kaufvertrag beratervertrag verletzt beklagte knne darauf berufen kaufvertrag vertrieb neuer produkte gmbh berechtigt sei gelieferten produkte wiesen lediglich detailnderungen gleichem technischem anwendungsbereich klgerin geltend gemachte schaden entgangener gewinn sei pflichtverletzung beklagten verursacht worden aufgrund aussage zeugen stehe fest angebot beklagten produkte jahr bezogen htte oberlandesgericht urteil landgerichts berufung beklagten abgendert klage abgewiesen hiergegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde ii berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde interesse ausgefhrt beklagte ber neues unternehmen entgegen auffassung landgerichts neues produkt geliefert kaufvertrag ausdrcklich gestattet sei beklagte behauptet gelieferten bauteile entwickelten legierung genannten seltenen erden hergestellt worden seien deshalb ber deutlich verbesserte materialeigenschaften verfgt htten ber hhere verschlei hitzebestndigkeit vorgaben bestellers gegossene teile gehandelt msse beurteilung neuheit form material abgestellt substantiierten vortrag klgerin pauschal bestritten soweit abrede gestellt berhaupt legierungen geliefert worden seien denen signifikant unterschieden htten beklagte recht rechnungen gmbh ausgewiesenen materialien seltene erden hingewiesen dafr rechnungen bewusst falsche angaben aufgenommen htte bestnden anhaltspunkte verweis erstinstanzliche vernehmung zeugen helfe klgerin zeuge bekundet lediglich lamelle werkstoff gefertigt worden sei seite zeuge angegeben anlass fr wechsel gnstigeren preise gmbh seien stehe entgegen deren preise fast ausnahmslos ber preisen ge legen htten jedenfalls beklagte keinesfalls kenntnisse preisstruktur genutzt unterbieten umstnden knne angaben zeugen gezogen schluss gmbh entgegen angaben rech nungen produkte legierungen geliefert iii nichtzulassungsbeschwerde klgerin stattzugeben sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr alt abs zpo berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde recht geltend macht anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs entscheidungserheblicher weise verletzt aussage zeugen klgerin berufen wesentlichen teilen kenntnis genommen brigen gewrdigt landgericht zeugen zuvor vernommen rechtsfehlerhafte anwendung abs nr abs zpo verletzt anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg vgl bverfg njw bgh beschluss april iv zr famrz senatsurteil juli viii zr njw rr rn fr ttige zeuge landgericht bekundet empfinden beklagten fr neue firma abgeworben worden sei beklagte darauf hingewiesen geschftsfhrer klgerin ber fr produktion gussteilen erforderlichen spezialkenntnisse verfge umfas sendes angebot gemacht kleine nderungen gussteile berechnung anteiliger modellnderungskosten enthalten brigen beklagte teile billiger angeboten bisher grte teil produktpalette sei vllig identisch
  1749. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterinnen dr kessal wulf safari chabestari dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts ingolstadt juni beschluss amtsgerichts pfaffenhofen mrz aufgehoben rechtspflegerin fr erteilung beantragten vollstreckungsklausel vergleich november zustndig schuldnerin trgt kosten rechtsmittelverfahren wert grnde glubigerin beabsichtigt schuldnerin zwangsvollstreckung november gerichtlich protokollierten vergleich betreiben fr beide parteien november widerruflich nachdem widerrufsrecht gebrauch gemacht erteilte urkundsbeamte geschftsstelle dezember vollstreckungsklausel rechtspflegerin vollstreckungsgerichts lehnte erlass glubigerin beantragten pfndungs berweisungsbeschlusses hinweis darauf ab vollstreckungsklausel htte rechtspfleger erteilt mssen glubigerin beantragte daraufhin beim prozessgericht erteilung vollstreckungsklausel gem abs zpo dortige rechtspflegerin wies antrag begrndung zurck sei beim widerruflichen vergleich zustndigkeit urkundsbeamten geschftsstelle auszugehen dagegen gerichtete beschwerde glubigerin landgericht zurckgewiesen dagegen wendet zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet senat rechtsfrage beschwerdegericht veranlassung zulassung rechtsbeschwerde gegeben erlass angefochtenen beschlusses entschieden vergleich widerrufsvorbehalt geschlossen worden rechtspfleger urkundsbeamte geschftsstelle fr erteilung vollstreckungsklausel zustndig senatsbeschluss oktober vii zb juris dokumentiert anschluss bag beschluss november azb njw rechtspflegerin htte daher beantragte erteilung vollstreckungsklausel abs zpo hinweis fehlende zustndigkeit verweigern drfen dressler kuffer kessal wulf bauner safari chabestari vorinstanzen ag pfaffenhofen ilm entscheidung lg ingolstadt entscheidung'],['Soon']]
  1750. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs erfllt mietwohnung gesetzlichen voraussetzungen fr preisgebundenen wohnraum vertragliche vereinbarung wohnungspreisbindung berechtigung vermieters einseitigen erhhung kostenmiete abs abs bgb unwirksam vereinbarung kostenmiete wirksam einhaltung kostenmiete danach lediglich weitere voraussetzung fr zulssigkeit mieterhhung gem bgb bgh urteil februar viii zr lg berlin ag charlottenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter wiechers vorsitzenden richter dr wolst dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr hessel fr recht erkannt rechtsmittel klgerinnen urteil zivilkammer landgerichts berlin april aufgehoben urteil amtsgerichts charlottenburg august abgendert beklagte verurteilt klgerinnen nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit april zahlen festgestellt derzeit klgerinnen beklagte zahlende kaltmiete fr mietwohnung strae netto berschreitet mieterhhungen magabe ff bgb zulssig beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerinnen aufgrund mietvertrages november mieterinnen wohnung beklagten haus strae gebude etwa errichtet siebziger jahren saniert worden bewilligte zustndige behrde ffentliche mittel genehmigte abschluss baumanahme ermittelte durchschnittsmiete mietvertrag parteien lautet folgt mietsache art wohnung wohnung ffentlich gefrdert mitteln ii wobaug errichtet zweckbestimmt fr sozialwohnung wohnung preisgebunden miete nebenleistungen wohnungsunternehmen ggf bercksichtigung objekt subjektverbilligungen ermittelte miete betrgt ab vertragsbeginn monatlich mieter wurde ausdrcklich darauf hingewiesen ausgewiesenen zuschsse subventionen minderungen nachlsse aufgrund objekt bzw subjektbezogener einkommensabhngiger umstnde wegfallen knnen daraus erhhung ausgewiesenen zahlmiete ergeben mietnderungen wohnungsunternehmen berechtigt abs genannte miete magabe gesetzlichen vorschriften rckwirkend ndern preisgebundenem wohnraum gilt jeweils gesetzlich zulssige miete vertraglich vereinbart miete ndert insbesondere planmige auerplanmige krzung fortfall nderung zinssatzes land gewhrten frderungsmitteln objektbzw subjektverbilligungen neben frderungsbedingten mietsteigerungen mieter zahlende miete ndern aufgrund vernderter ter durchschnittsmiete bank bewillig monatliche miete vorauszahlungen fr betriebskosten fr heizkosten warmwasser wurden vereinbart erklrungen mai februar erhhte beklagte nettokaltmiete juli april klgerinnen bezahlten geforderten betrge april vorliegenden rechtsstreit begehren klgerinnen beklagten rckzahlung geleisteten erhhungsbetrge insgesamt nebst verzugszinsen beantragen feststellung geschuldete nettokaltmiete betrag berschreitet mieterhhungen anwendung ff bgb erstellen klgerinnen ansicht erhhungsbetrge seien rechtsgrund geleistet worden beklagte sei einseitig vorgenommenen erhhungen miete berechtigt voraussetzungen zweiten wohnungsbaugesetzes ii wobaug vorgelegen htten seien mieterhhungen einseitig gesetzes sicherung zweckbestimmung sozialwohnungen wohnungsbindungsgesetz wobindg zulssig zustimmungsverfahren ff bgb durchsetzbar klage amts landgericht erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klgerinnen klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klgerinnen htten rckforderungsanspruch abs satz bgb wegen berzahlter mieten geschuldete monatliche miete sei ursprnglichen niveau stehen geblieben aufgrund mieterhhungserklrungen beklagten jeweils juli april zuletzt erhht beklagte sei berechtigt mieten vorgenommenen weise erhhen dabei knne davon ausgegangen gesetzlichen voraussetzungen sozialwohnung abs ii wobaug allein betracht kommenden alternative satzes vorgelegen htten parteien htten indes beklagten angewandten mieterhhungen verfahren sozialen wohnungsbau vertraglich vereinbart regelung sei mglich entscheidend sei ffentliche frderung anspruch genommen worden sei vorstellung beider mietvertragsparteien abschl
  1751. [['bundesgerichtshof beschluss zb mai zurckschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs satz anordnung freiheitsentziehung innerhalb frist abs muschg regel unverhltnismig beteiligte behrde schwangere betroffene rztlich untersuchen lassen haftrichter ber ergebnis rztlichen untersuchung haftantrag vorlage akten unterrichten bgh beschluss mai zb lg dresden ag dresden zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts dresden september xiv beschluss zivilkammer landgerichts dresden september betroffene rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen smtlichen instanzen bundesrepublik deutschland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde seinerzeit siebenten monat schwangere betroffene russische staatsangehrige tschetschenien stammt reiste september ber tschechien gemeinsam ehemann deutschland eheleute verfgten ber aufenthaltstitel fr bundesgebiet antrag beteiligten september amtsgericht persnlicher anhrung betroffenen sicherungshaft lngstens dezember verhngt sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet rahmen anhrung stellte betroffene asylantrag eingang beim bundesamt fr migration flchtlinge september asylverfahren erffnet worden haftanordnung gerichtete beschwerde betroffenen landgericht haftdauer persnlicher anhrung betroffenen lngstens november verkrzt rechtsmittel brigen zurckgewiesen oktober betroffene sicherungshaft entlassen worden rechtsbeschwerde mchte aufhebung entscheidungen vorinstanzen sowie feststellung rechtsverletzung erreichen ii beschwerdegericht sttzt sicherungshaft abs satz nr aufenthg betroffene sicher untertauchen solange ber asylantrag entschieden sei ndere asylantrag zurckgewiesen sei versuchung gro unterzutauchen zeit gewinnen zurckschiebung immer unwahrscheinlicher je nher entbindungstermin betroffenen rcke behrde msse ablufe uerste beschleunigen zumal flugreise voranschreitender schwangerschaft kritisch sehen sei iii rechtsbeschwerde betroffenen trotz erledigung zulassung statthaft vgl senat beschluss februar zb fgprax rn brigen zulssig famfg allerdings neben feststellung begehrte aufhebung haftanordnung beschwerdeentscheidung infolge erledigung mehr mglich antrag rechtsschutzziel entsprechend dahin auszulegen feststellung rechtswidrigkeit sowohl entscheidung amtsgerichts beschwerdegerichts begehrt rechtsbeschwerde erfolg sowohl beschwerdeentscheidung haftanordnung fall erledigung ebenfalls gegenstand berprfung senat beschluss mrz zb fgprax rn beschluss august zb juris rn rechtlichen prfung standhalten haftanordnung schon deshalb beanstanden betroffene ergebnis recht rgt unzureichenden tatsachengrundlage erfolgte aa freiheitsgewhrleistung art abs satz gg verlangt unverzichtbare voraussetzung rechtsstaatlichen verfahrens entscheidungen entzug persnlichen freiheit betreffen zureichender richterlicher sachaufklrung beruhen tatschlicher hinsicht gengende grundlage bedeutung freiheitsgarantie entspricht bverfg njw hierfr regelmig akten auslnderbehrde beizuziehen bverfg nvwz gilt entscheidungserheblichen umstnde antrag beteiligten behrde beigefgten unterlagen ergeben senat beschlsse mrz zb infauslr haftrichter sachverhalt famfg schon einfachrechtlich geboten amts wegen sachgerecht aufklren deshalb haftanordnung rechtswidrig gebotene tatsachengrundlage fehlt haftantrag anzusehen unerheblich vgl senat beschluss mai zb juris rn bb erforderlichen tatsachengrundlage fehlte beteiligte behrde akten haftrichter jedenfalls vollstndig vorgelegt deshalb entbehrlich haftantrag ausreichend wre enthielt angaben schwangerschaft betroffenen fr entscheidung offensichtlich ankam erkenntnisse hierber lagen beteiligten behrde stellungnahme verfahren senat stellung haftantrags fortgeschrittene schwangerschaft betroffenen erkannt deshalb zunchst krankenhaus gewahrsamsfhigkeit rztlich suchen lassen hierbei ergeben betroffene voraussichtlich de
  1752. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg dezember verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft gem abs nr brao bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer dezember beschlossen antrag klgers berufung urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs dezember zugelassen grnde gem satz brao abs vwgo statthafte antrag zulassung berufung erfolg klger geltend gemachte zulassungsgrund ernstlicher zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt vgl senatsbeschlsse mai anwz brfg juris rn juli anwz brfg juris rn jeweils voraussetzungen erfllt tragsbegrndung anwaltsgerichtshof mageblich angesehene gefahr klger wissen rechtsanwalt beratung mandanten erlangt ntzen knnte kunden fr arbeitgeber gewinnen tatschlich besteht insoweit objektiv vernnftiger betrachtungsweise zweitberufliche ttigkeit klgers sicht mandantschaft wahrscheinlichkeit pflichten interessenkollisionen nahe legt vgl senatsbeschlsse oktober anwz njw november anwz njw rn bedarf nheren prfung berufungsverfahren ii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulssig satz brao abs vwgo kayser lohmann quaas seiters braeuer vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  1753. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten klgers zurckgewiesen kosten streithelfers tragen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde beschwerde unbegrndet gesetzlichen grund zulassung revision dargelegt ausfhrungen berufungsgerichts schaden stehen einklang rechtsgrundstzen bundesgerichtshofs vgl bgh urteil dezember xi zr bghz ff iii februar ix zr wm obersatzabweichung fhrt beschwerde geboten wre vgl bgh beschluss mrz ix zr wm rn ff beschwerde unzulssiger weise tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen prfung investitions vorhabenplanung auftraggeberin umfassenden prfung anlagekonzepts berhaupt gleichsetzen jedoch technischen finanziellen kaufmnnischen berechnungen eingeschlossen wrde weit gezogene pflicht beklagten gegenber klger berufungsgericht verfahrensgrundrechtsverletzung verneint fr erweiterte warnpflicht beklagten jenseits gegenstands vertraglichen hauptpflichten vgl bgh urteil februar aao ii aufgrund wissenszurechnung fehlt gegenber klger auftraggeber grundlage wrde schutzzweck vertraglichen hauptpflichten erweitern prospekthaftung vgl bgh urteil juli ii zr bghz schon erwerbsaufwand klgers schaden schon fr zulssigkeit feststellungsantrags erforderliche schadenswahrscheinlichkeit berufungsgericht magabe ersatzfhigen schadens prfen vgl bghz mastab verlassen nichtwiederaufholung zunchst eingetretenen steuerbelastung kam ergebnis umstand allein mglicherweise verletzten pflichten beklagten schadensbegrndend bghz aao ansatzpunkt fr zusammenhang beanstandeten verfahrensgrundrechtsverletzungen berufungsgerichts erkennbar verletzung prozessualer handlungsnormen vortrag klgers bergangen herangezogenen beurteilungsnormen materiellen rechts erheblich erachtet weiteren begrndung entscheidung gem abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  1754. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe juni abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels adhsions nebenklgerin revision entstandenen notwendigen auslagen tragen beschwert angeklagten landgericht fall wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen wegen tateinheitlich begangenen sexuellen missbrauchs kindes schuldig gesprochen sander schneider knig dlp bellay'],['Soon']]
  1755. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen landfriedensbruch az ds amtsgericht ueckermnde az js staatsanwaltschaft berlin strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april beschlossen abgabebeschlu amtsgerichts jugendrichter ueckermnde januar aufgehoben untersuchung entscheidung strafsache amtsgericht jugendrichter berlin tiergarten bertragen grnde senat schliet ausfhrungen generalbundesanwalts zutreffend ausgefhrt abgabe verfahrens amtsgericht ueckermnde amtsgericht berlin tiergarten gem abs abs jgg fehlerhaft vorausgesetzt htte angeklagte aufenthalt erhebung anklage gewechselt bghst bghr jgg abs abgabe woran fehlt bd iii bl abgabebeschluss unterliegt daher aufhebung abs stpo jedoch untersuchung entscheidung strafsache fr wohnsitz angeklagten zustndigen amtsgericht jugendrichter berlin tiergarten bertragen weitere verzgerungen verfahrens vermeiden rissing van saan detter fischer bode roggenbuck'],['Soon']]
  1756. [['bundesgerichtshof beschluss zb mai zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg abs bieter mittels schecks mehrfach sicherheit leisten versteigerungstermin weiteres festgestellt scheck gesetzlichen anforderungen entspricht unverbrauchten wert ausreichender hhe verkrpert bgh beschl mai zb lg mhlhausen ag nordhausen zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts mhlhausen september zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte betreibt zwangsvollstreckung rubrum ge nannten grundbesitz schuldnerin weitere grundstcke schuldnerin gegenstand zweiten zwangsversteigerungsverfahrens vollstreckungsgericht bestimmte versteigerungstermin beiden verfahren juni tag gab beteiligte zunchst zweite verfahren bezogenes gebot ab sicherheit berreichte bankbesttigten scheck ber erforderliche sicherheit betrug nachfolgend bot beteiligte vorliegenden verfahren versteigernden grundstcke verlangen sicherheitsleistung hhe erklrte verfahren bergebene scheck hhe eingebracht sollen beantragte differenz sicherheitsleistung verrechnen vollstreckungsgericht wies gebot begrndung zurck erforderliche sicherheitsleistung sei erbracht worden zuschlag wurde beteiligten gebot erteilt sofortige beschwerde beteiligten landgericht zuschlagsbeschluss aufgehoben zuschlag gebot erteilt dagegen wenden beteiligten zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte beantragt zurckweisung rechtsbeschwerde ii beschwerdegericht meint vollstreckungsgericht gebot beteiligten unrecht zurckgewiesen erforderliche sicherheit sei deren erklrung geleistet worden hierfr verbrauchte betrag zuvor bergebenen scheck verwenden sei bieter sicherheit mittels schecks bewirke bergebe vollstreckungsgericht scheck konkludenten auftrag verbrauchten betrge zurckzuerstatten auftrag knne bieter ndern rckforderungsanspruch sicherheit einsetzen solange gewhrleistet sei geforderte sicherheit bestehe iii gem abs satz nr zpo zvg statthafte zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht sofortigen beschwerde recht stattgegeben gebot beteiligten ber htte wegen fehlens verlangten sicherheit zurckgewiesen drfen allerdings abs zvg verlangte sicherheit abs abs zvg genannten mittel erbracht worauf rechtsbeschwerde zutreffend hinweist verzicht gerichtskasse gerichteten rckzahlungsanspruch beteiligten angebotenen sicherheit handelte indessen leistung sinne abs zvg beteiligten mglich sicherheit verweis vollstreckungsgericht verfahren zuvor bergebenen scheck erbringen nmlich hhe erforderlichen sicherheit hhe verwendet konnte verbrauchten betrag weitere sicherheit einsetzen folgt bergabe schecks konkludent abgegebenen verwendungsbestimmung leistet bieter sicherheit mittels schecks betrag hher erforderliche sicherheitsleistung bestimmen hhe sicherheit erbracht fehlt ausdrckliche erklrung bieters anzunehmen sicherheit hhe zvg erforderlichen betrages leisten sofern umstnden ausnahmsweise ergibt weder besteht anlass fr hhere gesetzlich vorgesehene sicherheitsleistung angenommen bieter erwartung meistbietender bleiben bereits teilzahlungen knftige bare meistgebot erbringen beabsichtigt verbrauchte scheckbetrag fr weitere sicherheit verwendet mglichkeit scheck weise aufzuteilen praktikabilittserwgungen anzuerkennen nachdem sicherheit mehr bergabe geld erbracht vgl hintzen rpfleger steht abs zvg einklang vorschrift verbietet bieter mittels schecks mehrfach sicherheit leisten ausreichend vollstreckungsgericht besitz schecks geeignetheit sicherheitsleistung termin weiteres festgestellt voraussetzung fehlt allerdings scheck termin original vorliegt vollstreckungsgericht sicher beurteilen bislang unverbrauchten wert verkrpert daher bieter geforderte sicherheit beispielsweise dadurch erbringen scheck verweist versteigerungstermin vorliegenden akte eingereicht worden lag indessen versteigerungstermin durchfhrende rechtspflegerin besitz kurz zuvor ausdrckliche bestimmung bergebenen schecks fer
  1757. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr januar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ha dr kuffer dr kniffka wendt beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg mai angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision ergebnis aussicht erfolg vgl zpo auslegung beschlusses bverfg juni pbvu bverfge rechtsprechung bundesgerichtshofs fhrt einseitiger versto auftragnehmers gesetz bekmpfung schwarzarbeit nichtigkeit vertrages gem bgb bgh urteil dezember vii zr baur zfbr entgegenstehende entscheidungen landgerichte lg bonn njw rr lg mainz njw rr rechtsprechung vereinbar berufungsgericht deshalb recht vertrag klgerin beklagten wirksam erachtet beklagte umstand klger lediglich fr metallbauerhandwerk fr spengler dachdekkerhandwerk handwerksrolle eingetragen erst durchfhrung arbeiten erfahren versto beklagten gesetz bekmpfung schwarzarbeit kommt demnach betracht klger gesetz verstoen dahinstehen allein umstand fr ausgebte gewerk handwerksrolle eingetragen fhrt ebenfalls nichtigkeit vertrages bgh urteil september vii zr zfbr beklagte trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm ullmann ha kniffka kuffer wendt'],['Soon']]
  1758. [['bundesgerichtshof ars ar beschluss mrz strafsache az ds js amtsgericht borken az ds jug amtsgericht rheinberg strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts mrz beschlossen beschlu amtsgerichts jugendrichter borken februar aufgehoben gericht bleibt verhandlung entscheidung ber anklage staatsanwaltschaft mnster zweigstelle bocholt dezember zustndig grnde anklage jugendrichter amtsgerichts borken legt staatsanwaltschaft beiden gestndigen angeklagten gemeinschaftlichen diebstahl wohnort borken last angeklagten konnte anklage borken zugestellt angeklagten mute anklage hagen haspe zugestellt inzwischen aufhlt erffnungsbeschlu ladung hauptverhandlung konnten angeklagten mehr borken rheinberg zuge stellt inzwischen mutter aufhlt jugendrichterin amtsgerichts borken beschlu februar gesamte verfahren zustimmung staatsanwaltschaft gem abs jgg jugendrichter amtsgerichts rheinberg abgegeben angeklagte anklageerhebung aufenthalt gewechselt rheinberg aufhalte jugendrichter rheinberg bernahme abgelehnt jugendrichterin borken beantragt zustndige gericht bestimmen voraussetzungen abs jgg fr abgabe gesamten verfahrens amtsgericht rheinberg liegen aktenlage davon auszugehen beide angeklagte anklageerhebung aufenthalt gewechselt angeklagte rheinberg angeklagte angeklagten borken borken hagen fr besteht jedoch rheinberg gerichtsstand weder abs jgg ff stpo angeklagte wrde daher verfahrensabgabe amtsgericht rheinberg gesetzlichen richter entzogen trennung verfahrens prozekonomischen grnden angezeigt abs stpo jugendrichter rheinberg zustndigkeit fr gesamte verfahren bertragen gemeinschaftliche obere gericht gericht verweisen bereits erffnung verfahrens zustndig bghst abgabebeschlu amtsgerichts borken daher aufzuheben gericht bleibt fr untersuchung entscheidung sache zustndig jhnke bode fischer otten elf'],['Soon']]
  1759. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen schweren ruberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg februar magabe abs stpo abs stpo unbegrndet verworfen anordnung vorwegvollzugs entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen anordnung ber vollstreckungsreihenfolge strafe maregel bestand landgericht sachverstndig beraten davon ausgegangen therapie beim angeklagten zwei jahre dauern vorwegvollzug jahr bestimmt therapie bewhrungsaussetzung verbleibenden strafrests ermglichen hierbei rechtsfehlerhaft fr entscheidung gem abs satz abs satz stgb mageblichen vollstreckungsstand halbstrafenverbung abgestellt verbung drei vierteln gesamtdauer beiden vollstreckenden freiheitsstrafen hinblick bisher verbte untersuchungshaft wrde weitere vorwegvollzug halbstrafenaussetzung darber hinaus strafaussetzung zwei dritteln verbten strafe zuwider laufen entsprechend abs stpo senat wegfall anordnung ber vorwegvollzug entscheiden vgl bgh nstz basdorf roggenbuck raum schaal schneider'],['Soon']]
  1760. [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen urteil senats april wegen offenkundigen schreibversehens gem zpo dahingehend berichtigt rn letzter satz rn erster satz urteils jeweils wort geschftsordnung wort gemeinschaftsordnung ersetzt stresemann czub brckner roth weinland'],['Soon']]
  1761. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april verfahren vollstreckbarerklrung nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja lugano bk ii art nr anerkennung auslndischen entscheidung ausfhrlichen beweisaufnahme beweiswrdigung beruht widerspricht deshalb ordre public auslndische entscheidung negative beweisregel bercksichtigt aussage partei eigenen gunsten beweis bilde bgh beschluss april ix zb olg mnchen lg mnchen ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten antragsgegnerin unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde antragsgegnerin nahm antragsteller bezirksgericht meilen schadensersatz wegen rztlichen behandlung anspruch nachdem erstes urteil bezirksgerichts meilen rechtsmittelverfahren aufgehoben sache bezirksgericht meilen zurckverwiesen worden wies bezirksgericht meilen klage urteil november erneut ab verpflichtete antragsgegnerin urteil antragsteller fr prozesskosten prozesskostenentschdigung chf zahlen urteil fristgerecht eingelegte berufung antragsgegnerin wies obergericht kantons zrich urteil september zurck verpflichtete antragsgegnerin antragsteller weitere prozesskostenentschdigung chf zahlen beschluss september vorsitzende zivilkammer landgerichts angeordnet urteile bezirksgerichts meilen november obergerichts kantons zrich september antragsgegnerin zahlung chf sowie chf verurteilt worden vollstreckungsklausel versehen dagegen eingelegte beschwerde antragsgegnerin erfolg gehabt rechtsbeschwerde erstrebt antragsgegnerin aufhebung versagung vollstreckbarerklrung ii rechtsbeschwerde gem abs avag abs satz nr zpo statthaft jedoch unzulssig voraussetzungen abs zpo erfllt sache weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung senats sicherung einheitlichen rechtsprechung beschwerdegericht soweit interesse ausgefhrt vollstreckbarerklrung knne art bereinkommens ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen oktober lugano bereinkommen fortan lug versagt liege versto verfahrensrechtlichen ordre public bezirksgericht meilen vortrag antragsgegnerin kenntnis genommen erwgungen einbezogen soweit bezirksgericht grundlage abs gesetzes ber zivilprozess kantons zrich fortan zpo zh eigenen aussagen antragsgegnerin gnstig seien beweiswert zugemessen jedoch aussagen beginn behandlung antragsteller anhaltenden schmerzen gelitten urteil antragstellers vertraut nachteil verwertet liege darin versto ordre public deutschen recht erst entscheidung bundesgerichtshofs mrz vi zr bghz ff gefhrt parteivernehmung freie beweiswrdigung hinsichtlich gesamten aussage erfolgen brigen umstnden zwei mosaiksteine urteilsbegrndung gehandelt bezirksgericht meilen berzeugungsbildung weitere umstnde gesttzt antragsgegnerin gnstigen angaben anhrung deutschem recht gem zpo frei wrdigen seien rechtfertige schluss schweizer urteile rechtsstaatlichen verfahren ergangen seien rechtsbeschwerde zeigt zulssigkeitsgrund besteht insbesondere verletzt angefochtene beschluss antragsgegnerin weder grundrechten art gg recht art emrk beschwerdegericht geht zutreffend davon art lug voraussetzungen abschlieend regelt denen vollstreckbarerklrung auslndischen urteils aufgehoben nimmt zutref fend rechtsbeschwerde angegriffen allein versagungsgrund art nr lug betracht kommt danach entscheidung anerkannt anerkennung ffentlichen ordnung ordre public staates geltend gemacht offensichtlich widersprechen wrde anforderungen ordre public geklrt anwendung vorbehaltsklausel kommt betracht anerkennung vollstreckung vertragsstaat erlassenen entscheidung wesentlichen rechtsgrundsatz verstiee deshalb hinnehmbaren gegensatz rechtsordnung vollstreckungsstaates stnde verbot nachprfung auslndischen entscheidung gesetzmigkeit gewahrt bleibt versto offensichtliche verletzung rechtsordnung vollstreckungsstaates wesentlich geltenden rechtsnorm grundlegend anerkannten rechts handeln vgl bgh beschluss september ix zb zip rn mwn urte
  1762. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  1763. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision nebenklgers urteil landgerichts frankfurt main april verworfen nebenklger kosten rechtsmittels angeklagten insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision nebenklgers urteil unzulssig nebenklger beantragt angefochtene urteil aufzuheben verletzung materiellen rechts gergt jedoch hinblick regelung abs stpo unerllich klargestellt urteil ziel nderung schuldspruchs hinsichtlich gesetzesverletzung angefochten anschlu nebenklger berechtigt bghr stpo abs zulssigkeit somit deutlich nebenklger schuldspruch wenden lediglich entgegen abs stpo strafzumessung beanstanden fr letzteres spricht vertreter nebenklgers hauptverhandlung schluantrag staatsanwalts angeschlossen wegen versuchten totschlags freiheitsstrafe sechs jahren beantragt rissing van saan bode rothfu otten roggenbuck'],['Soon']]
  1764. [['bundesgerichtshof xii zb beschluss februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter gerber sprick weber monecke fuchs dr ahlt beschlossen sofortige beschwerde beschlu senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm oktober kosten beklagten zurckgewiesen wert dm grnde klgerin gewhrt geborenen tochter beklagten sozialhilfe vorbereitung etwaigen unterhaltsklage begehrte klgerin beklagten auskunft ber einkommens vermgensverhltnisse familiengericht verurteilte beklagten antragsgem begehrten ausknfte erteilen bestimmte belege vorzulegen hiergegen beklagte berufung eingelegt oberlandesgericht interesse beklagten auskunft erteilen belege vorlegen mssen dm bewertet berufung beschlu oktober unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstandes dm bersteige abs zpo dagegen richtet sofortige beschwerde beklagten ii rechtsmittel erfolg oberlandesgericht entsprechend stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghz gsz senatsbeschlu juni xii zb famrz ersichtlich davon ausgegangen wert beschwerdegegenstandes falle verurteilung auskunftserteilung voraussichtlichen aufwand zeit kosten richtet sorgfltigen erteilung auskunft verbunden hierzu angenommen aufwand dm bersteige zumal beklagte hierzu gegenteiliges vorgetragen rechtsgrnden beanstanden beklagte behauptet sofortigen beschwerde hhere beschwerdesumme dm macht vielmehr geltend sei amtsgericht rechtliches gehr verweigert worden aufgrund mrz zugestellten klageschrift sowie terminsladung mrz prozebevollmchtigten umgehend informiert gleichzeitig gebeten solle verlegung verhandlungstermins wegen dienstlichen verhinderung fraglichen zeitpunkt erreichen versuchen nmlich beabsichtigt uerst komplexen sachverhalt sozialhilfebezug tochter zugrunde liege vertreterin klgerin gericht errtern grundstzlich erwarten knnen terminsverlegungsantrag abgelehnt geschehen sei prozebevollmchtigten termin mrz mehr hinreichend informieren knnen voraussetzungen erweist versto grundsatz rechtlichen gehrs vorlge berufung zulssig analoger anwendung abs abs zpo einzelfllen berufung unabhngig erreichen berufungssumme jngeren rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vgl beschlsse dezember bvr njw november bvr njw zugelassen rechtliche gehr parteien schriftlichen verfahren abs zpo vereinfachten verfahren zpo verletzt wurde flle hneln fall sumnis abs zpo dahinter steht gedanke fllen instanzgerichte verletzung rechtlichen gehrs beseitigen sollen bevor bundesverfassungsgericht angerufen vgl hierzu zpo verallgemeinerung abs satz zpo abgeleiteten schutzgedankens kommt betracht soweit sumnisverfahren vergleichbare verfahrenslage besteht abs zpo beschrnkt zweckbestimmung verbesserung rechtsschutzes fllen sumnis enthlt grundstzliche wertung dahingehend versto anh rungsgrundstze bereits fr allein berufung ermglichen vgl senatsurteil juli xii zr njw rr gerber sprick we ber monecke fuchs ahlt'],['Soon']]
  1765. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb april rechtsstreit ecli de bgh bivzb iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann april beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat juni kosten verworfen beschwerdewert grnde klger erstrebt gewhrung prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren macht beklagte ansprche zwei berufsunfhi gkeits zusatzversicherungen geltend klageabweisende urte il landgerichts prozessbevollmchtigten klgers oktober zugestellt worden schriftsatz november november beim oberlandesgericht eingegangen fr klger prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren nachgesucht schriftsatz dezember wiedereinset zung vorigen stand frist einlegung berufung beantragt oberlandesgericht antrag gewhrung prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren verwerfung antrags gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen hiergegen wendet klger rechtsb eschwerde ii rechtsbeschwerde unzulssig statthaft abs zpo beschluss rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt angefochtenen beschluss zugelassen worden voraussetzungen erfllt able hnung prozesskostenhilfegesuchs rechtsbeschwerde gesetz vo rgesehen verweigerung prozesskostenhilfe unterliegt begrenztem umfang berprfung rechtsbeschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen wurde fall entgegen ansicht rechtsbeschwerde analoger anwendung abs satz zpo abs satz zpo deshalb statthaft berufungsgericht antrag prozesskostenhilfe verwerfung antrags gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen darin liegt gesondert anfechtbare zurckweisung wiedereinse tzungsantrags gesonderten beschluss vgl bgh beschlss januar zb njw rr rn april vi zb versr ii berufungsgericht vielmehr wiedereinsetzungsantrag verbindung entscheidung ber prozesskostenhilfegesuch recht unzulssig verworfen entgegen wortlaut frist berufungseinlegung rechtzeitige stellung antrags prozesskostenhilfe notfrist sinne satz zpo betraf felsch harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  1766. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg mai verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde wegen mehrerer verste betubungsmittelgesetz gesamtfreiheitsstrafe verurteilt revision macht fehlen wirksamen erffnungsbeschlusses geltend erhebt verfahrensrge sowie nher ausgefhrte sachrge bleibt erfolglos abs stpo anklage wurde unverndert hauptverhandlung zugelassen entgegen auffassung revision liegt wirksamer erffnungsbeschluss rechtlich tat gewerteten fall ii anklageschrift mitangeklagter kg heroin unbekannter kurier november deutschland geliefert fnf mal jeweils teilmenge nher bezeichnete bunkerwohnung verbracht fahrten wohnung wurde anklage entweder weiteren mitangeklagten angeklagten begleitet revision hlt daher jedenfalls fr ausgeschlossen angeklagten strafbarkeit beteiligung fahrten last gelegt wurde obwohl anklage fr mglich hielt nie fahrt beteiligt senat neigt generalbundesanwalt geknstelt bezeichneten auslegung anklageschrift gleichwohl insoweit teilt senat auffassung revision hinsichtlich zahl fahrten denen angeklagte beteiligt klar abgefasst letztlich beruhen bleiben anklageschrift nmlich berschrift handel rahmen bandenstruktur abschnitt ii ziffer generell dargelegt angeklagte transportfahrten beteiligt geldmittel fr kuriere bereitstellte hinblick vorwurf bereitstellens geldmitteln fr kuriere daher last gelegte tatbeteiligung fall ii anklage gengender klarheit umschrieben lag angeklagten beteiligung handel gesamten kg heroin bereitstellen geld last knnen unklarheiten darber gegebenenfalls umfang spter handel heroin teilnahme transport teilmengen mitgewirkt wirksamkeit erffnungsbeschlusses mehr berhren dementsprechend konnten aufgezeigten unklarheiten hinsichtlich zahl fahrten hauptverhandlung erteilten hinweis gem stpo entsprechenden gestndnis angeklagten basierte wirksam beseitigt soweit revision auffassung hinsichtlich weiterer tatvorwrfe fehle wirksamen erffnungsbeschluss verweist senat zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts hinsichtlich gestndnisses angeklagten vgl oben ende revisionsbegrndung ausgefhrt sei sicht angeklagten erheblichen druck seitens gerichts abgelegt worden weiteren verlauf revisionsverfahrens verteidiger folgt erlutert revisionsbegrndung keineswegs grundlage kenntnissen unterzeichners behauptet angeklagten druck ausgebt wurde gestndnis gelangen lediglich sicht angeklagten wiedergegeben senat braucht all gesichtspunkt nher nachzugehen gem abs satz stpo erforderlichen bestimmten behauptung verfahrensmangels fehlt verteidiger verantwortung fr fr verfahrensmangel gegebene begrndung bernimmt vgl bghst kuckein kk aufl rdn grund sachrge gebotene berprfung urteils ebenfalls rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nack wahl elf kolz graf'],['Soon']]
  1767. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo frage zustndigkeit berufungsgerichts entscheidung ber ersten instanz gestellten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung einspruchsfrist ber eingangsgericht entschieden bgh urteil mai vi zr olg mnchen lg mnchen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter sthr richterin pentz richter offenloch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte trkei ansssige trkische aktiengesellschaft schadensersatz wegen jahre kapitalanlage gezeichneter brsennotierter aktien anspruch eingang klageschrift vorsitzende zivilkammer verfgung juni durchfhrung schriftlichen vorverfahrens angeordnet beklagten beschluss juni gem abs zpo aufgegeben innerhalb vier wochen ab zustellung beschlusses zustellungsbevollmchtigten wohnsitz geschftsraum inland benennen anderenfalls eintretenden rechtlichen folgen zustellung schriftstcken aufgabe post anschrift beklagten vorsitzende hingewiesen verfgung klageschrift beklagten rechtshilfeweg januar frmlich zugestellt worden mrz landgericht antrag klgers klage stattgebendes versumnisurteil erlassen einspruchsfrist vier wochen festgesetzt versumnisurteil april anschrift beklagten zwecke zustellung post aufgegeben worden worber urkundsbeamtin geschftsstelle akten befindlichen vermerk niedergelegt antrag klgers versumnisurteil januar rechtshilfeweg erneut beklagte zugestellt worden schriftsatz februar gericht eingegangen februar beklagte einspruch versumnisurteil eingelegt hinweis klgers schriftsatz april damaligen prozessbevollmchtigten beklagten weitergeleitet mai einspruch verfristet sei bereits erste zustellung versumnisurteils aufgabe post einspruchsfrist gang gesetzt worden daher lngst abgelaufen sei beklagte schriftsatz mai erwidert auffassung vertreten frmliche zustellung rechtshilfeweg januar wirksam sei jedenfalls sei beklagten wiedereinsetzung vorigen stand gewhren aufgrund vorbehalts trkei postzustellung vorgeworfen knne weise mehr nachvollziehen knne gerichtlichen schriftstcke postweg deutschland berhaupt zeitpunkt erhalten landgericht versumnisurteil aufgehoben klage abgewiesen berufung klgers berufungsgericht urteil landgerichts aufgehoben einspruch beklagten versumnisurteil mrz unzulssig verworfen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte zurckweisung berufung wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt aufgrund zulssigen berufung klgers sei rge berufungsbegrndungsschrift berufungsinstanz zulssigkeit einspruchs amts wegen prfen landgericht irrigerweise angenommen einspruchsfrist gewahrt sei zustndige einzelrichterin vermerk urkundsbeamtin geschftsstelle ber aufgabe abschrift urteils post anschrift beklagten zwecke zustellung bersehen ber antrag beklagten wiedereinsetzung vorigen stand sei deshalb entschieden wiedereinsetzung sei stillschweigend gewhrt worden einspruch sei februar eingelegt worden sei verfristet versumnisurteil april anschrift beklagten zwecke zustellung post aufgegeben worden sei urkundsbeamtin geschftsstelle vermerk dokumentiert versumnisurteil gelte mithin april zugestellt vier wochen festgesetzte einspruchsfrist mai richtig mai abgelaufen sei beklagten wirksamkeit zustellung erhobenen rechtlichen bedenken seien durchgreifend erneute frmliche zustellung januar knne bereits eingetretene rechtskraft durchbrechen ber antrag wiedereinsetzung knne trotz regelungen zpo abs zpo berufungsgericht entscheiden wiedereinsetzung versumte einspruchsfrist aktenlage keinesfalls gewhrt knne beklagte eigenes risiko gehandelt mehr nachvollziehen knne zeitpunkt gerichtliche schriftstcke deutschland erhalten obwohl beklagte ladungsverfgung mai darauf hingewiesen worden sei tragfhiger wiedereinsetzungsgrund dargelegt sei ausschlielich unzutreffende rechtsauffassung fehlenden wirksam
  1768. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz magabe unbegrndet verworfen schuldspruch wegen tateinheitlich begangener anstiftung versuchten unerlaubten durchfuhr betubungsmitteln entfllt brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung versuchten unerlaubten durchfuhr betubungsmitteln freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision fhrt sachrge wegfall verurteilung wegen tateinheitlich begangener anstiftung versuchten unerlaubten durchfuhr betubungsmitteln tatbestand gesamtgeschehen tterschaftlichen handeltreibens unselbstndiger teilakt aufgeht bghst bgh nstz hingegen verhltnis beihilfe handeltreiben senatsbeschluss dezember str strafausspruch bestehen bleiben senat schliet landgericht grundlage beschrnkten schuldspruchs geringere strafe festgesetzt htte unrechts schuldgehalt tatgeschehens unverndert bleibt becker appl krehl berger ott'],['Soon']]
  1769. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil mrz strafsache wegen versuchter anstiftung mord strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung mrz teilgenommen vorsitzende richterin harms richter dr raum richter dr brause richter schaal richter dr graf beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle mrz fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts berlin mai verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels staatskasse trgt kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter anstiftung mord freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt staatsanwaltschaft wendet zuungunsten angeklagten eingelegten revision strafe revision angeklagten verfahrensrgen sachrge begrndet richtet schuldspruch strafausspruch beide rechtsmittel bleiben erfolg sachverhalt feststellungen landgerichts versuchte angeklagte zeugen auftragsmrder ttung geschftspartners dingen zeuge stpo bundeskriminalamt gesetzter verdeckter ermittler erfuhr angeklagte erst verhaftung ii revision angeklagten aufklrungsrge abs stpo beanstandet landgericht unterlassen aufzuklren angeklagte zeugen letzten treffen dreimal angerufen klar gemacht halte fr polizisten jedenfalls unbegrndet nachdem angeklagte hauptverhandlung dahin eingelassen zeugen letzten treffen trotz mehrfacher versuche mehr erreicht ua brauchte landgericht weitere auswertung abgehrten telefonate aufzudrngen berwachungsprotokollen fr beiden ersten anrufe inhalt lediglich anwahlversuch mitgeteilt fr letzten anruf inhaltsangabe enthalten rge verstoes stpo macht beschwerdefhrer geltend landgericht fehlerhaft diskrepanz errtert vernehmungsbeamte hauptverhandlung ausgesagt angeklagte sei ersten befragung angesichts erkenntnis vermeintliche auftragsmrder verdeckter ermittler berrascht irritiert jedoch vermerk ber befragung hinweis berraschung irritierung aufgenommen gergt hiermit sachlichrechtlicher errterungsmangel aktenwidrigkeit tatrichterlichen feststellungen behauptete widerspruch vernehmung zeugen weiteres ausgerumt worden rge daher urteilsgrnden errterungsmangel ergibt unzulssige rekonstruktion hauptverhandlung revisionsgericht gerichtet rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannter ausnahmefall liegt revision vorgetragene akteninhalt urkundenbeweis hauptverhandlung eingefhrt wurde vgl bgh urt juli str sachrge schuldspruch weist urteil rechtsfehler lasten angeklagten feststellungen liegt beendete versuch ketten anstiftung mord abs stgb landgericht schuldspruch zutreffend gefat vgl bgh njw insoweit bghst abgedruckt insbesondere beweiswrdigung beanstanden deren berprfung revisionsgericht eingeschrnkt berufen lage ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen sache tatrichters revisionsgericht entscheidung grundstzlich hinzunehmen prfung beschrnken urteilsgrnde rechtsfehler vgl stpo enthalten namentlich gegeben beweiswrdigung lckenhaft widersprchlich unklar denkgesetze erfahrungsstze verstt dabei brauchen schlufolgerungen tatrichters zwingend gengt mglich urteilsgrnde mssen erkennen lassen beweiswrdigung tragfhigen verstandesmig einsehbaren tatsachengrundlage beruht gericht gezogene schlufolgerung etwa annahme bloe vermutung erweist letztlich mehr verdacht begrnden vermag st rspr vgl bghst bghr stpo beweiswrdigung berzeugungsbildung rechtsfehler sinne enthlt urteil lasten angeklagten vorbringen einzelnen tatkomplexen wendet beschwerdefhrer berwiegend schlufolgerungen landgerichts denen einlassung angeklagten auftragserteilung ernst gemeint widerlegt unzulssige versuch unternommen beweiswrdigung tatrichters eigene ersetzen angeklagte objektiven sachverhalt weitgehend eingerumt erteilte verdeckten ermittler mndlich auftrag ttung geschftspartners strafkammer ausreichend dargelegt weshalb endgltigen vorbehaltlosen auftrag ttung angenommen einlassung angeklagten auftragserteilung subjektiv ernst gemeint verdeckten ermittler falsche angaben arm genommen widerlegt ansieht berzeugun
  1770. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ah anspruch unterlassung presseverffentlichung falle identifizierenden textberichterstattung bgh urteil januar vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge offenloch richterin dr oehler fr recht erkannt rechtsmittel beklagten beschluss zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben urteil landgerichts berlin oktober abgendert klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten unterlassung angeblich persnlichkeitsrechtsverletzender verffentlichungen anspruch klger friseur zahlreichen prominenten bekannt geworden betreibt mehrere friseurgeschfte mrz verffentlichten beklagte verlegten bild zeitung beklagte betriebenen internetportal www bild de berschrift filialleiter voller name klgers hells angels verhaftet artikel wesentlichen darber berichtet benjamin mitarbeiter klgers zusammen freund zwei mitgliedern gruppierung hells angels wegen vorwurfs versuchten schweren ruberischen erpressung verhaftet worden sei wrtlich heit filialleiter promi friseur voller name klgers frisiert benjamin reichen schnen verhaftete sek kudamm geschftsfhrer freund zwei hells angels rocker vorwurf versuchte schwere ruberische erpressung figaro blo rockern tun filialleiter tut leid ber chef sagt kreuzberger kiez gro geworden vorname klgers wei schwierige vergangenheit trotzdem chance gegeben klger insbesondere auffassung msse dulden fr beklagten aufmacher fr ermittlungsverfahren dritte person herzuhalten nimmt beklagten darauf anspruch unterlassen namentlich zusammenhang festnahme herrn benjamin erwhnen insbesondere geschehen passiere landgericht klage stattgegeben berufungsgericht dagegen gerichtete berufung beklagten gem abs zpo zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgen beklagten ziel klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klger stnden beklagten geltend gemachten unterlassungsansprche gem abs abs satz bgb analog art abs art abs gg nennung namens zusammenhang berichterstattung ber festnahme benjamin rechtswidrig allgemeines persnlichkeitsrecht eingreife betreffe namensnennung lediglich sozialsphre klgers beziehe berichterstattung wahre tatsachen verffentlichungen entfalteten ungeachtet umstandes klger beanstandungswrdiges verhalten vorgeworfen letztlich positiv dargestellt unzulssige prangerwirkung klger insbesondere namen firmierende geschft wrden zusammenhang organisierten kriminalitt zuzurechnenden gruppierung gebracht geeignet sei klger geschftliche ttigkeit beeintrchtigen ii erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand angegriffene berichterstattung stellt rechtswidrigen eingriff allgemeine persnlichkeitsrecht klgers dar schutzbereich allgemeinen persnlichkeitsrechts klgers allerdings betroffen aa ergibt alleine umstand klger angegriffenen artikel berhaupt namentlich erwhnt verffentlichung bildes person grundstzlich rechtfertigungsbedrftige beschrnkung allgemeinen persnlichkeitsrechts begrndet unabhngig davon person privaten ffentlichen zusammenhngen vorteilhafter unvorteilhafter weise abgebildet personenbezogenen wortberichten weiteres fall art abs art abs gg bietet schon davor schutz berhaupt bericht individualisierend benannt spezifischen hinsichten senatsurteil oktober vi zr bghz rn ff bverfg njw rn njw rn bb betroffen schutzbereich allgemeinen persnlichkeitsrechts gesichtspunkt rechts informationelle selbstbestimmung ber schutz privatsphre hinausgeht befugnis einzelnen darstellt grundstzlich darber entscheiden wann sowie innerhalb grenzen persnlichen daten ffentlichkeit gebracht vgl senatsurteile september vi zr versr rn verffentlichung bghz bestimmt april vi zr versr rn juni vi zr bghz rn november vi zr versr erschpft funktion abwehrrechts brgers staat entfaltet grundrecht drittwirkung beeinflusst hierdurch werteordnung privatrechts vgl senatsurt
  1771. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klger verlangen beklagten schadensersatz hauskauf sttzen arglistig verschwiegene feuchtigkeitsmngel beklagten eigentmer haus bebauten grundstcks bewohnten erdgeschosswohnung hauses vermieteten anschlieend oktober juli mrz rgten mieter ber mieterschutzverein wohnzimmer arbeitszimmer feuchtigkeit schimmel gebildet htten folgte wechselseitige korrespondenz mieterschutzverein beklagte fhrte manahmen schadensbehebung vertrag dezember erwarben klger hausgrundstck preis beklagten ausschluss haftung fr offene verborgene sachmngel landgericht zunchst ersatz geschtzter sanierungskosten netto gerichtete klage vernehmung beurkundenden notars abgewiesen berufungsinstanz klger klage erweitert verlangen nunmehr ersatz kosten fr wrmedmmung netto fr schimmelsanierung netto oberlandesgericht berufung anhrung parteien zurckgewiesen revision oberlandesgericht zugelassen dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klger ii berufungsgericht ausgefhrt sei sachmangel gestalt feuchtigkeitsschden wohnzimmer konstruktiv bedingten wrmedmmungsmngeln auszugehen fehle jedoch nachweis kenntnis beklagten mangel hinblick zeit beklagten objekt bewohnt htten sei widerlegen feuchtigkeit gezeigt fr gegenteilige behauptung htten klger beweis angetreten vernehmung beklagten benannten gegenzeugen ankomme beklagten falschen lftungsverhalten ausgegangen seien ursache auszug mieter beklagten durchgefhrten manahmen fr beseitigt gehalten htten sei angesichts korrespondenz mieterschutzverein widerlegen iii angefochtene urteil abs zpo aufzuheben neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht anspruch klger rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt beweisantritt klger bersehen klger berufungsschrift behauptet sei ausgeschlossen whrend zeit beklagten objekt bewohnt htten feuchtigkeitsschden aufgetreten seien beweis tatsache sachverstndige zeugnis selbststndigen beweisverfahren ttigen gutachters privatgutachters bezogen sowie einholung weiteren sachverstndigengutachtens beantragt hierzu berufungsgericht ausgefhrt beklagten sei widerlegen weder feuchtigkeit schimmelbildung besitzzeit aufgetreten seien fehle insoweit beweisantritt klger vernehmung beklagten benannten gegenzeugen ankomme bergehen beweisantritts rechtsfehlerhaft klger verfahrensgrundrecht art abs gg verletzt gebot rechtlichen gehrs prozessgrundrecht sicherstellen entscheidung frei verfahrensfehlern ergeht grund unterlassenen kenntnisnahme nichtbercksichtigung sachvortrags parteien sinne gebietet art abs gg verbindung grundstzen zivilprozessordnung bercksichtigung erheblicher beweisantrge nichtbercksichtigung fachgerichten erheblich angesehenen beweisangebots verstt art abs gg prozessrecht sttze mehr findet bverfg bverfge njw wm davon auszugehen beweisangebot erheblich sofern bereits zeit beklagten objekt bewohnten feuchtigkeitsschden aufgetreten wren htten beklagten baumangel ausgehen mssen htten mietern bemngelte feuchtigkeit falsches wohnverhalten zurckfhren knnen beweisantritt gengte anforderungen substantiierung stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs gengt partei substantiierungspflichten vorgetragenen tatsachen verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht begrnden senat beschluss april zr njw rr beschluss juni zr wm mwn dabei unerheblich wahrscheinlich darstellung eigenem wissen schlussfolgerung indizien beruht klger mangels eigener wahrnehmung schlussfolgerungen angewiesen brigen hand weisen nachdem schon kurz bergabe immobilie klger schden auftraten feststellungen berufungsgerichts zuvor mietern gergten schden vergleichbar bergehen beweisantrags stand deshalb prozesso
  1772. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fao bewertung fachlehrgang angefertigten klausuren fachlichen berprfung rechtsanwaltskammer entzogen besttigung fortfhrung senatsbeschlusses september anwz njw kompetenz fachausschusses rechtsanwaltskammer beschrnkt prfung antragsteller vorgelegten zeugnisse anforderungen abs fao erfolgreiche lehrgangsteilnahme gengen fall scheidet nachweis besonderen theoretischen kenntnisse abs fao fachausschuss weder berechtigt verpflichtet abs fao unzureichenden nachweis etwa dadurch vervollstndigen fachlehrgang bestandene klausur nochmals fachlich beurteilt entgegen lehrgangsveranstalter bestanden bewertet bgh beschl juli anwz niederschsischer agh wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr frellesen schaal richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte dr wllrich dr frey prof dr quaas juli beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs juni zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde november rechtsanwaltschaft zugelassene antragsteller beantragte juni antragsgegnerin fhrung bezeichnung fachanwalt fr strafrecht gestatten fgte antrag nachweis besonderen theoretischen kenntnisse strafrecht zertifikat deutschen anwaltsakademie ber teilnahme fachlehrgang strafrecht sowie klausurenzertifikat beschei nigt antragsteller rahmen fachlehrgangs vier fnf schriftlichen leistungskontrollen aufsichtsarbeiten je drei stunden dauer bestanden antragsteller vertrat antrag auffassung bestandene dritte klausur lehrgangs sowie entsprechende wiederholungsklausur dozenten lehrgangs unrecht bestanden bewertet worden seien deshalb antragsgegnerin neu bewerten bestanden anzusehen seien bescheid februar lehnte antragsgegnerin antrag ab anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulssig abs satz abs abs brao sache erfolg antragsgegnerin antragsteller befugnis fachanwaltsbezeichnung fr strafrecht fhren recht versagt antragsteller nachgewiesen ber abs satz brao satz abs abs satz fao geforderten besonderen theoretischen kenntnisse strafrecht verfgt soweit besondere theoretische kenntnisse erfolgreiche lehrgangsteilnahme abs fao nachgewiesen sollen bewerber zeugnisse lehrgangsveranstalters vorzulegen anforderungen abs fao entsprechen gengt antragsteller vorgelegte klausurenzertifikat deutschen anwaltsakademie fehlt nachweis dafr gesamtdauer bestandenen leistungskontrollen zeitstunden unterschreitet abs buchst satz fao abs buchst abs satz fao klausurenzertifikat antragsteller lediglich vier fnf leistungskontrollen gesamtdauer zeitstunden bestanden recht antragsgegnerin abgelehnt dritte klausur wiederholungsklausur dozenten fachlehrgangs auffassung antragstellers unrecht bestanden bewertet worden sollen eigener verantwortung neu bewerten eigenstndiges bewertungsrecht hinsichtlich lehrgangsklausuren steht antragsgegnerin rahmen formalisierten nachweisverfahrens abs brao abs abs fao geregelt rechtsprechung senats prfung voraussetzungen fr verleihung fachanwaltsbezeichnung befasste ausschuss rechtsanwaltskammer berechtigt rechtskenntnisse bewerbers anhand vorgelegten lehrgangsklausuren arbeitsproben beurteilen dabei erkannte defizite etwa anlass fr fachgesprch nehmen weitgehendes materielles prfungsrecht hinsichtlich fachlichen qualitt vorgelegten klausuren arbeitsproben weder abs brao bestimmungen fachanwaltsordnung entnehmen fachausschuss obliegende prfung theoretischen kenntnisse praktischen erfahrungen anhand vorzulegenden nachweise abs brao vielmehr weitgehend formalisiert lt fachausschuss raum fr eigenstndige beurteilung fachlichen qualifikation bewerbers fao geforderten nachweise erbracht insbesondere steht fachausschuss erfolgreiche lehrgangsteilnahme na
  1773. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld august strafausspruch dahin gendert angeklagte einbeziehung strafbefehls amtsgerichts berlin mai einheitlichen jugendstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes jugendstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel fhrt nderung strafausspruchs dahin ergangene strafbefehl amtsgerichts berlin mai einbezogen brigen unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils aufgrund sachrge schuldspruch rechtsfehler ungunsten angeklagten ergeben allein strafausspruch insofern rechtsfehlerhaft landgericht ber einbeziehung angeklagten ergangenen strafbefehls aktenzeichen mitgeteilt entschieden urteilsgrnden hierzu lediglich entnehmen angeklagte unterbrechung sache vollzogenen untersuchungshaft seit juli ersatzfreiheitsstrafe tagen wegen widerstands vollstreckungsbeamte strafbefehl amtsgerichts berlin mai verbt angeklagte strafbefehl zugrunde liegende tat erwachsener heranwachsender begangen htte strafbefehl gem abs verbindung abs satz jgg verurteilung einbezogen knnen vgl bgh urteil mai str bghst hk jgg schatz aufl rn mwn obwohl ersatzfreiheitsstrafe erlass angefochtenen urteils ersichtlich vollstndig vollstreckt landgericht frage einbeziehung errtert senat holt gem abs satz jgg grundstzlich erforderliche einbeziehung eigene entscheidung gem abs stpo vgl bgh beschluss mai str rn bercksichtigung verhngten jugendstrafe fr deren zumessung bestimmenden umstnde ausgeschlossen jugendkammer erzieherischen grnden gem abs jgg einbeziehung strafbefehls amtsgerichts berlin abgesehen htte vornahme einbeziehung jugendstrafe erkannt htte ernemann roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  1774. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet oktober heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vvg vvg tritt versicherungsnehmer ansprche lebensversicherung sicherung schuld dritten glubiger ab sprechen interessen beteiligten regelmig dafr vereinbarte sicherungszweck tod versicherungsnehmers erledigt sicherungsabtretung widerruflich getroffene bezugsrechtsbestimmung steht zeit eintritt versicherungsfalls weiteres rang rechten sicherungsnehmers zurck fortfhrung bghz bgh urteil oktober iv zr kg berlin lg berlin iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski mndliche verhandlung oktober fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts dezember kosten klgerin kosten nebenintervention tragen zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt widerruflich eingesetzte bezugsberechtigte beklagten abgeschlossenen risikolebensversicherung zahlung todesfallleistung verstorbene versicherungsnehmer lebensgefhrte klgerin anspruch todesfallleistung bergabe versicherungsscheins sicherung streithelferin beklagten sparkasse abgetreten dabei bezugsrecht klgerin widerrufen insoweit rechten sparkasse entgegensteht hierbei wurde formularerklrung streithelferin verwendet gesichert sollten deren forderungen gmbh co kg kontokorrentkredit tod versicherungsnehmers oktober brachte beklagte juni anweisung streithelferin todesfallleistung kontokorrentkonto gut sowohl zeitpunkt todes versicherungsnehmers anforderung leistung auszahlung stand kontokorrentkonto ber mio kontokorrentkredit kndigte streithelferin ende jahres klgerin auffassung beklagte sei bezugsberechtigter verpflichtet geblieben zahlung streithelferin befreit worden erkennbares interesse sicherung ber tod versicherungsnehmers hinaus gehabt streithelferin eintritt versicherungsfalles verwertungsrecht gebrauch gemacht sei eingerumte vorrang weggefallen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht angenommen beklagte zahlung streithelferin leistungsverpflichtung frei geworden sei daher anspruch klgerin mehr bestehe sei klgerin ursprnglich widerruflich bezugsberechtigte bestimmt worden zuge sicherungsabtretung erfolgten widerruf vollstndig beseitigt worden sei vielmehr sei recht klgerin rang recht streithelferin zurckgetreten soweit sicherungszweck erfordert daher htte klgerin eigener anspruch beklagte zugestanden soweit todesfallleistung sichernde forderung berstiegen htte fall sei unschdlich sei saldoforderung mangels kndigung kontokorrentkredits fllig sei auslegung sicherungsabrede ergebe knftig entstehende fllig werdende forderungen kontokorrentkredit sicherungszweck erfasst sollten streithelferin sei verpflichtet eintritt versicherungsfalles kontokorrentkredit kndigen saldoforderung fllig stellen anspruch todesfallleistung zeitnah verwerten vielmehr sei sicherungsvertrag berechtigt versicherungsforderung schon verwertungsreife einzuziehen daher beklagte befreiender wirkung streithelferin materiell berechtigte geleistet befreiende wirkung daneben legitimationswirkung streithelferin vorgelegten originalversicherungsscheins ergebe knne dahinstehen ii hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht anlsslich sicherungsabtretung erklrten widerruf bezugsrechtsbestimmung gunsten klgerin zutreffend verstanden recht sicherungszweck bestimmten umfang rang recht streithelferin zurckgesetzt wurde vorrang streithelferin bestand sowohl eintritt versicherungsfalles auszahlung versicherungssumme fort beiden zeitpunkten sichernde forderung versicherungssumme berstieg streithelferin daher auszahlung materiell berechtigte inhaberin gesamten anspruchs todesfallleistung weshalb beklagte leistungspflicht frei wurde abs bgb reichweite widerrufs bezugsrechtsbestimmung ebenso sicherungsabrede vereinbarte sicherungszweck sicherungsabtretung fr einzelfall auslegung bestimmen sowohl widerrufserklrung sicherungsabrede
  1775. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb rechtsschutzversicherung satz buchst arb begehrt versicherungsnehmer rechtsschutzversicherung deckungsschutz fr verfolgung eigener ansprche aktivprozess richtet festlegung verstoabhngigen rechtsschutzfalles satz buchst arb allein behaupteten pflichtverletzung anspruchsgegners anspruch sttzt fortfhrung senatsurteile november iv zr versr rn september iv zr versr senatsbeschlusses oktober iv zr versr rn sowie senatsurteils mrz iv zr versr macht versicherungsnehmer rechtsschutzversicherung geltend knne abschluss lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender vertragsinformationen jahre spter widersprechen daraus ansprche lebensversicherer herleiten liegt mageblicher versto sinne satz buchst arb weigerung widerspruchsrecht anzuerkennen behaupteten mangelnden information vertragsschluss bgh urteil april iv zr lg stuttgart ag stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren abs zpo schriftsatzfrist mrz vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller fr recht erkannt revision klgers urteil ivilkammer landgerichts stuttgart dezember aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts stuttgart juli zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren streitwert rechts wegen tatbestand klger begehrt feststellung beklagte rechtsschut zversicherer msse fr auseinandersetzung frheren lebensversicherer rckzahlung versicherungsprmien eckungsschutz gewhren unterhielt beklagten zeit august dezember rechtsschutzversicherung allgemeinen rechtsschutzversicherungsbedingungen arb zugrunde lagen darin heit voraussetzung fr anspruch rechtsschutz anspruch rechtsschutz besteht eintritt rechtsschutzfalles schadenersatz rechtsschutz gem beratungs rechtsschutz fr familien lebenspartnerschafts erbrecht gem fllen zeitpunkt versicherungsnehmer versto rechtspflichten rechtsvorschriften egangen begangen voraussetzungen mssen beginn versicherungsschutzes gem beendigung eingetreten erstreckt rechtsschutzfall ber zeitraum beginn mageblich fr wahrnehmung rechtlicher interessen mehrere rechtsschutzflle urschlich erste entscheidend wobei jedoch rechtsschutzfall auer betracht bleibt lnger jahr beginn versicherungsschutzes fr betroffenen gegenstand versicherung eingetreten soweit rechtsschutzfall ber zeitraum erstreckt beendet besteht rechtsschutz willenserklrung rechtshandlung beginn versicherungsschutzes vorgenommen wurde versto absatz ausgelst beginnend dezember klger leben sversicherung abgeschlossen fr nachfolgend prmienzahlunge hhe insgesamt leistete ehe versicherung sverhltnis kndigung september beendete lebensversicherer rckkaufswert hhe ausg ezahlt bekam anwaltlichem schreiben august widersprach klger erklrung ber abschluss bereits abgewickelten lebensversicherungsvertrages forderte lebensve rsicherer rckerstattung smtlicher prmienzahlungen zeitgleich wandte beklagte begehren deckungsschutz fr gegebenenfalls klageweise geltendmachung rckzahlungsverlangens abschluss lebensversicherungsvertrages htten fr willensbildung mageblichen informationen insbesondere vertragsbedingungen verfgung gestanden stelle versto art abs abs anhang iii lebensversicherungsrichtlinie sowie art anhang nr lit klausel richtlinie dar folge widerspruchsrecht unbefristet zustehe vgl vorlagebeschluss senats europischen gerichtshof mrz iv zr versr erst ausbung widerspruchsrechts rechtsschutzfall usgelst schreiben august verweigerte lebensvers icherer begehrte prmienrckzahlung beklagte hlt fr leistungsfrei lebensversicherer angelastete versto rechtspflichten schon abschluss lebensversicherungsvertrages jahre mithin beginn versicherungsschutzes rechtsschutzversicherung vorvertraglich geschehen sei brigen lebensversicherer widerspruchsberechtigung klgers zeitpunkt deckungsanfrage bestritten gehabt amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung beklagten abgewiesen revision erstrebt klger wiederherstellung erstinstanzlichen urtei ls entscheidungsgrnde rechtsm
  1776. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr berufungsurteil bezugnahme tatschlichen feststellungen angefochtenen urteil darstellung etwaiger nderungen ergnzungen enthlt unterliegt revisionsverfahren grundstzlich amts wegen aufhebung zurckverweisung bgh urteil dezember viii zr lg wiesbaden ag idstein viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist november vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden april aufgehoben gerichtskosten fr revisionsverfahren erhoben sache neuen verhandlung entscheidung ber brigen kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand berufung beklagten landgericht urteil amtsgerichts idstein dezember abgendert klage abgewiesen zugleich revision zugelassen berufungsurteil enthlt weder bezugnahme tatschlichen feststellungen erstinstanzlichen urteil darstellung etwaiger nderungen ergnzungen berufungsantrge gibt revision begehrt klgerin aufhebung angefochtenen berufungsurteils schluantrgen berufungsinstanz erkennen hilfsweise beantragt sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen parteien entscheidung mndliche verhandlung einverstanden erklrt entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt beklagten htten klgerin geschlossenen vereinbarungen wirksam abs nr hwig widerrufen rheinland pfalz ausstellung ausweislich beklagten vorgelegten veranstaltungsprogramms freizeitveranstaltung sinne regelung gehandelt ii berufungsurteil aufzuheben mangels tatbestandlichen darstellung mangels wiedergabe berufungsantrge revisionsrechtliche nachprfung zult berufungsverfahren zivilprozeordnung seit januar geltenden fassung anzuwenden mndliche verhandlung amtsgericht november geschlossen worden nr egzpo demgem gilt fr inhalt berufungsurteils zpo danach bedarf tatbestandes stelle mu berufungsurteil jedoch bezugnahme tatschlichen feststellungen angefochtenen urteil darstellung etwaiger nderungen ergnzungen enthalten satz nr zpo mangelt daran fehlt berufungsurteil fr revisionsrechtliche nachprfung zpo erforderliche tatschliche beurteilungsgrundlage fall berufungsurteil grundstzlich amts wegen aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen bgh urteil juni zr njw rr ii nachw ferner zller gummer heler zpo aufl rdnr hannich meyer seitz zpo reform rdnr aufhebung zurckverweisung ausnahmsweise abgesehen notwendigen tatschlichen grundlagen entscheidung hinreichend deutlich urteilsgrnden ergeben gilt verletzung abs nr zpo bisherigem zivilprozerecht fall berufungsurteil entgegen zpo tatbestand aufwies vgl bghz bgh urteil februar ii zr wm nachw ferner senatsurteil februar viii zr njw rr senatsurteil oktober viii zr verffentlichung bestimmt ii senatsurteil november viii zr jew nachw enthlt berufungsurteil weder bezugnahme tatschlichen feststellungen erstinstanzlichen urteil darstellung etwaiger nderungen ergnzungen tatschliche grundlage entscheidung ergibt hinreichend deutlich urteilsgrnden lt bereits entnehmen klgerin klage begehrt inhalt nher bezeichneten vereinbarungen parteien revisionsrechtliche nachprfung berufungsurteils daher mangels tatbestandlicher beurteilungsgrundlage mglich letztlich bleibt unklar gegenstand klageabweisung gilt berufungsurteil berufungsantrge wiedergibt zpo macht entbehrlich trifft berufungsurteil ordnungsgem feststellungen erstinstanzlichen urteil bezug nimmt verweisung zweiten instanz gestellten antrge erstrecken daher berufungsantrge wrtlich zumindest sinngem berufungsurteil aufzunehmen bgh senatsurteil februar viii zr njw aufnahme bghz bestimmt senatsurteil mai viii zr verffentlicht jew nachw urteil juni zr njw rr ii daran fehlt angefochtene berufungsurteil gibt berufungsantrge parteien weder ausdrcklich sinngem daher knnte ber hauptantrag revision aufhebung berufungsurteils schluantrgen klgerin berufungsinstanz erkennen entschieden berufungsurteil brigen ausreichende tat
  1777. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten vorwurf vorstzlichen krperverletzung sieben fllen davon zwei fllen tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte sowie versuchten diebstahls freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision angeklagten sachrge erfolg berzeugung sachverstndig beratenen strafkammer befand angeklagte aufgrund chronifizierten tatzeit akuten schizophrenen psychose begehung krperverletzungsdelikte zwei fllen tateinheitlich begangenen widerstands vollstreckungsbeamte zustand sowohl einsichts steue rungsfhigkeit motivationaler ebene vollstndig aufgehoben stgb whrend begehung versuchten diebstahls zustand erheblich verminderter steuerungsfhigkeit befand wobei vllige aufhebung ausgeschlossen konnte infolge zustandes dadurch bedingten wahnerlebens seien zukunft erhebliche straftaten bereich gewalttaten erwarten psychiatrische behandlung angeklagten knne geschtzten bedingungen maregelvollzuges erfolgen voraussetzungen stgb urteilsfeststellungen hinreichend belegt landgericht bereits hinreichend dargelegt angeklagte begehung anlasstaten sicher schuldunfhig bzw erheblich vermindert schuldfhig dabei ausschlaggebend strafkammer begehung krperverletzungsdelikte tateinheitlich begangenen widerstands vollstreckungsbeamte ausschluss einsichts steuerungsfhigkeit angenommen bghr stgb schuldfhigkeit fischer stgb aufl rn vgl bgh nstzrr fehlt jedenfalls tatschlichen grundlage fr annahme jeweils akuten schubs erkrankung insbesondere spezifischen zusammenhangs erkrankung einzelnen taten allein diagnose schizophrenen psychose fhrt fr genommen feststellung generellen zumindest lngere zeitrume berdauernden gesicherten beeintrchtigung bzw aufhebung schuldfhigkeit vgl bgh nstz rr erforderlich vielmehr stets konkretisierende darlegung weise festgestellte psychische strung begehung taten einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt vgl bgh strafo mwn strafkammer schliet insoweit beurteilung sachverstndigen dafr wesentlichen anknpfungs befundtatsachen urteil wiederzugeben verstndnis gutachtens beurteilung schlssigkeit erforderlich wre vgl bgh beschluss april str mwn soweit sachverstndige folgend kammer darauf abgestellt angeklagte aufgrund jeweiligen tatzeitpunkt bestehenden wahnerlebens ua bzw subjektiv empfundene gegebenenfalls wahnhaft wahrgenommene provokation verhalten mehr steuern knnen bzw projiziere eigenen aggressionen vermeintlich feindselige handlungsformen personen ua urteilsgrnden belegt gesamtzusammenhang urteilsgrnde ergeben insoweit hinreichenden anhaltpunkte festgestellten taten angeklagten richteten vormalige freundin gewnschte aussprache verweigerte passanten beistehen zwei schler zuvor steinchen auto angeklagten geworfen bzw zigarettenrauch gesicht geblasen sowie zwei polizeibeamte zwei fllen hinzu kamen angeklagten festnehmen wollten lediglich fall versuchten diebstahls lassen feststellungen erkennen angeklagte offenkundig davon ausging fahrzeug erkennbar gebraucht mitnehmen drfe weist entgegen annahme kammer beeintrchtigung steuerungsfhigkeit sache bedarf daher insgesamt neuen verhandlung entscheidung senat umstand allein angeklagte revision eingelegt gehindert freispruch aufzuheben abs satz stpo vgl bgh strafo mwn fischer berger eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  1778. [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen anstiftung versuchten mord strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz dezember abs stpo gesamten strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels landgericht bautzen zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen zusammenhang geltendmachung werklohnforderung begangener straftaten wegen anstiftung versuchten mord wegen versuchter ruberischer erpressung lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt daneben besondere schwere schuld festgestellt revision angeklagten strafausspruch erfolg feststellungen landgerichts kam angeklagten geschftsfhrer folgenden gmbh meinungsverschiedenheiten ber restforderungen angeklagte generalunternehmervertrag fr sanierung mehrfamilienhauses geltend gemacht beauftragte angeklagte einzuschchtern be kannt anfhrer polnischen bande schmuggel schutzgelderpressung hnlich schwerwiegenden delikten befate eintreibung angeblichen forderung wirklichkeit standen berzeugung landgerichts wute keinerlei zahlungsansprche jeweiligen einverstndnis angeklagten veranlate folgezeit zahlreiche drohungen entweder persnlich mittelsmann berbracht wurden telefonisch erreichten direkt indirekt forderungen angeklagten bezug nahmen daneben lie ebenfalls trag angeklagten drei bombenanschlge gebude ausfhren bezug obwohl bomben explodierten fall beim versuch entschrfung kam fall passant leicht schaden detonation vorbergehenden hrstrungen fhrte daneben bedrohte angeklagte veranlate ber dritte verffentlichung verfaten schreibens tageszeitung angehrigen geschftspartnern firma weiteren anschlgen gedroht wurde falls kontakte firma fortsetzen sollten ii beschwerdefhrer erhobenen verfahrensrgen teils unzulssig teils unbegrndet insoweit zutreffenden ausfhrun gen generalbundesanwalts antragsschrift november verwiesen berprfung urteils aufgrund erhobenen sachrge schuldspruch angeklagten beschwerenden rechtsfehler aufgedeckt fhrt jedoch aufhebung gesamten strafausspruchs entgegen auffassung revision fr smtliche bombenanschlge bedingter ttungsvorsatz sowohl unmittelbar handelnden unbekannten hauptttern beim angeklagten hinreichend belegt revision zweifel gezogenen feststellungen landgerichts htte sprengkraft bombe ausgereicht unmittelbarer nhe sprengsatzes befindlichen menschen tten gleichwohl ernsthaft vage darauf vertrauen knnen mensch gettet wrde vgl insoweit bghst ff bghr stgb vorsatz bedingter htten tter besondere vorkehrungen treffen mssen anwesenheit menschen tatort explosionszeitpunkt verhinderten getroffenen feststellungen liegt verhalten tter jedoch derart fern gesonderten errterung bedurfte fall urteilsgrnde stolperte zeuge uhr ber bombe nachdem zehn zwanzig minuten zuvor unmittelbar brorumen fumatte abgelegt worden tter aufflligen art plazierung baldigen entdeckung sprengsatzes rechnen muten liegt gnzlich fern form quarzweckers eingebauten zeitznder nchtliche uhrzeit eingestellt htten sicher gehen beabsichtigten explosion sach personenschden angerichtet wrden fllen wurden sprengstze eingangsbereich husern abgelegt explodierten fall uhr fall landgericht nher bezeichneten zeitpunkt zumindest person nheren umgebung hauses aufhielt beide sprengstze ausnahme verwendeten batterien baugleich fall verwendeten bombe ua zeitznder versehen ausgeschlossen tter fllen bomben jeweils mittels funkznder gezielt zeitpunkt gezndet beobachtung menschen unmittelbarer umgebung sprengkrper aufhielten fr berzeugung angeklagte mglichkeit bombenlegungen menschen gettet wrden einverstanden landgericht zutreffend gesprche angeklagten zeugen ua abgestellt beweiswrdigung insoweit beanstanden landgericht unrechtmige bereicherung gerichteten erpressungsvorsatz angeklagten grundstzlich bejaht nachdem angeklagte sanierungsobjekt rohbauzustand zurckgelassen stellt rechtsfehler dar landgericht berzeugung gebildet angeklagten fr teilleistungen betrag zustand fr schlsselfertige gesamtsanierung reduzierung ua v
  1779. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fassung dezember umstand geschdigte erfolglos rckzahlung geldanlage bemht fhrt fr beginn verjhrung erforderlichen kenntnis tatbestandsmerkmalen schdigenden handlung betrug stgb geschdigte vermutet geld vereinbarten anlageform verwendet worden bgh urteil november vi zr olg bamberg lg bamberg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg august kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin abweisung klage beklagten zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten knftig beklagter schadensersatz fr verlust geldanlage schloss august vermittlung johann gvp finance suisse knftig gvp vermgensverwaltungsver trag treuhandauftrag dm gvp anlegte berweisung anlagebetrages erfolgte konto beklagten banque et caisse pargne de tat luxemburg gewinne verzinsung jhrlich nebst jahresbonus sollten nutzung differenz kapitalmarktzinsen erwirtschaftet anwaltsschreiben januar kndigte klgerin vertrge rckzahlung anlage erfolgte beklagte treuhnder gvp sowie gvp vermgensberatung gmbh geschftsfhrer gvp service wurde urteil landgerichts darmstadt juni rechtskrftig seit mai wegen betrugs neun fllen sowie betrugs tateinheitlich begangenen fllen wegen beihilfe untreue gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt gegenstand verurteilungen straftaten lasten klgerin soweit angeklagt verlauf strafverfahrens gem abs stpo eingestellt worden klgerin wirft beklagten zusammen geschftsfhrer zahlreicher gvp unternehmen schneeballsystem aufgebaut opfer geworden sei gelder anleger seien dabei gezielt zweckentfremdet neuanlagen seien fr zahlung renditen boni alten anleger fr verluste gvp unternehmensgruppe betriebsausgaben fr persnliche zwecke beklagten verbraucht worden kndigung januar sei erfolgt gerchteweise machenschaften gvp bekannt geworden seien begehrt anlagesumme hhe ausgeschttete zinsen jeweiligen jahresbonus fr zeit september januar entgangene ertrge kndigung august zinsen jahresbonus sowie rechtsverfolgungskosten insgesamt landgericht klage abgewiesen klgerin behaupteten unerlaubten handlungen beklagten bewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen ansprche klgerin jedenfalls verjhrt seien berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde begrndung entscheidung berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt vertragliche beziehungen htten klgerin gvp bestanden anspruch klgerin treuhandvertrag beklagten gvp knne bestehen beklagte fr klgerin erkennbar mittelverwendungstreuhnder eingeschaltet gegenber aufgetreten sei letztlich knne jedoch dahinstehen beklagte erfolgreich verjhrung berufe verjhrungsfrist fr etwaige vertragliche ansprche klgerin betrage seit januar drei jahre januar klgerin bereits kenntnis anspruchsbegrndenden umstnden person schuldners gehabt kenntnis schaden abs nr bgb klgerin sptestens jahre erlangt rckzahlung anlagegelder kndigung januar erfolgt sei kenntnis schdiger bereits zeitpunkt zahlung anlagebetrages konto beklagten gehabt sei aufgrund mitteilung gvp august bekannt konto treuhandkonto sei ablauf dezember sei daher verjhrungsfrist abgelaufen dezember eingereichte klage verjhrung gehemmt sei erst februar demnchst zugestellt worden deliktische ersatzansprche klgerin wegen beihilfe beklagten untreue abs bgb abs abs stgb abredewidrigen verwendung eingezahlten betrge seien verjhrt sei unschdlich strafurteil landgerichts darmstadt juni geldfluss klgerin eingezahlten betrages feststellungen getroffen insoweit beklagte darlegen mssen eingezahlte geld klgerin entsprechend vereinbarungen klgerin gvp verwendet mangels darlegung gehe berufungsgericht davon klgerin gezahlte geld veruntreut wor
  1780. [['bundesgerichtshof beschluss zr august patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja photokatalytische titandioxidschicht patg verteidigt beklagte mndlichen verhandlung patentgericht streitpatent genderten fassung merkmalen zuvor gestellten hilfsantrags weitere geltenden unteranspruch entnommene merkmale hinzufgt darf mndlichen verhandlung klger vorgebrachtes neues angriffsmittel patentfhigkeit technischen lehre jedenfalls versptet zurckgewiesen qualifizierte hinweis patentgerichts beklagten veranlassung gab mndlichen verhandlung verteidigte fassung patents bereits innerhalb patentgericht gesetzten frist formulieren bgh beschluss august zr bundespatentgericht ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung august vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski hoffmann richterin dr kober dehm beschlossen urteil bundespatentgerichts mrz wirkungslos kosten rechtsstreits einschlielich kosten streithilfe beklagte tragen grnde beklagte inhaberin mrz inanspruchnahme japanischer prioritten mrz april juni juli november dezember angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten deutschen patents streitpatents anspruch streitpatents patentansprche unmittelbar mittelbar rckbezogen einspruchsverfahren folgende fassung erhalten verwendung verbundwerkstoffs umfassend trger darauf aufgebrachte photokatalytische schicht wobei photokatalytische schicht photokatalytisches material gewhlt gruppe bestehend tio anatas form sno auerdem sio silikon enthlt photokatalytische schicht oberflche belichtung sonnenlicht hydrophil gemacht wurde wobei hydrophile oberflche wasserbenetzbarkeit weniger ausgedrckt kontaktwinkel wasser aufweist material ablagerungen verunreinigungen oberflche haften gelegentlichen kontakt regen abgewaschen klgerin seite rechtsstreit beigetretene streithelferin geltend gemacht gegenstand streitpatents gehe ber inhalt ursprnglichen anmeldung hinaus sei patentfhig beklagte streitpatent beschrnkt hauptantrag sieben hilfsantrgen verteidigt patentgericht streitpatent insoweit fr nichtig erklrt ber fassung siebten hilfsantrags beklagten hinausgeht dagegen beklagte berufung eingelegt streitpatent zunchst weiterhin bereits patentgericht geltend gemachten haupt ersten sechs hilfsantrgen verteidigt klgerin streithelferin entgegengetreten anschlussberufung antrag weiterverfolgt streitpatent insgesamt fr nichtig erklren nachdem streitpatent zeitablauf erloschen parteien rechtsstreit widerstreitenden kostenantrgen bereinstimmend fr erledigt erklrt ii nachdem parteien rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt gem abs patg verbindung zpo billigem ermessen bercksichtigung bisherigen parteivorbringens ber kosten rechtsstreits entscheiden bgh beschluss mai xa zr juris rn kosten seite aufzuerlegen soweit absehbar unterlegen wre danach entspricht billigkeit kosten rechtsstreits beklagten aufzuerlegen berufung voraussichtlich erfolglos geblieben wre whrend anschlussberufung klgerin streithelferin voraussichtlich erfolg gehabt nichtigerklrung streitpatents insgesamt gefhrt htte streitpatent betrifft verwendung verbundwerkstoffs oberflche ermglichung erleichterung selbstreinigung hoch hydrophilen zustand gebracht beschreibung streitpatents ausgefhrt auenliegende oberflchen gebuden anorganische substanzen ru staubpartikel zunehmend verschmutzten abs bisher sei angenommen worden wasserabweisende schutz farbanstriche etwa polytetrafluorethylen ptfe zweckmig seien derartigen verschmutzungen vorzubeugen neueren erkenntnissen knne schmutzteilchen groe mengen oleophilen komponenten enthielten jedoch dadurch wirkungsvoller begegnet oberflchen hydrophil mglich gemacht wrden abs sei etwa vorgeschlagen worden gebude hydrophilen pfropfcopolymer beschichten wobei berzugsfilm hydrophilie aufgewiesen anorganische stube htten kontaktwinkel wasser affinitt fr pfropf copolymer bestehe daher angenommen anorganische stube oberflche pfropf copolymer berzugs haften verkrustung fouling verhindert gleiches gelte grerem mae fr hydrophile anstrichfarben deren kontaktwinkel wasser betrage a
  1781. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel dr bergmann dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts ulm donau oktober kosten beklagten unzulssig verworfen grnde rechtsbeschwerde gem abs satz halbsatz abs satz gkg unstatthaft kostenentscheidung folgt abs zpo abs gkg wonach verfahren streitwertbeschwerde gebhrenfrei kosten erstattet findet anwendung gesetzgeber regelung erneute auseinandersetzungen ber kosten verhindern gesichtspunkt ebenso abs gkg tragen kommt rechtsmittel bereits unstatthaft vgl bgh beschl oktober ix zb zinso kreft kirchhof raebel fischer bergmann'],['Soon']]
  1782. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo zulassung berufung zwingend tenor amtsgerichtlichen urteils ausgesprochen gengt lediglich grnden urteils enthalten anschluss bgh urteil mrz iii zr bghz zulassung revision bgh beschluss mrz viii zb lg berlin ag berlin tempelhof kreuzberg ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter dr bnger beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts berlin november aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben wert beschwerdeverfahrens wertstufe grnde parteien streiten bestand ansprchen stromlieferungsvertrag sowie rckgewhr berzahlungen amtsgericht streitwert insgesamt festgesetzt klage abgewiesen grnden entscheidung erteilten rechtsmittelbelehrung ausgefhrt berufung zuzulassen rechtssache grundstzliche bedeutung besitzt bzw sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung berufungsgerichts erfordert abs nr zpo hiergegen klger form fristgerecht eingelegte berufung berufungsgericht festsetzung streitwerts fr berufungsinstanz unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstandes bersteigt hiergegen wendet klger rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs nr zpo statthaft abs zpo zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert berufungsgericht berufung klgers unrecht abs zpo unzulssig verworfen dabei beklagten zugang berufungsinstanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise versagt zugleich verfassungsrechtlich verbrgten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg rechtsstaatsprinzip zulassungsrelevanter weise verletzt st rspr vgl bgh beschlsse april viii zb wum rn juni iv zb njw rr rn jeweils mwn rechtsbeschwerde begrndet rechtsbeschwerde weist recht darauf streitfall fr statthaftigkeit berufung wert beschwerdegegenstandes ankommt berufung vielmehr gem abs nr zpo zuls sig gericht ersten rechtszuges bindungswirkung fr berufungsgericht berufung abs zpo zugelassen zulassung zwingend tenor amtsgerichtlichen urteils ausgesprochen lediglich grnden enthalten brauchte vgl bgh urteil mrz iii zr bghz zulassung revision vgl bgh beschluss juni ii zb wm rn berufungsgericht kenntnis genommen dadurch klger zugang berufungsinstanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise vereitelt sache danach aufhebung angefochtenen beschlusses berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo berufungsverfahren sodann treffenden entscheidungen fortgang geben entscheidung ber nichterhebung gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren beruht abs satz gkg dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider dr bnger vorinstanzen ag berlin tempelhof kreuzberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1783. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil mai strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richterin dr schneider richter dlp richter prof dr knig beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt st verteidiger rechtsanwltin nebenklgervertreterin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin juli verworfen staatskasse trgt kosten rechtsmittels notwendigen auslagen angeklagten rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt mitangeklagten ba urteil rechtskrftig wegen schuldspruchs freiheitsstrafe drei jahren verurteilt sachrge gefhrten zulssig strafaus spruch beschrnkten revision erstrebt staatsanwaltschaft hhere bestrafung angeklagten rechtsmittel gene ralbundesanwalt vertreten erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getrof fen mrz befanden unbestrafte angeklagte ba hochzeitsfeier ba mes ser angetroffen gab angeklagten uhr verlieen beide feier aufgrund genossenen alkohols steuerungsfhigkeit erheblich eingeschrnkt deshalb aufgekratzt aggressiver stimmung beschimpften bushaltestelle grundlos passantin whrend anschlieenden busfahrt setzten angeklagte ba beschimpfungen gegenber fahrgs ten fort veranlasste busfahrer nebenklger ten angeklagten sowie ba angeklagte ba einzuschrei busses verweisen bereingekommen mehr verbalen auseinandersetzungen belassen schlug ba ne benklger faust gesicht nunmehr auseinandersetzung einschaltende frau erhielt ebenfalls faustschlag boden fiel nachdem aufgestanden angeklagten mittlerweile bus erneute rangelei verwickelt worden konnte angeklagte tritten gesicht frau dadurch verletzungen erlitt deren umklammerung lsen zwischenzeitlich fand krperliche auseinandersetzung nebenklgers ba bus statt angeklagte nunmehr gemeinsam ba fliehen sah daran gehindert nebenklger ba boden fixierte daraufhin zog angeklagte messer brachte nebenklger verletzungsabsicht seite cm tiefen lebensgefhrlichen stich linken unteren rckenbereich absplitterung lendenwirbelknochen kam erfolgreicher flucht stellten beide tter kenntnis bestehenden haftbefehle freiwillig polizei bemhten erfolglos tter opferausgleich zahlten dennoch jeweils schmerzensgeld euro nebenklger landgericht wesentlichen gestndigen angeklagten annahme minder schweren falles gefhrlichen krperverletzung verneint wegen erheblichen alkoholischen beeinflussung strafrahmenverschiebung abs stgb vorgenommen strafausspruch sachlichrechtlich beanstanden angriffe revision strafrahmenverschiebung abs stgb gehen schon deswegen fehl landgericht hand liegenden einschtzungen sachverstndigen folgend festgestellt angeklagten eher mehr alkohol genommen rein mathematischen berechnung zugrunde gelegt wurde ua angeklagten aufflliges verhalten grlen pbeln aufgekratzte stimmung aufgewiesen angesichts rechtsfehlerfreie berechnung blutalkoholkonzentration grundlage fr annahme erheblicher beeintrchtigung schuldfhigkeit trotz unterschreitung bundesgerichtshof schweren gewalttaten gefhrliche krperverletzungen darstellen knnen beurteilungsmastab vorgegebenen wertes bghst tragfhig tatgericht nunmehr strafrahmenverschiebung vornimmt pflichtgemen ermessen aufgrund gesamtabwgung schuldrelevanten umstnde entscheiden insbesondere kommt darauf aufgrund persnlichen situativen verhltnisse einzelfalls risiko begehung straftaten vorhersehbar signifikant erhht bghst bgh nstz tatgericht wertender betrachtung folge entscheiden entschlieung eingeschrnkt revisionsgerichtlichen berprfung unterliegt sofern dafr wesentlichen tatschlichen grundlagen hinreichend ermittelt wrdigung ausreichend bercksichtigt worden bghst bghr stpo strafrahmenverschiebung anforderungen landgerichtliche entscheidung gerecht landgericht mglichkeit strafrahmenverschiebung bestimmten umstnden angeklagten versagen kn nen durchaus bewusst ua entscheidung ersichtlich hinreichend frage komp
  1784. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hwig abs satz januar dezember gltigen fassung verbrkrg abs satz abs satz fassung dezember bgb januar geltenden fassung fr frage beiderseits vollstndigen erbringung leistung sinne abs satz hwig verbundenen geschft allein rechtsgeschft abzustellen widerrufsrecht haustrwiderrufsgesetz begrndet verbundene geschft verbundgeschft abs verbrkrg kommt beim bestehen rechtshindernder einwendungen finanzierten vertragsverhltnis rckforderungsdurchgriff abs satz bgb abs satz alt bgb betracht steht verbraucher mageblichen zeitpunkt leistungserbringung finanzierten vertragsverhltnis anspruch dauernd ausschlieende einrede sinne abs satz bgb scheidet rckforderungsdurchgriff ergibt analogen anwendung abs satz verbrkrg fortfhrung bghz tz abweichung bghz ff schadensersatzansprche wegen verschuldens vertragsschluss denen zunchst wirksame vertragliche verpflichtung arglistig getuschten kreditnehmers bestand unterfallen insoweit kurzen verjhrungsfrist bgb af rckzahlung geleisteter raten gerichtet bgh urteil november xi zr olg stuttgart lg stuttgart xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revisionen klgerin sowie beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten volksbank rckzahlung zins tilgungsraten zusammenhang rechtsvorgngerin beklagten folgenden beklagte jahr aufgenommenen darlehen erbracht darlehen finanzierung beteiligung klgerin fondsgesellschaft gedient fonds nr zuge umschuldung jahr vollstndig zurckgezahlt worden klgerin inzwischen pensionierte lehrerin wurde herbst nachbarin zeugin beteiligung folgenden angesprochen immobilienfonds interessiert sei zeugin zuvor gemeinsam ehemann vermittler bl folgenden bl geworben worden immobi lienfonds nr beteiligen nachdem klgerin interesse fondsbeteiligung geuert kam vermittler bl telefonischen vereinbarung besprechungstermins fr oktober wohnung termin nahm bl zeugin wahr ging klgerin bl berlassenen prospekt ber immobilienfonds nr gbr folgenden fonds prospekt je vertriebenem anteil vertriebskosten hhe dm ausgewiesen tatschlich zahlte leingesellschafter geschftsfhrer neben al folgenden initia torin prospektherausgeberin grndungsgesellschafterin darber hinaus weitere dm pro anteil vertriebsgesellschaft folgenden wurde klgerin hingewiesen november zeichnete klgerin wohnung beisein zeugin zuvor bl erstelltes persnliches berechnungsbeispiel erlutert bereits ausgefllten darlehensvertrag beklagten ber insgesamt dm ferner erteilte zwei mitarbeiterinnen notarielle vollmacht beitritt fonds drei anteilen vollziehen darlehensvertrag beklagte dezember gegenzeichnete sah laufzeit mrz ent hielt widerrufsbelehrung vorgaben haustrwiderrufsgesetzes entsprach nachdem herbst konkurs gefallen kndigte klgerin schreiben januar darlehen beklagten vorzeitig lste hilfe bausparkasse aufgenommenen kredits zahlung dm ab schreiben september forderte beklagte leistung schadensersatz zug zug bertragung rechte gesellschaftsbeitritt hinweis darauf beklagte obliegende aufklrungspflichten verletzt erklrung mai widerrief zudem darlehensvertrag berufung haustrwiderrufsgesetz vorliegenden rechtsstreit klgerin beklagten rckzahlung zins tilgungsraten hhe nebst zinsen begehrt gewhrte darlehen sowie ablsung kredits aufgenommene darlehen gezahlt zug zug bertragung fondsbeteiligung zustehenden rechte sowie grndungsgesellschafter fondsinitiatoren zustehenden schadensersatzansprche widerruf darlehensvertrages haustrwiderrufsgesetz folgenden hwig berufen wegen fehlerhaften widerrufsbelehrung ablsung beklagten aufgenommenen darlehens berechtigt sei geltend gemacht unrichtige angaben fondsprospekt arglistig getuscht worden arglistige tuschung msse beklagte finanzierend
  1785. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb november rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter seiters sowie richterinnen dr liebert pohl dr arend dr bttcher beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss landgerichts hamburg zivilkammer juli abgelehnt grnde senat entnimmt sofortige beschwerde bezeichneten eingabe antragstellers bisherigen eingaben prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde vorbezeichneten beschluss landgerichts hamburg beantragen senat bisherigen eingaben antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss hanseatischen oberlandesgerichts zivilsenat september sofortige beschwerde antragstellers vorbezeichneten beschluss landgerichts hamburg zurckgewiesen wurde ausgelegt einzige betracht kommende rechtsmittel allerdings unstatthaft senat prozesskostenhilfeantrag beschluss november abgelehnt nachdem antragsteller eingabe november klargestellt prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde genannten beschluss landgerichts hamburg begehrt ber antrag entscheiden antrag indes unbegrndet prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo fall rechtsbeschwerde wre unzulssig beschluss landgerichts hamburg lediglich sofortige beschwerde zulssig antragsteller eingelegt ber zustndige oberlandesgericht bereits beschluss september entschieden hinblick darauf weder entscheidung landgerichts hamburg juli beschluss hanseatischen oberlandesgerichts september rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft senat inhaltliche prfung sache vornehmen antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen seiters vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung liebert'],['Soon']]
  1786. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs bgb abs nr unkenntnis insolvenzverwalters umfangreichen verfahren anfechtungsanspruch allein deswegen grob fahrlssig verwalter zugriff buchhaltung schuldners bgh beschluss dezember ix zr olg mnchen lg mnchen ii ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg dezember beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober zugelassen revision klgers vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde immobilienanlagen vermgensmanage ment ag knftig schuldnerin zahlte juni betrag beklagten vollstreckung titel abzuwen beklagte wirtschaftlich angeschlagene gesellschaft firmengruppe erwirkt schuldnerin gehrte antrag schuldnerin juni erffnete insolvenzgericht juni insolvenzverfahren ber vermgen bestellte zunchst peter juni entlassung klger insolvenzverwalter klger focht zahlung gegenber beklagten erhob jahre klage landgericht klage abgewiesen anspruch verjhrt sei oberlandesgericht berufung klgers erstes urteil dezember zurckgewiesen senat urteil april ix zr nzi aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen begrndung ausgefhrt klger ff zpo zugestanden amtsvorgnger jahr kenntnis streitgegenstndlichen anfechtungsanspruch besessen unkenntnis grob fahrlssig sei wer parteivortrag erkennbar ber subjektiven voraussetzungen verjhrung irre deswegen kenntnis grob fahrlssigen unkenntnis anfechtungsanspruch anfechtungsgegner vortrage gestehe bersehene tatbestandsvoraussetzung bgh aao rn berufungsgericht klgerische berufung nunmehr erneut zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde erstrebt klger zulassung revision ii revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen angefochtene urteil anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg verletzt gem abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht ausgefhrt klger sei senat zitierten urteil genannten mitwirkungspflichten nachgekommen daher sekundren darlegungslast gengt vorgetragen streitgegenstndlichen anspruch erst mai ermittelt amtsvorgnger keinerlei anfechtungslisten hnliche unterlagen erhalten beide angaben seien jedoch ersichtlich falsch klgerischen vortrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen vollstreckungsschuldnerin schuldnerin gefhrten forderungs verrechnungskonto vollstreckungsschuldnerin schlussbericht klgerischen amtsvorgngers ergebe sei klgerische vortrag ermittlung streitgegenstndlichen anspruchs unzutreffend sei desolate anlegerbuchhaltung gesttzte behauptung klgers ebenfalls falsch vorgnger sei whrend ttigkeit gar mglich streitgegenstndlichen rckgewhranspruch inso ermitteln gelte insbesondere hinblick darauf schuldnerin zahlungen schwesterund tochtergesellschaften bekannt seien sei klger stellen vortrag beklagten verjhrung wirksam bestritten mithin sei streitgegenstndliche anfechtungsanspruch verjhrt nichtzulassungsbeschwerde rgt recht verletzung anspruchs klgers gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg berufungsgericht erheblichen vortrag klgers bercksichtigt nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots prozessrecht sttze verstt art abs gg gilt nichtbercksichtigung beweisangebots darauf beruht gericht verfahrensfehlerhaft berspannte anforderungen vortrag partei gestellt verschliet fall erkenntnis partei darlegungslast schon gengt tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen scheinbar parteivorbringen wrdigende verfahrensweise stellt weigerung berufungsgerichts dar art abs gg gebotenen weise parteivortrag kenntnis nehmen inhaltlich auseinanderzusetzen unzulssige vorweggenommene beweiswrdigung liegt angebotener zeugenbeweis deshalb erhoben gericht bekundungen wegen bereits gewonnenen berzeugung gewicht mehr be
  1787. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr koch dr lffler richterin dr schwonke beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar kosten beklagten zurckgewiesen streitwert grnde klgerin inhaberin prioritt september eingetragenen internationalen wortmarke power horse ir fr klasse alkoholfreie getrnke geschtzt klgerin vertreibt bezeichnung energy drink verwendet marke ausschlielich folgenden weise beklagte inhaberin september angemeldeten oktober eingetragenen deutschen wortmarke power horn de marke beansprucht schutz fr folgende klasse alkoholfreie getrnke einschlielich erfrischungsgetrnke energy drinks molkegetrnke isotonische hypertonische hypotonische getrnke alkoholfreie fruchtgetrnke alkoholfreie getrnke alkoholfreie aperitifs alkoholfreie cocktails essenzen fr zubereitung getrnken biere molkegetrnke sirupe fr getrnke wasser getrnke klasse alkoholische getrnke ausgenommen biere alkoholische hei mischgetrnke einschlielich alkoholhaltige energy drinks cocktails schnaps weine spirituosen likre klgerin beklagte wegen verwechslungsgefahr beiden zeichen lschung unterlassung auskunft schadensersatzfeststellung erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten anspruch genommen landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht lschungsbegehren sowie unterlassungsantrag vollumfnglich antrag erstattung vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten teilweise stattgegeben soweit berufungsgericht beklagte verurteilt ausgefhrt klgerin stehe beklagte unterlassungsanspruch gem abs nr abs markeng lschungsanspruch gem abs abs satz markeng klgerin geltend gemachten vorgerichtlichen kosten seien teilweise zuzusprechen abmahnung hoher streitwert zugrunde gelegt worden sei zeichen power horse power horn bestehe verwechslungsgefahr beiden zeichen gemeinsame wortbestandteil power sei beschreibend trete beurteilung zeichenhnlichkeit zurck knne gnzlich unbercksichtigt bleiben unterscheidungskrftig seien bestandteile horn horse klanglicher visueller hinsicht groe hnlichkeit aufwiesen sinnunterschied beiden begriffe knne entstehen verwechslungsgefahr verhindern hinsichtlich beiden zeichen gekennzeichneten bestehe hinblick energydrinks identitt bezglich weiteren fr marke beklagten eingetragen sei bestehe warenhnlichkeit beklagte deutschland energy drink bezeichnung power horn markt gebracht beworben entsprechende erstbegehungsgefahr jedoch markenanmeldung indiziert ii beschwerde beklagten zurckzuweisen rechtssache grundstzliche bedeutung verletzung verfahrensgrundrechten gesttzten rgen durchgreifen fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts brigen erfordert beschwerde rgt berufungsgericht htte klage stattgeben drfen frage rechtserhaltenden benutzung klagemarke einzugehen landgericht frage offen gelassen beklagte geltend gemacht klgerin dargelegten zeichenverwendung liege vernderung kennzeichnenden charakters klagemarke klgerin einzelnen wrter nebeneinanderstehend bindestrich miteinander verbunden benutzt verbindendes typografisches zeichen untereinander angeordnet verwendet auerdem marke stark vordergrund gerckte bildbestandteile hinzugefgt mehr bloe hinzufgungen erschienen eigenstndige neue marke geschaffen vorbringen beschwerde erfordert zulassung revision trifft berufungsurteil rechtserhaltenden nutzung klagemarke ausfhrungen enthlt obwohl fr begrndung klageantrgen stattgebenden entscheidung erforderlich wre rge beschwerde greift jedoch senat grundlage feststehenden sachverhalts beurteilen rechtserhaltenden benutzung klagemarke bestehen weder tatschlicher rechtlicher hinsicht zweifel feststellungen landgerichts berufungsgericht bezug genommen beschwerde angreift klgerin klagemarke power horse seit vorstehend wiedergegebenen form oben rn durchgehend bezeichnung energy drinks verwendet verwendung erfllt voraussetzungen rechtserhaltenden benutzung sinne abs satz markeng beklagten hervorgehobenen abweichungen benutzten form eintrag
  1788. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden april magabe unbegrndet verworfen einziehungsentscheidung dahingehend przisiert sichergestellten gramm ecstasytabletten gramm amphetamin eingezogen brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker fischer schmitt appl krehl'],['Soon']]
  1789. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat unterlassene prfung wegen freiheitsberaubung stgb strafbar gemacht beschwert angeklagten fall urteilsgrnde landgericht widersprchliche angaben hhe verhngten freiheitsstrafe gemacht ua unten zwei monate ua oben drei monate senat stellt klar angeklagte niedrigeren freiheitsstrafe zwei monaten verurteilt davon gesamtstrafenbildung beeinflut ergebnis beanstanden verurteilung februar zugrunde liegende tat mrz verurteilung september begangen wurde vgl trndle fischer stgb aufl rdn angeklagte getroffenen feststellungen inzwischen alkohol mehr berma nimmt ua mute urteil errtert entziehungsanstalt unterzubringen stgb beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen kutzer winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  1790. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen nebenklgerin fr revisionsinstanz rechtsanwltin adhsionsverfahren prozesskostenhilfe bewilligt berlin beigeordnet grnde landgericht geschdigten prozesskostenhilfe fr adhsionsverfahren ersten rechtszug ratenzahlung beiordnung rechtsanwltin bewilligt bewilligung wirkt jedoch fr jeweilige instanz abs satz stpo abs satz zpo danach senat sache befassten gericht abs satz stpo ber schriftsatz mrz gestellten antrag geschdigten entscheiden revisionsverfahren prozesskostenhilfe gewhren antrag erforderlichen unterlagen beigefgt wurde landgericht strafakten genommen revisionsverfahren bersehen worden sachlage steht nachtrglichen bewilligung prozesskostenhilfe entgegen revisionsverfahren inzwischen rechtskrftig abgeschlossen vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo abs prozesskostenhilfe mwn adhsionsklgerin persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen weiterhin lage prozesskosten aufzubringen wobei erfolgsaussichten schmerzensgeldanspruches mehr prfen abs satz stpo abs satz zpo antrag entsprechend rechtsanwltin beizuordnen antragstellerin bereits nebenklagevertreterin beigeordnet abs satz stpo abs zpo sander dlp berger knig bellay'],['Soon']]
  1791. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr bode richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu professor dr fischer oberstaatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bonn februar schuldspruch dahin gendert angeklagte fall urteilsgrnde besonders schweren vergewaltigung fall urteilsgrnde besonders schweren sexuellen ntigung schuldig zugehrigen feststellungen aufgehoben einzelstrafausspruch fllen urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung sieben fllen flle wegen versuchter vergewaltigung fall gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt staatsanwaltschaft erhebt zulssig beschrnkten rechtsmittel sachrge erstrebt fall verurteilung angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung abs nr abs nr stgb fall wegen besonders schwerer sexueller ntigung abs abs nr stgb auerdem beanstandet gesamten strafausspruch rechtsmittel erfolg soweit schuld strafausspruch genannten fllen gesamtfreiheitsstrafe richtet umfang generalbundesanwalt vertreten brigen rechtsmittel unbegrndet landgericht wesentlichen festgestellt fall angeklagte lebensgefhrtin nebenklgerin bereits fllen vergewaltigt morgen dezember kinderzimmer weckte geschlechtsverkehr verlangte nebenklgerin lehnte ab daraufhin holte matratze legte bett nebenklgerin packte schlaftrunkene frau zog matratze riss trotz heftiger gegenwehr jogging unterhose herunter hielt spitze haushaltsschere knapp cm schneidelnge schambereich dabei sagte still hltst geht ganz schnell nebenklgerin erschrak beim bloen anblick spitzen schere bewegte angst mehr angeklagte schnitt schamhaare oberhalb scheide ab uerte erniedrigende beleidigungen anschlieend legte schere griffbereit neben matratze rieb scheidenbereich nebenklgerin babyl vollzog weiterhin angst schere willen geschlechtsverkehr samenerguss beendigung geschlechtsverkehrs kndigte angeklagte baldige wiederholung zuvorzukommen zog nebenklgerin jeans pullover ging kche angeklagte folgte pickte groen kchenmesser hose auszge nebenklgerin weigerte forderung nachdruck verleihen hielt messer kehle nebenklgerin beeindruckte legte messer gerangel zog nebenklgerin protest schlielich schlug jeans heftig moment klingelte telefon bruder angeklagten kndigte baldiges erscheinen daraufhin lie angeklagte nebenklgerin ab tat landgericht schuldspruch vergewaltigung gewertet urteilsgrnden ua jedoch qualifikation beisichfhrens gefhrlichen werkzeugs abs nr stgb fr verwirklicht erachtet tenor ausdruck bringen hierfr einzelfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verhngt qualifikation abs nr stgb landgericht geprft fall morgenstunden januar kam streit angeklagten nebenklgerin angeklagte bereit wohnung auszuziehen gemeinsamen sohn willen nebenklgerin trotz nchtlichen stunde gleich mitnehmen nebenklgerin schtzend tr kinderzimmers stellte holte groes kchenmesser groe fleischgabel cm langen zinken angeklagte bemerkte nebenklgerin telefonisch hilfe herbeirief legte kchenmesser fleischgabel hand nahm nebenklgerin telefon zerstrte trat wrgte nebenklgerin sodann nahm angeklagte fleischgabel hielt nebenklgerin drohend bauch brust drngte wohnzimmer forderte auszuziehen fleischgabel tippte jeweils kleidungsstck nchstes ausziehen angst weiteren schlgen vorgehaltenen fleischgabel entkleidete vollstndig drckte angeklagte weiterem vorhalten fleischgabel ber seitenteil sofas hinten whrend unterschenkel herunterhingen unterleib entblte angeklagte legte fleischgabel hand ber nebenklgerin versuchte erigierten glied ungeschtzt willen nebenklgerin scheide einzudringen wobei sexualbezogen
  1792. [['bundesgerichtshof beschluss notz november rechtsstreit wegen bestellung notar bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter galke dr herrmann sowie notare dr lintz eule november beschlossen kosten auslagen erhoben auergerichtliche kosten erstatten wert beschwerdegegenstandes grnde nachdem antragsteller antragsgegner anregung vorsitzenden senats hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt ber kosten entsprechender anwendung zpo abs satz bnoto abs brao abs satz fgg entscheiden demgem gericht bercksichtigung bisherigen streitstands billigem ermessen entscheiden wobei summarische prfung gengt gericht gehalten wegen verteilung kosten fr ausgang rechtsstreits bedeutsamen rechtsfragen einzelnen abzuhandeln vgl senatsbeschluss juli notz insoweit gilt summarischer prfung antragsgegner zugunsten mittlerweile bewerberfeld ausgeschiedenen mitkonkurrenten dr getroffene auswahlentscheidung anschluss ausfhrungen oberlandesgerichts beanstanden ergnzend bemerken anwaltsnotariat ergangenen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vgl bverfge mssen auswahlentscheidung konkurrierenden rechtsanwlten notarspezifischen leistungen verhltnis zweiten juristischen staatsprfung erzielten note strkeres gewicht erhalten avnot bestimmt antragsteller darin zuzustimmen entscheidung auswirkungen beantwortung frage gewicht beurteilung fachlichen eignung zweier konkurrierender landesfremder notare examensnote verhltnis sonstigen etwa dienstliche beurteilungen dokumentierten beruflichen leistungen beigemessen darf ndert selbstverstndlich daran gleichwohl anzustellenden individualvergleich ausgeschriebene notarstelle einzelfall deutlich bessere examensnote ausschlag geben vgl senatsbeschluss juli notz rn ff soweit beschwerdefhrer verzicht punktesystem beanstandet festzuhalten senat bisher ausgeschriebenen freien notarstellen fr badische rechtsgebiet ergangenen entscheidungen mitbewerbern erhobenen einwand durchgreifen lassen senatsbeschlsse juli notz notz notz jeweils juris mittlerweile bundesverfassungsgericht jedoch antrag beschwerdefhrer wege einstweiligen anordnung antragsgegner untersagt betreffenden stellen besetzen kammerbeschlsse september bvr bvr aufgrund beschlsse bundesverfassungsgerichts antragsgegner angewandte auswahlmethode frage gestellt senat davon abgesehen kosten antragsteller aufzuerlegen schlick galke lintz herrmann eule vorinstanz olg stuttgart entscheidung not'],['Soon']]
  1793. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr sander richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof dlp dr berger beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreterin neben adhsionsklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten nebenklgers urteil landgerichts braunschweig januar verworfen angeklagten magabe bezglich weitergehenden adhsionsantrags entscheidung abgesehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen auslagenerstattung findet statt rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts braunschweig mai gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten verurteilt darber hinaus adhsionsentscheidung getroffen rechtsmitteln rgen sowohl angeklagte nebenklger verletzung sachlichen rechts angeklagte beanstandet darber hinaus verfahren beide revisionen erfolg revision angeklagten lediglich tenor hinsichtlich adhsionsentscheidung ergnzen landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen mai begegnete angeklagte treffpunkt drogenszene braunschweig zufllig bekannten nebenklger neben zeugen aufhielt nebenklger angeklagten etwa zwei wochen zuvor auseinandersetzung gekommen deren verlauf angeklagte leichte kopfverletzung erlitten verrgerung hierber entschloss angeklagte spontan nebenklger denkzettel verpassen schlug nebenklger unvermittelt faust gesicht hierdurch ging boden fiel kopf gepflasterte flche etwa kg schwere angeklagte trat sodann widerstand leistenden nebenklger festem schuhwerk versehenen fen mehrfach kopf darber hinaus sprang mindestens fnfmal beiden fen kopf nebenklgers lehre erteilen zeuge versuchte erfolglos angeklagten nebenklger wegzudrcken phase tatgeschehens wurde angeklagte kurzzeitiges eingreifen ehefrau untersttzt kenntnis billigung angeklagten handtasche nebenklger schlug kopf trat schlielich sah angeklagte fr strafkammer sicher feststellbaren grnden weiteren einwirkungen nebenklger ab verlie ehefrau tatort mglicherweise tat auffassung nebenklger genug bekommen angeklagte inzwischen polizeisirenen wahrgenommen zeuge zweiten versuch unternommen nebenklger hilfe kommen nebenklger zeitpunkt erkennbar schwer verletzt rchelte vernehmbar mehrere bekannte nebenklgers befanden tatort rascher hilfe rechnen angeklagten bewusst nebenklger erlitt multiple gesichtsfrakturen befand fast zwei wochen stationrer behandlung zeitpunkt landgerichtlichen entscheidung bestanden immer einschrnkungen kurzzeitgedchtnisses nahezu vollstndiger verlust geschmackssinns landgericht freiwilligen rcktritt unbeendeten versuch totschlags abs stgb bejaht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung gem abs abs nr stgb verurteilt dubio pro reo angenommen sei davon ausgegangen bloe beendigung einwirkungshandlungen eintritt todeserfolgs verhindern knnen frage beweggrund angeklagte weitere tatausfhrung beendet sicheren feststellungen treffen knnen aufgrund zweifelssatzes sei daher gunsten angeklagten davon auszugehen sei auffassung nebenklger zufgung erheblicher verletzungen genug ii revision angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg fhrt lediglich urteilsformel ersichtlichen ergnzung tenors grund teilur teil abs satz stpo tenor auszusprechen brigen entscheidung ber adhsionsantrag abgesehen vgl bgh urteil januar str beschluss november str meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn iii revision nebenklgers erfolg erwgungen landgerichts freiwilligen rcktritt unbeendeten totschlagsversuch halten sachlich rechtlicher prfung stand insbesondere begegnet bedenken landgericht unbeendeten versuch ausgegangen aa zutreffend stndiger rechtsprechung geltenden mastab fr abgrenzung unbeendetem beendetem versuch zugrunde gelegt vorstellungsbild tters abschluss letzten vorgenommenen ausfhrungshandlung sogenannten rcktrittshorizont
  1794. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock mai zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit versuchtem sexuellen missbrauch kindes verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit versuchtem sexuellen missbrauch kindes freiheitsstrafe jahr vier monaten verurteilt brigen freigesprochen hiergegen eingelegten revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts begleitete angeklagte unbekannte neun jahre alte grundschlerin schulweg dabei erzhlte zwei etwa jahre alte freundinnen tochter zuhause gebadet htten aufforderung penis angefasst sei anschlieend hinten gefickt worden anschluss daran forderte ebenfalls penis anzufassen weigerte ging neben angeklagten her kurz darauf kam vater hinzugeeilt stellte angeklagten rede bedeutung wortes ficken gelufig vermochte land gericht sicher festzustellen jedoch lage sowohl sexuellen bezug erzhlungen inhalt gerichteten aufforderung erfassen folgetag wirkte deshalb peinlich berhrt landgericht erzhlungen angeklagten sexuellen missbrauch kindern sinne abs nr stgb anschlieenden aufforderung penis anzufassen hierzu tateinheit stehenden versuchten sexuellen missbrauch kindes gem abs fall abs halbsatz abs stgb gesehen ii versuchter sexueller missbrauch kindes feststellungen belegt straftat versucht wer vorstellung tat verwirklichung tatbestandes unmittelbar ansetzt stgb tatbestandsmige handlungen erfllen voraussetzungen tatplan verwirklichung tatbestandsmerkmals dicht vorgelagert geschehen ungestrtem fortgang weiteren zwischenakt tatbestandsverwirklichung einmndet bgh urteil januar str bghst fischer stgb aufl rn mwn danach aufforderung angeklagten penis anzufassen unmittelbares ansetzen verwirklichung tatbestandes abs fall stgb gesehen angeklagte dabei angenommen unmittelbaren anschluss offener strae vornahme angestrebten sexuellen handlung kommt ausdrckliche feststellungen hierzu landgericht getroffen obgleich angeklagte vergangenheit mehrfach wegen exhibitionistischer handlungen vornahme sexueller handlungen ffentlichkeit verurteilt versteht tatplan sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung landgericht tateinheit stgb ausgegangen betrifft aufhebung rechtsfehlerfreie verurteilung wegen sexuellen missbrauchs kindes abs nr stgb ernemann roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  1795. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg april kosten treuhnderin unzulssig verworfen wert beschwerdeverfahrens grnde weitere beteiligte vormalige treuhnderin september erffneten verbraucherinsolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin restschuldbefreiung beantragt beschlssen juni dezember weitere beteiligte zwangsgelder hhe festgesetzt worden pflicht rechnungslegung nachgekommen zwangsgeldbeschluss insolvenzgerichts dezember beschluss bundesgerichtshofs september ix zb nzi rechtskrftig geworden treuhnderin pflicht rech nungslegung rechtskraft zweiten zwangsgeldbeschlusses erfllt beschluss mrz insolvenzgericht treuhnderin entlassen weiteren beteiligten neuen treuhnder verfahren bestellt rechtsmittel treuhnderin beschluss beschwerdegericht beschluss april zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde treuhnderin aufhebung entlassungsbeschlusses erreichen ii rechtsbeschwerde statthaft af abs satz abs satz inso art abs eginso abs satz nr zpo jedoch unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo gem abs satz inso insolvenzgericht insolvenzverwalter wichtigem grund amt entlassen entsprechendes gilt aufgrund verweisungsvorschrift abs satz inso fr treuhnder vereinfachten insolvenzverfahren rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt fr entlassung insolvenzverwalters voraus anbetracht erheblichkeit pflichtverletzung insbesondere auswirkungen verfahrensablauf berechtigten belange beteiligten sachlich mehr vertretbar erscheint amt belassen bgh beschluss dezember ix zb zinso rn schwerwiegenden versto pflichten insolvenzverwalters auszugehen trotz mehrmaliger festsetzung bezahlung zwangsgeldes abverlangte handlung vornimmt vgl etwa lke kbler prtting bork inso rn uhlenbruck inso aufl rn entsprechend grundstzen insolvenzgericht treuhnderin entlassen nachdem trotz zweimaliger zwangsgeldfestsetzung lngst berflligen pflicht rechnungslegung nachgekommen begrndung rechtsbeschwerde vermissten erheblichen auswirkungen verfahren folgen schon umstand vereinfachte verfahren seit mehreren jahren wegen fehlenden rechnungslegung aufgehoben rge rechtsbeschwerde beschwerdegericht sei gehrsverletzung anzulasten treuhnderin darauf hingewiesen entscheidung treuhnderin dargestellte berforderung infolge ausfalls sachbearbeiters bercksichtigen wolle kommt allein seit jahren ausstehende rechnungslegung trotz verhngten zwangsmanahmen rechtfertigt entlassung treuhnderin weiteren begrndung gem inso abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag wilhelmshaven entscheidung ik lg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  1796. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli gem abs abs analog stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bonn februar verworfen magabe angeklagten einziehung wertes tatertrgen hhe angeklagten hhe jeweils gesamt schuldner angeordnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls einbeziehung frher verhngten geldstrafe ersten gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten sowie wegen diebstahls fnf fllen versuchten diebstahls zweiten gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeklagten ten wegen gemeinsam angeklag begangenen diebstahls zwei fllen gesamtfreiheits strafe drei jahren sechs monaten verurteilt revidierenden angeklagten angeklagten gemeinsam begangenen diebstahls schuldig gesprochen einbeziehung frheren jugendrichterlichen urteils entscheidung ber verhngung einheitsjugendstrafe bewhrung ausgesetzt gegenber angeklagten landgericht einzie hung gegenber angeklagten angeordnet lediglich urteilsgrnden ausgefhrt beide angeklagte hinsichtlich letztgenannten betrages gesamtschuldner haften angeklagte rechts angeklagte rgt verletzung formellen materiellen erhebt lediglich sachrge rechtsmittel fhren ergnzung entscheidungsformel brigen unbegrndet sinne abs stpo angeklagten erhobene formalrge bleibt grnden zuschrift generalbundesanwalts erfolg sachrge veranlasste umfassende nachprfung urteils schuld strafaussprchen angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben lediglich einziehungsentscheidung klarzustellen feststellungen landgerichts verbte angeklagte insgesamt sechs vollendete einbruchdiebsthle beteiligung mitangeklagten flle mitangeklagten fall mglicherweise flle bzw sicher flle beteiligung weiterer namentlich bekannter fall bzw unbekannter flle mittter gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen einzelnen mittter jeweils mitverfgungsgewalt ber tatbeute landgericht zutreffend satz stgb fassung gesetzes reform strafrechtlichen vermgensabschpfung april bgbl angewendet art satz egstgb angeklagten gesamtschuldner teils bekannten teils unbekannten mitttern haften bedarf jedoch neuem recht kennzeichnung tenor st rspr vgl bgh urteil juni str juris rn mwn ermglicht beteiligten tat erlangte entzogen zugleich verhindert mehrfach erfolgt bgh urteile mai str mwn nstz rr juni str juris rn senat ausspruch ber gesamtschuldnerische haftung entsprechender anwendung abs stpo nachgeholt hierfr angabe namens jeweiligen weiteren gesamtschuldners erforderlich bgh beschluss august str senatsbeschluss februar str senatsurteil april str urteil juni str juris rn vermeidung aufhebung zurckverweisung vgl bgh beschlsse november str nstz september str nstz senat anteilige gesamtschuldnerische haftung angeklagten fr flle ausgesprochen denen landgericht beteiligung mittters entsprechender mitverfgungsgewalt bislang sicher festgestellt angeklagten hierdurch beschwert geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen abs stpo schfer appl zeng krehl schmidt'],['Soon']]
  1797. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidt rntsch richterin dr fetzer rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas april beschlossen antragsteller kosten zurckgenommenen rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller sofortigen beschwerde dagegen gewandt anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung widerruf zulassung bescheid antragsgegnerin februar zurckgewiesen rechtsmittel zurckgenommen rcknahme fhrt anwendung august geltenden rechts abs brao verpflichtung antragstellers entsprechend abs brao abs satz zpo beschwerdeverfahren entstandenen gerichtskosten tragen abs satz brao fgg antragsgegnerin entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten tolksdorf schmidt rntsch ster fetzer quaas vorinstanzen agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  1798. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember handelsregistersache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gmbhg abs abs verwendung mantels vorrat gegrndeten gesellschaft beschrnkter haftung stellt wirtschaftlich neugrndung dar wirtschaftliche neugrndung ausstattung vorratsgesellschaft unternehmen erstmalige aufnahme geschftsbetriebes gewhrleistung kapitalausstattung dienenden grndungsvorschriften gmbhg einschlielich registergerichtlichen kontrolle entsprechend anzuwenden geschftsfhrer jedenfalls entsprechend abs gmbhg versichern abs gmbhg bezeichneten leistungen stammeinlagen bewirkt gegenstand leistungen weiterhin freien verfgung befindet bgh beschlu dezember ii zb olg celle lg bckeburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke beschlossen weitere beschwerde beschlu zivilkammer landgerichts bckeburg mrz kosten antragstellerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde gesellschaftsvertrag juni wurde fnfundzwanzigste verwaltungsgesellschaft mbh sog vorratsgesellschaft sitz ausweislich anmeldeversicherung eingezahlten stammkapital juni handelsregister amtsgerichts eingetragen gegenstand unternehmens ausschlielich verwaltung eigener vermgenswerte notariellen kauf abtretungsvertrag august teilte alleingesellschafter gehaltenen geschftsanteil zwei anteile dabei sicherte kaufvertrag gesellschaft geschftsttigkeit ausgebt selben tag durchgefhrten gesellschafterversammlung beriefen neuen gesellschafter bisherigen geschftsfhrer ab bestellten do neuen alleinvertretungsbe rechtigten geschftsfhrerin nderten sitz firma unternehmensgegenstand gesellschaft sowie weitere bestimmungen gesellschaftsvertrages sieht unverndertem stammkapital nunmehr unternehmensgegenstand betrieb partyservice september meldete geschftsfhrerin nderungen amtsgericht versicherung gem abs gmbhg verbinden amtsgericht st sache abgegeben worden beanstandete fehlenden nachweis ber vorhandensein stammkapitals daraufhin legte antragstellerin beglaubigte ablichtungen verschiedener kontoauszge per august guthaben gesellschaft fhgji fhg kl mn oktober wies amtsgericht eintragungsantrag begrndung zurck handele mantelkauf grndungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien abs gmbhg erforderliche versicherung fehle beschwerde behob antragstellerin zunchst weitergehende beanstandungen amtsgerichts vertrat brigen ansicht offene vorratsgrndung anknpfende invollzugsetzung gesellschaft knne erneute versicherung abs gmbhg verlangt landgericht beschwerde beschlu mrz zurckgewiesen dagegen erhobene weitere beschwerde mchte oberlandesgericht ebenfalls zurckweisen sieht hieran jedoch entscheidungen bayerischen obersten landesgerichts mrz bayoblg beschl mrz gmbhr oberlandesgerichts frankfurt main mai gmbhr gehindert befolgung geuerten rechtsansicht rechtsmittel stattgeben mte daher sache bundesgerichtshof gem abs fgg entscheidung vorgelegt ii voraussetzungen fr vorlage abs fgg oberlandesgericht vorlagebeschlu angefhrten grnden gegeben bayerische oberste landesgericht zivilsenat oberlandesgerichts frankfurt main verneinen generell analoge anwendung grndungsvorschriften gmbhg sog mantelverwendung insbesondere lehnen verpflichtung verwender gmbh erneuten versicherung abs gmbhg ber unversehrtheit stammkapitals diesbezgliche kontrollbefugnis registergerichts ab vorlegende oberlandesgericht beabsichtigten entscheidung divergenz hierzu befinden wrde iii weitere beschwerde antragstellerin unbegrndet verwendung mantels zunchst vorrat gegrndeten gesellschaft beschrnkter haftung stellt wirtschaftlich neugrndung dar wirtschaftliche neugrndung ausstattung vorratsgesellschaft unternehmen erstmalige aufnahme geschftsbetriebes gewhrleistung kapitalausstattung dienenden grndungsvorschriften gmbhg einschlielich registergerichtlichen kontrolle entsprechend anzuwenden findet insbesondere registergerichtliche prfung analog gmbhg mantelverwender anmeldung wirtschaftlichen neugrndung verbundenen nderungen vgl gmbhg gem abs abs gmbhg abzugebenden versicherung statt senat bereits beschlu mrz bghz vergleichbaren fall vorratsg
  1799. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger dr klein gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschlu landwirtschaftssenats brandenburgischen oberlandesgerichts november kosten antragsgegnerin antragsteller auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen geschftswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt dm grnde antragsteller macht abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend beteiligten streiten frage antragsteller aufgrund vereinbarung rechtsstellung schwiegervaters lpg mitglied eingerckt inventarbeitrge zugute kommen landwirtschaftsgericht antrag zahlung dm nebst zinsen grunde stattgegeben beschwerde antragsgegnerin erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt abweisungsantrag ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig voraussetzungen liegen jedoch nher bghz ff rechtsbeschwerde meint angefochtene beschlu stehe widerspruch entscheidung olg dresden oktober nlbzar zeigt beschwerdegericht abstrakten rechtssatz aufgestellt htte oberlandesgericht dresden entscheidung aufgestellten rechtssatz abwiche anfhrt oberlandesgericht dresden sei davon ausgegangen bertragung rechtsstellung lpg mitglieds sei januar mglich ausdrcklich vereinbart worden sei verweist abstrakten rechtssatz zieht entscheidung schlufolgerung unabhngig davon setzt beschwerdegericht voraus rechtsbertragung vereinbart wurde entnimmt bezugnehmend entscheidung landwirtschaftsgerichts vereinbarung august antragsteller schwiegervater lpg bergang mitgliedschaftsrechte vorbehalt schwiegervaters inventarbeitrag zurckzuzahlen sei kung innenverhltnis antragsteller rechtsbeschwerde vorbehalt gewrdigt sehen mchte fhrt annahme abweichungsfalles sinne abs nr lwvg iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krger klein'],['Soon']]
  1800. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover september soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen beihilfe betrug tateinheit urkundenflschung grnden ergibt tateinheit beihilfe urkundenflschung zwei fllen jugendstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt angeklagten auflage gemacht stunden gemeinntzige arbeit weisung jugendgerichtshilfe abzuleisten festgestellt angeklagte taten erlangt verfall wertersatz ansprche verletzter sinne abs satz stgb entgegenstehen hiergegen wendet angeklagte verfahrensrge beanstandung verletzung sachlichen rechts gesttzten revision rechtsmittel sachrge erfolg verfahrensrge kommt daher landgericht verurteilung angeklagten folgende feststellungen gesttzt ehemann angeklagten entschlossen besitz kraftfahrzeugen gehobener fahrzeugklassen bringen vorlage unechter urkunden veruern ausfhrung entschlusses mietete mrz vorspiegeln tatschlich vorhandenen absicht kraftfahrzeug ordnungsgem zurckzugeben gewerblichen vermieter pkw marke daimler benz wert lie dritten passende unechte zulassungsbescheinigungen gestohlenen blankoformularen herstellen mrz verkaufte fahrzeug angeklagte untersttzte ehemann kenntnis herkunft kraftfahrzeugs verkaufsgesprchen kufer ehefrau suggerierte ehemann lebten guten finanziellen verhltnissen seien rechtmig eigenbesitz fahrzeugs kufer pkw berlieen zahlte kaufpreis hhe ehemann angeklagten mietete weiterer umsetzung tatentschlusses mrz kraftfahrzeug marke porsche carrera wert mrz verkaufte pkw dritten angeklagte ber tatentschluss ehemanns informiert untersttzte verkaufsverhandlungen kufer verein ehemann zunchst telefon anschlieend anlsslich persnlichen begegnung vorspiegelte zweite schlssel kraftfahrzeugs knne kufer berlassen zuhause vergessen kufer pkw bergeben wurde zahlte kaufpreis getroffenen feststellungen tragen schuldspruch wegen beihilfe betrug tateinheit beihilfe urkundenflschung zwei fllen objektiven tatbestand betrugstaten unzureichend fehlen angaben art hhe kufern kraftfahrzeuge entstandenen schadens schdigung kufer hhe vollen entrichteten kaufpreises landgericht jeweils bezug nimmt setzte voraus gegenzug eigentum kraftfahrzeugen erlangten insbesondere voraussetzungen abs bgb besonderer bercksichtigung gutglaubenserwerbs kraftfahrzeugen vorlage unechter zulassungsbescheinigungen bgh urteil mai viii zr bb olg mnchen urteil mai juris rn ff mnchkommbgb oechsler aufl rn legt landgericht dar entzieht strafausspruch bereits schuldspruch grundlage entgegen ansicht generalbundesanwalts deswegen bestehen bleiben kufern falle gutglubigen eigentumserwerbs wegen unerheblichen prozessrisikos jedenfalls gesichtspunkt schadensgleichen vermgensgefhrdung betrugsschaden eingetreten sei bgh urteil mai str jr beschluss januar str wistra neueren rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vermgensnachteil sinne abs stgb gleicher weise fr merkmal vermgensschadens abs stgb relevant hinblick bestimmtheitsgebot art abs gg erforderlich eigenstndige feststellungen vorliegen vermgensschadens treffen tatbestandsmerkmal brigen tatbestandsmerkmalen abs stgb flle versuchten denen vollendeten betruges hinreichend deutlich abzugrenzen lsst tragfhige aussage stoffgleichheit opfer erlittenen vermgenseinbue tter erstrebten rechtswidrigen vermgensvorteil treffen einfach gelagerten eindeutigen fallgestaltungen abgesehen bedeutet schaden hhe beziffern ermittlung wirtschaftlich nachvollziehbarer weise urteilsgrnden darzulegen bverfg beschluss juni bvr bverfge daran fehlt weder ersichtlich wirtschaftlich nachvollziehbaren mastben bezifferbarer vermgensschaden allein bestehen zivilrechtlichen prozessrisikos liegen ergebnis beweisaufnahme strafverfahren feststeht ausschliebar getuschte kufer gutglubig eigentum fahrzeug erworben parameter fr berechnung hhe schadens erkennb
  1801. [['bundesgerichtshof beschluss str april sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts duisburg september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat offenbleiben antrag vernehmung behandelnden oberarztes stationsrztin stationspsychologen beweis beschuldigte krankheitseinsichtig behandelt hinreichend bestimmte tatsachen beweisfhrung vernehmung sachverstndiger zeugen zugnglich enthlt vgl bgh urteil juni str stv strafkammer ablehnungsentscheidung behaupteten umstnde rechtsfehlerfreier begrndung fr entscheidung tatschlichen grnden bedeutungslos gewertet antrag abs stpo abschlieend aufgezhlten grnde abgelehnt tolksdorf ribgh hubert wegen urlaubs unterschrift gehindert tolksdorf gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  1802. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs nr zpo zulassung rechtsbeschwerde beschlu beschwerdegerichts berufungsgerichts oberlandesgerichts ausgesprochen worden ergnzungsentscheidung entsprechend zpo nachgeholt grundstze rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulssigkeit ergnzungsentscheidung fhren zulassung revision berufungsurteil unterblieben vgl bghz zpo gelten entsprechend bgh beschlu november ii zb olg dresden lg leipzig ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein beschlossen rechtsbeschwerde beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts dresden september november kosten klgerin unzulssig verworfen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben rechtsbeschwerdewert grnde beklagten urteil landgerichts leipzig november rechtskrftig zahlung jeweils dm nebst zinsen klgerin verurteilt worden klgerin sitz landgericht leipzig ansssigen zugelassenen prozebevollmchtigten vertreten lassen landgericht leipzig rin hhe kostenfestsetzungsantrag klge entsprochen reisekosten abwe senheitsgeld prozebevollmchtigten klgerin hhe insgesamt hiergegen form fristgem eingelegten recht sofortige beschwerde gewerteten erinnerung klgerin landgericht leipzig abgeholfen oberlandesgericht dresden einzelrichterin sofortige beschwerde beschlu september klgerin zugestellt september zurckgewiesen beschlu september eingegangene gegenvorstellung klgerin jedoch beschlu november dahin ergnzt rechtsbeschwerde grnden sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen gesetzlichen form frist eingelegten begrndeten rechtsbeschwerde verfolgt klgerin begehren fahrtkosten abwesenheitsgeld prozebevollmchtigten beklagten festzusetzen ii rechtsbeschwerde statthaft kostensachen rechtsbeschwerde erffnet voraussetzungen abs nr zpo gegeben danach mu rechtsbeschwerde beschlu ber sofortige beschwerde entschieden wurde sei tenor grnden ausdrcklich zugelassen vgl zller gummer zpo aufl rdn rechtsbeschwerdegericht bindende zulassung liegt ungeachtet fehlenden zulassungsbefugnis einzelrichterin vgl bgh beschl september xii zb mrz ix zb zip beschlu november handelt tenor grnden ergnzungsentscheidung entsprechend zpo jedoch unzulssig bundesgerichtshof bghz fr zpo entschieden berufungsurteil unterbliebene zulassung revision ergnzungsurteil nachgeholt knne enthalte urteil ausspruch zulassung sei ausgesprochen revision zugelassen berufungsgericht ber zulassung revision gedanken gemacht grundstzliche bedeutung sache abweichung entscheidung bundesgerichtshofs erkannt nachtrgliche zulassung wrde daher zpo vorausgesetzt sei unterbliebene entscheidung nachholen entgegen zpo bereits getroffenen entscheidung widersprechen abndern erwgungen gelten fr zpo vgl zller gummer aao rdn zller vollkommer aao rdn vergleichbaren fall zulassung rechtsbeschwerde ergnzungsbeschlu davon unabhngig gegenvorstellung grund beschlu gefat wurde innerhalb entsprechend heranzuziehenden frist zpo zwei wochen zustellung angefochtenen entscheidung eingelegt worden rechtsprechung bundesgerichtshofs zulassung revision zpo allerdings berichtigung urteils beschlossene zulassung versehentlich aufgenommen wurde zpo erfolgen voraussetzung tatsache zulassung revision beschlossen versehentlich urteil ausgesprochen zusammenhang urteils mindestens vorgngen erla verkndung auen getreten offenbare unrichtigkeit vorliegen vgl bghz grundstzen umdeutung beschlusses november entscheidung zpo entgegen ansicht klgerin mglich weder beschlu beschwerdegerichts september vorgnge erla bieten anhalt fr annahme beschwerdegericht rechtsbeschwerde htte zulassen zulassung lediglich versehen unterblieben beschlu november sogar gegenteil entnehmen entscheidung ber zulassung seinerzeit gerade getroffen worden rhricht goette mnke kurzwelly gehrlein'],['Soon']]
  1803. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung freiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel rge erfolg landgericht rechtsfehlerhaft ber entlassung zeugin abwesenheit whrend vernehmung satz stpo sitzungssaal entfernten angeklagten verhandelt nr stpo hierzu generalbundesanwalt antragsschrift folgendes ausgefhrt rge zulssig erhoben revisionsvortrag gengt anforderungen abs satz stpo revision mehrfach verwendete formulierung ausweislich protokolls bloer hinweis geeignete beweismittel abs satz stpo verstanden dadurch ernsthaftigkeit tatsachenbehauptungen frage gestellt bgh stv nstz entscheidung groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs april nstz beschwerdefhrer konkreten sachvortrag beeintrchtigung fragerechts infolge rge beanstandeten verfahrensweise erbringen bgh strafsenat beschluss april str mangelnde beanstandung entlassungsanordnung vorsitzenden verteidigung gem abs stpo schliet zulssigkeit fallkonstellation rgevoraussetzung bgh strafsenat besondere verfahrensgestaltung etwa entscheidung bundesgerichtshofs bghr stpo abwesenheit grunde lag gegeben fall landgericht grnden opferschutzes beweiswrdigung verwerteten angaben nebenklgerin mageblich video aufgezeichneten polizeilichen vernehmung entnommen hauptverhandlung mglicherweise vorher festgelegten ganz punktuellen befragung gekommen weitere nachfragen vornherein fernlagen rge darber hinaus begrndet groen senat fr strafsachen besttigten rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghr stpo abwesenheit nr angeklagter bgh nstz gehrt verhandlung ber entlassung abwesenheit angeklagten vernommenen zeugen mehr vernehmung sinne stpo bildet selbstndigen verfahrensabschnitt regelmig wesentlichen teil hauptverhandlung angeklagte entfernung sitzungssaal fr dauer vernehmung zeugin angeordnet daher verhandlung ber entlassung zeugin zugelassen ausweislich sitzungsniederschrift geschehen darin liegende verfahrensfehler geheilt worden angeklagte unwidersprochenen sachvortrag revision weder rahmen unterrichtung ber abwesenheitsvernehmung satz stpo befragen ausdrcklich erklrt fragen mehr zeugin stellen bgh groer senat bghr stpo abwesenheit bgh nstz erneute vernehmung zeugin anwesenheit angeklagten sitzungsprotokoll entnehmen beruhen urteils verfahrensmangel gem nr stpo gesetzlich vermutet verfahrensversto vorliegend ausnahmsweise denkgesetzlich urteil ausgewirkt vgl bgh nstz anzunehmen angeklagte tatgeschehen wesentlichen eingerumt ua aufhebung allein strafausspruches kommt jedoch etwa entscheidung bghr stpo beruhen betracht senat ausschlieen knnen strafkammer angaben zeugin zumindest prfung glaubhaftigkeit gestndnisses angeklagten mitbercksichtigt vollstndigen aufhebung urteils steht schlielich entscheidung senats bghst entgegen lediglich fall anordnung nichtvereidigung zeugin abwesenheit angeklagten betraf hingegen entlassung schliet senat becker lienen schfer hubert mayer'],['Soon']]
  1804. [['bundesgerichtshof beschluss zb november sachen zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff beschlossen auerordentliche restitutionsbeschwerdeklage bezeichnete rechtsbehelf glubigers september zurckgewiesen grnde soweit glubiger vorliegen restitutionsgrnden nr zpo geltend macht zulssigkeitserfordernis strafgerichtlichen verurteilung abs zpo gegeben restitutionsgrnde nr zpo hinreichend dargelegt bornkamm pokrant bergmann vorinstanzen ag zerbst entscheidung lg dessau entscheidung bscher kirchhoff'],['Soon']]
  1805. [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen nebenklgerin stanz rechtsanwalt fr revisionsinaus beistand bestellt grnde nebenklgerin beantragt fr revisionsverfahren prozekostenhilfe bewilligen rechtsanwalt beizuordnen antrag weitestgehende wirkung zukommt rechtsgedanke stpo antrag bestellung beistands abs stpo auszulegen erweist auslegung begrndet gesetzlichen voraussetzungen fr bestellung beistands erfllt abs abs nr buchstabe stpo beantragte entscheidung wrde erbrigen bereits landgericht revisionsverfahren fortwirkende beistandsbestellung vorgenommen htte jedoch fall landgericht nebenklgerin vielmehr beschlu september prozekostenhilfe fr erste instanz bewilligt jhnke bode fischer rothfu elf'],['Soon']]
  1806. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja test markeng abs nr abs abs satz zeitpunkt anmeldung marke eintragungs lschungsverfahren fr prfung mageblich schutzhindernis abs nr markeng verkehrsdurchsetzung gem abs markeng berwunden worden anmelder zeitrangverschiebung abs markeng einverstanden erklrt liegt prfung verkehrsdurchsetzung abs markeng eintragungs lschungsverfahren meinungsforschungsgutachten zugrunde statistisch ausreichend groen stichprobe ermittelten durchschnittswert bercksichtigung fehlertoleranz auszugehen streitmarke zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag abs satz markeng mehr isoliert bestandteil zusammengesetzten zeichens benutzt aufgrund verwendung zusammengesetzten zeichens fortbestehende verkehrsdurchsetzung streitmarke geschlossen zusammengesetzten zeichen dergestalt aufgeht mehr herkunftshinweis wahrgenommen bgh beschluss oktober zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr kirchhoff dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts juni zurckweisung rechtsmittels brigen aufgehoben soweit beschwerde anordnung lschung marke nr fr dienstleistungen druckereierzeugnisse nmlich testmagazine verbraucherinformationen herausgabe testzeitschriften verbraucherinformationen verffentlichung warentests dienstleistungsuntersuchungen nachteil antragstellerin entschieden worden umfang aufhebung sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde fr markeninhaberin seit januar prioritt april nachfolgend dargestellte rot weie wort bild marke nr verkehrsdurchgesetztes zeichen eingetragen eintragung bezieht beschrnkung dienstleistungsverzeichnisses rahmen vorliegenden lschungsverfahrens folgende dienstleistungen klasse druckereierzeugnisse nmlich testmagazine verbraucherinformationen klasse herausgabe testzeitschriften verbraucherinformationen klasse verffentlichung warentests dienstleistungsuntersuchungen information ber rechts steuerfragen seit mai verwendet markeninhaberin kennzeichnung publikationen nachfolgend dargestellte kennzeichen weie schrift rotem grauem hintergrund antragstellerin beim deutschen patent markenamt lschung marke beantragt voraussetzungen verkehrsdurchsetzung unterscheidungskrftigen freihaltebedrftigen marke vorlgen markenabteilung deutschen patent markenamts lschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin bundespatentgericht beschluss deutschen patent markenamts aufgehoben soweit lschung marke fr vorstehend angegebenen dienstleistungen klassen angeordnet worden bpatg grur hiergegen wendet antragstellerin zugelassenen rechtsbeschwerde markeninhaberin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen ii bundespatentgericht angenommen lschungsgrnde abs satz markeng lgen fr dienstleistung information ber rechts steuerfragen bestehe schutzhindernis marke knne jegliche unterscheidungskraft sinne abs nr markeng fr dienstleistungen abgesprochen bestehe soweit freihaltebedrfnis sinne abs nr markeng hinblick weiteren dienstleistungen liege eintragungshindernis fehlenden unterscheidungskraft sei jedenfalls zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag aufgrund verkehrsdurchsetzung gem abs markeng berwunden iii rechtsbeschwerde teil erfolg recht bundespatentgericht lschungsanordnung deutschen patent markenamts fr dienstleistung information ber rechts steuerfragen aufgehoben angefochtene entscheidung hlt rechtlichen nachprfung dagegen stand soweit bundespatentgericht voraussetzungen schutzentziehung fr dienstleistungen druckereierzeugnisse nmlich testmagazine verbraucherinformationen herausgabe testzeitschriften verbraucherinformationen verffentlichung warentests dienstleistungsuntersuchungen verneint beschrnkung abgrenzbaren teil zugelassene rechtsbeschwerde erffnet rechtsbeschwerdegericht volle rechtliche nachprfung angefochtenen beschlus
  1807. [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ddr zgb abs abs satz bgb abnderung vertrages eigentum grundstck ddr bertragen bedurfte vollzug eigentumswechsels form bgh beschl mrz zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf schneider dr klein dr lemke beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg august angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg klgerin trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm grnde abs abs satz zgb standen privatschriftlichen aufgabe berlassungsvertrag september vorbehaltenen nutzungsrechts entgegen bgb entwickelten grundstze formlosen abnderung beurkundungsbedrftiger vertrge vollzug eigentumswechsels vgl bereits senatsurt mai zr lm bgb nr gelten entsprechend diente abs satz zgb privaten schutzzwecken bgb verfolgt senat bghz staatlichen leitung grundstcksverkehrs zgb mittel lenkung genehmigungsverfahren grundstcksverkehrsverordnung dezember gbl grundstcksverkehrsverordnung knpfte erfordernis genehmigung dingliche geschft gvvo bertragung eigentums verzicht erwerb verschiedenen weiteren fllen verpflichtenden bestimmungen vertrags hebt verordnung geschften ab ohnehin dingliche komponente abschlu nderung vertrages ber nutzung landwirtschaftlich forstwirtschaftlich genutzten grundstcks zwekken genehmigungsverfahrens preisberwachung rationelle bodennutzung widmet berufungsurteil zutreffendem ergebnis preisberwachung aufgabe rechts wohnung garage garten nutzen allerdings beziehung hierbei handelte vorbehalte eigentmerin bergabe grundstcks berhrung ergibt ergebnis weiteren zweck verordnung staatliche wohnraumlenkung untersttzen vgl rohde bodenrecht wohnraumlenkungsverordnung magebenden fassung november gbl ii schlo wohnungen eigenheim schlechthin erfassung erfat ausschlielich eigentmer familienangehrige wohnraum inne voraussetzung verhltnis parteien gegeben indessen entzog aufgabe nutzungsrechts klgerin wohnraum zugriff staatlichen lenkungsorgans rat kreises berlassung familienfremde personen bedurfte zuweisung voraussetzung fr abschlu mietvertrags zgb staatliche kontrolle aufgabe bisher inne gehabten wohn befugnis sinne genehmigung dagegen erforderlich beim wohnungstausch abs zgb aufhebung wohnungsmietvertrags genehmigungsfrei kontrolle beschrnkte zuordnungsentscheidung neuvermietung abnderungsvereinbarung august liegt mithin auerhalb staatlichen lenkungsmechanismus wenzel tropf gehin klein ribgh schneider infolge urlaub unterschrift dert karlsruhe april vorsitzende wenzel lemke'],['Soon']]
  1808. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juni zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr abs satz austauschpfndung abs nr zpo unpfndbaren kraftfahrzeuges zulssig ersatzstck annhernd gleiche haltbarkeit lebensdauer gepfndete fahrzeug aufweist fall gepfndete kraftfahrzeug neun jahre alt laufleistung km ersatzstck dagegen jahre alt laufleistung km bgh beschluss juni vii zb lg hanau ag schlchtern vii zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter dr kuffer richterin safari chabestari richter dr eick richter halfmeier richter prof leupertz beschlossen rechtsmittel schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts hanau oktober beschluss amtsgerichts schlchtern april aufgehoben antrag glubigerin mrz austauschpfndung pkw audi tt roadster cabrio schuldnerin amtlichen kennzeichen ersatzleis tung volkswagen golf ii kat fahrgestellnummer zuzulassen zurckgewiesen brigen sache entscheidung ber hilfsantrag amtsgericht schlchtern zurckverwiesen glubigerin trgt kosten rechtsmittelverfahren gegenstandswert grnde glubigerin betreibt zwangsvollstreckung wegen forderung insgesamt schuldnerin schuldnerin besitz audi tt roadster cabrio baujahr hndlerverkaufswert fahrzeug legt wegstrecke wohnort arbeitsstellen kliniken dienstorten zurck krankenschwester schichtdienst arbeitet glubigerin fahrzeug mai gerichtsvollzieher pfnden lassen schreiben mrz beantragt austauschpfndung magabe zuzulassen gepfndete pkw auszutauschen pkw volkswagen golf ii kat baujahr fahrzeug weist laut bericht april kilometerstand ca oberflchliche verrostungen hinterachse beralterte reifen rechtspflegerin beim amtsgericht beschluss april austauschpfndung fr zulssig erklrt sofortige beschwerde erfolg geblieben beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen begehrt schuldnerin aufhebung austauschpfndung ii gem abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht fhrt pkw schuldnerin sei abs nr zpo unpfndbar voraussetzungen fr austauschpfndung gem abs abs satz zpo lgen sei erwarten vollstreckungserls wert ersatzstckes vielfaches bersteigen daher erheblicher beitrag tilgung titulierten forderung geleistet ersatzstck pkw vw golf genge geschtzten verwendungszweck sei angaben zeugen bericht april fahrtchtig reifen seien beraltert zeuge pkw befinde jedoch bereit erklrt neue reifen aufzuziehen rost hinterachse sei bekundung zeugen lediglich oberflchlich einfluss fahrtchtigkeit unterschiedliche alter fahrzeuge stehe austauschpfndung entgegen gepfndete audi tt sei neufahrzeug baujahrs hlt rechtlichen nachprfung stand zutreffend ansicht beschwerdegerichts schuldnerin knne unpfndbarkeit kraftfahrzeuges audi tt berufen abs nr zpo fahrzeug fr fahrten arbeitsstelle benutze hierauf erzielung einknften angewiesen sei rechtsbeschwerde hingenommen entgegen auffassung beschwerdegerichts gengt ersatzstck jedoch geschtzten verwendungszweck fortfhrung erwerbsttigkeit abs satz abs nr zpo aa pfndungsverbote abs zpo dienen schutz schuldners sozialen grnden ffentlichen interesse beschrnken durchsetzbarkeit ansprchen hilfe staatlicher zwangsvollstreckungsmanahmen ausfluss art gg art gg garantierten menschenwrde bzw allgemeinen handlungsfreiheit enthalten konkretisierung verfassungsrechtlichen sozialstaatsprinzips art abs art abs gg schuldner familienangehrigen wirtschaftliche existenz erhalten unabhngig sozialhilfe bescheidenes wrde menschen entsprechendes leben fhren knnen bgh beschluss mrz ixa zb njw rr innerhalb allgemeinen rahmens abs nr zpo erreicht schuldner arbeitskraft fr familienangehrigen einsetzen knftig unterhalt fr familienangehrigen eigenen krften erwirtschaften knnen bgh beschluss januar vii zb njw rr bb fahrzeugen schuldner erreichen arbeitsplatzes dienstort ermglichen austausch abs zpo grundstzlich mglich hherwertiges fahrzeug regel einfachen pkw ausgetauscht lediglich geschtzten verwendungszweck ausgestaltung gengen jedoch gleicher art gte mnchkomm zpo gruber aufl rn musielak becker zpo aufl rn pg flury zpo rn stein jonas mnzberg zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn cc allerdings schutzzweck abs nr zpo genge getan fortsetzung er
  1809. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts aurich oktober kosten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde amtsgericht beklagte prozessbevollmchtigten erster instanz mai zugestelltes urteil verurteilt klgerin rckstndiges hausgeld nebst zinsen zahlen urteil beklagte zunchst juni eingegangenen schriftsatz unzustndigen landgericht oldenburg sodann juli eingegangenen schriftsatz zustndigen landgericht aurich berufung eingelegt zweite berufung antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist verbunden vorgetragen prozessbevollmchtigten htten abweichenden regelung berufungszustndigkeit wohnungseigentumssachen fr oberlandesgerichtsbezirk oldenburg gewusst wissen mssen landgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unzulssig abs satz nr abs satz zpo gesetzes wegen statthaft zulssig abs zpo bestimmten weiteren voraussetzungen gegeben fall sache grundstzliche bedeutung abs nr zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr zpo deshalb senat bghz beschl oktober zb njw beschl mai zb njw rr anforderungen berufungsgericht stellt berzogen wren beklagten zugang gegebenen berufung unzumutbar erschwerten vgl bverfge bverfg njw famrz senat beschl oktober zb njw beklagte berufungsfrist versumt prozessbevollmchtigten berufungsschrift abend letzten tags frist zeitpunkt unzustndigen landgericht oldenburg eingereicht fristgerechten weiterleitung zustndige landgericht aurich normalen geschftsgang erfordernis bgh beschl juli iii zb njw rr mehr rechnen zulssigkeit berufung hing deshalb entscheidend davon ab berufungsfrist fristgerechte einreichung unzustndigen landgericht oldenburg gewahrt konnte verneinendenfalls beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist gewhren beides berufungsgericht verneint entspricht sache rechtsprechung bundesgerichtshofs weder fortzubilden ergnzen anforderungen einlegung rechtsmitteln berspannt aa entscheidung berufungsgerichts enthlt darstellung sachverhalts allerdings rechtsbeschwerde zuzugeben enthalten hindert fehlen sachdarstellung entscheidung ber rechtsbeschwerde deshalb grnden angefochtenen entscheidung gerade ausreichender deutlichkeit entnehmen wohnungseigentumsrechtliche streitigkeit handelt beklagte berufung innerhalb frist nds zustvo justiz nds zustvo justiz zustndigen landgericht aurich eingereicht bb bereinstimmung rechtsprechung senats nimmt berufungsgericht berufung beklagten fristwahrend rechtzeitige einreichung berufungsschrift sachlich zustndigen landgericht aurich eingelegt konnte rechtsfehlerfrei berufungsgericht beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist versagt einhaltung frist beklagte nmlich zpo verlangt verschulden gehindert nichteinhaltung frist beruht vielmehr versumnis prozessbevollmchtigten beklagte abs zpo zurechnen lassen beides senat inhaltsgleichen parallelverfahren zb einzelnen erlutert hierauf bezug genommen iii kostenentscheidung beruht abs zpo krger schmidt rntsch klein lemke roth vorinstanzen ag delmenhorst entscheidung viii lg aurich entscheidung'],['Soon']]
  1810. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen betrugs fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ferner angeordnet verhngten gesamtfreiheitsstrafe vier monate vollstreckt gelten revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt versto abs satz stpo gesttzten verfahrensrge erfolg rge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde nachdem anklage juni beim landgericht bochum eingegangen fand sommer gesprch zustndigen staatsanwalt verteidigern angeklagten strafkammer damaligen besetzung statt aufgrund neubesetzungen erffnungsbeschluss januar erfolgten gehrte gesprch beteiligten richter spter entscheidung berufenen strafkammer gesprch wurde mglichkeit bewhrungsstrafe fr fall errtert angeklagte einzelnen gesprch nher bezeichneten fllen anklageschrift gestndig zeigt einigung kam zeitpunkt seinerzeitige vorsitzende strafkammer sagte sache hinblick einwendungen verteidigung bezglich bestimmter tatvorwrfe nochmals prfen weiteren gesprch kam folgezeit mehr beginn ersten hauptverhandlungstages juni unterbrach vorsitzende verlesung anklagesatzes belehrung angeklagten ber schweigerecht sitzung regte hinblick lange verfahrensdauer hinblick darauf frher gesprche verfahrensbeteiligten stattgefunden htten wenngleich besetzung gesprch verfahrensbeteiligten anschlieenden gesprch wurde nunmehr mglichkeit unterschreitung grenze jahr freiheitsstrafe errtert verurteilung angeklagten freiheitsstrafe jahr mehr fhren wrde mehr geschftsfhrer gmbh abs satz nr gmbhg wirtschaftliche lebensgrundlage entziehen wrde gesprch fhrte zunchst ergebnis wiedereintritt hauptverhandlung gab vorsitzende wesentlichen inhalt gesprchs verfahrensbeteiligten folgt bekannt kammer sitzungspause verteidigern angeklagten vertreter staatsanwaltschaft gesprch ber mgliche verstndigung gem stpo gefhrt ergebnis konnte bislang erzielt erneuten errterungen wurde zweiten hauptverhandlungstag verstndigung gem stpo erzielt wonach gericht fall gestndigen einlassung fllen nr anklageschrift strafobergrenze monaten gesamtfreiheitsstrafe strafuntergrenze monaten jeweils strafaussetzung bewhrung fr angemessen erachtete hinsichtlich vorwurfs beteiligung kriminellen vereinigung beschrnkung gem stpo bezglich brigen angeklagten taten einstellung gem stpo erfolgen vorschlag gerichts wurde protokolliert belehrung angeklagten gem abs stpo stimmten vertreter staatsanwaltschaft vorschlag strafkammer hauptverhandlungsprotokoll enthlt folgenden eintrag wurde festgestellt verstndigung sinne stpo basis gerichtlichen vorschlages stande gekommen nchsten sitzungstag gab angeklagte gestndige einlassung ab revision rgt versto abs satz stpo macht hierzu geltend vorsitzende rahmen mitteilungen ber smtliche hauptverhandlung gefhrte verstndigungsgesprche berichtet ii zulssige rge verletzung abs satz stpo bereits hinblick nichtmitteilung verstndigungsgesprchs zwischenverfahren erfolg weiteren beanstandungen verfahrens insbesondere rge verletzung abs satz stpo hinsichtlich weiteren gesprchs zweiten hauptverhandlungstag kommt deshalb abs satz stpo vorsitzende verpflichtet beginn hauptverhandlung verlesung anklagesatzes belehrung vernehmung angeklagten sache mitzuteilen errterungen stpo stattgefunden deren gegenstand mglichkeit verstndigung stpo ja deren wesentlichen inhalt mitteilungspflicht greift smtlichen vorgesprchen verstndigung abzielen mitteilung blo letzten verfahrensbeteiligten gefhrten gesprchs reicht bgh urteil februar str nstz beschluss oktober str stv urteil juli str bghst verstndigungsgesprche liegen einlassungsverhalten angeklagten zusammenhang strafzumessungsfragen gar konkrete vorstellungen strafma thematisiert becker lwe rosenberg stpo aufl rn mitteilungspf
  1811. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja ja zvg abs nr ausgaben zwangsverwaltung genieen vorrang grundpfandrechten einzelfall objekterhaltende verbessernde wirkung ausgeht hierfr reicht weder zwangsverwaltung recht angeordnet ausgaben vorhandenen nutzungen bestreiten wren vergtung zwangsverwalters bercksichtigt zwangsverwaltung notwendig grundstck fr zwangsversteigerung erhalten wiederherzustellen falle versteigerung wohnungseigentums mu regelmig hinzukommen ttigkeit zwangsverwalters gerade sondereigentum gemeinschaftseigentum bezog wohnungs teileigentum versteigert erbrachte wohngeldzahlungen zwangsverwalters insoweit bercksichtigen objekterhaltend verbessernd verwandt worden mu zwangsverwaltung betreibende glubiger darlegen beweisen bgh urteil april ix zr lg frankfurt ag frankfurt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel kayser fr recht erkannt anschlurevision beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt berufung klgerin urteil amtsgerichts frankfurt main oktober insgesamt zurckgewiesen revision klgerin zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin verwalterin acht wohneinheiten bestehenden wohnungseigentumsanlage aufteilungsplan nummer bezeichnete wohnung belegen dachgescho fortan woh nung befand jahren rohbauzustand fensterffnungen teilweise folie verschlossen lcher aufwies zugang wohnung gemeinschaftliche treppenhaus ungehindert mglich trennwnde gesetzt wohnungsabschlutr fehlte beklagte bank betrieb seit august erstrangigen grundschuld iii nr zwangsversteigerung wohnung september meistbietenden zugeschlagen wurde whrend laufenden zwangsversteigerungsverfahrens erwirkte klgerin prozestandschafterin brigen wohnungseigentmer wegen titulierter wohngeldrckstnde zwangsverwaltung wohnung anforderung vollstreckungsgerichts erbrachte kostenvorschsse dm sowie dm zwangsverwalter fr reparaturmanahmen eigene verwaltervergtung befriedigung laufenden wohngeldansprche sowie bezahlung grundsteuern betrag dm verbrauchte tag zuschlagserteilung hob vollstreckungsgericht zwangsverwaltung verteilungstermin zwangsversteigerung meldete klgerin dm rangklasse abs nr zvg festgestellten teilungsplan fiel vollstndig gericht verwendung vorschsse erhaltung ntigen verbesserung wohnungseigentums nachgewiesen ansah teilungsmasse ausreichte erstrangige grundpfandrecht beklagten vollstndig bedienen klgerin erhob widerspruch gericht teilte klgerin beanspruchten betrag fr fall widerspruch begrndet erweise anderenfalls beklagten fhrte teilungsplan insoweit hinterlegung zvg prozestandschaft wohnungseigentmer erhobenen klage klgerin feststellung begehrt widerspruch begrndet teilungsplan hhe dm abzglich dm dm abzundern sei amtsgericht klage hhe dm stattgegeben berufung klgerin hhe weiteren dm erfolgreich zugelassenen revision verfolgt klgerin ursprngliches klageziel beklagte erstrebt anschlurevision wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung entscheidungsgrnde revision unbegrndet rechtzeitig erhobene abs satz zpo anschlurevision dagegen erfolg berufungsgericht legt abs nr zvg dahin anspruch zwangsverwaltung betreibenden glubigers ersatz ausgaben erhaltung ntigen verbesserung grundstcks kosten zwangsversteigerung vorangegangenen zwangsverwaltungsverfahrens grundstzlich erfasse seien regelmig zwangsverwaltung erzielenden nutzungen objekts bestreiten abs zvg reichten streitfall gehe lasten betreibenden glubigers zwangsverwaltung bereits notwendige manahme sinne zvg darstelle letztlich interesse zwangsversteigerung betreibenden glubigers liege wert grundstcks erhht wertausfall vermieden knnten kosten rangklasse abs nr zvg fallen ausgangspunkt berufungsgerichts trifft revision vermag demgegenber berzeugenden grnde aufzuzeigen fr generelle erstreckung abs nr zvg smtliche kosten zwangsverwaltung sprechen schon wortlaut erfat vorschrift ausgaben zwangsverwaltung bet
  1812. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb dezember rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein zpo abs unzulssigkeit gleichzeitigen verwerfung berufung mangels ordnungsgemer begrndung versagung prozekostenhilfe fr berufungsverfahren bgh beschlu dezember viii zb lg stralsund ag bergen rgen viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember richter dr hbsch vorsitzender richter dr beyer dr leimert wiechers dr wolst beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilkammer landgerichts stralsund juni berufung beklagten unzulssig verworfen worden aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens zivilkammer landgerichts stralsund zurckverwiesen beklagten fr verfolgung rechte rechtsbeschwerderechtszug prozekostenhilfe zahlungsverpflichtung bewilligt rechtsanwalt beigeordnet gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klgerin verlangt beklagten rumung herausgabe wohnung haus nr beklagten seit ber jah ren bewohnen amtsgericht bergen rgen beklagten urteil mrz antragsgem verurteilt prozebevollmchtigten mrz zugestellte urteil beklagten april osterdienstag beim landgericht stralsund eingegangenen schriftsatz berufung eingelegt gleichzeitig fr durchfhrung berufung gewhrung prozekostenhilfe beantragt berufungsschrift prozebevollmchtigte beklagten erklrt berufungseinlegung bedingungslos erfolge beklagten lage seien kosten fr durchfhrung aufzubringen weiterem schriftsatz mai beklagten antrag gewhrung prozekostenhilfe begrndet antrag prozebevollmchtigten beklagten mai zugleich mitgeteilt durchfhrung berufung entscheidung ber antrag bewilligung prozekostenhilfe abhngig gemacht berufungsgericht berufungsbegrndungsfrist juni verlngert schriftsatz juni prozebevollmchtigte beklagten nochmals entscheidung ber antrag gewhrung prozekostenhilfe innerhalb berufungsbegrndungsfrist gebeten wiederum entscheidung berufungsgerichts erfolgt beklagten schriftsatz juni weitere fristverlngerung juli beantragt vorsitzende berufungsgerichts verfgung juni mangels zustimmung klgerin abgelehnt juni berufungsgericht berufung beklagten wegen versumung berufungsbegrndungsfrist beschlu unzulssig verworfen beschlu gleichen tag antrag gewhrung prozekostenhilfe hinweis verwerfungsbeschlu zurckgewiesen verwerfungsbeschlu richtet rechtsbeschwerde beklagten berufungsgericht htte grnden rechtlichen gehrs fairen verfahrens zunchst sachlich ber proze kostenhilfeantrag entscheiden entscheidung ber verwerfung zurckstellen mssen beklagten gelegenheit fr wiedereinsetzungsantrag bewilligung prozekostenhilfe geben ii rechtsbeschwerde abs nr zpo verbindung abs satz zpo statthaft wertgrenze nr egzpo erreicht unschdlich vgl senat beschlu september viii zb njw ii rechtsbeschwerde brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts geboten abs nr zpo rechtsbeschwerde begrndet berufung beklagten innerhalb juni verlngerten frist begrndet worden landgericht htte jedoch berufung beschlu juni gem abs satz zpo unzulssig verwerfen drfen zuvor ber gestellten prozekostenhilfeantrag beklagten entscheiden schriftsatz juni beantragt worden gleichzeitige verwerfung berufung unzulssig versagung prozekostenhilfe fr berufungsverfahren landgericht beklagten durchfhrung berufungsverfahrens unzumutbarer weise erschwert dadurch anspruch beklagten gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip vgl bverfge bverfg njw verletzt berufungsgericht htte beklagten jedenfalls gelegenheit stellung antrags wiedereinsetzung vorigen stand gewhren mssen sofern beabsichtigten berufungsverfahren eigene kosten begrndung berufung fortzufhren stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsmittelfhrer ablauf rechtsmittelfrist bewilligung prozekostenhilfe beantragt solange verschulden rechtzeitigen vornahme fristwahrenden handlung berufungsbegrndung verhindert anzusehen gegebenen umstnden vernnftigerweise ablehnung antrages rechnen mute fr bedrftig sinne ff zpo halten durfte sicht erforderliche getan aufgrund eingereichten unterlagen verzgerung ber prozekostenhilfegesuch entschieden konnte vgl bgh beschlu dezember xii zb njw rr bgh beschl
  1813. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober wohnungseigentumsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung notanwalts zurckgewiesen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet zpo rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin august fassung berichtigungsbeschlusses august wre statthaft abs satz zpo mangels vorliegen besonderen zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich urteil amtsgerichts neuklln november gerichtete berufung beklagten landgericht recht unzulssig verworfen worden abs satz zpo stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen ag berlin neuklln entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1814. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer april gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten tot schlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren angeklagten wegen versuchter strafvereite lung freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt bewhrung ausgesetzt revisionen angeklagten sachrge erfolg verurteilung angeklagten wegen versuchten tot schlags hlt rechtlicher nachprfung stand dahinstehen schon revision angeklagten meint beweiswrdigung schwurgerichtskammer durchgreifenden rechtlichen mngeln leidet landgericht rcktritt angeklagten ver suchten ttungsdelikt rechtsfehlerhaften begrndung abgelehnt feststellungen landgerichts gerieten angeklagte geschdigte streit beleidigung geschdigten angeklagte erwiderte ausgang nahm schlielich krperliche auseinandersetzung mndete geschdigte schlug angeklagten zeitpunkt bereits geschdigten zeitpunkt allerdings bemerkt einhandmesser hand hielt gesicht worauf beide gegenseitig oberarmen griffen miteinander rangen kamen fall setzten auseinandersetzung boden fort angeklagte fhrte messer nunmehr richtung spter geschdigten hand zunchst abblocken konnte schlielich angeklagte hand nachgriff angst stichen ringfinger linker hand biss zeitgleich unmittelbar biss folgend versetzte angeklagte boden liegenden geschdigten messer zwei stiche bereich linken mittelbauchs wobei tod opfers billigend kauf nahm mittlerweile zeuge zuflliger passant geschehen aufmerksam geworden hinzugetreten richtete mitgefhrte pistolenhnliche anscheinswaffe angeklagten forderte lautstark aufhren sah weiteren tatausbung mehr lage erhob entfernte tatmesser hand haltend tatort ua landgericht offenbar vorliegen unbeendeten ttungsversuchs ausgegangen strafbefreienden rcktritt ttungsversuch verneint angeklagte tat deshalb abgelassen zeuge fortfhrung vorhalten pistolenhnlichen anscheinswaffe aufhren aufgefordert tataufgabe sei deshalb freiwillig erfolgt ginge vielmehr einschreiten zeugen zurck ua hlt rechtlicher nachprfung stand freiwilligkeit liegt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs tter herr entschlsse geblieben ausfhrung verbrechensplans fr mglich gehalten weder uere zwangslage daran gehindert seelischen druck unfhig geworden tat vollbringen magebliche beurteilungsgrundlage insoweit objektive sachlage vorstellung tters hiervon vgl bgh nstz rr mwn annahme freiwilligkeit steht dabei vornherein entgegen ansto umdenken auen kommt bgh nstz rr abstandnahme tat erst einwirken dritten erfolgt bgh nstz entscheidend fr annahme freiwilligkeit tter tatvollendung selbstgesetzten motiven mehr erreichen bgh beschluss juli str zugrundelegung rechtlichen mastabs tragen feststellungen landgerichts ausschluss strafbefreienden freiwilligen rcktritts angeklagten landgericht insoweit lediglich festgestellt zeuge angeklagten vorhalten pistolenhnlichen waffe aufhren aufgefordert deshalb weiteren tatbegehung abgelassen allein umstand geeignet uere zwangslage schaffen angeklagten hinderte tat fortzusetzen lsst feststellungen landgerichts zweifelsfrei entnehmen schwurgericht insoweit angaben zeugen gesttzt angegeben stiche wahrgenommen hinzutreten boden kmpfenden umgehend anscheinswaffe angeklagten rcken zugewandt gerichtet aufhren ge schrieen ua zeuge versi cherte angeklagte entgegen bekundung wahrgenommen belegt vorliegen ueren zwangslage landgericht sache begrndet zeuge angeklagten vorhalten pistolenhnlichen anscheinswaffe aufhren aufgefordert htte angeklagte zeugen gerichteter waffe gesehen knnte annahme ueren zwangslage landgericht sttzen fall lsst insoweit eindeutigen uerungen zeugen entnehmen lediglich davon gesprochen angeklagte wahrgenommen lsst offen angeklagte rufen zeugen gehrt gesehen angeklagte rufe herbeigeeilten zeugen vernommen wissen aufforderung gezogenen waffe untersttzte wr
  1815. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung anschlussrevision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli fassung beschlusses september kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrungen klger parteien schlossen mai zwecks finanzierung immobilie darlehensvertrag ber fr zehn jahre festen zinssatz nominal sicherung ansprche beklagten diente buchgrundschuld beklagte belehrte klger folgt ber widerrufsrecht klger verkauften grundstck lsten restdarlehenssumme aufgrund mai geschlossenen aufhebungsvereinbarung juni ab beklagte forderte klger zahlten aufhebungsentgelt hhe verwaltungskosten hhe bearbeitungsentgelt hhe schreiben prozessbevollmchtigten september widerriefen klger abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen forderten beklagte zahlung oktober klage rckzahlung aufhebungsentgelts verwaltungskosten bearbeitungsentgelts nebst erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten zinsen landgericht abgewiesen berufung klger berufungsgericht zurckweisung berufung brigen erstinstanzliche urteil teilweise abgendert beklagte verurteilt klger aufhebungsentgelt bearbeitungsentgelt nebst zinsen hhe ber basiszinssatz hieraus seit oktober zahlen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte vollstndige zurckweisung klgerischen berufung klger zurckweisung berufung betreffend verwaltungskosten hinnehmen verfolgen anschlussrevision begehren erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil juli juris begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt parteien sei mai verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen klgern recht zugestanden abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen widerrufen beklagte klger unzureichend deutlich ber voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist belehrt gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung mageblichen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen mangels ordnungsgemer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen klger widerruf htten erklren knnen parteien ausbung widerrufsrechts aufhebungsvertrag geschlossen htten stehe weder widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen anspruch erstattung aufhebungsentgelts bearbeitungsentgelts entgegen vereinbarung htten parteien darlehensvertrag beseitigt lediglich bedingungen fr beendigung modifiziert selbstndigen rechtsgrund fr behaltendrfen anschlieend klgern erbrachten leistungen aufhebungsvertrag geschaffen klger htten widerrufsrecht verwirkt sei verwirkung rcksicht kenntnis willensrichtung berechtigten mglich verpflichtete objektiver beurteilung verhalten berechtigten schlieen drfen berechtigte recht mehr geltend wolle verpflichtete rechtsausbung berechtigten mehr rechnen brauchen entsprechend darauf einrichten drfen voraussetzungen seien indessen gegeben umstand berechtigten zustehende recht unbekannt sei stehe verwirkung jedenfalls entgegen unkenntnis berechtigten verantwortungsbereich verpflichteten falle unternehmer pflicht verstoen verbraucher ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilen drfe darauf vertrauen belehrung widerrufsfrist lauf gesetzt schutzwrdigkeit unternehmers spreche zudem schwebezustand nachbelehrung beenden knne vorliegen umstandsmoments sei deshalb auszugehen parteien aufhebungsvereinbarung geschlossen htten beiderseitige vollstndige vertragserfllung fhre verlust widerrufsrechts knne allein
  1816. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck juni schuldspruch dahin neu gefasst worte gemeinschaftlich entfallen zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter einfuhr tateinheit gemeinschaftlichem handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge drei fllen sowie wegen beihilfe unerlaubten einfuhr tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt verfahrensrgen sachlich rechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg schuld strafausspruch berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat lediglich schuldspruch neu gefasst vgl meyer goner stpo aufl rdn urteil jedoch bestand soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben feststellungen landgerichts nahm angeklagte seit ende drogen vorwiegend marihuana speed gelegentlich kokain deswegen februar bereits etwa schulden drogenhndler abgeurteilten straftaten beging schulden erlassen bekommen weitere betubungsmittel eigenverbrauch erhalten strafzumessung strafkammer gunsten angeklagten bercksichtigt tatzeiten drogen konsumierte drogenabhngig drngte prfung voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt gegeben ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt alledem hinzuziehung sachverstndigen stpo neu verhandelt entschieden anhaltspunkte dafr angeklagte gefhrlich sinne vorschrift hinreichend konkrete aussicht besteht behandlung entziehungsanstalt hang heilen ber erhebliche zeit rckfall hang bewahren satz stgb ersichtlich vielmehr landgericht festgestellt angeklagte frhjahr drogenentziehungstherapie unterzogen danach drogenfrei gelebt angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo bghst bgh nstz rr nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bghst senat ausschlieen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere strafe erkannt htte strafausspruch deshalb bestehen bleiben neue tatrichter falle anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abs satz abs satz stgb ber reihenfolge vollstreckung strafe maregel befinden vgl bgh nstz nstz rr vorwegvollzug teils verhngten freiheitsstrafe fr berechnung notwendig fr angeklagten voraussichtlich erforderliche therapiedauer bestimmen becker miebach hubert pfister schfer'],['Soon']]
  1817. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr august rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes august vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly joeres beschlossen weiteren gegenvorstellungen beklagten juni senatsbeschlsse april juni zurckgewiesen grnde senatsbeschlu juni revision beklagten wegen versumung revisionsbegrndungsfrist unzulssig verworfen worden gegenvorstellungen mehr abgendert wiedereinsetzungsgrnde sinne ff zpo weder dargetan ersichtlich insbesondere prozekostenhilfegesuch beklagten zurckweisenden senatsbeschlu april bewenden weiteren gegenvorstellungen beklagten beschlu veranlassung abweichenden beurteilung geben vgl hierzu schon sen beschl mai rhricht henze kurzwelly goette joeres'],['Soon']]
  1818. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill richterin lohmann richter dr fischer mrz beschlossen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mrz gem zpo zurckzuweisen parteien gelegenheit gegeben mai stellung nehmen grnde gem zpo weist revisionsgericht berufungsgericht zugelassene revision einstimmigen beschluss zurck davon berzeugt voraussetzungen fr zulassung revision vorliegen revision aussicht erfolg verhlt wegfall zulassungsvoraussetzungen berufungsgericht revision zugelassen wegen divergenz urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai zip hierin liegende zulassungsgrund jedoch seit urteil senats mrz ix zr zip verffentlichung bestimmt bghz berufungsgericht bekannt konnte mehr gegeben urteil mrz senat entschieden urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai inso unzutreffend rechtsprechung senats einklang steht bgh aao zivilsenat olg koblenz verschiedenen stimmen literatur auffassung vertreten zahlung insolvenzschuldners fremde schuld entgeltlichkeit leistung bereits bejahen sei empfnger leistung seinerseits leistungen schuldner erbracht deren gegenleistung zuwendung darstelle mageblich fr beurteilung frage leistungsempfnger werthaltige gegenleistung erbracht jedoch zeitpunkt vollendung rechtserwerbs bghz bgh urt mrz aao leistungsempfnger bereits vertragliche leistungen sozialversicherungsschutz erbracht ausgleichende gegenleistung wert forderung bemessen zeitpunkt leistung werthaltig liegt unentgeltliche zuwendung leistungsempfnger lediglich werthaltige forderung schuldner verliert gegenber glubigern insolvenzschuldners schutzwrdig htte leistung anspruch forderung durchsetzen knnen bgh urt mrz aao berufungsgericht zutreffend gesehen beklagte kenntnis wertlosigkeit forderung dabei unerheblich bgh aao erfolgsaussicht bercksichtigung vorgenannten senatsentscheidung bietet revision aussicht erfolg aa beklagte einzugsstelle sgb iv gesamtsozialversicherungsbeitrages passivlegitimiert fr anfechtungsklage rckzahlung gezahlten sozialversicherungsbeitrge soweit beitrge innenverhltnis versicherungstrgern zustehen bgh urt februar ix zr zip oktober ix zr zip bb umstand beklagte beschftigten schwestergesellschaft sozialversicherungsschutz gewhrt lsst unentgeltlichkeit leistung schuldnerin entfallen dritte person zuwendungsvorgang eingeschaltet kommt fr frage unentgeltlichkeit leistung schuldners darauf schuldner ausgleich fr leistung erhalten mageblich vielmehr empfnger seinerseits gegenleistung erbringen entspricht wertung inso empfnger leistung geringeren schutz verdient ausgleichende gegenleistung erbringen bghz bgh urt mrz aao gegenleistung empfngers dritten gerichtete forderung bezahlt liegt regel darin werthaltige forderung schuldner verliert fall leistungsempfnger schuldner richtige beklagte fr anfechtung wegen unentgeltlicher zuwendung bghz bgh urt dezember viii zr zip februar ix zr zip mrz aao fr ansprche ungerechtfertigter bereicherung bghz forderung zuwendungsempfngers wertlos zuwendung unentgeltlich dabei unerheblich leistungsempfnger schuldner frheren zeitpunkt leistung erbracht mageblich fr beurteilung unentgeltlichkeit vielmehr ausgefhrt zeitpunkt vollendung rechtserwerbs brigen revision geltend gemachten rgen unbegrndet revision rgt sachvortrag bergangen insolvenzschuldnerin kst ber gemeinsame holding verbunden seien ergebnisabfhrungsvertrge geschlossen gehabt htten klger vorgetragen insolvenzschuldnerin gegenber holding ausgleichsansprche hierauf kommt indessen mageblich fr beurteilung unentgeltlichkeit allein rechtsverhltnis verfgenden insolvenzschuldner zuwendungsempfnger bghz bgh urt mrz aao verhltnis unentgeltlichkeit ausgehend schutzzweck inso beurteilt daneben verbindlichkeit insolvenzschuldners dritten erfllt insolvenzschuldner ersatzanspruch dritten unerheblich bghz bgh urt mrz aao fr frage entgeltlichkeit darauf abzustellen insolvenzschuldner fr leistung gegenleistung vorteil erhlt empfnger leistung mageblichen zeitpunkt vgl oben fr vermgensopfer erbringen sei insolvenzschuldner sei
  1819. [['str alt str str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend merkt senat unvollstndigkeit vortrags besetzungsrge abs satz stpo folgt ber ausfhrungen generalbundesanwalts hinaus vgl hierzu ferner bgh njw daraus revision verfahrensvorgnge zusammenhang entsprechenden anllich vorangegangenen ausgesetzten hauptverhandlung erhobenen besetzungseinwand mitgeteilt sache wrde senat brigen revision vertretenen auffassung zuneigen falle wiederholter aufhebung sache revisionsgericht spruchkrper sinne abs stpo bezeichnung smtlichen bislang sache ttigen spruchkrpern unterscheiden vgl problematik bgh nstz meyer goner stpo aufl rdn rge rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung ber zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts hinaus anzumerken vorangegangenen beiden sachentscheidungen senats denen jeweils weite teile strafausspruchs feststellung relevanter verfahrensverzgerung besttigt wurden entsprechender versto mageblich allein vorgngen zweiten urteilsaufhebung htte hergeleitet knnen harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  1820. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen anstiftung versuchten totschlag strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr detter dr bode rothfu prof dr fischer bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts trier juli soweit angeklagte betrifft feststellungen ausnahme ueren tatgeschehen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts mainz zurckverwiesen revision angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen angeklagte kosten rechtsmittels dadurch nebenklger entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen anstiftung versuchten totschlag tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt urteil richten revisionen angeklagten staatsanwaltschaft angeklagte rgt verletzung formellen materiellen rechtes staatsanwaltschaft beanstandet sachrge verurteilung wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung rechtsfehlerhafter begrndung abgelehnt worden sei rechtsmittel angeklagten erfolg generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft feststellungen ueren tatgeschehen wendet greift vollem umfang ii landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte nebenklger heirateten polen siedelten bundesrepublik deutschland ber jahr sohn welt kam laufe jahre verschlechterte eheliche klima zusammenleben nahm immer mehr charakter ehekrieges angeklagte berufsttig gnnte brgerlichen lebensstil nebenklger dagegen lebte uerst sparsam jahre erwarben gemeinsam doppelhaushlfte bereits wurde ber ehescheidung gesprochen trat angeklagte gedanken scheidung erneut nher allerdings bewut nebenklger erbittert eigentum haus kmpfen verzicht gemeinsame sorgerecht fr sohn teuer bezahlen lassen wrde klar scheidung aufwendiger lebensstil gefahr geraten wrde angeklagte lernte rahmen geschftlichen ttigkeiten zeugen kennen zeugen erfuhr mehrmals jahr kiew fuhr kam gedanke fahrten kiew fr interessen auszunutzen beschlo ehemann kiew beseitigen lassen mhen scheidungsverfahrens erwarten erheblichen finanziellen einbuen kauf nehmen erklrte etwa mitte bereit nchsten reise kiew anfang oktober plante auftrag angeklagten auszufhren angeklagte vorstellung errterte vermittlung unmittelbar kontakt aufnahm kammer feststellungen getroffen angeklagte mute dafr sorge tragen nebenklger selben zeitpunkt kiew aufhalten wrde angeklagte versprach nebenklger erstattung unkosten geldprmie bereignung hausanteils frei erfunden uerst wichtige geschftliche angelegenheit kiew fr erledige besorgte fr nebenklger letztlich bereitfand visum flugtickets brachte nebenklger flughafen teilte geschftspartner flughafen schild aufschrift kargo erkennen wrde bereits kiew eingetroffen morgen pistole kaliber fnf scharfen patronen besorgt gebsch einsamen ort versteckt papier aufschrift kargo machte flughafen nebenklger aufmerksam nebenklger aushndigung reisepa ticket erbat begann mitrauisch nahm nebenklger auto angeblich hotel bringen dunkle seitenstrae abbog anhielt vorwand msse austreten stieg erneut mitrauisch gewordene nebenklger pistole gebsch geholt jackentasche versteckt kam zurck lief hinten auto herum beifahrerseite mitrauen nebenklgers vollends geweckt zog pistole heraus scho zweimal kopf nebenklgers nebenklger konnte trotz schweren kopfverlet zungen fliehen sicherheit bringen zunchst fliehenden nebenklger hergelaufen bewut wurde opfer entkommen versteckte pistole konnte kurze zeit spter festgenommen wurde urteil berufungsgerichts stadt kiew rechtskrftig wegen versuchten mordes freiheitsstrafe zehn jahren verurteilt iii revision staatsanwaltschaft rechtsmittel erfolg verurteilung wegen anstiftung versuchten totschlag tateinheit gefhrlicher krperverletzung hlt rechtlicher nachprfung stand schon verneinung mordmerkmale heimtcke habgier weisen urteilsgrnde durchgreifende rechtsfeh
  1821. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso ff zahlung geldstrafe unterliegt insolvenzanfechtung bgh urteil oktober ix zr lg hildesheim ag hildesheim ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts hildesheim januar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter august erffneten insolvenzverfahren ber vermgen fortan schuldner erffnung insolvenzverfahrens mrz glubiger beantragt worden beschluss juni bestellte insolvenzgericht klger vorlufigen insolvenzverwalter ordnete verfgungen schuldners zustimmung wirksam staatsanwaltschaft schuldner zuvor ber insolvenzerffnungsverfahren informiert worden forderte schuldner schreiben august verhngte geldstrafe nebst verfahrenskosten hhe berweisen andernfalls msse zwangsmanahmen rechnen schuldner veranlasste hierauf august geforderte zahlung schreiben november erklrte klger anfechtung zahlung forderte staatsanwaltschaft vergeblich rckzahlung amtsgericht beklagten antragsgem zahlung nebst zinsen verurteilt hiergegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei inso rckzahlung berwiesenen betrags klger verpflichtet zahlung geldstrafe sei anfechtbare rechtshandlung sinne inso allgemeinen vorrang strafvollstreckungsrechts insolvenzrecht gebe schuldner berwiesenen betrag insolvenzglubiger benachteiligend insolvenzmasse entnommen anfechtbarkeit inso inso folge knne dahinstehen zahlung sei erffnungsantrag erfolgt beklagte kenntnis gehabt dahinstehen knne konto dritten person erfolgte berweisung verfgung sinne inso sei anspruch deshalb ff bgb ergebe ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand tatschlichen feststellungen berufungsgerichts revision angegriffen deshalb revisionsverfahren zugrunde legen besteht anspruch klgers beklagten rckzahlung berwiesenen betrags abs nr abs satz inso bezahlung geldstrafe unterliegt insolvenzanfechtung sofern deren tatbestandliche voraussetzungen erfllt strafcharakter rechtfertigt insofern sonderbehandlung mnchkomm inso kirchhof aufl rn rinjes wistra wistra bittmann wistra fr geldauflagen gem stpo einstellung strafverfahrens gezahlt bgh urt juni ix zr njw rn gesetzlichen regelung abs nr inso handelt geldstrafen nachrangig befriedigende insolvenzforderungen konkursordnung geldstrafen ganz konkursverfahren ausgeschlossen nr ko beiden regelungen liegt wertung zugrunde folgen strafbarer handlungen schuldners persnlich treffen brigen insolvenzglubigern aufgebrdet sollen bgh urt juni aao nachrangige insolvenzforderungen mssen geldstrafen insolvenzverfahren regelmig angemeldet abs satz inso verteilung bedient vorrangigen insolvenzforderungen befriedigt wegen strafcharakters haftung schuldners fr geldstrafe allerdings weder insolvenzplan ausgeschlossen eingeschrnkt abs inso erteilung restschuldbefreiung berhrt nr inso liegt zugrunde geldstrafe disposition glubiger unterliegt schuldner insolvenzverfahren strafe ent ziehen knnen begrndung rege inso bt drucks geldstrafen sonach insolvenzverfahren einbezogen fr gelten allgemeinen regelungen insolvenzordnung soweit sondervorschriften bestehen vgl begrndung regeinso bt drucks normen ber insolvenzanfechtung ff inso enthalten sonderregelung daher geldstrafen grundstzlich anwendbar anfechtbar erlangte zahlungen justizkasse insolvenzmasse zurckzugewhren abs satz inso geschieht lebt forderung staates zahlung geldstrafe abs inso tatbestandlichen voraussetzungen anfechtung zahlung schuldner verhngten geldstrafe abs nr inso liegen zahlung schuldner direkt justizkasse leistete wovon berufungsgericht ausgegangen geldbetrag dritten person verfgung stellte justizkasse berwies mittelbare zahlung rechtshandlung schuldners bgh urt september ix zr bghz dezember ix zr zip rn no
  1822. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes revision nebenklgerin strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin dezember gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts hannover april verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen mordes jahren freiheitsstrafe verurteilt hiergegen verurteilung mitangeklagten richtet revision nebenklgerin verletzung formellen rechts rgt sachrge rechtsfolgenausspruch beanstandet rechtsmittel unzulssig abs stpo nebenklgerin innerhalb frist begrndung revision zulssiges anfechtungsziel bezeichnet abs stpo nebenklger befugt urteil ziel anzufechten rechtsfolge tat verhngt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklger berechtigt deshalb bedarf revision genauen antrages begrndung deutlich macht nderung schuldspruchs hinsichtlich nebenklagedelikts verfolgt st rspr vgl etwa bgh beschluss juli str mwn voraussetzungen nebenklgerin vorliegend erfllt revision vielmehr zunchst allein ausgefhrten formalrge allgemeiner form erhobenen sachrge begrndet ergnzenden rechtsmittelbegrndung beanstandet landgericht unterbringung angeklagten psychiatrischen kranken haus rechtsfehlerhaft abgelehnt rge indes gem abs stpo versptet unbeachtlich angabe zieles revision nebenklgers zulssigkeitsvoraussetzung fr rechtsmittel handelt vgl bgh beschluss november str nstz rr brigen htte einzelbeanstandung nichtanordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb neben verurteilung gefhrt revision nebenklgerin zulssig wre verfolgt unzulssige ziel verhngung weiteren rechtsfolge vgl bgh beschluss september str bghr stpo abs prozesskostenhilfe meyer goner stpo aufl rn kostenentscheidung beruht abs satz stpo erstattung angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen findet statt revision verworfen worden vgl meyer goner aao rn becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']]
  1823. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter sthr richterin pentz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts siegen juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt abgetretenem recht gemeinde ersatz kosten fr beseitigung lspur beklagte halter beim beklagten haftpflichtversicherten traktors nachmittag mrz verlor traktor panne hydraulikl dadurch wurde eigentum gemeinde stehende strae verunreinigt nachdem feuerwehr verschmutzte stelle lbindemittel abgestreut beauftragte gemeinde firma ausgelaufenen betriebsmittel entfernen verkehrssicherheit wiederherzustellen firma reinigte strae nassreinigungsverfahren spezialfahrzeugen hierfr stellte gemeinde rechnung hhe trat firma ersatzansprche halter haftpflichtversicherer traktors ab firma bertrug forderungen weitere zessionarin klgerin abtrat klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin ansprche entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts scheiden ansprche stvg bgb beklagten abgetretenem recht gemeinde firma rechnung gestellten reinigungskosten seien herstellungskosten sinne abs bgb gemeinde sei heranziehung firma schadensbeseitigung hoheitlich verpflichtung gefahrenabwehr privatrechtlich straeneigentmerin beseitigung eigentumsschadens ttig geworden straenreinigung sei schlicht hoheitliches handeln realakt lspur fahrbahn stelle unglcksfall dar sinne abs gesetzes ber feuerschutz hilfeleistung landes nordrhein westfalen feuerschutzhilfeleistungsgesetz fshg nw februar gv nrw firma sei verwaltungshelferin gefahrenabwehr ttig geworden beseitigung gefahr sei eigentumsschaden fahrbahn behoben worden fielen kosten gefahrenabwehr herstellungskosten sinne abs bgb gesetzgeber feuerschutzhilfeleistungsgesetz abschlieende regelung fr ersatz kosten hilfsmanahmen gesetz ge troffen regelung schliee fr bereich ersatz aufwendungen vorschriften insbesondere privatrecht regelung abs fshg nw seien feuerwehreinstze grundstzlich unentgeltlich gemeinden knnten bestimmten fllen abs fshg nw ersatz entstandenen kosten verlangen gefahr schaden beim betrieb kraftfahrzeugen entstanden sei regelungslcke rckgriff insbesondere privatrechtliche vorschriften erfordern wrde bestehe daher liefe satzungserfordernis gem abs fshg fr regelung kostenersatzes leer knnte gemeinde gefahrenabwehrkosten zustzlich privatrechtlich schaden geltend anspruch gemeinde aufwendungsersatz gem satz bgb wegen geschftsfhrung auftrag sei hinblick abschlieende gesetzliche kostentragungsregelung ausgeschlossen abtretung eventueller ffentlich rechtlicher kostenforderungen gemeinde beklagten ersatz reinigungskosten gem abs satz nr fshg nw firma sei unzulssig nichtig knnten ffentlich rechtliche forderungen grundstzlich abgetreten abtretung sei unwirksam umgehung ffentlichrechtlichen verfahrens zustndigkeitsordnung fhre schutz ffentlicher privater interessen hinnehmbarer weise beeintrchtige sei fall erstattungsforderung abs satz nr fshg nw bedrfe hhe behrdlichen festsetzung dabei behrde gem abs fshg nw ermessensentscheidung hhe kostenersatz verlangt solle treffen beklagten rechtsanspruch htten verfahrensrechtlich sei kostenersatzanspruch mittels leistungsbescheides zivil prozess geltend schlielich stnden klgerin abgetretenem recht ansprche firma firma beklagten eigenen vertraglichen ansprche lediglich vertraglichen verpflichtungen gegenber gemeinde erfllt weshalb fr ansprche geschftsfhrung auftrag betracht kmen ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher berprfung stand allerdings verneint berufungsgericht zutreffend revision beanstandet eigenen anspruch firma beklagten geschftsfhrung auftrag aufwendungsersatz gem satz bgb beruht verpflichtung geschftsfhrers wirksam geschlossenen vertrag rechte pflichten geschftsfhrers insbesondere entgeltf
  1824. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke richter fuchs richterin dr zina beschlossen beschwerde bezeichnete schriftsatz zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten klger gegenvorstellungen anzusehenden schreiben august geben senat mglichkeit beschluss juli ndern grnde soweit angefochtenen beschluss erledigung rechtsbe schwerde beklagten festgestellt wurde auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens klgern auferlegt wurden erledigungserklrung beklagten angeschlossen senat aufgrund verfgung rechtspflegers juni ab vermerks kanzlei juni davon ausgegangen zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten klger erledigungserklrung enthaltende schriftsatz gegenseite juni zugegangen senat bedauert angaben klgervertreters offenbar fall sieht jedoch mglichkeit rechtskrftigen beschluss ndern beschluss klgern august zugestellt worden august eingegangene beschwerde nachfolgenden schriftstze august statthafte rechtzeitige anhrungsrgen zpo ausgelegt knnten wren unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt wurden bgh beschluss mai viii zb njw beschwerdeschrift zugleich ausgesprochene bitte unverzgliche nachricht falls fr vorgang einschaltung juristen notwendig beim bundesgerichtshof zugelassen zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte klger per fax august uhr bermittelter verfgung darauf hingewiesen worden bundesgerichtshof zugelassener rechtsanwalt bestimmende schriftstze einreichen abs satz zpo beschwerde entscheidungen bundesgerichtshofes stattfindet auerhalb verfahrens zulssigen anhrungsrge senat selbstkorrektur entscheidung verwehrt bedarf prfung fall anlass bestnde nachtrglich erhebung gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren abs satz gkg abzusehen gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens senat beschluss juli bereits grnden niedergeschlagen hahne sprick fuchs weber monecke zina vorinstanzen lg frankenthal entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']]
  1825. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr februar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen beschwerde klgerin urteil zivilsenats kammergerichts mai stattgegeben urteil zivilsenats kammergerichts mai gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin hhe zuzglich zinsen zurckgewiesen worden sache insoweit neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde berufungsurteil beruht soweit klgerin nichtzu lassungsbeschwerde angegriffen versto art abs gg berufungsantrag berufungsbegrndung klgerin ergibt eindeutig berufungsrechtszug zahlungsanspruch geltend macht november seitens beklagten gezahlte betrag abzug kommt zahlungsanspruch berufungsantrag abzglich bereits geleisteten angegeben ende berufungsbegrndung inhaltlich bereinstimmend bereits vorgenommenem abzug gezahlten betrages geltend gemachte anspruch beziffert berufungsbegehren sache insoweit korrektur urteils landgerichts gerichtet tenor nochmaligen abzug dm aussprach obwohl abzug betrages seite entscheidungsgrnde bereits ermittlung verurteilungsbetrages vorgenommen worden deutlich erkennbare widerspruch tenor entscheidungsgrnden landgerichtlichen urteils stellt offenbare unrichtigkeit sinne abs zpo dar jederzeit amts wegen berichtigen rechtsmittelinstanz hierzu weitergehende schriftstzliche auseinandersetzung klgerin rechnungsfehler landgerichts erforderlich berufungsgericht sachlage berufungsbegehren klgerin soweit genannten betraf unbercksichtigt gelassen verfahrensfehlerhaft eingeschrnkten gegenstand berufung ausging legt bereits verletzung rechtlichen gehrs klgerin nahe berufungsgericht standpunkt ausdrckliche klrung umfangs berufungsbegehrens klgerin fr erforderlich hielt erteilung entsprechenden hinweises gelegenheit klrendem vortrag geben berufungsgericht einerseits prozessualen pflichten nachgekommen andererseits wenige tage schluss mndlichen verhandlung eingegangenen schriftsatz klgerin mai bercksichtigt insbe sondere verhandlung korrektur zuvor unterlaufenen verfahrensfehlers erffnet stellt jedenfalls versto art abs gg dar schriftsatz klgerin abrechnungsfehler landgerichts ohnehin bereits amts wegen bercksichtigen wre ausdrcklichen gegenstand vortrags gemacht nochmals umfang berufungsbegehrens klargestellt berufungsurteil daher angefochtenen umfang gem abs zpo aufzuheben sache zurckzuverweisen dressler kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1826. [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsbeschwerdeverfahren ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar kosten klgerin unzulssig verworfen beschwerdewert grnde landgericht zahlungs auskunftsklage klgerin teilurteil september teilweise stattgegeben klgerin oktober zugestellte urteil oktober berufung eingelegt schriftsatz dezember gericht selben tag per fax eingegangen klgerin wegen versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt schriftsatz dezember gericht selben tag per fax eingegangen wiedereinsetzungsantrag sowie berufung begrndet begrndung wiedereinsetzungsantrags klgerin vorgetragen zuge einlegung berufung seien berufungsakte angelegt november november dezember notierte mittel hauptfrist fr berufungsbegrndung erstinstanzlichen akte neu angelegte akte bertragen worden november sei akte prozessbevollmchtigten vorgelegt worden sekretariat zurckverfgt donnerstag erhalte prozessbevollmchtigte morgens fristenliste fr kommende woche ausgehndigt november vorgelegten fristenliste prozessbevollmchtigte november vorliegenden aktenzeichen notierte frist einzahlung auslagenvorschusses sowie dezember notierte vorfrist fr verjhrung gekennzeichnet brigen fristen vermerk erl markiert liste november mitarbeiterin frau ausgehndigt soziett prozessbevollmchtigten bestehe anweisung erledigt unbeachtlich ausgetragenen fristen berwachen jeweilige akte morgen fristablaufs schreibtisch rechtsanwalts unbersehbar bereit legen mndlich einhaltung frist erinnern dezember frau entgegen anweisung akte weder morgen laufe tages prozessbevollmchtigten vorgelegt fristablauf angesprochen dezember sei prozessbevollmchtigten fristversumung aufgefallen beilufig blick fristenliste sekretariats geworfen frau sei unterbrechung januar mrz seit soziett prozessbevollmchtigten beschftigt erledige aufgaben uneingeschrnkt zuverlssig whrend gesamten ttigkeit sei vorgekommen vergessen tag fristablaufs jeweilige akte vorzulegen rechtsanwalt erledigung frist erinnern nachdem beklagtenvertreter schriftsatz dezember darauf hingewiesen wirksame ausgangskontrolle erfordere ende arbeitstags prfen fristgebundene sachen anstehen machte prozessbevollmchtigte klgerin schriftsatz januar geltend bro ausgangskontrolle gewhrleistet sei fristen drften erst gestrichen erledigt gekennzeichnet fristwahrenden manahmen tatschlich durchgefhrt worden seien ferner sei zuge ausgangskontrolle prfen fristen eingehalten worden seien bereits wiedereinsetzungsantrag ergebe frau sowohl vorlage akte kon trolle fristen fr tag versumt geprft fllige schriftsatz gefertigt worden sei gesamten tag entgegen anweisung blick fristenkalender unterlassen erklre versumnisse aktenvorlage sowie prfung kalenders abend beschluss februar berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt begrndung wiedereinsetzungsantrags ergebe prozessbevollmchtigte klgerin anweisung fr wirksame ausgangskontrolle gesorgt zufolge erledigung fristgebundener sachen abend arbeitstags beauftragte brokraft anhand fristenkalenders nochmals selbstndig berprft angaben schriftsatz januar seien bercksichtigen nachschieben wiedereinsetzungsgrnden grundstzlich ausgeschlossen sei erkennbar unklare ergnzungsbedrftige angaben deren aufklrung zpo geboten wre drften fristablauf erlutert vervollstndigt voraussetzungen lgen streitfall ii dagegen gerichtete rechtsbeschwerde klgerin erfolg gem abs satz nr verbindung abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschluss gewahrt mssen erfllt entgegen ansicht rechtsbeschwerde entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich angefochtene beschluss verletzt weder anspruch klgerin wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip deren anspruch rechtliches gehr art abs
  1827. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts traunstein november soweit betrifft ausspruch ber dauer jeweiligen vorwegvollzugs dahin abgendert unterbringung entziehungsanstalt angeklagten zwei jahre ver hngten freiheitsstrafe angeklagten jahr sieben monate zwei wochen verhngten jugendstrafe vollziehen weitergehenden revisionen verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen erpresserischen menschenraubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung schwerer ruberischer erpressung versuchtem computerbetrug schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe sieben jahren angeklagten jugendstrafe sechs jahren drei mona ten verurteilt beide maregel unterbringung entziehungsanstalt angeordnet fr angeklagten vorweg vollzug strafe maregel drei jahren monat fr angeklagten zwei jahren sieben monaten be stimmt hiergegen richten revisionen angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo schuld strafausspruch erweisen rechtsfehlerfrei urteil weder ausdrcklich gesamtzusammenhang entnehmen jugendkammer gem abs abs jgg gebotene prfung vorgenommen jugendstrafe wegen unterbringung entziehungsanstalt abgesehen urteilsgrnden ergibt angesichts schwere tat gleichwohl weiteres anwendung abs jgg ausscheidet vgl bgh beschlsse juli str september str juni str jeweilige anordnung maregel stgb rechtlich beanstanden landgericht dauer vorwegvollzugs strafen unterbringung fehlerhaft bemessen senat setzt dauer vorwegvollzugs entsprechend antrag generalbundesanwalts fest jeweils therapie erforderliche dauer unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt senat urteilstenor entsprechend abs stpo abndern vgl bgh be schlsse dezember str mwn januar str nstz rr ausgehend zeitpunkt halbstrafe vgl abs satz stgb drei jahren sechs monaten fr angeklagten jahren monat zwei wochen fr angeklagten drei vo raussichtlichen therapiedauer jeweils jahr sechs monaten betrgt dauer festzusetzenden vorwegvollzugs freiheitsstrafe zwei jahre fr angeklagten wochen fr angeklagten jahr sieben monate zwei teilweise erfolg rechtsmittel bedeutung unbillig wre beschwerdefhrer kosten auslagen vollem umfang belasten abs stpo raum rothfu cirener jger mosbacher'],['Soon']]
  1828. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts oktober beschlossen antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts verwerfungsbeschluss landgerichts bad kreuznach juli kosten unzulssig verworfen grnde einlegung revision urteil landgerichts bad kreuznach mai urteilsgrnde angeklagten mai verteidiger mai zugestellt worden revisionsbegrndung juli eingegangen landgericht revision daher beschluss juli unzulssig gem abs stpo verworfen beschluss wurde verteidiger angeklagten juli zugestellt antrag juli eingegangen august unzulssig kosten antragstellers verwerfen gem abs satz stpo antrag binnen woche zustellung verwerfungsbeschlusses stellen frist eingehalten rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  1829. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben schuldspruch fall urteilsgrnde jedoch dahin klargestellt angeklagte besonders schweren vergewaltigung schuldig abs nr abs nr stgb weitergehende schuldspruchnderung revision staatsanwaltschaft senatsurteil heutigen tag erfolgt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan bode rothfu otten fischer'],['Soon']]
  1830. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen verdachts fahrlssigen trunkenheit verkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts angeklagten oktober beschlossen sache oberlandesgericht mnchen zurckgegeben grnde vorlegungssache betrifft fragen tatbestandsmerkmal rausches sinne abs stgb sichere vorliegen zumindest voraussetzungen stgb erfordert wahlfeststellung straftatbestnden stgb stgb mglich angeklagten liegt last januar uhr januar uhr strae pkw gefhrt obwohl infolge vorangegangenen alkoholkonsums fahruntchtig sei amtsgericht mnchen daher wegen fahrlssiger trunkenheit verkehr strafbefehl erlassen geldstrafe tagesstzen je festgesetzt einspruch angeklagten amtsgericht mnchen urteil september rechtlichen grnden freigesprochen angeklagte amtsgericht januar abends januar uhr pkw trotz vorangegangenen alkoholkonsums strae befahren sicher festgestellt knnen schuldfhigkeit angeklagten tatzeitpunkt erheblich vermindert aufgehoben sei wahlfeststellung straftatbestnden stgb stgb komme betracht urteil april landgericht mnchen freispruch angeklagten gerichtete berufung staatsanwaltschaft verworfen begrndung ausgefhrt schon festgestellt knnen angeklagte berhaupt fahrzeug straenverkehr gefhrt insoweit selbstbelastenden angaben anlass informatorischen befragung polizei anschlieenden beschuldigtenvernehmung seien unverwertbar belehrungsvorschriften verstoen worden sei revision staatsanwaltschaft oberlandesgericht mnchen urteil november vorbezeichnete entscheidung landgerichts mnchen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts mnchen zurckverwiesen verfahrensrge staatsanwaltschaft angaben angeklagten ermittlungsverfahren fr verwertbar erklrt versto belehrungspflichten vorgelegen zweiten rechtsgang landgericht mnchen urteil mai erneut unverwertbarkeit angaben angeklagten ermittlungsverfahren ausgegangen weshalb landgericht weiterhin nachzuweisen sei angeklagte berhaupt kraftfahrzeug gefhrt landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen aa angeklagte wurde januar kurz uhr zwei polizeibeamten kundenparkplatz abgestellten pkw ehefrau angetroffen angeklagte schlief laufendem motor zwei linken reifen fahrzeugs befand luft mehr angeklagte mehrmaligem ansprechen anklopfen seitenscheibe ffnete deutlicher alkoholgeruch wahrnehmbar obwohl polizeibeamten straftat stgb stgb ausgingen wurde angeklagte belehrung sachverhalt befragt angeklagte machte daraufhin angaben sache ebenso anschlieenden beschuldigtenvernehmung qualifizierte belehrung vorausgegangen angeklagten wurden uhr uhr blutproben entnommen blutalkoholkonzentrationen promille bzw promille aufwiesen bb landgericht berdies ausgefhrt tatzeitraum uhr wahrscheinliche blutalkoholkonzentration promille gelegen aufgehobenen einsichts steuerungsfhigkeit ausgegangen msse fahrt kurz uhr sei hingegen blutalkoholkonzentration wahrscheinlich promille auszugehen wobei feststellbar sei einsichts steuerungsfhigkeit angeklagten zeitpunkt erheblich vermindert sei cc angeklagte sei daher landgericht mangels festgestellter fahrereigenschaft bereits tatschlichen grnden freizusprechen zudem darauf verwiesen fr fall verwertbarkeit unklar bleibe trunkenheitsfahrt stgb vollrauschtat gem stgb vorgelegen somit msse angeklagte rechtsgrnden freigesprochen wahlfeststellung straftatbestnden stgb stgb mglich sei dd urteil staatsanwaltschaft revision eingelegt insbesondere verfahrensrge erneut fehlerhaft unterbliebene verwertung angaben angeklagten ermittlungsverfahren beanstandet oberlandesgericht mnchen hlt revision staatsanwaltschaft fr zulssig begrndet sieht beabsichtigten entscheidung urteil oberlandesgerichts karlsruhe september ss njw gehindert daher sache beschluss dezember bundesgerichtshof entscheidung rechtsfragen vorgelegt tatbestandsmerkmal rausches stgb erfordert zumindest voraussetzungen stgb sicher vorliegen wahlfeststellung straftatbestnden stgb stgb mglich rechtsfragen auffassung oberlandesgerichts entscheidungserheblich landgericht angedeutet aufgrund unverwertbarkeit angaben angeklagten ermittlungsverfahren bereits
  1831. [['bundesgerichtshof beschluss ixa za november zwangsvollstreckungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel lienen richterinnen dr kessal wulf roggenbuck richter zoll november beschlossen antrag schuldners mai gewhrung prozekostenhilfe fr durchfhrung zugelassenen rechtsbeschwerde beiordnung rechtsanwaltes abgelehnt grnde schuldner prozekostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsbeschwerde hinreichende aussicht erfolg zpo beschwerdegericht hlt fr gut vertretbar nachzahlungen lohn gehalt wiederkehrende leistungen sinne zpo anzusehen jedoch vortrag schuldners handele gepfndeten geldbetrgen gehaltsnachzahlungen fr insgesamt vierzehn monate tatschlichen grnden angezweifelt pfndungsschutz jedenfalls deshalb versagt schuldner whrend langen zeitraums fr gehaltsnachzahlungen erfolgt seien gehaltszahlungen versorgung familie angewiesen sei insbesondere beschwerdegericht schuldner geglaubt einkunftslose zeit kreditaufnahme berbrckt angesichts tatschlichen umstnde wre angefochtene beschlu beanstanden zpo ergnzend heranzuziehen anwendbarkeit zpo berweisung lohnrckstnden gepfndetes arbeitnehmerkonto vgl fr zwangsvollstreckung unterhaltsrckstnden bghz kommt daher neuer sachvortrag beurteilung zugrundeliegenden tatschlichen feststellungen fhren knnte rechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen abs satz zpo raebel lienen roggenbuck kessal wulf zoll'],['Soon']]
  1832. [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert prof dr koch dr lffler feddersen beschlossen anhrungsrge senatsurteil mrz kosten beklagten zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge sache begrndet anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg senatsurteil mrz verletzt senat ausgefhrt frage getreide saatgut sinne abs abs nr buchst saatg vertrieben sei blick tatschliche zweckbestimmung zeit vertreibens beantworten gesetzlichen schutzzweck wettbewerblichen interessen saatgutverbraucher rechnung tragen sei erforderlich gesamten veruerungstatbestand bercksichtigen sei fr denjenigen saatgut gewerblich verkehr bringe abnehmer spter vorgenommene aussaat konsumgetreides aufgrund objektiver umstnde voraussehbar liege bestimmung aussaat bereits zeitpunkt verkehrbringens berufungsgericht objektiven umstnde tatrichterlicher wrdigung festgestellt revision zeige insoweit rechtsfehler ersetze tatrichterliche wrdigung revisionsrechtlich unzulssiger weise abweichende beurteilung rge revision berufungsgericht vortrag beklagten bergangen relevanten zeitpunkt ber zertifiziertes saatgut verfgt schon deshalb anlass fr verkauf konsumware saatzwecken gehabt bleibe schon deshalb erfolg berufungsgericht wrdigung mangelnde fhigkeit beklagten lieferung saatgut abgestellt vielmehr offen gelassen entscheidend sei verwertung saatgut fr beklagte aufgrund objektiver umstnde voraussehbar sei zusammenhang eigene lieferfhigkeit saatgut angekommen sei bestimmung rede stehenden getreides aussaat berufungsgericht daraus folgern knnen landwirte felder witterungsbedingt neu htten bestellen mssen beklagte aufgrund langjhrigen geschftsbeziehung betroffenen landwirt gewusst verwendung verkauften konsumgetreides futtermittel betracht gekommen sei berufungsgericht dahinstehen lassen knnen landwirt zertifiziertem saatgut gefragt umstnden bereits hinreichende anhaltspunkte fr beabsichtigte aussaat ergeben htten landwirt viehhaltung betrieben sei beklagten beanstandender wrdigung berufungsgerichts bekannt insoweit sei darauf angekommen landwirt bereits frher konsumware erworben hhe preises berufungsgericht ebenso wenig entscheidend abgestellt bezeichnung getreides sommerweizen seinerzeitigen situation dadurch gekennzeichnet sei witterungsbedingt vielfach neue aussaat erforderlich sei beklagte davon ausgehen drfen landwirt rechtstreu verhalten sichtweise fhre verkaufsverbot fr konsumware frhjahr herbst jahres revision bercksichtige insoweit beurteilung berufungsgerichts konkrete umstnde zugrunde gelegen htten deutlich fr beabsichtigte aussaat gesprochen htten beklagte macht geltend ausfhrungen senat anspruch rechtliches gehr art abs gg verletzt senat beklagten revisionsbegrndung vorgetragenen objektiven umstnden auseinandergesetzt bestimmung aussaat kontraindiziert htten beklagte sowohl lieferfhigkeit fr zertifiziertes saatgut umstand geltend gemacht landwirt saatgut gefragt darauf verwiesen landwirt vergangenheit mehrfach konsumgetreide bezogen anzeichen fr rechtsuntreue bestanden htten senat vorbringen fr unerheblich erachtet kern tragweite beklagtenvortrags verkannt bercksichtigung umstnde langjhrige geschftsbeziehung weiteres verdachtsmomente aufgewogen vorgetragenen konkreten gegebenheiten seien wohl erheblich aufklrungsbedrftig beklagte revisionsbegrndung ferner vorgetragen etwaige kenntnis davon landwirt tierhaltung mehr betrieben aussaat konsumware rechnen lassen mssen landwirte handelten futtergetreide landwirt ggf zukauf ttigen mssen eigene lieferpflichten erfllen vorbringen senat bercksichtigt gehrsrge beklagten unbegrndet bestimmung art abs gg garantiert beteiligten gerichtlichen verfahrens gelegenheit erhalten gerichtlichen entscheidung zugrundeliegenden sachverhalt erlass entscheidung uern gericht vorbringen kenntnis nimmt entscheidung erwgung zieht bverfge bverfg njw rr hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw partei anspruch darauf gericht fr
  1833. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main mai kosten klgerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde geltend gemachte zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung gegeben berufungsgericht anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs verletzt beschwerde erhobene vorwurf trifft berufungsgericht erst schluss mndlichen verhandlung gehaltenen zudem pauschalen vortrag klgerin auseinandergesetzt widersprche aussagen zeugen erster zweiter instanz beruhten missverstndnis sen berufungsgericht vielmehr ausfhrlicher begrndung dargelegt missverstndnisse ausgeschlossen prozessverhalten klgerin aussageverhalten zeugen rechtsfehlerfreier hinsicht nachvollziehbarer weise schluss gezogen behauptete absperrung entleerung wasserleitungen stattgefunden verletzung sicherheitsvorschrift fr bewiesen gehalten berufungsgericht brauchte beschwerde meint zeugin vernehmen zeuge gegenber zeugen geuert leitungen seien entleert worden berufungsgericht wahr unterstellt recht fr unerheblich gehalten weiteren begrndung beschwerdeerwiderung verwiesen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg marburg entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1834. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mai richter prof dr goette dr kurzwelly mnke prof dr gehrlein caliebe beschlossen senatsurteil februar gem zpo dahin berichtigt zeile statt disagio agio heit goette kurzwelly gehrlein mnke caliebe'],['Soon']]
  1835. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade juli zugehrigen feststellungen aufgehoben ausspruch ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe ber gesamtstrafe soweit betrag fr verfallen erklrt worden soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen wegen versuchter ntigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt sowie verfall angeordnet hiergegen richtet mehrere verfahrensrgen sachrge gesttzte revision angeklagten whrend verfahrensrgen antragsschrift generalbundesanwalt dargelegten grnden jedenfalls unbegrndet erweisen rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe bestand insoweit strafzumessungserwgungen bereits strafrahmenwahl bercksichtigung finden mssen wesentlichen punkt lckenhaft braucht tatrichter urteil diejenigen umstnde anzufhren fr bemessung strafe bestimmend abs satz stpo erschpfende aufzhlung strafzumessungserwgungen weder vorgeschrieben mglich bgh beschluss september str nstz rr st rspr landgericht gewichtigen strafmildernden umstand gesamte fr absatz bestimmte kokain sichergestellt verkehr gezogen wurde gefhrdung drogenkonsumenten kommen konnte unbercksichtigt gelassen vgl bgh beschlsse januar str bghr btmg strafzumessung mrz str nstz rr ls september str nstz rr senat ausschlieen tatrichter beachtung strafmilderungsgrundes strafe niedriger bemessen htte aufhebung einzelstrafe zieht aufhebung gesamtstrafenausspruchs anordnung verfalls betrages hlt rechtlichen berprfung stand festgestellt angeklagte geld bereits erlangt beim erlangen sinne abs stgb handelt tatschlichen vorgang gegenstand wirtschaftlich erlangt sobald unmittelbar tat eigene verfgungsgewalt tters bergegangen bgh urteil mai str bghst vorliegend wurde angeklagte depot betubungsmittel holen festgenommen wohnung abnehmer wartete lagen tisch geld zeitpunkt bereits verfgungsmacht angeklagten gelangt erst zug zug bergabe betubungsmittel zuflieen feststellungen offen danach festgestellt abnehmer angeklagten betrag bereits bergeben schlielich urteil bestand soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen feststellungen konsumierte angeklagte erstmals gelegentlich haschisch kokain jahren gab exzessiven rauschmittelkonsum schnupfte fast tglich sechs zehn linien kokain entlassung untersuchungshaft unterzog ambulanten therapiemanahme whrend abstinent blieb ab januar steigerte konsum zuletzt drei gramm cannabis tglich zwei vier gramm kokain monat beim angeklagten wurde deshalb missbruchlicher konsum cannabis kokain diagnostiziert allerdings abhngigkeitssyndrom feststellungen widerspricht landgericht hang sinne satz stgb begrndung verneint angeklagte sporadisch gelegentlich betubungsmittel konsumiere offenkundige widerspruch ntigt aufhebung entscheidung ber maregelvollzug angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung bgh urteil april str bghst beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatrichter rechtsmittelangriff ausgenommen becker ribgh hubert befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker mayer schfer spaniol'],['Soon']]
  1836. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz schuldranpg abs abs schuldrechtsanpassungsgesetz nutzungsvertrge wirtschaftseinheiten anwendbar erholungsnutzung bezweckten abs zgb neben vertragsgesetz zgb unterlagen gesetz nutzungsvertrge anwendbar unterverpachtung grundstcks einzelner teilflchen brger erholungs freizeitzwecken bezweckten abs schuldranpg erfat baulichkeiten eigentum dritter stehen knnen abs satz schuldranpg nutzer ausgleich entschdigung schuldranpg beanspruchen mehrere sachen ganzes veruert worden fehlte verfgungsberechtigung fr teile hiervon steht frheren eigentmer hierauf entfallende anteil erls lt gesamterls einzelnen teilen zuordnen gesamtverfgung erzielte erls grundstzlich verhltnis wertes einzelnen gegenstnde wert veruerten ganzen verteilen bgh urt februar zr lg potsdam ag rathenow zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts potsdam april kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte wurde september eigentmerin auenbereichsgrundstcks dahin eigentum volkes rechtstrgerschaft rates gemeinde gebucht grund buch eingetragen teilflche grundstcks ursprnglich grund schriftlichen vertrages november damaligen nutzerin lpg veb ver pachtet worden darauf jahren drei ferienbungalows errichtete bungalows verkaufte veb vorgegangene her ag juli privatschriftlichen vertrag klger veruerten bungalows spter kinder klgers ansprche hinsichtlich gebude klger abtraten vertrag sache erwerbers wochenendhuser ber erwerb nutzung grund bodens grundstckseigentmer vereinbarungen treffen folgezeit bemhten klger abschlu nutzungsvertrages beklagten beklagte lehnte ansinnen ab forderte klger jahr mehrmals schriftlich rumung klger aufforderung nachkamen bungalows erheblichem aufwand ausbauten erhob beklagte april erfolgreich rumungsklage setzte rumungsanspruch wege zwangsvollstreckung anschlu daran veruerte beklagte grundstck aufstehenden bungalows notariellem vertrag dezember kaufpreis dm derzeitigen eigentmer anwesens klger nehmen beklagte abgetretenem recht herausgabe veruerungserlses bzw wertersatz fr frhere eigentum bungalows hilfsweise duldung abrisses bungalows anspruch amtsgericht zahlung dm gerichtete klage abgewiesen landgericht klage hhe stattgegeben weitergehende berufung zurckgewiesen landgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgen klger ursprnglichen zahlungsantrag ber angefochtenen urteil zuerkannten betrag hinaus entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klgern stehe beklagte herausgabeanspruch abs satz bgb beklagte sei zeitpunkt eigentmerin bungalows deren veruerung dezember nichtberechtigte gehandelt eigentum bungalows sei bereits jahr aufgrund damaligen veruerungsvertrags ag klger unmittelbaren anschlu daran kinder klgers bergegangen spterer eigentumserwerb beklagten abs schuldranpg sei erfolgt vorschrift setze voraus nutzungsberechtigte grundstck zugleich eigentmer aufstehenden baulichkeiten sei daran fehle erls verkauf grundstck bungalows stehe klgern teil bestimme verkehrswert drei bungalows entfallenden anteil veruerungserlses verkauften sachgesamtheit bestimmt sachverstndig beraten ii erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand klger knnen abs satz bgb beklagten abgetretenem recht kinder klgers herausgabe mitverkauf bungalows erlangten verlangen mitverkauften baulichkeiten bestand selbstndiges eigentum grundstck losgelstes eigentum klger kinder klgers wirksam erworben schon kndigung pachtvertrags fa beklagte april erst veruerung grundstck baulichkeiten beklagte verloren bungalows bestand rechtlich selbstndiges eigentum aa entstand allerdings abs satz bgb schon errichtung jahren wurden nmlich grund pachtvertrags gebaut pachtvertrag ablauf vereinbarten nutzungszeit automatisch verlngerte seiten veb vorher gekndigt wurde ndert daran entg
  1837. [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lbeck september gem abs stpo unbegrndet verworfen jedoch revision angeklagten magabe abs stpo geldstrafe strafbefehl amtsgerichts lbeck mrz einbezogen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen brause raum schneider schaal bellay'],['Soon']]
  1838. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend dr bttcher beschlossen anhrungsrge klgers senatsbeschluss november kosten zurckgewiesen grnde gem abs zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge unbegrndet senat anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs verletzt nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen anhrungsrge umfassten angriffe klgers angefochtenen beschluss berufungsgerichts vollem umfang kenntnis genommen daraufhin geprft revisionszulassungsgrund ergeben gesichtspunkt beanstandungen nichtzulassungsbeschwerde smtlich fr durchgreifend erachtet gericht rechtsauffassung einnimmt klger wnscht stellt verletzung rechts gewhrung rechtlichen gehrs dar vgl bverfge nheren begrndung nichtzulassungsbeschwerde zurckweisenden beschlusses senat abs satz zpo abgesehen entsprechender anwendung abs satz zpo sieht senat verfahrensabschnitt weitergehenden begrndung ab vgl senat beschluss juli iii zr njw rr seiters reiter arend liebert bttcher vorinstanzen lg regensburg entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']]
  1839. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn mai unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten verfahrens nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten unzulssig angeklagte anschlu urteilsverkndung rechtsmittelbelehrung ebenso verteidiger vertreter staatsanwaltschaft einlegung rechtsmittels urteil verzichtet erklrung sitzungsniederschrift ergibt vorgelesen genehmigt worden bewiesen stpo verzicht rechtsmittel widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen bgh nstz klein knecht meyer goner stpo aufl rdn bestehen zweifel wirksamkeit verzichtserklrung whrend gesamten hauptverhandlung dolmetscherin anwesend hauptverhandlungsprotokoll ergibt angeklagte verteidiger vorgebracht htten verstndigung bersetzerin sei mglich verhlt protokoll ausdrcklich erklrungen zusammenhang verzicht anwesenden dolmetscherin bersetzt wurden jedoch macht angeklagte inhalt verstndlichem deutsch abgefaten schreibens verstndigungsprobleme geltend trgt brigen umstnde wirksamkeit erklrung infrage stellen anhaltspunkte dafr angeklagten hinblick herkunft geistigen zustand gengende einsichtsfhigkeit fr prozehandlung deren tragweite gefehlt htte ebenfalls ersichtlich trotz wirksamen rechtsmittelverzichts eingelegte revision unzulssig mu verworfen maatz kuckein athing ernemann'],['Soon']]
  1840. [['bundesgerichtshof ix zb beschluss mrz zwangsvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser mrz beschlossen weitere beschwerde wertende eingabe beschlu zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar kosten schuldners unzulssig verworfen grnde anzuwendenden abs satz zpo vgl nr egzpo fassung art nr zivilprozereformgesetz juli bgbl beschwerde entscheidungen oberlandesgerichte zulssig kreft stodolkowitz raebel ganter kayser'],['Soon']]
  1841. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts fulda november verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen versuchter ruberischer erpressung angeklagte wegen ver suchter ruberischer erpressung tateinheit erpresserischem menschenraub verurteilt wurden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen genannte urteil schuld strafausspruch folgt neu gefat angeklagten gefhrlichen krper verletzung schuldig angeklagte frei heitsstrafe jahr sechs monaten angeklagte freiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt angeklagten vollstreckung freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter ruberi scher erpressung sowie wegen gefhrlicher krperverletzung mitangeklagten wegen versuchter ruberischer erpressung tateinheit erpresserischem menschenraub sowie wegen gefhrlicher krperverletzung jeweils gesamtfreiheitsstrafen zwei jahren verurteilt angeklagten wurde vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt angeklagte rgt revision verletzung materiellen rechts beanstandet insbesondere verurteilung wegen versuchter ruberischer erpressung mitangeklagte revision angeklagten rechtsmittel eingelegt fhrt beschluformel sichtlichen teilweisen einstellung verfahrens nderung schuld strafausspruchs fr beide angeklagte brigen rechtsmittel offensichtlich unbegrndet abs stpo verurteilung angeklagten wegen versuchter ruberischer erpressung nachteil marco anna bestand tat angeklagt fehlt daher notwendigen verfahrensvoraussetzung staatsanwaltschaft fu amtsgericht legt angeklagten gerichteten anklage dezember august uhr anwesen ustrae begangene gemeinschaftlich grtel metallschnalle begangene gefhrliche krperverletzung nachteil pascal last abschluverfgung staatsanwaltschaft anklage gem abs stpo tatvorwurf beschrnkt hauptverhandlung amtsgericht stellte strafrichter fest angeklagten gefhrlichen krperverletzung nachteil pascal bereits anwesen graben versucht bruder marco freundin anna hause begleitete herausgabe cent mnze erreichen amtsgericht versuchte ruberische erpressung mitangeklagten tateinheit erpresserischem menschenraub nachteil anna gewertet sache deshalb gem stpo landgericht fulda verwiesen verweisungsbeschlu wirkung hauptverfahren erffnenden beschlusses abs satz stpo jedoch notwendige anklage ersetzen hieran fehlt anklagevorwurf gefhrlichen krperletzung nachteil pascal trotz rtlichen zeitlichen nhe beiden vorflle verfahrensrechtlich tat versuchte ruberische erpressung erpresserische menschenraub nachteil marco anna bilden natrlicher auffassung einheitlichen lebensvorgang beiden vorgnge innerlich derart miteinander verknpft unrechts schuldgehalt gefhrlichen krperverletzung umstnde richtig gewrdigt handlungen gefhrt landgericht versuchte ruberische erpressung erpresserischen menschenraub gewertet aburteilung verschiedenen verfahren spaltet daher einheitlichen lebensvorgang unnatrlich st rspr vgl bghst ttlichen angriff beiden angeklagten pascal tatopfer versuchten ruberischen erpressung bzw erpresserischen menschenraubs betroffen angeklagten anfangs verfolgte ziel cent mnze erlangen gegenber pascal mehr weiterverfolgt hinsichtlich schuldspruchs angeklagten we gen versuchter ruberischer erpressung verfahrensvoraussetzung anklage fehlt verfahren insoweit einzustellen stpo mitangeklagten fehlt verfahrensvoraussetzung ebenfalls re vision deshalb gem stpo angeklagten erstrecken vgl meyer goner stpo aufl rdn soweit wegen ruberischer erpressung tateinheit erpresserischem menschenraub verurteilt wurde teilweise einstellung verfahrens folge einzelfreiheitsstrafen fr hiervon erfaten taten jahr fr angeklagten sowie jahr drei monaten fr angeklagten jeweiligen gesamtfreiheitsstrafen entfallen verbleibt deshalb einzelfreiheitsstrafen fr gefhrliche krperverletzung jahr sechs monaten fr angeklagten sowie jahr drei mo nate
  1842. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ablsungsrecht bgb steht glubiger grundpfandrechts grundstck schuldners grundpfandrecht erst anordnung zwangsversteigerung entstanden zvg abs einstweilige einstellung zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund bewilligung desjenigen betreibenden glubiger befriedigt bgb setzt nachweis ablsung gegenber vollstreckungsgericht voraus vorlage per telefax bermittelten urkunden gefhrt umschreibung vollstreckungsklausel ablsenden erforderlich zvg nr versto vollstreckungsgerichts zwangsversteigerungsverfahren obliegende pflicht umfassenden tatschlichen rechtlichen klrung fr zuschlagsentscheidung erheblichen gesichtspunkte fhrt versagung zuschlags bgh beschl oktober zb lg berlin ag spandau zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsmittel schuldners beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts berlin dezember beschluss amtsgerichts spandau september aufgehoben zuschlag zwangsversteigerungstermin august abgegebene meistgebot versagt grnde glubigerin betreibt wegen persnlicher dinglicher ansprche zwangsvollstreckung eingang beschlusses bezeichneten grundbesitz schuldners anordnung zwangsversteigerung bewilligte schuldner lasten grundbesitzes eintragung eigentmergrundschuld hhe zuzglich zinsen eintragung grundschuld grundbuch erklrte schuldner august schriftlich abtretung grundschuld beteiligte abtretungsurkunde ermchtigte grundbuchamt grundschuldbrief bildung unmittelbar beteiligten bergeben versteigerung grundstcks ergab meistgebot vollstreckungsgericht sah sofortigen entscheidung ber schlag ab schuldner termin ablsung glubigerin aussicht gestellt bestimmte deshalb termin verkndung entscheidung september schreiben september bezifferte glubigerin ber beteiligten deren anfrage hhe schuldner geltend gemachten anspruchs hauptforderung hhe zinsen hhe auergerichtliche kosten hhe sowie bisher glubigerin entrichteten gerichtskostenvorschuss hhe vorabend verkndungstermins bewilligte beteiligte telefaxschreiben vollstreckungsgericht einstweilige einstellung zwangsversteigerungsverfahrens erwerberin eigentmergrundschuld glubigerin telegrafische berweisung geforderten betrags abgelst beleg ablsung fgte ebenfalls per telefax aktuellen grundbuchauszug abtretungserklrung schuldners betreffend eigentmergrundschuld forderungsaufstellung glubigerin sowie volksbank september ausgestellte besttigung ber ausfhrung telegrafischen berweisung grundschuldbrief bersandte beteiligte vollstreckungsgericht september glubigerin errechnete ablsungsbetrag wurde september uhr gutgeschrieben berwies geld spter beteiligte zurck verkndungstermin september vollstreckungsgericht einstellungsantrge schuldners sowie antrag beteiligten einstweilige einstellung verfahrens zurckgewiesen anschlieend zuschlag meistgebot erteilt erteilung zuschlags gerichteten sofortigen beschwerden schuldners beteiligten erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerden schuldner beteiligte weiterhin versagung zuschlags erreichen glubigerin beantragt zurckweisung rechtsbeschwerden ii beschwerdegericht meint zuschlagsentscheidung vollstreckungsgerichts sei rechtmig voraussetzungen fr einstellung zwangsversteigerungsverfahrens fr versagung zuschlags lgen recht vollstreckungsgericht einstweilige einstellung abs zvg abgelehnt beteiligte hinweis ablsung glubigerin einstellung zwangsversteigerung bewilligt jedoch versumt fr ablseberechtigung notwendigen erwerb eigentmergrundschuld schuldners gegenber vollstreckungsgericht schlssig darzulegen insbesondere vorgetragen fr abtretung grundschuld erforderliche bergabe grundschuldbriefs erfolgt sei nr zpo verpflichtung vollstreckungsgerichts einstellung zwangsversteigerungsverfahrens ergeben genannte einzahlungs berweisungsnachweis bank original vorgelegt worden sei angesichts verzgerung verfahrens gerichteten verhaltens beteiligten schuldners sei vollstreckungsgericht verpflichtet gelegenheit nachreichung
  1843. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts hinblick verfahrensbeschrnkung zustimmung anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs nr stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart november magabe unbegrndet verworfen einziehungsentscheidung abgesehen feststellungen abs stpo af entfallen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betruges freiheitsstrafe drei jahren acht monaten verurteilt ferner entgegen art satz egstgb einziehung wertes tatertrgen angeordnet abs stgb nf feststellungen abs stpo getroffen revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt erzielt sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo senat zustimmung generalbundesanwalts prozesskonomischen grnden einziehungsentscheidung abgesehen abs nr stpo vorliegend neben verhngten freiheitsstrafe gewicht fllt feststellungen landgerichts abs stpo entfallen raum bellay hohoff cirener pernice'],['Soon']]
  1844. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet dezember seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richter prof dr thode dr ha hausmann dr wiebel wendt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht unzulssigkeit zwangsvollstreckung notariellen urkunde geltend zpo wendet insbesondere erfllung fehlen flligkeit ii beklagte warb fr erstellendes mehrfamilienhaus prospekt flchenangaben geplanten wohnungen enthielt klger ehefrau klgerin parallelverfahrens vii zr interessierten fr beiden wohnungen dachgescho hauses angaben prospekt sollten hlftiger anrechnung terrassen klger spter erworbene wohnung nr ehefrau nr gro prospekt enthlt hinweis berechnungsmethode angegebenen flchen ermittelt worden zuge vertragsverhandlungen vereinbarten klger ehefrau beklagten wohnung ehefrau kosten klgers grer solle notariellen kaufvertrag juni wohn bzw nutzflche wohnung ca angegeben klger geschuldeten kaufpreis dm entspricht preis dm wohnung ehefrau deren vertrag beklagten gro dm kosten dm pro vertrge enthalten nr abs folgende regelung flchendifferenzen kaufobjektes gegenber angenommenen wohn bzw nutzflchen auszugleichen bersteigt flchendifferenz kaufpreis entsprechend tatschlich errichteten wohnflche anzupassen anllich zahlung vorletzten kaufpreisrate auszugleichen abschlagszahlungsvereinbarung nr vertrages entspricht weitgehend abs mabv fassung november erste abschlagszahlung abweichend abs nr mabv erst beginn erdarbeiten bereits vertragsabschlu fllig nr vertrages sieht frmliche abnahme ausstehende geringfgige fertigstellungsarbeiten ausbesserungen sollten erwerber nr vertrages abnahmeverweigerung berechtigen wohnungen sollten sptestens dezember bezugsfertig fertigstellung verzgerte klger konnte wohnung vollstndig erst mai beziehen frmliche abnahme fhrten parteien beklagte bat schreiben juni zahlung vierten fnften rate fr ausstehende restarbeiten geduld schluabrechnung beklagten september erwhnt einerseits mngelbeseitigungsarbeiten andererseits mehraufwand fr sonderwnsche zeitpunkt klger zahlreiche mngelrgen erhoben nachdem beklagte angekndigt wegen rechnerisch offenen rest kaufpreises dm sechsten abschlagsforderung restbetrag fnften abschlagsforderung zusammensetzt vermeintlich aufgelaufener verzugszinsen hhe dm notariellen urkunde vollstrecken klger vollstreckungsgegenklage erhoben vorrangig einwand erfllung gesttzt sei minderung kaufpreises restforderung bersteigenden hhe berechtigt wohnung rund kleiner sei vertraglich vereinbart beklagte widerklagend mehrvergtung fr sonderwnsche geltend gemacht ferner verzugszinsen we ge hilfswiderklage widerklage klger gewhrleistungsansprchen verteidigt iii landgericht klage wegen zinsen insgesamt stattgegeben wegen hauptforderung insoweit wegen dm bersteigenden betrages vollstreckt widerklage abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt berufungsgericht hauptforderung vollstreckenden betrag dm ermigt berufungen brigen zurckgewiesen revision verfolgt klger antrag zwangsvollstreckung insgesamt fr unzulssig erklren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht ii ansicht berufungsgerichts klger hhe dm minderung kaufpreises berechtigt betrag ergebe differenz preises pro vertraglich zugesagten wohnbzw nutzflche tatschlich erstellten grundflche minderung fr einzelne teilflchen wohnflche seien stehe klger vertragliche begriff wohn bzw nutzflche grundflche gleichzusetzen sei begriff wohn bzw nutzflche sei auslegungsbedrftig allgemeinen sprachgebrauch gebe insoweit unterstellte verkehrssitte grundstcksbewertungen wohnflchen entsprechend zweiten berechnungsverordnung ii bv ermittelt wrden sei streitfall wegen anbahnung inhalts notariellen vertrages einschlgig prospekt nmlich flchenangaben erlutert lediglich terrasse hlftig zugrundegelegt bezeichnet vol
  1845. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller september beschlossen erinnerung klgers kostenansatz gem kostenrechnung kassenzeichen zurckgewiesen verfahren erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet grnde klger schreiben april genannte kostenrechnung erinnerung eingelegt kostenbeamte eingabe abgeholfen ber erinnerung entscheidet gem abs gvg trotz bestimmung abs satz gkg senat entscheidungen einzelrichters beim bundesg erichtshof vorgesehen bgh beschlsse januar zr njw rr september ix zb jurbro stndig erinnerung zulssig begrndet hhe kostenansatzes entspricht gesetzlichen bestimmungen senatsbeschluss februar festgesetzte beschwe dewert hhe wurde zutreffend kostenrechnung zugrunde gelegt nr kostenverzeichnisses abs gkg falle zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde zwei gebhren anzusetzen mithin zweimal anlage gkg fassung juli erhobene gebhr hhe streitwert verfahrens abhngig senat fr kostenansatz bindend beschluss festgesetzt konkrete arbeitsaufwand umfang begrndung entscheidu ng unerheblich ausreichender anlass kostenansatz abzusehen bestand nachdem fr verfahren prozesskostenhilfe beantragt wurde vgl kostvfg mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  1846. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen ausbeuterischer zuhlterei ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers gem abs abs stpo analog beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember magabe unbegrndet verworfen angeklagten erlittene auslieferungshaft verhltnis ange rechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen ausbeuterischer zuhlterei zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel unbegrndet nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafkammer jedoch entgegen abs satz stgb unterlassen fr angeklagten sache erlittene auslieferungshaft anrechnungsmastab erkennenden gericht festzusetzen bestimmen betracht kommt bestimmt senat entsprechender anwendung abs stpo vgl bgh beschluss januar str wegen geringfgigen erfolgs rechtsmittels besteht fr kostenentscheidung abs stpo anlass fischer appl eschelbach krehl bartel'],['Soon']]
  1847. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung beklagten urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts mai abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin deutschen patents streitpatents dezember angemeldet worden abschluss einspruchsverfahrens lautet patentanspruch neun weitere ansprche unmittelbar mittelbar nachgeordnet folgt verfahren bertragung rckkanal daten ebene verbindung gem osi referenzmodell verbindung endgert server paketvermittlungsnetzes zumindest teilstrecke rckkanals wahlweise schmalbandig ber paketvermittlungsnetz pots isdn leitungen breitbandig ber breitbandrckkanal folgenden schritten aufbau verbindung endgert server ber paketvermittlungsnetz schmalbandiges bertragen rckkanal daten server endgert wobei daten server switch switch ber paketvermittlungsnetz einwhlknoten endgerts paketvermittlungsnetz einwhlknoten endgert bertragen wobei switch einwhlknoten paketvermittlungsnetz wiederholtes prfen beim switch teil paketvermittlungsnetzes zugang netzwerkmanagement ausgelstes steuersignal bergang rckkanal datenbertragung via breitband rckkanal endgert vorliegt zuschalten bertragung via breitband rckkanal whrend bestehenden verbindung vorliegen entsprechenden steuersignals wobei rckkanal daten zunchst breitbandig server switch bertragen switch breitband rckkanal endgert gegeben breit band rckkanal gegebenen daten endgert einwhlknoten paketvermittlungsnetz durchlaufen zurckwechseln schmalbandige bertragung rckkanal daten sofern entsprechendes weiteres steuersignal netzwerkmanagements vorliegt wobei verbindung endgert server stets zwischenschaltung switches hergestellt insbesondere daten endgert server server endgert zwischenschaltung switches bertragen allein switch prft netzwerkmanagement ausgelstes steuersignal bergang rckkanal datenbertragung via breitband rckkanal vorliegt wobei paketvermittlungsnetz internet klgerin macht nichtigkeitsklage geltend gegenstand streitpatents sei patentfhig beklagte streitpatent fassung einspruchsverfahren erhalten hilfsweise zwei genderten anspruchsstzen verteidigt patentgericht streitpatent fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten klgerin entgegentritt entscheidungsgrnde zulssige berufung fhrt abweisung klage streitpatent betrifft verfahren bertragung rckkanaldaten verbindung ebene osi referenzmodells osi open systems interconnection endgert server paketvermittlungsnetz ausfhrungen streitpatentschrift bertragung daten dabei wahlweise schmalbandig geringem datendurchsatz etwa ber pots isdn leitungen pots plain old telephony system isdn integrated services digital network breitbandig hohem datendurchsatz erfolgen knnen patentschrift fhrt fr breitbandige bertragung inzwischen vielfach satelliten eingesetzt ber schnelles herunterladen daten internet mglich breitbandige bertragungstechnik verbindungen mittels adsltechnik assymetric digital subscriber line bekannt technische problem besteht hintergrund darin bedrfnisses nutzers angepasste flexible nutzung unterschiedlichen bertragungsarten ermglichen lsung problems schlgt streitpatent verfahren folgenden merkmalen merkmalsgliederung patentgerichts eckigen klammern verfahren bertragung rckkanaldaten ebene verbindung gem osi referenzmodell verbindung endgert server paketvermittlungsnetz dienenden internets bertragung erfolgt zumindest teilstrecke rckkanals wahlweise schmalbandig ber leitungen internet pots isdn breitbandig ber breitbandrckkanal herstellung verbindung endgert server erfolgt stets zwischenschaltung switches teil internets zugang internet einwhlknoten ber insbesondere daten endgert server server endgert bertragen verfahren weist folgende schritte aufbau verbindung endgert server ber internet schmalbandiges bertragen rckkanaldaten server endgert daten bertra
  1848. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klger klger klger tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh juni mrz gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfl schung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht verstndnis senats etwa bejaht son dern sofort frage eingegangen gesprch schutzwirkungen fr kunden vermittlerin ergeben konnten grundlage nachvo
  1849. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle september soweit betrifft schuldspruch klarstellend dahin neu gefasst angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen herstellung kinderpornographischer schriften wegen besitzverschaffung kinderpornographischer schriften verurteilt adhsionsausspruch aufgehoben entscheidung ber adhsionsantrag nebenklgerinnen abgesehen gehende revision verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trgt beteiligte grnde landgericht angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern fllen jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung sowie wegen herstellung kinderpornographischer schriften gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt ferner adhsionsentscheidung gunsten nebenklgerinnen getroffen revision angeklagten nhere begrndung verletzung formellen materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen geringfgigen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge nher ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo ii nachprfung angefochtenen urteils aufgrund sachrge fllen ii urteilsgrnde rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben annahme strafkammer angeklagte fllen jeweils tateinheitlich wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes sinne abs nr abs stgb strafbar gemacht rechtsgrnden beanstanden abs stgb verursa chung sexueller handlungen dritten einwirken kindliche opfer strafrechtlich erfasst liegt fr gemeinschaftliche tatbegehung erforderliche gleiche zielrichtung tterschaftlichen handelns darin tter abs stgb bestimmungsakt gerade diejenige sexuelle handlung ermglicht sinne abs stgb vornimmt senatsurteil oktober str bghst begriff sexuellen handlung beim eindringen krper gegenstnden vgl jngst senatsurteil dezember str art zusammenwirkens gegenber tatopfer weist vergleich grundtatbestnden gesteigerten unrechtsgehalt fr qualifikation kennzeichnend senatsurteil oktober aao verhlt feststellungen vorliegenden fall soweit landgericht zusammenhang abs nr stgb bezug nimmt handelt ersichtlich schreibversehen fall ii urteilsgrnde angeklagte feststellungen bilddateien tchter teilweise unbekleidetem zustand sexuell aufreizender wiedergabe nackten geses angefertigt landgericht zutreffend angenommen tatbestand abs stgb erfllt vorschrift strafbar wer unternimmt besitz derartiger schriften verschaffen wodurch herstellung eigengebrauch erfasst mnchkommstgb hrnle aufl rn wer schrift besitzt wobei tatmodalitt ersichtlich auffangtatbestand ausgestaltet hrnle aao rn mwn grnden klarstellung fasst senat beschlussformel magabe neu angeklagte insoweit wegen verschaffung besitzes kinderpornographischer schriften verurteilt adhsionsausspruch ber zuerkennung schmerzensgeld fr vier nebenklgerinnen bestand nebenklgerinnen gestellte adhsionsantrag entsprach inhaltlichen anforderungen abs satz stpo vorschrift antrag gegenstand grund geltend gemachten anspruchs bestimmt bezeichnen vgl senatsbeschluss august str bghr stpo abs antragstellung lr stpo hilger aufl rn vorliegenden fall entgegen ansicht generalbundesanwalts geschehen bevollmchtigte nebenklgerinnen hauptverhandlung rechtzeitig abs satz stpo bergebenen schriftsatz fr jeweils unbezifferten schmerzensgeldanspruch adhsionsantrag geltend gemacht pb schriftsatz grund ansprche hhe verlangten schmerzensgelder lediglich erwartende ergebnis hauptverhandlung verwiesen hinsichtlich tathergangs psychischen physischen verletzungshandlungen weitere konkretisierung soweit ersichtlich erfolgt form bezugnahme anklageschrift erhobenen tatvorwrfe einfach gelagerten sachverhalten ausreichen vgl senatsbeschluss oktober str bghr stpo abs satz wirksamkeit schon blick darauf adhsionsantrag wirkungen erhebung zivilrechtlichen klage vgl bgh beschluss dezember str
  1850. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat februar zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo berufungsgericht landgericht zutreffenden erwgungen unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch klgers verneint hinreichend qualifizierter versto beklagten gemeinschaftsrecht gegeben revision deshalb wegen grundstzlicher bedeutung zuzulassen revisionsverfahren vorlage gerichtshof europischen union gem art aeuv notwendig wre vgl bverfg beschluss oktober bvr juris rn mwn voraussetzungen unionsrechtlichen staatshaftung ergeben soweit vorliegend bedeutung weiteres rechtsprechung gerichtshofs europischen union richtige ohnedies nationalen gerichten obliegende anwendung voraussetzungen einzelfall senatsurteil april iii zr bghz rn mwn vorliegend sinne verneinung haftung derart offenkundig fr vernnftige zweifel raum mehr bleibt acte clair vgl senat urteil april iii zr bghz rn mwn weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert herrmann tombrink liebert remmert arend vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  1851. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs abs abs mieter bgb bgb auerordentlichen fristlosen kndigung berechtigt strung vertragsgemen gebrauchs wasserschaden vertreten schadensursache vertragsparteien streitig trgt vermieter beweislast dafr obhutsbereich mieters entstammt smtliche ursachen obhuts verantwortungsbereich vermieters fallen ausgerumt trgt mieter beweislast dafr schadenseintritt vertreten bgh urteil november xii zr olg naumburg lg dessau xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rckstndigen mietzins fr zeit juni juli sowie november dezember feststellung mietverhltnis fristlose kndigung beklagten vorzeitig beendet wurde vertrag november mietete beklagte klgern gewerberume betrieb arztpraxis fr dauer zehn jahren nachdem schon jahre wasserschaden aufgetreten kam juli erneuten wasserschaden mietrumen beklagten rumen gewerbeobjekts dadurch entstanden mietrumen erhebliche optische beeintrchtigungen sowie schimmelbildungen unangenehmem geruch parteien streiten ursache wasserschadens whrend beklagte behauptet wasser sei auen mietrume eingedrungen behaupten klger schadensursache komme wasseraustritt mietrumen beklagten betracht beklagte miete fr zeit ab schadensereignis gemindert mietverhltnis erfolgloser fristsetzung mangelbeseitigung fristlos oktober gekndigt sowie mietsache gerumt landgericht rckstndigen mietzins feststellung fortbestehens mietverhltnisses gerichtete klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung klger blieb erfolglos entscheidungsgrnde revision klger fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht meint klgern stehe anspruch rckstndigen mietzins fr zeit juni juli sowie ab november antrag feststellung fortbestehenden mietverhltnisses sei wegen wirksamen fristlosen kndigung beklagten oktober unbegrndet inhalt eingeholten sachverstndigengutachtens lasse feststellen schadensursache be reich beklagten gemieteten rumlichkeiten gelegen vielmehr sachverstndige ausgefhrt ursache durchfeuchtungen mehr nachvollziehbar sei sachverstndige wasseraustritt rohrleitungsschacht besttigen knnen allerdings seien weitere schadensursachen auerhalb mietrume beklagten denkbar insbesondere schden schadenstag untersuchten leitungen sowie wasserberlufe rumen mieter weiteren beweiserhebung bedrfe beweisaufnahme landgerichts einholung sachverstndigengutachtens jegliche ursachen wasserschadens bezogen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand berufungsgericht htte ergnzend klgern angebotenen weiteren beweis behauptungen erheben mssen schadensursache knne verantwortungsbereich mieterin entstammen allerdings trgt mieter gegenber anspruch zahlung mietzinses darlegungs beweislast dafr zerstrung mietsache vertreten vermieteten rume unstreitig infolge mietgebrauchs zerstrt worden bghz hingegen streitig vermietete rume infolge mietgebrauchs beschdigt worden trgt vermieter beweislast dafr schadensursache obhutsbereich mieters entstammt eigenen verantwortungsbereich fallende schadensursache mu vermieter ausrumen bghz streitig feuchtigkeitsschden ursache verantwortungsbereich vermieters mieters ha ben mu vermieter zunchst smtliche ursachen ausrumen gefahrenbereich herrhren knnen erst beweis gelungen mu mieter beweisen feuchtigkeitsschden verantwortungsbereich stammen vgl senatsurteile november xii zr njw mai xii zr njw bghz april xii zr njw ansatz zutreffend berufungsgericht zunchst davon ausgegangen klger vermieter zunchst smtliche schadensursachen gefahrenbereich ausschlieen mssen recht insoweit ergebnis gerichtlichen sachverstndigengutachtens fr unergiebig beurteilt ursache durchfeuchtungen zeitp
  1852. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter galke richter pauge sthr offenloch richterin dr oehler beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten unzulssig verworfen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mrz kostenpunkt ausnahme entscheidung hinsichtlich auergerichtlichen kosten beklagten insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde ausnahme auergerichtlichen kosten beklagten tragen berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klger nimmt soweit nichtzulassungsbeschwerdeverfahren interesse beklagten zahlung rund mio schadensersatz beklagten feststellung entsprechenden schadensersatzforderung tabelle wegen submissionsbetrugs errichtung klranlage see anspruch hinsichtlich beklagten rechtsstreit berufungsinstanz bereinstimmend fr erledigt erklrt worden beklagte wurde firmierung mai rechtsvorgnger klgers planung klranlage see beauftragt beklagte damals geschftsfhrer beklagten beklagte konkursverwalter ber vermgen frheren st gmbh co kg nachfolgend fa st beklag te geschftsfhrer komplementrin fa st klranlage auftrag rechtsvorgngers klgers errichtete november pauschalpreis netto mio dm erteilten auftrag beschrnkte ausschreibung vorangegangen klger behauptet insbesondere sei lediglich vorgetuschte beschrnkte ausschreibung durchgefhrt worden weisung beklagten seien bro fa st st fr pro forma neben fa beteiligten drei weiteren unternehmen leistungsverzeichnisse hheren endpreis ausgefllt worden zeuge ab sprachegem zwei weiteren beteiligten unternehmen tatschlich angebot abgegeben persnlich unterschrift anfertigung begleitschreibens vorbeigebracht submissionsvor schlag sei anschlieend bro fa st ber be klagten rechtsvorgnger klgers weitergeleitet worden machenschaften beklagten sei weit berhhten gesamtpreis gekommen beklagten behaupten schaden fehle klranlage deutlich niedrigeren preis pro einwohnergleichwert gebaut worden sei vergleichbare anlagen landgericht klage abgewiesen hypothetische wettbewerbspreis art kostenermittlung kostenkennwerten leistungsverzeichnis selbstkosten submittierten preis liege berufung klgers berufungsgericht abnderung erstinstanzlichen urteils beklagten schadensersatz hhe ca mio beklagten feststellung entsprechenden forderung unerlaubter handlung tabelle verurteilt kostenentscheidung beklagten gesamtschuldnerisch kosten rechtsstreits ausnahme erstinstanzlichen auergerichtlichen kosten ehemaligen beklagten tragen berufungsgericht dabei beklagten organen beklagten fa st gemeinschaftlich began genen submissionsbetrug ausgegangen schaden differenz submittierten preis mio dm netto hypothetischen wettbewerbspreis mio dm netto mio dm geschtzt ii beschwerde beklagten statthaft streitfall entscheidung zpo teil kostenmischentscheidung rahmen weitere beklagte hauptsache ergangenen urteils getroffen wurde hiergegen rechtsmittel sofortigen beschwerde gem abs zpo erffnet jedoch hauptsacherechtsmittel bgh beschluss mrz viii zb njw rn ff mwn bzw zulassung abzielende nichtzulassungsbeschwerde beklagten erhobene rechtsbehelf allerdings sofortige beschwerde zpo rechtsbeschwerde zpo kostenentscheidung berufungsgerichts aufgefasst gilt verfahrensrecht grundsatz fehlerhafte parteihandlung zulssige wirksame umzudeuten analog bgb deren voraussetzungen eingehalten umdeutung mageblichen parteiwillen entspricht schutzwrdiges interesse gegners entgegensteht senatsbeschluss juli vi zb njw rn mwn sofortige beschwerde zpo beruhende entscheidung oberlandesgerichts wre ebenfalls unstatthaft bgh urteil oktober ii zr njw rr rn abs zpo rechtsbeschwerde wiederum wurde weder berufungsgericht zugelassen deren statthaftigkeit gesetz ausdrcklich bestimmt abs satz zpo brigen nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht allerdings fehlt nichtzulassungsbeschwerde einrumt vorliegen zulassungsgrundes abs satz zpo soweit berufungsgericht zeu
  1853. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs wegen nichtzulassung mindestvergtung treuhnders restschuldbefreiung schuldner versagt treuhnder zahlungsaufforderung mglichkeit versagung restschuldbefreiung hingewiesen bgh beschluss oktober ix zb lg hannover ag hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer oktober beschlossen schuldner fr durchfhrung rechtsbeschwerde prozesskostenhilfe gewhrt rechtsanwalt dr beige ordnet schuldner verfahrenskosten monatlich bundeskasse entrichten rechtsmittel schuldners beschluss zivilkammer landgerichts hannover februar beschluss amtsgerichts hannover dezember aufgehoben antrag versagung restschuldbefreiung kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen gegenstandswert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt grnde juni wurde verbraucherinsolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet beschluss april hob insolvenzgericht insolvenzverfahren gesondertem beschluss selben tag wurde restschuldbefreiung angekndigt bisherige treuhnder treuhnder restschuldbefreiungsverfahren bestellt beschluss juli wurde bisherige treuhnder entlassen weitere beteiligte fortan treuhnder neuen treuhnder bestellt schreiben juni forderte treuhnder schuldner neben offenen vergtung fr vorausgegangene zeit treuhndervergtung fr dritte jahr wohlverhaltensperiode hhe entrichten schreiben kam vermerk empfnger angegebenen anschrift ermitteln treuhnder zurck juni beantragte treuhnder beim insolvenzgericht schuldner restschuldbefreiung versagen insolvenzgericht ermittelte neue anschrift schuldners forderte beifgung antrags treuhnders versagung restschuldbefreiung schreiben oktober ausstehende vergtung binnen zwei wochen zugang schreibens zahlen schreiben wurde schuldner zustzlich darauf hingewiesen falle fruchtlosen fristablaufs gericht antrag stattgeben restschuldbefreiung versagen schreiben november forderte treuhnder letztmalig schuldner zahlung setzte hierfr frist dezember beschluss dezember insolvenzgericht schuldner restschuldbefreiung versagt hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner begehren antrag weiteren beteiligten versagung restschuldbefreiung abzuweisen ii rechtsbeschwerde abs abs satz inso abs zpo statthaft brigen zulssig fhrt aufhebung beschlsse vorinstanzen abweisung versagungsantrags beschwerdegericht ausgefhrt schuldner rckstndigen betrag innerhalb gerichtlichen zahlungsfrist treuhnder abgefhrt umstand jeweiligen treuhnder schuldner mglichkeit versagung restschuldbefreiung hingewiesen htten sei unbeachtlich schuldner sptestens schreiben insolvenzgerichts ber entsprechenden antrag treuhnders versagung restschuldbefreiung unterrichtet mitgeteilt worden sei falle fruchtlosen fristablaufs gericht versagungsantrag stattgeben restschuldbefreiung versagen ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand versagung restschuldbefreiung abs inso kommt betracht treuhnder schuldner zahlung ausstehenden vergtungsbetrages schriftlich aufgefordert hierzu frist bestimmt aufforderung treuhnders zudem zwingend mglichkeit versagung restschuldbefreiung rechtsfolge ausbleiben zahlung fristende hinzuweisen mnchkomm inso ehricke aufl rn hk inso landfermann aufl rn nerlich rmermann inso rn hmbkomm inso streck aufl rn fk inso grote aufl rn graf schlicker kexel inso rn entgegen ansicht beschwerdegerichts abs satz inso erforderliche hinweis treuhnders mglichkeit versagung restschuldbefreiung spteren gerichtlichen hinweis versagungsverfahren ersetzt aufforderungsschreiben aufzunehmende hinweis treuhnders sanktion versagung restschuldbefreiung zwingendes formerfordernis uhlenbruck vallender inso aufl rn treuhnder antragsvoraussetzung versagungsverfahren nachzuweisen mnchkomminso ehricke aao rn nerlich rmermann aao fk inso grote aao fehlt vorliegend gegeben rede stehende antragserfordernis erweist versagungsantrag unzulssig insolvenzgericht zurckzuweisen mnchkomm inso ehricke aao uhlenbruck vallender inso aao smid haarmeyer inso aufl rn a
  1854. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg juni kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen juni ndern beschwerdewert grnde parteien august geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren mai ehemann antragsgegner geboren januar juli zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragsgegners beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter versicherungskonto antragstellerin bundesversicherungs anstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich juni begrndet hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht entscheidung dahin gehend abgendert ausgleichsbetrag eben falls wege quasisplittings abs bgb dabei oberlandesgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen august juni abs bgb anwartschaften antragsgegners beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich monatlich juni sowie zusatzversorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes baden wrttemberg zvk weiterer beteiligter hhe grund familiengerichtlich ge nehmigter parteivereinbarung monatlich dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa zvk rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsgegner vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragstellerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragstellerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsgegner versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen gegebenenfalls abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung
  1855. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel richterin lohmann richter dr fischer dr pape oktober beschlossen beschwerde beklagten teilweise nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli zurckgewiesen nebenintervenient rechtsmittels nichtzulassungsbeschwerde verlustig grnde nichtzulassungsbeschwerde beklagten abweisung widerklage richtet soweit berufungsgericht unzulssig angesehen bezge ab juni statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo beklagte beschwerdebegrndung jedoch durchgreifenden zulassungsgrund sinne abs satz zpo dargelegt abs satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts insbesondere gehrsverletzung berufungsgericht ersichtlich weder htte berufungsgericht widerklagend erhobene feststellungsklage beklagten zwischenfeststellungswiderklage sinne abs zpo umdeuten mssen htte entsprechender hinweis gerichts weitergefhrt allein frage wirksamkeit abtretungsvereinbarungen konnte gegenstand zwischenfeststellungswiderklage gemacht hingegen bloe vorfragen rechtsverhltnisses vgl bgh urteil oktober iii zr bghz mai vi zr bghz bloe vorfragen mssen fragen rechtsverhltnis anwendbaren rechts unpfndbarkeit ansprche italienischem recht verstanden vgl olg dsseldorf njw rr zller greger zpo aufl rn geimer ewir aa olg frankfurt olgr frankfurt deren gesonderte feststellung beklagte ausfhrungen zwischenfeststellungsklage angestrebt htte zunchst fr nebenintervenienten erhobene nichtzulassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich zurckgenommen ent sprechend abs zpo beschluss verlust eingelegten rechtsmittels auszusprechen vgl hk zpo kayser aufl rn vill raebel fischer lohmann pape vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  1856. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen januar strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe verurteilt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel fhrt aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift mai ausgefhrt strafausspruch jedoch bestand angeklagte begehung tat mai ua amtsgericht unna juni wegen diebstahls geringwertiger sachen geldstrafe verurteilt worden deren hhe anzahl tagesstze mitgeteilt strafe wurde form urteilsgrnden umfang nher spezifizierten ersatzfreiheitsstrafe erlass angegriffenen urteils vollstreckt ua gesamtstrafenbildung betracht kam hrteausgleich htte vorgenommen mssen jedoch unterblieben hrteausgleich scheitert gegebenenfalls regelung halbsatz stgb bghr stgb abs satz hrteausgleich mangels hinreichender feststellung hhe erkannten vollstreckten strafe kommt entscheidung abs umstnden verbindung abs stpo betracht senat verschlieen tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  1857. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beschluss zivilsenats kammergerichts november kosten klgers unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag juni nachtrag august erwarb klger beklagten sanierende eigentumswohnung nebst stellplatz sowie garage nachbargrundstck vertrag heit beklagten wesentlichen mngeln bekannt sei berliner gaswerke betrieben gelnde ende zweiten weltkriegs gasanstalt deren betrieb blicherweise umweltgefhrdende stoffe entstanden flchen wurden juli altlastenverzeichnis landes berlin aufgenommen april kam rechtsvorgngerin beklagten auftrag gegebenes gutachten ergebnis entsorgung kontaminierter bodenmassen anforderungen altlastenfreiheitstestat gegeben seien testat wurde beantragt september stellte geschftsfhrer beklagten beauftragter sachverstndiger fest neun spielflchen risikowert fr kinderspielpltze berschritten sei klger focht kaufvertrag dezember wegen arglistiger tuschung senatsverwaltung teilte juni bodenverunreinigungen vergleich gaswerkstandorten ungewhnlich gering seien bestehe gefhrdung sei erkennbar eigentmer heranziehung ordnungsbehrdlichen manahmen finanziell belastet wrden april befreite senatsverwaltung grundstck altlastenverdacht hinsichtlich wirkungspfades boden mensch schreiben juli teilte senatsverwaltung beklagten schlielich grundstck hinsichtlich wirkungspfade verdacht schdliche bodenvernderung befreit urteil september wurde beklagte rechtskrftig rckzahlung kaufpreises zug zug rckauflassung verurteilt nzb verfahren senat zr vorliegenden rechtsstreit klger zunchst feststellung verlangt beklagte grunde verpflichtet sei schaden ersetzen dezember september weigerung entstanden sei eigentmereintragung rckwirkend grundbuch lschen spter antrag teilweise dahingehend konkretisiert beklagte neben zahlung schadensersatz wegen erfolglosen rechtsstreits abwehr wohngeldern wegen kosten grundbuchberichtigung forderungen wohnungseigentmergemeinschaft sowie rechtsvorgngerin beklagten freizustellen landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolglos geblieben beschwerde zulassung revision erreichen klageantrge verfolgen beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerde unzulssig klger geboten siehe senat beschluss juli zr njw glaubhaft gemacht wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo berufungsgericht klageantrge nennwert titel antrge jeweils bewertet wert klageantrags feststellung ersatzpflicht beklagten grunde fr knftige schden geschtzt zusammen bezifferten klageantrag abschlag fr feststellungsantrge ergibt wert klger wendet bewertung klageantrags hlt schtzung berufungsgerichts fr willkrlich mglichen schaden erleiden knne ersatz beklagte feststellungsantrag ziele gehre haftung ff bbodschg frherer grundstckseigentmer bezogen zeitraum eigentmer grundbuch eingetragen sei ergben fr erhebliche risiken sanierungsmanahmen verbundenen kosten knnten senat bekannt sei millionen mindestens hundert mehrere zehntausende gehen entsprechend abs satz fr klger teilschuldnerische haftung zugrunde lege sei betrag vllig unrealistisch beschwer klgers bezug mgliche feststellung daraus ergebenden konsequenzen fr wirtschaftliche belastung lgen sicherheit deutlich ber sei insgesamt beschwer ber einrechnung werte freistellungsantrge berschritten reicht fr glaubhaftmachung berschreitenden beschwer angesichts schreibens senatsverwaltung juni wegen bodenverunreinigungen gefahrenabwehrmanahmen ergreifen seien erkennbar sei eigentmer heranziehung ordnungsbehrdlichen manahmen finanziell belastet knnten htte klger zukommenden kosten beziffern angaben glaubhaft mssen hinzu kommt berufungsgericht hinweisbeschluss juli angekndigt wert klageantrags festzusetzen ersichtlich sei weiteren schden klger befrchte dagegen klger erinnert obwohl brigen hinweisen beschluss innerhalb berufungsgericht eingerumten frist stellung genommen iii kostenentscheidung beruht abs zpo festsetzung
  1858. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs af abs satz af gilt antrag schuldners erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung wegen nichterfllung zulssigen auflage zurckgenommen neuer antrag erst ablauf drei jahren gestellt bgh beschluss september ix zb lg kleve ag kleve ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kleve september kosten schuldners zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde mai stellte schuldner anwaltlichen vertreter beim amtsgericht antrag erffnung verbraucherinsolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung amtsgericht forderte schuldner nachbesserung nher bezeichneter weise unvollstndigen antrags hinweis insolvenzantrag zurckgenommen gelte binnen monatsfrist nachbesserungsverlangen nachgekommen anwaltsschriftsatz erklrte schuldner hierzu legte weitere unterlagen schreiben juni teilte daraufhin amtsgericht insolvenzantrag mangels ausreichender nachbesserung kraft gesetzes zurckgenommen gelte womit restschuldbefreiungsantrag gegenstandslos sei august schuldner erneut antrag erffnung verbraucherinsolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung gestellt zudem stundung verfahrenskosten antrge amtsgericht beschluss august zurckgewiesen jedenfalls innerhalb frist drei jahren rcknahmefiktion abs satz inso unzulssig seien hiergegen erhobene sofortige beschwerde erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner antrge ii zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet landgericht gemeint rcknahmefiktion gem abs satz inso wegen nichtbehebung mngel innerhalb dortigen monatsfrist htten behoben knnen bestehe fortbildung rechtsprechung bundesgerichtshofs ebenfalls dreijhrige sperrfrist schuldner lasse frist ungenutzt verstreichen lasse effiziente verfahrensfrderung bedachtes verhalten vermissen bliebe umstand ausnahme rcknahmefiktion konsequenz wrde zweck abs inso verfahren beschleunigen vereinfachen gegenteil verkehrt grundstzlich fehlende rechtsschutz rcknahmefiktion stehe entgegen fllen denen gerichtlichen anforderungen erfllbar seien gesetzlichen anforderungen abs inso einklang stnden rechtsmittel zulssig anzusehen sei neuregelung vorschriften restschuldbefreiung wolle gesetzgeber hierzu ergangene rechtsprechung bundesgerichtshofs teilweise bernehmen fr anwendbare alte recht knnten hieraus rckschlsse gezogen ausfhrungen beschwerdegerichts halten rechtlicher prfung stand fr vorliegenden fall insolvenzverfahren juli beantragt worden findet insolvenzordnung gem art satz eginso juli geltenden fassung anwendung gesetz verkrzung restschuldbefreiungsverfahrens strkung glubigerrechte findet anwendung fr anwendbare recht ergibt fr fall rcknahmefiktion abs satz inso sperrfrist drei jahren frage allerdings landgericht zutreffend ausgefhrt streitig auffassung gibt sperrfrist ag hamburg zinso lg frankenthal zinso lg dsseldorf zinso ag kln nzi fr sonderfall ag essen zinso hk inso waltenberger aufl af rn hmbkomm inso streck aufl rn mnchkomm inso ott vuia aufl rn fk inso grote aufl rn schmidt stephan inso aufl rn auffassung vorinstanzen gefolgt sperrfrist jedenfalls vorliegenden fallkonstellation einzuhalten rcknahmefiktion eintritt schuldner mngel beseitigt monatsfrist abs satz inso htte beheben knnen ag essen zinso zinso ag hamburg zinso nzi ag ludwigshafen zinso letztgenannte auffassung zutreffend senat beschluss juli ix zb bghz rn ff entwickelte rechtsprechung flle erstreckt denen schuldner anschluss antrag glubigers erteilten gerichtlichen hinweis knne eigenen antrag erffnung insolvenzverfahrens verbunden antrag restschuldbefreiung stellen entscheidung ber erffnungsantrag glubigers eigenen antrgen reagiert bgh beschluss januar ix zb zinso rn februar ix za zinso rn ebenso gilt sperrfrist schuldner antrag restschuldbefreiung zurckgenommen bgh beschluss mai ix zb zinso rn gilt fr fall schuldner antrag verfahrenserffnung kos
  1859. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mrz rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr deppert richter dr zlch dr beyer dr leimert wiechers mrz gem abs zpo auslegung bundesverfassungsgericht bverfge beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar angenommen klger trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm grnde revision endergebnis jedenfalls deswegen erfolg klger fr behauptung vorgelegten auswertungen enthielten tatschlichen umsatzzahlen tatschlich erzielten bruttoverdienst beweisfllig geblieben berufungsgericht schon grund feststellungen hhe geltend gemachten ausgleichsanspruchs treffen konnte weitere fragen hhe anspruchs kam deshalb ebensowenig rechtsgrundstzliche frage tankstellen shop betreiber handelsvertreter ttig ausgleichsanspruch entsprechender anwendung hgb grunde zusteht dr deppert dr zlch dr leimert dr beyer wiechers'],['Soon']]
  1860. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs august einstimmig beschlossen beschlu bundesgerichtshofs august revision angeklagten urteil landgerichts mnster mrz unbegrndet verworfen worden aufrechterhalten grnde genannten beschlu senat ber revision angeklagten entschieden schriftsatz verteidigers august juli zugestellten antragsschrift generalbundesanwalts gegenerklrung abgab abs satz stpo allgemein erhobene sachrge ergnzend begrndete ging per fax august beim bundesgerichtshof schriftsatz lag senat jedoch erst august konnte daher beschlufassung august bercksichtigt antrag beschwerdefhrers nachtrglich rechtliches gehr gewhren demgem folge geben stpo entsprechender anwendung dadurch geschehen senat ber revision angeklagten bercksichtigung schriftsatzes verteidigers august erneut beraten entschieden dabei sache ergebnis gelangt daher angegriffenen senatsbeschlu aufrechterhalten tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  1861. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar verfahren vollstreckbarerklrung ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsgegner wurde finnland urteil berufungsgerichts kouvola mrz zahlung zuzglich zinsen sowie prozesskostenentschdigung verurteilt mrz trat klgerin finnischen verfahrens vertrag antragstellerin ansprche rechtsanwaltsgesellschaft antragt ab nunmehr be finnische entscheidung fr vollstreckbar erklren beschluss april landgericht entscheidung fr vollstreckbar erklrt dagegen gerichtete sofortige beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegner antrag abweisung antrags vollstreckbarerklrung ii gem art eugvvo verbindung abs avag abs satz nr zpo statthafte zulssige rechtsmittel fhrt aufhebung zurckverweisung abs satz zpo gem abs satz avag zwangsvollstreckung ausland ergangenen titel zugunsten titel bezeichneten berechtigten fr zulssig erklrt titel recht staates errichtet worden fr vollstreckbar auslndischer titel betreiben rechtsnachfolgers ursprnglichen klgers fr vollstreckbar erklrt vgl kropholler hein europisches zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht aufl art eugvvo rn nachweis entsprechenden rechtsnachfolge gem abs satz avag grundstzlich urkunden fhren sei tatsachen gericht offenkundig jedoch gilt wendungsbereich einschlgigen verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember eugvvo gem abs avag vorschrift abs satz avag anzuwenden nachweis rechtsnachfolge beweismitteln gefhrt geimer schtze aao art rn antrag vollstreckbarerklrung unmittelbaren rechtsnachfolger gestellt antragsteller rechtsnachfolger frheren rechtsnachfolgers ursprnglichen partei fr rechtsnachfolger berechtigung vollstreckung erststaat titel errichtet worden festgestellt beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen antrag vollstreckbarerklrung urteils berufungsgerichts kouvola mrz rechtsnachfolger ursprnglichen berechtigten gestellt konnte entsprechende berechtigung folgt abtretung rechte urteil vereinbarung mrz rechtsanwaltsgesellschaft jedoch antragstellerin vollstreckbarerklrungsverfahren geworden woraus berechtigung vollstreckung betreibenden ergibt beschwerdegericht of fen gelassen gesellschaft rechtsnachfolgerin zessionarin handelt gesell schaft zessionarin verschmolzen worden lediglich umbenennung vorliegt entscheidung beschwerdegerichts offen geblieben beschwerdegericht weiteren frage auseinandergesetzt internationale zustndigkeit finnischen gerichtsbarkeit gegeben fhrt internationale zustndigkeit gerichts erststaates unterliege grundstzlich nachprfung vollstreckbarerklrungsverfahren sei ausschlieliche internationale zustndigkeit art eugvvo stehe frage auffassung greift kurz weiteren grnde fr nichtanerkennung entscheidung ausschpft gem art abs eugvvo art abs satz eugvvo vollstreckbarerklrung entgegenstehen entscheidung anerkannt vorschriften abschnitte kapitels ii verletzt worden vorschriften gehrt neben beschwerdegericht genannten art eugvvo regelung art abs eugvvo vierten abschnitt kapitels ii verordnung fllt danach klage vertragspartners verbraucher gerichten mitgliedsstaates erhoben hoheitsgebiet verbraucher wohnsitz vorliegend antragsgegner beschwerdeverfahren geltend gemacht vertrag ber lieferung holzhauses ursprnglichen klgerin verbraucher abgeschlossen einwand wre berechtigt versagung vollstreckbarerklrung gem art abs eugvvo htte fhren mssen beschwerdegericht befasst aufhebung zurckverweisung angefochtenen entscheidung fhren zurckverweisung beschwerdegericht ermitteln antragstellerin finni schem recht einzel rechtsnachfolgerin ersten zessionarin geworden gesellschaft identisch antragsberechtigung antragstellerin auszugehen f
  1862. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vzog vorschrift abs stze vzog schliet anspruch berechtigten schadensersatz verpflichtung verfgungsberechtigten schadensersatz verletzung unterlassungsgebots abs vzog ergeben haftung schadensersatz entfllt abs satz vzog erlaubten manahme darlegungs beweislast fr vorliegen erlaubten manahme liegt beim verfgungsberechtigten beim berechtigten verfgung sinne abs satz nr vzog erforderlich geschlossene vertrag bedingungen enthlt vermissen lsst fr berechtigten risiken begrnden bzw vermeiden mehr angemessenen verhltnis angestrebten zweck stehen bgh urteil juli zr olg brandenburg lg potsdam zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr roth fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende land klger nimmt beklagte land beklagter erstattung betrags anspruch fr entsorgung klrschlamm rckbau bio fresher anlage gelnde instituts fr gemseproduktion frheren akademie landwirtschaftswissenschaften land brandenburg aufwandte gelnde beklagte wirksamwerden beitritts verwaltungsvermgen landes besitz genommen beantragte zuordnungsbehrde gelnde verwaltungsvermgen zuzuordnen trat klger antrag entgegen gelnde frheres vermgen berlin art abs einigungsvertrags zurckzubertragen ber beide antrge wurde zunchst entschieden beklagte vermietete gelnde vertrag dezember umweltforschung gmbh fortan ufg fr zeit april ablauf mrz vertrag verlngerte jeweils jahr drei monate ablauf mietzeit gekndigt wurde ufg erhielt februar behrdliche erlaubnis gelnde anlage biologischen behandlung besonders berwachungsbedrftigen abfllen klrschlamm bio fresher verfahren hchstzulssigen gesamtlagermenge abfllen errichten ordnungsverfgung januar gab zustndige umweltbehrde beklagten ufg mehr hchstzulssige menge klrschlamm abfllen anzunehmen etwa klrschlmme verschiedener provenienz gelnde entfernen entsorgen durchsetzung ordnungsverfgung scheiterte zwischenzeitlich eingetretenen insolvenz ufg zuordnungsbehrde ordnete gelnde bescheiden juni juli zunchst beklagten beklagte kndigte mietvertrag ufg mrz grund parteien erzielten einigung nderte zuordnungsbehrde zuordnungsbescheide ordnete gelnde bescheid februar klger bescheid vollzogen parteien bernahme bergabeprotokoll berschriebenen vereinbarung april november schreiben november wies zustndige umweltbehrde beklagten zustndige stelle klgers darauf kurzfristig ordnungsgeme schadlose entsorgung flchen lagernden erheblichen abfallmengen berwiegend klrschlamm erforderlich sei klger notfalls eigentmer anspruch genommen msse klger lie daraufhin bio fresher anlage abfall entfernen verlangt beklagten erstattung dafr aufgewandten kosten landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision mchte klger verurteilung beklagten erstattung verauslagten kosten erreichen beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage fr unbegrndet abs vzog lasse erstattungsanspruch ableiten danach sei gelnde klger tatschlichen rechtlichen zustand zurckzubertragen zeitpunkt zuordnungsbescheides befunden stehe erstattungsanspruch entgegen schadensersatzanspruch klgers sei grundstzlich mglich fehle pflichtverletzung vermietung gelndes ufg erlaubte manahme sei daran scheitere schadensersatzanspruch wegen ordnungsgemen bergabe gelndes schadensersatzanspruch knne begrndet beklagte klger erlass ordnungsverfgung arglistig verschwiegen fehlen information sei fr geltend gemachten schaden urschlich mangels pflichtverletzung schieden schlielich amtshaftungsansprche staatshaftungsansprche seien verjhrt ii erwgungen halten rechtlichen prfung stand revision insgesamt zugelassen ergibt tenor angefochtenen urteils entscheidungsgrn
  1863. [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr alt konkrete anhaltspunkte fr wiederholungs nachahmungsgefahr knnen daraus ergeben berufungsgericht begrndung erkennbar formulierten unrichtigen obersatz ausgeht fortfhrung senat beschl oktober zr njw ergibt wiederholungs nachahmungsgefahr weise rechtlichen begrndung berufungsgerichts offenkundigen umstnden zpo entsprechende darlegungen beschwerdebegrndung erforderlich abgrenzung bghz bgh beschl mrz zr kg lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr lemke dr gaier dr schmidt rntsch beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juni zugelassen grnde notariellem vertrag april verkaufte maschinenbau gmbh beklagte teile firmengrundstcke anlage vorratsvermgen preis dm urkunde ergeben einzelnen gegenstnde anlage vorratsvermgens inventarverzeichnissen anlagen urkunde beigefgt sollen beklagte bernahm vertragsurkunde wege schuldbeitritts mithaftung fr vertraglichen verpflichtungen beklagten vorliegenden rechtsstreit nimmt klgerin abgetretenem recht verkuferin beklagten zahlung restlichen kaufpreises nebst zinsen anspruch auffassung voraussetzung fr verzicht weitere kaufpreiszahlungen vereinbarte zahl vollzeitdauerarbeitspltzen sei erreicht landgericht klage stattgegeben beklagten gesamtschuldner zahlung dm verurteilt berufungsinstanz beklagten erstmals formnichtigkeit kaufvertrages geltend gemacht spezifikation gegenstnde veruerten anlage vorratsvermgens abs kaufvertrages erwhnten inventarverzeichnisse seien weder verlesen vertragsurkunde beigefgt worden berufung beklagten gleichwohl erfolg geblieben ferner kammergericht erst zweiten rechtszug erhobene widerklage feststellung unwirksamkeit kaufvertrages unzulssig abgewiesen hierbei unterstellt kammergericht formnichtigkeit kaufvertrages begrndete einwendung beklagten sei verwirkt verhalten beklagten angesichts zeit geltendmachung formnichtigkeit wegen spezifischen aufgabenstellung schutzwrdigen vertrauens klgerin gravierend illoyal sei restkaufpreisanspruch sei entfallen erforderliche zahl arbeitspltzen geschaffen worden sei beklagten erhobene zwischenfeststellungswiderklage sei unzulssig frage unwirksamkeit kaufvertrages mehr vorgreiflich fr entscheidung rechtsstreits sei nichtzulassung revision urteil richtet vorliegende beschwerde beklagten ii nichtzulassungsbeschwerde zpo beklagten zulssig sache erfolg voraussetzungen fr zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo liegen berufungsgericht geht recht formnichtigkeit kaufvertrages satz bgb rechtsfehlerhaft jedoch auffassung beklagten seien grnden verwirkung gehindert formnichtigkeit grundstckskaufvertrages geltend zweifelhaft bereits einwendung berhaupt verwirkung zugnglich fall knnen verwirkungsregeln verletzung gesetzlicher formvorschriften deshalb anwendung finden rechtsprechung stets betont einhaltung formerfordernisse interesse rechtssicherheit liegt deshalb angeht allgemeinen billigkeitserwgungen unbeachtet lassen senat bghz bghz genannten fllen formnichtigkeit versto bgb annehmen knnen deshalb strengere anforderungen entwickelt worden hiernach mu formnichtigkeit ergebnis fhren fr betroffene partei hart schlechthin untragbar senat bghz voraussetzungen erfllen insbesondere zwei fallgruppen nmlich flle existenzgefhrdung flle besonders schweren treupflichtverletzung begnstigten teils fr eintritt verwirkung geringere anforderungen gengen fehlerhaft beru fungsgericht verwirkung zurckgreift beklagten einwendung formnichtigkeit abzuschneiden rechtsfehler berufungsgerichts entscheidungserheblich insbesondere berufungsgericht festgestellt voraussetzungen fr miachtung bgb vorliegenden fall erfllt formnichtigkeit fr klgerin harten schlechthin untragbaren ergebnis fhren wrde revision zuzulassen sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert besteht notwendigkeit hchstrichterlichen leitentscheidung wiederholung rechtsfehlers berufungsgericht besorgen darber hi
  1864. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundstzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingefhrten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte fr zusatzversorgungspflichtige entgelt fr soziale komponenten bonuspunkte ergeben knnen versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv bereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jhrlich jahresende fr vorangegangene geschftsjahr fest ausma verbleibenden berschssen absatz bonuspunkte vergeben knnen ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage fr feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundstzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand fr soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert magabe absatzes verwendet einzelheiten ausfhrungsbestimmungen geregelt rckstellung fr berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rckstellung fr berschussverteilung eingestellt ber zufhrung verteilungsfhigen berschusses rckstellung fr berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rckstellung dient verbesserung erhhung leistungen insbesondere gewhrung bonuspunkten ber verwendung rckstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausfhrungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rckstellung fr berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhhung leistungen abs satz hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung abs satz zudem entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen iii beklagten pflichtversicherte klger genannte versicherungsnachweise erhalten denen hhe klger insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschlielich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte versiche rungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten fr geschftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband klger angehrt bonuspunkte zugeteilt klger meint stehe anspruch zuteilung gut schrift bonuspunkten fr genannten geschftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft ber beklagten kalender bzw geschftsjahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattge geben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts gendert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klger ursprngliches begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klger erhobene stufenklage recht insgesamt abgewiesen berufungsgericht ausgefhrt klger stehe geltend
  1865. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz bb quotenabgeltungsklauseln benachteiligen mieter abs bgb unangemessen daher unwirksam mieter vertragsschluss verlangen ermittlung zeitpunkt vertragsbeendigung zukommenden kostenbelastung mehrfach hypothetische betrachtungen anzustellen sichere einschtzung tatschlichen kostenbelastung zulassen teilweise aufgabe bgh urteil september viii zr njw rn ff bgh urteil mrz viii zr lg hannover ag hannover viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr schneider dr bnger kosziol fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts hannover juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte januar april mieterin wohnung klgerin hannover beklagte wohnung mietbeginn renoviertem zustand bernommen parteien streitig mietvertrag november enthlt folgende formularbestimmungen schnheitsreparaturen mieter verpflichtet schnheitsreparaturen magabe ziffer durchzufhren schnheitsreparaturen umfassen anstreichen kalken tapezieren wnde decken streichen fubden innenanstrich fenster streichen tren heizkrper versorgungsleitungen sowie smtliche anstriche innerhalb gemieteten rume einschlielich derjenigen einbaumbeln schnheitsreparaturen fachgerecht zweck art mietrume entsprechend regelmig auszufhren aussehen wohnrume mehr unerheblich gebrauch beeintrchtigt allgemeinen folgenden zeitabstnden fall kche bdern duschen jahre wohn schlafrumen fluren dielen toiletten jahre nebenrumen jahre erneuerung anstriche fenstern tren heizkrpern versorgungsleitungen einbaumbeln regelmig jahren erforderlich aussehen mehr unerheblich gebrauch beeintrchtigt abgeltung auszug quotenklausel beendigung mietverhltnisses einzelne smtliche schnheitsreparaturen fllig mieter erwartenden kosten zeitanteilig vermieter allgemeinen folgender magabe quote bezahlen liegen letzten schnheitsreparaturen gerechnet ab bergabe mietsache whrend mietzeit nassrumen kchen bdern duschen lnger jahr zurck zahlt mieter kosten liegen lnger jahre zurck liegen letzten schnheitsreparaturen whrend mietzeit wohn schlafrumen fluren dielen toiletten lnger jahr zurck zahlt mieter kosten liegen lnger jahre zurck lnger jahre lnger jahre liegen letzten schnheitsreparaturen whrend mietzeit nebenrumen lnger jahr zurck zahlt mieter kosten liegen lnger jahre zurck mehr jahren mehr jahren mehr jahren mehr jahren liegen letzten schnheitsreparaturen whrend mietzeit fr fenster tren heizkrper versorgungsleitungen einbaumbeln lnger jahr zurck zahlt mieter kosten jahren jahren jahren jahren mieter bleibt unbenommen nachzuweisen wann umfang wohnung zuletzt renoviert wurde zustand wohnung verlngerung oben genannten fristen zulsst fhrt mieter nachweis vermieter quote billigem ermessen angemessen senken berechnung erfolgt aufgrund kostenvoranschlags vermieter auszuwhlenden malerfachbetriebs mieter bleibt unbenommen kostenvoranschlag vermieters anzuzweifeln kostenvoranschlag malerfachbetriebs beibringt mieter mglichkeit renovieren zahlungspflicht abzuwenden schnheitsreparaturen mssen fachgerecht mittlerer art gte ausgefhrt mieter entsprechenden aufforderung fristsetzung unzureichend nachgekommen entsprechende quote gem kostenvoranschlag zahlen fristen gem ziffer beginnen ab bergabe mietsache laufen beginnen fr einzelnen rume fachgerechter erledigung arbeiten jeweils neu mieter nachweisen mietsache ablauf genannten fristen renovierungsbedrftig klage nimmt klgerin beklagte abzug geleisteten kaution hhe zahlung nebst zinsen anspruch auffassung stehe wegen exzessiven rauchens beklagten wohnung anspruch hhe beklagte verpflichtung vornahme schnheitsreparaturen whrend mietzeit nachgekommen sei jedenfalls sei klage hinsichtlich schnheitsreparaturen hhe begrndet anteilige betrag quotenabgeltungsklausel nr mietvertrags errechne amtsgericht klage abgewiesen berufung klgeri
  1866. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal november schuldspruch dahin klargestellt angeklagte wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsberaubung wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen besitzes kinderpornographischer schriften verurteilt ausspruch ber maregel sowie ber einziehung gegenstnde ziffern sowie urteilstenors aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten besonders schweren vergewaltigung zwei fllen jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung sowie beiden flle tateinheitlich begangenen freiheitsberaubung besitzes kinderpornographischer schriften schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt sicherungsverwahrung angeordnet reihe gegenstnden eingezogen verfahrensrgen sachlichrechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg nachprfung schuld strafausspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat stellt schuldspruch lediglich besseren verstndnis dafr klar angeklagte wegen dreier zueinander tatmehrheit stehender taten verurteilt maregelausspruch hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht rechtsfehlerfrei formellen materiellen voraussetzungen fr anordnung sicherungsverwahrung abs satz stgb af festgestellt erhhten anforderungen beachtet hierfr entscheidung bundesverfassungsgerichts bverfg urteil mai bvr bverfge ergeben indes lassen urteilsgrnde erkennen strafkammer vorschrift eingerumte ermessen pflichtgem ausgebt ordnet tatrichter ermessen gestellte unterbringung sicherungsverwahrung urteilsgrnden deutlich entscheidungsbefugnis bewusst grnde fr ermessensausbung leitend bgh beschluss september str stv beschluss oktober str nstz rr beschluss mai str nstz rr beschluss mrz str hieran fehlt revisionsgericht fehlende ermessensentscheidung ersetzen neuen tatrichter vorbehalten bgh urteil mai str bghst beschluss august str nstz rr vorstellung gesetzgebers gericht mglichkeit ungeachtet festgestellten gefhrlichkeit angeklagten zeitpunkt urteilsfllung verhngung freiheitsstrafe beschrnken sofern erwartet strafverbung hinreichend warnung dienen lsst tatrichter ausnahmecharakter vorschrift rechnung tragen daraus ergibt abs stgb gegensatz absatz vorschrift frhere verurteilung strafverbung angeklagten voraussetzen vgl bgh urteil november str stv bestand urteil hinblick einziehung mehrerer gegenstnde tatwerkzeuge verwendung grnem panzerklebeband ziffer einziehungsentscheidung taten festgestellt drei festplatten ziffern speicherung kinderpornographischen dateien dienten urteil ebenfalls entnehmen patronen ziffern feststellungen beziehungsgegenstnde angeklagten waffendelikts abs stgb abs nr waffg betracht kommenden einziehung subjektiven verfahren steht jedoch entgegen verfah ren insoweit strafkammer abs stpo eingestellt worden vgl bgh beschluss januar str nstz sache bedarf umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung hinsichtlich maregel bislang unterbliebene ermessensentscheidung bezglich einziehung fehlende feststellungen handelt bedarf aufhebung bisher getroffenen feststellungen knnen smtlich aufrechterhalten bleiben neue tatrichter weitere feststellungen treffen bisherigen widerspruch stehen drfen becker pfister ribgh mayer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker schfer gericke'],['Soon']]
  1867. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs rcknahme berufung abs zpo beginn verkndung berufungsurteils mglich bgh beschluss juni iii zb olg hamm lg bochum iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung rechtsbeschwerde gewhrt rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember zurckgewiesen klger kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde parteien streiten ber wirksamkeit berufungsrcknahme beklagten landes klger macht rechtsstreit ansprche amtshaftung wegen menschenunwrdiger unterbringung haftanstalt beklagte land geltend landgericht abweisung klage brigen beklagte land verurteilt klger nebst zinsen zahlen hiergegen land berufung eingelegt klageabweisungsantrag verfolgt klger anschlussberufung eingelegt verurteilung beklagten zahlung weiteren nebst zinsen sowie freistellung zahlungsverpflichtung hhe gegenber anwlten begehrt berufungsgericht schluss mndlichen verhandlung termin verkndung entscheidung november bestimmt verkndungstermin whrend verlesung verkndenden tenors berufungsgericht gefassten urteils prozessvertreter beklagten landes erklrt berufung zurcknehme berufungsgericht daraufhin verkndung urteils abgebrochen termin verfgung selben tag parteien darauf hingewiesen bedenken hinsichtlich wirksamkeit verkndungstermin mndlich erklrten berufungsrcknahme hinblick einhaltung form daraufhin prozessbevollmchtigte beklagten landes berufung schriftsatz november nochmals zurckgenommen berufungsgericht sodann beklagte land eingelegten rechtsmittels fr verlustig erklrt verpflichtet kosten berufungsverfahrens einschluss kosten anschlussberufung klgers tragen berufungsgericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt klger aufhebung beschlusses oberlandesgerichts zurckverweisung sache stadium verkndung ii klger bewilligung nachgesuchten prozesskostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand hinsichtlich frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde gewhren verschulden gehindert fristen einzuhalten gem abs satz nr zpo statthafte bri gen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg berufungsgericht ausgefhrt berufungsrcknahme beklagten landes november rechtzeitig sei verkndungstermin november vorsitzende senats bereits verlesung verkndenden urteiltenors begonnen mndlichen erklrung berufungsrcknahme unterbrochen anschlieend mehr fortgesetzt gem abs zpo knne berufung verkndung berufungsurteils zurckgenommen senat dahin verstehe berufungsrcknahme vollstndigen urteilsverkndung erklrt knne angefochtene entscheidung hlt ergebnis angriffen rechtsbeschwerde stand aa allerdings trifft auffassung berufungsgerichts rcknahme berufung knne vollstndigen urteilsverkndung erfolgen gesetzeswortlaut bereinstimmung bringen abs zpo berufung verkndung berufungsurteils zurckgenommen abs satz zpo urteil verlesung urteilsformel verkndet wortsinn abs abs satz zpo rcknahme beginn verkndung deshalb beginn verlesung urteilsformel zulssig auffassung literatur berwiegend geteilt zller heler zpo aufl rn mnchkomm zpo rimmelspacher zpo aufl rn cube njw baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn hartmann njw bb auslegung angefhrt verkndung erst ende verlesung vollstndigen urteilsformel abgeschlossen erst danach urteil existent geworden sei gesetzgeber jedoch abs zpo fr fall berufungsverfahren verkndung urteils zpo beendet zeitpunkt fr rcknahme berufung besonders festgelegt dabei ausweislich wortlauts vorschrift zeitpunkt existentwerdens beziehungswiese wirksamkeit berufungsurteils abgestellt cc oben genannte auslegung lsst einwenden interesse berufungsgegners allein durchfhrung anschlussberufung liegen knne gesetzgeber interesse schtzenswert anerkannt drfe berufungsklger abs eingerumte recht rechtsmittel zurckzunehmen letzten sekunde berufungsverfahrens abschluss verkndung berufungsurteils ausnutzen sinne hartmann aao gesetzgeber erweiterung rcknahmemglichkeit beginn verkndung berufungsurteil
  1868. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo frage befangenheit fehlern zusammenhang anordnung durchfhrung begutachtung schuldfhigkeit verhltnismigkeit vorbereitenden unterbringung psychiatrischen krankenhaus erstellung gutachtens ber persnlichkeitsstrung bgh beschl september str lg mannheim bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bandenmigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim dezember soweit betrifft strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache anderweitigen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen wegen bandenmigen betruges weiteren fllen sowie wegen kapitalanlagebetruges tateinheit versuchtem bandenmigen betrug gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt strafausspruch beschrnkte revision angeklagten rge verletzung vorschriften ber ablehnung abs nr stpo erfolg weitere verfahrensrge sachrge kommt daher rechtsmittel eindeutigen wortlaut gestellten antrags erkennbaren willen angeklagten strafausspruch beschrnkt wirksamkeit beschrnkung steht entgegen formellen rge beanstandet angefochtenen urteil htten drei berufsrichtern me dr ter mitgewirkt angeklagten rich wegen besorgnis befangen heit abgelehnt seien bezglich ablehnungsgesuch unrecht verworfen worden sei nr stpo revision solange dadurch widersprchlich strafausspruch beschrnkt fllen rge nr stpo verfahrensfehler beanstandet schuldspruch berhrt beschrnkung rechtsmittels urteil insgesamt fall brchte vgl bgh njw kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn kuckein kk stpo aufl rdn rdn sarstedt hamm revision strafsachen aufl rdn nachw verteidiger angeklagten lehnten beginn ersten hauptverhandlungstages drei berufsrichter wegen besorgnis befangenheit ab landgericht wies einholung dienstlicher erklrungen ablehnungsgesuch unbegrndet zurck ablehnungsgesuch liegt folgender verfahrensablauf zugrunde angeklagte befand seit februar untersuchungshaft september beauftragte staatsanwaltschaft prof dr sch psychiatrischen psychologischen schuldfhigkeitsgutachten stgb gem beschlu landgerichts mannheim mai wurde gutachtenauftrag dahin erweitert infolge zustandes weitere erhebliche rechtswidrige insbesondere gleichartige taten erwarten seien deshalb unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb wegen hanges begehung gleichartiger betrugstaten unterbringung sicherungsverwahrung abs abs nr stgb erforderlich sei sachverstndige erstattete schriftliches gutachten juni vermochte vorliegen medizinischen voraussetzungen fr mgliche anwendung stgb auszuschlieen beschlu juli ordnete strafkammer weiteres psychiatrisches gutachten bestellte prof dr gl ma weiteren gutachter be grndung fhrte kammer halte zustzliche begutachtung anwendung ausschlielich medizinisch psychiatrischer mastbe fr erforderlich gutachter prof dr sch sei ergebnis unterstellung ausschlielich angaben angeklagten beruhenden lediglich gunsten bewerteten ergebnisses vorweggenommenen beweisaufnahme gelangt verteidigung erhob beschlu gegenvorstellung zeitpunkt beschlusses weder kenntnis ergebnis begutachtung prof dr sch umstand gehabt gutachten staatsanwaltschaft gericht berhaupt vorgelegen regte prof dr sch klar stellung ber ergebnis gutachtens aufzufordern juli lehnte angeklagte gesprch prof dr gl ab august erstellte daraufhin schriftli chen unterlagen gesttztes psychiatrisches gutachten schlug darin mehrwchige unterbringung angeklagten beobachtung psychiatrischen krankenhaus knne verhalten ange klagten umgang menschen dingen auerhalb untersuchungssituation selbstdarstellung menschen gegenber deren urteil entweder befrchten deren urteil fr belanglos halte beobachtet whrend mehrwchigen aufenthalts psychiatrischen krankenhaus sei sorge fr sorgfltige dokumentation verhaltens sowohl stationsalltag gesprch fachvertretern tragen entstehenden berichte rztlichen nichtrztlichen personals knnten erheblichen informationsgewinn bedeuten august beantragte verteidigung entscheidung ber vorgeschlagene unterbringung psychiatr
  1869. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert felsch dr franke mai gem satz zpo einstimmig beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november zurckgewiesen verliert anschlieung klgerin wirkung abs zpo kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben streitwert grnde revision zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung revision weggefallen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo wegen weiterer einzelheiten nimmt senat bezug hinweis vorsitzenden februar satz abs satz zpo terno dr schlichting felsch seiffert dr franke vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1870. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo senat klger erhobenen gehrsrgen art abs gg geprft fr durchgreifend erachtet klagantrag ausweislich gesamtzusammenhangs entscheidungsgrnde derzeit unbegrndet abgewiesen worden vgl bghz eindeutig gefasst gesamten rckgewhranspruch bezogenen vorbehalt zug zug verurteilung gestellt auslegung somit zugnglich weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  1871. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub sowie ehrenamtlichen richter breitsameter kreye beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss landwirtschaftssenats brandenburgischen oberlandesgerichts juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil antragstellers erkannt worden beschwerde antragsgegnerin teilbeschluss amtsgerichts landwirtschaftsgericht frstenwalde november zurckgewiesen rechtsbeschwerde antragsgegnerin zurckgewiesen antragsgegnerin kosten rechtsmittelverfahren tragen antragsteller rechtsmittelverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten erstatten gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde november verstorbene vater antragstellers folgen erblasser frau mutter antragstellers allein beerbt wurde folgenden erbin trat einbringung landwirtschaftlicher flchen zahlung inventarbeitrgen lpg bildung kap spter lpg hervorging blieb mitglied lpg notariellem vertrag april vereinbarte erblasser antragsteller lpg eingebrachten flchen bertragen verlangte lpg damals flchen be wirtschaftete deren rckgabe sowie auszahlung inventarbeitrages flchentausch verbundene rckgabe erfolgte grund schriftlichen vereinbarung wirkung september erbin antragsteller mitglied lpg deren mitglieder september teilung zusammenschluss abteilung ii lpg beschlossen deren mitglieder bereits versammlung august zusammenschluss abteilung ii lpg beschlossen wirkung januar gegrndete zusammenschluss hervorgegangene lpg wurde mrz lpg register eingetragen mitgliederversammlung lpg dezember wurde deren umwandlung antragsgegnerin eingetragene genos senschaft beschlossen antragsteller mitgliederversammlung zugegen stimmte vertretung eltern grund erteilter vollmachten umwandlung weder antragsteller eltern trugen ausliegenden listen fr antragsgegnerin beitretenden mitglieder zahlten statut antragsgegnerin vorgesehene einlage geschftsanteil dm antragsgegnerin zahlte inventarbeitrag dm erbin eigenen erblasser geerbten ansprche mitgliedschaften lpgen antragsteller abgetreten fr rechtsbeschwerdeverfahren allein interesse wege stufenantrags ansprche erblassers abfindung ausscheiden lpg lwanpg erbin bare zuzahlung wegen anteile genossenschaft umgewandelten beteiligung lpg geltend gemacht amtsgericht landwirtschaftsgericht teilbeschluss antrgen auskunft stattgegeben antragsgegnerin verpflichtet berechnung abfindungsansprche erblassers beifgung schlussbilanz lpg dezember erstellen aufstellung ber geschftsguthaben geschftsanteile erbin antragsgegnerin beifgung aufstellung vermgensanteile lpg deren schlussbilanz vorzulegen oberlandesgericht landwirtschaftssenat erstinstanzliche entscheidung auskunft ber abgetretenen anspruch erbin besttigt bezug anspruch erblassers erstinstanzlichen beschluss dahin abgendert auskunft schlussbilanz dezember erteilen sei rechtsbeschwerde zugelassen beide seiten beschluss rechtsbeschwerde eingelegt antragsteller erstrebt wiederherstellung erstinstanzlichen beschlusses beantragt zurckweisung beschwerde antragsgegnerin antragsgegnerin beantragt zurckweisung beschwerde antragstellers verfolgt rechtsbeschwerde ziel verpflichtung auskunftserteilung ansprche erblassers umwandlungsbilanz juni beziehen antrag auskunft wegen beteiligung erbin sei unzulssig abzuweisen hilfsweise macht geltend auskunft ber ansprche erbin schlussbilanz lpg juni erteilen ii beschwerdegericht meint erblasser bereits rckgabe eingebrachten flchen ausgeschieden sei rckforderung eingebrachter flchen sei zugleich kndigung mitgliedschaft erklrt worden erblasser sei wegen verbots treuwidrigen widersprchlichen verhaltens verwehrt kndigung berufen vertreten antragsteller dezember mitgliederversammlung lpg teilgenommen stimmabgabe rechte mitglieds wahrgenommen treuwidrige verhalten erblassers folge abfindungsanspruch lwanpg verneinen sei erblasser umwandlung zugestimmt sei ausscheiden lpg sptestens dezember auszugehen berechnung abfindungsansprche sei daher grundlage stichtag aufzustellenden bilanz vorzunehmen lpg tage mehr xistiert
  1872. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat soweit landgericht erwgung festgestellt knnen angeklagte unmittelbar zuvor abschneiden haarstrhne verwendete messer vorstzlich ausfhrung sexuellen ntigung fhrte anwendung abs stgb abgelehnt liegt unzutreffende auslegung vorschrift zugrunde verwendungsabsicht vorausgesetzt trndle fischer stgb aufl rdn angeklagte hierdurch indes beschwert tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  1873. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bedrohung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts konstanz august zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten vorwurf entgegen anordnung gewaltschutzgesetz zeitraum august mai regelmig zeugin ber facebook kontakt aufge nommen gewschg januar anlsslich gerichtsverhandlung begleiter frau tode bedroht stgb wegen ausschliebarer schuldunfhigkeit freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet sachrge angeklagten gesttzte revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils rechtsmittel anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus beschrnkt soweit re vision lediglich deren aufhebung beantragt rechtsmittelbeschrnkung unwirksam abs satz stpo vgl bgh beschluss februar str feststellungen angeklagten zugestellten anordnung amtsgerichts familiengericht villingen schwenningen august gem abs satz nr gewschg untersagt worden zeugin irgendeiner form kontakt aufzunehmen ber soziale medien facebook familiengericht ordnete sofortige wirksamkeit entscheidung befristete mai wies angeklagten strafbarkeit verstoes schutzanordnungen gewschg kenntnis anordnung nahm angeklagte september mai ber internetportal facebook kontakt frau nahezu tglich nachrichten insgesamt mehrere seiten zukommen lie januar sagte angeklagte gebude landgerichts konstanz whrend verhandlungspause zeugen sehe mache bam bam dabei machte hnden schiebewegungen nahm drohung ernst landgericht angeklagten wegen ausschliebarer schuldunfhigkeit freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet sachverstndig beraten ergebnis gelangt beiden taten einsichtsfhigkeit angeklagten aufgrund krankhaften seelischen strung form anhaltenden wahnhaften strung erheblich eingeschrnkt sei geschlossen einsichtsfhigkeit angeklagten aufgrund wahnerkrankung beiden taten sogar ganz aufgehoben anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus bestand bereits beurteilung schuldfhigkeit angeklagten durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb darf angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstaten aufgrund psychischen defekts schuldunfhig vermindert schuldfhig tatbegehung zustand beruht konkrete darlegung erforderlich weise festgestellte psychische strung begehung tat handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt st rspr vgl bgh beschluss august str insofern abgedruckt nstz landgericht allein sicher festgestellte erheblich verminderte einsichtsfhigkeit strafrechtlich erst bedeutung fehlen einsicht folge whrend schuld angeklagten gemindert ungeachtet erheblich verminderten einsichtsfhigkeit unrecht tuns tatzeitpunkt tatschlich eingesehen voraussetzungen stgb fllen verminderten einsichtsfhigkeit bejahen einsicht gefehlt tter vorzuwerfen fehlt tter stgb genannten grund einsicht vorwurf gemacht verminderter einsichtsfhigkeit stgb stgb anwendbar st rspr vgl bgh beschlsse juli str stv dezember str september str april str njw november str august str nstz rr ls mwn entgegen auffassung generalbundesanwalts antragsschrift februar senat gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen landgericht ausdrcklich allein festgestellte erhebliche einschrnkung einsichtsfhigkeit angeklagten fehlen einsicht unrecht tuns last gelegten anlasstaten folge gehabt htte vgl bgh beschluss dezember str hierzu verhlt urteil stelle sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung entscheidung blick vorschrift abs satz stpo freispruch angeklagten aufzuheben vgl bgh beschlsse februar str oktober str nstz rr august str bghr stpo abs satz freispruch fr neue hauptverhandlung weist senat folgende anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus grundlage stgb fassung gesetzes novellierung rechts unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem strafgesetzbuches nderung schriften juli erneut b
  1874. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november beschlossen festgestellt revision angeklagten urteil landgerichts bonn juni wirksam zurckgenommen worden antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand revision vorgenannte urteil unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten revision tragen grnde landgericht angeklagten juni wegen verge waltigung tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindes wegen sexueller ntigung tateinheit sexuellem missbrauch kindes zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt urteil legte pflichtverteidiger juni revision juni wurde urteil zugestellt schriftsatz juli gericht eingegangen juli nahm pflichtverteidiger revision zurck anwaltlichen erklrungen september september ergibt pflichtverteidiger angeklagten juli justizvollzugsanstalt besucht mglichen folgen revision folgsaussichten errtert angeklagte rcknahme rechtsmittels zugestimmt heit erklrung september wrtlich unterzeichner insofern ausschlieen folge sprachlicher probleme obwohl unterzeichner englischen sprache flieend mchtig tragweite revisionsrcknahme herrn erkannt wurde ausdrckliche zustimmung herrn revisionsrcknahme daher uneingeschrnkt best tigt obwohl unterzeichner meinung herr vorschlag unterzeichners revision zurck nehmen angeschlossen juli beim landgericht eingegangenem schreiben teilte angeklagte durchfhrung revision wnsche weiteren schreiben beim gericht eingegangen august nochmals bekrftigt pflichtverteidiger daraufhin schreiben september antrag wiedereinsetzung vorigen stand gestellt erneut revision eingelegt danach feststellende klrung wirksamkeit revisionsrcknahme frmliche entscheidung rechtsmittelgerichts angezeigt vgl bgh nstz rcknahme revision pflichtverteidiger wirksam hierzu gem abs stpo erforderliche ausdrckliche ermchtigung lag zeitpunkt rcknahme fr ermchtigung bestimmte form vorgeschrieben mndlich erteilt nachweis abgabe rcknahmeerklrung gefhrt anwaltliche versicherung verteidigers erklrungen pflichtverteidigers september ergibt angeklagte wirksam rcknahme ermchtigt besprechung pflichtverteidiger mndlich erklrte zustimmung reicht hierfr pflichtverteidiger insoweit missverstanden knnte erklrung entnehmen liegt angesichts flieender beherrschung englischen sprache nahe pflichtverteidiger ausgeschlossener mglicher irrtum angeklagten ber tragweite revisionsrcknahme fhrt hingegen unwirksamkeit ermchtigung juli gericht eingegangenes schreiben angeklagte ermchtigung widerrufen widerruf ermchtigung jederzeit zulssig schon wirksam angeklagte mndlich fernmndlich gericht verteidiger gegenber erklrt widerruf fhrt jedoch unwirksamkeit rcknahmeerklrung gegenber gericht verteidiger erklrt worden bevor rcknahmeerklrung gericht eingegangen vgl bghst bgh nstz rr nstz fall anfechtbarkeit ermchtigung wegen allein vorliegenden motivirrtums angeklagten kommt betracht handelt ermchtigung prozesshandlung weder widerrufen wegen irrtums angefochten dennoch interesse rechtssicherheit wegen irrtums angefochten bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht olg dsseldorf mdr hanack lr stpo aufl rdn frisch sk stpo rdn jedenfalls irrtum unzulssigen willensbeeinflussung beruht fall ausnahmsweise unwirksamkeit hierzu ermchtigten verteidiger erklrten rcknahme rechtsmittels angenommen knnte vgl bghst ru kk stpo aufl rdn liegt ersichtlich august gericht eingegangenen schreiben trgt angeklagte einzelnen weshalb fair behandelt fhlt umstnde betreffen jedoch vorgnge erlass urteils hhe erkannten strafe zustimmung rcknahme rechtsmittels belegen daher angeklagte sinnes geworden erteilung ermchtigung willensmngel vorgelegen willensmngel insbesondere irrtmer beweggrund fhren ohnehin unwirksamkeit ermchtigung revisionsrcknahme unzulssigen willensbeeinflussung beruhen vgl bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht hierfr ergeben schreiben angeklagten verteidigers erst recht anhaltspunkte verteidiger erneut eingelegte revision antrag wiedereinsetzung unzulssig rcknahmeerklrung enthlt regelmig verzicht wiederholung rechtsmittels vgl bghst bg
  1875. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrerin generalbundesanwalts antrag juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve februar strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte wegen gefhrlicher krperverletzung jugendstrafe zehn monaten aussetzung vollstreckung bewhrung verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt strafausspruch erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche berprfung urteils schuldspruch durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ausspruch ber jugendstrafe allerdings bestehen bleiben landgericht tatzeit jahre sieben monate alte angeklagte rechtsfehlerfrei jugendstrafrecht angewandt abs nr jgg indes annahme verhngung jugendstrafe sei wegen angeklagten vorhandenen schdlichen neigungen schwere schuld erforderlich sinne abs jgg rechtsfehlerfrei begrndet landgericht beiden alternativen abs jgg vorzunehmenden gesamtwrdigung bercksichtigt angeklagte feststellungen komplexe persnlichkeitsstrung histrionischen borderline zgen aufweist gilt gleichermaen dafr tat zusammenhang lngeren konfliktbeladenen liebesbeziehung geschdigten stand uerung telefonat frau angeklagten aktuell anlass eifersucht gab feststellungen tat fhrte brigen landgericht begrndung annahme angeklagte weise schdliche neigungen krperverletzung nachteil mitschlerin herangezogen deren verfolgung januar mithin rund zwei jahre hauptverhandlung vorliegenden sache gem jgg abgesehen worden insofern objektive tathandlung nheren umstnde tat mitgeteilt belegt schdliche neigungen angeklagten geschlossen schwere schuld landgericht begrndet angeklagte spitzes scharfes messer verwendet weit greren schaden angerichtet htte sofern tatort vorhanden wre rein hypothetische erwgung begrndung schuldschwere sinne abs alt jgg gewicht konkreten tat persnlichkeitsbegrndeten beziehung tters bemisst vgl brunner dlling jgg aufl rn herangezogen urteil beruht festgestellten rechtsfehlern auszuschlieen landgericht andernfalls mildere rechtsfolge erkannt htte sache bedarf daher strafausspruch neuer verhandlung entscheidung becker hubert mayer schfer spaniol'],['Soon']]
  1876. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel prof dr gehrlein dr pape grupp november beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss landgerichts kaiserslautern zivilkammer dezember kosten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerde festgesetzt grnde rechtsbeschwerde abs zpo unzulssig zulssigkeitsvoraussetzungen kraft gesetzes inso statthaften rechtsbeschwerde beurteilen zeitpunkt entscheidung ber rechtsmittel bgh beschl september vi za njw ende rechtsbeschwerde aufgeworfenen rechtsfragen seither geklrt einheitlichkeit rechtsprechung blick beschwerdeentscheidung nachteil rechtsbeschwerdefhrers berhrt wre bemessung vorzunehmender abschlge grundstzlich aufgabe tatrichters rechtsbeschwerdeinstanz darauf berprfen gefahr verschiebung mastbe bringt st rspr siehe zuletzt etwa bgh beschl februar ix zb zip rn juni ix zb rn rechtsbeschwerde zeigt beschwerderichter entscheidung mastbe spter ergangenen rechtsprechung bundesgerichtshofes verschoben anerkannt kurze dauer insolvenzerffnungsverfahrens vergtung vorlufigen insolvenzverwalters abschlag regelfall rechtfertigen bgh beschl november ix zb zip ii gem abs insvv abs satz insvv fassung oktober bestimmte vorausgegangenen rechtsprechungsgrundstzen lasten weiteren beteiligten ebenfalls geklrt mitwirkung arbeitsrechtlichen angelegenheiten beschftigten anspruch vergtungszuschlag begrndet bgh beschl oktober ix zb zinso rn whrend beschwerdegericht gunsten besonders bercksichtigt rge rechtsbeschwerde landgericht vortrag weiteren beteiligten schriftsatz april bergangen zeigt hinsicht vorbringen beschwerdefhrer gnstigere entscheidung htte getroffen knnen rechtsbeschwerde wendet dagegen beschwerdegericht hinblick vorhandene immobilienvermgen abschlag gem abs buchst insvv fr erforderlich gehalten rechtsbeschwerde brigen offensichtlich unbegrndet schon aufgegebenen senatsentscheidung dezember bghz wre wegen allenfalls nennenswerten befassung betrchtlichen immobilienvermgen schuldners deutlicher abschlag geboten festsetzung vorinstanzen ausdruck kommt richtigerweise htte vergtung beklagten grundlage freien masse berechnet drfen vgl bghz rn grundstze jedenfalls abs insvv magebend vgl vill festschrift fr gero fischer kayser raebel pape gehrlein grupp vorinstanzen ag kaiserslautern entscheidung inso lg kaiserslautern entscheidung'],['Soon']]
  1877. [['bundesgerichtshof namen volkes teilurteil xi zr verkndet januar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs nr fassung mrz abs satz nr bgb darlehensvertrag bestellung pfandrechts inhabergrundschuldbrief gesichert fllt ausnahmeregelung abs nr bgb af abs satz nr bgb bgb abs satz abs satz verbraucherdarlehensvertrag grund formunwirksam erteilten vollmacht geschlossen wurde voraussetzungen abs satz bgb geheilt darlehen vollmachtlosen vertreter empfangsboten ausbezahlt verbraucherdarlehensvertrag erst geheilt darlehensvaluta einverstndnis darlehensnehmer weiterleitet aufgrund neuen weisung darlehensnehmers ber disponiert bgh teilurteil januar xi zr olg hamburg lg hamburg ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts januar kostenpunkt insoweit aufgehoben anspruch klgers herausgabe inhabergrundschuldbriefs verneint worden herausgabeanspruch abs bgb besteht prfung herausgabeanspruchs bgb sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen brigen bleibt revisionsverfahren unterbrochen kostenentscheidung bleibt schlussentscheidung vorbehalten rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten insolvenzverwalter ber vermgen gmbh co kg folgenden schuldne rin herausgabe inhabergrundschuldbriefs schuldnerin ber deren vermgen laufe revisionsverfahrens insolvenzverfahren erffnet worden betrieb grund erlaubnis gewo pfandleihgewerbe jahre wandte klger bitte vermittlung kredits gmbh deren mitarbeiter gmbh folgenden fhrten ber herrn vermittlungsgesprch schuldnerin notarieller urkunde dezember bestellte klger grundstck bu grundschuld ber zugunsten jeweiligen inhabers grundschuldbriefs unterwarf wegen verpflichtung grundschuld sofortigen zwangsvollstreckung notariellen urkunde berschrift iv grundbucherklrungen unwiderrufliche abtretung durchfhrung ziffer folgendes ausgefhrt eigentmer gmbh co kg nachstehend genannt geeinigt eigentmerin neuen inhabergrundschuldbriefes bergabe dadurch ersetzt worden eigentmer hiermit anspruch herausgabe grundschuldbriefes abtritt eigentmer verzichtet zugang annahmeerklrung veranlassung klgers bersandte notar grundbuchamt erteilten inhabergrundschuldbrief schuldnerin januar wandte klger folgendem schreiben schuldnerin pfandbetrag bu geehrte damen herren bitte zahlen gesamten pfandbetrag herrn herr mieren personalausweis reisepass legiti daraufhin zahlte schuldnerin herrn januar zunchst betrag hhe bergabe pfandscheins nachdem vollstreckbare ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde erhalten januar weiteren betrag hhe tag bergab schuldnerin herrn original nachfolgend abgedruckten neuen pfand scheins ber gesamtbetrag geschftsbedingungen umseitig pfandschein bezug genommenen allgemeinen geschftsbedingungen schuldnerin trafen folgende regelungen bergabe pfandes entgegennahme pfandscheins auszahlung darlehens pfandkreditvertrag gem verordnung ber geschftsbetrieb gewerblichen pfandleiher sonstigen einschlgigen vorschriften geschftsbedingungen geschlossen pfandrecht gltig bestellt worden verpfnder persnlichen verpflichtung pfandleiher gegenber pfandkredit befreit pfand ausgelst ziffer pfandleiher ausschlielich pfand befriedigen zahlung darlehens einschlielich zinsen unkostenvergtung pfand ablieferung pfandscheins ausgelst soweit zwecke verwertung versteigerer ausgehndigt worden pfand ausgelst erneuert ffentliche versteigerung verwertet klger herausgabeverlangen bgb abs satz fall bgb gesttzt hierzu geltend gemacht wirksamen pfandbesicherten darlehensvertrag schuldnerin geschlossen weder vertrag unterschrieben herrn bevollmchtigt berdies wre darlehens vertrag gem abs abs bgb formunwirksam klger gemeint schuldnerin ausweislich notariellen grundschuldbestellungsurkunde pfandrecht bestellt eigentum inhabergrundschuldbrief bertragen sei pfandkreditvertrag grundpfandrechtlich gesichertes immobiliendarlehen gewhrt worden
  1878. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts aschaffenburg juni verworfen kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse angeklagte trgt kosten rechtsmittels nebenklgerin insoweit entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten beschrnkung strafverfolgung abs stpo wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung versuchten totschlags tateinheit gefhrlichem eingriff straenverkehr gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen verwaltungsbehrde angewiesen ablauf zwei jahren neue fahrerlaubnis erteilen urteil wendet staatsanwaltschaft verletzung sachlichen rechts gesttzten revision insoweit landgericht angeklagten ersten fall messereinsatz wegen versuchten heimtcke zweiten fall absichtlich herbeigefhrter unfall wegen versuchten verdeckungsmordes verurteilt beiden fllen minder schwere flle alt stgb angenommen rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten angeklagte rgt verletzung materiellen rechts beide revisionen erfolg feststellungen lebte angeklagte harmonischen ehe januar februar jahres spter geschdigten tiziana intime beziehung einging etwa juni beide ber gemeinsame zukunft informierten jeweiligen ehepartner hierber zogen ehelichen wohnungen mieteten ab september wohnung kauften dafr mbel august stellte angeklagte eltern frau neue lebenspartnerin obwohl tiziana glauben angeklagten gemeinsame zukunft bestrkte ab mitte juli mehr sicher wirklich angeklagten zusammenziehen scheute endgltige trennung ehemann berlegte daher zunchst eigene wohnung beziehen deutete gesprchsweise angeklagten gegenber derartige berlegungen jedoch verdrngte abend august teilte frau angeklagten caf knne ehemann lsen sei vielleicht besser eigene wohnung htte beide gingen danach pkw angeklagten unterhielten fahrzeug frau bat angeklagten hause fahren angeklagte stieg zunchst rauchte zigarette affektiver anspannung fate entschlu zeugin aufgrund starken enttuschung verrgerung ber verhalten mittels ausbeinmessers schubfach fahrersitz pkws befand nunmehr erinnerte stechen wobei fr mglich hielt dadurch gettet konnte dabei derartigen inneren erregung hinsichtlich weiteren umstnde insbesondere ber ausnutzung gegebenen situation gedanken machte ergriff messer klingenlnge ca cm fgte frau linken seite halses unmittelbar neben halsschlagader ca cm tiefe stichwunde hierbei jedoch lebenswichtige organe verletzen verhinderte aufschreiende frau fahrzeug verlie fragte warum getan antwortete ganzes leben zerstrt bat krankenhaus fahren angeklagte unschlssig tun befand besonderen gefhlsmigen situation liebte frau immer zndete zigarette versuchte gedanken ordnen sagte sehen wrde wozu bringe kurzer zeit entschlo zweiten stich leben zeugin ende setzen weiteren motive neben vorhandenen enttuschung verrgerung ber verhalten angeklagten entschlu kommen lieen konnte schwurgericht aufklren angeklagte ergriff erneut messer zielte bewut gewollt bauch frau tten konnte jedoch rechts wegdrehen stich bauchbereich linke thoraxseite traf cm tiefe wunde verursachte stich wurden lebenswichtigen organe verletzt angeklagte hielt jedoch fr mglich frau infolge beiden stichwunden erkannten hohen blutverlustes folgezeit sterben wrde falls rztliche hilfe erhielte bitte krankenhaus bringen gab angeklagte zukommen fuhr jedoch autobahn sagte nachdem wiederholt gebeten irgendwo herauszulassen msse immer weiterfahren tank leer sei mehrstndiger fahrt whrend angeklagte empfinden verrgerung enttuschung tiefer zuneigung frau schwankte tankinhalt fast verbraucht sah e
  1879. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil notst brfg verkndet mrz bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle disziplinarsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto berufsrichtlinien notarkammer frankfurt juli november nr ii aufspaltung vertrgen erfolgt systematisch sinne abs bnoto ivm ziff ii nr buchst rl notar ber erfordernis sachlichen grundes hinwegsetzt fehlen sachlichen grundes bewusst hinnimmt bgh urteil mrz notst brfg olg frankfurt main ecli de bgh unotst brfg notarsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch notar dr strzyz notarin dr brosepreu fr recht erkannt berufung klgers urteil senats fr notarsachen oberlandesgerichts frankfurt main juli kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand jhrige klger anwaltsnotar wurde jahr rechtsanwaltschaft zugelassen jahr notar bestellt lebt wirtschaftlich geordneten verhltnissen disziplinarrechtlich bislang erscheinung getreten disziplinarverfgung november prsident landgerichts darmstadt klger wegen einheitlichen dienstvergehens bnoto geldbue auferlegt disziplinarverfgung gesttzt mehrere angebliche amtspflichtverletzungen klger vorgeworfen vielzahl fllen grundstckskaufvertrge anwesenheit verkufer kufer beur kundet vertrge systematisch angebot annahme aufgespalten regelmig bindende angebot kufers beurkundet initiiert vereinbart worden seien jeweiligen beurkundungstermine dabei regelmig kufern bestimmten finanzdienstleistern vermittler ausschlielich klger urkunden vorbereitet aufgrund geprften fllen kurzen frist vereinbarung beurkundungstermins tatschlich durchgefhrten beurkundung stehe fest kufer regelmig gelegenheit gehabt htten ausreichend beurkundung vorzubereiten jeweiligen verkufern fr finanzdienstleister vertreter aufgetreten seien klger jedenfalls beurkundung kontakt gehabt weshalb fr aufspaltung regelmig gegebene begrndung verkufer kufer htten gemeinsamen termin finden knnen tatschliche grundlage sei konkret dargelegt disziplinarverfgung insoweit folgende flle samstag oktober klger ur nr uhr erst tag gefertigtes gesellschaft fr denkmalpflege mbh gerichtetes kufer fr dauer vier wochen bindendes kaufangebot herrn ber bildende einheit leipzig kaufpreis beurkundet angebot abgeben solle sei herrn wirtschaftsberatungsgesellschaft mbh vermittlerin deren drngen erst rahmen gesprchs vormittag oktober vereinbart worden april klger ur nr isoliertes gmbh co kg gerichtetes angebot eheleute abschluss bautrgervertrags beurkundet vermittelnder finanzdienstleister sei immobilienvertrieb gmbh aufgetreten mai klger ur nr isoliertes angebot herrn immobilien gmbh beurkundet vermittelt worden sei angebot wiederum wirtschaftsberatungsgesellschaft mbh deren vertreter klger gegenber beurkundungstermin erst rund stunden beurkundung gleichzeitiger bersendung stammdaten kufers angebotsentwurfs per mail besttigt nebenakte frhere terminvereinbarung finden lasse mai klger ur nr isoliertes angebot eheleute abschluss bautrgervertrags hinsichtlich leipzig gelegenen altbauwohnung sanierungsverpflichtung beurkundet angebot investitions treuhandgesellschaft mbh gerichtet kaufpreis ausweislich angebots betragen beurkundungstermin sei vermittlerin gmbh mai vereinbart worden ebenfalls mai klger ur nr isoliertes angebot frau abschluss wohnungseigentumskaufvertrags auflassung bezglich objekts leipzig sttteritz beurkundet angebot sei gmbh co kg gerichtet immobilienvertrieb gmbh vermittelt worden november klger ur nr angebot eheleute objektgesellschaft mbh verkuferin abschluss bautrgervertrags ber eigentum leipzig sttteritz beurkundet vermittler sei fall wirtschaftsberatungsgesellschaft mbh november klger ur nr abschluss bautrgervertrags ber eigentum leipzig crottendorf gerichtetes angebot eheleute bautrger vertriebsgesellschaft fr immobilien mbh verkuferin beurkundet vermittlerin sei fall wirtschaftsberatung aufgetreten abend januar klger ur nr angebot eheleute objektgesellschaft mbh verkuferin abschluss bautrgervertrags ber eigentum leipzig anger beurkundet vermittelt worden sei beurkundung angebots wirtschaftsbera
  1880. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin dezember gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts hildesheim juli verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen erstattung angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen findet statt revision verworfen worden vgl meyer goner stpo aufl rdn grnde revision unzulssig zutreffend generalbundesanwalt ausgefhrt landgericht angeklagten wegen versuchten mordes zwei rechtlich zusammentreffenden fllen tateinheit versuchter schwerer brandstiftung freiheitsstrafe acht jahren verurteilt zulssigkeit revision nebenklgerin zugelassenen geschdigten scheitert abs stpo nebenklgerin revision rechtsfolge tat erreichen ziel urteil anfechten bghr stpo abs zulssigkeit gilt fr beanstandung nebenklgerin strafkammer htte erweiterten schuldumfang infolge bejahung weitere mordmerkmale ausgehen verurteilung angeklagten direkten bedingten vorsatz grunde legen mssen tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  1881. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen vorstzlichen vollrausches strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte fall anklage verletzung nebenklgers freigesprochen vgl olg kln vrs meyer goner stpo aufl rn beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklger entstandenen notwendi gen auslagen tragen soweit freigesprochen fallen kosten verfahrens staatskasse last schwurgericht straffindung bereich mindeststrafe orientiert senat ausschlieen angeklagte milder bestraft worde wre strafrahmenverschiebung abs stgb betracht gezogen worden wre basdorf raum schneider brause bellay'],['Soon']]
  1882. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl schluckebier dr kolz staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mnchen oktober verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen frderung prostitution zuhlterei menschenhandel gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt vorwurf vergewaltigung angeklagten tatschlichen grnden freigesprochen staatsanwaltschaft wendet sachrge verfahrensrgen gesttzten revision freispruch beanstandet strafzumessung rechtsmittel erfolg angeklagte betrieb lokal prostituierte ttig gegenstand verurteilung beschftigung prostituierten juli jhrigen prostituierten august freispruch vorwurf vergewaltigung betrifft august verbrachten bekannte angeklagten anderweitig verfolgten lokal angeklagten bereits ersten tag fhrte freier kellerzimmer beim angeklagten beschftigten geschlechtsverkehr selben nacht kam geschlechtsverkehr vorwurf vergewaltigung geht dahin angeklagte nachdem freier gegangen kellerzimmer gekommen gewaltsam ge schlechtsverkehr gezwungen angeklagte vorwurf vergewaltigung bestritten erst zweiten tag kennengelernt angefreundet spten nachmittag sei kellerzimmer gegangen sei einvernehmlichen geschlechtsverkehr gekommen nachdem hauptverhandlung vernommen konnte landgericht ermittlungsrichterin polizeibeamten august vernommen sowie be kannte gehrt aufgrund angaben vernehmungspersonen weiteren zeugen konnte landgericht zweifelsfreie berzeugung vorwurf vergewaltigung bilden lediglich folgende feststellungen treffen vermocht nher bestimmbaren zeitpunkt spten abend tages anfang august kellerzimmer nacheinander mindestens drei mnnern geschlechtsverkehr ausgefhrt dabei gewalt angewendet wurde zuverlssig festgestellt knnen ii freispruch vorwurf vergewaltigung rge staatsanwaltschaft geltend macht landgericht htte weitere bemhungen entfalten mssen zeugin errei chen versagt deutschland unerreichbare zeugin ermittlungsverfahren angegeben wohne mutter polen knne geladen telefonisch indes erreichbar polnischen behrden zudem mitgeteilt zeugin aufhalte adresse erfolgte ladung kam vermerk zurck genaue adresse angeben weshalb umstnden erneute ladung ber mutter zeugin anschrift deren nachnamen erfolgversprechender wre ersichtlich beschwerdefhrerin trgt ladung angeregt htte vgl bgh nstz mitteilung staatsanwaltschaft frankfurt beschwerdefhrerin erfolgreiche aufenthaltsermittlung herleitet ging staatsanwaltschaft mnchen mehr monat urteilsverkndung beweiswrdigung landgerichts rechtsfehlerfrei entspricht grundstzen bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung fr fallgestaltungen aufgestellt denen aussage aussage steht vgl bgh nstz bercksichtigt insbesondere besonderheit vorliegenden falles aussage deren verhrspersonen eingefhrt wurde aufgrund verfgung stehenden beweismittel gengt sachdarstellung anforderungen freisprechendes urteil abs satz stpo errterung bedarf lediglich folgendes darauf landgericht hinblick beeintrchtigung fragerechts angeklagte wurde abs abs stpo ermittlungsrichterlichen zeugenvernehmung ausgeschlossen davon benachrichtigt unrecht grundstze bghst siehe egmr eugrz angewendet kommt vorliegenden fall aufgestellten erhhten beweisanforderungen kommen erst anwendung tatrichter schuldfeststellung angaben ermittlungsrichters sttzt vgl bghst leitsatz reichen tatrichter hingegen bekundungen belastungszeugen ermittlungsrichter gesamtschau brigen ergebnis beweisaufnahme berzeugung trotz beweismittel vernnftige zweifel schuld gelten allgemeinen grundstze fr tatrichterliche glaubhaftigkeitsbeurteilung liegt fall landgericht bghst erhhten anforderungen beweiswrdigung ergnzend hingewiesen ua indes ersichtlich schon aufgrund vorhandenen beweismittel schuld angeklagt
  1883. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen verabredung begehung schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mai abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklger entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts weist senat darauf angefochtenen urteil weder wiederholung inbezugnahme schuldspruch tragenden beschluss senats mrz str rechtskrftig gewordenen feststellungen ersten landgerichtlichen urteils september bedurfte gar darstellung begrndung schuld strafaussprche entscheidung senats rechtskrftig abgendert beziehungsweise wegfall geraten vgl bgh beschluss september str berflssige aufwand gefhrdet bestand urteils basdorf raum schaal brause bellay'],['Soon']]
  1884. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beschwerde zurckzuweisen zulassungsgrund dargelegt abs abs satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs beschwerde aufgeworfene frage zulssigkeit teilurteils mehreren selbstndigen prozessualen ansprchen verschiedenen vertrgen beschwerde gefhrten urteile bundesgerichtshofs bghz dezember vi zr njw befassen rechtsprechung bundesgerichtshofs hinreichend geklrt vgl bghz urteil oktober viii zr njw ii senatsurteil mai iv zr versr fllen teilurteil gesetz regelfall zller vollkommer zpo aufl rdn unzulssig prozessual selbstndigen ansprchen materiell rechtliche verzahnung abhngigkeit besteht ansprche prozessual abhngigkeitsverhltnis gestellt fall abschlieende entscheidung landgerichts ber ansprche hausratversicherung spteren entscheidung ber ansprche gebudeversicherungen unabhngig brigen begrndung beschlsse senats september sache iv zr april sache iv zr verwiesen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']]
  1885. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juli aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe mrz gendert festgestellt beklagten gem satzung november erteilte startgutschrift wert klger dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertra gen anwartschaften brigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhngig zugehrigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift fr volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschftigung gemindert multiplikation dezember magebenden gesamtbeschftigungsquotienten abs atv abs vbls april geborene somit rentenfernen jahrgang zugehrige klgerin beklagte streiten ber zulssigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung fr rentenferne versicherte hhe klgerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klgerin hlt beklagte fr verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens hhe geringeren betrages gewhren zugrundelegung dezember gltigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageantrgen nher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen beklagte sttzt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung fr rentenferne versicherte tarifvertrag mrz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurckgehe rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschtzten besitzstand klgerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klgerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewhren geringeren betrag berechnung zusatzrente frheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klgerin verwendung genannten nherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungstrgers berechnen dabei altersfaktor abs vbls anzuwenden dagegen wendet beklagte revision erstrebt wiederherstellung amtsgericht
  1886. [['bundesgerichtshof beschluss arz januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr beklagter wegen verletzung anlageberatungsvertrages schadensersatz anspruch genommen findet abs satz nr zpo anwendung beklagte beratung ffentliche kapitalmarktinformationen bezogen bgh beschl januar arz olg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter prof dr meier beck asendorf beschlossen zustndiges gericht landgericht mnchen bestimmt grnde klger verlangt beklagten schadensersatz trgt begrndung klageforderung sei geschftsfhrer mitarbeitern beklagten telefo nisch schriftlich ber beteiligung vip fonds beraten worden beklagte dabei prospekt vip medienfonds diverse informationsschriften verwandt aufgrund beratung gmbh ei nen treuhandvertrag ber kommanditbeteiligung gmbh co kg hhe ge schlossen fondsgesellschaft einschlielich agios insgesamt gezahlt rest beklagte finanziert gegenstand vip fonds herstellung vertrieb kino fernseh musikproduktionen angeblich abschrei bungsfhigen aufwand jahre sollen ffentlich vertriebenen prospekten vip medienfonds gmbh co kg sei darber aufgeklrt worden groteil fondsvermgens fr produktion filmen verwendet worden sei fonds echten garantiefonds seien htte beklagte hierber ordnungsgem beraten htte fonds beteiligt beklagte hafte initiator hintermann beklagte sei fr verwendeten prospekt verantwortlich beklagte befindet mnchen untersuchungshaft beklagte sitz neuss beklagte mnchen klger beim landgericht dsseldorf klage eingereicht beklagten zugestellt worden beklagte beklagte rtliche unzustndigkeit landgerichts dsseldorf gergt schriftsatz juli klger oberlandesgericht dsseldorf gerichtsstandsbestimmung ersucht erster linie beantragt landgericht dsseldorf zustndiges gericht bestimmen oberlandesgericht dsseldorf gem abs nr zpo berufen angesehen gerichtsstand bestimmen mchte jedoch bestimmung absehen fr beklagten gemeinschaftliche besondere gerichtsstand abs satz nr zpo begrndet sei oberlandesgericht dsseldorf sache bundesgerichtshof vorgelegt beabsichtigten entscheidung entscheidungen oberlandesgerichte abweichen wrde ii vorlage zulssig gem abs zpo oberlandesgericht zustndigkeitsbestimmung befasst sache bundesgerichtshof vorzulegen rechtsfrage entscheidung oberlandesgerichts bundesgerichtshofs abweichen voraussetzungen liegen vorlegende oberlandesgericht entscheidung auffassung zugrunde legen gerichtsstandsvereinbarung sei deshalb erforderlich fr beklagten gemeinschaftliche besondere gerichtsstand abs satz nr zpo begrndet sei rechtsauffassung wrde vorlegende oberlandesgericht jedenfalls derjenigen oberlandesgerichte stuttgart celle frankfurt hamburg abweichen gemeinschaftlichen besonderen gerichtsstand deswegen verneint jedenfalls bezug denjenigen mehreren beklagten beteiligung fonds lediglich vermittelt abs satz nr zpo anzuwenden sei oberlandesgericht dsseldorf wrde zudem entscheidung oberlandesgerichts mnchen abweichen zpo fr anwendbar gehalten vorschrift vermgensanlagen ungeregelten sog grauen kapitalmarkts gelte zip iii antrag zustndigkeitsbestimmung begrndet gemeinsamer besonderer ausschlielicher gerichtsstand fr beklagten liegt voraussetzungen fr ausschlieliche zustndigkeit abs satz nr zpo hinsichtlich beklagten erfllt allerdings setzt anwendung vorschrift voraus schadensersatzansprche geltend gemacht bestimmten spezialgesetzlichen regelungen beruhen umfasst haftungstatbestnde voraus setzung schaden fr ersatz verlangt aufgrund falscher irrefhrender unterlassener ffentlicher kapitalmarktinformationen entstanden vgl begrndung regierungsentwurfs bt drucks nr zller vollkommer zpo aufl rdn begriff ffentlichen kapitalmarktinformation abs satz kapitalanlegermusterverfahrensgesetz kapmug definiert danach ffentliche kapitalmarktinformationen fr vielzahl kapitalanlegern bestimmte informationen ber tatsachen umstnde kennzahlen sonstige unternehmensdaten enthalten emittenten wertpapieren anbieter sonstigen vermgensanlagen betreffen begriff regierungsentwurf enger gefasst empfehlung rechtsausschusses bt drucks erweitert w
  1887. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr alt rechtsanwendungsfehler fehlerhafte anwendung beweislastregeln zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung insbesondere gegeben aufgrund konkreter anhaltspunkte besorgen fehlerhaften urteil korrektur revisionsgericht wiederholungsgefahr nachahmungseffekt zukommen knnte hingegen reicht fr zulassungsgrund fehlentscheidung einzelfall rechtsfehler offensichtlich gewicht fortfhrung senat beschl juli zr njw konkrete anhaltspunkte fr wiederholungsgefahr nachahmungseffekt liegen rechtsfehlerhafte begrndung urteils verallgemeinern lt berdies unerhebliche zahl knftiger sachverhalte erwarten argumentation bertragen knnte bgh beschl oktober zr olg braunschweig lg gttingen zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr gaier dr schmidt rntsch beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision grund urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mrz zugelassen grnde notariellem vertrag februar verkaufte beklagte gewhrleistungsausschlu mehrere grundstcke denen lndliches wohnhaus errichtet brigen weideflche genutzt wurden preis dm klger weideflche beim verkauf hohen zaun umgeben auerdem befanden gelnde zwei blockhtten unterstnde fr gehaltenen schafe sowie lagerung holz futtermitteln genutzt wurden erlie zustndige landkreis abriverfgung fr zaun beiden htten anschlieend gefhrten verwaltungsstreitverfahren unterlagen klger klger behauptet beklagten sei formelle materielle baurechtswidrigkeit zaunes htten schon seit ortsbesichtigung bauordnungsamt bekannt sehen daher arglistig getuscht schadensersatzanspruch zahlung dm zug zug rckauflassung grundbesitzes geltend beklagte forderung insbesondere behauptung entgegengetreten vertragsschlu sei fehlen baugenehmigung fr htten hingewiesen deren abri angeboten worden abweisung klage landgericht oberlandesgericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt beschwerde wendet beklagte nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts ii nichtzulassungsbeschwerde zpo beklagten zulssig sache erfolg berufungsgericht bejaht schadensersatzanspruch satz bgb sei davon auszugehen beklagte baurechtswidrigkeit zaunes wohl htten arglistig verschwiegen information ber baurechtswidrigkeit htten erfolgt sei sei aussagen zeugen beklagte fr behauptete aufklrung benannt erwiesen beweisergebnis wirke lasten beklagten sei grundstzlich sache klger gesamten sachverhalt arglist folge beweisen ergebe abweichende regelung inhalt kaufvertrages vermutung vollstndigkeit richtigkeit begrnde beklagte nmlich kaufvertrag erklrt vorhandensein wesentlicher unsichtbarer mngel bekannt sei hieraus knne schlu gezogen ber formelle baurechtswidrigkeit unterstnde gesprochen worden sei ber vertragsinhalt hinaus erfolgte aufklrung msse danach beklagte beweisen verwirklicht grnden divergenz wohl wegen fehlerhafter anwendung rechts verbunden konkreten fall gegebenen gefahr wiederholung nachahmung zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr alt zpo beschwerde demgegenber grundstzlichen bedeutung rechtssache abs nr zpo ausgehen unschdlich magebliche zulassungsgrund gleichwohl beschwerdebegrndung schlssig substantiiert dargelegt vgl bgh beschl juli vi zr njw verffentlichung bghz vorgesehen berufungsgericht berzeugung gewonnen aufklrung ber baurechtswidrigkeit htten unterblieben sei vielmehr zeigen ausfhrungen verteilung beweislast annahme berufungsgerichts behauptete unterrichtung sei erwiesen entscheidung trgt getroffen wurde demnach beweislastentscheidung nachteil beklagten berufungsgericht fehler unterlaufen obliegt kufer satz bgb fr gesamten arglisttatbestand darlegungs beweislast trgt vorzu tragen nachzuweisen verkufer gehrig aufgeklrt senat urt oktober zr njw berufungsgericht regel entscheidung zugrunde gelegt weiteren berlegungen rechtssatz aufgestellt rechtsstzen hchstrichterlichen rechtsprechung verteilung beweislast widerspricht zulassungsgrund abs nr alt zpo mithin grnden divergenz erffnet vgl senat beschl juli zr njw rechtsbeschw
  1888. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster april schuldspruch dahin gendert angeklagte fllen ii urteilsgrnde bandenmigen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge sowie beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fllen schuldig gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge sechs fllen flle ii urteilsgrnde sowie wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen flle ii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs mona ten verurteilt auerdem mastab fr niederlanden erlittene auslieferungshaft festgesetzt verfall wertersatz hhe euro angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel fhrt beschlussformel ersichtlichen schuldspruchnderung brigen erweist bercksichtigung schriftsatzes verteidigers november unbegrndet sinne abs stpo fllen ii urteilsgrnde getroffenen feststel lungen vereinbarten angeklagte gesondert verfolgten sch mai knftig unbestimmten vielzahl fllen gemeinsam marihuana niederlanden bundesrepublik einzufhren entsprechend abrede fhrten zeit mai dezember fllen jeweils kg kg marihuana wobei absprachegem gesondert verfolgten kurierfahrer fungierten einfuhrfahrt wurde absicherung transports zwei drei sogenannten blockfahrzeugen begleitet denen stets angeklagten gefahren wurde brigen sch sch anfallenden kurierlhne teilten angeklagte einfuhr bestimmte rauschgift wurde insoweit anklagevorwurf abweichenden feststellungen landgerichts angeklagten erworben vielmehr kauften sch angeklag te marihuana unabhngig voneinander jeweiligen dealern niederlanden erworbenen teilmengen fhrten sodann zweck einfuhr zusammen deutschland teilten gesamtmenge rauschgift gewinnbringend jeweiligen abnehmer veruern angeklagte erwarb jeweils kg kg insgesamt kg marihuana gunsten unterstellten eigenverbrauch insgesamt kg gewinnbringend weiterverkaufte feststellungen tragen schuldspruch wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen angeklagte gesondert verfolgten sch gewisse dauer knftiger gemeinsamer begehung betubungsmitteldelikten verbunden zusammenschluss ersichtlich handeltreiben eingefhrten gesamtmenge gerichtet stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs umfasst begriff handeltreibens eigenntzige bemhungen darauf gerichtet umsatz betubungsmitteln ermglichen frdern vgl bghst eigenntzige umsatzbemhungen bandenmitglieder entsprechend bandenabrede hinsichtlich gesamtmenge eingefhrten rauschgifts entfaltet verhalten angeklagten erfllt jedoch fllen tatbestand bandenmigen einfuhr betubungsmitteln geringer menge abs btmg beteiligten getroffene bandenabrede einfuhr jeweiligen gesamtmenge gerichtet zusammenschluss diente absprachegem einfuhrfahrten sicherer kostengnstiger gestalten flle angeklagte tateinheitlich unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge hinsichtlich weiterverkauften teilmenge besitzes betubungsmitteln geringer menge hinsichtlich konsumierten marihuanas beihilfe unerlaubten handeltreiben betu bungsmitteln geringer menge hinsichtlich brigen bandenmitgliedern verkauften teilmengen schuldig gemacht abs nr btmg stgb vgl bgh nstz senat ndert schuldspruch entsprechend ab stpo steht entgegen ausgeschlossen gestndige angeklagte genderten schuldvorwurf geschehen htte verteidigen knnen strafausspruch bestehen bleiben strafrahmen fr bandeneinfuhr bandenhandel tepperwien ribgh prof dr kuckein infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien ernemann sost scheible solin stojanovi'],['Soon']]
  1889. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer april einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lbeck dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch rechtsfolgenausspruch bezglich angeklagten dahin klargestellt gesamtfreiheitsstrafe acht monaten strafaussetzung bewhrung geldstrafe fr tat august urteil landgerichts rostock august beiden geldstrafen strafbefehl amtsgerichts rostock februar einbezogen sperre fr erteilung fahrerlaubnis jahr sechs monaten urteil amtsgerichts bad doberan februar aufrechterhalten beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tolksdorf ler rissing van saan lienen winkbecker'],['Soon']]
  1890. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt sowie richterin dr kessal wulf september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren grnde beschwerde fr grundstzlich gehaltene rechtsfrage verletzung nachfrageobliegenheit versicherers arglistanfechtung verwehrt entscheidungserheblich landgericht ergebnis recht angenommen beklagte anfechtungsfrist abs bgb versumt ende umfassende kenntnis frheren beschwerden krankheiten rztlichen behandlungen herrn schlieung vertrge ber kapitallebensversicherung einge schlossener berufsunfhigkeits zusatzversicherung dezember streit befindlichen risikolebensversicherung dezember angegeben worden beklagte schreiben november annahmeerklrung vertrag dezember wegen arglistiger tuschung angefochten anfechtung umfate berufsunfhigkeits zusatzversicherung damals leistungen verlangt wurden kapitallebensversicherung versicherungsfall eingetreten angesichts beklagten besonders schwerwiegend angesehenen arglistigen tuschung htte ende aufgedrngt prfen bestand mai verschmolzenen beiden gesellschaften weitere vertrge leben herrn befinden ebenfalls anfechtungsgrnden betroffen somit anla bestand eigenen datenbanken akten gesammelten daten abzurufen beklagten allgemein vorhanden gewesene kenntnis risikolebensversicherung aktuelles bercksichtigendes wissen geworden vgl bgh urteile juli iv zr versr ii dezember iv zr versr dezember iva zr versr vgl ferner bghz ff bghz lebensversicherer dokumentierten kenntnis bestehenden vertrgen dadurch entziehen beklagte mehrere vertrge denen person versichert deren gesundheitsverhltnisse fr rcktritt arglistanfechtung ankommt verschiedenen abteilungen verwaltet handele jeweils selbstndige unternehmen miteinander tun terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']]
  1891. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung september teilgenommen richter bundesgerichtshof dr schfer vorsitzender richter bundesgerichtshof pfister mayer gericke richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts lneburg juni aufgehoben aa soweit angeklagte wegen unerlaubten inverkehrbringens arzneimitteln verurteilt worden bb ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe dahin gendert angeklagte aa wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt bb brigen freigesprochen weitergehende revision verworfen soweit angeklagte freigesprochen worden fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen staatskasse last beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sowie wegen unerlaubten inverkehrbringens arzneimitteln gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision wendet beschwerdefhrer verurteilung wegen unerlaubten inverkehrbringens arzneimitteln begehrt insoweit freispruch brigen beanstandet lediglich strafausspruch rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet feststellungen landgerichts gestattete angeklagte bekannten beutel ber gramm marihuana wirkstoffgehalt mithin wirkstoffmenge ber gramm tetrahydrocannabinol thc regentonne grundstck verstecken bewusst bekannte marihuana gewinnbringend weiterveruern tat urteilsgrnde zudem verkaufte angeklagte geschft ttchen krutermischungen sogenannten legal high produkte enthielten synthetische cannabinoide angeklagten bewusst krutermischungen kunden ersatz fr marihuana geraucht wurden erwartung dadurch konsum marihuana vergleichbaren rauschzustand versetzen krutermischungen unterfielen damaligen zeitpunkt vorschriften betubungsmittelgesetzes btmg aufgrund zuvor eingeleiteten ermittlungsverfahrens bekannt krutermischungen wegen gesundheitsschdlichen wirkungen ermittlungsbehrden bedenkliche arzneimittel sinne arzneimittelgesetzes amg eingestuft wurden tat urteilsgrnde untersuchung aufgefundenen krutermischungen ergab jeweils synthetischen cannabinoide jwh rcs zugesetzt verbindungen liegt dibenzopyranbasis marihuana enthaltenen wirkstoff thc zugrunde gehren gruppe aminoalkylindole wirken thc hnlich cannabinoidrezeptoren menschlichen krper wodurch physiologische wirkung hervorgerufen wurden aufgrund erkenntnissen thc immunstimulierend wirkt daher etwa mukoviszidosepatienten eingesetzt pharmazeutischen industrie vorexperimentellen studien getestet testreihen wurden bereits ersten experimentell pharmakologischen phase abgebrochen gewnschten gesundheitlichen effekte erzielt konnten erhebliche nebenwirkungen aufgrund psychoaktiven wirksamkeit erwarten angeklagten kauf angebotenen ttchen enthielten weder festgelegte wirkstoffmengen hinweise wirkstoff dosierungsanleitungen regel aufdruck versehen handele raumerfrischer inhalt sei menschlichen verzehr geeignet konsumenten brachten krutermischungen zumeist tabak rauchten kombination typische wirkung konsum krutermischungen gehobene stimmung euphorie subjektiv gesteigerter sinneswahrnehmung phasen gesteigerten antriebs knnen schlfrigkeit apathie lethargie abwechseln hohen konsumdosen anwendung personen psychischen strungen wiederholtem konsum kommt hufiger atypischen rauscherlebnissen denen wahnvorstellungen angst halluzinationen depersonalisierungserlebnisse akute panikreaktionen desorientierung verwirrtheitszustnde gedchtnisverlust auftreten rauscherlebnisse knnen sogenannten bad trips suizidimpulsen steigern aufgrund standardisie
  1892. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja ao abs abs nr steuerrechtliche anzeige berichtigungspflicht abs satz nr ao besteht steuerpflichtige unrichtigkeit angaben abgabe steuererklrung gekannt billigend kauf genommen spter sicheren erkenntnis gelangt angaben unrichtig ao ergebende steuerrechtliche pflicht berichtigung bedingtem hinterziehungsvorsatz abgegebenen erklrungen strafrechtlich erst bekanntgabe einleitung steuerstrafverfahrens suspendiert unrichtigen angaben erfasst anschluss bghst bgh beschl mrz str lg nrnberg frth strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen hinterziehung umsatzsteuer fr jahr geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt vorwurf hinsichtlich jahres umsatzsteuer hinterzogen tatschlichen grnden freigesprochen verurteilung wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel erfolg urteilsfeststellungen angeklagte seit jahr geschftsfhrer nrnberg ansssigen kg nachfolgend kg seit mitte jahres entstanden buchhaltung unternehmens buchungsrckstnde folge kg erzielten umstze gezahlten vorsteuerbetrge sptestens seit jahr edvbuchhaltung unternehmens mehr entnommen konnten januar mai wurden beim finanzamt einzureichenden umsatzsteuervoranmeldungen daher angestellten buchhaltungskraft anhand vorliegenden eingangs ausgangsrechnungen manuell erstellt wobei allerdings schwerwiegende fehler unterliefen fr jahr wurden tatschlich gettigten umstzen umfang mehr mio euro lediglich knapp mio euro erklrt zugleich wurden vorsteuern etwa euro niedrig angegeben fr voranmeldungszeitrume jahres eingereichten umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig enthielten geringe umsatzsteuerbetrge angeklagte erfuhr sptestens ersten halbjahr rckstnden buchhaltung wusste umsatzsteuervoranmeldungen manuell erstellt wurden gleichwohl berprfte voranmeldungen hinblick manuelle erstellung umsatzsteuervoranmeldun gen fr jahr ordnete finanzamt nrnberg nord umsatzsteuer nachschau oktober geschftsrumen kg durchgefhrt wurde hierbei wurde sofort festgestellt fr februar mai tatschlich erzielten umstze weit ber vorangemeldeten umstzen lagen wurde gleichen tag angeklagten mitgeteilt umsatzsteuer nachschau festgestellten betrge richtig anerkannte aufgrund mitteilung finanzamts rechnete angeklagte umsatzsteuervoranmeldungen fr monate januar dezember unrichtig gleichwohl unterlie abgabe richtigen umsatzsteuerjahreserklrung zugleich abs nr ao ergebenden berichtigungspflicht htte nachkommen knnen bekannt berichtigung wre weiteres mglich buchhaltung zwischenzeitlich vervollstndigt worden angeklagten richtigen umsatzzahlen verfgung standen angeklagte unterlie sowohl abgabe umsatzsteuerjahreserklrung fr jahr berichtigung unrichtigen vorsteueranmeldungen steuervorteile gesellschaft unrichtigen voranmeldungen erzielt dauer sichern aufgrund feststellungen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung hinsichtlich jahres geldstrafe tagesstzen verurteilt vorwurf hinterziehung umsatzsteuer fr jahr landgericht angeklagten tatschlichen grnden freigesprochen ii ber nachteil angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft teilfreispruch richtet senat urteil heutigen tag entschieden revision angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts november erfolg ergnzend bemerkt senat schuldspruch wegen steuerhinterziehung unterlassen landgericht sieht tatbestand abs nr ao deswegen erfllt angeklagte verpflichtung ao unrichtige voranmeldungen abgabe richtigen jahreserklrung berichtigen ua nachgekommen sei darin ausdruck kommende auffassung ao ergebe verpflichtung abgabe umsatzsteuerjahreserklrung zuvor unrichtige umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden steuerpflichtige nachtrglich deren unrichtigkeit erkannt trifft vielmehr handelt pflicht anzeige berichtigung unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen ao
  1893. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet dezember kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art bb rhpfljg eigentmer gemeinschaftlichen jagdbezirk gehrenden grundstcks errichtung hochsitzes jagdlicher anlagen jagdpchter flche gewissensgrnden verbieten bgh urteil dezember iii zr lg zweibrcken ag pirmasens iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts zweibrcken november zurckgewiesen klger kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klger je miteigentmer mehrerer grundstcke gemarkung amtsgerichtsbezirk pirmasens klgerin mutter steht daran niebrauchsrecht derzeit weder landnoch forstwirtschaftlich genutzten waldrand gelegenen flchen teil gemeinschaftlichen jagdbezirks whrend revisionsverfahrens verstorbene beklagte erben rechtsstreit fortfhren folgenden einheitlich beklagte jagdpchter klger veganer ethischen grnden jagd tiere gnzlich ablehnen verlangen beseitigung beklagten ser grundstcke einwilligung errichteten hochsitzes beklagte fordert wege widerklage grundlage abs rheinland pflzischen landesjagdgesetzes ljg februar gvbl duldung hochsitzes sowie anftterungsstelle kirreinrichtung vorschrift lautet jagdausbungsberechtigte darf land forstwirtschaftlich genutzten grundstcken besondere anlagen futterpltze ansitze jagdhtten zustimmung grundstckseigentmers errichten eigentmer zustimmen duldung anlage zugemutet angemessene entschdigung erhlt amtsgericht landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klageantrge entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht lg zweibrcken jagdrechtliche entscheidungen xii nr verneint anspruch klger beseitigung hochsitzes abs satz bgb bezglich klgerin bgb anspruch sei gem abs bgb ausgeschlossen klger grundlage abs ljg sofern vorschrift berhaupt land forstwirtschaftlich genutzten grundstcken anwendbar sei jedenfalls verpflichtet seien zustimmung errichtung hochsitzes erteilen ber etwaige entschdigung htten dabei zivilgerichte entscheiden duldung anlage sei klgern zuzumuten deren grundrechte art gg art gg stnden entgegen zwangsmitgliedschaft jagdgenossenschaft verstoe grundgesetz ebenso wenig fhre njw verffentlichte entscheidung europischen gerichtshofs fr menschenrechte deutsche jagdrecht rechtswidrig anzusehen dementsprechend seien klger darber hinaus verpflichtet entsprechend widerklage grundstck errichteten jagdeinrichtungen dulden ii ausfhrungen halten angriffen revision stand klage widerklage zulssig widerklage duldung hochsitzes macht beklagte lediglich kontradiktorische gegenteil klageweisen verfolgten beseitigungsanspruchs geltend erhebt ber streitgegenstand klagebegehrens hinausgehende eigene leistungsklage zwangsvollstreckung zpo ermglichen rechtsgrundlage fr klage kommen berufungsgericht abs satz bgb seitens klgerin niebraucherin verbindung bgb bgb betracht eigentmer niebraucher knnen ansprche beseitigung strungen eigen tums niebrauchs nebeneinander geltend vgl rgrk rothe bgb aufl rn streitfall beide rechte beklagten errichteten hochsitz beeintrchtigt anspruch beseitigung scheitert zutreffenden auffassung landgerichts daran klger gem abs ljg duldung eingriffs verpflichtet abs bgb revisiblen landesrecht gehrende bestimmung setzt bezugnahme jagdausbungsberechtigten sowie gesamten regelungszusammenhang voraus anspruch genommenen grundstck grundstckseigentmer zustehendes jagdausbungsrecht besteht aa grundlage einfachrechtlichen gesetzlichen vorschriften bezweifeln streitigen flchen klger teil gemeinschaftlichen jagdbezirks abs bjagdg deren eigentmer abs satz bjagdg abs satz ljg willen jagdgenossenschaft krperschaft ffentlichen rechts angehren jagdausbungsrecht steht fall jagdgenossenschaft abs bjagdg jagd regelmig verpachtung nutzt abs satz bjagdg bb pflichtmitgliedschaft derartigen jagdgenossenschaft verstt bundesverwaltungsgericht krzlich entschieden hherrangiges recht urteil
  1894. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr nachschlagewerk verkndet dezember holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb be abgrenzung bedingten vorsatzes fahrlssigkeit bgh urteil dezember vi zr olg mnchen lg mnchen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte nachfolgend beklagte schadensersatz zusammenhang beteiligung filmfonds vif babelsberger filmproduktion gmbh co dritte kg nachfolgend vif kg anspruch dezember beteiligte klger kommanditeinlage hhe dm zuzglich agio hhe vif kg zweck gesellschaft bestand laut emissionsprospekt mai darin kommerzielle fernseh kinospielfilme sowie fernsehserien entwickeln produzieren verwerten angaben prospekt sollten filmproduktionen abschluss erlsausfallversicherungen abgesichert beklagte rahmen konsti tuierung filmfonds verschiedene aufgaben bernommen darunter eigenkapitalvermittlung erstellung prospektentwurfs beratungsleistungen jahre geriet vif kg zusammenhang insolvenz produktionsdienstleisters wirtschaftliche schwierigkeiten produktionsdienstleister berwiesene gelder zurckzuerlangen stellte heraus erlsausfallversicherungen fr einzelnen produktionen abgeschlossen worden fr vif kg sowie drei weitere fondsgesellschaften lediglich rahmenvertrag cover note versicherung bestand spteren abschluss einzelerlsausfallversicherungen vorsah oktober einigten gesellschafter vier fondsgesellschaften versicherung aufhebung rahmenversicherungsvertrages zahlung vif kg entfiel anteil hhe rckzahlung geleisteten einlage zug zug abtretung smtlicher ansprche beteiligung gerichtete klage vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag beklagte entscheidungsgrnde berufungsgericht soweit revisionsinstanz interesse ausgefhrt haftung beklagten abs bgb stgb bestehe klger jedenfalls bewiesen damaligen geschftsfhrer nachfolgend geschftsfhrer beklagten klar sei prospektaussage filmproduktionen wr erlsausfallversicherungen abgesichert unrichtig sei dadurch potentielle anleger sittenwidrig geschdigt wrden senat schliee zivilsenat oberlandesgerichts mnchen urteil august az zivilsenat oberlandesgerichts mnchen urteil februar az vorgenommenen beweiswrdigung wonach subjektive tatbestand deliktischen anspruchsgrundlagen nachweisen lasse geschftsfhrer beklagten davon ausgehen drfen fr produzierten filme entsprechende erlsausfallversicherungen abgeschlossen knnten geglaubt wechsel erlsausfallversicherers riskmanagers dezember zuvor erlsausfallversicherer schwesterfonds firma bestehenden probleme gelst worden seien deshalb warnhinweis prospekt vif kg erforderlich sei darber hinaus fondsgesellschaft eingeholtes gutachten englischen rechtsanwalts besttigung erhalten nunmehrige erlsausfallversicherer infolge cover note verpflichtet sei fr einzelne geplanten filmproduktionen einzelversicherung abzuschlieen sei rechtlich unerheblich frhere riskmanager schwesterfonds trotz vorliegens cover note unhaltbare ausstellung einzelpolicen entgegenstehende forderungen aufgestellt trotz umstands produktion zwei filmen bereits august aufgenommen worden sei ebenso komme darauf geschftsfhrer beklagten gesellschafterversammlung vif kg november hiervon kenntnis erlangt haftung beklagten komme betracht versicherungskonzept kern erfahrungen vergangenheit frage gestellt sei htte beklagten eindruck entstehen mssen absicherungskonzept fonds grundstzlich durchfhrbar knnte sei fall geschftsfhrer beklagten sei davon ausgegangen schwierigkeiten wechsel versicherers riskmanagers begegnet worden sei nunmehrige versicherer unterzeichnung cover note verpflichtet sei einzelpolicen auszustellen abgesehen davon sei fr verwirklichung abs nr stgb kenntnis tatschlichen umstnde erforderlich vielmehr msse tter rechtliche wertung erheblichkeit nachvollziehen hinblick eingeholte rechtsauskunft wechsel sowohl erlsausfallversichere
  1895. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen antrag betroffenen fr rechtsbeschwerdeverfahren verfahrenskostenhilfe beiordnung rechtanwltin dr ackermann bewilligen zurckgewiesen rechtsverfolgung erfolg rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dresden august kosten betroffenen magabe zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens einschlielich auergerichtlichen kosten betroffenen freistaat sachsen betroffene tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde begrndung zurckweisung beschwerde grnde sache september ergangenen senatsbeschlusses verwiesen entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens angefochtenen beschluss ndern kostenquote teilweisem obsiegen dauer fr haftanordnung verhltnis gesamtdauer angeordneten haft rechtswidrig bemessen angeordneten haft fr tage beschwerdegericht fr rechtswidrig angesehenen haftdauer tagen ergibt quote entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens folgt abs abs famfg stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag dresden entscheidung xiv lg dresden entscheidung'],['Soon']]
  1896. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil xi zr rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf august aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf dezember abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz europischen zentralbank seit juli zahlen kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen wiechers joeres ellenberger mayen matthias vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1897. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dortmund mrz rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen elf fllen wegen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit mibrauch schutzbefohlenen sechs fllen wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fllen sowie wegen erwerbs halbautomatischen selbstladekurzwaffe tateinheit ausbung tatschlichen gewalt ber waffe erwerb munition gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sachbeschwerde gesttzten wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkten ungunsten angeklagten eingelegten revision generalbundesanwalt vertreten wendet staatsanwaltschaft dagegen anordnung sicherungsverwahrung unterblieben rechtsmittel erfolg feststellungen kam ab anfang jahres abkhlung beziehung angeklagten zweiten ehefrau sexuelle kontakte angeklagten immer hufiger ablehnte suchte deshalb seit zeit vermehrt liebe zuneigung februar geborenen tochter ehefrau gemeinsamen haushalt lebte deren erziehung mitbertragen ab frhjahr sommer nahm angeklagte sechs fllen damals jhrigen mdchen unterschiedliche sexuelle handlungen ab juli anfang februar vollzog nunmehr jhrigen zehn fllen geschlechtsverkehr einzelstrafen jeweils drei jahre freiheitsstrafe fall kam oralverkehr einzelstrafe zwei jahre drei monate freiheitsstrafe weiteren fllen fhrte juni mittlerweile jhrigen mdchen geschlechtsverkehr einzelstrafen je zwei jahre freiheitsstrafe duldung sexuellen handlungen erreichte angeklagte dadurch geschdigten immer drohte gromutter ruland zurckschicken fgen dritten gegenber offenbaren kurz nachdem ehefrau juni getrennt beiden kindern ehelichen wohnung ausgezogen erwarb angeklagte angaben selbstmordabsicht funktionsfhige halbautomatische selbstladepistole nebst magazin schalldmpfer scharfen patronen festnahme august pkw aufbewahrte angeklagte vorbestraft wurde jahre wegen beihilfe versuchten betrug geldstrafe wegen september begangenen meineids jahr freiheitsstrafe deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt worden jahre wegen totschlags tateinheit unerlaubtem erwerb schuwaffe ausbung tatschlichen gewalt ber weiteren freiheitsstrafe acht jahren verurteilt verurteilung lag zugrunde angeklagte mrz erste ehefrau trennen wochen zuvor erworbenen kleinkalibergewehr erschossen obwohl feststellungen beachtung abs satz stgb formellen voraussetzungen fr anordnung sicherungsverwahrung abs nrn stgb abs abs satz stgb vorliegen landgericht maregel angeordnet hang sinne abs nr stgb festzustellen sei davon berzeugen vermocht jahre begangenen meineid ttungsdelikt mrz nunmehr abgeurteilten sexualstraftaten taten handelt fr hang angeklagten begehung straftaten exemplarisch vgl hierzu bghst ff bgh nstz ergebnis zugrundeliegende bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken wesentliche umstnde fallgestaltungen bercksichtigt beanstanden allerdings ausgangspunkt landgerichts handelt straftaten formellen voraussetzungen sicherungsverwahrung begrnden sog symptomtaten ganz verschiedener art berdies unterschiedliche rechtsgter verletzen indizwert fr verbrecherischen hang tters besonders sorgfltig prfen begrnden vgl bghr stgb abs hang begegnet begrndung strafkammer abgelehnt jahre begangenen meineid symptomatisch fr hang angeklagten begehung erheblicher straftaten anzusehen rechtlichen bedenken anordnung sicherungsverwahrung abs stgb scheidet deshalb vgl bghst weiteren prfung landgericht allerding
  1898. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer juli beschlossen antrge schuldners beiordnung notanwalts bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg januar abgelehnt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg januar kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert grnde antrag beiordnung notanwalts unbegrndet beiordnung rechtsanwalts zpo setzt voraus partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt findet beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint streitfall fehlt bereits erstgenannten voraussetzung scheitert vertretungsbereitschaft beim bgh zugelassenen rechtsanwalts allein nichtzahlung vorschusses mandanten kommt bestellung notanwalts sinn zweck zpo betracht bgh beschl januar zr njw april xii zr bghr zpo vertretungsbereitschaft dezember vi zr mdr partei fall vertretung bereiten rechtsanwalt durchaus gefunden bezahlen daran wrde beiordnung ndern abs zpo drfte beigeordnete rechtsanwalt bernahme vertretung vielmehr vorschusszahlung abhngig fr parteien honorierung rechtsanwalts lage sieht gesetz mglichkeit anwaltsbeiordnung prozesskostenhilferecht streitfall schuldner beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwltin gefunden fr rechtsbeschwerde sogar fristwahrend eingelegt antragsschrift zweitinstanzlichen verfahrensbevollmchtigten mai folgt rechtsanwltin mandat wegen ausbleibens gebhrenvorschusses niedergelegt rechtsanwltin grnden nichtzahlung vorschusses mandat gefhrt legt schuldner dar ebensowenig glaubhaft gemacht vertretung bereiten rechtsanwalt grnden finanziellen unvermgen gefunden prozesskostenhilfe versagen aussicht genommene rechtsverfolgung aussicht erfolg satz zpo soweit sofortige beschwerde zurckweisung insolvenzantrags gerichtet landgericht unzulssig verworfen rechtsbeschwerde statthaft voraussetzung statthaftigkeit insolvenzrechtsbeschwerde inso abs nr zpo fr rechtsbeschwerdefhrer rechtsmittel sofortigen beschwerde abs inso erffnet bgh beschl dezember ix zb nzi juni ix zb nzi zutreffend landgericht entschieden schuldner entscheidung insolvenzgerichts ber erffnung abzuwarten anschlieend entscheidung abs inso sofortigen beschwerde vorgehen entscheidung voraus hilfe sofortigen beschwerde erzwingen soweit schuldner insolvenzgericht abs satz inso angeordnete sicherungsmanahme wenden mchte rechtsbeschwerde gem inso statthaft manahme gem abs satz inso sofortige beschwerde erffnet dennoch rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo inhalt angegriffenen entscheidung wrdigung vorbringens schuldners beschwerdeverfahren erkennbar rechtssache grundstzliche bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich knnte annahme landgerichts glubigerin entgegen auffassung schuldners erforderliche rechtliche interesse insolvenzerffnung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts prfung landgerichts beruht zutreffenden rechtlichen ansatz insolvenzantrag glubigers teilnahme insolvenzverfahren gerichtet mindestens anteilige befriedigung eigenen forderung ziel vgl bgh beschl juni ix zb wm forderung glubigers unzweifelhaft ausreichend dinglich gesichert bringt insolvenzverfahren keinerlei vorteile mehr wegen forderung erffnung insolvenzverfahrens sicherheit vollstndig befriedigt darf insolvenzverfahren erffnet bgh beschl november ix zb wm streitfall landgericht festgestellt vollstreckbaren forderungen glubigerin gerade sinne ausreichend gesichert trotz verschiedener gunsten eingetragener sicherungshypotheken trotz vorrangs forderungsteile gem abs nr zvg verbleibe ungesicherter forderungsteil bisherigen akteninhalt einschluss begrndungsentwurfs schuldners mai ergeben anhaltspunkte feststellung zulssigen begrndeten rge angreifen lsst glubigerin erffnete mglichkeit wegen bislang ungesicherten teils forderungen weitere zwangssicherungshypotheken gem abs satz ao zpo eintragen lassen vermag rechtliches interesse
  1899. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil september strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher hebenstreit schaal staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein mrz unbegrndet verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde angeklagten liegt last whrend gesprchs ber mgliche scheidung versucht ehefrau ei nem messer tten landgericht deshalb wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt ungunsten angeklagten eingelegten revision erstrebt staatsanwaltschaft verurteilung angeklagten wegen heimtckisch begangenen versuchten mordes erhebt verfahrensrgen sachrge rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg verfahrensrgen beschwerdefhrerin rgt versto abs stpo macht zwei verste aufklrungspflicht geltend nachdem hauptverhandlung geschdigte frheren richterlichen vernehmung gemachten angeklagten belastenden aussage abgerckt landgericht daraufhin ermittlungsrichter zeugen vernommen beantragte beschwerdefhrerin protokoll ber richterliche vernehmung zeugin gem abs stpo verlesen beschwerdefhrerin rgt landgericht antrag unrecht unzulssig abs stpo abgelehnt beanstandet ferner landgericht aufgrund aufklrungspflicht schon vernehmung verhrsperson protokoll urkundenbeweis gedchtnisuntersttzung gem abs stpo vernehmung zeugin gem abs stpo verlesen mssen verfahrensrgen greifen landgericht beweisantrag zutreffend unzulssig zurckgewiesen feststellungen urteils trat hauptverhandlung widerspruch angaben zeugin beim ermittlungsrichter aussage hauptverhandlung offen tage zeugin vorhalt frheren aussage angegeben frher ausgesagt sei gelogen angeklagten trennen zutiefst beleidigt sei stand inhalt frheren aussage zeugin deren eigene angaben fest bedurfte verlesung protokolls festzustellen zeugin frher gesagt rechtsprechung bundesgerichthofs kommt verlesung frheren aussage betracht nachdem vorhalte protokoll weder bereinstimmung gegenwrtigen aussage inhalt protokolls bewirkt gefhrt zeuge bekundete aufnahme protokolls abweichend gegenwrtigen aussage tatschlich protokoll festgehaltene ausgesagt vgl bghst bgh urt mrz str teilweise wiedergegeben nstz wre widerspruch bestehen geblieben wre verlesung vernehmungsprotokolls abs stpo zulssig unterbrechung hauptverhandlung weise etwa vernehmung verhrsperson htte aufklren lassen gollwitzer lr stpo aufl rdn kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn vorliegenden fall verhrsperson inhalt richterlichen vernehmung besttigt grunde voraussetzungen vorschrift vorgelegen htten aufklrungsrgen abs stpo versagen verlesung niederschrift ber frhere vernehmung urkundenbe weis abs stpo gedchtnisuntersttzung vernommenen zeugen zulssig verlesung drngte nachdem geschdigte erklrt frheren aussagen gelogen beschwerdefhrerin behaupteten verfahrensversten stpo knnte urteil ohnehin beruhen landgericht beweiswrdigung belastenden aussagen zeugin beim ermittlungsrichter zugrundegelegt ausdrcklich ausgefhrt ermittlungsrichter wiedergegebenen inhalt richterlichen aussage zeugin sei begrndung arg wehrlosigkeit mglich revisionsvorbringen dahin auslegen wrde landgericht vorhalt eingefhrte richterliche vernehmung geschdigten vollstndig ausgeschpft zumindest teilen aussage ergebe geschdigte sei beim angriff angeklagten arg wehrlos entsprche rge stpo erfordernissen abs satz stpo vorbringen beschwerdefhrerin entnehmen teil richterlichen vernehmungsprotokolls strafkammer hinsichtlich heimtcke beachtet ii sachrge berprfung urteils aufgrund sachrge lt ebenfalls rechtsfehler erkennen revision rgt erfolg landgericht unrecht arg wehrlosigkeit tatopfers zweifel gezogen begrndung strafkammer ausgefhrt zweifel vorliegen dafr mageblichen umstnde berwinden knnen hlt rechtlicher berprfung stand stndiger rechtsprechung handelt heim
  1900. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb annahme sittenwidrigen schdigung bgb missbrauch lastschriftverfahrens risikolosen kreditgewhrung lastschriftglubiger abwlzung kreditrisikos glubigerbank bgh urteil april vi zr olg bamberg lg wrzburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidentin dr mller richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision klgerin anschlussrevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg dezember fassung berichtigungsbeschlusses januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte wegen missbrauchs lastschriftverfahrens schadensersatz anspruch beklagte gewhrte gmbh nachfolgend klgerin geschftskonto unterhielt lastschriftverfahren zugelassen mindestens seit jahre darlehen weise ermchtigte rahmen lastschriftverfahrens konto bank nachfolgend betrge einzuziehen hingabe schecks zurckzahlte vertrag januar rumte beklagte kreditlinie vertragsparteien vereinbarten jeweiligen kreditbetrag konto beklagten einziehen knne inanspruchnahme hheren betrags mglich sei beklagte dulde begrnde anspruch gewhrung hheren betrags vereinbarten anspruch genommene teilbetrag verzinsen innerhalb vier wochen zurckzuzahlen sei nichteinhaltung frist anhaltender geduldeter berziehung darlehensbetrags beklagte jederzeit berechtigt lastschriften einzulsen bzw innerhalb frist sechs wochen zurckgehen lassen zeit oktober november zog ber konto klgerin betrge hhe insgesamt lasten kontos beklagten verwendete fr rckzahlung erfolgte gerichtetem schreiben dezember kndigte beklagte kreditvertrag januar sofortiger wirkung begrndung fhrte darlehensvertrag vereinbarte betrag sei nachhaltig berschritten worden geduldete berziehung sei angesichts gesamtumstnde letzten tage lnger hinnehmbar scheck ber sei eingelst worden sei befrchten weitere schecks eingelst wrden selben tag widersprach beklagte gegenber einzugsermchtigung gesttzten belastungsbuchungen seit oktober klgerin gewhrte seit oktober lasten beklagten eingezogenen betrge hhe insgesamt zurck schrieb betrag zustimmung beklagten treuhandkonto gut ber vermgen wurde mrz wegen zahlungsunfhigkeit berschuldung insolvenzverfahren erffnet klgerin auffassung beklagte htten lastschriftverfahren sittenwidriger weise nachteil missbraucht begehrt beklagten zustimmung auszahlung treuhandkonto gutgeschriebenen betrags landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht mitverschulden klgerin drittel angenommen klage hhe abgewiesen entscheidung wendet klgerin senat zugelassenen revision anschlussrevision begehrt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt beklagte nutzung lastschriftverfahrens kreditgewhrung objektiv tatbestand lastschriftreiterei erfllt whrend darlehenszinsen hhe vereinnahmt streitfall eingetretene risiko insolvenz klgerin verlagert beklagte obliegenden beweis gefhrt klgerin ber verfahrensweise unterrichtet worden einverstanden sei umstand geschftsfhrer beklagte dahingehend informiert klgerin darlehensgewhrung mittels lastschriften eingeweiht sei stehe annahme schadensersatzanspruchs bgb entgegen fr vorstzliche sittenwidrige schdigung knne grobe fahrlssigkeit ausreichen beklagte bewusst kenntnis haftungsbegrndenden umstnden verschlossen sei bekannt erheblichen zunehmenden finanzbedarf gehabt offenbar banken mehr abgedeckt worden sei beklagten aufdrngen mssen bank bereit sei darlehen verfgung stellen risiko rckrufs lastschriften tragen wolle ber dritter darlehen gewhre gegenleistung form zinsen vereinnahme beklagte htte deshalb klgerin rckfrage halten mssen informationen geschftsfhrers zutreffend seien beklagte knne darauf berufen widerspruch gegenber lastschriften sei aufgrund berziehung kreditlinie berechtigt entscheidend sei beklagte mittels blankolastschriften ermglicht darlehen bedarf abzurufen billigung be
  1901. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkndet november langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin dr brckner sowie ehrenamtlichen richter karle rukwied fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats landwirtschaftssenat brandenburgischen oberlandes gerichts mai insoweit aufgehoben klage stattgegeben worden umfang aufhebung berufung klgerin urteil amtsgerichts frankfurt land wirtschaftsgericht juli zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand schriftlichem vertrag verpachtete gehrende grundstcke insgesamt ha bestehend flurstcken beklagten landwirtschaftlichen bewirtschaftung fr zeit november oktober jhrlichen pachtzins pachtflchen befanden gebiet spter bodenordnungsverfahren durchgefhrt wurde verpchter schrieb april flurneuordnungsbehrde zugunsten klgerin geldleistung insgesamt landabfindung verzichtete erklrte eingebrachten flchen beklagte verpachtet seien klgerin bestehenden pachtvertrag eintreten solle klgerin erklrte gegenber flurneuordnungsbehrde april landverzicht gunsten annehme geldausgleich aufforderung behrde zahlen bodenordnungsverfahren wurden stelle flurstcke flurstcke gebildet klgerin wurde grund ersuchens flurneuordnungsbehrde oktober juni juli eigentmerin neu gebildeten flurstcke grundbuch eingetragen amtsgericht landwirtschaftsgericht herausgabe flurstcke sowie feststellung verpflichtung ersatz nichtherausgabe entstandenen verzugsschadens gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht landwirtschaftssenat beklagte herausgabe grundstcks ersatz vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten verurteilt ferner verpflichtung beklagten zahlung verzugszinsen klgerin eingezahlten prozesskosten festgestellt weitergehende klage abgewiesen urteil wendet beklagte senat zugelassenen revision wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen mchte klgerin beantragt zurckweisung revision entscheidungsgrnde entscheidende sachverhalt entspricht abweichung grundstcke geht eintritt neuen rechtszustands bodenordnungsverfahren eigentmer gehrten demjenigen parteien gefhrten revisionsverfahren lwzr senat nimmt begrndung entscheidung deshalb vermeidung wiederholungen grnde sache heute ergangenen urteils bezug stresemann czub vorinstanzen ag frankfurt entscheidung lw olg brandenburg entscheidung lw brckner'],['Soon']]
  1902. [['bundesgerichtshof beschluss xii za juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs richterin dr zina richter dose beschlossen antrag antragstellers prozesskostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet beschluss oberlandesgerichts rechtsmittel zulssig rechtsbeschwerde zugelassen wurde sonstiges auergerichtliches rechtsmittel statthaft senatsbeschlsse juli xii zb famrz april xii zb famrz hahne sprick zina fuchs dose vorinstanzen ag moers entscheidung olg dsseldorf entscheidung wf'],['Soon']]
  1903. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen august gem abs stpo schuld strafausspruch dahin gendert angeklagte wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln freiheitsstrafe drei jahren fnf monaten verurteilt weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht beachtet fllen verkauften fall mitgefhrten heroinmengen naheliegend gesamtvorrat stammen januar wohnung angeklagten sichergestellte restmenge fall anwendung zweifelssatzes smtliche bettigungen besitz vertrieb menge beziehen grundstzen bewertungseinheit einheitliche tat anzusehen bereits ursprngliche erwerb besitz gesamtmenge tatbestand besitzes betubungsmitteln geringer menge hinsichtlich weiterverkauf bestimmten men ge denjenigen handeltreibens betubungsmitteln erfllen spteren betubungsmittel betreffenden veruerungsgeschfte flle gehren ebenso mitsichfhren teilmenge fall unselbstndige teilakte tat vgl bgh beschluss august str nstz rr senat ndert schuldspruch demgem ab setzt entsprechender anwendung abs stpo bisherige gesamtfreiheitsstrafe einzelstrafe fest unrechtsgehalt tat abweichenden bewertung konkurrenzen unberhrt bleibt basdorf dlp berger knig bellay'],['Soon']]
  1904. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera februar ausspruch ber einzelfreiheitsstrafe drei monaten fall ii urteilsgrnde ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter erpressung zwei fllen ii ii gefhrlicher krperverletzung tateinheit bedrohung fahren fahrerlaubnis ii unerlaubten besitzes betubungsmitteln ii ntigung tateinheit fahren fahrerlaubnis ii versuchter ntigung ii fahren fahrerlaubnis tateinheit kennzeichenmissbrauch versto pflichtversicherungsgesetz ii gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen eingelegte revision sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde fhrte angeklagte feststel lungen landgerichts cannabis joint fr unerlaubten besitz betubungsmitteln landgericht einzelfreiheitsstrafe drei monaten festgesetzt strafzumessung rechtsfehlerhaft unerlsslichkeit verhngung kurzen freiheitsstrafe abs stgb landgericht erkennbar geprft worden verhngung mehrmonatigen freiheitsstrafe fr besitz nher festgestellten jedenfalls geringen menge cannabis form joints legt brigen annahme nahe landgericht schuldgehalt tat hinreichend abgewogen beruhen urteils fehlerhaften einzelstrafe deshalb ausgeschlossen bildung gesamtstrafe einbezogen wurde ihrerseits rechtsfehlerfrei landgericht einzelstrafen zweimal jahr sechs monaten ii ii zweimal jahr ii ii monaten ii acht monaten ii drei monaten ii verhngt gesamtstrafe vier jahren nochmaliger abwgung vorgenannten strafzumessungsgesichtspunkte sowie ergnzender bercksichtigung engen zeitlichen situativen zusammenhangs gebildet ua wesentlichen formelhafte erwgung konnte erhhung einsatzstrafe jahr sechs monaten vier jahre rechtfertigen namentlich deshalb einzige gesamtstrafen spezifische gesichtspunkt landgericht erwhnt angeklagten entlastender fr engere zusammenziehung sprechender zumessungsgrund senat anhand unzureichenden begrndung prfen tatrichter gesamtstrafenzumessung gem stgb eigenstndig begrndender zumessungsschritt vgl rissing van saan lk aufl rdn anhand zutreffender mastbe vorgenommen brigen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung weder schuldspruch strafaussprchen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben angeklagte fllen ii ii jeweils wegen tateinheitlichen gefhrlichen eingriffs straenverkehr verurteilt worden strafzumessung lasten htte gewertet mssen beschwert rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  1905. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb mai rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter wiechers richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen sofortige weitere beschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz kosten unzulssig verworfen streitwert fr beschwerdeverfahren grnde beschlsse oberlandesgerichte beschwerdeverfahren rechtsmittel bundesgerichtshof ausschlielich rechtsbeschwerde erffnet rechtsbeschwerde statthaft weder statthaftigkeit fr fall gesetz ausdrcklich bestimmt oberlandesgericht rechtsbeschwerde beschluss zugelassen abs zpo rechtsbeschwerde wre beschwerde darber hinaus unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs zpo vgl bundesgerichtshof beschluss mrz ix zb njw beschluss mai viii zb njw wiechers mller mayen joeres ellenberger vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  1906. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen richtet rge verletzung materiellen rechts begrndete revision angeklagten rechtsmittel erfolg feststellungen versetzte angeklagte hebephrenen schizophrenie leidet elf jahre alten geschdigten fahrrad angeklagten vorbeifahren unvermittelt sto hnden wodurch geschdigte fahrrad strzte zaun prallte dabei ging angeklagten bereits mehrfach zuvor vergangenheit darum besitz fahrrades bringen nachdem geschdigte infolge sturzes gewalt ber fahrrad verloren nahm angeklagte vornherein beabsichtigt flchtete geschdigte trug sturz schwellung stirn davon litt kopfschmerzen schwindel strafkammer davon ausgegangen fhigkeit angeklagten entsprechend vorhandenen unrechtseinsicht handeln begehung tat krankheitsbedingt aufgehoben ausfhrungen psychiatrischen sachverstndigen folgend begrndet angeklagte zeugen wirr erlebt htten handlungen richtig willensmig steuern knnen ii unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus bestehen bleiben landgericht vorgenommene schuldfhigkeitsbeurteilung durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb darf angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstat aufgrund psychischen defekts schuldunfhig vermindert schuldfhig tatbegehung zustand beruht diagnose psychose schizophrenen formenkreis fhrt fr genommen feststellung generellen zumindest lngere zeitrume berdauernden gesicherten erheblichen beeintrchtigung schuldfhigkeit erforderlich vielmehr stets konkretisierende darlegung weise festgestellte psychische strung begehung tat handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt st rspr vgl beschlsse oktober str stv august str nstz april str nstz rr mai str nstz rr anforderungen angefochtene urteil gerecht weder anschluss ausfhrungen sachverstndigen vorgenommene wertung strafkammer angeklagte tatzeitpunkt handlungen richtig willensmig steuern knnen nher bezeichneten zeugen wirr erlebte verhalten angeklagten urteilsgrnden tatsachen belegt fr revisionsgericht nachvollziehbar ausgefhrt schub schizophrenen erkrankung landgericht fr tatzeitpunkt festgestellt ab beim angeklagten beobachtenden symptome denk antriebsstrungen sowie grimassierungen ballistischen bewegungen zeigende affektive strung tat vorlagen handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation auswirkten lassen urteilsausfhrungen offen soweit strafkammer ergebnis frheren strafverfahren eingeholten psychiatrischen gutachtens mitteilt beim angeklagten schwere strung affektiven impulsiven kontrolle fremdaggressiven verhaltensweisen gegeben sei bewer tung tragenden anknpfungs befundtatsachen wiedergegeben berprfung mglich vgl bgh beschluss september str urteilsgrnde befassen weder tatschlichen umstnden damaligen verfahren freisprchen vorwrfen krperverletzung versuchten gefhrlichen krperverletzung wegen schuldunfhigkeit fhrten sachverhalten jeweiligen tatvorwrfen zugrunde lagen hintergrund umstands angeklagte vergangenheit lebensunterhalt reparatur weiterveruerung fahrrdern bestritt fahrrder vielzahl fllen diebsthle beschaffte htte tatrichter schlielich mglichen normalpsychologisch erklrbaren beweggrund fr raubtat nachteil geschdigten auseinandersetzen mssen anordnung maregel stgb daher bestehen bleiben blick vorschrift abs satz stpo freispruch angeklagten aufzuheben vgl bgh beschlsse august str bghr stpo abs satz freispruch juli str rn insoweit nstz abgedruckt oktober str aao entgegen antrag generalbundesanwalts lsst senat tatschlichen feststellungen ueren tatgeschehen bestehen neu entscheidung berufene tatrichter berzeugungsbildung tterschaft angeklagten beschrnkten bewei
  1907. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja verdickerpolymer ep art bestandteile stoffzusammensetzung mehrere stoffe stoffgruppen alternativ beansprucht fehlt gegenstand patents bereits erforderlichen neuheit gesamten beanspruchten bandbreite stoffe stoffgruppen bestandteil zusammensetzung bekannt bgh urteil mai zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter grning dr grabinski hoffmann dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung november verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin mai angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents streitpatent nimmt prioritt mai anspruch insgesamt acht patentansprchen patentanspruch durchfhrung einspruchsverfahrens verfahrenssprache folgenden wortlaut pourable water dispersible associative thickener composition for aqueous systems having viscosity less than mpa centipoise at consisting of from to by weight of associative thickener polymer selected from polyurethanes polyesters modified cel lulosics poiyester urethanes polyether alpha olefins and polyether polyols at least by weight water from to by weight of one or more surfactants selected from anionic and non ionic surfactants and mixtures thereof and optionally one or more additional components selected from binders clays neutralization chemicals buffering agents inorganic salts chelating agents and ph adjusting agents except thickener preparation for thickening aqueous systems consisting of mixture of water soluble or water dispersible thickener containing urethane groups ii non ionic emulsifier and iii at least one compound of the formula wherein this formula and denote identical or different hydrocarbon residues and and denote hydrogen or identical or different hydrocarbon residues denotes alkylene oxide units as are obtained from alkoxylating alcohols with alkylene oxides having to carbon atoms and denotes numbers from to wherein the thickener preparation is the form of aqueous solution or dispersion klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei patentfhig sei neu beruhe jedenfalls erfinderischen ttigkeit zudem gehe gegenstand patentanspruch ber inhalt ursprnglichen anmeldungsunterlagen hinaus patentgericht streitpatent wirkung fr bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt hilfsweise verteidigt streitpatent fassung drei beschrnkten anspruchsstzen klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde streitpatent betrifft verdickerzusammensetzungen kontrolle viskositt rheologischer eigenschaften flieeigenschaften wssrigen systemen beschreibung streitpatents verdickerzusammensetzungen fr anwendung insbesondere latexfarben beschichtungen tinten baumaterialien kosmetika holzbeizen bekannt hierfr wrden zunehmend synthetische eindicker verwendet denen polyurethaneindicker zhlten rheologischen additive wrden oftmals eindicker assoziativverdicker bezeichnet mechanismus eindickten gehrten hydrophobe assoziationen hydrophoben komponenten eindickermoleklen hydrophoben oberflchen handelsbliche assoziativverdicker seien gewhnlich giebare flssigkeiten wobei verdickerzusammensetzung blicherweise vermischen assoziativen polymers wasser organischen lsungsmittel hergestellt wrden organischen lsungsmittel wrden zugesetzt viskositt polymere wasser senken flchtigen organischen lsungsmittel deren flchtige organischen komponenten risiko fr mensch umwelt darstellten wrden vielen lndern toleranzwerte fr gase sukzessiv gesenkt bestimmte anwendungen lsungsmittel verboten streitpatent liegt hintergrund aufgabe zugrunde flssige wasser dispergierbare verdickerzusammensetzung weiteren verarbeitung passenden viskositt bereitzustellen dabei umweltprobleme verursachen lsung schlgt streitpatent patentanspruch verdickerzusammensetzung folge
  1908. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar strafvollstreckungssache az ws oberlandesgericht stuttgart strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag berlassung aktenkopie abgelehnt erinnerung antragstellers entscheidung rechtspflegerin beim bundesgerichtshof schreiben september zurckgewiesen grnde senat legt erinnerung bezeichnete eingabe antragstellers oktober dahingehend begehren berlassung kopie sach akten umfassend weiterverfolgt vgl stpo insoweit bundesgerichtshof abschluss abs satz stpo unstatthaften beschwerdeverfahrens rckgabe akten oberlandesgericht stuttgart jedoch rechtlichen gesichtspunkt gesetz regelung zugangs informationen bundes informationsfreiheitsgesetz ifg september bgbl zustndig soweit antrag senatsheft beziehen besteht gesondertes akteneinsichtsrecht vgl senat beschluss februar ars juris rn mwn soweit antragsteller erinnerung gem abs satz rpflg entscheidung rechtspflegerin wendet rahmen bertragenen geschfte vgl abs rpflg berlassung aktenkopie versagen dargelegten grnden ebenfalls erfolg entscheidung ergeht gerichtsgebhrenfrei abs rpflg senat weist darauf weitere eingaben sache mehr beantwortet fischer appl schmitt'],['Soon']]
  1909. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bamberg april unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt verfall angeordnet sachrge gesttzte revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen erwarb angeklagte betreiber ladengeschfts anfang jahres mitte jahres acht fllen mehreren unbekannten lieferanten kg psilocybin psilocinhaltige pilze wirkstoffgehalt psilocin veruerte pilze anschlieend gewinnbringend gewerbliche nichtgewerbliche abnehmer nachdem trotz unangenehmen fischigen geruchs duftdosen duftkissen gefllt bestimmung fr konsum verschleiern angeklagte erkannte strafbarkeit verhaltens berufung urteil oberlandesgerichts koblenz mrz ss nstz rr macht revision geltend psilocybin psilocinhaltige pilze anwendungsbereich btmg unterfielen pilzen pflanzen pflanzenteile sinne anlage abs btmg tatzeitraum geltenden fassungen somit betubungsmittel sinne btmg gehandelt bedeutung wortes pflanze gewandelt allgemeine sprachgebrauch gehe heute schon beginn tathandlungen dahin pilze pflanzen gehrten vielmehr organismusgruppe sui generis bildeten msse nmlich davon ausgegangen insbesondere angehrigen jngerer generation unzhlige strafmndige brger gebe denen annahme pflanzen gehrten pilze vllig fremd sei deshalb gedanken kmen pilze pflanzen einzuordnen olg koblenz nstz rr anwendung btmg anlagen erfasste stoffe verstoe indessen verfassungsrechtliche verbot strafbegrndender analogie art abs gg ii revision unbegrndet heutiger wissenschaftlicher sicht pilze pflanzen biologisch eigenstndige kategorie organismen darstellen tatzeitraum erfassten strafvorschriften btmg gleichwohl umgang psilocybin psilocinhaltigen pilzen schon bisher vgl bgh nstz urt juni str bayoblgst olg kln beschl oktober ss eberth mller verteidigung betubungsmittelstrafsachen aufl hgel junge lander winkler deutsches betubungsmittelrecht aufl lfg btmg rdn btmg rdn joachimski haumer btmg aufl rdn krner btmg aufl rdn teil rdn weber btmg aufl rdn hierzu bedarf analogie pilze vielmehr pflanzenbegriff sinne abs nr btmg anlage abs btmg februar mrz geltenden fassungen erfasst spezielle ausformung willkrverbots fr strafgerichtsbarkeit verpflichtet bestimmtheitsgebot art abs gg gesetzgeber voraussetzungen strafbarkeit genau umschreiben tragweite anwendungsbereich straftatbestnde fr normadressaten schon gesetz erkennen auslegung ermitteln konkretisieren lassen bverfge bverfg njw strenge gesetzesvorbehalt garantiert bereich strafrechts gesetzgeber abstrakt generell ber strafbarkeit entscheidet bverfge bverfg njw dient schutz normadressaten lage anhand gesetzlichen regelung vorauszusehen verhalten strafbar grenzfllen fr wenigstens risiko bestrafung erkennbar bverfge bverfg njw hieraus folgt verbot strafbegrndender schrfender analogie art abs gg stgb bverfge mgliche wortsinn gesetzes markiert uerste grenze zulssiger richterlicher auslegung wobei sicht normadressaten grundstzlich allgemeinen sprachverstndnis gegenwart bestimmen bverfge njw larenz canaris ff methodenlehre rechtswissenschaft aufl wille gesetzgebers fr tatzeitraum darauf gerichtet bestimmte halluzinogen wirkende pilze btmg unterstellen anlage enthlt liste wirkstoffe verkehrsfhige betubungsmittel darstellen zhlt psilocybin psilocin btm ndv februar kraft trat wurde anlage relevante klausel fnfter gedankenstrich ende anlage ergnzt hiernach unterfielen anlage pflanzen pflanzenteile anlage aufgefhrten wirk stoffen betubungsmittel missbruchlich verwendet sollen juli kraft getretenen btm ndv wurde klausel ergnzt pilzmycelien gewinnung organismen anlage aufgefhrten wirk stoffen geeignet seit btm ndv kraft getreten mrz bezieht klausel heute gltigen fassung allgemein organismen verordnungsgeber jahr eingefhrten klausel anwendungsbereich btmg anlagen abs btmg aufgelisteten wirk
  1910. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt februar strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen sieben fllen davon zwei fllen tateinheit sexuellem missbrauch kindes fnf fllen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindes gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt dagegen wendet revision rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel strafausspruch erfolg brigen berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht strafzumessung ausdrcklich erschwerend bercksichtigt angeklagte taten laufender bewhrung begangen dabei bersehen abgeurteilten taten schon verhngung bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe jahr urteil amtsgerichts wetzlar april begangen worden senat ausschlieen einzelstrafen bercksichtigung umstands milder ausgefallen wren bisherigen feststellungen brigen strafe urteil april gesamtstrafe einzubeziehen rothfu roggenbuck cierniak appl schmitt'],['Soon']]
  1911. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg abs bgb formerfordernisse abs rvg gelten grundstzlich fr schuldbeitritt vergtungsvereinbarung reichweite bestimmt zweck beitretenden deutlich gesetzlichen vergtungsschuld mandanten beitritt davon abweichenden vertraglich vereinbarten vergtung bgh urteil mai ix zr lg kleve ag moers ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts kleve september aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts moers januar magabe zurckgewiesen klage hinsichtlich vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit dezember abgewiesen kosten rechtsmittelverfahren beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand klger vertrat rechtsanwalt georgischen staatsangehrigen asylfolgeverfahren fertigte datum april vergtungsvereinbarung vereinbarung sieht nummer mandant anstelle gesetzlichen gebhren pauschale vergtung hhe einschlielich umsatzsteuer zahlen nummern regeln einzelheiten vergtungspflicht nummer vereinbarung lautet unterzeichner haften gesamtschuldnerisch darunter unterzeichnete neben mandanten dolmetscherin fr ttige beklagte klger nimmt beklagte zahlung nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten anspruch amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision erfolg beklagte schuldet klger hauptsache geltend gemachten betrag nebst verzugszinsen lediglich hinsichtlich zustzlich verlangten vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten klage abzuweisen berufungsgericht ausgefhrt klger stehe anspruch beklagte unterzeichnete schriftstck anforderungen rvg uere gestaltung wirksamen vergtungsvereinbarung entspreche schuldbeitritt bedrfe form grunde liegenden geschfts mssten deshalb anforderungen rvg formale gestaltung vereinbarung erfllt sei fall verpflichtung beklagten mithaftung hinreichend deutlich vergtungsvereinbarung klger mandanten abgesetzt sei ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand recht berufungsgericht allerdings unterzeichnung vergtungsvereinbarung beklagte beitritt schuld mandanten gesehen konnte klger empfnger ausdrcklich mithaftung gesamtschuldnerin gerichtete erklrung beklagten objektiver wrdigung verstehen eigenes wirtschaftliches interesse beitretenden setzt annahme schuldbeitritts voraus sofern beklagte revisionserwiderung einwendet erklrung inhalts abgeben erklrungsbewusstsein berhaupt gefehlt htte mgliches anfechtungsrecht innerhalb frist bgb ausben mssen getan erklrung schuldbeitritts bedarf grundstzlich besonderen form unterliegt verpflichtungsgeschft formerfordernissen fr hauptvertrag gelten soweit rcksicht leistungsgegenstand schuldbeitritts aufgestellt bgh urteil januar iii zr njw dezember xi zr bghz juni zr njw april ix zr bghz verbraucherkreditgesetz bgh urteil november xi zr bghz juli xi zr zip rn mwn formerfordernisse handelt denjenigen abs rvg vgl vorgngervorschrift abs brago bgh urteil januar aao sowohl erfordernis textform weiteren stzen norm aufgefhrten anforderungen dienen warnung schutz mandanten klar erkennbar darauf hingewiesen vergtungsvereinbarung schliet rechtsanwalt gesetzlichen gebhrenvorschriften abweichenden honoraranspruch vertraglicher grundlage verschafft bgh urteil dezember ix zr anwbl rn tritt dritter verpflichtung mandanten vergtungsvereinbarung gleicher weise schutzbedrftig formerfordernisse abs rvg gelten deshalb grundstzlich fr erklrung schuldbeitritts ansicht berufungsgerichts streitfall genge gestaltung schuldbeitritts anforderungen abs satz rvg jedoch beigetreten vorschrift vergtungsvereinbarung vergleichbarer weise bezeichnet vereinbarungen ausnahme auftragserteilung deutlich abgesetzt darf vollmacht enthalten inwiefern anforderungen beitritt dritten vergtungsschuld mandanten anzuwende
  1912. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundstzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingefhrten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte fr zusatzversorgungspflichtige entgelt fr soziale komponenten bonuspunkte ergeben knnen versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv bereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jhrlich jahresende fr vorangegangene geschftsjahr fest ausma verbleibenden berschssen absatz bonuspunkte vergeben knnen ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage fr feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundstzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand fr soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert magabe absatzes verwendet einzelheiten ausfhrungsbestimmungen geregelt rckstellung fr berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rckstellung fr berschussverteilung eingestellt ber zufhrung verteilungsfhigen berschusses rckstellung fr berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rckstellung dient verbesserung erhhung leistungen insbesondere gewhrung bonuspunkten ber verwendung rckstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausfhrungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rckstellung fr berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhhung leistungen abs satz hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung abs satz zudem entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen iii beklagten pflichtversicherte klger genannte versicherungsnachweise erhalten denen hhe klger insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschlielich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte versiche rungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten fr geschftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband klger angehrt bonuspunkte zugeteilt klger meint stehe anspruch zuteilung gut schrift bonuspunkten fr genannten geschftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft ber beklagten kalender bzw geschftsjahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattge geben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts gendert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klger ursprngliches begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klger erhobene stufenklage recht insgesamt abgewiesen berufungsgericht ausgefhrt klger stehe geltend
  1913. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august strafsache wegen diebstahls az js staatsanwaltschaft arnsberg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts august beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts jugendrichter arnsberg april aufgehoben amtsgericht jugendrichter arnsberg bleibt weiterhin fr untersuchung entscheidung sache zustndig grnde generalbundesanwalt antragsschrift juli zutreffend ausgefhrt abgabe verfahrens amtsgericht jugendrichter arnsberg gem abs jgg jgg zulssig wohnsitzwechsel angeklagten anklageerhebung erfolgt siehe blatt bghst bghr jgg abs abgabe bertragung untersuchung entscheidung sache wohnsitzgericht abs stpo zweckmig angeklagte vollem umfang gestndig betracht kommenden zeugen geschdigte arnsberg wohnen demgegenber kommt gesichtspunkt entscheidungsnhe abs jgg niederschlag gefunden hinblick darauf angeklagte nunmehr jahre alt kaum bedeutung rissing van saan bode roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  1914. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke juli gem satz zpo einstimmig beschlossen revisionen beider parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben streitwert grnde revisionen zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung revision weggefallen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo wegen weiterer einzelheiten nimmt senat bezug hinweis vorsitzenden februar satz abs satz zpo soweit klgerin rgt msse abweichend fr systemumstellung mageblichen zeitpunkt steuerklasse iii be rcksichtigt liegt verfassungsversto vgl senatsurteil november iv zr tz ff verffentlicht juris terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1915. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger dachdecker ehefrau damals jhrige krankenschwester wurden jahr vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung he gmbh erwerben vermittler fr ttig seit groem fang anlageobjekte vertrieb beklagte finanzierte mehreren besuchen vermittlers wohnung klger denen beklagten stammenden formularen bausparantrge unterschrieben sowie schriftliche erklrung fr erwerbende objekt bestehenden mieteinnahmegesellschaft beitraten unterbreitete aktiengesell schaft nachfolgend verkuferin oktober notarielles kaufangebot klger notariell beurkundeter erklrung november annahmen finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin bank klgern oktober november darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber dm dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung beigefgt enthlt folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse ber dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt fr beantragte darlehen eingerumten sicherheiten fr glubigerin treuhnderisch verwalten bertragen auszahlungsbedingungen auszahlungen vorfinanzierungsdarlehen voraus sofortdarlehen zwischenkredite zugeteilten bauspardarlehen erfolgen bausparkasse folgende unterlagen vorliegen beitritt mieteinnahmegemeinschaft unserer zustimmung gekndigt darf besondere bedingungen fr vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages vertrge ablsen sobald umstnde eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhltnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begrndet notarieller urkunde november wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld ber dm zuzglich jahreszinsen bestellt gem ziffer urkunde bernahmen klger persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persnlichen haftung glubigerin gegenber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klger widerriefen april abschluss vertragsgem ausgezahlten vorausdarlehens gerichteten willenserklrungen berufung vorschriften haustrwiderrufsgesetzes nachdem rechtsnachfolgerin bank mrz zusammenhang darlehensverhltnis zustehenden ansprche beklagte abgetreten nimmt klger notariellen urkunde november persnlich anspruch hiergegen wenden klger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden fr begrndung persnlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen auerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen htten zudem wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng vermittlern zusammen gearbeitet hinreichend ber wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklrt dadurch auszahlung vorausdarlehens beitritt darlehensnehmer mieteinnahmegemeinschaft abhngig gemacht besonderen gefhrdungstatbestand geschaffen beklagte hilfswiderklagend rckzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgefhrt klger seien grund grundschuldbestellung nebst persnlicher haftungsbernahme un
  1916. [['bundesgerichtshof beschluss anwz februar verfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja brao bestimmungen ff brao ber besonderen voraussetzungen fr zulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof verfassungswidrig bgh beschlu februar anwz wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf richterin dr otten richter dr frellesen rechtsanwlte prof dr salditt dr wllrich sowie rechtsanwltin kappelhoff februar beschlossen antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen antragsteller kosten verfahrens tragen antragsgegner entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert festgesetzt grnde antragsteller rechtsanwalt beim landgericht seit juli rechtsanwalt beim oberlandesgericht zugelassen ursprnglich gestellten antrag simultanzulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof lehnte antragsgegner ab dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung senat beschlu juli anwz verffentlicht zurckgewiesen nachdem bundesverfassungsgericht beschlu oktober bverfge verfassungsbeschwerde parallel verfahren ergangenen beschlu bundesgerichtshofs mrz bghz entscheidung angenommen schreiben september beantragte antragsteller sodann aufgabe bisherigen zulassung beim oberlandesgericht auerhalb verfahrens ff brao rechtsanwalt bundesgerichtshof zugelassen antragsgegner lehnte antrag bescheid november ab dagegen richtet antrag gerichtliche entscheidung beteiligten mndliche verhandlung verzichtet antrag gerichtliche entscheidung antragsteller begehren singularzulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof weiterverfolgt zulssig abs brao jedoch sache erfolg antragsteller erfllt frmlichen voraussetzungen denen ff brao zulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof abhngig abs verbindung brao bundesministerium justiz bewerber rechtsanwlte bundesgerichtshof zulassen wahlausschlu fr rechtsanwlte bundesgerichtshof benannt worden benennung antragstellers wahlausschu vorliegenden fall erfolgt antragsteller begehrt auerhalb wahlverfahrens ff brao rechtsanwalt bundesgerichtshof zugelassen bundesministerium justiz bewerber unabhngig deren benennung wahlausschu rechtsanwalt bundesgerichtshof zulassen soweit brao bundesministerium justiz entscheidung ber zulassung ermessen bzw prfungsrecht einrumt bezieht fachliche persnliche eignung ernennenden bewerbers kreis wahlausschu benannten bewerber vgl feuerich weyland brao aufl rdnr bundesministerium justiz befugnis eingerumt bewerber auerhalb wahlverfahrens ff brao rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof zuzulassen ii antragsteller meint sei auerhalb ff brao vorgesehenen verfahrens singularzulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof erteilen brao geregelte verfahren aufnahme bewerbers vorschlagslisten wahl wahlausschu abschlieende auswahl bundesministerium justiz vorsieht art abs art art abs gg vereinbar sei antragsteller erfolg bestimmungen brao ber auswahlverfahren fr zulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof verfassungswidrig abs verbindung brao berufsfreiheit rechtsanwalts art abs gg eingegriffen rechtsanwalt bundesgerichtshof zugelassen wer ff brao vorgesehene wahlverfahren durchlaufen einschrnkung berufsfreiheit rechtsanwalts betrifft berufswahl enthlt bundesverfassungsgericht gebilligten rechtsprechung senats berufsausbungsregelung mag elemente enthalten beschrnkung berufswahl nahekommen bverfg beschlu mrz bvr verffentlicht bgh beschlsse mai anwz mai anwz juni anwz jeweils verffentlicht ferner bgh beschlu februar anwz brak mitt ii verfahren ff brao schrnkt freiheit beruf rechtsanwalts whlen setzt lediglich ausbung berufs bezug speziellen bereich rechtsanwalt erffneten ttigkeiten grenzen einschrnkung grundrechts freie berufswahl handelt hierbei ttigkeit rechtsanwalt bundesgerichtshof eigenstndiges berufsbild begrndet trifft rechtsanwalt bundesgerichtshof zugelassener rechtsanwalt ttig grundlegende dauer ausgerichtete entscheidung beruflicher hinsicht lebensentscheidung vgl bverfge facharzt zulassung mu bisherigen mandate aufgeben darauf angewiesen neue mandanten gewinnen vertretung revisionen beschwerden zivilsachen
  1917. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann richterin harsdorf gebhardt richter hucke beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo ausfhrungen berufungsgerichts schtzung umfang ttigkeit klgers ruhen ttigkeit umsatzmig ausgewirkt zumindest rechtlich bedenklich allerdings rechtsfehler jedenfalls ergebnis urschlich fr ausgang rechtsstreits grund zulassung revision besteht beschwerdeerwiderung zutreffend herausstellt kl ger aufgrund vereinbarten ruhens kooperationsvertrags fr folgezeit anspruch mehr vergtung form vorgesehenen umsatzbeteiligung hauptpflicht ebenfalls suspendiert senat insoweit weitere feststellungen erwarten beurteilen brigen beschwerde geltend gemachten zulassungsgrnde bestehen insoweit sieht senat weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo ab schlick drr harsdorf gebhardt herrmann hucke vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1918. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr januar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen senat beabsichtigt revision klgers beschluss gem zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt satz abs satz zpo berufungsgericht revision wegen grundstzlich angesehenen frage zugelassen voraussetzungen mieter einsichtnahme belege betriebskostenabrechnung zugemutet knne erwgung trgt indessen weder berufungsgericht genannten zulassungsgrund liegt weiteren gesetz genannten zulassungsgrnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich rechtsprechung senats steht mieter preisgebundenen wohnung anspruch bersendung belegkopien betriebskostenabrechnung grundstzlich belege beim vermieter wohnungsverwalter einsehen einzelfall treu glauben bgb zumutbar kommt anspruch mieters bersendungen fotokopien rechnungsbelege betracht senatsurteile mrz viii zr njw tz sowie september viii zr nzm tz frage ausnahmefall gegeben entzieht allgemeiner betrachtung tatrichter wrdigung umstnde einzelfalls entscheiden revision aussicht erfolg berufungsgericht recht angenommen beklagte anspruch klgers nachzahlung betriebskostenabrechnungen fr jahre entgegenhalten klger begehren bersendung belegkopien entsprochen zahlungsanspruch klgers jedenfalls derzeit begrndet tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts beklagten wegen umzugs studienbedingten aufenthaltes portugal einsichtnahme belege zumutbar weist kei nen rechtsfehler vorbringen beklagte htte dritte kostenlos belegeinsicht nehmen knnen setzt revision widerspruch feststellung berufungsgerichts einsichtnahme dritte fr beklagte durchfhrbar bergangenen tatsachenvortrag zeigt besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab stellung beschlusses ball dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer hinweis revisionsverfahren zurckweisungsbeschluss erledigt worden vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']]
  1919. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg november kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger kraftfahrzeugmechaniker ehefrau damals jhrige broangestellte wurden jahr fr gruppe ttigen vermittler gewor ben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung li erwerben november unterbreitete aktiengesellschaft nachfolgend ver kuferin notarielles kaufangebot klger notariell beur kundeter erklrung selben tag annahmen finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse klgern november darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber dm dm dienen grundschuld gunsten beklagten gesichert darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begrndet belehrung ber widerrufsrecht klger enthlt darlehensvertrag notarieller urkunde november bestellte verkuferin zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld ber dm zuzglich jahreszinsen gem ziffer urkunde bernahmen klger vertreten notariatssekretrin persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages zuzglich zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persnlichen haftung glubigerin gegenber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klger widerriefen abschluss vertragsgem ausgezahlten vorausdarlehens gerichteten willenserklrungen april berufung vorschriften haustrwiderrufsgesetzes vollstreckungsgegenklage wenden persnliche inanspruchnahme notariellen urkunde november darber hinaus geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden fr begrndung persnlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen beklagte hilfswiderklagend rckzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgefhrt zwangsvollstreckung notariellen urkunde november sei zulssig klger behauptete verhalten vermittlers abschluss ausdarlehens haustrsituation bestimmt worden sollten falle wirksamen widerrufs abs hwig seien klger abs satz hwig verpflichtet beklagten ausgezahlten nettokreditbetrge nebst marktblicher verzinsung erstatten rckgewhranspruch parteien getroffene sicherungsabrede erfasst sei infolge widerrufs darlehensvertrags nr schuldurkunde vorformulierte sicherungszweckabrede bestandteil darlehensvertrags nichtig parteien sei zusammenhang bestellung grundschuld notariellen vertrag november erneute diesmal konkludente bereinkunft hinsichtlich sicherungszwecks erzielt worden widerruf unwirksam geworden sei klger knnten rckzahlung darlehensvaluta hinweis verbrkrg verweigern vorschrift gem abs nr verbrkrg realkredite anwendbar sei analoge anwendung verbrkrg komme bercksichtigung gebots richtlinienkonformen auslegung betracht ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen klger vollstreckung notariellen urkunde erfolg widerruf abschluss darlehens vertrages gerichteten willenserklrungen abs hwig berufen knnen gefestigter rechtsprechung erkennenden senats berufungsgericht recht ausgegangen parteien falle wirksamen widerrufs realkreditvertrages finanzierung kaufs immobilie grundstzlich hwig jeweils verpflichtet teil empfangenen leistungen zurckzugewhren darlehensnehmer lediglich herausgabe realkredit finanzierten immobilie vergtung zwischenzeitlicher nutzungen verpflic
  1920. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge handeltreibens betubungsmitteln geringer menge revisionen angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hannover februar feststellungen aufgehoben soweit beschwerdefhrer angeklagten ka fall anklageschrift verurteilt ausspruch ber gesamtstrafe angeklagten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten ver worfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens kokain geringen mengen fllen wegen gewerbsmigen handeltreibens kokain fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten angeklagten wegen handeltreibens kokain geringer menge freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richten revisionen angeklagten allgemeinen sachbeschwerde rechtsmittel angeklagten len angeklagten vol entscheidungsformel sichtlichen erfolg urteilsaufhebung fall anklagevorwurf bezeichneten tat stpo angeklagten ka erstrecken insoweit wegen handeltreibens kokain geringer menge freiheitsstrafe drei jahren ka ner einzelstrafe drei jahren sechs monaten bzw ei verurteilt wor revision eingelegt urteil hlt rechtlicher prfung stand soweit angeklagten anklagevorwurf wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verurteilt worden pauschale feststellung angeklagten htten aufgrund gemeinsamen tatentschlusses kokainvorrat etwa gramm aufbewahrt kokain anschlieend abzusetzen reicht fr schuldspruch lt tatbeteiligung einzelnen angeklagten hinsichtlich vollendeten handeltreibens gesamtmenge ausreichend erkennen feststellungen angeklagten sowie mitangeklagte ka bruchteilen ser betubungsmittelmenge umgegangen ersetzen erforderlichen konkreten feststellungen einzelhandlungen angeklagten bezug gesamtmenge beteiligung einzelnen angeklagten einkauf mglichkeiten absatz einflu nehmen rauschgiftvorrat zuzugreifen notwendigen feststellungen knnen gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnommen beweiswrdigung be schrnkt mitteilung sachverhalt stehe fest aufgrund gestndnisse angeklagten sowie brigen ausweislich hauptverhandlungsprotokolls erhobenen beweise umstand urteilsgrnde anklagevorwurf nahezu wortgleichen wiedergabe anklagesatzes bestehen weckt zudem zweifel urteil nher geschilderten gestndnisse angeklagten ausreichende grundlage fr berzeugungsbildung gerichts konnten zumal eindruck aufdrngt urteil verfahrensbeendigende absprache zugrunde liegt rechtsprechung bundesgerichtshofs gesteckte rahmen bghst eingehalten worden gem stpo urteil aufzuheben soweit mitangeklagten ka revision eingelegt we gen tat verurteilt worden fhrt beim angeklagten beim mitangeklagten ka vollstndigen aufhebung urteils beim angeklagten angeklagten beim aufhebung verurteilung wegen tat sowie aufhebung ausspruchs ber gesamtstrafe senat schliet hhe weiteren angeklagten verhngten einzelstrafen aufgehobenen einsatzstrafe beeinflut brigen berprfung urteils angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben fr fortgang verfahrens verweist senat hinweise grnden aufgrund revision staatsanwaltschaft ergangenen urteils heutigen tage tolksdorf miebach pfister winkler becker'],['Soon']]
  1921. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs stpo abs abs bayhintg art ff abs abs stpo verbindung jeweiligen hinterlegungsgesetzen lnder art ff bayerischen hinterlegungsgesetzes bayhintg handelt kautionsrckzahlungsanspruch gesetzlichen anspruch entstehung voraussetzt sicherheit abs stpo frei geworden amtliche verstrickung feststellenden gerichtsbeschluss gelst worden erst dadurch erlangt hinterleger herausgabeanspruch hinterlegungsstelle jeweiligen landesrechtlichen hinterlegungsvorschriften entsteht voraus abgetretene anspruch kautionsrckzahlung erst erffnung insolvenzverfahrens zessionar insolvenzerffnung gesicherte rechtsposition erlangt erwirbt gem abs inso forderungsrecht lasten insolvenzmasse bgh beschluss juni iii zr olg mnchen augsburg lg augsburg ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat oktober zurckgewiesen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs satz nr zpo beschwerde aufgeworfene rechtsfrage inwieweit be schuldigte sicherheitsleistung auervollzugsetzung haftbefehls eigenhinterleger leisten rckzahlungsanspruch staatskasse schon freigabe sicherheit abs stpo wirk sam abtreten erst urteil bundesgerichtshofs mrz ix zr wm einlegung rechtsmittels beklagten hchstrichterlich geklrt worden zulassung revision abs satz nr zpo dennoch geboten rechtsfrage streitfall entscheidungserheblich juli erfolgte abtretung kautionsrckzahlungsanspruchs gem abs inso unwirksam abs inso knnen erffnung insolvenzverfah rens rechte gegenstnden insolvenzmasse wirksam erworben verfgung schuldners zwangsvollstreckung fr insolvenzglubiger zugrunde liegt falle abtretung knftigen forderung verfgung bereits abschluss abtretungsvertrags beendet rechtsbergang erfolgt jedoch erst entstehen forderung entsteht voraus abgetretene forderung erffnung insolvenzverfahrens zessionar gem abs inso forderungsrecht lasten insolvenzmasse mehr erwerben zessionar bereits erffnung insolvenzverfahrens gesicherte rechtsposition hinsichtlich abgetretenen forderung erlangt abtretung insolvenzfest bgh urteile april ix zr nzi rn mwn januar ix zr njw rn daran fehlt beklagte erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners zeitpunkt gesicherte rechtsstellung hinsichtlich abgetretenen kautionsrckzahlungsanspruchs inne abs abs stpo verbindung jeweiligen hinterlegungsgesetzen lnder art ff bayerischen hinterlegungsgesetzes bayhintg handelt kautionsrckzahlungsanspruch gesetzlichen anspruch entstehung voraussetzt sicherheit abs stpo frei geworden amtliche verstrickung feststellenden gerichtsbeschluss gelst worden erst dadurch erlangt hinterleger herausgabeanspruch hinterlegungsstelle jeweiligen landesrechtlichen hinterlegungsvorschriften ganz herrschende meinung vgl beckok stpo krau rn stand november hilger lwe rosenberg stpo aufl rn meyer goner schmitt stpo aufl rn mkostpo bhm werner rn lg berlin nstz rn geltung bundesrechtlichen hinterlegungsordnung auffassung liegt entscheidung bundesgerichtshofs mrz ix zr wm zugrunde danach bezieht freigabe sicherheit erfolgte abtretung kautionsrckzahlungsanspruchs knftige forderung ausdrcklich amtliche leitsatz kautionssteller erst anspruch rckzahlung magabe landesrechtlichen hinterlegungsvorschriften sicherheit frei geworden aao rn aa ergebnis folgt insbesondere zweck untersuchungshaft systematik abs satz nr abs stpo abs satz nr abs stpo richter festgesetzte kaution dient ausschlielich erfllung zwecks untersuchungshaft nmlich beschuldigte weiteren verfahren gegebenenfalls erkannten freiheitsstrafe freiheitsentziehenden manahme stellt bgh urteil mrz aao rn mwn sicherheit strafprozessualen zweck vollstndig erfllt dementsprechend sicherheit gem abs stpo kraft geset zes frei haftbefehl aufgeh
  1922. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock juli schuldspruch dahin gendert verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfllt strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt revision rgt geklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge teilweise erfolg soweit revision angeklagten verurteilung wegen vergewaltigung wendet erweist unbegrndet nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung insoweit rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo bestand hingegen verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen gem abs nr stgb urteilsfeststellungen belegen generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen ausgefhrt nmlich angeklagten tatopfer obhutsverhltnis sinne bestimmung bestand allein umstand tatopfer stieftochter angeklagten handelt gengt hierfr stndiger rechtsprechung vgl bghr stgb abs obhutsverhltnis gilt umso mehr tatopfer tatzeit antrag leiblichen mutter ehefrau angeklagten einrichtung fr betreutes wohnen untergebracht besuchsweise angeklagten ehefrau bewohnten haus aufhielt senat ndert schuldspruch entsprechend ab fhrt aufhebung strafausspruchs sicherheit ausgeschlossen rechtsfehlerhafte annahme tateinheitlich begangenen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen hhe verhngten strafe ausgewirkt zumal landgericht strafzumessung ausdrcklich gleichzeitige verwirklichung zweier straftatbestnde lasten angeklagten gewrdigt ua tepperwien maatz solin stojanovi athing ern'],['Soon']]
  1923. [['bundesgerichtshof beschluss ix za juli insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen antrge bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren beschluss zivilkammer landgerichts konstanz januar zurckgewiesen grnde antragstellern beabsichtigte rechtsbeschwerde eigenen namen aussicht erfolg zpo befugnis rechtsbeschwerde setzt voraus sofortige beschwerde statthaft bghz gem abs inso steht jedoch schuldner sofortige beschwerde erffnung insolvenzverfahrens gilt insolvenzverfahren ber vermgen parteifhigen vgl bghz ff gesellschaft brgerlichen rechts erffnet rechte einzelnen gesellschafter dadurch gewahrt soweit persnlich haften analog abs inso berechtigt unabhngig vertretungsregelungen gesellschaftsvertrages bgb fr gesellschaft rechtsmittel einzulegen jaeger mller inso rn fk inso schmerbach aufl rn kbler prtting pape inso rn bk inso goetsch rn eigenes beschwerderecht steht gesellschaftern demgegenber gegenteilige entscheidung rg jw zustimmend zitiert etwa jaeger schilken inso rn annahme beruht gesellschaftern verschiedene rechtspersnlichkeit existiere berholt ehemalige gesellschafter erst recht eigenes beschwerderecht mehr befugt gesellschaft analog abs inso beschwerdeverfahren vertreten vgl mnchkomm inso schmahl rn erffnungsbeschluss schuldnerin bezeichnete gesellschaft brgerlichen rechts ansicht antragsteller erffnung ausscheiden gesellschafter beendet worden verleiht vermeintlich tatschlich ausgeschiedenen gesellschaftern eigenes beschwerderecht fall steht schuldnerin sofortige beschwerde abs inso streit ber frage fortbestehens parteifhig angesehen vgl bghz bgh urt september vi zr zip erffnungsbeschluss bezeichneten gesellschafter analog abs inso befugt fr gesellschaft rechtsmittel einzulegen aufhebung erffnungsbeschlusses abweisung insolvenzantrags unzulssig erreichen knnen interessen gegenber antragstellenden glubigern gegenber gesellschaftern hinreichend wahrnehmen eigenen beschwerderechts gesellschafter bedarf prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde schuldnerin antragsteller beantragt insoweit wre berdies darzulegen schuldnerin brigen gesellschafter gegenstand rechtsbeschwerde wirtschaftlich beteiligten lage kosten rechtsbeschwerdeverfahrens aufzubringen satz nr zpo fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen ag villingen schwenningen entscheidung lg konstanz entscheidung'],['Soon']]
  1924. [['berichtigt beschluss august fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abgabe rezept uwg nr arzneimittelg abs amvv abs amg geregelte verbot abgabe verschreibungspflichtiger arzneimittel verschreibung marktverhaltensregelung sinne nr uwg vorschrift abs amvv erfordert eigene therapieentscheidung behandelnden arztes grundlage vorherigen regelgerechten eigenen diagnose verschreibung vorausgeht daran fehlt apotheker arzt patienten kennt insbesondere zuvor untersucht zustimmung abgabe medikaments bittet falls art weise erhebliche akute gesundheitsgefhrdung patienten abzuwenden abgabe verschreibungspflichtigen medikaments apotheker einzelfall analoger anwendung stgb betracht kommen obwohl weder rezept vorgelegt voraussetzungen abs amvv erfllt bgh urteil januar zr olg stuttgart lg ravensburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben klage ausnahme antrge auskunft ber nachnamen kunden zahlung betrags mehr nebst zinsen abgewiesen worden berufung beklagten anschlussberufung klgers urteil kammer fr handelssachen landgerichts ravensburg november zurckweisung weitergehenden rechtsmittel teilweise abgendert urteilsformel insoweit folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger auskunft darber erteilen seit wann umfang handlungen gem ziffer begangen wurden genauer angabe bezeichnung menge arzneimittels aufgeschlsselt monaten beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz hieraus seit august zahlen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien betreiben jeweils apotheke kundin verschreibungspflichtige blutdrucksen kende medikament tri normin bereits seit jahren rztlich verordnet wurde pflegte rezepte beim klger einzulsen samstag februar erschien zunchst apotheke klgers arzneimittel erwerben medikament ausgegangen versumt arzt neue verordnung ausstellen lassen mitarbeiterin klgers lehnte abgabe medikaments verordnung ab verwies kundin kilometer entfernten rztlichen notdienst bad kundin suchte daraufhin apothe ke beklagten erhielt packung mittels tabletten rztliche verordnung klger sieht verhalten beklagten versto verbot abgabe verschreibungspflichtiger arzneimittel rezept beklagte unterlassung auskunftserteilung zahlung abmahnkosten anspruch genommen feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt beklagte macht geltend zeugin sei dringend regelmig eingenommene medikament angewiesen auskunft beklagten befreundeten rztin unbedenklich zeugin abgegeben knnen landgericht beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr verschreibungspflichtige arzneimittel verbraucher rztliche verschreibung abzugeben geschieht fall frau februar beklagten arzneimittel tri normin verpackungsgre stck vorliegen rztlichen verordnung verkauft wurde auerdem landgericht beklagte auskunft verurteilt verpflichtung schadenersatz festgestellt abmahnkosten klger abweisung insoweit weitergehenden antrags hhe zuzglich zinsen zugesprochen berufung beklagten berufungsgericht zurckweisung anschlussberufung klgers klage abgewiesen olg stuttgart urteil juni juris senat zugelassenen revision erstrebt klger wiederherstellung urteils landgerichts sowie verurteilung beklagten zahlung weiterer abmahnkosten hhe zuzglich zinsen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger stnden beklagte weder unterlassungsanspruch gem abs nr nr uwg verbindung amg darauf bezogenen folgeansprche abmahnkosten begrndung ausgefhrt beklagte bestimmung amg verstoen marktverhaltensregelung sinne nr uwg sei abgabe arzneimittels rezept sei abs arzneimittelverschreibungsverordnung zulssig beklagte gewusst kundin ber verschreibung behandelnden arztes
  1925. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn februar maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen strafausspruch dahin ergnzt sache polen erlittene auslieferungshaft verhngte freiheitsstrafe verhltnis angerechnet weitergehende revision magabe verworfen angeklagte versuchten besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig grnde landgericht angeklagten wegen versuchten schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet sachrge gesttzte revision hinsichtlich maregelausspruchs erfolg brigen unbegrndet abs stpo anordnung unterbringung entziehungsanstalt stgb hlt rechtlicher berprfung stand ausfhrungen landgerichts belegen erforderlichen symptomatischen zusammenhang hang straftat bloen bezugnahme aussage sachverstndigen wonach tat wahrscheinlich darauf zurckgehe angeklagte geld fr alkoholkonsum bentigte lebensstil gruppendynamischen effekten unterlag ua symptomtat sicher festgestellt hinzu kommt einschtzung sachverstndigen urteilsgrnde getragen vielmehr stellt kammer fest gebe anhaltspunkte dafr angeklagte tat alkoholeinfluss begangen ua ansonsten lassen feststellungen hinweise urschlichen zusammenhang alkoholabhngigkeit anlasstat entnehmen darber hinaus gefahr begehung erheblicher rechtswidriger straftaten beziehende prognose annahme landgerichts alkoholkonsum bereits dissozialen verhaltensformen gefhrt ua tragfhig begrndet brigen enthalten feststellungen person vorstrafen tat ausreichende grundlage fr annahme angeklagte infolge hangs erhebliche rechtswidrige straftaten begehen schlielich landgericht beurteilung erfolgsaussicht manahme stgb falschen mastab angewendet kommt darauf entziehungskur aussichtslos sinne abs stgb erscheint ua satz stgb hinreichend konkrete aussicht gegeben behandlung entziehungsanstalt erfolgreich gesamtzusammenhang urteilsgrnde lsst sicher entnehmen landgericht beurteilung ergebnis zutreffenden rechtlichen mastab ausgegangen schuldspruch neu fassen abs nr stgb qualifizierter raub besonders schwer bezeichnen vgl bgh nstz nstz rr auerdem urteilsformel meyer goner stpo aufl rn mn gem abs satz stgb aufzunehmen polen erlittene auslieferungshaft verhngte freiheitsstrafe verhltnis vgl senat beschluss mrz str fischer stgb aufl rn mwn angerechnet frage besetzung verweist senat urteile januar str februar str ernemann fischer schmitt appl ott'],['Soon']]
  1926. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin februar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mrz aufgehoben soweit darin entscheidung ber zahlungserleichterungen unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels amtsgericht eschweiler strafrichter zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte wegen diebstahls zwei fllen sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe tagesstzen je euro verurteilt urteil richtet revision angeklagten rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo unterbliebenen entscheidung ber zahlungserleichterungen generalbundesanwalt antragsschrift august ausgefhrt rechtsfehlerhaft ber zahlungserleichterungen entschieden worden entscheidung stgb zwingend vorgeschrieben urteil befassen anwendung vorschrift persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen angeklagten naheliegt vgl beckok stgb heintschel heinegg rn fall hand liegt angeklagte betrag geldstrafe laufendem einkommen rcklagen vermgen sofort begleichen kriterium kindhuser neumann paeffgen albrecht stgb rn ansparen vollstreckungszeitpunkt kommt angesichts hhe geldstrafe betracht vgl olg hamm urteil januar iii rvs schonvermgen grundsicherung fr arbeitslose vgl abs sgb ii sonstige grnde gewhrung zahlungserleichterungen entgegenstehen knnten erkennbar grundstzlich zwingend vgl mkostgb radtke rn ff schnke schrder stree kinzig stgb rn jeweils mwn vollstreckungsbehrde rechtskraft zahlungserleichterungen bewilligen stpo ndert daran revisionsgericht entscheidung treffen urteil ausreichenden feststellungen enthlt vgl demgegenber bghr stgb zahlungserleichterungen ferner mko stgb radtke aao rn gewhrung zahlungserleichterungen niedrigere geldstrafe festgesetzt worden wre auszuschlieen vgl dagegen olg bremen njw sachdienlich sache verbleibenden umfang abs stpo amtsgericht strafrichter zurckzuverweisen senat verschlieen zugehrigen feststellungen knnen bestehen bleiben aufgezeigten rechtsfehler berhrt abs stpo schfer appl grube eschelbach schmidt'],['Soon']]
  1927. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt dr zina fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangen beklagten rckstndigen mietzins fr zeit juli oktober vertrag juli vermieteten klger gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts beklagten gewerberume fr zeit juli juni monatlichen mietzins dm zuzglich mehrwertsteuer juli zog beklagte mietrumen folgezeit einigten parteien ber vorzeitige entlassung beklagten mietvertrag verkauf anwesens stellen nachmieters einzelheiten abrede insbesondere stellung nachmieters betrifft parteien streitig vortrag klger beklagte mietvertrag entlassen nachmieter fr restlaufzeit juni endenden mietvertrages stellt vortrag beklagten nachmieter abzuschlieende mietvertrag dauer fnf jahren option fr weitere fnf jahre ab juli stellte beklagte teil objekts juli september untervermietet mietzahlungen klger rumten vertrag august firma option kauf anwesens september ausbte schreiben august kndigte beklagte mietverhltnis fristlos klger benannte ernsthafte mietinteressenten akzeptiert entlassung mietvertrag treuwidrig vereitelt htten landgericht klage stattgegeben berufung beklagten blieb erfolg revision senat angenommen verfolgt beklagte klagabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht angenommen beklagte bewiesen klger entlassung mietvertrag vereitelt htten dabei offengelassen vereinbarung parteien fr entlassung beklagten mietvertrag ausreicht nachmieter nennt abschlu mietvertrages juni ende parteien vereinbarten mietvertrags klger behaupten abschlu mietvertrages fnf jahren zuzglich option weiteren fnf jahren beklagte behauptet bereit ergebnis beweisaufnahme nmlich beklagte weder fr mietvertrag juni fr fr fnf jahre option weitere fnf jahre geeigneten nachmieter benannt vernehmung beklagten benannten zeugen vorhandensein interessenten fr nachmiete kauf schon deshalb bedurft zeuge landgericht vernommenen zeugen fr weiteren interessenten namentlich benennen knnen brigen sei vortrag beklagten insoweit pauschal unschlssig urteil bestand berufungsgericht feststellung beklagte geeigneten ersatzmieter kufer benannt verletzung verfahrensrechts getroffen recht rgt revision versto zpo berufungsgericht beweis ber behauptung beklagten erhoben bereits mai firma ag folgenden firma vertreten vorstandsvorsitzenden reinhard mietinteressenten fr fnf jahre genannt firma sei be reit objekt sofort kaufen verhandlungen seien daran gescheitert klger entgegen getroffenen vereinbarung fr fnf jahre mitte vermieten frhestens zeitpunkt htten verkaufen nachdem berufungsgericht offengelassen dauer nachmieter abzuschlieende mietvertrag fr revisionsinstanz vortrag beklagten auszugehen htten klger darauf bestehen drfen firma mietvertrag juni abschliet htten firma mietvertrag gewnschten mietvertragsdauer fnf jahren abschlieen mssen behauptung beklagten bereitschaft firma juli bevor beklagte mietzahlungen einstellte mietvertrag abzuschlieen somit erheblich trfe htten klger vereinbarte entlassung beklagten mietvertrag vereitelt vernehmung zeugen deshalb entbehrlich zeuge vernehmung landgericht auer ebenfalls vernommenen zeugen fr weiteren interessenten fr mietvertrag juni fr fnf jahre zustzlichen optionsmglichkeit fr fnf jahre genannt aussage zeugen inhalt aussage zeugen geschlossen schlu wre unzulssige vorweggenommene beweiswrdigung weiteren verfahrensrgen revision senat geprft jedoch fr durchgreifend erachtet sieht insoweit zpo begrndung ab sache somit berufungsgericht zurckzuverweisen notwendigen feststellungen erforderlichen beweiserhebungen nachholen dabei gegebenenfalls weiteren rge revi sion nachzugehen wonach vertra
  1928. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs satz rechtsstreit berufungsgericht einzelrichter bertragen tritt abs zpo vollstndig stelle kollegiums bertragung sache fr entscheidung rechtsstreits insgesamt fr verwerfung berufung endurteil zustndig bgh urteil april iii zr lg stuttgart ag nrtingen iii zivilsenat bundesgerichtshofs vizeprsidenten schlick richter drr wstmann seiters tombrink schriftlichen verfahren aufgrund mrz eingereichten schriftstze fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts stuttgart mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten vergtungsansprche privatrztlicher behandlung beklagten hospital amtsgericht beklagte verurteilt zuzglich zinsen mahnkosten zahlen amtsgerichtliche urteil prozessbevollmchtigten beklagten juli zugestellt worden handschriftlichem schriftsatz prozessbevollmchtigten august beklagte berufung amtsgerichtliche urteil einlegen lassen schriftsatz prozessbevollmchtigte beklagten per telefax landgericht bersandt erste fax berufungsschrift sowie seiten amtsgerichtlichen urteils umfasst ausweislich empfangsprotokolls landgerichts august empfang gesendeten signale august uhr begonnen insgesamt sekunden beansprucht zweite faxbermittlung seiten angegriffenen urteils gefolgt laut dazugehrigem empfangsprotokoll august tag uhr gang gesetzte empfang sekunden gedauert eingang berufungsbegrndung verfahren einzelrichterin berufungskammer bertragen worden landgericht berufung urteil unzulssig verworfen antrag beklagten wiedereinsetzung vorigen stand hinsichtlich einhaltung berufungsfrist zurckgewiesen hiergegen wendet beklagte senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung angefhrt einzelrichterin verwerfung berufung urteil fr entscheidung ber wiedereinsetzung zustndig sei berufung sei unzulssig fristgerechter eingang berufungsschrift festgestellt knne frist einlegung berufung sei august uhr abgelaufen handschriftliche per fax beim landgericht eingegangene berufungsschrift stelle formgerechte berufung dar wenigstens erste seite beigefgten urteils herangezogen beklagte sei fr rechtzeitigen eingang berufungsschrift vollumfnglich darlegungsund beweisbelastet empfangsprotokoll landgerichts august uhr ergebe beginn bertragung beziehungsweise empfangs faxes uhr wann sekundengenau empfang begonnen knne anhand protokolls festgestellt bertragungszeit unterlagen sekunden gedauert exakte beginn bertragung protokoll ergebe sei geeignet fr erforderlichen fristgerechten eingang berufung beweis erbringen daten fr bertragung zweiten faxes ergebe weiteres mglich sei speicherung ersten faxes uhr sekunden begonnen august uhr sekunden gedauert grnde wiedereinsetzung vorigen stand gewhren lgen ii revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht erfolg bleibt rge beklagten einzelrichterin son dern kollegium landgerichtlichen zivilkammer htte berufung endurteil unzulssig verwerfen drfen bereits wortlaut abs abs satz zpo belegt verwerfung berufung urteil kammer kollegium erfolgen zustndigkeit berufungsgerichts insgesamt abs satz zpo fr verwerfung beschlusswege zwingend vorgesehen gem abs satz zpo entscheidung bertragung rechtsstreits einzelrichter erfolgt vorhergeht verfahren rechtsstreit einzelrichter bertragen tritt abs zpo vollstndig stelle kollegiums musielak ball zpo aufl rn bertragung sache fr entscheidung rechtsstreits insgesamt fr verwerfung berufung endurteil zustndig vgl kammergericht beckrs insoweit zmr abgedruckt mnchkommzpo rimmelspacher aufl rn hk zpo wstmann aufl rn wieczorek schtze gerken zpo aufl rn zimmermann zpo aufl rn wohl thomas putzo reichold zpo aufl rn rechtlichen nachprfung stand hlt jedoch auffassung berufungsgerichts berufung sei rechtzeitig gericht eingegangen entsprechende tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts f
  1929. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz oktober abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen hinblick schriftsatz verteidigung januar bemerkt senat ergnzend rahmen verfahrensrge bezug genommene aufnahmebogen bavaria klinik fehlt abs satz stpo brigen rge unbegrndet landgericht gestellten antrag einholung sachverstndigen glaubwrdigkeitsgutachtens rechtsfehlerfrei inanspruchnahme eigener sachkunde zurckgewiesen abs satz stpo dabei recht davon ausgegangen frage tatrichter eigene sachkunde glaubwrdigkeitsbeurteilung annehmen darf besonderheiten person zeugen bedeutung zurcktreten aussage vorliegenden fall umstnden erhebliche untersttzung findet bgh urteil juli str schneider knig bellay berger feilcke'],['Soon']]
  1930. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer september beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs mai abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde beklagte bescheid januar zulassung klgers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao widerrufen dagegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen urteil wurde klger mai zugestellt klger beantragt berufung urteil zuzulassen begrndung zulassungsantrags eingegangen ii antrag zulassung berufung gem satz brao abs vwgo abzulehnen klger begrndet antragsbegrndungsfrist verstrichen vgl senatsbeschluss oktober anwz brfg juris rn betrgt satz brao abs satz vwgo zwei monate beginnt zustellung vollstndigen urteils danach lief begrndungsfrist juli ab iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser roggenbuck quaas lohmann braeuer vorinstanzen agh mnchen entscheidung bayagh'],['Soon']]
  1931. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ergnzenden vertragsauslegung unwirksamkeit zinsnderungsklausel laufenden zinsen sparvertrag anschluss bgh urteil april xi zr soweit statistische daten geeigneten referenzzinses whrend gesamten laufzeit sparvertrags verfgung stehen zeitlichen anschluss heranziehung zinsentwicklung neuen referenzzinses rechnung getragen referenzzinsstze mssen unabhngig unterschieden erhebung berechnung jeweils fr zinsentwicklung konkreten sparvertrags mglichst weitgehend abbilden bgh urteil dezember xi zr olg kln lg kln xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter wiechers richterin mayen richter dr grneberg maihold pamp fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln januar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt eigenem abgetretenem recht geschwister beklagten banken zahlung weiterer zinsbetrge ausgelaufenen sparvertrgen klgerin fnf geschwister schlossen vertreten eltern september mrz beklagten insgesamt sparvertrge laufzeit jeweils jahren ab neben laufender verzinsung beendigung zeitlich gestaffelte sparsumme ansteigende bonuszahlungen vorsahen sparguthaben wurden betrag jeweils vertragsbeginn eingezahlt vertrge sahen kndigungsfrist vier jahren sparvertrge drei geschwister bernahm spter beklagte bedingungen fr sparkonten beklagten sparvertrgen zugrunde lagen folgenden agb wurde anpassung laufenden verzinsung folgt geregelt bank vergtet sparkontoinhaber rahmen geltenden bestimmungen jeweils aushang kassenraum kontofhrenden stelle bekannt gegebenen zinsen nderung zinssatzes tritt fr bestehende sparguthaben besondere mitteilung tage kraft aushang kassenraum bekannt gegeben entsprechend regelung grundlage bundesbank verffentlichten zeitreihe wz wurden beklagten zinsen angepasst sparvertrgen agb festgelegt jhrlich zinsertrge gutgeschrieben ende regulren vertragslaufzeit daraus ergebende guthaben zuzglich jeweiligen bonus ausbezahlt klgerin hlt zinsnderungsklausel fr unwirksam whrend laufzeit sparvertrge gewhrte verzinsung fr niedrig klage klgerin beklagten zahlung beklagten zahlung jeweils zuzglich zinsen begehrt erster instanz abgewiesen worden berufung klgerin beklagten zahlung jeweils nebst zinsen verurteilt worden brigen berufung zurckgewiesen worden senat zugelassenen revision verfolgt klgerin weitergehenden zahlungsantrge entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung soweit fr revisionsinstanz bedeutung wesentlichen folgt begrndet rechtsprechung entwickelten grundstzen sei beklagten verwendete zinsanpassungsklausel unwirksam stattdessen sei banken aufgegeben bezugsgren kapitalmarkts diejenige auszuwhlen tatschlichen gegebenheiten zinsanpassung vorliegenden vertrgen mglichst nahe komme beklagten vorgenommene zinsberechnung gerecht vertragliche quivalenzverhltnis wahre deshalb rahmen bgb halte beklagten htten recht zinssatz methode gleitender durchschnitte ablauffiktion fnf jahren orientiert sachverstndige berzeugend dargestellt komme berechnung tatschlichen gegebenheiten kapitalmarkt ehesten nahe bankpraxis variable geschfte produktweise einzelgeschftsbezogen gesteuert deswegen blicherweise methode kalkuliert wrden quivalenzprinzip sei gewahrt vertragsbeginn vertragsparteien implizit vereinbarte marge fr gesamte laufzeit vertrages bestehen bleibe orientierung spareckzins scheide dreimonatige kndigungsfrist beziehe whrend parteien kndigungsfrist monaten vereinbart htten zudem msse auswahl bezugsgre geschftspolitischen ermessen bank berlassen bleiben sofern vorliegenden fall quivalenzprinzip gewahrt sei kapitalertragsteuer sei entsprechend nachberechnung sachverstndigen bercksichtigen klgerin schlssig dargeta
  1932. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln april kostenpunkt insoweit aufgehoben klage stattgegeben widerklageantrge unbegrndet zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klgerin bank nimmt beklagten rztin ehemann gemeinsame tochter feststellung wirksamkeit grundschuldbestellungen persnlichen haftungsbernahmen vollstreckungsunterwerfungserklrungen sicherungszweckerklrungen darlehen hilfsweise zahlung anspruch beklagten begehren widerklagend wege stufenklage auskunft schadensersatz hilfsweise bewilligung lschung grundschulden beklagten erwarben september bebautes grundstck preis mio dm finanzierung gewhrte klgerin beklagten vertrge juli gendert vertrag november zwei darlehen hhe jeweils dm jahr gewhrte klgerin beklagten modernisierung immobilie errichtung reithalle fnf weitere darlehen hhe insgesamt mio dm sicherheit bestellten beklagten klgerin oktober grundschuld hhe mio dm sowie mai grundschulden hhe mio dm mio dm gaben juli mai entsprechende sicherungszweckerklrungen ab unterwarfen dinglichen persnlichen zwangsvollstreckung jahr bertrugen beklagten immobilie beklagte beschluss dezember bestellte amtsgericht gummersbach beklagten fr bereich vermgensangelegenheiten betreuer beklagten betreuungsverfahren wurde wegen dauerhafter verlegung wohnsitzes beklagten ausland september eingestellt klgerin kndigte januar geschftsverbindung beklagten betrieb zwangsvollstreckung immobilie zwangsversteigerungsverfahren wendete beklagte grundschulden infolge bereits jahre anordnung betreuung eingetretenen geisteskrankheit beklagten unwirksam seien sttzte stellungnahme chefarztes fr psychiatrie psychotherapie klinik dr med mai ausgefhrt aktuellen wissens erkenntnisstand grundlage fnfjhrigen beobachtungszeitraums heute insgesamt monaten stationrer psychiatrisch psychotherapeutischer behandlung haus gehen davon sptestens jahr undifferenzierte schizophrenie paranoiden katatonen anteilen entwickelt jetziger anschauung nie vollstndig sistierte letztlich episodisch chronifizierend entwickelt frau th berwiegenden zeit stationren behandlung schwer kranken zustand erlebt zweifelsfreie geschftsunfhigkeit resultierte aktuellem wissensund erkenntnisstand davon auszugehen seit analog verlaufes letzten fnf jahre wiederholt lngere phasen erheblichen paranoiden spter paranoidem katatonem schweregrad aufgetreten rahmen vollstndigen geschftsunfhigkeit ausgegangen aktuellem wissenstand insbesondere seit februar einfluss akustischen halluzinationen wahnerleben irrationale gedanken handlungen eingestellt deutlich damals vorhandene vollstndige geschftsunfhigkeit hindeuten amtsgericht versagte beschluss juni zuschlag gem nr zvg wirksamkeit grundschuldbestellungen zwangsversteigerungsverfahren endgltig klren sei parteien streiten darber beklagte jahren geschftsunfhig landgericht wirksamkeit grundschuldbestellungen persnlichen haftungsbernahmen vollstreckungsunterwerfungen sicherungszweckerklrungen festgestellt ferner klgerin verpflichtet beklagten umfassend auskunft darber erteilen sicherheiten beklagten seit januar verwertet ertrge verwertung sicherheiten erzielt erlse sicherheitenverwertung verrechnet brigen klage widerklage abgewiesen dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht beschluss gem abs zpo zurckgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt vortrag beklagten sei fr geschftsunfhigkeit jahren ausreichend beklagte erstmals jahre psychiatrische behandlung begeben daraus ergebe fr schon zuvor vorliegende geistige strung vielmehr beklagte rztin unaufflliger weise wirtschaftlich erfolgreich geschftsleben teilgenommen dagegen wendet nichtzulassungsbeschwerde beklagten insoweit klage stattgegeben widerklageantrge unbegrndet zurckgewiesen worden begrndun
  1933. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzerffnungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja insvv abs abs satz belasten erschwerende umstnde vorlufigen insolvenzverwalter gleicher weise endgltigen insolvenzverwalter deswegen gewhrenden zuschlge regelsatz vergtung grundstzlich fr beide gleichen hundertsatz bemessen bgh beschlu november ix zb lg chemnitz ag chemnitz ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschlu zivilkammer landgerichts chemnitz januar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller wurde beschlu amtsgerichts insolvenzgerichts april vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt abs nr alt inso bestellt bestellung endete juni erffnung insolvenzverfahrens bestellung antragstellers endgltigen insolvenzverwalter antragsteller beantragt vergtung vorlufiger insolvenzverwalter festzusetzen hierbei igen regelsatz zuschlge insgesamt fr betriebsfortfhrung fr vermietung verwaltung immobilien zugrunde gelegt beschlu april amtsgericht vergtung festgesetzt wegen betriebsfortfhrung vorhandenseins teils fertigzustellenden teils vermieteten objekten lediglich zuschlge insgesamt anerkannt prozentsatz aufzuschlsseln landgericht sofortige beschwerde antragstellers zurckgewiesen allerdings prozentsatz gewhrten zuschlge nunmehr einzelne zuschlagsfaktoren verteilt hierbei jeweils betriebsfortfhrung vermietung verwaltung immobilien entfallen dagegen wendet antragsteller rechtsbeschwerde ii rechtsmittel statthaft abs nr zpo inso zulssig abs nr zpo fhrt aufhebung zurckverweisung antragsteller macht geltend landgericht vergtungsantrag dargelegten erhhungstatbestnde einzeln bewertet jedoch weit weniger beantragt zugebilligt unrecht angenommen zuschlge regelvergtung vorlufigen insolvenzverwal ters seien regelmig bruchteil fr endgltigen verwalter vergleichbaren fllen anerkannten zuschlge bemessen rechtsprechung schrifttum umstritten fr ttigkeit vorlufigen verwalters zuschlge abs insvv rechtfertigt regelmig bruchteil fr endgltigen verwalter anerkannten zuschlge anzusetzen lg braunschweig zinso lg berlin zinso lg neubrandenburg zinso haarmeyer wutzke frster insvv aufl rn rn keller vergtung kosten insolvenzverfahren rn ebenso konkursordnung lg gttingen zinso zuschlge voraussetzung ttigkeiten qualitativ quantitativ unterscheiden ebenso hoch endgltigen verwalter bemessen olg frankfurt main zip mnchkomm inso nowak insvv rn eickmann vergtungsrecht aufl insvv rn graeber vergtung vorlufigen insolvenzverwalters gem insvv vorliegenden fall frage erheblich landgericht wegen zuschlags fr betriebsfortfhrung berufung haarmeyer wutzke frster aao autoren fr vorlufigen insolvenzverwalter genannten untergrenze orientiert genannten autoren gleichen voraussetzungen fr endgltigen insolvenzverwalter zuschlag regelsatz befrworten davon auszugehen landgericht betriebsfortfhrung unterschiedlich bewertet je nachdem vorlufigen endgltigen insolvenzverwalter vorgenommen senat schliet grundsatz auffassung zuschlge fr umstnde ttigkeit vorlufigen insolvenzverwalters erschweren gleichen hundertsatz endgltigen insolvenzverwalter bemessen falls umstnde denen unterscheiden endgltigen insolvenzverwalter zuschlag fhren wrden gesamtttigkeit vorlufigen insolvenzverwalters regelmig geringer vergten endgltigen insolvenzverwalters aufgaben unterschiedlich dementsprechend sieht abs satz insvv vergtung vorlufigen insolvenzverwalters regel angemessenen bruchteil vergtung insolvenzverwalters berschreiten berechnung vgl bgh beschl dezember ix zb nzi gilt insbesondere fr normalfall abgeltenden regelsatz vorlufigen insolvenzverwalter regelmig vergtung insolvenzverwalters betrgt bgh beschl juni ix zb nzi vgl nunmehr art ziff verordnung nderung insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung oktober bgbl landgericht antragsgem hhe festgesetzt indessen erschwerenden umstnden sinne abs insvv verhalten abs satz insvv fr vorlufigen insolvenz
  1934. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vorstzlichen eingriffs straenverkehr strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts fulda februar rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte vorstzlichen gefhrlichen eingriffs straenverkehr tateinheit tateinheitlichen fllen gefhrlichen krperverletzung rechtlich zusammentreffend fahrlssiger trunkenheit verkehr tatmehrheit rechtlich zusammentreffenden fllen vorstzlichen krperverletzung tateinheit beleidigung widerstand vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen angeklagte gesamtfreiheitsstrafe jahr sieben monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet ferner angeklagten fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen verwaltungsbehrde angewiesen angeklagten ablauf jahr neue fahrerlaubnis erteilen revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts soweit angeklagte schuldspruch wendet rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo insoweit antragsschrift generalbundesanwalts juni bezug genommen rechtsfolgenausspruch rechtsmittel dagegen erfolg anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus hlt rechtlicher nachprfung stand annahme landgerichts steuerungsfhigkeit angeklagten begehung taten infolge kombinierten persnlichkeitsstrung schwere seelische abartigkeit sinne stgb darstellt festgestellten klinisch mittelgradigen berauschung tatzeit blutalkoholkonzentration mindestens zudem einflu heroin kodein erheblich aufgeladenen affektiven grundstimmung wegen streits zeugen erhhten innerseelischen anspannung gefhrt erheblich vermindert grundlage bisherigen feststellungen generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt rechtlich beanstanden fr erhebliche verminderung schuldfhigkeit angeklagten miturschliche kombinierte persnlichkeitsstrung vermag bisherigen feststellungen anordnung maregel stgb tragen setzt neben positiven feststellung schuldunfhigkeit stgb erheblichen verminderung schuldfhigkeit stgb voraus lnger andauernden vorbergehenden geistigen defekt beruht heit urschlichen sym ptomatischen zusammenhang steht st rspr vgl bghst bgh nstz rr ntig tatbegehung vorbergehenden zustand ausgelst mitausgelst worden fr zukunft erwartenden taten folgewirkung zustandes darstellen bgh nstz bgh njw begehung landgericht unterbringungsanordnung allein zugrundegelegten tat absichtliche herbeifhrung verkehrsunfalls fall ii urteilsgrnde dauerhaften zustand ausgelst worden aufgrund zustandes ber bloe mglichkeit hinausgehende wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger taten besteht vgl bgh nstz rr landgericht jedoch rechtsfehlerfrei dargetan feststellungen bereits tatzeit vorliegende kombinierte persnlichkeitsstrung verbundene neigung angeklagten aggressivem ausagieren bedrfnisse impulse gebrauch suchtmitteln verstrkt miturschlich fr begehung anlatat dabei lnger dauernden zustand handelt belegen urteilsgrnde frheren verurteilung wegen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit vorstzlicher krperverletzung zugrundeliegenden tatgeschehen kommt generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt ausreichende indizwirkung taten begehung anlatat bereits achteinhalb jahre zurcklagen zudem angeklagte darber hinaus zusammenhang stationren einweisung psychiatrie sommer jahres psychisch auffllig geworden ua arztberichten ber fnf stationre aufenthalte angeklagten zeit zweck entzugsbehandlungen ua dagegen hinweise psychotische symptomatik angeklagten entnehmen ua erhebliche verminderung schuldfhigkeit angeklagten wurde zudem allein angeklagten tatzeit vorliegende persnlichkeitsstrung letztlich dadurch bewirkt angeklagte sptestens seit polytoxikomanie vorliegt tatbegehung alkohol heroin kodein konsumiert fllen denen erhebliche verminderung schuldfhigkeit allein lnger andauernden geistigen defekt letztlich alkoholgenu bewirkt wurde stgb anwendbar tter krankhaften alkoholsucht leidet krankhafter we
  1935. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg mrz abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung fall ii einsatzstrafe vier jahren freiheitsstrafe wegen gefhrlicher krperverletzung drei fllen wegen zweier waffendelikte gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt hiergegen verfahrensrgen rge verletzung sachlichen rechts gesttzte revision entsprechend antrag generalbundesanwalts beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde greift angeklagten erhobene inbegriffsrge stpo generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt beschwerdefhrer zitierten urteilspassage ua ergibt landgericht berzeugung rechtswidrigkeit tat ausdrcklich vermeintlich verlesene bekundungen zeugen kriminalpolizeilicher vernehmung gesttzt obschon hierber gefertigte niederschrift hauptverhandlung beweiszwecken verlesen wurde hierin liegt durchgreifender rechtsfehler landgericht beweiswrdigung hauptverhandlungsfremden umstand abgestellt beweisthema zustzlich vernehmungsbeamten zeugenschaftlich gehrt jedoch bekundungen lediglich ergnzend vermeintlich verlesenen angaben bercksichtigt ausgehend hiervon beruhen urteils beweiswrdigungsfehler ausgeschlossen einschlgigen urteilspassage erforderlichen sicherheit entnommen zeuge anlsslich vernehmung hauptverhandlung neben ergnzenden angaben vollumfnglich gegenber seinerzeit erfolgten bekundungen tatverlauf wiedergegeben folgt senat rechtsfehler fhrt aufhebung schuldspruchs fall ii urteilsgrnde insoweit verhngten einzelstrafe gesamtstrafausspruchs brigen schuld einzelstrafaussprche verfahrensversto berhrt senat schliet insbesondere landgericht fllen ii urteilsgrnde vorgenommene beweiswrdigung verfahrensfehler erfasst schwurgericht insoweit persnlichkeitsbedingt gewaltttige verhalten angeklagten brigen tatsituationen hiesigen verfahrens groen teil vorstrafen abgestellt wertung findet tragfhige grundlage gestndigen einlassung angeklagten objektiven sachverhalt fall ii wonach fliehenden nebenklger nachgesetzt massive gegenwehr leistete notwehr drei messerstiche versetzt basdorf raum knig schaal bellay'],['Soon']]
  1936. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter schaal richterin roggenbuck richterin dr schneider beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts leipzig juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten betrifft jedoch bleiben bisher getroffenen mindestfeststellungen anwesenheit angeklagten ersten berfall dezember mitwirkung hieran aufrechterhalten insoweit weitergehende revision nebenklgerin verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten perverletzung erster berfall wegen gefhrlicher kr dezember beziehung anderweitig verhngten rechtskrftigen jugendstrafe zwei jahre sechs monate einheitsjugendstrafe fnf jahren verurteilt vorwurf mordes tateinheit raub todesfolge zweiter berfall versuchten schweren ruberischen pressung nachteil zeugen sch freigesprochen freisprechenden teil urteils wendet staatsanwaltschaft sachrge gesttzten revision generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg fhrt wegen zusammenhangs verurteilungsfall aufhebung gesamten urteils nahme mindestfeststellungen tatbeteiligung verurteilungsfall gleichen umfang zulssige rechtsmittel nebenklgerin erfolg lediglich mindestfeststellungen betreffend unbegrndet angeklagte revision zurckgenommen landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte traf nachmittag dezember mitangeklagten schr kamen berein wohnung aufzusuchen vier tage zuvor jacke schr euro entwendet nachdem schr gewaltsam abgenommen fehlten euro jacke geld wollten angeklagten eintreiben gewaltsam verschafften einlass wohnung geld verlangten beteuerte geld daraufhin schlug angeklagten mehrmals wuchtig hnden fusten kopf oberkrper boden lag peitschte schr ast gesicht stach ohr wrgte sodann versetzten angeklagten weitere schlge tritte aufforderung schr durchsuchten angeklagten fanden jedoch geld sodann brachten beide schr wohnung davon ab einzuschlagen uhr verlieen angeklagten ge meinsam wohnung erster berfall bekannten blutete stark konnte stehen sch unterhalten ebenfalls wohnung aufhielten rztliche hilfe lehnte ab verlie angst weiteren bergriffen wohnung lie dabei reisetasche wohnung zurck sch sah fern uhr uhr verschaffte mindestens person mglicherweise angeklagten abermals zutritt wohnung erneut brachte eindringling durchsuchte wohnung erhebliche verletzungen versetzte messerstich oberschenkel aufgrund verletzungen verstarb uhr angeklagte stellt eingerumt ersten berfall dabei jedoch abrede ge selber geschlagen vielmehr versucht schlgen schr schtzen festgestellten umfang tatbeteiligung angeklagten landgericht wesentli chen aufgrund angeklagten sinne belastenden angaben mitangeklagten schr zeugin berzeugt hinsichtlich zweiten berfalls anklage unmittelbaren zeitlichen zusammenhang zeuge sch opfer versuch ten ruberischen erpressung geworden angeklagte tatbeteiligung bestritten landgericht widerlegen angesehen zeuge sch angeklagten tter zweiten berfalls identifiziert angaben zeugen seien allerdings wegen zahlreicher widersprche darin ausdruck gekommenen belastungseifers zeugen zuverlssig genug berzeugung tterschaft angeklagten hierauf sttzen beweiswrdigung landgerichts hlt bezug freispruch angeklagten insoweit liegt tat sinne stpo revisionsrechtlicher prfung stand spricht tatgericht angeklagten frei zweifel tterschaft berwinden revisionsgericht regel hinzunehmen beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte revisionsgerichtliche nachprfung beschrnkt darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen insbesondere darauf beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft namentlich wesentliche gesichtspunkte errtert geeignet beweisergebnis beeinflussen
  1937. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister lienen hubert dr schfer beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklger urteil landgerichts dsseldorf april feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorbezeichnete urteil strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebungen sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen richten jeweils sachbeschwerde gesttzten revisionen nebenklger verurteilung angeklagten wegen mordes gem stgb erstreben angeklagte beanstandet wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkten revision sachlichrechtlich strafzumessung landgerichts rechts mittel nebenklger zulssig abs abs stpo begrndet rechtmittel angeklagten erfolg feststellungen landgerichts erstach angeklagte jhrige gehrlose ehefrau september mittagszeit kche ehelichen wohnung einzelnen eheleuten seit jahre kannten seit verheiratet kam geburt dritten tochter verschlechterung ehelichen verhltnisses schrieb angeklagte umstand ehefrau aufgrund gehrlosigkeit weitgehend isoliert gelebt ber damals ehelichen wohnung eingerichteten internetzugang erstmals mglichkeit bekam greren aufwand bekannten verwandten kommunizieren angeklagte hielt vernachlssige infolge hierfr betriebenen zeitaufwands huslichen pflichten auerdem mutmate frau unterhalte ber internet kontakte mnnern auereheliche beziehung aufzubauen hierber kam eheleuten hufiger streit zweimal alarmierte geschdigte auseinandersetzungen polizei angeklagten wohnung verwies worauf gartenlaube bernachtete stets vershnten eheleute angeklagte kehrte beiden fllen gemeinsame wohnung zurck sommer meinte angeklagte verhalten ehefrau anhaltspunkte dafr erkennen heimlich mann treffe geschdigte vorhalt angeklagten abstritt kam erneut verbalen streit verlauf angeklagte ehewohnung verlie fortan gartenlaube nchtigte tattag suchte angeklagte ehewohnung traf geschdigte indes wut darber weiterhin glaubte wofr keinerlei tatschliche anhaltspunkte objektiv fall internet kontakte mnnern unterhielt zerstrte vorhandenen router verlie wohnung ging arbeit nachdem geschdigte zurckgekehrt beschdigung bemerkt rief angeklagten schimpfte ber verhalten forderte internetanschluss herzustellen anderenfalls polizei unterrichten daraufhin verlie angeklagte arbeitsstelle fuhr pkw ehewohnung dorthin bemerkte ehefrau fu strae beschdigten komponenten internetanschlusses tte gepackt polizei begeben nachdem angeklagte frau angesprochen absicht mitgeteilt erklrte angeklagte bereit internetanschluss instand setzen gemeinsam fuhren beide pkw angeklagten ehewohnung unmittelbar nachdem eheleute betreten entstand verbale auseinandersetzung deren verlauf angeklagte ehefrau deren angebliche untreue vorhielt auseinandersetzung fand kche statt wobei angeklagte stand ehefrau stuhl sa anschluss ausschliebar eingestndnis auerehelichen beziehung fehlinterpretierte uerung frau nahm angeklagte wut ber deren vermeintliche untreue kchenstuhl schlug wucht kopf ausschliebar oberkrper zugewandten ehefrau nachdem daraufhin benommen boden gegangen ergriff angeklagte kche liegendes messer klingenlnge etwa zentimetern stach oben herab wuchtig mindestens fnfzehnmal brust halsbereich frau wusste verletzungen beibrachte tode fhren frau tten fr vermeintliche untreue bestrafen geschdigte verstarb kurze zeit danach stichverletzungen hervorgerufenen starken blutverlust sowie verletzung rechten herzkammer revisionen nebenklger landgericht strafbarkeit angeklagten wegen mordes gem abs stgb heimtcke ttung niedrigen beweggrnden bzw straftat verdecken abgelehnt whrend verneinung verdecku
  1938. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb april musterverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja wphg abs abs satz abs satz zeitlich gestreckten vorgang herbeifhrung aufsichtsratsbeschlusses ber wechsel amt vorstandsvorsitzenden zwischenschritt bereits kundgabe absicht amtierenden vorstandsvorsitzenden gegenber aufsichtsratsvorsitzenden ablauf amtszeit amt scheiden insiderinformation sinn abs satz wphg ber bereits eingetretenen ffentlich bekannten umstand zwischenschritt insiderinformation sinn abs satz wphg ber knftigen umstand zustimmung aufsichtsrats wechsel amt regeln allgemeinen erfahrung eher eintritt knftigen umstands ausbleiben rechnen emittentin macht wphg schadensersatzpflichtig fehlen bewussten entscheidung fr befreiung verffentlichungspflicht entschieden htte weiteren voraussetzungen abs satz wphg tatschlich vorliegen bgh beschluss april ii zb olg stuttgart ii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen rechtsbeschwerde musterklgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart april ausnahme feststellung zeit mai beschlussfassung aufsichtsrats musterbeklagten juli insiderinformation inhalts entstanden prof gegenber aufsichts ratsvorsitzenden einseitige amtsniederlegung erklrt aufgehoben umfang aufhebung sache anderweitigen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen streitwert grnde musterklger verlangt musterbeklagten schadensersatz wegen verspteter ad hoc mitteilung ber vorzeitige ausscheiden vorstandsvorsitzenden prof hauptversammlung musterbeklagten april trug prof zunehmend gedanken ablauf reichenden bestellung vorstandsvorsitzender auszuscheiden ehefrau fhrungskraft bro betreute weihte berlegungen mai errterte absicht aufsichtsratsvorsitzenden juni wurden aufsichtsratsmitglieder ber plne informiert sptestens juni setzte prof vorstandsmitglied dr nachfolger vorstandsvorsitzender kenntnis juli wurde chefsekretrin munikationschef sc informiert ab juli arbeiteten kom frau frau pressemit teilung externen statement brief mitarbeiter musterbeklagten juli wurde aufsichtsratssitzung juli eingeladen einladung enthielt ebenso einberufung prsidialausschusses aufsichtsrats juli hinweis mglichen wechsel person vorstandsvorsitzenden juli verstndigten prof zende aufsichtsratsvorsit darauf aufsichtsratssitzung juli vorzei tige ausscheiden prof mung dr te prof ende jahres bestim nachfolger vorzuschlagen juli errtermit aufsichtsratsmitglied vorsitzenden kon zern gesamtbetriebsrats kl wechsel kl bereits juli telefonisch ber beabsichtigten wechsel informiert worden streitig kl besprach personalfrage brigen arbeitneh mervertretern fhrte gesprche dr prof de kndigte juli arbeitnehmerbank fr wechsel stimmen wer juli wurden beiden weiteren mitglieder prsidialausschusses dr kle dr sch informiert bevor uhr sitzung prsidialausschusses begann prsidialausschuss beschloss aufsichtsrat folgetag vorzuschlagen vorzeitigen ausscheiden prof jahresende bestellung dr nachfolger zuzustimmen prof vorstandsmitglied dr informierte uhr ffentlichkeit mglicher folger gegolten uhr beiden weiteren vorstandsmitglieder dr beabsichtigten wechsel uhr fand abendessen anteilseignervertreter aufsichtsratsmitgliedern statt empfehlung prsidialausschusses gesprchsthema juli beschloss aufsichtsrat musterbeklagten uhr prof dr jahresende amt ausscheiden neuer vorstandsvorsitzender entsprechende ad hoc mitteilung sandte musterbeklagte geschftsfhrungen brsen bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht bafin vorab uhr uhr wurde ad hoc mitteilung meldungsdatenbank deutschen gesellschaft fr ad hoc publizitt verffentlicht tag bereits verffentlichung ergebnisse zweiten quartals angestiegene kurswert aktien musterbeklagten stieg mitteilung ber wechsel amt vorstandsvorsitzenden deutlich mehrere anleger aktien musterbeklagten zeitpunkt verkauft musterklger klage musterbeklagte erhoben schadensersatz wegen ansicht verspteten ad hoc mitteilung verlangen oberlandesgericht stuttgart vorlagebeschluss landgerichts vorgeleg
  1939. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen vorstzlichen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr mutzbauer bender dr quentin beisitzende richter erste staatsanwltin vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verhandlung verteidiger rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklgers rechtsanwltin verhandlung vertreterin nebenklgers be rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklger urteil landgerichts bielefeld juli verworfen nebenklger tragen kosten rechtsmittel angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe tateinheit fhren waffe wegen vorstzlichen zuwiderhandelns vollziehbare anordnung abs waffg gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt nebenklger be erstreben sachrge verfahrensrgen gesttzten entsprechend beschrnkten revisionen allein verurteilung angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung jeweils nachteil nebenklger tateinheit versuchtem totschlag revisionen erfolg anklage legte angeklagten last handlung versuchten totschlag nachteil nebenklgers gefhrliche krperverletzung vier rechtlich zusammentreffenden fllen nachteil drei nebenklger begangen sowie schusswaffe besessen gefhrt mitsichfhren klappmessers vollziehbaren anordnung abs waffg zuwider gehandelt feststellungen landgerichts sa angeklagte nachmittag august bekannten darunter tisch lokal bi innenstadt zwei tische wei ter nebenklger gesessen beim verlassen lokals blieb nebenklger tisch angeklagten stehen entwickelte kurzes streitgesprch angeklagte aufstehen gehen drckte zurck stuhl angeklagte erneut erhob schob schlug glasflasche linke schlfenseite flasche zersplitterte angeklagte erlitt platzwunde sofort heftig bluten begann entstand rangelei mehreren personen angeklagte schlag flasche benommen zugleich erregt aufgebracht befrchtete sollten weitere verletzungen beigebracht entfernte rckwrtsgehend nebenklger setzte angeklagten angewinkelten ar men machte boxbewegungen richtung angeklagten traf konnte festgestellt nebenklger folgten abstand hchstens zwei metern laufschritt nebenklger be cu angeklagten dritt anzugreifen zeuge folgte versuchte vergeblich zurckzuhalten angeklagte befrchtete weitere erhebliche verletzungen zugefgt wrden empfand lage angesichts eigenen verletzung krperlich berlegenen drei angreifer darunter profiboxer lebensbedrohlich verteidigen nahm geladene pistole bauchtasche bewegte vorn schoss zweimal wobei waffe bewusst unten richtete oberschenkel getroffen ging boden wurde beide griff abbrechen gruppe lsen drehte ca erkannte angeklagte aufgrund verletzung erregung unbersichtlichen gemengelage gab schuss ab vermeintlichen weiteren angriff abzuwehren schuss streifte rechtes knie nachdem weggedreht angeklagten rcken zuwandte wurde weiteren verteidigungsabsicht abgegebenen schuss getroffen hhe rechten gestasche krper eindrang absteigender richtung bein durchschlug whrend weghumpelte be aufgebracht fortsetzung angriffs verhindern schoss angeklagte gezielt fe traf linken fu zeuge wurde querschlger ebenfalls fu verletzt ganze geschehen schlag flasche abgabe fnften schusses dauerte weniger minute wenig spter erfolgten festnahme trug angeklagte hosentasche klappmesser ca cm langen klinge obwohl besitz waffen polizeiliche anordnung untersagt landgericht versuchten totschlag nachteil mangels entsprechenden vorsatzes angeklagten ver neint strafbarkeit wegen gefhrlicher krperverletzung nachteil drei nebenklger sei gegeben angeklagte bezglich be schussabgabe notwehrsituation befunden sei schieen beine erforderlich vielmehr htten drohung waffe warnschuss luft abwehr angriffs nebenklger gereicht wobei angeklagte rckwrtsbewegung befunden distanz angreifern htte vergrern knnen insoweit angeklagte erlaubnistatbestandsirrtum befunden drei krperli
  1940. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revision jeweils entstandenen notwendigen auslagen tragen senat lsst angesichts weiteren ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts offen angeklagten gergte versto anwaltskonsultationsrecht vorliegt ber haupt zulssiger weise abs satz stpo geltend gemacht worden sander schneider berger knig feilcke'],['Soon']]
  1941. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ankopplungssystem patg patent nichtigkeitsbeklagten insoweit beschrnkt verteidigt nichtigkeitsklger angegriffen beschrnkte verteidigung streitpatents kombination angegriffenen anspruchs angegriffenen unteranspruch mehreren varianten angegriffenen unteranspruchs unzulssig bgh urteil mrz zr bundespatentgericht ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski hoffmann richterin schuster richter dr deichfu fr recht erkannt berufung klgerin urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts dezember abgendert europische patent umfang patentanspruch wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin inanspruchnahme prioritt ei ner schwedischen patentanmeldung januar dezember angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents streitpatent beruht teilanmeldung stammanmeldung verffentlicht streitpatent nichtigkeitsklage klgerin allein fang selbstndigen patentanspruchs angegriffen verfahrenssprache folgenden wortlaut docking system which essentially comprises at least one self propelled working tool preferably intended for attendance of ground or floor such as grasscutting moss scratching watering vacuum cleaning polishing transportation etc having body and at least one docking station for the at least one working tool wherein the docking station and the tool can by way of emitted signals establish contact with each other that the tool can drive up to the docking station characterized by that the docking station is provided with at least one first transmission part and the working tool is provided with at least one cooperating second transmission part for transmission of energy between the docking station and the working tool wherein the docking station is provided with at least one rising part of which at least one part is used for mounting of the first transmission part wherein the tool second transmission part is are located on the upper side of the body klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei angegriffenen umfang patentfhig gehe ber inhalt anmeldung ursprnglichen fassung hinaus beklagte streitpatent verteidigt patentgericht klage abgewiesen berufung verfolgt klgerin klageziel klgerin tritt rechtsmittel entgegen verteidigt streitpatent hilfsweise fassung sechs hilfsantrgen entscheidungsgrnde berufung klgerin zulssig sache erfolg streitpatent betrifft ankopplungssystem selbstfah rendes arbeitsgert insbesondere fr bearbeitung bodens fubodens rasenmhen moosentfernen bewssern staubsaugen polieren transportieren sowie ankopplungsstation fr arbeitsgert umfasst streitpatentschrift ausgefhrt us ameri kanischen patent ankopplungssystem bekannt sei bodenreinigungsroboter ankopplungsstation aufladen batterie roboters aufweise roboter nachbarschaft ankopplungsstation ultraschallwellen gefhrt station emittiert wrden genaue ankopplung mittels magneten magnetischen sensoren erreicht roboter ankopplungsstation montiert seien gleichstromstecker ankopplungsstation greife ladesteckdose roboter horizontaler richtung ankopplungsstation umfasse basisplatte aufsteigenden teil ladestecker montiert sei whrend ankoppelmanvers fahre roboter rdern basisplatte ankopplungsstation streitpatent abs bersetzung abs erluterungen streitpatentschrift liegt erfindung problem zugrunde ankopplungssystem schaffen schmutz geschtzt streitpatent abs bersetzung abs patentanspruch folgende vorrichtung erreicht ankopplungssystem wesentlichen umfasst mindestens selbstfahrendes arbeitsgert vorzugsweise fr bearbeitung bodens fubodens rasenmhen moosentfernung bewsserung staubsaugen polieren transportieren etc krper mindestens ankopplungsstation fr arbeitsgert ankopplungsstation gert knnen ausgesendete signale miteinander kontakt aufnehmen gert ankopplungsstation fahren ankopplu
  1942. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mrz pellowski justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke tombrink dr remmert sowie richterin dr arend fr recht erkannt revision beklagten beschluss zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken april aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten wegen fehlerhafter anlageberatung schadensersatz anspruch empfehlung verkaufte klgerin juli lebensversicherung ag mai handelsregister eingetragen worden unternehmen rckkaufwert lebensversicherung realisieren grundkapital investieren kaufpreis klgerin ber zeitraum neun jahren monatlichen raten zehnten jahr insgesamt erhalten auerdem schloss ag sondervereinbarung ber ag co kg abgesichert sollten nachdem klgerin april kaufpreis erhalten stellte ag zahlungen ber vermgen wurde jahr insolvenzverfahren erffnet klage verlangt klgerin beklagten zahlung nebst zinsen zug zug abtretung ansprche insolvenzverwalter ag macht geltend beklagte verpflichtung prfung plausibilitt empfohlenen anlageform sowie information ber anlagerelevanten umstnde verletzt erforderlichen berprfung feststellen knnen mssen vorgesehene konzept funktionieren knnen deshalb taugliche hchst riskante anlage gehandelt jedenfalls darauf hinweisen mssen notwendige prfung unterlassen beklagte vorgetragen lediglich vertreter gmbh aufgetreten gehandelt anspruch genommen knne auerdem pflichtverletzung abrede gestellt einrede verjhrung erhoben landgericht klage wesentlichen stattgegeben vorausgehenden hinweisbeschluss oberlandesgericht erstinstanzliche entscheidung gerichtete berufung beklagten beschluss abs zpo zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt antrag klageabweisung entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache vorinstanz auffassung berufungsgerichts beklagte verpflichtung parteien geschlossenen anlagevermittlungsvertrag plausibilitt empfohlenen anlage berprfen verletzt konkret dargetan anhand konkreter unterlagen prfung vorgenommen festgestellt knne erwhnten material darstellung ag fortbildungsveranstaltungen gmbh erhalten verlssliche informationen ber seriositt anlage kapitalsuchenden unternehmens ergeben htten inhalt verfgung stehenden informationen nher vortragen mssen beurteilen knnen schluss plausibles konzept gerechtfertigt sei etwaige fehler unvollstndigkeiten fr erkennbar wren klgerin zudem ber unzureichenden informationsstand unterrichtet spreche vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens dafr entsprechenden hinweis anlage gezeichnet htte beklagte hafte persnlich bewiesen klgerin vertreter gmbh beraten anlage vermittelt erster instanz vorgenommene wrdigung erhobenen zeugenbeweises sei bercksichtigung inhalts antragsbegleitscheins faxschreibens beklagten klgerin beanstanden letztlich erhobenen einre de verjhrung schlssig vorgetragen vorbringen lasse erkennen wann wen klgerin kenntnis risiken anlage insbesondere unterlassenen plausibilittsprfung erlangt ii beurteilung hlt angriffen revision zwei mageblichen punkten stand erwgungen berufungsgerichts rechtfertigen verurteilung beklagten leistung schadensersatz klgerin ebenso landgericht sttzt verurteilung beklagten darauf klgerin geschlossenen anlagevermittlungsvertrag obliegende verpflichtung verletzt plausibilitt anlagekonzepts gehrigen unterlagen berprfen klgerin unterlassene prfung hinzuweisen grundlage vorbringens parteien bislang getroffenen feststellungen lsst schadensersatzanspruch klgerin jedoch begrnden stndigen senatsrechtsprechung anlagevermittler anlagekonzept bezglich entsprechenden ausknfte erteilt zumindest wirtschaftliche tragfhigkeit berprfen ansonsten sachgerechten ausknfte erteilen zudem vermittler anlage anhand prospekts vertreibt auskunftspflicht nachkommen rahmen geschuldeten plausibilittsprfung prospekt darauf berprfen schlssiges gesamtbild ber bet
  1943. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juni rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zpo einstellung zwangsvollstreckung revisionsgericht kommt verfahren ber revision nichtzulassungsbeschwerde betracht schuldner versumt berufungsrechtszug vollstreckungsschutzantrag zpo stellen obwohl antrag mglich zumutbar wre anschluss senatsbeschlsse juni xii zr njw rr oktober xii zr famrz vollstreckungsschutz revisionsgericht zpo grundstzlich schutzantrag zpo berufungsverfahren voraussetzt darf berufungsgericht schutzantrag pauschalen begrndung zurckweisen mglichkeit einstweiligen anordnung zpo verdrnge regelmig vollstreckungsschutz zpo abgrenzung olg stuttgart mdr einstellung zwangsvollstreckung revisionsgericht kommt verfahren ber revision nichtzulassungsbeschwerde betracht rechtsmittel aussicht erfolg anschluss bgh beschlsse oktober viii zr wum april zr famrz bgh beschluss juni xii zr olg dsseldorf lg dsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs richterin dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde beklagte urteil landgerichts dsseldorf september rumung herausgabe gepachteter gewerberume strae verurteilt worden beklagte darf vollstreckung sicherheitsleistung hhe abwenden klger vollstreckung sicherheit gleicher hhe leistet urteil gerichtete berufung oberlandesgericht fr vorlufig vollstreckbar erklrten urteil april zurckgewiesen beantragten vollstreckungsschutz zpo berufungsgericht abgelehnt schutzantrag zpo regelmig mglichkeit einstweilige anordnung zpo beantragen verdrngt revision berufungsgericht zugelassen einlegung nichtzulassungsbeschwerde innerhalb verlngerter begrndungsfrist beantragt beklagte zwangsvollstreckung berufungsurteil vorlufig einzustellen zwangsvollstreckung drohender existenzverlust wiege deutlich schwerer verzgerung rumungsvollstreckung fr klger nichtzulassungsbeschwerde hinreichende erfolgsaussicht berufungsgericht widerspruch rechtsprechung bundesgerichtshofs stehe wegen divergenz zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten sei ii einstellungsantrag beklagten begrndet allerdings scheitert erfolgsaussicht schon daran beklagte berufungsverfahren vollstreckungsschutzantrag zpo gestellt htte vgl insoweit senatsbeschlsse juni xii zr njw rr september xii zr njw rr antrag beklagte schon berufungsverfahren gestellt soweit berufungsgericht beklagten beantragten vollstreckungsschutz versagt mglichkeit einstweiligen anordnung zpo regelmig vollstreckungsschutz zpo verdrnge vgl insoweit olg stuttgart mdr teilt senat rechtsauffassung allerdings stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt antrag zpo verfahren revision nichtzulassungsbeschwerde umgekehrt voraus berufungsverfahren schutzantrag zpo gestellt senatsbeschlsse juni xii zr njw rr september xii zr njw rr antrag verlangt berhaupt vollstreckungsschutz erlangen rechtsschutzmglichkeit regelmig vollstreckungsschutz zpo zurcktreten antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung deswegen zurckzuweisen nichtzulassungsbeschwerde beklagten aussicht erfolg bietet vgl insoweit bgh beschlsse oktober viii zr wum april zr famrz jeweils revision weder wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache fortbildung rechts entgegen rechtsauffassung beklagten sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen berufungsgericht stndigen rechtsprechung senats ausgegangen wonach wesentlichen vertraglichen vereinbarungen schriftlichen urkunde niedergelegt jedenfalls zeitpunkt vertragsschlusses hinreichend bestimmbar mssen vgl senatsurteile mai xii zr verffentlichung bestimmt juli xii zr njw berufungsgericht versto gebot rechtlichen gehrs sonstige rechtsprechung bundesgerichtshofs einzelfall zutreffend verneint hahne fuchs dose zina klinkhammer vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1944. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg juli abgendert beschwerde verfahrenspflegerin beschluss amtsgerichts wernigerode mrz aufgehoben verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei auergerichtlichen kosten betroffenen staatskasse auferlegt beschwerdewert grnde betroffene wendet dagegen entschdigungsleistungen gesetz ber rehabilitierung entschdigung opfern rechtsstaatswidriger strafverfolgungsmanahmen beitrittsgebiet strafrechtliches rehabilitierungsgesetz strrehag fassung bekanntmachung dezember bgbl zuletzt gendert artikel gesetzes koordinierung systeme sozialen sicherheit europa nderung gesetze juni bgbl angespartes vermgen fr vergtung betreuers einsetzen mssen fr betroffenen wurde rechtliche betreuung eingerichtet beteiligte folgenden betreuer bislang vergtung staatskasse erhalten beantragte schreiben januar festsetzung vergtung fr zeitraum juli januar hhe erstmals vermgen betroffenen mehr mittellos sei betroffene erhielt stiftung fr ehemalige politische hftlinge ddr kapitalentschdigung strrehag hhe insgesamt seit februar bezieht betroffene zustzlich besondere zuwendung fr haftopfer strrehag monatlich anfang jahres verfgte betroffene ber vermgen rund genannten entschdigungsleistungen angespart amtsgericht vergtung betreuers beantragten hhe magabe festgesetzt vermgen betroffenen zahlen mittellos sei landgericht beschwerde verfahrenspflegerin zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt abnderung beschwerdeentscheidung aufhebung amtsgerichtlichen beschlusses beschwerdegericht begrndung ausgefhrt betroffene verfge ber betrag hhe vergtungsfestsetzung bercksichtigen sei einsatz vermgens stelle fr betroffenen unbillige hrte abs sgb xii dar handele zahlungen strrehag opferrente entschdigung fr erlittenes unrecht ddr weshalb grundcharakter zahlungen opferentschdigungsgesetz gleichzustellen seien auffassung bundesverwaltungsgerichts wonach rente opferentschdigungsgesetz angespartes vermgen verwerten sei knne jedoch gefolgt rckgriff gebildete vermgen betreuten stelle fr besondere hrte dar betroffenen sei vielmehr grundstzlich zuzumuten ersparte fr kosten betreuung verwenden zahlungen seien offenbar deckung schdigungsbedingten mehraufwands bzw konkret ausgleich fr nachteile betroffenen freiheitsentziehung entstanden seien bentigt worden ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand vergtungsschuldner berufsbetreuers mittellosigkeit betreuten staatskasse abs satz abs satz bgb abs satz vbvg vorhandenem verwertbaren vermgen betreute abs satz abs bgb abs satz vbvg mastab hierfr bgb einzusetzende einkommen vermgen betreuten inanspruchnahme begrenzt betreuten einzusetzende vermgen bestimmt gem nr bgb sgb xii dabei geht abs sgb xii grundsatz gesamte verwertbare vermgen fr betreuervergtung einzusetzen senatsbeschluss juni xii zb famrz rn soweit abs sgb xii abschlieend aufgezhlten schonvermgen gehrt brigen bleibt gem abs sgb xii vermgen unbercksichtigt einsatz verwertung fr betroffenen hrte bedeuten wrde frei rechtsirrtum auffassung beschwerdegerichts einsatz entschdigungsleistungen strafrechtlichen rehabilitierungsgesetz angesparten vermgens stelle fr betroffenen hrte abs sgb xii dar aa vorschrift knnen atypische fallkonstellationen einzelfall aufgefangen abs sgb xii genannten fallgruppen erfasst vorschrift ausdruck kommenden leitvorstellungen gesetzes fr verschonung vermgen vergleichbar vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn dabei fr anwendung abs sgb xii herkunft vermgens grundstzlich unerheblich allerdings einzelfllen herkunft vermgens prgen verwertung hrte darstellen wrde vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn davon etwa ausgegangen gesetzgeberische grund fr nichtbercksichtigung laufenden zahlung einkommen rahmen vermgensanrechnung durchgreift vermgen gleichen zwecken dienen bestimmt laufende zahlung vgl bverwge nvwz rr rn deshalb verwaltungs
  1945. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen gegenvorstellung angeklagten beschluss senats februar zurckgewiesen grnde senat beschluss februar revision angeklagten urteil landgerichts kassel september abs stpo verworfen februar zugestellten beschluss richtet schriftsatz verteidigers mrz erhobene gegenvorstellung verletzung art abs satz gg sowie nichtbeachtung revisionsvorbringens geltend gemacht rechtsbehelf erfolg gegenvorstellung abs stpo ergangenen beschluss statthaft derartiger beschluss grundstzlich weder aufgehoben abgendert ergnzt bgh beschluss februar str februar str bghr stpo abs beschluss bgh strafo antrag stpo rechtsbehelf wegen verfristung gem satz stpo unzulssig senat daher offen lassen verletzung verfassungsrechtlich gewhrleisteten rechts gesetzlichen richter entsprechender anwendung stpo fr anhrungsrge geregelten verfahren geltend gemacht vgl bgh beschluss februar str juli strafo ernemann appl eschelbach berger ott'],['Soon']]
  1946. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen terminsantrag rechtsanwalt vergleiche senatsbe schluss september str basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']]
  1947. [['bundesgerichtshof beschluss ix za april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp april beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember abgelehnt grnde beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo beschwerde formulierten grundsatzfragen stellen erstellung jahresabschlusses beauftragte steuerberater nebenverpflichtung mandats geschftsfhrer berschuldung daraus ergebenden handlungspflichten kennen darauf hinweisen dahin stehen geschftsfhrer alleingesellschafter schuldnerin unangegriffen gebliebenen feststellungen smtliche umstnde kannte mangels hinweispflicht stellen fragen geschftsfhrer schutzbereich vertrages einbezogen pflichtgemem hinweis rangrcktritte unterstellen frage steuerberater gesellschafter geschftsfhrer ber folgen weiteren verlustfinanzierung aufklren entscheidungserheblich berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen erklrung rangrcktritts vorherige aufklrung gesellschafter geschftsfhrers ber rechtsfolgen voraussetzt ablehnung anscheinsbeweises berufungsgericht grundstzen senatsrechtsprechung ausgegangen ganter raebel gehrlein vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung kayser grupp'],['Soon']]
  1948. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr verkndet april seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja richtlinie ewg art abs buchstabe verbindung anhang ii nr mpg abs satz gerichtshof europischen union art aeuv folgende fragen auslegung art abs buchstabe verbindung anhang ii nr richtlinie ewg rates juni ber medizinprodukte abl ff zuletzt gendert richtlinie eg europischen parlaments rates september abl vorgelegt zweck intention richtlinie audit qualittssicherungssystems prfung produktauslegung berwachung beauftragte benannte stelle medizinprodukten klasse iii schutz potentiellen patienten ttig deshalb schuldhafter pflichtverletzung betroffenen patienten unmittelbar uneingeschrnkt haften ergibt genannten nummern anhangs ii richtlinie ewg audit qualittssicherungssystems prfung produktauslegung berwachung beauftragten benannten stelle medizinprodukten klasse iii generelle zumindest anlassbezogene produktprfungspflicht obliegt ergibt genannten nummern anhangs ii richtlinie ewg audit qualittssicherungssystems prfung produktauslegung berwachung beauftragten benannten stelle medizinprodukten klasse iii generelle zumindest anlassbezogene pflicht obliegt geschftsunterlagen herstellers sichten unangemeldete inspektionen durchzufhren bgh beschluss april vii zr olg zweibrcken lg frankenthal pfalz vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke prof dr jurgeleit richterinnen granack sacher beschlossen entscheidung ber revision klgerin urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken januar ausgesetzt gerichtshof europischen union art aeuv folgende fragen auslegung art abs buchstabe verbindung anhang ii nr richtlinie ewg rates juni ber medizinprodukte abl ff zuletzt gendert richtlinie eg europischen parlaments rates september abl vorgelegt zweck intention richtlinie audit qualittssicherungssystems prfung produktauslegung berwachung beauftragte benannte stelle medizinprodukten klasse iii schutz potentiellen patienten ttig deshalb schuldhafter pflichtverletzung betroffenen patienten unmittelbar uneingeschrnkt haften ergibt genannten nummern anhangs ii richtlinie ewg audit qualittssicherungssystems prfung produktauslegung berwachung beauftragten benannten stelle medizinprodukten klasse iii generelle zumindest anlassbezogene produktprfungspflicht obliegt ergibt genannten nummern anhangs ii richtlinie ewg audit qualittssicherungssystems prfung produktauslegung berwachung beauftragten benannten stelle medizinprodukten klasse iii generelle zumindest anlassbezogene pflicht obliegt geschftsunterlagen herstellers sichten unangemeldete inspektionen durchzufhren grnde klgerin lie dezember deutschland silikonbrustimplantate einsetzen frankreich ansssigen unternehmen zwischenzeitlich insolvenz gefallen hergestellt worden stellte zustndige franzsische behrde fest herstellung brustimplantate entgegen qualittsstandard minderwertiges industriesilikon verwendet wurde rztlichen ratschlag lie klgerin daraufhin implantate entfernen begehrt deshalb beklagten schmerzensgeld feststellung ersatzpflicht fr knftig entstehende materielle schden silikonbrustimplantate medizinprodukte art richtlinie eg kommission februar neuklassifizie rung brustimplantaten rahmen richtlinie ewg abl medizinprodukte klasse iii eingestuft medizinprodukte klasse iii drfen abs satz medizinproduktegesetz verkehr gebracht konformittsbewertungsverfahren abs mpg abs nr vormals abs nr medizinprodukte verordnung mpv verbindung anhang ii richtlinie ewg durchgefhrt worden bestandteil konformittsbewertungsverfahrens qualittssicherungssystem prfung produktauslegung berwachung nr anhang ii richtlinie ewg frmliche berprfung audit qualittssicherungssystems prfung produktauslegung berwachung benannten stelle durchgefhrt hersteller beauftragen frankreich ansssige herstellerunternehmen beauftragte beklagte benannte stelle genannten aufgaben vertragsparteien vereinbarten geltung deutschen rechts klgerin auffassung beklagte pflichten benannter stelle hinreichend nach
  1949. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr august rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr achilles beschlossen beschluss juli wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo dahin berichtigt revisionsinstanz unterlegenen klger kosten revisionsverfahrens tragen ball dr frellesen dr milger hermanns dr achilles vorinstanzen ag sigmaringen entscheidung lg hechingen entscheidung'],['Soon']]
  1950. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchten schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer januar gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts arnsberg august soweit angeklagten betrifft gesamten rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen raubes tatein heit gefhrlicher krperverletzung sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren raubes drei fllen diebstahls angeklagten wegen raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren raubes zwei fllen diebstahls schuldig gesprochen angeklagten einheitsjugendstra fen jeweils zwei jahren sechs monaten verurteilt deren unterbringung entziehungsanstalt angeordnet revisionen angeklagten jeweils verletzung materiellen rechts gesttzt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo nachprfung angefochtenen urteils schuldsprchen angeklagten benachteiligenden rechtsfehler ergeben insoweit nimmt senat zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschriften dezember bezug ii jedoch knnen rechtsfolgenaussprche bestehen bleiben angefochtenen urteil lsst entnehmen landgericht geprft gem abs jgg jugendstrafe abzusehen deren verhngung hinblick fr beide angeklagten gleichzeitig erfolgten unterbringungsanordnungen entbehrlich schuldhaft begangenen straftaten erffnet abs jgg mglichkeit erforderlichen verhngung jugendstrafe abzusehen zustzliche erzieherische manahme wegen maregelanordnung erforderlich vorschrift trgt gedanken einspurigkeit freiheitsentziehender manahmen jugendstrafrecht rechnung bgh urteil dezember str bghst anwendung abs jgg vorliegenden fall ausscheidet versteht gesamtzusammenhang urteilsgrnde weiteres betrifft rechtsfehler unmittelbar verhngung jugendstrafe wegen abs jgg vorgegebenen sachlichen zusammenhangs strafe unterbringung bgh beschluss mai str njw hebt senat rechtsfolgenausspruch insgesamt zudem leidet maregelausspruch fr betrachtet durchgreifenden rechtsfehler nachteil beider angeklagten landgericht angefochtenen urteil feststellungen voraussichtlichen dauer unterbringung angeklagten entziehungsanstalt getroffen senat daher prfung frage verwehrt satz stgb erforderliche hinreichend konkrete erfolgsaussicht gegeben bestnde abs stgb zulssige hchstdauer unterbringung berschritten st rspr vgl bgh beschlsse april str njw mrz str jeweils mwn senat hebt entgegen antrag generalbundesanwalts rechtsfolgenausspruch getroffenen feststellungen abs stpo neuen tatrichter widerspruchsfreie feststellungen verhngung jugendstrafe bercksichtigung abs jgg einerseits therapiedauer rahmen unterbringungsanordnung stgb andererseits ermglichen sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  1951. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg oktober kosten beklagten zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund soweit beschwerde grunde klgerin gem abs halbs inso zuerkannten ersatzanspruch wendet bereits anforderungen darlegung geltend gemachten zulassungsgrundes rechtsfortbildung abs satz nr fall zpo gengt vorab fehlt gebotenen klarstellung inwieweit blick annahme vordergerichte liege scheinangebot klgerin davon trennende rechtsauslegung abs inso rechtsfortbildungsbedarf besteht auerdem begrndung entnommen grnden umfang seite prfung gestellte rechtsfrage umstritten vgl bgh beschluss mrz ix zr wm rn davon abgesehen begegnet auslegung abs halbs inso berufungsgericht rechtlichen bedenken nimmt verwalter angezeigte gnstige verwertungsmglichkeit wahr absonderungsberechtigten glubiger gem abs halbs inso stellen wahrgenommen htte gesetzesmaterialien eindeutig entnehmen verpflichtung gilt verwalter veruerung gesamtheit vermgensgegenstnden beabsichtigt glubiger jedoch gnstigere verwertungsmglichkeit fr einzelnen gegenstand nachweist absonderungsrecht besteht bt drucks auffassung schrifttum soweit ersichtlich einhellig geteilt mnchkomm inso lwowski tetzlaff aufl rn hk inso landfermann aufl rn uhlenbruck brinkmann inso aufl rn fk inso wegener aufl rn hmbkomm inso bchler aufl rn homann ahrens gehrlein ringstmeier inso rn mnning festschrift uhlenbruck ebenso erfolg wendet beschwerde berufung zulassungsgrund rechtsfortbildung abs satz nr fall zpo dagegen klgerin blick mglichkeit vorsteuerabzugs betrag ber zuerkannt wurde insoweit fehlt ordnungsgemen darlegung beschwerde setzt insbesondere schrifttum vertretenen auffassung auseinander wonach bernahme veruerung dritten gleichzusetzen mnchkomminso lwowski tetzlaff aufl rn hk inso landfermann aufl rn maus zip soweit berufungsgericht aufrechnung beklagten abs inso hergeleiteten forderung abgelehnt entscheidung wrdigung getragen jedenfalls subjektiven voraussetzungen anfechtungstatbestandes vorliegen beklagten insoweit geltend gemachten gehrsverste art abs gg greifen berufungsgericht vortrag beklagten klgerin sei ausweislich gefhrten korrespondenz ber prekre wirtschaftliche lage schuldnerin unterrichtet ersichtlich kenntnis genommen gleiches gilt fr vorbringen schuldnerin klgerin kredit gebeten soweit berufungsgericht rcksicht umstnde kenntnis klgerin drohenden zahlungsunfhigkeit schuldnerin abgelehnt handelt rechtliche wrdigung schutzbereich art abs gg berhrt bgh beschluss mai ix zb wm rn kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  1952. [['bundesgerichtshof vi zb beschluss dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen richter pauge beschlossen weitere beschwerde antragstellers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts hamm september unzulssig verworfen grnde weitere beschwerde entscheidungen oberlandesgerichts abgesehen vorliegenden ausnahmen statthaft vgl abs satz zpo liegt fall auerordentliche beschwerde unanfechtbare entscheidung zulssig knnte angegriffene entscheidung geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar oberlandesgericht konnte verfahrensfehler prfung erfolgsaussichten klagebegehrens stellungnahme privatgutachters prof dr kwasny parteivortrag wrdigen beweisprognose stellen versto gleichheitsgrundsatz offenkundig gegeben greifbaren gesetzeswidrigkeit rede beschwerde daher unzulssig verwerfen dr mller dr dressler diederichsen dr greiner pauge'],['Soon']]
  1953. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs grundlage insolvenzplans darf insolvenzverwalter aufhebung verfahrens bereits rechtshngigen anfechtungsprozess fortsetzen bgh urteil april ix zr olg mnchen lg mnchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter vill raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mnchen juli magabe zurckgewiesen klage unzulssig abgewiesen klger trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag oktober ber vermgen gmbh co kg nachfol gend schuldnerin januar erffneten insolvenzverfahren schuldnerin belieferte beklagte rahmen stndigen geschftsbeziehung ware standen magabe konditionenvereinbarung umsatzabhngige provisionen schuldnerin kaufpreisforderungen schuldnerin ber rechnete beklagte dezember provisionsforderungen entsprechender hhe amtsgericht insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin rechtskraft besttigung insolvenzplans beschluss juli wirkung juli aufgehoben insolvenzplan ermchtigt insolvenzverwalter anhngige rechtsstreitigkeiten insolvenzanfechtung gegenstand aufhebung verfahrens fortzufhren mai eingereichten juli zugestellten klage nimmt klger beklagte zahlung anspruch abweisung klage landgericht oberlandesgericht begehren stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt wiederherstellung urteils landgerichts berufungsgericht ausgefhrt klger mache insolvenzrechtlichen anfechtungsanspruch ursprnglichen kaufpreisoder werklieferungsanspruch schuldnerin geltend sei verfolgung anspruchs befugt inhalt insolvenzplans ermchtigt sei anhngige rechtsstreitigkeiten insolvenzanfechtung gegenstand fortzufhren klageforderung bestand beklagten erklrte verrechnung wirksam sei kmen hinsichtlich aufrechnung anfechtungsrechtliche gesichtspunkte betracht rechtsstreit daher sinne abs inso insolvenzanfechtung gegenstand aufrechnung sei gem abs nr inso unwirksam ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand klage bereits unzulssig wre allgemeine leistungsklage anzusehen fehlte klger aufhebung insolvenzverfahrens abs inso herrhrende klagebefugnis klage anfechtungsklage anzusehen klger gem abs satz inso prozessfhrungsbefugt vorliegende klage erst aufhebung insolvenzverfahrens erhoben wurde zuletzt genannte vorschrift verleiht insolvenzverwalter besttigung insolvenzplans aufhebung insolvenzverfahrens befugnis anhngigen anfechtungsrechtsstreit fortzufhren gestaltenden teil planes vorgesehen insolvenzanfechtung spezifisches instrument insolvenzverfahrens grundstzlich whrend dauer verfahrens insolvenzverwalter kraft amtes ausgebt durchbrechung grundsatzes ausnahmsweise abs inso aufgrund entscheidung glubi ger plan prozessfhrungsbefugnis verwalters fr schwebende verfahren ber dauer insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten insolvenzverfahren aufgehoben worden schliet gesetz prozessfhrungsbefugnis insolvenzverwalters fr neue erst anhngig machende anfechtungsklagen schlechthin bgh urteil dezember ix zr wm rn mai eingereichte klage wurde beklagten juli zugestellt insolvenzverfahren beschluss juli aufgehoben worden konnte sptere zustellung gem abs satz inso fr zeitpunkt aufhebung verlangte rechtshngigkeit begrndet verwalter wortlaut regelung anhngigen rechtsstreit insolvenzanfechtung gegenstand grundlage insolvenzplans aufhebung verfahrens fortsetzen bereits auslegung zpo senat erkannt erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen partei unterbrechung stattfindet klagezustellung bewirktes rechtshngiges verfahren vorliegt bgh beschluss dezember ix zb wm rn sowohl rahmen zpo darauf bezogenen konkurs bzw insolvenzrechtlichen vorschriften rechtshngigkeit vorausgesetzt bgh aao verstndnis beruht magebliche regelung abs satz inso anhngiger rechtsstreit sinne vorschrift scheidet streitfall zeitpunkt verfahrensaufhebung lediglich an
  1954. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider kosziol beschlossen senat beabsichtigt revision beklagten unzulssig verwerfen soweit erledigungsfeststellung hinsichtlich mietforderung betrifft brigen einstimmigen beschluss gem zpo zurckzuweisen grnde beklagte seit vielen jahren mieter sowohl erd dachgeschosswohnung dsseldorf gelegenen dreifamilienhauses klgerin grundstck ende groeltern bertragen erhalten seit anfang eigentmerin grundbuch eingetragen beklagte folgezeit monatlichen mieten klgerin angegebene konto entrichtet geriet ab mai mietzahlungen rckstand mai juli leistete teilzahlungen fr zeitraum rckstand auflief nachdem beklagte anschlieend fr monate august oktober mietzahlungen mehr erbracht kndigte sptere prozessbevollmchtigte klgerin oktober mietverhltnisse ber beide wohnungen hinweis seit mai aufgelaufenen gesamtmietrckstand hinsichtlich erdge schosswohnung hinsichtlich dachgeschosswohnung auerordentlich fristlos hilfsweise ordentlich juli kndigungsschreiben folgt eingeleitet vorbezeichneter sache zeige vertretung vermieterin frau originalvollmacht beigefgt vollmacht mitunterzeichnet mutter mandantin frau ma mandantin mietrechtlichen angelegenheit umfassend vertritt hieraus erkennen knnen namens auftrag frau ma handele bezeichneten weise unterschriebene vollmacht wortlaut insbesondere kndigungen dauerschuldverhltnissen miet pachtvertrag arbeitsvertrag erfasste enthielt bezeichnung auftraggeber angelegenheit folgende angaben mandanten vertr fr ma vollmacht anwaltlichen vertretung sachen wegen ansprche wohnraummietvertrag kndigung rumung rumung herausgabe beiden wohnungen sowie zahlung namentlich vorgenannten mietrckstnde gerichtete klage beklagten november zugestellt worden neben laufenden mieten rckstnde fr dachgeschosswohnung november fr erdgeschosswohnung januar beglichen woraufhin klgerin zahlungsbegehren insoweit einseitig fr erledigt erklrt beklagte kndigungsschreiben oktober hinweis reagiert dabei vorgelegte vollmacht ausgesprochenen kndigungen decke klagebegehren insgesamt entgegengetreten wobei auflaufen mietrckstandes erklrt ungerechtfertigte vollstreckungsmanahmen finanzbehrden unverschuldet schwierige liquidittssituation geraten sei klage vorinstanzen wesentlichen erfolg gehabt hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision ii revision unzulssig soweit antrag allerdings punkt begrnden zugleich berufungsgericht erkannte erledigungsfeststellung hinsichtlich mietforderung wendet berufungsgericht revision rumungsund herausgabeanspruch beschrnkt zugelassen beschrnkung tenor urteils angeordnet entscheidungsgrnden ergeben erforderlichen eindeutigkeit entnehmen lsst wiederum anzunehmen rechtsfrage deren klrung berufungsgericht revision zugelassen mehreren teilbaren gegenstnden fr erheblich angabe zulassungsgrundes regelmig eindeutige beschrnkung zulassung anspruch sehen st rspr senatsbeschluss januar viii zr wum rn mwn verhlt berufungsgericht begrndung ausgesprochenen revisionszulassung formulierte rechtsfrage betrifft lediglich wirksamkeit ausgesprochenen kndigung begrndetheit rumungs herausgabebegehrens einschluss daraus abgeleiteten anspruchs erstattung durchsetzung begehrens vorprozessual angefallenen rechtsanwaltskosten fr daneben ver folgten mietrckstnde rechtsfrage dagegen bedeutung rumungs herausgabeansprchen abgrenzbare streitgegenstnde handelt klger rechtsmittel htte beschrnken knnen liegt entsprechende wirksame beschrnkung revisionszulassung genannten ansprche berufungsgericht grund fr zulassung revision liegt berufungsgericht revision wegen fr rechtsgrundstzlich klrungsbedrftig erachteten rechtsfrage zugelassen umstnden kndigung erfolgter vollstndiger zahlungsausgleich mietrckstnde wirksamen ordentlichen kndigung entgegenstehen berufungsgericht angestellten erwgungen tragen jedoch weder gem abs satz nr zpo angenommenen zulassungsgrund grundstzlichen bedeutung rechtssache abs satz nr zpo weiterhin vorgesehenen zulassungsg
  1955. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ah haftung verpchters domain fr uerungen pchter betriebenen website bgh urteil juni vi zr olg hamburg lg hamburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vizeprsidentin dr mller richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg august kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger macht anspruch unterlassung unwahrer uerungen geltend teil beitrags ab juni internet abrufbar beklagte verlegt nachrichtenmagazin focus inhaber domain focus de eingetragen tomorrow focus ag gepachtet deren website nachrichtendienst focus online adresse http www focus de erreichbar impressum internetseite heit focus online angebot tomorrow focus ag geschftsbereich portal fr seiten focus magazins http focus de magazin unterseiten diensteanbieter jedoch focus magazin verlag gmbh artikel genannten magazin erscheinen www focus de magazin abrufbar artikel gegenstand klage wurde journalistin verfasst beklagten verlegten magazin ttig stand jedoch magazin wurde www focus de magazin online nachrichtendienst tomorrow focus ag verffentlicht beklagte erlangte abmahnschreiben klgers august kenntnis beitrag leitete schreiben tomorrow focus ag lschte beitrag gab strafbewehrte unterlassungserklrung ab beklagte verweigerte landgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen revision zugelassen klger weiterhin verurteilung beklagten erstrebt entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts haftet beklagte weder tter strer fr inhalt uerungen tterhaftung verbreiterin komme betracht beklagte beitrag netz gestellt kenntnis gehabt msse fr verfasserin einstehen beschftigt bezug beitrag fr tomorrow focus ag ttig sei beklagte hafte deshalb fr inhalt beitrge internetseite www focus de titelseite verlegten nachrichtenmagazins hinweis domain focus de befinde hinweis erleichtere leser magazins auffinden website mache jedoch beklagte deren inhalt eigen beklagte tomorrow focus ag personellen berschneidungen gleichen konzern angehrten erbringe beklagte berlassung domain wesentlichen beitrag nutzung internetseite komme somit strerin betracht mglichkeit vertraglich einfluss inhalt internetseite vorzubehalten aufgabe domain dekonnektierung access providers internetauftritt domain trennen haftung setze zustzliche verletzung pflichten voraus msse hinweis unterbindung beitrags veranlassen vorsorge treffen erneuten eingriffen rechte klgers komme weitergehende prfungs berwachungspflicht bestehe konkret eingriffen rechnen msse sei fall unverzglich lschung beitrages bewirkt hafte ii berufungsurteil hlt angriffen revision stand klger beklagte anspruch unterlassung unterlassungsanspruch ergibt unabhngig davon beklagte diensteanbieter gem satz nr tmg vorschriften ber verantwortlichkeit diensteanbietern telemediengesetz tmg tmg weisen nmlich haftungsbegrndenden charakter enthalten anspruchsgrundlagen setzen verantwortlichkeit allgemeinen vorschriften zivil strafrechts voraus senat urteil mrz vi zr versr sowie bghz ff allgemeinen vorschriften mgliche haftung entsprechend abs satz abs bgb art abs art abs gg berufungsgericht recht verneint berufungsgericht beurteilung zugrunde gelegt klger angegriffenen uerungen unwahr allgemeines persnlichkeitsrecht eingreifen rgen parteien revisionsverfahren davon ausgehend strereigenschaft beklagten hinsichtlich eventuellen unterlassungsanspruchs wegen beitrags verbreitung beanstandeten uerung online nachrichtendienst tomorrow focus ag vornherein verneint soweit revision meint entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte persnlichkeitsrecht klgers strerin tterin verletzt kommt unterscheidung geltend gemachten unterlassungsanspruch strer sinne bgb rcksicht darauf verschulden trifft anzusehen strung herbeigefhrt verhalten beeintrchtigung befrchten lsst beeintrchtigung mehrere personen beteiligt kommt fr frage unterlassungsanspruch gegeben grundstzlich
  1956. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs abs emrk art kunsturhg abs nr abs bericht ber vermietung ferienvilla person ffentlichen interesses anlass fr sozialkritische berlegungen leser geben bebilderung berichts foto eigentmers ehefrau deren einwilligung zulssig bgh urteil juli vi zr hanseatisches olg hamburg lg hamburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg januar zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahren tragen rechts wegen tatbestand klgerin schwester regierenden frsten monaco beklagte verlegt zeitschrift tage ausgabe nr zeitschrift mrz wurde berichtet klgerin ehemann insel lamu kenia gelegene villa vermieten artikel farblich hervorgehobenen doppelzeile prinzessin carolines bett schlafen unerfllbarer wunsch berschrieben caroline ernst august vermieten traum villa text block hervorgehobenen satz reichen schnen sparsam viele vermieten villen zahlende gste platziert ausgefhrt lngst reichen hang konomischem denken entwickelt warum schloss haus einfach leer stehen lassen anwesend besser zahlende gste vermieten hollywood star robert redford lord mountbatten cousin prinz charles prinzgemahl henrik dnemark tun ja prinzessin caroline mann prinz ernst august jahr steuert ehepaar insel lamu kenia besitz seit mehr zwanzig jahren welfen chef gehrt folgt beschreibung anwesens lage inneneinrichtung artikel fhrt fort allerdings gibt privaten gstehaus kleinen haken trotz schlichtheit stolzen preis tag villa kostet dollar wobei personal preis inbegriffen sei illustriert bericht beanstandeten aufnahme klgerin ehemann urlaubskleidung ffentlichen strae zusammen menschen zeigt klgerin verlangt beklagten unterlassen aufnahme erneut verffentlichen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht urteil aufgehoben klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin berufung beklagten erstinstanzliche urteil zurckzuweisen erkennende senat urteil mrz berufungsurteil aufgehoben berufung zurckgewiesen verfassungsbeschwerde beklagten erste senat bundesverfassungsgerichts beschluss februar ausgesprochen urteil landgerichts entscheidung erkennenden senats beklagte grundrecht art abs satz gg verletzen aufhebung urteils erkennenden senats sache erneuten entscheidung bundesgerichtshof zurckverwiesen entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts beklagte rechtswidrig recht klgerin eigenen bild eingegriffen klgerin msse person ffentlichen lebens hinnehmen aufnahmen rahmen auftretens ffentlichkeit abbildeten einwilligung verbreitet wrden person ffentlichen lebens klgerin urlaub offener strae aufhalte msse gewissen aufmerksamkeit rechnen knne davon ausgehen medien unbeobachtet bleiben ffentlichen informationsinteresse sei deshalb vorrang einzurumen bildverffentlichung sei beanstanden ii berufungsurteil hlt grundstzen entscheidung bundesverfassungsgerichts februar bvr njw ff revisionsrechtlicher berprfung ergebnis stand text parteien beanstandeten artikels angegriffene aufnahme bebildert gestattete verffentlichung bildnisses klgerin deren einwilligung allerdings ansicht berufungsgerichts klgerin einwilligung hinzunehmen streitgegenstndliche aufnahme verbreitet allgemeinheit gefolgt auffassung hinsicht abgestuften schutzkonzept gerecht rechtsprechung kug entwickelt erkennende senat schutzkonzept mehreren neuen entscheidungen erlutert vgl etwa urteile oktober vi zr versr ff november vi zr versr ff mrz vi zr versr ff juli vi zr versr ff verfassungsrechtliche beanstandungen insoweit ergeben vgl bverfg beschluss februar bvr njw ff abgestuften schutzkonzept drfen bildnisse person grundstzlich einwilligung abgebildeten verbreitet kug hiervon macht abs kug ausnahme bildnisse bereich zeitgeschichte handelt personen blickwinkel zeitgeschichtlichen ereignisses sinn abs nr kug einwilligung verbreitung bildnisses duld
  1957. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar weschenfelder justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs fr reisemngelrge gem abs bgb reicht reisende erklrt vorfall beruhen lassen dabei mngel ort zeit geschehensablauf schadensfolgen konkret beschreibt reiseveranstalter aufklrung sachverhalts gebotenen manahmen wahrung interessen ergreifen ausschlufrist monat abs bgb jedenfalls gewahrt reisende mngelrge reisebro ber reise gebucht abgibt innerhalb monatsfrist reiseveranstalter weitergeleitet bgh urt januar zr olg celle lg hannover zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten mai verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten schadensersatz zahlung schmerzensgeldes wegen verletzung rckreise beklagten gebuchten pauschalurlaub erlitten fr zeitraum juli buchte klgerin fr damals jahre alte tochter beklagten pauschalreise rckflug rckreisetag wurde klgerin abfertigungsschalter fr vorgesehenen flug abflughalle flughafens mitgeteilt maschine freier platz verfgung stehe knne daher entweder klgerin tochter zurck fliegen nchste verfgbare flugmglichkeit fr zwei personen flughafen sei erst stunden spter klgerin bereit tochter fliegen schalterangestellter teilte daraufhin krze flug fluggesellschaft starte pltze fr klgerin tochter frei seien klgerin alternative einverstanden schalterangestellte mahnte eile flug we nige minuten fr weitere reisende geffnet sei lief dauerlauf abfertigungsschalter fr flug seite ab flughalle voraus klgerin tochter folgten jeweils gepck whrend laufens rutschte klgerin folge wurden gelenkergu zerrung rechten kniegelenks teilruptur vorderen kreuzbandes unfallbedingter knorpeldefekt medialen condyle festgestellt klgerin operation endgltig genesen weiterhin arbeitsunfhig laufe berufungsverfahrens verlor klgerin unfall altenpflegerin ttig arbeitsplatz kndigung arbeitgebers wegen krankheit august gab klgerin reisebro reise beklagten gebucht handschriftliches schreiben ab geschehen rckflug nennung zeit ort geschildert sowie damaligen zeitpunkt eingetretenen unfallfolgen angabe behandelnden arztes aufgefhrt schliet satz situation bereit verhalten beruhen lassen reisebro leitete schreiben klgerin august beklagte klgerin meint beklagte hafte fr unfall flughafen zuvor vertragswidrig klgerin tochter geschuldeten flug transportiert klgerin begehrt deshalb schmerzensgeld hhe dm bezifferten ersatz verschiedener materieller schden feststellung beklagte verpflichtet sei smtliche materiellen immateriellen schden unfallverletzung ersetzen beklagte auffassung klgerin ansprche rechtzeitig gem bgb geltend gemacht ausgeschlossen sei auerdem hafte fr unfall klgerin insoweit deren allgemeines lebensrisiko verwirklicht landgericht klage begrndung abgewiesen verletzungsschaden klgerin sei beklagten adquat zurechenbar vielmehr allgemeine lebensrisiko klgerin verwirklicht berufungsgericht klageabweisung besttigt soweit klgerin zahlung angemessenen schmerzensgeldes begehrt brigen berufungsgericht festgestellt beklagte grunde ver pflichtet sei klgerin materiellen schden ersetzen verletzung juli entstanden seien revision beantragt beklagte angefochtene berufungsurteil aufzuheben soweit nachteil ergangen klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige revision beklagten sache erfolg berufungsurteil bestand zutreffend berufungsgericht angenommen ausschlufrist fr anmeldung reisevertraglicher ansprche abs bgb sei gewahrt regelungszweck bestimmung reiseveranstalter alsbald kenntnis davon geben reisenden ansprche geltend gemacht worauf gesttzt dadurch reiseveranstalter ermglicht unverzglich urlaubsort recherchen ber behaupteten reisemngel anzustellen etwaige regreansprche leistungstrger geltend gegebenenfalls versicherer benachrichtigen vgl bghz tempel njw daher erforderlich ausreichend reisende deutlich macht forderungen reiseveranstalter stelle
  1958. [['bundesgerichtshof beschluss ars august nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja puag abs abs rahmen beweiserhebung untersuchungsausschusses gegenberstellung zeugen durchzufhren entscheidet gem abs satz abs puag untersuchungsausschuss mehrheit abgegebenen stimmen abschlieend untersuchungsausschussgesetz rumt qualifizierten minderheit viertel mitglieder befugnis willen ausschussmehrheit gegenberstellung durchzusetzen entscheidung mehrheit gerichtlich berprfen lassen bgh beschl august ars verfahren minderheit viertel mitglieder verteidigungsausschusses untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages bestehend abgeordneten antragstellerin verteidigungsausschuss untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages platz republik berlin antragsgegner verfahrensbevollmchtigter wegen antrag durchfhrung gegenberstellung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrge zurckgewiesen grnde antrgen gerichtliche entscheidung minderheit viertel mitglieder verteidigungsausschusses untersu chungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages gegenberstellung bundesministers verteidigung dr freiherr guttenberg zeugen staatssekretr dr wichert general schneiderhan erzwingen ausschussmehrheit unzulssig abgelehnt worden antrge bleiben erfolg nacht september veranlasste militrische leiter provinz wiederaufbauteams prt kunduz afghanistan luftangriff zwei tanklastwagen entfhrt worden sandbank fluss kunduz feststeckten luftschlag fhrte vielzahl todesopfern grundlage ausschussdrucksache konstituierte aufklrung luftangriffs jeweiligen informationsstand ber luftangriff innerhalb bundesregierung bundeswehr sitzung verteidigungsausschusses dezember gem art abs gg untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages auftrag luftangriff diesbezgliche aufklrungs informationspraxis bundesregierung sowie vereinbarkeit beim luftangriff gewhlten vorgehensweise nationalen internationalen politischen rechtlichen militrischen vorgaben fr einsatz afghanistan umfassend untersuchen dabei klren informationen ber luftangriff zeitpunkt politische leitung bundesministeriums verteidigung weitergegeben wurden frage untersuchungsauftrags informationsgrundlage frhere bundesminister verteidigung dr jung nachfolger dr frei herr guttenberg ffentlichen bewertungen angriffs vornahmen frage untersuchungsauftrags bundesregierung falsch unvollstndig ber militraktion informiert wurde frage untersuchungsauftrags folgezeit vernahm untersuchungsausschuss vielzahl zeugen vorwiegend ffentlicher sitzung ffentlichen vernehmungen zentralen zeugen wurden reihenfolge general schneiderhan staatssekretr dr wichert bundesminister dr freiherr guttenberg mrz april durchgefhrt vertreter minderheit untersuchungsausschuss beantragten zwischenzeitlicher zurcknahme gleichlautenden antrags mai juni vernehmungsgegenberstellung zeugen general schneiderhan staatssekretr dr wichert bundesverteidigungsminister dr freiherr guttenberg klrung widersprchen aussagen zeugen untersuchungsausschuss beratungsunterlage juni iii einzelnen dargestellt wurden antrag wurde sitzung untersuchungsausschusses juni stimmen abgeordneten fraktionen cdu csu fdp stimmen abgeordneten fraktionen spd ndnis gr nen linke abgelehnt gegenberstellung unzulssig sei wurde wesentlichen begrndet vernehmungsgegenberstellung ausnahmsweise betracht komme sei sachaufklrung untersuchungsgegenstandes geboten solle vielmehr rein parteipolitischen motiven durchgefhrt spektakel guttenberg inszenieren antragstellerin ansicht klrung vernehmungen drei zentralen zeugen aufgetretenen widersprche betreffe kern untersuchungsauftrages verlssliche informationen grundlage fr benennung politischer verantwortlichkeit erlangen gegenberstellung stelle vergleich bloen vorhalt einzig geeignete wirksame methode dar widersprechenden aussagen wahrheitsgehalt berprfen untersuchungszweck gerecht untersuchungsausschuss ablehnung zulssigen gebotenen vernehmungsgegenberstellung neben verfassungsgebot effektivitt parlamentarischer untersuchungsverfahren verfassungsrechtliche recht ausschussminderheit angemessene beteiligung sachaufklrung rech
  1959. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja paperboy zpo abs nr klage verbote verschiedener handlungen begehrt deren ausspruch jeweils unterschiedlichen tatschlichen rechtlichen voraussetzungen abhngt erfordert gebot bestimmten klageantrag stellen einzelnen handlungen gesonderten antrgen konkrete verletzungsformen umschrieben urhg abs hyperlink datei fremden webseite urheberrechtlich geschtzten werk gesetzt dadurch vervielfltigungsrecht werk eingegriffen berechtigter urheberrechtlich geschtztes werk technische schutzmanahmen internet ffentlich zugnglich macht ermglicht dadurch bereits nutzungen abrufender vornehmen deshalb grundstzlich urheberrechtlicher strungszustand geschaffen zugang werk setzen hyperlinks form deep links erleichtert urhg urhg september steht urheber ausschlieliche recht ffentliche zugnglichmachung werkes erlauben verbieten recht unbenanntes recht umfassenden verwertungsrecht urhebers urhg enthalten setzen hyperlinks berechtigten ffentlich zugnglich gemachte webseite urheberrechtlich geschtzten werk recht ffentlichen zugnglichmachung werkes eingegriffen urhg setzen hyperlinks artikel berechtigten internet bestandteile datenbank ffentlich zugnglich gemacht worden datenbankhersteller vorbehaltene nutzungshandlung datenbankherstellerrecht abs satz urhg verletzt zeitungs zeitschriftenartikeln datenbank gespeichert internet suchdienst einzelne kleinere bestandteile suchwortanfrage nutzer bermittelt anhalt dafr geben abruf volltextes fr sinnvoll wre gilt suchdienst dabei wiederholt systematisch sinne abs satz urhg datenbank zugreift uwg internet suchdienst informationsangebote insbesondere presseartikel auswertet berechtigten ffentlich zugnglich gemacht worden handelt grundstzlich wettbewerbswidrig nutzern angabe kurzinformationen ber einzelnen angebote deep links unmittelbaren zugriff nachgewiesenen angebote ermglicht nutzer startseiten internetauftritte denen zugnglich gemacht vorbeifhrt gilt interesse informationsanbieters widerspricht dadurch werbeeinnahmen erzielen nutzer artikel ber startseiten aufrufen zunchst aufgezeigten werbung begegnen ttigkeit suchdiensten deren einsatz hyperlinks wettbewerbsrechtlich zumindest grundstzlich hinzunehmen lediglich abruf berechtigten ffentlich zugnglich gemachter informationsangebote umgehung technischer schutzmanahmen fr nutzer erleichtern bgh urteil juli zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck pokrant dr bscher fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober kosten klgerin magabe zurckgewiesen klageantrag statt unbegrndet unzulssig abgewiesen rechts wegen tatbestand verlag klgerin erscheinen zeitung handelsblatt zeitschrift dm einzelne darin verffentlichte beitrge nimmt klgerin internet informationsangebot beklagten gesellschaft brgerlichen rechts bilden bieten internet adresse www paperboy de suchdienst fr tagesaktuelle nachrichten insbesondere zeitungsnachrichten suchdienst paperboy wertet website internetauftritt gesamtheit internetadresse internet gestellten webseiten mehreren hundert nachrichtenanbietern weit berwiegend handelt dabei webangebote zeitungstiteln darunter handelsblatt dm verffentlichungen unternehmen organisationen staatsorganen behrden politischen parteien suche tagesaktuelle informationen einbezogen material weist paperboy anfrage diejenigen verffentlichungen form auflistung nutzer insbesondere suchworte vorgegebenen suchkriterien entsprechen zugleich betreffenden verffentlichung stichworte zumindest teilweise satzteile stze angegeben inhalt verffentlichung nher kennzeichnen beispiel folgender hinweis webseite express express express online news donnerstag februar uhr news bundestag krachte gewaltig kanzler kontra csu chef exp bonn redeschlacht hart wortwahl markig regierung opposition schenkten zweiten investoren vorgngerregierung schieflage union fdp kampf wrter bytes beiden aussagen bund
  1960. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar juni ermittlungssache wegen vorwurfs betruges antragsteller az ws zs kammergericht berlin ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen beschluss senats april aufgehoben ablehnungsgesuch beschwerdefhrers vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr fischer mrz sowie weitere befangenheitsgesuche mrz april mai unzulssig verworfen beschwerde antragstellers beschluss kammergerichts berlin dezember az ws zs kosten unzulssig verworfen grnde beschluss senats april entsprechender anwendung stpo aufzuheben aufgrund versehens ablehnungsgesuch vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr fischer akten gelangt befangenheitsantrag gem abs nr stpo unzulssig verwerfen grund ablehnung angegeben wurde vllig ungeeignete begrndung steht rechtlich fehlenden begrndung gleich beschwerde antragstellers verwerfen obiger beschluss beschwerde angefochten abs satz stpo fischer krehl zeng'],['Soon']]
  1961. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak mrz beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts rostock januar aufgehoben klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhrt sache verhandlung entscheidung ber berufung klgers berufungsgericht zurckverwiesen grnde klage abweisende widerklage stattgebende urteil landgerichts stralsund september klger september zugestellt worden hiergegen klger fristgerecht berufung eingelegt frist begrndung rechtsmittels antrag dezember verlngert worden berufungsbegrndung dezember beim oberlandesgericht rostock sitz wallstrae eingegangen dezember klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt begrndung vorgetragen kanzlei beschftigter praktikant berufungsbe grndungsschriftsatz dezember uhr haus justiz august bebel strae justizwachtmeister bergeben praktikant ausdrcklich darauf hingewiesen fristgebundenen schriftsatz fr oberlandesgericht handele sofortige weiterleitung hause ansssigen zivilsenat gebeten justizwachtmeister schriftsatz einwendungen entgegengenommen entgegen blichen praxis gewhlte form bermittlung berufungsschriftsatz unterzeichnende rechtsanwalt persnlich angeordnet angefochtenen beschluss oberlandesgericht dereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung klgers unzulssig verworfen verschulden verhindert sei frist begrndung berufung einzuhalten fristberschreitung beruhe fehlerhaften einzelweisung bergabe schriftsatzes mitarbeiter poststelle haus justiz sei zutreffend adressierte begrndungsschriftsatz beim zustndigen oberlandesgericht eingegangen handele gemeinsame postannahmestelle oberlandesgerichts umstand senate oberlandesgerichts rumlichen grnden haus justiz untergebracht seien ndere daran postannahmestelle befindlichen fach fr oberlandesgericht adressierte schriftstze handele interne ablage irrtum prozessbevollmchtigten ber existenz gemeinsamen postannahmestelle beruhe fahrlssigkeit klger zurechnen lassen msse mitwirkendes verschulden justiz fristversumung sei ersichtlich ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs satz abs satz nr zpo zulssig abs zpo rechtsmittel begrndet angefochtene beschluss unterliegt bereits deswegen aufhebung berufungsgericht rechtlichen begrndung sachverhalt vorangestellt bgh beschl juni ix zb njw tatschlichen grundlagen entscheidung lassen rechtsausfhrungen fr rechtliche berprfung rechtsbeschwerdegericht ausreichenden weise entnehmen dahinstehen einzelne wendungen rechtsbeschwerdebegrndung dahin verstehen haus justiz rostock befinde gemeinsame postannahmestelle oberlandesgericht angeschlossen sei trfe behauptung htte klger berufungsbegrndungsfrist versumt rechtsbeschwerde macht jedoch geltend begrndungsfrist sei gewahrt erst recht legt insoweit durchgreifenden zulssigkeitsgrnde dar antrgen einleitenden ausfhrungen begrndungsschrift verfolgt klger vielmehr antrag wiedereinsetzung vorigen stand recht wendet klger annahme berufungsgerichts prozessbevollmchtigten treffe gem abs zpo zuzurechnendes verschulden fristversumung besonderen umstnden gegebenen falles prozessbevollmchtigte berufungsbegrndungsfrist schuldhaft versumt eidesstattliche versicherung praktikanten glaubhaft gemacht verhalten justizwachtmeisters dahin deuten durfte berufungsbegrndung selben tag beim zustndigen zivilsenat oberlandesgerichts hause justiz untergebracht eingehen bundesgerichtshof bereits entschieden rechtsanwalt drfe mglichkeit berufungsschrift annahmestelle gebude landgerichts weiterleitung oberlandesgericht abzugeben lange gebrauch sicherheit fristgerechten zugang erwarten knne bgh beschl juli zb versr versicherung beamten postannahmestelle schriftsatz selben tag zustndigen stelle zugeleitet schliet verschulden darauf vertrauenden rechtsanwalts bgh aao beschl juni vii zb versr wegen rtlichen gegebenheiten gleiche gelten zivilsenat haus justiz untergebracht spruchkrper fr berufungsverfahren zustndig infolge berufungseinlegung bereits sache befasst dementsprechend wies ber
  1962. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja inso vermietet insolvenzverwalter verletzung mietvertraglichen pflicht untervermietung zustimmung vermieters einzuholen schuldner angemietete immobilie unzuverlssigen untermieter gefhrdet dadurch rckgabeanspruch aussonderungsberechtigten vermieters persnliche haftung begrnden verletzt insolvenzverwalter schuldhaft insolvenzspezifische pflichten haftet ersatz negativen interesses fortfhrung bghz bgh urteil januar ix zr olg dsseldorf lg dsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin immobilienverwaltungsgesellschaft vermietete ge schftsrume ihrerseits gemietet sptere insolvenzschuldnerin ber deren vermgen wurde mrz insolvenzverfahren erffnet beklagte wurde insolvenzverwalter bestellt schreiben mrz kndigte mietverhltnis klgerin september fr zeit mai september schloss untermietvertrag berlie objekt teilte klge rin juni klgerin wies beklagten darauf untervermietung vertragswidrig verhalten mietvertrag vorheriger schriftlicher erlaubnis vermieters zulssig sei bezug untermieterin teilte klgerin vergangenheit mehrere objekte vermietet gesellschaft wenig freude gehabt beklagten voraussichtlich ergehen rumte ende mietverhltnisses objekt zahlte fortan untermietzins mehr klgerin gelangte erst februar unmittelbaren besitz rume beklagte bereits dezember unzulnglichkeit masse angezeigt klageabweisung erster instanz klgerin zweiter instanz erweiterten klage beklagten persnlich schadensersatz hhe insolvenzschuldnerin vereinbarten mietzinses fr zeit oktober februar insgesamt verlangt umfang berufungsgericht klage stattgegeben senat zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung ansicht berufungsgerichts haftet beklagte inso schadensersatz gegenber aussonderungsberechtigten klgerin insolvenzspezifische pflicht verletzt untervermietung unzuverlssige vertragspartnerin unvermgen schuldnerin pnktlichen erfllung rckgabeverpflichtung abs bgb verursacht zudem mietvertragliche pflicht verstoen erlaubnis klgerin untervermietung einzuholen klgerin htte vorheriger anfrage erteilt nachtrgliche genehmigung sei ausgesprochen worden ii hlt rechtlicher berprfung wesentlichen punkt stand allerdings beklagte inso schadensersatz haften gegenber klgerin schuldhaft insolvenzspezifische pflichten verletzt vorschrift inso sanktioniert verletzung pflichten insolvenzverwalter eigenschaft vorschriften insolvenzordnung obliegen bt drucks gehren pflichten vertreter fremder interessen gegenber dritten treffen bghz insolvenzspezifisch auerdem allgemeinen pflichten insolvenzverwalter verhandlungs vertragspartner dritten auferlegt mnchkomm inso brandes inso rn ff konkursordnung ebenso bghz bgh urt januar ix zr wm knnen jedoch haftung inso begrnden dritten gegenber insolvenzspezifische pflichten bestehen deren erfllung verletzung zuerst genannten pflichten gefhrdet untervermietung bedurfte beklagte frage stellt vorherigen erlaubnis klgerin erlaubnis beklagte eingeholt pflicht mieters untervermietung erlaubnis vermieters vorzunehmen wurzelt mietverhltnis ergibt abs satz bgb zumeist vorliegenden fall ausdrcklich mietvertrag aufgenommen trifft anstelle insolventen mieters handelnden insolvenzverwalter weise mieter getroffen htte falls ber vermgen insolvenzverfahren erffnet worden wre pflicht erhlt insolvenzspezifischen charakter jedoch dadurch untervermietung auswirkungen erfllung knftigen rckgabepflicht mieters unmittelbaren besitzes mietsache begeben bewirken untermieter seinerseits vertragstreu pflicht verwalters beendigung mietverhltnisses aussonderungsber
  1963. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet august be irovi justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung august richter grning dr grabinski hoffmann sowie richterinnen schuster dr kober dehm fr recht erkannt berufung november verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin europischen patents streitpatents september angemeldet wurde verfahrenssprache deutsch streitpatent umfasst patentansprche denen patentansprche folgenden wortlaut verfahren herstellung zumindest teilweise mineralguss ausgekleideten maschinenteilen wobei mineralguss flssigen zustand wenigstens teil gieform dienendes gehuseelement maschinenteils gegossen mineralguss aushrtung innenkontur gehuseelementes angepasstes auskleidungselement bildet dadurch gekennzeichnet innenflchen gehuseelements ausgieen trennmittel behandelt kreiselpumpe wenigstens laufrad wenigstens laufrad aufnehmenden laufradkammer zumindest teilweise auskleidungselementen mineralguss ausgekleidet wobei auskleidungselemente metallischen mantelgehuse umschlossen wenigstens zwei mantelgehuseteilen besteht auskleidungselemente vergossen dadurch gekennzeichnet auenflchen auskleidungselemente innenflchen mantelgehuseteile trennmittel ausgefllter spalt besteht patentansprche patentanspruch unmittelbar mittelbar rckbezogen klgerin geltend gemacht gegenstand patentansprche sei patentfhig beklagte streitpatent erteilten fassung vier hilfsantrgen verteidigt patentgericht nichtigkeitsklage abgewiesen dagegen richtet berufung klgerin beantragt urteil patentgerichts aufzuheben streitpatent fr nichtig erklren beklagte beantragt berufung zurckzuweisen verteidigt streitpatent hilfsweise erstinstanzlich gestellten vier hilfsantrgen entscheidungsgrnde zulssige berufung klgerin bleibt sache erfolg streitpatent betrifft verfahren herstellung zumindest teilweise mineralguss ausgekleideten maschinenteilen sowie kreiselpumpe laufradkammer zumindest teilweise auskleidungselementen mineralguss ausgekleidet angaben streitpatentschrift deutschen ge brauchsmuster anlage nk kreiselpumpe bekannt mantelgehuse teil gieform genutzt mineralguss ausgegossen erlutert vorteil guss gebildeten auskleidungselemente pumpengehuses gehuseteil verbleiben knnen rn bestehe nachteil beim aushrten reaktionsschwund komme fest metallischen mantelgehuse verbundene mineralgusskrper aufgrund geringen zugfestigkeit risse bekommen knne wrmezufuhr aushrtenden bindemitteln gebe zudem problem groen abmessungen mantelgehuses mineralgusskrpers aufgrund unterschiedlichen wrmeleitfhigkeit thermischen ausdehnungskoeffizienten beschdigungen whrend abkhlung auftreten knnen rn angaben streitpatentschrift liegt erfindung prob lem aufgabe zugrunde verfahren insbesondere herstellung pumpengehuse fr kreiselpumpen schaffen mineralguss bestehenden auskleidungselemente mglichst exakt kontur mantel gehuses angepasst dabei mineralgusskrper aufgrund unterschiedlicher wrmeausdehnung beschdigt rn patentanspruch folgendes verfahren erreicht wer verfahren herstellung zumindest teilweise mineralguss ausgekleideten maschinenteilen wobei mineralguss flssigen zustand wenigstens teil gieform dienendes gehuseelement maschinenteils gegossen mineralguss aushrtung innenkontur gehuseelementes angepasstes auskleidungselement bildet wobei innenflchen gehuseelementes ausgieen trennmittel behandelt patentanspruch zudem kreiselpumpe folgenden merkmalen geschtzt kreiselpumpe wenigstens laufrad wenigstens laufrad aufnehmenden laufradkammer laufradkammer zumindest teilweise auskleidungselementen mineralguss ausgekleidet wobei auskleidungselemente metallischen mantelgehuse umschlossen mantelgehuse besteht wenigstens zwei mantelgehuseteilen auskleidungselemente vergossen wobei auenflchen auskleidungselemente innenflchen mantelgehuseteile trennmittel ausgefllter spalt besteht weitgehender bereinstimmung patentgericht hinblick patentanspruch durchschnittsfachmann ingenieur fachrichtung maschinenbau anzusehen ber ent
  1964. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal richter prof dr knig beisitzende richter staatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten as urteil landgerichts berlin juni verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf betruges fnf fllen versuchten betruges tateinheit urkundenflschung vier fllen versuchten betruges zwei fllen missbrauchs berufsbezeichnungen tateinheit hausfriedensbruch versuchter ntigung wegen schuldunfhigkeit freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet urteilsverkndung angeklagte zunchst rechtsmittelverzicht erklrt jedoch widerruf verzichts rechtzeitig revision eingelegt allgemeinen sachrge begrndet ber zulssigkeit revision senat beschluss februar bereits bindend entschieden darin antrag generalbundesanwalts zurckgewiesen revision abs stpo unzulssig verwerfen rechtsmittelverzicht angeklagten fr unwirksam folglich revision fr zulssig erachtet fllen gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand entscheidungen zugunsten revisionsfhrers abs stpo vermochte senat vorabentscheidung ber zulssigkeit gesondert treffen wortlaut systematik abs stpo stehen entgegen verfahrensweise sogar grundstzlich geeignet chancen revisionsfhrers gehr veranlassung generalbundesanwalts schriftlichen stellungnahme sachlichen gehalt revision verbessern freilich ungeachtet mglichkeit nachgeschobenen verwerfungsantrags sachlichen grnden stellungnahme generalbundesanwalt indessen verweigert entgegen bisheriger praxis hilfsantrgen abs stpo sache bleibt rechtsmittel erfolg tatschlichen feststellungen zwlf angeklagten zustand schuldunfhigkeit begangenen taten schalten kostspieliger anzeigen tageszeitungen zeitschriften zahlungswillen fhigkeit versuche kontenerffnungen erwerbs wertvoller sachgter verwendung falsifikaten versuche betrgerischen erlangens versicherungszusagen bedrngen angehrigen schufa angeblicher rechtsanwalt deren rechtliche wrdigung rechtsfehlerfrei anwendung stgb beschwerdefhrer nunmehr ausdrcklich wendet rechtlich beanstanden zugrunde liegenden befund krankhaften seelischen strung form bipolaren affektiven strung begleitet autismus tics panikstrung rauschmittelabusus steuerungsfhigkeit angeklagten begehung taten sicher aufgehoben gefahr weiterer erheblicher straftaten begrndet landgericht rechtsfehlerfreie beweiswrdigung gesttzt dabei urteilsgrnden einzelnen dargelegte ua ff ff gutachten psychiatrischen sachverstndigen verwertet widerspruchsfrei erweist rechtlich beanstandenden ausgangspunkten aufbaut bewertung sachverstndigengut achtens teil tatgericht gem stpo obliegenden beweiswrdigung vgl bgh urteile mrz str bghst januar str nstz schoreit kk aufl rn mwn landgericht gutachten schlssig berzeugend erachtet namentlich nachvollziehbar grund weiteren persnlichen entwicklung angeklagten begrndet warum richtigkeit abweichenden beurteilung gegenber frheren sachverstndigengutachten berzeugt lediglich persnlichkeitsstrung angeklagten angenommen landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt voraussetzungen fr aussetzung maregelvollstreckung stgb derzeit vorliegen senat weist allerdings darauf ungeachtet hhe angeklagten verursachten erstrebten vermgensschden insgesamt blick gewicht taten ausgehende gemeingefhrlichkeit verhltnismigkeitsgrnden begrenzte vollstreckungsdauer angaben verteidigers ungeachtet senatsbeschlusses ber zulssigkeit revision bereits weiterhin vollzogenen maregel gestatten vgl bverfge ff basdorf raum schaal brause knig'],['Soon']]
  1965. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sgb vii abs fr sicherheit beschftigten arbeitsstelle verantwortlichen kenntnis beachtenden sicherheitsbestimmungen fordern mangelnde kenntnis fr beurteilung verschuldensgrades wesentlicher umstand bgh urteil februar vi zr olg dresden lg leipzig vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter sthr richterin pentz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin gesetzlicher unfallversicherer nimmt beklagte erstattung aufwendungen anspruch infolge arbeitsunfalls versicherten sch entstanden begehrt auerdem feststellung verpflichtung beklagten ersatz arbeitsunfall verursachten knftigen aufwendungen morgen juni teilte beklagte leiterin stadtbauhofes stadt rahmen jobs hilfsarbeiter zugewiesenen sch graben baggerfahrer ausheben hand nachzuschachten graben ca tief boden oberen erdkante breit sicherung nachrutschendes erdreich vorhanden sch ber leiter graben gestiegen arbeitete lste erdbrocken sch begrub sch wurde schwer verletzt klgerin entstanden kosten fr rettung rztliche behandlung wegen minderung erwerbsfhigkeit sch nimmt beklagte anspruch auffassung beklagte grob fahrlssig versumt fr gebotene absicherung grabens abrutschendes erdreich sorgen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts aufgehoben klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts beklagte versicherungsfall grob fahrlssig sinne abs sgb vii verursacht darauf vertrauen drfen baggerfahrer schon lnger stadt beschftigt zuverlssig bekannt sei handschachtung notwendigen sicherungsmanahmen veranlassen bewertung sei vorliegend deshalb gerechtfertigt unfallverhtungsvorschriften raum stnden vorrichtungen schutz arbeiter tdlichen gefahren befassten somit elementare sicherungspflichten inhalt htten knne objektive pflichtenver sto gewicht einzelfall schluss subjektiv gesteigertes verschulden gerechtfertigt sei beklagte indes schutz mitarbeiters dienende regelungen auer acht gelassen allenfalls hinweis baggerfahrer versumt regelungen einzuhalten sobald handschachtung erfolge unterlassen hinweises stelle jedenfalls grobe fahrlssigkeit dar ii ausfhrungen berufungsgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken zutreffend allerdings rechtliche ansatz berufungsgerichts abs sgb vii personen deren haftung sgb vii beschrnkt sozialversicherungstrgern fr infolge versicherungsfalls entstandenen aufwendungen haften versicherungsfall vorstzlich grob fahrlssig herbeigefhrt jedoch hhe zivilrechtlichen schadensersatzanspruchs fr auslegung begriffs groben fahrlssigkeit abs rvo af ergangene rechtsprechung zurckgegriffen vorschrift abs sgb vii vergleich abs rvo af stelle getreten haftungsauslsenden verschuldensgrad gendert vgl senatsurteil januar vi zr versr bgh urteil mai iii zr njw bt drucks grobe fahrlssigkeit setzt objektiv schweren subjektiv entschuldbaren versto anforderungen verkehr erforderlichen sorgfalt voraus sorgfalt ungewhnlich hohem ma verletzt dasjenige unbeachtet geblieben gegebenen fall htte einleuchten mssen objektiv grober pflichtenversto rechtfertigt fr allein schluss entsprechend gesteigertes personales verschulden hufig einherzugehen pflegt vielmehr erscheint inanspruchnahme haftungsprivilegierten schdigers wege rckgriffs gerechtfertigt subjektiv schlechthin unentschuldbare pflichtverletzung vorliegt abs bgb bestimmte ma erheblich berschreitet vgl senatsurteile januar vi zr aao januar vi zr versr mwn sowie bgh urteil juli iv zr bghz berufungsgericht ansatzpunkt richtig gesehen trifft rechtsauffassung berufungsgerichts grobe fahrlssigkeit beklagten allein verletzung geltenden un
  1966. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg vv nr abs nr zpo abs erster instanz gefhrten zivilprozess ber rechtshngigen anspruch vorschlag gerichts schriftlicher vergleich abs zpo geschlossen entsteht fr beauftragten prozessbevollmchtigten neben verfahrensgebhr nr vv einigungsgebhr nr vv terminsgebhr nr vv bgh beschluss juli ii zb olg karlsruhe lg konstanz ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe freiburg november aufgehoben kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts konstanz september abgendert klger beklagte aufgrund vergleichs landgerichts konstanz juli erstattenden kosten nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit august festgesetzt klger kosten beschwerdeverfahren tragen grnde klger begehrte dezember landgericht konstanz eingegangenen klage rckzahlung einlageleistungen hhe beklagten gezeichnete atypische stille gesellschaftsbeteiligung sowie feststellung parteien vertragsbeziehungen bestehen landgericht fhrte schriftliches vorverfahren machte beschluss juni gem abs zpo vergleichsvorschlag parteien annahmen beschluss juni stellte landgericht zustandekommen inhalt vergleichs abs satz zpo fest hiernach klger kosten rechtsstreits streitwert tragen kostenfestsetzungsbeschluss september bercksichtigte landgericht beklagten ausgleich angemeldete verfahrensgebhr gem nr vergtungsverzeichnisses folgenden vv anlage abs rvg einigungsgebhr gem nr vv sah festsetzung beklagten beantragten terminsgebhr gem nr vv ab schriftliches verfahren abs zpo angeordnet sei oberlandesgericht sofortige beschwerde beklagten nichtbercksichtigung terminsgebhr zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen ii zulssige rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht bezugnahme beschluss oberlandesgerichts nrnberg olgr ansicht vertreten wortlaut nr abs nr vv ergebe abschluss vergleichs abs zpo mndliche verhandlung terminsgebhr anfalle verfahren handele abs zpo zpo mndliche verhandlung erfordere beurteilung hlt rechtlicher berprfung stand bereinstimmung iii zivilsenat bundesgerichtshofes beschluss oktober iii zb njw ff beschwerdegericht entscheidung bekannt identische fragestellung betrifft senat ansicht auslegung nr abs nr vv beschwerdegericht bedeutungsgehalt entstehen terminsgebhr rechtfertigenden variante verfahren schriftlicher vergleich geschlossen variante ausschpft iii zivilsenat aao hierzu folgendes ausgefhrt stnde wortlaut bestimmung auslegung entgegen abschluss schriftlichen vergleichs terminsgebhr auslst schriftlichen verfahren abs zpo zpo geschlossen wortlaut legt jedoch bereinstimmung berwiegenden meinung literatur auslegung nher variante geregelte abschluss schriftlichen vergleichs fr verfahren gilt fr mndliche verhandlung vorgeschrieben fr vorliegenden fall sache haupttermin zpo erledigt haupttermin ermessen vorsitzenden schriftliches vorverfahren zpo vorbereitet whrend verlauf abschluss schriftlichen vergleichs abs zpo kommt insoweit hinblick erfordernis fr verfahren mndliche verhandlung vorgeschrieben darauf ankommen haupttermin frhen ersten termin zpo schriftliches vorverfahren vorbereitet einengenden auffassung folgen lediglich schriftlichen verfahren abs zpo verfahren satz zpo geschlossener schriftlicher vergleich terminsgebhr nr vv auslst ergben wertungswidersprche argument gnstigen kosten migen erledigung fr parteien ausgerumt knnten sicht anwaltlichen ttigkeit macht unterschied sache bersteigenden wert verfahren satz zpo hheren wert mndlichen verhandlung schriftlich verglichen liee wohl kaum ernsthaft vertreten letzteren fall rechtsanwalt fr ttigkeit weniger zeit mhe aufgewendet mndliche verhandlung augen gehabt einleuchten rechtsanwalt letzteren fall deshalb terminsgebhr erhalten gericht einverstndnis parteien schriftliche verfahren abs zpo angeordnet schliet senat einengende auslegung wrde darber hinaus rechtfertigenden widerspruch fhren terminsgebhr fall absatz vorbemerkungen vv fr anwalt schon fr
  1967. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avbfernwrmev allgemeine versorgungsbedingungen fernwrmeliefervertrag unterliegen fllen abs satz avbfernwrmev abgesehen vorschriften ber allgemeine geschftsbedingungen denjenigen avbfernwrmev fr auslegung vorformulierten allgemeinen versorgungsbedingungen gleichen mastbe heranzuziehen allgemeinen geschftsbedingungen rahmen ff bgb stellt preisanpassungsklausel allgemeinen versorgungsbedingungen allein preisindex fr eingesetzten energietrger ab fehlt gem abs satz avbfernwrmev abs satz avbfernwrmev af neben bercksichtigung jeweiligen verhltnisse wrmemarkt marktelement erforderlichen bercksichtigung kostenentwicklung erzeugung bereitstellung fernwrme versorgungsunternehmen kostenelement sei wre sichergestellt konkreten energiebezugskosten versorgungsunternehmens wesentlichen gewissen spielrumen gleicher weise entwickelten index fortfhrung bgh urteil april viii zr bgh urteil juli viii zr olg hamburg lg hamburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember aufgehoben berufung klgerin zwischenfeststellungsurteil kammer fr handelssachen landgerichts hamburg mrz fassung berichtigungsbeschlusses mai zurckgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt seniorenwohnanlage beklagten errichteten fernheizwerk fernwrme versorgt jahre geschlossenen anschluss wrmeliefervertrages folgenden vertrag luft lautet folgt errichtung bauvorhabens firma klgerin plan anlage bezeichneten gewerbebetrieb geschtzten anschlusswert ca mj errichten vertrag erfolgt berechnung wrmeanschlusswertes gewerblich genutzten gebuden summe wrmebedarfs fr raumheizung berechnet din januar zuzglich wrmenennleistung fr gebrauchswassererwrmung sonstige wrmeverbrauchseinrichtungen gesondert ermittelt sofern innerbetriebliche einrichtungen vorrangschaltungen wrmeanschlusswert reduziert gilt reduzierte firma bestellte max leistung wrmeanschlusswert stellt firma produktionswrme her anstelle fernheizwerk gelieferten wrme einsetzen vermindert wrmeanschlusswert entsprechend produktionswrme stndig erzeugt steht produktionswrme stndig verfgung vermindert wrmeanschlusswert firma berechtigt produktionswrme teilweisen deckung wrmeverbrauchs einzusetzen ziffer angegebene anschlusswert folgenden stufen erreicht wrmeanschlusswert beginn wrmeversorgung wrmeanschlusswert beginn wrmeversorgung wrmeanschlusswert beginn wrmeversorgung mj mj mj umfang ablauf bauvorhabens gehren grundlagen vertrages firma beklagte mindestens monate vorher schriftl genauen termine denen wrmeversorgung aufzunehmen endgltigen wrmeanschlusswerte ziff mitteilen firma steht dafr ziffer genannten terminen wrme abgenommen ziffer angemeldete wrmeleistung termingerecht erreicht ziffer angemeldeten gem ziffer satz beanstandeten anschlusswerte erreicht firma soweit grnde vorliegen firma nachweislich vertreten entgehenden wrmegrundpreis ziffer gemindert gem ziffer fr gleichen zeitraum zahlenden grundpreis fr baubeheizung ersetzen ndert betriebsumstellungen anschlusswert vertragspartner genderten verhltnissen entsprechend neue vereinbarungen treffen wrmeanschlusswert bildet ziffer vertrages grundlage fr berechnung grundpreises dient deckung verbrauchsunabhngigen kosten beklagten beim betrieb fernheizwerks entstehen ziffer vertrages enthlt preisnderungen folgende regelung gem anlage enthaltenen preisnderungsformeln ermigung wrmepreises verpflichtet bzw erhhung wrmepreises berechtigt genannten kostenfaktoren mehr ndert anlage enthaltene formel fr arbeitspreis lautet hp str ap ap hp str dabei bedeuten ap arbeitspreis stand mai ap neuer arbeitspreis hp jahresdurchschnittspreis fr schweres heizl frei betrieb gewerblichen verbrauchers abna
  1968. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde schuldner beschluss zivilkammer landgerichts essen oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen vollstreckung zuschlagsbeschluss amtsgerichts bottrop august erneuten entscheidung ber beschwerde schuldner zuschlagsbeschluss eingestellt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde schuldner eigentmer eingang bezeichneten grundstcks grundstck einfamilienhaus bebaut leben september wurde ber vermgen beider schuldner insolvenzverfahren erffnet beteiligte wurde beiden verfahren verwalter ernannt beteiligten betreiben dinglichen rechten zwangsversteigerung grundstcks versteigerungstermin juli blieb beteiligte meistbietende beschluss august amtsgericht zuschlag erteilt schuldner sofortigen beschwerde gewandt geltend psychisch erkrankt tten sollten aufgrund zuschlags heim verlieren amtsgericht beschwerde abgeholfen landgericht unzulssig verworfen hiergegen wenden schuldner landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii beschwerdegericht meint erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen htten schuldner befugnis verfgung ber verloren schliee befugnis schuldner zuschlagsbeschluss anzufechten senat entscheidung beschwerdegerichts getroffenen beschluss dezember zb verf fentlichung vorgesehen entgegengetreten erffnung insolvenzverfahrens verbundene verlust verfgungsbefugnis lsst grundstzlich befugnis schuldners entfallen entscheidungen vollstreckungsgerichts zwangsversteigerungsverfahren anzufechten vgl senat beschl oktober zb zfir beschl mai zb zinso gilt jedoch insoweit rechtsmittel einstellung verfahrens hinblick gefahr selbstttung schuldners nahen angehrigen schuldners erstrebt bedeutungsgehalt grundrechts art abs satz gg rechnung getragen senat beschluss dezember aao umdruck ferner bgh beschl oktober ix zb njw verhlt sofortige beschwerde schuldner darauf gesttzt leben verlust hauses gefhrdet sei vortrag beschwerdegericht sicht folgerichtig auseinandergesetzt nachzuholen zuschlagsbeschluss bereits eintritt rechtskraft vollstreckt bttcher zvg aufl rdn stber zvg aufl rdn aufhebung entscheidung beschwerdegerichts zuschlagsbeschluss vollstreckbarkeit nimmt aussetzung vollstreckung erneuten entscheidung beschwerdegerichts gem abs abs zpo rechtsbeschwerdege richt auszusprechen senat beschl dezember aao umdruck krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag bottrop entscheidung lg essen entscheidung'],['Soon']]
  1969. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil auswrtigen groen strafkammer landgerichts kleve moers februar soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben jedoch bleiben feststellungen objektiven tatgeschehen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten vorwurf gemeinschaftlich begangenen besonders schweren raubes wegen schuldunfhigkeit freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb angeordnet allgemeine sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg feststellungen landgerichts berfiel angeklagte einvernehmen zwei mitttern oktober nebenklger hielt messer kehle ermglichte mitttern opfer durchsuchen mobiltelefone geldbeutel wegzunehmen landgericht gutachten psychiatrischen sachverstndigen folgend ausschlieen knnen angeklagte tatbegehung wegen aufgehobener steuerungs einsichtsfhigkeit schuldunfhig sinne stgb erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit einsichtsfhigkeit strafkammer berzeugt anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus hlt rechtlicher nachprfung stand grundstzlich unbefristete unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb auerordentlich belastende manahme besonders gravierenden eingriff rechte betroffenen darstellt darf daher angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstaten aufgrund psychischen defekts schuldunfhig vermindert schuldfhig generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen zutreffend ausgefhrt berzeugung verminderten schuldfhigkeit voraussetzung fr unterbringung psychiatrischen krankenhaus regelmig erheblich verminderte einsichts steuerungsfhigkeit gesttzt erheblich verminderter einsichtsfhigkeit tatrichter zunchst klarheit darber verschaffen verminderte einsichtsfhigkeit tatschlich gefhrt tter einsicht unrecht tuns gefehlt einsicht gefehlt prfen vorwurf gemacht fehlen vorwerfbar verminderter einsichtsfhigkeit stgb stgb anwendbar tter einsicht gefehlt vorwurf gemacht lgen voraussetzungen stgb fllen verminderter einsichtsfhigkeit dagegen angeklagte ungeachtet erheblich verminderten einsichtsfhigkeit unrecht tuns tatzeitpunkt tatschlich eingesehen schuld gemindert stgb hinblick verminderte einsichtsfhigkeit anwendbar diesbezgliche klrung verzichtet fr annahme krankheitsbildes sowohl einsichts steuerungsfhigkeit betroffen knnen vgl bgh urteil januar str nstz rr feststellungen fehlt senat umstand allein angeklagte revision eingelegt gehindert freispruch aufzuheben gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl wurde frhere rechtszustand dahin gendert gem abs satz stpo nunmehr mglich neuen hauptverhandlung stelle unterbringung psychiatrischen krankenhaus tter schuldig sprechen strafe verhngen bedeutet revision angeklagten fllen vorliegenden freispruch aufgehoben aufhebung freispruchs entspricht vorliegenden fall ziel gesetzgebers neuregelung vermeiden erfolgreichen revision angeklagten alleinige anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus wegen angenommener schuldunfhigkeit gem stgb tat strafrechtliche sanktion bleibt neuen hauptverhandlung herausstellt angeklagte begehung tat schuldfhig gericht bleibt jedoch gehindert aufhebung isoliert angeordneten unterbringung psychiatrischen krankenhaus erneut unterbringung anzuordnen zugleich erstmals strafe verhngen bgh beschluss oktober str juris rn mwn feststellungen objektiven tatgeschehen rechtsfehler betroffen knnen deshalb bestehen bleiben neue tatgericht ergnzende feststellungen treffen bisherigen widersprechen vribgh becker wegen urlaubs gehindert unterschrift beizufgen pfister mayer pfister schfer spaniol'],['Soon']]
  1970. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr hahne gerber sprick weber monecke beschlossen sofortige beschwerde beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts dresden oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts familiengericht stollberg mai unzulssig verworfen worden brigen sofortige beschwerde beklagten unzulssig verworfen kosten beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben gerichtsgebhren fr beschwerdeverfahren erhoben abs satz gkg grnde urteil familiengerichts mai wurde beklagte verurteilt klger minderjhrigen kinder unterhalt zahlen urteil wurde mai zugestellt schriftsatz prozebevollmchtigten juni gericht eingegangen juni beantragte beklagte fr beabsichtigte berufung urteil familiengerichts prozekostenhilfe bewilligen erfolgsaussicht beabsichtigten berufung ergebe anliegenden entwurf berufungsschrift bezug genommen erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse beklagten nebst anlagen schriftsatz beigefgt bezug genommene berufungsschrift ebenfalls datum juni trgt ebenfalls juni eingegangen enthlt volles rubrum genaue bezeichnung angefochtenen urteils erklrung beklagte urteil berufung einlege berufungsantrag etwa zwei schreibmaschinenseiten umfassende begrndung unterschrift prozebevollmchtigten entgegen bezeichnung prozekostenhilfeantrag berufungsschrift ausdrcklich entwurf gekennzeichnet vielmehr folgt berschrieben berufungsschriftsatz wirksam fr fall beklagten berufungsklger fr berufung prozekostenhilfe gewhrt vorsitzende berufungssenats verfgung juni beklagten darauf hingewiesen knne prozekostenhilfe bewilligt berufungsschrift unterschrieben folglich lediglich entwurf handelt berufung jedoch bedingung nmlich gewhrung pkh abhngig gemacht darauf klger schriftsatz prozebevollmchtigten juni geantwortet handele unbedingt eingelegte jedoch bedingung abhngig gemachte berufung beklagte vielmehr ausdruck bringen schriftsatz zunchst entwurf darstellen ausdrckliche erklrung gilt trotz vorhandenen unterschrift unterzeichneten angefochtenen beschlu berufungsgericht berufung beklagten unzulssig verworfen antrag fr berufungsverfahren prozekostenhilfe bewilligen zurckgewiesen beschlu richtet sofortige beschwerde beklagten ii ausfhrungen beklagten lassen erkennen rechtsmittel irgendeiner weise beschrnken teil angefochtenen entscheidung angreifen deshalb davon auszugehen sofortige beschwerde beschlu berufungsgerichts insgesamt richtet soweit sofortige beschwerde verwerfung berufung beklagten wendet abs zpo statthaft zulssig sache erfolg berufungsgericht geht davon beklagten gleichzeitig prozekostenhilfegesuch eingereichten berufungsschrift entwurf handelt schon einlegung berufung allerdings bedingung berufung sei deshalb unzulssig ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen berprfung stand zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts bedingte einlegung rechtsmittels sei unzulssig st rspr vgl etwa bgh urteil oktober iv zr versr berufungsgericht einzurumen beklagten eingereichte berufungsschrift isoliert betrachtet dahin verstanden knnte beklagte wolle bereits berufung einlegen allerdings bedingung bewilligung prozekostenhilfe jedoch zulssig berufungsschrift weise isoliert auszulegen gesamtzusammenhang bercksichtigen schriftsatz bereits einlegung eventuell bedingten rechtsmittels enthlt lediglich entwurf rechtsmittelschrift verstehen blicherweise prozekostenhilfegesuch beigefgt frage auslegung auslegung prozessualer erklrungen handelt senat auslegung berufungsgerichts uneingeschrnkt nachzuprfen erforderliche auslegung gegebenenfalls vorzunehmen st rspr vgl bgh urteil mai viii zr bghr zpo abs einlegung fr auslegung willenserklrungen brgerlichen rechts entwickelten grundstze auslegung prozeerklrungen entsprechend anwendbar daher analog bgb buchstblichen sinn parteierklrung gewhlten ausdrucks haften erklrung verkrperte wille anhand erkennbaren umstnde ermitteln bgh aao versr beklagte prozekostenhilfegesuch berufungsschrift gleichzeitig eingereicht prozekostenhilfegesuch ausdr
  1971. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb februar handelsregistersache ecli de bgh biizb ii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter prof dr drescher wstmann born dr bernau richterin grneberg beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november kosten zurckgewiesen grnde antragsteller insolvenzverwalter dezember erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh geschftsjahr gesellschaft ausweislich nr gesellschaftsvertrages kalenderjahr antragsteller vorgetragen unmittelbar erffnung insolvenzverfahrens steuerberatungsgesellschaft erstellung jahresabschlsse satzungsmigen geschftsjahren beauftragt finanzamt sowie sicherheitentreuhnder grtem glubiger mitgeteilt schriftsatz registergericht januar eingegangen folgenden tag antragsteller erklrt melde eigenschaft insolvenzverwalter teile folgendes rumpfgeschftsjahr beginnend erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen gmbh dezember endend dezember festgesetzt nachfolgenden geschftsjahre ab januar satzungsmige geschftsjahr beginnend jeweils januar jahres endend jeweils dezember jahres festgesetzt registergericht weiterer korrespondenz anmeldung nderung geschftsjahres erffnung insolvenzverfahrens eingetragen zurckgewiesen beschwerde antragstellers erfolglos geblieben dagegen wendet antragsteller beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii beschwerdegericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt bundesgerichtshof beschluss oktober ii zb zip klargestellt entscheidung insolvenzverwalters bisherigen geschftsjahr zurckzukehren auen erkennbar msse anmeldung eintragung handelsre gister sonstige mitteilung registergericht geschehen knne schreiben antragstellers januar wahre magebliche frist zeitpunkt erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen gesellschaft abs satz inso dezember begonnene neue geschftsjahr grundstzlich zwlf monate dauerndes geschftsjahr handele abgelaufen sei rechtspfleger recht antragsteller fristwahrung ausreichend angesehene mitteilung geschftsjahresvernderung gegenber steuerberatungsgesellschaft finanzamt sicherheitentreuhnder grtem glubiger gengen lassen sei ansicht bundesgerichtshofs fr wirksamkeit rckkehr bisherigen satzungsmigen geschftsjahr eintragung handelsregister erforderlich erforderlich sei auen erkennbare rechtsbegrndende entscheidung insolvenzverwalters gegenber registergericht woran fehle iii aufgrund zulassung beschwerdegericht statthafte brigen gem abs famfg zulssige rechtsbeschwerde antragstellers erfolg beschluss beschwerdegerichts hlt rechtlichen nachprfung stand beschwerdegericht recht angenommen verlautbarung insolvenzverwalters gegenber steuerberatungsgesellschaft finanzamt sicherheitentreuhnder grtem glubiger innerhalb ersten jahres willen fr zeit erffnung insolvenzverfahrens geltenden satzung bestimmten geschftsjahresrhythmus zurckzukehren ausreichend auen erkennbar lie mitteilung antragstellers januar gegenber registergericht mehr rckkehr satzungsmigen geschftsjahr fhrte innerhalb ersten geschftsjahrs erffnung insolvenzverfahrens erfolgte verlautbarung antragstellers rckkehr satzungsmigen geschftsjahr gesellschaft gegenber steuerberatungsgesellschaft finanzamt sicherheitentreuhnder ausreichend entscheidung insolvenzverwalters geschftsjahr umzustellen auen erkennbar allein anmeldung eintragung handelsregister sonstige mitteilung registergericht geschehen vgl bgh beschluss oktober ii zb zip rn handelsregister insolvenzvermerk verlautbart davon auszugehen erffnung insolvenzverfahrens gem abs satz inso begonnene neue geschftsjahr luft geschftsjahresrhythmus fortsetzt rckkehr erffnung insolvenzverfahrens geltenden geschftsjahresrhythmus insolvenzverwalter daher gegenber registergericht erkennbar erst spter eintragungsantrag stellt rechtsprechung bundesgerichtshofs eintragung nachgeholt konstitutiv fr umstellung geschftsjahrs bgh beschluss oktober ii zb zip rn ff kundgabe willens rckkehr satzungsmigen kalenderjahr gegenber steuerberater wirtschaftsprfer fi nanzamt glubiger personen gengt anforderungen mitteilung antragstellers rckkehr satzungsmigen geschftsjahr gesellschaft gegenber regis
  1972. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben urteilstenor dahin klargestellt angeklagte wegen vergewaltigung statt sexueller ntigung verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']]
  1973. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel dezember schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen urkundenflschung zwei fllen jeweils tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis vorstzlichem gebrauch kraftfahrzeugs haftpflichtversicherungsschutz wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen versuchter ntigung tateinheit beleidigung wegen vorstzlichen unerlaubtem besitzes verbotenen waffe schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen urkundenflschung tateinheit vorstzlichen fahren fahrerlaubnis versto pflichtversicherungsgesetz drei fllen wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlichen krperverletzung wegen versuchten ntigung tateinheit beleidigung wegen vorstz lichen unerlaubten besitzes verbotenen waffe gestalt schlagrings gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren vier monaten verurteilt nher bezeichneten pkw eingezogen revision angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo konkurrenzrechtliche beurteilung flle urteilsgrnde tatmehrheit begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen befuhr angeklagte dezember zugelassenen haftpflichtversicherten pkw ffentliche straen kiel obwohl wusste besitz gltigen fahrerlaubnis fr fahrzeug haftpflichtversicherungsschutz bestand angeklagte zuvor fahrzeug fr pkw ausgegebenes kennzeichen angebracht fall nachdem auto straenrand abgestellt ausgestiegen zeugen pe aufzusuchen erblickte strae zeugen ber verrgert beiden kam krperlichen auseinandersetzung deren verlauf angeklagte zeugen bauch stach fall versuchter totschlag tateinheit gefhrlicher krperverletzung sodann fuhr angeklagte fahrzeug davon fahrt strafkammer neue rechtlich selbstndige tat urkundenflschung tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis versto pflichtversicherungsgesetz gewertet fall anbringen fremden fahrzeugkennzeichens auto angeklagten herstellen unechten zusammengesetzten urkunde abs variante stgb werten strafkammer geht davon angeklagte zudem fllen gebrauch machte abs variante stgb fremden kennzeichen versehene fahrzeug ffentlichen straenverkehr nutzte dadurch verkehrsteilnehmern sowie verkehrsberwachung befassten polizeibeamten unmittelbare kenntnisnahme fahrzeug angebrachten kennzeichen ermglichte vgl bgh beschluss januar str njw allerdings bewertung konkurrenzverhltnisses fall fall bedacht urkundenflschung vorliegt geflschte urkunde mehrfach gebraucht mehrfache gebrauch schon flschung bestehenden konkreten gesamtvorsatz tters entspricht vgl bgh beschlsse oktober str bghr stgb abs konkurrenzen juli str konkreten gesamtvorsatz angeklagten grundlage feststellungen auszugehen folge beiden fahrten verwirklichte gebrauch unechten urkunde deren vorangegangene herstellung tatbestandliche handlungseinheit tat urkundenflschung bilden weiteren whrend beiden fahrten begangenen delikte hierzu tateinheit stehen vgl bgh beschluss juli str mwn tat steht fall verwirklichte versuchte totschlag tateinheit gefhrlicher krperverletzung tatmehrheit feststellungen hervorgeht beging angeklagte tat aufgrund neuen spontan gefassten tatentschlusses aussteigen fahrzeug geschdigten strae erblickte senat schuldspruch entsprechend gendert stpo steht entgegen schuldspruchnderung wegfall fr fall verhngten einzelfreiheitsstrafe sechs monaten folge fr fall urteilsgrnde verwirklichte einheitliche delikt fall verhngten freiheitsstrafe sechs monaten bewenden hinblick einsatzstrafe vier jahren sechs monaten sowie weiteren einzelstrafen insgesamt zweimal sechs zweimal vier monaten freiheitsstrafe schliet senat landgericht mildere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte konkurrenzen fllen zutreffend beurteilt htte angesichts geringfgigen teilerfolgs erscheint unbillig angeklagten gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo mutzbauer schneider berger knig mosbacher'],['Soon']]
  1974. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat vorbringen ii schriftsatz verteidigerin juli stellungnahme antrag generalbundesanwalts beinhaltet sache aufklrungsrge versto abs stpo unterlassene beiziehung akten oktober eingeleiteten ermittlungsverfahren mutmalichen mittter rge unzulssig versptet erhoben wurde abs stpo verteidigerin ermittlungen erst kenntnis erlangt wiedereinsetzung vorigen stand schon deshalb angezeigt revisionsvorbringen anforderungen abs satz stpo gengt revision teilt konkreten ergebnisse parallelverfahren mglichen mittter gefhrten ermittlungen hinsichtlich ange klagten erbrachten beigefgten februar zwei tage verurteilung angeklagten gefertigten aktenvermerk polizeidirektion pforzheim folgt danach weiterer beteiligter bankberfall identifiziert worden whrend tatverdacht erhrtete punkte beteiligung angeklagten sprechen genannt beurteilung akten ermittlungsverfahrens soweit februar letzter hauptverhandlungstag verfahren angeklagten angefallen weiterer aufklrungsbedarf verfahren angeklagten ergeben htte senat aufgrund revisionsvortrags daher mglich beweiswrdigung strafkammer frei rechtsfehlern nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  1975. [['bundesgerichtshof beschluss ix za ix za september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen antrag antragstellers dr gewhrung prozesskostenhilfe beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts fr verfahren rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august abgelehnt antrag antragstellers dr gewhrung prozesskostenhilfe beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts fr verfahren weiteren beschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november abgelehnt grnde antrge antragstellers dr gewhrung prozess kostenhilfe beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts jeweils unbegrndet beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august gem abs avag rechtsbeschwerde statthaft jedoch gem abs avag verbindung abs nr abs zpo zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert voraussetzungen liegen gilt insbesondere hinsichtlich aussetzung anerkennungsverfahrens grnde auffassung antragstellers vollstreckbarerklrung sterreichischen urteile entgegenstehen beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft abs gkg fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  1976. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja stvo abs inline skates ausdrcklichen regelung verordnungsgeber hnliche fortbewegungsmittel sinne abs stvo anzusehen daher inline skater grundstzlich regeln fr fugnger unterwerfen bgh urteil mrz vi zr olg oldenburg lg osnabrck vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter dr dressler wellner richterin diederichsen richter pauge sthr fr recht erkannt revision klgerin zwischengrund teilendurteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg august zurckgewiesen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin macht schadensersatzansprche verkehrsunfall juni geltend fuhr strae auerrtlichen bereich inline skates langgezogenen linkskurve stie beklagten haftpflichtversicherten motorroller entgegenkommenden beklagten zusammen zog schwere verletzungen strae knapp fnf meter breit rad fugngerweg linke fahrbahnrand wies unfallzeit zahlreiche unebenheiten zulssige hchstgeschwindigkeit unfallstelle betrug km klgerin behauptet sei passieren ortsausgangsschildes sofort bogen gesehen linke fahrbahnhlfte gefahren deren mitte weiterbewegt beklagte sei berhhten geschwindigkeit mindestens km entgegengekommen weshalb mehr ausweichen knnen beklagten berhhte geschwindigkeit beklagten bestritten behauptet klgerin sei zunchst mitte gesamtfahrbahn erst unmittelbar zusammensto fr linke fahrbahnseite gefahren beklagte mehr rechtzeitig reagieren knnen unfall sei deshalb fr unvermeidbar landgericht beklagten gesamtschuldner zahlung geltend gemachten materiellen schadensersatzes verurteilt verpflichtung ersatz zuknftiger materieller schden festgestellt brigen hinsichtlich immateriellen schadens klage mangels verschuldens abgewiesen berufung beklagten oberlandesgericht abweisung klage brigen anspruch klgerin ersatz materiellen schadens grunde fr gerechtfertigt erklrt umfang ersatzpflicht fr materielle zukunftsschden festgestellt weitergehende berufung beklagten sowie berufung klgerin zurckgewiesen revision verfolgt klgerin klageantrge soweit berufungsgericht nachteil erkannt entscheidungsgrnde berufungsgericht verschulden beklagten zustandekommen verkehrsunfalls voraussetzung fr immateriellen schadensersatzanspruch sinne bgb verneint ergebnis beweisaufnahme stehe fest mindestens geschwindigkeit km gefahren sei sei jedoch auszuschlieen klgerin entsprechend vorbringen beklagten erst kurz unfall fahrbahn beklagten gelaufen sei einhaltung zulssigen hchstgeschwindigkeit km unfall mehr htte vermeiden knnen knne bewiesen klgerin geschwindigkeit geringere verletzungen erlitten htte klgerin grunde abs stvg pflvg anspruch ersatz materiellen schadens beklagten ihrerseits bewiesen htten unfall fr beklagten sinne abs stvg unvermeidbar wre klgerin msse allerdings gem abs bgb mitverschulden zustandekommen verkehrsunfalls anrechnen lassen sei nmlich last legen abs stvo fr fahrzeuge vorschreibe rechte fahrbahn benutzt hierzu sei verpflichtet inline skates fahrzeuge hnliche fortbewegungsmittel abs stvo verbindung stvo fr fugnger geltenden regeln behandeln seien fall wre htte klgerin konkreten situation linken seite laufen drfen aufgrund linkskurve wegen erheblichen gefhrdung entgegenkommenden verkehr zumutbar sei darber hinaus wre allenfalls gestattet linken fahrbahnrand laufen mitte linken fahrbahnhlfte schlielich sei klgerin vorzuwerfen unmittelbar unfall richtig sachverstndigengutachten mgliches ausweichen reagiert ii berufungsurteil hlt angriffen revision endergebnis stand tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts verschulden beklagten zustandekommen verkehrsunfalls voraussetzung fr immateriellen schadensersatzanspruch sinne bgb sei bewiesen revisionsrechtlich beanstanden soweit revision zusammenhang vermeintlich bergangene beweisantritte klgerin ausreichende bercksichtigung sachvortrages rgt senat rgen geprft fr durchgreifend erachtet begrndung abgesehen zpo entgegen auffassung revision rechtlich beanstanden berufungsgericht km festgestellten geringfgigen berschreitung zulss
  1977. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs publikumspersonengesellschaft haftet eigenen kapitaleinlage beteiligter treuhandkommanditist wegen verletzung aufklrungspflichten anbahnung aufnahmevertrags gegenber eintretenden treugebern gegenber eintretenden direktkommanditisten bgh urteil mai ii zr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter prof dr drescher vorsitzenden richter wstmann born dr bernau sowie richterin grneberg fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beteiligte beitrittserklrung dezember direktkommanditistin einlage zuzglich agio gmbh co kg ii serie filmfonds gehrenden publikumsgesellschaft beklagte treuhandkommanditistin neben ttigkeit fr treugeber nahm aufgaben fr direktkommanditisten wahr leitete treuhandander konto eingezahlten kommanditeinlagen direktkommanditisten sonderkonto fondsgesellschaft zusammenhang zeichnung schloss klgerin beklagten verwaltungsvertrag nahm beklagte smtliche rechte pflichten direktkommanditisten gesellschaftsvertrag fremden namen wahr soweit rechte pflichten ausbten beklagte wurde april kommanditistin einlage hhe handelsregister eingetragen behauptung klgerin beklagte bereits dezember gesellschafterin fondsgesellschaft eigenen kapitaleinlage klgerin begehrt wesentlichen wegen verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten zahlung sowie feststellung freistellung smtlichen verpflichtungen zeichnung kommanditbeteiligung entstanden entstehen zug zug abtretung rechte kommanditgesellschaft landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung zurckgewiesen klgerin verfolgt berufungsgericht zugelassenen revision klageantrge entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte treuhandkommanditistin gegenber klgerin direktkommanditistin aufklrungspflichten fehle aufklrungspflichten rechtfertigenden engen verhltnis treugeber treuhnder gegeben sei beklagte sei fr klgerin entgegennahme weiterleitung einlage erst deren beitritt ttig geworden aufgaben beklagten beteiligungsverwalterin seien begrndung beteiligung begriffsnotwendig ebenfalls nachgelagert pflicht aufklrung ber umstnde fr vorgelagerte entscheidung ber beteiligung bedeutsam seien knne daher anbahnung beteiligungsverwaltungsvertrags hergeleitet beklagte hafte klgerin deshalb altgesellschafterin obgleich unabhngig eintragungszeitpunkt handelsregister hierzu zhlen sei ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen beklagte beteiligungsverwalterin einzahlungstreuhnderin verpflichtet anleger fr beitrittsentscheidung richtiges bild ber beteiligungsobjekt vermitteln vgl bgh urteil april ii zr zip rn beschluss januar iii zr zip rn entgegen auffassung berufungsgerichts kommt jedoch haftung beklagten prospekthaftung weiteren sinne fr klgerin behaupteten aufklrungspflichtverletzungen betracht fr revisionsverfahren unterstellenden vortrag klgerin davon zugehen beklagte gmbh co kg ii bereits klgerin eigenen kapitaleinlage beigetreten publikumspersonengesellschaft haftet eigenen kapitaleinlage beteiligter treuhandkommanditist wegen verletzung aufklrungspflichten anbahnung aufnahmevertrags gegenber eintretenden treugebern gegenber eintretenden direktkommanditisten prospekthaftung weiteren sinne anwendungsfall haftung fr verschulden vertragsschluss abs abs abs bgb stndige rechtsprechung siehe etwa bgh urteil juni ii zr zip rn urteil juli ii zr zip rn urteil april ii zr zip rn sowie bgh urteil mrz iii zr zip rn danach obliegen verhandlungsgehilfen vertragsschluss anbahnt schutz aufklrungspflichten gegenber verhandlungspartner deren verletzung schadensersatz haftet abg
  1978. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ulm donau februar magabe unbegrndet verworfen angeklagte tateinheitlich versuchten mord begangenen gefhrlichen krperverletzung schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung tatmehrheit versuchtem mord gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben sachrge bemerkt senat beweiserwgungen feststellung bedingten ttungsvorsatzes zugrundeliegen angesichts hohen hemmschwelle ge genber ttung stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter nachw gestellten strengen anforderungen gerecht landgericht bercksichtigung persnlichkeitsstruktur psychischen verfassung angeklagten art weise tatausfhrung sowie objektiv erkennbaren gefhrlichkeit tathandlung nachvollziehbar geschlossen angeklagte billigend kauf genommen opfer messerstich tten erwgungen lassen besorgen wesentliche aufdrngende naheliegende gesichtspunkte ttungsvorsatz frage stellen knnten auer betracht geblieben landgericht rechtsfehlerfrei vorliegen niedriger beweggrnde sinne abs stgb ausgegangen mordmerkmal grund gesamtwrdigung beurteilen umstnde tat lebensverhltnisse tters persnlichkeit einschlieen mu liegt motiv ttung allgemeiner sittlicher wrdigung tiefster stufe steht deshalb besonders verachtenswert bghst bghr stgb niedriger beweggrund feststellungen angeklagte tat ha familie geschdigten wut wegen berechtigten abwehrversuche geschdigten ttlichen angriffe begangen tat stellte bloe bestrafungsaktion menschen dar spannungen beiden familien unmittelbar beteiligt bedeutung zusammenhang angeklagte grund herkunft fremden kulturkreis besonderen ehrvorstellungen unterliegt bghr stgb abs niedrige beweggrnde landgericht allerdings unbercksichtigt gelassen angeklagte neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs versuchten mord tateinheitlich weiteren gefhrlichen krperverletzung schuldig gemacht vgl bgh nstz senat ndert schuldspruch entsprechend verschlechterungsverbot gem abs stpo schuldspruchergnzung verletzt schliet risiko verschrfung schuldspruchs vgl kukkein kk aufl stpo rdn stpo steht entgegen angeklagte vorwurf gefhrlichen krperverletzung geschehen htte verteidigen knnen schfer maul schluckebier nack kolz'],['Soon']]
  1979. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln tateinheit handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt betubungsmittel nebst verpackungsmaterial sowie flugschein eingezogen geldbetrag fr verfallen erklrt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts insbesondere verurteilung wegen einfuhr betubungsmitteln rechtsmittel erfolg schuldspruch wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge lt rechtsfehler erkennen verurteilung wegen tateinheitlich begangener vollendeter einfuhr betubungsmitteln hlt rechtlichen prfung jedoch stand angeklagte flug santiago de chile ber frankfurt main madrid gebucht koffer kokain wirkstoff befanden santiago aufgegeben angeklagte traf januar uhr zwischenaufenthalt frankfurt weiterflug madrid fr uhr vorgesehen ankunft frankfurt main wurde rahmen zollrechtlichen kontrolle koffer verborgene kokain entdeckt landgericht wertet verhalten gestndigen angeklagten handeltreiben hlt tatbestand einfuhr betubungsmitteln geringer menge fr erfllt begrndung fhrt landgericht flugunerfahrenen angeklagten eigenen angaben bereits zuvor madrid gereist wre aufgrund ungewhnlich langen zwischenaufenthalts frankfurt unschwer mglich angabe dringenden grundes transit befindlichen koffer heranzukommen rauschgift koffer entnehmen seien angeklagten abnehmer abnahmemodalitten fr rauschgift unbekannt nderung tatplans kauf genommen htte durchaus fhren knnen whrend transitaufenthalts frankfurt unbekannten abnehmer aufgefordert worden wre rauschgift bereits bergeben aufforderung wre angeklagte eigenen angaben nachgekommen schuldspruch wegen vollendeter einfuhr betubungsmitteln geringer menge bestehen durchgreifende bedenken fllen zwischenlandung betubungsmittel kuriers inland einfuhr betubungsmittels durchfuhr abzugrenzen fr einfuhr kommt entscheidend darauf zugangsmglichkeit reisenden betreffenden gepckstck tatschliche verfgungsmacht sinne abs satz btmg bewerten verfgungsgewalt besteht tter rauschgift hnden hlt schwierigkeiten erhalten vgl bghst st rspr mglichkeit senat umladung reisegepcks ort zwischenlandung zunchst nhere feststellungen einzelfall regelmig fr gegeben erachtet auffassung wurde jedoch alsbald aufgegeben gewichtige zweifel richtigkeit tatschlichen beurteilung ergeben vgl bgh nstz ausfhrlich entwicklung rechtsprechung wienroeder franke wienroeder btmg aufl rdn krner btmg aufl rdn ff daher mu tatrichter verfgungsmglichkeit einzelfall aufgrund fehlerfreien beweiswrdigung konkret feststellen ebenso mu fr verurteilung wegen vorstzlicher einfuhr festgestellt tter verfgungsmglichkeit bekannt zumindest billigend kauf genommen andernfalls kommt fahrlssige einfuhr betracht vgl abs btmg schon objektive verfgungsmglichkeit landgericht nher begrndet festgestellt angeklagte whrend transitaufenthalts frankfurt main tatschlich mglichkeit koffer erfolgreich herauszuverlangen urteilsgrnde erschpfen insoweit bloen behauptung hinzu kommt koffer zollrechtlichen kontrolle aufgefallen umstnden kaum anzunehmen koffer rauschgift angeklagten weiteres ausgehndigt worden wre jedenfalls htte umstand nher errtert mssen soweit landgericht subjektiver hinsicht fr kenntnis angeklagten erfahrungen frheren reise madrid beruft folgt hieraus angeklagte reise erfahrungen ber verfgbarkeit reisegepcks mehrstndigen transitaufenthalten allgemein speziell frankfurter flughafen sammeln konnte vgl bghr btmg abs nr einfuhr ebensowenig ergibt kenntnis angeklagten weiteres daraus eigenen angaben bereit wre rauschgift anforderung frankfurt herauszugeben subjektive tatseite htte daher ebenfalls nher errtert mssen insgesamt somit weder objektiven subjektiven tatbestandsmerkmale vollendeten einfuhr betubung
  1980. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr februar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter terno richter wendt felsch richterin harsdorfgebhardt richter dr karczewski beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts september zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo senat gergten grundrechtsverste artt abs abs gg geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno wendt harsdorf gebhardt vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung felsch karczewski'],['Soon']]
  1981. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja neue preisangabenvo abs satz fall uwg abs nr hinweis unverbindliche preisempfehlung herstellers gemeinsamen werbeanzeige kfz hndlern stellt angebot sinne abs satz fall pangv dar ankndigung inhalt konkret gefasst auffassung verkehrs abschluss geschfts sicht kunden weiteres zulsst fortfhrung bgh urteil juni zr grur hersteller preisempfehlung kfz hndlerwerbung jahr falle preisempfehlungen gem abs nr gwb af kartellrechtlich vorgeschriebene begriff unverbindlich empfohlener preis kennzeichnet unverbindlichkeit preisempfehlung eindeutig hinsicht bestehende irrefhrung daher rechtlich schutzwrdig bgh urteil september zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr schaffert dr koch dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln dezember abgendert klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger verein unwesen handel gewerbe ansicht auftrag beklagten fnf kfz hndler regionalen tageszeitung verffentlichten gemeinschaftsanzeige nachfolgend wiedergegebenen unterlassungsantrag klgers abgebildet fehle erforderliche angabe endpreises klger daher beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen nachstehend bezug peugeot ur ban move first edition wiedergegeben fr verkauf personenkraftwagen preisangabe werben endpreis einschlielich berfhrungskosten anzugeben darber hinaus klger beklagten hndler abmahnkosten hhe nebst zinsen erstattet verlangt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben olg kln urteil mai md senat zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgen beklagten klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts htte endpreis beanstandeten werbeanzeige abgebildeten sondermodells angegeben mssen fahrzeug sei sinne abs satz fall pangv angeboten worden zumindest liege beklagten zuzurechnende preis werbung sinne abs satz fall pangv inhalt anzeige erschpfe sicht angesprochenen allgemeinen verbraucherkreise neutralen information werbenden hndler ber unverbindliche preisempfehlung herstellers importeurs erwecke eindruck blickfangartig herausgestellten betrag fr bestimmtes fahrzeugmodell handele preisangabe hndler preis sei unstreitig preisbestandteile einschlieender endpreis ii beurteilung gerichtete revision beklagten begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils abweisung klage beanstandeten werbeanzeige abgebildete fahrzeugmodell wurde weder sinne abs satz fall pangv angeboten angabe preisen sinne abs satz fall pangv beworben berufungsgericht rechtlichen ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen begriff anbietens gem abs satz fall pangv gezielt absatz bestimmten produkts gerichtete werbliche ankndigung umfasst begriff aufforderung kauf gem art abs richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken begriff angebots abs uwg entspricht vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp kamerakauf internet khler khler bornkamm uwg aufl pangv rn recht angenommen gezielten werbung form werbung verstehen verbraucher ber produkt preis erfhrt fr kauf entscheiden art kommerziellen kommunikation schon tatschliche mglichkeit kauf langt auswahl ausfhrungen produkts aufgegeben vgl eugh urteil mai slg grur rn wrp konsumentombudsman ving sverige bornkamm khler bornkamm aao rn zugestimmt jedoch annahme berufungsgerichts beklagten bten beanstandeten anzeige angabe fr peugeot urban move first edition beworbene sondermodell sinne obwohl kaufinteressent individuellen endpreise kleingedruckten hinweis oberhalb hndleradressen erst werbenden hndlern erfahre zudem wisse kraftfahrzeughndler preisempfehlung herstellers importeurs gebunden seien preis deshalb vielfach bildeten beurteilung lsst erkennen weshalb berufungsgericht hinreichende information ber preis beworbenen neufahrzeugs gesc
  1982. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str alt str februar strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr sander richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof dlp dr berger beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt rechtsanwltin vertreter nebenklgerinnen justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden dezember dahingehend gendert fr mord lebenslange freiheitsstrafe festgesetzt angeklagte wegen mordes strung totenruhe lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt weitergehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels sowie hierdurch nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen jedoch gebhr fr revisionsverfahren achtel ermigt staatskasse achtel rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen auslagen angeklagten auferlegt revision angeklagten genannte urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten urteil april wegen mordes tateinheit strung totenruhe schuldig gesprochen freiheitsstrafe acht jahren sechs monaten festgesetzt einziehungsentscheidung getroffen urteil senat revisionen staatsanwaltschaft angeklagten feststellungen aufgehoben bgh urteil april str nstz nunmehr angefochtenen entscheidung landgericht angeklagten wegen mordes strung totenruhe gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sieben monaten verurteilt taten verwendete gegenstnde eingezogen hiergegen gerichtete verfahrensrgen sachrge gesttzte revision angeklagten bleibt erfolglos staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten sachlichrechtlich begrndeten teile rechtsfolgenausspruchs beschrnkten generalbundesanwalt insofern vertretenen revision erfolg verhngung lebenslangen freiheitsstrafe fr mordtat sowie gesamtstrafe erstrebt brigen unbegrndet landgericht taten folgende feststellungen getroffen anfang september registrierte angeklagte inter netplattform deren nutzer kannibalistischen phantasien beschftigten folge verfasste angeklagte vielzahl nachrichten unterschiedliche chatpartner dabei stellte heraus realen schlachtung menschen interessiert jedoch einverstndnis durchfhren bemhte treffen vereinbaren hierzu kam zwei fllen september holte angeklagte zeugen bu ber km entferntem wohnort ab wunsch angeklagten aufgespiet gegrillt wurde jedoch erfllt angeklagte zgerte schlielich mitteilte hierzu mehr bereit sei zeuge bu sei jung sterben versuchen treffen vereinbaren angeklagte jahre alten st erfolg zumindest seit internet suche person schlachten verspeisen wrde genannten internetplattform angemeldet oktober nahm kontakt angeklagten folge kam wiederholt schriftlicher telefonischer kommunikation immer drang st hierbei konkrete verab redung november reiste schlielich vereinbarungsgem bus dresden angeklagte abholte nacht zuvor keller hauses befindlichen sm studio videokamera getreten geschlechtsteil manipulierend kndigte morgen groes schlachtfest schwanz abgeschnitten eier rausgeschnitten geil fr morgen fleischiges lecker versprechen fahrt busbahnhof unterhielten ber gemeinsa me vorhaben st unterschied angeklagten fest ent schlossen umsetzung ankunft haus angeklagten drang beide kamen schlielich berein angeklagte wegen unmittelbar stehenden verwirklichung sexuell motivierten schlacht phantasien dagegenstehende hemmung menschen tten daraufhin endgltig berwunden kellerstudio erhngen zerlegen verspeisen deckenbalken elektrischer seilhebezug ange bracht kletterseil wurde sogenannter henkersknoten geknpft vorgefertigte schlinge legte st hals ende seiles verknotete angeklagte ende zuvor heruntergelassenen seilzuges befindlichen karabinerhaken st forderung fesselte angeklagte hnde rcken kabelbindern verklebte mund panzertape uhr uhr setzte angeklagte seilhebe zug mittels fernbedienung bewegung infolge hals zuziehenden hen
  1983. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs zpo abs sgb viii anspruch rckgewhr geschenks wegen notbedarfs setzt voraus schenkung berhaupt vollzogen schenker abschluss schenkungsvertrags auerstande angemessenen unterhalt bestreiten abs bgb genannten unterhaltspflichten erfllen kommt darauf notbedarf vollziehung schenkung entstanden sofern geschenk werthaltig rckgewhranspruch dadurch ausgeschlossen schenker geschenk zeitweise jedenfalls weiteres unterhaltssicherung verwenden rckgewhranspruch voraussetzungen abs zpo pfndung unterworfen kenntnis berleitungsvoraussetzungen steht aufrechnung beschenkten gegenber sozial jugendhilfetrger schadensersatzanspruch schenker entgegen gegenanspruch entstanden bevor beschenkte kenntnis berleitungsanzeige erhalten bgh urteil november zr olg bamberg lg bamberg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg november aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden hhe betrages nebst zinsen berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts bamberg juni zurckgewiesen brigen rechtsstreit umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende stadt nimmt beklagten bergeleitetem recht herausgabe schenkung wegen notbedarfs anspruch rahmen hilfe fr junge volljhrige brachte jugendamt klgerin sohn beklagten april august kinder jugendwohnheim hessen schon volljhrigkeit begonnenen aufenthalt verlngerte kosten aufenthalts beliefen dm alsbald geburtstag bertrug sohn beklagten notariellen vertrag april zwei grundstcke schenkweise gromutter zugewandt worden weitere gegenleistung beklagten klgerin angeblichen rckgewhranspruch sohnes beklagten wegen notbedarfs bergeleitet nimmt beklagten zahlung anspruch landgericht klage abgewiesen berufungsgericht wesentlichen antragsgem erkannt senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung berufungsurteils teilweisen klageabweisung brigen zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet person sohnes beklagten sei anspruch abs bgb hhe klageforderung entstanden klgerin wirksam bergeleitet notarielle vertrag april stelle schenkung dar sohn beklagten sei whrend gewhrung sozialhilfe auerstande unterhalt bestreiten hhe aufwendungen klgerin sei unstreitig aufrechnung beklagten diversen schadensersatzansprchen sohn unerlaubter handlung greife substantiierte vortrag hierzu beklagte erstmals schlussverhandlung berufungsgerichts bezugnahme tags zuvor eingereichten schriftsatz gehalten versptet sei beklagten grobe nachlssigkeit last falle ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung entschei denden punkt stand revision rgt revisionsbegrndung verfah rensrgen angegriffene qualifikation vertrags beklagten sohn schenkung fehlerhaft rechtsfehler berufungsgerichts zeigt jedoch insoweit berufungsgericht bercksichtigt sohn beklagten verursachten schden zumindest beweggrnde fr grundstcksbertragung seien jedoch aufgrund durchgefhrten beweisaufnahme berzeugung gewonnen gegenleistung beklagten willen vertragsparteien gegenstand vertraglichen vereinbarung geworden sei versuch mgliche tatrichterliche wrdigung abweichende eigene ersetzen revision durchdringen revision rgt ferner berufungsgericht geprft aufwendungen klgerin befriedigung angemessenen unterhalts sohnes notwendig seien unterbringung klgerin gebilligten autonomen wunsch beruht monatliche kosten ber dm verursachender lebensstil sei fr arbeits vermgenslosen heranwachsenden offensichtlich unangemessen knne erforderlich sohn beklagten heimaufenthalt gar angenommen laufend entzogen dringt revision berufungsgericht rechtsfehler davon ausgegangen schenker auerstande angemessenen unterhalt bestreiten aufwendungen klgerin fr angemessenen unter
  1984. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz vermieter wrmelieferungsvertrag contractor abgeschlossen mieter gegenber vorlage contractor vorlieferanten ausgestellten rechnung verpflichtet fortfhrung senatsbeschlusses november viii zr wum bgh urteil juli viii zr lg braunschweig ag braunschweig viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist mai richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts braunschweig september zurckgewiesen klger tragen kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klger mieteten schriftlichem vertrag mai rechtsvorgngerin beklagten gelegene wohnung beheizung warmwasserversorgung erfolgt vereinbarungsgem fernwrme hierfr schaltete beklagte wrmecontractor bentigte fernwrme seinerseits stdtischen versorger vorlieferanten bezieht parteien wrmecontracting vereinbart klger verlangen berprfung heizkostenabrechnung fr zeitraum juli juni vorlage versorger wrmecontractor gerichteten rechnung fr gelieferte fernwrme beklagte bersandte stattdessen abrechnung wrmecontractors november legte dar kosten rechnung zusatzkosten wrmecontracting darstellen amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstreben klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger htten gegenber beklagten vermieterin anspruch vorlage wrmecontractor seitens vorlieferanten ausgestellten rechnung drften klger aufgrund mietvertrags unstreitig kosten belastet wrmecontracting entstnden mietvertrag form wrmeenergieversorgung vorsehe beklagte kosten heizkostenabrechnung unstreitig nachvollziehbar herausrechnen lassen berprfung abrechnung knnten klger vorlage beklagten verwendeten unterlagen verlangen insbesondere seitens wrmecontractors ausgestellte rechnung rechnung liege vorlieferanten ausgestellte rechnung wrmecontractor knnten klger dagegen einsehen informationspflicht beklagten vermieterin dadurch berspannt wrde vermieter sei verpflichtet darzulegen belegen preise bezogenen verbrauchsgter insbesondere heizenergie vorgelagerten handel zustande gekommen seien sei regelmig lage lieferant verpflichtet sei endbezieher kalkulation offen legen entsprechend verhalte beim bezug heizenergie zwischengeschalteten wrmecontractingunternehmen klger wrmecontracting zustzlich entstehenden kosten schuldeten mache ergebnis unterschied sei beklagte erluterung abrechnung verlangen verpflichtet darzulegen zustzlichen kosten ausgestellten rechnung herausgerechnet sei verpflichtet wrmecontracting unternehmen ausgestellte rechnung vergleichsweise gegenberzustellen genge unstreitig geschehen darlege kosten gestellten rechnung zusatzkosten darstellten ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand recht berufungsgericht klgern anspruch beklagte vorlage rechnung vorlieferanten fr heizperiode versagt jhrlichen grundstzen bgb entsprechenden abrechnung ber vorausgezahlten betriebskosten vermieter gem abs satz bgb verpflichtet gehrt vermieter mieter berprfung abrechnung ermglicht hiervon umfasst einsichtnahme abrechnungsunterlagen darunter vertrge vermieters dritten soweit deren heranziehung sachgerechten berprfung nebenkostenabrechnung vorbereitung etwaiger einwendungen nebenkostenabrechnung gem abs satz bgb erforderlich senatsbeschluss november viii zr wum rn senatsurteil mrz viii zr njw rn senat bereits entschieden insbesondere wrmelieferungsvertrag fall senatsbeschluss november viii zr aao rn senatsurteil dezember viii zr njw ii besteht einsichtsrecht mieters vermieter wrmelieferungsvertrag contractor abgeschlossen vorlage contractor vorlieferanten ausgestellten rechnung verpflichtet fllen versorgung mieters heizenergie wrmecontractor gilt unmittelbaren energiebezug vermieter einschaltung contracting unter
  1985. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen beihilfe bandenmigen handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag angeklagten abs stpo beschluss landgerichts berlin oktober revision angeklagten urteil gerichts august verworfen worden aufgehoben revision angeklagten urteil abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen revision fristgem begrndet worden erhebung allgemeinen sachrge liegt allgemeinen regeln erklrung urteil insgesamt angefochten vgl meyer goner stpo aufl rn mwn daran ndert umfassendes gestndnis genauso wenig etwa gar umstand urteil verstndigung stpo beruht basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']]
  1986. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landshut november generalbundesanwalt antragsschrift mrz zutreffend dargelegten grnden schuldspruch dahin abgendert angeklagte gewerbsmigen steuerhehlerei gewerbs bandenmigen schmuggels sieben fllen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer fr kosten rechtsmittels tragen nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']]
  1987. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai kosten verworfen wert beklagten revision geltend machenden beschwer zwanzigtausend euro bersteigt nr egzpo abs zpo grnde festsetzung wertgrenze fr zulssigkeit nichtzulassungsbeschwerde verstt willkrverbot art abs gg art abs gg willkrverbot art abs gg erster linie ungerechtfertigt verschiedene behandlung personen verhindern wirkung aufgrund wertgrenze nr egzpo ersichtlich gegeben zusammenhang gestaltung instanzenzuges gesetzgeber grundstzlich sachgerecht erscheinenden differenzierung befugt vgl bverfg beschluss oktober bvr njw nr egzpo fr zulssigkeit nichtzulassungsbeschwerde erforderliche beschwer danach bemessen beschwer beschwerdefhrer verurteilung erwchst hhe beschwerdefhrer klageforderung revisionsinstanz fr beziffern magebend zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht vgl senatsbeschlsse februar vi zr versr juni vi zr juris august vi zr juris dezember vi zr juris bgh urteil oktober ii zr mdr beschlsse april xi zr njw januar xii zb njw mai iii zr juris danach besteht streitfall veranlassung hheren festsetzung format streitgegenstndlichen fotografie bedingt jedenfalls hhere beschwer beklagten magebend fr gewicht unterlassenden verletzungshandlung allgemeinen gre bildnisses gegenstand abbildung streitfall handelt lediglich alltagsszene wintersportort besonderen schon abbildung ergebenden verletzungsgehalt fr bemessung beschwer beklagten neben subjektiven umstnden seiten beklagten etwa verschuldensgrad gre umsatz beklagten magebend art umfang richtung verletzungshandlung prgen insoweit vergleichbar wettbewerbsrecht vgl bgh beschluss februar zr afp rn soweit beklagte darauf beruft aufgrund verurteilung mglichkeit genommen fotografie vielzahl medien vergleichbarem kontext verwenden ersichtlich gesichtspunkt bereits bemessung berufungsinstanz bercksichtigt worden unterschiedliche streitwertfestsetzungen instanzgerichte zwingen je denfalls auffassung beklagten folgen lediglich deutlich gerichten bemessung beschwer beklagten beurteilungsspielraum zusteht beklagte setzt lediglich eigene bemessung senats entgegen berschreitung beurteilungsspielraums aufzuzeigen beschwer beklagten bemessen zulassungsbeschwerde zulssig zpo nr egzpo deshalb verwerfen galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1988. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen wohnungseinbruchdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht angeklagten zutreffend wohnungseinbruchdiebstahls tateinheit diebstahl waffen schuldig gesprochen mag tateinheitliche zusammentreffen tatbestnde abs nr stgb wohnungseinbruchdiebstahl waffen tenorieren vgl bgh beschlsse dezember str mai str nstz juli str derartiges zusammenfassen unterschiedlicher tatbestnde verbietet gesetzgeber unterschiedliche qualitt zuerkannt nmlich abs stgb verbrechen abs stgb vergehen ausgestaltet senat erwogen verwirklichung qualifikationstatbestandes schuldspruch erkennbar etwa privatwohnungseinbruchdiebstahl schweren wohnungseinbruchdiebstahl bezeichnen hinblick vorgabe abs satz stpo hiervon jedoch abgesehen insbesondere grnden klarstellung verwirklichten unrechts berechtigt gesehen bezeichneten sollvorschrift abzuweichen lsst unmittelbar anschlieenden gemeinsam urteilstenor bundeszentralregister einzutragenden liste angewendeten vorschriften entnehmen abs satz stpo abs nr bzrg landgericht hang sinne stgb angesichts festgestellten abhngigkeitssyndroms fr alkohol cannabinoide rechtsfehlerhaft verneint senat nimmt nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt jedoch blick verneinung erfolgsaussicht mutzbauer sander mosbacher schneider khler'],['Soon']]
  1989. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen ruberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus dezember abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angeklagte kosten zurckgenom menen revision oben genannte urteil tragen senat sieht verfahrensrge betreffend verwertung fotos mobiltelefon angeklagten mutzbauer jedenfalls unbegrndet sander dlp schneider feilcke'],['Soon']]
  1990. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr frellesen felsch beschlossen erneute antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil zivilkammer landgerichts gera juni einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde grnde senatsbeschlusses august verwiesen erneute antrag beklagten einstweilige einstellung zwangsvollstreckung rechtfertigt beurteilung entgegen auffassung beklagten bezugnahme berufungsbegrndungsschriftsatz mndlichen verhandlung juni schon berufungsgericht april beschiedenen einstellungsantrag abs zpo enthlt vollstreckungsschutzantrag zpo gesehen dr deppert dr leimert dr frellesen wiechers felsch'],['Soon']]
  1991. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet mrz weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bergibt grundschuldglubiger vollstreckbare ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde grundschuldbrief samt lschungsbewilligung schuldner nachdem gesicherte schuld getilgt knnen parteien fortbestehen grundschuld formlos darber vollstreckung titel erneut mglich hiervon regel auszugehen parteien vereinbaren grundschuld wiederum darlehensverbindlichkeit sichern bgh versumnisurteil mrz zr olg schleswig lg kiel zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin bestellte grundstck zwei briefgrundschulden je dm zugunsten rechtsvorgngerin beklagten unterwarf jeweils sofortigen zwangsvollstreckung tilgung gesicherten forderungen bersandte beklagte klgerin vollstreckbaren ausfertigungen grundschuldbestellungsurkunden sowie grundschuldbriefe lschungsbewilligungen jahren trafen parteien neue sicherungsabreden wonach fortbestehenden grundschulden sicherheiten fr weitere darlehen dienten nachdem beklagten antragsgem weitere vollstreckbare ausfertigungen grundschuldbestellungsurkunden erteilt worden leitete gesttzt dinglichen rechte zwangsversteigerung grundstcks vollstreckungsgegenklage klgerin soweit interesse zwangsvollstreckung vollstreckbaren ausfertigungen fr unzulssig erklren lassen landgericht abgewiesen erlsverteilung zwangsversteigerungsverfahren fand whrend berufungsrechtszugs statt daraufhin klgerin hilfsantrag gestellt rechtswidrigkeit zwangsvollstreckung feststellen lassen hilfsbegehren berufungsgericht stattgegeben senat zugelassenen revision beklagte insoweit abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde berufungsgericht sieht feststellungsklage revisionsinstanz alleinigen streitgegenstand bildet zulssig ursprnglich klgerin materiell rechtliche einwendungen gesttzte vollstreckungsabwehrklage abs zpo fehlende vollstreckbarkeit titels bezogene titelgegenklage erhoben abs zpo analog nachdem beendigung zwangsversteigerung rechtsschutzbedrfnis entfallen sei klgerin jedenfalls aufgrund mglicher schadensersatzansprche interesse daran gerichtliche feststellung rechtmigkeit zwangsversteigerung herbeizufhren titelgegenklage nachfolgende feststellungsklage sei begrndet vollstreckung unterwerfungserklrungen unzulssig sei aushndigung titel grundschuldbriefe nebst lschungsbewilligungen jahr titeln vollstreckbarkeit genommen beklagte verhalten gegenber klgerin dauerhaft verpflichtet mehr titeln vollstrecken unterwerfungserklrungen seien spteren sicherungsabreden aufgelebt vollstreckungstitel form abs nr zpo gengen mssten schlielich sei vollstreckungsgegenklage rechtsmissbruchlich sei klgerin verpflichtet dinglichen vollstreckung unterwerfen beklagte ebenfalls rechtsmissbruchlich verhalten objektiv unzutreffenden behauptung titel verloren weitere vollstreckbare ausfertigungen verschafft ii ber revision beklagten versumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch sumnis klgerin sachprfung vgl senat urteil april zr bghz angefochtene urteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand unrecht sieht berufungsgericht feststellungsklage zulssig feststellungsklage gem abs zpo feststellung bestehens nichtbestehens rechtsverhltnisses gerichtet hierzu knnen einzelne rechte pflichten gehren rechtsverhltnis ergeben daher zulssig klger beendigung zwangsvollstreckung feststellen lassen bestimmter teil materiell rechtlichen schuld bestand bgh urteil januar viii zr wm dagegen knnen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bloe elemente vorfragen rechtsverhltnisses reine tatsachen etwa wirksamkeit willenserklrungen rechtswidrigkeit verhaltens gegenstand feststellungsklage bgh urteil mai vi z
  1992. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs beschliet glubigerversammlung sonderinsolvenzverwalter prfung durchsetzung anspruchs insolvenzverwalter eingesetzt insolvenzverwalter berechtigt aufhebung beschlusses beantragen bgh beschluss februar ix zb lg arnsberg ag arnsberg ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts arnsberg februar kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte verwalter insolvenzverfahren ber vermgen schuldners antrag mehrerer glubiger bestimmte insolvenzgericht termin fr glubigerversammlung beschlussfasssung ber einsetzung sonderinsolvenzverwalters durchsetzung ersatz gesamtschadens gerichteten anspruchs gegenber insolvenzverwalter versammlung fassten anwesenden glubiger einstimmig beschluss solle sonderinsolvenzverwalter eingesetzt prfung durchsetzung insolvenzverwalter gerichteten schadensersatzanspruchs weitere beteiligte beantragte versammlung aufhebung beschlusses abs inso begrndung fhrte insbesondere voraussetzungen schadensersatzanspruchs seien gegeben einsetzung sonderinsolvenzverwalters verursache daher zustzliche kosten widerspreche gemeinsamen interesse insolvenzglubiger insolvenzgericht antrag abgelehnt sofortige beschwerde weiteren beteiligten erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt begehren ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig sache jedoch erfolg beschwerdegericht ausgefhrt antrag weiteren beteiligten aufhebung beschlusses glubigerversammlung sei unzulssig antragsbefugnis fehle abs inso fr insolvenzverwalter vorgesehene antragsrecht knne systematischen teleologischen grnden gelten antragsrecht diene gemeinsamen interesse glubiger anspruch glubiger ersatz gesamtschadens insolvenzverwalter knne satz inso geltend prfung durchsetzung ansprche knne sonderinsolvenzverwalter erfolgen bestellung stehe insolvenzverwalter beschwerderecht beschwerdebefugnis entgegenstehende interesse verfahrensbeteiligten alsbaldigen klrung insolvenzverwalter erhobenen vorwrfe sowie zgigen abwicklung insolvenzverfahrens liefe leer insolvenzverwalter aufhebung beschlusses glubigerversammlung beantragen knne bestellung sonderinsolvenzverwalters lediglich vorbereiten solle ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand recht beschwerdegericht berechtigung weiteren beteiligten aufhebung beschlusses glubigerversammlung beantragen verneint abs inso neben absonderungsberechtigten glubigern nachrangigen insolvenzglubigern insolvenzverwalter berechtigt glubigerversammlung aufhebung beschlusses beantragen antrag insolvenzgericht beschluss aufzuheben beschluss gemeinsamen interesse insolvenzglubiger widerspricht anwendungsbereich regelung wege teleologischen reduktion dahin beschrnken antragsrecht insolvenzverwalters entfllt beschluss glubigerversammlung darauf gerichtet sonderinsolvenzverwalter einzusetzen aufgabe anspruch glubiger insolvenzverwalter ersatz gesamtschadens prfen gegebenenfalls durchzusetzen teleologische reduktion anwendungsbereichs norm setzt verdeckte regelungslcke sinne planwidrigen unvollstndigkeit gesetzes voraus bgh urteil november zr bghz beschluss januar ix zb njw urteil november viii zr bghz rn dezember viii zr bghz rn voraussetzung erfllt bestellung sonderinsolvenzverwalters insolvenzordnung geregelt gesetzgeber verzichtete gesetzgebungsverfahren zunchst vorgesehene diesbezgliche bestimmung rege inso bestellung sonderinsolvenzverwalters ausdrckliche gesetzliche regelung fr mglich erachtet wurde bt drucks gesetzgeber nhere bestimmung voraussetzungen verfahrens bestellung sonderinsolvenzverwalters sowie rechtsstellung rechtsprechung berlassen ungeregelt blieb inwieweit allgemeinen vorschriften etwa norm abs inso anwendbar sollten danach bestehende regelungslcke sinn zweck regelungszusammenhangs mglichst enger anlehnung geltende recht vgl bgh urteil dezember aao rn bverfge larenz canaris methodenleh
  1993. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung dezember sitzung dezember denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr radtke prof dr mosbacher richterin bundesgerichtshof dr fischer richter bundesgerichtshof dr br staatsanwltin verhandlung dezember staatsanwalt verkndung dezember vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung dezember verteidiger rechtsanwltin verhandlung dezember vertreterin nebenklgerin justizangestellte verhandlung dezember justizobersekretrin verkndung dezember urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts mannheim februar unbegrndet verworfen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt nebenklgerin kosten rechtsmittels tragen erstattung angeklagten revision nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen findet statt angeklagte trgt kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung ntigung sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren fnf monaten verurteilt revisionen angeklagten nebenklgerin sowie generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg feststellungen landgerichts fr angeklagten ehe nebenklgerin zentrale dreh angelpunkt lebens wesentlicher quell selbstwertgefhls nebenklgerin auereheliche beziehung gestand angeklagte scheitern ehe verhindern bemhte ehefrau abend september erklrte nebenklgerin jedoch tag liebhaber zusammen legte schlafen schlaf sprach beglckt sex liebhaber angeklagte erkannte bemhungen frau zurckzugewinnen ehe fortzufhren erfolglos akut erachteten gefhrdung ehe angeklagte aufgrund niedrigen intelligenz wenig ausgeprgten emotionalen entwicklung berfordert sah ausbung gewalt einzige mglichkeit reden ehefrau ende setzen festzuhalten weitere sexuelle kontakte liebhaber verhindern ziele erreichen kniete seitlich neben schlafende nebenklgerin packte beiden hnden festem griff hals drckte daumen kehlkopfgegend ganze mgliche kraft auszuben ganzes gewicht ber kg griff hineinzulegen gleichzeitig rief wiederholt lautstark gehst mehr fremd erkannte wrgen nebenklgerin erheblich verletzen knnte ausgebten intensitt potentiell lebensgefhrlich nahm billigend kauf krf tigen griff hals sah einzige mglichkeit fr unertrgliche schwrmen sex liebhaber beenden weitere derartige kontakte verhindern nebenklgerin wachte unmittelbar beginn wrgevorgangs atemwege zudrcken teilweise verlegt gefhl luft bekommen rchelte rang luft wand bett her griff angeklagten entkommen drei kinder angeklagten deren freunde hrten laute rufen angeklagten elterlichen schlafzimmer luft schnappen nebenklgerin sohn betrat bereits fnf sekun beginn wrgevorgangs zimmer schrie vater lass los versuchte nebenklgerin wegzuziehen angeklagte lockerte deswegen griff nebenklgerin atmen konnte festigte griff verzweifelten psychischen zustand wrgen frau helfen wusste sekunden danach betraten beiden kinder schlafzimmer dritt versuchten angeklagten zurckzuziehen angeklagte lockerte deshalb erneut griff hals nebenklgerin insgesamt etwa zehn sekunden aufrechterhalten nebenklgerin verlie schlafzimmer kinder angeklagten schlielich loslieen nahm kchenmesser klingenlnge etwa cm machte suche nebenklgerin daran hindern verlassen mnnern betrgen dabei nahm billigend kauf messer gegebenenfalls einzusetzen wobei ber art messereinsatzes gedanken machte angeklagte rannte wohnblock fand nebenklgerin jedoch schlielich lie sohn messer abnehmen landgericht wrgen gefhrliche krperverletzung gem abs nr stgb gewertet bedingten ttungsvorsatz angenommen rahmen gesamtwrdigung hinreichender sicherheit kognitiven voluntativen element vorsatzform berzeugen knnen dabei strafkammer insbesondere affektiven elemente tatausbung spontanen tatentschluss aufgrund nebenklgerin schlaf g
  1994. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens euro festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo dahingestellt bleiben berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten rechtsfehler unterlaufen jedenfalls fehlt symptomatischen bedeutung berufungs gericht wrdigung vorbringens beklagten abstrakten rechtssatz aufgestellt rein einzelfallbezogen besonderheiten fallgestaltung beurteilt nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte gehrsversto liegt beklagte frage zahlungseinstellung november hinreichenden gegenvortrag gehalten berufung kassenbcher schuldnerin anlage ga ga allgemein geltend gemacht seien unerhebliche anzahl weiterer verbuchungen bzw auszahlungen lasten insolvenzschuldnerin erfolgt ga angefhrten unterlagen weisen ausnahme streitgegenstndlichen betrge dm dm sowie dm bewegungen einzelnen kleinstbetrgen denen keineswegs fortfhrung zahlungsverkehrs seiten schuldnerin belegen lsst demnach konnte berufungsgericht vorbringen parteien vorgenannten sinne bewerten davon ausgehen jedenfalls november schuldnerin nennenswerten zahlungen mehr erbringen konnte weiteren begrndung abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg dessau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  1995. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar kirchgener amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs mittelbare besitz schuldners beweglichen sache begrndet verwertungsrecht insolvenzverwalters sache art mittelbaren besitzes dauerhaft erfolgten berlassung unmittelbaren besitzer vermgen schuldners ausgeschieden willen unmittelbaren besitzers weitere nutzung schuldner mglich beim finanzierungsleasing scheidet verwertungsrecht insolvenzverwalters schuldner sache leasingnehmer fr feste ordentlich kndbare grundlaufzeit berlassen deren ablauf vollamortisation erlangt leasingnehmer aufgrund vertraglichen regelungen sei erst verbindung besonderen vertragsbestimmungen abschlusszahlung restwertgarantie kaufoption andienungsrecht insgesamt betrag zahlen schuldner fr anschaffung sache eingesetzte kapital zuzglich verzinsung gewinn erreicht bersteigt bgh urteil januar ix zr olg dresden lg chemnitz ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand gmbh fortan schuldnerin leasinggesell schaft ttig schloss leasingvertrge ber fahrzeuge ab hierzu verwendete allgemeine leasingbedingungen lauten auszugsweise eigentums besitzverhltnis leasingobjekt eigentum abtretung berechtigt rechte verpflichtungen ver trag unmittelbarer wirkung ln mgliche brge dritte abzutreten beklagte finanzierte ankauf fahrzeuge schuldnerin beklagten bestand rahmenvertrag september darin erklrte beklagte bereit rahmenvertrag verkufer bezeichneten schuldnerin leasingforderungen erwerben entsprechenden antrag schuldnerin kaufte beklagte jeweiligen leasingraten fr gesamte laufzeit leasingvertrags zahlte schuldnerin hierfr abgezinsten gesamtbetrag forfaitierung gegenzug trat schuldnerin smtliche ansprche jeweiligen leasingvertrag beklagte ab nr rahmenvertrags beklagte bernahm rahmenvertrag risiko zahlungsunfhigkeit leasingnehmers nr rahmenvertrags nr rahmenvertrags enthlt regelungen sicherungsbereignung darin heit beschaffung sicherungsgutes eigentumsbertragung verkufer bank darber eigentum bzw anwartschaftsrecht eigentumserwerb leasinggegenstnden abschluss einzelnen forderungskaufvertrages ganzen teilweisen gutschrift fr angekaufte leasingforderung sowie bezahlung leasinggegenstandes ziffer bank bergehen gilt jeweils frhere zeitpunkte bergabe leasinggegenstnde dadurch ersetzt verkufer ansprche gegenber unmittelbaren besitzer leasinggegenstandes herausgabe sachen bank abtritt bank nimmt abtretung hiermit verkufer besitz leasinggegenstnde verwahrt unentgeltlich fr bank beschluss juni erffnete amtsgericht insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin bestellte klger insolvenzverwalter klger verwertete mehrere fahrzeuge einverstndnis beklagten kehrte erzielten erls beklagte macht geltend stehe fr verwerteten fahrzeuge feststellungskostenpauschale klage feststellung erhoben beklagte verpflichtet sei fr erfolgte verwertung bestimmter leasingobjekte bezahlen landgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision zulssig fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt feststellungsklage sei zulssig davon auszugehen sei beklagte bereits feststellungsklage leistungspflicht nachkommen klger stehe anspruch feststellungskostenpauschale gem abs satz abs inso absonderungsrecht beklagten fahrzeugen bestanden sicherungsbereignung gehandelt leasinggter htten besitz klgers befunden schuldnerin sei aufgrund leasingnehmern abgeschlossenen leasingvertrge mittelbare besitzerin fahrzeuge zugleich beklagten besitz gemittelt mittelbare besitz sei ausreichende grundlage fr ve
  1996. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache alias alias wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz verworfen jedoch urteilsformel schuldspruch dahin neu gefasst angeklagten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge unerlaubten einreise unerlaubten aufenthalts sowie verschaffens falschen amtlichen ausweisen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge jeweils tatmehrheit verstoes aufenthaltsgesetz urkundenmissbrauchs gesamtfreiheitsstrafen verurteilt denen jeweils zwei einzelgeldstrafen tagesstzen enthalten tagessatzhhe angegeben senat ergnzt urteilsgrnde dahin tagessatzhhe fr ausgesprochenen einzelgeldstrafen jeweils euro festgesetzt festsetzung tagessatzhhe bedarf einzelgeldstrafen freiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe gebildet wor vgl bghst bghr stgb abs tagessatzhhe trndle fischer stgb aufl rdn senat holt entsprechender anwendung abs stpo setzt tagessatzhhe mindestsatz abs satz stgb fest ausspruchs urteilsformel bedarf lediglich vollstreckende einzelstrafen betroffen brigen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch tenor dahin neu fassen kennzeichnung tat abs nr btmg gemeinschaftlich begangen entfllt bghst fr tat stgb gesetzliche berschrift straftatbestandes verwendet wurde rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  1997. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexueller ntigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen weitere beratung sache zurckgestellt grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung tateinheit sexuellem missbrauch kindern zwei tateinheitlich begangenen fllen sexueller ntigung tateinheit sexuellem missbrauch kindern sowie wegen sexuellem missbrauch kindern fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zehn monaten verurteilt rahmen strafzumessung ausgefhrt taten inzwischen jahre zurckliegen wenngleich langen zeitraum tat urteil fllen sexuellen kindesmissbrauchs sexueller ntigung kindern gleich hohe belastung zukommt fllen senat neigt auffassung zeitlichen abstand tat urteil taten sexuellen missbrauchs kindes gleiche bedeutung zukommt straftaten entspricht ansicht strafsenats deshalb beschluss oktober str beim strafsenat angefragt abweichenden rechtsauffassung nstz festhlt senat sieht gehindert angesichts entgegenstehenden rechtsprechung entsprechend eigenen rechtsansicht entscheiden stellt weitere beratung zunchst ausgang oben genannten anfrageverfahrens zurck fischer appl eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  1998. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bumann november beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni kosten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde klgerin wendet verwerfung berufung klageabweisende urteil landgerichts urteil klgerin januar zugestellt worden dagegen fristgerecht berufung eingelegt berufungsverfahren beim oberlandesgericht aktenzeichen gefhrt worden montag mrz prozessbevollmchtigte klgerin zwei berufungsbegrndungen beim oberlandesgericht gereicht beide schriftstze trugen aktenzeichen sowie rubrum aktenzeichen gefhrten berufungsverfahrens klgerin beklagte tag ebenfalls berufungsbegrndungsfrist ablief text beiden schrift stze letzte seite identisch schriftstze wurde akte eingeordnet akte kennzeichnung berzhliges exemplar beigefgt hinweis oberlandesgerichts mrz mangels eingangs begrndung verwerfung berufung unzulssig beabsichtigt sei klgerin april wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begrndung ausgefhrt aufgrund versehentlichen eingabe falschen anwaltsaktenzeichens fertigung schriftsatzes sei berufungsbegrndung aktenzeichen rubrum parallelverfahrens versehen worden berichterstatter vorlage akte vermerk festgestellt vergleich vortrags letzten seite schriftsatzes angaben erstinstanzlichen schriftstze verfahren ergebe aktenzeichen eingereichten schriftstze wiedereinsetzungsantrag genannten schriftsatz handele berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung klgerin unzulssig verworfen begrndung wesentlichen ausgefhrt klgerin innerhalb gesetzlichen frist schriftsatz eingereicht amen klgerin gerichtliche aktenzeichen berufungsinstanz gerichtliche aktenzeichen ersten rechtszugs trage angaben namen klagepartei gerichtlichen aktenzeichen eingereichte schriftsatz knne dahin au sgelegt begrndung berufung verfa hren angesehen sollen zuordnung verfahren klgerin wre vergleich persnlichen daten letzten seite schriftsatzes smtlichen klgervertreterin gefhrten offenen verfahren beklagte mglich fr beiziehung akten verfahren gebe weder gesetzliche grundlage wre anhand fristablauf bereits vorliegenden unterlagen mglich dagegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft brigen unzulssig voraussetzungen abs zpo erfllt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts insbesondere wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs entwickelten anforderungen fristgerechte begrndung ber ufung beachtet verfahrensgrundrecht klgerin faires verfahren effektiven rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip verletzt rechtsfehlerfrei berufungsgericht davon ausgegangen klgerin berufungsbegrndungsfrist versumt mrz eingegangene schriftsatz frist gewahrt dabei stand angabe falschen aktenzeichens fr genommen fristgerechten eingang berufungsbegrndung entgegen gesetz schreibt abs zpo gem abs zpo berufungsbegrndung anzuwenden angabe bereits zugeordneten mitgeteilten aktenzeichens angabe aktenzeichens sol weiterleitung innerhalb gerichts erleichtern fr rasche bearbe itung sorgen handelt ordnungsmanahme fr sachentscheidung bedeutung bgh beschlsse juni viii zb njw ii april ivb zb versr oktober zb njw fr eingang berufungsbegrndung dabei une rheblich schriftsatz anhand aktenzeichens bereits innerhalb berufungsbegrndungsfrist fr sache angelegte akte eingeordnet wurde bgh beschluss april ivb zb aao berufungsbegrndung jedoch zweifelsfrei entne hmen verfahren eingereicht unrichtige angaben schaden grund sonstiger innerhalb berufungsbegrndungsfrist erkennbarer umstnde fr gericht prozessgegner zweifelsfrei feststeht rechtsmittelverfahren begrndung zuzuordnen bgh beschluss dezember ii zb njw rr rn entsprechend fr beru fungsschrift senatsbeschluss dezember iv zb njw rr rn voraussetzung erfllt berufungsbegrndung enthielt falsches aktenzeichen falsche bezeichnung klagepartei frage nr zpo fr
  1999. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eusovit hwg nr uwg frage art berschrift titelzeile enthaltene angabe wichtige information fr arthrose patienten fr allein geeignet arthrose leidenden personen eindruck hervorzurufen beworbene arzneimittel knne linderung arthrosebedingter gelenkschmerzen beitragen bgh urteil dezember zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr schaffert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin erkannt worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln august magabe zurckgewiesen unterlassungsausspruch folgende fassung erhlt beklagte verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs fr arzneimittel eusovit nachstehend wiedergegeben hinweisen wichtige information fr arthrose patienten viele menschen erhhten vitamin bedarf zhlen gerade patienten arthrose gelenkverschlei fehlt vitamin gelenkschmerzen verstrken kreislauf patienten macht hufig vitamin mangel schaffen werben fr fall zuwiderhandlung beklagten ordnungsgeld dm ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft dauer sechs monaten angedroht kosten rechtsmittel trgt beklagte rechts wegen tatbestand parteien wettbewerber gebiet arzneimittelherstellung beklagte warb magazin heft mrz fr markt gebrachte vitamin prparat eusovit arzneimittel handelt nachstehend wiedergegebenen weise fr beworbene produkt april arzneimittelrechtliche zulassung fr anwendungsgebiete leistungssteigerung vitamin emangelzustnde verbunden vorgesehenen hinweis leistungsschwche vitamin mangelzustnde zurckgefhrte krankheiten hufig ursachen erteilt worden fr wirkstoff vitamin wurde bundesanzeiger januar bekannt ge machte aufbereitungsmonographie damaligen bundesgesundheitsamtes monographie vitamin tocopherole deren ester november vorgelegt gesichertes anwendungsgebiet vitamin prvention therapie vitamin mangelzustnden angegeben ferner darin hinweis enthalten indikationen gebiete rheumatologie negativ beschieden worden klgerin werbeanzeige wegen verstoes vorschriften heilmittelwerbegesetzes uwg beanstandet unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt angegriffenen werbung verletze beklagte hwg wonach verboten sei fr arzneimittel werben pflicht zulassung unterliegen arzneimittelrechtlichen vorschriften zugelassen zugelassen gelten beklagte bewerbe anzeige indikationen gegenstand arzneimittelrechtlichen zulassung prparats seien bzw umfat wrden blickfangmig aufgemachten berschrift anzeige wichtige information fr arthrose patienten eindruck erweckt eusovit indikation arthrose eingesetzt solle knne prparat gerade fr behandlung arthrose zustndigen bundesoberbehrde zugelassen sei weiteren flietext anzeige eingearbeiteten aussagen erweckten ebenfalls unzutreffenden eindruck eusovit therapie arthrose zugelassen sei jedoch zutreffe zudem verstoe angegriffene werbung nr hwg uwg darin zugelassenen anwendungsgebieten geworben klgerin beantragt beklagte verurteilen vermeidung nher bezeichneter ordnungsmittel unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs fr arzneimittel eusovit nachstehend wiedergegeben werben klgerin auskunft darber erteilen umfang ziffer bezeichneten handlungen begangen angabe werbetrger ii festzustellen beklagte verpflichtet klgerin schaden ersetzen ziffer bezeichneten handlungen entstanden zuknftig entstehen beklagte entgegengetreten allein titelzeile bewirkte irrefhrung werbung angeblich zulassung umfaten indikation bereits deshalb fr gegeben erachtet head line verkehr isoliert verbindung weiteren zeile neue kapsel vitamin mangel wahrgenommen titelzeile vermittle daher eindruck produkt eusovit fr arthrose zugelassen sei ebensowenig text anzeige brigen zulassung therapie vitamin emangels gedeckte indikation beworben landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufungsv
  2000. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen verstoes betubungsmittelgesetz strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii februar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision wirksam entziehung fahrerlaubnis beschrnkt maregelanordnung strafzumessung strafaussetzung bewhrung wechselwirkungen erkennbar vgl zuletzt bgh beschl mai str insbesondere angefochtenen urteil keinerlei erwgungen dahin entnehmen fahrerlaubnisentzug milderen bemessung strafe gefhrt einflu entscheidung ber strafaussetzung bewhrung gehabt revision bleibt erfolglos abs stpo strafkammer charakterliche ungeeignetheit angeklagten fhren kraft fahrzeugs trotz bewilligung strafaussetzung bewhrung hinreichend aufgrund umstnde einzelfalls begrndet nack boetticher schlucke bier kolz schaal'],['Soon']]
  2001. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben klargestellt angeklagten verhngte gesamtstrafe bewhrungsauflage beschluss amtsgerichts dillenburg mrz erbrachte ableistung gemeinntziger arbeit hhe tag anzurechnen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fischer schmitt eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  2002. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen abnderung beschlusses oktober streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde parteien rechtlich wirtschaftlich unabhngige unternehmen seit mehreren jahrzehnten unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg einzelhandel bekleidung betreiben klgerin beklagte wegen bundesweit erschienenen werbung ausgaben zeitungen welt welt sonntag unterlassung auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht beklagten begehrt ansprche klgerin erster linie rechte unternehmenskennzeichen zweiter linie versto irrefhrungsverbot uwg zuletzt abgrenzungsvereinbarung parteien gesttzt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagte antragsgem verurteilt ansprche aufgrund unternehmenskennzeichens klgerin abs abs markeng bgb bejaht streitwert festgesetzt senat berufungsurteil aufgehoben berufung urteil landgerichts insoweit zurckgewiesen klage unternehmenskennzeichen klgerin wettbewerbsrecht abgewiesen worden brigen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revision senat festgesetzt ii antrag prozessbevollmchtigten beklagten neufestsetzung streitwerts hinzurechnung werts ansprche teilweise begrndet fhrt festsetzung streitwerts fr revisionsinstanz streitwert fr vorliegende revisionsverfahren errechnet erster linie verfolgten ansprchen unterlassung auskunftserteilung schadensersatz unternehmenskennzeichen klgerin zweiter dritter stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren ansprchen wettbewerbsrecht abgrenzungsvereinbarung parteien ber smtliche ansprche entschieden worden gegenstand betreffen abs satz abs satz gkg begriff gegenstands abs satz gkg handelt selbstndigen kostenrechtlichen begriff wirtschaftliche betrachtung erfordert vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr zusammenrechnung erfolgen wirtschaftliche werthufung entsteht wirtschaftlich identisches interesse betroffen bgh beschluss april ii zr juris rn wirtschaftliche identitt liegt eventualverhltnis gestellten ansprche weise nebeneinander bestehen knnen klger gesetzte bedingung fortgedacht stattgegeben knnte verurteilung gem antrag notwendigerweise abweisung antrags zge vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr beschluss april ii zr juris rn beschluss juni zr juris rn klgerin verfolgten ansprche wirtschaftlich identisch htte klgerin ansprche kennzeichen wettbewerbsund vertragsrecht kumulativ geltend gemacht htte ansprchen stattgegeben knnen ansprche bilden ungeachtet einheitlichen antrge jeweils eigenen gegenstand daher gem abs satz gkg addieren hhe streitwert festzusetzen liegen einheitlichen unterlassungsantrag mehrere ansprche sinne abs satz gkg zugrunde zusammenzurechnen schematische erhhung streitwerts erfolgen aa olg frankfurt grur rr vielmehr streitwert fr hauptanspruch festzusetzen fr hilfsweise geltend gemachten ansprche streitwert angemessen erhhen dabei einheitlichen unterlassungsantrag bercksichtigen angriffsfaktor regelfall unverndert deshalb vervielfachung streitwerts hauptanspruchs grundstzlich gerechtfertigt mastbe gelten klger neben einheitlichen unterlassungsantrag hierauf bezogene annexantrge vorliegend antrge auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht verfolgt insoweit verschiedene gegenstnde sinne abs satz gkg vorliegen streitfall bemisst senat streitwert fr erster linie unternehmenskennzeichen klgerin gesttzten ansprche bereinstimmung berufungsgericht wert fr weiteren hilfsweise geltend gemachten ansprche wettbewerbsrecht einerseits vertrag andererseits ber senat revisionsverfahren entschieden jeweils erhhen streitwert fr revisionsverfahren ausmacht bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2003. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet dezember seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg abs fr vielzahl vertrgen vorformulierte vertragsbedingungen knnen vorliegen bedingungen gegenber verschiedenen vertragsparteien verwendet sollen bgh urteil dezember vii zr olg mnchen lg mnchen vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel dr kuffer bauner fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten schadensersatz erwarb gmbh sanierendes geschftshaus beklagten schlo ingenieurvertrag ber mngelerfassung whrend bauausfhrung klgerin lastet beklagten gravierende mngel erkannt deshalb vllig unzureichenden gewhrleistungseinbehalt vorgenommen wegen vermgensverfalls gmbh seien ersatzansprche mehr realisieren klage vorinstanzen erfolglos gerichte haftungsausschlu nr abs vertrages fr wirksam gehalten lautet auftraggeber klgerin erkennt vertragsgeme ttigkeit auftragnehmers beklagte vollstndige mngelfreiheit untersuchungsobjekts zwingend erreicht gmbh beklagte bernimmt somit keinerlei haftung fr schadensersatzansprche art infolge erkannter verdeckter sonstiger mngel senat urteil oktober vii zr bghz berufungsurteil aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen beanstandet berufungsgericht offengelassen haftungsausschlu allgemeinen geschftsbedingungen vereinbart worden sei fall verstoe agbg berufungsgericht berufung klgerin erneut zurckgewiesen nachdem senat beschwerde klgerin nichtzulassung revision stattgegeben verfolgt begehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache senat berufungsgerichts fr schuldverhltnis magebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb berufungsgericht ansicht klausel nr abs ingenieurvertrages allgemeine geschftsbedingung individualvereinbarung handle fr vorliegen allgemeiner geschftsbedingungen beweispflichtige klgerin beweis dafr gefhrt darlegungs beweislast sei klgerin vorlage vertrages august oktober nachgekommen vorliegende vertrag sei ersten anschein formularvertrag enthalte formelhaften klauseln reihe offensichtlich individueller vereinbarungen ber untersuchungsobjekt untersuchungsplan vergtung einbeziehung angebotes august vertragsurkunde sei gedrucktes vervielfltigtes klauselwerk muster beklagten liege mehrfache verwendung fraglichen klausel beurteilung umstnde einzelfalles ergebe vielfache verwendung beklagte klausel insgesamt dreimal verwendet wobei klausel zweimal vertrgen klgerin selben tag gebraucht worden sei rechtfertige schlu wiederholung vorformulierten klausel fr vertragspartner wre unverstndlich partner vertrgen ber identische leistungen selben tag verschiedene vertragliche vereinbarungen trfe nr vertrages allgemeine geschftsbedingung handle ergebe obendrein nr abs vertrages verbindung angebot august ausschlu fr erkannte mngel individuell vereinbart worden sei gebe geringsten anhaltspunkte klausel beklagte bemht schaffung weitgehend mngelfreien bauvorhabens untersttzen ige mngelfreiheit jedoch erreichen beklagte bernimmt keinerlei haftung folgen infolge bekannter mngel vielfach verwendetes formular handle ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand entgegen ansicht berufungsgerichts handelt haftungsausschlu nr abs ingenieurvertrags allgemeine geschftsbedingung abs agbg vertragsbedingungen sinne abs agbg fr vielzahl vertrgen bereits vorformuliert dreimalige verwendung beabsichtigt bgh urteil september vii zr njw baur zfbr absicht dreimaligen verwendung schon belegt beklagte haftungsklausel insgesamt drei vertrgen selben tag verwendet bedeutung dabei zwei drei vertrge klgerin geschlossen wurden wortlaut abs agbg lt einschrnkende auslegung berufungsgerichts entnehmen msse verwendung gegenber verschiedenen vertragspartner
  2004. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs abs nr abs abs stpo beschlossen hinsichtlich verurteilung angeklagten tateinheitlich begangenem unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gem abs abs nr stpo strafverfolgung abgesehen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main august zutreffenden grnden stellungnahme generalbundesanwalts brigen unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan ribgh rothfu erkrankt deshalb unterschrift gehindert rissing van saan roggenbuck appl fischer'],['Soon']]
  2005. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt november ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern freiheitsstrafe acht monaten sowie wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen tateinheit sexuellem mibrauch jugendlichen drei fllen davon fall tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt brigen angeklagten freigesprochen verurteilt nebenklgerin schmerzensgeld zahlen revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel fhrt sachrge aufhebung gesamtfreiheitsstrafe brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo landgericht unrecht abgelehnt einzelfreiheitsstrafe acht monaten gebildete gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen entscheidung amtsgerichts weimar juli schliet einbeziehung entgegen annahme landgerichts verhngte geldstrafe ausweislich urteilsgrnde ua vollstndige bezahlung geldstrafe erledigt somit zsurwirkung mehr besitzt vgl bghst bghr stgb abs satz zsurwirkung aufhebung zugehrigen feststellungen bedarf gesamtstrafenbildung lediglich rechtsfehler unterlaufen ergnzende entgegenstehende feststellungen bleiben mglich zulssige aufklrungsrge erledigung amtsgericht weimar juli verhngten geldstrafe beschwerdefhrer erhoben abs satz stpo zumal erkenntnisse geltend macht erst angefochtenen urteil erstmals akten gegeben wurden rissing van saan bode ribgh fischer wegen urlaubsabwesenheit unterschrift gehindert rissing van saan otten roggenbuck'],['Soon']]
  2006. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg abs satz halbsatz zpo egzpo nr nr egzpo beschwerden nichtzulassung revision erstinstanzlichen urteilen oberlandesgerichte ber klagen entschdigung wegen unangemessener dauer gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren ff gvg anwendbar urteile unterliegen daher beschwerde wert revision geltend machenden beschwer bersteigt bgh beschluss juli iii zr olg frankfurt main iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision teilanerkenntnis schlussurteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember entv unzulssig verworfen klgerin kosten beschwerdeverfahrens tragen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin begehrt beklagten land entschdigung hhe wegen unangemessener dauer zivilrechtsstreits ansprche schmerzensgeld schadensersatz anlsslich verkehrsunfalls geltend gemacht ber drei instanzen gefhrte prozess dauerte dezember september davon entfielen fast zehn jahre verfahren landgericht oberlandesgericht beklagten aufgrund teil anerkenntnisses zahlung verurteilt gehende klage abgewiesen hiergegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgerin ii beschwerde unzulssig gem abs satz halbsatz gvg zpo nr egzpo erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht entgegen auffassung klgerin nr egzpo beschwerden nichtzulassung revision erstinstanzlichen urteilen oberlandesgerichte ber klagen entschdigung wegen unangemessener dauer gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren ff gvg anwendbar urteile unterliegen beschwerde unterhalb definierten wertgrenze vgl sinn marx roderfeld rechtsschutz berlangen gerichts ermittlungsverfahren gvg rn steinbei winkelmann ott rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren gvg rn htege thomas putzo zpo aufl gvg rn kissel mayer gvg aufl rn rn abs satz gvg bestimmt entscheidung oberlandesgerichts revision magabe zpo stattfindet wobei zpo entsprechend anzuwenden revision findet statt rechtsmittel oberlandesgericht urteil beschwerde bundesgerichtshof zugelassen worden zpo einzelheiten nichtzulassungsbeschwerde regelt allerdings nr egzpo einschlielich dezember magabe anzuwenden beschwerde nichtzulassung revision berufungsgericht zulssig wert revision geltend machenden beschwerde bersteigt soweit klgerin darauf abstellt nr egzpo zpo berufungsurteil rede steht anwendung nr egzpo entgegen abs satz halbsatz zpo ordnet gerade fr erstinstanzlichen urteile oberlandesgerichte entschdigungsverfahren entsprechende anwendung bestimmungen ber nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteile abs satz halbsatz gvg ausdrcklich nr egzpo erwhnt bedeutung bestimmung verweist zpo nr egzpo dezember gesetzlich festgelegten mindestbeschwer anzuwenden zpo deshalb zeitpunkt inhalt nr egzpo verstehen heit nr egzpo zpo hineinzulesen regelung nr egzpo unmittelbar zpo enthalten charakter bergangsvorschrift zurckzufhren bestimmungen blicherweise gesetz betreffend einfhrung zivilprozessordnung normiert geht mithin klgerin meint analoge anwendung nr egzpo frage planwidrigen unvollstndigkeit gesetzes stellt fr meinung klgerin gesetzgeber mglichkeit nichtzulassungsbeschwerde beim rechtsschutz entschdigungssachen ff gvg unabhngig erreichen mindestbeschwer zulassen ergeben brigen gesetzesbegrndung bt drucks keinerlei anhaltspunkte schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanz olg frankfurt main entscheidung entv'],['Soon']]
  2007. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen falscher uneidlicher aussage strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold april schuldspruch dahin gendert angeklagte fall ii urteilsgrnde falschen uneidlichen aussage schuldig ausspruch ber fall ii urteilsgrnde erkannten einzelstrafe gesamtstrafenausspruch feststellungen aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen iii gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen falscher uneidlicher aussage drei fllen davon zwei fllen tateinheit versuchter strafvereitelung wegen betruges wegen mittelbarer falschbeurkundung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils aufgrund sachrge fhrt nderung schuldspruchs fall ii urteilsgrnde dahin verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter strafvereitelung entfllt rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen angeklagte falschaussage beim ermittlungsrichter april bereits richterlichen vernehmung oktober zeuge zugunsten freundes falsch ausgesagt dadurch fal schen uneidlichen aussage tateinheit vollendeter vgl trndle fischer stgb aufl rdn strafvereitelung strafbar gemacht strafbarkeit wre fall wahrheitsgemer angaben zweiten richterlichen vernehmung aufgedeckt worden insoweit greift zugunsten angeklagten vorschrift abs stgb wonach wegen strafvereitelung bestraft wer tat zugleich ganz teil vereiteln bestraft nderung schuldspruchs fhrt aufhebung fall ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafe darber hinaus einzelstrafe deswegen bestand urteilsgrnde erkennen lassen strafkammer vorliegen aussagenotstands abs stgb geprft htte angeklagte zweiten richterlichen vernehmung wahrheitsgem ausgesagt htte zugleich ersten richterlichen vernehmung begangenen uneidlichen falschaussage tateinheit strafvereitelung bezichtigen mssen strafbefreiender rcktritt mehr betracht kam daher auszuschlieen angeklagte falschaussage april ziel selbstbegnstigung verfolgte absicht gefahr bestrafung abzuwenden einzige wesentliche beweggrund fr falsche aussage setzt stgb voraus vgl bghr stgb abs selbstbegnstigung ebenso wenig stgb dadurch ausgeschlossen angeklagte aussagenotstand falschen angaben frheren vernehmung schuldhaft herbeigefhrt vgl bghst bgh stv senat ausschlieen bemessung gesamtfreiheitsstrafe hhe aufgehobenen einzelstrafe beeinflusst hebt daher gesamtstrafenausspruch kuckein athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  2008. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb april nachlasssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs bgb vermchtnisnehmer ablehnung ernennung testamentsvollstreckers nachlassgericht gem abs famfg beschwerdeberechtigt aufgaben testamentsvollstreckers zhlt vermchtnis erfllen bgh beschluss april iv zb olg hamm ag ldenscheid iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter wendt richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller april beschlossen beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm november aufgehoben sache anderweitigen behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen wert grnde beteiligten tchter mai verstorbenen erblassers paul beteiligten shne beteiligten notarielles testament mai bestimmte erblasser beteiligte beteiligte beteiligten je erben auerdem setzte zugunsten beteiligten vermchtnisse hhe jeweils wobei testament ergnzend heit vorhandene barvermgen ausreichend vermchtnisse erfllen sollen erst erfllt grundbesitz veruert erls verteilung ansteht vermchtnisbetrge jhrlich verzinsen jedoch beginnend erst halbes jahr tod brigen bestimmte erblasser bestimmungen vorangegangenen testaments dezember bleiben solle testamentsvollstreckung geregelt ordne auseinandersetzung erben erfllung vorgenannten vermchtnisse testamentsvollstreckung testamentsvollstrecker beurkundenden notar peter benannt wobei person benennen darf gemeins amen berufsausbung zusammengeschlossen testamentsvollstrecker aufgabe gesamten nachla veruern bercksichtigung vermchtnisse erben verteilen entsprechenden steuern abzufhren tode verteilung erbmasse nachla ordnungsgem verwalten veruerung grundbesitzes berechtigt makler beauftragen bestmglichen erls erzielen streit erben bzw vermchtnisnehmern hinsichtlich verkaufspreises bestehen berec htigt gutachten einzuholen falle nnerhalb frist halben jahr tod kufer gefunden grundbesitz gutachter festgesetzten betrag veruern nachlass besteht wesentlichen grundbesitz ausre ichendes barvermgen erfllung vermchtnisse vorhanden erbauseinandersetzung erfolgt eintritt erbfalles benannte notar zunchst zwei testamentsvoll strecker denen nachlassgericht gem bgb entlassen wurde kndigung amtes erklrte schreiben februar nachlassgericht teilte notar testamentsvollstrecker bestimmen darauf ernannte amtsgericht beschluss februar beteiligten testamentsvollstrecker hiergegen wandte beteiligte beschwerde mrz amtsgericht beschluss juli aufhebung beschlusses betreffend ernennung beteiligten testamentsvollstrecker februar abhalf hiergegen eingelegte beschwerde beteiligten wiederherstellung amtsgerichtlichen beschlusses begehrt oberlandesgericht unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt beteiligte sei gem abs famfg beschwerdebefugt erforderlichen unmittelbaren eingriff angefochtenen beschluss subjektives recht fehle beteiligten stehe vermchtnisnehmerin lediglich schuldrechtlicher anspruch vermchtnis beschwerten erben dadurch genommen amtsgericht rnennung testamentsvollstreckers abgelehnt erwartung beteiligten durchsetzung vermchtnisan spruchs erleichtert abwicklung nachlasses ei nschlielich veruerung grundbesitzes hand te stamentsvollstreckers liege begrnde lediglich ausreichendes rechtliches bzw wirtschaftliches interesse ebenfalls unerheblich sei beteiligtenbegriff abs bgb bisher weit ausgelegt beteiligter angesehen worden sei rechtliches interesse testamentsvollstreckung genge allein formelle beteiligung fr begrndung beschwerdeb erechtigung gesetzgeber nunmehr abs famfg kreis personen verfahren ernennung testamentsvollstreckers beteiligt seien beteiligt knnten ausdrcklich festgelegt beteiligung vermchtnisnehmern sei mehr vorgesehen angesichts gesetzlichen regelung bestehe veranlassung anforderungen abs famfg zugunsten vermchtnisnehmern aufzuweichen ii hlt rechtlicher nachprfung stand beschluss beschwerdegerichts daher aufzuheben sache anderweit igen behandlung entscheidung oberlandesgericht zurckzuverweisen beschwerdegericht nimmt unrecht beschwerde beteiligten unzulssig sei beschwerdeberechtigt gem abs famfg derjenige beschluss rechten beeintrchtigt fr beschwe
  2009. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet november preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs satz nr alt bgb vorlufige insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt berechtigt genehmigung belastungsbuchungen einzugsermchtigungsverfahren verhindern sachliche einwendungen eingezogene forderung erhoben bgh urteil november ix zr olg brandenburg lg potsdam ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts potsdam dezember zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin lieferte kraftstoffe gmbh fortan insolvenzschuldnerin zog rechnung gestellten betrge aufgrund erteilten einzugsermchtigung debitorisch gefhrten bankkonto insolvenzschuldnerin august stellte antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen selben tage wurde beklagte vorlufigen insolvenzverwalter bestellt zugleich ordnete insolvenzgericht verfgungen insolvenzschuldnerin zustimmung beklagten wirksam abs nr inso tags darauf versagte insolvenzschuldnerin zustimmung beklagten genehmigung lastschriften einwendungen zugrunde liegenden rechnungen wurden erhoben zugunsten klgerin konto insolvenzschuldnerin juli insgesamt dm belastet worden infolge versagten genehmigung gab bank lastschriften zurck september wurde insolvenzverfahren erffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt klgerin forderungen voraussichtlich ausfallen klgerin beklagten hhe rcklastschriften zahlung schadensersatz anspruch genommen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin stattgegeben senat zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht ausgefhrt widerruf lastschriften insolvenzschuldnerin klgerin vorstzlich guten sitten verstoenden weise schaden zugefgt bgb sei sittenwidrig schuldner wegen einzugsermchtigungsverfahren erhobener betrge kontobelastungen sachlichen grund widerspreche verhalte vorliegenden fall zudem insolvenzschuldnerin bezweckt insolvenzreife glubiger bank begnstigen rcklastschriftbetrge zugeschanzt speziellen grund gegeben ausgerechnet lastschriften klgerin widerrufen fr vorliegen anfechtungsgrundes sei ansatzweise vorgetragen scheide geschftsfhrerhaftung widerrufsgrund motiv komme ersichtlich allein bestreben betracht sollstand geschftskonto zurckzufhren profitiert davon allein bank knftige insolvenzmasse sei dadurch vergrert worden beklagte stehe mittter gleich abs bgb ii begrndung hlt rechtlichen berprfung wesentlichen punkten stand vorab klarzustellen beklagte persnlich rubrum berufungsurteil heit verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh verklagt ergibt daraus tatbestand berufungsurteils ausdrcklich erwhnt beklagte persnlich anspruch genommen darauf lt anspruchsgrundlage bgb schlieen klgerin begehren gesttzt frage voraussetzungen vorlufige insolvenzverwalter abs satz nr alt inso genehmigung kontobelastungen einzugsermchtigungsverfahren verhindern darf bislang ungeklrt geltung konkursordnung rechtsprechung auffassung vertreten worden konkursverwalter kontobelastungen widerspreche debetsaldo gemeinschuldners verringern sei glubiger schadensersatz verpflichtet olg hamm njw schrifttum frage umstritten bejahend bauer wm buck kts huser wub lastschriftverkehr remmerbach auswirkungen konkurses bankkunden berweisungs lastschriftverkehr diss mnster rottnauer wm sandberger jz westermann festschrift fr heinz hbner ff verneinend denck zhr jacob zivilrechtliche beurteilung lastschriftverfahrens skrotzki kts mentzel kuhn uhlenbruck ko aufl rn ebenso kritik abgelehnten genehmigungstheorie canaris wm inkrafttreten insolvenzordnung meinungsstreit fortgesetzt fr schadensersatzpflicht olg hamm zip lg erfurt wm baumbach hopt hgb aufl zweiter teil bankgeschfte rn bork zahlungsverkehr insolvenz rn ders ewir ders festschrift fr walter gerhardt
  2010. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja hohlfasermembranspinnanlage ii uwg abs abs nr zpo abs nr unterlassung herstellens anbietens inverkehrbringens technischen anlage gerichteter klageantrag verbot unbefugten verwertung betriebsgeheimnissen gem abs nr uwg gesttzt hinreichend bestimmt klger begehrte verbot konkrete verletzungsform richtet verbale beschreibung umstnde enthlt denen klger rechtsverletzung herleitet konkreten mae anordnungen dsenkrper dsenblcken hohlfasermembranspinnanlage konstruktionsplnen endprodukt verkrpert kommen betriebsgeheimnis sinne uwg betracht fr schutz betriebsgeheimnis kommt darauf magebliche tatsache mag stand technik gehren groen zeit kostenaufwand ausfindig zugnglich unternehmer nutzbar gemacht danach knnen konstruktionsplne denen mae anordnungen technischer bauteile maschine verkrpert deren erstellung erheblichen aufwand erfordert betriebsgeheimnis geschtzt liegen ausgeschiedenen mitarbeiter whrend beschftigungszeit angefertigte schriftliche unterlagen beispielsweise form privater aufzeichnungen form privaten computer abgespeicherten datei entnimmt betriebsgeheimnis frheren arbeitgebers verschafft geheimnis unbefugt sinne abs nr uwg aufgrund ausbildung erfahrung lage verletzung betriebsgeheimnisses beanstandete verhalten nutzung unterlagen vorzunehmen bgh urteil mrz zr olg koblenz lg koblenz ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen richterin dr schmaltz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin teil medical care konzerns vertreibt rahmen konzerns deutschland dialysefilter einmalartikel hmodialysebehandlung nierenkranken patienten eingesetzt schadstoffe blut entfernen hohlfasern dialysefiltern verwendet speziellen spinnanlagen flssigen polymerlsung endlosverfahren hergestellt filtern verarbeitet spinnanlagen klgerin seit stetig fortentwickelt auftrag hergestellt produktion fasern spinnanlagen erfolgt mithilfe dsenblcken dsen dsenkrper verbaut etwa jahr nahm klgerin spinnanalage heidi ii dsenblcken jeweils dsen kapazitt fden ends betrieb dsenblcke bestehen drei platten nmlich ober mittel unterplatte denen dsen bzw dsenkrper angebracht faserspinnanlagen verkauft klgerin auerhalb konzernverbunds stehende dritte jahr errichtete klgerin etwa zwei jahre andauernden vorarbeiten entwickelte faserspinnanlage heidi dsenblock dsen kapazitt fden beklagte stellt her vertreibt faserspinnanlangen produktion synthetischer hohlfasern fr dialysefilter beklagte chemiker ber herstellung kohlenstoff hohl pan fasern promoviert zeit wettbewerber klgerin herstellung lsungsspinnanlagen fr membranhohlfden befasst november juni rechtsvorgngerin klgerin produktionsleiter fr bereich membranherstellung beschftigt herstellung dsen betraut zusammenhang zugang technischen zeichnungen datenstzen rechtsvorgngerin klgerin arbeitsvertrag geheimhaltung verpflichtet anstellung beklagten wurde auflsungsvertrag ablauf freistellungsperiode sommer beendet auflsungsvertrag enthielt stillschweigensverpflichtung ber geschfts betriebsgeheimnisse beklagten whrend arbeitsverhltnisses bekannt geworden seit juli beklagte fr beklagte ttig mittlerweile deren geschftsfhrer bot beklagte erstmals faserspinnanlage dsen angebot september anlage bot beklagte erstmals hohlfasermembranspinnanlage fden markt klgerin macht geltend beklagten htten hohlfaserspinnanlagen fden verwendung konstruktionszeichnungen plnen informationen klgerin unzulssig nachgebaut sieht darin rechtswidrige verwertung betriebsgeheimnissen sowie versto vertragliche geheimhaltungsvereinbarung landgericht beklagten soweit fr revisionsverfahren bedeutung androhung ordnungsmitteln verboten faserspinnanlagen typs hollow fiber membrane spinning system ends bestehend komponenten anlage anlage
  2011. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr zugehr dr ganter raebel juli beschlossen streitwert fr revisionsverfahren dm festgesetzt grnde klger verlangt beklagten wegen schuldhaften verletzung anwaltsvertrages schadensersatz leistungsklage ber dm erhoben oberlandesgericht urteil november grunde fr gerechtfertigt erklrt dezember finanzverwaltung dm klger bezahlt wodurch schaden vortrag beklagten entsprechend verringert februar beklagten revision grundurteil oberlandesgerichts eingelegt schriftsatz juli zurckgenommen beklagten beantragt hinblick revisionseinlegung erfolgte zahlung finanzverwaltung streitwert fr revision dm dm dm festzusetzen entgegen auffassung beklagten leistung finanzverwaltung einflu streitwertfestsetzung be klagten zutreffend darauf hingewiesen mageblicher zeitpunkt fr wertfestsetzung einreichung revisionsschrift februar vgl hartmann kostengesetze aufl gkg rn hierin liegt problem vorliegenden falles tatsache zahlung dm allein vermochte streitgegenstand ndern erforderlich wre vielmehr entsprechende prozessuale erklrung klgers etwa teilweise erledigungserklrung teilweise klagercknahme wonach streitgegenstand leistungsklage betrag zwischenzeitlich erfolgten zahlungen vermindert beklagten hingegen disposition ber streitgegenstand befugt kreft kirchhof ganter zugehr raebel'],['Soon']]
  2012. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja telekom anschluss ntig uwg abs allgemeinheit gerichteten werbung fr kabelanschluss basierende telefondienstleistungen geworben telekom anschluss ntig telekom telefonanschluss mehr ntig sei darauf hingewiesen nutzung beworbenen telefondienstleistung mglichkeit besteht call by call telefonate fhren bgh urteil januar zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln januar zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich unterlassungsantrags nachteil klgerin erkannt umfang aufhebung urteil kammer fr handelssachen landgerichts kln april berufung klgerin teilweise abgendert beklagte verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs angabe telekom anschluss ntig telekom telefonanschluss mehr ntig werben werben lassen nachfolgend wiedergegeben geschieht beklagten fr fall zuwiderhandlung unterlassungsverpflichtung ordnungsgeld hhe fr fall beigetrieben ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten angedroht kosten rechtsstreits beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand klgerin deutsche telekom ag deutschland fhrende telefondiensteanbieterin beklagte betreibt tv kabelnetz regionen hessens bot anfang mglichkeit telefon internetdienstleistungen ber netz beziehen vorausgesetzt nutzer verfgte ber tv kabelanschluss beklagten angebot bewarb beklagte nachfolgend auszugsweise verkleinert eingeblendeten faltblatt zeitpunkt streitgegenstndlichen werbung bestand fr nutzer beklagten angebotenen telefonanschlusses mglichkeit call by call telefonate fhren preselection einrichten lassen klgerin werbung irrefhrend beanstandet hervorgehobenen hinweise werbeblatt telekom anschluss ntig telekom telefonanschluss mehr ntig erweckten werbeadressaten unzutreffenden eindruck beworbenen angebot knnten klgerin angebotenen telefondienstleistungen vollwertig ersetzt tatschlich biete beklagte jedoch wesentliche mglichkeiten verbraucher telefonanschlssen klgerin seit vielen jahren anspruch nehmen knne auerdem sieht klgerin beanstandeten werbung unzulssige vergleichende werbung verletzung bekannten firmenschlagworts telekom klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs angabe telekom anschluss ntig telekom telefonanschluss mehr ntig werben werben lassen nachfolgend wiedergegeben geschieht folgt einblendung vier seiten bestehenden werbeblatts festzustellen beklagte verpflichtet klgerin verauslagten gerichtskosten zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz fr zeit eingang eingezahlten gerichtskosten eingang kostenfestsetzungsantrags magabe auszuurteilenden kostenquote zahlen beklagte entgegengetreten geltend gemacht werbeadressaten verstnden streitgegenstndlichen angaben technischen hinweis darauf telefon internetanschluss ber kabel frher erforderliche telefonanschluss entbehrlich sei gleichwertigkeitsbehauptung fasse verkehr hinweise berufungsgericht klage abweisende urteil landgerichts besttigt senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klageantrge beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stehe geltend gemachte unterlassungsanspruch weder wettbewerbsrechtlichen vorschriften markeng ausgefhrt angegriffenen werbeaussagen seien irrefhrend sinne uwg komme mageblich darauf durchschnittlich informierter situationsadquat aufmerksamer verbraucher werbung verffentlichung anfang verstanden zeitpunkt seien verbraucher neben telefonanschlssen klgerin drittanbietern telefonanschlsse bekannt wesentlichen klgerin installierten leitungsnetz basierten hintergrund htten angegriffenen werbeaussagen lediglich hinweis darauf dargestellt angebot beklagten technischen tariflichen voraussetzungen beruhe beklagte leistungsangebot vollwertigen
  2013. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grneberg maihold sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger folgenden klger nimmt beklagte entschdigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschdigung einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte klger beteiligte oktober anlagebetrag insgesamt einschlielich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen fr gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen anlage kundengelder termingeschften futures optionen fr gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschften gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt ttig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes fr wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen fr pma eingegangenen verpflichtungen termingeschften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschften groteil gelder wurde wege schneeballsystems fr zahlungen altanleger fr laufenden geschfts betriebskosten verwendet weise erhielt klger auszahlungen ber insgesamt anlegern wurden monatliche kontoauszge bermittelt tatschlichen handelsverlauf widerspiegelten mrz untersagte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschftsbetrieb stellte mrz entschdigungsfall fest juli wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte ermittelte grundlage berprften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatschlichen handelsverlauf pma fr anleger verlauf endstand anlage fr konto klgers ergab abzug handelsverluste mrz endbetrag klage verlangt klger beklagten zahlung anlagesumme agio abzglich auszahlung beklagten erbrachten teilentschdigung nebst rechtshngigkeitszinsen hhe teilentschdigung parteien rechtstreit hauptsache fr erledigt erklrt klger meint handelsverluste beklagten beziffert worden htten abgezogen drfen landgericht klage lediglich hinsichtlich geltend gemachten zinsen zeitpunkt teilerledigung stattgegeben brigen abgewiesen dagegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsanspruch entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klger stehe beklagte weiterer entschdigungsanspruch abs abs eaeg bemesse ausgangspunkt hhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rckzahlung fr pma eingezahlten gelder agio sowie tatschlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausfhrung auftrags investition termingeschfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes berein danach wrden ansprche geschtzt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehrten etwa fall unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt wrden seien kundengelder dagegen vertragsgem verwendet worden knnten derartige ansprche beeintrchtigt worden anlage verlusten gefhrt danach ergebe grundlage berechnung beklagten fr klger weiterer entschdigungsanspruch soweit klgerseite berechnung beklagten frage stelle sei unbeachtlich klgerseite trage darlegungs beweislast fr hhe umfang geltend gemachten entschdigungsanspruchs hierzu genge bloe darlegung einzelnen auszahlungen vielmehr ms
  2014. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dortmund dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo revision angeklagten sch bemerkt senat landgericht gesamtstrafenbildung bewhrung ausgesetzte zweijhrige freiheitsstrafe urteil amtsgerichts dortmund juni auer betracht gelassen verurteilung juni zugrundeliegende tat angeklagte januar begangen mithin verurteilung strafbefehl amtsgerichts gieen mai geldstrafe tagesstzen landgericht nichteinbeziehung zweijhrigen freiheitsstrafe begrndet verfahren bildung nachtrglichen gesamtstrafe strafbefehl amtsgerichts gieen abgesehen worden sei ua landgericht verkannt zsurwirkung strafbefehl sinne abs stgb frheren verurteilung ausging zsurwirkung strafbefehls etwa deshalb entfallen weiteren verfahren mglichkeit abs satz stgb gebrauch gemacht wurde st rspr vgl bghst bgh nstzrr bghr stgb abs satz zsurwirkung gesamtstrafenbildung fall ii urteilsgrnde tatzeit mitte juni mithin zsurbildenden strafbefehl verhngten einzelfreiheitsstrafe einbeziehung strafe urteil juni kam deshalb betracht vielmehr htte landgericht gesamtstrafe fall ii urteilsgrnde verhngten strafe einbeziehung geldstrafe weiteren strafbefehl april bilden mssen neben fall ii urteilsgrnde verhngte freiheitsstrafe sechs jahren weitere einzelstrafe getreten wre gegebenen umstnden angeklagte jedoch dadurch beschwert landgericht einheitliche gesamtstrafe beiden abgeurteilten fllen verhngten einzelstrafen gebildet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  2015. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mai beschlossen anhrungsrge urteil senats februar kosten beklagten zurckgewiesen grnde rge beklagten senat vorbringen klgerin arglistigem zusammenwirken versicherungsnehmerin vorstzlich sittenwidrig geschdigt hinreichend kenntnis genommen entscheidung bercksichtigt trifft beklagte verkennt inhalt vertraglichen pflicht abwehr haftpflichtanspruchs pflicht grober weise verletzt deshalb behandeln versicherungsnehmerin freie hand regulierung gelassen senat urteil ausfhrlich dargelegt versicherungsnehmerin ihrerseits getan beklagte rechtsschutzverpflichtung nachkommen erlass versumnisurteils verhindern konnte versicherungsnehmerin verpflichtet haftpflichtprozess eigene kosten eigenes risiko fhren abtretung anspruchs deckungsschutz mrz vornherein geeignet beklagte schdigen abtretung unwirksam beklagten dadurch zudem einwendungen abgeschnitten konnten angeblich hinreichend bercksichtigte vortrag beklagten vorstzlichen sittenwidrigen schdigung erweist senatsurteil weiteres entnehmen unerheblich weiteren begrndung erwiderung klgerin gehrsrge verwiesen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']]
  2016. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf november soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt sachrge gesttzte revision angeklagten erfolg annahme landgerichts angeklagte sei mittter handeltreibens rechtlicher berprfung standhlt landgericht einlassung angeklagten gefolgt davon ausgegangen fr entgelt durchgefhrten transport kg marihuana haschisch holland deutschland einmalige ttigkeit gehandelt ua verurteilung wegen handeltreibens lediglich ausgefhrt eigenntzige interesse kurierlohn motivierte frderung fremder umsatzgeschfte handeltreiben anzusehen sei frage angeklagte insoweit mittter gehilfe gehandelt fehlt jegliche ausfhrung landgericht anscheinend gemeint eigenntzigkeit rauschgiftkuriers genge bereits fr annahme tterschaftlichen handeltreibens trifft indes st rspr bgh nstz schuldspruchnderung senat dahin angeklagte lediglich beihilfe handeltreiben geleistet kommt betracht verurteilung mittter je ergebnis weiterer feststellungen durchaus ausgeschlossen erscheint insbesondere dabei angaben mittter ergebnis hausdurchsuchung beim angeklagten gewrdigt rechtsfehlerfreie verurteilung wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge wegen gegebenen tateinheit ebenfalls bestehen bleiben vgl bghr stpo aufhebung tolksdorf miebach richter bundesgerichtshof becker hubert urlaubsbedingt unterzeichnung gehindert tolksdorf pfister'],['Soon']]
  2017. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb genossenschaftsrechtlichen gleichbehandlungsgrundsatz fall mieterhhungsverlangens bgb gegenber einzelnen mitglied genossenschaft bgh urteil oktober viii zr lg kln ag kln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger richter dr schneider richterin dr fetzer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts kln mai zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin seit mitglied beklagten genossenschaft schloss april nutzungsvertrag ber genossenschaftswohnung seit juni betrug grundmiete seit november betrgt herbst wurden wohnanlage fenster ausgetauscht sanierungsarbeiten balkonen durchgefhrt wegen verbundenen beeintrchtigungen lrm staub minderte klgerin einziges genossenschaftsmitglied miete fr november entsprechende krzung miete fr januar rckwirkend beklagte wies schreiben dezember januar gekndigte minderung zunchst unverhltnismig zurck heit schreiben januar mchten nochmals darauf aufmerksam mitglied genossenschaft solidargemeinschaft gemeinschaft deren leitgedanke miteinander freinander wre durchgefhrte manahme objekt realisierbar zudem wrden freien markt direkt abschluss manahme erhhung grundnutzungsgebhr aufgrund modernisierungsarbeiten erhalten wohl unserer mitglieder achten zudem ber beeintrchtigungen whrend bauphase fr mitglieder bewusst sehen erhhung regel ab mitglieder jedoch mietminderungsrecht bestehen mssen erhhung nutzungsgebhr nchstmglichen zeitpunkt rechnen natrlich sprechen mitgliedern recht vornahme minderung ab weisen allerdings darauf vornahme mietminderung genossenschaftlichen grundgedanken widerspricht appellieren mitglieder minderungsrecht verzichten letztendlich profitieren mitglied brigen mitgliedern eingesetzten mitteln fr modernisierungs sanierungsarbeiten hintergrund empfehlen mietminderung nochmals berdenken klgerin bestand vorgenommenen minderung daraufhin beklagten akzeptiert wurde schreiben mrz begehrte beklagte bercksichtigung zuschlgen fr neuen isolierglasfenster zustimmung klgerin anhebung grundmiete ab juni klgerin stimmte klage klgerin zunchst feststellung begehrt mieterhhungsverlangen denen klgerin gegenber mitgliedern beklagten rechtsgrund schlechter gestellt unwirksam beklagte widerklage zustimmung klgerin begehrten mieterhhung erhoben amtsgericht feststellungsklage abgewiesen widerklage stattgegeben berufung klgerin feststellungsantrag unterlassungsantrag abgendert erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin abweisung widerklage gerichteten berufungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht lg kln zmr soweit revisionsverfahren interesse ausgefhrt amtsgericht recht widerklage entsprochen voraussetzungen fr mieterhhung bgb lgen klgerin behaupte ortsbliche vergleichsmiete seitens beklagten geforderte erhhung miete berschritten berufe allein darauf individuelle sanktion form mieterhhung lasten einzelnen genossenschaftsmitglieds genossenschaftsgedanken widerspreche klgerin erfolg zutreffend sei genossenschaftliche gleichheitsgrundsatz mitgliedschaftliche stellung beherrsche genossenschaft nutzungsverhltnis beachten sei rechtliche gleichstellung mitglieder sei allerdings absolut inhalt gleichbehandlungsgrundsatzes sei vielmehr einzelne mitglieder genossenschaft sachlichen grund behandeln mitglieder vorliegenden fall klgerin wegen modernisierungsmanahmen einhergehenden beeintrchtigungen unabdingbaren recht minderung miete bgb gebrauch gemacht whrend mitglieder genossenschaft interesse genossenschaft mglichen minderung abgesehen htten klgerin unterschied geschaffen brigen mitgliedern genossenschaft genossenschaft unterschiedliche folgen knpfen knne verbot willkr verstoen beklagte daher bgb zustehenden recht mieterhhung zulssiger weise gebrauch gemacht ermessensfehlgebrauch missbrauch liege ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand
  2018. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill vorsitzenden richter richter raebel richterin lohmann richter dr fischer dr pape dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts potsdam november kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde grnde fr zulssigkeit rechtsbeschwerde gem abs zpo bestehen vorliegen beurteilt zeitpunkt entscheidung ber rechtsbeschwerde bgh beschluss september vi za njw st rspr vordem grundstzliche frage fnfmonatsfrist abs satz zpo insolvenzbeschwerde glubigers unterbliebener ffentlicher bekanntmachung vergtungsfestsetzung anzuwenden senat beschluss november ix zb rn ff verneint inhaltsgleich beschwerdegericht entschieden gesichtspunkt rechtsmittelverwirkung rechtsbeschwerde gegenber erstbeschwerde glubigerin beruft legt grundstzliche bedeutung rechtssache dar entsprechender obersatz beschwerdeentscheidung rechtsbeschwerde erforderlich wre vgl bgh beschluss oktober ix zb wm rn mrz ix zr wm rn ff bezeichnet worden grundsatzklrung gibt fall blick rechtsmittelverwirkung anlass insolvenzbeschwerde schon deshalb verwirkt beschwerdegegner zeitpunkt angefochtene entscheidung gem abs inso zugestellt worden rechtsmittel mehr gerechnet angefochtene entscheidung ffentlich bekannt gemacht danach rechtskrftig vermag beschwerdegegner festzustellen verhalten beschwerdefhrenden glubigerin rechtsbeschwerdefhrer darauf vertrauen durfte rechtsmittel festsetzung vergtung eingelegt zudem rechtsbeschwerde dargelegt worden behauptet glubigerin ffentlichen bekanntmachung entscheidung berhaupt kenntnis davon vergtung vorlufigen insolvenzverwalters festgesetzt worden verpflichtung glubigerin schon ffentlichen bekanntmachung entscheidung insolvenzgericht nachzufragen vergtung vorlufigen insolvenzverwalters festgesetzt worden sei rechtsbeschwerde annehmen mchte fnde keinerlei sttze gesetz htte verfahrenspraxis grundlage kommt selten vorlufige verwalter verfahrenserff nung insolvenzverwalter bestellt worden festsetzung vergtung erst laufe insolvenzverfahrens beantragt vgl bgh beschluss september ix zb zip rn entscheidung beschwerdegerichts steht berechnung vergtungshhe einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs vertrauensschutz fortbestand beschluss dezember ix zb bghz vorbergehend vertretenen auslegung abs insvv af senat stndiger praxis versagt wre bekanntwerden beschlusses dezember ix zb bghz ungefestigten rechtsprechung fr bundesgerichtshof neuen gebiet gerechtfertigt einbeziehung schuldner angemieteten angepachteten grundeigentums sachwert berechnungsgrundlage fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters senat berdies beschluss dezember anerkannt vill raebel fischer lohmann pape vorinstanzen ag potsdam entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']]
  2019. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen nebenklgerin sandra rechtsanwalt henning fr revisionsinstanz magdeburg beistand be stellt abs abs nr stpo grnde nebenklgerin beantragt fr revisionsverfahren prozekostenhilfe bewilligen rechtsanwalt beizuordnen antrag weitestgehende wirkung zukommt rechtsgedanke stpo antrag bestellung beistands abs stpo auszulegen erweist auslegung begrndet gesetzlichen voraussetzungen fr beistandsbestellung sogar mehrfach erfllt ergeben vorwurf versuchten vergewaltigung fall anklageschrift august fall ii urteilsgrnde sexuellen mibrauchs kindes fall anklageschrift fall ii urteilsgrnde tat erfllt voraussetzungen abs nr stgb fassung strrg januar stellt verbrechen dar nebenklgerin gem abs nr stpo anschlu berechtigt bestellung beistands steht insoweit entgegen landgericht gem abs stgb recht jahre begangene tat vergehenstatbestand abs stgb angewandt straftat jedoch zeit urteilsverkndung revisionsverfahrens verbrechen fr bestellung rechtsanwalts beistand nebenklgers revisionsinstanz magebend straftat zeitpunkt begehung lediglich voraussetzungen vergehenstatbestandes erfllt bgh nstz meyer goner maatz kuckein'],['Soon']]
  2020. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen unterlassener hilfeleistung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs september teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr krehl zeng dr grube schmidt oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts erfurt dezember verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten ersten urteil wegen krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe drei jahren verurteilt aufhebung urteils aufgrund revision angeklagten nunmehr wegen unterlassener hilfeleistung freiheitsstrafe neun monaten verurteilt hiergegen richtet zuungunsten angeklagten eingelegte sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft rechtsmittel bleibt erfolg feststellungen landgerichts trafen angeklagte geschdigte beide freizeit jagd nachgingen frhen abendstunden oktober feldweg aufeinander angeklagte depressiven phase befand alkoholisiert sa nachdem suizidaler absicht mitfhrung sieben patronen geladenen halbautomatischen pistole kal mm wald gegangen feldweg schlief spter getteten gerade jagd zurckkam weiterfahrt hinderte weckte angeklagten tritt forderte unfreundlichen worten entfernen darber verrgerte angeklagte trat daraufhin geschdigten ges beschimpfte seinerseits erbost rief na warte mal schickte rcksitzbank liegende jagdflinte inneren fahrzeugs holen flinte geladen konnte geschdigten einlegen jackentasche mitgefhrten munition jederzeit schussbereiten zustand gebracht angeklagte angst angriff folgte sprhte entfernung etwa meter pfefferspray gesicht zeigte jedoch unbeeindruckt ergriff jagdflinte drehte gewehr hfthhe haltend richtung angeklagten angst angriff schoss angeklagte zwei mal entfernung etwa vier metern richtung geschdigten wobei schuss oberarm traf hantierte gleichwohl doppellufigen flinte laden schussbereit angeklagte gab nunmehr warnschuss luft ab geschdigte hierauf reaktion zeigte kurz durchdrehen wusste mehr befrchtete flinte hantierenden alsbald gelnge waffe laden schussfertig gab nunmehr gezielten schuss oberkrper geschdigten ab obwohl brust getroffen zeigte immer unbeeindruckt weshalb angeklagte bein schoss nunmehr hielt infolge trefferwir kung inne lie gewehr sinken angeklagte erkannte geschdigte infolge schsse handlungsunfhig nahm gewehr ab entfernte hilfe leisten hilfskrfte verstndigen verstarb folgen rumpfverletzung zeitnaher medizinischer versorgung htte gerettet knnen sachverstndig beraten landgericht ergebnis gekommen angeklagte tatzeitpunkt uneingeschrnkt schuldfhig landgericht verhalten angeklagten unterlassene hilfeleistung gewrdigt davon ausgegangen schussabgabe angeklagten wegen notwehr gerechtfertigt insbesondere notwehrlage vorgenommene notwehrhandlung erforderlich sei brigen angeklagte stgb schuldlos gehandelt abgabe letztlich tdlichen rumpfschusses situation mehr psychisch gewachsen sei ii revision staatsanwaltschaft unbegrndet verurteilung angeklagten wegen unterlassener hilfeleistung lsst rechtsfehler erkennen erwgungen landgerichts angeklagte ttungs krperverletzungsdelikts schuldig gemacht halten sachlich rechtlicher nachprfung stand annahme strafkammer smtlichen schssen notwehrlage vorgelegen frei rechtsfehlern angriff gegenwrtig verhalten angreifers unmittelbar rechtsgutsverletzung umschlagen hinausschieben abwehrhandlung entweder deren erfolg frage gestellt wre verteidiger wagnis erheblicher eigener verletzungen nehmen msste st rspr vgl bgh urteil august str bghr stgb abs angriff urteil januar str beckrs rn angriff beginnt angreifer unmittelbar ansetzt verhalten unmittelbar eigentliche verletzungshandlung umschlagen vorstzlichen angriff handlung versuchsbeginn unmittelbar vorgelagert schnke schrder perron stgb aufl rn mwn entscheidend fr beurteilung dabei objektive sachlage befrchtungen angegriffenen vgl bgh urteil mrz str juris rn mwn grundstzen steht
  2021. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziffer antrag september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz feststellungen aufgehoben feststellungen objektiven tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen wendet angeklagte verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen mrz uhr hielt sptere geschdigte wohnzimmer gemeinsam ange klagten bewohnten wohnung schaute fernsehen angeklagte setzte wobei verbalen auseinandersetzung kam deren verlauf beide erhoben angeklagte begann geschdigten schubsen daraufhin pullover packen stie angeklagte ellenbogen oberkrper hierdurch ging geschdigte boden wobei tisch umstie geschdigte aufrichten packte angeklagte schulter schttelte entwickelte rangelei boden deren verlauf geschdigte angeklagten liegen kam angeklagte presste elastischen gegenstand ber nase mund geschdigte angeklagten beabsichtigt luft mehr bekam geschdigte versuchte befreien boxte angeklagten mehrere male seite hielt geschdigten mund nase rchelte mehr wehrte absicht geschdigten tten drckte angeklagte weitere drei minuten mund nase weiterhin luft bekam infolge angeklagten verursachten sauerstoffmangels verstarb landgericht geht davon angeklagte lage unrecht tat einzusehen erheblich fhigkeit eingeschrnkt einsicht handeln schliet dabei ausfhrungen psychiatrischen sachverstndigen beim ange klagten paranoide schizophrenie diagnostiziert krankhafte seelische strung sinne dauerzustandes eingangsmerkmal stgb ii revision angeklagten berwiegend begrndet schuldfhigkeitsprfung landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken schon dadurch erforderlichkeit unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb rechtsfehlerfrei dargelegt ausfhrungen landgerichts strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten rechtsfehlerhaft ermglichen senat nachprfung recht erhebliche verminderung schuldfhigkeit bejaht schuldunfhigkeit angeklagten tatzeitpunkt ausgeschlossen landgericht darauf beschrnkt beurteilung sachverstndigen frage schuldfhigkeit anzuschlieen wesentliche anknpfungspunkte darlegungen urteil wiedergeben verstndnis gutachtens beurteilung schlssigkeit erforderlich st rspr vgl bgh beschluss juni str nstz rr mwn gilt besonders fllen psychose formenkreis schizophrenie gerade fhrt diagnose erkrankung fr genommen feststellung generellen zumindest lngere zeitrume berdauernden gesicherten erheblichen beeintrchtigung schuldfhigkeit st rspr vgl bgh beschlsse april str nstz rr august str nstz april str nstz rr erforderlich vielmehr feststellung akuten schubs erkrankung sowie konkretisierende darlegung weise festgestellte psychische strung begehung tat handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt bgh beschlsse juni str nstz rr mai str nstz rr anforderungen urteilsgrnde vorliegenden fall gerecht fehlt nhere darlegung einflusses diagnostizierten strungsbildes handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation urteilsgrnde teilen ergebnis medizinischen diagnose psychiatrischen sachverstndigen wonach angeklagten seit jahren paranoide schizophrenie ausgeprgten systematisch ausgestalteten wahngedanken bestehe episodisch verlaufe ua anknpfungspunkte fr diagnose umstnde herangezogen frheren krankengeschichte angeklagten liegen begrenzte aussagekraft besitzen angeklagte sachverstndigen berichtet bereits vielen jahren frau merkel herrn westerwelle kontaktiert worden franz beckenbauer zigeuner besucht worden sei vorfllen krperlichen ber
  2022. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo nr erfolgt entfernung angeklagten whrend zeugenvernehmung gem stpo andauernder abwesenheit angeklagten frmliche augenscheinseinnahme absolute revisionsgrund nr stpo erfllt angeklagten abwesenheit augenschein genommene objekt unterrichtung satz stpo gezeigt anschluss bghr stpo satz unterrichtung aufgabe entgegenstehender senatsrechtsprechung bghr stpo abwesenheit bgh urteil november str lg berlin str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr brause richter schaal richterin dr schneider richter prof dr knig beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tateinheit zuhlterei wegen betruges fllen versuchten betruges fnf fllen anstiftung missbrauch scheck kreditkarten zwei fllen einbeziehung anderweitig rechtskrftig verhngter einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt verfahrensrgen sachrge gesttzte revision angeklagten erfolg jenseits verletzung stpo gesttzten verfahrensrge nr stpo wegen abwesenheit angeklagten whrend augenscheinseinnahme revision unbegrndet sinne abs stpo insbesondere steht wertung landgerichts bedeutungslosigkeit zeugenvernehmung mehrerer prostituierter gerichteten beweisbegehrens angeklagten unauflsbarem widerspruch beurteilung glaubhaftigkeit angaben nebenklgerin zeugin sachlichrechtlich beweiswrdigung land gerichts beanstanden durchgreifende rechtsfehler frage schden angeklagten eingerumten vermgensdelikten ersichtlich verfahrensrge nr stpo unbegrndet insoweit beanstandet revision abwesenheit angeklagten whrend augenscheinseinnahme nebenklgerin gem satz stpo abwesenheit angeklagten zeugenschaftlich vernommen worden dabei kalender fortdauernder abwesenheit angeklagten augenschein genommen worden whrend unterrichtung angeklagten wesentlichen inhalt zeugenaussage nebenklgerin gem satz stpo kalender anordnung strafkammervorsitzenden angeklagten augenschein genommen worden rge entgegen auffassung generalbundesanwalts beschlussverwerfungsantrag zulssig augenscheinsobjekt wiedergabe anschaulichen konkret fr beweisfhrung mageblichen teile kalenders sinne abs satz stpo hinreichend deutlich bezeichnet worden statthaftigkeit rgen vorliegenden art hngt davon ab verteidiger anordnung augenscheinseinnahme fortdauernder abwesenheit angeklagten strafkammervorsitzenden gem abs stpo beanstandet daher brauchte hierzu gem abs satz stpo vorgetragen trotz nebenklgerin kalender whrend vernehmung vorgenommener markierungen vermag senat ausdrcklich protokollierte augenscheinseinnahme art eintragungen vorhandensein unterschiedlicher schriftbilder kalender veranschaulicht sollten bloen vernehmungsbehelf verste hen rge etwa schon deshalb offensichtlich unbegrndet senat mchte begriff vernehmung sinne stpo entsprechenden rgen nr stpo abkehr bisheriger rechtsprechung bghst bghr stpo abwesenheit nr angeklagter bgh nstz inhalt geben stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rgen nr stpo denen weit gehender ausschluss ffentlichkeit beanstandet gem gvg fr dauer vernehmung erfolgt vernehmung sinne entsprechenden verfahrensabschnitts verstanden hierzu rechnen verfahrensvorgnge eigentlichen vernehmung eng zusammenhang stehen entwickeln bgh njw insoweit bghst abgedruckt bgh njw insoweit bghst abgedruckt bgh beschluss juli str hing erfolgte augenscheinseinnahme zeugenvernehmung nebenklgerin kalender geuert erlutert sachlich sogar besonders eng zusammen landgericht gestaltung besttigung aussage gefunden ua ausweislich protokolls frmliche augenscheinseinnahme betreffend kalender vernehmung nebenklgerin rge boden entzogen
  2023. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet oktober gro justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zr patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver richterin mhlens richter asendorf fr recht erkannt berufung klgerin urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts januar abgendert insgesamt folgt neu gefat europische patent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt gerichtskosten ersten instanz trgt beklagte hlfte gerichtskosten zweiten instanz trgt beklagte ausnahme hlfte ausscheiden klgerin entstandenen kosten beklagte trgt auergerichtlichen kosten klgerin eigenen auergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin november inanspruchnahme prioritt deutschen gebrauchsmusteranmeldung juli angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents streitpatent betrifft torblatt umfat fassung abschlu europischen einspruchsverfahrens ausgegebenen neuen europischen patentschrift patentansprche patentansprche lauten verfahrenssprache deutsch torblatt anzahl torblattbewegungsrichtung aufeinanderfolgend mittels scharnierverbindungen deren scharnierachsen nahbereich torblattinnenseite angeordnet aneinander angelenkter paneele insbesonde re deckengliedertores deren zwei benachbarten paneelen angeordnete paneel torblattschliezustand benachbarten paneel zugewandten stirnseite scharnierrichtung gesehenen schnittbild etwa konvex gekrmmt verlaufenden oberflchenbereich benachbarten paneel zugewandten stirnseite scharnierachsrichtung gesehenen schnittbild etwa konkav gekrmmt verlaufenden oberflchenbereich aufweist krmmungen bogenfrmig insbesondere kreisbogenfrmig bogenverlauf etwa nachzeichnend polygonfrmig verlaufen bzw kreismittelpunkten etwa nhe benachbarten scharnierachse bzw bzw polygon brennpunkten jeweils benachbarte scharnierachse gerichtet liegen jeweils zwei benachbart angeordnete paneele etwa konvex etwa konkav gekrmmten oberflchenbereich einander gegenberliegend paneele aneinander anlenkende scharnierverbindung fixierten schnittbild entsprechend bogen bzw polygonfrmig berandeten zumindest verschwenkstellung torblattauenseite zugewandten mndungsbereich enger fingergriff ermglichend etwa mm bemessenen spaltbereich begrenzen einander zugewandten stirnseiten zuge verschwenkung zugehrige scharnierachse bergang torblattschliezustand ffnungszustand aneinander vorbeischieben wobei spaltbereich zunehmendem verschwenkwinkel verkrzend ber zumindest groteil gesamten verschwenkwinkelweges hinweg bestehen bleibt fingereingriff stirnseiten grtem verschwenkwinkel verhindert wobei etwa konvexe etwa konkave oberflchenbereich jeweils torblattauenseite paneels ausgehend richtung torblattinnenseite ber teil paneeldicke erstreckt etwa torblattinnenseite ausgehend richtung torblattauenseite etwa konvexen oberflchenbereich aufweisenden stirnseite paneelkrper zurckspringender stufenbereich etwa konkaven oberflchenbereich aufweisenden stirnseite paneelkrper vorspringender stufenbereich ausgebildet stufenbereiche torblattschliezustand ineinandergreifen wobei torblattschliezustand auenwandungen torblattauenseite aufeinanderfolgender paneele fuge freigelassen spaltbereich bergeht dadurch gekennzeichnet torblattschliezustand je paar aufeinanderfolgender mittels zugehrigen scharnierverbindung aneinander angelenkter paneele einander gegenberliegenden gekrmmten oberflchenbereiche flchen stufenbereiche begrenzten spalt spaltabschnitt ausgebildet spalt begrenzenden stirnseiten paneele spaltabschnitt entsprechenden stirnseitenbereichen spaltabstand torblattschliestellung unterbrechend schliestellung gerichteten lastkomponente aufeinander absttzbar aneinander angreifen spaltabschnitt nasenkante torblattdickenrichtung beabstandet stufenbereiche angrenzenden endzone gekrmmten oberflchen torblattschliezustand gebildeten spaltbereiches ausgebildet torblattschliezustand aneinander angreifende oberhalb scharnierachse gelegene stufungen tordickenrichtung gegenbe
  2024. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene frage rechtsgrundstzliche bedeutung erfordert zulassung revision fortbildung rechts berufungsgericht aussage zeugen entnommen weder bewegung busses links umstand wahrgenommen schlenker klgerfahrzeugs erklren wrde umstnden knnte bercksichtigung gefhrdungsgefhls zeugen zwingend nderung angegriffenen entscheidung fhren weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung wellner sthr olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2025. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden jedoch bleiben feststellungen schuldspruch vorgenannten fllen ausnahme derjenigen jeweiligen wirkstoffgehalt kokains bestehen aussprchen ber gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren ber wertersatzverfall umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge erwerb abgabe betu bungsmitteln vier fllen wegen erwerbs betubungsmitteln tateinheit abgabe betubungsmitteln einbeziehung freiheitsstrafe frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt ferner angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln wegen erwerbs betubungsmitteln fllen davon fall tateinheit abgabe betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt wertersatzverfall hhe dm angeordnet revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel teilweise erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten fllen ii urteilsgrnde jeweils wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge erwerb abgabe betubungsmitteln bestand insoweit revision versto stpo gesttzten verfahrensrge erfolg generalbundesanwalt antragsschrift insoweit bezug genommen zutreffend ausgefhrt gerichtskundige tatsache niederlanden bundesrepublik eingefhrtes kokain jeweiligen tatzeiten wirkstoffgehalt mindestens aufgewiesen ua gegenstand hauptverhandlung gemacht worden jedoch erforderlich wre bghr stpo gerichtskundigkeit verfahrensfehler fhrt aufhebung verurteilung vorgenannten fllen senatsentscheidung bghr btmg strafzumessung zugrundeliegenden fall berhrt rechtsversto schuldspruch senat gesamtzusammenhang urteilsgrnde sicherheit entnehmen jeweils geringe menge kokainhydrochlorid bghst erreicht ausnahme feststellungen wirkstoffgehalt eingefhrten kokains knnen jedoch brigen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bestehen bleiben aufhebung verurteilungen vorgenannten fllen ntigt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren vorgenannten fllen verhngten freiheitsstrafen einbezogen worden anordnung verfalls wertersatzes hhe dm bestand landgericht erkennbar hrtevorschrift stgb auseinandersetzt senat weder berprfen ausnahmsweise voraussetzungen unbilligen hrte sinne abs satz vorschrift vorliegen strafkammer abs satz vorschrift eingerumte ermessen rechtsfehlerfrei ausgebt vgl bgh beschlu mrz str tepperwien maatz solin stojanovi athing sost scheible'],['Soon']]
  2026. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember richter dr ellenberger vorsitzenden richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klger wendet klage beklagten betriebene zwangsvollstreckung notariell beurkundeten schuldanerkenntnis juli schlossen klger beklagte ag folgenden bank darlehensvertrag ber dm netto sicherung darlehensrckzahlungsanspruchs bank wurde grundstck beklagten bestehende eigentmerbriefgrundschuld hhe mio dm bank abgetreten folgezeit darlehen mehr bedient konnte erwirkte jetzige beklagte jetzigen klger januar rechtskrftig gewordenes urteil lg gieen klger beklagten schaden ersetzen daraus entsteht april grundstck beklagten grundschuld ber mio dm zugunsten bank eingetragen beklagte gegenber bank darlehensvertrag persnlich haftet oktober begab klger beklagten deren rechtsanwalt notar gab abstraktes schuldanerkenntnis zwangsvollstreckungsunterwerfung ab klger erkannte ziffer ii beklagten betrag hhe nebst gesetzlichen zinsen abs bgb ab november schulden wurde nachgelassen beklagte monatlich zahlen klger verpflichtete zudem monatlich anfallenden zins tilgungsleistungen hhe bank zahlen tilgungsleistungen sollten ziffer ii bezeichneten schadensersatzanspruch reduzieren klger zahlte folgezeit monatlich beklagte bank zahlungen bank wurde darlehen zeit august hhe getilgt zahlungen beklagte belaufen insgesamt landgericht klage geringen teil stattgegeben zwangsvollstreckung notariellen urkunde fr unzulssig erklrt soweit wegen mehr vollstreckt anspruch schuldanerkenntnis tilgung darlehens hhe reduzieren sei brigen landgericht klage abgewiesen klger weitere einwendungen zustnden insbesondere sei beklagte schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert berufung klger beantragt zwangsvollstreckung notariell beurkundeten schuldanerkenntnis fr unzulssig erklren soweit wegen hheren betrages vollstreckt berufungsgericht berufung erteilung hinweises einstimmigen beschluss gem abs zpo zurckgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt klger knne schuldanerkenntnis gem abs satz fall abs bgb kondizieren urteil lg gieen ergebe verhltnis parteien zueinander klger allein verpflichtet verbindlichkeiten darlehensvertrag begleichen innenverhltnis sei gegenstand abstrakten schuldanerkenntnisses solange darlehensschuld vollstndig beglichen sei bestnden rechtsbeziehungen innenverhltnis bildeten rechtsgrund fr abstrakte schuldanerkenntnis handele vergleich sinne bgb streit parteien ber art weise erfllung rechtskrftigen urteil lg gieen festgestellten verpflichtung klgers beseitigt klger verzinsungspflicht berobligationsmige verbindlichkeit eingegangen sei klger erklrte hilfsaufrechnung zahlungen erfllung abstrakten schuldanerkenntnisses hhe insgesamt gezahlt verhelfe berufung teilweise erfolg gegenforderung knnte bestehen klger zahlungen gem abs satz fall bgb rechtsgrund geleistet htte rechtsgrund liege jedoch wirksamen abstrakten schuldaner kenntnis klger gem bgb wegen arglistiger tuschung anfechten knnen getuscht worden sei ii nichtzulassungsbeschwerde klgers statthaft brigen zulssig revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen angegriffene beschluss anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg verletzt vgl senatsbeschlsse mai xi zb bghz februar xi zr bkr grund beschluss gem abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen art abs gg verpflichtet gericht vortrag parteien kenntnis nehmen entscheidung erwgung ziehen bverfge bverfg njw rr grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen zumal art abs gg verpflichtet vorbringen begrndung entscheidung ausdrcklich befassen versto art abs gg setzt gewisse evidenz gehrsverletzung voraus einzelfall mssen besondere umstnde vorliegen deutlich ergeben vorbr
  2027. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser richterin lohmann april beschlossen aussetzungsantrag mrz abgelehnt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar kosten beklagten zurckgewiesen streitwert euro festgesetzt grnde voraussetzungen fr zulassung revision liegen revision aussicht erfolg zpo begrndung senatsbeschluss februar sache bezug genommen stellungnahme beklagten mrz steht erlass zurckweisungsbeschlusses zpo entgegen rechtsstandpunkt senat beschluss februar eingenommen steht bereinstimmung stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs ergnzend weitere themenkreis ergangene urteil bundesgerichtshofs dezember ix zr wm verwiesen senat nochmals bekrftigt sozialversicherungsbeitrge hinsichtlich arbeitnehmeranteile zugunsten sozialversicherungstrger aussonderungsfhiges treugut angefochtenen rechtshandlungen kontenpfndung druckzahlung bargeschfte sinne inso handelt bgh aao gilt vorliegenden fall gleicher weise beklagte streitigen betrge denen feststellungen laufende beitrge beitragsrckstnde handelt hilfe vollziehungsbeamten beigetrieben revision zitierte entscheidung bundesfinanzhofs dezember gmbhr betrifft sachverhalt bezieht zahlung laufenden arbeitsvertraglich geschuldeten lohns gleichzeitiges erbringen entsprechenden angemessenen arbeitsleistung urteil bundesgerichtshofs dezember aao schlielich entgegenstehende rechtsprechung bundesarbeitsgerichts bag njw bundesfinanzhofs bfh zip eingegangen neue genannten urteil behandelte aspekte zeigt beklagte schriftsatz mrz gilt fr richtlinie ewg rates oktober insoweit bleibt senat beschluss november eingenommenen standpunkt ix zr wm schriftsatz mrz zitierte entscheidung bundesfinanzhofs august aao befasst richtlinie entgegen auffassung revision besteht deshalb klrungsbedarf hinsichtlich gemeinschaftsrechtlichen vorfrage aussetzungsantrag abzulehnen vorgreiflichkeit sinne zpo fehlt aktenzeichen ix zr ix zr gefhrten prozessen handelt selbstndige verfahren mehrere parallelprozesse gefhrt vorgreiflichkeit anzunehmen vgl saenger wstmann zpo rn fischer ganter kayser raebel lohmann vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  2028. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr grabinski richterin schuster fr recht erkannt berufung mrz verkndungs statt zugestellte urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin juli inanspruchnahme deutschen prioritt juli angemeldeten wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten verlaufe berufungsverfahrens zeitablauf erloschenen europischen patents streitpatents streitpatent trgt bezeichnung monoklines metazachlor verfahren herstellung umfasst sieben patentansprche lauten verfahrenssprache deutsch monoklines schmelzendes dimethyl pyrazol yl methyl acetanilid mel chlorder for verfahren herstellung kristalliner massen verbindung anspruch dadurch gekennzeichnet verbindung polaren inerten organischen lsungsmittel umkristallisiert vollstndiger kristallisation festkrper blicher weise isoliert verfahren herstellung kristalliner massen verbindung anspruch dadurch gekennzeichnet chlor dimethyl pyrazol yl methyl acetanilid wssriger schwefelsaurer lsung temperaturen gegenwart polaren wasser mischbaren inerten organischen lsungsmittels kristallisiert verfahren herstellung kristalliner massen verbindung anspruch dadurch gekennzeichnet wssrige suspension verbindung schmelzenden triklinen kristallmodifikation polaren wasser mischbaren inerten organischen lsungsmittel gegenwart kristallen verbindung schmelzenden monoklinen kristallmodifikation vermahlt herbizides mittel enthaltend bliche inerte zusatzstoffe kristallmodifikation gem anspruch herbizides mittel anspruch dadurch gekennzeichnet gew schmelzenden monoklinen kristallmodifikation enthlt verfahren bekmpfung unerwnschten pflanzenwachstums dadurch gekennzeichnet samen pflanzen deren lebensraum herbizid wirksamen menge kristallmodifikation gem anspruch behandelt klgerin beklagten streitpatent anspruch genommen worden klage geltend gemacht gegenstand streitpatents sei gegenber stand technik patentfhig insbesondere sei metazachlor formel schmelzpunkt bereits bekannt schmelztemperatur monokline modifikation festgelegt fachmann einfachen blichen analytischen methoden abklren knne darber hinaus bilde verfahren druckschriften gemische denen neben monoklinen form trikline form metazachlor vorliege patentgericht klage abgewiesen hiergegen richtet berufung klgerin klageziel weiterverfolgt beklagte tritt rechtsmittel entgegen gerichtlicher sachverstndiger prof dr institut fr organische chemie universitt schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde berufung teilweise zulssig stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs abs nr zpo dezember geltenden fassung abs nr patg streitfall anwendbaren september geltenden fassung entspricht berufungsbegrndung bestimmte bezeichnung einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde sowie neuen tatsachen beweismittel beweiseinreden enthalten partei rechtfertigung berufung anzufhren danach berufungsklger begrndung liefern entscheidung stehenden fall zugeschnitten begrndung deshalb erkennen lassen punkten tatschlicher rechtlicher art angefochtene urteil ansicht berufungsklgers unrichtig einzelnen angeben grnden tatschliche rechtliche wrdigung vordergerichtes fr unrichtig hlt st rspr bgh urteil januar ii zr njw senatsurteil mrz zr schlssige rechtlich haltbare begrndung verlangt berufungsbegrndung rechtlichen tatschlichen argumenten angefochtenen urteils befassen bekmpfen bag njoz berufungsbegrndung klgerin entnommen obwohl begrndung angefochtenen urteils erwhnt annahme patentgerichts verfahren europischen patentschrift deutschen offenlegungsschrift entstehe monoklines metazachlor begrndung bekmpfen berufungsverfahren neu eingefhrten nachverffentlichten europischen patentschrift ergebe gegenteil gengt fr zulssigkeit berufung patentansprche anbelangt allerdings trgt berufungsbegrn
  2029. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil november strafsache wegen ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung november sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr tepperwien richterin dr gerhardt richter dr brause beisitzende richter richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten pi rechtsanwltin vertreterin nebenklgers gr justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklgers urteil landgerichts berlin januar kosten verworfen nebenklger angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf gemeinschaftlichen ruberischen erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen gerichteten revisionen nebenklgers denen verfahren beanstandet verletzung materiellen rechts rgt bleiben erfolg rgen denen verletzung abs stpo gebotenen aufklrungspflicht beanstandet unzulssig abs satz stpo vorgeschriebenen form gengen beschwerdefhrer verletzung verfahrensrechts geltend macht mu mangel begrndenden tatsachen vollstndig genau angeben revisionsgericht allein aufgrund begrndungsschrift prfen verfahrensfehler vorliegt behaupteten tatsachen zutreffen danach setzt zulssige aufklrungsrge benennung bestimmten beweismittels be stimmten beweisergebnisses voraus bedarf darlegung umstnde vorgnge fr beurteilung frage gericht vermite beweiserhebung aufdrngen mute bedeutsam knnten st rspr vgl bghr stpo abs satz aufklrungsrge daran fehlt mehreren rgen soweit revision geltend macht landgericht htte zustandekommen verletzungen nebenklgers mittels elektroschockgerts vernehmung nebenklger tattage behandelnden arztes sowie anhrung gerichtsmedizinischen sachverstndigen nher aufklren mssen hierbei lichtbilder verletzungen sowie schriftlichen arztbericht unfallarztes verweist htten arztbericht lichtbilder revisionsbegrndung aufgenommen mssen erfolgt vermag senat beurteilen genannten urkunden bzw lichtbilder landgericht weiteren beweiserhebungen htten drngen mssen entsprechenden mangel leidet rge landgericht einholung weiterer daktyloskopischer gutachten unterlassen gutachten landeskriminalamtes august revision anknpft senat einzelnen mitgeteilt fr zulssigkeit rge landgericht htte psychologischen sachverstndigen feststellen lassen mssen unterschriften zwei schriftstcken zwang geleistet wurden fehlt vorlage jeweiligen schriftstcke rge landgericht sei widersprchen bereits inhalt uerem erscheinungsbild schriftlichen vergleichsvereinbarung ergben gebotenen form nachgegangen entbehrt konkreten beweisbehauptung brigen nichtausschpfung tatrichter benutzten beweismittel insbesondere beanstandete fehlen vorhalten revision zulssig gergt berprfung geltend gemachten verfahrensfehlers revisionsverfahren statthafte rekonstruktion tatrichterlichen hauptverhandlung voraussetzen wrde vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn berprfung urteils aufgrund erhobenen sachrge lt angeklagten begnstigenden rechtsfehler erkennen landgericht einlassung angeklagten pi fr glaub haft erachtet folgerichtig wesentlichen teilen kndigung zwei lebensversicherungen erhhung berziehungskredits engem zeitlichen zusammenhang angeklagten behaupteten beabsichtigten schuldentilgung beim nebenklger objektive beweismittel gesttzt worden daneben strafkammer fr feststellung angeklagte nebenklger entgegen aussage nebenklgers telefonisch einmalige zahlung dm geeinigt indiz herangezogen angeklagte mitangeklagten lebensgefhrten tattage gesamten geld nebenkl ger geschickt berlegung stellt entgegen auffassung revision unzulssigen zirkelschlu dar allein angaben angeklagten beruht vielmehr objektive beweismittel belegt angeklagte zeitnah entsprechenden geldbetrag bankkonto abgehoben nebenklger zeugenschaftlich ausgesagt mitangeklagte nebenklgers wohnung geldumschlag gezeigt geld weggesteckt ua ersichtlich landgericht beiden umstnden naheliegenden schlu gezogen angeklagte pi konto abgehobenen dm tattag mitangeklagten tat
  2030. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat urteilsgrnden erschliet weiteres gefhrliche krperverletzung neben tatbestandsvariante abs nr stgb variante mittels gefhrlichen werkzeugs gem abs nr stgb gegeben senat jedoch beruhen erkannten freiheitsstrafe strafschrfenden bercksichtigung verwirklichung zweier varianten stgb angesichts weiteren zulasten angeklagten angefhrten erkennbar deutlich gewichtigeren strafzumessungserwgungen namentlich mehrzahl tatopfern tateinheitliche verwirklichung zweier vollendeter sechs versuchter mordtaten sowie vorliegen zweier mordmerkmale ausschlieen verfahrensrge strafkammervorsitzende vorstzlich stpo verstoen daraus ergebe einzigen fall entscheidung ber vereidigung zeugen getroffen vielmehr ausnahmslos unterlassen bereits deshalb zulssiger weise erhoben diesbezgliche revisionsvorbringen inhalt hauptverhandlungsprotokolls entspricht revision mitgeteilten hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich sowohl zeuge zeuge unvereidigt entlassen wurden revisionsgegenerklrung mai senat beratung vorgelegen sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']]
  2031. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil vi zr verkndet juni bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts hannover september teilweise aufgehoben beklagte teilweiser abnderung urteils amtsgerichts hannover dezember verurteilt klger ber landgericht hannover angefochtenen urteil september ausgeurteilten betrag dm nebst zinsen hinaus weitere dm nebst zinsen ber basiszinssatz seit januar zahlen brigen bleibt klage soweit erledigung rechtsstreits festgestellt abgewiesen berufung zurckgewiesen kosten rechtsstreits erster instanz klger beklagte tragen abs abs zpo kosten berufungsverfahrens fallen klger beklagten last abs zpo kosten revisionsverfahrens beklagte tragen abs zpo streitwert mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']]
  2032. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter schlick richter drr wstmann richterin harsdorf gebhardt richter hucke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mannheim september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger immobilienmakler wurde eigentmer anwesens strae sch vermietung verkauf bro rume objekt betraut beklagte wurde januar objekt aufmerksam schloss klger maklervertrag unterzeichnete januar objektnachweis besichtigung smtlicher broeinheiten mietete beklagte januar brorume klger rechnung gestellte courtage wurde beklagten ausgeglichen vertrag januar mietete beklagte weitere broeinheit selben haus mietpreis inklusive mehrwertsteuer bisherigen mietvertrag hinzu klger berechnete beklagten hierfr courtage beklagte mangels sachlichen zeitlichen zusammenhangs maklervertrag weiteren anmietung gerechtfertigt ansah amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers landgericht beklagten zahlung maklercourtage hhe sowie wegen vorgerichtlich aufgewandter anwaltskosten jeweils nebst zinsen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren abweisung klage entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts steht klger geltend gemachte anspruch maklercourtage maklervertrge seien unbestimmter dauer abschluss weiteren mietvertrags sei kausal maklervertrag innerhalb jahres geschlossen worden sei deswegen vermutung fr kausalitt bestehe ii berufungsurteil hlt angriffen revision stand aufgrund derzeitigen sach streitstands anspruch klgers zahlung maklercourtage abs bgb bejaht frei rechtsfehlern auffassung berufungsgerichts abschluss mietvertrags januar sei kausal maklervertrag januar zurckzufhren voraussetzung fr kausalitt hauptvertrag zumindest ergebnis fr erwerb wesentlichen maklerleistung darstellt gengt maklerttigkeit fr erfolg wege adquat kausal geworden makler fr erfolg schlechthin belohnt fr arbeitserfolg senatsurteil november iii zr njw rr rn berufungsurteil schon deshalb aufzuheben berufungsgericht jenseits angenommenen vermutung fr ursachenzusammenhang maklerleistung weiterem mietvertragsschluss festgestellt klger berhaupt nachweismaklerleistung ausgangspunkt kausalittsprfung erbracht ausgehend revisionsrechtlich grunde legenden sachvortrag beklagten bejaht nachweismakler kunden gelegenheit ber bestimmtes objekt vertrag schlieen hinzuweisen lage versetzen konkrete verhandlungen ber angestrebten hauptvertrag einzutreten gehrt regel vertragspartner tatschlich bereit ber objekt rede stehenden vertrag schlieen vgl senatsurteil bghz vorliegend vermieter objekts vortrag beklag ten unbeschadet mangelnden interesses zeitpunkt besichtigung letzten relevanten maklerleistung klgers bereit spter angemieteten rume vermieten unstreitig anderweitig vermietet leer standen urteil erweist grnden richtig zpo sache entscheidung reif abs zpo aufhebung urteils zurckverweisung sache berufungsgericht abs zpo ber klgerische behauptung beweis erheben beklagte bereits besichtigung broeinheiten januar interesse weiteren anmietung letztlich januar zustzlich angemieteten broeinheit geuert vermieter vermietung gegebenenfalls spteren zeitpunkt beklagte bereit schlick drr harsdorf gebhardt wstmann hucke vorinstanzen ag weinheim entscheidung lg mannheim entscheidung'],['Soon']]
  2033. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg november feststellungen aufgehoben fall ii urteilsgrnde betreffenden einzelstrafausspruch gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung wegen vergewaltigung einbeziehung viermonatigen freiheitsstrafe frheren urteil gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel teilweise erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit landgericht fall ii urteilsgrnde wegen sexueller ntigung nachteil versicherungskauffrau gudrun einzel strafe vier jahren freiheitsstrafe verurteilt insoweit erhebt beschwerdefhrer ausdrcklichen einwendungen dagegen hlt strafausspruch rechtlicher prfung stand soweit landgericht angeklagten fall ii wegen vergewaltigung nachteil frau einsatzstrafe fnf jahren sechs monaten freiheitsstrafe verurteilt landgericht strafe strafrahmen qualifizierten tatbestandes abs stgb entnommen vorliegen minder schweren falles absatzes alt vorschrift verneint strafrahmenwahl strafzumessungserwgungen engeren sinne begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen angeklagte geschdigten prostituierte ttig fr abend tattages hausbesuch wohnung fr dauer zwei stunden vereinbarten preis dm verabredet jedoch ber geld verfgte fr dienste bezahlen vornherein entschlu gefat willen sexuelle handlungen durchzufhren ua nachdem frau erschienen verschlo wohnungstr bald darauf zog messer wscheleine bzw strick hervor forderte frau befehlston auszuziehen wobei messer entgegenhielt angst tat nachdem ebenfalls entkleidet mute bauch legen sodann legte fhrte geschlechtsverkehrshnliche bewegungen wobei messer reichweite ablegte anschlieend mute geschdigte oralverkehr ausben dabei hielt messer hand ua schlielich legte steckte glied brste gelangte samenergu hiernach landgericht angeklagten recht abs nr abs nr stgb wegen vergewaltigung bezeichnung tat schuldspruch vgl bgh njw lackner khl stgb aufl rdn verurteilt weitere tatbestandsalternative absatzes nr vorschrift ausnutzen schutzlosen lage verwirklicht angesehen beschwert angeklagten feststellungen belegen angeklagte messer sinne abs nr stgb verwendet hierfr gengt tter gefhrliche werkzeug tat drohmittel einsetzt bgh stv bgh beschlu mai str jeweils abs nr stgb gilt jedenfalls tter aufgrund nhe opfer jederzeit weiteres messer verletzungen beibringen dagegen ergeben bisher getroffenen feststellungen angeklagte regelbeispiel besonders schweren falles vergewaltigung abs satz nr stgb verwirklicht angeklagte oralverkehr sexuelle handlung erzwungen abs satz nr beschrieben eindringen krper verbunden jedoch revision recht geltend macht weitere voraussetzung regelbeispiels nmlich besonders erniedrigende charakter abgentigten sexuellen handlung gengend dargetan legaldefinition abs satz nr stgb erzwungene sexuelle handlung eindringen krper verbunden beischlaf darstellt schuldspruch sexuelle ntigung vergewaltigung bezeichnen bgh urteil mrz str pfister nstz rr nr lackner khl aao gengt fr annahme regelbeispiels abgesehen erzwungenen beischlaf penetration verbundene sexuelle handlung vielmehr fall beischlaf hnliche sexuelle handlung opfer besonders erniedrigt kommt einschrnkenden merkmal besonderen erniedrigung fllen oral analverkehrs regelmig eigenstndige bedeutung vgl bgh nstz erniedrigende charakter sexuellen handlungen allgemeinen versteht grundstzlich bedarf senat entscheidung bgh njw stv ff krit bspr renzikowski nstz nher ausgefhrt jeweils positiven feststellung umstnde einzelfalls wertender betrachtung annahme besonderen erniedrigung tatopfers sttzen trndle fischer stgb aufl rdn lenckner perron schnke schrder stgb auf
  2034. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli heinzelmann justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein zpo zpo abs nr hngen klage widerklage vorfrage ab ber klage grundurteil ergehen kommt hinsichtlich widerklage teilgrundurteil betracht zurckverweisung abs nr zpo scheidet deshalb bgh urteil juli vii zr olg kln lg kln vii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka fr recht erkannt revisionen klgerin beklagten teilurteil teil grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin auftragnehmerin verlangt neben zwei kleineren teilbetrgen dm zurck nachdem zunchst beklagte auftraggeberin gemeinschuldnerin folgenden beklagte gewhrleistungsbrgschaft hhe anspruch genommen insolvenzverwalterin ber vermgen beklagten verlangt widerklagend ersatz mngelbeseitigungskosten weiteren schden mietausfall weitere einnahmerckgnge vorschu kosten weiterer mngelbeseitigung sowie feststellung architekt beklagten rechtsstreit deren seite beigetreten klgerin fr beklagte zweigeschossigen bau mbelmarkt errichtet zwischendecke hngt stark einigten parteien wegen durchbiegung zwischendecke abzug schlurechnung nachdem durchbiegung zunahm klgerin jegliche haftung abgelehnt nahm beklagte august gewhrleistungsbrgschaft dm anspruch november dezember lie klgerin sachverstndigengutachten anfertigen flchennivellement vermessung durchfhren landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen berufungsinstanz beklagte widerklage erweitert zahlung dm sowie abzurechnenden kostenvorschusses hhe dm feststellung begehrt klgerin verpflichtet sei smtliche schden aufwendungen ersetzen zusammenhang sanierung decke ber erdgescho entstehen berufungsgericht wegen klage sache teilweiser aufhebung angegriffenen urteils landgericht zurckverwiesen weit klgerin rckzahlung dm begehrt soweit klgerin kostenersatz fr gutachten sachverstndigen dm sowie vermessung dm beansprucht klage abgewiesen zahlung gerichtete widerklage berufungsgericht grunde fr gerechtfertigt erklrt sache wegen hhe landgericht zurckverwiesen soweit beklagte ersatz kosten sowie zahlung vorschusses fr mngelbeseitigung schadensersatz nr abs vob geltend macht wegen ersatzes mietausfalls dm sowie erhhten betriebskosten dm abweisung widerklage geblieben feststellungswiderklage berufungsgericht zurckweisung berufung brigen stattgegeben soweit schden aufwendungen nr abs vob fallen revisionen beider parteien wenden berufungsurteil soweit jeweils nachteil entschieden worden entscheidungsgrnde revisionen beider parteien erfolg fhren aufhebung berufungsurteils sowie zurckverweisung sache berufungsgericht magebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb nr egzpo revision klgerin berufungsgericht hlt fr zulssig teil rechtsstreits entscheidung grund landgericht zurckzuverweisen weiteren teil grundentscheidung wegen hhe zurckzuverweisen weitere teile abschlieend selber entscheiden ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht vorgenommene aufteilung urteils abschlieende lediglich grund ergangene entscheidungsteile sowie rein kassatorischen teil entscheidung grund verfahrensfehlerhaft trifft landgericht ausgesprochene verurteilung beklagten rckzahlung brgschaftssumme mangels entscheidungsreife wegen untrennbaren zusammenhangs entscheidung ber widerklage bestand prozessual allein zulssige folge davon berufungsgericht rechtsstreit klage widerklage grund hhe insgesamt htte entscheiden mssen unterblieben klage rckzahlung brgschaftssumme liegen voraussetzungen fr zurckverweisung landgericht abs nr zpo zurckverweisung kommt schon deshalb betracht berufungsgericht teilgrundurteil insoweit erlassen berufungsgericht anscheinend angenommenen gesichtspunkte zweckmigkeit gemeinsamen entscheidung landgericht zutreffen dahinstehen rein kassatorische entscheidung bleibt unzulssig mglicherweise zweckmig erscheint vg
  2035. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja repair kapseln verordnung eg nr art abs nr art abs art abs verordnung eu nr art abs verbindung anhang gesundheitsbezogene angabe spezielle gesundheitsbezogene angabe sinne art abs verordnung eg nr anzusehen wissenschaftlichen nachweis zugnglicher wirkungszusammenhang nhrstoff substanz lebensmittel lebensmittelkategorie einerseits konkreten krperfunktion andererseits hergestellt unerheblich angabe medizinisches umgangssprachliches vokabular verwendet gesundheitsbezogene angabe angesprochenen verkehrskreisen dahin verstanden bestimmtes produkt knne schden haut haaren fingerngeln beseitigen verordnung eu nr zugelassenen gesundheitsbezogenen angaben bestimmter nhrstoff trage erhaltung normaler haut haare ngel inhaltsgleich daher unzulssig gesundheitsbezogene angabe erkennen lsst liste zugelassenen angaben anhang verordnung eu nr aufgefhrten nhrstoffen substanzen lebensmitteln lebensmittelkategorien behauptete wirkung produkts beruht zugelassenen angaben inhaltsgleich daher unzulssig bgh urteil april zr olg hamm lg essen ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter prof dr koch prof dr schaffert dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verband sozialer wettbewerb eingetragener verein satzungsgemen aufgaben wahrung gewerblichen interessen mitglieder gehrt beklagte vertreibt nahrungsergnzungsmittel september versandte beklagte interessierte kunden per mail newsletter angebotenen repair kapseln premium folgt heit verbesserten rezeptur neuen wertvollen inhaltsstoffen sorgen neuen repair kapseln premium fr tolle haut flliges haar feste fingerngel effektiver newsletter befand elektronischer verweis seite internetauftritts beklagten weitere informationen produkt abrufbar angegeben repair kapseln premium vitamin zink vitamin niacin pantothensure vitamin folsure biotin selen kieselsure sowie weitere pflanzen algenstoffe enthalten januar warb beklagte internetauftritt fr produkt herz as kapseln folgendem text herz schlgt permanent leben lang pause mal minute etwa mal tag fr vllig normal selbstverstndlich deshalb bekommen schwerstarbeit wenig dennoch braucht aktive organ natrlich bestimmte vitalstoffe herzmuskelzellen guter laune halten knnen wichtige davon herz as enthalten zwei kapseln enthalten omega lachsl mg vitamin mg magnesium mg vitamin mg abgerundet herz asrezeptur verschiedenen vitaminen weidorn apfelschalen rooibostee ansicht klgers handelt werbeaussagen fr beiden produkte beklagten spezielle gesundheitsbezogene angaben sinne art abs verordnung eg nr ber nhrwert gesundheitsbezogene angaben ber lebensmittel liste zugelassenen angaben art verordnung aufgenommen daher unzulssig klger beklagte unterlassung erstattung abmahnkosten anspruch genommen landgericht beklagte abweisung klage brigen verurteilt werbung fr repair kapseln premium unterlassen klger abmahnkosten hhe nebst zinsen ersetzen berufungsgericht dagegen gerichtete berufung beklagten rckgewiesen anschlussberufung klgers wegen werbung fr herz as kapseln unterlassung verurteilt klger weitere abmahnkosten hhe nebst zinsen zugesprochen olg hamm md berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger stnden geltend gemachten ansprche unterlassung kostenerstattung werbung beklagten art abs verordnung eg nr verstoe ausgefhrt geltend gemachte unterlassungsanspruch sei hinsichtlich beider beanstandeter werbeaussagen nr uwg fassung gesetz dezember gegolten weiteren uwg af verbindung art abs verordnung eg nr begrndet angaben repair kapseln premium handele spezielle gesundheitsbezogene angaben sinne art abs verordnung eg nr beklagte werbe angaben weder wortnoch inhaltsgleich art verordnung eg nr zugelassenen angaben seien k
  2036. [['bundesgerichtshof namen volkes zr nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja urteil rechtsstreit verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle spiegel cd rom urhg abs bgb cd fotograf zeitschrift recht eingerumt fotografien abzudrucken erstreckt nutzungsrechtseinrumung spter erschienene cd rom ausgabe jahrgangsbnde zeitschrift erforderliche zustimmung cd rom ausgabe eingeholt worden fotograf hilfe unterlassungsanspruchs ungenehmigte verwertung werke leistungen vorgehen steht einwand unzulssigen rechtsausbung entgegen fotograf aufgrund vertraglicher treuepflichten rechtzeitiger anfrage verpflichtet wre nutzung fotografien rahmen cd rom ausgabe zuzustimmen verletzer ersatz wege lizenzanalogie berechneten schadens anspruch genommen fhrt zahlung abschlu lizenzvertrags einrumung nutzungsrechts bgh urteil juli zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg starck prof dr bornkamm pokrant fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat november zurckweisung weitergehenden rechtsmittels aufgehoben soweit beklagte hinsichtlich aufnahmen fotografen unterlassung verurteilt worden umfang aufhebung berufung klgers urteil landgerichts hamburg zivilkammer august zurckgewiesen beklagte kosten revision tragen rechts wegen tatbestand klger verein etwa berufsfotografen organisiert beklagten verlag erscheint nachrichtenmagazin spiegel parteien streiten darber beklagte berechtigt zustzlich seit anfang achtziger jahre angebotenen mikrofiche ausgabe vergangenheit spiegel verffentlichten fotografien erneut cd rom jahrgangsausgaben verbreiten anla hierfr beklagte seit etwa april mai zwecke digitalisierten spiegel ausgaben jahrgnge seit werbung cd rom version anbietet zuvor zustimmung fotografen einzuholen denen ausgaben verffentlichten fotografien stammen nachfolgend beispielhaft seite ausgabe heft seite wiedergegeben klger tenor berufungsurteils namentlich aufgefhrten mitgliedern ansprche wegen ungenehmigter nutzung aufnahmen cd rom fr spiegel jahrgnge abtreten lassen vorgetragen aufgrund telefonischer rechtseinrumung seien insgesamt fotografien fotografen spiegel verffentlicht worden cd rom jahrgangsausgaben enthalten zeitpunkt rechtseinrumung sei nutzung cd rom rede mitglieder htten erst ende rede stehenden fnf cd rom ausgaben erfahren klger auffassung vertreten cd rom nutzung liege neue nutzungsart zustimmung berechtigten bedurft htte klger fr fotografien nhere angaben person fotografen verffentlichungsstelle spiegel gemacht zahlungsklage teilklage flle beschrnkt soweit fr revisionsverfahren bedeutung zuletzt beantragt beklagten verurteilen dm nebst zinsen dm ab november dm ab juni zahlen unterlassen aufnahmen anlage aufgefhrten fotografen cd rom spiegel jahrgnge verbreiten verbreiten lassen beklagte klage entgegengetreten anspruchsberechtigung klgers frage gestellt vorgebracht zuordnung fotografien einzelnen fotografen mglich sei lediglich hinsichtlich teils aufnahmen fr klger verffentlichung nennung jeweiligen spiegel heftes einzelnen vorgetragen betrifft unterlassungsantrag aufgefhrten fotografen beklagte verwendung fr cd rom bestritten brigen beklagte ansicht vertreten rede stehenden cd rom ausgaben substitutionsprodukt fr mikrofiche ausgabe jahrgangsbnde handele landgericht klage abgewiesen lg hamburg cr berufungsgericht grund teilurteil zahlungsanspruch grunde fr gerechtfertigt erklrt oben wiedergegebenen unterlassungsantrag namentlicher nennung fraglichen fotografen stattgegeben olg hamburg cr mmr hiergegen richtet revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde revision geringem umfang begrndet insoweit erfolg beklagte hinsichtlich aufnahmen fotografen unterlassung verurteilt worden brigen bleibt revision erfolg versagt berufungsgericht klage zulssig erachtet be anstandeten nutzung urheberrechtsverletzung gesehen begrndung ausgefhrt unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt insbesondere sei streitfall
  2037. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr abs fgg abs zulssigkeit rechtsmittels beschwerde entscheidung ber versorgungsausgleich steht entgegen rechtsmittelfhrer anschrift bewusst geheim hlt dadurch weder geordnete ablauf rechtsmittelverfahrens mgliche kostenerstattungsansprche rechtsmittelgegners gefhrdet bgh beschluss april xii zb olg karlsruhe ag heidelberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter fuchs richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde antragsgegnerin begehrt durchfhrung versorgungsausgleichs scheidungsverbund parteien dezember ehe geschlossen januar geborene kind hervorgegangen bereits kurze zeit heirat bezogen ehegatten verschiedene wohnungen mnchen seit april leben getrennt antragsgegnerin verzog kind heidelberg dezember beantragte antragsteller umgangsrecht regeln april begehrte bertragung aufenthaltsbestimmungsrechts fr kind begrndung trug antragsgegnerin sei aufgrund psychischen disposition lage verhalten wohl kindes orientieren beeinflusse negativ behindere regelmigen umgang vater sohn amtsgericht ordnete anhrung parteien einholung gutachtens verfahrenspflegschaft bertrug wege einstweiligen anordnung aufenthaltsbestimmungsrecht antragsteller folgezeit lebte beim vater mnchen wurde kind september antragsgegnerin entfhrt begleitung damaligen partnerin antragstellers wohnung befand seitdem aufenthalt mutter sohn unbekannt antragsgegnerin internationalem haftbefehl gesucht mutter wurde wegen beteiligung tat freiheitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde urteil wurde berufung eingelegt verbundurteil mai wurde ehe parteien geschieden begehren antragstellers folgend versorgungsausgleich bgb ausgeschlossen begrndung wurde ausgefhrt entfhrung kindes antragsgegnerin vater gnzlich entzogen zugleich schwerwiegende eheverfehlung begangen vater msse rechnen kind nie sehen hinzu komme antragsgegnerin geringfgige ehebedingte nachteile erlitten infolge getrennten haushaltsfhrung versorgungsleistungen fr antragsteller erbracht verbundurteil eingelegte beschwerde antragsgegnerin durchfhrung versorgungsausgleichs erstrebt oberlandesgericht unzulssig verworfen dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde antragsgegnerin ii rechtsbeschwerde unbeschadet umstands zulssig rechtsbeschwerdeschrift wiederum anschrift antragsgegnerin angegeben worden aufhlt antragsgegnerin grundstzen fairen verfahrens mglich oberlandesgericht verneinte frage zulssigen beschwerdeeinlegung zugelassene rechtsbeschwerde senat berprfen lassen mitteilung anschrift rechtsmittelschrift rechtsstandpunkt vornherein aufzugeben vgl senatsurteil bghz famrz iii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung sowie zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht entscheidung olg karlsruhe olgr ff verffentlicht rechtsschutzbedrfnis fr beschwerde wegen rechtsmissbruchlichen verhaltens antragsgegnerin verneint begrndung wesentlichen ausgefhrt seit september sei aufenthalt antragsgegnerin allgemein unbekannt untergetaucht sei situation beim eingang beschwerde vorgelegen antragsgegnerin mehr angegebenen adresse gelebt ladungsfhige anschrift liege grundstzlich ordnungsgeme klageerhebung sinne abs nr abs nr zpo rechtsmittelschrift sei allerdings rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz bundesarbeitsgerichts njw ordnungsgem ladungsfhige anschrift rechtsmittelbeklagten prozessbevollmchtigten enthalte obgleich dadurch alsbaldige zustellung abs zpo erschwert entsprechendes gelte wohl einhelliger meinung rechtsmittelschrift ladungsfhige anschrift berufungsklgers fehle zitierten entscheidungen knnten vorliegenden fall jedoch bertragen jeweils versehentliches verhalten partei zugrunde gelegen msse rechtsmissbruchlichem
  2038. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bb abs satz abgrenzung mietvertrag ber geschftsrume immobilienleasingvertrag immobilienleasingvertrag leasingnehmer vorformulierten vertragsbedingungen enthaltene regelung instandhaltungspflicht fr genutzte gebude bertragen unangemessen benachteiligt bgh urteil november xii zr olg mnchen lg mnchen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling fr recht erkannt revision klgers urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat juli abgendert berufung beklagten urteil landgerichts mnchen zivilkammer august zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand klger begehrt feststellung beklagte mieterin gewerblich genutzten rumen renovierung auenfassade gebudes verpflichtet sobald umfangreiche baumanahme benachbarten grundstck abgeschlossen klger eigentmer geschftshauses beklagte teilflchen angemietet mrz gmbh mieterin gesamtflche anwesens vertragsgrundlage anlagen mietvertrag leasingvertrag berschriebener vertrag mai anlage gleichen tage notariell beurkundeten vertrag nachfolgend rahmenvertrag abgeschlossen wurde nr anlagen mietvertrags lautet instandhaltungsarbeiten erforderlichen reparaturen bernimmt mieterin eigene kosten schden hhere gewalt verursacht wurden kaufvertrag leasingvertrag bestellung ankaufsrechts generalbernehmervertrag bezeichnete notarielle rahmenvertrag enthlt anlage kaufvertrag ehemalige vermieterin grundstck geschftshaus errichtet erwarb anlage enthlt generalbernehmervertrag gmbh ehemaligen vermieterin schlsselfertigen herstellung brogebudes beauftragt wurde anlage vereinbarten vertragsparteien vormerkung gesichertes recht gmbh ankauf immobilie beendigung mietverhltnisses wert gesamtinvestitionen abzglich jahresmieten verrechneten abschreibungen ergibt dabei innenverhltnis gmbh beiden gesellschaftern reihenfolge ausbungsberechtigten dahingehend geregelt ankaufsrecht vorrangig gesellschaftern gleichen teilen danach beiden gesellschafter allein zuletzt gesellschaft zustehen nachdem mietverhltnis gmbh mrz beendet wurde schlossen klger rechtsvorgngerin beklagten april mietvertrag ber teilflchen anwesens enthlt folgende regelung groe instandhaltungsmanahmen insbesondere auenwnden treppenhusern dach sache vermieters april trafen klger rechtsvorgngerin beklagten weitere vereinbarung folgendem wortlaut aufgrund vereinbarung parteien mieterin ab statt gesamtflche anwesens mehr teilflche anmieten mieterin parteien bestehenden mietvertrag verpflichtet mietrume rckgabe vermieter umfassend renovieren renovierungsverpflichtung erstreckt somit knftig mieterin mehr gemieteten rume kosten hierfr belaufen parteien hhe unstreitigen ermittlung anlage vorausgeschickt vereinbaren parteien folgendes mieterin zahlt vermieter euro zweihunderttausend brutto zahlung genannten vergleichsbetrages erfolgt zwei raten je fllig sowie ansprche vermieters renovierung derjenigen flchen anwesens str ab mehr gegenstand mietvertrages parteien abgegolten erfllung anspruchs vermieters entsprechend bisherigen mietverhltnis renovierung ab gemieteten rume mieterin bernommen vergleichsbetrag gutachter ermittelten kosten fr renovierung auenfassade enthalten nachdem ende jahres streit darber entstand beklagte aufgrund anlagen mietvertrag mai enthaltenen instandhaltungsklausel verpflichtet fassade renovieren vereinbarten parteien klger mglichkeit erhlt mrz entsprechende feststellungsklage erheben landgericht vorab mrz per fax eingegangenen klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht landgerichtliche entscheidung abgendert klage abgewiesen hiergegen wendet klger zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht entscheidung folgt begrndet beklagte sei verpflichtet fassade geschftsgebudes renovieren anlagen mietvertrag mai nr enthaltene v
  2039. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen verdachts geldwsche ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng bundesanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten rechtsanwltin verteidigerin fr angeklagte justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts limburg lahn juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts gieen zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf geldwsche rechtlichen grnden freigesprochen entschdigungspflicht fr durchsuchung wohnung festgestellt dagegen wendet staatsanwaltschaft sachrge gesttzten revision sofortigen beschwerde generalbundesanwalt vertretene revision erfolg staatsanwaltschaft legt angeklagten folgendes last angeklagte teilten tochter ehemann schwiegersohn bereits rechtskrftig verurj oktober leiter katho lischen rentamtes nord geschftsfhrer gesamtverbandes katholischer kirchengemeinden treute nachteil arbeitgebers verun mindestens millionen euro wegen rechtsverjhrten taten wurde wegen untreue fllen mrz rechtskrftig seit september gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren drei monaten verurteilt schadenssumme insoweit abgeurteilten untreuehandlungen betrug millionen euro jahr erwarb angeklagte grundstck errichtete hierauf wohnhaus zeitraum unterhielt volksbank konto mai september insgesamt euro bar einzahlte wovon vater mindestens euro untreuehandlungen stammten geschenkt worden weiteres konto unterhielt angeklagte kreissparkasse november oktober euro einzahlte denen ebenfalls untreuehandlungen herrhrende geldgeschenke handelte konto beider angeklagten volksbank gemeinschaftliches wurden april september mindestens euro bar eingezahlt untreuehandlungen stammten schlielich zahlte veruntreuten geldern weitere euro architekten tochter euro verschiedene handwerker mithin wurden grundstckserwerb wohnungsbau nahezu vollstndig veruntreuten geldern bestritten sptestens september erfuhren angeklagten jahrelangen untreuehandlungen bemakelten herkunft hausbau geflossenen mittel zutreffend rechneten katholische kirche alsbald forderungen gegenber insbesondere angeklagten geltend wrde suchten wegen vorteile taten sichern zweck schlossen januar notariell beurkundeten ehevertrag bergang zugewinngemeinschaft gtertrennung ausgleich bisher dezember geschlossenen ehe entstandenen zugewinns bertrug angeklagte hlftigen miteigentumsanteil wohngrundstck verkehrswert euro angegeben wurde angeklagten februar erfolgte amtsgericht limburg lahn eintragung diesbezglichen eigentumsberlassungsvormerkung grundbuch wirksame sicherungshypothek fr bistum wurde erst februar grundbuch eingetragen zivilrechtliche klage bischflichen ordinariats beide angeklagte wurde soweit angeklagte betroffen oberlandesgericht frankfurt main rechtskrftig abgewiesen erfolg beabsichtigten vermgensverschaffung insoweit eingetreten anklageerhebung strafkammer ergnzende vernehmungen durchsuchung wohnung angeklagten angeordnet beschluss februar erffnung hauptverfahrens abgelehnt begrndung angeklagten vorgeworfene verhalten unterfalle geldwschetatbestand stgb sofortige beschwerde staatsanwaltschaft oberlandesgericht frankfurt main beschluss april anklage zugelassen hauptverfahren landgericht erffnet magabe angeklagten gemeinschaftlichen geldwsche gem abs stgb hinreichend verdchtig seien ii landgericht angeklagten bercksichtigung berschieende aufklrung zweck strafverfahrens berschreitet rechtsgrnden freigesprochen folgende feststellungen getroffen januar unterzeichneten angeklagten notar last gelegten ehevertrag erwirkten februar eintragung eigentumsbertragungsvormerkung bezglich hlftigen miteigentumsanteils fr angeklagten februar erging arrestbeschluss landgerichts limburg lahn zugunsten bistums beide angeklagte wegen hhe anspruchs euro
  2040. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zpo abs satz staatskasse gem abs satz zpo beschwerde befugt vortrag antragsteller verfahrenskostenhilfe zahlungsanordnung bewilligt worden aufgrund persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse bernahme kosten verfahrensfhrung lage ziel beschwerde allerdings zahlungsanordnung zpo erreichen versagung verfahrenskostenhilfe anschluss bgh beschlsse november viii zb njw rr bghz bgh beschluss september xii zb olg jena ag arnstadt xii zivilsenat bundesgerichtshofs september richter dr klinkhammer weber monecke schilling dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss familiensenats thringer oberlandesgerichts jena oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen grnde staatskasse wendet verwerfung beschwerde rahmen verfahrenskostenhilfebewilligung familiengericht antragsteller fr scheidungsverbundverfahren ratenfreie verfahrenskostenhilfe beiordnung rechtsanwltin gewhrt hiergegen bezirksrevisorin sofortige beschwerde antrag eingelegt antragsteller verfahrenskostenhilfe auflage einmalzahlung vermgen hhe bewilligen ber einzusetzendes vermgen form rckkaufswertes lebensversicherung verfge angefallenen gerichts anwaltskosten bestreiten knne oberlandesgericht beschwerde unzulssig verworfen hiergegen wendet bezirksrevisorin oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde zulssig begrndet gem abs famfg abs nr zpo rechtsbeschwerde statthaft brigen zulssig rechtsbeschwerde sache erfolg auffassung oberlandesgerichts beschwerde staatskasse abs famfg abs satz zpo stattfindet weder monatsraten vermgen zahlende betrge festgesetzt worden abs satz zpo darauf gesttzt beteiligte persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen zahlungen leisten staatskasse ziel eingelegte beschwerde verweigerung verfahrenskostenhilfe erreichen sei deshalb statthaft seien beschwerdeantrge zugelassen darauf gerichtet seien antragsteller leistung zahlungen kosten verfahrensfhrung aufzuerlegen antragsteller wre allerdings rckkaufswert lebensversicherung beachtung schonvermgens lage gesamten kosten verfahrens bestreiten worauf letztlich antrag staatskasse abziele konstellation wre antragsteller anfang verfahrenskostenhilfe bewilligen soweit nmlich einmalzahlung hhe verfahrenskosten errei che seien voraussetzungen fr bewilligung gegeben fehle insoweit voraussetzung zpo beteiligte kosten teil raten aufbringen knne bereits grund knne staatskasse beschwerde wirksam darauf sttzen amtsgericht einmalzahlung htte anordnen mssen beschwerde ausdrcklich zurckweisung verfahrenskostenhilfegesuchs verfolge liege jedoch anordnung einmalzahlung hhe entstandenen verfahrenskosten wirtschaftlich gesehen verweigerung lediglich pro forma bewilligungsbeschluss insoweit aufrecht erhalten bleibe darber hinaus wrde argumentation eingeschrnkte beschwerderecht staatskasse unzulssigerweise ausgedehnt konstellation wre allenfalls fr flle denkbar denen verwertung vorhandenen vermgens zeitnah erfolgen knne deshalb zahlende betrag bewilligung verfahrenskostenhilfe zunchst gestundet sei vorliegend jedoch fall zeitnahe verwertung lebensversicherung regelfall mglich sei hlt rechtlicher berprfung stand aa abs famfg abs satz zpo findet sofortige beschwerde staatskasse bewilligung verfahrenskostenhilfe statt weder monatsraten vermgen zahlende betrge festgesetzt worden beschwerde darauf gesttzt partei persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen zahlungen leisten dementsprechend beschwerderecht staatskasse fall beschrnkt verfahrenskostenhilfe bewilligt rechtsfehlerhaft jedoch weder ratenzahlung einkommen zahlung vermgen angeordnet worden beschwerderecht intention gesetzgebers interesse lnderhaushalte dienen vgl btdrucks zunchst unrecht unterbliebene anordnung zahlungen zpo erreicht knnen dementsprechend staatskasse beschrnkten umfang beschwerderecht zugebilligt worden nmlich dahingehenden kontrolle bewilligungsentscheidungen denen prozesskostenhilfe zahlungsanordnung bewilligt worden bgh beschluss
  2041. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge revision angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck september soweit mitangeklagten betrifft zugehrigen fest stellungen aufgehoben soweit angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betu bungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zwei monaten verurteilt allgemeine sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet verurteilung wegen handeltreibens betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen landgerichts bestckten angeklagte mitangeklagte fr gesondert verfolgten erdbunker gramm heroin heroin holte gesondert verfolgte vereinbarungsgem spter ab feststellungen untauglich schuldspruch wegen han deltreibens betubungsmitteln geringer menge belegen gesamtzusammenhang urteils entnommen angeklagte eigenntzig eigenes betubungsmittel geschft bemhten angeklagte taten eingerumt insoweit ebenso wenig bedeutung umstand urteil verstndigung vorausgegangen entgegen abs satz stpo urteil angegeben worden senat verfahrensrge mitangeklagten bekannt allein bereitschaft angeklagten wegen bestimmten sachverhalts strafe hinzunehmen gerichtlich zugesagte hchstma berschreitet entbindet gericht pflicht aufklrung darlegung sachverhalts soweit fr tatbestand angeklagten vorgeworfenen gesetzesverletzung erforderlich bgh beschluss oktober str stv fall bedarf mindestmaes sorgfalt abfassung urteilsgrnde bgh beschluss juni str unerheblich zuletzt anklageschrift senat revisionsverfahren amts wegen kenntnis nehmen angeklagten bandenmiges gewerbsmiges handeltreiben last legt weitergehende tatbestand erfllende tatsachen vortrgt revisionsgericht berechtigt urteil fehlenden feststellungen rckgriff anklageschrift brigen aktenbestandteile ergnzen gilt feststellungen einrcken teils anklagesatzes urteilsgrnde aufgenommen worden verfahrensweise einrckens birgt gefahr richterliche prfung verzichten objektiven subjektiven tatbestand erfllenden tatsachen hauptverhandlung vollstndig festgestellt worden gefhrdet bestand urteils jedenfalls anklagesatz tatsachen entnehmen anklage vollstndig eingerckt aufhebung schuldspruchs verbundene wegfall einzelstrafe fhrt aufhebung gesamtstrafe aufhebung wegen gesetzesverletzung anwendung strafgesetzes stpo mitangeklagten revision eingelegt erstrecken becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  2042. [['bundesgerichtshof beschluss ste stb januar strafverfahren wegen beihilfe mord strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeklagten verteidiger januar gem abs satz halbs nr stpo beschlossen beschwerde angeklagten beschlu hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs november november wegen verdachts untersttzung terroristischen vereinigung zusammenhang anschlgen vereinigten staaten amerika september untersuchungshaft genommen nachdem generalbundesanwalt anklage hanseatischen oberlandesgericht hamburg erhoben nderte september haftbefehl dahin ab angeklagte mitgliedschaft terroristischen vereinigung tateinheit beihilfe mord fllen dringend verdchtig sei februar oberlandesgericht angeklagten wegen beihilfe mord fllen sowie versuchten mord gefhrlichen krperverletzung fnf fllen tateinheit mitgliedschaft terroristischen vereinigung freiheitsstrafe jahren verurteilt gleichzeitig fortdauer untersuchungshaft beschlossen ber angeklagten verurteilung eingelegte revision entschieden nachdem hauptverhandlung anderweitig verfolgten zusammenhang anschlgen september hnlicher tatvorwurf gemacht angeklagten behrdenzeugnis bundeskriminalamtes dezember verlesen worden wonach laut angaben auskunftsperson allein anschlgen ums leben gekommenen sowie anderweitig verfolgte klagte al weder ange anschlagsplne eingeweiht seien oberlandesgericht haftbefehl aufgehoben dringen tatverdacht mehr bejaht knne daraufhin angeklagte beantragt bestehenden haftbefehl mangels fortbestehens dringenden tatverdachts aufzuheben antrag oberlandesgericht zurckgewiesen hiergegen richtet beschwerde angeklagten rechtsmittel zulssig abs satz halbs nr stpo sache indessen erfolg recht oberlandesgericht haftprfungsantrag stpo auszulegende begehren angeklagten zurckgewiesen haftbefehl aufrechterhalten hauptverhandlung verlesene be hrdengutachten bundeskriminalamtes dringende tatverdacht abs satz stpo angeklagten derzeitigen verfahrensstand entkrftet angeklagte verurteilt setzt gleichzeitige entscheidung ber fortdauer untersuchungshaft stpo gesonderte prfung begrndung dringenden tatverdachts voraus regel bereits verurteilende erkenntnis hinreichend belegt schlchter sk stpo lfg mai rdn tauchen verkndung tatrichterlichen urteils beschlusses ber haftfortdauer neue beweismittel fr nachfolgenden haftentscheidungen differenzieren erstinstanzliche urteil berufung anfechtbar neue beweismittel berufungsrechtszug uneingeschrnkt verwertet abs stpo beweisen denen verurteilung beruht gegenberzustellen beweisgrundlage rahmen gesamtwrdigung fortbestand dringenden tatverdachts neu prfen unterliegt tatrichterliche urteil dagegen allein rechtsmittel revision neuen beweismittel rechtsgrnden eingeschrnkte bedeutung fr beurteilung dringenden tatverdachts zukommen tatrichterliche urteil revisionsinstanz rechtsfehler berprft stpo reicht fr neubewertung tatverdachts bercksichtigung neuen beweismittels angefochtenen urteil abweichende angeklagten gnstigere beweiswrdigung mglich sogar naheliegend wre revision erfolg verhelfen daher eintritt rechtskraft hindern vgl olg dsseldorf mdr neubewertung tatverdachts kommt daher verfahrensstadium betracht aufgrund neuen beweismittels mastben wiederaufnahmerechts wahrscheinlich anzusehen hierauf gesttzter wiederaufnahmean trag nr stpo erfolgreich angeklagte neuen hauptverhandlung freigesprochen milderen strafgesetz verurteilt oberlandesgericht indessen beanstandender begrndung verneint beschwerde angeklagten daher unbegrndet tolksdorf miebach becker'],['Soon']]
  2043. [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung gericht bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter schlick richterin dr otten richter dr frellesen sowie rechtsanwlte dr schott dr wllrich dr frey mndlicher verhandlung november beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichtshofs rheinland pfalz september zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren tgesetzt grnde geborene antragsteller seit rechtsanwalt zugelassen seit amtsgericht landgericht verfgung februar antragsgegnerin zulassung antragstellers beim amtsgerichts beim landgericht abs nr brao widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen dagegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao bleibt jedoch sache erfolg widerrufsverfgung recht ergangen abs nr brao lokale zulassung rechtsanwalts gericht widerrufen rechtsanwalt kanzlei aufgibt kanzleipflicht brao befreit inhalt kanzleifhrungspflicht mu amtsgericht zugelassene rechtsanwalt ort gerichts deren ort bezirk gerichts zugelassen kanzlei einrichten aufrecht erhalten stndiger rechtsprechung senats gehren mindestanforderungen kanzleifhrung rechtsanwalt ausreichende organisatorische vorsorge trifft ffentlichkeit willen raum kanzlei verwenden offenbaren praxisschild anzubringen telefonanschlu unterhalten mu angemessenen zeiten rechtsuchenden publikum praxisrumen anwaltlichen dienste bereitstellen senatsbeschlu september anwz voraussetzungen fr widerruf zeitpunkt erlasses widerrufsverfgung erfllt aa veranlassung antragsgegnerin angestellten ermittlungen polizeiprsidiums prsidenten landgerichts direktors amtsgerichts bzw ergeben praktisch un mglich antragsteller angeblichen kanzleisitz telefonisch postalisch erreichen uerlich deutete mehr darauf angegebenen adresse strae anwalts kanzlei betrieben verfahren anwaltsgerichtshof brigen antragsteller eingerumt anwesen strae anwalts schilder briefkasten klingelbrett nebst gegensprechanlage mehr vorhanden gegenstnde antragsteller behauptet rechtswidriger weise vermietern kanzlei entfernt worden antragsgegnerin angefochtenen bescheid gegeben antragsteller nachdem zuvor mietvertrag ber kanzleirume gekndigt dahinstehen jedenfalls aufgrund objektiven befundes davon auszugehen antragsteller seit geraumer zeit mehr lage ort gesetzlichen anforderungen gengenden kanzleibetrieb aufrecht erhalten bb voraussetzungen abs nr brao erfllt steht pflichtgemen ermessen zustndigen behrde zulassung rechtsanwalts gericht widerrufen antragsgegnerin vorliegend entscheidung gesetzlichen grenzen ermessens berschritten ermessen zweck ermchtigung entsprechenden weise gebrauch gemacht ersichtlich cc widerruf zulassung abs nr brao zwingend folge zulassung rechtsanwaltschaft abs nr brao widerrufen dadurch antragsgegnerin grnden immer mglichkeit gebrauch gemacht beide widerrufsbescheide miteinander verbinden vgl senatsbeschlu september aao rechtmigkeit allein abs nr brao gesttzten isolierten widerrufs lokalen zulassung zweifel gezogen beschwerdeverfahren antragsgegnerin hinblick schreiben antragstellers april weitere ermittlungen angestellt aufgrund davon ausgegangen erla widerrufsverfgung entscheidung anwaltsgerichtshofs widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen vgl senatsbeschlu september aao angefertigten lichtbildern ersichtlichen rtlichen gegebenheiten denen antragsteller termin entgegengetreten erfllen voraussetzungen kanzlei stellen brigen antragsteller eingerumt rume anwesen stra kanzleirume funktionsrume genutzt hirsch schlick schott otten wllrich frellesen frey'],['Soon']]
  2044. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst sowie richterin hermanns einstimmig beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert festgesetzt grnde revision gem zpo zurckzuweisen entgegen auffassung berufungsgerichts voraussetzungen fr zulassung vorliegen abs satz zpo rechtsmittel aussicht erfolg bietet begrndung hinweis vorsitzenden oktober bezug genommen satz abs satz zpo schriftsatz klgerin november bietet anlass fr nderung hinweis geuerten rechtsauffassung senatsentscheidung juli viii zr njw ii kommt fr frage wem tatschliche entnahme fernwrme abschluss versorgungsvertrags gerichtete willenserklrung zuzurechnen eigentmerstellung dadurch vermittelte verfgungsgewalt ber versorgungsanschluss daran fehlte beklagten besitz nutzungen lasten grundstcks grundstckserwerberin bereits bergegangen erworbene verfgungsgewalt pachtvertrag gmbh betreiberin seniorenresidenz berlassen senatsentscheidung april viii zr njw ii einschlgig soweit begrndung vertragsschlusses grundstckseigentmer anspruch versorgung wasser verwiesen versorgungsanspruch bereich fernwrme gegeben brigen fehlte fall mieter pchter tatschliche entnahme wasser willenserklrung alternativ htte zugerechnet knnen dr deppert dr beyer dr wolst wiechers hermanns vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  2045. [['bundesgerichtshof beschluss str juli sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts arnsberg mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verfahrensrge soweit brigen zeugen bezieht bereits unzulssig behauptung ausdrckliche entscheidung ber vereidigung zeugen namentlich genannt sei getroffen worden unzutreffend zeuge wurde unvereidigt entlassen seite pro tokolls hauptverhandlung zeugen eheleute zeuge wurden einvernehmlich unvereidigt entlassen seite protokolls hauptverhandlung ausdrckliche entscheidung ber vereidigung entlassung zeugin kl allerdings ergangen dahinstehen darin verfah rensfehler liegt vgl bgh beschluss november str bghst beschluss dezember str nstz meyer goner stpo aufl rn mwn senat schliet jedenfalls urteil unterbliebenen entscheidung beruht zeugen vereidigt gericht wegen ausschlaggebenden bedeutung aussage herbeifhrung wahren aussage ermessen fr notwendig hlt unterlsst vorsitzende entscheidung ber vereidigung urteil hierauf beruhen entscheidung vereidigung zeugen gekommen wre sodann auszuschlieen wre zeuge falle wesentliche angaben gemacht htte bgh beschluss august str nstz angesichts sonstigen beweislage schliet senat gericht vorliegenden fall wegen ausschlaggebenden bedeutung aussage herbeifhrung wahrheitsgemen aussage fr notwendig gehalten knnte zeugin kl vereidigen sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  2046. [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo abs abs abs nr abs abs verwertung beschuldigten dritten kraftfahrzeug gefhrten raumgesprchs schon bestehende rechtsfehlerfrei ergangene anordnung stpo gesttzt beschuldigte zuvor hergestellte telekommunikationsverbindung beenden jedoch aufgrund bedienungsfehlers fortbesteht stpo fall gegenber raumgesprch beteiligten dritten hinreichende eingriffsgrundlage bietet offen bleiben aufzeichnung jedenfalls eilanordnung abs nr abs stpo htte gesttzt knnen abwgung einzelfall ergibt persnlichkeitsinteressen betroffenen gegenber staatlichen interesse verfolgung katalogtat abs stpo zurcktreten bgh urteil mrz str landgericht kln bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen verabredung schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mrz sitzung mrz denen teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin fr angeklagten verhandlung rechtsanwltin fr angeklagten verhandlung verteidigerinnen justizangestellte verhandlung justizhauptsekretrin verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts kln februar verworfen angeklagten kosten rechtsmittel tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen verabredung tateinheit stehenden verbrechen schweren raubs schweren ruberischen erpressung freiheitsstrafe drei jahren angeklagten wegen verabredung tateinheit stehenden verbrechen schweren raubs schweren ruberischen erpressung tateinheit versto waffengesetz gemeint fhren halbautomatischen selbstladekurzwaffe freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt angeklagten hiergegen eingelegten verfahrensrgen sachrge gesttzten revisionen erfolg feststellungen landgerichts verabredeten angeklagten sowie weiterer nher identifizierter mittter namen spitznamen sptestens nacht mrz gemeinsam verwendung zweier einsatzbereiter geladener schuwaffen sowie weiterer gefhrlicher werkzeuge trkisches vereinslokal berfallen zeitpunkt illegales wrfelspiel besonders hohen einstzen sogenannte erffnung stattfinden un ter einsatz mitgefhrten waffen spieltisch liegende geld weggenommen sollten spieler herausgabe weiteren mitgefhrten bargelds gezwungen angeklagten begaben mitfhrung waffen gegenstnden maskierung uhr lokal sichtweite eingangstr warteten pkw angeklagten gnstigen tatzeitpunkt lokal anwesender vertrauensmann angeklagten uhr telefonisch mitteilte spiel sei abgebrochen worden spieler lokal verlieen entfernten angeklagten erkannt durchfhrung tatvorha bens unmglich geworden angeklagten erhobenen verfahrensrgen ver stoes stpo stpo generalbundesanwalt ausgefhrten grnden unbegrndet beiden angeklagten erhobene rge verstoes allgemeine persnlichkeitsrecht verwertung polizei abgehrten hintergrundgesprchs greift angeklagten ermittlungsrichterlichen beschlu februar wegen verdachts bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln btmg gem satz nr abs satz stpo berwachung aufzeichnung telekommunikation regelmig benutzten mobiltelefon fr dauer drei monaten angeordnet worden berzeugung abgeurteilten verbrechensverabredung angeklagten landgericht verwertung aufzeichnung gesttzt aufgrund ei nes bedienungsfehlers angeklagten zustande kam rief pkw wissen beiden fahrzeuginsassen uhr lokal anwesenden vertrauensmann gesprch annahm mailbox anschlusses einschaltete bliche ansage erfolgte anrufer knne nachricht aufzeichnung hinterlassen angeklagte schlo daher tastaturklappe mobiltelefons verbindung beenden unterlie versehen zuvor taste gesprchstrennung drcken daher wurde fr dauer sieben minuten automatischen ende mailbox aufzeichnung fahrzeug gefhrte gesprch angeklagten bertragen polizei aufgezeichnet gleichzeitige aufzeichnung mailbox wurde spter automatisch gelscht feststellungen landgerichts ergaben pkw beteiligten gefhrten gesprch aufzeichnung hauptverhandlung abgespielt bersetzt wurde gravierende indizien fr schuld angeklagten landgericht widerspruch ver
  2047. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz rechtsprechung verwirkung rechts fristlosen kndigung wegen sachmangels entsprechender anwendung bgb vgl senatsurteil mai xii zr njw seit september geltenden mietrecht mehr festgehalten mietrechtsreformgesetz grundlage fr analoge anwendung bgb bgb entfallen fortfhrung senatsbeschlusses februar xii zr nzm frage minderungsrechts bgh urteil oktober xii zr olg naumburg lg magdeburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit auerordentlichen kndigung gewerblichen mietvertrages ber rckstndige mietzinsen vertrag dezember mietete beklagte klgerin grundstck gebudeflche verkehrsflche zunchst dezember september wurde mietzeit dezember verlngert schreiben juli juli november zeigte beklagte klgerin halle aufgrund undichtigkeit daches starken regenfllen ber schwemmungen komme kndigte schreiben juli mietverhltnis auerordentlich september begrndung klgerin nutzungsmglichkeit fr gebude entzogen mietzins zahlte beklagte september vorbehalt landgericht klage feststellung mietverhltnis parteien auerordentliche kndigung beklagten september beendet worden sei stattgegeben beklagte zahlung rckstndiger miete hhe nebst zinsen verurteilt berufung beklagte erster linie wirksamkeit auerordentlichen kndigung hilfsweise aufrechnung mietrckzahlungsansprchen wegen minderung geltend gemacht erfolg geblieben dagegen wendet beklagte oberlandesgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision beklagten fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht fhrt auerordentliche kndigung beklagten juli mietverhltnis september beendet bedrfe kndigung bereich gewerblichen miete begrndung jedoch berechtige beklagten kndigungsschreiben aufgefhrte vorenthaltung gebudes auerordentlichen kndigung gem bgb sei kndigungsschreiben erwhnte undichtigkeit daches unzureichende ka pazitt kanalisation sowie dadurch entstandenen schden gerechtfertigt zutreffend landgericht ausgefhrt gebude lediglich groen gesamtflche betrage deshalb erheblichen gebrauchsbeeintrchtigung fehle bezug undichtigkeit daches liege entziehung sinne abs satz bgb knne festgestellt fortsetzung mietverhltnisses fr beklagte grunde mehr zumutbar sei mangel sei beklagten bereits abschluss mietvertrages bekannt beklagte vorgetragen mangel heute behoben sei mangel ber zeitraum sieben jahren hingenommen mietverhltnis vorzeitig beenden gleiches gelte hinblick behauptete unzureichende kanalisation verursachten wasserschden beklagte schreiben november hingewiesen auerordentliche kndigung sei erst ablauf neun monaten erfolgt ferner sei bgb verbindung bgb bzw abs bgb verbindung bgb bercksichtigen beklagte trotz sicht bestehenden gebrauchsbeeintrchtigungen miete einschlielich september vorbehaltlos gezahlt hintergrund landgericht zutreffend angenommen etwaige minderungsansprche beklagten verwirkt seien beklagten behaupteten zusagen rahmen verhandlungen nachtrgen zutrfen ndere daran beklagte vorbehaltlosen zahlung miete september klgerin ver trauen hervorgerufen wegen mngel minderung geltend deshalb klgerin allenfalls rechnen mssen beklagte mngelbeseitigung bestehe miete mindere fr september liegenden zeitraum inkrafttreten mietrechtsreformgesetzes entspreche einhelliger auffassung mieter recht minderung bgb vorliegend undichtigkeit daches bzw entsprechender anwendung bgb vorliegend unzureichende kanalisation hierdurch verursachte schden verliere mietzins vorbehaltlos ungemindert ber zeitraum sechs monaten gezahlt gewhrleistungsrechte mieters seien fr vergangenheit zukunft ausgeschlossen weiterer vertrauenstatbestand aufseiten
  2048. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen senatsbeschluss august erhobene anhrungsrge unzulssig verworfen soweit verwerfung rechtsbeschwerde wendet soweit anhrungsrge ablehnung prozesskostenhilfe wendet zurckgewiesen kosten verfahrens trgt schuldner grnde schuldner erhobene anhrungsrge gem abs zpo unzulssig soweit verwerfung rechtsbeschwerde senat richtet anhrungsrge beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden rechtsbeschwerdeverfahren besteht anwaltszwang abs zpo vgl bgh beschluss mrz ix zb njw beschluss april zb juris gilt fr verfahren erhobene anhrungsrge bgh beschluss mai viii zb njw beschluss januar zb juris ii soweit anhrungsrge ablehnung gewhrung prozesskostenhilfe wendet unbegrndet anhrungsrge knnen neue eigenstndige verletzungen art abs gg rechtsmittelgericht gergt bverfg kammerbeschluss mai bvr njw bgh beschluss juli zr mmr rn derartige verste liegen ersichtlich bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen ag bad kissingen entscheidung lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']]
  2049. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim oktober verworfen jedoch angefochtene urteil schuldspruch dahin abgendert angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen vergewaltigung verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindes sexueller ntigung drei fllen ntigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt revision unbegrndet nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben fall ii urteilsgrnde angeklagte opfer gewalt unterbekleidung ausgezogen begonnen erigierten glied scheide einzudringen landgericht zutreffend vollendeten beischlaf angesehen neufassung sexualdelikte strrg verbleibt rechtsprechung eindringen scheidenvorhof tatbestand beischlafs erfllt vgl bgh urt oktober str verffentlichung bghst bestimmt ebenso beschl august str pfister nstz rr nr jeweils abs nr stgb urt oktober str abs satz nr stgb landgericht angesichts milderungsgrnden strafe sodann trotz verwirklichung regelbeispiels strafrahmen abs stgb entnommen fall tat urteilsformel gleichwohl vergewaltigung bezeichnen bgh pfister nstz rr nstzrr bgh beschl mrz str senat deshalb schuldspruch gendert kutzer rissing van saan ribgh lienen urlaub verhindert unterschreiben kutzer pfister becker'],['Soon']]
  2050. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen antrge angeklagten januar februar wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts neubrandenburg september gewhren unzulssig verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung drei fllen davon zwei fllen tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt verkndung urteils wurde angeklagten rechtsmittelbelehrung erteilt bl urteil angeklagte fristgerecht berufung eingelegt revision behandelnde rechtsmittel stpo wurde jedoch weder angeklagten protokoll geschftsstelle verteidiger urteil november zugestellt wurde bl begrndet beschlu januar landgericht revision angeklagten daher unzulssig verworfen abs stpo beschlu wurde verteidiger angeklagten januar zuge stellt bl angeklagten wurde formlos bersandt bl schreiben januar eingegangen beim landgericht januar bl teilte angeklagte beschlu januar erhalten bat verlngerung revisionsbegrndungsfrist rechtsanwalt besorgen msse revision begrndet weiteren persnlichen schreiben februar eingegangen beim landgericht februar bl beantragte wiedereinsetzung vorigen stand begrndung macht einwendungen verurteilung geltend beiden schreiben angeklagten enthaltenen wiedereinsetzungsantrge bereits deshalb unzulssig verwerfen versumte handlung gesetzlichen erfordernissen gengende begrndung revision stpo nachgeholt wurde abs satz stpo vgl bghst bgh miebach nstz kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn weiteren zuschrift generalbundesanwalts mai genannten erwgungen kommt daher meyer goner kuckein athing ernemann'],['Soon']]
  2051. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen sexuellen mibrauchs kindern fllen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  2052. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet september seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs dc euinsvo art abs satz buchst art endgltige erfllungsverweigerung liegt unternehmer whrend vorprozessualen umfassenden auseinandersetzung nachhaltig beharrlich vorliegen mngeln verneint pflicht gewhrleistung schlechthin bestreitet anschluss bgh urteil november vii zr baur nzbau englischen hauptinsolvenzverfahren eingetretene restschuldbefreiung discharge hindert glubiger forderung eintritt restschuldbefreiung inland erffneten abgeschlossenen sekundrinsolvenzverfahren anzumelden rahmen verfolgen bgh urteil september vii zr olg naumburg lg magdeburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vii zr revisionsverfahrens vii zr frher vii zr senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erwarb ursprnglichen beklagten spteren insolvenzschuldner folgenden insolvenzschuldner sechs sanierende inland belegene eigentumswohnungen wegen mngeln lehnte klger abnahme wohnungen ab folge kam auseinandersetzung ber mngel insolvenzschuldner teilweise beseitigte insolvenzschuldner gerichteten klage klger hauptantrag zahlung nebst zinsen zug zug rckgabe wohnungen verlangt hilfsweise vorschuss mngelbeseitigungskosten geltend gemacht landgericht hauptantrag abgewiesen insolvenzschuldner hilfsantrag verurteilt klger nebst zinsen zahlen berufungsgericht berufung klgers ersten berufungsurteil magabe zurckgewiesen insolvenzschuldner hilfsantrag klgers weitere nebst zinsen wohnungseigentmergemeinschaft zahlen nichtzulassungsbeschwerde klgers hauptantrag hilfsantrag zahlung weiterer wegen kellerfeuchtigkeit nebst zinsen weiterverfolgt worden senat erste berufungsurteil gem abs zpo aufgehoben soweit klage hauptantrag ganz hilfsantrag hhe zuzglich zinsen abgewiesen worden sache umfang aufhebung berufungsgericht zurckverwiesen bgh beschluss oktober vii zr baur nzbau zurckverweisung berufungsgericht berufung zurckgewiesen soweit ber bereits ersten berufungsurteil rechtskrftig entschieden worden nichtzulassung revision zweiten berufungsurteil klger beschwerde eingelegt senat revision beschluss februar vii zr zugelassen entscheidung central london county court mai ber vermgen insolvenzschuldners bankruptcy verfahren erffnet worden amtsgericht mai ber inlndische vermgen insolvenzschuldners sekundrinsolvenzverfahren erffnet beklagten verwalter verfahrens ernannt central london county court juni bescheinigt insolvenzschuldner mai restschuld befreit discharged worden schriftsatz dezember klger revisionsverfahren beklagten verwalter sekundrinsolvenzverfahren ber inlndische vermgen insolvenzschuldners umstellung antrge aufgenommen klger beantragt nunmehr aufhebung angefochtenen urteils klageforderung hhe nebst zinsen hilfsweise hhe nebst zinsen insolvenztabelle festzustellen hilfsweise bestand klageforderung gem haupt hilfsantrag ziffer festzustellen entscheidungsgrnde revision klgers fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache senat berufungsgerichts aufnahme unterbrochenen revisionsverfahrens beklagten hinsichtlich hauptantrags zulssig voraussetzungen aufnahme unterbrochenen revisionsverfahrens beklagten insolvenzverwalter sekundrinsolvenzverfahren ber inlndische vermgen insolvenzschuldners richten deutschem recht wobei dahinstehen deutsches recht recht sekundrinsolvenzerffnungsstaates recht staates verfahrensgegenstndlichen eigentumswohnungen belegen recht staates aufzunehmende rechtsstreit anhngig anwendbar vgl bgh zwischenurteil april zr bghz rn aufnahme patentnichtigkeitsverfahrens streitfall anwendbare verordnung eg nr rates mai ber insolvenzverfahren abl juni fortan europische insolvenzverordnung euinsvo zuletzt gendert verordnung eu nr rat
  2053. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb widerlegung vermutung sittenwidrigkeit mithaftungserklrung vorliegen krassen finanziellen berforderung mitverpflichteten ehepartners bgh urteil november xi zr olg schleswig lg kiel ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs gem abs zpo schriftlichen verfahren schriftstze oktober eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung urteil zivilkammer landgerichts kiel januar zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens wiedereinsetzung entstandenen kosten berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin wendet inanspruchnahme mithaftungserklrung fr rckzahlung darlehens notariellen schuldanerkenntnis sowie vollstreckung notariellen unterwerfungserklrung klgerin juni verstorbener ehemann je hlfte miteigentmer einfamilienhauses ehemann besa auerdem alleineigentmer mehrfamilienhaus grundstck finanzierung geplanten bau vorhabens grundstck mehrfamilienhauses sechs wohneinheiten beantragte ehemann klgerin rechtsvorgngerin beklagten folgenden beklagte ende november frderung rahmen wohnungsbauprogramms sachsen anhalt beklagte bescheid juli bewilligte frderung bestand gewhrung streitgegenstndlichen darlehens ber dm jhrlich tilgen jedoch erst ab august hhe verzinsen verlorenen aufwendungszuschusses hhe dm ferner ehemann klgerin eigenmittel ber dm investieren zudem nahm sparkasse damaligen arbeitgeberin klgerin baufinanzierung objekts weiteres darlehen ber dm gesamten investitionskosten ca mio dm betrugen darlehensvertrag ehemann klgerin beklagten wurde dezember januar unterzeichnet auszahlung ersten darlehensrate legte ehemann klgerin gegenber beklagten vermgensverhltnisse diejenigen klgerin offen auszahlung ersten darlehensrate unterzeichnete verlangen beklagten klgerin darlehensvertrag schreiben mai teilte beklagte ehemann klgerin erste darlehensrate ausnahmsweise ausgezahlt obwohl auszahlungsvoraussetzungen vorgelegen htten zugleich forderte notariell beurkundetes schuldanerkenntnis klgerin juni ber betrag dm abgab daneben wurde grundstck abteilung iii grundbuchs nummer zugunsten beklagten grundschuld ber dm nebst zinsen eingetragen zugunsten sparkasse bewilligten grundschuld ber dm nebst zinsen nachrangig august vereinbarte ehemann klgerin beklagten herabsetzung fr baudarlehen zahlenden zinssatzes ende jahres zeitpunkt todes ehemanns klgerin valutierte darlehen beklagten tod ehemanns schlugen klgerin gemeinschaftlichen kinder erbschaft weshalb nachlasspfleger bestellt wurde infolge berschuldung nachlasses insolvenzantrag stellte schreiben mrz kndigte beklagte darlehen forderte klgerin zahlung zugleich kndigte fr fall nichtzahlung zwangsvollstreckung insolvenzverwalterin veruerte einfamilienhaus haus dabei wurde einfamilienhaus preis verkauft wovon bestehenden belastungen hhe abgelst wurden brigen erls wurden teilweise verbindlichkeiten ehemanns gegenber sparkasse getilgt fr mehrfamilienhaus ergaben zunchst verwertungsschwierigkeiten wurde juli einvernehmen beklagten kaufpreis veruert klage begehrt klgerin feststellung beklagten weder darlehensvertrag dezember januar schuldanerkenntnis juni ansprche zustehen wrden zwangsvollstreckung notariellen urkunde juni unzulssig sei macht geltend darlehensvertrag schuldanerkenntnis wegen finanzieller berforderung sittenwidrig nichtig seien hierzu trgt mrz geborene klgerin jahr monatliches nettoeinkommen dm erzielt brigen ber ausreichendes vermgen abdeckung darlehens verfgt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage lediglich insoweit stattgegeben zwangsvollstreckung notariellen urkunde juni fr unzulssig erklrt soweit bersteigt senat zugelassenen revision verfolgt klgerin beg
  2054. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier august magabe unbegrndet verworfen zwei fllen ii verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfllt angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern drei fllen jeweils tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt geringen teil erfolg brigen rechtsmittel grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo tateinheitliche verurteilung wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fllen ii urteilsgrnde wegen eintritts verfolgungsverjhrung bestand generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen zutreffend ausgefhrt schuldspruchnderung betroffenen einzelstrafen sowie gesamtstrafe knnen jedoch bestehen bleiben senat schliet gegebenen umstnden angeklagte milder bestraft worden wre tatrichter verjhrungseintritt erkannt verurteilung bezeichneten fllen jeweils rechtlich zutreffend ausschlielich straftatbestand stgb gesttzt htte jugendkammer strafe strafrahmen abs stgb entnommen abgeurteilte sexuelle mibrauch schutzbefohlenen straferschwerend bercksichtigt worden rissing van saan kuckein ribgh rothfu wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan otten roggenbuck'],['Soon']]
  2055. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgern sowie neben adhsionsklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat unterlassen hinweises abs stpo gesttzten verfahrensrgen angeklagten jedenfalls mangels beruhens abs stpo unbegrndet vgl bgh urteil juli str njw beschlsse august str september str rn schwurgerichtskammer wegen mordes verurteilten angeklagten auerordentliche strafmilderung bgh groer senat fr strafsachen beschluss mai gsst bghst entwickelten grundstzen rechtsfolgenlsung zugebilligt begegnet durchgreifenden bedenken beschwert jedoch anwendung vorgenannten grundstze setzt jedenfalls regel tatbezogene umstnde auergewhnlicher unrechts schuldmindernder wirkung voraus vgl bgh urteil mrz str bghst derartiges ansatz ersichtlich folgt insbesondere prklusionszeitpunkt geleisteten aufklrungshilfe gesetzgeber problematik absoluten strafe schaffung abs stgb folge regelungslcke bersehen knnte schliet senat basdorf sander dlp schneider knig'],['Soon']]
  2056. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern mrz verworfen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts juni bemerkt senat verfahrensrge geltend gemacht strafkammer entsprechend entscheidung erffnungsbeschluss hauptverhandlung zwei statt drei berufsrichtern besetzt bereits deshalb unzulssig revisionsfhrer inhalt anklageschrift mitgeteilt revisionsgericht amts wegen kenntnis nehmen rge jedoch generalbundesanwalt dargelegten erwgungen jedenfalls unbegrndet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ernemann roggenbuck cierniak mutzbauer bender'],['Soon']]
  2057. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig september magabe unbegrndet verworfen einziehung mobiltelefone haier samsung gt galaxy ace entfllt gegenstnde angeklagten gehren zustehen abs stgb beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen mutzbauer sander knig ecli de bgh str dlp berger'],['Soon']]
  2058. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  2059. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat wrdigung landgerichts unrechtsgehalt tat urteilsgrnde komme demjenigen vergewaltigung gleich lsst rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen vgl bgh beschluss dezember str bghst rge verletzung aufklrungspflicht wegen nichteinholung aussagepsychologischen sachverstndigengutachtens glaubwrdigkeit angeklagten jedenfalls unbegrndet beurteilung glaubwrdigkeit angeklagten gehrt wesen richterlicher rechtsfindung revision trgt umstnde wonach beurteilung glaubwrdigkeit angeklagten ausnahmsweise auergewhnliche sachkunde erforderlich wre vgl bgh urteil dezember str nstz beschluss januar str nstz mutzbauer roggenbuck franke cierniak reiter'],['Soon']]
  2060. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch schuldspruch dahingehend gendert angeklagte wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit krperverletzung sowie wegen krperverletzung tateinheit versuchter ntigung verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen fischer schmitt eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  2061. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter terno rechtsanwlte dr hase dr kieserling sowie rechtsanwltin dr christian mndlicher verhandlung mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichtshofes landes nordrhein westfalen mrz aufgehoben festgestellt antragsgegnerin gutachten august angefhrte versagungsgrund vorliegt gerichtlichen kosten verfahrens trgt antragsgegnerin auergerichtliche kosten erstattet geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde geborene antragsteller bestandskrftig gewordenen widerruf wegen vermgensverfalls jahre badenwrttemberg rechtsanwaltschaft zugelassen wegen veruntreuung mandantengeldern fllen wurde gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren bewhrung verurteilt urteil seit rechtskrftig ablauf bewhrungszeit wurde strafe jahre erlassen anschlieend wurde beschwerdefhrer jahren eidesstattliche versicherungen offenbarung vermgens ableisten mssen wegen betruges zweimal wegen fahrens versicherungsschutz verurteilt sanktion fr jahren begangenen vergehen wurde gesamtgeldstrafe tagesstzen je dm zurckgefhrt damals aufgabe zwischenzeitlichen kaufmnnischen ttigkeit arbeitslose beschwerdefhrer bezahlte strafe vergeblichen vollstreckungsversuchen erst ladung strafantritt antrag wiederzulassung weitere bestrafung unerwhnt gelassen seit ende arbeitet antragsteller angestellter rechtsanwaltskanzlei jetzigen verfahrensbevollmchtigten zulassungsantrag antragstellers vorstand antragsgegnerin august erstatteten gutachten versagungsgrund nr brao geltend gemacht hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen festgestellt vorstand antragsgegnerin angefhrte versagungsgrund vorliege beschlu anwaltsgerichtshofs richtet sofortige beschwerde antragstellers ii rechtsmittel zulssig abs nr brao mu blick weiteren eingetretenen zeitablauf nunmehr sache erfolg anwaltsgerichtshof gebilligte einschtzung antragsgegnerin versagungsgrund unwrdigkeit nr brao beim antragsteller vorliegt ergebnis mehr gerechtfertigt antragsteller angelastete fehlverhalten vielfacher veruntreuung mandantengeldern allerdings besonders schwerwiegend st rspr vgl bgh beschlu juni anwz njw brak mitt feuerich braun brao aufl rdn jeweils indes hierdurch begrndete unwrdigkeit zeitablauf wohlverhalten bewerbers derart bedeutung verloren zulassung bewerbers mehr wege steht namentlich art abs gg geschtzte interesse bewerbers beruflicher sozialer wiedereingliederung einerseits berechtigte interesse ffentlichkeit insbesondere rechtsuchenden integritt anwaltsstandes andererseits gegeneinander abzuwgen vgl bgh beschlu april anwz brak mitt frage zeitspanne fehlverhalten mglichkeit wiederzulassung verstrichen mu schematisch beantworten verlangt einzelfallbezogene entscheidung deren zeitpunkt fr beurteilung mageblich vgl bgh beschlu juli anwz brak mitt schweren fllen frage stehende zeitspanne jahre ausnahmsweise sogar mehr betragen st rspr vgl bgh beschlu november anwz brakmitt feuerich braun aao rdn liegt nunmehr ganz betrchtlicher zeitablauf untreuehandlungen lebensjahr stehenden antragstellers liegen mittlerweile mehr jahre zurck seit ablauf bewhrungszeit ber elf jahre verstrichen abgesehen gewichtigkeit verste allerdings durchgehendes wohlverhalten antragstellers whrend zeit festzustellen sonstigen straftaten antragstellers weit weniger gewichtig gehen letztlich ursache zurck besonders schwerwiegenden untreuehandlungen nmlich vermgensverfall nichtbewltigung zusammenhang konnte fr annahme fortdauernder unwrdigkeit zunchst begleitumstnde geldstrafenvollstreckung bedacht genommen fortwirkung spezifischen ursache verdeutlicht vgl feuerich braun aao rdn schlielich verschweigen weiteren strafflligkeit antragstellung weiteres indiz fr mangelndes wohlverhalten ergnzend bercksichtigen vgl feuerich braun aao rdn vorgnge liegen nunmehr schon lngere zeit zurck antrag wiederzulassung mehr zwei jahre dadurch bedeutung verloren htte antragsteller bereits antragstellung be
  2062. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln august feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen mordes totschlags lebenslangen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt besondere schwere schuld festgestellt hiergegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rge verletzung abs stze stpo erfolg vorliegen unbedingten revisionsgrundes nr stpo fhrt aufhebung angefochtenen urteils recht beanstandet revision august hauptverhandlungstagen verkndete urteil erst november ablauf urteilsabsetzungsfrist november grnden akten gebracht worden hinderungsgrnde sinne abs satz stpo vorgelegen htten urteil rechtzeitig geschftsstelle gebracht worden wre ersichtlich berschreiten abs satz stpo bezeichneten frist begrndet absoluten revisionsgrund nr stpo darauf ankommt urteil fehler beruhen appl mutzbauer ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  2063. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig dezember abs stpo feststellungen aufgehoben aufrechterhalten bleiben jedoch feststellungen objektiven tatgeschehen inneren tatseite weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen krperverletzung todesfolge tateinheit unerlaubtem fhren schuwaffe jugendstrafe drei jahren verurteilt revision angeklagten verfahrensrge teilerfolg weitergehende revision grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen scho damals jahre alte angeklagte silvesterabend strae kurzlufigen kleinkaliberwaffe beidhndig ausgestreckten armen haltend gezielt passanten etwa ent fernung ehefrau zwei kindern stand schu traf herz tdlich angeklagte mitglied schtzenvereins handelte dabei jemanden vierergruppe verletzen konnte mute tdliche folge schusses voraussehen erfolgreichen verfahrensrge generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt revision beanstandet recht mutter angeklagten zeitpunkt hauptverhandlung jahre alt sei letzte wort erteilt worden obwohl hauptverhandlung anwesend sei angeklagten letzte wort gewhrt wurde neben jugendlichen angeklagten gem abs jgg abs stpo gesetzlichem vertreter erziehungsberechtigtem stets amts wegen verlangen letzte wort erteilen vgl bghst bgh nstz bgh nstz bgh nstz generalbundesanwalt erachtet senat genannte prozegeschehen verfahrensfehler fr bewiesen vgl bgh nstz jedoch senat entgegen ansicht generalbundesanwalts allein strafausspruch rechtsfehler berhrt sieht vllig ausschlieen schuldspruch rechtsfehler beruht immerhin denkbar landgericht aufgrund letzten wortes mutter tatzeit jhrigen angeklagten beurteilung frage verantwortungsreife angeklagten jgg gelangt wre vgl bgh nstz deshalb schuldspruch aufgehoben indes schliet senat etwa feststellungen objektiven tatgeschehen inneren tatseite krperverletzungsvorsatz fahrlssigkeit hinsichtlich todesfolge rechtsfehler beruhen hierzu htten uerungen mutter angeklagten deren letztem wort beitragen knnen zumal herkunft tatwaffe ungeklrt geblieben etwa denkbare angabe mutter angeklagten sohn kenntnis weder waffe besessen zugang gehabt leere gegangen wre deshalb genannten feststellungen aufrechterhalten neue tatrichter danach zugrundelegung feststellungen zunchst ber fragen verantwortungsreife schuldfhigkeit angeklagten befinden gegebenenfalls schuldspruch fassen sowie rechtsfolge neu bestimmen tepperwien gerhardt hger basdorf raum'],['Soon']]
  2064. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja kabel hausverteilanlagen gwb vereinbarung rahmenvertrag wohnungsunternehmen kabelnetzbetreiber erhhung neueinfhrung entgelten wohnungsmietern fr anschlu kabelnetz versorgung kabelfernseh hrfunkprogrammen kabelnetzbetreiber zahlen zustimmung wohnungsunternehmens abhngt wegen verstoes preisbindungsverbot nichtig bgh urteil mrz kzr olg dresden lg chemnitz kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter dr melullis ball richterin dr tepperwien richter prof dr bornkamm fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april aufgehoben urteil kammer fr handelssachen landgerichts chemnitz oktober gendert klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen kosten nebenintervention tragen streithelferinnen klgerin jeweils rechts wegen tatbestand klgerin groes kommunales wohnungsunternehmen bestand mehr vermieteten wohneinheiten schlo mrz rechtsvorgngerin beklagten fortan beklagte rahmenvertrag ber versorgung mietwohnungen fernseh hrfunkprogrammen ber kabel hausverteilanlagen vertrag beklagten fr mindestlaufzeit jahren gestattet eigene kosten eigenes risiko hausverteilanlagen breitbandkabelkommunikationsverteilanlagen grundstcken klgerin errichten betreiben abs vertrages verpflichtet klgerin konkurrierende anlagen betreffenden grundstcken weder errichten dulden vertrages legten parteien mietern entrichtende entgelt fr unterschiedlichen programmangebote beklagten ursprngliche programmvielfalt erweiterte grundleistung komplettleistung fest hierzu getroffenen vereinbarungen lauten soweit interesse folgt ag rechtsvorgngerin beklagten errechnet hhe monatlichen teilnehmerentgeltes pro anschlu bzw mgliche erhhung ermigung grundlage klgerin besttigung vorzulegenden kalkulation teilnehmerentgelt kosten sowie zusammenhang anschlu anlage entstehenden gebhren enthalten sofern ausdrcklich bestimmt teilnehmerentgelt erhht bzw ermigt soweit vernderung neueinfhrung fortfall behrdlichen auflagen ffentlich rechtlichen abgaben steuern gebhren sowie wesentliche vernderung abschlu vertrages grunde gelegten verhltnisse unmittelbar kosten betriebes anlage auswirken jahre kndigte beklagte anhebung entgelts fr komplettleistung dm dm monatlich je wohneinheit verhandlungen klgerin ermigte geforderten betrag dm stimmte klgerin erheblichen bedenken dezember teilte beklagte klgerin beabsichtige teilnehmerentgelte ab mrz dm dm erhhen abschlu anschlieungsvertrages fr wohneinheit einmaliges entgelt hhe dm erheben widersprach klgerin beklagte kndigte gleichwohl gegenber anschlunehmern einfhrung entsprechender entgelte hiergegen wendet klgerin antrgen festzustellen erhhung teilnehmerentgelts dm dm unwirksam erhebung einmaligen anschluentgelts hhe dm unzulssig sei landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg olg dresden njw wettbr revision verfolgt klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils abnderung erstinstanzlichen entscheidung abweisung klage berufungsgericht feststellungsinteresse klgerin bejaht begrndetheit klage wesentlichen ausgefhrt abs rahmenvertrages vorgesehene besttigung sei zustimmungserfordernis anzusehen parteien ergebnis erstinstanzlichen beweisaufnahme vertragsabschlu verstanden worden zustimmungsvorbehalt verstoe gwb gwb gelte preisbindungsverbot unabhngig davon bezug zweitvertrge deren inhalt erstvertrag geregelt wettbewerb stattfinde binde rahmenvertrag regelung beklagte hinsichtlich preisgestaltung zweitvertrgen einzelnen anschlunehmern gwb greife jedoch gestaltungsfreiheit hinblick abschlu zweitvertrgen bereits institutionellen gegebenheiten erstvertrages erstvertrag zulssiger weise begrndeten rechtsbeziehungen bestehe verhalte gegebenen fall mieter seien fr rundfunk fernsehempfang kabelanschlsse beklagten angewiesen ber zimmerantennen seien private programme meist empfangen installation parabolantennen satellitenempfang knne al
  2065. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bezugsbindung zpo eg art vo eg nr art revision darauf gesttzt berufungsgericht zustndigkeit unrecht angenommen rahmen selektiven vertriebssystems getroffene vereinbarung ber verkaufsziele automobil vertragshndler hndler zugeordneten hndler hndler bezugsbindung auferlegt verbot art abs eg freigestellt demzufolge gem art abs eg nichtig bezugspflicht hndlers dahin geht abnahme bestimmten anzahl neufahrzeugen bemhen bgh urteil februar kzr olg braunschweig lg braunschweig kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette ball prof dr bornkamm prof dr meier beck fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig dezember zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand parteien schlossen september renault servicevertrag ber vertrieb renault neufahrzeugen originalersatzteilen beklagte seinerzeit renault vertragshndlerin sogenannte hndlerin vertrag service bezeichnete klgerin sogenannte hndlerin zugeordnet unmittelbare vertragsbeziehungen deutschen renault ag unterhielt klgerin art iii renault servicevertrages berschrift verkaufsziele ziffer folgende regelung enthalten service bemht auer hherer gewalt insbesondere arbeitskampf rechtzeitig viele fahrzeuge bestellen jhrlichen anlage festgelegten verkaufsziele erreicht knnen hndler bemht auer hherer gewalt betreffende vertragsware liefern sofern dr deutsche renault ag geliefert verpflichtungen laut art sinne art fr service hndler wesentliche pflichten art xii sieht ziffer auerordentliches kndigungsrecht beider vertragsteile fr fall vertragspartei obliegenden wesentlichen verpflichtungen erfllt anlage renault servicevertrag enthlt parteien jhrlich einvernehmlich festzusetzende absatzzielmenge neuwagen lager ausstellungsfahrzeugen sowie vorfhrwagen ferner absatzzielsetzung fr originalersatzteile formular anlage fr dritte quadrimester fahrzeugtypen aufgeschlsseltes absatzziel renaultneufahrzeugen festgelegt juni sprach deutsche renault ag gegenber beklagten ordentliche kndigung hndlervertrages juni klgerin ging ab september ber verkauften renaultneufahrzeuge ber renault hndler beziehen ablauf beklagten geschlossenen servicevertrages juni neuen hndlervertrag abschlo dritten quadrimester nahm weniger renault neufahrzeuge beklagten ab wodurch unstreitig einnahmeausfall hhe dm entstand seit september bezog klgerin beklagten neufahrzeuge mehr zahl dritten quadrimester verkauften renault neufahrzeuge lag ber hnlich verhielt darstellung beklagten hinsichtlich verkaufs renault originalersatzteilen deren bezug ber beklagte klgerin gleichfalls september einstellte beklagte zuletzt hhe unstreitige klageforderung schadensersatzanspruch wegen einnahmeausfalls fr dritte quadrimester hhe aufgerechnet wege widerklage auskunft ber klgerin zeit september juni verkauften ber beklagte bestellten renault neufahrzeuge renault ersatzteile begehrt landgericht braunschweig aufrechnung gestellte gegenforderung fr begrndet erachtet klage daher hhe nebst zinsen stattgegeben weitergehende zahlungsklage widerklage abgewiesen urteil beide parteien beim oberlandesgericht braunschweig berufung eingelegt berufung klgerin hilfsweise verweisung fr kartellsachen zustndige oberlandesgericht celle beantragt oberlandesgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte vorinstanzen erfolglose auskunftswiderklage hinsichtlich zahlungsklage erstrebt wiederherstellung landgerichtlichen urteils magabe aufrechnungsforderung bersteigende teil klageforderung klgerin zug zug erfllung widerklage begehrten auskunft zuerkannt klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet berufungen klage widerklage seien zulssig gem abs zpo komme etwaige unzustndigkeit landgerichts brau
  2066. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann juni beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august zurckgewiesen beklagte trgt kosten verfahrens ber nichtzulassungsbeschwerde wert grnde nichtzulassungsbeschwerde abs zpo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg sache kommt grundstzliche bedeutung abs nr zpo revision aufgeworfene frage gesellschaft brgerlichen rechts vereinigung gesellschaftsanteile hand sofortige vollbeendigung gesellschaft eintritt gesellschaft gem abs bgb fortbestehend fingiert stellt vorliegenden fall vereinigung gesellschaftsanteile hand weder vorgetragen berufungsgericht festgestellt worden klgerin frheren ehemann bestehende gesellschaft brgerlichen rechts besteht wegfall gesellschaftszwecks betreibens gaststtte liquidationsgesellschaft fort berufungsgericht daher recht vorschrift abs bgb angewandt rechtsansicht qualifizierenden vortrag beklagten beschieden gesellschaft brgerlichen rechts bestehe mehr weitergehenden begrndung gem abs satz zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  2067. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert wiechers fr recht erkannt rechtsmittel klger urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz aufgehoben urteil amtsgerichts tempelhof kreuzberg dezember abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen ber basiszinssatz seit oktober zahlen brigen klage abgewiesen rechtsmittel klger zurckgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger mieter drei zimmer mietwohnung mehrfamilienhaus beklagten anwesen strae berlin mietvertrages februar heit wohnflche ca ziff mietvertrages umlegung betriebskosten regelt wohnflche angegeben wohnflche vermieteten wohnung betrgt tatschlich klage verlangen klger zuletzt rckzahlung flchendifferenz entfallenden miete fr zeit juni mai hhe amtsgericht klage abgewiesen landgericht berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht urteil ge verffentlicht begrndung ausgefhrt klgern stehe anspruch rckzahlung zuviel gezahlter miete angabe wohnflche mietvertrag ca stelle zusicherung dar sei lediglich unverbindliche beschreibung objekts mangel mietsache liege ebenfalls sei ersichtlich flchenabweichung gebrauchstauglichkeit rume unerheblicher weise beeintrchtigt sei zudem sei fl chendifferenz allgemein anerkannten matoleranz gedeckt ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand weist gemietete wohnung tatschlich wohnflche mehr mietvertrag angegebenen flche liegt stellt umstand mangel mietsache abs satz bgb fehler abs satz bgb dar mieter minderung berechtigt senat urteil mrz viii zr verffentlichung bestimmt vorliegenden fall erheblichkeitsgrenze berschritten darber hinausgehende matoleranz entgegen ansicht berufungsgerichts interesse rechtssicherheit anzuerkennen widersprche gesetzlichen regelung ohnehin schon ausnahme gefaten abs satz bgb abs satz bgb festlegung wesentlichkeitsgrenze steht einerseits fest geringere abweichungen unerhebliche minderung tauglichkeit darstellen andererseits ergibt daraus grere differenzen fall erheblich anzusehen steht entgegen wohnflche mietvertrag ca angegeben lt formulierung berufungsurteil ansatz zutreffend angenommen erkennen parteien entscheidend genaue wohnungsgre ankam durchaus toleranzen hingenommen sollten fr toleran zen jedoch grenze ziehen unerheblichkeit tauglichkeitsminderung sinne abs satz bgb abs satz bgb endet grenze oben ausgefhrt interesse praktikabilitt rechtssicherheit ziehen zustzliche toleranz mehr gerechtfertigt wrde brigen problem abgrenzung unwesentlicher mehr unwesentlicher tauglichkeitsminderung verlagern iii revision klger daher berufungsurteil aufzuheben weiterer feststellungen bedarf sache endentscheidung reif abs zpo gezahlte miete betrug mageblichen zeitraum abweichung monatliche berzahlung ergibt fr zeitraum juni mai errechnet gesamtbetrag ungerechtfertigte bereicherung abs satz bgb klger zurckzuzahlen hinsichtlich darber hinausgehenden geringfgigen zuvielforderung kostenmig auswirkt abs nr zpo klage unbegrndet dr hbsch zugleich fr wegen urlaubs unterschriftsleistung verhinderte vorsitzende richterin dr deppert dr beyer dr leimert wiechers'],['Soon']]
  2068. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr leistung abwendung zwangsvollstreckung inkongruente deckung anfechtbar glubiger ankndigung zwangsvollstreckung umgehenden leistung auffordert letzte konkrete frist setzen ergnzung bgh zinso bgh urteil januar ix zr lg chemnitz olg dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richter dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag mrz mai erffneten insolvenzverfahren ber vermgen ag fortan schuldnerin entrichtete februar rckstndige steuern monaten november dezember sowie sumniszuschlge hhe insgesamt beklagten freistaat nachdem finanzkasse schreiben februar umgehenden zahlung aufgefordert zugleich vollstreckungsmanahmen fr fall angekndigt schuldnerin aufforderung nachkam insolvenzverwalter nimmt beklagten wege insolvenzanfechtung rckgewhr genannten zahlung anspruch landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht stattgegeben senat zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht angenommen klger stehe rckgewhranspruch gem abs abs nr abs inso schuldnerin beklagten druck unmittelbar bevorstehenden zwangsvollstreckung inkongruente deckung gewhrt unmissverstndlich mahnung ankndigung zwangsvollstreckung betitelte schreiben februar sei schuldnerin verstehen letzte gelegenheit abwendung unmittelbar bevorstehenden zwangsvollstreckung eingerumt worden sei drohungsgehalt schreibens unterscheide demjenigen gegenstand entscheidung bundesgerichtshofs mai ix zr zinso sei aufforderung umgehenden zahlung schuldner dringlichkeit notwendigkeit zahlung mindestens ebenso deutlich augen gefhrt exakt bemessenen wochen frist fr annahme finanzkasse vollstreckung nochmalige zahlungsfrist setzen wrde schuldnerin anlass gehabt freundliche formulierung schreibens komme vollstreckung beklagten internen schuldnerin bekannten ablufen tatschlich alsbald mglich beabsichtigt sei knne dahinstehen schreiben februar sei schuldnerin zahlung februar zugegangen folge schon mitberweisung darin festgesetzten sumniszuschlge ii ausfhrungen halten angriffen revision stand beklagte innerhalb monatsfrist abs nr inso inkongruente befriedigung erlangt berufungsgericht klger daher recht anspruch abs inso rckgewhr februar gezahlten betrages zuerkannt seit entscheidung september ix zr bghz ff bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung angenommen inkongruente deckung sinne anfechtungsrechts vorliegt schuldner krise vermeidung unmittelbar bevorstehenden zwangsvollstreckung geleistet vgl bgh urteil november ix zr zip april ix zr wm september ix zr wm mai ix zr zinso dezember ix zr bghz dezember ix zr zip rn hierzu gehrt entscheidende fall fr beurteilung anfechtbarkeit wesentlich zwangsvollstreckung formalrechtlichen sinne schon begonnen befriedigung sicherung inkongruent druck unmittelbar bevorstehender zwangsvollstreckung gewhrt wurde vgl bgh urteil mai aao dezember aao dezember aao rn schuldner leistet rechtsprechung bundesgerichtshofs regelmig druck unmittelbar drohenden zwangvollstreckung glubiger ausdruck gebracht alsbald mittel vollstreckung einsetzen sofern schuldner forderung erflle bgh urteil april aao schuldner aufgrund unmittelbaren vollstreckungsdrucks geleistet beurteilt objektivierten sicht bgh urteil dezember aao rn inkongruenz begrndender druck unmittelbar bevorste henden zwangsvollstreckung besteht schuldner zustellung vollstreckungsbescheides titulierte forderung erfllt glubiger zwangsvollstreckung zuvor eingeleitet angedroht bgh urteil dezember ix zr aao rn ff davon auszugehen zustellung zwangsvollstreckung fue folgt vollstreckungsbescheid enthlt vollstreckungsandrohung letzte zahlungsfrist zahlungsaufforderung entsprechende erwartungshaltung schuldners erzeugt berufungsgericht z
  2069. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlicher krperverlet zung tateinheit beleidigung wegen gefhrlicher krperverletzung wegen vorstzlicher krperverletzung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrge erfolg landgericht berzeugung gewonnen taten fall jedenfalls ausschliebar einsichtsfhigkeit steuerungsfhigkeit angeklagten gem stgb erheblich eingeschrnkt sei liege krankhafte seelische strung einschtzung sachverstndigen leide angeklagte seit lngerem paranoid halluzinatorischen psychose auerdem sei persnlichkeitsstrung emotional instabilen dissozialen zgen sinne schweren seelischen abartigkeit gegeben erkrankung persnlichkeitsstrung seien wiederkehrenden aggressiven impulsdurchbrchen gekennzeichnet analyse ersten mai begangenen tat lasse raum fr annahme zeitpunkt psychische beeintrchtigung form psychotischen episode vorgelegen fr zeitraum weiteren oktober dezember begangenen taten msse hoher wahrscheinlichkeit vorhandensein psychotischer strungen einhergehender aggressiver impulsdurchbrche ausgegangen rahmen begrndung anordnung maregel stgb teilt landgericht aufgrund unkontrollierbarer aggressiver impulse praktisch zeit ort gefahr bestehe angeklagte beliebige personen grund krperlich attackiere zustand psychotischer dekompensation befinde ausfhrungen tragen schuldspruch anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus anwendung stgb zugleich beiden alternativen gesttzt st rspr siehe bghst bgh nstz rr bghr stgb einsichtsfhigkeit bgh njw bgh nstz regel darf tatrichter ebenso wenig offenlassen einsichts steuerungsfhigkeit tters vermindert vgl bghst bgh nstz rr nstz rr fischer stgb stgb rdn erste alternative stgb scheidet tter trotz erheblich verminderter einsichtsfhigkeit unerlaubte tuns erkennt schuld tters gemindert trotz erheblich verminderter einsichtsfhigkeit unrecht tatschlich eingesehen bghst ff bghr stgb einsichtsfhigkeit bgh njw nstz rr fehlt tter dagegen begehung tat einsicht wegen krankhaften seelischen strung stgb bezeichneten grund vorwurf gemacht verminderter einsichtsfhigkeit stgb stgb anwendbar bghst bghr stgb einsichtsfhigkeit bgh nstz gegensatz fhrt erheblich verminderte steuerungsfhigkeit weiteres anwendung stgb wegen unterschiedlichen rechtsfolgen tatrichter deshalb klarheit darber verschaffen alternative stgb vorliegt bgh njw vgl bghr stgb schuldunfhigkeit urteilsgrnde lassen besorgen strafkammer rechtlichen ausgangspunkt zutreffend gesehen urteilsfeststellungen ergibt erforderlichen eindeutigkeit strafkammer annimmt angeklagten fehle unrechtseinsichtsfhigkeit steuerungsfhigkeit senat vermag urteil entnehmen landgericht lediglich ausdruck vergriffen steuerungsfhigkeit zumindest erheblich vermindert angesehen dagegen spricht wiederholte bezugnahme urteilsgrnden erhebliche verminderung einsichtsfhigkeit steuerungsfhigkeit ua kammer bereinstimmung sachverstndigen falle denkbar fllen hohem mae wahrscheinlich erachtete vorliegen paranoid halluzinatorischen psychose jeweiligen tatzeiten erster linie einsichtsfhigkeit berhren wrde danach weder sicher feststellbar alternative stgb landgericht ausgehen feststellungen fllen auszuschlieen stgb anwendbar angeklagten vorwerfbar einsicht wegen akuten psychotischen episode gefehlt zugleich rechtlichen voraussetzungen stgb rechtsfehlerfrei festgestellt sowohl schuldspruch anordnung stgb knnen daher mangels eindeutiger feststellungen bestand rissing van saan rothfu roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']]
  2070. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet januar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bkleingg abs abs abs bkleingg zugunsten kindes verstorbenen pchters entsprechend anzuwenden kleingartenparzelle befindliche laube gem abs bkleingg berechtigt wohnzwecken genutzt wurde kind nutzers gemeinsamen haushalt lebte bgh urteil januar iii zr lg hamburg ag hamburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren aufgrund dezember eingegangenen schriftstze vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts hamburg zivilkammer februar zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs klger tragen rechts wegen tatbestand klger kleingartenverein verlangt beklagten her ausgabe rumung gelnde befindlichen parzelle beklagten shne erben januar verstorbenen seit mitglied klgers klein gartenparzelle gepachtet behelfsheim errichtet tode bewohnte beklagten wuchsen beklagte zog pflege vaters erneut behelfsheim seither frderndes vereinsmitglied beklagte gehrt klger seit etwa jahren klger auffassung pachtverhltnis ber betroffenen grundstcksteil sei ableben vaters beklagten beendet bestehe beklagten fort ansicht vertreten klger sei kleingartenpachtvertrag schlssig zustande gekommen jedenfalls htten anspruch abschluss vertrags amtsgericht beklagten herausgabe baulichkeiten unrat mll gerumten parzelle klger verurteilt berufung landgericht klage insoweit abgewiesen klger beseitigung parzelle befindlichen baulichkeiten verlangt brigen rechtsmittel zurckgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht ausgefhrt tod vaters beklagten sei dahin bestehende pachtvertrag gem abs bkleingg beendet pachtverhltnis sei einvernehmlich beklagten fortgesetzt monatelang erfllt worden vielmehr klger weiternutzung parzelle beklagten widerspruchslos genommen htten aufgrund parteien gefhrten verhandlungen deutlich erkennen mssen klger abschluss neuen pachtvertrages bestimmten erfllenden voraussetzungen abhngig gemacht klger verhalte dadurch treuwidrig rechtsmiss bruchlich abschluss neuen pachtvertrages beklagten verweigere kontrahierungszwang bestehe insbesondere satzung klgers beklagten knnten darauf berufen klger blich sei familienangehrigen fortsetzung pachtvertrages verstorbenen mitglieds ermglichen ii hlt rechtlichen nachprfung stand beklagten gem abs bgb verbindung abs bkleingg abs abs bgb herausgabe erkannten umfang rumung vormals vater gepachteten kleingartenparzelle verpflichtet bestehende kleingartenpachtverhltnis endete gem abs bkleingg ableben vaters beklagten berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender tatrichterlicher wrdigung festgestellt anschlieenden verhalten parteien umstnde folgen denen konkludenten abschluss neuen pachtvertrages schlieen insoweit erhebt revision rgen beklagten klger anspruch be grndung kleingartenpachtverhltnisses herausgabe rumungsanspruch klgers gem bgb entgegengesetzt ausnahmen abgesehen privatrechtssubjekt denen klger gehrt frei entscheiden wem bedingungen vertrge dritten schliet abschlussfreiheit bestandteil vertragsfreiheit teil rechts freie entfaltung persnlichkeit art abs gg verfassungsrechtlich gewhrleistet bverfge bamberger roth eckert bgb rn ausnahme grundsatz besteht zugunsten beklagten abs bkleingg sachverhalte vorliegenden entsprechend anwendbar scheitert daran beklagten zusammen vater kleingartenpachtvertrag geschlossen abs bkleingg fr fortsetzungsrecht berlebenden ehegattens lebenspartners vorsieht liegt planwidrige regelungslcke vgl erfordernis analogie bghz bgh urteil mrz zr njw jeweils gebotenen typisierenden betrachtungsweise ehe lebenspartnerschaft davon ausgegangen berlebende teil aufgrund gemeinsamen lebensgestaltung ebenso enge schutzwrdige beziehung gartenparzelle verstorbene kleingrtner bundeskleingartengesetz gegensatz wohnungsmietrecht siehe abs satz bgb eintrittsrecht kinder verstorbenen kleingrtners vorsieht beruht darauf fortsetzung kleingartenpachtverhltnisses
  2071. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs satz zurckverweisung beschlusswege abs zpo kommt entsprechender anwendung abs satz zpo zurckverweisung spruchkrper berufungsgerichts betracht bgh beschl februar zr olg dresden lg leipzig zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung nichtzulassungsbeschwerde gewhrt nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben klger anspruch zahlung weiterer nebst zinsen aberkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen grnde klger erwarb spter beklagte eingemeindeten gemeinde grundstck darauf freizeiteinrichtung saunaanlage betreiben vorhaben scheiterte daran beklagte erteilung notwendigen kommunalaufsichtlichen genehmigung erfolgreich hintertrieb klger verlangt nunmehr beklagten ersatz entgangenen gewinns hilfsweise ersatz vertrauensschadens landgericht klage grunde stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen eingelegte revision senat entscheidung angenommen zr anschlieenden betragsverfahren geht klger zahlung zuletzt nebst zinsen verlangt landgericht zugesprochen klage brigen abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zurckgewiesen revision zugelassen dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgers verurteilung beklagten zahlung weiterer nebst zinsen erreichen beklagte beantragt zurckweisung beschwerde ii berufungsgericht ansicht grundurteil sei lediglich verpflichtung beklagten ersatz vertragsvereitelung entstandenen schadens festgestellt worden offen geblieben vertrauens erfllungsschaden handele sache stehe beklagten jedoch anspruch ersatz vertrauensschadens sei bemessen klger durchdachtes konzept gute planung gehabt entgangener gewinn vertrauensschaden zugesprochenen betrag bersteige davon berzeugen knnen angefochtene urteil abs zpo aufzuheben berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt gelegenheit gegeben grnden stellung nehmen denen ber hinausgehenden entgangenen gewinn klgers verneint art abs gg darf gericht vorherigen hinweis rechtlichen gesichtspunkt abstellen gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter bisherigen prozessverlauf bercksichtigung vielfalt vertretbarer rechtsauffassungen rechnen brauchte bverfge fall genderte rechtsauffassung hinzuweisen prozessbeteiligten mglichkeit stellungnahme erffnen bverfge bverfg nvwz berufungsgericht versumt aa versumnis ergibt allerdings schon daraus berufungsgericht klger annahme berrascht htte entgangener gewinn lasse jenseits ersten fnf betriebsjahre seris beurteilen auffassung nmlich schon erster instanz ttig gewordene sachverstndige vertreten davon befragung berufungsgericht abgerckt berufungsgericht hinzugezogene sachverstndige dr annahme zweifel gezogen berufungsgericht einschtzung entgegen meinung klgers rechtsgrnden gehindert stellte grundurteil verpflichtung beklagten ersatz erfllungsschadens zeitliche begrenzung fest berufungsgericht sieht rechtsgrnden deshalb daran gehindert klger entgangenen gewinn jenseits fnf jahren betriebsaufnahme zuzusprechen erforderlichen gewissheit abschtzen lasse steht grundurteil entgegen bb berufungsgericht gehindert ermittlung klger entgangenen gewinns erster instanz sache befassten sachverstndigen berechnung zugrunde ge legten anstze bercksichtigung ausfhrungen hinzugezogenen sachverstndigen dr kritisch hinterfagen abweichende berechnungsmethode anzuwenden durfte dabei geschftliche risiko bercksichtigen frage aufwerfen klger angesichts bisherigen geschftlichen erfahrungen fhrung sauna badebetriebs lage vorgenommen cc berufungsgericht beachtet klger gewissenhafter prozessfhrung insbesondere gewissenhafter vorbereitung mndlichen verhandlung berufungsgericht wendung rechtsstreits rechnen konnte sa
  2072. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xi zr verkndet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ga abs terminoptionsvermittler optionsunerfahrene kunden unmiverstndlich schriftlich aufflliger form darauf hinzuweisen disagio eingesetzte kapital chancen risiko verhltnis gleichgewicht bringt hheres disagio anleger wahrscheinlichkeit ergebnis praktisch chancenlos macht schadensersatz wegen unzureichender aufklrung ber risiken warentermin optionsgeschften verlangt beginnt verjhrungsfrist bevor glubiger umstnde kennt denen rechtspflicht aufklrung ergibt bgh versumnisurteil april xi zr olg dsseldorf lg duisburg xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten folgenden beklagten schadensersatz fr verluste warentermin optionsgeschften anspruch beklagte geschftsfhrer gmbh gewerbsmig termin optionsgeschfte vermittelte telefonischer werbung schlo klger softwareentwickler gmbh vermittlungsvertrag erhielt vordruck mehrere risikoerklrungen umfassenden kundenvereinbarung bahamas ansssigen broker klger unterschrieb vereinbarung oktober bersandte gmbh oktober scheck hhe dm ausscheiden beklagten geschftsfhrer zahlte klger weitere dm fr geschft wurden disagio hhe eingesetzten kapitals round turn kommission hhe us dollar rechnung gestellt klger behauptet beklagte ausreichend ber risiken geschfte aufgeklrt beklagte einrede verjhrung erhoben klage zahlung dm nebst zinsen vorinstanzen erfolglos geblieben zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde beklagte mndlichen verhandlung trotz rechtzeitiger ladung termin vertreten ber revision klgers versumnisurteil entscheiden urteil jedoch folge sumnis beruht sachprfung vgl bghz revision klgers begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht abweisung klage wesentlichen folgt begrndet klger tatschlichen voraussetzungen vertraglichen anspruches anspruches gem abs bgb anspruches gem abs bgb verbindung abs abs stgb wegen gebhrenschinderei bzw veruntreuung schecks schlssig vorgetragen betracht kommende anspruch gem bgb wegen mangelhafter belehrung ber risiken kosten vermittelten geschfte sei gem abs bgb verjhrt klger fr verjhrungsbeginn erforderliche kenntnis schaden person beklagten ersatzpflichtigen gehabt ende erstinstanzlichen bevollmchtigten aufgesucht zeitpunkt klger sowohl verlust einlage inhalt erteilten aufklrung gekannt kenntnisse htten ausgereicht hilfe bevollmchtigten festzustellen voraussetzungen haftung gem bgb wegen mangelhafter aufklrung ber wirtschaftlichen zusammenhnge risiken vermittelten geschfte erfllt stellung beklagten geschftsfhrer vermittlungs gmbh sei klger bersandten eingangsbesttigung fr scheck ersichtlich sei feststellbar wann klger bevollmchtigten anschrift beklagten bekannt geworden sei darauf knne klger berufen anschrift zumutbarer weise nennenswerte mhe htte erfahrung bringen knnen dreijhrige verjhrungsfrist sei klageerhebung august abgelaufen etwaige ansprche gem abs bgb verbindung brsg wphg seien ebenfalls verjhrt ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung wesentlichen punkt stand rechtlich beanstanden allerdings begrndung berufungsgericht vertragliche ansprche ansprche gem abs abs bgb sowie abs bgb verbindung abs abs stgb verneint revision angegriffen rechtsfehlerhaft hingegen auffassung berufungsgerichts anspruch gem bgb sei verjhrt etwaiger anspruch klgers gem bgb verjhrt gem abs bgb drei jahren zeitpunkt klger schaden person ersatzpflichtigen kenntnis erlangt zeitpunkt berufungsgericht ausreichenden feststellungen getroffen kenntnis schadens gehrt vorliegenden fall schadensersatz wegen unzureichender aufklrung ber risiken optionsgeschf
  2073. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen anhrungsrge verurteilten beschluss senats februar kosten zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts mnchen ii februar beschluss februar gem abs stpo verworfen verteidiger februar zugegangen schriftsatz februar senat selben tage eingegangen verurteilte hiergegen anhrungsrge erhoben beantragt vorgenannten beschluss senats fr gegenstandslos erklren verfahren stand eingang stellungnahme verteidigers verurteilten dezember zurckzuversetzen zulssige rechtsbehelf unbegrndet liegt verletzung rechtlichen gehrs stpo senat weder verfahrensstoff tatsachen beweismittel verwertet denen verurteilte zuvor gehrt worden wre wurde bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehr verletzt verletzung verfassungsrechtlich gewhrleisteten anspruchs rechtliches gehr art abs gg ergibt entschei dung nhere begrndung erfolgenden beschluss senats gem abs stpo verfassungs wegen bedarf ordentlichen rechtsmitteln mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche entscheidung regelmig begrndung siehe bverfge bverfge bverfg kammer zweiten senats beschluss juni bvr njw mwn gilt stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts fr beschlsse gem abs stpo bverfg beschluss juni bvr njw umstand senat rechtsansicht verteidigung verurteilten kenntnis genommen ergebnis gefolgt stellt ebenfalls verletzung rechtlichen gehrs dar schon grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen bverfg aao zahlr wn siehe senat beschluss januar str rn zumal art abs gg verpflichtet vorbringen beteiligten ausdrcklich bescheiden senat aao mwn wurde gesamte schriftliche vortrag verurteilten einschlielich desjenigen schriftsatz verteidigers dezember entscheidungsfindung senats bercksichtigt verletzung rechtlichen gehrs ergibt daraus senat ber revision verurteilten entschieden ausfhrungen verteidigung zwei antragsschrift generalbundesanwalts november angesprochenen ergnzenden dienstlichen stellungnahmen vorsitzenden strafkammer beisitzenden richterin vgl oben genannten antragsschrift abzuwarten rechtlicher bereinstimmung generalbundesanwalt erkannte unbegrndetheit zusammenhang erhobenen rgen verletzung abs stpo drei revision geltend gemachten angriffsrichtungen bereits aufgrund rechtsmittelfhrer vorgelegten vermerke vorsitzenden mai berichterstatterin eingesetzten beisitzenden richterin mai ergeben verurteilten verteidigung unbekannter verfahrensstoff bekannte beweismittel denen fr freibeweisliche aufklrung verfahrensrgen zugrunde liegenden sachverhalts bedeutung zukam senat verwertet aa soweit revision nichteinhaltung urteilsabsetzung abs satz stpo wegen verlustes drei berufsrichtern unterschriebenen originals urteils gergt rb rechtsmittel erfolglos geblieben urteilsoriginal antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden letzten tag april abgelaufenen frist rechtzeitig akten gelangt ausweislich vermerke mai berichterstatterin drei berufsrichtern unterschriebene urteil abs satz satz stpo nachmittag april geschftsstelle gebracht vorgang inhalt vermerks geschftsstellenmitarbeiterin april revision ebenfalls vorgetragen besttigt weiteren inhalt vermerks konnte justizangestellte lediglich mehr sicher erinnern abs satz stpo vorgesehenen vermerk urteilsoriginal angebracht steht einhaltung absetzungsfrist entgegen generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend aufgezeigt nachweis fristwahrung weise vermerk abs satz stpo erbracht aufgrund inhalts genannten erklrungen zwei berufsrichtern justizangestellten fall revision rechtsmittelbegrndung vorgetragenen vermerken bzw mai folgt weiterhin abhandenkommen urteilsoriginals erneuten ausdruck entsprechenden elektronisch gespeicherten datei hergestellte version urteils original zweifel vollkommen identisch vermerk vorsitzenden mai legt einzelnen dar berichterstatterin angesichts existenz lediglich gespeicherten version datei identitt ebenfalls zweifelsfrei belegt v
  2074. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten klgers zurckgewiesen klger trgt kosten streithilfe gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde beschwerde unbegrndet gesetzlichen grund zulassung revision dargelegt ausfhrungen berufungsgerichts schaden stehen einklang rechtsgrundstzen bundesgerichtshofs vgl bgh urteil dezember xi zr bghz ff iii februar ix zr wm obersatzabweichung fhrt beschwerde geboten wre vgl bgh beschluss mrz ix zr wm rn ff beschwerde unzulssiger weise tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen prfung investitions vorhabenplanung auftraggeberin umfassenden prfung anlagekonzepts berhaupt gleichsetzen jedoch technischen finanziellen kaufmnnischen berechnungen eingeschlossen wrde weit gezogene pflicht beklagten gegenber klger berufungsgericht verfahrensgrundrechtsverletzung verneint fr erweiterte warnpflicht beklagten jenseits gegenstands vertraglichen hauptpflichten vgl bgh urteil februar aao ii aufgrund wissenszurechnung fehlt gegenber klger auftraggeber grundlage wrde schutzzweck vertraglichen hauptpflichten erweitern prospekthaftung vgl bgh urteil juli ii zr bghz schon erwerbsaufwand klgers schaden schon fr zulssigkeit feststellungsantrags erforderliche schadenswahrscheinlichkeit berufungsgericht magabe ersatzfhigen schadens prfen vgl bghz mastab verlassen nichtwiederaufholung zunchst eingetretenen steuerbelastung kam ergebnis umstand allein mglicherweise verletzten pflichten beklagten schadensbegrndend bghz aao ansatzpunkt fr zusammenhang beanstandeten verfahrensgrundrechtsverletzungen berufungsgerichts erkennbar verletzung prozessualer handlungsnormen vortrag klgers bergangen herangezogenen beurteilungsnormen materiellen rechts erheblich erachtet weiteren begrndung entscheidung gem abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  2075. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen einstweilige einstellung zwangsvollstreckung urteil zivilkammer landgerichts traunstein januar verbindung urteil amtsgerichts traunstein juli abgelehnt grnde einstellung zwangsvollstreckung fr vorlufig vollstreckbar erklrten urteil abs zpo kommt rechtsprechung bundesgerichtshofs betracht schuldner berufungsverfahren versumt vollstreckungsschutzantrag zpo stellen bergehen derartigen antrags berufungsgericht urteilsergnzung gem zpo beantragen bgh beschlsse juni viii zr wum november xii zr nzm beklagten bereits berufungsbegrndung beantragt schutzanordnungen zpo treffen antrag berufungsverhandlung gestellt protokoll berufungsverhandlung dezember allerdings berufungs gericht hierber entschieden urteilsergnzung gem zpo beklagten beim berufungsgericht beantragt ball dr frellesen dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen ag traunstein entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']]
  2076. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aschaffenburg juni magabe unbegrndet verworfen sache frankreich erlittene freiheitsentziehung verhltnis verhngte freiheitsstrafe angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen wahl rothfu elf hebenstreit jger'],['Soon']]
  2077. [['bundesgerichtshof namen volkes ix zr urteil entschdigungsrechtsstreit verkndet april brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof raebel kayser richterin dr zina fr recht erkannt revision klgerin schluurteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember aufgehoben soweit berufung klgerin urteil entschdigungskammer landgerichts dsseldorf juli unzulssig behandelt worden umfang aufhebung rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin alleinerbin verstorbenen mutter geborene erblasserin lebte seit hausfrau elsa geschftsbetrieb ehemannes mithalf kriegsausbruch wurde familie dordogne evakuiert einrcken deutschen truppen unbesetzte frankreich mute erblasserin november sommer rassisch verfolgte wechselnden verstecken verborgen halten erblasserin erhielt bescheid mai kapitalentschdigung rente fr schaden krper gesundheit grundlage verfolgungsbedingten mde allgemeinen mde einstufung mittleren dienst zuerkannt hiergegen erhob erblasserin fristwahrend klage hhere kapitalentschdigung rente grundlage vmde einstufung gehobenen dienst sowie heilverfahren erstrebte rechtsstreit wurde jahr betrieben tod erblasserin jahre klgerin fortgesetzt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht teilurteil oktober weitere kapitalentschdigung rentennachzahlung grundlage vmde hundertsatz zugesprochen weitere erhhung rente hundertsatz ab mrz wegen nichterreichung allgemeinen mde sowie anspruch heilverfahren aberkannt rechtskraft teilurteils gestellten zweitverfahrensantrag klgerin zubilligung aberkannten hundertsatzes sowie kapital rentenberechnung vmde lehnte beklagte ab teilurteil richtig sei klgerin sachantrag berufungsschrift rentenbezug grundlage vmde begngt erla teilurteils klgerin schriftsatz juni kapital rentenbemessung vmde dementsprechenden hundertsatz beantragt revision beschwerde angefochtenen schluurteil oberlandesgericht klgerin zinsen rentenanspruch seit august zugesprochen hinsichtlich hundertsatzes eingliederung gehobenen dienst zinsen weitergehende berufung zurckgewiesen beschwerde klgerin zulassung revision fr eingliederungsfrage weitergehenden zinsanspruch erstrebt erfolg geblieben entscheidungsgrnde berufungsgericht sachantrag klgerin berufungsbegrndung teilweisen rechtsmittelverzicht entnommen nachtrgliche antragserhhung ermessensfehler beklagten beg ablehnung insoweit hilfsweise beantragten zweitverfahrens berprft entgegen eingangssatz entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung teilweise unzulssige berufung angenommen rechtsanspruch klgerin beg grund wiederaufgegriffenen antragsspitze sachlich mehr beschieden hilfsweise insoweit geltend ge machte abhilfebegehren streitgegenstand genannte verfahrensweise berufungsgerichtes wendet klgerin insoweit beg unbeschrnkt statthaften revision recht ii klgerin abweisende urteil landgerichts unbeschrnkt berufung eingelegt rechtsstreit insgesamt berufungsinstanz gelangt rechtskraft erstinstanzlichen urteils satz zpo gehemmt beschrnkung rentenantrages berufungsbegrndung bemessung ausgehend vmde folgen fr umfang berufungsverhandlung zpo hinderte berufungsgericht zpo daran klgerin rechtskrftig gewordenen teilurteil hheren rentenanspruch zuzuerkennen antragsbeschrnkung verwehrte klgerin grundstzlich berufungsantrag ende berufungsverhandlung erhhen fristgerecht vorgetragenen berufungsgrnde erhhung deckten vgl bghz bgh urt november xi zr bghr zpo abs nr antragserweiterung april vi zr bghr zpo abs nr berufungsantrag bghz abgedruckt november xii zr njw rr st rechtspr berufung wre umfang nachtrglichen antragserhhung unzulssig ursprnglich engere berufungsantrag klaren eindeutigen willen klgerin zugleich rechtsmittelverzicht gegenber streitgegenstand weitergehenden landgerichtsurteil enthalten htte bghz aao bgh urt mrz ivb zr njw urt november aao berufungsgericht teilweisen rechtsmittelverzicht klgerin unrecht bejaht revisionsgericht verpflichtet proze
  2078. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg september kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen november beschwerdewert grnde parteien oktober geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren juli ehemann antragsgegner geboren dezember dezember zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragsgegners beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragstellerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen november begrndet hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht entscheidung dahingehend abgendert monatliche ausgleichsbe trag weiteren beteiligten ehezeitlichen oktober november abs bgb anwartschaften antragsgegners beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich dm sowie antragstellerin bfa hhe monatlich dm bezogen november kirchlichen zusatzversorgungskasse verbandes dizesen deutschland kzvk weitere beteiligte hhe dynamisiert januar kraft getretenen zweiten nderung barwert verordnung bgbl monatlich dm ausgegangen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa kzvk rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuld rechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsgegner vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragstellerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragstellerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsgegner versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen ggf abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht
  2079. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf august schuldspruch dahin berichtigt angeklagte schuldig betruges neun fllen versuchten betruges fnf fllen computerbetruges neun fllen titelmissbrauchs beleidigung weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen davon fnf fllen versucht wegen computerbetruges neun fllen davon zwei fllen versucht sowie wegen titelmissbrauchs beleidigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt brigen vorwrfen gem nummern anklageschrift freigesprochen sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt entscheidungsformel ersichtlichen berichtigung schuldspruchs brigen nachprfung urteils grund revisions rechtfertigung grnden antragsschrift generalbundesanwalts durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben errterung bedarf lediglich folgendes schuldspruchberichtigung generalbundesanwalt anfhrung entsprechenden urteilspassagen literaturnachweisen ausgefhrt urteilstenor beruht fassungsfehler verkndung urteils senat tatgericht verwehrte schuldspruchberichtigung entsprechender anwendung abs stpo vornehmen voraussetzungen hierfr liegen vollstndigen tragfhigen urteilsfeststellungen belegen landgericht erkannt vollendung computerbetrugs fllen ii ziff anklageschrift september vorschrift abs stpo steht schuldspruchnderung entgegen taten insoweit unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage betrug stgb angeklagt sicher auszuschlieen weitgehend gestndige angeklagte insoweit entsprechenden hinweis gar besser htte verteidigen knnen stimmt senat strafausspruch ergebnis bestand gilt soweit strafkammer versuchsfllen jeweiligen strafrahmen gem abs abs stgb gemildert gengt begrndung insofern stellenden anforderungen vgl fischer stgb aufl rn mwn landgericht gesamtschau besonderer bercksichtigung wesentlich versuchsbezogenen umstnde vorgenommen verhngten einzelstrafen beruhen jedoch rechtsfehler strafkammer versuchsfllen jeweils geringere strafen erkannt vergleichbaren fllen denen tat vollendet wurde auszuschlieen niedrigere strafen verhngt htte htte jeweils abs abs stgb gemilderten strafrahmen entnommen generalbundesanwalt ausgefhrt hinsichtlich vorwurfs gem ziff anklageschrift september sa bd ii bl strafkammer anklage erschpft insoweit wurden weder feststellungen getroffen rechtliche ausfhrungen gemacht erfolgte einstellung laufe verfahrens fehlt daher insoweit sachentscheidung weshalb rechtsmittel angeklagten ergangene urteil richten tat bezieht fall beim landgericht anhngig geblieben revisionsgericht verwehrt diesbezglich entscheidung treffen schliet senat becker schfer ribgh dr berg befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol hoch'],['Soon']]
  2080. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember insoweit aufgehoben vollstreckungsgegenklage klger abgewiesen wurde umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger schlosser ehefrau damals jhrige altenpflegerin wurden jahr vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital viertel miteigentumsanteil eigentumswohnung br erwerben vermittler fr gmbh ttig seit groem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte finanzierte mehreren besuchen vermittlers wohnung klger denen beklagten stammenden formularen bausparantrge unterschrieben sowie schriftliche erklrung fr erwerbende objekt bestehenden mieteinnahmegesellschaft beitraten unterbreitete lu verwaltungsgesellschaft mbh nachfolgend verkuferin juni notarielles kaufangebot klger notariell beurkundeter erklrung juni annahmen finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin bank klgern juni darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber je dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung beigefgt enthlt folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse ber dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt fr beantragte darlehen eingerumten sicherheiten fr glubigerin treuhnderisch verwalten bertragen auszahlungsbedingungen auszahlungen vorfinanzierungsdarlehen voraus sofortdarlehen zwischenkredite zugeteilten bauspardarlehen erfolgen bausparkasse folgende unterlagen vorliegen beitritt mieteinnahmegemeinschaft unserer zustimmung gekndigt darf besondere bedingungen fr vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages vertrge ablsen sobald umstnde eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhltnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begrndet notarieller urkunde august wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld ber dm zuzglich jahreszinsen bestellt gem ziffer urkunde bernahmen klger persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persnlichen haftung glubigerin gegenber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klger widerriefen abschluss vorausdarlehens gerichteten willenserklrungen mai berufung vorschriften haustrwiderrufsgesetzes nachdem rechtsnachfolgerin bank november zusammenhang darlehensverhltnis zustehenden ansprche beklagte abgetreten nimmt klger notariellen urkunde august persnlich anspruch hiergegen wenden klger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden fr begrndung persnlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen auerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen htten zudem wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng vermittlern zusammen gearbeitet hinreichend ber wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklrt insbesondere unterdeckungen mietpools berhht kalkulierten miete gewusst vermittler ku fern wahrheitswidrig erzielbare miete angegeben htten klgern sei anstelle tatschlich erzielbaren miete dm qm vermittler monatliche nettomiete dm qm verkauft worden weshalb rentabilitt erworbenen immobilie vornherein gegeben sei beklagte hilfswiderklagend rckzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung k
  2081. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juni strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen richterin dr tepperwien vorsitzende richter hger richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr raum beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwltin verteidigerin angeklagten sch rechtsanwalt verteidiger angeklagten ki rechtsanwalt beistand nebenklgers justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgers urteil landgerichts cottbus dezember verworfen landeskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen nebenklger kosten rechtsmittels dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht soweit bedeutung vier angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung wegen aussetzung freiheitsstrafen bzw jugendstrafen verurteilt staatsanwaltschaft nebenklger revisionen jeweils sachrge gesttzt geltend landgericht rechtsfehlerhafterweise ttungsvorsatz vier angeklagten berzeugt dementsprechend jeweilige verurteilung wegen versuchten mordes verabsumt rechtsmittel bleiben antrag generalbundesanwalts entsprechend erfolg silvesternacht kam feier auseinandersetzung angeklagten nebenklger angeklagten mihandelten nebenklger erheblich anschlieend verbrachten verletzten bewutlosen nebenklger freies feld zurcklieen nebenklger erwachte konnte krankenhaus gebracht leben sofortige operation gerettet wurde soweit landgericht ttungsvorsatz angeklagten berzeugen knnen liegt sachlichrechtlicher fehler zugrunde aufgabe grundlage vorhandenen beweismittel berzeugung tatschlichen geschehen mithin subjektiven tatseite verschaffen obliegt grundstzlich allein tatrichter beweiswrdigung revisionsgericht regelmig hinzunehmen verwehrt eigene ersetzen etwa deshalb beanstanden sicht bewertung beweise nher gelegen htte tatrichter vorhandene geringe zweifel berwinden revisionsgericht entscheidung hinblick rechtsfehler berprfen insbesondere darauf beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft beweismittel ausschpft verste denkgesetze erfahrungsstze aufweist tatrichter berspannte anforderungen fr verurteilung erforderliche gewiheit gestellt st rspr vgl bgh nstz bgh nstz fehler gegeben bloen beanstandung landgericht weder aussage geschdigten bekundungen zeugen st ortstermin oktober gewrdigt staatsanwaltschaft erfolg angesprochenen beweiserhebungen smtlich urteilsfremd diesbezgliche verfahrensrgen erhoben brigen kommt allein ergebnis jedoch durchgreifende gesichtspunkt etwaiger lckenhaftigkeit beweiswrdigung betracht urteil beschwerdefhrern zuzugeben insofern knapp gilt insbesondere deshalb uerst gefhrlichen gewalthandlungen besonders nahe liegt tter mglichkeit opfer tode kommen knne rechnet gleichwohl gefhrliches handeln beginnt fortsetzt erfolg billigend kauf nimmt bghr stgb abs vorsatz bedingter andererseits angesichts hohen hemmschwelle gegenber ttung immer mglichkeit betracht ziehen tter gefahr ttung erkannt darauf vertraut erfolg eintreten bgh nstz bghr stgb abs vorsatz bedingter gesichtspunkten landgericht jedoch folgenden erwgungen hinreichend rechnung getragen bestand damals herrschenden auentemperatur gefahr unterkhlung geschdigten angeklagten verursachte lebens leibesgefahr geschdigten zumindest mglich voraussahen billigten darin liegt einverstndnis gefahr wirklichen schaden leben leib umschlage angeklagten sprten eigenen empfinden zumindest extreme klte ber ausma verletzungen geschdigten spter festgestellt teil lebensbedrohlich angeklagten klaren ua schlielich muten zuvor angeklagten gefhrten reden nebenklger balkon werfen einzubuddeln flu werfen urteil geschehen errtert erkennbar landgericht spekulationen ziellos halbherzig bezeichnet weitere tatgeschehen berholt erachtet ii schlielich deckt sachlichrechtliche berprfung urteils umfang anfechtung weder sonstigen rechtsfehler vorteil angeklagten rechtsfehler nachteil angeklagten tepperwien gerhardt hger basdo
  2082. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen vollziehung beschluss amtsgerichts hamburg januar betroffenen angeordneten beschluss landgerichts hamburg zivilkammer mrz aufrechterhaltenen sicherungshaft einstweilen ausgesetzt grnde aussetzungsantrag entsprechender anwendung abs famfg zulssig vgl senat beschluss oktober zb infauslr rn begrndet gebotenen summarischen prfung davon auszugehen rechtsbeschwerde erfolg haftantrag beteiligten behrde drfte unzulssig heilung eingetreten beteiligte behrde haftantrag erforderliche dauer freiheitsentziehung darzulegen abs satz nr famfg haftantrag gerecht darin zwei monate beantragten haft begrndet buchung begleiteten fluges nehme erfahrungsgem zeit anspruch neben eigentlichen flug flge sicherheitsbegleiter bundespolizei organisiert mssten allgemein gehaltenen ausfhrungen hintergrund haft krzest mgliche dauer beschrnken abs satz aufenthg nher senat beschluss mai zb fgprax rn vgl beschluss oktober zb juris rn unzureichend vgl senat beschluss oktober zb juris rn fehler geheilt worden beteiligte behrde beschwerdeverfahren ergnzenden ausreichenden vortrag gehalten betroffene htte beschwerdegericht persnlich angehrt mssen st rspr vgl senat beschlsse juli zb infauslr rn ff februar zb juris rn september zb juris rn unterblieben fehler stnde neuen antrag allerdings entgegen stresemann schmidt rntsch haberkamp kazele hamdorf vorinstanzen ag hamburg entscheidung xiv lg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2083. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember zwangsversteigerungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser dezember beschlossen antrag schuldner fr durchfhrung rechtsbeschwerde beschlu einzelrichters zivilkammer landgerichts darmstadt september notanwalt bestellen zurckgewiesen grnde antrag erfolg voraussetzungen zpo vorliegen vorschrift kommt beiordnung rechtsanwalts betracht partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden dahingehenden bemhungen partei gericht nachzuweisen bgh beschl dezember vi zr bghr zpo vertretungsbereitschaft geschehen schuldner lediglich belegt rechtsanwltin sch erteilte mandat alsbald niedergelegt geblich wegen arbeitsberlastung dagegen begrndung ge suchs ersehen schuldner anschlieend mehrere beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte gewandt gegebenenfalls grnden abgelehnt vertretung rechtsbeschwerdeverfahren bernehmen pauschale erklrung schuldnern sei gelungen ersatz finden zeigt gesetzlich vorgesehenen bemhungen unternommen daher dahingestellt bleiben beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint kreft kirchhof ganter fischer kayser'],['Soon']]
  2084. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels notwendigen auslagen nebenklgerin revisionsverfahren strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren ver urteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrge erfolg objektiven kernbereich tathandlung beschrnkten feststellungen landgerichts angeklagten eheleuten erheblichem alkoholgenuss einandersetzung gekommen angeklagte messer messerblock zog fnfmal erwin kampfgeschehen einmischende nicole che bauchbereich whrend nicole einstach erlitt dabei zwei messersti notoperation geret tet konnte verstarb erwin drei stiche brustkorb bezie hungsweise rumpf getroffen aufgrund blutverlusts subjektiven tatseite insbesondere ttungs beziehungsweise krperverletzungsvorsatz angeklagten verhalten sachverhaltsfeststellungen urteils rahmen rechtlichen wrdigung fhrt landgericht angeklagte bezglich erwin ttungsvorsatz gehandelt folge daraus drei gezielte stiche oberkrper gefhrt derart massiven gewalteinwirkung angeklagte zumindest billigend kauf genommen erwin hinsichtlich nicole infolge messerstiche versterben sei angeklagten dagegen ttungsvorsatz nachzuweisen umstnde verletzung geschdigten fhrten hinreichend htten aufgeklrt knnen zweifelssatz msse daher davon ausgegangen angeklagte zwei stiche nicole kampfsituation heraus gezielt vorstellung fhrte knne hieran versterben hlt rechtlicher prfung stand allerdings treffen erwgungen landgerichts ttungsvorsatz ausgangspunkt wer opfer uerst gefhrliche gewalthandlungen ausfhrt drei messerstiche brustkorb rumpf regel erkennen tun tod geschdigten fhren erfolg vorhaben trotz erkenntnis gefhrlichkeit handelns abstand nimmt zumindest billigend kauf nehmen derartigen fllen tatrichter daher allgemeinen gehalten schlussfolgerung objektiven tatgeschehen bedingten ttungsvorsatz angeklagten nher begrnden ders liegt tatbild besondere umstnde ergeben zweifelhaft erscheinen lassen knnen angeklagte tatschlich lebensgefhrlichkeit tuns erkannt beziehungsweise tod opfers sinne billigender inkaufnahme hingenommen derartige besonderheiten lagen feststellungen angeklagte tat erheblich alkoholisiert blutalkoholkonzentration betrug ca promille derartige alkoholisierung trinkgewohnten tter beeintrchtigungen erkenntnisfhigkeit ber mglichen folgen handelns fhren zweifel voluntativen seite vorsatzes begrnden vgl trndle fischer stgb aufl rdn zahlr htte wegen festgestellten nachtatverhaltens angeklagten nherer prfung bedurft festgestellte bemhungen erwin mund mund beatmung retten sowie uerung oh gott herz getroffen darfst sterben htten schnauze gehalten knnten mglicherweise zweifel daran begrnden angeklagte tat tod erwin billigend hinnahm vgl bghr stgb vorsatz bedingter hinzu kommt landgericht einlassung angeklagten notwehrlage darzutun versuchte schutzbehauptung zurckgewiesen andererseits jedoch rechtlichen wrdigung kampfgeschehen ausgegangen strafzumessung minder schweren fall totschlags stgb angenommen ausgeschlossen knne angeklagte tat dadurch gereizt wurde erwin zunchst streit weiteren zech kumpan begonnen angeklagten handgreiflich geworden danach hlt landgericht entgegen rein abstrakten tatschilderung rahmen sachverhaltsdarstellung tatsituation fr mglich affektive erregung angeklagten geprgt indessen einzelfall einfluss vorstellungsbild tters ber folgen tuns beziehungsweise voluntative vorsatzelement gewinnen trndle fischer aao rdn zahlr obwohl genannten gesichtspunkte vornherein weder fr gesamtheit notwendig berwiegender wahrscheinlichkeit feststellung bedingten ttungsvorsatzes angeklagten entgegenstehen durfte landgericht daher berzeugungsbildung subjektiven tatseite vllig unbercksichtigt lassen beweiswrdigung punkt erweist demgem lcken rechtsfehlerhaft verletzungsvorsatz hinsi
  2085. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss zb november zurckschiebungshaftsache beteiligte zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen vollziehung beschluss amtsgerichts lindau bodensee november betroffenen verlngerten beschluss landgerichts kempten allgu zivilkammer november aufrecht erhaltenen sicherungshaft einstweilen ausgesetzt grnde aussetzungsantrag entsprechender anwendung abs famfg zulssig vgl senat beschluss oktober zb infauslr rn begrndet gebotenen summarischen prfung davon auszugehen rechtsbeschwerde unabhngig unterbringung betroffenen justizvollzugsanstalt fr genommen allenfalls aussetzung haftvollzugs fhren knnte behrde gericht eingerumte gelegenheit anderweitigen unterbringung betroffenen genutzt htte erfolg knnte stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag lindau bodensee entscheidung xiv lg kempten entscheidung'],['Soon']]
  2086. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fehlende baugenehmigung stellt regelmig sachmangel veruerten wohnungseigentums dar frage genehmigungsbedrftigkeit zivilgerichte eigener verantwortung bindung erst gefahrbergang ergangenen baubehrdlichen bescheid beantworten arglist setzt zumindest eventualvorsatz voraus steht gleich verkufer vorliegen tatsachen htte aufdrngen mssen mangel kaufobjekts begrnden bgh urteil april zr olg rostock lg schwerin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner fr recht erkannt revision beklagten urteil senats oberlandesgerichts rostock dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand notariell beurkundetem vertrag dezember kauften klgerin damaliger lebensgefhrte beklagten sanierte dachgeschosswohnung preis haftung fr sachmngel ausgeschlossen klgerin wohnung jahr verkaufen stellte heraus fr wohnung gehrenden balkon baugenehmigung vorlag ehefrau beklagten gestellter bauantrag bereits februar zurckgewiesen worden wovon beklagte jedoch kenntnis erlangt dachgeschoss sanierung wohnung genutzt worden streitig schreiben mrz forderten kufer beklagten april baugenehmigungen beizubringen darauf ging beklagte verwies schreiben april lediglich darauf wohnraum saniert modernisiert statik eingegriffen worden sei gleiches gelte fr balkone brigen sei dachgeschoss bereits frher bewohnt schreiben april erklrten kufer rcktritt kaufvertrag forderten beklagten rckzahlung kaufpreises april boten erklrungen fr rckauflassung abzugeben bestandskrftig gewordenem bescheid juni untersagte bauamt gnzlich nutzung wohnzwecken hob untersagung spter hinsichtlich balkons erteilte schlielich september baugenehmigung auflagen genehmigung zugrundeliegenden bauantrag nahm beklagte allerdings widerspruchseinlegung zurck klgerin erstrebt eigenem recht prozessstandschaft fr frheren lebensgefhrten rckabwicklung kaufvertrages hierzu verlangt zahlung zug zug rckauflassung eigentumswohnung darber hinaus fordert weiteren schadensersatz hhe beantragt feststellung annahmeverzuges behauptet beklagte fehlen baugenehmigung arglistig verschwiegen richtigkeit behauptung landgericht berzeugt grundlage klageantrge grunde fr gerechtfertigt erklrt oberlandesgericht ergebnis gefolgt senat zugelassenen revision mchte beklagte abweisung klage erreichen klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht voraussetzungen fr erlass grundurteils begrndet sei klage grunde fehlen notwendigen baugenehmigung sachmangel darstelle beklagte arglistig verschwiegen bgb bestandskrftige untersagungsverfgung recht ergangen sei beklagten ausgefhrten baumanahmen genehmigungsbedrftig seien htten zivilgerichte prfen brigen zeige spter erteilte baugenehmigung genehmigungsbedrftigen tatbestand auszugehen sei arglist sei beklagten vorzuwerfen anlehnung bankenhaftung entwickelten grundstze schon gegeben sei verkufer immobilie aufklrungspflichtige tatsachen umstnden einzelfalles zumindest htten aufdrngen mssen weigere verkufer umstnden ebenfalls aufdrngenden bedeutung fr kufer kenntnis nehmen msse positivem wissen gleichstehen ii revision begrndet verfahrensrechtlicher hinsicht rgt revision recht bezifferten feststellungsklage erlass grundurteils vornherein ausscheidet vgl bgh urteil oktober viii zr njw zller vollkommer zpo aufl rn vgl senat urteil november zr bghz jeweils mwn materiellrechtlich nimmt berufungsgericht unrecht beklagten sei berufung vereinbarten haftungsausschluss bgb versagt grundlage bisherigen feststellungen lsst weder vorliegen aufklrungspflichtigen sachmangels darauf bezogenes arglistiges verschweigen bejahen fehlende baugenehmigung stellt regelmig sachmangel veruerten wohnungseigentums dar vgl senat urteil april zr njw baubehrde nutzung wohnung jedenfalls erteilung erford
  2087. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts koblenz juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten betrugs fllen angeklagt worden einstellung fllen vorwurf restlichen drei betrugstaten freigesprochen hiergegen richtet revision staatsanwaltschaft verletzung frmlichen sachlichen rechts gergt rechtsmittel rge verletzung nr stpo erfolg angefochtene urteil schon grund rge vollem umfang aufzuheben bedarf eingehens sachrge ii verfahrensrge urteil sei versptet akten gebracht worden abs nr stpo staatsanwaltschaft erheben vgl bgh urt januar str bgh nstz greift juli tgiger verhandlung verkndete urteil htte abs satz stpo sptestens neun wochen vgl hierzu bghst zumindest september akten gelangt mssen ausweislich vermerks geschftsstelle urteilsurkunde jedoch erst september geschehen gem abs satz stpo darf frist berschritten solange gericht einzelfall voraussehbaren unabwendbaren umstand einhaltung gehindert worden umstand ersichtlich ergibt insbesondere dienstlichen erklrungen berufsrichterlichen mitglieder strafkammer danach lag trotz zeitweiliger urlaubsabwesenheit vorsitzenden berichterstatters bereits september reinschrift urteilsentwurfs schreib bertragungsfehler berichtigen wegen ttigkeiten eilbedrftigen verfahren fr vorsitzende prsidiumsbeschlu landgerichts september zustzlich vorsitzender strafkammer zustndig wurde gelangte urteil erst september berufsrichtern unterschrieben akten geltend gemachten umstnde rechtfertigen fristberschreitung berufsrichter gehalten zunchst bereits verkndete sache fristgem abschlu bringen gilt umso mehr mehrere tage verfgung standen lediglich schreib bertragungsfehler berichtigen offensichtliche schreibfehler gehandelt deren berichtigung sachliche nderung urteils verbunden htte ohnehin bereits vorhandene urteilsexemplar versehen richterlichen unterschriften fristwahrend akten gelangen knnen fr zustellung erforderliche reinschrift htte spter erstellt knnen vgl bghr stpo abs satz akten hinzu kommt prsidium beschlu september ausdrcklich bestimmt gleichzeitiger inanspruchnahme groe strafkammer deren urteil geht vorgeht brigen wrden regel weder umstnde organisation gerichts betreffen allgemeine arbeitsberlastung richter fristberschreitung rechtfertigen vgl bgh njw bgh nstz bgh nstz fristberschreitung beruht demgem vorhersehbaren umstand einzelfall organisationsmangel fr rechtzeitige fertigstellung schriftlichen urteilsgrnde verantwortlichen berufsrichtern vertreten vgl bgh beschl januar str berschreiten abs satz stpo bezeichneten frist begrndet absoluten revisionsgrund nr stpo darauf ankommt urteil fehler beruhen rissing van saan otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']]
  2088. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil xi zr rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr grneberg maihold fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung beklagten zahlungsklage hhe weiteren nebst zinsen abgewiesen stattdessen hilfsantrag feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten hinsichtlich verursachten steuerlichen belastungen klgers stattgegeben urteil klarstellung folgt neu gefasst berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe august fassung berichtigungsbeschlusses september folgt abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit dezember zahlen zug zug abtretung rechte besserungsschein klger fr bertragung kommanditanteils kg brigen klage abgewiesen mbh erhalten weitergehende berufung beklagten zurckgewiesen beklagte nachdem revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz zurckgenommen rechtsmittels fr verlustig erklrt kosten rechtsstreits beklagten auferlegt abs abs zpo streitwert revisionsverfahrens betrgt rechts wegen wiechers joeres grneberg mayen maihold vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2089. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver asendorf grning fr recht erkannt berufung urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts januar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin august angemeldeten wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents betrifft verfahren bertragung digitaler informationen zentraleinheit anzahl baugruppen modularen automatisierungsgerts ber bussystem sowie baugruppe modulares automatisierungsgert durchfhrung verfahrens patent umfasst patentansprche denen patentansprche verfahrenssprache deutsch folgenden wortlaut informationsbertragungsverfahren bertragung digitaler informationen zentraleinheit anzahl zentraleinheit untergeordneten baugruppen modularen automatisierungsgerts wobei informationsbertragung ber serielles bussystem erfolgt mindestens datenleitung bertragen informationen taktleitung vorgabe gemeinsamen systemtaktes mindestens steuerleitung bzw bertragen steuersignalen aufweist wobei zumindest datenleitung baugruppen hindurchgefhrt dadurch gekennzeichnet informationen befehle daten umfassen ber datenleitung abwechselnd befehle daten bertragen bertragung befehlen baugruppen datenleitung berbrcken schieberegister abspeicherung ber datenleitung bertragenen befehls datenleitung ankoppeln bertragung daten baugruppen abhngigkeit zuletzt bertragenen befehl entweder schieberegister datenleitung einschleifen datenleitung berbrcken baugruppe fr modulares automatisierungsgert wobei baugruppe ber serielles bussystem zentraleinheit weiteren baugruppen verbindbar wobei baugruppe mindestens datenleitung bertragen informationen taktleitung vorgabe gemeinsamen systemtaktes mindestens steuerleitung bzw bertragen steuersignalen angeschlossen wobei baugruppe ber busanschaltung bussystem anschliebar wobei zumindest datenleitung busanschaltung hindurchgefhrt wobei busanschaltung mindestens schieberegister mittel einschleifen schieberegisters datenleitung aufweist dadurch gekennzeichnet busanschaltung aufweist mittel kurzschlieen datenleitung sowie weiteres schieberegister abspeicherung ber datenleitung bertragenen befehls zumindest beeinflussung mittel einschleifen schieberegisters mittel kurzschlieen datenleitung wirksam mittel befehlsbertragung weitere schieberegister datenleitung ankoppeln datenleitung berbrcken wegen weiteren patentansprche streitpatentschrift verwie sen klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei patentfhig sei neu beruhe jedenfalls erfinderischer ttigkeit hierzu klgerin folgende schriften berufen deutsche patentschrift ieee standard test port and boundary scan architecture deutsche offenlegungsschrift deutsche offenlegungsschrift deutsche patentschrift europische patentschrift frber hrsg bussysteme oldenbourg verlag aufl zeitschrift elektronik bd nr jtag boundary scan deutsche offenlegungsschrift funkschau arbeitsbltter klgerin beantragt europische patent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte beantragt klage abzuweisen bundespatentgericht streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten patentansprche zuletzt folgender fassung verteidigt nderungen fett gesetzt informationsbertragungsverfahren bertragung digitaler informationen zentraleinheit anzahl zentraleinheit untergeordneten baugruppen modularen automatisierungsgerts wobei informationsbertragung ber serielles bussystem erfolgt gestrichen mindestens bidirektionale datenleitung bertragen informationen taktleitung vorgabe gemeinsamen systemtaktes mindestens steuerleitung bzw bertragen steuersignalen aufweist wobei zumindest datenleitung baugruppen hindurchgefhrt dadurch gekennzeichnet informationen befehle daten umfassen ber datenleitung abwechselnd befehle daten bertragen steuersignale baugruppen bertragung befehle
  2090. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo zulssigkeit saldoklage mietrckstnde mehrere jahre umfassenden zeitraum geltend gemacht bgh urteil januar viii zr lg frankfurt main ag frankfurt main viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main februar kostenpunkt insoweit aufgehoben bezglich nutzungsentschdigung nebst zinsen widerklage nachteil klger erkannt worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bestand ab jahr ende befristeter mietvertrag ber wohnung klger beklagten bewohnten wohnung beendigung mietverhltnisses rckgabe mrz november zahlten grundmiete weiterhin ursprnglich vereinbarten betrag monat lich ferner dezember betrge hhe sowie mrz hhe klger begehren soweit fr revisionsverfahren bedeutung fr zeitraum januar mrz nutzungsentschdigung hhe nebst zinsen berufung vorgelegtes privatgutachten geltend ortsbliche vergleichsmiete fr wohnung seit beendigung mietverhltnisses monatlich betrage beklagten abs zpo schadensersatz verpflichtet seien soweit gezahlte miete dahinter zurckbleibe beklagten verlangen widerklagend auszahlung guthaben klgern erteilten betriebskostenabrechnungen fr jahre insgesamt nebst zinsen forderung klger fr jahre beanspruchten restlichen nutzungsentschdigung aufgerechnet amtsgericht klage unzulssig abgewiesen klger widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt landgericht hiergegen gerichtete berufung klger zurckgewiesen senat insoweit zugelassenen revision verfolgen klger zahlung nebst zinsen gerichtete klage antrag abweisung widerklage entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt nutzungsentschdigung gerichtete klage sei unzulssig anforderungen abs nr zpo mangels bestimmtheit bestimmbarkeit erhobenen forderungen genge reiche klger rckstand jahr fr fr fr angegeben htten vielmehr sei verteilung betrge einzelnen monate mitzuteilen informationen sei klage hinreichend bestimmt zumindest bestimmbar annehmen wolle klger differenz behaupteten ortsblichen vergleichsmiete monatlich tatschlichen zahlungen verlangen wollten ergebe fr jahr tatschlich verlangte betrag differenz hinzu komme vorprozess gericht beauftragte sachverstndige ortsbliche vergleichsmiete lediglich monatlich angegeben neue vorbringen klger berechnung aufschlsselung begehrten nutzungsentschdigung knne gem abs satz zpo bercksichtigt davon auszugehen sei amtsgericht mndlichen verhandlung ergnzungsbedrftigkeit vorbringens hingewiesen ergnzung sachvortrags nachlssigkeit unterblieben sei widerklage sei vollem umfang begrndet beklagten insoweit erhobenen forderungen auszahlung guthaben betriebskostenabrechnungen fr jahre seien klgern erklrte aufrechnung erloschen aufrechnung sei unzulssig wirkungslos aufrechnung gestellten forderungen mangels angabe monat entfallenden einzelbetrge hinreichend bestimmt seien ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand zahlung restlicher nutzungsentschdigung gerichtete klage entgegen auffassung berufungsgerichts zulssig berufungsgericht meint klgern gegenber widerklageforderung erklrte aufrechnung wegen unbestimmtheit aufrechnung gestellten gegenforderungen unwirksam bezglich entscheidung berufungsgerichts klage beanstandet revision jedenfalls ergebnis recht berufungsgericht berufungsinstanz gehaltenen vortrag klger aufgliederung klageforderung gem zpo zurckgewiesen dabei unerheblich klger ersten instanz erforderliche aufschlsselung forderung hingewiesen worden lediglich entscheidungsgrnden erstinstanzlichen urteils erfolgte dokumentation hinweises ausreicht vgl bgh urteil september vii zr bghz hinblick abs zpo vorgenommene nhere aufgliederung klageforderung rechtsprech
  2091. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden mrz strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte wegen totschlags freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt feststellungen angeklagte dezember toilette arbeitsstelle kind geboren erstickt schwurgerichtskammer geht davon angeklagten hinblick borderline persnlichkeit zusammenhang polytoxikomanie deren hirnorganischen folgen voraussetzungen erheblich verminderten schuldfhigkeit stgb vorlagen entscheidung wendet angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts gesttzten revision rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch richtet bestand strafausspruch landgericht strafschrfend gewertet seite jedoch lasten angeklagten bersehen beharren genehmen keineswegs billigenden lebensfhrung tatsituation heraufbeschworen unteren normbereich liegenden intelligenz hieraus entstehenden gefahren htte erkennen knnen mahnungen vorhalten eltern verschlossen deren frsorge schlecht honoriert weitergehend scheint tatgeschehen erlittene untersuchungshaft allzu beeindruckt worden alsbald alten lebenszuschnitt derart zurckfiel auervollzugsetzungsauflagen amtsgerichts zuwiderhandelte wiederum keinerlei verhtungsmanahmen unterzog erforderliche kontrolle eltern unterlief psychiatrische sachverstndige zunchst negative sozialprognose bescheinigen mute erst massiven druck seiten staatsanwaltschaft bereit wenigstens verhtendes implantat einsetzen lassen art angeklagte positiven einflssen widersetzen versteht lt angesichts persnlichkeitsstruktur fr zukunft besorgen schon vorfeld tat erkennbare soziale abgleiten fortsetzen neuer kriminalitt fhren strafzumessungsgrnde frei rechtsfehlern senat offen lassen strafzumessungsgrnde besorgen lassen landgericht rechtsfehlerhaft umstnde allgemeinen lebensfhrung strafzumessung bercksichtigt vgl bgh stv trndle fischer stgb aufl rdn rechtsfehlerhaft jedenfalls angeklagten verhalten tat vollem umfang strafschrfend anzulasten tatmodalitten tatmotive drfen angeklagten strafschrfend last gelegt vorwerfbar ursache vertretenden geistig seelischen beeintrchtigung liegt drfen demgem umstnde strafschrfend angelastet unverschuldete folgen zustands darstellen allerdings sinne stgb erheblich vermindert schuldfhige tter fr begangene tat konkreten ausgestaltung verantwortlich fr strafschrfende verwertung durchaus raum bleibt jedoch ma geminderten schuld vgl trndle fischer stgb aufl rdn st rspr vgl bghst bgh nstz nstz rr fr angeklagten strafschrfend angelastetes nachtatverhalten gelten ausfhrungen landgerichts verhalten angeklagten tat auervollzugsetzung haftbefehls lassen besorgen landgericht dabei psychische verfassung angeklagten auer acht gelassen feststellungen weist angeklag te nmlich unreife persnlichkeitsakzentuierung sichtweise eingeengt handelt borderline persnlichkeit vieles spricht dafr grundlage schwurgerichtskammer strafschrfend gewerteten verhaltens gerade persnlichkeit angeklagten sehen liegt daher nahe gerade psychopathologische zustand angeklagten erheblichen minderung schuldfhigkeit fhrte ursache landgericht schulderhhend gewerteten modalitten nachtatverhaltens fall durfte verhalten ausflu persnlichkeitsstrung jedenfalls vollem umfang strafschrfend gewertet senat ausschlieen rechtsfehler verhngte strafe beruht schwurgerichtskammer gerade nachtatverhalten ersichtlich bestimmend fr strafzumessung lasten angeklagten angesehen rissing van saan detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  2092. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs satz abschluss vertrags betreuer betreuten vergtung dienstleistungen verpflichtet abs bgb bedarf vormundschaftsgerichtlichen genehmigung abs satz abs satz bgb bgh urteil november iii zr olg karlsruhe lg karlsruhe iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidenten schlick sowie richter drr wstmann hucke seiters fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember zurckgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klger beklagte betreuung steht zahlung begrndung anspruch genommen vormalige betreuer beklagten herbst beauftragt fr beklagte persnliche dienstleistungen verschiedenster art erbringen vereinbart worden sei pauschalvergtung pro monat zuzglich benzinkostenerstattung abzglich teilzahlung betreuer hhe stehe fr zeit mitte oktober mitte dezember geforderte restbetrag beklagte geltend gemacht vertragsschluss gekommen lediglich beabsichtigt sei brigen verteidigt etwaiger vertrag htte abs satz bgb genehmigung vormundschaftsgerichts bedurft landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hhe stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet berufungsgericht durchfhrung beweisaufnahme festgestellt vormalige betreuer beklagten fr klger behaupteten dienstvertrag vergtung pro monat abgeschlossen klger letzten oktoberwoche november fr beklagte ttig sei genehmigung vormundschaftsgerichts bedurft abschluss vertrags stelle verfgung sinne abs satz bgb verpflichtung verfgung sinne abs satz bgb dar entgegen auffassung beklagten knne rechtsgeschft erfllung ber vermgenswerte betreuenden person verfgt msse genehmigungspflicht unterstellt abs bgb bezwecke wortlaut entstehungsgeschichte norm deutlich machten umfassenden bestimmte rechtsgeschftliche vorgnge beschrnkten schutz verpflichtungsgeschfte betreuers genehmigungspflicht unterstellen berschreite grenzen zulssigen auslegung ii hlt rechtlichen nachprfung stand unrecht wendet revision beweiswrdigung berufungsgerichts abschluss dienstvertrags abs zpo gericht bercksichtigung gesamten inhalts verhandlung ergebnisses beweisaufnahme freier berzeugung entscheiden tatschliche behauptung wahr wahr wrdigung grundstzlich sache tatrichters feststellungen revisionsgericht gem abs zpo gebunden lediglich berprfen berufungsgericht voraussetzungen grenzen abs zpo gewahrt unterliegt nachprfung tatrichter prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt wrdigung vollstndig rechtlich mglich denk erfahrungsstze verstt vgl bgh urteile oktober vi zr njw rr oktober xi zr njw rr senat urteil juni iii zr njw rr rn anforderungen gengt beweiswrdigung aa revision rgt insoweit berufungsgericht annahme vertragsschlusses darauf sttzen drfen zeuge leiter betreuungsbehrde sofortiges ttigwerden kl gers interesse betreuten fr dringend erforderlich gehalten komme walt damaligen betreuer rechtsan darauf mndlich verbindli che regelung treffen rechtsanwalt indes sen ausgesagt klger mitgeteilt vertrag vormundschaftsgericht genehmigt msse hieraus knne schluss gezogen zeuge einigung herbeifhren vielmehr klger darauf hingewiesen erteilung genehmigung eigenes risiko ttig bb zunchst entgegen halten formulierung angefochtenen urteil berzeugenden bericht zeugen insbesondere zeugen sofortiges ttigwerden konsolidierung beraus labilen psychischen befindlichkeit beklagten dringend erforderlich beide zeugen bezieht wobei aussage zeugen zeugen lediglich hervorgehoben wurde bekundete hinweis genehmigungsbe drftigkeit vertrages unterredung bezieht berzeugung berufungsgerichts verbindliche einigung erzielt wurde zeitlich sptere besprechung november be trifft brigen steht etwaige notwendigkeit genehmigung annahme entgegen parteien vertrags bereits vorher rechtsbindungswillen geeinigt insoweit zeuge vernehmung deutlich gemacht entgeltl
  2093. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb mrz rechtsstreit ecli de bgh bxizb xi zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts dresden dezember kosten unzulssig verworfen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt grnde landgericht beschluss dezember berufung beklagten zweite versumnisurteil amtsgerichts dresden september unzulssig verworfen berufung rechtsanwalt eingelegt auerdem innerhalb frist abs zpo begrndet worden sei beschluss beklagten januar zugestellt worden dagegen persnlich schreiben februar beim bundesgerichtshof selben tag eingegangen beschwerde eingelegt zugleich gewhrung prozesskostenhilfe beantragt insoweit trotz gerichtlichen hinweises voll stndig ausgefllte unterschriebene formular persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen einzureichen ii angefochtenen beschluss gerichtete rechtsbeschwerde beklagten unzulssig bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe bereits deshalb erfolg trotz gerichtlichen hinweises weder formular persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen abs zpo eingereicht weise angaben gemacht vgl bgh beschlsse september iv zb famrz april xi zr rn mwn bverfg njw aufgrund dargelegt persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen kosten prozessfhrung aufbringen ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen ag dresden entscheidung lg dresden entscheidung'],['Soon']]
  2094. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung januar denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach richterinnen bundesgerichtshof dr ott dr bartel staatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklgerin justizhauptsekretrin verhandlung justizangestellte verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mhlhausen dezember unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern drei fllen verschaffens besitzes kinderpornographischer schriften zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt brigen freigesprochen dagegen gerichtete sachrge gesttzte revision angeklagten erfolg angeklagte guter freund zeugen hufig gast dabei lernte anfang jahres damals zehn jahre alte geschdigte zusammen tochter kennen zeugen regelmig besuchte beiden kinder tchter frheren lebensgefhrtin zeugen jahre getrennt besuchen angeklagte regelmig damaligen verlobten gemeinsamen kind besuchskinder zeugen bernachteten blicherweise schlief begleitet wohnung wohnzimmer dortigen sofa angeklagte legte mehreren gelegenheiten sofa dabei kam drei nher bestimmbaren abenden zeitraum februar oktober sexuellen bergriffen angeklagten jeweils jogginghose shirt bekleidet legte zunchst redete anschlieend berhrte sexueller absicht zeugin zunchst kleidung geschlechtsteil sodann schlafanzughose schlpfer herunter ziehen schamlippen kindes hand berhren streicheln jedoch finger einzudringen angeklagte beendete berhrungen ueren anlass frhjahr bat angeklagte zeugen nacktfotos daraufhin machte mai einver stndnis mehrere fotos wobei teils unbedeckte geschlechtsteil teils unbedeckte po teils unbedeckte brust kindes sehen gefertigten aufnahmen bersandte zeuge per skype angeklagten zeitweise sowohl genutzten laptop handy abspeicherte folgenden tag fertigte zeuge weitere bilder kind vollstndig entkleidet eindeutig sexual bezogenen posen prsentation unbedeckten geschlechtsteils unbedeckten brust teilweise gesamten dammbereichs zeigen dabei spreizt mehreren fotos vagina fhrt zudem kugelschreiber scheide fotos sandte zeuge angeklag ten abspeicherte weitergehenden vorwurf schweren sexuellen missbrauchs vornahme oralverkehrs angeklagten sprach landgericht frei soweit tatvorwrfen schweigende angeklagte wegen sexuellen missbrauchs verurteilt worden landgericht angaben zeugin gesttzt zeugen gemeinsame liegen sofa anbelangt zeuginnen besttigt worden seien sowohl zeugin zeuge seien glaubhaft hinblick verurteilung abs stgb beruhen feststellungen kammer gegenstand hauptverhandlung gemachten bildern angeklagte besitz strafanzeige zeugen februar strafverfolgungsbehrden ber gab verurteilung angeklagten hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung landgerichts fllen ii begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken strafkammer berzeugungsbildung angaben zeugin ge sttzt deren angaben fr glaubhaft betrachtet dagegen rechts wegen erinnern zumal blick angaben zeugen aussage aussage konstellation auszugehen deshalb hierfr geltenden strengeren mastbe berzeugungsbildung berprfung landgerichtlichen entscheidung heranzuziehen landgericht blick genommen zeugin hinblick aussageverhalten hauptverhandlung umstand weitergehende belastende angaben gemacht entscheidung zugrunde gelegt problematische aussageperson handelt strafkammer blick aussageentstehung knappe analyse aussage gleichwohl partiell glauben schenkt weist rechtsfehler nachteil angeklagten verurteilungen fllen ii rechtlich bedenken smtliche strafkammer urteil bezug genommenen bilder kinderpornographische schriften sinne abs stgb berhrt schuldspruch gefhrdet brigen strafkammer zahl bilder angeklagte versch
  2095. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges beschlossen beschwerde streithelferin beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo rge urteil sei versto zpo art abs satz gg folge erffnung zulassungsgrundes abs satz nr fall zpo richter mitgefllt worden urteil zugrundeliegenden verhandlung teilgenommen aufgrund berichtigung protokolls gem abs zpo gegenstandslos bgh beschluss november iii zr bghr zpo abs protokollberichtigung bfh beschluss januar xi juris rn datierung vermerks gem abs satz zpo versehentlich januar statt februar lautet schreibfehler unterlaufen ndert wirksamkeit protokollberichtigung bereinstimmung abs zpo berichtigten protokoll kommt gesetzgebungsgeschichte brdrucks bt drucks stein jonas zpo aufl iii ii systematik zpo entnehmen lsst beweiskraft sinne zpo bgh beschluss dezember zb versr musielak stadler zpo aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn freibeweisliche berprfung beachtlichkeit protokollberichtigung rechtsmittelgericht findet danach zivilprozess strafprozess bgh beschluss april gsst bghst rn aspekt wahrung verfassungsrechtlicher grenzen richterlicher rechtsfindung bverfge ff statt soweit literatur vereinzelt vertreten foerster sonnabend njw ff gibt anlass gesetzeslage revisionsverfahren bekrftigen weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen streithelferin beklagten trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt wiechers grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2096. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel staatsanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt pflichtverteidiger fr angeklagten rechtsanwalt pflichtverteidiger fr angeklagten rechtsanwalt pflichtverteidiger fr angeklagten rechtsanwltin vertreterin nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts schwerin januar vollem umfang revision nebenklgers soweit angeklagten betrifft jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krper verletzung tateinheit ntigung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten sowie angeklagten jeweils we gen versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung tateinheit schwerer krperverletzung gefhrlicher krperverletzung ntigung freiheitsstrafen drei jahren sechs monaten bzw vier jahren verurteilt revisionen angeklagten sachrge ebenso erfolg rechtsmittel nebenklgers anfechtung urteils hinsichtlich angeklagten beschrnkt nacht juni tranken angeklagten wohnung angeklagten zeugin be zugegen morgen alkohol mehr feststellbarer menge zudem konsumierten beteiligten kokain alkoholvorrte verbraucht gelang angeklagten zeugen veranlassen auto nebenklger kommen ankunft fuhren beteiligten tankstelle alkohol kaufen angeklagten erwarb bier schnaps zigaretten nachtschalter anschlieend fuhr besitz fahrerlaubnis befindliche nebenklger angeklagten zeugin be wohnung angeklagten rck angebot wohnung kommen lehnte nebenklger ab fuhr zeugen verlauf nacht fuhren nebenklger zeuge abgelegenen grundstck familie nebenklgers wohnwagen befindet nebenklger regelmig bernachtete zeuge begab spter hause lie kraftfahr zeug zurck allerdings fahrzeugschlssel nebenklger legte uhr schlafen angeklagten tranken alkohol nahmen kokain schlielich kam angeklagte idee ne benklger klren rede stellen hintergrund angaben angeklagten konflikt vater nebenklger konkrete feststellungen landgericht treffen knnen brachen angeklagten frhen morgenstunden begleitung zeugin be wohnwagen neben klgers nebenklger schlief schon wurde erst klopfen tr geweckt reagierte zunchst erst beil bewaffnete angeklagte drohte tr aufzubrechen fenster einzuschla gen ffnete nebenklger drei angeklagten zeugin be traten wohnwagen angeklagte be sturmhaube bergezogen begann sofort randalieren glser sowie flaschen tisch werfen schlug nebenklger male gesicht nachdem aufgefordert aufzuhren angeklagte danach tisch platz genommen setzte nebenklger couch angeklagte ergriff luftgewehr wand stand forderte nebenklger herausgabe munition ablehnte daraufhin nahm angeklagte kchen tisch liegendes cuttermesser drohte nebenklger finger abzuschneiden munition herausgebe dabei hielt hand nebenklgers fest setzte messer konnte jedoch hand wegreien angeklagten messer hand schlagen situation schlug angeklagte erneut faust gesicht nebenklgers trat couch gesprungen beschuhten fu richtung gesichts bauch sowie schulter angeklagte schlug mindestens fnf sechs mal faust nebenklger arm vors gesicht hielt faustschlge tritte gesicht abwehren konnte angeklagte kopf tisch gelegt immer hochschaute reichte angeklagten nunmehr tisch liegendes spitzes kchenmesser mindestens cm klingenlnge nebenklger worten eben hals setzte zog messer hals entlang nebenklger zwei drei oberflchliche schnittverletzungen erlitt leicht bluteten unerhebliche schmerzen bereiteten angst weiteren gewalthandlungen angeklagten bergab nebenklger nunmehr dose munition waffen vertraute angeklagte lud gewehr schoss verschiedene ziele innerhalb wohnwagens insgesamt gab zehn zwanzig schsse ab zeugin be verlie whrenddessen immer wohnwa gen aufpassen wrde person tatort nhere angekla
  2097. [['bundesgerichtshof beschluss stb oktober strafverfahren wegen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeklagten verteidiger oktober gem abs satz halbs nr stpo beschlossen beschwerde angeklagten beschluss oberlandesgerichts dsseldorf september verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte befindet seit februar aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs februar bgs untersuchungshaft danach liegt angeklagten last mindestens seit september mitglied islamischen bewegung usbekistan folgenden ibu vereinigung ausland beteiligt deren zwecke deren ttigkeiten darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb begehen strafbar mitgliedschaft terroristischen vereinigung ausland auerhalb mitgliedstaaten europischen union abs satz abs nr stgb waziristan ansssigen organisation angeschlossen ausbildungslager besucht sei kampfhandlungen verletzt worden rckkehr deutschland weiterhin zielen zwecken vereinigung identifiziert wegen tatvorwrfe generalbundesanwalt november anklage oberlandesgericht dsseldorf erhoben oberlandesgericht beschluss januar anklage zugelassen hauptverfahren erffnet hauptverhandlung mrz begonnen senat zuvor haftprfungsverfahren stpo beschlssen oktober ak januar ak jeweils fortdauer untersuchungshaft angeordnet darin dringenden tatverdacht blick angeklagten last gelegten taten bejaht verteidigung angeklagten schriftsatz september aufhebung haftbefehls hilfsweise auervollzugsetzung beantragt begrndung wesentlichen ausgefhrt bisherige hauptverhandlung genge beschleunigungsgebot zudem knne angeklagten september abgegebene einlassung hauptverhandlung eingefhrten beweismittel widerlegt erklre aufenthalt waziristan abweichend anklagevorwurf schlssig weshalb mitgliedschaftliche beteiligung ibu nachzuweisen sei sei angesichts gesundheitlichen probleme mittellosigkeit fluchtgefahr gegeben oberlandesgericht antrag beschluss september zurckgewiesen hiergegen richtet beschwerde angeklagten weiterhin versto beschleunigungsgebot geltend macht vortrgt dringender tatverdacht mitgliedschaft ibu bestehe oberlandesgericht rechtsmittel beschluss september abgeholfen generalbundesanwalt beantragt beschwerde rckzuweisen einlassung angeklagten dringenden tatverdacht entfallen lassen erweise vielmehr zahlreichen punkten nachvollziehbar widersprchlich berprfung hauptverhandlung sei zudem abgeschlossen bestehe weiterhin dringende verdacht angeklagte mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung schuldig sei ebenso sei haftgrund fluchtgefahr gegeben verfahren sei schlielich haftsachen gebotenen beschleunigung gefrdert worden ii rechtsmittel erfolg angeklagten besteht weiterhin dringende tatverdacht mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung abs nr abs stgb rechtsprechung senats unterliegt beurteilung dringenden tatverdachts erkennende gericht whrend laufender hauptverhandlung vornimmt haftbeschwerdeverfahren eingeschrnktem mae nachprfung beschwerdegericht bgh beschlsse oktober stb mwn august stb juris rn dezember stb bghr stpo tatverdacht mwn allein gericht beweisaufnahme stattfindet lage deren ergebnisse eigener anschauung festzustellen wrdigen sowie grundlage bewerten dringende tatverdacht erreichten verfahrensstand fortbesteht beschwerdegericht demgegenber eigenen unmittelbaren erkenntnisse ber verlauf beweisaufnahme bgh beschluss oktober stb allerdings lage versetzt entscheidung ber rechtsmittel angeklagten hinreichend tragfhigen tatschlichen grundlage treffen erhhten anforderungen stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts begrndungstiefe haftfortdauerentscheidungen stellen vgl etwa bverfg beschluss august bvr juris rn ausreichend rechnung getragen daraus folgt indes tatgericht bislang erhobenen beweise treffenden entscheidung umfassenden darstellung wrdigung unterziehen abschlieende bewertung beweise oberlandesgericht entsprechende darlegung urteilsgrnden vorbehalten haftbeschwerdeverfahren fhrt insoweit ber nachprfung dringenden tatverdachts hinausgehenden zwischenverfahren tatgericht in
  2098. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf prof dr krger dr lemke dr gaier fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden sache umfang anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten eheleute inhaber straenbau tiefbauunternehmens notariellem vertrag mrz verkauften gewerbegebuden wohnhaus bebautes betriebsgrundstck nebst angrenzender verkehrsflche zwei weiteren unbebauten nachbargrundstcken gesamtkaufpreis dm klgerin grere beiden unbebauten grundstcke flurstck nr laufe jahre bodenaushub aufgefllt worden erdarbeiten bauunternehmens stammte kaufvertrag enthlt iv folgende regelung sachmngelgewhrleistung kufer vertragsobjekt besichtigt bernommen steht liegt gewhrleistung fr sachmngelfreiheit verkufer haftet namentlich fr bau bodenbeschaffenheit verdeckte bekannte mngel verkufer verschwiegen ferner haftet verkufer fr tauglichkeit vertragsgegenstandes fr zwecke kufers folgezeit errichtete klgerin geplant flurstck nr einkaufszentrum dabei lie bodenproben durchfhren vorliegen ergebnisses proben leitete beweissicherungsverfahren spter weiterbetrieb statt erhob klage schadenersatz wegen arglistiger tuschung ber vorhandensein erdreich flurstcks nr befindlichen industrieabfllen insbesondere bauschutt kabelresten kunststoffteilen bitumenbrocken drhten schildern reifen landgericht oberlandesgericht klage zahlung dm hinsichtlich beklagten grunde entsprochen beklagte gerichtete klage abgewiesen hiergegen richtet revision beklagten deren zurckweisung klgerin beantragt ursprnglich beklagten eingelegte revision zwischenzeitlich zurckgenommen entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht schadenersatzverpflichtung beklagten gem bgb wegen arglistigen verschweigens erdreich befindlicher kabelreste metallteile reifen gewonnene berzeugung vorhandensein offenbarungspflichtiger abfallablagerungen sttzt dabei bekundungen zeugen wonach auen sichtbares abfallmaterial erst meter erdoberflche vorschein gekommen sei daneben folgt berufungsgericht schilderungen zeugen gelndebesichti gung kurz kaufvertragsabschlu kabelreste erde herausragende postkabel weiteren unrat bemerkt entnimmt aussage kenntnis beklagten vorliegen aufklrungspflichtiger bodenverunreinigungen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand recht rgt revision berufungsgericht zugrunde gelegten tatschlichen feststellungen versto abs zpo getroffen tatrichterliche berzeugungsbildung revisionsgericht darauf berprfen tatrichter prozestoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinan dergesetzt wrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt senat urt juli zr njw bgh urt februar ivb zr njw urt januar ix zr njw anforderungen berufungsgericht gerecht legt entscheidung verfahrensfehlerhaft zwei gegenseitig ausschlieende sachverhaltsvarianten zugrunde einerseits folgert bekundungen zeugen sommer erd sortierungsarbeiten flurstck nr ausgefhrt zutage gefrderten abfallmaterialien bereits zeitpunkt kaufs bzw gefahrbergangs grundstck verborgen daher klgerin htten offenbart mssen andererseits gelangt aufgrund darstellung zeugen berzeugung unmittelbar kaufver tragsabschlu seien abfallablagerungen insbesondere erde herausragende postkabel weiteres grundstcksoberflche sichtbar revision meint versto beibringungsgrundsatz klgerin aussage ausweislich tatbestandes insgesamt eigen gemacht wohl liegt darin innerer widerspruch darber hinaus berufungsgericht ambivalenz aussagen zeugen verkannt bekundungen lediglich erkennbarkeit abfallablagerungen fr beklagten geschlossen dagegen berufungsbegrndung beklagten aufgezeigte mglichkeit betracht gezogen abflle fr verhandlungsfhrer eingesetzten ehemann klgerin unstreitig vertragsabschlu erfolgten gelndebesichtigung erkennbar stellt revisionsrechtlich r
  2099. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz mrz gem abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen erpressung sowie unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge unerlaubten besitzes betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte sachrge gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen gem abs stpo unbegrndet urteil bestehen bleiben soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterblieben landgericht festgestellt angeklagte seit alkohol drogen konsumiert zuletzt verhaftung wchentlich etwa crystal etwa marihuana ua angeklagte drogenabhngig drogensucht verhalten bestimmt ua sachverstndig beratene landgericht anordnung unterbringung allein deshalb abgesehen erfolgsaussicht satz stgb fehle strafkammer angeklagten therapiewilligkeit geglaubt uerungen immer darauf abgestellt lebensgefhrtin erwartet drogen loskommt fr forderung jedoch aufstellt ua auffassung strafkammer tragfhig begrndet abgesehen davon landgericht zutreffenden gesetzlichen mastab satz stgb anschluss bverfge hinreichend deutlich bezeichnet geforderte konkrete aussicht behandlungserfolg grundstzlich bestehen zuerst krankheitserkenntnis therapiebereitschaft angeklagten positiv beeinflusst msste derartige erfolgsaussicht besteht wofr erstmalige durchfhrung stationren therapie sprechen knnte neue tatgericht hilfe sachverstndigen nstz rr stpo bgh beurteilen beschluss vgl bgh dezember str schon neue tatgericht hilfe ber frage voraussetzungen stgb befinden hebt senat gesamten strafausspruch basdorf raum schneider schaal knig'],['Soon']]
  2100. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vbvg famfg rvg abs satz anwaltliche verfahrenspfleger gem abs bgb vergtung rechtsanwaltsvergtungsgesetz beanspruchen soweit rahmen bestellung ttigkeiten erbringen fr laie gleicher lage vernnftigerweise rechtsanwalt zuziehen wrde anschluss senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn aufwendungsersatzanspruch erlischt gem abs satz bgb binnen monaten entstehung gerichtlich geltend gemacht bgh beschluss juni xii zb lg chemnitz ag chemnitz xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz november kosten beteiligten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beteiligte verlangt anwaltlicher verfahrenspfleger mittlerweile verstorbenen betroffenen weitere vergtung rechtsanwaltsvergtungsgesetz betreuungsgericht bestellte beteiligten verfahrenspfleger fr vertretung betroffenen genehmigungsverfahren betreffend verkauf abtretung geschftsanteile gesellschaften betroffenen stellte berufsmigkeit verfahrenspflegschaft fest verfahrenspfleger rechnete juni ttigkeit fr zeitraum april juni vormnder betreu ervergtungsgesetz hhe ab betrag wurde festgesetzt staatskasse ausgezahlt januar verfahrenspfleger festsetzung weiteren vergtung rechtsanwaltsvergtungsgesetz fr zeitraum hhe beantragt betreuungsgericht hhe beantragten hhe abzglich bereits ausgezahlten staatskasse festgesetzt beschwerde bezirksrevisors landgericht vergtungsantrag zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde verfahrenspflegers wiederherstellung amtsgerichtlichen beschlusses begehrt ii rechtsbeschwerde abs famfg statthaft landgericht zugelassen brigen zulssig bleibt sache jedoch erfolg landgericht ausgefhrt vergtungsanspruch verfahrenspflegers ablauf monatigen ausschlussfrist vbvg erloschen sei verfahrenspfleger erhalte abs satz famfg ersatz aufwendungen gem abs bgb abs satz famfg daneben vergtung abs vbvg sofern verfahrenspflegschaft berufsmig gefhrt abs bgb verwiesen jedoch sei anerkannt norm anwaltlichen verfahrenspfleger anzuwenden sei danach knne vergtung rechtsanwaltsvergtungsgesetz verlangen soweit rahmen bestellung ttigkeiten erbringen fr laie vernnftigerweise rechtsanwalt hinzuziehen wrde vergtungsanspruch sei jedoch erloschen binnen monaten geltend gemacht worden sei knne allenfalls gelten verjhrung deren beginn wegen rechtsunkenntnis hinausgeschoben wrde unbersichtlicher zweifelhafter rechtslage rechtskundiger dritter einzuschtzen vermocht jedoch unklare rechtslage bestanden erst entscheidung bundesgerichtshofs november xii zb famrz geklrt worden wre sei bereits zuvor oberlandesgerichtlichen rechtsprechung literatur anerkannt abs bgb anwaltlichen verfahrenspfleger anzuwenden sei hlt rechtlichen berprfung stand zutreffend beschwerdegericht darauf abgestellt vergtungsanspruch verfahrenspflegers erloschen innerhalb monaten geltend gemacht wurde abs satz famfg erhlt verfahrenspfleger ersatz aufwendungen abs bgb gem abs satz famfg daneben anspruch vergtung entsprechender anwendung abs vbvg verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmig gefhrt abs bgb wonach aufwendungen dienste vormunds gegenvormunds gelten gewerbe beruf gehren verweist famfg abs bgb gleichwohl anwaltlichen verfahrenspfleger anzuwenden danach anwaltliche verfahrenspfleger vergtung rechtsanwaltsvergtungsgesetz bean spruchen soweit rahmen bestellung ttigkeiten erbringen fr laie gleicher lage vernnftigerweise rechtsanwalt zuziehen wrde senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn prfung anteilsbereignungsvertrages handelt rechtsanwaltsspezifische ttigkeit grundstzlich stand verfahrenspfleger daher vergtungsanspruch rechtsanwaltsvergtungsgesetz steht abs satz rvg entgegen rechtsanwaltsvergtungsgesetz fr ttigkeit verfahrenspfleger gilt verdeutlicht fhrung verfahrenspflegschaft allein erbringung anwaltlicher dienste sinne angesehen abs satz rvg wonach abs bgb unberhrt bleibt stellt demgegenber klar anwaltliche verfahrenspfleger fr betroffenen dienst
  2101. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterin roggenbuck richter dr schfer sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg januar zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit bezirk antragsgegnerin rechtsanwalt zugelassen bescheid august antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen fehlens berufshaftpflichtversicherung widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwalts gerichtshof zurckgewiesen beschluss antragsteller sofortige beschwerde eingelegt ii sofortige beschwerde statthaft brigen zulssig abs nr abs brao abs brao bleibt jedoch erfolg widerrufsgrund abs nr brao lag zeitpunkt widerrufsverfgung nachtrglich weggefallen gem brao rechtsanwalt verpflichtet berufshaftpflichtversicherung deckung berufsttigkeit ergebenden haftpflichtgefahren fr vermgensschden abzuschlieen versicherung whrend dauer zulassung aufrechtzuerhalten versicherung inland geschftsbetrieb befugten versicherungsunternehmen magabe versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen versicherungsbedingungen genommen brigen brao aufgefhrten voraussetzungen entsprechen antragsteller weder zeitpunkt widerrufsverfgung zeitpunkt entscheidung entsprechenden vertrag abgeschlossen berufshaftpflichtversicherung versicherung ag endete juli versicherungsschutz bestand bereits seit oktober mehr antragsteller weder belegt versicherungsverhltnis versicherung ag bestehe versiche rungsverhltnis versicherung nachgewiesen nachdem beide beteiligte mndliche verhandlung verzichtet konnte senat schriftlichen verfahren entscheiden tolksdorf roggenbuck ster schfer quaas vorinstanz agh stuttgart entscheidung agh ii'],['Soon']]
  2102. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin ambrosius richter asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mrz teilweise gendert folgt neu gefasst berufung beklagten urteil einzelrichters zivilkammer landgerichts oldenburg august kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr euro nebst zinsen euro seit weiteren euro seit verurteilt worden hinsichtlich mehrforderung klage abgewiesen weitergehende berufung zurckgewiesen anschlussrevision beklagten zurckgewiesen kosten ersten rechtszugs tragen klger beklagte kosten berufungsverfahrens mrz entstandenen kosten revisionsverfahrens klger beklagten auferlegt danach entstandenen kosten revisionsverfahrens trgt beklagte rechts wegen tatbestand klger verlangt telekommunikationsbereich ttigen beklagten ersatz fr aalaufzuchtanlage eingetretenen schaden darauf zurckzufhren beklagten hergestellte reparierte telefonwahlgert ausgelsten alarm ber telefonnetz absetzen konnte klger betreibt aufzucht speiseaalen aalsetzlingen fr naturgewsser sicherzustellen strungen computergesttzten steuerung wasserbelftung reinigung verschiedenen becken auerhalb arbeitszeit automatisch telefonische meldung zustndigen mitarbeiter erfolgen wrde erwarb fachhndler beklagten hergestellte fernwirkmodem fwm folgenden fwm mai leuchtete fwm cpu fehler bezeichnete warnlampe bedienungsanleitung heit aufleuchten led hardwarefehler gert angezeigt zustndige mitarbeiter klgers fragte daraufhin beim geschftsfhrer beklagten blitzschlag vorangegangenen gewitter hardwarestrung verursacht knne geschftsfhrer beklagten antwortete grundstzlich knne blitzschlag aufleuchten warnlampe verursachen msse gert ansehen klger lie gert daraufhin beklagten reparieren reparatur baute beklagte blitzschutzmodul klger mitzuteilen insoweit angegriffenen feststellungen landgerichts berufungsgericht bernommen erfllt blitzschutzmodul aufgabe falle berspannung zerstrt dadurch fwm beschdigung geschtzt cpu leuchte zeigt zusammenhang hardwarefehler beklagte blitzschutzmodul fwm ausgehende telefonleitung eingebaut wurde falle zerstrung telefonverbindung unterbrochen alarmmeldung telefonisch weitergegeben konnte fr umstand anzeige vorgesehen feststellungen landgericht berufungsgericht kam nacht juli erneuten vorfall blitzschutzmodul infolge blitzschlags zerstrt dadurch telefonverbindung fwm unterbrochen wurde kurz danach nacht juli ereignete aalfarm strfall infolge unterbrechung leitung gab fwm computerberwachungsanlage ausgelsten alarm ber telefonnetz zustndigen mitarbeiter klgers strung wurde daher erst betriebsbeginn darauf folgenden morgen entdeckt klage geltend gemachte schaden schon entstanden landgericht klage wegen schlechterfllung parteien abgeschlossenen werkvertrags ber reparatur wesentlichen stattgegeben beklagte zahlung euro nebst zinsen verurteilt beklagte versumt klger einbau blitzschutzmoduls gefahr hinzuweisen berspannung zerstrt dadurch telefonverbindung unterbrochen knne pflichtverletzung sei fr schaden klgers kausal berufung beklagten teilweise erfolg gehabt berufungsgericht klger euro zugesprochen schaden niedriger angesetzt landgericht auerdem iges mitverschulden klgers angenommen letzte ren punkt richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers weitergehende revision klger beginn mndlichen verhandlung zurckgenommen beklagte anschlussrevision eingelegt beantragt klage ganz abzuweisen entscheidungsgrnde revision erfolg anschlussrevision hingegen unbegrndet revision klger berufungsgericht wegen mitverschuldens abgewiesenen teil schadensersatzanspruchs weiterverfolgt begrndet fhrt insoweit wiederherstellung landgerichtlichen urteils klger mitverschulden angelastet berufungsgericht gegenteilige ansicht folgt begrndet klger schadensvermeidung obliegende sorgfalt beachtet mitarbeiter htten lediglich morgens abends geprft cpu anzeige leuchte htte wegen extremen strung
  2103. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern verfahren gem stpo strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision verurteilten urteil landgerichts deggendorf november verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde entscheidung liegt folgender verfahrensgang grunde jugendkammer verurteilte angeklagten februar wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei fllen versuchter vergewaltigung drei fllen verstoes berufsverbot drei fllen sieben jahren gesamtfreiheitsstrafe anordnung sicherungsverwahrung blieb vorbehalten revision senat september gem abs stpo verworfen str urteil november jugendkammer ursprnglich vorbehaltene sicherungsverwahrung verurteilten angeordnet hiergegen gerichtete revision senat mrz gem abs stpo verworfen str verfassungsbeschwerde verurteilten bundesverfassungsgericht beschluss juni festgestellt entscheidungen landgerichts november bundesgerichtshofs mrz verletzten grundrecht art abs satz gg art abs satz gg bvr beschluss bundesgerichtshofs wurde aufgehoben sache wurde bundesgerichtshof zurckverwiesen bundesverfassungsgericht ausgefhrt stgb gesetzes august bgbl verletze grnden urteils mai bvr njw ff grundgesetz stgb sei daher magabe genannten urteils neuregelung gesetzgeber lngstens mai weiterhin anwendbar jedoch beachtung strikten verhltnismigkeitsgrundsatzes sei bereits urteil mai ausgefhrt regelmig gewahrt konkreten umstnden person verhalten betroffenen gefahr schwerer gewalt sexualdelikte abzuleiten sei eingeschrnkte anwendbarkeit stgb bercksichtigten entscheidungen november mrz sei unerheblich urteil mai ergangen seien urteil landgerichts november bundesverfassungsgericht aufgehoben bundesgerichtshof erneuten revisionsentscheidung prfen feststellungen landgerichts anwendung magaben urteils mai nr iii tenors urteilsgrnden abschlieende entscheidung ber anordnung sicherungsverwahrung ermglichen ergnzende feststellungen erforderlich seien ii revision bleibt erfolglos abs stpo aufhebung entscheidung bundesgerichtshofs mrz ber sachrge ber anordnung sicherungsverwahrung neu befinden ber ursprnglich angebrachten verfahrensrgen grnde denen entscheidung mrz verfahrensrge erfolg htte ersichtlich gilt fr rge jugendkammer htte reduzierter besetzung abs jgg zeitpunkt urteils geltenden fassung entscheiden drfen auffassung mitwirkung zwei berufsrichtern sei grundrecht gesetzlichen richter art abs satz gg verletzt worden bundesverfassungsgericht iii grnde beschlusses juni zurckgewiesen allerdings sollen januar kraft getretenen gesetz ber besetzung groen straf jugendkammern dezember bgbl zwingend drei berufsrichtern besetzt anordnung unterbringung sicherungsverwahrung erwarten zusammenfassend bt drucks jedoch gilt fr januar beim landgericht anhngig gewordene verfahren frhere rechtslage fort abs jgg fr groe jugendkammern ebenso abs eggvg fr groe strafkammern sah mglicher sicherungsverwahrung zwingend drei berufsrichter sachrge bleibt ebenfalls erfolglos mastbe urteil bundesverfassungsgerichts mai ergeben betreffen erheblichkeit knftig erwarten straftaten wahrscheinlichkeit begehung vgl bgh urteil september str beschluss juli str urteil august str jew mwn ausgangsverfahren wurden schwere sexualstraftaten abgeurteilt liegen folgende feststellungen grunde drei fllen angeklagte versucht gewaltsam erigierten penis after jahre alten jungen einzudringen zwei fllen angeklagte mittter gemeinsam mdchen mindestens neun keinesfalls lter zwlf jahre alt deren etwa drei jahre jngeren bruder kapelle schlosses aufforderung entkleideten kinder vllig angeklagte mittter unterleib entblt whrend mdchen mittter oralverkehr vornahm junge hand glied angeklagten manipulieren manipulierte mdchen aufforderung hand glied angeklagten samenerguss zustzliche verurteilung wegen verstoes berufsverbot angeklagte wiederholt ber rahmen urteils wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen rechtskrftig ausgesprochene verbot ausbildung betreuung beaufsichtigung jugendlichen jahren hinweggesetzt zusammenhang auer betracht bleiben abgeurteilten sexualstraftaten handelt schwerwiegende
  2104. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ah kug gg art abs abs abs verbreitung bildnisses begleitperson illustration artikels berichterstattung ber zeitgeschichtliches ereignis darstellt nahezu ausschlielich persnliche belange begleitperson inhalt regelmig deren einwilligung unzulssig ergibt unzulssigkeit verffentlichung bildnisses begleitperson allein wesentlichen begleitenden text unterlassungsanspruch erneute verffentlichung rahmen berichterstattung beschrnkt berichterstattung ber zeitgeschichtliches ereignis darstellt bgh urteil mrz vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter dr greiner wellner pauge sthr zoll fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats kammergerichts mai teilweise aufgehoben urteil landgerichts berlin september teilweise abgendert folgt neu gefat beklagte verurteilt vermeidung gericht fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes eur ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten letztere vollziehen geschftsfhrer komplementrin unterlassen echo frau nr rahmen artikels charlotte casiraghi ganze welt feiert schnheit abgedruckte foto rahmen berichterstattung erneut verffentlichen berichterstattung ber zeitgeschichtliches ereignis darstellt nahezu ausschlielich persnliche belange klgerin inhalt insbesondere wrtlich sinngem begleittext foto echo frau nr erfolgt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand klgerin tochter prinzessin caroline hannover nimmt beklagte unterlassung erneuten verffentlichung fotos anspruch beklagte verlegerin zeitschrift deren ausgabe nr erschien berschrift charlotte casiraghi ganze welt feiert schnheit beitrag aussehen damals jhrigen klgerin befat bericht foto illustriert gesichter klgerin mutter erkennbaren hintergrund darstellt beitrag geht hervor foto gala abend pferderennen vincennes paris entstand klgerin beklagten rechtskrftiges urteil landgerichts hamburg verbreitung teils textbeitrags untersagen lie hlt verffentlichung bildes fr unzulssig landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint einwilligung klgerin sinne abs satz kug fhrt stillschweigenden einverstndnis bild klgerin erfolgten weise verffentlichen knne ausgegangen klgerin whrend gala abends pariser rathaus zehn fotografen offiziell akkreditiert seien jederzeit fertigung bildern verffentlichungszwecken rechnen mssen knne dahinstehen recht eigenen bild zweifel fr beschrnkten zweck bertragen erstrecke etwaige konkludente einwilligung klgerin allenfalls bildberichterstattung ber veranstaltung artikel beklagten liefere jedoch abgesehen erwhnung anwesenheit wiedergabe erscheinungsbildes klgerin mutter nheren informationen ber abend befasse allein aussehen klgerin verffentlichung deren einwilligung sei zulssig handele foto bildnis bereich zeitgeschichte zeitgeschichtliches ereignis sinne abs nr kug vertraute begleitung absoluten person zeitgeschichte mutter klgerin ffentlichkeit anzusehen sei gebotene abwgung persnlichkeitsrechts klgerin einerseits ffentlichen informationsbedrfnisses andererseits ergebe verffentlichung berechtigtes interesse klgerin sinne abs kug verletzt ii angefochtene urteil hlt angriffen revision teilweise stand rechtlich beanstandener weise berufungsgericht allerdings angenommen klgerin bercksichtigung informationsbedrfnisses ffentlichkeit sogenannten absoluten personen zeitgeschichte zhlt begriff absolute person zeitgeschichte rechtsprechung literatur allgemein abkrzende ausdrucksweise fr personen verstanden unabhngig bestimmten zeitgeschichtlichen ereignis grund status bedeutung allgemein ffentliche aufmerksamkeit finden deren bildnis ffentlichkeit deshalb dargestellten person willen beachtung wert findet schematische einordnung verbietet allerdings lffler stef
  2105. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar zwangsversteigerungssache zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschluss oktober wegen offensichtlichen unrichtigkeit seite umdrucks gem abs zpo folgt berichtigt iii kostenentscheidung veranlasst verpflichtung beteiligten kosten rechtsbeschwerdeverfahrenszu tragen soweit rechtsbeschwerde erfolg geblieben ergibt gesetz krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag neuss entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2106. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juni soweit angeklagten betrifft schuldspruch dahin gendert tateinheitliche verurteilung wegen versuchten betrugs entfllt strafausspruch hinsichtlich feststellung ber absehen verfallsanordnung sowie wert erlangen jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen raubes tateinheit versuchtem betrug krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt zugleich festgestellt wegen entgegenstehender ansprche verletzten verfall erkannt worden wert erlangten euro betrgt hiergegen wendet verfahrensbeanstandung sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge verletzung stpo verwertung ordnungsgem hauptverhandlung eingefhrten urteils landgerichts nrnberg frth november geltend gemacht dringt revision beanstandet recht mitangeklagten bruder angeklagten ergangene urteil landgerichts nrnbergfrth november wege selbstleseverfahrens gegenstand hauptverhandlung gemacht worden vorsitzende feststellung darber getroffen berufsrichter wortlaut urkunde kenntnis genommen vgl bgh beschlsse september str stv januar str bghr stpo abs selbstleseverfahren dezember str stv fr revisionsgerichtliche prfung senat protokoll ursprnglichen fassung magebend landgericht durchgefhrte protokollberichtigung entspricht weder verfahrensmiger sachlicher hinsicht anforderungen groe senat fr strafsachen bundesgerichtshofs entscheidung rgeverkmmerung beschluss april gsst bghst rn ff fr wirksame berichtigung hauptverhandlungsprotokolls entwickelt verfahrensfehler beruht urteil jedoch landgericht feststellungen einschlgigen vortaten angeklag ten verlesung angeklagten ergangenen urteils amtsgerichts nrnberg frth september getroffen lediglich darstellung gegenstands vorverurteilung strafkammer urteilsgrnden wiedergegebenen passagen urteil landgerichts nrnberg frth november bruder angeklagten verwiesen verstndnis urteils passagen indes erforderlich brigen urteilsausfhrungen fr sachlich rechtliche prfung urteils hinreichenden weise erkennen lassen fr taten urteil amtsgerichts nrnberg frth september grunde lagen urteilsgrnden entnehmen angeklagte wegen begehung neu abgeurteilten tat vergleichbaren rip deals verurteilt wurde wobei erster linie fahrer fungierende angeklagte bandenmitgliedern gehrt tatbeteiligten bereingekommen erwerb begehrten gelder notfalls gewalt anzuwenden falls betrug scheitern materiell rechtliche prfung angefochtenen urteils sachrge fhrt nderung schuldspruchs aufhebung verhngten freiheitsstrafe sowie feststellung abs stpo verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten betrugs hlt rechtlichen prfung stand feststellungen fr tattag treffen verabredet vorausgegangenen absprachen geschdigte euro bergeben gegenzug vermeintlich schweizer franken erhalten nachdem angeklagte verabredeten ort erschienen fahrzeug geschdigten eingestiegen packte bndel papierscheine oben unten jeweils echten schweizer franken schein versehen brigen falschgeld enthielt geschdigte entnahm seinerseits brusttasche briefumschlag euro nunmehr schweizer franken bitten zhlen stattdessen packte angeklagte festem schmerzhaftem griff umschlag haltende hand geschdigten hielt kurzzeitig fest entriss umschlag wobei geschdigten leichte kratzwunde handrcken zufgte anschlieend floh angeklagte beute feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen raubes tateinheit krperverletzung gem abs abs stgb schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen versuchten betrugs angeklagte vornherein gewaltsame wegnahme geldes vorhatte zunchst irrtumsbedingte bergabe geldes anstrebte erst scheitern vorhabens entschloss umschlag gewalt bringen sachverhaltsschilderung strafkammer entnehmen vorfeld treffens tatta
  2107. [['bundesgerichtshof beschluss za september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen antrag schuldners fr durchfhrung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf juni prozesskostenhilfe bewilligen abgelehnt grnde antrag schuldners juli antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde verstehen einziges rechtsmittel beschluss landgerichts juni betracht kommt rechtsbeschwerde schuldners bietet hinreichende aussicht erfolg zpo rechtsmittel beschluss landgerichts statthaft weder gesetz statthaftigkeit rechtsbeschwerde bestimmt beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht anfechtbar vgl bgh beschluss januar ix zb wum mwn bornkamm pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2108. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richter dr frellesen dr achilles richterin dr fetzer richter dr bnger fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilkammer landgerichts paderborn juni aufgehoben urteil amtsgerichts paderborn mrz abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit januar sowie weitere nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber verpflichtung beklagten zahlung aktionsbonus stromlieferungsvertrag klger bezog beklagten strom aufgrund vertrages dezember begann vertragsverhltnis einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen beklagten stand september enthalten ziffer folgende regelung neukunde vertrag beklagte schlieen gewhrt einmaligen bonus monaten belieferungszeit fllig sptestens ersten jahresrechnung verrechnet neukunde wer letzten monaten vertragsschluss haushalt beliefert wurde bonus entfllt kndigung innerhalb ersten belieferungsjahres sei kndigung erst ablauf ersten belieferungsjahres wirksam vertragsverhltnis endete aufgrund fristgerechter kndigung klgers jahr belieferung ablauf november schlussrechnung dezember bercksichtigte beklagte hhe unstreitigen bonus klage begehrt klger zahlung bonus sowie vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten hhe jeweils nebst zinsen klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger ansprche entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klausel ziffer allgemeinen geschftsbedingungen beklagten ergebe klger anspruch zahlung aktionsbonus hhe zustehe kndigung bereits wirkung ablauf mindestvertragslaufzeit jahr ausgesprochen kndigung erst ablauf ersten belieferungsjahres wirksam geworden sei zugrundelegung empfngerhorizonts rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen vertragspartners ergebe auslegung klausel kunde anspruch zahlung bonus erhalte vertrag ablauf ersten vertragsjahres ende folge einschrnkenden formulierung ziffer allgemeinen geschftsbedingungen beklagten formulierung ablauf beschreibe unterschied formulierungen ablauf ablauf zeitpunkt zeitlich mehr innerhalb ersten vertragsjahres liege konkreten fall htte zeitpunkt uhr november liegen mssen bonus entfallen lassen zeitpunkt uhr november liege notwendig innerhalb folgetages innerhalb erste vertragsjahr folgenden vertragsjahres zeitpunkt ablauf ersten vertragsjahres sei jedoch gekndigt worden unerheblich sei zusammenhang sonderkndigungsrechten abgesehen tatschlichen vertragslaufzeit monaten gefhrt htte klger bonus htte erhalten ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht vorgenommene klauselauslegung unterliegt uneingeschrnkten revisionsrechtlichen nachprfung allgemeinen geschftsbedingungen ungeachtet frage ber rumlichen bezirk berufungsgerichts hinaus verwendung finden bedrfnis einheitlicher handhabung besteht senatsurteile februar viii zr njw rn juni viii zr njw rn mwn allgemeine geschftsbedingungen ausgehend verstndnismglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen vertragspartners einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden senatsurteile februar viii zr aao juni viii zr aao rn dabei unabhngig gestaltung einzelfalls sowie willen belangen jeweils konkreten vertragspartner typischen sinn auszulegen ansatzpunkt fr formularvertrag gebotene objektive willen konkreten vertragspartner orientierende auslegung erster linie vertragswortlaut st rspr senatsurteil april viii zr njw rr rn mwn hieran gemessen hlt auslegung vorliegenden klausel berufungsgericht revision recht rgt rechtlichen nachprfung stand senat teilt auffassung berufungsgerichts instanzgerichte vgl lg berlin urteil januar juris ag coburg urteil oktober juris ag linz urteil dezember juris wonach wortlaut klausel eindeutig sinne sei anspru
  2109. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof dr wahl rothfu richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr radtke erster staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts amberg mrz unbegrndet verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstanden auslagen trgt staatskasse rechts wegen grnde angeklagte wurde wegen fllen gewerbsmig begangenen betrugs gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt bewhrung ausgesetzt wurde hchste einzelstrafe einsatzstrafe betrgt jahr vier monate freiheitsstrafe niedrigste einzelstrafe betrgt zwei monate freiheitsstrafe sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft hhe gesamtfreiheitsstrafe strafaussetzung bewhrung beschrnkt bleibt ergebnis erfolglos angeklagte gehilfin rechtskrftig abgeurteilte schwester anteilseigner geschftsfhrer gmbh seit gmbh bank rahmenvertrag cb factoring fr mittelstand ber ankauf forderungen factoring warenlieferungen dienstleistungen abgeschlossen geschftsbeziehungen gmbh gesamtumsatz mio bank entwickelten zunchst problemlos gmbh jedoch nachfolgend infolge wirtschaftskrise schieflage geriet verschaffte angeklagte februar juli fllen erfolgte vorlage insgesamt rechnungen ber fingierte verrechnete beglichene einredebehaftete forderungen mehr luft schdigte bank insgesamt rund idee taten angeklagte zunchst nher beschriebenes versehen bank gekommen unmittelbar nachdem taten entdeckt erfolgten ersatzleistungen abtretung forderungen gmbh pkws lebensversicherungen streit befindlichen ansprchen brandversicherung nachdem bemhungen etwaige ansprche brandversicherung schadensverminderung rund vollstndigen schadenswiedergutmachung gefhrt erstattete bank etwa jahr strafanzeige selbstndigkeit erheblich verschuldete angeklagte zuletzt bro ttig lebt seither verdienst ehemannes zeitpunkt hauptverhandlung landgericht stand geburt zweiten kindes unmittelbar bevor gesamtstrafenbildung gerichtete vorbringen staatsanwaltschaft beschrnkt kern letztlich darlegung angefochtenen einzelstrafen gebildete gesamtstrafe sei unangemessen niedrig strafkammer bersehene strafzumessungsgesichtspunkte htte gewichten mssen revisible rechtsfehler zeigt staatsanwaltschaft letztlich eigene wertung stelle tatrichterlichen beurteilung setzt jedoch generalbundesanwalt schon terminsantrag zutreffend nher dargelegt ergnzend lediglich folgendes bemerken staatsanwaltschaft bemngelt strafkammer bercksichtigt angeklagte bank deren versehen vgl oben hingewiesen stattdessen abgeurteilten taten begangen verkannt umstand angeklagter straffllig geworden statt gesetzestreu verhalten voraussetzung fr strafbarkeit schulderhhender umstand bgh beschluss november str mwn staatsanwaltschaft meint kme umhin vergleichbare strafen drfte wohl hhe verhngter strafen gemeint vergleichbar hohen schden vergleichbar angewandter krimineller energie heranzuziehen verkennt fr vergleiche strafzumessung urteilen tatbeteiligten etwa mitgliedern bande regelmig raum bgh beschluss juni str bghst fr allgemeine vergleiche gedachten fllen unbekannte angeklagte wegen unbekannter taten erst recht gelten dennoch gesamtstrafenbildung rechtsfehlerfrei angeklagte april rechtskrftig gewordener strafbefehl ber tagesstze je ergangen obwohl sptestens seit dezember gewusst oben genannte gmbh zahlungsunfhig erst mrz erffnung insolvenzverfahrens beantragt geldstrafe zeitpunkt vorliegenden urteils vollstndig vollstreckt nachtrgliche gesamtstrafenbildung mehr mglich deshalb wurde angeklagten gesamtstrafenbildung sog hrteausgleich zugebilligt wre geldstrafe vollstreckt htte strafkammer zwei mglichkeiten gehabt htte geldstrafe gesondert neben verhngten freiheitsstrafe bestehen lassen knnen abs satz stgb abs satz stgb bedarf darlegung hrte darstellt mglichkeit mehr bestand andernfalls htte nachtrgliche einbeziehung geldstrafe freiheitsstrafe erhh
  2110. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz jugendstrafsache wegen erschleichens leistungen az ds js amtsgericht grevenbroich js staatsanwaltschaft mnchengladbach js staatsanwaltschaft mnster ar amtsgericht rheine ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz gem abs satz jgg beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts jugendrichter grevenbroich september aufgehoben zustndig fr verhandlung entscheidung sache amtsgericht jugendrichter grevenbroich grnde jugendgerichte amtsgerichte grevenbroich olg bezirk dsseldorf rheine olg bezirk hamm streiten zustndigkeit jugendstrafsache gemeinsames oberes gericht abs satz jgg bundesgerichtshof entscheidung zustndigkeitsstreits berufen generalbundesanwalt antragsschrift mrz insoweit zutreffend ausgefhrt voraussetzungen abgabe gem abs jgg gegeben setzt voraus angeklagte aufenthaltsort erhebung anklage gewechselt st rspr vgl bgh beschluss mrz ars juris rn vorliegend fall eingang anklageschrift staatsanwaltschaft mnchengladbach juni bl jugendrichter amtsgerichts grevenbroich verfahren beschluss september amtsgericht rheine jugendgericht abgegeben bl wohnsitz tatschlichen aufenthalt angeklagte indessen ausweislich vermerks kreispolizeibehrde rhein kreis neuss august bl bereits seit mai rheine nderung verhltnisse eingetreten bl aufenthaltswechsel erhebung anklage liegt umstnden schfer appl grube zeng schmidt'],['Soon']]
  2111. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts gttingen dezember kosten beschwerdefhrers unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde statthafte abs satz inso abs satz nr zpo rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo insbesondere rechtsbeschwerde geltend gemachte zulssigkeitsgrund einheitlichkeitssicherung liegt weder form divergenz erfordert allgemeines interesse korrektur wegen fehlerhaften entscheidung beschwerdegerichts struktureller wiederholungsgefahr fr dauer wohlverhaltensperiode amtsgericht gem abs inso treuhnder bestellen zwei treuhnder unabhngig voneinander aufgaben wahrnehmen bestellung neuen treuhnders fr zeit ankndigung restschuldbefreiung beschluss november schlssig entlassung zuvor bestellten treuhnders enthalten sofern bestellung fortbestand auffassung amtsgerichts beschwerdegerichts bestellung treuhnders fr vereinfachte insolvenzverfahren ohnehin beendet galt fr wohlverhaltensphase fort auffassung steht allerdings widerspruch rechtsauffassung senats danach wirkt bestellung treuhnders vereinfachten insolvenzverfahren fr wohlverhaltensphase inso beschriebenen aufgaben fort bgh beschl juni ix zb zvi beschluss november beschwerdefhrer zugestellt worden htte gem abs inso rechtsmittel sofortigen beschwerde zugestanden eingelegt beschluss november rechtskrftig rahmen verfahrens zwangsgeldfestsetzung beschwerdefhrer steht fest wohlverhaltensphase allein neue treuhnder bestellt rechtsbeschwerde aufgezeigte divergenz verfahren mehr entscheidungserheblich dr fischer dr ganter prof dr gehrlein dr kayser vill vorinstanzen ag gttingen entscheidung ik lg gttingen entscheidung'],['Soon']]
  2112. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klger klgerin klger klger tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh mrz juli gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfl schung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht verstndnis senats etwa bejaht son dern sofort frage eingegangen gesprch schutzwirkungen fr kunden vermittlerin ergeben konnten grundlag
  2113. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts mrz zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo berweisung kindes klinik beklagten bestand vollstndige aufsichtspflicht pallotti hauses fort mittelbarer aufsichtspflicht pallotti hauses blieb dritter sinne bgb weitere umstnde erfllung aufsichtspflicht beklagte gewhrleisten versto berufungsgerichts art abs gg gegeben weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge vorinstanzen diederichsen zoll lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']]
  2114. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni rechtsbeschwerdesache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter dr kirchhoff prof dr koch dr lffler feddersen beschlossen rechtsbeschwerde glubigers beschluss landgerichts tbingen zivilkammer einzelrichter september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert grnde glubiger anstalt ffentlichen rechts be zeichnung sdwestrundfunk ttige landesrundfunkanstalt lndern baden wrttemberg rheinland pfalz betreibt schuldner zwangsvollstreckung wegen rckstndiger rundfunkbeitrge glubiger richtete amtsgericht rottenburg gerichtsvollzieherverteilerstelle vollstreckungsersuchen durchfhrung zwangsvollstreckungsmanahmen bestimmung termins abnahme vermgensauskunft gem abs zpo schuldner beantragte letzte seite vollstreckungsersuchens enthielt aufstellung rckstndigen forderungen vorangestellten hinweis beitragsschuldner bereits festsetzungsbescheide mahnungen folgenden daten beitragsnummer zugesandt worden schreiben dezember lud gerichtsvollzieher schuldner abgabe vermgensauskunft nachdem schuldner termin erschienen abgabe vermgensauskunft verweigert ordnete gerichtsvollzieher eintragung schuldnerverzeichnis beschluss mrz vollstreckungsgericht vollstreckungsmanahmen gerichtete erinnerung schuldners februar zurckgewiesen dagegen gerichtete sofortige beschwerde schuldners beschwerdegericht einzelrichter beschluss vollstreckungsgerichts aufgehoben zwangsvollstreckung vollstreckungsersuchen glubigers fr unzulssig erklrt beschwerdegericht einzelrichter zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubiger antrag zurckweisung sofortigen beschwerde schuldners beschluss vollstreckungsgerichts mrz ii beschwerdegericht einzelrichter zulssigkeit begrndetheit beschwerde schuldners ausgegangen begrndung ausgefhrt beschwerde sei bereits wegen fehlender zustellung vollstreckungstitels begrndet voraussetzung fr zwangsvollstreckung sei zustellung bescheide schuldner zugang bestritten vollstreckungsgericht unrecht zugangsvermutung gem verwaltungsverfahrensgesetz fr baden wrttemberg lvwvfg bw gesttzt vorschriften seien gem lvwvfg bw anwendbar zustellung richte vielmehr allgemeinen vorschriften gem bgb fr entsprechende anwendung grundstze zustellungsfiktion aufgabe post gem lvwvfg bw sei angesichts vorschriften raum beschwerde schuldners sei zudem begrndet materiellen behrdeneigenschaft glubigers fehle sei ebenfalls vollstreckungsvoraussetzung vollstreckungsgericht prfen iii beschwerdegericht einzelrichter zugelassene rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung beschwerdegericht rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo zulssig zpo zulassung deshalb unwirksam einzelrichter entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums entschieden bgh beschluss mrz ix zb bghz rechtsbeschwerde sache erfolg angefochtene beschluss einzelrichters aufzuheben verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters ergangen art abs satz gg einzelrichter durfte ber beschwerde entscheiden htte verfahren wegen grundstzlichen bedeutung rechtssache gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen originren einzelrichter zpo entscheidung rechtssachen grundstzlicher bedeutung schlechthin versagt st rspr vgl bghz bgh beschluss mai zb njw rn beschluss januar zb njw rn beschluss juli zb juris rn begriff grundstzlichen bedeutung weitesten sinne verstehen einzelrichter kollegium entscheiden fortbildung rechts vorliegend einzelrichter angenommen wahrung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsmittelgerichts geboten st rspr vgl bghz beschluss november vii zb njw rr rn bgh njw rn bgh beschluss april zb einzelrichter gebot gesetzlichen richters grundlegend verkannt nichtbertragung verfahrens voll besetzte kammer erfllte voraussetzungen objektiven willkr offensichtlich unvertretbar lag auerhalb gesetzlichkeit art abs satz gg verletzt vgl bghz rechtsbeschwerde versto verfassungsgebot gesetzlichen richters gergt br
  2115. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil auswrtigen groen jugendkammer landgerichts kleve moers oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin gendert angeklagte sexuellen mibrauchs kindes zwei fllen schweren sexuellen mibrauchs kindes drei fllen schuldig vgl bgh stv beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan lienen winkler becker pfister'],['Soon']]
  2116. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs nr abs bgb abs beschwer verurteilung auskunft abs bgb ber hhe gewhrten arbeitnehmerabfindung erhht dadurch rechtsmittelfhrer geheimhaltungsinteresse wegen arbeitgeber vereinbarten verschwiegenheitspflicht geltend macht bgh beschluss august xii zb olg frankfurt main ag langen xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main mrz kosten beklagten zurckgewiesen grnde wege stufenklage auskunft kindesunterhalt anspruch genommene beklagte wurde teilurteil amtsgerichts verurteilt klgerin ber hhe arbeitgeber gezahlten abfindung auskunft erteilen vorlage abfindungsvertrages belegen dagegen legte beklagte berufung machte geltend beschwer bersteige erforderliche erwachsenheitssumme besonderes geheimhaltungsinteresse werterhhend bercksichtigen sei nmlich abfindungsvertrag ausdrcklich strengstem stillschweigen ber inhalt vereinbarung ber hhe abfindung verpflichtet erteilung auskunft msse rechnen arbeitgeber rechtliche schritte einleite rckzahlung abfindung schadensersatz verlange berufungsgericht setzte berufungswert fest verwarf berufung beschluss unzulssig abs nr zpo beschluss richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde gem abs nr abs zpo statthaft abs nr zpo zulssig insoweit hlt senat vorlufigen beurteilung beschluss mai xii zb famrz antrag aussetzung vollziehung erstinstanzlichen entscheidung sache eingang rechtsbeschwerdebegrndung zurckgewiesen fest rechtsbeschwerdebegrndung inzwischen aufgezeigt erfordert rechtssache entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts rahmen bemessung beschwer unterhaltsprozess auskunft verurteilten nmlich bislang hinreichend hchstrichterlich geklrt weise gesetzlichen auskunftsanspruch entgegengehaltene geheimhaltungsvereinbarung dritten bercksichtigen rechtsbeschwerde jedoch sache erfolg senat beschluss mai aao bereits ausgefhrt kommt darauf amtsgericht beklagten recht verurteilt auskunft ber hhe abfindung erteilen vorlage abfindungsvertrages belegen unerheblich auskunftsanspruch beklagten arbeitgeber vereinbarte geheimhaltung abfindungsvertrages umstand entgegensteht abfindung fr unterhaltszwecke mehr verfgung steht ablsung verbindlichkeiten verbraucht wurde beklagte berufungsbegrndung geltend gemacht berprfung rahmen rechtsbeschwerde steht nmlich allein auffassung berufungsgerichts berufung sei unzulssig beschwer beklagten bersteige fr hhe beschwer belang verurteilung recht erfolgte berhaupt ber bereits titulierten unterhalt hinausgehender unterhaltsanspruch besteht vgl bgh senatsbeschluss mai xii zr famrz zutreffend ansatzpunkt berufungsgerichts fr wert beschwerdegegenstandes ausschlielich abwehrinteresse beklagten ankommt auskunft verurteilt wurde erteilen mssen wert beschwer richte daher wert auskunftsanspruchs bemesse allein aufwand zeit kosten erfllung titulierten anspruchs erfordere sowie etwaigen geheimhaltungsinteresse verurteilten entspricht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes vgl bgh beschluss november gsz famrz zeit kostenaufwand fr erteilung auskunft ber hhe abfindung anfertigung kopie abfindungsvertrages berufungsgericht bemessen lsst rechtsfehler nachteil beklagten erkennen soweit berufungsgericht beklagten geltend gemachte geheimhaltungsinteresse werterhhend bercksichtigt hlt rechtlichen prfung zumindest ergebnis stand aa stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes einzelfall geheimhaltungsinteresse auskunft verurteilten partei fr bemessung rechtsmittelinteresses erheblich insoweit verurteilte partei beschwerdegericht abs zpo abs zpo substantiiert darlegen erforderlichenfalls glaubhaft erteilung auskunft konkreter nachteil droht bgh beschluss juni vii zb njw senatsbeschluss april xii zb njw rr bb beklagte geltend gemacht verletzung abfindungsvertrag vereinbarten pflicht verschwiegenheit ber hhe gewhrten abfindung fhre zurckzahlen msse indes hinreichend glaubhaft gemacht allein vorgele
  2117. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr bgb fa abs prozessbevollmchtigte partei verpflichtet vorwurf nachlssigen verhaltens entgehen umfangreiche staatsanwaltschaftliche ermittlungsakten einzelnen darauf durchzusehen anhaltspunkte fr bestimmte pflichtverletzungen entnehmen knnten bisherigen sachstand raum stehen pflicht treuhandkommanditistin filmfonds anleger annahme vertragsangebots abschluss treuhandvertrags ber bekannte regelwidrige aufflligkeiten informieren lektre emissionspros pekts erschlieen anschluss senatsurteil mai iii zr njw rr bgh urteil november iii zr olg mnchen lg mnchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august kostenpunkt ausnahme entscheidung ber auergerichtlichen kosten beklagten insoweit aufgehoben berufungsurteil wiedergegebene klageantrag beklagte abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erwarb abschluss beitrittsvereinbarung ge richtete erklrung dezember gesellschaft kg folgenden beteiligung mbh co dritte iii hhe dm zuzglich agio beitritt komplement rin beteiligungsgesellschaft herausgegebenen prospekt entsprechend ber beklagte wirtschaftsprfungsgesellschaft treuhandkommanditistin prospekt teil abgedruckten vertragsmuster treuhandvertrag mittelverwendungskontrolle vorgenommen beklagte prospekt rubrik partner grndungsgesellschafter bezeichnet stellung kommanditistin abtretung geschftsanteils grndungsgesellschafters erworben seinerseits gesellschafter geschftsfhrer komplementrin begrenzung wirtschaftlichen risikos filmvermarktung emis sionsprospekt vorgesehen fr anteil produktionskosten ausfallversicherungen abgeschlossen sollten nachdem produktionen erwnschten wirtschaftlichen erfolg erwies versicherer inc eintreten versiche rungsflle zahlungsunfhig insgesamt erhielt klger beteiligung ausschttungen hhe beteiligungsbetrags erstinstanzlich klger treuhandkommanditistin beklagte november prospektprfungsgutachten ber emissionsprospekt erstellt zug zug abtretung ansprche beteiligung rckzahlung teilbetrags eingezahlten betrags bercksichtigung ausschttungen nebst zinsen feststellung freistellungsverpflichtung anspruch genommen behauptet prospekt enthalte erlsprognose absicherung short fall versicherungen unrichtige angaben auswahl seriositt berprften versicherers sei fehlerhaft dementsprechend htte beklagte anlagegelder freigeben drfen landgericht klage abgewiesen berufungsrechtszug klger geltend gemacht seien innen provisionen gesellschaft mbh gezahlt worden seien offenbart worden zustzlich feststellung begehrt beklagten mssten schaden ersetzen etwaige nachtrgliche aberkennung verlustzuweisungen entstehe schlielich freistellung etwaigen zahlungsverpflichtungen gegenber glubigern beteiligungsgesellschaft dritten begehrt aufgrund stellung kommanditisten anspruch nehmen knnten oberlandesgericht berufung zurckgewiesen senat beschrnkt zugelassenen revision verfolgt klger hilfsantrag verbundenen zahlungsantrag zug zug abtretung ansprche beteiligung beklagte entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils rckverweisung sache berufungsgericht soweit berufungsurteil wiedergegebenen klageantrag beklagte folgenden beklagte betrifft berufungsgericht zieht ausgangspunkt recht haftung beklagten wegen verschuldens vertragsverhandlungen betracht beklagte konnte treuhandkommanditistin pflicht treffen knftigen treugeber ber wesentlichen punkte aufzuklren fr bernehmende mittelbare beteiligung bedeutung vgl bghz senatsurteile juli iii zr njw rr rn mrz iii zr njw rr rn mai iii zr njw rr rn insbesondere ber regelwidrige aufflligkeiten informieren entsprechenden pflicht beklagte vorinstanzen vertreten deshalb enthoben anlegern persnlichen kontakt tra
  2118. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb luftfahrt haftpflichtversicherung regelung bedingungen luftfahrt haftpflichtversicherung versicherungsschutz besteht fhrer luftfahrzeugs eintritt ereignisses vorgeschriebenen erlaubnisse erforderlichen berechtigungen befhigungsnachweise objektiver risikoausschluss verhllte obliegenheit qualifizieren bgh urteil mai iv zr hanseatisches olg hamburg lg hamburg iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung mai fr recht erkannt revision klger urteil hanseatischen oberlandesgerichts zivilsenat august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehren feststellung beklagte hilfsweise rahmen ff vvg insbesondere ra hmen verpflichtung vvg haftpflichtversicherungsschutz fr unfall flugschau april gewhren klgerin versicherungsnehmerin halterin beklagten haftpflichtversicherten flugzeugs luf tfahrzeugfhrer mitversicherte klger gesellschafter geschftsfhrer genannten unfall verursachte versicherung zugrunde liegenden haftpflichtversich erungsbedingungen folgenden kurz hvb heit ausschlsse versicherungsschutz besteht eintritt schadenereignisses luftfahrtunternehmen soweit gesetzlich vorgeschrieben genehmigt fhrer luftfahrzeugs eintritt ereignisses vorgeschriebenen erlaubnisse erforderlichen berechtigungen befhigungsnachweise ausgeschlossen versicherungsansprche personen wegen schden vorstzlich herbeigefhrt flugzeug handelt sogenanntes agrarflugzeug circa fassenden chemikalienbehlter fe ste flssige stoffe gestreut gesprht knnen flugzeug klger kurzfristig fr inen zunchst vorgesehenen piloten flugunterlagen veranstalter vorgelegt worden eingesprungen flugschau wasser niedriger hhe abwerfen sogenannte feue rlschbung beim start brach flugzeug rechts kam start landebahn ab klger brach start jedoch ab gab vollgas hoffnung gengend hhe gewinnen misslang weshalb verkaufsstnde zuschauer raste gab zwei tote mehrere teils schwer verletzte fr ereignis klgern nachgesuchten klage geltend gemachten haftpflichtversicherungsschutz verweigert beklagte mehreren grnden erster linie macht geltend klger ber gem hvb vorgeschriebenen erlaubnisse berechtigungen befhigungsnachweise verfgt ber streu sprhberechtigung gem luftpersv verfgt sei flugschau betreffenden genehmigungsbescheid pilot aufg efhrt sei klassenberechtigung fr einmotorige landflugzeuge august abgelaufen weiteren klger schden bedingt vorst zlich herbeigefhrt flugzeug eigenen ruf eschdigen bewusst start abgebrochen verbot menschen berfliegen missachtet schden fr zuschauer aussteller kauf genommen zusammenhang klassenberechtigung klgers unstreitig lizenz fr privatpiloten flugzeug ix eintragung gltig xii berechtigungen di eintragung se piston land until enthlt sowie klger gem fluglehrer erteilten bescheinigung juli bungsflug fluglehrer luftpersv durchgefhrt flu flugbuch fluglehrer unterschriebenen vermerk scheinverlngerung bungsflug gem luftpersv eingetragen klger geltend gemacht klausel hvb abs bgb unwirksam sei sei unklar inhaltlich unangemessen interessen geschdigten unterlaufe wesentlichen grundgedanken gefhrdungshaftung luftvg vereinbaren sei versagung haftung luftfahrtschadenfall regelmig existenzvernichtung bedeute gelte insbesondere fall allenfalls unbede utender formfehler vorliege klger erkannt insoweit vertreten klger auffassung klassenberechtigung klgers eintragung fluglehrers flu gbuch wirksam hoheitliches handeln verlngert worden sei praktiziert worden sei lediglich protokoll ber bungsflug gefertigt persnlichen flugbuch eingetragen worden sei treffe klger zumindest verschulden fragliche klausel stelle objektiven isikoausschluss verhllte obliegenheit dar ve rhaltenspflichten piloten gehe bungsflug fluglehrer durchzufhren sowie klassenberechtigungen verlngern aktuell halten klage vorinstanzen erfolglos geblieben d
  2119. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen senatsurteil august gem abs zpo zweiten absatz tenors dahin berichtigt wrter verurteilt geschftlichen verkehr wrter unterlassen eingefgt bornkamm bscher koch schaffert lffler vorinstanzen lg heilbronn entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  2120. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allg september unbegrndet verworfen jedoch urteilstenor folgt neu gefat angeklagte wegen vergewaltigung wegen unerlaubten berlassens betubungsmitteln person jahren unmittelbaren verbrauch gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt angeklagte kosten verfahrens einschlielich kosten nebenklage tragen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo allerdings landgericht groe jugendkammer berufungshauptverhandlung durchfhren deshalb urteilsspruch uerlich berufungsurteil abgefat jedoch dabei verkannt vgl ua fall groen jugendkammer strafgewalt vier jahren freiheitsstrafe zugestanden htte abs gvg verfahren urteil landgerichts jedoch erstinstanzlich beurteilen hierfr erforderlichen voraussetzungen vorliegen vgl bghst bgh nstz rr generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt willen kammer berufungskammer erstinstanzliche strafkammer ttig kommt bgh beschluss april str nstz rr verfahren entsprach anforderungen erstinstanzlichen verhandlung groe jugendkammer besetzung verhandelt erstinstanzliches gericht htte verhandeln knnen entsprechender beschluss wonach jugendkammer hauptverhandlung zwei richtern einschlielich vorsitzenden zwei jugendschffen besetzt wurde mai gefasst bl ansonsten fr verfahren erster instanz geltenden vorschriften hauptverhandlung landgericht eingehalten worden wurden anwendung stpo aussagen hauptverhandlung erschienenen geladenen zeugen verlesung eingefhrt jedoch erfolgten verlesungen jeweils allseitigem einverstndnis wren fr fr beweisverfahren erster instanz geltenden abs nr stpo zulssig vgl bghst urteil landgerichts kempten september mithin erstinstanzliches urteil anzusehen berschreitung strafrahmens liegt daher schliet senat nack wahl hebenstreit boetticher graf'],['Soon']]
  2121. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs erbverzicht verbundenen zuwendung fr deren qualifikation schenkung mageblich vertragsparteien ber unentgeltlichkeit zuwendung unentgeltliche zuwendung gewollt wrdigung umstnde einzelfalls entscheiden magebliche bedeutung hierbei neben wortlaut vertrages ber zuwendung erbverzicht umstnden zustandekommens ausgestaltung einzelnen zukommen verzicht erb pflichtteilsrecht nimmt zuwendung jedenfalls insoweit charakter unentgeltlichkeit willen vertragsparteien ausgleichung lebzeitigen zuwendung erbfolge dienen wille mangels gegenlufiger anhaltspunkte regelmig anzunehmen hhe zuwendung etwa erberwartung entspricht gar bersteigt bgh urteil juli zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski hoffmann dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt revision klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt bertragung mehrerer miteigentumsanteile grundstck denen geltend macht beklagten tochter erster ehe geschenkt parteien schlossen januar notarielle vereinbarung mittelbare grundbesitzschenkung erbvertrag erb pflichtteilsverzicht bezeichnet darin heit abschnitt klger verpflichte beklagten geldbetrag hhe schenken ausschlielich erwerb bestimmten vertrag nher bezeichneten eigentumswohnung wohnung nr tiefgaragenstellplatzes sowie miteigentumsanteilen hhe jeweils zwei weiteren bestimmten eigentumswohnungen grundstck wohnungen nr nr verwenden drfe soweit schenkungsweise zugewendete geldbetrag zahlung kaufpreises fr beklagten erworbenen miteigentumsanteile ausreiche aufnahme entsprechenden kredits beklagte finanziert selben tag geschlossenen kaufvertrgen ber wohnungen wurde festgehalten klger beklagten grundstcksanteile schenke kaufpreis fr wohnung nr betrag hinsichtlich wohnungen nr beklagte entfallenden anteiligen kaufpreis hhe zahle sowie hierfr anfallende grunderwerbsteuer fr beklagte bernehme heit parteien gingen davon zugewendeten geldbetrgen mittelbare grundstcksschenkung handle parteien vereinbarten ferner schenkungen klgers erb pflichtteilsrechte beklagten anzurechnen beklagte verpflichtete erworbene wohnungs teileigentum zustimmung klgers veruern belasten hiervon ausgenommen wurden belastung grundpfandrechten finanzierung kaufpreises mglichkeit veruerung tochter beklagten zuwiderhandlung klger unentgeltliche bertragung wohnungs teileigentums verlangen knnen bezug wohnung nr verpflichtete beklagte fr dauer jahren klger vermieten jhrliche miete summe beklagten aufzuwendenden annuitten wohngeld sonstigen lasten vertragsgegenstands entsprechen tilgung darlehen finanzierung vertragsgegenstands angemessene miete vereinbart fr fall klger beklagten verstirbt verpflichtet wohnung gleichen bedingungen ehefrau klgers vermieten sicherung anspruchs rumte beklagte klger lebenslanges wohnrecht wohnung nr bezglich wohnungen nr denen klger verbleibenden miteigentumsanteile fr erworben schlossen parteien recht miteigentmers aufhebung gemeinschaft verlangen dauer brigen trafen parteien wohnungen trotz hinweises beurkundenden notars absprache ber nutzung abschnitt ii notariellen vereinbarung januar schlossen parteien erbvertrag klger beklagten rcksicht gegenwrtige knftige pflichtteilsberechtigte vermchtnis ber miteigentumsanteile wohnungen nr aussetzte fr fall beklagte zugleich erbin vermchtnis vorausvermchtnis gelten abschnitt iii erklrte beklagte gegenber klger verzicht gesetzliches erb pflichtteilsrecht sowie noterbrecht trkischem recht aufschiebend bedingt vollzug abschnitt vereinbarten schenkung erfllung abschnitt ii zugunsten beklagten angeordneten vermchtnisse klger widerrief schenkungen wegen groben undanks nachdem beklagte tochter zunchst miteigentum klgers stehenden baulich miteinander verbundenen wohnungen nr n
  2122. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe versuchten schweren raub strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle dezember unbegrndet verworfen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten auslagen rechtsmittels aufzuerlegen sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung vorbezeichneten urteils soweit beschwerdefhrer betrifft dahingehend gendert auferlegung kosten gerichtlichen auslagen abgesehen kosten beschwerdeverfahrens angeklagten beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen auslagen trgt staatkasse grnde landgericht angeklagten beihilfe versuchten schweren raub fr schuldig befunden gem abs nr abs jgg aufgegeben geldbetrag hhe dm monatlichen raten je dm beginnend monat rechtskraft urteils soziale einrichtung zahlen ersatzweise stunden gemeinntzige arbeit leisten auerdem ausgesprochen kosten verfahrens tragen urteil eingelegte verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten unbegrndet nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo kostenentscheidung urteils gerichtete sofortige beschwerde angeklagten dagegen erfolg jugendkammer mglichkeit jgg weder beschwerdefhrer weiteren angeklagten gebrauch gemacht angesichts festgestellten lebensumstnde einkommensverhltnisse vertretbar erschien sah veranlassung evtl erzieherischen grnden entlastung kosten auslagen auszusprechen angeklagten heranwachsende inzwischen erwachsen mssen begreifen straftaten kostenfolgen ua entscheidung besonderen situation beschwerdefhrers gerecht jugendkammer bedacht kostenbelastung dauerhaften eingliederung angeklagten gesellschaft entgegenstehen angeklagte kam erst september familie kasachstan deutschland einleben erschwert mehrfachen wohnortwechsel ende erfolgte trennung eltern denen gelebt anfang verzog oldenburg seither geregelten arbeit nachgeht dadurch erzielt monatliches nettoeinkommen dm lebt seit mehr jahr freundin eigenes einkommen deren kind zusammen landgericht sah wirtschaftliche lage angeklagten offenbar angespannt ersatzweise arbeitsauflage verhngt zustzliche kostenbelastung knnte bescheidene wirtschaftliche existenz bisher bestraften beschwerdefhrers jugendkammer hinsichtlich tat dezember lediglich mitlufer eigene bereicherungsabsicht eingestuft beeintrchtigen untersttzung strafzwecken dient kostenentscheidung straftaten kostenfolgen beschwerdefhrer bigen bereits dadurch klargemacht eigenen notwendigen auslagen tragen mu mangels entsprechender rechtsgrundlage staatskasse auferlegt knnen vgl bghst bghr jgg kosten meyer goner maatz athing ernemann'],['Soon']]
  2123. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund september grnden antragsschrift generalbundesanwalts januar strafausspruch dahin gendert angeklagte freiheitsstrafe drei jahren elf monaten verurteilt gehende revision verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  2124. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen senatsbeschluss august gem abs zpo rn dahin berichtigt statt gerichtshof schlielich unerheblich angesehen heit gerichtshof schlielich unerheblich angesehen bscher pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2125. [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grneberg dr deichfu november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts grnde nachdem beschwerdeverfahren bereinstimmenden erledigungserklrungen abschluss gebracht worden senat ber kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin gem deren bereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grneberg kirchhoff deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  2126. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen senat beabsichtigt revision einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt berufungsgericht hlt entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts fr erforderlich bedrfe hchstrichterlichen entscheidung darber vermieter wohnraum kaution fortbestehendem sicherungsinteresse beendigung mietvertrages verlangen knne erfllungshalber geleistete mietbrgschaft verjhrung anspruchs leistung barkaution hemme erwgungen tragen indessen weder berufungsgericht genannten zulassungsgrund liegt weiteren gesetz genannten zulassungsgrnde sache weder grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts abs satz nr alt zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo erforderlich rechtsprechung literatur allgemein anerkannt anspruch vermieters leistung mietsicherheit beendigung mietverhltnisses erlischt fortbestehendem sicherungs bedrfnis danach geltend gemacht senatsurteil januar viii zr njw bb fr pachtvertrag olg dsseldorf nzm kg ge staudinger emmerich bgb neubearb rn mnchkommbgb bieber aufl rn sternel mietrecht aktuell aufl rn iii schmidtfutterer blank mietrecht aufl bgb rn senat bereits jahr fr pachtvertrag entschieden besteht rechtsgrund dafr verpchter hinsichtlich kaution deswegen vertrag beendet tatschlichen rechtlichen voraussetzungen hufig umstrittenen anspruch verweisen senatsurteil januar viii zr aao gilt angesichts insoweit identischen interessenlage fr kautionsanspruch vermieters wohnung erneuten hchstrichterlichen entscheidung bedarf insoweit rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt annahme leistung erfllungshalber regelmig stundung vgl senatsurteil dezember viii zr bghz mwn gem bgb verjhrung hemmt gilt weiteres erfllungshalber angenommenen leistung mietbrgschaft handelt insoweit bedarf senatsentscheidung speziell konstellation revision aussicht erfolg berufungsgericht anspruch leistung barkaution hhe rechtsfehlerfrei bejaht berufungsgericht regelung mietvertrags dahin ausgelegt parteien barkaution vereinbart stellung ende februar befristeten bankbrgschaft be klagten deren vorbehaltlosen annahme klgerin leistung erfllungshalber erbracht wurde gem bgb verjhrung hemmende stundung verbunden rechtsfehler tatrichterlichen wrdigung zeigt revision berufungsgericht darin beizupflichten rcksicht streitigen klgerin erhobenen ansprche zahlung rckstndiger miete fr zeitraum mrz oktober schadensersatz wegen beschdigung mietsache wegen erforderlicher rckbaumanahmen sicherungsbedrfnis fortbesteht inzwischen erloschenen brgschaft umfasst geltendmachung kaution ungeachtet beendigung mietverhltnisses rechtfertigt besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses ball dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  2127. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle dezember ausnahme entscheidung ber adhsionsantrag feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt ferner adhsionsentscheidung getroffen revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rge verletzung formellen rechts greift grnden antragsschrift generalbundesanwalts mrz rechtsmittel jedoch sachbeschwerde erfolg feststellungen angeklagte spter geschdigten frhsommer beziehung eingegangen beide oft streit insbesondere warfen gegenseitig hufig alkohol trinken kam gegenseitigen beleidigungen bedrohungen ber soziale netzwerke paar trennte deshalb mehrmals abend august angeklagte treffen prgeln begab bewaffnet totschlger messer tankstelle nhe wohnung lehnte ab tankstelle kommen nacht august rgerte angeklagte ber billigung bersandte sexuell anzgliche foto grafie beschloss bekannten wohnung rchen lie fahren geburtstagsfeier aufhielt ankunft angeklagten lief nacktem oberkrper haus lief strae angeklagte steckte messer klingenlnge cm hosenbund stieg fahrzeug uhr traf beide schrien kurz gegenseitig wtend anschlie end stach angeklagte kchenmesser linken hand hosenbund gezogen horizontal rechte seite oberkrpers hierbei wurde rechte unterarm verletzt vllig berraschte sackte boden angeklagte stalten machte erneut einzustechen lief herbei stellte versuchte angeklagten messer hand schlagen kam rangelei angeklagte sinngem rief lass steche ab schlielich ergriff messer hand flucht pkw stark blutende stichverletzung rechten brustkorbwand ungefhr hhe siebten zwischenrippenraums brusthhle wurde erffnet lunge verletzt horizontal mglicherweise schrg verlaufende stichkanal endete unterhautfettgewebe wundtiefe betrug weniger fnf zentimeter auerdem verursachte messer ungefhr fnf zentimeter lange schnittwunde rechten unterarm beugeseite ii urteil bestand revision beanstandet beweiswrdigung inneren tatseite recht landgericht annahme angeklagte rache fr erlittene demtigungen verletzen tod billigend kauf genommen rechtlich tragfhiger weise begrndet urteil enthlt keinerlei ausfhrungen inneren tatseite versuchten ttungsdelikts insoweit htten vorsatzkritische umstnde insbesondere tiefe verletzung oberkrper getroffenen feststellungen sowie umstand angeklagte rechtshnderin messer linken hand gefhrt errterung bedurft erwogen landgericht angeklagte frheren vorfall ebenfalls messer bewaffnet auseinandersetzung suchte lediglich prgeln tat erheblich alko holeinfluss stand umstnde gleichwohl bedingten ttungsvorsatz schlieen lassen dargetan brigen hlt annahme fehlgeschlagenen versuchs rechtlichen nachprfung stand urteil jegliche feststellungen rcktrittshorizont angeklagten vermissen lsst bisherigen feststellungen ausgeschlossen versuch totschlags insoweit mageblichen sicht angeklagten unbeendet weitere tatausfhrung flucht freiwillig aufgegeben flucht gelungen messer hand schlagen treten schlielich begegnet strafzumessung rechtlichen bedenken landgericht strafrahmenmilderung stgb rechtsfehlerhaft geprft gegebenen umstnden htte gericht errterung gedrngt sehen mssen jedenfalls bercksichtigung rahmen konkreten strafzumessung zugunsten angeklagten angefhrten strafmilderungsgrnde verbindung vertypten strafmilderungsgrund stgb voraussetzungen minder schweren falles totschlages alt stgb vorlagen aufhebung erfasst adhsionsausspruch meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  2128. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen brigen sache zutreffend entschieden recht vordergericht schadensersatzansprche fremdem recht gmbh verjhrt erachtet gem abs nr bgb infolge schadensentstehung jahre kenntnis anspruchsbegrndenden umstnde beginn verjhrung januar ablauf dezember auszugehen aa jahr gmbh erhobenen klagen anlegern wurde verjhrung lauf gesetzt manifestiert pflichtverletzung unklaren vertragsgestaltung entsteht schaden sobald vertragsgegner vertrag rechte vertragspartner herleitet bgh urteil mai ix zr wm rn sachlage entstanden schden gmbh fehlerhaften rechtlichen pr fung prospekte beklagte wurzeln sollen bekannten inanspruchnahme einzelne anleger jahr bb bestimmten verhalten erwachsende schaden regel ganzes aufzufassen gilt daher einheitliche verjhrungsfrist schon beim auftreten ersten schadens verstndiger wrdigung weiteren wirtschaftlichen nachteilen gerechnet bgh urteil april ix zr wm rn grundstzen schadenseinheit denen festzuhalten vgl krzlich bgh urteil juli zr wm rn begann verjhrungsfrist jahr erstmaligen inanspruchnahme gmbh anleger fr smtliche folgeschden laufen erfolg beruft beschwerde darauf klagewelle jahr vorliegende anlage betroffen mangels einlegung tatbestandsberichtigungsantrags zpo bindenden tatbestandlichen feststellungen vordergerichts vgl bgh beschluss juli ix zr zinso rn richteten jahre erhobenen klagen smtliche fonds eigene ansprche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter begrndet gegenlufigkeit interessen anleger gmbh steht drittschutz blick beauf tragung beklagten rechtlichen prfung prospektinhalts entgegen vgl bgh urteil april ix zr wm rn beschluss september ix zr rn kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung rae'],['Soon']]
  2129. [['bundesgerichtshof iv zivilsenat geschftsstelle bundesgerichtshof karlsruhe bitte beachten weiteres befindet zugang zufahrt bundesgerichtshof ritterstrae postalische anschrift bleibt unverndert weitere informationen www bundesgerichtshof de aktenzeichen iv zr antwort bitte angeben durchwahl zeichen karlsruhe schreibfehlerberichtigung sachen urteil senats dezember dahingehend berichtigt seite tz letzte satz richtig lauten htten klger zahlreichen manipulationen rezepten sowie hohen erstattungen konto entgehen knnen heinekamp justizhauptsekretr geschftsstelle iv zivilsenats hausanschrift herrenstr karlsruhe internet mail adresse poststelle bgh bund de www bundesgerichtshof de telefon zentrale telefax'],['Soon']]
  2130. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hup art euunthvo art famfg inzident anerkennung juni ergangenen ursprnglich anwendungsbereich brssel verordnung fallenden auslndischen unterhaltsentscheidung richtet juni eingeleiteten abnderungsverfahren vorschriften europischen unterhaltsverordnung ber anerkennung vollstreckung exequaturbedrftiger titel art abs ivm art ff euunthvo verfahrensfhrungsbefugnis kindes verfahren abnderung auslndischen entscheidung kindesunterhalt formelle parteistellung erstverfahren angeknpft etwa ausgangsentscheidung verfahren eltern ergangen hngt davon ab abzundernde auslndische unterhaltsentscheidung fr kind wirkt frage recht entscheidungsstaates beurteilen anschluss senatsurteile april xii zr famrz juni ivb zr famrz juni eingeleiteten unterhaltsverfahren abnderungsverfahren auslandsbezug magebliche kollisionsrecht haager unterhaltsprotokoll entnehmen gilt verhltnis haager unterhaltsprotokoll gebundenen eu staaten soweit verfahren unterhaltszeitrume inkrafttreten haager unterhaltsprotokolls juni umfasst abzundernden auslndischen unterhaltstitel zugrundeliegende sachrecht deutschland betriebenen abnderungsverfahren grundstzlich ausgetauscht bleibt fr art hhe anzupassenden unterhaltsleistung weiterhin mageblich gilt erlass abzundernden entscheidung infolge aufenthaltswechsels unterhaltsberechtigten person deutschen kollisionsrecht beachteter statutenwechsel art abs hup eingetreten fortfhrung senatsurteil juni ivb zr famrz bgh beschluss dezember xii zb olg naumburg ag halle saale xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr nedden boeger dr botur fr recht erkannt rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts naumburg november aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen grnde gegenstand verfahrens abnderung irischen gericht grundlage irischen sachrechts erlassenen entscheidung unterhalt fr minderjhriges kind august geborene antragsteller sohn antragsgegners irischer staatsangehriger miteinander verheirateten eltern antragstellers lebten ursprnglich irland trennung eltern verblieb antragsteller haushalt deutschland stammenden mutter antragsgegner tralee district court zahlung kindesunterhalt anspruch nahm beschluss oktober verpflichtete tralee district court antragsgegner kindesmutter fr unterhalt antragstellers wchentlichen betrag zahlen unterhaltsbetrag aufnahme vollzeitbeschftigung full time employment antragsgegner wchentlich erhhen kurz errichtung unterhaltstitels zog kindesmutter antragsteller bundesrepublik deutschland antragsteller forderte antragsgegner mai erteilung ausknften ber einkommens vermgensverhltnisse juli zahlung mindestunterhalts hhe seinerzeit zeitpunkt beschlussfassung irische gericht bezog antragsgegner ffentliche leistungen verfgt ber abgeschlossene ausbildungen landwirt rechtsbersetzer legal translator seit anfang besucht antragsgegner fortbildungskurse hochschulabschluss anerkannte zusatzqualifikation bersetzer erwerben bezieht weiterhin leistungen irischen sozialbehrde hhe derzeit monatlich vorliegenden abnderungsverfahren begehrt antragsteller vorlage ausfertigung entscheidung tralee district court erhhung irischen gericht festgesetzten kindesunterhalts amtsgericht antrag entsprochen antragsgegner abnderung entscheidung tralee district court oktober verpflichtet ab juni monatlichen kindesunterhalt hhe mindestunterhalts jeweiligen altersstufe abzglich hlftigen gesetzlichen kindergeldes antragsteller zahlen dagegen ge richtete beschwerde antragsgegners oberlandesgericht entscheidung amtsgerichts abgendert abnderungsantrag zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller zugelassenen rechtsbeschwerde wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerd
  2131. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg juli ausspruch ber vorwegvollziehung jahr freiheitsstrafe maregel aufgehoben ausspruch entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen dreier taten gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt jahr freiheitsstrafe maregel vollziehen hiergegen gerichtete sachlichrechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo bestimmung dauer vorwegvollziehung hlt rechtlicher berprfung stand richtiger berechnung lediglich neun monate freiheitsstrafe vorweg vollziehen hierauf seit dezember andauernde untersuchungshaft anzurechnen wre bringt senat anordnung ber vorwegvollziehung strafe nunmehr insgesamt wegfall hierber entsprechend abs stpo entscheiden strafausspruch rechtsfehler aufweist therapie erforderliche dauer unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt bestimmung dauer vorwegvollziehung klaren gesetzlichen vorgaben beruhenden rechenvorgang handelt vgl bgh beschluss november str nstz geringe teilerfolg macht unbillig angeklagten gesamten kosten revision belasten abs stpo tolksdorf pfister mayer schfer gericke'],['Soon']]
  2132. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november kosten beklagten zurckgewiesen streitwert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig jedoch sache erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerdebegrndung gergten verste verfahrensgrundrechte beklagten liegen berufungsgericht zulassungsgrund eingreift angenommen beklagten oblag verfall ansprchen klgers tarifvertraglichen ausschlussfrist verhindern auffassung berufungsgerichts wonach fr frage pflichtverletzung dahinstehen knne klger persnlichen anwendungsbereich tarifvertraglichen ausschlussfrist erfasst eigenschaft klgers leitender angestellter zweifelsfrei sei enthlt zulassungsrelevanten rechtsfehler frage zweifel eigenschaft klgers leitender angestellter bestehen konnten berufungsgericht entscheidungserheblichen sachvortrag beklagten bergangen beschwerdebegrndung bezug genommenen urteil arbeitsgerichts berlin vorprozess ergibt wegen geringen entscheidungsbefugnisse klgers zweifelsfall vorlag allein regelung abs nr betrvg durften beklagten verlassen berschreiten einkommensgrenze regelung unwiderleglichen vermutung eigenschaft leitender angestellter fhrt wrdigung berufungsgerichts klger wegen prozessrisikos hinblick tarifvertragliche verfallsklausel vergleich landesarbeitsgericht einlassen mssen verletzt verfahrensgrundrechte beklagten zumal klger vergleich errterung tarifvertraglichen verfallsklausel geringere abfindungszahlung akzeptiert widerruflich januar geschlossenen vergleich soweit berufungsgericht angenommen ansprche klgers wren falle titulierung leistungsurteil frhere arbeitgeberin wirtschaftlich durchsetzbar liegt verschiebung mastbe hchstrichterlichen rechtsprechung rahmen zpo anzuwendenden beweisma umstand beklagten berufungsgericht erhobenen beweise wrdigen berufungsgericht begrndet zulassung revision weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  2133. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs dezember gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth dezember verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen verleumdung iii urteilsgrnde verurteilt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil schuld strafausspruch dahin gendert angeklagte wegen vergewaltigung tateinheit beleidigung krperverletzung versuchter ntigung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit beleidigung vorstzlicher krperverletzung versuchter ntigung einzelfreiheitsstrafe drei jahren sowie wegen verleumdung ge samtfreiheitsstrafe drei jahren monat verurteilt ferner angeordnet drei monate gesamtstrafe vollstreckt gelten urteil wendet angeklagte revision sachrge verfahrensrechtliche beanstandung sttzt rechtmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts stellt senat verfahren abs abs stpo soweit angeklagte wegen verleumdung iii urteilsgrnde tatgeschehen mrz verurteilt worden wegfall fr eingestellten sachverhalt festgesetzten geldstrafe gesamtfreiheitsstrafe folge weitergehende revision bleibt erfolglos schuld strafausspruch brigen zeigt sachlichrechtliche berprfung angeklagten belastenden rechtsfehler verfahrensrge angeklagte versto mitteilungs dokumentationspflicht abs satz abs satz stpo geltend macht erfolg aa liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde angeklagte gab hauptverhandlung vorwurf vergewaltigung bestreitende einlassung ab nachdem hauptbelastungszeugin mehreren tagen erschienen bat vorsitzende strafkammer verteidiger staatsanwltin nebenklgervertreterin beratungszimmer nachdem errtert worden nebenklgerin bisher vernommen konnte fragte vorsitzende mglichkeit verstndigung bestehe wobei gestndnis angeklagten hierfr voraussetzung sei verteidiger erklrte vernehmung nebenklgerin betracht komme kam sodann vorsitzenden berein zunchst nebenklgerin hren gestndnis msse heute erfolgen wiedereintritt hauptverhandlung gab vorsitzende folgende erklrung ab protokollieren lie vorsitzende gab bekannt initiative kammer rechtsgesprch mitgliedern kammer verteidiger vertreterin staatsanwaltschaft nebenklagevertreterin stattgefunden seitens gerichts wurde mglichkeit verstndigung angesprochen wurde verteidiger abgelehnt kam berein zunchst geschdigte vernehmen weiteren verlauf hauptverhandlung vernehmung nebenklgerin kam verfahrensbeteiligten verstndigungsgesprch zurck revision trgt darber hinaus vorsitzende verstndigungsgesprch zudem erklrt sache sicht kammer ablegung gestndnisses bewhrungsstrafe ausreichend sanktioniert knnte bb rge erweist ungeachtet frage zulssigkeit schon deswegen unbegrndet behauptete verfahrensversto nichtmitteilung rahmen verstndigungsgesprchen auerhalb hauptverhandlung konkret geuerten strafvorstellung gerichts erwiesen belegen dienstlichen stellungnahmen sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft vorsitzenden beisitzers seiten gerichts fr fall gestndnisses fr angemessen erachteter konkreter strafrahmen gar form aussetzung bewhrung erffnenden strafhhe genannt worden sei vorsitzenden beginn erklrt worden gestndnis auswirkungen strafma abhngig strafma gegebenenfalls gedanken ber strafaussetzung knne bereinstimmend ergibt dienstlichen stellungnahmen jedoch abgabe konkreten strafrahmenvorstellungen kategorischer ablehnung gestndnisses verteidiger raum mehr gesehen wurde inhalt dienstlichen erklrungen revision entgegengetreten vielmehr eigen gemacht soweit nunmehr allein behauptet mglichen bewhrungsstrafe gesprochen wurde daher sachverhalt aufgeklrt vgl konstellation bverfg beschluss mrz bvr njw sieht senat erfordernis einholung dienstlichen erklrungen ebenfalls gesprch teilnehmenden schffen cc danach revisionsgerichtlichen prfung zugrunde legende verfahrensablau
  2134. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung to desfolge freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtmittel sachrge erfolg feststellungen kam frhen morgen april angeklagten ehefrau verbalen streit ttlichen auseinandersetzung deren verlauf setzte kg schwere angeklagte schwung brustkorb rcken boden liegenden frau dadurch brachen rippen geschdigten insgesamt mal angeklagte blieb mindestens zwei minuten frau sitzen brustkorb stark komprimiert wurde kaum luft bekam tatzeitpunkt angeklagte wegen affektdurchbruchs spezifischen konfliktsituation verbindung alkoholisierung bak hchstens ausschliebar steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigt april wurde tatopfer krankenhaus behan delt zwei rntgenuntersuchungen diagnostizierten rzte lediglich frakturen drei rippen mai konsultierte geschdigte wegen verletzungen hausarzt schmerztabletten verschrieb husliche ruhe verordnete suchte mai nochmals wegen beinbeschwerden folgezeit verschlechterte gesundheitszustand immer mehr verstarb nacht mai todesurschlich toxisch resorptives herz kreislaufversagen infolge sepsis insgesamt rippenserienfrakturen oft durchspieungen auen innen vereiterung rechten brusthhle folge rippenverletzungen strafkammer davon ausgegangen zurechnungszusam menhang krperverletzung tod weder schweren behandlungsfehler krankenhausrzte schdigendes verhalten tatopfers unterbrochen wurde subjektiven tatbestand ausgefhrt krperverletzungsvorsatz folge objektiven geschehen insbesondere sei angeklagte aufgrund betrchtlichen gewichts davon ausgegangen billigend kauf genommen halb schwere ehefrau lngeres sitzen deren thorax erheblich verletzen ii schuldspruch bestehen durchgreifende rechtliche beden ken strafkammer ausdrcklich festgestellt angeklagte vorstzlich begangenen krperverletzung tod ehefrau stgb stgb verlangt wenigstens fahrlssig verursacht todesfolge voraussehen konnte vgl fischer stgb aufl rdn liegt wegen besonderheiten tatgeschehens vornherein hand ausfhrungen entbehrlich wren fahrlssigkeitsvorwurf ergibt insbesondere zweifelsfrei gesamtzusammenhang urteilsgrnde landgericht gefhrliche krperverletzung qualifikation leben gefhrdenden behandlung gem abs nr stgb angenommen hufig voraussehbarkeit dadurch verursachten todesfolge einschliet jedoch enthlt begrndung alternative bejaht durchgreifende rechtsfehler begrndung bezieht schon tathandlung verletzungen folgezeit letztlich tode geschdigten fhrten verursacht wurden feststellungen brachen rippen nmlich bereits schwungvolle setzen brustkorb frau bedingten krperverletzungsvorsatz qualifikation leben gefhrdenden behandlung landgericht jedoch umstand hergeleitet angeklagte mindestens zwei minuten lang thorax tatopfers sitzen blieb abgesehen davon gengen ausfhrungen landgerichts anforderungen subjektiven tatbestand gefhrlichen krperverletzung alternative leben gefhrdenden behandlung stellen setzt voraus tter verletzungsvorsatz handelt dabei umstnde erkennt denen konkreten situation lebensgefhrlichkeit ergibt handlung vorstellung lebensgefhrdung angelegt vgl bghr stgb lebensgefhrdung fischer aao rdn angeklagte beim schwungvollen setzen brustkorb kenntnis besa landgericht erkennbar geprft subjektive tatbestand ergibt gegebenen auergewhnlichen sachverhalt schilderung ueren tatgeschehens landgericht htte deshalb gesamtwrdigung vornehmen umstnde vorstellung angeklagten sprechen knnten handlung sei mehr krperverletzung nmlich lebensgefhrdung angelegt berlegungen einbeziehen mssen insbesondere htte wrdigen mssen handgreifliche auseinandersetzungen eheleuten unblich festgestellte verletzungshandlung spontan rahmen schnell eskalierenden auseinandersetzung erf
  2135. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo klger angemessenes schmerzensgeld angabe betragsvorstellung verlangt gericht schmerzensgeld eben hhe zuerkannt urteil beschwert alleinigen ziel hheren schmerzensgeldes anfechten besttigung senatsurteile bghz bghz bgh urteil mrz vi zr lg saarbrcken ag neunkirchen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr mller sowie richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts saarbrcken dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte nimmt wege widerklage klger widerbeklagten schmerzensgeld wegen verletzungen anspruch ttlichen auseinandersetzung parteien erlitten erstinstanzlichen klageantrag ermessen gerichts gestellten betrag gefordert wenigstens dm amtsgericht widerbeklagten hhe angegebenen mindestbetrages verurteilt hiergegen beklagte berufung gewandt beantragt teilweiser abnderung angefochtenen urteils ber bereits zuerkannte schmerzensgeld hinausgehenden ermessen gerichts gestellten betrag zuzusprechen mindestens jedoch weitere dm landgericht berufung beklagten mangels beschwer unzulssig verworfen hiergegen revision zugelassen frage beschwer unbezifferten schmerzensgeldklagen grundstzlicher bedeutung sei entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt amtsgericht zugesprochene schmerzensgeldanspruch grenordnung entsprochen beklagte vorgestellt vortrag ausdruck gebracht unbezifferten klageantrag schmerzensgeld hhe bestimmten mindestbetrages begehrt liege berufungsgericht hinweis rechtsprechung bundesgerichtshofes beschwer erst unterschreiten klger genannten mindestsumme seien verletzungen beklagten tatschlich berufungsbegrndung vorgetragen erheblicher klageeinreichung zunchst angenommen schmerzensgeld dm daher auffassung zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung mehr angemessen htte umstand erhhung mindestbetrages weglassung rechnung tragen mssen nachtrgliche korrektur sei mangels beschwer berufungsinstanz mehr mglich ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher berprfung stand revisionsgericht zulassung revision berufungsgericht gebunden abs satz zpo obwohl entgegen auffassung berufungsgerichts zulassungsgrnde sinne abs satz zpo ersichtlich berufungsgericht recht berufung beklagten erstinstanzliche urteil unzulssig verworfen wider klger angemessenes schmerzensgeld angabe betragsvorstellung verlangt gericht schmerzensgeld eben hhe zuerkannt urteil beschwert alleinigen ziel hheren schmerzensgeldes anfechten entspricht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs senatsurteile bghz september vi zr versr senatsbeschlu november vi zb versr bgh urteil juli iii zr njw bgh beschlu januar iii zr nzv jngste zeit auseinandersetzung dagegen geuerten kritik festgehalten vgl senatsurteil bghz bgh urteil oktober iii zr versr sowie senatsbeschlu september vi zr versr streitfall gibt veranlassung rechtsprechung abzuweichen erfolglos macht revision geltend beklagte sei bereits verlaufe verfahrens erkennbar ursprnglichen grenvorstellung schmerzensgeldes abgewichen entspricht tatbestand erstinstanzlichen urteils berichtigung beklagte beantragt wre bercksichtigung vorbringens erforderlich beklagte bestimmten betrag genannt htte unterschreitung beschwert fhlte vgl senatsurteil bghz bghz iii kostenentscheidung folgt abs zpo mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  2136. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo entgegen auffassung berufungsgerichts verkufer kufer ber mglichkeit bert eigentumswohnung erwerben halten regel vorlage rentabilittsberechnung ermittlung monatlichen eigenaufwands kufers verpflichtet vgl senat bghz fr vorliegenden fall kommt hierauf berufungsurteil jedenfalls ausfhrungen ee bu getragen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt krger klein czub vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung stresemann roth'],['Soon']]
  2137. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen urteil senats november gem abs zpo dahin berichtigt tenor anstelle revision oktober verkndete urteil richtig revision oktober verkndete urteil heien meier beck grabinski hoffmann bacher schuster vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  2138. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja compunet comnet markeng abs abs uwg abs verwechslungsgefahr firmenbestandteile comnet compunet abs markeng firmen deren geschftsgegenstand beschaffung installation wartung pc netzwerken vertrieb pc hard software insbesondere fr netzwerkbetrieb bgh urt februar zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr bscher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin befat beschaffung installation wartung pc netzwerken fr gewerblich ttige kunden firmierte nderung revisionsinstanz compunet computer ag co ohg beklagte april gegrndete mai handelsregister eingetragene gmbh vertreibt pc hard software insbesondere fr netzwerkbetrieb fhrt firma bezeichnung comnet klgerin sieht darin verletzung unternehmenskennzeichens geltend gemacht rechtsnachfolgerin ansssig gewesenen compunet computer vertriebs gmbh sei verschmelzung mehreren gesellschaften compunetgruppe compunet data service computer vertriebs beteiligungs gmbh aufgegangen verschmolzen worden sei klgerin vorgetragen compunet handele fachkreisen jedenfalls seit bekanntes kennzeichen bezeichnungen compunet comnet bestehe verwechslungsgefahr sei erfolgte grndung filiale beklagten erhht worden klgerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr bezeichnung unternehmens firma comnet computer netzwerk vertriebs gmbh verwenden hilfsweise beklagte verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr strae bezeichnung filiale vorstehende firma verwenden beklagte entgegengetreten darauf berufen verwechslungsgefahr kennzeichen parteien bestehe mageblichen fachkreise daran gewhnt seien kleine unterschiede bezeichnungen achten kennzeichen klgerin aufgrund verwendung bezeichnung compunet vielzahl drittunternehmen geschwcht sei landgericht beklagte hauptantrag verurteilt umstellungsfrist sechs monaten eingerumt dagegen gerichtete berufung erfolglos geblieben olg kln wrp revision erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht voraussetzungen unterlassungsanspruchs sowohl abs abs markeng uwg bejaht hierzu ausgefhrt bezeichnung compunet sei schutzfhig sei ersten silben wrter computer netzwerk neu gebildet weiteres geeignet namensmiger hinweis beschreibung gattung wirken schutzfhigkeit bezeichnung stehe entgegen teil firma klgerin handele bezeichnung klgerin sei priorittslter diejenige gegrndeten beklagten klgerin komme nachfolgerin frheren compunet computer vertriebs gmbh deren prioritt zugute kennzeichen compunet klgerin comnet beklagten bestehe verwechslungsgefahr klanglicher hinsicht beurteilung verwechslungsgefahr sei durchschnittlichen kennzeichnungskraft klgerischen kennzeichens erheblichen nhe beiderseitigen geschftsbereiche groer hnlichkeit kennzeichen parteien auszugehen anspruch klgerin sei verwirkt ii dagegen gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung zurckverweisung sache berufungsgericht annahme berufungsgerichts klgerin stehe unterlassungsanspruch abs abs abs markeng abs uwg hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen bezeichnung compunet firma klgerin kennzeichenrechtlicher schutz zukommt berufungsgericht angenommen bezeichnung compunet hause schutzfhig sei begrndet aussprechbares kunstwort handele phantasiegehalt besitze wer herkunft kennzeichens ersten silben wrter computer netzwerk erkenne annehmen solle gattung unternehmens beschrieben neu zusammengesetzte wort namen ansehen rechtsgrnden beanstanden fr teil firmenbezeichnung schutz vollstndigen firmennamens abgeleitete schutz unternehmenskennzeichen abs markeng beansprucht sofern unterscheidungsfhigen firmenbestandt
  2139. [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel dahin ergnzt sache ungarn erlittene freiheitsentziehung verhltnis verhngte freiheitsstrafe angerechnet vgl ua trndle fischer stgb aufl rdn beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein erne'],['Soon']]
  2140. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz bb abs satz klausel automatischen verlngerung vertrags ber werbeflchen kraftfahrzeugen wegen fehlender transparenz unwirksam vertragsbeginn eindeutig feststeht wann kndigung abwendung verlngerung sptestens ausgesprochen anschluss senatsurteil oktober xii zr nzm bgh urteil mrz xii zr lg bad kreuznach ag bad kreuznach ecli de bgh uxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bad kreuznach februar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber klauselmige verlngerung werbevertrags klgerin vermietet werbeflchen kraftfahrzeugen fahrzeuge erwirbt soziale institutionen verleihen beklagten schloss oktober vertrag ber werbeflche jugendmobil schule institution berlassen wurde vereinbart basislaufzeit fnf jahren nettopreis fr werbelaufzeit zuzglich fr gestaltung materialkosten montage usw jeweils zuzglich mwst formularvertrag enthlt linken spalte textfeld folgenden inhalts auftragsbedingungen gesamtpreis werbemanahme fr vertragslaufzeit jahren ergibt rechtsseitigen aufstellung zzgl mwst werbelaufzeit beginnt auslieferung fahrzeuges vertragspartner vertrag verlngert automatisch neubeantragung weitere jahre monate ablauf vertrages schriftlich gekndigt verlngerung vertrages auftraggeber mglichkeit neuen werbetext platzieren vereinbarte verlngerung auftraggeber ausdrcklich akzeptiert mndliche nebenabreden anerkannt bedrfen schriftform darstellung klgerin lud beklagte mrz teilnahme fahrzeugbergabe schreiben september wies klgerin darauf mangels kndigung vertragsverlngerung weitere fnf jahre eingetreten sei gleichzeitig gab gelegenheit inhaltlichen nderung werbetextes stellte fr zweite werbeperiode insgesamt brutto rechnung kndigte deren lastschrifteinzug fr september beklagte verweigerte zahlung hinweis unwirksamkeit verlngerungsklausel klage verlangt klgerin vergtung nebst zinsen fr verlngerte vertragslaufzeit amtsgericht klage abgewiesen landgericht berufung klgerin zurckgewiesen hiergegen richtet landgericht zugelassene revision entscheidungsgrnde revision begrndet landgericht entscheidung begrndet parteien geschlossene vertrag werkvertrag einzuordnen sei bloe gebrauchsberlassung werbeflche vordergrund stehe platzierung werbung erwartete werbewirksamkeit geschuldeter erfolg hintergrund sei vergleichsweise hohe vergtung erklren werbewirksamkeit sei wesentlicher bestandteil vertrags charakteristisch fr geschuldeten werbeerfolg sei fr wirksamkeit vertrags sei folglich zwingend erforderlich gerade bezug werbewirksamkeit hinreichend charakterisiert bestimmbar sei mangels angaben ber zeitlichen rumlichen einsatz fahrzeugs sei vorliegend gegeben deren bestimmung sei schule vertraglich berlassen worden deshalb sei vertrag mangels bestimmbarkeit geschuldeten werkleistung unwirksam wirksamkeit verlngerungsklausel ankomme ii hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand dabei dahinstehen landgericht rechtsnatur vertrags tatrichterlicher wrdigung klgerin versprochenen leistungen zutreffend werkvertrag eingeordnet allerdings drfte gegenber gesondert abgegoltenen werkleistung anzusehenden anbringung werbung nachfolgende nutzungsberlassung werbeflche preis fr dauer fnf jahren vertragscharakteristische leistung vordergrund stehen insoweit drften gerade landgericht hervorgehobenen umstnde wonach klgerin natur sache heraus vorfestlegung zeitlichen rumlichen einsatzes fahrzeugs treffen lediglich zurverfgungstellung werbeflche versprechen konnte fr mietrechtliche einordnung sprechen abgrenzung bgh urteil juni zr njw vgl bgh urteil februar viii zr njw rr reklame straenbahnen unabhngig davon senat allerdings bereits entschieden jedenfalls verwendete vertragsverlngerungsklausel inhaltskontrolle mastab bgb standhlt senatsurteile oktober xii zr nzm rn ff mrz xii zr verffentlichung bestimmt
  2141. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo interesse entlastung nichtentlastung verwalters bestimmt mglichen ansprchen wert entlastung verbundene bekrftigung vertrauensvollen zusammenarbeit wohnungseigentmer verwaltung gemeinschaft deren wert besondere anhaltspunkte fr hheren wert fehlen regelmig anzusetzen bgh beschluss mrz zb lg kln ag bergisch gladbach zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts kln august aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde verwalter wohnungseigentumsanlage klger neun wohnungen gehren rechnete geschftsjahr erbrachte bauberwachungsleistungen umfang ab wurde fr geschftsjahr entlastet geschftsjahr erklrte herabsetzung honorars bereit erstattete wohnungseigentmergemeinschaft differenzbetrag verrechnung unstreitigen forderungen wurde fr geschftsjahr entlastet antrag klgers wegen abrechnung rechtliche schritte einzuleiten lehnte mehrheit wohnungseigentmer ab klger meint mehrheit sei wegen vertretungshindernissen zustande gekommen deshalb beide beschlsse angefochten nachdem wohnungseigentmer zuletzt genannten beschluss weiteren versammlung aufgehoben antrag klgers erneut abgelehnt parteien rechtsstreit insoweit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt klage entlastungsbeschluss amtsgericht abgewiesen klger kosten rechtsstreits auferlegt streitwert festgesetzt berufungsgericht hinweis berufungsstreitwert festgesetzt berufung unzulssig verworfen dagegen wendet klger rechtsbeschwerde deren zurckweisung beklagten beantragen ii berufungsgericht meint beschwer klgers liege mageblich sei amtsgericht festgesetzte wert vielmehr sei beschwer wirtschaftlicher betrachtungsweise danach bemessen hhe klger miteigentumsanteilen belastet sei wert verweigerung entlastung verwalters fr geschftsjahr berhaupt erfolg rckforderung honorars bemessen lasse knne offen bleiben liege wert beschwer klgers klger knne anteil gemeinschaftseigentum entsprechenden vorteil erwarten danach ergebende betrag sei hlfte krzen durchsetzung anspruchs unsicher sei gemeinschaft bestandskrftig beschlossen wegen abrechnung ansprche gegenber ver walter geltend wert ebenfalls angegriffenen kostenentscheidung fr erledigten teil rechtsstreits sei anzusetzen iii rechtsbeschwerde erfolg abs nr abs satz zpo statthaft abs nr fall zpo zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts berufungsgericht klger zugang gegebenen berufung unzumutbar erschwert vgl bverfge bverfg njw famrz senat beschluss oktober zb njw erschwerung liegt schon fehler bemessung beschwer berschreitung dabei gegebenen ermessens senat beschluss januar zb juris bemessung beschwer klgers berufungsgericht grenzen ermessens berschritten entscheidung mehr nachvollziehbar rechtsmittel begrndet berufung durfte unzulssig verworfen beschwer klgers betrag bersteigt ergibt allerdings schon daraus berufungsgericht angesetzte wert beschwer wert prozesskosten fr erledigten teil rechtsstreits erhhen wre aa stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs erhhen anteiligen prozesskosten bereinstimmender teilerledigungserklrung streitwert wert beschwer solange geringste teil hauptsache vorliegenden fall streit bgh beschlsse september vii zb njw mai ix zb bghr zpo abs satz streitwert oktober ix zr bghr zpo abs satz streitwert mrz xii zb njw rr geht prozessualen kostenerstattungsanspruch nebenforderung geltend gemacht abs halbsatz zpo berechnung beschwer anzusetzen bgh groer senat fr zivilsachen beschluss november gsz bghz bb rechtsprechung steht klger meint widerspruch behandlung anspruchs ersatz vorprozessualer rechtsanwaltskosten erhht nebenforderung streitwert beschwer solange neben hauptanspruch geltend gemacht fr verfolgung rechtsanwaltskosten angefallen anspruch streitwert wert beschwer bestimmenden hauptforderung sobald sow
  2142. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgu juli verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde tatzeit fast jahre alte angeklagte wurde wegen mordes jugendstrafe verurteilt revision reihe verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzt unbegrndet abs stpo revision rgt sei ordnungsgeme terminsladung gegenber jugendgerichtshilfe erfolgt gemeint jugendgerichtshilfe hauptverhandlung geladen worden sei wre vortrag unwahr vgl sa bd iii bl sa bd iv bl gemeint jugendgerichtshilfe sei geladen worden ordnungsgem wre vortrag mangels weiterer darlegungen abs satz stpo heraus verstndlich bewertung vorgangs ordnungsgem ergebnis rechtlichen berprfung vorgangs konkrete angabe tatsachen bewertung tragen sollen ersetzen vgl bgh njw jugendgerichtshilfe geladen ergibt allein daraus hauptverhandlung niemand jugendgerichtshilfe anwesend rechtsfehler bgh strafo brigen unzutreffende auffassung revision hinweise gem stpo mssten gegenber jugendgerichtshilfe erteilt geht deshalb leere soweit revision rgt jugendhilfebericht sei hauptverhandlung verlesen worden trgt allseitigen einverstndnis geschah sa bd iv bl fehlt insoweit gem abs satz stpo gebotener vortrag hinweis allseitige einverstndnis zeigt nmlich rechtsgrundlage verlesung gesttzt wurde fr prfung zulssigkeit verlesung wesentlich ergebnis prfung knnte unterschiedlich ausfallen je nachdem verlesung etwa stpo gesttzt vgl hierzu diemer kk aufl rdn laubenthal jugendgerichtshilfe strafverfahren offenbar abs nr stpo vgl inhaltlich identischen abs satz stpo laubenthal aao nher nachzugehen braucht senat alledem hinblick unzureichenden revisionsvortrag revision inhalt jugendhilfeberichts mitteilt knnte senat brigen feststnde verlesung fehlerhaft fall ohnehin prfen nachteil angeklagten urteil ausgewirkt revision macht geltend sei gelegenheit stellungnahme verlesung jugendhilfeberichts erteilt worden hinsichtlich angeklagten ausweislich revision insoweit vorgetragenen hauptverhandlungsprotokolls falsch sa bd iv bl verteidiger befugnis beweiserhebung uern ebenso staatsanwalt verlangen einzurumen abs stpo dementsprechend derjenige verletzung rechts rgen vortragen wort gemeldet erklrung abzugeben verwehrt worden sei vgl gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl rdn schon daran fehlt ebenso wenig vorgetragen voraussetzung fr derartige verfahrensrge regel erforderliche gerichtsbeschluss abs stpo eingeholt wurde vgl julius hk aufl rdn diemer kk aufl rdn warum hinblick schlussausfhrungen abs stpo behauptete verletzung abs stpo urteil irgend einfluss gehabt knnte vgl julius aao rdn gollwitzer aao rdn revision macht geltend wre mglich whrend hauptverhandlung gem stpo erteilten hinweis schon frheren stadium hauptverhandlung erteilen trifft hinweis gem stpo erteilen sobald erstmals mglichkeit rechtlichen beurteilung ergibt frh mglich vgl meyer goner stpo aufl rdn engelhardt kk aufl rdn fall mag dahinstehen verfahrensrge hinweis sei versptet erfolgt jedoch regel erfolg antrag aussetzung verfahrens gestellt worden vgl bgh urteil juni str engelhardt aao hierauf vertreter nebenklage rahmen schriftsatzes september erwiderung september erwiderung revisionsvorbringen zutreffend hingewiesen grnde einzelfalls vorliegend ausnahmsweise beurteilung rechtfertigen knnten erkennbar grund sachrge gebotene berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben generalbundesanwalt einzelnen zutreffend vorgetragen senat bemerkt zweckmig wre staatsanwaltschaft gem abs satz stpo mglichkeit revisionsgegenerklrung gebrauch gemacht htte vgl bgh stv insbesondere hinweise ladung jugendgerichtshilfe vgl oben allseitige einverstndnis verlesung jugendhilfeberichts vgl oben beachtung abs stpo hauptverhandlung vgl oben htten berprfung entsprechenden revisionsvorbringens unerheblich erleichtert nr abs ristbv hinweise vorsitzenden genannten punkte htten hilfreich knnen vgl bgh strafo nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  2143. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen unerlaubter abgabe betubungsmitteln minderjhrige strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin dezember abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen verneinung hanges sinne stgb unterliegt erheblichen bedenken gleichwohl besteht insoweit anla fr eingreifen revisionsgerichts sachrge angeklagten hierzu einwendungen erhoben wiederholten fehlschlgen angeklagten zusammenhang btmg liegt fr maregel stgb geforderte konkrete erfolgsaussicht gnzlich fern harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  2144. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg november zugehrigen feststellungen aufgehoben fall ii urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe soweit entscheidung ber reihenfolge vollstreckung freiheitsstrafe maregel unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen schuldspruch vorgenannten urteils brigen berichtigt klarstellung dahin neu gefasst angeklagte handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen handeltreibens betubungsmitteln tateinheit besitz betubungsmitteln jeweils geringer menge sowie handeltreibens betubungsmitteln zwei fllen schuldig weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen davon fllen betubungsmitteln geringer menge wobei fall schusswaffe sowie sonstigen gegenstand art verletzung personen geeignet bestimmt fhrte zwei fllen tateinheitlich unerlaubter besitz betubungsmitteln geringer menge vorlag schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt auerdem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sowie verfall wertersatz hhe bargeld angeordnet sachrge gesttzten revision wendet angeklagte urteil rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii tragen feststellungen schuldspruch wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln gem abs nr btmg urteilsgrnden eigenntziges handeln angeklagten entnehmen generalbundesanwalt antragsschrift hierzu folgendes ausgefhrt handeltreiben eigenntzige bemhen verstehen darauf gerichtet umsatz betubungsmitteln ermglichen frdern bghr btmg abs nr handeltreiben eigenntzig handelt wer streben gewinn geleitet irgendeinen persnlichen vorteil verspricht materiell entsprechender sachlage immateriell besser gestellt bghr btmg abs nr handeltreiben strafkammer festgestellt strafhaft befindliche drogenabhngige lebensgefhrte angeklagten mithftling zeugen aufforderten fr fr inhaftierte heroin ange klagten abzuholen ua anlsslich besuchs angeklagten zeugen gefragt fr freund mitnehmen knne schlielich gramm heroin kugeln je gramm abgepackt ausgehndigt ua bezahlung betubungsmittel verhalten urteilsgrnde lassen erkennen wissen angeklagten justizvollzugsanstalt gewinnbringend veruern beabsichtigten feststellung zeugen bezahlung verloren geglaubten betubungsmittel verlangten ua lsst zureichenden schluss geplante rauschgiftgeschfte justizvollzugsanstalt angeklagte gegebenenfalls htte ermglichen frdern geht feststellungen hervor fr angeklagte aushndigung betubungsmittel zeugen irgendein sonstiger materieller immaterieller vorteil verbunden angesichts tatumstnde erscheint jedenfalls fernliegend angeklagte betubungsmittel drogenabhngigen lebensgefhrten zukommen lassen gewinn anderweitigen vorteil erstreben schliet senat senat sieht davon ab schuldspruch besitz betubungsmitteln geringer menge umzustellen auszuschlieen neuen hauptverhandlung feststellungen getroffen knnen verurteilung angeklagten wegen tterschaftlichen mittterschaftlichen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge falle fehlenden eigenntzigen handelns angeklagten wegen beihilfe handeltreiben lebensgefhrten tragen annahme tterschaftlichen mittterschaftlichen handeltreibens angeklagten betubungsmitteln geringer menge neue tatrichter blick qualifikationstatbestand abs nr btmg gelegenheit ladezustand schreckschusspistole festzustellen bgh nstz neue hauptverhandlung verurteilung angeklagten wegen ggfs tateinheitlich betubungsmittelbesitz begange ner beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fhren weist senat rein vorsorglich darauf allein bewaffnung gehilfen verurteilung wegen beihilfe bewaffneten betubungsmittelhandel rechtfertigen bgh nstz rr bgh stv brigen tragen urteilsfeststellungen fall fall ii urteilsgrnde tateinheitliche verurteilung angeklagten wegen besitzes
  2145. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts weiden opf november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo falle ii urteilsgrnde ergeben tatbestandsvoraussetzungen stgb stgb vgl lackner khl stgb aufl rdn gengender klarheit urteilsfeststellungen jugendschutzkammer geprft angeklagte fortwhrende duldung sexuellen mibrauchs tchter hilfe verwirklichten taten gem abs stgb schuldig gemacht vgl bghst beschwert angeklagte beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen schfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']]
  2146. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mai kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bindungswirkung zwischenurteils minderungsbegehren kufers grunde fr berechtigt erklrt bgh urteil mai viii zr olg karlsruhe lg offenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat oberlandesgerichts karlsruhe zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte verkaufte klgerin jahr insgesamt cnchochleistungswerkzeugmaschinen herstellung schaftfrsern bezeichnungen maschinen nrn nr nr nr nachdem klgerin rahmen vertragsverhandlungen genaue informationen leistungskapazitten taktzeiten mglichkeit bedienungs wartungsfreien sogenannten geisterschichten verlangt bersandte beklagte schreiben februar gewnschten daten lieferung rgte klgerin schreiben august mngel maschinen nichteinhaltung zugesagten leistungswerte rahmen klgerin beantragten beweissi cherungsverfahrens erstattete sachverstndige dipl ing januar schriftliches gutachten klage klgerin minderung gesamtkaufpreises hilfsweise schadenersatz hhe dm verlangt grundurteil mrz landgericht klage grunde stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht magabe zurckgewiesen anspruch klgerin herabsetzung kaufpreises bezglich maschine nr gegeben sei hiergegen eingelegte revision beklagten senat entscheidung angenommen berufungsgericht grundurteil getroffenen feststellungen wurden schreiben februar genannten vertragsinhalt gewordenen leistungsdaten maschinen erreicht einholung weiterer gutachten sachverstndigen prof dr betragsverfahren landgericht klage hhe nebst zinsen abweisung brigen stattgegeben hhe minderung wegen eingeschrnkter leistungsfhigkeit erreichter taktzeiten unmglichkeit sogenannte geisterschichten fahren grundlage beobachtungszeitrumen stunden fr maschinen nr nr nr nr dm sowie wegen nutzloser aufwendungen fr zusatzaggregate durchfhrung geisterschichten dm insgesamt dm geschtzt weitergehende minderung wegen eingeschrnkter maschinenverfgbarkeit verneint sachverstndigen prof dr dafr bereinstimmend fr erforderlich gehaltene beobachtungszeitraum stunden eingehalten sei bezglich maschine nr zubilligung minderung begrndung abgelehnt ausfhrungen sachverstndigen prof dr sachverstndige sei mglich taktzeiten unrichtig ermittelt geringer vorschub gewhlt worden sei urteil beide parteien berufung eingelegt klgerin verurteilung beklagten hhe insgesamt nebst zinsen beklagte klageabweisung vollem umfang erstrebt oberlandesgericht klage zurckweisung berufung klgerin abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin zuletzt berufungsinstanz gestellten antrag entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt klgerin stehe recht minderung kaufpreises fr maschinen nachweis minderungshhe gelungen sei bindung grundurteil schliee klage betragsverfahren abgewiesen grundurteil entschieden worden sei umfang wert gelieferten maschinen mangelbedingt gemindert sei schtzung minderung mindestbetrages gem abs zpo sei mglich vorliegende material reiche weiteres sachverstndigengutachten einzuholen hinsichtlich maschinenverfgbarkeit fehle ausreichenden datenbasis fr ermittlung minderungsbetrages fr begutachtung aussagen sachverstndigen sachverstndigen prof dr gebilligt worden seien maschi nenlaufzeit stunden erforderlich sei fr schtzung abs zpo vorauszusetzende hhere deutlich hhere wahrscheinlichkeit dahin maschinen leistungsfhigkeit bestimmten ausma stellenden anforderungen zurckblieben liee umstnden gewinnen hinsichtlich leistungsfhigkeit gelte entsprechendes sachverstndige ausgefhrt beurteilung erst laufzeit stunden erfolgen knne nachdem berufungsgericht beurteilung sachverstndigen grundurteil angeschlossen sei daran gebunden zpo daran ndere annahmen sachverstndigen hinsichtlich prfzeitraums stunden seit gutachten sachverstndigen prof dr z
  2147. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs professor dr hirsch richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof dr frellesen schaal sowie rechtsanwltinnen dr hauger kappelhoff rechtsanwalt dr martini april beschlossen verfahren hauptsache erledigt antragsteller kosten beider rechtszge tragen antragsgegnerin beiden rechtszgen entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zuletzt amtsgericht landgericht zugelassen ver fgung november widerrief antragsgegnerin zulassung wegen vermgensverfalls ordnete sofortige vollziehung verfgung dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen dagegen antragsteller sofortigen beschwerde gewandt inzwischen antragsgegnerin verfgung dezember zulassung antragstellers wegen fehlens berufshaftpflichtversicherung widerrufen abs nr brao widerruf bestandskrftig dadurch verfahren hauptsache erledigt obwohl allein antragsgegnerin erledigung rechnung tragende erklrung abgegeben nunmehr ber verfahrenskosten auslagen beteiligten gem zpo fgg entscheiden vgl bgh beschl januar anwz einseitiger erledigungserklrung ii entspricht billigem ermessen antragsteller kosten beider rechtszge erstattung auslagen antragsgegnerin aufzuerlegen erledigung hauptsache wre rechtsmittel zurckzuweisen rechtsanwalt zeitpunkt widerrufsverfgung insolvenzverfahren erffnet worden zudem bestanden zwangsvollstreckungsmanahmen nachtrglichen wegfall etwaigen vermgensverfalls zweifelsfrei dargetan anhaltspunkte dafr interessen rechtsuchenden vermgensverfall ausnahmsweise gefhrdet ebenfalls ersichtlich hirsch otten hauger frellesen kappelhoff vorinstanz agh celle entscheidung agh schaal martini'],['Soon']]
  2148. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht mnchen angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erfolg versagt bleibt abs stpo angeklagte beanstandet verfahrensrge fehlende verlesung anklagesatzes anklageschrift staatsanwaltschaft januar verletzung abs satz stpo liegt folgendes zugrunde sitzungsniederschrift ber hauptverhandlung mrz begann enthielt ursprnglichen unberichtigten fassung vermerk ber verlesung anklagesatzes protokoll wies heraus offensichtlichen lcken unklarheiten widersprche beweiskraft stpo htte entfallen lassen knnen juli beim landgericht eingegangenen revisionsbegrndung rgte angeklagte anklagesatz verlesen wurde laut hierauf abgegebenen dienstlichen uerungen vorsitzenden beisitzer schffen sowie urkundsbeamtin strafkammer sitzungsstaatsanwalts handelte lediglich protokollierungsversehen tatschlich sei anklagesatz verlesen worden vorsitzende vermerkte verfgte hierzu juli sowohl vorsitzende richter eingesetzte urkundsbeamtin sicher sitzungsprotokoll verlesung anklagesatzes sitzungsvertreter staatsanwaltschaft erwhnt diesbezglich falsch daher beabsichtigt protokoll seite bl akten vierten textabsatz worten unverndert hauptverhandlung zugelassen satz vertreter staatsanwaltschaft verlas anklagesatz ergnzen besteht gelegenheit stellungnahme august prof dr hauptverhandlung teilgenommen zustzlich gebeten binnen gleicher frist darber uern erinnerung anklagesatz sitzung verlesen wurde prof dr erklrte august folgt entsprechenden verfahrensabschnitt konkret erinnern verlesung anklageschrift stellt routinevorgang dar allerdings vermute hieran erinnern knnte anklageschrift verlesen worden wre ungewhnlichen verfahrensablauf darstellen wrde berlegung fhrt konkreten erinnerung aufgrund rckschlusses erscheint durchaus mglich erinnerung urkundspersonen zutreffend vorsitzende strafkammer protokollfhrerin august ergnzung sitzungsniederschrift mrz oben genannten stelle satz vertreter staatsanwaltschaft verlas anklagesatz weitere begrndung beschlossen frage geltung beweiskraft protokolls sinne stpo aufgrund protokollberichtigung hinsichtlich angeklagten zulssig erhobenen verfahrensrge ungunsten angeklagten magebliche tatsachengrundlage entfllt senat gem abs gvg anfrage brigen strafsenaten abs gvg groen senat fr strafsachen bundesgerichts hofs entscheidung vorgelegt beschluss april gsst folgt entschieden zulssige berichtigung protokolls nachteil beschwerdefhrers bereits ordnungsgem erhobenen verfahrensrge tatsachengrundlage entzogen urkundspersonen fall beabsichtigten protokollberichtigung beschwerdefhrer anzuhren widerspricht beabsichtigen berichtigung substanziiert erforderlichenfalls weitere verfahrensbeteiligte befragen halten urkundspersonen trotz widerspruchs protokollberichtigung fest entscheidung grnden versehen beachtlichkeit protokollberichtigung unterliegt rahmen erhobenen verfahrensrge berprfung revisionsgericht zweifel gilt insoweit protokoll berichtigten fassung danach erweist rge verstoes abs satz stpo unbegrndet ausweislich berichtigten protokolls verlesung anklagesatzes bewiesen stpo erst revisionsbegrndung vorgenommene protokollberichtigung beachtlich erst dadurch rge tatschliche grundlage entzogen wurde protokollberichtigung kam entsprechend vorgaben groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs zustande beschwerdefhrer wurde beabsichtigten berichtigung gehrt substanziiert widersprochen sogar verklausuliert deren berechtigung anerkannt weiteren dienstli chen uerungen beteiligter kommt daher mehr berichtigung urkundspersonen begrndet sachrge generalbundesanwalt antragsschrift oktober dargestellten grnden unbegrndet durchfhrung vorlageverfahrens gem abs gvg ve
  2149. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick dr kartzke richterin granack beschlossen rechtsmittel glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts mannheim mai sowie beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht mannheim mrz aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht vollstreckungsgericht zurckverwiesen amtsgericht vollstreckungsgericht darf erlass pfndungs berweisungsbeschlusses grnden aufgehobenen beschlsse ablehnen grnde glubigerin begehrt erlass pfndungs berweisungsbeschlusses inhaberin schuldner titulierten hauptforderung hhe nebst zinsen kosten hhe wegen ansprche entstandener vollstreckungskosten hhe glubigerin amtsgericht pfndung berweisung angeblicher forderungen schuldners arbeitgeber beantragt hierzu glubigerin antragsformulars bedient vollstndig formular gem anlage nr verordnung ber formulare fr zwangsvollstreckung zwangsvollstreckungsformular verordnung zvfv bgbl bereinstimmt formular vorgegebenen textlinien fehlen glubigerin ausgefllten antragsformular teilweise teil ergnzenden text ersetzt worden glubigerin seite anspruch arbeitgeber vorgegebenen text abweichenden schriftart pfndung zustzlicher forderungen beantragt ferner seite obersten rahmen agentur fr arbeit bzw versicherungstrger art sozialleistung zustzliche eintragung eingefgt seite anspruch kreditinstitute glubigerin antragsformular nr sonstigen schriftbild unterscheidenden schriftart weitere pfndende ansprche ergnzt schlielich glubigerin seite anspruch bausparkassen amtlichen formular gem anlage nr zvfv vorgesehenen text fr fehlerhaft gehalten inhaltlich abgendert antragsformular zudem schwarz wei gehalten weist formular gem anlage nr zvfv vorgesehenen grnfarbigen elemente amtsgericht antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses vorherigem hinweis zurckgewiesen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt glubigerin aufhebung zurckweisenden beschlsse erlass beantragten pfndungs berweisungsbeschlusses hilfsweise zurckverweisung sache erneuten entscheidung ii zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlsse zurckverweisung sache amtsgericht beschwerdegericht auffassung antrag glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindliche formular gem anlage nr zvfv handele glubigerin feld anspruch kreditinstitute zustzlich fnf vorgedruckten alternativen weitere drei alternativen formularmigen text hinzugefgt feld anspruch bausparkassen darber hinaus amtlichen text inhaltlich abgendert hinblick schwerwiegenden inhaltlichen nderungen handele mehr amtlich vorgeschriebene formular einfhrung formularzwangs solle arbeit amtsgerichte vereinfachen wrde jedoch gegenteil verkehrt umstndliche prfung inhaltlichen richtigkeit erstellter formulare erforderlich wre amtlich vorgeschriebene formular unvollstndig sei hindere nutzung ausdrcklich felder ergnzung vorgesehen seien ausreichten mglichkeit bestehe beifgung ergnzungsblttern beliebige weitere ausfhrungen soweit amtlichen formulare punkten unrichtigkeiten aufwiesen sei sache glubigerin etwaige fehler gesetzgebers erstellung eigener formulare korrigieren vielmehr msse erkennbare abnderung benutzung amtlichen formulars verweisen lassen hlt rechtlichen berprfung stand antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses beschwerdegericht gegebenen begrndung sei formgerecht eingereicht worden unzulssig zurckgewiesen antrag deshalb formunwirksam glubigerin seite formulars anspruch arbeitgeber zustzliche eintragungen vorgenommen gem abs satz zpo bundesministerium justiz ermchtigt rechtsverordnung zustimmung bundesrates formulare fr antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses einzufhren soweit satz formulare eingefhrt antragsteller bedienen abs satz zpo september zwangsvollstreckungsformular verordnung kraft getreten bgbl deren nr fr antrge erlass pfndungsund berweisungsbeschlusses seit mrz verbindlich anlage z
  2150. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkndet februar justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle ja nein bgb anfechtungsrecht wegen arglistiger tuschung steht anspruch genommenen vertreter vertretungsmacht abwehr haftung bgb selbstndig bgh urt februar zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr wenzel richterin dr lambert lang richter tropf schneider dr lemke fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main februar abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin rechts wegen tatbestand klgerin schlo januar sohn beklagten notariellen vorvertrag ber verkauf gehrenden grundstcks notartermin trat fr ehefrau geschftsfhrers rechtsanwltin vertreterin vertretungsmacht fr sohn beklagte streitig erklrungen dabei abgab sohn beklagten vertrag genehmigt klgerin erst berufungsrechtszug genehmigt klage nimmt klgerin beklagten vollmachtlosen vertreter schadenersatz nebst zinsen seit april feststellung anspruch weiteren schaden ersetzen beklagte behauptet vollmachtloses handeln offen gelegt auerdem vertrag angefochten behauptung klgerin bekannte lverschmutzung grundstcks verschwiegen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt voraussetzungen schadenersatzanspruchs abs bgb fr gegeben abs bgb stehe ersatzanspruch entgegen ebensowenig klgerin arglistig lkontamination grundstcks verschwiegen ansicht sachverstndigen verlassen drfen verschmutzungen beschrnkten geringen bereich seien leicht folgenlos beseitigen zudem davon ausgehen drfen beklagten nachbarn ber etwaige frhere nutzung grundstcks tankstelle unterrichten mssen hlt revisionsrechtlicher berprfung stand ii haftung beklagten vertreter vertretungsmacht kommt ergebnis schon deswegen betracht beklagte vorvertrag wirksam wegen arglistiger tuschung angefochten frage fehlenden bevollmchtigung beklagten sowie evtl kenntnis klgerin hiervon deshalb dahinstehen entgegen auffassung berufungsgerichts klgerin aufklrungspflicht bezug zumindest fr mglich gehaltene lkontamination bodens revision recht rgt verkufer grundstcks trifft nmlich offenbarungspflicht hinsichtlich umstnde fr entschlieung kufers entscheidender bedeutung deren mitteilung verkehrsauffassung erwarten durfte st rspr senats vgl urt oktober zr njw kontaminierung grundstcks stellt offenbarungspflichtigen umstand dar verkufer handelt arglistig umstand verschweigt obwohl kennt zumindest fr mglich hlt vgl senat aao klgerin eigenen vorgelegte urkunden untermauerten tatsachenvortrag schreiben magistrats stadt main umweltamt oktober ber grenmig unerhebliche verunreinigung bodens rede stehenden grundstck informiert beauftragte deshalb schreiben november vorgaben umweltamts folgend ingenieurbro durchfhrung erforderlichen arbeiten erstellung gutachtens gutachten wurde februar erst abschlu vorvertrages fertiggestellt zeit befand verunreinigte erdreich grundstck gutachten ausdrcklich feststellt umstnden htte klgerin bekannte umfang zeitpunkt vertragsschlusses definitiv geklrte verunreinigung verschweigen drfen gilt mehr klgerin ausweislich gutachtens dezember nochmals februar gutachterauftrag abbruch zwischenlagerung verlten pflasters grundstck sowie aushub zwischenlagerung verlten bodens erweiterte sah klrungs handlungsbedarf ansicht berufungsgerichts klgerin schon grund nachbarschaft beklagten annehmen drfen ber etwaige frhere nutzung grundstcks betrieb tankstelle unterrichten mssen rechtsfehlerhaft geht frhere nutzung grundstcks mangelhaftigkeit fehlt insoweit bereits tatschlichen anhaltspunkten klgerin schlu gestattet htten beklagten sei lverschmutzung bekannt brigen htte klgerin offenbarungspflicht getroffen beklagten umstnde bekannt besichtigung htten bekannt knnen denen lediglich altlastenverdacht ergeben htte vgl senat aao alledem bes
  2151. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja go abs khentgg abs satz anspruch externen arztes wahlleistungspatienten ersatz auslagen fr aufgewendete sachkosten bgh urteil november iii zr lg wuppertal ag solingen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten schlick richter drr wstmann seiters tombrink fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts wuppertal november aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts solingen november zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzge einschlielich kosten streithelfers tragen rechts wegen tatbestand beklagte befand august august wegen verschiedener eingriffe diabetes mellitus streithelfer klgerin gefhrten krankenhaus voll teilstationre leistungen krankenhausentgeltgesetz khentgg krankenhausfinanzierungsgesetz khg vergtet krankenhaus beklagte private persnliche beratung behandlung liquidationsberechtigten wahlrztinnen wahlrzte vereinbart deren veranlassung wurde beim beklagten august gemeinschaftspraxis fr rntgenologie nuklearmedizin angiographie anschlieender dilatation arterien vorgenommen klgerin privatrztliche verrechnungsstelle anspr che gemeinschaftspraxis abgetreten wurden stellte deren leistungen september rechnung dabei abrechenbarkeit rechnung gestellten sachkosten gemeinschaftspraxis hhe magabe go streit abs go geminderte honorar fr rztliche ttigkeit gemeinschaftspraxis beglichen worden amtsgericht zahlung sachkosten nebst zinsen ge richteten klage entsprochen landgericht klage berufung beklagten abgewiesen landgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung entscheidungsgrnde revision klgerin begrndet fr nhere rechtliche einordnung davon auszugehen rzte gemeinschaftspraxis aufgrund vereinbarung wahlrztlicher leistungen magabe abs satz khentgg veranlassung rzte krankenhauses beklagten stationren behandlung aufgenommen ttig geworden leistungen persnlichen sachlichen mitteln praxis erbracht leistun gen jedoch senat urteilen juni iii zr bghz mai iii zr bghz rn entschieden sinne vergtungsrechts stationren krankenhausbehandlung zuzuordnen wre beklagte sozialversicherter patient privatpatient lediglich regelleistungen krankenhauses anspruch genommen htte htte leistungen rzte gemeinschaftspraxis allgemeine krankenhausleistungen sinne abs khentgg gehandelt allgemeinen krankenhausleistungen bercksichtigung leistungsfhigkeit krankenhauses einzelfall art schwere krankheit fr medizinisch zweckmige ausreichende versorgung patienten notwendig gehren abs satz nr khentgg krankenhaus veranlassten leistungen dritter entgelten abs khentgg krankenkasse zahlenden patienten vergtet vgl senatsurteil november iii zr bghz rn extern erbrachten leistungen bleiben krankenhausleistungen sinne krankenhausentgeltgesetzes patient wahlrztliche leistungen krankenhaus vereinbart nderung ergibt insoweit daraus patient zustzliche leistung krankenhaus vereinbart person vertrauens rztlich behandelt vereinbarung erstreckt muster abs satz nr khentgg folgend krankenhaus liquidationsberechtigten rzten veranlassten leistungen rzten rztlich geleiteten einrichtungen auerhalb krankenhauses whrend fr berechnung wahlrztlichen leistungen abs satz khentgg gebhrenordnung fr rzte entsprechende anwendung findet bleiben fr berechnung privatrztlichen stationren behand lung stationren behandlung sozialversicherter patienten magebenden entgelte fallpauschalen sonderentgelte pflegestze vgl senatsurteil juni iii zr aao abs bpflv uleer miebach patt abrechnung arzt krankenhausleistungen aufl go rn brck kommentar gebhrenordnung fr rzte aufl rn stand oktober fr anwendung abs go senat sammenhngen pflegesatzrecht schluss gezogen niedergelassener externer arzt leistungen veranlassung krankenhausarztes eigenen praxis inanspruchnahme einrichtungen mitteln diensten krankenhauses fr patienten wahlrztliche leistungen vereinbart erbringt gebhrenminderungspflicht unterliegt urteil juni iii zr bghz geschehen go dient se
  2152. [['bundesgerichtshof beschluss zb april sequestervergtungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs vergtung glubiger abs zpo bestellten sequester erstatten gericht sequester bestellt festzulegen bestimmt anlehnung zwvwv bzw zwvwv zeit aufwand bgh beschl april zb lg leipzig ag grimma zivilsenat bundesgerichtshofes april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter dr klein dr schmidt rntsch zoll richterin dr stresemann beschlossen rechtsbeschwerde sequesters beschlu zivilkammer landgerichts leipzig april zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben vergtungsantrag wegen teilbetrags zurckgewiesen worden glubigern sequester erstattende vergtung insgesamt festgesetzt weitergehende vergtungsantrag zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren tragen sequester glubiger gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde glubiger lieen anspruch schuldners drittschuldner he auflassung grundstcks pfnden beantragten amtsgericht grimma einsetzung sequesters entgegennahme drittschuldnern herauszugebenden grundstcks annahme auflassung grundstcks vertreter schuldners entsprach amtsgericht grimma beschlu mai rechtsbeschwerdefhrer sequester einsetzte juli hob sequesterbestellung auflassungsanspruch rckabwicklung kaufvertrags schuldner drittschuldnern erloschen sequester beantragte oktober vorschu vergtung hhe dm mrz bisher bewilligten vorschu endgltige vergtung festzusetzen amtsgericht sequester glubigern erstattende vergtung festgesetzt sofortige beschwerde glubiger landgericht vergtung herabgesetzt landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde mchte sequester wiederherstellung festsetzung amtsgericht erreichen treten glubiger entgegen ii beschwerdegericht ansicht vergtung sequesters sei anlehnung vergtung insolvenzverwalters anlehnung vergtung zwangsverwalters festzusetzen eher ttigkeit insolvenzverwalters entspreche dabei sei erla entscheidung geltenden verordnung ber geschftsfhrung vergtung zwangsverwalters februar bgbl zwvwv abs zwvwv heranzuziehen sequester abs zpo zwangsverwalter vergleichbar sei besitz grundstck erlangt ttigkeit schon aufgenommen grundlage betrage vergtung bercksichtigung beschlusses ix zivilsenats bundesgerichtshofs september bghz jhrlich ergebe bestellungsdauer jahren monaten einschlielich gesetzlichen mehrwertsteuer vergtung iii hlt berprfung teilweise stand ergebnis zutreffend rechtsbeschwerde angegriffen geht beschwerdegericht davon glubiger abs zpo bestellten sequester vergtung erstatten vergtung gericht danach bestellt regelmig anlehnung gesetzliche vergtung zwangsverwalters bestimmen steht entgegen sequester jedenfalls ei ner bestellung abs zpo ffentlich rechtlichen bestellungsverhltnis staat privatrechtlichen vertragsverhltnis glubiger steht bghz olg koblenz mdr olg mnchen rpfleger olg kln mdr olg hamburg olge mnchkomm zpo heinze aufl rdn stein jonas grunsky zpo aufl rdn vergtung einvernehmlich geregelt olg hamburg rpfleger kts mnchkomm zpo heinze stein jonas grunsky jeweils aao gesetzlich vorgesehene befugnis gerichts begrndung vertragsverhltnisses hoheitsakt schliet wegen nhe zwangsverwaltung entsprechender anwendung abs zvg befugnis gerichts streitfall vergtung sequesters beschlu festzusetzen olg celle rpfleger olg mnchen rpfleger olg kln mdr olg frankfurt main njw rr baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn musielak becker zpo aufl rdn stein jonas brehm zpo aufl rdn thomas putzo zpo aufl rdn zller stber zpo aufl rdn gilt erst recht fr bestellung sequesters abs zpo dient pfndung herausgabe auflassungsansprchen sequestration abs zpo bghz teil zwangsvollstreckung vergtung entsprechender anwendung satz zvg art umfang leistung sequesters bestimmen zller stber aao dabei regelmig fr vergtung zwangsverwalters geltenden regelungen zugrunde legen fr zpo olg breslau olge lg altona jw musielak becker aao zl ler stber aao fr abs zpo olg celle rpfleger olg mnchen rpfleger olg kln mdr recht beschwerdegericht vergtung sequesters grundlage verkehrswerts schuldner aufzulassenden grundstcks drittschuldner ermittelt ergibt schon daraus bemessung sequestervergtung zug
  2153. [['bundesgerichtshof beschluss zb september zwangsversteigerungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg abs nr mehrere grundstcke termin versteigert gesamtausgebot abgegebene meistgebot gesamtmeistgebot gem abs satz zvg hher gesamtergebnis einzelausgebote beteiligten termin abs satz zvg fr grundstcke einzelausgebote verzichtet zuschlag gesamtmeistgebot nr zvg versagen gem abs satz zvg meistgeboten einzelausgebote erhhte geringste gebot erreicht bgh beschl september zb lg duisburg ag duisburg zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts duisburg mrz kosten rechtsbeschwerdefhrers zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde vollstreckungsgericht rechtsbeschwerdefhrer zuschlag termin einzelausgebote abgegebenen gebote erteilt rechtsbeschwerdefhrer mchte erreichen zuschlag gebot gesamtausgebot erteilt versteigerungsgegenstand mehreren grundstcken miteigentumsanteilen bestehende grundbesitz schuldners gemeinschaftlichen grundbuchblatt gebucht betrieben verfahren verschiedenen glubigern erstrangigen grundschuld beschluss bezeichneten nummern bestands verzeichnis grundbuchblatts zwei grundstcke anteil grundstck belastet beginn aufforderung abgabe geboten vollstreckungsgericht festgestellten geringsten gebot gesamtausgebot bestehen bleibende rechte wert mindestbargebot ausgewiesen termin grundbuchblatt gebuchten grundstcke gesamtausgebot grundstcke miteigentumsanteil selbstndig einzelausgebote grundstcke zusammen gruppenausgebot versteigerung gebracht worden gem anwesenden beteiligten termin erklrten verzicht grundbuchblatt gebuchten grundstcke miteigentumsanteile einzeln ausgeboten worden termin allein rechtsbeschwerdefhrer gebote hhe gesamtausgebot einzelausgebote beteiligten gebot gruppenausgebot abgegeben worden zuschlagsbeschluss vollstreckungsgericht rechtsbeschwerdefhrer zuschlag einzelausgebote fr beschluss bezeichneten grundbesitz erteilt bezglich grundstcke miteigentumsanteile mangels abgabe geboten verfahren einstweilen eingestellt zuschlagsbeschwerde landgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt rechtsbeschwerdefhrer antrag zuschlag gesamtausgebot abgegebenes gebot erteilen ii beschwerdegericht meint vollstreckungsgericht zuschlag gesamtgebot recht versagt mehreren einzelausgeboten abs satz zvg ermittelnden erhhten geringsten gebot gelegen meistgebot gesamtausgebot knne abs satz zvg hheres versteigerungsergebnis vergleich ergebnissen einzelausgebote angesehen gesamtausgebot summe einzelausgebote seien miteinander vergleichbar einzelausgebote teil gesamten versteigerung stehenden grundbesitzes umfasst htten derzeit stehe fest erls versteigerung gesamten grundbesitzes verfgung stehen iii rechtsbeschwerde zvg abs satz nr zpo grund zulassung beschwerdegericht statthaft frist formgerecht erhobene rechtsbeschwerde indes begrndet entscheidung beschwerdegerichts hlt rechtlichen berprfung ergebnis stand rechtsbeschwerdefhrer dadurch rechten bieter verletzt worden gebot gesamtausgebot zuschlag erteilt wurde recht weist rechtsbeschwerdefhrer allerdings darauf gesamtausgebot abgegebene gebot meistgebot abs zvg gesamtergebnis einzelausgebote gruppenausgebot abgegebenen gebote bertraf entgegen rechtsansicht beschwerdegerichts abs satz zvg vorgeschriebene vergleich vorzunehmen entweder fr versteigerten grundstcke einzelausgebote gebote abgegeben wurden grundstcke grund verzichts beteiligten abs satz zvg einzeln ausgeboten worden aa ausgangspunkt richtig erwgung beschwerdegerichts wegen gesetzlichen vorrangs einzelausgebots regelmigen versteigerungsart zuschlag gesamtausgebot abgegebenes meistgebot erfolgen darf gesamtergebnis einzelausgebote bersteigt vgl rgz olg hamm rpfleger olg frankfurt rpfleger recht beteiligten abs satz zvg neben einzelausgeboten gesamtausgebot verfahren versteigernden grundstcke verlangen zugelassen mglichst gnstiges ergebnis versteigerung gewhrleisten motive entwurf ersten kommission gesetzes betref
  2154. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dr nobbe januar sowie richter vorsitzenden dr mller dr ellenberger dr grneberg maihold fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen richter tatbestand klgerin bank beklagte streiten ber ansprche zusammenhang darlehensvertrag erwerb appartements beklagte damals jahre alter polizeibeamter wurde nher bekannten zeitpunkt oktober fr gmbh co kg folgenden gmbh co kg ttigen untervermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital appartement bau befindlichen genannten boarding house erwerben objekt handelte teileigentum aufgeteilte anlage ber miteigentmern gemeinsam beauftragte pchterin hotelhnlich betrieben lngeren aufenthalt gsten dienen kg fol genden bautrgerin geplante errichtete bauvorhaben wurde klgerin finanziert nachdem ursprnglich vertrieb appartements beauftragte unternehmen insolvent geworden bertrug bautrgerin aufgabe gmbh co kg klgerin vereinbarte erwerb appartements anleger finanzieren verkaufsprospekt gmbh co kg klgerin namentlich objektfinanziererin benannt auerdem wurde prospekt schreiben klgerin zitiert besttigte fr kufer appartements treuhandkonten fhren sowie mittelverwendungskontrolle durchzufhren kaufpreiszahlungen erwerber erst flligkeit freizugeben november unterbreitete beklagte gmbh folgenden treuhnderin notariell beurkundetes angebot abschluss treuhand geschftsbesorgungsvertrages erwerb appartements nr zugleich erteilte treuhnderin ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte umfassende vollmacht angelegenheiten vertreten durchfhrung erwerbs teileigentums zusammenhang stehen insbesondere namen kaufvertrag darlehensvertrge erforderlichen sicherungsvertrge abzuschlieen gegebenenfalls aufzuheben treuhnderin nahm angebot schloss namens beklagten bautrgerin notariell beurkundeten kaufvertrag finanzierung gesamtaufwandes schloss beklagte neben weiteren darlehensvertrag bank persnlich frhestens november klgerin november datierten vertrag ber annuittendarlehen hhe dm vereinbarungsgem grundschulden abgesichert wurde vertrag enthielt widerrufsbelehrung entsprechend verbrkrg september geltenden fassung folgenden nettokreditbetrag wurde darlehensvertrag bezeichneten girokonto beklagten gutgeschrieben finanzierung erwerbs eingesetzt boarding house wurde februar fertig gestellt danach pchterin betrieben bereits anfang insolvent wurde jahr fiel bautrgerin konkurs betrieb seit gesellschaft fortgefhrt eigentmer appartements zweck grndeten wegen rckstndiger raten kndigte klgerin januar darlehensvertrag kontokorrentkonto beklagte widerrief oktober darlehensvertragserklrung haustrwiderrufsgesetz abschluss vertrages aufgrund besuchs vermittlers wohnung veranlasst worden sei klgerin begehrt klage erster linie gesttzt kndigung rckzahlung darlehens ausgleich sollsaldos girokonto hhe insgesamt nebst zinsen hilfsweise fr fall wirksamen widerrufs darlehensvertrages verlangt zahlung insgesamt nebst zinsen beklagte auffassung zahlungen verpflichtet darlehensvaluta empfangen darlehensvertrag kaufvertrag bildeten verbundenes geschft klgerin verkuferin halten msse auerdem stnden klgerin schadensersatzansprche wegen aufklrungspflichtverletzungen wegen unterbliebener belehrung haustrwiderrufsgesetz landgericht klage hilfsantrag stattgegeben brigen abgewiesen whrend dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht anschlussberufung klgerin beklagten zahlung hauptantrag geltend gemachten betrages verurteilt erkennenden senat hinweis bghz ff zugelas senen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte sei verpflichtet kndigung offenen betrag hhe einwnde erhoben klgerin zahlen anspruch knne schadensersatzanspruch entgegenhalten liege ausnahmeflle denen kreditgebende bank aufklrung ber finanzierte geschft verpflichtet sei bestehe anhaltspu
  2155. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndete anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende klger betreibt klebstoffhandelsunternehmen rechtsform gmbh co kg legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrages mrz gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb deswegen beauftragte rechtsanwlte neben weitere mandanten unternehmen vertraten rckholung gelder schweiz schweizer unternehmen wurde insolvent seit sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhngig deswegen fragten klgerischen anwlte ende beklagten bereit sei mandanten nachlassverfahren vertreten schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten nachlassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgers nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klger ehemaligen verwaltungsrte direktoren unternehmens schadensersatz klage erfolg schadensersatzansprche klgers berufungsgericht anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klger wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe teilweise form freistellung landgericht klage abgesonderter verhandlung ber zulssigkeit klage unzulssig abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zwischenurteil entschieden deutschen gerichte international zustndig seien berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht landshut art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgers vertrag verbraucher geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klger januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtformulare beigefgt htten beklagte knne verbrauchergerichtsstand deutschland verklagt iii statthafte revision zwischenurteil abs satz zpo zulssig liegen voraussetzungen fr zulassung revision revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision wegen fragen zugelassen vertragsschluss verbrauchers fr ann
  2156. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera juni soweit betrifft ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln sowie versuchten diebstahls einbeziehung freiheitsstrafe urteil landgerichts gera november gesamtfreiheitsstrafe jahr sowie weiteren freiheitsstrafe jahr verurteilt revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch einzelstrafen richtet dagegen gesamtstrafenausspruch rechtsgrnden bestand kammer rechtsfehlerhaft zsurwirkung landgerichtlichen urteils november ausgegangen einbeziehung urteil verhngten sechsmonatigen freiheitsstrafe fr davor begangenen flle ii ii angeordneten einzelfreiheitsstrafen sechs neun monate gesamtfreiheitsstrafe jahr gebildet daneben fr danach begangene straftat ii weitere freiheitsstrafe jahr verhngt ua urteil landgerichts gera november kommt zsurwirkung urteil freiheitsstrafe sechs monaten wegen betruges tatzeit april urteil amtsgerichts gera juli gesamtfreiheitsstrafe wegen diebstahls besonders schweren fall drei fllen davon zwei fllen tateinheit sachbeschdigung zwei jahren neun monaten tatzeit januar april besteht strafe urteil amtsgerichts gera mai bereits vollstndig verbt erledigt gesamtstrafenlage stpo gesamtstrafe zurckzufhren liegen neu abzuurteilenden taten mehreren stpo gesamtstrafe zurckzufhrenden verurteilungen darf strafen fr neu abgeurteilten taten strafe letzten vorverurteilung gesamtstrafe gebildet bereits erste neuen gesamtstrafenfhigen vorverurteilung bildet zsur bgh nstz rr bgh beschluss juli str fehlerhaft zwei einzelstrafen gebildete gesamtstrafe deshalb aufzuheben senat mglichkeit gebrauch gemacht abs stpo entscheiden rechtsfehlern ausschlielich bildung gesamtstrafe betreffen mglichkeit erffnet tatrichter entscheidung beschlusswege gem stpo verweisen angeklagte kosten rechtsmittels tragen kostenentscheidung vorliegenden fall nachverfahren gem stpo vorzubehalten sicher abzusehen rechtsmittel angeklagten verurteilung insgesamt angegriffen geringfgigen teilerfolg senat kostenentscheidung gem abs stpo treffen vgl bgh nstz rissing van saan ribgh prof dr fischer wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan krehl eschelbach appl'],['Soon']]
  2157. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen anstiftung einfuhr betubungsmitteln geringer menge einfuhr betubungsmitteln geringer menge handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts krefeld februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch folgt neu gefasst angeklagte schuldig handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung einfuhr betubungsmitteln geringer menge drei fllen handeltreibens betubungsmitteln tateinheit anstiftung einfuhr betubungsmitteln geringer menge handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen besitzes betubungsmitteln geringer menge handeltreibens betubungsmitteln zwei fllen angeklagte schuldig einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fnf fllen besitzes betubungsmitteln geringer menge zwei fllen angeklagte schuldig handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen handeltreibens betubungsmitteln beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat ordnung entscheidungsformel mehreren angeklagten deliktsgruppen angeklagten personen unzweckmig fhrt unbersichtlichen tenor insbesondere einzelnen angeklagten kenntnis straftatbestnde schuldig gesprochen erschwert senat daher schuldspruch neu gefasst tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  2158. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil iv zr verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja arb arb einseitige unterwerfungen sofortige zwangsvollstreckung gem abs nr zpo zugunsten fondsfinanzierenden bank rechtskraft fhigen vollstreckungstitel risikoausschlsse arb arb bgh versumnisurteil januar iv zr olg karlsruhe lg mannheim iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt deckungsschutz beklagten seit gehaltenen familien rechtsschutzversicherung fr zunchst allgemeinen bedingungen fr rechtsschutzversicherung fassung arb ab fassung arb vereinbart wurden klger beteiligte gbr einlage hhe dm grundlage treuhandvertrages verwaltungs treuhandgesellschaft mbh oktober gab treuhnderin gesttzt treuhandvertrag erteilte umfassende vollmacht namens klgers notariell beurkundete erklrung unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung gem abs nr zpo ber zugunsten fonds fi nanzierenden bank ab klger hlt aufgrund einschlgigen rechtsprechung bundesgerichtshofs unwirksamkeit vergleichbarer treuhandvertrge einschlielich darin enthaltenen bevollmchtigung wegen verstoes art abs rberg unterwerfungserklrung fr nichtig einstellung darlehensrckzahlung fondsgesellschaft verweigerte bank schreiben mai klger verlangte erklrung zwangsvollstreckung unterwerfungsurkunde betreiben klger mchte bank vollstreckungsabwehr prozessuale gestaltungsklage analog abs zpo erheben vgl bgh urteil februar xi zr zip ii beklagte lehnt dafr nachgesuchten deckungsschutz ab bezugnahme risikoausschluss arb soweit interesse lautet versicherer trgt kosten zwangsvollstreckung fr antrge vollstreckung vollstreckungsabwehr soweit spter fnf jahre rechtskraft vollstreckungstitels gestellt nachfolgeregelung arb lautet versicherer trgt kosten aufgrund zwangsvollstreckungsmanahmen spter fnf jahre rechtskraft vollstreckungstitels eingeleitet landgericht deckungsschutzklage wegen ablaufs fnfjahresfrist arb seit errichtung urkunde abgewiesen berufung klgers erfolg revision verfolgt beklagte klagabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht legt entscheidung arb zugrunde rechtsschutzfall erst eingetreten sei bank erklrung verweigert vollstreckbaren urkunde gebrauch auslegung klausel gelangt ergebnis risikoausschluss zwangsvollstreckungsmanahmen urkunden denen schuldner sofortigen zwangsvollstreckung unterwirft abs nr alt zpo erfasse vollstreckungstitel weder formellen materiellen rechtskraft fhig seien daher frist fnf jahren gang gesetzt wortlaut klausel bediene formulierung fnf jahre rechtskraft vollstreckungstitels begrifflichkeit rechtssprache wodurch verstndnis risikoausschlusses vorstellungen beider vertragsseiten festgelegt ber rechtskraftfhige vollstreckungstitel hinausgehende beschrnkung versicherungsschutzes rechtskraftfhigen vollstreckungstiteln lasse sinnzusammenhang versicherungsbedingungen risikoausschluss verfolgten zweck entnehmen rechtskraftfhige vollstre ckungstitel unterschieden hinsichtlich rechtsverfolgung versicherungsnehmer wesentlich vollstreckbaren urkunden denen gerichtliche befassung anspruch betreffenden einwendungen vorausgegangen sei regelmig einvernehmliche wahrung beiderseitiger interessen zugrunde liege ausdehnung risikoausschlusses titel stnden berechtigte erwartungen versicherungsnehmers entgegen umfassenden rechtsschutz fr langfristige vertragsgestaltungen zugesagt bekommen unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung erforderten ii hlt rechtlicher nachprfung stand beklagte klger gem arb rechtsschutzversicherung deckungsschutz gewhren beabsichtigte rechtsverfolgung unterliegt unstreitig vereinbarten versicherungsschutz fllt risikoausschluss arb senat tritt auslegung berufungsgerichts streitgegenstndliche einseitige unterwerfungserklrung vollstreckungstiteln gehrt fr bernahme zwangsvollstreckungsmanahmen ausgelsten
  2159. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts januar kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert beschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten art abs gg senat geprft fr durchgreifend erachtet geltend gemachte divergenz liegt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen regressverfahren selbstndig darber befinden vorprozess richtig htte entschieden mssen bgh urteil november ix zr bghz rn dezember ix zr njw rn mai ix zr bghz rn jeweils mwn materiellen gerechtigkeit vorrang wirklichen kausalitt gebhrt kommt darauf tatsachen vorprozess mutmalich festgestellt worden wren beweiserhebungen auffassung regressrichters aufklrung sachverhaltes erforderlich bgh urteil juni ix zr bghz beklagte vorprozess abschluss vergleichs landessozialgericht vergleichsberuf htte benennen knnen durfte berufungsgericht verweisungsberuf tagespfrtnerin entscheidung bercksichtigen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen vill gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2160. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln mai kosten unzulssig verworfen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig revision geltend machende beschwer ber erreicht nr egzpo wert klgern erstrebten verurteilung zahlung betrgt ansprche nutzungsersatz gem abs halbs bgb bleiben geltend gemachten vorgerichtlichen anwaltskosten nebenforderungen abs halbs zpo auer betracht vgl senatsbeschluss oktober xi zr rn ellenberger grneberg menges vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung maihold derstadt'],['Soon']]
  2161. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer kayser vill cierniak juli beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschlu zivilkammer landgerichts kassel april unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde gem inso abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo rechtsbeschwerde formulierten fragen fr grundstzlich hlt stellen glubigerin stand unabhngig wirksamkeit kndigung erffnungszeitpunkt angegriffenen feststellungen landgerichts jedenfalls fllige forderung hhe dm voraussetzungen fr zulssigen antrag abs inso zweifelsfrei erfllt erffnungsbeschlu schuldnerin wirksam zugestellt worden vgl abs nr zpo brigen erffnungsbeschlu schon zustellung wirksam eventueller zustellungsmangel htte gltigkeit insolvenzerffnung einflu rechtsbeschwerde vermag abweichung angefochtenen entscheidung rechtsprechung bundesgerichtshofs aufzuzeigen umstnde zweifelsfrei erkennen lassen tatschliches vorbringen schuldnerin kenntnis genommen entscheidung erwogen worden vgl bghz rechtsbeschwerde dargetan kreft fischer vill kayser cierniak'],['Soon']]
  2162. [['bundesgerichtshof beschluss zb rechtsbeschwerdeverfahren arzneimittelschutzzertifikats erteilungssache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja cabergolin verordnung ewg nr rates juni ber schaffung ergnzenden schutzzertifikats fr arzneimittel abl eg nr juli schutzzertifikatsvo abs gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung art abs verordnung ewg nr rates juni ber schaffung ergnzenden schutzzertifikats fr arzneimittel abl eg nr juli folgenden schutzzertifikatsvo folgende frage vorabentscheidung vorgelegt steht erteilung ergnzenden schutzzertifikats mitgliedstaat gemeinschaft grundlage mitgliedstaat zugelassenen humanarzneimittels entgegen art abs schutzzertifikatsvo mageblichen stichtag mitgliedstaat gemeinschaft genehmigung fr inverkehrbringen erzeugnisses tierarzneimittel erteilt worden kommt darauf wann erzeugnis arzneimittel fr menschen gemeinschaft zugelassen worden bgh beschl dezember zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck asendorf beschlossen verfahren ausgesetzt gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung art abs verordnung ewg nr rates juni ber schaffung ergnzenden schutzzertifikats fr arzneimittel abl eg nr juli folgenden schutzzertifikatsvo folgende frage vorabentscheidung vorgelegt steht erteilung ergnzenden schutzzertifikats mitgliedstaat gemeinschaft grundlage mitgliedstaat zugelassenen humanarzneimittels entgegen art abs schutzzertifikatsvo mageblichen stichtag mitgliedstaat gemeinschaft genehmigung fr inverkehrbringen erzeugnisses tierarzneimittel erteilt worden kommt darauf wann erzeugnis arzneimittel fr menschen gemeinschaft zugelassen worden grnde anmelderin inhaberin mrz angemeldeten mittlerweile zeitablauf erloschenen deutschen patents gegenstand patentanspruchs patents ergolinderivate deren pharmazeutisch annehmbare additionssalze organischen anorganischen suren unteranspruch internationalen freinamen cabergolin bekannte verbindung beansprucht datum juni bundesrepublik deutschland arzneimittel zugelassen worden dabei handelt erste genehmigung fr inverkehrbringen geschtzten erzeugnisses arzneimittel inland zulassung cabergolin wirksamer bestandteil arzneimittels genannt wirkstoff innerhalb europischen gemeinschaft erstmals oktober niederlanden humanarzneimittel zugelassen worden bereits januar italien zulassung tierarzneimittels erfolgt ebenfalls wirkstoff cabergolin enthlt anmelderin dezember antrag erteilung ergnzenden schutzzertifikats gestellt zertifikat erster linie fr wirkstoff cabergolin form freien base pharmazeutisch annehmbaren sureadditionssalzes hiervon erteilt hilfsweise fr wirkstoff arzneimittels unterliegenden formen schutz grundpatents anmeldung deutschen patent markenamt sowohl grundlage haupt hilfsantrags zurckgewiesen worden dagegen gerichtete beschwerde bundespatentgericht zurckgewiesen bpatge anmelderin verfolgt zugelassenen rechtsbeschwerde erteilungsbegehren stellt antrag angefochtenen beschlu bundespatentgerichts aufzuheben ergnzendes schutzzertifikat entsprechend beschwerdeinstanz gestellten antrgen erteilen hilfsweise sache bundespatentgericht zurckzuverweisen entscheidung ber rechtsbeschwerde verfahren auszusetzen gem art abs buchst abs eg vorabentscheidung europischen gerichtshofs beschlutenor gestellten gemeinschaftsrecht betreffenden frage einzuholen sachentscheidung vorliegenden verfahren abhngig auslegung bergangsvorschrift art abs schutzzertifikatsvo vorschrift ergnzendes schutzzertifikat erteilt fr schtzende erzeugnis erste genehmigung fr inverkehrbringen gemeinschaft fr jeweiligen gliedstaat mageblichen stichtag fr deutschland januar erteilt worden auffassung bundespatentgerichts voraussetzung vorliegenden fall erfllt erste genehmigung sinne art abs schutzzertifikatsvo italien januar erteilte genehmigung anzusehen sei gelte unabhngig davon italienische genehmigung tierarzneimittel beziehe whrend erteilungsantrag anmelderin genehmigung fr humanarzneimittel sttze dagegen vertritt anmelderin auffassung italienische zulassung tiermedikaments
  2163. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen senatsbeschluss august erhobene anhrungsrge unzulssig verworfen soweit verwerfung rechtsbeschwerde wendet soweit anhrungsrge ablehnung prozesskostenhilfe wendet zurckgewiesen kosten verfahrens trgt schuldner grnde schuldner erhobene anhrungsrge gem abs zpo unzulssig soweit verwerfung rechtsbeschwerde senat richtet anhrungsrge beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden rechtsbeschwerdeverfahren besteht anwaltszwang abs zpo vgl bgh beschluss mrz ix zb njw beschluss april zb juris gilt fr verfahren erhobene anhrungsrge bgh beschluss mai viii zb njw beschluss januar zb juris ii soweit anhrungsrge ablehnung gewhrung prozesskostenhilfe wendet unbegrndet anhrungsrge knnen neue eigenstndige verletzungen art abs gg rechtsmittelgericht gergt bverfg kammerbeschluss mai bvr njw bgh beschluss juli zr mmr rn derartige verste liegen ersichtlich bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen ag bad kissingen entscheidung lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']]
  2164. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo ziel einreichung inhaltlich vorstellungen entsprechenden nichtzulassungsbeschwerdebegrndung erreichen bestellung notanwalts verlangt anschluss bgh beschluss dezember iii zr njw rr bgh beschluss juli xii zr olg dresden lg chemnitz ecli de bgh bxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr botur guhling richterin dr krger beschlossen antrag beklagten beiordnung notanwalts begrndung nichtzulassungsbeschwerde januar zurckgewiesen grnde widerklagenden beklagten streben abschluss kaufvertrages ber grundstcksflchen deren rumung herausgabe klger begehrt landgericht beklagten verurteilt angemieteten lagerflche werkstatt genutzten grundstcksflchen rumen klger herauszugeben abschluss kaufvertrages ber flchen gerichtete widerklage abgewiesen dagegen eingelegte berufung beklagten oberlandesgericht beschluss gem abs satz zpo zurckgewiesen beim bundesgerichtshof zugelassenen prozessbevollmchtigten beklagten fristgerecht beschwerde nichtzulassung revision berufungsentscheidung erhoben frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde antragsgem einschlielich mai verlngert worden schriftsatz mai beim bundesgerichtshof zugelassene prozessbevollmchtigte angezeigt beklagten mehr vertrete mai beklagten persnlich antrag beiordnung notanwalts gestellt beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vertretung bereit wre htten finden knnen beklagten geltend prozessbevollmchtigter trotz umfassenden vorbereitenden untersttzung wenig engagement gezeigt obwohl entsprechende anklageerhebung schwerwiegende arglistige tuschung fr smtliche verkaufsverhandlungen bevollmchtigten vertreterin klgers nachgewiesen htten prozessbevollmchtigter offensichtlichen zusammenhnge strafverfahrens vorliegenden rechtssache erkennen knnen trotz untersttzung erarbeitung entsprechenden begrndung abgelehnt neunundzwanzig weitere anfragen beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte seien abschlgig beschieden worden ii abs zpo gericht soweit vertretung anwlte geboten partei antrag notanwalt beizuordnen vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint partei zunchst vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden entsprechend mandatiert kommt falle spteren mandatsniederlegung beiordnung notanwalts betracht partei beendigung mandats vertreten vgl bgh beschluss dezember iii zr njw rr rn mwn dabei rechtfertigen rechtsprechung bundesgerichtshofs allein differenzen partei ber beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt avisierte nichtzulassungsbeschwerdebegrndung darauf folgende mandatsniederlegung beiordnung notanwalts ziel einreichung inhaltlich vorstellungen entsprechenden revisions nichtzulassungsbeschwerdebegrndung erreichen beiordnung notanwalts gem zpo verlangt gesetzlichen vorschriften drfen rechtsmittel beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet trgt verantwortung fr fassung beiordnung allein zweck postulationsfhigen person verfasste rechtsmittelbegrndung verfahren einzufhren wrde sinn zweck zulassungsbeschrnkung zuwiderlaufen stnde widerspruch eigenverantwortung rechtsanwalts scheitert einreichung nichtzulassungsbeschwerdebegrndung daran beauftragte postulationsfhige rechtsanwalt bereit rechtlichen berlegungen partei folgen grundlage begrndungsschriftsatzes rechtfertigt fr genommen beiordnung notanwalts abs zpo hierauf partei nmlich recht sinn zweck zulassungsbeschrnkung fr rechtsanwlte beim bundesgerichtshof rechtspflege leistungsfhige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft strken rechtsuchenden sollen kompetent beraten vorfeld aussichtslosen rechtsmitteln abstand nehmen knnen kosten erspart zugleich bundesgerichtshof unzulssigen rechtsmitteln entlastet liefe zuwider klger anspruch darauf htte rechtsansicht anwalt durchzusetzen vgl bgh beschluss dezember iii zr njw rr rn mwn gemessen grundstzen vermgen ausfhrungen beklagten antrag notwendigkeit beiordnung notanwalts begrnden beklagten tragen mandatskndigung differenzen ber inhalt einzureichenden nichtzulassun
  2165. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein juni kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert festgesetzt grnde weitere beteiligte verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh beantragte festsetzung sei ner vergtung auslagenersatzes insgesamt nebst umsatzsteuer beschluss april setzte insolvenzgericht vergtung auslagenersatz insgesamt zuzglich umsatzsteuer fest insolvenzgericht verffentlichte entscheidung selben tag mitteilung hhe festgesetzten betrge internet veranlasste zustellung beschlusses weiteren beteiligten empfangsbekenntnis zustellung erfolgte april selben tag beim insolvenzgericht eingegangenen schreiben mai weitere beteiligte sofortige beschwerde beschluss eingelegt mai begrndet festsetzung vergtung auslagenersatzes insgesamt nebst umsatzsteuer begehrt schriftsatz juni hilfsweise wiedereinsetzung vorigen stand beantragt landgericht beschwerde zurckweisung wiedereinsetzungsantrags unzulssig verworfen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte vergtungsantrag ii rechtsbeschwerde abs abs satz inso abs satz nr zpo statthaft jedoch unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo rechtsprechung senats geklrt vergtungsfestsetzungsbeschlssen gem inso rechtsmittelfrist ffentliche bekanntmachung abs inso gegenber verfahrensbeteiligten lauf gesetzt bekanntmachung abs satz halbsatz inso schutze antragsteller zwingend bestimmt festgesetzten betrge verffentlicht bgh beschl dezember ix zb zip rechtsbeschwerde aufgeworfene frage fristberechnung fr einlegung beschwerde schuldners glubigers gilt fr allein betroffenen insolvenzverwalters stellt verwalter allein beschwert vergtungsantrag abgelehnt frist einzelzustellung insolvenzverwalter lauf gesetzt offen bleiben vergtungsantrag insolvenzverwalters teil stattgegeben entscheidung schuldner glubiger beschwert jedenfalls fall ffentliche bekanntmachung beschlusses neben einzelzustellungen erfolgen rechtsbeschwerde legt hinreichend dar grnden verfassungsrechtlichen gebots effektiven rechtsschutzes art abs art abs gg hinblick weiteren beteiligten berhrten grundrechte erforderlich wre lauf beschwerdefrist fr insolvenzverwalter abweichend fr brigen beteiligten bestimmen insolvenzverwalter zusammenhang vergtungsentscheidungen eigentumsgarantie art gg berufen schuldner insolvenzglubiger sicht masse berhhte vergtungsfestsetzung ausgezehrt vgl bghz rn brigen differenzierung fristen gewicht ausschluss bedrohten rechtsgter weder verfassungs wegen geboten grnden rechtssicherheit sinnvoll vgl maunz drig schmidt assmann gg art abs rn gebot effektiven rechtsschutzes erfordert allerdings adressaten ffentlichen zustellung ablauf beschwerdefrist gen gend zeit verbleibt erwgungen anzustellen verantwortungsbewussten brger beschreitung rechtswegs erwartet bverfge falle abs satz halbsatz inso unvollstndig verffentlichten vergtungsentscheidung zwingende besondere zustellung abs satz inso hinweis einsichtsrecht vollstndigen beschluss abs satz halbsatz inso gewhrleistet frage wirksamkeit beider zustellungen fr lauf beschwerdefrist allgemein zeitpunkt individualzustellung ankommt klrungsbedrftig eindeutig verneinen rechtsprechung senats geklrt wirksamkeit ffentlichen bekanntmachung erfolgten einzelzustellung fr fristlauf frhere zustellung mageblich bgh beschl mrz ix zb zip folgt wortlaut abs inso wonach ffentliche bekanntmachung nachweis zustellung beteiligten gengt nachweis frheren zustellung einzelne beteiligte ausgeschlossen bgh beschl mrz aao hieraus ergibt fr sptere einzelzustellung gelten auslegung abs inso vereinbaren wre erwgungen denen landgericht wiedereinsetzungsantrag weiteren beteiligten zpo abgelehnt rechtsbeschwerde angegriffen meint lediglich weiteren beteiligten sei amts wegen wiedereinsetzung vorigen stand gewhren abs satz halbsatz zpo zeigt fr besc
  2166. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs abs bgb umgehung kapitalaufbringung herzahlen liegt einlagezahlung vornherein beabsichtigt raten teilbetrge abstand bzw monaten inferenten zurckfliet fllen herzahlens tilgt grundstzlich zulssige nachtrgliche zahlung fortbestehende einlageschuld sptere leistung eindeutig einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lsst bgh beschluss oktober ii zr olg hamburg lg hamburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision gem zpo beschluss zurckzuweisen grnde revision beklagten aussicht erfolg voraussetzungen fr deren zulassung liegen zpo berufungsgericht berufung beklagten klage stattgebende urteil landgerichts recht hhe zinssatzes nebenforderung zurckgewiesen entscheidungserheblicher zulassungsgrund zpo vorgelegen htte klger insolvenzverwalter beklagten nochmalige leistung bernommenen stammeinlage hhe verlangen entsprechenden teil einzahlung mrz fr ordnungsgeme kapitalaufbringung erforderlich freien verfgung geschftsleitung schuldnerin geleistet einlageschuld wirksam getilgt berufungsgericht aufgrund rechtsbedenkenfreier tatrichterlicher wrdigung nahe liegende revisionsrechtlich hinzunehmen de berzeugung gewonnen bereits april vorgenommene rckberweisung dm weitere berweisung dm mai rahmen eidesstattlich versicherten angaben gegenber insolvenzgericht rckzahlung bezeichnet lasten widerlegte vermutung vorabgesprochenen objektiven umgehung kapitalaufbringung herzahlen einlagebetrages begrnden recht berufungsgericht dabei rahmen wrdigung gesamtumstnde fr verstrichenen zeitrume tagen hinsichtlich ersten rckzahlung bzw monaten hinsichtlich zweiten rckzahlung erforderlichen engen zeitlichen sachlichen zusammenhang ursprnglichen einzahlung stammkapital aussagekrftiges indiz fr umgehung kapitalaufbringung bejaht hinsichtlich erstgenannten zeitraums knapp monat entspricht revision verkennt senatsrechtsprechung vergleichbaren konstellation bghz tz cash pool rckfluss einlagemittel ebenfalls zeitdistanz knapp monat lag angesichts hlt rahmen zulssiger tatrichterlicher wrdigung berufungsgericht erforderlichen zeitlichen sachlichen zusammenhang fr rckzahlung zweiten teilbetrages dm circa eineinhalb monate ersten zahlung gegeben angesehen handelte danach faktisch fortgesetzte vornherein beabsichtigte rckfhrung gesamten einlagezahlung raten revisionsrechtlich einwandfrei berufungsgericht spteren deutungsversuche beklagten hinsichtlich unmissverstndlichen gegenwart anwaltlichen vertreters insolvenzgericht abgegebenen erklrungen ber rckzahlung einlage zurckgewiesen zusammenhang geht tatsache firmenkonto insolvenz schuldnerin billigung beklagten gleichzeitigen eigenschaft deren geschftsfhrerin undurchsichtigen geldtransaktionen ehemannes gehrenden schwedischen firma benutzt wurde lasten entgegen ansicht beklagten berufungsgericht nachtrgliche tilgungswirkung beklagten behaupteten eigenen einzahlungen mai hhe dm august hhe dm revisionsrechtlich einwandfrei verneint zahlungen weder ausdrckliche tilgungsbestimmung beklagten bezug wiedereinzahlung raten zurckgezahlten stammeinlage verbunden derartige zweckbestimmung sonstiger weise objektiv erkennbar senatsrechtsprechung worauf revision ansatz zutreffend hinweist nachtrgliche erfllung einlageverbindlichkeit sptere leistung fllen herzahlens mglich vgl bghz setzt jedoch berufungsgericht zutreffend erkannt voraus sptere zuflsse eindeutig fortbestehenden einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lassen entsprechendes gilt zutreffenden ausfhrungen berufungsgerichts erst recht fr einzahlungen ehemannes beklagten mai ber dm juli ber dm august ber dm geschftskonto insolvenzschuldnerin denen objektiver zusammenhang etwaigen nachtrglichen erfllung einlageschuld beklagten schon ansatz erkennbar angesichts rechtssache typische einzelfallentscheidung trotz zulassung berufungsgericht grundstzliche bedeutung abs nr zpo berufungsgericht angeblichen anlass
  2167. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb auslegung vereinbarung leasingnehmer einmalzahlung hhe teils leasingraten dritten leisten smtliche verpflichtungen leasingvertrag erfllen sog flensmodell bgh urteil februar viii zr olg schleswig lg flensburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer ball dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte abgetretenem recht zahlung rckstndiger leasingraten restwertzahlung herausgabe leasingfahrzeugs beendigung leasingvertrages anspruch beklagte september oktober bmwvertragshndler gmbh co kg zeug erwerben geschftsfhrer autohauses neues fahrl gleichzeitig geschftsfhrer leasing gmbh co kg fol genden ehemalige rechtsanwalt nerseits alleingesellschafter genden beteiligt sei vermgens beteiligungs gmbh fol fr auen ebenfalls geschftsfhrer handelte drei unternehmen vermgensverfall geraten reihe flle boten verkufer autohauses sowie weiterer ehemann vertretenen beklagten statt kaufes bmw cabriolet leasingmodell fr fahrzeug wonach einmalzahlung neuwagenpreises dm weiteren leasingraten mehr zahlen ehemann beklagten konstruktion steuerberater bekannt erklrten ausdrcklich angelegenheit fr beklagte einmalzahlung erledigt sei sei lage einmalbetrag geschickte anlage soviel geld erwirtschaften daraus leasingraten bezahlt knnten beklagte kmen keinerlei weitere forderungen entsprechend modell flens modell schlo beklagte vertreten ehemann september leasingvertrag sowie verwaltungsvertrag einbarte einmalzahlung ab leistete ver leasingvertrag rech nungsendbetrag hhe dm brutto sowie leasingdauer monaten aufgefhrt bruttoleasingrate betrug dm monatlich restwert leasingvertrag betrag dm bruttokaufpreises angegeben schriftliche verwaltungsvertrag sah beklagte neuwagenkaufpreises zahlte vertrages bernahm verpflichtung schuldbefreiender kung fr auftraggeber leasingraten zahlen sowie ge genber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres ber geleisteten zahlungen ausweis gesetzlichen umsatzsteuer abrechnung erteilen vertrages ver pflichtet beklagten fahrzeug ablauf leasingzeit ursprnglichen bruttokaufpreises erwerb anzubieten refinanziert wurden leasingvertrge klgerin datum juli sowohl globalzession sicherungsbereignung leasingobjekte vereinbart leasingraten wurden fr sechs monate de zember mai gezahlt danach zahlungen mehr erfolgten legte klgerin gegenber beklagten abtretung offen schreiben mai kndigte leasingvertrag wegen ausbleibens leasingzahlungen verlangte beklagten herausgabe fahrzeugs klage begehrt klgerin zahlung rckstndiger leasingraten hhe dm sowie zahlung leasingvertrag angegebenen restwertes dm mithin insgesamt dm nebst zinsen ferner verlangt herausgabe fahrzeugs beklagte hlt globalzession fr sittenwidrig ferner auffassung einmalzahlung verpflichtung leasingvertrag erfllt einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenber entfaltet brigen werbsrecht gegenber konkursverwalter gebrauch gemacht herausgabe fahrzeugs verpflichtet sei beklagte verlangt widerklagend herausgabe kraftfahrzeugbriefs leasingfahrzeugs klgerin landgericht klage vollem umfang stattgegeben widerklage abgewiesen berufungsgericht berufung beklagten teil zinsen zurckgewiesen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung vollem umfang herausgabe kraftfahrzeugbriefs klgerin entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt globalzession sei sittenwidrig knebelung vorliege klgerin ausgesprochene kndigung komme nachdem vorgesehene leasingzeit jedenfalls mai abgelaufen sei sechs monatsraten gezahlt worden seien beklagte fahrzeug whrend gesamten leasingzeit besitz gehabt msse rckstndigen leasingraten zuzgli
  2168. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof rothfu richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl prof dr schmitt staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hanau november verworfen kosten rechtsmittels verurteilten dadurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse rechts wegen grnde landgericht abgelehnt verurteilten gem stgb nachtrglich unterbringung sicherungsverwahrung anzuordnen hiergegen wendet revision staatsanwaltschaft sachrge generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel bleibt erfolg urteil landgerichts liegt folgendes zugrunde heute jhrige verurteilte alter jahren verkehrsunfall schweres schdel hirn trauma sowie verletzungen harnrhre erlitten infolge schdigungen deshalb erforderlich gewordenen zahlreichen operationen lage vaginalen geschlechtsverkehr auszufhren gelingt allerdings angemessene befriedigung sexuellen bedrfnisse manuelle stimulation bzw oralen handlungen weiblicher partner erreichen zuletzt lebte ausschlielich finanziellen zuwendungen eltern verbrachte zeit motorrad verschiedenen pkw ziellos gegend herum zufahren anlsslich fahrten sprach immer frauen gegenber gab wahrheitswidrig selbststndiger fotograf dabei machte komplimente schlug fr werbekataloge fotografieren lassen fand angesprochenen hierzu bereit versuchte zunchst nacktaufnahmen anschlieend vornahme sexueller handlungen berreden fllen gelang frauen annherungsversuche zurckwiesen nahm zunchst weiteres verfolgte allein angestrebtes ziel erlangung sexualkontakten mehr november wurde verurteilte dahin mehrfach wegen vorstzlicher krperverletzung straenverkehrsdelikten geldstrafen belegt worden amtsgericht hanau wegen sexueller ntigung tateinheit krperverletzung tatzeit april freiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde strafe wurde urteil landgerichts hanau januar weiteren freiheitsstrafe jahr wegen sexuellen missbrauchs kindes tatzeit sommer gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten zusammengefasst wiederum bewhrung ausgesetzt wurde letztmalig wurde verurteilte landgericht hanau februar wegen vergewaltigung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt beschluss mai wurde auflsung gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden einzelstrafen geldstrafe strafbefehl tagesstze je dm neue gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sieben monaten gebildet strafe verbte verurteilte dezember urteil februar lagen folgende geschehen grunde ber partnerschaftsanzeige gelangte verurteilte august kontakt damals jahre alten konfrontier te zunchst anlsslich mehrerer telefonate sexualbezogenen erkundungen handlungsaufforderungen geistig retardierte intellektuell altersgem entwickelte junge frau kam verurteilte drohte ansonsten hause aufzusuchen fresse polieren anlsslich ersten unmittelbaren zusammentreffens august veranlasste verurteilte pkw steigen schlieend verbrachte abgelegenen wiesenstck nachdem verlangen entkleidet fhrte stiel klappspatens vagina after bewegte jeweils geraume zeit her whrend ih ren willen durchgefhrten fr uerst schmerzhaften geschehens anweisungen schnell genug nachkam versetzte heftigen schlag brust anschlieend urinierte verurteilte mundraum jungen frau zwang urin schlucken danach oral befriedigen ejakulat herunter schlucken anlsslich blichen erkundungsfahrten sprach verurteilte mitte september damals jahre alte erklrte sei freischaffender fotograf fr agentur fr werbeaufnahmen weibliche modelle suche zeugin zeigte interessiert suchte verurteilten september wohnung nachdem zugesagt ginge keinesfalls nacktfotos bedrohte verurteilte messer bedeutete msse wolle ansonsten kme gar mehr raus nachdem ge schdigte gehei unterwsche entkleidet fertigte verurteilte mehrere fotoaufnahmen anschlieend warf un vermittelt b
  2169. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unterschlagung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera juni soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen unterschlagung einbe ziehung einzelstrafen frheren strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel sachrge erfolg feststellungen landgerichts jhrige fach wegen betruges vorbestrafte angeklagte mitangeklagte reifenhndler gesellschafter bautrger gmbh anfang august leaste damalige geschftsfhrerin gmbh zeugin ei nen mercedes benz wert ca euro nutzung abspra che leasingunternehmen halterin eingetragenen angeklagten zustand wegen gezahlter leasingraten kndigte leasingunternehmen vertrag gegenber zeugin januar setzte frist rcklieferung fahrzeugs januar schreiben januar wurde angeklagte bereits anderweitig januar kndigung erfahren aufgefordert fahrzeug abholung bereitzustellen jedoch schon anfang januar entschluss gefasst leasingfahrzeug verschwinden lassen ausfhrung entschlusses gab mitangeklagten einzelheiten mitzuteilen verstehen leasingfahrzeug verlustig gehen solle pkw gestohlen melden nheren umstnde anschlieenden verschwindens mercedes benz konnten aufgeklrt befand fahrzeug januar besitz angeklagten januar berfuhr polnische staatsangehrige pkw grenze polen litauen zurck zuletzt tauchte leasingfahrzeug februar grenzbergang polen ukraine polnischen staatsbrger ukraine verbracht wurde anschlieend passierte fahrer fu grenze zurck polen februar erstattete mitangeklagte anzeige wahrheitswidrigen behauptung januar angeklagten zwecks reifenwechsels bergebene mercedes sei februar uhr zwei auslndern werkstattgelnde gestohlen worden berzeugung tterschaft tat bestreitenden angeklagten sttzt strafkammer mageblich entsprechende einlassung mitangeklagten wegen erstatteten falschen diebstahlsanzeige wegen vortuschens straftat geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt worden sowie aussage zeugen ua ii urteil bestand beweiswrdigung lckenhaft antragsschrift november generalbundesanwalt ausgefhrt beweiswrdigung strafkammer hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand landgericht berzeugung tterschaft angeklagten unterschlagung leasingfahrzeuges nachteil ag angaben mitangeklagten aussage zeugen gesttzt auffassung strafkammer terschaft angeklagten erhrtet ua allenfalls diz fr pflichtwidrige unterlassen rckgabe leasingfahrzeuges trotz bekannter kndigung leasingvertrages zeugenaussage besttigt belastenden angaben mitangeklagten bezug verschwindenlassen zueignung fahrzeuges angeklagte fall aussage aussage steht entscheidung alleine davon abhngt angaben gericht folgt mssen urteilsgrnde erkennen lassen tatrichter umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen bghr stpo beweiswrdigung beweiskonstellation aussage aussage stellenden anforderungen vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo beweiswrdigung meyer goner stpo auflage rdn urteilsgrnde gerecht rechtlich beanstanden bereits strafkammer schlielich richtigkeit gestndnisses glaubhaften gestndnis mitangeklagten ua auseinandersetzt dabei of fensichtlich erster linie einrumen eigenen tterschaft mitangeklagten bezug anklagevorwurf vortuschen straftat blick nimmt folgt erwgung strafkammer angeklagte whrend gesamten hauptverfahrens deutlich gemacht rechte gut kenne entsprechend verhalte ua landgericht lsst vllig unbeachtet gestndige einlassung sinne anklagevorwurfs angeklagte entscheidend sinne anklage belastet mitangeklagten ent lastet unterschlagung leasingfahrzeuges tter mittter beteiligt naheliegende motiv fr mgliche falschbelastung angeklagten angaben mitangeklagten htte strafkammer bewertung erwgungen einbeziehen errtern mssen mitangeklagte falschaussage gnstigere beurteilung eigenen strafrechtlichen verstrickung versprochen mglicherweise darum gegangen
  2170. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft anhrungsrge fgg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr schmidt rntsch schaal sowie rechtsanwlte dr wosgien dr martini prof dr quaas mrz beschlossen rgen antragsteller senatsbeschluss november anspruch rechtliches gehr verletzt worden zurckgewiesen antragsteller tragen kosten rechtsbehelfs grnde senat beschluss november sofortigen beschwerden antragsteller beschluss anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen juni nebeninterventionen antragsteller zurckgewiesen worden antrge gewhrung einsicht verfahrensakten antragstellers entsprochen worden unzulssig verworfen ferner beiladung antragsteller beschwerdeverfahren antragstellers abgelehnt antrge nebenintervenienten beschwerdeverfahren antragstellers zugelassen zurckgewiesen einsichtnahme verfahrensakten antragsteller senat abgelehnt ferner antrge bewilligung prozesskos tenhilfe antragsteller zurckgewiesen entscheidung wenden antragsteller gehrsrge magabe abs satz nr fgg abs satz brao statthafte anhrungsrge ungeachtet frage zulssigkeit brigen jedenfalls unbegrndet entscheidungserhebliche verletzung rechtlichen gehrs liegt senat entscheidung weder tatsachen sonstige umstnde verwertet denen antragsteller gehrt worden wren bercksichtigendes vorbringen bergangen antragsteller geltend wenden vielmehr lediglich rechtsprechung senats wonach nebenintervention gem ff zpo zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung betracht kommt sofortige beschwerde nebenintervention zurckweisenden beschluss unzulssig vorbringen vermag gehrsrge erfolg verhelfen antragstellern entsprechender anwendung abs brao kosten rgeverfahrens aufzuerlegen gebh rentatbestand kosto auslst bgh beschl februar krb terno otten wosgien schmidt rntsch martini vorinstanz agh hamm entscheidung schaal quaas'],['Soon']]
  2171. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs fc abs frist begrndung berufung bestimmten zeitraum verlngert fllt letzte tag ursprnglichen frist samstag sonntag allgemeinen feiertag beginnt verlngerte teil frist erst ablauf nchstfolgenden werktages anschluss bgh beschluss dezember ix zb njw berufungsgericht begrndungsfrist hingegen konkret bezeichneten tag verlngert kommt beginn verlngerten frist berufungsgericht beantragte fristverlngerung teilweise bewilligt kommt darauf gesttzte wiedereinsetzung vorigen stand versumung begrndungsfrist ausnahmsweise versto anforderungen faires verfahren betracht abgrenzung bgh beschluss oktober zb njw rr bgh beschluss august xii zb lg potsdam ag potsdam xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts potsdam april kosten klgers verworfen beschwerdewert grnde amtsgericht klage rckzahlung geleisteten anzahlung mietzins abgewiesen urteil wurde klger august zugestellt dagegen legte klger rechtzeitig berufung gleichen tag eingegangenen schriftsatz oktober beantragte klger ablaufende berufungsbegrndungsfrist monat november verlngern landgericht verlngerte begrndungsfrist verfgung oktober klger telefax oktober bermittelt wurde november fhrte ergnzend weitere fristverlngerung konnte gewhrt frist ii zpo endet zustellung urteils berufungsbegrndung ging november montag per telefax beim berufungsgericht nachdem klger versptet eingegangene berufungsbegrndung hingewiesen worden beantragte gleichen tag eingegangenem schriftsatz november wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist landgericht antrag klgers wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde abs satz zpo verbindung abs satz abs nr zpo statthaft zulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entgegen auffassung rechtsbeschwerde entscheidung bundesgerichtshofs weder wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts geboten rechtsbeschwerde sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich entscheidung berufungsgerichts rechtsprechung bundesgerichtshofs beginn berufungsgericht verlngerten frist widerspricht htte berufungsgericht begrndungsfrist abs satz zpo november bzw samstag november montag verlngern drfen sodass berufungsbegrndung rechtzeitig eingegangen wre erstinstanzliche urteil klger august zugestellt worden wre berufungsbegrndungsfrist abs satz zpo oktober abgelaufen tag gesetzlicher feiertag wre lief abs zpo erst ablauf nchsten werktages oktober ab berufungsgericht begrndungsfrist grundstzlich abs satz zpo mglich monat verlngert htte htte verlngerte teil frist stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs erst ablauf feiertag folgenden nchsten werktages ablauf oktober begonnen bgh beschluss dezember ix zb njw wre deswegen erst montag november abgelaufen darauf kommt berufungsgericht begrndungsfrist bestimmte zeitspanne ablauf konkret bezeichneten tages nmlich november freitag verlngert kommt rechtsprechung beginn verlngerten frist ende frist konkret feststeht entscheidung berufungsgerichts widerspricht deswegen rechtsprechung berufungsbegrndung innerhalb konkret bestimmten frist ablauf november erst november eingegangen begrndungsfrist abs zpo gewahrt soweit berufungsgericht klger beantragte wiedereinsetzung vorigen stand versagt vermag rechtsbeschwerde zulassungsgrnde sinne abs zpo aufzuzeigen angefochtene entscheidung berspannt insbesondere sorgfaltsanforderungen verpflichtung prozessbevollmchtigten kontrolle laufender rechtsmittelbegrndungsfristen weist rechtsbeschwerde recht darauf rechtsanwalt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich darauf vertrauen darf ersten antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist monat stattgegeben voraussetzungen abs satz zpo hinreichend vorgetragen bverfg njw senatsbeschluss februar xii zb njw rr bgh beschlsse oktober zb njw rr juni ii zb njw november vi
  2172. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr grabinski dr bacher beschlossen streitwertbegnstigungsantrag beklagten zurckgewiesen grnde beklagte erhebung patentgericht abgewiesenen nichtigkeitsklage eingetragener inhaber deutschen patents streitpatents streitpatent oktober patentregister ltd umgeschrieben worden erklrt verfahren eintreten angaben beklagte zwei gesellschaftern jetzigen patentinhaberin beklagte gibt weitere gesellschafter knftigen verwertung streitpatents erzielten einnahmen beteiligt sei gegenzug rechtsverteidigung nichtigkeitsklage finanziell untersttze beklagte darlegung persnlichen einkommens vermgensverhltnisse beantragt streitwert gunsten gem patg herabzusetzen ii antrag unbegrndet beklagte glaubhaft gemacht wirtschaftliche lage belastung prozesskosten vollen streitwert heblich gefhrdet wrde eigenen angaben grndung jetzigen patentinhaberin bertragung streitpatents erfolgt beklagten mittel fr verteidigung streitpatents verfgung stellen umstnden erkennen glaubhaft gemacht gegebenenfalls umfang belastung beklagten vollen streitwert berechneten prozesskosten verhltnis bundeskasse eigenen prozessbevollmchtigten gegebenenfalls klgerin tatschlich erhebliche gefhrdung wirtschaftlichen lage beklagten eintreten wrde hhe sonstigen einknfte vermgens kommt danach ebenso wenig frage angesichts umstands beklagte streitpatent interesse jetzigen patentinhaberin verteidigt deren wirtschaftliche verhltnisse umfassend bercksichtigen wren vgl senat beschluss januar zr juris schulte kartei patg nr meier beck keukenschrijver grabinski mhlens bacher vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']]
  2173. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs sowie abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt august verfahren fall ii urteilsgrnde gem abs stpo eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuld strafausspruch klarstellend dahin neu gefasst angeklagte wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt ausspruch ber einziehungsanordnung aufgehoben sache insoweit neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge erforderlichen aufenthaltstitel abs satz aufenthaltsgesetz bundesgebiet aufgehalten vollziehbar ausreisepflichtig tateinheitlich entgegen abs nr aufenthaltsgesetz bundesgebiet eingereist darin aufgehalten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt einziehungsentscheidung getroffen sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt antrag generalbundesanwalts teilweisen einstellung verfahrens entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts stellt senat verfahren fall ii urteilsgrnde gem abs stpo bisher getroffenen feststellungen belegen annahme tateinheitlicher verste aufenthaltsgesetz zweifelsfrei teileinstellung verfahrens fhrt wegfall einzelstrafe zehn monaten wegfall gesamtfreiheitsstrafe senat schuld strafausspruch insoweit klarstellend neu gefasst entscheidung ber einziehung sichergestellten betubungsmittel betubungsmittelutensilien bestand inhaltlich unbestimmt insoweit generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt einzuziehenden gegenstnde urteilsformel konkret bezeichnen fr beteiligten vollstreckungsbehrde klarheit ber umfang einziehung besteht vgl fischer stgb aufl rn erfolgte bloe bezugnahme asservatenverzeichnis ausreichend vgl bgh nstz rr insbesondere senat hinsichtlich sichergestellten betubungsmittelutensilien gem abs stpo eigene entscheidung treffen urteilsgrnde hierzu erforderlichen angaben enthalten mgen einzuziehenden betubungsmittel hilfenahme urteilsgrnde schwierigkeiten nher konkretisieren vgl ua einziehungsanordnung genannten betubungsmittelutensilien hingegen hinreichend genau bestimmbar zumal urteilsgrnden erwhnte sichergestellte feinwaage gesondert eingezogen wurde ua vermag senat verschlieen sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung fischer eschelbach zeng ott bartel'],['Soon']]
  2174. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fd ff erteilt rechtsanwalt dahin sorgfltig arbeitenden broangestellten konkrete einzelanweisung unterzeichneten antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist vorab berufungsgericht faxen organisationsverschulden anzurechnen angestellte weisung nachkommt dabei zustzlich bestehende einzelanweisung auer kraft gesetzte allgemeine anweisung missachtet faxsendungen insbesondere fristgebundenen schriftstzen versand schriftstcks abzuwarten sendebericht gelungene bermittlung schriftsatzes berprfen bgh beschluss oktober viii zb olg mnchen lg mnchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel richter dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung berufung urteil landgerichts mnchen juni gewhrt sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde klgerin beklagten zahlung rckstndiger leasingraten schadensersatz wegen vorzeitiger rckgabe geleasten fahrzeugs ersatz abholungskosten hhe insgesamt anspruch genommen klage teilweise stattgebende urteil landgerichts beklagten juli zugestellt worden hiergegen gerichtete berufung beklagten august beim oberlandesgericht eingegangen schriftsatz august prozessbevollmchtigte beklagten verlngerung berufungsbegrndungsfrist drei wochen september beantragt fristverlngerungsgesuch allerdings erst september per telefax einwurf postsendung september beim oberlandesgericht eingegangen vorsitzende zustndigen senats verfgung september frist begrndung berufung drei wochen verlngert schriftsatz beklagtenvertreters september per telefax selben tag beim oberlandesgericht eingegangen vorsitzende weitere verlngerung berufungsbegrndungsfrist einschlielich september bewilligt berufungsbegrndung beklagten september oberlandesgericht gelangt verfgung oktober vorsitzende hinweis erteilt antrag verlngerung frist sei erst september ablauf berufungsbegrndungsfrist per fax beim oberlandesgericht eingegangen weswegen fristverlngerungen leere gingen frist berufungsbegrndung versumt sei daraufhin beklagtenvertreter ursprnglichen fristverlngerungsantrag wiederholt wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist frist stellung verlngerungsantrags begehrt rechtfertigung wiedereinsetzungsgesuchs beklagte vorgetragen glaubhaft gemacht seit ber zwei jahren kanzlei prozessbevollmchtigten ttige uerst sorgfltig grndlich arbeitende anwaltsgehilfin auftrag erhalten fristverlngerungsgesuch august vorab oberlandesgericht faxen prozessbevollmchtigten unterzeichneten unterschriftenmappe zurckgeleiteten schriftsatz abend september faxgert gelegt zuvor fristenbuch vergewissert faxsendung tag rechtzeitig sei nachhinein herausgestellt zerrissene sendeprotokoll sei spter schreddern vorgesehenen altpapier aufgefunden worden mitarbeiterin schriftsatz september uhr richtige faxnummer gesendet wegen anstehenden dienstschlusses ausnahmsweise ausdruck sendejournals abgewartet daher erkannt faxsendung erfolgreich bermittelt worden sei darauf folgenden tag sei schriftsatz ordnungsgem oberlandesgericht gefaxt worden oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung beklagten unzulssig verworfen dabei ausgefhrt sei glaubhaft gemacht prozessbevollmchtigte beklagten sorgfalt ordentlichen anwalts eingehalten fristversto ausschlielich beklagten zuzurechnendes verschulden bropersonals zurckzufhren sei glaubhaftmachung setze voraus wiedereinsetzung begrndenden tatsachen berwiegend wahrscheinlich seien hieran fehle sachvortrag widersprchlich nachvollziehbar sei sei ersichtlich weshalb fristverlngerungsgesuch august ablauf september bermittelt worden sei daher sei ausreichende beurteilungsgrundlage fr fehlendes verschulden beklagtenvertreters vorhanden hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde beklagte macht erster linie geltend g
  2175. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juni verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen vereinbarkeit auenauftritts rechtsanwalts berufsrecht ecli de bgh banwz brfg senat fr anwaltssachen bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr kayser beschlossen zulassungsverfahren eingestellt januar verkndete urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen gegenstandslos kosten verfahrens gegeneinander aufgehoben streitwert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde nachdem parteien hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt gem satz brao abs satz abs satz vwgo zulassungsverfahren einzustellen ferner klarstellung entsprechend abs satz brao satz vwgo abs satz zpo unwirksamkeit urteils anwaltsgerichtshofs festzustellen ber kosten entsprechend abs satz brao abs vwgo billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstands entscheiden dabei zweck kostenentscheidung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung klren grundlage entscheidung vielmehr lediglich summarische prfung gericht davon absehen grundstzliche rechtsfragen klren bgh senatsbeschlsse juli anwz brfg juris rn september anwz brfg juris rn mwn besteht daher veranlassung fr zulassung berufung magebenden rechtsfragen entscheiden konstellationen vorliegenden art fortsetzungsfeststellungsinteresse klgers gegeben auenauftritt klgers berufsrecht vereinbar verteilungskriterien ersichtlich kosten verfahrens gegeneinander aufzuheben fr entscheidung ber kosten verfahrens satz brao abs satz abs nr vwgo vorsitzende zustndig festsetzung streitwerts beruht abs satz brao kayser vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  2176. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs prozessbevollmchtigten eingelegte berufung unwirksam mehr rechtsanwalt zugelassen beim berufungsgericht gefhrten rechtsanwaltsliste gelscht partei schuldhafte unkenntnis prozessbevollmchtigten lschung zurechnen lassen anschluss bag urt azr njw abgrenzung bverwg beschl njw bgh beschl april zb olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver prof dr meier beck grning beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln mai aufgehoben klgerin versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt beschwerdewert grnde landgericht klgerin erhobene klage urteil oktober abgewiesen schriftlich abgefasste entscheidung november bro klgerischen prozessbevollmchtigten zugegangen dezember beim berufungsgericht eingegangenem schriftsatz klgerin frheren rechtsanwalt dr berufung urteil eingelegt mitteilung januar machte rechtsanwaltskammer kln oberlandesgericht darauf aufmerksam dr seit januar mehr rechtsanwalt zugelassen juli liste beim berufungsgericht zugelassenen rechtsanwlte gelscht worden januar rechtsanwalt fr klgerin erneut berufung eingelegt zugleich wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist begrndung beantragt soziett dr sei lschung anwaltsliste erst januar bekannt geworden berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch zurckgewie sen berufung klgerin unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt frist einlegung berufung sei versumt dr schriftsatz dezember wirksame berufung eingelegt frist sei schuldhaft versumt weiterbestehen zulassung sowie eintragung rechtsanwaltsliste berprft obwohl dafr bekannte verfahren widerruf zulassung hinreichend veranlassung bestanden prfung prozesshandlungsvoraussetzungen wesentlichen aufgaben rechtsanwalts gehre handlungen bevollmchtigten vertreters msse partei gem abs zpo zurechnen lassen dagegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii rechtsbeschwerde gem abs nr abs satz abs satz zpo statthaft brigen zulssig berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch klgerin grnden zurckgewiesen sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern verfahrensgrund rechte gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg sowie art abs gg verankerte justizgewhrungsanspruch gebieten zugang gerichten einschlielich hheren instanzen unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschweren vgl bverfg beschl bvr njw bghz bgh beschl xii zb njw verfahrensgrundrechte berhrt rechtsbeschwerde begrndet entscheidung ber wiedereinsetzungsantrag wegen versumung frist einlegung begrndung rechtsmittels setzt voraus frist versumt bgh beschl viii zb njw verhlt trgt klgerin rechtsbeschwerde erstmals empfangsbekenntnis ber zustellung angefochtenen urteils dr erteilt obwohl seinerzeit liste beim landgericht kln zugelassenen rechtsanwlte gelscht sei weshalb zustellung unwirksam sei neuen vorbringen klgerin rechtsbeschwerdeverfahren gehrt rechtsbeschwerde verwerfungsbeschluss berufungsgerichts grundstzlich tatsachen gesttzt belegen sollen berufungsbegrndungsfrist gewahrt berufungsinstanz vorgetragen worden bgh beschl ix zb mdr rechtsbeschwerdeverfahren deshalb davon auszugehen berufungsfrist november gang gesetzt worden dementsprechend eingang rechtsanwalt unterzeichneten berufungsschrift abgelaufen oberlandesgericht geht unausgesprochen davon klgerin versumung berufungsfrist treffendes eigenes verschulden betracht kommt dagegen bestehen lage dinge rechtlichen bedenken verschulden dr klgerin entgegen ansicht berufungsgerichts abs zpo zurechnen lassen aa abs zpo anwendbar verlust zulassung rechtsanwaltschaft zugleich rechtsanwalt erteilte vollmacht entfallen lasse fachliteratur unterschiedlich beurteilt bejahend etwa baumbach lauterbach hartmann zpo aufl rdn zller vollkommer zpo aufl rdn verneinend musielak weth zpo aufl rdn stein jonas bork zpo aufl rdn bb iii zivilsenat bundesgerichtshofs frage entscheiden mssen ansicht geneigt fortbestand prozessvo
  2177. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig august unzulssig verworfen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert wert streit befindlichen feststellungsantrags grnde nichtzulassungsbeschwerde beklagten unzulssig verwerfen wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo berufungsgericht gegenstandswert insgesamt festgesetzt wovon weiterhin hauptsache geltend gemachten feststellungsantrag sowie teil kostenentscheidung entfielen wegen bereinstimmenden erledigungserklrungen zpo richtet kosten erledigten teils rechtsstreits handelt nebenforderung abs halbs zpo streitwert wert beschwer beeinflusst bgh beschl oktober ix zr iuris nachw beschwert beklagte hhe teilweiser klageabweisung streit befindlichen feststellungsantrags hhe zpo soweit beklagte schriftsatz februar nunmehr vortrgt wert streit stehenden feststellungsantrags liege weit ber vortrag schon deswegen unbeachtlich beschwerdefhrer bereits innerhalb begrndungsfrist darlegen abnderung berufungsurteils wertgrenze nr egzpo bersteigenden umfang anstrebt bgh beschl juni zr njw beschl oktober iv zr njw rr begrndungsfrist bereits dezember abgelaufen goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  2178. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer ball dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten abgetretenem recht zahlung rckstndiger leasingraten restwertzahlung herausgabe leasingfahrzeugs beendigung leasingvertrages anspruch jahr geschftsfhrer autohauses co kg gmbh geschftsfhrer leasing gmbh co kg folgenden ehemalige rechtsanwalt beteiligt seinerseits alleingesellschafter vermgensbeteiligungs gmbh folgenden auen ebenfalls fr handelte geschftsfhrer drei unternehmen vermgensverfall geraten fllen kaufinteressenten autohauses vereinbart verwendeten modell wonach einmalzahlung kaufpreises weiteren leasingraten mehr zahlen wohnmobil pace arrow bestand autohauses leasen befrchtete klgerin kreditgeberin person leasingnehmer akzeptiert htte bat befreundeten beklagten stelle leasingnehmer aufzutreten erklrte beklagten ausdrcklich angelegenheit fr einmalzahlung erledigt sei beide vereinbarten beklagte geschftsfhrer einmalzahlung verzinsendes darlehen gewhrte monatliche rate dm beklagten zurckzahlen entsprechend modell flens modell schlo beklagte november leasingvertrag tungsvertrag sowie verwal ab leistete vereinbarte einmalzahlung hhe dm leasingvertrag rech nungsendbetrag hhe dm brutto sowie leasingdauer monaten aufgefhrt bruttoleasingrate betrug dm monatlich restwert leasingvertrag betrag dm bruttokaufpreises angegeben schriftliche verwaltungsvertrag sah beklagte neuwagenkaufpreises zahlte vertrages bernahm verpflichtung schuldbefreiender kung fr auftraggeber leasingraten zahlen sowie ge genber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres ber geleisteten zahlungen ausweis gesetzlichen umsatzsteuer abrechnung erteilen vertrages ver pflichtet beklagten fahrzeug ablauf leasingzeit ursprnglichen bruttokaufpreises erwerb anzubieten refinanziert wurden leasingvertrge klgerin tum juli sowohl globalzession sicherungsbereignung leasingobjekte vereinbart leasingraten wurden fr fnf monate mai gezahlt danach zahlungen mehr erfolgten legte klgerin gegenber beklagten abtretung offen schreiben mai kndigte leasingvertrag wegen ausbleibens leasingzahlungen verlangte beklagten herausgabe fahrzeugs klage begehrt klgerin zahlung rckstndiger teilweise abgezinster leasingraten sowie zahlung leasingvertrag angegebenen abgezinsten restwertes insgesamt dm nebst zinsen ferner verlangt herausgabe fahrzeugs beklagte hlt globalzession fr sittenwidrig auffassung einmalzahlung verpflichtung leasingvertrag erfllt einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenber entfaltet brigen ansicht lea singvertrag verstoe abs verbrkrg wesentliche vertragsbestimmungen insbesondere flligkeit einzelnen teilzahlungen option beklagten fahrzeug abschlu leasingdauer erwerben knnen vertragsurkunde fehlten beklagte verlangt wi derklagend herausgabe kraftfahrzeugbriefs leasingfahrzeugs klgerin landgericht klage vollem umfang stattgegeben widerklage abgewiesen berufungsgericht beklagten hiergegen eingelegte berufung ausnahme geringfgigen teils zinsen zurckgewiesen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung vollem umfang herausgabe kraftfahrzeugbriefs klgerin entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt globalzession sei sittenwidrig knebelung vorliege klgerin ausgesprochene kndigung komme nachdem vorgesehene leasingzeit jedenfalls sptestens juni abgelaufen sei fnf monatsraten gezahlt worden seien beklagte fahrzeug whrend gesamten leasingzeit mittelbarem besitz gehabt msse rckstndigen leasingraten zuzglich vereinbartem restwert zahlen daran ndere einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenber entfaltet uerungen geschfts
  2179. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin mai abs stpo grnden antragsschrift generalbundesanwalts magabe abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte sowie mitangeklagte fall ii urteilsgrnde versuchten ruberischen erpressung schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen harms hger brause schaal gerhardt'],['Soon']]
  2180. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg ergnzenden auslegung sogenannten steuer abgabenklausel sonderkundenvertrag hinsichtlich erhhter beschaffungskosten energieversorgungsunternehmen aufgrund regelungen gesetzes fr vorrang erneuerbarer energien mrz kraft wrme kopplungsgesetzes mai entstehen bgh urteil dezember viii zr olg oldenburg lg osnabrck viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mrz aufgehoben urteil kammer fr handelssachen landgerichts osnabrck september abgendert beklagte verurteilt klgerin zinsen ber basiszinssatz weiteren mai juni zah len beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand neuem namen firmierende klgerin nachfolgerin ag beklagten brauerei november vertrag ber lieferung bezug elektrischer energie abgeschlossen nr allgemeinen technischen regelungen bestandteil vertrages enthlt folgende bestimmung soweit knftig kohlensteuer energiesteuer sonstige beschaffung bertragung verteilung elektrischer energie belastende steuern abgaben irgendwelcher art wirksam sollten trgt kunde soweit gesetz bestimmt klage macht klgerin fr zeit oktober april aufschlge fr aufwendungen geltend gesetz fr vorrang erneuerbarer energien eeg mrz bgbl kraft wrme kopplungs gesetz kwk mai bgbl entstanden hhe geltend gemachten betrages brutto dm beklagte zahlungspflicht getroffenen steuer abgabenklausel abrede gestellt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde begrndung berufungsgericht urteil rde abgedruckt ausgefhrt aufgrund regelung nr allgemeinen vertragsbedingungen ergebe berechtigung umlage zustzlich entstandenen kosten sogenannte erluternde auslegung begriffs abgaben ergebe abgaben ffentlichrechtlichen sinne gemeint seien klgerin eeg kwk zahlenden entgelte zutreffe folge zusatz abgaben irgendwelcher art verstndiger wrdigung sicht beklagten sei ergnzung irgendwelcher art lediglich ausdruck gebracht worden grund ffentlichrechtlichen abgabe gleichgltig solle ergnzende vertragsauslegung fhre zahlungsanspruch klgerin vorliegend htten parteien bewut abschlieende regelung erhhung entgelts getroffen bereits planwidrigen regelungslcke fehle parteien htten fr dauer vertrages festpreis form bestimmte referenzwerte angefaten arbeitspreises zuzglich bernahme bestimmter kosten geeinigt vertragswerk finde gerade regelung wonach jedwede kostensteigerung beklagte umgelegt knne sicht beklagten klgerin hinsichtlich aufgefhrten kostenfaktoren festpreistypisch bewut risiko strung gleichgewichts leistung gegenleistung kauf genommen anpassung entgelts wegen gestiegener kosten gesichtspunkt wegfalls geschftsgrundlage komme kostensteigerung lediglich vertrag maximal gegebenen bindungsfrist monaten betracht aufgrund getroffenen vertraglichen regelung scheide zahlungsanspruch gem abs satz kwk ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand zutreffend berufungsgericht zunchst angenommen nr allgemeinen technischen regelungen bestandteil vertrages november verpflichtung tragung klgerin begehrten aufschlags fr eeg kwk entstandenen mehraufwendungen unmittelbar ergibt dabei unterliegen allgemeinen technischen regelungen klgerin uneingeschrnkten nachprfung revisionsgericht klgerin vertragsbedingungen bereits vereinbarung gerichtsstands osnabrck ergibt ber bereich oberlandesgerichtsbezirks hinaus verwendet st rspr vgl bghz senatsurteil november viii zr wm njw rr ii jew nachw allgemeine geschftsbedingungen objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden st rspr vgl bgh urteil januar ix zr wm njw ii senatsurteil november aao senatsurteil mai viii zr wm njw ii jew nachw klgerin geltend
  2181. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs verhandlung juli sitzung august denen teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richter bundesgerichtshof dr detter dr bode richterinnen bundesgerichtshof dr otten elf beisitzende richter staatsanwltin bundesanwalt verhandlung verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt dr verhandlung verhandlung verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt november verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe elf jahren verurteilt dagegen wendet angeklagte verfahrensrgen sachrge gesttzten revision rechtsmittel erfolg feststellungen lebte angeklagte seit januar februar zeugin deren april geborenen sohn sammen angeklagte rgerte insbesondere darber kind windeln tragen mute schlug gelegentlich whrend gelegenheiten liebevoll frsorglich zeigte januar zeugin uhr gemeinsame wohnung verlassen verschiedene besorgungen angeklagte lagen zeitpunkt bett uhr brachte angeklagte kind badezimmer stellte dabei fest eingensst verrgerung schlug schulter fall kam weinen anfing trotz aufforderung ruhig weinen aufhrte trat rcken liegenden kind nackten fu bauch bauchdecke ca cm tief eingedrckt wurde fhrte insbesondere wegen drehbewegung fues zerreiungen aufhngung dickdarms gekrsewurzel sowie tiefgehenden leberruptur folge massiver innerer blutungen kind konnte mehr aufrichten wurde zunehmend blasser schwcher angeklagte trug wohnung herum versuchte wiederzubeleben kurze zeit spter rief ber notruf rettungsleitzentrale alsbald eintreffenden rettungssanitter notarzt konnten kind retten ii verfahrensrgen unbegrndet sinne abs stpo sachrge revision annahme bedingten ttungsvorsatzes wendet erfolg landgericht ausgefhrt angeklagte fr mglich gehalten billigend kauf genommen tiefe hineindrcken drehen fues kind lebensbedrohende verletzungen zuzufgen deren folge tod eintreten konnte kenntnis le bensgefhrlichkeit tuns glcklichen ausgang vertrauen durfte vielmehr zufall berlassen gleichwohl gehandelt einwendungen revision generalbundesanwalts urteil setze unzureichend mglichen ttungsvorsatz auseinander ergebnis begrndet stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt uerst gefhrlichen gewalthandlungen nahe tter mglichkeit rechnet opfer dabei tode kommen knne gleichwohl gefhrliches handeln beginnt fortsetzt erfolg billigend kauf nimmt angesichts hohen hemmschwelle gegenber ttung allerdings immer mglichkeit betracht ziehen tter gefahr ttung erkannt jedenfalls darauf vertraut erfolg eintreten schlu bedingten ttungsvorsatz daher rechtsfehlerfrei tatrichter erwgungen umstnde einbezogen ergebnis frage stellen stndige rechtsprechung vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter bgh stv landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt angeklagte tat hauptverhandlung bestritten verlauf verfahrens verschiedene versionen tatgeschehen abgegeben fu tief bauch kindes hineingedrckt bewut gedreht ausgeschlossen fixierte kind wegdrehen konnte anhalts punkte dafr besonders gefhrlichen drehbewegung deshalb gekommen revision meint angeklagte gleichgewicht suchen mute lassen sachverhalt entnehmen naheliegenden mglichkeit mute landgericht auseinandersetzen angesichts massiven einwirkung ungeschtzten krperteil kleinkindes drehbewegung vergrert intensiviert wurde gefahr lebensbedrohlicher verletzungen bestand offensichtlich folgerung landgerichts sei angeklagten bewut rechtsfehlerfrei angeklagte durchschnittlich intelligent weder schuldfhigkeit vermindert befand psychischen ausnahmesituation lediglich verrgert ber alltgliche situation wissenselement bedingten ttungsvorsatzes ausreichend tatsachen belegt voluntative moment bedingten vorsatzes landgericht letztlich ausreichend festgestellt landgericht inkaufnahme todeserfolgs offensichtlichen lebensbedrohlichkeit handlung geschlossen rechtsgrnden beanstanden ueren tatgeschehen kam ho
  2182. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit beklagte nichtzulassungsbeschwerdefhrerin klgerin nichtzulassungsbeschwerdegegnerin vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo materiell rechtliche fehler berufungsgerichts zulassung revision erforderten aufgezeigt urteilen instanzgerichte ergibt nichtzulassungsbeschwerde hinblick verletzung art gg angesprochenen vortrag beweisantritt beklagten kenntnis genommen jedoch erheblich angesehen vgl bu lgu umstnden verletzung art gg zulassung revision erfordern wrde aufgezeigt weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  2183. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen sofortige beschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats familiensenats oberlandesgerichts stuttgart august aufgehoben antragsgegner versumung frist einlegung berufung urteil amtsgerichts familiengericht schwbisch gmnd april wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt beschwerdewert dm grnde scheidungsverbundurteil amtsgerichts wurde ehe parteien geschieden versorgungsausgleich geregelt antragsgegner zahlung ehegatten kindesunterhalt verurteilt juni oberlandesgericht eingegangenem schriftsatz beantragt prozekostenhilfe einlegung berufung mai zugestellte urteil bewilligen beschlu juli antragsgegner zugestellt august oberlandesgericht nachgesuchte prozekostenhilfe verweigert antragsgegner legte daraufhin august berufung verbundurteil spter rechtzeitig begrndete beantragte zugleich wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist gewhren oberlandesgericht berufung unzulssig verworfen fristgerecht eingelegt worden sei beantragte wiedereinsetzung bewilligt knne dagegen richtet sofortige beschwerde antragsgegners ii rechtsmittel erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses auerdem antragsgegner wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antragsgegner greift rechtsmittel sowohl verwerfung berufung unzulssig grnden angefochtenen beschlusses erfolgte zurckweisung antrags wiedereinsetzung vorigen stand entgegen annahme berufungsgerichts antragsgegner zpo wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren vorschrift voraussetzung fr bewilligung wiedereinsetzung partei berufungsfrist verschulden einhalten konnte bedrftigkeit partei begrndete unvermgen rechtanwalt einlegung rechtsmittels beauftragen stellt grundstzlich unverschuldetes hindernis sinne vorschrift dar deshalb stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs partei ablehnung prozekostenhilfegesuchs wiedereinsetzung versumung rechtsmittelfrist gewhren vernnftigerweise verweigerung prozekostenhilfe wegen fehlender bedrftigkeit rechnen mute fr arm halten davon ausgehen durfte wirtschaftlichen voraussetzungen fr gewhrung prozekostenhilfe ablauf rechtsmittelfrist gengend dargetan vgl senatsbeschlu februar xii zb famrz davon geht berufungsgericht ansatz recht auffassung vorgenannten voraussetzungen seien vorliegenden fall erfllt hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht ausgefhrt antragsgegner mehr fr bedrftig sinne ff zpo halten drfen nachdem gleichen wirtschaftlichen verhltnissen parallelverfahren betreffend trennungs kindesunterhalt beschlu mai zugestellt mai prozekostenhilfe mangels bedrftigkeit verweigert worden sei zugang beschlusses hinreichend zeit gehabt innerhalb berufungsfrist berlegen trotz einschtzung bedrftigkeit berufung einlegen wolle vorgenannten beschlu antragsgegner prozekostenhilfe begrndung verweigert worden erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse angefhrte bausparguthaben reiche weitem kosten verfahrens decken parallelverfahren antragsgegner schriftsatz juni eingegangen juni gegenvorstellung prozekostenhilfeverweige rung erhoben ausgefhrt bausparguthaben sei darlehensglubiger abgetreten vorliegenden verfahren antragsgegner bereits prozekostenhilfeantrag entsprechende angaben gemacht abtretung berufungsgericht gegenber belegt worden rechtfertigt annahme antragsgegner deshalb verweigerung prozekostenhilfe rechnen mssen aufgrund beschwerdeverfahren eingereichten belegs abtretung bausparguthabens auszugehen durfte antragsgegner annehmen bewilligung prozekostenhilfe entgegenstehen wrde durfte darber hinaus auffassung wirtschaftlichen verhltnisse fr bewilligung prozekostenhilfe hinreichend dargetan verfgung oberlandesgerichts rahmen prozekostenhilfeverfahrens beibringung weiterer unterlagen aufgegeben worden verhielt besttigung angegebenen abtretung demgem antragsgegner vorliegenden verfahren prozekostenhilfe wegen einsetzbarkeit bausparguthabens versagt worden begrndung sei eigentmer neupreis rund dm er
  2184. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat strafschrfenden erwgungen ua verstoen abs stgb hierbei bercksichtigten umstnde angeklagte ehefrau entgegengebrachte vertrauen grob mibraucht stieftochter bloes objekt sexuellen bedrfnisse betrachtet willen wann immer verlangte merkmale gesetzlichen tatbestandes verwirklichten abs nr stgb vgl bgh nstz derartige moralisierende erwgungen verdeutlichen anerkannten strafzumessungsgesichtspunkten beurteilung tat tters zuzuordnen nichtssagend berflssig knnen gegenber angeklagten gefahr gefhlsmigen unklaren erwgungen beruhenden strafzumessung begrnden vgl bgh beschlu september str senat jedoch letztlich ausschlieen jugendkammer angesichts gewichtigen schuldumfangs verwendung beanstandeten strafzumessungserwgungen niedrigere einzelstrafen mildere gesamtstrafe erkannt htte schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  2185. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beschwerde zurckzuweisen zulassungsgrund dargelegt abs satz abs satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs beklagten berufungsurteil entscheidungserheblicher weise anspruch rechtliches gehr verletzt versto art abs gg stndigen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts njw rr njw bverfge jeweils festgestellt einzelfall klar ergibt gericht pflicht nachgekommen ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen grundstzlich geht bundesverfassungsgericht davon gerichte parteivorbringen kenntnis genommen erwgung gezogen verpflichtet vorbringen entscheidungsgrnden ausdrcklich befassen einzelheiten bescheiden vgl bgh beschluss mai vi zr wum urteile februar iii zr njw bb juni ii zr njw ii ausfhrungen berufungsgerichts lassen ausreichend erkennen vortrag beklagten kern kenntnis genommen erwgung gezogen aa fr beweiskraft quittungen unerheblich berufungsgericht fotokopien bezogen beschwerde verkennt originale landgericht vorgelegen unstreitig beklagten unterschrieben worden bb berufungsgericht ergebnis recht angenommen beklagten blankettmissbrauch behauptet beklagte beschwerde zitierten aktenstellen ga ii behauptung klgers text quittung mrz ber dm sei zeitlich unterschrift beklagten eingetragen worden lediglich nichtwissen bestritten hierzu vermutungen angestellt bestreiten abs zpo unzulssig unbeachtlich partei grundstzlich gem abs zpo verwehrt eigene handlungen wahrnehmungen nichtwissen bestreiten ausnahmsweise kommt bestreiten eigener handlungen wahrnehmungen betracht partei lebenserfahrung glaubhaft macht gewisse vorgnge mehr erinnern knnen bloe behauptung erinnern reicht indessen bgh urteil oktober ii zr njw aa gutachten sachverstndigen dr brigen entstehungsreihenfolge unterschrift textschrift verwertbaren erkenntnisse gewinnen konnte brauchte berufungsgericht danach befassen cc gleiches gilt fr feststellung berufungsgerichts beklagten htten darlehen ber dm form verrechnungsschecks mrz tage erhalten klger schriftsatz mrz behauptet beklagte scheck rckseite giriert konto eingezogen zunchst unterschrift ihrige anerkannt ausgefhrt rckseite notierte kontonummer stamme kontonummer knne erinnern bestreite nichtwissen rckseite scheck ber dm gehre beklagte bestreiten nichtwissen zurckgezogen bestreiten abs zpo unbeachtlich beide beklagte darber erklren scheck konten etwa scheckrckseite notierten nummer eingezogen ht ten erkundigungen banken einholen knnen mssen vgl bgh urteile april zr njw rr ii oktober aao bb angabe klgers berufungsverhandlung beklagte scheck konto eingereicht sei einzi ge bank beklagten damals geld gewhrt geuert schriftsatzrecht beantragt entscheidung berufungsgerichts willkr lich versto willkrverbot zweifelsfrei fehlerhaften anwendung einfachen rechts anzunehmen hinzu kommen vielmehr fehlerhafte rechtsanwendung bercksichtigung grundgesetz beherrschenden gedanken mehr verstndlich daher schluss aufdrngt sachfremden erwgungen beruht bverfg njw mehr verstndlichen denkbaren aspekt vertretbaren rechtsanwendung berufungsgerichts rede ausfhrungen weiteres entnehmen lsst weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2186. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen august soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt verletzung materiellen rechts gesttzte revision erfolg feststellungen berfielen angeklagte mittter nacht august betagte ehepaar einfamilienhaus nhe berauben whrend ehemann obergeschoss schlief berfall bemerkte brachte jhrige geschdigte erdgeschoss boden hielt fortlaufend augen mund zwischenzeit durchsuchte angeklagte haus geld wertgegenstnden wobei teilweise fndig wurde schmalen sehschlitz konnte geschdigte beobachten angeklagte zusammenhang frage geld gold brotmesser tisch nahm abweisende handbewegung mitangeklagten zurcklegte beide tter gingen davon geschdigte ergreifen messers wahrgenommen folge fand angeklagte weiteres geld wertgegenstnde nahm bevor erster haus verlie kurze zeit spter verlie mitangeklagte haus beide flchteten pkw eheleu te zuvor geschdigte schal abgeschnittenen trageriemen handtasche hnden fen gefesselt worden landgericht angeklagten aufgrund fesselung opfers wegen schweren raubes gem abs nr buchst stgb verurteilt verwirklichung besonders schweren raubes gem abs nr stgb einsatz messers strafkammer verneint geschdigte sicht angeklagten messer wahrgenommen mglichen versuch qualifizierten tatbestands abs nr stgb sei angeklagte zurcklegen messers jedenfalls strafbefreiend zurckgetreten ii feststellungen tragen schuldspruch wegen mittterschaftlich begangenen schweren raubes aufgrund fesselung geschdigten generalbundesanwalt hierzu ausgefhrt reichen beisichfhren verwendungsabsicht irgendeinem zeitpunkt ansetzen tat deren beendigung mithin zeitraum vollendung beendigung raubes entgegen rb fr annahme qualifikationsmerkmals abs nr stgb st rspr bghst bghr stgb abs nr beisichfhren bgh stv nstz senat nstz rr fischer stgb aufl rn gengt tter mittel erst tatort ergreift bghst bghr aao bgh stv nstz nstz rr fischer aao rn feststellung zeugin sei zuvor bevor mitangeklagte tatort verlie schal abgeschnittenen trageriemen handtasche hnden fen gefesselt worden ua rechtfertigt verurteilung angeklagten wegen insoweit qualifizierten raubes fesselung zeugin vornherein getroffenen tatabrede entsprach festgestellt worden lassen feststellungen erkennen angeklagte zeitpunkt fesselung berhaupt haus befand gegebenenfalls daran unmittelbar beteiligt whrend tatausfhrung sei stillschweigenden absprache mitangeklagten ber fesselung kam angeklagte wenigstens kenntnis fesselungsabsicht mitangeklagten tat beteiligt letztgenannten fall mittterschaftlicher zurechnung vgl bgh nstz rr senat nstz fischer stgb rn derartiger feststellungen htte bedurft beurteilen knnen angeklagte qualifikationsmerkmal erfllt mittterschaftlichen grundstzen zuzurechnen schliet senat weist sache entsprechender aufklrung landgericht zurck brigen geht landgericht generalbundesanwalt nher dargelegt zutreffend davon angeklagte qualifikation abs nr stgb ergreifen messers verwirklicht neue tatrichter jedoch gegebenenfalls bercksichtigen bereits ergreifen messers qualifikationsmerkmal abs nr buchst stgb erfllt becker fischer krehl appl ott'],['Soon']]
  2187. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja youtube werbekanal ii uwg pkw envkv abs satz halbsatz richtlinie eu art abs buchst ziffer ii weder internetdienst youtube werbezwecken betriebener videokanal abrufbares werbevideo stellt audiovisuellen mediendienst sinne art abs buchst richtlinie eu dar werbekanal abrufbaren video fr neue personenkraftwagen geworben deshalb angaben ber offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen spezifischen co emissionen beworbenen modelle bgh urteil september zr olg kln lg kln ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftstze juni eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr koch richter prof dr schaffert prof dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte vertreibt deutschland automobile marke unterhlt internetdienst youtube videokanal februar etwa fnfzehn sekunden langes video titel verffentlichte video befand folgender text sekunden km strksten serienmotor geschichte entdecke vertragspartner nhe lass begeistern liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragene klgerin auffassung beklagte werbung angaben offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen co emissionen mssen klgerin zuletzt beantragt beklagte androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs fr neue personenkraftwagen beschleunigung km sekunden werben gem abs verordnung ber verbraucherinformationen kraftstoffverbrauch co emissionen stromverbrauch neuer personenkraftwagen pkw envkv erforderlichen angaben ber offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen spezifischen co emissionen beworbenen fahrzeugs geschieht februar internetplattform youtube videoclip nachstehend wiedergegeben folgen einblendungen youtube internetseite standbildern video sowie drehbuch videos auerdem beklagte erstattung pauschalen abmahnkosten hhe euro nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage stattgegeben lg kln grur rs beklagte berufungsverfahren unterwerfungserklrung abgegeben klgerin angenommen berufungsgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen verurteilung beklagten unterlassung vorstehend wiedergegebenem antrag ausgesprochen olg kln grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage senat beschluss januar gerichtshof europischen union folgende frage vorabentscheidung vorgelegt bgh grur wrp youtube werbekanal betreibt derjenige internetdienst youtube videokanal unterhlt internetnutzer kurze werbevideos fr modelle neuer personenkraftwagen abrufen knnen audiovisuellen mediendienst sinne art abs buchst richtlinie eu koordinierung bestimmter rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber bereitstellung audiovisueller mediendienste gerichtshof europischen union frage folgt beantwortet eugh urteil februar grur wrp peugeot deutschland deutsche umwelthilfe art abs buchst richtlinie eu dahin auszulegen definition begriffs audiovisueller mediendienst weder videokanal ausgangsverfahren rede stehenden internetnutzer kurze werbevideos fr modelle neuer personenkraftwagen abrufen knnen videos fr genommen erfasst parteien einverstndnis revisionsentscheidung schriftlichen verfahren erklrt entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stnden geltend gemachten ansprche nr uwg af verbindung abs pkw envkv begrndung ausgefhrt zulssige klage sei begrndet abs abs nr verbindung anlage abschnitt ii pkw envkv seien angaben offiziellen kraftstoffverbrauchs offiziellen co emissionen geschuldet ausnahmevorschrift abs nr pkw envkv zugunsten audiovisueller mediendienste art abs buchst richtlinie eg greife ii ber revision beklagten zustimmung parteien schriftlichen verfahren entscheiden abs zpo liegt wirksame zustimmung nachdem parteien juli juli frist abs satz zpo zunchst eingehalten konnte erneut zustimmung erklrt grundlage gem abs sat
  2188. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen erstattung notwendigen auslagen nebenklgerin revisionsverfahren findet wegen gleichfalls erfolglosen revision nebenklgerin statt vgl meyer goner stpo aufl rdn rge landgericht mehrfacher hinsicht grundsatz ffentlichkeit hauptverhandlung verletzt bemerkt senat ergnzend soweit landgericht beginn hauptverhandlungstermins oktober verschiedene asservate augenschein genommen sowie zeugin angehrt entgegen sachvortrag revision ausschluss ffentlichkeit geschehen sitzungsniederschrift entnehmen hauptverhandlung oktober whrend vernehmung zeugin fr deren dauer gericht zuvor ffentlichkeit ausgeschlossen unterbrochen sowie termin fortsetzung hauptverhandlung vernehmung zeugin oktober bestimmt worden teilprotokoll fr termin oktober stellt fest ffentlichkeit hergestellt wurde landgericht hauptverhandlung wegen mitgeteilten versptung zeugin zunchst genannten weite ren beweiserhebungen fortsetzte jedoch festgestellt stpo teil hauptverhandlung unzulssig ausschluss ffentlichkeit statt fand hauptverhandlungsprotokoll insoweit offensichtlich unklar widersprchlich stpo grundstzlich beigelegte beweiskraft fr wesentlichen frmlichkeiten verfahrens nr stpo entfallen vgl meyer goner stpo aufl rdn dahinstehen allein schon daraus folgt protokoll eintreffen zeugin deren weiterer einvernahme nunmehr ausdrcklich vermerkt hauptverhandlung ffentlich fortgesetzt unklarheit bzw widersprchlichkeit sitzungsniederschrift ergibt jedenfalls verbindung erst nunmehr stationsreferendarin st ausdrcklich anwesen heit whrend ffentlichen teils hauptverhandlung gestattet wurde abs gvg obwohl referendarin ausweislich protokolls bereits seit beginn fortsetzungstermins anwesend daher schon zeitpunkt verbleiben sitzungssaal htte gestattet mssen ausschluss ffentlichkeit verhandelt worden wre wegen wegfalls beweiskraft protokolls konnte senat erforderlichen feststellungen verfahrensgeschehen wege freibeweises treffen ergibt aufgrund bereinstimmenden dienstlichen erklrungen vorsitzenden richterin strafkammer proto kollfhrers hauptverhandlung termin oktober fortsetzung vernehmung zeugin ffentlich gefhrt wurde daher dahinstehen revisionsrge schon deswegen boden entzogen hauptverhandlungsprotokoll nachtrglich sinne berichtigt wurde generalbundesanwalt anschluss tragenden bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs abweichenden erwgungen urteil strafsenats bundesgerichtshofs januar str nstz meint fr anberaumung fortsetzungstermins oktober termin oktober ffentlichkeit hergestellt bgh becker nstz rr nr verfahrensvorgngen vernehmung zeugin enger verbindung standen daher ausschluss ffentlichkeit ebenfalls erstreckte zhlen neben angaben zeugin veranlassten augenscheinseinnahmen bgh nstz erklrungen angeklagten stpo meyer goner aao gvg rdn diemer kk aufl gvg rdn entsprechend ffentlichkeit hergestellt angeklagte hauptverhandlungstermin november ffentlicher sitzung vorgefhrten videofilmen erklrte winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  2189. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen juni soweit betrifft einzelstrafaussprchen fllen ii sowie gesamtstrafenausspruch fllen ii sowie gesamtstrafenausspruch soweit revidierenden angeklagten betrifft zugehrigen feststellungen aufge hoben umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen revision angeklagten ge nannte urteil dahingehend gendert fall ii tateinheitliche verurteilung angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge entfllt einzelstrafe fnf jahre herabgesetzt weitergehenden revisionen verworfen angeklagte tels tragen kosten rechtsmit grnde landgericht angeklagten wegen ban denmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten sowie angeklagten wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen davon fall tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt verfall wertersatz angeordnet hiergegen sachrge gesttzten revisionen angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo feststellungen landgerichts schlossen angeklag te beiden brder mitangeklagten mi mrz zusammen knftig kokain drei stelligen grammbereich handel treiben angeklagte kmmerte operative geschft kontakt niederlanden ansssigen hauptlieferanten mi hielt fhrer gruppe fr eingenommenen gelder verantwortlich whrend untergeordneter stellung abver kauf kokains bernahm zeit mai juni bezog angeklagte fnf fllen ge sondert verfolgten kokain dreistelligen grammbereich flle ii angeklagte bezog abnehmer brdern kokain eigene rechnung eigenen kunden stamm verkaufte ende juni kaufte angeklagte fr gruppe fr ii angeklagte klagten gramm kokain fall nherte ttergruppe angeim laufe tatzeitraums immer mehr august mitglied bande wurde eigenschaft erwarb zusammen gramm kokain niederlanden abholte fall ii auerdem kaufte angeklagte weitere gramm kokain august fall ii september bezogen angeklagten letztmals knapp gramm kokain fall ii ii erwgungen landgerichts strafzumessung hinsichtlich angeklagten begegnen rechtlichen bedenken strafkammer fhrt aufgrund annahme minderschweren fllen sei jeweils strafrahmen abs btmg auszugehen lsst nhere ausfhrungen gesetzesfassung besorgen landgericht rechtsfehlerhaft fllen gesetz nderung arzneimittelrechtlicher vorschriften juli bgbl wirkung ab juli eingefhrten strafrahmen abs btmg ausgegangen freiheitsstrafe sechs monaten zehn jahren vorsieht bemessung einzelstrafen fr juli begangenen straftaten fllen ii jedoch juli geltende strafrahmen abs btmg fassung oktober zugrunde legen freiheitsstrafe sechs monaten fnf jahren vorsah abs stgb senat ausschlieen einzelstrafen genannten fllen niedriger ausgefallen wren landgericht erkannt htte gesetzgeber obergrenze fr minder schwere flle gem abs btmg erst whrend tatzeitraums verdoppelt verhngten einzelstrafen fllen ii sowie verhngte gesamtstrafe daher betreffend angeklagten aufzuheben gem satz stpo aufhebung einzelstrafen fllen ii gesamtstrafenausspruchs insoweit mittter verurteilten revidierenden mitangeklagten erstrecken hinsichtlich angeklagten fhrt sachrge gebotene umfassende berprfung urteils wegfall tateinheitlichen verurteilung fall ii wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge neben angeklagten verwirklichten merkmal bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge erfllt verbindet handeltreiben rahmen gterumsatzes aufeinander folgenden teilakte insbesondere teilakt unerlaubten einfuhr einzigen tat bgh btmg konkurrenzen bgh nstz rr senat setzt gem abs stpo einzelstrafe fall ii
  2190. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ecli de bgh biizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr drescher richter born sunder richterin grneberg richter sander beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klger seit geschftsfhrer beklagten bzw deren rechtsvorgngerin bestellt befristeten vertrgen zuletzt dezember angestellt beklagte bzw deren rechtsvorgngerin ursprnglich mehr mitarbeiter vertragsabschlssen gebildeten aufsichtsrat vertreten worden dezember beriet aufsichtsrat ausweislich tagesordnung telefonisch ber information ber nderungen geschftsfhrung wobei parteien streitig dabei klger ging selben tag schlossen parteien unbefristeten geschftsfhreranstellungsvertrag ab januar fr beide seiten frist sechs monaten kndbar nr klger fr fall ordentlichen kndigung entschdigung hhe fixen anteils jahresgehalts hhe zustehen fr beklagte handelte deren aufsichtsrat vertreten aufsichtsratsvorsitzenden mag zeitpunkt vertragsschlusses beklagte weni ger mitarbeiter bereits januar kndigte beklagte vertreten aufsichtsratsvorsitzenden anstellungsvertrag zahlte geschftsfhrergehalt fr sechs monate verweigerte jedoch zahlung entschdigung klger verlangt beklagten zahlung entschdigung auffassung anstellungsvertrag sei wirksam geschlossen worden insbesondere sei beklagte wirksam vertreten stehe kompetenz abschluss anstellungsvertrags drittelbeteiligungsgesetz unterfallenden beklagten gesellschafterversammlung sei davon auszugehen aufsichtsrat gesellschafterbeschluss abschluss vertrags bevollmchtigt worden sei landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht zurckgewiesen hiergegen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde ii beschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidungserheblicher weise anspruch klgers rechtliches gehr verletzt abs zpo vernehmung vorsitzenden aufsichtsrats mag partei begrndung abgelehnt behauptung klgers gesellschafterversammlung beschluss ber geschftsfhreranstellungsvertrag gefasst aufsichtsrat umsetzung beauftragt sei blaue hinein aufgestellt nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots verstt art abs gg prozessrecht sttze mehr findet ablehnung klger vernehmung vorsitzenden aufsichtsrats mag partei angebotenen beweises findet prozess recht sttze ablehnung beweises fr erhebliche tatsache zulssig beweis gestellte tatsache ungenau bezeichnet erheblichkeit beurteilt blaue hinein aufgestellt worden mithin luft gegriffen deshalb rechtsmissbrauch darstellt bgh urteil januar ii zr zip rn urteil juni iii zr zip rn annahme rechtsmissbruchlichen verhaltens allerdings zurckhaltung geboten dabei bedenken beweisfhrer grundstzlich gehindert tatsachen behaupten ber genauen kenntnisse lage dinge fr wahrscheinlich hlt unzulssiger ausforschungsbeweis liegt erst beweisfhrer greifbare anhaltspunkte fr vorliegen bestimmten sachverhalts willkrlich behauptungen aufs geratewohl blaue aufstellt regel willkr angenommen knnen jegliche tat schliche anhaltspunkte fehlen bgh urteil mai xi zr bghz rn beschluss januar xi zr bkr rn beschluss oktober zr grundeigentum rn entgegen sicht berufungsgerichts fehlten jegliche anhaltspunkte fr vorliegen wissen aufsichtsratsvorsitzenden gestellten tatsache klger vielmehr anhaltspunkte vorgetragen fr befassung alleingeschftsfhrungsbefugten vertreters alleingesellschafterin geschftsfhreranstellungsvertrag klgers beauftragung aufsichtsrats bzw vorsitzenden umsetzung sprechen aa schon umstand telefonkonferenz aufsichtsrats dezember vorgesehen tagesordnung information aufsichtsrats ber nderungen geschftsfhrung gegenstand bietet anhaltspunkt lsst begrndung verneinen beim klger gerade nderung angestanden teilnahme mag geschftsfhrer alleingesell schafterin aufsichtsratsmitglied unterstellt bloen information fr beschluss ma
  2191. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof hubert dr schfer beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg mrz verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf besonders schweren brandstiftung versuchten betruges tatschlichen grnden freigesprochen hinsichtlich brandstiftungsdelikts tterschaft bzw verwirklichten anstiftung berzeugen vermochte hiergegen wendet staatsanwaltschaft revision beschwerdefhrerin rgt verfahrensversto verletzung gerichtlichen aufklrungspflicht abs stpo beanstandet sachlichrechtlich beweiswrdigung landgerichts unvollstndig widersprchlich allgemeine denkgesetze verstoend rechtsmittel bleibt grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg becker pfister hubert sost scheible schfer'],['Soon']]
  2192. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bb formularmiger bertragung pflicht vornahme schnheitsreparaturen mieter vorgabe fenster tren wei streichen unangemessen benachteiligt fhrt unwirksamkeit abwlzung schnheitsreparaturen mieter insgesamt bgh urteil januar viii zr lg berlin ag schneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin januar zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte dezember februar mieterin wohnung klgerin mietvertrag enthlt hinsicht lich schnheitsreparaturen folgende formularklauseln mieter verpflichtet whrend mietverhltnisses anfallenden schnheitsreparaturen eigene kosten durchzufhren schnheitsreparaturen fachgerecht folgt auszufhren tapezieren anstreichen wnde decken streichen fubden heizkrper einschlielich heizrohre innentren sowie fenster auentren innen nr allgemeinen schnheitsreparaturen mietshusern folgenden zeitabstnden erforderlich kchen bdern duschrumen drei jahre wohn schlafrumen fluren dielen toiletten fnf jahre rumen sieben jahre anlage mietvertrag ausfhrung schnheitsreparaturen trbltter trrahmen fensterflgel fensterrahmen ausgenommen kunststoff aluminium dachfenster sowie fertig beschichtete trbltter wei lackieren klgerin zahlung davon wegen unterlassener schnheitsreparaturen nebst zinsen begehrt amtsgericht beklagte zahlung nebst zinsen wegen beschdigten arbeitsplatte verurteilt weitergehende klage abgewiesen berufungsinstanz klgerin kaution verfolgten ansprchen verrechnet rechtsstreit hhe betrages einseitig fr erledigt erklrt landgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin unterlassene schnheitsreparaturen gesttzten schadensersatzanspruch entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht lg berlin ge begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe schadensersatzanspruch wegen unterlassener schnheitsreparaturen formularvertraglichen schnheitsreparaturklauseln wegen unangemessener benachteiligung mieters gem abs bgb unwirksam seien mieter vorgegeben innenfenster tren wei streichen darin liege beschrnkung beklagten gestaltung wohnung whrend dauer mietverhltnisses fr anerkennenswertes interesse klgerin gebe interesse klgerin einheitlichen gestaltung zimmertren sowie auentre fenster innen laufenden mietverhltnis sei erkennbar entgegen ansicht klgerin betreffe farbwahlklausel laufende mietverhltnis einschrnkung fr renovierungen mieter whrend laufenden mietverhltnisse durchfhre gelte sei bestimmung entnehmen folge unangemessenen einengung mieters farbvorgabe schnheitsreparaturen sei unwirksamkeit berwlzung schnheitsreparaturen mieter schlechthin liee mieter unangemessen benachteiligende beschrnkung gestaltungsmglichkeiten streichung zusatzklausel beseitigen wre indes inhaltliche vernderung mieter auferlegten pflicht vornahme schnheitsreparaturen sache geltungserhaltende reduktion sei unzulssig verpflichtung inhaltliche ausgestaltung zwei verschiedenen klauseln geregelt seien ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand revision zurckzuweisen recht berufungsgericht angenommen anlage mietvertrages enthaltene farbvorgabe wei beim anstrich innentren sowie innenseiten fenster auentr mieter unangemessen benachteiligt gem abs satz bgb unwirksamkeit abwlzung schnheitsreparaturpflicht insgesamt fhrt formularklausel mieter whrend mietzeit generell dekoration vorgegebenen ausfhrungsart farbwahl verpflichtet dadurch gestaltung persnlichen lebensbereichs einschrnkt dafr anerkennenswertes interesse besteht benachteiligt mieter unangemessen senatsurteile mrz viii zr nzm tz juni viii zr nzm tz februar viii zr nzm tz beurteilenden klausel fall gibt fr innentren sowie innenseiten fenster auentr allgemein weien anstrich enthlt beschrn
  2193. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder fr recht erkannt revision klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers hauptantrgen berufungsantrge zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte beitrittserklrungen juli anlage september anlage atypisch stiller gesellschafter beklagten aktiengesellschaft rahmen beteiligungsprogramms classic einmaleinlage hhe jeweils dm zuzglich agios klger zahlte beteiligungssummen zuzglich agio erhielt ausschttungen hhe schreiben anwaltlichen bevollmchtigten november anlage erklrte klger auerordentliche kndigung beteiligung vorsorglich deren widerruf haustrwiderrufsgesetz sowie anfechtung wegen arglistiger tuschung verlangte wege schadensersatzes rckzahlung beteiligung geleisteten zahlungen abzglich erhaltener ausschttungen zahlung nebst zinsen sowie feststellung beklagten keinerlei ansprche atypisch stillen beteiligungsvertrgen mehr zustehen hilfsweise berechnung zahlung auseinandersetzungsguthabens gerichtete klage landgericht abgewiesen berufung klgers erfolglos geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger klagebegehren hauptantrgen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht soweit berufung klgers berufungsinstanz gestellten hauptantrgen zurckgewiesen worden berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger knne beklagte schadensersatzansprche rckabwicklung atypisch stillen gesellschaftsbeteiligung erfolg geltend vorliegenden fall mehrgliedrigen atypischen stillen gesellschaft fnden grundstze fehlerhaften gesellschaft anwendung folge klger beklagte auflsung gesellschaftsverhltnisses ex nunc anspruch abfindungsguthaben lge konstruktion immer neuen jeweils zweigliedrigen stillen gesellschaften jeweiligen neuen einzelnen anlegern vorliegende vertrag regele vielmehr beteiligung mehrgliedrigen atypisch stillen gesellschaft dergestalt einzelnen stillen gesellschaftern untereinander geschftsinhaber insgesamt einzige atypisch stille gesellschaft bestehe soweit bundesgerichtshof ausnahme grundstzen fehlerhaften gesellschaft fr zweigliedrige stille gesellschaft zugelassen sei mageblich darauf abgestellt worden rechtsbeziehung zweiseitige beschrnkt sei somit vielschichtigeren interessenlage fehle sei vorliegenden konstruktion nhe publikumsgesellschaft rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts vorliege beteiligungsbetrge stillen gesellschafter bildeten vermgen handelsgeschfts zwangslufig falle rckabwicklung beteiligung rckzahlung einlage erfolgen bestehe daher gefahr windhundrennens stillen gesellschafter deshalb sei einzelne gesellschafter abfindungsanspruch verweisen ii revision klgers begrndet berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen parteien blo zweigliedriges gesellschaftsverhltnis zustande gekommen klger mehrgliedrigen stillen gesellschaft form publikumsgesellschaft beigetreten invollzugsetzung fr fall etwaiger anfnglicher mngel grundstze ber fehlerhafte gesellschaft anwendung finden entgegen auffassung berufungsgerichts schliet anwen dung grundstze fehlerhaften gesellschaft anspruch klgers ersatz vermgensschden vorbringen pflichtwidriges verhalten fr beklagte handelnden personen zusammenhang beitritt gesellschaft entstanden jedoch vornherein anwendung grundstze fehlerhaften gesellschaft anleger mehrgliedrigen stillen gesellschaft beteiligt anrechnung beendigung fehlerhaften gesellschaftsverhltnisses gegebenenfalls zustehenden abfindungsanspruchs geschftsinhaber ersatz darber hinausgehenden schadens verlangen dadurch gleichmige befriedigung etwaiger abfindungsoder auseinandersetzungsansprche
  2194. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts regensburg dezember kosten schuldnerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde gem abs satz nr zpo abs inso abs zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig grnde fr sachentscheidung gem abs zpo vorliegen entgegen ansicht rechtsbeschwerde verletzt angefochtene entscheidung anspruch schuldnerin rechtliches gehr art abs gg daher entscheidung sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich anspruch rechtliches gehr verpflichtet gericht ausfhrungen verfahrensbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen grundstzlich davon auszugehen geschehen gericht entscheidungsgrnden ausdrcklich vorbringen befasst besondere umstnde zweifelsfrei darauf schlieen lassen tatschliches vorbringen berhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen worden lsst versto art abs gg feststellen bverfge bghz schluss mglich beschwerdegericht meinung rechtsbeschwerde bergangenen vortrag schuldnerin schreiben dezember rechtsgrnden bercksichtigen durfte wiedereinsetzung begrndenden tatsachen mussten gem abs satz zpo bereits wiedereinsetzungsantrag november enthalten knnen grundstzlich nachgeholt beschwerdeverfahren zulssig ergnzung fristgerecht gemachten erkennbar unklaren unvollstndigen angaben deren aufklrung zpo geboten bgh beschl mrz ix zb famrz mai xii zb njw rn st rspr zller greger zpo aufl rn rn fall handelt fehlende vertretungsmacht rechtsanwlte denen erffnungsbeschluss zugestellt wurde erstmals schreiben dezember geltend gemacht wurde sachvortrag schreiben dezember kam brigen deshalb antrag wiedereinsetzung vorigen stand innerhalb frist abs zpo gestellt wurde antragsfrist zwei wochen begann nachdem schuldnerin oktober schreiben registergerichts oktober erhalten dadurch kenntnis beschluss insolvenzgerichts erlangt abs zpo abgelaufen schuldnerin schreiben november wiedereinsetzung vorigen stand beantragte wiedereinsetzung versumte wiedereinsetzungsfrist kommt betracht schuldnerin rechtzeitig ber art form frist mglichen rechtsbehelfs htte informieren mssen bgh beschl mrz xii zb njw wiedereinsetzung amts wegen abs satz halbsatz zpo hinblick innerhalb frist abs zpo eingereichte schreiben oktober beschwerde gelten scheidet zeitpunkt tatschlichen voraussetzungen fr wiedereinsetzung weder offenkundig aktenkundig bgh beschl oktober ix zb wm ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag regensburg entscheidung lg regensburg entscheidung'],['Soon']]
  2195. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer mnke prof dr gehrlein caliebe beschlossen senat beabsichtigt revision zpo zurckzuweisen grnde angefochtene entscheidung wirft fragen grundstzlicher bedeutung nachteil beklagten rechtsfehlern beeinflusst landgericht zutreffend festgestellt beim vertrieb anlage verwendete prospekt mngeln behaftet mitverschulden klger deren ansprche mangels konkreter kenntnis prospektfehler verjhrt vgl sen urt dezember ii zr zip scheidet vergeblich wendet beklagte zug zug verurtei lung beansprucht anleger zweigliedrigen stillen gesellschaft schadensersatz rckzahlung einlage steht auseinandersetzungsguthaben gesellschaft sen urt mrz ii zr nzg entscheidung einlage zurckzufordern gestellt sei niemals stiller gesellschafter anleger verhltnis prospekt vertriebsverantwortlichen festhalten lassen abtretbarer abfindungsanspruch besteht zweigliedrigen stillen gesellschaft zuletzt genannten fall mehr andernfalls kme ber rckgriffsanspruch anspruch genommenen prospektverantwortlichen strkeren belastung unternehmens unmittelbar anspruch genommen wrde zug zug verurteilung geht folglich leere vielmehr vorbehalt beschwerte beklagte gesellschaft blick klageanspruch gesamtschuldner bgb auseinanderzusetzen goette kraemer gehrlein mnke caliebe vorinstanzen ag hohenschnhausen entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2196. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr graf bellay richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr radtke staatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwltin verhandlung verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mnchen juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts mnchen zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht anordnung unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus abgelehnt hiergegen richtet revision staatsanwaltschaft erfolg beschuldigte erstmals diagnostizierten paranoiden schizophrenie leidet benutzte juni bahn ging aufgrund wahnhaften vorstellung davon bahn personen film befinden wrden gerne schauspielerin wre rolle spielen msse bahn vermuteten regisseur schauspielerischen fhigkeiten berzeugen dadurch filmrolle erhalten vorstellung entschloss darstellung bedrohung begab geschdigten arbeitskollegen bahn ebenfalls benutzte einhandmesser beschuldigte handtasche mitgefhrt bereits jackentasche gesteckt messer hand trat geschdigte heran hielt cm lange klinge abstand zwei zentimetern hals uerte dran kam daraufhin gerangel wobei geschdigte versuchte arm messer wegzudrcken whrend beschuldigte messer mindestens viermal hals geschdigten fhrte erst eingreifen fahrgastes allerdings ebenfalls gefahr stand klinge getroffen gelang beschuldigen messer wegzunehmen sitzbank lange fixieren polizei eintraf ii landgericht sachverstndig beraten festgestellt beschuldigte zeitpunkt tatbegehung zustand schuldunfhigkeit gem stgb gehandelt anordnung unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus gem stgb strafkammer abgesehen wahrscheinlichkeit hheren grades dafr gesehen beschuldigte infolge erkrankung weitere erhebliche straftaten begehen daher fr allgemeinheit gefhrlich ua demgegenber kam strafkammer beigezogene psychiatrische sachverstndige ergebnis beschuldigten behandelten ausreichend behandelten zustand medizinischer sicht weitere erhebliche anlasstat entsprechende aggressionstaten erwarten seien ua iii ausfhrungen gefhrlichkeitsprognose strafkammer rechtsfehlerfrei ausfhrungen sachverstndigen auseinandergesetzt medizinischer hinsicht gefolgt jedoch hinsichtlich gefhrlichkeit beschuldigten zweifel berwinden konnte ua tatrichter gehalten sachverstndigen folgen kommt ergebnis konkret ausfhrungen sachverstndigen auseinandersetzen tatrichter sofern schwierigen frage rat sachverstndigen anspruch genommen frage widerspruch gutachten lsen darlegungen einzelnen wiedergeben insbesondere stellungnahme gesichtspunkten tatrichter abweichende auffassung sttzt bgh urteil juni str beschlsse juni str nstz juni str nstz vorliegend strafkammer prognose wonach beschuldigten akute fremdgefhrdung ausgehe derzeitigen psychischen zustand beschuldigten deren vorbildliche krankheitseinsicht bisher straffreien lebensweg gesttzt auerdem darauf beschuldigte hauptverhandlung stets konzentriert gefolgt sei kontakt gehalten adquat reagiert immer beweis gestellt krankheitseinsicht fassade ua insoweit landgericht gerade feststellungen sachverstndigen auseinander gesetzt wonach beschuldigte theoretisch wisse krank sei realistischen einschtzung fehle konkreter umgang erkrankung vorhanden sei ua zudem knne aktuelle medikation beschuldigten dauer beibehalten zumal vergangenheit bereits mehrfach zustzliche neuroleptika untersttzung medikation erforderlich seien htte tatrichter bercksichtigen mssen prognose verhalten beschuldigten hauptverhandlung sttzt vorlufig untergebracht dabei aufsicht medikamentiert auerdem landgericht aussagen sachverstndigen zeugin betreuenden psychologin wonach schwierig sei beschuldigte patientengemeinschaft integrieren medikation zunchst problematisch zeitpunkt hauptverhandlung mglich sei beschuldigte depotprparat einzustellen ua ebenso
  2197. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin dezember abs stpo schuldspruch dahin gendert tateinheitliche verurteilung wegen versuchter brandstiftung fall entfllt angeklagte versuchten schweren brandstiftung brandstiftung versuchten brandstiftung schuldig rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen versuchter brandstiftung zwei fllen fall tateinheitlich versuchter schwerer brandstiftung wegen brandstiftung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt unterbringung angeklagten siche rungsverwahrung angeordnet revision angeklagten fhrt aufgrund sachrge nderung schuldspruchs aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch grnden antragsschrift generalbundesanwalts ndern rechtsfolgenausspruch hlt sachlichrechtlicher prfung stand landgericht psychiatrischen sachverstndigen folgend angeklagten fr uneingeschrnkt schuldfhig erachtet leichte debilitt grenze intellektuellen minderbegabung festgestellt befunden angeklagten gezeigten verhaltensaufflligkeiten psychische strung fehlentwicklung persnlichkeitsstrung klinisch psychiatrischen sinne zurckzufhren hintergrund sozialen fehlentwicklung bercksichtigung beeintrchtigung intellektuellen leistungsfhigkeit sehen seien liege schdlicher gebrauch abhngigkeit alkohol leichte intelligenzminderung soziale fehlentwicklung schdliche gebrauch alkohol emotionale erregbarkeit knnten richtung psychopathologischen voraussetzungen addiert vorliegen erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit zeit unmittelbar nacheinander begangenen taten sprchen trotz maximalen blutalkoholkonzentration insbesondere blutentnahme rztlich festgestellten psychodiagnostischen kriterien trotz umfangreichen abhandlung gesichtspunkte angefochtenen urteil vermit senat errterung frage bedeutung deliktstypus brandstiftung jeweilige tatmotiv fr etwaige verminderung schuldfhigkeit angeklagten abgeurteilten taten angeklagte schon zweimal schwere brandstiftung begangen weitere abgeurteilte taten wegen mibrauchs notrufen bezug angeblichen brnden frher festgestellte ausgeurteilte brandlegungen kommen hinzu fall blieb angeklagte zusammen dreijhrigen mdchen seelenruhig neben brand gesetzten wohnzimmertisch sitzen indiziert affinitt angeklagten feuer deren etwaige bedeutung fr frage verminderter schuldfhigkeit angeklagten errterung bedurfte senat ausschlieen angeklagte begehung abgeurteilten taten etwa schuldunfhig wre mu jedoch gesamten rechtsfolgenausspruch aufheben neue tatrichter zunchst entscheiden angeklagte drei taten voraussetzungen stgb gehandelt strafen neu bemessen weiteren entscheidung ber anordnung maregel weist senat folgendes sollten merkmale stgb sicher festgestellt kommt unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb betracht dabei allerdings beachten etwa festgestellte alkoholsucht besonders engen voraussetzungen anordnung maregel fhren bghst falls neben gegebenen bedingungen unterbringung sicherungsverwahrung stgb voraussetzungen unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb fr gegeben erachtet gebhrt gem abs stgb unterbringung psychiatrischen krankenhaus regelmig vorzug bghr stgb sicherungszweck harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  2198. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen antrge angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision zurckgewiesen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart april unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde angeklagten anschlu verkndung urteils landgerichts april rechtsmittelverzicht erklrt neun monate spter schreiben februar revision eingelegt beantragt wiedereinsetzung versumung frist einlegung revision gewhren begrnden rechtsmittelverzichtserklrung beruhe irrtum strafbarkeit wegen betruges rechtsmittelverzicht sei bestandteil urteilsabsprache beides erfolg fhren revisionen unzulssig versptet eingelegt wurden abs abs stpo wiedereinsetzungsantrge erfolg insoweit differenzieren soweit vorgebracht rechtsmittelverzicht sei irrigen annahme erfolgt schuldspruch wegen betruges sei sachlich rechtlich zutreffend whrend bundesgerichtshof parallelverfahren spter beschlu juni str strafbarkeit wegen betruges verneint handelt lediglich motivirrtum irrtum einflu wirksamkeit rechtsmittelverzichts vgl bgh nstz rr bghr stpo abs rcknahme insoweit zugleich mglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand ausgeschlossen soweit geltend gemacht rechtsmittelverzicht sei bestandteil urteilsabsprache unterstellt sei qualifizierte belehrung erfolgt wre rechtsmittelverzicht unwirksam beschlu groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs mrz gsst angeklagten htte danach einwchige frist einlegung revision abs stpo verfgung gestanden hierauf gesttzte wiedereinsetzungsantrag wre indes unbegrndet unkenntnis angeklagten verteidigers bisheriger rechtsprechung bundesgerichtshofs wirksamkeit abgesprochenen rechtsmittelverzichts gar genannten beschlu groen senats fr strafsachen liegt verhinderung sinne satz stpo bgh groer senat aao vgl bgh beschlu april str unstatthafte einwirkungen weder glaubhaft gemacht vorgetragen nack wahl elf kolz graf'],['Soon']]
  2199. [['bundesgerichtshof beschluss iii za august rechtsstreit antragsteller antragsgegner verfahrensbevollmchtigte iii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter dr herrmann hucke seiters richterin pentz sowie richter tombrink beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli abgelehnt grnde prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo antragsteller beabsichtigte rechtsbeschwerde jedoch erfolgsaussicht rechtsmittel statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen abs zpo beide voraussetzungen liegen rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht beschwerdegericht htte rechtsbeschwerde zulassen mssen vgl bgh beschluss november ii zb njw rr herrmann hucke pentz seiters tombrink vorinstanzen lg detmold entscheidung olg hamm entscheidung vorinstanzen lg detmold entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  2200. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb gi vorstzlich sittenwidrigen schdigung erteilung fingierten rechnung kollusiven absprache schdigers mitarbeiter geschdigten beruht bgh urteil juni viii zr olg stuttgart lg stuttgart viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter dr hbsch dr beyer ball wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin erkannt worden insgesamt neu gefat berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts stuttgart september zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelzge rechts wegen tatbestand klgerin stand jahren damals bezeichnung beklagten geschftsbezie hungen deren rahmen beklagte fr klgerin messen organisierte zeitraum mai august gewhrte beklagte bzw deren geschftsfhrer teil ber ebenfalls gehren de unternehmen sogenannten gruppe einzelnen marketingabteilung klgerin beschftigten mitarbeitern private zuwendungen geschenke erheblichem umfang vergabe auftrgen bercksichtigt klgerin wichtige auftragsgeberin beklagten sowie gruppe zuwendungen beklagten umfaten irlandreise fr zwei personen kchenmaschinen stereoanlagen containerkche sowie hostessenkurse fr mitarbeiterinnen klgerin kurz april fhrte geschftsfhrer beklagten klgerin damals beschftigen zeugen telefonat ziel klgerin vergtung fr beklagten mitarbeiter klgerin gemachten zuwendungen erreichen telefonat diktierte zeuge geschftsfhrer beklagten ver schiedene berwiegend lederwaren beziehende einzelposten hierber beklagten fingierte rechnung erstellen lassen dabei sowohl zeuge geschftsfhrer beklag ten bewut weder klgerin bestellt geliefert worden geschftsfhrer beklagten legte anschlieend klgerin rechnung april ber dm zahlung genannten einzelposten umfate rechnung wurde klgerin juni bezahlt parteien unstreitig frhere mitarbeiter klgerin einschaltung beklagten lederwaren firma werbegeschenke bestellt klgerin ausgeliefert wurden nachdem juni juli staatsanwaltliche ermittlungen beteiligten mitarbeiter klgerin eingeleitet worden juli strafbefehl geschftsfhrer beklagten wegen vorteilsgewhrung beihilfe untreue ergangen zahlte beklagte juni klgerin betrag dm zuzglich zinsen insgesamt dm begrndung zurck hierbei handele teilbetrag rechnung april beklagten zustehe insoweit leistung klgerin erbracht klage nimmt klgerin beklagte rckzahlung restlichen rechnungsbetrages dm zuzglich zinsen anspruch beklagte behauptet demgegenber klgerin vertreten mitarbeiter mrz lederwaren werbegeschenke bestellt einschaltung firma gmbh folgenden firma zwischenhndlerin fir ma erworben klgerin ausgeliefert worden seien hierber firma beklagten rechnung oktober ber dm erteilt beklagten februar bezahlt worden sei rahmen kurz april gefhrten telefongesprchs zeugen geschftsfhrer be klagten einverstndnis darber bestanden forderung fr lederwaren firma leistungen mitarbeiter klgerin rechnung april hineingerechnet sollten hilfsweise beklagte aufrechnung forderung lederwarenlieferung gegenber klageforderung erklrt klgerin demgegenber behauptet gelieferten lederwaren aufgrund rechnung firma mai ber dm juni unmittelbar bezahlt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht beklagte lediglich zahlung betrages dm nebst zinsen verurteilt brigen klage abgewiesen revision erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde begrndung berufungsgericht ausgefhrt beklagte geleisteten zahlung dm knne klgerin ber beklagten bereits zurckbezahlten dm hinaus lediglich betrag dm ungerechtfertigte bereicherung zurckverlangen sei juni geleistete zahlung klgerin beklagte unstreitig fingierte rechnung beklagten april ber dm erfolgt parteien sei unstreitig rechnung entsprechende kaufpreisverbindlichkeit klgerin bestanden beklagte berufe jedoch rechtsgrund fr klgerin geleistete zahlung soweit betrag dm bersteige kaufpreisschuld klgerin gegenber beklagten aufgrund mrz erfolgten bestellung lieferung rechnung firma oktober
  2201. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet mrz boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja brao abs abs satz abs satz partgg gg art abs art abs partnerschaftsgesellschaft gem abs satz brao gesellschafterin rechtsanwaltsgesellschaft anschluss fortfhrung bgh beschluss juli patanwz bghz bgh urteil mrz anwz brfg anwaltsgerichtshof baden wrttemberg ecli de bgh uanwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung mrz prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwalt dr kau rechtsanwltin merk fr recht erkannt berufung klgerin urteil ii senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg juni zurckgewiesen klgerin kosten berufungsverfahrens tragen gegenstandswert berufungsverfahrens festgesetzt tatbestand klgerin rechtsanwaltsgesellschaft mbh wurde februar drei rechtsanwlten gesellschafter geschftsfhrer gegrndet unternehmensgegenstand klgerin beratung vertretung rechtsangelegenheiten regelung nheren voraussetzungen zuknftiger gesellschafter enthielten weder grndungsurkunde gesellschafterbeschluss juli erfolgter nderung gesellschaftsvertrag april lie beklagte rechtsanwaltskammer klgerin rechtsanwaltsgesellschaft abs brao kurz darauf april bertrugen gesellschafter smtliche geschftsanteile klgerin partmbb rechtsanwlte steuerberater seit jahr eingetragene partnerschaftsgesellschaft beschrnkter berufshaftung folgenden partnerschaftsgesellschaft geschftsgegenstand mehr rechtsanwlten partnern bestehenden gesellschaft gem partnerschaftsregister gemeinschaftliche berufsausbung partner rechtsanwlte steuerberater berrtlicher partnerschaft sowie ttigkeiten jeweiligen berufsrecht zulssig klgerin zeigte beklagten vorgenannte bertragung geschftsanteile daraufhin teilte beklagte beteiligung partnerschaftsgesellschaft klgerin sei gesetzlichen bestimmungen ber mglichen gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft abs satz brao vereinbaren grund klgerin dargelegt partnerschaftsgesellschaft klgerin beruflich ttig sei abs satz brao komme widerruf zulassung klgerin gem abs satz brao betracht hierauf erklrte klgerin teile rechtsauffassung beklagten strebe gerichtliche klrung rechtsfrage beklagte forderte klgerin sodann gem abs satz halbs brao fristsetzung gesetz entsprechenden zustand rckbertragung geschftsanteile herzustellen anderenfalls kndigte widerruf zulassung klgerin rechtsanwaltsgesellschaft verlangte rckbertragung erfolgte widerrief beklagte bescheid juni gem abs satz brao zulassung klgerin wegen verstoes beteiligung partnerschaftsgesellschaft klgerin gesetzlichen bestimmungen ber gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft abs satz brao hiergegen erhobenen widerspruch klgerin beklagte widerspruchsbescheid august zurckgewiesen klgerin daraufhin erhobene anfechtungsklage vorbezeichneten bescheide beklagten anwaltsgerichtshof abgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt beklagte zulassung klgerin gem abs satz brao rechtmig widerrufen klgerin voraussetzungen abs brao mehr erflle wortlaut abs satz brao knne schluss gezogen angehrige darin genannten freien berufe sollten gesellschafter rechtsanwalts gmbh hingegen etwa juristische personen eigener beteiligten berufsangehrigen rechtlich losgelster rechtspersnlichkeit gesetzbegrndung sei beabsichtigt geschftsanteile gesellschaftern ungeteilt zustehen mssten daher berufsangehrige gesellschaft brgerlichen rechts gesamthnderischen verbundenheit gesellschafter rechts patentanwaltsgesellschaft knnten fr sonderfall halten anteilen patentanwalts gmbh beschrnkten gesellschaft brgerlichen rechts fr satzung gmbh sichergestellt sei gesellschaft brgerlichen rechts personen angehren drften smtliche berufsrechtlichen anforderungen erfllten bundesgerichtshof abs brao inhaltsgleichen bestimmung abs patentanwaltsordnung pao jedoch entschieden gesellschaft anteile patentanwaltsgesellschaft halten knne bghz gesetzlichen regelungen rechtsanwalts gmbh bertragende entscheidung bedeute entgegen ansicht klgerin jedoch partnerschaftsgesellschaft beschrnkter berufshaftung erst recht gese
  2202. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle mai zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo dabei senat erfolgsaussichten revision geprft verneint vgl bverfgk ff gilt soweit berufungsgericht richtig davon ausgegangen voraussetzungen abs satz bgb juni geltenden fassung sei gengt mitdarlehensnehmer mitbesitz textform erteilten widerrufsbelehrung erlangten olg frankfurt main beschluss januar juris rn ff olg hamm wm blow wub martis meinhof mdr mnchkommbgb fritsche aufl rn fn staudinger kaiser bgb neubearb rn aa knops martens wm weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt ellenberger joeres menges vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung matthias dauber'],['Soon']]
  2203. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb gesellschaft brgerlichen rechts gerichtlich gesellschafter vertreten denen geschftsfhrungsbefugnis zusteht soweit gesellschaftsvertrag abweichenden regelungen enthlt gesellschafter knnen vertretungsmangel eintritt prozess gesetzliche vertreter genehmigung bisherigen prozessfhrung heilen bgh urteil juli ii zr lg berlin ag berlin charlottenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr lffler born fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin januar kosten magabe zurckgewiesen klage unzulssig abgewiesen rechts wegen tatbestand beklagten gesellschafter klgerin geschlossenen immobilienfonds form gesellschaft brgerlichen rechts kndigten gesellschaftsvertrag dezember gesellschaftsvertrag ausscheiden gesellschafters gesellschaft brigen gesellschaftern fortgefhrt auseinandersetzung bestimmt gesellschaftsvertrages geschftsbesorger ausscheiden gesellschafters auseinandersetzungsbilanz aufzustellen smtliche wirtschaftsgter auflsung stiller reserven verkehrswert einzustellen etwaige immaterielle werte bleiben auer betracht auseinandersetzungsbilanz gesellschaft ablauf zwei monaten seit absendung ausscheidenden gesellschafter verbindlich sei gesellschafter verlangt binnen zweimonatsfrist einleitung abs vorgeschriebenen verfahrens mittels geschftsbesorger gerichteten briefes auseinandersetzungsguthaben fnf gleichen jahresraten auszuzahlen erste rate zwlf monate ausscheiden fllig negativem abfindungsanspruch ausscheidende gesellschafter verpflichtet innerhalb sechs monaten ausscheiden erforderlichen betrag einzuzahlen erst erfolgter zahlung gesellschafter verbindlichkeiten freigestellt schreiben dezember bersandte klgerin beklagten ausgeschiedenen mitgliedern auseinandersetzungsbilanz juli erstellte klgerin berarbeitete auseinandersetzungsbilanz negativen anteiligen verlust zeitpunkt ausscheidens hhe ergab auseinandersetzungsbilanz wurde schreiben juli beklagten bersandt ebenfalls ausgeschiedener gesellschafter legte auseinandersetzungsbilanz widerspruch januar begrndete zustzlich vermerkte beklagten widerspruch anschlieen september beantragte klgerin vertreten gesellschafterin fr teilbetrag hhe auseinandersetzungsbilanz erlass mahnbescheids beklagten oktober zugestellt wurde abs gesellschaftsvertrags obliegt fhrung geschfte gesellschaftern gemein schaftlich mahngericht forderte eingang widerspruchs klgerin oktober einzahlung weiteren gerichtskosten klgerin zahlte januar amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten wegen verjhrung abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision ergebnis erfolg klage bereits unzulssig abzuweisen klgerin vorschrift gesetze vertreten nr zpo klgerin organschaftlich gesellschaftern vertreten gem abs zpo bgb gesellschaft brgerlichen rechts gesellschafter gerichtlich auergerichtlich vertreten denen geschftsfhrungsbefugnis zusteht soweit gesellschaftsvertrag abweichenden regelungen enthlt vgl bgh urteil februar ii zr zip abs gesellschaftsvertrags klgerin obliegt fhrung geschfte gesellschaftern gemeinschaftlich gesellschaft gesamtvertreter vertreten klgerin verfahren gesellschaftern gesellschafterin vertreten mahnbe scheidsantrag vertreterbezeichnung folgenden gerichtlichen entscheidungen bernommen klgerin einzige organschaftli che vertreterin gesellschaft aufgefhrt weder ausdrcklich konkludent alleinigen vertretung gesellschaft beauftragt worden rubrum klgerin beantragt dahin berichtigen gesellschafter vertreten angabe vertreters berichtigt irrtmlich falsch bezeichnet bgh urteil februar ii zr zip rn dafr irrtmlich aufgefhrt wurde gesellschafter gesetzli che vertreter bezeichnet sollten bestehen anhaltspunkte benennung gesetzlicher vertreterin beruht angaben mahnbescheidsantrag klgerin berichtigungsantrag begrndet revisionsinstanz amts wegen bercksi
  2204. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eeg abs zpo abs klage ansprche abs eeg netzanschluss windenergieanlage abnahme stroms anlage geltend gemacht handelt windenergieanlage errichtet netzanschlussverbindung erstellt klage knftige leistung zpo mangels entstehung geltend gemachten ansprche unzulssig jedoch zulssige feststellungsklage abs zpo umgedeutet bgh urteil juli viii zr olg schleswig lg itzehoe viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr frellesen sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juli zurckgewiesen soweit berufung beklagten abnderung urteils zivilkammer kammer fr handelssachen landgerichts itzehoe februar klage hauptantrag unzulssig abgewiesen worden brigen vorbezeichnete urteil kostenpunkt aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand bescheid juni erteilte kreis klgerin baugenehmigung errichtung windkraftanlage daraufhin bat klgerin damals ag firmierende be klagte regionales elektrizittsversorgungsunternehmen anschluss errichtenden anlage netz abnahme anlage erzeugten stroms dabei ging klgerin anschluss wenige hun dert meter entfernte umspannwerk beklagte lehnte begrndung ab kapazitt umspannwerks sei daran bereits angeschlossenen windkraftanlagen erschpft schlug klgerin anlage bertragungsnetz ag anzuschlieen vorliegenden rechtsstreit klgerin beklagte anschluss errichtenden windkraftanlage deren netz abnahme anlage erzeugten stroms anspruch genommen bezug zweiten teil antrags klgerin beklagten hilfsweise begehrt anlage erzeugten strom abzunehmen solange umspannwerk aufzunehmende hchsteinspeisemenge berschritten beklagte geltend gemacht klage sei mangels bestimmtheit klageantrags unzulssig klgerin darin ort bezeichne errichtende windkraftanlage angeschlossen solle beklagte vorgetragen umspannwerk gehre versorgungsnetz lediglich ber stichleitung bertragungsnetz ag angeschlossen sei schlielich beklagte berlastung umspannwerks berufen klgerin anschluss windkraftanlage netz angeboten klgerin hinweis deutlich grere entfernung dadurch bedingten hheren anschlusskosten abgelehnt landgericht klage hauptantrag stattgegeben urteil beklagte berufung eingelegt hinblick erneut erhobene rge unzulssigkeit klage klgerin beklagten hilfsweise anschluss windkraftanlage umspannwerk abnahme anlage erzeugten stroms verlangt bezug zweiten teil hilfsantrags wiederum hilfsweise begehrt anlage erzeugten strom abzunehmen solange aufzu nehmende hchsteinspeisemenge umspannwerk berschritten berufungsgericht erstinstanzliche urteil abgendert klage abgewiesen hiergegen wendet klgerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt soweit klgerin hauptantrag anschluss errichtenden windkraftanlage netz beklagten erstrebe sei klage gem abs richtig abs nr zpo mangels bestimmten antrags unzulssig klageantrag sei hinreichend bestimmt zwangsvollstreckung urteil fortsetzung streits vollstreckungsverfahren erwarten lasse parteien darber stritten ort anschluss windkraftanlage netz beklagten erfolgen nmlich sdlich klgerin hauptantrag anschluss errichtenden windkraftanlage begehre anschlussort bezeichnen sei erwarten vollstreckungsverfahren streit ber anschlussort komme beklagte antragsgem verurteilt wrde soweit klgerin hauptantrag abnahme errichtenden windkraftanlage erzeugten stroms begehre sei klage wegen fehlenden rechtsschutzbedrfnisses unzulssig antrag abnahme strom gehe lang leere windkraftanlage weder netz beklagten angeschlossen beklagte anschluss anlage netz verurteilt worden sei anschluss errichtenden windkraftanlage umspannwerk gerichteten hilfsantrge klgerin seien unbegrndet technischen einzelheiten anschlusses wesentlichen punkt nmlich bezogen anschlussort streitig seien stehe klgerin abs eeg un
  2205. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser cierniak november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo nichtzulassungsbeschwerde moniert zwangslage beklagte beginn sitzung landesarbeitsgerichts befunden hervorgerufen information gegnerischen anwalts ber anruf klgers htte abwgungsvorgang eingestellt drfen hiermit entscheidungsbedrftige grundsatzfrage aufgezeigt berufungsgericht angenommene zwangslage bestand darin beklagte einerseits unbedingte weisung klgers beachten vortag ausgehandelten vergleich erhebliche zahlungsansprche begrndete abzuschlieen andererseits hinweis gegnerischen prozessbevollmchtigten termin mehr nachgehen konnte wonach mandant gegenber gegner verschiebung protokollierung vergleichs angeregt wrdigung konfliktlage fllt grundstzlich verantwortungsbereich tatrichters angesichts bedeutung vergleichs fr klger revisionsrechtlich beanstanden vorinstanz entscheidend unterlassene kontaktaufnahme klgers kanzlei beklagten gericht abgestellt umstand deutschland befindliche leitenden position ttig gewesene klger beendigung telefonats prozessbevollmchtigten gegenseite mehr unternommen durfte damaligen sicht beklagten dafr sprechen vergleichsschluss widerrufsvorbehalt weiterhin parteiwillen entsprach weitere rge klgers htte jedenfalls unklare situation bestanden beklagte grundstzen ber einhaltung sichersten weges zumindest verschiebung verkndungstermins htte drngen mssen geht fehl beruht revisionsrechtlich beanstandenden tatrichterlichen erwgungen beklagte gegenlufige weisung kenntnisstand morgen vergleichsprotokollierung grere schwierigkeit mglich wre protokollierung vergleichs verlegungsantrag htte gefhrden drfen beklagte wre gegenteil hohes zumut bares risiko eingegangen erkennbare signifikante vernderung vergleichsgrundlagen vortag verabredeten verfahrensgang abstand genommen htte soweit nichtzulassungsbeschwerde zusammenhang geltend macht berufungsgericht bersehen unstreitig abschlieende belehrung beratung ber dezember ausgehandelten vergleichstext stattgefunden urschlicher gehrsversto berufungsgericht aufgezeigt untergrenze vergleichsbetrages insoweit anwaltlich beratene klger vergleichsverhandlungen dezember hineingegangen lag angaben revision dm schlielich vereinbarte vergleichssumme dm blieb dahinter grenordnung zurck anwalt fixierung vergleichstextes nochmals beratung htte vornehmen mssen beilufige bemerkung vorsitzenden entscheidung berufenen kammer landesarbeitsgerichts vergleich vermeidenden folgeprozessen wurde risiken hinsichtlich anhngigen leistungsklagen grundstzlich lasten unternehmens verschoben weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz zpo fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  2206. [['bundesgerichtshof namen volkes teilurteil iii zr verkndet juli kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja bgb cb zpo anrechnung steuervorteilen kapitalanlage ergeben kommt schadensersatzprozess anlegers grundstzlich betracht schadensersatzleistung besteuerung unterliegt durchsetzung schadensersatzanspruchs wrde unzumutbar erschwert bereits bekannten steuervorteile kapitalanlage schadensersatzanspruch angerechnet wrden geschdigten berlassen bliebe versteuerung ersatzleistung entstehenden nachteile spteren zeitpunkt geltend nhere berechnung erforderlich anhaltspunkte fr auergewhnliche steuervorteile bestehen geschdigten bercksichtigung steuerbarkeit ersatzleistung verbleiben fr umstnde trgt schdiger darlegungs beweislast rechnerische vorteile daraus ergeben knnen geschdigten tarifermigung abs estg allgemeine absenkung steuerstze zugute kommt begrnden auergewhnlichen steuervorteile schdiger schadensersatzpflicht entlasten mssten gleiche gilt geschdigte wegen verschlechterung einkommenssituation zeitpunkt ersatzleistung milderen besteuerung unterliegt bgh teilurteil juli iii zr olg mnchen lg mnchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink fr recht erkannt revisionen klgers beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kostenpunkt ausnahme entscheidung ber auergerichtlichen kosten beklagten insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden berufung klgers zurckgewiesen soweit beklagte gerichteten antrge feststellung freistellungsverpflichtung betrifft brigen sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erwarb abschluss beitrittsvereinbarung gerichtete erklrungen februar august beteiligungen gesellschaft fr internationale filmproduktion mbh co zweite medienbeteiligungs kg folgenden fonds ii hhe insgesamt dm agio erklrungen dezember juni beteiligungen gesellschaft fr internationale filmproduktion mbh co dritte medienbeteiligungs kg folgenden fonds iii hhe insgesamt dm agio fr genannten beteiligungen wurde zeichnungsnachlass ausgezahlt beitritt beklagten komplementrin beteiligungsgesellschaft herausgegebenen prospekten entsprechend ber beklagte wirtschaftsprfungsgesellschaft aufgaben mittelverwendungskontrolle betrauten treuhandkommanditistin jeweiligen prospekt teil abgedruckten vertragsmuster treuhandvertrags fonds ii beziehungsweise treuhandvertrags mittelverwendungskontrolle fonds iii vorgenommen beklagte prospekten rubrik partner grndungsgesellschafter bezeichnet fonds iii stellung kommanditistin abtretung geschftsanteils grndungsgesellschafters beklagten erworben sei nerseits gesellschafter geschftsfhrer beklagten begrenzung wirtschaftlichen risikos filmvermarktung emissionsprospekt vorgesehen fr anteil produktionskosten sicherheiten bestehen sollten etwa form ausfallversicherungen nachdem produktionen erwnschten wirtschaftlichen erfolg erwies versicherer inc eintreten versicherungsflle zahlungsunfhig insgesamt erhielt klger beteiligungen ausschttungen fr fonds ii hhe fr fonds iii erstinstanzlich klger neben treuhandkommanditistin komplementrin deren geschftsfhrer beklagten bezogen fonds iii beklagte prospektprfungsgutachten erstellt zug zug abtretung ansprche beteiligungen rckzahlung eingezahlten betrge bercksichtigung genannten ausschttungen zeichnungsnachlasses fr fonds ii fr fonds iii jeweils nebst zinsen anspruch genommen darber hinaus feststellung begehrt beklagten steuerschaden ersetzen htten etwaige nachtrgliche aberkennung verlustzuweisungen entstehe ansprchen freistellen mssten beteiligungsgesellschaft deren glubiger dritte wegen stellung kommanditisten richten knnten soweit interesse prospektmangel aufklrungspflichtverletzung insbesondere darin gesehen ber provisionszahlungen hhe fr eigenkapitalvermittlung mbh folgenden it gmbh unterrichtet worden sei landgericht klage abgewiesen berufungsrechtszug klger antrge beklagten weiterverfolgt berufung klgers oberlandesgericht zahlu
  2207. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo unbegrndet verworfen revision nebenklgers genannte urteil grnden antragsschrift bundesanwaltschaft juli abs stpo unzulssig verworfen angeklagte nebenklger je weils kosten rechtsmittel tragen davon abgesehen angeklagten kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen jgg beiderseits erfolglosen rechtsmitteln angeklagten nebenklgern findet wechselseitige berbrdung auslagen statt bghr stpo abs satz auslagenerstattung basdorf hger raum gerhardt schaal'],['Soon']]
  2208. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau august klarstellend dahin neu gefasst angeklagte wegen herbeifhrens sprengstoffexplosion tateinheit gemeinschdlicher sachbeschdigung tateinheit diebstahl wegen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe verschieen patronenmunition tateinheit unerlaubtem besitz munition tateinheit unerlaubtem umgang explosionsgefhrlichen stoffen wegen versuchten mordes gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren acht monaten verurteilt weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen appl zeng wimmer bartel grube'],['Soon']]
  2209. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr schoppmeyer mai beschlossen antrag beklagten beiordnung notanwalts fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt grnde zpo antrag notanwalt beizuordnen partei vertretung bereiten rechtsanwalt wahrnehmung rechte findet antragstellende partei nachzuweisen zuvor zumutbaren anstrengungen unternommen anwalt finden daran fehlt partei bereits rechtsanwalt beauftragt mandat sodann niedergelegt gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs darzulegen beendigung mandats verschuldet worden bgh beschluss juni vi zr njw rn weiteren nachweisen november iii zr mdr rn warum zunchst beauftragte rechtsanwalt mandat niedergelegt ergibt antrag beklagten jedoch rechtsanwalt berdies mandatsniederlegung bereits schriftsatz februar angezeigt beklagte schreiben zugelassenen rechtsanwltinnen rechtsanwlten vorgelegt denen ergibt mandat april angetragen worden erst kurz ablauf april verlngerten begrndungsfrist drei fnf vorgelegten schreiben heit mandat knne zeitlichen grnden bernommen warum beklagte lange zugewartet erlutert ebenfalls rechtsanwalt schreiben april bernahme mandats abgelehnt bersendung vorinstanzlichen urteile niederlegungsschreibens rechtsanwalt gebeten weiteren schriftsatz mai verweist beklagte weitere ablehnungsschreiben meint beim bundesgerichtshof zugelassenen anwlte bernhmen grundstzlich mandat anwalt mandat zuvor niedergelegt trifft jedoch angeschriebenen kanzleien absage begrndet rechtsanwlte zeitlichen grnden abgelehnt dritten vorgelegten ablehnungsschreiben fehlt begrndung ganz beklagte htte rechtzeitig neuen prozessbevollmchtigten kmmern mssen nachdem rechtsanwalt mandat niedergelegt unabhngig hiervon kommt ausgefhrt beiordnung notanwalts betracht antragstellende partei niederlegung mandats verschuldet kayser gehrlein lohmann vill schoppmeyer vorinstanzen lg hanau entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2210. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo entgegen ansicht beschwerde berufungsgericht grundstze ber gesamtvermgensvergleich verkannt vielmehr zulassungsgrnde berhrt davon ausgegangen fr herabsetzung knftigen wegfall geltend gemachten steuerschadens anhaltspunkte bestehen vgl bgh urteil oktober ix zr wm zusammenhang erwgungen berufungsgerichts schadensgrund annahme stillschweigenden fortfhrung lizenzvertrages erhobene willkrversto liegt willkr gesprochen gericht rechtslage vorliegend gegeben nher auseinandersetzt auffassung sachlichen grundes entbehrt vgl bverfge bverfg njw insoweit geltend gemachte gehrsverletzung liegt ebenfalls gilt fr weitere annahme berufungsgerichts klgerin deren ehemann htten beratungsgerecht verhalten anspruch rechtliches gehr gibt verfahrensbeteiligten recht entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt uern gericht eigene auffassung erheblichen rechtsfragen darzulegen gericht verpflichtet vorbringen kenntnis nehmen erwgung ziehen bverfg njw bverfge bgh beschluss juni zb bghz rn hieraus jedoch abgeleitet gericht vorbringen partei grnden entscheidung ausdrcklich befassen bverfg njw bgh beschluss september zb grur rn inhaltliche richtigkeit angefochtenen entscheidung rge versagung rechtlichen gehrs berprfung gestellt recht eigenen einschtzung durchzudringen gibt anspruch rechtliches gehr bgh beschluss september aao rn februar ix zr dstre rn beschwerde einschtzung anstelle bewertung tatrichters setzen verwehrt geltend gemachte grundsatzbedeutung soziettshaftung liegt senat zwischenzeit sinne berufungsgerichts bgh urteil mai ix zr rn ff zvb bghz entschieden weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen lg heilbronn entscheidung li olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  2211. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn dezember maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln elf fllen wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet bestimmt zwei jahre verhngten gesamtfreiheitsstrafe vorweg vollziehen urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechtes rgt rechtsmittel sachrge beschluformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo landgerichtliche urteil rechtlich bestand soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden generalbundesanwalt hierzu antragsschrift juni ausgefhrt anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt erweist rechtsfehlerhaft annahme landgerichts angeklagte hang konsum betubungsmitteln berma ua bl findet tatschlichen feststellungen urteils grundlage hang sinne stgb verlangt chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit zumindest eingewurzelte psychischer disposition beruhende bung erworbene intensive neigung immer alkohol rauschmittel berma nehmen st rspr vgl bghr stgb abs hang bgh beschlsse oktober str februar str september str lt urteilsgrnden hinreichend sicher entnehmen kammer davon ausgegangen angeklagte konsum heroin trennung familie mitte jahres zuvoriger massiver einschrnkung gesteigert annhernd regelmig tglich heroin genommen ua bl darauf gesttzt landgericht fortgesetzten konsum tatzeitpunkt verfestigte abhngigkeit heroin gesehen annahme verminderter schuldfhigkeit stgb ausgeschlossen ua bl scheidet jedenfalls annahme chronischen krperlicher sucht beruhenden abhngigkeit eingewurzelte intensive neigung immer betubungsmittel berma nehmen kommt danach betracht vgl bgh nstz wrde neben nachweis dauerhaften bermigen betubungsmittelkonsums zumindest voraussetzen angeklagte aufgrund abhngigkeit sozial gefhrdet gefhrlich erscheint bgh beschlu september str belegen urteilsgrnde kammer legt lediglich dar loslsung familie aufgabe legalen berufsttigkeit gefahr begehung neuer straftaten begrnde ua bl davon bermiger konsum heroin fr begehung straftaten urschlich sei zukunft urschlich dabei gerade rede stelle urteils festgestellt angeklagte straftaten begangen gerade rauschgiftgenu ermglichen urteilsgrnden liegt vielmehr nahe angeklagte bestreitung lebensunterhaltes rauschmittelbedarf befriedigen straffllig geworden brigen erforderlichen symptomatischen zusammenhang taten mglichen hang sinne stgb entfallen liee vgl bgh nstz rr fehlt bereits hang konsum betubungsmitteln berma kommt frage angeklagten kammer mitgeteilten feststellungen sachverstndigen hinreichend therapie bereiten angeklagten hinreichend konkrete erfolgsaussicht durchfhrung therapie vorhanden vgl ua bl mehr rechtlich ebenfalls unbedenkliche bestimmung ber vollstreckungsreihenfolge aufhebung anordnung stgb gegenstandslos senat verschlieen teilaufhebung lt strafausspruch unberhrt bode detter rothfu otten ri inbgh roggenbuck urlaub unterschrift gehindert bode'],['Soon']]
  2212. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring april beschlossen beschwerde berufung zurckweisenden beschluss zivilsenats oberlandesgerichts rostock august kosten beklagten zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund beklagte lagerkosten gegenber klgerin hgb beanspruchen vorschrift setzt fehlende kaufmannseigenschaft anspruchstellers voraus bgh urteil oktober viii zr bghz rn kindler ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn baumbach hopt hgb aufl rn soweit beschwerdefhrerin kosten fr bewachung aussonderungsguts aufrechnung stellt vermeintliche grundsatzbedeutung rechtsfrage abs satz nr zpo dargetan gesichtspunkt grundstzlichkeit abs satz nr zpo rechtsfortbildung abs satz nr fall zpo aufgeworfene frage umfang pflicht insolvenzverwalters auszusondernde gegenstnde glubigers verwahren sichern ordnungsgem ausgefhrt herrscht weitgehend einvernehmen pflicht grundsatz besteht bgh urteil mai ix zr bghz oktober xii zr bghz mnchkomm inso ganter aufl rn hkinso lohmann aufl rn geltend gemachten gehrsverste art abs gg begrndet vorbringen beklagten klgerin wiederholt erfolg rcknahme holzkohle aufgefordert wurde berufungsgericht bezugnahme ersturteil erkennen lsst bercksichtigt gleiches gilt fr darlegung klgerin ber entsorgung holzkohle investor nheren angaben knnen darstellung beklagten klgerin august august bevorstehende entsorgung holzkohle hingewiesen berufungsgericht beachtet auerdem gergten zulassungsgrnde ordnungsgem ausgefhrt kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen lg rostock entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']]
  2213. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  2214. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zpo sekundren darlegungslast krankenhaustrgers behaupteten hygieneversten bgh beschluss august vi zr olg celle lg bckeburg ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch richterin mller richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klger nimmt beklagte wegen fehlerhafter rztlicher behandlung unzureichender aufklrung ersatz materiellen immateriellen schadens anspruch juli geborene klger litt ab sommer beschwerden rechten ellenbogen november wurde wegen sog tennisarms krankgeschrieben konnte berufsttigkeit kfzmeister mehr nachgehen hausrztin klgers berwies beklagte krankenhaus stellte klger erstmalig februar nachdem zunchst durchgefhrten konservativen manahmen gipsbehandlung spritzen salbenverbnde schmerzmittel krankengymnastik besserung beschwerdesymptomatik gefhrt stellten klger behandelnden rzte mrz indikation operativen eingriff empfohlene operation wurde mrz durchgefhrt mrz wurde klger reizlosen wundverhltnissen hausrztliche nachsorge entlassen april stellte klger erneut sprechstunde beklagten berichtete ber anhaltende schmerzen rechten ellenbogen behandelnden rzte stellten deutliche schwellung ber ecksensorenplatte fest empfahlen revisionsoperation wurde fr april vereinbart aufgrund starker schmerzen bereich angeschwollenen rechten ellenbogengelenks sichtbarer eiterbildung stellte klger bereits april beklagten selben tag wurde revision durchgefhrt alte wunde wurde erffnet nachdem eiter entleert wurde abstrich genommen wunde wurde ausgiebig gesubert debridement durchgefhrt wegen wundinfektion wurde antibiotische therapie eingeleitet untersuchung entnommenen abstrichs ergab wunde staphylococus aureus infiziert multisensibel antibiotika reagierte nachkontrolle mai ergab aufflligkeiten beschwerdesymptomatik verbesserte allerdings wesentlich klger stellte deshalb juni erneut beklagten vereinbarte weitere operation fr juni hierbei wurde alte wunde erneut erffnet keimwachstum wurde mehr festgestellt beschwerden klgers besserten dritten operation klger litt bewegungseinschrnkung rechten ellenbogens schnappen lateralen bereich ellenbogens krperlicher belastung klinik stellte radiale kollaterale bandinstabilitt fest wes halb seitenbandplastik entnahme bindegewebstreifens oberschenkel durchgefhrt wurde klger leidet heute ruhe belastungsschmerz landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen revision zugelassen hiergegen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht beurteilung berufungsgerichts beklagten sei versto hygienestandards vorzuwerfen beruht verletzung anspruchs klgers gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg erfolg wendet nichtzulassungsbeschwerde allerdings annahme berufungsgerichts klger msse beklagten verantwortenden hygienefehler beweisen berufungsgericht recht angenommen klger beweislastumkehr grundstzen ber vollbeherrschbare risiko zugutekommt verwirklicht risiko behandlungsseite voll htte beherrscht knnen mssen darlegen beweisen erforderlichen organisatorischen technischen vorkehrungen ergriffen risiko vermeiden vgl senatsurteile dezember vi zr versr januar vi zr versr vgl nunmehr abs bgb voll beherrschbare risiken dadurch gekennzeichnet klinikoder praxisbetrieb gesetzt ordnungsgeme gestaltung ausgeschlossen knnen mssen abzugrenzen gefahren unwgbarkeiten menschlichen organismus bzw besonderheiten eingriffs organismus erwachsen deshalb patientensphre zuzurechnen vorgnge lebenden organismus knnen besten arzt immer beherrscht schon ausbleibende erfolg fehlschlag fehlerhafte behandlung hindeuten wrden senatsurteil dezember vi zr versr voll beherrschbaren bereich beispielsweise reinheit benu
  2215. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb mrz rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brago abs satz abs satz brago anwendbar rechtsanwalt erledigung frheren auftrags weiterer auftrag erteilt worden erledigung auftrags sinne abs satz brago gerichtliches verfahren lnger drei monate ruht bgh beschluss mrz vii zb olg bamberg lg bayreuth vii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mai zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens grnde beklagte begehrt kostenfestsetzung weiterer rechtsanwaltsgebhren januar erhobene klage urteil november kostenpflichtig abgewiesen worden oktober april rechtsstreit hinblick mehrere selbstndige beweisverfahren denen beklagten streit verkndet wegen vorgreiflichkeit ausgesetzt beklagte beantragt prozess verhandlungs beweisgebhr sowie auslagenpauschale fr vertretung verfahren landgericht fr zeitraum aussetzung verfahrens festzusetzen gebhren beklagte streitwert hhe dm jeweils berechnet auerdem bean tragt gem abs satz brago drei weitere gebhren hhe jeweils berechnet streitwert hhe sowie auslagenpauschale fr verfahren aussetzung festzusetzen landgericht kosten antragsgem festgesetzt sofortige beschwerde klgers beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss abgendert festsetzung weiterer gebhren gem abs satz brago abgelehnt beschwerdegericht beweisgebhr hhe dm prozess verhandlungsgebhr hhe jeweils dm festgesetzt ausgefhrt bercksichtigung weiterer kosten unstreitig seien ergebe erstattungsbetrag hhe wegen beschrnkt eingelegten sofortigen beschwerde klgers sei gem zpo jedoch betrag hhe festzusetzen beklagte mchte zugelassenen rechtsbeschwerde rckweisung sofortigen beschwerde klgers kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts erreichen ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht geht zutreffend davon abs brago anwendbar rechtsanwalt erledigung frheren auftrags weiterer auftrag erteilt worden vgl olg karlsruhe jurbro anwbl madert gerold schmidt eicken madert brago auflage rdn riedel subauer fraunholz brago auflage rdn goebel gottwald onderka rechtsanwaltsvergtungsgesetz rdn vgl bt drucks beklagte prozessbevollmchtigten ende aussetzung verfahrens neuen auftrag erteilt auftrag wre zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig vgl abs satz zpo erforderlich wre prozessbevollmchtigten anlsslich aussetzung verfahrens ursprnglich erteilten auftrag entziehen zutreffender begrndung beschwerdegericht angenommen neue angelegenheit gem abs satz brago schon vorliegt vergtung rechtsanwalts fr bisherigen auftrag gem brago fllig geworden anhaltspunkt dafr ersichtlich begriff erledigung abs satz brago bedeutung satz brago entgegen verbreiteten auffassung olg karlsruhe aao olg stuttgart mdr rpfleger olg saarbrcken beschluss januar juris verffentlicht hartmann kostengesetze auflage rvg rdn madert gerold schmidt eicken madert aao rdn olg nrnberg rpfleger jurbro stellen satz brago genannten flle denen vergtung rechtsanwalts fllig auftrag erledigt wre erledigung sinne abs satz brago dar sowohl gesetzeswortlaut gesetzesmaterialien vgl bt drucks fr festlegung zeitpunkts lauf zwei jahres frist beginnt erledigung auftrags mageblich hinweis gesetzesbegrndung zeitpunkt erledigung dahin entstandenen gebhren gem brago fllig lsst besagt gegenteiliges abs satz brago regelt fall weder neuer auftrag erteilt frherer auftrag erledigt angelegenheit mehr zwei kalenderjahre rechtsanwalt bearbeitet worden gesetzesbegrndung stellt ausdrcklich lange zeit ab erteilung weiteren auftrags vergangen bt drucks fall erneute einarbeitungsaufwand vergtet zweck ergibt systematischen stellung abs satz brago abs satz brago einschrnken gesetzgeber regelung besonderen fllen fr unbillig erachtet bt drucks daraus folgt gesetzgeber zustzlichen gebhrenansprche auerhalb anwendungsbereichs abs satz brago schaffen zudem verkehrt zweck gesetz gesetzesbegrndung gegenteil begrndung vorschrift folgert gesetzgeber willen abs satz brago unvollkommen ausdruck gebracht wirklich
  2216. [['bundesgerichtshof namen volkes viii zr urteil rechtsstreit verkndet september mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr wolst dr frellesen fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg januar aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts schweinfurt november abgendert beklagte zugunsten verurteilt strae kontos nr sparkasse dm nebst zinsen seit november zugunsten kontos nr dm nebst zinsen seit november zahlen beklagte trgt kosten rechtsstreits ausnahme nebenintervention verursachten kosten nebenintervenienten auferlegt rechts wegen tatbestand klger fordert beklagten bezahlung verbindlichkeiten firma gebr sparkasse gmbh knftig gmbh gegenber knftig sparkasse hhe insge samt dm nebst zinsen hilfsweise begehrt freistellung ehemaliger mitgesellschafter gmbh persnlich bernommenen sicherheiten fr schuld gmbh gegenber sparkasse liegt folgender sachverhalt zugrunde klger gemeinsam sen ca gesellschafter gmbh mitgesellschafter klgers zugunsten sparkasse sicherheiten fr schulden gmbh gestellt sen brgschaft eingegangen ebenso ca grundschulden zugunsten stadtsparkasse bestellt datum dezember unterzeichneten gesellschafter vertreten sen beklagte privatschriftlichen bergabever trag hinsichtlich gmbh gefhrten betriebes april schlossen gesellschafter beklagten notariellen geschftsanteilsabtretungsvertrag vertrgen leiten klger frheren mitgesellschafter verpflichtung beklagten her obengenannten verbindlichkeiten gmbh gegenber sparkasse tilgen klger frheren mitgesellschafter gleichlautenden abtretungsvertrge april april ansprche bergabevertrag insbesondere entschuldung sparkasse bestehenden verbindlichkeiten abgetreten klage erhoben landgericht erster linie zahlung sparkasse gerichtete klage abgewiesen hinweis oberlandesgerichts klger berufungsverfahren hilfsweise beantragt beklagten verurteilen gesellschafter zugunsten sparkasse eingegangenen sicherheiten freizustellen berufungsgericht beklagten gem hilfsantrag verurteilt sicherungsgeber verbindlichkeiten gegenber sparkasse gesamtbetrag dm freizustellen revision begehrt beklagte aufhebung berufungsurteils soweit nachteil erkannt worden zurckweisung berufung klger verfolgt anschlurevision hauptantrag beklagten begleichung verbindlichkeiten gmbh sparkasse verurteilen greift berufungsurteil hilfsweise insoweit berufungsgericht hilfsantrag betragsmig beschrnkt stattgegeben entscheidungsgrnde berufungsgericht verurteilung beklagten hilfsweise gestellten antrag klgers ausgefhrt beklagte vertrag dezember verbindung notariellen vertrag april verpflichtet gesellschafter gmbh ca sen absi cherung genannten kreditverpflichtung gmbh bernommenen sicherheiten gegenber sparkasse freizustellen ergebe wortlaut notariellen vertrages april wohl privatschriftlichen vertrag dezember auslegung ermittelnden willen parteien neben notariellen vertrag april weitergelten sollen vertrag dezember sei beklagte verkufern gegenber verpflichtung eingegangen kredite gmbh stadtsparkasse abzulsen zwangslufig befreiung gesellschafter persnlich bernommenen verbindlichkeiten bedeutet htte ablsung sicherheiten gesondert ausgesprochen mssen ansprche seien frheren gesellschaftern wirksam klger abgetreten worden ii angegriffene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand anschlurevision klgers beklagte gem hauptantrag begleichung genannten verbindlichkeiten gmbh sparkasse verurteilen anschlurevision recht rgt htte berufungsgericht aufgrund eigenen rechtsfehlerfreien auslegung vereinbarung dezember hauptantrag stattgeben mssen zutreffend weist anschlurevision darauf berufung sgericht bestimmungen vertrages dezember eingehender wrdigung erhobenen beweise erster linie willen vertragspartner entnommen beklagten persnlich ablsung kredite kontokorrentkredit darlehen verpflichten stadtsparkasse gmbh gewhrt ansicht berufungsgerichts absicht abschlu geschftsanteilsbertragungsvertrages april entfallen anschlurevision zutreffend darlegt berufungsgericht erst aufg
  2217. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb nr buchst allgemeinen geschftsbedingungen kraftfahrzeughndler gegenber verbrauchern vertrgen ber verkauf gebrauchter kraftfahrzeuge verwendet verstt folgende fr fall nichtabnahme fahrzeugs kufer vorgesehene schadenspauschalierungsklausel verlangt verkufer schadensersatz betrgt kaufpreises schadensersatz hher niedriger anzusetzen verkufer hheren kufer geringeren schaden nachweist klauselverbot nr buchst bgb bgh urteil april viii zr lg mainz ag mainz viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles richterin dr fetzer richter dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mainz april zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand vertrag januar kaufte beklagte klgerin kraftfahrzeughandel betreibt preis gebrauchtes kraftfahrzeug dabei gebrauchtfahrzeug zahlung gegeben kaufpreis angerechnet einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen klgerin bestimmen iv abnahme folgendes kufer verpflichtet kaufgegenstand innerhalb acht tagen ab zugang bereitstellungsanzeige abzunehmen falle nichtabnahme verkufer gesetzlichen rechten gebrauch verlangt verkufer schadensersatz betrgt kaufpreises schadensersatz hher niedriger anzusetzen verkufer hheren kufer geringeren schaden nachweist januar klgerin eingegangenen schreiben erklrte beklagte kaufvertrag zurckzutreten klgerin besttigte vertragsrcktritt erklrte beklagte verpflichtungen geschlossenen kaufvertrages entlassen gleichzeitig bat zahlung vertrag vorgesehenen abstandssumme hhe kaufpreises wies darauf zahlung betrages vertraglichen pflichten beklagten abgegolten seien beklagte ihrerseits lie anwaltsschreiben januar mitteilen schadensersatz zahlen erklrte hilfsweise anfechtung kaufvertrages klgerin ber fr zahlung gegebene gebrauchtfahrzeug anzurechnenden betrag getuscht ansah amtsgericht zahlung pauschalierten schadensersatzes zuzglich vorgerichtlicher anwaltskosten gerichteten klage stattgegeben landgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagten erklrte anfechtung kaufvertrages greife sei ersten besichtigung inzahlungnahmebetrag genannt worden betrag jedoch vorbehalt genauerer besichtigung gestanden soweit klgerin grund dabei unstreitig festgestellten mngel einschtzung gelangt sei fahrzeug plakette erhalten deshalb geringeren inzahlungnahmebetrag angeboten knne anfechtungsrecht begrnden beklagte sei deshalb grundlos erklrten rcktritt zahlung klgerin magabe geschftsbedingungen hhe kaufpreises beanspruchten schadensersatzes verpflichtet betreffende klausel sei wirksam verlange nr buchst bgb ausdrcklichen hinweis mglichkeit gegenbeweises schaden eingetreten geringer sei vorgesehene pauschale hiervon abweichend klausel hinweis nachweismglichkeit fehle schaden berhaupt entstanden sei sei jedoch unschdlich sei erforderlich insoweit gesetzeswortlaut bernommen klausel entgegen teilweise vertretener auffassung bestehenden anforderungen vielmehr schon gerecht kufer ausdrcklich mglichkeit erffne nachzuweisen verkufer geringerer schaden entstanden sei hinweis schliee nmlich erkennbar mglichkeit nachweises berhaupt schaden entstanden sei ii beurteilung lsst soweit revisionsrechtlicher nachprfung unterliegt rechtsfehler erkennen revision allerdings insoweit zulssig rechtsmittel entscheidung berufungsgerichts ber betrag zugesprochenen schadensersatzes wendet berufungsgericht zulassung revision wirksam hierauf beschrnkt soweit revision berufungsurteil hinsichtlich entscheidung ber anspruchsgrund angreift rechtsmittel deshalb mangels zulassung berufungsgericht unstatthaft unzulssig abs zpo berufungsgericht abs zpo auszusprechende zulassung revision teile streitstoffes beschrnken beschrnkung tenor urteils angeordnet entscheidungsgrnden er
  2218. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november justizverwaltungssache betreffend wegen verpflichtung staatsanwaltschaft wiederaufnahme ermittlungen az wi js staatsanwaltschaft berlin az zs generalstaatsanwaltschaft berlin az vas kammergericht berlin strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen anhrungsrge beschwerdefhrers november kosten zurckgewiesen grnde senat oktober beschwerde antragstellers beschluss kammergerichts berlin august az vas unzulssig verworfen entscheidung wendet beschwerdefhrer gehrsrge behauptet verletzung rechtlichen gehrs senat ansatzweise staatsschutzrelevanten vorbringen beschwerdefhrers befasst vortrag beschwerdefhrers gibt senat weder mglichkeit anlass beschluss ndern entscheidungen oberlandesgerichte wozu kammergericht berlin zhlt verfahren ff eggvg abs satz eggvg endgltig unanfechtbar beschwerdefhrer senat angehrt worden mglichkeit kostengnstigen rcknahme rechtsmittels geben eingehens inhalt stellungnahme sonstigen schriftstze senat bedurfte wegen unzulssigkeit rechtsmittels rissing van saan roggenbuck appl'],['Soon']]
  2219. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung antrag generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mai magabe unbegrndet verworfen angeklagte brigen freigesprochen sofortige beschwerde kostenentscheidung angefochtenen urteils verworfen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen jgg soweit angeklagte freigesprochen worden fallen notwendigen auslagen staatskasse last grnde landgericht angeklagten zugelassenen anklageschrift last gelegte gefhrliche krperverletzung fr erwiesen erachtet deswegen bedurfte insoweit worauf generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend hingewiesen teilfreispruchs anklage erffnungsbeschluss erschpfen bghst vgl meyer goner stpo aufl rdn holt senat kostenfolge abs stpo brigen nachprfung urteils grund revisions rechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sofortige beschwerde kostenentscheidung ange fochtenen urteils verworfen entscheidung gesetz entspricht verfahren jugendlichen falle verurteilung jgg davon abgesehen kosten auslagen aufzuerlegen eigenen notwendigen auslagen dagegen entlastet vgl bghst vgl meyer goner aao rdn soweit beschwerdefhrer kostenentscheidung landgerichts fr missverstndlich hlt verkennt darin hinsichtlich erwachsenen mitangeklagten auferlegung notwendigen auslagen nebenklgers geht maatz athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  2220. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch wegen offensichtlichen verkndungsversehens dahin berichtigt angeklagte schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fllen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  2221. [['bundesgerichtshof beschluss str februar bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja ao abs estg stpo abs satz abs satz treffen arbeitgeber arbeitnehmer schwarzlohnabrede fr gesamte arbeitnehmer gezahlte gehalt weder lohnsteuer sozialversicherungsbeitrge abgefhrt sollen bedarf falle verurteilung arbeitgebers wegen hinterziehung lohnsteuer weder feststellungen individuellen besteuerungsmerkmalen einzelnen arbeitnehmer hhe arbeitnehmern hinterzogenen einkommensteuer urteil quantifizieren hhe arbeitnehmer verkrzten einkommensteuer verurteilung arbeitgebers weder fr schuldspruch fr strafausspruch relevant bgh beschluss februar str lg mnster strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster april unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen untreue fllen wegen beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt tateinheit beihilfe steuerhinterziehung zwlf fllen sowie wegen vereitelung zwangsvollstreckung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren acht monaten verurteilt darber hinaus landgericht festgestellt angeklagte untreuetaten euro sowie verfallsbeteiligte vereitelung zwangsvollstreckung weitere tenor angefochtenen urteils nher aufgefhrte vermgenswerte erlangt lediglich deshalb verfall wertersatz erkannt ansprche verletzter entgegenstehen abs satz stgb urteil wendet angeklagte revision rgt verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel erfolglos abs stpo errterung bedarf lediglich folgende fllen urteilsgrnde beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt tateinheit beihilfe steuerhinterziehung zwlf fllen landgericht strafzumessung ergebnis zutreffenden strafrahmen grunde gelegt fhrt strafkammer rahmen strafzumessung bezglich taten strafrahmenwahl hinsichtlich tateinheitlich begangenen beihilfe steuerhinterziehung einerseits vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt andererseits identische sowohl abs ao abs stgb ergebende strafrahmen grunde legen abs satz stgb abs stgb mildern sei insoweit landgericht ersichtlich bedacht hinsichtlich beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt neben strafrahmenverschiebung abs satz stgb abs stgb weitere strafrahmenverschiebung gem abs stgb abs stgb vorzunehmen hiervon htte abgesehen knnen landgericht tterschaft angeklagten allein schon wegen fehlens besonderen persnlichen merkmals verneint htte vgl bgh beschluss januar str bghst bgh beschluss april str wistra bgh beschluss mrz str nstz rr urteilsgrnden lsst gesamtschau entnehmen landgericht strafrahmenwahl gesichtspunkt leiten lie allerdings abs abs satz stgb strafzu messung allein abs satz stgb abs stgb gemilderte strafrahmen abs ao grunde legen abs nr ao angesprochene pflicht vorliegend fr haupttter arbeitgeber estg folgte besonderes persnliches merkmal abs stgb bgh urteil januar str bghst weder insoweit zusammenhang rechtsfehlerhafte bestimmung strafrahmens fr beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt nachteil angeklagten ausgewirkt landgericht hhe lohnsteuer deren ziehung angeklagte tatbeitrge hilfe geleistet zutreffend bestimmt sachlich rechtlichen beanstandung strafkammer htte grundlage bekannten anzahl baustellen eingesetzten arbeiter erbrachten arbeitsstunden jeweils illegal beschftigten arbeitnehmer konkret gezahlten lohn davon ausgehend einzelnen arbeitnehmer hinterzogene einkommensteuer bestimmen knnen betrag strafzumessung grunde legen mssen deckt revision angeklagten beschwerenden rechtsfehler fllen vorliegenden art denen arbeitgeber arbeitnehmer schwarzlohnabrede dergestalt treffen fr gesamte arbeitnehmer gezahlte gehalt weder lohnsteuer sozialversicherungsbeitrge abgefhrt sollen falle verurteilung arbeitgebers wegen hinterziehung lohnsteuer hhe arbeitnehmer verkrzte einkommensteuer weder fr schuldspruch fr strafausspruch bedeutsam bedarf daher feststellungen individuellen besteuerungsmerkmalen einzelnen arbeitnehmer hhe arbeitnehmern hinterzogenen einkommensteuer urteil quantifizieren insoweit gilt folgendes aa lohnsteuer entspricht hhe einkommensteuer arbeitnehmer schuldet aus
  2222. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand minderjhrige klger macht beklagten wirtschaftsprfer ansprche zusammenhang beteiligung gbr geltend vertreten eltern september zeichnete anlage wurde anhand fondsgesellschaft herausgegebenen emissionsprospekts vertrieben nummer darin enthaltenen erluterungen rechtlichen grundlagen fonds absicherung kapitalanleger wirtschaftsprfer kontrolle ber zweckgerechte verwendung gesellschaftereinlage bernommen lag prospekt abgedruckter mittelverwendungskontrollvertrag gbr wirtschaftsprfer zugrunde vertrag ent hielt insbesondere folgende regelungen sonderkonto fonds gesellschaft richtet sonderkonto kreditinstitut ber gemeinsam beauftragten verfgen sonderkonto sonderkonto gesellschaftereinlagen einzuzahlen fonds gesellschaft ausgereichten darlehen tilgen zahlungen sonderkonto drfen entweder begleichung kosten fonds gesellschaft ausreichung darlehen geleistet zahlungen ausreichung darlehens drfen geleistet haftung vertrag vertrag gunsten dritter gunsten gesellschafter abgeschlossen gesellschafter knnen vertrag eigene rechte herleiten schadensersatzansprche beauftragten knnen geltend gemacht fonds gesellschaft gesellschafter weise ersatz erlangen vermgen mittelverwendungskontrolle prospekt un abhngigen wirtschaftsprfer durchgefhrt standesrechtlichen grnden genannt wurde beklagte wurde mrz mittelverwendungskontrolleur ge wonnen erstellte zudem prospektprfungsgutachten fr sonderkonto anleger gesellschaftereinlagen einzahlten gesamtvertretungsberechtigt drei geschftsfhrenden gesellschafter demgegenber einzeln zeichnungsbefugt erst dezember wurden deren zeichnungsrechte dahingehend gendert gemeinsam beklagten ber konto verfgen konnten nachdem mitte dezember wirtschaftliche schwierigkeiten fondsgesellschaft offen gelegt wurden befindet seit ende jahres liquidation klger beklagten rckzahlung geleisteten einlage abzglich liquidation erhaltenen betrge zug zug abtretung ansprche auszahlung weiteren liquidationserlses verlangt wegen zahlungsanspruchs mittlerweile erledigung hauptsache erklrt deren feststellung begehrt weiterhin fordert feststellung annahmeverzugs beklagten wegen angebotenen abtretung verpflichtung smtlichen verpflichtungen beteiligung freizustellen klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger ansprche entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache vorinstanz auffassung berufungsgerichts scheiden ansprche klgers prospekthaftung beklagte sei prospektverantwortlich persnliches vertrauen anspruch genommen klger beklagten schadensersatzanspruch gem abs bgb wegen verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten beklagte sei lediglich verpflichtet knftige anleger ber bekannte aufdrngende aufflligkeiten informieren aufklrungspflicht insbesondere bezglich zeichnungsbefugnisse fr sonderkonto bestanden sei mangels vereinbarung bank verfgungen mitwirkung beklagten zulssig sollten vertragsgerecht eingerichtet worden jedoch klger nachweis erbracht beklagten zeitpunkt beitritts fonds bekannt sei htte aufdrngen mssen beklagte sei verpflichtet knftige anleger darauf hinzuweisen berprft mittelverwendungskontrollvertrag entsprechendes sonderkonto eingerichtet worden sei vertrag sei diesbezgliche kontrollpflicht entnehmen ansprche pflichtverletzung zusammenhang abwicklung mittelverwendungskontrollvertrags schieden klger begehrten ersatz zeichnungsschadens gerichtet seien schlielich kmen ansprche deliktsrechtlicher grundlage betracht ii hlt rechtlichen nachprfung stand senat sei nem urteil november iii zr zip beklagten fonds mittelverwendungskontrollvertrag ansonsten wesentlichen gleich gelag
  2223. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kopfhrer kennzeichnung uwg nr elektrog satz richtlinie eu art abs unterabs satz art abs bgb gh bestimmung satz elektrog stellt insofern marktverhaltensregelung sinne nr uwg dar schutz mitbewerber belastung hheren entsorgungskosten infolge gekennzeichneter elektrogerte marktteilnehmer bezweckt satz elektrog geregelte erfordernis dauerhaftigkeit kennzeichnung steht jedenfalls seit august unionsrecht einklang kennzeichnung elektro elektronikgerts dauerhaft sinne satz elektrog anzusehen mindestma unzerstrbarkeit aufweist unschwer entfernen mehrere zuwiderhandlungen vertragsstrafeversprechen knnen einziger versto werten gleichartig auerachtlassung pflichtenlage begangen worden zeitlich engen zusammenhang stehen handelnde verhalten wettbewerbskonform angesehen anschluss bghz ff trainingsvertrag bgh urteil juli zr olg celle lg hannover zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt anschlussrevision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november zurckweisung weitergehenden anschlussrevision revision beklagten aufgehoben soweit klger statt erstattung abmahnkosten hhe nebst zinsen anspruch freistellung entsprechender hhe zuerkannt worden berufung klgers urteil zivilkammer kammer fr handelssachen landgerichts hannover april weitergehend dahin abgendert beklagte auer nummern berufungsurteils geregelten unterlassung bezahlung nummern urteils bestimmten geldbetrge freistellung klgers honorarforderung prozessbevollmchtigten hhe zahlung nebst zinsen hhe ber basiszinssatz seit oktober verurteilt kosten revisionsverfahrens trgt klger beklagte rechts wegen tatbestand parteien stehen beim vertrieb kopfhrern hnlichen elektronikwaren ber handelsplattform ebay miteinander wettbewerb beklagte verpflichtete vorangegangenem schriftverkehr parteien unterlassungs verpflichtungserklrung oktober klger gegenber unterlassen geschftlichen verkehr kennzeichnungspflichtige sortiment unterhaltungselektronik sinne elektro elektronikgertegesetzes weiteren elektrogesetz elektrog insbesondere ohrhrer fr mp player mp player verkehr bringen vorher sicherzustellen gem elektrogesetz gekennzeichnet fr fall zuwiderhandlung versprach klger zahlung vertragsstrafe hhe klger lie beklagten november dezember beauftragte personen zwei testkufe vornehmen testkufen erworbenen kopfhrer wiesen fhnchen kabel verklebt elektrogesetz vorgesehenen kennzeichnung versehen beklagte erneuter abmahnung erhobenen klage macht klger geltend beklagte beiden fllen dadurch elektrogesetz verstoen vertragsstrafe verwirkt kennzeichnung herstellers dauerhaft gerten angebracht sei beantragt beklagte androhung bestimmter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs internet ber verkaufsplattform ebay angeboten artikelnummern anlage fn anlage fn geschehen elektro elektronikgerte deutschland anzubieten verkaufen dauerhafte kennzeichnung elektrog enthalten hersteller importeur eindeutig identifizieren darber hinaus klger zahlung zwei vertragsstrafen hhe jeweils erstattung abmahnkosten hhe sowie kosten fr beiden testkufe hhe nebst zinsen verlangt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht unterlassungsantrag antrag ersatz kosten fr testkufe stattgegeben einzige vertragsstrafe verwirkt angesehen hinsichtlich abmahnkosten klger ersatz lediglich freistellungsanspruch zuerkannt olg celle grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage klger beantragt revision zurckzuweisen verfolgt anschlussrevision deren zurckweisung beklagte beantragt berufungsverfahren erfolglosen antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht klage nr uwg verbindung satz elektrog abs satz uwg berwiegend begrndet angesehen ausgefhrt unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt sei begrndet wettbewerbsverste beklagte abgabe unterlassungs ver
  2224. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs nr abs satz bl bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen kreditinstituts denen fr geduldete berziehungen girokontos entgelt pro monat berechnet angefallenen sollzinsen betrag bersteigen sollzinsen fall rechnung gestellt unterliegen abs satz bgb richterlichen inhaltskontrolle bankverkehr verbrauchern gem abs satz abs nr bgb unwirksam bgh urteil oktober xi zr olg dsseldorf lg dsseldorf ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf april abgendert beklagte verurteilt meidung fr fall zuwiderhandlung gericht festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft sechs monaten wiederholungsfall ordnungshaft zwei jahren vollstrecken jeweiligen gesetzlichen vertretern unterlassen nachfolgende klausel inhaltsgleiche klausel bezug geduldete berziehungen verwenden sofern vertrag person abgeschlossen ausbung gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit handelt unternehmer bank berechnet fr monat konto geduldeten berziehung kommt entgelt sei angefallenen sollzinsen fr geduldete berziehungen bersteigen berechnungsmonat entgeltbetrag angefallenen zinsen fr geduldete berziehungen rechnung gestellt berechnungsmonat entgeltbetrag unterschreiten sowie klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit mai zahlen kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen tatbestand klger eingetragener verein nimmt satzung verbraucherinteressen wahr qualifizierte einrichtung gem uklag eingetragen beklagte bank verwendet gegenber privatkunden preis leistungsverzeichnis abschnitt guthaben sollzinsen ziffer folgende klausel enthlt bank berechnet fr monat konto geduldeten berziehung kommt entgelt sei angefallenen sollzinsen fr geduldete berziehungen bersteigen berechnungsmonat entgeltbetrag angefallenen sollzinsen fr geduldete berziehungen rech nung gestellt berechnungsmonat entgeltbetrag unterschreiten klger begehrt beklagten unterlassung verwendung klausel ersatz auergerichtlichen abmahnkosten hhe nebst zinsen ansicht klausel preisnebenabrede inhaltskontrolle abs bgb unterliege standhalte klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision klgers zulssig begrndet revision klgers unbeschrnkt zugelassen berufungsgericht revision tenor berufungsurteils unbeschrnkt zugelassen soweit berufungsgericht entscheidungsgrnden ausfhrt revision sei zuzulassen berufungsgericht frage aktivlegitimation klgers uklag entscheidung oberlandesgerichts frankfurt main abweiche handelt begrndung beschrnkung revisionszulassung beschrnkung revisionszulassung frage aktivlegi timation klgers uklag wre unwirksam rechtsfrage bezge tatschlich rechtlich selbstndigen abtrennbaren teils gesamtstreitstoffs partei revision htte beschrnken knnen st rspr siehe senatsurteile oktober xi zr juris rn mrz xi zr rn bgh beschluss dezember iii zr wm rn jeweils mwn klger revisionsinstanz weiterverfolgten klageantrgen senat selbstndig auslegen senatsurteil mai xi zr wm bgh urteil august vii zr njw rn hauptsache lediglich unterlassung verwendung ziffer bedingungen genannten klausel gesttzt uklag begehrt antrge berufungsgericht mndlichen verhandlung juni erwgung gezogen jeweils eindeutig revisionsbegrndung revisionserwiderung gehen bereinstimmend davon klger allein verwendung angegriffenen klausel wendet revision begrndet berufungsgericht begrndung wm verffentlichten entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger beklagte anspruch gem abs satz nr uklag unterlassen beanstandete klausel verwenden handele klausel entgeltklausel gem abs satz bgb inhaltskontrolle entzogen sei grundstzlich kontrollfhige preisnebenabrede ausgehend objektiv
  2225. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist september vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen pentz dr oehler fr recht erkannt revision klgers teil grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig februar aufgehoben soweit ber klage beklagten entschieden revision zugelassen worden weitergehende revision klgers soweit beklagten richtet unzulssig verworfen beklagten gerichtete revision unzulssig verworfen soweit aberkennung ansprchen abs bgb abs satz kwg wegen anfang gegebener prospektmngel richtet brigen beklagten gerichtete revision zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen hiervon ausgenommen drei instanzen entstandenen auergerichtlichen kosten beklagten klger tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt soweit revisionsverfahren interesse beklagten schadensersatz zusammenhang beteiligung gmbh co kg nachfolgend kg anspruch november gegrndete kg bietet kapitalanlagemglichkeiten komplementrin beklagte treuhandkommanditistin beklagte beklagte juli geschftsfhrer beklagten beklagte geschftsfhrer beklagten feststellungen berufungsgerichts schloss klger februar unterzeichnung beitrittserklrung treuhandvertrag bezeichneten vertragsformulars beklagten treuhandvertrag danach beklagte mittelbar beteiligung klgers kg bewirken eigenen namen fr rechnung klgers kommanditbeteiligung gesellschaft erwarb treuhnderin verwaltete klger verpflichtete einlage hhe inklusive ratenausgabeaufschlag erbringen beteiligungssumme monatlichen raten je zuzglich ratenzahlungsaufschlag zahlen zeichnung klger lag emissionsprospekt kg januar danach unternehmensgegenstand gesellschaft erwerb verwaltung veruerung offenen immobilienfonds unternehmensbeteiligungsfonds sonstigen fondsanteilen sowie immobilien wertpapieren unternehmensbeteiligungen direkte investition jeweils fr eigene rechnung eigenen namen punkt ii prospektes wurde ver triebs rahmen vertrag kg vertriebsunternehmen gmbh dargestellt stornohaftung ausgefhrt stellt gmbh vermittelter treugeber kombination mindestens sofortzahlungsquote zahlung ersten fnfzehnten monatsrate gmbh vorschssig ausgezahlte vermittlungsprovision fr vertrag ratenzahlung anteilig betrag wobei fr jeweils individualvertraglich vereinbarte ratenzahlungsdauer max monate einzusetzen fr geleistete monatsrate zurckzuzahlen stellt gmbh vermittelter treugeber vertrag rateneinlage zahlung ersten dreiigsten rate gmbh vorschssig ausgezahlte vermittlungsprovision anteilig betrag wobei fr jeweils individualvertraglich vereinbarte ratenzahlungsdauer max monate einzusetzen fr geleistete monatsrate zurckzuzahlen vorstehend zitierte stornohaftungsregelung nderten kg gmbh nachtragsvereinbarung januar wirkung april folgt ab stellt auftragnehmerin vermittelter treugeber kombination monatlichen rateneinlagen mindestens sofortzahlungsquote zahlung monatsrate auftragnehmerin vorschssig ausgezahlte vermittlungsprovision fr ratenzahlungsanteil anteilig betrag fr geleistete monatsrate zurckzuzahlen stellt auftragnehmerin vermittelter treugeber vertrag monatlichen rateneinlagen zahlung monatsrate auftragnehmerin vorschssig ausgezahlte vermittlungsprovision anteilig betrag fr geleistete monatsrate zurckzuzahlen klger verlangt berufung mehrere prospektmngel rckabwicklung beteiligung entgangenen gewinn begehrt zahlung nebst zinsen feststellung beklagten gesamtschuldner verpflichtet klger kommanditistenhaftung freizustellen beides zug zug bertragung rechte beteiligung landgericht klage abgewiesen berufungsgericht aufhebung beschlusses gem abs zpo bundesverfassungsgericht berufung klgers zurckgewiesen soweit klage beklagten abgewiesen worden berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrge beklagten entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger beklagten schadensersatzanspruch zusteht ansprche prospekthaftung engeren sinne seien verjhrt ansp
  2226. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar kirchgener justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball wiechers dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht gebudeversicherer rckgriffsansprche beklagte geltend versicherungsnehmer klgerin vermietete wohnung versicherten gebudes beklagte april brach brand wohnung gehrigen kinderzimmer klgerin leistete insgesamt ber dm ersatz hauseigentmer zahlung teilbetrages dm gerichteten klage landgericht stattgegeben berufungsgericht lediglich hhe zahlenden zinsen herabgesetzt revision erstrebt beklagte abweisung klage vollem umfang entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht soweit fr revisionsinstanz interesse ausgefhrt klgerin stehe gem abs satz vvg bergegangenem recht anspruch schadensersatz positiver vertragsverletzung gesetzliche bergang forderung vermieters hauseigentmers beklagte wegen verletzung mietvertraglichen pflichten sei bereits deshalb ausgeschlossen beklagte vermieter klgerin geschlossenen gebudeversicherungsvertrag mitversichert sei beklagte sei vielmehr dritte sinne abs satz vvg einschlgigen brandschadensfllen treffe vermieter beweislast dafr schadensursache obhutsbereich mieters entstamme zunchst msse vermieter verantwortungsbereich fallende schadensursache ausrumen gelinge mieter davon entlasten fr brand verantwortlich sei vorliegend beklagte konkreten umstnde behauptet denen ergeben knnte schadensursache verantwortungsbereich vermieters liege daher trage beklagte beweislast dafr beschdigung mietsache brand vertreten beweis sei beklagten gelungen beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht zutreffend ausfhrt wohnungsmieter bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofes gebudeversicherung wohnungseigentmers mitversichert dritter sinne abs satz vvg bgh beschlu dezember iv zr versr danach wre bergang beklagte gerichteten schadensersatzanspruches wohnungseigentmers klgerin ausgeschlossen bghz zahlr nachw rechtsprechung fr versicherungsrecht zustndige iv zivilsenat bundesgerichtshofes urteil november iv zr verff bghz bestimmt versr anm lorenz wolter ergebnis festgehalten jedoch ansicht aufgegeben reine sachversicherung knne sachersatzinteresse mieters einbezogen dargelegt ber allgemeinen versicherungsbedingungen gebudefeuerversicherung hinaus knne inhalt versicherungsvertrages zustzliche konkludente vereinbarungen bestimmt knne festgestellte vertragslcke allgemeinen versicherungsbedingungen ergnzende vertragsauslegung geschlossen vgl bghz whrend hierzu hinreichend konkrete anhaltspunkte erforderlich seien iv zivilsenat ausgefhrt ergebe ergnzende vertragsauslegung gebudeversicherungsvertrages allgemein konkludenten regreverzicht versicherers fr flle denen wohnungsmieter brandschaden einfache fahrlssigkeit verursacht auslegung beruhe fr versicherer erkennbaren interesse versicherungsnehmers vermieter daran gelegen sei regel lngere zeit angelegte vertragsverhltnis mieter weit mglich unbelastet lassen allgemeine ergnzende vertragsauslegung regreverzichts fr leichte fahrlssigkeit knne davon abhngen mieter einzelfall haftpflichtversicherung abgeschlossen fllen denen mieter schden fremden sachen einbeziehende haftpflichtversicherung abgeschlossen ausgleich haftpflichtund feuerversicherer betracht kommen knnte iv zivilsenat unentschieden gelassen parteien bestand haftpflichtversicherung vorgetragen erwgungen schliet erkennende senat vollem umfang dargestellten versicherungsrechtlichen lsung regreverzichts fr flle leichter fahrlssigkeit obliegt versicherer darzulegen beweisen voraussetzungen fr regre beim mieter vorliegen grob fahrlssig vorstzlich gehandelt bgh urt november aao berufungsgericht bisherigen rechtsprec
  2227. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr joeres dr grneberg maihold beschlossen streithelfer klgerin fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren prozesskostenhilfe anordnung ratenzahlungen bewilligt rechtsanwalt beigeordnet beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts offensichtlich erfordern abs satz zpo berufungsurteil rechtsfehlerfrei mehreren wahllosen rgen art abs art abs gg entbehren grundlage nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich auergerichtlichen kosten streithelfers klgerin abs abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller grneberg joeres maihold vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2228. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mai verfahren antragsteller beschwerdefhrer antragsgegner beschwerdegegner wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs gei richter dr fischer terno richterin dr otten sowie rechtsanwlte prof salditt dr schott rechtsanwltin dr christian mai beschlossen antrag antragstellers gewhrung prozesskostenhilfe fr sofortige beschwerde beschluss senats schsischen anwaltsgerichtshofs beim ober landesgericht dresden januar zurckgewiesen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats schsischen anwaltsgerichtshofs beim oberlandesgericht dresden januar zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde abs brao fgg zpo statthafte gesuch prozesskostenhilfe zurckzuweisen rechtsmittel ii dargelegt hinreichende aussicht erfolg bietet ii oktober geborene antragsteller jahre studium rechtswissenschaften humboldt universitt berlin akademischen grad diplom juristen abgeschlossen anschluss daran absolvierte ab september juli vorbereitungsdienst rechtsreferendar freistaat sachsen zweite juristische staatsprfung bestand wiederholungsprfung blieb erfolg fr ausbildung anwaltsstation wahlstation ergnzungsvorbereitungsdienst rechtsanwalt wiesen neben vorbereitungsdienst rechtsanwalt europcar autovermietung gmbh agentur sixt agentur zuge ab april spter ttig mrz antragsteller berufung rechtsanwaltsgesetz rag zulassung rechtsanwaltschaft beantragt bescheid november antragsgegner antrag zurckgewiesen antragsteller abs nr rag erforderliche zweijhrige juristische praxis aufweise antragsteller gestellten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschluss januar zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers sofortige beschwerde zulssig abs nr brao abs brao bleibt sache jedoch erfolg art abs gesetzes neuordnung berufsrechts rechtsanwlte patentanwlte september bgbl besitzen befhigung anwaltlichen ttigkeit personen sptestens innerhalb zwei jahren inkrafttreten gesetzes september fachlichen voraussetzungen fr zulassung rechtsanwaltschaft rag erfllen gem abs rag rechtsanwaltschaft zugelassen wer umfassendes juristisches hochschulstudium ddr absolviert akademischen grad diplom juristen abgeschlossen mindestens zwei jahre juristische praxis rechtspflege rechtsberatenden beruf verweisen bercksichtigt frheren ddr ausgebildeten juristen ddr mglichkeiten zweites juristisches staatsexamen abzulegen befhigung richteramt sinne abs drig erwerben besonderen verantwortung rechtsanwalts berater vertreter rechtsangelegenheiten freiberuflich ttiger jurist rechnung getragen treffkorn dtz zweck regelung wesentlichen bereits frheren ddr juristisch ttig gewesenen diplom juristen zugang rechtsanwaltschaft erleichtert stand zulassung abs rag denjenigen offen diplomprfung anlage kap iii sachgebiet abschn iii nr mag gg einigungsvertrags bgbl ii ersten juristischen staatsexamen gleichgestellt erst antragsteller beitritt ddr bundesrepublik abgelegt fr mglichkeit gegeben juristischen vorbereitungsdienst absolvieren rechtsanwaltszulassung erfolgreicher zweiter staatsprfung gem brao drig erlangen einschrnkung sinne wahl weges zulassung rag ausgeschlossen wre lsst weder gesetz einigungsvertrag entnehmen antragsteller jedoch zulassungsvoraussetzungen abs rag erfllt anwaltsgerichtshof recht verneint antragsteller zulassungsvoraussetzungen mindestens zweijhrigen juristischen praxis september verweisen aa juristische vorbereitungsdienst grundstzlich juristische praxis rechtsberatenden beruf rechtspflege sinne abs nr rag angesehen senatsbeschluss mai anwz brak mitt ausbildung ziel referendarinnen referendare richterlichen staatsanwaltlichen aufgaben aufgaben hheren allgemeinen verwaltungsdienstes anwaltschaft vertraut gilt fr wahlstation vertiefung ergnzung ausbildung dient demgegenber juristischer praxis zweck entstehungsge schichte regelung berufliche ttigkeit verstehen studium erworbenen fhigkeiten profe
  2229. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april bott justizhauptsekretrin urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte wegen fehlerhafter anlageberatung schadensersatz wegen beteiligung fonds gmbh co kg anspruch klger beide unternehmer sparkasse langjhrige kunden hinweis beklagte verm gensberatung betreuung sogenannter premiumkunden spezialisiert sei wurden sachen vermgensanlage sparkasse beklagte verwiesen ige tochtergesellschaft sparkasse beklagte wirbt sogenannten imagebroschre verwendung firmenlogos sparkasse fr private banking bezeichnete ttigkeit jahr meldete geschftsfhrer beklagten telefonisch klgern empfahl streitgegenstndlichen fonds steueroptimierte kapitalanlage beklagte vertriebspartnerin fr fonds eigenkapitalvermittlung gewonnen worden weiteren telefonaten denen geschftsfhrer beklagten klger ber fonds informierte fr beteiligung geschlossenen fonds warb kam geschftsrumen beklagten persnlichen kundengesprch firmeneigene prokurist klger teilnahm verlaufe gesprchs wurde klgern konzept fonds anhand vorab zugesandten emissionsprospekts nochmals vorgestellt erlutert genaue inhalt beratungsgesprchs parteien streitig november zeichneten klger fondsanteile gegenwert jeweils zuzglich agios hhe beteiligungssumme annahme beklagte teil agios provision erhalte vereinbarte klger beklagten bezglich agios rck erstattung hhe brigen wurde ber beklagten seitens fondsgesellschaft zuflieende vertriebsprovision gesprochen beteiligungskapital zuzglich agios mithin gesamtbetrag hhe berwies klger anschlieend fondsgesellschaft entsprechender provisions rechnungsstellung erstattete beklagte spter vereinbarten betrag hhe beklagte erhielt fr vermittlung fondsanteile provision zumindest vermittelten nominalkapitals fondsbeteiligung erbrachte folgezeit erhofften wirtschaftlichen erfolg insbesondere erkannten finanzmter steuerlichen verlustzuweisungen fondsgesellschaft letztlich klage begehren klger wesentlichen rckabwicklung beteiligung fonds sowie entgangenen gewinn hhe zinsen pro jahr anlagekapital november eintritt rechtshngigkeit landgericht beklagte verurteilt klger jeweils zuzglich zinsen november august zuzglich zinsen hieraus ergebenden gesamtbetrag hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit august zahlen sowie klger wirtschaftlichen steuerlichen nachteilen freizustellen mittelbar unmittelbar beteiligung fonds resultieren insoweit zug zug bertragung fondsanteile weiterhin beklagte zahlung jeweils vorgerichtlicher anwaltskosten nebst zinsen verurteilt weitergehende klage abgewiesen worden berufung beklagten oberlandesgericht landgerichtliche urteil teilweise abgendert weitergehende berufung teilweise zurckgewiesen dabei oberlandesgericht bercksichtigung zwischenzeitlich erfolgter ausschttungen hhe jeweils verurteilung beklagten insbesondere dahingehend gendert klger nebst prozentpunkten ber basiszins seit august zahlen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klage wesentlichen fr begrndet erachtet klgern stnden ausgeurteilten ansprche beklagte wegen aufklrungspflichtverletzung parteien geschlossenen anlageberatungsvertrag parteien sei beratungsvertrag lediglich anlagevermittlungsvertrag geschlossen worden trete anlageinteressent bank anlageberater bank kunden heran ber anlage geldbetrags beraten beziehungsweise beraten darin liegende angebot abschluss beratungsvertrags stillschweigend aufnahme beratungsgesprchs angenommen klger seien geschftsfhrer beklagten zunchst telefonisch wegen fonds kontaktiert anschlieend rahmen persnlichen kundengesprchs rumlichkeiten beklagten ber beteiligung streitgegenstndlichen kapitalanlage beraten worden gesprch sei beklagten beratungsgesprch bezeich
  2230. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs antrag glubigers insolvenzverfahren erffnet schuldner rechtsschutzbedrfnis fr beschwerde ziel abweisung antrags mangels masse grundstzlich abgesprochen bgh beschlu juli ix zb lg flensburg ag niebll ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr fischer dr ganter raebel kayser cierniak juli beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschlu zivilkammer landgerichts flensburg juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde beschlu april amtsgericht insolvenzgericht antrag glubigerin insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet hiergegen schuldnerin sofortige beschwerde eingelegt begrndung fr deckung verfahrenskosten ausreichende masse sei vorhanden antrag gem abs inso abzuweisen sei landgericht sofortige beschwerde zurckgewiesen dagegen wendet schuldnerin rechtsbeschwerde ii rechtsmittel statthaft abs satz zpo abs inso zulssig inso abs zpo beschwerdegericht sofortige beschwerde fr unzulssig gehalten schuldnerin angefochtenen beschlu rechtsstellung beeintrchtigt somit materiell beschwert sei ansicht gefolgt rechtsbeschwerde vordergrund gestellte frage schuldner erffnung insolvenzverfahrens antrag glubigers materiell beschwert sofortigen beschwerde abweisung antrags mangels masse erstrebt zweifelsfrei bejahen erffnungsbeschlu stets materielle beschwer schuldners verbunden mnchkomm inso ganter rn mnchkomminso schmahl rn beruht erffnung fremdantrag schuldner entgegengetreten folgt daraus sogar formelle beschwer hk inso kirchhof aufl rn fraglich fall fr beschwerde schuldners hinreichendes rechtsschutzbedrfnis besteht unterschied beschwer rechtsschutzbedrfnis vgl mnchkomm inso ganter rn lediglich abweisung antrags mangels masse erreichen rechtsprechung literatur frage zumeist berwiegend verneinend fr fall eigenantrags errtert umstritten glubigerantrag gilt teils rechtsschutzbedrfnis verneint lg mnchengladbach zip fk inso schmerbach aufl rn hess inso aufl rn teils bejaht hk inso kirchhof aufl rn auffassung senats schuldner rechtsschutzbedrfnis fr beschwerde glubigerantrag zurckzufhrende verfahrenserffnung meinung schuldners mangels masse htte unterbleiben mssen grundstzlich abgesprochen aa vielfach unzulssigkeit beschwerde begrndet erwartung schuldners insolvenzgericht verfahren mangels masse erffnen sei schutzwrdig argumentation fr flle eigenantrags stichhaltig mag dahinstehen flle denen glubiger erffnung beantragt abs inso jedenfalls bertragbar bb vorliegenden fall schuldnerin kommanditgesellschaft ergibt deren rechtliches interesse abweisung fremdantrags mangels masse folgendem erffnung insolvenzverfahrens geht verwaltungs verfgungsbefugnis grundstzlich insolvenzverwalter ber abs inso hingegen insolvenzerffnung mangels masse abgelehnt falls persnlich haftenden gesellschafter natrliche person gesellschaft rechtskraft abweisungsbeschlusses aufgelst abs abs nr hgb gesellschaft regelmig smtliche gesellschafter liquidatoren abzuwickeln abs satz hgb eigenschaft liquidatoren gesellschafter verfgungsbefugnis beschrnkt vorhandene vermgen verwerten glubiger befriedigen schwebende geschfte knnen ende fhren cc fr flle eigenantrags anhngern ansicht schuldner insolvenzerffnung beschwerde ziel abweisung mangels masse einlegen knne ausnahme gemacht schuldner antrag lediglich gesetzlichen pflicht gengte vgl olg bamberg zip olg karlsruhe zip olg hamm zip schuldner stellung antrags kraft gesetzes verpflichtet sei mangels masse erffnung fhren knne drfe falls verfahren wider erwarten erffnet worden sei mglichkeit genommen unzulnglichkeit masse beschwerdeverfahren geltend erwgung mu erst recht gelten antragstellung glubiger somit gnzlich auerhalb einflubereichs schuldners erfolgt angefochtenen beschlu beschwerdegericht ansicht vertreten sofortige beschwerde htte sache erfolg knnen kostendeckung ausreichende masse vorhanden sei ebenfalls rechtsfehlerhaft beschwerdegericht auffassung sei kosten verfahrens deckende masse vorhanden gutachten insolvenzverwalt
  2231. [['bundesgerichtshof str beschluss april strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe november unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung vier fllen davon drei fllen tateinheit krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt einzelfreiheitsstrafen zuvor wegen verfahrensverzgerung sinne art abs satz mrk jeweils sechs monate reduziert nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat gunsten angeklagten vorgenommene reduzierung strafhhe wegen annahme verfahrensverzgerung sinne art abs satz mrk beschwert soweit strafkammer dabei mehrmonatige verzgerung staatsanwaltschaft bezieht ermittlungsverfahren zunchst abs stpo eingestellt erst laufe klageerzwingungsverfahrens anklage erhebung bergegangen liegt hierin rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung vielmehr verfahrensgang ausflu rechtsstaatlichen ausgestaltung rechtsmittelsystems bghr stgb abs verfahrensverzgerung dabei kommt hinzu ursprngliche verfahrenseinstellung gerade interesse angeklagten erfolgt damals fr aussichtsreich gehaltenen gerichtsverfahren auszusetzen berlastung kammer erledigung vorrangiger haftsachen verstrichene zeitraum anklageerhebung januar beginn hauptverhandlung november ohnehin zeitspanne fr erffnungsverfahren angemessene frist beginn hauptverhandlung abzuziehen wre rechtfertigt fr allein annahme verstoes art abs satz mrk setzt vielmehr voraus sache insgesamt angemessener frist verhandelt worden wobei gewisse unttigkeit innerhalb einzelnen verfahrensabschnittes verletzung art abs satz mrk fhrt dadurch gesamtdauer verfahrens unangemessen lang bgh mrk art abs satz verfahrensverzgerung lag zwei tage letzten tat erfolgten erffnung tatvorwurfs februar erstinstanzlichen aburteilung angeklagten november nunmehr beschlu rechtskrftig lediglich verfahrensdauer jahr neun monaten tatvorwurf vier verbrechen unangemessen bezeichnet tolksdorf rissing van saan lienen winkler becker'],['Soon']]
  2232. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrerin generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal januar schuldspruch dahin klargestellt angeklagte tateinheitlich krperverletzung todesfolge begangenen misshandlung schutzbefohlenen abs nr stgb schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagte wegen krperverletzung todesfolge tateinheit misshandlung schutzbefohlenen freiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen gerichtete verfahrensrgen sachlichrechtliche beanstandungen gesttzte revision fhrt korrektur schuldspruchs feststellungen rechtfertigen schuldspruch wegen misshandlung schutzbefohlenen abs nr stgb fr landgericht subsumtion angenommene qualifikation abs nr stgb fehlt hingegen jeglicher feststellung gesetz vorausge setzten tatvorsatz aufgrund erneuten tatrichterlichen verhandlung erwarten nachdem landgericht ausfhrlicher wrdigung hinsichtlich tode kindes fhrenden handlung rechtsfehlerfrei bedingten ttungsvorsatz verneint senat stellt daher schuldspruch klar schuldspruchnderung bedarf landgericht angeklagte wegen misshandlung schutzbefohlenen grnden besserer kenntlichmachung tat fr fall zutreffender annahme qualifikation geboten wre wegen schwerer misshandlung schutzbefohlenen verurteilt strafausspruch bleibt schuldspruchkorrektur unberhrt nachdem landgericht strafe strafrahmen abs stgb entnommen angefhrte strafschrfungsgrund angeklagte zugleich weiteren straftatbestand verwirklicht unverndert gegeben brigen berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge landgericht fehlerhaft nachteil angeklagten verwertet erst hauptverhandlungstag sache eingelassen bleibt erfolg verhalten konnte gewrdigt nachdem angeklagte bereits ermittlungsverfahren tatvorwurf geuert handelte fall spter einlassung anfnglichem schweigen wechsels einlassung erstattung notwendigen auslagen nebenklger revisionsverfahren findet wegen gleichfalls erfolglosen revision nebenklger statt vgl meyer goner stpo aufl rdn becker pfister lienen sost scheible hubert'],['Soon']]
  2233. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja anlagebedingter haarausfall hwg abs nr abs nr lit anlagebedingte androgene haarausfall mann weder krankheit krperschaden abs nr hwg werbung fr eigenhaartransplantation vorher nachher abbildung behandelten person unterfllt daher werbeverbot abs nr lit hwg bgh urt september zr lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr schaffert fr recht erkannt revision urteil landgerichts mnchen kammer fr handelssachen mrz kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien wettbewerber gebiet kosmetischen haarchirurgie haarwurzelverpflanzung streiten darber werbung beklagten bildlichen darstellung personen eigenhaarverpflanzung abs nr lit hwg verstt beklagte warb mrz auerhalb fachkreisen prospekt haartransplantation informationen ber behandlung erblich bedingten haarausfalls bildliche darstellungen personen behandlung enthielt fr angebotenen haarverpflanzungen klgerin hlt werbung wegen verstoes heilmittelwerbegesetz hwg fr wettbewerbswidrig meint erblich bedingte glatze mannes androgenetische alopezie sei medizinischer sicht krankheit leiden anzusehen jedenfalls handele dabei krperschaden dauernde abweichung normalen krperlichen beschaffenheit vorliege weder krankheit leiden empfunden klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschftsverkehr wettbewerbszwecken fr haartransplantationen printmedien gedruckte werbebroschren infobltter eingeschlossen auerhalb fachkreise bildlichen darstellung behandelten personen durchfhrung haartransplantation werben folgt entsprechende bildliche darstellung beklagte entgegengetreten geltend gemacht genetisch bedingte mnnerglatze sei weder krankheit krperschaden vllig natrliche bliche erscheinungsform kopfhaut mannes landgericht klage abgewiesen sprung revision verfolgt klgerin klagebegehren beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde landgericht angenommen angegriffene werbung verstoe abs nr lit hwg ausgefhrt vorschriften heilmittelwerbegesetzes fnden beanstandete werbung beklagten anwendung prospekt knne hinreichender deutlichkeit entnommen darin enthaltenen informationen behandlung erblich bedingten haarausfalls bezgen sei medizinischer sicht krankheit sekundres mnnliches geschlechtsmerkmal glatze knne einzelfall auergewhnlichen leidensdruck fhren wirkung begrnde krankheitswert glatze krperschaden abs nr hwg sei erblich bedingte glatze ebenfalls begriff krperschadens sollten behandlungsbedrftigen krperlichen zustnde aufgefangen weder krankheiten krankhaften beschwerden zugeordnet knnten schutzziel hierauf bezogenen bestimmungen heilmittelwerbegesetzes arzneimittelgesetzes amg sei gesundheit einzelnen volkes wobei gesundheit gefhrdet angesehen schdliche nebenwirkungen eintreten knnten arzneien gefahr selbstbehandlung ungnstigen wirkungen bestehe werbeprospekt beklagten beschriebenen haarverpflanzung liege all ii revision erfolg klgerin steht geltend gemachte anspruch uwg abs nr lit hwg landgericht angenommen erblich bedingten haarausfall mannes handele medizinischer sicht weder krankheit krperschaden abs nr hwg folge bestimmungen gesetzes beanstandete werbung beklagten anwendung fnden dagegen rechtsgrnden erinnern krankheit liegt unerhebliche vorbergehende strung normalen beschaffenheit normalen ttigkeit krpers besteht geheilt vgl bgh urt zr grur wrp lebertran doepner heilmittelwerbegesetz aufl rdn grning heilmittelwerberecht rdn blow ring heilmittelwerbegesetz aufl rdn danach anlagebedingte haarausfall krankheit angesehen landgericht annahme genetisch bedingten haarausfall handele medizinischer sicht krankheit abs nr hwg sachverstndigen prof dr dr schriftlich erstattete gutachten gesttzt dagegen wendet revision erfolg rgt unrecht landgericht beurteilung begrndet allein sachverstndi gengutachten dargelegten erkenntnisse bezogen hinzuziehung sachverstndigen gerade notwe
  2234. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii februar unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde angeklagte ersten rechtsgang landgericht freisprechung brigen wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit versto weisungen whrend fhrungsaufsicht sowie wegen weiteren verstoes weisungen whrend fhrungsaufsicht gesamt freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt worden revision staatsanwaltschaft senat entscheidung urteil april zugrundeliegenden feststellungen insoweit aufgehoben anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung abgelehnt worden sache umfang aufhebung jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen nunmehr zustndige strafkammer angefochtene urteil anordnung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet dagegen gerichtete rechtsmittel erweist unzulssig angeklagte einlegung revision wirksamen rechtsmittelverzicht erklrt urteil februar anwesenheit angeklagten verkndet worden ausweislich sitzungsniederschrift rechtsmittelbelehrung erteilt worden februar ging allgemeinen annahmestelle justizbehrde mnchen angeklagten verteidiger rechtsanwalt unterzeichnetes schreiben darin teilt angeklagte entschlossen gestrige urteil unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden sei unternehmen wrtlich heit erklre hiermit rechtsmittelverzicht wobei wort rechtsmittelverzicht grobuchstaben sperrschrift unterstreichung optisch hervorgehoben folgt unterschrift angeklagten nachfolgenden absatz erklrt verteidiger sachbesprechung herrn rechtsmittelverzicht anzuschlieen februar datierten februar eingegangenen schreiben legte angeklagte revision machte geltend verteidiger vorspiegelung falscher tatsachen rechtsmittelverzicht gentigt worden rechtsmittelverzicht ziehe zurck verteidiger erklrt rechtsmittelverzicht deshalb unterschreiben mssen selben verfahren zweite revision mglich sei spter angeklagten neu mandatierter verteidiger rechts anwalt revision begrndet sachlichrechtliche beanstandungen gesttzt revision wegen februar angeklagten schriftlich erklrten rechtsmittelverzichts unzulssig abs stpo wirksamer verzicht rechtsmittel fhrt verlust st rspr etwa bgh beschlsse januar str strafo september str nstz rr angeklagte konnte daher februar eingegangenen schreiben revision mehr einlegen inhalt schriftlichen erklrung februar verzicht rechtsmittel unmissverstndlich bestehen zweifel wirksamkeit rechtsmittelverzichts aa insbesondere prozessuale handlungsfhigkeit vgl bgh beschlsse juni str nstz rr juli str nstz rr dezember str nstz rr frisch systematischer kommentar stpo aufl band vi rn mwn angeklagten gegeben prozessual handlungsfhig wer aufgrund geistigen krperlichen fhigkeiten lage interessen verstndig wahrzunehmen sowie prozesshandlungen verstndnis vernunft auszufhren siehe bgh beschlsse februar str bghst dezember str nstz rr siehe frisch aao ausschlaggebend prozesshandlungen zusam menhang rechtsmitteln fhigkeit verfahrensrechtliche bedeutung rechtsmittelrcknahme rechtsmittelverzichts erkennen vgl bgh beschlsse mrz str nstz januar str bghst dezember str nstz rr fhigkeit erst schwerwiegende psychische krperliche erkrankungen beeintrchtigungen aufgehoben bgh beschlsse februar str wistra juli str nstzrr dezember str nstz rr paul karlsruher kommentar stpo aufl rn radtke radtke hohmann stpo rn mwn prozessuale handlungsfhigkeit besteht bzw bestand jeweils zustndige gericht freibeweisverfahren aufzuklren st rspr etwa bgh beschluss januar str nstz siehe bgh beschlsse oktober str rn september str bghst rn revisionsgericht darf dafr akteninhalt beschrnken bgh beschluss oktober str rn mwn mastben gemessen angeklagte zeitpunkt verzichtserklrung prozessual handlungsfhig bereits ausweislich feststellungen zugrunde liegenden beweiswrdigenden erwgungen angefochtenen urteil liegen angeklagten hirnorganischen strungen forensisch relevante
  2235. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden august soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit fall ii urteilsgrnde verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen betruges drei fllen sowie versuchten betruges tateinheit mittelbarer falschbeurkundung urkundenflschung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt bestimmt zwei monate verhngten strafe wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung vollstreckt gelten weiterhin einziehung werts taterlangten hhe angeordnet rge verletzung sachlichen rechts ge sttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen dreier flle betruges fllen ii urteilsgrnde erweist rechtsfehlerfrei nachprfung grundlage taten angeordneten einziehung werts tatertrgen sowie kompensationsentscheidung aufgrund rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung angeklagten benachteiligenden rechtsfehler ergeben verurteilung angeklagten wegen versuchten betruges tateinheit mittelbarer falschbeurkundung urkundenflschung fall ii urteilsgrnde hingegen bestand tat strafkammer festgestellt angeklagte entschluss fasste kreditinstitut gewhrung auszahlung darlehens ber mindestens existente person namens veranlassen sodann ber geld verfgen umsetzung entschlusses ging folgt veranlassung angeklagten schloss gesondert verfolgte scheinpersonalien juli nota riellen vertrag mitangeklagten sascha ber kauf eigentum stehenden wohnhaus bebauten grundstcks kaufpreis verkehrswert entsprach notar trat angeklagte bevollmchtigter eingeweihten mitangeklagten woche spter wurde angeklagten beabsichtigt auflassungsvormerkung zugunsten existenten person grundbuch eingetragen ebenfalls anfang juli erstellte angeklagte fr kaufobjekt fiktive schriftliche mietvertrge sowie scheinigungen firma lautende gehaltsbe gmbh spter sachbearbei ter angefragten kreditinstituts vorzuspiegeln erworbene immobilie werfe ertrge vermietung ab kredit ersuchende person sei finanzkrftig august beauftragte angeklagte namen kreditvermittler schriftlich darlehen immobili enfinanzierung vermitteln bevollmchtigte unterlagen fr finanzierung vorgesehenes kreditinstitut weiterzuleiten darlehensvertragsangebot entgegenzunehmen angeklagte sandte unterschriebene ausgefllte selbstauskunft fr kreditvermittler wahrheitswidrig betrag kaufpreis fr grundstck eingetragen berdies machte angeklagte fingierten mietvertrgen entsprechende falsche angaben mieteinnahmen beabsichtigte weise kreditvermittler auszuwhlende kreditinstitut glauben kaufobjekt sei werthaltiger biete mehr sicherheiten tatschlich fall hierdurch kreditinstitut abschluss darlehensvertrages berweisung vereinbarten darlehenssumme mindestens namen erffnetes bankkonto bewegen ange klagte nahm dabei billigend kauf darlehensgeber vermgensschaden jedenfalls darlehenssumme abzglich realisierbarem verwertungserls dinglichen sicherheiten entsteht september bermittelte kreditvermittler darlehensangebot frage bank sowie finanzierungsan ag ber jeweils beide lehnten indes be gehrten kredit ab abschluss darlehensvertrages auszahlung darlehensbetrgen kam folgezeit grundlage festgestellten sachverhalts strafkammer angeklagten recht urkundenflschung abs stgb schuldig gesprochen jedenfalls erstellen lautenden gehaltsbescheinigungen stellte unechte urkunden her feststellungen tragen verurteilung wegen versuchten betruges wegen mittelbarer falschbeurkundung aa hinblick versuchten betrug abs abs stgb strafkammer zutreffend generalbundesanwalt dargelegten grnden angenommen angeklagte bereits unmittelbar tatbestandsverwirklichung angesetzt ausschlielich gegenber undolos handelnden kreditvermittler vorgenommenen ttigkeiten begi
  2236. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rberg art abs satz einziehung abgetretener forderungen hlftige beteiligung ertrag stellt geschftsmig erfolgt erlaubnispflichtige besorgung fremder rechtsangelegenheiten dar fr geschftsmigkeit handelns erforderliche wiederholungsabsicht besteht unterliegt tatrichter vorbehaltenen wrdigung umstnde rechtsbeschwerdegericht rechtsfehler berprfen wiederholungsabsicht ausnahmefall vereinbarung erfolgsabhngigen entgelts sowie falle inkassottigkeit fr greren personenkreis flle fehlen inkassottigkeit schuldner schuldgrund abfindungsansprche umgewandelte lpg bgh beschl november blw olg naumburg ag dessau bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg oktober kosten antragsgegnerin antragsteller auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde mitglied lpg folgenden lpg rechtsvorgngerin antragsgegnerin umwandlung ausschied vertrag dezember verpflichtete antragsteller gegenber ansprche antragsgegnerin eigene kosten gerichtlich durchzusetzen ertrag hlftig geteilt dementsprechend trat abfindungsansprche selben tag antragsteller ab inhaltsgleiche abreden traf antragsteller ende dezember weiteren ehemaligen mitgliedern lpg deren erben bereits antragsteller ansprche lpg mitglieds abtreten lassen gegenber antragsgegnerin gerichtlich geltend gemacht abgetretenem recht antragstel ler zunchst zahlung nebst zinsen antragsgegnerin verlangt landwirtschaftsgericht antrag abgewiesen oberlandesgericht zahlung nebst zinsen reduzierten antrag hhe stattgegeben dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragsgegnerin wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts erstrebt antragsteller beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht hlt abtretung abfindungsanspruchs antragsgegnerin gem abs nr lwanpg antragsteller fr wirksam versto rechtsberatungsgesetz sei gegeben antragsteller geschftsmig gehandelt knne daher grund zuerkannten hhe unstreitigen anspruch antragsgegnerin geltend iii ausfhrungen halten rechtlichen prfung stand infolge ausscheidens rechtsvorgngerin antragsgegnerin abfindungsanspruch abs nr lwanpg hhe zusteht stellt rechtsbeschwerde frage rechtsfehler beschwerdegericht berechnung anspruchs bereinstimmenden angaben beteiligten gesttzt unterlaufen rechtsbeschwerde wendet allein auffassung beschwerdegerichts abtretungsvereinbarung stelle versto rechtsberatungsgesetz dar sei daher wirksam indes rechtsgrnden beanstanden allerdings stellt einziehung abgetretener forderungen art abs satz rberg besorgung fremder rechtsangelegenheiten dar geschftsmig erfolgt erlaubnis betrieben darf antragsteller konkreten fall eingezogenen betrag hlftig beteiligt macht geschft eigenen angelegenheit zessionars darin liegt lediglich vereinbarung erfolgsabhngigen vergtung fr inkassottigkeit vgl chemnitz johnigk rberg aufl art rdn rennen caliebe rberg aufl art rdn ndert fremdcharakter geschfts beschwerdegericht jedoch rechtsfehlerfrei geschftsmiges handeln antragstellers verneint aa begriff geschftsmigkeit allgemein irgendwie geartetes handeln geschftlichen verkehr erfat erlaubnisfreie besorgung fremder rechtsangelegenheiten vereinzelten sonderfllen abgegrenzt darauf gerichteten geschftsttigkeit bgh urt februar zr wm urt april zr njw geschftsmig handelt deshalb wer beabsichtigt ttigkeit sei bietender gelegenheit gleicher art wiederholen dadurch dauernden wiederkehrenden bestandteil beschftigung bghz bgh urt juni iva zr njw urt februar ix zr njw urt november ii zr njw gesetz schutz rechtsuchenden allgemeinen interesse zuverlssigen rechtspflege gefahr vorbeugen geschftsmige insbesondere rahmen ausbung berufs erfolgende besorgung fremder rechtsangelegenheiten ungeeignete unzuverlssig
  2237. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp november beschlossen gegenvorstellung klgers beschluss september zurckgewiesen grnde unrecht meint klger vorbringen sei verletzung art abs gg bercksichtigt worden erfolg macht klger geltend prozessfhrungsbefugnis gemeinschuldnerin abgetretenen schadensersatzanspruch ber zwangslufig ergebe klger zahlungsanspruch freistellungsanspruch vorliegenden verfahren verfolgt darum freistellungsanspruch zahlungsanspruch umwandeln quotenansprche gegenstand vorliegenden rechtsstreits ergibt bereits einleitungssatz berufungsurteils wonach klger beklagten abgetretenem recht gemeinschuldnerin wegen pflichtverletzungen anspruch nimmt konkursverwalter ber vermgen zedentin begangen tatbestandlichen feststellungen mangels tatbestandsberichtigungsantrages fr revisionsverfahren bindend bgh urt januar ii zr njw rr rn brigen erschpft gegenvorstellung unbegrndeten angriffen rechtliche wrdigung senats blick auerkrafttreten anzuwendenden konkursordnung zpo entschieden prozessgrundrecht art abs gg gibt anspruch darauf gericht vorbringen partei weise auseinandersetzt fr richtig hlt bverfge art abs gg folgt pflicht gerichte partei vertretenen rechtsansicht folgen bverfge soweit klger verste art abs art abs gg rgt knnen beanstandungen rahmen zpo verfolgt anspruch rechtliches gehr sinne abs nr zpo ausschlielich art abs gg gewhrleistete rechtliche gehr verstehen bgh beschl dezember zr njw rn vermeintliche sonstige grundrechtsvertretungen knnten bundesverfassungsgericht rahmen verfassungsbeschwerde unterbreitet ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  2238. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil august strafsache wegen landfriedensbruchs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter basdorf richterin dr tepperwien richter dr brause beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwltin rechtsanwltin verteidigerinnen angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen angeklagten anklage vorgeworfen gemeinschaftlich landfriedensbruch besonders schweren fall tateinheit schwerem hausfriedensbruch bildung bewaffneter gruppen abs nr abs stgb begangen tat konkretisierende teil anklagesatzes lautet februar uhr versammelten angeklagten sowie gesondert verfolgten mehreren gruppen insgesamt mindestens personen kurdischer herkunft bereich bismarckplatz schinkelstrae berlin wilmersdorf entsprechend vorheriger vereinbarung protest inhaftierung fhrers verbotenen kurdischen arbeiterpartei pkk gewaltsam gelnde gebude israelischen generalkonsulates schinkelstrae einzudringen groer teil menge einsatz personen sachen mitgefhrten schlagwerkzeugen eisenstangen holzknppeln sten erdngeln bewaffnet gewaltsamer berwin dung umzunung sowie schutz konsulates eingesetzten polizeibeamten drang menge weiterhin angeklagten befanden gelnde konsulates zugangstreppe gebude sowie unmittelbarem eingangsbereich drngte teil menge darunter angeklagten haus einzudringen futritte sowie einsatz schlagwerkzeugen wurde eingangstr aufgebrochen worauf teil menge haus gelangte angreifer zurckzudrngen weiteres eindringen verhindern setzten sicherheitskrfte konsulates schuwaffen wodurch vier personen tdliche verletzungen erlitten sowie angeklagten verletzt wurden landgericht angeklagten tatschlichen rechtlichen grnden freigesprochen hiergegen gerichtete revision staatsanwaltschaft sachrge erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen anllich festnahme anfhrers bundesrepublik deutschland bettigungsverbot belegten kurdischen arbeiterpartei pkk calan kam februar nachdem bereits vortage bundesweit protestaktionen stattfanden ansammlung kurden bereich gelnde israelischen generalkonsulats schinkelstrae berlin wilmersdorf handelte hierbei mehrere gruppierungen kurden insgesamt mindestens personen teil gelnde israelischen generalkonsulats aufhaltenden kurden schlagwerkzeugen sten holzstangen sthlernen erdngeln bewaffnet schutz israelischen generalkonsulats zunchst drei polizeiangestellte objektschutzes ort wurden weitere polizeikrfte ort einsatz berufen drei einsatzhundertschaften sukzessive eintrafen jeweils volle mannschaftsstrke aufwiesen eintreffenden einsatzkrfte errichteten straenbereich nhe gelndes generalkonsulats schutzgitter jedoch einzelnen kurden kurdischen gruppierungen berwunden umgangen konnten hierbei kam gewaltttigen bergriffen kurden gegenber eingesetzten polizeikrften wobei letztere vereinzelt unerheblich verletzt wurden angeklagten einzelne gewaltsamen ausschreitungen bzw bergriffen teilnahmen kurdischen gruppierungen aufhielten denen gewalt ausging unklar trotz eingesetzten polizeikrfte errichteten absperrungen gelang kurden gelnde israelischen generalkonsulats vorzudringen befindet mehrstckiges gebude kleineren vorgarten etwa lange treppe fhrt erhhten gebudeeingangstr konsulatsgelnde umzunt eingnge verschlossen kurden gelangten konsulatsgelnde berklettern zaunes kurden gelang konsulatsgebude kommen sptestens uhr gelang angeklagten mglicherweise einzeln berklettern konsulatszaunes gelnde israelischen generalkonsulats vorzudringen begaben treppe befanden etwa kurden wirkten beobachter unschlssig ging keinerlei gewaltttigkeit teilweise standen gesicht konsulatsgebude gewandt teilweise abgewandt lediglich person unteren bereich treppe hielt erkennbar schlagwerkzeug holzstange hnliches hand schlagwerkzeug wurde jedoch
  2239. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts oldenburg mrz verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat jugendkammer dadurch abs jgg verstoen wiedereintreten hauptverhandlung ablehnung beweisantrages ffentlich verhandelt hauptverhandlung jugendlichen heranwachsenden gefhrt worden entsprach handhabung gesetzlichen regelung abs satz jgg landgericht mglichkeit ausschlusses abs satz jgg gebrauch gemacht begrndet fr allein rechtsfehler anhaltspunkte fr fehlerhaften gebrauch ermessens ersichtlich zumal vorbergehende ausschlieung ffentlichkeit beginn hauptverhandlung antrag jugendlichen hinblick errterung persnlichen lebensberei ches erfolgt revision trgt fortsetzung errterung wiedereintritt wegen beweisantrages erwarten zumal angeklagte anla gesehen zeitpunkt erneut ausschlu ffentlichkeit beantragen verurteilung wegen besonders schwerer brandstiftung abs nr stgb abs nr alt stgb beanstanden darauf gebudebestandteile derart brand gesetzt worden selbstndig weiterbrennen konnten kommt jugendkammer abs stgb strrg alternative inbrandsetzen alternative brandlegung ganz teilweise zerstren angewandt alternative wurde strrg eingefgt zunehmende verwendung feuerhemmender baustoffe fhren brandlegungen wesentliche gebudebestandteile brennen gleichwohl groe ru gasund rauchentwicklung sowie starke hitzeeinwirkung gefhrdungen fr leben gesundheit bewohner fr bedeutende sachwerte entstehen btdrucks feststellungen anschlag brandflaschen teile mobiliars wohnung geschdigten teile teppichbodens tapeten verbrannt putz stellen abgeplatzt gesamte wohnbereich stark verrut dadurch wohnung mehr benutzbar darin liegt teilweise zerstrung gebudes teil nmlich wohnung geschdigten mehr bestimmungsgemen gebrauch dienen konnte vgl horn sk stgb lfg rdn trndle fischer stgb aufl rdn kutzer miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  2240. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet april wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb abs satz abs nr bg bj cl glubiger grundstzlich berechtigt teilbaren teil vertraglich zustehenden gesamtleistung schuldner fordern sofern grundsatz treu glauben bgb entgegensteht klausel allgemeinen geschftsbedingungen luftverkehrsunternehmens bestimmt flight coupons flugschein angegebenen reihenfolge nutzen flugschein eingelst verliert gltigkeit benachteiligt fluggast entgegen geboten treu glauben unangemessen daher unwirksam bgh urteil april xa zr olg frankfurt main lg frankfurt main xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr bacher hoffmann fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember kosten beklagten magabe zurckgewiesen verurteilung beklagten folgt neu gefasst beklagte verurteilt meidung fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten unterlassen dezember nachfolgende inhaltsgleiche bestimmung luftbefrderungsvertrge verbrauchern wohnsitz bundesrepublik deutschland einzubeziehen sofern vereinbarte abflugsort bundesrepublik deutschland liegt sowie abwicklung derartiger dezember geschlossener vertrge bestimmung berufen flight coupons flugschein angegebenen reihenfolge nutzen flugschein eingelst verliert gltigkeit rechts wegen tatbestand klger dachverband verbraucherzentralen bundeslndern begehrt beklagten unterlassung verwendung bestimmten klausel allgemeinen geschftsbedingungen beklagte luftverkehrsunternehmen sitz grobritannien internetseite www britishairways com deutscher sprache aufgerufen bietet beklagte flge zugrundelegung allgemeinen geschftsbedingungen nr geschftsbedingungen enthlt dabei folgende regelung flight coupons flugschein angegebenen reihenfolge nutzen flugschein eingelst verliert gltigkeit nr geschftsbedingungen geregelt anspruch luftbefrderung besteht kunde gltigen flugschein vorweisen klger sieht hierin unangemessene benachteiligung fluggste beantragt beklagte verurteilen einbeziehung klausel nr luftbefrderungsvertrge verbrauchern unterlassen abwicklung april geschlossenen vertrgen klausel berufen hilfsweise antrag darauf beschrnkt klausel vertrgen verbrauchern verwenden sitz bundesrepublik deutschland denen ort vertraglich geschuldeten abflugs deutschland liegt landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufungsgericht urteil rra verffentlicht berufung beklagten deren verurteilung umfang hilfsantrags beschrnkt brigen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel vollstndigen klageabweisung verhandlung senat klger zustimmung beklagten klage vertrge beschrnkt dezember geschlossen wurden entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung deutschen gerichte seien art nr eugvvo international zustndig geltend gemachte unterlassungsanspruch unerlaubte handlung gleichstehende handlung beziehe angegriffene klausel sei gem abs abs nr bgb unwirksam verhltnis leistung gegenleistung gestrt klausel wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung abweiche verbraucher zahle bestimmte vergtung bestimmten zielort transportiert entgegen auffassung beklagten leistung unmglich kunde teilstrecke antrete lufttransport zwischenlandung sei rechtlich unteilbare leistung wertminderung beeintrchtigung leistungszwecks teilleistungen zerlegt knne beklagten rechtlichen unmglichkeit gesamtleistung ausginge bgb befreiung beklagten leistungspflicht fhren wrde wre satz abs satz bgb fluggsten schadensersatz verpflichtet kosten ersatztransports tragen htte angegriffene klausel verstoe gesetzliche wertung ziel reisenden fortbestand vergtungsanspruchs weitertransportanspruchs berauben hierdurch verbraucher unangemessen benachteiligt klausel auerdem vertragsstrafe anzusehen sei verstoe nr bgb ii hlt umfang teilweisen klagercknahme beurteilenden klagebegehrens rechtlichen nachprfung stand fr rechtsstreit deutschen gerichte gem art nr eugvvo internationa
  2241. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel dahin ergnzt angeklagte wegen betrugs neun tateinheitlichen fllen verurteilt brigen freigesprochen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  2242. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai be irovi justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski dr bacher sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung juni verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents februar inanspruchnahme us amerikanischen prioritt februar angemeldet wurde verfahren reinigung antikrpern betrifft streitpatent umfasst patentansprche denen einander nebengeordneten patentansprche verfahrenssprache folgt lauten method for purifying monomeric igg antibody from mixture comprising the monomeric antibody and protein comprising contacting said mixture with hydrophobic interaction chromatographic hic support and selectively eluting the monomer from the support method for the purification of igg antibody from conditioned cell culture medium containing same comprising sequentially subjecting the medium to protein affinity chromatography ion exchange chromatography and hydrophobic interaction chromatography brigen ansprche ansprche zurckbezogen klgerin klage zunchst nichtigkeitsgrund fehlenden patentfhigkeit gesttzt verlauf verfahrens ferner geltend gemacht erfindung sei deutlich vollstndig offenbart fachmann ausfhren knne beklagte streitpatent erteilten fassung hilfsweise sechs genderten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt dagegen richtet berufung beklagten weiterhin klageabweisung erstrebt streitpatent hilfsweise bereits erster instanz gestellten antrgen sowie fr fall klgerin berufungsverfahren neu eingefhrte entgegenhaltung entscheidungserheblich weiteren sechs hilfsantrgen verteidigt klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde streitpatent betrifft reinigung immunglobulin antikrpern igg antikrpern protein enthaltenden gemischen sowie konditioniertem zellkulturmedium anwendung hydrophoben wechselwirkungschromatographie stand technik verschiedene verfahren aufreinigung proteinen bekannt erluterungen streitpatentschrift setzen herkmmlichen reinigungsverfahren denen grenausschlusschromatographie ionenaustauschchromatographie przipitation ausfllung zhlen unterschieden reinigende protein einerseits unerwnschten proteinverunreinigungen andererseits hinsichtlich molekularer eigenschaften gre ladung lslichkeit aufweisen beschr abs grenausschlusschromatographie begriffen gelfiltrations gelpermeationschromatographie bekannt sei fr trennung makromoleklen angewendet beruhe trennungseffekt darauf unterschiedlich groe molekle unterschiedliche diffusionsvolumina aufwiesen kleinere molekle drngen vollstndig porsen polymere stationren phase wrden dadurch strker zurckgehalten groe molekle denen zwischenrume polymergranulat zugnglich seien dementsprechend eluierten groe molekle kleinen beschr abs przipitationsverfahren wrden probe enthaltenen gewnschten antikrper zusatz salzen organischen lsungsmitteln fllungsmittel ausgeschieden beschr abs ionenaustauschchromatographie trenne molekle unterschiedlichen ladung geladene funktionelle gruppen probe bnden ionische funktionelle gruppen entgegengesetzter ladung oberflche adsorptionsmittels dabei anionischer kationischer austauschchromatographie unterschieden beschr abs streitpatentschrift fhrt neuerer zeit techniken affinittschromatographie hydrophoben wechselwirkungschromatographie hydrophobic interaction chromatography hic entwickelt worden seien traditionelleren verfahren grenausschluss ionenaustauschchromatographie ergnzen beschr abs affinittschromatographie nutze spezifische wechselwirkung proteinen liganden reinigende molekl spezifisch reversibel liganden gebunden whrend kontaminierende substanzen ausgewaschen wrden spezifische wahl liganden fr affinittsreinigung antikrpers sei antigen gewnschte antikrper reagiere jedoch knnen ausfhrungen streit
  2243. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung stand ablauf frist einlegung revision urteil landgerichts braunschweig juli kosten abgelehnt revision angeklagten vorgenannte urteil abs stpo unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen wiedereinsetzungsgesuch angeklagten august grnden antragsschrift generalbundesanwalts november erfolg blick darauf revision versptet unzulssig verwerfen abs stpo sander schneider knig dlp bellay'],['Soon']]
  2244. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof dr maul vorsitzender richter bundesgerichtshof dr granderath dr wahl dr boetticher schluckebier bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision beschuldigten urteil landgerichts landshut november feststellungen aufgehoben soweit vollstreckung unterbringung beschuldigten bewhrung ausgesetzt wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision beschuldigten urteil ausgenommen feststellungen tatgeschehen sachrge angreift teilweise erfolg unterbringung beschuldigten gem stgb hlt rechtlichen nachprfung stand gefhrlichkeitsprognose setzt grundstzlich gesamtwrdigung person vorlebens beschuldigten insbesondere bisherigen straftaten voraus bghst bghr stgb gefhrlichkeit insoweit weist angefochtene urteil mngel worauf ge neralbundesanwalt zutreffend hinweist allerdings betrafen wegen schuldunfhigkeit eingestellten vorverfahren soweit landgerichtlichen urteil berhaupt entnehmen geringfgige gesetzesverletzungen fr frage unterbringung bedeutung wren folgerichtig landgericht daher anlatat vorliegenden verfahrens grundlage prognoseentscheidung bezug zuknftige gefhrlichkeit beschuldigten gemacht dagegen grundstzlich rechtliche einwnde erheben vgl bghr stgb gefhrlichkeit insoweit landgericht fortbestehenden wahn beschuldigten eindeutiges indiz dafr gesehen weitere effektive behandlung jederzeit erheblichen straftaten beschuldigten rechnen landgericht zunchst zutreffenden rechtlichen mastab ausgegangen bloe mglichkeit beschuldigten zukunft erhebliche rechtswidrige taten erwarten seien worauf psychiatrische sachverstndige abgehoben wre ausreichend bghr stgb gefhrlichkeit tatschlicher hinsicht erwartung knftiger erheblicher straftaten ausreichend belegt gutachten psychiatrischen sachverstndigen liegt beim beschuldigten zunehmend chronifizierende paranoid halluzinatorische schizophrenie derart ausgeprgten wahnsystem gefhrt beschuldigte wahn realitt erlebt demgem erlebnisse wahnsystem interpretiert kern wahnsystems haus strae beschul digte wohnt raub raubmord kindsmord mitbewohner tagesordnung seien leibliche tochter festgehalten demgem beschuldigte sachverstndigen berichtet sei angriff lediglich jungen mdchen hilfe gekommen gefangen gehalten vergewaltigt prostitution gezwungen worden sei hilferuf mdchens gehrt sei geschossen worden spter geschdigten aufgefordert waffe abzugeben derart konkret ausgeprgten anhaltenden akustischen halluzinationen verbundenen wahnsystem beschuldigten stndigen handlungsdruck setzt daher gefahr daraus entwickelnder straftaten zutreffend bejaht worden entscheidend darauf ankommen vergangenheit wesentlichen straftaten trotz bereits seit bestehenden erkrankung gekommen infolge bestehenden wahnsystems erwartenden vergleichbaren taten wren erheblich tatopfer erlitt angriff beschuldigten schulterprellung hws schleudertrauma schdelprellung sowie kontusionen linken jochbeins linken orbita grund verletzungen ambulante behandlung krankenhaus erforderlich verletzte mute schanzsche krawatte tragen schlielich weiteren behandlung fr zweieinhalb monate rehabilitationsklinik begeben sowohl tat erwartende vergleichbare taten landgericht daher recht erheblich eingestuft worden aussetzung unterbringung bewhrung abs stgb landgericht wegen fehlender therapiemotivation abgelehnt beschuldigte bisher geweigert erforderlichen medikamente verabreichen lassen soweit hauptverhandlung eingelenkt bestnden ernsthaftigkeit anerbietens erhebliche zweifel erwgungen tragen ablehnung aussetzung feststellungen beschuldigte zeitpunkt landgerichtliche urteil erging aufgrund unterbringungsbeschlusses amtsgerichts vormundschaftsgericht landshut gem bayerischen unterbringungsgesetz seit mai stationr bezirkskran
  2245. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr abs nr bezieht ehegatte zeitpunkt entscheidung ber versorgungsausgleich bereits rente ende ehezeit bezogene ehezeitanteil laufenden rente ehezeitanteil zuvor gegebenen anwartschaft versorgungsausgleich einzubeziehen anschluss senatsbeschlsse april xii zb famrz mrz xii zb famrz versorgungsausgleich ende ehezeit rckbezogen ehezeitanteil erst spter bewilligten rente zeitpunkt rckbezogen geschieht betriebsrente seit ende ehezeit volldynamisch entwickelt rckrechnung volldynamik entsprechenden versorgungsordnung betriebsrente seit ende ehezeit durchgehend volldynamisch entwickelt entweder vorhandenen deckungskapital abs nr bgb anwendung barwertverordnung abs nr bgb bezogen ende ehezeit dynamisieren fortfhrung senatsbeschlusses april xii zb famrz bgh beschluss januar xii zb olg frankfurt ag knigstein xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richterinnen weber monecke dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben soweit versorgungsausgleich lasten versorgungsanstalt bundes lnder durchgefhrt worden insgesamt folgt neu gefasst beschwerden parteien beschluss amtsgerichts familiengericht knigstein taunus juni beschwerde antragstellerin beschluss amtsgerichts familiengericht knigstein taunus april genannten entscheidungen zurckweisung weitergehenden rechtsmittel abgendert rentenkonto antragsgegners deutschen rentenversicherung bund rentenkonto antragstellerin deutschen rentenversicherung bund wege splittings monatliche rentenanwartschaften hhe dm wege erweiterten splittings abs nr vahrg weitere rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen august umzurechnen entgeltpunkte bertragen lasten versorgungsanrechte antragsgegners versorgungsanstalt bundes lnder versicherungskonto antragstellerin deutschen rentenversicherung bund monatliche rentenanwartschaften hhe dm bezogen august umzurechnen entgeltpunkte begrndet antragsgegner antragstellerin ausgleichsrente fr zeit mrz februar hhe insgesamt sowie fr zeit ab mrz hhe monatlich rckstndige monatsbetrge sofort knftige betrge monatlich voraus zahlen antragsgegner verpflichtet fr zeit ab februar abtretung ansprche zahlung betriebsrente deutsche lufthansa ag hhe vorgenannten knftigen ausgleichsrente zuzustimmen brigen rechtsbeschwerde verworfen gerichtskosten erst zweitinstanzlichen verfahrens tragen antragstellerin antragsgegner je hlfte gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens trgt antragstellerin auergerichtlichen kosten tragen parteien weiteren beteiligten instanzen beschwerdewert grnde parteien streiten abnderung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs schuldrechtlichen versorgungsausgleich mrz geborene antragstellerin folgenden ehefrau juni geborene antragsgegner folgenden ehemann juli ehe geschlossen september zugestellten scheidungsantrag amtsgericht ehe parteien rechtskrftig geschieden ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich durchgefhrt wege splittings versicherungskonto ehemannes versicherungskonto ehefrau jeweils gesetzlichen rentenversicherung rentenanwartschaften hhe dm bertragen lasten versorgungsanwartschaften ehemannes versorgungsanstalt bundes lnder folgenden vbl versicherungskonto ehefrau gesetzlichen rentenversicherung weitere rentenanwartschaften hhe monatlich dm begrndet ehemann bezieht seit januar gesetzliche rente deren ehezeitanteil dm betrgt ende ehezeit august ehemann auerdem vbl pflichtversichert unverfallbare statische anwartschaft versicherungsrente erworben deren ehezeitanteil dm betrug ende arbeitgeber ehemannes deutsche lufthansa ag folgenden dlh beteiligung vbl ausgetreten dlh privatrechtlicher arbeitgeber tarifvertraglich verpflichtet zeitpunkt vbl pflichtversicherten mitarbeiter stellen wrde sptere zusatzversorgung vbl deren jeweils geltender satzung fortgefhrt zusatzversorgung vbl bezieht ehemann seit januar werthchstes anrecht statische mindestversorgungsrente hhe qualifizierten versicher
  2246. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr oktober rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter ball richter wiechers richterinnen hermanns dr hessel sowie richter dr achilles beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen november unzulssig verworfen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert beschwerdeverfahrens grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert beklagten revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo unrecht beruft beschwerde darauf berufungsgericht streitwert fr berufungsinstanz festgesetzt liegt wirtschaftliche interesse klgerin erfolg erster instanz abgewiesenen stufenklage auskunftserteilung zahlung zugrunde interesse identisch beschwer beklagten anzufechtende berufungsurteil dadurch beklagte verurteilt worden klgerin auskunft ber einkaufsvorteile boni werbekostenzuschsse provisionen erteilen whrend vertraglichen zusam menarbeit klgerin februar januar zusammenhang kauf kraftfahrzeugen klgerin automobilherstellern importeuren gewhrt worden stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs richtet beschwer beklagten erteilung auskunft verurteilt worden interesse auskunft erteilen mssen dafr regel aufwand zeit kosten magebend erteilung auskunft verursacht gsz bghz senatsbeschluss juli viii zr njw rr beschwerde glaubhaft gemacht vgl bgh beschluss juli zr wm ii beklagten auskunft verurteilt worden kostenaufwand mehr zwanzigtausend euro bereitet vielmehr fehlt hierzu vortrag unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte unschwer lage auskunft erteilen angesichts davon ausgegangen wert beschwer beklagten keinesfalls hher beschwerde angefhrte umstand senat revision beklagten wesentlichen inhaltsgleiche erste berufungsurteil zugelassen rechtfertigt beurteilung senat seinerzeit bersehen nichtzulassungsbeschwerde beklagten mangels erreichens nr egzpo erforderlichen beschwer unzulssig ball wiechers dr hessel hermanns dr achilles vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  2247. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja cordarone markeng voraussetzungen deren vorliegen originalhersteller vertrieb parallelimportierten arzneimittels neuen verpackung berufung markenrecht widersetzen ausbung verschleierte beschrnkung handels mitgliedstaaten art satz eg darstellt gelten markeninhaber fr produkt inland ausland unterschiedliche marken verwendet vertrieb parallelimportierten arzneimittels inland ausland verwendeten bezeichnung inlndischen marke gesichtspunkt verwechslungsgefahr vorgeht fr prfung erfordernis umpacken parallelimportierten arzneimittels notwendig ware einfuhrmitgliedstaat vermarkten knnen voraussetzungen dafr erfllt markeninhaber vertrieb arzneimittels neuen verpackung wiederanbringung marke widersetzen kommt konkrete europischen wirtschaftsraum verkehr gebrachte warenexemplar identische hnliche uwg nr vertreibt markeninhaber arzneimittel inland ausland unterschiedlichen marken parallelimporteur ausland verwendete inland bislang geschtzte bezeichnung fr inland marke eintragen lsst arzneimittel bezeichnung vertreibt unlautere mitbewerberbehinderung gegeben kenntnis benutzung ausland besondere umstnde hinzutreten verhalten parallelimporteurs wettbewerbswidrig erscheinen lassen bgh urt juli zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat september aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts hamburg zivilkammer februar zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittel rechts wegen tatbestand klgerin seit mai inhaberin fr produits et sp cialit pharmaceutiques eingetragenen ir marke cordarone deren schutz wirkung januar deutschland erstreckt worden marke gesellschaften konzern klgerin ge hren belgien herzmittel packungsgren tabletten vertrieben deutschland arzneimittel packungsgren tabletten marke cordarex vertrieben inhaberin mrz fr herzmittel eingetragenen marke cordarex tochtergesellschaft klgerin lizenz nutzung marke erteilt beklagten importieren arzneimittel cordarone packungsgre tabletten belgien vertreiben deutschland bezeichnung cordarone hergestellten neuen ueren umverpackungen tabletten beklagte muttergesellschaft beklagten inhaberin september angemeldeten april fr pharmazeutische erzeugnisse sowie prparate fr gesundheitspflege ditetische erzeugnisse fr medizinische zwecke babykost pflaster verbandsmaterial papier pappe karton materialien soweit klasse enthalten druckerzeugnisse buchbinderartikel fotografien schreibwaren schreibmaschinen broartikel ausgenommen mbel lehrund unterrichtsmittel ausgenommen apparate verpackungsmaterial kunststoff soweit klasse enthalten rztliche versorgung gesundheits schnheitspflege wissenschaftliche industrielle forschung erstellen programmen fr datenverarbeitung eingetragenen deutschen wortmarke cordarone klgerin beanstandet anbieten vertrieb belgien importierten arzneimittels deutschland bezeichnung cordarone neuen umverpackungen tabletten verletzung markenrechte beklagten verwendete bezeichnung cordarone sei ir marke identisch marke cordarex verwechselbar markenrechte seien erschpft verwendung neuen umverpackungen erforderlich sei beklagten knnten arzneimittel deutschland packungsgren tabletten vertreiben gleichfalls belgien vertriebenen packungsgren tabletten importierten berklebten packungsgre tabletten bndeln fnf packungen tabletten herstellten geltendmachung rechte marken stehe priorittsltere marke beklagten entgegen deren anmeldung rechtsmissbruchliche sperrmarke unlautere behinderung uwg darstelle klgerin beantragt beklagten verurteilen unterlassen arzneimittel cordarone belgien importieren umzupacken bundesrepublik deutschland eigenen umverpackungen tabletten anzubieten vertreiben beklagte verurteilen lschung eintragung marke nr cordarone deutschen patent markenamt einzuwilligen beklagten demgegenber ge
  2248. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richterin pentz beschlossen schriftsatz klgers april gibt anlass senatsbeschluss mrz wonach streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt revision zugelassen ndern grnde senat sache hinblick einwendungen klgers senatsbeschluss mrz erneut beraten hlt beanstandeten beschluss fest argumente klger bersteigenden streitwert vorbringt senat bereits fassung ausgangsbeschlusses erwogen durchschlagend angesehen bestreiten beklagten vorgetragenen glaubhaft gemachten aufwandes fr fall berufungsurteil bestand veranlasst nderung angesichts bedeutung sache wert deutlich untersetzt zulassung revision hinblick nichtzulassungsbeschwerdebegrndung vorgetragenen zulassungsgrnde angezeigt galke zoll diederichsen wellner pentz vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2249. [['bundesgerichtshof beschluss za november verfahren zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen antrag antragstellerin bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt grnde prozesskostenhilfeantrag antragstellerin abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz zpo antragstellerin beabsichtigte rechtsbeschwerde unzulssig rechtsbeschwerde entscheidung beschwerdegerichts vorliegenden fall beschwerde versagung prozesskostenhilfe zurckgewiesen worden findet statt angefochtenen beschluss zugelassen worden abs satz nr abs satz zpo zulassung erfolgt bscher kirchhoff schwonke lffler feddersen vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2250. [['bundesgerichtshof beschluss za januar abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen ablehnungsgesuche betroffenen november vorsitzenden richter prof dr krger sowie richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland wegen besorgnis befangenheit unzulssig zurckgewiesen anhrungsrge betroffenen senatsbeschluss september unzulssig verworfen grnde betroffene beschluss senats september gerichteten rechtsbeschwerde bezeichneten anhrungsrge zugleich beschluss beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt senat entscheidet regulren besetzung mitwirkung abgelehnten richter gesuch offensichtlich unzulssig beteiligten richter pauschal ungeeigneter begrndung abgelehnt vortrag betroffenen erschpft vorwrfen angeblich verfassungswidrige justiz deutschland grnde fr konkrete befan genheit abgelehnten richter vorzutragen vgl bgh beschluss april zb juris rn mwn anhrungsrge unbegrndet betroffene spezifische verletzung rechtlichen gehrs aufzeigt krger stresemann brckner czub weinland vorinstanzen ag bonn entscheidung xiv lg bonn entscheidung'],['Soon']]
  2251. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin februar abs stpo magabe unbegrndet verworfen polen erlittene auslieferungshaft mastab strafe angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen hger gerhardt brause jger raum'],['Soon']]
  2252. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz lnrg rp abs bertritt niederschlagswasser sinne abs lnrg rheinlandpfalz setzt oberirdischen zufluss voraus eigentmer grundstcks steht unterlassungsanspruch gem abs satz bgb abs lnrg rheinland pfalz infolge baulicher anlagen nachbargrundstck unterirdisch vermehrt sickerwasser grundstck gelangt bgh urteil juni zr olg zweibrcken lg kaiserslautern zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel fr recht erkannt revision urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken juni kosten beklagten magabe zurckgewiesen tenor urteils zivilkammer landgerichts kaiserslautern oktober berichtigend klarstellend folgt neu gefasst beklagte verurteilt geeignete manahmen ergreifen verhindert aufgrund baulichen gestaltung grundstcks grundbuch fr eingetragen flurstck nummer vermehrt sickerwasser grundstck angrenzende gartengrundstck klgers getragen grundbuch fr strae flurstck nummer einsickert grundwasserstand erhht nutzbarkeit grundstcks beeintrchtigt rechts wegen tatbestand parteien eigentmer benachbarter grundstcke beklagte kfz werkstatt betreibt grundstck kfzabstellplatz halle errichtet hallengelnde verbundsteinpflaster teilweise versiegelt anschluss ffentliche kanalisation vorhanden existiert versickerungsanlage deren wirksamkeit parteien streiten sowie aufkantung grundstck beklagten grundstck klgers abgrenzt klger behauptet benachbarte grundstck sei baulich gestaltet sickerwasser grundstck gelange dadurch erhhten grundwasserspiegel grtnerische bzw landwirtschaftliche nutzung wesentlich beeintrchtigt landgericht beklagten soweit fr revisionsverfahren interesse antragsgem verurteilt geeignete manahmen ergreifen verhindert sickerwasser angrenzende grundstck klgers einsickert grundwasserstand erhht schden sowie eingeschrnkten landwirtschaftlichen nutzbarkeit gartens fhrt hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht nimmt aufgrund erstinstanzlichen beweisaufnahme grundstck klgers zufluss niederschlagswasser benachbarten grundstck beeintrchtigt fr sei beklagte aufgrund baulichen gestaltung grundstcks auffllung bebauung teilversiegelung versickerungsanlage strer verantwortlich klger sei duldung beeintrchtigung gem abs bgb landesnachbarrechtsgesetz rheinland pfalz folgenden lnrg verpflichtet stehe entgegen ausfhrungen sachverstndigen wasser oberirdisch versickerung angrenzenden garten klgers gelange bertritt niederschlagswasser nachbargrundstck sinne gesetzes handele weit gefassten begriff auffangtatbestand formen nachbarn zuzurechnenden zufhrung umfasse bestnden anhaltspunkte dafr gesetz verhaltensweisen bezglich beklagten festgestellt worden seien gestatten unwesentliche beeintrchtigung klgerischen gartens liege mangels nheren vortrags beklagten knne ortsblichkeit sinne abs bgb ausgegangen ii erwgungen halten revisionsrechtlichen prfung stand entgegen auffassung revision berufungsgericht aufrechterhaltene verurteilung beklagten deshalb unmgliche handlung gerichtet urteil landgerichts aufgefhrten flurstcken nr grundstck klgers angrenzende grundstcke handelt bezeichnung flurstcke landgericht offensichtliche unrichtigkeit sinne abs zpo unterlaufen deren berichtigung senat sache befasstes rechtsmittelgericht befugt bgh urteil juli iv zr njw rr grundlage sowohl landgericht berufungsgericht bezug genommen lageplans richtigkeit beklagte einwendungen erhebt ergibt zweifelsfrei verurteilung grundstck flurstck nummer beziehen dahingehend tenor urteils landgerichts berichtigen zutreffend nimmt berufungsgericht klger unterlassungsanspruch gem abs satz bgb abs lnrg zusteht eigentmer grundstcks grundstzlich nachbargrundstck ausgehenden einwirkungen eigentum beeint
  2253. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge anhrungsrge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen anhrungsrge verurteilten juli kosten zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts detmold januar beschluss juli gem abs stpo unbegrndet verworfen schreiben juli august beim bundesgerichtshof eingegangen erhebt verteidiger verurteilten anhrungsrge rechtsbehelf erfolg anhrungsrge erweist bereits unzulssig vorbringen rge entnehmen wann verurteilte behaupteten verletzung rechtlichen gehrs kenntnis erlangt fllen denen einhaltung frist satz stpo schon akte ersichtlichen verfahrensgang ergibt gehrt mitteilung satz stpo fr fristbeginn mageblichen zeitpunkts kenntniserlangung tatschlichen umstnden denen gehrsverletzung ergeben glaubhaftmachung satz stpo zulssigkeitsvoraussetzungen rechtsbehelfs st rspr vgl bgh beschlsse mrz str bghr stpo frist september str nher begrndete anhrungsrge htte sache erfolg senat entscheidung ber revision verurteilten weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden bercksichtigendes vorbringen bergangen anspruch gewhrung rechtlichen gehrs sonstiger weise verletzt verwerfungsbeschluss senats grundlage stellungnahme antrags generalbundesanwalts ergangen begrndung enthlt liegt natur verfahrens abs stpo vgl bverfg njw sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  2254. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar riegel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs abs wrv art abs bgb kirchen religionsgemeinschaft jdische gemeinde staatlichen gerichten mitglied unterlassung anspruch nehmen innergemeinschaftliche vorfragen vertretung gemeinde geklrt mssen vorfrage schiedsgericht kirche religionsgemeinschaft entschieden einsetzung kommissarischen vorstandes staatlichen gerichte daran grundstzlich gebunden bgh urt februar zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt schneider prof dr krger dr klein fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin jdische religionsgemeinschaft status krperschaft ffentlichen rechts dezember wurde beklagte deren vorstand gewhlt vorsitzenden bestimmt wahl wurde frheren oktober gewhlten vorstand vorsitzenden anerkannt kam streitigkeiten darber wer klgerin rechtswirksam vertrete beiden vorsitzenden reprsentanten streitenden gruppen jeweils namens klgerin angerufene schiedsgericht beim zentralrat juden deutschland erklrte schiedsurteil april beide wahlen fr ungltig bertrug geschftsfhrung kommissarisch prsidium zentralrats juden deutschland benennenden person aufgabe vorlage berichts landesrechnungshofs neuwahlen durchfhren lassen kommissarisch eingesetzten vorsitzenden beklagten kam folge auseinandersetzungen fhrung klgerin klgerin beantragt beklagten unterlassung folgender handlungen verurteilen rume klgerin betreten geschftsfhrung kommissarischen geschftsfhrers behindern insbesondere zutritt verwaltungsrumen verwehren einflu verwaltungsttigkeit klgerin nehmen insbesondere deren angestellten organisatorische weisungen erteilen vorstandsvorsitzenden klgerin bezeichnen bezeichnung rechtsverkehr insbesondere verwendung entsprechenden kopfbogens davidsterns amtssiegels aufzutreten landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen klageantrag nr erledigt hiergegen richtet zugelassene revision beklagten ziel klageabweisung deren zurckweisung klgerin beantragt entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung klgerin stehe beklagten anspruch unterlassung gem bgb beklagte vorgeworfenen handlungen eingerumt alleinige vertretungsmacht kommissarischen vorsitzenden stehe aufgrund urteils schiedsgerichts beim zentralrat juden deutschland innerkirchlichen gerichtsbarkeit getroffenen entscheidung fest autonome kirchliche krperschaft rechtsschutzlos stellen msse staat durchsetzung religionsintern getroffenen entscheidung gewhrleisten hlt revisionsrechtlicher prfung stand ii rechtsweg zivilgerichten schon landgericht unangefochtenen beschlu bejaht bindet senat gvg davon trennen frage klgerin berhaupt staatlichen gerichten rechtsschutz nachsuchen frage revisionsinstanz vollem umfang prfen weder rechtsweg staatlichen gerichten fragen zustndigkeit abs zpo geht erfolg rgt revision insoweit klage sei bereits unzulssig abzuweisen rein innergemeinschaftliche angelegenheit gegeben sei rechtskontrolle staatliche gerichte unterliege staat obliegenden justizgewhrungspflicht art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip art gg folgt staatlichen gerichte grundstzlich entscheidung rechtsfragen berufen deren beurteilung staatlichem recht richtet bverfg njw bverfge campenhausen staatskirchenrecht aufl kstner staatliche justizhoheit religise freiheit insoweit weder staatliches einverstndnis inanspruchnahme gerichte kirche bzw religionsgemeinschaft ankommen staatliche gerichtsbarkeit gegenber gerichtsbarkeit religionsgemeinschaft subsidir campenhausen aao ders ar bock kirchliche dienst staatliche recht recht kirche bd iii bghz bghz hierzu ausdruck gekommen hlt senat fr beurteilung kirchenrechtlicher verhltnisse zustndig hieran fest rechtsweg staatlichen prozeordnungen allgemein erffnet widersprche gleichheitssatz art abs gg ansprche religionsgemeinschaften staatlichen rechtsschutz behandeln ansprche rechts
  2255. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann richter dr gtz mai beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil oberlandesgerichts karlsruhe kartellsenat januar gem satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde parteien streiten ber rechtsfolgen falle ausscheidens klgerin beteiligungsverhltnis beklagten versorgungsanstalt bundes lnder folgenden vbl landgericht antragsgem festgestellt ausscheidensregelungen abs satz abs sowie satzung beklagten folgenden vbls fassung nichtig seien vbl gegenber klgerin falle kndigung beteiligungsverhltnisses beteiligungsvereinbarung verbindung gegenwertregelungen vbls deren fassung anspruch erstattung rentenleistungen zustehe hinsichtlich nichtigkeit abs vbls fassung gerichteten feststellungsantrge landgericht festgestellt rechtsstreit erledigt berufungsgericht berufungen beider parteien zurc kgewiesen revision zugelassen beide parteien revision eingelegt vbl revision zurckgenommen klgerin verfolgt revision berufungsinstanz erfolglosen feststellungsantrge ii auffassung berufungsgerichts feststellung vbl berechtigt sei falle kndigungsbedingten ausscheidens klgerin beteiligung vbl klgerin grundlage vbls knftigen weiteren fassungen sonstigen rechtsgrnden ansprche anwartschaften aufgrund frherer pflichtversicherungen ber stadt ausgrndung klgerin zuzurechnen ge richtete berufungsantrag ziff mangels feststellungsinteresses unzulssig vbl klargestellt anteilige zurechnung bereits stadt entstandenen ansprchen wartschaften beitragsfreien versicherungen weder satzung fassung satzungsnderung neuregelung geben ber berufungsantrge ziff sei befinden lediglich fr fall unbegrndetheit vorge nannten antrags gestellt seien berufungsantrge ziff seien unzulssig teilweise inhaltsgleich bereits landgericht zugesprochenen klageantrgen seien darber hi nausgehendes feststellungsinteresse bestehe grnden sei berufungsantrag ziff unzulssig brigen unbegrndet iii voraussetzungen fr zulassung liegen hinsichtlich revision klgerin aussicht erfolg satz zpo grundstzliche bedeutung hinsichtlich mangels erkennbarer einschrnkung zulassungsentscheidung berufungsgerichts umfassten revision klgerin gegeben weiterverfolgten klageantrge werfen rechtsfragen ber streitfall hinaus klrungsbedrftig insoweit zulassung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten berufungsgericht berufung klgerin recht zurckgewiesen berufungsantrag ziff berufungsgericht zutreffend angenommen mangels feststellungsinteresses unzul ssig aa abs zpo erforderliche feststellungsinteresse gegeben recht rechtslage klgers gegenwrtige gefahr unsicherheit droht erstrebte urteil geeignet gefahr beseitigen allgemeines klrungsi teresse reicht gegenwrtige gefahr rechtsunsiche rheit droht recht rechtslage klgers derem dadurch beklagte recht ernstlich bestreitet rechts klger berhmt senatsbeschluss februar iv zr juris rn bb nachdem vbl berufungserwiderung klargestellt anteilige zurechnung bereits stadt entstandenen ansprchen anwartschaften beitrags freien versicherungen weder vbls fassung satzungsnderung neuregelung geben berufungsgericht recht angenommen vbl zurechnung berhme daher feststellungsinteresse gegeben sei soweit klgerin antrag dahin verstanden wissen fr renten anwartschaften januar zusammen betrieb bernommenen pflichtvers icherten verhltnismig aufzukommen feststellung sinteresse landgericht getroffene feststellung gengt vbl gegenber klgerin falle kndigung beteiligungsverhltnisses beteiligungsvereinbarung verbindung gegenwertregelungen vbls deren fassung anspruch erstattung rentenleistungen zustehe ber ufungsgericht richtig gesehen zudem scheidet begehrte feststellung deshalb abstrakte rechtsfrage anwartschaften ansprche berechnung mglicherweise klgerin geschuldeten egenwerts einzubeziehen losgelst berprfung neuen gegenwertregelung beantwortet senatsbeschluss februar iv zr juris rn vorbezeichnete berufungsantrag unzulssig brauchte berufung
  2256. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke september fr recht erkannt revision zugelassen urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main juni aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen grnde klgerin nimmt beklagte duldung zwangsvollstreckung sicherungsgrundschuld wegen teilbetrages anspruch kreditanfrage beklagten landwirtschaftliches anwesen erwerben pferdepension umwandeln unterbreitete klgerin schreiben juli angebot darin wurden darlehen klgerin hhe dm darlehen programm minderung kohlendioxyd ausstoes hhe dm sowie existenzgrnderdarlehen bank hhe weiteren dm aussicht gestellt entsprechende dingliche sicherheiten hhe dm grundstck erwerbenden hof htten eingetragen sollen letzteres lehnte beklagte ab oktober schlossen parteien darlehensvertrag ber dm ab mai bedient sicherung darlehensforderung sowie vorgesehenen darlehens kohlendioxyd programm bestellten parteien oktober grundschuld kaufgrundstck hhe dm zugehrigen zweckvereinbarung grundschuld sicherung bestehenden knftigen bedingten ansprche klgerin krediten laufenden rechnungen dienen dm zahlte klgerin vereinbarungsgem beklagte fr preis anwesens dm erforderlichen mittel brachte klgerin anderweit auszahlung angebot klgerin juli vorgesehenen weiteren darlehen kam jedoch beklagte darlehen klgerin vereinbart tilgte kndigte schlielich darlehen sowie kontokurrentkredit geltend gemachten teilbetrag bersteigenden hhe valutieren beklagte hlt darlehensvertrag fr sittenwidrig sei teil gesamtkonzepts finanzierung durchfhrung ber ankauf hofs hinausgehenden manahmen sei darlehensvertrag oktober vorgesehene tilgung mglich deshalb klgerin geltend gemacht drfen pactum de non petendo klgerin entgegen zusicherungen erforderlichen finanzierungsmittel beschafft daher scheitern projekts herbeigefhrt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten wurde zurckgewiesen dagegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde rechtsmittel fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht abs zpo auffassung festgestellt klgerin bindend verpflichtet beklagten gesamtfinanzierung grenordnung dm dm beschaffen angebot klgerin juli sei hinblick darauf gegenstandslos geworden beklagte abgelehnt weitere sicherheit dm stellen sei ersichtlich parteien spteren zeitpunkt darauf verstndigt htten klgerin fr gesamtfinanzierung sorgen vielmehr sei allein darlehensvertrag oktober ber dm abgeschlossen worden ausgereicht grundstckskaufpreis finanzieren unterstelle beklagte anfang august mitarbeiter klgerin vereinbart darlehen erst bedient sollen unternehmen gem zugrunde liegenden gesamtkonzept aufgenommen worden sei beklagte schlssig dargelegt abrede zeitpunkt abschlusses darlehensvertrages gltigkeit gehabt schriftliche vertrag enthalte darber regelung vorfeld gefhrten gesprche seien offensichtlich berholt klgerin vorgelegten aktenvermerk september ergebe nmlich beklagte ursprngliche planung aufgegeben abgespeckte version durchfhren jedenfalls gehe beklagte inzwischen davon projekt gescheitert sei deshalb sei angebliches pactum de non petendo gegenstandslos geworden ii beschwerde rgt recht berufungsgericht entscheidung erhebliche beweisantritte beklagten verletzung zpo art abs gg bergangen berufungsgericht unterstellt vortrag beklagten richtig anfang august klgerin vereinbart streitgegenstndliche darlehen erst bedient mssen gesamtfinanzierung ausgereicht unternehmen gem vorgelegten konzept aufgenommen worden sei schriftsatz mrz annahme berufungsge richts beklagte schlssig dargelegt abschluss darlehensvertrages oktober einigkeit ber gesamtfinanzierung klgerin ber abhngigkeit rckzahlung kredits betriebsaufnahme bestanden gerechtfertigt schriftsatz mai ff beklagte beweisantritt vorgetragen anlsslich unterzeichnung darlehensvertrages ber dm oktober sachbearbeiter klgerin weiteren darlehen gefragt geantwortet bedrfe formulare klgerin vorbereite restfinanzierung vier sechs monaten stehen
  2257. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja satan rache zpo abs satz nr buchst abs unrichtigkeit tatbestandlicher feststellungen berufungsurteil revisionsinstanz verfahrensrge abs satz nr buchst zpo geltend gemacht soweit berichtigung tatbestandes zpo beantragt worden berichtigungsantrag zurckweisenden entscheidung berufungsgerichts ergibt tatbestandlichen feststellungen widersprchlich bgh urteil dezember zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember richter prof dr bscher pokrant dr kirchhoff dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich verletzung nutzungsrechte filmen gesttzten klage nachteil klgers erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger filmhndler nimmt beklagte fernsehanstalt wegen ausstrahlung zehn filmen denen senderechte beansprucht schadensersatz bereicherungsausgleich anspruch september vereinbarte klger eheleuten kuferbenennungsvertrag grundvertrag bezeichneten vertrag zustehenden rechte ansprche hinsichtlich pakets etwa filmen acht raten zahlenden preis mio dm benennendes unternehmen verkauft eheleute benennung kufers persnlich vertrag haften grundvertrags zugleich bertrug klger kufer smtliche zustehenden urheberrechtlichen nutzungsrechte filmen grundvertrags bestimmt grundvertrags rechtswirksamkeit bertragung rechte gem aufschiebend bedingt vollzahlung kaufpreises gem kufer jedoch berechtigt sorgfalt ordentlichen kaufmanns vertrge ber filmrechte abzuschlieen vertrge verkufer innerhalb zwei wochen abschluss vorzulegen gleichzeitig verwertungsvertrgen ergebenden rechte zahlungs rckfallrechte verkufer absicherung jeweils flligen restrate gem abzutreten insoweit tritt kufer endgltigen rechtsbergang verdeckter treuhnder verkufers aufdeckung treuhandstellung verkufer zahlungsverzug einmaliger schriftlicher androhung zulssig eheleute bertrugen grundvertrag erfasste filmrechte vertrag august tsc international kg nachfolgend tsc beklagte strahlte eigenen programm mitveranstalteten programmen fernsehsender sat ard insgesamt terminen filme gegenstand grundvertrags klger auffassung ausstrahlungen griffen senderecht filmen nimmt beklagte schadensersatz bereicherungsausgleich hhe anspruch landgericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt lg mnchen rd berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen olg mnchen senat revision zugelassen soweit berufungsgericht hinsichtlich verletzung nutzungsrechte filmen gesttzten klage nachteil klgers erkannt revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klger umfang revisionszulassung wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger stehe beklagte wegen ausstrahlung filme anspruch schadensersatz bereicherungsausgleich hierzu ausgefhrt zugunsten klgers knne unterstellt abschluss grundvertrags september ausschlielicher inhaber smtlicher verwertungsrechte filmen sei zustehende nutzungsrechte filmen jedenfalls dadurch verloren eheleute rechte vertrag august en bloc tsc bertragen htten eheleute grundvertrags verfgung ermchtigt zeitpunkt ausstrahlung filme beklagte jahren sei klger daher inhaber urheberrechtlichen nutzungsrechte ii beurteilung gerichtete revision klgers erfolg berufungsgericht gegebenen begrndung knnen ansprche klgers schadensersatz abs urhg af bereicherungsausgleich abs satz fall bgb verneint soweit ansprche verletzung ausschlielichen urheberrechtlichen nutzungsrechte filmen fischer heiligensee satan rache abends heide blht zwei girls roten stern gesttzt berufungsgericht zugunsten klgers unterstellt abschluss grundvertrags eheleuten september inhaber ausschlielichen urheberrechtlichen nutzungsrechte smtlichen filmen sei davon daher revisionsinstanz auszugehen berufungsgericht angenommen klger ehe
  2258. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat generalbundesanwalt stellungnahme mai zutreffend dargelegt flle ii urteilsgrnde anklage erfat soweit jugendkammer anwendung abs nr btmg letztlich verhngten verwirkten strafen beziffert ua weder erforderlich angebracht rechtsprechung bundesverfassungsgerichts verfahrensverzgerung art abs satz mrk geforderte numerische kompensation nstz spter flle tatprovozierenden verhaltens lockspitzeln bertragen worden bghst strafzumessungsrecht fremdkrper genannten ausnahmeflle beschrnkt bleiben strafmilderungs straferschwerungsgrnde ausgedehnt tolksdorf winkler becker pfister hubert'],['Soon']]
  2259. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg februar magabe unbegrndet verworfen angeklagte beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge schuldig abs stpo brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat besitz betubungsmitteln liegt tter krper transportiert bgh nstz rr somit verbleibt beim strafrahmen abs nr btmg nack wahl hebenstreit boetticher elf'],['Soon']]
  2260. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet dezember freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs abs satz frage kaufinteressent kenntnis eindeutigen provisionsverlangens maklerdienste anspruch genommen maklervergtung schuldet makler gegenber provisionszahlung abgelehnt lediglich vereinbarung ber genaue provisionshhe verlangt bzw aussicht gestellt bgh urteil dezember iii zr olg brandenburg lg cottbus iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts november kostenpunkt ausnahme entscheidung ber auergerichtlichen kosten beklagten insoweit aufgehoben klage beklagten abgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen auergerichtlichen kosten beklagten revisionsrechtszug klgerin tragen brigen bleibt entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht vorbehalten rechts wegen tatbestand parteien streiten ber zahlung maklerprovision klgerin erhielt juli mbh folgenden ewz makleralleinauftrag aufgrund auftraggeberin fr zwei wohnblocks bebautes gemeinde gelegenes grundstcksareal kaufinteressenten nachweisen abschlu kaufvertrags vermitteln vereinbarungsgem klgerin falle kaufvertragsschlusses kufer provision erhalten schreiben september bersandte klgerin beklagten expos formularmig vorbereiteten kaufantrag denen jeweils folgender hinweis enthalten provision betrgt kaufpreises inklusive gesetzlichen mehrwertsteuer hhe kufer vertragsabschlu zahlen beklagte reichte handschriftlich ausgefllten datum oktober versehenen eigenhndig unterschriebenen kaufantrag angabe gesamtkaufpreises mio dm klgerin dabei kaufantrag angefhrten provisionsklausel angabe durchgestrichen handschriftlichen zusatz vereinbarung versehen worden notariellem kaufvertrag april erwarben beiden beklagten grundstck preis mio dm zunchst beklagten erhobenen spter beklagten erweiterten klage macht klgerin provisionsanspruch nebst zinsen geltend landgericht klage wesentlichen stattgegeben beklagten gesamtschuldner zahlung dm nebst zinsen verurteilt berufung beider beklagten oberlandesgericht klage vollem umfang abgewiesen revision klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils begehrt senat revision insoweit angenommen beklagten gerichtete klage abgewiesen worden entscheidungsgrnde umfang annahme revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht unterschied landgericht zustandekommen maklervertrags verneint hierzu ausgefhrt sei bersandten expos kaufantrag eindeutiges provisionsverlangen klgerin entnehmen verlangen jedoch beklagte handschriftliche nderung provisionsklausel abgelehnt bedeute spteren kaufvertragsverhandlungen ewz vorbehalten bleiben ewz kufer gegenber zahlung maklerprovision bestehe verhltnis parteien liege wegen fehlenden einigung ber hhe vergtung typische fall offenen dissenses abs satz bgb behauptung klgerin spteren gesprchen ber erwerb verkauf angebotenen grundstcksareals beklagtenseite erkennen gegeben erfolgsfalle klgerin geforderte provision gezahlt klgerin benannte landgericht vernommene zeugin besttigt schilderungen zeugin beklagte sobald provisionsfrage angesprochen worden sei ausweichend verhalten sibyllinisch gelchelt verhaltensweise knne ausdrckliche provisionszusage entnommen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand tritt erkennbar bereits verkufer seite eingeschaltete makler interessenten kontakt mu erfolgsfalle provision verlangen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs eindeutig ausdruck bringen makler seite geeignete mittel hierzu ausdrckliches provisionsverlangen bghz ff bgh urteil oktober iv zr njw rr senatsurteile juni iii zr njw rr september iii zr njw rr umstand seite kaufantrags firmenbezeichnung klgerin versehen antrag ausfllung kaufinteressenten zurckzusenden nahegelegte annahme berufungsgerichts klgerin beklagten provisionsverlangen gestellt rech
  2261. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen ruberischen angriffs kraftfahrer strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerinnen mrz gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart september soweit mitangeklagten betrifft aufge hoben schuldspruch soweit angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer ruberischer erpressung mitangeklagte weiterer tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis verurteilt worden strafaussprchen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer ruberischer erpressung schwerer ruberischer erpressung sowie versuchten diebstahls angeklagte einbeziehung frheren urteils jugendstrafe jeweils drei jahren drei monaten verurteilt angeklagten revision eingelegt wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer ruberischer erpressung vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis sowie wegen versuchten diebstahls jugendstrafe zwei jahren vorbehalt strafaussetzung bewhrung verurteilt urteil wenden angeklagten revisionen denen verletzung formellen materiellen rechts rgen rechtsmittel sachrge beschluformel ersichtlichen teilerfolg gem stgb mitangeklagten erstrecken brigen berpr fung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo verurteilung angeklagten mitangeklagten wegen tat nachteil geschdigten bestehen bleiben generalbundesanwalt antragsschriften februar hierzu ausgefhrt rechtliche wrdigung sachverhaltes straftat gem stgb begegnet rechtlichen bedenken genderten rechtsprechung bundesgerichtshofs enger schutzzweck einzelnen tatbestandsmerkmalen stgb orientierte auslegung vorschrift fr geboten hlt bgh urteil november str setzt tatbestand stgb wortlaut zeitliche verknpfung tauglichem tatopfer tatbestandsmiger angriffshandlung dergestalt voraus tatzeitpunkt heit verben angriffs tatopfer fhrer mitfahrer kraftfahrzeugs daran knnte fehlen fhrer kraftfahrzeugs sinne stgb wer kraftfahrzeug bewegung setzen beginnt bewegung hlt allgemein betrieb fahrzeugs bewltigung verkehrsvorgngen beschftigt regelmig mehr fall fahrzeug verkehrsbedingten grnden anhlt fahrer motor ausstellt geschdigte zeugin verben angriffs genannten sinne fhrer verkehrsbedingt haltenden fahrzeuges laufendem fahrzeugmotor weise beherrschung kraftfahrzeuges bewltigung verkehrsvorgngen beschftigt gerade deshalb leichter opfer ruberischen angriffs angeklagte mittter mglicherweise hierin liegenden besonderen verhltnisse straenverkehrs fr taten ausgenutzt lsst angefochtenen urteil entnehmen entsprechende feststellungen mssen daher nachgeholt getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen mglich rechtliche wrdigung falles ii schwere ruberische erpressung dagegen rechtsfehlerfrei schuldspruch allerdings wegen einheitlichkeit tat insoweit insgesamt aufzuheben meyer goner stpo aufl rdnr stimmt senat vgl senatsbeschlu november str aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde zieht entsprechend antrag generalbundesanwalts aufhebung strafaussprche landgericht umstand angeklagten fall jeweils zwei schwere delikte verwirklicht ausdrcklich straferschwerend bercksichtigt senat deshalb ausschlieen tatrichter verurteilung wegen ruberischen angriffs kraftfahrer niedrigere jugendstrafen erkannt htte fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes fr tatbestand stgb vorausgesetzte ausnutzung besonderen verhltnisse straenverkehrs gengt allein umstand geschdigte wegen beengten verhltnisse pkw verteidigungsfhigkeit stark eingeschrnkt ua vgl bgh nstz senatsbeschlu februar str gleiches gilt fr abgelegenheit berfallorts ebenso beengtheit fahrzeug immanent abgelegenheit berfallorts spezifische eigenschaft kraftfahrzeugverkehrs senatsurteil november str njw abdruck bghst bestimmt falls nunmehr entscheidende jugendkammer vorliegen tatbestandsvoraussetzungen stgb gender
  2262. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo fall ii urteilsgrnde landgericht zutreffend strafbarkeit wegen versuchter schwerer brandstiftung todesfolge abs nr stgb angenommen insoweit unmittelbare ansetzen grunddelikt schwere folge gerichtetem vorsatz ausreicht vgl bgh nstz trndle fischer stgb aufl rdn beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz ernemann kuckein sost scheible'],['Soon']]
  2263. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs nr fr ausschlusstatbestand abs nr hgb eigenes verschulden handelsvertreters erforderlich fehlverhalten hilfsperson handelsvertreter insoweit rahmen vorschrift abs hgb bgb zuzurechnen anschluss bghz grundsatz verschulden hilfspersonen geeignet ausgleichsanspruch auszuschlieen greift ausnahmsweise dritter vertragspartner bereinstimmenden willen beteiligten ausschlielich handelsvertreter fr unternehmer ttig fall handelsvertreter darauf berufen dritte erfllungsgehilfe sei anschluss bgh urteil januar vii zr versr bgh urteil juli viii zr olg koblenz lg mainz viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr milger dr hessel fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts mainz april insoweit zurckgewiesen worden landgericht klage hinsichtlich anspruchs handelsvertreterausgleich abgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens verfahrens ber nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte soweit revisionsverfahren interesse zahlung handelsvertreterausgleich anspruch klagt abgetretenem recht zedenten vater revisionsverfahren mehr beteiligte drittwiderbeklagte seit januar fr beklagte frischhal tesysteme korea vertreibt handelsvertreter ttig september trat anstelle vaters vertrag schreiben september kndigte beklagte handelsvertreterverhltnis fristlos klgerin rckstndige provisionsansprche schadensersatz wegen auffassung unberechtigten kndigung handelsvertretervertrages sowie handelsvertreterausgleich geltend gemacht landgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht klage hinsichtlich provisionsansprche zurckweisung rechtsmittels brigen teilweise stattgegeben hinsichtlich geltend gemachten ansprche schadensersatz handelsvertreterausgleich rechtsstreit landgericht zurckverwiesen landgericht klage insoweit erneut abgewiesen ebenso drittwiderbeklagten nunmehr erhobene widerklage beklagten abgewiesen berufungen beider parteien urteil erfolg gehabt senat nichtzulassungsbeschwerde klgerin hinsichtlich geltend gemachten schadensersatzanspruchs zurckgewiesen senat brigen zugelassenen revision verfolgt klgerin geltend gemachten anspruch handelsvertreterausgleich entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt ausgleichsanspruch hgb bestehe anspruch sei abs nr hgb ausgeschlossen unternehmer vertragsverhltnis gekndigt hierfr wichtiger grund wegen schuldhaften verhaltens handelsvertreters vorgelegen auerordentliche kndigung gegenber handelsvertreter vater dritten gegenber geschftsschdigen sei gerechtfertigt de uerungen ber unternehmen beklagten abgegeben uerungen msse vertragspartner beklagten rechtsgedanken bgb zurechnen lassen erfllung handelsvertretervertrages mithilfe vaters bedient ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand klgerin abgetretene anspruch zedenten handelsvertreterausgleich hgb berufungsgericht gegebenen begrndung versagt bisherigen feststellungen berufungsgerichts ergibt voraussetzungen fr ausschluss anspruchs abs nr hgb vorliegen allerdings berufungsgericht aufgrund rechtsfehlerfrei getroffenen tatsachenfeststellungen zutreffend angenommen auerordentliche kndigung handelsvertretervertrages abs hgb gerechtfertigt handelsvertreter schdigenden uerungen vaters geschftsim rahmen vorschrift abs hgb bgb zuzurechnen handelsvertreter soweit berechtigung unternehmers auerordentlichen kndigung geht verhalten hilfspersonen rechtsgedanken bgb zuzurechnen ergibt bestimmung abs hgb darauf abstellt kndigung verhalten handelsvertreters veranlasst wurde vertreten bghz verlust ausgleichsanspruchs fhrt unternehmer wichtigem grund ausgesprochene kndigung fr kndigung wichtiger grund wegen
  2264. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahr dm zuzglich agio grundstcksgesellschaft gbr beklagte damals firmierend ag umbenannt fonds ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger macht verschiedene prospektmngel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgers beruhe fehler vortrag klgers sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris ebenso wenig fhrt angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher wrdigung angenommen betragsangaben darlehensvertrgen htten deklaratorische bedeutung tatschlich sei quotale haftung vereinbart prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekth
  2265. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richterin dr otten richter dr ernemann dr frellesen sowie rechtsanwltin kappelhoff rechtsanwlte prof dr ster dr martini april beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg dezember zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwalt landgericht lassen seit hanseatischen oberlandesgericht zugemit verfgung juli widerrief antrags gegnerin zulassung antragsgegners gem abs nr brao wegen vermgensverfalls zugleich ordnete sofortige vollziehung widerrufsverfgung hiergegen gerichteten antrge wiederherstellung aufschiebenden wirkung gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen antragsteller zurckweisung antrags gerichtliche entscheidung sofortige beschwerde eingelegt gleichzeitig wiederherstellung aufschiebenden wirkung sofortigen beschwerde beantragt hierber senat beschluss juli vorweg entschieden antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung zurckgewiesen ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao sache erfolg zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft recht gem abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen worden soweit antragsteller rgt gelegenheit gehabt mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof vorbringen erlutern vermag rechtsmittel erfolg verhelfen anwaltsgerichtshof zutreffenden erwgungen terminsverlegungsantrag stattgegeben brigen entscheidet beschlieende senat beschwerdegericht fr angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit geltenden verfahren abs brao ermittelt tatsacheninstanz sachverhalt eigener verantwortung verfahrensfehler vorinstanz kommt daher grundstzlich anhrung antragstellers beschwerdeverfahren wrde etwaige verletzung rechtlichen gehrs verfahren anwaltsgerichtshof geheilt vgl henssler henssler prtting brao aufl rn senatsbeschlsse oktober anwz mai anwz april anwz abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet voraussetzungen fr widerruf sowohl erlass angegriffenen verfgung zeitpunkt senatsentscheidung vgl bghz erfllt vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen fr vermgensverfall erwirkung schuldtiteln fruchtlose zwangsvollstreckungsmanahmen rechtsanwalt st rspr vgl bgh beschl mrz anwz brakmitt beschl november anwz brak mitt zeitpunkt erlasses widerrufsverfgung antragsteller zahlreiche schuldtitel erwirkt zwangsvollstreckungsmanahmen erfolglos durchgefhrt worden auskehrung fremdgeldern hhe ca euro erfolgt fr zwischenzeitliche konsolidierung vermgensverhltnisse antragstellers besteht anhaltspunkt vielmehr spricht dafr seitdem eher verschlechtert mitteilung amtsgerichts mai vielzahl weiterer vollstreckungsmanahmen grenordnung ca hauptforderungen antragsteller gekommen antragsteller schriftsatz april eingerumt immer andauernde zahlungsunfhigkeit vorliege senatstermin februar schreiben firma datum februar vorgelegt honorarberweisung hhe innerhalb sieben tagen avisiert senat daraufhin aufgegeben innerhalb frist zwei wochen eingang betrages konto nachzuweisen antragsteller jedoch entsprochen infolge vermgensverfalls interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall fhrt regelmig derartigen gefhrdung insbesondere blick umgang rechtsanwalts fremdgeldern darauf mglichen zugriff glubiger gefhrdung zudem bereits konkretisiert antragsteller nachlasssache nachlassverwaltung trotz wiederholter mahnungen einleitung gerichtlichen verfahrens fremdgelder grenordnung zuletzt ca berechtigten ausgekehrt vermgensverhltnisse seitdem eher verschlechtert fortlaufenden zwangsvollstreckungsmanahmen glubiger ausgesetzt anbetracht umstnde bedarf weiteren errterung gerade bezug umg
  2266. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb famfg verfahren anfechtung vaterschaft anfechtende rechtliche vater gesetzlichen vertretung minderjhrigen kindes kraft gesetzes ausgeschlossen umgestaltung verfahrens klageverfahren verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit einfhrung verfahrensbeistands september daran gendert abgrenzung senatsbeschluss september xii zb famrz vertretungsausschluss beseitigende statusverhltnis geknpft vater jedenfalls aufgrund rechtslage seit september anfechtung berechtigte insbesondere fllen abs nr bgb einheitlich vertretung kindes ausgeschlossen abgrenzung senatsurteilen bghz famrz mrz xii zr famrz mutter kindes fllen vertretung kindes ausgeschlossen rechtlichen vater verheiratet notwendigen beteiligung abstammungsverfahren folgt ausschluss vertretung kindes bgh beschluss mrz xii zb olg dsseldorf ag erkelenz xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter dose dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf september kosten beteiligten zurckgewiesen wert grnde beteiligte mutter betroffenen kindes juni geboren wurde beteiligte bereits juli vaterschaft kind anerkannt anerkennung wirksam geworden mutter zugestimmt beteiligte seit april miteinander verheiratet april erkannte beteiligte vaterschaft betroffenen kind zustimmung mutter beteiligte ficht weiteren verfahren mglicher leiblicher vater vaterschaft beteiligten vorliegenden verfahren amtsgericht vertretung betroffenen kindes anfechtungsverfahren ergnzungspflegschaft eingerichtet jugendamt pfleger bestellt dagegen beteilig ten eingelegte beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen wenden beteiligten zugelassenen rechtsbeschwerde aufhebung ergnzungspflegschaft erreichen ii zulssige rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht jamt verffentlichten beschluss auffassung vertreten anordnung ergnzungspflegschaft geboten sei eltern abs satz ivm abs nr bgb vertretung kraft gesetzes ausgeschlossen seien gelte regelung fr rechtsstreitigkeiten echte streitverfahren freiwilligen gerichtsbarkeit erfasst seien knne offenbleiben reform familienverfahrensrechts sei jedenfalls ersehen bisher unstreitig regelung abs nr bgb unterfallenden rechtsstreitigkeiten geltungsbereich entzogen sollten abstammungsverfahren sei allein qualifizierung neuen verfahrensrecht mehr familienstreitsache materiell bleibe streitverfahren interessengegensatz beteiligten auszeichne beschrnkung anwendungsbereichs abs bgb verfahren bgb lasse gegenteiliges entnehmen vorschrift belege vielmehr gesetzgeber vertretungsausschluss sorgeberechtigten fr angemessen halte bestellung ergnzungspflegers sei hinblick etwaig vorrangige bestellung verfahrensbeistands entbehrlich knne interessengegensatz abmildern tatbestand vertretungsentziehung bgb beeinflussen jedoch sei verfahrensbeistand gesetzlicher vertreter kindes bestellung vorrangigen prfung gesetzlichen vertretung abs bgb entbinde hlt rechtlichen prfung ergebnis stand beteiligte rechtlicher vater beteiligte ehefrau gesetzlichen vertretung kindes anfechtungsverfahren ausgeschlossen recht abs satz bgb ergnzungspflegschaft angeordnet worden bgb abstammungsverfahren september kraft getretenen fgg reformgesetz dezember bgbl folgenden fgg reformgesetz umgestaltung abstammungsverfahrens klageverfahren verfahren kindschaftssachen ff zpo verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit ff famfg anwendbar umstritten teil davon ausgegangen abstammungssachen rechtsstreit sinne abs nr bgb mehr darstellen verfahren beteiligten eltern aufgrund stellung verfahren gesetzlichen vertretung kindes gehindert helms helms kieninger rittner abstammungsrecht praxis rn ff helms balzer zkj gutzeit kaiser schnitzler friederici bgb familienrecht aufl rn demgegenber auffassung vertreten abs nr bgb erweiternd auszulegen sei eltern sowohl feststellungsverfahren anfechtungsverfahren verfahrensbeteiligte analog abs bgb ivm bgb stets ausgeschlossen seien kieninger helms kieninger rittner abstammungsrecht praxis rn ff mnch
  2267. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter ball prof dr bornkamm dr raum dr strohn fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts hamburg zivilkammer mrz abgendert klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger dachverband lotto toto verkaufsstellen deutschland zeitschriftenhandel betreiben wendet werbung fr genannten mini abos beklagte verlag jeweils zweiten jahreshlfte fr erscheinenden zeitschriften blick tv hren sehen neue verffentlichte mini abos handelte kostengnstige probeabonnements fr mehrere wochen verbunden attraktiven zugabe fr zeitschrift blick bot beklagte probeabonnement ber sechs hefte ersparnis gegenber regulren verkaufspreis probeabonnenten sollten zudem tollen rollenkoffer zugabe erhalten fr probeabonnement bestehend sechs heften tv hren sehen bzw neue warb beklagte ersparnis ber reisetrolley bzw taschenset zugabe klger beanstandet beklagte testabonnement vorgegebenen einzelverkaufspreis zeitschriftenhandel gebunden sei mehr unterschreite darber hinaus zugabe gewhre deren wert angemessenem verhltnis erprobungsaufwand stehe klger beklagten unterlassung ankndigungen gewhrung angekndigten vorteile anspruch genommen beklagte klage entgegengetreten klger begehren wettbewerbsregeln gesttzt verband deutscher zeitschriftenverleger vdz fr vertrieb abonnierbaren publikumszeitschriften aufgestellt deren anerkennung bundeskartellamt beantragt wettbewerbsregeln heit probeabonnements kurzabonnements erprobungszwecken probeabonnements zulssig zeitlich maximal drei monate begrenzt mehr prozent kumulierten einzelheftpreis liegen derartige probeabonnements be liebig oft wiederholbar drfen regulres abonnement fhren jederzeit kndbar werbegeschenke werbeexemplaren probeabonnements sachgeschenke belohnung fr bereitschaft erprobung werbegeschenke mssen angemessenen verhltnis erprobungsaufwand stehen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben olg hamburg afp hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten klger beantragt revision zurckzuweisen verweist darauf bundeskartellamt vdz wettbewerbsregeln erlass berufungsurteils beschluss mrz anerkannt entscheidungsgrnde berufungsgericht beanstandete verhalten beklagten verhltnis gebundenen zeitschriftenhndlern vertragswidrig gleichzeitig unlauter uwg angesehen begrndung ausgefhrt preisbindungsrevers sei beklagte zeitschriftenhndlern vertraglich verbunden preisgestaltung fr probeabonnement verstoe beklagte vertraglichen bindung rahmen treu glauben ergebenden wechselseitigen rcksichtnahme leistungstreuepflichten folge jeweiligen vertragspartner preisbindungsvereinbarung klage geltend gemachte unterlassungsanspruch zustehe preisunterschreitung rahmen werbeaktion fr probeabonnement sei schlechthin unzulssig bereich vertraglich zulssigen abonnentenwerbung jedoch verlassen testabonnement verbundene erprobungszweck erkennbar berschritten verhalten treuwidrige umleitung kunden preisgebundenen zeitschriftenhndlern unmittelbar preisbindende verlagsunternehmen darstelle entscheidenden anhaltspunkt fr frage umfang preisbindende verlage besondere zeitlich begrenzte vorteile fr gewinnung neuer abonnementkunden versprechen knnten lieferten wettbewerbsregeln fr vertrieb abonnierbaren publikumszeitschriften fr dreimonatige probeabonnements nachlass maximal gegenber einzelverkaufspreis einzelhefte vorshen angegriffene werbung berschreite obergrenze verspreche zustzlich attraktive gratiszugabe erprobungsaufwand mehr angemessenen verhltnis stehe verstoe erwhnten wettbewerbsregeln ebenfalls festgehaltene verbot prmien gewhren denen wettbewerbswidriger lockeffekt ausgehe lgen fr zeitschriften verbindlichen wettbewerbsregeln bundeskartellamt genehmigung vorliegenden vdz wettbewerbsregeln fr vertrieb abonnierbaren publikumszeitschr
  2268. [['bundesgerichtshof beschluss za februar rechtsstreit ecli de bgh bvza zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr stresemann richterin weinland richter dr kazele dr gbel dr hamdorf beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde klger macht gewillkrter prozessstandschaft ansprche insolventen gmbh co kg einsichtnahme urkunden geltend landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen revision zugelassen dagegen gerichtete anhrungsrge klgers unzulssig verworfen berufungsurteil anhrungsrge verwerfende beschluss klger november zugestellt worden schriftsatz frheren prozessbevollmchtigten dezember bundesgerichtshof eingegangen klger bewilligung prozesskostenhilfe fr durchfhrung revisionsverfahrens urteil oberlandesgerichts sowie anhrungsrge verwerfenden beschluss beantragt dezember erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse eingereicht kopie kontoauszugs beigefgt ii antrag klgers dahingehend auszulegen bewilligung prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteil begehrt zurckzuweisen angaben klgers ermglichen prfung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen lage kosten prozessfhrung aufzubringen satz zpo erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse unvollstndig ausgefllt angaben wesentlichen belegt klger fremdes recht eigenen namen geltend macht bereits eigenen einkommens vermgensverhltnisse hinreichend dargelegt nachgewiesen kommt darauf zudem erforderlichen darlegung fehlt rechtsinhaber auerstande prozessfhrungskosten aufzubringen vgl bgh urteil oktober vii zr bghz beschluss juni iv za juris rn innerhalb frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde konnte klger unvollstndigkeit angaben fehlen belegen hingewiesen vordruck erst de zember bundesgerichtshof eingegangen prfung vollstndigkeit angaben konnte normalen geschftsgang ablauf rechtsmittelfrist dezember erfolgen hinweises jetzigen zeitpunkt bedarf klger gedient wre frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde verstrichen wiedereinsetzung vorigen stand zpo kommt betracht partei lage prozesskosten tragen vollstndiges gesuch bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsmittelverfahren verwendung vorgeschriebenen vordrucke beifgung erforderlichen unterlagen innerhalb rechtsmittelfrist einreichen geschehen partei verschulden verhindert frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten etwaiges verschulden anwalts wre klger abs zpo zuzurechnen senat beschluss november za njw rn mwn stresemann weinland gbel kazele hamdorf vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2269. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien betreiben autohuser gegeneinander wettbewerbsrechtliche unterlassungsansprche wegen bestimmter werbemanahmen geltend gemacht fr revisionsinstanz widerklage beklagten interesse juni warb klgerin internetseite fr pkw ford fiesta kilometerstand km erstzulassung mrz erfolgt abbildung fahrzeugs wies stelle nummernschildes bezeichnung neuwagen frontscheibe preisauszeichnung seitenscheibe befand hinweis deutsches modell tageszulassung handele beklagte hlt werbung fr irrefhrend landgericht klgerin androhung ordnungsmitteln antrag beklagten gem verurteilt werbung behauptung unterlassen pkw ford fiesta ca drei monate alten tageszulassung neuwagen auerdem landgericht beklagten gestattet zusammenhang entstandenen abmahnkosten hhe erstattungsanspruch klgerin aufzurechnen berufung klgerin erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin antrag abweisung widerklage zahlung weiterer beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht beanstandete werbung irrefhrend abs nr uwg angesehen ausgefhrt werbung klgerin beim verkehr erweckte erwartung genuss vorteile neuwagens kommen beim kauf angebotenen fahrzeugs erfllt hndler etwa vorfhrwagen genutzt worden sei tageszulassung fahrzeug wirtschaftlichen wert gemindert zahl halter bzw vorbesitzer spteren verkauf fahrzeugs gebrauchtwagen erhebliche rolle spiele erstzulassung bedingte verkrzung fristen fr herstellergarantie neuwertentschdigung vollkaskoversicherung nchste prfung sei rechtsprechung bundesgerichtshofs unwesentlich erstzulassung wenige tage beschrnke herstellergarantie mehr zwei wochen verkrzt knne dahinstehen konkret beworbenen fahrzeug neuwagengarantie bereits tageszulassung laufen begonnen zulassung ca drei monaten mindere unabhngig lauf herstellergarantie wert fahrzeugs bewerbung neuwagen hervorgerufene irrefhrende eindruck dadurch ausgerumt frontscheibe seitenscheiben angebrachten preisauszeichnung erstzulassung hingewiesen ii revision erfolg rechtliche beurteilung werbung angabe pkw etwa drei monate alten tageszulassung sei neuwagen sei irrefhrend getroffenen feststellungen getragen ausfhrungen berufungsgerichts hierzu widersprchlich erlauben senat hinreichend sichere rechtliche beurteilung parteivorbringens abs abs satz zpo tatschliche vorbringen parteien erster linie tatbestand urteils entnehmen zpo rechtsprechung bundesgerichtshofs jedoch anerkannt geltungsbereich zpo diejenigen tatschlichen feststellungen erfasst entscheidungsgrnden enthalten bghz beweiskraft tatbestands bindung fr revisionsgericht entfallen soweit feststellungen widersprche unklarheiten aufweisen bghz bgh urt viii zr njw berufungsgericht getroffenen feststellungen enthalten widerspruch amts wegen bercksichtigen bgh urt iii zr njw rr berufungsgericht seite urteils zulassung ca drei monaten angenommen ununterbrochene zulassungsdauer ca drei monaten stehen berufungsgericht besttigte unterlassungsgebot bezugnahme tatschlichen feststellungen landgerichts unlsbarem widerspruch klgerin wurde landgericht untersagt werben ford fiesta fun ca drei monate alten tageszulassung neuwagen bezieht tenor eindeutigen wortlaut fahrzeug fr ca drei monate zuvor tageszulassung bestand zulassung grundstzlich allenfalls wenigen tagen abweichendes verstndnis ergibt grnden landgerichtlichen urteils seiten tageszulassung rede seite heit liege bereits drei monate zurckliegende anderweitige zulassung dritten seite ausgefhrt tageszulassung liege drei monate zurck formulierungen entnommen landgericht begriff ca drei monate alte tageszulassung zulassung gemeint drei monate ununterbrochen angedauert ents
  2270. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo zahlung teilbetrages geltend gemachte schadensersatzforderung sog zeugnis schuldners wider darstellen somit umkehr beweislast fhren zeugnis anzunehmen leistung zweck glubiger erfllungsbereitschaft anzuzeigen dadurch manahmen abzuhalten beweis erleichtern bgh urt dezember zr olg frankfurt lg darmstadt zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherer ag folgenden versicherungsnehmerin nimmt beklagte paketbefrderungsdienst betreibt abgetretenem bergegangenem recht versicherungsnehmerin wegen verlustes transportgut schadensersatz anspruch beklagte befrdert fr versicherungsnehmerin seit elektronikartikel computerprozessoren notebooks etc rede stehenden vertrgen lagen allgemeinen befrderungsbedingungen beklagten stand februar zugrunde folgende bestimmungen enthielten transportierte gter servicebeschrnkungen sofern schriftlich abweichend vereinbart bietet transport gtern folgenden einschrnkungen wert haftungshchstgrenze pro paket sendung gegenwert jeweiligen landeswhrung begrenzt sei jeweils gltigen tariftabelle festgelegt haftung haftet verschulden fr nachgewiesene direkte schden hhe dm pro sendung bundesrepublik deutschland adsp ermittelten erstattungsbetrag je betrag hher sei versender folgenden beschrieben hheren wert angegeben wert haftungsgrenze angehoben korrekte deklaration wertes sendung wertangabe gilt haftungsgrenze versender erklrt unterlassung wertangabe interesse gtern oben genannte grundhaftung bersteigt vorstehende haftungsbegrenzungen gelten vorsatz grober fahrlssigkeit gesetzlichen vertreter erfllungsgehilfen sofern versender vorgeschrieben wertzuschlge prmie fr versicherung interessen versenders namen mehrere versicherungsunternehmen weitergeben klgerin begehrt schadensersatz fr insgesamt verlustflle darstellung sollen versicherungsnehmerin oktober juli aufgegebenen pakete gewahrsamsbereich beklagten abhanden gekommen versicherungsnehmerin wert jeweiligen sendung deklariert weshalb beklagte ersatzleistung berufung haftungsbeschrnkungen befrderungsbedingungen dm je verlustfall beschrnkt klgerin behauptet beklagte gewahrsam verloren gegangenen paketen erlangt ansicht vertreten beklagte hafte mangels ausreichender schnittstellenkontrollen aufgrund qualifizierten verschuldens unbeschrnkt mitverschulden wegen versicherungsnehmerin unterlassenen wertdeklarationen komme betracht beklagte fr wertpakete befrderungsart hherem schutz fr anvertrauten gter anbiete beklagte befrdere sendungen einheitlich zustzliche sicherheitsmanahmen wertdeklaration klgerin beantragt beklagte verurteilen dm nebst zinsen zahlen beklagte klage entgegengetreten bestritten verlust geratenen paketen gewahrsam erlangt zahlung dm je schadensfall sei lediglich kulanz erfolgt qualifiziertes verschulden knne angelastet ber ausreichende betriebsorganisation verfge ferner ansicht unterlassen wertangabe sptere geltendmachung vollen warenwertes sei rechtsmissbruchlich mglichkeit genommen realen wertdeklaration entsprechende intensivere kontrollmglichkeit sendungsverlaufs auszuben handele versicherungsnehmerin treuwidrig wertangabe unterlasse landgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben brigen wegen klgerin zuzurechnenden mitverschuldens schadensentstehung abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht beklagte zurckweisung weitergehenden rechtsmittels zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin vollstndige abweisung klage klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klgerin abgetretenem bgb b
  2271. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni unzulssig verworfen wert beschwer bersteigt nr egzpo festsetzung streitwerts berufungsgericht mageblich nr egzpo nachvollziehbar wert beschwerdegegenstands bemit interesse klgers aufhebung berufungsurteils interesse verlangten auskunft bercksichtigung hauptanspruchs durchsetzung auskunftsklage dient zpo schtzen konkrete angaben hhe hauptanspruchs fehlen begrndung nichtzulassungsbeschwerde auer pauschalen verweis entstandene anwaltskosten steuerermittlungsverfah ren enthlt beschwerdebegrndung ansatzweise substantiierten vortrag informationsinteresse bzw schaden konkreten beeintrchtigung deren beseitigung auskunft dienen allein anwaltskosten lt beschwer ber herleiten jegliche nachvollziehbare darlegung klgers fehlt schtzt senat beschwerdewert insgesamt vgl zller herget zpo aufl rdn stichwort schtzung brigen knnte nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller appl wassermann ellenberger'],['Soon']]
  2272. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend bemerkt senat wenngleich ausfhrungen unverhltnismigkeit anordnung maregel stgb deren ablehnung tragen vermgen vgl bgh beschlsse juli str juris rn mwn september str juris rn insofern abgedruckt nstz rr landgericht generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend angefhrt gefahr knftiger erheblicher straftaten hinreichender begrndung verneint sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']]
  2273. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden juli abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend stellungnahme generalbundesanwalts bemerkt senat revision erhobene verfahrensrge verletzung hinweis protokollierungspflichten stpo vorliege entspricht formerfordernissen abs satz stpo daher unzulssig trgt revision belehrung angeklagten abs abs stpo erst zustimmung gerichtlichen verstndigungsvorschlag erfolgt abs satz stpo unterlsst mitzuteilen gegebenenfalls staatsanwaltschaft verstndigungsvorschlag gerichts erklrt vorgelegten hauptverhandlungsprotokollen hierzu ersichtlich umstand verhaltender vortrag beschwerdefhrers fehlt fr beurteilung verfahrensverstndigung entsprechend verfahrensvorschriften zustande gekommen vgl bverfge jedoch erforderlich staatsanwaltschaft verstndigungsvorschlag zustimmt abs satz stpo zustimmung wre staatsanwaltschaft eindeutig erklren jahn kudlich mko stpo rn entgegen ansicht revision reicht protokollierte revision stellungnahme antrag generalbundesanwalts behauptete konkludente erklrung staatsanwaltschaft blick bindungswirkung erklrung jahn kudlich aao rn ff hierzu umstand landgericht urteilsgrnden wirksamen verfahrensverstndigung ausgeht belegt tatschlich stattgefunden soweit beschwerdefhrer kenntniserlangung stellungnahme generalbundesanwalts geltend macht weiterer fehler darin sehen wre staatsanwaltschaft verstndigungsvorschlag zugestimmt landgericht gleichwohl verfahrensverstndigung urteilsgrnden ausgegangen sei vgl bgh urteil mai str bghr stpo verstndigung senat prfung behaupteten verfahrensfehlers verwehrt ausschlielich revisionsbegrndungsschrift innerhalb frist abs stpo erklrte angriffsrichtung erhobenen verfahrensrge bestimmt prfungsumfang revisionsgerichts bgh urteile oktober str njw september str nstz wirtschaftsstrafkammer ferner jeweils entstandenen vermgensschaden rechtsfehlerfrei berechnet konnte vorliegenden sachverhaltskonstellation rckzahlungsanspruch kreditinstituts gegenber darlehensnehmern vllig wertlos ansehen weder finanziell lage willens darlehensraten bedienen vgl bgh urteil november str nstz anfnglich erfolgten darlehensrckzahlungen folge tatplans angeklagten zahlungen eigenem gutdnken vollstndigen ausreichung darlehensvaluta vornahm sander dlp bellay berger feilcke'],['Soon']]
  2274. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs abs stpo analog einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf september schuldspruch dahin gendert angeklagte beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit fahrlssiger einfuhr betubungsmitteln freiheitsstrafe drei jahren verurteilt dagegen wendet beschwerdefhrer allgemein erhobene rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo rge verletzung formellen rechts ausgefhrt deshalb unzulssig abs satz stpo sachrge gebotene umfassende berprfung angefochtenen urteils fhrt lediglich nderung schuldspruchs strafausspruch hingegen bestand tateinheitlich schuldspruch wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge ausgesprochene verurteilung wegen fahrlssiger einfuhr betubungsmitteln hlt sachlichrechtlicher berprfung stand entfllt einzelnen aa feststellungen landgerichts angeklagten bekannt koffer wusste etwa drei kilogramm kokainzubereitung enthielt flughafen dsseldorf gepckstcken dominikanischen republik kommenden flugzeug ausgeladen gepckband aufgeladen wurde weshalb betubungsmittel tatschlich bundesrepublik deutschland verfgung standen sei einlassung widerlegen sei aufgrund angaben auftraggebers joe davon ausgegangen koffer sei durchgecheckt msse erst endgltigen reiseziel izmir abgeholt rechtlichen wrdigung strafkammer ausgefhrt flugerfahrenen angeklagten wre mglich erkennen koffer dsseldorf ausgeladen wrde fr anschlussflug izmir erneut htte aufgegeben mssen bb grundlage getroffenen feststellungen landgericht zunchst zutreffend davon ausgegangen angeklagte tatbestand einfuhr betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg vorstzlich erfllte fllen zwischenlandung betubungsmittel kuriers inland kommt fr einfuhr betubungsmittel entscheidend darauf zugangsmglichkeit reisenden betreffenden gepckstck tatschliche verfgungsmacht sinne abs satz btmg bewerten verfgungsgewalt besteht tter rauschgift hnden hlt schwierigkeiten erhalten jeweils aufgrund umstnde einzelfalles urteil festzustellen fr verurteilung wegen vorstzlicher einfuhr jedoch hinzukommen tter verfgungsmglichkeit bekannt zumindest billigend kauf genommen bgh beschluss juli str bghr btmg abs nr einfuhr mwn landgericht indes festzustellen vermocht cc annahme angeklagte insoweit rechtsfehlerfrei wegen vorstzlicher beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge schuldig gemacht fr gewinnbringenden verkauf trkei vorgesehenen betubungsmittel fr auftraggeber transportierte tateinheitlich tatbestand fahrlssigen einfuhr betubungsmitteln verwirklicht erweist hingegen rechtsfehlerhaft fllen denen flugreisende zwischenlandung bundesrepublik deutschland verfgungsmglichkeit ber betubungsmittel enthaltende gepckstck wei zumindest billigend kauf nimmt strafbarkeit wegen fahrlssiger einfuhr betubungsmitteln abs btmg betracht kommen bgh aao mkostgb kotz aufl btmg rn krner patzak volkmer btmg aufl teil rn erfllt tter handlung vorstzlich tatbestand handeltreibens betubungsmitteln geringer menge beihilfe delikt tritt fahrlssig begangene einfuhrtat dahinter zurck insoweit gilt treffen vorstzliche fahrlssige begehungsweise bezglich tatobjekts zusammen fahrlssige begehung delikts schuldspruch ausdruck bringen tritt vielmehr subsidir zurck bgh urteil mrz str bghst mwn tathandlung verletzung rechtsguts gleichzeitig vorstzliche fahrlssige angesehen schon rg urteil mai rep rgst grundstze gelten betubungsmittel eingefhrt handel getrieben vorsatz tters teil gesamtmenge erstreckt idealkonkurrenz vorsatz fahrlssigkeitsdelikt entsteht fllen schon dadurch tter folgen verhaltens teilweise gewollt teilweise lediglich fahrlssig herbeigefhrt bgh urteil februar str n
  2275. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet februar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zr patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr meierbeck asendorf fr recht erkannt berufung beklagten mai verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts zurckgewiesen anschluberufung klgerin mai verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert europische patent wirkung fr bundesrepublik deutschland vollem umfang fr nichtig erklrt beklagte trgt kosten erstinstanzlichen verfahrens einschlielich nebenintervention entstandenen kosten berufungsinstanz entstandenen gerichtskosten tragen beklagte klgerin berufungsinstanz entstandenen auergerichtlichen kosten klgerin streithelferin trgt beklagte berufungsinstanz entstandenen auergerichtlichen kosten beklagten klgerin tragen beklagte klgerin rechts wegen tatbestand beklagte eingetragener inhaber november angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten inzwischen ablauf schutzdauer erloschenen europischen patents streitpatents streitpatent betrifft vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe umfat patentansprche patentanspruch lautet verfahrenssprache deutsch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist dadurch gekennzeichnet mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht fr verdrngereinheit frequenz mittels ansteuergert ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar patentanspruch lautet vorrichtung patentansprchen volumetrische zuteilung entsprechend temperaturabhngigen ausdehnungsverhalten betreffenden stoffe entsprechend druckdifferenzabhngigen schlupf ausgleichend geregelt wegen patentansprche streitpatentschrift bezug genommen klgerinnen streithelferin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei patentfhig sei gegenber stand technik neu beruhe jedenfalls erfinderischer ttigkeit bundespatentgericht klageabweisung brigen streitpatent teilweise fr nichtig erklrt nmlich umfang patentansprche umfang patentanspruchs soweit volumetrische zuteilung allein entsprechend temperaturabhngigen ausdehnungsverhalten betreffenden stoffe ausgleichend geregelt variante weiterhin umfang patentansprche soweit direkt indirekt patentanspruch eingeschrnkten fassung zurckbezogen berufung verfolgt beklagte antrag nichtigkeitsklage vollem umfang abzuweisen hilfsweise verteidigt beklagte streitpatent genderten fassungen patentanspruchs gem folgenden hilfsantrgen jeweils erteilten unteransprche beziehen sollen hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht fr verdrngereinheit frequenz mittels ansteuergert ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar wobei bercksichtigung schluckvolumens verdrngereinheiten dosier teilstromverhltnis mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbaren frequenzverhltnis antriebsmotoren bestimmbar hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale
  2276. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs ba cb ewgrl art abs langjhrigen energielieferungsvertrgen denen kunde lngere zeit preiserhhungen unbeanstandet hingenommen fr lnger zurckliegende zeitabschnitte unwirksamkeit preiserhhungen geltend macht unwirksamkeit unwirksame einbeziehung preisanpassungsklausel entstandene regelungslcke regelmig wege ergnzenden vertragsauslegung dadurch schlieen kunde preiserhhungen vereinbarten anfangspreis bersteigenden preis fhren geltend innerhalb zeitraums drei jahren zugang jeweiligen jahresabrechnungen preiserhhung erstmals bercksichtigt worden beanstandet dreijahreslsung besttigung st rspr vgl zuletzt senatsurteile april viii zr bghz rn oktober viii zr bghz rn viii zr juris rn april viii zr rde rn verffentlichung bghz vorgesehen jeweils mwn gilt sowohl falle rckforderung falle restforderung entgelt fr energielieferungen bestti ecli de bgh uviiizr gung st rspr vgl senatsurteile mrz viii zr zner rn mrz viii zr juris rn viii zr juris rn april viii zr aao rn oktober viii zr aao rn viii zr aao rn april viii zr aao dreijahreslsung magebliche preis tritt endgltig stelle anfangspreises wirkung erforderlich gewordenen ergnzenden vertragsauslegung folglich zeitraum beschrnkt versorgungsunternehmen aufgrund widerspruchslosen zahlungen kunden anlass bezugsverhltnis kndigen besttigung senatsurteile april viii zr aao rn mwn oktober viii zr aao viii zr aao april viii zr aao rn grundlage objektiv generalisierenden abwgung interessen parteien vorzunehmende ergnzende vertragsauslegung bestnde aufgrund wegfalls vertragsstruktur prgenden fr vertragsbestand essentiellen preisanpassungsrechts objektiven mastben schlechterdings untragbares ungleichgewicht leistung gegenleistung folge energielieferungsvertrag sowohl gem abs bgb insgesamt unwirksam wre sinne art abs halbs richtlinie ewg klausel richtlinie bestehen knnte besttigung fortfhrung senatsurteils april viii zr aao rn ff dreijahreslsung magebliche preis anschlieend unterschritten kunde fr zeitrume preisunterschreitungen geringeren entgelte entrichten besttigung senatsurteils april viii zr aao rn dreijahreslsung endgltig stelle anfangspreises tretende preis rechtlich parteien vereinbarter preis behandeln unterliegt daher billigkeitskontrolle gem abs bgb besttigung fortfhrung st rspr vgl senatsurteil september viii zr njw rn mwn vgl senatsurteil april viii zr zip rn mwn ergnzenden vertragsauslegung grundversorgungsverhltnis bgh urteil oktober viii zr lg potsdam ag potsdam viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter prof dr achilles dr bnger kosziol fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts potsdam oktober insgesamt deren teilversumnis schlussurteil mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben darin nachteil klgerin erkannt worden versumnisurteil zivilkammer landgerichts potsdam mai aufrechterhalten beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin rtliches gasversorgungsunternehmen verlangt beklagten zahlung weiteren entgelts fr erdgaslieferungen beklagte bezieht klgerin seit jahr grundlage norm sonderkundenvertrages leitungsgebunden erdgas anfnglich vereinbarte arbeitspreis betrug pf kwh cent netto folgezeit erhhte klgerin bezugnahme vertrag enthaltene formularmige preisanpassungsklausel mehrfach arbeitspreis be klagte widersprach preiserhhungen erstmals schreiben januar klgerin macht klage fr bezugszeitraum mai mai zahlung restlichen entgelts hhe nebst zinsen geltend legt berechnung arbeitspreis zugrunde januar galt cent kwh netto beklagte begehrt widerklagend fr vorgenannten zeitraum rckzahlung ansicht berzahlten entgelts hhe nebst zinsen legt dabei anfnglichen arbeitspreis cent kwh netto zugrunde amtsgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagten landgericht erstinstanzliche urteil abgendert klage abgewiesen klgerin widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt berufungs
  2277. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar dezember strafsache wegen widerstandes az js staatsanwaltschaft bochum az ar amtsgericht neuwied az ds ak amtsgericht recklinghausen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts dezember beschlossen fr untersuchung entscheidung sache amtsgericht jugendrichter neuwied zustndig grnde generalbundesanwalt antragsschrift dezember zutreffend ausgefhrt juni erhob staatsanwaltschaft bochum zeitpunkt recklinghausen wohnhaften heranwachsenden wegen verdachts widerstands vollstreckungsbeamte anklage amtsgericht jugendrichter recklinghausen erffnung hauptverfahrens juli verzog angeklagte neuwied seit september gemeldet antrag staatsanwaltschaft abs jgg angetragene bernahme amtsgericht neuwied abgelehnt weshalb amtsgericht recklinghausen sache november bundesgerichtshof bestimmung zustndigkeit vorgelegt zustndig amtsgericht neuwied abs jgg ausdruck kommende grundsatz heranwachsende fr aufenthaltsort zustndigen gericht verantworten sollen darf durchbrochen dadurch eintretenden erschwernisse fr verfahren heblich vgl senatsbeschlu april ars fall handelt einfach gelagerten sachverhalt lngere beweisaufnahme erwarten lt zumal angeklagte anklageschrift geschilderten ueren geschehensablauf beschuldigtenvernehmung zugestanden schliet senat bode detter rothfu otten fischer'],['Soon']]
  2278. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil mrz strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter schaal richterin dr schneider richter bellay beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts potsdam juni verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung einbeziehung strafen weiteren urteil gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt klappmesser eingezogen entsprechend beschrnkten sachrge gesttzten revision generalbundesanwalt vertreten macht staatsanwaltschaft geltend landgericht unrecht anordnung sicherungsverwahrung abgesehen landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen einschlgig vorbestrafte angeklagte rahmen hoher wahrscheinlichkeit illegalen geschftes zugesagt fr zeugen ware besorgen zahlung kaufprei ses hhe erwerben nachmittag april traf angeklagte vorgeblich abwicklung geschfts angeklagte anfang absicht besitz geldes zeugen gelangen erschien treffen unbekannten mann begrung nahm angeklagte zeugen unvermittelt schwitzkasten forderte herausgabe mitgefhrten bargeldes nachdem ansinnen widersetzte sprang unbekannte dritte rcken schlug fusten trat bereits boden liegenden angeklagte schlug zeugen setzte klappmesser hals gleichwohl bereit geld herauszugeben schnitt angeklagte zweimal oberarm hielt geldbrse seitlichen hosentasche befand weiterhin auen fest angeklagte drohte finger abzuschneiden schnitt daumen herausgabe geldes fhrte wurde zeugen schlielich portemonnaie hosentasche herausgeschnitten geschdigte erlitt handlungen angeklagten mittters drei etwa sechs zentimeter lange insgesamt oberflchliche schnittverletzungen oberarm daumen teilweise genht wurden darber hinaus prellung schlfe hautabschrfungen hals hinterkopf tiefer gehende verletzungen landgericht vorliegen formellen voraussetzungen fr anordnung sicherungsverwahrung abs abs satz stgb af rcksicht darauf bejaht angeklagte bereits dezember wegen august begangenen gefhrlichen krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten november wegen dezember begangenen versuchten schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt worden neuen tat grundlage ersten genannten urteils mehr zwei jahre haft befunden darber hinaus sachverstndig beratene strafkammer ergebnis gekommen materiellen voraussetzungen abs stgb af vorlgen angeklagte fest eingewurzelte neigung immer straffllig gelegenheit bte bestehe ergebnis hohe wahrscheinlichkeit fr regelverste fr gewaltttige aktionen ua indes sieht strafkammer urteil bundesverfassungsgerichts mai bverfge geltenden erhhten gefhrlichkeitsmastab erfllt verhalten angeklagten sei vordergrndig strafbare handlungen ausgerichtet ua bisherigen straftaten sei angeklagten regel materielle vorteile gegangen lieen berwiegend bereich unteren mittleren kriminalitt zuordnen soweit tatbestnde schwerer gewalttaten erfllt seien zeigten bislang verhngten strafen taten gesamtschau abwgung mageblichen kriterien innerhalb gruppe schweren kriminalitt unteren bereich angesiedelt wurden gesamten umstnden lasse demnach hohe gefahr weiterer schwerer gewaltstraftaten jedoch hochgradige gefahr schwerster gewalttaten ableiten ua revision staatsanwaltschaft bleibt ergebnis erfolglos lsst bezugnahme angefochtenen urteils anforderung hochgradigen gefahr schwerster gewalttaten besorgen landgericht bundesverfassungsgericht bestimmten verhltnismigkeitsmastab aao rn unzutreffend eng gesehen versto beruht urteil jedoch hinblick darauf abs stgb feststellungen bundesverfassungsgerichts derzeit wegen verstoes artikel abs satz gg artikel abs gg verfassungswidrig gilt vorschrift vorlufig eingeschrnkten voraussetzungen bverfge aao danach drfen eingriffe freiheitsrecht angeklagten w
  2279. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache alias wegen beihilfe steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat ausfhrungen verteidigers rechtsanwalt sei nem schreiben einlegung revision juli letzten absatz revisionsbegrndungsschrift september nochmals verweist berufspflichten rechtsanwalts brao insbesondere gebot sachlichkeit abs brao mehr vereinbar aufgabe rechtsanwalts berechtigten interessen mandanten nachdrcklich eventuell gelegentlich berspitzen formulierungen vertreten gericht herabwrdigenden formulierungen mehr rechtfertigen sprengen rahmen richteramt gebhrenden achtung hflichkeit innerhalb rechtsanwalt interessen mandanten anerkennungswerter auffassung rats europischen anwaltschaften ccbe vertreten vgl berufsregeln rechtsanwlte europischen union nack hebenstreit jger elf sander'],['Soon']]
  2280. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache alias wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bckeburg dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstanden notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat soweit landgericht strafschrfend bercksichtigt gemeinsame minderjhrige sohn tat mutter fr zeit vollzugs verwirkten freiheitsstrafe angeklagten vater verloren abs stgb verstoen revision recht bemerkt umstnde nachteil angeklagten verwertet geeignet tatschuld kennzeichnen bgh urteil juli str nstz fischer stgb aufl rn indes verhngte strafe angemessen abs satz stpo becker lienen schfer hubert mayer'],['Soon']]
  2281. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts deggendorf dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen landgericht beschluss september bewilligte prozesskostenhilfe fr durchgefhrte hauptverhandlung legt senat bestellung rechtsanwalts beistand abs satz stpo fassung zeugenschutzgesetzes april bgbl abs nr stpo wirkt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs ber jeweilige instanz hinaus bgh beschluss mai str beschluss august str kleinknecht meyergoner stpo aufl rdn erstreckt somit revisioninstanz einschlielich revisionshauptverhandlung bgh beschluss februar str nack boetticher elf kolz graf'],['Soon']]
  2282. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin dezember feststellungen aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht ttige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt dagegen gerichtete verletzung materiellen rechts gesttzte revision erfolg feststellungen landgerichts gerieten angeklagte nebenklger dato kannten april ffentlichen facebook account nebenklgers ber mathematikrtsel streit kam wechselseitigen beschimpfungen beleidigungen nachdem vormittag nchsten tages ber facebook weiteren beleidigenden aggressiven provokanten uerungen beiden seiten gekommen begegneten angeklagte nebenklger zufllig strae angeklagte erkannte nebenklger zuvor facebook profilbild gesehen aufgrund vorangegangenen beschimpfungen beleidigungen entschloss angeklagte spontan nebenklger mitgefhrten messer abreibung verpassen wobei krperlich verletzen tod zumindest billigend kauf nahm angeklagte sprang handy beschftigten bses ahnenden nebenklger stie linken hand messer scharfen klingenseite oben bauch zog drehbewegung heraus nebenklger erschrak schrie wandte ab flchten nunmehr versetzte angeklagte nebenklger bereich rechten niere weiteren wuchtigen messerstich rcken klinge schaft krper eindrang nierenschlagader nierenvene rechten niere durchtrennte stich bauch abstrakt stich rcken konkret lebensgefhrlich nebenklger taumelte boden kam rcklings nhe baumes liegen angeklagten ber facebook foto gesehen inzwischen denjenigen erkannt facebook gestritten hielt arme schtzend krper trat fen angeklagten gleichzeitig rief angeklagte solle aufhren tue leid angeklagte entschuldigung nebenklgers hrte sah blutete beugte ber packte kragen schrie tut leid nebenklger konnte jedoch mehr antworten angeklagte realisierte ging davon nebenklger erlittenen stichverletzungen versterben knne lie daraufhin ab verlie ruhe tatort lebensgefhrlich verletzte nebenklger konnte notoperation gerettet ii revision angeklagten begrndet kammer zunchst zutreffenden rechtlichen mastab fr annahme beendeten versuchs totschlags ausgegangen mageblich vorstellungsbild rcktrittshorizont tters letzten ausfhrungshandlung senat urteil juni str nstz bgh beschluss november str nstz dabei liegt beendeter versuch bereits tter naheliegende mglichkeit erfolgseintritts erkennt erfolg weder billigt bgh urteil november str nstz kenntnis tatschlichen umstnde erfolgseintritt nahe legen reicht bgh aao mastben gengenden feststellungen landgerichts angeklagte sei geschdigten ablie davon ausgegangen messerstichen versterben knnte ua durchaus naheliegend kammer vorgenommene beweiswrdigung getragen beweiswrdigung sache tatgerichts obliegt inbegriff hauptverhandlung urteil ber schuld unschuld angeklagten bilden stpo kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte vielmehr revisionsgericht tatrichterliche berzeugungsbildung hinzunehmen beurteilung nher gelegen htte berzeugender wre vgl bgh urteil mrz str nstz rr schlussfolgerungen tatgerichts brauchen zwingend gengt mglich st rspr vgl bgh urteil februar str nstzrr mwn revisionsgerichtliche prfung beschrnkt darauf tatgericht rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht insbesondere fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl senat urteil oktober str juris rn zudem tatrichterliche beweiswrdigung nachvollziehbaren tragfhigen grundlage beruhen bgh urteil juli str juris rn mastben gengt tatrichterliche beweiswrdigung kammer fhrt rahmen beweiswrdigung lediglich feststellung rcktrittshorizont angeklagten beruhen einlassung sowie bereits dargelegten glaubhaften angaben zeugen ua beweiswrdigung widersprchlich bzw lckenhaft widersprchlichkeit zeigt zunchst darin angeklagte kammer ges
  2283. [['bundesgerichtshof namen volkes xii zr urteil rechtsstreit verkndet oktober breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr blumenrhr richter gerber weber monecke fuchs dr ahlt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena februar kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts gera mrz wegen dm zuzglich zinsen bersteigenden betrages zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien beziehungsweise seiten beklagten deren rechtsvorgngerin schlossen mai schriftlichen mietvertrag ber gewerbliches grundstck beklagte betrieb form beherrschten gmbh citro vertragswerkstatt betrieb neu angemieteten rumen weiterfhren mietzins wurden dm zuzglich mehrwertsteuer pro monat vereinbart vertragsverhltnis april beginnen mrz andauern nr mietvertrages heit vermieter vermietet mieter anlage vertrag beigefgten lageplanskizze rot umrandete gebudeflche grundstcks ungefhren flche qm sowie bentigte sozialrume nebengebude rot schraffiert geeigneter lagerplatz fr anfallenden gewerbemll ca qm ebenfalls verfgung gestellt ca stellpltze stehen mitbenutzung verfgung firma citro fand anwesen bestehenden form hinreichend attraktiv verlangte bau besonderen ausstellungshalle fr neufahrzeuge anbringen groen leuchtreklame beides konnte wegen vernderungssperre genehmigt fhrte firma citro vertragshndlervertrag beklagten kndigte beklagte auflsung mietverhltnisses bemht teilte oktober vermietern bisherigen mieterin firma schreiben oktober objekt wegen kndigung vertragshndlervertrages beziehen firma wandte daraufhin vermieter bitte fortsetzungsmietvertrag abzuschlieen schreiben mrz boten vermieter beklagten bergabe mietobjekts april gleichzeitig teilten beklagte mietobjekt nutzen wolle knne mietvertrag firma geschlossen allerdings niedrigeren mietzins forderten beklagten einverstndnis mitzuteilen beklagte antwortete telefax mrz gehe davon mietvertrag mehr bestehe hilfsweise erklre anfechtung vertrages schreiben mrz teilten vermieter beklagten htten inzwischen mietvertrag firma abgeschlossen darin rcktritt vorbehalten fr fall beklagte mietobjekt bernehmen wolle auerdem kndigten beklagten differenz firma vereinbarten mietzins dm dm dm geltend wrden klage begehren klger mietzinsdifferenz fr zeitraum april einschlielich dezember landgericht klage teil geltend gemachten zinsen stattgegeben berufung beklagten erfolg revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung beschlu juni senat annahme revision abgelehnt soweit klgern zurckweisung berufung beklagten dm zuzglich zinsen zugesprochen worden geltend gemachte mietzinsdifferenz einschlielich juni entscheidungsgrnde umfang annahme fhrt revision aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht unrecht wendet revision allerdings annahme berufungsgerichts liege wucherhnliches geschft halb sei mietvertrag abs bgb unwirksam annahme revisionsrechtlich beanstanden stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vertrag wucherhnliches geschft abs bgb nichtig leistung gegenleistung aufflligen miverhltnis zueinander stehen weitere sittenwidrige umstnde hinzutreten verwerfliche gesinnung vertrag objektiv begnstigten senatsurteil bghz berufungsgericht behauptung klger firma vereinbarte mietzins sei marktblich richtig unterstellt deshalb revisionsinstanz davon auszugehen parteien geschlossenen mietvertrag objektiv aufflliges miverhltnis leistung gegenleistung besteht rechtlich beanstanden jedoch weiteren ausfhrungen berufungsgerichts verwerfliche gesinnung vermieter knne festgestellt fr mietobjekte erzielende mietzins unterliege starken preisschwankungen sei uerst schwierig erkennen preis fr objekt marktblich sei vermieter situation objektiv betrachtet berhhten mietzins abschliee knne allein daraus herleiten ve rwerflichen gesinnung leiten lassen rechtsprechung steht einklang neueren rechtsprechung senates frage senatsurteil juni xii zr z
  2284. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg september kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen november beschwerdewert grnde parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren mrz ehefrau antragsgegnerin geboren april dezember zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer be teiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich november begrndet hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht entscheidung dahingehend abgendert monatliche ausgleichsbetrag versorgungstrger ehezeitlichen juli november abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich dm bfa hhe monatlich dm bezogen november sowie antragsgegnerin bfa hhe monatlich dm bezogen november zusatzversorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes baden wrttemberg zvk kvbw hhe dynamisiert januar kraft getretenen zweiten nderung barwert verordnung bgbl dm ausgegangen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragssteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen gegebenenfalls abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrag
  2285. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen anhrungsrge senatsurteil januar kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge klgerin begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge klgerin einzelnen bezeichneten bergangen gergten vortrag senat vollem umfang bercksichtigt ii unrecht beanstandet klgerin senat htte rechtsstreit werbung berregionalen medien beschrnkt berufungsgericht zurckverweisen mssen klgerin richterlichen hinweis gelegenheit gehabt htte vorinstanzen fr relevant erachteten gesichtspunkt vorzutragen entsprechenden hinweis htte klgerin geltend gemacht zurck verweisung berufungsgericht vorzutragen beweis stellen berregionalen zeitschriften beschrnkung werbung bestimmte wirtschaftsrume ausklammerung bestimmten wirtschaftsrumen beilagenwerbung normalen anzeigenwerbung technisch mglich keineswegs unblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand fr werbenden verbunden sei zurckverweisung sache berufungsgericht klgerin richterlichen hinweis gelegenheit geben werbung bundesweit vertriebenen medien deren beschrnkter verbreitung vorzutragen bestand anlass knnen grundsatz vertrauensschutzes fairen verfahrens gebieten berufungsurteil aufzuheben partei gelegenheit geben gesichtspunkt vorzutragen abs zpo gebotener hinweis unterblieben vgl bgh urteil mrz zr bghz rn modulgerst ii urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker davon streitfall rede berufungsgericht angenommen beklagte interesse bundesweiten prsentation unternehmens wahl ausgestaltung marketingkonzepts recht gezogenen grenzen frei annahme berufungsgerichts senat entscheidung zugrunde gelegt klgerin gegenrge angegriffen erforderlich klgerin rechnen senat sache entscheidet ungeachtet frage klgerin gegenrge annahme interesses beklagten bundesweiten werbung wenden bestand schon deshalb anlass fr zurckverweisung sache berufungsgericht frage beklagte schtzenswertes interesse bundesweiten werbung grundstzen rechts gleichnamigen zentralen fragen gehrte denen parteien erst richterlichen hinweis vortragen mussten entsprechend beklagte tatsacheninstanzen verfahren fr anspruch genommen unternehmenskennzeichen berregional werben drfen anbetracht bedurfte hinweises klgerin fehlenden interesse beklagten bundesweiten werbung vorzutragen klgerin macht geltend mglichkeit beschrnkung berregionaler werbung nielsen gebieten mehrfach vorgetragen senat vortrag kenntnis genommen vorbringen jedoch fr entscheidungserheblich erachtet senat angenommen sei dafr ersichtlich beschrnkung werbung bundesweit vertriebenen medien wirtschaftsraum beklagte ttig sei vertretbarem aufwand einschrnkungen wirkung werbung mglich sei steht vorbringen klgerin entgegen vortrag beklagte soweit mglich werbung wirtschaftsraum nord vermeidet klgerin fr gnstiges ableiten beklagte berufungserwiderung april auszugsweise wiedergegebenen schriftsatz februar verfahren landgerichts hamburg aktenzeichen eingerumt berregionale werbung sei welt sonntag herausnahme vertriebsgebiets nielsen mglich auszgen schriftsatzes beklagten anhrungsrge bezug genommenen vortrag klgerin ergibt allenfalls beschrnkung regionalteilen printmedien ausgeschlossen klgerin dargelegt beklagten rumliche beschrnkung bundesweiter werbung zumutbar kommt darauf klgerin bercksichtigung umstands zusammenhang vermisst iii klgerin macht geltend senat zusammenhang ausma verwechslungsgefahr kennzeichen parteien gefahr irrefhrung verbraucher trotz hinweistexte beklagten auswirkungen werbekampagnen entscheidungserheblichem vortrag klgerin befasst senat gutachten gmbh juli gegebenen be grndung unbercksichtigt lassen drfen rge folgt verletzung rechtlichen gehrs steht zusammenhang frage werbung beklagten angebrachte aufklrende text anforderungen gengt unzutreffenden verkehrsverstndnis ausreichendem mae e
  2286. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund september strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln fnf fllen davon zwei fllen tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge einbeziehung strafe urteil amtsgerichts gelsenkirchen buer oktober gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt dagegen wendet revision rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel strafausspruch erfolg brigen berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht strafzumessung ausdrcklich erschwerend bercksichtigt angeklagte taten bewhrung urteil amtsgerichts gelsenkirchen buer oktober gestanden dabei bersehen abgeurteilten taten schon erlass urteils begangen worden dementsprechend landgericht freiheitsstrafe sechs monaten urteil nachtrgliche gesamtfreiheitsstrafe gebildet senat ausschlieen tatrichter rechtsfehler mildere strafen verhngt htte vermag entgegen antrag generalbundesanwalts beurteilen verhngten rechtsfolgen jedenfalls angemessen abs satz stpo verfassungskonformer auslegung erforderlichen voraussetzungen fr entscheidung revisionsgerichts vorschrift vgl bverfg nstz liegen vorbringen verteidigers schriftsatz januar feststellungen rechtsfehler betroffen knnen bestehen bleiben neue tatrichter ergnzende feststellungen treffen soweit bisherigen widerspruch stehen ernemann roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  2287. [['bundesgerichtshof beschluss str str juni strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen groen senat fr strafsachen gem abs gvg folgende rechtsfrage entscheidung vorgelegt steht anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung abs stgb entgegen betroffene erklrung erledigung unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs stgb freiheitsstrafe verben zugleich unterbringung erkannt worden grnde beim strafsenat zwei durchfhrung verfahrens gvg verbundene revisionsverfahren anhngig denen revisionsfhrenden angeklagten gem abs stgb nachtrglich unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden beiden fllen angeklagten zeitpunkt erklrung erledigung unterbringung psychiatrischem krankenhaus abs stgb rest freiheitsstrafen verben zugleich unterbringung stgb erkannt worden angeklagte verfahren str freiheitsstrafe drei monaten tagen angeklagte jahr sechs monaten verfahren str senat beabsichtigt beide rechtsmittel unbegrndet verwerfen hieran sieht jedoch urteil strafsenats august str njw gehindert entscheidung strafsenat bezugnahme gesetzesmaterialien ansicht vertreten nachtrgliche anordnung unterbringung sicherungsverwahrung abs stgb regelmig betracht kommt angeklagte zeitpunkt erledigungsentscheidung abs stgb freiheitsstrafe verben zugleich unterbringung erkannt worden allerdings offen gelassen gilt erledigungsentscheidung fr kurze zeit freiheitsstrafe vollstrecken wre senat vermag auffassung anzuschlieen grundstzlich bestreben teilt vorschriften ber nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung wegen schwerwiegenden eingriffs freiheitsrechte betroffenen restriktiv auszulegen ansicht strafsenat vorgenommene auslegung gesetzeswortlaut sttze findet fr angefhrten gesetzesmaterialien unklar auffassung senats fhrt zudem strafsenat vorgenommene einschrnkung anwendungsbereichs abs stgb insbesondere blick diejenigen tter schuld stgb gehandelt daher freiheitsstrafe verhngt worden wertungswidersprchen schlielich knnte frage abs stgb enger gefassten abstze stgb anwendbar bloen zuflligkeiten vollstreckungsverfahrens abhngen hinsichtlich weiteren einzelheiten bezglich gegenstandes ablaufes beiden betroffenen revisionsverfahren darstellung anfragebeschluss senats februar nstz anm ullenbruch bezug genommen vorgenannten beschluss senat strafsenat bundesgerichtshofs angefragt entgegenstehenden entscheidung august festhlt brigen strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten strafsenat beschluss april ausgesprochen bisherigen rechtsprechung festhlt brigen strafsenate bundesgerichtshofs mitgeteilt dortige rechtsprechung beabsichtigten entscheidung entgegensteht ii senat legt streitige rechtsfrage groen senat fr strafsachen entscheidung abs gvg auffassung grundstzlicher bedeutung vorlage sowohl grnden divergenz rechtsprechung strafsenats abs gvg erfolgt begrndung vorlage nimmt senat ausfhrungen anfragebeschluss februar bezug lediglich antwortbeschluss strafsenats april angesprochenen zustzlichen gesichtspunkten ergnzend folgendes angemerkt wortlaut abs nr stgb wonach rahmen gefhrlichkeitsprognose ergnzend entwicklung verurteilten whrend vollzugs maregel heranzuziehen vgl rdn antwortbeschlusses lsst fr auffassung strafsenats herleiten genannte bestimmung verlangt fr gefhrlichkeitsprognose gesamtwrdigung betroffenen hervorhebung senat zeitpunkt entscheidung hierzu zhlt naturgem entwicklung vorausgegangenen strafvollzug niemand etwa frage stellen vollstndigen vorwegvollzug freiheitsstrafe abs stgb whrend vollzugs freiheitsstrafe erfolgte entwicklung verurteilten prognose abs nr stgb einzustellen gesichtspunkt ausdrcklich gesetzeswortlaut aufgenommen worden etwa whrend vollzugs maregel sowie whrend etwaigen strafvollzugs lsst rckschlsse bestimmten gesetzgeberischen willen zeigt gerade blick entsprechenden regelungen abs stgb denen nunmehr umgekehrt ausschlielich entwicklung verurteilten whrend strafvollzuges angesprochen hieraus bisher schluss einengung beurteilungsgrundlage gar anwendungsbereichs bestimmungen gezogen worden s
  2288. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein thrspkvo abs satz gmbhg abs verwaltungsratssitzung thringischen sparkasse ber fristlose kndigung mitglieds vorstandes beschlu gefat wirksam mitteilung tagesordnungspunktes vorstandsangelegenheiten einberufen anschlu urt november ii zr njw derart fehlerhaft einberufenen sitzung gefater beschlu nichtig bgh urteil mai ii zr olg jena lg gera ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena januar aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts gera juli folgt abgendert festgestellt dienstvertrag klgers beklagten mrz fristlosen kndigungen juni dezember beendet wurde widerklage abgewiesen kosten rechtsstreits beklagte tragen rechts wegen tatbestand beklagte sparkasse fusion sparkasse sparkasse gr hervorgegangen klger fusion vorstandsvorsitzender letztgenannten kreditinstituts fusion bekleidete beklagten mrz amt stellvertretenden vorstandsvorsitzenden fnf jahre abgeschlossenen dienstvertrag mrz beklagte dienstverhltnis wichtigem grund kndigen klger versorgungsversprechen erteilt worden vordienstzeiten seit august ruhegehaltsfhig einbezieht versorgung gekrzt dienstverhltnis seitens beklagten gekndigt klger wichtigen grund vorstzlich grob fahrlssig herbeigefhrt grober fahrlssigkeit krzung zulssig beklagten erheblicher vermgensschaden zugefgt worden darf uerstenfalls hlfte versorgungsansprche erfassen vertrages steht klger dienstwagen oberklasse kostenfrei fr private zwecke nutzen darf wobei hieraus ergebende geldwerte vorteil versteuern fusionsvertrag bestimmt ersten wahlperiode verwaltungsrates beschlsse zweidrittel mehrheit gefat sollen dadurch grundlegende interessen beider gewhrtrger berhrt dementsprechend ordnet geschftsordnung verwaltungsrates verwaltungsrat fllen zweidrittel mehrheit beschliet ber inhalt tragweite regelungen ber frage besetzung vorstandes grundlegenden interessen gewhrtrger gehrt streiten parteien sitzung verwaltungsrates beklagten juni tagesordnung vorstandsangelegenheiten eingeladen worden wurde stimmen beschlossen klger vorstandsamt abzuberufen geschlossenen dienstvertrag fristlos kndigen anschlu sitzung klger juni siebenseitige kndigungsschreiben ausgehndigt worden whrend abberufung gerichtlich angegriffen geltend gemacht fristlose kndigung sei formellen materiellen grnden unwirksam entsprechende feststellung angetragen whrend rechtsstreits verwaltungsrat wiederum einberufen tagesordnung vorstandsangelegenheiten dezember abermals fristlose kndigung anstellungsverhltnisses klgers beschlossen gegenber ausgesprochene kndigung wendet klger zudem hilfsweise feststellung beantragt volle versorgung zusteht beklagte klger zunchst vergeblich herausgabe dienstwagens klgers verlangt sodann widerklage erhoben nachdem klger whrend rechtsstreits fahrzeug zurckgegeben hauptsache einseitig fr erledigt erklrt landgericht klage abgewiesen feststellung erledigung widerklage ausgesprochen berufungsgericht zurckweisung weitergehenden rechtsmittels berufung klgers insoweit entsprochen festgestellt klger stehe seit dezember hlfte zugesagten versorgung ses urteil beide parteien revision eingelegt senat lediglich rechtsmittel klgers entscheidung angenommen entscheidungsgrnde revision klgers begrndet juni dezember ausgesprochenen fristlosen kndigungen dienstvertrages klgers unwirksam dienstverhltnis beendet dementsprechend klger herausgabe dienstwagens verpflichtet antrag beklagten erledigung widerklage geltend gemachten herausgabeanspruchs festzustellen unbegrndet angefochtene urteil leidet verschiedenen rechtsfehlern verfahrensrechtlicher art materiellrechtlichen beurteilung senat ebensowenig gentigt smtlich einzugehen fr ausgang rechtsstreits darauf ankommt berufungsgericht entscheidung versorgung klgers verkannt altersruhegeld hinterbliebenen invalidittsversorgung betravg
  2289. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen grnde beklagte macht recht entscheidungserhebliche verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg geltend parteien streiten darber beklagte rahmen werbeaktion werbeslogan simply the best gesichtspunkt unzulssigen alleinstellungswerbung irrefhrend geworben landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung zurckgewiesen revision zugelassen olg hamburg olg rep nichtzulassungsbeschwerde wendet recht dagegen berufungsgericht berufungsverhandlung november vorgelegten testbericht stiftung warentest verletzung verfahrensgrundrechts beklagten art abs gg rechtliches gehr gem abs nr zpo versptet deshalb mehr bercksichtigungsfhig angesehen vorlage testberichts schon deshalb sinne genannten vorschrift versptet bericht erst juni verffentlicht worden bereits grund mitte abgeschlossenen verfahren erster instanz htte geltend gemacht knnen berufungsgericht vorlage testberichts grund versptet htte zurckweisen knnen schon deshalb dahinstehen gericht dafr angegebenen grund rechtfertigende zurckweisung begrndung aufrechterhalten vgl bgh urt xii zr njwrr bghz tz berufungsgericht nichtbercksichtigung vorgelegten testberichts allerdings begrnden versucht bericht substantiierten vortrag ersetzen vermge steht jedoch entgegen testbericht rasierer beklagten gesamtbewertung gut weiteres erkennbar deutlich testsieger rasierer klgerin ausweist insbesondere wegen erheblich schlechteren abschneidens handhabung insgesamt gut bewertet wurde nichtbercksichtigung test stiftung warentest durchgefhrt juni verffentlicht zeitpunkt fr beklagte form testberichts neu entstandenen beweismittels lsst ferner berufungsgericht weiteren angestellten erwgung rechtfertigen beklagte bereits zeitpunkt werbeaktion jahr anhaltspunkte dafr mssen tatschliche grundlage alleinstellungsbehauptung sttzen knnen htte entsprechende umstnde deshalb rechtzeitig rechtsstreit einfhren mssen bestimmung zpo regelt allein zurckweisung angriffs verteidigungsmitteln bereits whrend rechtsstreits erster instanz bestanden entweder ausgeschlossen worden abs infolge fehlers gerichts verletzung partei obliegenden prozessfrderungspflicht bercksichtigt vorgebracht worden abs vgl thomas putzo reichold zpo aufl rdn hinblick erhebliche beschwer fr sumige partei verbietet ausdehnende auslegung bestimmung vgl bghz tz dementsprechend knnen schluss mndlichen verhandlung erster instanz neu entstandenen angriffs verteidigungsmittel abs zpo ergebenden beschrnkungen jederzeit berufungsverfahren eingefhrt vgl bgh urt vii zr njw rr bghz tz zller heler aao rdn bornkamm pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2290. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr frellesen dr schmidt rntsch richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte prof dr ster dr martini prof dr quaas mndlicher verhandlung april beschlossen sofortige beschwerde antragstellerin beschluss senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs februar zurckgewiesen antragstellerin kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde februar rechtsanwaltschaft zugelassene antragstellerin beantragte april antragsgegnerin fhrung bezeichnung fachanwltin fr strafrecht gestatten fgte antrag nachweis besonderen theoretischen kenntnisse strafrecht zertifikate deutschen anwaltsakademie nachweis besonderen praktischen erfahrungen legte antragstellerin fallliste eintragungen allerdings innerhalb letzten drei jahre antragstellung bearbeitet worden begrndung fristberschreitung berief antragstellerin darauf zeit mai dezember februar november wegen geburt beiden shne mutterschutz elternzeit befunden fallliste ergnzte antragstellerin januar aktuelle flle jahr antragsgegnerin lehnte antrag bescheid november wegen ungengenden nachweises praktischer fhigkeiten ab bercksichtigte elternzeit februar november regelzeit neun monate monate verlngerte dabei fallbearbeitungen whrend elternzeit zhlte bercksichtigung elternzeit jahr schied verlngerten regelzeitraum fao fiel danach mageblichen zeitraum juli april antragstellerin flle selbststndig bearbeitet hauptverhandlungstagen schffengericht bergeordneten gericht teilgenommen alternativ prfte antragsgegnerin situation fr antragstellerin antragsdatum januar gnstiger darstellen wrde verneinte flle mehr bercksichtigungsfhig wren durchfhrung fachgesprchs lehnte antragsgegnerin angesichts groen diskrepanz erforderlichen fallzahl ab anwaltsgerichtshof hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragstellerin zugelassenen sofortigen beschwerde ii abs satz brao statthafte zulssige rechtsmittel unbegrndet zurckweisung antrags verleihung befugnis fhrung beantragten fachanwaltsbezeichnung fachanwltin fr strafrecht antragsgegnerin rechtmig verletzt antragstellerin rechten erfllt voraussetzungen fr verleihung fachanwaltsbezeichnung verleihung befugnis fhrung fachanwaltsbezeichnung fachanwalt fr strafrecht setzt abs abs nr buchstabe brao satz abs satz buchstabe fao voraus antragsteller innerhalb letzten drei jahre antragstellung strafrechtsflle persnlich weisungsfrei bearbeitet hauptverhandlungstagen schffengericht bergeordneten gericht teilgenommen antragstellerin erfordernis erfllt rumt auffassung wegen betreuung beiden shne denen jngere schwer herzkrank notwendig gewordene reduzierung berufsttigkeit halbtagsttigkeit erforderlichen fallzahlen hauptverhandlungstage fristgem htte erbringen knnen starre frist verstoe art gg msse zumindest gelegenheit gegeben rahmen fachgesprchs unvollstndigen nachweis praktischer fhigkeiten ergnzen folgt senat regelung fao verstt gebotenen verfassungskonformen auslegung grundgesetz insbesondere gleichheitsgrundsatz art gg art garantierten schutz ehe familie verlngerung dreijah resfrist antragsgegnerin trgt verfassungsmigen anforderungen rechnung art abs gg bietet schutz faktischen benachteiligungen verfassungsnorm zielt angleichung lebensverhltnisse frauen mnnern vgl bverfge bverfge anfgung satz art abs gg ausdrcklich klargestellt worden gleichberechtigungsgebot gesellschaftliche wirklichkeit erstreckt vgl bverfge bereich durchsetzung gleichberechtigung regelungen gehindert geschlechtsneutral formuliert ergebnis aufgrund natrlicher unterschiede gesellschaftlichen bedingungen berwiegend frauen betreffen vgl bverfge demnach entscheidend ungleichbehandlung unmittelbar ausdrcklich geschlecht anknpft ber unmittelbare ungleichbehandlung hinaus erlangen fr art abs gg unterschiedlichen auswirkungen regelung fr frauen mnner ebenfalls bedeutung trotz anstiegs
  2291. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen gemeinschaftlicher einfuhr tateinheit handel betubungsmitteln geringer menge tateinheit erwerb betubungsmitteln fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt geldbetrag fr verfallen erklrt betubungsmittel betubungsmittelutensilien eingezogen dagegen wendet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts gergt rechtsmittel erfolg soweit maregelanordnung abgelehnt wurde brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo geklagte soweit betubungsmittel eigenverbrauch erworben wegen besitzes wegen erwerbs verurteilt worden beschwert ablehnung unterbringungsanordnung begegnet durchgreifenden bedenken landgericht recht hang angeklagten berauschende mittel kokain berma nehmen bejaht feststellungen begann angeklagte bereits frheren jahren intensiv kokain konsumiert deswegen verurteilt worden ab erneut zunchst gelegentlichem kokaingenu ab tgliche dosen steigerte kokainabhngigkeit verminderten schuldfhigkeit begehung taten gefhrt steht annahme hanges entgegen dagegen erwgungen denen landgericht zusammenhang kokainabhngigkeit straftaten angeklagten abgelehnt rechtsfehlerfrei hierzu sachverstndig beraten ausgefhrt angeklagten verwirklichten taten weitestgehend narzitischen persnlichkeitsstrung dissozialen entwicklung begleitet beruhe seien deshalb hang einnahme berauschender mittel zurckzufhren dabei setzt landgericht auseinander angeklagte eingefhrten rauschgift jeweils heroin kokain mengen zwei drittel kokains fr eigenverbrauch abzweigte danach liegt hand betubungsmittelstraftaten angeklagten ber sonstigen einnahmequellen verfgte finanzierung drogenkonsums dienten kokainabhngigkeit fr begehung straftaten jedenfalls miturschlich auer hang weitere persnlichkeitsmngel disposition fr begehung straftaten begrnden steht erforderlichen symptomatischen zusammenhang entgegen bghr stgb zusammenhang symptomatischer frage maregelanordnung bedarf daher neuer verhandlung entscheidung strafausspruch bestehen bleiben auszuschlieen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere strafe verhngt htte jhnke niemller bode detter otten'],['Soon']]
  2292. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs nr bgb anwalt zuvor notar gmbh gesellschaftsvertrag beurkundete darf gesellschafter abwehr einzahlung stammeinlage gerichteten anspruchs vertreten versto abs nr brao fhrt nichtigkeit anwaltsvertrages bgh urteil oktober ix zr lg bielefeld ag halle westf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bielefeld januar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger rechtsanwalt notar beurkundete gesellschaftsvertrag rd gmbh de ren gesellschafter beklagte ber vermgen gesellschaft wurde spter insolvenzverfahren erffnet schreiben juli verlangte insolvenzverwalter beklagten stammeinlage betrag entrichten zeitpunkt eintragung gesellschaft handelsregister betrag offen gestanden vorbringen klgers beauftragte beklagte abwehr zahlungsanspruches klger nimmt beklagten zahlung anwaltshonorars anspruch amtsgericht klage stattgegeben landgericht nichtigkeit anwaltsvertrages angenommen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde revision klgers erfolg berufungsgericht ausgefhrt gem abs nr zpo bindenden feststellungen amtsgerichts sei parteien anwaltsvertrag zustande gekommen danach sei klger abwehr insolvenzverwalter beklagten geltend gemachten zahlungsansprche hinsichtlich stammeinlage betraut vertrag sei jedoch wegen unzulssigen vorbefassung abs nr brao gem bgb nichtig klger sei notar bereits gleichen rechtssache ttig geworden ttigwerden klgers beurkundung gesellschaftsvertrages beratung beklagten hinsichtlich abwehr insolvenzverwalter erhobenen zahlungsanspruches stelle ttigwerden rechtssache dar magebend fr beurteilung sei sachlich rechtliche inhalt anvertrauten interessen natrlicher betrachtungsweise innerlich zusammengehriges einheitliches lebensverhltnis zurckzufhren sei zeitliche abstand beurkundung beratung sei unerheblich entscheidend sei insolvenzverwalter geltend gemachten zahlungsanspruch klger beurkundete gesellschaftsvertrag zugrunde liege forderung ergebe gesetzlichen regelung abs nr gmbhg verweise hhe zahlenden stammeinlage angehe gesellschaftsvertrag zahlungsbegehren knne gesetzliche anspruchsgrundlagen gesttzt ansprche geschftsfhrung auftrag kmen betracht erbrachten dienste gesetzwidrigen ttigkeit bestanden htten klger umstnden fr erforderlich halten drfen anspruch wertersatz abs satz abs bgb stehe satz bgb entgegen klger zumindest leichtfertig einsicht gesetzwidrige ttigkeit fr beklagten verschlossen ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand geltend gemachte zahlungsanspruch insgesamt unbegrndet recht berufungsgericht davon ausgegangen klger gem abs nr brao fr beklagten ttig durfte deshalb anwaltsvertrag bgb nichtig gesetzliche ansprche abs satz abs bgb stehen klger abs nr brao darf rechtsanwalt ttig rechtssache bereits notar gehandelt regelung vertrauen rechtspflege geschtzt personen verschiedenen seiten fr unterschiedliche interessen ttig dient gefahr interessenkollisionen einzudmmen entwurfs begrndung bundesregierung bt drucks begriff rechtssache sinne abs nr brao hchstrichterlichen rechtsprechung stgb verstehen umfasst rechtsangelegenheiten denen mehrere zumindest mglicherweise entgegengesetztes rechtliches interesse verfolgende beteiligte vorkommen knnen bgh urt november anwst njw rr vgl ferner bghst bghz abs nr brao feuerich weyland brao aufl rn rn kilian henssler prtting brao aufl rn kleine cosack brao aufl rn ganter ganter hertel wstmann handbuch notarhaftung aufl rn ff lk gillmeister stgb aufl rn magebend dabei sachlich rechtliche inhalt anvertrauten interessen anvertraute materielle rechtsverhltnis natrlicher betrachtungsweise innerlich zusammengehriges einheitliches lebensverhltnis zurckzufhren vgl bghst feuerich weyland brao aao rn rn rechtsprechung begriff rechtssache stgb anerkannt lngerer ze
  2293. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundstzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingefhrten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte fr zusatzversorgungspflichtige entgelt fr soziale komponenten bonuspunkte ergeben knnen versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv bereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jhrlich jahresende fr vorangegangene geschftsjahr fest ausma verbleibenden berschssen absatz bonuspunkte vergeben knnen ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage fr feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundstzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand fr soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert magabe absatzes verwendet einzelheiten ausfhrungsbestimmungen geregelt rckstellung fr berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rckstellung fr berschussverteilung eingestellt ber zufhrung verteilungsfhigen berschusses rckstellung fr berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rckstellung dient verbesserung erhhung leistungen insbesondere gewhrung bonuspunkten ber verwendung rckstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausfhrungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rckstellung fr berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhhung leistungen abs satz hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung abs satz zudem entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen iii beklagten pflichtversicherte klger genannte versicherungsnachweise erhalten denen hhe klger insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschlielich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte versiche rungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten fr geschftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband klger angehrt bonuspunkte zugeteilt klger meint stehe anspruch zuteilung gut schrift bonuspunkten fr genannten geschftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft ber beklagten kalender bzw geschftsjahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattge geben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts gendert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klger ursprngliches begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klger erhobene stufenklage recht insgesamt abgewiesen berufungsgericht ausgefhrt klger stehe geltend
  2294. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle mai ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlicher krperverletzung drei fllen davon fall tateinheit sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet urteil wendet beschwerdefhrer rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen erweist offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo bereits schuldspruch angefochtenen urteils bestehen bleiben widerspruchsfreien begrndung betreffend ausschluss schuldunfhigkeit angeklagten sinne stgb fehlt urteilsgrnde hinblick frage schuldfhigkeit angeklagten tatzeitpunkt widersprchlich senat sachgerechte prfung vorliegens diesbezglichen voraussetzungen daher mglich hinsichtlich einsichtsfhigkeit nmlich einerseits ausgefhrt weiterbestanden angeklagte gewusst tat handeln strafbares verhalten darstellte ua andererseits landgericht bestehe angeklagten unrechtseinsicht ua bezug steuerungsfhigkeit heit angeklagten erhebliche beeintrchtigung steuerungsfhigkeit bestanden aufhebung jedoch vorgelegen inneren hemmbarrieren strafbaren handlungen abzusehen seien erheblich vermindert ua demgegenber stelle ausgefhrt angeklagte vllig spontan impuls heraus gehandelt aufgrund erkrankung hemmschwelle tatbegehung entgegengestanden ua auflsung widersprchlichkeit einander ausschlieenden aussagen findet stelle urteils statt ergibt zusammenhang urteilsgrnde ueren tatgeschehen getroffenen fr genommen rechtsfehlerfreien feststellungen dargestellten mangel betroffen knnen deshalb bestehen bleiben maregelausspruch unterliegt aufhebung dargelegten widersprchen gleicher weise betroffen franke cierniak feilcke bender paul'],['Soon']]
  2295. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel prof dr gehrlein dr pape grupp februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo frage konkret einzelnen ttigkeiten rahmen stundenlohnabrechnung rechtsanwalts dargelegt mssen insbesondere anwalt konkret angeben leistung wann erbracht lange gedauert braucht streitfall allgemein be antwortet betrifft tatrichter vorbehaltene beurteilung ausreichenden substantiierung klage hlt tatrichter vortrag klgers fr ausreichend substantiiert berzeugt richtigkeit revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen umstand berufungsgericht ausdrcklich verbindlichkeiten vorgrndungsgesellschaft vorgesellschaft unterschieden erfordert entscheidung revisionsgerichts unterscheidung fr entscheidung berufungsgerichts unerheblich grundlage entsprechender zeugenaussagen davon auszugehen mageblichen beteiligten knftigen geschftsfhrer gmbh darin verbindlichkeiten anwaltsmandat zeit grndung gmbh getragen sollten kayser raebel pape gehrlein grupp vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2296. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch feddersen beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss landgerichts hamburg zivilkammer januar aufgehoben soweit nachteil klgerin entschieden worden sache erneuten entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben beschwerdewert grnde amtsgericht klgerin beklagten anerkenntnisurteil amtsgerichts erstattenden kosten gem zpo nebst zinsen festgesetzt sofortige beschwerde beklagten beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss amtsgerichts abgendert erstattenden kosten nebst zinsen herabgesetzt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt klgerin festsetzung weiterer prozesskosten hhe nebst zinsen ii beschwerdegericht hinweis beschluss oberlandesgerichts hamburg september zumrd ausgefhrt kosten verfahrens abs urhg handele jedenfalls abs satz zpo erstattungsfhige kosten nachfolgenden rechtsstreits ergebnis verfahrens klageerhebung fr abmahnung verwendet grundsatz kosten abmahnverfahrens notwendigen kosten abmahnverfahren nachfolgenden rechtsstreits seien gelte erst recht fr vorliegenden fall aufwendungen auskunftsverfahrens vorbereitung rechtsstreits vorbereitung rechtsstreit vorausgehenden abmahnung dienten iii gem abs satz nr fall zpo statthafte zulssige rechtsbeschwerde klgerin begrndet angefochtene beschluss aufzuheben klgerin recht beanstandet ausreichend grnden versehen abs satz zpo rechtsbeschwerdegericht grundstzlich sachverhalt auszugehen beschwerdegericht festgestellt fehlen tatschliche feststellungen hierzu rechtlichen berprfung lage stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs mssen daher beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben streitgegenstand antrge beiden instanzen erkennen lassen anforderungen gengt beschluss gesetz abs nr zpo erforderlichen grnden versehen bereits grund aufzuheben vgl bgh beschluss april vi zb njw rr rn beschluss august xii zb mdr rn jeweils mwn liegt angefochtenen beschluss entnehmen klgerin festsetzung kosten auskunftsverfahrens abs urhg begehrt erteilte auskunft klageerhebung fr abmahnung verwendet wurde angefochtene beschluss gibt jedoch weder sachverhalt antrge klgerin beschluss amtsgerichts beschwerdegericht brigen bezug nimmt enthlt sachdarstellung iv danach beschluss beschwerdegerichts rechtsbeschwerde klgerin aufzuheben soweit nachteil klgerin entschieden worden gem abs satz gkg fr rechtsbeschwerdeverfahren gerichtskosten erheben fr erneute entscheidung weist senat folgendes beklagte anerkenntnisurteil kosten rechtsstreits tragen gem abs satz zpo unterliegende partei insbesondere gegner entstandenen kosten erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig prozesskosten rechnen einleitung fhrung prozesses ausgelsten kosten diejenigen kosten etwa kosten fr detektivermittlungen testkufe vorbereitung konkret bevorstehenden rechtsstreits dienen grnden prozesswirtschaftlichkeit prozesskosten zugerechnet knnen kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht bgh beschluss oktober zb grur rn wrp geltendmachung abmahnkosten mwn bundesgerichtshof erlass angegriffenen beschlusses beschluss oberlandesgerichts hamburg september gerichtete rechtsbeschwerde entschieden kosten verfahrens abs satz nr abs satz urhg internet provider auskunft ber inhaber ip adresse vorbereitung konkret bevorstehenden rechtsstreits person dienen fr ber ip adresse begangene urheberrechtsverletzung verantwortlich daher gem abs satz zpo erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig beschluss mai zb grur rn wrp deus ex beschwerde rgt vergeblich geltend gemachten kosten wren hhe angefallen lediglich beklagten zugeteilten ipadressen personen zugeordneten ip adressen gegenstand verfahrens abs satz urhg wren kosten verfahrens abs satz nr abs satz urhg internet provider auskunft ber inhaber mehrerer ipadressen insoweit sinne abs satz z
  2297. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli verfahren antragsteller beschwerdefhrer antragsgegnerin beschwerdegegnerin wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft anhrungsrge fgg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr frellesen dr schmidt rntsch richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas dr martini juli beschlossen rge antragstellers senatsbeschluss april anspruch rechtliches gehr verletzt worden zurckgewiesen antragsteller trgt kosten rechtsbehelfs grnde antragsteller wendet april beim bundesgerichtshof eingegangenen schreiben mai zugestellten senatsbeschluss april sofortige beschwerde beschluss senats anwaltsgerichtshofs mrz zurckgewiesen worden macht verletzung anspruchs rechtliches gehr geltend attest april glaubhaft gemachte reiseunfhigkeit daran gehindert sei senat entscheidungserhebliche tatsachen vorzutragen ii magabe abs satz abs fgg abs satz brao statthafte anhrungsrge unbegrndet senat entscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen antragsteller zuvor gehrt worden wurde bercksichtigendes vorbringen weder bergangen sonstiger weise anspruch antragstellers rechtliches gehr verletzt beschwerdefhrer schreiben senats april darauf hingewiesen worden attest angaben ber art schwere erkrankung erforderlich senat eigene beurteilung reise verhandlungsfhigkeit ermglichen beschwerdefhrer daraufhin vorgelegte weitere attest april bescheinigte aufgrund schwerwiegenden diagnose momentan weiteres reisefhig sei bescheinigung glaubhaftmachung geeignet nheren angaben aufgetretenen beeintrchtigungen deren schwere enthielt senat eigene beurteilung erlaubt htten antragsteller teilnahme verhandlung mglich zumutbar vgl hierzu bfh beschl juli vii juris tz brigen ergibt vortrag beschwerdefhrers erkrankung daran gehindert wre senat entscheidungserhebliche tatsachen schriftlich vorzutragen schriftsatz beschwerdefhrers april enthlt sache punk tuelle ausfhrungen erforderlichen senatsbeschluss april dargelegt umfassenden angaben einkommensund vermgensverhltnissen ganter frellesen ster schmidt rntsch quaas vorinstanz agh berlin entscheidung agh roggenbuck martini'],['Soon']]
  2298. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs af abs nr vahrg abs auszugleichen versorgungsausgleich grundstzlich kreditsicherung baufinanzierung abgetretenen anrechte rentenlebensversicherung kapitalwahlrecht bgh beschluss april xii zb olg frankfurt main darmstadt ag bensheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dose weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main sitz darmstadt april aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen wert beschwerdegegenstands grnde august geborene antragsteller folgenden ehemann dezember geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau dezember miteinander ehe geschlossen ehemann erwarb whrend ehezeit anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe ehefrau hhe jeweils monatlich bezogen ehezeitende ehe mann verfgte darber hinaus ber mehrere mai le bensversicherungs ag abgeschlossene rentenlebensversicherungen kapitalwahlrechten rechte versicherungsvertrgen besicherung juli ber laufzeit jahren abgeschlossenen baufinanzierung abgetreten wobei darlehenssumme insgesamt laufend getilgt endfllig summe ablaufleistung streitigen lebensversicherungen zurckgefhrt september zugestellten scheidungsantrag familiengericht ehe parteien verbundurteil geschieden regelung versorgungsausgleich ffentlich rechtlichen versorgungsanwartschaften ausgeglichen rentenkonto ehemanns rentenkonto ehefrau bertragen hiergegen eingelegte beschwerde ehefrau beschwerdegericht zurckgewiesen insoweit zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt ehefrau einbeziehung lebensversicherungs ag erworbenen anrechte versorgungsausgleich ii zulssige rechtsmittel erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt lebensversicherungs ag erworbenen rechte versorgungsausgleich einzubeziehen seien liegenden fallgestaltung mehr davon ausgegangen knne versorgungsanrechte wirtschaftlichen eigentum ehemanns stnden ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand vorliegenden fall gem abs versausglg august geltende materielle recht versorgungsausgleichs anzuwenden gem abs bgb af findet versorgungsausgleich bezug whrend ehezeit hilfe vermgens arbeit ehegatten begrndeten anwartschaften statt auszugleichenden anrechten gehren grundstzlich rentenanwartschaften grund privatrechtlicher versicherungsvertrge abs nr bgb handelt rentenlebensversicherungsvertrag kapitalwahlrecht anwartschaft versorgungsausgleich einzubeziehen berechtigte wahlrecht rechtshngigkeit scheidungsantrags ausgebt senatsbeschluss bghz famrz einzubeziehen versorgungsausgleich allerdings anrechte wirtschaftlich ehegatten dritten zustehen staudinger rehme bgb rn hierunter anrechte lebensversicherung fallen kreditsicherung abgetreten deren ablaufleistung baudarlehen endflligkeit bestimmungsgem getilgt rechtsprechung literatur einheitlich beurteilt ansicht olg nrnberg famrz jedenfalls gerechtfertigt rentenversicherung versorgungsausgleich einzubeziehen rechte daraus vornherein tilgung darlehens endflligkeit abgetreten fall trten beitrge rentenversicherung stelle tilgungsleistungen knne mehr davon ausgegangen versorgungsanrechte wirtschaftlichen eigentum betreffenden ehegatten stnden daran ndere bloe mglichkeit darlehen weise einsatz abgetretenen rentenversicherung tilgen vertreter gegenauffassung olg zweibrcken famrz borth versorgungsausgleich aufl rn staudinger rehme bgb rn berufen darauf sicherungsabtretung rechten rentenversicherung deren bercksichtigung versorgungsausgleich solange entgegenstnde sicherheit anspruch genommen entsprechende recht vermgen betroffenen ehegatten ausgeschieden sei senat schliet letzterer auffassung rechte rentenversicherung gehren vermgen ehegatten besicherung baufinanzierung abgetreten sicherungsabtretung allein ehegatte rechte rentenversicherung endgltig begeben darlehensgeber getroffene sicherungs tilgungsabrede zei
  2299. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera mrz einzelstrafaussprchen fllen ii sowie gesamtstrafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen wegen sexuellen missbrauchs kindern weiteren fall gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt urteil eingelegten revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo strafausspruch hlt rechtlicher berprfung stand landgericht rahmen strafzumessung ausfhrungen wahl anzuwendenden strafrahmens gemacht allein liste angewendeten vorschriften entnehmen landgericht fllen verurteilung angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafrahmen vorschrift abs stgb herangezogen angabe gesetzesfassung angefhrt lsst besorgen landgericht rechtsfehlerhaft fllen schweren sexuellen missbrauchs kindern wirkung ab april eingefhrten strafrahmen abs stgb ausgegangen freiheitsstrafe zwei jahren vorsieht bemessung einzelstrafen fr april begangenen straftaten fllen ii jedoch mrz geltende strafrahmen abs stgb fassung november zugrunde legen freiheitsstrafe jahr vorsah abs stgb kammer rechtsfehlerhaft fllen ii lasten angeklagten bercksichtigt taten jeweils dadurch gekennzeichnet eindringen krper kindes verbunden regelmig kind besonders belastende behandlung darstellt ua strafkammer versto doppelverwertungsverbot abs stgb tatumstand strafschrfend herangezogen qualifikationstatbestand abs nr stgb aktuellen fassung dezember bzw abs nr stgb frheren fassung november insoweit zugrunde legenden strafrahmen begrndet senat ausschlieen aufgezeigten rechtsfehler bemessung einzelstrafen ausgewirkt aufhebung einzelstrafen fhrt aufhebung gesamtstrafe getroffenen feststellungen aufgezeigten rechtsfehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben abs stpo rahmen neuen strafzumessung ergnzende feststellungen mglich sofern bisherigen widersprechen fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']]
  2300. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister dr schfer mayer gericke beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hannover april zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags wegen gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt zwei jahre freiheitsstrafe maregel vollziehen staatsanwaltschaft rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision maregelausspruch beschrnkt erstrebt wegfall rechtsmittel vorlufig erfolg seitens beschwerdefhrerin erklrte beschrnkung rechtsmittels wirksam anhaltspunkte dafr strafe mare gelanordnung beeinflusst knnte ergeben vgl hierzu bgh urteil oktober str bghst senat schliet insbesondere landgericht htte unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen milderen gesamtfreiheitsstrafe gelangt wre anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb hlt revisionsrechtlicher berprfung stand sachverstndig beratene landgericht rechtsfehler ergebnis gelangt gegenstand verurteilung bildenden taten hang angeklagten zurckgehen alkoholische getrnke berma nehmen ebenso wenig prognose landgerichts beanstanden infolge hanges seien zukunft vergleichbare gewalttaten angeklagten erwarten satz stgb dagegen tragen feststellungen annahme landgerichts bestehe hinreichend konkrete aussicht angeklagten behandlung entziehungsanstalt heilen erhebliche zeit rckfall hang bewahren satz stgb aa landgericht herbeifhrung behandlungserfolgs voraussichtlich erforderliche therapiedauer drei jahre geschtzt insbesondere angeordnete vorwegvollzug zwei jahren freiheitsstrafe belegt abs stze stgb landgericht dabei davon ausgegangen ber gesamten zeitraum drei jahren hinweg unterbringung angeklagten entziehungsanstalt geschlossener einrichtung bedrfe danach bestnde erforderliche hinreichend konkrete erfolgsaussicht therapie indes bereits deshalb zeitraum abs satz stgb berhaupt zulssige gesamtdauer unterbringung entziehungsanstalt zwei jahren deutlich berschreitet bgh beschluss april str njw angesichts klaren wortlauts abs satz stgb entgegen ansicht verteidigers satz vorschrift abgeleitet gesetzgeber halte unterbringungen entziehungsanstalt ber zwei jahre hinaus einzelfalle fr therapeutisch sinnvoll bgh aao bb eigenen sachentscheidung generalbundesanwalt beantragt sieht senat gleichwohl gehindert allein feststellung erforderlichen therapiedauer drei jahren vermag hinreichend belegen behandlungserfolg erwarten angeklagte ber gesamten zeitraum drei jahren hinweg entziehungsanstalt untergebracht jedenfalls insgesamt erforderliche therapiedauer abs satz stgb bestimmten zeitraum deutlich bersteigt vielmehr differenzierend prfen darzulegen inwieweit verkrzung eigentlichen unterbringungszeit dadurch mglich einerseits vorbereitende soziale therapien whrend vorwegvollzugs strafe erfolgen andererseits etwaige erreichen halbstrafenzeitpunkts notwendige nachsorgemanahmen ambulant durchgefhrt bewhrungsbeschluss abs satz stgb vorbehalten bleiben knnen senat ausschlieen sachverstndig beratener neuer tatrichter mastben prognose gelangt erforderliche dauer geschlossenen unterbringung angeklagten zwei jahre berschreiten sache bedarf deshalb insoweit neuer verhandlung entscheidung becker pfister mayer schfer gericke'],['Soon']]
  2301. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz juli kosten beschwerdefhrers unzulssig verworfen grnde rechtsbeschwerde bereits statthaft weder gesetzlich vorgesehen abs satz nr zpo wurde landgericht zugelassen abs satz nr zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde findet nichtzulassungsbeschwerde statt bgh beschluss november ix za wum auerordentlichen beschwerde erffnet bgh beschluss mrz ix zb bghz verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff rechtsbeschwerde berdies unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz abs satz zpo eingelegt worden kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen ag chemnitz entscheidung lg chemnitz entscheidung'],['Soon']]
  2302. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs november richterin pentz einzelrichterin beschlossen erinnerung klgerin ansatz gerichtskosten november kassenzeichen zurckgewiesen grnde senat klgerin senatsbeschluss oktober nichtzulassungsbeschwerde fr verlustig erklrt kosten auferlegt nachdem nichtzulassungsbeschwerde zurckgenommen streitwert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt worden kostenansatz november klgerin schreiben november gegenvorstellung eingelegt kostenbeamtin erinnerung abgeholfen ii eingabe klgerin erinnerung kostenansatz auszulegen ber erinnerung entscheidet beim bundesgerichtshof gem abs abs satz gkg grundstzlich einzelrichter vgl bgh beschlsse april zb njw rn april zb juris rn iii zulssige insbesondere statthafte abs gkg erinnerung erfolg festsetzung fachen gebhr hhe senatsbeschluss oktober festgesetzten streitwert beruht verfassungskonformen bestimmungen gkg nr kostenverzeichnisses gebhr dadurch entstanden klgerin nichtzulassungsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts kln august eingelegt htte klgerin nichtzulassungsbeschwerde zurckgenommen wre unzulssig verworfen worden verwerfung rechtsmittels unzulssig htte fache gebhr nr kostenverzeichnisses ausgelst iv verfahren ber erinnerung gebhrenfrei abs satz gkg pentz vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  2303. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg mrz kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen februar beschwerdewert grnde parteien august geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren februar ehefrau antragsgegnerin geboren august mrz zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig seit oktober versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich februar begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen august februar abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich rin bfa hhe monatlich februar ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen februar dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen ggf abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vo
  2304. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen diebstahls anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs april gem stpo beschlossen anhrungsrge verurteilten senatsbeschluss mrz verworfen verurteilte kosten rechtsbehelfs tragen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts oldenburg november beschluss mrz gem abs stpo unbegrndet verworfen nachdem darauf gerichtete antrag generalbundesanwalts januar verteidiger verurteilten zugestellt worden gegenerklrung februar vorlag hiergegen wendet verurteilte anhrungsrge stpo rechtsbehelf unbegrndet senat entscheidung weder bercksichtigendes vorbringen bergangen anspruch verurteilten rechtliches gehr verletzt entgegen auffassung verurteilten bestand insbesondere pflicht angegriffene senatsentscheidung begrnden bverfg beschlsse januar bvr njw oktober bvr njw august bvr njw bgh beschluss mai str rn beschluss juni str bghr stpo abs verwerfung blick weitere vorbringen verurteilten weist senat brigen erneut darauf anlass fr anberaumung revisionshauptverhandlung gegeben liegen voraussetzungen abs stpo besteht anspruch revisionshauptverhandlung weder einfachem recht verfassungsrecht bverfg beschluss juni bvr strafo bgh beschluss januar str jeweils mwn becker lienen schfer hubert ribgh mayer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker'],['Soon']]
  2305. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen angeklagte kosten revision urteil landgerichts koblenz september kosten antrags wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision tragen angeklagte revision urteil landgerichts zunchst schriftsatz verteidigers oktober zurckgenommen antrag wiedereinsetzung vorigen stand begrndung revision schriftsatz verteidigers mai zurckgenommen basdorf raum hger gerhardt brause'],['Soon']]
  2306. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz abs berschreitung gutachterauftrags geeignet partei vernnftiger betrachtung besorgnis befangenheit sachverstndigen hervorzurufen schematischen betrachtungsweise zugnglich aufgrund jeweiligen einzelfalls entschieden bgh beschluss april vii zb olg stuttgart lg stuttgart vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick richter kosziol richter prof dr jurgeleit beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni kosten zurckgewiesen grnde klger architekt verlangt beklagten bauherrn restliches architektenhonorar sachverstndige auftrag landgerichts september schriftliches gutachten erstellt hinblick einwendungen beklagten september ergnzt geklrt honorare fr architektenleistungen klgers inklusive entwsserungsgesuch fr bauvorhaben beklagten entsprechend rechnungen klgers mai anwendung hoai zutreffend ermittelt worden seien erstes gesuch beklagten sachverstndigen abzulehnen landgericht wegen versptung fr unzulssig erklrt beschluss dezember landgericht anhrung sachverstndigen fr mrz angeordnet gerichtlichen aufforderung entsprechend beklagte schriftsatz damaligen prozessbevollmchtigten februar sachverstndigen richtenden fragen formulieren lassen rahmen anhrung sachverstndige fotografien vorgelegt ende februar auenbereich anwesens beklagten gefertigt ausfhrungen gemacht beklagte anlass genommen sachverstndigen erneut wegen besorgnis befangenheit abzulehnen insbesondere geltend gemacht sachverstndige auftrag gerichts benachrichtigung parteien ortstermin anwesen beklagten durchgefhrt dabei vorgelegten fotos gefertigt anhrung nachteil beklagten verwertet landgericht ablehnungsgesuch teils unzulssig verworfen brigen fr unbegrndet erklrt dagegen eingelegte sofortige beschwerde erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beklagte ablehnungsantrag ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht auffassung grund sachverstndigen abzulehnen bestehe unterlassen benachrichtigung beider parteien ortsbesichtigung rechtfertige ablehnung sachverstndigen parteien unterschiedlich behandelt wrden durchfhrung ortsbesichtigung ermittlung tatschlichen verhltnisse sachverstndige auftrag eigenmchtig berschritten allein rechtfertige ablehnung wegen befangenheit sofern besondere umstnde hinzukmen akte ersichtlichen umstnden sei sachverstndige ber auftrag hinaus irrigen annahme ttig geworden gericht entscheidung sache erleichtern allein sei einseitiges vorgehen lasten parteien verbunden berschieenden feststellungen sachverstndigen ungunsten beiden parteien gingen sei beweisaufnahme verbunden rechtfertige schluss ungerechtfertigtes einseitiges vorgehen lasten partei solange erkennbar sei berschreitung gutachterauftrags vornherein einseitigen belastungsabsicht sachverstndigen heraus erfolgt sei fall sei bercksichtigung frheren entgegennahme plnen unterlagen unmittelbar klger rechtsausfhrungen sachverstndigen festzustellen hlt rechtlichen berprfung ergebnis stand ablehnung sachverstndigen findet statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen abs satz abs zpo dabei tatsachen umstnde handeln standpunkt ablehnenden vernnftiger betrachtung befrchtung erwecken knnen sachverstndige stehe sache unvoreingenommen unparteiisch gegenber bgh beschluss mrz vi zb baur vgl richterablehnung bgh beschluss mrz zb njw befrchtung fehlender unparteilichkeit berechtigt sachverstndige gutachterauftrag weise erledigt ausdruck unsachlichen grundhaltung gegenber partei gedeutet unsachliche grundhaltung daraus ergeben gutachter manahmen ergreift gutachterauftrag gedeckt besorgnis befangenheit sachverstndigen sicht partei gerechtfertigt gewertet worden grenzen auftrags berschreitenden gutachten prozessbeteiligten fr richtig gehaltenen entscheidung rechtsstreits aufgezeigt olg kln gesr olg rostock beschluss oktober juris rn olg jena famrz olg celle njw rr olg mnchen olgr mnchen ebenso befangenheitsgesuch gerichtlich bestel
  2307. [['bundesgerichtshof beschluss ak april nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja awg abs nr idf juni eg vo art abs abs strafbarkeit abs nr awg af wegen zuwiderhandelns umgehungsverbot art abs abs verordnung eg april iran embargo verordnung bgh beschluss april ak ermittlungsrichter bundesgerichtshofs strafverfahren wegen verstoes auenwirtschaftsgesetz strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidigers april gem stpo beschlossen haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofes oktober bgs aufgehoben angeschuldigte unverzglich freizulassen grnde angeschuldigte wurde oktober vorlufig festgenommen befindet aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs oktober bgs seit tag untersuchungshaft anklageschrift mrz generalbundesanwalt angeschuldigten mitangeschuldigten dr anklage oberlandesgericht dsseldorf erhoben ber erffnung hauptverfahrens antrag generalbundesanwalts erlass haftbefehls magabe anklagesatzes oberlandesgericht entschieden haftbefehl zugrunde liegende sachverhalt fortdauer untersuchungshaft rechtfertigen haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs deshalb aufzuheben haftbefehl angeschuldigten last gelegt gewerbsmig handelnd anhang iv verordnung eg nr april folgenden iran embargo vo gelisteten einrichtung wirtschaftliche ressource verfgung gestellt bundesanzeiger verffentlichten unmittelbar geltenden bereitstellungsverbot rechtsaktes europischen gemeinschaft zuwidergehandelt durchfhrung rat europischen gemeinschaft bereich gemeinsamen auen sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen sanktionsmanahme dient tat sei geeignet auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland erheblich gefhrden strafbar gem abs nr abs nr nr buchst awg art abs iran embargo vo angeschuldigten vorgeworfen gemeinschaftlich gesondert verfolgten schuldigten dr mitange shahid hemmat industrial group folgenden shig beschaffungsstelle iranischen raketenprogramms juli gmbh folgenden deutschland hergestellten keramiksinterofen wert mio geliefert weiteren ermittlungen auslieferung ofens shig besttigt vielmehr bereinstimmung anklageschrift deren ausfhrungen verdachtslage senat bezug nimmt folgendem sachverhalt auszugehen iran ansssige angeschuldigte allein iranische staatsangehrigkeit besitzt erhielt frhjahr ver antwortlichen getarnten forschungseinrichtung fr iranische raketenproduktion auftrag ber betriebene gesellschaft folgenden vaku umofen beschaffen vakuumfen sintern keramischen werkstoffen eingesetzt fr verwendung entwicklung herstellung raketenteilen geeignet innerhalb iranischen raketenprogramms verantwortlichen darauf verstndigt keramiktechnologie fortentwicklung weit reichender raketensysteme einzusetzen endempfnger ofens angeschuldigte wusste shig unterorganisation zentralen beschaffungsstelle iranischen raketenprogramms aerospace industries organisation dementsprechenden beschaffungsauftrag erteilt bekommen ber deutschland ansssigen mitangeschuldigten dr wandte angeschuldigte gesondert verfolgten schftsfhrer ge fen herstellt zunchst jahr stocken geratenen verhandlungen deren verlauf angeschuldigte gesondert verfolgten unzutreffende zivile nutzung ofens hinweisende endverbleibserklrung bersandt wurden ab jahr fortgesetzt angeschuldigte traf august mrz dr deutschland beim zweiten treffen schlossen angeschuldigte vertrag ber lieferung vakuumofens bereits zuvor januar antrag ge nehmigung ausfuhr zustndigen bundesamt fr wirtschaft ausfuhrkontrolle bafa bescheid erhalten lieferung ofens ausweislich antrags porzellanindustrie verwendung finden genehmigungspflichtig sei sog nullbescheid whrend mitangeschuldigte dr bereits beginn ge schftsanbahnung fr mglich hielt ofen fr iranische raketenprogramm bestimmt hinblick aussicht genommene provision billigend kauf nahm gesondert verfolgte kenntnis bestimmung ofens fr herstellung raketenteilen vertragsabschluss erteilung nullbescheids trat april iran embargo kraft mai bundesanzeiger verffentlicht wurde gleichwohl fhrte beim bafa nochmals genehmigung nachzusuchen ofen juli iran folgezeit bemhte angeschuldigte industriehalle tehe
  2308. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss envr mrz energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu mrz beschlossen beschwerdefhrerin verfahrensbeteiligte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten beschwerdegegners verfahrensbeteiligten tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschwerdefhrerin verfahrensbeteiligte enwg kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen rcknahme rechtsbeschwerden rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung auergerichtlichen auslagen beschwerdegegners verfahrensbeteiligten anzuordnen vgl bgh beschluss november kvr wuw de kostenverteilung rechtsbeschwerdercknahme bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg strohn bacher grneberg deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  2309. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar kostenfestsetzungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg vv nr zpo verfahrensgebhr rvg vv nr fr anwaltliche ttigkeit verfahren ber beschwerde nichtzulassung revision zpo entsteht wahrnehmung rechte verfahren beauftragte rechtsanwalt bundesgerichtshof postulationsfhig terminsgebhr rvg vv nr entsteht verfahren nichtzulassungsbeschwerde schon rechtsanwlte parteien mitwirkung gerichts darber besprechen ausnahmsweise mndliche verhandlung ber nichtzulassungsbeschwerde stattfindet bgh beschl februar zb olg brandenburg lg potsdam zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde klgerin beklagten vollstreckungsgegenklage erhoben rechtsbeschwerdegegner rechtsstreit seiten klgerin beigetreten klage tatsacheninstanzen erfolg geblieben rechtsbeschwerdegegner nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts beschwerde beim bundesgerichtshof eingelegt begrndet verfahren nichtzulassungsbeschwerde parteien telefongesprch rechtsbeschwerdegegner nichtzulassungsbeschwerde beauftragte rechtsanwalt zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte beklagten gefhrt gegenber bundesgerichtshof bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt senat beschluss zpo nichtzulassungsbeschwerde entstandenen kosten rechtsbeschwerdegegner auferlegt kostenfestsetzungsverfahren beklagten fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rechtsbeschwerdegegner ansatz verfahrensgebhr rvg vv nr terminsgebhr rvg vv nr beantragt rechtspfleger erstattenden kosten antrag gem festgesetzt sofortige beschwerde rechtsbeschwerdegegners oberlandesgericht kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgendert verfahrensgebhr fr einzelttigkeiten rvg vv nr festgesetzt oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde beklagten wiederherstellung kostenfestsetzungsbeschlusses rechtspflegers erreichen ii beschwerdegericht ansicht beklagten fr ttigkeit rechtsanwalts verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde weder verfahrensgebhr rvg vv nr terminsgebhr rvg vv nr rechtsbeschwerdegegner erstattet verlangen knnen verfahrensgebhr sei erstatten dabei knne offen bleiben zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten berhaupt mandat gehabt htten beklagten nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend vertreten zweifelhaft sei kosten behaupteten beauftragung seien zweckentsprechenden rechtsverteidigung jedenfalls erforderlich rechtsanwlte mangels zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof beklagten verfahren htten vertreten knnen sicht wirtschaftlich denkenden par tei sei beauftragung rechtsanwalts rechtsmittelgericht postulationsfhig sei zweckentsprechenden rechtsverteidigung gericht anhngigen verfahren erforderlich beklagten htten allerdings anwaltlichen beratung darber bedurft seiten rechtsbeschwerdegegners erklrten erledigung hauptsache anschlieen sollten beratung allein gebhr fr einzelttigkeit rvg vv nr entstehen lassen erstattungsfhig sei ansatz gebrachte terminsgebhr sei demgegenber schon entstanden knne einzelttigkeiten vorbemerkung abschnitt verzeichnisses rechtsanwaltsvergtungsgesetz entstehen ausdrcklich bestimmt sei bestimmung sei fr einzelttigkeit rvg vv nr vorgesehen grund zulassung statthafte abs satz nr zpo brigen zulssige zpo rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg angegriffene entscheidung hlt rechtlicher nachprfung stand ergebnis recht beschwerdegericht beantragte erstattung verfahrensgebhr rvg vv nr zurckgewiesen dafr kommt beschwerdegericht errterte frage gebhr anwaltliche ttigkeit rechtsmittelgericht zugelassenen rechtsanwalts entstanden zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung notwendig angesehen gem abs zpo unterlegenen gegner erstatten deshalb entscheidungserheblich kostenrechnung ansatz gebrachte verfahrensgebhr rvg vv nr entstanden aa entstehung gebhr setzt rechts beschwerde einrumt voraus rechtsanwalt umfassender auftrag wahrnehmung rechte mandanten gerichtlich
  2310. [['bundesgerichtshof ii zb beschluss januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke beschlossen sofortige beschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts kln april kosten unzulssig verworfen grnde beklagte vorproze lg bonn klgerin nichtehelicher lebensgemeinschaft zusammengelebt prozevergleich geschlossen begrndung pflichten vergleich vollstndig erfllt gleichwohl wolle beklagte zwangsvollstreckung titel betreiben zwangsvollstrekkungsgegenklage erhoben beklagte richter zivilkammer landgerichts bonn wegen besorgnis befangenheit abgelehnt gesuch erfolg zivilsenat oberlandesgerichts kln entsprechenden beschlu landgerichts gerichtete sofortige beschwerde beschlu april ebenso zurckgewiesen antrag wiedereinsetzung vorigen stand juli gewhren verhandlung neu erffnen hiergegen wendet beklagte eingelegten weiteren sofortigen beschwerde rgt willkrfreies faires verfahren verweigert ii weitere sofortige beschwerde unzulssig unabhngig davon beklagte vorliegenden anwaltsproze rechtsbehelfe einlegen knnen zpo weitere beschwerde angefochtenen beschlu abs zpo statthaft voraussetzungen denen rechtsprechung ausnahmsweise gesetz vorgesehene auerordentliche beschwerde zult vorliegenden fall ersichtlich erfllt hierzu mte angefochtene entscheidung greifbar gesetzwidrig geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar grundlage entbehrt inhaltlich gesetz fremd vgl sen beschl juli ii zb zip davon angefochtenen beschlu rede rhricht hesselberger kurzwelly goette mnke'],['Soon']]
  2311. [['bundesgerichtshof beschluss envr juli energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs juli prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher beschlossen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde kostenentscheidung beruht satz enwg kosten rechtsbeschwerdeverfahrens entsprechend bereinstimmenden antrag beteiligten gegeneinander aufzuheben streitwert betrgt fr herabsetzung besteht entgegen auffassung betroffenen anlass streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens richtet gem abs satz nr gkg zpo wirtschaftlichen interesse betroffenen abnderung angefochtenen entscheidung vgl senat beschlsse april envr rde rn verteilnetzbetreiber rhein main neckar mrz envr juris rn bezug bestimmung ausgangsniveaus generellen sektoralen produktivittsfaktor pauschalierten investitionszuschlag tolksdorf raum grneberg strohn bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  2312. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal juni zugehrigen feststellungen aufgehoben schuldspruch soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung raub fall ii urteilsgrnde sowie wegen versuchten raubes tateinheit krperverletzung fall ii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde getroffenen feststellungen beschloss angeklagte einziger gast spielhalle bedienstete spielhalle sexuell anzugehen deshalb lockte vorwand toilette stie wenig mehr quadratmeter groen raum whrend arm hals umklammert hielt schlug kopf wand bedrohte tode knetete derart fest brust prellung brustdrse davontrug auerdem griff hose fhrte zweimal finger vaginal danach verlangte oral befriedigen solle nebenklgerin flehte verschonen bot mehrmals ganze geld spielhalle mitzunehmen ablassen angeklagte sah darauf forderung ab verlie nebenklgerin toilettenkabine nunmehr entschluss gefasst geld spielhalle erbeuten dabei bewusst geschdigte weiterhin eindruck zuvor geuerten todesdrohungen stand deshalb wegnahme geldes dulden wrde nahm kassenschlssel ab fhrte hand theke entnahm kasse geschdigten gelang derweil flucht feststellungen tragen verurteilung wegen tateinheitlich vergewaltigung krperverletzung begangenen raubes stgb setzt voraus eingesetzte gewalt drohung mittel gerade ermglichung wegnahme folgt wegnahme anwendung ntigungsmittel zwecken zeitlich finale verknpfung besteht scheidet schuldspruch wegen raubes gengt zunchst zwecken begon nene gewaltanwendung beim fassen wegnahmevorsatzes fortgesetzt jedoch enthlt bloe ausnutzen angst opfers erneuter gewaltanwendung fr genommen drohung erforderlich hierfr tter gefahr fr leib leben deutlich aussicht stellt bestimmtes verhalten gengend erkennbar macht reicht opfer erwartet tter leib leben schdigen bloe ausnutzen angst einwirkung tters schutzlos ausgelieferten opfers mag ausnutzen hilflosen lage darstellen gesetzgeber indes ausschlielich abs stgb neben gewalt drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben selbststndigen tatbestandlichen ntigungsmittel erhoben wurde st rspr vgl etwa bgh beschlsse november str nstz rr september str nstz mastben kommt raub betracht feststellungen landgerichts dienten angeklagten ausgebte gewalt ausgesprochenen drohungen ausschlielich nebenklgerin duldung sexueller bergriffe ntigen entschluss kasse spielhalle befindliche geld wegzunehmen fasste angeklagte erst abschluss sexuellen bergriffe nebenklgerin duldete wegnahme geldes angst weiteren bergriffen angeklagten bewusst fortdauer gewaltanwendung landgericht festgestellt feststellungen dahin angeklagte zwecke wegnahme gegenstnde willen geschdigten einwirkte sei schlssiges verhalten weitere gewaltanwendungen androhte enthlt urteil aufhebung schuldspruchs wegen raubes bedingt aufhebung verurteilung wegen rechtsfehler betroffenen tateinheitlichen vergewaltigung kperverletzung senat hebt feststellungen insgesamt neuer entscheidung berufenen tatrichter stimmige feststellungen gesamtgeschehen eingesetzten gewalt drohungen ermglichen wegfall fr tat ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafe entzieht gesamtstrafenausspruch grundlage becker schfer berg spaniol hoch'],['Soon']]
  2313. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mai kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs abs allein umstand kunde fitnessstudios berufsbedingt wohnort wechselt vermag auerordentliche kndigung vertrags rechtfertigen anschluss senatsurteil februar xii zr njw bgh urteil mai xii zr lg hannover ag hannover ecli de bgh uxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr gnter dr nedden boeger fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts hannover april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt betreiberin fitnessstudios beklagten restliches nutzungsentgelt fr zeit oktober einschlielich juli parteien schlossen jahr vertrag ber nutzung hannover gelegenen fitnessstudios fr zeitraum monaten fitnessstudiovertrag vereinbarten monatliches nutzungsentgelt zuzglich zweimal jahr flligen pauschale fr trainingspaket ferner enthlt vertrag ziffer verlngerungsklausel jeweils zwlf monate fr fall mindestens drei monate ablauf gekndigt ziffer vorflligkeitsklausel wonach zahlungsverzug mehr zwei monatsraten smtliche entgelte fr restlaufzeit sofort zahlung fllig vertrag verlngerte mangels kndigung juli oktober wurde dahin hannover lebende beklagte soldaten zeit ernannt gleichzeitig stellte zahlung mitgliedsbeitrge anschlieend wurde fr zeit oktober dezember kln fr zeit januar mai kiel abkommandiert seit juni beklagte rostock stationiert november kndigte beklagte mitgliedschaft klgerin amtsgericht klage klgerin restliches nutzungsentgelt nebst zinsen sowie erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten begehrt wesentlichen abgewiesen berufung klgerin landgericht klage hauptsache vollem umfang stattgegeben hiergegen wendet beklagte landgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision unbegrndet landgericht entscheidung begrndet fitnessstudiovertrag kndigung beklagten sofortiger wirkung beendet worden sei beklagten vorgetragene wohnortwechsel stelle auerordentlichen kndigungsgrund dar wichtiger grund kndigung rechtsverhltnisses liege abs abs bgb allgemeinen grnde kndigung gesttzt wrden risikobereich kndigungsgegners lgen kndigungsgrund dagegen vorgngen hergeleitet einfluss kndigungsgegners entzogen seien eigenen interessensphre kndigenden vertragsteils herrhrten rechtfertige ausnahmefllen fristlose kndigung umzug einhergehender wohnortwechsel sei beruflicher veranlassung sei allein risikosphre beklagten zuzuordnen sei ausschlielich klgerin beeinflussbar abkommandierung fremdbestimmt bundeswehr erfolgt sei letztlich allein beklagte umzug entscheidung getroffen nutzung fitnessstudios unmglich mache gegenzug dafr beklagte rahmen vertrags risiko trage leistung mehr nutzen knnen trotzdem zahlen mssen sei whrend vertragslaufzeit genuss geringerer monatlicher raten gekommen monatlich kndbaren vertrag abgeschlossen htte jedenfalls seien monatsraten jahres zweijahresvertrge fitnessstudios allgemeiner lebenserfahrung erheblich geringer monatlich kndbaren vertrgen regelung abs satz tkg sonderkndigungsrecht frist drei monaten vorsieht sei hiesigen fall bertragbar handele norm vielmehr spezialgesetzliche regelung fr bereich telekommunikationsvertrgen weiteres verbrauchervertrge bertragen knne gelte fr streitgegenstndlichen fitnessstudiovertrag insbesondere deshalb telekommunikationsvertrge daseinsvorsorge zhle darber hinaus sei bercksichtigen gesetzgeber brgerlichen gesetzbuch gerade abs satz tkg ver gleichbare regelung geschaffen umkehrschluss davon auszugehen sei rechtsgedanke norm verallgemeinernd verbrauchervertrge anzuwenden sei ii hlt rechtlicher berprfung stand zutreffend landgericht davon ausgegangen klgerin beklagten parteien geschlossenen fitnessstudiovertrag anspruch nutzungsentgelt fr streit stehenden zeitraum oktober juli beklagte wirksamen vertrag vgl senatsurteil februar xii zr njw rn ff mwn frheren termin kndigen konnte unabhngig rechtlichen einordnung fitnessstudiovertrags miet dienst typengemischter vertrag handelt dabei allerdings
  2314. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs geschiedene ehefrau kind erster ehe barunterhaltspflichtig kommt kontrollberechnung anhand hypothetischen rollentausch erzielbaren erwerbseinkommens betracht rollentausch tatschlich stattgefunden ehefrau schon zuvor ersten ehe fhrung haushalts betreuung kinder bernommen abgrenzung senatsurteilen mrz ivb zr famrz september ivb zr njw fortfhrung bisherigen hausmannrechtsprechung bgh versumnisurteil november xii zr olg frankfurt main ag seligenstadt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt fr recht erkannt revision klgers urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main april abgendert berufung beklagten urteil amtsgerichts familiengericht seligenstadt juni zurckgewiesen beklagte trgt kosten berufung revision urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten mutter kindesunterhalt klger geboren januar lebt seit scheidung ehe eltern jahre haushalt sorgeberechtigten vaters betreut vater klgers verheiratet einkommen halbschichtigen ttigkeit betrgt dm monatlich beklagte ehe vater klgers geringem umfang erwerbsttig verheiratet neuen ehe kind geboren januar hervorgegangen betreut erwerbsttig ehemann verdient nichtselbstndiger arbeit monatlich netto dm zuzglich jahreszuwendungen fhrt auerdem landwirtschaftlichen nebenbetrieb familiengericht beklagte antragsgem verurteilt klger ab februar monatlichen unterhalt dm dm regelbetrag abzglich dm hlftiges kindergeld zahlen berufung beklagten oberlandesgericht urteil amtsgerichts abgendert beklagten monatlich zahlenden unterhalt dm herabgesetzt hiergegen richtet zugelassene revision klgers wiederherstellung familiengerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde rechtsmittel begrndet beklagte verhandlungstermin trotz ordnungsgemer bekanntgabe erschienen versumnisurteil entscheiden jedoch inhaltlich sumnis sachprfung beruht vgl bghz oberlandesgericht urteil famrz abgedruckt ausgefhrt schon amtsgericht getroffenen feststellungen denen beipflichte sei beklagte lage neben betreuung kleinen kindes jetzigen ehe stundenweise beschftigung auszuben etwa putzstelle abendstunden denen ehemann kind betreuen knne geforderten unterhaltsbetrag knapp dm monatlich verdienen knne ehemann sei lage erwerbseinkommen monatlich dm zuzglich jahresbezogener sonderzuwendungen etwaiger weiterer einknfte landwirtschaftlichen nebenbetrieb unterhalt neuen familie voll bestreiten etwaige verbleibende zweifel hieran gingen lasten fr mangelnde leistungsfhigkeit beweisbelasteten beklagten ausfhrungen angesichts festgestellten tatschlichen verhltnisse rechtsgrnden einwendungen erheben berufungsgericht beachtet beklagten erwerbsttigkeit weit zugemutet betreuung kleinkindes sichergestellt entsprechenden bemhungen stelle arbeitsmarkt finden vermag geht oberlandesgericht einklang rechtsprechung senats vgl senatsurteile oktober xii zr famrz mrz xii zr famrz davon beklagte nebenerwerb erzielten einknfte fr unterhalt klgers verwenden soweit eigener angemessener unterhalt bgb berufsttigen ehemann gedeckt voraussetzungen hierfr berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise bejaht oberlandesgericht hlt einschrnkung leistungsfhigkeit beklagten aufgrund kontrollberechnung fr gegeben fhrt beklagte msse hchstens unterhalt klger zahlen zahlen mte voll erwerbsttig wre ehemann zweijhrige kind betreuen wrde mehr erwerbsttig wre sowie beiden kindern unterhalt leistete beklagte vollschichtigen erwerbsttigkeit dm monatlich verdienen knnte lge mangelfall bestnde unterhaltsbedarf insgesamt dm ehegattenunterhalt dm kindesunterhalt dm fr klger dm fr zweite kind fr unterhaltszwecke wren abzug selbstbehalts klgerin lediglich dm dm dm vorhanden krzungsquote betrge daher dm dm unterhaltsanspruch klgers beliefe lediglich dm dm hherer unterhalt stehe klger ergebe sogenannten hausmann rechtsprechung
  2315. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt richterin dr kessal wulf richter felsch lehmann mndliche verhandlung april fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts mrz umfang revisionszulassung aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehren auskunft ber hhe lebensversicherungsleistungen beklagten eigenschaft bezugsberechtigte ausgezahlt wurden beim tod erblassers zweite ehefrau beklagte alleinerbin widerruflich bezugsberechtigte zweier lebensversicherungen eingesetzt erblasser eigenes leben abgeschlossen klger shne erblassers erster ehe ansicht bezug bezugsberechtigung grunde unstreitiger pflichtteilsergnzungsanspruch abs bgb sei grundlage versicherer beklagten ausgezahlten todesfallleistung berechnen beklagte meint gezahlten prmien landgericht entsprechenden auskunftsantrag abge wiesen berufungsgericht berufung klger zurckgewiesen revision verfolgen klger auskunftsbegehren entscheidungsgrnde revision klger erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht ansicht berufungsgerichts steht klgern auskunftsanspruch bgb genannten fiktiven nachlassbestand erstrecken knne hinsichtlich versicherungssumme anspruch bgb pflichtteilsergnzung bestehe fr pflichtteilsergnzungsanspruch sei versicherungssumme zugewendet anzusehen aufwendungen denen erworben wurde aufwendungen summe gezahlten prmien stammten vermgen versicherungsnehmers ergebe urteil bundesgerichtshofs oktober bghz ix zivilsenat bundesgerichtshofs fr insolvenzrecht entschieden insolvenz nachlasses erfolg ter anfechtung gem inso gesamte versicherungsleistung bisher herrschender auffassung prmiensumme masse zurckgefordert knne erblasser dritten unentgeltlich widerrufliches bezugsrecht eingerumt gesetz rahmen pflichtteilsergnzungsanspruchs anfechtungsmglichkeit vorsehe seien rechtslagen miteinander vergleichbar ii hlt rechtlicher nachprfung stand zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon pflichtteilsberechtigte gem abs bgb erben auskunft ber genannten fiktiven nachlass verlangen ber zuwendungen erblassers pflichtteilsergnzungsanspruch abs bgb begrnden knnen stndige rechtsprechung senats vgl bghz unrecht meint jedoch auskunftsanspruch klger beschrnke mitteilung fr beiden lebensversicherungen gezahlten prmien berechnung pflichtteilsergnzungsanspruchs grunde gelegt knnten wendet erblasser todesfallleistung eigenes leben abgeschlossenen lebensversicherungsvertrag dritten ber widerrufliches bezugsrecht schenkweise berechnet pflichtteilsergnzungsanspruch weder versicherungsleistung summe erblasser gezahlten prmien kommt vielmehr allein wert erblasser rechten lebensversicherung letzten juristischen sekunde lebens objektiven kriterien fr vermgen htte umsetzen knnen senat hlt bisherigen rechtsprechung vgl bghz senatsurteil februar iv zr famrz erblasser gezahlten prmien abstellt mehr fest nderung rechtsprechung ix zivilsenats bghz erbrecht bertragbar frage berechnung ergnzungspflichtteils abs bgb mageblicher schenkungsgegenstand erblasser ber lebensversicherungsleistungen widerrufliches bezugsrecht verfgt seit langem umstritten erkennende senat bislang auffassung reichsgerichts rgz gefolgt summe gezahlten prmien abzustellen bghz senatsurteil februar aao xii zivilsenat angeschlossen bghz entsprach entscheidung ix zivilsenats oktober aao herrschenden auffassung insolvenzrecht anfechtung gem inso rckforderung masse ebenfalls summe erblasser gezahlten prmien dagegen gesamte versicherungsleistung bercksichtigte vgl nachweise bghz anschluss genannte nderung hchstrichterlichen rechtsprechung insolvenzrecht instanzgerichte entsprechende anpassung fr pflichtteilsergnzungsrecht fr geboten erachtet vgl lg gttingen njw rr lg paderborn famrz rechtswissenschaftliche literatur stimmt groen teilen weiterhin bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl olshausen staudinger bgb
  2316. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz september magabe verworfen anordnung sicherungsverwahrung entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe neun jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts gergt rechtsmittel sachrge insoweit erfolg anordnung sicherungsverwahrung entfallen brigen sinne abs stpo unbegrndet generalbundesanwalt maregel besserung sicherung ausgefhrt bestand abs stgb ergangene anordnung sicherungsverwahrung landgericht urteilsgrnden ausgefhrt infolge versehens bercksichtigungsfhigkeit letzten vortat gem abs stgb unrecht bejaht deshalb weitere begrndung anordnung verzichtet mangels vorliegens voraussetzungen abs stgb deshalb entfallen strafausspruch dadurch berhrt allein abs vorschrift tangierende versehen eigentliche strafzumessung jeglichen einfluss durften vorstrafen uneingeschrnkt bercksichtigt darber hinaus ausgeschlossen strafkammer niedrigere strafe erkannt htte bewusst wre sicherungsverwahrung formellen grnden betracht kommen sachlage annahme wechselbeziehung manahme strafe ausscheiden schliet senat hinblick angestrebte ziel geringfgige teilerfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen jhnke detter otten bode rothfu'],['Soon']]
  2317. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs ltank wesentlicher bestandteil wohnhauses beheizung dient gebude erdreich eingebracht worden tank finden regelungen ff bgb ber berbau weder unmittelbare entsprechende anwendung bgh urteil oktober zr olg mnchen lg kempten allgu zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand mutter klgers vaters beklagten lie grundstck heizltank fr lheizung wohnhauses erde einbringen vorgenommene grundstcksteilung fhrte wohnhaus ltank unterschiedlichen grundstcken liegen bertrug mutter eigentum wohnhaus bebauten grundstck vater beklagten weiterbertrug grundstck tank befindet klger bertragungsvertrag klger vater beklagten mitwirkte rumte klger grunddienstbarkeiten absicherung nutzung vorhandenen leitungen fr strom wasser abwasser beklagten benutzten tank fr beheizung wohnhauses etwa mitte juni danach legten still klger verlangt soweit interesse beklagten beseitigung heizltanks grundstck unterlassen tank benutzen betrieb nehmen beklagten erheben einrede verjhrung landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagten zurckweisung weitergehenden berufung klgers beseitigung ltanks verurteilt zugelassenen revision streben beklagten vollstndige abweisung klage klger revision bedingung angeschlossen ltank auffassung senats eigentum steht hilfsweise revision stattgegeben fall unterlassungsantrag weiterverfolgen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagten htten ltank bgb beseitigen tank stehe wesentlicher bestandteil wohnhauses eigentum klger grundstzen ber eigengrenzberbau zunchst dulden mssen duldungspflicht stilllegung tanks juni geendet beseitigungsanspruch sei erst zeitpunkt entstanden daher verjhrt ii erwgungen halten rechtlichen berprfung ergebnis stand revision beklagten unbegrndet klger beklagten abs bgb beseitigung heizltanks verlangen tank beeintrchtigt beeintrchtigung zunchst dulden mehr verpflichtet beseitigungsanspruch verjhrt klger tank nutzung grundstcks beeintrchtigt fr beeintrchtigung beklagten zustandsstrerinnen verantwortlich ltank beeintrchtigt eigentum klgers grundstck weise entziehung klger grundstck bereich ltank vergraben mehr belieben nutzen daran ndert beklagten berechtigt teil grundstcks fahrzeuge abzustellen berechtigung betrifft teil ltank belegten flche hinderte klger daran teil grundstcks unterirdisch etwa erweiterung kellers befindlichen gebudes nutzen beklagten zustandsstrerinnen beeintrchtigung eigentums klgers wertender betrachtung zurechenbar tank jedenfalls stilllegung gehrte aa eigentumsstrung stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs eigentmer besitzer strenden sache zugerechnet wenigstens mittelbar willen zurckgeht senat urteil dezember zr njw rn mwn voraussetzung liegt beklagten tank jahrelanger nutzung grundstck klgers zurckgelassen obwohl lage beseitigen mgen unmittelbaren besitz ltank klger beseitigung verlangt hngt willen ab bb tank stand jedenfalls stilllegung eigentum beklagten wesentlicher bestandteil wohngebudes deren grundstck zuordnung teilung grundstcks veruerung neu entstandenen grundstcke klger vater beklagten gendert wesentlichen bestandteilen gebudes gehren abs bgb bauteile errichtung gebude eingefgt gebude spezifisches geprge geben senat urteil mrz zr bghz zhlt jedenfalls wohnhaus rechtsprechung senats heizungsanlage senat urteil mrz zr bghz ebenso bgh beschluss september iii zr bghr bgb abs stallgebude gilt fr teile heizungsanlage zusammenhang ersteinbau gebude eingefgt fr deren einbau zusammenhang erneuerung austausch heizungsanlage erfolgt senat urteil mrz zr bghz rgz fr holztfelung schloss wesentliche bestandteile gebudes aggregate heizungsanlage gebude eingefgt auerhalb gebudes aufgestellt entschieden fr entfernung wohngebude stehenden wrmetauscher ge
  2318. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen freiheitsberaubung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen nebenklgerin wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist begrndung revision urteil landgerichts berlin november kosten gewhrt beschlu landgerichts abs stpo februar gegenstandslos revision nebenklgerin urteil landgerichts berlin november abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen generalbundesanwalt antragsschrift mai ausgefhrt zulssige insbesondere rechtzeitig abs satz stpo gestellte wiedereinsetzungsantrag sache erfolg nebenklger wiedereinsetzung gewhrt bevollmchtigte rechtsanwalt schuldhaft gehan delt vgl bghst bgh urteil august str versumung revisionsbegrndungsfrist jedoch fr nebenklgerin unabwendbar prozessbevollmchtigte daran verschulden trifft rechtsanwalt darf einfach gelagerten fllen feststellung fristbeginns berechnung frist gut ausgebildeten sorgfltig berwachten broangestellten berlassen vgl bghr stpo verschulden meyer goner stpo aufl rdn nebenklgerin ergnzendes vorbringen anwltin schriftsatz februar vorlage kopien deren brokalender fr januar februar anwaltliche versicherung glaubhaft gemacht fall vorliegt vorgetragen notierung fristen bereits examinierten mitarbeiterin bertragen berechneten fristen gegenber korrekt benannt mitarbeiterin gut ausgebildete fachkraft kanzlei gehandelt zugewiesenen aufgaben stets besonderer sorgfalt erledigt insbesondere fristenkontrolle sei zuletzt immer berprft worden beanstandungen gekommen sei danach bestehen bedenken rechtsanwltin sowohl feststellung fristbeginns berechnung frist betrauten broangestellten berlassen durfte liegt fall veranlassen weitergehende kontrolle fristen vorzunehmen flschliche eintragung ablaufs revisionsbegrndungsfrist februar beruht organisationsverschulden einzelversehen angestellten schliet senat harms brause hger raum schaal'],['Soon']]
  2319. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angeklagten urteilstenor bezeichnete gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verbindlich urteilsgrnden gesamtfreiheitsstrafe hingegen drei jahren angegeben veranlasst abnderung auszuschlieen tatgericht angesichts rechtsfehlerfrei verhngten einsatzstrafe zwei jahren sechs monaten freiheitsstrafe niedrigere tenorierte gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte vgl bgh beschluss februar str bghr stpo abs urteilstenor mwn ber beschwerde angeklagten strafaussetzungsbeschluss gem stpo konnte senat mangels abhilfeentscheidung tatgerichts abs stpo entscheiden vgl bgh beschluss juli str bghst konkreten nher begrndeten folgeentscheidungen trotz fehlender beschwerdebegrndung berprfung voraussetzungen abs satz stpo mglich basdorf raum knig schneider bellay'],['Soon']]
  2320. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb mrz verfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein dr strohn caliebe beschlossen sofortige beschwerde beteiligten beschluss kammer fr handelssachen landgerichts karlsruhe mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten sofortigen beschwerde landgericht zurckverwiesen grnde beteiligte minderheitsaktionr beteiligten deren hauptversammlung verlangen hauptaktionrin beteiligten juni bertragung aktien brigen aktionre minderheitsaktionre hauptaktionrin abfindung je stckaktie beschloss bertragungsbeschluss wurde august handelsregister karlsruhe eingetragen bekanntmachung eintragung erfolgte august nachrichten september erschienenen zentralhandelsregisterbeilage bundesanzeigers bereits august stellte beteiligte landgericht mannheim antrag gerichtliche bestimmung angemessenen barabfindung gem abs satz aktg art wp dezember bgbl folgenden aktg nochmals november bekrftigte beschluss februar landgericht mannheim fr unzustndig erklrt verfahren landgericht karlsruhe kammer fr handelssachen zustndiges gericht abgegeben akten februar eingegangen landgericht karlsruhe beschluss mrz antrag beteiligten unzulssig abgewiesen antragstellung rtlich unzustndigen landgericht mannheim fristwahrend abs satz aktg angesehen dagegen beteiligte sofortige beschwerde eingelegt beschwerdegericht zip mchte sofortigen be schwerde stattgeben jedenfalls eingang bekrftigten antrags beteiligten november unzustndigen landgericht mannheim entsprechender anwendung zpo fr fristgerecht hlt rechtsmittel stattgebenden entscheidung sieht jedoch beschluss kammergerichts november zip gehindert befolgung inhaltlich gleichlautenden vorschrift umwg august geltenden fassung folgenden geuerten rechtsansicht antragstellung rtlich unzustndigen gericht antragsfrist umwandlungsrechtlichen spruchverfahren gewahrt sofortige beschwerde zurckweisen msste daher sache gem abs satz abs satz spruchg abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii voraussetzungen fr vorlage abs fgg beschwerdegericht vorlagebeschluss angefhrten grnden gegeben vorlegende gericht hlt antragsfrist gem abs satz aktg innerhalb zweimonatsfrist erfolgte anrufung unzustndigen gerichts spterer verweisung sache zustndige gericht fr gewahrt whrend kammergericht entscheidung november fr inhaltlich vergleichbare vorschrift umwg gegenteiligen standpunkt gestellt vorlagepflicht entfllt beschwerdegericht zutreffend angenommen deshalb entscheidung kammergerichts gesetzesnorm ergangen beabsichtigte abweichung abs fgg liegt lediglich beurteilung gleichen rechtsfrage handelt entscheidung abgewichen tatbestand gesetzlichen vorschrift ergangen mageblich gleichheit rechtsfrage gesetzes st rspr vgl bghz vgl keidel meyer holz fgg aufl rdn nachw voraussetzung liegt bereits wesentlichen gleiche gesetzeswortlaut fristbestimmung fr entsprechenden antrge erkennen lsst ersichtlich rechtsfrage einhaltung antragsfrist beiden spruchverfahren unterschiedlich beantwortet vorlagepflicht steht schlielich entgegen aufgrund spruchverfahrensgesetzes juni bgbl spruchg sowohl spruchverfahren gem aktg barabfindung anteilsinhabern anlsslich umwandlung rechtstrgern betreffenden verfahren umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich bestimmungen spruchverfahrensgesetzes anwendung finden vgl nr spruchg bergangsvorschrift abs satz spruchg fr verfahren denen antrag gerichtliche entscheidung september gestellt worden entsprechenden tag geltenden vorschriften aktiengesetzes umwandlungsgesetzes anzuwenden iii sofortige beschwerde beteiligten soweit wegen deren einlegung september fr beschwerdeverfahren vorschriften neuen spruchverfahrensgesetzes anwendbar abs satz spruchg zulssig insbesondere form fristgerecht einreichung rechtsanwalt unterzeichneten beschwerdeschrift eingelegt worden vgl abs satz spruchg rechtsmittel sache erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung landgerichts zurckverweisung sache zwecks neuer verhandlung entscheidung abs satz spruchg abs fgg landgericht antrag beteiligten gerichtliche nachprfung abfind
  2321. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juni rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr van gelder dr joeres juni beschlossen beklagte trgt kosten rechtsstreits ausnahme beweisaufnahme ersten instanz entstandenen kosten klgerin auferlegt streitwert juni dm seit juni dm grnde klgerin vollstreckungsabwehrklage zwangsvollstreckung vollstreckbaren schuldversprechen notariellen grundschuldbestellungsurkunde gewandt lag folgender sachverhalt zugrunde notarieller urkunde september klgerin sicherheit fr gewhrtes darlehen beklagten grundschuld dm bestellt fr grundschuldbetrag persnliche haftung bernommen sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterworfen urkunde verbundenen zweckerklrung dienten grundschuld abstrakte schuldversprechen sicherung bestehenden knftigen ansprche beklagten geschftsverbindung insbesondere sollten ansprche dritten rahmen bankblichen geschftsverbindung erworbenen forderungen gesichert darlehen anla grundschuldbestellung wurde november vollstndig zurckgezahlt streit parteien drehte wesentlichen frage grundschuld abstrakte schuldversprechen notariellen urkunde september wegen zahlungsansprchen drei notariellen bautrgervertrgen juni valutieren vertrgen ihrerseits vollstreckungsunterwerfung enthielten klgerin drei rahmen greren bauvorhabens erst errichtende eigentumswohnungen erworben bautrgerin bereits zuvor dezember kaufpreisforderungen smtlichen bautrgervertrgen objekts beklagte abgetreten klgerin erster instanz gesttzt angebliche mngel erworbenen wohnungen sowie gemeinschaftseigentums einrede erfllten vertrages erhoben darber hinaus eingewandt beklagte msse zahlungen kreditinstitut abgetretenen kaufpreisforderungen anrechnen lassen landgericht klage beweisaufnahme abgewiesen berufung klgerin erstinstanzlichen einwendungen mehr weiterverfolgt erster linie unwirksamkeit vollstreckungstitels sowie verjhrung gesicherten forderungen geltend gemacht berufungsverfahren klage erfolglos geblieben revisionsrechtszug parteien beklagte zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt nachdem beklagte vollstreckbare ausfertigung notariellen urkunde september august klgerin herausgegeben ii nachdem parteien rechtstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt gem abs satz zpo ber kosten billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstands entscheiden erledigungserklrung beklagten brauchte abs satz verbindung abs zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abgegeben vgl bghz bgh beschlu mrz xii zr wm kosten rechtsstreits ausnahme erstinstanzliche beweisaufnahme entstandenen kosten beklagten aufzuerlegen berufungsgericht berufung klgerin klageabweisende urteil landgerichts unrecht zurckgewiesen hierbei dahinstehen berufungsgericht klgerin zweifel gezogene wirksamkeit vollstreckungsunterwerfung notariellen urkunde september sowie verjhrungsfrage zutreffend beurteilt unzulssigkeit zwangsvollstreckung ergab grundlage unstreitigen parteivortrags berufungsinstanz jedenfalls folgendem beklagte september geschftsverbindung klgerin gekndigt restsaldo hinsichtlich jahre gewhrten darlehens mitgeteilt rckzahlung gesamtverbindlichkeiten frist dezember gesetzt klgerin entgegnete oktober darlehen getilgt zug zug lschungsbewilligung sowie vollstreckbare ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde ausgehndigt wrden schreiben november erwiderte beklagte vollstndigen kreditrckzahlung eingang ablsebetrages zug zug eingetragene buchgrundschuld abgetreten vollstreckbare ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde bersandt klgerin tilgte daraufhin november restliche darlehensverbindlichkeit auslegung parteierklrungen berufungsinstanz revision recht gergt rechtsfehlerhaft unterblieben htte erkennende senat aufgrund feststehenden sachverhalts mangels betracht kommender weiterer feststellungen nachholen knnen st rspr vgl bghz deshalb abs satz zpo treffenden kostenentscheidung zugrunde legen danach parteien vereinbarung zustande gekommen klgerin beklagten betriebenen zwangsvollstreckung erfolg entgegenhalten konnte klgerin
  2322. [['bundesgerichtshof beschluss iii za iii zr april rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter drr wstmann hucke seiters schilling beschlossen antrag klgers ablehnung wegen besorgnis befangenheit zurckgewiesen grnde urteil oberlandesgerichts mnchen mrz berufung klgers zurckgewiesen worden feststellung begehrte beklagte freistaat wegen schuldhaft amtspflichtwidriger abschiebungsmanahmen aufenthalts einbrgerungsversagung sowie rechtsbeugung rechtsverweigerung rechtsverzgerung richter schadensersatz grenordnung mio dm verpflichtet sei entscheidung wirkten richter deren verhalten klger grundlage feststellungsantrags gemacht senat beschluss dezember iii za klger prozesskostenhilfe fr revision urteil versagt gegenvorstellungen hiergegen beschlsse april juni iii zr zurckgewiesen beschluss november iii zr senat klger eigene kosten eingelegte revision gem zpo zurckge wiesen genannten senatsbeschlssen wirkten richter klger angerufene europische gerichtshof fr menschenrechte oktober beschlossen individualbeschwerde gem art abs buchst konvention register streichen einseitige erklrung bundesregierung vorausgegangen anerkannte klger zweiten amtshaftungsprozess oberlandesgericht faires verfahren unparteiisches gericht gehabt gerichtshof hielt bundesregierung angebotene summe entschdigung fr nichtvermgensschden sowie kosten auslagen fr annehmbar weitere prfung beschwerde hinblick hierauf fr gerechtfertigt weiteren beantragte klger oberlandesgericht prozesskostenhilfe fr restitutionsverfahren nr zpo oberlandesgericht wies antrag beschluss dezember zurck rechtsbeschwerde zuzulassen fr rechtsbeschwerde beschluss gestellten prozesskostenhilfeantrag wies senat beschluss februar zurck schreiben februar lehnte klger verfahren iii zr iii za mitwirkenden richter senats wegen besorgnis befangenheit ab weiterem schreiben februar erinnerte ferner antrag erhebung gerichtskosten vorangegangenen verfahrens iii zr wegen unrichtiger sachbehandlung abzusehen entscheidung drften richter vorbefasste richter mitwirken parteien gelegenheit dienstlichen uerungen beiden abgelehnten richter stellung nehmen schreiben mrz stellte klger klar ablehnungsantrag richter beziehe ii nachdem abgelehnten richter wegen ruhestands mehr senat angehren ber ablehnungsantrag klgers bezug richter entscheiden antrag soweit gestellten prozesskostenhilfeantrag bezieht versptet erst beschlussfassung senats eingegangen brigen jedenfalls unbegrndet abs zpo findet wegen besorgnis befangenheit ablehnung statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen grnde fr besorgnis sieht klger besonderen subjektiven einstellungen richter umstand senat vorangegangenen verfahren iii za iii zr mitwirkung berufungsrichter eigener sache unrecht gerechtfertigt demgegenber stelle entscheidung europischen gerichtshofs fr menschenrechte oktober entscheidung juli sachen san leonard band club malta nr echr ix bezogen versto art abs konvention dar richter eigenen angeblichen fehler bewerten ber entscheiden ber urteilen mssten gkg beantragten ent scheidung ber niederschlagung kosten wegen unrichtiger sachbehandlung rechtfertigung eigenen rechtsauslegung gehe sei mitwirkung abgelehnten vorbefassten richter gleichfalls konventionswidrig begrndung rechtfertigt gestellten ablehnungsantrag verkrzte sichtweise klger davon spricht senat selbstjustiz richter oberlandesgerichts mnchen gerechtfertigt senat beschluss dezember durchaus betracht gezogen person berufungsentscheidung mitwirkenden richter ausschlussgrnde gem nr zpo vorgelegen senat insoweit lediglich hinblick beschluss oberlandesgerichts juni inhaltlich ablehnungsgesuch klgers zurckgewiesen vorliegen absoluten revisionsgrundes sinne nr zpo verneint demgegenber klger beanstandete mitwirkung richter berufungsgerichts fr beschlsse senats prozesskostenhilfe zurckweisung eingelegten revision entscheidungserheblich klger entgegenhalten senat revisionsgericht tatsachen zugrunde gelegt wegen entscheidung eigener sache mitwirkung gehinderte richter eigenen entlastung festgestellt htten zugrunde legenden tatsachen angeht
  2323. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs fremdrenteng egbgb art abs art abs art abs satz ehegatte auslndische versorgungsanrechte erworben inland realisierbar steht durchfhrung versorgungsausgleichs entgegen ehegatte deutsche staatsangehrigkeit besitzt erwarten ausland zurckkehrt genu erworbenen versorgungsanrechte gelangt umstand ehegatte voraussetzungen fremdrentengesetzes erfllt lt grob unbillig erscheinen rentenrechtlichen vorteile bercksichtigung ehezeit ausland kasachstan zurckgelegten beitragszeiten erwachsen ehegatten teilt bgh beschlu juli xii zb olg karlsruhe ag karlsruhe xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen weitere beschwerde antragstellerin beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe oktober kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde oktober karaganda kasachstan geschlossene ehe parteien wurde ehemann antragsgegner november zugestellten antrag ehefrau antragstellerin verbundurteil amtsgerichts karlsruhe familiengericht juni geschieden insoweit rechtskrftig seit september versorgungsausgleich geregelt ehefrau deutscher abstammung deutsche staatsangehrige ehemann russischer abstammung besitzt russische sowie deutsche staatsangehrigkeit whrend ehezeit oktober mai abs bgb erwarb juni geborene ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte weitere beteiligte bfa hhe dm anwartschaften aufgrund fremdrentengesetzes beitragszeiten bercksichtigt ehefrau kasachstan zurckgelegt juli geborene ehemann erwarb whrend ehezeit rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung landesversicherungsanstalt fr angestellte baden weitere beteiligte lva hhe dm auerdem bestehen fr aufgrund kasachstan zurckgelegter beitragszeiten dortigen versorgungstrger weitere rentenanwartschaften ungeklrter hhe amtsgericht ausgehend rentenanwartschaft ehefrau hhe dm versorgungsausgleich dahin geregelt rentenanwartschaften ehefrau bfa hhe monatlich dm bezogen oktober rentenkonto ehemanns lva bertragen entscheidung ehefrau beschwerde eingelegt verfahren oberlandesgericht bfa lva besttigt kasachstan sozialversicherungsabkommen bestehe mitgeteilt abkommen absehbar sei brigen kasachstan bestehenden rentenanwartschaften ehemannes stellungnahme abgegeben oberlandesgericht frage form versorgungsausgleich bercksichtigung beiden parteien kasachstan erworbenen anwartschaften durchzufhren sei sachverstndigen gutachten auftrag gegeben sachverstndige akte unbearbeitet zurckgegeben mglich sei erworbenen anwartschaften ausknfte erhalten oberlandesgericht daraufhin beschwerde ehefrau entscheidung amts gerichts zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene weitere beschwerde weiterhin abnderung amtsgerichtlichen entscheidung begehrt kasachstan bestehenden rentenanwartschaften ehemannes unbercksichtigt lasse ii rechtsmittel begrndet oberlandesgericht geht davon ehemann kasachstan erworbenen rentenanwartschaften tatschlich wertlos anzusehen voraussichtlich bleiben mangels bestehenden erwartenden sozialversicherungsabkommens sei ersichtlich ehemann absehbarer zeit lage anwartschaften realisieren sei wenig wahrscheinlich nachfolgestaaten ehemaligen sowjetunion gegenber ausgewanderten einwohnern jemals verbindliche rentenverpflichtungen bernehmen ebenso sei ersichtlich ehemann angesichts deutschen staatsangehrigkeit jemals kasachstan zurckkehren somit erwarten sei ehemann kasachstan erworbenen anwartschaften jemals versorgungsleistungen erhalten seien gegenwrtigen stand berhaupt versorgungsausgleich einzubeziehen ausfhrungen frei rechtsirrtum oberlandesgericht recht versorgungsausgleich deutschem recht unterstellt zeitpunkt rechtshngigkeit scheidungsantrags ehefrau deutsche staatsangehrige ehemann deutsche staatsangehrigkeit besa art abs satz halbs art abs nr art abs satz egbgb ebenfalls recht oberlandesgericht versorgungsausgleich ffentlich rechtlich durchgefhrt rechtsprechung oberlandesgerichte ansicht vertreten ffentlich rechtlicher vers
  2324. [['bundesgerichtshof beschluss zb august rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz schuldner einwand bersicherung glubigers abs satz zpo verfahren abnahme eidesstattlichen versicherung widerspruch gem abs satz zpo erinnerung gem abs satz zpo geltend bgh beschluss august zb lg berlin ag schneberg zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss landgerichts berlin dezember aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde glubiger betreibt schuldner zwangsvollstreckung wegen geldforderungen bewegliche vermgen termin abgabe eidesstattlichen versicherung schuldner abs satz zpo widerspruch eingelegt macht geltend sei abgabe eidesstattlichen versicherung verpflichtet glubiger bereits manahmen zwangsvollstreckung hinreichend gesichert sei vollstreckungsgericht widerspruch schuldners zurckgewiesen sofortige beschwerde schuldners erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner widerspruch ii beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt einwand bersicherung glubigers sei widerspruchsverfahren unstatthaft prfungsgegenstand sei allein erinnerungsverfahren angemessen fhre bereits erster instanz richterlichen entscheidung verkrze rechtsschutz schuldners iii beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo zulssig zpo sache erfolg pfndung rahmen zwangsvollstreckung wegen geldforderungen bewegliche vermgen darf abs satz zpo ausgedehnt befriedigung glubigers deckung kosten zwangsvollstreckung erforderlich bestimmung dient schutz schuldners verlust vermgensgegenstandes bgh beschluss juli ix zb bghz schuldner einwand bersicherung glubigers allerdings grundstzlich erinnerung gem abs satz zpo geltend zller stber zpo aufl rn gem abs satz zpo entscheidet vollstreckungsgericht ber antrge einwendungen erinnerungen art weise zwangsvollstreckung gerichtsvollzieher beobachtende verfahren betreffen entscheidung nr satz rpflg richter vorbehalten verfahren abnahme eidesstattlichen versicherung jedoch widerspruch gem abs satz zpo gegenber erinnerung abs satz zpo speziellere vorrangige rechtsbehelf kg njw lg berlin rpfleger mnchkomm zpo eickmann aufl rn musielak voit zpo aufl rn thomas putzo seiler zpo aufl rn vgl zller stber aao rn bestreitet schuldner termin verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung abs satz zpo gericht beschluss entscheiden entscheidung vollstreckungsgerichts nr satz rpflg rechtspfleger bertragen einwand bersicherung schuldner verfahren abnahme eidesstattlichen versicherung widerspruch gem abs satz zpo geltend lg limburg rpfleger lg detmold rpfleger lg stuttgart rpfleger mnchkomm zpo schmidt aao rn mnchkomm zpo eickmann aao rn musielak lackmann aao rn musielak voit aao rn stein jonas mnzberg zpo aufl rn aa lg hannover rpfleger zller stber aao rn entgegen ansicht beschwerdegerichts angenommen aussichten glubigers aufgrund manahmen zwangsvollstreckung befriedigung erlangen knnten regel erinnerungsverfahren hinreichend geprft ersichtlich grnden entscheidung ber einwand bersicherung richter vorbehalten bleiben msste vielmehr spricht gesichtspunkt verfahrenskonomie dafr smtliche einwnde schuldner termin verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung vorbringt einwand bersicherung widerspruchsverfahren rechtspfleger berprfen lassen lg limburg rpfleger lg stuttgart rpfleger iv danach beschluss beschwerdegerichts aufzuheben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckzuverweisen vorinstanzen bislang frage befasst glubiger hinreichend gesichert bornkamm bscher koch schaffert lffler vorinstanzen ag berlin schneberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2325. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet oktober lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz konkrete tatsachen gesttzten verdacht zessionar erwerb grundschuld gewusst zedent betrug verschafft treuwidrig verwendet trifft zessionar sekundre darlegungslast ber umstnde erwerbs ber verfolgten zweck fortfhrung senat urteil januar zr bghz bgh urteil oktober zr olg dresden lg leipzig zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger zeichnete anfang mrz atypische stille beteiligung ag gesellschaft sitz schweiz hhe dm fr ag verzinsung aussicht stellte einla gebetrag finanziert sicherung ag vermittelnden finanzierung klger grundschuld grundstck bestellen miteigentmer bruder je gesellschaftsanteil klger hhe dm beleihen knnen weise liquide geldmittel erhalten notarieller urkunde mrz bestellten klger bruder verzinsende buchgrundschuld hhe dm zugunsten ag unterwarfen hinsichtlich grundschuld sofortigen zwangsvollstreckung ag folgenden zedentin trat grundschuld mai beklagte ab eigene darlehensverbindlichkeiten gegenber beklagten abzusichern beklagte betreibt zwangsversteigerung grundschuld klger verhindern trgt zedentin grundschuld vorneherein erklrten zwecken allein geldbeschaffung fr verwenden zedentin zahlreiche grundschulden grundstckseigentmern betrgerische machenschaften erworben beklagte meisten zedentin erlangten grundschulden abtretung erworben hiervon gewusst beklagte erwidert sei ebenfalls zedentin betrogen worden erhebliche forderungen klger beantragt zwangsvollstreckung erteilten vollstreckbaren ausfertigung notariellen urkunde mrz fr unzulssig erklren beklagte herausgabe vollstreckbaren ausfertigung verurteilen klage vorinstanzen erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagte grundschuld gutglubig einredefrei erworben zedentin etwa wegen betrugsbedingter unwirksamkeit grundschuldbestellung bertragung grundschuld berechtigt sei liege jedenfalls wirksamer zweiterwerb beklagten klger kenntnis beklagten unrichtigkeit grundbuchs bewiesen grob fahrlssige unkenntnis genge erwerber treffe erkundigungspflicht ii hlt revisionsrechtlicher berprfung stand angefochtene entscheidung schon deshalb fehlerhaft berufungsgericht verletzung materiellen prozessleitungspflicht abs satz zpo klage fr vollstreckungsabwehrklage geltenden grundstzen geprft klger vollstreckungsabwehrklage gem zpo erheben liegt nahe einwendungen titulierten anspruch grundschuld abs bgb vorgetragen klageantrag bezieht allerdings notar beklagten erteilte vollstreckungsklausel antrag zwangsvollstreckung vollstreckbaren ausfertigung fr unzulssig erklren klauselgegenklage zpo stellen vgl mnchkomm zpo schmidt beckmann aufl zpo rn musielak lackmann zpo aufl rn klage macht schuldner geltend zwangsvollstreckung notar ff zpo erteilten qualifizierten vollstreckungsklausel unzulssig vgl senat urteil januar zr juris rn bgh urteil mai vii zr bghz anwendung auslegungsgrundsatzes partei prozesshandlungen zweifel erreichen mastben rechtsordnung vernnftig recht verstandenen interessenlage entspricht vgl senat urteil juli zr njw rr mwn davon auszugehen klger beide rechtsschutzziele verfolgt vorgehen mglich klagen zpo zpo unterschiedliche streitgegenstnde knnen miteinander verbunden kg mdr zller herget zpo aufl rn entscheidung berufungsgerichts erweist fr beide rechtsbehelfe rechtsfehlerhaft begrndung fr abweisung vollstreckungsabwehrklage zpo tragfhig berufungsgericht geht allerdings ausgangspunkt zutreffend davon klger anspruch abgetretenen grundschuld abs bgb rechtsverhltnis zedentin zustehenden einreden berufen beklagte erwerb grundschuld ansehung einreden bsglubig folgt verweisung satz bgb
  2326. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs notwendige streitgenossen termin mndlichen verhandlung sumig knnen prozesshandlung anwesender streitgenosse wirkung fr vorgenommen tatsacheninstanzen nachfolgenden mndlichen verhandlungen widerrufen bgh urteil oktober zr lg frankfurt main ag offenbach main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft versammlung wohnungserbbauberechtigten september wurde tagesordnungspunkt top beschlusswege beauftragung rechtsanwalt vertretung zwei anfechtungsverfahren genehmigt dagegen wenden klger beschlussmngelklage mndlichen verhandlung amtsgericht erschienen verwalter fr smtliche beklagte beauftragte rechtsanwalt sowie beklagten vertretung anwalt entgegengetreten nachdem klger klageantrag gestellt rechtsanwalt beklagte dahin geuert antrag stellen beklagte erklrt erkenne klage amtsgericht klage anerkenntnisurteil stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben zugelassenen revision beklagten brige wohnungserbbauberechtigte ausnahme klger beklagten abweisung beschlussmngelklage erreichen klger beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung brigen beklagten seien mndlichen verhandlung anwesenden beklagten notwendigen streitgenossen zpo umfassend vertreten daher abgegebene anerkenntnis gebunden materiellrechtliche erwgungen vertretungsbefugnis seien irrelevant anerkenntnis rein prozessualer natur sei darauf arglistig zusammenwirken gegenpartei abgegebenes anerkenntnis unwirksam sei komme mangels arglist beseitigen knnten sumigen anerkenntnis wegen vertretungsbefugnis nichtsumigen streitgenossen eigener vornahme prozesshandlung mglich wre auffassung wonach sumige streitgenossen berufungseinlegung anerkenntnis lsen knnten stehe ebenfalls rechts natur anerkenntnisses entgegen widerruf berechtigende abnderungs restitutionsgrnde zpo lgen ii revision zulssig rechtsanwalt dr aufgrund rge gegenseite gem abs zpo vorgelegten verwalter oktober erteilten prozessvollmacht berechtigt beklagten vertreten abs nr vollmacht wirksam beschluss verwalter bestellt worden amtsgericht offenbach urteil november fr ungltig erklrt worden ndert hieran vgl senat beschluss juni zb njw rn merle brmann aufl rn jennien jennien aufl rn mwn vertretungsmacht verwalters bestanden htte gem abs halbs zustellungsvertreter ausgeschlossen wre offen gelassen senat urteil juli zr njw rn bedarf entscheidung voraussetzungen genannten vorschrift erfllt entgegen klgern vertretenen auffassung besteht aufgrund streitgegenstands gefahr verwalter wohnungserbbauberechtigten sachgerecht unterrichten gegenstand anfechtungsklage ausweislich klageschrift versammlung september top gefasste beschluss ber beauftragung rechtsanwalt vertretung gemeinschaft anfechtungsverfahren anfechtungsverfahren richtet beschluss gmbh fr zeitraum mai dezember verwalterin bestellt worden schon verwalterin rechtsanwalt dr bevollmchtigt streitgegen stand hiesigen verfahren interessenkonflikt vertretenen brigen wohnungserbbauberechtigten ergeben gefahr besteht verwalter sachgerecht unterrichten brigen wohnungserbbauberechtigten ordnungsgem ber rechtsstreit unterrichtet fhlen klger vorlage schreibens wohnungsgesellschaft mbh geltend unerheblich verwalter bleibt gesetzlicher zustellungsvertreter pflicht wohnungseigentmer unverzglich darber unterrichten rechtsstreit gem anhngig abs nr nachkommt klger offenbar liee pflichtverletzung allein bestehen interessenkonflikts sinne abs halbs schlieen verwalter beschlussmngelprozess abs nr befugt fr beklagten wohnungseigentmer re
  2327. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antrag generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht mgliche strafrahmenmilderung btmg ausdrcklich erwogen obwohl urteilsfeststellungen hierzu anlass bestand angeklagte rahmen einlassung haftprfungstermin november angaben beteiligung gesondert verfolgten vorgeworfenen taten gemacht senat jedoch urteilsgrnden hinreichend sicher entnehmen jedenfalls wesentliche aufklrungshilfe satz nr btmg vorliegt wesentlichkeit aufklrungshilfe handelt rechtsbegriff revisionsgerichtlicher prfung unterliegt vgl bgh beschluss mrz str schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn gemessen anzulegenden rechtlichen mastab vgl hierzu bgh beschlsse august str bghr btmg nr aufdeckung mrz str jeweils mwn angeklagten geleistete aufklrungshilfe wesentlich fr tatbeteiligung gesondert verfolgten lagen landgericht rahmen beweiswrdigung geschilderten erkenntnissen insbesondere telekommunikationsberwachung observationsmanahmen bereits tragfhige beweiserkenntnisse deren berzeugungskraft besttigung angeklagten abhing anhaltspunkte dafr angeklagte weitere wesentliche aufklrungshilfe geleistet knnte lassen urteil entnehmen sander schneider bellay berger feilcke'],['Soon']]
  2328. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien april geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren juli ehemann antragsgegner geboren mai september zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin geregelt wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen august bertragen ferner lasten ver sorgung antragsgegners versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen august begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen april august abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragstellerin fr antragsgegner ausgegangen fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften amtsgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragsgegner monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  2329. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck asendorf fr recht erkannt revision klgers mrz verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt klage beklagten tierarzt schadensersatz beklagte beim kauf hengstes fehlerhaft beraten nachdem klger tier zunchst anderweitig untersuchen lassen stellte juni beklagten tierrztlicher praxis untersuchung pferd zeigte gangunreinheit ber untersuchung erstellte beklagte protokoll untersuchung fand telefongesprch parteien statt ber inhalt streiten klger sttzt klage darauf beklagte erteilten auftrag klger grundlage zuvor vorzunehmenden untersuchung mitzuteilen bedenken erwerb tieres zwecke springsports bestnden schuldhaft fehlerhaft durchgefhrt landgericht klage abgewiesen berufung blieb erfolg berufungsurteil enthlt tatbestand berufungsgericht wert beschwer berufungsurteil dm festgesetzt nachdem klger urteil berufungsgerichts revision eingelegt gleichzeitig streitwertbeschwerde erhoben beschlu iii zivilsenats bundesgerichtshofs wert beschwer beklagten mehr dm festgesetzt worden entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache anderweiter verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht berufungsverfahren unterlag januar geltenden recht nr egzpo rge revision gnzliche fehlen tatbestands verletze abs zpo greift danach stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsurteil grundstzlich aufzuheben tatbestand enthlt bghz bgh urt ii zr njw urteil regel entnommen streitstoff berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt abschlieenden berprfung revisionsinstanz zugnglich aufzuheben entscheidung sicht berufungsgerichts urteilstatbestand entbehrlich erschien urteil mangels berschreitung beschwersumme dm fr revisibel hielt aufhebung ausnahmsweise abgesehen ziel anwendung rechts festgestellten sachverhalt nachzuprfen einzelfall erreicht sach streitstand entscheidungsgrnden fr beurteilung aufgeworfenen rechtsfrage ausreichenden umfang ergibt vgl bgh urt zr njw urt zr njw jeweils ausnahmefall liegt entscheidungsgrnden berufungsurteils lt ausreichendes bild sachund streitstand gewinnen berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt berufungsgericht fhrt begrndung entscheidung klger stehe schon deshalb schadensersatzanspruch wegen entgangenen nutzung pferdes ersatzfhigen vermgensschaden erlitten ersatz untersuchungs behandlungskosten fr pferd knne klger deshalb beanspruchen beklagten pflichtverletzung vorwerfbar sei beklagte fr richtigkeit untersuchungsergebnisses einstehen klger dargelegt fr beklagten voraussehbar sei untersuchungsbericht diagnostizierte befund halbes jahr spter eingetretenen folgen fhren knnen klger angesichts umstands pferd halbes jahr eingesetzt knnen nhere umstnde darlegen mssen schlu zulieen eingetretene verschlechterung fr beklagten vorhersehbar sei ausfhrungen lt entnehmen klger beklagten einzelnen schuldhafte pflichtverletzung anlastet berufungsgericht vortrag gebotenen prfung unterzogen revisionsrechtliche kontrolle erweist daher mglich lt urteil schon entnehmen worin vertrag geschuldete leistung beklagten bestanden gebotene auslegung schriftlichen vertrages bercksichtigung beiderseitigen interessenlage berufungsgericht unterlassen mangels urteilstatbestands annahme trotz inhalts schriftlichen untersuchungsvertrags beklagte fr richtigkeit untersuchungsergebnisses einstehen rechtlich beurteilt grnde insbesondere tatschlichen feststellungen berufungsgericht wortlaut vertrags abweichenden interpretation veranlat entscheidung weise entnehmen berprfung ermglichen wrde gilt fr rechtlichen mastbe hierbei zugrunde legen insoweit schon geprft rechtlichen vorschriften verteilung darlegungs beweislast vereinbarung parteien unterlieg
  2330. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr verkndet januar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen mndliche verhandlung wiedererffnet termin fortsetzung mndlichen verhandlung bestimmt dienstag april uhr grnde gericht abs satz abs satz zpo darauf hinzuwirken parteien sachgerechte antrge stellen klger nachfolgenden hinweise erteilt revision erfasst gesamte landgerichtliche urteil soweit zuungunsten beklagten entschieden worden beklagte allerdings revision soweit klage betrifft frage zurckbehaltungsrechts beschrnkt entscheidung ber amtsgericht gestellten berufungsgericht sache wiederholten klageabweisungsantrag jedenfalls ausdrcklich angegriffen beschrnkung unzulssig unwirksam beschrnkung rechtsmittels zulssig tatschlich rechtlich selbstndigen abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs betrifft bgh urteil juli iii zr njw insoweit bghz abgedruckt urteil januar vii zr bghz xii zr njw urteil rn ff urteil oktober mrz iv zr wm rn ff danach beschrnkung rechtsmittels zurckbehaltungsrecht fr mglich gehalten bgh urteil oktober zr zip mnchkommzpo krger aufl rn ball musielak ball zpo aufl rn rn hk zpo wstmann aufl rn rn zller heler zpo aufl rn entscheidend zurckbehaltungsrecht einzelfall tatschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig brigen prozessstoff beurteilt bgh urteil juni vii zr bghz urteil september ix zr wm insoweit bghz abgedruckt fall anspruch zahlung abfindung bertragung aktien klgerin zug zug erfllen bestehen regelung abs partnerschaftsvertrages schon insgesamt nichtig nichtigkeit gesamtregelung besteht anspruchsgrundlage fr abfindungsanspruch derartigen anspruch zug zug verurteilung abs bgb erfolgen beklagte verpflichtung rckbertragung aktien angreifen reicht unwirksamkeit vertraglichen abrede abfindungsanspruch begrnden grnde landgerichtlichen urteils rechtskraft erfasst rechtskrftig urteilsausspruch prozessuale anspruch vgl bgh urteil dezember ix zr bghz urteil januar ivb zr bghz urteil mrz zr njw rr zller vollkommer zpo aufl rn gilt unabhngig frage rechtliche einordnung zugesprochenen anspruchs etwa vertrag rechtskraft teilnimmt vgl bgh urteil juni zr njw urteil november ix zr bghz rn leipold stein jonas zpo aufl rn ff mnchkommzpo gottwald aufl rn ff dadurch jedenfalls rechtskraft erwachsen rckbertragungsanspruch zugrunde liegende vertragsklausel wirksam vgl rgz bag njw bgh urteil november zr zip soweit zurckbehaltungsrecht beurteilen vgl bgh beschluss april xi zr wm leipold stein jonas zpo aufl rn ff senat danach gehindert entscheidung ber zurckbehaltungsrecht wirksamkeit vertraglichen abrede beurteilen berufungsgericht bezglich rckbertragungsanspruchs getan besteht gefahr frage einerseits berufungsgericht andererseits senat unterschiedlich beurteilt fehlt mithin tatschliche rechtliche unabhngigkeit rckbertragungsanspruchs abfindungsanspruch unzulssigkeit revisionsbeschrnkung fhrt beschrnkung unwirksam revision gesamte urteil berufungs gerichts erfasst vgl bgh urteil juli iii zr njw insoweit bghz abgedruckt urteil mrz iv zr wm rn dennoch ber streitstoff verhandeln revisionsklger entsprechenden antrag gem abs satz nr zpo gestellt musielak ball zpo aufl rn wrde senat beklagten gegebenenfalls versto abs zpo mehr zusprechen beantragt antrag dahingehend ausgelegt revision letztlich gesamte verurteilung richten offen bleiben darauf revisionsklger hinzuweisen bgh urteil oktober zr juris rn ausdehnung revisionsantrags wre rechtzeitig steht ende mndlichen verhandlung revisionsgericht normalerweise fest umfang angefochtene urteil berprfung gestellt umfang mangels revisionsangriffs rechtskrftig bgh urteil oktober vi zr njw rr gelten revisionsgericht mndliche verhandlung wiedererffnet revisionsklger abs satz zpo gelegenheit stellungnahme geben mgliche anfngliche beschrnkung revision bedeutet umstnden teilweisen rechtsmittelverzicht dafr fehlt hinreichend bestimmten erklrung revisionseinlegung begrndung erffnete anfechtungsmglichke
  2331. [['bundesgerichtshof beschluss stb oktober ermittlungsverfahren wegen verdachts geheimdienstlicher agententtigkeit ecli de bgh bstb strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschuldigten verteidiger oktober gem abs stpo beschlossen beschwerden beschuldigten haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs juli beschluss ber anordnung beschlagnahme august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde generalbundesanwalt fhrt beschuldigten iranischen staatsangehrigen seit dritter botschaftsrat iranischen botschaft akkreditiert ermittlungsverfahren wegen verdachts geheimdienstlichen agententtigkeit straftaten antrag generalbundesanwalts ermittlungsrichter bundesgerichtshofs juli haftbefehl beschuldigten erlassen bgs vs nfd aufgrund seit juli untersuchungshaft befand gegenstand mittlerweile beschluss ermittlungsrichters oktober aufgehobenen haftbefehls vorwurf beschuldigte seit august mnchen mailand venedig salzburg wien luxem burg stadt bislang unbekannten orten teilweise beteiligung belgien gesondert verfolgten sowie weiterer bisher bekannter personen handlung fr geheimdienst fremden macht mois geheimdienstliche ttigkeit bundesrepublik deutschland ausgebt mitteilung lieferung tatsachen erkenntnissen gerichtet sei verabredet unbestimmte anzahl menschen heimtckisch gemeingefhrlichen mitteln tten straftat leben vorbereitet umstnden bestimmt geeignet sei sicherheit staates beeintrchtigen sprengstoffvorrichtung berlassen verabredet sprengstoffexplosion herbeizufhren gesundheitsschdigung groen anzahl menschen tod menschen eintreten sollen explosionsverbrechen berlassen sprengstoff tat erforderlichen besonderen vorrichtung vorbereitet strafbar gem abs nr abs satz abs nr abs abs nr abs stgb abs nr nato truppen schutzgesetz bgbl ff folgenden ntsg antrag generalbundesanwalts ermittlungsrichter bundesgerichtshofs darber hinaus beschluss august beschuldigten beschlagnahme diverser einzelnen bezeichneter elektronischer gerte einschlielich zubehr insbesondere datentrger speicher angeordnet bgs vs nfd durchsuchungsmanahmen anlsslich verkehrspolizeilichen kontrolle juli sichergestellt worden beschlagnahmeanordnung tatvorwurf gesttzt belgischen justizbehrden betreiben mittels europischen haftbefehls wegen nmlichen tat auslieferung beschuldigten oberlandesgericht bamberg beschluss september fr zulssig erklrt schriftsatz verteidiger august beschuldigte jeweils beschwerde haftbefehl beschlagnahmebeschluss eingelegt aufhebung beiden entscheidungen begehrt insbesondere geltend gemacht manahmen seien rechtswidrig beschuldigte gem art abs wiener bereinkommens ber diplomatische beziehungen april bgbl ii ff fortan diplomatische immunitt geniee beschlssen august ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschwerden abgeholfen aufhebung haftbefehls verteidiger oktober fr beschwerdefhrer erklrt begehre berprfung rechtmigkeit untersuchungshaft ii beschwerden statthaft brigen zulssig abs abs stpo zulssigkeit beschwerde haftbefehl steht entgegen mittlerweile aufgehoben worden wegfall angefochtenen manahme mangels gegenwrtiger beschwer unstatthaftigkeit dagegen erhobenen beschwerde fhren sog prozessuale berholung rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vgl beschlsse oktober bvr strafo august bvr nstz rr mwn ferner beschlsse dezember bvr bverfge april bvr nstz rr september bvr njw bgh beschluss mrz stb nstz besteht jedoch gesichtspunkt fortsetzungsfeststellungsinteresses rechtsschutzbedrfnis beschwerde eingriff persnliche freiheit beschuldigten richtet soweit beschwerdefhrer rechtmigkeit manahme anderweitig ordentlichen rechtsmittel berprfen lassen hierzu bgh beschluss januar stb juris rn beschwerde darf fllen weder wegen prozessualer berholung willen beschwerdefhrers fr erledigt erklrt grund unzulssig verworfen beiden entscheidungsmglichkeiten beckok stpo cirener rn vielmehr rechtmigkeit zwischenzeitlich weggefallenen manahme prfen gegebenenfalls deren rechtswidrigkeit festzustellen beschwerden bleiben sache erfolg verfahrenshindernis diplomatischen immunitt besteht entgegen ansicht beschwerdefhrers ergibt art abs aa beschuldigten gemietete pkw b
  2332. [['bundesgerichtshof beschluss stb august strafverfahren wegen rdelsfhrerschaft auslndischen terroristischen vereinigung beschwerde zeugen erzwingung zeugnisses anordnung haft strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs abs satz nr stpo abs gvg beschlossen beschwerde zeugen be schluss oberlandesgerichts dsseldorf juli ber anordnung beugehaft aufgehoben beschwerdefhrer unverzglich haft entlassen kosten rechtsmittels beschwerdefhrer entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen grnde strafsenat oberlandesgerichts dsseldorf findet zurzeit hauptverhandlung angeklagten statt wesentlichen vorgeworfen mitglied zentralkommitees dhkp eigenschaft deutschland jahren begehung mehrerer terroranschlge trkei mitgewirkt bzw fr verantwortlich sitzung juli wurde beschwerdefhrer zeuge vernommen frage sitzungsvertreters generalbundesanwalts person namens kenne zeuge zunchst kunft berufung stpo verweigert frage feststellung strafsenats hierzu berechtigt ja beantwortet folgende frage sitzungsvertreters zusammenhang kenne beschwerdefhrer berufung stpo erneut antwort verweigert weigerung festgehalten nachdem strafsenat wiederum fehlende berechtigung auskunftsverweigerung festgestellt deswegen oberlandesgericht zeugen auferlegung auskunftsverweigerung verursachten kosten ordnungsgeld ersatzweise fr je tag ordnungshaft angeordnet verhngung beugehaft angedroht nachdem zeuge auskunft weiterhin verweigert oberlandesgericht erzwingung zeugnisses haft dauer drei monaten beschwerdefhrer beschlossen inhaftnahme sowie vorfhrung nchsten hauptverhandlungstermin august verfgt anordnung beugehaft richtet beschwerde zeugen oberlandesgericht abgeholfen ii rechtsmittel gem abs satz nr stpo zulssig erfolg beschwerdefhrer hinsichtlich beantworteten frage auskunftsverweigerungsrecht abs stpo zusteht gefahr strafverfolgung sinne stpo setzt voraus zeuge tatsachen bekunden msste beurteilung gericht geeignet unmittelbar mittelbar anfangsverdacht angehrigen abs stpo begangenen straftat begrnden bereits bestehenden verdacht bestrken bloe vermutungen tatsachengrundlage rein denktheoretische mglichkeiten reichen fr annahme verfolgungsgefahr vgl bgh njw meyer goner stpo aufl rdn recht auskunftsverweigerung begrndende verfolgungsgefahr sinne abs stpo besteht grundstzlich mehr zeugen hinsichtlich tat deren begehung wahrheitsgeme beantwortung frage verdchtig knnte bereits rechtskrftiges urteil vorliegt strafklage daher verbraucht straftat verjhrt wre deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen fr verfolgt knnte vgl meyer goner aao rdn hinsichtlich strafklageverbrauchs gelten bereich organisationsdelikte grundlegende besonderheiten danach vergleich stgb schwerere straftaten mitgliedschaftlichen beteiligung vereinigung tateinheit stehen rechtskraft allein wegen beteiligung ergangenen urteils erfasst frheren verfahren tatschlich mitgliedschaftlicher beteiligungsakt gegenstand anklage urteilsfindung bghst daher wegen organisationsdelikts verurteilter rechtskraft frheren urteils weiterer strafverfolgung wegen delikts tateinheitlich zusammentreffender weiterer schwerer wiegender straftaten geschtzt st rspr vgl bgh nstz verfolgungsgefahr vorliegen rechtskrftigen verurteilung ferner auszuschlieen abgeurteilten tat straftaten derentwegen zeuge verfolgt knnte enger zusammenhang besteht beantwortung fragen abgeurteilten tat gefahr verfolgung wegen taten bringt vgl bgh nstz rr nstz strafo entsprechender zusammenhang insoweit bereits rechtkrftig verurteilten mitglied terroristischen vereinigung gegeben strukturen vereinigung eingebunden insbesondere derart herausgehobenen stellung ttig schon deswegen allgemein aufgrund spezifischen sachzusammenhnge weiterer straftaten verdchtig vereinigung heraus begangen worden fr obigen grundstzen person strafklageverbrauch eingetreten terroristischen vereinigung begangenen straftaten vielfach dadurch gekennzeichnet begrenzten kreis ttern begangen kennen zumindest voneinander wissen untereinander teils ber dritte konspirativem kontakt stehen terroristischen aktivitten mitglieder zumindest treffen in
  2333. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ergnzenden vertragsauslegung fehlender einbeziehung unwirksamkeit zinsnderungsklausel laufenden zinsen sparvertrag anschluss senatsurteile april xi zr bghz dezember xi zr wm bgh urteil mrz xi zr lg frankfurt main ag frankfurt main ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts frankfurt main april nachteil klgers abgendert worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber hhe zinsgutschriften sparvertrag klger schloss beklagten bank dezember vermgensplan bezeichneten sparvertrag variablen zinssatz hhe anfnglich vorsah klger november november monatlich dm fr sparvertrag eingerichtete konto einzahlen beklagte verpflichtete gegenzug neben variablen guthabenzinsen jhrliche bonuszahlung jeweiligen kalenderjahr gezahlten sparraten gewhren erstmals ab dritten jahr hhe jahressparleistung stufenweise ansteigend ab jahr vertrag erffnet klger ablauf anfnglichen sperrfrist monaten mglichkeit kndigung einhaltung kndigungsfrist drei monaten grundlage vertrags sollten sonderbedingungen beklagten fr vermgensplan klger leistete vereinbarten sparraten beklagte senkte variablen guthabenzinssatz schrittweise zuletzt ab parteien streitig sonderbedingungen beklagten fr vermgensplan klger vertragsschluss ber geben worden bzw ausgehngt bedingungen enthalten folgende zinsnderungsklausel spareinlagen bank aushang geschftsrumen kontofhrenden stelle bekannt gegebenen zinsstzen verzinst nderungen bekanntgabe wirksam klger vertritt ansicht sparbetrge seien fr zeit ab vertragsschluss einschlielich mrz grundlage anfnglich vereinbarten zinssatzes verzinsen beklagte erst ab mrz wirksame nderungsmitteilungen versendet erfordernis bekanntmachung zinsnderungen bestehe sowohl grundlage zweiten satzes zinsnderungsklausel geltung anpassungsrechts beklagten gem bgb zudem ergebe erfor dernis vorherigen nderungsmitteilung ergnzenden vertragsauslegung teilweiser rcknahme klage sowie einseitiger teilerledigungserklrung amtsgericht beklagte gutschrift weiteren betrages sowie freistellung auergerichtlichen rechtsanwaltskosten hhe nebst rechtshngigkeitszinsen seit dezember verurteilt brigen klage abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht einholung schriftlichen sachverstndigengutachtens erstinstanzliche urteil abgendert beklagte gutschrift betrages sowie freistellung auergerichtlichen rechtsanwaltskosten hhe nebst rechtshngigkeitszinsen verurteilt brigen klage abgewiesen weitere berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt soweit berufungsgericht nachteil klgers entschieden aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung ausgefhrt klger anspruch gutschrift betrages hhe parteien vereinbarten sparvertrag ergnzenden vertragsauslegung sowie freistellung rechtsanwaltskosten hhe nebst zinsen vereinbarung variablen zinssatzes sei wirksam eigenstndige klauselverbot verstoende kontrollfreie preisabrede handele wirksam htten parteien hingegen vereinbart beklagten dabei einseitiges leistungsbestimmungsrecht sinne bgb zustehen solle klausel unterliege inhaltskontrolle stelle unabhngig frage vereinbarung sonderbedingungen versto nr bgb dar ausdrckliche begrenzung beklagten anspruch genommenen befugnis zinsanpassung enthalte somit sparer unkalkulierbaren zinsnderungsrisiko aussetze klger anspruch verzinsung unvernderten zinssatz rechtsprechung bundesgerichtshofs variable zinssatz fr verga
  2334. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz aufgehoben fall urteilsgrnde zugehrigen feststellungen ausspruch ber einzelstrafe fall ii urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung sowie wegen verabredung besonders schweren raub gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt hiergegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge entscheidungsformel ersichtlichen erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung fall urteilsgrnde betreffenden verfahrensrgen kommt schuldspruch fall urteilsgrnde hlt rechtlicher nachprfung stand verurteilung angeklagten zugrunde liegende beweiswrdigung weist rechtsfehler nachteil angeklagten feststellungen landgerichts betrat angeklagte unmaskiert ausgerstet pfefferspray mrz uhr geschft zeugen geschft seit ca uhr gesondert verfolgte wesend angeklagte lie armbanduhr marke br anim wert zeigen legte handgelenk betrachten daraufhin sprhte zeugen kurzzeitig abgewandt pfefferspray gesicht nahm uhr verlie laden rannte anschlieend drei weitere uhren marke gesamtwert kindern zeugen gehren reparatur geschft befanden nahm entweder angeklagte gesondert verfolgte gemeinschaftlich angeklag ten handelte zeuge erlitt einsatz pfeffer sprays erhebliche schmerzen augen sowie reizungen bindehute landgericht geht tterschaft angeklagten tat bestritten sttzt berzeugung wesentlichen angaben vertrauensperson gegenber zeugen khk gemacht zeuge khk erklrt ge fhrte vertrauensperson april berichtet gehrt angeklagte uhrengeschft april berfallen nachdem mittter bereits vorher geschft betreten vertrauensperson zudem spter telefonisch mitgeteilt angeklagte plane mai tankstelle berfallen zutreffend erwiesen fall ii urteilsgrnde landgericht angaben vertrauensperson aufgrund weiterer indizien besttigt angesehen angeklagte gesondert verfolgte kennen tattag kontakt standen angeklag te hotel gesondert verfolgte zimmer gemie tet sptestens ab uhr aufhielt landgericht sieht weiteren beleg fr tterschaft angeklagten chatverkehr tattag inhaltlich unproblematisch tat zusammenhang bringen sei zeitlich tat passe zudem sei tatmotiv bestehenden schulden angeklagten gegenber zeugen sh sehen wei teres indiz sieht kammer umstand angeklagte tag tat screenshot fahndungsaufrufs polizei tat mobiltelefon gespeichert beweiswrdigung sache tatrichters stpo obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen schlussfolgerungen brauchen zwingend gengt mglich st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn revisionsgericht tatrichterliche beweiswrdigung hinzunehmen beurteilung nher gelegen htte berzeugender wre vgl bgh urteil mrz str nstz rr revisionsgerichtliche prfung erstreckt allein darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl bgh urteile februar str nstz rr insoweit abgedruckt juli str juris rn insbesondere beweise erschpfend wrdigen dabei tatrichter gehalten festgestellten tatsachen fr entscheidung wesentlichen gesichtspunkten auseinanderzusetzen geeignet beweisergebnis beeinflussen vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn urteilsgrnden auerdem ergeben tatrichter einzelnen beweisergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwrdigung eingestellt st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr mastab begegnet beweiswrdigung landgerichts durchgreifenden rechtlichen bedenken beweiserwgungen lckenhaft landgericht festgestellten tatsachen fr entscheidung wesentlichen gesichtspunkten auseinandergesetzt zudem erhobenen beweise erschpfend gewrdigt einzelnen beweisergebnisse umfassende gesam
  2335. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet dezember vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja haustrwg richtlinienkonformer auslegung haustrwg vertragspartner vertragsverhandlungen fhrt person verhandlungsfhrers bestehenden haustrsituation kenntnis ebenso wenig kommt darauf vertragspartner unkenntnis verschulden trifft vielmehr haustrwg immer anwendbar objektiv haustrsituation bestanden nderung bisherigen rechtsprechung anschluss eugh urt oktober rs bgh urteil dezember ii zr schleswig holsteinisches olg lg lbeck ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly mnke dr strohn dr reichart fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig april aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts lbeck april fassung berichtigungsbeschlusses juni zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klgerin rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten rckzahlung zweier darlehen anspruch denen beklagten beitritt gbr folgenden fonds finanziert strae fonds nr besuch anlagevermittlers wohnung ende juni anfang juli unterzeichneten beklagten juli undatierte beitrittserklrung fonds darin verpflichteten beitritt gaben gegenber rechtsanwalt voll machtserklrung angebot abschluss verwendung eingezahlten gelder bezogenen treuhandvertrages ab rechtsanwalt unterzeichnete formular august fondsgesellschaft zuvor do geschftsfhrer gr gmbh deren gegrndet worden gesellschaftszweck erwerb bebauung wirtschaftliche nutzung grundstcks strae einlage beklagten dm betragen vollem umfang zwei klgerin gewhrende kredite finanziert dementsprechend unterzeichneten beklagten juli ebenfalls aufgrund vermittlung zwei darle hensantrge lieen unterschriften notar beglaubigen danach sollten darlehensvaluten treuhnder ausgezahlt tilgung bezglich darlehens zwei lebensversicherungen vorgesehen bezglich beklagten abtretungserklrungen unterzeichneten darlehenskonditionen wurden vertrge juni juli gendert klgerin zahlte darlehensvaluten hhe einlage agios konto treuhnders folgezeit konnten fondsprospekt veranschlagten do mieten erwirtschaftet do gmbh garantierten gmbh stellte juni zahlungen konkursantrag wurde mangels masse abgelehnt initiator fonds gr wurde rechtskrftiges urteil mai wegen kapitalanlagebetrugs bezglich fonds rechtskrftig verurteilt mai stellten beklagten zins tilgungszahlungen klgerin schreiben november erklrten gegenber klgerin widerruf anfechtung darlehensvertragserklrungen schreiben november folgten gegenber fonds kndigung mitgliedschaft widerruf beitrittserklrung klgerin verlangt klage rckzahlung darlehen hhe insgesamt beklagten verlangen widerklagend rckgewhr klgerin gezahlten zins tilgungsraten sowie rckabtretung rechte beiden lebensversicherungen landgericht klage abgewiesen klgerin widerklage abweisung brigen rckabtretung rechte lebensversicherungen verurteilt berufung klgerin oberlandesgericht klage teil zinsanspruchs stattgegeben widerklage abgewiesen senat zugelassenen revision erstreben beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht begrndung klageanspruchs abweisung widerklage ausgefhrt darlehensvertragserklrungen seien beklagten wirksam widerrufen worden fr widerruf verbrkrg sei widerrufsfrist abgelaufen hinsichtlich widerrufs haustrwg fehle schon haustrsituation beklagten darlehensvertrge erst beitrittsantrag notar unterzeichnet htten daher zurechnungszusammenhang hausbesuch anlagevermittlers vorliege brigen sei gem abs haustrwg personalkreditvertrag zugleich voraussetzungen verbraucherkreditgesetzes erflle allein gesetz anwendbar stehe beklagten einwendungsdurchgriff abs verbrkrg handele gesellschaftsvertrag darlehensvertrgen verbundenes geschft verbrkrg beklagten htten einwendungen fonds klgerin entgegenhalten knnten widerrufsrecht beklagten bezug beitrittserklrung sei wegen beiderseitig
  2336. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes gem abs zpo schriftlichen verfahren schriftstze juli eingereicht konnten vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle september kostenpunkt insoweit aufgehoben verhltnis beklagten nachteil klgerin entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht nachdem klage gegenber frheren beklagten zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde rechtskrftig abgewiesen worden revisionsinstanz gegenber beklagten nachfolgend beklagte schadensersatzansprche wegen fehlerhafter beratung zusammenhang beteiligung geschlossenen immobilienfonds geltend klgerin beteiligte september anraten mitarbeiters beklagten direktkommanditistin geschlossenen immobilienfonds nachfolgend fonds fonds investierte sechs eigenstndige bro verwaltungsgebude hauptmieter fondsgebude mietvertrag vertragslaufzeit zehn jah ren verlngerungsoption enthielt geschlossen worden klgerin beteiligte mindestbeteiligungssumme dm wobei prospekt vorgesehen beteiligungskapital eigenmitteln anlegerin ber obligatorische anteilsfinanzierung aufgebracht wurde neben beitrittserklrung unterzeichnete klgerin bernahme darlehensvertrag ber dm mittels vertrages bernahm klgerin entsprechend konzept fonds anteilig frhe ren beklagten aufgenommenes darlehen frheren beklagten wurde vereinbart beteiligung erwachsenen rechte klgerin treuhnderisch fr wahrnehmen geschlossenen mietvertrge liefen jahr wurden verlngert infolge ausbleibenden mietzahlungen hhe mehr mio dm monatlich kam fondsgesellschaft wirtschaftliche schwierigkeiten neuvermietung umfassenden baulichen manahmen mglich wre wurden fondsobjekte jahr veruert erls gut mio reichte restverbindlichkeiten immobilienfinanzierung vollstndig decken klgerin beklagte deswegen schadensersatz anspruch genommen deren mitarbeiter ber vereinnahmte rckvergtungen informiert prospektangaben anlageberatung verwendeten prospektes bezug totalausfallrisiko kommanditistenhaftung abs hgb unzureichend seien macht schaden hhe geltend eigenen mitteln aufgebrachten beteiligungsbetrag sowie frhere beklagte geflossenen zinsen hhe errechnet klgerin begehrt betrag nebst zinsen zug zug abtretung kommanditanteile fonds ferner macht vorgerichtlicher anwaltskosten geltend begehrt feststellung ersatzpflicht fr weitere schden sowie feststellung annahmeverzuges beklagten klage beiden vorinstanzen erfolg geblieben senat insofern zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren gegenber beklagten entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt zwi schen klgerin beklagten sei anlageberatungsvertrag stillschweigend zustande gekommen beklagte anlageberatungsvertrag flieende pflicht klgerin anleger anlagegerecht aufzuklren verletzt soweit klgerin bezug anlagegerechte beratung vielzahl einzelpunkten aufgegriffen ber aufgeklrt worden sei stehe widerspruch angaben klgerin persnlichen anhrung landgericht pflichtverletzung liege unterbliebenen aufklrung ber sogenannte kick backzahlungen insoweit sei unstreitig beklagte fr vermittlung anlage zahlung hhe eingesetzten eigenkapitals dm mithin dm erhalten worauf klgerin hingewiesen haftung beklagten folge hieraus jedoch deshalb vereinnahmten zahlung kick backzahlung ausgabeaufschlgen verwaltungsgebhren gehandelt ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung entscheidenden punkt stand recht revision angegriffen berufungsgericht zustandekommen anlageberatungsvertrages klgerin beklagten ausgegangen rechtsfehlerhaft berufungsgericht verletzung pflichten beratungsvertrag verneint entgegen ansicht revision folgt haftung beklagten allerdings u
  2337. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hgb ff hngt hhe komplementr gmbh fr haftungsbernahme zahlenden vergtung gesellschaftsvertrag kommanditgesellschaft hhe stammkapitals gmbh ab drfen deren gesellschafter stammkapital wahrung gesellschafterlichen treuepflichten gegenber kommanditgesellschaft erheblichem umfang fache erhhen bgh urteil dezember ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer prof dr gehrlein dr strohn caliebe fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat oberlandesgerichts mnchen zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte gmbh seit komplementrin klgerin frherer ehemann zugleich alleingesellschafter beklagten wesentlichen gleichen einlagen kommanditisten folgender gesellschaften kg kg folgen ii kg folgenii kg wohnbau kg folgenden wohnbau kg kg folgenden kg klgerin juli geschftsfhrerin beklagten abberufung beteiligte beklagte gmbh jahre ii gmbh co kg beiden gesellschaften klgerin beteiligt beschluss mai erhhte geschiedene ehemann klgerin stammkapital beklagten dm mio folge beklagten bezogene eigenen stammkapital bestimmungsgem ausgerichtete vergtung vier kommanditgesellschaften denen klgerin beteiligt erhht klgerin sieht hierin treuepflichtwidriges verhalten beklagten nimmt rckzahlung bereits entnommenen vergtungen jeweilige kommanditgesellschaft sowie unterlassung anspruch landgericht klage abgewiesen berufungsgericht vollem umfang stattgegeben hiergegen richtet senat zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht wobei senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht berufungsgericht meint rckzahlungsansprche seien schadensersatz wegen verletzung gesellschafterlicher treuepflichten gerechtfertigt beklagte einseitig exorbitante stammkapitalerhhung struktur kommanditgesellschaften mehr tragbarer weise eingegriffen wobei erhhung haftungsvergtung wegen stellung geschiedenen ehemanns klgerin alleingesellschafter beklagten wirtschaftlich gnstig fr nachteilig fr klgerin ausgewirkt whrend bisherigen haftungsvergtungen kommanditisten verteilenden gewinn bzw verlust kaum beeinflusst htten sei folge erhhung grundlegend ttigkeitsfeld beklagten jeweiligen kommanditgesellschaft verndert weitere schadensersatz verpflichtende treuepflichtverletzung liege darin beklagte erhhte vergtung vorherige verbindliche feststellung jahresabschlsse auszahlen lassen angesichts umfangs steigerung vergtung handele manahme grundlagengeschft fr mitwirkung klgerin unerlsslich sei unterlassungsantrge seien manahme notgeschftsfhrung ausnahmsweise gerechtfertigt ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher berprfung stand grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen besteht schadensersatzanspruch wegen verletzung gesellschafterlicher treuepflichten unterlassungsantrge begrndet berufungsgericht offen gelassen kreditgebende bank beklagte beweisantritt vorgetragen wegen sanierung ca gelegenen eigentum ii kg stehenden wohnungen deutliche erhhung eigenkapital basis gesellschaften alternativ kommanditeinlagen stammkapitals komplementrin verlangt klgerin erhhung kommanditeinlagen abgelehnt beklagte stammkapital deshalb erhhen mssen revisionsrechtlich danach sachverhalt zugunsten beklagten zugrunde legen stammkapitalerhhung beklagte gesellschafterliche treuepflicht verletzt beklagte schuldet komplementr gmbh natrliche person treue gegenber gesellschaft berufungsgericht ansatz zutreffend erkannt gesellschaftszweck frdern wahrnehmung eigener berechtigter belange rcksicht mitgesellschafter nehmen allgemein gesellschafterlichen treuepflichten mnchkommbgb ulmer aufl rdn ff verpflichtung beklagte verstoen revisionsrechtlich zugrunde legenden sachverhalt liegt stammkapitalerh
  2338. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit nachtrglicher leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg rvg vv nr nr geschftsgebhr rvg vv nr nr setzt verfahren gesetzlich eingerichteten einigungs gte schiedsstelle voraus fllt daher verfahren kirchlichen vermittlungsstelle deren anrufung beschreiten rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart bgh beschluss dezember iv zr lg dsseldorf ag dsseldorf iv zivilsenat bundesgerichtshofes richterin dr kessal wulf richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann dezember einstimmig beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf februar beschluss satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit stellungnahme januar grnde klger gewerkschaft fordert beklagten rechtsschutzversicherer freistellung auergerichtlichen rechtsanwaltskosten versicherungsverhltnis liegen bedingungen zugrunde allgemeinen bedingungen fr rechtsschutzversicherung folgenden arb entsprechen nachdem arbeitsverhltnisse zweier mitglieder klgers jeweiligen kirchlichen anstellungstrgern gekndigt worden erhoben beauftragten rechtsanwlte beiden fllen kndigungsschutzklage riefen gleichzeitig kircheninterne vermittlung beklagte zahlte gerichtlichen verfahren entstandenen rechtsanwaltsgebhren klger meint auergerichtliche vertretung verfahren kirchlichen vermittlungsstellen beklagten erstattende rechtsanwaltsgebhren entstanden seien amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg landgericht revision entscheidung zugelassen ii voraussetzungen fr zulassung liegen revision aussicht erfolg satz zpo grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo rechtssache grundstzliche bedeutung kommt rechtssache schon lediglich zusammenhang abstrakt generell formulierten rechtsfrage gebracht erforderlich rechtsfrage ber konkreten rechtsstreit hinaus rechtsprechung rechtslehre beteiligten verkehrskreisen umstritten vgl senatsbeschluss dezember iv zr versr rechtssache rechtsfrage konkreten fall entscheidungserheblich klrungsbedrftig klrungsfhig aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt vgl bgh beschlsse mrz zr bghz oktober xi zr bghz derartige bedeutung klrung entscheidungserheblichen fragen weder auslegung mageblichen regelung arb auslegung rechtsanwaltsvergtungsvorschriften ber rechtsverhltnis parteien hinaus umstritten aa arb trgt versicherer gebhren schieds schlichtungsverfahrens hhe gebhren falle anrufung zustndigen staatlichen gerichtes erster instanz entstehen wortlaut arb enthlt rechtsanwaltsvergtungsregelungen abs ziff brago nr ziff vvrvg entsprechende einschrnkung gesetzlich eingerichtete einigungsstellen fr einschrnkende auslegung entgegen wortlaut gibt anlass dementsprechend gilt kostenbernahme allgemeiner auffassung fr schieds schlichtungsverfahren jeglicher art armbrster prlss martin vvg aufl arb rn bauer harbauer rechtsschutzversicherung arb rn van bhren van bhren plote arb aufl rn insbesondere fr betriebliche schiedsstellen tarifvertrag betriebsvereinbarung beruhen obarowski beckmann matusche beckmann versicherungsrechtshandbuch aufl allerdings rechtsanwaltskosten arb rahmen gesetzlichen vergtung erstattungsfhig bb berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen vertretung vermittlungsverfahren rechtsanwalts gebhren abs satz ziff brago bzw anlage abs rvg nr ziff vv rvg entstanden unmittelbaren anwendung abs satz ziff brago nr ziff vv rvg kirchliche vermittlungsstellen steht klare wortlaut gebhrentatbestnde entgegen setzen abs satz ziff brago nr ziff vv rvg voraus einrichtung gtestelle unmittelbar formelles gesetz geregelt bezugnahme ziff konkret aufgefhrten gtestellen folgt vielmehr einrichtung aufgrund gesetz enthaltenen ermchtigung ausreichend olg karlsruhe jurbro madert gerold schmidt eicken madert mller rabe rvg aufl vv rn jungbauer bischof jungbauer bruer curkovic mathias uher rvg aufl nr vv rn feller gttlich mmmler rehberg xanke schons vogt feller rvg aufl gesetzliche ermchtigung fr einrichtung kirchlichen vermittlungsstellen fehlt jedoch insbe
  2339. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso insvv abs entlassung mitglieds glubigerausschusses eigenen antrag setzt wichtigen grund voraus liegt fortsetzung ttigkeit fr mitglied ausschusses abwgung interessen bercksichtigung umstnde einzelfalls unzumutbar fortsetzung ttigkeit mitglied glubigerausschusses unzumutbar gesichert kosten angemessenen haftpflichtversicherung fr ttigkeit masse getragen knnen bgh beschluss mrz ix zb lg hannover ag hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring mrz beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts hannover dezember beschluss amtsgerichts hannover september aufgehoben weitere beteiligte antrag amt mitglied glubigerausschusses entlassen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte mitglied glubigerausschusses juli erffneten insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin schreiben august beantragte weitere beteiligte entlassung wichtigem grund fhrte begrndung prmien fr haftpflichtversicherung glubigerausschusses knnten wegen massearmut seit juli masse mehr bezahlt ende insolvenzverfahrens sei absehbar ansprche hhe rund mio haftpflichtversicherung ursprnglichen spter entlassenen insolvenzverwalters gerichtlich geltend gemacht wrden sei mitgliedern glubigerausschusses zuzumuten anstehenden entscheidungen erheblichen wirtschaftlichen umfangs angemessenen versicherungsschutz mitzuwirken insolvenzgericht antrag zurckgewiesen sofortige beschwerde erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte entlassungsbegehren ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht gemeint liege entlassung inso rechtfertigender wichtiger grund weitere mitarbeit beteiligten glubigerausschuss dadurch versicherungsprmie derzeit gezahlt nachhaltig erschwert gar unmglich gemacht erfllung pflichten seien mitglieder glubigerausschusses gehindert versicherungsschutz mehr bestehe besonderen umstnden falles ergebe weitere beteiligte bernahme amtes angesichts damals vorhandenen erheblichen masse eingetretene entwicklung vorhersehen knnen falle entlassung drohe jedoch zusammenschau gleich begrndeten entlassungsantrgen weiterer ausschussmitglieder handlungsunfhigkeit glubigerausschusses wiederum wrde angesichts mehreren hundert glubigern erheblichen schwierigkeiten weiteren verfahren fhren interesse mitglieder glubigerausschusses absicherung msse daher zurckstehen zumal eigene kosten haftpflichtversicherung abschlieen erfolgreicher geltendmachung schadensersatzansprche erstattung prmien rechnen knnten ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand mitglied glubigerausschusses amt niederlegen eigenen antrag insolvenzgericht amt entlassen voraussetzung entlassung amts wegen antrag glubigerversammlung wichtiger grund satz inso bt drucks rege inso bisherigen rechtsprechung senats liegt weitere mitarbeit entlassenden mitglieds erfllung aufgaben glubigerausschusses nachhaltig erschwert unmglich macht erreichung verfahrensziele objektiv nachhaltig gefhrdet bgh beschluss mrz ix zb wm rn januar ix zb wm rn januar ix zb wm rn betrifft flle denen entlassung willen ausschussmitglieds erfolgen formel verwendet mitglied glubigerausschusses entlassung beantragt fall beeintrchtigung arbeit glubigerausschusses gefhrdung verfahrensziele regelmig aufgrund weiteren mitarbeit ausschussmitglieds erwarten folge ausscheidens mglichen nachteilen interesse ausschussmitglieds beendigung amtes gegenberzustellen erweist abwgung interessen bercksichtigung umstnde einzelfalls fortsetzung ttigkeit mitglied glubigerausschusses fr unzumutbar wichtiger grund fr beantragte entlassung gegeben vgl lg gttingen nzi zustimmender anmerkung keller nzi ag duisburg nzi hnlich eigenem entlassungsantrag mnchkomm inso schmid burgk aufl rn uhlenbruck inso aufl rn kbler kbler prtting bork inso rn hk inso eickmann aufl rn hess insolvenzrecht inso rn gundlach frenzel schmidt invo unterscheidung entlassungsgrund je nachdem ausschussmitglied e
  2340. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover juni kosten betroffenen unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde antrag beteiligten behrde amtsgericht wege einstweiligen anordnung betroffenen haft sicherung abschiebung fr vier wochen sofortige vollziehbarkeit entscheidung angeordnet dagegen gerichtete sofortige beschwerde landgericht erfolglos geblieben rechtsbeschwerde mchte betroffene zwischenzeitlich abgeschoben worden feststellung erreichen entscheidungen vorinstanzen rechten verletzt worden ii rechtsmittel statthaft abs famfg findet rechtsbeschwerde statt entscheidungen verfahren denen ber anordnung abnderung aufhebung einstweiligen anordnung befunden worden gehren entscheidungen ber einstweilige anordnungen freiheitsentziehungssachen senat beschluss februar zb juris rn beschluss november zb juris rn auffassung rechtsbeschwerde amtsgericht sache einstweilige anordnung abschlieende entscheidung hauptsache getroffen trifft grundlage abs famfg summarischer prfung ausdrcklich vorlufige freiheitsentziehung angeordnet voraussetzungen abschiebungshaft abschlieend festgestellt erachtet endgltige haftentscheidung erst einsicht bersandte auslnderakte treffen kostenentscheidung beruht famfg stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag hannover entscheidung xiv lg hannover entscheidung'],['Soon']]
  2341. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ber vermgen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser vill dr detlev fischer januar beschlossen schuldner rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein august fr verlustig erklrt grnde mrz wurde ber vermgen schuldners insolvenzverfahren erffnet weitere beteiligte insolvenzverwalter bestellt januar legte schuldner sofortige beschwerde verlangte insolvenzverwalter schadensersatz beantragte wohlverhaltensperiode jahre verkrzen amtsgericht wies darauf schadensersatzansprche prozessgericht geltend seien restschuldbefreiung erst abhaltung schlusstermins angekndigt auskunft legte schuldner sofortige beschwerde beschwerdegericht unzulssig verworfen schuldner verwerfungsbeschluss rechtsbeschwerde eingelegt belehrung ber deren unzulssigkeit schreiben dezember beim bundesgerichtshof eingegangen dezember zurckgenommen bereits zuvor gleichen tage eingegangenen telefax dezember rcknahme rechtsbeschwerde fr fall widerrufen unzulssigkeit rechtsbeschwerde festgehalten ii verlustigkeitsbeschluss entscheiden streiten parteien rcknahme berufung berufungsgericht wirksamkeit rcknahme bejaht gem abs satz zpo verlustigkeitsbeschluss entscheiden bgh beschl mai zb njw gleiches gilt rechtsbeschwerde revision vgl zpo regelung enthlt insolvenzverfahren fr rechtsbeschwerde interessenlage gleiche ebenso rcknahme berufung revision stellt rechtsbeschwerde rechtsmittelfhrer hinblick anfallenden gerichtskosten deutlich gnstiger ber zurckgenommene rechtsbeschwerde entschieden beschwerdefhrer gerichtskosten tragen vgl anlage gkg nr falls verlustigkeitsbeschluss entschieden wrde msste rechtsbeschwerde unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten belastete dafr gibt einsichtigen grund schuldner rechtsbeschwerde dezember eingegangenen schriftsatz zurckgenommen bereits zuvor dezember rcknahme widerrufen vgl abs satz bgb widerruf wirksam geworden bedingung erklrt worden zurcknahme rechtsmittels bedingungsfeindlich bgh beschl oktober ivb zb njw rr stein jonas leipold zpo aufl rn bezug prozesshandlungen geltende ausnahme abhngigmachen innerprozessualen vorgang unschdlich fall erstreckt prozesshandlungen parteien einleitung beendigung verfahrens betreffen vertragen schwebezustand bgh beschl oktober ivb zb aao leipold aao gilt fr widerruf rcknahme beendigung verfahrens betrifft widerruf bedingung erklrt worden unbeachtlich frage bedingung berhaupt innerprozessualen vorgang betrifft kommt mithin darber hinaus bedingung fr widerruf eingetreten senat hlt rechtsbeschwerde fr offensichtlich unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo vgl bgh beschl mrz ix zb wm stndige rechtsprechung dr gero fischer dr ganter vill dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag traunstein entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']]
  2342. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs streg abs satz lckenhafte angaben ausfllung vordrucks abs zpo einnahmen selbstndiger nichtselbstndiger arbeit knnen weise geschlossen beispiel beigefgte unterlagen aufgrund sonstigen angaben aufdrngt einnahmen vorhanden klger beantragte prozesskostenhilfe ganz berwiegend bewilligt geltend gemachten schadens bereits vorliegende klageentwurf nennenswerten aufwand bloes herausstreichen vier positionen angepasst prozessbevollmchtigen klgers wahrung frist abs satz streg zpo erwarten klageschrift binnen dreier werktage ausklammerung eingangstags bewilligungsbeschlusses wochenendtagen abschlieend berarbeiten gericht einzureichen fortfhrung senatsurteils september iii zr njw bgh beschluss mrz iii zb olg bamberg ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen pohl dr arend beschlossen klger wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist begrndung rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts bamberg zivilsenat februar gewhrt rechtsbeschwerde klgers zurckgewiesen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten freistaat entschdigung fr erlittene strafverfolgungsmanahmen anspruch klger befand zeitraum november september untersuchungshaft durchgefhrter hauptverhandlung sprach landgericht rechtskrftig frei stellte fest wegen vollzug untersuchungshaft erlittenen schadens entsch digen sei nachdem generalstaatsanwaltschaft entschdigung fr immateriellen schaden vorschusswege bewilligt wies darber hinaus geltend gemachte ansprche gesetz ber entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen streg bescheid september klger oktober zugestellt wurde zurck schriftsatz dezember selben tag beim landgericht eingegangen klger bewilligung prozesskostenhilfe fr entwurf beigefgte klage beantragt lizenzausfallschaden sowie weitere schadenspositionen umfang behauptet ebenfalls beigefgte formular ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse enthielt abschnitt bruttoeinnahmen erklrung einnahmen nichtselbstndiger arbeit beziehungsweise selbstndiger arbeit gewerbebetrieb land forstwirtschaft nachdem landgericht klger verfgung januar vervollstndigung angaben binnen zwei wochen aufgefordert januar mitgeteilt selbstndigen nichtselbstndigen arbeit nachgehe daraufhin landgericht beschluss april klger april zugestellt worden prozesskostenhilfe fr geltend gemachten lizenzausfallschaden bewilligt prozesskostenhilfeantrag brigen zurckgewiesen schriftsatz mai selben tag per telefax beim landgericht eingegangen klger umfang bewilligten prozesskostenhilfe entsprechende klageschrift eingereicht wobei mitgeteilt zurckweisung antrags brigen akzeptiere klageschrift beklagten sodann mai zugestellt worden landgericht klage unzulssig abgewiesen januar endende ausschlussfrist abs satz streg unvollstndig ausgefllten prozesskostenhilfeantrag gewahrt worden sei komme hinzu klger nahezu vollumfnglichen prozesskostenhilfebewilligung zumutbare unternommen klage demnchst sinne zpo zugestellt knnen wre weiteren aufwand mglich klage hinsichtlich bewilligten teils binnen zwei wochen gericht einzureichen oberlandesgericht klger beantragte prozesskostenhilfe fr berufung urteil landgerichts bezugnahme entscheidungsgrnde mangels hinreichender erfolgsaussicht versagt rechtsbeschwerde zugelassen verfolgt klger begehren bewilligung prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren ii rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht erfolgsaussicht beabsichtigten rechtsverfolgung ergebnis recht verneint rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulssig rechtsbeschwerde htte allerdings zugelassen drfen verfahren prozesskostenhilfe kommt zulassung rechtsbeschwerde gesichtspunkt grundstzlichen bedeutung rechtssache abs nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo betracht fragen verfahrens prozesskostenhilfe persnlichen voraussetzungen bewilligung geht st rspr senatsbeschluss februar iii zb beckrs bgh beschlsse november zb njw mrz xii zb njw dezember xii zb
  2343. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli zurckgewiesen beklagten tragen kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde wert euro grnde beschwerde zpo statthaft brigen zulssig jedoch begrndet rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht entscheidungserhebliches vorbringen beklagten bergangen wren lschungsbewilligungen unverzglich vorgelegt worden htte raum fr beklagten behaupteten nachverhandlungen gegeben geltend gemachte schadensersatzanspruch steht beiden klgern beide klger partei vollstreckungsvereinbarung beklagten verstoen vertraglich vereinbarte kaufpreis rckfhrung gemeinschaftlicher verbindlichkeiten klger verwendet worden wre weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  2344. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs af insolvenzverfahren glubigerantrag erffnet whrend laufenden insolvenzverfahrens gestellter antrag schuldners restschuldbefreiung wegen verspteter antragstellung unzulssig verworfen insolvenzgericht schuldner rechtzeitig ber notwendigkeit eigenantrags verbunden antrag restschuldbefreiung belehrt hierfr bestimmte richterliche frist gesetzt ergnzung bghz schuldner erffnung insolvenzverfahrens antrag glubigers ausreichende belehrung erteilt worden erffnung mindestens zweiwchige frist stellung isolierten restschuldbefreiungsantrags gesetzt andernfalls antrag aufhebung laufenden insolvenzverfahrens zulssig bgh beschluss oktober ix zb lg dsseldorf ag dsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring oktober beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde mrz stellte glubiger niedergelassener zahnarzt ttigen schuldners antrag ber vermgen insolvenzverfahren erffnen insolvenzgericht bermittelte schuldner antrag wies verfgung mrz darauf antrag restschuldbefreiung stellen knne erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen beantrage hinweis reagiert schuldner oktober erffnete insol venzgericht insolvenzverfahren verfahren legte schuldner oktober insolvenzplan vergleichsrechnung davon ausging antrag restschuldbefreiung gestellt hinweis insolvenzgerichts plan unrecht restschuldbefreiungsantrag unterstellt lie schuldner insolvenzplan anfang zurcknehmen dahin abgeschlossenen insolvenzverfahren stellte schuldner juni beim insolvenzgericht eingegangenen schriftsatz antrag restschuldbefreiung antrag machte geltend beginn verfahrens mglichkeit restschuldbefreiung hingewiesen worden hierauf beraumte insolvenzgericht termin entscheidung ber restschuldbefreiung weiteren beteiligten antrag stellten schuldner restschuldbefreiung versagen beschluss april insolvenzgericht schuldner restschuldbefreiung wegen verletzung mitwirkungspflichten verfahren versagt hiergegen gerichtete beschwerde schuldners erfolglos geblieben hiergegen wendet schuldner beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii insolvenzantrag schuldner juli gestellt worden antrag deshalb art satz eginso dahin geltenden gesetzlichen vorschriften anzuwenden iii gem abs satz nr zpo abs abs satz inso af statthafte rechtsbeschwerde zulssig fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung soweit restschuldbefreiungsantrag unzulssig verworfen worden zurckverweisung sache beschwerdegericht beschwerdegericht entscheidung zinso verffentlicht ausgefhrt antrag restschuldbefreiung sei rechtzeitig gestellt knne schuldner insolvenzerffnungsverfahren richterliche frist fr stellung eigenantrags gesetzt worden sei grundstzlich bereits erffneten verfahren aufhebung einstellung antrag restschuldbefreiung stellen eigenen insolvenzantrags bedrfe mglichkeit entfalle schuldner schwerwiegendes mitverschulden treffe etwa antrag zumindest grob fahrlssig erheblich verzgere obwohl gesetzliche mglichkeit restschuldbefreiung zumindest kern bekannt sei erfordernis klarstellenden anfrage insolvenzgericht aufdrngen msse entsprechenden anlass schon aufgrund verfgung insolvenzgerichts mrz gehabt unvollstndige hinweis mglichkeit restschuldbefreiung zugegangen sei anlass fr rckfrage beim insolvenzgericht ferner zugang hinweises fehlenden restschuldbefreiungsantrag vorlage insolvenzplans jahr bestanden soweit schuldner zugang gerichtlichen hinweises mrz bestreite reiche fr nachweis zugangs zusteller wohnung schuldners person angetroffen zustel ler gegenber familie beschftigte person aufgetreten sei schreiben entgegengenommen daraus folgenden beweisanzeichen schuldner entkrftet ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand juni beim insolvenzgericht eingegangene antrag schuldners restschuldbefreiung zulssig innerhalb laufenden insolvenzverfa
  2345. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts weiden opf november magabe verworfen ziffer urteilstenors jeweils tateinheitliche verurteilung wegen beleidigung zwei fllen entfllt angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt worauf bereits strafkammer angefochtenen urteil hingewiesen ua wurde straftatbestand beleidigung zwei fllen versehentlich tenor aufgenommen feststellungen tragen verurteilung weshalb entfllt tenor entsprechend richtig gestellt brigen berprfung urteils aufgrund revisionsvor bringens rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nack wahl elf kolz graf'],['Soon']]
  2346. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt juni magabe verworfen angeklagte betrugs neun fllen weiteren betrugs tateinheitlichen fllen sowie beihilfe untreue tateinheitlichen fllen schuldig urteilsformel dahin ergnzt sache luxemburg erlittene freiheitsentziehung verhltnis verhngte freiheitsstrafe angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betrugs neun fllen wegen weiteren betrugs tateinheitlichen fllen sowie wegen beihilfe untreue gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel sachrge beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt weist zutreffend antragsschrift darauf betrug tateinheitlichen fllen tateinheitlichen fllen vorliegt tabelle as ii aufgefhrte fall untreue nachteil eheleute ua tabelle as ii ua versehentlich betrugsfall nochmals gezhlt wurde senat schliet fr betrug verhngte einzelstrafe sieben jahren darauf beruht tatrichter tateinheitlichen fllen statt tateinheitlichen fllen ausgegangen entsprechend anregung generalbundesanwalts schuldspruch dahin klarzustellen angeklagte beihilfe untreue tateinheitlichen fllen schuldig entgegen abs satz stgb landgericht urteil bestimmung ber mastab getroffen umfang sache luxemburg erlittene freiheitsentziehung verhngte strafe anzurechnen hinblick darauf mastab umstnden falles betracht kommt vgl bgh beschl november str bgh beschl februar str senat entsprechender anwendung abs stpo anrechnungsmastab bestimmt geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise kosten rechtsmittels entlasten abs stpo bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']]
  2347. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden mai gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen totschlags tateinheit schwerer ruberischer erpressung freiheitsstrafe neun jahren verurteilt angeklagte wendet ausgefhrten sachrge verurteilung rechtsmittel tenor ersichtlichen umfang erfolg feststellungen landgerichts ttete angeklagte jahre alten grovater wut ber beschimpfungen mehrere messerstiche nachdem zuvor vorhalt messers herausgabe geld gentigt rechtsmittel gem abs stpo unbegrndet soweit schuld strafausspruch richtet urteil jedoch bestand soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben feststellungen drngte prfung maregel stgb anzuordnen danach liegt geborenen angeklagten chronisches alkoholmissbrauchsverhalten beschaffung alkohol stellt zentrales thema leben dar ua seit umsiedlung deutschland jahre trank angeklagte alkohol begonnene ausbildungsmanahme wurde wegen fehlzeiten abgebrochen elterlichen wohnung alkohol trinken durfte hielt angeklagte zunehmend alkoholkranken freund abgeurteilte tat beging angeklagte zustand alkoholbedingt verminderter steuerungsfhigkeit erbeuteten geld alkohol kaufen festgestellten umstnde legen nahe tat hang angeklagten zurckgeht berauschende mittel berma nehmen steht entgegen strafkammer alkoholabhngigkeit festzustellen vermochte fr annahme hangs sinne stgb voraussetzung vielmehr gengt eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung immer rauschmittel berma nehmen bgh nstz rr bghr stgb abs hang zudem ersichtlich suchtbehandlung therapieunerfahrenen angeklagten hinreichend konkrete aussicht erfolg sinne satz stgb bietet teilaufhebung steht entgegen stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl sollvorschrift umgestaltet worden macht prfung stgb tatrichter entbehrlich vielmehr ermessen tatschlich ausben ermessensentscheidung fr revisionsgericht nachprfbar vgl bgh nstz rr angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung bghst beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen senat ausschlieen landgericht anordnung unterbringung geringere strafe verhngt htte frage anordnung maregel unterbringung entziehungsanstalt stgb bedarf mithin hinzuziehung sachverstndigen stpo prfung entscheidung neues tatgericht brause schneider raum schaal dlp'],['Soon']]
  2348. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter dr greiner wellner pauge sthr zoll beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe freiburg juni kosten verworfen wert klger revision geltend machenden beschwer zwanzigtausend euro bersteigt nr egzpo abs zpo grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wertgrenze fr nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo erreicht berufungsgericht streitwert fr berufungsinstanz festgesetzt dabei werten orientiert klger klageschrift insbesondere hinsichtlich feststellungsantrags zugrundegelegt parteiangaben ber wert streitgegenstandes fr gericht bindend stellen wichtiges indiz fr wertbemessung dar insbesondere dabei interesse partei abzustellen angaben stammen vgl bgh beschlu januar xii zr famrz nichtzulassungsbeschwerde gesichtspunkte aufgezeigt revisionsgericht vorzunehmenden festsetzung wertes beschwerdegegenstandes fr beabsichtigte revisionsverfahren hheren ermessensentscheidung berufungsgerichts abweichenden beurteilung fhren dabei insbesondere bercksichtigen feststellung hinsichtlich materiellen schden insoweit beantragt sozialversicherungstrger sonstige dritte bergegangen bergehen nichtzulassungsbeschwerde genannten mglichen weiterfhrenden manahmen drften jedoch zumindest weitgehend leistungen dritter abgedeckt entsprechende ansprche bergehen streitwert greiner wellner sthr pauge zoll'],['Soon']]
  2349. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg januar schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexueller ntigung wegen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen verurteilt gesamten rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen zwei fllen fall zustzlich tateinheit sexueller ntigung einbeziehung weiterer strafen drei amtsgerichtlichen urteilen ge samtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt nebenklgerin schmerzensgeld dm zahlen angeklagte wendet verfahrens sachrgen verurteilung rechtsmittel beschluformel ersichtlichen umfang erfolg verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge beweiswrdigung angegriffen schuldspruch grnden antragsschrift generalbundesanwalts berwiegend erfolg zutreffend weist generalbundesanwalt darauf fall urteils tat mehr sexueller mibrauch schutzbefohlenen verfolgt insoweit verjhrung eingetreten deshalb schuldspruch entsprechend ndern einzelstrafe unten genannten grnden fall ohnehin aufgehoben mu neue tatrichter rahmen strafzumessung darber entscheiden unrechtsgehalt wegen teilweisen verjhrung milder beurteilen vgl bghst rechtsmittel fhrt aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs strafschrfende bercksichtigung angeklagte ersten fall gewalt angewandt opfer bedroht verstt abs stgb verwirklichung tatbestandes strafkammer fall verurteilung zugrunde gelegten abs stgb gehren gewalt drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben opfers begrndung tatrichter alkoholbedingte erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit angeklagten verneint begegnet beiden verurteilung zugrunde liegenden fllen durchgreifenden bedenken stattgefundenen taten durfte insoweit sachverstndig beratene landgericht allgemeinen angaben angeklagten ber damaligen trinkgewohnheiten gaststttenbesuchen prfung stgb zugrunde legen anhand allgemeinen angaben abstrakt berechnete mgliche alkoholisierung angeklagten besagt ber wirklich vorliegende alkoholische beeinflussung feststeht angeklagte blichen mengen beiden tattagen genommen auerdem mute erkennbar berlegungen tatopfer geschilderte ungewhnliche verhalten angeklagten stark betrunken wirkte einbeziehen danach setzte angeklagte erzwungenen oralverkehr bett denkerpose verharrt pltzlich umgefallen eingeschlafen nchsten morgen erbrochenes bett befunden knappe nachvollziehbare einschtzung tatrichters gerecht zeugin angeklagten stark betrunken stockbesoffen erlebt falsche deutung ungehemmten aggressiven verhaltens ua zurckzufhren sei entscheidung ber nebenklgerin adhsionsverfahren zugesprochene schmerzensgeld aufzuheben senat ausschlieen neue tatgericht beiden taten etwa voraussetzungen stgb bejaht geringere schuld angeklagten zugrunde legt ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe knnte schon deshalb bestand einbeziehung weiteren strafen drei amtsgerichtlichen urteilen frei rechtsfehlern mitgeteilt einzelstrafen urteil amtsgerichts langen august zugrunde lagen senat anhand urteils nachprfen vorverurteilungen gem stgb zsurwirkung entfaltet folge mglicherweise zwei gesamtstrafen htten gebildet mssen rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  2350. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach juli unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde revision angeklagten unzulssig urteilsverkndung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll ergibt angeklagte vorangegangener rechtsmittelbelehrung bereinstimmung instanzverteidiger erklrt nehme urteil erklrung nimmt beweiskraft protokolls stpo teil gem abs stpo vorgelesen genehmigt wurde rechtsmittelverzicht grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht anhaltspunkte dafr rechtsmittelverzicht unwirksam knnte liegen soweit revisionsverteidiger behauptet angeklagten sei fr fall verzichtserklrung abzugeben wiederinvollzugsetzung haftbefehls gedroht worden brigen sei vorherige rcksprache instanzverteidiger verwehrt worden vorbringen revision zweifel gezogenen dienstlichen erklrungen vorsitzenden richters sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft widerlegt ebensowenig bedurfte vorliegenden fall erweiterten rechtsmittelbelehrung entsprechend vorgaben groen senats fr strafsachen urteil dienstlichen erklrungen dargelegt revision eingerumt verstndigung vorausgegangen infolge wirksamen rechtsmittelverzichtserklrung urteil landgerichts bad kreuznach juli rechtskraft erwachsen dagegen eingelegte revision somit abs stpo unzulssig verwerfen rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  2351. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz bk seb gegenwertregelung gem satzungsergnzenden beschluss vbls november benachteiligt ausgeschiedenen beteiligten unangemessen bgh urteil september iv zr olg karlsruhe lg karlsruhe ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bumann mn dliche verhandlung september fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz teilweise aufgehoben soweit berufung beklagten verurteilung zahlung zinsen hhe mehr fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz zurckgewiesen worden insoweit berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe dezember dahingehend abgendert beklagte lediglich zinsen hhe fnf prozentpun kten ber jeweiligen basiszinssatz zahlen kosten revisionsverfahrens trgt beklagte rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl rckzahlung kndigung beteiligungsverhltnisses geleisteten gegenwertzahlung beklagte abrechnungsverband west klgerin seit februar angehrte seit ber umlageverfahren form modifizierten abschnittsdeckungsverfahrens finanziert umlagesatz bemessen fr dauer deckungsa bschnitts entrichtende umlage zusammen brigen erwa rtenden einnahmen verfgbaren vermgen ausreicht aufgaben beklagten whrend deckungsabschnitts sowie sechs folgenden monate erfllen soweit vermgen satzung beklagten vbls erfllen wegen ausscheiden beteiligten weiterhin erfllenden ve rpflichtungen beklagten bestimmte abs vbls seit einfhrung umlageverfahrens verpflichtung ausscheidenden beteiligten genannten gegenwert zahlen urteilen oktober iv zr bghz iv zr juris erklrte senat gegenwertregelung abs vbls wegen verstoes abs satz bgb fr unwirksam schloss entstandene regelungslcke wege rgnzender vertragsauslegung dahingehend neuregelung gegenwerts satzungsnderungsverfahren fr bereits beendete beteiligung mglich november beschloss beklagte satzungsnderung vbls gege wertregelung vbls gendert vbls ergnzt wurde vbls lautet auszugsweise erstattungsmodell anstelle zahlung gegenwerts arbeitgeber monat zugang mitteilung ber hhe gegenwerts schriftlich beantragen finanzierung vbl verbleibenden anwartschaften leistungsansprche ber erstattungsmodell durchzufhren erstattungsmodell sieht arbeitgeber fr zeitraum maximal jahren vbl aufwendungen fr abs abs zuzurechnenden betriebsrentenleistungen erstattet daneben deckungsstock aufbaut dient hinterlassenen anwartschaften leistungsansprche auszuf inanzieren antrag ausgeschiedenen arbeitgebers erstattungszeitraum jederzeit verkrzt ende erstattungszeitraums kosten arbeitgebers gegenwert zeitpunkt mageblichen rechnungsgrundlagen fr zeitpunkt bestehenden verpflichtungen berechnet differenz vorhandenen deckungskapital gegenwert schlusszahlung leisten schlusszahlung innerhalb monats zugang mitteilung hhe ausstehenden differenzbetrages zahlen vbl zahlung berechnung zinsen stunden entsprechende vereinbarung abgeschlossen wurde berschreitet vorhandene deckungskapital gegenwert erstattet vbl berzahlten betrag innerhalb gleichen zeitraums arbeitgeber erstattet vbl zeitpunkt ausscheidens fr maximal volle kalenderjahre ausgaben fr abs abs zuzurechnenden betriebsrentenleistungen verpflichtet vbl jeweils mrz vorschuss finanzierung betriebsrentenleistungen laufenden jahr berweisen abdeckung verwaltungskosten erstattende betrag jeweils zwei prozent erhht aufbau deckungskapitals ausfinanzierung vbl verbleibenden anwartschaften leistungsansprche leistet arbeitgeber jeweils mrz zustzlich betrag hhe mindestens prozent durchschnittlichen zusatzverso rgungspflichtigen jahresentgelte letzten fnf kale nderjahre ausscheiden whrend erstattungszeitraums gilt fr ausgeschiedenen arbeitgeber neben absatz weiterer mindestbetrag hhe aufwendungen fortbestehender beteiligung arbeitgeberanteil umlage durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen jahre
  2352. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel vill dr detlev fischer november beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november zurckgewiesen klgerin kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde tragen wert grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter vill raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung ro olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  2353. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet november wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja bgb abs art satz richtlinie ewg reiseveranstalter hinsichtlich reisemangels entlastungsmglichkeit abs zweiter halbsatz bgb beruft trifft darlegungs beweislast dafr smtliche ernstlich betracht kommenden verschuldenstatbestnde seite insbesondere reisenden aufgezeigten vorlagen richtlinienkonforme auslegung abs bgb ergibt fr entlastungsbeweis reiseveranstalters strengeren voraussetzungen gelten fr nachweis fehlenden verschuldens bgb bgb cd abs wer freiwillige hilfeleistung erbittet helfer schaden kommt handelt widersprchlich treu glauben allein umstand helfer bitte nachgekommen dadurch gefahr begeben vorwurf mitverschuldens herleitet bgh urt november zr olg frankfurt lg frankfurt zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september richter scharen keukenschrijver richterinnen ambrosius mhlens richter asendorf fr recht erkannt revision klger mai verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main aufgehoben soweit anspruch klger materiellen schadensersatz dm nebst zinsen abgewiesen worden insoweit sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangen beklagten schadensersatz wegen reitunfalls urlaubsreise beklagte groes reiseunternehmen bot mehreren lndern pauschalurlaubsreisen jeweils genannte ferienclubs clubs selbstndige juristische personen recht jeweiligen staates reiseprospekt beklagten beschrieben wurden reisenden sportmglichkeiten angeboten ort entgelt gebucht konnten insbesondere wurde reitstall clubgelnde reitkurse reitausflge hingewiesen ehemann klgerin vater klger nachfolgend erblasser buchte beklagten fr familie fr zeit dezember januar pauschalreise flug aufenthalt dezember nahm erblasser gebter reiter ausritt teil beim club gebucht bezahlt reitstall standen hengste ausritt nahmen sechs reiter teil etwa halben stunde pferd jhrigen mitreiterin hengst mistral nervs wurde erklrte erblasser bereit pferd bernehmen hengst gleich aufsitzen erblassers erneut unruhig wurde stieg gleich ab hielt mistral zgel fest augenblick sprang pferd vier beinen gleichzeitig luft traf erblasser linken knie erlitt tibiakopffraktur tunesien operativ versorgt wurde rckkehr deutschland litt erblasser starken schmerzen arbeitsunfhig operierte knie mute mehrfach punktiert nachoperiert juli verstarb erblasser infolge thrombotisch thrombozytopenischen purpura klage klger materiellen schadensersatz hauptschlich wegen entgangenen berufseinkommens erblassers schmerzensgeld sowie feststellung weiteren schadensersatzpflicht beklagten verlangt widerklagend beklagte restlichen reisepreis geltend gemacht landgericht klage abgewiesen widerklage teilweise stattgegeben berufung klger wege teilklage materiellen schadensersatz hhe dm schmerzensgeld dm sowie gnzliche abweisung widerklage verlangt berufungsgericht ersten urteil juli berufung nderung zinsausspruch zurckgewiesen begrndung reitausflug sei gegenstand pauschalreisevertrags hiergegen eingelegte revision klger erkennende senat urteil dezember zr njw berufungsurteil aufgehoben widerklage abgewiesen sache anderweiten entscheidung ber klage berufungsgericht zurckverwiesen durchfhrung beweisaufnahme angefochtenen zweiten berufungsurteil berufung klger erneut zurckgewiesen nunmehr deshalb beklagte nachweis fehlenden verschuldens gefhrt hiergegen klger wiederum revision eingelegt erkennende senat hinsichtlich schmerzensgeldes angenommen hinsichtlich materiellen schadensersatzanspruchs angenommen abs zpo dezember geltenden fassung klger verfolgen jetzigen angenommenen revision teilklage ersatz materiellen schadens hhe dm nebst zinsen beklagte tritt rechts mittel entgegen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt umfang revisionsannahme aufhebung angefochtenen urteils erneuten zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht beachtung ersten revisionsurteils senats aao folgendem ausgegangen beklagte mute aufgrund erblasser geschlosse
  2354. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter dose prof dr wagenitz richterin dr zina sowie richter dr klinkhammer schilling beschlossen sache oberlandesgericht braunschweig behandlung entscheidung eigener zustndigkeit zurckgegeben grnde beteiligte begehrt berufsbetreuer betroffenen fr zeit oktober dezember vergtung ersatz auslagen geborene betroffene frher vorstandsmitglied groen unternehmens infolge suizidversuchs leidet hirnschdigung lebt pflegeheim ehe zwei kinder hervorgegangen aufgrund gestellten antrags ehefrau inzwischen geschieden betreuer betroffenen vermgensangelegenheiten ursprnglich bisheriger steuerberater bestellt worden aufgrund verdachts unregelmigkeiten wurde beschluss juli entlassen zugleich wurde beteiligte steuerberater mehreren rechtsanwlten notaren soziett ttig berufs betreuer betroffenen aufgabenkreisen rechts antragsund behrdenangelegenheiten einschlielich vertretung ehescheidungsverfahren vermgenssorge einschlielich berprfung rechnungslegung bisherigen betreuers bestellt beteiligte fhrte folgezeit umfngliche geschfte fr betroffenen prfung frheren betreuer gelegten rechnung feststellungen ber vermgen einkommen betroffenen verhandlungen abwicklungsgeschfte lebens versicherungen banken finanzamt rechtsanwalt pflegeheim ferner veruerung gemeinsamen eigentum betroffenen ehefrau stehenden immobilien nebst vorheriger besichtigung sowie prfung unterhaltsansprchen ehefrau fr ttigkeit zeit oktober dezember beteiligte vergtung stunden minuten stunde sowie auslagen fr porto kopien reisekosten hhe geltend gemacht amtsgericht vergtung hinweis vbvg vermgender betroffener untergebracht heim betreuung besteht seit mehr zwlf monaten monatlich stunden festgesetzt betrag decke auslagen umsatzsteuer ab hiergegen gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen weitere beschwerde beteiligten oberlandesgericht verfahren ausgesetzt sache gem art gg bundesverfassungsgericht vorgelegt famrz bundesverfassungsgericht vorlage ausfhrlicher darlegung auffassung fr zulssige vorlage klrungsbedrftigen fragen unzulssig zurckgewiesen famrz ii oberlandesgericht mchte weiteren beschwerde beteiligten zumindest teilweise entsprechen sieht hieran jedoch entscheidungen oberlandesgerichte frankfurt btprax stuttgart fgprax november zitiert juris kln juni wx juni wx jeweils zitiert juris karlsruhe olgr hamm fgprax mnchen famrz schleswig famrz gehindert oberlandesgericht deshalb sache gem abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt iii sache vorlegenden oberlandesgericht entscheidung eigener zustndigkeit zurckzugeben vorlage zulssig vorlegende oberlandesgericht hlt regelung vbvg fr verfassungswidrig berufsbetreuer besonders zeitaufwendigen schwierigen betreuungen vergtung festgelegten zeitaufwand fr lnger zwlf monate bestehende betreuung heim lebenden betroffenen stunden monatlich erhlt vbvg bestnden ansehung besonders zeitaufwendigen schwierigen betreuungen verfassungsrechtliche bedenken ergben daraus vorschrift festgelegten vergtungsstze fr betreuer ber besondere abgeschlossene hochschulausbildung erworbene kenntnisse verfgt fr fhrung betreuung nutzbar kosten fr aufwendungen ab deckten aufwendungen sinne abs bgb darstellten gewhnlichen fhrung betreuungen regelmig verbundenen allgemeinen kosten gehrten namentlich reisekosten hhe zuzglich umsatzsteuer wahrnehmung angelegenheiten grerer entfernung wohn arbeitsort betreuers oberlandesgericht verweist wegen fortbestehenden verfassungsrechtlichen bedenken einzelnen vorlage bundesverfassungsgericht famrz mchte angesichts behandlung vorlagebeschlusses bundesverfassungsgericht zurckweisung richtervorlage unzulssig erneuten vorlage bundesverfassungsgericht absehen oberlandesgericht gelangt ausfhrlicher kritischer auseinandersetzung entscheidung bundesverfassungsgerichts verfassungskonformen auslegung vbvg vermeidung jedenfalls linderung verfassungswidriger ergebnisse sei bercksichtigen besonders aufwendige betreuungen gesetzlichen vorschriften angemessen honoriert wrden betreuerwechseln sei deshalb entgegen zitierten rechtsprech
  2355. [['bghr ja bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht schadensersatzansprche beklagten ehemaligen rechtsanwalt geltend zustehende ansprche notar pflichtwidrig verjhren lassen klgerin eigentmerin groen grundstcks verkaufte november grundstcksgesell schaft grndung preis dm kaufvertrag belastungsvollmacht zugunsten kuferin gegenstand wurde notar beurkundet fr kuferin trat zeuge alleinvertretungsberechtigter geschftsfhrer november teilte zeuge klgerin beschleunigung vertragsabwicklung abtretung erforderlich sei weiteren notartermin notwendig mache fr november vorgesehen sei anwesend neben klgerin zeuge termin beurkundete notar klrung klgerin bestellung verzinslichen eigentmerbriefgrundschuld hhe mio dm nebst zwangsvollstreckungsunterwerfung beglaubigte anschlieend unterschrift klgerin vorgelegten schriftlichen erklrung zufolge grundschuld grundstckskuferin abtrat aushndigung grundschuldbriefs einverstanden erklrte grundschuld abtretung wurden antrag notars november januar grundbuch eingetragen folgenden wurde grundschuld aufgeteilt hhe teilbetrags dm trat grundstcksgesellschaft mbh grund schuld rechtsanwalt ab weiteres mal abtrat betreiben letzten dritten teil grundschuldzessionars wurde grundstck zwangsversteigert zeuge grundstckskuferin ver mgenslos zahlungen kaufpreis grundstcks erhielt klgerin bereits einleitung zwangsversteigerungsverfahrens klgerin beklagten rechtsanwalt prfung gegebenenfalls geltendmachung schadensersatzansprchen notar beauftragt forderte sodann notar stellungnahme schreiben mrz teilte haftpflichtversicherer notars beklagten pflichtverletzung sehen verwies zugleich subsidiaritt notarhaftung abs satz bnoto persnlichen gesprch januar wies beklagte klgerin schlielich darauf ansprche notar verjhrt seien klgerin klage erhoben wegen schadensersatzanspruchs hhe nebst zinsen seit klagezustellung landgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht landgerichtliche urteil abgendert klage abgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision klgerin klageanspruch verfolgt entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg berufungsgericht schadensersatzanspruch klgerin beklagten verneint amtshaftungsanspruch notar abs bnoto bestanden ergebnis beweisauf nahme ber verlauf beurkundungstermins klgerin beweis fhren knnen hinreichend ber gefahren beurkundung grundschuld beglaubigung abtretungserklrung aufgeklrt worden sei gesichtspunkt ungesicherten vorleistung seitens klgerin kuferin grundstcks genannte beurkundung beglaubigung liege pflichtenversto notars belehrungspflicht wegen ungesicherter vorleistungen erscheine bereits deshalb zweifelhaft pflicht entstehen knne hauptleistungspflichten betroffen seien sei vorliegend hinsichtlich grundschuldbestellung abtretung fall knne jedoch dahingestellt bleiben beklagte wende annahme doppelten belehrungspflicht erheblich sicherungsmglichkeiten notar vermeidung risikos ungesicherten vorleistung htte vorschlagen knnen zudem vertragspartnerin klgerin kuferin grundstcks akzeptiert worden wren gegeben hierzu insoweit darlegungsbelastete klgerin vorgetragen gebe sicherungsmglichkeit vermeidung ungesicherten vorleistung knne notar hinsicht belehren insoweit scheide pflichtverletzung notars ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprfung stand revision klgerin fhrt deshalb aufhebung angefochtenen berufungsurteils zurckverweisung sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht derzeitigen zeitpunkt anspruch klgerin beklagten wegen pflichtverletzung anwaltsvertrag verneint klgerin stand schadensersatzanspruch abs bnoto notar beklagte versto pflichten anwaltsvertrag verjhren lassen gegensatz auffassung berufungsgericht
  2356. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr schmidt rntsch schaal rechtsanwlte dr wosgien prof dr quaas dr martini mndlicher verhandlung mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg mrz zurckgewiesen feststellungsantrag unzulssig verworfen antragsteller kosten rechtsmittelverfahrens tragen beschwerdegegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten gegenstandswert festgesetzt beschwerdeverfahrens grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft rechtsanwalt landgericht berlandesgericht richt seit zugelassen mrz erlie amtsgegegen haftbefehl abgabe eidesstatt lichen versicherung rechtskrftig titulierten haupt kostenerstattungsforderungen erbengemeinschaft beglich frher vertreten rechtsmittel haftbefehl blieben erfolg hinweis eintragung antragstellers schuldnerverzeichnis begrndete vermutung vermgensverfalls forderte antragsgegnerin antragsteller vermgensverhltnisse darzulegen entsprach antragsteller stellte vielmehr anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung sinngem feststellung beantragte haftbefehl lse vermutung vermgensverfalls sei mitwirkung brao verpflichtet antrag blieb erfolglos senatsbeschl august anwz september widerrief antragsgegnerin aufgrund beschlusses vorstands september zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft antrag gerichtliche entscheidung widerruf zulassung rechtsanwaltschaft macht antragsteller rechtsmitteln haftbefehl geltend eintragung schuldnerverzeichnis vermutungswirkung ausgelst eintragung zugrunde liegende titel rechtmig sei einwand bgb entgegenstehe verurteilung zugrunde liegenden rechtsstreit antragsteller honorar fr langjhrige vertretung erbengemeinschaft geltendmachung restitutionsansprchen eingeklagt antragsteller scheiterte widerklage erbengemeinschaft fehler antragstellers anwaltlichen vertretung geltend machte neben abweisung klage verurteilung antragstellers zahlung erreichte restitutionsanspruch durchsetzung antragsteller beauftragt stand investive veruerung grundstcks damals neu eingefhrten spter aufgehobenen vermg dritten entgegen deshalb blieben versuche klgers zurckweisung restitutionsantrags einerseits durchfhrung veruerungsentscheidung andererseits verschiedenen wegen verhindern erfolglos klage auskehrung veruerungserlses erwies verfrht wurde ebenfalls abgewiesen veranlasste erbengemeinschaft antragsteller bitten bemhungen einzustellen antragsteller leistete folge verfolgte deren ansprche mandat entzog eingelegten rechtsmittel verschiedenen laufenden verfahren zurcknehmen lie anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde aufhebung widerrufs erneut feststellung erreichen mchte vermgensverfall vermutet darlegung vermgensverhltnisse verpflichtet sei antragsgegnerin beantragt sofortige beschwerde zurckzuweisen feststellungsantrag unzulssig verwerfen ii sofortige beschwerde antrag aufhebung widerrufsbescheids antragsgegnerin september zulssig mndlichen verhandlung senat zustzlich gestellte feststellungsantrag dagegen zulssig zielt isolierte prfung teils voraussetzungen fr widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft dafr besteht jedenfalls rechtsschutzinteresse antragsteller widerrufsbescheid antragsgegnerin antrag gerichtliche entscheidung angegriffen beschwerdeverfahren vollen nachprfung senat unterliegt iii rechtsmittel bleibt soweit zulssig sache erfolg antragsgegnerin hinblick brao daran gehindert voraussetzungen widerrufs prfen vorliegen streits kammermitgliedern mag vermittlungsbemhungen kammer angezeigt erscheinen lassen kammer daran hindern grnden fr widerruf rechtsanwaltszulassung nachzugehen widerruf zulassung rechtsanwalt gesetzlich verpflichtet abs brao aufgefhrten grnde dafr vorliegt brigen lag streit kammermitgliedern prozessbevollmchtigte frheren mandantin mag mglichkeit gehabt weise erstrittenen titel antragsteller durchzuse
  2357. [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil rechtsstreit verkndet mai fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung mai fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte transportversicherer klgerin hergestellten fertigungsstrae fr rolladenelemente garagentoren einzelteile anlage wurden zwei containern verstaut september kombinierten lkw schiff eisenbahn verkehr deutschen herstellerwerk klgerin firma usa geliefert stellte ffnung beider container heraus deren ladung unterwegs erheblich verschoben zahlreiche maschinenteile stark beschdigt zerstrt klgerin beauftragte speditionsfirma transport beklagten allgemeinen deutschen seeversicherungsbedingungen ads besonderen bestimmungen fr gterversicherung fassung ads gter zusatzbedingungen fr transportversicherung maschinen apparaten dtv maschinenklausel versichert vereinbart allgefahrendeckung versicherter vertrages jeweilige inhaber versicherungspolice gelten klgerin fordert beklagten versicherungsleistungen fr sach folgeschden dm beziffert behauptet beiden container seien unterwegs whrend rangiervorgngen beim eisenbahntransport kanada mi usa unzulssig hohen stoeinwirkungen ausgesetzt verpackung anlagenteile sei transportsicher fachgerecht handelsblich erfolgt verpackungsmngeln beruhten schden daher deren schwere zeige vielmehr container auergewhnlichen krafteinwirkungen ausgesetzt seien beklagte gesttzt ziffer ads gter ziffer dtv maschinenklausel versicherungsleistungen abgelehnt mangelhafte verladung verpackung transportgutes vorgelegen insbesondere seien maschinenteile containern fehlerhaft handelsblich verstaut ge gen transportste gesichert schden gefhrt landgericht klage berwiegend stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen revision begehrt klgerin wiederherstellung entscheidung landgerichts entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei ziffer ads gter versicherungsleistungen verpflichtet danach hafte versicherer fr schden fehlen mngel handelsblicher verpackung verursacht seien liege fall magebend sei allein verpackung maschinenteile auffassung beteiligten kreise abladeort abladezeit ntigen anforderungen entsprochen abladeort berufungsgericht mi usa angesehen angenommen dortigen standards fr verpackung sicherung ladungen denen europa weitgehend glichen berzeugung davon ladung unzureichend gesichert sei berufungsgericht aufgrund eingeholten gutachtens sachverstndigen gewonnen gesttzt mehrere lichtbil container ladung ausgefhrt maschinenteile seien containern weder holzverblockung bodenbereich seitliche verzurrungen ausreichend verrutschen gesichert auffassung berufungsgerichts steht leistungsfreiheit beklagten schlielich entgegen sachverstndige teil schadensbildes herausgerissene teile inneren schaltschrankes berhartes abladen erklrt fehlten gesonderte feststellungen ursache schden fehlerhafte ladung verpackung sei hlt rechtlicher nachprfung schon deshalb stand sachverstndige folgend berufungsgericht fr feststellung ausreichenden verpackung sicherung ladung unzureichende tatsachengrundlage gesttzt versto zpo wesentlichen akteninhalt auer acht lt teil bloen vermutungen erschpft sachverstndige schlsse zustand verpackung maschinenteile ergebnis allein zwlf lichtbildern nr beklagten akte gereichten anlagenkonvoluts gezogen bildmaterial bestand insgesamt lichtbildern geht berufungsgericht davon sechs bilder nr zustand ladung unmittelbar ffnen container wiedergeben erst etwa zwei wochen entladung container ingenieur klgerin schadensdokumentation usa entsandt gefertigt worden vier lichtbilder nr zeigen container lediglich auen verstauung ladung sehen genannten zwlf lichtbildern weder ausreichende holzverblockungen
  2358. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen verabredung verbrechen geiselnahme ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hof juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angeklagte erstmals hauptverhandlung einvernahme mehrerer belastender zeugen angaben sache gemacht wrdigung einlassung landgericht ausgefhrt knne glaubhaft vermitteln anwaltlichen rat trotz eigenschaft tatschlich vermeintlich falsches immer sofort korrigieren ber monate sicht unrecht erhobenen tatvorwurf gnzlich geschwiegen landgericht unzulssiger weise anfnglichen schweigen angeklagten fr nachteilige schlsse gezogen steht frei sache einlsst abs satz abs satz stpo unbefangene gebrauch schweigerechts wre gewhrleistet angeklagte prfung bewertung grnde fr aussageverhalten befrchten msste deshalb drfen weder durchgehenden anfnglichen aussageverweigerung nachteilige schlsse gezogen st rspr vgl bgh urteil oktober str bghst ff beschlsse dezember str stv mai str nstz oktober str angeklagte erstmals hauptverhandlung berhaupt angaben machte liegt fall wrdigung grundstzlich zugnglichen vgl bgh urteil januar str nstz rr teilweisen schweigens dargelegte rechtsfehler sachrge beachten vgl bgh beschluss juli str nstz rechtsfehler beruht urteil allerdings urteil entnehmen landgericht prozessualen verhalten angeklagten letztlich bedeutung beigemessen berzeugung vielzahl angeklagten sprechenden beweismittel gesttzt raum graf cirener jger fischer'],['Soon']]
  2359. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs estg abs ehegatte verpflichtet ehegatten gewnschten zusammenveranlagung einkommensteuer zuzustimmen zweifelhaft erscheint wahlmglichkeit abs estg besteht ausgeschlossen anspruch zustimmung gemeinsame veranlagung zweifelsfrei betracht kommt fortfhrung senatsurteil april xii zr famrz bgh urteil november xii zr olg oldenburg ag lingen ems xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision urteil zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts oldenburg april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten zustimmung zusammenveranlagung einkommensteuer fr jahr parteien getrennt lebende ehegatten beklagte bezog dezember eigene wohnung klger auffassung vertreten voraussetzungen fr erstrebten zusammenveranlagung seien gleichwohl erfllt geltend gemacht beklagte anfang wiederholt ehewohnung bernachtet wohnung bernachtet seinerzeit intensive fortsetzung ehe zielende gesprche gegeben auerdem htten wirtschaftliche gemeinsamkeiten bestanden beklagte mrz vollmacht ber konto besessen abhebungen vorgenommen erklrung protokoll amtsgerichts familiengericht klger bereit erklrt beklagte fr fall gemeinsame steuerliche veranlagung irgendwelche steuerlichen nachteile erleide hiervon freizustellen beklagte klage entgegengetreten vorbringen seit auszug ehewohnung ende gemeinsamkeiten mehr gegeben verfgungen ber konto klgers htten ausschlielich zustehende betrge betroffen amtsgericht familiengericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht angefochtene urteil abgendert klage stattgegeben zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg oberlandesgericht entscheidung fur ff verffentlicht beklagte fr verpflichtet gehalten zusammenveranlagung fr jahr zuzustimmen begrndung wesentlichen ausgefhrt anspruch abgabe zustimmungserklrung ergebe abs satz bgb pflicht ehelichen lebensgemeinschaft gemeinsamen verantwortung umfasse gebot gegenseitiger rcksichtnahme gehre finanziellen lasten fr ehegatten mglichst gering halten gemeinsamen steuerlichen veranlagung mitzuwirken hierfr erforderlichen steuerrechtlichen aussetzungen erfllt seien sei zivilproze entscheidende frage hierber finanzamt streitfall finanzgericht befinden daraus folge beklagten beteiligung mglichen steuervergehen zugemutet knne zustimmungserklrung allenfalls angabe falscher tatsachen ergeben beklagten angesonnen klger ausdrcklich verpflichtet mglichen nachteilen zusammenveranlagung freizustellen beklagte abgabe erklrung unzumutbarer weise belastet demgegenber erstrebe klger gemeinsame veranlagung fr verhltnis getrennten veranlagung wirtschaftlichen vorteil rund dm brchte vorteil erreichbar sei knne jedenfalls vornherein ausgeschlossen klger fhre fr auffassung parteien htten dauernd getrennt gelebt mehrere indizien brigen knne fr zusammenveranlagung wirtschaftsgemeinschaft gengen parteien unstreitig gemeinsames konto gefhrt htten sei auszuschlieen finanzbehrden voraussetzungen fr gemeinsame veranlagung bejahen wrden dagegen wendet revision erfolg berufungsgericht recht angenommen ergibt wesen ehe fr beide ehegatten abs satz bgb abzuleitende verpflichtung finanziellen lasten teils mglichkeit vermindern soweit verletzung eigener interessen mglich ehegatte daher gegenber verpflichtet gewnschte zusammenveranlagung einkommensteuer einzuwilligen dadurch steuerschuld verringert zustimmung anspruch genommene ehegatte zustzli chen steuerlichen belastung ausgesetzt st rspr vgl bgh urteil oktober iv zr famrz senatsurteile november ivb zr famrz juni xii zr famrz anmerkung bergschneider famrz juni xii zr famrz kritischer anmerkung wever letzteres fall zusammenveranlagung begehrende ehegatte verpflichtet hierdurch etwa entstehenden nachteilen freizustellen auffassung revision grundsatz angegriffen macht jedoch
  2360. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen krperverletzung todesfolge amt strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung dezember sitzung januar denen teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing dr ernemann dr mutzbauer staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklgers rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin rechtsanwalt vertreter nebenklgers ma justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts dessau rolau dezember soweit angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts magdeburg zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf krperver letzung todesfolge amt nachteil sierra leone geborenen tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen ge richteten revisionen beanstanden staatsanwaltschaft nebenklger verletzung sachlichen rechts nebenklger beanstanden ferner verfahren rechtsmittel sachrge erfolg errterung verfahrensrgen bedarf deshalb unverndert hauptverhandlung zugelassene anklage angeklagten last gelegt fr gewahrsamsbereich polizeireviers verantwortlicher dienstgruppenleiter unterlassen sofort ertnen alarmsignals gewahrsamszelle nr installierten rauchmelders rettungsmanahmen zugunsten untergebrachten einzuleiten obwohl bewusst sei beim ansprechen rauchmelders stets ausbruch feuers auszugehen sei alarmsignal mehrfach abgestellt dabei mgliche verletzungen zelle hand fufesseln liege fixierten rauch feuereinwirkung billigend kauf genommen zwei minuten sekunden ausbruch feuers rauchmelder lfteranlage gewahrsamszellentraktes alarm ausgelst angeklagte erst nachdem kollegin energisch aufgefordert worden sei rechten sehen schlssel ergriffen gewahrsamstrakt gemacht ffnen zellentr sei angeklagten hinzugekommenen polizeibeamten mehr gelungen leben retten sptestens sechs minuten ausbruch feuers folgen hitzeschocks verstorben sei pflichtgemer sofortiger reaktion ersten akustischen alarm htte angeklagte gewahrsamszelle nr deutlich ablauf zwei minuten ausbruch feuers erreichen knnen feuer hilfe gewahrsamstrakt angebrachten feuerlschers lschen leben retten knnen landgericht hierzu wesentlichen folgende feststellungen getroffen frhen morgen januar wurde stark angetrunkenem zustand frauen belstigt polizeirevier gebracht arztraum gewahrsamstrakts wurden fufesseln angelegt nachdem fen polizeibeamten getreten mehrfach versucht verletzungen kopf zuzufgen wurde herbeigerufenen arzt uhr blutprobe entnommen deren sptere untersuchung blutkalkoholkonzentration ergab arzt erklrte fr gewahrsamstauglich empfahl fixierung verhindern schdigt uhr wurde gewahrsamszelle nr gefliesten beheizten liegeflche matratze lag hierfr vorgesehenen vier halterungen fixiert trotz fixierung blieb gewisse beweglichkeit extremitten kopfes krpers erhalten folgezeit wurde gewahrsamszelle viermal kontrolliert letzte kontrolle fhrten uhr zeugin weiterer polizeibeamter danach gelang kunstlederbezug matratze ffnen fllung dienenden schaumstoff pur weichschaum typ polyetherschaum einwegfeuerzeug entweder vorangegangenen durchsuchung bersehen worden gewahrsamszelle gebracht worden entznden entstand brennende schmelze temperatur nahbereich flammen betrug etwa grad celsius uhr sprang dienstgruppenleiterbereich warnsignal zelle nr installierten ionisationsrauchmelders rauchmelder lst spter durchgefhrte versuche ergeben alarm sptestens sekunden zndung angeklagte lief wenige schritte entfernten bedienungsvorrichtung rauchmelders wobei gedanken fehlfunktion anlage vergangenheit gegeben uerte schon ding drckte resettaste warnton verstummte anschlieend meldete angeklagte ausgelsten alarm telefonisch vorgesetzten zeugen bat gewahrsamstrakt gehen angeklagte wenige schritte entfernt bereitliegenden gewahrsamschlsselbund ergriff sprang warnton rauchmelders erneut angeklagte schaltete alarm dafr vorgesehenen taste en
  2361. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juni einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts aurich november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat aufklrungsrge revision beanstandet zeuginnen seien vernommen worden unbegrndet landgericht unterschiede aussagen zeugen bercksichtigt rechtsfehlerfrei gewrdigt tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  2362. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juni weber justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fa verbrkrg aufklrungspflicht finanzierenden bank immobilienfondsanteilen solange schadensersatzanspruch verschulden vertragsschlu mangels kndigung beitritts immobilienfonds gbr gegenber fondsgesellschaft durchgesetzt regeln ber verbundene geschfte abs verbrkrg fr darlehensvertrag finanzierung fondsanteile geschlossen wurde wirkungen entfalten bgh urteil juni xi zr olg mnchen lg mnchen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr mller dr joeres fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts mnchen zivilkammer juli zurckgewiesen magabe zinshhe ab januar ber jeweiligen basiszinssatz betrgt beklagten kosten rechtsmittelverfahren gesamtschuldner tragen rechts wegen tatbestand klagende bank verlangt rckzahlung restlichen darlehens beklagten eheleuten finanzierung beteiligung immobilienfonds gesellschaft brgerlichen rechts gbr gewhrt beklagten begehren widerklage rckzahlung geleisteter zinsen hilfsweise zug zug abtretung fondsanteile aufgrund werbegesprchs vermittlern pe unterzeichneten beklagten dezember erklrung einlage dm fremdfinanziert beitritt grundstcksgesellschaft brgerlichen rechts strae fonds nr verpflichteten abschlu treuhandvertrages gerichtetes angebot abgaben hinblick abzuschlieenden darlehensvertrag unterschrieben beklagten widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz vermittler wies beklagten januar darauf klgerin finanzierung fonds bereit erklrt januar unterschrieben beklagten bereits vollstndig ausgefllten vermittler vorgelegten formularmigen darlehensvertrag ber dm verwendungszweck fr darlehenssumme erwerb anteilen fonds bezeichnete klgerin unterzeichnete vertrag februar schreiben anwalts oktober fochten beklagten darlehensvertrag wegen irrtums arglistiger tuschung ferner machten gegenber klgerin schadensersatzansprche wegen verletzung aufklrungspflichten geltend darlehensrckzahlungsanspruch klgerin entgegenhalten beklagten vorgetragen sei vorgespiegelt worden fondsbeteiligung ausgezeichnete kapitalanlage handele vermittler pe verwendung werbebroschre fondsbeitritt geworben gesellschaftern aufzubringende kapital hhe dm fr grundstckserwerb errichtung gebude verwendet wrde tatschlich seien emissionsprospekt ergebe hierfr dm vorgesehen prospekt inhalt klgerin gekannt sei vorenthalten worden letztlich sei sogar betrag dm fr grundstck gebude aufgewandt worden whrend dm fondsinitiator geflossen seien begrnde fonds schadensersatzanspruch wegen verschuldens vertragsschlu darlehensrckzahlungsanspruch entgegenhalten knnten fondsbeitritts darlehensvertrag verbundenes geschft seien landgericht beklagten gesamtschuldner zahlung dm nebst zinsen ber jeweiligen diskontsatz deutschen bundesbank verurteilt widerklage abgewiesen berufungsgericht urteil wm verffentlicht klage abgewiesen klgerin hilfsantrag widerklage zahlung dm nebst zinsen zug zug abtretung fondsanteile verurteilt revision begehrt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt antragsgemen verurteilung beklagten abweisung widerklage berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagten stehe gegenber unstreitigen darlehensrckzahlungsanspruch schadensersatzanspruch verschulden vertragsschlu wegen verletzung aufklrungspflicht fhre beklagten erfllung darlehensvertrages verweigern knnten klgerin deren vermittler pe deren verhalten zurechnen lassen msse htten darauf hinweisen mssen immobilienfonds flieenden gelder gesellschafter ca fr erwerb grundstcke errichtung gebude verwendet sollten erwerbenden anteile immobilienfonds werthaltig werbeprospekt vorgespiegelt klgerin emissionsprospekt gekannt dagegen sei bewiesen prospekt beratung vermittler vorgelegen beklagten bergeben worden sei wegen unmittelbaren haftung klgerin knne dahinstehen beklagten einwendungsdurchgriff ab
  2363. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fm sgb vi amtspflichten rehabilitationsberaters trgers gesetzlichen rentenversicherung gegenber versicherten zusammenhang erlangung arbeitsstelle bgh urteil juli iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr galke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts berlin april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger jahr arbeitsstelle suchte wegen gesundheitlichen einschrnkungen beklagten rentenversicherungstrger berufsfrdernde leistungen rehabilitation ff sgb vi beanspruchen konnte fhrte november geschftsfhrer gmbh vorstellungsgesprch klger wurde bereitschaft einstellung januar mitgeteilt zugleich wurde darauf hingewiesen sei vorteil zuvor externe schulung verkaufstraining ableiste klger setzte daraufhin fr zustndigen rehabilitationsberater beklagten ver bindung anfang dezember arbeitgeber telefonischen kontakt aufnahm dahin informierte komme sowohl bernahme kosten verkaufsschulungen teilbernahme gehalts betracht sofern unbefristeter arbeitsvertrag geschlossen abschlu arbeitsvertrages klger kam indes vielmehr wurde arbeitsplatz januar anderweit vergeben klger erst wirkung september arbeitsstelle fand nimmt beklagte schadensersatz wegen entgangenen verdienstes hhe dm nebst zinsen behauptung anspruch rehabilitationsberater beklagten abschlu arbeitsvertrages kmmern kurz weihnachten darber informiert arbeitsvertrag stehe schriftliche zusage beklagten fr schulungsmanahme fehle rehabilitationsberater gegenber bernommene ttigkeit tatschlich ausgefhrt sei arbeitsstelle januar entgangen klage vorinstanzen erfolg senat zugelassenen revision verfolgt klger antrge entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht landgericht rehabilitationsberater mitarbeiter arbeitsamts beklagten zeugen vernommen deren aussagen landgericht amtspflichtverletzung verneint behauptung klgers zeuge insbe sondere abschlu arbeitsvertrages kmmern klger brauche dementsprechend hierum bemhen zeugen besttigt worden sei berufungsinstanz klger gergt landgericht besttigung herrn auseinandergesetzt klgers ehefrau zeugen vernommen deren wissen gestellt zeuge ersten kontaktaufnahme zeugen kl ren klger geschult teil gehalts bernommen knne berater mehr beim zeugen gemeldet sei davon ausgegangen klger erlangung arbeitsplatzes interesse mehr wissen zeugin ku gestellten anruf kurz weihnachten ergebe ferner zeuge mitgeteilt abschlu arbeitsver trages kmmern msse schon gar sei mglichkeit hingewiesen worden arbeitsvertrag bedingung gewhrung frderungsleistungen beklagten geschlossen knne berufungsgericht beweisantrgen nachgegangen zugunsten klgers revisionsverfahren sachdarstellung auszugehen danach liee amtspflichtverletzung rehabilitationsberaters beklagten verneinen klger konnte beklagten abs sgb vi ursprnglichen fassung dezember bgbl abs nr wurde wirkung januar gendert rentenreformgesetz dezember bgbl berufsfrdernde leistungen beanspruchen namentlich arbeitsplatz erlangen gesundheitliche situation rcksicht nahm ging beklagte einzelnen dargelegt insbesondere gewhrung eingliederungshilfe vereinbarung ber berufliche rehabilitation verband deutscher rentenversicherungstrger bundesanstalt fr arbeit mrz abgedruckt kasseler kommentar sozialversicherungsrecht sgb vi anhang absatz betracht kommt arbeitgeber behinderten erreichen vollen leistungsfhigkeit notwendigen beruflichen kenntnisse fertigkeiten arbeitsplatz vermittelt leistungsvermgen angemessenen dauerarbeitsplatz bietet aufgabe rehabilitationsberaters dafr sorgen frderungsmglichkeiten fr versicherten erreichbar schliet rehabilitationsberater versicherten bestimmten arbeitsplatz verschaffen auge gefaten arbeitsvertrag abschlureif vorbereiten mu beklagte hierfr einzustehen htte betreuung versic
  2364. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember abs stpo unbegrndet magabe verworfen tatbezeichnung urteilsformel versto waffengesetz zuwiderhandlung vollziehbare waffenbesitzverbotsverfgung ersetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch neben adhsionsklgern entstandenen notwendigen auslagen tragen basdorf raum schneider brause dlp'],['Soon']]
  2365. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann november beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision beschluss oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat september kosten unzulssig verworfen soweit gegenber beklagten eingelegt zurckgewiesen soweit gegenber beklagten eingelegt streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde verhltnis beklagten unzulssig klger insoweit angefochtene entscheidung beschwert berufungsgericht ber anspr che beklagte entschieden ferner beschwerde insoweit entgegen abs zpo begrndet worden auslegung beschwerde dahingehend gegenber beklagten eingelegt worden scheidet beklagte rubrum beschwerdeschrift nichtzulassungsbeschwerdegegner genannt kopie be igefgten zurckweisungsbeschluss berufungsgerichts alleine entnehmen lsst berufungsgericht ber klageantrge beklagten entschieden wurde beklagte berufungsbeklagte aufgefhrt einschrnkende auslegung hinblick zurckweisung bezug genommenen hinweisbeschluss berufungsgerichts betracht kme ffen bleiben beschwerdeschrift beigefgt ii gegenber beklagten beschwerde unbegrndet insoweit rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung ei nheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen felsch harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2366. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz oktober ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung einzelstrafe jahr acht monate freiheitsstrafe einbeziehung strafen urteilen amtsgerichts wuppertal februar gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde einbezogen strafe urteil amtsgerichts wuppertal oktober nr vorstrafenliste amtsgerichts mayen juni geldstrafe siebzig tagesstzen je nat verurteilt entscheidung gerichtete revision angeklagten unbegrndet soweit schuld einzel strafausspruch richtet insoweit weist urteil rechtsfehler nachteil angeklagten abs stpo hingegen erweist anwendung abs stgb rechtsfehlerhaft senat schliet insoweit stellungnahme generalbundesanwalts ausgefhrt gesamtstrafe jedoch bestand strafkammer zsurwirkung vgl trndle fischer stgb rdz urteils amtsgerichts wuppertal ua nr beachtet hierdurch angeklagte beschwert gesamtstrafe urteils amtsgerichts wuppertal ua nr bewhrung ausgesetzt urteil amtsgerichts mayen ua nr gebildete gesamtstrafe wre aussetzungsfhig widerruf aussetzung gesamtstrafe urteil amtsgerichts wuppertal wegen abgeurteilten urteil amtsgerichts mayen grunde liegenden taten kommt betracht vgl stree stgb rdz rdz rissing van saan athing fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']]
  2367. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen dr oehler dr roloff richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde streithelferin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai unzulssig verworfen streitwert grnde nachdem klger beklagte streit auergerichtlichen vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt vergleich abschlieende kostenregelung getroffen beklagte nichtzulassungsbeschwerde zurckgenommen senat daraufhin beschluss november beklagte rechtsmittels fr verlustig erklrt streithelferin beklagten gem halbs zpo gehindert eingelegte nichtzulassungsbeschwerde fortzufhren vorschrift nebenintervenient berechtigt angriffs verteidigungsmittel geltend prozesshandlungen wirksam vorzunehmen insoweit erklrungen handlungen erklrung handlungen hauptpartei widerspruch stehen widerspruch liegt partei streithelfer selbstndig rechtsmittel eingelegt handelt gleichwohl einheitliches rechtsmittel streithelfer fortfhren partei zurckgenommen worden gegner beteiligung streithelfers auergerichtlich verglichen vgl bgh urteil mai vii zr njw unselbststndige nebenintervention entstandenen kosten mastab verteilen parteien beteiligung nebenintervenienten geschlossenen vergleich fr verteilung brigen kosten rechtsstreits festgelegt bgh beschluss september vii zb njw rn galke wellner roloff oehler klein vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2368. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja tabakwerbung internet uwg tabakerzg abs vtabakg abs werbeverbot fr tabakerzeugnisse diensten informationsgesellschaft gem abs vtabakg abs tabakerzg marktverhaltensregelung sinne uwg stellt verbotene tabakwerbung dienst informationsgesellschaft dar unternehmen startseite internetauftritts fr tabakerzeugnisse wirbt bgh urteil oktober zr olg mnchen lg landshut ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragene bundesverband verbraucherzentralen verbraucherverbnde verbraucherzentrale bundesverband beklagte mittelstndischer tabakhersteller betreibt www com website interessierte nutzer ber unternehmen karrieremglichkeiten einzelnen produkte tabakkultur informieren knnen zugang einzelnen inhalten elektronischen altersabfrage gewhrt november befand startseite internetauftritts beklagten abbildung vier tabakerzeugnisse konsumierende gut gelaunte lssig anmutende jngere personen zeigte informellen beanstandung landratsamt landshut wurde abbildung beklagten entfernt november mahnte klger beklagte bezug abs nr buchst vtabakg wegen abbildung ab weiteren schreiben november sttzte klger vtabakg beklagte gab unterlassungserklrung ab landgericht beklagte antragsgem androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilt unterlassen rahmen geschftlicher handlungen fr tabakerzeugnisse nachfolgend abgebildet werben bzw werben lassen auerdem landgericht klger anspruch ersatz pauschaler abmahnkosten beklagte hhe zuzglich zinsen zuerkannt lg landshut mmr nachdem klger klageantrag berufungsgericht wege teilklagercknahme entsprechend eingeschrnkt berufungsgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen unterlassungstenor lautet unterlassen unternehmenswebseite internet fr tabakerzeugnisse olg mnchen md berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht klage zulssig begrndet angesehen ausgefhrt beanstandete abbildung verstoe werbeverbot gem abs verbindung abs satz vtabakg vorschrift sei verbraucherschtzende norm sinne abs satz uklag marktverhaltensregelung sinne uwg nr uwg af abbildung handele werbung beklagten fr tabakerzeugnisse jedenfalls indirekt kauf produkte anregen solle beklagte dienste informationsgesellschaft gem abs vtabakg geworben dafr sei entgeltlichkeit online dienstleistung engeren sinne entscheidend dienst informationsgesellschaft sei vielmehr internet gemeint soweit wirtschaftlichen zwecken genutzt insbesondere fr werbung unternehmenswebseite beklagten sei sinne abs vtabakg absatz vorschrift genannten presse gedruckten verffentlichung vergleichbar unternehmenshomepage beklagten wende vornherein lokal beschrnkten interessentenkreis potentiell interessenten ganzen welt beklagte knne abs satz nr vtabakg enthaltene ausnahme werbeverbot fr tabakfachzeitschriften berufen unionsrechtliche grundlage fr ausnahme sei fraglich jedenfalls sei unternehmenswebseite beklagten fachzeitschrift vergleichbar redaktionellen inhalt weit berwiegend tabakprodukte verwendung dienende produkte betreffe auerdem wende unternehmenswebseite beklagten fachzeitschrift beschrnktes publikum potentiell jedermann versto werbeverbot abs satz nr vtabakg liege dagegen abbildung vier tabakprodukten hand haltenden personen sichtbar gut gelaunt knne aussage gesundheitlichen unbedenklichkeit verwendung tabakerzeugnissen entnommen ebenso wenig erwecke abbildung eindruck genuss produkte beklagten funktion krpers leistungsfhigkeit wohlbefinden gnstig beeinflussen schlielich handele darstellung inhalieren tabakrauchs nachahmenswert erscheinen lasse bloe darstellung zigarette fingern haltenden rauch
  2369. [['bundesgerichtshof ix zb beschluss april zwangsvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof raebel kayser sowie richterin dr zina april beschlossen auerordentliche beschwerde beschlu landgerichts kln februar kosten schuldners unzulssig verworfen grnde neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz auerordentliches rechtsmittel beschlsse beschwerdegerichte denen zulassung rechtsbeschwerde abs nr zpo fehlt statthaft vgl bgh beschl mrz ix zb wm antrag schuldners aussetzung verfahrens rcksicht vorlagebeschlu senats bundesverfassungsgerichts januar bvr http www bverfg de plenum entsprechen fehlt insoweit voraussetzungen zpo nachgesuchte entscheidung plenums bundesverfassungsgerichts fr vorliegende verfahren prjudiziell kreft kirchhof kayser raebel zina'],['Soon']]
  2370. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb rberg art geht mietwagenunternehmen wesentlichen darum abtretung eingerumte sicherheit verwirklichen besorgt rechtsangelegenheit geschdigten kunden eigene angelegenheit unfallersatztarif insoweit erforderlicher aufwand schadensbeseitigung satz bgb besonderheiten tarifs rcksicht unfallsituation gegenber normaltarif hheren preis rechtfertigen leistungen vermieters beruhen besondere unfallsituation veranlat infolgedessen schadensbehebung erforderlich anschlu senatsurteil oktober vi zr verffentlichung bghz vorgesehen bgh urteil oktober vi zr lg dsseldorf ag dsseldorf vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin autovermietung macht beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ansprche ersatz restlicher mietwagenkosten geltend unfallgeschdigter sicherheit abgetreten haftung grunde auer streit geschdigte mietete verkehrsunfall april klgerin ersatzfahrzeug unfallersatztarif rund ber normaltarif lag abschlu mietvertrages unterzeichnete abtretungserklrung zugunsten klgerin darin heit anstelle blichen mietvorauszahlung trete sicherheit fr forderungen mietvertrag evtl anschlussvertrgen hiermit ansprche ersatz mietwagenkosten schdiger haftpflichtversicherung hhe forderung ab wei unabhngig sicherungsabtretung schaden beim haftpflichtversicherer schdigers anmelden mu schadensregulierung kmmern tun klgerin stellte geschdigten miete fahrzeugs rechnung bersandte kopie rechnung beklagte bezahlte weitere zahlungen lehnte wegen ansicht berhhten unfallersatztarifs ab schreiben juli forderte klgerin geschdigten begleichung restbetrags fristsetzung juli reagierte daraufhin verlangte klgerin ende august restlichen beklagten zahlung verweigerte amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht vertritt sp abgedruckten entscheidung auffassung klgerin sei aktivlegitimiert abtretung wegen verstoes art rberg nichtig sei bercksichtigung gesamten umstnde erforderlichen wirtschaftlichen betrachtung klgerin rechtsangelegenheiten geschdigten besorgen eingerumte sicherheit verwirklichen dafr sprchen wortlaut begrenzte umfang sicherungsabtretung hervorhebe geschdigte schadensabwicklung kmmern allein umstand klgerin rechnung beklagte versandt erflle tatbestand besorgung fremder rechtsangelegenheiten weitere vorgehensweise klgerin rechtfertige vorwurf umgehung rechtsberatungsgesetzes zumal geschdigte zeitpunkt gehindert sei ansprche beklagte geltend anspruch scheitere hhe unfallersatztarifs halte rahmen satz bgb erstattungsfhigen aufwands magebliche bliche hhe unfallersatztarife bersteige beklagte knne bgb freistellungs bzw schadensersatzanspruch geschdigten wegen verletzung aufklrungspflicht berufen vermieter sei nmlich verpflichtet geschdigten mgliche inanspruchnahme preiswerteren normaltarifs hinzuweisen ii ausfhrungen halten angriffen revision stand entgegen deren auffassung allerdings beanstanden berufungsgericht umstnden konkreten falls versto art rberg verneint erster linie tatrichter obliegende wrdigung vertraglichen vereinbarungen zugrundeliegenden umstnde steht einklang rechtsprechung erkennenden senats lt rechtsfehler erkennen stndiger rechtsprechung bedarf inhaber mietwagenunternehmens geschftsmig bernimmt fr unfallgeschdigte kunden schadensregulierung durchzufhren erlaubnis art abs rberg schadensersatzforderungen erfllungshalber abtreten lsst eingezogenen betrge forderungen kunden verrechnet vgl senatsurteile bghz april vi zr versr mrz vi zr versr juni vi zr versr ausnahmevorschrift art nr
  2371. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs mitverdienender ehegatte elternteil unterhalt anspruch genommen hngt leistungsfhigkeit davon ab angemessener unterhalt bereits ganz teilweise familienunterhalt gedeckt durchschnittlichen einknften beider ehegatten dabei weiteres verbrauch gesamten familieneinkommens ausgegangen mssen bemessung familienunterhalts konsum spargewohnheiten familie bercksichtigt darlegungs beweislast elternteil unterhaltspflichtigen ehegatten fall anschlu senatsurteil oktober xii zr verffentlichung bestimmt bgh urteil dezember xii zr olg frankfurt main ag friedberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt fr recht erkannt revision klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main juni insoweit aufgehoben klage wegen folgenden unterhaltsansprche abgewiesen wurde fr zeit april juni hhe monatlich dm fr juli august hhe monatlich dm fr september januar hhe monatlich dm fr februar hhe dm fr mrz november hhe monatlich dm umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht trger sozialhilfe bergegangenem recht ansprche elternunterhalt geltend geborene mutter beklagten lebt seit juli aufgrund pflegebedrftigkeit altenheim januar konnte kosten heimaufenthalts renteneinkommen betrag dm eingesetzten vermgen bestreiten seit januar gewhrt klger mutter hilfe pflege gem bshg erteilte hierber april entsprechenden bescheid bereits schreiben august klger beklagte ab juli fr mutter sozialhilfe beantragt ber hilfegewhrung gesetzlichen bergang unterhaltsansprchen trger sozialhilfe unterrichtet bescheid april teilte klger beklagten aufwendungen sozialhilfe monatlich ca dm ab januar beliefen forderte gem bshg auskunftserteilung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse geprft knne gegebenenfalls hhe unterhaltsbeitrge leisten heim berechnete fr mutter einschlielich august zunchst kosten entsprechend versorgungsstufe ii monatlich rund dm abzug renteneinknfte verblieb ungedeckter betrag monatlich rund dm september wurden zunchst kosten pflegestufe angesetzt monatlich rund dm mutter inkrafttreten zweiten stufe pflegeversicherung medizinischen dienst krankenkasse pflegestufe eingestuft worden nachdem aufgrund entsprechenden urteils sozialgerichts rckwirkend juli leistungen pflegeversicherung fr vollstationre pflege pflegestufe hhe monatlich dm gewhrt worden stufte heim mutter rckwirkend juli pflegestufe berechnete hhere heimkosten daraufhin erstellte klger fr zeit ab juli nachberechnung ungedeckte bedarf mutter fr zeit einschlielich november betrge monatlich rund dm rund dm beluft beklagte verheiratet ehe juni geborener sohn hervorgegangen mageblichen zeitraum schule besuchte beklagte halbtags erwerbsttig erzielte jahresbruttoeinkommen rund dm vollschichtig berufsttiger ehemann verdiente rund dm brutto jahr beklagte bewohnt familie hlftigen miteigentum eheleute stehende doppelhaushlfte wohnflche fr deren finanzierung kreditverbindlichkeiten bestehen klger auffassung vertreten beklagte sei mutter gegenber hhe monatlich dm unterhaltspflichtig zahlungen hhe sei bercksichtigung unterhaltsansprche gegenber ehemann sowie vorteils wohnens eigenen haus lage klage klger beklagte unterhalt fr mutter fr zeit januar november wege teilklage anspruch genommen ausgehend monatlichen unterhaltsanspruch dm bercksichtigung beklagten vorbehalt anerkennung rechtspflicht geleisteter zahlungen restliche unterhaltsforderung dm zuzglich zinsen geltend gemacht beklagte klage entgegengetreten hlt fr leistungsfhig amtsgericht familiengericht klage hhe dm nebst zinsen stattgegeben brigen abgewiesen angenommen beklagte monatlichen unterhalt dm schulde fr klagezeitraum ergebenden unterhaltsanspruch dm dm gezahlt oberlandesgericht berufung klger
  2372. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet juli brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sparkassen rot markeng abs abs satz rahmen befragung erstellung demoskopischen gutachtens verkehrsdurchsetzung eingangsfrage ermitteln befragte rede stehende zeichen zusammenhang beanspruchten dienstleistungen schon wahrgenommen erst anschluss daran personenkreis zeichen kennt nachgefragt hinweis ganz bestimmtes unternehmen sieht dabei darf eingangsfrage herkunftshinweisenden charakter zeichens bereits suggerieren steht fest mehrere dienstleistungen unterschiedlicher art typischerweise einzigen unternehmen erbracht bankdienstleistungen fr privatkunden angesprochene verkehr erwartet wichtigste dienstleistungen anspruch nimmt fhrung girokontos unternehmen anfrage weitere dienstleistungen ausgabe debit kreditkarten kredite geldanlagen usw anbietet dienstleistungsbndel gegenstand einzigen befragung verkehrsdurchsetzung zeichens hierfr geltung beansprucht demoskopisches gutachten nachweis verkehrsdurchsetzung erbringen grundlegenden methodischen mngel aufweist abschlgen kennzeichnungsgrad ber ergibt demoskopisches gutachten geeignet verkehrsdurchsetzung zeichens widerlegen ergebnis wegen methodischer mngel aufschlge gemacht mssen fhren fr frage stehende zeichen kennzeichnungsgrad ber erreicht ebenso grere zeitrume anmeldetag zeitpunkt erstattung demoskopischen gutachtens regelmig annahme ausschlieen gutachtenergebnis knne anmeldetag zurckbezogen stehen grere zeitrume erstattung demoskopischen gutachtens entscheidung ber lschungsantrag regelfall verwertung rahmen prfung verkehrsdurchsetzung entscheidungszeitpunkt entgegen bgh beschluss juli zb bundespatentgericht ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen rechtsbeschwerde markeninhabers juli verkndungs statt zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben beschwerden lschungsantragstellerinnen beschluss markenabteilung deutschen patent markenamts april zurckgewiesen grnde fr markeninhaber februar kollektivmarke angemeldete abstrakte farbmarke nr rot hks fr dienstleistungen klasse finanzwesen nmlich retail banking bankdienstleistungen fr privatkunden insbesondere kontofhrung durchfhrung zahlungsverkehrs girogeschft ausgabe debit kreditkarten abwicklung geldgeschften debit kreditkarten anlage vermgensberatung beratung vermittlung geldanlagen wertpapiergeschft depotgeschft allgemeine geldberatung vermittlung versicherungen beratung vermittlung bausparvertrgen kreditberatung kreditgeschft kreditvermittlung seit juli verkehrsdurchgesetztes zeichen eingetragen grundlage eintragung markeninhaber vorgelegtes demoskopisches gutachten ipsos gmbh folgenden ipsos gutachten januar antragstellerinnen beim deutschen patent markenamt oktober lschung marke beantragt deutsche patent markenamt lschungsantrag beschluss april zurckgewiesen dagegen antragstellerinnen beschwerde eingelegt bundespatentgericht beschluss mrz pat bpatge gerichtshof europischen union folgende fragen auslegung art abs richtlinie eg angleichung rechtsvorschriften mitgliedsstaaten ber marken mrrl vorgelegt steht art abs mrrl auslegung nationalen rechts entgegen wonach abstrakten farbmarke rot hks fr dienstleistungen finanzwesens beansprucht verbraucherbefragung bereinigten zuordnungsgrad mindestens ergeben angenommen marke infolge benutzung unterscheidungskraft erlangt art abs satz mrrl dahin auszulegen zeitpunkt anmeldung marke zeitpunkt eintragung ankommt markeninhaber rahmen verteidigung antrag ungltigerklrung marke geltend macht marke jedenfalls ber drei jahre anmeldung eintragung infolge benutzung unterscheidungskraft erlangt fr fall oben genannten voraussetzungen zeitpunkt anmeldung ankommt marke bereits fr ungltig erklren ungeklrt mehr geklrt zeitpunkt anmeldung infolge benutzung unterscheidungskraft erlangt setzt ungltigerklrung voraus nichtigkeitsantragsteller nachgewiesen m
  2373. [['bundesgerichtshof str beschluss april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim november magabe unbegrndet verworfen schweiz erlittene auslieferungshaft verhltnis eins eins ausgesprochene gesamtfreiheitsstrafe angerechnet nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ausspruch ber mastab anrechnung schweiz erlittenen auslieferungshaft nachzuholen abs satz stgb abs stpo entspr anrechnungsmastab eins eins kommt ersichtlich betracht anhaltspunkte fr erschwerte bedingungen kurzen auslieferungshaft gegeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nack boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']]
  2374. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen urkundenflschung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat besetzungsrge jedenfalls unbegrndet landgericht entscheidung gem abs satz gvg hauptverhandlung besetzung zwei richtern zwei schffen durchzufhren zustehenden beurteilungsspielraum berschritten annahme mitwirkung dritten richters sei weder umfang schwierigkeit sache notwendig vertretbar deshalb objektiv willkrlich gesamtstrafenbildung gem stgb begegnet rechtlichen bedenken gilt angesichts vielzahl taten flle dafr verhngten einzelstrafen hinsichtlich starken erhhung einsatzstrafe elf monaten freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren vgl bgh beschluss august str nstz hhe verhngten gesamtfreiheitsstrafe strafzumessungserwgungen getragen schreiben verteidigers rechtsanwalt dr juli vorgelegen nack rothfu jger hebenstreit cirener'],['Soon']]
  2375. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juli beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gem satz zpo kosten zurckgewiesen streitwert fr revision klgerin festgesetzt grnde mrz geborene mithin rentenferne klgerin wendet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl erteilte satzungsnderung berprfte startgutschrift landgericht soweit fr revision klgerin interesse deren zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise bercksichtigung verschiedener rechenparameter rmittlung startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberla desgericht dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt klgerin klagantrge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgerin gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf klgerin satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforde rlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskrzung versicherten unverhltnismig erufungsgericht auseinandergesetzt gergte nichterhebung ngebotenen beweises ber auswirkungen nherungsverfahrens etrifft hintergrund beklagten ermittelte startgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit entscheidungserhebl ichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr bghz rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klgerin schlielich ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwgungen klgerischen begehren zurckgewiesen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2376. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unterschlagung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt november schuldspruch dahin gendert falle ii urteilsgrnde verurteilung wegen tateinheitlich begangenen verschaffens falschen amtlichen ausweisen entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unterschlagung zwei fllen wegen verschaffens falschen amtlichen ausweises tateinheit urkundenflschung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt revision angeklagten allgemein verletzung materiellen rechts rgt beschlutenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo falle ii urteilsgrnde angeklagte wegen urkundenflschung verurteilen feststellungen landgerichts hierzu legte angeklagte februar deutsch schweizerischen grenze reisepa bekannten erhalten namen geboren austausch seiten dergestalt verflscht lichtbild angeklagten pa befand angeklagte vorzeigen verflschten urkunde gebrauch gemacht abs alternative stgb echte pa einarbeiten lichtbildes angeklagten verflscht worden vgl bgh lm nr stgb angeklagte grundstzlich tatbestand stgb verwirklicht auslndische ausweispapiere ebenfalls schtzt vgl bgh beschlu juni str sachverhalt entnehmen zumindest davon zugunsten angeklagten auszugehen gebrauchmachen verflschten urkunde neuen andersartigen entschlu angeklagten beruht annahme realkonkurrenz fhren wrde vgl hierzu bghst ff idealkonkurrenz tritt stgb jedenfalls gegenber verwirklichten alternative abs stgb zurck vgl trndle fischer aufl stgb rdn cramer schnke schrder aufl stgb rdn lackner khl aufl stgb rdn insoweit sk hoyer stgb rdn verurteilung gem stgb daher entfallen senat schliet bereinstimmung generalbundesanwalt fr tat verhngte einzelstrafe tagesstzen je dm rechtsfehler beruht tatrichter fr strafzumessung niedrigeren strafrahmen stgb zugrundegelegt wurde strafschrfend gewertet angeklagte zwei straftatbestnde verwirklicht ohnehin bleibt schuldgehalt tat konkurrenzfrage unberhrt geringfgige erfolg revision nderung schuldspruchs auswirkungen strafausspruch rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten notwendigen auslagen freizustellen abs stpo jhnke detter bo de rothfu fischer'],['Soon']]
  2377. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat abs satz stgb gesttzte anordnung unterbringung sicherungsverwahrung begegnet eingedenk eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfungsmglichkeiten letztlich durchgreifenden bedenken gebotenen gesamtwrdigung ambivalente tter opfer verhltnis tat geprge vorverurteilung zugrunde liegenden tat verleiht blick geraten knnte schliet senat gilt insbesondere hinblick fr genommen missverstndliche formulierung angeklagte bedenkenlos umfeld begeben womit ersichtlich versagen therapie whrend vorverbung vermeintlich erlernten rckfallvermeidungsstrategien durchaus relevanter faktor fr prognose gewrdigt worden landgericht gelangt bercksichtigung magaben neueren rechtsprechung bundesverfassungsgerichts anzustellenden strikten verhltnismigkeitsprfung bverfg urteil mai bvr njw rechtsfehlerfrei berzeugung bestehe aufgrund hanges angeklagten gem abs satz nr stgb hohes rckfallrisiko fr schwere sexualstraftaten fehlerfreie ausbung tatgericht abs satz stgb eingerumten ermessens revisionsgericht hinzunehmen nack rothfu sander graf cirener'],['Soon']]
  2378. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers gem abs stpo mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln april aufgehoben schuld strafausspruch fall urteilsgrnde ttung feststellungen voraussetzungen mordmerkmale ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen mordes wegen totschlags lebenslangen freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision fall verfahrensrge beschlusstenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht folgendes festgestellt tattag begab angeklagte wohnung spter getteten ni seit zeit sexuelle beziehung rucksack fhrte geladene pistole wohnung traf ni tatopfer ebenfalls verhltnis zusammenlebte angeklagte forderte weitere ni entscheidung jedoch traf laufe diskussion verlie wohnung weiteren geschehen konnte lediglich festgestellt ni uhr pkw dach fenster geschlossen tiefgarage verlassen drauen fhrenden rolltor stand wurde angeklagten geffneten beifahrertr vier fnf schssen gettet ungefhr uhr erschien tiefgarage trat fahrerseite fahrzeug heran angeklagte gab direktem ttungsvorsatz zwei drei schsse ab dabei stand rechts unmittelbar neben fahrzeug ungefhr hhe beifahrertr schoss ber dach pkw hinweg wurde zwei schsse getrof fen durchschlug linken ellenbogen weiterer traf oberbauch wandte richtung treppenhaus fliehen angeklagte holte versetzte griff pistole hinten schlag kopf ging boden blieb bauch liegen angeklagte gab nunmehr entfernung cm direktem ttungsvorsatz drei schsse rcken ab denen verstarb landgericht erste tat nachteil ni rechtsfehler totschlag gewertet hierfr freiheitsstrafe neun jahren fr tat schuldangemessen gehalten hinsichtlich ttung fall kammer davon ausgegangen angeklagte wegen mordes schuldig gemacht tatausfhrung fr bestimmenden gefhle wut ansicht fr entwicklung beziehung ni miturschlich sei seien niedrige beweggrnde heimtcke sei gegeben ausgeschlossen knne tatopfer arglos sei fahrzeug herantrat verdeckungsabsicht neben wut tatmotiv fr angeklagten handlungsleitend sei sei sicher feststellbar revision angeklagten fall verfahrensrge verletzung abs stpo erfolg rge liegt folgender verfahrensgang zugrunde unverndert hauptverhandlung zugelassene anklage november legte angeklagten fall last heimtckisch verdeckung straftat gettet verhandlungstag mrz erteilte landgericht folgenden rechtlichen hinweis strafsache angeklagte verteidiger darauf hingewiesen statt angeklagten zweifachen mordes bestrafung wegen zweifachen totschlags stgb zweiten fall bestrafung wegen heimtckischen ttung verdeckung straftat niedrigen beweggrnden betracht kommt weitere hinweise erluterungen erfolgten hauptverhandlung mrz fragte verteidiger angeklagten telefonisch berichterstatterin stellvertretenden vorsitzenden niedrigen beweggrund kammer betracht ziehe erhielt sinngem antwort beweggrund zusammenhang geschichte dreiecksbeziehung vorfeld gedacht knne weiteres konkretes nachfragen entgegnete richterin mehr sagen knne ohnehin schon weit fenster gelehnt verfahrensweise abs stpo vereinbaren ausgangspunkt zutreffend landgericht angenommen frmlichen rechtlichen hinweises mordmerkmal niedrigen beweggrnde bedurfte hinweis erteilt strafgesetz erffnungsbeschluss genannte angewandt angeklagte wegen andersartigen begehungsform strafgesetzes verurteilt bghst schwurgericht deshalb regelmig darauf hinweisen abweichend anklagevorwurf wegen mordmerkmals verurteilen vgl bghst urteil april str rcksicht regelungszweck abs stpo jedenfalls anzunehmen betracht kommenden begehungsformen objektiven subjektiven voraussetzungen stark voneinander unterscheiden umfassende verteidigung angeklagten frmliche unterrichtung gesichert fall schwurgericht angeklagten abweichend anklagevorwurf gesichtspunkt heimtcke niedrigen beweggrnde wegen mordes verurteilen gilt beim bergang vorwurf ttens verdeckungsabsicht
  2379. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen geschftshaus objekt bro hotel objekt kg folgenden schuldnerin deren gesellschaftszweck vermietung zweier eigentum stehender immobilien beklagte erklrte dezember gegenber treuhnde rin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuldnerin beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagten frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft gesellschafter dezember jeweiligen geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten beteiligt verhltnis geleisteten einlage kommanditisten verlustanteile zugerechnet kommanditeinlage bersteigen ausgleich verlustvortragskontos gesellschafter weder gegenber gesellschaft untereinander verpflichtet gesellschaft mietzinsberschsse leistung kapitaldienstes abdeckung sonstigen kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve hhe liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben halbjhrlich jeweils jahres erstmals gesellschafter verhltnis festen kapitalkonten auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitalanlage gesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung treuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr treuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr treuhnder kommanditbeteiligung eigenen namen hlt treuhnder magabe treuhandvertrages freizustellen jahren erhielt beklagte zwei halbjhrlichen zahlungen ausschttungen hhe insgesamt handelsbi lanzen schuldnerin wiesen anfangsjahren erhebliche anlaufverluste fr jahre jeweils gewinn schuldnerin stellte juni antrag erffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde august erffnet vereinbarung oktober lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten klger verlangt beklagten rckzahlung ausschttungen anspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt landgericht klage abgetretenem recht stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klger stehe abgetretenem recht anspruch erstattung beklagten ausgeschtteten abtretung sei wirksam abtretungsverbot weder bgb treuhandvertrag folge treuhandvertrag sei wegen verstoes rechtsberatungsgesetz gem bgb nichtig kapitalkonto wegen anfnglicher umfangreicher verluste beklagte substantiiert bestritten hafteinlage gesunken sei sptere jahresberschsse nie stand hafteinlage erreicht hafte treuhandkommanditistin klger gem abs hgb erstattung ausschttungen hafteinlagen befriedigung glubigerforderungen bentigt wrden klger vorlage insolvenztabelle hinreichend dargelegt anspruch stehe weder abs hgb entgegen sei verjhrt soweit beklagten eventuell schadensersatzansprche treuhandkommanditistin zustehen sollten sei aufrechnung anspruch klgers gem bgb unzulssig ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand senat rge mangelnden zulssigkeit berufung geprft fr durchgreifend erachtet zpo zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klgers beklagten treugeber abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg rn urteil april xi zr zip rn klger steht jedoch berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt anspruch rckzahlung ausgeschtteten betrge abgetretenem recht treuhan
  2380. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen august abs stpo aufgehoben ausgenommen feststellungen ueren tatgeschehen insoweit weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen freiheitsberaubung tateinheit ntigung vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte sachrge verfahrensrgen gesttzten revision rechtsmittel tenor ersichtlichen erfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo landgericht folgende feststellungen getroffen tadschikistan geborene angeklagte heiratete alter jahren kurz darauf siedelte ehefrau deutschland heute bestehende ehe beginn eifersuchtsanfllen geprgt angeklagte litt deutschland heimweh trank regelmig alkohol wurde streitschtig kam wiederholt ttlichkeiten gegenber ehefrau gegenber bekannten verwandten ehefrau eifersucht verstrkte feier jahreswechsel kam streit eheleuten angeklagte vergeblich versucht frau sexuell nhern heimweg seufzte ehefrau angeklagte kritik verhalten empfand weshalb verrgert streit begann hause angekommen zwang angeklagte frhen morgen januar ehefrau deren willen vorhalt messers vaginal oral analverkehr zog dabei ohren schlug ges ehefrau wohnung fliehen konnte rannte angeklagte nackt hinterher holte treppenhaus biss schulter konnte schmerzhaften griff geschlechtsteil entkommen tat wirkte angeklagten blutalkoholkonzentration promille nachdem angeklagte zunchst wegen tat verhaftet worden februar freien fu gelangt randalierte frhen morgenstunden februar nhe wohnung nachbarn verstndigten polizeibeamten darunter kriminalkommissar berprften personalien erlangten dabei kenntnis angeklagten gefhrten ermittlungsverfahren wegen vorwurfs vergewaltigung angeklagte erregte ber polizeiliche datenspeicherung fhlte erniedrigt nachdem polizeibeamten hause begleitet bermannte gefhl situation aussichtslos sei beschloss sterben jedoch fehlte kraft entschluss eigenhndig umzusetzen deswegen plante raubberfall vorzutuschen dabei geisel nehmen polizeibeamten rettung geisel erschossen wrde rief ehefrau teilte umgebracht geschafft umsetzung plans suchte angeklagte uhr tankstelle begab verkaufstresen warf angestellte heftig boden wodurch schmerzen erlitt sodann hielt messer klingenlnge etwa zentimeter gesicht forderte ruhig bleiben passieren whrend personen tankstellengebude aufhielten fliehen konnten nahm zeugin schwitzkasten hielt messer bauch fragte kenne angepinkelt rchen wolle zwang jacke riechen angeklagte bewegte geisel zwischenzeitlich zigarettenschachteln bewarf ladenbereich tankstelle auen fr zwischenzeitlich herbeigerufenen polizeibeamten gut sichtbar schimpfte ber frau bergab messer fr kurzen augenblick vllig verngstigte zeugin wobei aufforderte umzubringen schlielich nahm messer sagte sei vorbei polizei solle erschieen mobiltelefon zeugin rief polizei verlangte kriminalkommissar hierdurch abgelenkt gelang gei sel flucht whrend geschehens wirkte angeklagten blutalkoholkonzentration promille daraufhin wurde uhr polizeibeamten festgenommen vorlufig psychiatrischen krankenhaus untergebracht urteilsverkndung august befand soweit sachverstndig beratene strafkammer alkoholbedingte erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit angeklagten angenommen brigen relevante beeintrchtigung schuldfhigkeit verneint urteil bestand anschluss sachverstndigen landgericht hierzu lediglich festgestellt medizinischer hinsicht neben alkoholischen beeinflussung hinweise stgb genannten eingangsmerkmale erkennen seien alkoholbedingte aufhebung steuerungsfhigkeit landgericht hinweis fehlen schwerer krperlicher ausfallerscheinungen zielgerichtete ausfhrung taten verneint urteilsgrnden ausgefhrt maregel stgb angezeigt sei angeklagte februar gefhrliche gewa
  2381. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mainz mrz strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt sachrge gesttzte revision unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch wendet ttungsvorsatz ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt landgericht festgestellten indizien tragen annahme jedenfalls bedingten vorsatzes tatzeit erheblich alkoholisierte zustand affektiver anspannung befindliche ua angeklagte ehefrau aufgrund pltzlichen entschlusses todeseintritt wrgte angst sei ne ehefrau verlieren verhindern verlassen ua steht entgegen entgegen annahme revision liegt motiv annahme bedingten ttungsvorsatzes lebensnaher landgericht offenkundig vorgenommener auslegung widerspruch angeklagte verhindern ehefrau angekndigte weise verlieren strafausspruch hlt hingegen rechtlicher berprfung stand landgericht rahmen strafzumessungserrterungen ausdrcklich acht gunsten angeklagten sprechende schuldmindernde gesichtspunkte herangezogen ua brigen ausgefhrt wesentliche strafschrfungsgrnde gericht festgestellt trotzdem hlt strafkammer hinblick erhebliche schwere schuld freiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten fr tat schuldangemessen strafe erforderlich unrecht tat shnen angehrigen opfers genugtuung verschaffen ua erwgung rechtsfehlerhaft abs stgb verstt soweit generalbundesanwalt ausgefhrt landgericht stelle weiteren formulierung grundstzliche bewertung totschlags schwerwiegendes delikt ab liegt gerade hierin unzulssige doppelverwertung strafbegrndenden verwirklichung tatbestands vgl senatsbeschl mrz str hinblick vielzahl festgestellten schuldminderungsgrnde ausdrcklichen hinweis darauf schulderhhungsgrnde festgestellt konnten ergibt brigen urteilsgrnden grunde landgericht abs stgb gemilderten strafrahmen deutlich ber mindeststrafe liegende strafe festgesetzt vgl senatsbeschl august str stv je denfalls schon hinweis gesetzlichen strafrahmen zugrunde liegende unrecht tatbestandsverwirklichung nher spezifizierte genugtuungsinteresse angehrigen tatopfers begrndet rissing van saan bode fischer rothfu appl'],['Soon']]
  2382. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen strafverfolgung fall ii urteilsgrnde vorwrfe schweren sexuellen missbrauchs kindern vergewaltigung krperverletzung beschrnkt revision angeklagten urteil landgerichts gieen september schuldspruch dahin gendert angeklagte sexuellen missbrauchs kindes drei fllen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexueller ntigung sowie schweren sexuellen missbrauchs kindes vier fllen davon drei fllen tateinheit vergewaltigung fall tateinheit krperverletzung schuldig maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindes drei fllen wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexueller ntigung sowie wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes vier fllen davon drei fllen tateinheit vergewaltigung fall weiterer tateinheit krperverletzung beleidigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt angeordnet angeklagte entziehungsanstalt untergebracht hiergegen wendet revision angeklagten sachrge rechtsmittel fhrt teilweisen beschrnkung strafverfolgung gem abs satz nr abs stpo entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo senat strafverfolgung zustimmung generalbundesanwalts fall ii urteilsgrnde gem abs stpo vorwurf schweren sexuellen missbrauchs kindern vergewaltigung krperverletzung beschrnkt nderung schuldspruchs folge stpo steht schuldspruchnderung wege senat ausschlieen landgericht fall ii beschrnkung fortgefallene beleidigung mildere einzelstrafe verhngt htte angeordnete unterbringung angeklagten entziehungsanstalt rechtsfehlerhaft generalbundesanwalt zuschrift ausgefhrt urteilsgrnde enthalten ausfhrungen frage erfolgsaussicht therapiebehandlung deren voraussichtlicher dauer verhlt urteil rahmen strafzumessung erwhnten therapiebereitschaft angeklagten ua liegt prognosegnstiger umstand allein jedoch notwendige prognose heilungsaussicht erfolgreichem behandlungsverlauf hinreichend belegen zumal vollstndig fehlenden errterungen hierzu besorgen lassen jugendkammer voraussetzung fr anordnung maregel insgesamt bersehen schliet senat neu entscheidung berufene tatgericht beachten stgb gesetz novellierung rechts unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem strafgesetzbuches nderung vorschriften juli bgbl wirkung august neu gefasst worden neufassung gem abs stgb anzuwenden neue tatrichter prfen hang angeklagten rauschmitteln begangenen straftaten symptomatischen zusammenhang gibt bisherigen ausfhrungen landgerichts lassen erkennen tatsachengrundlage annahme beruht missbrauchstaten abhngigkeitserkrankung alkoholkonsum angeklagten etwa ursachen beispiel sexuelle prferenz angeklagten zurckgehen auseinandersetzung frage liegt deshalb nahe hinsichtlich flle ii ii urteilsgrnde alkoholintoxikation tatzeitpunkt festgestellt worden mag jeweils geringe alkoholisierung ausschliebar vorhanden sofern neue tatrichter maregelanordnung trifft frage vorwegvollzuges strafe maregel errtern brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben fr kosten auslagenentscheidung hinsichtlich verfolgungsbeschrnkung raum vgl bgh beschlsse juni str bghr stpo kostenentscheidung september str nstz rr appl eschelbach bartel zeng grube'],['Soon']]
  2383. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungssache ecli de bgh bviizb vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter pamp richter halfmeier prof dr jurgeleit sowie richterinnen granack dr brenneisen beschlossen kosten verfahrens gegeneinander aufgehoben grnde oktober beantragte glubigerin beauftragte inkassounternehmen erlass pfndungs berweisungsbeschlusses wegen forderungen kosten hhe insgesamt angebliche forderungen schuldners kreditinstitut gepfndet sollten antragstellung verwendete inkassounternehmen amtliche formular pfndenden forderungen wurden teil seite formulars anspruch aufgefhrt wobei hinsichtlich smtlicher forderungen gesondert beigefgte anlage verwiesen wurde vollstreckungsgericht forderte glubigerin amtlichen vordruck fr smtliche pfndenden forderungen verwenden eingereichten anlage diejenigen forderungen streichen bereits amtlichen vordruck aufgefhrt aufforderung kam glubigerin inkassounternehmen teilte schreiben januar bleibe gericht unbenommen doppelt aufgefhrten forderungen anlage streichen amtsgericht antrag glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde glubigerin landgericht zurckgewiesen landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde glubigerin beantragt angefochtenen beschluss landgerichts aufzuheben abnderung beschlusses amtsgerichts antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses stattzugeben eingang rechtsbeschwerde glubigerin schuldner vergleich geschlossen vollstreckungsverfahren hauptsache fr erledigt erklrt schuldner erledigung angeschlossen vergleichssumme beglichen ii aufgrund bereinstimmenden erledigungserklrungen beteiligten gem abs satz zpo ber kosten verfahrens bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen entscheiden billigem ermessen entspricht verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben offen verfahren hinsichtlich antrags glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschluss erledigung geendet htte zumal rechtsbeschwerdeverfahren zweck kostenentscheidung zpo rechtsfragen grundstzlicher bedeutung klren recht fortzubilden grundlage entscheidung demgem lediglich summarische prfung gericht regel davon absehen rechtlich schwierigen sache wegen verteilung kosten fr hypothetischen ausgang bedeut samen rechtsfragen klren vgl bgh beschluss juni vii zb rn beschluss juli ix zb rn beschluss oktober viii zb rn njw rr senat sieht deshalb veranlasst landgericht grund fr zulassung rechtsbeschwerde angefhrte rechtsfrage entscheiden glubigerin pfndenden forderungen teilweise forderungsaufstellung amtlichen vordrucks eintragen hinsichtlich pfndenden forderungen bereits formular aufgefhrten forderungen anlage beigefgte forderungsaufstellung verweisen pamp halfmeier granack jurgeleit brenneisen vorinstanzen ag brilon entscheidung lg arnsberg entscheidung'],['Soon']]
  2384. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen belehrenden hinweises ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwltin schfer rechtsanwalt dr wolf mrz beschlossen antrag beklagten zulassung berufung oktober verkndete urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs abgelehnt beklagte trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger wendet beklagten ausgesprochenen belehrenden hinweis mrz darin beanstandet klger verstoe abs brao verankerte kanzleipflicht rechtsanwaltssoziett kanzleirumen immobilienverwaltung beherberge nutzung gleichen anschrift gleichen kommunikationsverbindungen klger namensgebendem sozius rechtsanwaltssoziett betrieben anwaltsgerichtshof belehrenden hinweis aufgehoben beklagte beantragt zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii zulassungsantrag erfolg beklagten geltend gemachten zulassungsgrnde satz brao abs nr vwgo liegen ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt st rspr vgl etwa bgh beschluss oktober anwz brfg njw rr rn mwn daran fehlt versto klgers kanzleipflicht gem abs brao liegt abs brao rechtsanwalt bezirk rechtsanwaltskammer deren mitglied kanzlei einrichten unterhalten kanzlei dient erreichbarkeit anwalts fr rechtsuchende publikum berufskollegen gerichte behrden sicherzustellen kanzlei rechtssinne daher vorhandensein organisatorischer manahmen gesprochen ffentlichkeit willen anwalts offenbaren anwaltliche dienstleistungen bereitzustellen senat beschlsse oktober anwz brfg beckrs rn juli anwz njw rr rn rechtsanwalt rechtsuchenden publikum praxisrumen angemesse nen zeiten fr anwaltliche dienste verfgung stehen senat beschluss juli aao letzteres erscheint fraglich praxisrume wahrung anwaltlicher pflichten verschwiegenheitspflicht gem abs brao ungeeignet vgl hierzu siegmund gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn jedoch vorliegend dahinstehen anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen ausbung immobilienverwaltung klger rumen rechtsanwaltssoziett gefahr verletzung verschwiegenheitspflicht gem abs brao birgt aa entgegen auffassung beklagten erfordert sicherung strafprozessualen beschlagnahmeverbote stpo abs satz nr stpo rumliche trennung kanzlei immobilienverwaltung anwaltsgerichtshof zutreffend darauf hingewiesen gegenstnde abs stpo mitgewahrsam rechtsanwalts kanzleirumen befinden staatlichen zugriff geschtzt nichtanwaltliche sozius unmittelbaren besitz vgl bverfg njw rn schutz staatlichem zugriff besteht gewahrsamsverhltnissen unabhngig davon demjenigen neben rechtsanwalt besitz mitbesitz betreffenden gegenstnden sozius rechtsanwalts berufstrger handelt seinerseits zeugnisverweigerungsrecht gem abs satz stpo berufen derartige begrenzung schutzes staatlichem zugriff ergibt beschluss bundesverfassungsgerichts januar aao errterung schutzes bestimmter nichtanwaltlicher berufsgruppen beschlagnahme ausgefhrt unabhngig hiervon zudem schutz staatlichen zugriff gewahrsam rechtsanwalts ergebe alleingewahrsam msse erwhnung nichtanwaltlichen sozius dient dabei begrenzung besitz ausbenden personenkreises folgt allein zusammenhang entscheidung stehenden rechtsfrage soziettsverbots abs satz brao entscheidung bundesverfassungsgerichts vielmehr strafprozessuale rechtsprechung verwiesen weitere begrenzung kreises nichtanwaltlichen mitgewahrsamsinhaber begrndung beschlagnahmeverbots gem abs stpo mitgewahrsam rechtsanwalts ausreichend erachtet sofern beschuldigte mitgewahrsam inne bverfg aao hinweis bgh beschluss august stb bghst urteil mrz str bghst lg aachen mdr strafprozessualen schrifttum einhellig auffassung vertreten fr beschlagnahmeverbot gem abs stpo mitgewahrsam zeugnisverweigerungsberechtigten gengt soweit weitere mitgewahrsam beschuldigten zusteht darber hinausgehende begrenzung kreises nichtanwaltlichen gewahrsamsinhaber erfolgt ebenfalls vgl m
  2385. [['bundesgerichtshof beschluss str juni sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts rostock september zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet aufgehobener einsichtsfhigkeit september fremden pkw mrz kleidung gefllten rollkoffer genutzten gebude brand gesetzt revision beschuldigten sachrge erfolg berzeugung sachverstndig beratenen landgerichts beschuldigte aufgrund schizoaffektiven gegenwrtig manischen strung sowie polytoxikomanie seit september tatzeiten akut psychotisch wodurch beiden straftaten einsichtsfhigkeit vollstndig aufgehoben sei weiteres auffassung sachverstndigen gefolgt wonach ersten tat september unaufflligen beschuldigten auffassungs konzentrationsstrungen zeitgitterstrungen ideenflucht beziehungs beeintrchtigungswahn systemische zge aufweise sowie gren allmachtsideen bestnden affektivitt beschuldigten sei maniform dysphorisch gereizt sei psychomotorisch unruhig deutlich antriebsgesteigert zukunftsvorstellungen seien situativ verzehrt wegen fehlender wahrnehmung eigenen einschrnkung besitze realistisches lebens zukunftskonzept voraussetzungen stgb urteilsfeststellungen hinreichend belegt entscheidung schuldfhigkeit unterzubringenden tatzeit stgb bezeichneten grnde ausgeschlossen sinne stgb erheblich vermindert erfordert prinzipiell mehrstufige prfung st rspr vgl bgh urteil mrz str nstz rr senat urteil juli str njw vgl boetticher nedopil bosinski sa nstz ff zunchst feststellung erforderlich tter psychische strung vorliegt ausma erreicht psychopathologischen eingangsmerkmale stgb subsumieren sodann ausprgungsgrad strung deren einfluss soziale anpassungsfhigkeit tters untersuchen festgestellten psychopathologischen verhaltensmuster psychische funktionsfhigkeit tters tatbegehung beeintrchtigt worden hierzu richter fr tatsachenbewertung hilfe sachverstndigen angewiesen gleichwohl handelt frage vorliegens eingangsmerkmale stgb gesichertem vorliegen psychiatrischen befunds prfung aufgehobenen erheblich beeintrchtigten einsichts steuerungsfhigkeit tters tatzeit rechtsfragen deren beurteilung erfordert konkretisierende widerspruchsfreie darlegungen weise festgestellte strung begehung tat handlungsmglichkeiten tters konkreten tatsituation einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt st rspr vgl bgh urteil mrz str nstz rr beschluss januar str nstz rr anforderungen angefochtene urteil mehrfacher hinsicht gerecht aa angefochtene urteil lsst bereits auseinandersetzung schweregrad angenommenen psychischen strung vermissen besorgen landgericht rechtsfehlerhafter weise davon ausgegangen bereits diagnose schizoaffektiven strung fhre weiteres annahme schweren seelischen abartigkeit gem stgb bb urteil nimmt zudem keinerlei wertende betrachtung tatrelevanz strung darf rechtsprechung bundesgerichtshofs jedoch regelmig offenbleiben vgl etwa bgh urteil september str njw beschluss april str nstz rr senat beschluss november str bghst fr frage ausschlusses erheblichen verminderung schuldfhigkeit kommt mageblich darauf weise festgestellte eingangsmerkmale stgb subsumierende psychische strung begehung tat handlungsmglich keiten beschuldigten konkreten tatsituation ausgewirkt beurteilung einsichts steuerungsfhigkeit daher offenkundigen ausnahmefllen abgesehen vgl bgh urteil mai str nstz abstrakt bezug bestimmte tat erfolgen vgl bgh beschluss oktober str njw urteil januar str bghst beurteilungsgrundlage konkrete tatgeschehen wobei neben art weise tatausfhrung vorgeschichte anlass tat motivlage beschuldigten verhalten tat bedeutung knnen vgl bgh urteile januar str aao mwn juni str bghst spezifisch tatbezogenen auseinandersetzung fehlt beurteilung schuldfhigkeit beschuldigten grundlage fr anordnung stgb bedarf daher insgesamt neuer prfung tatrichter gem abs stpo sicherungsverfahren strafverfahren berzuleiten mglichkeit berl
  2386. [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grneberg dr deichfu november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts grnde nachdem beschwerdeverfahren bereinstimmenden erledigungserklrungen abschluss gebracht worden senat ber kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin gem deren bereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grneberg kirchhoff deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  2387. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo berufungsgericht urteil einwand beklagten befasst feuchtigkeitserscheinungen beruhten fehlerhaften abdichtung wassereinbruch bergabe grundstcks sache bergangen versehentlich erwhnt einwand gerichtssachverstndigen nmlich anhrung berufungsgericht ausdrcklich vorgehalten zurckgewiesen worden ga berufungsgericht parteien hinweisbeschluss mai ga darauf hingewiesen wrdigung beweisaufnahme senat umstritten sei chancen beklagten anhrung sachverstndigen verschlechtert htten schliet bergehen vortrags berufungsgericht beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  2388. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof bellay richterin bundesgerichtshof dr fischer richter bundesgerichtshof dr br richterin bundesgerichtshof dr hohoff richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten justizangestellte verhandlung justizangestellte verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts hechingen oktober verworfen angeklagten kosten rechtsmittel nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes tatmehr heit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge jugendstrafe neun jahren verurteilt angeklagten wegen mordes tateinheit vorstzlichem fhren halbautomatischen kurzwaffe verschieen patronenmunition tatmehrheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge lebenslange freiheitsstrafe gesamtstrafe verhngt dagegen wendet angeklagte sachrge angeklagte allgemeinen rge formellen materiellen rechts staatsanwaltschaft beanstandet ungunsten angeklagten eingelegten ausdrcklich rechtsfolgenausspruch beschrnkten revision anwendung jugendstrafrecht tatzeit zwanzig jahre fnf monate alten angeklagten revisionen erfolg feststellungen jugendkammer wollten angeklagten gewinn bringenden handel mari huana zustzliche einnahmequelle gewicht dauer verschaffen erwarben deshalb anfang november mitangeklagten kilogramm marihuana fr zahlten sofort restkaufpreis raten abbezahlt wer mitte november verkauften kilogramm marihuana ma sk fr vereinbarten bergabe kaufpreis erst folgenden tagen bezahlt ma sk jedoch zahlungswillig dezember trafen angeklagten ma spielothek ma bat freund verweigerte jedoch zahlung telefonisch untersttzung herbei krperlichen auseinandersetzung rechnete traf saen spielothek schaltgetriebenen fiat punto angeklagten beobachteten ma spielothek wenige minuten spter verlieen nahe gelegenen sitzgruppe eng beieinander stehen blieben beschlossen gemeinsamen forderung zahlung drastisch nachdruck verleihen vereinbarten zunchst runde block fahren gesteuerten fiat beschleunigtem heran fahren nahe sitzgruppe scharf abbremsen beifahrer geffneten beifahrerfenster schuss scharfen pistole kaliber mm richtung ma schussabgabe abfeuern schnell mglich wegfahren gemeinsamen tatplan sowohl schussabgabe treffer verletzung tod beiden mnner umfasst todeseintritt unerwnscht fanden jedoch ab nahmen tod ma billigend kauf preis zahlung erreichen wollten fr fall tdlich treffen sollten ma ver letzen verfehlen sollten gingen davon verngstigte berlebende ma bzw verngstigten ma sollten ma sk zahlen wr tdlich treffen nahmen sk zahlen wrde wussten schuss auto starken bremsung entfernung fnf zehn metern einbrechender dunkelheit einsetzender straenbeleuchtung sekundenschnelle erfolgen wrde gebter pistolenschtze beide erkannten billigten umstand ma schuss rechneten chance fliehen auszuweichen angriff abzuwehren umstand wollten ausnutzen fahrt block nherten geplant erneut sitzgruppe bremste fahrzeug stark ab gab unmittelbar stillstand fahrzeugs vollstndig geffnete beifahrerfenster entfernung fnf sieben metern schuss richtung nahe zusammenstehenden ma mitten herz ab traf verstarb sofort entwicklung angeklagten fhrte jugendkammer angeklagte knapp drei jahren wegen arbeitslosigkeit schlechter beruflicher perspektive italien rat vaters deutschland gegangen sei verschiedenen gelegenheitsjobs ber wasser gehalten gromutter gewohnt italien deutschland gependelt sei vater etwa zwei jahren entschlossen htte ebenfalls deutschland ziehen stelle hilfsarbeiter zimmerei vermittelt angeklagte ab mrz nettoeinkommen etwa zimmerei wochenenden firma nettoeinkommen etwa gearbeitet vater finanziellen angelegenheiten f
  2389. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter kayser vill richterin lohmann november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober kosten beklagten zurckgewiesen streitwert beschwerdeverfahrens grnde beschwerde abs satz zpo statthaft jedoch begrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht wert farm kanada rahmen schadensermittlung gebotenen gesamtvermgensvergleich auer betracht gelassen liegenschaft wesentlichen wirtschaftlichen wert beigemessen unzutreffend handelt rechtsfehler symptomatischer bedeutung berufungsgericht fr smtliche denkbaren alternativen pflichtverletzung beklagten schaden klgerin bejaht folgerichtig eigentumsverhltnisse verschenkten grundstck kanadischem recht offenzulassen fischer ganter vill kayser lohmann'],['Soon']]
  2390. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja mail werbung ii uwg abs nr bgb abs ai abs satz bereits einmalige unverlangte zusendung mail werbung rechtswidrigen eingriff recht eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb darstellen bgh beschluss mai zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr bergmann pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch beschlossen beklagten tragen kosten rechtsstreits wert revisionsverfahrens betrgt grnde klgerin gesellschaft brgerlichen rechts rechtsanwaltskanzlei betrieben beklagte gesellschaft beschrnkter haftung deren geschftsfhrer beklagte sandte februar mail klgerin erstellten newsletter bersandte seiten umfassende schriftstck enthielt informationen fr kapitalanleger schreiben februar mahnte klgerin beklagte ab weigerte begehrte unterwerfungserklrung abzugeben erklrte stattdessen weiteren zusendung newletters klgerin abzusehen klgerin beantragt beklagten androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen klgerin geschftsmig per mail anzuschreiben informationen entwicklungen kapitalmarkt form newsletters bermitteln handlungen dritte vornehmen lassen tatschliche vermutete einverstndnis klgerin vorhanden landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung beklagten abweisung klage gefhrt dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin whrend revisionsverfahrens klgerin aufgelst worden hinblick darauf parteien rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt beantragt jeweils partei kosten rechtsstreits aufzuerlegen ii nachdem parteien rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt ber kosten rechtsstreits bercksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen gem abs zpo entscheiden dabei mutmaliche ausgang revisionsverfahrens bercksichtigen danach kosten vollem umfang beklagten aufzuerlegen klage bereinstimmenden erledigungserklrung zulssig begrndet klgerin stand begehrte unterlassungsanspruch beklagten klgerin konnte verbot allerdings abs nr abs satz uwg abs nr abs satz uwg herleiten klgerin stand wettbewerbsrechtlicher unterlassungsanspruch abs nr uwg recht berufungsgericht davon ausgegangen parteien mitbewerber sinne vorschrift mitbewerber gem abs nr uwg unternehmer mehreren unternehmern anbieter nachfrager dienstleistungen konkreten wettbewerbsverhltnis steht konkretes wettbewerbsverhltnis gegeben beide parteien gleichartige dienstleistungen innerhalb endverbraucherkreises abzusetzen versuchen folge konkret beanstandete wettbewerbsverhalten wettbewerbers beeintrchtigen heit absatz behindern stren bgh urt zr grur tz wrp rechtsberatung haftpflichtversicherer berufungsgericht festgestellt parteien gleichartige dienstleistungen innerhalb endverbraucherkreises abzusetzen versuchen revision zeigt hinsicht sachvortrag parteien bergangen soweit revision vorlage ausdrucks homepage beklagten geltend macht biete kapitalanlegern rechtsberatung handelt neuen vortrag klgerin revisionsinstanz abs zpo ausgeschlossen klgerin stand rede stehende unterlassungsanspruch jedoch wegen eingriffs eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb abs abs satz bgb rechtsprechung schrifttum frage umstritten unverlangte zusendung mails werbung gewerbetreibende rechtswidrigen eingriff eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb darstellt teil rechtswidriger eingriff geschtzte rechtsgut eingerichteten ausgebten gewerbebetriebs jedenfalls einmaligen zusendung mail werbung verneint ag dresden njw khler hefermehl khler bornkamm uwg aufl rdn ohly piper ohly uwg aufl rdn baetge njw berwiegende ansicht rechtsprechung teil schrifttums bejahen dagegen einmaligen mail versendung entsprechende rechtsverletzung kg mmr grur rr olg mnchen mmr olg dsseldorf mmr olg bamberg mmr olg naumburg db lg berlin njw fezer mankowski uwg rdn koch ullmann jurispk uwg aufl rdn letztgenannten ansicht zuzustimmen zusendung werbe mail vorherige einwilligung adressaten stellt unmittelbaren eingriff gewerbebetrieb dar davon auszugehen eingriffen betrieb gerichtet
  2391. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg juni dahin gendert neu gefasst angeklagte wegen totschlags freiheitsstrafe vier jahren verurteilt aufhebung beschlusses amtsgerichts oldenburg april entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagte wegen totschlags minder schweren fall verurteilt einzelstrafe vier jahren verhngt sowie einbeziehung strafen urteil aufhebung weiteren gesamtstrafenbeschlusses gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten gebildet gesamtstrafenbildung grnden antragsschrift generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat gesamtstrafenbildung entfallen lassen bezeichnung tat minder schweren fall schuldspruch gestrichen vgl meyer goner stpo aufl rdn tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  2392. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb arbeitsrechtlichen schutzvorschriften betreffend kndigungsschutz ff kschg entgeltfortzahlung krankheitsfall entgeltfg sowie pflicht abfhrung sozialversicherungsbeitrgen lohnsteuer sgb iv estg finden unabhngig mglichen umgehungs ecli de bgh uviizr absicht vertragspartner beim abschluss privatrechtlichen vertrags anwendung niedergelegten voraussetzungen erfllt fhren nichtigkeit vertrags gem bgb bgh urteil oktober vii zr lg berlin ag berlin mitte vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr kartzke halfmeier richterinnen granack sacher dr brenneisen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin selbstndige maklerin inhaberin franchiserechts firma fr standort berechtigt lizenzen dritte vergeben ebenfalls selbstndige makler ttig untersttzungs managementleistungen klgerin franchisenehmer folgenden franchisenehmer erhalten ten fr fixe variable kosten monatliche beitrge zahlen auerdem teil provision klgerin abzufhren februar schlossen klgerin beklagte lizenznehmervertrag beklagte recht pflicht berufliche ttigkeit selbstndiger makler immobilien rahmen immobilienmakler gemeinschaftsbros lizenznehmer klgerin folgenden lizenznehmer aufzunehmen fr dauer vertrags grundstzen richtlinien fr nutzung marken know hows inanspruchnahme untersttzungs managementleistungen klgerin auszuben gem lizenznehmervertrags beklagte selbstndiger makler immobilien eigenem kapitaleinsatz eigenen namen fr eigene rechnung gemeinschaftsbro klgerin ttig gem lizenznehmervertrags klgerin auen eigenen namen innenverhltnis jedoch fr rechnung beklagten geschftsbeziehungen auftraggebern beklagten abwickeln geregelt allein klgerin franchisenehmerin inkassovollmacht bezug provisionen vergtungen lizenznehmers besitzt klgerin lizenznehmervertrags verpflichtet beklagten rechnung gestellten provisionen unverzglich eingang zahlung seitens kunden berweisen gem lizenznehmervertrags beklagte fr abgeschlossenen provisionspflichtigen geschfte provisionsanteil klgerin zahlen ihrerseits provisionsanteil abzufhren beklagte auerdem be stimmte kosten monatlich bernehmen management fee hhe netto anteilige brofixkosten hhe netto anteilige persnliche kosten fr softwarezugang hhe netto daneben beklagte variablen kosten tele fonkosten druckkosten bromaterial portokosten tragen klgerin lizenznehmervertrags berechtigt monatlichen gebhren beklagten verdienten provisionen einzubehalten beklagte ber eigenkapital verfgte vereinbarten parteien fr ersten sechs monate vertragslaufzeit abweichend lizenznehmervertrags beklagte klgerin monatliche kostenpauschale zahlen lediglich notwendigen werbemanahmen persnlichen verbrauchsabhngigen kosten kosten fr anzeigenschaltung bernehmen dafr provisionsregelung zeitraum zugunsten klgerin weitere zusatzvereinbarung ermglichte beklagten gerichteten rechnungen klgerin innerhalb ersten jahres je finanziellen mglichkeiten begleichen mrz nahm beklagte ttigkeit mrz nahm beklagte kostenpflichtigen schulung teil kl gerin verauslagte hierfr anfallenden kosten hhe stellte beklagten absprachegem hlftigen kostenanteil rechnung ersten monaten vermittelte beklagte gewerbeeinheiten eingang provisionszahlungen zahlte klgerin beklagten vereinbarungsgem provision insgesamt betrag hhe brutto weitere zahlungen klgerin erfolgten vereinbarung november hoben parteien lizenznehmervertrag einvernehmlich rckwirkend oktober klgerin stellte beklagten fr monate mrz oktober kosten hhe rechnung berechtigte provisionsansprche beklagten zeitraum hhe verrechnete differenzbetrag hhe klgerin klage geltend gemacht beklagte eingewandt vertrag sei sittenwidrig selbstndig handeln scheinselbstndig auen makler auftreten knnen auffassung vertreten berechneten kosten berhht seien gunsten provisionsanspruch offen stehe a
  2393. [['bundesgerichtshof namen volkes teilvers umnis schlussurteil viii zr verkndet mrz vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb tuscht mietkauf vorleistungspflichtige lieferant mietverkufer ber wirklichkeit erfolgte lieferung mietkaufgegenstandes mietkufer veranlasst dadurch mietverkufer kaufpreis umkehrung vertraglichen leistungspflichten vorzuleisten mietverkufer gem abs abs nr bgb sofortigen rcktritt kaufvertrag berechtigt bgh urteil mrz viii zr olg koblenz lg koblenz viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter ball richter dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter dr bnger fr recht erkannt revision klgerin zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juni aufgehoben berufung beklagten anschlussberufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts koblenz mrz teilweise abgendert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit september zahlen zug zug bergabe folgender gegenstnde stck voip telefone basic line gertenummern dd ca ca cad caf ca ce cf ff fff ff fff stck voip telefone profi line gertenummern fff fff fff fff fff stck callcenter management server gertenummern sn ug sn ug sn ug nk festgestellt beklagte rcknahme vorstehend bezeichneten gerte annahmeverzug befindet brigen klage abgewiesen weitergehende berufung beklagten zurckgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin gebiet finanzierungsleasings ttig schloss oktober co gmbh folgenden mietkaufvertrag ber ausstattung callcenters nettoanschaffungswert beschaffung ber beklagte erfolgen abschluss mietkaufvertrages vermittelt oktober bersandte klgerin beklagten kaufauftrag ber callcenterausstattung heit hiermit erteilen auftrag lieferung unten nher beschriebenen objekte beauftragen gemeinsamen kunden termingem liefern ferner bitten auslieferung ordnungsgeme bernahme ware gemeinsamen kunden fr beigefgten formular besttigen lassen solange bernahmebesttigung kunden einschrnkung rechtsverbindlich unterzeichnet vorgelegt bleiben gegenber verbindlichkeiten verpflichtungen frei bernahmebesttigung sptestens innerhalb frist sechs monaten beginnend datum schreibens vorgelegt danach gilt auftrag weitere erklrung einvernehmlich aufgehoben zahlen sofort eingang haus ausgestellten rechnung kunden rechtsverbindlich unterzeichneten bernahmebesttigung beklagte legte daraufhin datum oktober unterzeichnete bernahmebesttigung besttigte gleichen tage nher bezeichnete callcenteranlage beklagten fabrikneu vollstndig ordnungsgem funktionsfhig beschreibung vertrag gem sowie firma diesbezglich hersteller bzw lieferanten getroffenen vereinbarungen gte technischer leistungsmiger art entsprechend bernommen beigefgten rechnung beklagten oktober ber brutto klgerin daraufhin zuzglich vermittlungsprovision brutto beklagte bezahlte zugleich ausgefhrt lieferung oktober erfolgt sei angabe genauso bernahmebesttigung unzutreffend anlage befand zeitpunkt vielmehr beklagten umfang beklag te folgezeit erbringenden lieferungen leistungen denen neben nher bezeichneter hard software stunden installations konfigurationsarbeiten sowie einweisung ort gehren sollten gegenber nachdem erbracht streitig mietkaufvertrag november fl lige mietkaufrate brutto zuzglich sofort flligen gesamtmehrwertsteuer ebenso wenig klgerin bezahlt dezemberrate kndigte klgerin schreiben dezember mietkaufvertrag gegenber beklagten focht schreiben januar smtliche erklrungen vertrge zusammenhang abschluss mietkaufvertrages forderte rckzahlung kaufpreises provision bercksichtigung nachtrglich geleisteten zahlung ber hhe erhobene zahlungsklage landgericht beklagte rckzahlung kaufpreises hhe nebst zinsen verurteilt rckzahlung provision gerichteten anspruch dagegen abgewiesen berufung beklagten oberlandesgericht erstinstanzliche urteil abgendert klage einschluss erst berufungsrechtszug klgerin gestellten antrags feststellung annahmeverzuges beklagten rcknahme vertr
  2394. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen antrag verurteilten verfahren wegen verletzung anspruchs rechtliches gehr lage erlass beschlusses januar zurckzuversetzen kosten zurckgewiesen verteidiger verurteilten beantragte einsicht revisionsakte abgelehnt grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts mnchen ii juni beschluss januar gem abs stpo unbegrndet verworfen rechtsanwalt dr verurteilte postkarte januar mandatiert entbindung september pflichtverteidiger bestellt schriftsatz januar anhrungsrge erhoben einsicht revisionsakte beantragt anhrungsrge bereits unzulssig antrag weder gebotenen weise begrndet zeitpunkt mageblichen kenntniserlangung glaubhaft gemacht worden satz stpo anhrungsrge wre zudem unbegrndet senat entscheidung januar tatschlichen verfahrensstoff bercksichtigt verurteilte gekannt stellung nehmen knnen insbesondere senat ausfhrungen rechtsanwalt dr schriftsatz september kenntnis genommen htten zulssigkeit unterstellt erfolg revision gefhrt soweit verurteilte schreiben januar vermutet anstelle rechtsanwalt dr pflichtverteidiger bestellte rechtsanwalt wi knnte revisionsverfahren unttig geblieben trifft rechtsanwalt wi schriftsatz september begrndung revision verletzung sachlichen rechts gergt hinzu kommt whrend gesamten revisionsverfahrens zudem rechtsanwalt dr wa gewhlter verteidiger gemeldet verurteilte bereits deshalb anspruch bezeichneten schreiben begehrten ausknfte abs satz stpo antrag einsicht revisionsakte bezeichnete senatsheft entsprochen stellt rein interne arbeitsgrundlage dar abgesehen notizen bearbeitungshinweisen senatsmitgliedern akteneinsichtsrecht ohnehin beziehen befinden senatsheft ausschlielich vorgnge original ablichtung sachakten enthalten sachakten gelangen insoweit bedrfnis fr gesondertes akteneinsichtsrecht erkennbar vgl bgh nstz beschl februar str kk laufhtte aufl rdn kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo nack wahl jger elf sander'],['Soon']]
  2395. [['bundesgerichtshof namen vol kes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zweigstellenbriefbogen uwg abs bora abs bestimmung abs uwg begrndet generelle informationspflicht verpflichtet grundstzlich allein offenlegung informationen fr geschftliche entscheidung erhebliches gewicht deren angabe bercksichtigung beiderseitigen interessen unternehmer erwartet rechtsanwalt weder abs bora abs uwg verpflichtet fr anwaltliche ttigkeit verwendeten briefbgen smtliche standorte niederlassungen nennen verwendung begriffe kanzlei zweigstelle kenntlich kanzlei sinne abs brao zweigstellen unterhlt rechtsanwalt abs bora verpflichtet fr anwaltliche ttigkeit zweigstelle verwendeten briefbgen standort kanzlei sinne abs brao anzugeben bestimmung briefbgen anschrift zweigstelle anschrift haupt kanzlei anzugeben bgh urteil mai zr olg jena lg erfurt zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena mrz zurckweisung revision klgerin kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung urteil zivilkammer landgerichts erfurt juni berufung beklagten zurckweisung anschlussberufung klgerin abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin rechtsanwaltskammer fr oberlandesgerichtsbezirk koblenz beklagte klgerin zugelassener rechtsanwalt kanzlei mainz zweigstellen erfurt karlsruhe unterhlt fr zweigstelle erfurt verwendet briefbgen deren vorderseite allein anschrift kanzlei erfurt angegeben beklagte zweiter stelle drei kanzlei ttigen rechtsanwlten genannt konkrete gestaltung vorderseite briefbgen geht schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thringen hervor antrag anlage bezeichnet rckseite briefbgen sowohl anschrift kanzlei erfurt anschriften kanzleien mainz karlsruhe angegeben beklagte fr kanzlei mainz erster stelle drei rechtsanwlten fr kanzlei karlsruhe zweiter stelle zwei rechtsanwlten genannt angaben kanzlei erfurt gegenber angaben kanzleien mainz karlsruhe farblich hervorgehoben fr kanzleien mainz karlsruhe verwendet beklagte gleicher weise gestaltete briefbgen klgerin ansicht gestaltung briefbgen verstoe nr uwg verbindung abs bora sowie abs uwg sei wettbewerbswidrig vorderseite briefbgen fehle jeglicher hinweis beklagte anwaltlichen ttigkeit standorten nachgehe hauptkanzlei zweigstellen unterhalte genge brigen standorte rckseite briefbgen angegeben seien verbraucher nehme rckseite briefbgen unbedingt kenntnis klgerin erster instanz beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen briefbgen fr anwaltliche ttigkeit verwenden hinweis enthalten mehreren standorten kanzlei sinne abs brao unterhlt standorten zweigstelle insbesondere briefbogen gestaltet anlage beigefgten schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thringen entspricht landgericht klage stattgegeben lg erfurt brak mitt dagegen beklagte berufung eingelegt beantragt landgerichtliche urteil aufzuheben klage abzuweisen klgerin beantragt berufung zurckzuweisen wege anschlussberufung hilfsweise beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen briefbgen fr anwaltliche ttigkeit erfurter niederlassung entsprechend anlage beigefgten schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thringen verwenden vorderseite deutlich unbersehbar offenzulegen bestimmten zustzlichen standorten derzeit mainz karlsruhe weitere niederlassungen unterhlt anzugeben standort haupt kanzlei sinne abs abs brao unterhlt hilfsweise beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen briefbgen fr anwaltliche ttigkeit erfurter kanzleiadresse entsprechend anlage beigefgten schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thringen verwenden vorderseite deutlich unbersehbar offenzulegen bestimmten zustzlichen standorten derzeit mainz karlsruhe weitere kanzleiadressen unterhlt beklagte beantragt anschlussberuf
  2396. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg hgb ff geschftsfhreranstellungsvertrag getroffenen vereinbarung nachvertraglichen wettbewerbsverbots karenzentschdigung unabhngig wirksamkeit unwirksamkeit vereinbarung jedenfalls anspruch karenzentschdigung abgeleitet bgh beschluss juli ii zr olg kln lg bonn ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgers beschluss gem zpo zurckzuweisen grnde voraussetzungen fr zulassung revision abs nr zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg zpo zulassungsentscheidung berufungsgerichts zugrunde gelegte rechtsfrage wirksamkeit abs hgb entsprechenden ausschlussklausel geschftsfhreranstellungsvertrag klrungsbedrftig stellt form gar stndiger rechtsprechung senats gelten arbeitsrechtlichen schutz handlungsgehilfen orientierten vorschriften ff hgb grundstzlich fr geschftsfhrer gmbh vgl bghz urteil mrz ii zr zip sowie zuletzt urteil april ii zr bb anwendbar insbesondere grundsatz bezahlten karenz gem abs hgb bghz schliet vereinbarung nachvertraglichen wettbewerbsverbots gem bgb art gg nichtig verbot berechtigten geschftlichen interesse gesellschaft dient ort zeit gegenstand berufsausbung wirtschaftliche ttigkeit geschftsfhrers unbillig erschwert bghz sen urt mrz aao darauf kommt jedoch mehreren grnden soweit revision hinweis entsprechende ausfhrungen schrifttum bauer diller gmbhr meint vereinbarung nachvertraglichen wettbewerbsverbots karenzentschdigung sei grundstzlich wegen unbilliger erschwerung beruflichen fortkommens ehemaligen geschftsfhrers gem bgb unwirksam bersehen unwirksamen vereinbarung anspruch klger begehrte karenzentschdigung folgen wrde kraft gesetzes kraft wirksamer vereinbarung gewhrt hgb resultierende wahlrecht handlungsgehilfen arbeitgeber gem abs hgb unverbindlichen wettbewerbsverbot festzuhalten karenzentschdigung verlangen vgl baumbach hopt hgb aufl rdn nachw kommt geschftsfhrer betracht vgl insoweit bauer diller aao viii gehen ausfhrungen revision daran vorbei klger erstinstanzliche abweisung klage feststellung unwirksamkeit wettbewerbsverbots angefochten wirksamkeit rechtskrftig feststeht bu unten daraus folgt ebenfalls anspruch karenzentschdigung fr gegebenen fall zulssigen fristlosen kndigung geschftsfhreranstel lungsvertrages gesellschaft vertraglich ausgeschlossen fr fall vereinbart ebenso zahlung karenzentschdigung insgesamt ausgeschlossen fr bestimmte flle ausgeschlossen handelt wegfall vereinbarten karenzentschdigung bundesarbeitsgericht njw fr verfassungswidrig erachteten vorschrift abs hgb vorgesehen vgl baumbach hopt aao rdn vertragliche ausschluss karenzentschdigung fr genannten fall zulssige funktion vertragsstrafe berufungsgericht meint bedarf entscheidung jedenfalls gelten zugunsten handlungsgehilfen zwingenden regelungen hgb vgl hgb schon erwhnt brigen rechtskrftig feststeht vereinbarung wettbewerbsverbots trotz vertraglichen ausschlusses karenzentschdigung wirksam vereinbarung vornherein anspruch karenzentschdigung abgeleitet nachtrglichen wegfall vereinbarten karenzentschdigungspflicht infolge verzichts gmbh wettbewerbsverbot sen urt mrz aao vorliegende fall tun genannten grnden ergibt zugleich revision klgers erfolg goette kurzwelly kraemer ribgh dr drescher wegen urlaubs unterschreiben caliebe goette hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  2397. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar rechtsbeschwerdeverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts heidelberg mai kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde amtsgericht heidelberg beklagten zahlung verurteilt urteil beklagten februar zugestellt worden beklagte berufung beim landgericht heidelberg eingelegt berufungsbegrndung erst april beim berufungsgericht eingegangen gerichtlichen hinweis versptung beklagte beantragt wegen versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren hierzu beklagte ausgefhrt zustellung amtsgerichtsurteils broangestellte prozessbevollmchtigten urteilsabschrift zutreffend april letzten tag berufungsbegrndungsfrist vermerkt fristenkalender versehentlich april eingetragen prozessbevollmchtigter eingang urteils abschrift eingetragenen fristen berprft anfertigung berufungsbegrndung ausschlielich fristenkalender eingetragenen frist orientiert fehler sei aufgefallen berufungsbegrndung hilfe originals urteils erstellt urteilsabschrift zutreffend notierten frist verwendet beschluss mai berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag beklagten zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen begrndung wesentlichen ausgefhrt versumung berufungsbegrndungsfrist beruhe beklagten zurechenbaren verschulden prozessbevollmchtigten sei vorlage akte erstellung berufungsbegrndung eigenstndigen prfung berufungsbegrndungsfrist verpflichtet wiedereinsetzungsantrag sei entnehmen prozessbevollmchtigte prfung kurz anfertigung berufungsbegrndung vorgenommen entscheidung wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr abs abs satz zpo jedoch unzulssig voraussetzungen abs zpo fehlt rechtssache wirft weder fragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts zulassung rechtsbeschwerde sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich rechtsfragen streitfall aufwirft hchstrichterlich geklrt verletzung anspruchs beklagten wirkungsvollen rechts schutz scheidet berufungsgericht recht wiedereinsetzungsantrag beklagten zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofes rechtsanwalt fristenlauf immer eigenverantwortlich berprfen akten zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung berufungsbegrndung bearbeitung vorliegen bgh beschl viii zb njw beschl vi zb njw beschl viii zb njw beschl iv zb njw rr beschl vi zb njw tz jeweils bropersonal gerichtete anweisung fristen wahren verpflichtung befreien pflicht prozessbevollmchtigten fristablauf vorbereitung berufungsbegrndung erneut selbstndig prfen beruht darauf sorgfltige vorbereitung prozesshandlung stets prfung gesetzlichen anforderungen zulssigkeit einschliet bgh njw njw njw rr danach berufungsgericht recht wiedereinsetzungsantrag beklagten zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen beklagte berufungsbegrndungsfrist unverschuldet versumt versumnis beruht verschulden prozessbevollmchtigten abs zpo zurechnen lassen prozessbevollmchtigte vorlage akte anfertigung berufungsbegrndung ablauf hierfr magebenden frist erneut berprft vortrag beklagten prozessbevollmchtigter bereits unmittelbar zustellung amtsgerichtlichen urteils berufungsbegrndung arbeiten begonnen arbeit kontinuierlich fortgesetzt htte geboten ge wesen wre frist berprft akten fertigung berufungsbegrndung vorlagen htte unzutreffende eintragung fristablaufs bemerkt berufungsbegrndung fristgerecht einreichen knnen insofern streitfall konstellation vergleichbar beschluss bundesgerichtshofs mai zugrunde lag prozessbevollmchtigten akte fertigung berufungsbegrndung erst vorgelegt worden begrndungsfrist bereits abgelaufen bgh beschl xii zb njw tz iii kostenentscheidung folgt abs zpo bornkamm bscher bergmann schaffert koch vorinstanzen ag heidelberg entscheidung lg heidelberg entscheidung'],['Soon']]
  2398. [['abschrift bundesgerichtshof vi zb beschluss dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen richter pauge beschlossen erinnerung beklagten kostenansatz dm kostenrechnung oktober zurckgewiesen grnde beklagte beschlu zivilkammer landgerichts berlin juli weitere beschwerde eingelegt senat beschlu oktober unzulssig verworfen kostenrechnung oktober beklagten gem gkg nr kostenverzeichnisses beschwerdegebhr dm festgesetzt worden dagegen beklagte schreiben oktober widerspruch eingelegt rechtspflegerin erinnerung kostenansatz gem gkg angesehenen rechtsbehelf beklagten verfgung november abgeholfen widerspruch bezeichnete erinnerung kostenansatz behandelnde rechtsbehelf beklagten zulssig begrndet einwendungen beklagten kostenrecht begrndet beschwerdegebhr richtig berechnet worden dr mller dr dressler diederichsen dr greiner pauge'],['Soon']]
  2399. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb inso abs satz parteien werkvertrages vereinbart flligkeit werklohns vorlage unbedenklichkeitsbescheinigungen sozialkassen bauberufsgenossenschaft abhngen vereinbarung erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen bauunternehmers fr verwalter bindend bgh urteil dezember ix zr olg kln lg bonn ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln februar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter november erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh schuldnerin schuld nerin gerstbau ttig erhielt auftrge beklagten gab rahmenvertrag mai hie folgenden gltigen nachweise lter drei monate drfen regelmig original beizubringen unbedenklichkeitsbescheinigung finanzamtes unbedenklichkeitsbescheinigung betriebskrankenkasse unbedenklichkeitsbescheinigung sozialkasse gerstbaugewerbes unbedenklichkeitsbescheinigung baubg nachweis mitarbeiterliste sozialversicherungsausweise usw baustellen eingesetzter mitarbeiter werklohnansprche auftragnehmers erst vorlage smtlicher unterlagen sowie nachweise vertraglich vereinbarten form zahlung fllig eintritt flligkeitsbedingung auftraggeber berechtigt werklohnzahlungen ganz teilweise zurckzuhalten vertragsleistung auftragnehmer bereits vollstndig erbracht worden zahlungen knnen zurckgehalten ziffern vertrages aufgefhrten gltigen nachweise beim ag vollstndig vorliegen zusatzvereinbarung mai persnliche verpflichtung geschftsfhrers schuldnerin freistellung bezug abgefhrte steuern sowie sozialbeitrge regelt heit bekannt werklohnforderungen auftragnehmers erst zahlung fllig vorleistungsverpflichtungen magabe heute unterzeichneten rahmenvertrages vollstndig erfllt worden klger verlangt restlichen werklohn hhe august erteilten auftrag schuldnerin obliegenden werkleistungen erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen vollstndig erbracht jedoch vereinbarten unbedenklichkeitsbescheinigungen beigebracht nachdem mitarbeiter angemeldet beitrge bauberufsgenossenschaft gezahlt konkrete lohnsummen gemeldet beklagte klageanspruch anerkannt soweit zahlung zug zug vorlage unbedenklichkeitsbescheinigung sozial kasse gerstbaus derjenigen bauberufsgenossenschaft ab september gerichtet umfang anerkenntnisses verurteilt worden brigen beklagte einrede erfllten vertrages gem bgb erhoben unbedingte zahlung gerichtete klage tatsacheninstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger antrag entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht ausgefhrt vgl nzi verpflichtung schuldnerin unbedenklichkeitsbescheinigungen gem nr rahmenvertrages vorzulegen stehe vertragszweck willen vertragsparteien fr abs satz bgb erforderlichen gegenseitigkeitsverhltnis parteien seien berechtigt nebenleistungspflichten hauptleistungspflichten erheben austauschverhltnis hauptleistungspflicht gegenseite stnden vorlage bescheinigungen sei rahmenvertrag ausdrcklich flligkeitsvoraussetzung erhoben worden beklagte sei weiterhin leistungsverweigerung berechtigt leistungsverweigerungsrecht gem bgb sei grundstzlich insolvenzfest klger konkludent erfllung beiderseits vollstndig erfllten vertrages verlangt restlichen werklohn gefordert ha be restlichen werklohn knne verlangen geschuldeten unterlagen vorlege dargetan unmglich sei ebenso restarbeiten erledigen knne knne rckstnde sozialkassen berufsgenossenschaft zahlen erforderlichen unbedenklichkeitsbescheinigungen beibringen beklagte msse befrchten gem abs sgb iv anspruch genommen nachdem sozialkassen erhebliche forderungen mehr tabelle angemeldet htten ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung ergebnis stand klger restlichen werklohn magabe teilanerkenntnisurteils verlangen zug zug vorlage unbedenklichkeitsbescheinigung sozialkasse gerstbaus derjenigen baugenossenschaft ab septe
  2400. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs analog abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen november dahin gendert angeklagte fall ii urteilsgrnde tat nr anklage fallakte einbruchsdiebstahl freiheitsstrafe monat verurteilt anordnung verfalls wertersatz hhe zustimmung generalbundesanwalts verfolgung ausgenommen anordnung entfllt gehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls neun fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet revision ange klagten verletzung materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen geringfgigen teilerfolg nachprfung angefochtenen urteils grund sachrge schuldspruch angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben strafausspruch hlt ausnahme falles ii urteilsgrnde ebenfalls rechtlicher nachprfung stand fall voraussetzungen landgericht angenommenen regelbeispiels gewerbsmigkeit abs satz nr stgb ausreichend belegt tragen feststellungen absicht angeklagten abgeurteilten kfz diebsthlen einnahmequelle umfang dauer erschlieen fall ii urteilsgrnde mai ausgefhrte diebstahl mehrerer werkzeugkoffer rumlichkeiten firma gelegenheit teilnahme angeklagten veranstalteten privaten feier absicht getragen belegen urteilsgrnde hingegen ausgehend strafrahmen abs stgb verhngt senat antrag generalbundesanwalts entsprechender anwendung abs stpo fr fall gesetzliche mindeststrafe monat abs stgb angeklagte dadurch rechtlichen gesichtspunkt beschwert hintergrund verbleibenden einzelstrafen senat einfluss gesamtstrafenausspruch sicher ausschlieen senat beschrnkt schlielich zustimmung generalbundesanwalts gem stpo verfolgung taten strafausspruch nimmt anordnung wertersatzverfall verfolgung herbeifhrung entscheidung ber rechtsfolgen tat unangemessen erschwert wrde landgericht bersehen verfallsanordnung abs satz satz stgb vorschrift abs satz stgb entgegensteht wonach anordnung unterbleiben soweit verletzten tat anspruch erwachsen erfllung tter wert tat erlangten entziehen wrde magebend hierfr rechtsprechung lediglich rechtliche existenz anspruchs dagegen frage voraussichtlich geltend gemacht vgl bgh beschluss dezember str nstz rr mwn geschdigten abgeurteilten diebstahlstaten ansprche angeklagten zustehen grundlage fr feststellungen gem abs stpo auffangrechtserwerb staates bilden knnen liegt vorliegenden fall hand ii hinblick geringfgigen erfolg rechtsmittels geboten angeklagten teil kosten freizustellen ssw stpo steinberger fraunhofer rn sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']]
  2401. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr krohn gerber sprick weber monecke beschlossen weitere beschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart april aufgehoben sorgerechtsentscheidung urteil amtsgerichts stuttgart familiengericht november nummer tenors abgendert aufenthaltsbestimmungsrecht fr kind sarah antragstellerin bertragen brigen bleibt gemeinsame elterliche sorge parteien bestehen kosten beschwerde weiteren beschwerde gegeneinander aufgehoben wert fr verfahren beschwerde weiteren beschwerde betrgt jeweils dm grnde ehe antragstellerin mutter deutsche staatsangehrige antragsgegners vater tunesischer staatsangehriger stammt mai geborene tochter sarah parteien leben seit februar getrennt kind lebt seither mutter vater regelmig umgang zahlt kindesunterhalt ehe eltern verbundurteil amtsgerichts familiengericht november deutschem recht geschieden worden elterliche sorge fr sarah familiengericht aufgrund eltern mndlichen verhandlung november unterbreiteten vorschlags mutter bertragen rahmen scheidungsverfahrens beantragt verbundurteil vater wegen sorgerechtsentscheidung beschwerde eingelegt belassung gemeinsamen sorge auslnderrechtlichen grnden angestrebt allerdings bertragung aufenthaltsbestimmungsrechts mutter zugestimmt mutter belassung gemeinsamen sorge fr fall einverstanden erklrt alleinige aufenthaltsbestimmungsrecht erhlt hilfsweise zurckweisung beschwerde beantragt oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen dagegen wendet vater zugelassenen weiteren beschwerde weiterhin gemeinsame sorgerecht belassung aufenthaltsbestimmungsrechts mutter anstrebt mutter zurckweisung beschwerde beantragt widerspricht nunmehr gemeinsamen elterlichen sorge zwischenzeitlich meinungsverschiedenheiten vater gekommen sei ii rechtsmittel erfolg deutschen gerichte fr sorgerechtsregelung international zustndig folgt art haager bereinkommens ber zustndigkeiten behrden anzuwendende recht gebiet schutzes minderjhrigen oktober msa bgbl ii sachlicher manahmen schutz person vermgens minderjhrigen persnlicher hinsicht eingreift wobei gleichgltig tunesien vertragsstaaten gehrt bundesrepublik deutschland vorbehalt art abs msa erklrt internationale zustndigkeit entfllt art msa dabei dahinstehen kind tunesische staatsangehrigkeit besitzt jedenfalls deutsche staatsangehrigkeit art abs satz egbgb entscheidend gleichlaufgrundsatz kommt gegebener internationaler zustndigkeit deutsches sachrecht anwendung oberlandesgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt damalige gemeinsame wunsch parteien elterliche sorge aufenthaltsbestimmungsrecht mutter allein zustehen solle beiden eltern belassen knne formeller vorschlag eltern abs bgb juni geltenden fassung folge alte fassung bezeichnet angesehen regelung inhalt gericht gesetz treffen drfe eltern gewnschten abspaltung aufenthaltsbestimmungsrechts stehe fr vorlufige regelungen geltende grundsatz unteilbarkeit personensorge entgegen berwiegenden meinung literatur rechtsprechung sei inhaltliche aufteilung personensorge wege verfassungskonformer auslegung abs satz bgb mglich gemeinsamer vorschlag vorliege sei regelung treffen kindeswohl besten entspreche liege alleinsorge mutter kind solle auffassung beider eltern mutter verbleiben knne bersehen vater beteiligung sorgerecht persnliche auslnderrechtliche nachteile abwenden wolle alleinsorge mutter sei hinblick anzustrebende kontinuitt erziehung kompetenz kind beziehung vater erhalten geboten hlt rechtlichen nachprfung stand dahinstehen weitere beschwerde meint entscheidung abs bgb willen eltern entsprechend ausschlielich aufenthaltsbestimmungsrecht elternteil bertragen konnte entscheidung beschwerdegerichts bereits aufgrund zwischenzeitlich eingetretenen gesetzesnderung inkrafttreten gesetzes reform kindschaftsrechts dezember kindschaftsrechtsreformgesetz kindrg bgbl bgbl aufzuheben bergangsvorschriften kindschaftsrechtsreformgesetz verfahren neuen recht fortzufhren art abs kindrg folgesache regelung elterlichen sorge bgb
  2402. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo satz abs satz unverschuldete sumnis gegeben ordnungsgem geladene partei wegen vermeintlich fehlerhaften behandlung befangenheitsgesuchs mndlichen verhandlung fern bleibt zpo bverfgg abs gericht verpflichtet verfahren entscheidung bundesverfassungsgerichts auszusetzen partei beschluss ablehnungsgesuch rechtskrftig abgewiesen wurde verfassungsbeschwerde eingelegt bgh urteil juli ix zr olg bamberg lg hof ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring sowie richter dr schoppmeyer fr recht erkannt revision zweite versumnisurteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg september fassung berichtigungsbeschlusses september kosten klgers verworfen rechts wegen tatbestand klagende rechtsanwalt macht beklagte frhere mandantin verschiedenen ttigkeiten herrhrende honorarforderungen geltend wege widerklage verlangt beklagte unterschiedlichen rechtsgrnden zahlung landgericht klage widerklage teilweise stattgegeben entscheidung beide parteien berufung eingelegt mndlichen verhandlung berufungsgericht april parteien widerrufsvorbehalt vergleich geschlossen inhalt klger abgeltung wechselseitigen ansprche zahlung insgesamt beklagte verpflichtet schriftsatz mai klger vergleich zugleich angefochten widerrufen berufungsgericht mai termin mndlichen verhandlung juli bestimmt klger schriftsatz juni mitglieder erkennenden berufungssenats wegen besorgnis befangenheit abgelehnt beschluss juli gesuch besetzung unzulssig verworfen worden termin erschienenen klger juli versumnisurteil ergangen inhalt rechtsstreit vergleich april erledigt klger urteil juli einspruch eingelegt berufungsgericht juli termin verhandlung ber einspruch sowie sache september bestimmt abweisung befangenheitsgesuchs weitere ablehnungsantrge gegenvorstellungen ebenfalls erfolg geblieben klger eigener darstellung august verfassungsbeschwerde eingelegt schriftsatz september klger hinweis verfassungsgerichte vorgang befassten aussetzung verfahrens sowie aufhebung termins september beantragt antrag berufungsgericht beschluss september klger selben tag bekannt gemacht worden abgelehnt termin erschienenen klger september zweites versumnisurteil ergangen einspruch verworfen wurde dagegen richtet revision klgers entscheidungsgrnde revision klgers verwerfen gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh beschluss oktober ix zb famrz november vi zr bghz dezember ix zr wm zulssig rechtsmittel statthaft zweites versumnisurteil berufungsgerichts findet revision zulassung rcksicht wert beschwerdegegenstands statt bgh beschluss mrz ii zr njw rr rn urteil oktober iii zr njw rn versumnisurteil partei erlassen gem satz abs zpo revision angefochten zweites versumnisurteil einspruch statthaft unterliegt satz abs satz zpo revision insoweit darauf gesttzt fall schuldhaften versumung vorgelegen zulssige revision setzt schlssige darlegung voraus termin schuldhaft versumt worden sei bgh beschluss oktober ix zb famrz rn november vi zr bghz rn fehlende unverschuldete sumnis schlssig dargelegt revision unzulssig verwerfen bgh beschluss oktober aao november aao verhlt streitfall klger termin september verschulden versumt partei sinne ff zpo sumig trotz ordnungsgemer bestimmung notwendigen termins mndlichen ver handlung aufruf sache hierzu bestimmten ort erscheint notwendiger vertretung rechtsanwalt beim prozessgericht zugelassenen rechtsanwalt vertreten sache verhandelt bgh beschluss november aao rn schuldhaft sumnis partei wahrnehmung verhandlungstermins unverschuldet verhindert zpo abs bgb mithin sorgfalt ordentlichen prozesspartei gewahrt bgh aao unverschuldete sumnis klgers termin september macht revision geltend insbesondere rgt termin sei ordnungsgem bestimmt abs satz nr lit zpo ebenso ordnungsgeme ladung klgers termin mndlichen verhandlung ber einspruch revision frage gestellt ferner rumt revision klger september geri
  2403. [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr knig dr remmert sowie rechtsanwlte dr martini dr kau juli beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs januar abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger seit mrz rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid september widerrief beklagte zulassung klgers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao klage widerrufsbescheid anwaltsgerichtshof abgewiesen klger beantragt zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii zulassungsantrag erfolg zulassungsgrund abs vwgo gegeben vgl satz brao abs satz vwgo ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt st rspr vgl etwa bgh beschluss oktober anwz brfg njw rr rn daran fehlt fr beurteilung rechtmigkeit widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft wirkung ab september erfolgten nderung verfahrensrechts allein zeitpunkt abschlusses behrdlichen widerrufsverfahrens erlass widerspruchsbescheids neuem recht grundstzlich vorgeschriebene vorverfahren entbehrlich ausspruch widerrufsverfgung abzustellen beurteilung danach eingetretener entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten st rspr vgl senatsbeschlsse juni anwz brfg bghz rn ff mrz anwz brfg juris rn klger mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheids september vermgensverfall befunden zeitpunkt vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zpo eingetragen folge eintritt vermgensver falls vermutet abs nr brao gesetzliche vermutung vermgensverfalls klger widerlegt anwaltsgerichtshof begrndung senat bezug nimmt zutreffend festgestellt rechtsanwalt schuldnerverzeichnis eingetragen widerlegung vermutung vermgensverfalls vollstndiges detailliertes verzeichnis glubiger verbindlichkeiten vorlegen konkret darlegen vermgens einkommensverhltnisse nachhaltig geordnet vgl senatsbeschlsse oktober anwz brfg juris rn februar anwz brfg brak mitt rn jeweils klger getan obwohl bereits beklagte umfassenden darlegung vermgensverhltnisse vorlage vermgensaufstellung aufgefordert abs nr brao ausdruck kommenden wertung gesetzgebers vermgensverfall rechtsanwalts grundstzlich gefhrdung interessen rechtsuchenden verbunden regelung sinne automatismus verstehen gefhrdung daher zwangslufig ausnahmslos schon vorliegen vermgensverfalls folgt gefhrdung gesetzlichen wertung vorrangigen interesse rechtsuchenden seltenen ausnahmefllen verneint hierfr trgt rechtsanwalt feststellungslast vgl senatsbeschlsse februar anwz brfg juris rn februar rn jeweils vorstehenden grundstzen widersprechende auffassung klgers gibt veranlassung abweichenden beurteilung senat bereits vielfach entschieden reicht langjhrige beanstandungsfreie anwaltsttigkeit allein gefhrdung rechtsuchenden auszuschlieen vgl bgh beschlsse juli anwz brfg juris rn november anwz brfg juris rn keineswegs gengt insofern klger angefhrte umstand verzeichnis zpo eingetragene rechtsanwlte besonderen berwachung zwangsvollstreckungsorgane glubiger unterliegen berwachung geeignet gefahr auszuschlieen vermgensverfall geratene rechtsanwalt anvertraute gelder wenigstens zeitweise fr eigene zwecke verwendet schlielich begrnden klger angefhrten schweren erkrankungen denen kinder leiden ebenfalls beurteilung vermgensverfall ausgehenden gefhrdung interessen rechtsuchenden widerruf zulassung verstt grundsatz verhltnismigkeit regelung abs nr brao dient schutz funktionsfhigkeit rechtspflege berragend wichtigen gemeinschaftsguts bgh beschlsse oktober anwz brfg juris rn mrz anwz brfg juris rn jeweils mildere ebenso wirksame manahmen anliegen gesetzes gleicher weise rechnung trgen kommen vorliegend betracht annahme ausnahmefalls trotz vermgensverfalls rechtsanwalts gefhrdung interessen rechtsuchenden gegeben setzt zumindest voraus rechtsanwalt wege selbstbeschrnk
  2404. [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin september abs stpo rechtsfolgenaussprchen zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehenden revisionen abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht berlin angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung drei fllen jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung verurteilt angeklagten ge samtfreiheitsstrafe sechs jahren angeklagten fnf jahren erkannt hiergegen wenden angeklagten sachrge gesttzten revisionen jeweils hinsichtlich rechtsfolgenausspruchs angeklagte strebt anord nung maregel abs stgb nher ausfhren rechtsmittel tenor ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo begrndung fr nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt hlt fr beide angeklagte rechtlicher berprfung stand landgericht sachverstndig beraten angeklag ten abhngigkeitssyndrom daraus resultierender schwerer persnlichkeitsvernderung festgestellt hang sinne abs stgb begrnde davon ausgegangen angeklagte taten begangen beute tglich bentigte drogendosis beschaffen angst entzugserscheinungen gehabt jedoch symptomatischen zusammenhang hang taten verneint angeklagte milderung auswirkungen borderline persnlichkeitsstrung drogenkonsum begonnen sei abhngig geworden taten seien daher vordergrndig hang zurckzufhren ua jedenfalls sei entziehungskur aussichtslos begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken abs stgb vorausgesetzten hang konsum berauschender mittel berma taten sowie zuknftigen gefhrlichkeit symptomatischer zusammenhang bestehen bghr stgb zusammenhang symptomatischer jedoch erwgungen landgerichts frage gestellt abgeurteilten massiven beschaffungskriminalitt besteht evidenter zusammenhang hang straftaten frheren verurteilungen angeklagten wegen aufgrund betubungsmittelabhngigkeit begangener straftaten deutlich wurde lsst verweis borderline strung anlass fr entwicklung abhngigkeit mag entkrften fehlt jeglichen anhaltspunkten dafr angeklagte etwa aufgrund persnlichkeitsstrung trotz erfolgreicher behandlung sucht gleichen mae gefhrlich sinne abs stgb wre vgl hierzu bghr aao urteilsgrnden entnommen therapiewilligen angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges bverfge besteht soweit landgericht anschluss sachverstndigen darauf abstellt persnlichkeitsstrung therapeutischen ansatz gruppengesprchen entgegenstehe fehlen darlegungen wieso adquate behandlung angeklagten gewhrleistende therapieform betracht kommt hinreichend konkrete erfolgsaussichten bietet schwierigkeiten ausgestaltung praktischen durchfhrung maregel drfen grundstzlich entscheidung ber deren anordnung beeinflussen solange brigen voraussetzungen vorliegen vgl bghr stgb abs aussichtslosigkeit allein scheitern lnger elf jahre zurckliegenden entwhnungstherapie deren behandlungskonzept bekannt lsst schluss erfolglosigkeit jedweden therapieansatzes angeklagten landgericht insoweit sachverstndig beraten worden heroinsucht beruhenden hang sinne abs stgb festgestellt jedoch anordnung maregel abgesehen angeklagten suchtbedingten straftaten mehr erwarten seien whrend untersuchungshaft drogen ferngehalten sei abstinenzwillig angesichts feststellungen angeklagte ausgeurteilten schwerwiegenden taten aufgrund hangs begangen gefhrlichkeitsprognose entgegenstehen allein bekundete abstinenzwille reicht angesichts feststellungen bereits seit bestehenden heroinabhngigkeit angeklagten sozialen abstieg obdachlosigkeit fhrte ersichtlich gefhrlichkeit beseitigen verkennt letztlich landgericht ausfhrt angeklagte bedrfe weiterhin ambulanter therapie danach liegt nahe hangbedingte gefhrlichkeit fortbesteht nunmehr hinzuziehung sachverstndigen fr angeklagten ber maregelfrage erneut entscheiden senat jeweiligen rechtsfolgenausspruch vollem umfang aufgehoben neuen tatrichter mglichkeit geben einzel gesamtfreiheitsstrafen bercksichtigung etwaigen maregelanordnungen neu festzusetze
  2405. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision beklagten gem zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt satz abs satz zpo berufungsgericht revision sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr zpo zugelassen frage absehbarkeit eigenbedarfs begrndet erwgung trgt indessen weder berufungsgericht genannten zulassungsgrund liegt weiteren gesetz genannten zulassungsgrnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich mastbe fr beantwortung berufungsgericht anlass zulassung genommenen frage rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfge bverfg njw rr bundesgerichtshofs hinreichend geklrt senat anschluss rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bereits entschieden setzt vermieter eigenen verhalten widerspruch wohnung unbestimmte zeit vermietet obwohl entweder entschlossen zumindest erwgt alsbald gebrauch nehmen darf mieter lngeren mietdauer rechnet umzug verbundenen belastungen zumuten ber absicht zumindest aussicht begrenzter mietdauer aufklrt fr mieter abzeichnender eigenbedarf vermieters fr entscheidung bedeutung wohnung berhaupt anmieten risiko umzugs verhltnismig kurzer mietzeit eingehen senatsurteil januar viii zr njw tz dabei senat frage gegebenenfalls voraussetzungen vermieter mieter abschluss mietvertrags mglichen eigenbedarf hinweisen offen gelassen bedarf abschlieenden entscheidung angesichts gesamtumstnde vorliegenden falles namentlich kurzen zeitspanne knapp drei monaten abschluss mietvertrages eigenbedarfskndigung sowie wohn lebenssituation beklagten bereits grundlage vorhandenen senatsrechtsprechung bestehen hinweispflicht beklagten bezug eigenbedarf auszugehen brigen senat bereits entschieden ablauf kndigungsfrist pflicht vermieters mitteilung etwaigen wegfalls eigenbedarfsgrundes besteht bghz zulassungsgrund hinsichtlich berufungsgericht behandelten frage gegeben beklagte mglicherweise aufgrund kndigungserklrung hilfsweise angefhrten sonderkndigungsrechts gem abs bgb kndigung berechtigt vorliegende fall gibt anlass wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache ber abs bgb ergangene senatsurteil juni viii zr njw rr hinausgehende leitlinien entwickeln frage umstnden rumlichkeiten wohnraum innerhalb vermieter bewohnten wohnung sinne sonderkndigungsrechts abs bgb anzusehen entzieht allgemeinen betrachtung tatrichter wrdigung umstnde einzelfalls entschieden weder ersichtlich dargetan berufungsgericht entscheidung abs bgb rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsprechung gleich hherrangiger instanzgerichte abgewichen entscheidung revisionsgerichts gesichtspunkt einheitlichkeit rechtsprechung geboten revision aussicht erfolg berufungsgericht entscheidung mastbe hchstrichterlichen rechtsprechung bercksichtigt ergebnis richtig entschieden sowohl ausfhrungen treuwidrigkeit kndigung beurteilung vorliegens sonderkndigungsrechts gem abs bgb zusammenhang erfolgte bewertung klgerin angemieteten wohnung wohnraum innerhalb vermieter bewohnten wohnung handelt frei rechtsfehlern beklagten revision hiergegen vorgebrachten angriffe verfangen entgegen rge revision berufungsgericht tatbestandlichen teil urteils ergibt beklagten vorgetragene kenntnis klgerin beziehung beklagten bercksichtigt nichterwhnung urteilsbegrndung unschdlich art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfg dvbl bghz bgh beschluss mrz vi zr gesr jeweils ebenso greift rge berufungsgericht verkannt beklagte ausspruch kndigung erst abschluss mietvertrages erwgung gezogen wohnung familienwohnung anzumieten hierbei bersieht revision berufungsgericht zusammenhang genaue zeitliche feststellung getroffen lediglich ausgefhrt beklagte mai erwgung gezogen wohnung familienwohnung anzumieten berufungsgericht hieraus schluss zieht sei u
  2406. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb august prozesskostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein dr pape august beschlossen gehrsrge senatsbeschluss juli kosten antragstellers unzulssig verworfen grnde eingaben antragstellers august gehrsrgen zpo auszulegen nderung senatsbeschlusses juli erreichen wre anhrungsrge mglich anhrungsrgen unzulssig neue eigenstndige verletzung art abs gg bundesgerichtshof richten vgl bgh beschl dezember zr njw darauf beschrnken erneut erfolgsaussicht aussicht genommenen klage darzulegen antragsteller rechnen weitere gleiche richtung zielende eingaben beantwortet ganter raebel gehrlein kayser pape vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  2407. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg juli beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts kaiserslautern september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeinstanz festgesetzt grnde weitere beteiligte wurde beschluss mai vorlufigen verwalter ber vermgen schuldnerin bestellt ber dezember insolvenzverfahren erffnet wurde vergtung vorlufiger insolvenzverwalter insolvenzgericht festgesetzt hierbei masse ausgegangen erhhung regelvergtung hundert insgesamt hundert fr gerechtfertigt erachtet hiergegen gerichtete beschwerde beantragt vergtung entsprechend verg tungsantrag festzusetzen beschwerdegericht einzelrichter vergtung weiteren beteiligten festgesetzt weitergehende beschwerde zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte vergtungsantrag ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht entscheidet originre einzelrichter sache rechtsgrundstzliche bedeutung beimisst ber beschwerde lsst rechtsbeschwerde zulassung wirksam rechtsbeschwerde unterliegt entscheidung jedoch wegen fehlerhaften besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen einzelrichter ber zulassung rechtsbeschwerde wegen grundstzlicher bedeutung abs nr zpo entscheiden durfte verfahren gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer htte bertragen mssen originren einzelrichter zpo entscheidung rechtssachen grundstzlicher bedeutung schlechthin versagt bgh beschluss mai zb njw rn mwn bejaht zulassungsentscheidung zugleich grundstzliche bedeutung rechtssache entscheidung objektiv willkrlich verstt verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg stndige rechtsprechung vgl bgh beschluss september ix zb insbro rn mwn mai ix zb zinso iii fr weitere verfahren weist senat folgendes bemessung abschlgen vergtung insolvenzverwalters grundstzlich aufgabe tatrichters ausreichend erforderlich tatrichter mglichen abschlagstatbestnde grunde prft anschlieend gesamtschau bercksichtigung berschneidungen ganze bezogenen angemessenheitsbetrachtung gesamtzuschlag gesamtabschlag bestimmt vgl bgh beschluss april ix zb nzi rn mwn fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters gilt insofern vorlufige insolvenzverwalter insolvenzverwalter anspruch fr ttigkeit angemessen vergtet abs abs inso vergtung grundstzlich weise berechnen besondere umstnde ttigkeit erleichtern erschweren unmittelbar fr vorlufigen insolvenzverwalter mageblichen bruchteil verringern erhhen bgh beschluss dezember ix zb nzi september ix zb zinso rn dabei leistungsbild entfalteten verwalterttigkeit losgelst ttigkeit spteren verwalters einzelfall gewrdigt grundsatz ganzen leistungsangemessenen vergtung beziehung gesetzt mnchkomm inso stephan aufl insvv rn entgegen auffassung rechtsbeschwerde gebietet abs insvv alleine aufgrund lngeren durchschnittlichen dauer erffnungsverfahrens zuschlag ausgangssatz hundert vergtung endgltigen insolvenzverwalters abs satz inso gewhren magebend bestimmung abs satz inso gem abs satz inso fr vergtung vorlufigen verwalters gilt umfang schwierigkeit geschftsfhrung ebenso vergtung insolvenzverwalters vgl bgh beschluss mai ix zb zinso rn september ix zb nzi rn deshalb beim vorlufigen verwalter zuschlag allein zeitablauf angeknpft bewerten vielmehr whrend dauer erffnungsverfahrens erbrachte ttigkeit kayser gehrlein schoppmeyer grupp meyberg vorinstanzen ag kaiserslautern entscheidung lg kaiserslautern entscheidung'],['Soon']]
  2408. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bf medaillvo satz verordnung ber herstellung vertrieb medaillen marken dezember bgbl satz verordnung ber herstellung vertrieb medaillen marken dezember schtzt schutzgesetz sinne abs bgb vermgen einzelnen automatenaufsteller knnen vertreiber einkaufswagenchips fall verstoes norm ersatz schadens anspruch nehmen dadurch entsteht automatenbenutzer automaten angebotene leistung unrechtmig verschaffen gre einzuwerfenden geldmnzen entsprechende deshalb verordnung erlaubte chips verwenden bgh urteil mrz vi zr olg mnchen lg augsburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revisionen klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger aufsteller betreiber warenautomaten konnten einwurf dm mnzen kleinere spielsachen kaugummis ausgelst beklagte vertrieb sogenannte eikachips kunststoffmarken auslser fr einkaufswagen verwendet konnten abmessungen dm mnzen entsprachen anforderungen satz abs verordnung ber herstellung vertrieb medaillen marken dezember folgenden medaillenverordnung medaillen vo kunststoffmarken lieen warenautomaten klger mechanischen quetsch prfmechanismus ausgestattet ebenso bettigen dm mnzen zeitraum januar juni fanden automaten klger vielzahl eikachips klger verlangen beklagten ersatz einwurf chips anstatt regulrer geldmnzen entstandenen schadens ferner feststellung verpflichtung zuknftigen schaden ersetzen landgericht klage teilweise stattgegeben berufungsgericht landgerichtliche urteil aufgehoben klage vollem umfang abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klagebegehren entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts urteil versr verffentlicht scheiden schadensersatzansprche klger abs bgb bereits deswegen satz medaillenverordnung schutzgesetz zugunsten betreiber aufsteller automaten darstelle begrndung wesentlichen ausgefhrt hnlich stgb sicherheit zuverlssigkeit rechtsverkehrs urkunden schtzen solle diene medaillenverordnung sicherheit zuverlssigkeit zahlungsverkehrs mnzen bundesgerichtshof schutzgesetzcharakter stgb entwickelten grundstze griffen somit solle satz medaillen vo gerade sicherheit zuverlssigkeit mnzverkehrs automaten sicherstellen sei allgemeine ffentliche interesse daran geschtzt mnzen automaten rein mechanischer prfung gewissen zuverlssigkeit bezahlen knnen schutz jeweiligen automatenaufsteller betreiber betrgerischer verwendung marken medaillen sei jedoch reflexartig verbunden schwach undeutlich ausgeprgt angenommen knne medaillenverordnung sei direkt schutz vermgensinteressen konkreter personen ausgerichtet ii ausfhrungen halten angriffen revision stand klgern steht geltend gemachte anspruch abs bgb verbindung satz verordnung ber herstellung vertrieb medaillen marken dezember bgbl grunde satz medaillen vo schutzgesetz sinne abs bgb schutzgut vorschrift ausgangspunkt sicherheit geld zahlungsverkehrs umfat indes insbesondere sicherheit beim verkauf sonstigen leistungen automaten betriebenen zahlungsverkehrs vermgen einzelnen automatenaufstellers geschtzt schutzgesetz sinne abs bgb rechtsnorm zweck inhalt zumindest dienen einzelnen einzelne personenkreise verletzung bestimmten rechtsgutes schtzen dafr kommt wirkung inhalt zweck gesetzes sowie darauf gesetzgeber erla gesetzes gerade rechtsschutz wegen behaupteten verletzung anspruch genommen zugunsten einzelpersonen bestimmten personenkreisen gewollt gewollt gengt norm frage stehende interesse einzelnen schtzen mag erster linie interesse allgemeinheit auge andererseits anwendungsbereich schutzgesetzen ausufern deshalb reicht individualschutz befolgung norm reflex objektiv erreicht mu vielmehr aufgabenbereich norm liegen vgl etwa senatsurteile bghz november vi z
  2409. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs satz wohnungseigentmern miteigentmer gemeinschaftlichen grundstcks gesamtschuldnerisch tragende abgabenschuld stellt gemeinschaftsbezogene pflicht sinne abs satz halbsatz dar innenverhltnis wohnungseigentmergemeinschaft verpflichtet leistungsbescheid anspruch genommenen wohnungseigentmer abgabenschuld freizustellen erfllt wohnungseigentmer abgabenforderung eigenen mitteln steht gemeinschaft erstattungsanspruch erstattungsanspruch besteht grundstzlich wohnungseigentmer forderung leistungsbescheid begleicht gemeinschaft zuvor abzustimmen einwendungen rechtmigkeit bescheides berechtigen gemeinschaft grundstzlich zahlungsverweigerung wohnungseigentmer mglichkeit offen gehalten rechtmigkeit bescheides verwaltungsgerichtlich berprfen lassen bgh urteil februar zr lg frankfurt ag knigs wusterhausen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts frankfurt februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin mitglied beklagten wohnungseigentmergemeinschaft zwei bescheiden abwasser wasserzweckver bands fortan mawv mrz wurde fr erstmalige herstellung zentralen ffentlichen schmutzwasseranlage ffentlichen wasserversorgungsanlage zahlung insgesamt anspruch genommen bescheide beziehen gesamte grundstck wohnungseigentmer nachdem mawv klgerin eingelegten widersprche hinweis gesamtschuldnerische haftung wohnungseigentmer zurckgewiesen zahlte klgerin abstimmung beklagten erhobenen beitrge zugleich einigte mawv darauf widerspruchsbescheide hinblick oberverwaltungsgericht berlin brandenburg anhngiges altanlieger betreffendes przedenzverfahren aufgehoben ber widersprche erst abschluss przedenzverfahrens entschieden klgerin verlangt beklagten zahlung nebst zinsen ausgleich fr mawv geleisteten beitrge abzglich miteigentumsanteil entfallenden anteils amtsgericht klage stattgegeben landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageziel entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts beklagte wohnungseigentmergemeinschaft passivlegitimiert ausgleichsanspruch sei brigen wohnungseigentmer teilschuldner gemeinschaft richten ergebe abs satz verpflichtung wohnungseigentmer gesamtschuldnerausgleich bgb handle gemeinschaftsbezogene pflicht beitragsforderung mawv abgestellt fehle gemeinschaftsbezogenheit beitragsbescheid lediglich klgerin anspruch genommen worden sei treffe brigen wohnungseigentmer abgabenpflicht ii hlt rechtlicher nachprfung stand grundlage bisherigen feststellungen berufungsgerichts lsst erstattungsanspruch klgerin verneinen grundlage abs satz halbsatz ergeben abgabenschuld klgerin aufgrund bescheides mawv begrndet innenverhltnis wohnungseigentmer gemeinschaftsbezogene pflicht sinne abs satz halbsatz gemeinschaft wahrzunehmen abs satz bt gemeinschaft gemeinschaftsbezogenen rechte wohnungseigentmer nimmt gemeinschaftsbezogenen pflichten wohnungseigentmer wahr ebenso sonstige rechte pflichten wohnungseigentmer soweit gemeinschaftlich geltend gemacht knnen erfllen gemeinschaftsbezogene pflicht liegt verpflichtung auenverhltnis wohnungseigentmer gleichermaen trifft interessenlage gemeinsames vorgehen erfordert vgl senat urteil februar zr njw rn urteil dezember zr njw rn gekorene wahrnehmungsbefugnis abs satz halbsatz lediglich zugriffsermessen besteht hingegen anzunehmen pflichtenerfllung verband frderlich senat urteil februar zr njw rn urteil dezember zr njw rn abgrenzung wertende betrachtung geboten senat urteil dezember zr njw rn annahme gemeinschaftsbezogenen pflicht steht berufungsgericht meint entgegen klgerin bescheide mawv zahlung anspruch genommen worden brigen wohnungseigentmer grundlage leistungsbescheide kommunalabgabeng
  2410. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja teststreifen blutzuckerkontrolle ii uwg richtlinie eg ber vitro diagnostika erwgungsgrund art abs satz art zpo abs abs abs satz abs halbs parallelimporteur produkts eigenanwendung fr blutzuckerbestimmung ce kennzeichnung trgt benannten stelle konformittsbewertung unterzogen worden verpflichtet neue bewertung vornehmen lassen konformitt kennzeichnung gebrauchsanweisung produkts wegen bersetzung amtssprache einfuhrmitgliedstaats bescheinigt anschluss eugh urteil oktober grur int rn wrp servoprax rdd aufgabe ecli de bgh uizr bgh urteil mai zr grur rn wrp one touch ultra unterlassungsansprche auskunfts schadensersatzansprche sowie ansprche abmahnkostenersatz hngen weise voneinander ab erhebung zwischenfeststellungsklage gem abs zpo zulsst ergnzung bgh urteil mai zr bghz faxkarte urteil mai zr grur rn wrp missbruchliche vertragsstrafe gegenber vorausgegangenem verfgungsverfahren erhobenen hauptsacheklage wege widerklage antrag aufhebung einstweiligen verfgung verfolgt erlass einstweiligen verfgung erhobenen hauptsacheklage liegt fr zulssigkeit hilfswiderklage aufhebung einstweiligen verfgung falle abweisung hauptsacheklage gem abs zpo erforderliche sachzusammenhang regelmig revision aufhebung einstweiligen verfgung wege eventual widerklage begehrt bgh urteil juni zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckweisung weitergehenden rechtsmittels soweit abweisung widerklage gerichtet sowie verwerfung rechtsmittels soweit beklagte hilfswiderklage geltend gemachten anspruch weiterverfolgt kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich klage nachteil beklagten erkannt worden berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts frankfurt main dezember zurckweisung anschlussberufung klgerin abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin beklagte tragen rechts wegen tatbestand klgerin vertriebsgesellschaft roche diagnostics gmbh vertreibt bezeichnungen accu chek aviva accu chek compact teststreifen blutzuckerselbstkontrolle fr diabetiker roche diagnostics gmbh fr teststreifen deren erstmaligem inverkehrbringen europischen union benannte stelle vereinigten knigreich englischer sprache konformittsbewertungsverfahren durchfhren lassen aufgrund beiden produkte ce kennzeichnung erhalten klgerin vertreibt beiden produkte deutschland angaben deutscher sprache umverpackung verkaufsverpackung einliegenden gebrauchsanweisung deutscher sprache klgerin fr teststreifen verwendeten dosen befindet kontrolllsung genauigkeit blutzuckermessgerts berprft teststreifen verwendet kontrolllsung teststreifen getropft teststreifen messgert eingefhrt gemessene wert werten dose verglichen gemessene wert auerhalb grenzwerte liegt weist mangelnde genauigkeit messgerts britischen markt vertreibt klgerin blutzuckermessgerte blutzuckerteststreifen ausschlielich messeinheiten mmol dagegen bietet deutschland blutzuckermessgerte denen entweder messeinheit mmol messeinheit mg dl verwendet klgerin deutschland vertriebenen dosen fr teststreifen grenzwerte fr kontrolllsung teststreifen daher sowohl mg dl mmol angegeben beklagte schwestergesellschaft servoprax gmbh grohndlerin medizinprodukten vertrieb roche di agnostics gmbh fr eu ausland hergestellte teststreifen blutzuckerselbstkontrolle accu chek aviva accu chek compact deutschland wege parallelvertriebs umverpackungen denen servoprax gmbh aufkleber hinweisen deutscher sprache angebracht verpackungen servoprax gmbh angefertigte deutsche sprachfassung herstellerinformationen beigefgt wrtlich herstellerinformationen entsprach roche diagnostics gmbh vertrieb deutschland bestimmten teststreifen verwendete teststreifen beklagten vertriebenen produkts accu chek aviva grenzwerte zeit juni herbst allei
  2411. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat feststellungen zubereitung opfer kaum mehr berhrten mahlzeit stellen sorgfltige beweiswrdigung frage unmittelbar aspekt fr beweisfhrung bedeutung feststellung wonach angeklagte tat abendessen bereitete whrend opfer salat machte steht be wertung angaben damals neunjhrigen zeugen mu en kels angeklagten widerspruch strafkammer folgte eingehender wrdigung angaben vernehmung gericht jhrigen zeugen wonach wohnung groeltern tatort entgegen ersten alsbald nachvollziehbar berichtigten aussage ttung grovaters nochmals kurz betreten bemerkung ber zubereitung speisen groeltern ersten uerung konnte daher beobachtungen tattag beruhen hierzu steht gleichwohl widerspruch landgericht fr tag ent sprechende feststellungen traf vorgang abendlichen essenszubereitung regelmig blich ua konnte mu schon oft beobachtet schlu ablauf vorbereitung abendessens tatabend liegt nahe jedenfalls rechtsfehlerfrei mglich zumal strafkammer augenschein genommenen lichtbildern tatort ua entnehmen konnte speisen tatschlich bereitet worden reste ersten bissen fanden zudem mundhhle magen ua tatopfers nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  2412. [['bundesgerichtshof beschluss ars august strafsache wegen schweren bandendiebstahls anfrage strafsenats mrz str strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen beschlu senats juni ars seite begrndung absatz satz wegen offensichtlichen fassungsversehens folgt berichtigt gefat zusammenhang jahre erfolgten neufassung abs nr ao gesetzesbegrndung ausgefhrt nummer lehnt abs nr stgb af beide flle miteinander vergleichbar schfer granderath wahl nack schluckebier'],['Soon']]
  2413. [['bundesgerichtshof iii zivilsenat geschftsstelleiiii zr schreibfehlerberichtigung beschluss mrz lautet streitwert karlsruhe april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle'],['Soon']]
  2414. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwurgericht bielefeld november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt verurteilung gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts gesttzt erfolg abs stpo landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen tattag mrz suchte angeklagte einverstanden ehefrau getrennt eigenes appartement schwesternheim krankenhauses bezogen uhr neuen wohnung unmittelbar nachdem eingelassen schlug mehrfach rechts links seitlich fest kopf zog hinten haaren wodurch fall kam kniete sodann brust rcken liegenden geschdigten wrgte beiden hnden erheblichem kraftaufwand mindestens sekunden lang bedingtem ttungsvorsatz hals nachdem vergeblich versucht hnde lsen wurde bewusstlos mehr feststellbaren zeitspanne bewusstsein erlangte sa angeklagte sofa wohnzimmer sprach uerte sinngem folgendes tten knnen teufel stirbst bemerkte geschdigte lebte warf grapefruit kopf hand gehalten geschdigte weinte luftnot kroch richtung wohnungstr gelangte schlielich flur gegenber krankenschwester ttigen zeugin herbeigeeilt geschdigten helfen uerte angeklagte sinngem dahin geschdigte gewrgt sei gestorben sei teufelin landgericht angenommen versuch angeklagten ehefrau tten sei fehlgeschlagen weshalb strafbefreiender rcktritt sinne abs stgb betracht komme schon uerungen angeklagten wohnzimmer sei entnehmen vorhaben gescheitert betrachtet taterfolg sicht bereits eingesetzten hand liegenden mitteln mehr erreichen knnen zudem subjektiv angenommene physische unmg lichkeit tatvollendung uerung gegenber zeugin ma nifestiert ii annahme landgerichts versuch angeklagten ehefrau tten sei fehlgeschlagen begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht rechtlichen ansatzpunkt zutreffend davon ausgegangen fehlgeschlagener versuch vorliegt tat misslingen zunchst vorgestellten tatablaufs bereits eingesetzten naheliegenden mitteln objektiv mehr vollendet tter erkennt subjektiv vollendung mehr fr mglich hlt wobei ttersicht abschluss letzten ausfhrungshandlung ankommt erkennt tter zeitpunkt entsprechende subjektive vorstellung dahin herbeifhrung erfolges erneuten ansetzens bedrfte etwa folge zeitlichen zsur unterbrechung unmittelbaren handlungsfortgangs liegt fehlschlag st rspr vgl bgh urteil november str nstz urteil februar str nstz fr beurteilung insoweit mageblichen vorstellungsbildes angeklagten sog rcktrittshorizont uerungen wohnzimmer gegenber zeugin herangezogen strafkammer insoweit rechtlich unzutreffenden zeitpunkt abgestellt uerungen fielen erst geschdigte angeklagten ber zeitraum zwanzig sekunden bewusstlosigkeit gewrgt worden mehr genau feststellbaren weiteren zeitspanne bewusstsein erlangte angeklagte mittlerweile wohnzimmer sofa gesetzt zigarette angezndet zusammentreffen zeugin erfolgte spteren zeit punkt angeklagte krperlich lage geschdigte zwanzig sekunden lang erheblichem kraftaufwand eintritt bewusstlosigkeit wrgen unmittelbar beendigung wrgens geschdigten vorstellte insbesondere danach weiterhandeln tatschlichen physischen grnden unmglich urteilsgrnden entnehmen annahme ttungsversuch sei fehlgeschlagen strafbefreiender rcktritt ausgeschlossen erweist danach hinreichend tatsachenfundiert rechtsfehler zwingt aufhebung angefochtenen urteils gerade hintergrund festgestellten zeitlich nachfolgenden uerungen angeklagten liegen anhaltspunkte dafr bloes nichtweiterhandeln strafbefreiend unbeendeten versuch sinne abs satz fall stgb zurckgetreten knnte rechtsprechung bundesgerichtshofs versuch ttungsdeliktes insbesondere beendet sinne abs satz fall stgb tter zunchst irrtmlich eintritt todes fr mglich hlt alsbaldiger erkenntnis irrtums wege korrektur rcktrittshorizonts weitere
  2415. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schwerer sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch fall ii dahin klargestellt angeklagte wegen besonders schwerer sexueller ntigung tateinheit besonders schwerem raub gefhrlicher krperverletzung verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen becker miebach sost scheible lienen schfer'],['Soon']]
  2416. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr januar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier prof leupertz beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mai verworfen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert grnde parteien schlossen august werkvertrag aufgrund klgerin ab september bauarbeiten einfamilienhaus beklagten neubrandenburg durchfhrte mrz wurden durchfeuchtungen keller einfamilienhauses festgestellt klrung verantwortlichkeiten fr feuchtigkeitsschden schlossen parteien april schiedsgutachtenvereinbarung eingeholte sachverstndigengutachten september stellte falsche abdichtungsmanahme fest fr planenden architekten verschulden klgerin verschulden zuma klgerin festgestellten mngel beseitigt beklagten hierfr sowie fr anteiligen gutachterkosten entsprechend sachverstndigen festgestellten verursachungsquote rechnung gestellt klage geltend macht ferner macht klage restlichen werklohn hhe geltend trennung verfahren landgericht zunchst klage klgerin hinsichtlich anspruchs erstattung sanierungskosten abgewiesen urteil august berufungsgericht trennung verfahrens unzulssig gergt urteil landgerichts aufgehoben sache landgericht zurckverwiesen nachdem klgerin klage weiteren werklohnanspruch hhe sicherungseinbehalt erweitert landgericht zweiten urteil beklagten zahlung verurteilt klage brigen abgewiesen beschwerde angegriffene teil vorbehaltsurteil mai berufungsgericht allein ber klgerin geltend gemachten zuschuss mngelbeseitigung hhe entschieden anspruch klgerin insoweit hhe entsprochen aufrechnung ansprchen wegen mngeln hinsichtlich terrasse innentren dachkonstruktion beklagten berufungsgericht vorbehalten beschwerde nichtzulassung revision rgen beklagten aufteilung prozessstoffes teil vorbehaltsurteil willkrlich halten deshalb beschwerde unterhalb wertgrenze nr egzpo fr zulssig ii beschwerde unzulssig wert beschwer zwanzigtausend euro bersteigt nr egzpo berufungsgericht willkrlich teil vorbehaltsurteil entschieden rechtsschutz beklagten verkrzen willkrlich fehlerhafte rechtsanwendung sachlich schlechthin unhaltbar bverfge denkbaren aspekt rechtlich vertretbar erscheint deshalb schluss aufdrngt sachfremden erwgungen beruht st rspr bundesverfassungsgerichts vgl bverfge bverfg njw voraussetzungen liegen berufungsgericht rechtsprechung voraussetzungen teilurteils bercksichtigt mglichkeit vorgreiflichkeit teilurteilsentscheidung deshalb ausgeschlossen bereits auffassung bindend ber grund entschieden erwgung sachfremd beabsichtigte abschichtung prozesses brigen sinnvoll erlass teilurteils steht entgegen aufrechnung sowohl gegenber werklohn gegenber kostenerstattungsanspruch erklrt worden vorgreiflichkeit entsteht ber aufrechnung entschieden dahinstehen teilurteil deshalb ergehen durfte abnahme flligkeitsvoraussetzung sowohl fr klage kostenerstattung fr werklohnklage bedeutsam knnte fall berufungsgericht bersehen liegt darin willkrlich verfahrensfehlerhaftes vorgehen berufungsgerichts vgl bgh beschluss juli viii zr njw mutmaungen beschwerde denen belegt entbehren substanz brigen darauf hinzuweisen vorgehen berufungsgerichts entgegen auffassung beschwerde deshalb widersprchlich trennung verfahrens zugelassen voraussetzungen fr trennung verfahrens zpo identisch voraussetzungen fr erlass teilurteils zpo soweit berufungsgericht vorbehaltsurteil erlassen verfahrensweise nachvollziehbaren sachlichen grnden beschieden insbesondere rechtsprechung bundesgerichtshofs themenkomplex auseinandergesetzt begrndung berufungsgerichts zutrifft dahinstehen kniffka bauner halfmeier eick leupertz vorinstanzen lg neubrandenburg entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']]
  2417. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fd telefaxnummer konkreten aktenvorgang handschriftlich versendenden schriftsatz bertragen verwechslungsgefahr gering fall reicht mgliche eingabefehler korrigieren gewhlte empfngernummer bertragenen nummer abgeglichen bgh beschlu juni vi zb lg hanau ag hanau vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschlu zivilkammer landgerichts hanau februar aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde klger fristgerechte einlegung berufung teilweise klagabweisende urteil amtsgerichts versumt berufungsschrift prozebevollmchtigten per telefax letzten tage fristablauf versehentlich amtsgericht zustndige landgericht gesendet worden eidesstattlich versicherten darstellung instanzgerichtlichen prozebevollmchtigten klgers wiederein setzungsgesuch wurde fehlerhafte versendung schriftsatzes verursacht absenden berufungsschrift beauftragte bisher stets zuverlssig arbeitende fachkraft kanzlei bestehenden klaren anweisungen versendung fristgebundener schriftstze per telefax verstoen anweisungen sei faxnummer schriftsatz versenden sei stndig aktualisierten aktenvita ermitteln per hand schriftsatz einzufgen fachkraft hingegen weisungswidrig telefaxnummer computer akte enthaltenen erstinstanzlichen gerichts eingefgt absendung berufungsschrift durchgefhrten sendeberichtskontrolle sei versehen bemerkt worden sendebericht vermerk ok ausgewiesen berufungsgericht antrag klgers wiedereinsetzung vorigen stand begrndung zurckgewiesen prozebevollmchtigten klgers jedenfalls organisationsverschulden treffe fr versumung berufungsfrist urschlich geworden sei behauptete kontrolle sendeberichts manahme vermeidung eingetretenen fristversumung unzulnglich sei eingabe telefaxempfngernummer bestehe hohe verwechslungsgefahr sei nummer telefaxverzeichnis falschen zeile entnommen nummer versehentlich fehlerhaft akte computer entnommen msse deshalb entsprechende broorganisation sichergestellt berprfung per telefax bermittelten schriftstze verwendung zutreffenden empfngernummer erstrecke hierzu reiche sendebericht ok meldung berprfen sendebericht aufgefhrte zuvor eingefgten empfngernummer vergleichen unterliefen ermittlung faxnummer fehler setzten zwangslufig anschlieenden kontrolle sendeberichts fort gewhlte empfngernummer zuvor eingefgten nummer abgeglichen zuverlssige abschlukontrolle setze daher voraus verwendete sendebericht aufgefhrte nummer anhand amtlichen telefaxverzeichnisses vergleichbar zuverlssigen aufzeichnung liste berprft erfordernissen entsprechende organisation gebe kanzlei prozebevollmchtigten klgers offensichtlich hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgers womit antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist weiterverfolgt ii abs nr abs satz abs zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr alternative zpo geboten rechtsbeschwerde begrndet recht macht rechtsbeschwerde geltend berufungsgericht anforderungen broorganisation berspannt verlangt versendung fristgebundenen schriftsatzes ber fax kontrolle verwendeten faxnummer richtigkeit anhand amtlichen telefaxnummernverzeichnisses vergleichbar zuverlssigen liste durchgefhrt rechtsanwalt erfllt verpflichtung fr wirksame ausgangskontrolle sorgen einsatz telefaxgertes dafr zustndigen mitarbeitern weisung erteilt bermittlung schriftsatzes einzelnachweis ausdrucken lassen grundlage vollstndigkeit bermittlung berprfen notfrist erst kontrolle sendeberichts lschen vgl senatsbeschlu mai vi zb umdruck verpflichtung prozebevollmchtigten klgers jedoch verletzt darstellung wiedereinsetzungsgesuch bestehende allgemeine anweisung faxnummer stndig aktualisierten aktenvita entnehmen per hand schriftsatz einzufgen sodann bertragung schriftsatzes per telefax einzelsendebericht
  2418. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben urteilstenor dahin klargestellt angeklagte wegen vergewaltigung statt sexueller ntigung verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']]
  2419. [['bundesgerichtshof str beschluss mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge erfolg eingehens verfahrensrechtlichen beanstandungen bedarf beweiswrdigung landgerichts hlt rechtlicher berprfung stand enthlt widersprche verurteilung angeklagten grundlage entziehen landgericht sttzt berzeugung davon angeklagte auftraggeber organisator zeugen abwesenheit rotterdam durchgefhrten ko kainerwerb tterschaftlich beteiligt neben aussage zeugen ua ff gleichwertig darauf angeklagte pkw opel astra angemietet zeugen fahrt rotterdam unternahmen deren wiedereinreise bundesrepublik kokain gefunden wurde dabei schliet mehrzahl indizien angeklagte fahrzeug zunchst angemietet beschaffungsfahrt rotterdam durchzufhren unerwartet italien reisen mssen mietwagen zeugen berlassen hilfe plan verwirklichen knnen ua ff hiermit unvereinbar jedoch schon feststellung landgerichts angeklagte sei erst schon italien befunden zeugen informiert worden reise rotterdam planten spricht landgericht angenommenen zweck anmietung opel astra berlassung zeugen aussage angeklagte ankauf kokains bereits vorab geregelt erst telefonate zeugen organi siert bereits wohnung drogenhndlers rot terdam befunden ua widersprche landgericht erkannt rechtlich tragfhigen begrndung mangelt grnden landgericht dennoch berzeugung tterschaft angeklagten gelangt schon deswegen angefochtene urteil bestand lediglich ergnzend weist senat daher darauf beweiswrdigung landgerichts brigen weiten teilen nachvollziehbar beispielsweise schwer verstndlich landgericht zeugen deswegen glaubt aussage weiten teilen angaben frheren vernehmungen decke ua bewertung kaum vereinbar zeuge angeklagten eingestandenermaen frheren vernehmungen wahrheitswidrig weiteren betubungsmittelgeschftes bezichtigte hieraus resultiert teilfreispruch aussage zeugen richterlichen vernehmung dezember angaben hauptverhandlung weitere bemerkenswerte abweichungen ergaben bleibt landgericht beispielsweise erklrung dafr schuldig miteinander vereinbaren einerseits aussage zeugen angeklagte telefonisch anweisung erteilt ha ben erworbene kokain rotterdam paflschern entgelt fr ausweis bergeben fr bruder zeugen hergestellt pa zeugen rotterdam ausgehndigt worden sei andererseits kokain einreise zeugen bundesrepublik pkw opel astra gefunden wurde angeklagte tatschlich landgericht ausschliet zeugen behauptete weisung bezglich ver wendung kokains erteilt wre brigen erkennbar vorteil angeklagte umsatz rauschgifts htte ziehen knnen daher fr tterschaftliches handeltreiben betubungsmitteln vorausgesetzte eigenntzigkeit betubungsmittelumsatzes person angeklagten belegt sache mu somit neu verhandelt falle erneuten verurteilung angeklagten mastab fr anrechnung angeklagten niederlanden erlittenen auslieferungshaft abs satz stgb urteilstenor aufzunehmen tolksdorf rissing van saan lienen pfister becker'],['Soon']]
  2420. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg november abs stpo feststellungen aufgehoben ausgenommen feststellungen ueren tatgeschehen insoweit weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes freiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten beschlusstenor ersichtlichen erfolg generalbundesanwalt antragschrift april ausgefhrt aufgrund allgemeinen sachrge gebotene nachprfung urteils weckt insoweit durchgreifende rechtsbedenken tatvorsatz angeklagten betrifft erluterte auffassung strafkammer feststellungen subjektiven tatbestand ergben zwingend objektiv festgestellten sachverhalt ua hinblick kenntnis angeklagten alter geschdigten geteilt hierzu folgt urteilszusammenhang vgl bgh beschluss oktober str stv angeklagte recht sache auszusagen gebrauch gemacht entband strafkammer verpflichtung ausreichende feststellungen inneren tatseite urteil darzulegen stimmt senat rechtsfehlerfrei festgestellte objektive tatbestand rechtsfehler berhrt umfang bleibt revision erfolglos neue tatrichter innere tatseite stgb feststellen alternativ strafbarkeit vorschriften stgb prfen gegebenenfalls strafmilderung fhren msste erneut vorliegen voraussetzungen alkoholbedingt erheblich verminderten steuerungsfhigkeit angeklagten prfen basdorf hger schaal gerhardt jger'],['Soon']]
  2421. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerde aufgeworfene frage wann arbeitsunfall sinne abs sgb vii unstreitigen zusammenwirken inneren ueren ursachen anzunehmen entscheidungserheb lich ebenso wenig beschwerde divergenz berufungsgerichts rechtsprechung bundessozialgerichts aufgezeigt beschwerde angesprochene rechtsprechung aufgeworfene grundsatzfrage betreffen abgrenzung wann unfall sinne abs satz sgb vii vorliegt unfallereignis kausaler konkurrenz beim versicherten vorhandenen krankheitsanlage schadensanlage eintritt krperschadens psychischen schadens herbeigefhrt fllen unfallereignis entstehung schadens mitverursacht richtet danach unfallereignis zumindest wesentliche bedingung fr entstehung schadens krankheitsanlage berragender bedeutung alleinige ursache stndiger rechtsprechung bundessozialgerichts darauf abzustellen krankheitsanlage stark leicht ansprechbar auslsung akuter erscheinungen besonderer art unersetzlicher uerer einwirkungen bedarf alltglich vorkommende hnlich gelagerte ereignis zeit erscheinungen ausgelst htte bsge bsg mdr njw brackmann krasney handbuch sozialversicherung gesetzliche unfallversicherung rn weiteren nachweisen fr entscheidung berufungsgerichts dagegen frage mageblich sinne abs satz sgb vii erforderliche zeitliche begrenzung einwirkung gegeben erfordert fragliche gesundheitsschdigung innerhalb arbeitsschicht hervorgerufen wurde bsge bsg urt dezember rn brackmann krasney aao rn lauterbach schwerdtfeger unfallversicherung sgb vii rn ber mehrere arbeitsschichten auftretenden gewalt einwirkungen einzelne gewalt einwirkung unfall gesamtheit einwirkungen derart hervorhebt lediglich letzte mehreren fr erfolg gleichwertigen einwirkungen erscheint bsg berufsgenossenschaft sozr nr bsg urt dezember aao brackmann krasney aao rn brackmann becker aao rn sinn vermochte berufungsgericht festzustellen einwirkungen besprechung mai gesamtheit einwirkungen beklagten whrend arbeit schon besprechung derart deutlich hervorhob letzte mehreren fr erfolg gleichwertige einwirkung erschien lediglich auslser anzusehen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg rottweil entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  2422. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts januar kosten klgers zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo verfahrensgrundrechte klgers wurden verletzt urteil berufungsgerichts verstt weder art abs gg willkrverbot art abs gg schuldner handelt regel glubigerbenachteiligungsvorsatz kongruente gegenleistung fr empfangene leistung erbringt fortfhrung eigenen unternehmens ntig glubigern allgemeinen ntzt vgl bgh urt juli ix zr zip grundsatz gilt schuldner anfechtungsgegner vorkasse fr erbrachten leistungen vereinbart weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']]
  2423. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2424. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung berichtigung schreibversehens strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen senatsbeschluss april wegen schreibversehens dahin berichtigt unterschriftenzeile anstelle verhinderungsvermerks fr ribgh zeng name krehl einzufgen fischer krehl eschelbach cierniak ott'],['Soon']]
  2425. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet januar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb aa cd abs satz abs vollstndige ausschluss versorgungsausgleichs alleinverdienerehe ehevertraglichen wirksamkeitskontrolle standhalten wirtschaftlich nachteiligen folgen regelung fr belasteten ehegatten gewhrten kompensationsleistungen finanzierung privaten kapitalversicherung bertragung immobilie ausreichend abgemildert subjektiven voraussetzungen sittenwidrigkeit rahmen gesamtwrdigung objektiv einseitig belastenden ehevertrages fortfhrung senatsurteile oktober xii zr famrz november xii zr famrz gesetzliche verbot verzichts trennungsunterhalt pactum de non petendo umgangen bgh beschluss januar xii zb olg nrnberg ag erlangen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling fr recht erkannt rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats senats fr familiensachen oberlandesgerichts nrnberg mai aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen grnde beteiligten eheleute streiten scheidungsverbund versorgungsausgleich sowie zugewinnausgleich dabei insbesondere wirksamkeit ehevertrages beteiligten eheleute deren beziehung mittlerweile volljhriger sohn hervorgegangen heirateten juni geborene antragsteller seit jahren fr versicherung ttig leitet seit selbstndiger versicherungsvertreter generalagentur geborene antragsgegnerin ber abgeschlossene berufsbildung verfgt geburt gemeinsamen sohnes jahre gastronomischen betrieb selbstndig whrend ehe vorwiegend haushalt gefhrt kind betreut daneben zeitweise agentur antragstellers brokraft geringfgig beschftigt januar schlossen eheleute notariellen ehevertrag trennungs scheidungsfolgenvereinbarung folgende prambel vorangestellt parteien leben derzeit getrennt befindet ehe tiefen krise antragsgegnerin rechtfertigende entschuldigende veranlassung mutwillig intakten ehe ausgebrochen intime beziehungen mann aufgenommen vertrag trafen eheleute umfangreiche weitgehende vereinbarungen regelung vermgensrechtlichen beziehungen gesetzlichen scheidungsfolgen wesentlichen ausschlossen aufrechterhaltung gesetzlichen gterstandes falle scheidung zugewinnausgleich stattfinden rahmen auseinandersetzung sonstigen vermgens teilten eheleute guthaben gemeinsamen wertpapierdepot hhe seinerzeit hlftig antragsgegnerin fondsanteile hhe zugewiesen wurden ferner eheleute gemeinschaftliche eigentmer zwei gleich groen eigentumswohnungen wohnanlage whrend ehezeit kapitalanlage angeschafft vollstndig fremdfinanziert worden antragsteller verpflichtete antragsgegnerin beiden wohnungen deren wert vertragsschluss jeweils rund betrug auswahl alleineigentum bertragen zug zug bertragung wohnung antragsteller bernahme smtlicher finanzierung eigentumswohnungen eingegangenen verbindlichkeiten entschulden ferner stellte antragsteller antragsgegnerin innenverhltnis unterhaltsansprchen gemeinsamen sohnes frei trennungsunterhalt enthielt vereinbarung folgende bestimmungen fr fall trennung parteien getrenntlebensunterhaltsansprche geltend insbesondere gehen davon antragsgegnerin wegen ehebrecherischen verhaltens tatbestandsvoraussetzungen ziffer abs bgb erfllt deshalb unterhaltsanspruch antragsteller verwirkt anerkennung rechtspflicht lediglich anfngliche hrten trennung vermeiden verpflichtet antragsteller ab zeitpunkt eventuellen trennung antragsgegnerin monatlichen jeweils voraus flligen unterhaltsbetrag hhe euro befristet zeitdauer monaten ab beginn trennung leisten betrag fest unabnderlich unabhngig jeweiligen einkommensverhltnissen parteien entrichten letztendlich aufgrund einkommens vermgensverhltnisse lage ehelichen verhltnissen entsprechenden unterhalt befriedigen ausgehend bereinstimmenden feststellung ansprche antragsgegnerin nachscheidungsunterhalt wegen verwirkung bestnden verzichteten eheleute darber hinaus vorsorglich nachehelichen unterhalt fr fall not schlielich schlossen
  2426. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo unbegrndet magabe abs stpo verworfen angeklagte freiheitsstrafe neun monaten zwei wochen verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen betrugs freiheitsstrafe zehn monaten verurteilt sachrge gefhrte revision angeklagten verhngte freiheitsstrafe beschlussformel ersichtlich verringern weitergehende revision unbegrndet sinne abs stpo landgericht strafzumessung bersehen urteil amtsgerichts tiergarten berlin januar geahndete tat gesamtstrafenfhig wre abs satz stgb einbeziehung verhngten geldstrafe tagesstzen wegen deren erledigung unterbleiben hrteausgleich jedenfalls deswegen gewhren angeklagte vorverurteilung vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe verbt vgl bgh beschluss september str rdn zumal bedingungen untersuchungshaft ausgehend berlegung gesamtstrafbel angeklagte gesamtstrafbildung erlit ten htte vermindert senat entsprechend abs stpo freiheitsstrafe basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']]
  2427. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai aufgehoben streitwert fr rechtsbeschwerde grnde klger nimmt beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch jahre beteiligte klger empfehlung beklagten mittelbarer kommanditist kg einlage dm zuzglich agio datum dezember reichte klger ber vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten gtestelle rechtsanwalts antrag auergerichtliche streitschlichtung anlage gtestelle unterrichtete beklagte hiervon nachdem gtetermin erschienen stellte gte stelle dezember scheitern verfahrens fest juni klger landgericht klage eingereicht gerichtet feststellung beklagte verpflichtet smtliche finanziellen schden ersetzen abschluss beteiligung ursachen vorbringen klgers ergibt schadensersatzpflicht beklagten beratung verwendung unrichtigen unvollstndigen irrefhrenden emissionsprospekts daraus berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien schriftsatz februar klger musterverfahrensantrag mehreren feststellungszielen gestellt emissionsprospekt behaupteten schulungsinhalte betroffen antrag landgericht hinweis fehlende entscheidungserheblichkeit feststellungsziele beschluss august unzulssig verworfen urteil gleichen tage klage abgewiesen hiergegen klger berufung eingelegt berufungsbegrndung klageanspruch hilfsweise hinsichtlich bisher eingetretenen schden beziffert berufungsgericht rechtsstreit rcksicht vorlagebeschluss landgerichts berlin januar oh kapmug gem gesetzes ber musterverfahren kapitalmarktrechtlichen streitigkeiten kapitalanleger musterverfahrensgesetz oktober bgbl kapmug ausgesetzt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii statthafte rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung aussetzungsbeschlusses berufungsgerichts verfahren fortgang geben berufungsgericht begrndung entscheidung we sentlichen ausgefhrt aussetzung rechtsstreits sei kapmug begrndet einschlgiger klageregister bekannt gemachter vorlagebeschluss liege entscheidung rechtsstreits hnge feststellungszielen prospektfehlervorwrfen ab derzeitigen sach streitstand greife verjhrungseinrede beklagten insoweit fehle entscheidungsreife ber frage rechtzeitigen einreichung gteantrags januar vorliegen diesbezglichen vollmacht klgers rechtsanwlte msse gegebenenfalls beweis erhoben gteantrag sei ausreichend bestimmt klger anlagefonds beteiligungsnummer hhe geleisteten einlage gergten prospektfehler benenne liege missbrauch gteverfahrens beziehungsweise abs nr bgb erffneten mglichkeit hemmung verjhrung soweit klage bgb gesttzt seien ausfhrungen vorsatz subjektiven seite sittenwidrigkeit unsubstantiiert klage bereits unabhngig feststellungszielen begrndet sei ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung wesentli chen punkt stand allerdings wendet rechtsbeschwerde unrecht musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz fr positive feststellungsklagen anwendung finde senat beschluss november iii zb wm ff rn ff mwn verffentlichung bghz vorgesehen inzwischen entschieden zivilprozesse denen positive feststellungsantrge geltend gemacht uneingeschrnkt musterverfahrensfhig soweit rechtsbeschwerde einwendet kapitalanleger musterverfahrensgesetz sei mangels bezugnahme ffentliche kapitalmarktinformation anwendbar klger gesttzt bgb anspruch daraus herleiten mchte berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien darauf hinzuweisen berufungsgericht anspruch fr hinreichend dargelegt erachtet musterverfahren allein prospektinhalt bezieht entgegen ansicht rechtsbeschwerde fhrt umstand klger anspruch sachverhalt sttzt musterverfahren festzustellenden tatsachen rechtsfragen zugrunde liegen brigen klageanspruch insgesamt anwendungsbereich kapitalanlegermusterverfahrensgesetz fllt vgl senatsbeschluss november aao rn mwn recht jedoch rgt rech
  2428. [['bundesgerichtshof beschluss xa zr juli patentnichtigkeitssache xa zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter grning dr bacher beschlossen anhrungsrge urteil senats april kosten beklagten zurckgewiesen grnde anhrungsrge teilweise unzulssig brigen unbegrndet senat frage erfinderischen ttigkeit beur teilt gerichtliche sachverstndige stellt entgegen auffassung beklagten verletzung art abs gg dar gegenstand erfindung fr fachmann naheliegender weise stand technik ergibt rechtsfrage bgh urteil mrz zr bghz vorausbezahlte telefongesprche mwn soweit beklagte geltend macht senat berra schungsentscheidung getroffen sei abrupt etablierten entscheidungspraxis abgewichen rge bereits unzulssig beklagte zeigt ergnzend vorgetragen htte geltend gemachte abweichung frheren entscheidungen aufmerksam gemacht worden wre unabhngig davon senat urteil grundstzen beurteilung patentfhigkeit ausgegangen beklagten angefhrten entscheidungen grunde liegen entgegen auffassung beklagten senat ermitt lung tatschlichen grundlagen entscheidungserhebliches vorbringen beklagten bergangen senat bercksichtigt internet telefonie akzeptabel angesehen verzgerungszeit bertragung datenpaketen mehr halbe sekunde betrgt rn beurteilung lehre streitpatents strungen hinnehmbar knnen sekunden dauern rn steht widerspruch erwgungen beruhen ausdrcklich wiederholten annahme telefongesprchen schon geringfgige zeitverzgerungen hrbaren qualittseinbuen fhren knnen befassen davon unterscheidenden frage lange strung beispielsweise bertragung datenpaketen verzgerungszeit millisekunden andauert bevor zuverlssigere teurere verbindung gewechselt senat zusammenhang bercksichtigt angefhrten methoden ermittlung qualitt datenbertragung weniger genau grobe anhaltspunkte liefern rn grundlage patentanspruch streitpatents abweichend auffassung beklagten gerichtlichen sachverstndigen ausgelegt stellt verletzung rechtlichen gehrs dar senat vortrag beklagten individuelle kom munikationsverbindung sinne streitpatents verstehen bercksichtigt rn entgegen auffassung beklagten festgestellt stand technik lsungen bekannt denen whrend verbindung paket leitungsorientierter bertragung gewechselt rn senat bercksichtigt datenbertragung lehre streitpatents zwei bestimmten switches erfolgt ausdrcklich dargelegt ausdruck switch sinne streitpatents verstehen rn grundlage ergebnis gelangt einrichtung nk offenbarten lsung eingesetzt rn bewertung beklagte gerichtlichen sachverstndigen abweicht stellt versto art abs gg dar auslegung patentanspruchs rechtsfrage bgh urteil februar zr bghz rn kettenradanordnung mwn senat bercksichtigt praktikern bereich ffentlichen fernmeldenetze einerseits bereich internet lan technologie andererseits traditionell kluft gab priorittstag berwunden rn beurteilung priorittstag dennoch anlass bestand vorhandenen lsungen jeweils bereich befassen rn entgegen auffassung beklagten tatsachenfeststellung rechtliche bewertung mageblichen sachverhalts senat dabei bersehen internet telefonie ausschlielich ip bereich erfolgte senat vorbringen beklagten bercksichtigt nk offenbarten lsung verkehrsaufkommen paketvermittelten netzes insgesamt qualitt individuellen kommunikationsverbindung betrachtet rn umstand beurteilung patentfhigkeit ausschlaggebende bedeutung beigemessen auffassung beklagten abweichende rechtliche bewertung vorgenommen senat vorbringen beklagten bercksichtigt bertragung ber kanal fr internet telefonie erforderliche bandbreite bietet rn umstand abweichende rechtliche schlussfolgerungen gezogen nk nk fr paketvermittelte bertragung isdn kanal eingesetzt rn entscheidende kriterium fr wechseln leitungsvermittelten bertragung lehre streitpatents verfgung stehende bandbreite nderung hinsichtlich zeitverzgerung rauschanteil darstellt rn entgegen auffassung beklagten senat stellt magebliche fachmann umfangreiche berufserfahrung aspekt bedurfte urteil ausdrcklichen erwhnung parteien streit stand sicht senats selbstverstndlich beweisbeschluss gutachten gerichtlichen sach verstndigen aufgefhrten hilfskriterien beurteilung erfinder
  2429. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs verpflichtung gesellschafters abtretung gmbhgeschftsanteils begrndenden vereinbarung erklrungen beider vertragsparteien beurkundungsbedrftig bgh beschluss mai viii zr olg frankfurt main lg frankfurt main viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter ball richter wiechers richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr koch beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde ehefrau beklagten alleinige gesellschafterin stammkapital hhe ausgestatteten gmbh notariellem vertrag dezember veruerte entsprechender aufteilung geschftsanteils beklagten je geschftsanteil hhe klgerin vertrag beteiligt vertrag enthlt jedoch folgende klgerin betreffende bestimmung weitere bedingung vereinbaren erschienenen herren beklagte verpflichten gegenber verkuferin frau geb geb wohnhaft ortseil klgerin jeweils teilgeschftsanteil hhe euro euro sechshundertfnfzig unentgeltlich bertragen recht anteilsbertragung frau eigenes recht zustehen jedoch weder veruerlich vererblich lebzeiten frau ersatzlos ausgebt erlischt notarieller urkunde juni vereinbarten beteiligten vertrages dezember vorgenannte klausel ersatzlos entfallen solle juni eingereichten klage begehrt klgerin beklagten abtretung je geschftsanteils hhe nennbetrags je sowie abgabe vollzug bertragung erforderlichen erklrungen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde verfolgen beklagten ziel klageabweisung ii berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr vorliegende verfahren interesse ausgefhrt klgerin stehe vertraglicher anspruch bertragung geschftsanteile hhe je erklrung notariellen urkunde dezember htten beklagten klgerin angebot abschluss bertragung rede stehenden geschftsanteile gerichteten vertrages gemacht angebot sei klgerin faxgert beklagten bermittelt worden mithin zugegangen sptestens erhebung klage klgerin willen annahme angebots auen bekundet angebot beklagten sei zeitpunkt zeitablauf erloschen sei dafr ersichtlich beklagten klgerin erffnete mglichkeit anteile gmbh erwerben zeitlichen befristung unterlegen iii nichtzulassungsbeschwerde beklagten statthaft brigen zulssig abs satz nr zpo nr egzpo beklagten revision geltend machende beschwer ber glaubhaft gemacht vgl bgh beschluss juli zr wm ii hierzu gengen beschwerdefhrern vorgelegten jahresabschlsse beschwerde grundlage vorgenommene berechnung werts klgerin beanspruchten geschftsanteils allerdings wendet beschwerdeerwiderung recht rahmen gewhlten berechnungsmethode nettofinanzverschuldung abzuziehen gewinnzuwachs gewinn eingestellt bercksichtigung einwnde ergibt beschwerdefhrern angegebene unternehmenswert millionen immerhin wert etwa klgerin beanspruchten geschftsanteil wert rund entfllt nichtzulassungsbeschwerde begrndet angegriffene urteil verletzt anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert deshalb entscheidung revisionsgerichts art abs gg gewhrleistet recht verfahrensbeteiligten gerichtlichen entscheidung rechte betrifft wort kommen einfluss verfahren ergebnis nehmen knnen bverfge gesichtspunkt gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter rechnen braucht darf gericht vorherigen hinweis errterung parteien abstellen bverfge angesichts wortlauts notariellen urkunde bereinstimmenden verstndnisses parteien ersten instanz sowie auffassung erstinstanzlichen gerichts brauchte rechtskundige partei fern liegende ansicht berufungsgerichtes bermittlung notariellen vertrages klgerin faxgert beklagten sptere klagerhebung sei anteilsbertragung verpflichtender vertrag zustande gekommen betracht ziehen berufungsgericht htte beklagten daher vermeidung berraschungsentscheidung gelegenheit stellungnahme hierzu geben mssen urteil berufungsgeric
  2430. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt februar beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz unzulssig verworfen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig gem nr satz egzpo erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht wertberechnung rahmen nr satz egzpo allgemeinen grundstzen ff zpo vorzunehmen vgl senatsbeschlsse juli xi zr bghz rn januar xi zr wm rn jeweils mwn fr berechnung werts beschwer kommt vorliegend gem zpo zeitpunkt einlegung rechtsmittels vgl senatsbeschluss februar xi zr magebend interesse beschwerdefhrers abnderung angefochtenen entscheidung ber hhe beschwer revisionsgericht eigenstndig befinden streitwertfestsetzung vorinstanzen angaben parteien gebunden vgl senatsbeschluss januar xi zr aao bgh beschlsse mai zr juris rn juli vi zr juris rn interesse bausparers feststellung fortbestandes bausparvertrages kndigung seiten bausparkasse mehr zehnjhriger zuteilungsreife erklrt worden senat beschluss februar xi zr entschieden einzelnen begrndet gem zpo dreieinhalbfachen jahreszinsertrag bausparguthabens bemessen fr wertfestsetzung gem zpo objektiv ermittelnde wirtschaftliche interesse klgers mageblich vgl bgh urteil april ii zr wm beschlsse september ix zb juris rn dezember xii zb njw rn liegt vorliegend ausgangspunkt ausschlielich fortsetzung bausparvertrags fortwhrenden zahlung vereinbarten guthabenzinsen beklagten gekndigten zeitpunkt kndigung seit mehr zehn jahren zuteilungsreifen bausparvertrge bieten klger vertraglich vereinbarten guthabenverzinsung angesichts seit lngerem whrenden niedrigzinsphase hinblick rendite vergleichsweise sichere geldanlage relativ gnstigen konditionen inanspruchnahme bauspardarlehens vereinbarten zinssatz wre hingegen fr klger wirtschaftlich unvernnftig all gemeinen kapitalmarkt derzeit unabsehbare zeit immobiliardarlehen deutlich gnstigeren konditionen gewhrt objektive wirtschaftliche interesse klgers fortsetzung bausparvertrge besteht hintergrund allein darin fr bausparguthaben vereinbarten guthabenzins vereinnahmen bauspardarlehen anspruch nehmen vgl senatsbeschluss februar xi zr aufgrund jedenfalls derzeitigen marktlage wirtschaftliches interesse klgers erhalt bauspardarlehen erkennen fr wertbemessung auer acht lassen bezifferung beschwerdewertes gem zpo dreieinhalbfachen jahreszinsertrag klgers beiden gekndigten bausparvertrgen abzustellen insgesamt beluft nmlich fr vertrag nummer fr dreieinhalb jahre fr vertrag nummer fr dreieinhalb jahre betrag abschlag hhe vorzunehmen beschwerdefhrer leistungsklage positive feststellungsklage erhoben vgl senatsbeschluss februar xi zr beschwerdewert betrgt ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  2431. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja energieeffizienzklasse ii uwg vo eu nr art buchst energieeffizienzklasse internetshop beworbenen modells luftkonditionierers internetseite preisbezogene werbung angeben internetseite angefhrt anklicken links ffnet nhe preisbezogenen werbung angebracht klar deutlich elektronischer verweis angabe effizienzklasse erkennen entspricht allgemein mehr artikel bezeichneter link ergnzung bgh urteil februar zr grur rn ff wrp energieeffizienzklasse bgh urteil april zr olg zweibrcken lg landau ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken juni aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts landau pfalz juni abgendert beklagte androhung fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft sechs monaten ordnungshaft sechs monaten vollstrecken mitgliedern vorstands verurteilt unterlassen rahmen geschftlicher handlungen gegenber verbrauchern www de fr mobile klimagert delonghi wasser luft pac we ko preis preisen angabe energieeffizienzklasse werben werben lassen geschieht anlage abgebildet beklagte weiterhin verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit dezember zahlen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt baumrkte wirbt fr produkte internet unterhlt online shop september bewarb bersichtsseite nachstehend wiedergegebenen ausschnitt anlage ersichtlich mobiles klimagert delonghi wasserluft pac weiteren luftkonditionierer preis preisangaben fr einzelnen internetseite beworbenen produkte befand jeweils link mehr artikel anklicken ffnete weitere seite enthielt weitere informationen betreffenden artikel luftkonditionierer befand hinweis darauf gert energieeffizienzklasse erfllt ansicht klgers liste qualifizierten einrichtungen uklag eingetragenen bundesverbands verbraucherzentralen verbraucherverbnde htte information ber energieeffizienzklasse schon bersichtsseite erscheinen mssen klger beantragt beklagte androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen rahmen geschftlicher handlungen gegenber verbrauchern www de fr mobile klimagert delonghi wasser luft pac we ko preis preisen angabe energieeffizienzklasse werben bzw werben lassen geschieht anlage abgebildet darber hinaus klger beklagten ersatz pauschaler abmahnkosten hhe nebst zinsen beansprucht unterlassungsantrag bezug genommene anlage ausschnittsweise folgt gestaltet landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben olg zweibrcken wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger klageantrge entscheidungsgrnde berufungsgericht klage unbegrndet angesehen ausgefhrt klger beanstandete werbung beklagten sei wettbewerbsrechtlich beanstanden beklagte gebotenen hinweis energieeffizienz ausreichender weise erteilt genge internet pflichtangabe ausreichend aussagekrftigen link hingewiesen direkt stelle fhre pflichtangabe befinde link mehr artikel verdeutliche interessenten nhere angaben produkt befnden verdeutliche hinweise details produktinformationen mehr unmissverstndlich interessierte kunde link nhere angaben technischen daten produkts finden knne denen energieeffizienzklasse zhle ii beurteilung gerichtete revision klgers begrndet fhrt stattgabe klage klger verfolgte unterlassungsantrag zulssig uwg nr uwg af verbindung art buchst delegierten verordnung eu nr ergnzung richtlinie eu hinblick kennzeichnung luftkonditionierern bezug energieverbrauch weiteren delegierte verordnung begrndet klger gem abs nr uwg klagebefugt unterlassungsantrag orientiert bezugnahme anlage konkreten verletzungshandlung daher bestimmt sinne abs nr zpo klger geltend gemachten unterlassungsanspruch wiederholungsgefahr gesttzt klage begrndet bea
  2432. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april richter dr jestaedt vorsitzenden richter dr melullis scharen keukenschrijver richterin mhlens fr recht erkannt revision klgerin anschlurevision beklagten dezember verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand gmbh folgenden stand beklagten langjhrigen geschftsbeziehungen deren rahmen beklagte rohrdichtungen belieferte abdichtung hergestellten stahlbetonrohre verwendete juni beauftragte ho ag herstellung stahlbetonvortriebsrohren fr abwasserkanal bereits zuvor beklagte preisanfrage gerichtet sowie skizze verlegung vorgesehenen vortriebsrohre bersandt dabei darauf hingewiesen bentigten dichtungen din neuesten stand entsprechen mten druck mindestens bar bemessen seien antwortschreiben besttigte beklagte nher bezeichneten dichtungen din entsprchen fr inneren ueren prfdruck bar bemessen wrden zugleich wies beklagte darauf dichtigkeitsversuch fr notwendig halte fand juli gelnde statt allerdings wurde lediglich innendruck dichtungen berprft folgenden tage bestellte beklagten dichtungen fr vortriebsrohre bereits verlegung rohrstrecke stellte heraus dichtungen verrutschten vorschlag beklagten wurden dichtungen beim weiteren vortrieb zustzlich verklebt feldversuch mrz stellte hinzugezogene gutachter fest untersuchte dichtung lediglich wasserauendruck bar standhielt daraufhin wurde teilstrecke verlegten abwasserkanals ausgetauscht klgerin smtliche ansprche vertrag beklagten abgetreten verlangt beklagten wege schadensersatzes erstattung kosten hhe dm vortrag fr erforderliche neuverlegung rohre entstanden seien landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht klage grunde drittel fr gerechtfertigt erklrt brigen klage abgewiesen insoweit berufung zurckgewiesen revision verfolgt klgerin zahlungsbegehren beklagte entgegengetreten anschlurevision begehrt beklagte aufhebung berufungsurteils soweit nachteil erkannt worden entscheidungsgrnde beide rechtsmittel erfolg fhren aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht aktivlegitimation klgerin bejaht nimmt ansprche wirksam klgerin abgetreten revision angegriffen lt rechtsfehler erkennen ii berufungsgericht beklagten geschlossenen vertrag werklieferungsvertrag gem abs bgb angesehen werkvertragsrecht anzuwenden sei beklagten herzustellenden dichtungen vertretbare sachen handele begegnet rechtlichen bedenken berufungsgericht schadensersatzanspruch zedentin bejaht auffassung ergibt anspruch bgb hierzu ausgefhrt verrutschen dichtungen ergebnis feldversuchs ergebe beklagten erbringende leistung herstellung lieferung dichtungsringe gesehen mangelhaft sei darlegungen gerichtlichen sachverstndigen seien gelieferten dichtungsringe durchaus ordnung problematik verrutschens dichtungen hherem auendruck sei ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen vielmehr fehlende kammerung rohre zurckzufhren rohren vorgenommen mssen manahme sei deshalb verantwortungsbereich rohrherstellers gefallen ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprfung stand sachmangel liegt abs bgb werk entweder zugesicherten eigenschaften fehlern behaftet wert tauglichkeit gewhnlichen vertrag vorausgesetzten gebrauch aufheben mindern feststellungen berufungsgerichts tragen annahme beklagten hergestellten gelieferten rohrdichtungen seien mangelfrei berufungsgericht ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen prof sachverstndigen zeugen dipl ing entnommen gefertigten dichtungen durchaus ordnung seien ursache fr verrutschen dichtungen hherem auendruck sei fehlen kammerung rohre rohrhersteller verantworten berufungsgericht mangelbegriff abs bgb ausgeschpft feststellen knnen beklagte hauptleistungspflich ten voll gengt htte berufungsgericht prfen mssen beklagte entsprechend behauptung klgerin zusicherung dahin abgegeben herzustellenden liefernden dichtungsrin
  2433. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs satz gvg beschlossen senat beabsichtigt entscheiden vollendetem schwerem bandendiebstahl abs abs nr abs satz nr var stgb vollendetem wohnungseinbruchdiebstahl abs nr var stgb steht zugleich begangene sachbeschdigung abs stgb stets verhltnis tateinheit abs stgb tritt wege gesetzeseinheit form konsumtion schweren bandendiebstahl wohnungseinbruchdiebstahl zurck senat fragt strafsenaten beabsichtigten entscheidung rechtsprechung strafsenate entgegensteht gegebenenfalls festgehalten grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls neun fllen wobei sechs fllen versuch blieb jeweils tateinheit sachbeschdigung sowie wegen wohnungseinbruchdiebstahls vier fllen wobei zwei fllen beim versuch blieb jeweils tateinheit sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten angeklagten wegen schweren bandendiebstahls sechs fllen wobei drei fllen versuch blieb jeweils tateinheit sachbeschdigung sowie wegen wohnungseinbruchdiebstahls drei fllen wobei fall versuch blieb jeweils tateinheit sachbeschdigung wegen computerbetrugs zwei fllen freispruch brigen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagte wegen versuchten schweren bandendiebstahls tateinheit sachbeschdigung wegen wohnungseinbruchdiebstahls fnf fllen wobei drei fllen beim versuch blieb jeweils tateinheit sachbeschdigung sowie wegen computerbetrugs drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt berdies landgericht einziehungsentscheidungen getroffen urteil richten allgemeine sachrge gesttzten revisionen angeklagten landgericht getroffenen feststellungen brachen angeklagten wechselnder besetzung teilweise hinzuziehung weiterer mittter zeitraum april oktober fllen umland einfamilienhuser bzw wohnungen sowie fall sakristei kirche stahlen bargeld schmuck wertgegenstnde fllen wurden angeklagten vorgehen gestrt gelang bestehende schlievorrichtungen bzw zugangshindernisse berwinden gezwungen fortfhrung tatbegehung abzusehen fllen entstanden gewaltsame eindringen angeklagten bzw jeweiligen tatobjekten sachschden unterschiedlichem ausma gegenstand anfrageverfahrens rechtliche bewertung konkurrenzverhltnisses beim zusammentreffen vollendetem schweren bandendiebstahl bzw vollendetem wohnungseinbruchdiebstahl sachbeschdigung einzelnen landgericht folgende anfragerelevante tatgeschehen festgestellt april hebelte angeklagte gemeinsam unbekannten mitttern terrassentr haus geschdigten durchsuchten rume hauses schmuck bargeld hebelten waffenschrank lieen darin befindlichen waffen jedoch ort zurck suche beute beschdigten bzw zerstrten tter mehrere schubladen entwendeten bargeld sowie portemonnaie geschdigten ec karte nebst pin befanden fall ii urteilsgrnde deren hilfe angeklagte selben abend zwei geldinstituten abhob fall ii urteilsgrnde mai schlug angeklagte terrassentr haus geschdigten stein durchsuchte wohnung entwendete bargeld schmuck elektronische gerte wert terrassentr entstand schaden mehreren hundert euro fall ii urteilsgrnde mai fuhr angeklagte tern haus familie unbekannten mitt erheblichem kraftaufwand pilzkopfbeschlge besonders gesicherte terrassentr aufhebelten erdgeschosswohnung schmuck bargeld wert entwendeten sodann brachen innen tr treppenhaus begaben obergeschoss liegende wohnung mutter geschdigten schmuck bargeld wert weiteren erbeuteten fall ii urteilsgrnde juni begaben angeklagten weiteren mittter entsprechend zuvor getroffenen bandenabrede fahrzeug whrend ten haus geschdigten ga be fahrzeug umgebung absicherte versuch mittter zunchst terrassentr fenster aufzu hebeln gelang schlugen stein fenster entwendeten uhren elektrogerte wert terrassentr wurde hebelversuche unerheblich beschdigt fall ii urteilsgrnde juni begaben angeklagten gemeinsam weiteren mittter entsprechend getroffenen bandenabrede whrend fahrzeug umgebung sicherte fahrzeug wartete hebelten mittter fenster dortigen pfarrhauses gelang ten haus entwendeten arbeitszimmer ro mnzgeld wert rund sowie schlsselbund schlsseln kirche
  2434. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen gewerbsmiger steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg november einstellung verfahrens gem abs stpo fllen ii nrn urteilsgrnde gem abs stpo ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben soweit angeklagte zwei fllen wegen steuerhehlerei tateinheit fahren fahrerlaubnis kennzeichenmibrauch flle ii urteilsgrnde verurteilt worden verfahren abgetrennt weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen soweit verfahren eingestellt trgt staatskasse insoweit entstandenen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten neuer gesamtstrafbildung rechtskrftigen einzelstrafen entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels sache strafkammer landgerichts zurckverwiesen verbleibende schuldspruch teilweise abnderung folgt neu gefat angeklagte schuldig gewerbsmigen steuerhehlerei zwei fllen jeweils tateinheit gewerbsmigem schmuggel sowie fahren fahrerlaubnis hehlerei steuerhinterziehung fahrens fahrerlaubnis fllen haftbefehl amtsgerichts augsburg juli gestalt haftfortdauerentscheidung landgerichts augsburg november taten gegenstand rechtskrftigen schuldspruchs oben beschrnkt brigen haftbefehl soweit flle ii urteilsgrnde betroffen aufgehoben landgericht angeklagten wegen gewerbsmiger steuerhehlerei vier fllen jeweils tateinheit fahren fahrerlaubnis zwei fllen weiterer tateinheit steuerhinterziehung zwei fllen weiterer tateinheit kennzeichenmibrauch ferner wegen hehlerei wegen steuerhinterziehung wegen fahrens fahrerlaubnis fllen einbeziehung einzelstrafen urteil amtsgerichts memmingen januar gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt revision angeklagten tenor ersichtlichen teilerfolg landgericht folgenden sachverhalt festgestellt angeklagte seit jahren mehr besitz gltigen fahrerlaubnis bereits vielfach wegen fahrens fahrerlaubnis bestraft befrderte auftrag hinterleute zwei fllen dritten griechenland eingeschmuggelte zigaretten per lkw ber deutschland ziel grobritannien zigaretten dabei tarnladungen verborgen einfuhr deutschland gestellte angeklagte zigaretten zwei weiteren fllen wurde angeklagte durchgefhrten zigarettentransporten italien aufgegriffen fahrten angeklagte teils zugmaschine teils auflieger kennzeichen angebracht fr jeweiligen fahrzeuge ausgegeben worden feststellungen landgerichts wurde angeklagte wegen fahrten berufungsgericht venedig februar abwesenheit rechtskrftig strafaussetzung bewhrung freiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt wegen fahrt verurteilte gericht ancona ebenfalls abwesenheit januar freiheitsstrafe zwei jahren deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde taten prozessualen sinne einzelnen gegenstand verurteilungen italien verfahren abwesenheitsurteile ergangen angefochtenen urteil bisher eingeholten rechtshilfeausknften entnehmen daneben verdieselte angeklagte heizl erwarb gestohlene lkw zugmaschine fuhr fllen lkw touren europa besitz gltigen fahrerlaubnis ii soweit angeklagte zwei fllen wegen steuerhehlerei tateinheit fahren fahrerlaubnis sowie kennzeichenmibrauch flle ii urteilsgrnde verurteilt worden verfahren abgetrennt insoweit kommt einstellung verfahrens wegen strafklageverbrauchs gem art sd betracht indes entscheidung senats weitere detaillierte ausknfte vermittlung eurojust angeklagten italien durchgefhrten strafverfahren einzuholen bisherigen feststellungen vorliegenden rechtshilfeausknfte hinreichende klrung mglichen verfahrenshindernisses erlauben sodann prfen auslegung tatbestandsmerkmale art sd korrespondierender bestimmungen rahmenbeschlu rates europischen union juni ber europischen haftbefehl bergabeverfahren mitgliedstaaten abl juli namentlich frage tatidentitt prozessualen anforderungen abwesenheitsurteil vorabentscheidungsverfahren beim gerichtshof europischen gemeinschaften gem art eu durchzufhren gebot einheitlichen verfahrensstoff umfassend erschpfenden entscheidung revisionsgericht vgl bgh urt juli str verffentlichung bghst vorgesehen steht vertikalen abtrennung einzelner selbstndiger taten vollumfnglich angefochtenen einheitlichen urtei
  2435. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo zugrunde liegenden feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung zwei tateinheitlichen fllen freiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision sachrge erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen abendstunden september kam betrunkene angeklagte kiosk beiden bzw jahre alten nebenklgerinnen gesprch begleiteten wohnung gemeinsam amsierten angeklagte abgelegtes geld wiederfand bezichtigte mdchen diebstahls wurde wtend schlug gesicht nunmehr kehrte lebensgefhrtin angeklagten wohnung zurck verdchtigte mdchen pflegeprodukte eingesteckt angeklagte schlugen abwechselnd nebenklgerinnen fasste angeklagte entschluss mdchen fr sexuelle handlungen missbrauchen schloss wohnzimmer sprach vorhalt messers zentimeter langen klinge todesdrohungen rahmen anschlieenden mehrere stunden whrenden geschehens erzwang angeklagte weise jahre alten nebenklgerin mehrfach oral vaginalverkehr jngere nebenklgerin veranlasste oralverkehr auszuben zweimal versuchte zudem glied scheide einzufhren nahm jedoch wegen weinens erklrung sei fr erste mal davon abstand lebensgefhrtin bezog angeklagte sexuellen handlungen kam aufforderungen messer vorhielt angst gewaltttig bekannten angeklagten zwang frauen kssen untereinander oralverkehr auszufhren taten angeklagte alkoholbedingt steuerungsfhigkeit erheblich vermindert eingedenk eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfungsmastabes vgl bgh njw insoweit bghst abgedruckt erweist beweiswrdigung landgerichts durchgreifend rechtsfehlerhaft landgericht sttzt berzeugung festgestellten tatgeschehen angeklagten spter widerrufenes gestndnis umstand fr frhere unzutreffende gestndige einlassung plausible erklrung abgeben knnen misst landgericht indiziellen charakter bezogen richtigkeit angaben nebenklgerinnen ua auseinandersetzung wechselnden aussageverhalten angeklagten weist jedoch gravierende lcken angesichts urteilsgrnden geschilderten verfahrensgangs abgabe gestndnisses gefhrt htte errterung rein prozesstaktischen motivs fr abgabe gestndnisses aufgedrngt zugrunde liegt folgendes geschehen angeklagte einsatz ntigungsmitteln anfang abgestritten einverstndliche sexuelle handlungen vonseiten nebenklgerinnen lebensgefhrtin behauptet vernehmung lebensgefhrtin nebenklgerinnen hauptverhandlung sicherte strafkammer angeklagten rahmen verstndigungsversuchs fr fall gestndnisses strafobergrenze vier jahren berschreiten angeklagte gab beratung verteidigerin umfassendes gestndnis ab letzten wort behauptete hingegen nebenklgerinnen htten sexuellen handlungen freiwillig durchgefhrt daraufhin erfolgtem wiedereintritt beweisaufnahme widerrief gestndnis substantiiert gestndige einlassung abgegeben verteidigerin gesagt andernfalls hhere strafe bekomme landgericht erteilte hinweis zusage strafobergrenze mehr gebunden fhlen verurteilte angeklagten abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb entnommenen freiheitsstrafe fnf jahren neun monaten entwicklung stellt landgericht schilderung aussageverhaltens angeklagten dar wrdigung uneingeschrnkt verwerteten gestndnisses setzt auseinander liegt indessen hand zusage vergleich letztlich ausgeurteilten strafe uerst milden strafobergrenze hierdurch ausgelsten gestndnisanreiz strafkammer vermisste erklrung fr abgabe gestndnisses finden motiv fr mglicherweise unzutreffendes gestndnis htte umso mehr deshalb errtert mssen schere fr genommen rechtsfehlerhaft begrndeten verhngten strafe zunchst aussicht gestellten strafobergrenze weiteres erklrlich beweisaufnahme zeitpunkt gestndnisses bereits weitgehend abgeschlossen senat ausschlieen strafkammer ergebnis gelangt wre denkbare motiv fr mglicherweise unzutreffendes gestndnis bercksichtigt htte ausdrcklich fehlen plausiblen erk
  2436. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen misshandlung schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts leipzig juni abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels aufzuerlegen beschwert angeklagten landgericht versuchtes gar vollendetes kapitalverbrechen nher geprft basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']]
  2437. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rechtsbedenklichen erwgungen landgerichts beendeten versuch vgl hierzu fischer stgb aufl rdn ff beruht urteil ergebnis angeklagte eingreifen zeugen weitere ausfhrung tat jedenfalls freiwillig aufgegeben vgl ua davon abgesehen angeklagten kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen abs jgg jedoch angeklagte notwendigen auslagen nebenklgers revisionsverfahren tragen abs satz stpo antrag nebenklgers mai rechtsanwalt saarbrcken beizuordnen gegenstandslos landgericht nebenklger bereits beschluss oktober bd rechtsanwalt ersichtlich beistand abs nr abs satz stpo bestellt vgl meyer goner stpo aufl rdn maatz kuckein solin stojanovi athing mutzbauer'],['Soon']]
  2438. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegenunerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat soweit kammer urteilsbegrndung davon ausgeht verfahren hinblick weiteren tatvorwurf rauschgiftgeschft mai gem abs stpo eingestellt tatschlich erfolgt gegebenenfalls nachzuholen rissing van saan schmitt ribgh prof dr krehl wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan eschelbach ott'],['Soon']]
  2439. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs ziff antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil land gerichts gera juni soweit betrifft dahingehend abgendert angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fnf fllen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln sowie versuchten diebstahls schuldig wegen unerlaubten handeltreibens fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe entfllt revision angeklagten vorbezeichnete urteil soweit betrifft dahingehend abgendert angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fnf fllen sowie versuchten diebstahls schuldig wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe entfllt aufhebung urteils mitangeklagten streckt soweit fall ii urteilsgrnde wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln verurteilt hierfr verhngte einzelstrafe entfllt weitergehenden revisionen angeklagten verworfen angeklagten kosten rechtsmittels tragen grnde verurteilung angeklagten fall ii urteilsgrnde bestand rechtsfehlerhaft geht landgericht hinsichtlich taten ziff ii ii urteilsgrnde zwei fllen handeltreibens betubungsmitteln fall davon geringer menge hierzu getroffenen feststellungen ua erwarben angeklagten revidierenden mitangeklagten gramm crystal gewinnbringenden weiterverkauf konnten betubungsmittel jedoch aufgrund schlechten qualitt weiterveruern wenig spter erfolgten umtausch hherwertige ware landgericht ziff ii urteilsgrnde erneutes tatmehrheitliches handeltreiben gewertet weiterverkauf erworbene rauschgiftmenge menge umgetauscht gelieferte qualitt erwartungen entspricht bemhungen rckgabe mangelhaften nachlieferung mangelfreien ware abwicklung einund rauschgiftgeschfts gerichtet st rspr vgl bgh nstz stv senatsbeschlsse september str september str januar str verurteilung fall ii dazugehrigen einzelstrafen jahr freiheitsstrafe fr angeklagten angeklagten bzw neun monaten fr entfllt antragsschrift generalbundesanwalts dargelegten grnden schliet senat kammer einzelstrafe niedrigere gesamtfreiheitsstrafen erkannt htte teilweise aufhebung urteils gem stpo frheren mitangeklagten erstrecken insoweit landgericht fehlerhaft zwei taten ausgegangen fhrt aufhebung verurteilung fall ii hierfr verhngten einzelstrafe neun monaten freiheitsstrafe entfllt senat schliet blick mitangeklagten festgesetzten einzelstrafen jeweils jahr freiheitsstrafe fllen ii sowie jahr drei monaten freiheitsstrafe fall ii kammer bercksichtigung weggefallenen strafe neun monaten milderen gesamtfreiheitsstrafe gelangt wre weitergehenden revisionen angeklagten erweisen offensichtlich unbegrndet geringe erfolg rechtsmittel gibt brigen anlass angeklagten teilweise kosten verfahrens notwendigen auslagen entlasten abs stpo rissing van saan ribgh prof dr fischer wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan krehl eschelbach appl'],['Soon']]
  2440. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts landau pfalz januar kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer wurde verfahren erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin dezember vorlufigen insolvenzverwalter bestellt insolvenzverfahren wurde februar erffnet weitere beteiligte beantragte vergtung vorlufiger insolvenzverwalter zuzglich auslagen nebst umsatzsteuer festzusetzen zusammen legte berechnungsgrundlage zugrunde forderungen hhe enthalten amtsgericht vergtung zuzglich auslagen umsatzsteuer festgesetzt zusammen sofortige beschwerde weiteren beteiligten erfolg geblieben amtsgericht landgericht forderungen berechnungsgrundlage bercksichtigt absonderungsrechte bestnden beschwerdefhrer erheblichem umfang befasst rechtsbeschwerde begehrt vorlufige insolvenzverwalter festsetzung vergtung zuzglich auslagen umsatzsteuer zusammen ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs satz nr inso statthaft abs zpo unzulssig zeigt rechtssache grundstzliche bedeutung htte fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderte dabei prft bundesgerichtshof ebenso nichtzulassungsbeschwerde zulassungsgrnde rechtsmittelbegrndung abs nr zpo schlssig substantiiert dargelegt bgh beschl september ix zb zinso mrz ix zb zvi rn rechtsbeschwerde geht ebenso landgericht amtsgericht davon abs insvv fassung zweiten verordnung nderung insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung dezember bgbl anwendbar frage jedoch bisher hchstrichterlich entschieden geklrt abs insvv umfassende rckwirkung fr anwendbarkeit neufassung abs insvv ergibt jedenfalls vergtungen vorlufigen insolvenzverwaltungen dezember begonnen geendet zuvor geltende fassung abs insvv anwendbar bgh beschl oktober ix zb fr dezember begonnenen vorlufigen insolvenzverwaltungen dezember fortgedauert neues recht anwendung kommt dahinstehen wre zuvor geltende recht anwendbar bliebe grundstzen senatsrechtsprechung dezember bghz juli bghz danach wren gegenstnde absonderungsrechten vergtung vorlufigen insolvenzverwalters ebenfalls bercksichtigen verwalter erheblichem umfang befasst fllen htte erhebliche befassung allerdings berechnungsgrundlage niedergeschlagen htte zuschlag regelvergtung gefhrt bghz kriterium erheblichen befassung neuem recht gendert landgericht zulssigkeitsrelevanter weise erhebliche befassung abgelehnt letztlich entscheidungserheblich dahinstehen recht anwendung kommt rechtsbeschwerde hlt drei fragen zwecke rechtsfortbildung fr klrungsbedrftig fragen jedoch fr alte fr neue recht eindeutig beantworten bereits geklrt frage ma gewissheit hinblick existenz absonderungsrechte bestehen klrungsbedrftig altem recht wortlaut abs satz insvv eindeutig beantworten danach vermgensgegenstnde denen verfahrenserffnung absonderungsrechte bestehen berechnungsgrundlage zugerechnet verwalter erheblichem umfang befasst voraussetzung absonderungsrechte zeitpunkt verfahrenserffnung tatschlich bestehen hiervon beschwerdegericht ausgegangen formulierung aussonderungsrechte geltend gemacht wrden frage gestellt globalzession absonderungsrechte beruhen rechtsbeschwerdefhrer vorgetragen worden schlssig dargelegt wirksame abtretung vorliege streitig lediglich auswirkt nr inso bestehende absonderungsrecht forderungen erffnung insolvenzverfahrens ff inso anfechtbar darauf kommt jedoch mgliche anfechtungsrechte entstehen erst zeitpunkt erffnung insolvenzverfahrens erffnung fhrt gesetzes wegen erlschen absonderungsrechts anfechtungsrecht verwalter vielmehr geltend gemacht durchgesetzt bgh urt februar ix zr zinso rn anfechtung durchgreift fhrt nichtigkeit angefochtenen abtretung vielmehr entsteht schuldrechtlicher anspruch rckabtretung zessionar sicherungsabtretung bleibt inhaber forderung anspruch insolvenzverwalter zurck abgetreten worden infolge verurteilung
  2441. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschlu zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens antragstellerin tragen streitwert grnde zulssige rechtsbeschwerde antragstellerin unbegrndet rechtsweg ordentlichen gerichten erffnet weder antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen versicherungen sonstigen vortrag entnehmen vertretern antragsgegners einigung ber darlehensvertrag erzielt worden wre fehlt hinweis einvernehmen ber laufzeit kndigungsmodalitten rckfhrung darlehensvaluta hierbei handelt essentialia negotii darlehensvertrages ff bgb jedoch abschlu besondere vereinbarung jederzeit kndba ren ablauf kndigungsfrist vollstndig zurckzuzahlenden darlehens abs bgb beiden parteien ersichtlich beabsichtigt davon ausgegangen vertrag abreden ber vorgenannten punkte geschlossen abs bgb zweigliedrigen subventionsverfahren allenfalls erste ffentlich rechtliche stufe erreicht nheren begrndung sieht senat gem abs satz zpo ab schlick wurm drr streck herrmann'],['Soon']]
  2442. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli unzulssig verworfen wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo zpo feststellungsantrag lediglich veranschlagen vgl senatsbeschluss september xi zr juris klger inanspruchnahme treuhnderin freistellung ansprchen abs abs hgb gerichtet rckzahlung ausgeschtteter betrge umfang drohte hhere bewertung feststellungsantrags rechtfertigte ersichtlich entgegen auffassung klgers erhht neben hauptforderung hhe begehrte ausgleich entgangenen gewinns hhe september dezember nebenforderung beschwer streitwert senatsbeschluss mai xi zr wm rn klger zitierten anmerkungen zugrundeliegenden rechtsprechung senats hansens rvgreport ders zfs geben anlass bewertung abzugehen klger angefhrte beschluss ii zivilsenats bundesgerichtshofs september ii zr kostrsp zpo nr betraf geltendmachung zinsanspruchs wrtlich insoweit abgedruckt kostrsp zpo nr gesichtspunkt selbstndigen schadenersatz verpflichtenden handlung fallgestaltung vgl bereits senatsbeschluss mrz xi zr juris rn ae brigen knnte nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert wiechers grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg ravensburg entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  2443. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens klgerin tragen streitwert grnde revision zuzulassen rechtssache grundstz liche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts rechtsfortbildung sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs satz nr zpo entgegen ansicht beschwerde liegt insbesondere letztge nannte zulassungsgrund beanstandet klgerin recht ausfhrungen seite vier berufungsurteils denen vorinstanz fr deklaratorische schuldanerkenntnis rechtsverhltnis grundlage voraussetzt vermisst beklagte vereinbarungen parteien ber leistungen klgerin bestreitet erwgungen vermag senat folgen richtig deklaratorisches schuldanerkenntnis ausscheidet beide parteien schuldverhltnis fr gegeben halten bamberger roth gehrlein bgb rn besteht streit ungewissheit ber bestand schuldverhltnisses deklaratorisches schuldanerkenntnis gerade mittel schuldverhltnis insgesamt teilweise endgltig festzulegen bghz insbesondere einwendungen entstehen fortbestand schuldverhltnisses knnen deklaratorische schuldanerkenntnis abgeschnitten bgh aao fr ausschluss anerkenntnisses gengt deshalb entgegen berufungsgericht geuerten rechtsauffassung partei entstehen kausalen schuldverhltnisses bestreitet erfordert ungeachtet ohnehin einfachen rechtsfehler handeln drfte zulassung revision materiell rechtlichen erwgungen berufungsgerichts urteil angefochtene entscheidung wegen verfahrensfehlers aufhebt binden erstinstanzliche gericht soweit grundlage fr zurckverweisung vgl bghz bgh urteil februar ix zr njw schon grunde korrektur revisionsgericht notwendig berdies entscheidung berufungsgerichts ergebnis beanstanden beklagte schreiben april rcktritt vertrag klgerin erklrt hieraus mglicherweise folgende wendung gegenber vergtungsforderung klgerin etwaigen vertragsverhltnisse rckgewhrschuldverhltnisse umgewandelt anerkenntnis mrz ausgeschlossen erklrt schuldner forderung bestehe recht erkenne liegt darin regelmig besttigendes anerkenntnis einwendungen ausgeschlossen schuldner bekannt denen rechnen bgh urteil mrz viii zr njw interessen glubigers schuldners typischerweise gegenstzlich hingegen verzicht erst knftig erkennbare einwendungen angenommen fall erklrung schuldners fr unmissverstndlich klar eindeutig ausdruck kommt bgh aao etwaiger wirksamer rcktritt sowohl anerkannten teil klageforderung rest auswirken rcktritt wirksam auswirkungen gegebenenfalls deshalb frage fr teilurteil entschiedenen ansprche ebenso stellen fr brigen forderungen erstinstanzliche entscheidung bereits grunde unzulssig weiterhin fhrt rge beschwerde berufungsgericht erwgungen wirkung saldenbesttigung mrz versto art abs gg ber vortrag klgerin hinweg gesetzt revisionszulassung trifft klgerin behauptet vorstand beklagten einschrnkenden zusatz besttigung getilgt nachdem klgerin erklrt forderungen mssten wrden nachdruck verfolgt schuld beklagten anerkannt erkennbar berufungsgericht fr richtigkeit standpunkts klgerin sprechenden vorbringen auseinander gesetzt gergte verletzung grundrechts gewhrung rechtlichen gehrs jedenfalls entscheidungserheblich entscheidung tragende teile berufungsurteils bezieht bindungswirkung teilnehmen beanstandeten ausfhrungen berufungsgericht einleitung nummer urteilsgrnde klargestellt lediglich hinweise fr weitere verfahren gericht ersten instanz gebunden vgl zller gummer heler zpo aufl rn gleiches gilt fr beanstandung beschwerde berufungsge richt sei annahme mrz abgegebene erklrung beklagten sei deklaratorisches schuldanerkenntnis verstehen fehlerhaften rechtssatz ausgegangen vermutung richtigkeit vollstndigkeit ber rechtsgeschft aufgenommenen urkunde gelte fr urkunden zunchst einschrnkung rechtlichen bindungswillens partei ausgewiesen htten danach wunsch partei beschrnkung erneut aufgenommen worden seien berdies darauf hinzuweisen berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde unterstellt
  2444. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck mai schuldspruch dahin gendert verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge handeltreiben betubungsmitteln geringer menge besitz betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt wegfall verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge unerlaubte besitz betubungsmitteln geringer menge tritt gegenber unerlaubten einfuhr betu bungsmittel zurck bgh nstz nstz rr brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo senat schliet landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung tat geringere strafe erkannt htte angesichts geringen teilerfolges revision unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten rechtsmittels entstandenen auslagen belasten abs stpo becker miebach sost scheible pfister schfer'],['Soon']]
  2445. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsanspruch landwirtschaftsanpassungsgesetz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo zpo gilt fr entscheidung beschlu mndlicher verhandlung ergeht bgh beschl november blw olg dresden ag oschatz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschlu landwirtschaftssenats oberlandesgerichts dresden januar aufgehoben sofortige beschwerde antragstellers beschlu amtsgerichts oschatz juli magabe zurckgewiesen verfahren sofortigen beschwerde gestellte zahlungsantrag abgewiesen kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt antragsteller antragsgegnerin instanzen entstandenen auergerichtlichen kosten erstatten gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde vater antragstellers trat lpg inventarbeitrag sowie landwirtschaftliche nutzflche einbrachte lpg wurde zusammenschlu weiteren genossenschaft beschlu dezember rechtsform gmbh co kg umgewandelt zusammenhang schied vater antragstellers genossenschaft gmbh co kg wandelte jahre antragsgegnerin rechtsvorgngerin antragsgegnerin unterbreitete anllich umwandlung ausgeschiedenen lpg mitgliedern jahre barabfindungsangebote grundlage umwandlungsbilanz august danach lie eigenkapital auszahlung eingebrachten inventarbeitrge eltern antragstellers unterzeichneten oktober entsprechende barabfindungsvereinbarung ber abfindungsbetrag dm betrag erhielten per berweisung mrz vater antragstellers starb wurde ehefrau beerbt trat etwaige abfindungsansprche lpg mitgliedschaft august antragsteller ab hlt abfindungsvereinbarung fr unwirksam zunchst anspruch bare zuzahlung hhe dm nebst zinsen geltend gemacht landwirtschaftsgericht abgewiesen beschwerdeverfahren anspruch erster linie abs lwanpg gesttzt oberlandesgericht ber hhe abfindungsrelevanten eigenkapitals beweisaufnahme durchgefhrt mndlicher verhandlung antrag hhe dm nebst zinsen stattgegeben januar ergangenen beschlu richter amtsgericht mitgewirkt abordnung oberlandesgericht dezember endete zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt antragsgegnerin wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts ii angefochtene beschlu unterliegt schon deswegen aufhebung rge vorschriftsmigen besetzung beschwerdegerichts durchgreift lwvg nr zpo richter amtsgericht berufen januar ergangenen beschlu beschwerdegerichts mitzuwirken zeitpunkt erkennenden gericht mehr angehrte letzteres ergibt vermerk vorsitzenden unterschrift ausgeschiedenen richters ersetzt richter amtsgericht letzten mndlichen verhandlung dezember teilgenommen ndert daran wre mndliche verhandlung ergehenden urteil bedeutung urteil diejenigen richter mitwirken mitwirken drfen zpo letzten mndlichen verhandlung teilgenommen fr entscheidung beschlu gilt beschlu knnen diejenigen richter mitwirken zeitpunkt erlasses januar kraft geschftsverteilung berufen vgl kg njw rr zller vollkommer zpo aufl rdn iii beschlu hlt sache rechtsprfung stand annahme beschwerdegerichts abfindungsvereinbarung sei wegen verstoes guten sitten unwirksam abs bgb getroffenen feststellungen getragen frage abfindungsvereinbarung anla ausscheidens mitglieds landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft sittenwidrig kommt grundstze fr sittenwidrigkeit gegenseitiger vertrge gelten gedanke besonders groben miverhltnisses leistung gegenleistung vielmehr entscheidend abfindungsvereinbarung liegende verzicht mitglieds ansprche erheblich ber hinausgeht genossenschaft vereinbarung zahlen bereit verzicht wrdigung inhalt beweggrund zweck gesamtcharakter guten sitten vereinbarendes geschft darstellt senat beschl juni blw wm verneinen beschwerdegericht sieht sittenversto darin abfindungsrelevante eigenkapital fr bemessung gesetzlichen ansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz mageblichen schlubilanz lpg versto bilanzierungsvorschriften markbilanzgesetzes handelsgesetzbuchs erheblichem umfang niedrig ausgewiesen mitglied ber hhe gesetzlichen anspruchs ber bedeutung umfang verzicht
  2446. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat feststellungen eingeweihte fahrer geldtransporters db cash center hamburg angeklagten fingierten raub wenigstens mitgewahrsam db ag gebrochen vgl bgh urteil juni str beschluss august str bghr stgb abs gewahrsam verschlossene zuvor whrend festen route fahrscheinautomaten entnommene fahrzeug besonders gesicherte geldkassetten genommen ttigender notruf wurde cashzentrale gerichtet basdorf schneider raum brause bellay'],['Soon']]
  2447. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde urteil unterliegt sachbeschwerde angeklagten aufhebung mehrere durchgreifende rechtsfehler aufweist strafkammer angeklagten wegen insgesamt fllen betubungsmittelhandels verurteilt jedoch dabei geprft gegebenenfalls inwieweit einzelnen taten bewertungseinheit zusammenzufassen wren bestehen konkrete anhaltspunkte dafr einzelverkufe betubungsmitteln mehreren greren erwerbsmengen entstammen erfordert bildung bewertungseinheiten tatrichter zahl frequenz erwerbsvorgnge sowie zuordnung einzelnen verkufe hand tatumstnde festzustellen genaue feststellungen treffen innerhalb feststehenden gesamtschuldumfangs zahl einkufe verteilung verkufe schtzen vgl bgh njw konkrete hinweise vorlie gen bewertungseinheiten ergeben insbesondere fllen denen abverkufe entweder gleichen tage flle zumindest engem zeitlichem abstand flle erfolgten fllen kommt bewertungseinheit betracht feststellungen grund gesamtplanes gesamte menge bestimmten abnehmer geliefert beide erwerbsvorgnge bestimmtes einheitliches rauschgiftgeschft bezogen schuldumfang fllen auer nr unzureichend festgestellt neben art betubungsmittel dabei menge wirkstoffgehalt gehandelten rauschmittel mageblich deren feststellung kommt fr bestimmung geringen menge fr strafrahmenwahl strafzumessung engeren sinne daher regelmig verzichtet betubungsmittel sichergestellt untersuchung daher mglich aufklrungsmglichkeiten auszuschpfen vgl einzelnen weber btmg aufl rdn ff angeklagte gestndig liegt mglichkeit weitergehender feststellungen hand fllen nr fehlt feststellung konkreten wirkstoffgehalts angabe gestndnis angeklagten fllen jedenfalls grenzwert geringen menge berschritten worden sei unzureichend darber hinaus fllen menge heroins zahl pckchen angegeben deren gewicht mitgeteilt fllen angaben mengen preisen angesichts festgestellten gewinnerzielungsabsicht weiteres miteinander vereinbar danach htte angeklagte gramm kokain fr gekauft gramm kokain fr verkauft fall kommt strafkammer rechtsfehlerfrei annahme versuchs handeltreibens geringer menge dargelegt jedoch warum beabsichtigten ankauf gekommen lsst mglichkeit strafbefreienden rcktritts offen geprft worden fall bleibt unklar straftatbestand strafkammer angenommen feststellungen angeklagte fr drogenhndler versteck gramm weien substanz entgelt aufbewahrt flschlich fr kokain mittlerer qualitt gehalten jedoch stoffe enthielt betubungsmittelgesetz fallen rechtlichen wrdigung landgericht ausgefhrt angeklagte wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge schuldig gemacht entsprechender schuldspruch findet urteilsformel tat wohl zahl sechs flle handeltreibens betubungsmitteln geringer menge eingereiht tatschlich belegen feststellungen bislang beiden straftatbestnde betubungsmittel handelte kommt vollendeter besitz betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg betracht bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs eigenntzige ttigkeiten umsatz betubungsmitteln gerichtet vollendetes handeltreiben beurteilen scheindrogen beziehen vgl bgh nstz kritik literatur senat bedenken weitgehende rechtsprechung fortzufhren jedoch offen lassen grundlage auffassung fllen lediglich untergeordneter tatbeitrge erforderliche abgrenzung tterschaft beihilfe angefochtenen urteil unterblieben vgl nachw winkler nstz angeklagte substanz fr hndler lediglich aufbewahrte ber beschaffenheit informiert wurde schlielich geringes entgelt erhielt geschft gramm kokaingemisch eher fr kleine hilfeleistung fr mittteranteil spricht liegt annahme gehilfenstellung nahe aufgezeigten rechtsfehler erfordern aufhebung urteils insgesamt bereits sachrge erfolgreich kommt teils unklaren teils abwegigen verfahrensrgen mehr ii fr neue hauptverhandlung folgende hinweise gegeben sofern neue tatr
  2448. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdeverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert dr bergmann beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august kosten klgers unzulssig verworfen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs satz abs nr abs zpo rechtsbeschwerdeverfahren hilfsweise gestellte antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist begrndung berufung unzulssig zurckgewiesen fr entscheidung ber wiedereinsetzungsantrag streitfall berufungsgericht rechtsbeschwerdegericht zustndig zpo grund zustndigkeitsbestimmung ausnahmsweise abzuweichen besteht klger trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt ullmann bornkamm schaffert bscher bergmann'],['Soon']]
  2449. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg einzelausgebot abgesehen abs satz zvg genannten beteiligten hierauf verzichten gilt falle abs satz zvg verzicht einzelausbietung setzt abs satz zvg positives tun eindeutigem erklrungsgehalt voraus verzicht stets protokollieren zvg bgh beschluss oktober zb lg wiesbaden ag bad schwalbach zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtbeschwerde schuldner beschlsse zivilkammer landgerichts wiesbaden februar amtsgerichts bad schwalbach oktober aufgehoben meistbietenden zuschlag versagt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligten schuldner eigentmer rubrum nher bezeichneten grundstcks zwangsversteigerung angeordnet worden versteigerungstermin august schuldner zugegen jedoch schuldnerin vertreten lassen versteigerungsprotokoll heit wrtlich nunmehr wurden beteiligten geringsten gebot versteigerungsbedingungen gehrt eintrag beantragte beide bruchteile gesamtausgebot zuzulassen verzicht einzelausgebot antrge versteigerungsbedingungen erklrungen geringsten gebot wurden abgegeben versteigerungsbedingungen gesetzlichen vorschriften abweichen wurden folgt festgestellt erfolgt gesamtausgebot beider bruchteile verzicht einzelgebot meistbietender beteiligte geblieben vollstreckungsgericht zuschlag erteilt sofortige beschwerde schuldner erfolglos geblieben landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde mchten versagung zuschlags erreichen ii beschwerdegericht steht standpunkt einzelausgebote seien entbehrlich vollstreckungsgericht mglichkeit abs satz zvg gebrauch mache versteigerungsobjekte gemeinsam auszubieten gesamtausgebot vorschrift bezwecke vereinfachung beschleunigung verfahrens zweck knne erreicht vornahme einzelausgeboten verzichtet davon abgesehen sei verhalten versteigerungstermin anwesenden schuldnerin verzicht ausbringung einzelausgeboten wrdigen abs zvg liege ausdrckliche erklrung protokoll sei jedoch auslegungsfhig versteigerungsbedingung verzicht einzelausgebote enthalten sei msse davon ausgegangen vorher entsprechende erklrungen beteiligten abgegeben worden seien widerspruch sei jedenfalls erhoben worden iii gem abs nr abs satz zpo statthafte zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet fhrt versagung zuschlags nr zvg absehen einzelausgebot hlt rechtlichen berprfung stand abs satz zvg mehrere verfahren versteigernde grundstcke einzeln auszubieten entsprechendes gilt allgemeiner auffassung versteigerung bruchteilseigentum vgl olg jena rpfleger stber zvg aufl rdn vollstreckungsrechtlich grundstck behandeln vgl abs zpo hintergrund vollstreckungsgericht recht mglichkeit abs satz zvg gebrauch gemacht wonach objekte einheitlichen bauwerk berbaut gemeinsam ausgeboten knnen daraus folgt jedoch vollstreckungsgericht einzelausgeboten htte abstand nehmen drfen gesamtausgebot einzelausgebot verdrngt zustzliche versteigerungsmodalitt seite tritt ganz vgl etwa olg jena aao hintzen dassler zvg aufl rdn hornung njw stber aao rdn fisch rpfleger legt schon wortlaut abs satz zvg knnen gemeinsam ausgeboten nahe richtig einfhrung bestimmung vereinfachung beschleunigung verfahrens bezweckt wurde bt drucks zweck jedoch schon dadurch erreicht rechtspfleger gesamtausgebot altem recht nunmehr amts wegen anordnen gilt bedenken vorrangige anliegen versteigerungsmodalitten darin besteht mglichst hohes meistgebot erreichen bgh beschl mai ixa zb njw rr hintzen aao rdn dabei rumt zwangsversteigerungsgesetz einzelausbietung insoweit vorrang davon ausgeht art versteigerung regel hchste gebot erzielt bgh beschl mai aao vgl senat beschl september njw rr gesamtausgebot wirtschaftlich zusammengehrender einheiten bietinteresse zunehmen ndert jedoch daran regelung zugrunde liegenden typisierenden betrachtung bestmglicher verwertungserls regelmig beibehaltung einzelausgebots erwarten folgerichtig tritt gesamtausgebot abs satz zvg neben einzelausgebot folgerichtig unterbleibt einzelausgebot fllen abs satz zvg genannten bete
  2450. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg januar kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien geschiedene eheleute ehe zwei inzwischen volljhrige shne hervorgegangen klgerin machte klage gesttzt beklagten getroffene vereinbarung sonderbedarf shne eltern jeweils hlftig tragen sei geltend beklagte sei verpflichtung nachgekommen verlangte zahlung dm zuzglich zinsen mndlichen verhandlung amtsgericht schlossen parteien folgenden vergleich beklagte zahlt insgesamt dm jeweils hlfte betrages sohn hlfte betrages sohn brigen parteien darber vergangenheit beide mehr fr kinder getan tun verpflichtet parteien auerdem darber fr vergangenheit bezug kinder unterhaltsforderungen hinber herber mehr bestehen beklagte erklrte anfechtung vergleichs wegen arglistiger tuschung begehrte feststellung unwirksam sei amtsgericht stellte antrag klgerin folgend fest rechtsstreit vergleich beendet sei dagegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht unzulssig verworfen beschwer betrag bersteige dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs nr zpo statthaft abs nr zpo zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung rechtsbeschwerde begrndet oberlandesgericht beschwer beklagten gebhrenstreitwert fr berufungsverfahren dm festgesetzt hierzu ausgefhrt beklagte wolle berufung feststellung unwirksamkeit vergleichs befreiung hierin enthaltenen pflicht zahlung insgesamt dm unterhalt sonderbedarf erreichen darin bestehe abschluss vergleichs verbliebenes interesse bemessung beschwer ge bhrenstreitwerts allein hierauf ursprngliche klageforderung dm abzustellen sei berufung sei daher gem abs nr zpo unzulssig dagegen wendet rechtsbeschwerde erfolg streit ber verfahrensrechtliche materiell rechtliche wirksamkeit prozessvergleichs fortsetzung bisherigen verfahrens auszutragen vgl etwa bghz ff frage streitwert ber wirksamkeit vergleichs fortgesetzten verfahren bemessen rechtsprechung schrifttum einheitlich beantwortet schrifttum berwiegend auffassung vertreten streitwert fortgesetzten verfahrens entspreche demjenigen bisherigen verfahrens unbeachtlich sei dabei inzidenter ber wirksamkeit umstnden hherwertigen vergleichs entschieden vergleichsgegenstand allein streitwertrechtlich relevanten streitgegenstand geworden sei stein jonas roth zpo aufl nr stichwort vergleich wert fortsetzung verfahrens musielak henrich zpo aufl rdn zller herget zpo aufl rdn stichwort vergleich thomas putzo htege zpo aufl rdn hk zpo kayser rdn stichwort vergleich gehle kuntze streitwertlexikon aufl rdn ebenso lag dsseldorf mdr teilweise dagegen ansicht vertreten wert verfahrens bestimme interesse desjenigen unwirksamkeit vergleichs geltend mache allein umstand streit hierber fortsetzung bisherigen verfahrens gefhrt msse rechtfertige schematische gleichsetzung hauptsachewert vielmehr entspreche situation zwischenstreit zpo magebliche interesse fortsetzungsklgers bemesse differenz sachantrag bisherigen verfahren vergleich bernommenen verpflichtung wertbestimmung daher saldierung vergleichsabschluss verbundenen vermgensrechtlichen nachteile fr fortsetzungsklger vorauszugehen schneider herget streitwertkommentar aufl rdn mnchkomm zpo schwerdtfeger aufl rdn olg bamberg jurbro olg frankfurt olgreport olg stuttgart jurbro fr zulssigkeit berufung kommt indessen gebhrenstreitwert darauf beschwer berufungsklgers betrag bersteigt abs nr zpo magebend hierfr allein interesse beklagten unwirksamkeit vergleichs nachdem angefochtene urteil wirksamkeit verfahrensbeendende wirkung vergleichs festgestellt worden insofern berufungsgericht recht davon ausgegangen beklagte umfang bernommenen zahlungspflicht hhe dm beschwert zustzliche beschwer kommt dagegen deshalb betracht parteien vergleich auerdem vereinbart fr vergangenheit bezug kinder unterhaltsforderungen hinber herber mehr bestehen beklagte ansprche berhmt bundesgerichtshof
  2451. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs kommittent gengt falle verkaufskommission darlegungsund beweislast dafr verlust kommissionsgut whrend verwahrungszeit kommissionrs eingetreten darlegt beweist verkaufenden kommissionr bergeben mehr herausgeben obwohl kommission ausgefhrt bgh urt mrz zr olg oldenburg lg osnabrck zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter dr ungern sternberg prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt verschiedenen deutschen stdten angemieteten rumen bezeichnung groflchige einzelhandelsmrkte denen sonderposten art angeboten klger fhrte ab januar aufgrund vertrags dezember sonderpostenmarkt beklagten ver trag wurden klger genaue vorgaben hinsichtlich art weise geschftsbetriebs gemacht beklagte stellte klger namen geschftsbezeichnung ladeneinrichtung sowie know how gebiet vertriebs marketings werbung verfgung klger verpflichtete beklagten verkaufsware beziehen genehmigung beklagten sortiment nehmen vorformulierten vertrags hie nr unternehmer bestandsaufnahme bestandsaufnahme schwund verkaufserls eingerumt fehlmengen ber umsatz unternehmer ersetzen berechtigt fehlbetrag nchstfolgenden provision abzug bringen bernahme fhrung geschfts klger wurde januar inventur vorgenommen beklagte vertragsverhltnis klger schreiben januar wichtigem grund gekndigt klger erster instanz feststellung begehrt kndigung januar unwirksam beklagte verpflichtet kndigung entstandenen schaden ersetzen beklagte klage entgegengetreten auerdem behauptet sei erheblicher warenschwund eingetreten fr fehlbetrag klger einzustehen bercksichtigung weiterer forderungen sowie abzug provisions ansprchen klgers beklagte forderungsbetrag nebst zinsen errechnet widerklage geltend gemacht landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufung klger verurteilung widerklage angegriffen ferner saldo gunsten errechnet beklagten zahlung nebst zinsen begehrt berufungsgericht widerklage abgewiesen beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt weitergehende berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte angefochtene urteil aufzuheben berufung klgers insgesamt zurckzuweisen klger beantragt revision beklagten zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht saldierung gegenseitigen forderungen zahlungsanspruch klgers beklagte hhe errechnet begrndung ausgefhrt erweiterung klage berufungsinstanz sei zulssig klger wege bestrittene gegenforderungen geltend mache unstreitig anspruch zahlung fr restliche provisionen forderungen demgegenber seien ansprche beklagten hhe insgesamt wegen verschiedener unkostenforderungen begrndet weitere ansprche stnden beklagten insbesondere knne ersatz inventurdifferenzen verlangen voraussetzungen schadensersatzanspruchs hinreichend dargelegt wre erforderlich verlust geratenen beschdigten gegenstnde konkret bezeichnen genge vortrag beklagten darauf beschrnke wertdifferenzen summe verkaufspreise anzugeben einzelnen inventuren ergeben htten ii beurteilung gerichteten angriffe revision beklagten erfolg fhren aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht grundlage bislang getroffenen feststellungen angenommen beklagten anspruch ersatz schadens zusteht verlust entstanden verwahrung klgers gegeben ansicht berufungsgerichts beklagte voraussetzungen schadensersatzanspruchs ausreichend dargelegt beruht verkennung darlegungs beweislast beklagten vertragsverhltnis vertrag parteien dezember begrndet worden handelt kommissions agentur verhltnis ff hgb vgl bgh urt zr wrp njw rr bestimmung nr vertrags ber verantwortlichkeit fr warenschwund weicht einschlgigen dispositiven gesetzesbestimmungen abs hgb bzw abs bgb bgb bgb nachteil klgers ab fr nachweis geringeren schadens ausschliet vgl bgh wrp mithin hlt re
  2452. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz rcktritt kaufvertrag behebbaren mangel ausgeschlossen kosten beseitigung verhltnis kaufpreis geringfgig gehobenen preissegment jedenfalls fall mngelbeseitigungskosten prozent kaufpreises bersteigen fr frage erheblichkeit pflichtverletzung sinne abs satz bgb kommt ausma funktionsbeeintrchtigung mangel hohen kosten behebbar mangelursache zeitpunkt rcktrittserklrung ungewiss etwa verkufer feststellen konnte bgh urteil juni viii zr olg schleswig lg lbeck viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt streithelferin gefhrte revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rckabwicklung kaufvertrages ber wohnmobil rechtsvorgnger klgerinnen erwarb beklagten streithelferin beklagten hergestelltes wohnmobil preis bergabe erfolgte august anschlieend wohnmobil insgesamt vier mal zwecks nachbesserungsarbeiten werkstatt beklagten schreiben juni erklrte rechtsvorgnger klgerinnen rcktritt kaufvertrag klgerinnen zahlung nebst zinsen zug zug herausgabe wohnmobils feststellung annahmeverzugs beklagten bezglich rcknahme fahrzeugs sowie zahlung vorgerichtlicher anwaltskosten nebst zinsen begehrt vorinstanzen klage berwiegend stattgegeben klagesumme lediglich nutzungswertersatz abgesetzt berufungsurteil beklagte zug umzug rckgabe fahrzeugs nebst zinsen zahlen senat zugelassenen revision erstrebt streithelferin beklagten abweisung klage insgesamt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt rechtsvorgnger klgerinnen sei rcktritt kaufvertrag berechtigt wohnmobil mngeln behaftet sei eingangstr lasse normalem kraftaufwand vollstndig schlieen luftdruck reifen falle vorgeschriebenen wert ab ferner knne klappfenster geffnetem zustand tr kollidieren liege insoweit technische fehlkonstruktion eigentlichen sinne sowohl funktion tr klappfensters vollstndig gegeben seien handele komfortmangel kufer beim ffnen tr stets berlegen msse fenster aufgeklappt sei weit tr fall ffnen knne gehre gewhnlichen verwendung tr anschlag wand ffnen lasse kufer wohnmobils knne erwarten tr mglichkeit aussteigens gebe ebenso terrassentr lngere zeit offen stehen knne luftraum hineinzuragen weitere nachbesserungsversuche mssten klgerinnen schon deshalb einlassen beklagte schreiben juni formulierung mngel behoben seien weitere nachbesserungen endgltig abgelehnt rcktritt sei deswegen ausgeschlossen unerhebliche mngel gehandelt beurteilung mangel unerheblich einzustufen sei erfordere umfassende interessenabwgung wrdigung umstnde einzelfalls bercksichtigen sei insbesondere fr beseitigung erforderliche aufwand bzw behebbaren mngeln ausgehende funktionelle sthetische sonstige belstigung fahrzeug gehobenen klasse knne komfortmangel erheblichen mangel darstellen komforteinbue betrchtlich sei unerheblich wrden regel beseitigungskosten drei prozent teilweise zehn prozent angesehen sei grenze allenfalls prozent kaufpreises anzusetzen wohnmobil gehobenen preisklasse handele kufer exzellente verarbeitung erwarten knne beseitigung vorliegenden mngel sei einbau schiebefensters neuen eingangstr erneuerung ventilzufhrung reifens mglich kosten dafr beliefen bercksichtigung gaben sachverstndigen rund brutto betrag liege knapp grenze abwgung umstnde ergebe jedoch mngel gleichwohl unerheblich anzusehen seien nachbesserungsarbeiten seien hinblick diversen mngel insgesamt vier werkstattaufenthalte unerheblichen lstigkeiten verbunden ausweislich werkstattauftrge seien zahlreiche arbeiten ausgefhrt worden zusammenhang streitgegenstndlichen
  2453. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr einbau rauchwarnmeldern vermieter rcksicht entsprechende bauordnungsrechtliche verpflichtung abs satz bauordnung landes sachsen anhalt bauo lsa vornimmt mieter dulden wohnung bereits ausgewhlten rauchwarnmeldern ausgestattet bgh urteil juni viii zr lg halle ag zeitz viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist juni vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider kosziol fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts halle september zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte mieterin wohnung klgerin mehrfamilienhaus klgerin kndigte jahr berufung abs bauordnung landes sachsen anhalt bauo lsa rauchwarnmelder wohnung anbringen beklagte berief darauf wohnung bereits entsprechend ausgestattet duldung installation inbetriebnahme rauchwarnmeldern vorgaben abs bauo lsa gerichtete klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt erfolg rge beklagte klageantrag sei unbestimmt ersichtlich sei viele rauchwarnmelder klgerin installieren wolle entscheidung obliege klgerin berprfung tatschlichen nutzung dreiraumwohnung beklagten folgen sei auffassung beklagten wonach klgerin adressatin bauo lsa sei fr einhaltung bauordnungsrechtlicher vorschriften sei grundstzlich bauherr zustndig betreffe laufende instandhaltungen vernderungen aufgrund gesetzlichen auflagen mieter sei umgekehrt normadressat lediglich nutzungsberechtigung vorschriften entsprechenden wohnung zudem ausdrckliche bestimmung selbstverstndlich gebudeeigentmer sonstigen brandschutzbestimmungen einzuhalten ff bauo lsa mieter eigenmchtig rauchwarnmelder vorher abgestimmten stellen wohnung anbringe erflle pflichten eigentlichen bauherrn soweit mieter umgekehrt bestehenden anspruch einbau vermieter geltend mache knne genehmigte anbringen rauchwarnmeldern fhren grundstzlich weite dispositionsrechte schmlern ausstattung rauchwarnmeldern aufgrund unstreitig geringfgigen eingriffs bagatellmanahme abs bgb sei deshalb modernisierungsankndigung bedrfe sei nr bgb dulden handele einerseits modernisierungsmanahme sinne nr bgb wohnverhltnisse dauer verbessere sicherheitsstandard einheitlich nachhaltig fr bewohner gleichermaen erhhe andererseits manahme sinne nr bgb vermieter sinne mindestmaes bauo lsa verpflichtet sei rauchwarnmelder bisher willkrlichen klgerin geprften wartung auswahl beklagte unterlgen knne einwenden bereits hinreichenden sicherheitszuwachs bewirkt knne weder wirtschaftliche personale hrtegrnde sinne abs bgb berufen interesse vermieters eigenen systematisch kontrollierenden rauchwarnsystem berwiege angekndigte mieterhhung sowie betriebskostenumlage blieben gem abs satz bgb auer betracht bestehe entscheidender personaler hrtegrund ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand revision daher zurckzuweisen erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts klgerin ausdrcklich grundlage abs bauo lsa geltend gemachte duldungsanspruch gem abs nr bgb zusteht modernisierungsmanahmen mieter danach bauliche vernderungen dulden grund umstnden durchgefhrt vermieter vertreten erhaltungsmanahmen bgb klgerin beabsichtigte angegriffenen feststellungen berufungsgerichts gem abs bgb ankndigungspflichtige ausstattung vermieteten wohnung rauchwarnmeldern parteien auer streit steht bauliche vernderung sinne bgb gegenstand begriff baulichen vernderung weit auszulegen erfasst eingriffe bauliche substanz vgl gesetzentwurf bundesregierung bt drucks anbringung rauchwarnmeldern stellt erhaltungsmanahme sinne abs bgb dar grere nhe vernderung erhaltung mietsache aufweist vgl btdrucks klgerin beabsichtigte modernisierungsmanahme aufgrund umstnden durchgefhrt vertreten handelt manahme aufgrund gesetzlichen verpflichtung
  2454. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober pellowski justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts lbeck dezember zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten abgetretenem recht ag folgenden zahlung nebst zinsen vorgerichtlicher anwaltskosten anspruch treuhandkommanditistin ug haf tungsbeschrnkt co kg fondsgesellschaft folgenden mrz erklrte beklagte gegenber beitritt seinerzeit gmbh co kg firmierend telbarer treugeber kommanditist einlage grundlage treuhandvertrags mrz fungierte derin fr beklagten frei verfgbarer liquiditt treuhnerhielt be klagte jahren abzug rckzahlung gewinnunabhngige ausschttungen hhe insgesamt erwarb ag containerchassis vermietete veruernde unternehmen zurck sale andlease back verfahren erwerb wurde darlehen rechtsvorgngerin klgerin folgenden klgerin finanziert nachdem ag juni insolvenzantrag gestellt erzielte einnahmen mehr geriet weise finanzielle schwie rigkeiten vereinbarung mai legten klgerin fr bestehenden kredite neue laufzeiten fest schreiben november lehnte klgerin angebot rckzahlung flligen finanzierungen november ab zugleich bat kommanditisten vollstndigen wiedereinlage geleisteten auszahlungen aufzufordern hierauf verlangte datum de zember beklagten sowie treugeber kommanditisten hinweis freistellungsanspruch treuhandvertrag fristsetzung dezember rckzahlung ausschttungen schreiben lautet auszugsweise folgt wissen fondsgesellschaft teilweise darlehen bank finanziert kapitaldienst fr darlehen konnte ausfall mietzahlungen mehr geleistet auszahlungen fondsgesellschaft anleger jahren stellen rckzahlung hafteinlagen dar haftet treuhandkommanditistin glubigern gesellschaft umfang zurckgezahlten hafteinlagen bank anspruch genommen steht treugeber gegenber treuhandvertrag verbindung gesellschaftsvertrag freistellungsanspruch ansprche bank gegenber treuhandkommanditistin definitiv bestehen bleibt leider wahl freistellungsanspruch treuhandvertrag verbindung gesellschaftsvertrag gegenber geltend mssen daher auffordern fondsgesellschaft erhaltenen auszahlungen hhe eur abzglich jahre geleisteten einzahlungen hhe eur rckgewhr jahre gettigten ausschttungen dienten demnach eur sptestens dezember eingehend konto einzuzahlen wiedereinlageverpflichtung gegenber fondsgesellschaft erfllen knnen fondsgesellschaft vergangenen jahr erheblichem umfang verfgung stehenden mglichkeiten daran gearbeitet ber fortfhrung fonds wiedereinzahlung ausgezahlten betrge vermieden chance werterholung erhalten bleibt leider gelungen bedaure entwicklung gefhrt auffordern restlichen betrge einzuzahlen datum dezember unterrichtete ber kommanditisten anleger davon klgerin kommanditistin anspruch genommen treugeals treuhand deshalb gezwungen sei anlegern wiedereinzahlung bereits ausgezahlten betrge hhe ursprnglichen haftkapitals einzufordern schreiben auszugsweise folgenden inhalt geschftsfhrung gesellschafterversammlung berichtet bankhaus fr annahme kaufangebotes firma fr containerchassis entschieden bank erwartet anleger schon erhaltenen auszahlungen einzahlen mchte mitteilen bankhaus treuhand kommanditistin anspruch genommen deshalb gezwungen gesellschafter anzuschreiben wiedereinzahlung ber laufzeit fonds bereits ausgezahlten betrge hhe ursprnglichen haftkapitals einzufordern zahlungsaufforderung kam beklagte mai vereinbarten klgerin verbleibende sollsaldo veruerung weiterer containerchassis sowie inanspruchnahme kommanditisten treuhandkommanditisten zurckgefhrt ber stand inanspruchnahme kommanditisten klgerin unaufgefordert tgig informiert vertrag oktober november trat freistel lungsanspruch beklagten treuhandvertrag hhe klgerin ab schreiben november erklrte klgerin gegenber kndigung bestehenden kredit gesc
  2455. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen senatsbeschluss august erhobene anhrungsrge unzulssig verworfen soweit verwerfung rechtsbeschwerde wendet soweit anhrungsrge ablehnung prozesskostenhilfe wendet zurckgewiesen kosten verfahrens trgt schuldner grnde schuldner erhobene anhrungsrge gem abs zpo unzulssig soweit verwerfung rechtsbeschwerde senat richtet anhrungsrge beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden rechtsbeschwerdeverfahren besteht anwaltszwang abs zpo vgl bgh beschluss mrz ix zb njw beschluss april zb juris gilt fr verfahren erhobene anhrungsrge bgh beschluss mai viii zb njw beschluss januar zb juris ii soweit anhrungsrge ablehnung gewhrung prozesskostenhilfe wendet unbegrndet anhrungsrge knnen neue eigenstndige verletzungen art abs gg rechtsmittelgericht gergt bverfg kammerbeschluss mai bvr njw bgh beschluss juli zr mmr rn derartige verste liegen ersichtlich bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen ag bad kissingen entscheidung lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']]
  2456. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gmbhg zpo gmbh bestellung geschftsfhrers wirksam widerrufen stelle geschftsfhrer bestellt lt gesellschaft regel erkennen umstnden weiteren beschftigung abberufenen geschftsfhrers bereit gegebenen umstnden weiterzahlung gehaltes fordern dienste gesellschaft zumindest wrtlich angeboten glubiger gmbh deren anspruch darlehensrckzahlung abberufenen geschftsfhrer gepfndet einziehung berweisen lassen gesellschaft zustehenden gehaltsanspruch gegenber pfndungspfandglubiger aufrechnen aufrechnung jedoch ausgeschlossen anspruch aufgerechnet leistungsverweigerungsrecht besteht bgh urteil oktober ii zr kammergericht lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober richter dr hesselberger prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger steht gmbh aufgrund zwei rechts krftigen versumnisurteilen landgerichts november forderung september werkvertrag hhe dm sowie kostenfestsetzungsbeschlu gerichts dezember kostenforderung dm gmbh beklagten frheren geschftsfhrer darlehen restlichen rckzahlungsanspruch hhe dm klger anspruch gesellschaft durchsetzen konnte antrag erffnung konkursverfahrens ber vermgen beschlu amtsgerichts september mangels masse abgewiesen worden lie darlehensrckzahlungsanspruch beschlu amtsgerichts august pfnden einziehung berweisen recht geht vorliegenden verfahren beklagten beklagte betrag dm aufrechnung gestellt setzt vergtungsforderungen geschftsfhrerverhltnis fr monate oktober dezember hhe monatlich dm anteiligen vergtungsforderung fr zeit september september dm sowie anspruch betriebliche sonderzahlung dm per november zusammen parteien streiten darber beklagten betrge geschftsfhrervertrag zustehen klger macht geltend beklagten stnden gmbh keinerlei ansprche mehr widerruf sei ner geschftsfhrerbestellung juni beklagte dienste gmbh mehr angeboten annahme verzug geraten sei somit geschftsfhrerentgelt zustehe zudem msse einkommen anderweitigen ttigkeit anrechnen lassen htten gesellschaft beklagte august anstellungsvertrag aufgehoben ferner stehe beklagten fr monat dezember tantiemeanspruch landgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen revision verfolgt klger zahlungsanspruch entscheidungsgrnde revision klgers fhrt zurckverweisung berufungsgericht getroffenen feststellungen ausgeschlossen beklagten erklrte aufrechnung ganz teilweise erfolg umstnden wre klage ganz teilweise stattzugeben allerdings rgt revision unrecht beklagten stehe schon deswegen forderung geschftsfhrervertrag gmbh annahme dienstleistungen beklagten verzug befunden satz bgb dahingestellt bleiben geschftsfhrer organbestellung widerrufen worden anstellungsvertrag jedoch fortbesteht gesellschaft leistung dienste zumindest wrtlich anbieten voraussetzungen annahmeverzuges satz bgb herbeifhren mu vereinbarte vergtung weiterhin verlangen knnen angebot erforderlich verpflichtete gesellschaft erkennen lt umstnden bereit geschftsfhrer beschftigen voraussetzung vorliegenden falle gegeben gmbh abberufung beklagten anschlieende berufung zeugen stelle geschftsfhrer ausdruck gebracht fr geschftsfhrerttigkeit beklagten endgltig mehr frage kam davon abgesehen beklagte gmbh dienste wrtlich konkludent dadurch angeboten schreiben august entgeltansprche geschftsfh rervertrag fr zeit juli einschlielich dezember geltend gemacht unbegrndet rge revision berufungsgericht vorbringen klgers bercksichtigt gmbh beklagte htten wirkung august geschftsfhrervertrag einverstndlich aufgehoben vorbringen stellt schlufolgerung inhalt schreibens august dar beklagte gegenber gmbh entgeltansprche fr zeit juli dezember geltend gemacht ansicht klgers folgt daraus ergebe aufhebungsvereinbarung weitere schlu jegliche entgeltansprche beklagten seien aufhebung weggefa
  2457. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerinnen august gem abs stpo beschlossen revisionen nebenklgerinnen ge gen urteil landgerichts kln februar verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fnf fllen dabei vier fllen tateinheit sexuellem mibrauch kindes fall zustzlich tateinheit sexueller ntigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt urteil wenden revisionen nebenklgerinnen allgemeinen sachrge beschwerdefhrerinnen beantragen aufhebung urteils zurckverweisung sache neuen verhandlung entscheidung revisionen unzulssig generalbundesanwalt antragsschrift juni zutreffend ausgefhrt revisionsvortrag entnehmen urteil ziel nderung schuldspruchs wegen weiteren gesetzesverletzung angegriffen anschluss nebenklger berechtigt nebenklger knnen ausdrcklichen gesetzlichen regelung abs stpo urteil ziel anfechten rechtsfolge verhngt deshalb bedarf revisionen nebenklger regel revisionsantrages deutlich macht beschwerdefhrer zulssiges ziel verfolgt entsprechende auslegung grundlage allgemein erhobenen sachrge bercksichtigung umfassend gestellten aufhebungsantrags mglich beschwer schuldspruch weiteres ersichtlich bgh beschl mai str beschl september str rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']]
  2458. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring dezember beschlossen gerichtskosten fr senatsbeschluss november hinblick zeitpunkt entscheidung abgelaufene monatsfrist abs satz zpo erhoben abs gkg kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  2459. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein gmbhg abs geschftsfhrer gmbh verletzt pflicht gesellschaftsvermgen ranggerechten gleichmigen befriedigung knftigen insolvenzglubiger zusammenzuhalten insolvenzreife gesellschaft mittel dritten zweck erhlt bestimmte schuld tilgen kurze zeit spter dementsprechend zahlung gesellschaftsglubiger bewirkt bgh urteil mrz ii zr olg brandenburg lg potsdam ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr graf fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter september erffneten insolvenzverfahren ber vermgen beteiligungsge sellschaft mbh beklagten geschftsfhrer gesellschaft gegenstand unternehmens erwerb geschftsanteilen bau gmbh bau kw gmbh grndung gleichartiger unternehmen bau kw gmbh befindet seit juni insolvenz aufgrund gemeinschuldnerin bau kw gmbh bestehenden organschaftsverhltnisses erstere umsatz gewerbesteuern entrichten geschah weise bau kw gmbh organgesellschaft wenige tage flligkeitstermin fr gutschrift hhe geschuldeten steuerbetrages konto gemeinschuldnerin sorgte sodann mitarbeiter bau kw gmbh ausgestellten genannte konto bezogenen scheck weiterleitung zustndige steuerbehrde aushndigte einlsung schecks steuerbehrden somit sichergestellt konto gemeinschuldnerin gedeckt weise veranlaten beklagten januar april vier zahlungen ber insgesamt dm erstattung teilbetrages dm gegenstand klger erhobenen abs gmbhg gesttzten klage behauptet gemeinschuldnerin sei bereits jahresende berschuldet beklagten geschftsfhrer abrede gestellt brigen darauf berufen april streithelferin erstellte vorlufige bilanz eigenkapital mehr mio dm ausgewiesen htten verlassen drfen deswegen jedenfalls verschulden zahlungen steuerbehrden bewirkt htten landgericht klage stattgegeben berufungsgericht rechtsmittel beklagten abgewiesen hiergegen richtet zugelassene revision klgers klageanspruch verfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht angenommen gemeinschuldnerin bereits ende jahres insolvent htten beklagten bewirkten zahlungen ersatzanspruch abs gmbhg auslsen knnen gebotenen wirtschaftlichen betrachtungsweise leistungen steuerbehrden masseschmlerung gefhrt htten zeitgleich auszahlungen seien nmlich gesellschaftsvermgen zweckgebundenen einzahlungen bau kw gmbh zugeflossen denen aufgrund organschaftsverhltnisses bestehenden aufwendungsersatzanspruch gemeinschuldnerin vorab befriedigt beruht revision recht geltend macht rechtsirrtum berufungsgericht vorhandensein insolvenzsituation gemeinschuldnerin bereits fr erste zahlung januar unterstellt frage geprft beklagten bewirkten zahlungen ausnahmsweise sorgfalt ordentlichen geschftsmanns vereinbar abs satz gmbhg sen urt bghz ff zugunsten klgers revisionsrechtlich unterstellen tatbestandlichen voraussetzungen fr entstehen erstattungspflicht abs gmbhg vollen geltend gemachten hhe lasten beklagten erfllt danach beklagten geschftsfhrern gemeinschuldnerin veranlate zahlung umsatz gewerbesteuern abs gmbhg verboten ersatzanspruch geltend gemachten hhe ausgelst berufungsgericht verkannt genannte vorschrift stndigen rechtsprechung senats zuletzt bghz ff bghz ff ziel masseverkrzungen vorfeld insolvenzverfahrens verhindern bzw fr fall geschftsfhrer massesicherungspflicht nachkommt sicherzustellen gesellschaftsvermgen aufgefllt insolvenzverfahren ranggerechten gleichmigen befriedigung gesellschaftsglubiger verfgung steht zielsetzung gesetzes widerspricht berufungsgericht zusammenhang unrecht formaler betrachtung sprechend masseverkrzung begrndung verneinen gemeinschuldnerin zeitgleich zahlung organgesellschaft entsprechend hohe einzahlung erhalten aufwendungsersatzanspruch organtrgerin vorab erfllen htten beklagten geschftsfhrer g
  2460. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde bundesnetzagentur beschluss kartellsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september dahin abgendert hinblick rechnungsposition umlaufvermgen beschwerde antragstellerin zurckgewiesen weitergehende rechtsbeschwerde zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens zweckentsprechenden erledigung notwendigen auslagen aufhebung kostenentscheidung vorgenannten beschlusses antragstellerin bun desnetzagentur auferlegt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragstellerin betreibt gasnetz schreiben januar stellte bundesnetzagentur insoweit fr landesregulierungsbehrde schleswig holstein handelte antrag genehmigung entgelten fr gasnetzzugang bescheid april genehmigte bundesnetzagentur ablehnung weitergehenden antrags fr zeitraum mrz niedrigere beantragten hchstpreise nahm dabei krzungen berechnung kalkulatorischen abschreibungen eigenkapitalverzinsung kalkulatorischen gewerbesteuer hiergegen gerichtete beschwerde antragstellerin beschwerdegericht bundesnetzagentur verpflichtet antragstellerin beachtung rechtsauffassung neu bescheiden greift bundesnetzagentur beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde teilweise begrndet fhrt hinblick rechnungsposition umlaufvermgen nderung entscheidung beschwerdegerichts zurckweisung beschwerde brigen bleibt rechtsbeschwerde erfolg berechnung tagesneuwerte kalkulatorischen abschreibung rechtsbeschwerde erfolglos soweit auffassung beschwerdegerichts wendet bestimmung tagesneuwertindizes rahmen kalkulatorischen abschreibungen anlagengruppe rohrleitungen hausanschlussleitungen wiberareihen heranzuziehen seien indexreihe bercksichtigt msse beschwerdegericht fhrt hierzu methodische ansatz bundesnetzagentur grunde beanstanden sei regelung abs satz gasnev sehe umrechnung historischen anschaffungs herstellungskosten tagesneuwerte verwendung anlagenspezifischer anlagengruppenspezifischer preisindizes indexreihen statistischen bundesamts beruhten vorschrift erffne regulierungsbehrde gewisse einschtzungsprrogative indexreihen konkretisieren seien danach sei weder beanstanden bundesnetzagentur antragstellerin ansatz gebrachten werte wibera indexreihen obergrenze zulssigen indexierung verwende hinblick ausreichende bercksichtigung gestiegenen arbeitsproduktivitt geringere abschlge vorgenommen vorgehen bundesnetzagentur sei insofern fehlerhaft feststellung wibera reihen ber rohrnetze indexreihe ber gas wasserhaushaltsanschlsse herangezogen antragstellerin unwidersprochen substantiiert dargelegt wrden ausgefhrten hausanschlsse tatschlich erheblichen anteil rede stehenden anlagengruppe ausmachen herstellung anschlsse verlange ebenfalls unstreitig sei grerem umfang rohrverlegung zeitaufwendige manuelle arbeiten auerdem wrden rohrverlegung armaturen formstahlerzeugnisse verarbeitet gebotenen gesamtbetrachtung sei deshalb sachgerecht indexreihe vergleichsweise hherer lohnanteil gegensatz reihen anteile fr armaturen formstahlerzeugnisse eingegangen seien fr anlagengruppe rohrleitungen hausanschlussleitungen bildenden mischindex einzubeziehen hiergegen gerichteten angriffe rechtsbeschwerde bleiben erfolglos aa entgegen bundesnetzagentur mndlichen verhandlung senat geuerten auffassung kommt regulierungsbehrde bestimmung insoweit mageblichen preisindizes abs satz gasnev index reihen statistischen bundesamtes entwickelt mssen beurteilungsspielraum bundesgerichtshof bereits hhe fremdkapitalzinssatzes gem abs satz abs gasnev ausgefhrt bgh beschluss august kvr wuw de rn ff rheinhessische energie erffnet anwendung unbestimmter rechtsbegriffe regulierungsbehrde schon gerichtlicher berprfung begrenzt zugnglichen beurteilungsspielraum rechtsprechung hierfr verlangten engen voraussetzungen
  2461. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter besonders schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts antrag anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden schuldspruch wegen versuchter anstiftung besonders schweren brandstiftung entfllt gesamten strafausspruch umfang aufhebung gem nr sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter anstiftung besonders schweren brandstiftung einzelfreiheitsstrafe zwei jahre drei monate wegen versuchter besonders schwerer brandstiftung einsatzstrafe drei jahre drei monate gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt dagegen richtet verfahrensrgen verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel sachrge tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo feststellungen versuchte angeklagte etwa woche dezember vergeblich bekannten bestimmen belohnung euro angeklagten wohn geschftshaus betriebene ladengeschft niederzubrennen weise angeklagte unberechtigterweise genuss verschiedenen versicherungsleistungen gelangen dezember legte angeklagte ladengeschft feuer alsbald passanten alarmierte feuerwehr konnte brand bergreifen feuers wesentliche gebudeteile lschen mehrere aufgrund starken rauchentwicklung hustende personen obergeschoss gebudes evakuieren planmig anspruch genommene versicherungsgesellschaft verweigerte zahlung feststellungen tragen schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer brandstiftung zustzliche verurteilung wegen versuchter anstiftung besonders schweren brandstiftung stgb einzelne vorbereitungshandlungen wegen besonderen gefhrlichkeit strafe gestellt fr verurteilung stgb indes raum mehr versuchten anstiftung auffordernde verbrechen begeht begehen versucht vergeblich bestimmen versucht bghst ff bghr stgb abs satz konkurrenzen versuchte anstiftung tritt mitbestrafte vortat zurck diesbezgliche schuldspruch entfllt insoweit freispruchs bedarf bghr aao konkurrenzen vgl rissing van saan lk aufl rdn teilweise aufhebung schuldspruchs fhrt aufhebung strafausspruchs anregung generalbundesanwalts verhngte gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten einzelstrafe fr versuchte besonders schwere brandstiftung festzusetzen folgt senat unrechtsgehalt versuchten anstiftung verurteilung wegen versuchter besonders schwerer brandstiftung erfasst rahmen strafzumessung bercksichtigen vgl bghr aao konkurrenzen allerdings vermag senat angesichts hhe verhngten einzelstrafen sicher auszuschlieen strafkammer richtiger beurteilung konkurrenzverhltnisses niedrigere freiheitsstrafe vier jahre neun monate fr allein auszuurteilende versuchte besonders schwere brandstiftung verhngt htte aufhebung feststellungen strafzumessung bedarf neue tatrichter lediglich neue bewertung vorzunehmen ergnzende widersprechende feststellungen strafe mglich rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  2462. [['nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb informationsdeliktshaftung fr fehlerhafte ad hoc publizitt gem bgb fall extrem unseriser kapitalmarktinformation nachweis konkreten haftungsbegrndenden kausalitt tuschung willensentscheidung anlegers verzichtet anknpfung enttuschte allgemeine anlegervertrauen integritt marktpreisbildung anlehnung sog fraud on the markettheory us amerikanischen kapitalmarktrechts kommt rahmen ohnehin offenen haftungstatbestandes vorstzlichen sittenwidrigen schdigung betracht bgh beschluss juni ii zr olg mnchen lg mnchen'],['Soon']]
  2463. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr september rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein gkg abs abs gkverz nr richtet nichtzulassungsbeschwerde zwei beschwerdegegner beschwerde gegenber zurckgenommen fhrt jedoch gegenber zulassung revision beschwerdefhrer neben allgemeinen verfahrensgebhr fr durchfhrung revisionsverfahrens kv nr gebhr fr zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde kv nr tragen bgh beschluss september vii zr kg lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer bauner richterin safari chabestari beschlossen erinnerung klgerin kostenrechnung bundesgerichtshofs april kassenzeichen zurckgewiesen verfahren gerichtsgebhrenfrei auslagen erstattet grnde klgerin wendet erinnerung ansatz gebrachte gerichtsgebhr fr zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde zwei beklagten klgerin beschwerde nichtzulassung revision urteil kammergerichts mai zunchst gegenber beklagten eingelegt verhltnis beklagten beschwerde zurckgenommen senat revision beklagten zugelassen kostenrechnung april klgerin fr zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde gegenber beklagten gem kostenverzeichnis anlage abs gkg kv nr gebhr hhe berechnet worden eingang revisionsbegrndung weiterer kostenrechnung mai fr revisionsverfahren beklagten verfahrensgebhr gem kv nr hhe ansatz gebracht worden erinnerung wendet klgerin kostenrechnung april ansatz gebrachte gebhr ii gem abs satz gkg zulssige erinnerung klgerin begrndet klgerin gem abs abs gkg neben allgemeinen verfahrensgebhr fr durchfhrung revisionsverfahrens beklagten kv nr gebhr fr zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde beklagten kv nr erheben nimmt klger nichtzulassungsbeschwerde mehreren beklagten zurck revision beklagten zugelassen gerichtsgebhren fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde revisionsverfahren gesondert berechnen anrechnung gem kv nr fr teilrcknahme nichtzulassungsbeschwerde ansatz gebrachten gebhr allgemeine verfah rensgebhr fr revisionsverfahren gem kv nr kommt weder gkg gkg betracht gkg gebhr fr verfahren allgemeinen gebhr fr entscheidung rechtszug hinsichtlich teils streitgegenstands erhoben gem abs gkg drfen fr einzelne teile streitgegenstands rechtszug gebhren fr gleiche handlungen verschiedenen gebhrenstzen erheben wren hheren gebhren berechnet gesamtbetrag einzelnen wertteile hchsten fr gesamtbetrag wertteile anzusetzenden gebhrensatz ergeben wrden kostenrechnungen ansatz gebrachte gebhr fr beklagten gerichtete revisionsverfahren zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde verhltnis beklagten betreffen unterschiedliche rechtszge sinne gkg begriff rechtszugs sinne gkg deckt zpo vgl bgh beschluss mai zr juris dokumentiert gkg soweit beschwerdeverfahren ber nichtzulassung revision zurckweisung teils abgeschlossen bildet beschwerde brigen abs zpo revisionsverfahren fortgesetzt einheit mehr hierin unterscheidet verfahren nichtzulassungsbeschwerde frheren annahmeverfahren teilweise nichtannahme entscheidung ber angenommenen teil rechtsmittel eingelegte revision gegenstand bgh beschluss dezember zr njw grundsatz gilt entsprechend nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurcknahme beschwerde gegenber mehreren beklagten teilweise beendet beschwerdeverfahren revisionsverfahren beklagten fortgesetzt zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde gegenber mehreren beklagten fhrt trennung ursprnglich einheitlichen streitgegenstands folge gebhren verhltnis beklagten gesondert erheben ansatz gebhr gem kv nr entgegen ansicht klgerin fall deswegen ausgeschlossen zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde gegenber mehreren beklagten anfallenden gebhren kosten bersteigen anfielen nichtzulassungsbeschwerdeverfahren danach revision gegenber beiden beklagten durchgefhrt wrde zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde gegenber beklagten fhrt heitliche fortfhrung beschwerde revisionsverfahrens gegenber beiden beklagten aufspaltung verfahrens dadurch begrndete mehraufwand gerichts rechtfertigt ansatz gesonderten gebhr dressler wiebel bauner kuffer safari chabestari vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2464. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mrz kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs nr haftung vertriebsorganisation fr strafbare verhalten handelsvertreters fondsanlage kunden beendigung eigentlichen vermittlungsleistung aufgelst hierbei erzielten erls veruntreut bgh urteil mrz iii zr olg frankfurt main lg frankfurt main iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann seiters tombrink fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai zurckgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt abgetretenem recht ehemanns beklagten rechtlich verselbstndigten vertriebsorganisation versicherungskonzerns schadensersatz wegen aufl sung fondsanlage veruntreuung hierbei erzielten erlses frheren handelsvertreter empfehlung handelsvertreters zedent september gesellschaft fr wertpapieran lagen mbh folgenden dit kontoerffnungsantrag kaufantrag erwerb anteilen aktienfonds gerichtet folge zeit monatliche zahlungen fondsverwaltungsgesellschaft geleistet kontoerffnungsantrag zugleich dit ermchtigt auftrag vermittelnden beklagten sowie vermittler auftrags handelsvertreter fonds zwecke beratung ber vermgensanlage bank investmentgruppe investmentkontonummer na me anschrift geburtsdatum nationalitt telefon telefaxnummer bankverbindung depotbestnde depotbewegungen inklusive steuerlichen daten daten spar auszahlplnen weitere daten bermitteln klgerin behauptet november fondsan lage ehemanns verkaufsauftrge dit gerichtet aufgelst dabei unterschrift ehemanns geflscht verkaufswert fondsanteile eigenes privatkonto berweisen lassen aufgrund gestndigen einlassung wegen falles weiterer vorgnge freiheitsstrafe verurteilt worden landgericht zahlung nebst zinsen gerichtete klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht klage wesentlichen entsprochen allerdings zug zug abtretung ansprche zedenten dit anlass veruerung fondsanteile oberlandesgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde revision begrndet auffassung berufungsgerichts beklagte zedenten vermittlungsvertrag geschlossen dabei zugleich andauernde geschftliche kontakte sinne abs nr bgb begrndet denen schuldverhltnis schutzpflichten abs bgb ergeben auffassung beklagten vertragliche beziehungen zedenten seien ausschlielich dit begrndet worden treffe beklagte stelle handelsvertreter dar interesse geschftsherrn abschlsse vermittele vielmehr ziele allgemein bekannte werbung namen praktizierten all finanzkonzept ausdruck finde insbesondere internet auftritt darauf ab kunden erwartung umfassenden dauer angelegten interessen rechnung tragenden beratung wecken inhalt vermittlungsvertrags sei pflicht geschftsabwicklung produktbezogenen information mge vermittlung standardprodukts sparplans kunde anlagegesellschaft regelmige zahlungen erwerb anteilen aktienfonds leiste erforderliche information anhand standardisierter unterlagen anlagegesellschaft vorgenommen knnen vermittler besondere erkundigungen ber plausibilitt produkts einholen msse ndere rechtlichen verpflichtung interessenten ber wesentlichen merkmale vermittelten produkts informieren vermittelte geschft ordnungsgem abzuwickeln pflichtenstellung beklagte befunden deren namen untervermittler ttig sei vertragliche sonderverbindung beklagten zedenten sei weiterleitung antrags erffnung investmentkontos kaufantrags beendet worden vielmehr pflicht fortbestanden erfahrung gebrachten daten schaden kunden gebrauch sonderverbindung sei insbesondere dadurch fortgesetzt worden zedent dit ermchtigt beklagten untervermittlern zweck beratung fortlaufend ausknfte ber anlagen kunden erteilen erklrten einverstndnis drfe kunde erwarten bankgeheimnis unterliegenden ausknften missbrauch getrieben insoweit beklagte bgb fr fehlverhalten untervertreters einzustehen zedenten geflschten verkaufsauftrag beliebiger dritter geschdigt zufllig bestimmungsgem fr flschung erforderlichen kenntnisse notwen
  2465. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mai rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen klger kosten rechtsstreits tragen bereinstimmenden erledigungserklrungen parteien hauptsache urteile zivilkammer landgerichts berlin juni zivilsenats kammergerichts dezember wirkungslos geworden grnde hauptsache fr erledigt erklrte rechtsstreit negative feststellung hinsichtlich anspruchs unterlassung folgender uerung gegenstand tatsache herr stolpe wissen sekretr ber jahre dienste staatssicherheitsdienstes ttig chance erhlt berlin ber berlin ministerprsident landeskind zusammen verursacht erhebliche kopfschmerzen beklagte ddr konsistorialprsident evangelischen kirche berlin brandenburg deutschen einigung ministerprsident bundeslandes brandenburg eigenschaft vertreter kirche kontakte hauptamtlichen mitarbeitern ministeriums fr staatssicherheit unterhalten vorgang bezeichnung sekretr inoffiziellen mitarbeiter registriert vorfeld volksabstimmung ber vereinigung bundeslnder berlin brandenburg klger damals stellvertretender fraktionsvorsitzender cdu abgeordnetenhaus berlin umstrittene uerung aufgestellt beklagte forderte klger uerung beklagte sei sekretr ber jahre dienste staatssicherheitsdienstes ttig knftig unterlassen strafbewehrte unterlassungserklrung abzugeben lehnte klger ab erhob vorliegend klage feststellung beantragte beklagte berechtigt sei auergerichtlich gerichtlich unterlassung verpflichten urteil juni gab landgericht berlin klage statt zwischenzeitlich beklagte beim landgericht potsdam klage unterlassung entsprechend vorgerichtlichen unterlassungsbegehren erhoben vorliegenden verfahren klger nachdem landgericht potsdam unterlassungsklage beklagten abgewiesen zweiten rechtszug rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte zweiten rechtszug angeschlossen kammergericht urteil kgr berlin verffentlicht entsprechend antrag klgers erledigung rechtsstreits hauptsache ausgesprochen beklagten kosten rechtsstreits auferlegt berufungsgericht zugelassenen revision beklagte zunchst ziel klageabweisung verfolgt bundesgerichtshof urteil mrz vi zr njw revision zurckgewiesen bundesverfassungsgericht beschluss november bvr juris verffentlicht revisionsurteil aufgehoben sache bundesgerichtshof zurckverwiesen daraufhin anberaumten mndlichen verhandlung parteien hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt nachdem klger verpflichtete streitgegenstndliche uerung meidung vertragsstrafe knftig weder aufzustellen verbreiten hinsichtlich kosten rechtsstreits parteien jeweils beantragt jeweiligen gegner aufzuerlegen ii kosten rechtsstreits klger aufzuerlegen ber kosten senat revisionsverfahren zulssigen bereinstimmenden erledigungserklrungen bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen gem zpo entscheiden insoweit kommt vornehmlich darauf wem kosten rechtsstreits aufzuerlegen wren hauptsache einvernehmlich fr erledigt erklrt worden wre vgl bghz bereinstimmende erledigung hauptsache wre be rufungsurteil revision beklagten aufzuheben negative feststellungsklage abzuweisen ursprnglich zulssig beginn unbegrndet hinsichtlich zulssigkeit feststellungsklage wre insoweit ausfhrungen senats urteil mrz vi zr njw geblieben negative feststellungsklage wre indessen beginn be grndet insoweit kostenbeschluss heutigen tage unterlassungsklage beklagten entstandenen rechtsstreit vi zr verwiesen mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2466. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder fr recht erkannt revisionen klger urteil zivilsenats kammergerichts januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger folgenden klger beteiligten jahr ber treuhandkommanditistin dm lbb fonds sieben folgenden fonds beklagte grndungskommanditistin ansprche prospekthaftung engeren weiteren sinne geltend beklagte begehrt wege hilfswiderklage feststellung klger ausschttungen steuervorteile zusammenhang anlage anrech nen lassen mssen klger klage ersten rechtszug zurckgenommen landgericht zahlungsklage grunde fr berechtigt erklrt weitergehenden feststellungsklage sowie hilfswiderklage stattgegeben berufungsgericht klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revisionen verfolgen klger klagebegehren entscheidungsgrnde revisionen erfolg fhren aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet prospekthaftungsansprche engeren sinne seien verjhrt prospekthaftungsansprchen weiteren sinne sei klage unbegrndet haftung beklagten scheide schon deshalb klger fonds zunchst mittelbar ber treuhandkommanditistin beteiligt seien gesellschaftsvertrag seien treugeber innenverhltnis unmittelbar beteiligte gesellschafter behandeln prospekt weise jedoch beklagten vertretenden haftungsrelevanten fehler einstandspflicht beklagten gesichtspunkt prospekthaftung weiteren sinne begrnden knnten zusammenhang knne dahingestellt bleiben prospektangaben mietgarantievertrag hinsichtlich leerstandsbedingter nebenkosten unrichtig aufklrungsbedrftig seien insoweit treffe beklagte jedenfalls verschulden wortlaut generalmietvertrags ohnedies erst beitritt klger geschlossen worden sei entnommen knnen mietgarantie leerstandsbedingten nebenkosten einschliee dementsprechend mietgarantin insoweit zunchst zahlungen geleistet erst jahren standpunkt gestellt mietgarantie erfasse nebenkosten ii ausfhrungen halten revisionsgerichtlicher kontrolle punkten stand berufungsgericht htte frage prospekt ausreichendem mae ber umfang mietgarantie aufgeklrt offen lassen drfen erwgung beklagte treffe insoweit jedenfalls verschulden frei rechtsfehlern prospektangaben mietgarantievertrag unzureichend falsche risikoverteilung hinsichtlich leerstandsbedingten nebenkosten schlieen lassen soweit mietflchen generalmietvertrag fallen stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung richtiges bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bgh urteil oktober ii zr bghz urteil april ii zr wm urteil dezember ii zr zip rn urteil mrz ii zr zip rn urteil april ii zr zip rn ff gehrt aufklrung ber umstnde vertragszweck vereiteln knnen bgh urteil oktober ii zr bghz urteil oktober ii zr bghz urteil oktober ii zr zip urteil april ii zr wm beruht wirtschaftliche anlageerfolg geschlossenen immobilienfonds allein nachhaltigen erzielung einnahmen vermietung verpachtung anlageobjekten anlageprospekt deutlich mgliche erreichbarkeit einnahmen entgegenstehende umstnde hieraus fr anleger ergebenden risiken hinzuweisen bgh urteil mrz ii zr zip anforderungen verwendete prospekt gerecht senat berufungsgericht bezug mietgarantie unterlassene auslegung uneingeschrnkt vornehmen emissionsprospekt ber bezirk berufungsgerichts hinaus verwendet wurde daher bedrfnis einheitlichen auslegung besteht bgh urteil mrz iii zr zip rn urteil juli ii zr zip rn urteil april ii zr zip rn prospekt klrt anleger bercksichtigung fordernden sorgfltigen eingehenden lektre vgl bgh urteil mrz xi zr zip urteil juni iii zr wm rn zutreffend ber risikoverteilung hinsichtli
  2467. [['bundesgerichtshof beschluss arz februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter prof dr meier beck beschlossen zustndiges gericht landgericht mnchen bestimmt grnde klgerin macht beklagten schadensersatzanspr che kapitalbeteiligung zwei medienfonds geltend trgt begrndung klageforderung september kommanditbeteiligung film entertainment vip medienfonds gmbh co kg folgenden vipmedienfonds sowie november beteiligung film entertainment vip medienfonds gmbh co kg folgenden vip medienfonds gezeichnet beitritt sei grund beratung mitarbeiter beklagten erfolgt vip medienfonds htten sitz mnchen unternehmensgegenstand seien weltweite entwicklung produktion koproduktion verwertung vermarktung vertrieb kino fernseh musikproduktionen hnlichem persnlich haftende gesellschafterin geschftsfhrerin beider gesellschaften sei gmbh deren geschftsfhrer beklag te handelsregister eingetragen sei prospekten sei fondsinitiatorin gmbh bezeichnet deren ge schftsfhrer ebenfalls beklagte sei landgericht wuppertal erhobenen klage macht klgerin beklagten schadensersatzansprche prospekthaftung unerlaubter handlung beklagte bank anlageberaterin vermittlerin kapitalanlagen ansprche wegen verletzung informations aufklrungspflichten geltend nimmt beklagten initiator beider fonds prospektverantwortlichen beklagten auffassung fr verkaufsprospekte mitverantwortliche banken anspruch beklagte hafte darber hinaus wegen berschreitung kreditgeberrolle gegenber beklagten teil beteiligung vip medienfonds finanziert begehrt klgerin ferner feststellung beklagten finanzierung beteiligung vip medienfonds forderungen zustehen beklagte befindet mnchen untersuchungshaft beklagten sitz frankfurt main beklagte mnchen nachdem beklagten rtliche zustndigkeit angerufenen landgerichts gergt klgerin beim oberlandesgericht dsseldorf bestimmung zustndigen gerichts beantragt oberlandesgericht dsseldorf fr rtlich unzustndig erklrt beklagten allgemeinen gerichtsstand bezirk verfahren oberlandesgericht mnchen verwiesen sache gem abs zpo bundesgerichtshof bestimmung zustndigen gerichts vorgelegt oberlandesgericht mnchen hlt voraussetzungen fr gerichtsstandsbestimmung fr gegeben sieht entsprechenden entscheidung gehindert abweichende entscheidungen oberlandesgerichte antrag fhrt bestimmung landgerichts mnchen zustndiges gericht bundesgerichtshof entscheidung ber gerichts standbestimmungsantrag berufen vorlage zulssig gem abs zpo oberlandesgericht bestimmung zustndigen gerichts befasst sache bundesgerichtshof vorzulegen rechtsfrage entscheidung oberlandesgerichts abweichen voraussetzung gegeben vorlegende oberlandesgericht entscheidung auffassung zugrunde legen gemeinschaftlicher besonderer gerichtsstand fr beklagten abs satz nr zpo gegeben vorschrift weder schadensersatzansprche aufgrund fehlerhaften ffentlichen kapitalmarktinformationen vermgensanlagen ungeregelten grauen kapitalmarkts olg mnchen zip vertragliche schadensersatzansprche anlagevermittler streitfall beklagte anwendbar sei wrde entscheidung oberlandesgerichts koblenz njw abweichen beide fragen beurteilt ii zulssige antrag zustndigkeitsbestimmung begrndet voraussetzungen abs nr zpo erfllt fr streitgenossen anspruch genommenen beklagten geltend gemachten ansprche gemeinsamer gerichtsstand besteht gemeinsamer gerichtsstand knnte abs satz nr zpo ergeben jedoch fall ausschlieliche gerichtsstand fr smtliche beklagten begrndet entgegen auffassung vorlegenden oberlandesgerichts gilt allerdings deshalb abs satz nr zpo ffentliche kapitalmarktinformationen anlagen grauen kapitalmarkts betreffen anwendbar wre vorschrift betrifft vielmehr senat vorlageentscheidung oberlandesgerichts bereits entschieden beschl arz verffentlichung bestimmt falsche irrefhrende unterlassene kapitalmarktinformationen art ffentlich vertriebenen prospekte vip medienfonds ausschlieliche gerichtsstand abs satz nr zpo erfasst jedoch vertraglichen schadensersatzansprche gegenber bank vermittler anspruchsteller ber kapitelanlagen beraten anlage ber ffentlich fehlerhaft
  2468. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar patentnichtigkeitsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann dr deichfu beschlossen urteil senats oktober tenor wegen offensichtlichen schreibfehlers dahin berichtigt jahreszahl abgenderten urteils bundespatentgerichts lautet meier beck grabinski vorinstanz hoff mann deich fu bundespatentgericht entscheidung ni eu bacher'],['Soon']]
  2469. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr kniffka bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart november kosten unzulssig verworfen rechtsbeschwerde weder kraft gesetzes statthaft beschwerdegericht zugelassen worden abs abs satz zpo hinblick eingaben schuldner darauf hingewiesen beanstandete pfndungs berweisungsbeschluss ohnehin pfndbaren teil mglichen renten einknfte erfasst schulderschutzvorschriften ff zpo sgb selbstverstndlich beachten bereits wortlaut pfndungs berweisungsbeschlusses rechnung getragen dressler kniffka safari chabestari bauner eick vorinstanzen ag kirchheim teck entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  2470. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitze nde richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist august fr recht erkannt revision klgerseite teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn egehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc kzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen ebensversicherung wurde aufgrund antrags vn rechtsvorgngerin versicherers versicherungsbeginn august genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen vn erhielt versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag schreiben september erklrte widerspruch gem vvg schreiben september wiederholte widerspruch erklrte hilfsweise knd igung vertrages versicherer akzeptierte kndigung zahlte rckkaufswert klage verlangt vn soweit fr revisionsverfahren interesse rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ordnungsgem belehrt worden sei vvg lebensversicherungsrichtlinien europischen union vereinbar sei versicherer einrede verjhrung erhoben landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision ve rfolgt vn klagebegehren hinsichtlich bereicherungsanspruchs entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer vn drucktechnisch hervorgehobener form ber widerspruch srecht belehrt belehrung sei teilweise fettgedruckt ausgestaltet gerade umstand knne vn verleiten anzunehmen fettgedruckte wichtig sei fettgedruckten text mehr kenntnis nehmen bedenken bestnden hinsichtlich belehrung fristbeginn vertrag sei gem abs satz vvg jahr zahlung ersten prmie rc kwirkend endgltig wirksam geworden ii revision begrndet anspruch prmienrckzahlung abs satz alt bgb vn berufungsgericht gegebenen begrndung versagt parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolg widerspruchs vn wirksam zustande gekommen wide rspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig aa revisionsrechtlich beanstandenden festste llungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn ordnungsgem sinne abs satz vvg ber widerspruchsrecht entgegen auffassung revisionserwiderung gengt magebliche belehrung allgemeinen informationen sechsten seite versicherungsscheins formellen anforde rungen ordnungsgeme belehrung berschrift widerspruchsrecht erste satz belehrung fettdruck hervorgehoben folgenden stze fettdruck drucktechnisch deutlich gestaltet enthalten notwendige informationen ber widerspruchsfrist rech tzeitige absendung widerspruchs gengt hinweise fettdruck gehalten besteht besonderen mae gefahr berlesen vn augenmerk fettgedruckte richtet fr fall ordnungsmen widerspruchsbelehrung bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung erichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgem ber recht iderspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten bb hilfswe
  2471. [['bundesgerichtshof beschluss anwz august verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs satz brao abs widerrufsverfgung rechtsanwaltskammer abs brao antrag gerichtliche entscheidung gegeben richtet sofortige vollziehung verfgung abs satz brao erst nachtrglich august angeordnet wiederherstellung aufschiebenden wirkung fall abs satz abs satz brao beantragt bgh beschl august anwz agh stuttgart wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr schmidt rntsch richterin roggenbuck rechtsanwltin kappelhoff rechtsanwalt dr martini august beschlossen antrag antragstellers wiederherstellung aufschiebenden wirkung antrags gerichtliche entscheidung widerrufsbescheid antragsgegnerin mrz sofortigen beschwerde zurckweisung zurckgewiesen gegenstandswert verfahrens ber antrag festgesetzt grnde antragsteller seit september bezirk antragsgegnerin rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid mrz widerrief antragsgegnerin zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls anwaltsgerichtshof hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt verfgung oktober erklrte antragsgegnerin widerruf fr sofort vollziehbar dagegen wendet antragsteller antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung ii antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung abs brao abs abs satz brao zulssig abs brao bestimmt zulssigkeit rechtsbehelfen entscheidungen september ergangen weitere verfahren tag geltenden recht fllen denen berleitungsvorschrift hauptsache antrag gerichtliche entscheidung gegeben abs satz brao aufschiebende wirkung entfaltet richtet folglich weitere verfahren anordnung sofortigen vollziehung rechtsanwaltskammer bisherigem recht sofortige vollziehung zugleich widerrufsverfgung erst nachtrglich august angeordnet mageblich beiden fllen ergeht anordnung sofortigen vollziehung grundlage abs satz brao vorlufiger rechtsschutz manahme rechtsanwaltskammer magabe abs satz abs satz brao gegeben anwendung abs satz abs brao abs satz nr vwgo kommt hingegen betracht anfechtungsklage deren aufschiebende wirkung anordnung sofortigen vollziehung beseitigt knnte gegeben sache antrag jedoch erfolg sofortige vollziehung widerrufsbescheids durfte abs satz brao angeordnet erwarten widerruf bestandskrftig sofortiger vollzug berwiegenden ffentlichen interesse schon bestandskraft widerrufsbescheids notwendigen abwehr konkreter gefahren fr wichtige gemeinschaftsgter geboten senat beschl juni anwz brak mitt beschl november anwz voraussetzungen lagen anordnung sofortigen vollziehung daran beschwerdeverfahren gendert besteht hohe wahrscheinlichkeit dafr sofortige beschwerde antragstellers zurckgewiesen widerrufsbescheid bestandskraft erlangen zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen widerrufsgrund laufe verfahrens entfallen sofortige vollzug weiterhin geboten erlass angefochtenen widerrufsbescheids lagen voraussetzungen fr widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao vermgensverfall vorschrift gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auer stande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmanahmen senat beschl mrz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt danach befand antragsteller erlass widerrufsbe scheids vermgensverfall zeitpunkt zwangsversteigerung eigentumswohnung antragstellers wegen hauptforderung deutschen bank hhe angeordnet worden verkehrswert wohnung lediglich ermittelt worden auerdem glubiger antragsteller urteil amtsgerichts ber hauptforderung hhe erwirkt stellungnahme anhrungsschreiben antragsgegnerin april antragsteller angegeben vermgensverhltnisse geordnet seien erhebliche eigene offene forderungen bestnden vermgenswerte vorhanden seien jedoch keinerlei belege hierfr vorgelegt bestimmung abs nr brao entnehmen geht gesetzgeber davon interessen rechtsuchend
  2472. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs be cl abs formularvertragliche regelung wonach erbenermittler kunden gegenber erst weiteren ttigkeiten verpflichtet ermittelten erben vollmacht honorarvertrag erhalten wirksam darlegungs beweislast fr eintritt aufschiebenden bedingung trifft kunden begrndung bettigungspflicht erbenermittler grundstzlich gehalten kunden auskunft rechenschaft geben bgh urteil mai iii zr lg baden baden ag baden baden ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl fr recht erkannt revision klgers urteil landgerichts baden baden zivilkammer ii juli zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs klger tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten auskunft herausgabe schriftstcken anspruch beklagten betreiben bro fr erbenermittlung bearbeitung inund auslndischer nachlsse schreiben oktober teilten klger miterbe verstorbenen horst folgenden erblasser betracht komme baten unterzeichnung rcksendung je beigefgten vollmachts honorarvertragsformulare insoweit standardisiert gefassten schreiben oktober heit bemerken mchte honorar plus mehrwertsteuer erst dingen auszahlung zustehenden anteiles nachlass bernahme fllig smtliche bisherigen umfangreichen nachforschungen entstandenen entstehenden kosten auslagen enthalten vorauszahlung brauchen leisten aufgabe durchsetzung erbanspruchs erforderlichen manahmen ergreifen insbesondere verwandtschaftlichen zusammenhang vollstndig klren verweise insofern beigefgten fragebogen nachforschungen erforderlich fr erbnachweis erforderlichen personenstandsurkunden beschaffen vielzahl urkunden nachforschungen bereits erhalten entwurf erbscheinsantrages erstellen entwurf notar beurkundung unterzeichnung erben bersenden beurkundeten erbscheinsantrag nachlassgericht einzureichen personenstandsurkunden entsprechend reihenfolge daten erbscheinsantrag aufgefhrt zusammen stammtafel weiteren erluterungen beigefgt erbschaftssteuererklrung vorzubereiten nachlass gehrenden konten aufzulsen verteilung nachlasses durchzufhren bearbeitung derartigen angelegenheit erst kompliziert kostspielig bevoll mchtigter fr erben handeln bitte verstndnis bearbeitung davon abhngig gemacht ermittelten erben vollmacht honorarvertrag erhalte gem nummer honorarvereinbarung vereinbarte vergtung fr ttigkeit entrichtet klger ermittelt wurde nummer honorarvereinbarung enthlt beauftragung beklagten unverzglichen beschaffung fehlender personenstandsurkunden sonstiger beweismittel wobei mehrkosten hierfr berechnet klger unterzeichnete formulare fr honorarvereinbarung vollmacht beklagten vertretung klgers nachlass betreffenden angelegenheiten berechtigt wurden sandte beklagten zurck folgezeit forderte klger beklagten mehrfach auskunft rechenschaft ber stand nachlassangelegenheit geben zusammenhang erlangte unterlagen bersenden beklagten teilten klger nachlass bankguthaben hhe per april zusammensetze unterrichteten ferner ber erkenntnisse verwandten erblassers sowie darber fr erbscheinsverfahren erforderliche urkunden fehlten bermittelten nheren ausknfte unterlagen klage begehrt klger beklagten umfassend auskunft ber smtliche bisherigen bemhungen erteilen entfaltet personalien gesetzlichen erben erblassers klren beantragung erbscheins erforderlichen dokumente erhalten sowie smtliche zuge bemhungen versendeten eingegangenen schriftstcke kopie elektronisch verfgung stellen weiteren begehrt zahlung auergerichtlichen anwaltskosten klger macht geltend beklagten seien gem bgb verbindung parteien geschlossenen geschftsbesorgungs vertrag auskunft rechenschaft verpflichtet beklagten demgegenber auffassung pflicht bestehe jedenfalls solange smtliche frage kommenden miterben ermittelt worden seien vollmacht honorarvertrag erhalten htten nichtvorliegen voraussetzung klger nichtwissen bestritten klage beiden vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolg
  2473. [['bundesgerichtshof beschluss blw oktober landwirtschaftssache betreffend auskunftsanspruch ermittlung beteiligung liquidationserls bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats kammergerichts berlin juni kosten antragsteller unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragsteller mitglieder seit januar liquidation befindlichen antragsgegnerin beantragt antragsgegnerin auskunftserteilung ber seit durchgefhrte liquidationsverfahren aushndigung ablichtung bilanzen jahresabschlussberichte fr wirtschaftsjahre verpflichten antragstellern anforderung einsichtnahme geschftsunterlagen konten liquidationsgesellschaft gewhren amtsgericht landwirtschaftsgericht antrge unzulssig zurckgewiesen sofortige beschwerde antragsteller ergebnis erfolglos geblieben kammergericht antrge unbegrndet angesehen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen tragsteller durchsetzung antrge ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulssig daran fehlt jedoch zulssigkeit rechtsbeschwerde begrndende divergenz liegt beschwerdegericht entscheidung tragenden grund abstrakten rechtssatz obersatz gefolgt vergleichsentscheidung benannten rechtssatz abweicht senat bghz abweichung rechtsbeschwerde aufzuzeigen hinweis mglicherweise fehlerhafte rechtsanwendung einzelfall reicht fr statthaftigkeit abweichungsrechtsbeschwerde senat beschl februar blw nl bzar rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf beschwerdegericht senatsentscheidung mai blw wm bersehen wonach mitglied liquidationsgesellschaft ermittlung beteiligung liquidationserls schon whrend liquidationsverfahrens auskunft einsicht verlangen beschwerdegericht rechtsfehlerhaft antrge gesichtspunkt ausschlielich gesichts punkt spteren geltendmachung abfindungsansprchen geprft genannten senatsbeschluss abweichenden rechtssatz aufgestellt bloe rechtsfehler macht rechtsmittel jedoch statthaft stndige senatsrechtsprechung siehe schon bghz beschl juni blw agrarr entscheidung beschwerdegerichts steht auskunfts einsichtsrecht antragsteller zumindest ab wirtschaftsjahr entgegen iii kostenentscheidung beruht lwvg krger lemke vorinstanzen ag berlin schneberg entscheidung lw kg berlin entscheidung wlw wlw czub'],['Soon']]
  2474. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn juli soweit betrifft dahin gendert angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision angeklagten vorge nannte urteil soweit betrifft dahin gendert angeklagte wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt weitergehenden revisionen angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handel treibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt sachrge gesttzten revisionen angeklagten fhren jeweils abnderung schuldspruchs wegfall einzelstrafen brigen unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen erwarb angeklagte mitte oktober kg amfetamin wirkstoffgehalt mindestens amfetaminbase kg marihuana wirkstoffgehalt mindestens thc lieferanten niederlanden kommissionsbasis zweck gewinnbringenden weiterverkaufs november bestellte ber angeklagten telefonisch kg amfetamin kg marihuana amfetamin wurde selben tag angeklagte ausgeliefert zahlte bergabe fr erste lieferung vereinbarten kaufpreis kurier marihuana wirkstoffgehalt wiederum thc wurde zwei teillieferungen november dezember nachgeliefert lieferung november leistete angeklagte anzahlung kaufpreis betubungsmittel zweiten bestellung gelieferte amfetamin schlechte qualitt wirkstoffgehalt beide angeklagten reklamierten schlechte qualitt lieferanten bereit erklrte zurckzunehmen mangelfreie ware nachzuliefern dezember bestellte angeklagte fr angeklagten weitere kg amfetamin zwecke weiterverkaufs anlie ferung kg amfetamin wirkstoffgehalt amfetaminbase erfolgte dezember parkplatz entsprechend vorangegangenen vereinbarung lieferanten nahm kurier gegenzug kg amfetamin zweiten lieferung zurck auerdem bergab angeklagte zweiten bestellung restkaufpreis fr rauschgift annahme tatmehrheit fr drei rauschgiftgeschfte angeklagten bestand angeklagte beim ersten geschft kommissionsbasis berlassene rauschgift bernahme amfetaminlieferung zweiten geschft bezahlt treffen beiden rauschgiftkufe handlungsteil zusammen zahlungsvorgnge tatbestandliche handlungsteile einheitlichen handeltreibens konkret betroffenen betubungsmittelmenge vgl bghr btmg abs nr konkurrenzen strafzumessung senatsbeschlsse oktober str august str oktober str januar str ersten zweiten geschft besteht deshalb tateinheit dritte geschft beiden ersten tateinheitlich verbunden weiterverkauf erworbene rauschgiftmenge menge umgetauscht etwa gelieferte qualitt erwartungen entspricht bemhungen rckgabe mangelhaften nachlieferung mangelfreien ware abwicklung rauschgiftgeschfts gerichtet st rspr vgl bgh nstz stv senatsbeschlsse september str september str bernahme dritten amfetaminlieferung angeklagte kg amfetamin zweiten lieferung zurckgegeben restkaufpreis fr rauschgift zweiten lieferung bezahlt dadurch dritte rauschgiftgeschft handlungsteil zweiten rauschgiftgeschft verbunden insgesamt tateinheit drei geschften angeklagten besteht haupttat angeklagten hilfehandlungen angeklagten vorliegt stellen zweiten dritten rauschgifterwerb tat beihilfe dar senat hieraus ergebende angeklagten begnstigen de nderung schuldsprche vorgenommen stpo steht entgegen umfassend gestndige angeklagte hend gestndige angeklagte weitge falle entsprechenden hinweises erfolg versprechender geschehen htten verteidigen knnen landgericht fr genommen rechtsfehlerfreien erw gungen angeklagten fr fall freiheitsstrafe drei jahren fr fall freiheitsstrafe drei jahren neun monaten fr fall freiheitsstrafe fnf jahren verhngt hieraus gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren gebildet angeklagten ebenfalls rechtsfehlerfreie
  2475. [['bundesgerichtshof namen volkes versumnisurteil zr verkndet januar langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz eigentmer grunddienstbarkeit form geh fahrtrechts belasteten grundstcks dienstbarkeitsberechtigten verschlieen angebrachten tores fr zeit uhr uhr beanspruchen lsst generell umfassender abwgung beiderseitigen interessen aufgrund wrdigung umstnde einzelfalls bestimmen bgh versumnisurteil januar zr olg karlsruhe lg heidelberg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub dr kazele dr gbel fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage drittwiderbeklagten gerichtet abschlieen gittertors zeit uhr uhr abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte folgenden widerklger miteigentmer grundstcks seit zugunsten jeweiligen eigentmers dahinter liegenden drittwiderbeklagten folgenden widerbeklag te bewohnten grundstcks grunddienstbarkeit form gehund fahrtrechts belastet hinteren grundstck fhrende ffnen widerklger grundstck errichteten metallgittertors benutzt torschloss lsst mechanisch bedienen klingel fr hintere grundstck befindet tor widerklger verlangt widerbeklagten soweit interesse tor zeit uhr uhr durchgang durchfahrt sonstigen ffnung abzuschlieen landgericht widerbeklagten entsprechend verurteilt oberlandesgericht widerklage abgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revision erstrebt widerklger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht entscheidung zfir verffentlicht meint widerbeklagten seien schlieen tors durchfahrt bzw durchgang verpflichtet abschlieen tors zeit uhr uhr insoweit berwiege interesse mglichst ungehinderten zugang wohnung sicherungsinteresse widerklgers abschlieen tors nachtzeit wrde erreichbarkeit hinteren grundstcks insbesondere fr rettungsdienste notarzt feuerwehr unverhltnismiger weise eingeschrnkt entscheiden wre tor klingelanlage befnde mglichkeit bestnde tor wohnung widerbeklagten entriegeln knne offen bleiben technischen anlagen vorhanden seien ii ber revision widerklgers versumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch sumnis sachprfung vgl senat urteil april zr bghz beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher prfung stand zutreffend geht allerdings davon widerklger sache unterlassungsanspruch gem abs satz bgb verbindung satz bgb geltend macht wozu miteigentmer gem bgb befugt macht inhaltlich unterschied widerbeklagten positiv aufgegeben zeit uhr uhr tor ffnen abzuschlieen negativ unterlassen fraglichen zeit tor ffnen abzuschlieen widerklger angestrebten gem abs zpo vollstreckenden unterlassungsverurteilung kommen entweder tor whrend genannten zeit gar ffnen ffnen abschlieen rechtsfehlerhaft verneint berufungsgericht voraussetzungen unterlassungsanspruchs aa gem satz bgb berechtigte ausbung grunddienstbarkeit interesse eigentmers belasteten grundstcks tunlichst schonen verstt pflicht stellt ei gentumsbeeintrchtigung sinne abs bgb dar vgl senat urteil september zr njw entsprechendes gilt fr personen widerbeklagten besitzrecht dienstbarkeitsberechtigten ableiten senat urteil mai zr wm bb prfung dienstbarkeit schonend ausgebt interesse grundstckseigentmers ungehinderten nutzung grundstcks interesse begnstigen sachgemen ausbung rechts gegeneinander abzuwgen senat urteil februar zr notbz mwn ergebnis hngt umstnden einzelfalls ab rgrk rothe bgb aufl rn hierzu zhlen individuelle person dienstbarkeitsberechtigten bzw dienstbarkeitsverpflichteten begrndete gegebenheiten cc abwgung daher frage tatrichterlichen wrdigung revisionsrechtlich darauf berprfbar tatrichter wesentliche umstnde bersehen vollstndig gewrdigt denkgesetze erfahrungsstze verletzt revision gergte verfahrensfehler begangen vgl kndigung wichtigem grund bgh urteil dezember viii zr njw bgh urteil mr
  2476. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner wellner pauge fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt schadensersatz unfall juni beklagten betriebenen mlldeponie ereignet kraftfahrer firma angestellte klger unfalltag auftrag zugmaschine auflieger bestehenden lkw befestigungsmaterial deponie beklagten abzuladen zweck mute abladestelle fhrenden zufahrtsweg sogenannte berme rckwrts befahren ladegut sodann hinten abzukippen nachdem klger auflieger lkw abkippen hochgefahren neigte fahrzeug bereich hinterachse links auflieger kippte dabei schlug fhrerhaus teilweise eingedrckt wurde klger wurde dadurch lenkrad eingeklemmt erlitt schwere verletzungen deren folge beruf kraftfahrer aufgeben mute klger macht unfallursache geltend beklagte verkehrssicherungspflichten verstoen abkippstelle ausreichend verdichtet sei darstellung beklagten unfall dagegen deshalb zustandegekommen klger lkw abkippen regelwidrig gerader linie zugfahrzeug auflieger stehen gebracht schrgstellung angelieferte material bschung anstatt abzuladen landgericht zahlung schmerzensgeld verdienstausfall sowie feststellung ersatzpflicht beklagten fr zuknftige schden gerichtete klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung oberlandesgericht zurckgewiesen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt landgericht klage erla erstinstanzlichen urteils gegebenen verfahrensstand recht unschlssig abgewiesen klger gegenvorbringen beklagten sei fahrlssig hinterachse lkw teilweise schlecht befestigtes gelnde geraten fahrzeug regelwid rig gerader linie gut befestigten berme schrg halten gebracht mehr geuert weshalb entsprechende vortrag beklagten abs zpo zugestanden anzusehen sei erst berufungsbegrndung schriftsatz april klger behauptet lkw bereich mitte berme gerader linie gestanden hinterachse bschung links abgekippt sei behauptung ber mglicherweise sachverstndigengutachten gem zpo htte eingeholt knnen fr november angesetzten mndlichen verhandlung voraussicht vorgelegen htte klger jedoch aufrecht erhalten vielmehr schriftsatz november wiederum vernderte darstellung sachverhalts gegeben wonach abbrechen bschung rede knne berme auflieger nachgegeben neue vorbringen hergang unfalls ber allein htte beweis erhoben mssen sei jedoch gem abs zpo versptet klger aufnahme rechtsstreits rechtzeitig zutreffende informationen ber unfallhergang bemht htte abs zpo bereits erster instanz sptestens berufungsbegrndung rechtsstreit htte einfhren mssen abs nr zpo ausdrcklich vorgesehen sei termin mndlichen verhandlung november htte mglichkeit bestanden verzgerung vorbereitende manahmen gerichts aufzufangen nunmehr knne msse beweiserhebung grundlage letzten erst schriftsatz november versptet rechtsstreit eingefhrten neuen vorbringens erfolgen entscheidung verzgern wrde entschuldigungsgrund fr versptung sei dargetan ersichtlich alledem neue vorbringen mehr zuzulassen sei frhere vorbringen mehr aufrecht erhalten fehle schlssigen klagebegrndung ii ausfhrungen berufungsgerichts halten angriffen revision stand berufungsgericht vorbringen klgers unzutreffend erfat vorschriften ber zurckweisung verspteten vorbringens berufungsinstanz abs zpo rechtsfehlerhaft angewendet rechtsfehlerhaft bereits ausgangspunkt berufungsgerichts klage sei entsprechend beurteilung landgerichts erster instanz unschlssig erst neues vorbringen berufungsinstanz schlssig geworden vorbringen klgers zutreffendem verstndnis zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung landgericht durchaus schlssig recht weist revision darauf entscheidungserhebliche kern klagevortrags klageschrift berufungsbegrndung persnlichen anhrung klgers berufungsgericht stets gleichgeblieben klger anfang behauptet unfall sei dadurch ver
  2477. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen bankrotts strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen erinnerung verurteilten kostenansatz februar zurckgewiesen entscheidung ber erinnerung ergeht gebhrenfrei kosten erstattet grnde gem abs gkg zulssige erinnerung unbegrndet kostenbeamte beim bundesgerichtshof abs satz gkg recht gebhren hhe hhe gebhren ergibt abs gkg vorbehaltenen geldstrafe zehn tagesstzen verbindung ziffern gkg kv verfassungsrechtliche bedenken abs gkg bestehen liegt insbesondere versto unschuldsvermutung insofern verkennt erinnerungsfhrer bereits schuld hinsichtlich vergehens abs hgb verbindung hgb seit urteil landgerichts augsburg mrz verbindung beschlu senats februar rechtskrftig festgestellt insoweit revision allein bezglich strafausspruches erfolg brigen wurde rechtsmittel verworfen landgericht zurckverweisung sache wegen tat verwarnung strafvorbehalt ausgesprochen fhrt bewertung ablauf bewhrungszeit verwarnte vorbehaltenen strafe verurteilt lt schuld voraussetzung verwarnung strafvorbehalt nachtrglich entfallen tter bleibt lediglich unbestraft vgl lackner khl stgb aufl rdn kostenentscheidung folgt abs gkg nack schluckebier hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  2478. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cc gesetzlichen verjhrungshchstfristen mindestzeitmoment fr verwirkung verbraucherwiderrufsrechts geschlossen bgh urteil oktober xi zr olg stuttgart lg stuttgart ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten erstattung geleisteten aufhebungsentgelts widerruf abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrung klgerin parteien schlossen ende august grundpfandrechtlich besicherten darlehensvertrag ber betrag zehn jahre festen nominalzinssatz beklagte belehrte klgerin ber widerrufsrecht mittels formulars gegenstand senatsurteils oktober xi zr wm ff verffentli chung bestimmt bghz jahr entrichtete klgerin fr austausch sicherheit bearbeitungsentgelt hhe november schlossen parteien aufhebungsvertrag klgerin lste darlehen dezember vorflligkeitsentschdigung hhe ab januar widerrief vorinstanzliche prozessbevollmchtigte klgerin abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung forderte beklagte fristsetzung januar zahlung klage erstattung vorflligkeitsentschdigung bearbeitungsentgelts hhe insgesamt nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz landgericht zinsforderung betreffend ab januar entsprochen soweit klgerin darber hinaus zinsen schon ab januar ersatz vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten beansprucht klage abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht landgerichtliche urteil teilweise abgendert klage abgewiesen soweit klgerin erstattung bearbeitungsentgelts nebst zinsen verlangt brigen berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten begehren vollstndige abweisung klage weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt soweit berufungsgericht nachteil beklagten erkannt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revision bedeutung wesentlichen ausgefhrt parteien sei verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen klgerin recht zugestanden abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung widerrufen recht sei verwirkt einschtzung berufungsgericht wesentlichen wrtlich sache begrndet gegenstand senatsurteils oktober xi zr wm ff vgl olg stuttgart urteil oktober juris rn ff ergnzend angemerkt erwgen wre bedeutung umstandsmoments fortschreitendem zeitablauf bedeutung verliere extremfall alleine zeitablauf entscheidende bedeutung zukommen knne sei ablsung darlehens november erklrung widerrufs januar verstrichene zeit weniger fnf jahren ausreichend insbesondere bilde ablauf regelmigen verjhrungsfrist drei jahren hierfr hinreichenden anhaltspunkt angesichts kenntnisabhngigen beginns verjhrung beklagte grundstzlich ablauf verjhrungshchstfrist ablauf zehn jahren ablsung darlehens november rechnen mssen zusammenhang darlehensvertrag anspruch genommen insgesamt rechtfertigten konkreten umstnde vorliegenden falles annahme klgerin widerrufsrecht verwirkt ii fehlerhaftigkeit widerrufsbelehrung zutreffenden darlegungen berufungsgerichts halten soweit verwirkung widerrufsrechts verneint revisionsrechtlichen berprfung stand soweit berufungsgericht verwirkung wesentlichen wortgleichen erwgungen urteil oktober juris rn ff ausgeschlossen einschtzung senatsurteil oktober xi zr wm rn ff genannten grnden bestand insbesondere umstand parteien darlehensvertrge einverstndlich beendet unzutreffend gewicht beigemessen senatsurteil oktober aao rn senatsbeschluss september xi zr rn angriffen revision stand hlt auerdem ergnzung berufungsgerichts ablauf regelmigen verjhrun
  2479. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel schuld strafausspruch folgt neu gefasst angeklagte wegen mordes tateinheit freiheitsberaubung todesfolge schwerem sexuellen missbrauch kindern zwei fllen lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt besondere schwere schuld festgestellt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  2480. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger maihold richterin dr menges beschlossen gehrsrge beklagten oktober beschluss senats oktober kosten unzulssig verworfen zpo statthafte gehrsrge unzulssig innerhalb zweiwchigen notfrist abs satz zpo begrndet worden beklagte bezeichnet abs satz halbsatz zpo beschluss senats oktober prozessvertreterin oktober zugestellt worden gehrsrge angegriffene entscheidung innerhalb rgefrist abs satz halbsatz zpo abs satz nr zpo umstnde vorzutragen denen sicht gehrsverletzung senatsbeschluss ergibt gehrsrge angegriffene entscheidung ansicht beklagten senatsbeschluss oktober urteil parallelsache entscheidungsgrnde dahin mitgeteilt worden beeinflusst knnte befreit partei anspruch rechtliches gehr verletzt sieht deswegen rge zpo erhebt davon innerhalb rgefrist begrnden hinzu tritt beklagte parallelverfahren beteiligt brigen wre rge sachlich unbegrndet senat vorbringen beklagten parallelverfahren bezieht gehrsrge angegriffenen beschluss bercksichtigt wiechers joeres maihold ellenberger menges vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2481. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten verstndigung wegen schweren raubes drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt revision angeklagten aufklrungsrge erfolg revisionsbegrndung enthaltenen zutreffenden inhaltlichen wiedergabe mitteilung angeklagten leide schizophrenie bentige medikamente verantwortlichen vernehmung ermittlungsverfahren zulssigkeitsvoraussetzungen abs satz stpo erfllt anzusehen revisionsrechtfertigung rge verletzung abs satz stpo entnehmen wre bedarf danach vertiefung aufklrungsrge offensichtlich begrndet strafkammer letztgenannten vorschrift wegen zweifelhaften schuldfhigkeit angeklagten raum stehenden maregel stgb verstndigung staatsanwaltschaft ge hindert aufgrund eigenen anklageschrift aufgenommenen hinweise angeklagten schwere psychische erkrankung aufdrngen frage schuldfhigkeit begutachten lassen tatbild angeklagten last gelegten verbrechen ersten blick einschrnkung schuldfhigkeit nahelegt ndert hieran angesichts begrndeten massiven krankheitsverdachts rge angesichts alleinigen beweisgrundlage gestndnisses mglicherweise geisteskranken umfassenden aufhebung angefochtenen urteils fhren neue tatgericht erwgen angeklagten neuer verteidiger bestellen nachdem bisherige gericht initiierte grob sachwidrige verstndigung eingelassen erwgung verteidiger womglich vermeintlich besten mandanten handeln unbefristeten freiheitsentzug infolge unterbringung stgb ersparen suchte verbietet angesichts durchgefhrten revision vgl abs satz stpo basdorf raum knig schaal bellay'],['Soon']]
  2482. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen urkundenflschung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin januar gem abs abs stpo beschlossen beschlu landgerichts stralsund september aufgehoben revision angeklagten urteil landgerichts stralsund juni feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet worden jedoch bleiben feststellungen rechtswidrigen taten angeklagten bestehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte wegen schuldunfhigkeit stgb freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen sperrfrist jahr fr neuerteilung fahrerlaubnis festgesetzt ferner einziehung pkw barkas angeklagten angeordnet landgericht revision angeklagten beschlu september unzulssig verworfen revisionsantrge rechtzeitig angebracht worden seien dabei wurde bersehen verteidigerin angeklagten bereits schriftsatz juni rechtzeitig revision eingelegt worden verletzung materiellen rechts gergt rechtsmittel frist formgerecht begrndet verwerfungsbeschlu daher antrag angeklagten gem abs stpo aufzuheben rechtsmittel fhrt aufhebung unterbringungsanordnung brigen unbegrndet sinne abs stpo sachverstndig beratene landgericht berzeugung gelangt angeklagte infolge querulatorischer wahn aufzufassenden zustandes begehung rechtsfehlerfrei festgestellten taten zeitraum juli september schuldunfhig angeklagte anhaltenden wahnhaften strung residualzustand schizophrenen psychose paranoider symptomatik leide sei annahme polizei justiz inzwischen verwandte sowie nachbarn verschworen htten gemeinsamen ziel sohn schaden zuzufgen aufgrund zustandes seien angeklagten zuknftig erhebliche rechtswidrige taten fr allgemeinheit gefhrlich erwarten gefhrlichkeitsprognose revision recht rgt bisherigen feststellungen hinreichend belegt unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb betroffenen auerordentlich beschwerende manahme deshalb darf vorliegen brigen voraussetzungen angeordnet wahrscheinlichkeit hheren grades einfache mglichkeit knftiger schwerer strungen rechtsfriedens besteht bgh nstz bghr stgb gefhrlichkeit urteilsgrnden schon zweifelhaft landgericht ausfhrungen sachverstndigen vollinhaltlich angeschlossen grenzen anwendungsbereiches maregel bedacht sachverstndige nmlich beurteilung zustandes angeklagten davon ausgegangen verhalten polizeiflucht fall ii urteilsgrnde zeige enge getrieben fhle angstbesetzten vorstellungen heraus durchaus aggressiv handeln knne sei auszuschlieen situationen ernsthaften bergriffen komme mehr bloe mglichkeit angeklagten zukunft rechtswidrige taten erwarten dargetan sachverstndige demgegenber rahmen beurteilung gefhrlichkeit angeklagten ausgefhrt sei aufgrund erhobenen befunde davon berzeugt angeklagte falle zwangsrumung wohnraumes derart enge getrieben fhlen wrde fhig sei anhaltende realittsverkennung mache entsprechende behandlung unmglich wahnsystem auszubrechen seien private situation eher verschlechtere verbessere knftig durchaus schwerere straftaten bislang begangenen erwarten wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger taten nachprfbarer weise dargelegt urteil entnehmen lt straftaten art landgericht fr knftig wahrscheinlich gehalten hierzu htte eingedenk stgb normierten verhltnismigkeitsgrundsatzes vgl bghr stgb gefhrlichkeit angesichts anlataten landgericht zutreffend vergehen pflversg flle ii abs nr stvg flle ii abs nr stvg flle ii fall ii polizeiflucht tateinheitlich begangene vergehen abs stgb pflversg ao abs nr kfzstg gewertet deshalb besonders sorgfltiger darlegung bedurft taten feststellungen gewicht unteren bereich strafbaren verhaltens zuzuordnen vgl bgh nstz bgh beschlu dezember str frage notwendigkeit unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus bedarf daher neuer prfung rechtswidrigen taten angeklagten getroffenen feststellungen aufgezeigten rechtsfehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben vgl bghr stgb zustand schl
  2483. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen beschluss landgerichts mnchen ii november revision angeklagten gem abs stpo unzulssig verworfen worden aufgehoben revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii juni gem abs stpo unzulssig verworfen grnde generalbundesanwalt antrag entscheidung revisionsgerichts revision angeklagten folgt stellung genommen landgericht angeklagten juni gesamtfreiheitsstrafe verurteilt anschluss urteilsverkndung qualifizierter rechtsmittelbelehrung angeklagte beiden verteidiger rechtsmittel urteil verzichtet gleichwohl angeklagte juni revision eingelegt landgericht revision beschluss november unzulssig verworfen rechtsmittel innerhalb frist abs stpo begrndet worden sei schreiben november eingegangen landgericht novem ber angeklagte verteidigern november beziehungsweise november zugestellten beschluss gewandt entscheidung revisionsgerichts sowie wiedereinsetzung versumung revisionsbegrndungsfrist beantragt antrag ergebnis erfolg revision angeklagten unzulssig wirksam rechtsmittel urteil verzichtet abs satz stpo ausweislich hauptverhandlungsprotokolls juni angeklagte verteidiger anschluss urteilsverkndung qualifizierter rechtsmittelbelehrung ausdrckliche erklrung einlegung rechtsmittels verzichtet bd bl erklrung nimmt beweiskraft protokolls stpo teil gem abs stpo vorgelesen genehmigt wurde rechtsmittelverzicht wirksam zustande gekommen prozesshandlung grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar vgl bghst bgh nstr rr bgh njw kk ru stpo auflage rn hchstrichterliche rechtsprechung erkennt hierzu ausnahmen bghst knnen besonderen fllen schwer wiegende willensmngel grnden gerechtigkeit fhren verzichtserklrung anfang unwirksam wirksamkeit rechtsmittelverzichts art zustandekommens frage gestellt etwa unzulssige einwirkung erklrenden anhaltspunkte fr genannten konstellationen vorliegenden fall erkennbar verhandlungsfhigkeit angeklagten fhigkeit wirksam prozesshandlungen vorzunehmen bestehen zweifel insbesondere feststellungen psychiatrischen sachverstndigen dr frage schuldfhigkeit ent nehmen bd bl ff ua erklrung qualifiziert belehrten betroffenen wirksam unwiderruflich voller kenntnis bedeutung tragweite verzichts abgegeben worden bgh groer senat fr strafsachen njw tatsachen unzulssige beeinflussung angeklagten verfahrensbeteiligte zusammenhang qualifizierten belehrung schlieen lieen substantiiert vorgetragen akten ersichtlich juni eingelegte revision beschwerdefhrers richtet deshalb rechtskrftiges urteil gem abs stpo unzulssig entscheidung treffen sache revisionsgerichts tatrichters befugnis verwerfung revision diejenigen flle beschrnkt denen beschwerdefhrer fr einlegung begrndung rechtsmittels vorgeschriebenen formen beachtet hierfr geltenden fristen gewahrt abs stpo soweit revision dagegen grund unzulssig verwerfen steht befugnis hierzu allein revisionsgericht gilt grund mngeln form fristeinhaltung zusammentrifft al etwa revision wirksamem rechtsmittelverzicht fristgem eingelegt begrndet worden vgl meyer goner stpo auflage rdn beschluss landgerichts november revision gem abs stpo unzulssig verworfen worden daher aufzuheben entscheidung revisionsgerichts abs stpo ersetzen antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionsbegrndungsfrist gegenstandslos schon einlegung revision unzulssig zulssigkeitsfragen revisionsbegrndung mehr ankommt schliet senat wahl kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  2484. [['bundesgerichtshof beschluss anwz dezember verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richterinnen roggenbuck lohmann rechtsanwltin dr hauger rechtsanwalt prof dr quaas dezember beschlossen antrag berichtigung tatbestandes senatsbeschlusses oktober sowie anhrungsrge beschluss kosten antragstellers zurckgewiesen grnde antragsteller seit juli bezirk antragsgegnerin rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid august widerrief antragsgegnerin zulassung wegen vermgensverfalls anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senatsbeschluss oktober zurckgewiesen worden nunmehr beantragt antragsteller berichtigung ergnzung tatbestandes senatsbeschlusses senatsbeschluss heie antragsteller belegt forderung eintragung schuldnerverzeichnis gefhrt bereits erlass widerrufsbescheides getilgt gewe sen sei richtig sei schon mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof oktober entwerteten schuldtitel original vorgelegt beschluss fehle hinweis darauf tilgung schuld april etwa betragen mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof april nachgewiesen worden sei ii verfahren sofortigen beschwerde gem brao entsprechende anwendung zpo betracht kommt bundesgerichtshof bisher offen gelassen vgl bgh beschluss oktober anwz frage bedarf vorliegenden fall entscheidung antrag bleibt deshalb erfolg tatbestand beschlusses oktober weder unrichtig unvollstndig antragsteller sofortigen beschwerde keinerlei belege beigefgt antragsteller tilgung bestimmter forderungen bestimmten zeitpunkt nachgewiesen frage rechtlichen wrdigung soweit antragsteller rgt vorbringen beiden terminen mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof sei bercksichtigt worden eingabe anhrungsrge statthaft zulssig abs satz abs fgg abs satz brao abs brao bleibt jedoch ebenfalls erfolg anspruch antragstellers rechtliches gehr art abs gg wurde verletzt bergangen gergte vorbringen unerheblich bereits anwaltsgerichtshof vorlage entwerteten vollstreckbaren ausfertigungen termin oktober fr unzureichend gehalten zeitpunkt zahlungen erkennbar sei antragsteller hierauf beschluss januar hingewiesen termin april antragsteller lediglich kopie forderungskontos vorgelegt gerade entnehmen lsst fragliche forderung august mehr bestand kessal wulf roggenbuck hauger lohmann quaas vorinstanz agh brandenburg entscheidung agh'],['Soon']]
  2485. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr boetticher dr kolz hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts bayreuth dezember hinsichtlich beider angeklagten strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten gefhrlichen krperverletzung schuldig gesprochen angeklagten sen freiheitsstrafe zwei jahren sowie angeklagten jun freiheitsstrafe jahr neun monaten verhngt vollstreckung freiheitsstrafen wurde bewhrung ausgesetzt sichergestellte tatwerkzeug eingezogen hiergegen wenden wirksam strafausspruch beschrnkten revisionen staatsanwaltschaft sachrge erstreben ergebnis hhere vollstreckende strafen beanstanden strafrahmenmilderung nr stgb abs nrn stgb beiden angeklagten rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts gehren angeklagten einerseits verletzte nebenklger andererseits zwei seit jahren verfeindeten sinti familien tattag september kam ehefrau angeklagten sen angeblichen geliebten nebenklgers massiven be leidigungen familien erstreckten ttlichen auseinandersetzung offener strae ausgelst gercht ber angebliche auereheliche beziehung nebenklgers davon hrte fuhr sogleich dorthin traf beiden angeklagten gerade geparkten fahrzeuge besteigen wollten ber geschehen unterrichtet nebenklger lief geffneten springmesser hand angeklagten sen schimpfend drohender gebrde bewaffnete dachdeckerbeil pkw zuruf vaters holte angeklagte jun sbel klinge cm lnge fischermesser fahrzeug nebenklger vater bewaffnet gegenberstanden schlug junior sbel rcken griff vorwrts rennend flucht beiden angeklagten setzten nebenklger erkannte flucht gelang blieb stehen drehte angeklagte jun schlug sbel wahllos oberkrper insbesondere arme schtzend gesicht hielt vater attackierte axt todesangst versetzte angeklagten jun messer stich unterbauch folge vater unbndiger wut axt wild eindrosch jun erholt stach fischermesser zurckweichenden nebenklger boden ging futritten vater lieen angeklagten opfer ab nebenklger erlitt massive verletzungen vielzahl schnitt schrfwunden hmatomen rztliche hilfe htte verbluten knnen infolge durchtrennung arterie elle aufgrund beweglichkeit linken hand zeit erstinstanzlichen hauptverhandlung leicht eingeschrnkt nachoperationen abszesse blutgerinnsel fhrten langwierigen krankheitsverlauf anwendung nr stgb landgericht folgendes ausgefhrt angeklagten wesentlichen gestndig vorletzten hauptverhandlungstag beim nebenklger fr geschehene entschuldigt ernstgemeintes vershnungsangebot zahlreich vertretenen volkszugehrigen zuhrerraum erklrt sowie bereitschaft ausgesprochen zusammen schmerzensgeld ger zahlen gercht ber entgegenzuwir ken geschdigte woche hauptverhandlung angeklagten wissen lassen billige verfahrensbeendigung stpo bestimmtes schmerzensgeld zahlen hauptverhandlung erklrte nehme entschuldigung angebotene schmerzensgeld begrndung fhrte angeklagten htten drei jahre lang zeit gehabt zuzukommen strafkammer wertet verhalten angeklagten dahin sei friedenstiftenden umfassenden ausgleich ernsthaft erstrebte wiedergutmachung gegangen verweigerte mitwirkung ausshnung verletzten sieht unerheblich ii revisionen staatsanwaltschaft begrndet strafaussprche hinsichtlich beider angeklagten halten sachlichrechtlicher nachprfung stand deren aufhebung fhrt jedoch allein landgericht jeweils unrecht vorgenommene strafrahmenmilderung nr stgb abs nrn stgb insbesondere urteil senats dezember str njw ergibt kammer bekannt konnte nr stgb ernsthafte bemhen tters wiedergutmachung darauf gerichtet ausgleich verletzten erreichen gengen vorschrift setzt gesetzgeberisc
  2486. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen revision klger april verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm zurckgewiesen klger tragen kosten revisionsrechtszugs streitwert grnde begrndung nimmt senat zunchst bezug hinweisbeschluss januar hinblick stellungnahme klger mrz ergnzend lediglich folgendes anzumerken sache grundstzliche bedeutung soweit klger darauf verweisen willen gesetzgebers zpo reform btdrucks revision zuzulassen auswirkungen rechtsstreits allgemeinheit deren interesse besonderem mae berhren tatschliche wirtschaftliche ge wicht sache fr beteiligten rechtsverkehr ersichtlich voraussetzung gegeben vertrag november ber for mularvertrag handelt senat beschrnkungen auslegen knnte ersichtlich vielmehr sprechen form inhalt vertrags sowie klgerseits auslegung herangezogenen schreiben beklagten februar november dafr konkrete situation klger bezogenes individuelles regelungswerk handelt brigen zeigt revision klger instanzgerichten geltend gemacht htten gehe auslegung formularvertrags beziehungsweise allgemeinen geschftsbedingungen beklagten abgesehen davon fr senat erkennbar beklagte vertrag umfassende garantie dafr bernommen klger zumal einschluss erst jahre abgeschlossenen weiteren vertrge banken versicherungen fall weitere kosten zukommen wrden jahre gekaufte eigentumswohnung klger kosten garantiert schuldenfrei gestellt vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens bezieht fra ge etwaigen nichtbefolgung gebotenen hinweises bezglich berufungsgericht fr mglich gehaltenen pflichtverletzung beklagten insoweit lediglich vermutet klger htte beklagte darauf hingewiesen laufzeit kreditvertrags ber dm rckkaufswert lebensversicherung zeitpunkt rckzahlung darlehens abgestimmt vertrge abstimmung abgeschlossen htten klger revision be hauptet klger allerdings zusammenhang berufungsgericht bergangenen entsprechenden vortrag instanzgerichten verweisen falle aufklrung mehr beklagten zusammengearbeitet weiteren vertrge abgeschlossen htten gegenstand vermutung brigen ersichtlich vielmehr spricht dafr vertrge entsprechend aufeinander abgestimmt worden wren senat bleibt brigen bewertung be rcksichtigung schriftsatzes klger mrz nachvollziehbare schadensberechnung vorliegt schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  2487. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklger insoweit entstandenen notwendigen auslagen schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erfolg feststellungen landgerichts nebenklger freund angeklagten zeugen oktober gestattet wohnung eigentum zeugen stehenden frheren pizzeria marihuanaplantage betreiben daraufhin rumlichkeiten nebenklgers zelte aufgestellt cannabispflanzen aufgezogen eigen interesse angeklagte betrieb marihuanaplantage vermochte schwurgericht festzustellen jedenfalls dezember meinungsverschiedenheiten ber frage entstanden wer betrieb plantage angefallenen stromkosten tragen treffen abend dezember angeklagte nebenklger zeuge sowie nachbar nebenklgers zeuge teil genommen aggressiv gefhrten auseinandersetzung gekommen deren verlauf nebenklger drohungen ausgesprochen holzknppel unterstrichen gedroht polizei verstndigen plantage abgebaut wrde beteiligten daraufhin vereinbarung ber weitere vorgehen getroffen deren einzelheiten festzustellen jedenfalls bereingekommen folgenden morgen erneut pizzeria treffen dabei marihuanaplantage abgebaut vermutlich vereinbarung ber bezahlung stromkosten sicherheitsleistung hierfr getroffen worden deren einzelheiten unbekannt geblieben vereinbarungsgem begaben tattag dezember angeklagte sowie zeugen sowie vier weitere personen pizzeria uhr eintrafen befand nebenklger ort zeugen arbeitsstelle fahren lassen nachbarn zeugen androhung anderenfalls ficken beauftragt fr einhaltung vereinbarungen sorgen angeklagte rief nebenklger teilte nunmehr ort seien nachdem zeuge rckgekehrt ffnete wortfhrer auftretenden angeklagten verbleib nebenklgers erkundigte sowie begleitern rumlichkeiten pizzeria schloss gebude uhr schrieb zeuge nebenklger kurznachricht bat eindringlich sofort kommen dabei teilte sieben leute seien nix knne whrend zeuge nebenklger arbeitsstelle abholte wies zeuge beteiligten rumlichkeiten pizzeria freie angeklagte sowie zeugen standen begriff teile marihuanaplantage fahrzeuge einzuladen nebenklger erschien lief aggressiv zeugen rief bringe dabei stach ei nem teppichmesser hand hielt gerade seite springen konnte dabei boden fiel nebenklger schrie fluchte drohte umzubringen angeklagte wahrgenommen nebenklger zeugen mes ser knapp verfehlt nahm drohung aufgrund wut strke nebenklgers ernst geriet todesangst nebenklger lief nunmehr weiterhin messer hand angeklagten floh zwei hof abgestellte kraftfahrzeuge zog mitgefhrte messer hosentasche nebenklger wandte zeugen abgelenkt inzwischen boden erhoben nebenklger gefolgt zugerufen moment stach angeklagte nebenklger messer wucht oberen rcken angriff been dabei erkannte stich lebensgefhrlich nahm jedoch billigend kauf nebenklger hielt kurz inne lie teppichmesser fallen sodann rannte zeugen angeklagte folgte versetzte messerstich bein daraufhin floh nebenklger innere gebudes suchte hilfe whrend angeklagte begleitern tatort verlie nebenklger erlitt messerstich rcken akut lebensgefhrliche knchernen brustkorb reichende stichverletzung verletzung rippenfells lunge fhrte aufgrund hohen blutverlustes sowie ausbildung pneumothoraxes sofortige notoperation nebenklgers erforderlich leben gerettet konnte landgericht davon ausgegangen angeklagte notwehr bzw nothilfelage hinsichtlich nebenklger teppichmesser angegriffenen zeugen befand verteidi gungswillen handelte jedoch angenommen verteidigungshandlung angeklagten lebensgefhrliche stich rcken angreifers erforderlich sei fraglich sei bereits notwehrrecht angeklagten eingeschrnkt sei aufgrund geschehnisse nebenklger ausgesprochenen heftigen drohungen vorabend bewusst sei beim eintref
  2488. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs hauptverhandlung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach richterinnen bundesgerichtshof dr ott dr bartel oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwalt beim bundesgerichtshof verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision angeklagten urteil landgerichts kln september soweit angeklagte verurteilt wurde feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen sechs fllen davon zwei fllen tateinheit sexuellem missbrauch kindern fall tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt darber hinaus kompensationsentscheidung getroffen hiergegen wendet angeklagte mehrere verfahrensrgen sachrge gesttzten revision rechtsmittel sachrge erfolg landgericht folgendes festgestellt angeklagte nahm mehr exakt feststellbaren zeitpunkten vielzahl fllen sexuelle handlungen januar geborenen bensgefhrtin tochter le fr rolle stiefvaters ber nommen strafkammer tatvorwrfen schweigenden angeklagten aufgrund angaben nebenklgerin berfhrt ansah hielt sechs nachfolgend aufgefhrten taten fr hinreichend konkretisiert sprach angeklagten weiteren angeklagten anklageschrift staatsanwaltschaft kln februar last gelegten tatvorwrfen frei fall anklage nher bestimmbaren tag zeitraum anfang begann angeklagte sofa wohnzimmer wohnung strae liegende bekleidete nebenklgerin ber kleidung ganzen krper einschlielich genitalbereichs streicheln verlaufe weiteren geschehens kam entkleidung nebenklgerin festgestellt konnte angeklagte nebenklgerin auszog tat angeklagte setzte sodann nebenklgerin manipulierte zunge scheide gleichzeitig hand entblten penis lie schlielich zeugin ab suchte badezimmer fall anklage nher bestimmbaren tag zeitraum anfang kurz tat stellte unterhose shirt bekleidete angeklagte sofa wohnzimmer wohnung strae liegende nebenklgerin entblte penis rieb gesicht anschlieend drckte penis mund veranlasste nebenklgerin oralverkehr auszufhren fall anklage nher bestimmbaren tag zeitraum anfang jahres trat angeklagte nachthemd bekleidete bett elternschlafzimmer liegende geschdigte heran kniete bett entblte penis winkelte beine geschdigten drckte penis scheide nachdem widerwillen ausdruck gebracht antwortete angeklagte ganz vorsichtig wolle garage einfahren nebenklgerin blieb jedoch ablehnenden haltung drohte angeklagten mutter offenbaren aufhre daraufhin belie angeklagte dabei penis scheide nebenklgerin reiben fall anklage nher bestimmbaren zeitpunkt samstag juli januar umzug familie gelegene haus angeklagten legte angeklagte unterwsche bekleidete zeitpunkt fnfzehn jahre alte nebenklgerin bett elternschlafzimmer bat zulesen entblte penis schob unterhose nebenklgerin seite bewegte glied beinen nebenklgerin samenerguss angeklagte anklage aufgefhrt penis hymen scheide eingefhrt konnte festgestellt flle anklage zwei nher feststellbaren gelegenheiten zeitraum juli januar rief angeklagte nebenklgerin tag wochenende elternschlafzimmer neben schlafenden mutter nebenklgerin bett lag nebenklgerin kam aufforderung angeklagten legte mutter abgewandte seite neben angeklagten penis beiden fllen hinten oberschenkel rieb dabei fall samenerguss kam ii revision angeklagten bereits sachrge erfolg beweiswrdigung hlt sachlich rechtlicher berprfung stand beweiswrdigung sache tatrichters obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen revisionsgerichtlichen berprfung unterliegt dabei rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze ve
  2489. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring januar beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin zurckweisung weitergehenden beschwerde revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november insoweit zugelassen berufung klgerin abweisung zahlung nebst zinsen sowie auergerichtliche rechtsanwaltsgebhren hhe nebst zinsen gerichteten klage abgewiesen worden revision klgerin vorgenannte urteil kostenpunkt umfang zugelassenen revision aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsund beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert beschwerdeverfahrens betrgt derjenige revisionsverfahrens grnde klgerin beauftragte beklagten rechtsanwlte jahre wahrnehmung interessen hinsichtlich ansprchen geschiedenen ehemann auskehr steuererstattungszahlungen ansprche konnten weiterverfolgt beklagten erst ablauf verjhrungsfrist gerichtlich geltend gemacht klgerin trgt ordnungsgemer klageerhebung htten zustehenden erstattungsansprche durchgesetzt knnen landgericht haftungsklage schadensersatzansprche ber verfolgt wurden abgewiesen verfahrensgegenstndlichen erstattungsansprche htten klgerin zugestanden berufung klgerin oberlandesgericht klageanspruch geringfgigem umfang fr berechtigt angesehen brigen berufung zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde verfolgt klgerin klageanspruch hhe ii nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch hhe teilbetrages dm erfolg brigen beschwerde zurckzuweisen rechtssache insoweit weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung zurckweisung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen soweit beschwerde erfolg revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen insoweit angegriffene urteil anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg verletzt urteil umfang gem abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht ausgefhrt hinsichtlich klgerin begehrten rckerstattung umsatzsteuer fr jahre hhe umgerechnet seien ausfhrungen landgerichts wonach klgerin hinreichend substantiiert vorgetragen umsatzsteuer sei fr gehrendes einzelunternehmen erstattet worden beanstanden berufung insoweit weiteren tatsachen vorgetragen vorlage steuererklrungen sowie zeugnis steuerberaters gengten anforderungen substantiierten vortrag insoweit gehe umstand unterlagen mehr aufzufinden seien lasten darlegungspflichtigen klgerin erhebung angebotenen zeugenbeweises wrde unzulssige ausforschung bedeuten berufungsgericht beschwerde recht beanstandet anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt geltend gemachten erstattungsanspruch unbegrndet angesehen klgerin hierzu angebotenen beweis einvernahme steuerberaters erheben vorbringen klgerin geltend gemachten steuererstattungsansprchen unsubstantiiert hierin wurde hinreichend deutlich dargelegt rede stehenden genau bezifferten umsatzsteuererstattungen fr jahre ausschlielich gehrende einzelunternehmen betrafen deshalb htte berufungsgericht klgerin benannten steuerberater damaligen vorgngen betraut zeugen vernehmen mssen verfahrensfehlerhaft versto art abs gg nachgegangen angefochtene urteil beruht gehrsverletzung bereits fall ausgeschlossen gericht verfahrensfehlerfreiem vorgehen entschieden htte bgh be schluss oktober ix zr njw rr rn juli ix zr wm rn verhlt streitfall ergebnis unterlassenen beweisaufnahme offen kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2490. [['bundesgerichtshof beschluss notz verkndet mrz fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle verfahren wegen bestellung notar bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter dr wahl streck sowie notare dr doy dr toussaint mndliche verhandlung mrz beschlossen sofortige beschwerde antragsgegners zurckweisung rechtsmittels antragstellers beschlu senats fr notarsachen hanseatischen oberlandesgericht bremen september aufgehoben antrag gerichtliche entscheidung bescheid antragsgegners mai zurckgewiesen antragsteller gerichtskosten verfahrens tragen auergerichtliche auslagen erstattet geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde geborene antragsteller seit rechtsanwalt beim amts landgericht bremen zugelassen antragsgegner schrieb juli vier notarstellen bewerbungsfrist september besetzung wies ausschreibungstext darauf sog altersstrukturstellen handele ausschreibung sofern whrend bewerbungsverfahrens weitere notarstellen besetzen sollten erstrecke ausschreibung bewarben auer antragsteller weitere rechtsanwlte rechtsanwltinnen hinblick darauf laufe jahres mehrere notare amtsgerichtsbezirk bremen ausgeschieden entschlo antragsgegner rahmen bewerbungsverfahrens insgesamt zehn notarstellen besetzen erstplazierten aufgestellten rangordnung grad fachlichen eignung vergeben bescheid mai erffnete antragsgegner antragsteller bewerbung erfolg knne punkten lediglich rangplatz erreicht zugleich wurde antragsteller mitgeteilt beabsichtigt sei bewerber rangpltzen punktzahlen notaren bestellen ablehnenden bescheid antragsgegners antragsteller antrag gerichtliche entscheidung gewandt gel tend gemacht antragsgegner aufgestellte rangordnung avnot auffassung starken gewichtung abschluexamens notarspezifischen fortbildung benachteilige hinblick jhrige berufserfahrung rechtsanwalt unzumutbarer weise wesentlich besseren ersten examen durchschnittlichem erfolg bestandene zweite juristische staatsprfung zeit abgelegt deren ergebnis bedeutung fr zugang anwaltsnotariat sei erst nderung bundesnotarordnung jahre htten zugangsbedingungen nachtrglich lasten antragstellers verndert darber hinaus sei sachfremd note abschluexamens derartiges fnffaches gewicht geben zugleich punktzahl berufserfahrung dauer anwaltszulassung anzahl notargeschfte notarvertreter erzielt begrenzen antragsteller beantragt antragsgegner aufhebung bescheids mai aufzugeben notar bestellen hilfsweise auswahlverfahren besetzung ausgeschriebenen notarstellen beachtung rechtsauffassung gerichts neu durchzufhren oberlandesgericht senat fr notarsachen zurckweisung hauptantrags hilfsantrag antragstellers stattgegen multiplizierung ergebnisses abschluprfung einstufigen juristenausbildung bremen faktor fnf mitbewerbern rangpltzen ungerechtfertigte ungleichbehandlung gegenber bewerbern zweistufigen juristenausbildung gesehen abschluprfung einstufigen juristenausbildung wesentliche wissenschaftlich theoretische bestandteile enthalten wogegen bewerbern zweistufigen ausbildung ergebnisse zweiten juristischen staatsprfung zhlten etwaige defizite prfung ergebnisse wesentlich besseren ersten examens ausgeglichen knnten vermeidung ungleichbehandlung sei erforderlich nachbewerteten prfungsergebnissen einstufigen juristenausbildung blichen multiplikationsfaktor halbieren abgesehen besonderheiten hinsichtlich anrechnung einstufigen juristischen ausbildung mitbewerbern oberlandesgericht dagegen auswahlverfahren antragsgegners rechtsfehlerfrei angesehen entscheidung richten sofortigen beschwerden sowohl antragsgegners antragstellers weiterhin verpflichtung antragsgegners anstrebt notar bestellen hilfsweise auswahlverfahren besetzung ausgeschriebenen notarstellen beachtung zustzlicher rechtlicher gesichtspunkte neu durchzufhren ii wechselseitigen sofortigen beschwerden zulssig abs bnoto abs brao rechtsmittel antragsgegners begrndet antragstellers oberlandesgericht unrecht antrag gerichtliche entscheidung gestellten hilfsbegehren antragstellers stattgegeben bescheid antragsgegners mai gerichtete antrag gerichtliche entscheidung insgesamt unbegrndet bescheid
  2491. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts dresden september kosten beklagten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde beklagte juni zugestellte urteil familiengerichts unterhaltszahlungen verurteilt worden hiergegen gerichtete berufungsschrift ging juli dienstag beim oberlandesgericht darauf wies vorsitzende berufungssenats beklagten august zugegangener verfgung beklagte rechtsanwalt beiden vorinstanzen vertrat befand juli august geschftsreisen anschlieend jahresurlaub gem abs brao vertreter bestellt gerichtliche verfgung bat freie mitarbeiterin oberlandesgericht zugelassene rechtsanwltin gleichen tage per fax eingegangenem schriftsatz august tum eingangs berufungsschrift berprfen bereits juli donnerstag post gegeben worden sei fgte kopie entsprechenden eintrags postausgangsbuch genauer kostenerfassung fr portokosten gleichen tage per fax eingegangenem schriftsatz september beantragte beklagte wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist gewhren zugleich bat september verlngerte frist begrndung nochmals verlngern monat rechtskrftiger entscheidung ber wiedereinsetzungsgesuch antrag bislang beschieden beschluss september wies oberlandesgericht wiedereinsetzungsgesuch zurck verwarf berufung unzulssig dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii soweit rechtsbeschwerde verwerfung berufung richtet gem abs nr abs satz zpo statthaft gleiches gilt gem abs satz zpo soweit zurckweisung wiedereinsetzungsgesuchs richtet jedoch insgesamt unzulssig entgegen auffassung rechtsbeschwerde zulassungsgrund abs zpo fehlt erforderlich soweit rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschluss richtet vgl senatsbeschluss bghz rechtssache nmlich weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts insbesondere berufungsgericht klger zugang berufungsinstanz aufgrund berspannter anforderungen versagt vgl bghz zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen beklagte frist einlegung berufung versumt dahinstehen schreiben rechtsanwltin august antrag wiedereinsetzung auszulegen berufungsgericht zugelassen schon deshalb gesuch wirksam stellen konnte dagegen erinnert rechtsbeschwerde wiedereinsetzung amts wegen kam betracht innerhalb wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo rechtzeitiger posteinwurf berufungsschrift versptung unverschuldet htte erscheinen lassen knnen glaubhaft gemacht august bersandte kopie posteingangsbuch belegt juli portokosten sache erfasst wurden berufungsschrift tatschlich tage briefkasten eingeworfen wurde erforderliche glaubhaftmachung erfolgte insoweit erst wiedereinsetzungsgesuch beklagten september stellt zulassungsgrund dar berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch september versptet angesehen unverschuldete unkenntnis verspteten eingang be rufungsschrift bereits zugang gerichtlichen hinweises august entfallen sei insoweit wiedereinsetzung versumte wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo gewhrt rechtsbeschwerde sieht frage rechtsgrundstzlich beklagten fristversumnis wiedereinsetzungsfrist schon deshalb verschulden trifft fr zeit abwesenheit ebenfalls oberlandesgericht postulationsfhigen vertreter bestellt macht insoweit geltend htte bedurft vorliegende verfahren einzige beklagten gefhrte berufungsverfahren sei davon ausgehen drfen sache urlaubsrckkehr weitere ttigkeit erforderlich sei frage jedoch entscheidungserheblich mehr einwchiger abwesenheit rechtsanwalt fr vertretung sorgen abs brao rechtsanwalt rechtsanwltin vertretung beauftragt liegt bereits darin organisationsverschulden urschlichkeit fr fristversumnis ausgeschlossen rechtsanwltin hingegen allgemein zumindest sache vertretung beauftragt deren verschulden abs zpo zurechnen lassen vgl bgh beschluss februar xi zb njw entgegen auffassung rechtsbeschwerde zulassungsgrund weder darin sehen berufungsgericht zugang hinweises august zeitpunkt angese
  2492. [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil verkndet dezember heinekamp justizobersekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo pfndung forderung setzt zeitpunkt pfndung person schuldners bestehenden anspruch drittschuldner voraus fall schlechthin nichtig gilt anspruch versicherungsleistung zeitpunkt pfndung sicherheit abgetreten spter zurckabgetreten bgh urteil dezember iv zr olg stuttgart lg stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit februar konkursverwalter ber vermgen unterhielt beklagten insgesamt sechs kapitallebensversicherungen oktober dezember trat rechte ansprche lebensversicherungen sicherungshalber rechtsvorgngerin sparkasse ab schreiben juli gab sparkasse erstrangingen teilbetrag rckkaufswerte berschuanteile dm zugunsten bank schweiz ag frei gemeinschuldner trat oktober rechte ansprche lebensversicherungen allerdings hhe unbeschrnkt ab gemeinschuldner gerichteten schreiben juli zugang streitig verzichtete sparkasse kapitallebensversicherungen sicherheit soweit ansprche fr erlebensfall betroffen erklrte ansprche gemeinschuldner rckabzutreten oktober erwirkte zulasten gemeinschuldners pfndungs berweisungsbeschlu gegenwrtige knftige bedingte ansprche beklagten zahlung gewinnanteile rckkaufswertes bestehenden lebensversicherungen erfate schreiben mrz kndigte schweiz ag rechtsnachfolgerin bank smtliche lebensversicherungsvertrge deren rckkaufswert abrechnung beklagten dm betrug davon zahlte beklagte verlangten dm restlichen dm erhielt sparkasse nachdem august rechte ansprche lebensversicherungen soweit bereits erfllung eingetreten klger rckabgetreten nahm beklagten zahlung begrndung anspruch betrag dm gemeinschuldner sparkasse zugestanden zuvor mrz sparkasse freihndige verwertung belegenen anwesens gemeinschuldners betreffende verwertungsvereinbarung geschlossen ziffer folgt lautete parteien vereinbarung gehen davon smtliche zugunsten sparkasse bestehenden sicherungsrechte bestellten grundpfandrechte ordnungsgem gegeben worden keinerlei tatbestnde vorliegen sicherungsrechte konkursrechtlich angreifbar sonstwie nichtig unwirksam wrden landgericht zahlungsklage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg revision erstrebt klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht fhrt beklagte genehmigung sparkasse gettigten zahlung gemeinschuldner bewiesen jedoch liege vereinbarung mrz genehmigung klger vereinbarung wirke verhltnis sparkasse hindere klger gem bgb gegenber beklagten unwirksamkeit sicherungsabtretungen oktober dezember geltend darauf berufen beschlu oktober sei wirksames pfndungspfandrecht zugunsten sparkasse begrndet worden zugang schreibens sparkasse juli gemeinschuldner knne dahinstehen entweder sei sparkasse weiterhin inhaberin ansprche lebensversicherungen geblieben seien ansprche wirksam einziehung berwiesen worden beschlu oktober ansprche erfasse infolge knftigen rckbertragung gemeinschuldner gelangten beiden fllen sei zahlung beklagten richtige glubigerin erfolgt ii hlt rechtlichen nachprfung stand vereinbarung mrz folgt genehmigung seitens beklagten sparkasse erfolgten zahlung klger tatrichterliche auslegung individualvereinbarung mrz bindet revisionsgericht verletzung gesetzlichen auslegungsregeln bgb entwickelten allgemein anerkannten auslegungsgrundstze vorgenommen worden bgh urteil februar zr njw ii genannten auslegungsvorschriften verlangen tatrichter fr auslegung erheblichen umstnde umfassend wrdigt erwgungen hierzu entscheidungsgrnden nachvollziehbar darlegt zumindest wichtigsten fr auslegung sprechenden umstnde bedeutung fr auslegungsergebnis err tern gegenei
  2493. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart juni kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde wege stufenklage auskunft zugewinnausgleich anspruch genommene beklagte wurde teilurteil amtsgerichts verurteilt klgerin auskunft ber aktiva passiva endvermgens april vorlage eigenhndig unterschriebenen vollstndigen geordneten bestandsverzeichnisses samt genauer beschreibung einzelposten anzahl menge art sowie wertbildenden merkmale erteilen jeweiligen wert ermitteln insbesondere wertbildenden faktoren eigentumswohnung grundbuchauszug grundriss wohnung april belegen verzeichnis gegenwart klgerin aufzustellen klgerin auskunft erteilen ber verbleib sparguthabens sparbuch hhe zuzglich verbuchter zinsen fr jahr sowie depoteinlage depotkonten hhe insgesamt teilurteil eingelegte berufung beklagten verwarf oberlandesgericht unzulssig wert beschwer bersteige begrndung fhrte zeit kostenaufwand fr geschuldete auskunft ber endvermgen beklagten verbleib einzelner vermgensgegenstnde knne mehr bemessen gelte einbeziehung verpflichtung wertermittlung auskunftspflichtige ehegatte sei insoweit angabe ermittlung vermgenswerte verpflichtet imstande sei gutachterliche wertermittlung schulde deshalb knne vortrag beklagten unbercksichtigt bleiben msse feststellung verkehrswertes einzelner gegenstnde fahrzeug musikanlage computer eigentumswohnung sachverstndigen bzw makler beauftragen wofr kosten hhe mindestens entstnden soweit voraussichtliche fahrtkosten auslagen fr beschaffung belegen grundbuchauszug kontounterlagen verweise sei aufwand ausreichend abgegolten zustzlich geschuldeten auskunft ber verwendung sparguthabens depoteinlage weitere erhebliche kosten verbunden seien sei weder dargetan ersichtlich dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten aufhebung angefochtenen beschlusses erstrebt ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr abs satz zpo jedoch unzulssig allein geltend gemachte zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo vorliegt entgegen auffassung rechtsbeschwerde berufungsgericht anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs verletzt bewertung beschwer beruht deshalb darauf zurckzufhrenden ermessensfehler rechtsbeschwerde fhrt beklagte dargelegt fr wertermittlung sachkundige hilfskrfte anspruch nehmen msse dabei beauftragung sachverstndigen erstellung wertgutachten einschaltung sachkundigen hilfskrften unterschieden beklagten wertermittlung eigentumswohnung einzuschaltenden makler feststellung sanierungskosten hinsichtlich unstreitig vorhandenen belastung polyzyklischen aromatischen kohlenwasserstoffen pak beauftragenden handwerker bzw architekten seien sachverstndigen sachkundige hilfskrfte deren ausknfte sei beklagten halbwegs zutreffende wertermittlung bzw darlegung wertbildenden merkmale eigentumswohnung mglich gerade angabe abschlags fr sanierung unstreitig vorhandenen pak verseuchung wohnung knne feststellung sanierungskosten erfolgen sei allgemein bekannt makler handwerker fehlenden verkaufs bzw sanierungsinteresse eigentmers wssten entsprechendes honorar ausknfte erteilten entsprechende bewertungen abgben beklagte dargelegt aufwand fr einzuholenden beurteilungen makler handwerker mindestens betrage gleicher weise treffe fr wertermittlung pkw sowie musik computeranlage beklagte sei auendienstmitarbeiter batterieherstellers ausreichenden eigenen kenntnisse rechtsbeschwerde durchdringen ansatz zutreffend geht rechtsbeschwerde davon wert beschwerdegegenstandes abs nr zpo gericht falle einlegung rechtsmittels verurteilung erteilung auskunft gem zpo freiem ermessen festzusetzen interesse rechtsmittelfhrers bemisst auskunft erteilen mssen dabei abgesehen fall besonderen geheimhaltungsinteresses berufungsgericht unangefochten verneint aufwand zeit kosten abzustellen erteilung geschuldeten auskunft erfordert st rspr vgl bgh gsz ff famrz senatsbeschlsse bghz famrz oktober xii zb
  2494. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs abs stpo beschlossen verfahren eingestellt soweit angeklagte fall fallakte einzelfall grnde urteils landgerichts siegen februar verurteilt worden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten revision angeklagten vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte betruges fllen davon acht fllen form versuchs schuldig gehende revision verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen davon acht fllen form versuchs gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt ausbung berufes rechtsanwalt fr dauer drei jahren untersagt revision beanstandet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts senat verfahren fall ziffer fallakte einzelfall urteilsgrnde antrag generalbundesanwalts eingestellt fhrt beschlusstenor ersichtlichen nderung schuldspruchs teileinstellung verbundene wegfall einzelstrafe elf monaten freiheitsstrafe lsst verhngte gesamtstrafe unberhrt senat angesichts einsatzstrafe zwei jahren fnf monaten sowie anzahl hhe weiteren verbleibenden einzelstrafen ausschlieen landgericht entfallene einzelstrafe geringere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo landgericht voraussetzungen fakultativen strafrahmenverschiebung abs nr stgb zutreffend verneint schadensersatzleistungen angeklagten gegenber geschdigten rechtsschutzversicherern rechtsfehlerfrei allein rahmen stgb strafmildernd bercksichtigt milderungsgrund nr stgb erwgung gezogen begegnet getroffenen feststellungen jedenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken anwendung vorschrift vermgensdelikten schon vorneherein ausgeschlossen bghr stgb nr ausgleich setzt jedoch insbesondere klammerzusatz tter opfer ausgleich ergibt kommunikativen prozess tter opfer voraus umfassenden friedensstiftenden ausgleich straftat verursachten folgen gerichtet bgh wistra bgh nstz verlauf angeklagte bernahme verantwor tung fr taten ausdruck bringt bghst daran fehlt angeklagte leistete zgig umfangreich schadensersatz zunchst dienten leistungen allein zweck taten verschleiern zahlte betrgerisch erlangte vorschsse anfang september hhe ber euro rechtsschutz versicherungs ag zurck nachdem abrechnung bzw sachstandsmitteilung ber fllen aufgefordert worden dabei bekannte jedoch taten machte vielmehr angebliche computerprobleme fr fehlende ordnungsgeme abrechnungen verantwortlich sodann rckzahlung weiterer vorschusszahlungen hhe ber euro verlangte kam umgehend setzte anschlieend betrugsserie gegenber rechtsschutzversicherern unbeeindruckt fort spteren verhandlungen angeklagten jeweils geschdigten rechtsschutzversicherern beschrnkten erkennbar darauf ber hhe materiellen schadensersatzansprche einigung erzielen art weise erfllung regeln umfassender ausgleich folgen straftaten verbunden vielmehr angeklagte taten vertrauen rechtsschutzversicherer organ rechtspflege nachhaltig dauerhaft erschttert vorgenommenen rckzahlungen unberechtigt beanspruchten vorschsse sicht geschdigten geeignet vertrauen wiederherzustellen feststellungen landgerichts arbeiten versicherer angeklagten zusammen jedoch fr gestellten deckungsanfragen jeweils spezialzustndigkeiten gebildet anwendung strafabschlagslsung anstelle vollstreckungslsung beschwert angeklagten zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift dezember nimmt senat bezug tepperwien athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']]
  2495. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz abs satz halbs berlsst bundesweit ttiger versicherer endgltiger leistungsablehnung akten rechtsanwalt aufgrund stndiger geschftsbeziehungen derartige verfahren bearbeitet hausanwalt unterliegende prozessgegner betriebsorganisation hinzunehmen etwaige fiktive reisekosten bevollmchtigten hausanwalts notwendige kosten rechtsstreits tragen fortfhrung senatsbeschluss januar iv zb rus bgh beschluss juni iv zb olg stuttgart lg stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke juni beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober aufgehoben sofortige beschwerde klgers kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts stuttgart september zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer verlangt kostenfestsetzungsver fahren erstattung fiktiver reisekosten hauptprozessbevollmchtigten ausgangsrechtsstreit stritt klger landgericht stuttgart bundesweit ttigen krankenversicherer erstattungsfhigkeit entstandener arztkosten beklagte sitz beauftragte prozessvertretung ansssigen rechtsanwalt flle denen endgltiger leistungsablehnung rechtsstreit kommt weiteren weitgehend eigenstndigen bearbeitung berlsst parteien schlossen drei verhandlungsterminen vergleich wonach klger beklagte kosten rechtsstreits tragen verhandlungstermine fr beklagten unterbevollmchtigte wahrgenommen deren kosten hhe setzte prozessbevoll mchtigte beklagten kostenfestsetzungsantrag hilfsweise eigenen fiktiven reisekosten stuttgart hhe rechtspflegerin landgerichts erkannte letztere erstattungsfhig hiergegen klger eingelegte sofortige beschwerde hob beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss setzte erstattenden kosten beklagten abzug fiktiven reisekosten fest beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beklagte kostenerstattung bercksichtigung fiktiver reisekosten ii abs satz nr zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet ansicht beschwerdegerichts htte beklagte rechtsanwalt ort prozessgerichts bevollmchtigen mssen htte qualifizierten mitarbeiter beklagten schriftlich instruiert knnen ausgangsrechtsstreit unstreitig rechtlicher tatschlicher hinsicht schwierigkeiten geboten beklagte knne darauf berufen prozessbevollmchtigter besonders sachkundig sei wahrnehmung rechtlichen interessen weniger juristisches vielmehr medizinisches wissen angekommen sei rechtsprechung bundesgerichtshofes genannten outsourcing bgh beschlsse november vi zb versr dezember zb bb sei einschlgig rechtliche schwierigkeiten prozesses gehe information instruktion rechtsanwalts rechtsangelegenheit eigentlichen unternehmensgegenstand beklagten gehre beklagte verlagere mithin typische sachbearbeiteraufgaben hausanwalt personal einzusparen allgemeiner aufwand bearbeitung prozesses begrnde jedoch kostenerstattungsanspruch hlt rechtlicher nachprfung stand erstattungsfhigkeit kosten unterbevollmchtigten richtet abs satz zpo bgh beschlsse september zb versr november aao oktober viii zb njw ii bedarf persnlichem kontakt vertrauensverhltnis partei anwalt rechnung tragen partei grundstzlich kosten prozessbevollmchtigten erstattet verlangen prozessgericht zugelassen gerichtsort ansssig vgl bgh beschlsse mai zb njw rr ii dezember zb njw rr ii ggf zustzlich entstehenden kosten unterbevollmchtigten zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig erstattungsfhig soweit ttigkeit unterbevollmchtigten ersparten erstattungsfhigen reisekosten hauptbevollmchtigten wesentlich bersteigen senatsbeschluss september iv zb versr aa bgh beschlsse dezember aao ii september vi zb njw rr ii oktober aao ii mastab fr erstattungsfhigkeit reisekosten hauptbevollmchtigten wiederum abs satz halbs zpo senatsbeschluss januar iv zb rus bgh beschluss november aao bb danach beauftragung hauptbevollmchtigten erforderlich ort prozessgerichts ansssiger rechtsanwalt hauptbevollmchtigter htte beauftragt mssen bgh
  2496. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel dr pape grupp richterin mhring april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerde rgt verletzungen anspruchs beklagten rechtliches gehr art abs gg rgen unberechtigt anspruch rechtliches gehr gibt partei recht entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt uern gericht eigene auffassung erheblichen rechtsfragen darzulegen gericht verpflichtet vorbringen kenntnis nehmen erwgung ziehen bverfg njw bverfge bgh beschluss juni zb bghz rn hieraus jedoch abgeleitet gericht vorbringen partei grnden entscheidung ausdrcklich befassen bverfg njw bgh beschluss september zb grur rn inhaltliche richtigkeit angefochtenen entscheidung rge versagung rechtlichen gehrs berprfung gestellt recht eigenen einschtzung durchzudringen gibt anspruch rechtliches gehr bgh aao rn berufungsgericht vortrag beklagten kenntnis genommen jedoch fr ausreichend gehalten beklagten htten widerlegt entsprechend darstellung klgers regressprozess betrieb frher beschftigt leidensgerechte stelle gegeben htte fall verlangens weiterbeschftigung htte zugewiesen knnen auffassung entscheidend beklagten dargetan frheren arbeitgeberin klgers deren kndigung pflichtwidrig bestandskrftig lassen rechtlich tatschlich unzumutbar arbeitplatz zuzuweisen entsprechende stelle fr schaffen vgl bag njw rn ff letzteres nichtzulassungsbeschwerde zulassungsrelevanter weise angegriffen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen vill raebel grupp pape mhring vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2497. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet april seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja agbg abs bf architekten allgemeinen geschftsbedingungen architektenvertrages verwandte klausel aufrechnung honoraranspruch unbestrittenen rechtskrftig festgestellten forderung zulssig gem abs agbg unwirksam bgh urteil april vii zr olg naumburg lg magdeburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier richter prof leupertz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten zahlung restlichen architektenhonorars eigenem abgetretenem recht vaters anspruch april schlossen vater einerseits beklagten andererseits einheits architektenvertrag fr gebude betreffend neubau einfamilienhauses gegenstand vertrages leistungsphasen gem abs hoai architektenvertrag beigefgten allgemeine vertragsbestimmungen einheits architektenvertrag ava lauten nr aufrechnung honoraranspruch unbestrittenen rechtskrftig festgestellten forderung zulssig nachdem beklagten dritte abschlagsrechnung zahlungen erbracht kndigten klger vater schreiben dezember architektenvertrag beklagten rechnen gegenber honorarforderung schadensersatzansprchen wegen mangelhafter planung bauberwachung mngel architektenleistung htten schallschutzmngeln rissbildungen feuchtigkeit kellerbereich gefhrt klger erstinstanzlich zuletzt beantragt beklagten gesamtschuldner verurteilen nebst zinsen zahlen landgericht klage abgewiesen honoraranspruch hhe fr begrndet erachtet beklagten allerdings betrag bersteigenden schadenersatzansprchen wirksam aufgerechnet htten berufung klgers berufungsgericht beklagten verurteilt gesamtschuldner klger nebst zinsen zahlen senat zugelassenen revision mchten beklagten zurckweisung berufung erreichen entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht rechtsverhltnis parteien dezember geltenden rechtsvorschriften anwendbar art satz egbgb berufungsgericht aufrechnung beklagten schadensersatzansprchen rechnerisch unstreitige resthonorarforderung klgers hhe fr unzulssig erachtet stehe aufrechnungsverbot nr allgemeinen geschftsbedingungen vorgenannten architektenvertrag entgegen klausel sei wirksam sei weder intransparent benachteilige beklagten entgegen geboten treu glauben unangemessen verstoe nr agbg nr agbg soweit entscheidung bundesgerichtshofs juni vii zr bghz aufrechnungsverbote geltung kommen knnten auftraggeber zwngen mangelhafte unfertige leistung vollem umfang vergten obwohl gegenansprche hhe mngelbeseitigungs fertigstellungskosten zustnden lge situation stehe gerade fest beklagten aufrechnung gestellten schadensersatzansprche zustnden ansprche weder unstreitig seien entscheidungsreife bestehe rechtsstreit sei brigen honorarforderung klgers angehe entscheidungsreif frhere einwendungen htten beklagten termin mndlichen verhandlung landgericht februar fallengelassen landgericht zutreffend ausgefhrt geltend gemachten honoraranspruch unstreitig gestellt ii hlt rechtlichen nachprfung stand erfolg rgt revision allerdings berufungsgericht rechtsstreit fr entscheidungsreif gehalten soweit honorarforderung klgers ging begrndetheit klageforderung vorbehaltlich frage erlschens aufrechnung stand entscheidung landgerichts bereits rechtskrftig fest urteil ursprngliche bestehen klageforderung aufrechnung gestellten gegenforderung bejaht enthlt insoweit zwei prozessual selbstndige elemente streitstoffs dementsprechend berwlzung streitstoffs rechtsmittelinstanz devolution beiden elemente beschrnkt devolution abtrennbaren teils streitstoffs setzt einlegung rechtsmittels anschlussrechtsmittels beschwerte partei voraus anderenfalls verbleibt teil streitstoffs vorinstanz rechtskrftig gelangt nchste instanz bgh urteil november zr bghz bekla
  2498. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja steuerberater hotline uwg nr stberg abs satz abs stbgebv abs satz berufsordnung bundessteuerberaterkammer bostb abs satz anruf steuerberater hotline zustande kommende beratungsvertrag zweifel anruf entgegennehmenden steuerberater geschlossen steuerberatung befugten unternehmen beratungsdienst organisiert bewirbt steuerberater steuerberater hotline beteiligt verstt berufsrechtliche verbote insbesondere verstt nr stbgebv steuerberater nher bekannten mandanten telefonische beratung gebeten hierfr minutentakt berechnete zeitgebhr vereinbart bgh urt september zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts berlin februar abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte unterhlt bewirbt telefonanschlu ber interessenten entgelt steuerliche beratung erhalten knnen durchfhrung beratung leitet beklagte anrufe ber werbung angegebene telefonnummer eingehen unmittelbar vertrag lich verbundene steuerberater deutsche telekom stellt inhaber anschlusses anruf erfolgt telefonrechnung preis dm pro minute rechnung hiervon zahlt deutsche telekom dm beklagte weise telekom eingenommenen betrge leitet beklagte je gesprchsaufkommen beteiligten steuerberater denen ihrerseits pauschale monatliche teilnahmegebhr sowie zeitabhngige nutzungsgebhr erhlt klgerin steuerberaterkammer ansicht vertreten beanstandete telefonberatung verstoe steuerberatungsgesetz stberg gebhrenverordnung fr steuerberater stbgebv verhalten beklagten wettbewerbsversto uwg gesehen unterlassung anspruch genommen klgerin zuletzt beantragt beklagte verurteilen unterlassen steuerberatung minutenpreis dm fr anrufer per telefon hotline anzubieten beklagte klage entgegengetreten landgericht beklagte antragsgem verurteilt lg berlin mmr dstre berufung beklagten erfolg geblieben kg mmr ls dstre revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht erst spter ergangenen se natsentscheidung anwalts hotline bghz beanstandeten angebot versto mitwirkenden steuerberater gebhrenregelungen abs stberg abs satz nr stbgebv abs satz berufsordnung bundessteuerberaterkammer bostb gesehen klgerin geltend gemachten unterlassungsanspruch gesichtspunkt rechtsbruchs uwg zugesprochen begrndung ausgefhrt beklagte frdere unlauteren wettbewerb steuerberater telefonischen beratung beteiligten handelten wettbewerbswidrig gefahr bestehe gesetzlichen gebhren berschritten geschuldete gebhren erhoben wrden steuerberatervergtungsverordnung sei telefonische beratung steuerberater anzuwenden erhebung zeitgebhr satz nr stbgebv komme fr telefonische beratung betracht auerdem drfe verordnung vorgesehene zeitgebhr vergtungsstze verordnung berschreiten stbgebv brigen sei gewhrleistet rahmengebhr satz stbgebv hhe dm dm je angefangene halbe stunde abrechnung telefonischen beratung unterschritten bleibe beratungsgesprch zehn minuten mindestzeitgebhr satz stbgebv erreicht gebot angemessenheit gebhren abs stberg abs satz bostb knne unterschreiten gebhren rechtfertigen gebhrenbemessung bercksichtigenden umstnde wert objekts art aufgabe schwierigkeitsgrad leistung vorliegenden zeitabrechnung unbercksichtigt blieben ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung berufungsurteils abweisung klage klgerin beanstandete verhalten stellt entgegen auffassung berufungsgerichts wettbewerbswidrig dar klagebefugnis klgerin ergibt abs nr uwg vgl khler baumbach hefermehl wettbewerbsrecht aufl uwg rdn bergmann harte henning uwg rdn insofern gegenber regelung abs nr uwg berufungsgericht recht abgestellt gendert bghz ff apotheken steuerberatungsgesellschaft wer
  2499. [['bundesgerichtshof iii zivilsenat geschftsstelle karlsruhe herrenstrae postanschrift karlsruhe iii zb bitte schreiben angeben fernsprecher durchwahl telefax nr bundesgerichtshof karlsruhe schreibfehlerberichtigung rechtsbeschwerdeverfahren leitsatz beschlusses oktober stelle ag hersbeck richtig heien ag hersbruck freitag justizamtsinspektor'],['Soon']]
  2500. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexueller ntigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mai strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung fnf fllen krperverletzung zwei fllen davon fall tateinheit ntigung sowie wegen versuchter ntigung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge strafausspruch erfolg brigen offensichtlich unbegrndet strafausspruch hlt rechtlicher nachprfung stand strafkammer strafrahmenwahl konkreten zumessung einzelstrafen strafschrfend bercksichtigt nebenkl gerin infolge taten psychologische untersttzung bewltigung geschehens bentige taten insgesamt ber langen zeitraum erstreckten begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken bisherigen feststellungen ergeben notwendigkeit psychologischen behandlung behandlung tat ergebenden seelischen beeintrchtigungen bereits ersten tat eingestellt festgestellten psychischen schden erst folgen taten knnen angeklagten gesamtstrafenbildung angelastet dagegen unmittelbare folge allein einzelner taten knnen vollen gewicht fllen gleicher weise bemessung smtlicher einzelstrafen ansatz gebracht vgl senat nstz nstz rr taten ber langen zeitraum erstreckten durfte strafrahmenwahl konkreten zumessung einzelstrafen ungunsten angeklagten bercksichtigt ersten zweiten tat weitere nachgefolgt regelmig fr deren unrechtsgehalt strafzumessungsrelevante bedeutung mag vornherein mehrzahl taten geplant darin abs stgb bercksichtigungsfhige rechtsfeindliche gesinnung tters ausdruck kommt vgl fischer stgb aufl rn entsprechende feststellungen landgericht getroffen liegen blick situativ ergebenden straftaten fllen urteilsgrnde umstand fnf weiteren taten sexuellen ntigung jeweils grere zeitliche abstnde lagen unbedingt nahe fhrt aufhebung einzelstrafen bedingt wegfall gesamtstrafenausspruchs auszuschlieen strafzumessung rechtsfehler beruht fischer appl eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  2501. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo ersatzzustellung zpo erfolgen ersatzzustellung abs nr zpo daran scheitert geschft mehr geffnet bgh beschl april anwz agh stuttgart wegen widerrufs zulassung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richterin dr otten richter dr ernemann dr schmidt rntsch rechtsanwlte dr wosgien prof dr quaas dr martini mndliche verhandlung april beschlossen antrag antragstellers wiedereinsetzung versumung beschwerdefrist zurckgewiesen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg august verworfen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin dadurch entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten gegenstandswert festgesetzt beschwerdeverfahrens grnde geborene antragsteller wurde august rechtsanwalt zugelassen bt seither anwaltsberuf jahre veruntreute mandantengelder wurde deshalb geldstrafe verurteilt seit geriet verstrkt finanzielle bedrngnis anhaltend hohen schulden laufend vollstreckungsauftrgen wegen geringfgiger einzelforderungen fhrte rcksicht hierauf antragsgegnerin januar zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft widerrufen hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschluss august zurckgewiesen antragsteller september zugestellt worden september anwaltsgerichtshof eingegangenem schriftsatz antragsteller sofortige beschwerde eingelegt dezember eingegangenen schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand versumung beschwerdefrist beantragt ii sofortige beschwerde unzulssig antragsteller beschwerdefrist versumt wiedereinsetzung gewhren sofortige beschwerde versptet abs satz brao innerhalb zwei wochen anwaltsgerichtshof einzulegen frist beginnt zustellung beschlusses senat bghz erfolgte september einlegung briefkasten antragstellers umschlag sendung zusteller datum vermerkt dabei lediglich zuerst monat tag angegeben ergibt postzustellungsurkunde reihenfolge datumsangaben tag monat jahr vorgegeben zusteller angeben deshalb beschluss august datiert umschlag zustellung vermerkt unschdlich zustellung uhr auerhalb gewhnlichen geschftszeiten erfolgt steht ersatzzustellung abs satz brao abs satz halbsatz fgg zpo eintritt zustellungsfiktion satz zpo entgegen mnchkomm zpo wenzel aufl erg bd rdn gesetzesmaterialien neufassung zustellungsrechts juli fall angesprochen zustellung blichen ffnungszeiten erfolgt begrndung entwurfs zustellreformgesetzes bt drucks hnlich musielak wolst zpo aufl rdn fr vorliegenden fall zustellung geschftsschluss erfolgt gilt ziel nderung hohen anteil niederlegungen reduzieren zustelldiensten einfachere mglichkeit ersatzzustellung fr fall erffnen zustellung geschftsrumen daran scheitert geffnet entwurfsbegrndung aao dafr spielt bercksichtigung liberalisierten ffnungs arbeitszeiten sowohl zustelldienste zustellungsempfnger rolle geschft schon geschlossen sofortige beschwerde htte deshalb abs satz brao abs fgg abs bgb sptestens september anwaltsgerichtshof eingehen mssen antragsteller erst september verfasst eingereicht spt antragsteller wiedereinsetzung versumung beschwerdefrist gewhren zweifelhaft schon antrag wiedereinsetzung rechtzeitig gestellt worden abs satz brao abs satz fgg zulssig htte danach innerhalb zwei wochen beseitigung hindernisses gestellt mssen hindernis bestand darin antragsteller wusste beschwerdefrist versumt hindernis hinweis senats schreiben oktober beseitigt kommt darauf antragsteller erkannt mageblich allein htte erkennen knnen bgh beschl mai viii zb njw beschl november xii zb njw rr senat beschl august anwz brak mitt senat beschl september anwz unverff spricht dafr zugang hinweises senats oktober versptung fall antrag deshalb schon schreiben antragstellers november htte gestellt mssen offen bleiben wiedereinsetzungsantrag jedenfalls begrndet versumung beschwerdefrist unverschuldet aa unverschuldet fristversumung beschwerdefhrer anwendung sorgfalt bercksichtigung konkreten sachlage verkehr erforderlich rechtsanwalt bgh urt januar iii zr njw vernnftig
  2502. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni zwangsversteigerungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo satz postfach jedenfalls hnliche vorrichtung sinne satz zpo wohnanschrift desjenigen zugestellt unbekannt vorhanden zvg abs zustellungsvertreter darf bestellt vollstreckungsgericht postfachadresse desjenigen zugestellt bekannt dennoch erfolgte zustellungen zustellungsvertreter unwirksam bgh beschluss juni zb lg dortmund ag dortmund zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts dortmund juni zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt fr gerichtsgebhren fr anwaltliche vertretung beteiligten sowie fr anwaltliche vertretung beteiligten grnde beteiligte betreibt seit zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundstcks beteiligten nachdem bekannt worden beteiligte verlaufe verfahrens wohnung rumen mssen festen wohnsitz bestellte vollstreckungsgericht april zustellungsvertreterin seit ende mai befindet vermerk akten ergibt beteiligte postfach unterhlt beschluss juni ber anberaumung versteigerungstermins august wurde zustellungsvertreterin zugestellt termin blieb beteiligte meistbietender zuschlagsbeschluss wurde zustellungsvertreterin august ausgehndigt beteiligte erst september gesprch finanzamt versteigerungstermin erfahren september hinweis darauf postfach gericht bekannt sei zuschlagsbeschwerde erhoben landgericht beschwerde stattgegeben zuschlagsbeschluss aufgehoben zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beteiligte wiederherstellung beschlusses beteiligte beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht hlt beschwerdefrist fr gewahrt fnf monate betragen zuschlagsbeschluss beteiligten zugestellt worden sei zustellung zustellungsbevollmchtigte sei unwirksam voraussetzungen fr deren bestellung angesichts beteiligten bekannt gegebenen postfachs vorgelegen htten mithilfe postfachs htte zuschlagsbeschluss wege ersatzzustellung satz zpo zugestellt knnen beschwerde sei begrndet beteiligten beschluss ber versteigerungstermin vier wochen termin zugestellt worden sei schon zeitpunkt htten voraussetzungen fr zustellung zustellungsvertreter vorgelegen iii abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht hlt zuschlagsbeschwerde recht fr zulssig begrndet zweiwchige frist fr beschwerde erteilung zuschlags beginnt fr beteiligte verkndung entscheidung anwesend zustellung zuschlagsbeschlusses satz satz zvg abs satz zpo wre fr beteiligten einlegung beschwerde september sonntag daher abgelaufen august erfolgte zustellung beschlusses zustellungsvertreterin wirksam zuschlagsbeschluss beteiligten september tatschlich zugegangen wre zpo beides fall zustellung zuschlagsbeschlusses zustellungsvertreterin unwirksam abs zvg vollstreckungsgericht zustellungsvertreter bestellen aufenthalt desjenigen zugestellt bekannt voraussetzungen fr ffentliche zustellung sonstigen grnden zpo gegeben verhielt bereits zeitpunkt bestellung zustellungsvertreterin vollstreckungsgericht abteilung parallelverfahren bekannt beteiligte postfach unterhielt brigen htte vollstreckungsgericht bestellung zustellungsvertreterin wirksam wre gem abs zvg weiteren zustellungen absehen mssen nachdem akten vermerk ber postfach beteiligten enthielten beschwerdegericht geht recht davon kenntnis postfach desjenigen zuzustellen sinn zweck zvg kenntnis aufenthalt gleichsteht bestellung zustellungsvertreters sollen verzgerungen vermieden infolge notwendig werdenden ffentlichen zustellung beschlssen vollstreckungsgerichts entstnden vgl dassler schiffhauer hintzen engels rellermeyer zvg aufl rn steiner hagemann zvg aufl rn vorschrift zvg liegt vorstellung zugrunde ffentliche zustellung zpo mglich aufenthalt desjenigen zugestellt unbekannt entsprach inkrafttreten zustellungsreformgesetzes juni bgbl geltenden zustellungsvorschriften zivilprozessordnung zustellungen postfachadresse erlaubten bloe einlegen schriftstcken briefkasten hnliche e
  2503. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem stpo beschlossen angeklagte antrag versumung frist begrndung revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg november hinblick schriftsatz april enthaltenen verfahrensrgen vorigen stand wiedereingesetzt kosten wiedereinsetzung trgt angeklagte grnde wiedereinsetzung vorigen stand zwecke nachholung einzelner verfahrensrgen regel ausgeschlossen vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn jedoch verteidiger umstnde glaubhaft gemacht ausnahme grundsatz zulassen wiedereinsetzungsvorbringen lag echtes broversehen grund unterblieb letzten tag revisionsbegrndungsfrist april schon fertiggestellten vorliegenden zweiten teil revisionsbegrndung oberlandesgericht fax bermitteln versehen wurde erst april bemerkt bersendung nachgeholt zweite teil revisionsbegrndung tag ablauf begrndungsfrist beim oberlandesgericht eingegangen angeklagten fristversumung verschulden trifft liegt hand umstnden wrde versagung wiedereinsetzung vorigen stand recht angeklagten volle ausnutzung revisionsbegrndungsfrist geschmlert vgl bgh nstz rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  2504. [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg dezember verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr knig dr remmert sowie rechtsanwlte prof dr ster dr braeuer dezember beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen juni abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt antrag klgers gewhrung prozesskostenhilfe fr zulassungsverfahren abgelehnt grnde klger seit august rechtsanwaltschaft zugelassen juli wurde insolvenzverfahren ber vermgen klgers erffnet bescheid september widerrief beklagte zulassung klgers wegen vermgensverfalls abs nr brao klage widerrufsbescheid anwaltsgerichtshof abgewiesen klger beantragt zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii satz brao abs vwgo statthafte antrag erfolg klger verfahrensmangel dargelegt entscheidung beruhen brao abs nr vwgo klger gergte zurckweisung vorsitzenden senats anwaltsgerichtshofs gerichteten ablehnungsgesuche dezember juni stellt zulassungsverfahren bercksichtigenden verfahrensfehler dar entscheidungen abs brao abs vwgo beschwerde angefochten knnen folglich gem abs brao satz vwgo zpo inhaltlichen berprfung berufungsgericht entzogen senatsbeschlsse dezember anwz brfg juris rn mrz anwz brfg juris rn september anwz brfg juris rn mai anwz brfg juris rn klger beanstandet verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg anwaltsgerichtshof antrag juni verhandlungstermin juni aufgehoben verfgung vorsitzenden juni persnlichen erscheinen mndlichen verhandlung befreit ablehnung antrags klgers terminverlegung verfahrensfehlerhaft vorschrift zpo gem abs satz brao satz vwgo fr gerichtliche verfahren verwaltungsrechtlichen anwaltssachen gilt mndliche verhandlung erheblichen grnden verlegt vertagt verhinderung prozessbevollmchtigten vertretenen beteiligten regel grund fr terminverlegung substantiiert gewichtige grnde vorgetragen weshalb persnliche anwesenheit beteiligten erforderlich bverwg urteil august juris rn beschluss august juris rn kopp schenke vwgo aufl rn eyermann geiger vwgo aufl rn beckok vwgo brning stand juli rn bloe anwesenheitsinteresse anwaltlich vertretenen partei anspruch rechtliches gehr geschtzt bverwg beschluss august aao brning aao gewichtige grnde denen persnliche anwesenheit erforderlich wre klger begrndung antrags terminverlegung dargelegt antrag anwaltsgerichtshof ablehnungsgesuch klgers verwerfenden beschluss juni zutreffend erkannt ersichtlich tatsachen erwgungen klger persnlich verhandlungstermin htte vortragen verfahrensbevollmchtigten htten vorgetragen knnen erhebliche bedeutung verfahren fr berufliche existenz klgers zukam rechtfertigt allein antrag terminverlegung anwaltlich vertretenen klgers liegt natur widerrufs zulassung klgers rechtsanwaltschaft begrndet ohnehin phase gerichtlichen verfahrens bercksichtigen hierauf bezogene gesichtspunkte allein klger persnlich verhandlung htte vorbringen knnen antrag terminverlegung weiteren schriftsatz klgers juni benannt klger macht geltend sei beklagten ordnungsgem angehrt worden fragen zugesandten anhrungsbogens seien angemessen fr zeitpunkt beginn insolvenzverfahrens knne richtig fr verfahren insolvenz verfahren eingeleiteter insolvenz gleichen fragen stellen vielmehr seien insolvenz zielgerichtete fragen fortfhrung anwaltlichen ttigkeit stellen fehlende anhrung sei anwaltsgerichtshof anbetracht gerichtsverfahren geltenden amtsermittlungsgrundsatzes nachzuholen sei letzteres fall liege verfahrensmangel jedenfalls darin fehlerhafte anhrung verwaltungsverfahren anwaltsgerichtshof geprft worden sei aa anwaltsgerichtshof amtsermittlungsgrundsatz abs vwgo verstoen antrag zulassung berufung wegen verstoes amtsermittlungsgrundsatz substantiiert dargelegt hinsichtlich tatschlichen umstnde aufklrungsbedarf bestanden fr geeignet erforderlich gehaltenen aufklrungsmanahmen hierfr betracht gekommen wren tatschlichen feststellungen durchfhrung unterbliebenen sachverhaltsaufklrung voraussichtlich getroffe
  2505. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen brigen sache zutreffend entschieden recht vordergericht schadensersatzansprche fremdem recht gmbh verjhrt erachtet gem abs nr bgb infolge schadensentstehung jahre kenntnis anspruchsbegrndenden umstnde beginn verjhrung januar ablauf dezember auszugehen aa jahr gmbh erhobenen klagen anlegern wurde verjhrung lauf gesetzt manifestiert pflichtverletzung unklaren vertragsgestaltung entsteht schaden sobald vertragsgegner vertrag rechte vertragspartner herleitet bgh urteil mai ix zr wm rn sachlage entstanden schden gmbh fehlerhaften rechtlichen pr fung prospekte beklagte wurzeln sollen bekannten inanspruchnahme einzelne anleger jahr bb bestimmten verhalten erwachsende schaden regel ganzes aufzufassen gilt daher einheitliche verjhrungsfrist schon beim auftreten ersten schadens verstndiger wrdigung weiteren wirtschaftlichen nachteilen gerechnet bgh urteil april ix zr wm rn grundstzen schadenseinheit denen festzuhalten vgl krzlich bgh urteil juli zr wm rn begann verjhrungsfrist jahr erstmaligen inanspruchnahme gmbh anleger fr smtliche folgeschden laufen erfolg beruft beschwerde darauf klagewelle jahr vorliegende anlage betroffen mangels einlegung tatbestandsberichtigungsantrags zpo bindenden tatbestandlichen feststellungen vordergerichts vgl bgh beschluss juli ix zr zinso rn richteten jahre erhobenen klagen smtliche fonds eigene ansprche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter begrndet gegenlufigkeit interessen anleger gmbh steht drittschutz blick beauf tragung beklagten rechtlichen prfung prospektinhalts entgegen vgl bgh urteil april ix zr wm rn beschluss september ix zr rn kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung rae'],['Soon']]
  2506. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter caliebe dr drescher dr lffler bender beschlossen anhrungsrge beschwerdefhrerin april beschluss senats april zurckgewiesen senat rge geprft begrndet erachtet rechtsprechung bundesverfassungsgerichts beschl januar bvr njw nachw bedarf letztinstanzliche entscheidung eingehenden begrndung wege anhrungsrge partei mitteilung begrndung erzwingen eigenstndige verletzung anspruchs beschwerdefhrerin rechtliches gehr senat liegt weder gem abs satz zpo zulssigen absehen nheren begrndung darin senat beschwerdefhrerin vorgebrachten zulassungsgrnde fr durchgreifend erachtet vgl bgh beschl november vi zr njw tz wiederholung vorbringens beschwerdeschriftsatz juli einkleidung anhrungsrge gegenstand nochmaligen berprfung gericht goette caliebe lffler drescher bender vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  2507. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juni kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs satz verpflichtung ehegatten ehelichen lebensgemeinschaft folgt wechselseitiger anspruch ber fr hhe familienunterhalts mageblichen finanziellen verhltnisse informieren geschuldet erteilung auskunft weise feststellung unterhaltsanspruchs erforderlich vorlage belegen verlangt bgh urteil juni xii zr olg jena ag arnstadt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dose schilling dr gnter fr recht erkannt revision urteil familiensenats thringer oberlandesgerichts juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten wege stufenklage erteilung auskunft zahlung hheren kindesunterhalts abnderung jugendamtsurkunde jahr anspruch volljhrige klger mutter lebt jedenfalls ende schuljahres allgemeinen schulausbildung befand sohn beklagten geschiedener ehe aufgrund vorgenannten jugendamtsurkunde schuldet beklagte monatlichen unterhalt hhe dm abzglich hlftigen kindergeldes ber vermgen beklagten wurde august insolvenzverfahren erffnet jahren mitte ging erwerbsttigkeit verrichtete arbeiten haus ehefrau deren einknften lebte sommer nahm beklagte selbstndige ttigkeit hausmeister hieraus erzielten einknfte liegen unterhalb notwendigen selbstbehalts titulierten unterhalt teilweise gezahlt wurde deshalb strafverfahren wegen verletzung unterhaltspflicht eingeleitet klger beklagten auskunft ber einkommen ehefrau sowie nachweis geeignete belege verlangt auffassung vertreten angaben ermittlung anspruchs beklagten familienunterhalt bentigen beklagte begehren entgegengetreten geltend gemacht gegenber ehefrau gtertrennung vereinbart auskunftsanspruch bestehe amtsgericht einkommen ehefrau bezogenen auskunftsantrag abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht beklagten zurckweisung gehenden rechtsmittels verurteilt klger auskunft ber einkommensverhltnisse ehefrau erteilen hinsichtlich einknfte selbstndiger ttigkeit mitteilung steuerrechtlichen gewinne verluste jahren einknfte vermietung verpachtung mitteilung steuerrechtlichen berschsse verluste jahren steuererstattungen jahren zinseinknfte jahren soweit ausgebt einknfte selbstndiger ttigkeit jahr mitteilung jahresnettoeinkommens dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erstrebt entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht entscheidung olgr jena verffentlicht angenommen klger gegenber beklagten anspruch grobe information ber einkommensverhltnisse ehefrau zustehe abs satz bgb beurteilung leistungsfhigkeit beklagten sei unterhaltsanspruch ehefrau bercksichtigen beklagte bisherigen ausknften ber einnahmen selbstndiger ttigkeit verfge weit notwendigen selbstbehalt lgen knne erst etwaiger anspruch familienunterhalt leistungsfhigkeit begrnden insofern komme betracht familienunterhalt hhe taschengeldes fnf sieben prozent verfgung stehenden nettoeinkommens anzunehmen sei fr unterhaltsansprche klgers herangezogen feststellung beklagten zustehenden anspruchs familienunterhalt sei klger mitteilung einkommensrelevanter tatsachen neuen familie angewiesen gelte vorliegenden fall mehr privilegiert volljhrige klger darlegungs beweislast fr hhe unterhaltsanspruchs sowie haftungsanteile eltern trage anforderungen kenntnis einkommensverhltnisse gengen knne allerdings stehe klger anspruch grobe information hinsichtlich einkommensverhltnisse ehefrau beklagten gehende ausknfte beklagten rechtlich beschaffen seien fr familienunterhalt sehe gesetz derzeit ausdrcklichen auskunftsanspruch anspruch beklagten auskunftserteilung knne gehen eigener auskunftsanspruch insbesondere beleganspruch abs satz bgb betreffe vergleichbar sei umfang informationspflicht beim vorzeitigen zugewinnausgleich abs bgb af regelung liege bgb folgende verpflichtung ehegatten zugrunde whrend bestehens ehe wechselseitig ber bestand eigenen vermgens informieren wobei unterrichtung jedoch grob
  2508. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde erfolg prfung gestellten rechtsfragen entscheidungserheblich gegenstand klage bildet schadensersatzanspruch hhe klgerin darauf gesttzt falle zutreffenden beratung beklagten entsprechenden vertragsgestaltung kufer wegen verzuges zinsforderung erworben weiterer klagegegenstand feststellungsantrag ersatz klgerin dadurch entstandenen schadens wegen bindung kufer geschlossenen vertrag grundstck gleichen bedingungen erwerber gewinnbringend veruern konnte berufungsgericht bezifferten schadensersatzanspruch fr unbegrndet erachtet kufer vertragsgestal tung eintritt flligkeit rcktrittsrecht gebrauch gemacht htte darum verzugszinsen angefallen wren nichtzulassungsbeschwerde berufungsbegehren kl gerin vollem umfang weiterverfolgt setzt abweisung zahlungsantrags tragenden erwgungen auseinander berufungsgericht bezifferten schaden klgerin gesichtspunkt mglichkeit verkaufs grundstcks kufer vereinbarten preis dritten abgelehnt rechtsfeh lerhaft klgerin zahlungsanspruch beiden tatsacheninstanzen ausschlielich zinsschaden gesttzt vorbringen nichtzulassungsbeschwerde fehlerhaften ansatz berufungsgerichts folgt frage verkaufs dritten befasst darum geeignet abweisung zahlungsantrags frage stellen klgerin vorinstanzen feststellungsantrag ausschlielich tatsachenvortrag mglichkeit verkaufs grundstcks kufer vereinbarten preis dritten legt insoweit zeigt nichtzulassungsbeschwerde zulassungsgrund insbesondere voraussetzungen verletzung rechtlichen gehrs dargetan dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2509. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister lienen dr schfer mayer beisitzende richter staatsanwalt gl vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision nebenklgerin urteil landgerichts duisburg juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf besonders schweren vergewaltigung tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen gerichteten revision beanstandet nebenklgerin verfahren rgt verletzung sachlichen rechts rechtsmittel sachrge erfolg verfahrensrgen kommt daher mehr unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklageschrift november staatsanwaltschaft angeklagten last gelegt nebenklgerin ehemalige lebensgefhrtin messer leib leben bedroht dadurch geschlechtsverkehr gezwungen abs nr abs abs nr stgb august uhr geschdigten deren wohnung aufgelauert vorhalt messers verlangt beziehung aufzunehmen nachdem frau angst versprochen angeklagte ausbung geschlechtsverkehrs gefordert nebenklgerin geweigert messer hals gehalten schlafzimmer gezerrt willen frau geschlechtsverkehr samenerguss durchgefhrt angeklagte last gelegte tat bestritten dahin eingelassen nebenklgerin immer gedrngt scheiden lassen kontakt familie abzubrechen htten hufig gestritten getrennt vershnt sei immer geschlechtsverkehr gekommen besucht gemeinsame tochter sehen nebenklgerin mehrfach gedroht wrde anzeigen gefngnis bringen mache verlange august wohnung zeugin aufgehalten verlangt treffen damaligen freundin vereinbart abzusagen spter arbeit gegangen sei sei bitte wohnung geblieben hund aufzupassen zeit polizei anzeige erstattet urteilsgrnden strafkammer wiedergabe tatvorwurfs einlassung angeklagten bekundungen nebenklgerin tatvorgeschichte sowie tatgeschehen angeklagten sinne anklage belasten aussagen weiterer zeugen dargestellt anschlieend landgericht beweise gewrdigt hierzu wesentlichen ausgefhrt ergebnis beweisaufnahme sei angeklagten last gelegte tat fr verurteilung erforderlichen vernnftigen zweifel ausschlieenden sicherheit nachzuweisen vorliegenden konstellation einlassung aussage strafkammer zweifel glaubhaftigkeit angaben nebenklgerin berwinden knnen sachverstndige gutachten ergebnis gekommen sei aussagepsychologischer sicht sei wahrscheinlichste deren angaben realen erlebnis beruhten geschdigte wesentlichen details tatgeschehens zeitpunkt ab angeklagte messer hand gehalten sowie verbleib messers whrend tatgeschehens vorgeschichte tat nmlich gemeinsamen besuch schwimmbades blaue lagune konstant ausgesagt insoweit falsche angaben gemacht abrede gestellt tat immer kontakt angeklagten gesucht auerhalb aussage nebenklgerin gebe indizien fr richtigkeit angaben sprchen ii freispruch unterliegt schon deshalb aufhebung ausfhrungen landgerichts anforderungen gerecht gem abs satz stpo freisprechendes urteil stellen freispruch tatschlichen grnden begrndung urteils abgefasst revisionsgericht berprfen tatrichter beweiswrdigung rechtsfehler unterlaufen deshalb tatrichter regel tatvorwurf einlassung angeklagten zunchst geschlossenen darstellung diejenigen tatsachen objektiven tatgeschehen festzustellen fr erwiesen hlt bevor beweiswrdigung darlegt grnden fr schuldspruch erforderlichen zustzlichen feststellungen objektiven subjektiven tatseite getroffen konnten st rspr vgl bgh urteil mai str bghr stpo abs freispruch bgh urteil juli str bghr stpo abs freispruch hierauf ausnahmsweise verzichtet feststellungen objektiven tatgeschehen berhaupt mglich vgl bgh urteil november str bghr stpo abs freispruch freispruch subjektiven grnden urteilsgrnde feststellungen objektiven sachverhalt aufgabe gerecht revisionsgericht berprfung beweiswrdigung rechtsfehler ermglichen vgl bgh urteil juni str bghr stpo abs freispruch mi
  2510. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb hb ersatz reparaturaufwand ber wiederbeschaffungswert fahrzeugs verlangt reparatur fachgerecht umfang durchgefhrt sachverstndige grundlage kostenschtzung gemacht fortfhrung senatsurteils bghz ff bgh urteil februar vi zr olg naumburg lg halle vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt ersatz restlichen sachschadens verkehrsunfall fr beklagten unfallgegner haftpflichtversicherer vollem umfang einzustehen fr fachgerechte vollstndige reparatur klgerischen fahrzeugs erforderlichen kosten schtzte kfz sachverstndige dm inklusive gesetzlichen mehrwertsteuer wiederbeschaffungswert schtzte dm restwert dm klger reparierte fahrzeug eigenregie teilweise nutzt beklagte erstattete vorprozessual dm klger vertritt ansicht geschtzten reparaturkosten hhe ber wiederbeschaffungswert fahrzeugs erstatten seien weitere reparaturkosten dm eingeklagt landgericht klage zuerst vollem umfang stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht urteil aufgehoben soweit nachteil beklagten ergangen sache erneuten verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen einholung sachverstndigengutachtens frage umfangs durchgefhrten reparatur landgericht klger beklagten abzug gebrachten restwert hhe dm zugesprochen berufung klgers blieb erfolglos berufungsgericht revision beschrnkt anspruch ersatz weiterer reparaturkosten zugelassen klger verfolgt rechtsmittel klagebegehren hinsichtlich reparaturkostenersatzes entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint anspruch ersatz weiterer reparaturkosten klger umstnden falles integrittszuschlag ber wiederbeschaffungswert zugebilligt knne fr zuschlag sei erforderlich fahrzeug fachgerecht vollstndig repariert selbstreparatur vorgenommen drfe hinsichtlich reparaturbedarfs geschdigte schadensgutachten enthaltenen fachhandwerklichen vorgaben orientieren fahrbereitschaft wiederherstellenden teilreparatur komme schutzwrdiges integrittsinteresse geschdigten tragen allerdings sei fall fr schadensbehebung erforderliche geldbetrag wiederbeschaffungswert abzug restwerts erstatten ii revision bleibt erfolglos auffassung berufungsgerichts geschdigte ersatz wiederbeschaffungswert bersteigenden reparaturkosten verlangen schaden basis sachverstndigengutachtens abrechnet reparatur jedoch entsprechenden umfang fachgerecht durchfhrt erweist zutreffend gem abs satz bgb geschdigte sachschaden hand nimmt frheren zustand herzustellen berechtigt schdiger erforderlichen geldbetrag verlangen schdiger entschdigung geld fr erlittenen wertverlust verweisen soweit herstellung mglich entschdigung gengend abs bgb unverhltnismige aufwendungen erfordert abs satz bgb erst unverhltnismigkeit bildet mglicher naturalrestitution grenze ab ersatzanspruch geschdigten mehr herstellung naturalrestitution allein wertausgleich verlustes vermgensbilanz kompensation richtet insoweit naturalrestitution vorrang kompensation senatsurteil bghz schaden kraftfahrzeug geschdigte zweierlei weise naturalrestitution erreichen kosten fr reparatur fr anschaffung gleichwertigen ersatzfahrzeugs verlangen letztere art schadensbeseitigung senat wiederholt ausgesprochen woran festhlt form naturalrestitution senatsurteile bghz ff ziel restitution beschrnkt herstellung beschdigten sache besteht umfassenderer weise gem abs bgb darin zustand herzustellen wirtschaftlich gesehen schadensereignis bestehenden lage entspricht senatsurteil bghz aa schadensausgleich fhrenden mglichkeiten naturalrestitution geschdigte grundstzlich diejenige whlen geringsten aufwand erfordert wirtschaftlichkeitspostulat senat mehrfach betont senatsurteile bghz ff ff mrz vi zr versr findet gesetzlichen niederschlag tatbestandsmerkmal erforderlichkeit abs satz bgb ergibt letztlich sc
  2511. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts ber lin februar gem abs stpo schuldspruch dahin abgendert angeklagten betruges jeweils tateinheit urkundenflschung schuldig fllen tatkomplexe flle flle flle flle fllen tatkomplexe flle flle flle flle fllen tatkomplexe flle flle flle brigen schuldspruch zugehrigen feststellungen ausnahme derjenigen einzelnen bezahlvorgngen aufgehoben jeweils gesamten strafausspruch aufrechterhaltung feststellungen aufgehoben revision angeklagten ge nannte urteil gem abs stpo schuldspruch dahin abgendert angeklagte betruges tateinheit urkundenflschung schuldig gesamten strafausspruch aufrechterhaltung feststellungen aufgehoben weitergehenden revisionen gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen banden gewerbsmigen betruges fllen jeweils tateinheit banden gewerbsmiger urkundenflschung angeklagten darber hinaus wegen betruges tateinheit urkundenflschung fllen verurteilt angeklagte we gen betruges tateinheit urkundenflschung fllen schuldig gesprochen angeklagten landgericht jeweils einbeziehung anderweits rechtskrftig verhngter einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafen sechs jahren drei monaten fnf jahren neun monaten zwei jahren sechs monaten erkannt angeklagte gesamtfreiheitsstrafe drei jah ren neun monaten belegt urteil wenden smtliche angeklagte revisionen beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts ttigten ange klagten wechselnder besetzung abhanden gekommenen ec karten einkufe angeklagten htten insgesamt sieben personen deren ec karten mehr aufklrbare weise gebracht fllen einsatz ec karte nachahmung schriftzuges lastschriftbelegen gekauft hinsichtlich tatkomplexes ec karte te fhrte angeklag einkufe verwendung abhanden gekommenen ec karte letzten sechs bezahlvorgngen wurde angeklagten begleitet tatkomplex ec karten angeklagten berliner lden un terwegs tatkomplex ec karte sch allein ec karte klagte angeklagte tatkomplex kaufte ange gleiches gilt fr tatkomplex verwendete ec karte zeugen angeklagte bardame zeugen kr beitete angeklagten tatkomplexes ec karte verschafft besuchten bar liaison arweitergegeben hinsichtlich verwandten angeklagten abhanden gekommene ec karte fr gemeinsame kufe schlielich erwarb angeklagte karte kr tatkomplex ec abhanden gekommenen ec karten zeugen kr berlin spter hessen vielzahl fllen wobei jeweils vorspiegelte berechtigter inhaber karte landgericht taten jeweils banden ge werbsmigen betrug tateinheit banden gewerbsmiger urkundenflschung gewertet merkmal bande deshalb erfllt angesehen drei angeklagten wechselnder besetzung taten begangen gemeinsam hiervon profitiert deshalb rechnet landgericht angeklagten smtliche taten hinsichtlich angeklagten landge richt einbeziehung bande berzeugen knnen jedoch ec karte zeugen mitangeklagten wissen erwerben wrde weitergegeben sei mittterin hinsichtlich einverstndnis verbten taten anzusehen bezglich fllen geschehenen tatkom plexes landgericht davon ausgegangen angeklagte alleintter verwendung karte zeugen kr nachahmung schriftzuges lastschriftbelegen aufgetreten ii revisionen angeklagten teilweise erfolg verurteilungen wegen bandenmiger begehung verbrechenstatbestnde abs stgb abs stgb auslsen begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken urteilsgrnde enthalten ausreichenden feststel lungen dahingehend jeweils ausgeurteilten taten tatschlich grundlage bandenabrede begangen wurden bandenmige begehung allenfalls fr taten belegt gegenstand vorverurteilung amtsgericht marburg fr ausgeurteilten taten zeitlich taten lagen jedoch anknp fungstatsachen ersichtlich annahme bandenmigen begehung rechtfertigen knnten feststellungen landgerichts lsst ent nehmen angeklagten bande gehandelt vielmehr beiden angeklagten wesentlichen alleine ttig lediglich viertel fl le angeklagte beteiligt fllen denen ec karten betrgerisch eingesetzt einbeziehu
  2512. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november strauss justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidenten schlick sowie richter drr wstmann hucke seiters fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember zurckgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klgerin beklagte betreuung steht zahlung anspruch genommen streitgegenstndlich vergtung gartenarbeiten insoweit klgerin begrndung gefordert vormalige betreuer beklagten herbst auftrag erteilt umfangreiche arbeiten herrichtung gartens beklagten stundenlohn durchzufhren beklagte verteidigt vertrag abs satz bgb genehmigung vormundschaftsgerichts bedurft landgericht durchfhrung beweisaufnahme abweisung weitergehenden klage beklagte zahlung verurteilt berufung beklagten zuerkennung betrag bersteigenden vergtung gewandt erfolglos geblieben hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet berufungsgericht angenommen feststellungen landgerichts zustande gekommene vertrag ber rekultivierung gartens verbundene begrndung vergtungsansprchen betreuung stehende beklagte genehmigung vormundschaftsgerichts bedrfe abschluss vertrags stelle verfgung sinne abs satz bgb verpflichtung verfgung sinne abs satz bgb dar entgegen auffassung berufung knne rechtsgeschft erfllung ber vermgenswerte betreuenden person verfgt msse genehmigungspflicht unterstellt abs bgb bezwecke wortlaut entstehungsgeschichte norm deutlich machten umfassenden bestimmte rechtsgeschftliche vorgnge beschrnkten vermgensschutz verpflichtungsgeschfte betreuers genehmigungspflicht unterstellen berschreite grenzen zulssigen auslegung ii hlt rechtlichen nachprfung stand bgb vertritt betreuer aufgabenkreis betreuten gerichtlich auergerichtlich umfassende vertretungsmacht nachfolgenden bestimmungen fr bereiche eingeschrnkt genehmigung vormundschaftsgerichts abhngig gemacht bgb bestimmten rztlichen manahmen unterbringung bgb fr kndigung mietverhltnisses sowie abschluss bestimmter mehrjhriger vertragsverhltnisse bgb ausstattung darber hinaus bgb verschiedene vorschriften vormundschaftsrechts betreuung sinngem anzuwenden fhren weiteren einschrnkung vertretungsmacht betreuers insoweit gem abs satz bgb entsprechend anwendbaren abs satz bgb betreuer ber forderung ber recht kraft betreute leistung verlangen sowie ber wertpapier betreuten genehmigung gegenbetreuers verfgen sofern bgb genehmigung vormundschaftsgerichts erforderlich gleiche gilt eingehung verpflichtung verfgung abs satz abs satz bgb gegenbetreuer vorhanden tritt stelle zustimmung vormundschaftsge richts sofern betreuung mehreren betreuern gemeinschaftlich gefhrt abs satz abs bgb einschrnkend bestimmt bgb zustimmungserfordernis falle annahme geschuldeten leistung verfgung ber zugrunde liegende forderung leistung sinne abs satz bgb bestimmten fllen entfllt gegenstand leistung geld wertpapieren besteht abs nr zahlungs anspruch mehr betrgt abs nr zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen streit gegenstndliche vertrag ber erbringung gartenarbeiten genehmigung vormundschaftsgerichts bedurfte geht weder verfgung sinne abs satz bgb verpflichtung verfgung sinne abs satz bgb verfgung versteht rechtsgeschft verfgende recht unmittelbar einwirkt entweder dritten bertrgt recht belastet recht aufhebt sonstwie inhalt ndert vgl bghz abschluss schuldrechtlichen vertrags fr beteiligten obligatorische rechte pflichten begrndet fllt hierunter vormalige betreuer beklagte geneh migung bedrftigen verfgung verpflichtet allerdings dienstberechtigte besteller werkes abs bzw abs bgb vereinbarte vergtung zahlen erfllung vertrages deshalb verfgung ber vermgenswerte betreuten notwendig sei entgelt vorhandenen barvermgen betreuten bezahlt sei betreuer geschuldeten betrag konto betreuten dienstverpflichteten berweist zwecke weiterleitung abhebt inwieweit einzelfall entsprechende handlungen ihrerseits bgb genehmigungspflichtig dahinstehen wrde jedenfalls genehmig
  2513. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb september rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr ellenberger prof dr schmitt beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts celle juli beschlu august kosten unzulssig verworfen rechtsbeschwerde beschlssen zugelassen wurde abs nr abs satz zpo darber hinaus unzulssig rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gelegt worden abs zpo auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwid rigkeit verletzung verfahrensgrundrechten statthaft vgl bgh beschl mrz ix zb wm nobbe mller ellenberger wassermann schmitt'],['Soon']]
  2514. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat strafkammer strafzumessung ausdrcklich erwhnt taten lange zurckliegen lange verfahrensdauer angeklagte vertreten schuldmildernd bercksichtigt ua feststellungen jedoch einzelnen entnehmen fallgestaltung vorliegt ausma herabsetzung strafe vergleich bercksichtigung verletzung beschleunigungsgebots angemessenen strafe exakt bestimmen wre nheres revision vorgetragen ersichtlich vgl bgh nstz nachw nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  2515. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2516. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja luftkappensystem patg ep art patentschrift zwei graduell unterscheidende manahmen blockieren drosseln luftstroms nhere differenzierung ausgangspunkt fr stand technik auftretende schwierigkeit benannt umstand patentanspruch strker wirkende manahme blockieren erwhnt weiteres gefolgert schwcher wirkende manahme verwirklichung geschtzten lehre ausreicht bgh urteil oktober zr olg karlsruhe lg mannheim zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter grning dr bacher hoffmann richterin schuster richter dr deichfu fr recht erkannt revision klgerin juni verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht inhaberin ausschlielichen lizenz beklagten ansprche wegen verletzung europischen patents klagepatents geltend luftkappensystem fr farbspritzpistole betrifft juli wegen ablaufs schutzdauer erloschen patentanspruch lautet verfahrenssprache air cap system for paint spray gun comprising air cap including central passage coaxially aligned with central longitudinal axis of the air cap at least one paint spray shaping passage the air cap configured and arranged for directing flow of pressurized air against stream of atomized paint discharged from the central passage as to alter the shape of the paint spray and at least one venting passage configured and arranged as to be ineffective for directing flow of pressurized air against stream of atomized paint discharged from the central passage as to alter the shape of the paint spray and blocking means effective for blocking air flow through the paint shaping passage while permitting air flow through the venting passage when first position and permitting air flow through the paint shaping passage while blocking air flow through the venting passage when second position characterized that at least one venting passage is located the air cap the blocking means is operable for directing air flow between the paint shaping passage and the venting passage independently of the flow of fluid through the central passage beklagten bieten deutschland farbsprhsystem kauf beklagten beziehen klgerin geltend gemacht system seien merkmale patentanspruch klagepatents wortsinngem jedenfalls quivalente mittel verwirklicht landgericht erlschen klagepatents zuletzt rechnungslegung vernichtung rckruf entfernung vertriebswegen ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten feststellung schadensersatzpflicht gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen dagegen richtet klgerin senat zugelassenen revision beklagten entgegentreten entscheidungsgrnde revision erfolg ausfhrungen klagepatentschrift stand klagepatent betrifft luftkappe fr farbspritzpistole technik farbspritzpistolen bekannt denen farbe zufuhr luft hohem volumen geringem druck high volume low pressure hvlp versprht neben zentralen kanal fr farbe zustzliche luftkanle aufweisen denen form farbsprhstrahls beeinflusst bekannt ausfhrungsformen drehbaren blockierplatte je position einzelne formkanle verschliet wahlweise horizontale vertikale runde sprhform erzeugt klagepatentschrift ausgefhrt gerten tragbarem geblse sei wnschenswert empfunden worden rckdruck vermindern insbesondere sei beobachtet worden geblsemotor schnell drehe berhitze auslass luftquelle blockiert gedrosselt klagepatent betrifft technische problem farbspritzsystem verfgung stellen motor weniger belastet lsung problems schlgt klagepatent luftkappensystem fr farbspritzpistole merkmale folgt gliedern lassen system umfasst luftkappe zentralen kanal koaxial zentralen lngsachse luftkappen ausgerichtet mindestens formkanal ausgebildet angeordnet strom druckluft zentralen kanal ausgelassenen strom zerstubter farbe richten dadurch form farbsprhstrahles verndern mindestens entlftungskanal ausgebildet angeordnet genannte wirkung erzeugt system umfas
  2517. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg oktober zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt begrndung steht begrndung berufungsurteils senatsurteilen juni zr njw juli zr njw einklang darauf kommt bgb kommt anwendung soweit verzug vorliegt spter wegfllt bghz bgh urt dezember zr njw rr liegt teil grundstcks halle errichtet innerhalb hierzu gesetzten frist vertragsgem verdichtet worden brigen scheiterte vertragsgeme verdichtung daran gesellschaft grundstck ungeeignetem material verfllt darauf container abgestellt verdichtung spter gelang beklagte vertreten krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg offenburg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2518. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  2519. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juli strafsache wegen verstoes betubungsmittelgesetz strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl dr boetticher dr kolz oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts stuttgart november verworfen soweit angeklagten betrifft kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren hierdurch entstandenen not wendigen auslagen trgt staatskasse ii revision staatsanwaltschaft oben genannte urteil soweit angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben ii urteilsgrnde festgestellten fall gesamten strafausspruch weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter ver uerung betubungsmitteln wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit versuchter ntigung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten angeklagten wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln sowie wegen versuchter ntigung einbeziehung verurteilung verfahren jugendstrafe jahr sechs monaten deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt verurteilt sachrge gesttzten revisionen beanstandet staatsanwaltschaft beide angeklagte fall ii urteilsgrnde statt wegen versuchter ntigung wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung htten verurteilt mssen insoweit revision generalbundesanwalt vertreten angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen gefhrlicher krperverletzung verurteilt worden rechtsmittel fhren hinsichtlich angeklagten teilwei sen aufhebung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet feststellungen wurden beide angeklagte tatbegehung kannten drogengeschft august geschdigten angeklagten kl restlichen weise gelinkt kaufpreis angeklagten restliches kokain schuldig blieb fall ii stellt landgericht fest angeklagten suchten kl gemeinsam notfalls ge waltsam restforderungen durchzusetzen mehr beurteilung zustand strebten dabei angeklagte drohte kl schlge whrend angeklagte forderungen unterstreichen faust gesicht schlug sodann zerschlug angeklagte schnapsflasche drckte flaschenhals hand haltend restliche flasche scharfen glasteil kraft untere linke gesichtshlfte kl glas wange durchdrang bereich joch beins austrat kl blutete stark versuchte fliehen ange klagten holten schlugen beide angeklagte zog ledergrtel hose schlug mehrmals kl flchten versuchte verfolgten neut nachdem frau fenster gerufen polizei alarmieren gaben beiden angeklagten tat flohen landgericht verhalten beider angeklagter recht mangels absicht unrechtmigen bereicherung versuchte schwere ruberische erpressung gesehen stand angeklagten wegen verstoes gesetzliches verbot bgb anspruch weder restlichen kaufpreis restliche kokain berechtigt kl gem abs bgb abs stgb schadenser satz wegen betrugs verlangen strafsenat bundesgerichtshofs beschlu mrz str nstz rr entschieden braucht senat entscheiden rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen zufolge senat gebunden jedenfalls fr erstrebte bereicherung bestehen ansprche ausgegangen worauf generalbundesanwalt zutreffend hinweist zumindest tatbestandsirrtum abs satz stgb handelten fehlte absicht unrechtmigen bereicherung vgl bgh beschl juli str bgh nstz rr annahme landgerichts angeklagte versuchten ntigung tateinheitlich mittter angeklagten begangenen gefhrlichen krperverletzung straf bar gemacht hlt hingegen rechtlicher berprfung stand landgericht zugrundegelegten feststellungen ergeben angeklagte straftatbestand bereits form gemeinschaftlichen begehung abs nr stgb erfllt vgl ua beide angeklagten schlugen senat sieht allerdings eigenen entsprechenden ergnzung schuldspruchs gehindert erweiterte schuldvorwurf anklage erfat angeklagte hauptverhandlung landgericht entsprechenden hinweis stpo erhalten rechtzeitig gelegenheit weitergehenden richtung verteidigen getroffenen fest
  2520. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abnderungsverfahren versausglg vorschrift ber tod ehegatten versausglg uneingeschrnkt anzuwenden anwendung abs satz versausglg fhrt deshalb falle vorversterbens insgesamt ausgleichsberechtigten berlebende insgesamt ausgleichspflichtige ehegatte whrend ehezeit erworbenes anrecht ab zeitpunkt antragstellung ungeteilt zurck erhlt fortfhrung senatsbeschluss juni xii zb famrz bgh beschluss mai xii zb olg schleswig ag kiel ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss senats fr familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september aufgehoben beschwerde beschluss amtsgerichts familiengericht kiel oktober kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde erhoben auergerichtlichen kosten antragstellers weiteren beteiligten auferlegt verfahrenswert rechtsmittelverfahren grnde antragsteller begehrt abnderung altentscheidung versorgungsausgleich wege totalrevision abs versausglg mai geschlossene ehe geborenen antragstellers frheren ehefrau wurde juni zugestellten scheidungsantrag urteil amtsgerichts januar rechtskrftig geschieden zunchst scheidungsverbund abgetrennte ausgesetzte versorgungsausgleich wurde beschluss amtsgerichts august geregelt gesetzlichen ehezeit mai mai beide frhere ehegatten versorgungsanrechte erworben antragsteller anrecht beamtenrechtliche versorgung weiteren beteiligten land schleswig holstein ehefrau anrecht gesetzlichen rentenversicherung weiteren beteiligten drv bund sowie anrecht zusatzversorgung ffentlichen dienstes weiteren beteiligten vbl nachdem familiengericht ehezeitanteil versorgung antragstellers monatlichen rentenbetrag dm ehezeitanteil versorgung ehefrau monatlichen volldynamischen rentenbetrgen dm gesetzliche rente bzw dm zusatzversorgung ermittelt begrndete wege quasi splittings lasten beamtenrechtlichen versorgung antragstellers land schleswig holstein monatliche ende ehezeit mai bezogene rentenanwartschaften hhe dm versicherungskonto ehefrau frheren bundesversicherungsanstalt fr angestellte ordnete anwartschaften entgeltpunkte umzurechnen seien frhere ehefrau april verstorben april gericht eingegangenen antragsschrift antragsteller abnderung entscheidung versorgungsausgleich begehrt amtsgericht einholung sachverstndigen gutachtens beschluss august abgendert festgestellt versorgungsausgleich wirkung mai mehr stattfindet beschwerde weiteren beteiligten oberlandesgericht angefochtene entscheidung amtsgerichts dahingehend abgendert wirkung mai zugunsten versicherungskontos verstorbenen ehefrau drv bund wege externer teilung lasten anrechts antragstellers land schleswig holstein anrecht hhe monatlicher rente begrndet hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellers wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung begehrt ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet abnderungsantrag antragstellers sei zulssig abs versausglg verbindung abs famfg wesentliche wertnderung beamtenversorgung vorliege sei beschlieen seit april versorgungsausgleich mehr stattfinde externe teilung beamtenrechtlichen versorgungsanrechts saldierte begrndung anrechten gesetzlichen rentenversicherungskonto verstorbenen ehefrau erfolgen abs satz versausglg sei rahmen abnderungsverfahrens versausglg zugunsten insgesamt ausgleichspflichtigen ehegatten anzuwenden fhrung rentenversicherungskontos fr verstorbene sei systemwidrig existenz hinterbliebenenversorgungen ergebe anwendung versausglg zugunsten insgesamt ausgleichspflichtigen berlebenden ehegatten fhre privilegierung sachlich begrndbar sei gesetzgeber einfhrung abnderungsverfahrens abs versausglg lediglich verfassungsrechtlich gebotene abnderungsmglichkeit altentscheidungen aufrechterhalten neuen ausgleichssystem reformgesetzes anpassen versausglg geschaffene abnderungsmglichkeit demgegenber einfallstor dafr dienen
  2521. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mai abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen prfung stgb verbindung stpo konnte blick verhltnismig geringe gewicht ausgeurteilten tat nahe liegende anwendung btmg unterbleiben basdorf schneider brause schaal knig'],['Soon']]
  2522. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte allgemeine sachrge gesttzten revision rechtsmittel erfolg feststellungen ging angeklagte frhen morgen juni uhr fu richtung wohnung berholte dabei angetrunkenen zeugen angesprochen wurde wtend reagierte gereizt sagte mann solle ruhe lassen kam kontrahenten wortwechsel gegenseitigen beleidigungen zeuge zutrat zog angeklagte annahme geschlagen taschenmesser ca cm langen klinge entgegen erwartung bedrngte zeuge entwickelte handgemenge kopfhrer mp players zerstrt wurden berwiegend oberflchliche schnittverletzung linken unterarmseite erlitt anschlieend nahm angeklagte boden gefallene mobiltelefon zeugen erklrte erst herausgeben fr zerstrten kopfhrer schadensersatz leiste setzte hause fort zeuge folgte angeklagten verlangte mer herausgabe mobiltelefons angeklagte erwiderte bekomme zurck schaden ersetze beide kontrahenten erwogen nahe gelegenen polizeistation gehen angeklagte drehte immer zeigte messer abstand halten haus wohnte trat zeuge heran versuchte messer hand treten mobiltelefon bringen knnen entwickelte auseinandersetzung zeuge angeklagten verletzung gesicht zufgte stach schlielich taschenmesser brust zeugen potentiell lebensgefhrliche verletzung erlitt stich warf angeklagte messer lief geschdigten verfolgt wohnung begehung tat wegen mischintoxikation alkohol blutalkoholkonzentration tatzeit maximal cannabis zusammenwirken akzentuierten persnlichkeitszgen steuerungsfhigkeit erheblich eingeschrnkt landgericht bedingten ttungsvorsatz sowie direkten krperverletzungsvorsatz bejaht davon ausgegangen geklagte unbeendeten versuch totschlags strafbefreiender wirkung zurckgetreten getroffenen feststellungen tragen schuldspruch wegen gefhrlicher krperverletzung abs nr stgb landgericht geprft messerstich notwehr gerechtfertigt angeklagte schuld handelte hierzu bestand festgestellten sachverhalt indes anlass einzelnen wegnahme mobiltelefons angeklagte mglicherweise selbsthilfe gem bgb vgl deren voraussetzungen einzelnen staudinger repgen bgb neubearb rn ff ff ff ff lk rnnau stgb aufl rn gerechtfertigt danach handelt derjenige zwecke selbsthilfe sache wegnimmt widerrechtlich obrigkeitliche hilfe rechtzeitig erlangen sofortiges einschreiten gefahr besteht verwirklichung anspruchs vereitelt wesentlich erschwert derjenige schaden zugefgt worden grundstzlich unbekannten schadensverursacher verlangen eventuellen gerichtlichen klrung schadensersatzanspruches personalien bekannt geben sicherung anspruchs steht voraussetzungen bgb festnahmerecht gefahr besteht feststellung personalien flucht entziehen identifizierung fluchtverdchtigen schuldners namen ladungsfhiger anschrift ermglichen dadurch festnahme vermeiden darf geschdigte grundstzlich wege selbsthilfe schuldner gehrende sache wegnehmen staudinger repgen aao rn rn soergel wolf bgb aufl rn grundlage feststellungen liegt nahe angeklagten objektiv schadensersatzanspruch abs bgb zeugen zustand angeklagte losgegangen willen handgemenge verwickelt kopfhrer mp players zerstrt wurde daraufhin nahm angeklagte mobiltelefon uerungen ergibt schadensersatz erlangen sofortige obrigkeitliche hilfe polizei fr jedenfalls zeitpunkt wegnahme mobiltelefons erreichen gefahr bestand zeuge alsbald entfernte deshalb schadensersatzanspruch durchgesetzt konnte angeklagte mobiltelefon erlaubte selbsthilfe bgb genommen knnte gesetzte messerstich mglicherweise notwehr stgb gerechtfertigt wegnahme sache wege erlaubter selbsthilfe rechtmig sodass notwehrrecht besteht fischer stgb aufl rn mwn soergel wolf aao rn palandt ellenberger bgb aufl rn insbesondere stellt gesetz wegnahme gestattet verbotene eige
  2523. [['bundesgerichtshof beschluss ix za november prozesskostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen antrag gewhrung prozesskostenhilfe einlegung rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln januar zurckgewiesen grnde eingabe februar prozesskostenhilfeantrag behandeln zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo beabsichtigte rechtsbeschwerde wre statthaft daher gem abs zpo unzulssig verwerfen weder gesetz allgemein erffnet beschwerdegericht zugelassen worden abs zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde abs satz nr zpo gegensatz regelung revision zpo anfechtbar bgh beschl juni ix za umdruck november ix za wum dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  2524. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bertragen miterben anteile nachlass jeweils gleichen bruchteilen mehrere erwerber entsteht bruchteilsgemeinschaft erbteilen hinsichtlich nachlasses bleiben inhaber erbteile gesamthnderisch verbunden befindet nachlass grundstck erwerber deshalb zusatz erbengemeinschaft eigentmer grundbuch eingetragen eintragung miteigentmer entsprechender auflassung mglich bgh beschluss oktober zb olg jena ag jena zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidtrntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena juni zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde verstorbene wurde dr beerbt grundbuch eigentmer nachlass gehrenden grundstcks erbengemeinschaft eingetragen wurden notarieller urkunde februar bertrug beiden miterben erbanteil jeweils hlfte beteiligten wurden ebenfalls zusatz erbengemeinschaft grundbuch eingetragen beantragt grundbuch dahin berichtigen wegfall zusatzes erbengemeinschaft miteigentmer je eingetragen grundbuchamt berichtigungsantrag zurckgewiesen begrndung entstehung miteigentmergemeinschaft bedrfe erbauseinandersetzung nebst auflassung dagegen gerichtete beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen beteiligten antrag grundbuchberichtigung ii beschwerdegericht entscheidung mittbaynot verffentlicht meint veruerung smtlicher miteigentumsanteile beteiligten gesamthnderische bindung eigentums entfallen lassen begrndung bruchteilseigentum nachlass gehrenden grundstck auflassung bedrfe derartiger erwerb fhre entstehung bruchteilsgemeinschaft erworbenen erbanteilen innerhalb bestehenden gesamthandsgemeinschaft vollstndiger auswechslung mitglieder fortgesetzt iii gbo statthaften brigen zulssigen rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg versagt erwgungen beschwerdegerichts halten rechtlichen berprfung stand zutreffend legt beschwerdegericht zugrunde ber erbteil bruchteilen verfgt ganz hm vgl senat urteil juni zr njw staudinger werner bgb rn lange erbrecht rn jeweils mwn skeptisch otto notbz mwn berfhrung gesamthandseigentum stehenden nachlassgrundstcks bruchteilseigentum auflassung bedarf vgl senat beschluss juli blw bghz olg mnchen famrz mwn recht geht beschwerdegericht davon gesamthnderische bindung vorliegend folge erloschen beteiligten grundstck bruchteilseigentum erworben allerdings umstritten bertragung erbteile gleichen bruchteilen mehrere erwerber erbengemeinschaft fortbesteht bayoblg njw kgj ff kg njw rr palandt weidlich bgb aufl rn lange kuchinke erbrecht aufl tiedtke jus lehmann njw haegele rpfleger vgl olg kln rpfleger zumindest sache nunmehr bfhe erlischt folge erwerber vorherige auflassung bruchteilseigentmer nachlass gehrenden grundstcks eingetragen knnen staudinger werner bgb rn ders zev soergel wolf bgb aufl rn bayer scholz zerb ff werner zev wohl mkobgb schmidt aufl rn senat teilt zuerst genannte auffassung aa gesetzgeber miterbengemeinschaft gesamthandsverhltnis folge ausgestaltet miterbe abs bgb ber anteil einzelnen nachlassgegenstnden verfgen vgl prot bd gilt nachlass einzigen vermgensgegenstand besteht vgl bgh urteil oktober iii zr njw daraus resultierenden hrten abzumildern miterben allerdings gem abs bgb befugnis eingerumt ber anteil nachlass verfgen weise alsbaldige verwertbarkeit erbteils sicherzu stellen vgl prot bd erbteil veruert fhrt veruerer erbfall kraft gesetzes brigen miterben entstandenen gesamthandsgemeinschaft ausscheidet gemeinschaft erwerber fortgefhrt vgl senat beschluss juli blw bghz urteil juni zr njw bayoblg njw kg njw rr gilt wertung bgb zumindest grundstzlich miterben mehr beteiligt dritte erbteile halten ansonsten litte verkehrsfhigkeit erbteils erwerber rechnung stellen msste anteil ausscheiden letzten miterben mehr bertragen knnte erbfall begrndete gesamthandsgemeinschaft grundsatz auseinandersetzung beendigung angelegt ndert daran bb fortbestand erbfall begrndeten gesamthandsgemein
  2525. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit dreifacher gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt dagegen richtet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision rechtsmittel verfahrensrge nr stpo erfolg revision macht recht geltend strafkammer landgerichts mnchen sache entschieden ber erforderliche spruchkrperinterne geschftsverteilung fr jahr verfgt verfahrensrge liegt folgender sachverhalt grunde anklageschrift mrz staatsanwaltschaft mnchen landgericht mnchen groe strafkammer schwurgericht anklage erhoben deren zustellung vorsitzende strafkammer schwurgericht landgerichts mnchen stellungnahme angeklagten wahlverteidiger verfgung mrz anordnete erffnungsbeschluss juli unterzeichnet vorsitzendem richter zugleich fr urlaubsbedingt abwesenden richter landgericht richterin landgericht wurde anklage staatsanwaltschaft mnchen mrz unverndert zugelassen hauptverfahren erffnet september begonnenen hauptverhandlung landgericht drei vorgenannten berufsrichtern besetzt vernehmung angeklagten sache gem abs stpo erhob verteidiger nachdem bereits mehrfach erteilung wortes stellungnahme bzw antragstellung beantragt besetzungsrge antrag wurde begrndet spruchkrperinterne geschftsverteilung fr strafkammer seit januar insbesondere zeitpunkt gerichtlichen anhngigwerdens anklage mrz gefehlt gericht sei willkrlich besetzt angeklagten daher gesetzliche richter entzogen worden beschluss oktober landgericht besetzungseinwand unbegrndet zurckgewiesen begrndung darauf verwiesen anklageerhebung ende mrz lag schriftlicher interner geschftsverteilungsplan strafkammer fr geschftsjahr schriftliche beschlussfassung jedoch fr geschftsjahre versehentlich unterblieben wurde unmittelbar erkennen fehlens fr verbleibende ge schftsjahr nachgeholt geschftsverteilungsplan sieht brigen abweichungen geschftsverteilung zuletzt beschluss fr geschftsjahr schriftlich festgelegt worden aufgrund mndlicher bereinkunft kammermitglieder folgezeit gehandhabt wurde mithin willkrlichen versto vorgaben abs gvg ausgegangen folge erhob angeklagte weitere besetzungsrgen strafkammer jeweils zurckgewiesen wurden kammerinterne geschftsverteilung stellt brigen folgt dar november damaligen mitglieder strafkammer vorsitzender richter landgericht richt richter landgericht richterin landgeund schriftlichen beschluss geschftsverteilung innerhalb spruchkrpers ab januar gefasst bildung drei spruchgruppen vorsah spruchgruppe zustndig fr verfahren gerader endziffer spruchgruppe ungerader endziffer spruchgruppe fr verfahren drei teilbare endziffern mageblich fr zustndigkeit endziffer gerichtlichen zhlkarte verfahrens soweit vorliegt gerichtlichen aktenzeichens fr jahr erfolgte beschluss internen geschftsverteilung dezember beschloss strafkammer fr zeitraum ab januar geschftsverteilung entsprechend beschluss november verbleibt magabe grund richterwechsels stelle richter landgericht richterin landgericht ga zustndig beschluss regelung geschftsverteilung fr jahr wurde getroffen fr jahr erfolgte zunchst ebenfalls regelung kammerinternen besetzung beschluss april strafkammer ab zeitpunkt beschlossen fr kammerinterne geschftsverteilung bisherigen regelungen verbleibt beschlsse dezember sowie november bezug genommen ii besetzungsrge erfolg versagt bleiben garantie gesetzlichen richters art abs satz gg gefahr vorbeugen einzelfall bezogene auswahl entscheidung berufenen richter ergebnis entscheidung beeinflusst gleichgltig seite manipulation ausgeht unabhngigkeit rechtsprechung gewahrt vertrauen rechtsuchenden ffentlichkeit unparteilichkeit sachlichkeit gerichte gesichert regelungen bestimmung gesetzlichen richters dienen mssen voraus eind
  2526. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober berichtigt beschluss november kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts einheitlichkeit rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht auslegung vergleichs januar anspruch rechtliches gehr verstoen davon ausgegangen regelung nr gesellschafts vertrages mangels anderweitiger regelung vergleich januar kern fortbestehen folglich bedurfte auslegung vergleichs feststellungen branchenblich mag gebot rechtlichen gehrs schtzt davor vorbringen grnden formellen materiellen rechts unbercksichtigt bleibt bverfge vortrag rechtsstandpunkt berufungsgerichts erheblich bedarf auseinandersetzung berufungsgericht vorgenommene auslegung vergleichs januar erfordert zulassung revision sicherung einheitlichkeit rechtsprechung htte berufungsgericht beschwerde geltend macht grundsatz widerspruchsfreien interessengerechten auslegung vertrgen gem bgb verstoen wren interessen allgemeinheit berhrt weder bestnde wiederholungs nachahmungsgefahr beschwerde legt brigen beiden gefahren konkret dar lassen unmittelbar rechtlichen begrndung berufungsurteils sache ableiten hierbei beurteilung einzelfallbezogenen vertragsklausel handelt zulassung revision wegen grundstzlicher bedeutung frage erforderlich klger kosten vollstreckung januar geschlossenen vergleich abs zpo verbliebenen gesellschafter festsetzen lassen soweit abfindungsanspruch dezember geschlossenen vergleich vollstreckungsfhiger weise besttigt worden bereits geklrt vollstreckungskosten weiterhin schuldner festgesetzt knnen rechtmigkeit ursprnglichen vollstreckungstitels zweifelhaft zugrunde liegende materielle anspruch sache spter prozessvergleich besttigt bgh beschl oktober ixa zb wm februar xii zb mdr bedarf einheitlichkeitssicherung schlielich annahme berufungsgerichts begrndet klger treffe berwiegendes mitverschulden daran beklagten verursachte schaden zwei vollstreckungsverfahren eingelegte aussichtslose rechtsmittel vergrert wurde berufungsgericht senatsrechtsprechung zurechnung verschuldens zweitanwalts verhltnis mandant erstanwalt bgh urt januar ix zr wm november ix zr njw vgl urt november ix zr wm sowie mennemeyer fahrendorf mennemeyer terbille haftung rechtsanwalts aufl rn ff verkannt vielmehr davon ausgegangen klger eigenes verschulden treffe eigenen informationsstand einlegung rechtsmittel erkennen knnen hierfr erfolgsaussichten bestnden weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  2527. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg august aufgehoben urteil landgerichts hamburg november abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klger tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte unterlassung individualisierenden berichterstattung ber straftat anspruch klger wurde jahr zusammen bruder wegen mordes bekannten schauspieler walter sedlmayr lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt tat erhebliches aufsehen erregt klger stellte mehrfach zuletzt jahr antrge wiederaufnahme verfahrens deren verwerfung presse wandte januar wurde klger bewhrung strafhaft entlassen beklagte betreibt internetportal www morgenweb de hielt rubrik archiv sogenannte teaser freien abruf ffentlichkeit bereit archiv enthaltene nutzern besonderer zugangsberechtigung zugngliche beitrge aufmerksam machte jahr abrufbaren teaser meldung mai hinwies hie voller namensnennung betroffenen verfahren beiden verurteilten mrder volksschauspielers walter sedlmayr vorerst aufgerollt landgericht augsburg antrag brder wiederaufnahme abgelehnt berichteten gestern anwlte legten entscheidung sofortige beschwerde beim oberlandesgericht mnchen klger sieht bereithalten namen enthaltenden teasers abruf internet verletzung allgemeinen persnlichkeitsrechts klage verlangt beklagten unterlassen ber zusammenhang tat voller namensnennung berichten klage beiden vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt klger stehe beklagte unterlassungsanspruch abs abs bgb analog artt abs abs gg verbreitung klger identi fizierenden meldung allgemeinen persnlichkeitsrecht verletze jahr meldung verbreitet worden sei klger kurz entlassung strafhaft aussetzung strafrestes bewhrung befunden weshalb konstellation gegeben sei entscheidung bundesverfassungsgerichts juni bverfge ff lebach zugrunde gelegen hinblick bevorstehende wiedereingliederung gesellschaft besonders schutzwrdige interesse klgers weiterhin ffentlich tat konfrontiert berwiege interesse beklagten weiteren verbreitung meldung umso mehr einschrnkungen verbreiter meldungen auferlegt wrden denkbar gering seien nmlich berichterstattung ber tat nennung namen tter untersagt umstand streitfall meldungen internet hufig dauerhaft abrufbar gehalten wrden ltere meldungen erkennbar seien rechtfertige beurteilung mache unterschied identitt betroffenen neuen lteren meldung preisgegeben komme darauf beanstandete meldung mittels suchmaschinen querverweisen ber tat bezogenes schlagwort ber namen tters auffindbar sei umstand ber internet verbreiteten meldungen regel geringerer verbreitungsgrad zukomme meldungen ber tagespresse rundfunk fernsehen verbreitet wrden lasse anlegung bundesverfassungsgericht fr massenmedien entwickelten mastbe beklagte sei hinsichtlich rechtsbeeintrchtigung strer strereigenschaft knne insbesondere hinblick darauf verneint wer teil internetauftritts beanstandete meldung abruf bereitgehalten worden sei privilegiertes internetarchiv handle ber internet allgemein zugngliche rubrik archiv eingestellte uerung ebenso verbreitet uerung rubrik beanstandete meldung abruf bereitgehalten komme gesichtspunkt zumutbarkeit kontrolle ber eigenen internetauftritt bedeutung ferner sei unerheblich bereits erstmalige verffentlichung beanstandeten inhalte rechtswidrig verbreitung meldung ursprnglich rechtmig sei ii erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand klger steht unterlassungsanspruch beklagte gem abs abs satz bgb analog artt abs abs gg klage zulssig klageantrag dahingehend auszulegen beklagten untersagt internetseite angegriffenen ltere verffentlichungen hinweisenden teaser abruf bereit halten zusammenhang mord walter sedlmayr name klgers genannt klageantrag dagegen unterlassung jedweder knftiger berichte
  2528. [['abschrift bundesgerichtshof vi zb beschluss dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde klgers verweigerung prozekostenhilfe beschlu oberlandesgerichts karlsruhe oktober unzulssig verworfen grnde rechtsmittel unzulssig beschlu berufungsgericht prozekostenhilfe verweigert findet derzeitigem recht beschwerde statt abs satz zpo gesetzliche ausschlu rechtsmittels verfassungsrechtlich unbedenklich vgl bverfge bgh beschlu mrz xi zb gilt unabhngig davon rechtsstreit ergehendes urteil revision zulssig wre letzteres wre brigen fall rechtssache entgegen ansicht klgers grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo dr mller dr greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  2529. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache alias wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit versuchter ntigung unerlaubtem fhren schusswaffe verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe sicherungsverwahrung umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit versuchter ntigung unerlaubtem fhren schusswaffe fall ii urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafe sieben jahre sechs monate sowie wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafe jahr sechs monate gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet revision rgt angeklagte allgemein verletzung materiellen rechts rechtsmittel teilweise erfolg soweit revision verurteilung wegen besitzes betubungsmitteln insoweit verhngte einzelstrafe wendet unbegrndet sinne abs stpo dagegen hlt verurteilung wegen vollendeter schwerer ruberischer erpressung rechtlicher nachprfung stand getroffenen feststellungen lsst entnehmen tatopfer vermgensnachteil sei form schadensgleichen konkreten vermgensgefhrdung erlitten fr annahme vollendeten tat erforderlich wre landgericht anzunehmen scheint allerdings gebotene nhere subsumtion einzelnen tatbestandsmerkmale danach ging angeklagte erzwungenen unterzeichnung kaufvertragsurkunde kaufpreis davon beabsichtigt kaufpreisforde rung zukunft mehr geltend wrde festgestellt kaufpreisforderung ausdrcklich konkludent verzichtet bereit dauer vorbergehend geltend gegebenen umstnden versteht weiteres vermgen folge schadensgleichen vermgensgefhrdung unterzeichnung aushndigung kaufvertragsurkunde kaufpreis gesichtspunkt verschlechterung beweisposition entsprechend gemindert htte hinblick angeklagten geforderte bergabe cabriolets cabrioletschls sel vermgensnachteil entstanden angeklagte weder fahrzeug schlssel genommen rechtsfehler fhrt aufhebung brigen beanstandenden verurteilung wegen tateinheitlich begangenen delikte ntigung fhrens schusswaffe folge knnen gesamtstrafe anordnung sicherungsverwahrung bestand sache bedarf neuer verhandlung entscheidung feststellungen getroffen knnen verurteilung wegen vollendeter versuchter schwerer ruberischer erpressung tragen erscheint vornherein ausgeschlossen neue tatrichter gegebenenfalls frage anordnung sicherungsverwahrung erneut prfen insofern geben grnde angefochtenen urteils anlass folgenden hinweisen feststellung formellen voraussetzungen abs stgb erfllt gengt anforderungen urteil vielzahl frheren taten vorstrafen schildert angeklagte mehrfach strafhaft verbt einzelnen dargelegt blick vorstrafen verbungszeiten formellen voraussetzungen gegeben erachtet soweit annahme erforderlichen hangs erheblichen straftaten hinweis konstantes verhalten angeklagten handlungsstereotype begrndet erschliet feststellungen frheren taten weiteres brigen lsst wrdigung auseinandersetzung vermissen letzte verurteilung ange klagten einzelstrafe mehr jahr etwa zehn jahre zurckliegt letzten entlassung strafhaft mai mehrere jahre wesentlichen straffrei gelebt bevor abgeurteilten taten gekommen gefhrlichkeit tters fr allgemeinheit sinne abs nr stgb gegeben bestimmte wahrscheinlichkeit vgl bghst besteht zukunft straftaten begehen erhebliche strung rechtsfriedens darstellen bloe feststellung begehung straftaten wahrscheinlich sei gengt tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  2530. [['bundesgerichtshof beschluss za januar zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens zurckgewiesen grnde prozesskostenhilfeantrag schuldner entsprechen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet satz zpo dabei dahinstehen rechtsschutzbedrfnis schuldner abschluss rumungsvergleichs ersteher entfallen angefochtene beschluss rechtsfehler erkennen lsst sache rechtsfragen aufwirft grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts geklrt mssten rechtsbeschwerde erfolgsaussicht fortbestehenden rechtsschutzbedrfnis ausgegangen insbesondere beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen versteigerung trotz schuldnern zuvor gestellten antrag einstellung zwangsvollstreckung zpo durchgefhrt konnte entscheidung ber zuschlag geschehen zusammen entscheidung ber einstellungsantrag erfol gen vgl stber zvg aufl einl anm sowie senat beschl dezember zb njw annahme beschwerdegerichts voraussetzungen fr gewhrung vollstreckungsschutz gem zpo htten vorgelegen angesichts vollstreckungsgericht eingeholten rechtsfehlerfrei gewrdigten gutachten gesundheitszustand schuldners beanstanden zwangsversteigerung brigen hrte fr schuldner kinder bedeutet rechtfertigte einstellung zwangsvollstreckung hrte guten sitten unvereinbar wre hierfr ersichtlich krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag potsdam entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']]
  2531. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen mrz soweit angeklagten betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte versuchten schweren ruberischen erpressung tateinheit versuchtem computerbetrug tatmehrheitlich gefhrlichen krperverletzung schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung versuchtem computerbetrug freiheitsstrafe vier jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts erzwangen angeklagten drohung nachweisbar echten geladenen pistole geschdigten he karte nennung pin he herausgabe ec falsche pin nannte wurde ec karte dreimaliger falscher eingabe geldautomaten eingezogen he gebliebene angeklagte erfuhr schlug ge schdigten pistole wucht hinterkopf trat zudem mindestens krftig gesicht wobei arbeitsschuhe fester sohle trug geschdigte erlitt bruch linken jochbeins platzwunde hinterkopf landgericht schlag pistole tritt arbeitsschuh gesicht qualifikationen abs nr nr stgb erfllt angesehen hlt rechtlicher nachprfung stand strafschrfungsgrund gegenber abs nr stgb erhhten qualifizierung absatzes nr liegt darin tatschlich einsatz mitgefhrten werkzeugs ntigungsmittel kommt dabei fordern gefhrliche tatmittel verwirklichung raubspezifischen ntigung ermglichung wegnahme verwendet vollendung raubes mittel sicherung besitzes gestohlenen gut eingesetzt bgh beschlsse juli str nstz rr oktober str bghst gilt fr schwere misshandlungen vollendung raubtat erfllen qualifikationstatbestand abs nr stgb weiterhin zueignungs bereicherungsabsicht getragen bgh urteil mrz str bghst vgl bgh beschluss juli str nstz landgericht ausdrcklich festgestellt schlag pistole futritt erst erfolgten nachdem angeklagte erfahren genannte pin falsch bankautomat karte eingezogen versuch mithin fehlgeschlagen abgeschlossen zuvor erpressung ec karte pin eingesetzten mittel qualifikation abs stgb erfllen angeklagte versuchten schweren ruberischen erpressung abs nr stgb tateinheit versuchtem computerbetrug tatmehrheitlich hierzu gefhrlichen krperverletzung abs nr nr stgb schuldig schuldspruch danach beschlussformel ersichtlich ndern stpo steht entgegen auszuschlieen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen danach ber hhe strafen beachtung abs stpo neu befinden ernemann roggenbuck franke cierniak bender'],['Soon']]
  2532. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs vgb nr versicherungsnehmer parteien versicherungsverhltnisses getroffenen vereinbarungen nr vgb auskunft erst verlangen versicherers erteilen bestimmt art reichweite sinn gestellten fragen umfang angaben feststellung versicherungsfalles leistungspflicht versicherers mehrere versicherungsnehmer sachversicherung wohngebudeversicherung einheitliches risiko versichert besteht einziger unteilbarer versicherungsanspruch gesamten hand obliegenheitsverletzungen versicherungsnehmer begeht daher versicherungsnehmer zurechnen lassen bgh urteil november iv zr olg frankfurt main lg wiesbaden iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger miteigentmer wohn geschftshaus bebauten grundstcks unterhalten seit jahre beklagten neuwert abgeschlossene wohngebude versicherung versicherungsvertrag liegen allgemeinen wohngebude versicherungsbedingungen vgb zugrunde dezember brannte gebude infolge brandstiftung vollstndig nieder tter konnte ermittelt regulierungsbeauftragte beklagten verhandelte mrz klger ber schaden fertigte ber ergebnis gemeinsam unterzeichnete niederschrift darin ziff folgendes vermerkt finanzielle situation geordnet gibt offene forderungen stromkosten mieter bezahlt finanzamt fordert nachzahlung umsatzsteuer dm fr drei monate mitarbeiter finanzamt unterlagen verschlampt grundstck damals grundschuld dm belastet besicherte frhjahr getilgtes darlehen klger monatlichen raten dm dm zurckfhrten miteigentumsanteil klgers februar eidesstattliche versicherung abgegeben lasteten zudem zwangssicherungshypotheken rund dm beklagte lehnte november beim bevollmchtigten klger eingegangenen schreiben hinweis abs vvg versicherungsleistungen ab berief wegen obliegenheitsverletzung leistungsfreiheit klger unvollstndige unrichtige angaben vermgensverhltnissen gemacht klger ansprche beklagte gesamten hand geltend verlangen neuwertschaden hhe nebst zinsen hilfsweise zahlung nebst zinsen sowie feststellung beklagte gesamten beseitigung brandschadens erforderlichen betrag kosten wiederherstellung gebudes bernehmen landgericht mai eingegangene klage abgewiesen frist abs vvg gewahrt sei berufungsinstanz klger erster linie zahlung glubiger sicherungshypotheken brigen verlangt rechtsmittel erfolg geblieben dagegen wenden revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht ausgefhrt drfe beklagte fristversumung abs vvg berufen klger daran verschulden treffe postlaufzeit vier tagen htten trotz darin eingeschlossenen wochenendes rechnen mssen prozessbevollmchtigte klger daher pflicht gehabt beim landgericht fristgemen eingang klageschrift erkundigen beklagte sei wegen verletzung auskunftspflichten klger leistungsfrei nr vgb abs vvg fehlverhalten sei klger zuzurechnen gegenstand sachversicherung einheitliche gleichgerichtete interesse erhalt sache sei versicherer sei berechtigt versicherungsnehmer eintritt versicherungsfalles aufklrung subjektiven risikos unangenehme fragen stellen wahrheitsgem beantworten msse klger indes verschwiegen eidesstattliche versicherung abgegeben stattdessen erwhnung stromkostenforderung umsatzsteuernachforderung offene forderungen geringen umfangs hingewiesen brigen zusammenfassende bezeichnung verhltnisse geordnet beschrnkt sei zutreffend abgabe eidesstattlichen versicherung kreditwrdigkeit nachhaltig beeintrchtige allgemeinen darauf schlieen lasse schuldner flligen verbindlichkeiten bedienen knne offenbarung eidesstattlichen versicherung gegenber regulierungsbeauftragten htten klger erstmals berufungsinstanz behauptet vorbringen seien abs zpo ausgeschlossen
  2533. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller september beschlossen revision urteil zivilsenats oberlandgerichts kln dezember gem satz zpo kosten klgerseite zurckgewiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde berufungsgericht zugelassene revision klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn gem zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorliegen revision aussicht erfolg senat parteien beschluss juli beabsichtigte zurckweisung hingewiesen dortigen grnde ergnzend bezug genommen schriftsatz klgervertreters august gibt veranlassung zurckweisung revision abzusehen entgegen auffassung greift einwand schon mastben europarechts berufungsgericht gehi ndert sei verwirkung anzunehmen mastbe fr bercksichtigung gesichtspunkte treu glauben rechtsprechung gerichtshofs europischen union geklrt siehe einzelnen senatsurteil juli iv zr bghz rn bverfg versr rn ff annahme recht smissbruchlichen verhaltens steht einklang rechtsprechung frage verbraucherschtzende widerspruchsrechte nationale vorschriften rechtsmissbrauch beschrnkt drfen berhrt gebot praktischen wirksamkeit anwendung treu glauben verbots widersprchlicher rechtsau sbung steht entgegen ausbung rechte nationale zivilrecht eingebettet bleibt nationalen gerichte missbruchliches verhalten rechtsprechung erichtshofs europischen union bercksichtigen drfen bverfg aao rn anwendung grundstze treu glauben beeintrc htigt angesichts besonderen umstnde streitfalles pra ktische wirksamkeit gemeinschaftsrechts sinn zweck widerspruchsrechts erwgungen zweiten dritten richtlinie lebensversicherung genaue belehrung versicherungsnehmer ber widerspruchsrecht abschluss vertrages sicherzustellen berhrt entscheidend streitfall vn geltenden nationalen recht entsprechend ordnungsgem ber mglichkeit belehrt worden vertrag nachteile zustande kommen lassen gleichwohl vollzug gesetzt ber mehrere jahre durchgefhrt kommt grnden hinweisbeschlusses frage policenmodell richtlinienkonform mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  2534. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg oktober beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss september kosten beklagten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat anspruch beklagten rechtliches gehr verletzt abs satz nr abs satz zpo mitgeteilte sachverhalt bot weder veranlassung erteilung hinweisen setzung frist weiteren begrndung rechtsmittels entscheidung senats umdeutung mehrfach ausdrcklich nichtigkeitsklage gem zpo bezeichneten rechtsmittels anhrungsrge kam deshalb betracht xii zivilsenat rechtsbehelf beschluss juli zurckgewiesen entscheidung gesetzes wegen unanfechtbar abs satz zpo gewhrung akteneinsicht entscheidung ber anhrungsrge kommt betracht beklagte eigenen bringen instanzakten oberlandesgericht kln eingesehen lediglich angefochtenen senatsbeschluss ergnzt worden beklagte darauf hingewiesen antwort weitere eingaben sache rechnen kayser gehrlein schoppmeyer grupp meyberg vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']]
  2535. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen antrag aussetzung vollziehung beschlusses zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg mrz zurckgewiesen grnde beteiligte mutter dezember nichtehelich geborenen betroffenen kindes lebte zunchst kind haus eltern nachdem innerhalb familie auseinandersetzungen gekommen wandte anfang beteiligte bitte beratungsgesprch zweiten jahreshlfte wurde fr mutter familienhilfe eingerichtet ab november zog mutter gemeinsam kind mehrfach schlielich jeweils zurck kind besuchte zeit jeweils grundschule jeweiligen aufenthaltsort ab dezember blieb kind schulunterricht unentschuldigt fern zeit dezember januar hielt mutter kind obersterreich folgezeit reiste kind bolivien beschluss dezember wurde mutter aufenthaltsbestimmungsrecht recht heilvorsorge recht beantragung leistungen sgb viii vorlufig entzogen beschluss wurde januar herausgabebeschluss januar durchsuchungsbeschluss erweitert weiterem beschluss april amtsgericht einstweilige anordnung hauptsache besttigt aufgrund beschlusses jugendamt kind april rckkehr bolivien obhut genommen befindet gegenwrtig pflegefamilie beschwerde mutter oberlandesgericht beschluss amtsgerichts april aufgehoben voraussetzungen entziehung sorgerechts bgb feststellbar seien gefhrdung kindeswohls knne trotz hinweise psychopathologische aufflligkeit mutter anhrung kindes angelegenheit befassten personen festgestellt eingeholten psychiatrischen gutachten gutachten erziehungsfhigkeit mutter sei konkrete gefhrdung kindeswohls entnehmen wenngleich mutter jegliche zusammenarbeit gutachtern abgelehnt weitere erkenntnisse seien mglich zumal groeltern aussageverweigerungsrecht gebrauch gemacht htten oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt beteiligte aufhebung beschlusses zurckverweisung sache oberlandesgericht zudem aussetzung vollziehung angefochtenen beschlusses beantragt ii antrag aussetzung vollziehung angefochtenen beschlusses schon deshalb zurckzuweisen beschwerdeentscheidung oberlandesgerichts gesetz erst rechtskraft wirksam deswegen aussetzung vollziehung bedarf abs fgg gerichtliche verfgungen entscheidungen grundstzlich bekanntmachung denjenigen wirksam fr inhalt bestimmt entscheidungen amtsgerichts deswegen bekanntgabe beteiligten wirksam vollziehbar vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz entscheidung oberlandesgerichts beschwerdegericht satz fgg allerdings fllen denen weiteres befristetes rechtsmittel gegeben erst rechtskraft wirksam beschrnkt wortlaut vorschrift anfechtbarkeit wege sofortigen weiteren beschwerde isolierten familiensachen freiwilligen gerichtsbarkeit denen oberlandesgericht abweichend abs fgg bereits beschwerdegericht entschieden erstreckt vorschrift allerdings entscheidungen abs abs nr zpo rechtsbeschwerde bundesgerichtshof angefochten knnen keidel sternal freiwillige gerichtsbarkeit aufl rdn vgl olg schleswig famrz olg frankfurt verffentlicht juris verfahren entziehung elterlichen sorge bgb entscheidung abs nr zpo betrifft beschwerdeentscheidung oberlandesgerichts abs zpo rechtsbeschwerde statthaft oberlandesgericht zugelassen abs satz nr zpo zulassung senat gebunden abs satz halbs abs satz zpo angefochtene beschluss erlangt satz fgg deswegen erst rechtskraft wirksamkeit sofortige wirksamkeit entscheidung oberlandesgericht angeordnet satz fgg entscheidung senats ber zugelassene rechtsbeschwerde verbleibt mithin inhalt angefochtenen amtsgerichtlichen beschlusses fr aussetzung vollziehung beschluss aufhebenden beschwerdeentscheidung besteht deswegen rechtsschutzbedrfnis hahne sprick zina wagenitz dose vorinstanzen ag augsburg entscheidung olg mnchen augsburg entscheidung uf'],['Soon']]
  2536. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts mainz februar aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts dsseldorf juli betroffenen rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen saarland auferlegt antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene marokkanischer staatsangehriger reiste jahr bundesrepublik deutschland bediente folgezeit diverser alias personalien ablehnung asylantrags seit mrz vollziehbar ausreise verpflichtet mehrfacher inhaftierung teils straf teils abschiebungshaft wurde algerien abgeschoben jedoch bundesgebiet rckberstellt nachdem algerischen behrden ergebnis gelangten algerischer staatsangehriger sei juli wurde dsseldorf festgenommen inhaftiert antrag beteiligten amtsgericht haft sicherung abschiebung fr drei monate angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen abschiebung oktober feststellung rechtswidrigkeit inhaftierung gerichtet worden erfolg gehabt rechtsbeschwerde verfolgt antrag ii beschwerdegericht nimmt haftgrund unerlaubten einreise abs satz nr aufenthg begrndung betroffene sei unerlaubt eingereist vollziehbar ausreisepflichtig sei weder besitz passes aufenthaltstitels auerdem htten haftgrnde gem abs satz nr nr aufenthg vorgelegen iii rechtsbeschwerde begrndet beschwerdeentscheidung hlt rechtlicher nachprfung stand haftanordnung zulssiger haftantrag zugrunde lag vorliegen zulssigen haftantrags verfahrensvoraussetzung grund lage verfahrens amts wegen prfen mssen gem abs satz nr famfg voraussetzungen durchfhrbarkeit abschiebung dargelegt demzufolge ausfhrungen enthalten abs satz aufenthg erforderliche einvernehmen staatsanwaltschaft vorliegt antrag beigefgten unterlagen weiteres ergibt strafrechtliches ermittlungsverfahren anhngig einvernehmen darf sicherungshaft angeordnet einvernehmen spter hergestellt knnte unerheblich fehlen entsprechender ausfhrungen fhrt unzulssigkeit antrags st rspr vgl senat beschluss januar zb fgprax rn beschluss februar zb fgprax rn ff danach haftantrag unzulssig angaben einvernehmen staatsanwaltschaft fehlten erforderlich antrag zwingende hinweise darauf ergaben strafrechtliche ermittlungen betroffenen gefhrt wurden bezug genommenen polizeilichen protokoll ber vorlufige festnahme heit hinweis strafvorschrift abs nr aufenthg betroffene sei wegen verdachts illegalen aufenthalts feststellung identitt gem abs stpo vorlufig festgenommen worden diente festnahme strafverfolgungszwecken wegen fehlenden ausfhrungen einvernehmen dahinstehen haftantrag hinblick ausreisepflicht betroffenen durchfhrbarkeit abschiebung brigen gem abs satz nr famfg erforderliche begrndung enthielt vgl drews fritsche nvwz iv mangel beschwerdeverfahren geheilt worden rckwirkende heilung kommt ohnehin betracht liegt allerdings einvernehmen staatsanwaltschaft fhren haftantrag zulssig voraussetzung behrde antragsbegrndung darlegung vorliegenden einvernehmen ergnzt betroffene hierzu anhrung beschwerdegericht stellung nehmen senat beschluss oktober zb rn juris beschluss april zb infauslr beschluss mai za juris rn daran fehlt beteiligte beschwerdegericht abschiebung schriftsatz oktober mitgeteilt einvernehmen ermittlungen fhrenden staatsanwaltschaft abschiebung liege anhrung betroffenen beschwerdegericht oktober ausweislich protokolls errtert worden verfahrensbevollmchtigten anhrung hinblick ausstehende entscheidung ber verfahrenskostenhilfegesuch teilgenommen schriftsatz oktober erst protokoll anhrung zugeleitet worden sache endentscheidung reif abs satz famfg iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg bercksichtigung regelung art abs emrk entspricht billigem ermessen bundesrepublik deutschland diejenige krperschaft beteiligte angehrt erstattung zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen
  2537. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer rhl januar beschlossen anhrungsrge senatsurteil oktober kosten klgerin zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat urteil oktober bergangen gergte vorbringen parteien insbesondere dasjenige klgerin vollstndig bercksichtigt zugrunde gelegt sache beanstandet klgerin gehrsverletzung ergebnis rechtlichen wrdigung senat abweichenden rechtlichen standpunkt anhrungsrge zpo jedoch gesttzt kayser gehrlein schoppmeyer lohmann rhl vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']]
  2538. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg april gem abs stpo aufgehoben fall urteilsgrnde insoweit angeklagte kosten staatskasse freigesprochen hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gesamten strafausspruch weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbliebenen kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagte wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts angeklagte jeweils entgelt fnf fllen entweder frauen ausland kokain transportiert frauen fr kokaintransporte angeworben durchgefhrt fall urteilsgrnde angeklagte fr anwerbung euro versprochen wurden anfang november hamburg zeugin berredet november salamanca spanien fahren kg kokain bernehmen ort spanien verbringen fahrt salamanca fand jedoch statt angeklagte mehr spanien fahren erfuhr geliebter kurierttigkeit verstrickt frau geheiratet ii whrend fllen urteilsgrnde schuldsprche wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge beanstanden hlt verurteilung angeklagten fall rechtlicher berprfung stand angeklagte insoweit freizusprechen rechtsversto landgericht fall aussicht genommene tathandlung nmlich transport rauschgifts innerhalb spaniens beihilfe gewertet neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs handeltreiben betubungsmitteln fr zutreffende einordnung tatbeitrags kuriers umsatzgeschft insgesamt abgestellt mageblich fr abgrenzung tterschaft beihilfe dabei bedeutung konkreten beteiligungshandlung rahmen gesamtgeschfts zukommt bghst bgh njw je weils rechtsprechung steht entgegen auffassung weber nstz widerspruch rahmenbeschluss rats europischen union oktober abl november verlangte strafbarkeit befrderns betubungsmitteln bereits dadurch gewhrleistet vgl bghst gs befrderung regelmig besitz betubungsmitteln verbunden besitz betubungsmitteln eigenstndige strafbarkeit auslst abs nr abs nr btmg kriterien rechtsprechung liegt lediglich beihilfehandlung angeklagte untergeordneter stellung ttig umstand zeugin dafr angeworben begleiten transport durchzufhren ndert hieran insoweit beschrnkte einflussnahme angeklagten allein abschnitt tathandlung nmlich durchfhrung transports beteiligt auge gefasste beteiligung zeugin erschpfte gleichfalls transport kokains innerhalb spaniens aussicht genommener tatbeitrag knnte gleichfalls strafbarkeit wegen beihilfe begrnden anwerbung zeugin liegende anstiftungshandlung angeklagten bez ge tatbeitrag gehilfen knnte deshalb strafbarkeit wegen beihilfe stgb fhren anstiftung beihilfe beihilfe haupttat cramer heine schnke schrder stgb aufl rdn vgl bghr stgb abs hilfeleisten gesamtbetrachtung beiden aspekte fhrt angeklagte schon tterin anzusehen sowohl angestiftete zeugin allein transportfunktionen befasst sollten beihilfehandlung fall landgericht bersehen vollendet umstand angeklagte bereits anwerbung vollzogen begrndet vorliegenden fallgestaltung vollendung hinreichend konkrete bezug tat fehlte angeklagte zeugin transpor tierenden betubungsmitteln rumlich zeitlich weit entfernt einzelheiten auge gefassten transportvorgang blieben vllig offen frhstadium konnte zunchst erfolgreiche anwerbung frdernd mgliche sptere haupttat auswirken scheidet vollendete beihilfehandlung angeklagten strafbar bgh njw gegebenen sachverhaltskonstellation einzelnen abgegrenzt msste beihilfe schon versucht vorbereitet fr zusage knftigen ttigwerdens haupttter geplanten warenfluss konkret htte frdern knnen angesichts offenen einzelheiten geplanten transports tragfhiges ersichtlich rechtsprechung vertretene weite auslegung begriffs handeltreibens betubungsmitteln lsst weiteres anforderungen strafbarkeit wegen beihilfe bertragen eigenstn
  2539. [['bundesgerichtshof iii zb beschluss juni rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa drr galke beschlossen rechtsbeschwerde behandelnde einspruch klgers beschlu zivilkammer landgerichts mnchen mrz kosten unzulssig verworfen antrag klgers beiordnung notanwalts zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes grnde angefochtenen beschlu gem abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtsbeschwerde geboten bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden voraussetzungen fr begehrte bestellung notanwalts zpo liegen klger beabsichtigte rechtsverfolgung erscheint aussichtslos kostenentscheidung beruht abs zpo rinne wurm drr kapsa galke'],['Soon']]
  2540. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen flschung zahlungskarten strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz hebenstreit staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein mrz feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden soweit angeklagte fall vi urteilsgrnde freigesprochen worden weitergehende revision staatsanwaltschaft verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden fall ii urteilsgrnde angeklagte freigesprochen insoweit fallen kosten verfahrens einschlielich notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last umfang aufhebungen ausnahme freispruchs fall ii sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe flschung zahlungskarten sechs fllen sowie wegen versuchter beihilfe flschung zahlungskarten gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt weiteren vorwrfen beteiligung flschung zahlungskarten vorwurf versuchten anstiftung flschung zahlungskarten landgericht angeklagten freigesprochen beantragten einziehung beim angeklagten sichergestellten geldbetrags kammer abgesehen revision staatsanwaltschaft rgt verletzung materiellen rechts beanstandet insbesondere verurteilung wegen versuchter beihilfe flschung zahlungskarten meint angeklagte htte statt wegen vorbereitung flschung zahlungskarten gem abs stgb abs nr stgb verurteilt mssen wendet freispruch angeklagten vorwurf anstiftung flschung zahlungskarten sowie dagegen angeklagte wegen beteiligung flschung zahlungskarten mittter mitglied bande wegen gewerbsmigen handelns verurteilt wurde freisprche angeklagten vi mageblichen begrndung rechtsmittels vgl bghr stpo abs antrag entnehmen revisionsangriff ausgenommen hinsichtlich freispruchs vi rechtsmittel staatsanwaltschaft wirksam beschrnkt soweit strafkammer vi freigesprochen kommt beschrnkung rechtsgrnden betracht angeklagte erstrebt ausgefhrten rge verletzung for mellen rechts allgemeinen sachrge aufhebung verurteilung feststellungen landgerichts lebte angeklagte seit sdafrika september gab arbeitsstelle computerfachmann blumenimporteur johannesburg unternahm folgezeit wiederholt reisen europa selbstndige existenz blumenimporteur aufzubauen gelebt ersparnissen nebenbei betriebenen internationalen niederlanden spanien gebrauchtwagenhandel whrend zeit herbst inhaftierung juli besorgte angeklagte fr zwei sdafrikaner namens mglicherweise angeklagte weitergehende kenntnis ber identitt kreditkarten gespeicherte datenstze datenstzen fertigten angeklagte erwartet unbekannte personen entsprechende kreditkarten deren hilfe spanien sdafrika wen unbekannt einkufe gettigt dienstleistungen erlangt wurden andererseits teilt strafkammer rahmen strafzumessungserwgungen angeklagte auftraggebern erhebliche anzahl datenstzen geliefert folge erheblichen wirtschaftlichen schaden htte fhren knnen hierzu stellte strafkammer einzelnen fest unbefugten kopie datenstze angeklagten zwei speichereinrichtung versehene magnetkartenlesegerte skimmer ausgehndigt gab angeklagte kellner vermittelt wurde zeugen landsmann angeklagten gelegentlichen bernachtung bulgarischer autohndler freigehaltener zweitwohnung angeklagte besuchen deutschland unterkam zeuge angeklagten gegenber bereit erklrt datenstze kreditkarten beschaffen gelang zugriff teil ber weitere personen etwa zeugin hu seinerzeit kellnerin mi ag sobald datenstze ausgelesen lesegert gespeichert besuchte angeklagte zeugen wohnung berspielte angeklagte kreditkartendaten hilfe laptops disketten disketten hndigte bzw teils spanien teils sdafrika mindestens sechsmal unterschiedlichen zeiten gelegenheiten sechs disketten enthielten datenstze insgesamt kreditkarten vorgnge begrndu
  2541. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz wirksamwerden enthaftungserklrung insolvenzverwalters treuhnders hinsichtlich wohnung schuldners erlangt mieter verwaltungs verfgungsbefugnis ber mitvertragsverhltnis zurck insolvenzverwalter treuhnder fehlt prozessfhrungsbefugnis vermieter ansprche auszahlung guthaben nebenkostenabrechnungen masse fr zeitraum wirksamwerden enthaftungserklrung geltend bgh urteil mai ix zr lg berlin ag berlin lichtenberg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin mai urteil amtsgerichts lichtenberg september aufgehoben klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin wurde erffnung insolvenzverfahren ber vermgen knftig schuldner august treuhnderin bestellt schuldner bewohnte beklagten angemietete wohnung berlin schreiben august beklagte gab klgerin enthaftungserklrung abs satz inso ab klgerin begehrt auszahlung betriebskostenguthabens fr abrechnungszeitraum hhe beklagte schreiben september klgerin mitgeteilt schuldner ausgekehrt amtsgericht klage stattgegeben hiergegen gerichtete berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte abweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt klageabweisung berufungsgericht gemeint klgerin sei geltendmachung guthabenanspruchs befugt masse falle enthaftungserklrung ndere hieran folge ansprche ablauf abs satz inso genannten frist fllig insolvenzverfahren geltend gemacht knnen erklrung mietvertrag jedoch beendet schuldner fortgesetzt regelung diene enthaftung masse fr ansprche mietverhltnis denen abs inso ausgesetzt wre enthaftung folge freigabe mietverhltnisses verwaltungs verfgungsbefugnis ber mietverhltnis falle wirksamwerden enthaftungserklrung schuldner zurck kautionsrckzahlungsanspruch falle anspruch erffnung entstandenes betriebskostenguthaben masse ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand klage bereits unzulssig klgerin fehlt hinsichtlich geltend gemachten anspruchs verwaltungs verfgungsbefugnis prozessfhrungsbefugnis schreiben klgerin august hinsichtlich schuldner beklagten angemieteten wohnung enthaftungserklrung gem abs satz inso abgab folge ablauf frist abs satz inso verwaltungs verfgungsbefugnis hinsichtlich mietverhltnisses schuldner berging erffnung insolvenzverfahrens geht verwaltungs verfgungsbefugnis schuldners ber insolvenzmasse gehrende vermgen gem abs inso verwalter ber vereinfachten insolvenzverfahren gem abs abs inso treuhnder miet pachtverhltnisse schuldners ber unbewegliche gegenstnde rume bestehen gem abs satz inso wirkung fr insolvenzmasse fort abs inso verdrngt insoweit abs inso bgh urteil juli ix zr bghz rn insolvenz vermieters voraussetzung mietsache zeit punkt erffnung bereits mieter bergeben bgh urteil juli aao rn ff verwalter sonderkndigungsrecht gem abs satz inso handelt jedoch wohnung schuldners steht verwalter mglichkeit enthaftungserklrung abs satz inso verfgung gibt verwalter enthaftungserklrung ab verbleibt ablauf kndigungsfrist abs satz inso fortbestehen mietverhltnisses wirkung fr insolvenzmasse bgh urteil februar ix zr zip rn ablauf frist knnen jedoch gem abs satz inso ansprche zeitpunkt fllig insolvenzverfahren geltend gemacht frage auswirkungen enthaftungserklrung insolvenzverwalters abs satz inso ablauf abs satz inso genannten frist fr betroffene wohnraummietverhltnis umstritten wesentlichen drei meinungen vertreten auffassung beschrnkt bedeutung enthaftungserklrung darauf masse fr ablauf kndigungsfrist fllig werdenden verbindlichkeiten mehr hafte mietverhltnis unterliege weiterhin insolvenzbeschlag insolvenzverwalter treuhnder komme weiterhin verwaltungs verfgungsbefugnis hinsichtlich mietverhltnisses abs satz inso lasse rechtswirkungen abs inso gegebenenfalls ivm abs inso unberhrt uhlenbruck wegener inso au
  2542. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz nr bgb abs erneuten anhrung betroffenen bedarf grundstzlich zunchst sog kontrollbetreuung angeordnet wurde innerhalb sechs monaten erweitert worden bgh beschluss juli xii zb lg dsseldorf ag dsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf mai zurckgewiesen verfahren gerichtsgebhrenfrei auergerichtliche kosten erstatten wert grnde amtsgericht beschluss mrz betreuung angeordnet aufgabenkreis geltendmachung rechten betroffenen gegenber bevollmchtigten kontrollbetreuung betreuer widerrief april sohn betroffenen erteilte vollmacht beschluss selben tag amtsgericht betreuung aufgabenkreise gesundheitsfrsorge aufenthaltsbestimmung vermgenssorge vertretung gegenber behrden wohnungs heimangelegenheiten sowie postkontrolle erweitert betroffenen kontrollbetreuung eingelegten rechtsmittel erfolglos geblieben vorliegenden verfahren eingelegte beschwerde erweiterung betreuung landgericht zurckgewiesen dagegen wendet betroffene rechtsbeschwerde ii abs nr famfg zulassung statthafte rechtsbeschwerde unbegrndet persnliche anhrung betroffenen stattgefunden stellt verfahrensfehler dar abs satz nr famfg bedarf persnlichen anhrung verfahrenshandlung lnger sechs monate zurckliegt fall persnliche anhrung betroffenen erst mrz somit wenige tage erlass beschlusses stattgefunden abgesehen davon anhrung konkreten gegenstand betreuungserweiterung beziehen lag anhrung umfassendes sachverstndigengutachten zugrunde entgegen auffassung rechtsbeschwerde vorliegenden verfahren angefochtenen beschluss neue betreuung angeordnet worden handelt vielmehr entsprechend formulierung beschlusstenors wesentliche erweiterung betreuung aufgabenkreis kontrollbetreuung abs bgb gesondert aufgefhrt ndert daran beide beschlsse einheitlich verstehende rechtliche betreuung betreffen lediglich art umfang betreuer zugewiesenen aufgaben unterscheiden betreuung rechtsbeschwerde meint hinblick kontrolle bevollmchtigten erledigt lsst schon deswegen fest stellen aufgabenkreis geltendmachung rechten betreuten gegenber bevollmchtigten angefochtenen beschluss aufgefhrt insoweit zugewiesenen aufgaben beschrnken widerruf vollmacht umfassen vielmehr geltendmachung etwaiger auskunfts rechenschaftspflichten sowie erstattungs schadensersatzansprchen betroffenen bevollmchtigten vollmacht zugrunde liegenden rechtsverhltnis vgl staudinger bienwald bgb rn ff mnchkommbgb schwab aufl rn weiteren begrndung abs famfg abgesehen dose weber monecke schilling klinkhammer gnter vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung xvii lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2543. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo gehrsrge senat geprft greift berufungsgericht gesamte vorbringen klgers beiden tatsacheninstanzen asthmabeschwerden bercksichtigt soweit daraus hinweise berufsunfhigkeit bezglich klger zuletzt ausgebten ttigkeiten ergeben sollen revisionsrechtlich beanstandender weise unsubstantiiert bewertet weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2544. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gi abs satz abs nutzt anlageberater vermittler kapital anlegers provisionen schinden churning kommt deliktische haftung brokers fr verluste anlegers wegen beteiligung sittenwidrigen verhalten anlageberaters vermittlers betracht tatrichter mittter gehilfenvorsatz brokers grund geeigneter indizien etwa anlageberater vermittler bestehenden rckvergtungsvereinbarung kickback bercksichtigung gesamten umstnde falles feststellen bgh urteil juli vi zr olg frankfurt main lg frankfurt main vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte folgenden beklagte brokerfirma sitz new york ersatz verlusten options termindirektgeschften anspruch beide klger erffneten oktober beklagten jeweils us gefhrtes konto fr handel wertpapieren optionen terminkontrakten dafr erteilten mitarbeiter gmbh frheren beklagten wirtschaftsberatungsgesellschaft deren veranlassung kontoerffnung geschah vollmacht klger erklrten jeweils einverstanden gmbh vergtung fr akquisitions kundenbetreuungsleistungen rckvergtung kick back beklagten zustehenden kommissionen erhielt rckvergtung betrug beide klger erbrachten jeweils einzahlungen erheblichem umfang dm dm beklagte handelte fr vielzahl futures bzw optionskontrakten beendigung geschftsbeziehung erhielten klger juli restliches kontoguthaben dm klger juni us ausbezahlt parteien darber gestritten inzwischen rechtskrftig zahlung teilbetrages verurteilte gmbh beklagte zusammengewirkt geldern konten klger provisionen schinden sog churning rechtsstreit bereits gegenstand urteils bundesgerichtshofs november xi zr njw zip versr tatbestandliche ausfhrungen ergnzend verwiesen landgericht zurckverweisung sache bundesgerichtshof beweis erhoben zeugenvernehmung sodann klage beklagte stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten einholung sachverstndigengutachten wesentlichen zurckgewiesen berufungsurteil zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel abweisung gerichteten klage entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht haftung beklagten bgb vorwurf gmbh beklagten gemeinsam betriebenen provisionsschinderei churning berechtigt ansieht wrdigung ergebe wesentlichen vorliegen kick back vereinbarung dadurch sei gefahr begrndet worden mgmbh bevollmchtigte eigenen interesse mglichst hufig positionen wechselte immer neu provisionen verdienen ausfhrungen sachverstndigen seien weitere indizien fr provisionsschinderei erkennen anzahl vorgenommenen geschfte sei ungerechtfertigt hoch dadurch verhltnis monatlich klger belasteten provisionen durchschnittlichen kontowert fnf sieben monaten ber gelegen womit grenzwert berschritten sei beim klger verhltnis ersten monat zweiten monat gelegen weiterhin htten beklagten hohen anteil wirtschaftlich sinnlosen geschften fr klger vorgenommen schlielich sei anlageverhalten schlssige handelsstrategie entnehmen beklagte zumindest bedingtem vorsatz gehandelt extreme hufigkeit transaktionen leicht erkennen knnen sei verhalten gmbh auftrge aufgrund erteilten vollmacht erteilt einverstanden abschlu kick back vereinbarung unterlassen berprfung seriositt gmbh unzureichende kontrolle kontobewegungen sowie zeugen bewiesene deutschen reprsentanz beklagten frher mal ausgesprochene anweisung viele kommissionen mglich verdienen ausdruck gebracht ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen prfung stand soweit berufungsgericht haftung bgb begrndende provisionsschinderei churning mitarbeiter gmbh insbesondere herrn bejaht ausfhrungen rechtsgrnden beanstanden churning gmbh vorliege beklagte mndlichen verhandlung erkennenden senat mehr ernsthaft frage gestellt churning engeren betracht kommenden sinne mglichen folge haftung bgb versteht interesse kunden gerechtfertigten hufigen umschla
  2545. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja spritzgiewerkzeuge uwg rechtsprechung wonach beschftigungsverhltnis ausgeschiedene arbeitnehmer weitergabe verwertung redlich erlangten betriebsgeheimnisse besonderen umstnden uwg verstt fr wettbewerbsrechtliche beurteilung ungeachtet rechtsprechung bundesarbeitsgerichts festgehalten wonach ausgeschiedene arbeitnehmer besondere vereinbarung arbeitsrechtlich verschwiegenheit ber geschfts betriebsgeheimnisse verpflichtet lediglich verwertung erworbenen beruflichen erfahrungswissens gestattet modifikationen weiterentwicklungen betriebsgeheimnis anzusehenden vorrichtung ndern bernahme bzw verwertung geheimen know hows solange fr betriebsgeheimnis entscheidende grundelemente beibehalten deshalb davon auszugehen kenntnis vorbildes technische gebnis entweder jedenfalls zeit zuverlssig htte erreicht knnen umstnden wettbewerbsrechtlichen beurteilung weitergabe verwertung rechtmig erlangter betriebsgeheimnisse beschftigungsverhltnis ausgeschiedenen arbeitnehmer rahmen gesamtabwgung gegenberstehenden interessen bercksichtigen bgh urt mai zr olg dsseldorf lg mnchengladbach zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin produziert vertreibt seit jahr kunststoffbeschlge fr verschiedene industriebranchen darunter insbesondere serie lamellenstopfen rohrbeschlgen mehreren formen ausfhrungen gren bedient dabei besonderer spritzgiemaschinen werkzeugstammformen auswechselbaren einstzen eingelegt stammformen sowie auswechselbaren einstze wurden firmengrnder vater heutigen geschftsfhrer komplementr gmbh klgerin entwickelt seit jahr betrieb klgerin einsatz seither kontinuierlich fortentwickelt weder gesamtheit teilen patent angemeldet worden jahr entschlo klgerin fr fertigung bentigten werkzeuge nunmehr extern erstellen lassen beauftragte hiermit aufgrund langjhrigen lieferbeziehung bekannte firma bergab notwendigen technischen zeichnungen vorla gen jahr verlieen seinerzeit firma beschftigten beklagten firma grndeten beklagte klgerin entschlo daraufhin werkzeugteile beklagte fertigen lassen kooperation beiden firmen bestand mitte jahres ende jahres geschftsbetrieb klgerin beklagte leitender angestellter technischen bereich beklagte verantwortlicher meister fr produktionstechnik qualittssicherung ttig beide arbeitsvertraglich verpflichtet ber rahmen ttigkeit kenntnis gelangten geschftlichen angelegenheiten technischen entwicklungen klgerin stillschweigen bewahren kndigten november arbeitsverhltnis klgerin dezember selben monat grndeten zusammen beklagten beklagte geschfts produktionsrume anschrift beklagte klgerin kndigte daraufhin beklagten fristlos arbeitsgericht wirksamkeit kndigungen mrz besttigt rahmen aufgrund strafanzeige klgerin eingeleiteten staatsanwaltlichen ermittlungsverfahrens wurden geschftsrume beklagten februar durchsucht staatsanwaltschaft berprfung dabei sichergestellten werkzeugstammformen einstze deren identitt entsprechenden werkzeugen klgerin beauftragte sachverstndige kam ergebnis konstruktionsunterlagen klgerin vorlagen fr werkzeuge beklagten verwendet worden seien klgerin verfahren landgericht vorgetragen beklagten htten klageantrag spezifizierten stammformen werkzeugeinstze klgerin unerlaubt angeeignet beklagten htten darber hinaus haus klgerin antrag ziffer beschriebenen konstruktionszeichnungen mitgenommen bereits anfang kunden klgerin beklagte verwiesen mehreren fllen gleichen produkte klgerin fertige deren kunden wesentlich geringeren preisen angeboten sowie betrchtlichen anteil namen anschriften kunden klgerin zusammengestellt kopiert mitgenommen klgerin geltend gemacht entwickelte werkzeugtechnik sei geschfts betriebsgeheimnis uwg anzuseh
  2546. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts trier dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch jedoch dahin berichtigt lebenslange freiheitsstrafe jeweils gesamtstrafe verhngt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']]
  2547. [['bundesgerichtshof beschluss anwz anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richterinnen roggenbuck lohmann rechtsanwltin kappelhoff rechtsanwalt prof dr quaas mndlicher verhandlung mrz beschlossen sofortigen beschwerden antragstellers beschlsse senats anwaltsgerichtshofes landes nordrhein westfalen august dezember zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittel tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahren insgesamt festgesetzt grnde antragsteller oktober rechtsanwaltschaft zugelassen worden antragsgegnerin bescheid mrz zulassung gem abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen weiterem bescheid juni zulassung rechtsanwaltschaft wegen fehlender unterhaltung berufshaftpflichtversicherung gem abs nr brao widerrufen sofortige vollziehung verfgung angeordnet anwaltsgerichtshof verfgung mrz gerichteten antrag gerichtliche entscheidung beschluss august verfgung juni gerichteten antrag gerichtliche entscheidung beschluss dezember zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller jeweils sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao abs brao sache erfolg zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft recht widerrufen worden voraussetzungen fr widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao schon gesetzliche vermutung aufgrund eintragung antragstellers vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zpo mageblichen zeitpunkt widerrufsverfgung hinreichend belegt angefochtenen beschluss august zugrunde liegenden widerrufsverfgung zutreffend dargetan eintragungen schuldnerverzeichnis fehlerhaft wren widerrufsgrund nachtrglich entfallen wre ersichtlich antragsteller verfahren anwaltsgerichtshof begrndung sofortigen beschwerde behauptet sowohl eidesstattlichen versicherung haftbefehlen zugrunde liegenden forderungen weitgehend sonstigen geltend gemachten forderungen bezahlt hierfr jedoch keinerlei belege vorgelegt vermgensverfall fhrt regelmig gefhrdung interessen rechtsuchenden insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern anhaltspunkte fr ausnahmefall liegen widerrufsgrund abs nr brao lag zeitpunkt widerrufsverfgung ebenfalls nachtrglich weggefallen versicherung antragstellers berufshaft pflichtversicherungsvertrag wegen schadensfalles dezember gekndigt antragsteller schloss neuen versicherungsvertrag al versicherung angaben sieben achtfa che prmie verlangte offenbar mangels prmienzahlung widerrief al versicherung versicherungsbesttigung januar beginn dezember april trotz bemhungen antragstellers termin gelungen anderweitigen vertragsschluss nachzuweisen vorgelegte versicherungsantrag gengt hierfr ganter roggenbuck kappelhoff lohmann quaas vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  2548. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer oktober gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts saarbrcken mai schuldsprchen dahin gendert angeklagten jeweils statt bandendiebstahls diebstahls schuldig feststellungen aufgehoben aa aussprchen ber fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen gesamtstrafen bb soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen bandendiebstahls zehn fllen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten wegen bandendiebstahls zehn fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt hiergegen wenden angeklagten revisionen denen verletzung materiellen rechts rgen rechtsmittel beschluformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo whrend verurteilung angeklagten falle ii urteilsgrnde wegen krperverletzung bejahung besonderen ffentlichen interesses strafverfolgung amts wegen vgl hierzu trndle fischer stgb aufl rdn rechtsfehler aufweist hlt annahme landgerichts angeklagten htten fllen ii bandenmig gehandelt rechtlichen nachprfung stand hierzu getroffenen feststellungen kamen beiden angeklagten nachdem angeklagte justizvollzugsanstalt saarlouis entwichen beim angeklagten familie unterschlupf gefunden berein gemeinsam einbrche begehen dadurch angeklagte lebensunterhalt familie tragen ua ausfhrung vorhabens begingen angeklagten gemeinschaftlich verfahrensgegenstndlichen zehn diebsthle landgericht geht davon angeklagten bandenmig sinne abs nr stgb folgerichtig wre diebsthle abs satz stgb genannten voraussetzungen begangen wurden abs stgb gehandelt bereingekommen verkstigung familie sei ne sonstigen kosten finanzieren einbrchen beteiligen ua gengt begrndung bandenmigen handelns jedoch unabhngig frage schon zwei personen bande bilden knnen verneinend bgh stv anfragebeschlu bgh beschlu april ars englnder jz otto stv annahme bandenmiger begehung setzt vielmehr ber mittterschaftliche begehungsweise hinaus handeln gefestigtem bandenwillen voraus bghst bgh nstz wobei fr jeweils gemeinschaftlich begangenen tat zugrunde liegenden gewisse dauer angelegten verbindlichen gesamtwillen kennzeichnend bandentter bergeordneten interesse bandenmigen verbindung bettigt vgl bgh nstz njw stv bgh beschlu juli str trndle fischer aao rdn gefestigten bandenwillen strafkammer festgestellt gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen angeklagten taten ber individuelles interesse erlangen beute einseitige interesse angeklagten weiterhin strafvollstreckung entzie hen hinaus bergeordnetes bandeninteresse verfolgt weitere feststellungen vorwurf bandenmiger begehung tragen knnten neuen hauptverhandlung erwarten ndert senat schuldsprche dahin ab angeklagten jeweils lediglich diebstahls schuldig stpo steht entgegen angeklagten genderten schuldsprche wirksamer geschehen htten verteidigen knnen fortfall bandenmiger begehung lediglich erschwerender umstand wegfllt nderung schuldsprche fhrt aufhebung fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen gesamtstrafen sicher auszuschlieen strafkammer zutreffender rechtlicher bewertung niedrigere strafen verhngt htte einzelstrafe fall ii bestehen bleiben rechtsfehler betroffen begrndung landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgelehnt hlt revision recht beanstandet rechtlicher berprfung stand feststellungen nimmt angeklagte seit jahren alkohol betubungsmittel drogenkonsum fhrte bereits krperlichen abhngigkeit ua smtliche abgeurteilten taten angeklagte zustand erheblich verminderter steuerungsfhigkeit stgb begangen erwgung landgerichts unterbringung entziehungsanstalt komme betracht anlataten abhngigkeit angeklagten schwache verbindung bestehe ua lt besorgen strafkammer maregelanordnung engen voraussetzungen abhngig gemacht richt
  2549. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil dezember strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung verkndung revision angeklagten urteil landgerichts kln februar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit ruberischer erpressung krperverletzung einzelstrafe drei jahren einbeziehung bewhrung ausgesetzten einzelstrafe jahr vier monate verurteilung landgerichts kln februar gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt auerdem wegen weiteren erpresserischen menschenraubs tateinheit schwerer ruberischer erpressung gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren verhngt dagegen wendet strafausspruch beschrnkte revision angeklagten verfahrensrge sachrge rechtsmittel erfolg urteilsfeststellungen brachte angeklagte zweiten fall gemeinsam mitangeklagten mrz juni tatopfer eher zurckhaltenden ngstlichen jungen mann jeweils ber stunden gewalt ntigte chauffeurdiensten geld tatopfers kommen zwang drohungen schlgen bargeld herauszugeben geldautomaten sparbuch geld abzuheben fall ii bzw abhebung tter dulden fall ii ersten fall wurden dm zweiten fall dm erlangt versuch weitere dm konto tatopfers abzuheben milang strafzumessungserwgungen landgerichts fr beide taten minder schweren fall erpresserischen menschenraubs fall ii schweren ruberischen erpressung gefhrlichen krperverletzung bejaht lassen rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen errtern lediglich folgendes soweit beschwerdefhrer beanstandet landgericht treffenden auslnderrechtlichen folgen errtert lt auer acht bestimmenden strafzumessungsgrnde urteil anzugeben schweigen urteilsgrnde regelmig gefolgert fr strafzumessung mglicherweise bedeutsame umstnde bersehen wurden auslnderrechtliche folgen tat regel bestimmenden strafzumessungsgrnde besondere umstnde knnen einzelfall beurteilung rechtfertigen bgh nstz rr bghr stgb abs auslnder bghr stgb abs schuldausgleich bgh nstz gilt zwingender ausweisungsgrund abs auslg betracht kommt ausweisung zwingend geboten ohnehin davon auszugehen auslnderbehrden etwaige hrten rahmen gerichtlich berprfbaren ermessens bedenken urteilsgrnde legen bereits nahe ausweisung zwingende rechtsfolge eingreift angeklagte gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt worden voraussetzungen abs auslg vorliegen angeklagten trkischer staatsbrger schon suglingsalter familie deutschland kam aufwuchs grundstzlich davon auszugehen besondere ausweisungsschutz abs ziff auslg zugute kommt vorschrift auslnder unbefristete aufenthaltserlaubnis besitzt minderjhriger bundesgebiet eingereist schwerwiegenden grnden ffentlichen sicherheit ordnung ausgewiesen aufenthaltserlaubnis angeklagten revision vorgetragen schon verurteilung drei monate befristetet deshalb voraussetzungen erfllt lt urteilsgrnden entnehmen versagung befristung aufenthaltserlaubnis fr personen angeklagte abs auslg anspruch erteilung unbefristeten aufenthaltserlaubnis abs nr auslg strafrechtlichen verurteilungen mglich pflichtgemem ermessen auslnderbehrde steht mute tatrichter mglichkeit trotz verurteilungen jugendstrafe sechs monaten freiheitsstrafe jahr vier monaten jeweils bewhrung ausgesetzt weitere anhaltspunkte auseinandersetzen umstnden zusammenhang erhobene verfahrensrge erfolg aufklrung hinblick befristung aufenthaltserlaubnis aufdrngte entgegen auffassung generalbundesanwalts revision begegnet durchgreifenden bedenken landgericht ausdrcklich gesamtstrafbel auseinandergesetzt rechtsprechung bundesgerichtshofs nachteil a
  2550. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen bestechlichkeit geschftlichen verkehr revision verfallsbeteiligten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin juli beschlossen revision verfallsbeteiligten urteil landgerichts mnchen juni unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht revidierenden angeklagten wegen bestechlichkeit geschftlichen verkehr freiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt ebenfalls revidierenden angeklagten wegen bestechung geschftlichen verkehr freiheitsstrafe zwei jahren verhngt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt zudem landgericht festgestellt verfallsbeteiligte firma angeklagten ligte gmbh tat wert euro verfallsbetei tat wert euro erlangt beide verfallsbeteiligte hhe summe euro gesamtschuldner haften landgericht festgestellt lediglich wegen ansprchen verletzter verfall wertersatz erkannt revision verfallsbeteiligten verletzung for mellen materiellen rechts rgt unbegrndet sinne abs stpo rechtsmittel beschwerdefhrerin wurde innerhalb revisionsbegrndungsfrist abs stpo begrndet hilfsweise beantragten wiedereinsetzung vorigen stand bedarf daher revision verfallsbeteiligten gem stpo antrag durchfhrung nachverfahrens gem stpo af egstpo umzudeuten fr revisionsgericht gericht erster instanz zustndig wre revisionsbegrndung geltend gemacht verfallsbeteiligte erkenntnisverfahren rechtliches gehr erhalten jedoch ausdrcklich klargestellt fr verfallsbeteiligte nachverfahren betracht komme verfahren isolierte feststellung verfallsbeteiligte erlangt abs stpo af unternommen knne rb bl revision verfallsbeteiligten statthaft geltend macht sinne abs stgb af egstgb tat angeklagten ehemannes langt ausspruch gem abs stpo af rechtfertigen knnte gilt soweit verfallsbeteiligte einwendungen schuldspruch erhebt verjhrung tat angeklagten beruft trgt verschulden vorausgegange nen verfahren gehrt worden vgl abs stpo af entgegen auffassung generalbundesanwalts erstrebt revision aufhebung verurteilung angeklagten wegen bestechlichkeit geschftlichen verkehr erfasst antrag revisionsbegrndungsschrift verfallsbeteiligten schuldspruch angefochtenen urteil inhalt revisionsbegrndungsschrift lsst jedoch zweifel daran lediglich verfallsbeteiligte betreffende feststellung gem abs satz stpo af angefochten schuldspruch insoweit angegriffen grundlage fr verfallsentscheidung verfallsbeteiligte fr generalbundesanwalt beantragte teilverwerfung revision gem abs stpo besteht daher grund beschwerdefhrerin erhobene verfahrensrge prozessualen rechte verfallsbeteiligte wahrnehmen knnen hauptverhandlung entgegen abs stpo af abs stpo af durchgefhrt worden sei obwohl terminsnachricht gem stpo af zugestellt worden sei bereits unzulssig unzulssig darlegungsanforderungen abs satz stpo gengt revision teilt terminsmitteilung mai verfallsbeteiligten juni mittels einwurf briefkasten niederlegung postzustellungsurkunde zugestellt worden sa bd vii bl anlage mitteilung htte bedurft verfallsbeteiligte aufgrund zugestellten terminsmitteilung lage versetzt wurde prozessualen rechten rahmen hauptverhandlung gebrauch vortrag deswegen verzichtet terminsmitteilung erst zweiten hauptverhandlungstag zugestellt konnte lagen fr ersten beiden hauptverhandlungstage voraussetzungen fr verhandeln verfallsbeteiligte gem abs stpo af sodass landgericht hauptverhandlung beiden tagen verfallsbeteiligte htte durchfhren drfen vgl metzger kmr stpo el rn welau sk stpo aufl rn andererseits gem abs stpo af fortgang verfahrens verfahrensbeteiligung aufgehalten htte bereits vorfeld geschehen wre nebenbeteiligung gem abs abs stpo af erst whrend laufender hauptverhandlung sptestens zeitpunkt verfallsentscheidung angeordnet drfen fall wren prozessualen rechte nebenbeteiligten sofern verschulden vorher wahrgenommen konnten rechtsmittelverfahren gem abs stpo af brigen nachverfahren gem stpo af gewahrt entscheidend daher verfallsbeteiligte prozessualen rechte hauptverhandlung htte geltend knnen weiteren fnf hauptverhandlungstage zustellung terminsnachricht juni htten ausgereicht pr
  2551. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth oktober ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt festgestellt schuld besonders schwer wiegt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts geltend macht sachrge teilweise erfolg schwurgericht vorliegen voraussetzungen stgb rechtsfehlerfrei ausgeschlossen brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo ii angeklagte ttete frhere tatzeit neunzehnjhrige freundin getrennt heimtckisch niedrigen beweggrnden mindestens messerstichen nachdem versprechen endlich schulden begleichen nochmals wohnung gelockt begrndung landgericht vorliegen erheblich verminderter schuldfhigkeit verneint begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken leidet errterungsmngeln sachverstndig beratene strafkammer setzt prfung schuldfhigkeit angeklagten vertieft persnlichkeit angeklagten werdegang auseinander zusammenfassend beurteilt hochintelligenten leistungsunwilligen zeitpunkt tat fnfundzwanzigjhrigen angeklagten folgt insgesamt persnlichkeit angeklagten psychologischen testversuchen unreife zge ausgezeichnet richtung persnlichkeitsstrung gehen knnten vorhandene affekt antriebslage bringe mistimmungen unbehagen weshalb affinitt bestehen knne abhilfe toxischer erleichterung suchen erhebliche beeintrchtigung hemmungsvermgens angeklagten komme letztlich beim hinzutreten enthemmend wirkenden substanz betracht letzteres sowie affekthandlung schliet strafkammer fr zeitpunkt beginns tat erst zuge tatbegehung knne affektentladung gekommen schwere seelische abartigkeit sinne stgb vorliegt tatrichter grundlage gesamtbetrachtung persnlichkeit angeklagten entwicklung sowie tat nachtatgeschehen beurteilen vgl bghr stgb seelische abartigkeit bgh nstz bgh nstz bgh urteil juni str bgh beschlu november str darlegungen strafkammer frage angeklagte persnlichkeitsstrung gewicht schweren seelischen abartigkeit leidet lassen schon gebotene gesamtschau tterpersnlichkeit tat vermissen bleibt affinitt angeklagten gewalt tod handlungen uerungen tage tritt vllig auer betracht verschiedenen stellen urteils finden hierzu folgende feststellungen jahre lie angeklagte ktzchen schenken ttete meinung freundin spa machte spter zeugin vogel grund gettet auerdem liebe horrorfilme realistische darstellungen sterbevorgngen brstete zeugen gegenber wohl weitgehend realen hintergrund whrend urlaubs trkei menschen treppe hinabgestrzt gettet bestattungsunternehmen grovaters amerika leichen gearbeitet kreiskrankenhaus sektionen teilgenommen obduktions helfer gearbeitet us army sei wachmann angenommen worden extrem gewaltttig eingestuft worden sei schlielich angeklagte whrend ttigkeit videothek muse gefangen teppichmesser aufgeschnitten gehutet zuletzt vielfach auto berfahren umfassende vertiefte auseinandersetzung persnlichkeit angeklagten htte mglicherweise beurteilung schuldfhigkeit angeklagten gefhrt zwingt aufhebung rechtsfolgenausspruchs feststellungen hierzu zudem vllig auszuschlieen neue erkenntnisse inneren verfassung ang eklagten bewertung subjektiven tatseite angeklagten bezglich mordmerkmale heimtckisch niedrigen beweggrnden beeinflussen knnen schuldspruch bestand rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen bleiben dagegen aufrecht erhalten nunmehr entscheidung berufene strafkammer aufgrund neuen verhandlung heranziehung sachverstndigen sichere vorliegen erheblich verminderten schuldfhigkeit fr feststellbar erachten steht verschlechterungsverbot unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus stgb sollten voraussetzungen brigen gegeben entgegen abs satz stpo rge verletzung stpo bzw verstoes gebot fairen verfahrens berraschungsurteil mangels tatschlichen rechtlichen hinweises seitens gerichts mglichkeit ausspruchs besondere
  2552. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten nebenklger urteil landge richts hamburg mai abs stpo unbegrndet verworfen tenor schriftlichen urteils dahin klargestellt angeklagte zutreffend verkndet fall geiselnahme tateinheit fahrlssiger krperverletzung tateinheit unerlaubtem fhren halbautomatischen selbstladewaffe mehr cm schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angeklagte revision nebenklgern sc entstandenen notwendigen auslagen harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  2553. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mrz breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb cl abs vvg abs allgemeinen geschftsbedingungen autovermietungsunternehmens enthaltene klausel wonach zahlung zustzlichen entgelts gewhrte haftungsfreistellung uneingeschrnkt entfllt mieter ebenfalls allgemeinen geschftsbedingungen enthaltene verpflichtung unfall polizei hinzuzuziehen verstt bgb unwirksam anschluss senatsurteile dezember xii zr njw rr ff juni xii zr njw unwirksamkeit klausel entstehende vertragslcke heranziehung abs vvg geschlossen anschluss bgh urteil oktober vi zr versr ff bgh urteil mrz xii zr lg hamburg ag hamburg bergedorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dose dr klinkhammer dr gnter fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts hamburg mrz aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit agb klauseln klgers wonach anmietung kraftfahrzeugs vereinbarte haftungsbeschrnkung bestimmten voraussetzungen entfllt klger gewerbliches autovermietungsunternehmen betreibt vermietete vertrag juni fahrzeug beklagten parteien vereinbarten entgelt beschrnkung haftung beklagten vertrag heit vereinbarung ber haftungsbeschrnkung akzeptiere mietvertrag zustandsbeschreibung fahrzeugs sowie ausliegenden geschfts vertragsbedingungen jegliche haftungsreduzierung entfllt vorstzlichen grob fahrlssigen alkoholbedingten beschdigungen unfllen nichthinzuziehen polizei schadensfllen grenzberschreitungen agb klgers folgendes bestimmt schden mietwagen ii schden unfall unfallschden sinne bestimmungen ereignis ffentlichen privaten straenverkehr gefahren urschlichen zusammenhang steht sachschaden mietwagen folge unfall verkehrsteilnehmer beteiligt unfallschaden mieter sofort polizei verstndigen unfallstelle verbleiben eintreffen benachrichtigten polizei mieter verpflichtet vermieter sofort telefonisch notfalls telegrafisch unfall verstndigen unbeschrnkte haftung mieters berlassung nichtberechtigten lenker ii vertraglich vereinbarte haftungsbeschrnkung mieters berechtigten lenkers abschluss gesonderten vereinbarung selbstbeteiligung schden mieter berechtigten lenker beschrnkt iii unbeschrnkte haftung mieters berechtigten lenkers trotz vertraglicher haftungsbeschrnkung unfllen diebstahl vandalismus etc mieter lenker haften ungeachtet ii vereinbarten haftungsbeschrnkung vermieter voller hhe gesamtschuldner schadensersatz fllen denen rahmen vollkaskoversicherungsvertrages jeweilige vollkaskoversicherung vermieter gegenber versicherungsnehmer mieter versicherungsschutz gem versicherungsvertragsgesetz entziehen darf sowie darber hinaus versto ii bernommenen verpflichtungen mieter insbesondere vertragswidrigem verlassen unfallstelle bzw vertragswidrigem nichthinzuziehen polizei vgl ii personen fahrzeuge unfall beteiligt bzw fremdschaden lediglich schaden mietwagen entstanden beklagte beschdigte whrend mietzeit fahrzeug beim abbiegen pfosten fuhr vorliegenden verfahren macht klger anrechnung bereits beklagten erbrachten selbstbeteiligung ansprche ersatz reparatur gutachterkosten sowie wegen wertminderung hhe insgesamt geltend beklagte widerklage erhoben zahlung vorgerichtlichen anwaltskosten verlangt amtsgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufung klgers erfolglos geblieben dagegen wendet klger zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht entscheidung zmr verffentlicht ausgefhrt beklagte sei grundstzlich gem abs bgb leistung schadensersatz verpflichtet parteien htten jedoch haftungsreduzierung vereinbart beklagte vereinbarte selbstbeteiligung beglichen knne klger weiteren schadensersatz verlangen klauseln agb benachteiligten mieter unangemessen seien daher gem abs nr bgb unwirksam klger vermieter grundstzlich berechtigtes interesse einschaltung polizei weshalb streitgegenstndliche klausel alter rechtslage geltun
  2554. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april richter prof dr bscher pokrant dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen klgerin zurckweisung weitergehenden antrags beklagten aufgegeben innerhalb sechs wochen zustellung vorliegenden beschlusses weitere prozesskostensicherheit hhe stellen grnde klgerin hong kong ansssiges unternehmen nimmt beklagte wegen behaupteter markenverletzung unterlassung auskunft schadensersatz vernichtung erstattung kosten fr abschlussschreiben anspruch einrede beklagten berufungsgericht klgerin beschluss juni aufgegeben beklagten wegen prozesskosten sicherheit hhe leisten klgerin sicherheit hhe wege prozessbrgschaft juli geleistet revisionsverfahren beantragt beklagte klgerin aufzugeben prozesskostensicherheit hhe erbringen begrndung macht geltend klgerin form brgschaft gestellte sicherheit sei abschluss zweitinstanzlichen verfahrens berechnet worden blick revisionsinstanz anfallenden kosten sei erhhung sicherheit geboten beklagte bereits betrag fr gerichtskosten auergerichtliche kosten klgerin erstattet eigenen auergerichtlichen kosten einschlielich revisionsinstanz entstanden seien entstehen wrden seien gesamtkosten hhe zumindest abzudecken klgerin macht geltend geltend gemachten betrag sei bereits geleistete prozesskostensicherheit hhe abzug bringen ii voraussetzungen fr anordnung ergnzenden prozesskostensicherheit liegen abs zpo bestimmung weiteren sicherheit bislang festgesetzten kosten streitwert mglichen anwalts gerichtskosten fr dritte instanz hhe auszugehen danach errechnet gesamtbetrag prozesskostensicherheit danach hhe insgesamt leisten denen betrag abzusetzen hhe klgerin bereits prozesskostensicherheit prozessbrgschaft geleistet bscher pokrant richter bgh dr kirchhoff urlaubsbedingt verhindert unterschreiben pokrant lffler schwonke vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2555. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat september zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo nichtzulassungsbeschwerde weist recht darauf entgegen annahme berufungsgerichts beweisantritt klgers erstinstanzlichen schriftsatz november lediglich vorhandensein schimmel schon kaufvertragsschluss kenntnis zeugen schimmelbefall bezog verletzung anspruchs rechtliches gehr gem art abs gg fhrt zulassung revision fall richtiger anwendung formellen materiellen rechts beachtung bergangenen vorbringens urteil htte ergehen knnen senat urteil juli njw siehe rn liegt fall zurckweisung beweisantrags berufungsgericht ergebnis recht erfolgt neues vorbringen bewerten erstinstanzlich nachgelassenen schriftsatz enthalten deshalb mehr bercksichtigen satz zpo voraussetzungen fr zulassung vorbringens gem abs satz nr zpo lagen landgericht verfahrensfehler unterlaufen insbesondere handelte frage arglist beklagten gesichtspunkt klger erkennbar bersehen landgericht gelegenheit uerung htte geben mssen abs zpo bercksichtigung beweisantrags gem abs satz nr zpo scheidet ebenfalls klger hinblick vorbringen beklagten beweis bereits mndlichen verhandlung erster instanz htte antreten mssen weiteren begrndung abs satz halbsatz zpo abgesehen klger tragen abs zpo kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt stresemann schmidt rntsch brckner roth gbel vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung bau'],['Soon']]
  2556. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem ff abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand ergnzung rge verletzung ff stpo gewhren verworfen revision angeklagten urteil landgerichts zweibrcken juli verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags einbeziehung zweier frherer verurteilungen jugendstrafe acht jahren verurteilt hiergegen gerichteten revision beanstandet angeklagte verfahren rgt verletzung sachlichen rechts rechtsmittel erfolg antrag beschwerdefhrers wiedereinsetzung vorigen stand ergnzung verfahrensrge gewhren ablehnung beginn hauptverhandlung gestellten antrages mai beanstandet anstelle rechtsanwalt sch wahlverteidiger rechtsanwalt pflichtverteidiger beizuordnen un zulssig wiedereinsetzung vorigen stand ausfhrung bisher zulssiger weise erhobenen verfahrensrge kommt revision jedenfalls sachrge form fristgerecht begrndet worden grundstzlich betracht vgl bghr stpo verfahrensrge bgh beschlu mai str bgh beschlu august str rechtsprechung eng begrenzten ausnahmefllen fr zulssig erachtet worden vgl meyer goner stpo aufl rdn zahlr etwa verteidiger ablauf revisionsbegrndungsfrist trotz mehrfacher mahnung akteneinsicht gewhrt sitzungsprotokoll einsichtnahme verfgung gestellt wurde vgl bgh nstz meyer goner aao dadurch ordnungsgemen begrndung verfahrensrge gehindert ausnahmefall liegt vorbringen insoweit darlegungspflichtigen vgl bghr stpo abs tatsachenvortrag bgh beschlu mai str beschwerdefhrers verfahrensrge gengt anforderungen abs satz stpo revisionsbegrndung geltend gemachten verfahrensmangel enthaltenden tatsachen vollstndig angegeben lediglich einfachheit halber schriftstze akten verwiesen bezug genommen vgl kuckein kk stpo aufl rn beschwerdefhrer soweit handschriftlich verfaten antrag mai betrifft darauf berufen konkrete wortlaut revisionsbegrndung mitgeteilt knnen wahlverteidiger obwohl beantragt keinerlei akteneinsicht gewhrt worden sei brigen dargetan wahlverteidiger ablauf revisionsbegrndungsfrist angemessener weise umfassende einsichtnahme akten bemht gelegenheit bnde viii zweitakten mai einsicht nehmen vermerk bd viii bl sandte schriftsatz gleichen tage landgericht zurck bd ix bl sofern zweitakten zeitpunkt unvollstndig sollten htte nochmaligen einsicht akten bedurft revisionseinlegungsschrift juli wahlverteidiger jedoch lediglich berlassung bandes akten beantragt sitzungsniederschriften befinden einsicht erhalten bd bl erhobenen verfahrensrgen bemerkt senat ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts november unzulssige rge verletzung ff stpo htte sache erfolg vielmehr hlt ablehnung angeklagten zwei tage beginn hauptverhandlung gestellten antrags rechtsanwalt anwalt vertrauens anstelle rechtsanwalt sch beizuordnen vorsitzenden jugendkammer rechtlicher nachprfung stand bestellung pflichtverteidigers aufzuheben konkrete umstnde vorgetragen gegebenenfalls nachgewiesen denen ergibt vertrauensverhltnis pflichtverteidiger angeklagtem endgltig nachhaltig erschttert deshalb besorgen verteidigung objektiv mehr sachgerecht gefhrt vgl bverfg njw bghst bgh stv grenze fr begrndetheit vorgebrachter einwnde beigeordneten pflichtverteidiger gilt allerdings zuvor rahmen bestellungsverfahrens anspruch beschuldigten rechtliches gehr regelmige beiordnung bezeichneten vertrauensanwalts genge getan worden vgl bverfg aao bgh njw jedoch fall rechtsanwalt sch wurde november beistand be stellt bd iii bl bestellung pflichtverteidiger ausweislich akten deren inhalt revision insoweit jedoch vorgetragen einverstndnis angeklagten beantragt zuvor bereits strafverfahren amtsgericht mainz verteidigt festnahme sache angeklagte polizeilichen vernehmung november erklrt vorfhrung beim haftrichter solle rechtsanwalt name allerdings momentan wisse teilnehmen vernehmungsbeamten gebeten vater mitzuteilen bd bl vorfhrung angeklagten nahm rechtsanwalt sch bd iii bl aufgrund ausdrcklicher bitte vaters wunsch anklagten teil stellungnahme pflichtverteidigers ma
  2557. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs nr abs abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck oktober verfahren eingestellt soweit angeklagte fall iii urteilsgrnde wegen unterlassung insolvenzantragstellung zahlungsunfhigen gmbh verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte falschen versicherung geschftsfhrer anmeldung handelsregister betrugs sieben fllen sowie unbefugten fhrens akademischer grade schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen falscher versicherung geschftsfhrer anmeldung handelsregister wegen unterlassung insolvenzantragstellung zahlungsunfhigen gmbh wegen betrugs sieben fllen sowie wegen unbefugten fhrens akademischer grade gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt rechtsmittel fhrt teilweisen einstellung verfahrens insoweit schuldspruch entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall iii urteilsgrnde angeklagte wegen unterlassung insolvenzantragstellung zahlungsunfhigen gmbh verurteilt worden eingestellt dadurch bedingte nderung schuldspruchs fhrt nderung verhngten gesamtfreiheitsstrafe senat schliet landgericht angesichts verbleibenden einzelfreiheitsstrafen jahr neun monaten zweimal jahr drei monaten jahr acht monaten viermal sechs monaten einstellung verfahrens bedingten wegfall einzelstrafe sechs monaten freiheitsstrafe milderen gesamtfreiheitsstrafe gelangt wre gericke spaniol berg tiemann leplow'],['Soon']]
  2558. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg dezember verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen akteneinsicht bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr wllrich prof dr ster dezember beschlossen antrag klgers berufung grund mndlichen verhandlung april ergangene urteil senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg zugelassen grnde klger begehrt beklagten verweigerte einsichtnahme prozessakte beklagten ber wettbewerbsrechtliche abmahnung klgers anschlieende gerichtsverfahren nebst zugehriger korrespondenz hierauf gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen urteil richtet satz brao abs nr vwgo gesttzte antrag klgers zulassung berufung satz brao abs vwgo statthafte antrag zulassung berufung erfolg klger hinblick brao aufgeworfenen fragen bedrfen klrung berufungsverfahren ii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulssig satz brao abs vwgo kayser roggenbuck wllrich lohmann ster vorinstanzen agh hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2559. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar restschuldbefreiungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr abs satz versagung restschuldbefreiung wegen verletzung auskunfts mitwirkungspflichten schuldners setzt konkrete beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger voraus bgh beschluss januar ix zb lg duisburg ag duisburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen schuldner kosten wiedereinsetzung vorigen stand frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde gewhrt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts duisburg juni kosten schuldners unbegrndet zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde ber vermgen beschwerdefhrers wurde antrag august regelinsolvenzverfahren erteilung restschuldbefreiung begehrt erffnet schlusstermin beantragte weitere beteiligte bezugnahme berichte zwischenmitteilungen insolvenzverwalters beschluss insolvenzgerichts ber aufhebung verfahrenskostenstundung versagung restschuldbefreiung wegen verletzung auskunfts mitwirkungspflichten ab april dezember abhngig beschftigte schuldner whrend gesamten jahres schriftliche anfragen insolvenzverwalters finanziellen verhltnissen reagiert weder beschftigungsaufnahme erzielten verdienst mitgeteilt angaben bezgen jahre machte erstmals januar aufnahme selbstndigen ttigkeit jahresbeginn beschluss mrz insolvenzgericht schuldner restschuldbefreiung versagt dagegen gerichtete sofortige beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner ziel ankndigung restschuldbefreiung ii gem abs nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde zulssig schuldner juni zugestellten beschluss beschwerdegerichts erst april rechtsbeschwerde eingelegt april begrndet fristen abs satz abs zpo versumt jedoch antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhren zpo senat innerhalb frist abs satz zpo gestellten antrag beschluss mrz zugestellt mrz prozesskostenhilfe fr durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens gewhrt wegen grundstzlicher bedeutung sache zulssige rechtsbeschwerde abs nr zpo jedoch unbegrndet unrecht beanstandet rechtsbeschwerde zulssigkeit weiteren beteiligten gestellten antrags versagung restschuldbefreiung zulssigkeit antrags unterliegt wegen bezugnahme bericht insolvenzverwalters rechtlichen bedenken anerkannt sachvortrag mittels konkreten bezugnahme schriftstcke mglich bgh urt juli zr bgh njwrr demgem senat gestattet versagungsantrag streitfall bezug genommenen schriftstcke sttzen bghz antragsteller verwalterbericht beziehen konkrete hinweise versagungsgrund ergeben hmbkomm inso streck aufl rn geschehen glaubhaftmachung abs satz inso streitfall entbehrlich magebliche sachverhalt unstreitig bghz berdies glaubhaftmachung vorlage schriftlichen erklrung insolvenzverwalters treuhnders erfolgen bgh beschl juli ix zb zinso rn auffassung rechtsbeschwerde monatelang erteilte ausknfte ber einnahmen schuldners unselbstndiger ttigkeit stellten versagungsgrund sinne abs nr inso dar beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger eingetreten sei gefolgt abs nr inso schuldner restschuldbefreiung versagen whrend insolvenzverfahrens auskunfts mitwirkungspflichten insolvenzordnung vorstzlich grob fahrlssig verletzt setzt beeintrchtigung befriedigung glubiger voraus bundesgerichtshof frage ungeschriebenen tatbestandsmerkmals beeintrchtigung glubigerbefriedigung versagungstatbestand abs nr inso bislang abschlieend beantwortet senat beschluss jahre bgh beschl mrz ix zb zinso ausgefhrt abs nr inso enthalte neben erfordernis objektiven pflichtverletzung subjektiven verschuldensanforderungen vorsatz grobe fahrlssigkeit weiteren tatbestandsvoraussetzungen fr versagung spteren entscheidungen frage jedoch offengelassen bgh beschl juli ix zb zinso dezember ix zb zinso instanzgerichtlichen rechtsprechung schrifttum frage unterschiedlich beantwortet teilweise verlangt verletzung auskunfts mitwirkungspflichten msse verminderung befriedigungsaussichten glubiger gefhrt ag memmingen zinso fk inso ahrens aufl rn ganz berwiegend vertreten fr versagun
  2560. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziffer antrag dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau januar ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung sieben fllen einzelstrafen jeweils drei jahren sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt taten nachteil geborenen tochter geborenen tochter geschahen dezember urteil richtet revision angeklagten verfahrensrgen rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel hinsichtlich ausspruchs ber gesamtstrafe erfolg rge verstoes stpo unbegrndet behauptete verfahrensversto protokoll bewiesen niederschrift fr november ergibt tagebuch nummer auszugsweise verlesen worden somit tagebucheintragung verlesen worden aufklrungsrgen unzulssig zumindest unbegrndet insoweit nimmt senat ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts oktober bezug berprfung urteils aufgrund sachrge schuldspruch einzelstrafaussprchen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schliet insbesondere strafkammer abs stgb notwendigen gesamtvergleich zugrundelegung urteil wiedergegebenen abwgungskriterien ua ablehnung minder schweren falles trotz vorliegens regelbeispiele abs satz nr stgb fassung strafrechtsnderungsgesetzes abs satz nr stgb geltenden fassung besonders schwere flle verneint htte dagegen hlt gesamtstrafenausspruch rechtlichen nachprfung stand landgericht verkannt einsatzstrafe drei jahren sechs monaten freiheitsstrafe ausgangspunkt bemessung gesamtstrafe einsatzstrafe abs stgb bercksichtigung person tters taten angemessen erhhen demgegenber lt begrndung unvertretbar hohen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren weiteren erwgung wobei zugunsten angeklagten aufgrund besonderen strafempfindlichkeit tatsache taten bereits lange zurckliegen mittlere strafschrfung weit hervorhebung senat unterschritten wurde erkennen strafkammer mittleren strafschrfung gemeint inwiefern strafe gunsten angeklagten ermigt gesamtstrafenbildung nachzuvollziehen senat deshalb berprfen landgericht zutreffenden rechtlichen mastbe angewandt rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']]
  2561. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb nr beim kauf tausch reitpferdes kommt anspruch kufers schadensersatz statt leistung wegen behebbaren mangels pferdes grundstzlich betracht erwerber veruerer zuvor erfolglos angemessene frist nacherfllung gesetzt anschluss bgh urteil juni viii zr zgs scheitert anspruch kufers schadensersatz statt leistung wegen mangels daran verkufer verletzung pflicht verschaffung mangelfreien sache vertreten kufer kosten dadurch entstanden mangel beseitigt abs satz abs bgb hhe ersparten aufwendungen verkufers mangelbeseitigung ersetzt verlangen besonderen grnden zuzumuten verkufer zuvor gelegenheit nacherfllung geben anschluss senatsurteil februar viii zr njw verffentlichung bghz bestimmt bgh urteil dezember viii zr lg bautzen ag kamenz viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember richter dr beyer vorsitzenden richter ball wiechers dr frellesen sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts bautzen april aufgehoben berufung klgerin urteil amtsgerichts kamenz november zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand februar tauschten parteien wallach klgerin stute beklagten klgerin stellte april erworbenen stute sogenannte periodische augenentzndung fest lie pferd tierrztlich behandeln september sowie november operieren klage verlangt klgerin ersatz behandlungs operationskosten hhe nebst zinsen amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klage stattgegeben beklagte erstrebt berufungsgericht zugelassenen revision wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte klgerin aufgewendeten behandlungskosten ersparte aufwendungen wegen mangelhafter erfllung tauschvertrages gem abs abs abs satz analog bgb erstatten aufgrund beklagten widerlegten vermutung bgb vorliegenden tauschvertrag anwendung finde sei davon auszugehen klgerin bereignete stute bereits bergabe spter festgestellten erkrankung infiziert mangelhaft sei sei bgb verkufer bevor schadensersatz anspruch genommen knne grundstzlich mglichkeit nacherfllung beseitigung mangels lieferung mangelfreien sache gewhren mglichkeit klgerin beklagten gewhrt gleichwohl seien gewhrleistungsansprche klgerin ausgeschlossen nacherfllungsverlangen sei ausnahmsweise erforderlich abwarten nacherfllungsfrist fr klgerin unzumutbar sei bercksichtigung verfassungsrang ausgestatteten tierschutzgedankens sei nacherfllungsverlangen seitens kufers entbehrlich sofortige hilfe behandlung fr tier notwendig sei nutztier sogenanntes luxustier handele erwerber wirtschaftlichen ausschlielich persnlichen beweggrnden erworben worden sei tier handele klgerin stute beklagten bekannt sei reitpferd rein privaten zwecken erworben allerdings stehe klgerin anspruch schadensersatz statt leistung beklagte weder mangel unterbliebene nacherfllung vertreten klgerin knne jedoch beklagten entsprechender anwendung abs satz bgb erstattung derjenigen aufwendungen verlangen beklagte mangelbeseitigung erforderliche behandlung erspart stehe entscheidung bundesgerichtshofs februar viii zr njw entgegen nacherfllungsverlangen fr klgerin wegen besonderen schutzfunktion tierschutzes art gg unzumutbar sei fall sei gerechtfertigt erwerber tieres beim tausch kaufvertrag ausnahmsweise selbstvornahme entgegen gesetzlichen regelung gestatten ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprfung stand klgerin steht anspruch erstattung geltend gemachten kosten fr veranlasste behandlung operation pferdes jedenfalls deshalb versumt beklagten gelegenheit geben pferd wegen aufgetretenen periodischen augenentzndung tierrztlich behandeln lassen dahingestellt bleiben berufungsgericht darin folgen infektion eingetauschten pferdes periodischen augenerkrankung zeitpunkt bergabe pferdes bgb vermuten sei vermutung revision meint art mangels sache unvereinbar sei beziehungsweise beklagte revision vorsorgli
  2562. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet april langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb alt verschweigt mehreren verkufern mangel kaufsache arglistig knnen smtliche verkufer gem alt bgb vertraglich vereinbarten ausschluss sachmngelhaftung berufen bgh versumnisurteil april zr olg saarbrcken lg saarbrcken ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts juni kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte gerichtete klage abgewiesen worden umfang aufhebung urteil zivilkammer landgerichts saarbrcken september berufung klger gendert beklagte zurckweisung berufung verurteilt klger ber erstinstanzlich zuerkannten betrag hinaus weitere zahlen wobei beklagten insoweit gesamtschuldner anzusehen kosten rechtsstreits erster instanz tragen jeweils klger beklagten gesamtschuldner kosten berufungsverfahrens tragen jeweils klger beklagten gesamtschuldner kosten revisionsverfahrens trgt beklagte rechts wegen tatbestand notariellem kaufvertrag juni erwarben klger beklagten zeit scheidung ehe betrieben ausschluss sachmngelhaftung wohnhaus bebautes hanggrundstck vertragsverhandlungen einschlielich besichtigungen beklagte durchgefhrt fr beklagten zeit stationrer psychiatrischer behandlung befand handelte abschluss notariellen kaufvertrags vollmachtloser vertreter juli genehmigte beklagte vertragsschluss seitlichen grundstcksgrenze befindliche winkelsttzmauer sicherung erdreichs dient beklagten eigenleistung errichtet worden weist erforderliche standsicherheit saniert grund hierfr beklagte statt statischen berechnung vorgesehenen steine hhe meter hhe verwendete klger beiden beklagten schadensersatz wegen schadhaften mauer hhe insgesamt nebst zinsen verlangt landgericht beklagten gesamtschuldner zahlung nebst zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen berufung beider parteien oberlandesgericht beklagten zahlung weiteren verurteilt beklagte gerichtete klage insgesamt abgewiesen oberlandesgericht hinsichtlich beklagten zugelassenen revision klger erreichen beklagte hauptsache zahlung insgesamt verurteilt entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht haftung beklagten fehlende standsicherheit winkelsttzmauer stelle sachmangel grundstcks sinne abs satz nr bgb dar fr klger erkennbar sei beklagten sei bekannt vorgenommene ausfhrung statischen vorgaben entsprach sachmangel offenbart daher arglistig sinne alt bgb verschwiegen jedenfalls zeitpunkt genehmigung vertragsschlusses sei psychisch lage aufklrungspflicht nachzukommen hierzu sei trotz bereits eingetretenen bindung klger deren angebot gem bgb verpflichtet dagegen beklagte arglistig gehandelt feststellbar sei mangelnden standsicherheit gewusst beklagte knne vereinbarten haftungsausschluss berufen sei gewhrleistungsausschluss bgb dezember geltenden fassung nichtig mehreren verkufern arglistig gehandelt lasse wegen genderten konzeption gewhrleistungsrechts nunmehr einschlgige vorschrift alt bgb bertragen be stimmung berufung ausschluss sachmngelhaftung demjenigen verkufer verwehrt arglistig gehandelt arglist mitverkufers gem bgb zurechnen lassen msse haftung fr arglist rechtsgeschftlich bernommen fr arglist beklagten hafte beklagte weder haftung rechtsgeschftlich bernommen beklagte erklrungen abgegeben gem bgb zugerechnet knnten ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand ber revision klger versumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch sumnis beklagten sachprfung vgl senat urteil april zr bghz ausgangspunkt beklagte klgern gem nr abs bgb schadensersatz verpflichtet standsichere mauer sachmangel darstellt lieferung mangelhaften sache bezogene verschulden gem abs satz bgb vermutet vermutung entkrftet beklagte eigenen vortrag hinweise mangel handelte daher jedenfalls fahrlssig anwesen weitere nachforschungen bergab vgl mkobgb ernst aufl rn entgegen auffassung berufungsgerichts bekl
  2563. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eroc iii urhg abs abs abs abs urhg findet anwendung vereinbarungen denen ausbende knstler tontrgerhersteller nutzung geschtzten leistung einwilligen ausbender knstler einwilligung erteilt darbietung beliebigen weise ausgewertet vermarktung aufnahme cd vertragszweck umfat nutzungsmglichkeit zeitpunkt einwilligung bekannt bgh urt oktober zr lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck prof dr bornkamm dr bscher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin juni aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision landgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger knstlernamen eroc musiker betreibt eigenes tonstudio tontrger herstellt beklagte verwertet schallaufnahmen klgers parteien streiten beklagte berechtigt alte schallaufnahmen klgers cd tontrgern verwerten rechtsvorgngerin beklagten genden musik gmbh fol schlo klger juni vertrag schallplattenauswertung produktionen klgers ging vertrag heit gegenstand vertrages recht schallaufnahmen produzenten auszuwerten zweck berlt produzent berspielungsfhige tonbnder schallaufnahmen fr lp knstlers eroc produzent bertrgt bzw lizenznehmern einschrnkung fr ganze welt exklusiv zeitlich unbegrenzt recht schallaufnahmen beliebigen weise auszuwerten rechtsbertragung schliet smtliche leistungsschutzrechte ansprche sowie sonstigen rechte mitwirkenden vertragsaufnahmen darf vertragsaufnahmen lizenznehmer gehrenden label verffentlichen verffentlichen lassen ber zeitpunkt art form verffentlichung entscheidet produzent gemeinsamer absprache abs selben tag unterzeichneten besonderen vereinbarungen bestandteil vertrages ziffer vereinbarungen heit samplerverffentlichungen werken knstlers eroc nimmt genehmigung produzenten klger berlie grundlage vertrags nahmen elf einzeltiteln eroc iii zusammengefat wurden klger aufnahmen knstlerisch interpret mitgewirkt ende november erfuhr klger mm gmbh rechtsnachfolgerin rechtsvorgngerin beklagten drittunternehmen ge stattet eroc iii cd herauszubringen klger rechte ausbender knstler tontrgerhersteller geltend macht auffassung verwertung cd tontrgern sei damals unbekannte gegenber schallplatte eigenstndige nutzungsart aufgrund vertrages erlaubt durchfhrung zwei instanzen erfolgreichen verfgungsverfahrens vgl kg njw rr klger beklagte hauptsacheverfahren unterlassung anspruch genommen landgericht beklagte antragsgem verurteilt sprung revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde landgericht unterlassung verwertung eroc iii cd tontrgern gerichteten anspruch klgers abs abs satz abs urhg bejaht begrndung ausgefhrt beklagten stehe hinsichtlich nutzung recht weder klger beklagten rechtsvorgngerin recht ausdrcklich bertragen sei entsprechende befugnis recht enthalten schallaufnahme langspielplatte musikkassette verbreiten verwertung cd stelle verhltnis verbreitung langspielplatte musikkassette neue nutzungsart dar abschlu vertrags juni unbekannt sei ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung vollem umfang stand nachprfung fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache landgericht beklagte sttzt anspruch genommene recht titel aufnahme eroc iii verbreitung cd tontrgern verwerten erster linie abs juni geschlossenen vertrages klger produzent sowie fr knstlerisch mitwirkenden recht bertragen schallaufnahmen beliebigen weise auszuwerten landgericht verweis entscheidungsgrnde berufungsurteils vorausgegangenen verfgungsverfahren kg njw rr ansicht vertreten nutzungsrechtseinrumung betreffe cdrechte werk auswertung musikaufnahmen mittels cd handele nutzungsart auswertung langspielplatte musikkassette beklagte vertrag entsprechenden rechte erhalten mglichkeit digitalen speicherung musik cd sei bekannt landgericht regelung abs urhg abgestellt wonach einrumung nutzungsrechten fr bekannte nutz
  2564. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts brandenburg mrz kosten beklagten zurckgewiesen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde gesetzlicher grund zulassung revision abs zpo besteht behauptung beklagte sei ber gebhrenangelegenheiten klageforderung auftragserteilung aufgeklrt worden rechtsverteidigung tatsacheninstanzen gesttzt vortrag folgen fr beklagte unterbliebenen aufklrung erwachsen sollen fehlt gnzlich feststellungen behaupteten verhalten klgers hiervon abhngigen entschlieungen beklagten berufungsgericht getroffen deshalb berufungsge richt rechtssatz ber grund umfang denkbaren aufklrungspflicht klgers gebhrenfolgen anwaltlichen ttigkeit aufgestellt anlass gehabt fr revisionsverfahren lge rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts revision zugelassen berufungsgericht rechtliche gehr beklagten art abs gg verletzt seiten urteils vortrag beklagten auseinandergesetzt rechnung ber anl entfaltete ttigkeit sei mandat scheidungssache darin eingeschlossenen zugewinnausgleich abgegolten bergangen anrecht darauf tatrichter vorgetragenen argumente partei eigen macht begrndet garantie rechtlichen gehrs berufungsgericht ferner neue vorbringen beklagten mndlichen berufungsverhandlung gegenstandswert gebhrenrechnung ber anl recht abs satz nr zpo unbercksichtigt gelassen schlssigkeit wertangaben seite urteils befasst beschwerde rgt ungeprft richtig angenommen gegenforderungen beklagten beruht berufungsurteil rechtsstzen ber wohnsitzfeststellung umstand amtlichen anmeldung klagezustellung meldeanschrift berbewerten entsprechend zpo rechtfertigt zulassung revision pflichtverletzung klgers erhebung klage geschftsnummer landgerichts potsdam schon schlssig vorgetragen kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  2565. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten urteil juli wegen krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt senat beschluss dezember urteil strafausspruch feststellungen aufgehoben sache insoweit neuer verhandlung entscheidung zurckverwiesen neu entscheidende strafkammer angeklagten freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen angeklagte wiederum revision eingelegt erfolg strafkammer werdegang person angeklagten aufgehobene urteil bezug genommen feststellungen wrtlich bernommen sowie optisch eingerckt vorgehensweise lsst besorgen landgericht revisionsgericht stpo aufgehobene feststellungen unzulssiger weise neuen urteil zugrunde gelegt feststellungen person angeklagten namentlich lebenslauf gehren schuld straffrage ber aufhebung urteils senat strafausspruch feststellungen umfassend neu befinden bgh beschluss dezember str meyer goner stpo aufl rn mwn strafkammer lebenslauf angeklagten hinsichtlich marginalie abweichende feststellung getroffen daraus jedoch geschlossen insoweit brigen eigenstndig inhaltsgleichen feststellungen gelangt ersturteil landgericht davon ausgegangen feststellungen aufgehobenen urteils voraussetzungen stgb gebunden ua rechtsfehlerhaft frage erheblich verminderten schuldfhigkeit gehrt schuldspruch allein strafausspruch bgh beschluss april str nstz rr meyer goner aao feststellungen hierzu entscheidung senats dezember aufgehoben strafkammer insoweit eigene neue feststellungen htte treffen mssen senat trotz moderaten strafe ausschlieen landgericht niedrigeren freiheitsstrafe gelangt wre person angeklagten stgb eigene feststellungen getroffen htte becker fischer berger schmitt eschelbach'],['Soon']]
  2566. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja milchabgv ustg vwgo regulierte entgeltliche bertragung anlieferungs referenzmengen gem verordnung durchfhrung eg milchabgabenregelung januar milchabgv ffentlichrechtlichen sonderregelungen geprgtes verfahren gilt funktion gem abs milchabgv einzurichtenden verkaufsstelle privaten ausgebt anschluss bfhe etwaiger anspruch bernehmers anlieferungs referenzmengen verkaufsstelle ausstellung rechnung umsatzsteuerausweis gem ustg verwaltungsrechtsweg abs satz vwgo geltend bgh beschluss april viii zb olg stuttgart lg stuttgart viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richter dr wolst dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles beschlossen rechtsmittel beklagten beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli zivilkammer landgerichts stuttgart april aufgehoben rechtsweg ordentlichen gerichten unzulssig rechtsstreit zustndige verwaltungsgericht stuttgart verwiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde klger milcherzeuger erwarben beklagten jahren anlieferungs referenzmengen milchquoten rahmen regulierten entgeltlichen bertragung anlieferungs referenzmengen gem verordnung durchfhrung egmilchabgabenregelung januar bgbl ursprnglicher titel zusatzabgabenverordnung april gendert milchabgaben verordnung folgenden milchabgv beklagte rechtsform gmbh betriebenes tochterunternehmen landesbauernverbandes baden wrttemberg fhrt baden wrttemberg ttigkeit gem abs milchabgv lndern einzurichtenden verkaufsstelle klage verlangen klger beklagten ausstellung rechnungen ber erwerb milchquoten rechnungsbetrgen auffassung klger enthaltene umsatzsteuer gem abs nr ustg ausweisen sollen beklagte rgt zulssigkeit rechtswegs ordentlichen gerichten landgericht vorab beschluss gem abs gvg rechtsweg ordentlichen gerichten fr zulssig erklrt dagegen gerichtete sofortige beschwerde beklagten erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt beklagte weiterhin verweisung rechtsstreits verwaltungsgericht ii statthafte abs satz gvg abs satz nr zpo brigen zulssige rechtsmittel sache erfolg beschwerdegericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt rechtsweg ordentlichen gerichten sei erffnet ergebe streitfall entsprechend anzuwendenden rechtsprechung bundesarbeitsgerichts sogenannten sic non fllen arbeitsgerichtsbarkeit sei anerkannt rechtsweg arbeitsgerichten schon bejahen sei prozessualer anspruch geltend gemacht ausschlielich arbeitsvertragliche anspruchsgrundlage sttze fllen hnge zulssigkeit begrndetheit klage arbeitnehmereigenschaft partei ab arbeitnehmereigenschaft stelle doppelrelevante tatsache dar sowohl fr zulssigkeit fr begrndetheit klage mageblich sei fr zulssigkeit klage genge insoweit bloe behauptung arbeitnehmereigenschaft vorliegende konstellation sei vergleichbar rechtsprechung bundesgerichtshofs bestehe klagegegenstand inanspruchnahme unternehmers ausstellung umsatzsteuer ausweisenden rechnung gem ustg behaupteten zivilrechtlichen anspruch fr durchsetzung rechtsweg ordentlichen gerichten gegeben sei bercksichtigung rechtsprechung bundesarbeitsgerichts sei daher rechtsweg ordentlichen gerichten schon aufgrund zivilrechtlichen natur geltend gemachten anspruchs gegeben stehe entgegen anspruch ausstellung rechnung sinne ustg steuerpflichtige leistung unternehmers voraussetze parteien gerade darber streit bestehe darauf komme fr rechtswegfrage doppelrelevante tatsache handele ber deren tatschliches bestehen erst rahmen begrndetheit klage befinden sei beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen auffassung beschwerdegerichts handelt brgerliche rechtsstreitigkeit gvg ffentlich rechtliche streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher art fr rechtsweg verwaltungsgerichten gegeben abs satz vwgo streitigkeit ffentlich brgerlich rechtlich richtet streitfall ausdrckliche rechtswegzuweisung fehlt natur rechtsverhltnisses klageanspruch hergeleitet mageblich rechtsprechung gemeinsamen senats obersten gerichtshfe bundes wahre natur anspruchs
  2567. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann seiters tombrink beschlossen anhrungsrge klgerin senatsurteil november zurckgewiesen klgerin kosten rgeverfahrens tragen grnde klgerin sieht verletzung anspruchs rechtliches gehr darin senat vorbringen kernpunkt stellenden verschuldensfrage offensichtlich bercksichtigt vorbringen sei dahin gegangen fr arbeitsgemeinschaft ablehnungskompetenz bestanden gesetz gedeckt sei danach sei zulassung sgb erteilen sgb aufgezhlten voraussetzungen vorlagen immer geartete praxis patientenzuweisung meinung medizinischen dienstes bundesministeriums gesundheit abzustellen sei genannten normen vereinbaren klgerin nimmt insoweit schreiben geschftsfhrers bundesarbeitsgemeinschaft fr rehabilitation bar mai bezug wonach schlssig sei papiere bar ausschlaggebend fr zulassung stationrer ambulanter reha einrichtungen sgb sollten prgung fr verwaltungspraxis einzelner lnder seiten bar jedenfalls erkennbar sei rge begrndet senat vorbringen klgerin unbercksichtigt gelassen senat nochmals ausdrcklich ansprechen ms sen senatsurteil juni iii zr nvwz rr beruhenden rechtlichen ausgangspunkt berufungsgerichts gebilligt vertragsabschluss seitens krankenkassenverbnde abgelehnt gesetz genannten besonderen personellen sachlichen voraussetzungen fehlt abs nr verbindung abs sgb entspricht rechtsprechung senats krankenkassen rehabilitationsbereich aufgabe recht obergrenzen flchendeckenden versorgung einrichtungen festzulegen urteil juni iii zr aao senat angegriffenen urteil weder entschieden berhaupt erwogen arbeitsgemeinschaft rahmen sgb rechtfertigungsgrnde fr negative zulassungsentscheidung seite stehen knnten allerdings arbeitsgemeinschaft zusammenhang prfen begehrte versorgungsauftrag behandlung patienten bezog krankenhausbehandlung bedrfen vgl rn insoweit senat frage abschlieend entscheiden zugunsten klgerin unterstellt neurologiepatienten phase krankenhausbehandlungsbedrftig ablehnung abschlusses versorgungsvertrags klgerin rechtswidrig rn dabei deutlich gemacht frage patient behandlung krankenhaus rehabilitationseinrichtung bedarf gegenstand bundesrechtlicher normen fr deren beurteilung darauf abzustellen einzelnen phasen neurologischen rehabilitation jeweiligen krankenhausplanerischen kompetenz lnder zugeordnet bar empfehlungen jeweiligen bundesland krankenhausplanung beteiligten verkehrskreise verstanden rn senat eingehend begrndet weshalb trotz unterstellter rechtswidriger versagung zulassung verschulden mitglieder arbeitsgemeinschaft verneint rn dabei bar empfehlungen qualitt beigemessen verbindliche abgrenzung krankenhaus rehabilitationsbehandlung vorzunehmen verschiedenen stellen deren anliegen hervorgehoben rehabilitation patienten schweren schwersten hirnschdigungen phase erstversorgung akutkrankenhaus umfassenden therapie rehabilitationsklinik bestehende versorgungslcken schlieen koordinierung notwendiger manahmen beteiligten trger hinzuwirken rn insoweit schreiben bundesarbeitsgemeinschaft mai bercksichtigt senat auffassung klgerin anzuschlieen vermocht mitglieder arbeitsgemeinschaft htten schuldhaft gesetz vereinbares zustzliches ablehnungskriterium erfunden begrndet versto recht rechtliches gehr schlick drr seiters herrmann tombrink vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  2568. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str bghst ja bghr ja stgb abs abs sgb iv mitgliedsstaat europischen union erteilte entsendebescheinigung bindet deutschen organe strafrechtspflege durchfhrung strafverfahrens wegen vorenthaltens sozialversicherungsbeitrgen abs stgb ebenso gehindert strafverfolgung zusammenhang erklrungen gegenber behrden entsendestaates erlangung bescheinigung jedenfalls solange erteilte bescheinigung zurckgenommen bgh urteil oktober str lg mnchen oktober strafsache wegen vorenthaltens arbeitsentgelt strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr kolz hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf richter bundesgerichtshof dr graf oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchen juli aufgehoben angeklagten freigesprochen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last entscheidung ber entschdigung angeklagten wegen erlittenen strafverfolgungsmanahmen bleibt landgericht vorbehalten rechts wegen grnde landgericht mnchen angeklagten urteil juli wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt angeklagten wegen hilfe taten einbeziehung einzelstrafen frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt daneben gesamtgeldstrafe tagesstzen jeweils verhngt vollstreckung beider gesamtfreiheitsstrafen landgericht bewhrung ausgesetzt angeklagten sachrge gesttzten revisio nen geltend angeklagten wegen unanwendbarkeit deut schen sozialversicherungsrechtes pflicht abfhrung beitrgen deutschen sozialversicherung treffe strafbarkeit stgb daher fr beide angeklagte ausscheide rechtsmittel erfolg landgericht festgestellt angeklagte schftsfhrer gmbh sitz ge fortan gmbh baustellen deutschland subunternehmerin trge bereich fassadenmontage ausfhrte dabei portugiesische arbeiter einsetzte arbeiter deutschen sozialversicherungspflicht entziehen wurden veranlassung angeklagten schein zwei portugiesischen bauunternehmen angestellt portugiesischen unternehmen traten formell bauauftrge gmbh tat schlich portugiesischen firmen keinerlei geschftsbeziehungen deutschland insbesondere weder kontakt auftraggebern gmbh portugiesischen arbeitnehmern blieben faktisch gmbh beschftigt konten portugiesischen unternehmen berwiesenen ausgezahlten arbeitslohn erhielten angeklagte ehemaliger rechtsanwalt zusammen angeklagten verhandlungen por tugiesischen firmen gefhrt abgeschlossenen scheinarbeitsvertrge entworfen organisation umgeleiteten lohnzahlungen bernommen angeklagten beabsichtigten angeblichen arbeitsverhltnisse portugal anschein vorbergehenden entsendung ar beiter portugal deutschland erwecken deutsche europische sozialversicherungsrecht sehen fr derartigen fall entsandten arbeitnehmer herkunftsstaat versichern gastland dagegen beitragsfrei beschftigt knnen geschftsfhrer portugiesischen gesellschaften stellten absprache angeklagten daher portugiesischen sozialversicherungstrgern antrge erteilung genannter bescheinigungen daraufhin ausgestellt wurden bescheinigungen besttigten portugiesischen behrden eingesetzten arbeiter ewg verordnung nr juni aufgrund werkvertrgen fr lnger jahr ausland entsandt wurden rechtlichen folge portugal sozialversicherungspflichtig blieben tatschlich lagen voraussetzungen hierfr landgericht feststellt arbeitnehmer bereits zeitpunkt angeblichen entsendung portugiesischen unternehmen lnger jahr deutschland ttig vollstndig betrieb gmbh eingegliedert deutschen sozialversicherungsbehrden meldeten angeklagten arbeiter fhrten beitrge fr ab berechnung landgerichts entzogen dadurch zeitraum juli juni deutschland beitrge hhe insgesamt portugal sollten beitrge vorstellung angeklagten dortigen unternehmen berwiesenen arbeitslohn entrichtet tatschlich geschah landgericht festgestellt behrdlichen handhabung bescheinigungen teilt urtei
  2569. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen nachstellung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge zeugin sei vernehmung hauptverhandlung ber zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden zulssig erhoben revisionsbegrndung gengt darlegungsanforderungen abs satz stpo lediglich vorgetragen zeugin hauptverhandlung ordnungsgemer belehrung november nochmals dezember vernommen worden erneut zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden dagegen fehlt mitteilung zeugin aussagen november dezember entlassen worden senat aufgrund revisionsbegrndungsschrift nachprfen folgevernehmung jeweils neue vernehmung sinne abs satz stpo gehandelt vgl hierzu kk senge stpo aufl rn mwn becker hubert mayer schfer spaniol'],['Soon']]
  2570. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz kostenfestsetzungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr verjhrungsfrist prozessualen kostenerstattungsanspruchs aufgrund rechtskrftigen kostengrundentscheidung betrgt jahre abs nr bgb bgh beschl mrz zb olg stuttgart lg ravensburg zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november hinsichtlich beider kostenfestsetzungsbeschlsse landgerichts ravensburg september kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde seit mai rechtskrftiges urteil august verurteilte oberlandesgericht klger tragung rechtsstreit entstandenen erst zweitinstanzlichen kosten deren festsetzung beklagte august fr erste september fr zweite instanz beantragt beide antrge erhebt klger einrede verjhrung beklagte hlt anspruch fr verjhrt meint einwand verjhrung knne kostenfestsetzungsverfahren vollstreckungsgegenklage geltend gemacht landgericht beklagten erstattenden kosten gesonderten beschlssen fr erste instanz fr zweite instanz festgesetzt dagegen erhobenen sofortigen beschwerden klgers oberlandesgericht zurckgewiesen hiergegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde klger zurckweisung beider kostenfestsetzungsantrge erreichen mchte beklagte beantragt zurckweisung rechtsbeschwerde ii zulssige rechtsbeschwerde bleibt erfolg einrede verjhrung allerdings materiell rechtlicher einwand kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten prozessualen kostenerstattungsanspruch materiell rechtliche einwnde kostenerstattungsanspruch kostenfestsetzungsverfahren grundstzlich bercksichtigen baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn stichwort verjhrung mnchkommzpo belz aufl rdn wieczorek schtze steiner zpo aufl rdn zller herget zpo aufl rdn stichwort materiellrechtliche einwendungen kostenfestsetzungsverfahren formale prfung kostentatbestnde klrung einfacher rechtsfragen kostenrechts zugeschnitten deshalb rechtspfleger bertragen klrung parteien streitigen tatsachen komplizierten rechtsfragen verfahren vorgesehen mangels dafr notwendigen verfahrensrechtlichen instrumente sinnvoll mglich einwnde vollstreckungsgegenklage gel tend rgz stein jonas bork zpo aufl rdn klage erfordert allerdings gegenber kostenfestsetzungsverfahren ungleich greren aufwand kostenerstattungsschuldner verweisen deshalb gesichtspunkt prozessualen gleichbehandlung materiell rechtlichen einwnden erforderlich tatsachenaufklrung erfordern kostenfestsetzungsverfahren verfgung stehenden mitteln weiteres klren lassen einwnde knnen deshalb ausnahmsweise kostenfestsetzungsverfahren erhoben beschieden baumbach lauterbach albers hartmann aao rdn mnchkommzpo belz aao rdn stein jonas bork aao rdn wieczorek schtze steiner aao rdn zller herget aao rdn stichwort materiell rechtliche einwendungen frage verjhrung gehren olg koblenz mdr baum bach lauterbach albers hartmann aao rdn stichwort verjhrung liegt klger erhobenen einrede verjhrung zugrunde liegenden tatsachen unstreitig geht allein frage kostenerstattungsanspruch sinne abs nr bgb gem art abs egbgb anwendung findet rechtskrftig festgestellt frage kostenfestsetzungsverfahren geklrt beschwerdegericht bejahen nahezu unbestrittener ansicht verjhrt prozessuale kostenerstattungsanspruch rechtskrftigwerden kostengrundentscheidung jahren soweit ersichtlich ovg mnster njw verjhrung abs nr bgb heute regelmigen verjhrungsfrist bgb entsprche unterschiede bestehen lediglich immer olg karlsruhe mdr olg dresden jw gerold schmidt madert mller rabe rvg aufl rdn schmidt anm ovg mnster njw ibid gegebenen begrndung ergebnisses zeit januar wurde teilweise regelmige verjhrungsfrist bgb verwiesen olg frankfurt main anwbl mdr olg koblenz rpfleger olg mnchen njw vgh mnchen rpfleger hinweis bgb olg naumburg olg nl mnchkomm zpo belz aao rdn heute indessen anwendung krzeren verjhrungsfrist gem bgb fhrte vgh mnchen aao seinerzeit heute herrschenden ansicht folgt verjhrungsfrist jahren sog vollstreckungsverjhrung bgb bzw
  2571. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai kosten beklagten zurckgewiesen grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo soweit berufungsgericht pflichtteilsentziehung nr bgb bereits daran scheitern lassen erblasserin testament januar grund entziehung gem abs bgb angegeben begegnet allerdings bedenken grundlage rechtsprechung senats urteil februar iva zr bghz erblasserin betracht kommende geschehen januar hinreichend deutlich verweis faustschlge kopf sowie inkaufnehmen pltzlichen todes umschrieben beanstanden demgegenber annahme berufungsgerichts voraussetzungen fr pflichtteilsentziehung nr bgb lgen ergebnis beweisaufnahme festgestellt knne klger grundlage vorgaben bundesverfassungsgerichts beschluss april bvr zev rn schuldunfhig natrlichen sinn vorstzlich gehandelt weder berufungsgericht fr zivilverfahren bindende strafurteil klger ausreichend wrdigung einbezogen begriff natrlichen vorsatzes verkannt beweislast abs bgb kommt dagegen schon deshalb berufungsgericht beweislastentscheidung getroffen fehlenden natrlichen vorsatz klgers positiv festgestellt schlielich stellt bundesverfassungsgericht offen gelassene frage aao rn beim pflichtteilsentziehungsgrund nr bgb sowie pflichtteilsunwrdigkeit abs nr abs bgb schuldhaftes handeln pflichtteilsberechtigten erforderlich ebenfalls natrlicher vorsatz gengt feststellungen berufungsgerichts klger gerade natrlichem vorsatz gehandelt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen senat ferner gergten versto verfahrensgrundrechte art abs gg geprft fr durchgreifend erachtet streitwert dr kessal wulf harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  2572. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni angenommen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsverfahren dm festgesetzt grnde berufungsurteil wirft rechtsfragen grundstzlicher bedeutung revision ergebnis aussicht erfolg zpo revision zuzugeben klgerin entgegen bisheriger annahme trotz erbteilsbertragung glubigerin grundstcksvermchtnisses geblieben gmbh erbteilser werberin erfllen ndert dadurch letztlich haftungs rechtlichen betrachtung rechtsanwalt rahmen un streitigen mandatsumfanges verpflichtet rechte klgerin vermchtnisgrundstck gem bgb abs zpo fr fall rckforderungsanspruchs veruerten erbteil nebst abgetretenem vorausvermchtnis gem abs bgb bgb fr fall verfgenden teil abs bgb nichtigen erbteilsveruerung umfassend sichern vgl bgh urt april ix zr wm ferner bgh urt mrz ix zr wm juli ix zr wm htte rechtlich beanstandenden tatrichterlichen wrdigung berufungsgerichtes rechtzeitig antrag eintragung grundschuld abteilung iii nr grundbuchs bewirken knnen beklagte htte ebenfalls rahmen unstreitigen mandatsumfanges klgerin weitergehenden rechte gegenber rechtsanwalt sichern zweck laufende verjhrung un terbrechen mssen zugunsten klgerin spricht innerhalb beider mandatsverhltnisse vermutung beratungsgerechten verhaltens grundschuld glubigerin htte vorgehen bezeichneten wegen wirksamkeit gegenber klgerin recht abteilung iii nr grundbuchs erwerben knnen ganter raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']]
  2573. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb zwei einfache streitgenossen rechtskrftig zahlung schadensersatz gesamtschuldner verurteilt steht haftung verhltnis glubiger verhltnis streitgenossen rechtskrftig fest rechtskrftig gesamtschuldner verurteilten streitgenossen bleibt nachfolgenden rechtsstreit innenausgleich mglichkeit vorprozess bejahte verbindlichkeit glubiger gegenber bestehen gesamtschuldverhltnisses berhaupt frage stellen vgl olg dsseldorf njw rr bgh urteil november vi zr lg mhlhausen ag nordhausen ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richterin pentz vorsitzende richter offenloch richterinnen dr roloff mller richter dr allgayer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mhlhausen september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten wege gesamtschuldnerausgleichs anspruch klger haftpflichtversicherer krankenhaus ggmbh folgenden klinik klinik fr psychiatrie psychotherapie psychosomatik betreibt jahr befand damals jhrige beklagte patient krankenhaus whrend ferienaufenthalts the rapiegruppe vergewaltigte ebenfalls minderjhrigen mitpatienten folgenden geschdigter gemeinsam beklagten zimmer untergebracht worden klage geschdigten wurden beklagte klinik urteil landgerichts mhlhausen februar hauptsache gesamtschuldnerisch zahlung schmerzensgeldes verurteilt urteil rechtskrftig entscheidungsgrnden urteils ausgefhrt beklagte vorfall eingerumt krperliche integritt klgers beeintrchtigt gesundheit klgers verletzt abs bgb seinerzeit jhrige beklagte handelte insoweit schuldhaft abs bgb verantwortlich wre ersichtlich vorschrift minderjhriger lebensjahr fr schaden zufgt verantwortlich begehung schdigenden handlung erkenntnis verantwortlichkeit erforderliche einsicht individuellen verstandesentwicklung fhig wre gefhrliche tuns erkennen verantwortung fr folgen tuns bewusst sog intellektuelle einsichtsfhigkeit einsichtsfhigkeit widerleglich vermutet mangel minderjhrigen behaupten ggf beweisen behauptung schriftsatz aufgestellt worden haltbar rahmen anhrung beklagten mndlichen verhandlung unumwunden eingerumt klar menschen geschehen umgehen drfen klger erfllte titulierten anspruch annahme beklagte hafte fr geschdigten zustehenden schadensersatz innenverhltnis klinik alleine nimmt klger haftpflichtversicherer klinik vvg bergegangenem recht ersatz erstattung schmerzensgeld weiteren erstattung vorprozess aufgewendeter rechtsanwaltskosten nebst zinsen anspruch zudem verlangt feststellung anspruch resultiere vorstzlich begangenen unerlaubten handlung amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers landgericht amtsgerichtliche urteil aufgehoben klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger stnden haftpflichtversicherer klinik ausgleichsansprche gesamtschuldverhltnis grundlage bgb verbindung vvg gegenber beklagten schdiger aufgrund urteils vorprozess stehe gem zpo rechtskraft fr parteien fest beklagte schuldhaft gehandelt entgegen auffassung beklagten sei erneut prfen rechtskraft urteils vorprozess durchbrechende einwendung gem bgb liege beklagten vorprozess freigestanden berufung einzulegen geschehen sei sei rechtsmissbruchlich rechtskraft urteils vermeintlichen fehler gerichts berufen brigen sei beachten vormalige prozessbevollmchtigte beklagten vorprozess rahmen damaligen klger geschdigten betriebenen berufungsverfahrens vorgetragen feststellungen gerichts erstin stanz hinblick feststellungen getroffenen entscheidungen wrden richtig angesehen rge hinsichtlich beweisaufnahme erster instanz insbesondere unterbliebenen einholung angebotenen psychiatrischen sachverstndigengutachtens frage einsichtsfhigkeit beklagten sei erhoben worden aufgrund vorstzlich begangenen verge
  2574. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april maregelvollzugssache az stvk landgericht oldenburg az ws mvollz ws mvollz oberlandesgericht celle strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen antrag angeklagten nachholung rechtlichen gehrs senatsbeschluss mrz zurckgewiesen grnde gegenvorstellung bzw gegenerklrung bezeichnete antrag verurteilten antrag nachholung rechtlichen gehrs stpo beschluss senats mrz auszulegen beschwerde angeklagten beschlsse oberlandesgerichts celle juni unzulssig verworfen wurden beschlsse beschwerde angefochten knnen abs satz stpo verletzung rechtlichen gehrs liegt senat entscheidungserhebliches vorbringen verurteilten bergangen gilt bercksichtigung ausfhrungen verurteilten gegenvorstellung bezeichneten schreiben fischer appl schmitt'],['Soon']]
  2575. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa galke dr herrmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august zurckgewiesen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert grnde zulassung revision weder wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten abs zpo beschwerde bezugnahme urteil bundes gerichtshofs mai ix zr njw dnotz aufgeworfene frage rechtsanwalt fehlerfreie beurkundung notars verlassen darf stellt trifft vertragspartei beurkundung hinzugezogenen anwalt insoweit sorgfaltspflichten obliegen vorliegenden fall hing mitbeurkundung bauplne baubeschreibung jedoch senat bereits urteil mrz hervorgehoben beurteilung schwieriger zweifelhafter rechtsfragen spezialmaterie ab rechtsanwalt weiteres prsent mssen infolgedessen wre jedenfalls schuldvorwurf rechtsanwalt ter min beabsichtigte form beurkundung beanstandet erheben rechtsanwalt entworfene vertragstext gengte rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts anforderungen hnliches gilt fr kosten rechtsanwalt prozessbe vollmchtigten klgerin gefhrten vorprozesses verkuferin hinblick subsidire haftung notars gem abs satz bnoto geschdigte gehalten mglich erscheinende anderweitige ersatzmglichkeiten auszuschpfen vorgehen begrndet daher schadensersatzansprche mandatierten rechtsanwalt grundstzlich prozessfhrung unvertretbar erscheint vgl sandkhler arndt lerch sandkhler bnoto aufl rn davon streitfall mindestens rcksicht klgerin gnstigen entscheidungen landgerichts oberlandesgerichts vorprozess rede fachliteratur umstrittene berufungsgericht offen gelassene frage sogenannte kollegialgerichtsrichtlinie fr rechtsanwaltshaftung gilt bejahend etwa palandt heinrichs bgb aufl rn verneinend bghz bgh urteil mrz ix zr njw kommt deswegen ebenso wenig unrecht wirft nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht schlielich grundlegende verkennung kausalitt schadensberechnung berufungsgericht geht beschwerde davon beurkundungsfehler beklagten wirksamer kaufvertrag geschlossen worden wre fall htte aufwendungen klgerin vertrags finanzierungskosten zweifel rentierlicher gegenwert gestalt hausgrundstcks gegenber gestanden tatschlichen entwicklung dinge kosten jedoch verloren darum grundstzlich schadensposten bercksichtigen verkuferin wirksamen vertrag verpflichtungen entzogen htte berufungsgericht verneint beschwerde bejahen frage einzelfalls rahmen nichtzulassungsbeschwerde berprfen schlick wurm galke kapsa herrmann vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2576. [['bundesgerichtshof beschluss vi za juni rechtsstreit ecli de bgh bviza vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter galke richterinnen pentz dr roloff sowie richter dr klein dr allgayer beschlossen antrag klgerin beiordnung notanwalts abgelehnt grnde antrag beiordnung notanwalts begrndet beiordnung rechtsanwalts abs zpo setzt voraus partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt findet voraussetzung fehlt klgerin nachgewiesen hinreichender weise bemht vertretung bereiten rechtsanwalt finden vortrag mandat lediglich beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erfolglos angetragen angesichts tatsache mittlerweile kanzleien insgesamt beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwlten gibt gengt bestellung notanwalts rechtfertigen vgl senatsbeschlsse dezember vi za dar september vi zb juris rn bgh beschlsse februar iv zr njw rr dezember ix za juris rn november iii za juris rn jeweils mwn galke pentz klein roloff allgayer vorinstanzen lg ulm entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  2577. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  2578. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb agbg bl cg formularmige weite zweckerklrung regelmig unwirksam brge juristische person haftung brgen fr zuknftige forderungen hauptschuldner trotz unwirksamkeit formularmigen weiten zweckerklrung bgh urteil mrz ix zr olg brandenburg lg cottbus ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr zugehr dr ganter raebel fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende bank nimmt beklagte eingetragene genossenschaft brgin anspruch seit mai verhandelte klgerin gmbh folgenden hauptschuldnerin ber gewhrung kredits mio dm anteile hauptschuldnerin wurden gleichen teilen fnf gesellschaftern darunter beklagten gehalten frhjahr lie klgerin kontokorrentkonto hauptschuldnerin berziehungen juni bernahm beklagte gegenber klgerin selbstschuldnerische globalbrgschaft hchstbetrag dm entsprechende brgschaften bernahmen auerdem zwei weitere gesellschafter hauptschuldnerin trat sicherungshalber mietforderungen klgerin ab ferner bernahm bank ausfallbrgschaft juni schlossen klgerin hauptschuldnerin vertrag ber gewhrung kontokorrent avalkredits hhe mio dm september darlehensvertrag ber mio dm september oktober avalkreditvertrag ber dm schreiben november kndigte klgerin hauptschuldnerin bestehenden kreditvertrge fristsetzung rckzahlung dezember bezifferte ansprche dm darlehensvertrag dm avalkredit dm berziehung kontokorrentkontos hauptschuldnerin zahlte abweisung antrags erffnung gesamtvollstreckung ber vermgen mangels masse wurde handelsregister gelscht klage vorinstanzen lediglich hhe dm entspricht bestehenden fehlbetrag wegen berziehung kontokorrentkontos erfolg revision verfolgt klgerin begeh ren verurteilung beklagten hhe hchstbetrages brgschaft entscheidungsgrnde rechtsmittel fhrt soweit angefochtene urteil klgerin nachteilig aufhebung zurckverweisung berufungsgericht urteil folgt begrndet globalbrgschaft eigene weite zweckerklrung derzufolge brgschaft fr bestehenden knftigen bedingten ansprche klgerin bankmigen geschftsverbindung hauptschuldnerin gelten sollen sei gem agbg unwirksam sei formularmige haftung fr zuknftige forderungen schlechthin ausgeschlossen insoweit sei jedoch erforderlich kreis verbindlichkeiten grund umfang schon zeitpunkt verbrgung klar umrissen sei brge erkennen knne worauf haftung erstrecken solle vorliegenden fall knne davon ausgegangen beklagten bernahme brgschaft bekannt sei stehe kreditengagement fr hauptschuldnerin hhe mio dm bevor beklagten entsprechender hinweis erteilt worden sei klgerin substantiiert vorgetragen benannten zeugen seien vernehmen unzulssige ausforschung hinausgelaufen wre fr verbindlichkeiten hauptschuldnerin juni geschlossenen kreditvertrgen msse beklagte deshalb einstehen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts weite zweckerklrung unwirksam agbg verklagten brgin juristische person handelt vgl abs geng ndert daran senat unwirksamkeit formularmigen weiten zweckerklrung brgschaftsvertrgen hauptschlich daraus hergeleitet widerspruch abs satz bgb ausdruck gekommenen leitgedanken steht danach haftung brgen mitwirkung rechtsgeschfte hauptschuldners glubiger nachtrglich erweitert grundlegend bghz formularmige weite zweckerklrung begrndet fr brgen unabsehbares beherrschbares risiko untragbaren belastung fhren rechtsprechung senats gilt grundstzlich kaufmnnischen verkehr bgh urteil september ix zr wm sei bernahme brgschaften gehrt typischen geschftsbetrieb kaufmanns einstandspflicht gegenber hauptschuldner entgeltlich bernommen bgh aao formkaufleute sinne abs hgb denen eingetragene genossenschaft gehrt abs geng strengere anforderungen stellen gerechtfertigt bernahm
  2579. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg november kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerde aufgeworfene grundsatzfrage abs satz inso vollzogene miet pachtverhltnisse erfasst zwischenzeitlich urteil senats juli ix zr zinso geklrt worden verfassungskonformer auslegung abs satz abs zpo gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs beschwerde zeitpunkt einlegung wegen grundstzlicher bedeutung htte zugelassen mssen zulassungsgrund entscheidung revisionsgericht sache erledigt erfolgaussichten beschwerdefhrers gleichwohl vollem umfang revisionsgericht prfen revision zuzulassen aussicht erfolg anderenfalls beschwerde hinweis fehlenden erfolgaussichten zurckzuweisen bgh beschl september zr njw oktober iv zr njw rr revision aussicht erfolg verfahrensgegenstndliche mietvertrag unterfllt senat angefhrten entscheidung dargelegten gesichtspunkten mangels bergabe mietsache allgemeinen regelung inso berufungsgericht tatrichterlich zulssiger auslegung angenommen beklagte schreiben november besttigt vollzogenen mietvertrag eintreten zusammenhang beschwerde geltend gemachte gehrsverletzung liegt landgericht vorge nommenen wrdigung berufungsgericht hinblick anderweite bewertung schreibens november offenkundig angeschlossen dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg kempten entscheidung olg mnchen augsburg entscheidung'],['Soon']]
  2580. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles dr schneider richterin dr fetzer sowie richter kosziol beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts stuttgart juni zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung erledigt verfahren vorliegenden zurckweisungsbeschluss rechtskrftig abgeschlossen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo wert beschwerdeverfahrens betrgt dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider kosziol vorinstanzen ag bblingen entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  2581. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke dr ahlt dose beschlossen senatsbeschluss mai gem abs zpo wegen offensichtlichen versehens wiedergabe rechtsausfhrungen oberlandesgerichts dahin berichtigt dritte satz ersten absatzes abschnitts ii grnde folgt lauten methode wren ehefrau wege erweiterten splittings bertragenen gesetzlichen rentenanrechte dm bezogen ehezeitende mrz volldynamischen rentenwert dm aktueller rentenwert ehezeitende umrechnungsfaktor ep ehezeitende barwertfaktor tabelle ehezeit laufende versorgung dm zurckzurechnen entspricht berechnung angefochtenen entscheidung olg oldenburg famrz ii bb dm dm dm hahne sprick ahlt weber monecke dose'],['Soon']]
  2582. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsmittel beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts stade dezember zuschlagsbeschluss amtsgerichts otterndorf november berichtigt november aufgehoben beteiligten zuschlag versteigerungstermin amtsgerichts otterndorf november abgegebene gebot versagt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte betreibt zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundstcks beteiligten verkehrswert objekts wurde festgesetzt ersten versteigerungstermin gab einzig terminsvertreterin beteiligten eigenen namen gebot ab amtsgericht versagte zuschlag abs zvg amts wegen bestimmten zweiten versteigerungstermin wurde gebot abgegeben amtsgericht stellte verfahren antrag beteiligten wurde dritter termin bestimmt gab allein beteiligte gebot ab amtsgericht erteilte darauf zuschlag beschwerde beteiligten erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beteiligte ziel zuschlag gebot beteiligten versagt ii beschwerdegericht meint vollstreckungsgericht zuschlag beteiligten dritten versteigerungstermin abgegebene gebot recht erteilt obwohl wertgrenze abs zvg erreicht zuschlag drfe abs satz zvg mehr versagt nachdem bereits ersten termin glubigervertreterin abgegebene gebot wegen nichterreichens abs zvg bestimmten wertgrenze versagt worden sei glubigervertreterin abgabe gebotes erwerbswillen bezug versteigernden grundbesitz gehabt sei entgegen ansicht bundesgerichtshofes beschl november zb njw versteigerungsverfahren prfen zwangsvollstreckung sei erlich erkennbare tatsachen gebunden vollstreckungsgericht sei weder befugt lage versteigerungstermin bieter anzuhalten tatschlichen absichten offen legen berprfung absichten bieters fhre wesentlichen verfahrensverzgerungen erschwerungen formalisierten befriedigung glubigers entschuldung schuldners ausgerichteten verfahren zwangsversteigerung unvereinbar seien hlt rechtlichen nachprfung stand iii rechtsbeschwerde abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig zpo begrndet unrecht beschwerdegericht gebot terminsvertreterin beteiligten ersten termin eigenen namen abgegeben wirksam angesehen widerspricht rechtsprechung senats beschl november zb njw entscheidung beschwerdegerichts ergeben neuen gesichtspunkte grnden fr festhalten bisherigen senatsrechtsprechung ausfhrungen beschluss senats mai zb umdruck ff verffentlichung bghz bestimmt bezug genommen danach eigengebot glubigervertreters ausschlielich erreicht neuen versteigerungstermin umgehung vorschrift abs zvg ausdruck kommenden schuldnerschutzes zuschlag gebot hlfte grundstckswerts erteilt rechtsmissbruchlich deshalb unwirksam daher geeignet rechtsfolgen abs zvg herbeizufhren rechtsmissbruchlichen gebot ersten termin umstnden auszugehen dafr beweisaufnahme absichten glubigervertreterin gebotsabgabe bedurft htte beschwerdegericht meint eigengebot glubigervertreters herbeifhrung rechtsfolgen abs zvg gerichtet spricht tatschliche vermutung fr missbruchliche absicht abs zvg bezweckten schuldnerschutz unterlaufen senat beschluss mai zb umdruck ff liegt anhaltspunkte dafr terminsvertreterin glubigerin gebot rechtlich zulssiges ziel verfolgt htte rechtsbeschwerdeerwiderung aufgezeigt wegen rechtsmissbruchlichen gebotsabgabe ersten termin galt wertgrenze abs zvg zweiten termin grundsatz einmaligkeit anwendung wertgrenze abs satz zvg anzuwenden gebotsabgabe glubigervertreters ersten termin diente gesetzlichen schutz schuldners verschleuderung vermgens unterlaufen bestimmung zweiten versteigerungstermins amts wegen gefhrt vgl senat beschl mai zb umdruck seite wertgrenze abs zvg fr dritten termin abgegebene meistgebot beachten dritte termin fortsetzungsantrag glubigerin zvg vollstreckungsgericht bestimmt worden nachdem zweite versteigerungstermin mangels abgabe geboten ergebnislos geblieben verfahren gem abs zvg eingestellt worden ergebnislose versteigerung regeln ber zuschlagsversagung zvg jedoch erfass
  2583. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken mai abs stpo unbegrndet verworfen fr einreichen quartalsabrechnungen begangenen betrugstaten entsprechenden antrag generalbundesanwalts einzelstrafe jeweils geldstrafe tagesstzen je festgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen raum schaal dlp schneider bellay'],['Soon']]
  2584. [['bundesgerichtshof beschluss str september nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo konsg gesprch konsularbeamter auslndischer haft befindlichen deutschen beschuldigten erfllung hilfspflicht konsg fhrt vernehmung sinne stpo beschuldigter auslndischer haft vernehmungen geschlagen fhrt unverwertbarkeit uerungen rahmen gesprchs whrend haft deutschen konsularbeamten fhrt hierbei misshandlungen einfluss inhalt angaben mehr bgh beschluss september str olg koblenz strafsache wegen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag zustimmung generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs satz nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten strafverfolgung vorwurf mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung beschrnkt urteil oberlandesgerichts koblenz juli schuldspruch dahin gendert verurteilung wegen vorstzlichen auenwirtschaftsgesetz strafbaren zuwiderhandlung eg embargo acht tateinheitlichen fllen entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde oberlandesgericht angeklagten wegen mitgliedschaftlicher beteiligung terroristischen vereinigung ausland tateinheit acht fllen vorstzlichen auenwirtschaftsgesetz strafbaren zuwiderhandlung eg embargo freiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten mehreren verfahrensrechtlichen beanstandungen allgemeinen sachbeschwerde zustimmung generalbundesanwalts senat gem abs satz nr abs stpo verfolgung vorwurf mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung beschrnkt vorwrfe tateinheitlich begangener verste auenwirtschaftsgesetz strafverfolgung ausgenommen fhrt beschlussformel ersichtlichen nderung schuldspruchs verbleibenden umfang nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldspruch abs abs nr stgb hlt rechtlicher nachprfung stand nherer errterung bedarf zusammenhang verwertung aussage zeugen erhobene verfahrensbeanstandung liegt folgender sachverhalt zugrunde feststellungen oberlandesgerichts beteiligte pakistan geborene deutschland eingebrgerte angeklagte ab sptestens sommer februar mitglied auslndischen terroristischen vereinigung al qaida beschaffte deutschland ausrstungsgegenstnde sowie grere geldbetrge verbrachte insge samt acht reisen pakistanisch afghanische grenzgebiet mitglieder organisation weitergab darber hinaus bemhte teils erfolgreich rekrutierung kmpfern warb untersttzer fr al qaida nahm ausbildungen vereinigung teil stellte kmpfer verfgung juni wurde lahore pakistanischen geheimdienst isi festgenommen sowie folgetag mehrfach vernommen machte dabei angaben ttigkeit al qaida verhren wurde angeklagte nher feststellbare weise wahrscheinlich schlaginstrument etwa cm dicken oval zugeschnittenen gummistck reifen holzgriff bestand geschlagen danach befragt wurde pakistan deutschland anschlge plane whrend oberlandesgericht insoweit misshandlung angeklagten pakistanischen behrden ausgeht hinsichtlich weiterer verhre folgezeit ausschlieen knnen angeklagte dabei erneut geschlagen worden mitarbeiter isi unterrichteten verbindungsbeamten bundeskriminalamts islamabad juni angaben angeklagten boten ber isi befragen lassen hiervon machte verbindungsbeamte gebrauch teilte isi erkenntnisse ber angeklagten unterrichtete deutsche botschaft verhaftung juli konnte zeuge leiter rechts konsularabteilung deutschen botschaft islamabad angeklagten besuchen alleiniger grund fr gesprch konsularische betreuung gefangenen zeugen zuvor isi mitgeteilt worden anklagten kontakte al qaida angelastet wrden beim bombenbau arm verletzt weder verbindungsbeamte bundeskriminalamts mitarbeiter deutscher ermittlungs sicher heitsbehrden mitarbeiter isi anliegen herangetreten angeklagten ber bettigung fr al qaida befragen gesprch richtung lenken treffen fand villa statt wurde entspannter atmosphre deutscher sprache teilweise vier augen gefhrt zeuge abklren angeklagte vermittlung rechtsanwalts deutsche auslandsvertretung wnsche fragte deshalb blichen vorgehensweise fllen entsprechend angeklagte wisse vo
  2585. [['bundesgerichtshof beschluss iv za juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller juni beschlossen antrag klgers gewhrung prozesskostenhilfe fr einlegung durchfhrung revision urteil zivilkammer landgerichts kleve juli zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg satz zpo revision klgers msste vielmehr zpo zurckgewiesen entscheidung berufungsgerichts sache rechtlicher nachprfung standhlt darber hinaus grnde fr zulassung revision vorliegen berufungsgericht ausgefhrt ansprche beklagten abgeschlossenen lebensversicherungen insolvenzmasse gehrten versicherten aufgrund unwiderruflichen bezugsrechts aussonderungsrecht gem inso zustehe vorbehalt bezugsrecht gestellt worden sei geltung falle insolvenzbedingten beendigung rbeitsverhltnisses ii steht bereinstimmung gefestigten rechtsprechung senats eingeschrnkt unwiderrufliche bezugsrecht uneingeschrnkt unwiderruflichen bezugsrecht wirtschaf tlicher rechtlicher hinsicht gleich steht solange tatbestandlichen voraussetzungen vereinbarten vorbehalts erfllt senat surteile juni iv zr versr ii mai iv zr versr ii ebenso bag bage rn vorliegen tatbestandlichen voraussetzungen insolvenzbedingter beendigung arbeitsverhltnisses aufgrund einschrnkenden auslegung vorbehaltserklrung verneinen senat aao ebenso bgh beschluss se ptember ix zr zip insoweit au slegung gegenber versicherer abgegebenen erklrung ei nzelfall ankommt senatsurteil dezember iv zr versr rn davon berufungsgericht ausgegangen auslegung erklrung einzelfall erster linie sache tatrichters insoweit rechtsfehler ersichtlich auslegung vorbehalts berufungsgericht steht divergenz rechtsprechung bundearbeitsgerichts geht nachdem zunchst eingeleitete verfahren gemeinsamen senat obersten gerichtshfe bundes gerade mangels bestehender divergenz eingestellt worden davon grundstzlich mglich vereinbarung unwiderruflichen bezugsrechts rechtsposition arbeitnehmers gegenber versicherer insolvenzfest bag aao rn annahme berufungsgerichts vorbehalt vorliegenden fall weise auszulegen begrndet deshalb weder weiteren grundstzlichen klrungsbedarf entscheidung revisionsgerichts sicherung einheitlicher rechtsprechung erforderlich mayen wendt lehmann felsch dr brockmller vorinstanzen ag kleve entscheidung lg kleve entscheidung'],['Soon']]
  2586. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen antrag klgerin bewilligung prozesskostenhilfe fr verfahren beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juni zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts zpo insbesondere berufungsgericht pflicht gewhrung rechtlichen gehrs verstoen klgerin frage kenntnis beklagten sinne inso ausreichend vorgetragen vorbringen trotz entsprechenden richterlichen hinweises ergnzt fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  2587. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung september sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl prof dr krehl richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger rechtsanwalt verhandlung nebenklgervertreter justizangestellte justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts frankfurt main juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf versuchten totschlags tateinheitlich begangenen gefhrlichen krperverletzung freigesprochen revision staatsanwaltschaft urteil sachrge angreift erfolg feststellungen landgerichts traf zeugin herbeigerufene angeklagte bereits zuvor alkohol getrunken cannabis konsumiert abend september deren wohnung bereits anwesenden nebenklger drei tranken zusammen alkohol nebenklger laufe abends handy vermisste angeklagten vorwarf entwendet bestritt vehement nebenklger beharrte vorwurf angeklagten daraufhin schlgen glasscheibe beschdigte rage versetzte verlie wohnung zeugin nebenklger folgte warf erneut handy entwendet angeklagte antwortete weinerlich handy kam handgemenge verlauf angeklagte ausrief hr bringst schlielich schaffte angeklagte nebenklger beruhigen beide gingen wohnung zeugin zurck angeklagte fr zerbrochene glasscheibe entschuldigte weiteren verlauf abends alkohol getrunken fragte angeklagte nebenklger kokain preis euro verkaufe wobei angab euro hierfr geldautomaten holen nebenklger lehnte ab uerte abfllig ber angeklagten zeigte demonstrativ euro bargeld sagte geld angeklagten ntig angeklagte rgerte teilte nebenklger knne schmodder behalten hole besseres angeklagte ging richtung wohnungstr zeugin arm festhielt bat hause gehen worauf angeklagte kurz wohnung verlie nebenklger seinerseits ber aussage angeklagten gergert stand hastig couch ging schnell richtung angeklagten drohte fertig angeklagte zwischenzeitlich wohnung zurckgekehrt hielt nunmehr messer klingenlnge cm brust rief richtung nebenklgers solle ruhe lassen verpissen zeugin ging nachdem gehrt schleunigst richtung wohnzimmers fronten geraten nebenklger ging ungeachtet messers angeklagten los schlug rechten faust zweimal kopf daraufhin stach angeklagte nebenklger messer ca cm unterhalb rechten brustwarze brustkorb erheblich verletzen dabei nahm tod nebenklgers billigend kauf nebenklger erlitt infolge stichverletzung pneumothorax sowie lungeneinblutung unmittelbar stich sah angeklagte nebenklger stark blutete fhrte wohnzimmer zurck entschuldigte gewollt nebenklger verabschiedete worten sterbe ging haus wohin angeklagte folgte vorher handy notruf angewhlt telefon zeugin gegeben rettungskrfte informieren solle nachdem angeklagte nebenklger richtung gehweg gegangen gingen wohnung zurck eintreffen alarmierten rettungskrfte ging angeklagte erneut haus warf gefhrten schlagring gebsch neben haustr angeklagte nebenklger zeugin standen whrend gesamten tatzeitraums erheblich alkoholeinfluss landgericht davon ausgegangen angeklagte tatbestand gefhrlichen krperverletzung verwirklicht tat notwehr gerechtfertigt sei revision staatsanwaltschaft erfolg annahme strafkammer angeklagte notwehr gehandelt frei rechtsfehlern landgericht aufgrund getroffenen feststellungen zutreffend davon ausgegangen angeklagte faustschlge nebenklgers rechtswidrig angegriffen worden bercksich tigt angeklagte nebenklger aufgefordert ruhe lassen verpissen davon ausgehen darin rechtswidriger angriff angeklagten handlungsfreiheit nebenklgers gelegen htte wren faustschlge schon erforderliches mittel abwehr angriffs strafkammer rechtsfehler angenommen notwehrhandlung angeklagten erforderlich rechtlich unbedenklich strafkammer dabei davon ausgegangen angeklagte sichtbare vorzeigen
  2588. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart november unbegrndet verworfen nachprfung angefochtenen urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat bemerkt ergnzend festgestellten rumlichen umstnde zusammenhang urteilsgrnde belegen hinreichend revision zitierten sache bgh nstz angeklagte falle ua waffe bewut gebrauchsbereit verfgbar jederzeit jedenfalls whrend bestimmten phase handeltreibens bedienen konnte abs nr btmg vgl bghst senat fr erforderlich gehaltene sog qualifikationsspezifische gefahrzusammenhang bewaffnung handeltreiben objektiv konkret gegeben vgl senat beschlu april ars schfer wahl boetticher herr ribgh schluckebier befindet urlaub schfer kolz'],['Soon']]
  2589. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr januar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge richterin pentz richter offenloch beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klgerin begehrt beklagten sozialversicherungstrger rckzahlung schadensersatzleistungen einstandspflichtiger haftpflichtversicherer verkehrsunfall november erbrachte versicherte beklagten verletzt worden jahr jetzige klgerin erhobene klage ersatz weiteren schadens wies landgericht mnchen urteil januar ab unfallbedingte arbeitsunfhigkeit zeitraum hchstens acht wochen unfall vorgelegen urteil eingelegte berufung nahm mai zurck schreiben juli forderte klgerin beklagte ber zeitraum sechs acht wochen ab unfall hinaus berechneten klgerin ersetzten betrge zurckzuzahlen zuge nachfolgend parteien gefhrten korrespondenz erhob beklagte september einrede verjhrung januar klgerin beklagte mahnbescheid ber erwirkt hauptforderung folgt bezeichnet ungerechtfertigte bereicherung gem schreiben eur bezug genommenen schreiben heit unfallbedingte arbeitsunfhigkeit rechnerisch endete bestand fr maximal tage anspruch ihrerseits gem sgb berechnungen eur rechtlichen grund geleistet erfolgtem widerspruch beklagten macht klgerin geltend beklagte versicherten fr zeitraum september september bergangsgeld hhe dm gezahlt klgerin insoweit gem sgb sowie hinsichtlich gezahlter sozialversicherungsbeitrge gem sgb vii regress genommen klgerin beklagte zeitraum mrz oktober rechtsgrund gezahlt demgegenber macht beklagte geltend klgerin zahlungen hhe gezahlt zeitraum mai ende landgericht klage unbegrndet abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen klage bereits unzulssig jedenfalls unbegrndet sei revision zugelassen dagegen wendet klgerin nichtzulassungsbe schwerde mchte begehren revision vollem umfang weiterverfolgen nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsurteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand verletzt klgerin anspruch rechtliches gehr nichtzulassungsbeschwerde macht recht geltend berufungsgericht berufung zurckweisen durfte klgerin zuvor termin mndlichen verhandlung beantragte schriftsatzfrist gewhren aa berufungsgericht erfllung prozessualen frsorgepflicht gem abs zpo hinweise ansicht entscheidungserhebliche umstnde betroffene partei erkennbar fr unerheblich gehalten grundstzlich frhzeitig mndlichen verhandlung erteilen partei gelegenheit prozessfhrung darauf einzurichten schon fr anstehende mndliche verhandlung vortrag ergnzen danach erforderlichen beweise anzutreten erteilt hinweis entgegen abs zpo erst mndlichen verhandlung betroffenen partei gengend gelegenheit reaktion hierauf geben offensichtlich partei mndlichen verhandlung abschlieend erklren berufungsgericht schriftliche verfahren bergeht antrag schriftsatznachlass mndliche verhandlung vertagen gelegenheit stellungnahme geben erlsst berufungsgericht fall urteil sache vertagt verstt anspruch partei rechtliches gehr art abs gg bgh beschluss juli vii zr baur rn mwn liegt fall bb vorsitzende berufungsinstanz sache befassten zivilsenats mndlichen verhandlung april ausgefhrt klage mangels aufschlsselung gesamtforderung gem abs nr zpo hinreichend bestimmt daher unzulssig drfte ferner sei grund bislang rechtsstreit hemmung abs nr nr bgb eingetreten weiteren sei hemmung bgb anzunehmen beklagte verhandlungen schon eingelassen stets anspruch zurckgewiesen schlielich sei geltend gemachten anspruch schlssig beweisantritt fehlen rechtsgrunds vorgetragen worden prozessbevollmchtigte klgers hierzu erklrungsfrist beantragt antrag berufungsgericht entsprochen schluss sitzung angegriffene urteil verkndet cc berufungsurteil beruht verletzung rechtlichen gehrs dabei dahingestellt bleiben klage unzulssig jedenfalls htte klgerin nichtzulassungsbeschwerde erfolg geltend
  2590. [['nachschlagewerk bghst verffentlichtung ja nein ja stpo strafverfolgungsbehrden knnen rahmen stpo angeordneten berwachung aufzeichnung telekommunikation mobilfunktelefon netzbetreiber bereitstellung informationen darber funkzelle telefon befindet verlangen telefoniert bgh ermittlungsrichter beschlu februar bgs bundesgerichtshof ermittlungsrichter bgs bjs beschluss februar ermittlungsverfahren wegen verdachts geheimdienstlichen agententtigkeit berwachung aufzeichnung telekommunikation betroffene netzbetreiberin betroffener anschluinhaber gegenvorstellung netzbetreiberin zurckgewiesen grnde beschlu januar bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts berwachung aufzeichnung telekommunikation mobiltelefonanschlusses einschlielich mitteilung regelmig erfolgenden positionsmeldungen bewegungsdaten gem abs stpo gestattet beschlu wendet betroffene netzbetreiberin gegenvorstellung bezeichneten eingabe januar soweit mitteilung positionsmeldungen betrifft macht geltend mitteilung daten rahmen telefongesprchs anfallen stpo erfat rahmen telekommunikationsvorgangs entstnden sei erhebung daten technischen grnden mglich tritt bundesanwaltschaft entgegen ii beschwerde anfechtbare abs stpo anordnung berwachung aufzeichnung telekommunikation richtende eingabe gegenvorstellung zulssig jedoch begrndet netzbetreiberin aufgrund stpo ergangenen anordnung verpflichtet ermittlungsbehrden standortbestimmung eingeschalteten mobiltelefons erforderlichen geographischen daten betroffenen funkzellen unabhngig davon mitzuteilen mobilgert telefoniert vgl lg dortmund nstz lg ravensburg nstz rr lg aachen stv abl anm bernsmann nack kstpo aufl rdnr pfeiffer stpo aufl rdnr artkmper kriminalistik berwachung aufzeichnung stpo unterliegen formen nachrichtenbermittlung raumberwindung krperlicher weise mittels technischer einrichtungen bgh ermittlungsrichter nstz nack aao rdnr kleinknecht meyer goner stpo aufl rdnr gesetzgeber vorschriften fr neue zunchst bekannte techniken nachrichtenbertragung bewut offen gehalten ergibt insbesondere ersetzung formulierung aufnahme tontrger umfassendere wort aufzeichnung juli kraft getretene poststrukturgesetz bgbl sowie ersetzung wortes fernmeldeverkehr telekommunikation begleitgesetz telekommunikationsgesetz dezember bgbl stpo weiteren anwendungsbereich gesetzliche ermchtigung eingriffen art abs gg geschtzte fernmeldegeheimnis darstellen mu auslegung insbesondere nunmehr magebenden begriffs telekommunikation erster linie grundrecht ausrichten bverfge bgh ermittlungsrichter aao grundrecht fernmeldegeheimnisses seinerseits gegenber technischen entwicklungen heutigen mglichkeiten speicherung verarbeitung informationen jeglicher art digitalisierung zeigen offen dynamisch vgl jarass pieroth gg aufl art rdnr einbeziehung neuer formen telekommunikation stpo berschreitet deshalb grenzen auslegung vorschrift art gg rechtsprechung bundesgerichtshofs gezogen vgl bghst heute unstreitig grundrecht fernmeldegeheimnisses kommunikationsinhalt ebenso kommunikationsumstnde umfat hierzu gehrt insbesondere gegebenenfalls wann oft personen fernmeldeanschlssen fernmeldeverkehr stattgefunden versucht worden bverfge vgl bgh stv gesetzgeber inzwischen einfachgesetzlich abs tkg wortgleich abs satz stgb ausdrcklich geregelt weitere bestimmungen telekommunikationsgesetzes aufgrund gesetzes ergangenen rechtsverordnungen knnen auslegung grundrechtseinschrnkenden norm stpo jedenfalls wesentliche orientierungshilfe herangezogen nhere umstnde telekommunikation stellen regelungen insbesondere verbindungsdaten kommunikationsvorgangs dar bchner beck tkg kommentar aufl rdnr abs nr buchst tkg abgrenzung bestandsdaten sinne abs nr buchst tkg umschrieben neue telekommunikationsdatenschutzverordnung tdsv dezember bgbl definiert nr verbindungsdaten nunmehr ausdrcklich bereitstellung erbringung telekommunikationsdiensten erhoben hierunter knnen begriff bereitstellung deutlich ergibt daten fallen bereits vorfeld potentiellen telefongesprchs erhoben technisch bedingten positionsmeldungen telefonierender mobilgerte stellen derartige verbindungsd
  2591. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs haftung gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts fr verbindlichkeiten gesellschaft ermglicht gesellschafter abgabe willenserklrung verurteilen gesellschaft schuldet bgh urt januar zr olg jena lg erfurt zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer grundstcks flurstck wurde strae flur strae hher gelegt deshalb nutzen klger seither teil angrenzenden frher volkseigenen grundstcks str flurstck zufahrt garage grundstck aufgrund auflassung juli wurden beklagten mai gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts eigentmer grundstcks grundbuch eingetragen klage verlangen klger beklagten eigentmern flurstcks sicherung zufahrt garage grundstck bewilligung grunddienstbarkeit abs sachrberg beklagten verpflichtung hierzu verneint wege hilfsweise erhobenen widerklage beantragt klger verurteilen verkehrssicherungspflicht ffentlichen lasten instandhaltung anspruch genommenen teils grundstcks bernehmen landgericht klage wesentlichen widerklage geringem umfang stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision erstreben beklagten abweisung klage verfolgen widerklage erhobenen ansprche soweit erfolg geblieben entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagten seien bewilligung verlangten dienstbarkeit verpflichtet eintragung grundbuch seien vereinbarte gesellschaft brgerlichen rechts eigentmer grundstcks geworden gesellschaft sei grundbuchfhig grundstck nutzung klger erschlieung grundstcks angewiesen seien erwerben knnen widerklage sei allein landgericht erkannten umfang begrndet ii revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht abs halbs sachrberg eigentmer grundstcks beitrittsgebiet voraussetzungen abs halbsatz sachenrberg bestellung grunddienstbarkeit fremden grundstck verlangen anspruch richtet eigentmer fremden grundstcks daran fehlt beklagten eigentmer klgern zufahrt anspruch genommenen grundstcks auflassung grundstcks eintragung mai beklagten vereinbarte gesellschaft brgerlichen rechts eigentum grundstck erworben frage gesellschaft brgerlichen rechts grundbuchfhig wegen berufungsgericht revision zugelassen kommt insoweit gesellschaft brgerlichen rechts rechtsfhig soweit teilnahme rechtsverkehr eigene rechte pflichten begrndet grundlegend bghz ff rechtsfhigkeit umfasst fhigkeit eigentmer grundstcken bgh urt september ii zr dnotz anmerkung volmer nagel njw hublein ewir ferner senat beschl april zb bayoblgz hiergegen geuerten bedenken bayoblgz olg celle njw demharter fgprax bergehen verneinung mglichkeit gesellschaft brgerlichen rechts fr gesellschaftern vereinbarten bezeichnung grundbuch einzutragen fhrt gesellschaft brgerlichen rechts eigentum grundstck erwerben knnte zutreffend heil dnotz mnch dnotz ulmer steffek njw ferner dmig rpfleger anerkennung teilrechtsfhigkeit gesellschaft brgerli chen rechtes fhrt vielmehr verfahrensrecht genderte verstndnis wesens gesellschaft brgerlichen rechts anzupassen mnch dnotz ff volmer dnotz gesetzgeber vorbehaltene anpassung bisher erfolgt schliet erwerb eigentum grundstcken gesellschaft brgerlichen rechts erschwert vollzug verfgungen gesellschaft grundbuch notwendigen nachweis befugnis gesellschafter vertretung gesellschaft vgl ulmer steffek njw nagel njw behrens zfir ff derartige schwierigkeiten bestehen vorliegenden fall beklagten gegrndete gesellschaft eigentmerin klgern anspruch genommenen grundstcks allein bestellung dienstbarkeit verpflichtet gesellschaft parteifhig bewilligung klgern erstrebten dienstbarkeit bewilligung deren eintragung verurteilt fhrt rechtskraft entsprechenden urteils klger e
  2592. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr schneider dr bnger dr schmidt beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september kosten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klgerin nimmt betreiberin bertragungsnetzes unabhngigen energieversorger bezeichnende beklagte hinblick lieferung strom letztverbraucher zahlung abschlgen eeg umlage abs satz eeg fr monate juni juli beziehungsweise abs satz eeg fr monate august juli gesamthhe nebst zinsen sowie erfllung hiermit zusammenhang stehender mitteilungspflichten anspruch entsprechende klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsgericht revision zugelassen hiergegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde ii nichtzulassungsbeschwerde zulssig bleibt sache jedoch erfolg beklagte rahmen beschwerdebegrndungen januar februar zulassungsgrund dargelegt abs satz abs satz zpo vgl vorangegangene zeitrume betreffenden rechtsstreit parteien bereits senatsbeschluss januar viii zr juris anhrungsrge gem zpo beklagte zulassungsbegehren grundstzliche bedeutung rechtssache abs satz nr zpo insoweit darauf gesttzt hchstrichterlich geklrt streitfall entscheidungserheblich sei abs eeg beziehungsweise abs satz eeg grundrechte energieversorgungsunternehmen gem art abs gg art abs gg sowie gem art abs gg verletzten umlage abs eeg verfassungswidrige sonderabgabe bercksichtigung urteils gerichts europischen union eug mai enwz handele grundstzliche bedeutung rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deswegen abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt heit allgemein bedeutung st rspr bgh beschlsse mrz zr bghz januar iv zr versr rn november viii zr njw rn jeweils mwn voraussetzungen mssen beschwerdebegrndung dargelegt abs satz zpo bloe behauptung streitsache grundstzliche bedeutung gengt hierfr beschwerdefhrer vielmehr konkret rechtsfrage entscheidungserheblichkeit klrungsbedrftigkeit klrungsfhigkeit sowie ber einzelfall hinausgehende bedeutung eingehen insbesondere ausfhrungen erforderlich grnden umfang seite betreffende rechtsfrage umstritten bgh beschlsse oktober xi zr bghz mrz zr aao mai iv zr versr rn anforderungen darlegung ausfhrungen beklagten gerecht aa senat urteil juni viii zr bghz rn ff entschieden abs eeg verfassungswidrige sonderabgabe darstellt elektrizittsversorgungsunternehmen belastung eeg umlage grundrechten verletzt diesbezglichen ausfhrungen senatsurteil aao rn setzt nichtzulassungsbeschwerde auseinander ebenso wenig erfolgt auseinandersetzung entsprechenden ausfhrungen berufungsgerichts grundlage genannten senatsurteils verfassungsgemheit abs eeg bejaht bundesgerichtshof rechtsfrage bereits geklrt einzelfall durchaus weiterer klrungsbedarf daraus ergeben neue argumente feld gefhrt bundesgerichtshof berprfung auffassung veranlassen knnten bverfg njw mwn vgl zudem bt drucks setzt voraus beschwerdefhrer rahmen sei ner beschwerdebegrndung betreffenden einschlgigen entscheidung bundesgerichtshofs sache auseinandersetzt einzelnen aufzeigt inwieweit auffassung berprfung erfolgen beschwerdefhrer darzulegen persnliche ansicht rechtsprechung literatur anschluss betreffende entscheidung bundesgerichtshofs berhaupt vertreten insoweit aktuell meinungsstreit besteht vgl bgh beschluss januar anwz brfg juris rn mwn letzteres gilt erst recht verfassungs europarechtswidrigkeit norm gergt bereits lngerer zeit kraft getreten vgl bgh beschluss oktober anwz brfg juris rn mwn entsprechende darlegungen fehlen bloe pauschale hinweis vorinstanzen bezug genommene senatsurteil juni viii zr aao verfange handele umlage abs eeg verfassungswidrige sonderabgabe gengt beschwerde deshalb schon mangels auseinandersetzung einschlgigen senatsrechtsprechung weder klrungsbedrftigkeit ber einzelfall hinausgehende bedeutung aufgeworfenen rechtsfrage hinreichend dargestellt zudem handelt abs e
  2593. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs grundstckskaufvertrag zugunsten verkufers vereinbartes rcktrittsrecht fr insolvenzfall glubigerbenachteiligend rcktrittsrecht vornherein bestandteil gegenseitigen vertrags schuldner rechte sache ausschlielich aufgrund vertrags erworben rcktrittsklausel berechtigten stand setzt zugriff glubiger sache jederzeit abwehren knnen rcktrittsklausel freie verfgungen schuldners zugunsten einzelner glubiger ausschliet inso verpflichtung schuldners grundstckskaufvertrag unentgeltlichen rckbertragung fall rcktritts glubigerbenachteiligend verwalter fall verlangen masse gestellt schuldner gesetzlichen ansprche rckgewhrschuldverhltnis zustnden bgh urteil oktober ix zr olg frankfurt main lg limburg ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter grupp vorsitzenden richterinnen lohmann mhring richter dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verkaufte tochter fortan schuldne rin notariellem vertrag dezember eigentumswohnung preis schuldnerin binnen zwei monaten weitere ber jahre monatlichen raten zahlen abs notariellen vertrags lautet verkufer berechtigt schuldrechtlichen teil vertrags zurckzutreten rckauflassung vertragsgegenstandes verlangen erwerber vertragsgegenstand schriftliche zustimmung verkufers veruert belastet erwerber verkufer verstirbt eigentum vertragsgegenstand ausschlielich leibliche abkmmlinge erwerbers bergeht ber vermgen erwerbers insolvenz vergleichsverfahren erffnet erffnung mangels kostendeckender masse abgelehnt zwangsversteigerung zwangsverwaltung vertragsgegenstandes angeordnet zwangssicherungshypotheken eintragung gelangen erwerber ehegatte scheidungsantrag einreichen rcktrittsrecht schriftliche erklrung gegenber erwerber bzw erben ausgebt rcktrittsrecht weder vererblich bertragbar rckbertragung unentgeltlich erfolgen sicherung aufschiebend bedingten rckerwerbsanspruchs bestellt erwerber zugunsten verkufers rckauflassungsvormerkung gem bgb vertragsgegenstand bewilligt beantragt eintragung grundbuch rang vorstehenden kaufpreissicherungshypothek schuldnerin wurde eigentmerin grundbuch eingetragen besitz bereits dezember bergegangen zeitpunkt bewohnte schuldnerin wohnung januar wurde rckauflassungsvormerkung zugunsten klgerin grundbuch eingetragen wohnung inzwischen vermietet monatliche mietzins betrgt november erffnete insolvenzgericht insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin bestellte beklagten insolvenzverwalter klgerin forderte beklagten schreiben januar eigentum wohnung bertragen beklagte kam aufforderung mieterin bezahlten mieten vereinnahmte klgerin rckbereignung eigentumswohnung herausgabe vereinnahmten mieten geklagt beklagte verteidigt unentgeltliche rckbertragungsrecht abs inso anfechtbar sei deshalb leistung verweigern knne landgericht klage berwiegend stattgegeben berufung beklagten erfolg gehabt senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht gemeint beklagten stehe leistungsverweigerungsrecht abs inso regelung rcktrittsrechts notariellen kaufvertrag sei anfechtbar fehle objektiven glubigerbenachteiligung bereits jegliche zwangsvollstreckung rckbertragungsanspruch auslse grundbesitz nie unbeschrnkten glubigerzugriff verfgung gestanden rcktrittsklausel sei bercksichtigung umstnde sinn zweck bertragung eigentumswohnung unangemessen gesamtschau auflassungsvormerkung gesicherten lsungsklauseln ergebe vorrangigen zweck verfolgten eigentumswohnung familienbesitz erhalten interesse sei jedenfalls unangemessen unausgewogen benachteilige kaufvertrag ganzes glubiger sinne abs inso allein entschdigungslosen rckfall eintretende vermgensminderung f
  2594. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs september teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken september verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer schwurgericht landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit versuchtem mord gefhrlicher krperverletzung schwangerschaftsabbruch freiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt angeklagte rgt hiergegen gerichteten revision verletzung formellen materiellen rechts staatsanwaltschaft wendet ungunsten angeklagten eingelegten revision allein annahme erheblich verminderter schuldfhigkeit rechtsmittel angeklagten unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt vertretene wirksam strafausspruch beschrnkte rechtsmittel staatsanwaltschaft dagegen erfolg feststellungen tatzeit jahre alte angeklagte sohn ralf rckkehr ausland jahre begleichung altschulden beim aufbau eigenen betriebes finanziell untersttzt ende anfang wurden firmen angeklagten sohnes zusammengelegt eigentum familienanwesen neu aufgeteilt zusammengelegten firmen alleineigentum sohnes angeklagten befanden gegenzug wurde angeklagten geschftsfhrung bertragen monatlicher unkndbarer lohn euro versprochen mrz erteilte ralf angeklagten baustellen broverbot mai stellte monatlichen zahlungen euro angeklagten kndigte schlielich krankenversicherungen eltern angeklagte reagierte darauf beleidigenden uerungen gegenber sohn ehefrau petra tatzeit woche schwanger deren eltern erstattete mehrfach anonym strafanzeige sohn wegen angeblichen drogenhandels steuerhinterziehung angeklagte annahm besuchern sohnes handele mitglieder hells angels mc outlaws beobachtete fotografierte regelmig dunkelheit verwendung nachtsichtgertes wohnung sohnes anfang oktober erklrte angeklagte langjhrigen mitarbeiter telefongesprch wolle firma sohn zurck kndigte erschieen bevor kind ehefrau sohnes welt komme erschiee beide etwa sechs wochen tat bedrohte angeklagte familienanwesen sohn revolver forderte fahrzeug umzuparken ralf ignorierte entgegnete angeklagte solle schieen drehte waffe bot sohn solle schieen spten nachmittag november stellte angeklagte fest nummernschilder firmenwagen privat nutzte abgeschraubt windschutzscheibe autos befand zettel nachricht auto abgemeldet mfs ralf angeklagten reifte endgltig berzeugung sohn tten mssen setzte uhr kche hof berblicken konnte wartete heimkehr sohnes uhr kamen ralf ehefrau petra hinteren durchgang innenhof angeklagte lichtkegel autos sohnes gesehen hintertr wohnung hinuntergegangen geffnet ber tr angebrachte beleuchtung einzuschalten treppe tr gestellt sohn fnf vollmantelkegelspitzgeschossen geladenen revolver erschieen sobald innenhof betrat sah schwiegertochter neben sohn ging zgerte augenblick befrchtete vorhaben knne scheitern abermals versagen schoss angeklagte vorwarnung zweimal ralf petra kurz wohnung fhrenden auentreppe befanden dabei konnte hofraum dunkel lediglich unklare umrisse zweier personen erkennen ehepaar bewegung befand angeklagten aufregung hnde zitterten unerwarteten auftauchen petra berrascht insgesamt relativ dunkel konnte wusste gezielten schuss sohn abgeben konnte beiden personen moment abgabe beiden schsse genau voneinander unterscheiden gehofft ersten beiden schssen beiden personen sohn treffen gefahr ttung schwiegertochter bewusst nahm kauf nahezu gleichzeitig allenfalls bruchteile sekunde beiden schssen wurde ralf person haustr vaters gewahr veranlasste richtung drehen beiden schsse durchschlug zunchst linken unterarm petra
  2595. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja puppenausstattungen uwg nr buchst uwg idee fr typische spielsituation puppen entsprechenden zubehr herzustellen vertreiben interesse freiheit wettbewerbs grundstzlich wettbewerbsrechtlichen schutz genieen gilt bestimmte ausstattungen aufgrund besonderer werbeanstrengungen markt bekannt geworden sollten schon deshalb naheliegen entsprechende erzeugnisse unternehmen zuzurechnen herkunftshinweisend fllen rechtsgrnden besondere gestaltung umstnden besondere kombination merkmalen angesehen bgh urt oktober zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln dezember gleichen umfang abgendert klage insgesamt abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien vertreiben unmittelbare wettbewerber anziehpuppen zubehr fr unterschiedliche spielsituationen kinderbetreuung haarpflege backen klgerin vertriebene bekannte puppe barbie grndern muttergesellschaft entwickelt worden deutschland marktanteil stand werbeetat klgerin belief jahr mio dm beklagte deutschland marktanteil bezeichnet puppe steffi love hinsichtlich gestaltung gesichter puppen verpackungen parteien vergangenheit abgrenzungsvereinbarungen getroffen klgerin vorgebracht beklagte ahme fr puppe steffi love gestalteten spielsituationen trendy living baby sitter ultra hair dentist animal bakery fun entsprechenden produkte puppe barbie systematisch deren guten ruf teilzuhaben ber herkunft produkte tuschen klgerin behauptet alleinvertriebsberechtigte fr deutschland namen gesellschaft abgegebene erklrung vorgelegt geltendmachung streitgegenstndlichen ansprche ermchtigt sei klgerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen bezeichnung steffi love trendy living anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben bezeichnung steffi love baby sitter anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben bezeichnung steffi love ultra hair anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben bezeichnung steffi love dentist anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben bezeichnung dr steffi animal anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben bezeichnung steffi love bakery fun anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben auskunft erteilen ber menge vertriebenen verkauften gegenstnde gem vorstehend ziffer sowie ber kaufspreise verkaufspreise kosten gewinnmindernd abzug bringen sowie ber name anschrift hersteller lieferanten gewerblichen abnehmer auftraggeber jeweils bergabe geordneten verzeichnisses ii festzustellen beklagte verpflichtet schaden ersetzen vertrieb ziffer genannten puppen entstanden entstehen beklagte aktivlegitimation klgerin bestritten vorgetragen liege unzulssige nachahmung verjhrung verwirkung berufen landgericht smtliche unterlassungsansprche uwg gesichtspunkt vermeidbaren herkunftstuschung zuerkannt auskunfts schadensersatzansprche wegen verjhrung abgewiesenen teil ebenfalls zugesprochen berufung beklagten insoweit erfolg berufungsgericht klage hinsichtlich produkts steffi love dentist abnderung landgerichtlichen urteils abgewiesen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag vollstndige klageabweisung klgerin mndlichen revisionsverhandlung erklrt prozestandschaft fr geltend gemachten ansprche wrden hilfsweise ent scheidung gestellt entscheidungsgrnde berufungsgericht offengelassen klgerin muttergesellschaft wirksam ermchtigt worden deren ansprche ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz durchzusetzen
  2596. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidenten schlick sowie richter drr dr herrmann hucke tombrink fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger zeichnete zunchst februar beteiligung beteiligungsgesellschaft gmbh co kg folgenden fonds geschlossenen immobilienfonds ber zuzglich agio gleichen tag erhielt farbigen seiten umfassenden prospekt nachdem finanzierung anlagebetrags gewnschte bankkredit hinweis negative einschtzung fonds sogenannten report klger zugnglich gemacht wurde abgelehnt worden wurde beitrittserklrung einvernehmlich entwer tet weiteren gesprchen mitarbeitern beklagten zeichnete mrz april erneut beteili gungen fonds ber jeweils zuzglich agio betrge wurden unterschiedlichen kreditinstituten finanziert klger beklagte schadensersatz anspruch genommen fonds erwartungen entsprechend entwickelt zeichnung beteiligungen vorausgegangene beratung hinsichtlich bestehenden risiken sowie eignung fr sichere altersvorsorge unzutreffend sei landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben urteil oberlandesgerichts richtet senat zugelassene revision bisherigen klageantrge weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache vorinstanz berufungsgericht schadensersatzanspruch verneint klger behaupteten beratungspflichtverletzungen zeichnung jeweiligen beteiligungen urschlicher zusammenhang festgestellt knne dabei komme angaben beraters zusammenhang beitrittserklrung februar spter ohnehin storniert worden sei zudem sei erkennbar besonders gnstige schnfrberische darstellung fonds weiteren beitrittserklrungen klgers entscheidend ausgewirkt derartige angaben insbesondere sicheren altersvorsorge seien jedenfalls klger bereits februar berreichten prospekt frage gestellt mageblich relativiert worden darber hinaus sei klger genannten report eige nen angaben gelesen ber risiken anlage eingehend aufgeklrt worden soweit berater inhalt reports beruhenden bedenken zerstreut sollten sei fr anlageentscheidung kausal report wiedergegebenen fakten rckschlsse seien unrichtig hingestellt worden lediglich hinweise verffentlichung zugrunde liegende beweggrnde gehandelt letztlich lieen angaben anlagegeschften erfahrenen klgers mndlichen anhrung mglichkeit offen unabhngig berredung aufgrund eigener entscheidung prfung etwaiger bedenken entschlossen sei fonds beizutreten ii ausfhrungen halten angriffen revision mehrfacher hinsicht stand ausgehend fr revisionsrechtliche beurteilung zugrunde legenden tauglichen beweisangeboten versehenen vortrag klgers beratungspflichtversten beurteilung berufungsgerichts geschilderte verhalten mitarbeiter beklagten ent scheidende auswirkung entschluss klgers gehabt beteiligungen fonds zeichnen rechtsfehlerhaft durchfhrung beweisaufnahme ber behauptungen klgers erklrungen berater schon anlsslich beratung zeichnung spter stornierten beteiligung februar bezglich eignung fr sichere altersvorsorge bestehender risiken deshalb entbehrlich bergebene prospekt mgliche unzutreffende angaben frage gestellt ausreichende hinweise gefahr geringerer ganz ausbleibender ausschttungen sowie totalverlustrisiko enthielt auffassung widerspricht stndigen rechtsprechung erkennenden senats danach ordnungsgeme erfllung bestehenden aufklrungspflichten gegenber anlageinteressenten bergabe prospektmaterial erfolgen sofern prospekt form inhalt geeignet ntigen informationen wahrheitsgem verstndlich vermitteln anlageinteressenten rechtzeitig vertragsschluss bergeben inhalt kenntnis genommen umstand indes prospekt chancen risiken anlage hinreichend verdeutlicht freibrief fr berater vermittler risiken abweichend hiervon darzustellen bild zeichnen hinweise erluterungen prospekt entwertet fr entscheidungsbildung anlegers mi
  2597. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober nachprfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gwb abs nachprfungsantrag zulssigen divergenzvorlage gem abs satz gwb zurckgenommen obliegt anstelle sachentscheidung treffende kostenentscheidung bundesgerichtshof gwb abs zpo abs satz entsprechender anwendung zpo trgt vergabestelle kosten zurckgenommenen antrag vorabgestattung zuschlags gem abs gwb entstanden nachprfungsantrag beschwerdeinstanz zurckgenommen bgh beschl oktober zb olg jena vergabekammer beim thringer landesverwaltungsamt zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff beschlossen antragstellerin kosten beschwerdeverfahrens ausnahme kosten verfahrens gwb vergabekammer entstandenen kosten tragen kosten verfahrens gwb fallen antragsgegner last vergabekammer entstandenen auslagen tragen beteiligten jeweils ii geschftswert beschwerdeverfahrens verfahrens gwb sowie verfahrens vergabekammer festgesetzt grnde beschluss mrz vergabekammer beim thringer landesverwaltungsamt antragsgegner verpflichtet vergabeverfahren erweiterung rekonstruktion klranlage aufzu heben dagegen antragsgegner beigeladene sofortige beschwerde thringer oberlandesgericht erhoben antragsgegner zugleich gem abs gwb beantragt zuschlag vorab gestatten hinweis auflagenbeschluss april thringer oberlandesgericht mitgeteilt antrag gem abs gwb zurckweisen antragsgegner daraufhin schriftsatz mai rcknahme antrags erklrt thringer oberlandesgericht sache gem abs gwb beschluss juni bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt schriftsatz juni antragstellerin nachprfungsantrag zurckgenommen ii rcknahme nachprfungsantrags bundesgerichtshof ber kosten nachprfungsverfahrens entscheiden vorlage gem abs gwb zulssig thringer oberlandesgericht entscheidungserheblichen frage rechtsprechung oberlandesgerichts dsseldorf abweichen vorlage sache beim bundesgerichtshof berufen anstelle oberlandesgerichts entscheiden abs satz gwb zulssigen vorlage erstreckt entscheidungskompetenz bundesgerichtshofs divergenzfrage grund vorlage grundstzlich ge samte nachprfungsverfahren rcknahme nachprfungsantrags tritt stelle sachentscheidung kostenentscheidung nachprfungsantrag anschluss vorlage bundesgerichtshof gem abs gwb zurckgenommen trifft daher kostenentscheidung iii unterscheiden kosten verfahrens sofortigen beschwerde denjenigen verfahrens vergabekammer antragstellerin entsprechender anwendung abs satz zpo beschwerdeverfahren entstandenen kosten antragsgegners beigeladenen tragen senat bereits beschluss dezember bghz entschieden vergaberechtliche beschwerdeverfahren streitiges verfahren ordentlichen gericht kostenvorschriften zpo analog anzuwenden beschluss februar bghz ausdrcklich hinsichtlich kosten beigeladener besttigt beschwerdeverfahren beigeladene beteiligte gem gwb antrge gestellt schriftstze eingereicht mndlich verhandelt beigeladene gem abs gwb beschwerdegericht deutschen gericht zugelassenen rechtsanwalt vertreten lassen gehren gebhren zweckentsprechenden rechtsverteidigung beigeladenen beschwerdeverfahren notwendigen kosten bedarf besonderen ausspruchs bghz aao entsprechender anwendung zpo allerdings kosten aufgrund hinweisbeschlusses thringer oberlandesge richts zurckgenommenen antrag vorabgestattung zuschlags gem abs gwb entstanden antragsgegner tragen antrag gestellt verfahren gwb zwischenverfahren rahmen sofortigen beschwerde verursacht ausscheidbare kosten kv gkg daher geboten kosten kosten erfolg gebliebenen angriffs verteidigungsmittels sinne zpo behandeln antragstellerin fr ttigkeit vergabekammer anfallenden kosten gebhren auslagen tragen abs satz gwb abs nr vwkostg vgl sen beschl zb nzbau hingegen findet erstattung auergerichtlichen kosten antragsgegners beigeladenen verfahren vergabekammer statt sen beschl zb zb verffentlicht abs satz gwb antragsteller antragsgegner fr rechtsverteidigung verfahren vergabekammer entstandenen notwendigen auslagen erstatten soweit nachprfungsverfahren unterliegt antragstellerin unterlegen unterliegen sinne vorschrift gegeben vergabekammer entscheidung g
  2598. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler pfister lienen hubert beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe september verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten sachbearbeiter beim arbeitsamt fingierte rckzahlungen arbeitgeber entsprechende berweisungen bundesanstalt gesamtbetrag eigenes konto bewirkt wegen betrugs fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten erfolg nachprfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch hlt entgegen auffassung generalbundesanwalts rechtlichen prfung stand insbesondere gefhrdet bestand urteils landgericht jeweils wegen spielsucht angeklagten abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb zugrunde gelegt ausdrcklich errtern hinblick allgemeinen milderungsgrnde vertypten strafmilderungsgrund stgb verneinung regelwirkung anwendung strafrahmens grundtatbestandes abs stgb geboten wre fall dadurch geprgt angeklagte zwei regelbeispiele abs stgb nmlich gewerbsmiges handeln nr mibrauch befugnisse amtstrgers nr verwirklicht mageblich kommt hinzu straftaten umfangreiche langandauernde serie eingebettet hohen gesamtschaden verursacht angesichts umstnde lag verneinung regelwirkung abs stgb mae fern fehlen ausdrcklichen errterung rechtsfehler darstellt stellt letztlich aufhebung strafausspruchs fhrenden rechtsfehler dar landgericht fllen einzelstrafen drei fnf monaten freiheitsstrafe verhngt abs satz stpo vorgeschrieben ausdrcklich errtern voraussetzungen abs stgb gegeben verhngung kurzen freiheitsstrafe regelmig bestand aufgrund gesamtwrdigung tat tter kennzeichnenden umstnde unverzichtbar erweist urteilsgrnden dargestellt bghr stgb abs umstnde voraussetzungen stgb ergeben jedoch gesamtzusammenhang urteilsgrnde vgl bghr stgb abs umstnde eng zusammenhngenden umfangreichen serie vermgensdelikten bedrfnis einwirkung tter deutlich zutage treten lt vgl bghr stgb abs umstnde drngt verhngung kurzfristiger freiheitsstrafen stgb mae beruhen urteils fehlenden ausdrcklichen errterung ausgeschlossen schlielich mute landgericht strafmildernd bercksichtigen beim arbeitsamt vorhandenen kontrollmechanismen aufgrund mitarbeitern herrschenden vertrauensverhltnisses ausgewirkt wegfall kontrollmanahmen ab jahr taten leichter begangen knnen dabei strafkammer recht darauf hingewiesen gewisse taterleichterung erschwerend bercksichtigenden vertrauensmibrauch gegenber arbeitskollegen kompensiert vgl bgh nstz rr sachlage kommt weitere frage wirtschaftliche erwgungen gebotene personalabbau verbundene reduzierung kontrollmglichkeiten berhaupt mitverschulden bewertet knnen mehr tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  2599. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf schneider dr klein dr lemke fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main oktober insoweit aufgehoben hauptantrag feststellung gegenstand umfang berufung klgerin urteil einzelrichters zivilkammer landgerichts kassel mrz zurckgewiesen wegen hilfsantrge sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand jahr kaufte klgerin beklagten fr dm jahrzehntelang groreparaturbetrieb fr kraftfahrzeuge genutztes grundstck beklagten verpflichteten vermuteten altlasten erstattung pauschalbetrages dm klgerin beseitigen ergebnis fr altlastenfreiheit garantieren nachdem untersuchung erhebliche verunreinigungen minerallkohlenwasserstoffen mkw ergeben kam februar ergnzenden notariellen abfindungsvereinbarung parteien sanierungskosten beklagten bereich damals geplanten baugrube zahlung betrages dm begrenzten beklagten gegenber smtlichen entsorgungsforderungen klgerin ende einrede verjhrung verzichteten beklagten begannen herbst entsorgung hinblick weitere untersuchungsergebnisse behrdliche stellungnahme wurde abgeschlossen ende lehnten beklagten verlngerung verjhrungsverzichts ab einigung ber weitere vorgehen kam zustande dezember erhobenen klage verlangt klgerin mehreren hilfsantrgen feststellung verpflichtung beklagten beseitigung vorhandenen altlasten auerhalb ehemaligen baugrube sowie entsprechenden garantiepflicht schadensersatzleistung verzug erfllung verpflichtung landgericht klage unzulssig abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht entscheidung aufgehoben rechtsstreit landge richt zurckverwiesen hiergegen richtet revision beklagten klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt erforderliche bestimmtheit feststellungsklage verlange rechtsverhltnis feststellung begehrt genau bezeichnet gericht bejaht verneint knne ber umfang rechtskraft entscheidung ungewiheit verbleibe klgerin vertragliche verpflichtung beklagten eindeutig dadurch bestimmt feststellung verpflichtung begehre gesamten grundstck ausnahme bereichs baugrube kosten mkw verseuchten boden gebudeteile entfernen entsorgen belastung strker mg kg mkw gegeben sei lage baugrube verpflichtung ausgenommen sei antrag klgerin vorgelegten plne skizzen bestandteil urteils gemacht knnten hinreichend bestimmt angegebenen mae zentimetergenau sollten sei antrag hinreichend bestimmt etwaigen entsorgungsmanahmen technischen grnden zentimetergenau gearbeitet knne vorrangige leistungsklage sei klgerin mglich zumutbar erst durchfhrung entsorgungsmanahmen feststellen lasse umfang verseuchtes material anfalle entsorgt msse ausfhrungen halten revision teil stand ii klage hauptantrag hilfsantrag zulssig klgerin zuletzt gestellte feststellungsantrag unzulssig antrag entbehrt allerdings erforderlichen bestimmtheit dahinzielende rge revision unbegrndet klageantrag mu rechtsverhltnis bestehen nichtbestehen festgestellt genau bezeichnen ber identitt ber umfang rechtskraft begehrten feststellungsanspruchs keinerlei ungewiheit herrschen bgh urt januar viii zr njw gengt feststellungsantrag rechtsverhltnis bestehen klgerin festgestellt nmlich verpflichtung beklagten grundstck altlasten befreien hinreichend genau bezeichnet bezweifelt revision bestimmtheitserfordernis abs nr zpo genge getan beseitigungsanspruch vertraglichen vereinbarungen umfang grenzen gesetzt betrifft zulssigkeit begrndetheit klage vgl bgh urt september vi zr versr brigen bedenken revision hinsichtlich festlegung bereichs ehemaligen baugrube beantragten feststellung entsorgungsverpflichtung ausgenommen hinsichtlich fehler haftigkeit manipulierbarkeit bauzeichnungen ergebnis berechtigt revision jedoch deswegen erfolg klgerin umfang feststellungsantrags gegenstand hilfsantrags gemachte leistungsklage erhebe
  2600. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin juli gem abs stpo beschlossen antrag nebenklgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts aachen mai gewhren verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes zwei tateinheitlichen fllen tateinheit versuchtem raub todesfolge zwei tateinheitlichen fllen besonders schweren raubes schwerer krperverletzung sowie wegen freiheitsberaubung mehr woche tateinheit falscher verdchtigung lebenslangen freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt senat hiergegen gerichtete revision angeklagten beschluss heutigen tag verworfen abs stpo nebenklgerin urteil form fristgerecht revision eingelegt revisionsrechtfertigung nhere begrndung verletzung materiellen rechts rgt erst august ablauf august endenden monatsfrist begrndung rechtsmittels eingegangen landgericht rechtsmittel beschluss august unzulssig verworfen abs stpo nebenklgerin daraufhin schreiben september beantragt wiedereinsetzung versumte frist begrndung rechtsmittels gewhren wiedereinsetzungsantrag unzulssig abs stpo insoweit generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt antrag nebenklgerin wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig voraussetzungen abs satz stpo entspricht unterschied angeklagten nebenklger stndiger rechtsprechung verschulden prozessbevollmchtigten versumung frist revisionsbegrndung wiedereinsetzung beantragt allgemeinen verfahrensgrundsatz abs zpo zuzurechnen fr frage prozessbevollmchtigte rechtsanwalt fr verschulden kanzleipersonals haftet kommt darauf sorgfltig ausgewhlt berwacht verhinderung fristberschreitungen taugliche broorganisation vorhanden bgh beschluss april str bgh beschluss mrz str meyer goner schmitt stpo aufl rn kk maul stpo aufl rn jeweils deshalb erfordert begrndung antrags wiedereinsetzung vorigen stand genaue darlegung glaubhaftmachung beginn ende versumten frist liegenden umstnde fr frage bedeutsam gegebenenfalls wessen verschulden versumnis ge kommen bgh beschluss april str bgh beschluss april str bghr stpo abs tatsachenvortrag vorzutragen ferner diejenigen tatsachen wiedereinsetzung entgegenstehendes verschulden bevollmchtigten ausschlieen betrifft insbesondere organisatorischen vorkehrungen rahmen arbeitsablufe kanzlei sichergestellt fristgebundener schriftsatz rechtzeitig fertiggestellt innerhalb laufenden frist beim zustndigen gericht eingeht bgh beschluss april str vortrag prozessbevollmchtigten nebenklgerin gengt anforderungen eigenes verschulden bevollmchtigten auszuschlieen vermag darf rechtsanwalt einfach gelagerten fllen feststellung fristbeginns berechnung frist gut ausgebildeten sorgfltig berwachten broangestellten berlassen bgh beschluss april str geeignete broorganisation jedoch sichergestellt kanzleibeschftigte rechtsmittelfristen handakten vermerken bzw fristenkalender notieren ausbildungsanforderungen gerecht insoweit sorgfltig berwacht vortrag vertreters nebenklgerin verhlt hierzu weder generelle broorganisation vorgetragen darlegungen beschrnken insoweit ablufe konkreten einzelfall dargelegt frage kommenden kanzleimitarbeiterinnen gut ausgebildet deren sorgfltige berwachung erfolgt vortrag nachvollzogen mitarbeiterinnen kanzlei empfangsbekenntnis scheinbar richtig gelesen lsst vielmehr organisationsverschulden prozessbevollmchtigten schlieen ausfhrungen tritt senat schfer krehl zeng eschelbach bartel'],['Soon']]
  2601. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten prof dr hirsch richter basdorf terno richterin dr otten sowie rechtsanwlte dr kieserling dr schott dr wllrich mndlicher verhandlung oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu ii senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg september zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen zulassung verfgung antragsgegnerin juni gem abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen worden antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers rechtsmittel zulssig abs nr brao bleibt jedoch sache erfolg anwaltsgerichtshof voraussetzungen fr abs nr brao zwingenden widerruf zulassung antragstellers beziehung zutreffend dargetan schuldnerverzeichnis zpo mageblichen zeitpunkt widerrufsverfgung haftbefehl zpo dezember wegen forderung antragsgegnerin ber dm eingetragen daher vermgensverfall vermuten zudem besttigten weitere vollstreckungsmanahmen antragsteller vermutung anhaltspunkte fr ausnahmefall ungeachtet vermgensverfalls interessen rechtsuchenden gefhrdet wren lagen nachtrgliche zweifelsfreie konsolidierung vermgensverhltnisse antragsteller hinreichend belegt vgl bghz hieran beschwerdeverfahren gendert eintragung antragstellers schuldnerverzeichnis besteht fort brigen beschwerde begrndet hirsch basdorf kieserling terno schott otten wllrich'],['Soon']]
  2602. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz dr graf staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgers nebenklger persnlich rechtsanwalt vertreter nebenklgers rechtsanwalt vertreter nebenklgers ma justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mnchen ii mrz verworfen staatskasse trgt kosten rechtsmittels hierdurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten rechts wegen grnde heute jahre alten vorbestraften angeklagten liegt last zeitraum zahlreiche straftaten sexuelle selbstbestimmung nachteil vier jungen begangen feststellungen landgerichts fhrte ausnutzung vertrauensverhltnissen meisten fllen jahre alten jungen sexuelle handlungen lie jungen vornehmen berwiegenden fllen handelte oral analverkehr teil stellte fotografien sexuellen handlungen her speicherte laptop landgericht wegen sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fllen schweren sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fllen verbreitung pornografischer schriften sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fllen verbreitung pornografischer schriften drei tatmehrheitlichen fllen sexuellen missbrauchs jugendlichen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei tatmehrheitlichen fllen besitzes kinderpornografischer schriften sexuellen missbrauchs kindern zwei tatmehrheitlichen fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt tatvorwurf vergewaltigung tatmehrheitlichen fllen freigesprochen staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegte sachrge gesttzte revision ausweislich revisionsbegrndung teilfreispruch nichtanordnung sicherungsverwahrung beschrnkt rechtsmittel erfolg angriffe beschwerdefhrerin teilfreispruch unbegrndet landgericht erwiesen erachtet angeklagte jahre altes opfer fllen androhung schlgen sexuellen handlungen veranlasst obwohl angeklagte ber verteidiger abgegebenen brigen glaubhaften gestndnis einrumte entsprechende uerungen gemacht geschdigte berichtete jedoch weder nachfrage androhungen schlgen erklrung warum sexuellen handlungen mitgemacht gab nachvollziehbar modellfliegen helfen hausmeisterttigkeiten seien geklagten interessant sei hierdurch kuflich angeklagte zudem sonstigen fllen gewalt gedroht gelegentlich sogar geschdigten hause gefahren sexuellen handlungen mitmachen ua umstnden konnte landgericht zumal angesichts eher pauschal gehaltenen gestndnisses angeklagten rechtsfehlerfrei verbleibenden zweifeln vorliegen drohungen gewalt ausgehen landgericht hinsichtlich insoweit verbleibenden sachver halts strafbarkeit wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen gem abs nr stgb verneint ebenfalls beanstanden gesichtspunkt ausnutzung zwangslage allein betracht kommenden uerungen angeklagten geschdigten mutter schlecht reicht mangels jeglicher nherer konkretisierung uerung kammer vergeblich bemht nichtanordnung sicherungsverwahrung hlt rechtlicher nachprfung stand grundlage fr deren anordnung kamen abs stgb abs satz stgb betracht beiden bestimmungen liegt unterbringung pflichtgemen ermessen tatrichters ausbung ermessens tatrichter strikt wertund zweckvorstellungen gesetzes gebunden bgh nstz vorstellung gesetzgebers mglichkeit ungeachtet festgestellten gefhrlichkeit tters zeitpunkt urteilsfllung verhngung freiheitsstrafe beschrnken sofern erwartet strafe hinreichend warnung dienen lsst tatrichter ausnahmecharakter beiden vorschriften rechnung tragen daraus ergibt abs abs satz gegensatz abs abs satz frhere verurteilung frhere strafverbung tters voraussetzen vgl hanack lk aufl rdn hinweis gesetzesmaterialien wirkungen langjhrigen strafvollzugs sowie fortschreiten lebensalters erfahrungsgem eintretenden haltungsnderungen deshalb rahmen abs abs satz stgb wichtige kriterien rechtsprechung bundesgerichtshofs rahmen ermessensentscheidung bercksichtigen bgh nstz besteht freilich vermutung dafr langjhrig
  2603. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november verbraucherinsolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs bestellung treuhnders vereinfachten insolvenzverfahren wirkt fr wohlverhaltensperiode fort festhaltung bgh beschl juni ix zb beschluss fr wohlverhaltensperiode neuer treuhnder bestellt enthlt zugleich schlssig entlassung zuvor fr vereinfachte insolvenzverfahren bestellten treuhnders beschluss steht entlassenen treuhnder sofortige beschwerde bgh beschluss november ix zb lg gttingen ag gttingen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts gttingen dezember kosten beschwerdefhrers unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde statthafte abs satz inso abs satz nr zpo rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo rechtsbeschwerde geltend gemachten zulssigkeitsgrnde liegen beschwerdegericht ergebnis umfang rechtskraftwirkung verkannt beschluss september beschwerdegericht sofortige beschwerde beschluss amtsgerichts juli unzulssig verworfen rechtsmittel beschwerdefhrers bestellung neuen treuhnders fr wohlverhaltensperiode vorgesehen sei insbesondere folge zulssigkeit sofortigen beschwerde abs inso amtsgericht frheren treuhnder weder ausdrcklich konkludent amt treuhnders entlassen entlassung bedurft ankndigung restschuldbefreiung amt treuhnders fr vereinfachte insolvenzverfahren geendet rechtskraft beschwerdeentscheidung landgerichts september amtsgerichtliche beschluss juli insgesamt rechtskraft erwachsen fr dauer wohlverhaltensperiode amtsgericht gem abs inso treuhnder bestellt zwei treuhnder unabhngig voneinander aufgaben wahrzunehmen bestellung neuen treuhnders schlssige entlassung zuvor bestellten treuhnders enthalten sofern bestellung fortbestand deshalb entscheidung juli zugestellt worden entscheidung htte entlassenen treuhnder gem abs inso sofortige beschwerde zugestanden getroffene entscheidung beschwerdegerichts wre rechtsbeschwerde statthaft zulssig rechtsmittel beschwerdefhrer jedoch gebrauch gemacht rechtskraft beschlusses amtsgerichts juli steht fest neue treuhnder rechtswirksam bestellt wurde beschwerdefhrer sofern amt ohnehin beendet wirksam entlassen rechtsbeschwerdefhrer bewusst beschwerdeschrift juli angefhrt sei beschluss juli abberufen beschwerdefhrer darauf berufen sei amt bestellungsurkunde zurckzugeben vorgang neuen treuhnder abzuwickeln pflichten innerhalb gesetzten fristen trotz androhung zwangsgeld nachgekommen wurde zwangsgeld recht festgesetzt frage treuhnder gegenteiliges erklrt zunchst fr vereinfachte verfahren fr restschuldbefreiungsverfahren bestellt amts landgericht angenommen entscheidungserheblich rechtskraft amtsgerichtlichen beschlusses juli steht fest beschwerdefhrer fr restschuldbefreiungsverfahren bestellt frage amtsgericht landgericht beantwortet entscheiden brigen geklrt vgl bgh beschl juni ix zb zvi rechtsbeschwerdefhrer jedoch gegenteiligen entscheidungen rechtskraft erwachsen lassen fischer ganter gehrlein kayser vill vorinstanzen ag gttingen entscheidung ik lg gttingen entscheidung'],['Soon']]
  2604. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hechingen dezember schuldspruch dahin abgendert angeklagte versuchten totschlags tateinheit misshandlung schutzbefohlener tateinheitlich begangener gefhrlicher krperverletzung schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes unterlassen tateinheit misshandlung schutzbefohlener gefhrlicher krperverletzung jugendstrafe hhe fnf jahren sechs monaten verurteilt zunchst verwirklichten versuchten totschlag aktives tun strafkammer schuldspruch grunde gelegt annahme natrlicher handlungseinheit unterlassungsdelikt grere gewicht beigemessen urteil gerichtete revision angeklagten fhrt sachrge nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo ausfhrungen landgerichts halten teilweise revisionsrechtlicher nachprfung stand annahme strafkammer angeklagte wegen versuchten verdeckungsmordes unterlassen strafbar gemacht trifft rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs fehlt fr mordmerkmal verdeckungsabsicht erforderlichen straftat tter tatopfer zunchst bedingtem ttungsvorsatz misshandelt anschlieend unterlsst verdeckung geschehens manahmen rettung berlebenden opfers einzuleiten handlungs unterlassensteil zeitliche zsur liegt bghr stgb abs verdeckung bgh strafo senat sieht anlass rechtsprechung strafsenats abzuweichen beachtliche grnde dagegen sprechen vgl hierzu freund nstz verurteilung angeklagten wegen versuchten verdeckungsmordes unterlassen kam deshalb vorliegenden fall betracht grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen urteilsfeststellungen angeklagte jedoch neben tateinheitlich verwirklichten delikten misshandlung schutzbefohlener gefhrlichen krperverletzung versuchten totschlags schuldig insbesondere annahme landgerichts angeklagte bereits ausfhrung faustschlags hinterkopf zwei monate alten sohnes bedingtem ttungsvorsatz gehandelt begegnet angesichts ausfhrlichen beweiswrdigung gefhrlichkeit gewalthandlung erheblichen verletzungsfolgen persnlichkeit angeklagten rechtlichen bedenken annahme strafbefreienden rcktritts vorliegenden fall ausgeschlossen feststellungen kammer rechnete angeklagte faustschlag schlimmsten weder sehen wissen sohn angetan lag beendeter versuch vgl bghst angeklagte erfolgreiche bemhungen verhinderung drohenden erfolgseintritts htte entfalten mssen strafbefreiend zurcktreten knnen abs satz alt stgb getan neuen hauptverhandlung weitergehende urteil ersichtlichen feststellungen erwarten schuldspruch entsprechend ndern abs stpo analog hinweises stpo bedurfte hierzu strafausspruch hinblick nderung schuldspruchs bestand landgericht verhngte jugendstrafe deren hhe erscheinen angesichts persnlichkeitsdefizite angeklagten erheblicher rohheit brutalitt geprgten tatbildes wuchtiger faustschlag hinterkopf suglings schweren folgen fr opfer bercksichtigung erziehungsgedankens durchaus angemessen jedoch senat ausschlieen landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung jugendstrafe verhngt htte bemessung jugendstrafe wiederholt unterlassungsdelikt abgestellt strafausspruch gehrenden feststellungen aufzuheben strafkammer land gerichts zurckzuverweisen senat weist daraufhin erneuten strafzumessung insbesondere nachtatverhalten angeklagten ua strafschrfend bercksichtigt darf nack elf jger graf sander'],['Soon']]
  2605. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin gem abs stpo april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn oktober schuldspruch dahin gendert angeklagte unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sowie tatmehrheitlich unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge schuldig urteilsformel dahin przisiert sichergestellten heroin kokain kg haschisch eingezogen weitergehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handel treiben betubungsmitteln geringer menge sowie tatmehrheitlich wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt sichergestelltes rauschgift eingezogen dagegen wendet revision angeklagten sachrge rechtsmittel fhrt beschlusstenor ersichtlichen schuldspruchnderung brigen unbegrndet sinne abs stpo soweit angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge fr schuldig befunden verurteilung wegen tterschaftlichen handeltreibens bestand feststellungen angeklagte heroingemisch kokaingemisch niederlanden bundesrepublik eingefhrt strafkammer unwiderlegt angesehenen einlassung einmalige tat gehandelt vermittlung began gen kontakt niederlndischen dealer hergestellt betubungsmittel seien fr damals inhaftierten bestimmt beabsichtigt betubungsmitteln handel treiben lediglich gefallen tun aufgenommenes darlehen zurckzahlen danach auszuschlieen tatbeitrag angeklagten bloen kurierttigkeit erschpfte ttigkeit wesentlichen ber reinen transport hinausgehenden leistungen erbracht senat neueren rechtsprechung ausgefhrt vgl senatsurteil februar str verffentlichung bghst vorgesehen beihilfe unerlaubten handeltreiben werten senat schuldspruch entsprechend gendert strafausspruch nderung schuldspruchs bestehen bleiben senat schliet strafe rechtsfehlerhaften annahme tterschaftlichen handeltreibens beruht landgericht strafe strafrahmen abs nr btmg entnommen strafschrfende erwgung angeklagte gleich zwei handlungsvarianten begangen nderung schuldspruchs zutreffend senat weist darauf einzuziehende gegenstnde schon urteilsformel konkret bezeichnen fr beteiligten vollstreckungsbehrde klarheit ber umfang einziehung besteht senat bezeichnung nachholen urteilsgrnde erforderlichen angaben enthalten bode otten roggenbuck ribgh prof dr fischer ribgh dr appl wegen urlaubs gehindert unterschreiben bode'],['Soon']]
  2606. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo erwgung landgerichts besondere umstnde sinne abs stgb lgen angeklagte besonderes bemhen schadenswiedergutmachung gezeigt rechtsbedenkenfrei vgl bgh wistra senat schliet jedoch hinblick rechtsfehlerfrei festgestellte einschlgige vortat ua strafkammer vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt htte beanstandenden gesichtspunkt berlegungen einbezogen htte beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien kuckein sost scheible athing roggenbuck'],['Soon']]
  2607. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin verkndungs statt april zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde fr markeninhaberin seit november nr wortmarke post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften durchgesetzte marke eingetragen antragstellerin lschung marke beantragt beschluss dezember markenabteilung deutschen patent markenamts lschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin erfolg geblieben hiergegen wendet markeninhaberin zugelassenen rechtsbeschwerde ii bundespatentgericht lschungsgrund abs markeng bejaht begrndung ausgefhrt eintragung angegriffenen marke fr registrierten dienstleistungen schutzhindernis abs nr markeng entgegengestanden weiterhin bestehe wort post sei angabe verkehr bezeichnung art dienstleistungen verwandt knne fr marke eingetragen sei diene bezeichnung dienstleistungseinrichtung briefe pakete geldsendungen gegenstnde entgegennehme befrdere zustelle post sei zudem sammel oberbegriff fr derartigen dienstleistungseinrichtung befrderten gter insbesondere schriftgut art bedeutung privatisierung deutschen post erhalten bestehende schutzhindernis sei weder eintragungszeitpunkt zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag verkehrsdurchsetzung berwunden worden verkehrsdurchsetzung msse folge benutzung marke groe bekanntheit bezeichnung reiche fr bestnden erhebliche zweifel wort post eintragungszeitpunkt markeninhaberin inland marke fr konkret beanspruchten dienstleistungen sachhinweis unternehmenskennzeichnung benutzt worden sei hufig sei bezeichnung teil komplexen zeichens zusammen weiteren bestandteilen abbildung posthorns hausfarbe gelb verwendet worden jedenfalls seien eintragungszeitpunkt durchgefhrten verkehrsbefragungen geeignet nachweis erbringen wort post beteiligten verkehrskreisen marke fr registrierten dienstleistungen durchgesetzt fr dienstleistungen glatt beschreibenden begriff sei nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung erforderlich sei demoskopischen gutachten jahre ergebenden zuordnungswerten schon erreicht darber hinaus begegne ermittlung zuordnungsgrade gutachten durchgreifenden bedenken sei art fragestellung ergebnis einfluss genommen worden sei zurechnung antworten befragten teilweise rechtsfehlerhaft zugunsten markeninhaberin vorgenommen worden fr zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag ergebe aufgrund demoskopischen gutachtens ende anfang ergebnis gutachten folge zuordnungsgrad gutachten angenommene zuordnungsgrad erreicht reiche fr annahme nahezu einhelligen verkehrsdurchsetzung iii rechtsbeschwerde begrndet beurteilung bundespatentgericht voraussetzungen fr lschung eintragung marke post abs satz markeng mangels verkehrsdurchsetzung bejaht hlt rechtlichen nachprfung stand antragstellerin mndlichen verhandlung vertreten gleichwohl sache entscheiden sumnisfolgen rechtsbeschwerdeverfahren markengesetz vorgesehen vgl bgh beschl zb grur tz wrp cohiba bundespatentgericht ausdrcklich anzufhren zutreffend davon ausgegangen wort post abs markeng markenfhig wortzeichen grundstzlich abstrakt unterscheidung dienstleistungen gleich art geeignet erfolg wendet rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts angegriffenen marke handele fr fraglichen dienstleistungen haus beschreibende angabe abs nr markeng vorschrift marken eintragung ausgeschlossen aussch
  2608. [['mrz zwangsversteigerungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter stodolkowitz kirchhof dr fischer dr ganter raebel mrz beschlossen rechtsbeschwerde wertende rechtsmittel beschlu landgerichts mnster januar kosten schuldners unzulssig verworfen beschwerdegericht rechtsbeschwerde beschlu zugelassen abs nr abs satz zpo auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit verletzung verfahrensgrundrechten statthaft vgl bgh beschl mrz ix zb verffentlichung bestimmt bghz wert beschwerdegegenstands stodolkowitz kirchhof ganter fischer raebel'],['Soon']]
  2609. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb bgb mietrechtsreformgesetzes juni zwangsverwalter mietwohnung mieter gegenber sonstigen voraussetzungen gegeben herausgabe geleisteten kaution verpflichtet vermieter zwangsverwalter kaution ausgefolgt gilt fr verpflichtungen zwangsverwalters vorschriften mietrechtsreformgesetzes juni heranzuziehen bgh urteil juli viii zr lg dessau ag wittenberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch wiechers dr wolst dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts dessau dezember zurckgewiesen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand parteien streiten herausgabe klgern vormaligen vermieter geleisteten kaution klger aufgrund jahre geschlossenen vertrages mieter reihenhauses erfllung dabei bernommenen pflicht zahlten dm kaution vermieter eigentmer beklagte bernahm grundstck beschlagnahme juni zwangsverwalter geleistete kaution wurde ausgekehrt beendigung mietverhltnisses oktober verlangten klger vergeblich zwangsverwalter rckzahlung kaution amtsgericht klage zahlung sicherheit klgern geleisteten betrages zurckgewiesen berufung klger landgericht beklagten zahlung begehrten betrages nebst zinsen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei zwangsverwalter gem bgb abs zvg bestehenden mietvertrag eingetreten rckzahlungsverpflichtung bezglich vermieter geleisteten kautionssumme mietvertragliche erfllungspflicht treffe bgb ergebe sehe satz bgb berwlzung rckzahlungsverpflichtung erwerber vermieteten grundstcks sicherheitsleistung ursprnglichen vermieter ausgehndigt worden sei entgegen ansicht amtsgerichts knne vorschrift jedoch weder unmittelbar entsprechend fall angewendet erwerber zwangsverwalter anspruch genommen direkte anwendung satz bgb scheitere daran zvg fr anordnung zwangsverwaltung lediglich vorschriften zvg ber anordnung zwangsversteigerung verweise zvg bezug genommen seinerseits erst bgb fr anwendbar erklre entsprechende anwendung satz bgb scheide vermieterwechsel grundstckskauf vergleichbare situation vorliege analogie rechtfertigen knnte ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand dahingestellt bleiben frage verpflichtung zwangsverwalters wohnraum rckzahlung kautionsbetrages vermieter ausgehndigt worden schon mietrechtsreformgesetz juni bgbl fr zeit ab september geschaffenen neuen rechtslage frheren vorschriften beurteilen berufungsgericht mietrecht alten fassung angewandt entsprechende heranziehung satz bgb rckzahlungspflicht zwangsverwalters entgegenstnde recht verneint analogie bgb nachfolgebestimmung bgb nunmehr erstattungspflicht zwangsverwalters gegeben vgl gather schmidt futterer mietrecht aufl rdnr vermieter kautionsbetrag einbehalten kommt darauf eigentumswechsel september dementsprechend zeitpunkt angeordneten zwangsverwaltung mietrecht frheren neuen fassung gilt vgl hierzu palandt weidenkaff bgb aufl rdnr nachw gather aao rdnr revision nimmt zutreffenden ausfhrungen berufungsgerichts direkte anwendung satz bgb ber abs zvg ausscheidet meint satz bgb sei analog anzuwenden deshalb sei zwangsverwalter verpflichtet mieter vermieter gezahlte kaution flligkeit zurck bezahlen vermieter sicherheitsleistung ausgehndigt zwangsverwalter gegenber vermieter verpflichtung rckgewhr bernommen streitfall sei beides geschehen zwangsverwalter schulde klgern daher zahlung entsprechenden betrages berechtigung analogie rechtsprechung schrifttum umstritten fr analogie lg mannheim nzm lg berlin njw mnchkomm bgb voelskow aufl rdnr ablehnend dagegen olg hamburg njw rr sternel mietrecht aufl iii rdnr emmerich sonnenschein miete aufl bgb rdnr belz bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl kap vii rdnr gather schmidt futterer mietrecht aufl bgb rdnr blank brstinghaus miete rdnr offengelassen wolf eckert ball handbuch gewerblich
  2610. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter bellay sowie rechtsanwltin schfer rechtsanwalt dr wolf mrz beschlossen antrag klgers zulassung berufung august zugestellte urteil senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger seit februar bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid april widerrief zulassung klgers wegen vermgensverfalls klage klgers bescheid erfolglos geblieben nunmehr beantragt klger zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag klgers satz brao abs vwgo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg ernsthafte zweifel richtigkeit angefochtenen entscheidung satz brao abs nr vwgo bestehen zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt bgh beschluss dezember anwz brfg juris rn mwn daran fehlt urteil anwaltsgerichtshofs steht einklang rechtsprechung erkennenden senates vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr schuldtitel vollstreckungsmanahmen rechtsanwalt richten bgh beschlsse dezember anwz juris njw rr rn abgedruckt rn juni anwz brfg bghz rn dezember anwz brfg juris rn rechtsanwalt vollstreckungsgericht fhrenden verzeichnis gem zpo eingetragen vermgensverfall vermutet mageblich zeitpunkt widerrufsverfgung april vgl bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn ff gesetzliche vermutung abs nr halbsatz brao greift klger wurde mai zwei verfahren juni weiteren verfahren verzeichnis gem zpo eingetragen erst erlass widerrufsbescheids april widerruf konnte jedoch zahlreichen offenen forderungen titel zwangsvollstreckungsmanahmen gesttzt angefochtenen urteil nher dargestellt worden klger bestreitet vermgensverfall geraten forderung bank sei vollstndig getilgt deren antrag zwangsvoll streckung sei zurckgenommen worden angelegenheiten seien ebenfalls zahlung ratenzahlungsvereinbarung erledigt worden steuerschulden htten bestanden vortrag geeignet richtigkeit urteils anwaltsgerichtshofs zweifel ziehen forderung bank anwaltsgerichtshof ausdrcklich unbercksichtigt gelassen schon tatbestand angefochtenen urteils heit zudem zwangsvollstreckung sei antragsrcknahme eingestellt worden hinsichtlich brigen angefochtenen urteil aufgefhrten forderungen titel zwangsvollstreckungsmanahmen fehlt substantiiertem geeignete unterlagen belegten vortrag klgers darauf bereits anwaltsgerichtshof hingewiesen bestand forderungen zeitpunkt widerrufsverfgung daher auszugehen wenige wochen widerrufsbescheid mai juni erfolgten eintragungen verzeichnis zpo schlieen klger behauptet april schuldenfrei hinsichtlich offenen forderungen glubigern ratenzahlungen vereinbart liegen beweisanzeichen offene forderungen titel zwangsvollstreckungsmanahmen schluss eintritt vermgensverfalls zulassen betroffene rechtsanwalt schlussfolgerung dadurch entkrften umfassend darlegt forderungen mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheides bestanden zurckfhren anderweitig regulieren bgh urteil februar anwz brfg juris rn geschehen allgemeine hinweis vorhandenes grundvermgen einnahmen anwaltsttigkeit reicht iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser lohmann schfer bellay wolf vorinstanz agh celle entscheidung agh ii'],['Soon']]
  2611. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs hgb zahlungen inhabers handelsgewerbes stillen gesellschafter denen gewinnunabhngiges zahlungsversprechen gesellschaftsvertrag zugrunde liegt entgeltliche leistungen gegenleistung fr erbrachte einlage darstellen bgh urteil juli ix zr olg oldenburg lg osnabrck ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mai urteil zivilkammer landgerichts osnabrck juli aufgehoben klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand gesellschaft mbh fortan schuldnerin gab kos tenlose zeitung heraus deckung kapitalbedarfs bot schuldnerin privaten anlegern seit ende jahre mglichkeit einlage stille gesellschafter beteiligen jeweiligen vereinbarungen bezeichnete schuldnerin gesellschaftsvertrag medienbrief nr fortan medienbrief versprach anlegern medienbriefen vorabvergtung bezeichneten jhrlichen zins einlage be zahlen jeweiligen medienbriefen genannte zinssatz schwankte hundert hundert seit jahr wiesen handelsbilanzen schuldnerin stets jahresverlust einlagen neu beitretender gesellschafter verwendete schuldnerin art sogenannten schneeballsystems fr auszahlungen stillen gesellschafter sowie finanzierung geschftsbetriebs beklagte erwarb zeit august april insgesamt medienbriefe je jeweiligen medienbriefe enthielten stets gleichlautende bestimmungen sahen folgendes vergtung vorabvergtung zahlt verlag stillen gesellschafter worten prozent pa zahlung erfolgt jeweils juni dezember jahres gewinn verlustverteilung gewinn verlustverteilung folgt vereinbart bemessungsgrundlage handelsrechtliche jahresergebnis ertragsteuern abzug stillen gesellschafter gezahlten vorabvergtungen bilanzstichtag ergebenden gewinn entfllt einzelnen stillen gesellschafter teil verhltnis anteils gesamten stillen gesellschaftern ergibt stille gesellschaftsverhltnis ber gesamte jahr erstrecken erhlt anteil fr vollen zinstag anteilig schuldnerin zahlte beklagte juli dezember vorabvergtungen insgesamt hiervon fhrte schuldnerin fr beklagte abgeltungssteuer betrag finanzamt ab eigenantrag schuldnerin januar erffnete insolvenzgericht beschluss mrz insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin bestellte klger insolvenzverwalter klger forderte beklagte schreiben september vorabvergtungen einschlielich abgefhrten abgeltungssteuer hhe erstatten beklagte zahlungsaufforderung nachkam erhob klger klage zahlung nebst zinsen landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt klageabweisung berufungsgericht ausgefhrt klger stehe anfechtungsanspruch gem abs abs inso zahlungen schuldnerin unentgeltliche leistungen gehandelt sei fall empfnger anspruch leistung gehabt voraussetzung sei erfllt beklagten gesellschaftsvertrgen feste geschftsergebnissen unabhngige vergtung zugestanden regelung jeweiligen gesellschaftsvertrge enthalte regelung ber voraus geleistete zahlung zuknftige gewinne gesellschaftsvertrags ergebe gewinn verlustbeteiligung grundlage jeweiligen handelsrechtlichen jahresergebnisse erfolge beklagte bewiesen neben schriftlichen gesellschaftsvertrgen mndliche abrede gegeben gesellschaftsvertrags genannte verzinsung feste rendite unabhngig gewinn verlust gesellschaft zustehen beklagte vorauszahlungen mgliche gewinne erhalten schuldnerin seit gewinne mehr erwirtschaftet sei beklagte jedenfalls verpflichtet erhaltenen vorabvergtungen zurckzuzahlen vereinbarung vorabvergtungen folge stillschweigend vereinbarter rckzahlungsanspruch klger geltend gemacht zahlungen knnten angesichts bindenden tilgungsbestimmung schuldnerin zahlung etwaige schadensersatzansprche beklagten behandelt aufrechnung schadensersatzansprchen scheide klger insolvenzrechtlicher rck
  2612. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts auerordentlichen kndigung gesellschaft berechtigt fortsetzung gesellschaft vertragsende nchsten ordentlichen kndigungstermin zugemutet vertrauensverhltnis gesellschaftern grundlegend gestrt gedeihliches zusammenwirken sonstigen namentlich wirtschaftlichen grnden mehr mglich wichtiger grund fr kndigung vorgelegen revisionsinstanz vollem umfang darauf nachprfbar anwendung begriffs wichtigen grundes zutreffenden verstndnis darin zusammengefassten normativen wertungen ausgeht beurteilung wichtigen gesichtspunkte herangezogen worden gewicht grnde fr mastab unzumutbarkeit weiteren festhaltens vertrag ausreicht sieht gesellschaftsvertrag gesellschaft brgerlichen rechts insolvenz gesellschafters ausscheiden fortsetzung gesellschaft verbleibenden gesellschaftern fhrt stellt erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen gesellschafters geschftsfhrenden grndungsgesellschafterin fr gesellschafter darlegung besonderer umstnde wichtigen grund fr auerordentliche kndigung gesellschaftsverhltnisses dar bgh urteil mai ii zr lg stuttgart ag ludwigsburg ii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts stuttgart dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte trat klgerin geschlossenen fonds form gesellschaft brgerlichen rechts beitrittserklrung dezember januar angenommen wurde whlte verschiedenen beitrittsformular angebotenen beteiligungsmglichkeiten programm multi verpflichtete einmaleinlage hhe zuzglich agio sowie monatlich ber jahre raten hhe zuzglich agio vertragssumme leisten einmalzahlung sowie erste rate februar fllig beitrittsformular enthlt folgende beklagten unterschriebene widerrufsbelehrung widerrufsbelehrung abschluss oben genannten beitrittserklrung gerichtete willenserklrung mehr gebunden binnen zwei wochen widerrufe gbr verzichtet etwaiges vorzeitiges erlschen widerrufsrechts gesetzlichen bestimmungen abs abs bgb widerruf willenserklrung kommt beteiligung gbr wirksam zustande form widerrufs widerruf textform brief fax erfolgen widerruf begrndung enthalten fristablauf lauf frist fr widerruf beginnt tag nachdem iderrufsbelehrung unterschrieben exemplar widerrufsbelehrung schriftlicher vertragsantrag abschrift vertragsurkunde bzw vertragsantrages verfgung gestellt wurden wahrung frist gengt rechtzeitige absendung widerrufs adressat widerrufs widerruf senden gmbh co kg fax str gbr privatbank telefon widerruf bereits erhaltener leistung ablauf widerrufsfrist bereits leistungen gbr privatbank gmbh co kg erhalten widerrufsrecht dennoch ausben widerrufe fall empfangene leistungen jedoch binnen tagen gbr bzw privatbank gmbh co kg zurckgewhren gbr bzw privatbank gmbh co kg leistungen gezogenen nutzungen herausgeben frist beginnt absendung widerrufs gbr bzw privatbank gmbh co kg gegenber erbrachten leistungen ganz teilweise zurckgewhren beispielsweise inhalt erbrachten leistungen ausgeschlossen verpflichtet insoweit wertersatz leisten gilt fr fall gbr bzw privatbank gmbh co kg erbrachten leistun gen bestimmungsgem genutzt verpflichtung wertersatz vermeiden leistungen ablauf widerrufsfrist anspruch nehme beklagte zahlte einmalbetrag februar leistete einschlielich juni ratenzahlungen schreiben prozessbevollmchtigten september beitrittserklrung angefochten widerrufen sowie kndigung beteiligungsvertrags erklrt ber vermgen grndungsgesellschafterin ersten geschftsfhrerin beklagten privatbank co gmbh co kg folgenden bank november ber vermgen zweiten grndungsgesellschafterin nachfolgenden geschftsfhrerin gmbh wertpapierhandelsbank fol genden bank januar insolvenzverfahren erffnet worden klgerin schriftsatz oktober beim amtsgericht eingegangen oktober urkundenprozess eingereichten kl
  2613. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni antrag klgerin bewilligung prozesskostenhilfe fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert grnde soweit klgerin zulassungsgrund grundstzlichen bedeutung rechtssache abs satz nr zpo geltend macht voraussetzungen dafr beschwerdebegrndung dargelegt vgl senat bghz brigen beschwerde unbegrndet entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr zpo erforderlich berufungsgericht anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs verletzt behauptung grundstck verkehrswert gehabt einholung angebotenen sachverstndigengutachtens nachgegangen klgerin bezug genommene vortrag tatsacheninstanzen bietet anhaltspunkt fr ber vereinbarten kaufpreis hinausgehenden verkehrswert klgerin gesehene divergenz angefochtenen entscheidung soweit bewertung anwartschaftsrechts geht bghz abgedruckten entscheidung ii zivilsenats bundesgerichtshofs besteht vergleichsentscheidung besagt wert anwartschaftsrechts ii vorstehendem ergibt prozesskostenhilfeantrag wegen fehlenden erfolgs rechtsmittels zurckzuweisen iii kostenentscheidung beruht abs zpo gegenstandswert abs gkg berechnet krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  2614. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kwkg abs abs januar abgeschlossener vertrag ber einspeisung kwk strom beendet vertragsparteien spter erneuert handelt dabei rckwirkung folgeregelung vereinbaren einspeisung vergtung stroms vertragsende vertraglicher grundlage fortzusetzen mehr ursprnglichen frderfhigen bestand geschtzten vertrag sinne abs satz nr kwkg erst stichtag neu entstandenen vertrag abgrenzung senatsurteil juli viii zr wm bgh urteil oktober viii zr olg dsseldorf lg dortmund viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter ball richterin hermanns sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf november aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts dortmund april abgendert soweit hauptantrag geltend gemachten zahlungsanspruch ersten hilfsantrag geltend gemachten anspruch abschluss einspeisevertrages betrifft insoweit klage abgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt abfallentsorgungszentrum mllverbrennungsanlage mllverbrennung erzeugte berschussstrom wurde mllverbrennungsanlage nchsten gelegene stromnetz ag eingespeist oktober erfolgten aufspaltung frheren ag hinsichtlich netzbetriebes deren rechtsnachfolgerin geworden stromeinspeisung erfolgte dabei zunchst aufgrund vertrages dezember klgerin ag deren rolle trgerin allgemeinen versorgung sinne enwg rechtsvorgngerin beklagten september ag firmierend zuge oktober durchgefhrten entflechtung netzbetrieb stromversorgung wahrnahm vertrag wurde mndliche vereinbarung april einvernehmlich juni beendet schreiben juni besttigte klgerin ag vertragsbeendigung ende monats juni erklrte bereitschaft fortsetzung zusammenarbeit voraussetzung ag vergtung mai kraft getretenen gesetz schutz stromerzeugung kraft wrmekopplung kraft wrme kopplungsgesetz mai bgbl folgenden kwkg entrichte lehnte ag schrei ben juli ab bot fr zeitraum juli september abschluss interimsvereinbarung danach klgerin strom fr festgelegte sollleistung cent kwh darber hinaus cent kwh zustzlich fr gesamte gelieferte elektrische wirkarbeit netzgutschrift cent kwh vergtet klgerin wies angebot ag schreiben juli zurck schlug betriebstechnischen grnden sollleistung verpflichten ihrerseits juristischen klrung vergtungspflicht kwkg berschussstrom anlage netz ag eingespeist wrde lufig cent kwh netzgutschrift cent kwh verg ten ag erklrte schreiben august vorgehensweise einverstanden juni fortgesetzte einspeisung berschussstroms wurde daraufhin magabe schreiben juli august vergtet april unterzeichneten klgerin beklagte weiteren einspeise abnahmevertrag rckwirkende geltung ab oktober zugrundelegung vormaligen preisstellung vorsah hierbei erklrte klgerin einseitig vorbehalt vereinbarte vergtung grundstzen kwkg bemessen sei klage verlangt klgerin beklagten gesttzt deren auffassung bestehende verpflichtungen kwkg fr zeitraum november mrz eingespeiste strommenge zahlung differenzbetrages vergtung kwkg tatschlich geleisteten vergtung hhe insgesamt hilfsweise begehrt klgerin beklagte abschluss einspeisevertrages ber november mrz eingespeisten strom zustimmung darin enthaltenen vergtung kwkg verurteilen hilfsweise beantragt gesttzt auskunfts vergtungspflichten beklagten gwb wege stufenklage beklagte verurteilen auskunft ber energieund netzkosten erteilen genannten zeitraum eingespeisten strom vermieden wurden landgericht beklagte abweisung klage brigen zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe beklagte entgegen deren auffassung unverjhrter anspruch zahlung unterschiedsbetrages vertraglich vereinbarten vergtung abs kwkg bestimmten vergtu
  2615. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb februar zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg vollstreckungsschuldner beschlu ber festsetzung grundstckswertes sofortige beschwerde einlegen grundstzlich ziel herabsetzung verkehrswertes erfolgen daran einzelfall rechtsschutzinteresse besteht bgh beschlu februar ixa zb lg tbingen ag reutlingen ixa zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr kreft richter raebel athing dr boetticher richterin dr kessal wulf februar beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts tbingen mrz kosten schuldnerin zurckgewiesen wert grnde beteiligte betreibt glubigerin abteilung iii nr eingetragenen sicherungshypothek ber dm zwangsvollstreckung vorbezeichneten grundbesitz eigentmerin schuldnerin bestehen vorrangige belastungen hhe insgesamt dm amtsgericht verkehrswert versteigernden grundstcks einholung sachverstndigengutachtens festgesetzt dagegen schuldnerin beschwerde eingelegt erstrebt herabsetzung wertes macht geltend glubigerin msse deutlich gemacht erls gunsten ernsthaft rechnen gutachterin angenommene wert sei zudem hoch entspreche derzeitigen verhltnissen grundstcksmarkt landgericht beschwerde unzulssig verworfen dagegen wendet schuldnerin zugelassenen rechtsbeschwerde ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsmittel ergebnis erfolg auffassung beschwerdegerichts fehlt beschwer schuldnerin festsetzung verkehrswertes diene verschleuderung grundstcks ersten termin verhindern hohe wertfestsetzung folge mindestgebot zuschlag erteilt knne entsprechend hher liegen msse daher sei schtzenswertes interesse eigentmers vollstreckungsschuldners herabsetzung verkehrswertes erkennen allein umstand letztlich lasten schuldnerin gehenden verfahrenskosten festgesetzten verkehrswert berechneten genge dafr gleiche gelte fr motivation schuldnerin betreibenden glubiger aussichtslosigkeit vorgehens deutlich rechtsbeschwerde hlt entgegen liege bestimmung grenze abs satz zvg hoher wert zugrunde knne nachteil schuldners wirken grenze geboten erreicht komme weiteren versteigerungstermin regelung abs zvg mehr beachten sei allgemein knne berhhte wertfestsetzung bietinteressenten abschrecken ersteigerung grundbesitzes beteiligt htten auffassung rechtsbeschwerde ausgangspunkt folgen besteht einigkeit gem zvg zwangsversteigerungsverfahren beteiligte jedenfalls beschwerde abs satz zvg berechtigt rechtlichen interessen wertfestsetzung berhrt lg augsburg rpfleger lg frankfurt rpfleger lg gttingen rpfleger mohrbutter drischler radtke tiedemann zwangsversteigerungs zwangsverwaltungspraxis aufl stber zvg aufl rdn aufl rdn dassler schiffhauer gerhardt muth steiner storz zwangsversteigerung zvg zwangsverwaltung aufl zvg rdn bttcher zvg aufl rdn knees immobiliarzwangsvollstreckung aufl schiffhauer rpfleger geltend gemachten interessen knnen sowohl heraufsetzung herabsetzung verkehrswertes verbunden stber aao rdn steiner storz aao bttcher aao mller dassler schiffhauer gerhardt muth aao lg augsburg aao lg gttingen aao lg kln aao zusammenhang abgrenzung rechtlichen wirtschaftlichen interessen schuldnerin vornherein entbehrlich zwangsvollstreckung dient befriedigung titulierten anspruchs glubigers zugleich befreiung schuldners verbindlichkeiten entsprechender hhe rechtliche interesse notwendig wirtschaftlichen verbunden umgekehrt berhrt wirtschaftliche interesse zugleich rechte verfahren beteiligten richtig schiffhauer rpfleger trennung rechtlichen wirtschaftlichen zwecken wre wesen zwangsversteigerungsverfahrens daher fremd schuldner interesse sachgerechten bewertung grundstcks feststellung richtigen verkehrswertes mu insbesondere darauf verweisen lassen schtzenswerten belangen heraufsetzung herabsetzung verkehrswertes rechnung getragen verkennt worauf rechtsbeschwerde zutreffend verweist daran gelegen zweiten versteigerungstermin kommen lassen schon deshalb liegt interesse festgesetzte verkehrswert tatschlichen gegebenheiten rechnung trgt ausgangspunkt fr ermittlung meistgebotes abs zvg bzw abs zvg zuschlag versagt gebote grundlage hoch festgesetzten verkehrswertes
  2616. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg august verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerruf erlaubnis fachanwaltsbezeichnung fhren ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwltin schfer rechtsanwalt dr lauer august beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen dezember abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger rechtsanwalt seit darf bezeichnung fachanwalt fr strafrecht fhren verfgung september widerrief beklagte rechtsanwaltskammer erlaubnis fhren bezeichnung klger fortbildung fr jahr nachgewiesen klage bescheid erfolglos geblieben klger zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs beantragt beklagte zwischenzeitlich mitgeteilt klger schreiben dezember beklagten eingegangen april fhrung bezeichnung fachanwalt fr strafrecht verzichtet bescheid mai beklagte befugnis fhrung bezeichnung fachanwalt fr strafrecht widerrufen bescheid bestandskrftig geworden klger verfgung berichterstatterin juli gebeten worden mitzuteilen zulassungsantrag zurckgenommen rechtsstreit fr erledigt erklrt worden ii satz brao abs vwgo statthafte antrag bleibt unabhngig frage erledigung rechtsschutzinteresse besteht erfolg antragsteller rgt verletzung grundrechts rechtliches gehr art abs gg trgt vorsitzende falsch hinweis bgh rechtsprechung sach streitstand eingefhrt weshalb vortrag klger erkrankungen fortbildungen gehindert sei obsolet sei verletzung verfahrensgrundrechts schlssig dargetan klger benennt sachvortrag anwaltsgerichtshof kenntnis genommen sache wendet einfhrung sach streitstand ersichtliche vorlufige rechtsauffassung anwaltsgerichtshofs tatsachenvortrag abgehalten grundlage unerheblich wre art abs gg folgt jedoch verpflichtung gerichte partei vertretenen rechtsansicht folgen bverfge bgh beschluss februar ix zr dstre rn mai ix zb nzi rn klger beruft zulassungsgrund ernstlichen zweifel richtigkeit urteils satz brao abs nr vwgo behauptet fortbildungspflicht erfllt nmlich jahre zehn fortbildungsstunden nachgewiesen vortrag geeignet richtigkeit anzufechtenden urteils zweifel ziehen anwaltsgerichtshof fnf fortbildungsstunden ausgegangen klger zustellung widerrufsbescheids oktober absolviert rechtmigkeit zuvor ergangenen fortbildungspflicht jahre betreffenden bescheides fnf stunden ausgewirkt gleiches gilt soweit klger spter weitere fortbildungsveranstaltungen besucht tatbestand nichterfllung fortbildungspflicht stand ablauf jahres fest vgl bgh urteil april anwz brfg njw rn beschluss mai anwz brfg anwbl rn gefestigter senatsrechtsprechung zustndige rechtsanwaltskammer ausbung pflichtgemen ermessens ber widerrufsentscheidung gegebenenfalls ablauf mageblichen kalenderjahres eingetretene umstnde bercksichtigen bgh urteil november anwz brfg njw rn april anwz brfg njw rn beschluss mai anwz brfg anwbl rn fr ereignisse erst erlass bescheides eingetreten jedoch gelten soweit klger meint beklagte sei verpflichtet ausreichende zahl fortbildungsveranstaltungen anzubieten trifft weder bundesrechtsanwaltsordnung fachanwaltsordnung sehen entsprechende pflicht kammern iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao abs gkg verfahren fhren fachanwaltsbezeichnungen betreffen setzt senat streitwert regelmig fest vgl bgh urteil november anwz brfg njw rn april anwz brfg njw rn umstnde vorliegenden fall abweichen praxis erfordern knnten ersichtlich kayser lohmann schfer seiters lauer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  2617. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja nein bgb abs brge brgschaft finanziell kra berfordert allein aufgrund eigenen vermgensverhltnisse derjenigen hauptschuldners beurteilen abweichung senatsurt januar ix zr wm berforderung liegt jedenfalls brge voraussichtlich laufenden zinsen hauptschuld aufzubringen vermag anderweitige sicherheiten glubigers bercksichtigen soweit haftungsrisiko brgen verringern brge brgschaft emotionaler verbundenheit hauptschuldner bernommen kra berfordert vertrag wirt schaftlich sinnlos steht sittenwidrigkeit verpflichtung weder entgegen geschftsungewandte brge vertragsverhandlungen namen hauptschuldnerin gefhrt hauptschuld dient bau gemeinsam bewohnenden hauses grundstck hauptschuldnerin finanzieren brge zustzliche sicherheiten eigenem vermgen stellt vermeiden vermgensverschiebungen hauptschuldner brgen schliet sittenwidrigkeit kra berfordernden br gschaft insgesamt hhe brgschaft berechtigte sicherungsinteresse glubigers offenkundig weit bersteigt bgh urteil januar ix zr olg stuttgart lg stuttgart ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr paulusch richter kirchhof dr fischer dr zugehr dr ganter fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mai aufgehoben dasjenige zivilkammer landgerichts stuttgart oktober abgendert soweit nachteil klgers ergangen festgestellt beklagte klger februar unterzeichneten brgschaftsurkunde rechte klger herleiten anschluberufung beklagten bezeichnete urteil landgerichts zurckgewiesen kosten rechtsstreits fallen beklagten last rechts wegen tatbestand klger bernahm februar hchstbetragsbrgschaft mio dm gegenber beklagten sicherung darlehensansprche gleicher hhe frau lebensgefhrtin klgers darlehen wollten klger frau allein gehrenden grundstck wohnhaus bauen beklagten standen vereinbarungsgem weitere sicherheiten darlehen wurde dezember mio dm zurckgefhrt spter notleidend april gekndigt verwertung sicherheiten beklagte gem behauptung restforderung dm zuzglich zinsen sicherheit dient weiterhin grundschuld grundstck mutter klgers anfang trat frau ansprche witwenrente sowie unfallversicherungsrente klger ab klger beantragt feststellung beklagte brgschaftsurkunde februar rechte herleiten landgericht abweisung weitergehenden klage festgestellt beklagte derzeit klger derartigen rechte herleiten berufung klgers oberlandesgericht zurckgewiesen anschluberufung beklagten klage abgewiesen hiergegen richtet revision klgers entscheidungsgrnde rechtsmittel fhrt verurteilung beklagten gem klageantrag berufungsgericht ausgefhrt zulssige feststellungsklage sei unbegrndet brgschaft sei wegen sittenwidrigkeit nichtig sei schon zweifelhaft geborene klger lage sei brgschaftsforderung begleichen beklagte behauptung klger unternehmen lebensgefhrtin monatliches einkommen dm erhalten bewiesen klger sei mitinhaber anteilen auslndischen wertpapierfonds deren verkauf mrz erls dm erbrachte wertpapiere mglicherweise innenverhltnis hauptschuldnerin allein zustanden klger jedenfalls beklagten offenbart dezember mutter grundstck erlangt nunmehr grundschuld dm zugunsten beklagten belastet sei ferner htten klger ansprche lebensversicherung zugestanden sicherung darlehens beklagte abgetreten andererseits seien hauptschuldnerin gewhrten zustzlichen umfangreichen sicherheiten bercksichtigen nr brgschaftsurkunde beklagte gegenber klger frei sei sicherheiten aufzugeben jedenfalls beklagte rechtlich vertretbares interesse verpflichtung klgers gehabt gefahr bestanden hauptschuldnerin vermgen klger bertragen wrde eigenen vorbringen klgers sei mglichkeit vermgensverschiebung inhalt gesprche parteien anllich brgschaftserklrung gefahr ferngelegen bertragung rentenansprche februar besttigt umstnde falles sprchen vermutung klger brgschaftserklrung allein aufgrund emotionalen bindung lebenspartnerin gleichzeitiger geschftsungewandtheit abgegeben vielmehr klger hohes eigenes interesse erstellung einfamilienhauses grundstck hauptschu
  2618. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober strafsache az ds js amtsgericht lbeck az kls js landgericht hannover az ws staatsanwaltschaft schleswig holsteinischen oberlandesgericht strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts oktober beschlossen antrag staatsanwaltschaft lbeck amtsgericht lbeck rechtshngige verfahren ds js landgericht hannover rechtshngigen verfahren kls js verbunden grnde angeklagten amtsgericht lbeck strafrichter verfahren wegen versuchten gewerbsmigen betruges az ds js landgericht hannover verfahren wegen schweren raubs az kls js anhngig befindet aufgrund haftbefehls amtsgerichts hannover juni seit juni untersuchungshaft landgericht beschluss september hauptverfahren erffnet fortdauer untersuchungshaft angeordnet hauptverhandlung angeordnet oktober beginnen amtsgericht lbeck beschluss juli hauptverfahren erffnet wegen ankndigung staatsanwaltschaft sache bundesgerichtshof verbindung verfahrens landgericht hannover rechtshngigen verfahren vorzulegen bereits bestimmten termin hauptverhandlung aufgehoben staatsanwaltschaft lbeck anregung verteidigung vorlufigen einstellung verfahrens amtsgericht lbeck rechtshngig zugestimmt sache bundesgerichtshof verbindung beiden verfahren vorgelegt vorgang beiden verfahren verteidiger ttigen rechtsanwalt wegener bekannt ii bundesgerichtshof gemeinschaftliche obere gericht gem abs satz stpo entscheidung ber verbindung verfahren zustndig rechtliche gehr gewahrt vgl bgh beschluss april str njw insoweit bghst abgedruckt amtsgericht strafrichter lbeck rechtshngige verfahren ds js gem abs satz verbindung abs stpo landgericht hannover rechtshngigen verfahren kls js verbinden zusammenhang sinne stpo besteht verfahren amtsgericht lbeck angeklagten vorgeworfen angeklagte tat einfordern entgelts euro fr angeblich auftrag dritten erfolgte gartenarbeiten nachteil jhrigen geschdigten januar stockelsdorf gemeinsam zwei mitttern begangen vorwurf landgericht hannover rechtshngigen verfahren betrifft berfall februar laatzen jhrige geschdigte angeklagte gemeinsam zwei unbekannten mitttern begangen angeklagte juni uelzen festgenommen wurde begleitung zweier neffen befand anwohnern dienste terrassenreiniger anbot bestreitet begehung schweren raubes vorwurf versuchten gewerbsmigen betruges eingelassen verbindung beiden strafverfahren zweckmig wegen mglicher ergnzungen beweisbildes tatsachen beweismittel verschiedenen verfahren umfassenden sachaufklrung dient fischer schmitt ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  2619. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vorstzlichen beteiligung auslndischen brokers vorstzlichen sittenwidrigen schdigung kapitalanlegern inlndischen terminoptionsvermittler auslndische broker geschftsmodell inlndischen vermittlers gebhrenstruktur ausdruck kommt positive kenntnis bgh urteil oktober xi zr olg dsseldorf lg dsseldorf xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger deutscher wohnsitz deutschland verlangt beklagten britischen brokerunternehmen sitz london schadensersatz wegen verlusten zusammenhang brsentermin optionsgeschften englischen finanzaufsicht unterliegende beklagte bietet neben institutionellen kunden privatkunden execution clearingdienste fr handel derivaten privatkunden knnen ber vermittler handelsauftrge einreichen beklagten abgewickelt vermittler folgenden einstellung geschftsttigkeit ber deutsche aufsichtsrecht liche erlaubnis selbstndiger finanzdienstleister verfgte geschftsbeziehung beklagten lag introducing broker agreement bezeichnetes abkommen juli zugrunde prambel zweck verfolgte eintrgliches brokergeschft aufzubauen beklagte erdenkliche untersttzung entwicklung geschfts geben fr geworbenen kunden einzelkonten einzurichten auftrag gegebenen transaktionen abzuwickeln verpflichtet grtmgliche anstrengungen unternehmen beklagten kunden zuzufhren dabei aufsichts privatrechtliche pflichten einzuhalten nr abkommens verbindung anhang beklagte kundenkonten broker kommission auszuhandelnden hhe belasten kommissionskonto vergtung nettokommissionen fr transaktionen gutschreiben soweit betrag us dollar berstiegen klger schloss mai formularmigen geschftsbesorgungsvertrag ber durchfhrung brsentermin optionsgeschften vergtungstabelle vertrag beigefgt schuldete klger fr gehandelten kontrakt roundturnprovision us dollar beklagten weitere us dollar zusammenhang abschluss geschftsbesorgungsvertrages erhielt klger beklagten formular private customer dealing agreement handelsvereinbarung fr privatkunden merkblatt wichtige informationen ber risiken brsentermingeschften jeweils deutscher englischer sprache deutschsprachige broschre ber beklagte erffnete durchfhrung geschfte beklagten konto fr klger berwies deutschland gefhrten konto ebenfalls deutschland gefhrte konto beklagten insgesamt beklagte fhrte vermittelten optionsgeschfte berwies klger insgesamt zurck differenzbetrag zuzglich zinsen macht klage geltend landgericht klage abgewiesen berufungsgericht geringen teil zinsforderung stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsinstanz interesse wesentlichen ausgefhrt klage sei zulssig geringen teil zinsforderung begrndet internationale zustndigkeit deutscher gerichte ergebe jedenfalls soweit klage ansprche wegen unerlaubter handlung gesttzt wer de art nr eugvvo handlungsort beklagten last gelegten delikts befinde deutschland beklagte msse anwerbung klgers deutschland unterlassene risikoaufklrung zurechnen lassen entscheidung ber deliktische ansprche richte gem art egbgb deutschem recht gem bgb klger beklagte anspruch schadensersatz klger vorstzlich sittenwidrig geschdigt pflichtwidrig kenntnisse vermittelt lage versetzt htten umfang verlustrisikos verringerung gewinnchance aufschlge optionsprmie richtig einzuschtzen beklagte vorstzlichen sittenwidrigen schdigung klgers beteiligt mittterschaft anstiftung beihilfe qualifizieren sei knne dahinstehen objektiven voraussetzungen gemeinschaftlichen handelns lgen beklagte vertraglicher grundlage dauerhaft zusammengearbeitet zugang londoner brse erffnet zudem wirtschaftlichen erfolg sittenwidrigen handelns part
  2620. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen richter bundesgerichtshof dr wahl vorsitzender richter bundesgerichtshof schluckebier dr kolz hebenstreit dr graf oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof bundesanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts mosbach oktober magabe verworfen angeklagte fall ii freiheitsberaubung tateinheit ntigung sowie fall ii tateinheitlich begangenen freiheitsberaubung ntigung gefhrlichen krperverletzung schuldig angeklagte freiheitsberaubung tateinheit ntigung gefhrlicher krperverletzung schuldig maregelausspruch hinsichtlich angeklagten aufgehoben ausspruch entfllt beschwerdefhrer jeweils kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen geiselnahme zwei fllen fall tateinheit gefhrlicher krperverletzung sowie wegen ntigung wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt fahrerlaubnis entzogen angeklagte wegen geiselnahme tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt worden angeklagten wenden sachrge urteil angeklagte allerdings insoweit fllen ii wegen geiselnahme verurteilt wurde rechtsmittel angeklagten fhren nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs strafsenat abgesehen jedoch entfllt maregelausspruch entscheidung groen senats fr strafsachen april nstz mehr hierdurch festgelegten voraussetzungen gengt landgericht entscheidung folgende feststellungen zugrunde gelegt april verkaufte angeklagte zeugen mal drei gramm haschisch preis euro tat ii weiteres mal zuvor fr euro erworbene gramm haschisch preis euro tat ii zugleich bot vier kokainplomben kauf fr erste tat strafkammer geldstrafe tagesstzen fnf euro fr tat ii freiheitsstrafe sechs monaten verhngt folge wurde angeklagte unbekannt gebliebenen person bedrngt drogen verkaufen davon ausging wissen vermittelt erhalten denk zettel verpassen verbrachte darauf pkw zeugen einsam gelegenen ort bedrohte zwang schuhe boxershorts kleidungsstcke auszuziehen sodann fuhr unbekleidet nchsten ort laufen erst dun kelheit ankam hierfr landgericht freiheitsstrafe jahr ausgesprochen tat ii fall ii angeklagte erfahren zeuge personen vorgenannten tat ii erzhlt geschdigte meinung offenbar verbundene erste warnung verstanden beschloss nochmals entlegenes waldstck verbringen mal drohungen nachhaltig verstrken zweck sprach zeugen bat freundlich verdeckung wahren absichten fahrzeug einzusteigen nochmals ber vergangenen vorfall reden lie tuschen stieg fahrzeug worauf losfuhr sodass sofort fahrende fahrzeug mehr verlassen konnte fuhr sodann abgelegenes waldgebiet ber forst wege erreicht angekommen lie zog schreckschusspistole zeugen aussteigen eindruck scharfen waffe machte wies opfer darauf spa mache offenbar immer gelernt maul halten knftig schweigen bringen einzuschchtern richtete folge mehrfach waffe drohte erschieen drohungen durchzusetzen zukunft weder polizei personen verpfeifen schoss neben boden sodass druck welle aufgewirbelte laub eindruck scharfen waffe verstrkte nunmehr ernsthaft davon ausging angeklagte tten wol le schweigen bringen folge schoss angeklagte weisungsgem ausgestreckten hand oberschenkel knapp vorbei forderte schlielich ganzen leib zittern zeugen jacke auszuhndigen kam auerdem zukunft mund halten ernst tten danach lie allein waldstck vier kilometer nchsten verkehrsstrae entfernt zurck fall ii wochen spter erhielt polizeiliche la dung beschuldigtenvernehmung weshalb davon ausging nunmehr angaben gegenber ermittlungsbehrden gemacht ha be daraufhin beschlossen mitangeklagte ge meinsam abzustrafen dabei einfache drohungen mehr ausreichen wrden notfalls dauerhaft verletzen msse endlich lerne menschen verrt verabredeten beim nchsten aufeinandertreffen freundlich anzusprechen einsteigen pkw bewegen danach einsames waldstck verbringen gemeinsam zusammenschlagen zuletzt wort verrter messer
  2621. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag nebenklgerin verfahren rechtsanwltin fr revisionsbeizuordnen ge genstandslos grnde landgericht nebenklgerin beschluss september rechtsanwltin beistand beigeordnet standsbestellung abs stpo wirkt ber jeweilige instanz hinaus rechtskrftigen abschluss verfahrens fort erstreckt somit revisionsinstanz vgl bgh beschluss november str rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  2622. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts oldenburg februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin gendert angeklagten gefhrlichen krperverletzung zwei tateinheitlichen fllen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift bemerkt senat landgericht annahme schdlicher neigungen beim angeklagten andreas nher begrndet ergeben jedoch gesamtzusammenhang urteilsgrnde insbesondere jugendkammer rahmen strafzumessung recht bercksichtigten kriminellen hintergrund treffens zwecke gebietsaufteilung drogendealern angeklagte geladenen schuwaffe erschien hinreichender deutlichkeit insoweit bagatellisierenden ausfhrungen verteidigung unverstndlich angeklagten tat gemeinschaftlich begangen urteilsformel aufzunehmen wohl gleichartige tateinheit vgl meyer goner stpo aufl rdn winkler miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  2623. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken februar kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin sparkasse nimmt beklagten gesellschafter rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts betriebenen immobilienfonds quotal rckzahlung gesellschaft aufgenommenen darlehens anspruch beklagte gesellschafter geschlossenen immobilienfonds gdbr folgenden gbr abs gesell schaftsvertrages oktober betrgt kapital gbr dm gbr summe beteiligungen zugefhrt ferner aufnahme darlehen hhe dm zuzglich disagio vorgesehen fr einzelnen gesellschafter teilschuldnerisch verhltnis zeichnungssumme gesamten gesellschaftskapital haften gem abs erwerb gesellschaftsbeteiligung dm anteilige darlehensrckzahlungsverpflichtung gem abs dm verbunden einzelne gesellschafter darf abs gesellschaftsvertrages darlehensvertrgen ausschlielich teilschuldnerisch verhltnis anteils gesamten fondsvermgen verpflichtet insgesamt wurden verschiedenen gesellschaftern anteile gezeichnet vertrag dezember gewhrte klgerin gbr darlehen abzug disagios hhe dm gesellschaft ausgezahlt wurde darlehen wurde zusatzvereinbarung september zwei darlehen ber bzw aufgeteilt april gewhrte klgerin gbr weiteres darlehen ber hhe ablsung beiden altdarlehen hhe fr renovierungsarbeiten fondsimmobilie verwendet wurde darlehensvertrag bezeichnung fondsgesellschaft darlehensnehmer zusatz enthalten gem gesellschaftsvertrag haften gesellschafter persnlich teilschuldnerisch verhltnis gesellschaftsanteils gesellschaftskapital folgezeit reichten einnahmen fondsimmobilie bedienung darlehens schreiben august kndigte klgerin darlehen april stellte offenen saldo nebst zinsen rckzahlung oktober fllig schreiben februar nahm klgerin beklagten aufgrund persnlichen haftung zugrundelegung quote anspruch landgericht klage zahlung nebst zinsen hhe nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht verurteilung hhe nebst zinsen aufrechterhalten klage brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte hafte mitglied gbr analog hgb quotal fr deren darlehensschuld haftungsquote betrage landgericht angenommen nderung rechtsprechung bundesgerichtshofs teilrechtsfhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts knne unbeschrnkte persnliche haftung gesellschafter individualvertragliche vereinbarung glubiger eingeschrnkt ausgeschlossen geschlossenen immobilienfonds sei gesellschaftern ausnahmsweise berufung gesellschaftsvertrag vereinbarte haftungsbeschrnkung bzw haftungsausschluss mglich vertragspartner gesellschaft erkennbar vorliegenden fall sei darlehensvertrag april entnehmen klgerin gesellschaftsvertrag bekannt sei deshalb msse darin geregelte haftungsbeschrnkung gelten lassen gesellschaftsvertrages genannten betrgen ergebe gesellschaftsanteile gezeichnet sollten dm dm dafr spreche hhe darlehensrckzahlungsverpflichtung dm dm prospekt wrden anteile je dm zugrunde gelegt aufgrund klgerin davon ausgehen mssen gesellschafter quote pro gesellschaftsanteil hafteten ausfhrungen enthielten hinweis darauf gelten solle anteile gezeichnet wrden zudem prospekt ausdrcklich ausgefhrt platzierungsgarantie vorgesehen sei garant fr fall anteile gezeichnet wrden fehlende kapital aufbringe gesellschafter vollen gesellschafterrechten gerade angabe konkreten anteiligen darlehensrckzahlungsbetrages klgerin klarmachen mssen haftung einzelnen gesellschafters quote gesamten ursprnglichen darlehens genannten anteiligen darlehensbetrag beschrnkt sei davon abhnge viele anteile tatschlich gezeichnet wrden quote ergebe aufgrund unstreitigen kndigungssaldos betrag ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand berufungsurteil allerd
  2624. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet oktober fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iv zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb anteile miterben fortbestehenden erbengemeinschaft teilauseinandersetzung ausscheiden wachsen erbengemeinschaft verbleibenden miterben verhltnis bisherigen anteile besttigung bghz bgh urteil oktober iv zr olg celle lg hannover iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung oktober fr recht erkannt rechtsmittel klgerin deren zurckweisung brigen urteil zivilsenats oberlandesgericht celle juni aufgehoben urteil landgerichts hannover juni teilweise gendert urteilsausspruch folgt neu gefat beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen seit juni zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klgerin beklagte rechts wegen tatbestand klgerin verlangt bruder beklagten pflichtteilsergnzung mutter parteien ehe eltern parteien fnf kinder hervorgegangen vater verstarb wurde kraft gesetzes mutter kinder beerbt teilerbauseinandersetzungsvertrag oktober schieden drei geschwister darunter klgerin abfindung erbengemeinschaft notariellen vertrag januar bertrugen mutter erbengemeinschaft vater verbliebene schwester erbanteile hinblick schon empfangene weitere gegenleistungen beklagten stellte beiden vertragsbeteiligten erfllung erledigter abfindungszahlungen vertrag oktober frei starb mutter parteien trat gesetzliche erbfolge bertragung erbanteile mutter vater vertrag januar lag unstreitig gemischte schenkung zugunsten beklagten deshalb verlangt klgerin pflichtteilsergnzung parteien streiten wesentlichen hhe erbanteile mutter ausscheiden drei weiteren geschwister vertrag oktober erbengemeinschaft vater zustanden auffassung klgerin anteile ausgeschiedenen geschwister erbengemeinschaft verbliebenen miterben verhltnis erbteile angewachsen anteil mutter erhht ansicht beklag ten vorinstanzen gefolgt dagegen anwachsung gekommen revision verfolgt klgerin standpunkt entscheidungsgrnde revision teil erfolg fhrt neuberechnung hhe pflichtteilsergnzungsanspruchs klgerin mutter berufungsgericht zieht grundlage klgerin vertretenen anwachsung erbteile erbengemeinschaft vater ausgeschiedenen miterben verbleibenden miterben vorschriften bgb betracht gelangt ergebnis zeitpunkt erbfalls zurckwirkenden wegfall miterben voraussetzen vorliege analoge anwendung vorschriften fhre klgerin gewnschten ergebnis bgb stehe berlebenden ehegatten mehr hlfte nachlasses unabhngig davon fnf zwei abkmmlinge rest teilen klgerin herangezogene gesellschaftsrechtliche regelung bgb sei erbengemeinschaft anwendbar abs abs abs bgb gesellschaftsrecht recht bruchteilsgemeinschaft verwiesen anwachsung vergleichbare regelung kenne anwachsung zugunsten mutter sei beteiligten vertrge oktober januar gewollt vielmehr beklagte allein smtliche gegenleistungen aufbringen sollen dagegen wendet revision recht rechtsprechung literatur anerkannt anteile miterben fortbestehenden erbengemeinschaft teilauseinandersetzung ausscheiden erbengemeinschaft verbleibenden miterben verhltnis bisherigen anteile anwachsen bghz folgt gesetzlichen ausgestaltung erbengemeinschaft gesamthand einzelnen nachlagegenstnde gemeinschaft ganzen zustehen abs abs bgb charakter erbengemeinschaft anwendung zusammenhang abs satz bgb beim ausscheiden mitgliedern gesamthand vorgesehenen anwachsungsprinzips erbengemeinschaft folge willen beteiligten kommt insoweit anwachsungsprinzip steht verweisung einzelne vorschriften recht bruchteilsgemeinschaft abs abs abs bgb entgegen vorschriften bgb rckwirkenden wegfall erben zusammensetzung erbengemeinschaft zeitpunkt erbfalls betreffen schlieen anwachsung geregelten fllen zeigen anwachsung recht erbengemeinschaft fremd bghz gerade beispiel teilauseinandersetzung vertrag oktober vorgenommen worden deutlich anteile verbleibenden erben nachla gleichen quote bemessen knnen teilauseinandersetzung nachla abfindungsleistungen teilweise sofort erbracht teilweise erst spter fllig belastung erbengemeinschaft verbleibenden grundstck
  2625. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg juni abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts april bemerkt senat angeklagten ka erho benen aufklrungsrgen jedenfalls unbegrndet landgericht gehalten dritten verhandlungstag erfolgten verlesung behrdengutachtens verfasserin aufgrund verhandlungstag gestellten antrge verteidiger amts wegen weiteren aufklrung bewertung zwei entfhrungsfahrzeugen kleidung entfhrten festgestellten faserspuren sachverstndige vernehmen wenigstens nachdem angeklagte verhandlungstag eingerumt zeuge ma ab angeklagten zunchst gemieteten pkw rcksitz mitgefahren faser sitzbezugs fahrzeugs kleidung zeugen festgestellt worden konnte revisionen vermite aufklrung hohen wahrscheinlichkeit faserbertragung chemiefasern bestehenden sitzbezgen beider fahrzeuge kleidung entfhrten hohe wahrscheinlichkeit weiten verbreitung fahrzeugen kleidung zeugen festgestellten fremdfasern mglichkeit mehr darstellen verstndiger wrdigung sachlage begrndete zweifel richtigkeit grund bisherigen beweisaufnahme erlangten berzeugung htte wecken mssen vgl bghr stpo abs umfang aufdrngen landgericht sttzt berzeugung tterschaft angeklagten aussage entfhrten soweit beweismittel besttigt worden beweise strafkammer groem umfang verhandlungstag erhoben rechtsfehler aussage zeugen sttzende indizien gewertet zeuge bekundet entfhrung ma au genzeugen beobachtet worden allgemein bekannt sei ua kleidung zeugen ma fanden klebstoffreste aussage ber fesselung klebeband besttigten ua hinteren mittleren sitzflchen lehnen beider angeklagten gemieteten fahrzeuge wurden indigoblaue fasern festge stellt fasern kleidung ma gruppenidentisch ua weiteren fanden rcksitzen beider fahrzeuge vielzahl fremdfasern braune baumwollfasern rote viskosefasern wurden kleidung zeugen bereich sitztypischer beanspruchung festgestellt schlufolgerung insoweit fehlerfrei herangezogenen behrdengutachtens spurenbild fr kontakte zeugen ma mindestens fahrzeuge spreche ua fand besttigung einlassung angeklagten ma sei ersten gemieteten fahrzeug mitgefahren ua kilometeranzeigen mietfahrzeuge stimmten zeugen ma bekundeten fahrten berein ua fr aufenthalt angeklagten ausland whrend zeit entfh rung sprachen gewohnheiten mglichkeiten telefonierens ua aussage opfers ber rckkehr belgien wurde abgehrte telefongesprche besttigt ua ff wovon hinweis angeklagten tter enthielt ua schlielich angeklagte gegenber zeu gen kat ua ua entfhrung eingestanden mitangeklagten ttergruppe entfhrten gehrenden zeugen druck gesetzt spter vergleichsverhandlungen gruppierung gefhrt hintergrund besonders dichten vielzahl sach personalbeweisen gesttzten beweisfhrung schliet senat widerspruch verlesenen fasergutachten stehende schlufolgerung landgerichts ua fremdfasern seien ma bewacher ersten zweite entfh rungsfahrzeug bertragen worden beweiswrdigung nachteil angeklagten beeinflut basdorf brause hger raum schaal'],['Soon']]
  2626. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena januar zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts berraschungsmoment etwaigen haustrsituation sei fr abschlu darlehensvertrages april urschlich geworden lassen rechtsfehler erkennen vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung haustrgeschfterichtlinie abschlu vertrages haustrsituation erfordert verbraucherkreditrichtlinie danach veranlat letztgenannte richtlinie findet art abs lit erklrtermaen kreditvertrge erwerb eigentumsrechten grundstck gebude bestimmt anwendung erst nichtzulassungsbe schwerdebegrndung angesprochenen abs verbrkrg berufungsgericht recht eingegangen persnliche unterwerfung zwangsvollstreckung bestellung grundschuld entspricht jahrzehntelanger praxis spricht bercksichtigung materialien verbraucherkreditgesetz bt drucks dafr gesetzgeber bekannte praxis unterbinden abs verbrkrg vielmehr bewut wechsel schecks beschrnkt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller appl wassermann ellenberger'],['Soon']]
  2627. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr brockmller richter dr gtz juli beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts kln februar beschluss satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert grnde klger leidet infolge ausfalls nervenfunktionen fuhebeschwche deretwegen elektrostimulationsgert walk aide eingesetzt ber manschette elektrische signale peronealnerv sendet steuerung fues fugelenks ermglicht streitet privaten kra nkenversicherer darber kosten fr gert hhe erstatten versicherungsbedingungen seit januar estehenden krankheitskostenvollversicherung regeln teil ii abs erstattung hilfsmitteln folgt erstattungsfhig medizinischer notwendigkeit ausschlielich aufwendungen fr bandagen bruchbnder leibbinden kunstaugen knstliche kehlkpfe orthopdische sttzapparate orthopdische einlagen gumm istrmpfe beinprothesen armprothesen insulinpumpen unterarmgehsttzen gehstcke stoma versorgungsartikel hrgerte handbetriebene standardkrankenfahrsthle folgen regelungen betreffend se hhilfen orthopdische schuhe zustzlich medizinischer notwendigkeit ausschlielich aufwendungen fr folgende hilfsmittel erstattungsfhig sofern vorheriger abstimmung versicherer ber hilfsmittel management versicherers bezogen heimmonitore vorbeugung pltzlichen kindstod sids sauerstoffgerte ernhrungspumpen wechseldruckmatratzen systeme krankenbetten funktionaler standardausfhrung schmerzmittelpumpen beatmungsgerte schlafapnoegerte motorbewegungsschienen heimdialysegerte klger meint elektrostimulationsgert sei orthopdischer sttzapparat sinne genannten bedingungen insoweit weit zukunftsfhig ausgelegt mssten jedenfalls sei gert erstattungsfhigen beinprothesen motorbewegungsschienen zuzuordnen brigen sei beklagte krankenversicherer verpflichtet zumindest leistungen gesetzlichen krankenversicherung vergleichbar zuzusichern gesetzlichen krankenversicherung sei elektrostimulationsgert medizinisch notwendiges hilfsmittel erstattungsfhig ii vorinstanzen klage abgewiesen berufungsgericht ausgefhrt elektrostimulationsgert sei bedingungsgemer orthopdischer sttzapparat erflle sttzfunktion stimuliere lediglich beinnerven beschrnkung hilfsmittelkostenerstattung abschlieenden katalog hilfsmitteln sei wirksam stehe einfhrung basi starife privaten krankenversicherung entgegen basistarifen sei private krankheitskostenversicherer verpflic htet mindestma leistungen gesetzlichen krankenversicherung bieten tarifen richte umfang geschuldeten versicherungsleistungen grenzen bgb all vereinbarten versicherungs tarifbedingungen elektrostimulationsgert sei beinprothese sinne teil ii abs bedingungen krperteil ersetze gert motor bewegungsschiene sinne klausel sei knne dahinstehen kostenerstattung insoweit erfolgter abstimmung hilfsmittelmanagement versi cherers betracht gekommen wre brigen fehle gerte element schienens medizinische notwendigkeit hilfsmittels komme knne offen bleiben versicherungsnehmer privaten krankenversicherung anspruch vorher ige deckungszusage dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgers klagebegehren weiterverfolgt iii voraussetzungen fr zulassung revision liegen mehr revision aussicht erfolg satz zpo recht berufungsgericht regelungen ber rstattung kosten fr hilfsmittel teil ii abs versicherungsbedingungen dahin ausgelegt abgeschlossener katalog erstattungsfhiger hilfsmittel erstellt ergibt schon zweimalige verwendung wortes ausschlielich jeweiligen aufzhlungen hilfsmitteln dagegen erinnert revision wirksamkeit abgeschlossener hilfsmittelkataloge vgl senatsurteil mai iv zr juris rn ff iv zr olg kln olg hamm versr soweit beanstandet berufungsgericht elektrostimulationsgert unrecht bedingungsgemen sttzapparat eingestuft verkannt zukunftsfhige auslegung hilfsmittelliste geboten sei deckt weder revisionszulassungsgrund rechtsfehler berufungsgerichts allgemeine versicherungsbedingungen auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer verstn
  2628. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet januar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs nr auskunftsanspruch abs satz bgb zwecke abwehr anspruchs zugewinnausgleich erhoben abgrenzung senatsurteil oktober xii zr famrz verjhrung wechselseitigen auskunftsansprche bgb beginnt gleichzeitig verjhrung zahlungsanspruchs zugewinnausgleich berechnung dienen sollen stellung leistungsantrags zugewinnausgleichsverfahren verjhrung zahlungsanspruchs wechselseitigen auskunftsansprche gem bgb gehemmt bgh beschluss januar xii zb olg stuttgart ag kirchheim teck ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger guhling fr recht erkannt rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart mrz kosten antragstellerin zurckgewiesen rechts wegen grnde beteiligten streiten zugewinnausgleich august ehe geschlossen scheidungsantrag wurde juli zugestellt stufenantrag antragstellerin folgenden ehefrau seit oktober rechtskrftig geschiedenen ehemann antragsgegner zunchst auskunft fr beziffernden zugewinnausgleichsanspruch verlangt antrag dezember gericht eingegangen ehemann januar zugestellt worden widerantrag februar ehemann seinerseits auskunft ber bestand anfangs endvermgens ehefrau sowie ber illoyale vermgensverfgungen verlangt familiengericht antrag ehefrau stattgegeben widerantrag ehemanns wegen verjhrung zurckgewiesen beschwerde ehemanns oberlandesgericht ehefrau wesentlichen erteilung verlangten auskunft verpflichtet hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehefrau wiederherstellung familiengerichtlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde begrndet oberlandesgericht famrz verffentlichte entscheidung folgt begrndet anspruch ehemanns auskunftserteilung ergebe bgb darunter fielen ansprche auskunft ber illoyale vermgensverfgungen anspruch ehemanns zugewinnausgleich einrede verjhrung entgegenstnde hinderte aufrechnung frher entstandene forderungen ehefrau unabhngig eigenen zugewinnausgleichsansprchen ehemanns knne aufdeckung illoyaler vermgensverfgungen jedenfalls reduzierung zugewinnausgleichsanspruchs ehefrau fhren unterliege auskunftsanspruch verjhrung soweit aufdeckung illoyaler vermgensverfgungen zeit trennung gehe sei auskunftsanspruch jedoch erst zeitpunkt gerichtlichen geltendmachung zugewinnausgleichsanspruchs ehefrau entstanden deshalb verjhrt hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand abs satz bgb ehegatte ab nher bezeichneten zeitpunkten auskunft ber vermgen zeitpunkt trennung nr auskunft ber vermgen verlangen soweit fr berechnung anfangs endvermgens mageblich nr umfasst ausknfte illoyalen vermgensminderungen sinne abs satz bgb senatsbeschlsse bghz famrz rn ff dezember xii zb verffentlichung bghz bestimmt rn auskunftsanspruch dienende funktion gegenber materiell rechtlichen regelungen gterrechtlichen ausgleichs steht untrennbaren zusammenhang vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn aa auskunftsanspruch steht beiden ehegatten wechselseitig wissen jeweils stehenden notwendigen informationen fr zugewinnausgleichsberechnung erhalten dabei gesetz entnommen auskunft zwingend zweck dienen eigenen anspruch zugewinnausgleich verfolgen wortlaut vorschrift hebt gegenteil ausdrcklich hervor ehegatte ehegatten auskunft verlangen schliet auskunftsverlangen ehegatten zugewinn vornherein offensichtlich bersteigt fall bedarf auskunft verfolgung eigenen ermittlung gerichteten ausgleichsanspruchs anspruch entfllt fllen deswegen ehegatte zahlungsanspruch substanziiert darlegen schuldner ausgleichsforderung ausgleichspflichtige ausgleichsberechtigten erteilten auskunft konsequenzen ziehen etwa forderung anerkennt ganz teilweise bestreitet ausgleichsberechtigten verfolgung auskunftsverlangens darum geht begrndung anspruchs dienenden tatsachen mitgeteilt erhalten ausgleichspflichtige berechtigtes interesse daran umstnde erfahren rechtsverteidigung ausgleichsanspruch dienen knnen olg mnchen njw staudinger thie
  2629. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg september verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii tat urteilsgrnde wegen falscher versicherung eides statt verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen untreue fllen verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen untreue fllen sowie wegen falscher versicherung eides statt gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt angeordnet sechs monate verbt gelten hiergegen wendet revision angeklagten allgemeinen sachrge senat verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall ii tat urteilsgrnde wegen falscher versicherung eides statt verurteilt worden nderung schuldspruchs sowie wegfall fr tat festgesetzten einzelstrafe tagesstzen jeweils zehn euro folge teileinstellung verfahrens lsst ausspruch ber gesamtstrafe unberhrt senat hinblick verbleibenden einzelstrafen achtzehnmal jahr vierzehnmal jahr drei monaten achtmal jahr sechs monaten freiheitsstrafe ausschlieen landgericht eingestellten fall verhngte geldstrafe mildere gesamtstrafe gebildet htte berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung verbleibenden umfang rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schfer pfister mayer hubert menges'],['Soon']]
  2630. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr rechtsstreit verkndet juni wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt richterin mhlens richter dr meier beck asendorf fr recht erkannt revision klgers februar verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf aufgehoben ii berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mnchengladbach juni abgendert zwangsvollstreckung vergleich oberlandesgericht dsseldorf mai fr unzulssig erklrt iii kosten rechtsstreits trgt beklagte iv urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand parteien schlossen mai oberlandesgericht dsseldorf prozevergleich bercksichtigung genderten prozerollen folgenden inhalt klger verpflichtet beklagten konto bank dm inklusive mehrwertsteuer zahlen monatlichen raten je dm zahlbar jeweils werktag monats beginnend monat juni kosten rechtsstreits einschlielich vergleichs gegeneinander aufgehoben klger rate ber ende laufenden monats verzug geraten dm abzglich bereits geleisteten raten beklagten zahlen nebst zinsen seit juni fall gesamten kosten rechtsstreits tragen vergleich smtliche wechselseitigen ansprche parteien soweit gegenstand rechtsstreits ausgeglichen klger zahlte dauerauftrag konto griechischen bank vereinbarten raten hhe dm monatlich insgesamt dm rate fr april wurde jedoch erst mai berwiesen beklagte betreibt zwangsvollstreckung nr vergleichs geschuldeten betrag erteilung vollstreckungsauftrages dm berechnet hiergegen richtet klage klger anstrebt zwangsvollstreckung fr unzulssig erklrt landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben revision verfolgt klger klagebegehren beklagte revisionsinstanz vertreten entscheidungsgrnde beklagte trotz ordnungsgemer ladung verhandlung ber revision vertreten antragsgem versumnisurteil jedoch aufgrund umfassender sachprfung entscheiden bghz sache revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils vollstreckungsgegenklage begrndet zwangsvollstrek kung prozevergleich mai oberlandesgericht dsseldorf fr unzulssig erklren berufungsgericht angenommen klger zahlung aprilrate seit beginn monats mai verzug befunden parteien htten fr ratenzahlungen nr vergleichs kalender bestimmte zeit abs satz bgb vereinbart nmlich jeweilige monatsende fr sumigkeit eingeschalteten bank klger gem bgb einzustehen dargetan bank ihrerseits schuldlosen versehen unterlegen sei schlielich berufungsgericht davon ausgegangen beklagte zahlungsanspruch gem abs bgb verloren regelung finde anwendung vereinbarung verfallklausel vorliegenden art regelung prozevergleich berufungsgericht seit langen jahren vergleichbar gelagerten sachverhalten parteien vorschlage beinhalte klger vertragsstrafeversprechen vielmehr klger vergleichsschlu eingewilligt beklagten betrag dm zustehen solle wobei klger vergleichsgemer erfllung zahlungspflicht genu erhebl ichen leistungsreduzierung stundung kommen sollen revision rgt regelung nr prozevergleichs setze verzug voraus begrnde regelung nr vergleichs lasse erfordernis mahnung entfallen leistungszeit danach bestimmt bestimmbar sei auerdem verzgerungsgefahr geldleistungen glubiger tragen klger beauftragte bank sei erfllungsgehilfin klger stets vorgetragen konto ausreichende deckung aufgewiesen dau erauftrag einmalig aufgrund bankversehens rechtzeitig ausgefhrt worden sei schlielich rgt revision regelung nr prozevergleichs handele verfallklausel vertragsstrafeversprechen verfallklausel ausgehen wolle entfalle vorbehalt abs bgb dahinstehen annahme berufungsgerichts klger zahlung aprilrate verzug befunden rechtsfehlerhaft offenbleiben parteien vergleich vertragsstrafeversprechen vereinbart streitige vertragsbestimmung berufungsgericht meint verfallklausel verstehen dafr knnte wortlaut sprechen magebend fr auslegung eigenen verstndnis berufungsgericht vergleichen ausgeht inhalt davon bestimmt vorstellung parteien erklrungen jeweiligen vertragspartners verbinden konnten durften nachdem berufungsgericht ausgefhrt verwende formulierung seit langen jahren jedenfalls auszuschlieen
  2631. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts gieen januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat informellen vereinbarung ber mgliche rechtsfolgen entgegen insoweit erhobenen verfahrensrgen weder bindung gem stpo fair trial gebot geschtzter vertrauenstatbestand entstanden bereinstimmenden darstellungen urteilsgrnde revisionsfhrer bot strafkammer beginn hauptverhandlung gegenleistung fr gestndnisse angeklagten milde strafobergrenzen angebot traten angeklagten nher ua mehreren verhandlungstagen wurde gericht neues angebot unterbreitet danach sollten gestndnissen schon frher angebotenen strafobergrenzen gelten zustzlich wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung kompensation vollstreckungsmodell hhe sechs monaten erfolgen berdies staatsanwaltschaft fall blich halbstrafenmanahme befrwortet ua angeklagten traten allerdings angebot nher ua durchfhrung beweisaufnahme legten angeklagten spter gestndnisse ab tatgericht stellte fest verstndigung zustande gekommen sei teilte knne gericht vertrauen landgericht festgesetzten gesamtstrafen liegen mig ber angebotenen obergrenzen rechtsstaatswidrige verzgerung festgestellt verletzung stpo schon deshalb gegeben verstndigung vorschrift ausdrcklich zustande gekommen vertrauenstatbestand geschaffen worden sachlage angebot rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung feststellen vollstreckungserklrung hhe sechs monaten kompensieren erkennbar fern liegend abs stpo gedeckt lag hand art abs mrk widersprechende menschenrechtsverletzung vorlag bandentaten unterschiedlicher beteiligung august anklage dezember erffnungsbeschluss mrz hauptverhandlung vier angeklagten acht verteidigern ab august urteil hauptverhandlungstagen januar schon zweifelhaft beteiligung stpo widersprechenden absprache berhaupt vertrauenstatbestand geschaffen knnte gilt erst recht fr angebote absprachen zusagen beziehen abs schon art gar gegenstand absprachen drfen halbstrafen aussetzung gem abs stgb deren befrwortung beantragung hierauf kam vorliegend ergebnis allerdings schon bedingung rechtswidrigen angebots landgerichts offenkundig eingetreten angeklagten traten angebot nher daher fern liegend gleichwohl ansprche bestimmte rechtsfolgen ableiten lassen sollten soweit tatgericht verfahrensbeteiligten darber gesprochen wurde warum gericht vertrauen solle gegenstand hinweises schon revisionsvorbringen etwa frheren angebote allgemeines vertrauen fairness unvoreingenommenheit gerichts selbstverstndliche pflichten daher weder zusage bedrfen ansprche einhaltung rechtswidriger absprachen begrnden brigen erscheint hinweis angezeigt vorlage gegebenenfalls mehrfach nachgebesserter angebote seiten gerichts erlangung verfahrensabkrzenden gestndnissen regelmig tunlich erfolgen angebote weise immer gnstigerer verfahrensausgang angeboten je lnger beschuldigte frheren angeboten nher treten fhrt sowohl darstellung gegenber verfahrensbeteiligten ffentlichen wahrnehmung leicht eindruck aushandelns staatlichen strafausspruchs wrde gerichts kaum vereinbar fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']]
  2632. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsversteigerungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg falle doppelausgebots gebote abweichenden bedingungen abgegeben denen schuldner zugestimmt darf zuschlag erteilt konkreten anhaltspunkte fr beeintrchtigung schuldners bestehen bgh beschluss dezember zb lg chemnitz ag chemnitz zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz juli zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt fr gerichtskosten anwaltliche vertretung schuldnerin grnde antrag glubigerin ordnete vollstreckungsgericht beschluss mai zwangsversteigerung rubrum bezeichneten grundstcks schuldnerin setzte verkehrswert fest abbruchkosten fr gebude bodenwert berstiegen grundstck besteht zwei flurstcken abteilung ii grundbuchs nr belastung fr flurstcke grunddienstbarkeit geh fahrrecht zugunsten jeweiligen eigentmer flurstcke eingetragen oktober stellte beteiligte eigentmerin flurstcks antrag versteigerung abweichenden bedingungen nmlich bestehenbleiben genannten grunddienstbarkeit glubigerin stimmte termin zwangsversteigerung april erfolgte doppelausgebot zustimmung zwischenberechtigten abweichenden versteigerungsbedingungen vorlag gebote wurden abweichenden bedingungen abgegeben zuschlag wurde beteiligten meistgebot erteilt hiergegen gerichtete beschwerde schuldnerin landgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde schuldnerin aufhebung zuschlagsbeschlusses erreichen ii beschwerdegericht meint zuschlagsversagungsgrund gem nr zvg sei gegeben vorschrift zvg eingehalten worden sei ebenso wenig sei zuschlag gem nr zvg versagen einzelausgebot beiden flurstcke erfolgen mssen grundstck rechtssinne bildeten iii zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht zuschlagsversagungsgrund gem zvg ergebnis recht verneint erfolg rgt rechtsbeschwerde verletzung nr zvg durchfhrung doppelausgebots sowohl gesetzlichen abweichenden bedingungen entsprach abs zvg durchfhrung zwangsversteigerung feststand rechte schuldnerin zwischenberechtigten bestehenbleiben dienstbarkeit beeintrchtigt wurden dahinstehen rechtsbeschwerde meint fr anschlieende erteilung zuschlags zustimmung zwischenberechtigten erforderlich wre schuldnerin zuschlagsbeschwerde darauf sttzen abs zvg schuldner sinne abs satz zvg beeintrchtigt abweichung geringerer bererls erzielt weniger schulden getilgt gesetzlichen bedingungen geringste gebot hoch niemand bietet stber zvg aufl rn frage grund zustimmung schuldnerin abweichenden bedingungen erforderlich beschwerdegericht befasst zuschlagsversagungsgrund ergibt fehlenden zustimmung aa besteht einigkeit darber verfahren falle doppelausgebots gebote abweichenden bedingungen gesetzlichen bedingungen abgegeben schuldner zustimmt fest steht berwiegender zutreffender ansicht zuschlagserteilung erfolgen beide ausgebotsarten geboten worden lg berlin rpfleger lg arnsberg rpfleger bttcher zvg aufl rn hintzen dassler schiffhauer hintzen engels rellermeyer zvg aufl rn lhnig siwonia zvg rn stber aao nr muth rpfleger aa schiffhauer rpfleger folgt schon daraus doppelausgebot gesetzlich vorgesehene mittel fr nachweis vornherein zweifelhaften beeintrchtigung darstellt mglichkeit versteigerung gesetzlichen bedingungen gewhrleistet zutreffend lg berlin rpfleger bb uneinigkeit besteht fallkonstellation darber inwieweit beeintrchtigung schuldners versagung zuschlags fhren teilweise vertreten zuschlag msse stets abweichende ausgebot erfolgen lg arnsberg rpfleger bttcher aao rn jaeckel gthe zvg aufl rn stber aao nr muth rpfleger whrend auffassung versagt beeintrchtigung mglich erscheint lg rostock rpfleger fr zuschlagserteilung sei erforderlich ausreichend beeintrchtigung jedenfalls sicher feststehe lg berlin rpfleger hintzen aao rn lhnig siwonia zvg rn senat teilt zuletzt genannte ansicht magabe zuschlag versagt darf konkrete anhaltspunkte fr beeintrchtigung schuldners abweichenden bedingungen bestehen dafr spricht berlegung gen
  2633. [['bundesgerichtshof beschluss envz september energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren kartellsenat bundesgerichtshofs september prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum sowie richter dr kirchhoff dr grneberg dr bacher beschlossen antragsgegner kosten nichtzulassungsbeschwerde einschlielich auergerichtlichen kosten antragsteller tragen auergerichtlichen kosten landesregulierungsbehrde erstattet wert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsgegner trgt enwg kosten nichtzulassungsbeschwerde deren rcknahme rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung auergerichtlichen auslagen antragsteller deren verpflichtungsbeschwerde angefochtene entscheidung ergangen anzuordnen vgl bgh beschluss november kvr wuw de kostenverteilung rechtsbeschwerdercknahme erstattung eventueller auslagen landesregulierungsbehrde geboten bereinstimmung beschwerdegericht wert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg raum grneberg kirchhoff bacher vorinstanz kg berlin entscheidung enwg'],['Soon']]
  2634. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet mrz brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vertragswerkstatt gwb abs nr abs zulassung freien werkstatt vertragswerkstattnetz herstellers nutzfahrzeugen betrifft endkundenmarkt erbringung instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge vorgelagerten markt vorgelagerte markt umfasst produkte dienstleistungen rechte zutritt nachgelagerten markt erleichtern etwa angebot ersatzteilen diagnosegerten spezialwerkzeugen vermittlung erforderlichen jeweiligen markenspezifischen fachkenntnisse zulassungen vertragswerkstatt fr bestimmte fahrzeugmarken vorgelagerte markt markenbergreifend abzugrenzen bgh urteil mrz kzr olg mnchen lg mnchen kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr kirchhoff dr bacher fr recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts mnchen november fassung berichtigungsbeschlusses januar ergnzungsurteil gerichts april zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klgerin betreibt eberswalde strausberg schwedt prenzlau vertragswerksttten fr daimler ag auerdem fr unternehmen neuwagengeschft handelsvertreterin ttig beklagte gehrt konzern ebenso daimler konzern nutzfahrzeuge her stellt unterhlt internationales servicenetz herstellereigene niederlassungen eigene servicebetriebe autorisierte servicewerksttten angehren schreiben september wandte klgerin konzern dafr zustndige beklagte bat abschluss service vertrages zugelassene werkstatt nachdem beklagte abgelehnt klgerin beklagte abgabe entsprechenden willenserklrung hilfsweise abgabe willenserklrung abschluss vertrages ber vertrieb originalteilen feststellung entsprechenden schadensersatzpflicht hilfsweise schadensersatz verklagt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hauptantrgen einschrnkung stattgegeben klgerin zug zug erfllung beklagten verlangten standards nachzuweisen dagegen wendet beklagte erkennenden senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt olg mnchen bb anspruch klgerin aufnahme servicenetz ergebe abs gwb danach sei ablehnung bewerbern fr selektive vertriebssysteme unzulssig soweit hierin sachlich gerechtfertigte behinderung diskriminierung liege beklagte sei marktbeherrschendes unternehmen normadressatin abs gwb rumlich gebiet bundesrepublik deutschland beschrnkte markt umfasse sachlicher hinsicht instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge marke abgegrenzten markt verfge beklagte substanziiert bestritten ber marktanteil beziehungsweise ber drittel daran anknpfende vermutung marktbeherrschenden stellung abs satz gwb widerlegt klgerin fr gleichartige unternehmen blicherweise zugnglichen geschftsverkehr diskriminiert vertriebssystem beklagten ausgeschlossen klgerin neufahrzeugvertrieb kundendienstmarkt bereits fr wettbewerber ttig sei stelle sachlichen grund fr ablehnung dar interessenabwgung seien wertungen vo eg juli kfz gvo bercksichtigen art abs kfz gvo stehe freistellung entgegen lieferant zulassung bewerbers begrndung verweigere sei handelsvertreter fr marke ttig ausfhrungen berufungsgerichts frei rechtsfehlern entgegen auffassung berufungsgerichts ergibt anspruch klgerin zulassung vertragswerkstatt zugelassene werkstatt art abs buchst kfz gvo bzw art abs buchst vo eu mai kfz gvo werkstattnetz beklagten abs nr abs gwb beklagte relevanten markt marktbeherrschend abs gwb abgrenzung magebenden marktes grundstzlich sache tatrichters wesentlich tatschlichen gegebenheiten marktes abhngt revisionsgericht berprfen tatrichter zutreffenden rechtlichen mastben ausgegangen fr abgrenzung wesentlichen umstnde hinreichend betracht gezogen entscheidung einklang denkgesetzen einschlgigen erfahrungsstzen steht vgl bgh urteil oktober kvr bghz gruner jahr zeit urteil januar
  2635. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb wer grundschuld einredefrei erworben berechtigter wirksamen bertragung grundschuld folgeerwerber steht kenntnis ber frhere bestehen einwendungen einreden entgegen bgh urteil januar xi zr olg mnchen lg mnchen ii xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter nobbe richter dr bungeroth dr van gelder dr mller dr wassermann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts mnchen ii januar abgendert klage abgewiesen klger kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger wendet zwangsvollstreckung beklagten notariellen urkunde ber bestellung inzwischen mehrfach abgetretenen grundschuld liegt folgender sachverhalt zugrunde jahr bernahm damals jahre alte geschftlich unerfahrene klger vater etwa ha groes land forstwirtschaftliches anwesen oberbayern glubiger zwangsversteigerung hofes geschtzten verkehrswert etwa mio dm betrieben wurde klger pfleger bestellt lage sei rechtlichen angelegenheiten regeln versteigerung drei grundstcken fhrte reduzierung verbindlichkeiten klgers insgesamt ca dm beendigung zwangsversteigerungsverfahrens klger befrchtete pfleger versteigerung weiterer teile anwesens verhindern knnen suchte anderweit hilfe bekam zunchst kontakt ehemaligen rechtsanwalt veranlate erstes aufhebung pflegschaft anzustreben betreiben klgers vertreten rechtsanwalt hob landgericht pflegschaft beschlu dezember bereits tag darauf suchte klger begleitung finanzmaklers ku notwendigkeit umschuldung hinwies weiteren besuch stellten ku klger finanzmakler kr finanzierung regeln erklrte kenne zwei geschftsleute ke ka schon mehrfach not geratenen landwirten geholfen htten falls klger hilfe wnsche msse grundschuld ber mio dm zugunsten raiffeisenbank folgenden raiba bestellen aufzunehmenden kredit fr dringend bentigte anschaffungen betrag dm erhalten zusage spter eingehalten wurde januar tag anberaumten zwangsversteigerungstermin bestellte klger veranlassung rechtsanwalt notar dr zugunsten raiba streit gegenstndliche vollstreckbare buchgrundschuld ber mio dm zuzglich zinsen gleichen tage lie rechtsanwalt klger notariell beurkundete spezialvollmacht erteilen freien verfgung ber grundbesitz klgers ermchtigte ebenfalls januar billigte klger vermerk gelesen einverstanden rechtsanwalt rechtsanwalt zeit interessen ke ka vertrat gerichtetes schreiben darin wurden ke ka beauftragt forderungen aufzukaufen wegen versteigerungsverfahren betrieben wurde smtliche aufzuwendenden betrge entstehenden kosten sollten klger getragen mglichkeit dezember finanziert darlehensverbindlichkeit klgers erls verkauf entbehrlichen grundbesitzes getilgt gesichert sollten ansprche ke ka erwerbenden forderungen samt nebenrechten sowie zugunsten raiba bestellte grundschuld fr fall klger gegenber ke ka bernommenen verpflichtungen pnktlich nachkomme verpflichtete rechtsanwalt erteilten notariellen vollmacht veruerung grundbesitzes gebrauch einstweiliger einstellung zwangsversteigerungsverfahrens kauften ke ka titulierten forderungen raiba klger finanzierung nahmen me bank gmbh co kg folgenden me bank eigenen namen kredit ber mio dm zunchst befristet dezember spter verkrzt januar gesichert kredit streitgegenstndliche grundschuld zweck trafen klger vertreten rechtsanwalt sowie ke ka me bank mrz entsprechende sicherungsabrede raiba trat fr eingetragene buchgrundschuld ber mio dm me bank ab neue grundschuldglubigerin grundbuch eingetragen wurde mrz verkauften ke ka aufgekauften klger gerichteten forderungen beklagte vertreten prof dr september trat me bank streitgegenstndliche grundschuld bankhaus ma co gmbh folgenden bankhaus ma ab auftrag beklagten ablsung engagement wa dm me bank gezahlt zuvor grundbuch eingetragen trat bankhaus ma grundschuld dezember beklagte ab betreibt daraus zwangsversteigerung belasteten hofes klgers klger macht geltend zwecke umschuldung getroffenen vereinbarung
  2636. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr abs satz tenor angefochtenen entscheidung einschrnkung zulassung rechtsmittels bundesgerichtshof enthlt wirksame beschrnkung zulassung grnden entscheidung ergeben anschluss senatsurteile bghz famrz november xii zr famrz bgh urteile november zr njw juni vii zr njw mrz iii zr njw bgh beschluss mai xii zb olg dsseldorf ag dsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterinnen weber monecke dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf april kosten antragsgegners verworfen beschwerdewert grnde parteien streiten schuldrechtlichen versorgungsausgleich juli ehe geschlossen scheidungsantrag antragsgegners antragstellerin juli zugestellt worden amtsgericht rechtskrftiges urteil april ehe parteien geschieden ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich durchgefhrt ausgleich wertdifferenz versorgungsanwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung versicherungskonto antragsgegners monatliche rentenanwartschaften hhe dm vgl insoweit berichtigungsbeschluss amtsgerichts mai bezogen juni versi cherungskonto antragstellerin bertragen zustzlich ausgleich ibm betriebsrente antragsgegners gem abs nr vahrg wege erweiterten splittings hchstgrenze seinerzeit dm weitere versorgungsanwartschaften antragsgegners gesetzlichen rentenversicherung versicherungskonto antragstellerin bertragen parteien streiten nunmehr schuldrechtlichen versorgungsausgleich hinsichtlich ausgeglichenen teils betriebsrente antragsgegners beide parteien beziehen inzwischen renten gesetzlichen rentenversicherung antragsgegner zustzlich betriebsrente zeit monatlich brutto beluft betriebszugehrigkeit antragsgegners ibm august dezember fllt berwiegend ehezeit juli juni amtsgericht antragsgegner verurteilt antragstellerin fr zeit ab mrz monatliche ausgleichsrente hhe zahlen entsprechenden teil ibm betriebsrente antragstellerin abzutreten beschwerde antragsgegners herabsetzung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs monatlich begehrte oberlandesgericht zurckgewiesen unselbstndige anschlussbeschwerde antragstellerin beantragt versorgungsausgleich neu durchzufhren oberlandesgericht unzulssig verworfen fristgerecht eingelegt worden sei oberlandesgericht rechtsbeschwerde zugelassen hinsichtlich frage anschlieung abs satz zpo nachtrgliche nderung tatschlichen verhltnisse zpo fordert voraussetzungen abs abs zpo vorliegen rechtsbeschwerde beantragt antragsgegner weiterhin herabsetzung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs ii rechtsbeschwerde antragsgegners unzulssig oberlandesgericht beschwerde antragsgegners zurckgewiesen zutreffender berechnung sogar hherer schuldrechtlicher versorgungsausgleich ergebe schuldrechtliche versorgungsausgleich sei antrag antrag stellerin durchzufhren beide parteien bereits altersversorgungen bezgen auszugleichen sei ehezeitanteil tatschlich gezahlten betriebsrente teil betriebsrente freiwillige leistung ibm gmbh untersttzungskasse gezahlt stehe einbeziehung entgegen etwaigen nderung anpassung ausgleichsrente mglich sei bercksichtigung beschftigungszeit antragsgegners belaufe ehezeitanteil betriebsrente mithin auszugleichen seien somit insgesamt bereits ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich ausgeglichene teil dm sei mastab vernderung allgemeinen rentenwerts heutigen wert hochzurechnen schuldrechtlich auszugleichender teil betriebsrente verbleibe amtsgericht zugesprochenen betrag sogar bersteige anschlussbeschwerde antragstellerin oberlandesgericht unzulssig verworfen sei statthaft wenngleich abs zpo ausdrcklichen verweis entsprechende anwendung zpo enthielten entspreche jedoch allgemeiner auffassung beschwerdeverfahren zpo neufassung abs satz zpo anschlussrechtsmittel statthaft sei anschlussbeschwerde antragstellerin sei jedoch unzulssig fristgerecht eingelegt worden sei abs satz zpo anschlieung ablauf beschwerdeerwiderungsfrist erfolgen april gesetzte frist sei februar eingegangene anschlussbeschwerde gewahrt spter
  2637. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil xi zr xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr grneberg maihold fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung klgers abweisung zahlungsklage hhe weiteren nebst zinsen zurckgewiesen stattdessen hilfsantrag feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten hinsichtlich verursachten steuerlichen belastungen klgers stattgegeben urteil klarstellung folgt neu gefasst berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts baden baden mrz folgt abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit mrz zahlen zug zug abtretung rechte besserungsschein klger fr bertragung kommanditanteils kg mbh erhalten weitergehende berufung klgers berufung beklagten zurckgewiesen beklagte nachdem anschlussrevision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz zurckgenommen rechtsmittels fr verlustig erklrt kosten rechtsstreits beklagten auferlegt abs abs zpo streitwert revisionsverfahrens betrgt rechts wegen wiechers joeres grneberg mayen maihold vorinstanzen lg baden baden entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2638. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen anhrungsrge verurteilten senatsbeschluss juli kosten zurckgewiesen grnde angeklagte erhebt schriftsatz verteidigerin august gehrsrge hierfr trgt allein sei ersichtlich materielle revisionsbegrndung zeitpunkt entscheidung senats bereits vorgelegen bezieht vorbringen schriftsatz juli schon voraussetzungen satz stpo erfllt angeklagte vortrgt wann kenntnis senatsbeschluss erhalten zusendung juli veranlasst worden antrag wre sache unbegrndet schriftsatz juli senat entscheidungsfassung vorgelegen ergibt beschluss juli brigen stellt allein umstand senat vorbringen angeklagten fr durchgreifend erachtet gehrsversto dar wahl jger radtke cirener mosbacher'],['Soon']]
  2639. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr schmitt dr berger prof dr krehl dr eschelbach oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft angeklagte person rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts bonn februar dahin ergnzt verhngten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten monat freiheitsstrafe entschdigung fr rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung vollstreckt gilt weitergehende revision verworfen revision angeklagten urteil landgerichts bonn februar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen rechts wegen grnde landgericht bonn angeklagten wegen untreue drei fllen schuldig gesprochen angeklagten gesamt freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten gesamtfreiheitstrafe zwei jahren verhngt bewhrung ausgesetzt wurde hiergegen gerichtete revision angeklagten bleibt erfolg revision angeklagten wesentlichen erfolglos urteil lediglich kompensation fr konventionsversto ergnzen feststellungen landgerichts angeklagten geschftsfhrende gesellschafter ohg zunchst vermittlung versicherungen fr bildungsaustausch ab januar prmieneinzug fr krankenversicherung ag beschftigt juni kam vertraglichen vereinbarung amerikanischen versicherungsgesellschaft fr entgelt dritt walter versicherungen vertreiben prmieneinziehung sowie schadensbearbeitung bernehmen genommenen versicherungsprmien ohg monatlich einweiterzuleiten hiervon abzug bringen schadensbearbeitungskosten versicherten gezahlten entschdigungsleistungen sowie hiermit zusammenhang stehenden aufwendungen kosten fr gutachten etc ausnahme allgemeinen verwaltungskosten personalkosten bromieten ohg tragen schadensbearbeitung ohg be rechtigt vereinnahmte prmien hhe mio verrechnung schadensfonds zurckzuhalten entgelt fr ohg erbringenden leistungen bestand prmienaufschlag gegenber versicherungsnehmern reichte jedoch hohen kostenaufwand ohg decken weshalb fang monatliche verluste mehreren verzeichnen nachverhandlungen ohg ber zustzliche provisi on scheiterten infolge wurden ab herbst vorrangig besonders bedrftige kunden mehrfach beschwert entschdigt whrend hingehalten wurden ohg erstellte dezember januar februar abrechnungen prmieneinnahmen zutreffend einstellte entgegen vertraglichen vereinbarung brachte jedoch angeklagten wussten tatschlich gezahlten entschdigungen lediglich angemeldeten regulierten schden abzug aufgrund hhe vermeintlichen entschdigungsleistungen bercksichtigung ohg berechtigterweise unterhaltenen schadensfonds mio fhrte gesellschaft zeitpunkt prmien ab vorenthaltenen prmien hhe etwa verwendeten angeklagten deckung kosten aufbau gruppe landgericht handeln angeklagten jeweils untreue drei fllen entsprechend erfolgten drei abrechnungen gewertet htten gegenber treugeberin bestehende vermgensbe treuungspflicht verletzt unterlassen htten entsprechend vertraglichen verpflichtung monatlich prmienberschsse abzufhren entstandenen schaden landgericht aufgrund abrech nung dezember abrechnungszeitraum juni november abrechnung januar abrechnungszeitraum dezember abrechnung februar abrechnungszeitraum januar beziffert hierbei eingenommenen prmien betrag mio fr schadensfonds tragenden aufwendungen scha densbearbeitung tatschlich erbrachten schadenszahlungen abzug gebracht zudem sicherheitsabschlag vorgenommen ii verfahrensrgen ausnahme angeklagten geltend gemachten verstoes art abs satz mrk siehe unten ii grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg sachrge unbegrndet rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts tragen schuldsprche wegen untreue drei fllen tathandlung besteht jeweils unterlassen stgb nichtabfhren prmienberschsse monatlichen abrechnungszeitpunkt fr abgrenzung tun unterlassen kommt schwerpunkt tterverhaltens ber wertender wrdigung entscheiden bghst nstz liegt schon blick darauf einzelne gehende feststellun
  2640. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar september bghr bghst verffentlichung ja ja ja stpo abs satz abs stgb krisenintervention stgb vollstreckung maregel sinne abs abs satz stpo abs stpo findet fall krisenintervention stgb entsprechende anwendung bgh beschluss september ars strafvollstreckungssache az js staatsanwaltschaft wuppertal az stvk bew landgericht wuppertal az stvk landgericht kln az rws generalstaatsanwaltschaft dsseldorf landgericht kln strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts september beschlossen untersuchung entscheidung sache gem stpo landgericht strafvollstreckungskammer kln bertragen grnde verurteilten wurde urteil landgerichts wuppertal mrz sicherungsverfahren unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet vollstreckung maregel wurde zugleich bewhrung ausgesetzt beschluss mrz wurde bewhrungszeit drei jahre festgesetzt weiteren beschluss mrz wurde anordnung aufgehoben zugleich bestimmt gesetzlichen hchstdauer befristeten fhrungsaufsicht fnf jahren bleibe september beschloss landgericht wuppertal bewhrung ausgesetzte unterbringung fr dauer drei monaten vollzug setzen sofortige vollstreckbarkeit manahme anzuordnen aufgrund wurde verurteilte lvr klinik kln aufgenommen weiterer invollzugsetzung fr dauer drei monaten beschluss strafvollstreckungskammer beim landgericht kln dezember verblieb verurteilte schlielich mrz vollzug unterbringung landgericht wuppertal landgericht kln strafvollstre ckungskammer streiten ber zustndigkeit fr weitere bewhrungsberwachung fhrungsaufsicht urteil landgerichts wuppertal zustndig strafvollstreckungskammer landgericht kln ersten invollzugsetzung unterbringungsanordnung gem stgb aufnahme verurteilten lvr klinik kln liegt ungeachtet widerruf aussetzung stgb gekommen teil vollstreckung urteil mrz angeordneten unterbringung stgb allein anordnung grundlage fr unterbringung verurteilten stgb stellt insoweit eigenstndige manahme dar erlaubt lediglich unselbstndige vollstreckungsmodalitt maregel stgb vgl lk rissingvan saan peglau aufl rn aufnahme verurteilten wurde daher gem abs abs satz stpo zustndigkeit strafvollstreckungskammer fr bewhrungsberwachung begrndet deren fortdauer beruht abs abs satz stpo darauf weitere vollstreckung unterbringungsanordnung bewhrung ausgesetzt fr verfahren jgg thringer oberlandesgericht nstz zustndigkeit strafvollstreckungskammer fr befristete invollzugsetzung unterbringungsanordnung lediglich unterbrochene vgl lk rissing van saan peglau rn fhrungsaufsicht ergibt entsprechenden anwendung abs abs satz stpo abs stpo stellt fr anwendung abs stpo kraft gesetzes eingetretene fhrungsaufsicht stgb aussetzung strafrests bestimmten fllen gleich behandelt eintritt fhrungsaufsicht fall strafaussetzung bewhrung erweitert vorangegangener vollstreckung freiheitsentziehung zustndigkeit strafvollstreckungskammer freiheitsentziehende sicherungsmaregel fhrungsaufsicht vgl senat njw ferner kk appl aufl stpo rn fllen allgemeinen zielrichtung stpo entsprechend besondere erfahrung entscheidungsnhe strafvollstreckungskammer verurteilten zusammenhang vollziehung strafe maregel kennt genutzt hinsichtlich strafverfahren treffender nachtrglicher entscheidungen einheitlichkeit resozialisierung tters gerichteten handelns gewhrleisten vgl begr ge egstgb bt drs fall krisenintervention stgb abs stpo ausdrcklich anwendungsfall norm genannt steht anwendung entgegen gesetzgeber stgb rahmen gesetzes reform fhrungsaufsicht april bgbl stgb eingefgt dabei stpo gendert ersichtlich bedacht befristeten invollzugsetzung manahme stgb vollstreckung maregeln abs stpo verbunden anschluss daran frage stellt wer nunmehr nachdem bewhrungsaufsicht strafvollstreckungskammer obliegt fr rahmen fhrungsaufsicht nachtrglich treffenden entscheidungen zustndig steht gesetzgeberische wille entsprechenden anwendung vorschrift wege fall krisenintervention stgb greift ursprngliche gesetzgeberische zweck lsst geboten erscheinen nachtrglich hinsichtlich bewhrungs fhrungsaufsicht treffenden entscheidungen hnden strafvollstreckungskammer belassen ehemals untergebrachten bereits zeit vollstreckung
  2641. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck september verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt allgemeine sachbeschwerde zwei verfahrensbeanstandungen gesttzte revision angeklagten erfolg nherer errterung bedrfen zusammenhang verstndigung erhobenen verfahrensrgen beanstandung landgericht abs stpo verletzt gefhrdet vorliegend bestand urteils rge liegt folgender sachverhalt zugrunde staatsanwaltschaft angeklagten bandenmiges handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zahlreichen fllen last gelegt strafkammer antrag staatsanwaltschaft hauptverhandlung reihe anklagevorwrfen abs stpo behandelt sodann nachdem staatsanwaltschaft angeklagte bereitschaft verstndigung signalisiert mglichen inhalt verstndigung dahingehend bekanntgegeben fr fall gestndnisses angeklagten hinsichtlich verbliebenen verfahrensstoffs freiheitsstrafe mehr zwei jahren sechs monaten verhngt wrde staatsanwaltschaft angeklagter zugestimmt sodann angeklagte anklagevorwrfe einrumende einlassung abgegeben errterung persnlichen verhltnisse vorstrafen beweisaufnahme geschlossen worden bereinstimmenden antrgen landgericht angeklagten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt belehrung abs stpo erteilt worden ausgangspunkt zutreffend rgt revision vorsitzende strafkammer pflicht abs stpo verletzt danach angeklagte ber voraussetzungen denen gericht abs stpo verstndigung lsen ber folgen abweichung gerichts verstndigung belehren belehrung dient schutz angeklagten augen gehalten voraussetzungen folgen gericht strafrahmenzusage abweichen angeklagte lage versetzt autonome einschtzung mitwirkung verstndigung verbundenen risikos vorzunehmen niemller sch verstg rn hinweis bt drucks belehrung zusammen bekanntgabe gerichtlichen verstndigungsvorschlags abs satz stpo erteilt angeklagte lage versetzt kenntnis tragweite weiterer uerungen stellungnahme gerichtlichen vorschlag abzugeben abs satz stpo sowie ggf zuzustimmen zustimmung staatsanwaltschaft verstndigung zustandezubringen abs satz stpo senat schliet urteil rechtsfehler be ruht urteil beruht rechtsfehler mglich erscheint auszuschlieen rechtsfehler ausgefallen wre beruhen fehlt mglichkeit versto urteil beeinflusst ausgeschlossen rein theoretisch lwe rosenberg hanack stpo aufl rn entscheidung ber beruhen hngt insbesondere versten verfahrensrecht stark umstnden einzelfalls ab lwe rosenberg hanack stpo aufl rn deren betrachtung vorliegender sache zeigt urteil ausgefallen wre vorsitzende angeklagten gem abs stpo belehrt htte aa versto belehrungspflicht fhrt revision geltend gemachten verwertungsverbot hinsichtlich zustandekommen verstndigung abgegebenen gestndnisses folgt bereits daraus gesetz wirkung allein scheitern verstndigung knpft abs satz satz stpo dagegen unterbleiben belehrung dementsprechend bleibt gericht trotz verstoes abs stpo verstndigung gebunden deshalb verfahrensfehler weitgehende folge beigemessen bb kommt deshalb darauf gestndnis berzeugungsbildung gerichts urteilen verstndigung regel mageblich aufbauen dadurch beeinflusst vorsitzende gebotene belehrung abs stpo unterlassen angeklagte gestndnis inhalt abgegeben htte vorsitzenden ber mglichkeit gerichts bestimmten voraussetzungen verstndigung lsen ber daraus ergebenden folgen aufgeklrt worden wre erscheint senat ansehung inhalts gebotenen belehrung einerseits konkreten prozesssituation andererseits ausgeschlossen belehrung abs stpo folgende umstnde erstrecken entfllt bindung gerichts verstndigung weitere prozessverhalten angeklagten erwartung entspricht prognose gerichts verstndigungsvorschlag zugrunde gelegt worden abs satz stpo basis gerichtlichen vorschlags vorliegend gestndnis angeklagten angeklagte strafe zugesicherten straf
  2642. [['bundesgerichtshof str beschluss februar strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat nr stpo erhobene verfahrensbeschwerde unzulssig anforderungen abs satz stpo entspricht formalrge mu genau ersichtlich handlungen unterlassungen gerichts konkret vorwurf fehlerhaften verfahrensweise erhoben inwiefern gesetz verstoen worden vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn bloe wiedergabe umfangreicher fragenkataloge hierzu ergangener gerichtsbeschlsse wonach vielzahl zudem lediglich ziffernmig bezeichneten fragen zugelassen worden verbunden nher substantiierten behauptung zulassung fragen htten antworten zugunsten angeklagten beweiswrdigung ausgewirkt gengt daher beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz ernemann sost scheible'],['Soon']]
  2643. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet mrz heinekamp justizobersekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs bgb ff schon lebzeiten erblassers erhobenen klage pflichtteilsberechtigten feststellung letztwilligen verfgung erblassers bezug bestimmte vorflle angeordnete entziehung pflichtteils unwirksam sei fehlt rechtliche interesse alsbaldiger feststellung weiterfhrung bghz bgh urteil mrz iv zr olg mnchen lg traunstein iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt felsch mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger sohn beklagten begehrt feststellung vater berechtigt sei wegen notariellen testamenten einzelnen ansicht klgers unzutreffend dargestellten sachverhalte klger pflichtteil entziehen beide vorinstanzen klage unzulssig abgewiesen klger lebzeiten beklagten rechtlich geschtztes interesse beantragten feststellung fehle dagegen wendet klger revision entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht ansicht vorinstanzen frage grund entziehung pflichtteils besteht zuknftigen erblasser grundstzlich pflichtteilsberechtigten gegenstand feststellungsklage gemacht berufungsgericht meint pflichtteilsberechtigte erbfall mglichkeit ber pflichtteilsrecht irgend rechtlich erheblichen verfgungen treffen einflu darauf beim erbfall berhaupt erbmasse vorhanden sei pflichtteilsanspruch durchgesetzt knne ungeduld naher angehriger hinblick feststellungen fr erst erbfall fhlbare rechtliche folgen knnten reiche vorliegende fall weise besonderheiten feststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen knnten parteien zerstritten seien sei fllen art besonderes klger erblasser berlebe mglicherweise wegen grundstcksbertragungen beklagten auskunfts pflichtteilsergnzungsansprche schwester geltend msse genge weder fr genommen bercksichtigung beweisschwierigkeiten infolge zeitablaufs fr bestehen pflichtteilsentziehungsgrundes sei klger pflichtteils berechtigter beweispflichtig gem abs bgb derjenige entziehung geltend mache folgt senat rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt zunchst pflichtteilsrecht abkmmlinge ehegatten eltern erblassers quelle erbfall pflichtteilsanspruch entstehen rechtsverhltnis schon lebzeiten erblassers besteht rechtliche wirkungen uert gerichtlich festgestellt rechtsverhltnis erwchst ff bgb angefhrten voraussetzungen befugnis erblassers pflichtteil entziehen satz bgb ausdrcklich recht entziehung pflichtteils bezeichnete recht gegenwrtiges etwa tod erblassers abhngiges zuknftiges recht klage feststellung bestehens rechtsverhltnisses abs zpo feststellung bestehens rechtsverhltnisses ganzen feststellung einzelner umfassenden rechtsverhltnis hervorgehender berechtigungen verlangt rechts pflichtteil entziehen gilt fr klage feststellung nichtbestehens pflichtteilsentziehungsrechts vorliegt vgl bghz bgh urteil mrz iv zr njw bghz bgh urteil januar iv zr njw rr fr zulssigkeit feststellungsklage abs zpo weiterhin rechtliches interesse klgers alsbaldiger feststellung erforderlich vgl senatsurteil oktober iva zr njw rr fr positive feststellungsklage testators pflichtteilsberechtigten feststellung rechts entziehung pflichtteils senat feststellungsinteresse bejaht klrung grenzen testierfreiheit allgemeinen greren aufschub vertrage urteil mrz aao bghz fr klage pflichtteilsberechtigten feststellung nichtbestehens pflichtteilsentziehungsrechts senat bestehen interesses alsbaldiger feststellung dagegen grundstzlich offengelassen interesse ungeduldiger angehriger feststellung rechtsstellung erst erbfall fr fhlbare rechtliche folgen gleiche gewicht zukomme interesse erblassers klrung grenzen testierfreiheit verfahren bestehen vorverstorbenen elternteil entzogenen pflichtteilsrechts klren sei rechtfertige gesichtspunkt prozekonomie gegenber verfahren beteiligten berlebenden e
  2644. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juni rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juni vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer beschlossen weitere beschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar kosten beschwerdefhrers unzulssig verworfen beschwerdewert dm grnde hauptsache beendeten rechtsstreit klgerin beklagten gesellschafter gbr zuletzt vergtung dm fr gbr erbrachte lieferungen leistungen begehrt beklagte aufrechnung verschiedenen gegenforderungen gbr erklrt amtsgericht klage stattgegeben woraufhin beklagte amtsrichter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt zpo berufungsverhandlung landgericht juni nahm anwaltlich vater he vertretene beklagte berufung zurck ablehnungsgesuch wurde beschlu landgerichts november unzulssig zurckgewiesen rechtskrftigem abschlu rechtsstreits rechtsschutzbedrfnis fr begehrte entscheidung fehle dagegen eingelegte sofortige beschwerde beklagten oberlandesgericht beschlu januar gleichen begrndung zurckgewiesen entscheidung zunchst vater beklagten scheinbar eigenen namen weitere sofortige beschwerde eingelegt schriftsatz mai jedoch klargestellt namens vollmacht beklagten handele oberlandesgericht weitere beschwerde erfolgloser belehrung beklagten ber deren unzulssigkeit bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii gem abs satz zpo beschwerde entscheidungen oberlandesgerichte zulssig voraussetzungen denen ausnahmsweise auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit betracht gezogen vgl sen beschl mrz ii zb zip liegen offensichtlich rechtsmittel beklagten daher unzulssig verwerfen rhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']]
  2645. [['schreibfehlerberichtigung august letzten seite fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brillenversorgung ii uwg nr bo abs abs stellt unangemessene unsachliche einflussnahme rztliche behandlungsttigkeit dar gewhren inaussichtstellen finanziellen vorteils darauf hingewirkt rzte entgegen pflichten behandlungsvertrag berufsrecht allein anhand patienteninteresses entscheiden patienten bestimmte anbieter gesundheitlicher leistungen verweisen bgh urteil juni zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar richter dr bergmann prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs wendet werbung beklagten fr vertrieb brillen augenrzte beklagte stellt augenrzten system verfgung brillensortiment anfangsphase ca sp ter ca musterbrillengestelle computersystem individuellen brillenanpassung besteht eingabe patientendaten auswahl bestimmten brillengestells augenarztpraxis informationen beklagte bermittelt bestellt patient beklagten brille erhlt augenarzt vergtung mehrstrkenbrillen klgerin hlt verhalten beklagten fr wettbewerbswidrig nr uwg abs abs inhaltlich bereinstimmenden berufsordnungen landesrztekammern bo nr uwg verstoe wendet dabei bestimmte werbemanahmen beklagten gegenber augenrzten klgerin soweit rechtsstreit revisionsinstanz gelangt beantragt beklagten untersagen wettbewerb handelnd internet deutschland verbreitete printwerbung gegenber augenrzten brillensystem system augenrzte lage versetzt augenarztpraxis beklagten hergestellte fassungen glser anzupassen vertreiben angaben bewerben aa offeriere computergesttzte brillenabgabe augenarztpraxis bb sei brillenwahl beim augenarzt mglich cc optimiere angebot fr brille augenarztpraxis dd nie sei einfach computergesttzt brillenwahl augenarztpraxis durchzufhren ee system fnde augenarztpraxis platz ff sei brillenwahl anpassungssystem fr augenarztpraxis gg knne groen aufwand ideale abrundung augenrztliche leistungsprogramm integriert einzelnen bezeichneten werbeunterlagen geschieht rzten klageschrift abgebildete faltblatt weitergabe patienten verfgung stellen fr brillen brillenanpassung computer geworben augenrzten musterkollektion brillenfassungen computers deren praxis verfgung stellen untersttzung verkaufs bzw vertriebs brillen auerdem klgerin erstattung abmahnkosten hhe begehrt antrge klgerin hilfsweise zusatz ge stellt angegriffenen handlungen erfolgen augenrzte zugleich darauf hinzuweisen standesrechtlichen grnden brillenabgabe system mitwirken drfen wegen einzelfall vorliegender besonderheiten notwendiger bestandteil rztlichen therapie bzw antrag erwhnte faltblatt rzten weitergabe patienten verfgung gestellt fr empfehlung brillen einzelfall hinreichender grund besteht landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagte hauptantrgen verurteilt olg stuttgart grur rr wrp dagegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht versto beklagten beanstandeten werbeschreiben berlassung musterbrillen computersystem nr uwg abs abs bo sowie nr uwg angenommen begrndung ausgefhrt beklagte stifte streitgegenstndlichen wettbewerbshandlungen angesprochenen rzte berufswidrigen verhalten fordere augenrzte system fllen einzusetzen denen abs bo abs bo verstoe trotz hinblick grundrecht berufsfreiheit art gg gebotenen engen auslegung abs bo verstoe arzt fllen vorschrift denen beschaffung brille mitwirke hierfr besonderer grund vorliege beanstandete werbung ziele ferner abs bo berufswidriges verhalten augenarztes anpassung beschaffung brillen namentlich standardbrillen regelmig unmittelbaren medizinischen zusammenhang aufweise mglichst viele auftrge erlangen nehme beklagte billigend kauf zusammenarbeitende arzt compute
  2646. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangstellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja iii iv bghr ja bgb gb persnlichen haftung vorstandsmitglieder aktiengesellschaft bgb fr fehlerhafte ad hoc mitteilungen bgh urteil juli ii zr olg mnchen lg augsburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats zugleich familiensenat oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg oktober aufgehoben ii berufung beklagten teilurteil landgerichts augsburg zivilkammer zurckgewiesen iii erstinstanzlichen kosten folgt verteilt gerichtskosten klger beklagten gesamtschuldnern auferlegt klger trgt auergerichtlichen kosten beklagten beklagten tragen gesamtschuldnerisch auergerichtlichen kosten klgers iv kosten berufungs revisionsverfahrens beklagten gesamtschuldnern erlegt streithelfer beklagten kosten nebenintervention tragen rechts wegen tatbestand klger rechtsanwalt macht beklagten schadensersatzansprche abgetretenem recht begrndung geltend zedent sei unzutreffende angaben ad hoc mitteilung ag frhere beklagte folgenden ag veranlat worden mittlerweile wertlos gewordene aktien gesellschaft erwerben beklagte vorstandsvorsitzender beklagte stellvertretender vorstandsvorsitzender ag klger gesellschaft gerichtete klage erla landgerichtsurteils zurckgenommen nachdem juli insolvenzverfahren ber vermgen erffnet worden aktien ag wurden juli geregelten markt handel neuen markt emissionskurs zugelassen erreichten starkem kursanstieg bereits februar hchststand zwischenzeitlicher halbierung wertes schwankendem kurs erfolgte august aktiensplit verhltnis weiterhin uneinheitlichem verlauf stieg kurs zusammenhang cebit februar nochmals kurzfristig abzufallen derzeit bewegt wenigen cent pro aktie ag verffentlichte vielzahl ad hoc mitteilungen mai september mai gab bekannt mobilfunkanbieter per rahmenabkommen surfstations zugehrigen jnt lizenzen geordert auftragsvolumen betrage mindestens ca mio dm wobei abwicklung mehreren chargen erfolge ad hoc mitteilung beklagten veranlat beklagten gebilligt worden gab abgeschlossenen vertrag richtig tatschlich enthielt verbindliche bestellung ber surfstationen gesamtvolumen ca mio dm ergnzend lediglich fr fall erfolgreichen testphase erhhung auftrags stationen aussicht gestellt worden erst folgebestellung allerdings erfolgte wre ad hoc meldung mai mitgeteilte auftragsvolumen mio dm erreicht worden hauptversammlung ag juni wurde inhalt meldung freilich kenntnis klgers entsprechende nachfrage aktionrin beklagten richtig gestellt jedoch wurde falsche mitteilung mai spter ad hoc mitteilung august besttigt erst ad hoc mitteilung august wurde ursprngliche meldung teil widerrufen weiteren ad hoc mitteilung september gab ag bekannt per rahmenabkommen jnt lizenzen surfstationen wert rund mio dm geordert mitteilung unzutreffend insoweit neuen auftrag lediglich gemeinsame vertriebsvereinbarung handelte wurde ag erst ad hoc mitteilung august berichtigt kurs aktie stieg unmittelbar ad hoc mitteilung mai ca nachdem kurs weiteren uneinheitlichen ausschlgen beruhigt erwarb zedent juli inanspruchnahme kontokorrentkredit stckaktien ag kurs gesamtaufwand incl nebenkosten dm landgericht beweisaufnahme teilurteil klage zahlung dm nebst zinsen zug zug abtretung aktien ag stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht zip erneuter beweisaufnahme klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision klgers begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils wiederherstellung landgerichtlichen entscheidung abs zpo berufungsgericht recht schadensersatzansprche klgers sowohl allgemeiner prospekthaftung abs bgb verletzung schutzgesetzes ii verneint dennoch klage begrndet klger bereits landgericht zutreffend erkannt beklagten ersatzanspruch bgb iii schadensersatz prospekthaftung berufungsgericht prospekthaftungsansprche begrndung verneint ad hoc mitteilungen mai september seien prosp
  2647. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht beweisantrag einholung sachverstndigengutachtens beweis tatsache mitangeklagte aufgrund andauernden persnlichkeitsvernderung lage tat nachteil geschdigten realittsnah wahrzunehmen schildern rechtsfeh lerhaft begrndung abgelehnt erforderliche sachkunde glaubhaftigkeit angaben berprfen begrndung inhalt sinn beweisantrags verfehlt senat jedoch ausschlieen urteil rechtsfehler beruht mitangeklagte vollstndig zeugin teilweise angaben besttigt ha ben stehen wahrnehmungsfhigkeit aussagetchtigkeit fest becker lienen hubert sost scheible mayer'],['Soon']]
  2648. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen bestechung nebenbeteiligte gesellschaft fr schulfotografie gsk gesellschaft fr schul kindergartenfotografie strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mai sitzung mai denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister dr schfer mayer richterin bundesgerichtshof dr menges beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft professor dr verhandlung rechtsanwalt dr verteidiger angeklagten justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hildesheim mai feststellungen aufgehoben ausnahme freispruchs angeklagten fall ii urteilsgrnde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten sowie nebenbeteiligten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf bestechung fllen freigesprochen zudem antrag festsetzung geldbue beiden nebenbeteiligte betroffenen gesellschaften zurckgewiesen landeskasse verpflichtet nebenbeteiligten fr durchsuchung sicherstellung erlittene schden entschdigen staatsanwaltschaft rgt freispruch fllen beschrnkten revision verletzung sachlichen rechts hiermit erfolg feststellungen landgerichts handelten beiden angeklagten fr nebenbeteiligten gesellschaft fr schulfotografie ges gsk gesellschaft fr schul kindergartenfotografie gsk geschftsmodell schulfotografie bestand darin ber schulleitung vereinbarten termin fotografen schicken schler klassenweise einzeln zugewiesenen raum fotografierte hilfe lehrkrfte wurden sodann bilder schler deren eltern verteilt kauf angeboten abnahmeverpflichtung bestand dabei soweit aufnahmen gekauft wurden nahmen lehrer dafr entrichtende entgelt entgegen fllen sammelten bilder geld bilder wurden sodann schulfotografen ausgehndigt zeitraum angeklagten taten allgemein blich schulfotografen zuwendungen gewhrten umsatz anzahl fotografierten schler bemessen wurden kamen entweder einzelnen klassen form geld fr klassenlehrer fr gemeinsame anschaffungen ausgaben gefhrte klassenkasse schule form geld sachleistungen gute zuwendungen wurden teil rabatt sponsoring aufwandsentschdigung bezeichnet angeklagten fhrten arbeitsteilig zeitraum april november fllen fotoaktionen denen beschriebenen weise geldzuwendungen sachleistungen wert gewhrt wurden feststellungen landgerichts fr auswahl schulfotografen entscheidend mageblich vielmehr durchgngig qualitt bilder preis leistungsverhltnis rumliche nhe schule fotografen lediglich fall spielte daneben gewhrung rabattes rolle zuwendungen wurden berhhte preise refinanziert landgericht angeklagten vorwurf bestechung freigesprochen dabei urteil zivilsenats bundesgerichtshofs oktober zr njw orientiert auffassung vertreten angeklagten vorteil sinne ff stgb angeboten versprochen gewhrt htten vielmehr zuwendungen schulen vertraglich vereinbarten angemessenen gegenleistungen fr organisatorischen aufwand gehandelt schulen zusammenhang fotoaktionen erbracht htten ges bzw gsk zugute gekommen sei berdies fehle angestrebten unrechtsvereinbarung staatsanwaltschaft zulasten angeklagten eingelegten revision freispruch hinsichtlich falles ausgenommen angeklagten geld sachzuwendung geleistet wurde ii freispruch angeklagten hlt soweit angefochten rechtlicher berprfung stand landgericht getroffenen feststellungen ermglichen senat prfung angeklagten rechtsfeh ler freigesprochen worden zudem setzt urteil reihe indizien auseinander festgestellten sachverhalt sprechen knnten insoweit beweiswrdigung lckenhaft tatgericht gem abs satz stpo verpflichtet all diejenigen umstnde festzustellen darzulegen fr beurteilung tatvorwurfs relevant berprfung freispruchs revisionsgericht rechtsfehler notwendig bgh urteil juli str bghst urteil november str nstz rr gengt angefochtene urteil gem abs nr stgb macht wegen bestechung bereits derjenige strafbar vorteil fr knftige ermessen amtstrgers stehende dienst handlung anbietet verspricht gewhrt h
  2649. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schwerer ruberischer erpressung begangen gemeinsam nichtrevidierenden angeklagten freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision deren unbeschrnkte durchfhrung hinweis seitens senats stgb ausdrcklich gewnscht nachprfung angefochtenen urteils aufgrund sachrge schuld strafausspruch angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben insbesondere beanstanden landgericht angenommene erhebliche verminderung steuerungs fhigkeit aufgrund alkoholisierung rahmen prfung minder schweren falles abs stgb gunsten bercksichtigt landgericht verweist begrndung bezugnahme bghst darauf angeklagte zwei monate abgeurteilten tat wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung annahme voraussetzungen stgb wegen erheblicher verminderung schuldfhigkeit aufgrund alkoholkonsums verurteilt worden anhaltspunkte dafr angeklagte alkoholkonsum aufgrund alkoholkrankheit vermeiden konnte ersichtlich insoweit sachverstndig beratene landgericht alkoholabhngigkeitssyndrom ausgeschlossen umstnden hielt landgericht positive bercksichtigung verminderten schuldfhigkeit recht fr angezeigt sah nachdem grnden annahme abs stgb gelangt raum fr weitere milderung strafrahmens gem stgb vgl bghr stgb strafrahmenverschiebung sachlichrechtlicher mangel liegt jedoch darin landgericht erkennbar geprft maregel stgb anzuordnen feststellungen drngte prfung danach trank jahre alte angeklagte alkoholkonsum seit lebensjahr stetig zugenommen schon tatzeit regelmig erheblichem umfang alkohol letzten jahren kam selten trinkpause tag ua gelang entlassung verbung ersatzfreiheitsstrafe november zumindest fr zeit alkoholkonsum reduzieren ua zuletzt bewegte angeklagte indes punkerszene regelmig alexanderplatz berlin trifft gemeinsam alkohol konsumieren bereits juli wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe verur teilt worden tat angeklagte alexanderplatz punkerszene heraus begangen dabei erheblich alkoholisiert weshalb tatgericht voraussetzungen stgb bejaht nunmehr abgeurteilte tat februar angeklagte gleichartigen umstnden wiederum erheblichem alkoholeinfluss stehend begangen landgericht erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit ausgeht angesichts feststellungen liegt nahe angeklagte satz stgb beschriebenen hang aufweist landgericht berufung sachverstndigen sowohl beim angeklagten nichtrevidenten hang alkoholische ge trnke berma nehmen verneint keinerlei anhaltspunkte fr abhngigkeitssyndrom htten festgestellt knnen dabei jedoch verkannt abhngigkeitssyndrom zwingende voraussetzung fr annahme hangs vgl bghr stgb hang abs hang hierunter fllt chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit gengt eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung immer alkohol rauschmittel berma nehmen grad physischen abhngigkeit erreicht bgh beschluss august str beschluss juli str neigung festgestellten alkoholmissbrauch angeklagten nahe liegt anordnung maregel stgb ausreichen landgericht ersichtlich bedacht ergibt bisherigen feststellungen stationre therapie hinreichende aussicht erfolg bietet satz stgb voraussetzungen maregelanordnung offensichtlich vorliegen angesichts gewichts anlasstat einschlgigen vorstrafe gilt fr gefhrlichkeitsprognose teilaufhebung steht entgegen stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl sollvorschrift umgestaltet worden macht prfung stgb tatgericht entbehrlich vielmehr ermessen tatschlich ausben ermessensentscheidung fr revisionsg
  2650. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr grneberg maihold fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehren beklagten volksbank rckzahlung zins tilgungsraten zusammenhang rechtsvorgngerin beklagten folgenden beklagte jahr aufgenommenen darlehen erbracht darlehen finanzierung beteiligung klger fondsgesellschaft gedient fonds nr zuge umschuldung januar vollstndig zurckgezahlt worden klger wurden jahr geworben zwei anteilen immobilienfonds nr beteiligen beitritt fondsgesell schaft lieen dezember notariell beurkunden finanzierung beteiligung schlossen beklagten dezember darlehensvertrag ber endflliges darlehen hhe nominal dm ab darlehensvertrag widerrufsbelehrung enthielt sah zinsfestschreibung januar januar zahlten klger darlehen hilfe anderweitig aufgenommenen kredits vorzeitig zurck beklagte gab hierauf gestellten sicherheiten frei klagebegrndung april widerriefen klger darlehensvertrag gerichteten willenserklrungen berufung haustrwiderrufsgesetz verlangen klage hhe nebst zinsen rckzahlung fondsausschttungen verminderten darlehenszinsen sowie ablsebetrags zuzglich verzinsung eigenmitteln geleisteten zahlungen zug zug abtretung fondsbeteiligung zustehenden rechte beklagte geltend gemachten ansprchen entgegengetreten einrede verjhrung erhoben landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht urteil wm verffentlicht begrndung entscheidung soweit revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgern stehe beklagte anspruch rckgewhr leistungen aufgrund haustrwiderrufsgesetzes dabei knne dahin stehen tatschlichen voraussetzungen fr abschluss darlehensvertrags kausalen haustrsituation vorgelegen htten etwaiges widerrufsrecht klger sei zeitpunkt widerrufserklrung grund vollstndigen ablsung darlehens beklagten abs satz hwig jedenfalls bereits erloschen seien fondsbeteiligung darlehensvertrag verbundenes geschft sinne verbrkrg knne entscheidung zugrunde gelegt darlehensfinanzierte fondsbeteiligung vollstndig beendet abgewickelt sei darauf komme tatbestandsmerkmal beiderseits vollstndigen erbringung leistung sei allein darlehensvertrag hingegen verbundenen vertrge nachfolgende darlehensvertrge abzustellen fr einbeziehung weiterer vertrge betrachtung spreche weder wortlaut norm rechtssystematische betrachtung teleologische auslegung wille gesetzgebers rechtfertigten ergebnis gemeinschaftsrechtliche vorgaben erforderten ebenfalls sichtweise ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht rechtsfehlerfrei berzeugender begrndung rckabwicklungsanspruch klger hwig verneint besteht etwaiges widerrufsrecht klger abs nr hwig erklrung widerrufs april wegen vorangegangenen vollstndigen ablsung darlehens beklagten jahr gem abs satz hwig jedenfalls bereits erloschen berufungsgericht recht ausgefhrt fr frage beiderseits vollstndigen erbringung leistung entgegen ansicht revision verbundenen geschft allein rechtsgeschft abzustellen widerrufsrecht haustrwiderrufsgesetz begrndet mithin darlehensvertrag verbundene geschft fondsbeteiligung vgl bereits senat urteile oktober xi zr wm september xi zr wm tz entscheidung gerichtshofs europischen gemeinschaften eugh april wm tz geklrt regelung abs satz hwig vorgaben gemeinschaftsrechts verstt abs satz hwig vielmehr eugh gerade vorliegenden fall vergleichbaren sachverhalt fr richtlinienkonform erachtet worden widerrufenen darlehensvertrag verbundene geschft fondsbeteiligung vollstndig abgewickelt darlehen hilfe neuen darlehensvertrags abgelst worden erfolg macht revision geltend nationale recht gebiete entgegen bislang ergangenen entscheidungen erkennenden senats erweiternde auslegung a
  2651. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekten ausgewiesenen provisionsanteile seien zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekten ausgewiesenen werte anlagen provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilien geschmlert beschwerde soweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2652. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2653. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund juni ausnahme entscheidung ber adhsionsantrag feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern vier fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt adhsionsentscheidung getroffen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision sachrge erfolg feststellungen landgerichts kam zeit mrz mai sexuellen bergriffen angeklagten leibliche tochter strafkammer schweigerecht gebrauch machenden angeklagten aufgrund angaben tochter berfhrt angesehen verurteilung zugrunde liegende beweiswrdigung hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand lckenhaft widersprchlich urteilsgrnde enthalten schon hinreichende darstellung aussage geschdigten zugehrigen details revisionsgericht berprfung landgericht hinsichtlich kerngeschehens angenommenen aussagekonstanz ermglichen wrde einzelnen polizeilichen vernehmung explorationsgesprchen sachverstndigen mndlichen verhandlung amtsgericht hauptverhandlung ausgesagt mitgeteilt wre schon deshalb vonnten worauf landgericht mehrfach ausdrcklich hinweist bekundungen zeugin relativ detailarm erschpfen angaben bekundungen gleichablaufenden taten nheren details vgl ua verliert kriterium aussagekonstanz erheblich gewicht strafkammer bewusst lsst urteilsgrnden entnehmen landgericht erklrt detailarmut angaben zeugin sachverstndig beraten subdepressiven persnlichkeit aufgrund weniger lage sei geschehen detailreich schildern ua steht widerspruch stelle urteil mitgeteilten feststellung aussage enthalte durchaus details randgeschehen ua abgesehen davon nhere erluterung schon erschliet warum mensch subdepressiven ngstlichen grundstrmung detailreicher schilderung geschehnissen grundstzlich weni ger imstande erhellt warum insoweit angaben randgeschehen erstrecken zeugin wenige widersprchliche angaben verschiedenen vernehmungen gemacht ua einzelnen teilt strafkammer urteilsgrnden ergibt lediglich zeugin unterschiedliche angaben tatort ersten bergriffs gemacht ersten polizeilichen vernehmung bekundete erste tat wohnzimmer stattgefunden whrend rahmen exploration hauptverhandlung ersten vorfall zimmer verlegte rahmen mndlichen verhandlung amtsgericht ausgesagt lsst urteilsgrnden entnehmen insoweit beweiswrdigung lckenhaft soweit strafkammer brigen widersprchlichen angaben ersten tat gewhnlicherweise besonders einschneidendes erlebnis besonders gut erinnerung bleibt indiz fr unrichtigkeit aussage sehen beruht tragfhigen erwgungen zeugin strafkammer mehreren beispielen belegt schwierigkeiten zeitlichen einordnung geschehnissen erklrt warum ablauf ort fr unerwarteten krperlichen bergriff verbundenen geschehens mehr erinnern knnen mngel beweiswrdigung zwingen aufhebung angegriffenen entscheidung senat ausschlieen strafkammer ordnungsgemer umfassender wrdigung fr angeklagten gnstigeren entscheidung gelangt wre aufhebung entscheidung ber adhsionsantrag bedarf darber neue tatgericht entscheiden vgl meyergoner schmitt stpo aufl rn fischer appl eschelbach krehl ri nbgh dr ott unterschrift gehindert fischer'],['Soon']]
  2654. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juni rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn dr drescher born sunder beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision zwischenurteil urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz verworfen soweit zwischenurteil richtet brigen zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich nebenintervention seite beklagten verursachten kosten streitwert grnde beschwerde nichtzulassung revision statthaft soweit endurteil verbundene zwischenurteil wendet nebenintervention fr zulssig erachtet wurde entscheidung ber zulassung nebenintervention endurteil verbunden bleibt insoweit zwischenurteil sofortige beschwerde abs zpo revision stattfin det vgl bgh beschluss juni ii zb juris urteil juli zr njw brigen beschwerde nichtzulassung revision zurckzuweisen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen bergmann strohn born drescher sunder vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2655. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung angeklagten juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main januar feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet worden jedoch bleiben feststellungen rechtswidrigen taten angeklagten schuldunfhigkeit aufrecht erhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagte freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt urteil richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts leidet angeklagte organisch bedingten schizophrenieformen psychose zeit dezember mai wurde dadurch auffllig bettler beschimpfte krperlich angriff dabei lage unrecht tat einzusehen mai beschimpfte angeklagte rumnien stammenden zeugen rechtes bein amputiert strae sa bettelte forderte wegzugehen erklrte auslnder suchen warf krbchen geschdigten erbettelten geld zog jacke schlielich trat mindestens zweimal nackten stumpf amputierten beines fall ii urteilsgrnde mai griff zeugen fall ii urteilsgrnde erneut gleicher weise juni beschimpfte zeugen eben falls bettler strae sa erklrte msse schubste geschdigten trat stehende spendendose schlielich trat verkrppelten fu fall ii urteilsgrnde juni trat angeklagte zeugen beine nahm erbettelte geld betrat laut schreiend verkaufsrume teeladens firma ge bck regalen fuboden warf angestellte beglei tete ladenlokal davor trat angeklagte warentrger wrgte zeugin hals fall ii urteilsgrnde oktober traf angeklagte zeugen beschimpfte trat rechte hand danach lag geschdigte rcken erbettelte geld lag herum verstreut angeklagte beschimpfte geschdigten pack erklrte sei verfechterin deutscher rechte fall ii urteilsgrnde sachverstndig beratene landgericht angenommen angeklagte sei tatzeit infolge krankhaften seelischen strung lage unrecht handlungen einzusehen geglaubt erflle gttlichen auftrag heuchler angesehenen rumnischen bettler mafia angehrt htten anzugehen dafr sorgen bettelei lnger nachgingen deutschland verlieen sei dezember mai auffllig geworden bettler beschimpft krperlich attackiert mai seien weiteren bergriffe mehr polizeibekannt geworden landgericht angeklagte deshalb wegen schuldunfhigkeit gem stgb freigesprochen gem satz stgb unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet vollstreckung maregel bewhrung ausgesetzt ausgefhrt rechtswidrigen taten seien mittleren kriminalitt zuzuordnen beruhten psychischen erkrankung angeklagten sei hoher wahrscheinlichkeit davon auszugehen angeklagten infolge erkrankung weitere gleichartige taten erwarten seien allein tatsache mai heute weiteren krperverletzungen begangen beseitige einschtzung angeklagte angegeben beruf derzeit deswegen nachgehe richter amtsgericht gesagt drfe bettler sehe gehen solle gesetz halten msse halte hieran angeklagte gleichwohl abstand falschen vorstellungen genommen bestehe gefahr erneuter straftaten fort uerung wegen richterlichen ermahnung bettlern gehe rechtfertige jedoch aussetzung vollziehung maregel bewhrung ii maregelausspruch gem satz stgb rechtlich beanstanden landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen angeklagte begehung rechtswidrigen taten unfhig unrecht handlungen einzusehen jedoch fr unterbringungsanordnung vorausgesetzte prognose ausreichend begrndet unbefristete unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb auerordentlich belastende manahme besonders gravierenden eingriff rechte betroffenen darstellt darf daher angeordnet wahrscheinlichkeit hheren grades besteht tter infolge fortdauernden zustandes zukunft erhebliche rechtswidrige taten begehen prognose grundlage umfassenden wrdigung persnlichkeit tters vorlebens begangenen anlasstaten entwickeln vgl bgh beschluss juni s
  2656. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen anstiftung schweren sexuellen missbrauch widerstandsunfhigen person strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund november grnden antragsschrift generalbundesanwalts schuldspruch dahin gendert angeklagte anstiftung schweren sexuellen missbrauch widerstandsunfhigen person abs abs nr stgb tateinheit gefhrlicher krperverletzung beleidigung schuldig gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein mutzbauer'],['Soon']]
  2657. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juni kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb ci nr unwirksamkeit formularmigen beschrnkung aufrechnung gewerblichen mieters unternehmers forderungen rechtskrftig festgestellt denen vermieter einzelfall jeweils zustimmung erklrt bgh urteil juni xii zr olg frankfurt main lg darmstadt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main mrz ergnzungsurteil mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten rckstndige miete mietvertrag ber gewerberume klageforderung beklagte aufrechnung schadensersatzansprchen erklrt klgerin hlt aufrechnung hinblick folgende klausel mietvertrag fr unzulssig mieter zahlungen mietverhltnis rechnen zurckbehaltung erklren entweder rechtskrftig festgestellt denen vermieterin einzelfall jeweils zustimmung erklrt landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten urteil mrz zurckgewiesen revision zugelassen ergnzungsurteil mai urteil mrz dahin ergnzt beklagte streithelferin berufungsverfahren entstandenen kosten tragen beide urteile beklagte revision eingelegt senat verfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung verbunden entscheidungsgrnde revisionen fhren aufhebung angefochtenen entscheidungen zurckverweisung sache berufungsgericht revisionen gem abs nr zpo zulssig entgegen ansicht revisionserwiderung erstreckt zulssigkeit revision haupturteil ergnzungsurteil ergnzungsurteil selbstndiges teilurteil statthaftigkeit zulssigkeit rechtsmittels regel allein urteil richtet bgh beschluss juni vi zr njw ausnahme gilt jedoch ergnzungsurteil kostenent scheidung enthlt revision ergnzungsurteil statthaft zulssig revision haupturteil eingelegt worden statthaft zulssig bgh urteil april viii zr zip zller vollkommer zpo aufl rdn musielak musielak zpo aufl rdn rdn daran entgegen ansicht revisionsbeklagten gesetz reform zivilprozesses juli gendert ii revisionen begrndet fhren aufhebung angefochtenen entscheidungen zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ansicht aufrechnung beklagten streitigen gegenforderungen sei bereits aufgrund mietvertrages vereinbarten aufrechnungsausschlusses zulssig wirksamkeit vertragsklausel bestnden damals geltenden agbg bedenken lasse klausel wortlaut aufrechnung rechtskrftig festgestellten forderungen bundesgerichtshof urteil januar xii zr njw rr sei jedoch davon auszugehen zulassung aufrechnung rechtskrftig festgestellten forderungen zulssiger gebotener auslegung aufrechnung ausdrcklich erwhnten unstreitigen forderungen umfasse ausgehend auslegung stelle mietvertrages enthaltene zusatz denen vermieterin einzelfall jeweils zustimmung erklrt einschrnkung erweiterung aufrechnungsmglichkeiten mieters dar wirksamkeitsbedenken bestnden auslegung mietvertrages hlt revisionsrechtlichen prfung stand dabei senat tatrichterliche auslegung gebunden uneingeschrnkt berprfen klausel handelt wovon berufungsgericht recht ausgeht allgemeine geschftsbedingungen klgerin einseitig fr vielzahl vertrgen vorgegeben allgemeine geschftsbedingungen knnen revisionsgericht frei ausgelegt bestimmten anforderungen bezug rumlichen geltungsbereich gengen grund dafr bedrfnis einheitlicher handhabung berrtlich geltender vertragsklauseln bghz bedrfnis gebietet immer urteile verschiedener berufungsgerichte revision bundesgerichtshof erffnet auslegung bertragen seit geltung neuen revisionsrechts revision urteile berufungsgerichte sei landgericht oberlandesgericht mglich abs zpo entscheidet je streitwert klage berufungsverfahren landgericht oberlandesgericht besteht oberlandesgericht berufungsgericht entscheidet gefahr widerstreitender entscheidungen urteilen landgericht berufungsgericht erlsst bgh urteil juli zr njw revision rgt recht berufungsgericht anerkannte
  2658. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat fr genommen bedenkliche floskelhafte strafzumessungserwgung strafschrfend dagegen gesamte tatbild bercksichtigen ua gefhrdet angesichts verhngten mavollen freiheitsstrafe bestand strafausspruches tepperwien maatz ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  2659. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg mrz maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindes vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet auerdem unbefristete sperre fr erteilung fahrerlaubnis verhngt revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel hinsichtlich maregelausspruchs teil erfolg abs stgb gesttzte anordnung sicherungsverwahrung hlt rechtlicher berprfung stand vorliegen formellen voraussetzungen nummer vorschrift urteilsgrnden ausreichend belegt feststellungen lt entnehmen angeklagte verfahrensgegenstndlichen tat schon zweimal wegen vorstzlicher straftaten jeweils einzelfreiheitsstrafe mindestens jahr verurteilt worden urteil landgerichts wrzburg mrz ausgesprochene gesamtfreiheitsstrafe acht jahren gilt trotz darin enthaltenen vier einzelfreiheitsstrafen zwei vier jahren einzige verurteilung abs satz stgb erforderliche zweite vorverurteilung freiheitsstrafe mindestens jahr urteil amtsgerichts siegen november gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten entnommen verurteilung gesamtfreiheitsstrafe erfllt voraussetzungen abs nr stgb einzelfreiheitsstrafe mindestens jahr freiheitsstrafe enthlt st rspr vgl bghst urteil zugrundeliegenden einzelstrafen jedoch angefochtenen urteil mitgeteilt angesichts geringen hhe gesamtstrafe fr sechs verschiedene straftaten weiteres davon ausgegangen zumindest sechs einzelstrafen geforderte strafma erreicht maregel generalbundesanwalt erwogen gesttzt abs satz stgb aufrechterhalten landgericht hierfr mageblichen voraussetzungen rechtsfehler erfllt angesehen anordnung sicherungsverwahrung vorschrift steht pflichtgemen ermessen tatrichters bghr stgb abs begrndung daher mssen urteilsgrnde erkennen lassen grnden tatrichter entscheidungsbefugnis bestimmten weise gebrauch gemacht vgl bghr stgb abs ermessensentscheidung daran fehlt landgericht unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung ausdrcklich vorrangige vorschrift abs stgb gesttzt wonach anordnung maregel vorliegen formellen materiellen voraussetzungen zwingend revisionsgericht fehlende ermessensentscheidung ersetzen neuen tatrichter vorbehalten brigen berprfung urteils revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ribgh pfister urlaub unterschrift gehindert winkler miebach winkler ribgh becker urlaub unterschrift gehindert lienen winkler'],['Soon']]
  2660. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilkammer einzelrichter landgerichts karlsruhe februar aufgehoben gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben sache erneuten entscheidung ber weiteren kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde parteien schlossen amtsgericht bretten prozevergleich kosten rechtsstreits wettgeschlagen wurden kostenfestsetzungsbeschlu dezember amtsgericht angeordnet beklagten klgerin hlfte angefallenen gerichtskosten klgerin kostenvorschu gezahlt beklagten kostenfestsetzungsbeschlu sofortige beschwerde eingelegt begrndung fr vergleich zuvor schon fr brige verfahren prozekostenhilfe bewilligt worden sei deshalb gerichtskosten tragen htten landgericht sofortige beschwerde beschlu einzelrichters zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen wenden beklagten lasten getroffene kostenfestsetzung ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht rechtsbeschwerde gem abs nr zpo statthaft zulassung rechtsbeschwerde einzelrichter deshalb unwirksam entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums entschieden zulassungsentscheidung einzelrichter wirksam daher fr rechtsbeschwerdegericht bindend bgh beschlu mrz ix zb njw verff bghz best angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen bgh beschlu mrz aao einzelrichter durfte satz nr zpo entscheiden htte verfahren wegen bejahten grundstzlichen bedeutung rechtssache gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer bertra gen mssen einzelrichter entscheidung rechtssachen grundstzlicher bedeutung versagt versto verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg rechtsbeschwerdeverfahren amts wegen bercksichtigen satz zpo steht entgegen bgh beschlu mrz aao iii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat mglichkeit gkg gebrauch weiteren behandlung sache beschlu bundesgerichtshofs oktober iii zb verffentlichung bestimmt hingewiesen dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer dr frellesen'],['Soon']]
  2661. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache alias wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen februar soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben fllen ii ii cc dd mm urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls tatmehrheit tatmehrheitlichen fllen geldwsche jeweils tateinheit mitgliedschaftlicher beteiligung kriminellen vereinigung ausland gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichteten revision beanstandet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen angeklagte mitglied georgischen gebrder gefhrten kriminellen vereinigung hauptsitz spanien begehung insbesondere diebsthlen deutschland staaten europischen union sowie schweiz gerichtet angeklagte ab sptestens februar statthalter organisation ttig verwaltete dortige kasse vereini gung beging geldwschetaten sowie ladendiebstahl urteil hlt sachlichrechtlicher prfung stand soweit angeklagte wegen diebstahls verurteilt worden fall ii urteilsgrnde daneben begegnet schuldspruch drei fllen geldwsche flle ii cc dd mm urteilsgrnde durchgreifenden bedenken feststellung angeklagte mehr genauer bestimmbaren zeitpunkt kurz september geschftsrumen schlecker markts sa zehn packungen zahnbrstenauf stze gesamtwert entwendet beruht tragfhigen beweisgrundlage landgericht insoweit lediglich ausgefhrt ua diebstahl stehe berzeugung fest aufgrund verlesenen strafanzeige hinzuverbundenen verfahren js angeklagte echt personalien frischer tat betroffen wurde rudimentren angaben gengen berzeugungsbildung landgerichts nachvollziehbar darzulegen insbesondere erschliet jedenfalls nhere ausfhrungen tterschaft vorwrfe bestreitenden angeklagten allein verlesenen urkunde gefolgert konnte feststellungen fllen ii cc dd mm urteilsgrnde belegen voraussetzungen geldwsche stgb verurteilung insoweit zugrunde liegenden sachverhalte dadurch magebend gekennzeichnet jeweils dritte gelder konto ehefrau angeklagten berwiesen allein hierdurch blick einsammeln beitrgen fr vereinigung angeklagten deutlich angeklagte gegebenenfalls tatbestandsalternative abs stgb tter verwirklichte genauere ausfhrungen hierzu enthalten urteilsgrnde stelle etwa rechtlichen wrdigung wegfall vier einzelstrafen fhrt aufhebung gesamtstrafe becker pfister schfer hubert mayer'],['Soon']]
  2662. [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja ustg nr lit abs ao abs fehlen nachweises innergemeinschaftlichen lieferung fhrt jedenfalls steuerbefreiung dadurch steueraufkommen mitgliedstaat eu gefhrdet bgh urteil mai str lg stuttgart str bundesgerichtshof namen volkes urteil mai strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung mai teilgenommen richter hger vorsitzender richterin dr gerhardt richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger fr angeklagte rechtsanwalt ro verteidiger fr angeklagten justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle mai fr recht erkannt revisionen angeklagten sowie staatsanwaltschaft ur teil landgerichts stuttgart september verworfen angeklagten tragen kosten rechtsmittel staatskasse trgt kosten revision staatsanwaltschaft sowie dadurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung zehn fllen jeweils gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt worden hiergegen gerichteten verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagten bleiben ebenso erfolg nachteil angeklagten eingelegten revisionen staatsanwaltschaft jeweiligen rechtsfolgenaussprche wenden feststellungen betrieben beiden angeklagten seit beginn jahres gesellschaft brgerlichen rechts kraftfahrzeughandel erwarben inland rechnung offen ausgewiese ner umsatzsteuer hochwertige personenkraftwagen sodann gewerblich ttigen kunden italien verkauften ausgangsrechnungen stellten absprache abnehmern italienische scheinkufer italien anfallende erwerbsumsatzsteuer verkrzt konnte eigenen monatlichen umsatzsteuervoranmeldungen juli umsatzsteuerjahreserklrungen fr erklrten angeklagten entsprechenden umstze steuerfreie innergemeinschaftliche lieferungen sinne nr lit ustg ankauf pkw rechnung gestellte umsatzsteuer machten jeweils vorsteuer geltend verkrzten weise umsatzsteuer hhe insgesamt rund millionen ii smtliche revisionen bleiben erfolglos revisionen angeklagten unbegrndet angesichts hauptverhandlung abgelegten umfassenden gestndnisse angeklagten anhand urkunden schriftstcken erlutert bedurfte weiteren tatschlichen feststellungen urteilsgrnden insbesondere landgericht ausdrcklich festgestellt angeklagten eingerumt sei hintergrund klar voraussetzungen fr steuerbefreiung lieferungen italien vorlagen umstze betreffenden steuererklrungen voranmeldungen insoweit falsch berechungsgrundlagen fr hinterziehungsschaden urteil ausreichend dargetan rechtsfehlerfrei landgericht festgestellten sachverhalt gemeinschaftlich begangene steuerhinterziehung zehn fllen gewrdigt aa rechtsversto tatrichter wegen unzutreffenden angaben angeklagten ber empfnger italien verkauften fahrzeuge innergemeinschaftliche lieferung sinne ustg angenommen steuerfreiheit nr lit ustg gefhrt htte fr steuerbefreiung lieferung mitgliedstaat europischen gemeinschaft abs satz ustg erforderlich voraussetzungen steuerbefreiung nachgewiesen mu entsprechende belege buchmig leicht nachzuprfen abs satz ustdv unabdingbaren anforderungen stndigen rechtsprechung bundesfinanzhofs materiellrechtliche voraussetzungen steuerbefreiung zhlen abs satz abs ustdv buchmige nachweis wirklichen abnehmers richtige umsatzsteueridentifikationsnummer bfh nv macht steuerpflichtige insoweit unzutreffende angaben ber abnehmer schon allein deshalb steuerbefreite innergemeinschaftliche lieferung gegeben vgl bfhe bfh nv bb inhaltlich falschen angabe abnehmers nachweis fr innergemeinschaftliche lieferung gefhrt liegen voraussetzungen fr steuerfreie lieferung vorliegenden fall daher dahinstehen lieferung fahrzeuge materiellen gehalt voraussetzungen innergemeinschaftlichen lieferung erfllen knnte beurteilende fallkonstellation unterscheidet dabei ganz wesentlich sachverhaltsgestaltung bundesfinanzhof anla gegeben beschlu februar dstr europischen gerichtshof art abs egv fragen vorzu legen erstens finanzverwaltung steuerfreiheit innergemeinschaftl
  2663. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen verabredung verbrechen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni strafausspruch dahingehend gefasst angeklagte freiheitsstrafe jahr vier monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt weitergehende revision angeklagten revisionen angeklagten sowie unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revisionen angeklagten unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben gilt hinsichtlich schuldspruchs angeklagten landgericht ange klagten verabredete verbrechen schweren raubs fehlerhaft berdies widersprchlich tatbestnden abs nr buchst abs nr stgb zugeordnet whrend grundlage fest stellungen fall abs nr buchst stgb gegeben beschwert angeklagten landgericht strafe abs abs stgb nochmals gemilderten rahmen abs stgb entnommen angeklagte urteilsformel frei heitsstrafe jahr sechs monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt worden ua dagegen betrgt strafe ausfhrungen strafzumessung urteilsbegrndung jahr vier monate strafaussetzung bewhrung weitere anhaltspunkte dafr beiden zahlen landgericht gemeint ergeben urteil senat verfahrenskonomischen grnden zurckverweisung abgesehen entsprechender anwendung abs abs stpo freiheitsstrafe jahr vier monate strafaussetzung bewhrung festgesetzt kostenteilung gem abs stpo hinsichtlich angeklag ten insoweit veranlasst rissing van saan rothfu appl fischer schmitt'],['Soon']]
  2664. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchter ruberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil auswrtigen groen strafkammer landgerichts kleve moers september strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung wohnungseinbruchdiebstahl freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt dagegen wendet angeklagte sachrge gesttzten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen brachen angeklagte gesondert verfolgte nachts haus geschdigten stehlenswerten gegenstnden suchen nahmen irrtmlich niemand gebude aufhielt nachdem angeklagte schlafzimmer schlafenden vorgefunden verlieen beide haus zeitpunkt bereits erbeuteten diebesgut unmittelbar danach entschlossen drngen jedoch zurckzukehren schlafzimmer bargeld wertsachen durchsuchen kamen dahin berein haus sofort verlassen falls aufwachen whrend schlafzimmer durchsuchten erwachte versetzte daraufhin faustschlag gesicht platzwunde lippenbereich schmerzen gesicht erlitt anschlieend aufrichten trat stark rcken bett geschleudert wurde dadurch zog gro flchige blutunterlaufene hautabschrfung sowie schmerzhafte hmatome prellungen thoraxbereich bedrohlicher weise geld verlangte sodann wiederholt wandte angeklagten geschehen tatenlos angesehen forderte sache ende bringen falls geld wollten sptestens nachdem herzanfall vorgetuscht hoffte tter dadurch bringen abzulassen entschloss angeklagte weiteren tatausfhrung beteiligen anwendung gewalt bargeld ausgehndigt bekommen zweck rissen angeklagte gemeinsam boden hoch zerrten gewaltsam treppe erdgeschoss herunter dabei fixierten schmerzhaften griffen fgten dadurch hmatome oberarmen angeklagte geschdigten fu treppe loslie konnte losreien haus fliehen schuldspruch hlt rechtlicher berprfung stand insbesondere landgericht darin angeklagte gemeinsam boden hochrissen anschlieend treppe herunterzerrten schmerzhaften griffen armen fixierten dadurch hmatome zufgten recht gefhrliche krperverletzung sinne abs nr stgb gesehen gesamtzusammenhang urteilsgrnde lsst entnehmen angeklagte insoweit vorstzlich handelte stellt verurteilung angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung deshalb frage landgericht angeklagten gem abs stgb gesichtspunkt sukzessiver mittterschaft vorangegangenen massiveren krperverletzungshandlungen nachteil eigene zugerechnet stt durchgreifende rechtliche bedenken angeklagte entschluss seinerseits krperlich einzuwirken erst fasste verletzungserfolge faustschlag gesicht futritt rcken bereits eingetreten betreffenden krperverletzungshandlungen beendet vgl bgh urteile oktober str nstz juni str juris rn beendigung tat kommt sukzessive mittterschaft jedoch mehr betracht st rspr vgl zuletzt bgh urteil juni str juris rn strafausspruch demgegenber bestehen bleiben strafkammer strafzumessung zutreffend abs abs stgb normierten strafrahmen ausgegangen vorliegen minder schweren falles sinne abs stgb rechtlich beanstandenden erwgungen verneint strafrahmenverschiebung gem abs abs stgb indes tragfhiger begrndung abgelehnt verkannt entscheidung ber strafrahmenwahl beim versuch aufgrund gesamtwrdigung tterpersnlichkeit tatumstnde weitesten sinne treffen versuchsbezogenen gesichtspunkten namentlich nhe tatvollendung gefhrlichkeit versuchs besonderes gewicht zukommt st rspr vgl etwa bgh beschluss februar str nstz rr letztlich strafkammer strafrahmenwahl jedoch erwgungen zugrunde gelegt denen vorliegen minder schweren falles abgelehnt wesentlich versuchsbezogene umstnde demgegenber nher errtert wesentlichen darauf abgestellt angeklagte bereits mehrfach massiver gewalt betagten todesangst leidenden geschdigten eingewirkt trotz ber
  2665. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum april schuldspruch dahin gendert jeweils tateinheitliche verurteilung wegen unerlaubter bandenmiger einfuhr betubungsmitteln geringer menge entfllt gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde jeweils tateinheitliche verurteilung angeklagten wegen bandenmiger unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge neben rechtsfehlerfreien verurteilung wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs btmg bestand bandenhandel verbindet fllen btmg rahmen gterumsatzes aufeinander folgenden teilakte insbesondere teilakt unerlaubten einfuhr einzigen tat sinne bewertungseinheit bghst bgh nstz bghr btmg konkurrenzen insoweit kommt bandenmigen einfuhr neben bandenhandel selbstndige rechtliche bedeutung angeklagte deshalb bandenhandels betu bungsmitteln geringer menge drei fllen schuldig senat ndert schuldspruch entsprechend schuldspruchnderung lsst einzelstrafaussprche unberhrt schuldgehalt taten dadurch verndert brigen berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo tepperwien maatz ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  2666. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo egzpo nr ermittlung wertes beabsichtigten revision geltend machenden beschwer sinne nr egzpo forderungen mehrerer beschwerdefhrer einfache streitgenossen zpo grundstzlich addieren bgh beschluss juli xi zr olg rostock lg neubrandenburg xi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber beschlossen wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer nr egzpo festgesetzt grnde klgerinnen verlangen beklagten bank schadensersatz wegen fehlerhafter anlageberatung zusammenhang erwerb anleihen begehren zulassung revision beru fungsurteil klage vollem umfang abgewiesen worden klgerin vorinstanzen hhe unterlegen klgerin hhe entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung fr berechnung beschwerdewerts sinne nr egzpo klageforderungen klgerinnen addieren wertberechnung rahmen nr egzpo allgemeinen grundstzen ff zpo vorzunehmen st rspr bgh beschlsse november vi zr njw rr april xii zr njw rr mai ix zr juris rn april xi zr njw rr mai viii zr nzm rn oktober iv zr versr rn august vii zr zfbr juli zr juris rn grundstzlich zpo anwendbar ausdrcklich bgh beschlsse mai ix zr juris rn november lwzr juris rn zumal zpo hinsichtlich vorschriften zpo gvg fr wertbestimmung nachfolgenden vorschriften verweist sowohl fr wert beschwerdegegenstandes fr wert beschwer gilt gem zpo mehrere klage geltend gemachte ansprche zusammengerechnet dementsprechend wert verschiedener ansprche wege objektiven klagehufung geltend gemacht bemessung werts beschwer nr egzpo zusammengerechnet ansprche einheitlichen streitgegenstand ergeben vgl bgh beschlsse mrz zr bghz rn ff hinweis darauf iv zivilsenat abweichenden entscheidungen festhalten mai vii zr njw rr rn mai iv zr famrz rn zwei zivilprozessreformgesetz juli ergangenen entscheidungen bundesgerichtshof bereits tragend davon ausgegangen beschwer mehrerer beschwerdefhrer addieren soweit wirtschaftlich identische streitgegenstnde handelt bgh beschlsse november lwzr juris rn nr egzpo bezugnahme rechtsprechung zpo af mrz viii zb njw rn abs nr zpo verweis zpo kommentarliteratur geht ganz berwiegend davon rechtsmitteleinlegung mehrere streitgenossen fr wert beschwerdegegenstandes einzelnen streitgenossen entfallenden beschwerdewerte zusammenzurechnen sofern verfolgten ansprche wirtschaftlich identisch nr egzpo jacobs stein jonas zpo aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn rn anh rn rechtsmitteln allgemein bork stein jonas zpo aufl rn mnchkommzpo wstmann aufl rn rn zller herget zpo aufl rn streitgenossen rn zller vollkommer zpo aufl rn gehrlein prtting gehrlein zpo aufl rn ball musielak voit zpo aufl rn rn rosenberg schwab gottwald zivilprozessrecht aufl rn htege thomas putzo zpo aufl rn verweis bghz einschrnkung kommentierung nr egzpo rn gemacht berufung althammer stein jonas zpo aufl rn mnchkommzpo rimmelspacher aufl ff rn gerken wieczorek schtze zpo aufl rn zller heler zpo aufl rn lemke prtting gehrlein zpo aufl rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn anh rn wulf beckok zpo edition rn ergebnis mnchkommzpo krger aufl rn zller heler zpo aufl egzpo rn kessal wulf beckok zpo edition rn prtting wieczorek schtze zpo aufl rn ball musielak voit zpo aufl rn hk zpo saenger aufl egzpo rn htege thomas putzo zpo aufl egzpo rn gehle prtting gehrlein zpo aufl rn dabei knnen kommentierungen zulssigkeit berufung gem abs nr zpo rahmen auslegung nr egzpo bercksichtigt beiden vorschriften ersten fall schon aufgrund wortlauts zweiten aufgrund auslegung rechtsprechung wert beschwerdegegenstandes ankommt beiden fllen mageblich umfang beseitigung angefochtenen entscheidung ergebenden belastung begehrt vgl bgh beschluss mrz ix zb njw rr rn berufung bgh beschluss juni zr njw revision fr addition beschwerdewerte spricht ferner einheitliche handhabung ermittlung beschwer fr beide seiten prozesses bewirkt klage mehrerer anleger bank fondsgesellschaft fall verurteilung beschwerdewert beklagten gesam
  2667. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja brssel iia vo art ff enthlt einstweilige manahme anordnende entscheidung eindeutige begrndung fr zustndigkeit ursprungsgerichts hauptsache bezugnahme art brssel iia vo genannten zustndigkeiten ergibt hauptsachezustndigkeit offensichtlich erlassenen entscheidung davon auszugehen entscheidung zustndigkeitsvorschriften brssel iia vo ergangen fall prfen entscheidung ffnungsklausel art brssel iia vo fllt anschluss senatsbeschluss bghz famrz voraussetzungen art brssel iia vo gegeben kommt anerkennung vollstreckung brssel iia vo unzustndigen gericht erlassenen einstweiligen manahme betracht anschluss senatsbeschluss bghz famrz dringlichkeit art abs brssel iia vo bezieht sowohl lage kind befindet praktische unmglichkeit elterliche verantwortung betreffenden antrag gericht stellen fr entscheidung hauptsache zustndig anschluss eugh famrz einstweilige manahmen art abs brssel iia vo knnen bezug personen erlassen mitgliedstaat befinden fr erlass manahmen zustndige gericht sitz gilt verfahren ber elterliche verantwortung fr kind fr elternteil erlass manahme sorgerecht genommen anschluss eugh famrz bgh beschluss februar xii zb olg mnchen ag mnchen ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben beschwerde antragstellerin beschluss amtsgerichts mnchen oktober kosten zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens trgt antragstellerin wert grnde antragstellerin begehrt vollstreckbarerklrung polnischen entscheidung ber kindesherausgabe ehe antragstellerin antragsgegners ging september augsburg geborene kind hervor nunmehr getrennt lebenden eltern beide polnische staatsangehrige wohnten gemeinsam kind augsburg mai reiste antragstellerin kind polen verblieb antragsgegner hiermit einverstanden leitete daraufhin polen verfahren haager bereinkommen ber zivilrechtlichen aspekte internationaler kindesentfhrung oktober bgbl ii folgenden haager kindesentfhrungsbereinkommen hk anfang september kehrte antragstellerin kind augsburg zurck bereits september zog kind willen antragsgegners polen antragsgegner stellte daraufhin erneut polen antrag haager kindesentfhrungsbereinkommen rckfhrung kindes entscheidung hierber verbrachte kind juli eigenmchtig deutschland rckfhrungsantrag wurde daraufhin abgewiesen eltern polen scheidungsverfahren anhngig rahmen sorgerechtsverfahren eingeleitet wurde verfahren ordnete bezirksgericht juli antrag antragstellerin sicherungsverfgung aufenthalt kindes fr dauer verfahrens mutter liege zudem verpflichtete antragsgegner kind antragstellerin herauszugeben antragstellerin deutschland beantragt sicherungsverfgung fr vollstreckbar erklren sodann vollstreckung vorzunehmen amtsgericht antrge abgewiesen beschwerde antragstellerin beschwerdegericht entscheidung amtsgerichts aufgehoben sicherungsverfgung hinsichtlich herausgabeverpflichtung vollstreckungsklausel versehen hiergegen wendet antragsgegner rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung beschwerdeentscheidung zurckweisung beschwerde antragstellerin gesetzes durchfhrung bestimmter rechtsinstrumente gebiet internationalen familienrechts internationales familienrechtsverfahrensgesetz intfamrvg abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig entscheidung senats sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich intfamrvg abs nr alt zpo recht macht rechtsbeschwerde geltend beschwerdeentscheidung abweichung rechtsprechung europischen gerichtshofs eugh famrz rn beruht ii rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht famrz verffentlichte entscheidung folgt begrndet fr vollstreckung sicherungsverfgung sei verordnung eg nr rates november ber zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen ehesachen verfahren betreffend elterliche verantwortung aufhebung verordnung eg nr abl eu nr folgenden brssel iia vo grundstzlich anwendbar entscheidung sei art abs a
  2668. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vorstzlichen inverkehrbringens bedenklicher arzneimittel ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe november abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen inverkehrbringens bedenklicher arzneimittel fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt wertersatzverfall hhe angeordnet hiergegen gerichtete allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten erledigung vorabentscheidungsersuchens gerichtshof europischen union vgl bgh beschluss april str pharmr sowie anfrageverfahrens abs satz gvg vgl bgh beschlsse november str pharmr januar ars pharmr dezember ars pharmr erfolg feststellungen landgerichts bestellte verkaufte angeklagte mai mai zunchst allein ber onlineshop aufgabe oktober november mittter fertig verpackte tten krutermischungen getrocknetem pflanzenmaterial verschiedene betubungsmittelgesetz damaligen zeitpunkt weitgehend unterfallende synthetische cannabinoide zugesetzt verkauf erfolgte bestimmung mischungen kunden rauchen form joints erzielung rauschwirkung konsumiert sollten ua angeklagte informierte ber rechtslage gelangte erkenntnis illegalen bereich gebe vertraute jedoch angaben hersteller wonach vertrieb mischungen legal sei behrdliche ausknfte anderweitigen rechtsrat holte ua positive wirkung etwa therapeutischen prophylaktischen nutzen rauchen krutermischungen vielmehr gesundheitsgefhrdend auffassung landgerichts handelte krutermischungen hinblick deren physiologische funktionen pharmakologische wirkung funktionsarzneimittel sinne abs nr buchst amg therapeutischer nutzen positive beeinflussung sei erforderlich vgl ua schuldspruch bestand angeklagten vertriebenen krutermischungen knnen lichte rechtsprechung gerichtshofs europischen union urteil juli nstz arzneimittel sinne abs amg angesehen wirkungen menschlichen gesundheit zutrglich gegenteil gesundheitsschdlich senat rahmen richtlinienkonformen auslegung arzneimittelbegriffs abs nr buchst amg vorabentscheidungsverfahren gerichtshof europischen union vorgenommene auslegung humanarzneimittel richtlinie gebunden vgl bgh beschlsse august str rn november str pharmr urteile september str pharmr rn dezember str njw rn abdruck bghst vorgesehen grabitz hilf nettesheim el art aeuv rn danach sowohl arzneimittelbegriff art nr buchst genannten richtlinie nahezu wortgleiche abs nr buchst amg dahin auszulegen stoffe erfasst deren wirkungen schlichte beeinflussung physiologischen funktionen beschrnken geeignet wren menschlichen gesundheit zutrglich rauschwirkung wegen konsumiert dabei gar gesundheitsschdlich vgl eugh aao sowie bgh beschluss august str aao urteile september str aao rn ff dezember str aao jeweils mwn senat sieht jedoch freispruch angeklagten gehindert ausweislich insoweit unklaren urteilsgrnde krutermischungen mglicherweise ua teilweise zustzlich ua cannabinoide enthalten tatzeit schon anlage abs btmg ab januar geltenden fassung dezember bgbl unterfielen jwh jwh jwh cp cp gegebenenfalls kommt strafbarkeit wegen handeltreibens betubungsmitteln abs nr abs btmg betracht vgl bgh beschluss august str aao urteile januar str bghst oktober str soweit verwendeten cannabinoide tatzeit betubungsmittel definiert wre senat vertretenen auffassung festgehalten strafbarkeit wegen gewerbsmigen inverkehrbringens tabakerzeugnissen verwendung zugelassener stoffe betracht gekommen abs nr abs nr vtabakg jedoch vorlufige tabakgesetz art abs gesetzes umsetzung richtlinie ber tabakerzeugnisse verwandte erzeugnisse april bgbl mai auer kraft getreten artikelgesetz neu eingefhrte wesentlichen gleichfalls mai kraft getretene gesetz ber tabakerzeugnisse verwandte erzeugnisse tabakerzeugnisgesetz tabakerzg april bgbl enthlt strafbestimmungen abs nr abs nr vtabakg inhaltlich entsprechen inverkehrbringen pflanzlichen raucherzeugnissen verwendung zugelassener stoffe pnalisieren abs nr tabakerzg aufgenommenen strafvorschriften
  2669. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja big markeng abs nr frage voraussetzungen markenrechtliche verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens gegeben bgh urt november zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte firma big spielwarenfabrik dipl ing handelt stellt spielwaren her aufsitzfahrzeuge sowie tret schiebefahrzeuge vertreibt inhaber marke big mrz durchgesetztes zeichen fr plastikspielwaren eingetragen wurde klgerin beschftigt vertrieb funk ferngesteuerten spielfahrzeugen autos flugzeuge schiffe jahre vertrieb ber handelsunternehmen funkgesteuertes spielfahrzeug bezeichnung big bluster transporteur klgerin firma hamburg beklagte nahm sowohl wegen verletzung marke unterlassung anspruch handelsunternehmen erwirkte einstweilige verfgung landgerichts nrn berg frth transporteur scheiterte entsprechenden antrag landgericht oberlandesgericht dsseldorf vorliegenden klage klgerin zunchst feststellung begehrt beklagte berechtigt sei abnehmern unterlassung benutzung bezeichnung big bluster verlangen beklagte verpflichtet sei schaden ersetzen entsprechenden abnehmerverwarnungen entstanden sei alsdann schaden beziffert beantragt beklagten verurteilen lschung deutschen marke big erklrung gegenber deutschen patentamt einzuwilligen dm nebst zinsen seit rechtshngigkeit zahlen beklagte entgegengetreten geltend gemacht bezeichnung big komme gesteigerte kennzeichnungskraft widerklagend beantragt klgerin androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr bezeichnungen big bluster big buffalo jeweils gleichgltig schreibweise benutzen weiteren ansprche auskunftserteilung bezglich entsprechenden handlungen feststellung schadensersatzverpflichtung klgerin geltend gemacht whrend rechtsstreits juni fr beklagten zwei weitere marken big laster big bffel eingetragen worden darauf klgerin widerklageantrag unterlassung insgesamt ansprche auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht fr zeit seit juli anerkannt brigen klgerin widerklage entgegengetreten landgericht grund teil anerkenntnis teilurteil klage geltendgemachten schadensersatzanspruch grunde fr gerechtfertigt erklrt lschungsklage abgewiesen widerklage umfang erklrten anerkenntnisses bezglich auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht seit juli entsprochen widerklage brigen abgewiesen berufung erfolglos geblieben revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte begehren verbliebene klage abzuweisen widerklagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht schadensersatzklage fr grunde gerechtfertigt widerklage auskunftserteilung schadensersatz ber anerkannten teil hinaus fr unbegrndet erachtet ausgefhrt widerklagemarke big knne ebensowenig erfolg zeichen big bluster vorgegangen entsprechenden unternehmensbezeichnung frage verwechslungsgefahr sei umstnden einzelfalls umfassend beurteilen sei normaler kennzeichnungskraft sowohl marke big entsprechenden unternehmensbezeichnung auszugehen darber hinausgehende gesteigerte kennzeichnungskraft beklagte schlssig vorgetragen bezglich markenhnlichkeit komme gesamteindruck einander gegenberstehenden marken weder marke unternehmenskrzel big knne gesamteindruck angegriffenen bezeichnung big bluster prgen angesichts beschreibenden begriffsinhalts sinne gro dick stark wichtig hause unterscheidungskraft zukomme freihaltungsbedrfnis bestehe verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens komme betracht big angesichts beschreibenden charakters erforderliche originalitt fehle stammbestandteil zeichenserie dienen ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung punkten stand berufungsgericht teilweise unterstellten tatsachengrundl
  2670. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli zurckgewiesen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen streitwert grnde grund zulassung revsion abs satz zpo besteht insbesondere zulassungsrelevanter rechtsfehler erkennen soweit berufungsgericht beklagten eigentlich schadensurschliche amtspflichtverletzung anlastet htte januar erfolgten beurkundung grundstckskaufvertrags gegenwrtig mssen hinsichtlich eingetragenen altenteilsrechts vorliegenden lschungsbewilligung mutter klgers oktober ur nr auskehr hlftigen kaufpreises gebrauch gemacht durfte tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts dadurch gesttzt beurkundungstermin klger beauftragte maklerin notariat per mail urkundenrolle unmittelbar vorangehenden nummer ur nr verzeichnete enkelkindern mutter erteilte generalvollmacht hingewiesen wurde beklagte wegen amtspflichtverletzung zusammenhang beurkundung kaufvertrags abs satz bnoto berufen klger anderweitige ersatzmglichkeit sinne vorschrift ansprche kufer grundstcks verwiesen beschwerde kontext zutreffend geltend macht legt satz nr alt kaufvertrags durchaus auslegung nahe erwerber ablsung vorhandener belastungen notwendigen kaufpreisanteile jeweiligen rechtsinhaber befreiender wirkung gegenber klger zahlen konnte darber hinaus schuldete klger grundstckskufer lastenfreie eigentumsverschaffung davon herstellung lastenfreiheit geringeren preis zahlung hlfte kaufpreises erreichen wre worauf beschwerde hinweist ausgegangen grnden inanspruchnahme kufers rechtlich zumindest unsicher verfolgung restkaufpreisanspruchs jedenfalls unzumutbar vgl senatsurteil juli iii zr njw rr rn mwn aufgrunddessen rechtsfehler berufungsgerichts darin gesehen zahlungsklage abgewiesen hilfsweise gestellten feststellungsbegehren entsprochen fehler wrde indessen klger beklagte beschwert schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  2671. [['bundesgerichtshof beschluss zb november zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsmittel beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg april beschluss amtsgerichts haldensleben mrz aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beschluss januar wurde zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundstcks beteiligten angeordnet beteiligte beantragte schreiben oktober zulassung beitritts verfahren bevorrechtigte ansprche abs nr zvg machte bescheid dezember festgesetzten schmutzwasserbeitrag sumniszu schlge seit februar geltend flligkeit beitrags trat laut bescheid monat bekanntgabe amtsgericht antrag zurckgewiesen sofortige beschwerde beteiligten erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt antrag ii auffassung beschwerdegerichts antrag zurckzuweisen schmutzwasserbeitrag anfang fllig geworden lnger vier jahre rckstndig sei rangklasse abs zvg gehre flligkeitszeitpunkt komme betracht flligkeitsbestimmung heranziehungsbescheid seinerzeit geltenden satzung beteiligten beruhe daran ndere wirksame satzung erst jahr kraft getreten sei zulssige austausch ermchtigungsgrundlage inkrafttreten wirksamen satzung neubescheidung fhre ffentlichen last zugrunde liegenden beitrge erstmals fllig wrden austausch wirke vielmehr zurck folge ffentliche last anfang bestehend anzusehen sei beteiligte ausdrcklich vorgetragen wirksame satzung jahr rckwirkend erlassen berufung austausch ergebe sinn befugnis erlass rckwirkenden satzung gebrauch gemacht knne ursprnglichen flligkeit verbleiben davon gehe beteiligte berechnung sumniszuschlge hlt rechtlichen nachprfung stand iii abs nr zpo statthafte brigen zulssige zpo rechtsbeschwerde begrndet entgegen rechtsbeschwerdebegrndung vertretenen auffassung kommt darauf berechnung abs nr zvg festgelegten vierjahreszeitraums tag ersten beschlagnahme grundstcks tag zuschlags auszugehen beiden fllen beitrag innerhalb zeitraums fllig geworden recht geht beteiligte davon entstehen sachlichen beitragspflicht beitragsflligkeit wirksame satzung voraussetzt siehe fr erschlieungsbeitragsrecht bverwge ovg lneburg ndsvbl auer frage steht erfordernis zeitpunkt erlasses gebhrenbescheids dezember erfllt erst abwasserabgabensatzung abwasserbeseitigungssatzung beteiligten september rechtsgrundlage fr gebhrenerhebung schuf bestandskraft bescheids deshalb allenfalls folge persnliche haftung adressaten hhe auferlegten beitrags feststeht dingliche haftung grundstcks abs kag lsa begrndete ab erlass jedoch vgl senat urt mai zr njw fr beschwerdegericht angenommene rckwirkung satzung zeitpunkt erlasses gebhrenbescheids vgl zulssigkeit rckwirkung bverwge gibt nmlich anhaltspunkte regelung satzung beteiligte beschwerdegericht parallelverfahren vorgelegt rckwirkend erst januar kraft getreten schliet frhere entstehen sachlichen beitragspflicht frhere flligkeit beitrags erfolg macht beteiligte geltend beitragspflicht seit januar besteht ab zeitpunkt bildet satzung september rechtsgrundlage fr gebhrenerhebung inkrafttreten satzung bewirkte vorher erlassener mangels entstehens beitragspflicht zunchst rechtswidriger beitragsbescheid rechtmig wurde bundesverwaltungsgericht stndiger rechtsprechung anerkannte mglichkeit nachtrglichen heilung beitragsbescheiden erschlieungsbeitragsrecht bverwge ff nvwz gilt nachtrglich hinzugetretene heilung betracht kommende ereignis erlass gltigen beitragssatzung besteht bgh urt oktober iii zr dvbl vgl bverwg aao entstehen sachlichen beitragspflicht folge ab januar grundstck ruhende ffentliche last abs kag lsa entstanden ausschlielich sachlichen beitragspflicht beitragsbescheid abhngig ovg magdeburg vwrr mo befriedigungsrecht beteiligten versteigerungsobjekt wegen schmutzwasserbeitrags besteht somit erst ab zeitpunkt vierjahreszeitraum abs nr zvg deshalb fall gewahrt legt fr berechnung tag ersten beschlagnahme grundstcks zugrunde ergibt we
  2672. [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth juli abs stpo ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil abs stpo unbegrndet verworfen sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung zwlf fllen davon fall tateinheit tateinheitlichen fllen urkundenflschung wegen vorenthaltens arbeitsentgelt fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt verurteilung wegen vorenthaltens arbeitsentgelt gesamtstrafausspruch beschrnkte revision verletzung materiellen rechts rgt lediglich ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe erfolg soweit revision schuldspruch wegen vorenthaltens arbeitsentgelt stgb wendet unbegrndet sinne abs stpo grundstzlich feststellung monatlichen beitrge fr flligkeitszeitpunkt gesondert genaue anzahl arbeitnehmer beschftigungszeiten lhne sowie hhe beitragssatzes rtlich zustndigen sozialversicherungstrger festzustellen vgl bghr stgb sozialabgaben bgh wistra njw jeweils hhe geschuldeten beitrge grundlage arbeitsentgelts beitragsstzen jeweiligen krankenkasse bestimmt landgericht jedoch mangels entsprechender aufzeichnungen angeklagten berechtigt grundlage verfgung stehenden erkenntnisse hhe lhne schtzen daraus hhe jeweils vorenthaltenen sozialversicherungsbeitrge berechnen vgl bghst bghr stgb sozialabgaben bgh wistra bestand dagegen ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe treffen einzelfreiheitsstrafen einzelgeldstrafen zusammen regel gesamtfreiheitsstrafe bilden bgh nstz rr tatrichter jedoch gem abs satz stgb ermessen dahingehend eingerumt einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe daneben einzelgeldstrafen gesonderte gesamtgeldstrafe bilden ermessen strafzumessungsgesichtspunkten auszuben urteilsgrnde lassen indes erkennen strafkammer eingerumten ermessens bewusst allerdings bedarf ausdrcklichen darlegung tatrichter mglichkeit ermessensausbung gem abs satz stgb bewusst anwendung ausnahmevorschrift nahe liegt vgl trndle fischer stgb aufl rdn serienstraftaten vgl bgh beschluss april str wesentlichen gleich gelagerten taten vgl bgh nstz rr regelmig fall vgl bghr stgb abs nichteinbeziehung gilt aufgrund besonderer umstnde falles einheitliche gesamtfreiheitsstrafe schwerere bel erweist erkennbar erst einbeziehung geldstrafen bildung gesamtfreiheitsstrafe fhrte deren hhe strafaussetzung mehr zulie vgl bghr stgb abs einbeziehung nachteilige bgh nstz rr jeweils verhlt lediglich fr zwlf taten landgericht einzelfreiheitsstrafen verhngt zwei fllen darunter einsatzstrafe jahr freiheitsstrafe landgericht freiheitsstrafen mehr vier monaten festgesetzt hintergrund liegt angesichts vorbestraften gestndigen angeklagten verhngten zwei jahre freiheitsstrafe geringfgig bersteigenden gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten hand erst einbeziehung geldstrafen gesamtfreiheitsstrafe gefhrt deren hhe strafaussetzung mehr zulie sachlage wre abs satz stgb gegebene mglichkeit gesamtgeldstrafe gesondert erkennen ausdrcklich errtern widersprchlich zudem hinblick geringe hhe festgesetzten einzelstrafen strafkammer rahmen zumessung gesamtstrafe herangezogene gesichtspunkt schwere taten liegt fllen sachlich zeitlich ineinander verschrnkter vermgensdelikte denen gewichtigeren verhngung sechs monaten freiheitsstrafe mehr gebieten einzelfllen geringeren schden verhngung kurzfristiger freiheitsstrafen stgb nahe vgl bghr stgb abs nichteinbeziehung hiervon strafkammer weitgehend abgesehen brigen senat plausibilitt verhngung kurzzeitiger freiheitsstrafen einzelfllen hheren schden gerade urteilszusammenhang entnehmen feststellungen bleiben aufrechterhalten lediglich wertungsfehler vorliegen ergnzende feststellungen getroffenen widersprechen zulssig basdorf gerhardt schaal brause jger'],['Soon']]
  2673. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main august fllen ii zugehrigen feststellungen sowie gesamtstrafenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht frankfurt main angeklagten wegen diebstahls drei fllen flle ii sowie versuchten betrugs fall ii gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten tenor ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen rechtsmittel offensichtlich unbegrndet abs stpo soweit landgericht angeklagten fall ii wegen diebstahls verurteilt hlt rechtlicher nachprfung stand grundlage getroffenen feststellungen bestand tatbeitrag angeklagten darin gutglubigen spediteur weisung unbekannten mittters sa bergabe radladers vereinbarten treffpunkt geflschte papiere auszuhndigen frachtbrief auszufllen nachdem zugehrige radlader bereits vorangegangenen nacht unbekannten ttern gestohlen worden diebstahl zeitpunkt tathandlung angeklagten bereits beendet radlader rumlichen bereich entwendungsorts entfernt worden rckholaktivitten eigentmers mehr erwarten vgl fischer stgb aufl rn insoweit scheidet strafbarkeit wegen diebstahlstat angeklagten beteiligung angeklagten knnte daher lediglich hehlerei form absatzhilfe abs var stgb werten senat grundlage feststellungen landgerichts abschlieend prfen smtliche voraussetzungen hehlerei insbesondere subjektive tatseite vorliegen sieht senat schuldspruchnderung gehindert fhrt aufhebung verurteilung fall ii wobei neue tatrichter prfen abweichend bisherigen feststellungen beteiligung angeklagten vortat vorliegt verurteilung angeklagten wegen versuchten betrugs fall ii begegnet rechtlichen bedenken insoweit bestand tatbeitrag angeklagten darin mitangeklagten betrgerischer ab sicht angemieteten baumaschinen zwecke verschiebung balkan verladen betrugstat zeitpunkt jedenfalls beendet endgltiger vermgensschaden eingetreten vgl fischer aao rn landgericht handeln ange klagten insoweit zutreffend beteiligung betrugstat gewertet bisherigen feststellungen tragen jedoch verurteilung wegen mittterschaftlicher beteiligung rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt mittterschaft tatbeteiligter verhalten fremdes tatbestandsverwirklichendes tun blo frdern beitrag sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen vorgehens teil gemeinschaftlichen ttigkeit dabei beteiligte beitrag teil ttigkeit tun ergnzung eigenen tatanteils fall wertender betrachtung vorstellung beteiligten umfassten umstnde insbesondere eigenen interesses taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft bzw willen st rspr vgl bgh beschluss februar str beurteilen landgericht ausdrckliche abgrenzung tterschaft teilnahme vorgenommen weder gemeinsamen willensentschluss tatausfhrung gegenseitigen einverstndnis angeklagten mitangeklagten festgestellt weit verurteilung angeklagten beteiligungshandlung allein verladen baumaschinen lediglich untergeordneten tatbeitrag zugrunde gelegt spricht mittterschaftliche beteiligung angeklagten fr einordnung tat lediglich beihilfe senat letztlich ausschlieen weitergehende feststellungen begrndung tterschaftlichen handelns getroffen knnen grund sieht senat schuldspruchnderung ab hebt verurteilung fall ii insgesamt aufhebung verurteilung angeklagten fllen ii zieht aufhebung gesamtstrafenausspruchs ernemann fischer krehl berger eschelbach'],['Soon']]
  2674. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter gerber sprick prof dr wagenitz fuchs richterin dr zina beschlossen hinsichtlich ersten zweiten rechtszuges verbleibt kostenentscheidung berufungsgerichts kosten revisionsinstanz beklagten gesamtschuldnern auferlegt grnde klgerin nahm beklagten rumung herausgabe mehrerer grundstcke anspruch nunmehrige beklagte insolvenzverwalter november erffneten verfahren ber vermgen gebrder grundstcksverwaltungs logistik ohg vormals beklagte fortan gemeinschuldnerin beklagten gesellschafter gemeinschuldnerin schriftlichem mietvertrag juli vermietete klgerin gemeinschuldnerin gewerberume zunchst juni klgerin kndigte seit juni mietverhltnis mehrfach ordentlich fristlos gemeinschuldnerin wies smtliche kndigungen zurck oktober erhob klgerin schlielich rumungsklage beklagten landgericht klage uneingeschrnkt stattgegeben berufung beklagten nderte oberlandesgericht urteil januar landgerichtliche urteil dahin ab beklagten rumung herausgabe klgerin zug zug zahlung dm klgerin verurteilt wurden hiergegen richtete revision beklagten vollstndige klagabweisung hilfsweise wesentlich hhere zug zug verurteilung erreichen wollten mrz whrend sache revisionsinstanz anhngig schlossen parteien auergerichtlichen vergleich wonach einigkeit darber besteht etwaiges mietverhltnis jedenfalls ablauf april endete kosten vorliegenden rechtsstreits wurden ausdrcklich ausgeklammert nr vergleichs grundstcke wurden klgerin gerumt bergeben rcksicht hierauf erklrten parteien bereinstimmend rechtsstreit hauptsache fr erledigt ii nachdem parteien bereinstimmend rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt ber bisher entstandenen kosten rechtsstreits gem fr revisionsinstanz geltenden vorschrift zpo vgl etwa bghz billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstandes beschlu ent scheiden gilt fr fall erledigung rechtsstreits auergerichtlichen vergleich parteien entscheidung gerichts ber kosten nachgesucht somit anwendung zpo ausgeschlossen senatsbeschlu november xii zr njw rr entspricht regelmig billigkeit sinne zpo diejenige partei kosten tragen fortgang verfahrens htten auferlegt mssen beurteilt mutmalichen ausgang revisionsverfahrens auswirkungen kostenentscheidungen vorinstanzen bgh beschlu januar vi zr mdr danach kosten rechtsstreits beschluformel ersichtlichen weise verteilen revision beklagten wre erfolg geblieben berufungsgericht gelangte durchgefhrter beweisaufnahme auffassung parteien mietvertrag wirksam zustande gekommen ergebnis richtig parteien angegriffen senat folgt berufungsgericht endergebnis ferner annahme mietverhltnis sei kndigung beendet worden hierzu erhobenen rgen revision letztlich durchgreifend erfolglos macht revision schlielich geltend berufungsgericht unrecht beklagten wege zurckbehaltungsrechts geltend gemachten investitionen gemeinschuldnerin vollem umfang bercksichtigt umfang hhe geltend gemachten investitionen wren anwendung abs bgb streitentscheidend abdingbaren bestimmung steht mieter grundstcks raumes bgb wegen ansprche vermieter zurckbehaltungsrecht abs bgb greift anspruchskonkurrenz bgb vgl senatsurteil juli xii zr mdr andernfalls wre eigentmer vermieter schlechter gestellt vermietende nichteigentmer allerdings parteien gelegenheit hierzu insbesondere frage stillschweigend mglichen abbedingung ergnzend vorzutragen vorschrift tatsacheninstanzen gesehen wurde umstand ausgang revisionsverfahrens bzw rechtsstreits ausgewirkt htte jedoch dahinstehen summarische prfung erfolgsaussichten revision ergibt jedenfalls berufungsgericht gesamtbetrag investitionskosten niedrig festgesetzt falls revision durchgefhrt worden wre wren beklagten somit gem abs zpo kosten revisionsverfahrens gesamtschuldnerisch abs zpo last gefallen beklagten revision eingelegt wre durchgefhrter revision hinblick verschlechterungsverbot nderung berufungsurteils nachteil beklagten betracht gekommen wre daher ausgesprochenen kostenfolge ersten zweiten instanz geblieben gerber sprick richter bundesgerichtshof fuchs urlaub deshalb gehindert unterschreiben gerber wagenitz
  2675. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndeten anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende klger betreibt gmbh organisierte kfz werkstatt nebenberuflich kfz sachverstndiger ttig legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrages september eigenen namen gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis gesetz ber kreditwesen anlageprodukte deutschland vertrieb unternehmen wurde schweizer recht nachlassstundung gewhrt klger beauftragte rechtsanwlte neben mandanten unternehmen vertraten rckholung schweiz angelegten gelder fragten beim beklagten mandanten nachlassverfahren vertreten knne schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten nachlassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klger empfehlung beklagten beauftragen klger gab unterlagen unterschrieben januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgers nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klger ehemaligen direktoren verwaltungsratsmitglieder unternehmens schadensersatz klage zunchst erfolg vollstreckung klage stattgebenden urteil wurde jedoch vollstreckungsgegenklage verurteilten fr unzulssig erklrt schadensersatzansprche klgers anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klger wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe landgericht klage wegen fehlender internationaler zustndigkeit abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin urteil landgerichts gehoben zwischenurteil internationale zustndigkeit deutschen gerichte festgestellt berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht passau art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgers vertrag verbraucher geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klger werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtsformulare beigefgt htten beklagte knne rechtsnachfolgerin folge fortfhrungshaftung verbrauchergerichtsstand verklagt anderenfalls htte vertragspartner verbrauchers hand verbrauchergerichtsstand nacht
  2676. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg september abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten bewhrung ausgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen errterung bedarf frage strafaussetzung bewhrung hinsichtlich zweiten landgericht ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten brigen verurteilung angeklagten wegen fllen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts mrz rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht auflsung urteil amtsgerichts hamburg februar gz ls js enthaltenen gesamtfreiheitsstrafe zwei gesamtfreiheitsstrafen gebildet begegnet bedenken folgendes liegt zugrunde amtsgericht hamburg angeklagten bezeichneten urteil wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnf fllen jeweils tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt einzelfreiheitsstrafen jeweils jahr drei monaten deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt gesamtfreiheitsstrafe einzelfreiheitsstrafen zweimal drei monaten vier monaten weiteren urteil amtsgerichts hamburg juli ds einbezogen durchfhrung berufungshauptverhandlung landgericht hamburg november ns rechtskrftig geworden berufungsurteil amtsgericht hamburg zsurwirkung beigemessen hinblick darauf wegen angeklagten mrz zsur begangenen tat unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge fall urteils zweite freiheitsstrafe jahr sechs monaten verhngt deren vollstreckung gleichfalls bewhrung aussetzte dabei bersehen strafe fr weitere tat fall urteils gleichfalls gesamtfreiheitsstrafe htte einbezogen drfen erst januar mithin zsur beendet worden landgericht vorliegenden verfahren abgeurteilten taten lagen smtlich eintritt zsurwirkung tatzeitraum februar august recht landgericht deshalb fr taten verhngten einzelstrafen einzelstrafen gem urteil amtsgerichts hamburg februar soweit taten zugrunde liegen zsur begangen worden auflsung dortigen gesamtstrafenausspruchs neue gesamtfreiheitsstrafe erkannt ziff urteilsformel zutreffend vgl bghst bghr stgb abs satz strafen einbezogene ferner einzelfreiheitsstrafe jahr drei monaten fr fall gem urteil amtsgerichts hamburg februar rcksicht zsur gesamtfreiheitsstrafe einbezogen einzelfreiheitsstrafe amtsgericht hamburg ferner verhngten freiheitsstrafe jahr sechs monaten zweite gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten gebildet ziff urteilsformel jedoch htte landgericht angeklagten hinsichtlich gebildeten zweiten gesamtfreiheitsstrafe strafaussetzung bewhrung versagen drfen landgericht zieht fr getroffene ungnstige kriminalprognose abs stgb wesentlichen anknpfungstatsachen heran schon amtsgericht hamburg gewhrten strafaussetzung gegenteiligem ergebnis gewrdigt zudem seit urteil amtsgerichts hamburg eingetretene stabilisierung lebensverhltnisse angeklagten erkennbar bercksichtigt zwischenzeitlich drogentherapie dauer monaten absolviert dezember abgeschlossen ua studium aufgenommen wohnt nunmehr eltern ua htte amtsgericht einzeltaten zutreffend zugeordnet wre landgericht berechtigt rechtskraft einzugreifen amtsgericht hamburg verhngende zweite gesamtfreiheitsstrafe htte weiterhin bestand dabei angesichts amtsgericht hamburg vorgenommenen straffen zusammenziehung zahlreichen einzelstrafen ersten gesamtfreiheitsstrafe auszuschlieen fr zutreffender betrachtungsweise bildende zweite gesamtfreiheitsstrafe mehr aussetzungsfhige gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte demgem wrde strafaussetzung bewhrung fortbestehen gerechtfertigt angeklagten vorteil ber differenzierte anwendung stgb nehmen festsetzung bewhrungszeit stgb erteilung auflagen weisungen ff stgb belehrung angeklagten stpo sache tatgerichts hinblick lediglich geringfgigen erfolg rechtsmit
  2677. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt juni rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen unfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer schwurgericht zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt erneute unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge rechtsfolgenausspruch erfolg brigen offensichtlich unbegrndet erwgungen denen landgericht vorliegen erheblich verminderter schuldfhigkeit ausgeschlossen halten rechtlichen nachprfung stand kammer sachverstndig beraten ansicht gelangt angeklagten krankhafte seelische strung aufgrund alkoholgenusses vorgelegen ua sei psychose psychosomatische strung festzustellen schon vorangegangenen strafverfahren jahre gestellte diagnose kombinierten persnlichkeitsstrung icd emotionaler instabilitt mangelnder impulskontrolle narzisstischen dissozialen sadistischen zgen alkoholabhngigkeit beginnenden chronischen phase erneut besttigt strung jedoch tat ausgewirkt ua angeklagten seien zwei gemtszustnde unterscheiden zustand persnlichkeitsstrung handele angeklagte hchster erregung hoher impulsivitt knne verhaltensweisen aufgrund tiefgreifenden bewusstseinsstrung steuern hiervon sei zustand schnen stimmung schnen gefhls unterscheiden handele dabei leichten rauschzustand angeklagte gezielt ber stunden mglicherweise sogar tage herbeifhre verstrkt alkohol gewaltfantasien ergehe kennzeichnend seien massive gewaltfantasien angeklagte sptestens seit lebensjahr entwickelt ua laufe zeit gelernt zustand immer verfeinern entsprechendes verhalten verstrkt mittelgradige alkoholisierung regelrecht hervorzurufen handele beschriebenen zustand angeklagten gezielt gesteuerten zustand verhalten vollstndig beherrsche pathologische einflsse voll schuldfhig handele zustand angeklagte vorgeworfenen tat befunden ua begrndung trgt verneinung erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit lckenhaft widersprchlich nachvollziehbar strafkammer dargelegt angeklagten grundstzlich zwei gemtszustnde unterscheiden seien whrend verfahrensgegenstndlichen tat zustand schnen stimmung gehandelt zustand weder schwere seelische abartigkeit tiefgreifende bewusstseinsstrung darstellt relevanten beeintrchtigung steuerungsfhigkeit gefhrt lsst ausfhrungen landgerichts mehr zweifelsfrei entnehmen landgericht geht grundlage sachverstndigen uerung weitere erluterung davon dabei gezielt gesteuerten zustand handelt angeklagte verhalten vollstndig beherrsche liegt angesichts umstands auslser verhaltens gewaltfantasien sollen angeklagte situationsbezogen schon kindheit entwickelt allerdings hand landgericht htte deshalb zunchst eingehender auseinandersetzen mssen genannten fantasien angeklagten gewissermaen ungewollt bestimmten situationen berkommen wofr sprechen knnte ursprnglich reaktion demtigungen nahe stehende mitmenschen mittlerweile losgelst bezug tglichem erleben konsum alkohol tatschlich entwickelt hinweise kammer zusammenhang angeklagte benutze bestimmten situationen zurecht gelegte gewaltszenarien ua laufe zeit gelernt gewaltfantasien geprgten zustand immer verfeinern entbehren dabei tatschlichen grundlage knnen revisionsgericht nachvollzogen stehen brigen widerspruch stelle mitgeteilten einschtzung sachverstndigen angeklagte gewaltfantasien bestimmt ua legt vielmehr nahe angeklagte gezielt gewaltszenarien ausmalt jedenfalls unfreiwillig ausgesetzt unabhngig davon gewaltfantasien heute immer gesteuerte reaktion erlebtes sinne herbeifhrung schnen zustands verselbstndigt htte kammer frage stellen mssen mittel angeklagte verfgung aufgekommenen fantasien umzugehen uneingeschrnkt lage fantasien begehung gewaltbesetzter straftaten zurechtzukommen nhere erluterung geht landgericht davon trotz gewaltfantasien ver
  2678. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mrz verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil soweit angeklagten betrifft schuldspruch dahin gendert sieben flle schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes sieben fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen wegen versuchten schweren sexuellen missbrauchs kindes zwei fllen jeweils tateinheit versuchtem sexuellen missbrauch schutzbefohlenen wegen sexuellen missbrauchs kindes zwei fllen sowie wegen misshandlung schutzbefohlenen neun fllen davon sechs fllen tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts antrag generalbundesanwalts stellt senat verfahren fall ii gem abs stpo landgericht konkrete tatbeteiligung angeklagten sexuellen missbrauch nachteil nebenklgers fall bercksichtigung allge tatbeschreibung ua seite abs bisher festgestellt wegfall fr fall verhngten einzelfreiheitsstrafe vier jahren wirkt angesichts verbleibenden zahlreichen erheblichen einzelfreiheitsstrafen mal jahre mal jahre mal jahr monate mal jahr mal monate mal neun monate entgegen vorbringen verteidigers hhe gesamtfreiheitsstrafe acht jahren brigen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldspruch jedoch teileinstellung verfahrens wegen tat ii dahin ndern sieben fllen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fall entfllt fr generalbundesanwalt angeregte korrektur vermeintlichen zhlfehlers neun fllen misshandlung schutzbefohlenen besteht anlass landgericht zutreffend davon ausgegangen sechs flle tateinheitlich gefhrliche krperverletzung verwirklicht wurde rechtlichen wrdigung ua nimmt landgericht versehentlich fllen ii tateinheitlich gefhrliche krperverletzung verwirklicht worden sei strafzumessung ua fhrt landgericht jedoch zutreffend angeklagte lediglich fllen ii tat mittels gefhrlichen werkzeugs begangen stimmt feststellungen tatgeschehen ua berein rissing van saan bode fischer rothfu appl'],['Soon']]
  2679. [['bundesgerichtshof beschluss lwzr april rechtsstreit bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger richterin dr lambert lang gem abs nr nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen antrag klgers einstweilige einstellung zwangsvollstreckung urteil senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts bamberg januar verbindung urteil amtsgerichts landwirtschaftsgericht wrzburg dezember zurckgewiesen antrag klgers beschwer urteil senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts bamberg januar dm bersteigenden betrag festzusetzen zurckgewiesen grnde antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung abs zpo begrndet stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes setzt einstellung zwangsvollstreckung revisionsgericht voraus schuldner versumt vollstreckungsnachteil dadurch abzuwenden berufungsinstanz rechtzeitig schutzantrag zpo gestellt vgl bgh beschl juli zr njw beschl mrz xii zr njw beschl juni viii zr njw daran fehlt vorliegenden fall umstand klger angesichts konkreten prozesituation zurckweisung rechtsmittels gerechnet fr anla fr stellung schutzantrages bestanden vermag entlasten zumutbar antrag sofort stellen seinerzeit voraussetzungen antrags htte darlegen glaubhaft knnen vgl mnchkommzpo krger aufl rdn trgt brigen legt klger dar vollstreckung ersetzenden nachteil bringen wrde abs zpo trgt erhebliche finanzielle verluste erleide vollstreckung eingestellt nachteile knnen indes finanziell ausgeglichen stellen unersetzbaren nachteil dar vgl mnchkomm zpo krger rdn ii antrag heraufsetzung beschwer ebenfalls begrndet beschwer bestimmt zpo danach berufungsgericht beschwer ansatz zutreffend bemessen klger angefhrten wirtschaftlichen nachteile vorzeitige been digung pachtvertrages entstehen spielen bemessung streitwerts beschwer rolle soweit klger darauf hinweist neben pachtzins ffentliche abgaben versicherungsprmien zahlen erhht beschwer leistungen zpo erfat vgl zller herget zpo aufl rdn beschwer erreicht dadurch revisionssumme dm bersteigenden betrag krger zugleich fr vorsribgh dr wenzel ri inbgh dr lambert lang wegen urlaubsbedingter ortsabwesenheit verhindert unterschreiben'],['Soon']]
  2680. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr fischer dr pape september beschlossen tenor juli verkndeten urteils wegen offensichtlichen schreibunrichtigkeit abs zpo amts wegen dahingehend berichtigt anstatt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni lauten kayser gehrlein fischer lohmann pape vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  2681. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg august verworfen jedoch urteilstenor dahin ergnzt niederlanden erlittene auslieferungshaft verhltnis angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren menschenhandels zwei fllen wegen vergewaltigung fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt sachrge urteilsformel festsetzung anrechnungsmastabes fr angeklagten niederlanden erlittene auslieferungshaft ergnzen abs satz stgb hinblick darauf anhaltspunkte fr anrechnung verhltnis ersichtlich senat entsprechend abs stpo anrechnungsmastab bestimmt vgl bghr stgb abs anrechnung trndle fischer stgb aufl rdn brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts be merkt senat aufgrund getroffenen feststellungen angeklagte wegen schweren menschenhandels zwei fllen alternative abs nr stgb strafbar gemacht rge verletzung stpo vernehmung ermittlungsrichters jedenfalls unbe grndet angeklagten gestndig senat deshalb ausschlieen urteil geltend gemachten verfahrensfehler beruht winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  2682. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja agbg bd ci formularmigen subunternehmervertrag ber bewachungsdienstleistungen enthaltene klausel wichtiger kndigungsgrund liege insbesondere hauptvertrag endet bzw nderungen umfang sicherheitsdienstleistung ergeben hlt inhaltskontrolle stand bgh urteil juli iii zr lg potsdam ag potsdam iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts potsdam september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand firma aufzugswerke sch zugswerke sch sohn gmbh folgenden beauftragte beklagte schriftlichen rahmenvertrag notrufbearbeitung august bearbeitung aufzugsnotrufen ber teil erbringenden bewachungsdienstleistungen schlo beklagte klgerin november mrz datierten subunternehmervertrag festlaufzeit jahr beginnend november vertrag ablauf festlaufzeit jeweils zwlf monate verln gern soweit partei frist vier wochen ablauf schriftlich gekndigt wurde abs formularmigen vertrages beklagte auer klgerin weiteren fr ttigen subunternehmern verwendete folgende regelung enthalten recht kndigung wichtigem grund bleibt unberhrt wichtiger grund liegt insbesondere hauptvertrag endet bzw nderungen umfang sicherheitsdienstleistung ergeben schreiben januar kndigte firma aufzugswerke sch gegenber beklagten rahmenvertrag notrufbearbeitung mrz april schlossen beklagte firma aufzugswerke sch neuen rahmenvertrag abgesehen genderten vergtungsstruktur frheren inhaltlich bereinstimmte beklagte vortrgt subunternehmer dahin geeinigt vergtungsregelungen jeweiligen subunternehmervertrge nderung hauptvertrages angepat wurden klgerin konnte einigung erzielt beklagte kndigte gesttzt abs buchst subunternehmervertrag klgerin schreiben mrz fristlos klgerin widersprach kndigung schreiben selben tage vorliegenden rechtsstreit beansprucht klgerin beklagten vertraglichen vorhaltepauschalen fr monate april juli zahlung dm nebst zinsen gerichtete klage blieb beiden vorinstanzen erfolglos berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht beide vorinstanzen angenommen fr beklagte wichtiger kndigungsgrund abs buchst subunternehmervertrages beendigung hauptvertrages beklagten firma aufzugswerke schmitt vorgelegen bestimmung halte inhaltskontrolle anwendbaren agb gesetzes stand darin gefolgt allerdings gehen vorinstanzen bereinstimmung rechts auffassung beider parteien zutreffend davon beklagten gegenber subunternehmern verwendeten formularvertrgen allgemeine geschftsbedingungen handelt fragliche klausel unterliegt daher inhaltskontrolle anwendbaren agbg nr agbg dagegen einschlgig dauerschuldverhltnis geht halbsatz zudem formularvertrag gegenber klgerin person verwendet wurde abschlu vertrages ausbung gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit gehandelt unternehmer satz nr agbg einschlgigen fassung handelsrechtsreformgesetzes juni bgbl prfung frage klausel klgerin vertragspart ner verwenders entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt abs agbg orientiert stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs daran verwender einseitige vertragsgestaltung mibruchlich eigene interessen kosten vertragspartners durchzusetzen versucht vornherein belange hinreichend bercksichtigen angemessenen ausgleich zuzugestehen vgl bgh urteil november viii zr njw zahlreichen weiteren nachweisen danach folgendes festzustellen subunternehmervertrag parteien dienstleistungsvertrag dauerschuldcharakter kndigung wichtigem grund zugnglich vertragsbedingungen ausdrcklich geregelt wre bgb rede stehende klausel stellte vertragliche konkretisierung wichtigen kndigungsgrundes dar ber bereits bisher bgb gesetzlich geregelten bereich dienstvertragsrechts erffnet nunmehr seit januar geltende neue bgb dau
  2683. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen kammerbeitrag bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer september beschlossen sofortige beschwerde beschluss senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt bremen juni kosten antragstellers unzulssig verworfen antrag antragstellers prozesskostenhilfe fr verfahren sofortigen beschwerde zurckgewiesen grnde antragsteller bezirk antragsgegnerin rechtsanwaltschaft zugelassen prozesskostenhilfe fr beabsichtigte klage verschiedene bescheide antragsgegnerin beantragt kammerbeitrge gegenstand anwaltsgerichtshof antrag mangels erfolgsaussicht beabsichtigten klage abgelehnt beschluss antragsteller sofortige beschwerde eingelegt fr unbedingt eingelegte beschwerde zugleich prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts dr beantragt ii sofortige beschwerde statthaft gem abs satz brao gelten fr gerichtliche verfahren verwaltungsrechtlichen anwaltssachen vorschriften verwaltungsgerichtsordnung entsprechend soweit bundesrechtsanwaltsordnung abweichenden bestimmungen enthlt anwaltsgerichtshof steht oberverwaltungsgericht gleich abs satz brao entscheidungen oberverwaltungsgerichte knnen bestimmten einschlgigen ausnahmefllen abgesehen beschwerde bundesverwaltungsgericht angefochten abs vwgo bundesrechtsanwaltsordnung enthlt abweichenden bestimmungen abs brao entscheidet bundesgerichtshof vielmehr ber rechtsmittel berufung urteile anwaltsgerichtshofs beschwerde abs satz gvg antragsteller verletzung grundrechts gesetzlichen richter art abs satz gg rgt fhrt statthaftigkeit gesetzes wegen erffneten sofortigen beschwerde iii antrag prozesskostenhilfe fr verfahren sofortigen beschwerde abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz brao vwgo satz zpo kayser roggenbuck quaas lohmann braeuer vorinstanz agh bremen entscheidung agh'],['Soon']]
  2684. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb november grundbuchsache iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen beschwerde antragstellers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts kln juli unzulssig verworfen grnde beschwerdefhrer beim oberlandesgericht beantragt prozekostenhilfe fr wiederaufnahme grundbuchverfahrens bewilligen antrag angegriffenen beschlu abgelehnt worden dagegen antragsteller beschwerde bundesgerichtshof eingelegt rechtsmittel unstatthaft verwerfen anrufung bundesgerichtshofs kme wege vorlage abs fgg abs gbo betracht gvg greift vgl bgh beschlsse dezember xii zb njw rr mrz zb bghreport september zb njw ii vorlage fehlt terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert felsch'],['Soon']]
  2685. [['bundesgerichtshof beschluss envr september energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu september beschlossen beschwerdeverfahren rechtsbeschwerdeverfahren eingestellt verfahren anhngig geworden anzusehen beschwerde ergangene beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf november az vi kart wirkungslos kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin wert rechtsbeschwerdeverfahrens folgt festgesetzt dezember ab dezember brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts grnde beschwerdefhrerin beschwerde einvernehmen beschwerdegegnerin zurckgenommen rcknahme beschwerde bewirkt verfahren anhngig geworden anzusehen bgh beschluss august envr juris rn beschluss april envr juris rn mwn kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entsprechend bereinstimmenden antrag beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin verteilen festsetzung streitwertes fr rechtsbeschwerdeverfahren ergibt abs nr gkg zpo limperg strohn bacher grneberg deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  2686. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein zpo ko abs darlegungs beweislast klgers fr sachurteilsvoraussetzungen konkursfeststellungsklage erffnung konkursverfahrens unterbrochenen rechtsstreit konkursverwalter schuldners aufnimmt bgh urteil februar ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze dr kurzwelly kraemer richterin mnke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april teilweise kostenpunkt gerichtskosten auergerichtliche kosten beklagten sowie nachfolgenden nummern aufgefhrten klger insoweit aufgehoben beklagte feststellung forderungen klger konkurstabelle verurteilt worden ii hinblick vorbezeichneten klger verfahren berufungsgericht seit juli aufgehoben unterbrochene verfahren berufungsgericht zurckverwiesen iii kosten revisionsverfahrens trgt beklagte kosten klger ausnahme oben aufgezhlten kosten streithelfers gerichtskosten eigenen auergerichtlichen kosten klger tragen auergerichtlichen kosten weiteren gerichtskosten tragen klger gesamtschuldnerisch gesamtschuldnerisch weiteren auergerichtlichen kosten beklagten tragen klger gesamtschuldnerisch gesamtschuldnerisch rechts wegen tatbestand verbliebenen klger ursprnglich mehr beklagten konkursverwalter ag gemeinschuldnerin feststellung verfolgten ansprche rckzahlung stille gesellschafter gemeinschuldnerin gezahlten einlagen konkurstabelle begehrt landgericht zunchst zahlung lautenden gemeinschuldnerin gerichteten hauptantrge klger abgewiesen gemeinschuldnerin hilfsantrge teilurteil erstellung auseinandersetzungsbilanz verurteilt klger abweisung hauptantrge berufung eingelegt whrend berufungsverfahrens juli wurde anschlukonkursverfahren ber vermgen gemeinschuldnerin erffnet nachdem klger verfahren beklagten aufgenommen oberlandesgericht feststellung rckzahlungsforderungen konkurstabelle umge stellten hauptantrgen stattgegeben hiergegen richtet revision beklagten antrag klageabweisung weiterverfolgt erkennende senat revision lediglich hinblick urteilstenor aufgefhrten hinsichtlich brigen klger entscheidung angenommen entscheidungsgrnde umfang annahme revision erfolg fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht urteilstenor bezeichneten klger berufungsinstanz gem zpo unterbrochene verfahren gesetz gebotenen weise aufgenommen aufnahme unterbrochenen rechtsstreits form konkursfeststellungsklage gem abs ko voraussetzung statthaft klageforderung konkursverfahren angemeldet geprft bestritten worden bgh urt juni zr lm ko nr urt oktober iv zr lm ko nr urt november viii zr njw jaeger weber konkursordnung aufl rdn kilger schmidt insolvenzgesetze aufl ko anm kuhn uhlenbruck konkursordnung aufl rdn urteilstenor bezeichneten klger mgen forderungen konkurstabelle angemeldet prfung forderungen beklagten jedoch ausreichend dargelegt nachgewiesen berufungsgericht frage ordnungsgemen forderungsanmeldung feststellungen getroffen beklagte erstmals revisionsverfahren forderungsanmeldung vorbezeichneten klger abrede gestellt vortrag ungeachtet beachten erst revisionsinstanz gebracht wurde betrifft lage verfahrens amts wegen prfende sachurteilsvoraussetzung vgl bghz musielak ball zpo rdn betreffenden klger ausreichend dargelegt voraussetzungen fr aufnahme rechtsstreits ihrerseits vollstndig erfllt revisionserwiderung anwaltliche begleitschreiben konkursgericht september vorgelegt denen forderungsanmeldung klger hervorgehen weiteren mitgeteilt davon ausgehe beklagte inzwischen forderungen klger geprft bestritten reicht jedoch darlegung sachurteilsvoraussetzungen konkursfeststellungsklage hierfr vielmehr beglaubigte auszge konkurstabelle gem abs satz ko vorzulegen anmelder forderung bestritten worden konkursgericht amts wegen erteilt forderung gerichtlich verfolgt grnden auszge vorgelegt wurden vortrag revisionserwiderung entnehmen vorlage auszgen konkurstabelle anregung senat ersetzt konkursakten beizuziehen prfung sachurteilsvorausse
  2687. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr august rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick webermonecke prof dr wagenitz beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar zurckgewiesen abs abs zpo klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo beschwerdewert grnde nichtzulassungsbeschwerde wirft entscheidungserhebliche fragen grundstzlicher bedeutung rechtssache geeignet fortbildung rechts dienen insbesondere stellt nichtzulassungsbeschwerde rechtsgrundstzlich angesehene frage bedingung wirksamkeit vertrages abhngen zugleich geschftsgrundlage vorliegenden rechtsstreit parteien vertrag geschlossen bedingung vereinbaren mag beklagte ursprnglich bereit vertrag schlieen zuvor mietvertrag klgerin betreiber supermarktes stande gekommen voraussetzung indes schon vertragsschlu erfllt vereinbarung bedingung vertrag mehr bedurfte berufungsgericht umstand voraussetzung fr vertragsschlu mag nmlich abschlu mietvertrages klgerin betreiber supermarktes zugleich geschftsgrundlage angesehen geschftsgrundlage sieht berufungsgericht vielmehr fortdauernden tatschlichen betrieb supermarktes soweit berufungsgericht annimmt parteien seien gemeinsamen erwartung ausgegangen betreiber supermarktes mietobjekt tatschlich dauer vereinbarten gebrauch nutzen wirft annahme grundstzlichen ber einzelfall hinausgehenden fragen sicherung einheitlichen rechtsprechung revisionsgerichtliche entscheidung erforderlich nichtzulassungsbeschwerde vermag darzulegen anzufechtende entscheidung hchstrichterlichen entscheidungen verteilung verwendungsrisikos abweicht verkennt vertraglich gendert geschftsrisiko ganz teilweise vermieter auferlegt vgl senatsurteil februar xii zr zip soweit berufungsgericht vertrag parteien ergnzend dahin auslegt klgerin risiko fortsetzung betriebes supermarktes bernommen setzt entscheidungen widerspruch weitere rge nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht htte klgerin angebotenen beweis inhalt gefhrten verhandlungen parteien erheben mssen rechtfertigt zulassung revision schon deshalb berufungsgericht klgerin behaupteten sachverhalt nmlich ber tatschlichen betrieb supermarktes voraussetzung fr abschlu bestand vertrages mehr gesprochen worden sei entscheidung zugrunde gelegt hahne gerber weber monecke sprick wagenitz'],['Soon']]
  2688. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober dna identittsfeststellungsverfahren az js amtsgericht hamburg az gs amtsgericht hamburg az qs landgericht hamburg az obl generalstaatsanwaltschaft hamburg az ws hanseatisches oberlandesgericht hamburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts oktober beschlossen antrag amtsgerichts hamburg zustndige gericht bestimmen zurckgewiesen grnde landgericht hamburg angeklagte deren verurteilung beschluss gem stpo erlassen beschwerde eingelegt rechtskraft urteils hanseatische oberlandesgericht hinweis nunmehr eingetretene unzustndigkeit erledigte beschwerde gem stpo antrag aufhebung landgericht getroffenen anordnung umgedeutet sache ermittlungsrichter amtsgerichts entscheidung zugeleitet hlt fr unzustndig sache senat bestimmung zustndigen gerichts hinweis stpo vorgelegt senat bereits beschluss januar ars nstz rr ebenfalls vorlage amtsgerichts hamburg ausgefhrt liegen sachlage voraussetzungen fr bestimmung gerichts stpo beteiligten gerichte streiten ber zustndigkeit vorlegende amtsgericht zieht lediglich zweifel oberlandesgericht beschwerdegericht weitergabe sache amtsgericht befugt streit steht deshalb inhaltliche richtigkeit sachbefassung oberlandesgerichts beschwerde betroffenen landgerichtlichen anordnungen vgl bgh nstz gegenstand verfahrens stpo zumal oberlandesgericht sinngemer anwendung bundesgerichtshof bereits fr konstellationen ausdehnend ausgelegten stpo beschwerdeverfahren bindender wirkung bestimmen gericht entscheidung ber rechtsmittel aufgerufen vgl bghst rechtsprechung hlt senat fest weitere vorlagen amtsgericht hamburg entsprechender fallkonstellation wren daher untunlich rissing van saan rothfu appl fischer cierniak'],['Soon']]
  2689. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter wstmann hucke seiters dr remmert beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli grnden hinweisbeschlusses senats november gem satz zpo kosten zurckgewiesen soweit beklagte schriftsatz dezember ausgefhrt entscheidender bedeutung sei ebenfalls berufungsgericht sache zurckgewiesenen schadensersatzansprche beklagten bestnden fr vorgehen satz zpo bestehe daher raum vermag senat folgen grnde fr zulassung revision satz zpo bestehen mehr aufgezeigt hinweisbeschluss senats aufgefhrten urteilen bundesgerichtshofs ergibt weiteres frage beklagten geltend gemachten schadensersatzansprche bestehen fr erfolg revision erheblich schlick wstmann seiters hucke remmert'],['Soon']]
  2690. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar verfahren bewilligung prozesskostenhilfe iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters reiter beschlossen antrag antragstellerin prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november gewhren abgelehnt grnde senat legt eingabe antragstellerin beiordnung rechtsanwalts einlegung begrndung nichtzulassungsbeschwerde vorbezeichneten beschluss beantragt antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde entscheidung rechtsbeschwerde einzige betracht kommende rechtsmittel nichtzulassungsbeschwerde gegenber urteilen berufungsgerichte beschlssen gem abs zpo statthaft abs abs abs zpo aussicht genommene rechtsbeschwerde jedoch hinreichende erfolgsaussicht voraussetzung fr bewilligung prozesskostenhilfe zpo rechtsmittel statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen abs zpo beide voraussetzungen liegen rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht beschwerdegericht htte rechtsbeschwerde zulassen mssen vgl bgh beschluss november ii zb njw rr schlick herrmann vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2691. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzerffnungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr erklrt schuldner erffnungsverfahren stundungsantrag ausreichend ber wirtschaftlichen verhltnisse obwohl insolvenzgericht mngel konkret aufmerksam gemacht schuldner aufgegeben binnen angemessener frist beheben stundung deshalb versagen antrag schuldners unzulssig unbegrndet abs nr inso kommt zusammenhang anschlu bghz bgh beschl dezember ix zb bestehen inhalt stundungsantrags objektiv zweifel antragsteller lage anfallenden kosten decken insolvenzgericht ursachen mangelnden finanziellen leistungsfhigkeit aufzuklren bgh beschlu januar ix zb lg mnchen ag mnchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter kayser vill richterin lohmann januar beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschlu zivilkammer landgerichts mnchen september aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde sozialamt wohnortes vertretene schuldnerin beantragte september erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung sowie stundung verfahrenskosten beigefgten vermgensbersicht gab vier glubiger gesamtforderungen rund davon entfielen ersten glubiger bank zweiten finanzamt frage vorhandenem vermgen wurde verneint verfgung april gab amtsgericht insolvenzgericht schuldnerin binnen drei wochen erklren geschehen forderungen glubiger zugrunde liegt wofr darlehen verwendet worden zeitraum schulden stammen monat jahr ltesten jngsten schuld schuldnerin wurde darauf hingewiesen stundungsantrag zurckgewiesen knne mitwirkungspflicht genge schuldnerin stellte standpunkt weiteren ausknften verpflichtet daraufhin amtsgericht stundungsantrag abgelehnt schuldnerin mitwirkungspflicht abs inso mindestens grob fahrlssig verletzt rechtfertige versagung restschuldbefreiung abs nr inso umstnden sei schon stundungsantrag inso zurckzuweisen sofortige beschwerde schuldnerin landgericht zurckgewiesen dagegen wendet rechtsbeschwerde ii statthafte abs satz nr zpo inso rechtsbeschwerde zulssig begrndet beschwerdegericht entscheidung unrecht abs nr inso gesttzt senat beschlu dezember ix zb einzelnen ausgefhrt stundung vorliegen abs nr inso genannten versagungsgrnde ausgeschlossen trifft insbesondere abs nr inso vorschrift kommt jedoch soweit allein darum geht schuldner antrag gem inso hinreichende angaben ber wirtschaftlichen verhltnisse gemacht reichen angaben ber stundungsantrag entscheiden schuldner insolvenzgericht konkret bezeichneten mngel vgl bghz beseitigt stundungsantrag entweder schon unzulssig unbegrndet reichen schuldner versto auskunfts mitwirkungspflicht deshalb vorgeworfen gerichtliche anordnung ergnzenden stellungnahme befolgt vgl bgh beschl mrz ix zb njw bisherigen sachstand stundungsantrag weder unzulssig unbegrndet zulssiger antrag stundung gem inso setzt voraus schuldner insolvenzgericht substantiierter nachvollziehbarer form darlegt vermgen voraussichtlich deckung anfallenden kosten ausreicht fr abschnitt insolvenzverfahrens mssen inso genannten kosten gedeckt ebensowenig fr erffnungsantrag vgl hierzu bghz schlssigkeit technischen sinne verlangen umfassende auskunftspflicht schuldners setzt erst zulssigen antrag eingereicht abs satz inso vorher besteht amtsermittlungspflicht gerichts bgh aao gengt antrag mindestanforderungen mithin zulssig dennoch erfolg schuldner insolvenzgericht smtliche angaben macht beurteilung bentigt schuldnervermgen kostendeckung ausreichen bghz bgh beschl april ix zb zvi november ix zb zinso fragestellung ber gericht entscheiden entspricht derjenigen abs satz inso bgh beschl november ix zb aao abs satz inso folgt schuldner insolvenzgericht erffnungsverfahren umfassende ausknfte ber vermgensverhltnisse erteilen insbesondere verzeichnis glubiger schuldner vorzulegen geordnete bersicht vermgensgegenstnde einzureichen anforderungen begrndung stundungsantrags mastab auszurichten bghz deckungsgleich jedoch ahrens nzi andernfalls knnte anliegen gesetzgebers vere
  2692. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  2693. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter basdorf richterin dr tepperwien richter dr raum beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt sch verteidiger angeklagten justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin april zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge jeweils freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen staatsanwaltschaft eingelegten generalbundesanwalt vertretenen revisionen sachrge erfolg feststellungen landgerichts angeklagten herbst gemeinsam entschlu gefat gewinnbringenden verkauf cannabis startkapital fr betrieb holz bautenschutzfirma verschaffen ende oktober anfang februar erwarben anderweitig verfolgten insgesamt fnf sechs kg cannabis wirkstoffgehalt thc cannabis bestand je hlfte haschisch marihuana lieferung erfolgte genannten zeitraum mindestens teilmengen wobei lieferumfang anfangs pro einheit ende tatzeitraumes einzellieferungen kg steigerte whrend gleichzeitig bezugspreis fr angeklagten verringerte angeklagten orderten jeweils nachlieferungen bevor vorrat keller gemeinsam bewohnten hauses neige ging rauschgift veruerten angeklagten dezember februar februar geborenen allerdings rechnen lebensjahr vollendet knnte februar lieferte anderweitig verfolgte wobei bo neun cannabis gesamtvorrat monate alten pitbullterrier co luftdruckpistole fhrte sowie weitere gleichartige waffe angeklagten wenige tage zuvor erworben ii angefochtene urteil hlt rechtlicher berprfung stand urteil unterliegt aufhebung landgericht verbrechenstatbestand abs nr btmg ausreichend geprft kognitionspflicht gengt landgericht offen gelassen gesondert verfolgte bo luftdruckpistole anweisung angeklagten auslieferung cannabis gesamtvorrat fhrte mittterschaftliche verurteilung wegen handeltreibens waffen gem abs nr btmg komme auffassung betracht angeklagten sachherrschaft ber waffe gehabt htten verurteilung angeklagten wegen anstiftung wrde hheren strafe fhren falle wre hinblick dargestellten milderungsgrnde minder schweren fall auszugehen strafe festzusetzen erwgungen geeignet prfung strafbarkeit abs nr btmg entbehrlich aa grundstzlich stellt funktionsfhige luftdruckpistole ebenso co pistole schuwaffe sinne abs nr btmg dar weber btmg rdn mageblich dabei jeweiligen geschosse entsprechend gesetzlichen definition abs waffg lauf getrieben bghst luftpistolen grundstzlich fall vgl bgh dallinger mdr hinsichtlich wortgleichen tatbestandsmerkmals abs nr stgb bb trifft tter derjenige bestraft waffe gebrauchsbereit weise zeit bedienen bghst voraussetzung whrend rauschgiftauslieferung ortsabwesenden angeklagten vorliegenden fall gegeben schliet verurteilung wegen anstiftung bghst sowohl rauschgift luftdruckpistole stammten besitz angeklagten sachverhaltskonstellation htte prfung nahegelegen anderweitig verfolgte bo cannabis luftdruckpistole veranlassung angeklagten genommen cc zudem lge verbrechen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg auslieferung betubungsmittel tter entsprechenden gegenstand fhrt tatbestandserfllung reicht mitsichfhren teil handeltreibens mithin whrend besitzausbung verkauf bereit gehaltenen rauschgift bghst lagerten angeklagten cannabis bewohnten haus gesamtzusammenhang liegt nahe gleichzeitig beiden luftdruckpistolen aufbewahrten zudem teilweise rauschgift haus heraus unmittelbar verkauften abhngig rumlichen verhltnissen gengen tatphase gleichzeitige verfgbarkeit waffe anzunehmen vgl bghst anforderungen subjektive tatseite landgericht konnte vorliegen qualifikationstatbestandes strafrahmen mglicherweise verhngende straf
  2694. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb iv zb januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski januar beschlossen auerordentliche sofortige weitere beschwerde beklagten beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november november kosten beklagten verworfen grnde beklagte wendet auerordentliche sofortige weitere beschwerde bezeichneten rechtsmittel beschluss beschwerdegerichts november kosten rechtsstreits auferlegt wurden sowie nderen beschluss beschwerdegerichts november verfahren ergangener kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts karlsruhe februar aufgehoben worden rechtsmittel schon deshalb unzulssig verwerfen beim bundesgerichtshof zugelassenen recht sanwalt unterzeichnet abs satz zpo brigen wegen fehlender statthaftigkeit unzulssig bundesgerichtshof beschlsse berufungsgerichts ausschlielich llen abs zpo angerufen bgh beschluss mrz ix zb bghz senatsbeschlsse februar iv zb famrz dezember iv zb famrz november iv zb famrz rechtsbeschwerde hiernach statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt abs satz nr zpo berufungsgericht angegriffenen beschluss zugelassen abs satz nr zpo beide voraussetzungen gegeben zustzliches auerordentliches rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft entscheidung verfa hrensgrundrechte beschwerdefhrers verletzt rstellung sonstigen grnden greifbar gesetzeswidrig bgh eschluss mrz aao senatsbeschlsse februar dezember jeweils aao beschwerdefhrer steht fllen verfahren zpo offen gergter verfassungsversto beseitigt kommt allein verfassungsb eschwerde bundesverfassungsgericht betracht beschwerdefhrer herangezogene entscheidung zivilsenats bundesgerichtshofs mai zb njw rr bereits deshalb einschlgig zugelassene rechtsbeschwerde zugrunde lag unzulssigkeit beschwerdefhrer eingelegten rechtsmittels folgt weder aufhebung angefochtenen en tscheidungen fortsetzung verfahrens beschwe rdegericht aussetzung vollziehung angefo chtenen entscheidungen wege einstweiligen anordnung betracht kommt mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen iv zb lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung vorinstanzen iv zb lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2695. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kostenpunkt ausnahme entscheidung ber auergerichtlichen kosten beklagten insoweit aufgehoben berufungsurteil wiedergegebene klageantrag beklagte abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erwarb abschluss beitrittsvereinbarung ge richtete erklrung dezember gesellschaft kg folgenden beteiligung mbh co dritte iii hhe dm zuzglich agio beitritt komplement rin beteiligungsgesellschaft herausgegebenen prospekt entsprechend ber beklagte wirtschaftsprfungsgesellschaft treuhandkommanditistin prospekt teil abgedruckten vertragsmuster treuhandvertrag mittelverwendungskontrolle vorgenommen beklagte prospekt rubrik partner grndungsgesellschafter bezeichnet stellung kommanditistin abtretung geschftsanteils grndungsgesellschafters erworben seits gesellschafter geschftsfhrer komplementrin begrenzung wirtschaftlichen risikos filmvermarktung emissionsprospekt vorgesehen fr anteil produktionskosten ausfallversicherungen abgeschlossen sollten nachdem produktionen erwnschten wirtschaftlichen erfolg erwies versicherer inc eintreten versiche rungsflle zahlungsunfhig insgesamt erhielt klger beteiligung ausschttungen hhe beteiligungsbetrags erstinstanzlich klger treuhandkommanditistin beklagte november prospektprfungsgutachten ber emissionsprospekt erstellt zug zug abtretung ansprche beteiligung rckzahlung eingezahlten betrags bercksichtigung ausschttungen nebst zinsen anspruch genommen behauptet prospekt enthalte erlsprognose absicherung short fall versicherungen unrichtige angaben auswahl seriositt berprften versicherers sei fehlerhaft dementsprechend htte beklagte anlagegelder freigeben drfen landgericht klage abgewiesen berufungsrechtszug klger geltend gemacht seien innenprovisionen gesellschaft mbh gezahlt worden seien offenbart worden zustzlich feststellung begehrt beklagten mssten schaden ersetzen etwaige nachtrgliche aberkennung verlustzuweisungen entstehe schlielich freistellung etwaigen zahlungsverpflichtungen gegenber glubigern beteiligungsgesellschaft dritten begehrt aufgrund stellung kommanditisten anspruch nehmen knnten oberlandesgericht berufung zurckgewiesen senat beschrnkt zugelassenen revision verfolgt klger hilfsantrag verbundenen zahlungsantrag zug zug abtretung ansprche beteiligung beklagte entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht soweit berufungsurteil wiedergegebenen klageantrag beklagte folgenden beklagte betrifft berufungsgericht hlt klage fr unsubstantiiert klger sachvortrag gehalten hhe beteiligung steuervorteil erzielt msse mitunternehmer gem abs satz nr estg etwaige schadensersatzleistungen versteuern mangels nherer angaben knne jedoch beurteilt auergewhnliche steuervorteile erzielt genauere berechnung forderten brigen verneint berufungsgericht schadensersatzansprche grunde beklagte sei grndungsgesellschafterin prospektverantwortlich prospekthaftungsansprche engeren sinn seien verjhrt verneint grundstzlich mgliche haftung wegen verletzung aufklrungspflichten aufgrund stellung beklagten treuhnderin gegenber klger ergeben knnte anlageentscheidung zugrunde gelegte prospekt sei fehlerhaft gesellschaft mbh folgenden it gmbh fr vermittlung beteiligung provision erhalten sei berufungsinstanz wegen nachlssigkeit mehr bercksichtigender vortrag brigen seien entsprechende provisionszahlungen beanstanden prospekt fr vermittlung eigenkapitals agio insgesamt vorsehe handele dabei verdeckte innenprovisionen sinn rechtsprechung bundesgerichtshofs gesellschaftsvertrag vorgesehenen mittel hhe anlagegelder seien bereinstimmung prospekt direkt filmproduktion geflossen gesellschaftsvertra
  2696. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt sowie unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb angeordnet revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt vollem umfang erfolg abs stpo pflichtverteidigerin angeklagten ablauf revisionsbegrndungsfrist vorgenommene beschrnkung rechtsfolgenausspruch unwirksam darauf ankme verteidigerin teilrcknahme ausdrcklich ermchtigt abs stpo schuldspruch rechtsfolgenausspruch miteinander verknpft getrennte berprfung rechtsfolgenentscheidung mglich angefochtene schuldspruch mitberhrt folgt vorliegenden fall daraus urteil rechtsfehlerfreie begrndung fr annahme erheblichen verminderung schuldfhigkeit angeklagten tatzeiten enthlt grundlage angefochtenen urteils vllig ausschlieen lt ang eklagte tatzeiten schuldunfhig vgl bghst ii landgericht zustand angeklagten haschisch marihuana teils eigenkonsum teils gewinnbringenden weiterverkauf erworben festgestellt angeklagten lagen tatzeitraum sowohl polyvalente abhngigkeitserkrankung sowie schizophrene psychose schizophrene residualsymptomatik whrend einsichtsfhigkeit angeklagten psychotische symptomatik stoff gebundene abhngigkeitserkrankung eingeschrnkt erheblich eingeschrnkt jedoch geistesttigkeit aufgrund schizophrenen residualsymptomatik erheblich beeintrchtigt deutlich erhebliche beeintrchtigung einsichtsfhigkeit vorgelegen landgericht geht davon angeklagte tatzeitraum gem stgb erheblich fhigkeit unrecht taten einzusehen vermindert rahmen prfung voraussetzungen stgb stellt tatrichter darauf ab angeklagten zuknftig suchtgetriggert neuerlich erhebliche rechtswidrige straftaten erwarten rahmen grunddiagnose knftig erheblich einsichtsfhigkeit entziehen iii angefochtene urteil bestand landgericht offenbar meinung feststellung einsichtsfhigkeit angeklagten sei erheblich vermindert voraussetzungen stgb erfllt grundlage fr anordnung unterbringung stgb gegeben seien trifft feststellung erheblich verminderten einsichtsfhigkeit bleibt offen einzelfall einsicht tatschlich ausgeschlossen beides bloen verminderung fhigkeit mglich stgb fall treffen minderung fhigkeit fehlen einsicht bewirkt schuld tters gemindert trotz erheblich verminderter einsichtsfhigkeit unrecht tatschlich eingesehen vgl bghst tter trotz generell gegebener verminderter einsichtsfhigkeit konkreten fall einsicht gehabt voll schuldfhig vgl bghr stgb einsichtsfhigkeit jeweils vorschrift stgb fllen verminderter einsichtsfhigkeit angewendet einsicht gefehlt tter vorzuwerfen infolge verminderter einsichtsfhigkeit fehlende unrechtseinsicht dagegen vorwurf gemacht greift stgb folge bestrafung ausscheidet vgl bgh angefochtenen urteil lt gesamtzusammenhang urteilsgrnde eindeutig entnehmen angeklagte begehung taten unrecht tatschlich eingesehen einsichtsfhigkeit vorzuwerfen senat grundlage letzter sicherheit ausschlieen voraussetzungen stgb beim angeklagten tatzeiten vorlagen naheliegt fhrt aufhebung gesamten urteils iv senat weist fr neue hauptverhandlung folgendes schuldspruch wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge begegnet bedenken rauschgift teilweise eigenkonsum erworben wurde liegen beide mengen ber geringen menge stehen besitz handeltreiben jeweils geringer menge tateinheit vgl hierzu franke wienroeder btmg aufl rdn angeklagten darf handeltreiben gesamten menge angelastet neue tatrichter prfen fr flle ii urteilsgrnde tat auszugehen falle ii angeklagten erster linie falle ii bestellten gelieferten haschisch erworben wurden neue tatrichter rechtsfehlerfreien feststellungen zustand angeklagten begeh
  2697. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs november gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld oktober aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen steuerhinterziehung verurteilt worden insoweit verfahren eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last schuldspruch dahin gendert angeklagte steuerhinterziehung fllen schuldig weitergehende revision verworfen verbleibenden kosten rechtsmittels trgt angeklagte grnde landgericht angeklagte wegen steuerhinterziehung fllen einbeziehung strafen urteil amtsgerichts krefeld januar az gesamtfrei heitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge begrndete revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen steuerhinterziehung abs nr ao verurteilt wurde stellt senat verfahren abs stpo wegen verfahrenshindernisses festgestellte straftat verjhrt fr steuerhinterziehung gem abs nr ao magebliche fnfjhrige verjhrungsfrist abs nr stgb begann ablauf mai laufen tat zeitpunkt umsatzsteuererklrung fr jahr sptestens abzugeben abs ustg abs ao sinne stgb beendet unterbrechung verjhrung trat fristablauf anwendungsfall abs ao art egao gegeben ablauf verjhrungsfrist mai deshalb verfahrenshindernis eingetreten insoweit einstellung verfahrens gem abs stpo folge wegfall einzelstrafe zehn monaten folge teileinstellung verfahrens bestand gesamtstrafenausspruchs frage gestellt blick verbleibenden einzelstrafen darunter zahlreiche freiheitsstrafen sechs monaten jahr drei monaten senat ausschlieen strafkammer eingestellten fall niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte graf jger fischer mosbacher br'],['Soon']]
  2698. [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat annahme unbeendeten ttungsversuchs darauf grndende zubilligung strafbefreienden rcktritts vgl bgh beschluss mai gsst bghst beschwert angeklagten ebenso wenig beschwert vier jahren freiheitsstrafe strafrahmen abs stgb verurteilten angeklagten inkonsequente unrichtige strafrahmenwahl landgerichts vorliegen voraussetzungen ersten alternative stgb legt zubilligung minder schweren falles abs halbsatz stgb nahe vgl bgh urteil mrz str strafo mwn zwingt jedoch gravierende erschwerende umstnde vorbelastungen angeklagten art tatausfhrung ge geben daher wre strafe zutreffend annahme idealkonkurrierenden versuchten totschlags normalstrafrahmen abs stgb entnehmen basdorf brause knig schaal bellay'],['Soon']]
  2699. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat aufhebung tatrichterlichen urteils revisionsgericht allein strafausspruch erfasst grundstzlich frage kompensation revisionsgerichtlichen entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung bgh urteil august str bghst kompensationsentscheidung landgerichts rostock urteil juni mithin bereits rechtskrftig nunmehr ent scheidung berufene strafkammer schon deshalb erst blick verschlechterungsverbot abs stpo abweichenden entscheidung berufen becker hubert gericke schfer spaniol'],['Soon']]
  2700. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser cierniak februar beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss september kosten beklagten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat nichtzulassung revision gergten beschluss abs satz zpo begrndet begrndung geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen sach rechtslage unterschiede zivilsenaten beurteilung zulassungsrechtlicher voraussetzungen bestehen mgen liegt anhrungsrge verweist gesichtspunkt allgemeinen fhrt dagegen inwiefern fr beschwerdefall unterschiede htten entscheidungserheblich knnen smtliche rgen denen beschwerde zulassung revision erstrebt senat geprft verneint worden insbesondere trifft berufungsurteil schwerwiegenden rechtsfehlern beruht abs satz zpo ergibt indes verpflichtung ber abs satz zpo gezogenen umfang hinaus nher begrnden vgl bt drucks siehe bgh beschl juli iii zr njw rr mai ix zb september ix zr st rspr fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2701. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja walzgerst ii ep art patg umstand komplexe vorrichtung walzgerst gedanklich komponenten module zerlegen lsst fr deren relativbewegung zueinander begrenzte anzahl mglichkeiten verfgung steht lsst fr genommen grundstzlich schluss fr fachmann nahegelegen lsung problemen bewegung komponente auftreten brigen bewegungsalternativen erwgung ziehen hiermit erhebliche umgestaltungen komponenten verbunden fortfhrung bghz betrieb sicherheitseinrichtung bgh urteil september zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr berger hoffmann richterin schuster fr recht erkannt berufung oktober verkndete urteil senats juristischen beschwerdesenats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents patent nimmt prioritt deutschen patentanmeldung oktober anspruch patentanspruch lautet walzgerst zwei zueinander parallelen walzenstndern denen bedienungsseitige walzenstnder walzenstnder wegbewegbar anstellbar gelagerten walzen insbesondere universalwalzgerst horizontalwalzen kassetten angeordneten vertikalwalzen bedienungsseitigen walzenstnder wegbewegbarer wechselrahmen walzen aufnimmt klgerin macht geltend gegenstand streitpatents sei patentfhig neu sei zumindest erfinderischen ttigkeit beruhe beklagte ersten instanz klageabweisung beantragt streitpatent hilfsweise magabe hilfsantrags verteidigt bundespatentgericht klage abgewiesen urteil oktober ni eu juris hiergegen richtet berufung klgerin antrag nichtigerklrung streitpatents weiterverfolgt beklagte beantragt berufung zurckzuweisen auftrag senats prof dr ing schriftliches gutachten stattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung begrndet streitpatent betrifft walzgerst zwei zueinander paralle len walzenstndern dazwischen gelagerten walzen mithilfe wechselrahmens ausgewechselt knnen geht verffentlichten internationalen patent anmeldung bekannten walzgerst streitpatentschrift nher beschriebenen walzgerst walzen abstandhalteranordnung spacer structure bezeichneten wechselrahmen gehaltert tisch aufsitzt zwei verfahrbaren walzenstndern angeordnet walzenwechsel walzenstnder auseinander gefahren abstandhalteranordnung darin gehaltenen walzen deckenlaufkran tisch abgehoben abstandhalteranordnung ersetzt knnen streitpatent gibt erfindung zugrunde liegende aufgabe gattungsgemen walzgerst walzenwechsel vereinfachen stillstandszeiten walzstrae beim walzenwechsel verringern problem walzgerst gelst merkmale patentgericht folgt gegliedert knnen walzgerst zwei zueinander parallele walzenstnder bedienungsseitige walzenstnder walzenstnder wegbewegbar walzenstndern walzen anstellbar gelagert wechselrahmen nimmt walzen bedienungsseitigen walzenstnder wegbewegbar erfindungsgem somit walzen aufnehmende wechselrahmen zusammen antriebslosen bedienungsseitigen walzenstnder antriebsseitigen walzenstnder zwischenposition gefahren wechselrahmen antriebsseitigen walzenstnder gelst danach bedienungsseitige walzenstnder allein endposition gefahren wechselrahmen aufgenommenen walzen freiliegt oben weggehoben vereinzeln walzen ort erfolgen whrend sogleich bereits neu walzen bestckter weiterer wechselrahmen umgekehrter reihenfolge walzgerst montiert betrieb fortgesetzt figur zeigt ausfhrungsbeispiel zwischenposition wechselrahmen aufnehmende bedienungsseitige walzenstnder antriebsseitigen walzenstnder wegbewegt worden wechselrahmen jedoch walzenstnder getrennt errterung gerichtlichen sachverstndigen ergeben hierdurch walzenwechsel gegenber stand technik entgegenhaltung insofern vereinfacht austausch wechselrahmen walzstrae grenzen frei whlbaren ort auerhalb stattfindet zugnglichkeit wechselrahmens hierdurch verbessert auerdem notwendigerweise oben herausgehoben weis
  2702. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck januar strafausspruch dahingehend gendert angeklagte freiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts osnabrck april gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt hiergegen richtet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt abnderung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo bildung gesamtstrafe rechtsfehlerhaft landgericht htte strafe strafbefehl april einbeziehen drfen feststellungen landgerichts verkaufte angeklagte ab juni mehreren einzelverkufen betubungsmittel januar erworbenen nachbargrundstck vergrabenen gesamtmenge entnahm bereits januar beim angeklagten gramm heroin aufgefunden worden ausgeschlossen konnte menge stammte hierauf eingeleitete ermittlungsverfahren abs stpo hinblick strafbefehl april wegen waffendelikts verhngte bewhrung ausgesetzte freiheitsstrafe jahr eingestellt worden landgericht zurecht strafklageverbrauch verneint unabhngig frage betubungsmittelstraftat januar tateinheitlich waffendelikt verwirklicht worden einheitlicher betubungsmittelhandel abgeurteilten betubungsmittelverkufe zeitlich erst erlass strafbefehls april gettigt wurden danach begangene taten erfassen konnte gerichtlichen kognitionspflicht strafbares verhalten unterfallen urteil erlass strafbefehls nachfolgt bgh beschluss oktober str juris lagen rechtlichen voraussetzungen fr einbeziehung strafe strafbefehl april rechtsfehlerhafte bildung gesamtstrafe angeklagte beschwert strafbefehl april bewhrung ausgesetzte freiheitsstrafe wegfall bewhrung einbezogen wurde urteil deshalb ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben landgericht vorliegender sache ausgesprochene freiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten hhe bestehen bleiben wegen verschlechterungsverbotes abs stpo darf summe beiden unrecht zusammengezogenen strafen drei jahre vier monate bersteigen vgl bgh beschlsse juli str juris januar str nstz rr freiheitsstrafe fr abgeurteilte betubungsmitteldelikt darf daher mehr zwei jahre vier monate betragen strafe senat entsprechender anwendung abs stpo verhngen geringe teilerfolg rechtsmittels rechtfertigt ermigung gebhr auferlegung teils auslagen staatskasse abs stpo ergnzend bemerkt senat teilfreispruch betrifft angeklagten nr anklageschrift vorgeworfenen straftaten hinsichtlich tatvorwrfe nr angeklagte hingegen freizusprechen entgegen auffassung landgerichts fall mehrere delikte tatmehrheitlich begangen angeklagt tathandlungen hauptverhandlung nachgewiesen schuldspruch wegen vorliegens bewertungseinheit indes einmalige begehung straftat ausspricht teilfreispruch veranlasst fall gesamte verfahrensgegenstand verurteilung erschpfend erledigt bgh beschluss juni str bghr stpo abs teilfreispruch aufgabe bgh urteil september str nstz staatskasse freisprche fllen nr anklageschrift veranlassten kosten notwendigen auslagen tragen becker hubert gericke schfer spaniol'],['Soon']]
  2703. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr meyer goner richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf athing richterin bundesgerichtshof richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hagen mrz verworfen kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen versuchter schwerer brandstiftung tateinheit sachbeschdigung unerlaubter ausbung tatschlichen gewalt ber gem abs satz nr waffg verbotene gegenstnde gemeint brandflaschen jugendstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt ungunsten angeklagten eingelegten revision rgt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts beanstandet verneinung sei bedingten ttungsvorsatzes landgericht rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg feststellungen fuhr angeklagte bekennender kurde nachtzeit vier unbekannt gebliebene personen tte brandflaschen fhrten pkw nhe erdgescho wohnhauses gelegenen trkischen einzelhandelsgeschfts reisebro bereits antritt fahrt deren genaues ziel zeitpunkt kannte klar brandstze gebuden trkischen einrichtungen einsatz kommen sollten sah objekt wohnhaus befand erkundigte tatgenossen sichergestellt sei menschen gefhrdet mitinsassen fr berzeugend versicherten ua whrend angeklagte fahrzeug laufendem motor sitzen blieb stiegen vier mitfahrer warfen zunchst brandflasche schaufenster zndete fiel gehweg zurck sodann schleuderten stein zweite schaufenster richtung stein verursachte loch zwei weitere brandstze auslage schaufensters brand geriet anschlieend liefen fahrzeug angeklagten zurck flchteten feuer verringerte schnell gebudeteile schaufenster gelegene prsentationsflche griff ber konkrete gefhrdung tatzeit anwesenden insgesamt bewohner oberen stockwerke nachbarn flammen aufmerksam gemacht worden trat stndiger rechtsprechung brandanschlgen wohngebude einsatz brandflaschen frage tter bedingtem ttungsvorsatz handelt aufgrund gesamtwrdigung jeweiligen objektiven subjektiven umstnde einzelfalls beurteilen bgh stv bghr stgb abs vorsatz bedingter bedeutung dabei insbesondere beschaffenheit gebudes hinblick fluchtmglichkeiten brennbarkeit beim bau verwendeten materialien angriffszeit wegen erhhten schutzlosigkeit bewohner nachtzeit belegungsdichte angegriffenen gebudes sowie konkrete angriffsweise ferner psychische verfassung tters motivation tatbegehung beweiswrdigung einzubeziehen bghr stgb abs vorsatz bedingter bgh urteil str grundstzen landgericht rechnung getragen sorgsamer abwgung magebenden umstnde berzeugung gelangt angeklagten bedingter ttungsvorsatz nachgewiesen dabei beschaffenheit massivbauweise stein errichteten hauses fr hausbewohner bestehenden fluchtweg ber brandort entfernte wohnungen fhrende treppenhaus art weise ausschlielich beiden schaufenster gefhrten angriffs abgestellt ferner landgericht ebenfalls bercksichtigt angeklagten motiv fr ttung gefhrdung menschen festgestellt konnte lt rechtsfehler erkennen einzeleinwendungen beschwerdefhrerin vermgen aufzudecken generalbundesanwalt bersendungsschrift zutreffend ausgefhrt nachprfung urteils brigen angeklagten begnstigenden benachteiligenden vgl stpo rechtsfehler ergeben meyer goner tolksdorf athing'],['Soon']]
  2704. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art art abs bgb avbwasserv kag nw wasserversorgungsunternehmen versorgungsgebiet anschlussnehmer privatrechtlicher grundlage versorgt tarifgestaltung fr lieferung trinkwasser neben verbrauchsabhngigen entgelten zugleich verbrauchsunabhngige grundpreise abgeltung bereitstellen stndige vorhalten versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhngigen betriebskosten ansatz bringen besttigung senatsurteile mai viii zr viii zr unbillig sinne bgb versorgungsunternehmen abkehr ursprnglichen grundpreisbemessung zhlergre grundpreis nutzergruppen bestimmt dabei privaten haushaltsbedarf bedarf fr gewerbliche berufliche sonstige zwecke differenziert ebenso wenig unbillig versorgungsunternehmen bedarf fr gewerbliche zwecke zustzlich gre wasserversorgung angeschlossenen gewerbes unterscheidet fr nutzergruppe weiteren untergruppen bildet sofern besonders groen vorhaltebedarf weise rechnung getragen bgh urteil juli viii zr lg kln ag wermelskirchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider kosziol fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts kln mrz zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte nimmt stadtwerke rechtsnachfolgerin gmbh folgenden einheitlich beklagte al leinige anbieterin ffentliche wasserversorgung wahr beliefert klgerin eigentmerin grundstcks privatrechtlicher grundlage magabe avbwasserv trinkwasser grundstck befinden privathaushalt sowie zumindest lager bro malerwerkstatt gmbh wasserverbrauch befindlichen entnahmestelle ber gemeinsamen wasserzhler abgerechnet fr bereitstellung lieferung trinkwassers verlangt beklagte festgesetzten tarifen grund mengenpreis dahin allein nenngre vorhandenen zhler bemessenen grundpreise stellte fr zeit ab juni dahin nunmehr haushaltsbedarf gewerblichem beruflichem sonstigem bedarf sowie landwirtschaftlichem betriebsbedarf differenzierte zhlergren ber cbm stundenleistung fr drei nutzergruppen bestimmten zuschlag je cbm stundenleistung vorsah gleichzeitig senkte mengenpreis klgerin fr deren grundstck grundpreis seither mehr nenngre vorhandenen wasserzhlers grundstck vorhandensein haushalts gewerbeeinheit bemessen woraus gegenber zuvor angesetzten monatlichen grundpreis brutto erhhung brutto haushaltsbedarf gewerbebedarf ergibt hlt genderte grundpreisgestaltung fr unbillig begehrt feststellung parteien wasserlieferungsvertrag beklagten fr zeit ab juni bekannt gegebenen preisen bestehe klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin feststellungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt zulssige feststellungsklage sei unbegrndet genderte tarifsystem beklagten gerichtlichen berprfung standhalte fr vertragsverhltnis parteien verbindlich sei insoweit sei anerkannt tarife sonstige entgeltregelungen unternehmen mittels privatrechtlich ausgestalteten benutzungsverhltnisses leistungen daseinsvorsorge anbten deren inanspruchnahme vertragsteil bedarfsfall angewiesen sei billigem ermessen festgesetzt mssten billigkeit entsprechend abs bgb berprfen seien dabei anzulegenden mastben gleichbehandlung quivalenz kostendeckung halte genderte tariffestsetzung stand erhobene sachverstndigenbeweis ergeben einzelnen kostenpositionen kalkulation beklagten kosten eingeflossen seien wasserversorgung dienten danach stehe fest beklagten erhobene gesamtpreis ausreiche volle deckung fixkosten einschlielich rcklagenbildung gewhrleisten darauf aufbauende tarifsystem beklagten verstoe gleichbehandlungsgrundsatz mglichkeit aufspaltung wasserpreises grund verbrauchsgebhr sei bereits abs kag nrw angelegt wre dementsprechend zulssig wasserlieferung ffentlich rechtlicher form anschluss benutzungszwang ausgestaltet wre zudem gerichtliche sachver
  2705. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat anordnung einziehung sichergestellter gegenstnde bedarf regelmig angeklagten deren rckgabe wirksam verzichtet vgl bgh urteil april str nstz mutzbauer knig mosbacher berger khler'],['Soon']]
  2706. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten schadensersatz wegen kapitalanlage eingang klage august vorsitzende sache befassten zivilkammer landgerichts verfgung september schriftliche vorverfahren angeordnet beklagten mitgeteilt notfrist zwei wochen anzeige verteidigungsbereitschaft gesetzt innerhalb zwei wochen gem abs satz zpo inland ansssigen zustellungsbevollmchtigten benennen anderenfalls eintretenden rechtlichen folgen zustellung schriftstcken aufgabe post anschrift beklagten vorsitzende hingewiesen verfgung klageschrift beklagten januar magabe haager bereinkommens ber zustellung gerichtlicher auergerichtlicher schriftstcke ausland zivil handelssachen november bgbl ii folgenden hz zugestellt worden ablauf frist anzeige verteidigungsbereitschaft kammer landgerichts sache einzelrichter bertragen versumnisurteil april beklagte antragsgem verurteilt einspruchsfrist drei wochen festgesetzt worden urteil vermerk urkundsbeamtin april anschrift beklagten post aufgegeben worden antrag klgers versumnisurteil november beklagten erneut frmlich diplomatischem zugestellt worden dezember beklagte einspruch dagegen eingelegt urteil januar landgericht einspruch unzulssig verworfen dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte berufungsurteil urteil landgerichts januar aufzuheben rechtsstreit landgericht zurckzuverweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt landgericht einspruch versumnisurteil recht gem abs satz zpo unzulssig verworfen versumnisurteil gem abs alt zpo festgesetzte rechtsbehelfsfrist drei wochen sei eingang einspruchs dezember bereits verstrichen abs satz zpo gelte versumnisurteil april nmlich zwei wochen april erfolgten aufgabe post zugestellt drei wochen festgesetzte einspruchsfrist sei mai abgelaufen regelungen zpo seien weder verfassungswidrig verletze anwendung hz beklagte zustellung klage hinweis regelungen zpo zustellungen inland aufgabe post weiteren verfahren rechnen mssen htte rechtzeitige kenntnisnahme beschwerenden entscheidungen rechtsbehelfsmglichkeiten sicherstellen knnen anordnung zpo verlange zwingend form gerichtsbeschlusses genge anordnung vorsitzenden zustellungsreformgesetz juni bgbl zpo stelle abs zpo getreten lediglich nr rpflg vorgesehene zustndigkeitsbertragung rechtspfleger aufgehoben wille gesetzgebers gesamten spruchkrper entscheidung befassen lasse gesetzesbegrndung hingegen erkennen vorsitzende zustellungen alleine anordne sei ersichtlich warum gerade fllen abs satz zpo spruchkrper entscheiden msse getroffene anordnung knnte fehlerhaft begrndung enthalte ermessensausbung erkennen lasse fehler wiege schwer anordnung nichtig mache verfgung geschftsstelle april vermerk justizwachtmeisters april nachgeholten schriftlichen besttigung urkundsbeamtin geschftsstelle mrz ergebe versumnisurteil landgerichts april zwecks bersendung beklagte april post gegeben worden sei datum mrz nachgeholte vermerk abs satz zpo heile zunchst bestehenden mangel beurkundung beklagten gergt worden sei urkundsbeamtin geschftsstelle vermerk erst einlegung berufung veranlassung berufungsgerichts niedergelegt mache beurkundung unwirksam erkenntnisgrundlage fr urkundsbeamtin geschftsstelle sei entsprechende aktenvermerk leiters wachtmeisterei ber bergabe schriftstckes zustndige postunternehmen urkundsbeamte msse schriftstck post bergeben drfe angesichts massengeschfts zustellung aufgabe post erklrung zustndigen justizwachtmeisters ber bergabe post form aktenvermerks genauso verlassen eigene wahrnehmungen antrag klgers erfolgte nochmalige zustellung versumnisurteils november bereits verstrichene einspruchsfrist erneut lauf setzen knnen wiederholte zustellung kn
  2707. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet juli potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja verordnung eg nr fluggastrechte artt lit abs lit gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung artt lit abs lit verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr abl folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt auslegung begriffs annullierung entscheidend darauf abzustellen ursprngliche flugplanung aufgegeben verzgerung unabhngig dauer annullierung darstellt fluggesellschaft planung ursprnglichen fluges aufgibt falls frage verneint umstnden verzgerung geplanten fluges mehr versptung annullierung behandeln hngt beantwortung frage dauer versptung ab bgh beschl juli zr lg darmstadt ag rsselsheim zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterinnen ambrosius mhlens richter grning beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung artt lit abs lit verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr abl folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt auslegung begriffs annullierung entscheidend darauf abzustellen ursprngliche flugplanung aufgegeben verzgerung unabhngig dauer annullierung darstellt fluggesellschaft planung ursprnglichen fluges aufgibt falls frage verneint umstnden verzgerung geplanten fluges mehr versptung annullierung behandeln hngt beantwortung frage dauer versptung ab grnde klger verlangen beklagten charterfluggesellschaft ausgleichszahlungen art vo eg folgenden vo versptung etwa stunden zielflughafen ankamen klger ehefrau ansprche abgetreten buchten fr beiden kinder klger beklagten flug zurck fr juli abflugzeit uhr gebuchte rckflug erfolgte erst nchsten tag klger kamen etwa stunden spter geplant juli uhr tragen juli uhr flugkapitn mitgeteilt flug annulliert cancelled stand anzeigetafel bereits abgegebene gepck wurde fluggsten mitternacht ausgehndigt wurden per bus bernachtung hotel gebracht erst uhr eintrafen nchsten tage mussten schalter fluggesellschaft erneut einchecken erhielten sitzpltze zugeteilt vortag mussten sicherheitsberprfung wiederholen flugnummer tag spter durchgefhrten rckflugs entsprach bu chung beklagte fr tag weiteren neuen flug gleichen flugnummer geplant passagiere wurden gesellschaft geplanten flug umgebucht klger aufgrund umstnde wegen stndigen dauer verzgerung versptung annullierung gehandelt annullierung geschuldete ausgleichszahlung pro person zustehe daneben verlangen schadensersatz fr verdienstausfall nutzlose sitzplatzreservierungen verfallene bahnfahrscheine hilfsweise sttzen klage minderung flugpreises klger beantragt beklagte verurteilen klger klger je nebst zinsen zahlen beklagte klageabweisung beantragt auffassung beklagten lag lediglich versptung nachdem beklagte vorgerichtlich hurrikan karibik erklrt prozess technische defekte flugzeug erkrankung besatzung ursachen angegeben reparaturarbeiten seien juli uhr beendet jedoch vorgesehene crew grippesymptome gezeigt ersten rechtszug mehr berufungsverfahren beklagte vorgetragen auergewhnliche unvermeidbare umstnde gehandelt amtsgericht versptung annullierung angenommen deshalb ausgleichsansprche klger zurckgewiesen lediglich fr verdienstausfall bahnfahrkarten schadensersatz wegen schlechterfllung befrderungsvertrags zugesprochen beklagte entlastungsbeweis fr fehlendes verschulden gefhrt nmlich wartung flugzeugs konkret vorgetragen amtsgericht klgern bereicherungsanspruch bezglich sitzplatzreservierungen minderung flugpreises fr rckflug zuerkannt insgesamt klage hhe nebst zinsen stattgegeben brigen abgewiesen berufung klger landgericht zurckgewiesen worden dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klger klage vollem umfang weiterverfolgen beklagte
  2708. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten verfahren hinsichtlich falles ii urteilsgrnde abs stpo eingestellt kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten fallen insofern staatskasse last schuldspruch dahin gendert angeklagte einschleusens auslndern sechs fllen fall tateinheit verschaffen falschen amtlichen ausweisen zwei weiteren fllen tateinheit missbrauch ausweispapieren versuchten einschleusens auslndern zwei fllen fall tateinheit verschaffen falschen amtlichen ausweisen weiteren fall tateinheit missbrauch ausweispapieren sowie beihilfe unerlaubten einreise tateinheit missbrauch ausweispapieren schuldig weitergehende revision angeklagten verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels notwendigen auslagen tragen grnde verfahren fall ii urteilsgrnde antrag generalbundesanwalts abs stpo einzustellen fr tat verhngende strafe neben strafen angeklagten brigen verhngt worden gewicht fallen wrde landgericht angenommene missbrauch ausweispapieren abs stgb liegt bisher getroffenen jedoch ergnzungsfhigen feststellungen mitgefhrte fr sohn angeklagten ausgestellte ausweis identittsnachweis eingesetzt worden danach verbleibende tatunrecht erheblichem gewicht schuldspruchnderung ergibt vorgenommenen teileinstellung weitergehende revision offensichtlich unbegrndet abs stpo strafausspruch bestehen bleiben angeklagten wurden neben wegfall gekommenen einzelfreiheitsstrafe drei weitere freiheitsstrafen hhe jahr drei monaten drei freiheitsstrafen hhe jahr freiheitsstrafe hhe zehn monaten freiheitsstrafe hhe acht monaten geldstrafe hhe tagesstzen verhngt senat schliet landgericht fall ii verhngten strafe mildere gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt htte mutzbauer roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']]
  2709. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte mitglied klagenden wohnungseigentmergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagten verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden wohnung gewhren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klgerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmchtigten klgerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schliet maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar ber text befinden fr unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verluft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgeme berufung klgerin wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegrndung eingereicht landgericht berufung klgerin unzulssig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenfrmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollstndig klgerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag ordnungsgem unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegrndung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift gengten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eides stattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftstze hnele iii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgem unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulssig verletzt klgerin verfahrensgrundrechten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgem berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich berufungsgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo anforderungen gengende unterschrift verlangt identitt unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar mssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lsst flchtig nie dergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher hnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft grozgiger mastab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen gengt schriftzug prozessbevollmchtigten klgerin berufungsschrift senat bindung ausfhrungen berufungsgerichts amts wegen prfen vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug fehlt entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlichen individualitt erkennbaren absicht vollen unterschriftsleistung aa erste element unter
  2710. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs bestimmung abs zpo freiwillige zahlungen schuldners gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar bgh beschluss januar iii zr lg schwerin ag schwerin iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter schlick richter drr wstmann richterin harsdorf gebhardt richter seiters beschlossen beklagte kosten rechtsstreits tragen hiervon anrufung unzustndigen landgerichts schwerin veranlassten mehrkosten ausgenommen klger tragen streitwert wert gebhrenstufe festgesetzt grnde beklagte betrieb wegen rztlichen gebhrenforderung klger zwangsvollstreckung vollstreckungsbescheid juli ber summe gerichtsvollzieherin pfndete mai pkw bmw nahm gewahrsam klger berwies mai gerichtsvollzieherin angabe aktenzeichens vollstreckungsbescheids namens gerichtsvollzieherin zeitpunkt weiteren vollstreckungsauftrge klger vorlagen verrechnete betrag vollstreckungsbescheid beklagten rest forderungen drei glubigern gesellschaften beschrnkter haftung anspruch nahmen deren geschftsfhrer klger freigabe gepfndeten fahrzeugs unterblieb zunchst klger klage weitere vollstreckung beklagten gewandt zahlung gerichtsvollzieherin forderung erfllt amtsgericht vollstreckungsabwehrklage entsprochen berufungsgericht zwangsvollstreckung hhe fr unzulssig erklrt brigen klage abgewiesen davon ausgegangen leistungserfolg erfllung erst eintrete geld endgltig vermgen glubigers gelange direkte analoge anwendung abs zpo komme betracht wegen frage berufungsgericht revision zugelassen eingang revisionsbegrndung klger mitgeteilt vollstreckungstitel gepfndete pkw seien zwischenzeitlich herausgegeben worden hinblick hierauf rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte erledigungserklrung angeschlossen beide parteien wechselseitige kostenantrge gestellt ii bereinstimmenden erledigungserklrung ber kosten rechtsstreits bercksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen entscheiden abs zpo hiernach beklagte kosten rechtsstreits tragen klage eintritt erledigenden ereignisses begrndet hiervon anrufung sachlich unzustndigen landgerichts verursachten mehrkosten ausgenommen klger last fallen abs satz zpo gebhrenforderung beklagten allerdings bereits berweisung geldbetrages dienstkonto gerichtsvollzieherin sinn bgb insgesamt erfllt worden leistungserfolg mageblich ankommt vgl bgh urteil oktober viii zr njw mnchkomm bgb wenzel aufl rn staudinger olzen bgb neubearb rn palandt grneberg bgb aufl rn hinsichtlich weitergeleiteten betrags eingetreten auffassung revision sei sinne abs bgb erfllt worden klger vorbehaltlos zpo legitimierte dementsprechend bgb beklagten ermchtigte gerichtsvollzieherin gezahlt teilt senat richtig gerichtsvollzieher aufgrund vollstreckungsauftrags zpo befugt gegebenen fall verpflichtet zahlungen empfang nehmen quittieren schuldner verbindlichkeit gengt vollstreckbare ausfertigung titels herauszugeben grundlage ausfertigung mehr vollstreckt rechtsstellung gerichtsvollziehers beruht brgerlich rechtlichen rechtsverhltnis glubiger stellung bereich entgegennahme freiwilliger zahlungen hoheitlich handelndes organ zwangsvollstreckung vgl bgh beschluss januar ixa zb njw rr brox walker zwangsvollstreckungsrecht aufl rn musielak lackmann zpo aufl rn musielak becker rn mnchkomm zpo heler aufl rn thomas putzo htege zpo aufl rn gottwald zwangsvollstreckung aufl rn schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz bd aufl rn eingehend ganzen fahland zzp ff eintritt erfllungswirkung daher regelmig hinzukommen gerichtsvollzieher empfangene geld eingang dienstkonto glubiger weiterleitet fehlt hieran gerichtsvollzieher empfangenen betrag vollstreckungsrechtlichen vorschriften entsprechend verwendet glubiger hierber verfgen liegt verletzung amtspflichten gerichtsvollzieher sowohl gegenber schuldner gegenber glubiger obliegen beizutreibende forderung jedoch umstnden erfllung erloschen vollstreckungsabwehrklage klgers abs zpo begrndet zpo befasst unmittelbaren anwendungsbereich vorschrift verwertung gepfndeten geldes gestaltet insofern besonders einfach gengt gerich
  2711. [['bundesgerichtshof beschluss anwz august verfahren wegen wiederzulassung rechtsanwaltschaft gegenvorstellung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr frellesen dr schmidt rntsch schaal sowie rechtsanwlte dr wllrich dr frey prof dr quaas august beschlossen gegenvorstellung antragstellers senatsbeschluss oktober zurckgewiesen grnde senat beschluss oktober sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs mrz unzulssig verworfen anwaltsgerichtshof angefochtenen beschluss antragsteller prozesskostenhilfe fr beabsichtigten antrag gerichtliche entscheidung versagt dahingestellt bleiben senatsbeschluss gerichtete gegenvorstellung antragstellers berhaupt zulssig offen gelassen senatsbeschlssen januar anwz juris juni anwz tz juris jedenfalls unbegrndet ausfhrungen antragstellers rechtfertigen beur teilung senat verneinten zulssigkeit sofortigen beschwerde antragstellers tolksdorf frellesen wllrich schmidt rntsch frey schaal quaas vorinstanz agh celle entscheidung agh agh'],['Soon']]
  2712. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs abs stpo beschlossen antrag angeklagten versumung frist einlegung revision urteil landgerichts bonn oktober wiedereinsetzung vorigen stand gewhren revision vorbezeichnete urteil unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde urteil landgerichts oktober wurde anwesenheit angeklagten verkndet wurde rechtsmittelbelehrung erteilt entsprechende vordruck ausgehndigt januar legte verteidigerin angeklagten revision beantragte gleichzeitig mandanten hinblick versumte revisionseinlegungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren beantragte ferner vorbereitung begrndung wiedereinsetzungsgesuchs akteneinsicht kndigte begrndung antrge gewhrter akteneinsicht akteneinsicht erfolgte sptestens februar anfrage revision wiedereinsetzungsantrag aufrechterhalten bleiben wurde anwaltschreiben mrz bejaht begrndung wiedereinsetzungsantrages angekndigt liegt wiedereinsetzungsantrag revision angeklagten unzulssig antrag stpo mu angaben ber versumte frist ber hinderungsgrund ber zeitpunkt wegfalls hindernisses enthalten angaben zulssigkeitsvoraussetzungen fr antrag mssen innerhalb wochenfrist abs satz stpo gemacht angeklagte fr antrag begrndung vorgetragen daher unzulssig verteidigerin eingelegte revision versptet vgl abs stpo deshalb ebenfalls unzulssig verwerfen abs stpo jhnke niemller otten detter rothfu'],['Soon']]
  2713. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle november schuldspruch dahin abgendert angeklagte beihilfe versuchten ruberischen erpressung tateinheit beihilfe gefhrlichen krperverletzung schuldig angeklagten betreffenden strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts halle zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter ruberi scher erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung einbeziehung urteils amtsgerichts halle januar einheitsjugendstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen richtet verfahrens sachrge gesttzte revision angeklagten letztere rechtsfolgenausspruch erfolg generalbundesanwalt hierzu antragsschrift april ausgefhrt feststellungen tragen schuldspruch beihilfe versuchten ruberischen erpressung tateinheit beihilfe gefhrlichen krperverletzung tterschaftlichen begehung mittterschaft htte vorausgesetzt angeklagte grundlage gemeinsamen wollens tatbestandsverwirklichung frdernden beitrag leistet willensrichtung bloe frderung fremden tuns teil ttigkeit darstellt dementsprechend handlungen ergnzung eigenen tatanteils erscheinen lsst bgh beschluss dezember str nstz rr rn tatbeitrag angeklagten fall ii erschpft darin fahrer tat fluchtfahrzeugs whrend tatbestandsverwirklichung fnf meter geschehen entfernt aufhielt ua bl feststellungen gemeinsamen tatplan beabsichtigten beuteteilung eigenes tatinteresse begrnden knnten fehlen angeklagten sache eingelassen ua bl aussagen zeugen ua bl feststellungen zugrunde gelegte tatbeitrag entnehmen bloe transport mitangeklagten opfers tatort bereithalten pkws flucht fr gesamtgeschehen untergeordneter bedeutung deshalb beihilfe werten vgl bgh beschluss dezember rn senat hinsichtlich rechtlichen wrdigung zurckverweisung verzichten entscheiden knnen kammer rahmen beweisaufnahme beweismittel ausgeschpft zurckverweisung weitergehenden erkenntnisse erwarten verschliet senat verweist ergnzend darauf generalbundesanwalt einfluss schuldspruchnderung ahndung ausschlieen ausgesprochene bewhrung ausgesetzte strafe bercksichtigung einbezogenen urteils bereits milde hinweises nderung schuldspruchs bedurfte senat ausschliet angeklagte erfolgreicher geschehen htte verteidigen knnen verfahrensrge weitergehende sachrge generalbundesanwalt antragsschrift dargelegten grnden erfolg sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  2714. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja avb versicherung avb hv bgb cd versicherer versicherung innenhaftungsfall versicherungsbedingung versicherungsschutz versicherten personen geltend gemacht treu glauben berufen deckungsanspruch abgelehnt versicherten personen versicherungsschutz geltend schtzenswerte interessen versicherers geltendmachung anspruchs versicherungsnehmer entgegenstehen bgh urteil april iv zr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mndliche verhandlung april fr recht erkannt revision klgers beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat juni aufgehoben soweit klger betrifft sache insoweit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand jetzige klger folgenden klger seit berufungsverfahren klgerseite alleine rechtsstreit beteiligt insolvenzverwalter frheren klgerin folgenden schuldnerin aufgrund rechtsnachfolge versicherungsnehmerin beklagten abgeschlossenen versicherung versicherten personen versicherungsschutz fr fall ugesagt wegen pflichtverletzung de ausbung versicherten ttigkeit aufgrund gesetzlicher haftpflichtbestimmungen fr vermgensschaden haftpflichtig gemacht vertragsgege nstand allgemeinen versicherungsbedingungen vermgensschaden haftpflichtversicherung fr organe juristischer personen avb hv folgenden avb beklagten deren heit anspruch versicherungsschutz knnen vorbehaltlich ziff versicherten personen geltend schuldnerin nahm zwei ehemalige vorstandsmitglieder zwei ehemalige prokuristen schadensersatz anspruch denen vorwarf whrend beschftigungsverhltnisses schuldnerin grndung konkurrenzunternehmens geplant vorbereitet dabei mitarbeiter abgeworben sowie geheime geschftsunterlagen genommen konkurrenz zugnglich gemacht insoweit bereits klagen anhngig gemacht schreiben august zeigte schuldnerin beklagten versicherungsfall beklagte lehnte deckung schreiben september ab anspruch genommenen personen machten deckungsansprche geltend deshalb erhob schuldnerin streitgegenstndliche klage feststellung beklagte personen versicherungsschutz gewhren auffassung versicherten zustehende versicherungsschutz ergebnis zugutekomme daraus resu ltierendes wirtschaftliches interesse rechtliches interesse sinne zpo begrnde wegen aufgrund fehlenden ge ltendmachung deckungsansprchen versicherten drohe nden verjhrung bestehe gefahr deckungsanspruch efriedigungsobjekt verloren gehe hielt deshalb fr prozessfhrungsbefugt zumindest ha ndele beklagte rechtsmissbruchlich fehlende prozessfhrungsbefugnis berufe versicherten schutz klgerin dienenden ansprche versicherungsvertrag billigenswerten grund geltend machten whrend rechtsstreits wurde insolvenz ber verm gen schuldnerin erffnet klger rechtsstreit aufgenommen landgericht klage unzulssig abgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung klgers beschluss abs zpo zurckgewiesen dagegen wendet klger revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht prozessfhrungsbefugnis klgers verneint avb versicherten personen anspruch geltend knnten wodurch regelung abs abs vvg wirksam abbedungen sei klage sei wegen trennungsprinzips unbegrndet solange haftpflichtprozess haftung versicherten pers nen geklrt sei fllen innenhaftung sei unternehmen gehalten zunchst titel versicherten personen erstreiten befugnis geltendmachung stehe versicherungsnehmer rechtskrftig anspruch ve rsicherten zuerkannt versicherungsnehmer besitz versicherungsscheins sei abs vvg versicherte zustimme abs vvg fall sei soweit kl ger erstmals stellungnahme hinweisbeschluss vortr age besitz versicherungsscheins sei versptet abs zpo allerdings sei regelung abs vvg ohnehin avb abbedungen ii hlt rechtlicher nachprfung stand klger prozessfhrungsbefugt recht schuldnerin insolvenzmasse gehrende vermgen verwalten ber verfgen gem abs inso erffnung insolvenzverfahrens klger be rgegangen recht gehrt
  2715. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mitgliedschaft kriminellen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen ergnzend stellt senat fest verfahren versptete fertigung revisionsbersendungsberichts rechtsstaatswidrig ca acht monate verzgert worden antragsschrift generalbundesanwalts bezug genommen becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']]
  2716. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juni heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung juni fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts kln juni teilweise abgendert beklagte verurteilt worden klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober zahlen berufung klgers insoweit zurckgewiesen anschlussrevision klgers zurckgewiesen klger trgt kosten rechtstreits streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen ebensversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsb eginn dezember genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen jahr trat vn ansprche versicherungsvertrag ag ab trat ansprche jahr vn zurck ab schreiben januar februar erklrte vn widerspruch gem vvg hilfsweise kndigung versicherer akzeptierte kndigung zahlte rc kkaufswert hhe klage vn soweit fr revisionsverfahren bedeutung rckzahlung vertrag geleisteten beitrge hhe nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts insgesamt verlangt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemein schaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung vn zurckweisung weitergehenden rechtsmittels hhe nebst zinsen stattgegeben insoweit verfolgt versicherer revision antrag zurckweisung berufung klageabweisung vn macht anschlussrevision weitergehenden anspruch zahlung nutzungszinsen hhe geltend entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung soweit klage stattgegeben worden anschlussrevision erfolg berufungsgericht vn bereicherungsanspruch erstattung geleisteten prmien abzglich risikoa nteils zuerkannt ausgekehrten rckkaufswert abzug gebracht vn vertragsschluss jahr widersprechen knnen tgige widerspruchsfrist abs satz vvg sei wirksam gang gesetzt worden versicherungsschein enthaltene widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft no twendige hinweis darauf fehle widerspruch schriftlich erheben sei abs satz vvg erlschen wider spruchsrechts jahr zahlung ersten prmie vorgesehen abe sei lebens rentenversicherungsvertrge anwendbar vn widerspruchsrecht verwirkt erklrung widerspruchs jahr treu glauben verstoen beklagte versumt ordnungsgem belehren vn knne somit ungerechtfertigter bereicherung gezahlten versicherungsprmien zurckverlangen dabei msse darauf entfallenden risikoanteil hhe anrechnen lassen whrend zeit prmienzahlung genossenen versich erungsschutz erlangten vermgensvorteil auszugleichen demgegenber komme anrechnung prmienanteils abschluss verwaltungskosten entfallen sei betracht versicherer knne insoweit einwand entreicherung erheben nutzungen stnden vn hhe hierbei handele differenz rckkaufswert fondsguthaben hhe angabe beklagten fonds investierten sparanteil prmien hhe anspruch abs bgb beschrnke erstattung tatschlich versicherer gezogenen nutzungen hierfr sei vn darlegungs beweispflichtig grundstzlich bedrfe hierzu entsprechenden tatsachenvortrages vers icherungsnehmers vermutung versicherer eingezahlten prmien entsprechenden gewinn erzielt fehle basis fr denjenigen prmienanteil abschluss verwaltungskosten entfalle vermutung gelte fondsgebundenen lebensversicherungen bezug sparanteil prmien vereinbarungsgem fondsanteilen angelegt zurckzuerstattenden prmienanteil hhe seien ertrge hhe hinzuzurechnen davon sei rckkaufswert hhe abzuziehen verblieben ii revision erfolg insgesamt zulssig berufungsgericht revision entgegen auffassung revisionserwiderung beschrnkt hhe versicherer bestehenden za hlungsansprche vn zugelassen beschrnkung revisionszulassung anspruchshhe lsst berufungsurteil
  2717. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel september soweit betrifft rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit fahren fahrerlaubnis freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen eingelegte revision grnden antragsschrift generalbundesanwalts dezember unbegrndet soweit schuldspruch richtet hingegen rechtsfolgenausspruch bestand landgericht angeklagten urteilsformel freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verhngt urteilsgrnden dagegen vier jahre drei monate ua urteilsformel genannte freiheitsstrafe bestehen bleiben erwgungen strafzumessung getragen fr betrachtet rechtsfehlerfrei worauf widerspruch beruht urteilsgrnden entnehmen liegt fallgestaltung weiteres deutlich tatrichter ausfhrungen strafzumessung wirklichkeit urteilsgrnden urteilsformel bezeichnete strafe bezogen strafe trotz lautenden urteilsgrnde beratungsergebnis entspricht vgl bgh beschlsse juni str november str grundlage urteils lsst weder ausschlieen landgericht urteilsformel genannte freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verhngen urteilsgrnden bezeichnete freiheitsstrafe vier jahren drei monaten fr angemessen gehalten tatrichter strafe deshalb neu festsetzen anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus begegnet rechtlichen bedenken ausweislich urteilsfeststellungen ua rahmen inhaftierung angeklagten januar vorfall mitgefangenen gekommen anschlieend wurde hebephrene schizophrenie festgestellt angeklagte neuroleptika behandelt januar kam erneut aufflligem verhalten angeklagten haft wurde psychotische dekompensation diagnostiziert angeklagte neuroleptika behandelt april angeklagte frei psychotischen symptomen behandlung neuroleptika wurde haftentlassung fortgefhrt zuletzt erhielt mittwoch donnerstag tattag sonntag depotneuroleptikum landgericht sachverstndigen angenommen angeklagte weise persnlichkeitsstrung neigung impulsivenaggressiven reaktionen verminderter selbststeuerung differentialdiagnostisch andauernde persnlichkeitsnderung extrembelastung ua belastenden situationen seien psychotische symptome aufgetreten exploration psychiatrischen sachverstndigen htten hinweise akute psychose vorgelegen persnlichkeitsstrung fr angeklagten folge stresssituationen psychotischen reaktionen komme auerhalb belastungssituationen seien aufflligkeiten verzeichnen liege grundlegende schizophrene strung allerdings bereitschaft schizophrenie hnlichen reaktionen situationen denen frustriert trten strungen affekt impulskontrolle psychischen aufflligkeiten seien schweren seelischen abartigkeit sinne stgb zuzurechnen htten erhebliche auswirkungen steuerung verhaltens angeklagten vlliger ausschluss steuerungsfhigkeit aufhebung einsichtsfhigkeit seien festzustellen erhebliche einschrnkung steuerungsfhigkeit tatzeitpunkt sicher vorgelegen infolge zustandes seien angeklagten erhebliche rechtswidrige taten erwarten feststellungen landgerichts vermgen unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus tragen unterbringung rechtfertigende strung sinne lnger andauernden zustands stgb entnommen bloe vorliegen persnlichkeitsstrung reicht hierfr diagnose persnlichkeitsstrung gleichbedeutend derjenigen schweren seelischen abartigkeit sinne stgb immer spielart menschlichen wesens einzuordnen fr schwerwiegenden eingriff anordnung zeitlich befristeten unterbringung psychiatrischen krankenhaus darstellt diagnose persnlichkeitsstrung stets engen voraussetzungen gengen feststeht tter grund strung mehr weniger unwiderstehlichen zwang heraus gehandelt fr annahme bedarf gesamtschau strungen beim tter gesamtheit leben vergleichbar schwer hnlichen folgen belasten einengen krankhafte seel
  2718. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz finanzierungsleasingvertrag leasinggeber leasingnehmer verbrauchereigenschaft rahmen leasingtypischen abtretungskonstruktion abtretung kaufrechtlichen gewhrleistungsansprche leasinggebers lieferanten leasingsache leasingnehmer vorsieht umgehungsgeschft sinne abs satz bgb lieferanten leasingsache gebrauchten kraftfahrzeuges grund verwehrt leasingnehmer verbrauchereigenschaft gegenber leasinggeber kufer leasingsache vereinbarten gewhrleistungsausschluss berufen fall stehen leasingnehmer verbrauchereigenschaft mietrechtliche gewhrleistungsansprche leasinggeber bgh urteil dezember viii zr olg naumburg lg halle viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mrz zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger gebrauchten personenkraftwagen bmw interessiert beklagten gewerblichen kraftfahrzeughndlerin verkauf angeboten wurde eigenem entschluss schloss klger november firma gmbh nachfolgend leasinggeberin leasingvertrag ber fahrzeug beklagte gem rechnung november kaufpreis einschlielich mehrwertsteuer leasinggeberin verkaufte allgemeinen geschftsbedingungen leasinggeberin leasingvertrag klger zugrunde liegen ansprche rechte leasingnehmers leasinggeber wegen sach rechtsmngeln leasingobjektes ausgeschlossen stattdessen tritt leasinggeber leasingnehmer gewhrleistungsansprche kaufvertrag lieferanten ab kaufvertrag leasinggeberin be klagten einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen beklagten gewhrleistung verkufers ausgeschlossen zahlung kaufpreises leasinggeberin bergab beklagte fahrzeug klger anwaltsschreiben januar verlangte klger beklagten austausch behauptung defekten injektoren fahrzeugs lehnte beklagte anwaltsschreiben februar begrndung ab klger bestnden vertraglichen beziehungen kaufvertrag leasinggeberin sei gewhrleistung ausgeschlossen darauf erklrte klger anwaltsschreiben februar rcktritt kaufvertrag weiterem anwaltsschreiben mrz teilte klger beklagten motor fahrzeugs fahrt reparaturwerkstatt totalschaden erlitten pleuelstange motorgehuse durchschlagen aufforderung fristsetzung austauschmotor einzubauen kam beklagte vorliegenden rechtsstreit klger beklagte rckgewhr kaufpreises leasinggeberin zug zug rckgabe fahrzeugs anspruch genommen abzug nutzungsentschdigung zahlung begehrt ferner feststellung beantragt beklagte seit mrz annahmeverzug befindet klger auffassung vertreten beklagte knne gegenber gewhrleistungsausschluss kaufvertrag leasinggeberin berufen hierbei umgehungsgeschft sinne abs satz bgb handele landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckge wiesen hiergegen wendet klger berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht entscheidung zgs verffentlicht ausgefhrt recht sei landgericht auffassung klgers gefolgt beklagte darauf berufen knne leasinggeberin gewhrleistungsausschluss vereinbart lieferant verhltnis gewerblichen leasinggeber gewhrleistung wirksam ausgeschlossen sei leasinggeber lage leasingnehmer ausschluss mietvertraglichen gewhrleistung kompensierenden kaufrechtlichen gewhrleistungsansprche bertragen knne entgegen auffassung klgers fhren gewhrleistungsausschluss anschaffung leasinggutes deswegen fr unwirksam halten hierdurch nachteilig kaufvertraglichen gewhrleistungsvorschriften abgewichen leasinggeschft einschaltung leasinggebers umgehung verbrauchsgterkaufs darstelle abs bgb abs satz bgb setze verbrauchsgterkauf voraus unzweifelhaft klger beklagten gekauft beklagte fahrzeug unternehmerin leasinggeberin verkauft umgehung geeignete anderweitige gestaltung abs satz bgb liege darin wirtschaftlicher betrachtung finanzierungsleasinggeschft erfahre rechtliche ausgestaltung leasingtypischen interessenlage beteiligten rechnung trag
  2719. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vermietung wohnung zwei miteigentmer bleiben beide vermieter kndigung gegenber mieter demgem beiden vermietern auszusprechen miteigentumsanteil spter veruert eigentumserwerb findet abs bgb weder direkte analoge anwendung bgh beschluss januar viii zb lg nrnberg frth ag neumarkt ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss landgerichts nrnberg frth zivilkammer mrz aufgehoben klgerin kosten rechtsstreits tragen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin ehemann miteigentmer zweifamilienhauses vertrag oktober vermieteten beiden wohnungen beklagten spter wurde klgerin wohnung haus bewohnt bertragung miteigentumsanteils ehemanns alleineigentmerin anwesens kndigte mietverhltnis schreiben februar gem abs bgb nahm beklagten sowie volljhrigen sohn beklagten rumung herausgabe wohnung anspruch auszug beklagten streitgegenstndlichen wohnung parteien rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt amtsgericht kosten rechtsstreits beklagten auferlegt deren hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehren beklagten klgerin kosten rechtsstreits aufzuerlegen ii rechtsbeschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt kosten rechtsstreits gem zpo beklagten aufzuerlegen seien bereinstimmende erledigungsklrung voraussichtlich unterlegen wren kndigung mehreren vermietern grundstzlich vermieter erfolgen greife abs bgb wortlaut veruerung dritten erfolgen veruerung bisherigen eigentmer vermieter erfolgt sei allerdings komme abs bgb analog anwendung vermieter hlftigen miteigentumsanteil vermieters erworben dergestalt mietvertrag eintrete kndigung allein erwerber hlftigen miteigentums wirksam sei verliere mieter dadurch veruerung schuldner ausgleich hierfr sehe jedoch regelung abs bgb rechtsbeschwerde sei gem abs nr zpo zuzulassen frage analogen anwendung abs bgb fall erwerbs miteigentumsanteils bislang hchstrichterlich entschieden sei iii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig entscheidung beschwerdegerichts rechtsbeschwerde zuzulassen fr senat abs satz nr abs satz zpo unabhngig davon bindend voraussetzungen abs zpo zutreffend beurteilt st rspr vgl bgh beschlsse januar viii zb wum rn mai viii zb wum rn mwn oktober xi zb njwrr rn mwn daher unschdlich beschwerdegericht verkannt kostenentscheidung rechtsbeschwerde materiell rechtlichen grnden zugelassen darf zweck kostenverfahrens rechtsfragen grundstzlicher bedeutung klren recht fortzubilden soweit streitfall fragen materiellen rechts geht st rspr vgl senatsbeschlsse januar viii zb aao mrz viii zb wum rn mai viii zb aao rn jeweils mwn ebenso fr wirksamkeit zulassung rechtsbeschwerde bedeutung berufungsgericht irrig vorliegen zulassungsgrundes angenommen obwohl grund fr zulassung genannte frage vorliegenden fallgestaltung weiteres anhand allerdings bercksichtigten rechtsprechung bundesgerichtshofs beantwortet vereinzelte entgegenstehende literaturmeinung bedrfnis hchstrichterlichen klrung begrnden vermag rechtsbeschwerde begrndet bereinstimmenden erledigterklrung parteien kosten rechtsstreits gem abs satz zpo klgerin aufzuerlegen klgerin wre fortfhrung rechtsstreits voraussichtlich sache unterlegen mietverhltnis allein ausgesprochene kndigung februar wirksam beendet worden deshalb geltend gemachte anspruch rumung herausgabe wohnung zustand kndigung htte vielmehr frheren ehemann klgerin erklrt mssen wohnung zusammen beklagten vermietet beschwerdegericht vorgenommene analoge anwendung abs bgb kommt vorliegenden konstellation zwei miteigentmern wohnung vermietet spter alleineigentmer betracht gem abs bgb tritt veruerung vermieteten wohnraums berlassung mieter vermieter dritten erwerber anstelle vermieters whrend dauer eigentums mietverhltnis ergebenden rechte pflichten wortlaut abs
  2720. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb september rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vizeprsidenten schlick richter wstmann seiters tombrink reiter beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts bonn mrz unzulssig verworfen klger trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdewert festgesetzt grnde klger nimmt beklagte telekommunikationsunternehmen schadensersatz anspruch beklagten eingerichtete telekommunikationsverbindung anfang unregelmig funktioniert insbesondere vereinbarten internetzugang strungsfrei nutzen knne feststellung ersatzpflicht beklagten fr smtliche dadurch entstandenen knftig entstehenden materiellen schden beantragt amtsgericht klage abgewiesen streitwert mangels nherer ausfhrungen klgers mglichen schadenspositionen festgesetzt klger eingelegte berufung landgericht angefochtenen beschluss unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstands betrag bersteige abs nr zpo amtsgericht berufung zugelassen abs nr zpo dagegen wendet klger rechtsbeschwerde begehrt aufhebung angefochtenen beschlusses ausspruch eingelegte berufung unzulssig sowie zurckverweisung sache neuen entscheidung berufungsgericht ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz zpo statthaft jedoch zulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo entgegen auffassung klgers angefochtene beschluss ausreichend grnden sinne abs nr zpo versehen stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung mssen beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben sowie streitgegenstand antrge beiden instanzen erkennen lassen andernfalls gesetz abs nr zpo erforderlichen grnden versehen schon deshalb aufzuheben rechtsbeschwerdegericht abs satz zpo grundstzlich sachverhalt auszugehen berufungsgericht festgestellt enthlt angefochtene beschluss tatschlichen feststellungen rechtlichen berprfung lage grundstze gelten berufungsgericht berufung verwirft berufungssumme erreicht wertfestsetzung rechtsbeschwerdegericht darauf berprft berufungsgericht grenzen zpo eingerumten ermessens berschritten rechtsfehlerhaft gebrauch gemacht bgh beschlsse juni ii zb njw rr rn mrz zb beckrs rn april vi zb njw rr rn oktober vi zb njw rr rn berufung unzulssig verwerfende beschluss zwingend gesonderte sachdarstellung enthalten gengt magebliche sachverhalt rechtsschutzziel hinreichend klar beschlussgrnden ergeben bgh beschlsse april aao rn oktober aao rn bezugnahmen erstinstanzliche urteil vorangegangene schriftliche hinweise berufungsgerichts grundstzlich zulssig vgl bgh beschlsse mrz aao april aao rn oktober aao rn musielak ball zpo aufl rn zller heler aufl rn mastben angefochtene beschluss gerecht berufungsgericht beschlussgrnden zulssiger weise inhalt gerichtlichen hinweises februar bezug genommen klger trotz einrumung zweiwchigen stellungnahmefrist mehr geuert hinweis befasst berufungsgericht insbesondere vorbringen klgers klageschrift juni amtsgericht nachgelassenen schriftsatz oktober sowie berufungsinstanz angekndigten antrag hinweis geht hinreichend deutlich hervor klger erst zweitinstanzlichen antrgen ausschlielich feststellung einstandspflicht beklagten fr materielle schden begehrt schadensersatzanspruch eingeschrnkte funktionsfhigkeit beklagten bereitgestellten telekommunikationsverbindung sttzt wobei pauschal darauf beruft ersatzweise mobiltelefon zurckgreifen mssen seien mglicherweise kundenauftrge entgangen verwerfungsbeschluss enthlt mithin fr sachprfung rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen feststellungen soweit klger rgt berufungsgericht versto art abs gg bewertung feststellungsantrags einbezogen bereits erster instanz wegfall kundenauftrgen entsprechenden umsatzrckgang geltend gemacht vermag zulssigkeit rechtsbeschwerde fhrenden rechtsfehler aufzuzeigen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs richtet beschwerdewert interesse rechtsmittelklgers vgl bgh beschluss mrz xii zb njw rr rn zpo freien ermessen stehende bewertung berufungsgerichts rechtsbeschwerdegericht dargelegt eingeschrn
  2721. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr hahne sprick webermonecke prof dr wagenitz beschlossen sofortige beschwerde beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts kln mai kosten antragstellers zurckgewiesen beschwerdewert dm grnde zutreffenden grnde beschlusses verwiesen vorbringen antragstellers rechtfertigt beurteilung einwand oberlandesgericht bercksichtigt kosten auskunftserteilung wegen notwendigen hinzuziehung sachverstndigen ermittlung wertes bzw wertzuwachses ererbten grundstkke unbetrchtlich wrden worauf oberlandesgericht schriftstzlich hingewiesen erfolg gem abs satz bgb verpflichtet ber bestand endvermgens auskunft erteilen dabei mu auskunftsverpflichtete auskunftsberechtigten lediglich angabe endvermgen gehrenden gegenstnde anzahl art wertbildenden faktoren lage versetzen wert endvermgens ungefhr berechnen knnen senatsurteil oktober ivb zr bghr bgb abs satz endvermgen darber hinausgehende verurteilung wertermittlung einzelnen enthlt amtsgerichtliche urteil schon mangels zustzlichen antrags auskunftsberechtigten ehefrau gem abs satz bgb soweit tenor amtsgerichtlichen entscheidung formulierung findet ber stichtag erzielten zugewinn auskunft erteilen mu zusammenhang entscheidungsgrnden gelesen auskunftspflicht endvermgen abs satz bgb bezogen somit verpflichtung wertermittlung enthalten verpflichtung abs satz bgb rede stnde wre wertermittlung anspruch genommene insoweit ermittlung angabe vermgenswerte verpflichtet imstande wre dritte personen insbesondere sachverstndigen bruchte beauftragen vgl senatsbeschlu oktober xii zb bghr bgb abs satz wertermittlung blumenrhr hahne weber monecke sprick wagenitz'],['Soon']]
  2722. [['bundesgerichtshof beschluss za mrz zwangsversteigerungsverfahren ecli de bgh bvza zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr kazele dr gbel dr hamdorf beschlossen antrge schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren fr antrag aussetzung vollziehung zuschlagsbeschlusses amtsgerichts alsfeld september fassung berichtigungsbeschlusses oktober zurckgewiesen grnde beteiligte betreibt zwei vollstreckbaren grundschuldausfertigungen jeweils dezember zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundbesitzes beteiligten beteiligten nachfolgend schuldner angeordnet wurde zwangsversteigerung antrag ursprnglichen glubigerin beschluss juni grundlage beteiligten schuldner jahr zugunsten ursprnglichen glubigerin bestellte vollstreckbare grundschuld hhe dm zuzglich zinsen nebenleistungen grundschuld diente sicherung bestehenden knftigen ansprche geschftsverbindung ursprnglichen glubigerin beschluss august lie vollstreckungsgericht beitritt weiteren glubigerin zwangsversteigerung vollstreckungstitel lag beteiligten schuldner jahr zugunsten bausparkasse bestellte vollstreckbare grundschuld ber dm zuzglich zinsen nebenleistungen zugrunde whrend verfahrens wurden grundschulden titulierten zinsansprche einheitlich jeweils zeit ab januar beschrnkt vollstreckungsgericht hob beschluss november zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich dezember geltend gemachten zinsansprche vollstreckungsgericht termin versteigerung august bestimmt schreiben juli smtlichen beteiligten mitteilung gem abs zvg gemacht darin dingliche zinsen ab juni bzw ab oktober statt ab januar ausgewiesen versteigerungstermin august beteiligte meistbietende geblieben vollstreckungsgericht termin verkndung entscheidung ber zuschlag september bestimmt termin beteiligten zuschlag erteilt weiteren beschluss oktober zuschlagsbeschluss wegen schreibfehlers hinsichtlich meistgebots berichtigt zuschlagsbeschwerde schuldners landgericht zurckgewiesen dagegen schuldner zugelassenen rechtsbeschwerde wenden beantragt dafr sowie sinngem fr antrag aussetzung vollziehung zuschlagsbeschlusses prozesskostenhilfe ii antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen begrndet notwendige erfolgsaussicht erforderlich vielmehr entscheidungserhebliche rechtsfragen grundstzlicher bedeutung stellen sache unzutreffend entschieden worden vgl senat beschluss februar za juris rn beschluss september za juris rn fall gem zvg zulssiger beschwerdegrund zuschlagserteilung liegt zuschlagsversagungsgrund gem nr zvg ergibt behauptung schuldners glubiger dezember erteilten vollstreckungsklauseln seien hinblick aufgefhrten januar liegenden zinsbeginn inhaltlich unzutreffend nachprfung vollstreckungsorgans vollstreckungsgerichts unterliegt klausel vorhanden wirksam erteilt wurde hingegen erteilt durfte soweit wofr spricht nichtig vgl senat beschluss oktober zb njw rn mwn unabhngig davon lsst schuldner berlegungen unbercksichtigt aufgrund beschlusses vollstreckungsgerichts november bezglich zinsansprche dezember zwangsversteigerung bereits aufgehoben worden deshalb vollstre ckungsklauseln dezember aufgefhrten weiteren zinsanspruch versteigerungsverfahren beschwert unzulssigkeit zwangsversteigerung nr zvg lsst weiteren einwand schuldners begrnden nunmehr zwangsversteigerung betreibende beteiligte sei jeweiligen sicherungsvertrag eingetreten vollstreckungsklausel erteilt drfen vgl hierzu bgh urteil mrz xi zr bghz rn senat urteil mai zr njw rn mwn hierbei handelt nmlich beschwerdegericht zutreffend ausfhrt materiell rechtlichen einwand klauselgegenklage zpo geltend gemacht vgl bgh beschluss juni vii zb bghz rn beschluss oktober vii zb juris rn senat urteil juni zr mittbaynot rn schlielich lsst zuschlagsversagungsgrund nr zvg inhaltliche unrichtigkeit juli abs zvg erfolgten mitteilung vollstreckungsgerichts sttzen aa zutreffend allerdings hinweis schuldners mitteilung zinsans
  2723. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb november nachlasssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs billigem ermessen treffenden kostenentscheidu ng erbscheinsverfahren gem abs famfg smtliche betracht ko mmenden umstnde einzelfalles heranzuziehen hierbei anwendung regel ausnahme verhltnisses neben umstnden obsiegen unterliegen bercksichtigt bgh beschluss november iv zb olg schleswig ag meldorf iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bumann november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig mai kosten beteiligten zurckgewiesen geschftswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde parteien stritten erbfolge mrz verstorbenen erblasserin beteiligte deren tochter brigen beteiligten kinder februar vorverstorbenen sohnes erblasserin notariellem testament november setzte erblasserin beteiligten universalerben beteiligte hielt testament wegen verstoes hfeordnung fr unwirksam beantragte bschein aufgrund gesetzlicher erbfolge miterbin sowie brigen beteiligten miterben je ausweisen nachlassgericht erbscheinsantrag kosten eteiligten zurckgewiesen beschwerdegericht beschwerde magabe zurckgewiesen bezglich rstinstanzlichen verfahrens beteiligten gerichtskosten je tragen erstattung auergerichtlichen kosten erstinstanzlichen verfahrens angeordnet hiergegen richtet oberlandesgericht frage gewicht obsiegen unterliegen erbscheinsverfahren rahmen billi gkeitsabwgung abs famfg bercksichtigen zugelassene rechtsbeschwerde beteiligten beantragt beschluss beschwerdegerichts aufzuheben soweit nachteil ber kosten ersten instanz entschieden wurde kosten beteiligten insgesamt aufzuerlegen ii zulssige rechtsbeschwerde sache rfolg beschwerdegericht beschluss erbr zev anm kroi verffentlicht soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren belang ausgefhrt gesetzgeber rahmen kostenentscheidung abs famfg bewusst dagegen entschieden ausschlielich verhltnis obsi egen unterliegen mastab kostenverteilung hinzutreten weiterer umstnde etwa offenkundig erken nbare aussichtslosigkeit antrags knne kostenen tscheidung nachteil unterliegenden antragstellers rechtfertigen erbscheinverfahren knnten beliebigen vermgensrechtlichen zivilrecht sstreitigkeiten verglichen gehe rechtlicher hinsicht durchsetzung individualanspruchs ermittlung korrekten gesetzlichen erbfolge testamentarisch niederg elegten erblasserwillens fr verfahren gelte grundsatz amtsermittlung erbscheinverfahren erscheine ganz passend erfolg misserfolg antrags obsiegen unterliegen zivilrechtsstreit gleichzustellen vorrangigen mastab ko stenentscheidung richtiger erscheine vielmehr danach fragen inwieweit beteiligten vertretbarer weise beigetragen htten objektiv richtige erbfolge ermitteln hieraus folge gerichtskosten verfahren beteiligten aufzuteilen seien anordnung kostenerstattung abzusehen sei sofern grnde dafr sprchen beteiligten einseitig belasten derartige besondere umstnde lgen beteiligten sei weder grobes verschulden sinne abs famfg vergleichbar vorwerfbares verhalten anzulasten annahme testament sei wegen verstoes hfeordnung nichtig sei haltbar andererseits fhre nebeneinander hfeordnung brgerlichem erbrecht vielfach auslegungsschwierigkeiten mis sverstndnissen insofern halte auffassung beteiligten vertretbaren rahmen sonstige umstnde ei nseitige kostenentscheidung lasten rechtfertigten bestnden ausfhrungen halten rechtlichen berprfung nfalls ergebnis stand gem abs satz famfg gericht kosten verfahrens denen gem famfg gerichtskosten durchfhrung verfahrens notwendigen aufwendungen beteiligten gehren billigem ermessen beteiligten ga nz teil auferlegen anordnen erhebung kosten abzusehen abs satz famfg abs famfg gesetzgeber verschiedene tatbestnde geregelt vorsehen gericht kosten verfahrens beteiligten ganz teilweise auferlegen etwa fall ntrag beteiligten vornherein aussicht erfolg beteiligte erkennen abs nr famfg ferner gericht kosten erfolg eingelegten rechtsmittels beteiligten auferlegen eingelegt famfg frage kostenverteilung nachlasssach
  2724. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz september abs stpo unbegrndet verworfen liste angewendeten vorschriften entfllt offensichtlich versehentlich genannte vorschrift stgb beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen harms hger brause raum schaal'],['Soon']]
  2725. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet september kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vvg dezember wirksamen zustandekommen vermittelten versicherungsvertrags voraussetzung fr wertersatzanspruch versicherungsvertreters kunde geschlossene vergtungsvereinbarung widerrufen besttigung fortfhrung senatsurteile dezember iii zr bghz juni iii zr versr bgh urteil september iii zr lg dsseldorf ag dsseldorf iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vizeprsidenten schlick richter wstmann hucke seiters tombrink fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte zahlung restlicher vergtung fr vermittlung fondsgebundenen lebensversicherung lebensversicherung anspruch vermittelten versicherung handelte sogenannte nettopolice zahlenden versicherungsprmien provisionsanteil fr vermittlung vertrags enthielten stattdessen schlossen parteien juli vorformulierte vergtungsvereinbarung wonach beklagte verpflichtete klgerin vermittlungs ver gtung hhe monatsraten je angegebenen barzahlungspreis effektiven jahreszins entrichten nummer vergtungsvereinbarung darauf hingewiesen klgerin versicherungsvertreter lebensversicherungen auftrag lebensversicherung ttig sei eigenschaft kunden angebotene lebensversicherung whlbaren zusatzversicherungen vermittele nummer vereinbarung fettdruck hervorgehoben versicherungsvermittler kunden fr vermittlung fr beratungs sonstigen leistungen zusammenhang abschluss versicherungsvertrags einmalige vergtung erhalte versicherungstarif abschlusskosten enthalte versicherungsvermittler deshalb versicherungsgesellschaft fr ttigkeit provision sonstige vergtung bekomme nummer fettdruck darauf hingewiesen vergtungsanspruch versicherungsvermittlers zustandekommen versicherungsvertrags entstehe kunde wegen rechtlichen unabhngigkeit vergtungsvereinbarung versicherungsvertrag vorzeitiger beendigung versicherungsvertrags zahlung vergtung verpflichtet sei ende enthlt verwendete formular folgende widerrufsbelehrung widerrufsrecht knnen vertragserklrung innerhalb zwei wochen angabe grnden textform brief fax mail widerrufen frist beginnt frhestens erhalt belehrung wahrung widerrufsfrist gengt rechtzeitige absendung widerrufs widerruf richten widerrufsfolgen falle wirksamen widerrufs beiderseits empfangenen leistungen zurckzugewhren ggf gezogene nutzungen zinsen herauszugeben versicherungsbeginn september fr monate september februar zahlte beklagte insgesamt sechs raten je davon jeweils fr klgerin ab mrz stellte zahlungen wegen nichtzahlung versicherungsprmien trotz mahnung erklrte lebensversicherung schreiben mai errechnung rckkaufswerts stornierung versicherungsvertrags gesamtflligstellung berechnete klgerin beklagten restliche vergtungsforderung insgesamt vorliegenden klage nebst zinsen kosten geltend macht beklagte schriftsatz april vergtungsvereinbarung wegen arglistiger tuschung angefochten widerruf hierauf gerichteten willenserklrung erklrt beklagte gltige zustandekommen vergtungsvereinbarung gewandt insbesondere geltend gemacht vergtungsvereinbarung sei gem bgb unwirksam zudem vereinbarung wirksam widerrufen versicherungspolice weitere versicherungsunterlagen erhalten wertersatzanspruch knne klgerin erfolg sttzen mangels ordnungsgemer leistung wertersatz zustehe brigen sei klgerin beklagten wegen beratungsfehlern schadensersatz verpflichtet amtsgericht klage vollumfnglich stattgegeben hiergegen eingelegte berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht klgerin geltend gemachten zahlungsanspruch zuerkannt begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt vergtungsvereinbarung juli sei wirksam stehe insbesondere bgb entgegen versicherungs
  2726. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gewerbs bandenmigen einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts baden baden november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo angeklagte kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angeklagten polizei foto vorgelegt worden mann ueren wahrscheinlich vietnamesen zeigte auffllige goldkette trug foto rahmen verdeckter polizeilicher ermittlungen aufklrung schleusungskriminalitt parkplatz gemacht worden mann erste kontaktperson aufgetaucht spter verschwand tauchte angaben angeklagten ergaben goldkettchen bezeichnete mann rahmen abgeurteilten schleuseraktionen wesentliche funktionen wahrgenommen deshalb hintermann bezeichnet konnte strafkammer grund vernehmung polizeibeamten gerichteten hilfsbeweisantrages wahr unterstellt rah men strafzumessung gering einzuschtzende aufklrungshilfe strafmildernd bercksichtigt wahr unterstellten tatsachen entsprechen vermutungen zeugen gehrten polizeibeamten auffassung revisi on daraus strafkammer aussage urteils grnden indirekter rede referiert ergebe entgegen ausdrcklichen feststellung entsprechende behauptung hilfsbeweisantrags uneingeschrnkt wahr unterstellt nachvollziehbar brigen trgt revision strafkammer dadurch vernommen aufklrungspflicht verletzt htte aufgedrngt bekunden wrde sei ermittelt goldkettchen heie hieran htten vielfltige erhebliche neue erkenntnisse ber neue bande angeschlossen ebenso drnge bekundet htte festnahme goldkettchens sei jederzeit mglich bisher jedoch allein polizeitaktischen grnden unterblieben hieraus htte revision offenbar ausdruck bringen ergeben angaben angeklagten ber bisher bekannten umfang kriminellen aktivitten goldkettchens konkreten strafverfahren grunde gelegt knnten durchfhrung jedenfalls daran scheitere personalien goldkettchens aufenthalt unbekannt seien deshalb seien angaben angeklagten wertvoller strafkammer angenommen htten dementsprechend grerem gewicht geschehen strafzumessung bercksichtigt mssen fr polizei jedoch offensichtlich schon angaben angeklagten identitt aufenthaltsort goldkettchen genannten ersten kontaktperson interesse erkennbar angaben angeklagten behaupteten ermittlungserfolgen beigetragen htten konnte weder hinweise wahren namen goldkett chens geben gegenwrtigen aufenthaltsort angeklagten gewichtung tatbeteiligte belastenden gestndnisses erfolge polizeilicher ermittlungen gute gehalten mssten angaben weder angestoen gefrdert erscheint jedenfalls nahe liegend letztlich braucht senat nher nachzugehen strafkammer notwendigkeit unterbliebenen beweiserhebung jedenfalls aufdrngen hilfs beweisantrag einzelnen dargelegt fr antragsteller gnstigen tatsachen zeuge bekunden braucht gericht regelmig annahme gedrngt sehen zeugen seien antragsteller genannten angaben erwarten davon unabhngig antragsteller antrag andeutet gleichwohl mag ungewhnlichen fallgestaltung einzelfall gelten bedarf regelmig eingehender nachvollziehbarer darlegung tatschlichen umstnde bewertung anknpfen abs satz stpo unabhngig davon anforderungen vortrag aufdrngen umso hher je ferner liegend behauptete beweisergebnis erscheint anforderungen revisionsvortrag gerecht behauptung inzwischen sei folge behaupteten polizeilichen erkenntnisse ber goldkettchen neue bande ermittelt erkennbaren realen anknpfungspunkt jedenfalls fhrt revision hierzu berhaupt brigen polizeibeamte eingehend geschildert name aufenthalt goldkettchen bisher ermittelt konnten aussage setzt revision auseinander annahme drngt polizeibeamte sagen wrde polizeibeamte gegenteil ausausgesagt annahme drngt unzutreffendes ausgesagt erschliet revision beschrnkt letztlich behauptung genannte ergebnis vermissten beweiserhebung htte schon wegen existenz genannten fotos aufgedrngt annahme foto person fhre weiteres person namentlich identifiziert namentliche identifizierung person ermgliche weiteres feststellung aufenthaltsorts offensichtlich falsch revisionsvorbringen geht daher insgesamt leere nack wahl elf kolz
  2727. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mrz rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider kosziol beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision beschluss zivilkammer landgerichts berlin dezember kosten unzulssig verworfen antrag bestellung notanwalts zurckgewiesen gebhren streitwert fr beschwerdeverfahren grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig revision geltend machende beschwer ber erreicht nr egzpo rechtsmittel beschwer klgerin versagung rumung wohnung wendet betrgt angesichts vereinbarten miete monatlich stndigen rechtsprechung senats bestimmt wert beschwer streitigkeit ber rumung wohnraum gem zpo dreieinhalbfachen jahreswert nettomiete mietverhltnis unbestimmte zeit handelt deshalb streitige zeit bestimmen lsst senatsbeschlsse mrz viii zr nzm rn mwn mrz viii zb wum rn sowie januar viii zr nzm rn klgerin einrumt fall soweit nichtzulassungsbeschwerde meint revision sei dennoch rechtsstaatlichen grnden zuzulassen findet gesetz sttze beiordnung notanwalts schon mangels erfolgsaussicht nichtzulassungsbeschwerde zurckzuweisen dr milger dr hessel dr schneider dr achilles kosziol vorinstanzen ag berlin neuklln entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2728. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen senat bemerkt begrndung landgerichts zahlreiche beweisantrge angeklagten seien blaue hinein gestellt rechtsgrnden beanstanden fr angeklagten negativen ergebnis vernehmung zahlreicher entlastungszeugen benannter personen erwarten weitere zeugen hinsichtlich drei jahre zurckliegenden vorfalles sachdienliche angaben knnten zumal angeklagten hierzu vorgetragen worden jhnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  2729. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar strafsache wegen betruges az berl generalstaatsanwaltschaft mnchen az ls js amtsgericht dillingen donau az ds js amtsgericht gernsbach strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen gegenvorstellung amtsgerichts gernsbach dezember beschluss senats september dahin abgendert untersuchung entscheidung sache gem abs stpo amtsgericht schffengericht rastatt bertragen grnde beschluss september senat antrag generalbundesanwalts entscheidung sache gem abs stpo amtsgericht gernsbach bertragen hauptverhandlung amtsgericht dillingen donau absehbare zeit fehlen reisefhigkeit angeklagten entgegensteht dabei worauf amtsgericht gernsbach beschluss dezember zutreffend hingewiesen auer betracht geblieben abs nr buchst landesrechtlichen verordnung ber zustndigkeiten justiz baden wrttemberg november sachen bezirk amtsgerichts gernsbach fr schffengericht zustndig amtsgericht rastatt zugewiesen beim amtsgericht gernsbach schffengericht daher eingerichtet fr frage sachlichen zustndigkeit schffengericht gegenber strafrichter hhere gericht verweisung hauptverhandlung gem stpo vgl meyer goner stpo aufl rdn kommt betracht vorlage gem abs stpo hinblick bindende wirkung bertragung gem abs stpo angezeigt senat daher gegenvorstellung amtsgerichts gernsbach bertragungsbeschluss entsprechend landesrechtlichen zustndigkeitsregelung abgendert frau vorsrinbgh prof dr rissing van saan wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer roggenbuck fischer cierniak schmitt'],['Soon']]
  2730. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main april strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt auerdem kompensationsentscheidung getroffen berufsverbot ausgesprochen rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision tenor ersichtlichen erfolg brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo verfahrensrgen bleiben generalbundesanwalt antragsschrift genannten grnden erfolg berprfung schuldspruchs zeigt bercksichtigung revisionsvorbringens rechtsfehler nachteil angeklagten hingegen hlt strafausspruch rechtlicher berprfung stand landgericht konkreten strafzumessung gesamtstrafenbildung frage verhngte strafe bewhrung ausgesetzt lasten angeklagten bercksichtigt teil gegenstndlichen taten laufender bewhrung begangen laufender bewhrungszeit ersten verfahrensgegenstndlichen taten gekommen sei feststellungen getragen dreijhrige bewhrungszeit fr strafe urteil amtsgerichts frankfurt main mai endete mai frhesten taten flle beging angeklagte erst mai sozialversicherungsbeitrge fr monat mai gem abs satz sgb iv fassung januar bgbl fllig wurden angeklagte smtliche verfahrensgegenstndliche taten whrend erst unmittelbar ablauf bewhrungszeit begangen urteil beruht entgegen ansicht generalbundesanwalts fehlerhaften strafzumessungsentscheidung senat ausschlieen landgericht beanstandete erwgung mildere einzelstrafen bzw geringere gesamtstrafe verhngt insbesondere frage strafaussetzung bewhrung beurteilt htte entscheidungen ber berufsverbot sowie ber kompensation fr festgestellte rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung bleiben aufhebung strafausspruchs unberhrt schfer appl eschelbach krehl zeng'],['Soon']]
  2731. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin april abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat landgericht hinblick festgestellte alkoholkrankheit angeklagten hang sinne stgb rechtsfehlerhaft verneint senat entnimmt jedoch urteilsgrnden angeklagte bereits mehrere erfolglose entziehungsversuche gebracht konnte anordnung stgb unterbleiben hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges sinne anforderungen bverfge besteht basdorf brause hger schaal raum'],['Soon']]
  2732. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen antrge angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts lneburg dezember sowie gerichtliche entscheidung beschluss landgerichts lneburg mrz revision angeklagten vorbenannte urteil unzulssig verworfen worden kosten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe verurteilt mrz erlassenem beschluss gem abs stpo hiergegen eingelegte revision angeklagten begrndung unzulssig verworfen revisionsantrge seien abs stpo vorgeschriebenen form fristgem angebracht worden beschluss pflichtverteidigerin rechtsanwltin mrz zugestellt worden beschluss angeklagte mrz beim landgericht eingegangenem eigenhndigen schreiben beschwerde eingelegt fr rechtsanwltin unterzeichnetem anwaltsschriftsatz gegangen beim landgericht selben tag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision beantragt zugleich mitgeteilt worden begrndung antrags kurzfristig nachgeholt angegeben beantragt urteil rechtsfolgenausspruch aufzuheben verletzung sachlichen rechts gergt generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision bereits deshalb unzulssig entgegen abs satz stpo jeglichem vortrag grund fristversumnis fehlt auerdem entgegen abs satz stpo versumte prozesshandlung innerhalb antragsfrist rechtswirksam nachgeholt worden revision formgerecht sinne abs stpo begrndet worden anwaltsschriftsatz mrz pflichtverteidigerin beschuldigten rechtsanwltin fr rechtsanwltin unterzeichnet pflichtverteidiger befugnisse indes wirksam bertragen anhaltspunkte dafr unterzeichner schriftsatzes allgemeiner vertreter pflichtverteidigerin gem abs brao ttig geworden ersichtlich vgl bgh beschluss februar str mwn beschwerde beschluss landgerichts mrz gem stpo antrag entscheidung revisionsgerichts gem abs satz stpo auszulegen antrag zulssig unbegrndet revision anforderungen gem stpo gengenden weise begrndet worden schliet senat becker schfer berg spaniol hoch'],['Soon']]
  2733. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen urteil landgerichts nrnberg frth november revision angeklagten soweit betrifft aussprchen ber gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung soweit kosten rechtsmittels betrifft strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten schuldig gesprochen freiheitsberaubung fllen fall gefhrlicher krperverletzung fall ntigung krperverletzung fllen krperverletzung zwei tateinheitlichen fllen gefhrlichen krperverletzung ntigung versuchter ntigung sowie unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln unerlaubtem erwerb betubungsmitteln fllen sowie unerlaubten besitzes betubungsmitteln unerlaubter abgabe betubungsmitteln angeklagten einbeziehung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts frth oktober gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten sowie weiteren gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt verfall wertersatz hhe euro angeordnet ferner angeklagten fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen sperrfrist zwei jahren fr neuerteilung fahrerlaubnis festgesetzt revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel sachrge aussprchen ber gesamtfreiheitsstrafen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo aussprche ber gesamtfreiheitsstrafen bestand besorgen landgericht mglichkeit hohen gesamtstrafbels bedacht ntigt zsurwirkung einzubeziehenden verurteilung bildung mehrerer gesamtstrafen gericht daraus mglicherweise fr angeklagten ergebenden nachteil folge hohen gesamtstrafbels ausgleichen darlegen sachlage bewusst erkennen lassen gesamtma strafen fr schuldangemessen gehalten vgl bghst bgh beschluss februar str angefochtene urteil gerecht landgericht bemessung verhngten gesamtfreiheitsstrafen lediglich ausgefhrt bercksichtigung bemessung verhngten einzelfreiheitsstrafen angefhrten umstnde seien gesamtfreiheitsstrafen notwendig angeklagten nochmals eindringlich ausma fehlverhaltens augen fhren anzuhalten zukunft weiteren straftaten deutschland mehr begehen weder gesamthhe ausgesprochenen freiheitsentzugs immerhin acht jahren sechs monaten kennbar schuldangemessenheit geprft ergebnis berprfung fr revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt senat daher ausschlieen bemessung gesamtstrafen mangel beruht gesamtstrafenbildung grunde liegenden feststellungen knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen hierzu widerspruch stehen zulssig fr neue hauptverhandlung weist senat darauf zwei gesamtfreiheitsstrafen verhngen urteilsformel fassen erkennen lsst taten jeweilige gesamtstrafe zuzuordnen vgl bgh beschluss oktober str meyer goner appl urteile strafsachen aufl rdn abfassung urteilsgrnde gibt anlass hinweis ab gewissen umfang empfehlen grnden inhaltsverzeichnis voranzustellen vgl meyer goner appl aao rdn geeignet bersichtlichkeit erhhen zusammenfassung abgeurteilten taten art vorspann ua wenige seiten krzer nachfolgende darstellung einzelnen taten getroffenen feststellungen ua zudem leidet verstndlichkeit urteilsgrnde erheblich fr festgestellten taten ordnungsziffern verwendet dabei jedoch mehrere rechtlich tatschlich unterschiedliche flle einzigen ordnungsziffer flle iii urteilsgrnde zusammengefasst vgl bgh beschluss januar str tepperwien athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  2734. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb juni zwangsverwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zwverwvo zwvwv abs satz zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende miet pachtrckstnde zwangsverwalter eingezogen knnen wegen miverhltnisses mindestvergtung entfalteten auergerichtlichen inkassottigkeit erhhung zwangsverwaltervergtung gebieten rckstnde bereits anordnung zwangsverwaltung aufgelaufen erhhung schon fr abrechnungszeitrume abs satz zwvwv geregelten grundstzen einzugsvergtung bemessen bgh beschlu juni ixa zb lg stuttgart ag ludwigsburg ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel lienen richterinnen dr kessal wulf roggenbuck richter zoll juni beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschlu zivilkammer landgerichts stuttgart november gendert beschwerde beteiligten zurckweisung rechtsmittels brigen vergtung beteiligten fr jahr zuzglich erstattung fahrauslagen sowie ersatz umsatzsteuer zusammen dm festgesetzt beschwerde beteiligten unzulssig verworfen weitergehende rechtsbeschwerde zurckgewiesen soweit festsetzung fr jahr betrifft brigen unzulssig verworfen gerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens tragen beteiligte beteiligte beteiligte auergerichtlichen kosten beteiligten beschwerdeverfahren tragen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens fallen beteiligten beteiligten jeweils auergerichtlichen kosten beteiligten last gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt dm grnde antrag beteiligten ordnete amtsgericht ludwigsburg dezember zwangsverwaltung vorbezeichneten grundbesitzes broflchen teileigentum sowie vier tiefgaragenstellpltzen besteht zwangsverwalter wurde beteiligte bestellt objekt dezember besitz nahm rumlichkeiten stellpltze gewerblichen mieterin berlassen monatlich grundmiete dm nebenkostenvorauszahlung dm umsatzsteuererstattung dm schuldete zahlungen seit jahresmitte rckstndig nachdem zwangsverwalter trotz schriftlicher aufforderung zahlungen mieterin erlangte wurde zwangsverwal tung februar infolge antragsrcknahme beteiligten aufgehoben beteiligte beantragte vergtung zwverwvo nebst erstattung auslagen umsatzsteuer dm fr jahr dm fr jahr festzusetzen beteiligte wendete vergtungsforderung fr jahr bemessung mietrckstnde zeit anordnung zwangsverwaltung einzubeziehen seien gesamtumfang verwalterttigkeit rechtfertige keinesfalls insgesamt beanspruchten dm beteiligte meinte vergtung bestimme abs zwverwvo mieten eingezogen worden seien daraus ergebe gesamtvergtungsanspruch zwangsverwalters fr jahre dm auffassung schlo beteiligte amtsgericht setzte vergtung zwangsverwalters antragsgem fest landgericht ermigte sofortigen beschwerden beteiligten festsetzung fr jahr einschlielich barer auslagen dm ersatz umsatzsteuer hhe dm insgesamt dm fr jahr besttigte festsetzung amtsgerichts berichtigung rechenfehlers dm dagegen wendet zugelassene rechtsbeschwerde beteiligten ziel amtsgerichtliche festsetzung wiederherzustellen ii gem abs nr abs zpo statthafte rechtsbeschwerde zpo brigen zulssig soweit vergtungsfestsetzung fr jahr angreift dagegen unzulssig soweit vergtungsfestsetzung fr jahr wendet fr gegenstand fehlt beteiligten beschwer festsetzung vorinstanzen entspricht antrag zulssigkeit sofortigen beschwerde verfahren rechtsbeschwerde amts wegen prfen sofortige beschwerde beteiligten beschlu amtsgerichts ludwigsburg mai abs abs zpo verfristet rechtsmittel insoweit begrndete rechtsbeschwerde beteiligten unzulssig verwerfen angefochtene entscheidung amtsgerichts wurde beteiligten mai zugestellt hiergegen gerichtete erinnerung bezeichnete sofortige beschwerde juni erst juni mithin tag versptet amtsgericht ludwigsburg eingegangen gegenber nderung erstinstanzlichen vergtungsfestsetzung zulssige sofortige beschwerde beteiligten rechtsbeschwerde beteiligten teilweise begrndet fhrt insoweit abs zpo abnderung angefochtenen beschlusses beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt zwangsverwalter knne vergtung grundlage mietrckstnden fordern bereits anordnung zwangsverwaltung aufgelaufen seien dagegen zeitpunkt entstandene mietforderungen sinne abs zwverwvo eingezogen inkassoversuch milungen sei komme vergtungsrechtlic
  2735. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr januar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen beschwerde beklagten teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte verurteilt worden ber nebst zinsen hinausgehenden betrag zahlen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen brigen beschwerde beklagten nichtzulassung revision zurckgewiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden teils grnde klger verlangt beklagten restwerklohn rahmen bauvorhabens universitt wurden beklagten bauleistungen bertragen fliesenarbeiten beauftragte vertrag mai klger pauschalfestpreis netto feststellungen berufungsgerichts vereinbarten parteien kurz vertragsschluss beklagte klger bentigte material bezahlen kosten pauschalpreis absetzen klger erstellte ber leistungen drei schlussrechnungen letzten mai errechnete restwerklohnforderung netto landgericht zunchst weitergehende klage abgewiesen berufungsinstanz klger anspruch hhe weiterverfolgt berufungsgericht betrag nebst zinsen zugesprochen revision zugelassen dagegen richtet beschwerde beklagten revision abweisung klage erreichen ii beschwerde beklagten nichtzulassung revision teilweise erfolg berufungsurteil beruht verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr soweit berufungsgericht berechnung werklohnforderung klgers umsatzsteuer angesetzt anspruch partei rechtliches gehr berraschungsentscheidungen schtzen art abs gg verletzt gericht vorherigen hinweis rechtliche gesichtspunkte erwgungen abstellt denen gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter bisherigen prozessverlauf rechnen brauchte bverfg njw abs zpo normierte hinweispflicht konkretisiert anspruch rechtliches gehr danach berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehr verletzt besteht verpflichtung beklagten klger hinsichtlich erbrachten leistungen zuzglich nettowerklohn darauf entfallende umsatzsteuer zahlen gem abs satz ustg schuldet klger umsatzsteuer beklagte leistungsempfngerin dementsprechend legten beide parteien whrend gesamten rechtsstreits berechnungen nettobetrge zugrunde weder drei schlussrechnungen klgers abrechnung beklagten dezember weisen umsatzsteuer zeitpunkt gegenstand vortrags parteien schlussrechnungen klgers juli mai sogar ausdrcklich vermerkt steuerschuld gem ustg empfnger leistung geschuldet sachlage stellt vorherige errterung fehlerhaft umsatzsteuer zusprechende berufungsurteil art abs gg verstoende berraschungsentscheidung dar versto entscheidungserheblich gebotenen hinweis htte beklagte rechtslage klargestellt berufungsurteil beruht weiteren verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr soweit berufungsgericht abzgen fr beklagten entstandenen materialkosten belege bercksichtigt berufungsgericht hierzu ausgefhrt positionen seien unschlssig beklagte beide belege vorgelegt berufungsgericht abs abs zpo verstoen htte beklagte entscheidung fehlen beiden belege hinweisen gelegenheit geben mssen nachzureichen stellt versto zpo verletzung anspruchs rechtliches gehr dar vorschrift geht ber verfassungsrechtlich gebotene minimum hinaus bverfg njw rr bedarf vielmehr einzelfall prfung dadurch zugleich unabdingbare ma verfassungsrechtlich verbrgten rechtlichen gehrs verkrzt worden bverfge fall beklagte bereits erster instanz aufstellung ber bezahlten materiallieferungen vorgelegt umfasste zahlreiche einzelpositionen smtlich berufungsgericht monierten rechnungen lieferscheine belegt hierauf kam letztlich landgericht klage wegen unschlssigkeit abgewiesen aufstellung beklagten erlangte berufungsrechtszug bedeutung berufungsgericht aufgrund schlussrechnung klgers mai davon ausging klger nunmehr prfbar abgerechnet klger allerdings berufungsgericht ausfhrt aufstellung beklagten lediglich unbersichtlich ungeordnet prfbar hnlich bezeichnet bestimmten konkreten positio nen vorzutragen fr bauobjekt bestimmt seien zudem
  2736. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs abs unterhaltsanspruch getrennt lebenden ehegatten ausbildung aufnimmt deshalb voll erwerbsttig bercksichtigung anrechnungsfreien teils erwerbseinkommens ehegatten fr betreuungs barunterhalt gemeinschaftlichen kindes aufkommt ehegatten zahlung trennungsunterhalt anspruch genommen bgh urteil november xii zr olg koblenz ag diez xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr blumenrhr richter gerber sprick weber monecke prof dr wagenitz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts koblenz juli kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten zahlung trennungsunterhalt anspruch parteien schlossen oktober ehe april geborene tochter ronja stammt mrz erfolgte trennung seit april ehe parteien rechtskrftig geschieden elterliche sorge fr ronja wurde beklagten bertragen kind lebt geborene klgerin besuchte seit august staatliche glasfachschule hadamar glas porzellanmalerin daneben aushilfsweise erwerbsttig geborene beklagte entsprechende ausbildung erziehungs pflegedienst beschftigt seit april neue arbeitsstelle bt teilzeitbeschftigung ab september fachschule fr sozialwesen besuchen rahmen teilzeitunterricht etwa jhrige ausbildung erzieher absolvieren knnen mai wurde sohn mirko beklagten geboren lebensgefhrtin stammt klage klgerin trennungsunterhalt ab dezember beansprucht bercksichtigung monatlicher zahlungen beklagten dm fr zeit dezember april einschlielich februar insgesamt dm sowie dm fr mrz dm fr april verlangt beklagte klage entgegengetreten insbesondere auffassung vertreten bercksichtigung zahlenden kindesunterhalts fr ronja mirko sowie umstandes ronja neben berufsttigkeit betreuen msse hinblick zahlende darlehensraten monatlich dm weitergehenden unterhaltsleistungen klgerin verpflichtet sei amtsgericht beklagten verurteilt fr zeit dezember mai insgesamt dm fr juni mrz monatlich dm trennungsunterhalt zahlen weitergehende klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen klgerin anschluberufung zurckweisung brigen einbeziehung urteils amtsgerichts folgenden unterhalt zuerkannt dm fr dezember monatlich dm fr januar april monatlich dm fr mai mrz dm fr zeit april zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin vllige abweisung klage entscheidungsgrnde revision fhrt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache oberlandesgericht berufungsgericht auffassung vertreten klgerin knne getrennt lebende ehefrau beklagten bgb unterhalt verlangen erwerbsobliegenheit konkreten situation whrend trennungszeit allenfalls eingeschrnkt bestehe klgerin bisher ungelernte kraft aufnahme schulbesuchs vielmehr obliegenheit entsprochen trennung mglichst bald ausbildung bemhen fr zeit scheidung interesse beklagten finanziell eher unabhngig knnen neben ausbildung sei erwerbsttigkeit hinblick unterrichtszeiten montags donnerstags uhr uhr freitags uhr uhr bercksichtigung beengten finanziellen ver hltnisse parteien umfang zumutbar bernahme geringfgiger aushilfsarbeiten tatschlich ausgebt worden sei ausfhrungen halten revision recht rgt rechtlichen nachprfung punkten stand ansatz zutreffend oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen erwerbsttige ehegatte whrend getrenntlebens grundstzlich engeren voraussetzungen darauf verwiesen unterhalt erwerbsttigkeit verdienen gem abs bgb scheidung fall schutzvorschrift abs bgb gehalten erwerbsttigkeit nachzugehen persnlichen verhltnissen insbesondere wegen frheren erwerbsttigkeit bercksichtigung dauer ehe wirtschaftlichen verhltnissen beider ehegatten erwartet whrend zeitpunkt trennung lngere zeit erwerbsttig gewesenen ehegatten ersten trennungsjahr regel erwerbsobliegenheit trifft nhern dere
  2737. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja inso abs abs nr insolvenzverwalter formgerecht angezeigte masseunzulnglichkeit fr prozegericht bindend altmasseverbindlichkeiten knnen danach mehr leistungsklage verfolgt anschlu bag zip inso abs nr abs nr abs satz abs nr insolvenzverwalter nimmt gegenleistung dauerschuldverhltnis anspruch leistung nutzt obwohl pflichtgem htte verhindern knnen entgegennahme flligen untermietzahlung anzeige masseunzulnglichkeit nutzung anteilig abgegoltenen zeitraum danach inso abs nr reicht anzeige masseunzulnglichkeit erwirtschaftende insolvenzmasse neumasseglubiger voll befriedigen einwand insolvenzverwalters fr glubiger feststellungsklage zulssig voraussetzungen verwalter einzelnen darzulegen erforderlichenfalls nachzuweisen bgh urteil april ix zr lg dsseldorf ag langenfeld ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung anschlurevision klger urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klger urteil amtsgerichts langenfeld oktober insoweit zurckgewiesen klage wegen forderung dm miete fr zeit mrz abgewiesen wegen verbliebenen forderung dm sache neuen verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen entscheidung ber kosten revisionsverfahrens bertragen rechts wegen tatbestand rahmen gewerblichen zwischenvermietung vermieteten klger eigentumswohnung gmbh nachfolgend gmbh schuldnerin fr garantiemiete zuletzt monatlich dm beschlu januar wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte insolvenzverwalter benannt kndigte klgern bestehende mietverhltnis fristgem mai mrz beim insolvenzgericht eingegangenen schreiben zeigte beklagte masseunzulnglichkeit insolvenzverfahrens gericht unterrichtete darber masseglubiger einschlielich klger folgezeit bezog beklagte miete endmietern klger fordern vereinbarte miete fr zeit februar mai hhe dm amtsgericht klage wegen april miete landgericht weitergehend hhe insgesamt fr zeitraum mrz mai stattgege ben dagegen richten zugelassene revision beklagten anschlurevision klger entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht ausgefhrt beklagte schulde miete fr zeit mrz mai insolvenzmasse handle neumasseverbindlichkeiten sinne abs nr abs nr inso beklagte mietvertrag vereinbarte leistung klger fortdauernde zwischenvermietung whrend fraglichen zeit benutzt besonderes verlangen insolvenzverwalters sei ntig hingegen sei klage wegen mietansprche fr frhere zeit unzulssig handle nachrangige masseverbindlichkeiten sinne abs nr inso ihretwegen sei zwangsvollstreckung gem inso mehr zulssig klger knnten insoweit vermeintliche zahlungszusage beklagten bezglich februar miete berufen entsprechende erklrung beklagten erkennbar allein fall bezogen klger ihrerseits kndigungsrecht gebrauch gemacht htten ii klageabweisung gerichtete anschlurevision klger fr zeitraum februar mrz unbegrndet berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen forderungen sinne abs nr inso anzeige masseunzulnglichkeit abs inso mehr leistungsklage verfolgt knnen bag zip olg kln zip olg celle olgr lag dsseldorf zip mnchkomm inso hefermehl rn braun kiener inso rn smid inso aufl rn uhlenbruck inso aufl rn hess weis inso aufl rn kbler klner schrift insolvenzordnung aufl rn vgl lag stuttgart zip senat schliet hierfr bundesarbeitsgericht aao gegebenen berzeugenden begrndung bereinstimmung abs inso angezeigte masseunzulnglichkeit fr prozegericht bindend bag aao ergibt entstehungsgeschichte neuen norm zweifelsfrei vielmehr aufgrund verstndnisses zweck erfllen insolvenzverwalter ermglichen vorhandene insolvenzmasse gem abs inso rechtlich gesicherter grundlage abzuwickeln regierungsentwurf insolvenzordnung beschlu insolvenzgerichts geschaffen statt bundestag schon anzeige masseunzulnglichkeit insolvenzverwalter konstitutive wirkung beigemessen folge davon insolvenzverwalter vorauszuplanen knft
  2738. [['bundesgerichtshof str beschluss august strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve mrz maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung verwendung gefhrlichen werkzeugs sowie wegen sexueller ntigung neun fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen gerichtete revision angeklagten soweit schuld strafausspruch wendet unbegrndet sinne abs stpo hingegen hlt generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt maregelausspruch rechtlichen berprfung stand formellen voraussetzungen unzulnglich festgestellt abs nr stgb setzt anordnung sicherungsverwahrung voraus tter wegen anlatat begangener vorstzl icher straftaten schon zweimal jeweils freiheitsstrafe mindestens jahr verurteilt worden erste hierfr betracht kommende vorverurteilung angeklagten urteil landgerichts hagen mai einheitsjugendstrafe fnf jahren neun monaten frheren verfahren ausgesprochene einheitliche jugendstrafe jgg erfllt voraussetzungen abs nr stgb jedoch erkennen tter wenigstens zugrundeliegenden straftaten jugendstrafe mindestens jahr verwirkt htte sofern einzeltat gesondert abgeurteilt worden wre bghst bghr stgb vorverurteilungen bgh njw festzustellen wesentlichen tatrichterliche aufgabe ber sicherungsverwahrung entscheidenden richter obliegt davon falle gesonderter aburteilung einzeltaten jeweils jugendstrafe mindestens jahr verhngt worden wre darf ausgegangen tatrichter feststellungen darber treffen richter vorverfahrens einzelnen taten bewertet darf stelle setzen nachhinein eigene strafzumessung vornehmen bgh njw nachw feststellungen mu tatrichter belegen ausreichende revisionsgerichtliche berprfung mglich hieran fehlt vorliegenden fall landgericht hagen angeklagten einbeziehung wegen diebstahls vier fllen wegen versuchten diebstahls ergangenen urteils jugendstrafe jahr sechs monaten verurteilt worden wegen geiselnahme tateinheit gefangenenmeuterei gefhrlicher krperverletzung wegen diebstahls vier fl len wegen versuchten diebstahls verurteilt tatrichter teilt lediglich urteil landgerichts hagen liee erkennen angeklagte zugrundeliegenden taten jugendstrafe mindestens jahr verwirkt htte begrndung dafr enthlt urteil nachdem weder lebenssachverhalte vorverurteilung zugrundegelegen strafzumessungsgrnde urteils mitgeteilt senat prfen tatrichterliche wertung zutreffend versteht senat davon ausgehen schuldspruch urteils landgerichts hagen neue straftat zugrundelag vier diebsthle sowie versuchte diebstahl lediglich wiederholungen schuldspruchs einbezogenen urteil wre vielmehr fehlerhaft zustzlich neuen taten einbezogenen urteil zugrundeliegenden taten tenor anzugeben zweimal erwhnt wrden bgh urt august str mitgeteilt bhm nstz lassen bisherigen feststellungen voraussetzungen fr anordnung sicherungsverwahrung finden mitgeteilten verurteilungen landgericht paderborn januar wegen raubes freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten sowie landgericht kassel september wegen ruberischer erpressung tateinheit unerlaubtem fhren schuwaffe zwei fllen wegen diebstahls vier fllen wegen bedrohung tateinheit unerlaubtem fhren schuwaffe gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren reichen formelle voraussetzungen abs nr stgb alleine zweiten urteil nachtrgliche gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung freiheitsstrafe ersten urteil gebildet worden vgl abs satz stgb bgh stv soweit sicherungsverwahrung abs abs stgb betracht kommt senat hierber entscheiden anordnung maregel pflichtgemen ermessen tatrichters liegt vgl abs stgb bgh stv fr fortgang verfahrens bemerkt senat anordnung sicherungsverwahrung ganz erheblich lebensverhltnisse angeklagten einschneidende entscheidung erfordert deshalb bedeutung angemessene begrndung feststellung formellen voraussetzungen sicherungsverwahrung oben
  2739. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vizeprsidenten schlick richter dr herrmann hucke tombrink dr remmert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin gibraltar ansssige anbieterin sportwetten macht stadt beklagte sowie freistaat bayern beklagter eigenem abgetretenem recht schadensersatzansprche wegen verletzung europischen rechts geltend klgerin verfgt ber erlaubnis gibraltarischen behrden fr veranstaltung sportwetten bayern angebotenen wetten vertrieb neben prsenz internet ber wettbros selbstndigen geschftsbesorgern gefhrt wurden geschftsbesorger folgenden zedent betrieb gebiet beklag ten wettbro trat klgerin spter schadensersatzansprche ab verfgung juli untersagte beklagte zedenten vermittlung sportwetten ordnete sofortige vollziehung verwaltungsakts gem abs nr vwgo sttzte generalklausel art abs nr landesstraf verordnungsgesetzes verbindung stgb abs staatsvertrages lotteriewesen deutschland gltig juli dezember fhrte zedenten fehle notwendige staatliche erlaubnis vermitteln sportwetten verfgung gerichteten widerspruch zedenten hob beklagte anordnung sofortigen vollziehbarkeit half rechtsmittel jedoch brigen ab legte vorgang landratsamt zustndiger widerspruchsbehrde bescheid juni wies landratsamt widerspruch zedenten untersagungsverfgung zurck ordnete deren sofortige vollziehung zedent erhob daraufhin klage verfgung beklagten verwaltungsgericht stellte antrag schiebende wirkung klage abs vwgo wiederherzustellen beschluss september wies verwaltungsgericht antrag zurck oktober stellte zedent vermittlung sportwetten klgerin beschluss dezember wies bayerische verwaltungsgerichtshof beschwerde zedenten abweisung antrags abs vwgo zurck klgerin sieht erlass behrdlichen untersagungsverfgung folgenden ergangenen verwaltungsgerichtlichen entscheidungen sowie schaffung beziehungsweise aufrechterhaltung vorschriften staatsvertrags jeweils qualifizierte verste recht europischen union verlangt beklagten fr zeitraum oktober dezember gesamtschuldnern zahlung ersatz eigenen schadens zedenten landgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klagebegehren entscheidungsgrnde zulssige revision sache erfolg auffassung berufungsgerichts klgerin schadensersatz weder grundstzen gemeinschafts beziehungsweise unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs bgb art gg enteignungsgleichem eingriff verlangen hinblick unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch berufungsgericht auffassung landgerichts eigen gemacht beklagten htten objektiv europarechtlich gewhrleistete dienstleistungsfreiheit klgerin zedenten verletzt landgericht ausgefhrt urteilen gerichtshofs europischen union september genge deutschen lndern bestehende sportwettenmonopol fr gerechtfertigten eingriff europische dienstleistungsfreiheit erforderlichen kohrenz pferdewetten bestimmte glckspiele automatenspiele gewerbefreiheit unterlgen obgleich hheres suchtpotential beinhalteten monopol unterfallenden sportwetten bereinstimmung vorinstanz berufungsgericht gemeint fehle jedoch hinreichend qualifizierten versto unionsrecht urteilen gerichtshofs september sei rechtsfrage sportwettenmonopol europisches recht verstoe mae geklrt manahmen beklagten offenkundige verste gemeinschaftsrecht einzustufen seien bayerische sportwettenmonopol betreffende urteil bundesverfassungsgerichts mrz sei beurteilungs ermessensspielraum beklagten entfallen null reduziert worden weder bundesverfassungsgericht darin ausdrcklich verletzung unionsrechtlicher vorschriften festgestellt beinhalteten feststellungen denknotwendig gerichtshof europischen union ausgefhrt bundesverfassungsgericht entscheidung mrz sowie beschluss august vereinbarkeit sportwettenmonopols unionsrecht geuert berufungsgericht ausgefhrt bundesverfassungsgericht ausdrcklich festgestellt magebliche bayerische no
  2740. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch schuldspruch fall ii urteilsgrnde dahin klargestellt angeklagte versuchten besonders schweren raubes schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan eschelbach fischer schmitt ott'],['Soon']]
  2741. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch april beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert versto art abs gg willkrverbot art abs gg liegt berufungsgericht vorbringen klgers kenntnis genommen sowie entscheidungserheblichen urkunden zeugenaussage schwester klgers gebotenen weise vgl bverfge auseinandergesetzt rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt voraussetzungen arglistigen tuschung sinne nr satz vhb vorliegen berufen beklagten vollstndige leistungsfreiheit rechtsmissbruchlich klger darzulegenden beweisenden voraussetzungen rechtsmiss brauchs vgl bghz bgh urt mai iv zr njw rr ii zudem schlssig erst schluss letzten mndlichen verhandlung vorgetragen weiteren begrndung hinblick beschwerdeerwiderung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens streitwert seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2742. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt gebudeversicherer beklagten haftpflichtversicherer mieterin ersatz versicherungsnehmer erstatteten aufwendungen gemieteten einfamilienhaus august entstandenen brand verursacht wurden mietsachschden haftpflichtversicherung eingeschlossen schaden hausrat mieterin deren hausratversicherer reguliert klgerin sttzt ausgleich hlftigen zeitwertschadens gerichteten anspruch hhe rechtsprechung senats bghz tz ff urteil juni iv zr versr entsprechend wendbaren grundstze doppelversicherung abs satz vvg beklagte meint doppelversicherung liege ziffer risikobeschreibungen besonderen bedingungen zusatzbedingungen fr allgemeine haftpflichtversicherung rbh seien regressverzicht abkommen feuerversicherer bergreifenden schadenereignissen rva fallenden rckgriffsansprche deckung ausgeschlossen landgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen revision erstrebt beklagte weiterhin vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg vorinstanzen schon frher olg bamberg versr lg coburg ff zutreffend entschieden ausschluss fr rva fallende rckgriffsansprche ziffer rbh ausgleichsanspruch entsprechend grundstzen doppelversicherung entgegensteht senat folgt oberlandesgericht koblenz versr vertretenen ansicht klausel sei ausgleichsanspruch ausgeschlossen insoweit klgerin regress mieterin schon gegenber bundesgerichtshof entwickelten regressverzicht vorrangigen regressverzicht rva verwehrt sei argumen tation bercksichtigt sinn zweck auswirkung rva ausschlusses hinreichend aa zweck senat entwickelten regressverzichts schutz interessen vermieters mieters bghz tz ff regressverzicht dagegen ebenso wenig regressverzicht rva vgl bgh urteil januar vi zr versr ii haftpflichtversicherer schdigers zugute kommen senat wege rechtsfortbildung geschaffene ausgleichsanspruch bghz tz ff quivalent dafr gebudeversicherer trotz bestehenden haftpflichtversicherungsschutzes interesse beider mietvertragsparteien regressverzicht zugemutet bghz aao tz senatsurteil juni iv zr versr tz ergebnis fhrt halbierung leistungspflicht haftpflichtversicherers bb regressverzicht rva mieter behandelt sei sachersatzinteresse feuerversicherung mitversichert fhrt ebenso senat entwickelten regressverzicht mietsachschden deckenden haftpflichtversicherung doppelversicherung strukturell vergleichbaren interessenlage olg bamberg lg coburg aao lg kln versr langheid rmer langheid vvg aufl rdn sieg bb martin sachversicherungsrecht aufl rdn kohleick doppelversicherung deutschen versicherungsvertragsrecht ff daraus folgt rechtsprechung senats vgl bghz aao tz ff feuerversicherer wegen regressverzichts rahmen rva grundstzlich ausgleichsanspruch analoger anwendung abs vvg haftpflichtversicherer mieters zuzubilligen quivalent dafr feuerversicherer sozialer verantwortung schutz schdiger freiwillig regress verzichten regressverzicht gem ziffer rva fassung text gnther regress sachversicherers aufl ff je schadenereignis unten oben begrenzt gilt ziffer rva regressschuldner fr regressforderung jedoch insoweit regressforderung bersteigt betrag grundstzlich regress verzichtet ziffer rva erweitert verzicht bereich fr schden mietsache sofern haftpflichtversicherung ahb deckung bietet versicherungsschutz ahb ziffer ahb ausgeschlossen daraus umgekehrt entnehmen regress genommen haftpflichtdeckung besteht zweck rva untergrenze anfang regress verzichtet regressschuldner bereich allgemeinen ber haftpflichtversicherung absichern konnte bgh urteil januar aao olg dsseldorf versr siegel versr essert versr gnther aao dietz wohngebudeversicherung aufl sieg aao wortlaut systematik zweck rva schdiger haftpflichtversicherer entlasten fhre
  2743. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigte rechtsanwlte beklagte beschwerdegegner prozessbevollmchtigter rechtsanwalt prozessbevollmchtigter rechtsanwlte iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar soweit beklagte gerichtet zurckgewiesen magebenden fragen filmfonds betreffenden senatsurteile juni iii zr wm iii zr wm beantwortet worden stimmt beurteilung berufungsgerichts grundstzen genannten entscheidungen hinsicht berein insbesondere frage fehlerhaftigkeit emissionsprospekts angeht klger jedoch beschwerde beklagte zurckgenommen schadensersatzleistungen frheren beklagten vollem umfang klaglos gestellt worden besteht grund rechtsstreit einseitig gebliebenen erledigungserklrung klgers richtung beklagte klrung allein fr kostentragungspflicht entscheidenden frage fortzufhren klage beklagte begrndet klger weiteren kosten beschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert festgesetzt schlick wurm wstmann drr harsdorf gebhardt vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  2744. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet mrz kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle viii zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg zwangsverwalter grundstcks betriebskosten fr mietobjekt fr abrechnungszeitrume abzurechnen bestellung liegen sofern etwaige nachforderung beschlagnahme geltenden anordnung zwangsverwaltung erfat abs satz bgb abs satz zvg soweit zwangsverwalter abrechnung verpflichtet etwaiges vorauszahlungsguthaben mieter auszuzahlen gilt betreffenden vorauszahlungen unmittelbar zugeflossen bgh urteil mrz viii zr lg berlin ag lichtenberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin september kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger seit mieter wohnung anwesen strae mietvertrag verpflichtet neben grundmiete monatlichen betriebskostenvorschu hhe dm sowie heiz warmwasserkostenvorschu dm zahlen ber geleisteten vorschsse abs abs mietvertrages jhrlich stichtag dezember bzw januar abzurechnen beschlu januar ordnete amtsgericht berlinlichtenberg zwangsverwaltung fr grundstck bestellte beklagten zwangsverwalter august erstellte vermieter beauftragte hausverwaltung betriebskostenabrechnung fr jahr fr klger guthaben hhe dm ausweist abrechnung ber heiz warmwasserkostenvorschsse wurde bisher erstellt klger auffassung beklagte sei gegenber sowohl auszahlung festgestellten guthabens abrechnung brigen nebenkosten erstattung daraus ergebenden guthabens verpflichtet beklagte hlt klage fr unbegrndet wendet sei passiv legitimiert abrechnungszeitraum bestellung zwangsverwalter bereits abgelaufen sei klger brigen vorschsse gezahlt htten amtsgericht zahlungsantrag wesentlichen teil zinsen stattgegeben weiteren klageantrag stufenklage behandelt teilurteil beklagten verurteilt klgern geforderte abrechnung erstellen hiergegen gerichtete berufung beklagten landgericht zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel klageabweisung entscheidungsgrnde landgericht wesentlichen ausgefhrt zwangsverwaltung ber grundstck angeordnet unterliege nebenkostennachforderung vermieters ebenso rckstndige mietforderungen beschlagnahme ergebe abrechnung dagegen guthaben mieters sei grund ersichtlich weshalb zwangsver walter seinerseits auszahlung guthabens verpflichtet solle vorliegenden fall hausverwaltung erstellte abrechnung sei gegenber beklagten wirksam beschlagnahme entsprechenden abrechnungsjahr erfolgt sei sei unerheblich verhltnis mieter komme darauf zwangsverwalter nebenkostenvorschsse zugeflossen seien beklagte sei verpflichtet abrechnung ber heiz warmwasserkosten erstellen abrechnung nebenkosten gehre verwalteraufgaben zeitraum anordnung zwangsverwaltung betreffe ergebe abrechnung nachforderung beschlagnahme umfat zwangsverwalter gem abs zvg fr geltendmachung forderung sorgen ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand frage umfang zwangsverwalter abrechnung nebenkosten fr bestellung liegende zeit verpflichtet rechtsprechung schrifttum unterschiedlich beantwortet klrung hngt entscheidung ab klger beklagten auszahlung betriebskostenguthabens verlangen knnen ansicht stellt zeitpunkt bestellung zwangsverwalters zsur dar danach zwangsverwalter nebenkosten fr zeitraum bestellung abzurechnen auszugleichen ag berlin neuklln ge ebenso wohl ag berlin schneberg ge eckert wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rdnr meinung zwangsverwalter nebenkosten fr gesamten laufenden abrechnungszeitraum abzurechnen bestellung fllt aufspaltung abrechnung zeitspanne bestellung findet insofern statt soweit danach abzurechnen verpflichtet etwaige nachforderung geltend bzw guthaben mieter auszukehren vorauszahlungen zulssiger weise vermieter erbracht insbesondere olg hamburg njw rr mdr zip ge lg berlin ge ag berlin wedding ge ag spandau ge dassler schiffhauer gerhardt muth zwangsversteigerungsgesetz aufl rdnr schmidt futterer blank mietrecht aufl rdnr schmidt futterer langenberg aao rdnr stber zw
  2745. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndete anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende klger betrieb ende rechtsform gmbh betreibt seit firma spedition speditionsunternehmen legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrgen august september gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb deswegen beauftragte rechtsanwlte neben weitere mandanten unternehmen vertraten rckholung gelder schweiz schweizer unternehmen wurde insolvent seit sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhngig deswegen fragten klgerischen anwlte ende beklagten bereit sei mandanten nachlassverfahren vertreten schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten nachlassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgers nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klger ehemaligen verwaltungsrte direktoren unternehmens schadensersatz klage erfolg schadensersatzansprche klgers berufungsgericht anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klger wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe teilweise form freistellung hhe rahmen einseitigen erledigungserklrung laufe rechtsstreits landgericht klage unzulssig abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zwischenurteil entschieden deutschen gerichte international zustndig seien berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht mnchen ii art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgers vertrag verbraucher geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klger januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtformulare beigefgt htten beklagte knne verbrauchergerichtsstand deutschland verklagt iii statthafte revision zwischenurteil abs satz zpo zulssig liegen voraussetzungen fr zulassung revision revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision wegen fra
  2746. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb september spruchstellenverfahren nachschlagewerk bghz ja bghr ja nein aktg abs abs zpo unzulssigkeit auerordentlichen beschwerde berichtigungsbeschlu oberlandesgerichts hinsichtlich zuvor getroffenen vorschuanordnung zugunsten gemeinsamen vertreters auenstehender aktionre spruchstellenverfahren gem aktg bgh beschlu september ii zb bayoblg lg bayreuth ii zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer beschlossen beschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats bayerischen obersten landesgerichts oktober kosten unzulssig verworfen beschwerdewert dm grnde verlaufe antragstellern betriebenen spruchstellenverfahrens gem aktg gerieten beiden beteiligten gesellschaften ag gemeinschuldnerin ag gemeinschuldnerin konkurs konkursver walter gemeinschuldnerin wurde rechtsanwalt dr gr jetziger antragsgegner bestellt beschlu juni gab bayoblg gemeinschuldnerin vertreten konkursverwalter gemeinsamen vertreter nichtantragstellenden auenstehenden aktionre hinsichtlich abfindung vorschu dm erwartende gesamtvergtung zahlen sowohl antrags gegner gemeinsamen vertreter unterschiedlichem ziel beantragte berichtigung beschlusses ber vorschuanordnung lehnte bayoblg zunchst beschlu august ab ansicht unklarheit ber beschluinhalt bestand vorschuanordnung antragsgegner konkursverwalter ber vermgen gemeinschuldnerin betriebene zwangsvollstreckung wurde bestandskrftige entscheidung landgerichts stuttgart april fr unzulssig erklrt titel vollstreckungsschuldner eindeutig erkennbar sei antrag gemeinsamen vertreters berichtigte daraufhin bayoblg oktober beschlu juni rubrum tenor dahingehend anstelle gemeinschuldnerin rechtsanwalt dr gr deren konkursverwalter vorschupflichtige antragsgegner sei berichtigungsbeschlu wendet antragsgegner auerordentlichen beschwerde ii rechtsmittel unzulssig spruchstellenverfahren ber abfindung gem aktg hauptsacheentscheidung oberlandesgerichts beschwerdegericht weitere beschwerde bundesgerichtshof statthaft abs abs satz aktg nebenentscheidungen verfahren denen anordnung vorschssen fr vergtung gemeinsamen vertreters gehrt gesetzes wegen gehender rechtsmittelzug erffnet oberlandesgericht entscheidung vorliegend erstmals beschwerdeinstanz trifft dementsprechend unterliegt berichtigung rubrums tenors derartigen entscheidung oberlandesgerichts anfechtung rechtsmittel antragsgegners auerordentliche beschwerde zulssig dabei dahingestellt bleiben bereits deshalb gilt entscheidung beschlu entsprechend zpo berichtigt wurde anfechtung entzogen sowohl ursprnglichen berichtigten fassung vgl bgh beschl mai iva zb njw jedenfalls voraussetzungen denen rechtsprechung ausnahmsweise gesetz vorgesehene auerordentliche beschwerde zult vorliegenden fall erfllt hierzu mte angefochtene entscheidung greifbar gesetzwidrig geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar grundlage entbehrt inhaltlich gesetz fremd vgl sen beschl juli ii zb zip dafr fehlt jeglicher anhaltspunkt bayoblg beschlu juni selbstverstndlich davon ausgegangen angeordnete vorschu antragsgegner konkursmasse gleichgesetzten vermgen gemeinschuldnerin leisten gewhlte parteibezeichnung fr etwaige vollstreckung hinreichend sei jedoch vollstreckung titulierten anspruchs undurchfhrbar erwies gerichte bezeichnung vollstreckungsschuldners fr unklar hielten beschluberichtigung herbeifhrung vollstreckungsfhigkeit titels konsequent zumal angesichts vorlufigkeit vorschusses vertretbar sogar naheliegend rhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']]
  2747. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr zina richter dose beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts zurckgewiesen zivilsenats hamburg rechtssache hanseatischen august weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo frage schadensbemessung deutschem recht richtet art abs nr egbgb dahinstehen beklagte nmlich dargelegt abnehmer getroffenen vereinbarungen vorgenommenen krzungen berechtigt nheren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo wert hahne fuchs zina vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung ahlt dose'],['Soon']]
  2748. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja wofg abs wobindg nmv abs bgb bb cb abs klausel gilt kostenmiete ffentlich gefrderten wohnungsbaues vermieter befugt nderung kostenmiete ab zulssigkeit mieter rckwirkend verlangen verfahrens wobindg bedarf handelt mietgleitklausel sinne abs satz nmv regelung einseitigen erhhung kostenmiete vermieter freistellung vermieters verfahren wobindg halbsatz wegen unangemessener benachteiligung mieters unwirksam gilt fr vereinbarung zulssigkeit zeitlich unbegrenzten rckwirkung einseitigen erhhung kostenmiete halbsatz bgh urteil april viii zr lg berlin ag neuklln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richter dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr milger dr hessel fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin juli zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens trgt klgerin rechts wegen tatbestand beklagten mieter wohnung klgerin formularmietvertrag juni enthlt nr hinweis ffentliche frderung wohnung nr mietvertrags lautet gilt kostenmiete ffentlich gefrderten wohnungsbaues vermieter befugt nderung kostenmiete ab zulssigkeit mieter rckwirkend verlangen verfahrens bindg bedarf monatliche miete belief juli kostenmiete hhe zuzglich nebenkosten schreiben juli verlangte klgerin ab august erhhte kostenmiete schreiben dezember ab januar zuschlag fr modernisierung fenster weiteren monatlich sowie schreiben dezember ab januar kostenmiete zuzglich vorgenannten zuschlags darber hinaus machte erhhung kostenmiete rckwirkend ab januar geltend forderte nachzahlung fr jahr sowie fr zeit januar juli insgesamt ferner stellte beklagten fr modernisierung fenster rckwirkend fr zeit januar dezember betrag rechnung gegenber klgerin verlangten betrgen blieben monatlichen mietzahlungen beklagten august zeit september dezember januar mrz april dezember jahr ersten beiden monaten jahres zurck vortrag klgerin zudem beklagten geleisteten zahlungen zeit august januar hhe monatlich rechtsgrund erbracht worden rckwirkende mieterhhung verrechnete klgerin guthaben beklagten nebenkostenabrechnungen hhe insgesamt berschieenden betrag rechnete miete fr august vorliegenden rechtsstreit klgerin soweit fr revisionsverfahren interesse auffassung wegen mieterhhungen danach rckstndige miete insgesamt zuschlag fr fenstermodernisierung fr zeit januar dezember hhe sowie mahnkosten insgesamt nebst zinsen geltend gemacht amtsgericht klage insoweit abgewiesen berufung klgerin landgericht zurckweisung weitergehenden rechtsmittels klage wegen zuschlags fr modernisierung fenster fr zeit ab januar hhe abzglich betrages fr februar mrz stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin anspruch ausnahme mahnkosten voller hhe entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit revisionsverfahren erheblich wesentlichen ausgefhrt preisgebundenen wohnungsmietverhltnis drfe vermieter gem wobindg kostenmiete verlangen knne gem abs wobindg einseitige erklrung erhhung berechnet erlutert msse fr zukunft vermieter vertragliche miete festgesetzt sei mieterhhungserklrung ausreichend erlutert berechnet fhre nachtrgliche erluterung wirksamkeit mieterhhungserklrungen klgerin seien ausnahme verlangten zuschlags fr fenstermodernisierung ausreichend erlutert bloe verweis beigefgte wirtschaftlichkeitsberechnung genge msse erklrung berechnung erluterung ergeben insbesondere mssten einzelnen positionen verndert htten regel einander gegenbergestellt solle mieter erluterung wirtschaftlichkeitsberechnung heraussuchen mssen mieterhhungserklrungen klgerin seien daher unwirksam unabhngig davon prozess schriftsatz juni ausreichend erlutert worden seien allerdings seien formularmige mietgleitklauseln zulssig denen vereinbart jeweils zulssige kostenmiete vertragliche miete gelten solle gem abs nmv abs wobindg msse mieterhhung vermieter berechnet erlutert fehlen berechnung erluterung gebe mieter jedoch zurckbehaltungsrecht hinsicht
  2749. [['abschrift bundesgerichtshof vi zr beschluss oktober rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner wellner richterin diederichsen beschlossen antrag heraufsetzung beschwer zurckgewiesen fr hinblick abs zpo magebliche beschwer beklagten anspruch immaterielle entschdigung wert dm auskunftsanspruch wert dm bedeutung hingegen nichtvermgensrechtlichen ansprche unterlassung vernichtung wert somit relevanten beschwer bersteigt dm gesamtstreitwert revisionsverfahren dm festgesetzt klgerin revisionsbeklagte fr revisionsinstanz beiordnung rechtsanwltin gierke prozekostenhilfe bewilligt dr mller dr dressler wellner dr greiner diederichsen'],['Soon']]
  2750. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xii zr verkndet februar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bgb zpo bemessung nachehelichen unterhalts bgb scheidung aa unterhaltspflichtige ehegatte anstelle bisherigen erwerbseinkommens niedrigere rente bezieht fortfhrung senatsurteile bghz ff januar xii zr bb unterhaltsberechtigte ehegatte rente anrechten bezieht vorehelicher erwerbsttigkeit versorgungsausgleich sowie mitteln geleisteten vorsorgeunterhalts erworben abgrenzung senatsurteil oktober xii zr famrz frage abnderung urteilen anwendung sog anrechnungsmethode bemessung nachehelichen unterhalts beruhen fortfhrung senatsurteile bghz ff januar xii zr berechnung haftungsgrenze abs satz bgb fiktive pflichtteilsergnzungsansprche unterhaltsberechtigten erben einzubeziehen anschlu senatsurteil bghz ff bgh urteil februar xii zr olg stuttgart ag reutlingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart dezember aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber nachehelichen unterhalt klgerin alleinerbin oktober geborenen dr oktober geborene beklagte geschiedene ehefrau august geschlossene ehe seit dezember rechtskrftig geschieden eheleute lebten seit getrennt dr dezember verstorben urteil oberlandesgerichts koblenz oktober dr verurteilt worden beklagte monatliche unterhaltsrente he dm vorsorgeunterhalt zahlen bemessung unterhalts oberlandesgericht beklagten konkret dargelegten bedarf bestimmten richtstzen ausgegangen untere mittlere einkommensverhltnisse zugeschnitten seien nettoeinkommen dr chefarzt privaten nervenklinik eigenen angaben letzten jahren dm betragen weit ber durchschnittsverdienst erwerbsttigen gelegen genaue einkommenshhe dr angekommen sei folge wurde ausgeurteilte unterhalt abnderungsklage wiederholt jeweils anpassung gestiegenen lebenshaltungskostenindex erhht zuletzt urteil amtsgerichts bad neuenahr ahrweiler februar dr verurteilt wurde beklagte dm elementarunterhalt dm altersvorsorgeunterhalt zahlen familiengericht genehmigten prozevergleich mai dr verpflichtet ausgleich erworbenen betriebsrente beklagte dm zahlen gegenzug bernommenen verpflichtung betrag aufbau altersversorgung verwenden beklagte jedoch nachgekommen seit november bezieht regelaltersrente hhe dm ab juli dm ab juli dm ab juli dm jeweils monatlich zuzglich zuschsse kranken pflegeversicherung betrgt wesentliche teil rente beruht beitrgen beklagte kinderlosen ehe berufsttig mitteln dr gezahlten vorsorgeunterhalts entrichtet juli zugestellten klage dr abnderung urteils amtsgerichts bad neuenahr ahrweiler oktober dahin begehrt ab juli monatlichen gesamtunterhalt elementar vorsorgeunterhalt hhe dm zahlen seit februar chefarzt ruhestand getreten sei altersversorgung sowie abwicklungsttigkeiten ber monatliche einknfte dm netto verfge beklagte fr fall begrndetheit klage wege stufen widerklage auskunft ber einknfte vermgen klgers sowie abnderung amtsgerichtlichen urteils begehrt amtsgericht klage abgewiesen hiergegen dr berufung eingelegt ursprnglichen klagantrag herabsetzung unterhalts monatlich insgesamt dm weiterverfolgt klagerweiternd abnderung dahin begehrt ab oktober unterhalt mehr zahlen tod klgerin rechtsstreit fortgesetzt wege anschluberufung beklagte eventualwiderklage weiterverfolgt unbedingt widerklagend feststellungen erbenhaftung klgerin begehrt oberlandesgericht teilurteil april auskunftsbegehren beklagten teilweise entsprochen brigen parteien eventualwiderklage bereinstimmend fr erledigt erklrt schluurteil dezember oberlandesgericht zurckweisung weitergehenden berufung sowie anschluberufung abnderungsbegehren klgerin teilweise entsprochen klage brigen abgewiesen feststellungs widerklage beklagten unzulssig abgewiesen zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederhe
  2751. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich juli schuldspruch fall ii urteilsgrnde dahin gendert angeklagte wegen versuchten raubes verurteilt ausspruch ber entsprechende einzelstrafe ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen raubes zwei fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen versuchten raubes tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen diebstahls vorstzlicher krperverletzung tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte beleidigung sowie sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verfahren verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg verfahrensrge ausgefhrt deshalb unzulssig abs satz stpo aufgrund sachrge veranlate nachprfung urteils ergibt schuldspruch bestand soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen raubes abs stgb verurteilt wurde urteilsfeststellungen insoweit annahme vollendeten zueignungsdelikts tragen abgesehen davon bereits vollendung wegnahme vgl eser schnke schrder stgb aufl rdn eindeutig belegt ergeben feststellungen landgerichts jedenfalls angeklagten darauf ankam leinenbeutel enthaltenen turnschuhe zeugin zuzueignen vielmehr angeklagte tattag absicht verfolgt bekannte weise diebstahl raub handtaschen radfahrern entwenden bargeld behalten ua wegnahmehandlung angeklagte sei darauf gerichtet bereits zugeeigneten beutel vermuteten wertsachen behalten ua hierfr spricht angeklagte stoffbeutel nebst inhalt fahrradkorb zeugin zurckgeworfen nachdem zugerufen tasche seien turnschuhe danach angeklagte behltnis allein inhalt aneignen bestand jedoch fr angeklagten wertlosen sachen zueignungswille zeitpunkt wegnah me gerichtet vgl bgh dallinger mdr eser schnke schrder stgb aufl rdn somit liegt lediglich versuchter raub angeklagte entgegen meinung revision strafbefreiend zurcktreten konnte stgb versuch subjektiven sicht fehlgeschlagen vgl trndle fischer stgb aufl rdn weitere feststellungen erwarten angeklagte vorwurf geschehen verteidigt htte stpo senat schuldspruch entsprechend abgendert nderung schuldspruchs zieht aufhebung betroffenen einzelstrafe jahr acht monate freiheitsstrafe gesamtstrafe senat ausschlieen landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung niedrigere strafen erkannt htte brigen sachlichrechtliche berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo winkler pfister becker lienen hubert'],['Soon']]
  2752. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen anhrungsrge beklagten senatsbeschluss januar kosten zurckgewiesen grnde anhrungsrge senatsbeschluss januar unbegrndet senat angegriffenen entscheidung grunde liegenden beratung vorbringen beklagten vollstndig bercksichtigt jedoch fr durchgreifend erachtet bundesgerichtshof sachentscheidung treffen rechtsweg erffnet fall eingelegte revision urteil landgerichts regensburg zivilkammer september unzulssig etwaige gegenvorstellung htte anhrungsrge deshalb erfolg vorlage sache bundesgerichtshof gerichtshof europischen union art aeuv europischen gerichtshof fr menschenrechte kommt betracht beklagte bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen herrmann seiters reiter remmert liebert vorinstanzen lg regensburg entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']]
  2753. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller mai beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats saarlndischen oberla ndesgerichts september gem zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde klgerin fordert bezugsberechtigte eh emann november fr dauer fnf jahren abgeschloss enen risikolebensversicherung todesfallleistung hhe versicherungsnehmer starb november folgen metastasierenden melanoms antragstellung okt ober jeweils letzten fnf jahre antragstellung ziele gesundheitsfragen nr krankheiten strungen beschwerden nr untersuchungen beratungen behandlungen operationen falsch beantwortet lange sicht folgenlosen fahrradsturz angegeben sonstige erkrankungen behandlungen verneint seit bestehende dauerhaft immunsuppressiva behandelte erkrankung morbus crohn verschwiegen versicherungsnehmer antra gstellung ferner nachfolgende schlusserklrung antragstellers versichernden person unterzeichnet ermchtige beklagte nachprfung verwertung ber gesundheitsverhltnisse gemachten angaben rzte krankenhuser sonstigen krankenanstalten sowie pflegeeinrichtungen denen behandlung pflege ber gesundheitsverhltnisse vertragsabschluss befragen gilt fr zeit antragsannahme nchsten drei jahre antragsannahme beklagte darf rzte todesursachen feststellen rzte letzten jahr tode untersuchen behandeln sowie behrden ausnahme sozialversicherungstrgern ber todesursachen krankheiten tode gefhrt befragen morbus crohn erkrankung unstreitig tode gefhrt beklagte stie erstmals darauf nachdem zuletzt behandelnde rztin mittels vordrucks rztliches zeugnis todesfall ersucht rztin rahmen darin verlangten ausfhrlichen anamnese erkenntnisse ber vordruck ausdrcklich erfragte frhere krankheiten verstorbenen mitgeteilt schreiben februar erklrte beklagte anfechtung vertragsannahme wegen arglistiger tuschung lehnte beantragte versicherungsleistung ab landgericht anfechtung durchgreifen lassen klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen revision zugelassen klgerin begehren weiterverfolgt ii voraussetzungen fr zulassung revision abs satz zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg soweit fall grundstzliche fragen rechtsfolgen ausreichende ermittlungsermchtigung schweigepflichtentbindung gewonnenen kenntnis personenversicherers ber versicherungsnehmer vertragsschluss verschwiegene vorerkrankungen berhrt senatsurteil oktober iv zr versr hinreichend geklrt sachlich rechtlich geht darum versicherer infolge iner datenerhebung ausreichende rechtsgrundlage bgb gehindert ergebnisse ermittlungen berufen insbesondere gestaltungsrecht arglistanfechtung bgb gebrauch senat aao rn dafr spielt rolle ermittlungsergebnisse versicherer rechtsstreit streitig vielmehr falle unstreitig verschwiegener vorerkrankungen allein klren verwendung ausbung gestaltungsrechten rcktritt anfechtung unzulssige rechtsausbung darstellt wobei einwand bgb einrede amts wegen beachte umstand darstellt vgl bgh urteile juli iii zr bghz mai zr bghz palandt grneberg bgb aufl rn dabei fhrt rechts pflichtwidrige verhalten stets regelmig unzulssigkeit ausbung hie rdurch erlangten rechtsstellung insbesondere zielgerichtet treuwidriges verhalten feststellen lsst umfassende abwgung mageblichen umstnde einzelfalles entschieden inwieweit beteiligten ausbung rechtsposition verwehrt umso mehr gelten beiden seiten rechtsversto last fllt vgl senat aao bertragen gegebenen fall bedeutet aa berufungsgericht oben zitierte schlusserklrung rechtsfehler dahin ausgelegt befugnis versicherers ablauf monats oktober rzte erkrankungen versicherungsnehmers zeit vertragsschluss nove mber befragen entnommen korrespondierende schweigepflichtsentbindung vorlag sptere befragungen durften todesurschliche erkrankungen zielen zuletzt behandelnden rztin anfang zugesandte fragebogen fr rztliche zeugnis todesfall steht verlangen ausfhrlichen anamnese widerspruch dafr ersichtlich rztin grundlage befragt worden re bb wenngleich demnach zeitlich begrenz
  2754. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts magdeburg juni verworfen kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse kosten revisionen angeklagten nebenklger fallen jeweiligen beschwerdefhrer last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe jahren verurteilt urteil wenden angeklagte staatsanwaltschaft nebenklger sachrge gesttzten revisionen angeklagte rgt verletzung materiellen rechts staatsanwaltschaft erstrebt ebenso nebenklger ungunsten angeklagten eingelegten rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten verurteilung wegen mordes smtliche rechtsmittel erweisen unbegrndet ii landgericht folgende feststellungen getroffen zwei gescheiterten beziehungen lebte angeklagte kombinierten persnlichkeitsstrung schizoiden elementen narzisstischen zgen leidet september nicole spteren tatopfer huslicher lebensgemeinschaft gemeinsames kind hervorging beziehung insbesondere wegen grundlosen eifersucht angeklagten spannungs streitbeladen wurde schlielich nicole beendet angeklagte konnte beim scheitern frheren beziehungen trennung abfinden september kam deswegen erbetenen aussprache nicole heftigen streit verlauf boden warf messer krper hielt erst vater hilfe eilte lie ab abwehrbemhungen erlitt schnittverletzung hand vorfall bemhte angeklagte fortsetzung beziehung november wurde angeklagte arbeitskollegen gehnselt nicole mann ksse worauf antwortete mehr lange fall nachmittag begegnete nicole fahrrad schnebeck fuhr hielt lehnte nochmalige aussprache ber sicht endgltig beendete beziehung ab kam teilweise lautstark gefhrten wortgefecht wobei angeklagte wut heftig fahrrad trat schieben konnte vorschlag angeklagten fahrzeug fahrtziel fahren lehnte ab angst weinte versuchte handy telefonieren streitend gingen etwa fnf minuten nebeneinander her wobei fahrrad schob nunmehr wurde angeklagten bewusst nicole zurckgewinnen konnte wut verzweiflung endgltiger verlustangst ger enttuschung ber scheitern beziehung entschloss tten nahm hosentasche aufklappbares taschenmesser klingenlnge neun zentimetern versetzte nicole sechs messerstiche hals brustbereich rufe zeugin lie tun abbringen opfer verstarb alsbald innerem verbluten angeklagte fuhr pkw bekannten denen alibi fr tatzeit erhalten danach ging gewhnlichen verrichtungen abend festgenommen wurde iii revisionen staatsanwaltschaft nebenklger erfolg wenden staatsanwaltschaft nebenklger dagegen angeklagte wegen mordes wegen totschlags verurteilt worden grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen schwurgericht ergebnis recht davon ausgegangen angeklagte heimtckisch sinne abs stgb gehandelt rechtsprechung handelt heimtckisch wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit opfers bewusst ttung ausnutzt wobei beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs abzustellen vgl bghst bloer tat vorausgegangener wortwechsel feindselige atmosphre generelles misstrauen schlieen heimtcke opfer hieraus gefahr ttlichkeit entnommen erforderlich vielmehr fr beseitigung arglosigkeit vorangegangenen streit opfer ttlichen angriff rechnet vgl bghst bghr stgb abs heimtcke bgh nstz letzteres vorgelegen landgericht bercksichtigung vorgeschichte verlaufs tatgeschehen unmittelbar vorausgegangenen auseinandersetzung auszuschlieen vermocht insoweit getroffenen feststellungen nicole sammentreffen angeklagten bewusst bereit trennung akzeptieren wusste etwa zwei monate zuvor weigerung fortsetzung beziehung ttlichkeiten reagiert sogar messer krper gehalten erneute ablehnung erbetenen aussprache wiederum gro
  2755. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs unterhaltsberechtigte elementarunterhaltsbedarf betrag beschrnkt fr konkrete bedarfsbemessung erforderlich bercksichtigung altersvorsorgebedarfs gesamtbedarf geltend macht ber betrag liegt braucht gesamtbedarf gleichwohl konkret darzulegen altersvorsorgeunterhalt vielmehr ausgehend ermittelten elementarunterhalt berechnen bgh urteil november xii zr olg dsseldorf ag oberhausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dose schilling dr gnter fr recht erkannt revisionen parteien urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf januar aufgehoben soweit berufung antragstellers diejenige antragsgegnerin wegen altersvorsorgeunterhalts zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen elementar altersvorsorgeunterhalt geborene antragsteller geborene antragsgegnerin heirateten oktober ehe zwei kinder hervorgegangen geborene tochter lebte anfang mutter wechselte vater geborene sohn lebt mutter parteien trennten jahr mrz zugestellten antrag wurde ehe seit mrz rechtskrftiges urteil geschieden antragsteller erlittenen schweren unfall dienstunfhig wurde polizist ttig folgenden jahren studierte medizin seit arzt ttig seit betreibt eigene praxis antragsgegnerin lehre schauwerbegestalterin absolviert beruf gearbeitet daneben dezember abendgymnasium abitur absolviert wintersemester studium philosophie kunst pdagogik begonnen studium wegen schwangerschaft tochter parteien abgebrochen jahr antragsgegnerin qualifizierungsmanahme bereich kultur freizeitmanagement durchlaufen anfang knstlerisch pdagogische kraft bereich grundschulen sowie museumspdagogin ttig projekten schulkulturbrse knstlerischen bereich beteiligt inzwischen geht antragsgegnerin entsprechenden selbstndigen ttigkeit monatliche bruttoeinknfte rund erzielt scheidungsverbundverfahren antragsgegnerin zuletzt nachehelichen unterhalt hhe insgesamt elementarunterhalt altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht nachdem ber trennungsunterhalt gefhrten rechtsstreit prozesskostenhilfe fr hheren unterhalt begrndung versagt worden unterhaltsbedarf mehr monatlich sei konkrete unterhaltsberechnung erforderlich erluterung beschrnkung vorgetragen hheren bedarf knne darlegen antragsteller einkom men wesentlichen fr verwendet unterhaltsanspruch antragsgegnerin bercksichtigung eigenen teilweise fiktiven einkommens monatlich errechnet antragsteller antrag entgegengetreten geltend gemacht antragsgegnerin verfestigte beziehung neuen partner unterhalte weshalb unterhaltsanspruch versagen sei jedenfalls sei anspruch herabzusetzen befristen amtsgericht antragsteller ab rechtskraft scheidung zahlung elementarunterhalt hhe monatlich sowie altersvorsorgeunterhalt hhe monatlich verurteilt hiergegen gerichtete berufung antragstellers oberlandesgericht zurckgewiesen berufung antragsgegnerin angefochtene urteil teilweise abgendert nachehelichen elementarunterhalt monatlich zuerkannt weitergehende klage abgewiesen dagegen richten revisionen beider parteien antragsteller verfolgt begehren abweisung antrags nachehelichen unterhalt antragsgegnerin begehrt zustzlichen altersvorsorgeunterhalt hhe monatlich entscheidungsgrnde revisionen begrndet verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsurteil november xii zr famrz rn oberlandesgericht revision zugelassen soweit beschrnkung unterhalts magabe bgb vorgenommen worden wegen frage neben partei vorgenommenen beschrnkung unterhaltsanspruchs sttigungsgrenze zustzlich konkret benannte einzelne unterhaltsposition geltend gemacht revision fr antragsgegnerin hingegen fr antragsteller wirksam beschrnkt worden berufungsgericht zulassung revision wirksam teile rechtsstreits begrenzen setz
  2756. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg mai ausspruch ber wertersatzverfall hhe euro feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen wegen unerlaubten gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt brigen freigesprochen ferner wertersatzverfall geldbetrages hhe euro einziehung sichergestellter betubungsmittel angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel ausspruch ber wertersatzverfall erfolg brigen schuldspruch rechtsfolgenausspruch unbegrndet schuldspruch rechtsfolgenausspruch unbegrndet sinne abs stpo soweit strafkammer fllen ii urteilsgrnde wertersatzverfall hhe insgesamt euro angeordnet ausspruch bestehen bleiben generalbundesanwalt antragsschrift insoweit folgendes ausgefhrt strafkammer zutreffend davon ausgegangen angeklagten eingenommene verkaufserls bercksichtigung gegenber stehenden unkosten insgesamt verfall wertersatzes unterliegen bruttoprinzip erkennbar stgb auseinander gesetzt danach verfall angeordnet soweit fr betroffenen unbillige hrte darstellt unterbleiben wert erlangten zeit anordnung mehr vermgen betroffenen vorhanden urteilsgrnden hierzu entnehmen feststellungen unterhaltspflichtige angeklagte beengten wirtschaftlichen verhltnissen lebt bereits zwei monate verhaftung arbeitslos ua ausdrckliche errterungen hierzu entbehrlich angeklagte ber nennenswertes vermgen etwa eigenen pkw verfgt festgestellt angesichts tat ii urteilsgrnde verwendeten mietwagens ua selbstverstndlich revisionsgericht berprfen ausnahmsweise voraussetzungen unbestimmten rechtsbegriffs unbilligen hrte vorliegen kammer abs satz stgb eingerumte ermessen rechtsfehlerfrei ausgebt bghr stgb hrte nachholung revisionsgericht scheidet bgh nstz umfang bedarf sache daher neuer verhandlung entscheidung gegebenenfalls dabei prfen angeklagten abs stgb magabe stgb amts wegen zahlungserleichterungen bewilligen bgh urteil mrz str schliet senat tepperwien maatz ernemann kuckein sost scheible'],['Soon']]
  2757. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg dr matthias sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer nr egzpo festgesetzt klgerin antrag neben erstattung investierten kapitals hhe einschlielich agio begehrte ersatz entgangenen gewinns alternativanlage hhe investierten kapital juli mai erhht nebenforderung sinne abs halbsatz zpo abs gkg beschwer streitwert vgl senatsbeschlsse mai xi zr wm rn januar xi zr juris juni xi zr juris bgh beschluss januar iii zr juris rn mwn wert feststellungsantrags bezglich pflicht beklagten freistellung klgerin knftigen steuerlichen wirtschaftlichen nachteilen unmittelbar mittelbar streitgegenstndlichen beteiligung resultieren allenfalls vgl senatsbeschluss januar aao entsprechend schtzung beiden vorinstanzen veranschlagen ellenberger grneberg menges matthias derstadt vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2758. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg juli gem abs stpo aufgehoben zugehrigen feststellungen soweit angeklagte fall urteilsgrnde verurteilt ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen dreier flle unerlaubten handeltreibens kokain geringer menge fall tateinheit anstiftung unerlaubten einfuhr gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision angeklagten sachrge hinsichtlich verurteilung fall erfolg rechtsmittel brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht wesentlichen grundlage verurteilung drogenkuriers amtsgericht heggen frland norwegen april sowie groem umfang ausgewerteten geodaten genutzten mobiltelefone sowie angeklagten gefhrten telefongesprche rechtsfehlerfrei davon berzeugt angeklagte dezember mindestens sowie kokain hherer konzentration hamburg oslo exportieren lie dieserhalb gefundenen schuld strafaussprche je vier jahre freiheitsstrafe beanstandungsfrei zusammenhang erhobene rge fairnessverstoes unzulssig erst pldoyer staatsanwaltschaft erteilte hinweis landgerichts vernderte konkurrenzen htte verteidigung versptet beanstanden zwischenrechtsbehelf erfordert manahme verhandlungsleitung unmittelbar danach ergangene aufforderung verteidiger schlussvortrag halten wre gem abs stpo beanstanden vgl meyergoner stpo aufl rn anstatt geschehen widerspruchslos schlussvortrag halten schuldspruch hinsichtlich unerlaubten handeltreibens tateinheit anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge einsatzstrafe fnf jahre freiheitsstrafe landgericht ausschlielich zeugenaussage juni einreise bundesrepublik kokain hhc festgenommenen hamburg ansssigen zeugen zugrunde gelegt bereits polizeilichen vernehmung oktober angeklagten auftraggeber kurierfahrt benannt ua oktober landgericht kleve freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt worden bewertung angeklagten allein belastenden zeugenaussage mehreren aspekten fehlerhaft vermag letztlich mehr verdacht begrnden vgl bgh beschluss dezember str stv beschluss september str landgericht unterlassen widersprechenden angaben zeugen tat bestreitenden angeklagten kennenlernen fr glaubhaftigkeitsprfung heranzuziehen vgl bgh urteil juli str bghst zeuge fr wenig plausibel ausgefhrt angeklagte hamburg whrend friseurbesuchs angesprochen bereit sei kokain amsterdam hamburg transportieren ua demgegenber angeklagte dahingehend eingelassen kenne hufigen besucher betriebenen callshops schulden gehabt ua strafkammer daneben besonderheiten zeugenaussage kritische prfung deren auswirkungen bewertung belastenden aussage brigen hingenommen vgl bgh urteil januar str bghst landgericht festgestellt belastungszeuge umfassend ausgesagt weitem umfang zeugnisverweigerungsrecht gem stpo gebrauch gemacht ua hierzu einzelheiten darzustellen deren relevanz fr beweiswrdigung erwgen soweit landgericht aussage zeugen hinsichtlich mitgefhrter bargeld eher wahrheit entsprechend kriminellen hintergrund gehrend gewrdigt ua fehlt einbeziehung aspektes gebotene indes gar angestellte gesamtbetrachtung glaubhaftigkeit aussage frage stellenden umstnde vgl brause nstz mwn senat besorgt ferner strafkammer aussagekonstanz hinsichtlich umstnde kurierfahrt ua groe bedeutung hinsichtlich glaubhaftigkeit belastung angeklagten auftraggeber einfuhr zugemessen zeuge konnte nmlich weiteres viele details erlebten kurierfahrt wiederholt schildern hierdurch eher detailarm bekundete beauftragung gerade angeklagten gesttzt vgl bgh beschluss september str sache bedarf demnach hinsichtlich einfuhrfalles neuer aufklrung bewertung gebotene inhalt freilich durchgreifender verfahrensrgen unterbliebene aufklrung kommunikationsverhaltens belastungszeugen verbindung angeklagten erbringen knnte ressourcenschonend abs stpo angewandt basdorf brause schneider schaal
  2759. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember aufgehoben schuldspruch fall iii urteilsgrnde jedoch bleiben hierzu getroffenen feststellungen aufrechterhalten gesamten strafausspruch zugehrigen feststellungen maregelausspruch zugehrigen feststellungen soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet unterbringung entziehungsanstalt abgesehen wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung sieben tateinheitlichen fllen tateinheit krperverletzung zwei fllen tateinheit freiheitsberaubung ferner wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit freiheitsberaubung bedrohung sowie wegen krperverletzung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang begrndet brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts lernte angeklagte alkoholentwhnungstherapie geschdigte mitpatientin klinik kennen nahmen sexuelle beziehung beide mussten deshalb klinik verlassen setzten danach alkoholkonsum fort geschdigte zog ehemann zeitweise getrennt lebenden eheleute geplant nahm angeklagten wohnung angeklagte wurde gewaltttig befrchtete geschdigte ehemann zurckkehren knnte ehemann trennen kehrte immer angeklagten zurck hintergrund kam abgeurteilten straftaten angeklagten alkoholeinfluss begangen wurden august schlug geschdigte anlsslich streits gesicht fall iii urteilsgrnde tag darauf schloss wohnung schlug wrgte drohte tten fall iii februar boxte mund lippe aufplatzte fall iii wrgen schlge gesicht tritte angeklagten fhrten februar geschdigte neben prellungen kieferfraktur erlitt fall iii ungeachtet verletzung misshandelte angeklagte geschdigte ab mrz erzwang sexuelle handlungen tag schloss wohnung beschimpfte schlampe hure verlangte geschlechtsverkehr ablehnte angst weiterer gewaltanwendung duldete nchsten tag verlie angeklagte zeitweise wohnung schloss geschdigte whrend zeit verlangte rckkehr erneut geschlechtsverkehr worauf widerworte gab drohungen schlgen parierte erzwang oral vaginalverkehr april folgten weitere schlge angeklagten rippen opfers mindestens dreimal geschlechtsverkehr abntigte april mindestens weiteres mal erst april lie angeklagte geschdigte ehemann zurckkehren rippenbrche nasenbeinfraktur erlitten fall iii ii verfahrensrgen angeklagten unbegrndet sachbeschwerde fhrt aufhebung schuldspruchs fall iii urteilsgrnde sowie aufhebung straf maregelausspruchs landgericht angenommen einzelhandlungen fall iii seien natrlicher handlungseinheit begangen worden trifft andauernde freiheitsberaubung sinne abs stgb geeignet sexualdelikte tateinheit verklammern vgl bghr stgb abs klammerwirkung fall abs stgb klammerwirkung entfalten knnte landgericht bisher festgestellt zumindest verschiedenen tagen begangenen vergewaltigungen liegt daher zsur tatmehrheit auszugehen mglicherweise gilt fr april begangenen drei vergewaltigungen schuldspruch demnach wertungsfehler beruhen tatsachenfeststellungen dagegen rechtsfehlerfrei getroffen worden knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen mglich gegebenenfalls denen tat abs stgb ergeben wrde angeklagte annahme tateinheit beschwert einzelstrafe hhe fnf jahren sechs monaten rahmen maregelanordnung abs stgb bedeutung aufhebung schuldspruchs fall iii ntigt aufhebung einzelstrafe fall senat ausschlieen einzelstrafen fllen mittelbar davon betroffen zudem landgericht einzelstrafe drei jahren wegen krperverletzung gem abs stgb fall iii nachvollziehbar begrndet einzelfreiheitsstrafen wegen krperverletzung acht monaten fall iii jahr fall iii sowie einzelfreiheitsstr
  2760. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb november prozesskostenhilfeverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter streck drr galke dr hermann beschlossen senatsbeschluss september eingang seite gem abs zpo dahin berichtigt heit iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter streck drr galke dr herrmann beschlossen schlick streck galke drr herrmann vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  2761. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja insvv abs abs satz nderungen abs insvv verordnung dezember bgbl rckwirkend inkrafttreten rechtskrftig abgeschlossenen festsetzungsverfahren fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters anzuwenden bgh beschluss oktober ix zb lg bielefeld ag bielefeld ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape oktober beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld dezember aufgehoben beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts bielefeld juli abgendert vergtung vorlufigen insolvenzverwalters einschlielich erstattenden auslagen umsatzsteuern festgesetzt weitere beteiligte kosten beschwerdeverfahrens kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde april vorlufigen insolvenzverwalter bestellte weitere beteiligte amt mai geendet beantragt festsetzung vergtung magabe berechnungsgrundlage rckkaufswerten drei lebensversicherungen zusammensetzt lebensversicherungen schuldner bereits ende kreditsicherheiten sparkasse abgetreten weitere beteiligte stellte insoweit rckkaufswerte fest brachte vorlufige zahlungsverbote amtsgericht festsetzungsantrag entsprochen weiteren beteiligten einschlielich auslagenersatz umsatzsteuererstattung vergtung zugebilligt sofortige beschwerde schuldners landgericht vergtung viertel mindestvergtung nebst erstattung pauschalierter auslagen umsatzsteuern insgesamt herabgesetzt hiergegen wendet weitere beteiligte rechtsbeschwerde ii statthafte abs nr zpo abs inso zulssige abs zpo rechtsbeschwerde teilweise begrndet beschwerdeentscheidung steht einklang grundstzen bundesgerichtshofs beschluss juli bghz rn vorlufigen insolvenzverwalter gebhrt danach gem abs satz insvv ungekrzte mindestvergtung anzuwenden abs insvv rechtsprechung bundesgerichtshofs bergangsvorschrift fr vorlufigen insolvenzverwalter fortgebildet vgl bgh beschl april ix zb zip fassung verordnung oktober wobei anstelle anmeldenden zahl erffnungsverfahren beteiligten glubiger abzustellen bghz aao danach weitere beteiligte anspruch mindestvergtung auslagenpauschale gem abs insvv beide betrge entfallenden umsatzsteuern insgesamt rechtsbeschwerde erfolg soweit einbeziehung abgetretenen lebensversicherungen schuldners berechnungsgrundlage vergtung erstrebt tatschliche rechtliche umstnde dafr insoweit abs nr satz insvv vergtungserheblicher berschuss ergeben knnte dargelegt worden insoweit bewendet beschwerdefall grundstzen senatsbeschlsse dezember bghz juli bghz unbeschadet abs insvv getroffenen bergangsregelung jedenfalls vergtungen vorlufigen insolvenzverwaltungen dezember begonnen geendet weiterhin anzuwenden abs insvv bestimmt vergtungen vorlufigen insolvenzverwaltungen inkrafttreten zweiten verordnung nderung insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung dezember bereits rechtskrftig abgerechnet bisher geltenden vorschriften anzuwenden bundesjustizministerium verfasste begrndung art verordnungsentwurfs erklrt demgegenber allgemein neue recht finde verfahren anwendung deren abrechnung rechtskrftig abgeschlossen sei umkehrschluss beruhende ausdeutung widerspricht jedoch allgemeinen intertemporalen rechtsanwendungsgrundstzen vergtungsanspruch vorlufigen insolvenzverwalters entsteht rechtsgrunde berufung amt wert arbeitsleistung aufgefllt vgl bghz bgh urt dezember ix zr zip iii bgh beschl april ix zb zip rn raebel festschrift fr gero fischer sichtweise liegt bergangsvorschrift abs insvv zugrunde brigen versteht rechtsnderung rechtskrftig abgeschlossene verfahren allgemeinen einfluss mehr richtigem verstndnis entwurfsbegrndung art verordnungsentwurfs bezieht daher ueren inneren zusammenhang unmittelbar zuvor ende begrndung art abgehandelten neuen abs insvv nachbewertung schuldnervermgens ttigkeit vorlufigen insolvenzverwalters erstreckte vorschrift satz zeitlich beschrnkt wiederaufnahme bereits rechtskrftig abgeschlossenen vergtungsfestsetzungsverfahrens fr vorlufigen insolvenzverwalter gestattet ergibt bergang
  2762. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb unfallversicherung aub ii iv rechtsstreit erstfeststellung invaliditt ii aub trifft versicherungsnehmer unfallversicherung rechtliche verpflichtung bereits abschluss mndlichen verhandlung eingetretenen vernderungen gesundheitszustandes geltend deshalb vertragspartei spter neubemessung invaliditt verlangt darlegen gegebenenfalls beweisen bestimmte vernderungen gesundheitszustand versicherungsnehmers begehren sttzt gerichtliche erstbemessung eingeflossen vernderungen rahmen neubemessung bercksichtigen bgh beschluss april iv zr olg hamm lg paderborn iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch richterin harsdorf gebhardt april beschlossen beschwerde klgers revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober zugelassen vorbezeichnete urteil gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klger verlangt ergnzende invalidittsleistungen unfallversicherer juni beim sturz hohen leiter schweres schdel hirntrauma aspirationspneumonie distalen mehrfragmentbruch speiche rechten unterarms mehrfragmentbruch kniescheibe links kieferbruch erlitten januar klger weiteren sturz beckenbruch rechts rippenbrche zugezogen grund fristgemen antrags beklagten eingeholter gutachten rzte dr dr januar februar denen zufolge invalidittsgrad klgers damaligen zeitpunkt insgesamt betragen jedoch bereits endzustand erreicht leistete beklagte vorschusszahlungen invalidittsleistung hhe insgesamt kndigte ablauf dritten jahres unfall juni abschlieende beurteilung invalidittsgrades auftrag geben klger bereits damals auffassung invalidittsgrad betrage insgesamt erhob daraufhin weitere invalidittsentschdigung zahlung monatlichen invalidittsrente gerichtete klage landgericht paderborn mndlicher verhandlung oktober wies landgericht klage urteil november ab auffassung invaliditt klgers zutreffend bemessen darauf bezogene versicherungsleistung vollstndig erbracht worden urteil wurde rechtskrftig folgezeit lehnte beklagte entgegen frheren ankndigung schreiben juli august einholung weiterer rztlicher gutachten fr neubemessung invaliditt klgers ab stattdessen gab klger aufgrund untersuchung oktober oktober erstattete fachchirurgischen gutachten arztes dr auftrag kam gebnis gesamtinvaliditt klgers erreiche grad mindestens posttraumatische diagnosen seien gegenber frher festgestellten schden verschlimmernd sogenannte sudecksyndrom rechten hand crps stadium ii radiokarpale arthrose rechten handgelenk sowie ausgeprgte femuropattellare arthrose linken kniegelenks hinzugekommen nunmehr klger grundlage invalidittsgrades weitere invalidittsentschdigung ferner gestaffelte monatliche rentenzahlungen fr zeit juni einschlielich januar insgesamt nebst zinsen verlangt ferner beantragt festzustellen berechtigt sei grad invaliditt bezogen juni neu feststellen lassen landgericht klage unzulssig abgewiesen angenommen stehe rechtskraft urteils landgerichts paderborn november entgegen berufungsgericht berufung klgers magabe zurckgewiesen klage unbegrndet sei dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgers klagebegehren weiterverfolgt ii auffassung berufungsgerichts gegenstand rechtsstreits allein neubemessung invaliditt klgers iv unstreitig vereinbarten aub weshalb rechts kraft vorprozess ergangenen urteils november ber erstbemessung invaliditt entschieden klage entgegenstehe klage sei unbegrndet klger anspruch neubemessung invaliditt darauf gesttzte weitere versicherungsleistungen stehe rechtskrftig fest invalidittsgrad klgers oktober tage letzten mndlichen verhandlung vorprozess betragen konkrete verschlechterung gesundheitszustandes seither mageblichen stichtag drei jahre unfall juni klger mittels lediglich pauschalen bezugnahme privatgutachten beachtlicher weise behauptet berufungsinstanz klger gehaltenen vortrag berufungsgericht abs zpo zugelassen landgericht erstmals mndlicher verhandlung mai geuerte fehlerhafte rechtsauffassung zulssigk
  2763. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin verkndungs statt april zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde fr markeninhaberin seit november nr wortmarke post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften durchgesetzte marke eingetragen antragsteller lschung marke beantragt beschluss dezember markenabteilung deutschen patent markenamts lschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin erfolg geblieben hiergegen wendet markeninhaberin zugelassenen rechtsbeschwerde antragsteller beantragt rechtsmittel zurckzuweisen ii bundespatentgericht lschungsgrund abs markeng bejaht begrndung ausgefhrt eintragung angegriffenen marke fr registrierten dienstleistungen schutzhindernis abs nr markeng entgegengestanden weiterhin bestehe wort post sei angabe verkehr bezeichnung art dienstleistungen verwandt knne fr marke eingetragen sei diene bezeichnung dienstleistungseinrichtung briefe pakete geldsendungen gegenstnde entgegennehme befrdere zustelle post sei zudem sammel oberbegriff fr derartigen dienstleistungseinrichtung befrderten gter insbesondere schriftgut art bedeutung privatisierung deutschen post erhalten bestehende schutzhindernis sei weder eintragungszeitpunkt zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag verkehrsdurchsetzung berwunden worden verkehrsdurchsetzung msse folge benutzung marke groe bekanntheit bezeichnung reiche fr bestnden erhebliche zweifel wort post eintragungszeitpunkt markeninhaberin inland marke fr konkret beanspruchten dienstleistungen sachhinweis unternehmenskennzeichnung benutzt worden sei hufig sei bezeichnung teil komplexen zeichens zusammen weiteren bestandteilen abbildung posthorns hausfarbe gelb verwendet worden jedenfalls seien eintragungszeitpunkt durchgefhrten verkehrsbefragungen geeignet nachweis erbringen wort post beteiligten verkehrskreisen marke fr registrierten dienstleistungen durchgesetzt fr dienstleistungen glatt beschreibenden begriff sei nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung erforderlich sei demoskopischen gutachten jahre ergebenden zuordnungswerten schon erreicht darber hinaus begegne ermittlung zuordnungsgrade gutachten durchgreifenden bedenken sei art fragestellung ergebnis einfluss genommen worden sei zurechnung antworten befragten teilweise rechtsfehlerhaft zugunsten markeninhaberin vorgenommen worden fr zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag ergebe aufgrund demoskopischen gutachtens ende anfang ergebnis gutachten folge zuordnungsgrad gutachten angenommene zuordnungsgrad erreicht reiche fr annahme nahezu einhelligen verkehrsdurchsetzung frage angegriffene marke deshalb lschen sei markeninhaberin anmeldung bsglubig sei abs nr markeng knne danach offenbleiben iii rechtsbeschwerde begrndet beurteilung bundespatentgericht voraussetzungen fr lschung eintragung marke post abs satz markeng mangels verkehrsdurchsetzung bejaht hlt rechtlichen nachprfung stand bundespatentgericht ausdrcklich anzufhren zutreffend davon ausgegangen wort post abs markeng markenfhig wortzeichen grundstzlich abstrakt unterscheidung dienstleistungen gleich art geeignet erfolg wendet rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts angegriffenen marke handele fr fraglichen dienstleistungen haus beschreibende angabe abs nr markeng vorschrift marken eintragung ausgeschlossen ausschlieli
  2764. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr sander prof dr knig dr berger prof dr mosbacher beisitzende richter bundesanwalt verhandlung staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle verkndung fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts saarbrcken august ausspruch ber fr tat ii urteilsgrnde verhngte strafe ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit wohnungseinbruchdiebstahl tat ii sowie vier fllen wegen handeltreibens betubungsmitteln tateinheit erwerb betubungsmitteln taten ii zweijhrigen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt eur eingezogen sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft greift ungunsten angeklagten allein strafzumessung insofern generalbundesanwalt vertreten tenorierten umfang erfolg feststellungen landgerichts erwarb angeklagte mrz september vier fllen amphetamin amphetaminbase dreimal jeweils amphetaminbase teils verkaufte teils gemeinsam lebensgefhrtin konsumierte darber hinaus tat ii stieg angeklagte september fenster wohnung lieferanten nahm amphetamin amphetaminbase verkaufen erls lebensgefhrtin ersatzfreiheitsstrafe bewahren zwei tage spter abnehmern befand rucksack neben amphetamin messer einhndig feststellbarer klinge gegebenenfalls selbstverteidigung einsetzen rucksack wurde nebst inhalt polizei sichergestellt mehrfach einschlgig vorbestrafte angeklagte handelte fllen gewerbsmig bereits ermittlungsverfahren umfassend gestndig hierbei amphetaminlieferanten benannt landgericht deshalb voraussetzungen btmg bejaht tat ii heranziehung vertypten milderungsgrundes minder schweren fall bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gewertet abs btmg annahme minder schweren falls gem abs btmg verneinung regelwirkung abs satz nr btmg einsatzstrafe jahr sechs monaten sanktioniert fr brigen taten regelwirkung blick angeklagten ge leistete aufklrungshilfe widerlegt angesehen freiheitsstrafen sechs tat ii sowie jeweils acht monaten taten ii strafrahmen abs btmg entnommen revision staatsanwaltschaft wirksam strafaussprche beschrnkt fhrt aufhebung fr tat ii festgesetzten strafe sowie gesamtstrafe hinsichtlich tat ii landgericht strafrahmenwahl hinreichend begrndet erkennbar zumessungsschritt betracht gezogen fr bewaffnetes handeltreiben betubungsmitteln geringer menge vorgesehenen normalstrafrahmen abs btmg gem btmg abs stgb folge mindestfreiheitsstrafe zwei jahren mildern hierzu wre tatgericht jedoch verpflichtet kommen konkreten fall mehrere strafrahmen frage mssen urteilsgrnde regelmig ersehen lassen tatgericht unterschiedlichen mglichkeiten bewusst vgl bgh beschlsse oktober str nstz rr juni str bghr stgb mehrfachmilderung weswegen fr angewendete entschieden schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn sogenannter evidenzfall betracht ziehenden strafrahmen derart fernliegt ausnahmsweise errterung bedarf schon angesichts vorstrafen angeklagten tateinheitlich verwirklichten wohnungseinbruchdiebstahls gegeben senat daher ausschlieen landgericht abs stgb gemilderten strafrahmen abs btmg zugrunde gelegt htte wre bewusst mithin hheren freiheitsstrafe gelangt wre besteht verpflichtung mehreren mglichen fr angeklagten jeweils gnstigeren strafrahmen anzuwenden bgh aao mwn bezug taten ii besteht vergleichbares begrndungsdefizit landgericht wegen angeklagten geleisteten aufklrungshilfe regelwirkung abs satz nr btmg verneint strafrahmen abs btmg angewendet milderung fr besonders schweren fall angedrohten strafrahmens ber abs stgb erwgen generalbundesanwalt v
  2765. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr november rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha hausmann dr wiebel prof dr kniffka beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock januar zurckgewiesen bedenken auslegung vertraglichen regelung gewhrleistungseinbehalt veranlassen zulassung zulassungsgrund entscheidungserheblichen frage gegeben weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert dressler ha wiebel vorinstanzen lg rostock entscheidung olg rostock entscheidung hausmann kniffka'],['Soon']]
  2766. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen vorstzlichen gefhrlichen eingriffs straenverkehr strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible vorsitzende richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr mutzbauer bender beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwltin verhandlung verkndung vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verhandlung pflichtverteidiger rechtsanwltin verhandlung vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision nebenklgerin urteil landgerichts essen dezember feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen gefhrlichen eingriffs straenverkehr tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt brigen freigesprochen ferner fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen angeordnet angeklagten ablauf fnf jahren neue fahrerlaubnis erteilt darf urteil gerichteten revisionen angeklagten nebenklgerin senat beschlssen juni verworfen nebenklgerin erhebt rechtsmittel verfahrensrgen sowie sachlich rechtliche beanstandungen rechtsmittel teilfreispruch angeklagten allein dagegen richtet angeklagte wegen versuchten vorstzlichen ttungsdelikts verurteilt wurde verfahrensrge erfolg rechtsmittel nebenklgerin wirksam darauf beschrnkt angeklagte soweit verurteilt wurde versuchten vorstzlichen ttungsdelikts nachteil nebenklgerin schuldig gesprochen wurde nebenklgerin unbeschrnkt revision eingelegt unbeschrnkten aufhebungsantrag gestellt begrndung rechtsmittels entnimmt senat jedoch allein dagegen gerichtet angeklagte wegen versuchten vorstzlichen ttungsdelikts berfahren nebenklgerin verurteilt wurde dadurch belegt schon revisionseinlegung mitgeteilt lediglich verurteilung wegen versuchten totschlags angestrebt nebenklgerin revisionsbegrndung allein tat befasst freispruch zugrunde liegenden schssen gaspistole richtung nebenklgerin deren familienangehrigen deren angaben hauptverhandlung gar angeklagten abgegeben wurden ii soweit infolge beschrnkung revision bedeutung landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen familien deren mittelpunkt eheleute ze bestanden streitigkeiten ze schwester geborene stan mutter standen neben weiteren familienangehrigen seite familie angeklagte gehrte lager familie november angehrige familie ze damals angeklagten getrennt lebte sowie rechtsanwaltskanzlei nachdem vortag rahmen krperlichen auseinandersetzung angehrigen familie angeklagte verletzt worden imbiss angehrigen familie schlgerei mitgliedern familien passierten kam passanten beendet wurde anschlieend gingen sechs mitglieder familie rechten brgersteig richtung rechtsanwalts kanzlei bemerkte angeklagte pkw laufrichtung familie fugngerampel stand be schleunigte fahrzeug quietschenden reifen fuhr brgersteig hielt strecke ca meter zielgerichtet deutlich schneller schrittgeschwindigkeit mitglieder familie dest verletzen zumin mutter et abstand familienangehrigen ging drehte quietschenden reifen hren sah angeklagten ging dachte angeklagte tatschlich zubzw anfahren wrde wurde jedoch angeklagten gesteuerten pkw frontal erfasst strzte anschlieend motorhaube fahrzeug boden rcken liegen blieb angeklagte pkw zunchst schrg hauswand angehalten rangierte fahrzeug zurck brgersteig herunterzufahren versuchte whrenddessen aufzurichten nahm dabei blickkontakt angeklagten gleichwohl fuhr angeklagte wobei fahrzeug derart nase traf nasenbeinbruch erlitt beim erneuten zurcksetzen drckte angeklagte sodann fahrzeug hauswand wodurch verletzt wurde anschlieend fuhr erneut billigend kauf nehmend immer fahrzeug boden lag verletzt wer knnte vorne berrollte deren oberschenkel allgemeine strafkammer landgerichts verfahren vorlage amtsgericht wegen besonderen umfangs bernommen hinsichtlich krperverletzung nachteil erste a
  2767. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen raubes todesfolge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts zwickau november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben allerdings sache ungarn erlittene auslieferungshaft mastab anzurechnen vgl ua beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen mutzbauer schneider berger knig mosbacher'],['Soon']]
  2768. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit berichtigter leitsatz nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja trihotel bgb gg gmbhg erfordernis existenzvernichtungshaftung bezeichneten haftung gesellschafters fr missbruchliche insolvenz gmbh fhrende vertiefende kompensationslose eingriffe zweckbindung vorrangigen befriedigung gesellschaftsglubiger dienende gesellschaftsvermgen festgehalten senat gibt bisherige konzept eigenstndigen haftungsfigur missbrauch rechtsform anknpft durchgriffs auen haftung gesellschafters gegenber gesellschaftsglubigern ausgestaltet subsidiarittsklausel verhltnis gmbhg versehen stattdessen knpft existenzvernichtungshaftung gesellschafters missbruchliche schdigung glubigerinteresse zweckgebundenen gesellschaftsvermgens ordnet gestalt schadensersatzrechtlichen innenhaftung gegenber gesellschaft allein bgb besondere fallgruppe sittenwidrigen vorstzlichen schdigung schadensersatzansprche existenzvernichtungshaftung gem bgb gegenber erstattungsansprchen gmbhg subsidir vielmehr besteht soweit berschneiden anspruchsgrundlagenkonkurrenz bgh urteil juli ii zr olg rostock lg rostock ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt sonderinsolvenzverwalter ber vermgen mbh folgenden schuldnerin beklag ten wegen existenzvernichtenden eingriffs zahlung hhe insolvenztabelle angemeldeten anerkannten glubigerforderungen anspruch schuldnerin jahre stammkapital dm gegrndet wurde pachtete ab september beklagten gastronomieobjekt trihotel bebautes grundstck betrieb hotel zeit hielten beklagte ehefrau gesellschaftsanteile schuldnerin beklagte august deren alleiniger beschrnkungen bgb befreiter geschftsfhrer danach erffnung insolvenzverfahrens mai prokurist ehefrau bereits generalvollmacht erteilt jahre erwarb mutter beklagten geschftsanteile vorratsgesellschaft gegrndeten gesellschaft mbh nachfolgend smtliche gmbh bestellte beklagten alleinigen beschrnkungen bgb befreiten geschftsfhrer gesellschaft bertrug beklagte jahr ige beteiligung schuldnerin laut darlehensurkunde dezember gewhrte mutter beklagten schuldnerin darlehen dm sicherungsbereignung einzelnen nher bezeichnetem hotelinventar schuldnerin besichert wurde parteien besteht streit ber auszahlung darlehens umfang sicherungsbereignung aufhebungsvertrag mrz beendeten beklagte schuldnerin august befristeten pachtvertrag ber trihotel bebaute grundstck vorzeitig mrz tag erwarben gmbh mutter beklag ten anteile weiteren vorratsgesellschaft sodann hotel gmbh umfirmierte erwerber wurden dabei beklagten aufgrund mutter erteilten generalvollmacht vertreten beklagte derzeit beschrnkungen bgb befreite geschftsfhrer hotel gmbh gesellschaft schloss beklagte zugleich deren vertreter ebenfalls wirkung ab mrz neuen pachtvertrag ber hotel bebaute grundstck mrz schlossen hotel gmbh schuldnerin beide vertreten beklagten ferner geschftsbesorgungs managementvertrag dahingehend schuldnerin management organisationsaufgaben hotelbetriebes erledigen hierfr pauschalhonorar umsatzbeteiligung hotelumstze erhalten zudem verpflichtete schuldnerin gesamte hotelinventar unmittelbaren besitz hotel gmbh bertragen besitzdienerin tag abgeschlossenen nachtrag geschftsbesorgungs managementvertrag verpflichtete schuldnerin angesichts vorlufig geschtzten voraussichtlichen geschftsverlaufs gegenber hotel gmbh januar folgenden jahres herabsetzung umsatzbezogenen pauschalhonorars zuzustimmen sofern vereinbarten hotelumstze berhht hotel gmbh verbleibenden umstze fr auskmmlich seien vertrag august trat vertreten kraft generalvollmacht beklagten smtlichen geschftsanteile gmbh ab verlaufe jahres verschlechterte wirtschaftliche situation schuldnerin nachdem bereits vorangegangenen gesch
  2769. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien januar geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren dezember ehemann antragsgegner geboren juni november zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin geregelt wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen oktober bertragen ferner lasten versorgung antragsgegners versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen oktober begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten thuringia generali lebensversicherung ag thuringia ehezeitlichen januar oktober abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragstellerin fr antragsgegner sowie thuringia fr antragstellerin hhe dynamisiert ausgegangen fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften amtsgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragsgegner monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  2770. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst dr frellesen beschlossen klgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts ingolstadt oktober gewhrt rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilkammer landgerichts ingolstadt oktober aufgehoben gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde erhoben sache erneuten entscheidung ber brigen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klgerin erstritt mrz amtsgericht ingolstadt beklagte obsiegendes urteil nachfolgenden antrag amtsgericht ingolstadt beklagten erstattenden kosten festgesetzt dabei allerdings fahrtkosten prozebevollmchtigten zunchst geltend gemacht hhe duziert sofortige beschwerde klgerin beschlu einzelrichter zivilkammer landgerichts ingolstadt entscheidung oktober unbegrndet zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen beschlu klgerin oktober rechtsmittelbelehrung zugestellt worden wonach entscheidung beim landgericht ingolstadt binnen frist zwei wochen ab zustellung beschwerde eingelegt knne oktober beim landgericht ingolstadt per fax eingegangenen schriftsatz prozebevollmchtigten verfahren ersten instanz rechtsanwalt klgerin rechtsbeschwerde eingelegt landgericht golstadt daraufhin akten bundesgerichtshof eingegangen dezember entscheidung ber rechtsbeschwerde vorgelegt richterlicher verfgung dezember klgerin darauf hingewiesen worden rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof wirksam zugelassenen anwalt eingelegt dezember sodann grnden versehene rechtsbeschwer de beim bundesgerichtshof zugelassenen anwalt eingegangen ii klgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschlu landgerichts ingolstadt oktober amts wegen gewhren klgerin fristen versumt oktober beim landgericht ingolstadt eingegangene rechtsmittel schon deswegen wirksam eingelegt landgericht rechtsbeschwerdegericht sinne abs satz zpo dezember beim bundesgerichtshof eingegangenen zugelassenen anwalt gefertigten rechtsbeschwerde frist abs satz zpo gewahrt worden klgerin verschulden einhaltung frist verhindert zpo steht entgegen klgerin rechtsanwalt proze einschlielich beschwerdeverfahrens vertreten anwalt darf rechtsmittelbelehrung ausgangsgerichts verlassen bgh beschl september lwzr njw iii klgerin rechtsbeschwerde dezember versumte prozehandlung rechtzeitig nachgeholt abs satz zpo erst kenntnisnahme hiesigen verfgung dezember hindernis sinne abs zpo behoben rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung beschwerdegericht bundesgerichtshof beschlu mrz ix zb njw verff bghz best dargelegt rechtsbeschwerde zulassung einzelrichter kammer statthaft zulassungsentscheidung einzelrichter wirksam daher fr rechtsbeschwerdegericht bindend angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt aufhebung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs satz gg ergangen einzelrichter durfte entscheiden htte verfahren wegen bejahten grundstzlichen bedeutung rechtssache gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen genannten entscheidung ausgefhrt erkennende senat satz zpo gehindert versto gebot gesetzlichen richters bercksichtigen sinn vorschrift anderenfalls wege verfassungsbeschwerde mgliche berprfung rechtsbeschwerdegericht auszuschlieen iii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat mglichkeit gkg gebrauch dr deppert dr beyer dr wolst wiechers dr deppert fr wegen krankheit unterzeichnung verhinderten richter bundesgerichtshof dr frellesen dezember'],['Soon']]
  2771. [['bundesgerichtshof beschluss zr november rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen anhrungsrge senatsurteil januar kosten beklagten zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge begrndet anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg senatsurteil januar verletzt senat angenommen erscheine vornherein ausgeschlossen bestimmten branchen ttigkeitsbild versicherungsmaklers dahingehend gewandelt knftig wandeln knne schadensregulierende ttigkeit maklers umfasse fr streitfall magebliche branche haftpflichtversicherung bereich textilreinigung sei indes vorgetragen ersichtlich beklagte macht geltend ausfhrungen senat anspruch rechtliches gehr art abs gg verletzt klage sei beiden vorinstanzen abgewiesen worden dabei tatschlichen verhltnisse markt fr haftpflichtversicherungen bereich textilreinigung eingegangen worden sei sei erkennbar wel che erkenntnismglichkeiten senat revisionsgericht insoweit unabhngig entsprechendem parteivortrag htte knnen umstnden fordere art abs gg beklagten zurckverweisung sache berufungsinstanz ergnzung sachvortrags ermglichen gehrsrge klgerin unbegrndet schadensregulierung bereich textilhaftpflichtversicherung nebenleistung berufs ttigkeitsbild versicherungsmaklers gehrt deshalb gem abs rdg erlaubt zentrale frage streitfalls parteien beiden vorinstanzen umfassend vorzutragen dabei erkennbar auer gesetzliche leitbild versicherungsmaklers abs vvg tatschliche wandlungen ttigkeitsbilds textilhaftpflichtversicherung ankommen konnte beklagte daher gesichtspunkt vorinstanzlich vorzutragen gerichtlichen hinweises bedurfte unabhngig davon fehlt entscheidungserheblichkeit beklagten gergten gehrverstoes aa senat ausgefhrt schadensregulierende ttigkeit beklagten gehre deshalb nebenleistung berufs ttigkeitsbild versicherungsmakler dafr rechtskenntnisse bentigt wrden fr hauptttigkeit versicherungsmakler erforderlich seien bgh urteil januar zr grur rn wrp schadensregulierung versicherungsmakler selbstndig tragende begrndung senatsurteils greift anhrungsrge bb senat ferner angenommen annahme erlaubten rechtsdienstleistung stehe streitfall auerdem rdg entgegen bgh grur rn ff schadensregulierung versicherungsmakler soweit beklagte annahme interessenkonfliktes sinne rdg anhrungsrge erstmals geltend macht trotz groen zahl regulierter einzelschadensflle sei bereich textilreinigungswirtschaft letzten jahren einziges rechtliches verfahren angestrengt worden woraus zwangslufig fehlen interessenkonflikts ergebe gehrsversto senats begrndet berufsbild versicherungsmaklers ttigkeit beklagten schadensregulierung fr zurich versicherung sowie mglichkeit interessenkonflikts gegenstand verfahrens vorinstanzen beklagte gelegenheit hierzu vorzutragen getan htte tun mssen brigen lsst langjhrige ausbleiben beschwerden schadensregulierung beklagte schluss fr schadensregulierung auftrag versicherers interessenkonflikt ttigkeit versicherungsmakler fr versicherungsnehmer besteht fehlen rechtsstreitigkeiten zusammenhang schadensregulierung etwa regelmig geringen schadenshhe mangelnden transparenz schadensregulierung beruhen reinigungsunternehmen versicherungsnehmern reaktion kunden schadensregulierung verborgen bleiben knnte ferner rdg schon gefahr erst tatschlichen eintritt interessenkonflikten ausschlieen ii anhrungsrge fr fall zurckverweisung sache berufungsgericht angekndigten neuen sachvortrag spricht zudem dafr schadensregulierende ttigkeit beklagten textilreinigungsbereich einzelschadensfllen jhrlich zeitlichen quantitativen umfang erreicht weitere hauptttigkeit beklagten anzusehen fr versicherer erbringt soweit schadensregulierung vollmacht versicherers hauptttigkeit darstellt rechtsdienstleistungen umfasst kommt anwendung abs rdg grund betracht iii kostenentscheidung beruht abs zpo bscher schaffert koch kirchhoff feddersen vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  2772. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni abs stpo magabe unbegrndet verworfen angeklagte freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt insoweit zutreffenden erwgungen generalbundesanwalts antragsschrift september bezug genommen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen basdorf schaal raum brause dlp'],['Soon']]
  2773. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof prof dr fischer dr appl dr berger prof dr krehl staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagte person justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juli verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision bleibt erfolg feststellungen verkaufte angeklagte fr cousin gesondert verurteilten ab mrz heroin ange klagte dergestalt absatzsystem cousins eingebunden regelmig abnehmern verkaufende heroinmenge preis vorgab vorgenommenen rauschgiftverkufen verdiente angeklagte pro veruertem gramm heroin insgesamt verkaufte angeklagte fr cousin november mindestens kg heroingemisch gelegentlichen auslandsaufenthalten cousins marokko hielt angeklagte fr stellung traf telefonischer instruktion lieferanten fr cousin heroin anzukaufen erworbene rauschgift verbrachte angeklagte anschlieend wohnung cousins unterkunft diente heroin abnehmer gewinnbringend weiterverkauft fr zeitrume denen angeklagte whrend marokko aufenthalte cousins rauschgiftgeschfte kmmerte zahlte unabhngig verkauften heroinmenge whrend auslandsaufenthalte cousins beschaffte angeklagte drei fllen mai juni oktober heroin hierzu traf angeklagte instruktion cousin jeweils lieferanten gesondert verurteilten lie je weils kg heroinzubereitung wirkstoffgehalt bergeben ersten heroinlieferung mai bergab angeklagte dabei lieferanten anzahlung ankaufspreis landgericht auffassung angeklagte beteiligung drei erwerbsgeschften jeweils tterschaftlich betubungsmitteln geringer menge handel getrieben cousin treffen lieferanten arrangiert angeklagten telefonisch instruiert geld ankauf heroins gestellt cousin kontakt abnehmern gehalten menge sowie preis weiterverkufe vorgegeben untergeordnete rolle angeklagten zeige schon daran unerheblichem umfang gewinn anteil gewinnspanne einkaufspreis weiterverkaufspreis beteiligt sei dementsprechend starkes eigenes interesse gelingen taten gehabt fester be standteil cousin organisierten absatzmaschinerie sei angeklagten gerade whrend marokko aufenthalte cousins verantwortungsvolle rolle zugekommen kontakt lieferanten getreten sei grere rauschgiftmengen obhut gehabt drogengelder transferiert ii schuldspruch hlt sachlich rechtlicher prfung stand feststellungen belegen tterschaftliches handeltreiben angeklagten betubungsmitteln geringer menge hinreichend beteiligung handeltreiben betubungsmitteln mittterschaft beihilfe bewerten beurteilt allgemeinen grundstzen ber abgrenzung beteiligungsformen mittter wer fremdes tun frdert eigenen tatbeitrag derart gemeinschaftliche tat einfgt tatbeitrag teil ttigkeit umgekehrt tun ergnzung eigenen tatanteils erscheint enges verhltnis beteiligten tat besteht gesamten umstnden wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte knnen grad eigenen interesses taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille tatherrschaft sinne durchfhrung ausgang tat mageblich willen angeklagten abhngen st rspr vgl bgh urteil mai str bghr btmg abs nr handeltreiben beschlsse januar str nstz januar str bewertung transportttigkeit beteiligten rauschgiftgeschften kommt fr frage tterschaftliches handeltreiben angenommen entscheidend darauf ma selbststndigkeit tatherrschaft beteiligte hinsichtlich isolierten teilakts umsatzgeschfts innehat abzustellen vielmehr darauf bedeutung konkreten beteiligungshandlung rahmen gesamtgeschfts zukommt mittterschaftliches handeltreiben daher betracht kommen beteiligte erhebliche ber reinen transport hinausgehende ttigkeiten entfaltet etwa verkauf rauschgifts unmittelbar beteiligt eigenes intere
  2774. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts heilbronn juli unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge vier fllen bezogen heroingemische wirkstoffgehalt fall fllen mindestens jeweils fall hher gewicht etwa fall handeltreibens betubungsmitteln geringer menge bezogen kokaingemisch wirkstoffgehalt mindestens gesamtfreiheitsstrafe verurteilt mehrere verfahrensrgen sachrge gesttzte revision bleibt erfolglos abs stpo fr forensischer erfahrung ohnehin ziemlich fern liegende behauptung entgegen stpo sei zweiten verhandlungstag protokollfhrer anwesend nr stpo gibt nachvollziehbaren anhaltspunkte hauptverhandlungsprotokoll beweist gegenteil danach wurde unterbrochene hauptverhandlung gleicher besetzung bl protokolls fortgesetzt bl ergibt ersten hauptverhandlungstag justizangestellte protokollfhrerin mitgewirkt revision hinweis fr ausreichend hlt verkennt offenbar fortset zungsterminen namen gem nr stpo protokoll nennenden verfahrensbeteiligten wiederholt mssen bgh beschluss mai str bghr stpo beweiskraft kk engelhardt stpo aufl rn ebenso wenig genannte hinweis spricht revision fr ausreichend gehaltene bewertung unleserliche namenszug ende protokolls verhandlungstag dafr behauptung wahrheit entsprche abgesehen davon allein behauptete bloe unleserlichkeit unterschrift rechtlich ohnehin bedeutungslos vgl unterschrift richters urteil bgh beschluss august str bghr stpo abs satz unterschrift unterschrift verteidigers revisionsbegrndung bgh urteil januar str bghst sprche unterschrift protokoll offensichtlich dafr eindruck erweckt sei wirklichkeit abwesende person protokollierung anwesend darauf generalbundesanwalt unterschrift frau durchaus lesbar kommt daher mehr mrz wies strafkammer vorsitzendenschreiben verteidiger auffassung angaben angeklagten einlassung sinne verstndigung seien deshalb sei strafkammer zusagen ber bestimmte freiheitsstrafen gebunden nchsten hauptverhandlungstermin wurde angeklagte befragt bisherigen aussagen aufrechterhalten blieben falle besttigung hintergrund mglichen verstndigung stehe abs satz stpo verwertung entgegen hauptverhandlung mrz wurde brief verlesen angeklagte angekndigt befragt erklrte revision bisherigen angaben verbleibe weiterhin inhalt einlassung macht hierauf gesttzt meint revision zunchst loslsung frheren zusage msse form beschlusses geschehen niemller niemller schlothauer weider gesetz verstndigung strafverfahren stpo rn zwingend zweckmig vgl meyer goner stpo aufl stpo rn besten form beschlusses mag dahinstehen verlesung briefes sache verkndung beschlusses umstand schon zuvor verteidigern letztlich grnden frsorgepflicht vorbereitung fr nchsten hauptverhandlungstag vorgesehene geschehen ermglichen form briefs angekndigt wurde brief umformuliert ausdrcklich beschluss bezeichnet wurde ndert daran derartigen verfahrenslage entscheidenden rechtsklarheit fr beteiligten niemller aao knnen zweifel bestehen insbesondere ergibt beschluss brief gebotener klarheit strafkammer frhere aussagen fr unverwertbar hielt falle besttigenden wiederholung bercksichtigen wrde kenntnis umstandes vereinbarung mehr raum steht erklrt worden blick vorangegangene eingehende przise belehrung bestehen bercksichtigung gesamten hierauf bezogenen revisionsvorbringens verwertung aussagen mrz rechtlichen bedenken vorangegangenen aussagen strafkammer entsprechend ankndigung verwertet behauptet revision daher beruhen revision angeklagte abgabe verwerteten aussagen gem abs stpo belehrt worden blick nachfolgende verfahrensgeschehen erkennbar verfahrensversto ausgewirkt knnte insbesondere hinsichtlich festgestellten bandenabrede kenntnisse lauf ermittlungsverfahrens angefallenen berwachungsprotokollen bedeutung ber teil protokolle wurde hauptverhandlung beweis erhoben hinsichtlich nher gekennzeichneten teils wurde selbstleseverfahren angeordnet ausweislich protokolls hauptv
  2775. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers gem abs abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg oktober verfahren gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde geschdigter verurteilt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte brandstiftung sechs fllen schuldig gehende revision verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen brandstiftung sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision rgt verletzung materiellen formellen rechts senat stellt verfahren antrag generalbundesanwalts fall ii urteilsgrnde geschdigter gem abs stpo nderung schuldspruchs sowie wegfall fr tat festgesetzten einzelstrafe jahr sechs monaten freiheitsstrafe folge teileinstellung verfahrens lsst ausspruch ber gesamtstrafe unberhrt senat hinblick verbleibenden einzelstrafen vier jahren zweimal zwei jahren sechs monaten zwei jahren vier monaten zwei jahren drei monaten sowie zwei jahren freiheitsstrafe ausschlieen landgericht eingestellten fall verhngte strafe mildere gesamtstrafe gebildet htte berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung verbleibenden umfang rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rge landgericht verwertung polizeilichen aussage mitangeklagten deshalb verfahrensrecht verstoen vernehmungsbeamtin ber ergebnis observationsmanahmen sinne abs satz stpo getuscht worden sei entspricht bereits anforderungen abs satz stpo mitgeteilt observationsergebnisse tatschlich erzielt wurden sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  2776. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betrugs ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen betrugs fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt zwei monate vollstreckt gelten revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt sachrge erfolg feststellungen landgerichts grndete angeklagte mitgesellschafter club gbr anleger zweck gemeinsamen wertpapiersparens anzuwerben bareinzahlungen gesellschaft beteiligten gelder anleger verbrachte angeklagte voller hhe ber erffnetes konto zweck day tradings eingesetzt wurden anlage kundengelder erfolgte hochspekulativen marktsegment whrungs rohstoffhandels zeugin ber keinerlei qualifikation fr derartige geschfte verfgte angeklagte zeugin krankheitsbedingt kognitiven leistungsfhigkeit eingeschrnkt ber kaufmnnische ausbildung fr marktsegment verfgte arbeitsverhltnis bezug derartigen handelsvorgngen beschftigt person kennen gelernt ber kenntnisse bereich day tradings verfgte konnte zwecke erfolgsnachweises vorgelegten unterlagen mangels eigener kompetenz verstehen sah aussicht gestellten gewinnversprechungen berzogen gleichwohl hielt idee gelder kunden day trading anzulegen fr vielversprechend glaubte zeugin letztlich tatzeitraum juli juli warb angeklagte insgesamt fllen gelder anlegern entsprechenden vertrge ber beteiligung club gbr sahen dabei teilweise fristbindung geldanlage fllen sollten anleger anlage fristbindung bedarfsfall jederzeit ausgezahlt bekommen knnen folgezeit kam beim einsatz eingeworbenen gelder wege day tradings zeugin totalverlust seiten anleger ii schuldspruch wegen betrugs fllen hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen landgerichts tragen insbesondere annahme angeklagte hinsichtlich schdigung anleger vorstzlich gehandelt strafkammer einerseits ausdrcklich festgestellt angeklagte sei gewinnversprechen zeugin beeindruckt idee gelder kunden day trading anzulegen fr vielversprechend gehalten letztlich ber kenntnisse gebiet day tradings verfgt zeugin geglaubt aufgrund bauchgefhls entschlossen geschftsbeziehung zeugin aufzunehmen ua andererseits seien unzulnglichkeiten day traderin bekannt sei anfang bewusst kunden hingabe geldes werthaltige gegenleistung erlangen wrden ua widersprchlichen feststellungen annahme landgerichts angeklagte hinsichtlich herbeifhrung vermgensschadens direktem vorsatz gehandelt ua ebenso wenig vereinbar bejahung fr verurteilung wegen betrugs hinreichenden bedingten vorsatzes hinblick feststellungen ueren tatbestand betrugs weist senat folgendes neu entscheidung berufene strafkammer fall erneuten verurteilung eindeutige feststellungen frage treffen ber tatschlichen umstnde angeklagte konkret getuscht hinsichtlich vermgensschadens bemerkt senat bezugnahme ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift august strafkammer vorgenommene differenzierung fristgebundenen anlagen hinsichtlich hlftige wertminderung eingetreten sei fristgebundenen anlagen denen schaden voller hhe vorliegen grundlage bisher getroffenen feststellungen nachvollzogen iii angesichts erfolgs sachrge kommt erhobenen verfahrensbeanstandungen mehr blick knftige verfahren bemerkt senat vorschrift abs gvg seit januar geltenden fassung gesetz ber besetzung groen straf jugendkammern hauptverhandlung nderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher vorschriften sowie bundesdisziplinargesetzes dezember bgbl sieht mitwirkung dritten richters regel notwendig hauptverhandlung voraussichtlich lnger zehn tage dauern groe strafkammer wirtschaftsstrafkammer zustndig bestimmung dient gesetzesmaterialien vgl gesetzentwurf bundesregierung bt drucks zweck fr besetzungsentscheidung gem abs satz nr gvg mageblichen unbestimmten rechtsbegriffe umfangs schwierigkeit sache anlehnung rechtsprechung bundesgeric
  2777. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hgb grundstze fehlerhaften gesellschaft mehrgliedrige stille gesellschaft kapitalanleger vermgenseinlage stille gesellschafter beteiligen stillen gesellschaftern inhaber handelsgewerbes bestehenden publikumsgesellschaft beitreten magabe anzuwenden dergestalt beigetretener stiller gesellschafter inhaber handelsgewerbes wegen vorvertraglichen aufklrungsverschuldens wege schadensersatzes rckabwicklung beteiligung rckgewhr einlage zug zug bertragung rechte stillen beteiligung verlangen vielmehr anspruch etwaiges abfindungsguthaben regeln fehlerhaften gesellschaft ergnzend je vermgenslage handelsbetriebs hhe hypothetischen abfindungsansprche brigen stillen gesellschafter anspruch ersatz abfindungsanspruch ausgeglichenen schadens bgh urteil november ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers hauptantrgen berufungsantrge viii zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte beitrittserklrung dezember anlage atypisch stiller gesellschafter beklagten aktiengesellschaft rahmen beteiligungsprogramms classic einmaleinlage hhe dm zuzglich agios gleichzeitig zeichnete beteiligungsprogramm plus ausschttungen hhe einmaleinlage zuzglich agios angelegt wurden klger leistete beteiligung insgesamt ertrge beteiligung wurden ausgezahlt rahmen beteiligungsprogramms plus neu angelegt behauptung fr anlageentscheidung magebliche emissionsprospekt weise zahlreiche einzelnen dargelegte fehler beklagte sei daher schadensersatz verpflichtet klger beklagten erster linie rckzahlung geleisteten einlage hhe zug zug bertragung rechte stillen beteiligung ersatz entgangenen gewinns hhe auergerichtlicher kosten verlangt sowie mehreren antrgen feststellung schadensersatzpflicht beklagten begehrt landgericht klage abgewiesen berufung klgers beklagte hilfsweise auskunft ber hhe auseinandersetzungsguthabens beteiligung zahlung auskunft ergebenden betrags anspruch genommen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger klagebegehren hauptantrgen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht soweit berufung klgers berufungsinstanz gestellten hauptantrgen zurckgewiesen worden berufungsgericht olg mnchen zip begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt anspruch ersatz geltend gemachten zeichnungsschadens stehe klger beklagte grundstzen ber fehlerhafte gesellschaft grundstzen sei gesellschafter grundstzlich verwehrt vollzug gesetzte gesellschaft wege schadensersatzes anspruch rckzahlung geleisteten einlage geltend vielmehr sei regelmig abfindungsanspruch beschrnkt grundstze ber fehlerhafte gesellschaft seien unabhngig ausgestaltung vertragsverhltnisses typische atypische stille beteiligung regelmig stille gesellschaft anwendbar handele allerdings zweigliedrige stille gesellschaft stnden grundstze ber fehlerhafte gesellschaft anspruch rckgewhr einlage entgegen inhaber handelsgeschfts verpflichtet sei stillen gesellschafter wege schadensersatzes stellen htte gesellschaftsvertrag geschlossen gesellschaftsverhltnis sei zweigliedriges bestehe mehrgliedrige stille gesellschaft form publikumsgesellschaft grundstze ber fehlerhafte gesellschaft anspruch gesellschafters rckgewhr einlage entgegenstnden zweigliedrige stille gesellschaft liege stille gesellschafter fr allein inhaber handelsgeschfts gesellschaftsverhltnis stehe mehrgliedrigen stillen gesellschaft seien mehrere stille gesellschafter inhaber handelsgeschfts gesellschaftsverhltnis verbunden vorli
  2778. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr wurm schlick dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte eigentmer oktober erffneten altenpflegeheims vertrag januar monatlichen zins dm gmbh verpachtete bevor beklagte april bauvorhaben begann erhielt zwei november damaligen landrat landkreises rechtsvorgngers klagenden landkreises unterzeichnete siegel kreises versehene erklrungen pflegesatzvereinbarung berschriebene erklrung lautet vorgeschlagene pflegesatz dm tglich zeitpunkt fertigstellung kreisverwaltung gerechtfertigt akzeptiert bezahlt nachfolgend vollbelegungszusage bezeichneten erklrung heit bedarf heimpltzen pflegepltzen hinblick niveau bestehender seniorenheime gro vollbelegung neu bauenden heim pltzen kreisverwaltung garantiert finanzierung teilsumme fr bauvorhaben nahm beklagte industriebank ag rahmen kommunalkreditprogramms ddr kredit ber mio dm hinsichtlich landkreis januar ausfallbrgschaft bernahm ministerium neren landes sachsen anhalt genehmigte januar antrag kreises bernahme brgschaft rechtsaufsichtsbehrde altenpflegeheim erffnung erklrungen landkreises entsprechend belegt wurde pachtzahlungen betreiberin beklagten ausblieben aufgenommenen kredit bediente wurde landkreis bank ausfallbrgschaft anspruch genommen gegenstand bgb gesttzten klage november juni aufgelaufenen rckstnde hhe insgesamt dm nebst verzugzinsen beklagte auffassung stnden eigenem abgetretenem recht gmbh schadensersatzansprche erklrungen november unterlassenen ausreichenden belegung altenpflegeheims zusammenhang stehen landgericht klage entsprochen berufung beklagten erfolg revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht bewertet beiden erklrungen landrates einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche willenserklrungen form ffentlich rechtlicher zusagen wirksamkeit entfalten knnen abs gesetzes ber selbstverwaltung gemeinden landkreise ddr kommunalverfassung kv mai gbl genehmigung rechtsaufsichtsbehrde bedurft htten zugunsten beklagten davon ausginge landrat gegenber empfnger zusage obliegende amtspflicht getroffen genehmigung zustndigen behrde einzuholen sei schon vortrag beklagten fraglich landrat aufsichtsbehrde ausreichend ber genannten vorgang unterrichtet jedenfalls fehle nachweis beklagten behauptete schaden nichteinholung genehmigung beruhe darber hinaus htten beklagte gmbh genehmigungsbedrftigkeit vollbelegungszusage erkennen mssen mten wegen vermgensdispositionen derart gravierendes mitverschulden anrechnen lassen etwa wegen nichteinholung genehmigung begrndete amtshaftung klgers verdrngt wrde gelte landrat vorwerfe berhaupt unwirksame zusagen abgegeben vertrauenshaftung begrnde beklagte volljurist gmbh geschftsleben ttige aufgrund geschftsbereichs gerade umgang behrden vertraute juristische person gebotenen sorgfalt schwebende unwirksamkeit zusagen htten erkennen knnen mssen ferner knne beklagte daraus herleiten kl ger einweisung pflegebedrftigen personen vollbelegungszusage garantierte belegung inbetriebnahme heims herbeigefhrt schlielich sei vorwurf berechtigt klger versucht bzw gmbh kaputtzumachen ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung punkten stand beanstanden allerdings ausgangspunkt berufungs gerichts bereinstimmung urteil oberverwaltungsgerichts landes sachsen anhalt mrz rede stehenden erklrungen landrates einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche willenserklrungen form ffentlich rechtlicher zusagen bewertet landrat pflegesatzvereinbarung vollbelegungszusage klger tatsacheninstanzen vertreten unverbindlich bedarf heimpltzen pflegestzen geuert gegenber beklagten damals vorgesehenen betreiber errichtenden alte
  2779. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen brigen sache zutreffend entschieden recht vordergericht schadensersatzansprche fremdem recht gmbh verjhrt erachtet gem abs nr bgb infolge schadensentstehung jahre kenntnis anspruchsbegrndenden umstnde beginn verjhrung januar ablauf dezember auszugehen aa jahr gmbh erhobenen klagen anlegern wurde verjhrung lauf gesetzt manifestiert pflichtverletzung unklaren vertragsgestaltung entsteht schaden sobald vertragsgegner vertrag rechte vertragspartner herleitet bgh urteil mai ix zr wm rn sachlage entstanden schden gmbh fehlerhaften rechtlichen pr fung prospekte beklagte wurzeln sollen bekannten inanspruchnahme einzelne anleger jahr bb bestimmten verhalten erwachsende schaden regel ganzes aufzufassen gilt daher einheitliche verjhrungsfrist schon beim auftreten ersten schadens verstndiger wrdigung weiteren wirtschaftlichen nachteilen gerechnet bgh urteil april ix zr wm rn grundstzen schadenseinheit denen festzuhalten vgl krzlich bgh urteil juli zr wm rn begann verjhrungsfrist jahr erstmaligen inanspruchnahme gmbh anleger fr smtliche folgeschden laufen erfolg beruft beschwerde darauf klagewelle jahr vorliegende anlage betroffen mangels einlegung tatbestandsberichtigungsantrags zpo bindenden tatbestandlichen feststellungen vordergerichts vgl bgh beschluss juli ix zr zinso rn richteten jahre erhobenen klagen smtliche fonds eigene ansprche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter begrndet gegenlufigkeit interessen anleger gmbh steht drittschutz blick beauf tragung beklagten rechtlichen prfung prospektinhalts entgegen vgl bgh urteil april ix zr wm rn beschluss september ix zr rn kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung rae'],['Soon']]
  2780. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja kurznachrichten zpo verletzungsbeklagte vorlufig vollstreckbares urteil einspruch berufung eingelegt worden wegen patentverletzung verurteilt grundstzlich geboten zwangsvollstreckung urteil gem abs zpo sicherheitsleistung einstweilen einzustellen klagepatent patentnichtigkeitsverfahren bundespatentgericht fr nichtig erklrt worden gleichen voraussetzungen zwangsvollstreckung entsprechender anwendung abs zpo revisionsverfahren verfahren beschwerde nichtzulassung revision sicherheitsleistung einstweilen einzustellen bgh beschluss september zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen zwangsvollstreckung urteil landgerichts mnchen mai urteil oberlandesgerichts mnchen april sicherheitsleistung hhe millionen euro einstweilen eingestellt grnde landgericht beklagte wegen verletzung wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents klagepatents kurznachrichtenfunktion mobiltelefonen unterlassung auskunftserteilung vernichtung rckruf verurteilt sowie verpflichtung beklagten schadensersatz festgestellt berufungsgericht berufung zurckgewiesen revision zugelassen dagegen beklagte beschwerde ziel zulassung revision erhoben ber senat entschieden unterdessen bundespatentgericht whrend landgerichtlichen verfahrens erhobene nichtigkeitsklage beklagten urteil mai ni klagepatent wirkung fr bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt zustellung urteils beklagte beantragt zwangsvollstreckung angefochtenen berufungsurteil einstweilen si cherheitsleistung einzustellen antrag senat beschluss juli zr juris ersetzender nachteil zurckgewiesen hiergegen richtet anhrungsrge beklagten ii zulssige anhrungsrge unbegrndet jedoch zugleich gegenvorstellung anzusehen fhrt hinblick nunmehr vorliegenden entscheidungsgrnden patentgerichtlichen urteils ergebende vernderte sachlage einstweiligen einstellung zwangsvollstreckung sicherheitsleistung zwangsvollstreckung wegen patentverletzung verur teilenden erkenntnis abs zpo verbindung abs zpo landgericht berufungsgericht grundstzlich sicherheitsleistung einstweilen einzustellen klagepatent rechtskrftiges urteil patentgerichts fr nichtig erklrt klagepatent patentnichtigkeitsklage angegriffen verurteilt verletzungsgericht verletzung kraft stehenden patents bejaht grundstzlich wegen patentverletzung nichtigerklrung fr berwiegend wahrscheinlich hlt andernfalls setzt verhandlung rechtsstreits zpo jedenfalls erstinstanzlich ber klage nichtigerklrung patents entschieden vorlufig vollstreckbare verpflichtung verletzungsbeklagten unterlassung auskunft rechnungslegung sowie vernichtung patentgemer erzeugnisse regelmig rechtfertigen hinreichender wahrscheinlichkeit erwarten steht verurteilung nichtigerklrung klagepatents grundlage entzogen rechtsstaatsprinzip art abs gg verbindung grundrechten folgende verfassungsrechtlich verbrgte justizgewhrungsanspruch bverfge gebietet verletzungsbeklagten wirkungsvollen rechtsschutz verfgung stellen angriff klagepatent gegenangriff rechtsbestand patents wehr setzen erfordert effektive mglichkeit angriff klage nichtigerklrung fhren knnen angemessene bercksichtigung umstands angriff gegebenenfalls einzige verteidigungsmittel inanspruchnahme patent liegen wegen gesetzlichen regelung fr ansprche ff patg lediglich kraft stehendes patent verlangt fr beseitigung rechtsposition ausschlieliche zustndigkeit patentgerichts fallende nichtigkeitsklage verfgung stellt angriff klagepatent rechtsordnungen einwand verletzungsverfahren erhebung widerklage nichtigerklrung gefhrt darf indessen fhren angriff auswirkung verletzungsverfahren versagt aussetzung verletzungsstreits vielmehr grundstzlich geboten hinreichender wahrscheinlichkeit erwarten klagepatent erhobenen nichtigkeitsklage standhalten verletzungsbeklagte bereits vorlufig vollstreckbares ur teil wegen patentverletzung verurteilt reicht jedoch aussetzung allein wahrscheinlichen nichtigerklrung klagepatents r
  2781. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hwig fassung september bgb fb angesichts urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank verbleibt dabei darlehensgeber fall wirksamen widerrufs abs hwig realkreditvertrages gem abs hwig anspruch erstattung ausgezahlten nettokreditbetrages sowie marktbliche verzinsung fortsetzung bghz anschluss urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank rechtsprechung literatur erwogene schadensersatzanspruch verbrauchers wegen unterbliebener widerrufsbelehrung scheidet jedenfalls all fllen denen verbraucher abschluss darlehensvertrages bereits erklrung abschluss immobilienkaufvertrags gebunden fllen institutionalisierten zusammenwirkens kreditgebenden bank verkufer vertreiber finanzierten objekts knnen anleger erleichterten voraussetzungen erfolg aufklrungspflicht auslsenden konkreten wissensvorsprung finanzierenden bank zusammenhang arglistigen tuschung anlegers unrichtige angaben vermittler verkufer fondsinitiatoren bzw fondsprospekts ber anlageobjekt berufen eigene aufklrungspflicht auslsende kenntnis bank arglistigen tuschung widerleglich vermutet verkufer fondsinitiatoren beauftragten vermittler finanzierende bank institutionalisierter art weise zusammenwirken finanzierung kapitalanlage verkufer vermittler angeboten wurde unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufsoder fondsprospekts umstnden falles evident aufdrngt bank kenntnis arglistigen tuschung geradezu verschlossen bgh urteil mai xi zr olg hamm lg dortmund xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember insoweit aufgehoben vollstreckungsgegenklage klger abgewiesen wurde umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger kaufmnnischer angestellter damals ebenfalls jhrige montagehilfe ttige ehefrau wurden jahr vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung ben vermittler fr gmbh erwerttig seit groem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte finanzierte mehreren besuchen vermittlers wohnung klger denen beklagten stammenden formularen zwei bausparantrge unterschrieben sowie schriftliche erklrung fr erwerbende objekt bestehenden mieteinnahmegesellschaft beitraten unterbreitete aktiengesellschaft nachfolgend verkuferin oktober notarielles kaufangebot klger notariell beurkundeter erklrung oktober annahmen finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin bank klgern oktober november darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber je dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung beigefgt enthlt folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse ber dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt fr beantragte darlehen eingerumten sicherheiten fr glubigerin treuhnderisch verwalten bertragen auszahlungsbedingungen auszahlungen vorfinanzierungsdarlehen voraus sofortdarlehen zwischenkredite zugeteilten bauspardarlehen erfolgen bausparkasse folgende unterlagen vorliegen beitritt mieteinnahmegemeinschaft unserer zustimmung gekndigt darf besondere bedingungen fr vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages vertrge ablsen sobald umstnde eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhltnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegen
  2782. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge berichtigung urteilsformel betreffend angeklagte strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen formel urteils senats oktober dahin berichtigt ziffer worte soweit verurteilt worden angefgt grnde berichtigung behebt abfassung urteilsformel unterlaufenes offensichtliches versehen ergebnis urteilsberatung senats urteil landgerichts oldenburg februar soweit angeklagte angeklagten betroffen hinsichtlich wirksam rechtsfolgenausspruch be schrnkten revision staatsanwaltschaft lediglich insofern vollem umfang aufgehoben verurteilt worden staatsanwaltschaft angegriffene teilfreispruch angeklagten hingegen aufhebung erfat eindeutig ausdruck bringen wurde abfassung urteilsformel versehentlich unterlassen tolksdorf miebach wink ler becker hubert'],['Soon']]
  2783. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2784. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim januar schuldspruch dahin gendert verurteilung wegen tateinheitlich begangener ntigung entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde generalbundesanwalt ausgefhrt strafkammer angeklagten wegen geiselnahme tateinheit krperverletzung ntigung verurteilt dabei davon ausgegangen angeklagte tatbestand stgb variante bemchtigens menschen drohung schweren krperverletzung ntigen erfllte ehefrau pkw mittters wohnort einsam gelegenen feldweg verbrachte erklrung zwingen bleibe frau betreten wohnung ausbung geschlechtsverkehrs erlauben ua tateinheitlich angenommene ntigung strafkammer darin gesehen angeklagte whrend rckfahrt bewusst fortwhrende wirkung geschehens feldweg ausnutzte duldung wegnahme geldbrse ehefrau pfand fr einhaltung zusage erreichen ua entfhrungslage zeitpunkt andauerte verwirklichte angeklagte verhalten weitere tatbestandsalternative stgb nmlich ausnutzen bemchtigung geschaffenen zwangslage tatbestandliche handlungseinheit vgl rissing van saan leipziger kommentar stgb aufl rdnrn gesondert tenorieren verwirklichte stgb stgb verdrngt vgl trger schluckebier leipziger kommentar stgb aufl rdnr trndle fischer stgb aufl rdnr schuldspruch aufzunehmen entsprechend berichtigen tritt senat bemerken angeklagte naheliegenderweise tatbestandsvariante entfhrens verwirklicht brigen berprfung urteils sachrge angeklagten rechtsfehler nachteil erkennen lassen strafausspruch nderung schuldspruchs berhrt tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  2785. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache alias wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schliet revision staatsanwaltschaft ergangenen urteil heutigen tage nher ausgefhrt gesamtstrafenausspruch angefochtenen urteil fehlerhaften einbeziehung gesamt geldstrafe strafbefehl amtsgerichts neuwied august beruht beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen frau vrinbgh prof dr rissing van saan wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer fischer cierniak roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  2786. [['bundesgerichtshof beschluss notz mrz verfahren wegen bestellung notar bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter galke becker sowie notare dr lintz eule mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats fr notarsachen oberlandesgerichts frankfurt main november magabe zurckgewiesen antrag gerichtliche entscheidung unzulssig zurckgewiesen soweit antragsteller haupt hilfsantrag begehrt antragsgegner verpflichten rcknahme ausschreibung notarstelle fr amtsgerichtsbezirk juli zurckzunehmen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert fr beide rechtszge festgesetzt grnde antragsteller wurde mai rechtsanwaltschaft zuge lassen betreibt anwaltspraxis soziett zwei anwaltsnotaren weiteren rechtsanwalt juli schrieb antragsgegner notarstelle fr amtsgerichtsbezirk jmbl hessen schreibung zahlreiche weitere notarstellen bezirken aufgenommen wurde wegen voraussetzungen fr notaramt runderlass hessischen ministeriums fr justiz europaangelegenheiten ausfhrung bundesnotarordnung februar jmbl hessen verwiesen bewerbungsfrist august gesetzt antragsteller bewarb neben drei weiteren rechtsanwlten darunter beigeladenen hierauf fristgerecht amtsgerichtsbezirk besetzende notarstelle prsidentin oberlandesgerichts frankfurt main teilte antragsteller schreiben mai ergebnis auswahlverfahrens beabsichtigt sei notarstelle besetzen beschluss april erklrte bundesverfassungsgericht verwaltungsvorschriften einzelner bundeslnder genannten runderlass hessischen ministeriums fr justiz europaangelegenheiten konkretisierte auslegung anwendung bnoto normierten auswahlmastbe fr besetzung freier notarstellen fr verfassungswidrig chancengleiche bestenauslese gewhrleistung verfassungsrechtlich garantierten berufsfreiheit geboten sei grund lage mastbe erreicht bverfge njw dnotz znotp prsidentin oberlandesgerichts frankfurt sandte antragsteller schreiben juni bewerbungsunterlagen zurck teilte entscheidung bundesverfassungsgerichts april neubewertung bisher durchgefhrten bewertungspraxis besetzung freier notarstellen folge weshalb juli stellenausschreibung zurckgenommen neuausschreibung stellen verffentlichung modifizierten kriterien fr besetzungsverfahren fr oktober vorgesehen sei antragsgegner nahm juli ausschreibung juli zurck manahme wurde folgt begrndet freie notarstellen knnen ab sofort beachtung beschlusses bundesverfassungsgerichts april bvr besetzt aufgrund ausschreibung justiz ministerial blatt fr hessen juli jmbl eingeleiteten abgeschlossenen auswahlverfahren deshalb abgebrochen betreffenden ausschreibungen zurckgenommen jmbl hessen runderlass hessischen ministeriums justiz august jmbl hessen wurde runderlass februar gendert oktober schrieb antragsgegner notarstelle antragsteller bereits aufgrund ausschreibung juli beworben neu ablauf bewerbungsfrist setzte november fest jmbl hessen hierauf bewarben antragsteller sowie beigeladene erneut schreiben august teilte prsidentin oberlandesgerichts frankfurt main antragsteller beabsichtigt sei stelle beigeladenen besetzen antragsteller juli beim oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung gestellt beantragt antragsgegner verpflichten rcknahme ausschreibung notarstelle amtsgerichtsbezirk zurckzunehmen stelle be setzen hilfsweise ausschreibung juli erffnete besetzungsverfahren bewerbern fr stelle fortzusetzen begrndung namentlich geltend gemacht hinsichtlich amtsgerichtsbezirk besetzenden notarstelle sachlicher grund fr abbruch ursprnglichen bewerbungsverfahrens vorgelegen jedenfalls antragsgegner entscheidung ber abbruch verfahrens zustehende ermessen zumindest fehlerfrei ausgebt hierdurch unverhltnismiger weise grundgesetzlich garantierte recht antragstellers berufsfreiheit eingegriffen neuausschreibung notarstelle konkurrenz neuen bewerbern ausgesetzt bewerbungschancen zustzlich dadurch verringert folge neuen bewerbungsfrist mglichkeit erffnet wurde weitere fr bewerbung bercksichtigungsfhige tatsachen verfahren einzufhren gerade sei grund warum aufgrund neuen aus
  2787. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund april zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte ii fall urteilsgrnde verurteilt worden gesamtstrafenausspruch entscheidung ber einziehung umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit ntigung sowie bedrohung betrugs tateinheit diebstahl gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt auerdem unterbringung entziehungsanstalt angeordnet messer eingezogen hiergegen gerichtete revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen bedrohung ii fall urteilsgrnde hlt revisionsrechtlicher berprfung stand feststellungen geriet angeklagte zeugen ber betubungsmittelgeschft streit entwickelte verbale auseinandersetzung darin mndete angeklagte kchenmesser hand nahm zweimal richtung bauches zeugen stach angriff jedoch sprnge hinten ausweichen konnte danach lie angeklagte zeugen ab steckte messer strafkammer stiche androhung vorstzlichen ttungsdelikts gewertet angeklagte bereits unmittelbar angesetzt allerdings sei hiervon strafbefreiend zurckgetreten ua feststellungen belegen angeklagte zeugen sinne abs stgb begehung verbrechens bedroht aa tatbestand bedrohung abs stgb setzt ausdrcklich erklrte konkludent ausdruck gebrachte inaussichtstellen begehung verbrechens drohungsadressaten nahestehende person voraus vgl bgh beschluss januar str nstz rn mwn drohen daher hinweis zuknftiges begriffen verwirklichung geschehens zugleich ankndigung liegen vgl bgh beschluss juni str nstz eser eisele schnke schrder stgb aufl rn bb anforderungen entsprechendes inaussichtstellen bevorstehenden verbrechens lsst urteilsgrnden entnehmen strafkammer beiden stichen aufgrund ausweichbewegungen zeugen folgenlos blieben lediglich schreck warngesten ttungsversuch beginn verbrecherischen handelns gesehen angriffen ankndigung vorausging ergeben feststellungen ausfhrung verbrechens etwa versuchten erpressung bedrohung weiteren verbrechen liegen hierfr findet feststellungen beleg sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung aufhebung verbundene wegfall einzelstrafe jahr freiheitsstrafe zieht aufhebung gesamtstrafe einziehung verwendeten messers danach bestehen bleiben sost scheible cierniak quentin bender bartel'],['Soon']]
  2788. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz dr oehler richter dr klein beschlossen anhrungsrge februar senatsbeschluss januar kosten klgers zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige gehrsrge begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht senat entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klgers vollem umfang geprft grnde fr zulassung revision entnehmen knnen galke wellner oehler pentz klein vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  2789. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja duftvergleich markenparfm uwg abs satz sttzt klage verfolgte unterlassungsbegehren darauf beanstandeten uerungen beklagten verkehr bestimmten weise verstanden braucht unterlassungsantrag untersagende uerung umfassen antrag ergeben verbot voraussetzung bestimmten verkehrsverstndnisses ausgesprochen bgh urt dezember zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin hinsichtlich berufungsantrge haupt hilfsantrag ii soweit letzterer bezieht zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin stellt her vertreibt markenparfms davidoff joop jil sander beklagte deren geschftsfhrer beklagte stellt her vertreibt eigenmarken parfum lucien lucien george gleichfalls parfmprodukte klgerin geltend gemacht parfms beklagten handele imitate vertriebenen markenparfms beklagte verwende gewhlten bezeichnungen jeweils gewisse nhe namen imitierten produkte aufwiesen vertrieb nachahmerserien bekannten dachmarken parfum lucien lucien george system hilfe angesprochenen verkehrskreise insbesondere gewerblichen abnehmer genau erkennen knnten duft jeweils nachgeahmt klgerin darin unzulssige vergleichende werbung markenverletzung gesehen klgerin soweit revisionsinstanz interesse beantragt antrag beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr parfmprodukte marken parfum lucien lucien george folgenden bezeichnungen anzubieten bewerben vertreiben anbieten bewerben vertreiben lassen blue ocean woman blue ocean for men jonah blue jonah blauen umverpackung jonah yellow jonah gelben umverpackung kirman statue hilfsweise beantragt beklagten untersagen hinblick parfmprodukte bestimmten ausstattungen hauptantrag genannten tathandlungen vorzunehmen ferner beklagten auskunftserteilung antrge feststellung schadensersatzpflicht antrag ii anspruch genommen landgericht klage insoweit abgewiesen dagegen gerichtete berufung klgerin erfolglos geblieben olg kln markenr umfang senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht klage revisionsinstanz anhngigen umfang fr unbegrndet erachtet begrndung ausgefhrt unterlassung gerichteten hauptantrag knne klgerin schon deshalb erfolg antrag eigenen vorbringen weit gehe sei darauf gerichtet beklagten geschftlichen verkehr angebot bewerbung vertrieb parfmprodukten marken parfum lucien lucien george genannten bezeichnungen verbieten bezeichnungen seien indes fr genommen beanstanden klgerin halte verwendung vielmehr deshalb fr wettbewerbswidrig bezeichnungen bedeutung bestimmten codierung zukommen solle voraussetzung angesprochenen verkehrskreise jeweiligen bezeichnung entnhmen handele imitat bestimmten markenparfms komme unterlassungsanspruch betracht unterlassungsantrag zukunft gerichtet sei deshalb verbal bedingungen umreien msse de nen begrndet sei htte voraussetzung antragsfassung ausdruck finden mssen hilfsweise gestellte unterlassungsantrag klgerin vertrieb genannten parfmprodukte jeweiligen ausstattung wende sei gesichtspunkt wettbewerbswidrigen vergleichenden werbung abs nr uwg begrndet beanstandete verhaltensweise beklagten stelle vergleichende werbung uwg dar begriff vergleichenden werbung sei weit verstehen erforderlich sei jedenfalls werbung bzw uerung daran fehle beanstandete verhalten beklagten bestehe irgendwie gearteten ware begleitenden aussage liege bezeichnung ausstattung produkts schon wortverstndnis werbung typischerweise aussage handele zustzlich produkt gemacht gleichsam neben stehe widerspreche bezeichnung ausstattung produkts werbun
  2790. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs satz notar amtspflichtwidrige auszahlung kaufpreises fr grundstck anderkonto mutter verkufers gesttzten schadensersatzanspruch einwand anspruchsteller sei auszahlung entsprechenden verbindlichkeit gegenber mutter kaufpreis innenverhltnis zugestanden befreit worden verteidigen klrung frage beweisaufnahme bedarf anschlu bgh urteil november ix zr njw abgrenzung olg hamm olg report hamm bgh beschlu april iii zr olg hamburg lg hamburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick drr galke beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat september zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert grnde klger verkaufte beklagten notar beurkundeten vertrag oktober grundstck verlangt beklagten schadensersatz amtspflichtwidrig abzug verbindlichkeiten notaranderkonto verbliebenen restlichen kaufpreis klger berschuldete mutter ausgezahlt beklagte wendet klger sei schaden entstanden auszahlung restlichen kaufpreises mutter entsprechen verbindlichkeit gegenber mutter befreit worden sei innenverhltnis klgers mutter grundbesitz jahre bertragen zugriff glubiger entziehen nmlich mutter verkaufserls zugestanden oberlandesgericht einwand beweisaufnahme fr gewissen abzgen durchgreifend erachtet amtshaftungsklage berwiegend abgewiesen ii nichtzulassung revision gerichtete beschwerde klgers unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerde hlt aufassung verneinende frage grundstckskaufpreis amtspflichtwidrig notaranderkonto dritten auskehrende notar einwenden dritten gegenber geschdigten entsprechender anspruch gleicher hhe zugestanden fr rechtsgrundstzlich jedoch fall betreffende fragenkreis rechtsprechung bundesgerichtshofs schon grundstzlich geklrt ermittlung schadens weisungswidriger verwendung treuhandgeldern fragen vermgen treugebers vergleich tatschlichen ablauf entwickelt htte notar amtspflicht entsprechend treuhandauftrag erfllt htte hierbei sache geschdigten streitigen schaden sowie ur schlichkeit amtspflichtverletzung fr schaden nachzuweisen fr haftungsausfllende kausalitt haftungsgrund schaden gelten dabei beweiserleichterungen zpo beweis ersten anscheins amtspflichtverletzung davon betroffenen vorteile gebracht rahmen differenzrechnung schadensmindernd bercksichtigen nachteile wertender betrachtung gleichsam rechnungseinheit verbunden anzurechnender vorteil kommt danach insbesondere tilgung anderweitiger verbindlichkeiten betracht falls vorteilsausgleichung zweck schadensersatzes entspricht notar weisungswidrige auszahlung anderkonto gesttzten schadensersatzanspruch einwand verteidigen auszahlungsbetrag anderweitige verbindlichkeit auszahlungsberechtigten erfllt darlegungs beweislast fr tatschlichen voraussetzungen vorteilsausgleichung trgt ersatzpflichtige bgh urteil november ix zr njw rspr nachw berufungsgericht streitfall anwendung grundstze schaden klgers bestimmte vorteilsausgleichung gegengerechnete betrge verneint innenverhltnis mutter erls fr verkauf grundstcks zustand beanstanden soweit beschwerde entgegengehaltenen sachverhalt betreffenden urteil oberlandesgerichts hamm februar olg report hamm zustimmend arndt lerch sandkhler bnoto aufl rn entnehmen notar knne weisungswidrige auszahlung notarander konto gesttzten schadensersatzanspruch fall behauptung verteidigen auszahlungsbetrag anderweitige verbindlichkeit hinterlegungsbeteiligten erfllt verbindlichkeit streitig zweifelhaft sei stnde allgemeinheit einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs rinne streck drr schlick galke'],['Soon']]
  2791. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag nebenklgerin september nderung kostenentscheidung beschluss september abs stpo abgelehnt grnde weder senat rechtliches gehr verletzt gibt fr derung kostenentscheidung gesetzliche grundlage nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  2792. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja double opt verfahren uwg abs nr regelung abs nr uwg wonach telefonwerbung gegenber verbrauchern generell deren vorheriger ausdrcklicher einwilligung zulssig sog opt steht unionsrecht einklang fr nachweis einverstndnisses erforderlich werbende konkrete einverstndniserklrung einzelnen verbrauchers vollstndig dokumentiert fall elektronisch bermittelten einverstndniserklrung deren speicherung jederzeitige mglichkeit ausdrucks voraussetzt besttigungsmail elektronischen double opt verfahren weder einverstndnis verbrauchers werbeanrufen belegt fhrt fr allein beweiserleichterung zugunsten werbenden verbraucher besttigung mail adresse double opt verfahren darauf berufen adresse abgesandte einwilligung mail werbung abgegeben trgt dafr darlegungslast verbraucher darlegen per mail bermittelte besttigung stammt werbezusendung wettbewerbswidrig mail adresse double opt verfahren gewonnen wurde anschluss bgh urteil mrz zr grur mail werbung bgh urteil februar zr olg dresden lg dresden zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden september zurckgewiesen kosten revision trgt beklagte ausnahme kosten streithilfe streithelferin trgt rechts wegen tatbestand klgerin verbraucherzentrale sa begehrt be klagten krankenversicherung zahlung vertragsstrafe unterlassung wegen unzulssiger telefonwerbung gegenber verbrauchern klgerin forderte beklagte krankenkasse schreiben april strafbewehrt unterlassen mitglieder krankenkassen deren ausdrckliches einverstndnis werbezwecken anzurufen beklagte gab unterlassungserklrung vorbehalt ab fern fr derartige anrufe anforderungen jeweils aktuellen rechtsprechung telefonwerbung entsprechendes einverstndnis vorliegt april erklrte klgerin annahme unterlassungserklrung bercksichtigung rechtsausfhrungen annahmeschreiben rahmen telefonaktion gewinnung neuer mitglieder fr beklagte beauftragtes unternehmen durchfhren lie wurde november justitiarin klgerin rechtsanwltin angerufen nachdem beklagte daraufhin erfolgte abmahnung abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung zahlung vertragsstrafe hhe abgelehnt klgerin zahlungs unterlassungsklage erhoben rechtshngigkeit september telefondienstleistungsunternehmen auftrag beklagten herrn michael angerufen versicherungswechsel beklagten bewegen beklagte kontaktdaten frau herrn streithelferin erhalten erlangt angaben adresse mail anschrift telefonnummer geburtsdatum verbrauchern rahmen onlinegewinnspielen konnte gewinnspielformular internetseite www be feld markiert formulierung folg te erklre einverstanden angaben fr marketingzwecke verwendet drfen per post telefon sms mail be dritten interessante informationen erhalte internetseite www com lautete entsprechende formulierung gewinnspielformulars akzeptiere agb einverstanden deren partnern telefonisch postalisch per mail interessante informationen erhalten telekommunikation energie strom gas gesundheit klgerin beantragt beklagte verurteilen klgerin betrag hhe zuzglich zinsen zahlen androhung nher bezeichneter ordnungsmittel unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs verbraucher werbezwecken deren einverstndnis zwecke kundenakquise anzurufen beklagte behauptet einwilligung frau herrn werbeanrufe double opt verfahren erhalten frau www be november teilgenommen gewinnspiel wein telefonnum mer angegeben auerdem vorbelegte feld einverstndniserklrung sowie feld teilnehmen markiert darauf sei angegebenen adresse mail link besttigung zugegangen fr gewinnspiel eingetragen frau besttigung markieren links abgegeben herrn dezember gewinnspiel musica www com teilgenommen verhalte entsprechend landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen re vision begehrt beklagte weiterhin abweisung klage klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entsch
  2793. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat oktober kosten beklagten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde landgericht klgerin handelsunternehmen dnischen rechts beklagte aktiengesellschaft schweizer recht tradement transfer agreement erhobenen klage bertragung marken schadensersatz wegen nichtentstehens lschung einzelner bertragender marken herausgabe dokumenten zahlung vertragsstrafe geringen teil vertragsstrafe stattgegeben beklagten klgerin erhobene widerklage auskunftserteilung rechnungslegung rckruf entfernung vertriebswegen vernichtung erzeugnissen unterlassung sowie feststellung schadensersatzpflicht klgerin abgewiesen beklagte mai zugestellte urteil schriftsatz juni juni beim berufungsgericht eingegangen berufung eingelegt berufungsgericht beklagten daraufhin gestellten antrag wegen versumung frist berufungseinlegung wiedereinsetzung vorigen stand gewhren beschluss august zurckgewiesen berufung beklagten beschluss oktober unzulssig verworfen entscheidung wendet beklagte vorliegenden verfahren erhobenen rechtsbeschwerde deren zurckweisung klgerin beantragt ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs satz nr zpo statthaft unzulssig voraussetzungen abs zpo erfllt entgegen ansicht rechtsbeschwerde entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich senat beschluss berufungsgerichts august gerichtete rechtsbeschwerde beklagten beschluss februar unzulssig verworfen zb danach berufungsgericht beklagten landgerichtliche urteil eingelegte berufung angefochtenen beschluss oktober zutreffend versptet angesehen deshalb recht unzulssig verworfen iii kostenentscheidung beruht abs zpo bscher pokrant koch schaffert lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung hko olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2794. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt dr melullis keukenschrijver dr meier beck fr recht erkannt revision beklagten februar verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligten jahr geldbetrgen unterschiedlicher hhe kapitalanlagemodell anlegern beteiligungen gesellschaften brgerlichen rechts angeboten wurden gegenstand gesellschaften kapitalanlage us handel kalendermonat beigetretenen anleger drei grundvarianten anlage gewinnauszahlung monatlich gewinnauszahlung vierteljhrlich thesaurierend bildeten jeweils gesellschaft brgerlichen rechts fr dauer monaten errichtet wurde anlagesystem wurde gmbh betrieben prospekten denen fr kapitalanlagemodell warb einzahlung geldbetrge stattfindende geldflu dargestellt anlagebetrge einzahlungskonto broker flieen denen anlage gelder obliegt neben hohen renditeerwartungen hervorgehoben besonderes kapitalsicherungssystem bestehe danach sollten einzahlungen treuhandkonto gehen treuhnder revisionsrechtzug mehr beteiligte beklagte rechtsanwalt notar jeweils einzelnen gesellschaften brgerlichen rechts vertreten gmbh abgeschlossenen treuhandvertrgen gehrte aufgaben kapitalanlegern gezeichneten anlagebetrge entgegenzunehmen zahlungsverkehr gesellschaften abzuwickeln gmbh schlo darber hinaus jeweiligen gesellschaften verwaltungs geschftsfhrungsvertrag ab gesellschaften geschftsfhrung verwaltung gesellschaftsvermgens beauftragt wurde treuhnder gesellschaften geschlossene treuhandvertrag enthielt nr folgende regelung prfung mittelzuflusses mittelverwendung gewinnauszahlungen sowie beteiligungen unabhngigen wirtschaftsprfer bzw wirtschaftsprfungsgesellschaft halbjhrlich durchgefhrt wahl wirtschaftsprfers bzw wirtschaftsprfungsgesellschaft obliegt treuhnder auftrag prfung erteilt verwaltungsgesellschaft namen smtlicher gbrs rechnung verwaltungsgesellschaft vertraglichen regelung beruhenden prfauftrge erteilte geschftsfhrer gmbh beklagten nachfolgend beklagter wirtschaftsprfer wobei gmbh kosten hierfr bernahm beklagte erstellte bezugnahme nr treuhandvertrags regelmigen abstnden zeitraum april februar prfberichte prfberichte enden jeweils folgenden gleichlautenden besttigungsvermerk schlubemerkung besttigungsvermerk ber prfung zahlungsverkehrs beim mittelverwendungstreuhnder gem abs treuhandvertrages entsprechend verwaltungs geschftsfhrungsvertrag obliegt gmbh lediglich geschftsfhrung verwaltung gesellschaftsvermgens kapitalanlegern gebildeten bgb gesellschaften finanzielle abwicklung verwaltenden ttigkeit dadurch klar getrennt gem treuhandvertrag mittelverwendungstreuhnder gesellschaftern gezeichneten einlagen entgegennimmt abwicklung zahlungsverkehrs bernimmt smtliche einund auszahlungen kapitalanleger betreffen erfolgen ber konten notars eigenschaft mittelverwendungstreuhnder prfung fr zeitraum ergab zahlungsverkehr ber konten entsprechend treuhandvertrag abgewickelt einnahmen ausgaben ordnungsgem anhand kontoauszge belege nachgewiesen wurden gmbh weder gelder kapitalanleger entge gengenommen direkt darber verfgt einzahlungen kapitalanleger deren renditeanteile wurden mittelverwendungstreuhnder ber edv anlage entsprechenden listen unterteilt einzelnen gesellschaften erfat auerdem wurde gesamte zahlungsverkehr wege doppelten buchfhrung system datev erfat feststellungen vollstndigkeit ausgewiesenen anlage renditebetrge sprechen wurden getroffen zusammenfassend stelle fest finanzielle abwicklung mittelzuflu mittelverwendung entsprechend treuhandvertrag ordnungsgem erfolgte prfberichte versah beklagte wirtschaftsprfersiegel unterschrift anlegern eingehenden geldbetrge wurden treuhnder konto rechtsanwalts berwiesen fungierte treuhnder ft nachfolgend ftc sitz inseln zustzlich wurde jahre weitere vermgensverwaltungsgesellschaft eingeschaltet berwies erhaltenen be
  2795. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz november ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision verworfen entscheidung ber kosten rechtsmittels bleibt fr nachverfahren stpo zustndigen gericht vorbehalten grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern zwei fllen wegen sexueller ntigung tateinheit sexuellem missbrauch kindern einbeziehung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts neuwied april gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt rechtsmittel zutreffenden erwgungen antragsschrift generalbundesanwalts april unbegrndet soweit schuldspruch einzelstrafen betrifft jedoch hlt bildung gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher berprfung stand landgericht gesamtfreiheitsstrafe freiheitsstrafe sechs monaten urteil amtsgerichts neuwied april einbezogen hingegen vollstreckten urteil einzelnen mitgeteilten strafen wegen betruges fllen urteil amtsgerichts neuwied juni obwohl tatzeiten dezember april mithin urteil amtsgerichts neuwied april lagen auszuschlieen angeklagte hierdurch beschwert zumal amtsgericht neuwied urteil juni seinerseits schon strafe urteil april einbezogen senat macht mglichkeit gebrauch abs satz stpo entscheiden tatrichter abschlieenden sachentscheidung ber kosten rechtsmittels befinden rissing van saan otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']]
  2796. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe juni kosten magaben zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen oktober oktober beschwerdewert grnde parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren dezember ehefrau antragsgegnerin geboren mrz november zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich oktober begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen juli oktober abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe mo natlich oktober sowie antragsgegnerin bfa hhe mo natlich oktober ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen gegebenenfalls abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl
  2797. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr knig seiters sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer juli beschlossen antrag klgers berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrheinwestfalen dezember zugelassen grnde klger wendet widerruf rechtsanwaltszulassung wegen vermgensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen hiergegen richtet antrag klgers zulassung berufung ii satz brao abs vwgo zulssige antrag erfolg berufung zuzulassen klger hinreichend dargelegt verfahrensmangel vorliegt angefochtene entscheidung beruhen satz brao abs nr vwgo anwaltsgerichtshof freitag dezember uhr abwesenheit klgers mndliche verhandlung durchgefhrt schluss sitzung klageabweisendes urteil verkndet klger zuvor fax dezember eingegangen fr anwaltsgerichtshof mageblichen telefax stelle oberlandesgerichts hamm kurz uhr nachts vertagung mndlichen verhandlung glaubhaftmachung krankheitsbedingten verhinderung beantragt dringend sofort vorlegen fettdruck berschriebene schriftsatz anwaltsgerichtshof vorgelegt worden telefax stelle geschftsstelle anwaltsgerichtshofs weitergeleitet worden erst montag dezember vorlag begrndete vertagungsantrag rechtzeitig gericht eingegangen verletzte durchfhrung mndlichen verhandlung abwesenheit klgers anspruch rechtliches gehr hierbei spielt rolle senat anwaltsgerichtshofs vertagungsantrag bekannt verschulden gerichts kommt insoweit vgl bverfge frage klger mndlichen verhandlung zustzlich vorgetragen htte vorbringen erheblich wre kommt erfordert rge verletzung rechtlichen gehrs normalerweise entsprechende darlegung gilt allerdings verfahrensfehler teilnahme mndlichen verhand lung bezieht sei vorgeschriebene mndliche verhandlung durchgefhrt sei partei teilnahme versagt fall stets fr entscheidung gerichts mageblichen verletzung rechtlichen gehrs auszugehen vgl senat beschluss april anwz brfg juris rn hinweis bverwg njw rn siehe bverwg njw njw njw nvwz rr nvwz rr kopp schenke vwgo aufl rn iii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulssig tolksdorf knig quaas seiters braeuer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  2798. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen wiederzulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh uanwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung juli prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwltinnen schfer merk fr recht erkannt berufung klgers prozessbevollmchtigten september verkndungs statt zugestellte urteil senats saarlndischen anwaltsgerichtshofs abgendert beklagte verpflichtet zulassungsantrag klgers august bescheid dezember angefhrten grnden zurckzuweisen brigen berufung klgers zurckgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen gegenstandswert fr berufungsverfahren festgesetzt tatbestand april geborene klger wurde rechtsanwaltschaft zugelassen zulassung wurde mai wegen fehlender berufshaftpflichtversicherung abs nr brao widerrufen urteil landgerichts juli wurde klger wegen zwlf sommer oktober tatmehrheitlich begangener vergehen falscher uneidlicher aussage versuchten prozess betrugs falscher verdchtigung vortuschung straftat verleumdung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung drei jahre bewhrung ausgesetzt wurde klger wurde fr dauer drei jahren berufsverbot rechtsanwalt erteilt antrag juni begehrte klger erstmals wiederzulassung rechtsanwaltschaft antrag erfolg siehe senatsbeschluss januar anwz juris juni beantragte klger erneut wiederzulassung antrag blieb erfolglos siehe senatsbeschluss juni anwz juris ende gestellter antrag wiederzulassung wurde rechtsanwaltskammer abgelehnt hiergegen legte klger rechtsmittel schreiben mai juni beantragte klger erneut beklagten wiederzulassung rechtsanwaltschaft antragsschrift beigefgten fragebogen antrag zulassung rechtsanwaltschaft verneinte frage strafgerichtlichen verurteilungen bzrg beklagte lehnte antrag bescheid september widerspruchsbescheid november wegen unwrdigkeit nr brao ab klage bescheide wies anwaltsgerichtshof ab hiergegen gerichtete antrag klgers zulassung berufung blieb erfolglos siehe senatsbeschluss februar anwz brfg juris weiteren antrag klgers wiederzulassung juli lehnte beklagte bescheid mrz widerspruchsbescheid juli ab klger erhob klage stellte beklagten vielmehr antragsformular august erneuten nunmehr sechsten antrag wiederzulassung rechtsanwaltschaft antrag wies beklagte bescheid dezember wegen materiell rechtlicher bindung rechtskrftigen versagungsbescheid mrz unzulssig zurck anwaltsgerichtshof bescheid dezember wiederzulassung klgers rechtsanwaltschaft gerichtete klage abgewiesen ausgefhrt sei fraglich beklagte berufung bindungswirkung bescheids mrz sachliche prfung wiederzulassungsantrags ablehnen drfen antrag klgers indes deshalb recht unzulssig abgelehnt erneuten sachprfung materielle rechtskraft urteils anwaltsgerichtshofs november entgegenstehe wesentliche vernderung sachlage sei seither eingetreten bloe weitere zeitablauf reiche hierfr ausgehend letzten oktober klger begangenen straftat sei zeitspanne unwrdigkeit begrndenden straftat bewerbers wiederzulassung rechtsprechung bundesgerichtshofs regel jahre betrage derzeit berschritten dabei sei bercksichtigen klger letzte gerichtliche wiederzulassungsverfahren hinein hinblick strafgerichtliche verurteilung durchgehend uneinsichtig gezeigt rahmen wiederzulassungsantrags mai unzutreffende verneinung frage strafgerichtlichen verurteilungen obliegende wahrheitspflicht verstoen hintergrund komme relativ kurzen dauer jetzigen wohlverhaltens gewicht fr bewertung versagungsgrundes nr brao erheblich knne hiergegen wendet klger senat zugelassenen berufung entscheidungsgrnde berufung klgers zulssig sache erfolg anwaltsgerichtshof unrecht erneuten sachprfung hinblick vorliegen versagungsgrnden nr brao gehindert gesehen seit urteil november sachlage wesentlich verndert vgl senat beschluss februar anwz juris rn sperrwirkung rechtskraft vorangegangenen bewerber betreffenden entscheidung solange sachlage wesentlich verndert letzteres trifft nr brao zulassung rechtsanwaltschaft versagen bewerber verhaltens schul
  2799. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet oktober justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle prfungsverfahren richters arbeitsgericht antragsteller revisionsklger verfahrensbevollmchtigte rechtsanwlte antragsgegner revisionsbeklagter wegen feststellung anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof dr drescher sowie richter bundesarbeitsgericht reinfelder dr spinner fr recht erkannt revision antragstellers gerichtsbescheid dienstgerichts fr richter landgericht leipzig juli aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung ber kosten revision dienstgericht fr richter zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beteiligten streiten darber antragsteller schriftstzliche uerungen prsidenten schsischen landesarbeitsgerichts verfahren beteiligten gegenber schsischen oberverwaltungsgericht vorliegenden verfahren gegenber land gericht leipzig dienstgericht fr richter richterlichen unabhngigkeit beeintrchtigt geborene antragsteller steht seit august rich terlichen dienst antragsgegners seit mrz richter arbeitsgericht ttig vorsitzender kammer ber antragsteller wurde prsidenten schsischen landesarbeitsgerichts februar april periodische dienstliche beurteilung fr zeitraum januar dezember erstellt folgendes festgehalten wurde vier entscheidungen wurden erst ablauf fnf monaten verkndung vollstndig abgesetzter form geschftsstelle vorgelegt beurteilung antragsteller sowohl landgericht leipzig dienstgericht fr richter verwaltungsgericht leipzig angefochten urteil juli landgericht leipzig dienstgericht fr richter verschiedene formulierungen beurteilung fr unzulssig erklrt jedoch unbeanstandet gelassen bundesgerichtshof dienstgericht bundes revision antragstellers begehren insgesamt stattgegeben revision antragsgegners zurckgewiesen bgh urteil juni riz bghz verwaltungsgerichtlichen verfahren antragsteller vorgetragen parteien vier rechtsstreite ablauf fnf monaten gerichtlichem protokoll verglichen htten bereits verkndete urteil gleichwohl vollstndiger form abgesetzt parteien bermittelt worden sei verwaltungsgericht leipzig beurteilung februar gestalt prfungsvermerks april widerspruchsbescheids juli urteil juli aufgehoben entscheidungsgrnden ausgefhrt beurteilung geht falschen sachverhalt unwidersprochen klger vorgetragen beurteilung erwhnten vier urteilen ablauf fnf monaten verkndung abgesetzt worden seien verfahren vergleich erledigt worden sei berufung wurde zugelassen deshalb beantragte beklagte freistaat deren zulassung schsische oberverwaltungsgericht begrndete antrag schriftsatz september folgendes ausfhrte vier genannten entscheidungen vollstndig abgesetzter form binnen fnf monaten verkndung geschftsstelle vorgelegt worden wurden danach drei vorgelegt vierte urteil wurde mehr abgesetzt nachdem parteien wohlgemerkt mehr fnf monate verkndung urteils verglichen schreiben oktober erhob antragsteller schriftstzlichen ausfhrungen widerspruch wurde widerspruchsbescheid prsidenten schsischen landesarbeitsgerichts dezember zurckgewiesen widerspruchsbescheid wurde antragsteller januar zugestellt rcknahme antrags zulassung berufung dezember wurde urteil verwaltungsgerichts leipzig rechtskrftig februar beim dienstgericht fr richter eingegangenen antrag antragsteller feststellung unzulssigkeit formulierung schriftsatz september begehrt richterlichen unabhngigkeit beeintrchtige antragsteller wesentlichen vorgetragen handele angegriffenen ausfhrungen unzulssige sachlich falsche vorhalte drig vorgehalten urteil berhaupt abgesetzt somit geschftsstelle vorgelegt formulierung ffentlich versto abs satz arbgg dienstvergehen last gelegt wahrheitswidrige auslassung schriftsatz september sowohl beim schsischen oberverwaltungsgericht kanzlei vertretenden rechtsanwlte zahlreiche hnde gegangen sei darber hinaus persnlichkeitsrecht verletzt antragsteller beantragt aufhebung widerspruchsbescheids prsidenten schsischen landesarbeitsgerichts dezember festzustellen sc
  2800. [['bundesgerichtshof beschluss arz juli verfahren bestimmung gemeinschaftlichen gerichtsstands nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs klage zumindest beklagten abs nr zpo aufgefhrten handlungen gesttzt besondere gerichtsstand abs zpo seit dezember geltenden fassung vorschrift unabhngig davon begrndet beklagten emittent anbieter zielgesellschaft gehren gerichtsstand abs nr zpo seit dezember geltenden fassung begrndet klage anlageberater anlagevermittler darauf gesttzt anleger ffentlichen kapitalmarktinformation aufgefhrten risiken anlage verschwiegen bgh beschluss juli arz olg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mhlens richter dr grabinski dr bacher dr deichfu beschlossen zustndiges gericht landgericht mnchengladbach bestimmt grnde antragstellerin antragsgegnerinnen allgemei nen gerichtsstand unterschiedlichen gerichtsbezirken gemeinschaftlich ersatz schadens anspruch nehmen beteiligung filmfonds entstanden beabsichtigten klagevortrag erwarben antragstellerin ehemann beteiligung anschluss gesprch fr antragsgegnerin ttigen anlageberater privatwohnung stattfand antragstellerin macht geltend beratung sei fehlerhaft berater anlage sicher dargestellt risiko totalverlusts verschwiegen fr fehlerhafte beratung antragsgegnerin grndungskommanditistin einzustehen sei ferner prospektverantwortliche schadensersatz verpflichtet verkaufsprospekt belehre unzureichend ber risiken fonds sei verharmlosend verfahrensbeteiligten gehen davon voraussetzungen fr bestimmung zustndigen gerichts gem abs nr zpo vorliegen beantragen jeweils landgericht wohnsitz bzw sitz zustndig bestimmen antragsgegnerin schliet hilfsweise begehren antragsgegnerin oberlandesgericht dsseldorf mchte antrag bestimmung zustndigen gerichts zurckweisen gem abs zpo seit dezember geltenden fassung gemeinsamen gerichtsstand sitz antragsgegnerin fr gegeben hlt fonds herausgeberin fondsprospekts sitz sieht daran entscheidung oberlandesgerichts hamm beschluss april sa mdr gehindert sache deshalb bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage gem abs satz zpo zulssig vorlegenden gericht beabsichtigte entscheidung zugrunde gelegten vorliegenden zusammenhang mageblichen rechtlichen ausgangspunkt ergehen zustndigkeit abs zpo seit dezember geltenden fassung fr klage bejahen emittenten anbieter zielgesellschaft richtet lediglich sonstige prospektverantwortliche anlageberater vermittler auffassung oberlandesgericht hamm vorlegenden gericht zitierten entscheidung mittlerweile oberlandesgericht mnchen beschluss juni ar juris rn abgelehnt iii entgegen auffassung vorlegenden gerichts voraus setzungen abs nr zpo erfllt fr beabsichtigte klage gemeinschaftlicher gerichtsstand allenfalls abs nr zpo ergeben knnte begrndet recht vorlegende gericht allerdings davon ausgegangen zustndigkeit abs zpo streitfall schon deshalb verneinen antragsgegnerinnen emittenten anbietern kapitalanlage gehren insoweit gengt vielmehr antragsgegnerin jedenfalls verantwortliche fr beabsichtigten klagevorbringen zumindest irrefhrenden angaben verkaufsprospekt anspruch genommen zutreffend vorlegende gericht angenommen tragsgegnerin weder emittentin anbieterin zielgesellschaft rede stehenden vermgensanlage aa emittent wertpapiers derjenige begibt mnchkommzpo patzina auflage rn musielak heinrich zpo auflage rn zller vollkommer zpo auflage rn emittent sonstigen vermgensanlage derjenige erstmals markt bringt fr rechnung unmittelbar dritte ffentlich erwerb anbietet vgl bt drucks funktion antragsgegnerin streitfall wahrgenommen bb anbieter derjenige fr ffentliche angebot vermgensanlagen verantwortlich anlegern gegenber auftritt bgh beschluss januar arz njw rn bezugnahme bt drucks beschluss oktober iii zb njw rn anbieter zwingend emittenten identisch insbesondere bernahmekonsortien anbieter anzusehen wer anlegern gegenber auen erkennbar beispielsweise zeitungsanzeigen anbieter auftritt vertrieb ber vertriebsorganisationen netz angestellten freien vermittlern untervertrieb erfolgt derjenige anbieter anzusehen verantwortung fr koordination vertriebsaktivitte
  2801. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet september boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja geng abs abs halbsatz geng findet ausschlu genossen mitglied vertreterversammlung anwendung rechtskrftigen feststellung unwirksamkeit ausschlusses genossenschaft ruht vertreteramt lebt gem abs halbsatz geng anschlieend bgh urteil september ii zr kammergericht lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin august kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger mitglied beklagten eingetragenen genossenschaft wurde mai vertreter vertreterversammlung gewhlt august beschlo vorstand beklagten ausschlu klgers genossenschaft wirkung dezember teilte september schriftlich unwirksamkeit ausschlusses wurde urteil landgerichts berlin mai rechtskrftig festgestellt vorstand aufsichtsrat beklagten informierten klger dadurch lediglich mitgliedschaft genos senschaft vertreteramt fortbestehe luden rechtskraft feststellung mehr vertreterversammlungen klger auffassung rechtskrftige feststellung unwirksamkeit ausschlusses vertreteramt fortbestehe bzw aufgelebt sei begehrt klage festzustellen aufgrund vorgezogener vertreterwahl mai wurde klger erneut vertreter vertreterversammlung gewhlt zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung vorinstanz konstituiert landgericht feststellungsklage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klage abzuweisen entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet neue vertreterversammlung zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung tatsacheninstanzen konstituiert lt entgegen ansicht revision feststellungsinteresse klgers hinweis vorgezogene vertreterwahl mai frage stellen ii mai vertreteramt gewhlte klger amt september erfolgte mitteilung vorstandsbeschlusses ber ausschlu genossenschaft verloren vielmehr zeitpunkt rechtskrftigen feststellung unwirksamkeit ausschlusses geruht aufgelebt entgegen darlegungen revision fr vorstands aufsichtsratsmitglieder berwiegender ansicht geltende regelung abs halbsatz geng rgz bghz oghz bauer schubert steder bauer genossenschaftshandbuch bd rdn beuthien geng aufl rdn phlmann hettrich phlmann geng aufl rdn schaffland lang weidmller metz schaffland geng aufl rdn mller geng rdn interesse arbeitsfhigkeit organe wiederaufleben amtes rechtskrftiger feststellung unwirksamkeit ausschlusses zult fr vertreteramt mageblich abs halbsatz geng generelle jedwedes amt innerhalb genossenschaft anwendbare norm gefat norm nennt vielmehr ausschlielich vorstand aufsichtsrat erklrt besonderheiten organe mitglieder vorstandes tragen bereich geschftsfhrung vertretung mitglieder aufsichtsrates bereich kontrolle geschftsfhrung vertretung genossenschaft gegenber vorstand besonderem mae verantwortung fr genossenschaft nehmen insoweit vertrauen genossen anspruch zudem insbesondere vorstandsmitglieder regelfalle rahmen dienstvertrages hufig hauptamtlich ttig stellung bedeutung aufgaben vorstand aufsichtsrat fr genossenschaft wre vorbergehendes ruhen amtes fr umstnden jahrelange dauer streits ausschlieungsbeschlu zeit bestehende ungewiheit schwer vereinbaren zudem ergeben erhebliche probleme zwischenzeit neues vorstands aufsichtsratsmitglied stelle ausgeschlossenen bestellt worden parallele ttigkeit alten neuen mitgliedes vorstand aufsichtsrat ab zeitpunkt jedenfalls weiteres fall mglich stellung aufgaben vertreters entgegen auffassung revision mtern vorstand aufsichtsrat weise vergleichbar entsprechende anwendung abs halbsatz geng insoweit rechtfertigen knnte ben vertreter innerhalb genossenschaft amt unterliegen insoweit bestimmten amtspflichten insbesondere gehalten amt sorgfalt ordentlichen vertreters genossenschaft erfllen vertreterversammlungen teilzunehmen mittels rede auskunfts antragsrechts sachgerecht mitzuarbeiten gleichwohl unterscheidet ttigkeit vertreters wesentlich derjenige
  2802. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  2803. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold januar urteil soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben urteil soweit betrifft dahin ergnzt hhe tagessatzes fr flle verhngten geldstrafen jeweils euro betrgt umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln zehn fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt hiergegen gerichtete verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist landgericht entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gem stgb getroffen hierzu bestand jedoch anlass angeklagte konsumierte regelmig drogen fr feste gewohnheit geworden ua vorfeld taten drogenabhngigkeit geraten ua hnlich ua beging taten einknfte drogengeschfte aufzubessern fr schwierig geworden immer grere ressourcen verbrauchenden drogenkonsum finanzieren ua hinweis strafkammer beim angeklagten suchtproblematik allein bewltigen wolle zurckstellung strafvollstreckung btmg betracht komme entschluss berdenken ua zusammenhang unerheblich unterbringung stgb geht vollstreckungsverfahren vorbehaltenen manahme st rspr vgl bgh beschluss februar str umstand angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bgh urteil oktober str bghst ber maregelanordnung daher hinzuziehung sachverstndigen satz stpo neu entscheiden senat holt ferner generalbundesanwalt zutreffender begrndung beantragt tatrichter unterlassene festsetzung tagessatzhhe fr fllen urteilsgrnde verhngten geldstrafen erstreckung entscheidung stpo revision fhrenden mitangeklagten kommt betracht vgl meyer goner stpo aufl rn mwn mutzbauer roggenbuck bender schmitt quentin'],['Soon']]
  2804. [['berichtigt beschluss heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann schriftlichen verfahren schriftstze juli eingereicht konnten fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilkammer thringer oberlandesgerichts jena dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr verurteilt worden revision klgerin zurckgewiesen kosten rechtsstreits erster instanz tragen klgerin beklagte kosten berufungs revisionsverfahrens tragen klgerin beklagte streitwert fr festgesetzt revisionsverfahren revision beklagten revision klgerin rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten ungerechtfertigter ereicherung rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fond sgebundenen lebensversicherung wurde versicherungsbeginn september genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen angegriffenen feststellungen berufungsgerichts erhielt klgerin ordnungsgeme belehrung ber widerspruchsrecht gem abs satz vvg klgerin kndigte vertrag schreiben juli erklrte juli widerspruch gem vvg klage soweit fr revisionsinstanz bedeutung rckzahlung vertrag geleisteten einmalprmie hhe nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit mrz zug zug abtretung rechte versicherungsvertrag verlangt landgericht klage insoweit schlussurteil stattgegeben berufung beklagte aufhebung schlussu rteils begehrt soweit tenor ber betrag hinausgeht oberlandesgericht zurckweisung weitergehenden berufung erstinstanzliche schlussurteil abgendert beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit mrz zug zug abtretung rechte versicherungsvertrag zahlen klage brigen abgewiesen revision begehrt beklagte weiterhin klageabwe isung soweit zahlung mehr verurteilt worden klgerin erstrebt revision aufhebung ber ufungsurteils wiederherstellung schlussurteils soweit berufung beklagten stattgegeben worden entscheidungsgrnde revision beklagten fhrt aufhebung berufungsu rteils soweit berufungsgericht klage hhe mehr nebst zinsen stattgegeben revision klgerin erfolg auffassung berufungsgerichts klgerin prmienrckzahlung ungerechtfertigter bereicherung verlangen abzuziehen sei wert risikoanteils beklagte hierfr beweis angeboten abschluss vermittlungs verwaltungskosten seien abzug bringen beklagte knne zumindest teilweise entreicherung berufen onds denen sparanteil prmie hhe angelegt worden sei zeit widerspruchs wert gehabt htten entreicherungseinwand sei sparanteils begrenzen klgerin zahlungsanspruch hhe zustehe ii hiergegen wendet beklagte recht soweit ber ufungsgericht fondsverluste teilweise bereicherungsmindernd ercksichtigt klgerin deren widerspruchsrecht mangels ordnungsgemer belehrung ungeachtet abs satz vvg fortbestand vgl senatsurteil mai iv zr bghz rn gem abs satz alt bgb prmienrckzahlungsanspruch beklagte gemeint allerdings angegebenen depotstand zeit berufungsbegrndung begrenzt vielmehr beklagte hhe rckzahlung verpflichtet ersta ttenden einmalprmie hhe fondsverluste hhe bereicherungsmindernd abzuziehen verluste ergeben differenz berufungsg ericht zugrunde gelegten sparanteil hhe einmalprmie abzglich abschluss verwaltungskosten hhe depotwert zeit widerspruchs hhe entgegen auffassung berufungsgerichts greift beklagten erhobene einwand entreicherung gem abs bgb hinsichtlich fondsverluste vollstndig hlfte sparanteils beschrnkt senat erlass berufungsurteils ergangenen urteil mrz iv zr versr rn ff wesentlichen vergleichbarer sachverhalt zugrunde lag entschieden einzelnen begrndet versicherungsnehmer bereicherungsrechtlichen rckabwicklung fondsgebundenen ebensversicherung widerspruch gem vvg erhebli che vollstndige fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen dortigen ausfhrungen gelten streitfall bercksichtigung vorbringens parteien revisionsrecht
  2805. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb beansprucht anleger zweigliedrigen stillen gesellschaft schadensersatz rckzahlung einlage steht auseinandersetzungsguthaben gesellschaft vgl bgh urteil mrz ii zr entscheidung einlage zurckzufordern gestellt sei niemals stiller gesellschafter geworden anleger verhltnis prospekt vertriebsverantwortlichen festhalten lassen abtretbarer abfindungsanspruch schadensersatzprozess letztgenannten voraussetzung fr zugum zug verurteilung besteht daher bgh beschl dezember ii zr lg berlin ag hohenschnhausen ii zr sachverhalt klger jahr atypische stille gesellschafter immobilienhandel ag beigetreten gruppe gehrt stille beteiligung gekndigt klage verlangen beklagten schadensersatz form erstattung ag geleisteten zahlungen gesichtspunkt prospekthaftung berufungsgericht klage zug zug bertragung beteiligung klger ag errechnenden abschichtungsguthabens stattgegeben revision wegen vielzahl gleich gelagerter flle zugelassen senat revision beklagten einstimmigen beschluss zpo zurckgewiesen ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer mnke prof dr gehrlein caliebe einstimmig beschlossen revision urteil zivilkammer landgerichts berlin september zpo abs satz zpo kosten beklagten zurckgewiesen begrndung hinweisbeschluss senats oktober bezug genommen streitwert goette kraemer gehrlein mnke caliebe'],['Soon']]
  2806. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter sexueller ntigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionsverfahren hinblick anfrageverfahren str unterbrochen termin fortsetzung amts wegen bestimmt grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen versuchter sexueller ntigung sexuellen missbrauchs kindern drei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt hiergegen richtet verfahrensrge sachbeschwerde gesttzte revision senat ber rechtsmittel abschlieend entscheiden feststellungen landgerichts missbrauchte angeklagte zeit sommer anfang enkelinnen lebensgefhrtin eingegrenzt wurden tat nachteil august dezember begangen wurde ferner taten nachteil nebenklgerin januar sommer fall ii urteilsgrnde sommer sommer fall ii urteilsgrnde zeitraum september mai fall ii urteilsgrnde zeitraum januar januar fall ii urteilsgrnde begangen wurden landgericht strafzumessung zugunsten angeklagten bercksichtigt taten lange zurckliegen allerdings komme langen zeitlichen abstand tat urteil fllen sexuellen kindesmissbrauchs gleich hohe bedeutung fllen vgl bgh nstz senat neigt auffassung zeitlichen abstand tat urteil rahmen strafzumessung taten sexuellen missbrauchs kindes ansatz gleiche bedeutung zukommt straftaten entspricht auffassung strafsenats deshalb beschluss oktober str nstz ersten strafsenat angefragt abweichenden rechtsauffassung festhlt beschluss februar str nstz erlutert wurde fragestellung vorliegenden fall ebenso bedeutung anfrageverfahren daher unterbrechung revisionshauptverhandlung angezeigt ergebnis anfrageverfahrens bercksichtigen knnen senat ebenso strafsenat auffassung strafe angemessene staatliche reaktion begehung straftat bemessung erfordert einzelfall orientierte abwgung strafzumessungsrelevanten umstnde schuld tters grundlage fr zumessung strafe abs satz stgb wirkungen strafe fr knftige leben tters gesellschaft erwarten bercksichtigen abs satz stgb lange ablauf zeit seit begehung tat mindert tatschuld tat tter gnstigeren licht erscheinen lassen frhe rer ahndung fall wre vgl lk theune stgb aufl rn strafbedrfnis nimmt langem zeitablauf seit begehung tat ab vgl bgh beschluss januar gsst bghst gilt prinzipiell fr missbrauchsdelikte vgl senat beschluss mai str bghr stgb abs wertungsfehler verjhrungsvorschriften regeln dagegen lange fr strafbar erklrte tat verfolgt verjhrung macht tat ungeschehen lsst unrecht tat schuld tters unberhrt vgl bverfg beschluss februar bvl bverfge verjhrung strafverfolgung vielmehr rechtsfrieden dienen unttigkeit behrden vorbeugen vgl bgh urteil juni str bghst beschluss januar str bghst zweck verjhrungsrechtlichen regelungen besteht hingegen darin verminderung strafzumessungsgrnden rechnung tragen gilt erst recht fr regelungen ber ruhen fristablaufs fllen missbrauchsdelikten kindern jugendlichen jungen erwachsenen sonderregelung abs nr stgb wonach verjhrung strafverfolgung straftaten abs vollendung lebensjahres opfers ruht vielmehr besonderen situation tatopfern rechnung getragen kinder jugendliche junge erwachsene aufgrund familirer bindungen besonderer abhngigkeitsverhltnisse gehemmt bergriffe anzuzeigen gesetzgeber bezweckt strafzumessungsgesichtspunkte abweichend allgemeinen grundstzen regeln fischer krehl rinbgh dr ott unterschrift gehindert fischer eschelbach ribgh zeng unterschrift gehindert fischer'],['Soon']]
  2807. [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo rge unzulssiger verwertung durchsuchungsfunden erfordert widerspruch hauptverhandlung bgh urteil mai str lg hamburg ecli de bgh str bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr sander vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr knig dr berger prof dr mosbacher khler beisitzende richter staatsanwltin gruppenleiterin vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hamburg oktober verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet verfahrensrge verletzung materiellen rechts begrndete revision angeklagten staatsanwaltschaft nichtanordnung einziehung beschrnkte revision hinblick urteil senats april str hauptverhandlung zurckgenommen revision angeklagten erfolg feststellungen landgerichts bewohnte angeklagte unangemeldet wohnung mehrfamilienhaus hamburg diente lagersttte umschlagplatz fr umfangreichen drogenhandel bestellung betubungsmitteln marihuana haschisch mdma amphetamin kokain darknet portionierte angeklagte gem unbekannten mittter verschlsselt berlassenen liste drogen wohnung vorgehaltenen vorrat verpackte luftdicht machte versandfertig hierfr erhielt entlohnung unbekannter hhe durchsuchung wurden wohnung ca kg marihuana thc ca haschisch thc ca kg mdma kg mdma base ca kg amphetamine amphetamin base ca kokain gefunden wohnungstr flur stand schuhschrank schale offen sichtbar dose pfefferspray befand diente angeklagte wusste sicherung illegal gelagerten betubungsmittel revision angeklagten bleibt erfolg beweisverwertungsverbot gerichtete verfahrensrge unzulssig anforderungen abs satz stpo entspricht danach revisionsfhrer smtliche tatsachen unterbreiten revisionsgericht fr prfung bentigt vortrag zutreffend unterstellt erhobene rge erfolg zudem angriffsrichtung rge klar st rspr vgl cirener herb nstz rr mwn aa vorliegend rgt revision verwertung wohnung gefundenen betubungsmitteln folgendem hintergrund wohnungsdurchsuchung erfolgte zunchst aufgrund gemeldeten wohnungsinhaber wegen betrugsvorwrfen richterlich angeordneten durchsu chungsbeschlusses nachdem polizei offenstehende tr wohnung betreten niemanden angetroffen zufllig rauschgift gefunden teilweise sichergestellt wechselte schloss wartete angeklagte wohnung betreten wurde festgenommen nchsten tag setzten polizeibeamten durchsuchung fort stellten weitere betubungsmittel sicher verwertung tag sichergestellten beweismittel verteidiger hauptverhandlung widersprochen insoweit rgt revision versto beweisverwertungsverbot bb vortrag widerspruch unvollstndig hngt beachtung beweisverwertungsverbots revisionsinstanz erhebung widerspruchs hauptverhandlung ab revisionsfhrer hierzu vollstndig vortragen vgl cirener herb aao mwn erhebung widerspruchs beweisverwertungsverboten fehlern wohnungsdurchsuchung resultieren sollen voraussetzung entsprechenden revisionsrge soweit strafsenat punkt tragend gegenteilige auffassung vertreten vgl bgh urteil oktober str bghst nstz anm basdorf offen gelassen bgh urteil april str bghst vermag senat folgen beweisverwertungsverbote versto verfahrensvorschriften beweisgewinnung abgeleitet jeweiligen gesetzesversto begrndet lage verfahrens amts wegen beachten bgh beschlsse dezember str njw mwn februar stb rn unterlsst verteidigte angeklagte hauptverhandlung beweisverwertung widersprechen fhrt fr revision rgeprklusion bgh beschluss oktober str bghst mwn vgl bgh beschlsse september str november str bghst recht verwertungsverbot berufen geht verloren verteidigte entsprechend belehrte angeklagte tatrichterlichen verhandlung verwertung vorangehenden beweiserhebung widersprochen bgh beschluss februar str bghst mwn sinn zweck widerspruchsob
  2808. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs beauftragt prozessbevollmchtigte partei rechtsanwalt berufungsschrift erstellen unterschreiben wegen ende tages eintretenden ablaufs berufungsfrist berufungsgericht faxen unterlsst beauftragte rechtsanwalt versehentlich erstellte unterschriebene berufungsschrift per fax berufungsgericht versenden darin liegende verschulden beauftragten rechtsanwalts partei gem abs zpo zuzurechnen wiedereinsetzung vorigen stand scheidet fall bgh beschluss november vi zb lg berlin ag berlin ecli de bgh bvizb vi zivilsenat bundesgerichtshofs november richterin pentz vorsitzende richter wellner offenloch richterin mller richter dr allgayer beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts berlin juli unzulssig verworfen klger trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde klger nimmt beklagte behauptung schadensersatz anspruch auto fahrerin aufgrund fahrfehlers beschdigt amtsgericht klage abgewiesen prozessbevollmchtigten klgers april zugestellte urteil wurde freitag mai berufung eingelegt mai datierte berufungsschrift wurde dabei prozessbevollmchtigten klgers unterzeichnet rechtsanwalt prozessbevollmchtigten brogemeinschaft ttig schriftsatz mai klger beantragt hinsichtlich versumten berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung insbesondere ausgefhrt prozessbevollmchtigter kanzlei vollstndig alleine fremde arbeitsleistung betreibe april motorradunfall schwere knieverletzung erlitten prozessbevollmchtiger sei deshalb mai stationr krankenhaus mai krank geschrieben vertreter sei bestellt worden prozessbevollmchtiger lnger woche ausbung berufs gehindert sei sowohl zeit april mai mai etwa zwei stunden tglich kanzlei arbeiten knnen zeit mindestens mai regel etwa zwei vier stunden pro tag erst wegen auftretender schmerzen jeweils hause begeben mssen rechte bein ber herzniveau hinaus hochzulagern mai prozessbevollmchtigter klger arbeit ungewhnlich kurzer zeit nmlich bereits stunde wegen rascher auftretender schmerzen einstellen taxi hause fahren mssen stunde berufungsschrift angefertigt mindestens ebenso wichtige arbeiten erledigen gehabt brigen darauf vertrauen drfen notfall bloer brogemeinschaft ttige rechtsanwalt einspringen schon hunderte male zuvor getan uhr prozessbevollmchtiger rechtsanwalt telefonisch gebeten berufungsschriftsatz fertigen vorab per telefax gericht senden rechtsanwalt ausdrcklich mitgeteilt letzten tag berufungsfrist handele beides rechtsanwalt uhr kanzlei bleiben zugesagt rechtsanwalt schriftsatz gefertigt aufgrund versehens per telefax landgericht bersandt prozessbevollmchtiger erst mai durchsicht faxprotokolle festgestellt landgericht berufung klgers zurckweisung wiedereinsetzungsantrags unzulssig verworfen begrndung wesentlichen ausgefhrt versumung berufungsfrist sei klger gem abs zpo zuzurechnendes verschulden beauftragten prozessbevollmchtigten zurckzufhren verschulden prozessbevollmchtigten liege bereits darin mai zunchst notfristgebundenen geschfte einlegung berufung streitfall erledigt ttigkeiten vorgezogen bezglich klger dargelegt ebenfalls notfristgebunden seien unabhngig davon sei verschulden prozessbesvollmchtigten klgers darin sehen fertigung berufungsschrift absendung per fax beauftragten rechtsanwalt hinreichend berwacht allein anweisung berufungsschrift berufungsgericht mai per fax zuzuleiten reiche prozessbevollmchtigte klgers sei vielmehr gehalten ausreichende sicherheitsvorkehrungen dahingehend treffen weisung vergessenheit gerate treffende manahme unterbleibe htte beispielsweise spten abend mai rechtsanwalt nachfragen knnen berufungsschrift tatschlich gefertigt berufungsgericht gefaxt ii gem abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig voraussetzungen abs zpo erfllt entgegen rechtsbeschwerde vertretenen auffassung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts insbesondere sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten begrndung rechtsbeschwerde zeigt ablehnung wiedereinsetzungsantrags angefochte
  2809. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann juli beschlossen revision klgers urteil zivilkammer landgerichts grlitz oktober gem satz zpo kosten zurckgewiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde berufungsgericht zugelassene revision klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn gem zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorli egen revision aussicht erfolg senat parteien beschluss mai beabsichtigte zurckweisung hingewiesen dortigen grnde ergnzend bezug genommen schriftsatz klgervertreters juni gibt veranlassung zurckweisung revision abzusehen tatrichterliche wrdigung rede stehenden rcktrittsb elehrung rckseite antragsformulars lsst revisionsrechtlich beachtlichen fehler erkennen revision beanstandete erklrung vorderseite antragsformulars ganz unten berufungsgericht besttigung rcktrittsbelehrung gem abs satz vvg gewrdigt nochmalige belehrung ber rcktrittsrecht entnommen rechtsgrnden beanstanden insoweit revision vermisste hinweis rcktrittsfrist absendung rcktrittserklrung gewahrt bezug genommenen rcktrittsbelehrung enthalten zustzlich besttigung aufgenommen mayen harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen ag bautzen entscheidung lg grlitz entscheidung'],['Soon']]
  2810. [['bundesgerichtshof str beschluss mrz strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera september kosten unzulssig verworfen grnde revision unzulssig angeklagte verteidiger verkndung urteils rechtsmittelbelehrung wirksam rechtsmittel verzichtet verzicht prozehandlung widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen grnde denen anhaltspunkte fr unwirksamkeit erklrung ergeben knnten weder vorgetragen ersichtlich jhnke otten fischer rothfu elf'],['Soon']]
  2811. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rechtsmissbruchlicher zuschlagsbeschluss uwg nr zvg abs fr nr uwg verbindung abs zvg gesttzte wettbewerbsrechtliche klage fehlt hinblick insoweit gem verbindung ff zpo ff zvg gegebenen beschwerdemglichkeiten regelmig erforderlichen rechtsschutzbedrfnis bgh urteil november zr olg mnchen lg augsburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat mai kosten klgerin magabe zurckgewiesen klage unzulssig abgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte bank zwangsversteigerungen grundstcke betreibt februar gab wegen notleidenden kreditforderung betriebenen zwangsversteigerung auftrag handelnde frau sch amtsgericht augsburg gebot ab gebot lag hlfte grundstckswerts zuschlag abs zvg versagen gebot fhrte abs zvg neuer versteigerungstermin bestimmen neuen versteigerungstermin darf bieter gebot hlfte grundstckswertes liegt zuschlag mehr versagt abs satz zvg weiteren versteigerungstermin juni wurde frau sch wiederum hlfte grundstckswerts liegende gebot zuschlag erteilt beschluss juli hob landgericht augsburg zuschlagsbeschluss begrndung gebot frau sch sei rechtsmissbruchlich unwirksam landgericht konnte dabei rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl insbesondere beschluss mai zb bghz rn ff sttzen klgerin liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragene schutzgemeinschaft fr bankkunden hlt bestimmung abs zvg fr verbraucherschutzvorschrift sinne abs uklag dafr reiche vorschrift verbraucherschutz diene zudem seien berwiegend verbraucher zwangsversteigerungen betroffen beklagte berdies unlauter sinne abs uwg gehandelt februar auftrag abgegebene gebot rechtsmissbruchlich sei zvg geschtzte sei marktteilnehmer sinne abs nr uwg sinne abs nr uwg gehrten grundstcke geschftliches handeln sinne vorschrift liege februar abgegebene gebot durchfhrung abzuwickelnden darlehensvertrags gedient klgerin beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verbieten verbraucher betriebenen zwangsversteigerungsverfahren dritte gebote abzugeben ausschlielich zweck lasten verbrauchers rechtsfolgen abs zvg herbeizufhren landgericht klage abgewiesen lg augsburg urteil april juris berufung klgerin erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht klage zulssig weder unterlassungsklagengesetz lauterkeitsrechtlichen bestimmungen begrndet angesehen hierzu ausgefhrt gestellte klageantrag sei erfordernissen abs nr zpo entsprechend hinreichend bestimmt sei sache klgerin ordnungsmittelverfahren tatsachen vorzutragen gegebenenfalls beweisen denen ergebe betreffende gebot veranlassung beklagten dritten ausschlielich zweck abgegeben worden sei lasten schuldners rechtsfolgen abs zvg herbeizufhren zukunft gerichtete wettbewerbsrechtliche unterlassungsanspruch bestehe schon deshalb verhalten beklagten geschftliche handlung sinne abs nr uwg sei verhalten vertragsschluss abschluss grundpfandrechtlich gesicherten darlehensvertrags sei lauterkeitsrechtlich relevant durchfhrung vertrags ber dienstleistungen objektiv zusammenhnge setze voraus verhalten unternehmers objektiv darauf gerichtet sei geschftliche entscheidung vertragspartners durchfhrung vertrags beeinflussen beeinflussung knne kommen vertragspartner ber entscheidungsfreiheit verfge daran fehle streitfall kndi gung notleidend gewordenen kredits einleitung zwangsversteigerungsverfahrens erfolge befriedigung glubigers vorschriften zwangsversteigerungsgesetzes schuldner knne ber anwendung darin enthaltenen vorschriften entscheiden lediglich ausschpfung erffneten prozessualen mglichkeiten zutreffende anwendung hinwirken klageanspruch knne erfolg abs satz uklag gesttzt verbraucherschutzgesetze sinne bestimmung seien vorschriften schutz personen eigenschaft verbrauch
  2812. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja schlafzimmer komplett uwg abs satz satz nr richtlinie eg art buchst art abs erluterte werbung fr schlafzimmereinrichtungen hervorgehobenen angabe komplett komplett drehtrenschrank doppelbett nachtkonsolen abbildung bettes matratze erweckt beim verbraucher eindruck angebot umfasse bett lattenrost matratze objektiv unzutreffende aussage blickfangmig herausgestellt sternchenhinweis klarstellende angaben weiteren text aufgeklrt verbraucher geschftlichen entscheidung gesamten text befassen bgh urteil dezember zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt mehrere mbelhuser beilage tagblatt april warb seitigen prospekt extrem spartage fr schlafzimmermbel seiten oben mitte schlafzimmer doppelbett abgebildet matratze decken sowie kissen lagen nachstehend wiedergegebenen abbildung befand groen roten ziffern preis darunter angabe schlafzimmer komplett eingerahmter kasten enthielt ebenfalls hervorgehoben rot unterlegter schrift hinweis komplett darunter fetter schwarzer schrift bestandteile dreht renschrank doppelbett nachtkonsolen genannt links unten abbildung ende kleiner schwarzer schrift gehaltenen textes vermerkt lattenroste matratzen beimbel deko doppelseite wurde links mitte unten entsprechend eingerahmten ksten rot unterlegten angabe komplett fr zwei weitere schlafzimmereinrichtungen betten preis geworben befand unterhalb abbildungen wiederum jeweils kleiner schwarzer schrift hinweis lattenroste matratzen beimbel deko werbung folgendermaen gestaltet beklagte warb doppelseite unten mitte abbildung weiteren schlafzimmers bett preise fr schrank komfort doppelbett getrennt angefhrt bett matratze bettzeug abgebildet preis fr bett dabei gro en gelben ziffern angegeben fand linken unteren rand kleiner schwarzer schrift hinweis lattenroste matratzen beimbel deko klger eingetragener verein satzungsmigen aufgaben wahrung gewerblichen interessen mitglieder lauteren wettbewerb gehrt hlt vorstehend beschriebene werbung beklagten fr irrefhrend abbildung komplett ausgestatteter betten darauf bezogenen preisangaben hervorgehobenen angabe komplett suggeriere preis lediglich bettgestell gesamte mbelstck einschlielich lattenrost matratze umfasse aufklrende hinweis blickfangmig herausgestellten preis leeres bettgestell geliefert blickfang teil landgericht unterlassung ersatz abmahnkosten gerichteten klage stattgegeben berufung beklagten abweisung klage gefhrt senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger klageantrge entscheidungsgrnde berufungsgericht klger klage anspruchsbefugt angesehen klage fr unbegrndet erachtet beanstandete werbung geeignet sei angesprochenen verbraucher irrezufhren werbung wegen wirtschaftlichen tragweite entsprechenden kaufentschlusses situation angemessene aufmerksamkeit entgegenbringen verbraucher sei daran gewhnt bloe bettgestelle rede stehenden weise beworben wrden ginge beim betrachten werbung davon jeweils matratze lattenrost angebot gehrten verbraucher erschliee weiteres gegenstnde beanstandeten werbung abgebildeten schuhe teppich wandbilder sowie elektrogerte nachttisch beworbenen lieferumfang zhlten wisse zudem matratzen lattenroste heutigen zeit zahlreichen individuellen gewohnheiten bedrfnisse kunden zugeschnittenen ausstattungsformen unterschiedlichen preisen angeboten wrden daher kenntnis aufklrenden hinweises unteren teil streitgegenstndlichen werbung lattenroste matratzen beimbel deko annehmen angebot lattenrost matratze umfasse angesprochene verbraucher beabsichtigten investition vierstelliger hhe regelmig fr gesamten inhalt werbeaussage interessieren teile davon vergleich brigen werbung klein gehaltenen schrift abgefasst s
  2813. [['bundesgerichtshof namen volkes end vers umnisurteil xii zr verkndet juni breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf april kostenpunkt insoweit aufgehoben lasten klgerin ergangen rechtsstreit umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht dsseldorf zurckverwiesen urteil beklagte vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten rumung gemieteten hauses feststellung antrag hauptsache erledigt sowie feststellung mietvertrag parteien beendet sei beklagte widerklage erhoben entscheidungsgrnde verhandlungstermin erschienene beklagte versumnisurteil entscheiden beruht jedoch inhaltlich sumnis bercksichtigt fr revisionsgericht ersichtlichen sach streitstand vgl bghz ff ii berufungsurteil aufzuheben mangels tatschlicher feststellungen nachvollziehbaren wiedergabe berufungsantrge revision berprfbar abs nr zpo berufungsurteil tatbestand ersetzt bezugnahme tatschlichen feststellungen urteil ersten instanz verbunden erforderlichen berichtigungen nderungen ergnzungen vortrag parteien etwaiger bezugnahme berufungsgericht ergeben mindestvoraussetzungen neue prozessrecht berufungsgerichte urteilsabfassung entlasten fr inhalt urteils entbehrlich bghz ergibt wortlaut gesetzes sinn trotz erleichterungen abfassung berufungsurteilen deren revisionsrechtliche nachprfung ermglichen deshalb mssen tatschlichen grundlagen entscheidung urteil falle abs satz zpo sitzungsprotokoll erschlieen revisionsrechtliche nachprfung mglich bghz aao revision rgt recht berufungsurteil anforderungen gengt urteil enthlt weder tatbestand bezugnahme tatschlichen feststellungen amtsgerichtlichen urteils vielmehr berufungsgericht darstellung tatschlicher feststellungen ausdrcklich abgesehen flschlicherweise entscheidung fr unanfechtbar hielt grnde urteils lassen tatschlichen grundlagen entscheidung berufungsgerichts erkennen berufungsurteil deshalb soweit nachteil klgerin gangen amts wegen aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen hahne sprick ahlt fuchs zina vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2814. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schuldnerbegnstigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit betrifft umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schuldnerbegnstigung geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt angeordnet hiervon tagesstze fr berlange verfahrensdauer vollstreckt gelten revision angeklagten nher ausgefhrten sachrge erfolg landgericht folgendes festgestellt rechtsanwalt ttige angeklagte jahr nichtrevidierenden mitangeklagten mitangeklagte schuldenregulierung betraut wor schon seit jahr zahlungen eingestellt jahr mindestens euro schulden april gab eidesstattliche versicherung ab erklrte dabei pfnd bare besitzen faktischer geschftsfhrer allerdings weiterhin wirtschaftlich bau baunebengewerbe ttig angeklagte wurde jahr vertretung vertretung regelmig faktisch gefhrten firmen beauf tragt angeklagte wusste finanzielle situation darum seit geraumer zeit zahlungen eingestellt wusste ehefrau ebenfalls zahlungsunfhig schulden regulierung anstrebte angeklagte mitgeteilt auer gerichtliche schuldenregulierung sinnvoll betrieben knne geldsumme hhe ca gesamtschulden verfgung stehe glubigern angeboten knne ausgehend hhe bekannten schulden angeklagte betrag hhe euro genannt kndigte angeklagten eingang euro erluterte schwager gewhre darlehen ber summe zweck schuldenbereinigung knne frei ber geld verfgen schwager mitangeklagten berwies rechtsanwaltsanderkonto angeklagten oktober betrag hhe euro verwendungszweck gesamtschuldenregulierung betrag wurde akte schuldenregulierung fremdgeld wegen verbucht tatschlich han delte euro teil provisionszahlung faktisch gefhrten firma ber schwiegervater sei nem schwager aufforderung zukommen lassen betrag angeklagten berweisen wusste angeklagte indes glaubte handele geld darlehen schwagers angeklagte forderte folgezeit mehrfach erfolglos vollstndige glubigerliste zweck angestrebten schuldenregulierung berlassen kam nahm angeklagte kontakt glubigern dezember forderte angeklagten auszahlung geldsumme dezember erschien nichte angeklagten drei fuh ren sparkasse angeklagte hob geld ab zurck kanzleirumen erklrte angeklagten nichte solle geld erhalten empfnger geldes erscheinung trete angeklagte einverstanden lie quittung inhalts vorbereiten euro wegen insolvenz ausgezahlt sachen unterschrieb kanzleistempel angeklagten versehene quittung angeklagte bergab sodann bargeld forderte kurz danach nichte mitangeklagte kanzleirumen wesenheit angeklagten geld bergeben sogleich tat steckte geld verlie nichte kanz lei geldsumme geschah konnte aufgeklrt quittungsausstellung bergabe geldes nichte ging angeklagten darum geldes ver schleiern glubigern mitangeklagten erschweren mitangeklagten vollstreckung zugriff geld erhal ten august stellte mitangeklagte insolvenzantrag ber vermgen insolvenzverfahren wurde oktober erffnet rechtlicher hinsicht strafkammer verhalten angeklagten schuldnerbegnstigung abs nr abs stgb gewertet angeklagte zahlungseinstellung gewusst geldsumme bewusst gewollt glubigern verheimlicht mittels unrichtigen quittung nichte ausgezahlt ii feststellungen tragen schuldspruch feststellungen liegt strafkammer angenommene tatvariante verheimlichens verheimlichen verhalten vermgensbestandteil zugehrigkeit insolvenzmasse kenntnis insolvenzverwalters glubiger entzogen vgl senat beschluss mrz str njw rg urteil mai rgst olg frankfurt main beschluss juni ws nstz radtke petermann mko stgb aufl rn verheimlichen verbergen sache verwirklicht vgl hierzu etwa senat urteil dezember str bghst rg aao behauptung glubigerzugriff hindernden rechts rg aao falsche auskunft gegenber insolvenzverwalter ber voraussetzungen anfechtungsrechts rg urteil februar iii rgst falsche angaben rahmen abgabe eidesstaatlichen versicherung vgl senat aao vollendet tat erst eintritt zumindest vorbergehenden tuschungserfolgs verheimlichung gerichtete verha
  2815. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember insoweit aufgehoben vollstreckungsgegenklage klger abgewiesen wurde umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger verfahrensmechaniker ehefrau damals jhrige bckereifachverkuferin wurden jahr vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital halben miteigentumsanteil eigentumswohnung ha erwerben vermittler fr gmbh ttig seit groem umfang lageobjekte vertrieb beklagte finanzierte mehreren besuchen vermittlers wohnung klger denen beklagten stammenden formularen bausparantrge unterschrieben sowie schriftliche erklrung juni fr erwerbende objekt bestehenden mieteinnahmegesellschaft beitraten unterbreiteten gmbh co kg folgend verkuferin juni notarielles kaufvertragsangebot angebot klger drei monate gebunden nahm verkuferin notariell beurkundeter erklrung juni finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin landeskreditbank folgenden bank klgern juni darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber je dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz haustrwiderrufsgesetz beigefgt enthlt folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse ber dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt fr beantragte darlehen eingerumten sicherheiten fr glubigerin treuhnderisch verwalten bertragen auszahlungsbedingungen auszahlungen vorfinanzierungsdarlehen voraus sofortdarlehen zwischenkredite zugeteilten bauspardarlehen erfolgen bausparkasse folgende unterlagen vorliegen beitritt mieteinnahmegemeinschaft unserer zustimmung gekndigt darf besondere bedingungen fr vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages vertrge ablsen sobald umstnde eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhltnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begrndet notarieller urkunde juli wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld ber dm zuzglich jahreszinsen bestellt gem ziffer urkunde bernahmen klger persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persnlichen haftung glubigerin gegenber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klger widerriefen april abschluss vorausdarlehens gerichteten willenserklrungen berufung vorschriften haustrwiderrufsgesetzes nachdem rechtsnachfolgerin bank mrz zusammenhang darlehensverhltnis zustehenden ansprche beklagte abgetreten nimmt klger notariellen urkunde juli persnlich anspruch hiergegen wenden klger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden fr begrndung persnlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen auerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen htten zudem wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng vermittlern zusammen gearbeitet hinreichend ber wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklrt insbesondere unterdeckungen mietpools berhht kalkulierten miete gewusst vermittler kufern wahrheitswidrig erzielbare miete angegeben htten klgern sei anstelle tatschlich erzielbaren miete dm qm vermittler monatliche nettomiete dm qm verkauft worden weshalb rentabilitt erworbenen immobilie vornherein gegeben sei beklagte hilfswiderklagend rckzahlung geleisteten
  2816. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet dezember vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg februar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger tatsacheninstanzen vorliegenden verfahrens rechtsanwaltssoziett dr dr vertreten worden briefkopf rechtsanwalt aufgefhrt soziett oktober oktober freier mitarbeiter ttig jedoch rechtsanwalt weder landgericht nrnberg frth oberlandesgericht nrnberg zugelassen legte fr klger klage abweisende urteil landgerichts nrnberg frth unterzeichneten beru fungsschrift september berufung per fax original september oberlandesgericht nrnberg einging fehlenden zulassung sowie umstand zulassung herrn oberlandesgerichtsbezirk april widerru fen worden erlangten mitglieder soziett dezember kenntnis besttigung zulassung weder einstellung spter vorlegen lassen dezember legten fr klger erneut berufung beantragten klger wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen revision erstrebt klger aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache vorinstanz entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht antrag klgers wiedereinsetzung vorigen stand recht zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen wiedereinsetzung zpo voraussetzung gewhren versumung frist unverschuldet voraussetzung vorliegenden fall erfllt versumung berufungs frist beruhte verschulden prozebevollmchtigten klgers zurechnen lassen mu soziett klger wahrnehmung angelegenheit beauftragt deren selbstndige bearbeitung herrn bertragen worden mitglieder soziett anfang versumt gewiheit darber verschaffen herr oberlandesgericht nrnberg rechtsanwalt zugelassen solange zulassungsnachweis vorlag htten herrn selbstndigen bearbeitung verfahrens betrauen drfen dennoch getan beruht fahrlssigkeit voraussetzung schuldhaften verhaltens person prozebevollmchtigten klgers sinne ff zpo erfllt ordnungsgeme berufung gesetzlichen frist somit eingelegt worden berufungsgericht berufung recht unzulssig verworfen rhricht hesselberger kraemer henze mnke'],['Soon']]
  2817. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verurteilung angeklagten wegen steuerhinterziehung abs nr ao bzw versuchter steuerhinterziehung jahren weder umsatzsteuer einkommensteuererklrungen abgegeben elf aburteilung gelangten fllen rechtfehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts getragen angeklagten zusammenhang veruerung eigentum stehenden grundstcks erbrachten rechnung gestellten architektenleistungen vorplanung erschlieungsplanung beantragen baugenehmigung dgl errichtung gebudes schuldete angeklagte eigenstndige gem nr ustg umsatzsteuer befreite leistungen qualifizieren beim leistungsempfnger bemessungsgrundlage fr grunderwerbsteuer einbezogen worden sollten vgl bfh urteil mrz bstbl ii bfh urteil januar bstbl ii bfh urteil juli bfh nv bfh urteil juni bfh nv bfh urteil oktober bfh nv bfh urteil september bstbl ii einwand revision angeklagte htte falle pflichtgemer abgabe einkommensteuererklrung gemeinsam ehefrau gewhlte getrennte veranlagung widerrufen knnen folge strafrechtlich last liegende steuerhinterziehungserfolg geringer strafkammer ausgehend getrennter veranlagung errechnet greift wre rechtsfehlerhaft falle unterlassen begangenen steuerhinterziehung abs nr ao hypothetisches verhalten dritten notwendige mitwirkung ehefrau angeklagten nderung veranlagungswahl fr bestimmung unterlassen bewirkten taterfolges bercksichtigen gesteht estg ehegatten eigene wahl veranlagungsart ehegatten knnen einheitlich entweder zusammen getrennt veranlagt vgl bfh urteil september vi bstbl ii angeklagte bereits getroffene wahl ehefrau anfechten deren mitwirkung bedurft htte vgl abs estr fall rechtsprechung bundesfinanzhofs verweigerung ehegatten zusammenveranlagung unbeachtlich angenommen vgl bfh urteil februar ix bfh nv liegt hinsichtlich eigentum ehefrau angeklagten stehenden grundstcke fr verlusten vermietung verpachtung fhrten bestehen entgegen revisionsvorbringen anhaltspunkte fr vorliegen voraussetzungen treuhandverhltnisses abs ao vgl hierzu bgh beschluss november str njw weiterer errterungen derartiges treuhandverhltnis missbruchlich ao wre bedarf soweit landgericht fall urteilsgrnde einkommensteuerhinterziehung fr veranlagungszeitraum geschuldete einkommensteuer anhand berschusses betriebseinnahmen ber betriebsausgaben abs estg bestimmt dabei jeweils angenommene umsatzsteuer verminderten nettobetrge zugrunde gelegt beschwert angeklagten fr gewinnermittlung insoweit mageblichen abflussprinzip estg jeweils bruttobetrge anzusetzen betriebsausgabe schon geschuldete betreffenden veranlagungszeitraum tatschlich gezahlte umsatzsteuer bercksichtigt nack hebenstreit jger graf sander'],['Soon']]
  2818. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet august kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eugv art abs nr eugvvo art abs nr ausschlieliche internationale zustndigkeit fr dingliche rechte unbeweglichen sachen art nr eugv art nr eugvvo folgt schon daraus recht klage berhrt klage zusammenhang unbeweglichen sache steht klage mu vielmehr dingliches recht unbeschadet fr miete pacht unbeweglichen sachen vorgesehenen ausnahme persnliches recht gesttzt anschlu eugh urteil mai sammlung rechtsprechung eugh klage bewilligung lschung spanien eingetragenen niebrauchsrechts schuldhafte verletzung einrumung niebrauchs vereinbarten vertragspflichten gesttzt richtet internationale zustndigkeit gem art abs eugv art abs eugvvo wohnsitz schuldners bgh urteil august xii zr olg frankfurt kassel lg kassel xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main januar zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung hinsichtlich hilfsantrge zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien geschiedene eheleute streiten klagend widerklagend lschung niebrauchsrechts herausgabe hinterlegten lschungsbewilligung anllich trennung schlossen parteien oktober zwei notarielle vereinbarungen zunchst bertrug klgerin beklagten ausgleich vermgensrechtlichen ansprche pkw marke rolls royce geldbetrag hhe insgesamt dm ferner rumte unentgeltliche niebrauchsrecht einfamilienhaus zwei lden spanien niebrauchsrecht erlschen falls beklagte wegen grundstcks restitutionsansprche erwerben wrde wert mio dm bersteigen vertragsparteien verpflichteten gegenseitigem wohlverhalten vereinbarten wegfall anspruchs niebrauch fr fall beklagte klgerin vorstzlich nachteile zufgt sodann bertrug klgerin beklagten niebrauchsrecht dinglicher wirkung folgezeit wurde niebrauchsrecht zugunsten beklagten spanischen grundbuch eingetragen notarieller urkunde oktober bevollmchtigte beklagte klgerin durchsetzung restitutionsansprchen hinsichtlich grundstcks zugleich verzichtete niebrauchsrechte einfamilienhaus beiden lden spanien bewilligte lschung grundbuch lschungsbewilligung wurde beim notar hinterlegt parteien vereinbarten durchsetzung restitutionsansprche herausgegeben bemhungen parteien durchsetzung ansprche blieben letztlich erfolglos klgerin begehrt herausgabe hinterlegten lschungsbewilligung gestaffelten hilfsantrgen wesentlichen verurteilung bewilligung lschung niebrauchsrechts landgericht hauptantrag unbegrndet hilfsantrge unzulssig abgewiesen widerklage beklagten herausgabe hinterlegten lschungsbewilligung stattgegeben hiergegen eingelegte berufung klgerin blieb erfolg senat angenommenen revision verfolgt klgerin zweitinstanzlichen antrge entscheidungsgrnde revision teilweise erfolg fhrt insoweit aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht recht berufungsgericht hauptantrag klgerin herausgabe hinterlegten lschungsbewilligung oktober abgewiesen anspruch folgt jedenfalls unmittelbar vertraglichen vereinbarung parteien deren unstreitigem inhalt beim notar hinterlegte lschungsbewilligung oktober klgerin herausgegeben restitutionsbemhungen beklagten hinsichtlich grundbesitzes erfolg wrden revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts erfolg mehr erreichbar arglistig beklagten vereitelt worden entgegen rechtsauffassung revision ergibt entsprechender anspruch klgerin treu glauben bgb stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bgb grundstzlich selbstndige anspruchsgrundlage billigkeitsgesichtspunkte knnen gem bgb fhren ansprche mindern gar versagen knnen regelmig ansprche begrnden gesetz vertrag gegeben bgh urteile april vii zr njw bghz bghz ausnahmsweise knnen besonders schutzwrdige interessen vertragsparteien grundstzen treu glauben eigene nebenpflic
  2819. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz abs stpo strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht berlin angeklagten mrz wegen vergewaltigung drei fllen davon fall tateinheit gefhrlicher krperverletzung fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung ntigung fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt sach verfahrensrgen gefhrte revision angeklagten tenor ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo strafzumessung landgerichts begegnet blick ausreichende bercksichtigung verletzung rechte angeklagten art abs satz mrk durchgreifenden bedenken hierzu festgestellt erste beschuldigtenvernehmung angeklagten juni erfolgte oktober anklage erhoben wurde strafkammer wegen anderweitiger belastung hauptverhandlung jedoch erst oktober begann strafzumessung fhrt landgericht sodann dargestellte berlange verfahrensdauer hiesigen strafverfahren fr angeklagte verantwortlich numerisch benannten abschlag drei fnf vier monate verwirkten einzelstrafen gefhrt beachtung abschlages gesamtfreiheitsstrafe sechs jahre festgesetzt worden revision beanstandet verfahrensrge womit allerdings weitergehende ziel verfahrenseinstellung verfolgt recht seit erffnung tatvorwurfs eingetretene verfahrensverzgerung ausreichendem mae strafzumessung bercksichtigt worden tatgericht zutreffend davon ausgegangen anspruch angeklagten gerichtliche entscheidung innerhalb angemessenen frist art abs satz mrk verletzt worden strafmilderungsgrund neben strafmildernden gesichtspunkt belastung angeklagten zeitablauf tat aburteilung tritt vgl bghr stgb abs verfahrensverzgerung jedoch lassen ausfhrungen bemessung kompensatorischen abschlags besorgen verfahrensverzgerung seit eingang akten landgericht abgegolten beansprucht bereits fr genommen erhebliches gewicht zeitraum jahr eingang akten beginn hauptverhandlung verfahren weise gefrdert worden stringente terminierung anschloss unerrtert bleibt bereits ermittlungsverfahren justiz zuzurechnende verfahrensverzgerung eingetreten schon urteilsausfhrungen besteht hierzu dringender anlass daraus ergibt beschuldigtenvernehmung anklageerhebung ber zwei jahre liegen jedenfalls umfassende tatsachenvortrag revision legt rechtsstaatswidrige verzgerung verfahrensstadium auerordentlich nahe danach wre verfahren mae verzgert worden zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts keinesfalls revision erstrebt einstellung verfahrens fhren vgl hierzu bghst bverfg kammer stv landgericht vorgenommene kompensation ausreichendem umfang gerecht wrde mangel aufhebung einzelstrafen gesamtstrafausspruchs zugehrigen feststellungen fhren basdorf hger brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  2820. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mai soweit angeklagten mehmet betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags tateinheit ausbung tatschlichen gewalt fhren halbautomatischen selbstladewaffe mehr cm lnge freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt hiergegen eingelegte revision angeklagten sachrge erfolg feststellungen landgerichts frhere mitangeklagte yusuf rahmen auseinandersetzung familirem hintergrund mehrere schsse kazim halbautomatischen selbstladewaffe kaliber mm abgegeben sodann nahm angeklagte waffe scho zumindest kazim insgesamt gaben beide mindestens sechs schsse ab opfer wurde zweimal getroffen tdlicher schu rechte geshlfte schu rumpf schu fhrte tod schuabgabe einzelnen landgericht folgende feststellungen getroffen ersten phase yusuf mehrere schsse kazim zeitpunkt garagenhof befand zumindest bedingtem ttungsvorsatz abgegeben konnte jedoch geklrt schsse opfer getroffen gunsten frheren mitangeklagten yusuf schwurgericht davon ausgegangen getroffen zweiten phase versuchte kazim schssen flucht garagen vorbei hof befindliche freiflche richtung wenige meter entfernten garagen entkommen dabei wurden zwei weitere schsse abgegeben hauswand einschlugen geklrt konnte beiden angeklagten abgefeuert dritten phase flchtete kazim beiden garagen deckung erhalten angeklagte stand hierbei garage gab ttungsabsicht mindestens schu kazim ab sodann stellt landgericht fest letzten dritten phase abgegebener schu tdliche rumpfdurchschu garage stehende angeklagte schu abgegeben angeklagte schtze zeugenaussagen rumpfdurchschu tode gefhrt sachverstndigengutachten belegt rumpfdurchschu letzten phase erfolgt schliet kammer daraus kazim rumpfdurchschu mglich wre wegzulaufen ua schlu schwurgerichts eintritt sofortigen bewegungsunfhigkeit erhalt rumpfdurchschusses tragfhig begrndet kammer ua ausgefhrt aufgrund ausfhrungen obduzenten verletzungen folgen feststehe rumpfdurchschu tdlich sei beleg dafr schu sofortige bewegungsunfhigkeit kazim herbeigefhrt wurde fehlt indes versteht tod grund schdigung innerer organe eingetretenen blutverlustes erst uhr somit fast zwei stunden tatgeschehen uhr eingetreten revisionsrechtlich nachprfbaren nachweises htte bedurft htte rumpf getroffene opfer krzere wegstrecke wenigen metern weglaufen knnen wre mithin erst schu garage gettet worden kme bisher getroffenen feststellungen verbindung zugunsten angeklagten frheren mitangeklagten unterstellten sachverhaltsvarianten betracht frheren mitangeklagten yusuf abgegebener schu letztlich tdlichen rumpfverletzung fhrte wrde verurteilung angeklagten mehmet wegen vollendeten totschlags voraussetzen schuabgabe grundstzen mittterschaft zugerechnet winkler miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  2821. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr famfg abs nr abs behindertentestament betroffenen bertragenen erbschaft gleichzeitiger anordnung testamentsvollstreckung testamentsvollstrecker festsetzung betreuervergtung vermgen betroffenen eigenen rechten unmittelbar betroffen deshalb weder vergtungsfestsetzungsverfahren beteiligen steht abschlieende festsetzungsentscheidung beschwerderecht bgh beschluss april xii zb lg stuttgart notariat ii stuttgart zuffenhausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart oktober kosten rechtsbeschwerdefhrers magabe zurckgewiesen beschwerde soweit beschlsse notariats ii stuttgart zuffenhausen betreuungsgericht juni juni vergtungsfestsetzung richtet verworfen brigen zurckgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde geistig behinderte betroffene testament september alleinigen befreiten vorerbin jahr verstorbenen mutter bestimmt worden nachlass stellt derzeit wesentliches vermgen dar testament ordnete erblasserin testamentsvollstreckung dauervollstreckung lebenszeit betroffenen ernannte rechtsbeschwerdefhrer testamentsvollstrecker amt heute ausbt beschluss juni betreuungsgericht vergtung betreuers vermgen betroffenen hhe sowie erstattung bereits staatskasse verauslagter betreuervergtungen vermgen betroffenen hhe festgesetzt weiterem beschluss juni betreuungsgericht vergtung betreuers vermgen betroffenen hhe festgesetzt beschlsse rechtsbeschwerdefhrer schreiben juni beschwerde eingelegt zugleich hinzuziehung vergtungsverfahren beteiligter beantragt beschluss juni betreuungsgericht antrag rechtsbeschwerdefhrers verfahrensbeteiligung abgelehnt beschwerden beschlsse juni juni zurckgewiesen entscheidung gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen hiergegen richtet landgericht zugelassene rechtsbeschwerde rechtsbeschwerdefhrer verfahrensbeteiligung aufhebung vergtungsfestsetzungsbeschlsse anstrebt ii rechtsbeschwerde gem abs famfg aufgrund zulassung beschwerdegericht statthaft vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn brigen zulssig rechtsbeschwerdebefugnis beschwerdefhrers ergibt daraus erstbeschwerde beschluss betreuungsgerichts erfolg geblieben vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet soweit rechtsbeschwerdefhrer festsetzung betreuervergtung wendet magabe zurckzuweisen beschwerde entsprechenden betreuungsgerichtlichen beschlsse juni juni verworfen insoweit bereits erstbeschwerde unzulssig rechtsbeschwerdefhrer beschwerdebefugnis gefehlt beschwerdegericht zutreffend angenommen rechts beschwerdefhrer testamentsvollstrecker verfahren festsetzung betreuervergtung beteiligen kreis personen betreuungssachen famfg amts wegen antrag verfahren beteiligt knnen bestimmt abs abs famfg testamentsvollstrecker rechtsbeschwerdefhrer abschlieenden regelung kannbeteiligten vgl bt drucks erfasst testamentsvollstrecker rechtsbeschwerdefhrer zwingend verfahren beteiligen abs famfg betroffene betreuer vorsorgebevollmchtigte soweit aufgabenkreis betroffen verfahrenspfleger sogenannte mussbeteiligte betreuungssachen allerdings schliet regelung abs famfg ergnzende anwendung allgemeinen vorschrift abs famfg keidel budde famfg aufl rn prtting helms frschle famfg aufl rn bt drucks aa abs nr famfg diejenigen beteiligte ver fahren hinzuzuziehen deren recht verfahren unmittelbar betroffen vorschrift knpft materiellen beteiligtenbegriff keidel budde famfg aufl rn entspricht inhaltlich voraussetzungen fr beschwerdeberechtigung abs famfg rechtsbeeintrchtigung sinne liegt entscheidungssatz angefochtenen beschlusses unmittelbar beschwerdefhrer zustehendes recht eingreift senatsbeschluss januar xii zb famrz rn mwn angefochtene entscheidung daher bestehendes recht beschwerdefhrers aufheben beschrnken mindern ungnstig beeinflussen gefhrden ausbung rechts stren beschwerdefhrer mgliche verbesserung rechtsstellung vorenthalten erschweren senatsbe
  2822. [['bundesgerichtshof beschluss zb september zwangsversteigerungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg nr bezeichnung nutzungsart grundstcks terminsbestimmung bebaut einfamilienhaus gengt anforderungen nr zvg rume einfamilienhauses ingenieurbro genutzt bgh beschluss september zb lg verden ag sulingen zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts verden mrz zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt fr gerichtsgebhren fr anwaltliche vertretung beschwerdefhrer grnde juli ordnete vollstreckungsgericht zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten einfamilienhaus bebauten grundstcks schuldner verkehrswertfestsetzung eingeholten sachverstndigengutachten heit haus schuldner ingenieurbro planung ausfhrung industriebauten gefhrt beigefgten grundriss umfasst nutzung jeweils raum erd dachgeschoss bzw qm sowie zwei archiv genutzte kellerrume qm verkehrswert grundstcks wurde festgesetzt terminsbestimmung dezember oktober niederschsischen staatsanzeiger bekannt gemacht wurde enthlt folgende angaben gebude freiflche bebaut einfamilienhaus teilunterkellert ausgebautes dachgeschoss ausgebauter spitzboden gesamtwohnflche stallgebude etwa nutzflche angebautem carport termin blieb beteiligte meistbietender bargebot wurde beschluss dezember zuschlag erteilt zuschlagsbeschwerde schuldner fehlerhafte terminsbestimmung sttzen vorinstanzen erfolg geblieben rechtsbeschwerde verfolgen antrag versagung zuschlags ii beschwerdegericht hlt vorschriften ber bestimmung zwangsversteigerungstermins fr eingehalten verffentlichung niederschsischen staatsanzeiger sei rechtzeitig erfolgt inhaltlich beanstanden hinweises gewerbliche nutzung hauses bedurft gewerbliche teilnutzung wohngebudes bekanntmachung anzufhren sei richte zweck terminsbestimmung mglichst groen kreis bietinteresse wecken gewerbliche nutzung wohnhauses sei fr bieter regel interesse gewerblich genutzten rume tatschlicher hinsicht wohnrumen unterschieden umfangreiche betriebseinrichtungen enthielten verhalte rume wiesen weder besondere bauliche beschaffenheit seien maschinen betriebseinrichtungen vorhanden brigen teil hauses separaten zugang abgegrenzt seien wre hinweis gewerbliche nutzung sogar geeignet falsche vorstellungen ber beschaffenheit objekts vermitteln iii abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet versteigerungstermin gem abs zvg ordnungsgem bekannt gemacht worden zuschlagsversagungsgrund nr zvg gegeben beschwerdegericht geht zutreffend davon vorschrift abs satz zvg wonach terminsbestimmung sechs wochen versteigerungstermin bekannt gemacht verletzt bekanntmachung inhaltlich zwingenden vorgaben zvg gengt senat beschluss september zb wm hierzu zhlt bezeichnung grundstcks nr zvg richtig ferner bezeichnung grundstcks nr zvg stellenden anforderungen beiden zwecken terminsbestimmung ergeben denjenigen deren rechte zwangsversteigerung betroffen knnen wahrnehmung rechte verfahren ermglichen erwerbsinteressenten termin aufmerksam konkurrenz bietern versteigerung grundstcks wert mglichst entsprechenden gebot erreichen vgl senat beschluss september zb aao beschluss mrz zb njw rn sowie bgh beschluss oktober vi zr njw insoweit bghz abgedruckt zweiten zweck dient terminsbestimmung neben angaben sicheren identifizierung grundstcks nutzungsart erkennen lsst kreis erwerb interessierten je nutzungsmglichkeit regelmig angabe wesentlich mglichen interessenten ansto geben weitere informationen objekt beschaffen ggf bieter versteigerung teilzunehmen vgl olg hamm rpfleger aa angaben zusammenhang zwingenden anforderungen sinne nr zvg gehren senat entschieden ganz berwiegende auffassung hlt ber bestandsverzeichnis grundbuchs angegebene wirtschaftsart gebude freiflche hinausgehende beschreibung nutzung jedenfalls gewerblich gemischt genutzten grundstck fabrikhalle reitanlage wohnhaus restaurant auergewhnlichen bebauung schloss fr erforderlich vgl nachweise senat beschluss mrz zb
  2823. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu senats fr familiensachen schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien oktober geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren februar ehefrau antragsgegnerin geboren september februar zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin geregelt wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragstellers bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen januar bertragen ferner lasten versorgung antragstellers versorgungsanstalt bun lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen januar begrndet hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht entscheidung dahin abgendert versicherungskonto antragstellers bfa versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen januar bertragen dabei oberlandesgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen oktober januar abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragsteller fr antragsgegnerin ausgegangen fr antragsteller vbl bestehenden anwartschaften oberlandesgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragsteller monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt demgegenber wurde versorgung antragsgegnerin vbl bereits bezieht umgewertet hhe monatlich bezogen januar versorgungsausgleich einbezogen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte parteien insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr parteien vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  2824. [['bundesgerichtshof beschluss kzr september rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs september prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr bornkamm sowie richter dr raum prof dr meier beck dr kirchhoff beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen oktober zurckgewiesen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde erfolg grund fr zulassung revision besteht rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo allerdings rgt nichtzulassungsbeschwerde recht berufungsgericht olg mnchen wuw de sachlich relevanten markt unzutreffend abgegrenzt klgerin sogenanntes wrmecontracting hand anbietet beklagten stadtwerken belie fert ihrerseits endverbraucher zusammen leistungen fernwrme versorgen ausgangspunkt htte deshalb sachlich relevante markt bestimmt mssen klgerin nachgefragte gut fernwrme bestimmt marktabgrenzung fernwrme fr klgerin austauschbar kunden fernwrmeanschlsse demnach htte senat vergleichbaren fall bereits entschieden bgh beschl kvr wuw de tz stadtwerke dachau berufungsgericht markt endverbraucher deren ausweichmglichkeiten abstellen drfen mangel erfordert gleichwohl zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo urteil berufungsgerichts aufgrund hilfsweise vorgenommenen zutreffenden interessenabwgung richtig erweist berufungsgericht belieferungsanspruch klgerin abgelehnt beklagte bereits hinsichtlich identischen grundstcks grundstckseigentmer klgerin ihrerseits beliefern vertrag ber belieferung fernwrme abgeschlossen grundstckseigentmer abs avbfernwrmev gebunden erwgung rechtsgrnden beanstanden entgegen auffassung beschwerdefhrerin zugrunde liegende sachverhaltskonstellation fr interessenabwgung vergleichbar senat entschiedenen fllen stadtwerke dachau wuw de arealnetz bghz belieferungsbegehren klgerin gesichtspunkt zielsetzung kartellgesetzes offenheit marktzugangs sicherzustellen kaum frderlich klgerin fernwrme durchleiten vielmehr klgerin lediglich abnehmerin hausanschluss grundstckseigentmers zwischengeschaltet verbesserung wettbewerbsverhltnisse markt fr fernwrme hierdurch erkennbar belieferungswunsch klgerin dient allenfalls koppelung wrmebezug wrmedienstleistung bindung eigenen kunden verstrken offenheit nachgelagerten marktes fr wrmedienstleistungen beeintrchtigen entgegen auffassung beschwerdefhrerin kommt zulassung revision deshalb betracht berufungsgericht entscheidung oberlandesgerichts naumburg njoz abgewichen wre oberlandesgericht naumburg bejaht genannten entscheidung belieferungspflicht betreibers fernwrmenetzes unternehmen hnlich klgerin umfassende wrmedienstleistungen anbietet urteil oberlandesgerichts naumburg lsst allerdings entnehmen lange vertrag fernwrmelieferanten grundstckseigentmer bestanden vertrag abs avbfernwrmev fr abnehmer schon kndbar zudem interessenabwgung urteil oberlandesgerichts naumburg mageblich davon beeinflusst zugrunde liegenden sachverhalt anschluss benutzungszwang bestanden hinblick wesentliche abweichung sachverhalt berufungsgericht zutreffend ausgefhrt zulassung revision geboten hirsch bornkamm meier beck raum kirchhoff vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  2825. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai kirchgener amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr drescher richter wstmann sunder dr bernau sowie richterin grneberg fr recht erkannt revision klgerin zurckweisung weitergehenden revision endurteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin hinsichtlich feststellungsantrags einstellung einlageforderung auseinandersetzungsrechnung parteien zurckgewiesen worden berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts regensburg mrz zurckweisung weitergehenden berufung abgendert insgesamt folgt neu gefasst festgestellt abfindungsrechnung parteien unselbstndiger abrechnungsposten zugunsten klgerin einlageforderung nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit november weiteren seit dezember weiteren seit januar weiteren seit februar weiteren seit mrz weiteren seit april weiteren seit mai weiteren seit juni weiteren seit juli weiteren seit august weiteren seit september weiteren seit oktober weiteren seit november weiteren seit dezember jeweils dezember einzustellen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klgerin beklagte rechts wegen tatbestand klgerin liquidation befindliche publikumsgesellschaft form gmbh co kg beklagte trat klgerin beitrittserklrung april treugeberkommanditist zeichnungsbetrag zuzglich agio gesamtbetrag gem zusatzvereinbarung form kontoerffnungszahlung monatlichen raten hhe je ab mai leisten gesellschaftsvertrag folgenden gv klgerin enthlt folgende regelungen treugeberkommanditisten direktkommanditisten vertrag getroffenen regelungen gelten fr direkt beitretende kommanditisten analog fr anleger treugeberkommanditisten ber treuhnder ra mittelbar gesellschaft beteiligen treuhnder erwirbt hlt verwaltet kommanditanteile treuhnderisch jeweils anteilig fr treugeberkommanditisten rechtsverhltnisse treuhnder jeweiligen treugeberkommanditisten brigen gesellschaftern regelt muster beigefgte treuhandvertrag fr wirksamen beitritt gesellschaft treugeberkommanditist beitrittserklrung deren annahme gesellschaft erforderlich direkt eintretenden kommanditisten beitritt gesellschaft eintragung handelsregister wirksam kosten eintragung eintretenden gesellschafter tragen brigen gelten regelungen absatzes analog beteiligung abschlussgebhr agio kommanditist leistet beitrittserklrung vereinbarte einlage erbringung einlagen einzelbetrgen erfolgen gesonderte teilzahlungsvereinbarung erforderlich ab zeitpunkt voll geleisteten einlage besteht mglichkeit jhrlichen entnahmen whrend laufzeit teilzahlungsvereinbarung entnahmen zulssig erbrachte teilzahlungsbetrge ausstehende einlagen behandelt verbucht gesellschafterkonten fr kommanditisten folgende kapitalkonten gefhrt gesellschafterversammlungen gesellschafterversammlung einfachen brief gesellschafter einberufen dauer gesellschaft gesellschaft beginnt eintragung handelsregister unbestimmte zeit errichtet beteiligung fr mindestens zehn jahre ab beitritt jeweiligen kommanditisten unkndbar kndigung auflsung gesellschaft folge kndigende scheidet vielmehr gesellschaft vorzeitiger vertragswidriger beendigung vertrages zahlungseinstellung schuldet gesellschafter beteiligungsgesellschaft mbh co kg neben aufgeld agio deckung emissions vertriebs verwaltungskosten abgangsentschdigung hhe gesamtzeichnungssumme agio etwaiges abfindungsguthaben gesellschafters abgangsentschdigung krzen fehlbetrge abrechnung zahlung fllig falle auerordentlichen beendigung etwaiges abfindungsguthaben erst fllig zeitpunkt beteiligung erstmals htte ordentlich gekndigt knnen frhestens ende vereinbarten mindestvertragslaufzeit treuhandvertrag folgenden trhv beklagten treuhandkommanditisten enthlt folgende bestimmungen gegenstand treuhandvertrages weitere treugeber treuhnder erhht auftrag treugebers kommanditanteil gesellschaft hlt anteilig treuhnderisch eigenen namen fr rechnung treugebers hhe anteilig fr treugeber gehaltenen kommanditanteils bestimmt treugeber en
  2826. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterinnen hermanns dr milger dr hessel sowie richter dr schneider beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts wiesbaden dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde parteien streiten kostenlast klagercknahme gem abs satz zpo klgerin beim amtsgericht klage zustimmung mieterhhung eingereicht deren zustellung beklagte mieterhhung zugestimmt daraufhin klgerin klage zurckgenommen amtsgericht klgerin beschluss mrz kosten rechtsstreits auferlegt klageweise geltend gemachten mieterhhungsverlangen mietspiegel beigefgt daher voraussicht rechtsstreit unterlegen wre dagegen gerichtete sofortige beschwerde klgerin erfolg geblieben hiergegen wendet klgerin beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii zulssige rechtsbeschwerde begrndet allerdings beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen rechtsbeschwerde kostenentscheidung abs satz zpo materiell rechtlichen grnden zugelassen darf zweck kostenentscheidung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung klren recht fortzubilden soweit fragen materiellen rechts geht vgl bgh beschluss oktober xi zb wm tz gleichwohl senat zulassung rechtsbeschwerde gebunden abs satz zpo rechtsbeschwerde erfolg angefochtene kostenentscheidung rechtsfehlerhaft entgegen auffassung beschwerdegerichts beifgung mietspiegels regelmig erforderlich mieterhhungsverlangen formellen voraussetzungen bgb erfllt senat bereits entschieden bedarf beifgung mietspiegels jedenfalls allgemein zugnglich senatsurteil dezember viii zr njw tz mietspiegel fr wiesbaden feststellungen amtsgerichts beschwerdegericht bezug nimmt wiesbaden interessenverbnde mieter vermieter zahlung geringen betrages abgegeben zudem ausfhrungen beschwerdegerichts entnehmen vollstndig internet verffentlicht mietspiegel vorgenannten sinne allgemein zugnglich angefochtene beschluss daher aufzuheben abs satz halbs zpo sache endentscheidung reif ber kostentragungslast gem abs satz zpo bercksichtigung bisherigen sach streitstandes tatrichterlichem ermessen entscheiden sache daher erneuten entscheidung beschwerdegericht zurckzuverweisen abs satz halbs zpo ball hermanns dr hessel dr milger dr schneider vorinstanzen ag wiesbaden entscheidung lg wiesbaden entscheidung'],['Soon']]
  2827. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli musterverfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen streitwertfestsetzung beschluss senats juli gerichtete gegenvorstellung musterbeklagten zurckgewiesen wert musterbeklagten prozessverfahren geltend gemachten ansprchen gegenstand musterverfahrens ergibt betrgt fr musterbeklagten fr musterbeklagte grnde abs gerichtskostengesetzes mageblichen fassung dezember folgenden gkg af rechtsbeschwerdeverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz bestimmung streitwerts summe smtlichen abs kapmug fassung august folgenden kapmug af ausgesetzten prozessverfahren geltend gemachten ansprche auszugehen soweit gegenstand musterverfahrens gem abs gkg betrgt streitwert jedoch hchstens auerdem schulden musterbeklagten gem abs gkg af gerichtsgebhren jeweils wert prozessverfahren geltend gemachten ansprchen gegenstand musterverfahrens ergibt streitwertbemessung ausgangsverfahren geltend gemachten ansprche beigeladenen bercksichtigen rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten klage innerhalb zwei wochen ab zustellung aussetzungsbeschlusses kapmug af vgl satz kapmug af zurckgenommen bgh beschluss dezember ii zb wm rn beschluss oktober xi zb wm rn entgegen rechtsauffassung musterbeklagten insoweit bedeutung beigeladene ablauf frist einlegung rechtsbeschwerden klagen zurckgenommen musterbeklagten verglichen verfahren bereinstimmend fr erledigt erklrt wurde erst recht knnen streitwerte verfahren denen verfahren musterverfahren beteiligte anlageberater gerichtet deren verurteilung endeten abgesetzt einzelnen ergeben streitwertzuordnungen folgt klger aussetzendes gericht lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen streitwert beteiligung musterbeklagten beteiligung musterbeklagten lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen ii lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen olg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg landshut lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnch
  2828. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr verordnung eu nr art abs deutschen gericht erhobene klage anfang unzulssig wegen anspruchs parteien bereits klage international zustndigen gericht mitgliedstaats europischen union anhngig zpo abs nr verordnung eu nr art abs deutschen gericht anhngiges verfahren wegen mitgliedstaat europischen union wegen anspruchs parteien bereits anhngigen klage ausgesetzt bewirkt feststellung zustndigkeit auslndischen gerichts inlndischen verfahren erledigung hauptsache bgh urteil februar ix zr lg darmstadt ag gro gerau ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts darmstadt mrz aufgehoben berufung klgers urteil amtsgerichts gro gerau februar zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand klger rechtsanwalt niederlassung salzburg sterreich vertrat jahr beklagten sowie ebenfalls deutschland wohnhafte geschwister zivilprozess bezirksgericht hallein sterreich fr ttigkeit angefallene honorar hhe machte klger nebst weiteren kosten beklagten geschwister auftraggeber sterreich gerichtlich geltend juli beim bezirksgericht hallein erhobene zahlung insgesamt gerichtete klage wurde bezirksgericht salzburg verwiesen mangels internationaler zustndigkeit beschluss februar abgewiesen klger legte hiergegen rekurs landesgericht salzburg rechtskrftigem beschluss august stellte internationale zustndigkeit bezirksgerichts salzburg fest verwies verfahren brigen bezirksgericht zurck parteien oktober hhe klageforderung verglichen mrz klger honorar deutschen gerichten geltend gemacht beklagten beim amtsgericht gro gerau beschluss juli verfahren entscheidung sterreichischen gerichte ber zustndigkeit ausgesetzt abschluss verfahrens sterreich klger rechtsstreit amtsgericht gro gerau fr erledigt erklrt beklagte erledigungserklrung angeschlossen amtsgericht nunmehr feststellung erledigung gerichtete klage abgewiesen berufung klgers landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung urteils amtsgerichts entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung klgers berufungsgericht ausgefhrt ursprngliche zahlungsklage rechtshngigkeit dadurch erledigt sterreichischen gerichte fr international zustndig erklrt htten rechtsschutzbedrfnis fr klage gleichen inhalts deutschland entfallen sei klage amtsgericht gro gerau sei einreichung unzulssig vorschrift abs nr zpo gelte fr fall klagen unterschiedlichen mitgliedstaaten europischen union gem art verordnung eu nr europischen parlaments rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl nr fortan eugvvo nf sei verfahren spter angerufenen gericht auszusetzen zustndigkeit zuerst angerufenen gerichts feststehe solange ber internationale zustndigkeit entschieden sei klage spter angerufenen gericht schwebend zulssig art eugvvo nf wolle gerade ermglichen gerichten verschiedener mitgliedstaaten klagen streitgegenstand anhngig gemacht regelungszweck liefe zuwider msste klger berechtigterweise zuerst angerufene gericht tatschlich fr zustndig erklrt kosten zweiten verfahrens tragen ii revision begrndet berufungsgericht unrecht erledigung hauptsache festgestellt klger hauptsache fr erledigt erklrt beklagte widerspricht klageabweisung beantragt gericht urteil entscheiden erledigung eingetreten bgh urteil dezember vii zr njw hauptsache erledigt klage zeitpunkt zustellung eingetretenen erledigenden ereignisses zulssig begrndet behauptete ereignis unzulssig unbegrndet wurde bgh urteil juli ix zr bghz januar viii zr bghz rn jeweils mwn gericht klage abweisen beiden voraussetzungen vorlag bgh urteil april ix zr bghz mastab berufungsgericht ausgegangen unrecht angenommen amtsger
  2829. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund januar soweit betrifft rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer ver handlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt urteil richtet verfahrens sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel rechtsfolgenausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo strafkammer bemessung einzelstrafen fehlerhaft lasten angeklagten bercksichtigt warnfunktion einschl gigen vorstrafe beachtet strafbefehl landgericht hierbei abgestellt wurde mai erlassen betraf erwerb kokain mrz tatzeit letzten vorliegenden verfahren beim angeklagten abgeurteilten tat jedoch bereits januar fehler fhrt aufhebung angeklagten verhngten einzelstrafen zieht aufhebung ausspruchs ber gesamtstrafe zumal strafkammer abwgung fr angeklagten sprechenden umstnde festgesetzt senat ausschlieen tatrichterlichen spielraum bestimmung strafen bersteigenden fr vermittlung kokains geringer vergtung vergleichsweise hohen strafen fehler geringer ausgefallen wren deshalb scheidet generalbundesanwalt beantragte vorgehen abs stpo tepperwien athing ernemann solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']]
  2830. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen vollziehung beschluss amtsgerichts rathenow april angeordneten beschluss zivilkammer landgerichts potsdam april aufrechterhaltenen sicherungshaft einstweilen eingestellt grnde betroffene vietnamesischer staatsangehriger reiste mrz erforderliche einreisepapiere erstmals bundesgebiet asylantrag wurde bestandskrftig offensichtlich unbegrndet zurckgewiesen termin vorfhrung vertretern vietnamesischen botschaft blieb unentschuldigt fern sptestens seit juni unbekannt verzogen aufgrund fahndungsausschreibung wurde betroffene april polizei festgenommen antrag beteiligten behrde tag amtsgericht april betroffenen haft sicherung abschiebung fr dauer drei monaten sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet beschwerde erfolg geblieben dagegen richtet rechtsbeschwerde betroffene einstweilige aussetzung vollziehung sicherungshaft beantragt ii ansicht beschwerdegerichts haftantrag zulssig begrndet lgen abs satz nr nr aufenthg genannten haftgrnde iii aussetzungsantrag entsprechender anwendung abs famfg statthaft st rspr siehe senat beschluss august zb infauslr begrndet gebotenen summarischen prfung davon auszugehen rechtsbeschwerde erfolg haftanordnung entscheidung beschwerdegerichts anspruch betroffenen gewhrung rechtlichen gehrs verletzt drften haftanordnung erscheint jedenfalls deshalb rechtswidrig betroffene ausweislich protokolls ber anhrung amtsgericht erst beginn anhrung antrag auslnderbehrde heutigen tage vertraut gemacht antrag ausgehndigt worden deshalb lage begrndung haftantrags ausreichend stellung nehmen zeitpunkt gericht ersten rechtszugs betroffenen abs famfg haftantrag beteiligten behrde zuzuleiten bestimmt einerseits danach richter freiheitsentziehungsverfahren obliegenden sachaufklrung erforderlich andererseits danach betroffenen lage versetzt verfassungs wegen zukommende rechtliche gehr effektiv wahrzunehmen betroffene vorherige kenntnis antragsinhalts lage sachaufklrung beizutragen rechte wahrzunehmen antrag anhrung bermittelt dagegen gengt erffnung haftantrags beginn anhrung einfachen berschaubaren sachverhalt betrifft betroffene bercksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfhig senat beschluss mrz zb bghz rn mwn zweite fall vorliegt zweifelhaft zweifeln braucht jedoch nachgegangen protokoll ber anhrung entnehmen haftantrag betroffenen bersetzt gesamte antragsinhalt bekannt gegeben worden bekanntgabe jedoch voraussetzung fr ausreichende gewhrung rechtlichen gehrs anderenfalls liegt ausgeschlossen betroffene lage smtlichen angaben beteiligten behrde vgl abs famfg uern akteninhalt betroffenen haftantrag spter ausgehndigt worden akteneinsicht kenntnis vollstndigen antrag htte erlangen knnen damaligen verfahrensbevollmchtigten erst laufe anhrung beschwerdegericht angeboten worden darauf eingelassen verstndlich betroffenen nachteil gereichen beschwerdegericht protokoll anhrung etwa akteneinsicht betroffenen frist stellungnahme gewhren geschehen sogleich schluss anhrung entscheidung treffen verfahrensweise insbesondere angesichts umstands haftantrag zunchst betroffenen htte bersetzt mssen anspruch gewhrung rechtlichen gehrs eklatant verletzt liegt hand fehlen ordnungsgemen anhrung betroffenen beiden vorinstanzen drckt gleichwohl angeordneten aufrechterhaltenen haft makel rechtswidrigen freiheitsentziehung vgl senat beschluss mrz zb fgprax rn daher weitere vollziehung haftanordnung auszusetzen krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag rathenow entscheidung xiv lg potsdam entscheidung'],['Soon']]
  2831. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii mrz verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen verbreitung pornografischer schriften drei tatmehrheitlichen fllen tatkomplex ii verurteilt worden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fllen schweren sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fllen verbreitung pornografischer schriften sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fllen sexuellen missbrauchs jugendlichen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei tatmehrheitlichen fllen besitzes kinderpornografischer schriften sexuellen missbrauchs kindern zwei tatmehrheitlichen fllen schuldig brigen revision verworfen beschwerdefhrer trgt weiteren kosten rechtsmittels dadurch nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen grnde generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt verfahren gem stpo einzustellen soweit angeklagten last lag zeitraum januar dezember drei selbstndige handlungen pornographische schriften verbreitet abs nr stgb fassung november tatkomplex ii bezglich tatvorwurfs verfolgungsverjhrung gem abs nr stgb eingetreten abs nr stgb fassung november droht freiheitsstrafe jahr geldstrafe mithin betrgt gesetzliche verjhrungsfrist drei jahre abs nr stgb gunsten angeklagten davon auszugehen vorgeworfenen straftaten schon beginn tatzeitraums mithin januar februar begangen ermittlungsverfahren angeklagten erst aufgrund strafanzeige ge schdigten mrz eingeleitet worden anwendungsfall abs nr stgb liegt schliet senat schuldspruch entsprechend ndern trotz wegfalls vorwrfe gesamtstrafe bestehen bleiben stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs drfen verjhrte taten strafzumessung nachteil angeklagten bercksichtigt gewicht verjhrte straftaten vgl trndle fischer stgb aufl rdn jedenfalls fielen entfallenden drei einzelstrafen jeweils drei monaten angesichts vielzahl verbleibenden taten fast durchgngig deutlich hheren einzelstrafen geahndet wurden weise gewicht brigen revision angeklagten unbegrndet abs stpo nack wahl kolz boetticher graf'],['Soon']]
  2832. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo verhngte strafe generalbundesanwalt dargelegten grnden angemessen abs satz stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  2833. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso rpflg abs insolvenzverwalter sofortige beschwerde festsetzung zwangsgeldes vornahme bestimmten handlung angehalten einwendungen zulssigkeit insolvenzgericht getroffenen aufsichtsanordnung bekmpfen sofortige beschwerde androhung weiteren zwangsgeldes insolvenzverwalter unstatthaft bgh beschluss april ix zb ag dresden lg dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel dr pape grupp richterin mhring april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dresden juli kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen soweit androhung weiteren zwangsgeldes richtet brigen unbegrndet zurckgewiesen gegenstandswert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt grnde beschwerdefhrer verwalter mai erffneten insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin august legte teilschlussrechnung deren berprfung sachverstndigen insolvenzgericht august anordnete nachdem beschwerdefhrer bitte sachverstndigen berprfung schlussrechnung erforderlichen unterlagen bersenden etwa aktenordner umfassen nachgekommen ordnete insolvenz gericht beschluss juli vorlage unterlagen rumen insolvenzgerichts beschluss erhobene erinnerung insolvenzrichter beschluss september zurckgewiesen erlass entscheidung beschwerdefhrer bereit prfung schlussrechnung notwendigen unterlagen insolvenzgericht vorzulegen androhung zwangsgeldes insolvenzgericht beschluss oktober zwangsgeld hhe beschwerdefhrer festgesetzt zugleich weiteres zwangsgeld hhe angedroht dagegen gerichtete sofortige beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt insolvenzverwalter ziel aufhebung zwangsgeldes rcknahme androhung weiteren zwangsgeldes ii rechtsbeschwerde statthaft soweit zwangsgeldfestsetzung richtet insoweit zulssig sache erfolg rechtsbeschwerde androhung weiteren zwangsgeldes demgegenber unstatthaft insoweit rechtsmittel unzulssig verwerfen beschwerdegericht meint androhung weiteren zwangsgeldes gerichtete sofortige beschwerde sei unzulssig abs satz inso erffne beschwerde anordnung zwangsgeldes androhung soweit beschwerdefhrer zwangsgeldfestsetzung angreife sei rechtsmittel statthaft bleibe sache erfolg gegenstand beschwerdeverfahrens knne frage insolvenzgericht beschwerdefhrer vorlage fr berprfung schlussrechnung erforderlichen unterlagen recht auferlegt entsprechende aufsichtsanordnung sei durchgefhrten rechtspflegererinnerung anfechtbar anordnung sei beschwerdefhrer eigenen rechten verletzt betroffenheit ergebe festsetzung zwangsgeldes beschrnkung rechtsmittel insolvenzordnung inso knne dadurch unterlaufen inzident geprft mittels zwangsgeld durchzusetzende manahme inhaltlich rechtmig sei ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand gem abs inso unterliegen entscheidungen insolvenzgerichts rechtsmittel fr gesetz sofortige beschwerde ausdrcklich vorsieht fr aufsichtsanordnungen insolvenzgerichts abs inso enthlt gesetz bestimmung sofortige beschwerde erffnet insolvenzverwalter steht deshalb beschwerderecht bgh beschluss oktober ix zb zinso oktober ix zb zip rn ff lke kbler prtting bork inso rn mnchkomm inso graeber aufl rn uhlenbruck inso aufl rn aufsichtsrechtliche anordnungen knnen vorliegend geschehen erinnerung entscheidung rechtspflegers abs rpflg angefochten anordnung zwangsgeldes gem abs satz inso unterliegt gem abs satz inso sofortigen beschwerde jedoch entgegen mnchkomm inso graeber aao unzulssigkeit insolvenzgericht getroffenen aufsichtsanordnung angegriffen aa zweck beschrnkung sofortigen beschwerde gesetz ausdrcklich vorgesehenen flle zgigen ablauf insolvenzverfahrens gewhrleisten bt drucks rege inso wrde verfahren ber sofortige beschwerde zwangsgeldfestsetzung abs inso inzidente berprfung aufsichtsanordnung insolvenzgerichts ermglichen knnte zweck mehr erreicht statt beschleunigung verfahrens ergbe doppelte berprfungsmglichkeit fr aufsichtsanordnung sofern vorliegend rechtspfleger entschieden knnte anordnung zunchst verfahren abs rpflg berprft sodann kme ungeachtet ausgangs erinnerungsverfahrens weitere berprfung rahmen anfechtung zwangsgeldes bet
  2834. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof cierniak dr franke dr mutzbauer bender beisitzende richter richterin landgericht verhandlung bundesanwltin beim bundesgerichtshof verkndung vertreterinnen generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mnchen ii mrz unbegrndet verworfen kosten rechtsmittels sowie insoweit entstandenen notwendigen auslagen angeklagten staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ferner manahmen stgb angeordnet dagegen gerichtete ungunsten angeklagten eingelegte generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft verurteilung unbedingten freiheitsstrafe erstrebt erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte taxifahrer silvesternacht dezember januar groraumtaxi kundin fahrzeug verfgte hinten ber zwei sitzreihen zustieg erfolgte ber schiebetren nachbarhaus telefonisch genannten adresse wurde spteren tatopfer beiden begleitern angehalten taxi bahnhof fahren wollten angeklagte lehnte befrderung begrndung ab knne wegen bestellung mitnehmen whrenddessen hintere rechte schiebetr taxis geffnet gestiegen angeklagte forderte fahrzeug verlassen whrend ausstieg entspann wortwechsel angeklagten nachdem befrderung bestand unmittelbar taxi verlassen beiden fen strae stand fuhr angeklagte taxi hintere rechte schiebetr zeitpunkt offen angeklagten bewusst angeklagten bewegen taxi zuhalten griff linken hand geffnete schiebetr fahrzeug hielt inneren fest lief neben fahrzeug her wobei oberkrper halb fahrzeug befand rief male stopp versuchte fahrzeug hineinzuziehen whrend angeklagte fahrzeug beschleunigte angeklagte hrte rufe bemerkte offenen tr neben fahrzeug herlief gleichwohl setzte beschleunigungsvorgang fort dabei nahm kauf taxi touchieren knnte mglicherweise fall kommen dabei prellungen abschrfungen leicht verletzen knnte mglichen folgen angeklagte abgefunden ferner bewusst schweren tdlichen unfall kommen knnte fahrzeug nebenherlaufende person berhren sekunden geriet strau cheln lste griff inneren fahrzeugs fiel wobei ansto fahrzeug verletzung oberarm schrf wunde zuzog fallen verhakte jacke schiebetr sodass horizontale drehbewegung versetzt wurde kopf fahrzeug geriet rechten hinterrad berrollt wurde sofort tot landgericht angenommen angeklagte verletzung berhrung fahrzeug billigend kauf genommen tatbestand gefhrlichen krperverletzung sinne abs nr stgb erfllt tod fahrlssig verursacht abgesehen vorangegangenen krperverletzung sorgfaltspflicht verstoen fahrzeug fhren personen dabei geschdigt abs stvo kausalverlauf sturz opfers weiterfahrt trotz dicht neben fahrzeug laufenden person mgliche folge todes lgen auerhalb lebenserfahrung seien fr angeklagten vorhersehbar rechtmigem handeln angeklagte alsbald gebremst htte nachdem bemerkt offenen tr neben fahrzeug herlief wre erfolg sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit eingetreten landgericht abwgung fr angeklagten sprechenden umstnde minder schweren fall krperverletzung todesfolge sinne abs stgb angenommen ii revision staatsanwaltschaft rechtswirksam strafausspruch beschrnkt staatsanwaltschaft eingangs revisionsbegrndung uneingeschrnkte aufhebung urteils feststellungen zurckverweisung sache strafkammer erneuten verhandlung entscheidung beantragt ferner begrndung erhobenen rge verletzung materiellen rechts ausgefhrt nachfolgenden einzelausfhrungen allgemeine sachrge beschrnken schuld strafausspruch umfassenden revisionsantrag sowie einleitungssatz begrndung steht brige inhalt revisionsrechtfertigung jedoch einklang einzelnen beanstandungen sowie zusammenfassenden ausfhrungen schluss revisionsrechtfertigung ergibt vielmehr revisionsfhrerin urteil deshalb fr fehlerhaft hlt landgericht bemessung freiheitsstraf
  2835. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar juni strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern az js staatsanwaltschaft bielefeld az js staatsanwaltschaft kln az ls js amtsgericht bielefeld az ls amtsgericht kln strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts juni beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts bielefeld jugendschffengericht januar aufgehoben fr untersuchung entscheidung sache weiterhin amtsgericht bielefeld jugendschffengericht zustndig grnde generalbundesanwalt zuschrift mai senat folgendes ausgefhrt amtsgericht bielefeld nachdem erffnungsbeschluss september sachakte bl anklage april hauptverhandlung zugelassen tatzeit jugendlichen angeklagten gerichtete verfahren beschluss januar sachakte bl amtsgericht kln abgegeben angeklagte seit november kln wohnhaft sei amtsgericht kln verfahren beschluss januar sachakte bl bernommen beschluss jedoch mrz aufgehoben sachakte bl nachdem festgestellt worden angeklagte seit januar alten anschrift bielefeld gemeldet amtsgericht bielefeld aufhebungsbeschluss fr unzulssig unwirksam daher fr mehr zustndig hlt amtsgericht kln sache gem abs satz jgg bundesgerichtshof vorgelegt abgabe verfahrens amtsgericht kln abs satz jgg zulssig angeklagte wohnsitz zeitpunkt abgabebeschlusses januar bereits seit jahresanfang bielefeld zurckverlegt sachakte bl bernahmebeschluss amtsgericht kln januar rechtswirkungen nachdem amtsgericht kln beschluss mrz zulssiger weise aufgehoben trotz fehlens voraussetzungen abs satz jgg ergangene bernahme bindende wirkung fr bernehmende gericht aufgehoben sache abgebenden gericht zurckgegeben vgl senat beschluss april ars bghr jgg abs abgabe annahme entsprechenden bindungswirkung fllen wrde kollidieren aufgrund falschen abgabe unrecht angenommene zustndigkeit revision begrnden diemer schatz sonnen jgg aufl rdnr tritt senat ernemann fischer schmitt appl eschelbach'],['Soon']]
  2836. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ff zpo ff auslegung formularmigen schiedsvertrag gewerblichen terminoptionsvermittler anleger enthaltenen klausel ber geltung vertrags fr ansprche anlegers erfllungsgehilfen vermittlers bgh urteil mai xi zr olg dsseldorf lg krefeld xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger deutscher wohnsitz deutschland verlangt beklagten us amerikanischen brokerunternehmen sitz schadensersatz wegen verlusten zusammenhang aktienoptionsgeschften zustndigen us brsenaufsicht unterliegende beklagte bietet neben institutionellen kunden privatkunden execution clearingdienste fr handel derivaten privatkunden knnen ber vermittler handelsauftrge einreichen beklagten abgewickelt vermittler sitz gmbh folgenden einstellung geschftsttigkeit ber deutsche aufsichtsrechtliche erlaubnis selbstndige finanzdienstleisterin verfgte geschftsbeziehung beklagten lag rahmenvertrag mrz zugrunde danach beklagten kunden erffnung aktienkonten vermitteln beklagte einzelnen kundenkonten fr transaktion halfturn kommission us dollar belasten denen us dollar zurck vergten warb klger fr ber beklagte abzuschlieende optionsgeschfte bersandte deren vertragsunterlagen sowie informationsmaterial klger schlossen vermittlungsvertrag mai formularmigen schiedsvertrag nr folgende klausel enthlt einbeziehung mitarbeitern schiedsvereinbarung gilt fr ansprche kunde erfllungsgehilfen geschftsfhrer angestellte bzw mitarbeiter organe geschftsbesorgers zusammenhang bzw anlass vertrages geltend macht falls betroffene angestellte mitarbeiter entscheidung schiedsgericht zustimmt ferner schloss klger beklagten cash and margin agreement nr geltung rechts staates new york vorsieht nr ebenfalls schiedsvereinbarung enthlt erffnete durchfhrung geschfte beklagten einzelkonto fr klger berwies deutschland gefhrten konto beklagten zeit mai juli insgesamt us dollar erhielt durchfhrung vermittel ten auftrge september us dollar zurck differenzbetrag umgerechnet nebst zinsen macht klage geltend klage vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klage sei zulssig internationale zustndigkeit deutschen gerichte ergebe zpo vermgen klgers wohnort lich bzw ort konto gefhrt nmgeschdigt worden sei liege erfolgsort deutschland rtliche zustndigkeit sei gem abs zpo prfung berufungsgerichts entzogen einrede schiedsvertrages stehe zulssigkeit klage entgegen beklagte knne nr schiedsabrede klger berufen gehre klausel genannten personenkreis sei weder erfllungsgehilfe organ sei organisation eingebunden betraut deren pflichtenkreis ttig gegenber anlegern eigene geschuldete leistungen erbringen gehabt nr cash and margin agreements parteien enthaltene schiedsabrede umfasse klageforderung gegenstand vorliegenden verfahrens seien schadensersatzansprche unerlaubter handlung wegen beteiligung beklagten sittenwidrigen schdigung klgers schiedsabrede betreffe hingegen streitigkeiten parteien bezug transaktion auslegung erfllung verletzung parteien geschlossenen vertrages klageforderung sei gem abs bgb begrndet anspruch finde deutsches recht anwendung vermgensschaden klgers deutschland eingetreten sei art abs satz egbgb gelder vorbringen beklagten zunchst einzelkonto verbucht somit rechtlich vermgen kl gers verblieben seien sei unerheblich bereits einzahlung sei agio abgezogen worden brigen berweisung beklagten eingerichtetes konto beginn umsetzung anlageentscheidung gehandelt fehlerhaften aufklrung beruht letztlich verlust gelder gefhrt art abs nr egbgb rechtfertige beurteilung nr cash and margin agreements finde recht staates new york vertragsverhltnis
  2837. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund unrecht leitet beschwerde geltend gemachte zahlungsforderung vorsatzanfechtung abs inso her soweit berufungsgericht subjektiven voraussetzungen abs inso festgestellt dagegen durchgreifenden zulassungsrgen erhoben vorschrift abs inso vorliegend jedenfalls schon deshalb einschlgig frist abs satz inso gewahrt infolge verrechnung darlehensforderung gmbh co kg abfindungsanspruch beklagten unmittelbaren glubigerbenachteiligung fehlt vgl mnchkomm inso kirchhof aufl rn soweit beschwerde nichtanwendung bgb berufungsgericht beanstandet liegt geltend gemachte gehrsversto art abs gg beschwerde vermag bergangenes tatschliches vorbringen bezeichnen vermeintlich fehlerhafte rechtliche wrdigung gehrsversto gekleidet brigen begrndung abs satz halbs zpo abgesehen kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  2838. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter grupp dr schoppmeyer april beschlossen anhrungsrge restitutionsklger senatsbeschluss mrz kosten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat klger bergangen gergten punkte vollem umfang daraufhin geprft hinreichende aussicht erfolg fr beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde begrnden smtlich fr durchgreifend erachtet restitutionsklger verkennen anfechtungsprozess rechtskrftige erffnungsbeschluss mngel anhaften akt schon uerlich charakter richterlichen entscheidung nehmen gltig beachten bgh urteil januar ii zr bghz januar ix zr bghz beschluss mrz ix zb nzi rn urteil juni ix zr wm rn weiterreichenden begrndung entsprechender anwendung abs satz halbs zpo abgesehen kayser gehrlein grupp lohmann schoppmeyer vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  2839. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin februar kosten schuldners unzulssig verworfen grnde einspruch bezeichnete eingabe schuldners landgericht berlin februar rechtsbeschwerde behandeln einzig statthafte rechtsmittel angegriffenen beschluss schuldner entsprechender belehrung seitens landgerichts weiterleitung bundesgerichtshof mithin rechtsbeschwerdegericht gebeten rechtsbeschwerde indes schon deshalb unzulssig verwerfen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnet abs satz zpo rechtsbeschwerde berdies gem inso abs abs nr zpo unzulssig dargelegt inwieweit rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert ausfhrungen schuldners enthalten auseinandersetzung grnden angegriffenen beschlusses betreffen wesentlichen frage anlass bestanden insolvenzantragsverfahren einzuleiten beteiligte vorlufigen insolvenzverwalterin bestellen frage beschluss landgerichts berlin juni lngst rechtskrftig positiv entschieden beteiligte anschlieend vorlufige insolvenzverwalterin ttig geworden steht insolvenzgericht festgesetzte mindestvergtung ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2840. [['bundesgerichtshof beschluss notz verkndet mrz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verfahren wegen vorlufiger amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter schlick richter galke becker sowie notare dr lintz eule beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats fr notarsachen oberlandesgericht celle november zurckgewiesen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerderechtszug festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwalt beim amts landge richt zugelassen jahr wurde notar amtssitz bestellt verfgung juni enthob antragsgegner antragsteller gesttzt abs nr abs nr bnoto vorlufig amtes notar hiergegen gerichteten antrag antragstellers gerichtliche entscheidung oberlandesgericht be schluss november zurckgewiesen voraussetzungen fr vorlufige amtsenthebung abs nr abs nr alt bnoto seien gegeben sowohl art wirtschaftsfhrung antragstellers wirtschaftlichen verhltnisse interessen rechtsuchenden gefhrdeten antragsteller sinne abs nr hs bnoto vermgensverfall geraten sei knne demgegenber offen bleiben entscheidung wendet sofortige beschwerde antragstellers sache namentlich beanstandet derzeitige vermgenssituation gefahr fr interessen rechtsuchenden begrndet ii zulssige rechtsmittel abs satz bnoto abs brao begrndet voraussetzungen fr vorlufige amtsenthebung antragstellers gem abs nr abs nr bnoto gegeben antragsgegner entscheidung weder gesetzlichen grenzen ermessens berschritten zweck abs nr bnoto entsprechenden weise ausgebt vgl abs satz bnoto wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers verbindung art wirtschaftsfhrung interessen rechtsuchenden gefhrdet zerrttung wirtschaftlichen verhltnisse notars interessen rechtsuchenden gefhrdet regelmig anzunehmen zahlungsansprche erheblicher grenordnung bestehen gerichtlich geltend gemacht pfndungs berweisungsbeschlsse erlassen fruchtlose pfndungsversuche unternommen verfahren abgabe eidesstattlichen versicherung gem zpo eingeleitet haftbefehle erzwingung versicherung erlassen worden gilt insbesondere abtragung erheblichen schuldenlast innerhalb berschaubaren zeitraumes erwarten st rspr etwa senat beschlsse november notz juli notz november notz njw rr notz njw rr mrz notz njw oktober notz dnotz schon hinnehmbar brigen wirtschaftsfhrung notars glubiger zwingt wegen berechtigter forderungen zwangsmanahmen ergreifen belang dabei zwangsmanahmen wegen schlechter wirtschaftlicher verhltnisse vermgenslosigkeit berschuldung notars erforderlich senat beschlsse november notz juli notz november notz njw rr oktober notz dnotz derartige umstnde belegen regel abs nr bnoto vorausgesetzte gefhrdung interessen rechtsuchenden verschuldung notars gefhrdet integritt stellt unabhngigkeit frage lsst besorgen fremde vermgensinteressen gebotenen sorgfalt wahrnimmt versuchen dritter amtsfhrung sachwidrig beeinflussen erforderlichen nachdruck entgegentreten senat beschlsse juli notz mrz notz njw darber hinaus begrnden zahlungsschwierigkeiten notars insbesondere gefhrte manahmen zwangsvollstreckung gefahr etwa kostenvorschsse auftragsgem verwendet gar tilgung eigener schulden treuhnderisch anvertraute gelder zurckgreift senat beschlsse juli notz november notz njw rr solch abstrakte gefhrdung interessen rechtsuchenden gengt erforderlich bereits konkreten fall anhaltspunkte ergeben notar knnte aufgrund wirtschaftlichen zwangslage sachwidrigen einflssen amtsfhrung entgegengetreten gar fremdgelder weisungswidrig fr verbraucht senat beschlsse november notz juli notz oktober notz dnotz folgt daraus gefhrdung interessen rechtsuchenden beiden ersten tatbestandsvarianten abs nr bnoto allgemein wirtschaftlichen verhltnissen notars beziehungsweise art wirtschaftsfhrung resultieren whrend dritte tatbestandliche alternative vorschrift demgegenber gerade konkrete amtsttigkeiten notars anknpft amtsenthebungsgrund durchfhrung verwahrungsgeschften bedingte gefhrdung rechtsuchenden normiert senat beschluss juli notz hinzu kommt interessen re
  2841. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof dr mutzbauer vorsitzender richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof prof dr schmitt dr quentin reiter beisitzende richter bundesanwltin verhandlung staatsanwltin verkndung vertreterinnen bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt nebenklgervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts detmold november unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels hierdurch nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung sexueller ntigung jeweils tateinheit vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen stellte angeklagte april verlauf streites sofa sitzende ehefrau packte schultern drckte rckenlage geschlechtsverkehr vollziehen nachdem angeklagten zunchst gelungen wehrenden geschdigten schlafanzughose auszuziehen versetzte mehrere faustschlge gesicht kinn rippen geschdigte daraufhin gegenwehr aufgab zog angeklagte schlafanzughose unten vollzog geschlechtsverkehr weiteren auseinandersetzung mai whrend zeugin gelang camcorder einzuschalten spter beweisstck stie angeklagte ehefrau couch drckte mund luftnot bekam geschdigte wohnung fliehen brachte angeklagte boden setzte hielt hartem griff handgelenken fest sodann entblte erigierten penis fhrte hand schreienden geschdigten geschlechtsteil heran hand hielt fest umklammert nachdem geschdigte masturbierende bewegungen penis angeklagten vorgenommen ausweg sah forderte angeklagte durchfhrung oralverkehrs rutschte becken richtung kopfes geschdigten gelang angeklagten sto knie gleichgewicht bringen wegzulaufen angeklagte zwischenzeitlich samenerguss gehabt setzte warf sofa anschlieend kam rangelei angeklagte geschdigten boxhiebe ohrfeigen versetzte nachdem erneut gelungen geschdigte setzen wischte penis gesicht ab beschmierte sperma aufgrund tat erlitt geschdigte verschiedene prellungen blutergsse ii verfahrensrgen erfolg rge angeklagten landgericht abs abs abs stpo art abs mrk verstoen hauptverhandlung amts wegen ausgesetzt zumindest brochen obwohl vorbereitung verteidigung angeklagten geboten sei zulssig erhoben wre unbegrndet vorbringen revision wurde angeklagte ersten hauptverhandlungstag september wahlverteidiger rechtsanwalt vertreten nachdem angaben sache ge macht vernahm gericht nebenklgerin fnf weitere zeugen zweiten verhandlungstag oktober angeklagte ebenfalls rechtsanwalt erschienen wurden vier weitere zeugen vernommen abschriften mitteilungen anrufbeantworter verlesen tonbandaufnahme camcorders angehrt anschluss verlesung abschriften machte nebenklgerin weitere angaben sache rechtsanwalt stellte mehrere beweisantrge verlas anhrung tonbandaufnahme anlage protokoll genommene erklrung danach wurde hauptverhandlung unterbrochen termin fortsetzung hauptverhandlung oktober uhr bestimmt oktober zeigte rechtsanwalt gericht uhr mandat niedergelegt angeklagte erschien uhr verteidiger gericht erklrte lage sei wahlverteidiger geforderte honorar aufzubringen uhr stellte angeklagten gericht verstndigte rechtsanwalt nahm einsicht akte zusammenhang erklrte rechtsanwalt angeklagten berlegen msse verteidigung krze zeit vorbereiten knne weitere verzgerung wiederholung verfahrens entstehen wrde knne kaum interesse angeklagten liegen wurde hauptverhandlung uhr fortgesetzt rechtsanwalt fr angeklagten pflichtverteidiger bestellt antrag aussetzung unterbrechung hauptverhandlung wurde gestellt folge vernahm gericht uhr vier zeugen danach wurde hauptverhandlung unterbrochen termin fortsetzung november bestimmt hauptverhandlungstermin november vernahm gericht drei weitere zeugen anschlieend verlas rechtsanwalt beweisantrag nebenklgerin erstattete strafanzeige nachdem gericht mitschrift tonaufzeichnung camcor
  2842. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs abs satz gvg mrk art abs satz art abs satz ergibt fr maregel unterbringung sicherungsverwahrung europischen konvention schutze menschenrechte grundfreiheiten auslegung europischen gerichtshof fr menschenrechte rckwirkung generell hindernde bestimmung sinne abs stgb anfrage gvg fall zulssiger rckwirkender anwendung abs satz stgb einschrnkend dahin auszulegen unterbringung sicherungsverwahrung zehnjhrigem vollzug fr erledigt erklren sofern hochgradige gefahr schwerster gewaltund sexualverbrechen konkreten umstnden person verhalten untergebrachten abzuleiten bgh beschluss november str str str lg stuttgart celle koblenz str str str bundesgerichtshof beschluss november maregelvollstreckungssachen str str str strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen vorlegungsverfahren gemeinsamen entscheidung verbunden senat beabsichtigt entscheiden europischen konvention schutze menschenrechte grundfreiheiten auslegung europischen gerichtshof fr menschenrechte ergibt fr maregel unterbringung sicherungsverwahrung rckwirkung generell hindernde bestimmung sinne abs stgb senat fragt beim strafsenat entgegenstehender rechtsprechung festgehalten strafsenaten rechtsauffassung zugestimmt erledigung verfahrens gvg akten vorlegenden oberlandesgerichte fortfhrung abs satz abs satz abs stgb gebotenen berprfungen zurckgegeben verbundenen vorlegungsverfahren abs nr gvg betreffen frage fortgeltung januar gltigen hchstdauer unterbringung sicherungsverwahrung zehn jahren abs satz stgb altfllen senat darber entscheiden urteil europischen gerichtshofs fr menschenrechte dezember deutschland individualbeschwerde nr eugrz deutschen gerichte zwingt fllen denen erstmalige unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung wegen taten angeordnet wurde inkrafttreten gesetzes bekmpfung sexualdelikten schweren straftaten januar bgbl begangen worden maregel zehnjhrigem vollzug fr erledigt erklren vorlegenden oberlandesgerichte stuttgart celle koblenz mchten bereits vorangegangenen entscheidungen olg stuttgart justiz olg celle nstz rr olg koblenz jr vgl olg nrnberg nstz jeweils fllen ber zehn jahre hinaus vollstreckter sicherungsverwahrung sofortige beschwerden untergebrachten fortdauerbeschlsse zustndigen landgerichte verwerfen vertreten auffassung zugrundelegung ausfhrungen europischen gerichtshofs fr menschenrechte erledigterklrung unterbringung sicherungsverwahrung altfllen vollzug zehn jahren trotz fortbestehender gefhrlichkeit verurteilten geboten sei vielmehr richte entscheidung ber fortdauer sicherungsverwahrung allein gegenwrtigen regelung abs satz stgb beabsichtigten entscheidung sehen jedoch beschlsse oberlandesgerichte olg frankfurt nstz nstz rr olg hamm strr olg karlsruhe justiz nstz rr schlholstolg schlha gehindert deshalb jeweilige sache entscheidung rechtsfrage gem abs nr abs nr gvg bundesgerichtshof vorgelegt senat liegen zwlf weitere gleichgelagerte vorlegungsverfahren mchte drei gemeinsamen entscheidung verbundenen verfahren ergebnis bereinstimmung antrgen generalbundesanwalts grundstzlich sinne vorlegenden oberlandesgerichte entscheiden sieht daran jedoch bindende rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs gehindert darber hinaus sieht senat aufgeworfenen frage grundstzlicher bedeutung abs gvg beschluss oberlandesgerichts stuttgart august vorlegungsverfahren str urteil landgerichts stuttgart september anlassurteil wurde wiederholt wegen schwerster sexualdelikte vorbestrafte wegen vergewaltigung tateinheit sexu eller ntigung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt verbunden anordnung sicherungsverwahrung vollstndiger verbung strafe sicherungsverwahrung nunmehr bereits ber jahre vollzogen angefochtenen beschluss mrz landgericht heilbronn letztmals fortdauer sicherungsverwahrung angeordnet sachverstndig beraten oberlandesgericht berzeugung gelangt mittlerweile jahre alte verurteilte weiterhin wegen hanges begehung erheblicher straftaten opfer seelisch krperlich schwer geschdigt gefhrlich sei sei histrionisch dissoziale persnlichkeit mangel empa thie deutliche andauernde ve
  2843. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb september rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs vizeprsidentin dr mller richter wellner pauge sthr zoll september beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet grnde klger prozesskostenhilfe fr restitutions schadensersatzklage begehrt amtsgericht prozesskostenhilfeantrag beschluss september zurckgewiesen hinreichende erfolgsaussicht gegeben sei angefochtenen beschluss november landgericht sofortige beschwerde klgers beschluss amtsgerichts zurckgewiesen amtsgericht erfolgsaussichten klage recht verneint bisherigen sachund streitstand lgen voraussetzungen fr restitutionsklage insbesondere gem ziff zpo klger stehe anspruch schadensersatz feststellung gem bgb wegen sittenwidriger vorstzlicher schdigung weder hinreichend dargelegt beweis gestellt beanstandete urteil objektiv unrichtig sei beschluss mchte klger rechtsbeschwerde einlegen bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts beantragt ii antrag zurckzuweisen klger beabsichtigte rechtsbeschwerde fr bewilligung prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende erfolgsaussicht aufweist zpo angefochtenen beschluss rechtsbeschwerde bundesgerichtshof erffnet verfahren prozesskostenhilfe antragsteller grundstzlich prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde entscheidung gerichts sofortigen beschwerde bewilligt vgl bgh beschluss dezember iii zb njw bewilligung setzt voraus rechtsbeschwerde hinreichende aussicht erfolg verneinen rechtsbeschwerde nmlich statthaft beschluss gesetz ausdrcklich erffnet beschwerdegericht anzufechtenden beschluss zugelassen abs zpo voraussetzungen gegeben weder enthlt gesetz ausdrckliche zulassung rechtsbeschwerde beschluss sofortige beschwerde versagung prozesskostenhilfe zurckgewiesen worden beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen prozesskostenhilfeverfahren ohnehin vorliegenden besonderen umstnden mglich mller wellner sthr pauge zoll vorinstanzen ag zossen entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']]
  2844. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gewerbs bandenmigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmigen betruges tateinheit urkundenflschung fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen eingelegte revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rgt erfolg feststellungen beschlossen angeklagte gesondert abgeurteilte frhere mitangeklagte betrugstaten lasten mobilfunknetzbetreibern einnahmequelle dauer umfang verschaffen angeklagte fr tatbeteiligung erhalten mietete verwendung fal schen namens rume stellte geschftsfhrer nahm gewerbeanmeldung erffnete geschftskonto auerdem stellte aufforderung trkischen pass nieder landen verfgung muster computer dateien trkische ausweispapiere debitkarten existenter personen erstellte ab anfang dezember fllte angeklagte zusammen angestellten antrge einrichtung mobiltelefonanschlssen wobei personalien erfundener personen verwendeten fr erforderliche vorlage kopie personalausweises angeblichen antragstellers sowie debitkarte gebrauchten ausdrucke erstellten dateien antrge kopien geflschten dokumente bersandten mobilfunknetzbetreiber provisionszahlungen erhalten besitz subventionierter mobiltelefone sowie freigeschalteter sim karten gelangen mobiltelefone sim karten wurden dritte personen weiterverkauft mehrere erwerber sim karten verursachten anwahl genannter mehrwertnummern vorher angemietet hohe uneinbringliche telefongebhren verschafften weise vermeintliche vergtungsansprche mobilfunknetzbetreiber betrchtlicher hhe ab mitte dezember wirkten gesondert abgeurteilten angeklag ten ku anstelle angestellten strafta ten ausdrucke personalausweise debitkarten existenten personen wurden folgezeit insbesondere ku januar ab erstellt inzwischen rechtskrftig freige sprochene frhere mitangeklagte wesentlichen befasst antrge einrichtung mobilfunkanschlusses unterschreiben kopien geflschten dokumente erstellen angeklagte anfang woche lang geschftsrumen arbeitete wirkte teilweise beim ausfllen antrge auerdem neben ku fr annahme nachnahme gelieferter mobiltelefone verantwortlich landgericht mehrere selben tag mobilfunknetzbetreiber gestellte antrge rechtlich selbstndige tat behandelt tuschungsbedingten vermgensschaden jeweiligen vergtungsanspruch mobilfunknetzbetreiber grundlage vereinbarten verkehrsblichen gebhrentarifs angesehen schadensberechnung anteilig zugrunde gelegt auerdem reine telefonie bezeichnete schadensbetrge ansatz gebracht hierbei handelt vergtungen vermeintlicher ansprche benutzung mehrwertnummern erwerber freigeschalteten sim karten schuldspruch bestand annahme landgerichts angeklagte tatmehrheitlicher betrugstaten schuldig gemacht hlt grundlage getroffenen feststellungen rechtlicher berprfung stand deliktsserie mehrere personen mittter mittelbare tter anstifter gehilfen beteiligt frage einzelnen taten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen fr beteiligten gesondert prfen entscheiden mageblich dabei umfang tatbeitrags tatbeitrge erfllt mittter hinsichtlich einzelner taten serie smtliche tatbestandsmerkmale eigener person leistet fr einzeltaten zumindest individuellen je frdernden tatbeitrag taten soweit natrliche handlungseinheit vorliegt tatmehrheitlich begangen zuzurechnen allein organisatorische einbindung tters betrgerisches geschftsunternehmen geeignet einzeldelikte tatserie rechtlich tat sinne abs stgb zusammenzufassen erbringt dagegen vorfeld whrend laufs deliktsserie tatbeitrge mehrere einzeldelikte mittter gleichzeitig gefrdert gleichzeitig gefrderten einzelnen straftaten tateinheitlich begangen zuzurechnen person einheitlichen tatbeitrag handlung sinne abs stgb verknpft brigen beteiligten einzelnen delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen demgegenber bedeutung st rspr etwa bgh beschluss m
  2845. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb mrz rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink reiter sowie richterinnen pohl dr arend beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten unzulssig verworfen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin verlangt beklagten zahlung nebst zinsen landgericht klage prozessbevollmchtigten klgerin mrz zugestellten urteil abgewiesen hiergegen schriftsatz april berufung eingelegt selben tag uhr per telefax landgericht einging wurde weiterleitung berufungsgericht verfgt akte april eintraf nachdem klgerin april prozessbevollmchtigten zugegangenem gerichtlichen schreiben versumung berufungsfrist hingewiesen worden mai gericht eingegangenem schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begrndung vorgetragen berufungsschriftsatz sei april uhr mitarbeiterin ber jahre berufserfahrung rechtsanwaltsfachangestellte verfge bisher zuverlssig erwiesen unterschrift vorgelegt worden dabei bemerkt adressat flschlicherweise landgericht angegeben sei anweisung sei korrigiert worden mitarbeiterin allerdings versehentlich landgericht adressierten schriftsatz gefaxt oberlandesgericht gerichteten vernichtet glaubhaftmachung angaben klgerin eidesstattliche versicherungen prozessbevollmchtigten brofachangestellten vorgelegt versicherte zudem knne verwechs lung schriftstze erklren gedanken pltzlich erkrankten einjhrigen tochter sei hinweis berufungsgerichts berufungsschriftsatz bereits uhr landgericht eingegangen sei prozessbevollmchtigte klgerin vortrag dahingehend ergnzt frau htten sachverhalt fast drei wochen spter gedchtnis rekonstruiert seit november vielzahl hnlicher verfahren bearbeiten gehabt htten regel schriftstze verfahren kanzlei kurz broschluss verlassen htten seien irrtum aufgesessen fall sei berufungsgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii abs nr abs satz abs satz zpo statthafte sowie rechtzeitig eingelegte begrndete rechtsbeschwerde unzulssig klgerin fr zulssigkeitsprfung allein mageblichen beschwerdebegrndung vgl bgh beschlsse september ix zb njw rr mai ix zb zinso sowie hk zpo koch aufl rn weder grnde aufgezeigt denen grundstzliche bedeutung rechtssache ergeben knnte erfolgreich dargetan fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo berufungsgericht begrndung ausgefhrt klgerin vorliegen wiedereinsetzungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht eidesstattlichen versicherungen brofachangestellten prozessbevollmchtigten klgerin gben jedenfalls zeitlichen ablufe april unzutreffend lediglich rekonstruiert worden seien lasse erklrungen gerade entnehmen vielmehr zeitraum vorlegung schriftsatzentwurfs versendung einschrnkung uhr uhr angegeben versichert weshalb derartiger beweiswert zukomme vorgetragenen tatsachen berwiegend wahrscheinlich anzusehen seien fehlerhaften angaben fr vorliegen verschuldens mageblichen tatsachen betrfen sei dafr belang gelte umso mehr brofachangestellte verwechslung schriftstze konkret pltzlich aufgetretenen erkrankung tochter bezug gesetzt sei daher nachvollziehbar hinblick zeitpunkt geschehens dargestellte irrtum unterlaufen solle entgegen auffassung rechtsbeschwerde verletzt angefoch tene beschluss justizgewhrungsanspruch kigerin art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip grundrecht effektiven rechtsschutz art abs gg wrdigung berufungsgerichts klgerin fehlendes verschulden prozessbevollmchtigten versumung berufungsfrist hinreichend glaubhaft gemacht rechts wegen beanstanden entgegen ansicht rechtsbeschwerde berufungsgericht anforderungen glaubhaftmachung verfahrensgrundrechte klgerin verletzenden weise berspannt unrecht wendet klgerin insbesondere beurteilung berufungsgerichts stehe hinreichenden glaubhaftmachung entgegen vorgelegten eidesstattlichen versicherungen zeitlichen ablufe unzutreffend wiedergegeben htten verstoe denklogik glaubhaftmachung deshalb verneint widersprc
  2846. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet mai mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gbberg abs sachenr dv abs satz fr bemessung entschdigung abs gbberg kommt darauf umfang recht abs gbberg sachenr dv tatschlich entstanden darauf rechtsumfang anlagen leitungsbescheinigung sachenr dv ausgewiesen bescheinigung beruhende eintragung rechts grundbuch berichtigt regelung ber schutzstreifen abs satz sachenr dv gilt fr energieanlagen fr wasserwirtschaftliche anlagen abs gbberg sachenr dv gilt seltenen ausnahmefall entsprechend ordnungsgeme betrieb anlagen generelle freihalten grundstcksstreifens neben eigentlichen ausbungsstelle erfordert bgh urteil mai zr olg naumburg lg magdeburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner weinland fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg juni kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin eigentmerin mehrerer ehemals volkseigener grundstcke sorgung denen leitungen ffentlichen abwasserentbefinden schon oktober vorhanden deren eigentmer beklagte verband gunsten grund leitungs anlagerechtsbescheinigung zustndigen landkreises leitungs anlagenrechte gbberg grundbcher eingetragen wurden klgerin verlangt beklagten entschdigung abs gbberg revisionsverfahren streiten parteien wesentlichen darber fr bemessung entschdigung schutzstreifen zugrunde legen leitungsund anlagenrechtsbescheinigung ausweist breiterer landgericht klgerin entschdigung nebst zinsen zugesprochen weitergehende klage hhe nebst zinsen abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin weitergehenden zahlungsanspruch beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint fr bemessung entschdigung abs gbberg zugrunde legende flche bestimme leitungs anlagenrechtsbescheinigung umfasse darin ausgewiesenen schutzstreifen bescheinigung lege rechtsumfang fr parteien verbindlich fest solange klgerin berichtigung grundbuchs hinsichtlich breite schutzstreifens erreicht bleibe bescheinigung ausgewiesenen streifen fr bemessung entschdigung mageblich ii erwgungen halten rechtlichen prfung punkten stand zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon klgerin beklagten abs gbberg entschdigung fr grundstcken abs gbberg sachenr dv kraft gesetzes begrndeten leitungs anlagenrechte verlangen richtig entschdigung inzwischen voller hhe fllig wertminderung entspricht grundstcke klgerin rechte erfahren beklagte meint kommt fr hhe entschdigung flchen fr abwasserleitungen anlagen grundstcken tatschlich anspruch nimmt wovon berufungsgericht zutreffend ausgeht flchen inhalt rechte anspruch nehmen darf entschdigung abs satz gbberg fr recht folgenden nutzungsmglichkeiten zahlen gefolgt berufungsgericht bestimmung flche inhalt rechte anspruch genommen entgegen annahme berufungsgerichts umfang rechte abs gbberg sachenr dv anlagen leitungsrechtsbescheinigung deren etwaige nderungen verbindlich festgelegt aa leitungs anlagenrechte abs gbberg satz sachenr dv kraft gesetzes entstanden inhalt einzelnen insbesondere schutzstreifen umfassen ausma bestimmt allein genannten regelungen sachenr dv konkretisierten gesetzesvorschrift ermchtigung behrde inhalt rechts verbindlich festzulegen verndern sieht gesetz bb befugnis ergibt ermchtigung abs gbberg sachenr dv erteilung anlagen leitungsrechtsbescheinigung bescheinigung inhalt dienstbarkeit konstitutiv festgelegt verndert folgt abs stze gbberg danach bescheinigt behrde berechtigten rechte kraft gesetzes erworben widerspruch erhoben ansicht behrde unberechtigt berechtigung offenkundig darber abs satz gbberg abs satz sachenr dv sache entschieden bescheinigung entsprechenden vermerk erteilt abs satz gbberg abs sachenr dv grundbuch widerspruch richtigkeit eingetrage
  2847. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet dezember heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aub fr bemessung invalidittsleistung mageblichen gliedertaxe schliet verlust funktionsunfhigkeit funktionell hher bewerteten rumpfnheren gliedes verlust funktionsunfhigkeit rumpfferneren gliedes schulter hand rechten arms addition einzelnen invalidittsgrade findet statt fhrt funktionsunfhigkeit rumpfferneren krperteils hheren invalidittsgrad funktionsunfhigkeit rumpfnheren krperteils stellt invalidittsleistung fr rumpffernere krperteil untergrenze geschuldeten versicherungsleistung dar bgh urteil dezember iv zr olg frankfurt main lg wiesbaden iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar zurckgewiesen schlussrevision beklagten angefochtene urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht invalidittsansprche bekla gten geschlossenen unfallversicherung geltend august strzte leiter wobei schultergelenk rechten armes auskugelte lsion plexus br achialis schdigung arm hand versorgenden nervengeflechts kam versicherungsvertrag sieht invalidittssumme progressiven invalidittsstaffel liegen aub sowie bezglich progression ubb zugrunde aub enthalten folgende bestimmungen invalidittsleistung fhrt unfall dauernden beeintrchtigung krperlichen geistigen leistungsfhigkeit invaliditt versicherten entsteht anspruch kapitalleistung fr invalidittsfall versicherten summe hhe leistung richtet grad invaliditt feste invalidittsgrade gelten ausschluss nachweises hheren geringeren invaliditt verlust funktionsunfhigkeit arms schultergelenk arms oberhalb ellenbogengelenks arms unterhalb ellenbogengelenks hand handgelenk daumens zeigefingers fingers teilverlust funktionsbeeintrchtigung krperteile sinnesorgane entsprechende teil prozentsatzes angenommen unfall mehrere krperliche geistige funktionen beeintrchtigt invalid ittsgrade ergeben zusammengerechnet mehr jedoch angenommen grundlage macht klger geltend liege vollstndige funktionsunfhigkeit rechten arms weshalb gliedertaxwert zugrunde legen sei bercksichtigung progressionsstaffel stehe versicherungsleistung beklagte funktionsbeeintrchtigung armwert anerkannt insgesamt gezahlt differenzbetrag zuzglich rechtsanwaltskosten macht klger klage geltend landgericht einholung unfallchirurgischen gutachtens klage vollem umfang stattgegeben berufungsgericht beklagte zurckweisung weitergehenden rechtsmittels verurteilt klger nebst zinsen zahlen revision erstrebt klger wiederherstellung lan dgerichtlichen urteils beklagte begehrt anschlussrevision ine abweisung klage insgesamt entscheidungsgrnde rechtsmittel klgers erfolg anschlussrevision beklagten angefochtene urteil aufzuheben soweit nachteil erkannt worden berufungsgericht urteil verffentlicht ausgefhrt klger knne zahlung invalidittsentschdigung hhe verlangen entspreche armwerts vereinbarten versicherungssumme einbeziehung progressionsstaffel hierbei seien feststellungen sachverstndigen zugrunde legen sei schriftlichen gutachten mndlichen anhrung idersprchlichen ergebnissen gekommen lediglich schriftlichen gutachten festgestellte beeintrchtigung arms anhrung aufgeschlsselt ergnzenden einholung neurologischen gutachtens bedrfe sac hverstndigen jedenfalls mindestbeeintrchtigung festgestellt worden sei anwendung gliedertaxe sei position arm schu ltergelenk auszugehen whrend zustzliche bercksichtigung gliedertaxenbereiche finger hand ellenbogen betracht komme sei allein sitz unfallbedingten schdigung abz ustellen schultergelenk arms liege umstan verletzten nerven zugleich beeintrchtigungen nterarms hand gefhrt htten sei bemessung fr gesamten arm vereinbarten taxwertes bereits bercksichtigt betrachtu
  2848. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn dezember unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen auflsung gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung mehrerer einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt unbegrndet abs stpo errterung bedarf folgendes unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklageschrift mai wurde angeklagten last gelegt zeitraum juni september tglich fllen minderjhrigen geschdigten deren willen vaginalen geschlechtsverkehr durchgefhrt landgericht festgestellt mindestens fllen vaginalen geschlechtsverkehr willen geschdigten kam dabei davon ausgegangen innerhalb angeklagten tatzeitraums dreimal wchentlich jedenfalls mindestens fllen abgeurteilten straftaten kam hinsichtlich weiteren angeklagten flle strafkammer verfahren hauptverhandlung verkndetem beschluss gem abs stpo eingestellt restzweifel hinblick anzahl bergriffe rechnung tragen verfahrensweise rechtlich beanstanden entscheidungen strafsenats stehen generalbundesanwalt meint entgegen ausweislich beschlusses strafsenats juli str landgerichtliche urteil bestand ursprnglich angeklagten sechs betubungsmitteltaten bereits hinsichtlich art menge unerlaubt eingefhrten betubungsmittel unterschieden landgerichtliche beschluss gem abs stpo nher konkretisierte vier taten umfasste danach schon zweifelhaft angeklagten unterschiedlichen taten eingestellt abgeurteilt beschluss strafsenats april str entscheidend landgericht verurteilung tatzeitraum grunde gelegt schon hinreichend bestimmten endzeitpunkt fr teil abgeurteilten straftaten zudem anfangszeitpunkt fehlte zudem gegenber anklage grunde liegenden tatzeitraum verkrzt grnde fr verkrzung tatzeitraums urteil entnehmen entsprechendes gilt fr beschluss strafsenats dezember str teileinstellung gem abs stpo bezog verurteilung hinsichtlich brigen flle gegenber anklage nachvollziehbar verkrzten tatzeitraum liegt fall landgericht hinsichtlich smtlicher gleichfrmiger konkretisierbarer taten gesamten angeklagten tatzeitraum grunde gelegt verurteilung beschluss gem abs stpo vollstndig ausgeschpft somit bleiben keinerlei zweifel ber umfang sowohl abgeurteilten eingestellten taten generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt nachvollziehbar unterscheidbarkeit gleichfrmigen serientaten einstellungsentscheidungen gem abs stpo hhere anforderungen stellen vgl bgh beschluss oktober str nstz rr urteil oktober str bghr stpo abs wiederaufnahme tatkonkretisierungen anklageschriften vgl bgh urteil januar str bghst schneider kk stpo aufl rn meyer goner schmitt stpo aufl rn jeweils mwn verurteilungsfall urteilsgrnden vgl kuckein kk stpo aao rn meyer goner schmitt aao rn jeweils mwn verurteilungen nebst teilfreisprchen falls anzahl festgestellten taten anzahl angeklagten taten unterschreitet vgl bgh beschlsse mai str bghr stpo abs teilfreispruch dezember str bghr stpo abs teilfreispruch gleichfrmigen serientaten vorzunehmende genaue zeitliche eingrenzung einzelflle deren individualisierung differenzierung schon regelmig weder anklage urteilsfeststellungen mglich vgl schneider aao mwn anzahl gegebenenfalls tatrichterlicher schtzung festgestellten taten demnach gesamtzahl angeklagten taten gegenber gestellt differenz ermittelt einstellungsentscheidung gem abs stpo ausdruck kommt verfahrensweise lsst zweifel darber umfang gesetzesverletzungen weiterverfolgt sollen vgl beulke lwe rosenberg stpo aufl rn appl schmitt ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  2849. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen erinnerung klgers kostenansatz kostenrechnung mrz ksb zurckgewiesen grnde rubrum senatsbeschlusses mrz klger beschwerdefhrer aufgefhrte erinnerungsfhrer wendet schreiben mrz april ansatz gerichtskosten kostenrechnung mrz begrndung nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ttig gewordenen prozessbevollmchtigten mandat einlegung nichtzulassungsbeschwerde erteilt einleitung weiterer schritte lediglich darum gebeten kostenrisiko prozessrisiko erlutern ii zulssige erinnerung klgers ber abs satz gkg abs gvg senat entscheiden vgl bgh beschl januar zr njw rr begrndet gkg verletzung kostenrechts gesttzt sen beschl dezember ii zr njw rr januar ii zb iuris bgh beschl november iv zr iuris bfh beschl august iuris hartmann kostengesetze aufl rdn entsprechendes vorbringen enthlt erinnerung erinnerungsfhrer wendet vielmehr verlustigkeitsbeschluss senats mrz ausgesprochene kostenpflicht sowohl kostenbeamte wegen rechtskraft entscheidung senat gebunden erinnerungsfhrer daher darauf verwiesen behauptung auftrags vollmachtlos fr aufgetretenen anwalt wegen etwaigen erstattung gem kostenrechtlich zutreffenden infolge rcknahme nichtzulassungsbeschwerde gerichtsgebhr kv rechnung stellenden kostenrechnung zahlenden gerichtskosten auseinanderzusetzen kostenentscheidung veranlasst abs gkg goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2850. [['bundesgerichtshof beschluss zb november abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub richterin weinland beschlossen vollziehung beschluss amtsgerichts deggendorf september betroffenen angeordneten beschluss landgerichts deggendorf zivilkammer oktober aufrecht erhaltenen sicherungshaft einstweilen ausgesetzt grnde aussetzungsantrag entsprechender anwendung abs famfg zulssig vgl senat beschluss oktober zb infauslr rn begrndet gebotenen summarischen prfung davon auszugehen rechtsbeschwerde unabhngig unterbringung betroffenen justizvollzugsanstalt fr genommen allenfalls aussetzung haftvollzugs fhren knnte behrde gericht einge rumte gelegenheit anderweitigen unterbringung betroffenen genutzt htte erfolg knnte stresemann lemke czub schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag deggendorf entscheidung xiv lg deggendorf entscheidung'],['Soon']]
  2851. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt nebenklgervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts konstanz november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts konstanz zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren strafaussetzung bewhrung verurteilt urteil staatsanwaltschaft nachteil angeklagten revision eingelegt verletzung materiellen rechts rgt erstrebt verurteilung wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg ii landgericht folgende feststellungen getroffen tattag angeklagte syrischer staatsangehriger jahre fnf monate alt abend august feierte gaststtte villingen schwenningen zeugen geburtstag uhr zog joint trank whiskey wodka rotwein mitternacht lie zeugen zeugen tankstelle chauffieren drei verlieen fahrzeug holten nachtschalter essen alkoholfreie getrnke danach standen rande anlage unterhielten kurz uhr kam damals jhrige nebenklger zuvor gruppe gaststtte gezecht schrie angeklagten dahin unbekannt anlass ausdrcken arsch kleiner pisser stinker fixer schubste mehrfach obwohl angeklagte betrchtliche alkoholisierung nebenklgers erkannte blutalkoholkonzentration mehr promille stie angreifer gewann oberhand schlug heftig faust gesicht boden ging hinterkopf randstein aufschlug angeklagte trat mehrfach fen denen festes schuhwerk trug kopf gesicht bauchgegend boden liegenden beiden begleitern gelang schlielich angeklagten opfer wegzuziehen momente spter stand nebenklger kopf blutete ging schwankend angeklagten konnte umklammerung begleiter losreien wut steigerte entschlossen kontrahenten tten sprang ruf bring schlag tot streckte mindestens faustschlag gesicht boden opfer fiel hinterkopf wucht betonplatte bersten schdels hren blieb bewusstlos liegen angeklagte schrie mehrfach herum erneut nebenklger eintreten beiden begleiter groer kraftanstrengung verhindern konnten angeklagte tat darauf hingewiesen wurde tankstelle ber videoberwachungsanlage verfge flchtete nhere umgebung bevor festgenommen konnte auswertung videoberwachung allerdings unergiebig opfer erlitt schdelhirntrauma schdelfraktur schdelbasisfraktur hrminderung beiderseits befand lebensgefahr konnte uerst zeitnahe notoperation gerettet hrvermgen dauerhaft rechts links vermindert angeklagten entnommene blutprobe ergab rckrechnung tatzeit maximale blutalkoholkonzentration promille wies auerdem positives ergebnis hinsichtlich cannabinoiden grund feststellungen bejaht jugendkammer fr ersten angriff krperverletzungsvorsatz qualifikationsmerkmale gefhrlichen werkzeugs festes schuhwerk lebensgefhrdenden behandlung umfasst abs nr stgb nimmt sachverstndig beraten beginn auseinandersetzung sei steuerungsfhigkeit angeklagten grund zusammenwirkens verschiedener alkoholika konsums cannabis erheblich vermindert stgb ab zeitpunkt nebenklger niederschlag aufstand beim zweiten angriff geht ttungsvorsatz angeklagten gelangt berzeugung nunmehr steuerungsfhigkeit ausschliebar vllig aufgehoben stgb berzeugung begrndet angeklagte zustand gesteigert grund ttliche auseinandersetzung eingetretenen erregung grund beleidigungen angestachelten wut angeklagte hauptverhandlung sache eingelassen teilweise erinnerungslcken geltend gemacht kammer abnimmt davon berzeugt motiv handelns wut iii beweiswrdigung subjektiven tatseite hlt rechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters etwa rechtsfehlerhaft lckenhaft namentlich wesentliche feststellungen errtert widersprchlich unklar gesetze logik gesicherte erfahrungsstze verstt verurteilung erforderliche gewissheit berspa
  2852. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung beihilfe ruberischen erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer januar gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts erfurt juli unbegrndet verworfen rechtsmittel angeklagten blick offensichtliches schreibversehen magabe gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt nachprfung aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend bemerkt senat soweit beschwerdefhrer zutreffend bean standet urteilsgrnden vorgeschichte tatschilderung verfahrensgegenstndliche strafbare handlungen beweiswrdigung vermischt seien teilt senat auffassung generalbundesanwalts unbersichtlichkeit schuld strafausspruch ausgewirkt urteilsgrnde mssen abgefasst erkennen lassen festgestellten tatsachen objektiven subjektiven tatbestandsmerkmalen abgeurteilten taten zuzuordnen ausfllen knnen vgl meyer goner appl urteile strafsachen aufl rn ff grnden einschlielich rechtli chen wrdigung gesamtzusammenhang hinreichend entnehmen handlungen straftaten angeklagten abgeurteilt urteilsgrnde jedoch aufgabe einzelheit rahmengeschehens darzustellen wiedergabe zahlreichen nebenschlichen details erkennbare entscheidungserheblichkeit macht urteilsgrnde unbersichtlich fehleranfllig fhrt unntiger schreib lesearbeit abs stpo erfordert dokumentation hauptverhandlung erhobenen beweise wesentlichen beweisergebnisse wrdigung tatgericht vgl bgh beschluss april str appl festschrift fr rissing van saan urteilsgrnde sollen wesentliche enthalten mehr fr sachgerechte abfassung tragen berufsrichter strafkammer gesamtverantwortung beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen fischer appl zeng eschelbach bartel'],['Soon']]
  2853. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs abs wer kenntnis grob fahrlssiger unkenntnis vorhandenen immissionsquelle industrielrm hammerschmiede deren nhe ansiedelt uneingeschrnkt duldung jeglicher immission verpflichtet wohl duldung derjenigen grenzen zulssigen richtwerte hlt bgh urt juli zr olg stuttgart lg heilbronn zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr wenzel richterin dr lambert lang richter prof dr krger dr lemke dr gaier fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts heilbronn august abgendert klage abgewiesen klger tragen kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger eigentmer grundstcks jahr erworben bewohnten einfamilienhaus bebaut grundstck liegt stlichen rand allgemeinen wohngebiets entfernung etwa stlich davon betreibt beklagte industriegebiet seit mehr jahren jetzigen umfang seit behrdlich genehmigte hammerschmiede betriebszeit betrgt werk tglich acht stunden einwirkdauer beim schmieden riemenfallhmmern ca zwei fnf stunden whrend betriebszeiten ganzjhrig smtliche fenster produktionsgebude geffnet sommer zustzlich ca qm groes tor westfassade betriebsgrundstck beklagten grenzt stliche seite nord sd richtung verlaufenden kreisstrae westlichen straenseite grundstck klger liegt gewerbegebiet behauptung betrieb hammerschmiede fhre insbesondere sommermonaten unzumutbaren lrmimmissionen folge htten unmglich sei grundstck freien aufzuhalten unterhalten inneren wohnhauses whrend betriebs hmmer schlafen klger verurteilung beklagten verlangt unterlassen whrend einsatzes hmmern hammereinrichtungen maschinen tore tren fenster lftungsklappen oberlichtverglasung werkhalle westseite betriebsgelndes offenzuhalten hilfsweise verurteilung beklagten beantragt geeignete vorkehrungen dagegen treffen hammerschmiede gerusche ausgehen benutzung wohngrundstcks klger wesentlich beeintrchtigen landgericht hauptantrag wesentlichen stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht verurteilt geeignete manahmen treffen beim einsatz riemenfallhmmer gerusche entstehen benutzung grundstcks klger wesentlich beeintrchtigen wozu manahmen geeignet seien grundstck gemessenen immissionspegel mindestens delta grer db minderten revision deren zurckweisung klger beantragen erstrebt beklagte vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts knnen klger beklagten abs satz abs satz bgb verbindung bgb unterlassung betrieb riemenfallhmmer verursachten wesentlichen beeintrchtigungen benutzung grundstcks verlangen gerichtlich bestellte sachverstndige berschreitung vorschriften ta lrm sowie vdi richtlinien festgelegten immissionsrichtwerte festgestellt weshalb abs satz bgb unwesentliche beeintrchtigung vermutet aufgrund ortstermin gewonnenen eigenen empfindungen sieht berufungsgericht gerusche riemenfallhmmer schdliche umwelteinwirkungen sinne abs bimschg woraus wesentliche beeintrchtigung ergebe stehe umstand beklagte betrieb seit mehr jahren betreibe whrend klger grundstck erst ca jahren erworben htten entgegen anwendung bgb komme zeitliche prioritt sei situationsbedingte vorbelastung grundstcks klger festlegung magebenden immissionsrichtwerts anstatt db fr allgemeine wohngebiete db fr mischgebiete ausreichend bercksichtigt schlielich folge dul dungspflicht klger abs satz bgb dabei knne dahingestellt bleiben nutzung grundstcks beklagten berhaupt ortsblich sei hierfr darlegungs beweisbelastete beklagte vorgetragen wesentliche beeintrchtigung benutzung grundstcks klger wirtschaftlich zumutbare manahmen verhindert knne ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand beanstanden revision angegriffen allerdings berufungsgericht beurteilung empfinden verstndigen durchschnittsmenschen wrdigung ffentlicher privater belange zuzumuten zugrunde legt vgl senat bghz senatsurt november zr njw richtwerten ta lrm sowie vdi richtlinien orientiert fehlerfrei stellt berufungsgericht fes
  2854. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr fischer dr pape juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts august kosten klgers zurckgewiesen streitwert mio festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund geltend gemachten gehrsrgen art abs gg begrndet berufungsgericht blickpunkt bgb geltend gemachte vorbringen gewhlte vertragsabwicklung verwendung kaufpreises tilgung erwerbern bernommenen verbindlichkeiten sei schuldnerin schaden entstanden klger einrumt inhalt tatbestandes ausweislich entscheidungsgrnde ausdrcklich kenntnis genommen berufungsgericht ausgefhrt erwerber geschftsanteile seien wegen erteilten belastungsvollmacht berechtigt grundbesitz schuldnerin tilgung verbindlichkeiten verwerten sachlage anforderungen art abs gg gengt prozessgrundrecht gibt anspruch darauf gericht vorbringen partei weise auseinandersetzt fr richtig hlt daraus folgt pflicht gerichts partei vertretenen rechtsansicht folgen bgh beschluss mai ix zb wm rn anfechtung greift beklagte grundlage inso unentgeltlich leistung fr vereinbarungsgem gegenleistung sei schuldner sei dritten erbracht leistungsempfnger eigene rechtsposition aufgibt leistung schuldners entspricht hierber entscheidet grundstzlich objektive verhltnis ausgetauschten werte bgh urteil april ix zr wm rn beklagte bertragenen grundbesitz zahlung verkehrswert entsprechenden kaufpreises ausgeglichen entgeltlichkeit leistung dadurch berhrt zahlung tilgung verbindlichkeiten schuldnerin verwendet wurde soweit beschwerde gesichtspunkt grundstzlichkeit rechtsfrage unterbreitet bgb abschluss genehmigung vertreter fr beide vertragsparteien vollmachtlos geschlossenen vertrages anwendbar fehlt gebotenen darlegung entscheidungserheblichkeit sofern betroffenen vertrge mangels wirksamer vertretung wirksam bedrfte nheren darlegung inwieweit schuldnerin sachlage geltend gemachte schaden entstanden kayser gehrlein fischer lohmann pape vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2855. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts ingolstadt januar kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen antrag prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde vorgenannten beschluss abgelehnt grnde gem abs inso statthafte rechtsbeschwerde abs satz zpo unzulssig verwerfen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden entgegen meinung schuldners folgt abs satz zpo anwaltszwang grundstzlich fr verfahrenshandlung gegenber rechtsbeschwerdegericht gilt mithin fr einlegung rechtsmittels regelung bestehen verfassungsrechtlichen bedenken bverfg njw beschluss november bvr antrag bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen aussicht genommene rechtsverfolgung aussicht erfolg inso satz zpo rechtsbeschwerde beigeordneten postulationsfhigen rechtsanwalt eingelegt wrde wre unzulssig wrde auerhalb gem abs satz zpo vorgeschriebenen einmonatigen notfrist eingelegt wiedereinsetzung frist zpo knnte schuldner gewhrt antrag bewilligung prozesskostenhilfe erst fristablauf gestellt vgl bgh beschluss februar xii zb njw rr rn juni xii zb njw rr rn januar ix za st rspr kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen ag ingolstadt entscheidung lg ingolstadt entscheidung'],['Soon']]
  2856. [['schreibfehlerberichtigung bgh senat fr anwaltssachen beschlu juni anwz leitsatz brao abs fgg abs satz zpo nr seite beschlusses zeile mu anstelle richter basdorf richtig heien richter dr ganter bundesgerichtshof geschftsstelle'],['Soon']]
  2857. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts saarbrcken november zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo tatrichter festgestellt sicherungsmittel persnliche haftungsbernahme bezogenen sicherungsabrede fehlt gilt sinnzusammenhang entscheidungsgrnde fr etwaige nachtrgliche sicherungsabrede abschlu darlehensvertrge annahme konkludenten ergnzung ursprnglichen sicherungsabrede bernahme persnlichen haftung stand individualvereinbarung darlehensvertrag entgegen sicherung grundschulden erfolgen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']]
  2858. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb januar rechtsstreit nachschlagewerk nein bghz nein bghr nein zpo abs nr bgb abs ah gg art beschwer beklagten lschung zweier mehr drei jahre alter emails internetseite verurteilt worden bgh beschluss januar vi zb olg koblenz lg mainz vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge offenloch richterin dr oehler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klger begehrt beklagten unterlassung verffentlichung zweier mails klgers beklagten internetseite klger betreibt kanada mietwagenunternehmen vermietung wohnmobilen deutschsprachigen internetseite insbesondere deutschsprachige urlauber wendet beklagte unterhlt internetseite www de informationen reisen reiseveranstaltern zusammenstellt interessierten zugnglich macht frhjahr kam parteien verhandlungen ber vermietung wohnmobils beklagten unstimmigkeiten fhrten beklagte verffentlichte danach zwei mails klgers internetseite folgt versuch wohnmobil anmietung verlaufen kurzer mail korrespondenz geklrt buchungsauftrag car erteilt kurz darauf traf rechnung pdf per mail enthielt mehrere falsche angaben freundliche rckfrage per mail wegen unstimmigkeiten wurde ziemlich herb beantwortet wegen unfreundlichen behandlung wurde buchung annulliert reaktion unverndert worte besseres angebot bekommen nirgendwo desweiteren kommen samstags bergibt gleichen tag womo sonntags geschlossen mssen warten montag recht verstehen reaktion total berzogen tage volle wochen tage nacht kostenfrei gebe nchte frei geschrieben verschenken bekommen schon rabatt mehr na glck berall zahlen weitaus mehr eiern rum wegen scheinbar woanderst zahlen schon mal wschepaket abholung tage mssen hotel bezahlen schon sehen kommt mai rabatt firma geld verdienen chef geld verdienen geld bekommen sehen anderst bedingungen service bekannt niemand bietet service service kostet geld umsonst freundlichen gren berschrift wohnmobil vermietung car droht schadensersatzklage vollstndiger angabe mail adresse klgers verffentlichte beklagte folgende zweite mail klgers gerade festgestellt meinung immer netz genommen meinung knnen freunde bekannte sagen schaden zufgen internet kunden vertreten sicherheit meinung finden service gut buchen gebe tage zeit heist sonntag mchte mehr sehen woanderst auftauchen finden internet mensch findet immer drinnen kommenden montag rechtsanwalt kontaktieren entsprechenden brief schreiben mitteilen schadensersatzklage einleiten weiteren umsatzeinbrchen folge persnlichen meinung wert lassen meinung drinnen wei davon versprechen schreiben absicht schaden zuzufgen wrden ja verffentlichen liegt klare absicht schaden zuzufgen hiermit geltend mache gericht deutschland freundlichen gren erfolgloser abmahnung erhob klger august unterlassungsklage landgericht klage stattgegeben streitwert festgesetzt oberlandesgericht anhrung beklagten beschwer ausgegangen berufung landgerichtliche urteil zugelassen berufung beklagten verworfen begrndung ausgefhrt erschliee interesse beklagte ber formalen hinweis art abs gg hinaus davon internetpublikum weiterhin ber inhalt zweier mehr drei jahre alter mails klgers informieren nachteile beklagten erfllung unterlassungsanspruchs entstehen knnten seien ersichtlich aufgezeigt hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unzulssig statthaft abs satz nr abs satz zpo zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo vgl bgh beschlsse mai xii zb bghz januar zb nzm rn voraussetzungen liegen insbesondere erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr fall zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung sinne abs nr zpo erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts anforderungen berufungsgericht stellt berzogen beklagten zugang gegebenen berufung unzumutbar erschweren vgl bgh beschluss oktober zb njw januar
  2859. [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg mai abs stpo ausspruch ber verfall aufgehoben soweit fr verfallen erklrte betrag summe dm bersteigt weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen davon acht fllen tateinheitlich gewerbsmiger hehlerei wegen gewerbsmiger hehlerei vier fllen einbeziehung anderweit verhngter zehn freiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt wegen weiterer flle unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln vier fllen tateinheit gewerbsmiger hehlerei wegen waffendelikts weitere gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten erkannt auerdem dm fr verfallen erklrt rechtsmittel erreicht allein erhobenen sachrge bezglich verfallsanordnung teilerfolg brigen grn antragsschrift generalbundesanwalts januar unbegrndet sinne abs stpo landgericht wertersatz hhe dm stgb fr verfallen erklrt summe durchschnittlichen verkaufswert gehandelten kokain berechnet vorgehensweise begegnet durchgreifenden bedenken besorgen lt landgericht gehe davon straftaten tatschlich erlangter lediglich erzielbarer vermgenszuwachs fr verfallen erklrt vgl bgh nstz rr sachlichrechtlich begrndet gem abs satz abs satz stgb anordnung verfalls fllen ii urteilsgrnde hhe angeklagten vereinnahmten verkaufserlse dm vgl bghr stgb erlangtes soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde kokain betrgerisch erlangte mobiltelefone telefonkarten haushaltsarmaturen tauschte deswegen tateinheitlich wegen gewerbsmiger hehlerei verurteilt wurde hindert abs satz stgb verfallsanordnung bekannten verletzten stehen angeklagten schadensersatzansprche gem abs bgb verbindung stgb dabei erfat abs satz stgb abs satz vorschrift genannten stelle unmittelbar erlangten vorteile tretenden surrogate nmlich angeklagten weiterverkauf erzielten veruerungsgewinne vgl bghr stgb gewinn deshalb scheidet fall ii urteilsgrnde landgericht allein konkreten erls hhe dm weiterverkauf gehehlter gerte feststellen konnte verfallsanordnung unerheblich geschdigten ansprche geltend gemacht entscheidend allein rechtliche existenz ansprche bghr stgb anspruch hinblick unwesentlichen teilerfolg revision verbleibt abs satz stpo vorgegebenen kostenentscheidung harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  2860. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allg oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat verfahrensrge satz stpo protokolle ber atemalkoholtests knnen gegenstand urkundenbeweises strafprozeordnung sieht beweiserhebung ber inhalt urkunden beweismittel dienenden schriftstcken grundstzlich verlesung gem abs stpo versto grundsatz unmittelbarkeit gegeben fr anwendung stpo entscheidend beweis vorgangs handelt wahrheitsgeme wiedergabe person mglich mehreren fnf sinne wahrgenommen daran fehlt rechtsprechung bundesgerichtshofs maschinellen herstellung kaufmnnischen buchungsstreifen vgl bghst niederschriften ber tonbandaufzeichnungen vgl bghst edv ausdrucken vgl bgh urteil januar str gilt fr testgert ausgedruckte protokoll ber ergebnis atemalkoholmessung ging allein ergebnis tests teil urkundeninhalts landgericht verwertet bediener testgertes meergebnis wahrgenommen knnte darber berichten jedoch handelt durchfhrung tests brigen oben genannten beispielsfllen mechanische verrichtung erfahrungsgem bleibenden eindruck erinnerung befaten person hinterlt verllichere beweismittel hinblick ergebnis regel urkunde tatgericht verlesung urkunde begngen darf frage aufklrungspflicht bestnden zweifel richtigkeit zustandekommens meergebnisses knnten rahmen aufklrungspflicht weitere beweiserhebungen angezeigt beschwerdefhrer beanstandet weder meergebnis aufklrungsrge erhoben erstinstanzlich vernehmung bedieners zeugen beantragt nack wahl hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  2861. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja emrk art abs gg art abs art abs art abs zpo erfordert grundsatz waffengleichheit partei fr gesprch zeugen gelegenheit gegeben darstellung gesprchs persnlich prozess einzubringen sowohl vernehmung partei gem zpo anhrung gem zpo berwiegenden wahrscheinlichkeit fr vorbringen abhngig gemacht bgh urteil september xi zr olg stuttgart lg stuttgart xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klgerinnen urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerinnen beklagte bank streiten ber ansprche zusammenhang angeblichen pflichtverletzungen valutierung darlehens liegt folgender sachverhalt zugrunde klgerin liquidation befindliche bautrgerin klgerin liquidatorin geschftsfhrerin komplementrgmbh klgerin kaufte notariell beurkundeten vertrag januar zwei grundstcke preis millionen dm finanzierung gewhrte beklagte mrz kredit brgschaft klgerin grundschulden mehreren grundstcken klgerinnen gesichert nachdem klgerin millionen dm verkufer gezahlt zweifel bebaubarkeit grundstcke aufgetreten verpflichtete verkufer notariell beglaubigten vereinbarung september klgerin fr fall binnen zwei jahren rechtskrftige baugenehmigung erhalten tausch grundstcks ferner heit vereinbarung restkaufpreis vertrag bezahlt verkufer erklrt sodann unmittelbar auflassung september beauftragte klgerin beklagte kreditkonto millionen dm konto verkufers kreditinstitut berweisen dabei gab berweisungsformular feld verwendungszweck fr empfnger grundstckszahlung vorbehalt baulicher nutzung tausch ge vereinbarung aufgrund absprache verkufer verbuchte beklagte berweisungsbetrag zunchst cpd konto sodann berwies dm berweisungsauftrag angegebene konto schrieb entsprechender nderung empfngerkontos berweisungsformular dm neu erffneten festgeldkonto verkufers gut verkufer erklrte daraufhin auflassung grundbuch vollzogen wurde nachdem baugenehmigung rechtskrftig abgelehnt worden verkufer formunwirksamkeit vereinbarung september berufen erklrte oberlandesgericht klage klgerin verkufer scha densersatz hhe dm nebst zinsen gem satz bgb sowie wegen vorstzlichen verschuldens vertragsverhandlungen rechtskrftiges urteil juni grunde fr gerechtfertigt verwies sache entscheidung ber betrag streitigen anspruchs landgericht zurck november kndigte beklagte geschftsverbindung forderte klgerin kreditrckzahlung betreibt zwangsvollstreckung zwei grundschulden klgerinnen auffassung beklagte berweisungsauftrag september jedenfalls weisungsgem ausgefhrt sei wiedergutschrift berweisungsbetrages verpflichtet beklagte warn aufklrungspflichten verletzt unwirksamkeit vereinbarung september hingewiesen klgerinnen behaupten beklagte verkufer angabe verwendungszwecks berweisungsformular kenntnis gebracht klgerin zustndigen angestellten beklagten besprochen beklagte berweisungsauftrag angegebenen empfngerbank verkufers vereinbare berweisungsbetrag nachweis bebaubarkeit verkauften grundstcks bereignung tauschgrundstcks treuhnderisch verwalte verpflichtung beklagte erfllt klage erstreben klgerinnen feststellungen klgerin beklagten hinsichtlich betrages millionen dm darauf berechneten zinsen kosten schuldverhltnis entstanden beklagte ausbuchung entsprechenden kontobelastungen verpflichtet sei klgerin beklagten fr betrag millionen dm nebst zinsen kosten weder brgin rechtsgrund hafte diesbezgliche sicherheiten zurckverlangen knne grundschulden hhe dm dm grundstcken klgerin beklagten sicherheit fr klgerin gewhrten kredit hhe millionen dm anspruch genommen knnten beklagte klgerinnen fr ersatz schadens verantwortlich sei dadurch entstanden sei entstehen beklagte berweisungsauftrag september ausgefhrt berweisungsbetrag cpd konto gutgeschrieben anweisungen verkufers d
  2862. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig januar abs stpo magaben unbegrndet verworfen angeklagte lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt fr versuchte besonders schwere brandstiftung einzelfreiheitsstrafe zwei jahren festgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen tragen landgericht angeklagten wegen mordes versuchter besonders schwerer brandstiftung lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt besondere schwere schuld festgestellt hiergegen gerichtete revision entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet landgericht allerdings versehentlich unterlassen fr begangenen mord tatmehrheit stehende versuchte besonders schwere brandstiftung einzelstrafe festzulegen verhngte lebenslange freiheitsstrafe gesamtstrafe kennzeichnen senat einzelfreiheitsstrafe entsprechender anwendung abs stpo gem antrag generalbundesanwalts gesetzliche mindestma zwei jahren festsetzen basdorf schneider brause schaal knig'],['Soon']]
  2863. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet november heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten hhere zusatzrente wirkung ab mai geboren august august ffentlichen schuldienst zunchst ddr beschftigt danach hotelfachschule ttig beklag ten wurde august versicherung angemeldet seit mai bezieht klgerin zusatzversorgungsrente beklagten abs satz buchst doppelbuchst aa satzung folgenden vbls fr berechnung rentenhhe klgerin magebenden fassung bercksichtigte beklagte fr faktor gesamtversorgungsfhigen zeit hhe zusatzrente abhngt auer umlagemonaten denen arbeitgeber ffentlichen dienstes umlagezahlungen beklagte fr altersversorgung beschftigten klgerin beigetragen darber hinaus zeiten ber umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klgerin zugrunde liegen hlfte sog halbanrechnungsgrundsatz andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht halbanrechnung vordienstzeiten voller bercksichtigung gesetzlichen rente versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw klgerin beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei versorgungsrente ab mai neu berechnen dabei ehemaligen ddr zurckgelegten vordienstzeiten umlagezeiten hilfsweise vordienstzeiten vollem umfang hlfte bercksichtigen landgericht klagabweisung brigen teilweise stattgegeben festgestellt beklagte neue regelung vordienstzeiten ndernde satzung kraft trete verpflichtet sei monatliche versorgungsrente ab januar berechnen vordienstzeiten ab oktober vollem umfang bercksichtigen seien oberlandesgericht beru fung klgerin zurckgewiesen berufung beklagten klage insgesamt abgewiesen dagegen wendet klgerin revision entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg auffassung berufungsgerichts klgerin hinsichtlich zusatzversorgung behandeln dienstzeit voll alten bundeslndern abgeleistet vordienstzeiten ehemaligen ddr seien daher umlagemonate behandeln berechtigte klgerin dezember schon renten beklagten bezogen gehrten zudem personenkreis fr bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme fr gruppe rentenberechtigten halbanrechnung unzulssig satzung insoweit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrages ersetzt knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klgerin geforderte zustzliche leistung sei finanziellen auswirkungen be klagte abschtze etwa abrundung angebots werten erschttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr bercksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter ffentlichen dienstes ergl august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anla gesehen satzung etwa wegen unttigkeit sozialpartner ergnzend auszulegen jedenfalls ergebnis zuzustimmen senat urteil februar iv zr versr klargestellt vordienstzeiten frheren ddr voll angerechnet knnen entsprechenden umlagen arbeitgebers zeit fehlt dadurch davon betroffenen personen grundrechten verletzt ergibt senat bereits
  2864. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil zr oktober rechtsstreit ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr bacher hoffmann dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf mai aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts dsseldorf juli zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen meier beck bacher deichfu hoffmann kober dehm vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2865. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache alias wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs november gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil land gerichts nrnberg frth november antragsschrift generalbundesanwalts august dargestellten grnden dahingehend abgendert feststellung hinsichtlich lbildes nr viii tenors entfllt umfang erlangten nr ix tenors fr angeklagten angeklagten satz stpo fr bezeichnet weitergehende revision angeklagten verwor fen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung insoweit rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels wahl rothfu elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  2866. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs brago abs nr fotokopiekosten vorbehaltlich abs nr abs brago geregelten ausnahmen grundstzlich erstattungsfhig bgh beschl dezember zb olg nrnberg lg regensburg zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungernsternberg prof starck pokrant dr bscher beschlossen rechtsbeschwerde beschlu oberlandesgerichts nrnberg zivilsenat mai kosten verfgungsklgerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien september landgericht vergleich kostenregelung geschlossen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt verfgungsklgerin kostenausgleich verfgungsbeklagte weitere dm fotokopiekosten erstattungsfhig festzusetzen ii erstattung kosten kopien fr verkehrsanwalt beschwerdegericht fehlenden notwendigkeit mitwirkung verkehrsanwalts scheitern lassen dagegen erinnert rechtsbeschwerde hinsichtlich brigen kopien meint rechtsbeschwerde seien gem abs nr brago verfgungsklgerin gesondert vergten deshalb notwendige auslagen abs satz zpo erstatten beschwerdegericht getroffenen tatschlichen feststellungen denen rechtsbeschwerdegericht gem abs satz abs satz zpo auszugehen macht verfgungsklgerin soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung kosten fr fotokopien geltend prozebevollmchtigten anlagen eigenen schriftstzen anlagen gegnerischen schriftstzen zwecke unterrichtung verfgungsklgerin fr handakten gefertigt beschwerdegericht erstattungsfhigkeit fr herstellung fotokopien entstandenen kosten recht verneint gem abs satz zpo partei umfang obsiegens gegner insbesondere erstattung erwachsenen kosten denen abs satz zpo neben gesetzlichen gebhren rechtsanwalts auslagen zhlen verlangen voraussetzung fr erstattungsfhigkeit obsiegende partei entsprechenden erstattungsanspruch prozebevollmchtigten ausgesetzt voraussetzung fehlt hinsichtlich rechtsbeschwerdeverfahren rede stehenden auslagen fr fotokopien prozebevollmchtigten verfgungsklgerin anspruch auftraggeberin erstattung bislang festgesetzten kosten fr anfertigung fotokopien rechtsanwalt mandanten anspruch ersatz auslagen fr fotokopien bestimmt abs brago vorschrift gem abs brago dezember geltenden fassung neu gefat gesetz ber elektronische register justizkosten fr telekommunikation bgbl anzuwenden danach rechtsanwalt anspruch ersatz schreibauslagen fr abschriften ablichtungen bestimmung genannten voraussetzungen aufgefhrten tatbestnde erfllt fallen kosten fr herstellung fotokopien abs brago allgemeinen geschftskosten gebhren rechtsanwalt fr ttigkeit erhlt abgegolten liegt streitfall aa abs nr brago rechtsanwalt ersatz kosten fr anfertigung abschriften ablichtungen unterrichtung mehr drei gegnern beteiligten aufgrund rechtsvorschrift aufforderung gerichts verlangen gilt gem abs brago gleichermaen fr abschriften ablichtungen notwendigen unterrichtung mehr zehn auftraggebern vgl nunmehr ausdrcklich abs nr brago ersatzpflicht verfgungsklgerin gegenber prozebevollmchtigten aufgrund bestimmung kommt schon deshalb betracht verfahren einstweiligen verfgung person richtete bb verpflichtung verfgungsklgerin erstattung kopiekosten rechtsanwalts kommt gem abs nr brago betracht bercksichtigung wortlauts bestimmung wonach brigen auslagen fr abschriften ablichtungen ersatzpflichtig sollen zustzlich angefertigt worden sowie hinblick abs nr abs brago getroffenen regelungen knnen abschriften ablichtungen fr unterrichtung weniger verfahrensbeteiligten abs nr brago erwhnt gesondert vergtungsfhig angesehen gesetzgeber hierdurch veranlaten kosten allgemeinen geschftskosten zugerechnet ergibt zudem gesetzesbegrndung bt drucks kostenrechtsnderungsgesetz juni bgbl neu gefaten abs brago wonach knftig mehraufwand vergtet unterrichtung ungewhnlich hohen anzahl gegnern beteiligten entsteht zustzlich angefertigt gesondert honorieren rahmen abschriften ablichtungen blichen ordentlichen geschftsttigkeit rechtsanwalts gehren gericht einzureichenden abschriften schriftstzen deren anlagen handelt danach allgemeines bliches schreibwerk vorbehaltlich abs nr abs brago geregelten au
  2867. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bremen februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen jeweils hierdurch revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen angeklagte nebenklgerin zudem diejenigen ergnzend antrag generalbundesanwalts bemerkt senat angeklagten fassung tenors beschwert mutzbauer sander knig schneider mosbacher'],['Soon']]
  2868. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs auslegung allgemeinen geschftsbedingung stromlieferungsvertrag ber gewhrung sogenannten aktionsbonus fr neukunden bgh urteil april viii zr lg ravensburg ag bad waldsee viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richter dr frellesen dr achilles richterin dr fetzer richter dr bnger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts ravensburg juni aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts bad waldsee januar zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber verpflichtung beklagten zahlung aktionsbonus stromlieferungsvertrag klger bezog beklagten strom aufgrund vertrages mai begann vertragsverhltnis einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen beklagten stand februar enthalten ziffer folgende regelung neukunde vertrag beklagte schlieen gewhrt einmaligen bonus monaten belieferungszeit fllig sptestens ersten jahresrechnung verrechnet neukunde wer letzten monaten vertragsschluss haushalt beliefert wurde bonus entfllt kndigung innerhalb ersten belieferungsjahres sei kndigung erst ablauf ersten belieferungsjahres wirksam vertragsverhltnis endete aufgrund fristgerechter kndigung klgers jahr belieferung ablauf april schlussrechnung september bercksichtigte beklagte hhe unstreitigen bonus klage begehrt klger zahlung bonus sowie weiterer insgesamt nebst zinsen amtsgericht klage anerkenntnis beklagten hinsichtlich teilbetrags nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten landgericht erstinstanzliche urteil teilweise abgendert klage hinsichtlich bonuszahlung abgewiesen klger begehrt berufungsgericht zugelassenen revision wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klger stehe anspruch zahlung aktionsbonus hhe beklagte deren allgemeinen geschftsbedingungen kndigung bereits ablauf mindestvertragslaufzeit jahr ausgesprochen entgegen auffassung klgers sei klausel bereits wortlaut eindeutig zugrundelegung empfngerhorizonts rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen vertragspartners ergebe auslegung klausel kunde anspruch zahlung bonus erst erhalte lnger zwlf monate strom beklagten bezogen folge einschrnkenden formulierung ziffer allgemeinen geschftsbedingungen beklagten zusammenhang auswirkung kndigung innerhalb ersten belieferungsjahres bonusanspruch sei kndigung erst ablauf ersten belieferungsjahres wirksam eindeutige wortlaut klausel besage bonus kndigung innerhalb ersten belieferungsjahres entfalle bedeute zunchst kndigungen innerhalb ersten jahres bonus gewhrt anschlieend rckausnahme entfallen bonus gemacht vorliegend innerhalb ersten belieferungsjahres erklrte kndigung erst ablauf ersten belieferungsjahres wirksam entgegen auffassung klgers sei unterschiedliche bedeutung ablauf ablauf eindeutig erkennund begreifbar april beginnenden vertrag bedeute ablauf april folgejahres ablauf mai folgejahres ebenso verhalte begriff wirksamkeit allein mehrzahl unterschiedlicher gerichtsentscheidungen vermge eindeutigen wortlaut klausel unklar ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht vorgenommene klauselauslegung unterliegt uneingeschrnkten revisionsrechtlichen nachprfung allgemeinen geschftsbedingungen ungeachtet frage ber rumlichen bezirk berufungsgerichts hinaus verwendung finden bedrfnis einheitlicher handhabung besteht senatsurteile februar viii zr njw rn juni viii zr njw rn mwn allgemeine geschftsbedingungen ausgehend verstndnismglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen vertragspartners einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden senatsurteile februar viii zr aao juni viii zr aao rn dabei unabhngig gestaltung einzelfalls sowie willen belangen jeweils konkreten vertragspartner typischen sinn auszulegen ansatzpunkt fr formula
  2869. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde fr betroffenen antrag beschluss amtsgerichts mrz betreuung aufgabenkreisen gesundheitssorge einschlielich vertretung kranken pflegekasse sozialleistungstrgern vertretung mtern behrden gericht arbeitsrechtliche angelegenheiten vermgenssorge wohnungsangelegenheiten angeordnet betreuerin bestellt worden begrndung ausgefhrt worden betroffene aufgrund psychosozialen reifeverzgerung lage sei angelegenheiten besorgen zeitpunkt anordnung verbte betroffene freiheitsstrafe haftentlassung stand allerdings unmittelbar bevor beschluss august wurde betreuung aufgehoben aufenthalt betroffenen entlassung justizvollzugsanstalt ermitteln whrend verbung weiteren freiheitsstrafe betroffene erneut beantragt fr betreuung anzuordnen erhebliche schwierigkeiten bereichen vermgen gesundheit behrden amtsgericht akten vorausgegangenen verfahrens beigezogen betreuungsverfahren sodann anhrung betroffenen eingestellt dagegen gerichtete beschwerde betroffenen erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt ziel fr betreuung einzurichten ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung verfahrens landgericht landgericht begrndung ausgefhrt ergebnis ermittlungen sei davon auszugehen betroffenen alkohol drogenkonsum herrhrende suchterkrankung vorliege infolgedessen eingetretene durchgreifende beeintrchtigung kritik urteilsund handlungsfhigkeit festgestellt knnen derartige beeintrchtigung ergebe insbesondere frheren betreuungsverfahren eingeholten sachverstndigengutachten sei ausgefhrt beurteilung betreuungsbedrftigkeit grenzfall handele betreuung wegen damals jugendlichen alters betroffenen schwierigen sozialen bedingungen befrwortet brigen lieen verfahren konkreten anhaltspunkte dafr gewinnen suchterkrankung bereits starken abnahme kognitiven fhigkeiten betroffenen gefhrt htte umstnde denen verschlechterung gesundheitszustandes ergben betroffene vorgetragen hierfr ersichtlich sei anlass fr erneute begutachtung bestanden deshalb knne davon ausgegangen betroffene psychisch mehr lage wre bestehende untersttzungsmanahmen anspruch nehmen betreuungsbedrftigkeit festzustellen sei ausfhrungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand bgb bestellt betreuungsgericht fr volljhrigen aufgrund psychischen erkrankung krperlichen geistigen seelischen behinderung angelegenheiten ganz teilweise besorgen antrag amts wegen betreuer gem famfg gericht amts wegen verpflichtet feststellung entscheidungserheblichen tatsachen erforderlichen ermittlungen durchzufhren ber art umfang ermittlungen entscheidet grundstzlich tatrichter pflichtgemem ermessen rechtsbeschwerdegericht jedoch nachzuprfen beschwerdegericht grenzen ermessens eingehalten ferner zutreffenden tatsachenfeststellungen ausgegangen senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn anforderungen instanzgerichten durchgefhrte sachverhaltsermittlung gerecht sachverstndige rahmen frheren betreuungsverfahrens jahr eingeholten gutachten ausgefhrt bericht betreuungsbehrde betroffenen vorliegende psychosoziale reifeverzgerung weder besttigen widerlegen lasse sei beurteilung betreuungsbedrftigkeit grenzfall weiteren feststellungen sachverstndigen machte betroffene hinsichtlich freien berichtens unbeholfenen ungebten eindruck denkablauf ungeordnet erschien sachlage durften vorinstanzen darauf beschrnken betroffenen aufzugeben ber drogenproblematik hinausgehenden behinderung psychischen erkrankung stellung nehmen gutachten sachverstndigen auszuschlieen betroffene berfordert andererseits jedenfalls grenzfall betreuungsbedrftigkeit bestehender suchtproblematik auszugehen htten klrung frage betreuungsbedrftigkeit weitere ermittlungen angestellt mssen dabei anordnung aufrechterhaltung betr
  2870. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit reinhard sch strae dieter schn schl strae anne berg marcus bo berg vertreten vater gnter bo strae wolfgang strae klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter thomas strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz florian strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo klger klger klgerin klger klger gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  2871. [['bundesgerichtshof beschluss verkndet mrz kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle notz verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bnoto bgb erklrung aufrechnung notarkasse antrag gerichtliche entscheidung bnoto anfechtbar sei form verwaltungsakts erklrt verwaltungsakte bundesnotarordnung aufgrund gesetzes erlassenen rechtsverordnung satzung ergehen schon deshalb nichtig erlassenden behrde unterschrieben bgh beschlu mrz notz olg mnchen wegen abgaben notarkasse bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter streck wendt sowie notare dr doy justizrat dr bauer mndliche verhandlung mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats fr notarsachen oberlandesgerichts mnchen juni zurckgewiesen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde beschlu amtsgerichts mnchen mai wurde ber vermgen antragstellers insolvenzverfahren erffnet antrag wurde ablauf oktober amt notar entlassen dagegen gerichteten rechtsmittel zugleich ber zustehenden ausgleich unverhltnismiger belastungen gleichheitswidriger sonderopfer entlassung mitentschieden worden senatsbeschlu juli notz insgesamt erfolg parteien streiten abrechnungen abgaben versorgungssatzung antragsgegnerin ansprche antragstellers ruhegehalt ersatzruhegehalt einkommensergnzung unterhaltsbeitrge antragsgegnerin setzte oktober staffelabgabe laut gebhrenjahresstaffel fr rechnungsjahr oktober mai gem abs abgabensatzung notarkasse dm fest verhltnis kumulierten monatsabrechnungen festgestellten guthaben antragstellers dm sptestens november zugegangenen bescheid legte antragsteller schreiben januar widerspruch gegenber anspruch antragstellers jahres berschuausgleich abs satz abs abgabensatzung fr abrechnungsjahr rechnete antragsgegnerin vorsorglich anspruch rckstndige abgabenzahlungen hhe dm stand november schreiben selben tage schreiben ging antragsteller ebenfalls sptestens november bescheid mrz setzte antragsgegnerin staffelabgabe laut haushaltsausgleich fr rechnungsjahr oktober mai dm fest wodurch guthaben antragstellers verhltnis festgesetzten gebhrenjahresstaffel dm ergab bescheid legte antragsteller mai widerspruch schriftsatz juli erhob klage beim bayerischen verwaltungsgerichtshof august weitergeleitet beim verwaltungsgericht mnchen august einging verwaltungsgericht erklrte verwaltungsrechtszug soweit interesse fr unzulssig verwies rechtsstreit oberlandesgericht mnchen antragsteller hlt gesamte staffelabgaben haushalt rckvergtungssystem fr rechtswidrig schriftsatz november beantragt antragsteller ergangenen bescheide notarkasse januar soweit hhe unterhaltsbeitrages betroffen oktober november mrz aufgehoben notarkasse verpflichtet fr rechnungsjahr januar dezember flligen staffelabgaben antragstellers neu berechnen nher bezeichneten magabe hilfsweise gericht bestimmenden angemessenen verfassungskonformen magabe festgestellt bescheide notarkasse ber fr rechnungsjahre februar dezember flligen staffelabgaben antragstellers rechtswidrig antragsteller folgenbeseitigung erstattungsansprche zustehen gleicher weise antrag vorgesehen berechnen schriftsatz dezember hilfsweise fr fall angefochtenen bescheide verwaltungsakte seien notarkasse verurteilt denjenigen ermessen gerichts gestellten betrag staffelabgaben rechnungsjahres rechnungsjahre antragsteller zurckzuzahlen infolge verfassungswidrigkeit sonstigen rechtswidrigkeit abgabensatzungen notarkasse rechnungsjahre erhoben durfte sowie ferner schriftsatz mai insolvenzverwalter ber vermgen antragstellers erffneten insolvenzverfahrens zwischenentscheidung verfahren gewiesen intervention unzulssig zurckgewiesen hilfsweise festgestellt streitgegenstand insolvenzmasse gehrt hilfsweise streitgegenstndlichen ansprche zessionarin insolvenzverwalter zustehen antragsteller gewillkrter prozestandschaft geltend gemacht knnen antragsgegnerin fortan mehr berechtigt wegen glubigerungewiheit hinterlegen notarkasse wegen glubigerungewiheit beim amtsgericht mnchen hin
  2872. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts koblenz april abs stpo gesamten strafausspruch aufgehoben weitergehenden revisionen magabe abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte gewaltsamen schmug gels schuldig umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten jeweils wegen steuerhinterziehung freiheitsstrafen zwei jahren fnf monaten verurteilt angeklagten einbeziehung jahr ver hngten geldstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten gebildet daneben sichergestellte zigaretten gasrevolver munition sowie reizgassprhflasche eingezogen revisionen angeklagten sachrge hinsichtlich jeweiligen strafausspruchs erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts entzogen angeklagten gemeinschaftlich lkw ladung unversteuerter unverzollter zigaretten versandverfahren london kommend fr weiruland abgefertigt deutschland lediglich durchgefhrt zollamtlichen berwachung lagerhalle zollplomben lkw entfernen lieen zigaretten entrichtung anfallenden abgaben gewinn deutschland weiterzuverkaufen dadurch wurden eingangsabgaben hhe mehr millionen dm hinterzogen zigaretten wurden allerdings sofort tat ermittlungsbeamten halle umstellt sichergestellt angeklagte fhrte tat gasrevolver gasaustritt lauf vorne einschlielich munition sowie reizgassprhflasche nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen weder aufgrund erhobenen verfahrensrgen aufgrund sachrgen schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben allerdings klarzustellen angeklagte lediglich steuerhinterziehung gewaltsamen schmuggels schuldig rechtsfehlerfrei landgericht voraussetzungen abs nrn ao gegeben angesehen strafe strafrahmen ao entnommen obwohl angeklagte zeitpunkt zollplombe entfernt wurde lagerhalle aufhielt gesamtzusammenhang urteilsgrnde ergibt angeklagte waffen bereits fhrte lkw tatplangem regulren fahrtroute abladeort lotste fr rechtliche beurteilung gewaltsamer schmuggel ausreichend tter waffen irgendeinem zeitpunkt whrend tathergangs verfgung standen vgl bghst bgh nstz erfllte tatbestand ao verdrngt qualifizierte form steuerhinterziehung grundtatbestand abs ao vgl bghst strafaussprche dagegen beiden angeklagten bestand strafzumessungserwgungen lassen besorgen landgericht vorliegenden einzelfall gegebenen besonderheiten lockspitzeleinsatzes zusammenhang fast durchgehenden observation angeklagten schmuggelware ausreichend strafmildernd bercksichtigt grenzen zulssigen lockspitzeleinsatzes vgl bgh njw tatausfhrung wurde erst dadurch mglich informant zollfahndungsamtes zeuge ansto konkreten tat gelie fert allerdings unmittelbar tat anzustiften fhrte erheblich vorbestraften urteilsfeststellungen fr derartige tat zumindest erkennbar tatgeneigten angeklagten geklagten heran absicht durchfhrung ziga rettenschmuggels vorgenommenen art kannte entschlu tatausfhrung angeklagten direkte einwirkung informanten getroffen wurde konnte tat dennoch deswegen durchgefhrt zollfahndungsamt angeklagten ber informanten lagerhalle abnehmer fr zigaretten form scheinaufkufers beschaffte landgericht bercksichtigung umstnde strafzumessungserwgungen einbezogen mitwirkung zeugen tat weitgehend gefrdert vereinfacht zigaretten illegalen verkehr gelangt weitgehend pauschalen tatrichterlichen ausfhrungen lassen jedoch besorgen landgericht ausreichendem mae bercksichtigt tat aufgrund tatanstoes informanten mehrfachen eingreifens zollfahndung berhaupt erst mglich wurde darber hinaus wegen fast lckenlosen berwachung angeklagten schmuggelware anfang nahezu gefahr bestand zigaretten jemals freien verkehr gelangen konnten senat auschlieen urteil strafschrfend gerade hhe entstandenen steuerschadens mehr millionen dm abhebt mangel beruht aufhebung einzelstrafen bedingt aufhebung angeklagten verhngten gesamtfreiheitsstrafe aufhe bung feststellungen bedarf hingegen neue tatrichter strafen grundlage bislang getroffenen feststellungen allerdings zustzliche ergnzbar beson
  2873. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja lwanpg abs teilung lpg zwei lpgen abs lwanpg jedenfalls zulssig teilung zweck erfolgt teilung hervorgegangenen lpg pflanzen tierproduktion lpg jeweils produktionsart zusammenzuschlieen bgh beschl november blw olg naumburg ag wernigerode bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg februar kosten antragstellers antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragsteller erbe juni verstorbenen folgenden erblasser erblasser mitglied lpg typ iii we zuge trennung tier pflanzenpro duktion wurden pflanzenproduktion ttigen genossen darunter erblasser mitglieder lpg wa lpg wa fate juni teilungsplan berschriebenen beschlu dahin ging teilung wirtschaftsbereich ehemaligen abteilung we einschlielich gem seproduktion abgespalten wurde daraus vorlufige lpg we entstehen wirtschaftsttigkeit lpg wa heit reduziert territorialbereiche wa besteht reduzierten umfang fort wurde ferner geregelt vermgensteile neue unternehmen bergehen lpg wa verbleiben sollten bezug lpg mitglieder heit beide teilung hervorgehenden genossenschaften mitgliedern gleichen mitgliedschaftsrechte gewhrten statut betriebsordnung lpg wa lpg we geregelt erblasser fort angehren teilungsbeschlu vereinbarung vorstnde lpg wa lpg we vollzogener teilung lpg wa vorausgegangen inhalts zusammenschlu herausgeteilten bereiches feldbau we spteren lpg we lpg we lpg we folgen tier pflanzenproduktion vereint entsprechend verfuhr folgezeit juli wurden sowohl lpg we lpg wa lpg register eingetragen beide eintragungen nehmen vollversammlungsbeschlu juni ungeteilten lpg wa zug be weiteren verlauf schlo lpg we we we lpg zusammen wandelte agrargenossenschaft lpg wa beschlo juli liquidation dezember liquidation befindliche lpg richtet geltend gemachte abfindungsanspruch antragstellers auffassung vertritt teilung sei unwirksam rechtsvorgnger mitglied antragsgegnerin geblieben sei meint stehe ererbtem recht insgesamt abfindungsanspruch beantragt festzustellen hhe liquidationserls antragsgegnerin beteiligen sei landwirtschaftsgericht antrag stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts antragsgegnerin beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht meint abfindungsansprche stnden antragsteller allenfalls rechtsnachfolgerin lpg we deren mitglied erblasser infolge gesellschaftsrechtlichen vernderungen geworden sei legt beschlu mitgliederversammlung lpg wa juni dahin teilung sinne lwanpg vereinbart sei trotz etwaiger mngel einzelnen abs lwanpg bzw abs lwanpg eintragung lpg register wirksam geworden sei umstand landwirtschaftsanpassungsgesetz teilung neugrndung eingetragenen genossenschaften personengesellschaften kapitalgesellschaften ermglicht stehe jedenfalls konkreten fall begrndung zwei landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften entgegen teilung anfang zweck gehabt daraus entstehenden neuen genossenschaften pflanzenproduktion landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft tierproduktion zusammenzuschlieen gesellschaft neuen rechts umzuwandeln konstellation sei lwanpg angelegt daher zulssig ausfhrungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand beschlu mitgliederversammlung lpg wa juni privatautonomes rechtsgeschft eigener art vgl bghz fr aktienrecht siehe etwa hffer aktg aufl rdn auslegung sache tatrichters revisionsbzw rechtsbeschwedegericht eingeschrnkt berprfbar vgl bgh urt dezember zr wm senat bghz nmlich dahin wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen wurde interessenlage hinreichend bercksichtigt wurde ansonsten anerkannten auslegungsgrundstze beachtet erfahrungsstze denkgesetze verstoen wurde si
  2874. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs bestellung verwalters wohnungseigentmer abberufung beurteilungsspielraum haftungsbeschrnkte unternehmergesellschaft verwalterin verwalter darf unabhngig rechtsform bestellt wer ber ausreichende finanzielle mittel verfgt ausreichende sicherheit haftungsfall bietet besteht objektiver betrachtung anlass bonitt aussicht genommenen verwalters prfen mssen wohnungseigentmer bestellung zurckstellen unterlagen erkenntnisse entsprechende entscheidung erlauben bgh urteil juni zr lg karlsruhe ag karlsruhe zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft strae entschieden versamm lung september mehrheit fr beizuladende verwalterin firma geringeres entgelt verlangt beizuladende april unternehmergesellschaft haftungsbeschrnkt handelsregister eingetragen worden stammkapital klger vorliegenden verfahren beschluss ber bestellung beizuladenden verwalterin parallelen inzwischen fr erledigt erklrten rechtsstreit beschluss ber abschluss verwaltervertrags angefochten amtsgericht klage abgewiesen landgericht beschluss ber bestellung beizuladenden verwalterin fr ungltig erklrt zwe dagegen wenden beklagten zugelassenen revision entscheidungsgrnde berufungsgericht meint zulssigkeit klage beschluss ber bestellung beizuladenden verwalterin stehe entgegen parteien parallele klageverfahren beschluss ber verwaltervertrag fr erledigt erklrt htten vertrag stehe stillschweigenden auflsenden bedingung verwalter wirksam bestellt sei beschluss ber bestellung neuen verwaltung sei fr ungltig erklren ordnungsgemer verwaltung entspreche folge allerdings weder daraus alternativangebot eingeholt worden sei daraus anbieter niedrigsten vergtung gewhlt worden sei daraus bestellung vergtung laufzeit verwaltervertrags festgelegt worden seien bestellung stehe vielmehr deshalb widerspruch grundstzen ordnungsmigen verwaltung beizuladende unternehmergesellschaft haftungsbeschrnkt sei gesellschaften rechtsform verwalterinnen wohnungseigentmergemeinschaft betracht kmen gelte jedenfalls deshalb beizuladende stammkapital erst kurz bestellung gegrndet worden sei geschftsfhrer abgelehnt persnliche haftung bernehmen beschrnkungen bgb befreit sollen obwohl geschftsfhrer gleichzeitig geschftsfhrer elterlichen bautrgergesellschaft sei ii erwgungen halten rechtlichen prfung ergebnis stand ergebnis zutreffend beklagten unbeanstandet nimmt berufungsgericht beschlussanfechtungsklage bestellung beizuladenden verwalterin dadurch unzulssig geworden klger anfechtungsklage beschluss ber abschluss verwaltervertrags fr erledigt erklrt dadurch beschluss bestandskrftig geworden rechtsschutzinteresse klgers anfechtung beschlusses ber bestellung beizuladenden verwalterin entfallen beizuladende wre bestandskrftige bestellung verwalterin jedenfalls rechtlich gehindert verwaltervertrag erfllen vgl jennien jennien aufl rn berufungsgericht bestellung beizuladenden recht fr ungltig erklrt beschluss wohnungseigentmer ber bestellung verwalters mastab ordnungsgemen verwaltung messen wohnungseigentmer abs anspruch darauf ttigkeit verwaltung grundstzen entspricht darauf verwalter anforderungen gengt senat urteil juni zr njw rn merle brmann aufl rn daran fehlt wichtiger grund bestellung spricht bayoblg we olg stuttgart njw rr merle brmann aufl rn jennien jennien aufl rn wann wichtiger grund vorliegt bestimmt anlehnung abs satz fr abberufung verwalters geltenden grundstzen olg stuttgart aao hgel bamberger roth bgb aufl rn vorliegen wichtigen grundes verpflichtete wohnungseigentmer allerdings weiteres verwalter abzuberufen vielmehr beurteilungsspielraum drfen abberufung absehen objektiver sicht vertretbar erscheint senat urteil februar zr njw rn ents
  2875. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen bandenhandels betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg juli zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden fllen ii urteilsgrnde wegen sechs fllen bandenhandels betubungsmitteln geringer menge ii urteilsgrnde wegen neun fllen einfuhr betubungsmitteln tateinheit handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge ii urteilsgrnde wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ii urteilsgrnde wegen erwerbs schusswaffe zwecke berlassung nichtberechtigten tateinheit erwerb besitz halbautomatischen kurzwaffen ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen flle ii urteilsgrnde bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall ii urteilsgrnde handeltreibens betubungsmitteln tateinheit einfuhr betubungsmitteln jeweils geringer menge zwlf fllen flle ii urteilsgrnde handeltreibens betubungsmitteln tateinheit anstiftung einfuhr betubungsmitteln jeweils geringer menge drei fllen flle ii urteilsgrnde zweier flle handeltreibens betubungsmitteln tateinheit einfuhr betubungsmitteln anstiftung einfuhr betubungsmitteln jeweils geringer menge flle ii urteilsgrnde einfuhr betubungsmitteln tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge drei fllen flle ii urteilsgrnde zweier flle handeltreibens betubungsmitteln geringer menge flle ii urteilsgrnde sowie erwerbs schusswaffe zwecke berlassung nichtberechtigen tateinheit erwerb besitz halbautomatischen kurzwaffen fall ii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt ferner lasten fr verfallen erklrt hiergegen gerichtete revision angeklagten rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg schuldspruch wegen sechs fllen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs btmg fllen ii urteilsgrnde begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen betrieb angeklagte ab september zusammen ehefrau sohn zwei weiteren personen insgesamt drei indoor plantagen erzeugung marihuana fr gewinnbringenden verkauf ende september ende mrz bestehenden plantage fanden insgesamt drei ernten statt dezember sowie februar mrz gesamtertrag belief kg pflanzen ab dezember unterhaltenen plantage zeitpunkt festnahme angeklagten april erntereif ab januar betriebenen plantage ha fand april ernte statt kg erbrachte weitere kg abgeerntete pflanzenteile nebst generation abgeernteter pflanzen wurden sichergestellt landgericht feststellt angeklagte gesamtertrag ca kg kg april zeugen verkauft vgl fall ii urteils grnde kg mehreren einzelmengen zeugen we ver uert ungeachtet verkauf insgesamt geernteten ca kg marihuana sicherstellung kg hiervon einklang gebracht erschliet gesamtzusammenhang zeugen april verkaufte menge mehreren ern ten herrhrte geht landgericht ansatz zutreffend davon gesonderte anbauvorgnge gewinnbringende veruerung dadurch erzeugten betubungsmittel abzielen grundstzlich fr selbstndige zueinander tatmehrheit stehende taten handeltreibens bewerten vgl bgh beschluss april str nstz weber btmg aufl ff rn rn gilt indes soweit tter hinsichtlich verkaufs zeugen festgestellt mehrere einzelnen anbauvorgnge erzielten ertrge einheitlichen umsatzgeschft veruert fhrt jedenfalls teilidentitt jeweiligen tatbestandlichen ausfhrungshandlungen verknpft einzelnen flle handeltreibens tateinheit vgl bgh urteil mai str weber aao ff rn sammelt tter darber hinaus mehrere ernten gesamtvorrat bevor verkauf beginnt verbindet hierauf bezogenen einzelakte handeltreibens bewertungseinheit folge materiellrechtlich einheitlichen grunde liegenden anbauvorgnge umfassenden tat vgl bgh urteil oktober str njw bes
  2876. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober zwangsvollstreckungsverfahren whrend insolvenz ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter raebel vill richterin lohmann richter dr detlev fischer oktober beschlossen rechtsmittel insolvenzverwalters beschluss zivilkammer landgerichts gieen juni beschluss amtsgerichts bdingen dezember pfndungs berweisungsbeschluss amtsgerichts bdingen april aufgehoben antrag glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses abgewiesen kosten verfahrens einschlielich rechtsmittelzge glubigerin tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet rechtsbeschwerdefhrer insolvenzverwalter bestellt worden zugunsten glubigerin aufgrund notarieller urkunde mrz grundschuld lasten grundstcks schuldnerin grundbuch eingetragen worden april glubigerin dinglichem recht gem grundschuldbestellungsurkunde grundlage insolvenzverwalter umgeschriebenen vollstreckungsklausel pfndungs berweisungsbeschluss insolvenzverwalter erwirkt danach wurde angebliche forderung zahlung flligen knftig fllig werdenden nettomiete drittschuldner gepfndet drittschuldner schulden mietzinsen aufgrund mietvertrages schuldnerin pfndungs berweisungsbeschluss eingelegte erin nerung amtsgericht beschluss richters unbegrndet zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde beantragt insolvenzverwalter amts landgerichtlichen entscheidungen aufzuheben antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses abzuweisen ii gem abs satz nr zpo statthafte abs zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet senat zwischenzeitlich rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundstzliche frage beschluss juli ix zb zip bghz entschieden danach erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners pfndung mithaftender mieten pachten absonderungsberechtigte grundpfandglubiger mehr zulssig bereits wortgetreue auslegung inso ergibt glubiger denen recht befriedigung unbeweglichen gegenstnden zusteht magabe gesetzes ber zwangsversteigerung zwangsverwaltung abgesonderten befriedigung berechtigt wortlaut spricht dagegen grundpfandglubiger absonderungsrecht gem bgb mithaftenden mieten pachten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen grundstckseigentmers schuldners wege forderungspfndung verfolgen knnen besttigt wortgetreue auslegung inso insbesondere abs inso vorauspfndung mieten zpo begrndet danach sptestens ablauf nchsten erffnung insolvenzverfahrens folgenden kalendermonats absonderungsrecht mehr leuchtet hypothekarischen haftungsverbund stehenden mieten pachten erffnung insol venzverfahrens grundpfandglubigern pfndung beschlagnahmt knnten entspricht interessenlage beteiligten durchsetzung absonderungsrechts grundpfandglubigern bgb mithaftenden mieten pachten wege forderungspfndung insolvenzverwalter lage brchte ffentliche lasten grundeigentums laufende kosten gebudeinstandhaltung gebudeversicherung masseverbindlichkeit berichtigen mssen dafr nutzung absonderungsgutes deckung erhalten hierdurch wrden insolvenzglubiger ungerechtfertigt benachteiligt insolvenzverwalter wre demgem verpflichtet folgen eigenen antrag gem inso zvg begegnen angefochtenen entscheidungen deshalb aufzuheben antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses abzuweisen dr gero fischer raebel lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen ag bdingen entscheidung lg gieen entscheidung'],['Soon']]
  2877. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gieen februar soweit betrifft rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt fahrerlaubnis sperrfrist zwei jahren entzogen fhrerschein eingezogen einziehung pkw audi angeordnet wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkten revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechtes rechtsmittel vollem umfang erfolg angeklagte fuhr august pkw audi nhe alsfeld bekannten mitangeklagten revidiert ebenfalls eingezogenen bmw bernehmen sollten vorstellung ca kg gewinnbringenden weiterverkauf bestimmtes haschisch befinden wagen betubungsmitteln vorher bezeichnete garage verbringen belohnung hierfr mindestens haschisch versprochen worden angeklagte stellte eigenen wagen ab bernahm betubungsmitteln beladenen bmw wurde alsbald polizei festgenommen wagen befanden knapp kg haschisch ecstasytabletten strafkammer beiden tatausfhrung benutzten personenkraftwagen gem stgb eingezogen strafzumessungserwgungen einziehung angeklagten gehrenden pkw audi erwhnt wert pkw angegeben letzteres rechtsfehlerhaft einziehung gem abs nr stgb nebenstrafe daher teil strafzumessung gesamtbetrachtung erfordert vgl bgh mdr erheblicher wirtschaftlicher verlust einziehung strafmildernd bercksichtigen vgl bghr stgb abs strafzumessung schuldausgleich daraus ergebenden zusammenhang haupt nebenstrafe braucht urteil jedoch einzugehen einziehung einzelfall bemessung hauptstrafe wesentlich beeinflussen vermag bestimmender zumessungsfaktor wert abs nr stgb eingezogenen gegenstnde insoweit beurteilen gesichtspunkte strafzumessung ausdrcklichen hervorhebung urteilsgrnden bedarf deshalb konkreten fall verhltnis deren zumessungsgrnden gewicht magebliche bedeutung fr strafhhe zukommt vgl bgh mdr hinblick darauf immerhin kg haschisch handel getrieben wurde wirtschaftlichen verhltnisse angeklagten geordnet bezeichnet naheliegt einziehung gebrauchten audi magebliche bedeutung fr strafhhe zukommt abschlieend letztlich beurteilt wert pkw audi mitgeteilt wirtschaftlichen sonstigen folgen einziehung fr angeklagten dargestellt sicherheit ausgeschlossen ansonsten rechtsfehlerfrei verhngte freiheitsstrafe vier jahren drei monaten ausschlielich handeltreiben kg haschisch zugrundegelegt wurde errtern beim angeklagten hinsichtlich weiteren kg haschisch ecstasy tabletten dolus eventualis wenigstens fahrlssigkeit abs btmg vorlag erheblichen wert eingezogenen pkw niedriger ausgefallen wre senat daher antrags generalbundesanwalts aufhebung strafausspruchs verschlieen gilt hinsichtlich weitergehenden antrages angeklagten betreffenden rechtsfolgen insgesamt aufzuheben generalbundesanwalt weist insoweit darauf dauer sperrfrist fr neuerteilung fahrerlaubnis nher begrndet wurde urteilsgrnde erkennen lassen einziehung gem stgb zwingend pflichtgemen ermessen tatrichters steht jedenfalls senat letztlich sicher ausschlieen freiheitsstrafe nebenstrafe maregel besserung sicherung wechselseitig beeinflut vgl hierzu bghr stgb abs schuldausgleich rechtsfolgenausspruch daher beantragt insgesamt zugehrigen feststellungen aufzuheben jhnke detter otten bode rothfu'],['Soon']]
  2878. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september kosten klgerin zurckgewiesen antrag prozesskostenhilfe abgelehnt gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen klgerin berufungsgericht urteilsgrnden festgehalten sachvortrag hinsichtlich auftragsinhalts umgestellt hierauf gesttzte gehrsverletzung mangels klgerin gefhrten tatbestandsberichtigungsverfahrens durchgreift vgl bgh urteil dezember ix zr wm rn beschluss september ix zr rn brigen beschwerde angegriffene auslegung auftragsinhalts verantwortung tatrichters stehende wrdigung zulassungsgesichtspunkten beanstanden hinsichtlich beweiswrdigung erhobene rge willkrverstoes gleichfalls unbegrndet anhaltspunkte dafr angegriffene beweiswrdigung denkbaren gesichtspunkt rechtlich vertretbar daher schluss aufdrngen msste beruhe sachfremden erwgungen ersichtlich vgl bverfge bverfg wm weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mangels erfolgsaussichten satz zpo klgerin gestellte prozesskostenhilfegesuch abzulehnen kayser vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  2879. [['bundesgerichtshof ii zb beschluss november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke beschlossen sofortige beschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts naumburg wertende einspruch beklagten august kosten unzulssig verworfen grnde beklagten frher geschftsanteile klgerin hielt wegen angeblichen verstoes vertragstrafenbewehrtes wettbewerbsverbot vollstreckungsbescheid ber dm nebst zinsen erwirkt einspruch fehlende zustellung mahn vollstreckungsbescheids geltend gemacht worden landgericht magdeburg juni prozebevollmchtigten vollstndiger form zugestelltes urteil unzulssig verworfen hiergegen beklagte persnlich landgericht einspruch eingelegt berufungsgericht angefochtenen beschlu vorheriger belehrung beklagten ber unzulssigkeit rechtsbehelfs unzulssig verworfen hiergegen richtet wiederum beklagten persnlich eingelegte binnen zwei wochen zustellung angefochtenen beschlusses gericht eingegangene einspruch ii einspruch beklagten unzulssig berufung verwerfenden beschlu oberlandesgerichts abs zpo sofortige beschwerde bundesgerichtshof erffnet abs satz zpo mute rechtsanwalt eingelegt rechtsstreit ersten rechtszug anwaltsproze gefhrt konnte ebenso oberlandesgericht senat verwehrt inhaltliche richtigkeit urteils landgerichts berprfen anwaltlich vertretene beklagte versumt formgerechtes rechtsmittel einzulegen rhricht henze kurzwelly goette mnke'],['Soon']]
  2880. [['bundesgerichtshof beschluss xi za april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr mller dr ellenberger dr matthias beschlossen gegenvorstellung senatsbeschluss mrz auszulegende sofortige beschwerde klger zurckgewiesen grnde antrag klger bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen beabsichtigte rechtsbeschwerde mangels darlegung zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo aussicht erfolg satz abs satz zpo entscheidung berufungsgerichts steht bereinstimmung stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes wonach fall begrndeten gegenvorstellung wiedereinsetzungsfrist erst ab zustellung entscheidung ber gegenvorstellung beginnt bghz bgh beschlsse dezember iii zr njw september iv zb versr juni vi zr versr steht beschluss ix zivilsenats april ix zb wm entgegen entscheidung lag sache begrndete gegenvorstellung zugrunde wiechers joeres ellenberger mller matthias vorinstanzen lg gera entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']]
  2881. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz betreffenden schuldspruch dahin gendert abs stpo angeklagte fall urteilsgrnde wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit bandenmigem anbau herstellen betubungsmitteln herstellen betubungsmitteln geringer menge schuldig hinsichtlich nichtrevidenten ba betreffende schuldspruch dahin gendert fall urteilsgrnde wegen beihilfe bandenmigen handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit bandenmigem anbau herstellen betubungsmitteln herstellen betubungsmitteln geringer menge schuldig weitergehende revision angeklagten vorgenannte urteil gem abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen davon fall tateinheit bandenmigem unerlaubten anbau betubungsmitteln geringer menge fall fall tateinheit bandenmigem unerlaubten anbau betubungsmitteln fall wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge vier fllen flle sowie wegen besitzes verbotenen waffe fall ii gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt nichtrevidenten ba wegen beihilfe bandenmigen unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen davon fall tateinheit beihilfe bandenmigen unerlaubten anbau betubungsmitteln geringer menge fall fall tateinheit beihilfe bandenmigen unerlaubten anbau betubungsmitteln fall gesamtfreiheitsstrafe jahr vier monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt teilweise antrag generalbundesanwalts folgend fhrt revision angeklagten gem stpo betreffend nichtrevidenten ba berichtigung schuldspruchs brigen unbegrndet abs stpo feststellungen landgerichts betrieb angeklagte ab zunchst wohnung nichtrevidenten berlin stra cannabisplantage mai vier ernten brachte flle berwiegende teil geernteten marihuanas weiterverkauf bestimmt jeweils etwa gramm marihuana dien ten eigenverbrauch angeklagten sodann kam angeklagte nichtrevidenten bo ba bo strae berlin berein wohnung weitere cannabisplantage errichten mai beschaffte cannabisstecklinge denen hlfte weiterhin gemeinsam nichtrevidenten betriebenen plantage tage strae hlfte neuen plan strae eingepflanzt wurde fall beide plantagen wurden etwa zeit august september abgeerntet berwiegend gewinnbringenden verkauf bestimmten ernte plantage strae behielt angeklagte wiederum gramm mindest wirkstoffgehalt thc fr ernte ba gramm lo strae erhielten gramm eigenkonsum septem ber beschaffte angeklagte cannabisstecklinge jeweils oktober plantagen strae strae eingepflanzt wurden fall tag darauf wurden durchsuchung wohnungen sichergestellt fllen strafkammer bandenmiges handeltreiben betubungsmitteln geringer menge angenommen angeklagte begehung taten hinsichtlich plantage strae nichtrevidenten lo bo ba fest zusammen getan soweit taten darauf gerichtet betubungsmittel gewinnbringenden verkauf eigenen konsum anzubauen landgericht tateinheit bandenmigem anbau betubungsmitteln geringer menge fall bzw bandenmigem anbau betubungsmitteln fall angenommen schuldsprche angefochtenen urteils betreffend angeklagten bo nichtrevidenten ba teilweise rechtsfehlerhaft angesichts einheitlichen beschaffung stecklingen engen zeitlichen zusammenhang durchgefhrten bzw geplanten ernten strafkammer hinsichtlich zeitgleichen bewirtschaftung zwei plantagen rechtsfehler jeweils tat angenommen gleichermaen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen neben verurteilung wegen handeltreibens bezug fr eigenkonsum dienenden mengen verurteilung wegen tateinheitlich begangenen anbaus betubungsmitteln erfolgen vgl patzak krner patzak volkmer btmg aufl btmg teil rn insoweit lag allerdings fall tateinheitlicher bandenmiger anbau betubungsmitteln geringer menge bandenmig begangene anbau betubungsmitteln wohnung strae fall soweit eigenkonsum d
  2882. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet dezember weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb hb wphg abs nr bank kunden ber kapitalanlagen bert fondsanteile empfiehlt denen verdeckte rckvergtungen ausgabeaufschlgen jhrlichen verwaltungsgebhren erhlt kunden ber rckvergtungen aufklren kunde beurteilen anlageempfehlung allein kundeninteresse kriterien anlegerund objektgerechter beratung erfolgt interesse bank mglichst hohe rckvergtungen erhalten bgh urteil dezember xi zr olg mnchen lg mnchen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte bank abgetretenem recht gmbh folgenden zedentin sammenhang wertpapiergeschften anspruch zedentin erwarb inhaltlich einzelnen streitigen beratungsgesprch mitarbeitern beklagten februar februar juni ber beklag te fr anteile aktienfonds fr aktien wertpapierabrechnungen ber fondsanteile besonders ausgewiesene ausgabeaufschlge enthalten beklagte aufschlgen konzerneigenen fonds erhobenen verwaltungsgebhren rckvergtungen erhlt gewhrte zedentin insoweit bonifikationen zumeist falle ber ausgabeaufschlge wurde zedentin informiert ber rckvergtungen beklagte erheblichen kursverlusten suchte geschftsfhrer zedentin falsch beraten fhlte august zusammen rechtsanwalt beklagte inhalt gesprchs streitig veruerung teils fondsanteile fr aktien fr klger august klage eingereicht bercksichtigung erzielter wertpapierertrge verurteilung beklagten zahlung zuzglich zinsen zug zug bertragung restlichen wertpapiere beantragt begrndung beruft revisionsverfahren wesentlichen darauf beklagte abs nr wphg folgende interessenwahrungspflicht verstoen fonds konzerneigenen gesellschaften empfohlen auerdem vorstzlich rckvergtungen ausgabeaufschlgen verwaltungsgebhren fonds verschwiegen davon kenntnis gehabt htte wre anlagevorschlag beklagten empfohlenen aktien angehe gefolgt beklagte fehlberatung abrede gestellt ge meint ber rckvergtungen aufklren mssen auerdem einrede verjhrung erhoben landgericht durchgreifend erachtet klage abgewiesen berufung oberlandesgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefoch tenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt ansprche zedentin beklagte aufgrund beratungsgesprchs februar seien zeitpunkt klageerhebung august gem wphg verjhrt dreijhrige verjhrungsfrist sptestens letzten erwerbsakt juni laufen begonnen verjhrung sei gehemmt worden verhandlungen ber schadensersatzpflicht stattgefunden htten wphg eingetretene verjhrung ergreife mgliche konkurrierende deliktische ansprche aufgrund fahrlssiger falschberatung abs bgb abs wphg abs bgb abs kagg wegen unterlassener zurverfgungstellung verkaufsprospektes klger stehe anspruch vorstzlicher unerlaubter handlung gem abs bgb stgb beklagte wegen verschweigens rckvergtungen ausgabeaufschlgen verwaltungsgebhren fonds offenbarungspflicht hinsichtlich rckvergtungen fr beklagte schon deshalb bestanden weder stellung unabhngigen maklers diejenige unabhngigen vermgensverwalters inne gehabt vielmehr eigenschaft wertpapierdienstleistungsunternehmen markt teilgenommen stellung sei beklagte unterschied neutralitt verpflichteten makler verpflichtet breiten palette betracht ziehender aktien fondsanlagen stets allein fr kunden gnstigste empfehlen vielmehr sei rechtlich befugt bevorzugt produkte eigenen fondsgesellschaft empfehlen mithin eigene wirtschaftliche interessen verfolgen umstand sei wertpapierkunden unabhngigen berater bank wende allgemeinen bekannt abgesehen davon geschftsfhrer zedentin aufgrund erhaltenen bonifikation annehmen mssen beklagte ausgabeaufschlgen fondsgesellschaften par
  2883. [['bundesgerichtshof beschluss zb november verfahren feststellung unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs zulssig klger hinblick schiedsvereinbarung zunchst schiedsgericht wendet jedoch konstituierung wegen zustndigkeit schiedsgerichts bestehender zweifel staatliche gericht antrag feststellung zulssigkeit unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens gem abs zpo anruft testament angeordnete schiedsklausel unwirksam soweit testamentsvollstrecker einzelschiedsrichter ber streitigkeiten erben testamentsvollstrecker entscheiden bgh beschluss november zb olg frankfurt main ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr koch richter prof dr kirchhoff dr lffler sowie richterinnen dr schwonke dr schmaltz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat mrz kosten antragsgegners zurckgewiesen gegenstandswert grnde antragstellerin aufgrund notariell beurkundeten testaments mai alleinerbin verstorbenen ehemannes nachfolgend erblasser testament ordnete erblasser testamentsvollstreckung testamentsvollstrecker setzte antragsgegner testament enthlt bezeichnung schiedsklausel folgende regelung streitigkeiten erben ersatzerben vermchtnisnehmer ersatzvermchtnisnehmer untereinander testamentsvollstrecker durchfhrung testaments ergeben ausschluss ordentlichen gerichte schiedsrichter einzelrichter entscheiden tatsachen schiedsverfahren schiedsgutachten feststellen soweit zwingenden gesetze entgegenstehen entscheiden schiedsrichter schiedsgutachter prozess materiell rechtlich freiem ermessen schiedsrichter schiedsgutachter jeweiligen testamentsvollstrecker fr dauer amtes antragsgegner nahm amt testamentsvollstreckers gegenber amtsgericht schneberg august testamentsvollstreckerzeugnis erteilte bt amt testamentsvollstreckers seitdem schreiben juli forderte antragstellerin antragsgegner eigenschaft erblasser berufenen schiedsrichter ber ablehnung schiedsrichter wegen besorgnis befangenheit entscheiden schreiben erklrte antragstellerin zugleich anrufung schiedsgerichts zwecks entscheidung ber testamentsvollstrecker erhobene klage rechnungslegung folgezeit nderte antragstellerin klage schreiben antragsgegner mehrfach zuletzt november august wies antragsgegner antragstellerin darauf niemals erklrt schiedsrichteramt auseinandersetzung ausben antragstellerin ansicht antragsgegner annahme amtes testamentsvollstreckers konkludent erblasser angetragene amt schiedsrichters angenommen trotz aufforderung zurckgetreten sei hauptantrgen antragstellerin oberlandesgericht feststellung beendigung schiedsrichteramtes antragsgegners bestellung ersatzschiedsrichters oberlandesgericht beantragt hilfsweise antragstellerin feststellung beantragt testament mai enthaltene schiedsklausel wonach streitigkeiten erben testamentsvollstrecker ausschluss ordentlichen gerichte schiedsrichter einzelrichter entscheiden unwirksam begrndung hilfsantrags antragstellerin feststellung unwirksamkeit testamentarischen schiedsanordnung beantragt soweit entscheidungsbefugnis schiedsgerichts fr streitigkeiten erben testamentsvollstrecker begrndet oberlandesgericht hauptantrge antragstellerin unzulssig verworfen hilfsantrag folgender fassung stattgegeben festgestellt antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche verfahren bezug schriftsatz antragstellerin antragsgegner november genderte klage unzulssig dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegners ii oberlandesgericht angenommen antrag feststellung unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens auszulegende hilfsantrag sei gem abs zpo statthaft zulssig fr antrag abs zpo genge konkrete streitigkeit bezogenes rechtlich schtzenswertes interesse zulssigkeit unzulssigkeit schiedsverfahrens feststellen lassen antragsgegner frage zulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens verfahrens ordentlichen gerichten erklrt deshalb sei antragstellerin feststellung unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens angewiesen auszuschlieen antragsgegner fall anrufung ordentlichen gerichts erfolgreich einrede testamentarischen schiedsano
  2884. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivil beschwerde kammer landgerichts mnster august kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde gem abs nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig geltend gemachten zulssigkeitsgrnde greifen soweit beschwerdegericht verletzung mitwirkungspflichten schuldner abs nr inso ausgeht liegt zulssigkeitsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsbeschwerde angefhrte entscheidung bgh beschl mrz ix zb nzi wonach mndliche erklrungen schuldners beachtlich streitfall einschlgig schuldner abweichend dortigen sachlage tatschlich unrichtige schriftliche angaben gemacht schuldner mndlichen verkehr beschrnkt fllen unrichtige schriftliche angaben tatbestand abs nr inso verletzung art abs gg gegeben landgericht gehalten zeugin hren landgericht zutreffend angenommen schuldner wegen gemachten unrichtigen angaben versagungsgrund abs nr inso verwirklicht heilung tatbestandes htte mndliche angaben zeugin allenfalls erfolgen knnen gesprch treuhnder ausdrcklich zuvor gemachten unrichtigen schriftlichen angaben hingewiesen htte indessen vorgetragen worden soweit beschwerdegericht grob fahrlssigen handeln schuldners ausgegangen handelt prfung rechtsbeschwerdegerichts entzogene tatrichterliche wrdigung vorliegende sache gibt anla klrung abs nr inso beeintrchtigung glubigerinteressen voraussetzt streitfall gegeben unklarheit fahrzeugen leasingfahrzeuge handelt entstehen prmienrckstnden befrderte ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag mnster entscheidung lg mnster entscheidung'],['Soon']]
  2885. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts rottweil april kosten beschwerdefhrers verworfen antrag beschwerdefhrers wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung rechtsbeschwerde verworfen antrag beschwerdefhrers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen grnde amtsgericht beschwerdefhrer zahlung rckstndiger krankenversicherungsprmien verurteilt widerklage abgewiesen urteil wurde beschwerdefhrer september zugestellt frherer prozessbevollmchtigter legte abend oktober donnerstag per telefax berufung beim amtsgericht anderntags bersendung akten landgericht verfgte trafen montag oktober nunmehr angefochtenen beschluss april beschwerdefhrer zugestellt april verwarf landgericht berufung versptet lehnte wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist ab wiederum beim amtsgericht legte beschwerdefhrer mai vorgenannten beschluss gesetzlich mglichen rechtsmittel ber landgericht wurden akten bundesgerichtshof zugeleitet mai eintrafen verfgung juni beschwerdefhrer zugegangen juni wurde ablauf frist einlegung allein statthaften rechtsbeschwerde darauf hingewiesen rechtsmittel beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt msse beschwerdefhrer daraufhin wiedereinsetzung versumung frist einlegung rechtsbeschwerde ferner prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren beantragt trgt frherer prozessbevollmchtigter sei ausland verzogen seit januar mehr erreichbar ii antrge erfolg abs satz abs satz nr zpo allein statthafte rechtsbeschwerde berufung verwerfenden beschluss unzulssig abs satz zpo beschwerdeschrift weder innerhalb monatsfrist abs satz zpo beim bundesgerichtshof beim bundesgerichtshof eingegangen zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnet abs abs satz zpo beschwerdefhrer anwaltliche hilfe verfasste wiedereinsetzungsgesuch versumung beschwerdefrist abs abs abs satz zpo vorgeschriebenen form erhoben deshalb unzulssig versumte prozesshandlung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnete rechtsbeschwerdeschrift beschwerdefhrer trotz schreiben juni erteilten hinweises ebenfalls innerhalb juli abgelaufenen monatsfrist abs satz zpo nachgeholt prozesskostenhilfegesuch schon deshalb zurckzuwei sen beschwerdefhrer entgegen abs zpo angaben persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen gemacht insbesondere dafr vorgesehenen amtlichen vordrucks bedient abs zpo terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag freudenstadt entscheidung lg rottweil entscheidung'],['Soon']]
  2886. [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle kartellverwaltungssache nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja on stadtwerke eschwege gwb abs abs fr marktabgrenzung strommrkten kommt darauf strommengen krperlich angeboten deshalb besteht erstabsatzmarkt fr strom allein stromerzeugenden importierenden unternehmen anbieter auftreten bloe stromgrohndler gehren anbietern markt rumlich erstabsatzmarkt fr strom deutschlandweit abzugrenzen europaweiter markt besteht angesichts begrenzten bertragungskapazitt grenzkuppelstellen mehrere unternehmen oligopol abs satz gwb bilden anhand gesamtbetrachtung fr wettbewerb relevanten umstnde beurteilen wesentliche indizien dafr hohe markttransparenz wirksame abschreckungs sanktionsmglichkeiten abweichendem marktverhalten gwb abs beschwerdegericht braucht grundstzlich bundeskartellamt aufgrund marktdatenerhebung gewonnenen ergebnisse amts wegen richtigkeit berprfen gilt vortrag beteiligten sachverhalt sorgfltiger berlegung aufdrngenden mglichkeiten anlass gibt bgh beschl november kvr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum prof dr meier beck dr strohn dr grneberg beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni fassung berichtigungsbeschlsse juni juli zurckgewiesen betroffenen gesamtschuldner kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen auslagen bundeskartellamts tragen auslagen beigeladenen erstattet wert rechtsbeschwerdeverfahrens mio festgesetzt grnde on energie ag betroffene hundertprozentige tochtergesellschaft on ag hlt aktien mittlerweile on mitte ag umbenannten eam energie ag betroffene folgenden eam eam beabsichtigt kreisstadt eschwege betroffene geschftsanteile stadtwerke eschwege gmbh betroffene folgenden sw eschwege erwerben betroffene meldete erwerbsvorgang schreiben januar beim bundeskartellamt sw eschwege versorgt kreisstadt eschwege angrenzenden gemeinden endverbraucher elektrizitt gas wrme wasser auerdem liefert strom zwei regionale stromversorger bislang bezog strom nahezu ausnahmslos eam jahr erzielte sw eschwege einbeziehung gas wasser wrmelieferungen umsatz hhe knapp mio eam bettigt hessen regionaler strom gasversorger strom bezieht on konzernunternehmen gas gasunion gmbh on konzern folgenden on mittelbar beteiligt eam beliefert sowohl stadtwerke endverbraucher erzielte umsatzerlse hhe rund mio bundeskartellamt zusammenschluss verfgung september untersagt wuw de begrndung ausgefhrt on rwe konzern folgenden rwe bildeten mrkten fr belieferung weiterverteilern industriellen gewerblichen grokunden strom marktbeherrschendes duopol minderheitsbeteiligung eam sw eschwege verstrkt wrde aufgrund bestimmungen eam kreisstadt eschwege geschlossenen konsortialvertrages wre rechnen sw eschwege lieferantenposition eam festigte wrden zusammenschluss marktanteile sw eschwege grokundenmarkt kontrolle duopols fallen schlielich wrde marktbeherrschende stellung gasunion gasmarkt verstrkt eam erwartungsgem dafr einsetzen wrde sw eschwege gas weiterhin gasunion bezge verfgung bundeskartellamts betroffenen eingelegte beschwerde erfolg geblieben olg dsseldorf wuw de beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen betroffenen zusammenschlussvorhaben rechtsbeschwerde unbegrndet angefochtene beschluss schon wegen fehlens ordnungsgemen begrndung nr zpo abs satz gwb aufzuheben macht rechtsbeschwerde geltend beschluss einwand betroffenen eingegangen untersagungsverfgung bundeskartellamts sei schon deshalb rechtswidrig feststellungen verfahren denen betroffenen beteiligt seien bezug nehme aufhebungsgrund nr zpo abs satz gwb dargetan begrndung sinne vorschriften fehlen selbstndiges angriffs verteidigungs mittel eingegangen st rspr bgh urt zr njw insoweit bghz abgedruckt offensichtlich einwand erledigt rahmen beschwerdeverfahrens einzelnen begrndungselemente angefochtenen untersagungsverfgung ausfhrlich errtert worden etwaiger
  2887. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar rechtsbeschwerdeverfahren betreffend markenanmeldung nr nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja streetball markeng abs nr beurteilung zeichen fr angemeldeten dienstleistungen ber hinreichende unterscheidungskraft verfgt verkehrsverstndnis zeitpunkt entscheidung ber antrag eintragung zeichens marke zugrunde legen fr anmelder bereits identisches zeichen fr dienstleistungen eingetragen deshalb insbesondere geringeren anforderungen vorliegen unterscheidungskraft stellen bgh beschl januar zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts mrz kosten anmelderin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde markenstelle fr klasse deutschen patent markenamts anmeldung wortmarke streetball fr sportschuhe sportbekleidung zurckgewiesen beschwerde anmelderin erfolg geblieben hiergegen wendet anmelderin zugelassenen rechtsbeschwerde ii bundespatentgericht angenommen eintragung gemeldeten marke schutzhindernisse fehlens jeglicher unterscheidungskraft abs nr markeng freihaltebedrfnisses abs nr markeng entgegenstehen begrndung ausgefhrt bezeichnung streetball entbehre mageblichen zeitpunkt entscheidung ber eintragung angabe hinsichtlich sportart fr schuhe bekleidung geeignet knnten fr beanspruchten jeglicher unterscheidungskraft angemeldete zeichen falle schutzhindernis abs nr markeng vorschrift schliee marken eintragung ausschlielich zeichen angaben bestnden bezeichnung bestimmung dienen knnten lschungsantrag seit april fr bekleidungsstcke einschlielich turn sportbekleidungsstcke schuhwaren einschlielich sport freizeitschuhe kopfbedeckungen eingetragenen wortgleichen marke nr sei deshalb zurckgewiesen worden hinreichender sicherheit feststellbar sei marke bereits zeitpunkt eintragung schutzunfhig sei anmelderin fr verkehrsdurchsetzung zeichens aufgrund voreintragung vorgebracht iii beurteilung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde erfolg recht bundespatentgericht angenommen eintragung zeichens streetball fr sportschuhe sportbekleidung schutzhindernisse abs nr markeng entgegenstehen eintragungshindernisse abs nr markeng art abs lit markenrl anwendungsbereiche berschneiden voneinander unabhngig gesondert prfen wobei eintragungshindernis licht allgemeininteresses auszulegen jeweils zugrunde liegt vgl eugh urt grur tz eurohypo habm bgh beschl zb grur tz wrp kse bltenform ii vorliegen unterscheidungskraft abs nr markeng drfen daher wegen mglichen freihaltungsinteresses abs nr markeng erhhte anforderungen gestellt vgl bgh beschl zb grur wrp reich schoen beschl zb grur wrp gute zeiten schlechte zeiten unterscheidungskraft marke hinblick dienstleistungen fr eingetragen beurteilen wobei anschauung mageblichen verkehrskreise ankommt eugh urt slg grur int tz maglite urt slg grur int tz nichols urt slg grur tz wrp nestl mars dabei mutmaliche wahrnehmung normal informierten angemessen aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbrauchers fraglichen dienstleistungen abzustellen vgl eugh urt slg grur int tz sat eugh grur int tz maglite unterscheidungskraft abs nr markeng art abs lit markenrl zeichen innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel aufgefasst rede stehenden dienstleistungen bestimmten unternehmen stammend kennzeichnet dienstleistungen somit denjenigen unternehmen unterscheidet vgl eugh grur int tz maglite bghz farbige arzneimittelkapsel bgh beschl zb grur wrp berlincard hauptfunktion marke besteht darin ursprungsidentitt gekennzeichneten dienstleistungen gewhrleisten allein feh len jeglicher unterscheidungskraft eintragungshindernis begrndet grozgiger mastab zugrunde legen geringe unterscheidungskraft gengt schutzhindernis berwinden fr beurteilung schutzhindernisse abs nr markeng unerheblich wer marke angemeldet bgh beschl zb wrp casino bremen vgl ferner bgh beschl zb grur fllkrper enthalten wortbestandteile bezeichnung beschreibenden begriffsinhalt fr frage stehenden dienstleist
  2888. [['bundesgerichtshof beschluss zb april prozesskostenhilfesache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr schaffert dr bergmann beschlossen rechtsmittel beschluss zivilsenats kammergerichts februar kosten antragstellers unzulssig verworfen gegenstandswert festgesetzt grnde rechtsmittel antragstellers unzulssig beschluss oberlandesgericht beschwerdegericht erlassen findet rechtsbeschwerde statt gesetz besonders bestimmt oberlandesgericht angefochtenen beschluss zugelassen gvg abs zpo beide voraussetzungen gegeben ullmann ungern sternberg schaffert pokrant bergmann vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2889. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz gi inso abs nr fall genehmigung lastschrift einzugsermchtigungsverfahren gegenber lastschriftglubiger erklrt lastschriftglubiger lastschrift einzugsermchtigungsverfahren eingereicht widerspruch schuldners fr zahlstelle schuldnerbank beachtlich schuldner zugunsten glubigers abbuchungsauftrag erteilt aufgabe bghz widerspruch schuldners belastungsbuchung unwiderruflich glubiger trotz gunsten erteilten abbuchungsauftrags forderung wege einzugsermchtigungsverfahrens einzieht schadensersatzanspruch vorlufigen insolvenzverwalter belastungsbuchung widerspricht bgh urteil oktober ix zr hanseatisches olg hamburg lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juni kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten vorlufiger insolvenzverwalter insolvenzerffnungsverfahren ber vermgen gmbh co kg fortan schuldnerin wegen ansicht unberechtigten widerspruchs lastschriften schadensersatz anspruch klgerin belieferte schuldnerin regelmig baustoffen juni besttigte eg schuldnerin abbu chungsauftrag zugunsten klgerin februar mrz zog klgerin ber hausbank konto schuldnerin folgende betrge februar mrz mrz abbuchungen erfolgten einzugsermchtigungsverfahren abbuchungs auftragsverfahren mrz genehmigte schuldnerin gegenber klgerin abbuchungen mrz mrz wurden sicherungsmanahmen ber vermgen schuldnerin angeordnet beklagte vorlufigen insolvenzverwalter bestellt zugleich wurde angeordnet verfgungen antragstellerin zustimmung beklagten wirksam schreiben april erklrte beklagte gegenber eg genehmigten lastschriften seit februar widerspreche eg berwies insgesamt anderkon to beklagten betrag abbuchungen klgerin enthalten schreiben april wies klgerin beklagten bestehenden abbuchungsauftrag forderte rcknahme widerspruchs juni wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet vorliegenden rechtsstreit verlangt klgerin wegen ansicht unberechtigten lastschriftwiderspruchs beklagten schadensersatz hhe nebst rechtshngigkeitszinsen vorinstanzen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin bisherigen antrag entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht ausgefhrt widerspruch klgerin eigenes vermgen aussicht sptere vermgenszuflsse verloren schuldnerin abbuchungen mrz erklrung gegenber klgerin genehmigt darauf bank kenntnis hiervon erlangt komme abbuchung februar sei ebenso abbuchungen mrz ursprnglichen abbuchungsauftrag gedeckt unabhngig davon hausbank klgerin abbuchungsauftrags einzugsermchtigungsverfahren benutzt pauschale lastschriftwiderspruch mittel erhaltung spteren insolvenzmasse stelle jedoch versto guten sitten dar jedenfalls beklagte april schdigungsvorsatz gehandelt zeitpunkt weder genehmigungserklrungen mrz abbuchungsauftrag bekannt seien widerspruch genehmigte belastungsbuchungen beschrnkt vorliegenden ausnahmefall doppelt begrndeter lastschriften rechnen mssen sei verpflichtet widerspruch schuldnerin etwaigen genehmigungen befragen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung ergebnis stand gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs vorlufige insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt grundstzlich befugt einzugsermchtigungsverfahren erfolgten lastschriften widersprechen unabhngig davon schuldner sachlich rechtliche einwendung glubigerforderung zusteht bgh urteil november ix zr bghz ff oktober ix zr bghz rn juli xi zr bghz rn juli ix zr bghz rn mrz xi zr nzi rn einschrnkungen bestehen lediglich insolvenzverfahren ber vermgen natrlichen person vorlufige insolvenzverwalter vorab prfen jeweilige lastschrift verwendung unpfndbaren schuldnervermgens eingelst worden vorlufigen insolvenzverwalter fehlt rechtsmacht schonvermgen schuldners zuzugreifen abs satz inso analog vgl bgh urteil juli ix zr rn ff fall geht i
  2890. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhrungsrge oktober senatsurteil september kosten klgerin zurckgewiesen grnde bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt jedoch fr unerheblich gehalten worden rgebegrndung beanstandet kern angesichts klgerin schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhltnisse beklagten ausreichender anlass fr systemumstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgrnden fr entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschtzungsprrogative fr beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten knftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhrungsrge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschtzungsprrogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klgerin geteilt versto verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']]
  2891. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr feilcke dr grube schmidt staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts gera september schuldspruch fall ii urteilsgrnde dahingehend klargestellt angeklagten besonders schweren ruberischen erpressung tateinheit besonders schwerem raub gefhrlicher krperverletzung schuldig zugehrigen feststellungen hinsichtlich beider angeklagten aufgehoben aa soweit anordnung sicherungsverwahrung abgesehen worden bb gesamten strafausspruch sowie ausspruch ber unterbringung entziehungsanstalt vorwegvollzug revision angeklagten vorgenannte urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit nebenklgern entstandenen auslagen tragen revision angeklagten vorgenann te urteil soweit betrifft aufgehoben aussprchen ber gesamtstrafe sowie ber vorwegvollzug hinsichtlich anordnung aufrechterhaltung dinglichen arrests sowie entscheidung abs stpo af weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten verbliebenen rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberi scher erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet entscheidung ber vorwegvollzug strafe getroffen angeklagten wegen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit versuchter krperverletzung beleidigung einbeziehung geldstrafe urteil erste gesamtfreiheitsstrafe acht monaten wegen schwerer ruberischer pressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen diebstahls wegen urkundenflschung tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis vorstzlichem versto pflichtversicherungsgesetz vorstzlichem unerlaubten fhren schusswaffe aufhebung entscheidung festgesetzten gesamtgeldstrafe einbeziehung verhngten einzelgeldstrafen weitere gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verhngt auerdem unterbringung entziehungsanstalt verbunden entscheidung ber vorwegvollzug strafen angeordnet zudem einziehungsentscheidungen sowie anordnung ber aufrechterhaltung dinglichen arrests getroffen revision staatsanwaltschaft vollem umfang rechtsmittel angeklagten tenor ersichtlichen umfang erfolg revision angeklagten bleibt erfolglos verurteilung landgerichts liegen folgende geschehnisse zugrunde juli uhr geriet angeklagte polizeikontrolle dabei wurde festgestellt sitzungshaftbefehl amtsgerichts gera vorlag angeklagte zunchst festnehmen lassen erklrte schlielich bereit verstrkung herbeigerufener polizeibeamter davon ausging angeklagte leiste widerstand ging durchsetzung haftbefehls funkstreifenwagen bringen situation eskalierte angeklagte versteifte begann bewegungen kopfs sowie schlge geballten fusten polizeibeamten einzuschlagen misslang kopf faustschlgen ausweichen konnte angeklagte wurde sodann zwei polizisten fixiert boden gebracht gefesselt schlielich streifenwagen gebracht wurde beleidigte aktion beteiligten beamten worten fotze assi pussy beiden angeklagten freiheitsent ziehungen sptestens seit august miteinander kontakt beide betubungsmittelabhngig weder arbeit geld oktober fuhren nacht parkten agrargenossenschaft sahen uhr spter geschdigten zeugen cl st strae st ent lang liefen sptestens zeitpunkt fassten entschluss berfallen vorhalt messers sowie gasdruckpistole herausgabe bargeld wertgegenstnden aufzufordern zunchst fuhren gruppe vorbei lieen sodann pkw per fu berholen fuhren erneut geschdigten vorbei stellten fahrzeug schlielich einsehbar ab gingen entgegen beide angeklagte vermummt trug messer gasdruckpistole vorhalt messers gasdruckpistole forderten angeklagten zeugen herausgabe bargeld mobiltelefonen forderung nachdruck v
  2892. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs zpo abs satz verfahrenskostenhilfe bedrftige beteiligte erhalten eigenen rechten betroffen anschluss senatsbeschluss oktober xii zb famrz daher scheidet bewilligung verfahrenskostenhilfe fr beteiligten verfahren beteiligter rechtskrftigem abschluss scheidungsverfahrens aufhebung zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses rckzahlung beigetriebenen zwangsgelds erstrebt bgh beschluss juni xii zb olg kln ag bergheim ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen antrag antragstellers gewhrung verfahrenskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen grnde antragsgegnerin antragsteller scheidungsverbund verfahren ber versorgungsausgleich anhngig aufforderung amtsgerichts durchfhrung versorgungsausgleichs erforderliche amtliche formular ausgefllt unterschrieben vorzulegen antragsgegnerin weder binnen hinweis mgliche verhngung zwangsgeld gesetzten frist erinnerung nachgekommen daraufhin amtsgericht antragsgegnerin zwangsgeld festgesetzt nachdem zwangsgeld beigetrieben worden antragsgegnerin erst ausgefllten fragebogen anlage beim amtsgericht eingereicht scheidung durchfhrung versorgungsausgleichs beschluss april rechtskrftig seit juni antragsgegnerin mai beantragt zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufzuheben zwangsgeld zurckzuerstatten amtsgericht antrag beschluss oktober zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde antragsgegnerin erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegnerin begehren antragsteller fr verfahren rechtsbeschwerde gewhrung verfahrenskostenhilfe beiordnung verfahrensbevollmchtigten beantragt ii antragsteller nachgesuchte verfahrenskostenhilfe versagen beteiligung vorliegenden rechtsbeschwerdeverfahren dient verfolgung verteidigung eigener rechte erfolgt lediglich begleitend wofr verfahrenskostenhilfe betracht kommt vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn verfahrenskostenhilfe abs famfg ff zpo bedrftige beteiligte erhalten eigene rechte geltend beabsichtigt fr allein blick fremde rechtspositionen erfolgende verfahrensbeteiligung gewhrung verfahrenskostenhilfe hingegen mglich einschlgige abs satz zpo sieht prozesspartei kosten prozessfhrung vollstndig aufbringen vorliegen weiterer tatbestandsvoraussetzungen prozesskostenhilfe rechtsverfolgung rechtsverteidigung gewhrt verfahrensbeteiligung gesetzlichen vorgabe entspricht durchsetzung eigener rechtspositionen denkbar geht kommt verfahrenskostenhilfe daher betracht vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn ff mwn ausschluss beteiligter allein blick fremde rechtspositionen verfahren beteiligen mglichkeit verfahrenskostenhilfe erhalten verfassungsrechtlich unbedenklich art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip gebietet weitgehende angleichung situation bemittelten unbemittelten verwirklichung rechtsschutzes prozess verfahrenskostenhilfe sollen verhindern bedrftige wirtschaftlichen grnden gehindert recht gericht suchen stellen spezialgesetzlich geregelte form sozialhilfe bereich rechtspflege dar gewhrung prozess verfahrenskostenhilfe mithin vermieden wirtschaftlich bedrftiger deshalb rechtsverlust erleidet fr verfahrensbeteiligung erforderlichen mittel aufbringen dient hingegen unbemittelten verfahrensbeteiligungen jedweder art verfolgung verteidigung eigener rechte ermglichen bemittelter fremde rechtspositionen gerichteten motiven leisten mangels beeintrchtigung rechtsposition bedrftigen beteiligten trifft staat insoweit verfassungs wegen frsorgeverpflichtung vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn ff mwn liegt alleiniger verfahrensgegenstand begehren antragsgegnerin mittlerweile rechtskrftigem abschluss scheidungsverfahrens einschlielich folgesache versorgungsausgleich beigetriebene zwangsgeld zurckzuerhalten weder ersichtlich antragsteller trotz entsprechenden hinweises senats dargelegt rechtskreis antragstellers hiervon berhrt geltend gemachte rckzahlungsanspruch richtet staatskasse antragsteller rechtliches interess
  2893. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet september kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb steuerberater besonderen anlass verpflichtet jahresberichte bundesfinanzhofs einzusehen steuerberater darf auftrag mandanten eingelegten einspruch eigenmchtig zurcknehmen bgh urteil september ix zr lg stendal ag stendal ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter vill prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts stendal juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte steuerberatergesellschaft beriet klger steuerlich rahmen einkommensteuererklrung fr jahr machte fr mehraufwendungen fr doppelte haushaltsfhrung geltend dadurch entstanden klger hauptwohnsitz privaten grnden verlegt wohnung ort beruflichen ttigkeit zweitwohnung beibehalten finanzamt lehnte bercksichtigung kosten ab beklagte legte weisungsgem einspruch nachdem finanzamt erklrt bisherigen rechtsauffassung festhalten nahm beklagte einspruch februar rcksprache klger zurck mrz nderte bundesfinanzhof rechtsprechung beruflich begrndete doppelte haushaltsfhrung sei anzunehmen hauptwohnung verlegt bisherige wohnung zweitwohnung beschftigungsort beibehalten vi bfhe vi bfhe vi nv vi bfh nv klger verlangt nunmehr schadensersatz hhe betrages steuerschuld bercksichtigung mehraufwandes reduziert htte amtsgericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision beklagte weiterhin abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde revision bleibt ergebnis erfolg berufungsgericht ausgefhrt klger abgestimmte rcknahme einspruchs stelle erhebliche verletzung pflichten beratungsvertrag dar beklagte htte mglicherweise bevorstehenden nderung rechtsprechung bundesfinanzhofs wissen mssen sei gehalten jahr zeitschrift ertragssteuerberater estb verffentlichte rechtsprechungsbersicht kenntnis nehmen problem behandelt worden sei zeitschrift pflichtlektre steuerberaters gehre htte jedoch jahresbericht bundesfinanzhofs fr jahr lesen mssen internet verffentlichten jahresberichte seien frei verfgbar wiesen bersichtlich gegliedert wenigen seiten wichtigsten anhngigen revisionsverfahren jahresbericht sei punkt schlagwort doppelte haushaltsfhrung wegverlegungsfllen ber sechsten senat anhngige revisionsverfahren vi berichtet worden jahresbericht fr jahr bereits netz gestanden fr beklagte verfgbar sei knne dahinstehen bundesfinanzhof verfahren vi ersichtlich besondere bedeutung beigemessen sachlage sei beklagte verpflichtet rcknahme einspruchs rcksprache klger nehmen ii ausfhrungen tragen angefochtene entscheidung beklagten vorgeworfen zeitpunkt rcknahme einspruchs fortbestand rechtsprechung bundesfinanzhofs voraussetzungen einkommensteuerrechtlichen bercksichtigung doppelten haushaltsfhrung ausgegangen allerdings gab zeitpunkt rcknahme einspruchs februar berufungsgericht festgestellten anhaltspunkte fr bevorstehende nderung rechtsprechung bundesfinanzhofs abs satz nr estg seinerzeit mageblichen fassung dezember bgbl stellten notwendige mehraufwendungen arbeitnehmer wegen beruflichem anlass begrndeten doppelten haushaltsfhrung entstanden abzugsfhige werbungskosten dar doppelte haushaltsfhrung lag arbeitnehmer auerhalb ortes eigenen hausstand unterhielt beschftigt beschftigungsort wohnte abs satz nr satz estg bundesfinanzhof verneinte stndiger rechtsprechung berufliche veranlassung doppelten haushaltsfhrung steuerpflichtige familienwohnung privaten grnden beschftigungsort wegverlegt beschftigungsort beibehaltenen neu begrndeten zweitwohnung bisherigen beschftigung nachging bfhe vgl bfhe doppelte haushaltsfhrung sei fall beruflich privat veranlasst zitierte rechtsprechung bundesfinanzhofs wurde kommentar aufsatzliteratur kritisiert vgl etwa schmidt drenseck estg aufl rn sowie nachweise bfhe amtsgericht zeitschrift estb verffentlichte rechtsprechungsbersicht herangezogen revisionsverfahren vi hingewiesen worden
  2894. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter ball prof dr bornkamm prof dr meier beck dr strohn fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart februar aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beliefert privat gewerbekunden elektrischer energie nutzt seit august netzgebiet beklagten tochtergesellschaft ag deren regiona les stromnetz einigung parteien ber klgerin zahlende durchleitungsentgelt kam beklagten unterbreiteten rahmenvertrag unterzeichnete klgerin begrndung knne angemessenheit verlangten entgelte derzeit abschlieend beurteilen zahlte klgerin zunchst beklagten geforderten betrge spter cent kwh sowie messund verrechnungspreis fr eintarifzhler fr kunden registrierende leistungsmessung spter vorbehalt vollen betrag klgerin hlt beide geforderten entgelte fr berhht fr missbrauch marktbeherrschenden stellung beantragt jeweilige billige entgelt gerichtlich fr zeit august dezember bestimmen hilfsweise festzustellen beklagten netznutzungsentgelt zusteht dezember berechneten cent kwh berechneten cent kwh bersteigt mess verrechnungspreis fr eintarifzhler mehr betrgt landgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben olg stuttgart zner berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zweitinstanzlichen antrge entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet anspruch abs bgb stehe klgerin mge klgerin darin beizutreten unbilligkeit leistungsbestimmung gestaltungs klage geltend gemacht knne parteien htten jedoch einseitiges leistungsbestimmungsrecht beklagten vereinbart soweit hchstrichterlicher rechtsprechung tarife energieversorgungsunternehmens generell billigkeitskontrolle abs bgb unterworfen seien sei fr inanspruchnahme leistungen daseinsvorsorge entwickelte rechtsprechung streit zweier handelsgesellschaften bertragbar abs enwg helfe klgerin erster instanz sei unstreitig beklagte tariferhebung regelwerk verbndevereinbarung strom ii plus folge soweit klgerin berufungsinstanz bestreite knne gehrt abs satz enwg vermutet tarife beklagten guter fachlicher praxis entsprchen unbeschadet gesetzlichen befristung vermutung zeit dezember gesetzliche wertung aussagegehalt sache verloren weshalb dezember davon auszugehen sei verbndevereinbarung strom ii plus entsprechende entgelte ansatz beanstandungswrdig seien entspreche tarifwerk beklagten guter fachlicher praxis knne preisberhhung verkrpern ausdruck missbruchlichen ausnutzung marktbeherrschenden stellung sei ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung entscheidenden punkten stand entgegen auffassung berufungsgerichts findet bestimmung netznutzungsentgelts beklagte vorschrift bgb anwendung tatrichterliche feststellung beanstanden parteien leistungsbestimmungsrecht beklagten geeinigt htten berufungsgericht daraus hergeleitet klgerin unterbreiteten lieferantenrahmenvertrag begrndung unterzeichnet knne angemessenheit verlangten entgelte derzeit abschlieend beurteilen dabei handelt mgliches daher revisionsrechtlich hinzunehmendes verstndnis erklrungen verhaltens parteien aufnahme netznutzung klgerin revision wendet hiergegen berufungsgericht geht jedoch gleichwohl stillschweigend davon parteien netznutzungsvertrag zustande gekommen aufgrund beklagte entgelt fr netznutzung sowie fr messund verrechnungsleistungen beanspruchen lsst rechtsfehler erkennen entspricht bereinstimmenden auffassung parteien zweifel vertrag ber entgeltliche leistung geschlossen solange parteien ber entgelt art weise bestimmung geeinigt abs bgb netznutzungsvertrgen entspricht jedoch regelmiger bung vertragsparteien netznutzung einseitig bestimmtes entgelt abzugelten netzbetreiber art tarifs bestimmten zeitpunkten festlegt schon vermeidung sachlich rechtf
  2895. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim januar soweit betrifft feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerem raub verurteilt wurde fall iii urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde angeklagte wurde wegen ruberischen angriffs kraftfahrer stgb tateinheit schwerem raub abs nr stgb sowie ber weiterer straftaten gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt teilweise bandenmig verbunden insbesondere pkws aufgebrochen vereinsheime gaststtten eingebrochen wenigen fllen blieb beim versuch taten hingen verwertung beute ec karten zusammen smtlichen taten ging heroinabhngigen angeklagten darum geld fr rauschgift beschaffen daher strafkammer angeklagten entziehungsanstalt untergebracht stgb sachrge gesttzte revision angeklagten hinsichtlich verurteilung wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerem raub hinsichtlich gesamtstrafe erfolg abs stpo brigen unbegrndet abs stpo november wollten angeklagte pkws aufbrechen suchten geeignete tatobjekte parkplatz beobachteten frau handtasche fahrzeug bestieg zgig wegfahren konnte fahrzeug fahrzeugen extrem zugeparkt kamen stillschweigend berein frau handtasche wegzunehmen angeklagte gin gen fahrzeug taten beim ausparken helfen wollten stand fahrerseite angeklagte beifahrerseite be obachtete umgebung eventuell warnen knnen angeklagte konnte beifahrersitz liegende tasche wegnehmen fenster beifahrerseite verschlossen beifahrertr innen verriegelt gab angeklagte ausparken beschftigten fahrerin unbemerkt ber wagen hinweg verstehen ent schlo daraufhin tasche gewaltsam wegzunehmen drckte oberkrper geffnete fenster fahrerseite stie kopf fahrerin krftig lenkrad ergriff handtasche flchtete angeklagte entschlu offenbar schon umsetzung vorwegnahme weiteren vorgehensweise tatge nossen gebilligt nmlich erkannt mglich tasche gewalt wegzunehmen nachdem klagte ebenso tasche ergriffen flchtete ange richtung mannheim feudenheim allerdings angeklagte dabei getrennt voneinander ehe flucht trafen beute verbrauchten beide fr feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerem raub angeklagte behauptet sei darum gegangen geschdigten beim ausparken helfen geflchtet sei angst verdacht geraten obwohl tatschlich wegnahme tasche fr berraschend gekommen sei strafkammer sieht wesentlichen grund wahrnehmungsbereich entsprechenden angaben widerlegt inkriminierten sachverhalt betei ligung angeklagten detailliert geschildert dabei angestellten rechtsfehlerfreien erwgungen strafkammer belegen angeklagten darum ging tasche unbemerkt wegzunehmen jedoch schon deutlich warum daraus scheitern bem hungen erkannte weiteres nmlich folgt angeklagte gewaltanwendung voraussah billigte strafkammer insoweit folgt fhrt ergebnis zumindest stillschweigend getroffene vereinbarung angeklagten tasche gewaltsam wegzu nehmen festgestellt ebensowenig festgestellt sei ner spontan innerhalb ganz kurzen zeitraums durchgefhrten tat anwesenheit angeklagten psychisch bestrkt worden wre wer tat anwesend billigt allein dadurch mittter vgl kern vergleichbaren fallgestaltung bgh dallinger mdr bgh nstz spontan tatort getroffenen verabredung raubes mitglieder diebesbande allgemein abgrenzung mittterschaft exze tatbeteiligten roxin lk aufl rdn unabhngig alledem angeklagte dadurch tat beteiligt kenntnis vorge nommenen abweichungen ursprnglichen tatplan gemeinschaftlich fortgesetzt weiteren begehung tat nmlich erst beendende gemeinschaftliche flucht rechnen bgh dallinger aao eher beilufigen feststellungen wonach angeklagte offenbar gleichzeitig getrennt voneinander gleiche richtung geflohen erst flucht trafen ermglichen senat jedoch abschlieende beurteilung danach punkt gebotene aufhebung urteils fhrt zugleich wegfall gesamtstrafe brigen grund re
  2896. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg juli abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revision entstandenen notwendigen auslagen tragen nachgereichten schriftsatz verteidigung vorgebrachten verfassungsrechtlichen bedenken anordnung sicherungsverwahrung merkt senat vollzugspraxis trennungsgebot bverfge vgl abs nr lit stgb missachtet wrde knnte allenfalls vollstreckungshindernis fr weiteren vollzug sicherungsverwahrung erwachsen jedoch grund fr annahme verfassungswidrigkeit anordnung hergeleitet basdorf sander berger schneider bellay'],['Soon']]
  2897. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen zutreffend landgericht adhsionsentscheidung ersten urteilsaufhebung senat erfasst angesehen basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']]
  2898. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juni kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb zpo haftung gem bgb art satz gg wegen amtspflichtwidrigen verhaltens gefahrenabwehr handelnden amtstrgers feuerwehrbeamten entsprechend bgb vorsatz grobe fahrlssigkeit beschrnkt recht parteien schriftliche stellungnahme ergebnis beweisaufnahme wege einholung ausschlielich mndlich erstatteten gutachtens gerichtlich bestellten sachverstndigen erfolgt anschluss bgh beschluss mai vi zr njw bgh urteil juni iii zr olg karlsruhe lg baden baden ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr herrmann richter dr remmert reiter sowie richterinnen pohl dr bttcher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe januar zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt schadensersatz amtshaftung aufgrund einsatzes feuerwehr beklagten grobrand klgerin eigentmerin anwesen strae gemeindegebiet beklagten befanden auslieferungslager verwaltungsgebude reformwarenhandels abend februar brach bereich laderampen auslieferungslagers geparkten lastkraftwagen grundstck strae feuer lager verwaltungsgebude bergriff feuerwehr beklagten traf ab uhr brandort einsatzkrfte stellten zutreffend fest brand lagerhalle mehr lschen be schrnkten darauf bergreifen feuers insbesondere angrenzenden grundstck strae befindliche lagerhalle verhindern bereich brennenden halle klgerin benachbarten lagergebude setzte feuerwehr ab ca uhr perfluoroctansulfathaltiges schaummittel knftig pfos schaum bergreifen feuers verhindern grundstck klgerin strae kanalisation angeschlossen oberflchenwasser wurde ber versickerungsmulden abgefhrt beim lschen brandes anfallende wasser lediglich teilweise aufnehmen konnten anschlieend untergrund abgaben weise gelangte pfos schaum erdreich grundwasser bescheid juni gab beklagte klgerin grundlage bundes bodenschutzgesetzes sowie landes bodenschutz altlastengesetzes umfangreiche manahmen sanierung grundstcks strae klgerin vorgetragen feuerwehr beklagten verwendete pfos schaum bercksichtigung dadurch verursachten schadens eingesetzt drfen ausbreiten brandes einsatz schaums verhindert knnen feuerwehr zumindest grob fahrlssig gehandelt klgerin erstattung bislang angefallenen freistellung knftigen kosten fr sanierung grundstcks infolge feuerwehreinsatzes begehrt sowie ersatz kosten fr bau weiteren lschwasserbrunnens wertverlustes grundstck strae trotz durchgefhrter sanierung erlitten darber hinaus feststellung ersatzpflicht beklagten fr weitergehenden materiellen knftigen schden feuerwehreinsatz beantragt landgericht zeugenvernehmung erhebung sachverstndigenbeweis klage hinblick bislang angefallenen sanierungskosten ersatz wertverlustes grundstcks grunde fr berechtigt erklrt sowie festgestellt beklagte klgerin weiteren knftigen bodensanierungskosten aufgrund feuerwehreinsatzes freizustellen weitergehenden materiellen schden einsatz ersetzen oberlandesgericht berufungsverhandlung november bislang sache ttigen sachverstndigen fr brand explosionsschutz geladen umfangreiches mndliches gutachten erstattet beklagten ergebnis beweisaufnahme beantragte schriftsatzrecht oberlandesgericht gewhrt termin verkndung entscheidung dezember anberaumt dezember beim oberlandesgericht eingegangenem schriftsatz gleichen datums beklagte mndlichen sachverstndigengutachten stellung genommen einholung ergnzenden gutachtens sowie wiedererffnung mndlichen verhandlung beantragt ausgefhrt fachgerechte weitere stellungnahme hinzuziehung privatsachverstndigen erfordere zeitraum drei wochen daher beantragt ergebnis beweisaufnahme weiteres uerungsrecht januar einzurumen daraufhin oberlandesgericht parteien selben tag zugestellter verfgung dezember termin verkndung entscheidung januar verlegt hinreichende befassung schrift satz beklagten dezember verkndungstermin dezember mglich sei oberlandesgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen infolge entsprechenden klagercknahme
  2899. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit verkndet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brgeranwalt uwg rberg art abs erhalten beteiligten streitfalls fernsehsendung mglichkeit sachverhalt sicht darzustellen versuchen reporter fernsehanstalt rechtlichen probleme falles nher einzugehen darstellung gegenber breiten ffentlichkeit einverstndliche problemlsung herbeizufhren liegt rechtsbesorgung sinne rechtsberatungsgesetzes titel brgeranwalt fernsehsendung bezeichnung brgeranwalt reporter fr reporter sendung liegt ankndigung rechtsbesorgung bgh urt dezember zr olg dsseldorf lg duisburg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg starck pokrant dr bscher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november aufgehoben anschluberufung beklagten zurckweisung berufung klgers urteil kammer fr handelssachen landgerichts duisburg dezember teilweise abgendert klage insgesamt abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klger rechts wegen tatbestand beklagte ffentlich rechtliche anstalt organisierte bayerische rundfunk strahlte programm mrz bundesweit fernsehsendung titel brgeranwalt sendung kamen verschiedene brger entsprechend klageantrag wiedergegebenen beitrgen wort darstellung sendung verhalten bank arbeitsamtes gemeindeverwaltung automobilherstellers beeintrchtigt fhlten klger rechtsanwalt verhalten beklagten versto rechtsberatungsgesetz gesehen wettbewerbswidrig beanstandet macht geltend beklagte berichte sendung ber tatschliche streitflle greife unmittelbar anhngige auseinandersetzungen besorge dadurch fremde rechtsangelegenheiten klger beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs ausgestrahlten sendereihe brgeranwalt zuschauer folgt aufzufordern trotzdem mal reingefallen sollten notieren folgende telefonnummer nachher eingeblendet nchste sendung zeigen flle vielleicht dabei gutes recht gebracht fhlen behrden schikaniert beim einkauf bervorteilt brgeranwaltteam geht sache sprechen band telefon rund uhr ber derartige flle berichten denen brgeranwalt team zuschauern geholfen geschieht ausgestrahlten sendung gem nachstehend auszugsweise wortlaut wiedergegebenen textbeitrgen anmoderation recht guten abend verehrte zuschauer unserer neuesten ausgabe sendung brgeranwalt flle aufzeigen denen behrden brger schikanieren denen brger ber tisch gezogen tips geben manchmal ja ganz wichtig sowas vermeidet ja eigentlich gescheitere ersten fall geht gepckstck dame kaputt zurckbekommen moderator vorher mcht mal sagen frau phonetisch helfen konnten allein tatsache recherchierten bewirkte scheck fr dm entschuldigungsschreiben gekriegt ja fall bank herr schon fast jahre kunde bank darber verwundert fr nichterbringen leistung geld bezahlen mu herr wundert unserein natrlich vertreter bank gebeten fragen einfach gibt fr nix tun geld kriegt vertreter bank besonderer wunsch herrn erffnung kontos keinerlei post keinerlei nachricht bank zugesandt weicht standardeinrichtungen ganz einfach ab herr beim sparbuch gibt sowieso post vertreter bank liegt ermessen sparbuchinhabers gibt wohl kontoinhaber beim finanzamt steuerrckvergtung sparbuchnummer angeben lassen dorthin berweisen kriegen post herr schon komplizierten fall konstruiert normalfall ja post kriegt lassen mal dabei post bekme wild computer befehl geben herr kriegt kei post fall erledigt vertreter bank manuelle bearbeitung manuell heit menschen eingesetzt mssen kostet heute ganz einfach geld dabei darf auer acht lassen herr ja selber gesagt fast jahre kunde dienstleistung zehn jahre lang kostenlos erbracht halt irgendwann kostentrchtig geworden herr ham gesagt vertreter bank durften sagen herr warum nit vertreter bank herr konto erffnung explizit gesagt bitte drft schreiben warum gesagt wei bank auftrag gehalten herr ja darf bank gebhren verlangen mitzuteilen vertreter bank grundsatz nein herr fall ja vertreter bank beauftragt ja herr herr se
  2900. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen senatsbeschluss mrz betreffende antrag verurteilten stpo kosten verurteilten zurckgewiesen beschluss senats abs stpo weder anspruch verurteilten rechtliches gehr sonstige verfahrensgrundrechte verurteilten verletzt worden beschluss bedurfte weitergehenden begrndung rechtsbehelf vertretene auffassung senat teilt begrndungspflicht bestehe namentlich fr fall beschluss abs stpo tragenden grnde antragsbegrndung generalbundesanwalts abweichen kommt senat revision erhobenen verfahrensrgen zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts februar offensichtlich unbegrndet erachtet sah beurteilung etwa divergierende entscheidungen strafsenate bundesgerichtshofs gehindert vgl bghst antragsschrift generalbundesanwalts bghst abgesehen mangelnder divergenz entscheidung strafsenats behauptete antragspraxis generalbundesanwalts revisionen staatsanwaltschaft hinderte senat beschlussfassung abs stpo weder beschluss fassung bestand anlass mitteilung senatsbesetzung senatsbeschluss oktober str generalbundesanwalt anlass abgabe stellungnahme gesehen harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']]
  2901. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja sparvorwahl uwg bezeichnung sparvorwahl fr netzvorwahl anbieters telefongesprchen festnetz call by call verfahren entnimmt durchschnittlich aufmerksame informierte verstndige verbraucher erfahrungsgem inanspruchnahme dienstleistung geld sparen verhltnis preisniveau markt niedrigen preis handelt bezugnahme smtliche wettbewerber verbraucher begriff sparvorwahl dahin verstehen anbieter wolle ausdruck bringen preisgnstiger gesamte konkurrenz verstndnis werbung fehlt irrefhrung verbraucher beworbene angebot gnstiger tarif marktfhrers bgh urt oktober zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln august abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin rechts wegen tatbestand klgerin deutsche telekom ag grte deutsche unternehmen telekommunikationsbereich beklagte mobilcom communikationstechnik gmbh bietet verbindungsnetzbetreiberin einheitspreis pro minute telefongesprche festnetz nutzung angebots mu kunde netzvorwahl beklagten telefongesprch whlen sogenanntes call by call verfahren zeitschrift spiegel oktober warb beklagte nachstehend klageantrag verkleinert schwarz wei wiedergegeben fr netzvorwahl folgt mio telefonieren schon rund uhr fr pf min letzter zeit gewhlt hoffentlich telefonieren sparen nmlich einfachsten tarif deutschlands einfach sparvorwahl ferngesprch whlen anmeldung gleich lostelefonieren besser anschlu telekom fr freischalten lassen telefonieren gnstiger klgerin werbung irrefhrend beanstandet geltend gemacht beklagte erwecke bezeichnung sparvorwahl eindruck kunde knne stets fall gnstiger telefonieren konkurrenz sei jedoch fall klgerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs verbindungsnetzbetreiberkennzahl sparvorwahl bezeichnen bezeichnen lassen nachstehend wiedergegeben beklagte entgegengetreten irrefhrung verkehrs abrede gestellt vorgetragen angabe sparvorwahl bezeichne preisgnstigkeit angebots nutzung knnten kunden verhltnis klgerin weiteren anbietern gebhren sparen bezeichnung sparvorwahl besage dagegen kunden knnten inanspruchnahme netzvorwahl immer kostengnstiger wettbewerbern telefonieren landgericht klage stattgegeben berufung erfolglos geblieben olg kln cr hiergegen richtet revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt klgerin tritt revision entgegen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage fr begrndet erachtet hierzu ausgefhrt unterlassungsanspruch sei wegen irrefhrung uwg gerechtfertigt beachtlicher teil angesprochenen verkehrskreise hinweis einfach sparvorwahl ferngesprch whlen verstehen beklagte ber netzvorwahl durchweg jedenfalls berwiegend gnstigere tarife gesamte konkurrenz anbiete kunde geld spare dienstleistung beklagten statt wettbewerber anspruch nehme angebot beklagten mge gnstiger tarife klgerin wettbewerber bten jedoch ferngesprchen deutlich gnstigere tarife beklagte beanstandete werbung sei geeignet angesprochenen verbraucher entscheidung fr inanspruchnahme telekommunikationsdienstleistungen beklagten beeinflussen beklagte weiteres mglichkeit verbraucher zutreffend ber tarife informieren irrefhrung verkehrs vermeiden ii revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage klgerin steht unterlassungsanspruch uwg annahme berufungsgerichts verbraucher wrden bezeichnung netzvorwahl beklagten sparvorwahl dahin verstehen beklagte biete durchweg jedenfalls berwiegend gnstigere tarife gesamte konkurrenz widerspricht lebenserfahrung berufungsgericht hohe anforderungen gnstigkeit preises werbung bezeichnung sparvorwahl gestellt verstndnis begriffs sparvorwahl geht berufungsgericht davon werbung nehme beklagte bezogen preisgnstigkeit tarifs fr sonderstellung gegenber markt befindlic
  2902. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg mrz gem abs stpo aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen steuerhinter ziehung freiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt vollstreckung freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt angeklagten wegen beihilfe steuerhinterziehung geldstrafe tagesstzen verhngt hiergegen gerichteten revisionen angeklagten sachrge erfolg feststellungen landgerichts angeklagte alleiniger beschrnkungen bgb befreiter geschftsfhrer gegrndeten geschftsanteile hielt gmbh gmbh fungierte bau trger bernahm betreuung bauvorhaben oktober erwarben angeklagte kommanditanteil zeuge he jeweils gmbh co kg folgenden reha wert dm gegenstand unternehmens errichtung onkologischen rehabilitationsklinik fr kinder jugendliche mecklenburg vorpommern vier grndungskommanditisten reha beabsichtigten vorhaben form geschlossenen immobilienfonds verwirklichen weitere kommanditisten aufzunehmen angeklagte zeuge he wollten einlagen jeweils mio dm erhhen erbringung einlagen leistungen bauliche wirtschaftliche betreuung bauvorhabens erfolgen bernommenen einlageverpflichtung verrechnet sollten angeklagte zeuge he lieen mg lichkeit einrumen leistungen ber gmbh erbringen drfen oktober kam abschlu baubetreuungsvertrages reha gmbh dabei bernahm gmbh gesamte technische wirtschaftliche projektierung garantierte festpreis mio dm vertraglich festgelegte vergtung fr gmbh betrug mio dm wobei erste rate hhe erteilung baugenehmigung weitere rate hhe baubeginn fllig sollten vorstellungen angeklagten he zeugen teilbetrag vergtung gmbh hhe mio dm fr erfllung persnlichen einlageverpflichtung aufgewandt innerhalb gmbh standen erlse baubetreuungsvertrag allein angeklagten he zeugen denen smtliche entscheidungen oblagen sammenhang abwicklung baubetreuungsvertrages standen erteilung baugenehmigung aufnahme bauarbeiten jahre wurde hlfte vergtung fllig entsprechend absicht zahlte angeklagte mittlerweile geschftsfhrer reha lediglich dm teilbetrgen gmbh hinsichtlich restlichen mio dm erfolgte rechnung kommanditeinlagen beiden gesellschafter jahre erbringen kurz darauf beliehen angeklagte he zeuge kommanditeinlagen nahmen jeweils darlehen hhe mio dm kreissparkasse lchow danneberg dabei verpfndeten anteile reha wobei jeweils dm auszahlen lieen rest lebensversicherungen anlegten denen rckzahlung darlehens sichergestellt angeklagte feststellungen landge richts zunchst davon ausging vertrag gmbh eigenen anspruch erworben gab umsatzsteuervoranmeldung fr vierte quartal februar zahlung hhe mio dm reha anfang beauftragte rechtsanwalt steuerberater erbringung komman diteinlage rechtlich prfen besprechung februar wies darauf angeklagten he zeugen ansprche bauvertrag zugestanden htten gmbh inhaber forderung seien kme allenfalls betracht zahlungen he hhe jeweils mio dm darlehen gmbh gesellschafter behandeln besprechung rechtsanwalt angeklagte steuerberater angeklagten kam berein vorschlag rechtsanwalt angeklagte verbuchte unterlagen teilnahm umzusetzen gmbh darle hen hhe jeweils mio dm zinssatz zugleich stellte angeklagte namen gmbh nachtrglich rechnungen reha hhe mio dm juni reichte angeklagte angeklagten vorbereitete krperschaftsteuererklrung beim finanzamt rubrik verdeckte gewinnausschttung gab angeklagte dungen zeugen he zuwen auffassung landgerichts angeklagten verdeckte gewinnausschttungen hhe mio dm verschwiegen hierdurch sei steuerschaden hhe mio dm entstanden beide angeklagten htten gewut tatschlich darlehen vereinbart worden seien angeklagte steuerhinterziehung verwirklicht angeklagte tatbestand hierzu beihilfe geleistet ii revisionen angeklagten fhren aufhebung landgerichtlichen urteils zurckverweisung sache landgericht landgericht vorgenommene bewertung steuerlichen grundlagen begegnet durchgreifenden bedenken gmbh kapitalgesellschaft hgb abs gmbhg formkaufmann gesetzlichen vorgaben krperschaftsteuergesetzes abs handelsrechtlichen bilanzierungspflic
  2903. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen beschwerde klger widerbeklagten nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember kosten verworfen streitwert grnde nr egzpo erforderliche beschwerdewert ber erreicht fr rumungs herausgabeklage berechnet wert beschwer zpo beruft nutzungsberechtigter gegenber kndigung schutzregeln kndigungsrecht einschrnken recht fortsetzung nutzung geben dauert streitige zeit sinne zpo tag erhebung rumungsklage januar zeitpunkt derjenige nutzungsrecht beruft fr gnstigsten beendigungszeitpunkt nutzungsvertrages anspruch nimmt senatsbeschluss mrz xii zr juris rn mwn vorliegenden fall festen zeitpunkt genannt darauf abzustellen bereits erster instanz vermutlich gewollt ergeben dafr hinreichend konkreten anhaltspunkte davon auszugehen zeitlich begrenztes nutzungsrecht fr anspruch nimmt zeitpunkt beendigung nutzungsrechts ungewiss fall rechtsprechung senats streitige zeit entsprechender anwendung zpo bestimmen senatsbeschluss april xii zb nzm rn mwn vorliegenden fall whrte streitige zeit inhalt ursprungsvertrags dezember wurde whrend rechtsstreits ausbung verlngerungsoption vonseiten beklagten dezember verlngert ausbung weiteren verlngerungsoption ber zeitpunkt hinaus beklagte ungewiss bemisst fr beschwerdewert magebliche restlaufzeit januar dezember darauf entfallende miete betrgt zpo hchstens monate hinzurechnung klgern angegebenen aufwands fr verlangten rckbau wege widerklage erfolgten verurteilung erstattung anwaltskosten beklagten erforderliche beschwerdewert erreicht dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen lg passau entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  2904. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter kosziol beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilkammer landgerichts kln juni unzulssig verworfen klger kosten rechtsbeschwerde tragen beschwerdewert grnde klger mrz april mieter wohnung beklagten kln vorliegenden verfahren nehmen klger beklagten rckzahlung mietkaution freistellung vorgerichtlich entstandenen rechtsanwaltsgebhren anspruch amtsgericht klage abgewiesen prozessbevollmchtigte klger schriftsatz april dienstag ostern beim landgericht kln per fax eingegangen april uhr fr klger berufung mrz zugestellte urteil eingelegt verfgung mai teilte vorsitzende berufungskammer prozessbevollmchtigten klger beabsichtigt sei berufung wegen versumung frist einlegung rechtsmittels verwerfen mai beim berufungsgericht eingegangenen schriftsatz prozessbevollmchtigten klger wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungseinlegungsfrist beantragt zugleich erneut berufung eingelegt begrndung wiedereinsetzungsgesuchs tragen prozessbevollmchtigten sei april vormittags handakte sache vorgelegt worden seien ablauf berufungseinlegungsfrist fr april ablauf berufungsbegrndungsfrist fr mai notiert zunchst fristwahrend berufung eingelegt sollen prozessbevollmchtigte bereits nachmittag april brovorsteherin frau angewiesen landgericht kln adressierende berufungs schrift fertigen unterschrift vorzulegen april berufungsschrift vormittag vorgelegten unterschriftenmappe befunden prozessbevollmchtigte allerdings erst kurz unterzeichnung schriftsatzes bemerkt irrtmlich unzustndige oberlandesgericht kln adressiert worden sei bemerken fehlers frau mndlich weisung erteilt oberlandesgericht gerichteten schriftsatz schreddern neu erstellenden landgericht kln gerichteten schriftsatz unterschrift vorzulegen sodann landgericht per fax bermitteln sei neuer zutreffend landgericht gerichteter schriftsatz erstellt unterschrieben worden ansonsten zuverlssigen frau sei jedoch versehentlich oberlandesgericht kln adressierte schriftsatz oberlandesgericht gefaxt worden beigefgten sendebericht april uhr ergebe korrekt landgericht adressierten april unterschriebenen berufungsschriftsatz frau eben falls versehentlich vernichtet beschluss juni berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung klger wegen versumung einlegungsfrist unzulssig verworfen dagegen wenden klger rechtsbeschwerde ii form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft zulssig weder sache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo trgt landgericht gegebene begrndung zurckweisung klgern gestellten wiedereinsetzungsantrags entscheidung landgerichts stellt jedoch grnden richtig dar rechtsbeschwerde erfolg abs zpo zutreffend landgericht angenommen april per telefax eingegangene berufungsschrift klger april frist einlegung berufung gewahrt urteil amtsgerichts berufung angefochten prozessbevollmchtigten klger montag mrz zugestellt worden endete berufungseinlegungsfrist zpo gem abs bgb dienstag april tag zuvor feiertag ostermontag wertung nimmt rechtsbeschwerde mai beim landgericht eingegangene wiedereinsetzungsgesuch klger landgericht allerdings lediglich ergebnis recht zurckgewiesen landgericht entscheidung begrndet abs zpo klgern zurechenbare verschulden satz zpo prozessbevollmchtigten bezglich versumung berufungseinlegungsfrist darin sehen sei anwaltskanzlei wirksame ausgangskontrolle fristwahrender schriftstze eingerichtet sei wiedereinsetzungsgesuch sei dargelegt worden kanzlei anweisung angestellten bestehe notierte frist fristenkalender erst streichen bermittlung per telefax anhand sendeprotokolls berprft worden sei bermittlung vollstndig richtigen empfnger erfolgt sei begrndung rechtsbeschwerde zurecht geltend macht zurckweisung wiedereinsetzungsgesuchs bereits deshalb gesttzt weder dargetan ersichtlich warum funktionierende ausgangskontrolle vor
  2905. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen februar strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen davon fllen tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt sachrge gesttzte revision angeklagten strafausspruch erfolg brigen unbegrndet abs stpo schuldspruch angefochtenen urteils liegen neun zeit dezember dezember sowie sechs februar mrz begangene taten zugrunde fr einzelstrafen neun monaten jahr neun monaten verhngt wurden hchsten einzelstrafen jeweils jahr neun monaten betrafen tat nr urteilsgrnde begangen september tat nr urteilsgrnde begangen mrz februar rechtskrftig seit mrz angeklagten strafbefehl ergangen geldstrafe tagesstzen je dm festgesetzt wurde zeitpunkt hauptverhandlung vollstndig bezahlt landgericht gesamtfreiheitsstrafe einzelfreiheitsstrafen gebildet geldstrafe sowie weitere strafbefehl april festgesetzte ebenfalls vollstndig bezahlte geldstrafe fr mrz begangene tat abs satz stgb gesondert bestehen lassen bildung je gesamtfreiheitsstrafe fr bzw erla strafbefehls februar begangenen taten deshalb abgesehen rechtsfehlerhaft landgericht htte unabhngig frage einbeziehung geldstrafe strafbefehl gesamtstrafe jeweils gesamtfreiheitsstrafe fr taten fr taten urteilsgrnde festzusetzen gehabt zsurwirkung strafbefehls februar deshalb entfallen mglichkeit abs satz stgb gebrauch gemacht vgl bghst bghst bghr stgb zsurwirkung bgh nstz rr angeklagte fehlerhafte bildung gesamtfreiheitsstrafe statt zwei gesamtfreiheitsstrafen fr abgeurteilten taten beschwert deren denkbare hhen verhngten gesamtstrafe strafaussetzung bewhrung ermglicht htten demgem gesamtstrafe aufzuheben senat hebt rechtsfehlerfrei bemessenen einzelstrafen neuen tatrichter gelegenheit geben einzelstrafen hinblick neu bildenden gesamtstrafen deren summe drei jahre bersteigen darf vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn festzusetzen aufhebung strafausspruch zugrundeliegenden feststellungen bedarf hingegen knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen bleiben mglich rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']]
  2906. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziffer antrag anhrung beschwerdefhrer dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main august verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen revision angeklagten vorge nannte urteil soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen untreue fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeklagten wegen beihilfe untreue fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt auerdem rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung festgestellt urteil richten revisionen angeklagten jeweils verfahrensrgen sachbeschwerde rechtsmittel angeklagten geklagten erfolg revision fhrt dagegen aufhebung urteils soweit be trifft feststellungen landgerichts angeklagte sekretariatskraft lung ag angestellt abteizur prfung freigabe rechnungen externer dienstleister befugt berechtigt vertrge fr ag abzuschlieen schloss gleichwohl damaligen lebensgefhrten angeklagten sellschafter geschftsfhrer alleinge gmbh herstellung werbefilmen betrieb eigenen sowie erfundenen fremden namen fr ag unterzeichnete vertrge ab danach liefern angeklagte gmbh filme fr bordfernsehen herstellen reichte fr unternehmen hiernach rechnungen angeklagte bezahlung freigab juni juli wurden rechnungen ber rund zwei millionen euro gmbh bezahlt sowie weitere einge reicht mehr beglichen wurden angeklagte hielt fr mglich grunde liegen vertrge wirksam ebenso hielt fr mglich wirksam leistung verpflichtet ua forschte jedoch zweifel wirksamkeit vertrge endgltig geklrt wurden gmbh erzielte fr ag durchgefhrten auftrge geringeren reingewinn zuvor filmproduktionen fr auftraggeber erzielt worden geldeingnge wurden ordnungsgem verbucht versteuert angeklagte spiegelte angeklagten dele wirksame auftrge han ag handelte absicht unternehmen lebensgefhrten frdern erhielt zahlungen insgesamt euro angeklagten ii revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen untreue rechtsfehlerfrei insbesondere ag nachteil sinne abs stgb zugefgt filme datentrgern bergeben wurden einlassung schrank bro verwahrt ua standen ag danach fr bordbetrieb verfgung rechtsmittel angeklagten sachrge erfolg urteilsgrnde verurtei begrndet lung wegen beihilfe untreue gem stgb tragen landgericht feststellungen getroffen vorstellung angeklagte verwendung aufwndig produzierten filme reicht urteilsgrnden fr mglich hielt kauf nahm geldforderungen ag htten manipulierte vertrge grunde gelegen bedingte gehilfenvorsatz pflichtwidrigen handlung haupttterin aufgezeigt vorsatz smtliche merkmale untreuetatbestands beziehen verursachung nachteils sinne abs stgb fr geschdigte umfassen dabei handelt selbstndiges tatbestandsmerkmal strafgerichte pflichtwidrigkeit handelns verschleifen drfen vgl bverfg beschluss juni bvr bverfge sicht angeklagten unbeschadet zuneh mender zweifel wirksamkeit vertrge angeklagten getuscht sah htte nachteil vorgelegen geldzahlungen fr ag verfgbare wert rechnungsbetrge entsprechende werkleistung gegenberstand urteilsgrnden jedoch gesamtzusammenhang entnehmen angeklagte fehlenden mglichkeit verwendung aufwndig hergestellten filme ag wusste jedenfalls ernsthaft fr mglich hielt billigend kauf nahm geschftsbetrieb geklagten gmbh streben danach mglichst gute filme herzustellen sprechen annahme geldzahlungen htten wertmig entsprechenden werkleistungen gmbh gegenbergestanden angeklagte gewusst gebilligt angeklagte beanstandet recht rgen verfahren protokoll hauptverhandlung belegten vorbringen beschwerdefhrers verlesung klagesatzes sacheinlassung abgeben umfangreiches maschinenschriftlich erstelltes manuskript verlesen anlagen beigefgt verlesung wurde vorsitzenden insgesamt untersagt teil vernehmung anzusehen sei prozessleitende verfgung wurde beanstandung verteidigung strafkammer besttigt daraufhin sah angeklagte zunchst abgabe lassung ab uerte spter dokumentierten uerungen sache e
  2907. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle april verfahren hinsichtlich fall ii urteilsgrnde abs stpo eingestellt kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten fallen insofern staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahingehend gendert angeklagte vergewaltigung tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern zwei fllen vergewaltigung bedrohung schuldig gehende revision unbegrndet verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde verfahren fall ii generalbundesanwalt antragsschrift august angefhrten grnden abs stpo einzustellen daraus ergibt beschlussformel ersichtliche nderung schuldspruchs gehende revision angeklagten offensichtlich unbegrndet abs stpo gesamtstrafenausspruch bestehen bleiben angeklagten wurden fr verfahrenseinstellung betroffenen taten drei freiheitsstrafen jeweils jahr neun monaten sowie weitere freiheitsstrafe sechs monaten verhngt senat vermag auszuschlieen entfallen fr fall ii verhngten strafe landgericht bestimmung milderen gesamtfreiheitsstrafe bewogen htte ernemann roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  2908. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden februar aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts wiesbaden juli zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin beteiligte jahre sogenannten schenkbrse hnlich senatsurteil mrz iii zr njw beschrieben organisiert juni bergab geberposition stehend beklagten chartliste empfngerposition eingetragen betrag vorliegenden klage verlangt rckerstattung zuwendung beklagte darauf berufen mutter empfngerin leistung sei eintragung chartliste sei wissen vorgenommen worden geld bitten mutter entgegengenommen wegen gefhrten insolvenzverfahrens erscheinung treten amtsgericht beklagten antragsgem zahlung klgerin verurteilt berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin forderung entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt wiederherstellung amtsge richtlichen urteils beklagte ungerechtfertigter bereicherung abs satz alt bgb leistungskondiktion rckgewhr geleisteten schenkung klgerin verpflichtet beklagte etwa mutter empfnger klgerin erbrachten leistung fr ermittlung leistungsempfngers kommt erster linie zuwendung gegebene zweckbestimmung zunchst darauf zweck beteiligten ausdruck gekommenen willen verfolgt stimmen vorstellungen beteiligten berein gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs objektive betrachtungsweise sicht zuwendungsempfngers geboten kommt darauf vernnftige person lage empfngers zuwendung treu glauben rcksicht verkehrssitte verstehen durfte senatsurteil oktober iii zr njw beide vorinstanzen beachtung grundstze revisionsrechtlich angreifbarer tatrichterlicher wrdigung empfngereigenschaft beklagten bejaht einrumt zumindest bekannt mutter veranstaltung juni auen empfngerin erscheinung treten jeweiligen geber darunter klgerin beklagten denjenigen angesehen beschenken wollten ergab objektiv chartliste unabhngig davon beklagten bekannt objektiver betrachtungsweise daher beklagten vorstehend wiedergegebenen grundstzen klar geldbetrge zweckbestimmung zunchst zuflieen sollten wobei unerheblich spter verwendete insbesondere mutter weiterleitete revisionserwiderung angesprochenen insolvenzrechtlichen fragen kommt angesichts objektiven sachlage weiteren revisionserwiderung zusammenhang erhobenen verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung abgesehen zpo zuwendung wegen sittenwidrigkeit bgb nichtig schenkkreisen handelt schneeballsystem darauf angelegt ersten mitglieder meist sicheren gewinn erzielen whrend groe masse spteren teilnehmer einsatz verlieren angesichts vervielfltigungsfaktors absehbarer zeit neuen mitglieder mehr geworben knnen verstt rechtsprechung allgemein anerkannt guten sitten vgl insbesondere senatsurteile november iii zr njw rn mrz iii zr njw rn jeweils versto guten sitten fllt sowohl klgerin leistenden beklagten empfnger last verkennt rechtlichen ansatzpunkt her berufungsge richt meint jedoch hierauf gesttzte bereicherungsanspruch scheitere satz bgb darin vermag senat folgen senat vielmehr erlass rede stehenden berufungsurteils entschieden kondiktionssperre satz bgb bereicherungsansprchen entfllt initiatoren schenkkreises richten allgemein zuwendungen rahmen derartiger kreise einzelfallbezogene prfung geschftsgewandtheit erfahrenheit betroffenen gebers empfngers ankommt senatsurteil mrz aao rn grundsatz voller wrdigung gegenteiligen argumentation landgerichts revisionserwiderung festzuhalten generelle rckforderbarkeit geleisteten zuwendungen einschtzung senats generalprventive funktion geeignet sozialschdlichen treiben entgegenzuwirken beklagte darauf berufen bereicherung weggefallen sei empfangenen zuwendungen mutter weitergeleitet vielmehr gilt insoweit abs bgb wonach empfnger bereits empfang leistung verschrft haftet annahme le
  2909. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet dezember heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb abs satz nr satz abs vertrag unternehmer lieferung errichtung ausbauhauses teilzahlungen verpflichtet werkvertrag anschluss bgh urteil mrz vii zr bghz verbraucher vertrag weder abs nr abs bgb ratenlieferungsvertrge satz abs abs abs bgb teilzahlungsgeschfte widerrufen bgh urteil dezember vii zr olg koblenz lg koblenz vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fordert beklagten vertrag ber lieferung errichtung ausbauhauses widerrufen ersparte aufwendungen verminderte vergtung klgerin stellt ausbauhuser her parteien schlossen november weitgehend vorformulierten vertrag ber lieferung errichtung ausbauhauses weiterer leistungen gesamtpreis klgerin schuldete beklagten neben bestimmten planerischen leistungen lieferung errichtung sog hauses rohbau einschlielich dach dacheindeckung fubodenauf bau einbau auentren fenster treppen sowie bestimmte installationsleistungen umfasste preis drei raten zahlen nmlich tage absendung auftragsbesttigung fertigstellung rohbaus auflegung dachpfannen einbau fenster hauseingangstr sowie fertigstellung beauftragten leistung hausbergabe wurde rcktrittsrecht beklagten fr fall vereinbart eigentum vorgesehenen grundstck erwerbern preis pro qm erworben november erklrten beklagten gegenber klgerin schriftlich rcktritt vertrag schreiben dezember widerriefen vertragsschluss gerichtete erklrung klgerin grundlage kalkulation abzug ersparter aufwendungen vergtung hhe geltend gemacht landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsanspruch entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung baur abgedruckt fhrt vertrag sei beklagten erklrten widerruf gegenstandslos geworden beklagten stehe widerrufsrecht sowohl abs nr bgb abs bgb vertrag lieferung mehrerer zusammengehrig verkaufter sachen teilleistungen gegenstand gehabt errichtung ausbauhauses notwendigen bauteile seien abgrenzbare einzelteile geschuldet wegen klgerin neben lieferverpflichtung bernommenen errichtungsverpflichtung wesentliche rechtsnatur fertighausvertrages prgende merkmal darstelle handele werkvertrag grundlage lieferung sache sinne abs satz nr bgb knne werkvertrag gem abs bgb werkvertrge teilzahlungsgeschfte knnten erscheine ausgeschlossen bgb kaufvertrge anzuwenden wortlaut erfordere anwendbarkeit abs satz nr bgb werkvertrge knne hinweis gesetzeszweck verbraucher bereilten vertraglichen bindung schtzen verneint vertrag sei zugleich teilzahlungsgeschft sinne bgb gem abs satz bgb sei vermuten aufschub flligkeit entgeltlich sei vorbringen klgerin sei davon auszugehen teilzahlungsbasis leiste ii hlt rechtlichen nachprfung stand beklagten berechtigt abschluss vertrags ber lieferung errichtung ausbauhauses gerichtete willenserklrung widerrufen widerrufsrecht beklagten gem abs satz nr abs bgb gegeben vorschrift abs satz nr bgb findet werkvertrge denen vergtung teilbetrgen entrichten grundstzlich anwendung aa rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht davon parteien werkvertrag geschlossen vertrag ber lieferung errichtung geschuldeten ausbauhauses vertrag ber errichtung fertighauses vgl bgh urteile mrz vii zr bghz november vii zr baur zfbr rechtlich werkvertrag sinne bgb qualifizieren fr rechtliche beurteilung klgerin erbringenden leistungen kommt darauf umfang beklagten vertrag hinsichtlich erstellung fundamentplatte innenausbaus eigenleistungen erbringen entgegen ansicht beklagten ebenfalls bedeutung montage bauteile insgesamt wenig zeit beanspruchte entscheidend fr rechtliche eino
  2910. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen antrag beklagten beiordnung notanwalts abgelehnt beschwerde beklagten nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september kosten verworfen beschwerdewert grnde parteien geschiedene eheleute klgerin beklagten freigabe erlses zwangsversteigerung gemeinsamen immobilie anspruch genommen landgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht beschluss abs zpo zurckgewiesen beklagte hiergegen nichtzulassungsbeschwerde eingelegt beantragt fr durchfhrung beschwerdeverfahrens notanwalt beizuordnen nachdem bisheriger prozessbevollmchtigter mandat niedergelegt danach zahlreiche weitere beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte vorbringen beklagten verschiedenen begrndungen bernahme mandats abgelehnt antrag beiordnung notanwalts begrndet zpo partei rechtsanwalt beigeordnet vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint vorliegenden fall dahinstehen beklagte hinreichend substantiiert dargetan nachgewiesen mandatsniederlegung bisherigen prozessbevollmchtigten zumutbaren anstrengungen unternommen neuen vertretungsbereiten rechtsanwalt finden jedenfalls rechtsverfolgung aussichtslos aussichtslosigkeit immer gegeben gnstiges ergebnis beabsichtigten rechtsverfolgung anwaltlicher beratung ganz offenbar erreicht senatsbeschluss juli ivb zb famrz fall zugelassener beklagten rechtsverfolgung beigeordneter rechtsanwalt wre lage nichtzulassungsbeschwerde hinblick darlegung zulassungsgrnden gem abs satz zpo erfolgreich begrnden ersichtlich rechtssache ber streit parteien hinausgehende grundstzliche bedeutung htte streitentscheidung revisionsgericht fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich wre weitergehenden begrndung entscheidung insoweit entsprechend abs satz zpo abgesehen vgl bgh beschluss dezember xi zr juris rn nichtzulassungsbeschwerde kosten beklagten unzulssig verwerfen innerhalb vorsitzenden zuletzt februar abs abs satz zpo verlngerten frist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet worden dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  2911. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja resistograph markeng abs fr primr ausland ausgerichtete internetseite zulssiger weise metatag gesetzt bessere erreichbarkeit internetseite inland begrndet mageblicher gesichtspunkt fr annahme relevanten inlandsbezugs markenbenutzung dabei betreiber internetseite zumutbarer weise beeinflussbaren umstand handelt bgh urteil november zr olg karlsruhe lg mannheim ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen fr recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat mai kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger inhaber beim deutschen patent markenamt juni eingetragenen wortmarke de resistograph schutz beansprucht fr apparate instrumente fr materialuntersuchung insbesondere messund prfgerte erfassung auswertung eindringwiderstands material eindringenden sonde insbesondere bohrwiderstands bohrsonde vorzugsweise bumen holz holzwerkstoffen erzeugnissen holz soweit klasse enthalten durchfhrung materialuntersuchungen insbesondere erfassung auswertung eindringwiderstands material eindringenden sonde insbesondere bohrwiderstands bohrsonde vorzugsweise bumen holz holzwerkstoffen erzeugnissen holz soweit klasse enthalten klger vorgetragen biete seit bohrwiderstandsmessun gen seit bohrwiderstandsmessgerte klagemarke erziele jeweils sechsstelligen jahresumsatz beklagten deren geschftsfhrer beklagte vertreiben beklagten hergestellte bohrwiderstandsmessgerte holzdiagnose nachdem klger beklagte beklagte zunchst zusammengearbeitet kam landgericht mannheim aktenzeichen ersten kennzeichenrechtsstreit beklagten gaben damalige beklagte prozess folgende unterlassungserklrung ab beklagten verpflichten unterlassen geschftlichen verkehr bohrwiderstandsmessgerten bezeichnungen resistograph resistograph anzubringen bezeichnungen bohrwiderstandsmessgerte anzubieten verkehr bringen genannten zwecken besitzen bezeichnungen geschftspapieren werbung benutzen fr fall zuwiderhandlung verpflichtungen gem ziffer verpflichten beklagten zahlung vertragsstrafe hhe dm klger weiteren auseinandersetzung gaben beklagten juli unterlassungserklrungen folgendem inhalt ab beklagte bzw beklagte verpflichten gegenber klger unterlassen geschftlichen verkehr bohrwiderstandsmessgerten zubehr fr bohrwiderstandsmessgerte marke resistograph benutzen insbesondere marke bohrwiderstandsmessgerten zubehr fr aufmachung verpackung anzubringen marke bohrwiderstandsmessgerte zubehr fr anzubieten verkehr bringen zweck besitzen marke bohrwiderstandsmessgerte auszufhren marke geschftsverkehr werbung fr bohrwiderstandsmessgerte zubehr fr benutzen wobei verpflichtung unterlassung lnder regionen bezieht denen marke rechtskraft steht fr fall schuldhaften zuwiderhandlung ausschluss fortsetzungszusammenhangs verpflichtung gem ziffer zustndigen gerichtsbarkeit berprfende vertragsstrafe klger zahlen beklagten vertriebenen bohrwiderstandsmessgerte internetseite www stellt beworben com nachfolgend darge betreiberin ber internetseite zugnglichen onlineshops inc sitz usa tochtergesellschaft beklagten internetseite www com beklagte startseite head office impressum ansprechpartner benannt klger sieht bewerbung bohrwiderstandsmessgerte beklagten internetseite www com versto un terlassungserklrungen sowie verletzung rechte marke resistograph beklagten geltend gemacht hinblick domainnamen verwendung englischen sprache preisangaben onlineshop ausschlielich us dollar fehle inlandsbezug werbung fr gerte ber internetseite www com landgericht klage berwiegend stattgegeben beklagten androhung gesetzlicher ordnungsmittel verboten geschftlichen verkehr bundesrepublik deutschland bohrwiderstandsmessgerte bezeichnungen resistograph resistograph anzubieten verkehr bringen einzufhren bezeichnungen geschftspapieren werbung zusammenhang angebot inverkehrbringen einfuhr bohrwiderstandsmessgerten
  2912. [['bundesgerichtshof beschluss blw februar landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen februar vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt prof dr krger gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde undatierten mndliche verhandlung juli ergangenen beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg kosten antragsgegnerin antragsteller auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen geschftswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt dm grnde antragsteller macht antragsgegnerin anspruch gem abs nr lwanpg zahlung restlichen abfindung hhe dm nebst zinsen geltend landwirtschaftsgericht antrag stattgegeben beschwerde antragsgegnerin wesentlichen erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt abweisungsantrag ii rechtsbeschwerde unzulssig beschwerdegericht zugelassen abs satz lwvg fall abs nr lwvg vorliegt antragsgegnerin abweichungsfall sinne norm dargelegt vgl nher bghz ff soweit frage passivlegitimation handelt rgt rechtsbeschwerde beschwerdegericht vortrag antragsgegnerin miverstanden eingeholte auskunft fehlerhaft verwertet sieht beschwerdegericht entscheidung bundesgerichtshofs oberlandesgerichts abweichenden rechtssatz aufgestellt macht verletzung rechtlichen gehrs geltend fhrt richtigkeit unterstellt zulssigkeit abweichungsrechtsbeschwerde vgl senat beschl februar blw agrarr darber hinaus begrndung angreift beschwerdegericht passivlegitimation antragsgegnerin bejaht zeigt beschwerdegericht rechtssatz aufgestellt fr sicht anspruch genommenen rechtsprechung bundesgerichtshofs abweicht beschwerdegericht these erhoben wirksame umwandlung lpg genossenschaft etwa geringeren voraussetzungen mglich sei rechtsprechung bundesgerichtshofs fall insbesondere entgegen auffassung rechtsbeschwerde rechtssatz aufgestellt bargrndung wirksamkeit umwandlung hindere versto grundsatz kontinuitt mitgliedschaft folgenlos bleibe vielmehr angenommen festgestellte sachverhalt anforderungen denen rechtsprechung bundesgerichtshofes wirksame umwandlung entsprechen mu gengt rechtsbeschwerde daher rgt beschwerdegericht richtig verstanden rechtsprechung abgewichen sei richtig beachtet fehlerhafte anwendung rechts hiermit geltend gemacht fhrt indes fr genommen zulssigkeit rechtsbeschwerde senat beschl juni blw agrarr gilt fr weitere rge beschwerdegericht schon sachverhalt richtig festgestellt entgegen rechtsprechung brandenburgischen oberlandesgerichts agrarr beachtet sachverhalt amts wegen ermitteln sei grundsatz geht erkennbar beschwerdegericht verweist darauf beteiligten pflicht enthebe eingehende tatsachendarstellung aufklrung mitzuwirken pflicht verletzt sieht daraus schlsse zieht liegt darin abweichungsfall sinne abs nr lwvg soweit antragsgegnerin ausfhrungen beschwerdegerichts eigenkapital sinne abs lwanpg angreift voraussetzungen abweichungsrechtsbeschwerde ebenfalls gegeben entgegen auffassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht rechtsprechung bundesgerichtshofes bgh urt januar ii zr njw abweichenden rechtssatz aufgestellt voraussetzung fr bildung rckstellungen abs hgb angesehen anspruch gegenber gesellschaft sptestens bilanzstichtag geltend gemacht wurde wenigstens anspruchsbegrndenden tatsachen zeitpunkt einzelnen bekannt entscheidung ersichtlich annahme getroffen grundstzen hchstrichterlichen rechtsprechung rechnung tragen zumal zutreffend davon ausgegangen rckstellungen mglich eventuelle verbindlichkeit bilanzierten geschftsjahr zugeordnet etwaige fehler anwendung grundstze fhren zulssigkeit rechtsmittels soweit rechtsbeschwerde rgt beschwerdegericht zudem amtsermittlungsgrundsatz verletzt bzw vortrag antragsgegnerin hinreichend gewrdigt begrndet ebenfalls zulssigkeit rechtsmittels hinsichtlich bewertung aktivposten bilanz juni beschwerdegericht entgegen auffassung rechtsbeschwerde mglicherweise rechtsprechung bundesgerichtshofes widersprechenden rechtssatz aufgestellt antragsgegnerin sei rechtlich stets lpg aufgestellte bilanz gebunden vielmehr konkreten fall angenommen antragsgegnerin jahresabschlu rechtsvorgngerin festhalten lassen
  2913. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verfahren grnden allein verantwortungsbereich justiz liegen begrndung revision beschwerdefhrer zeitraum eingang strafakten staatsanwaltschaft dezember bersendung akten generalbundesanwalt ende juni angemessen gefrdert worden senat stellt deshalb vorliegen verstoes art abs satz mrk fest weitergehenden kompensation bedarf worauf generalbundesanwalt recht hingewiesen besondere belastung inhaftierten angeklagten ersichtlich vgl bgh nstz nack wahl jger elf sander'],['Soon']]
  2914. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz ausspruch ber unterbringung entziehungsanstalt zugehrigen feststellungen aufgehoben insoweit sache neuer verhandlung entscheidung schwurgerichtskammer landgerichts ber kosten rechtsmittels zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit raub todesfolge lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet schuld strafausspruch weisen rechtsfehler nachteil angeklagten verfahrensrgen antrgen verteidigung beschftigen fehlen weiteren rntgenuntersuchung tatopfer beweisen jedenfalls unbegrndet geschehen letztlich tod geschdigten fhrte handelte land gericht rechtsfehlerfrei dargelegt rahmen erwartbaren liegende stets spontan auftretende komplikation intubierung lterer patienten prophylaktische behandlung mglich rntgendiagnostik knnte eintritt komplikation weder verhindern vorab anzeigen tod jhrigen geschdigten folge erforderlichen operation stellt erhebliche abweichung tatschlichen vorgestellten kausalverlauf dar angeklagten daher zuzurechnen maregelausspruch bestehen bleiben landgericht prognose sinne stgb ausgefhrt behandlung sei vllig aussichtslos sachverstndige dr darauf hingewiesen aussichtslosigkeit gesprochen knne rechtsfehlerhaft bereits jahr bundesverfassungsgericht damalige regelung abs af stgb fr verfassungswidrig erklrt bverfge groen vielzahl entscheidungen danach strafsenate bundesgerichtshofs immer urteile aufgehoben anwendung verfassungswidrigen kriteriums aussichtslosigkeit beruhten ab juli geltenden neufassung stgb gesetzgeber wortlaut satz stgb angepasst klargestellt hinreichend konkreten erfolgsaussicht bedarf fehlen aussichtslosigkeit ersichtlich gleichbedeutend tatgerichte beinahe jahre entscheidung bundesverfassungsgerichts mehr fnf jahre gesetzesnderung immer bundesgerichtshof vielfach bemngelte verfassungswidrige kriterium abstellen mag darauf beruhen fehlerhafte ihrerseits uninformierte sachverstndigengutachten kritiklos bernommen zeigt zunchst jedenfalls sachkunde frage stellende unkenntnis sachverstndigen normativen grundlagen gutachtensauftrags verantwortlich fall gericht sachverstndigen anzuleiten fehler gutachtens kritisch hinterfragen vorliegend lsst zusammenhang urteilsgrnde entnehmen landgericht inhaltlich richtigen prognosemastab angewendet ber maregelanordnung daher neu entscheiden becker fischer schmitt appl krehl'],['Soon']]
  2915. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juni herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen ausgenommen hiervon auergerichtlichen kosten beklagten rechtsmittelverfahren beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger wendet zwangsvollstreckung notariellen urkunden zusammenhang beklagten finanzierten erwerb eigentumswohnung errichtet wurden beklagte rechtsnachfolgerin beklagten klger wurde anlagenvermittler geworben zwecks steuerersparnis errichtende eigentumswohnung wohnanlage erwerben auftragsformular vermittlers verwandte berechnungsbeispiel weisen vermittler zahlende bearbeitungsgebhr hhe zzgl umsatzsteuer vermittlungsauftrag heit auerdem vertriebsbeauftragte ihrerseits verschiedene vermittler beauftragt nachweismakler fr vermittlungsmakler fr erwerber ttig jeweilige vermittler berechtigt auftraggeber bearbeitungsgebhr kalkulierten aufwandes zzgl umsatzsteuer jeweiliger hhe eigene rechnung vereinnahmen rckseite vermittlungsauftrags abgedruckten allgemeinen geschftsbedingungen iv vergtung provision ausgefhrt vermittler regel vergtungsanspruch gegenber vorgenannten prospektanbietern beteiligungs betriebsgesellschaften grundlage geschlossenen vertrgen weiteren verwandte vermittler verkaufsprospekt hinsichtlich kalkulierten gesamtaufwandes folgende angaben enthlt viii aufteilung kalkulierten gesamtaufwandes aufgrund vorgesehenen konzeption ergibt grundstck gebude incl vertrieb marketing technische baubetreuung konzeption aufbereitung prospektgestaltung finanzierungsvermittlung davon fr zwischenfinanzierung endfinanzierung ek vorfinanzierung nebenkostengarantie zinsgarantie davon fr leistungen gem ziff ii zinsgarantievertrages gem ziff iii zinsgarantievertrages mietvermittlung mietgarantie steuerberatung davon fr leistungen gem ziff ii stb vertrages gem ziff ii stb vertrages abwicklungsauftrag bauzeitzinsen notar gewerbesteuer sonstiges position grundstck gebude incl vertrieb marketing provisionen dritte hhe brutto gesamtaufwands enthalten klger bevollmchtigte steuerberatungsgesellschaft mbh folgenden treuhnderin schloss namens klgers bautrgerin dezember notariellen kauf werklieferungsvertrag auflassung ber eigentumswohnung nr preis dm darin bernahm klger anteil gesamtgrundstck lastenden grundschuld beklagten zuvor bautrgerin notarielle urkunde dezember bewilligt worden jeweiligen eigentmer sofort vollstreckbar zugleich bernahm klger hhe anteiligen grundschuldbetrages dm persnliche haftung unterwarf persnlichen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen darber hinaus schloss treuhnderin namens klgers jahren beklagten mehrere darlehensvertrge deren valuta hhe insgesamt dm finanzierung gesamtaufwands zuzglich disagio bearbeitungsgebhr agio verwandt wurde nachdem klger bedienung finanzierungsdarlehen august eingestellt kndigte beklagte darlehen schreiben januar betrieb zwangsvollstreckung klage wendet klger gesttzt schadensersatzansprche wegen vorvertraglicher aufklrungspflichtverletzung zwangsvollstreckung persnliches vermgen notariellen kauf werklieferungsvertrag sowie grundschuldbestellungsurkunde klger klage zunchst beklagte erhoben schriftsatz juni beantragt rubrum berichtigen beklagte richtige beklagte sei landgericht beklagte rubrum auffhrendes urteil klage vollem umfang stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen berufung beklagten unzulssig verworfen dagegen richten berufungsgericht zugelassenen revisionen beklagten beklagte revision revisionsverhandlung zurckgenommen entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsve
  2916. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb august insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp august beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts braunschweig april kosten schuldners unzulssig verworfen grnde sofortige beschwerde schuldners rechtsbeschwerde auszulegen hierdurch allgemeinem sprachgebrauch berprfung instanzenzug bergeordnete gericht begehrt vgl bgh beschluss mrz ix zb wm bezieht ausdrcklich beschluss mai gegenvorstellung schuldners zurckgewiesen wurde begrndung rechtsbeschwerde zeigt jedoch angriff beschwerdeentscheidung april verstehen rechtsbeschwerde unzulssig verwerfen statthaft oktober wurde inso mglichkeit rechtsbeschwerde insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah aufgehoben gesetz nderung zpo bgbl rechtsbe schwerde seitdem falle zulassung beschwerdegericht statthaft abs satz nr zpo streitfall geschehen nichtzulassung rechtsbeschwerde gibt revision nichtzulassungsbeschwerde bgh beschluss november ix za wum auerordentlichen beschwerde erffnet bgh beschluss mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff rechtsbeschwerde berdies unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden inso abs satz abs satz zpo kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag braunschweig entscheidung lg braunschweig entscheidung'],['Soon']]
  2917. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja lurgi aktg bgb zpo ff verdeckte gemischte sacheinlage vgl sen urt november ii zr zip liegt aktiengesellschaft innerhalb zweijahresfrist abs aktg zusammenhang barkapitalerhhung austauschgeschft zeichner neuen aktien schliet vereinbarte entgelt betrag einlageverpflichtung volumen kapitalerhhung vielfaches bersteigt gem abs satz aktg unwirksame austauschgeschft soweit dingliche ansprche inferenten bgb eingreifen vgl bghz bereicherungsrecht bgb saldierung beiderseitigen bereicherungsansprche rckabzuwickeln gilt insolvenzverfahren gesellschaft jedenfalls voraussetzungen sinngem anzuwendenden inso vorliegen aktienrechtlicher rckforderungsanspruch gesellschaft gem aktg besteht weder fllen abs satz abs satz aktg fall unwirksamkeit nachgrndungsgeschfts gem abs aktg unberhrt bleibt anspruch gesellschaft erneute zahlung ausgabebetrages aktien gem abs satz abs satz aktg urkundenprozess ff zpo knnen gesellschaft insolvenzverwalter weiteres aufgrund unwirksamen austauschgeschfts geleistete zurckfordern anspruch saldierung verbleibenden berschuss geltend mssen daher entsprechenden saldo beachtung prozessualen wahrheitspflicht zpo darlegen bgh urteil juli ii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kostenpunkt ausnahme entscheidung ber auergerichtlichen kosten beklagten sowie insoweit aufgehoben berufung klgers verhltnis beklagten zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens soweit darber nachstehend erkannt berufungsgericht zurckverwiesen weitergehende revision zurckgewiesen klger trgt auergerichtlichen kosten beklagten revisionsverfahren rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter vermgens po ag nachfolgend schuldnerin oktober damaligen alleinaktionr dr nachfolgend dr grundkapital dm gegrndet juni handelsregister eingetragen worden gegenstand unternehmens neuartiges verfahren recycling altteppichbden zwecks realisierung projekts stand dr verhandlungen unternehmen metallgesellschaftskonzerns nunmehr group ber errichtung entsprechenden recyc ling anlage angestrebt projekt teils ffentlichen mitteln landes brandenburg teils kreditmitteln landesbank he nachfolgend helaba finanzieren mageblich helaba bestimmten verhandlungen fhrten juli abschluss umfangreichen vertragswerks sog term sheet finanzierungsbedingungen nachstehend tsf helaba kreditgeberin schuldnerin kreditnehmerin unterzeichneten weitere beteiligte auerhalb kreditverhltnisses unterzeichneten dr sowie drei metallgesellschaftskonzern gehrende unternehmen nmlich lle gmbh rechtsvorgngerin beklagten beklagte beklagte vertrag stellte helaba kreditgewhrung hhe mio dm fr errichtung anlage bedingung aussicht lle beklagte wege kapitalerhhung schuldnerin dm insgesamt schuldnerin beteiligt beide verpflichteten gesamtschuldnerisch neuen aktien preis dm zuzglich agios mio dm bernehmen schuldnerin gelder juli verfgung stellen zustzlich verpflichteten dr beklagte weiteren finanzierungshilfen gegenber schuldnerin tsf vertrag beigefgt schuldnerin lle bereits unterzeichnete textentwurf fr lump sum turn key nachfolgend lstk vertrag wonach lle anlage generalunternehmerin festpreis mio dm errichten juli beschloss hauptversammlung schuldnerin kapitalerhhung dm beklagte zeichnete lle neue aktien je dm zuzglich agio je dm wirksamwerden kapitalerhhung aktg august sonach lle beklagte dr schuldnerin beteiligt bewilligung staatlichen investitionszuschusses mio dm schlossen helaba schuldnerin august kreditvertrag ber nachfolgend sukzessive ausgezahltes kreditvolumen mio dm selben tag schlossen beide zwecks besicherung kredits globalzessions verpfndungsvertrag verpfndet wurden danach gegenwrtigen zuknftigen forderungen schuldnerin gegenber lle sowie
  2918. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziffer antrag anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn juni schuldspruch dahin gendert angeklagte besonders schweren ruberischen erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig strafausspruch dahin ergnzt angeklagte auflsung wegfall gesamtgeldstrafe strafbefehl amtsgerichts bonn februar cs js einbeziehung einzelstrafen strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr elf monaten verurteilt zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht strafaussetzung bewhrung abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts bonn az cs js gesamtfreiheitsstrafe jahr elf monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt nderung schuldspruchs klarstellung ausspruchs ber gesamtfreiheitsstrafe aufhebung urteils soweit strafaussetzung bewhrung abgelehnt wurde feststellungen landgerichts berfiel angeklagte dezember gaststttenbesuch zeugen euro geldspielautomaten gewonnen nachhauseweg befand angeklagte bedrohte geschdigten spielzeugpistole lie geld aushndigen danach schlug angeklagte geschdigten pistolenknauf kopf wodurch platzwunde erlitt landgericht tat schwere ruberische erpressung sinne abs nr tateinheit gefhrlicher krperverletzung gem abs nr stgb gewertet ii senat ndert schuldspruch ab entscheidungsformel ersichtlich einsatz gefhrlichen werkzeugs abs nr stgb stellt verwendung sinne abs nr stgb dar sinne vorschrift verwendet gefhrliche werkzeug deren vollendung solange tat jedenfalls beendet vgl fischer stgb aufl rn abs stpo steht nderung schuldspruchs senat entgegen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen revision unbegrndet sinne abs stpo soweit strafzumessung richtet hinsichtlich gesamtstrafenbildung klarstellung geboten einzelgeldstrafen strafbefehl amtsgerichts bonn februar auflsung wegfall gebildeten gesamtgeldstrafe gesamtfreiheitsstrafe einbezogen versagung strafaussetzung bewhrung bestand abs verbindung abs stgb ermglicht gericht vorliegen gnstigen sozialprognose besonderer tat persnlichkeit angeklagten liegender umstnde vollstreckung freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung auszusetzen dabei voraussetzungen abs stets vorrangig prfen gilt schon deshalb abs bercksichtigenden faktoren gehren schon fr prognose abs belang vgl bgh beschluss juli str njw senat ausschlieen versagung strafaussetzung rechtsfehler beruht fischer cierniak eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  2919. [['bundesgerichtshof beschluss anwz januar anwaltsgerichtlichen verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr fischer terno richterin dr otten sowie rechtsanwlte dr schott dr frey dr wosgien januar beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichtshofes freien hansestadt hamburg august aufschiebende wirkung grnde antragsteller seit jahre rechtsanwalt zugelassen verfgung mrz justizbehrde zulassung gem abs nr abs nr brao widerrufen rechtsanwalt kanzlei mehr unterhalte antragsteller beim anwaltsgerichtshof aufhebung widerrufs beantragt zustndigkeit zulassungssachen wirkung mrz justizbehrde rechtsanwaltskammer bergegangen anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung august zurckgewiesen beschlu dezember ffentliche zustellung entscheidung angeordnet ffentliche zustellung wurde ausgefhrt schriftstzen mrz antragsteller beschlu august sofortige beschwerde eingelegt auerdem wiedereinsetzung vorigen stand beantragt beschwerdeschrift befindet kopie gerichtlichen akten antragsteller macht geltend ffentliche zustellung erstinstanzlichen entscheidung sei unrecht angeordnet worden fr anwaltsgerichtshof mitteilung rechtsanwaltskammer neue wohnanschrift ersichtlich sei antragsteller beantragt halb wege vorabentscheidung auszusprechen angefochtene beschlu anwaltsgerichtshofs wirksamkeit erlangt zulassung rechtsanwalt daher fortbestehe ii antrag beschwerdefhrers ergebnis erfolg beschwerdegericht entscheidung hauptsache gem abs satz brao abs fgg einstweilige anordnung erlassen sofern geboten erscheint zwischenentscheidung vorlufige regelung treffen senatsbeschlsse oktober anwz brak mitt januar anwz entscheidung kommt insoweit betracht antragsteller begehren darum geht wirkungen angegriffenen verfgung infolge rechtsbehelfs eintreten antrag gerichtliche entscheidung aufschiebende wirkung abs satz brao fristgerecht gestellt worden adressat gerichtete verfgung innerhalb rechtsbehelfsfrist angefochten verwaltungsakt bestandskrftig geworden rechtsfolge schon form fristgerechtes wiedereinsetzungsgesuch erst entscheidung be troffenen wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt rckwirkender kraft beseitigt bghz ff senatsbeschl januar aao entsprechendes gilt fr aufschiebende wirkung sofortigen beschwerde abs satz brao tritt weiteres beschwerde innerhalb gesetzlichen frist eingelegt worden antragsteller form fristgerecht beschwerde erhoben zweifelhaft antragsteller begehren erreichen endgltigen entscheidung ber zulssigkeit begrndetheit beschwerde wirkungen bestandskrftigen verwaltungsakt ausgehen ausgesetzt antrag daher sinne auszulegen aufschiebende wirkung beschwerde angeordnet antrag begrndet ffentliche zustellung beschlusses august wahrscheinlich unrecht angeordnet worden gerichtsakten geht hervor rechtsanwaltskammer anwaltsgerichtshof schreiben juni darauf hingewiesen sei neue anschrift antragstellers adresse strae mitgeteilt worden beschwerdeverfahren antragsteller gerichtlichen verfgungen anschrift zugegangen erhalt besttigt gegenwrtigem sachund streitstand deutet darauf versuch erstinstanzliche entscheidung jetzigen wohnort antragstellers zuzustellen aussichtslos wre aufenthalt schon damals unbekannt ffentliche zustellung versto abs zpo angeordnet worden verfahrensfehler folge gltigen zustellung erstinstanzlichen entscheidung fehlt beschwerde schon deshalb rechtzeitig eingegangen infolge gerichtlichen anordnung gleichwohl wirksamen zustellung auszugehen betroffenen jedoch wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt vgl bghz bverfge njw musielak wolst zpo aufl rdnr braucht verfahren gewhrung einstweiligen rechtsschutzes abschlieend entschieden begehren antragstellers jedenfalls deshalb gerechtfertigt rechtzeitig wiedereinsetzungsantrag gestellt gesuch rechtfertigenden gerichtlichen verantwortungssphre herrhrenden grnde schon akten erstinstanzlichen verfahrens weiteres ersichtlich antragsteller wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig formgerechte beschwerdeschrift ablichtung schriftsatzes beigefgt ebenfalls dahingestellt bleiben ums
  2920. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet juli wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zr patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt berufung klgerin oktober verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert deutsche patent fr nichtig erklrt beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatent anmeldung mrz beruht patentanspruch streitpatents lautet fassung beschlusses bundespatentgerichts september folgt gasisolierte gekapselte mittelspannungs ortsnetzschaltanlage bestehend mehreren schaltfeldern gemeinsamen gasfllung wesentlichen lasttrennschaltern antriebselementen sammelschienen angeschlossenen leitungen denen erdungsschalter zugeordnet zumindest diejenigen erdungsschalter einspeisenden leitungen zugeordnet vorgespannte kraftspeicherantriebe gemeinsamen mindestens nachgiebigen abschnitt kapselung verbundenen auslseeinrichtung besitzen wegen wortlauts unmittelbar mittelbar patentanspruch zurckbezogenen ansprche streitpatents akten gereichte deutsche patentschrift verwiesen klgerin hlt streitpatent fr patentfhig gegenstand fr fachmann naheliegender weise stand technik ergeben bundespatentgericht deshalb erhobene nichtigkeitsklage jedoch abgewiesen klgerin verfolgt antrag deutsche patent fr nichtig erklren nunmehr berufung beklagte tritt rechtsmittel entgegen senat beweis erhoben einholung schriftlichen gutachtens prof dr ing sachverstndige mndlichen verhandlung erlutert ergnzt klgerin schriftliches gutachten ffentlich bestellten vereidigten sachverstndigen fr elektrische energieversorgungsanlagen dr ing vorgelegt entscheidungsgrnde zulssige berufung klgerin sache erfolg streitpatent fr nichtig erklren gegenstand patentfhig abs abs nr patg streitpatent betrifft mittelspannungs ortsnetzschaltanlage anlagen kommen mittelspannung betriebenen netzen einsatz anschlieend mittelspannung niederspannung umgewandelt bestehen regelmig mehreren schaltfeldern wobei mindestens zwei leitungen betreffen durchleitung netzspannung dienen mindestens schaltfeld leitungsabgang verbraucher etwa transformator betrifft schaltfelder fr erste art leitungen streitpatent einspeisende leitungen bezeichnet dienen ffnen schlieen netzstromkreises mittels lasttrennschalters geffneter stellung trennstrecke mittelspannungsnetz herstellen mittelspannungs schaltanlagen gibt gasisolierter gekapselter form komponenten schaltfelder lastschalter lasttrennschalter antriebselemente sammelschienen leitungen erdungsschalter umgebung abgeschotteten raum hermetisch abgeschlossenen behlter vgl spalte zeile streitpatents befinden zwecken isolierung gas sf gefllt innerhalb schaltanlagen mittelspannungsnetzen unerwartet strlichtbogen kommen hierbei handelt unerwnschten kurzschlu neben lichtentwicklung hitze pltzlichen druck auslst gekapselte anlage beschdigen druckentlastungsvorrichtung etwa flanschdeckel aufweisen spalte zeilen gibt streitpatent untersuchungen ber verhalten sf anlagen strlichtbogenfall herausgestellt fllen denen druck lichtbogens druckentlastungseinrichtungen ansprchen austreten lichtbogenzersetzungsprodukten rechnen sei austreten lichtbogenzersetzungsprodukten sei jedoch sicherheitsgrnden unerwnscht errterung gerichtlichen sachverstndigen mndlichen verhandlung ergeben entstehen hochgiftiger stoffe besorgen deshalb spalte zeilen ff streitpatents heit gasisolierte gekapselte mittelspannungs ortsnetzschaltanlage bestehend mehreren schaltfeldern gemeinsamen gasfllung verfgung gestellt eventuell entstehende zersetzungsprodukte mglichst schaltanlage austreten menge entstehenden zersetzungsprodukte mglichst gering bleibt patentanspruch streitpatents insoweit beanspruchte lt merkmalsmig folgt gliedern mittelspannungs ortsnetzschaltanlage kapselung aufweist gekapselt mindestens nachgiebigen abschnitt gasisoliert mehreren schaltfeldern besteht gemeinsamen gasfllung befinden schaltfelder weisen wesentlichen
  2921. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja davidoff hot water iii vo eg nr art abs buchst vo eu nr art abs buchst gerichtshof europischen union auslegung art abs buchst verordnung eg nr rates februar ber gemeinschaftsmarke abl nr mrz art abs buchst verordnung eu nr europischen parlaments rates juni ber unionsmarke abl nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt besitzt person fr dritten markenrechtsverletzende lagert rechtsversto kenntnis ware zwecke anbietens inverkehrbringens allein dritte beabsichtigt ware anzubieten verkehr bringen bgh beschluss juli zr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter prof dr koch prof dr schaffert prof dr kirchhoff feddersen richterin dr schmaltz beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union auslegung art abs buchst verordnung eg nr rates februar ber gemeinschaftsmarke abl nr mrz art abs buchst verordnung eu nr europischen parlaments rates juni ber unionsmarke abl nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt besitzt person fr dritten markenrechtsverletzende lagert rechtsversto kenntnis ware zwecke anbietens inverkehrbringens allein dritte beabsichtigt ware anzubieten verkehr bringen grnde klgerin vertreibt parfums beklagten gehren amazonkonzern beklagte sitz luxemburg beklagte graben deutschland ansssig betreibt warenlager klgerin behauptet lizenz fr perfumery essential oils cosmetics schutz beanspruchenden unionsmarke nr davidoff nachfolgend klagemarke halten geltendmachung markenrechte eigenen namen ermchtigt webseite amazon de erffnet beklagte bereich amazon marketplace drittanbietern mglichkeit verkaufsangebote einzustellen kaufvertrge ber vertriebenen kommen drittanbietern kufern zustande drittanbieter mglichkeit programm versand amazon beteiligen gesellschaften amazon konzerns gelagert versand ber externe dienstleister durchgefhrt mai bestellte testkufer klgerin ber webseite amazon de verkuferin nachfolgend verkuferin vermerk versand amazon angebotenes parfum davidoff hot water edt ml rahmen programms versand amazon beklagte beklagte lagerung ware verkuferin beauftragt abmahnung klgerin begrndung dabei erschpfte ware gehandelt gab verkuferin strafbewehrte unterlassungserklrung ab klgerin forderte beklagte schreiben juni herausgabe davidoff hot water edt ml parfums verkuferin beklagte bersandte anwaltlichen vertretern klgerin paket shipment reference tt stck parfums enthielt nachdem konzern beklagten gehrende gesellschaft mitgeteilt elf bersandten stck lagerbestand verkufers stammten forderte klgerin beklagte name anschrift verkufers anzugeben parfums erschpfung eingetreten sei beklagte teilte daraufhin mehr nachvollzogen knne warenbestand genannten elf stck stammten klgerin hlt verhalten beklagten fr markenrechtsverletzend beklagte anwaltlichem schreiben abgemahnt klgerin soweit fr revisionsinstanz bedeutung beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr parfums marke davidoff hot water bundesrepublik deutschland zwecke inverkehrbringens besitzen versenden zwecke inverkehrbringens besitzen versenden lassen produkte markeninhaber dritten zustimmung markeninhabers inland brigen mitgliedstaaten europischen union vertragsstaat abkommens ber europischen wirtschaftsraum verkehr gebracht worden hilfsweise vorstehend beschrieben verurteilen bezogen parfums marke davidoff hot water edt ml hilfsweise vorstehend beschrieben verurteilen bezogen parfums marke davidoff hot water edt ml verkuferin eingeliefert worden verkufer zuordnen lassen verurteilen klgerin vorlage lieferscheine rechnungen auskunft erteilen ber name anschrift einlieferers shipment reference tt klgervertreter bersandten elf stck parfum davidoff hot water edt ml frau eingeliefert worden hilfsweise eides statt versichern mehr nachvollzogen knne warenbestand bersandten elf stck davidoff hot water edt ml stammten verurteilen klgerin auskunft erteilen ber unterseite verpackungen befindlic
  2922. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts saarbrcken dezember grnden antragsschrift generalbundesanwalts august magabe unbegrndet verworfen angeklagten jeweils erpresserischen menschenraubes tateinheit ruberischer erpressung gefhrlicher krperverletzung schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittel nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  2923. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb november zwischenstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs nr vernehmung zeugen mssen voraussetzungen abs nr zpo bewiesen unstreitig reicht insoweit schlssige vortrag beweisfhrers vollmachtslose vertreter unterfllt anwendungsbereich abs nr zpo prozess glubigers feststellung forderung insolvenztabelle insolvenzschuldner rechtsvorgnger beklagten insolvenzverwalters sinne abs nr zpo vorschrift analog insolvenzschuldner anwendbar bgh beschluss november ii zb lg kln ag kln ecli de bgh biizb ii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr drescher richter wstmann sunder dr bernau richterin grneberg beschlossen rechtsbeschwerde zeugen beschluss zivilkammer landgerichts kln juli aufgehoben neu gefasst sofortige beschwerde zeugen zwischenurteil amtsgerichts kln januar abgendert zeuge berechtigt nr zpo zeugnis verweigern kosten zwischenstreits trgt klgerin streitwert festgesetzt grnde klgerin betreiberin unternehmensverbund klinik gehrt gruppe leitung gmbh kliniken rehabilitationseinrichtungen betreibt ber vermgen zeugen wurde insolvenzverfahren erffnet beklagte hauptsacheverfahrens insolvenzverwalter bestellt klgerin forderung hhe insolvenztabelle angemeldet beklagten bestritten worden klgerin hauptsacheverfahren behauptet beschwerdefhrer innerhalb gruppe faktischer geschftsfhrer gruppe beteiligten gesellschaften darunter klgerin gehandelt veranlassung seien jahren vermgen klgerin betrge hhe angemeldeten forderung unberechtigt abgeflossen zeuge dabei obliegende vermgensbetreuungspflicht verletzt deren verletzung angestiftet beihilfe geleistet insolvenztabelle angemeldeten forderungen beruhten anspruch unerlaubter handlung abs bgb stgb beschwerdefhrer gerichtetes strafverfahren zwischenzeitlich rechtskrftig abgeschlossen klgerin beweis behauptung zeuge anweisungen ausfhrung bargeldloser zahlungen vermgen klgerin verwendungszweck bekannt geschftliche veranlassung erteilt vernehmung beantragt abschluss strafverfahrens zeugnisverweigerungsrecht nr zpo berufen klgerin auffassung vertreten zeuge zeugnisverweigerungsrecht nr zpo berufen knne unmittelbarer schaden drohe ausnahmevorschrift abs nr zpo greife zeuge faktischer geschftsfhrer gehandelt amtsgericht zeugnisverweigerung zeugen fr unrechtmig erklrt hiergegen gerichtete sofortige beschwerde zeugen landgericht zurckgewiesen worden landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt zeuge begehren feststellung rechtmigkeit zeugnisverweigerung ii rechtsbeschwerde zeugen erfolg landgericht soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung ausgefhrt zeugen zeugnisverweigerungsrecht nr zpo grunde zustehe vorschrift msse folge aussage unmittelbarer vermgensrechtlicher schaden drohen voraussetzungen lgen fragen streitgegenstndlichen vermgensverschiebungen ermglichten klgerin ansprche zeugen abs bgb stgb geltend hinzu komme forderung restschuldbefreiung ausgeschlossen wre zustzlich festgestellt wrde unerlaubter handlung resultiere greife jedoch ausnahmevorschrift abs nr zpo vertreter sinne abs nr zpo sei vertreter rechtssinne verstehen vorschrift sei ausnahmevorschrift eng auszulegen drfe angewendet voraussetzungen sinn wortlaut eindeutig gegeben seien sei jedoch bedeutung vortrag klgerin deren schadensersatzansprche gerade daraus folgen sollten zeuge bzw ber grenzen etwaigen vertretungsmacht hinaus veruntreuend ttig geworden solle wortlaut sowie sinn zweck vorschrift folge vollmachtlose vertreter zeugnis verpflichtet sei vertreter sin ne vorschrift sei grundstzlich derjenige rechtsverkehr eigene willenserklrung fremden namen abgebe rechtsgeschftlicher gesetzlicher vertretungsmacht geschehe sei erst zweiten schritt prfen entscheidend fr eigenschaft vertreter hierfr spreche wortlaut bgb entscheidend sei zweck abs nr zpo weitgehend leerliefe wrde vertreter vertretungsmacht anwenden vertreter vertretungsmacht zeugnisverweigerungsrecht zubilligen abs nr zpo erfasse fall vertreter auerhalb grenzen vertretungsmacht ttig geworden sei zeuge sinne ttig geworden sei klgerin schlssig dargelegt zeuge mitarbeiter angewiesen solle bestimmte
  2924. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz verfahren vollstreckbarerklrung ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill richterin lohmann richter dr fischer mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz kosten antragsgegnerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsgegnerin folgenden schuldnerin wohn sitz belgien wurde urteil kantonsgericht maast richt niederlande april verurteilt antragstellerin folgenden glubigerin zuzglich zinsen kosten zahlen glubigerin mchte schuldnerin deutschland arbeitet vollstrecken antrag glubigerin vorsitzende zivilkammer landgerichts urteil fr vollstreckbar erklrt beschluss eingelegte sofortige beschwerde erfolg geblieben hiergegen wendet antragsgegnerin rechtsbeschwerde ii gem abs avag abs satz nr zpo statthafte rechtsmittel unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo zulssigkeitsgrund grundstzlichen bedeutung abs avag abs nr zpo liegt entgegen auffassung rechtsbeschwerde grundstzliche bedeutung kommt rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt bghz bgh beschl september ix zb njw rr dabei prft rechtsbeschwerdegericht kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde abs zpo ebenso nichtzulassungsbeschwerde zulassungsgrnde rechtsmittelbegrndung abs nr zpo abs satz avag schlssig substantiiert dargelegt bgh beschl september ix zb zinso beruht beschwerdeentscheidung zwei selbstndig tragenden begrndungen kraft gesetzes statthafte rechtsbeschwerde unzulssig hinsichtlich beiden begrn dungen zulssigkeitsvoraussetzungen dargelegt bgh beschl september aao rechtsbeschwerde aufgeworfene frage art abs buchst art abs eugvvo dahingehend auszulegen voraussetzungen fr anerkennung inkrafttreten eugvvo erlassenen entscheidung vorschriften abschnitte kapitels ii eugvvo beurteilen klage ursprungsmitgliedstaat inkrafttreten eugvvo erhoben wurde beschwerdegericht verneinen rechtsprechung literatur ernsthaft umstritten verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen eugvvo gem art abs mrz kraft getreten findet gem art abs klagen anwendung erhoben bzw aufgenommen worden nachdem verordnung kraft getreten vorliegenden fall erfordernis erfllt soweit rechtsbeschwerde hinreichende feststellungen vermisst fehlt darlegung zulssigkeitsgrundes antragstellerin vorgetragen klageschrift sei antragsgegnerin gerichtsvollzieher september einschlielich deutscher bersetzung terminsladung oktober zugestellt worden schuldnerin bestritten klageerhebung mrz auszugehen vgl bgh urt november ix zr wm insoweit abgedruckt bghz geimer geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht aufl art eugvvo rn klage ursprungsmitgliedstaat inkrafttreten verordnung erhoben entscheidung jedoch erst danach erlassen worden richtet gem art abs eugvvo deren anerkennung vollstreckung kapitel iii verordnung klage ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde nachdem brsseler bereinkommen eugv bereinkommen lugano sowohl ursprungsmitgliedstaat anerkennungsstaat kraft getreten buchst gericht aufgrund vorschriften zustndig zustndigkeitsvorschriften kapitels ii abkommens bereinstimmen zeitpunkt klageerhebung ursprungsmitgliedsstaat anerkennungsstaat kraft buchst art abs kapitels iii verordnung entscheidung anerkannt vorschriften abschnitte kapitels ii verletzt worden abschnitt gehren vorschriften ber zustndigkeit verbrauchersachen art eugvvo jedoch bereits ausgefhrt anwendbar art abs eugvvo zeitlich vorausgehende erkenntnisverfahren anwendbare art abs eugv verletzt art abs buchst eugvvo art abs eugv art abs luganer bereinkommen bzw parallelvorschriften vier eugv beitrittsbereinkommen anerkennung urteilen verfahren ergangen denen jeweilige abkommen anwendbar magabe titels iii jeweils davon abhngig gemacht worden zustndigkeit geric
  2925. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat vereidigung zeugin deshalb erfolgte verteidigung hierauf verzichtet macht verteidigung recht geltend zeugin htte vereidigt drfen nmlich versuchte strafvereitelung stgb gunsten angeklagten begangen verlauf ermittlungsverfahrens falsche angaben gemacht decken fhrte vereidigungsverbot gem nr stpo vgl bghr stpo nr strafvereitelung versuchte bgh njw jedoch ausgeschlossen urteil verfahrensfehler beruht zeugin berichtet angeklagte morgen tat gesagt geschdigte gettet grund angegeben bemerkt geschdigte bestohlen angeklagte hauptverhandlung wesentlichen ebenso gesagt tterschaft angeklagten darber hinaus zahlreiche objektive beweismittel belegt blut geschdigten stiefeln geklagten stammende dna spuren neben leiche liegenden ohrstecker getteten entspricht feststellungen wonach angeklagte schon tat angekndigt geschdigte tten tat gegenber zeugin anderweit eingerumt ausfhrungen strafkammer angaben zeugin glaubwrdigkeit zeigen gesamtzusam menhang urteilsgrnde deutlich ergibt zustzliches besttigendes indiz berzeugungsbildung hinsichtlich tterschaft angeklagten abhing vgl bgh beschlu september str urteil juli str kuckein kk aufl rdn all gilt entsprechend fr feststellung angeklagte habgier stgb gettet allerdings geht strafkammer davon schon tat gegenber angeklagten erwhnt geschdigte wenige wochen zuvor geld scheinehe eingegangen angeklagte bestritten gesagt htte revision behauptete nher dargelegte zusammenhang feststellung habgier uerung ber scheinehe geschdigten gegenber angeklagten erkennen annahme habgier sttzt vielmehr darauf angeklagte tattag bruder telefoniert iner frau fahre schdel einschlage geld schmuck abnehme feststellungen inhalt telefongesprchs beruhen vielmehr inhalt mehreren ermittlungsbehrden richterlicher genehmigung abgehrten telefongesprchen bruder angeklagten februar mutter zugleich mutter angeklagten gefhrt deutlichsten uerte gesprch februar danach angeklagte tat gefhrten telefongesprch gesagt geschdigte wegklatschen geld schmuck wegnehmen revision meint inhalt abgehrten telefongesprche htte verwertet drfen mutter bruder hauptverhandlung zeugnisverweigerungsrecht abs nr stpo gebrauch gemacht trifft generalbundesanwalt einzelnen hinweis rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh nstz dargelegt hiervon abzuweichen sieht senat bercksichtigung revisionsvorbringens anla folgt gesetzlichen systematik erklrt etwa abs nr stpo schriftliche mitteilungen beschuldigten personen denen stpo zeugnisverweigerungsrecht zusteht fr beschlagnahmefrei abs satz stpo nennt einzelnen voraussetzungen denen erkenntnisse abhrmanahme gem stpo verwertet drfen sofern zeugnisverweigerungsrecht gem stpo inmitten steht erst januar kraft getretene stpo anordnung telekommunikationsauskunft sieht auskunftsverlangen unzulssig soweit gesprchsteilnehmer zeugnisverweigerungsrecht gem abs satz nr zusteht zeugnisverweigerungsrecht gem stpo dagegen genannt umstnden knnte beschrnkung verwertbarkeit erkenntnissen manahme gem stpo herrhren hinblick zeugnisverweigerungsrecht gem stpo ebenso unzulssigkeit anordnung manahme ausdrcklichen gesetzlichen regelung ergeben jedoch gibt ebensowenig besteht verwertungsverbot soweit erkenntnisse erst festnahme angeklagten angefallen konnte angeklagte danach anschlu mehr nutzen deswegen mssen voraussetzungen stpo weggefallen nachrichtenmittler anschlu nutzen vgl nack kk aufl rdn voraussetzungen generalbundesanwalt einzelnen zutreffend ausgefhrt vorlagen konnte anschlu berwacht brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit nimmt senat ausfhrungen generalbundesanwalts bezug schfer nack boetticher wahl kolz'],['Soon']]
  2926. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aktg abs satz fassung gesetzes september bgbl abs satz aktg legt eingliederung hauptgesellschaft angebot gericht spruchverfahren umtauschverhltnis fest fr natrliche zahl aktien eingegliederten gesellschaft genau aktie hauptgesellschaft gewhrt bereits zahl aktien mindestens fr aktie hauptgesellschaft bentigt aktie hauptgesellschaft verlangt aktionr aktien einzelne pakete aufteilt anstelle gesetzlich vorgesehenen abfindung aktien zahlung erhalten verbesserung umtauschverhltnisses spruchverfahren statt erschlichenen barabfindung aktien verlangen bgh urteil oktober ii zr olg hamm lg dortmund ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr strohn richterin caliebe richter dr drescher dr lffler born fr recht erkannt revision klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben klage bertragung nennwertlosen stckaktien zahlung abgewiesen worden sowie beklagte zahlung zug zug lieferung fnf stck ag aktien verurteilt worden berufung klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil vi kammer fr handelssachen landgerichts dortmund november teilweise abgendert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger nennwertlose stckaktien wkn ge winnbezugsrecht ab geschftsjahr bertragen zahlen zug zug lieferung fnf ag aktien klger beklagte verurteilt klger nennwertlose siemens stckaktien wkn gewinnbezugsrecht ab geschftsjahr bertragen zahlen brigen klage abgewiesen anrufung landgerichts mnchen entstandenen mehrkosten trgt klger brigen kosten rechtsstreits tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand ag folgenden sni wurde beklagte eingegliedert abfindung wurden aktionren sni aktien beklagten verhltnis sechs aktien sni dm aktie beklagten gewhrt aktienspitzen sollten dm entgolten beschluss januar setzte oberlandesgericht dsseldorf spruchverfahren umtauschverhltnis aktien sni drei aktien beklagten ausgleich fr aktienspitzen je sni aktie fest infolge kapitalmanahmen entsprechen dm aktie inzwischen nennwertlose stckaktien beklagten klger familienangehrigen reichten insgesamt sni aktien einzelnen paketen je fnf aktien erhielten entsprechende zahlungen dezember beim landgericht mnchen eingegangenen januar zugestellten klage begehrt klger fr aktien teilweise abgetretenem recht rckzahlung erhaltenen betrge aktien beklagten dabei legt klger verhltnis sni aktien aktuellen stckaktien beklagten zugrunde hilfsantrag klageantrag begehrt hilfsweise umtausch fr fnfer paket fnfer paketen je aktien aktien ansicht verhltnis sniaktien aktuellen stckaktien beklagten fr sni aktien stckaktien erhalten zweiten klageantrag verlangt aktien beklagten zugum zug bertragung fnf bisher umgetauschte sniaktien dritten klageantrag erhhung fr sni aktien erhaltenen dm aktien neue stckaktien entsprechend errechneten umtauschverhltnis beklagte abschluss spruchverfahrens unstreitig stckaktien nachgeliefert beanspruchen seinerzeit umgetauschten dm aktien entsprchen stckaktien beklagten aufgrund ergebnisses spruchverfahrens insgesamt aktuelle stckaktien erhalten geteilt multipliziert knne abzglich seinerzeit erhaltenen aktien entsprechenden stckaktien weitere stckaktien verlangen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagte aufgrund klageantrags zurckweisung weitergehenden berufung klgers zahlung zug zug lieferung fnf stck sni aktien verurteilt dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers bertragungsansprche weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision geringen teil erfolg fhrt verurteilung beklagten bertragung weiteren stckaktien beklagten zahlung insgesamt berufungsgericht ausgefhrt entscheidung oberlandesgerichts dsseldorf spruchverfahren komme erst stckzahl mindestens sni aktien umtausch aktien beklagten betracht klger knne daher fr einzelnen pakete jeweils fnf aktien umtausch aktien verlangen umtausch sniaktien fnfer paketen knne rckgngig fr umgetauschten fnf aktien knne zahlu
  2927. [['bundesgerichtshof beschluss za juli rechtsstreit ecli de bgh bvza zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf beschlossen anhrungsrge klger senatsbeschluss mai unzulssig verworfen grnde abs zpo statthafte anhrungsrge unzulssig verwerfen vorgeschriebenen darlegung abs satz zpo eigenstndigen entscheidungserheblichen verletzung anspruchs gewhrung rechtlichen gehrs senat fehlt klger wenden lediglich senat vorgenommene rechtliche wrdigung vorgetragenen senat bercksichtigten tatsachen stresemann brckner kazele weinland hamdorf vorinstanzen ag wiesbaden entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2928. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb abs aa bindungswirkung grund teilurteils bejahung abgrenzbaren teils gesundheitsschadens mitverursachung gesundheitsverletzung bgh urteil mai vi zr olg mnchen augsburg lg kempten allgu vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz zurckgewiesen klger trgt kosten revisionsverfahrens einschlielich kosten streithelfer beklagten rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten schadensersatz zusammenhang geburt krankenhaus mutter klgers wurde whrend schwangerschaft beklagten belegarzt krankenhaus frauenrztlich geburtshilflich entbindung betreut beklagte trger krankenhauses beklagte begleitete freie hebamme geburt beklagte versorgte klger krankenschwester geburt kinderstation krankenhauses mutter klgers setzten oktober uhr geburtswehen wurde danach krankenhaus aufgenommen klger kam oktober uhr welt zwei stunden spter brachte beklagte kinderstation bergab beklagten oktober veranlasste rate gezogener kinderarzt verlegung klgers kinderklinik krankenhauses lautete gesamtdiagnose postasphyxie syndrom subarachnoidalblutung zns anfllen entwicklung klgers wurden folgenden jahren schwerste krperliche geistige behinderungen sichtbar klger nimmt beklagten materiellen immateriellen schadensersatz feststellung ersatzpflicht bezglich weiterer materieller immaterieller schden anspruch zunchst landgericht urteil november anspruch klgers ersatz materiellen immateriellen schadens geburt beklagten gesamtschuldner grunde fr gerechtfertigt erklrt oberlandesgericht urteil mrz berufungen beklagten grundurteil bezeichnete grund teilendurteil landgerichts folgender klarstellung zurckgewiesen klageantrge ziffern grunde gerechtfertigt festgestellt beklagten gesamtschuldner verpflichtet klger smtliche materiellen immateriellen schden ersetzen klger anlsslich aufgrund behandlung beklagten geburt entstanden entstehen soweit ansprche sozialversicherungstrger sonstige dritte bergegangen bergehen erkennende senat beschwerden beklagten nichtzulassung revision urteil zurckgewiesen nachfolgenden betragsverfahren landgericht antrgen klgers weitgehend stattgegeben beklagten verurteilt ber bereits bezahlten betrge insgesamt hinaus weiteres schmerzensgeld materiellen schadensersatz mehrbedarfsrente monatlich erwerbsschadensrente monatlich nebst zinsen zahlen berufungen beklagten oberlandesgericht urteil landgerichts abgendert beklagten gesamtschuldner verurteilt klger ber bereits bezahlten betrag hinaus weitere sowie rente vierteljhrlich nebst zinsen zahlen bezug beklagten festgestellt rechtsstreit hauptsache hhe erledigt brigen klage abgewiesen weitergehenden berufungen beklagten zurckgewiesen berufungsgericht beschrnkt frage abgrenzung schadensanteile zugelassenen revision verlangt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision uneingeschrnkt zulssig abs nr zpo berufungsgericht revision sowohl tenor grnden angefochtenen urteils beschrnkt hinsichtlich frage abgrenzbarkeit schadensanteile zugelassen zulassung unzulssiger weise bestimmte rechtsfrage beschrnkt vgl senatsurteile juli vi zr versr mrz vi zr versr rn jeweils mwn bgh urteil april zr njw rn zulassung beschrnkung revision anspruchsgrund selbstndig anfechtbaren teil streitgegenstandes umgedeutet vgl senatsurteil juli vi zr aao angefochtene urteil betragsverfahren ergangen bereits grundurteil gem zpo vorausgegangen frage abgrenzbarkeit schadensanteile betragsverfahren schadenshhe getrennt ergibt rechtsprechung bundesgerichtshofs einwand mitverschuldens revisionserwiderungen beklagten berufen danach revisionszulassung wirksam mitverschuldenseinwand beschrnkt voraussetzung dafr berufungsgericht befugt wre zunchst grundurteil erlassen frage mitverschuldens betragsverfahren vorzubehalten vgl bgh urteile april zr bghz april zr aao rn jeweils mwn inne
  2929. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger betrieben erbbauberechtigte hinteren teil grundstcks frheren ostteil berlin gerstbauunternehmen zufahrt erfolgte ber vorderen teil grundstcks ber parkplatz zufahrt beklagten gehrenden nachbargrundstck nachdem klger beklagten aufgabe gewerbebetriebs mitgeteilt untersagte weitere benutzung zufahrt klger verlangen soweit interesse einrumung geh fahrrechts bislang genutzten flche form grunddienstbarkeit dahin gehende klage tatsacheninstanzen erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgen klger zuletzt gestellten antrge beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht lsst offen anspruch einrumung dienstbarkeit sachenrberg schon daran scheitert klger eigentmer erbbauberechtigte erstrebten zufahrt begnstigten grundstcksteils jedenfalls stehe anspruch entgegen gerstbaubetrieb aufgegeben htten deswegen mehr zugang fahrzeugen angewiesen seien ii hlt revisionsrechtlichen prfung stand abs sachenrberg derjenige grundstck einzelnen beziehungen nutzt darauf anlage unterhlt mitbenutzer eigentmer bestellung grunddienstbarkeit beschrnkten persnlichen dienstbarkeit verlangen nutzung ablauf oktober begrndet wurde fr erschlieung ent sorgung eigenen grundstcks bauwerks erforderlich mitbenutzungsrecht zgb begrndet wurde voraussetzungen liegen klger erbbauberechtigte grundstzlich anspruchsberechtigt norm stellt mitbenutzer ab derjenige dienende grundstck einzelnen beziehungen nutzt darauf anlage unterhlt sofern nutzung dienenden grundstcks fr erschlieung entsorgung eigenen grundstcks bauwerks erforderlich daraus geschlossen anspruchsberechtigter mitbenutzer dienenden grundstcks eigentmer herrschenden grundstcks frenz czub schmidt rntsch frenz sachenrberg rn baumgart rdler raupach bezzenberger vermgen ehem ddr sachenrberg rn rvi knauber sachenrberg rn gilt fr erbbauberechtigten schon wortlaut vorschrift dienstbarkeit dienenden grundstck allein erschlieung entsorgung eigenen grundstcks erforderlich gengt funktion fr eigenes bauwerk erfllt eigenes bauwerk mitbenutzer gebudeeigentum art egbgb zusteht inhaber erbbaurechts vorhandene bebauung grundstck bestandteil erbbaurechts vorschrift dient zudem nachtrglichen absicherung erschlieung entsorgung immobilien auerhalb sachenrechtsbereinigung kapitel sachenrechtsbereinigungsgesetzes gerade absicherung erschlieung entsorgung bereinigungsfllen mglichkeit bereinigung besteht bestellung erbbaurechts abs satz sachenrberg erbbaurecht berechtigt daher ebenso eigentum geltendmachung anspruchs abs sachenrberg weiteren voraussetzungen anspruchs ebenfalls gegeben mitnutzung grundstcks beklagten wurde ablauf oktober begrndet abs nr sachenrberg genoss rechtsprechung senats voraussetzung senat urteile mai zr viz oktober zr zov januar zr njw rr juni zr zov zumindest faktischen schutz zufahrt erbbaugrundstck oktober unangefochten umstand zufahrt klgern beklagten angelegt wurde steht anspruch entgegen allerdings sachenrechtsbereinigungsgesetz abs nr sachenrberg grundstcke beitrittsgebiet fr anwendbar erklrt denen natrliche juristische personen grundstckseigentmer bauliche erschlieungs entsorgungs versorgungsanlagen errichtet sachenrberg enthlt abschlieende regelung bereinigungstatbestnde vorschrift gibt vielmehr anhand regelbeispielen bt drucks ersten berblick ber anwendungsbereich gesetzes schliet hiervon unmittelbar erfasste sachverhalte regelungen sachenrechtsbereinigung mageblich insoweit konkreten anspruchsnormen senat urteil mai zr viz kimme toussaint offene verm gensfragen stand juni sachenrberg rn mnchkommbgb wendtland aufl sachenrberg rn sachenrberg differ
  2930. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvg abs sgb abwgung beiderseitigen verursachungs verantwortungsbeitrge abs stvg tdlichen zusammensto motorradfahrers linken drei fahrstreifen autobahn liegen gebliebenen kraftfahrzeug berechtigung hinterbliebenen schadensersatzansprche wegen entgangenen unterhalts geltend sowohl gesetzliche hinterbliebenenrente betriebliche zusatzversorgung erhalten bgh urteil dezember vi zr olg brandenburg lg potsdam vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klger urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagten wegen verkehrsunfalls anspruch mai bab berlin fahrtrichtung frankfurt ereignete ehemann klgerin folgenden klgerin vater klger tdlich verunglckte ehemann klgerin befuhr unfalltag elf uhr vormittags motorrad gruppe zusammen zwei weiteren motorradfahrern autobahn hhe kilometers kollidierten ehemann klgerin weiterer motorradfahrer linken drei fahr streifen infolge defekts liegen gebliebenen beklagten haftpflichtversicherten lkw barkas halter fahrer beklagte folgenden beklagter dabei wurde ehemann klgerin tdlich verletzt klger begehren ungeteilter erbengemeinschaft verstorbenen ersatz motorrad entstandenen schadens sowie beerdigungskosten ferner verlangen jeweils ersatz entzogenen unterhalts klger zudem feststellung pflicht beklagten ersatz weiteren schadens landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugrundelegung haftungsquote teilweise stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten antrag abweisung klage klger erstreben anschlussrevision weitergehende verurteilung beklagten ber berufungsgericht zuerkannte haftungsquote hinaus entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt aufgrund abwgung verursachungsbeitrge abs stvg haftung beklagten fr klgern entstandenen schden quote fr gegeben zulasten beklagten sei dabei versto abs stvo bercksichtigen fahrzeug linken drei fahrstreifen stehen gebracht grnstreifen mittelleitplanke ausrollen lassen grnstreifen sei bereich unfallstelle ausreichend breit deutlicher hhenunterschied fahrbahn randstreifen ausweichen niedriger geschwindigkeit entgegengestanden htte vorhanden beklagte ferner stvo verstoen sei vorzuwerfen unfallstelle zeitpunkt kollision warndreieck abgesichert gehabt feststehe hierfr ausreichend zeit verfgung gestanden beklagte jedoch warnblinklicht fahrzeug eingeschaltet aufgrund angaben landgericht vernommenen zeugen feststehe zudem sei bercksichtigen beklagten anzulastende betriebsgefahr fahrzeugs erhht sei extrem unfalltrchtigen stelle gestanden liegenbleiben fahrzeugs sei beklagten hingegen ebenso wenig vorzuwerfen befahren linken fahrstreifens zulasten klger bercksichtigt berufungsgericht versto ehemanns klgerin sichtfahrgebot abs satz stvo fahrzeug beklagten sei unfallzeitpunkt tageslicht gute witterungsverhltnisse geherrscht htten fr ehemann klgerin ausgang letzten kurve unfallort entfernung wenigstens metern sehen annehme zeitpunkt linken spur befunden fall sei sicht fahrzeug beklagten verdeckt weiterer verkehr linken fahrspur sicht htte verdecken knnen sei vorhanden soweit klger erstmals berufungsinstanz beeintrchtigung sicht ehemanns klgerin weiteren verkehr vorgetragen htten sei vorbringen neu deshalb bercksichtigen weiterhin sei betriebsgefahr motorrads wegen besonderen gefhrlichkeit zusammenhang kollisionen hher pkw anzusetzen weitere erhhung betriebsgefahr sei dagegen umstand verbunden mehrere motorradfahrer gruppe zusammen gefahren seien berschreitung unfallstelle geltenden richtgeschwindigkeit km verstorbenen sei nachgewiesen berufungsgericht beziffert klgerin entzogenen unterhalt monatlich bercksichtigung haftungsquote anspruch monatliche zahlung hhe ergebe klgerin weg
  2931. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber ansprche zusammenhang beklagten bausparkasse finanzierten erwerb eigentumswohnung klgerseite klgerseite erwarb herbst steuersparzwecken eigentumswohnung objekt kaufpreis betrug dm finanzierung kaufs schloss klgerseite beklagtenseite darlehensvertrag ber tilgungsfreies vorausdarlehen hhe dm sowie zwei bausparvertrge vermittlung eigentumswohnung finanzierung erfolgte gmbh gmbh unternehmen gruppe folgen gruppe seit groem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte zusammenarbeit verschiedenen banken finanzierte insoweit unterzeichnete klgerseite objekt finanzierungsvermittlungsauftrag heit erteile hiermit auftrag objekt finanzierung vermitteln auftrag punkt nachfolgenden aufstellung benannte firma genannten gebhrenstzen ausgefhrt ausweislich punkt aufstellung gmbh finanzierungsvermittlungsgebhr hhe dm entspricht darlehensbetrags ausweislich punkt courtage hhe dm entspricht kaufpreises erhalten darlehensvaluta wurde folge ausgezahlt klage verlangt klgerseite gesttzt schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher aufklrungspflichtverletzung rckabwicklung kreditfinanzierten kaufs eigentumswohnung begehrt insbesondere rckzahlung geleisteter zinsen feststellung darlehensvertrag gegenber zahlungsansprche bestehen zug zug auflassung miteigentumsanteils sowie feststellung beklagtenseite smtlichen schaden ersetzen zusammenhang finanzierten erwerb eigentumswohnung steht ansprche sttzt klgerseite darauf objekt finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig ber hhe vermittlungsprovisionen getuscht worden sei beklagtenseite entgegen getreten einrede verjhrung erhoben landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerseite klagebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung ausgefhrt knne offen bleiben etwaige schadensersatzansprche klger verjhrt seien jedenfalls liege vorvertragliches aufklrungsverschulden beklagten insbesondere aufklrungspflichtiger wissensvorsprung ber rentabilitt anlageobjekts ber hhe vertriebsprovisionen aufklrungspflicht ber kaufpreis enthaltene provisionen bestehe mangels verpflichtung aufklrung ber wert kaufobjekts sei dargetan beklagten abschluss darlehensvertrags vertriebsprovisionen bekannt seien annahme htten veranlassen mssen liege sittenwidrige berteuerung eigentumswohnung klger ohnedies schlssig dargelegt htten arglistige tuschung ber rentabilitt anlageobjekts knne festgestellt klger htten schon vorgetragen mietzins wohnung vermietet sei brigen ergebe unstreitigen inhalt gutachtens sachverstndigen parallelverfahren erstellt stichtag september erzielbaren durchschnittsmietzins dm qm auszugehen sei besuchsbericht ermittelte mietpreis dm qm knne daher bercksichtigung weiterer kosten unrichtig angesehen ii berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand erfolg wendet revision allerdings ausfhrungen berufungsgerichts denen aufklrungspflichtigen wissensvorsprung beklagtenseite hinsichtlich rentabilitt anlageobjekts verneint anleger evident unrichtige angaben vermittlers arglistig getuscht worden frage wrdigung konkreten einzelfalles jeweils tatrichter obliegt deshalb revisionsinstanz grundstzlich beschrnkt berprft prfen tatrichterliche wrdigung vertretbar denkgesetze verstt verfahrenswidriger tatsachenfeststellung beruht vgl senatsurteil mai xi zr wm rn mwn fehler berufungsgericht unterlaufen revision hervorgehobene umstand miete erwartungen gebl
  2932. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil patentnichtigkeitssache verkndet april potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver dr meier beck asendorf fr recht erkannt berufung beklagten oktober verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents anmeldung oktober beruht fr prioritt deutschen patentanmeldung november anspruch genommen worden streitpatent einspruch eingelegt worden entscheidung technischen beschwerdekammer europischen patentamts oktober streitpatent ansprchen aufrechterhalten worden denen anspruch folgenden wortlaut verfahren steuerung pro zeiteinheit ausgegebenen pulvermenge pulver ber speiseleitung behlter mischkammer zugespiesen entlang speiseleitung beschleunigung gasstrahls mischkammer kammer gerichtetes druckgeflle erzeugt verzgerung pulver gas stromes druckrckgewinnung erzielt pulver gas strom frderleitung beschichtungsanordnung zuzuspeisen mittels druckquelle behlter vorgesehenen druckreguliervorrichtung unabhngig erzeugung gasstrahles mischkammer umgebungsdruck abweichender statischer druck behlter erzeugt statischen druck ausgegebene pulvermenge gesteuert wegen brigen aufrecherhaltenen patentansprche neue europische patentschrift verwiesen klgerin bekmpft nichtigkeitsklage streitpatent umfang patentansprche sowie unteransprche soweit unmittelbar mittelbar anspruch bzw rckbezogen anspruch vorzugsweise beanspruchte gestaltung betreffen beklagte streitpatent lediglich eingeschrnkter fassung verteidigt zuletzt verteidigten form folgen anspruch angabe beschichtungsanordnung worte streifenfrmigen innenbeschichten dosenkrpern angabe frderleitung attribut lange ergnzt bundespatentgericht streitpatent antragsgem wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland umfang patentansprche soweit patentanspruch rckbezogen soweit direkt indirekt patentanspruch rckbezogen soweit direkt indirekt patentanspruch rckbezogen soweit patentanspruch rckbezogen soweit indirekt patentanspruch rckbezogen soweit direkt indirekt patentanspruch rckbezogen soweit direkt indirekt patentanspruch rckbezogen wobei satz soweit direkt indirekt patentanspruch rckbezogen soweit direkt indirekt patentanspruch rckbezogen teilweise fr nichtig erklrt hiergegen beklagte berufung gewendet mndlichen verhandlung erklrt anspruch hierauf unmittelbar mittelbar zurckbezogenen angegriffenen unteransprche mehr verteidigen beklagte deshalb rechtsmittel insoweit zurckgenommen beantragt klage abzuweisen soweit angegriffenen patentansprche deutschen teils streitpatents berufungsrcknahme verteidigt klgerin begehren entgegengetreten senat beweis erhoben einholung schriftlichen gutachtens prof dr ing sachverstndige mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung beklagten bleibt erfolg nachdem beklagte streitpatent erteilten fassung verteidigt eingelegte berufung teilweise zurckgenommen stehen worte streifenfrmigen innenbeschichten dosenkrpern lange ergnzte patentanspruch sowie hierauf unmittelbar mittelbar rckbezogenen patentansprche streit hiermit beanspruchten gegenstnde jedoch patentfhig streitpatent gegenber nichtigkeitsklage verteidigt betrifft bereich streifenfrmigen innenbeschichtung dosenkrpern kunststoff insbesondere bereich schweinaht notwendig lehre geht zwei insoweit bekannten methoden methode besteht darin feinstes kunststoffpulver streifen oberflche inneren dosenkrpern applizieren wrmeeinwirkung schmelzen bringen oberflche haftende kunststoffschicht entsteht aufbringung gewnschter strke breite gleichermaen erfolgen hierzu pulver vorrats behlter leitungssystem eigentlichen abgabeeinrichtung beschichtungsanordnung gefrdert ber lngere strecken allein mittels schwerkraft erfolgen transport pulvers ber lngere strecken blicherweise ntig errterung parteien ergeben automatisierter herstellung dosen groer st
  2933. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn dezember feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes vier fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet dagegen wendet revision angeklagten verfahrensrge sachrge rechtsmittel abs stpo gesttzten verfahrensrge erfolg soweit unterbringung angeklagten entzie hungsanstalt angeordnet brigen unbegrndet sinne abs stpo beschwerdefhrer beanstandet recht weder anklageschrift erffnungsbeschlu mglichkeit unterbringung entziehungsanstalt hingewiesen worden hauptverhandlung gericht hinweis erteilt hinweis wurde schluantrag staatsanwalts maregel anzuordnen entbehrlich bghr stpo abs hinweispflicht urteil daher aufzuheben soweit brigen rechtsfehlerfrei begrndete unterbringung stgb angeordnet worden senat ausschlieen angeklagte prozeordnungsmigem verfahrensablauf verteidigt htte jhnke niemller bode detter otten'],['Soon']]
  2934. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken februar gem abs stpo schuldspruch dahin gendert angeklagte bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge vier fllen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen handeltreibens betubungsmitteln drei fllen schuldig strafausspruch dahin gendert fall verhngte einzelstrafe entfllt gesamtstrafe bleibt bestehen verfallsausspruch aufgehoben revision angeklagten ge nannte urteil gem abs stpo schuldspruch dahin gendert angeklagte bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sieben fllen handeltreibens betubungsmitteln zwei fllen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen schuldig strafausspruch dahin gendert fall verhngte einzelstrafe jahr freiheitsstrafe reduziert gesamtstrafe bleibt bestehen verfallsausspruch aufgehoben weitergehenden revisionen gem abs stpo unbegrndet verworfen hinsichtlich verfallsausspruchs sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen tatmehrheit lich begangenen fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln wobei fllen betubungsmitteln geringer menge handel trieb vier flle mitglied bande ttig brigen drei fllen gewerbsmig handelte gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet angeklagten wegen neun fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln wobei acht fllen betubungsmitteln geringer menge handel trieb sieben flle mitglied bande ttig sowie wegen zwei fllen beihilfe unerlaubten handeltreiben betu bungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt angeklagten landgericht verfall wertersatz hhe angeordnet beiden angeklagten jeweils verhngten gesamtfreiheitsstrafe drei monate wegen berlanger verfahrensdauer fr vollstreckt erklrt urteil gerichteten revisionen angeklagten erzielen sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts vereinbarten angeklagten anfang jahres gemeinsam ber lngeren zeitraum gewinnbringend betubungsmitteln handeln frhjahr schloss ehemalige mitangeklagte selben gemeinsamen zweck angeklagten tatzeitraum mai mai kam diversen amphetamingeschften grenordnung wechselnder beteiligung wobei stets zumindest angeklagten veruerer rauschgifts erscheinung trat amphetamin wurde kommissionsbasis abnehmer abgegeben ihrerseits gewinnbringend verkauften kaufpreis anschlieend oftmals ber zwischengeschaltete personen beiden angeklagten zumeist mehreren teilbetrgen zukommen lieen hinsichtlich angeklagten hlt annahme zweier selb stndiger taten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gem abs nr stgb fllen sachlichrechtlicher berprfung stand landgericht ausdrcklich festgestellt erwerber zwei amphetaminlieferungen ber jeweils kg preis je lieferungen offenen betrag vorgang gesondert verfolgten betrag sodann bezahlt weiterleitete fllt teilakt handeltreibens nmlich entgegennahme kaufpreises teils davon fr beide lieferungen handlung zusammen fhrt vorliegenden konstellation annahme tateinheit beiden verbundenen taten handeltreibens vgl bgh beschlsse mrz str bghr btmg strafzumessung oktober str nstz rr abgedruckt oktober str schuldspruchnderung wegfall fr fall verhngten einzelstrafe folge angesichts uerst straffen zusammenzugs einzelstrafen rahmen gesamtstrafenbildung schliet senat landgericht einzelstrafe geringere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte unrecht strafkammer bezug angeklagten fall vorliegen geringen menge amphetamins bejaht urteilsfeststellungen veruerten angeklagten fall amphetamin wirkstoffgehalt amphetaminbase grenzwert amphetaminbase bgh urteil april str bghst landgericht zutreffend zugrunde gelegt berschritten senat setzt strafe entsprechender anwendung abs stpo mindeststrafe abs satz btmg fest urteilsgrnden ergibt zweifelsfrei landgericht gewerbsmigen vorgehen ausgegangen vorlie gen ausnahme regelwirku
  2935. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja agbg nr klauseln allgemeinen geschftsbedingungen kreditinstituten denen institut technischen betrieblichen grnden erfolgten zeitweiligen beschrnkungen unterbrechungen zugangs online service grobem verschulden haftet verstoen nr agbg bgh urteil dezember xi zr olg kln lg kln xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter nobbe richter dr van gelder dr mller dr joeres dr wassermann fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers zurckgewiesen worden urteil zivilkammer landgerichts kln juli erneut abgendert beklagten meidung fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes dm ersatzweise ordnungshaft sechs monaten vollstrecken vorstandsmitgliedern untersagt zusammenhang abschlu vertrgen insbesondere giro spar bankvertrgen online service pin tan nachfolgende inhaltsgleiche klausel allgemeine geschftsbedingungen einzubeziehen sowie bestimmung abwicklung derartiger vertrge berufen soweit vertrge juristischen person ffentlichen rechts ei nem ffentlich rechtlichen sondervermgen unternehmer handelt technischen betrieblichen grnden zeitweilige beschrnkungen unterbrechungen zugangs online service mglich klger ermchtigt urteilsformel bezeichnung beklagten verwenderin deren kosten bundesanzeiger brigen eigene kosten bekanntzumachen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klagende verbraucherschutzverein satzung aufgabe interessen verbraucher aufklrung beratung wahrzunehmen beklagte bank bietet kunden girokonto unterhalten teilnahme online service rahmen knnen kunden kontenstandsabfragen durchfhren berweisungsauftrge erteilen voraussetzung fr inanspruchnahme online service beklagten abschlu selbstndiger vertrge providern kunden zusammenhang online service verwendet beklagte besondere bedingungen online service pin tan folgenden besondere bedingungen ziffer folgende klausel enthalten technischen betrieblichen grnden zeitweilige beschrnkungen unterbrechungen zugangs onlineservice mglich zeitweilige beschrnkungen unterbrechungen knnen beruhen hherer gewalt nderungen verbesserungen technischen anlagen sonstigen manahmen wartungs instandsetzungsarbeiten fr einwandfreien optimierten online service notwendig sonstigen vorkommnissen berlastung telekommunikationsnetze satz bestimmung enthaltene regelung sowie weitere sperrung zugangs online service betreffende klausel besonderen bedingungen wendet klger unterlassungsklage gem agbg landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zip hinsichtlich sperrungsklausel stattgegeben berufung klgers brigen zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt klger unterlassungsbegehren bezug ziffer satz besonderen bedingungen entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht teilweise zurckweisung berufung wesentlichen folgt begrndet ziffer besonderen bedingungen verstoe agbg klausel beschreibe flle denen zugang kunden online service beklagten beschrnkt unterbrochen knne erwecke eindruck dadurch vertragsmigkeit leistung beklagten beeintrchtigt haftung beklagten betracht komme darin liege unangemessene benachteiligung kunden wortlaut klausel ursachen zugangsbeschrnkungen unterbrechungen umstnde betracht kmen beklagten vertreten seien interesse kunden lgen klausel verschleiere tatschliche rechtsposition kunden genannten fllen vorbergehender beklagten vertretender leistungsstrungen ohnehin rechte gem ff bgb htten klausel sei nr agbg vereinbar flle betreffe denen beschrnkungen unterbrechungen zugangs online service beklagten vertreten seien versto nr nr agbg liege ebenfalls ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand ziffer satz besonderen bedingungen verstt nr agbg unwirksam klausel unterliegt inhaltskontrolle agbg agbg berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen klausel lediglich beschreibung tatschlicher zustnde dient umfang vertraglichen leistungspflicht beklagten einschrnkt auslegung bekl
  2936. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin reisebro betreibt nimmt vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen kreditkartengeschft anspruch februar schlo beklagte klgerin vertrag ber akzeptanz visa electron karten allgemeinen geschftsbedingungen vorgesehen beklagte flligen forderungen klgerin karteninhaber kauft bestimmte voraussetzungen erfllt nr abs allgemeinen geschftsbedingungen wurde folgendes vereinbart vertragsunternehmen steht beklagte dafr kartenbelastungen fr leistungen rahmen geschftsbetriebes erfolgen gewhnlichen geschftsbetrieb gehrenden leistungen insbesondere kreditgewhrungen geldzahlungen zugrunde liegen vermittlungsauftrag vereinbarung leistungsvergtung verpflichtete ehepaar schweiz september fr vermittlung objekts klgerin sofort fllige leistungsvergtung hhe chf zahlen zahlung erfolgte per kreditkarte beklagte schrieb betrag klgerin abzglich provision umsatzsteuer gut nahm spter rckbelastung klgerin ende klgerin deutschen niederlassung klage zahlung dm nebst zinsen erhoben beklagte macht geltend klgerin vermittelte vertrag sei timesharing vertrag sei unwirksam gehre gewhnlichen geschftsbetrieb klgerin sei deshalb kartenakzeptanzvertrag erfat amtsgericht klage stattgegeben nachdem termin mndlichen verhandlung september berufungsinstanz landgericht klargestellt worden klage angegebene geschftsfhrer klgerin lediglich leiter niederlassung deutschland schweiz ansssige klgerin handelsregisterauszug vorgelegt hierbei unselbstndige deutsche niederlassung handelt beklagte oktober berufung amtsgerichtliche urteil beim oberlandesgericht eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung berufung beantragt beschlu dezember landgericht antrag beklagten fr funktionell unzustndig erklrt sache oberlandesgericht verwiesen berufung beklagten wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision unbegrndet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision urteilsformel einschrnkung zugelassen allerdings weiteres nachvollziehbaren begrndung zulassung erfolge wegen bislang hinreichend geklrten voraussetzungen zulssigkeit rechtsmittels lt entgegen ansicht revisionserwiderung einschrnkung entnehmen revision sei zugunsten klgerin zugelassen worden klgerin berufungsurteil beschwert beschrnkung zulassung revision frage zulssigkeit berufung wre auerdem unzulssig folge beschrnkung zulassung unwirksam wre senatsurteile mai xi zr wm september xi zr wm april xi zr wm oktober xi zr wm verffentlichung bghz vorgesehen ii berufung beklagten entgegen ansicht revisionserwiderung unzulssig beklagte urteil amtsgerichts sowohl beim landgericht beim oberlandesgericht berufung eingelegt legt partei bestimmte entscheidung mehrfach berufung handelt rechtsmittel ber stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs einheitlich entscheiden bghz bgh beschlsse juli ivb zr njw oktober zb njw september ii zb wm juli ix zb njw gilt einreichung berufungsschriften verschiedenen gerichten jedenfalls berufungen verweisung gericht entscheidung vorliegen oberlandesgericht entgegen ansicht revisionserwiderung funktionell zustndiges gericht ber einheitliche berufung beklagten entschieden zustndigkeit ergibt oberlandesgericht gemeint allerdings abs nr buchst gvg viii zivilsenat bundesgerichtshofs erst erla angefochtenen urteils verffentlichten beschlu januar viii zb wm entschieden abs nr buchst gvg berufungsverfahren regelmig verfahren amtsgericht unangegriffen gebliebene inlndische bzw auslndische gerichtsstand partei zugrunde legen nachprfung rechtsmittelgericht grundstzlich entzogen erkennende senat schliet auffassung entspric
  2937. [['bundesgerichtshof beschluss notst juli disziplinarverfahren verteidiger beteiligter wegen vorlufiger amtsenthebung einleitung frmlichen disziplinarverfahrens bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter wendt dr appl sowie notare dr lintz justizrat dr bauer juli beschlossen beschwerde notars beschluss notarsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember zurckgewiesen grnde heute jhrigen notar seit juli rechtsanwalt landgerichtsbezirk nchst seit februar notar amtssitz seit beteiligte verfgung juni frmliche disziplinarverfahren eingeleitet zugleich gem bnoto verbindung hessischen disziplinarordnung hdo fassung januar gvbl vorlufig amtes enthoben notar betreibt kanzlei zusammen zuletzt wegen untreue rechtskrftig gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilten rechtsanwalt dr bestellung notar jah re zurckgegeben amtsenthebung entgehen beschwerdefhrer urteil landgerichts limburg august wegen falscher uneidlicher aussage vorgenommene beurkundung betraf bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe zehn monaten verurteilt worden rechtskrftiges berufungsurteil landgerichts limburg februar wegen betruges verwarnt verurteilung geldstrafe tagesstzen je euro vorbehalten worden april staatsanwaltschaft limburg notar wirtschaftsstrafkammer landgerichts limburg anklage wegen untreue sowie wegen beihilfe betrug erhoben js wi weitere ermittlungsverfahren vorwurf betruges untreue gegenstand staatsanwaltschaft limburg anhngig js js js js ausnahme verurteilung februar betreffen verfahren dienstliche ttigkeit beschwerdefhrers notar disziplinarisch notar bisher folgt erscheinung getreten prsident landgerichts limburg lahn erteilte verweise gleichzeitiger verhngung geldbuen euro januar wegen verstoes treuhandauftrge zwei fllen verletzung hinweis belehrungspflichten zusammenhang abwicklung kaufvertrages januar wegen nichtnachkommens auskunfts mitteilungspflichten gegenber dienstaufsicht ii notar vorgeworfen folgende handlungen dienstpflichten verletzt insbesondere zusammenhang schrottimmobilien wurden vergangenheit gerichtsbekannt diverse betrgerische geschftsmodelle entwickelt kaufen etwa eigens zweck gegrndete gesellschaften zwischenerwerber minderwertige sanierungsbedrftige wohnungen unmittelbar anschlieend teilweise einschaltung vermittlers doppelten preis zweiterwerber weiterzuverkaufen oftmals beurkundet notar beide kaufvertrge finanziert zweite kauf gutglubigen banken versicherungen berweisen notar darlehenssumme hufig auflage auszahlung verkufer erst vorzunehmen erwerber eigenkapitalnachweis bestimmter hhe gegebenenfalls einzahlung sicherheit abgeschlossene lebensversicherungs bausparvertrge erbracht auszahlung darlehns erfolgt gegebenenfalls verletzung treuhandauftrags oft vermgenslose erwerber erhlt hohen berschuss finanzierung kick back zahlung finanzierenden banken naturgem wissen kreditengagement binnen kurzer zeit notleidend dinglichen sicherungen decken angesichts weit berhhten kaufpreises bruchteil darlehens nutznieer ganzen jeweils zwischenerwerber hnlichen geschften notar feststellungen einleitungsbehrde folgt mitgewirkt mrz beurkundete notar ur nr kaufvertrag herrn verkufer herrn kufer kaufgegenstand drei eigentumswohnungen gesamtkaufpreis euro finanziert ber ag notar erteilten treuhandauf trag auszahlungsvoraussetzung fr darlehenssumme einzahlung einmalprmie kufers hhe euro lebensversicherungsvertrag schreiben mai besttigte eingangs bereits erwhnte dr amtlich bestellter vertreter notars st sicherstellung betrages verfgte mai ber verwahrgelder dergestalt betrag euro lebensversicherungsvertrag einzahlte tatschlich kufer geforderten eigenbetrag geleistet einzahlung prmie versicherungsvertrag ergebnis darlehnsbetrag gettigt worden beschwerde treugeberin erklrte notar anlsslich schriftlichen anhrung wahrheitswidrig notariat sei april verkufer scheck bergeben worden anweisung zahlung euro beschleunigungsinteresse einlsung besttigung schecks notaranderkonto vorzunehmen tatschlich konnte notar ber verbleib angeblichen schecks auskunft erteilen akten notars ergeben hinweise scheckeinreichung verwahrvorschr
  2938. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde klger insolvenzverwalter ber vermgen gmbh nimmt beklagten deren gesellschafterinnen zahlung stammeinlagen hhe insgesamt anspruch landgericht klage durchfhrung beweisaufnahme abgewiesen berufungsgericht stattgegeben beklagten begehren beschwerde zulassung revision ziel aufhebung berufungsurteils abweisung klage ii beschwerde begrndet berufungsgericht entscheidungserheblicher weise anspruch beklagten rechtliches gehr verletzt abs zpo ausgangspunkt recht hlt berufungsgericht beklagten fr darlegungs beweisbelastet dafr einlagen vollstndig erbracht wurden gilt grundsatz lngeren zeitabstand seit behaupteten zahlung spteren erwerb geschftsanteile nunmehrigen gesellschafter bgh beschluss juli ii zr zip rn beschluss september ii zr zip rn entgegen auffassung beschwerde berufungsgericht bercksichtigt tatrichter verwehrt inferenten obliegenden nachweis einlagenzahlung aufgrund gesamtbeurteilung unstreitiger erwiesener indiztatsachen gefhrt anzusehen vgl bgh beschluss juli ii zr zip rn berufungsgericht durfte jedoch wiederholung landgericht durchgefhrten beweisaufnahme abweichend entscheidung landgerichts beweis gefhrt ansehen berufungsgericht festgestellten indizien ausreichend erachtet ausgefhrt nachweis ber aufbringung stammeinlagen sei aussagen zeugen gefhrt worden hinsichtlich glaubwrdigkeit beider zeugen landgericht wegen gewissen eigeninteresses ausgang rechtsstreits nachvollziehbaren grnden deutliche zweifel geuert nichtzulassungsbeschwerde sieht darin recht verletzung anspruchs rechtliches gehr sinne art abs gg vgl bgh beschluss juli viii zr njw rr rn beschluss februar ii zr juris rn beschluss juli ii zr juris rn grundstzlich steht allerdings ermessen berufungsgerichts zeugen vorinstanz bereits vernommen worden abs zpo erneut vernimmt berufungsgericht jedoch nochmaligen vernehmung zeugen verpflichtet protokollierten zeugenaussagen verstehen wrdigen vorinstanz erneute vernehmung fall allenfalls unterbleiben berufungsgericht umstnde sttzt weder urteilsfhigkeit erinnerungsvermgen wahrheitsliebe zeugen vollstndigkeit widerspruchsfreiheit aussage betreffen vgl bgh beschluss juni ii zr wm rn beschluss februar ii zr juris rn beschluss juli ii zr juris rn landgericht vernehmung zeugen sowie steuerberaters ausgefhrt drei zeugenaussagen htten kammer ntigen grad gewissheit herbeifhren knnen stammeinlagen gezahlt worden seien zeugen gewisses eigenes interesse hinsichtlich tat sachen verkennen sei zeuge insbesondere bekunden knnen einzahlungsbelege fr konten schuldnerin bezglich stammkapitalzahlungen gesehen letztlich seien kammer verbliebenen zweifel bezglich einzahlung stammkapitals vorliegen weiterer landgerichtlichen urteil nher bezeichneter indizien beseitigt worden berufungsgericht landgericht danach aussagen zeugen trotz geuerten bedenken gewissen beweiswert beigemessen zusammen gewrdigten umstnden berzeugungsbildung gefhrt berufungsgericht durfte deshalb rahmen durchgefhrten gesamtwrdigung umstnde aussagen zeugen geringeren beweiswert beimessen zeugen gehrt verfahrensfehler entscheidungserheblich ausgeschlossen berufungsgericht beurteilung gelangt wre zeugen erneut vernommen eigenen eindruck verschafft htte gleichfalls ausgeschlossen berufungsgericht rahmen erforderlichen gesamtbeurteilung vorhandenen indizien fr einzahlung gewicht beigemessen htte zeugen persnlich vernommen htte iii fr weitere verfahren weist senat folgendes soweit berufungsgericht zeitlichen zusammenhang kapitalerhhung dm rckzahlung darlehens damaligen alleingesellschafterin schuldnerin hhe bercksichtigt vermutungen hinsichtlich verdeckten sacheinlage anstellt vorbringen
  2939. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnster august kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen grnde schreiben weiteren beteiligten oktober rechtsbeschwerde auszulegen weitere beteiligte begehrt aufhebung landgerichtlichen entscheidung bundesgerichtshof ziel knnte allenfalls rechtsbeschwerde erreichen vgl bgh beschluss mrz ix zb wm rechtsbeschwerde gem abs satz zpo unzulssig verwerfen statthaft aufhebung inso oktober kraft getretene gesetz nderung zpo oktober bgbl rechtsbeschwerde verfahren insolvenzordnung statthaft beschwerdegericht beschluss zugelassen abs satz nr zpo bgh beschluss dezember ix zb wm rn zulassung erfolgt rechtsbeschwerde deshalb unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz abs satz zpo kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen ag mnster entscheidung lg mnster entscheidung'],['Soon']]
  2940. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja verbrkrg bgb verbraucherkreditgesetz findet privatrechtlichen schuldbeitritt verlorenen investitionszuschuss ffentlichen hand entsprechende anwendung privatrechtlicher schuldbeitritt ffentlich rechtlichen rckzahlungsforderung wegen nichterreichen subventionszwecks bgb nichtig unwirksame schuldbeitritt gem bgb brgschaft sinne bgb umgedeutet bgh urteil oktober xi zr olg jena lg gera xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr grneberg fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts gera juni hinsichtlich klage zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt beklagte rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit mithaftungserklrung frheren gesellschafters geschftsfhrers insolventen gmbh fr rckzahlung investitionszuschusses liegt folgender sachverhalt zugrunde beklagte alleingesellschafter geschftsfhrer gmbh nachfolgend gmbh zuwendungsbescheid juli gendert zuletzt bescheid oktober gewhrte klagende freistaat folgend klger gmbh zweckgebundenen investitionszuschuss ber dm erweiterung betriebssttte schaffung sechs zustzlichen dauerarbeitspltzen zuschuss bescheid zurckzuzahlen zuschussempfnger innerhalb fnf jahren abschluss investitionsvorhabens erffnung konkursverfahrens beantragen rckzahlungsanspruch sofort fllig zeitpunkt entstehung verzinst ferner bestimmt beklagte fr etwaige rckzahlungsforderung gesamtschuldnerische mithaftung bernehmen beklagte unterzeichnete oktober klger vorgegebene mithaftungserklrung berschriebene sowie mehrfach schuldbeitritt bezeichnete besicherungsvereinbarung danach konnte mitschuldner anspruch genommen zuschussempfnger widerrufsbescheid ergeht darin festgesetzte rckzahlungsbetrag innerhalb vier wochen zurckbezahlt vorausklage rechtskraft klger zuschussempfnger anhngigen rechtsstreits fr inanspruchnahme mitschuldners erforderlich auszahlung investitionszuschusses jahren verlngerung zweckbindungsfrist wurde november insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet bescheid dezember widerrief klger daraufhin zuwendungsbescheid forderte gmbh erfolglos rckzahlung zuschusses zuzglich zinsen gesttzt mithaftungserklrung oktober nimmt klger beklagten rckzahlung erstrangigen teilbetrages zuzglich zinsen anspruch beklagte hlt schuldbeitritt wegen verstoes formvorschriften verbraucherkreditgesetzes fr nichtig widerklagend feststellung begehrt klger hinsichtlich restforderung ber ansprche mithaftungserklrung zustehen landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagten insoweit erfolg berufungsgericht klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt zurckweisung berufung beklagten landgerichtliche urteil insoweit klage stattgegeben berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt angesichts eindeutigen wortlauts brgschaft mithaftungsbernahme qualifizierende vereinbarung parteien ber verpflichtung beklagten rckzahlung investitionszuschusses verstoe formvorschriften abs satz nr verbrkrg sei gem abs verbrkrg nichtig gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofes sei schuldbeitritt dritten kreditvertrag wertender betrachtung gleichzustellen vertrag beitritt erklrt kreditvertrag handele beklagte streitige mithaftungserklrung verbraucher sinne verbraucherkreditgesetzes abgegeben verbrauchern zhle danach geschftsfhrender alleingesellschafter gmbh klger sei kreditgeber sinne abs verbrkrg anzusehen gewinnerzielungsabsicht sei fr anwendung verbraucherkreditgesetzes erforderlich vielmehr lasse ausnahmevorschrift abs nr verbrkrg erkennen gesetzgeber vergabe staatlich gefrderter darlehen kreditgewhrung ausbung gewerblicher beruflicher ttigkeit ausgehe schu
  2941. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar entschdigungsrechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz kirchhof dr fischer januar beschlossen sofortige beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats entschdigungssenat oberlandesgerichts koblenz dezember zurckgewiesen auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens klger auferlegt grnde gesetzlicher grund fr zulassung revision liegt abs beg berufungsgericht vergleich tatrichterlicher wrdigung dahin ausgelegt gesamte schaden klgers krper gesundheit fr vergangenheit zukunft einschlu leidensverschlimmerung abgefunden sollen hchstrichterlichen rechtsprechung kommt fall abnderung beg betracht bgh urt februar ix zr rzw berufungsgericht entscheidung rechtsprechung zugrunde gelegt weiterfhrenden grundstzlichen erwgungen bundesgerichtshof gibt streitfall veranlassung sicherung einheitlichen rechtsprechung erscheint entscheidung bundesgerichtshofs geboten rge berufungsgericht auslegung vergleichs denkgesetze verstoen fr genommen rahmen nichtzulassungsbeschwerde erheblich paulusch kreft kirchhof stodolkowitz fischer'],['Soon']]
  2942. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr deppert richter dr fischer terno richterin dr otten sowie rechtsanwlte dr schott dr frey dr wosgien mrz mndlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu ersten senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg mrz zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller wurde jahre rechtsanwaltschaft zugelassen inzwischen fachanwalt fr steuerrecht verfgung september antragsgegnerin zulassung abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen richtet sofortige beschwerde rechtsanwalts ii abs nr abs brao zulssige rechtsmittel sache erfolg gert rechtsanwalt vermgensverfall zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet abs nr brao vermgensverfall vorschrift vermutet rechtsanwalt insolvenzgericht abs inso vollstreckungsgericht zpo fhrende verzeichnis eingetragen vermutung kommt geltung antragsteller drei zwangsvollstreckungsverfahren schuldnerverzeichnis amtsge richts eingetragen davon abgesehen zeitpunkt widerrufs glubiger vollstreckungsauftrge wegen forderungen gesamtbetrag mehr dm erteilt antragsteller macht geltend aktuelle finanzielle situation sei dadurch hervorgerufen worden zusammenhang finanzierung greren bauvorhabens beteiligt versicherungsgesellschaft sowie kreditinstitut vorstzlich geschdigt worden sei klger beide parteien klagen millionenhhe erhoben ber entschieden kommt indessen darauf aufgrund sachverhalts anzunehmen rechtsanwalt unverschuldet vermgensverfall geraten vorschrift abs nr brao dient allein schutz rechtsuchenden publikums zulassung rechtsanwaltschaft daher bestimmung entziehen rechtsanwalt verschulden belastende vermgenslage geraten bgh beschlu juni anwz brak mitt antragsteller hinreichend dargetan interessen rechtsuchenden vermgensverfall gefhrdet vermgensverfall fhrt rechtsanwalt regelmig gefhrdung interessen mandanten gefhrdung lt uerst selten hinreichender sicherheit ausschlieen antragsteller vorgetragen bearbeite allein steuerrechtliche mandate komme ttigkeit mandantengeldern berhrung entsprechende selbstbeschrnkung indessen auen erkennbar zudem berprfbar rechtsanwalt jederzeit aufgegeben stndigen rechtsprechung senats allein deshalb rechtsanwalt bisher mandantengelder empfang genommen gefhrdung vermgensinteressen auftraggeber auszuschlieen bgh beschlu mai anwz brak mitt oktober anwz februar anwz laufe gerichtlichen verfahrens voraussetzungen fr widerruf zulassung nachtrglich zweifelsfrei entfallen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs entscheidung bercksichtigen rechtsanwalt mu einzelnen belegen gerichteten forderungen getilgt weise erfllen vermag einkommens vermgensverhltnisse geordnet erscheinen lt entsprechende voraussetzungen antragsteller dargetan rechtsstreitigkeiten bank versicherungsgesellschaft fhrt bisher urteile ergangen prozessen zugrunde liegende sachverhalt komplex zusammenhang auftretenden rechtsfragen rechtsprechung schrifttum ersichtlich einheitlich behandelt hchstrichterliche entscheidungen liegen offenbar umfang urteile zugunsten rechtsanwalts ergehen derzeit absehbar zuletzt eingereichte schriftsatz enthlt notwendigen angaben belegt lediglich inzwischen einzelne verhltnis gesamtbetrag wesentliche forderungen getilgt worden glubigern stillhalteabkommen geschlossen wurden danach bleibt gegenwrtig ungeklrt wann weise antragsteller lage titulierten ansprche zukunft befriedigen anbetracht knnen einkommensund vermgensverhltnisse derzeit geordnet angesehen deppert fischer frey terno wosgien otten schott'],['Soon']]
  2943. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen brigen sache zutreffend entschieden recht vordergericht schadensersatzansprche fremdem recht gmbh verjhrt erachtet gem abs nr bgb infolge schadensentstehung jahre kenntnis anspruchsbegrndenden umstnde beginn verjhrung januar ablauf dezember auszugehen aa jahr gmbh erhobenen klagen anlegern wurde verjhrung lauf gesetzt manifestiert pflichtverletzung unklaren vertragsgestaltung entsteht schaden sobald vertragsgegner vertrag rechte vertragspartner herleitet bgh urteil mai ix zr wm rn sachlage entstanden schden gmbh fehlerhaften rechtlichen pr fung prospekte beklagte wurzeln sollen bekannten inanspruchnahme einzelne anleger jahr bb bestimmten verhalten erwachsende schaden regel ganzes aufzufassen gilt daher einheitliche verjhrungsfrist schon beim auftreten ersten schadens verstndiger wrdigung weiteren wirtschaftlichen nachteilen gerechnet bgh urteil april ix zr wm rn grundstzen schadenseinheit denen festzuhalten vgl krzlich bgh urteil juli zr wm rn begann verjhrungsfrist jahr erstmaligen inanspruchnahme gmbh anleger fr smtliche folgeschden laufen erfolg beruft beschwerde darauf klagewelle jahr vorliegende anlage betroffen mangels einlegung tatbestandsberichtigungsantrags zpo bindenden tatbestandlichen feststellungen vordergerichts vgl bgh beschluss juli ix zr zinso rn richteten jahre erhobenen klagen smtliche fonds eigene ansprche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter begrndet gegenlufigkeit interessen anleger gmbh steht drittschutz blick beauf tragung beklagten rechtlichen prfung prospektinhalts entgegen vgl bgh urteil april ix zr wm rn beschluss september ix zr rn kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung rae'],['Soon']]
  2944. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja wundverband zpo abs nr abs satz abs patentinhaber nachdem ansprche patentverletzer rechtshngig gemacht dritten ausschlieliche lizenz klagepatent eingerumt dritte teil rechtsnachfolger patentinhabers erhebung eigenen klage patentverletzer gehindert solange klage patentinhabers rechtshngig rechtskrftige urteil ber klage patentinhabers wirkt genannten voraussetzungen fr dritten bgh urteil februar zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mhlens richter dr bacher richterin schuster richter dr deichfu fr recht erkannt revision beklagten april verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf aufgehoben berufung beklagten april verkndete urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf zurckweisung berufung klgerin abgendert klage insgesamt abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin auferlegt rechts wegen tatbestand klgerin macht ansprche wegen verletzung wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten wundverband betreffenden europischen patents klagepatents geltend patentinhaberin ab folgenden klgerin inhaberin ausschlielichen lizenz fr deutschland beklagten geschftsfhrer gmbh folgenden bundesrepublik deutschland verschiedene patentverletzend angegriffene wundverbnde herstellt vertreibt geltend gemachten klageansprche berufungsgericht abgetrennt mehr gegenstand verfahrens klageerhebung erhob tingsrtt ihrerseits stockholms klage begehren festzustellen europische patent mitgliedstaaten fr erteilt wurde verletzt ber genauen gegenstand feststellungsklage ber entschieden streiten parteien anhngigkeit schwedischen verfahrens gleichfalls erhebung vorliegenden klage nahm be klagten landgericht mannheim wegen verletzung klagepatents vertrieb angegriffenen ausfhrungsformen unterlassung auskunft rechnungslegung sowie feststellung schadensersatzpflicht anspruch vertrag juli rumte klgerin ab juli unentgeltliche zeitlich unbegrenzte ausschlieliche lizenz klagepatent erklrte sodann rechtsstreit landgericht mannheim hinsichtlich geltend gemachten schadensersatz rechnungslegungsansprche fr zeit ab juli einseitig fr erledigt landgericht mannheim wies klage gem art abs verordnung eg nr rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg januar brssel vo folgenden verordnung unzulssig ab setzte verhandlung beklagten gem art verordnung rechtskrftigen entscheidung schwedischen verfahrens oberlandesgericht karlsruhe wies urteil november berufung patentinhaberin betreffende klageabweisende urteil zurck landgericht vorliegenden verfahren klage hinsichtlich antrge verurteilung auskunft rechnungslegung sowie feststellung verpflichtung beklagten schadensersatz fr seit juli begangene handlungen fr zulssig erklrt brigen unzulssig abgewiesen berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufung klgerin klage fr insgesamt zulssig erklrt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisungsantrag klgerin tritt revision entgegen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt abweisung unzulssigen klage berufungsgericht angenommen zulssigkeit klage stehe weder verfahren stockholms tingsrtt landgericht mannheim anhngige rechtsstreit entgegen voraussetzungen art abs verordnung lgen beiden verfahren anspruch gehe bedrfe vertiefenden betrachtung fehle jedenfalls bezug beklagten schwedischen verfahren beteiligt seien notwendigen identitt parteien klage sei wegen anderweitiger rechtshngigkeit streitsache landgericht mannheim unzulssig erteilung ausschlielichen lizenz verliere patentinhaber notwendigerweise materiellen ansprche lizenzierten schutzrecht vielmehr behalte verletzung betroffen sei klagebefugnis ausschlieliche lizenznehmer daneben eige ne klagebefugnis stnden ansprche wegen patentverletzung zwei rechtssubjekten patentinhaber ausschlielicher lizenznehmer knnten folglich unabhngig voneinander verschiedenen gerichtsstan
  2945. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zugelassen soweit anspruch klgerin zahlung nebst zinsen abgewiesen worden weitergehende nichtzulassungsbeschwerde unzulssig verworfen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens soweit nichtzulassungsbeschwerde erfolg geblieben insoweit betrgt wert beschwerdegegenstandes fr gerichtskosten fr auergerichtlichen kosten magabe verhltnis beklagten hhe anzusetzen grnde hinsichtlich klageantrags anspruchs zinsen fr versptet gezahlte leasingraten klgerin zulassungsgrnde sinne abs zpo schlssig dargelegt abs satz zpo weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2946. [['nachschlagewerk ja bghst ja ii verffentlichung ja stgb bgb berlt betubungsmittelhndler kunden ber zahlungsfhigkeit willigkeit getuscht verkauften drogen kaufpreiszahlung anspruch deren rckgabe derartige forderung wegen unzulssiger rechtsausbung treu glauben unvereinbar steht daher verbrauch drogen kunden anspruch geldersatz bezahlung betubungsmittel ntigungsmitteln durchsetzen erstrebt demgem unrechtmige bereicherung sinne abs stgb irrtum erpressers ber unrechtmigkeit erstrebten bereicherung liegt schon anschauungen einschlgig kriminellen kreise berechtigter inhaber anspruchs opfer fhlt mageblich vielmehr vorstellt anspruch rechtsordnung anerkannt forderung demgem gerichtlicher hilfe zivilproze durchsetzen knnte bgh urt august str lg aurich bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung beihilfe gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler pfister becker beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts aurich januar feststellungen aufgehoben vollem umfang soweit angeklagten betrifft bezglich angeklagten soweit wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit freiheitsberaubung bedrohung verurteilt wurde sowie strafausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher kr perverletzung tateinheit freiheitsberaubung bedrohung ntigung versuchtem wohnungseinbruchsdiebstahl beleidigung jugendstrafe jahr sechs monaten sowie angeklagten we gen gefhrlicher krperverletzung tateinheit freiheitsberaubung bedrohung wegen diebstahls jugendstrafe jahr strafaussetzung bewhrung verurteilt angeklagten landgericht wegen beihilfe gefhrlichen krperverletzung freiheitsberaubung geldstrafe tagesstzen erkannt zuungunsten angeklagten eingelegten hinsichtlich angeklagten revisionsantrag jedoch inhalt revisionsbegrndung eindeutig wirksam vgl bghr stpo abs antrag bgh becker nstz rr nr fall verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit freiheitsberaubung bedrohung beschrnkten revision rgt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts beanstandet namentlich angeklagten wegen erpresserischen menschenraubs ruberischer erpressung bzw angeklagter wegen beihilfe delikten verurteilt worden rechtsmittel erfolg landgericht soweit fr revision bedeutung folgende feststellungen getroffen angeklagten fr zahlungskrftig hielten haschisch preis ru ru angebot einverstanden nahm drogen juni entgegen versprach kaufpreis nchsten tagen zahlen unwiderlegt konnte jedoch benen betubungsmittel verbrauchte folgezeit angeklagten mehrfach zahlung aufforderten vertrstete schaltete schlielich mobiltelefon ab mehr erreichbar abend august trafen angeklagten dahin betubungsmittelgeschft gewut zufllig ru zusammen angeklagten telefonisch informierten angeklagten klagten klagten einsam gelegenen betonwerk wollten angeund chen ru angeklagten ru fuhren pkw ange ru zahlungsmodalitten bespre jedoch weiterhin hinhaltend uerte wurden zunehmend erboster bedrohten zunchst mehr lange leben solle schon testament schlugen forderung nachdruck verleihen abwechselnd flachen hand gesicht auerdem schlug angeklagte ru hlzernen gardinenstange oberkrper drckte angeklagte brennende ziga rette hand druck verngstigten wehrlosen ru hhen fuhren drei angeklagten uhr angeklagten genutzten wohnung wurde ru folgenden nacht zeitweise kchenstuhl gefesselt sowie angeklagten sowie spter hinzugekommenen bereits rechtskrftig abgeurteilten frheren mitangeklagten verschie denster weise bedroht geschlagen gedemtigt bezahlung haschisch veranlassen ru hierdurch letztlich einge schchtert vorschlug forderung angeklagten statt geld persnlichen wertgegenstnden begleichen zweck hause fahren angeklagten hiermit einverstanden nacht fuhr angeklagte klagten ru elternhau
  2947. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland richter dr kazele richterin haberkamp beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag september verkaufte beklagte insolvenzverwalter ber vermgen wohnungsgenossenschaft mehrfamilienhusern bebaute grundstcke klgerin wohnungen grten teil vermietet viele standen jedoch leer wirtschaftliche bergang erfolgte gem vertraglichen regelung dezember kaufvertrag gingen zeitpunkt nutzungen lasten klgerin ber beklagte lie sog erwerberabrechnung ber verkaufsjahr ende november aufgebrachten nebenkosten ber vereinnahmten vorauszahlungen erstellen berschuss vorauszahlungen mieter ber verauslagten kosten ergab anlage klgerin kaufvertrag besitzbergang rechte pflichten gegenber mietern wahrzunehmen lie beauftragte verwalterin nebenkostenabrechnungen erstellen ergebnisse daraus stellte liste ber einzelabrechnungen zusammen anlage bezugnahme vorgetragen rckzahlungsansprche mieter wegen zuviel gezahlter vorauszahlungen insgesamt nachzahlungsansprche mieter gegenbergestanden htten klgerin beklagten klage zahlung hhe zzgl zinsen auergerichtlicher nebenkosten erhoben klageforderung setzt zwei teilbetrgen zusammen klgerin verlangt gem saldo nebenkostenabrechnungen fr jahr anteilig fr tagen zustzlich verlangt betrag saldo erwerberabrechnung wiederum zeitanteilig fr tagen landgericht zahlungsklage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten beschluss abs zpo zurckgewiesen dagegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde ii berufungsgericht meint klgerin stehe geltend gemachte zahlungsanspruch kaufvertrag sei rechtsfolge ab rechnungspflicht erwerbers mietern entspreche kaufvertraglichen stichtagsprinzip ansprche betriebskostenabrechnung betrfen denjenigen vertragspartner vorauszahlungen vereinnahmen knnen nebenkosten tragen mssen liege doppelberechnung abrechnungsbersicht klgerin zahlungen ausweise mieter zahlen mssen whrend gegenstand erwerberabrechnung beklagten jahre vereinnahmten zahlungen geleisteten ausgaben seien beklagte zeige einzelabrechnungsbersichten vorgenommene berechnung unrichtig wre konkrete einwendungen richtigkeit berechnung klgerin vorgebracht iii angefochtene berufungsurteil nichtzulassungsbeschwerde beklagten abs zpo aufzuheben berufungsgericht anspruch rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt gebot rechtlichen gehrs verpflichtet gericht wesentlichen kern vorbringens partei erfassen soweit zentrale frage jeweiligen verfahrens betrifft grnden bescheiden vgl bverfg zip bgh beschluss mai ii zr njw rr rn beschluss november lwzr nl bzar rn beschluss februar ii zr njw rr rn verletzung pflicht auszugehen begrndung entscheidung gerichts schluss zulsst allenfalls ueren wortlaut sinn vortrags partei erfassenden wahrneh mung beruht bgh beschluss oktober ii zr njw rr rn beschluss februar ii zr njw rr rn setzt gericht parteivortrag inhaltlich auseinander leerformeln ber hinweg hinblick anforderungen verfahrensgrundrecht art abs gg behandeln kommentarloses bergehen vortrags senat beschluss januar zr grundeigentum bgh beschluss mai ii zr njw rr rn verhlt hinsichtlich hhe anspruchs betreffenden einwendungen beklagten ber teilweise doppelten ansatz aufwendungen einnahmen unschlssigkeit vorbringens klgerin grundlage eigenen aufstellung ber nebenkostenabrechnungen berufungsgericht inhalt einzelabrechnungsbersicht klgerin beklagten aufgestellten erwerberabrechnung richtig beschrieben darauf beschrnkte begrndung bergeht jedoch vorbringen nebenkostenabrechnungen klgerin seien ausgaben einnahmen beklagten ersten monaten eingeflossen msste beklagte klgerin zeitanteilige defizit nebenkostenabrechnungen ausgleichen zustzlich berschuss vereinnahmten vorauszahlungen mieter getragenen nebenkosten klgerin au
  2948. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb bgb inverlwobauldg investitionserleichterungs april bgbl art wohnbaulandgesetz wohnungseigentum berlassung mieter sinne abs nr satz bgb begrndet worden mieter gekndigt wurde zeit begrndung wohnungseigentums angehriger wohnung lebte tode damaligen mieters kraft gesetzes mietverhltnis eingetreten angehrige rckt bezglich wartefrist vermieter fr kndigung wegen eigenbedarfs beachten rechtsposition verstorbenen mieters bgh urteil juli viii zr lg berlin ag schneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben berufung klgers urteil amtsgerichts schneberg abteilung oktober zurckgewiesen klger kosten beider rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit kndigung mietverhltnisses wegen eigenbedarfs eltern beklagten mieteten vertrag februar mehrfamilienhaus gelegene wohnung damaligen eigentmerin hauses beklagte lebte seitdem wohnung jahre begrndete damalige eigentmerin hauses wohnungseigentum wohnung november grundbuch eingetragen wurde november verstarb eltern beklagten allein lebende mutter beklagte verblieb wohnung auflassung dezember eintragung grundbuch mrz erwarb klger eigentum wohnung grundstckseigentmerin schreiben juli beklagten zugegangen juli kndigte klger mietverhltnis juli begrndung bentige wohnung fr beiden tchter klage verlangt klger beklagten wohnung lebenden angehrigen tochter beklagte enkel beklagter rumung herausgabe wohnung amtsgericht klage abgewiesen kndigung zehnjhrige sperrfrist abs nr satz bgb verbindung gesetz ber sozialklausel gebieten gefhrdeter wohnungsversorgung bgbl verordnung berliner senates mai gvbl berlin entgegenstehe berufung klgers landgericht klage stattgegeben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutung ausgefhrt klger geltend gemachte eigenbedarf sei ergebnis beweisaufnahme berechtigt rumungsbegehren klgers scheitere sperrfrist abs nr satz bgb verbindung gesetz ber sozialklausel gebieten gefhrdeter wohnungsversorgung verordnung berliner senats mai gvbl berlin verordnung wegen abzeichnender nachhaltiger entspannung wohnungsmarktes entsprechend entscheidung oberverwaltungsgerichts berlin zweckentfremdungsverbot verordnung mrz ab september wegen verfassungswidrigkeit auer kraft getreten sei knne dahin gestellt bleiben kndigung bereits zuvor juli ausgesprochen worden sei entscheidend fr anwendung kndigungssperrfristen sei jedoch zeitliche aufeinanderfolge berlassung wohnung begrndung wohnungseigentum veruerung wohnung sei beklagten begrndung wohnungseigentums berlassen berlassung msse nmlich aufgrund mietvertrages erfolgt beklagte wohnung tod mutter mieterin lediglich angehrige hauptmieterin genutzt sinn regelung msse zeitpunkt ankommen mieter wohnung eigene bernehme ergebe schlielich abs bgb regelung bedrfte berlassen wohnung schon ab zeitpunkt gegeben wre spter eintretende mieter wohnung bewohnt ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand berufungsgericht unrecht angenommen fr eigenbedarf gesttzte kndigung klgers juli zehnjhrige wartefrist gesetzes ber sozialklausel gebieten gefhrdeter wohnungsversorgung art gesetzes erleichterung investitionen ausweisung bereitstellung wohnbauland april bgbl folgenden sozialklauselgesetz verbindung verordnung berliner senats mai gvbl berlin anwendung findet zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts sowohl tatbestand abs satz nr satz bgb tatbestand satz nr sozialklauselgesetzes art abs egbgb mietverhltnis parteien august anzuwenden setzen voraus berlassung wohnrume mieter wohnungseigentum begrndet danach wohnungseigentum veruert wurde vgl etwa grapentin bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl kap iv rdnr schmidt futterer blank
  2949. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlungen oktober oktober denen teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte hauptverhandlung oktober justizhauptsekretrin hauptverhandlung oktober urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn dezember kosten verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung zwei fllen einbeziehung rechtskrftigen einzelstrafen urteil landgerichts limburg november gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet dagegen wendet revision angeklagten sachrge verfahrensrge rechtsmittel erfolg soweit revision sachrge erhebt grnden antragsschrift generalbundesanwalts mrz unbegrndet sinne abs stpo zeitlich antragsschrift generalbundesanwalts erhobenen einwendungen anordnung unterbringung entziehungsanstalt zeigen rechtsfehler urteils nherer errterung bedarf lediglich rge vorschriftswidrigen besetzung erkennenden gerichts nr stpo groe strafkammer landgerichts limburg angeklagten november wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit versuchter schwerer ruberischer erpressung gefhrlicher krperverletzung zwei fllen sowie wegen weiterer taten gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision angeklagten senat beschluss april urteil schuldspruch wegen erpresserischen menschenraubs gesamtstrafenausspruch soweit maregel stgb angeordnet worden aufgehoben sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurckverwiesen geschftsverteilungsplan landgerichts limburg dezember fr geschftsjahr fr aufgehobene zurckverwiesene schwurgerichtssachen strafsachen strafkammer strafkammer zustndig begrndeten prsidiumsbeschluss juli wurde zustndigkeit fr zurckverwiesene strafsachen strafkammer bertragen fr zurckverweisungen august soweit hauptverhandlungstermin bestimmt worden schriftsatz november bersandte verteidiger angeklagten strafkammer entwurf besetzungsrge prsidiumsbeschluss juli auszug geschftsverteilungsplan betreffend strafkammer beigefgt gergt wurde prsidiumsbeschluss juli begrndung fr umverteilung enthalte unzulssige einzelzuweisung handele voraussetzungen abs gvg vorgelegen htten hintergrund fr bertragung wurde entwurf besetzungsrge mitgeteilt auskunft vorsitzenden strafkammer beginn geschftsjahres vergessen htte strafkammer fr aufgehobene strafsachen strafkammer schffen zuzulosen sei vorsit zenden erst bearbeitung ersten zurckverwiesenen sache aufgefallen fall htten auffassung verteidigung gem gvg schffen hilfsschffenliste ausgelost mssen beschluss november verteidigung selben tage bersandt begrndete prsidium nderung geschftsverteilung nachtrglich hauptverhandlung november strafkammer erhob verteidiger sodann schriftsatz november formulierte besetzungsrge nr stpo gesttzte rge gericht sei besetzungsrge mitgeteilten gerichtspersonen strafkammer vorschriftsmig besetzt erfolg rge prkludiert angeklagte einwand vorschriftswidrigen besetzung hauptverhandlung vorgeschriebenen form gem abs satz stpo erhoben zulssigkeit besetzungsrge setzt voraus abs nr stpo besetzungseinwand bereits hauptverhandlung landgericht rechtzeitig vorgeschriebenen form geltend gemacht worden vorschrift abs nr stpo nimmt bezug abs satz stpo bestimmt tatsachen denen vorschriftswidrige besetzung ergeben anzugeben strafverfahrensnderungsgesetz eingefhrten rgeprklusionsvorschriften nr abs stpo gesetzgeber erreichen besetzungsfehler bereits frhen verfahrensstadium erkannt geheilt vermeiden mglicherweise groem justiziellem aufwand zustande gekommenes strafurteil allein wegen besetzungsfehlers revisionsverfahren aufgehoben folge gesamte hauptve
  2950. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mai rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr van gelder dr mller mai beschlossen antrag klgerin wert beschwer urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober mehr dm festzusetzen zurckgewiesen grnde parteien streiten berechtigung fremdgeldkonto erstinstanzlichen prozebevollmchtigten beider seiten beklagten sparkasse jahre betrag dm hinterlegt worden klgerin verlangt klage zustimmung beklagten auszahlung hinterlegten betrages nebst zinsen beklagte begehrt widerklage entsprechende zustimmung klgerin landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen deren beschwer berufungsurteil dm festgesetzt klgerin berufungsurteil revision eingelegt beantragt wert beschwer mehr dm festzusetzen ansicht berechnung beschwer seien auer hinterlegten betrag darauf angefallenen zinsen bercksichtigen trgt hinterlegte betrag dm sei november festgeld angelegt worden mai dm angewachsen ii abs satz zpo zulssige antrag begrndet beschwer klgerin berufungsurteil bersteigt dm rechtsstreit zustimmung auszahlung hinterlegungsmasse hinterlegten betrag etwa angefallene zinsen fr berechnung streitwerts urteilsbeschwer bercksichtigen gegenstand nebenforderung sinne abs zpo gemeinsam hinterlegten betrag gegenstand einheitlichen gesamtanspruchs senatsbeschlu februar xi zr verffentlichung bghr zpo abs nutzungsentschdigung vorgesehen rg hrr nr voraussetzung jedoch mageblichen zeitpunkt tatschlich zinsen angefallen zumindest zinsansprche grunde entstanden mageblicher zeitpunkt fr bemessung beschwer berufungsurteil tag letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht senatsbeschlu april xi zr wm nachw vorliegenden fall letzte mndliche verhandlung berufungsgericht oktober stattgefunden zeitpunkt eigenen vortrag klgerin zinsen angefallen hinterlegte betrag verzinslich angelegt klgerin daher berufungsurteil allein hinterlegten betrag dm beschwert nobbe dr siol dr van gelder dr bungeroth dr mller'],['Soon']]
  2951. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend verwerfungsantrag generalbundesanwalts anzumerken verfahrensrge beanstandet angeklagte polizeilichen vernehmung april angeblich unterbliebene belehrung zeugin abs stpo bzw abs satz stpo abs satz stpo leitet hieraus beweisverwertungsverbot bezglich damaligen angaben zeugin ab zusammentreffen belehrungsverstoes konfrontationsausschluss infolge auskunftsverweigerung zeugin hauptverhandlung ergeben rge generalbundesanwalt verwerfungsantrag zutreffend ausfhrt gem abs satz stpo zulssig erhoben verfahrensbeschwerde verletzung konfrontationsrechts art abs lit mrk hauptverhandlung geltend macht revisionsvorbringen beschwerdefhrers entnehmen hierfr wre innerhalb revisionsbegrndungsfrist entsprechende klarstellung angriffsrichtung rge erforderlich vgl bgh urteil juli str insoweit nstz abgedruckt gericke kk stpo aufl rn mwn gegenerklrung mehr nachgeholt sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  2952. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz frage rechtswirkung hinweises schreiben frachtfhrers absender wegen verlusts frachtgut einlsung beigefgten schecks seien ansprche schaden abgegolten hgb abs frachtvertrag lsst mitverursachung verlust gutes entstandenen schadens absender begrndung verneinen fr frachtfhrer angesichts hohen spezifischen gewichts sendung angaben ber absender empfnger edelmetaal kunstprgeanstalt zweifel ber zumindest mglichen hohen wert bestehen knnen bgh urt september zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter dr ungern sternberg pokrant dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherer nimmt beklagte international ttiges transportunternehmen wegen verlusts transportgut bergegangenem abgetretenem recht versicherungsnehmerin schadensersatz anspruch beklagte bernahm mai edelmetallunternehmen amsterdam drei pakete gewicht kg fhrte transport luftfrachtersatzverkehr per lkw versicherungsnehmerin karlsfeld betriebenen kunstprgeanstalt versicherungsnehmerin lieferte lediglich drei pakete ab schreiben juni teilte beklagte versicherungsnehmerin beiden pakete seien unauffindbar entstandene schaden gem warschauer abkommen reguliert weiterem schreiben juni bersandte deutsche niederlassung beklagten versicherungsnehmerin verrechnungsscheck ber hinweis einlsung schecks ansprche schadensfall abgegolten seien separate gegenbesttigung erforderlich sei versicherungsnehmerin lste scheck klgerin behauptet verlorengegangenen packstcke htten ungeprgte goldmnzen goldronden wiederbeschaffungswert enthalten beklagte zahlung nebst zinsen anspruch genommen beklagte vorgetragen klgerin stehe geltend gemachte anspruch schon deshalb einlsung schecks abfindungsvereinbarung versicherungsnehmerin beklagten zustandegekommen sei weitergehende ansprche ausschliee haftung beklagten sei zudem summenmig bereits bezahlten betrag beschrnkt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage stattgegeben olg mnchen transpr versr senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage fr begrndet erachtet hierzu ausgefhrt klgerin stehe abgetretenem recht versicherungsnehmerin beklagte schadensersatzanspruch ungeachtet ausgestellten luftfrachtbriefs unterliege transport cmr recht tatschlichen befrderungsart soweit cmr regelung enthalte bestimmungen nationalen rechts ausschliee sei ergnzend zumindest nachtrglich stillschweigend vereinbarte deutsche recht anzuwenden beklagte zuletzt mehr bestritten zwei drei bernommenen pakete obhut verlorengegangen seien hinsichtlich inhalts pakete knne klgerin zumindest anscheinsbeweis berufen zudem sei davon auszugehen verschwundenen pakete inhalt gehabt htten gleichzeitig bernommene dritte paket hhe schadens knne aufgrund klgerin vorgelegten un terlagen gegebenen erluterung geschtzt haftungsbeschrnkungen knne beklagte berufen zumindest vorsatzgleiches verschulden vorzuwerfen sei schadensersatzanspruch sei gem art abs cmr wegen mitverschuldens absenderin gemindert ausgeschlossen wegen spezifischen gewichts pakete angaben ber absender empfnger hinweis absenderin gefahr ungewhnlich hohen schadens zweifel darber bestehen knnen pakete hohen wert konnten zudem fehle schlssiger vortrag urschlichkeit mglichen mitverschuldens fr schadenseintritt zinsanspruch folge abs satz bgb versicherungsnehmerin klageanspruch dadurch verzichtet einlsen bersandten schecks stillschweigend abfindungsvereinbarung zugestimmt ii revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht unrecht qualifiziertes verschulden art cmr hgb bejaht vortrag beklagten deren transportorganisation
  2953. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein avb unfallversicherung aub iii flligkeit versicherungsanspruchs sinne iii aub tritt endgltigen ablehnung versicherungsleistungen versicherer bgh urteil mrz iv zr olg oldenburg lg aurich iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr schmitz richter dr schlichting terno seiffert richterin ambrosius mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten weitere leistungen unfallversicherung ehefrau beklagten gruppen unfallversicherung genommen klger versicherte personen ausweist vertrag liegen neben bedingungen aub zugrunde allgemeinen unfallversicherungsbedingungen unfall august erlitt klger schdelhirntrauma schulterblatt rippenserienfraktur beklagte erbrachte entschdigungsleistungen dm legte hierbei invaliditt klgers bezglich kopffunktion dauernde funktionsbeeintrchtigung linken armes zugrunde weitere klger begehrte entschdigungsleistungen lehnte schreiben januar ab klger beklagte feststellung anspruch genommen verpflichtet sei weitergehende versicherungsleistungen invalidittsgrad erbringen ausweislich abtretungserklrung februar ehefrau ansprche beklagte wegen unfalls august abgetreten beklagte erachtet abtretung fr unwirksam klger sei demgem aktivlegitimiert stehe berdies anspruch weitere entschdigungsleistungen landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolglos geblieben revision verfolgt klageantrag entscheidungsgrnde rechtsmittel fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht erachtet klage schon deshalb fr unbegrndet aktivlegitimation klgers fr geltendmachung streitigen anspruchs fehle aub stehe ausbung rechte versicherungsvertrag versicherten versicherungsnehmer versicherung unflle abgeschlossen sei zustoen fremdversicherung fremdversicherung liege hinsichtlich klgers versicherter ehefrau genommenen gruppenversicherung sei aktivlegitimation klgers ergebe vorgelegten abtretungserklrung februar abtretung sei unwirksam gem iii aub knnten versicherungsansprche flligkeit zustimmung versicherers abgetreten zustimmung sei unstreitig erfolgt versicherungsanspruch sei zeitpunkt abtretung fllig insoweit magebliche begriff flligkeit aub definiert flligkeit setze danach anerkenntnis beklagten einigung vertragspartner feststellung ordentliches gericht voraus voraussetzungen fehle vvg leistungsablehnung flligkeit fhre knne dahinstehen vvg ii aub abbedungen sei folgt senat allerdings geht berufungsgericht bercksichtigung aub zunchst zutreffend davon klger versicherter ehefrau genommenen gruppen unfallversicherung geltendmachung anspruchs weitere versicherungsleistungen aktivlegitimiert anspruch wirksame abtretung erlangt setzt gem iii aub zustimmung beklagten fehlt voraus anspruch versicherungsleistungen zeitpunkt abtretung februar fllig davon entgegen auffassung berufungsgerichts auszugehen beklagte schreiben januar weitere versicherungsleistungen abgelehnt zugang ablehnungsschreibens januar flligkeit versicherungsanspruchs sinne iii aub eingetreten allgemeine versicherungsbedingungen gefestigten rechtsprechung senats grundstzlich auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer versicherungsrechtliche spezialkenntnisse verstehen mu bghz grundsatz erfhrt jedoch ausnahme rechtssprache verwendeten ausdruck fest umrissenen begriff verbindet trifft zweifel anzunehmen bedingungen darunter verstehen senatsurteil juli iv zr versr iii aub verwen dete ausdruck flligkeit begriff rechtssprache fest umrissenen konturen beschreibt zeitpunkt glubiger leistung verlangen schuldner sumig beginnt iii aub allein weitere hinweise begriff flligkeit beschriebene zeitliche grenze demgem bercksichtigung rechtlichen verstndnisses bestimmen flligkeit anspruchs versicherungsleistungen soweit geldleistungen besteh
  2954. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter dr drescher born beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet zurckweisung sache landgericht unrecht abs satz nr zpo gesttzt worden fehler entscheidungserheblich landgericht unzulssiges teilurteil erlassen sache grunde zurckverwiesen konnte teilurteil hinblick berichtigungsbeschluss beschiedenen feststellungsantrge unzulssig dadurch gefahr einander widersprechender entscheidungen entstanden vgl bgh urteil april zr njw urteil juli xii zr bghz rn weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen fr weitere verfahren weist senat darauf haftung beklagten abs bgb entgegen auffassung berufungsgerichts bezug hive out betracht kommt insgesamt allerdings feststellungen voraussetzungen existenzvernichtenden eingriffs gehilfenhaftung treffen gegebenenfalls prfen hinsichtlich beklagten verjhrung eingetreten vergleich klgerin gmbh auswirkt siehe bgh urteil mrz vii zr bghz urteil mrz ix zr zip klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert fr klage fr widerklage strohn caliebe drescher reichart born vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  2955. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten urteil verletzung sachlichen rechts rgt erfolg generalbundesanwalt antragsschrift september hierzu ausgefhrt revision allgemeiner form erhobenen sachrge erfolg wrdigung landgerichts subjektiven tatseite begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken kammer annahme bedingten ttungsvorsatzes sinne abs stgb entscheidend objektive tatausfhrung gesttzt angeklagte geschiedene ehefrau gewrgt nachdem bewusstsein verloren dabei gewusst herrschaft ber geschehen aufgegeben opfer situation zumindest abstrakter lebensgefahr gebracht ua schluss bedingten ttungsvorsatz jedoch rechtsfehlerfrei tatrichter erwgungen umstnde einbezogen ergebnis frage stellen st rspr vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter anforderungen angefochtene urteil gerecht lediglich abstrakte lebensgefahr wrgeaktes fr opfer ua verweist allein kenntnis gefhrlichkeit bercksichtigung psycho physischen verfassung angeklagten wissen tatzeit schliet feststellung angeklagte abstrakte lebensgefhrlichkeit vorgehens erkannt belegt wissenselement vorsatzes weshalb angeklagte urteilsgrnden mindestens minute lang verletzungsvorsatz gehandelt whrend tatgeschehens verbrecherischen willen gesteigert bedingten ttungsvorsatz gefasst ersichtlich jedenfalls urteil weder uere innere umstnde entnehmen nderung motivation angeklagten htten anlass geben knnen zumal offen geblieben lange intensiv geschiedene ehefrau deren bewusstlosigkeit gewrgt feststellungen ber art ausma eventuell halsbereich entstandenen verletzungen mitgeteilt strafkammer insbesondere verabsumt schon fr wenig lebensnahe vorstellung tter handele whrend einheitlichen tatgeschehens teilweise verletzungs teilweise ttungsvorsatz vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter verminderten schuldfhigkeit sinne stgb fhrenden affekt angeklagten beziehung set zen rechtsprechung anerkannt psychophysischen ausnahmesituationen erkenntnisfhigkeit willenskrfte tters beeintrchtigt hochgradige alkoholisierung affektive erregung gehren deshalb umstnden annahme ttungsvorsatzes entgegenstehen knnen deshalb ausdrcklicher errterung urteilsgrnden bedrfen st rspr bghr stgb abs vorsatz bedingter gilt umso mehr einleuchtendes motiv fr vorsatzwechsel ersichtlich tatgeschehen vergleichbares vorverhalten angeklagten entspricht vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter affektive erregung wahrnehmung eigener krperlicher schmerzen tters angeklagte bemerkte biss hundes wange ua verhinderte darlegungen deshalb entbehrlich angeklagte unmittelbar tat geschiedene ehefrau fr tot hielt gegenber selbstanzeige aufnehmenden polizeibeamten ausdrckliche nachfrage bloe bewusstlosigkeit ausschloss ua fehleinschtzung handlungserfolges fr subjektive seite eigentlichen tatentschlusses tragfhigen beweiswert angeklagte feststellungen wegen affektiven erregung tatgeschehen beginn ende wrgens glaubhaft erinnern vermochte ua belegt lediglich affektiven zustand erklrt panikartige flucht ua sowie schwere erschtterung heftiger krperlicher reaktion ersten vernehmung ua unzureichende errterung inneren tatseite totschlags fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung neuer verhandlung entscheidung schwurgericht zustndige strafkammer bercksichtigung soweit feststellbar physischen verletzungsfolgen dauer wrgevorgangs insbesondere eintritt bewusstlosig keit hinzuziehung psychiatrischen sachverstndigen auswirkungen affektes vorsatz fr fall wiederum bergehen krperverletzungs bedingten ttungsentschluss auszugehen vorsatzwechsel prfen ergebnis urteilsgrnden darzulegen wegen einheitlichkeit schuldspruchs erfasst aufhebung fr genommen be
  2956. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen oktober magabe verworfen unterbringung angeklagten entziehungsanstalt entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen fall tateinheit fahrlssiger krperverletzung sowie wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt drei jahre acht monate maregel vollstrecken urteil angeklagte revision eingelegt verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel sachrge erfolg soweit maregel stgb angeordnet wurde entfallen brigen revision unbegrndet sinne abs stpo ii maregelausspruch aufzuheben anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt tatrichter erweist rechtsfehlerhaft landgericht bereits festgestellt angeklagte hang berauschende mittel berma nehmen konsumgewohnheiten angeklagten teilt landgericht lediglich folgendes angeklagte kam erstmals jahren ferienreise afrika drogen berhrung wurde heroinabhngig lebte lngere zeit clean kam jahre heroin berhrung etwa gramm pro tag konsumierte ua rechtsprechung bundesgerichtshofs hang auszugehen eingewurzelte psychische disposition zurckgehende bung erworbene intensive neigung besteht immer rauschmittel konsumieren wobei neigung grad physischer abhngigkeit erreicht mu vgl bghst stgb abs hang krner btmg aufl rdn hanack lk aufl rdn jew berma bedeutet tter berauschende mittel umfang nimmt gesundheit arbeitsund leistungsfhigkeit dadurch erheblich beeintrchtigt krner aao hanack aao rdn fun tendenz betubungsmit telmibrauch depravation erhebliche persnlichkeitsstrung reicht daher bghr stgb nichtanordnung mastab lag landgericht getroffenen feststellungen beim angeklagten hang stgb vgl trndle fischer stgb aufl rdn darber hinaus fehlt erforderliche symptomatische zusammenhang tat hang ber zustand angeklagten drei november angeklagten begangenen bankberfllen teilt urteil angeklagte zeitraum juni november regelmig eigenkonsum weitergabe heroin kredit anderweitig verfolgten worben sei lage schulden begleichen angeklagten vorgeschlagen geld bankberfall verschaffen anfang oktober scharfe geladene schuwaffe ausgehndigt ua feststellungen insbesondere art weise ausfhrung taten belegen sachverstndige opiatabhngigkeit ausgegangen angeklagte berflle aufgrund hangs begangen senat ausschlieen neue verhandlung feststellungen ergeben knnte ergebnis rechtfertigen wrden erkennt daher entsprechend abs stpo wegfall angeklagten beschwerenden vgl abs satz stpo unterbringungsanordnung rechtlich ebenfalls bedenkliche bestimmung ber vollstreckungsreihenfolge dadurch gegenstandslos trotz teilerfolgs revision hlt senat fr unbillig angeklagten vollen rechtsmittelkosen belasten abs stpo nmlich erkennbar angeklagte urteil angefochten htte unterbringung abgesehen worden wre vielmehr angeklagte offenbar maregelanordnung angreifen erfolg rechtsmittels gering darstellt nack wahl hebenstreit boetticher graf'],['Soon']]
  2957. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagen urteil landgerichts trier mrz unzulssig verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde begrndete revision unzulssig angeklagte verteidiger verkndung urteils rechtsmittelbelehrung wirksam einlegung rechtsmitteln verzichtet verzicht prozehandlung grundstzlich widerrufen angefochten zurckgenommen grnde fr unwirksamkeit erklrung weder vorgetragen ersichtlich bode detter rothfu otten fischer'],['Soon']]
  2958. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil august strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter hger vorsitzender richterin dr gerhardt richter dr raum richter dr brause richter hubert beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen besonders schwerer ruberischer erpressung wegen schwerer ruberischer erpressung jeweils tateinheit freiheitsberaubung verurteilt strafausspruch angeklagten aufgehoben revision angeklagten vorbezeichnete urteil schuldspruch dahingehend gendert angeklagte wegen beihilfe besonders schweren ruberischen erpressung tateinheit beihilfe freiheitsberaubung wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit freiheitsberaubung verurteilt strafausspruch angeklagten aufgehoben weitergehenden revisionen angeklagten verworfen sache bestimmung neuer strafen entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bewaffneten raubes zwei fllen jeweils tateinheit freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt einzelfreiheitsstrafen jeweils sechs jahre angeklagten wegen bewaffneten raubes tateinheit freiheitsberaubung sowie wegen beihilfe bewaffneten raub tateinheit freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt einzelfreiheitsstrafen jahr drei jahre revisionen angeklagten fhren korrekturen schuldsprche aufhebung strafaussprche landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen angeklagte juni zeugen bereingekommen markt berfallen beim aussphen tatortes trafen auszubildenden ttigen angeklagten schule besuchte gemeinsam verlangte berufseingeschchterten informationen ber rtlichkeiten geschfts ange klagte zeigte luke fenster herrentoilette keller geschftes fr einstieg erluterte sicherheitstechnik art tresors berfall montagmorgen bezeichnete wegen tresor befindlichen wochenendeinnahmen besonders lohnend angeklagte rechnete tter berfall schusswaffe fhrten klar berfallenen personen mittels schusswaffe wrden bewegt knnen tresor ffnen fhrten berfall juni schreckschusspistole messer versteckten herrentoilette uhr strmten beiden vorgehaltenen waffen aufenthaltsraum personals zwangen drei befindlichen verkuferinnen boden hielt pistole zeugin st kopf forderte tresorschlssel todesdrohung fhrte pistole kopf zeugin haltend bedrohte tresor ffnete packte gehei tte beiden verkuferinnen kabelbin dern handgelenken gefesselt angeklagte schloss drei berfallenen frauen bro schlug wenige tage spter weite ren berfllen beteiligen aufgrund krperlichen voraussetzungen gut einsteigen knne angeklagte lehnte zunchst ab beugte vorschlag repressalien befrchtete wahl fiel schlielich sp markt angeklagten sgten juni uhr fenstergitter beiseitegeschoben konnte warfen scheibe liefen zunchst tatort mgliche reaktionen verursachten lrm abzuwarten bergab schreckschusspistole pfefferspray kletterte eingeworfene fenster lebensmittelmarkt wartete aufenthaltsraum personals te passte parkplatz marktes melde uhr telefonisch ankunft zeugin se kontrollierte wegen verursachten geruschs toilette schwarzen sturmhaube maskierte angeklagte richtete waffe zeugin schreck hinfiel angeklagte richtete schreckschusspistole direkt kopf fragte tresor daraufhin stand zutiefst verngstigte zeugin fhrte angeklagten tresor schloss whrend weiterhin waffe kopf zeugin gerichtet zeugin packte geld kassetten tte verlangen kleingeld angeklagte vergewisserte tresor wirklich leer nahm tte geld insgesamt etwa drngte zeugin flur forderte zeugin wand stellen wodurch zeugin todesngste erlitt schlielich boden legen angeklagte hnden fen klebeband fesselte mund zeugin versuchte verkleben beute daraus wiederum bergab ber gab beweisantragsrgen angeklagten unzulssig abs satz stpo angeklagte unterlass
  2959. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober notarkostenbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde kostenschuldnerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main september kosten zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde kostenglubiger fortan notar beurkundete november verpfndungsvertrag kostenschuldnerin gehaltenen geschftsanteil gmbh zahl banken verpfndete gmbh oktober stamm kapital vorratsgesellschaft gegrndet worden november erwarb kostenschuldnerin deren einzigen geschftsanteil kaufpreis november schloss gmbh kaufvertrag ber smtliche geschftsanteile deutschen kabelnetzbetreibers un gmbh kaufpreis mil liarden durchfhrung freigabe europische kommissi on bedurfte hhe rd milliarden kaufpreis bankkredite finanziert hinsichtlich restbetrages gmbh konzernintern kapital ausgestattet sicherung kreditforderungen banken verpfndete kostenschuldnerin neben sicherheiten november oben genannten verpfndungsvertrag finanzierenden banken geschftsanteil gmbh nachdem europische kommission bernahme freigegeben kaufpreis gezahlt wurde januar un gmbh gmbh bernommen fr beurkundung verpfndungsvertrages erhob notar gebhr dabei bewertete bercksichtigung kaufpreises fr geplante bernahme un gmbh sowie fi nanzierungsvolumens unternehmenswert gmbh zeitpunkt verpfndung millonen setzte hiervon geschftswert verpfndungsvertrages kostenschuldnerin deren ansicht geschftswert allenfalls betrgt beantragte berprfung kostenrechnung landgericht erfolg geblieben oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde kostenschuldnerin ii ansicht beschwerdegerichts notar gem abs kosto mageblichen wert verpfndeten geschftsanteils gmbh ermessensfehlerfrei bestimmt bewertung anhand nenn bzw nominalwerts gmbh hhe scheide zeitpunkt verpfndungsvertrages bereits kaufvertrag ber un gmbh geschlossen ebenso wenig sei kostenschuldnerin fr erwerb gesellschaftsanteils gmbh gezahlte kaufpreis mageblich ver pfndungsvertrag ausschlielich sicherung finanzierung akquisition un gmbh zeige banken gmbh gedient gmbh bereits zeitpunkt ver pfndung geschftsanteils erheblichen wert beigemessen htten kostenschuldnerin zuvor fr erwerb anteils aufgewendeten kaufpreis offenkundig mehr einklang gestanden bevorstehende wertzuwachs gmbh inhalt beurkundeten sicherungsgeschfts gehrt bercksichtigt mssen sei daher ermessensfehlerhaft notar zugrundelegung kaufpreises milliarden finanzierungsvolumens milliarden unternehmenswert millionen geschtzt angesichts bestehenden unwgbarkeiten geschftswert verpfndungsvertrages millionen angenommen aufhebung notarberechnung wegen verstoes zitiergebot gem abs kosto komme betracht notar geschftswert begleitschreiben rechnung schriftlich erlutert einschlgigen kostenvorschriften nachfolgenden gerichtsverfahren anwaltlichen schriftverkehr gegenstand rechtlichen errterungen beteiligten seien iii regelung abs satz kosto juli auer kraft getreten gem abs nr gnotkg anwendung findet statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht abnderung kostenberechnung recht versagt beschwerdegericht geht zutreffend davon notar kostenberechnung zugrunde gelegte geschftswert verpfndungsvertrages millionen hoch anzusehen geschftswert verpfndungsvertrages bestimmt gem abs kosto betrag gesicherten forderung unstreitig geringeren wert verpfndeten geschftsanteils kostenschuldnerin gmbh bemisst kostenordnung speziellen regelungen fr beteiligungen kapitalgesellschaften enthlt abs kosto vgl bgh urteil april iii zr njw abs satz brago bayoblg jurbro korinthenberg reimann kosto aufl rn notarkasse mnchen streifzug kostenordnung aufl rn daher mangels feststehens bestimmten wertes notar verwendung fr bewertung mageblichen anhaltspunkte freiem pflichtgemem ermessen bestimmen ermessensbildung wert angenommen wirtschaftsleben zugrunde gelegten werten mglichst bereinstimmt bayoblg jurbro korinthenberg reimann aao rn tiedtke mittbaynot notar gem abs kosto vorgenommene bewer
  2960. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ko nr befriedigung fremden schuld glubiger gegenber gem nr ko anfechtbar bgh urteil februar ix zr olg celle lg verden ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr kreft richter raebel ne kovi vill cierniak fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter konkurs ber vermgen gmbh gemeinschuldnerin beklagte eigentmer betriebsgrundstcks gemeinschuldnerin verpachtete grundstck oktober straen tiefbaugesellschaft gebr gmbh co folgenden fa vermietete be triebsgrundstck gemeinschuldnerin geschftsfhrer fa schuldnerin fa gesellschafter geschftsfhrer gemein geriet pachtzahlungen gegenber be klagten mehr dm verzug beklagte erwirkte entsprechenden zahlungstitel nachdem gemeinschuldnerin jahre wirtschaftliche schwierigkeiten geraten veruerte geschftsinventar kufer erwarb beklagten betriebsgrundstck nachdem kufer kaufpreis fr inventar geleistet berwies gemeinschuldnerin juni juli jeweils dm beklagten ablsung pachtforderungen september wurde konkursverfahren ber vermgen gemeinschuldnerin erffnet klger deren zahlungen beklagten gem nr nr nr ko angefochten landgericht beklagten verurteilt klger dm nebst zinsen seit august zahlen berufungsgericht klage abgewiesen revision begehrt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht anfechtungstatbestnde nr nr ko jeweils tatschlichen grnden verneint greift revision anfechtung gem nr ko berufungsgericht abgelehnt unentgeltliche verfgung vorgelegen nimmt re vision begegnet rechtlichen bedenken beklagte zahlungen forderungen fa hauptpchterin verlo ren vgl bgb berufungsgericht stellt unangefochten fest forderung werthaltig darin liegt gegenleistung beklagten vgl bghz ff anfechtung gem nr ko berufungsurteil begrndung abgelehnt beklagte sei konkursglubiger sinne bestimmung gemeinschuldnerin zahlung zwei raten jeweils dm schuld fa gezahlt knne festgestellt entsprechende verpflichtung gemeinschuldnerin gegenber beklagten bestanden behauptung fa gemeinschuldnerin htten bereits beitritt gemeinschuldnerin schuld fa vereinbart klger bestrit ten hilfsweise eigen gemacht knne festgestellt gemeinschuldnerin beklagten vereinbarung ber zahlung zwei raten je dm zustande gekommen sei somit sei davon auszugehen gemeinschuldnerin fremde schuld gezahlt tilgung fremden schuld fr gemeinschuldner einzustehen knne nr ko angefochten konkursforderung handele weiteren voraussetzungen anfechtung nr ko berufungsgericht dahingestellt lassen ii ausfhrungen berufungsgerichts nr ko halten rechtlicher nachprfung stand revision greift feststellung berufungsgerichts gemeinschuldnerin sei gegenber beklagten zahlung dm verpflichtet soweit revisionserwiderung meint fehle bereits rechtshandlung spteren gemeinschuldnerin gegenber beklagten leistungen gemeinschuldnerin gegenber fa erbracht worden seien trifft bereicherungsrechtlich begriff rechtshandlung sinne anfechtungsrechts nr ko identisch bereicherungsrechtlichen begriff leistung anfechtungsrechtliche begriff rechtshandlung weitesten sinne verstehen meint handeln rechtliche wirkung auslst vgl bgh urt januar viii zr zip vermgen schuldners nachteil insolvenzglubiger verndern henckel klner schrift inso aufl rn zhlen neben willenserklrungen rechtsgeschftshnliche handlungen bgh urt oktober viii zr wm berweisungen spteren gemeinschuldnerin rechtshandlungen lagen danach zweifelhaft revision sttzt meinung befriedigung fremden schuld knne deshalb unanfechtbar forderung glubigers gemeinschuldner richte inhaber streng genommen konkursglubigern gehre auffassung laufe zweck ko zuwider vorkonkursliche schmle rungen masse auszugleichen kuhn uhlenbruck ko aufl rn meinung folgen bundesgerichtshof urteil mai viii zr wm ausdrcklich offengelassen tilgung fremder verbindlichkeiten gemeinschuldnerin nr ko anfechtbar frage nunmehr verneinen soweit
  2961. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren bandendiebstahls schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer april gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bielefeld juli jeweils magabe unbegrndet verworfen angeklagte schweren bandendiebstahls fllen versuchten schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgrnde gewerbs bandenmigen computerbetruges zwei fllen angeklagte schweren bandendiebstahls fllen anstiftung schweren bandendiebstahl fall ii urteilsgrnde gewerbs bandenmigen computerbetruges zwei fllen angeklagte schweren ban dendiebstahls fllen versuchten schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgrnde gewerbs bandenmigen computerbetruges zwei fllen angeklagte schweren ban dendiebstahls vier fllen versuchten schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgrnde schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagte wegen schweren banden diebstahls fllen wegen gewerbs bandenmig begangenen computerbetruges zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten angeklagte angeklagten jeweils wegen schweren bandendiebstahls fllen wegen gewerbs bandenmig begangenen computerbetruges zwei fllen gesamtfreiheitsstrafen drei jahren drei monaten bzw zwei jahren sechs monaten angeklagte wegen schweren bandendiebstahls fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten urteil wenden angeklagten jeweils nher ausgefhrten rge verletzung formellen materiellen rechts ausnahme beschlussformel ersichtlichen geringfgigen berichti gungen schuldsprche rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo revisionen angeklagten annahme vollendeten schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgrnde hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen begaben drei angeklagten nachmittag februar angeklagten ten fahrzeug angeklagten gefhrund zuvor abgesprochen gelegenheiten fr begehung diebstahlstaten suchten whrend angeklagte fluchtbereit fahrzeug wartete ausfhrung gemeinsamen tatplans betrat schlielich supermarkt filiale entwendete geldbrse zeugin erwartung mglichst hohen geldbetrages geldbrse jedoch leer stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs fehlt tter drei angeklagten behltnis hoffnung mglichst groe beute allein vermuteten inhalt aneignen hinsichtlich behltnisses zueignungswillen zeitpunkt wegnahme insoweit liegt sicht tters fehlgeschlagener versuch bgh beschlsse november str nstz september str nstz rr ls senat ndert schuldsprche entsprechend stpo steht entgegen auszuschlieen gestndigen angeklagten geschehen verteidigt htten strafaussprche schuldspruchnderung fall ii urteilsgrnde berhrt landgericht zutreffender rechtlicher bewertung mglichkeit strafrahmenmilderung abs abs stgb gebrauch gemacht deshalb jeweils niedrigere einzelstrafe verhngt htte liegt fern tatausfhrung weist groe vollendungsnhe zufall abhing angeklagten geld erbeuteten zudem entspricht hhe angeklagten fall verhngten einzelstrafen denjenigen fllen ii ii urteilsgrnde denen lediglich geringe geldbetrge entwendet konnten revision angeklagten landgericht fall ii urteilsgrnde getroffenen feststel lungen tragen annahme mittterschaft person angeklagten senat tritt generalbundesanwalt antragsschrift januar insoweit folgende ausgefhrt urteilsfeststellungen wies en fall ii ua angeklagte sowie gesondert verfolgten st to mitangeklagte morgen februar getrennt brigen bandenmitgliedern allein dortmund begeben gem bandenabrede dieb stahlstaten verben mitangeklagte entwendete schlielich uhr filiale dortmund geschdigten geldbrse mitsamt bargeld hhe euro feststellungen tragen annahme mittterschaft mitgliedschaft bande fhrt bandenmitglieder aufgrund bandenabrede begangene tat bandenmitgliedern gemeinschaftliche tat gem abs stgb zugerechnet tterschaft vielmehr anhand allgemeinen kriterien festzustellen urteilsfeststellungen belegen angeklagte tatherrschaft willen mitangeklagte begangenen tat bestimmt mitangeklagte fhrte feststellungen tat jedoch selbstndig bestimmte sowohl tatobjekt art tatausfhrung einzelnen ersichtlich angeklagte darauf
  2962. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grdstvg abs behrde darf genehmigung vertrags ber veruerung land forstwirtschaftlichen grundstcks abs nr grdstvg versagen vertrag obwohl vorkaufsrecht reichssiedlungsrecht htte ausgebt knnen entgegen grdstvg siedlungsunternehmen vorgelegt fortfhrung senat beschluss juli blw njw grdstvg abs nr genehmigung veruerung landwirtschaftlichen grundstcks bieterverfahren ermittelten preis ungeachtet gutachter ermittelten niedrigeren innerlandwirtschaftlichen verkehrswerts abs nr grdstvg versagen flche konkurrierende landwirte bereit annhernd gleich hohen preis zahlen bgh beschluss april blw olg jena ag erfurt bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub sowie ehrenamtlichen richter beer kees beschlossen rechtsbeschwerde beschluss thringer oberlandesgerichts jena senat fr landwirtschaftssachen juni kosten beteiligten beteiligten auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gerichtsgebhren beteiligten erheben gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag august verkaufte beteiligte fnf thringen belegene landwirtschaftliche grundstcke gre ha kaufpreis beteiligten beteiligte ehemals volkseigene landwirtschaftliche grundstcke veruert zuvor ffentliche ausschreibung durchgefhrt beteiligte hchste angebot abgegeben beteiligte haupterwerbslandwirt inhaber etwa km gekauften grundstcken entfernten landwirtschaftlichen betriebs beabsichtigt grundstcke bewirtschaften ortsansssigen landwirt verpachten beteiligte genehmigungsbehrde vertrag siedlungsunternehmen entscheidung ber ausbung vorkaufsrechts vorgelegt versagte bescheid oktober genehmigung grundstcksverkehrsgesetz veruerung zwecke verpachtung hinblick erwerbsinteresse ortsansssiger landwirtschaftlicher unternehmen ungesunde verteilung bodens bedeute vereinbarte kaufpreis groben missverhltnis wert grundstcks stehe landwirtschaftsgericht antrag beteiligten erteilung genehmigung begrndung stattgegeben veruerung preis agrarstruktur widerspreche schluss letzten mndlichen verhandlung erwerbswilligen aufstockungsbedrftigen landwirte gemeldet htten bereit seien angemessenen kaufpreis ber sachverstndigen festgestellten innerlandwirtschaftlichen verkehrswert zahlen beschluss eingelegten beschwerde beteiligte bergeordnete behrde zwei erklrungen nhe ansssiger landwirte vorgelegt grundstcke fr preis erwerben oberlandesgericht landwirtschaftssenat beschwerde zurckgewiesen hiergegen wendet beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde versagung genehmigung erreichen ii beschwerdegericht entscheidung aur ff verffentlicht meint beteiligte htte beantragte genehmigung versagen drfen versagung abs nr grdstvg komme abs grdstvg schon deshalb betracht beteiligte vertrag gem grdstvg siedlungsunternehmen entscheidung ber ausbung siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts vorgelegt obwohl voraussetzungen fr ausbung vorgelegen htten versagungsgrund abs nr grdstvg liege obwohl gutachterlich festgestellten innerlandwirtschaftlichen verkehrswert grobes missverhltnis preis wert grundstcke bestehe versagung genehmigung grund komme landwirt kufer sei ausnahmefllen betracht denen gebotene preis auerhalb vernnftigen betriebswirtschaftlichen kalkulation liege davon knne jedoch ausgegangen zwei flche konkurrierende landwirte annhernd gleich hohen preis fr erwerb flche zahlen bereit seien iii lwvg abs famfg grund zulassung beschwerdegericht statthafte brigen abs famfg zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet abs grdstvg erforderliche genehmigung veruerungen landwirtschaftlicher grundstcke verkufen beteiligte bedarf senat beschluss november blw njw rr ff landwirtschaftsgericht recht abs grdstvg erteilt worden rechtsfehlerfrei geht beschwerdegericht davon beteiligte abs grdstvg beantragte genehmigung abs nr grdstvg versagen durfte entgegen ansicht rechtsbeschwerde beschwerdegericht landwirtschaftlicher frage befassen veruerung grundstcke haupterwerbslandwirt ungesunde verteilung
  2963. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lbeck dezember abs stpo unbegrndet verworfen diejenige angeklagten jedoch grnden tragsschrift generalbundesanwalts mrz magabe abs stpo angeklagte freiheitsstrafe drei jahren fnf monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen generalbundesanwalt beantragte verfahrensweise hrteausgleich fr infolge verbung ersatzfreiheitsstrafe entgangene nachtrgliche gesamtstrafbildung geschaffen ermglicht betroffenen angeklagten ausschlielich begnstigende sofort abschlieende sachentscheidung aufgrund besonderen sachlage nimmt senat fall anlass sinne beschlsse januar str bghr stgb abs satz hrteausgleich september str wonach fllen art vollstreckungsmodell anzuwenden vgl pohlit festschrift fr rissing van saan blick entgegenstehenden beschluss strafsenats november str njw vgl winkler jurispr strafr anm anfrageverfahren abs gvg erwgen zitierten ausgangsentscheidungen senat verfahrensweise verpflichtet ausgangslage billigung vollstreckungsmodells beschluss groen senats fr strafsachen januar gsst bghst gegenber frheren abweichenden erkenntnissen bundesgerichtshofs gendert vgl bghr aao rn hannich kk aufl gvg rn basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']]
  2964. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg november gem abs stpo dahin abgendert angeklagte gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gebhr zehntel ermigt je zehntel gerichtlichen auslagen notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last landgericht angeklagten wegen september begangenen verbrechens schweren sexuellen missbrauchs kindes tag spter begangenen vergehens sexuellen missbrauchs kindes gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt einzelfreiheitsstrafen fnf jahre sowie jahr sechs monate freiheitsstrafe unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung gem abs stgb angeordnet sachrge gefhrte revision lediglich hinsichtlich festgesetzten gesamtfreiheitsstrafe erfolgreich brigen unbegrndet sinne abs stpo erwgungen landgerichts denen gesamtfreiheitsstrafe begrndet enthalten revisionsgericht eingedenk begrenzten prfungsmastabs bercksichtigenden wertungsfehler vgl bgh urteil mrz str bghr stgb abs bemessung bgh beschluss august str njw landgericht neben brigen bereits genannten gesichtspunkten insbesondere neben strafe anzuordnende maregel unterbringung sicherungsverwahrung engen zeitlichen situativen zusammenhang abgeurteilten taten sowie umstand frhzeitig abgelegten gestndnisses bercksichtigt wodurch vernehmung immer kindlichen opfers berflssig geworden ua fr festsetzung gesamtfreiheitsstrafe zustzlichen erwgungen betreffen wesentlichen zugunsten angeklagten sprechende umstnde hhe gesamtfreiheitsstrafe indes erkennbar niedergeschlagen besonders begrenzten spielraum fr fehlerfrei gebildete gesamtfreiheitsstrafe abs satz abs satz stgb bemisst senat grundlage getroffenen feststellungen erwgungen landgerichts hintergrund besonders engen zeitlichen situativen zusammenhangs taten nachteil opfers zgigkeitsgebot art abs mrk geschuldeten sofortigen abschluss verfahrens entsprechender anwendung abs stpo fnf jahre drei monate basdorf schneider raum brause bellay'],['Soon']]
  2965. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet dezember schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts braunschweig dezember aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts braunschweig august zurckgewiesen kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte kraftfahrzeugvollvers icherung wegen beschdigung versicherten kraftfahrzeugs nspruch versicherungsvertrag allgemeinen bedingungen fr kraftfahrtversicherung stand mai folgenden akb einbezogen deren abs lautet vollversicherung umfasst darber hinaus schden unfall unvorhergesehenes unmittelbar auen her pltzlich mechanischer gewalt einwirkendes ereignis brems betriebsund reine bruchschden unfallschden versichert insbesondere gegenseitige schden ziehendem gezogenem fahrzeug einwirkung auen juli kam pkw klgers angehngtem wohnwagen autobahn aufgrund unerwartet starker spurrillen schleudern dabei kollidierte wohnanhnger pkw eschdigte klger verlangt beklagten ersatz nettoanteils veranschlagten reparaturkosten abzglich vereinbarten selbstbeteiligung beklagte lehnt leistung begrndung ab versicherten etriebsschaden handele amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht erstinstanzliche urteil abgendert klage abgewiesen revision erstrebt klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg auffassung berufungsgerichts schadenbegr ndende ereignis unfall abs satz halbsatz akb leistungspflicht sei satz klausel ausgeschlossen schaden pkw anhnger einwirkung auen verursacht worden sei einwirkung spurri llen gespann sei auen gekommen letztlich schaden verursachende ereigniskette gang gesetzt schaden sei auen kommende mechanische kraft kollision anhnger verursacht worden fahrbahnbeschaffenheit schleudervorgang ausgelst we rde wegen vorhandenseins anhngers schaden ziehenden fahrzeugs fhre realisiere typische vers icherte gespannrisiko ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht klger unrecht begehrte entschdigung kraftfahrzeugvollversicherung versagt abs satz akb unzutreffend ausgelegt fahrbahnbeschaffenheit ausgelster schleude rvorgang einwirkung auen mechanischer gewalt anzusehen sei auslegung parteien bestehenden versicherungsvertrag zugrunde liegenden bestimmung akb revisionsinstanz voll berprfbar allgemeine geschft sbedingungen revisible rechtsnormen behandeln nnen revisionsgericht frei ausgelegt ber bezirk berufungsgerichts hinaus verwendet unterschiedl iche auslegung verschiedene berufungsgerichte denkbar bgh beschluss august zr wum rn bgh urteil juli zr njw ii aa rede stehenden allgemeinen bedi ngungen fr kraftfahrtversicherung akb kraftfah rzeugversicherern gesamten bundesgebiet verwendet fall allgemeine versicherungsbedingungen gefestigter rechtsprechung senats auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer verstndiger wrdigung aufmerksamer durchsicht bercksichtigung erkennbaren sinnzusammenhangs verstehen dabei kommt verstndnismglichkeiten versicherungsnehmers versicherungsrechtliche spezialkenntnisse interessen senatsurteile dezember iv zr bghz juni iv zr bghz jeweils aa anlegung mastabs senat urteil mrz iv zr versr entschieden durchschnittliche versicherungsnehmer knne wortlaut abs ii akb abs satz akb entspricht entnehmen schden aufprall hngers ziehenden pkw schden pltzlich auen einwirkendes ereignis seien versicherte betrieb sschden angesehen sollten betriebsschden normale abnutzung material bedienungsfehler fahrzeug teilen entstehen ferner schden einwirkung mechanischer gewalt beruhen normalen betrieb kraftfahrzeugs gehren senatsurteil oktober iv zr versr betriebsschaden senat entschiedenen fall camping anhnger sogwirkung vorbeifahrenden lkw instabil wurde hintere rechte seite ziehenden pkws prallte verneint durchschnittliche versicherungsnehmer sehe trotz verbindung pkw camping anhnger zwei fahrzeuge denen mechanischer gew
  2966. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb november zwangsvollstreckungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter raebel athing dr boetticher lienen zoll november beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts konstanz februar kosten glubigerin zurckgewiesen wert grnde glubigerin schuldner mieter rumung gerichtetes versumnisurteil erwirkt durchfhrung anschlieend glubigerin erteilten rumungsauftrags lehnte zustndige gerichtsvollzieherin ab kenntnisstand alleine ehefrau schuldners mietwohnung wohne fall rumungstitel beide ehegatten erforderlich sei glubigerin eingelegte vollstreckungserinnerung blieb erfolglos dagegen erhobene sofortige beschwerde landgericht angefochtenen beschlu zurckge wiesen landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin anliegen rumungstitel ehefrau schuldners vorgehen knnen ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsmittel unbegrndet beschwerdegericht lt offen grundstzlich rumungstitel beide ehegatten erforderlich lediglich ehegatte mietvertrag abgeschlossen auffassung entscheidend streitfall schuldner mehr wohnung wohnt rumungstitel ehegatten mietvertragspartei erwirkt wurde jedenfalls wohnung allein zurckgebliebenen ehegatten vollstreckt knne hlt rechtsbeschwerde entgegen zustzlicher rumungstitel ehefrau schuldners sei erforderlich gegenber ehegatten sei ausreichend glubiger rumungstitel denjenigen ehegatten inne alleiniger vertragspartner gelte schuldner zeitpunkt vollstreckung bereits ausgezogen ehegatte allein rumenden wohnung verblieben sei auffassung landgerichts richtig senat bereits entschieden glubiger rumungstitel mieter wohnung titel aufgefhrten dritten vollstrecken mitbesitzer beschlu juni ixa zb njw verffentlichung bghz bestimmt senat ausgefhrt jedenfalls ehepartner schuldners mitgewahrsam gemeinsamen wohnung darauf mietvertrag allein glubiger ehegatten abgeschlossen worden sei komme dafr regelmig seien beide ehegatten gleichberechtigte mitbesitzer ehelichen wohnung grundstze gelten vorliegenden fall besondere umstnde beurteilung rechtfertigen knnten glubigerin dargetan ersichtlich senat beschlu juni auseinandersetzung glubigerin zitierten stimmen bisher umstrittenen rechtsfrage einzelnen ausgefhrt grnden zwangsvollstreckung ehegatten gerichteten rumungstitel ehegatten betrieben ausfhrungen senat weiterhin fr richtig hlt bezug genommen senat glubigerin genannten beschlu hingewiesen ausfhrungen senats neuen argumente entgegengehalten lediglich ausgefhrt vorliegenden fall sei beurteilung geboten rumungsglubigerin aufenthalt ehefrau schuldners wohnung bekannt ehemann bereits ausgezogen sei rumungsschuldner besitz wohnung bereits aufgegeben gehabt rechtfertigt indes abweichende beurteilung wer vollstreckungsschuldner sinne abs zpo beurteilt abs zpo zwangsvollstreckung darf person begonnen titel vollstreckungsklausel vollstreckungsschuldner bezeichnet allgemeine voraussetzung zwangsvollstreckung materiell rechtliche erwgungen auer kraft gesetzt daran knpft auffassung senats glubiger rumungstitel mieter wohnung titel aufgefhrten dritten vollstrecken mitbesitzer danach stellt rechtslage vorliegenden fall dar fall beschlu juni zugrunde lag ehefrau schuldners mitbesitzerin wovon rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen alleinige besitzerin gerade fall rumungstitel wohnung befindlichen ehegatten rumungsschuldner ausweist erforderlich darauf gegebenenfalls ansprche vermieter ausgezogenen mieter wohnung verbliebenen ehegatten zustehen kommt vollstreckungsverfahren ebensowenig erheblich vermieter situation klageerhebung bzw einleitung zwangsvollstreckungsverfahrens bekannt rechtsbeschwerde mu danach kostenfolge abs zpo zurckgewiesen raebel athing lienen boetticher zoll'],['Soon']]
  2967. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober strafsache wegen leichtfertiger geldwsche az az az cs js amtsgericht aachen qs js landgericht aachen js staatsanwaltschaft aachen ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts oktober beschlossen untersuchung entscheidung sache gem stpo landgericht amtsgericht aachen bertragen grnde staatsanwaltschaft aachen fhrt trkischen staatsangehrigen leichtfertigen ermittlungsverfahren wegen verdachts geldwsche ermittlungsverfahren liegt folgender tatverdacht zugrunde februar mrz wurde zeugin unbekannten tter namen vorgestellt bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt personaldaten seien spielerbrsen trkei erfasst lschung msse geld trkei berweisen zeugin berwies daraufhin februar mrz insgesamt euro konto beschuldigten genau bekannten zeitpunkt jahr gegenber unbekannten tter namens bereit erklrt personaldaten fr finanzielle transaktionen deutschland trkei verfgung stellen beschuldigte hob geld auftragsgem ab bergab unbekannten hintermann fr insgesamt vier transaktionen erhielt vereinbarungsgem trkische lira beschuldigte anlsslich vernehmung rechtshilfeweg dahin eingelassen winter kennen gelernt sagte verwandte deutsch land wrden geld schicken aufgrund alters knne erhalten geld deshalb gebeten transaktion konto zuzulassen berwiesenen betrge taschengeld hhe trkischen lira pro transaktion bergeben einverstanden erklrt weise drei viermal geld mehr erinnerlichen bank fr abgehoben ii antrag staatsanwaltschaft gem stpo untersuchung entscheidung sache landgericht amtsgericht aachen bertragen senat fr bestimmung gerichtsstandes zustndig geltungsbereich strafprozessordnung zustndigen gericht fehlt stpo handelt auslandstat fr inland gerichtsstand begrndet beschuldigte steht verdacht leichtfertigen geldwsche sinne abs nr abs stgb strafbar gemacht liegt stand ermittlungen nahe zeugin nher bekannten tter gegenber vorgestellt betrgerisch veranlasst wurde februar mrz vier transaktionen insgesamt euro konto beschuldigten berweisen beschuldigte tat beteiligt rcksicht angaben objektiven umstnde nachgewiesen knnen htte aufgrund umstnde aufdrngen mssen weitergelei teten gelder rechtswidrigen vortat sinne abs stgb herrhren strafbare geldwschehandlung liegt darin konto eingegangenen geldbetrge weiterleitungen dritten verschafft abs nr stgb abs nr stgb weist abstraktes gefhrdungsdelikt inlndischen erfolgsort sinne abs alt stgb tatort daher alleine ort trkei beschuldigte gehandelt vgl senat beschluss april ars nstz rr mwn fr auslandstat deutsches strafrecht abs stgb offenkundig unanwendbar straftat wurde deutschen begangen abs stgb vgl senat beschluss april ars nstz rr darber hinaus erscheint vorn herein fernliegend leichtfertige geldwsche trkei strafbar fall weiteren verfahren klren nhere prfung insoweit senat veranlasst vgl senat beschluss april ars nstz rr scheuten kk stpo aufl rn appl eschelbach wimmer bartel grube'],['Soon']]
  2968. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen gegenvorstellung klger festsetzung streitwerts beschluss senats dezember zurckgewiesen grnde gegenvorstellung klger gibt anlass streitwert herabzusetzen gem abs gkg bestimmt gebhrenstreitwert verfahren ber beschwerde nichtzulassung rechtsmittels fr rechtsmittelverfahren magebenden wert wert beluft rechtsmittelantrge eingereicht gem abs satz gkg beschwer beschwer klger betrgt senat beschluss dezember festgesetzt zahlungsbegehren hhe klger rcksicht darauf verfolgt beklagte teilbetrag hinterlegt begehren verurteilung beklagten umfang berufungsinstanz vollstndig unterlegen betrag unvermindert wertbestimmend ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2969. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen senat sieht anlass folgendem hinweis landgericht kompensationsentscheidung tragfhig begrndet urteilsgrnden lediglich ausgefhrt bereits ermittlungsverfahren anklageerhebung vermeidbaren verzgerungen gekommen sei weshalb kompensation fr hierin liegende rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung zwei jahre sechs monate tat schuldangemessen angesehenen freiheitsstrafe sechs jahren fr vollstreckt erklren seien gengt insoweit bestehenden darlegungsanforderungen tatrichter verpflichtet art ausma verzgerung sowie ursachen ermitteln urteil konkret festzustellen senat urteil oktober str nstz rr revisionsgericht anhand ausfhrungen urteilsgrnden jedenfalls sinne schlssigkeitsprfung nachvollziehen knnen festgestellten umstnde annahme rechtsstaatswidrigen verzgerung sinne art abs satz emrk tragen kompensationsentscheidung innerhalb tatrichter insoweit erffneten bewertungsspielraums hlt senat senat vermag anhand urteilsgrnde bereits nachzuvollziehen konkreten ausma verfahrensverzgerung tatrichter ausgegangen liegt annahme verfahrensverzgerung nahe nachdem anklage wegen dezember begangenen tat erst april erhoben worden deren zulassung wegen vordringlicher haftsachen erst mrz erfolgt konkrete umfang verfahrensverzgerung bleibt jedoch offen zumal tatrichter immerhin erwhnt ermittlungen einfach gestalteten darber hinaus erschliet aufgrund umstnde tatrichter fr angemessen erachtet ma kompensation zwei jahre sechs monate bemessen kompensation rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung umfang verzgerung gleichzusetzen umstnden einzelfalls grundstzlich eher geringen bruchteil strafe betragen bgh beschluss februar str wistra senat schliet jedoch angeklagte mglichen rechtsfehler beschwert knnte appl krehl ott eschelbach bartel'],['Soon']]
  2970. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2971. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember be irovi justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja crimpwerkzeug iv ep art patg zpo abs berufungsgericht patentverletzung quivalenten mitteln geprft klger geltend gemacht worden berufungsgericht geteilten rechtsauffassung geltendmachung anlass bestand sache prfung quivalenten verletzung gleichwohl berufungsgericht zurckzuverweisen klger revisionsinstanz aufzeigt inwiefern wiedererffneten berufungsrechtszug tatschliche feststellungen erwarten denen ergibt angegriffene ausfhrungsform gegebenenfalls ergnzenden tatsachenvortrag erluternden tatschlichen ausgestaltung voraussetzungen quivalenz erfllt bgh urteil dezember zr olg karlsruhe lg mannheim zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr berger dr grabinski dr bacher hoffmann fr recht erkannt rechtsmittel klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts mannheim juli abgendert soweit widerklage erkannt worden widerklage abgewiesen erst zweitinstanzlichen kosten rechtsstreits klger beklagte tragen kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents klagepatents klagepatent wurde november angemeldet hinweis patenterteilung mai verffentlicht deutsche teil klagepatents nunmehrige patentinhaberin umgeschrieben worden dritter seite angestrengten nichtigkeitsverfahren nunmehrige patentinhaberin klagepatent beschrnkt verteidigt urteil juli bundespatentgericht klagepatent dementsprechend abweisung weitergehenden nichtigkeitsklage teilweise fr nichtig erklrt dagegen eingelegte berufung nichtigkeitsklgerin bundesgerichtshof urteil mrz zurckgewiesen xa zr grur crimpwerkzeug ii patentanspruch danach folgende fassung erhalten hauptanspruch zustzlich aufgenommene merkmale kursiv vorrichtung verbinden drahtes kontaktelement od dgl verformen klemmorganen kontaktelements mittels druckelementen auswechselbar presse angeordneten crimpwerkzeugs achse druckrichtung weisenden arretierbolzens od dgl halteorgans drehbar druckorganseitig vorgesehene verstellscheibe crimpwerkzeuges klemmorganseitigen weiteren verstellscheibe crimpwerkzeuges koaxial drehbar zugeordnet wobei beide verstellscheiben jeweils zumindest druckrichtung spiralartig ansteigenden ringflche versehen dadurch gekennzeichnet erste druckorganseitige verstellscheibe bestimmung presstiefe auflagepunkten druckplatte zusammenwirkt weitere verstellscheibe verstellen lsolations crimpers ersten verstellscheibe absttzt zwei ringflchen ersten druckorganseitigen verstellscheibe umfangsrichtung ber etwa erstrecken gegeneinander versetzt radialer richtung aufeinanderfolgend angeordnet druckplatte oberflche zwei teilkreisfrmigen versetzten druckflchen ansteigender oberflche auflagepunkte fr druckorganseitige verstellscheibe versehen klgerin deren geschftsfhrer klger stellt herstellerbezeichnung crimpwerkzeug verbinden drahtes stecker kontaktelement dgl her bundesrepublik deutschland vertrieben anlage berreichten werbeschrift dargestellt angegriffene ausfhrungsform landgericht revisionsverfahren allein interessierenden widerklage unterlassung angebot inverkehrbringen angegriffenen ausfhrungsform stattgegeben berufung klger erfolglos geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstreben klger aufhebung berufungsurteils abweisung widerklage entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils sowie abweisung widerklage klagepatent betrifft vorrichtung verbinden drahtes kontaktelement dergleichen verformen klemmorganen kontaktelements mittels druckorganen auswechselbar presse angeordneten crimpwerkzeugs klagepatentschrift ausfhrt bestehen vorrichtungen fr kabelkonfektionierung beispielsweise fr feste verbinden drahtenden ste ckern kabelschuhen blicherweise anschlagpresse vertikal bewegtem pressstempel druckkopf darunter angeordneten crimpwerkze
  2972. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs aktg beenden hauptparteien anfechtungsrechtsstreit unmittelbar prozessvergleich kostenregelung fr hauptparteien enthlt knnen beklagten gesellschaft auergerichtlichen kosten streithelfer seiten anfechtungsklgers beigetretenen weiteren aktionrs auferlegt bgh beschluss september ii zb olg frankfurt main lg frankfurt main ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart richter sunder beschlossen rechtsbeschwerde streithelfers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november kosten zurckgewiesen gegenstandswert grnde klger aktionre beklagten hauptversammlung beklagten januar wurde top beschlossen vorstand gem aktg ermchtigen grundkapital beklagten zeitpunkt ausweislich handelsregisters belief mio erhhen genehmigte kapital bar sacheinlagen geschaffen vorstand wurde ermchtigt bezugsrecht aktionre bestimmten bedingungen auszuschlieen entsprechende satzungsnderung ebenfalls gegenstand beschlusses top beschloss hauptversammlung grundkapital deckung verlusten wege vereinfachten kapitalherabset zung ff aktg herabzusetzen vorstand wurde angewiesen eintragung top beschlossenen genehmigten kapitals handelsregister beschluss top eintragung anzumelden klger auffassung vertreten gewhlte reihenfolge eintragung erst genehmigten kapitals kapitalherabsetzung inhaltliche beschrnkung genehmigten kapitals grundkapitals abs aktg bewusst umgangen anteile weise unzulssig verwssert wrden klagen feststellung nichtigkeit beschlusses top teilweise darber hinaus beschlusses top begehrt vorschlag landgerichts klger beklagte sodann erster instanz vergleich geschlossen bereinstimmend festgestellt beschlsse top wirksam sollen klger vergleich verpflichtet jedwede einwendungen handelsregisterlichen eintragungsverfahren verzichten rechtmigkeit wirksamkeit beschlsse eintragungen handelsregister weder gerichtlich auergerichtlich irgendeiner form anzugreifen beklagte verpflichtet gerichtskosten auergerichtlichen kosten klger bernehmen sowie eigenen auergerichtlichen kosten tragen kostenregelung fr streithelfer enthlt vergleich antrag streithelfers rechtsstreit erster instanz abschluss vergleichs seiten klger beigetreten landgericht auergerichtliche kosten beklagten auferlegt sofortige beschwerde beklagten beschwerdegericht entscheidung abgendert antrag streithelfers kosten beklagten aufzuerlegen zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt streithelfer begehren ii abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde streithelfers erfolg beschwerdegericht recht rechtsgrundlage gesehen beklagten auergerichtlichen kosten streithelfers aufzuerlegen beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet streithelfer sei hinblick abs satz aktg ergebende rechtskrafterstreckung gestaltungswirkung stattgebenden anfechtungsurteils streitgenssischer nebenintervenient zpo anzusehen hinsichtlich kosten abs zpo anzuwenden seien streithelfer kosten erstattet erhalte sei eigenstndig unabhngig untersttzten hauptpartei persnlichen obsiegen unterliegen verhltnis gegner entscheiden streithelfer vergleichsweise kostenbernahme beklagten zunutze knne vergleich parteien rechtshngigkeit hauptsache entfallen sei gebe kostenerstattungstatbestand zugunsten streithelfers zpo sei entsprechend anwendbar situation rechtsstreit unmittelbar beendenden prozessvergleichs sei eher klagercknahme vergleichbar prozessualen wirkungen eintrten beiderseitigen erledigungserklrung rechtsstreit hinsichtlich kosten gerade beendet sei verwirkliche wegfall rechtshngigkeit streitgenssischen nebenintervenienten bewusst bernommene risiko parteien willen ber streitgegenstand disponieren knnten rechtsstreit weise fr gnstige kostenregelung ende streitgenssischen nebenintervenienten freigestanden stattdessen anfechtungsklage erheben entscheidung beschwerdegerichts lsst rechtsfehler erkennen beenden hauptparteien anfechtungsrechtsstreit unmittelbar prozessvergleich kostenrege
  2973. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl hebenstreit dr graf prof dr jger richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mnchen april aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung acht fllen verkrzungsumfang insgesamt mehr euro gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen teilfreispruch wendet staatsanwaltschaft revision verletzung materiellen rechts rgt generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg anklageschrift dezember angeklagten last gelegt fllen umsatzsteuer fllen lohnsteuer hinterzogen sowie fllen sinne stgb arbeitsentgelt vorenthalten staatsanwaltschaft wirft angeklagten jahr dritten quartal jahres geschftsfhrer gmbh folgenden gmbh fortlaufend arbeitnehmer beschftigt ha ben entweder berhaupt sozialversicherung gemeldet worden seien fr zustndigen einzugsstellen niedrigere tatschlich gezahlte lhne gemeldet insoweit gemeldeten lohnaufwendungen lohnsteueranmeldungen gesellschaft angegeben verschleiern gmbh gezahlten lhne schwarz ausgezahlt worden seien angeklagte veranlasst scheinrechnungen abdeckrechnungen firmen bau firma gmbh sowie buchhaltung gmbh aufge nommen worden seien rechnungen enthaltenen umsatzsteuern angeklagte unrecht umsatzsteuervoranmeldungen gmbh aufgenommen schlielich angeklagte gmbh sowie firma gmbh kl erbrachte umstze gegenber fi nanzbehrden angemeldet dadurch umsatzsteuern hinterzogen insgesamt angeklagte hierdurch mehr euro umsatzsteuern euro lohnsteuern verkrzt sowie beitragsanteile sozialversicherung mehr euro einzugsstellen abgefhrt ii landgericht angeklagten aufgrund gestndnisses wegen steuerhinterziehung acht fllen gesamtverkrzungssumme euro umsatzsteuern verurteilt verurteilung bezieht voranmeldungszeitrume november dezember april juli sowie ii iii quartal landgericht insoweit festgestellt angeklagte zeitrumen ausgangsumstze kl gmbh umfang insgesamt mehr euro firma hhe mehr mio euro fr gmbh beim finanzamt einzureichenden umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen hinsichtlich voranmeldungszeitrume august dezember quartal landgericht verfahren antrag staatsanwaltschaft gem abs stpo vorlufig eingestellt brigen landgericht angeklagten freigesprochen bezglich teilfreispruchs landgericht folgende feststel lungen getroffen angeklagte seit grndung gmbh jahr ziger gesellschafter eingetragener geschftsfhrer gesellschaft gmbh wurde jahren bereich trockenbau ttig erbrachte hierbei wesentlichen trockenbau verputzarbeiten dabei setzte gesellschaft sowohl eigene arbeitnehmer subunternehmer angeklagte hierbei unrecht vorsteuern scheinrechnungen firmen gmbh sowie firma bau geltend gemacht konnte landgericht verurteilung ausreichenden sicherheit feststellen gilt fr vorwurf angeklagte rechnungen ausgewiesenen betrge schwarzlhne arbeitnehmer gmbh ausbezahlt vielmehr landgericht ausdrcklich festgestellt genannten firmen ausschliebar subunternehmer gmbh ttig rechnungsbetrge firmen ausbezahlt worden landgericht angeklagten insoweit tatschlichen grnden freigesprochen ansicht angeklagten abgesehen umsatzsteuerhinterziehung hinsichtlich angemeldeten ausgangsumstze vorgeworfenen taten fr verurteilung ausreichenden sicherheit nachgewiesen konnten iii staatsanwaltschaft revision wirksam teilfreispruch beschrnkt strafaussprche hinsichtlich verurteilung wegen hinterziehung umsatzsteuer voranmeldungszeitrumen november dezember sowie april juli ii iii quartal revisionsangriff ausgenommen hinterziehung umsatzsteuer nichtanmeldung ausgangsumstzen einerseits unberechtigte geltendmachung vorsteuern andererseits stellt fr voranmeldungszeitraum einheitliche tat steuerhinterzi
  2974. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen zuwiderhandelns vereinsrechtliches bettigungsverbot strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat recht landgericht angenommen angeklagte unterzeichnung bekenntniserklrung teilnahme prsidialrat pkk beschlossenen kampagne vollziehbaren verbot satz vereinsg fr pkk bettigen zuwidergehandelt tatbestand abs nr vereinsg verwirklicht einzelnen hierzu urteil senats mrz str nstz verwiesen tolksdorf miebach lienen winkler hubert'],['Soon']]
  2975. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin mrz abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angefochtenen urteil ua entnehmen angeklagten wegen entgangener nachtrglicher gesamtstrafenbildung hrteausgleich gewhrt bemessung fr ungnstigen begleitumstnde anderweitigen vollstreckung bercksichtigt worden basdorf brause hubert schneider schaal'],['Soon']]
  2976. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte mitglied klagenden wohnungseigentmergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagten verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden wohnung gewhren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klgerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmchtigten klgerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schliet maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar ber text be finden fr unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verluft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgeme berufung klgerin wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegrndung eingereicht landgericht berufung klgerin unzulssig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenfrmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollstndig klgerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag ordnungsgem unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegrndung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift gengten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eides stattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftstze hnele iii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgem unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulssig verletzt klgerin verfahrensgrundrechten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgem berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich berufungsgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo anforderungen gengende unterschrift verlangt identitt unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar mssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lsst flchtig nie dergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher hnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft grozgiger mastab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen gengt schriftzug prozessbevollmchtigten klgerin berufungsschrift senat bindung ausfhrungen berufungsgerichts amts wegen prfen vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug fehlt entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlichen individualitt erkennbaren absicht vollen unterschriftsleistung aa erste element unte
  2977. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache alias wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juli gem abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgu mrz ausspruch ber einziehung zugehrigen feststellungen aufgehoben dahingehend abgendert einziehungsanordnung entfllt weitergehende revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt zudem einziehung zwei nher bezeichneten mobiltelefonen einschlielich sim sd karten angeordnet worden urteil gerichtete revision angeklagten fhrt lediglich aufhebung wegfall einziehungsentscheidung abs stpo brigen rechtsmittel antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden unbegrndet sinne abs stpo einziehungsentscheidung zugrunde liegenden feststellungen fhrte angeklagte beiden fraglichen mobiltelefone einfuhr verfahrensgegenstndlichen marihuanas kontakt dritten personen hinblick eingefhrte rauschgift halten seien daher begehung vorstzlicher taten bestimmt ua fehlt tragfhige beweiswrdigende grundlage voraussetzungen einziehung gem abs var stgb rechtsfehlerfrei belegt landgericht rechtlichen ausgangpunkt zutreffend angenommen tatmittel lediglich gegenstnde eingezogen knnen eigentlichen begehung tat verwendung finden bzw vorstellung tters hierzu bestimmt tat berhaupt ermglicht durchfhrung dient hierzu erforderlich jedoch reicht gelegentliche benutzung gegenstandes zusammenhang tat erforderlich darber hinaus gebrauch gezielt verwirklichung deliktischen vorhabens frdert bzw planung tters frdern bgh beschluss dezember str stv mwn voraussetzungen tragfhig belegt landgericht nheren feststellungen treffen knnen wann wem angeklagte beauftragt wurde marihuana inland verbringen wen wann deutschland bergeben generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt angesichts allein auffinden sogenannter kreuztreffer angeklagten zugeordneten mobiltelefonen vorstehend dargestellten sinne bestimmung telefone frderung einfuhrtat geschlossen fehlt konkreten ber eventuell vorhandene kriminalistische erfahrung hinausgehenden anhaltspunkten fr erfolgte wenigstens angestrebte nutzung tatfrderung einziehungsentscheidung zugrundeliegende beweiswrdigung stets mastab allgemein bgh beschluss januar str rn mwn tragfhigen verstandesmig einsehbaren tatsachengrundlage beruhen tatrichter gezogenen schlussfolgerungen drfen lediglich vermutung darstellen wegen fehlenden feststellungen ablauf verfahrensgegenstndlichen tat auerhalb transportvorgangs erschpfen erwgungen landgerichts vermutung ber bestimmung mobiltelefone tatmittel fhrt aufhebung einziehungsanordnung wegen beweiswrdigungsmangels einschlielich zugrundeliegenden feststellungen abs stpo weitere beweismittel angefochtenen urteil dargelegten ersichtlich schliet senat einziehungsvoraussetzungen begrndende feststellungen getroffen knnen lsst deshalb einziehungsanordnung entfallen angesichts geringen erfolgs rechtsmittels unbillig angeklagten gesamten kosten rechtsmittels belasten abs satz abs stpo raum jger fischer radtke br'],['Soon']]
  2978. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr dr herrmann wstmann beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilkammer landgerichts baden baden august aufgehoben sache entscheidung ber berufung kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen grnde urteil amtsgerichts mai wurde zunchst gmbh erhobene spter wege parteiwechsels rckabtretung klgern fortgefhrte klage zahlung geltend gemachten zahnarzthonorars nebst zinsen abgewiesen prozessbevollmchtigten klger zuvor gmbh mai zugestellte urteil legten juni montag sachen gmbh klgerin berufungsklgerin beklagte berufungsbeklagte namens klgerin beifgung ange fochtenen urteils berufung juli beim landgericht eingegangenen schriftsatz begrndeten fr klger zutreffend kurzrubrum schriftsatzes aufgefhrt eingelegte berufung hinweis vorsitzenden berufungskammer juli berufung klger versptet eingelegt diejenige gmbh mangels beschwer unzulssig sei verwarf landgericht berufung klger beschluss august unzulssig begrndung wesentlichen ausgefhrt berufungsschrift juni sei ausdrcklich fr gmbh eingelegt worden innerhalb berufungsfrist auslegung angefochtenen urteils ergeben aufnahme gmbh klgerin offensichtlich fehlerhafte bezeichnung gehandelt erst ablauf berufungsfrist eingegangenen berufungsbegrndung ergeben beschluss richtet rechtsbeschwerde klger ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs nr zpo statthaft brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr zpo begrndet angefochtene beschluss zugang klger berufungsinstanz mehr rechtfertigender weise erschwert zutreffend geht berufungsgericht davon abs zpo urteil bezeichnen berufung gerichtet hierzu insbesondere vollstndige eindeutige bezeichnung berufungsfhrers gehrt rechtsprechung bundesgerichtshofs hierzu anerkannt eindeutige bezeichnung rechtsmittelfhrers strenge anforderungen stellen formvorschrift abs zpo frher abs zpo entsprochen ablauf rechtsmittelfrist angegeben fr wen wen rechtsmittel eingelegt vgl bgh beschlsse november xi zb njw rr oktober xi zb njw rr rn daran fehlt berufungsschrift anstelle wirklichen berufungsklgers identischer beteiligter bezeichnet bgh beschlsse juli vii zb versr januar vi zb njw rr bedeutet erforderliche klarheit ber person rechtsmittelklgers ausschlielich ausdrckliche bezeichnung erzielen wre vielmehr zuletzt beachtung grundsatzes zugang instanzen verfassungsrechtlichen grnden unzumutbar erschwert darf wege auslegung berufungsschrift etwa vorhandenen unterlagen gewonnen vgl senatsurteil april iii zr njw rr dabei kommt mageblich darauf person rechtsmittelfhrers ablauf berufungsfrist fr berufungsgericht gegner zweifel ausschlieenden weise erkennbar bgh beschluss oktober aao gemessen hieran bestanden verstndiger wrdigung zweifel klger gmbh berufung urteil amtsgerichts eingelegt dabei allerdings rechtsbeschwerde meint be reits darauf abgestellt geschftsstelle landgerichts berufung zutreffenden kurzrubrum zugestellt mehr eher gering veranschlagende indizwirkung zukommen geschftsstelle nhere prfung vorzunehmen zutreffende angabe klgerseite kurzrubrum konnte bernahme angefochtenen urteil beruhen berufungsschrift beigefgten abschrift angegriffenen urteils ergab indes klger honorarforderungen gmbh abgetreten zunchst klageweise geltend machte ansprche whrend streitigen verfahrens klger zurckabgetreten wurden worauf anstelle gmbh rechtsstreit eintraten entscheidungsgrnden angefochtenen urteils vorgang sachdienliche daher zulssige parteinderung bezeichnet danach konnte fr beklagte vornherein zweifelhaft klger rechtsmittelfhrer parteiwechsel beruhte entscheidend umstand beklagte aktivlegitimation gmbh wirksamkeit abtretung honoraransprche bestritten sicht berufungsgerichts bersendung prozessakten auerhalb berufungsfrist genaue vorgeschichte fr parteiwechsel verborgen verstndigen wrdigung klger rechtsmittelfhrer betracht ziehen angefochtenen urteil ergab mgliche hintergrund fr versehentliche bezeichnung gmbh rechtsmittelfhrerin zugleich hinreichender gewissheit angef
  2979. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo verkndung beschlusses verfahren ber elterliche sorge beginn beschwerdefrist fnf monaten grundstzlich ausgelst beschwerte beteiligte termin mndlichen verhandlung ordnungsgem geladen worden anschluss bgh beschluss september kzb njw senatsbeschluss juli xii zb njw rr darber hinausgehende informationspflicht beschwerten beteiligten verfahren kenntnis erlangt scheidet jedenfalls verfahrenseinleitende schriftstck ordnungsgem zugestellt worden verfahren eingelassen bgh beschluss juli xii zb olg nrnberg ag nrnberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz dose dr klinkhammer dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde vaters beschluss zivilsenats senats fr familiensachen oberlandesgerichts nrnberg juli aufgehoben verfahren erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde beteiligten eltern streiten ber sorgerecht fr de zember geborene tochter leila vater algerier mutter deutsche mittlerweile geschiedenen eltern heirateten lebten kind grobritannien nachdem mutter juli scheidung eingereicht verlie august vater zog kind nrnberg eltern september beim amtsgericht nrnberg bertragung elterlichen sorge sowie einstweilige anordnung bezogen aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt antragsschriften wurden mutter benannten britischen rechtsanwlten vaters formlos bersandt amtsgericht erlassene einstweilige anordnung konnte rechtsanwlten vaters frmlich zugestellt mandat niedergelegt daraufhin amtsgericht antrag mutter ffentliche zustellung einstweiligen anordnung sowie antragsschrift hauptsache bewilligt zugleich termin mndlichen verhandlung mrz bestimmt ladung vaters wiederum ffentlich zugestellt worden anschluss mndliche verhandlung amtsgericht antrag mutter entsprechenden beschluss verkndet vater wiederum ffentlich zugestellt vater rund zwei jahre spter neuen verfahrensbevollmchtigten akteneinsicht nehmen lassen sodann beschluss beschwerde eingelegt vater beruft darauf beschwerdefrist mangels ordnungsgemer zustellung laufen begonnen voraussetzungen fr ffentliche zustellung htten vorgelegen beschwerdefrist fnf monate verkndung laufen begonnen ladung termin wirksam zugestellt worden sei oberlandesgericht beschwerde vaters wegen versumung beschwerdefrist verworfen dagegen richtet vater eingelegte rechtsbeschwerde aufhebung beschwerdeentscheidung zurckverweisung oberlandesgericht beantragt ii oberlandesgericht auffassung beschwerdefrist gem halbs zpo fnf monate verkndung laufen begonnen sei daher einlegung beschwerde abgelaufen regelung sei anwendbar form bekanntmachung zpo richte mndlicher verhandlung erlassene entscheidung verknden sei verkndung msse interesse rechtssicherheit hinsicht mangelfrei lediglich wirksam rechtsprechung zugelassene ausnahme fnf monats regel zpo scheitere daran vater jedenfalls kenntnis verfahren daher anlass gehabt fortgang verfahrens kmmern ffentliche zustellung terminsladung bewilligt drfen sei vater verfahren jedenfalls informiert antragsschriften zugehrigen eidesstattlichen versicherungen tatschlich erhalten seien deutscher sprache abgefasst vater beherrsche jedoch entnommen elterliche sorge betreffendes verfahren handele sei demnach verpflichtet zeitnah beim amtsgericht nrnberg verfahren erkundigen sei grundsatz rechtlichen gehrs verletzt internationale zustndigkeit deutschen gerichte sei infolge zwischenzeitlichen wechsels gewhnlichen aufenthalts gegeben zumal vater rckfhrungsantrag gestellt mutter ffentlichen zustellungen eventuell erschlichen sei ausschlaggebend diesbezglich voraussetzungen restitutionsverfahrens vorrangig gelten wrden wiedereinsetzung vorigen stand scheitere schlielich gewahrten wiedereinsetzungsfrist beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand fr verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende verfahrensrecht anwendbar verfahren zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsurteil november xii zr famrz rechtsbeschwerde abs zpo abs satz abs nr zpo statthaft brigen zulssig rechtsb
  2980. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juni insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill juni beschlossen rechtsbeschwerde beschlu landgerichts hamburg zivilkammer mrz kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen beschwerdewert grnde beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde unstatthaft gesetz allgemein erffnet insbesondere greift inso rechtsbeschwerdeverfahren betrifft umfang gebhrenerstattungsansprchen spezifisch insolvenzrechtlichen rechtsfragen gegenstand rechtsbeschwerde auerdem erforderlich bgh beschl mrz ix zb wm seither stndig beim bundesgerichtshof zugelasse nen rechtsanwalt eingelegt worden mu unzulssig verworfen abs satz zpo kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']]
  2981. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richterin dr otten richter dr frellesen schaal rechtsanwlte dr frey dr wosgien prof dr quaas mndlicher verhandlung juli beschlossen antragsteller wiedereinsetzung versumung frist einlegung sofortigen beschwerde gewhrt grnde antragsteller seit beim amts landgericht aachen rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid dezember antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen beschluss anwaltsgerichtshofs antragsteller sofortige beschwerde eingelegt zugleich wiedereinsetzung vorigen stand gebeten gem abs brao abs satz fgg zulssige wiedereinsetzungsgesuch begrndet antragsteller eidesstattliche versicherung broangestellten eigenen versicherung eides statt hinreichend glaubhaft gemacht beschwerdeschriftsatz schon tag zustellung angefochtenen beschlusses anwaltsgerichtshof abgesandt wurde offenbar eingegangen daran trifft beschwerdefhrer verschulden antragsgeg nerin demzufolge wiedereinsetzungsantrag mehr entgegengetreten hirsch otten frey frellesen wosgien vorinstanz agh hamm entscheidung schaal quaas'],['Soon']]
  2982. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser vill dr detlev fischer oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts aurich mrz kosten schuldnerin unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde gem abs abs satz inso abs satz nr zpo statthaft rechtsbeschwerde unzulssig verwerfen binnen notfrist monat zustellung beschlusses landgerichts beim bundesgerichtshof eingelegt worden abs satz abs satz zpo auerdem rechtsbeschwerde entgegen abs satz zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden bgh beschl mrz ix zb njw dr gero fischer dr ganter vill dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag leer ostfriesland entscheidung lg aurich entscheidung'],['Soon']]
  2983. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen april magabe unbegrndet verworfen unterbringung angeklagten entziehungsanstalt entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde angeklagte wegen gefhrlicher krperverletzung einbeziehung anderweitig rechtskrftig gewordenen freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt worden zudem unterbringung entziehungsanstalt angeordnet worden sachrge gefhrte revision angeklagten fhrt wegfall unterbringung bleibt brigen gem abs stpo erfolglos feststellungen landgerichts verbrachte angeklagte freundin deren vater sowie lebensgefhrtin spter geschdigten abend september wohnung vaters nachdem angeklagte geschdigten wegen altersunterschieds freundin kinderschnder beschimpft worden verlie frhen morgenstunden freundin wohnung begab treppenhaus heimweg jedoch setzte geschdigte bemerken brscherl zeigen hierzu pfefferspray mitgenommen treppenhaus versprhte wodurch angeklagte freundin beeintrchtigt wurden schon unten treppenhaus befanden angeklagte versuchte mitgefhrte bierflasche zerschlagen zunchst gelang freundin legte baby flur abgestellten kinderwagen verlie haus angeklagte blieb hausflur nunmehr gelang bierflasche abzuschlagen geschdigte treppenhaus erreichte angeklagten gegenberstand rammte unvermittelt ende flasche brust wodurch mehrere stich schnittwunden erlitt dabei angeklagte alkoholbedingt enthemmt jedoch erheblich schuldfhigkeit beeintrchtigt schuld strafausspruch revisionsrechtlich beanstanden entgegen revisionsvortrag bestand rechtsfehlerfrei festgestellten sachverhalt anlass putativnotwehr notwehrexzess gar verbotsirrtum errtern deren voraussetzungen angeklagte zeitpunkt berufen jedoch wendet revision recht anordnung maregel bestehen bleiben angesichts landgerichtlichen wertung angeklagte sei leicht alkoholisiert provokation sptere opfer initiierte spontantat gehandelt versteht schon symptomatische zusammenhang tat festgestellten hang vgl hierzu bgh urteil september str ungeachtet jedenfalls gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger hang zurckgehender taten angeklagten belegt mageblicher zeitpunkt fr anzustellende gefahrprognose derjenige hauptverhandlung bgh urteil november str nstz rr mwn urteil enthlt hierzu formelhafte ausfhrung bestehe aufgrund hangs groe gefahr vergleichbarer erheblicher taten bereich krperverletzung gefhrlichen krperverletzung berzeugung entbehrt begrndung indes erforderlich vgl bghr stgb abs gefhrlichkeit insbesondere angesichts erheblichen zeitraums ber viereinhalb jahren anlasstat hauptverhandlung versteht vielmehr bestehen wegen ber jahre whrenden straflosen verhaltens fr straffllig gewordenen angeklagten hieran durchgreifende zweifel ergibt feststellungen persnlichen verhltnissen angeklagte zuletzt april straffllig wurde beleidigung beging vorstzliche krperverletzung wegen einbezogenen freiheitsstrafe verurteilt worden angeklagte wenige tage verfahrensgegenstndlichen geschehen begangen vollstreckung deswegen erkannten freiheitsstrafe einbeziehung hiesige urteil bewhrung ausgesetzt auer beleidigung april angeklagte schlaganfall jahr mehr straffllig geworden obwohl seit november inhaftierung sache januar freiem fu befand senat ausschlieen neue verhandlung feststellungen ergeben knnte angeklagten ausgehende gefahr sinne stgb belegen mithin anordnung unterbringung rechtfertigen insoweit relevanten persnlichen verhltnisse angeklagten teilt urteil vollstndig senat erkennt daher entsprechend abs stpo wegfall maregel vgl bgh beschluss april str mwn wegfall unterbringung entziehungsanstalt gefhrdet fr genommen rechtsfehlerfreien strafausspruch grundstzlich besteht rechtsfolgen strafe maregel wechselwirkung bgh urteil oktober str bghst mwn urteilsgrnde ergeben keinerlei anhaltspunkte fr einfluss anordnung unterbringung entscheidung ber hhe strafe revision hinsichtlich schuld strafausspruchs erfolglos bleibt fr a
  2984. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand frist einlegung revision urteil landgerichts mnchen oktober verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht mnchen angeklagten oktober wegen untreue freiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt verkndung urteils erklrten angeklagte staatsanwalt rechtsmittelverzicht urteil wurde selben tage rechtskrftig nunmehr angeklagte schriftsatz verteidigers februar beim landgericht revision vorbezeichnete urteil eingelegt beantragt hierfr wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung trgt wesentlichen ergangene urteil beruhe absprache bedingung fr sei urteil verkndung sofort rechtskrftig lasse rechtsmittelverzicht erklre absprache sei indessen protokolliert worden seinerzeit abgelegte gestndnis sei falsch aufgrund erklrten rechtsmittelverzichts revision einlegen knnen verteidiger jemals darauf hingewiesen jedoch wohl mglich wre erst sonntag januar rechtsanwalt mnchen mitgeteilt fllen wiedereinsetzung gewhren sei sei angeklagten rechtsanwalt dahin unbekannt rechtsanwalt erst fortbildungsveranstaltung besagten wochenende erfahren ii voraussetzungen wiedereinsetzung vorigen stand einlegung revision bezeichnete urteil liegen antragsteller revisionseinlegungsfrist unverschuldet versumt vgl stpo vielmehr erklrten rechtsmittelverzicht rechtskraft verurteilenden erkenntnisses herbeigefhrt rechtsmittelverzicht wirksam dahingehende verzichtserklrung grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar vgl senat stv fall unzulssigen willensbeeinflussung erklrenden ausnahmsweise bewirken vgl bgh aao liegt vortrag antragstellers erkennbar angeklagte seinerzeit rechtsmittelverzicht ausweislich protokolls hauptverhandlung rcksprache verteidigern erklrt bekanntwerden neuerer gerichtlicher entscheidungen etwa anforderungen verfahrensbeendende absprache rechtliche bewertung wiedereinsetzung vorigen stand begrnden bgh beschl juni str siehe wendisch lwe rosenberg aufl rdn verteidigte ange klagte damals gehindert revision einzulegen frist dafr wahren beweggrnde hiervon abzusehen fr frage wiedereinsetzung grundstzlich unerheblich iii revision angeklagten danach unzulssig verwerfen abs stpo erst angefochtene urteil landgerichts rechtsmittelverzicht angeklagten staatsanwaltschaft tage verkndung rechtskraft erwachsen deshalb revision mehr zugnglich nack wahl kolz schluckebier elf'],['Soon']]
  2985. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juni gem abs stpo beschlossen revisionen nebenklger urteil landgerichts essen juli unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern fllen sowie wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt urteil wenden nebenklger revisionen denen allgemein verletzung formellen materiellen rechts rgen revisionen unzulssig generalbundesanwalt antragsschrift mrz hierzu zutreffend ausgefhrt rge verletzung formellen rechts ausgefhrt daher unzulssig gem abs satz stpo allgemeiner form erhobene sachrge ebenfalls unzulssig fehlt hinreichenden begrndung erkennbar nebenklger rechtsmittel zulssiges ziel verfolgen nmlich versumt innerhalb revisionsbegrndungsfrist klarzustellen urteil ziel nderung schuldspruchs wegen gesetzesverletzung anfechten anschlu nebenklger berechtigt vgl bghr stpo abs zulssigkeit bgh beschlu juni str bleibt offen nebenklger schuldspruch wenden lediglich strafbemessung beanstanden insoweit fehlenden angabe zieles revision nebenklgers handelt jedoch zulssigkeitsvoraussetzung fr rechtsmittel bgh beschlu januar str revisionen erfolglos tragen nebenklger gem abs satz stpo kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein ernemann'],['Soon']]
  2986. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet april breskic justizangstellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs eg rl art nr voraussetzung fr vorliegen entgeltforderung gem abs bgb geldforderung gegenleistung fr glubiger erbrachte erbringende leistung bgh urteil april xii zr kg berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr hahne richterin dr zina richter dose schilling dr gnter fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin november kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber hhe verzugszinsen fr beklagten geschuldete zahlungen generalmietvertrag klgerin immobilienfonds schloss februar beklagten insgesamt generalmietvertrag folgenden vertrag bezeichneten generalmietvertrag teil mietgarantievertrag teil ber anlage aufgelistete immobilienobjekte klgerin teil bereits dritte vermietet worden fr jahre zweck untervermietung abgeschlossene teil vertrages umfasste neben klgerin vermieteten objekten bereits vermietete objekte soweit deren mieter eintritt beklagten mietvertrag zustimmten prambel ziff nr teil vertrages monatlich voraus zahlende mietzins ziff teil vertrages anlage einzelnen festgelegt ber objekte deren mieter eintritt beklagten zustimmten schlossen parteien schon generalmietvertrag aufschiebenden bedingung beendigung mietvertrge befristet eintritt bedingung schlossen parteien teil vertrages fr mietobjekte mietgarantievertrag prambel ziff teil vertrages verpflichtete beklagte mietzins gem anlage garantiezahlung monatlich voraus sptestens achten werktag monats klgerin leisten teil vertrages gleichzeitig trat klgerin smtliche mietzinsansprche dritten abgeschlossenen mietvertrgen beklagte ab teil vertrages teil vertrages beklagte verpflichtet bauliche vernderungen mietobjekte ber instandhaltungsverpflichtung hinausgehen vermietbarkeit objektes unmittelbar dienen kosten durchzufhren klage klgerin beklagten zahlung rckstndiger mietgarantiebetrge fr zeit januar mai zzgl verzugszinsen hhe ber basiszinssatz klgerin abschluss vertrages abgeschlossenen mietvertrag fachmarktzentrum verlangt mieterin eintritt beklagten vermieterseite zugestimmt nachdem beklagte hauptforderung zinsforderung hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz bezahlt parteien rechtsstreit insoweit bereinstimmend fr erledigt erklrt landgericht zahlung weiteren zinsen hhe gerichteten klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ansicht klgerin gem abs bgb teil vertrages anspruch verzugszinsen unstreitigen mietgarantieforderungen hhe insgesamt acht prozentpunkten ber basiszinssatz somit ber beklagten bereits bezahlten verzugszinsen fnf prozentpunkten ber basiszinssatz hinaus anspruch weitere zinsen voraussetzungen abs bgb seien erfllt geltend gemachte garantieforderung resultiere rechtsgeschft verbraucher beteiligt sei handle entgeltforderung sinne abs bgb dabei knne dahingestellt bleiben richtlinie eg europischen parlaments rates juni bekmpfung zahlungsverzug geschftsverkehr mietzinsforderungen gleichzustellende forderungen erfasse materialien gesetz modernisierung schuldrechts abs bgb neu gefasst worden sei ergebe entgeltforderungen geldforderungen gegenseitigen vertrgen betrfen ansprche lieferung gtern erbringung dienstleistungen beschrnkt seien vertraglichen zusammenhang folge gesamte vertrag parteien leistung gegenleistung gerichtet sei klgerin begehrten zahlungen htten vertraglichen regelung jedenfalls fr gegebenenfalls zuknftige gebrauchsberlassung mietsache klgerin erfolgen sollen einzelfall darauf angekommen sei zahlung mietzins garantierte miete erbracht hhe mietzinses garantierten mietzinses seien identisch geregelt worden fr parteien sei wert leistung gegenleistung fr mietobjekt darauf angekommen beklagte zahlungen mietzins garantierte miete erbracht seien verpflichtungen beklagten jederzeit sinne automatismus austauschbar mietv
  2987. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr kolz hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts kempten oktober zugehrigen feststellungen ausnahme derjenigen ueren tatgeschehen aufgehoben sache umfang neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt dagegen wendet revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten nebenklger nebenklgern erhobene verfahrensrge unzulssig ausgefhrt wurde abs satz stpo sachrge beanstanden revisionen verneinung mordmerkmals heimtcke erstreben verurteilung wegen mordes rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts gab angeklagten lebensgefhrtin frau schon hufiger streit verlie wohnung schlug tr ging beginn erdgescho fhrenden treppe angeklagte folgte holte sagte gut bett sei haushalt helfe jedoch gesellschaft unmglich sei sei besseres danach drehte begann treppe hinunterzugehen angriff angeklagten rechnete beziehung nie gewaltttigkeiten gekommen ca groe kg schwere angeklagte worte lebensgefhrtin erregt zunchst zurckhalten packte linken hand ca groe frau rcken zugedreht hals wrgte gleichzeitig hielt rechten hand mund prete hinterkopf gewaltsam brust angeklagte lebensgefhrtin wrgegriff genommen entschlo solange wrgen tot sei ausnutzung krperlichen berlegenheit wrgte mindestens minute lang entsprechend absicht verstorben abwehrverletzungen wurden beim tatopfer festgestellt angeklagte dahin eingelassen festhalten tten landgericht tatgeschehen totschlag gewertet vorliegen mordmerkmalen insbesondere heimtcke ausgeschlossen sei frau objektiv arglos angriff angeklagten gerechnet treppe hinuntergehen gebe jedoch nachweis dafr angeklagte arglosigkeit bewut ttung ausgenutzt vielmehr sei kammer berzeugt angeklagte ttungsvorsatz erst gefat frau gepackt zeitpunkt sei mehr arglos hauptverhandlung ergeben tat wortwechsel gekommen angeklagte arglosen frau wohnung treppe nachgeschlichen sei irgendeine vorwarnung erwrgt ii erwgungen rechtsfehlerhaft landgericht festgestellten sachverhalt erschpfend gewrdigt hinreichende begrndung bewutes ausnutzen arg wehrlosigkeit angeklagten verneint heimtckisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit tatopfers bewut ttung ausnutzt wesentlich mrder opfer angriff erwartet arglos hilflosen lage berrascht dadurch daran hindert anschlag leben begegnen wenigstens erschweren bghst bghr stgb abs heimtcke nachw opfer mu gerade aufgrund arglosigkeit wehrlos bghst allerdings stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs opfer arglos tter offen feindselig entgegentritt zeitspanne erkennen gefahr unmittelbaren angriff kurz mglichkeit bleibt angriff irgendwie begegnen bghr stgb abs heimtcke magebend fr beurteilung lage beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs mastben gemessen hlt bewertung landgerichts subjektiven tatseite rechtlicher nachprfung stand erste angriff opfer wrgegriff hinten hals verbunden gleichzeitigen zuhalten mundes gewaltsamen pressen hinterkopfes brust stellt objektiven erscheinungsbild ttlichen angriff leben dar beweisanzeichen dafr angeklagte vorgehensweise gewhlt frau zurckzuhalten lediglich weggehen hindern landgericht festgestellt uere tatgeschehen fallgestaltungen vorliegenden art besonderen beweiswert fr subjektive tatseite legt vielmehr schlu nahe angriff ttungsvorsatz erfolgte zumal angeklagte frau tatschlich erwrgt aufdrngende darlegungen fehlen ferner sieht landgericht einlassung angeklagten lebensgefhrtin festhalten tten insoweit widerlegt ab beginn wrgevorgangs direktem ttungsvorsatz handelte beim setzen wrgegriffes derart massiven einheitlichen ttlichen angriff htte errtert mssen warum l
  2988. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz antragsteller entsprechender anwendung abs satz zpo grundstzlich kosten selbstndigen beweisverfahrens tragen angeforderten auslagenvorschuss einzahlung gericht beweiserhebung abhngig gemacht trotz erinnerung seitens gerichts einzahlt beweiserhebung deshalb unterbleibt hauptsacheverfahren anhngig kostenfolge ausgesprochen parteien ber kosten geeinigt ergeht kostenentscheidung antrag selbstndigen beweisverfahren bgh beschluss dezember vii zb lg berlin ag berlin tempelhofkreuzberg ecli de bgh bviizb vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilkammer landgerichts berlin april zurckgewiesen antragstellerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragstellerin schriftsatz april einleitung selbstndigen beweisverfahrens antragsgegnerin beantragt beschluss juni amtsgericht beantragte beweiserhebung einholung schriftlichen sachverstndigengutachtens angeordnet wobei einholung gutachtens davon abhngig ge macht antragstellerin binnen zehn tagen zustellung beschlusses auslagenvorschuss einzahlt verfgung juli amtsgericht verfahrensbevollmchtigten antragstellerin mitgeteilt auslagenvorschuss eingezahlt worden weiterer verfgung august amtsgericht verfahrensbevollmchtigten beteiligten darauf hingewiesen antragstellerin tag auslagenvorschuss fr sachverstndigen eingezahlt selbstndige beweisverfahren beendet sei ferner amtsgericht angekndigt demnchst beendigung selbstndigen beweisverfahrens deklaratorischen beschluss festgestellt beschluss september amtsgericht beendigung selbstndigen beweisverfahrens festgestellt antragstellerin auslagenvorschuss fr sachverstndigen eingezahlt hauptsacheverfahren anhngig schriftsatz dezember antragsgegnerin beantragt kosten antragstellerin aufzuerlegen amtsgericht antrag antragsgegnerin beschluss dezember zurckgewiesen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschwerdegericht beschluss amtsgerichts dahin abgendert antragstellerin kosten antragsgegnerin auferlegt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt antragstellerin wiederherstellung erstinstanzlichen beschlusses ii abs satz nr abs zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde antragstellerin begrndet beschwerdegericht wesentlichen ausgefhrt fr selbstndige beweisverfahren abs zpo getroffene kostenregelung fallkonstellation unterbliebenen hauptsacheverfahrens beendigung beweiserhebung selbstndigen beweisverfahren betreffe sei abschlieend bundesgerichtshof beschluss oktober vii zb baur nzbau isolierte kostenentscheidung entsprechender anwendung abs satz zpo zugelassen antragsteller antrag durchfhrung selbstndigen beweisverfahrens zurcknehme vorliegenden fallgestaltung nichtbetreibens selbstndigen beweisverfahrens mangels einzahlung geforderten auslagenvorschusses bestehe bedrfnis fr entsprechende anwendung abs satz zpo antragsgegner fall mglichkeit verfahren fortgang geben andererseits seien regel rahmen stellungnahme antrag antragstellers bereits kosten entstanden insoweit bestehe regelungsbedrfnis bezglich kostentragung hauptsacheverfahren ergebnis selbstndigen beweisverfahrens eingefhrt kommen knne insoweit bestehende kostenrechtliche lcke sei wege analogie abs satz zpo schlieen nichtbetreiben verfahrens stehe rcknahme antrags gleich ungewiss sei wann antragsteller verfahren fortgang geben antragstellerin beschwerdeverfahren ausgefhrt damaligen zeitpunkt ausreichenden liquiden finanziellen mittel verfgung gestanden htten erklrung wann absicht verfahren fortzufhren antragstellerin zeitpunkt abgegeben liege rcknahme klage vergleichbare interessenlage fr antragsgegnerin hlt rechtlichen nachprfung stand selbstndigen beweisverfahren ergeht grundstzlich kostenentscheidung bgh beschluss februar zb baur juris rn kosten selbstndigen beweisverfahrens kosten hauptsacheverfahrens ber regel verfahren entschieden vgl bgh beschluss
  2989. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges adhsionsantrag adhsionsantrag dezember januar strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen entscheidung ber adhsionsantrge dezember januar abgesehen antragsteller jeweils insoweit entstandenen gerichtlichen auslagen notwendigen auslagen tragen grnde beschlssen heutigen tag senat revisionen geklagten verworfen adhsionsantrge rechtzeitig gestellt worden schon deshalb unzulssig adhsionsantrag mehr beginn schlussvortrge tatrichterlichen hauptverhandlung angebracht soweit rechtszug abschlieenden urteil vorausgehen bgh nstz rr beschl dezember str daher antragstellung revisionsverfahren versptet vgl meyer goner stpo aufl rdn kommt deshalb darauf antragsschriften brigen gesetzlichen anforderungen offensichtlich gengen vgl abs satz stpo entscheidung ber antrge daher gem abs satz stpo abzusehen ber kosten senat billigem ermessen entschieden vgl abs stpo nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  2990. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts juni bemerkt senat soweit landgericht verurteilung wegen vergewaltigung neben abs nr stgb nummern gesttzt bestehen bedenken feststellungen getragen vgl bgh beschlsse mai str juris rn mrz str fllen vorliegenden art abs nr stgb neben nummern anwendung kommen vgl einerseits bgh beschlsse mai str juris rn oktober str andererseits bgh beschluss januar str angesichts ohnehin milden einzel gesamtfreiheitsstrafe schliet senat strafausspruch hierauf beruht zumal strafkammer verwirklichung mehrerer alternativen abs stgb verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung strafschrfend bercksichtigt fall verurteilung allein abs nr stgb zulssig wre angeklagten begrndung nummern herangezogenen umstnde anzulasten sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  2991. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil mai strafsache wegen beihilfe versuchten besonders schweren ruberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter hger richterin dr gerhardt richter dr brause richter schaal beisitzende richter richterin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hamburg september aufgehoben zugehrigen feststellungen soweit angeklagte wegen beihilfe versuchten besonders schweren ruberischen erpressung tateinheit beihilfe gefhrlichen krperverletzung beihilfe freiheitsberaubung verurteilt worden gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten strafkammer landgerichts zurckverwiesen ii revision staatsanwaltschaft genannte urteil verworfen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft hierdurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe versuchten besonders schweren ruberischen erpressung tateinheit beihilfe gefhrlichen krperverletzung beihilfe freiheitsberaubung sowie wegen versuchten diebstahls gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt angeklagte verurteilung wegen versuchten diebstahls einsatzstrafe jahr vier monaten freiheitsstrafe hingenommen rechtskraft erwachsen revision verurteilung wegen weiteren schuldspruchs beschrnkt rechtsmittel bereinstimmung antrag generalbundesanwalts vollen erfolg staatsanwaltschaft greift revision lediglich rechtsfolgenausspruch insoweit landgericht angeklagten strafaussetzung bewhrung zugebilligt generalbundesanwalt vertretenes rechtsmittel bleibt erfolglos landgericht neben sachverhalt verurteilung wegen versuchten diebstahls gefhrt wesentlichen folgendes festgestellt angeklagte wurde wegen schweren raubes vergewaltigung jugendstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt voll verbt ferner wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis je geldstrafe angeklagte besuchte abend april frheren sowjetunion stammenden mitangeklagten spter geschdigten le br diskothek nahmen jungen mnner betrchtlichem umfang alkoholische getrnke ecstasytabletten tankstelle besorgten weiteren alkoholischen getrnken begaben zimmer wohnung le angeklagte feiern ua erhielt uhr anruf freundin mitteilte br schrie br br htte angemacht deshalb machte vorwrfe packte kragen riss los versetzte schlug br faust br ohrfeige bat angeklagten hilfe ansinnen lehnte angeklagte worten ab br ruhe lassen legte bett le drckte br solle ladekabel ber hals wand schlug gesicht drohte schlgen verlangte zahlung euro ersatzweise bergabe hochwertigen pkw widrigenfalls kfz demoliert mitglieder familie br umge bracht wrden br veranlassten le bewachen verlieen wohnung br bat ange klagten abermals hilfe angeklagte uerte indes erneut solle ruhe lassen geraumer zeit fhrte le geschdigten br wohnung nachbarhaus drohung wiederholten generalbundesanwalt verteidigung verneinen grundlage feststellungen bereinstimmend zutreffend beihilfestrafbarkeit angeklagten soweit landgericht beihilfevorsatz hilfeersuchen br zurckweisenden uerungen angeklagten erkannt angeklagten bewusst sei andauernden bergriffe frdern wrde fehlt hintergrund beweisgrundlage lediglich verfgung stehenden inhaltsarmen pauschalgestndnisse angeklagter ausreichenden tatsachengrundlage fr schlussfolgerung vgl bgh stv trndle fischer stgb aufl rdn strafbarkeit wegen beihilfe unterlassen scheidet ohnehin recht weist generalbundesanwalt darauf landgericht nher festgestellte bergeordnete position angeklagten unstrukturierten zufallsgemeinschaft trinkgenossen angeklagten berwachungsgaranten gemacht ferner durfte angeklagte deshalb beschtzergarant angesehen angeklagte opfer br schon schulzeit gekannt vgl trndle fischer aao rdn schlielich fr vorliegen ingerenzbegrndenden umstnden festgestellt senat blick abs stpo verwehrt strafbarkeit wegen unterlassener hilfeleistung durchzuentscheiden revision staatsanwaltschaft blei
  2992. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekten ausgewiesenen provisionsanteile seien zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekten ausgewiesenen werte anlagen provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilien geschmlert beschwerde soweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2993. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja most pralinen markeng abs nr internetnutzern anhand marke identischen verwechselbaren schlsselworts anzeige dritten angezeigt keywordadvertising beeintrchtigung herkunftsfunktion marke grundstzlich ausgeschlossen anzeige trefferliste eindeutig getrennten entsprechend gekennzeichneten werbeblock erscheint weder marke hinweis markeninhaber marke angebotenen produkte enthlt fortfhrung bgh urteil januar zr grur wrp bananabay ii urteil januar zr mmr bgh urteil dezember zr olg braunschweig lg braunschweig zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig november aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts braunschweig august abgendert klage abgewiesen hinsichtlich widerklage sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin ausschlielichen lizenz fr warenklasse fr pralinen schokolade eingetragenen deutschen wort bildmarke most betreibt internetadresse www most shop com most shop ber hochwertige konfiserie schokoladenprodukte vertreibt beklagte unterhlt internetadressen www feinkostgeschenke de www selection exquisit de onlineshop fr geschenke pralinen schokolade schaltete januar suchmaschine google adword anzeige fr internetshop schlsselwort keyword eingabe suchmaske erscheinen anzeige auslsen beklagte begriff pralinen option weitgehend passende keywords gewhlt liste weitgehend passenden keywords stand schlsselwort most pralinen eingabe suchbegriffs most pralinen eingabe anfhrungszeichen erschien januar rechts neben suchergebnissen folgende anzeige beklagten pralinen weine pralinen feinkost prsente genieen schenken www feinkost geschenke de ber anzeige angegebenen elektronischen verweis link www feinkost geschenke de gelangte suchmaschinennutzer homepage beklagten internetadresse www selection exquisit de onlineshop beklagten wurden produkte zeichen most vertrieben klgerin ansicht beklagte schaltung anzeige recht wort bildmarke most verletzt markeninhaberin verfolgung markenverletzungen ermchtigte klgerin beklagte unterlassung freistellung kosten abmahnung abschlussschreibens hhe jeweils nebst zinsen anspruch genommen beklagte klgerin wege widerklage zahlung freistellung rechtsanwaltskosten hhe jeweils nebst zinsen verlangt ansicht klgerin unrecht abgemahnt abgabe abschlusserklrung aufgefordert sei daher erstattung dadurch entstandenen anwaltskosten verpflichtet landgericht klage abweisung zinsantrags stattgegeben widerklage abgewiesen beklagte dagegen berufung eingelegt klgerin berufungsverfahren unterlassungsantrag konkrete verletzungsform beschrnkt freistellungsantrag bezglich kosten abschlussschreibens zustimmung beklagten zurckgenommen berufungsgericht olg braunschweig grur rr berufung beklagten magabe zurckgewiesen beklagten untersagt geschftlichen verkehr googleadwords anzeigen url http www selection exquisit de internet eingestellten onlineshop verweisen art weise gestalten verbreiten bzw gestalten lassen verbreiten lassen google www google de erfolgter gezielter suche most pralinen unmittelbarem rumlichen zusammenhang google suchergebnisliste erscheinen genannten onlineshop verweisen obgleich keinerlei produkte marke most anbietet vertreibt folgt geschieht beklagte verurteilt klgerin entstandenen rechtsanwaltskosten hhe zahlung prozessbevollmchtigten klgerin freizustellen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungstrag widerklageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stnden zuletzt erhobenen ansprche unterlassung freistellung abmahnkosten klgerin sei lizenznehmerin berechtigt ansprche wegen markenverletzung zustimmung markeninhabers geltend rede stehende adword anzeige rechte klagemarke
  2994. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar einstimmig beschlossen beschlu senats november aufrechterhalten senat beschlu november ber revision angeklagten urteil landgerichts hamburg mrz entschieden obwohl antrag generalbundesanwalts abs stpo oktober pflichtverteidigerin rechtsanwltin rechtsanwltin bereits entpflichteten verteidigerin zugestellt worden rogemeinschaft praktizierenden zweiten pflichtverteidiger rechtsanwalt widerlegen gelegenheit te gegenerklrung abs stpo einzureichen hierdurch auszuschlieende versagung rechtlichen gehrs rechtfertigt entsprechender anwendung stpo anhrung beschwerdefhrers antrag dezember nachzuholen vgl bghr stpo satz anhrung zustellung antrags generalbundesanwalts dezember geschehen erwiderung verteidigers dezember gibt senat jedoch anla entscheidung ndern harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  2995. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb ix za ix za mrz insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp mrz beschlossen antrge weiteren beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerden beschlsse zivilkammer landgerichts gera august januar abgelehnt rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts gera august kosten unzulssig verworfen grnde weiteren beteiligten prozesskostenhilfe fr beabsichtigen rechtsbeschwerdeverfahren gewhrt rechtsbeschwerden aussicht erfolg htten satz zpo rechtsbeschwerde beschluss landgerichts august wre schon deshalb unzulssig inso abs satz zpo bestimmte notfrist monat zustellung weitem berschritten wre beschluss september zugestellt worden wiedereinsetzung rechtsbeschwerdefrist kme etwaiger bewilligung prozesskostenhilfe betracht prozesskostenhilfeantrge erst viereinhalb monate spter gleichfalls weit versptet gestellt worden beteiligten september beim landgericht eingelegten antragsschreiben februar bezug genommenen sofortigen beschwerden beschluss landgerichts august kommt insoweit bedeutung entfalteten rechtswirkungen unstatthaft beschlsse landgerichts insolvenzsachen gem inso allenfalls rechtsmittel rechtsbeschwerde erffnet weitere sofortige beschwerde auerdem damals angeordneten sicherheitsmanahmen zwischenzeitlich angeordnete erffnung insolvenzverfahrens berholt rechtsschutzbedrfnis beteiligten fehlte rechtsbeschwerde beschluss landgerichts gera januar wre gem inso abs zpo unstatthaft befugnis rechtsbeschwerde setzt voraus bereits vorausgegangene erste sofortige beschwerde statthaft bgh beschl september ix zb wm oktober ix zb wm stndige rechtsprechung fall beschluss amtsgerichts gera august erhobenen sofortigen beschwerden bereits ihrerseits statthaft gem inso unterliegen entscheidungen insolvenzgerichts fllen rechtsmittel denen insolvenzordnung sofortige beschwerde ausdrcklich vorsieht gem abs inso erffnung insolvenzverfahrens ausschlielich betroffenen insolvenzschuldner sofortigen beschwerde angefochten einzelne glubiger ii weiteren beteiligten prozesskostenhilfe gewhrt weder september beim landgericht eingelegte rechtsbeschwerde aussicht genommene zweite rechtsbeschwerde aussicht erfolg satz zpo beteiligten allerdings versumung rechtsbeschwerdefrist hinsichtlich beschlusses landgerichts gera august last gelegt schreiben september ausdrcklich rechtsbeschwerde beschluss eingelegt rechtsbeschwerde htte gem abs satz zpo beim bundesgerichtshof eingelegt mssen jedoch bereits ersten tag einmonatigen frist eingelegt worden fr landgericht ausreichende gelegenheit daher verpflichtung bestanden beteiligten formmangel hinzuweisen rechtsbeschwerde rckfrage rechtzeitig bundesgerichtshof bersenden htte beteiligte rechtzeitig bundesgerichtshof herrschenden anwaltszwang gem abs satz zpo hingewiesen knnen mglichkeit gehabt htte zumindest antrag gewhrung prozesskostenhilfe rechtzeitig stellen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts august allerdings unstatthaft fr beteiligten bereits sofortigen beschwerden juni angegriffenen beschluss amtsgerichts gera juni rechtsmittel erffnet begrndung landgerichts trifft bereits ausgefhrt setzt befugnis rechtsbeschwerde voraus bereits vorausgegangene erste sofortige beschwerde statthaft mglichkeit auerordentlichen beschwerde erffnet bgh beschl mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff beschluss landgerichts gera januar beteiligten bereits ausgefhrten grund rechtsbeschwerde erffnet iii beteiligten september eingelegte rechtsbeschwerde gem abs satz zpo unzulssig verwerfen vorgenannten grnden ii unstatthaft brigen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo ganter raebel gehrlein kayser grupp vorinstanzen ag gera entscheidung lg gera entscheidung'],['Soon']]
  2996. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september richter seiters tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar zurckgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat fr gleichlautende gteantrge bereits entschieden entspricht gteantrag klger dezember anlage anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren senatsbeschlsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hlt senat nochmaliger berprfung fest weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klger je hlfte tragen abs abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren betrgt seiters tombrink reiter remmert pohl vorinstanzen lg bad kreuznach entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  2997. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja innerhalb stunden uwg abs nr angabe original druckerpatronen innerhalb stunden adwordsanzeige hinblick zutreffenden nheren informationen anzeige verweist irrefhrend einschrnkungen lieferung folgetag bestellung uhr auslieferung sonntag rahmen bewegen durchschnittlich informierte aufmerksame verstndige verbraucher ohnehin rechnet bgh urteil mai zr olg hamm lg bielefeld zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte beim vertrieb druckerzubehr ber internet klgerin wettbewerb steht wirbt sogenannten adwordsanzeige beim suchmaschinenbetreiber google anlage suchwort druckerpatronen aussage original druckerpatronen innerhalb stunden gnstig schnell zuverlssig ber anzeige elektronischer verweis link ausgestaltete internetadresse beklagten gelangt startseite internetauftritts beklagten heit linken seite hervorgehoben lieferung stunden dhl europack rechten seite deutlich kleinerer schrift folgt erlutert stunden lieferservice aufschlag artikel bestellen gelangen gleichen tag versand regel nchsten tag mo sa startseite nachfolgend wiedergegeben soweit rechtsstreit revisionsinstanz gelangt hlt klgerin werbung fr irrefhrend anzeige google eindruck vermittle beklagte binnen stunden einschrnkung liefere tatschlich bestehende erhebliche einschrnkung sei erst startseite internetauftritts ersichtlich irrefhrung liege anlockwirkung verbraucher anzeige google ausgehe darstellung startseite treffe brigen ebenfalls gem allgemeinen geschftsbedingungen beklagten kunden innerhalb stunden mitgeteilt bestellten produkte verfgbar seien soweit fall sei wrden produkte innerhalb werktags eingang bestellung versand gebracht klgerin beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verbieten geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs gegenber verbrauchern abschluss entgeltlichen vertrgen ber druckerzubehr insbesondere tintenstrahldruckerpatronen lasertonerkartuschen behauptung originalpatronen innerhalb stunden bewerben gleichzeitig bereits bewerbung leicht erkennbarer weise einschrnkung beworbenen lieferzeit darzustellen insbesondere darauf hingewiesen beworbene lieferzeit fr bestellungen uhr gilt darauf hingewiesen bestellung innerhalb stunden bearbeitet verbraucher erst mitgeteilt bestellten beklagten verfgbar geschieht anlagen darber hinaus klgerin verurteilung beklagten auskunft ber umfang bisherigen benutzung unterlassungsantrag beschriebenen handlungen angabe werbetrger verbreitungsgebiete verbreitungszeitrume anzahl vertragsabschlsse sowie erstattung abmahnkosten hhe nebst zinsen ferner feststellung schadensersatzpflicht beklagten begehrt beklagte klage entgegengetreten auffassung fhrt beanstandete anzeige leser deshalb irre klick werbeauftritt beklagten erreichten sofort ber geringfgige einschrnkung stunden lieferservice unterrichtet wrden gleicher weise gestaltete werbung versandhndler google zeige service regelmig derartigen einschrnkungen versehen sei verbraucher deshalb bestens vertraut seien geradezu erwarteten allgemeinen geschftsbedingungen beklagten komme insoweit beklagte tatschlich internetauftritt beschrieben verhalte landgericht berufungsgericht vgl verfgungsverfahren ergangene entscheidung olg hamm grur rr klage fr unbegrndet erachtet berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin bislang erfolglosen klageantrge entscheidungsgrnde berufungsgericht relevante irrefhrung beanstandete adwords anzeige verneint begrndung ausgefhrt erheblicher teil angesprochenen verbraucher aufgrund erfahrungen stunden lieferservice unternehmen bereits wissen wegen liefervorgang eingeschalteten versandunternehmen regel zeitlichen beschrnkungen komme deshalb annehmen angaben beklagten anzeige wegen begrenzte
  2998. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann februar beschlossen antrag zulassung sprungrevision urteil zivilkammer landgerichts bonn november kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beklagte treuhnder dezember erffneten insolvenzverfahren ber vermgen dezember verstorbenen vater neben klger anteil beerbt vater weiteren verfgung lebenden todesfall sparguthaben zugewandt guthaben beansprucht klger masse bruchteil landgericht klage abgewiesen klger begehrt zulassung sprungrevision urteil ii statthafte abs zpo zulssige antrag unbe grndet klger antragsschrift entscheidung gestellten grundstzlichen fragen insolvenzrechtlichen behandlung nachlassverbindlichkeiten fllen denen erbschaft neumasse insolvenzschuldners fllt stellen klage beansprucht klger schuldnerin schenkwei se zugewandten sparguthabens zugleich trgt vorlage erbscheins sei neben schuldnerin anteil erbe geworden legt dar nachlass sparguthaben ausgereicht etwa bestehende nachlassverbindlichkeiten erbfallschulden begleichen bestand nachlasses wert zeitpunkt erbfalles nennt dagegen klage unschlssig benannten grundsatzfragen beantwortet mssen pflichtteilsergnzungsanspruch gem bgb richtet erben klger erbe geworden anspruch rahmen erbauseinandersetzung geltend wozu bestand gesamten nachlasses darzulegen wre vgl rgz erman schlter bgb aufl rn staudinger olshausen neubearbeitung rn fr ergnzungsanspruch beschenkten gem bgb gelten geringeren darlegungsanforderungen fr anspruch pflichtteilsberechtigte voraussetzungen anspruchs darlegen beweisen deshalb ebenfalls nachlassbestand prozess einfhren berechnung anspruchs mglich rgz baumgrtel laumen handbuch beweislast privatrecht aufl band ii bgb rn staudinger olshausen aao rn klger nachlassbestand dargelegt klage insoweit unschlssig fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanz lg bonn entscheidung'],['Soon']]
  2999. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet april kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs zpo abs satz anspruch betreuungsunterhalt elternbezogenen grnden abs bgb besteht solange betreuende elternteil kind tatschlich betreut einkommen gem bgb unterhaltsberechtigten elternteils neben kindesbetreuung erzielt abs bgb unterhaltsberechnung bercksichtigen hngt davon ab mae bgb erwerbsobliegenheit befreit pauschale abzug betreuungsbonus einkommen kommt dagegen betracht anschluss senatsurteil dezember xii zr famrz bgb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dose schilling dr gnter fr recht erkannt revisionen parteien urteil familiensenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe august aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen unterhalt schlossen jahre ehe drei shne hervorgegangen geboren februar dezember august kinder leben antragstellerin parteien trennten jahr ehe seit februar rechtskrftig geschieden parteien rzte beide bereits eheschlieung medizinstudium beendet zeitpunkt geburt ersten sohnes jeweils aip arzt praktikum absolviert geburt ersten kindes pausierte antragstellerin sechs monate anschlieend halbtags ttigkeit rztin aufzunehmen geburt zweiten sohnes setzte antragstellerin sechs monate arbeitete danach drittelstelle geburt dritten sohnes arbeitete zunchst vertretungsweise ab drittelstelle seit oktober antragstellerin halbtags ttig derzeit befindet facharztausbildung whrend antragsgegner leitender arzt ttig familiengericht antragsgegner verurteilt antragstellerin ab rechtskraft scheidung nachehelichen unterhalt hhe elementarunterhalt zzgl altersvorsorgeunterhalt monatlich zahlen hiergegen eingelegte berufung antragsgegners berufungsgericht zugrunde gelegten jahresbruttoeinkommen antragsgegners unterhaltsrente elementarunterhalt altersvorsorgeunterhalt reduziert berufung brigen sowie anschlussberufung zurckgewiesen hiergegen wenden revisionen antragstellerin antragsgegners denen berufungsantrge weiterverfolgen umfang erwerbsobliegenheit antragstellerin rahmen bgb sttzen verkndung urteils berufungsgericht einstweiliger anordnung april antragsgegner aufgegeben ab januar antragstellerin monatlichen ehegattenunterhalt hhe elementarunterhalt altersvorsorgeunterhalt zahlen berufungsgericht begrndet inzwischen stehe parteien jahr tatschlich erzielte einkommen fest vorgelegten unterlagen antragsgegner jahr bruttoarbeitslohn erhalten sei einkommen wesentlich hher berufungsgericht aufgrund einkommens antragsgegners jahr knftigen einkommensentwicklung abgegebenen erklrung angenommen worden sei antragstellerin meint entscheidung sei revisionsverfahren bercksichtigen entscheidungsgrnde revisionen fhren aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung soweit fr revisionsverfahren belang folgt begrndet antragstellerin antragsgegner anspruch betreuungsunterhalt abs satz bzw abs bgb kindbezogenen grnden antragstellerin ausfhrlich dargelegt umfang kinder nachmittags schulunterricht bzw sporttraining htten konkreten betreuungsmglichkeiten antragstellerin ausgefhrt regelmig zimmer studentin vermiete dafr zeitlichen rahmen fnf stunden wchentlich fahrdienste fr kinder bernehme haushalt helfe bercksichtigung betreuungsmglichkeit knne obliegenheit fr ganztagsttigkeit derzeit angenommen schon allein wegen mittagessens hausaufgabenbetreuung obliegenheit ganztagsttigkeit soweit ganztagschule geeignete horteinrichtung vorhanden sei bisher erst betracht kommen jngste kind zumindest siebte achte klasse erreicht auerdem sei sehen derzeitige schulsystem baden wrttemberg zug frderung kindes wesentlichen umfang eltern berlasse seien elternbezogene grnde bercksichtigen trennung seien parteien offenbar kinder erheblichem umfang groem zeitlichem einsatz eltern sportlich gefrdert wrden tatschlich sei jahrelang pr
  3000. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs abs abs abs satz inso abs satz zahlung mittels november neu eingefhrten sepa lastschriftverfahrens bewirkt insolvenzfest anspruch zahlers gem abs abs abs bgb abschn nr abs sonderbedingungen fr lastschriftverkehr sepa basis lastschriftverfahren binnen acht wochen ab belastungsbuchung kreditinstitut erstattung zahlbetrages verlangen knnen fllt entsprechender anwendung abs bgb insolvenzmasse abs satz inso einzugsermchtigungslastschriftverfahren kreditwirtschaft seit inkrafttreten neuen zahlungsdiensterechts rechtswirksam allgemeinen geschftsbedingungen sepa basislastschriftverfahren nachgebildet abs abs abs abs bgb rechtlichen ausgestaltung einzugsermchtigungslastschrift wege bewirkten zahlungen anfang insolvenzfest derzeitiger ausgestaltung einzugsermchtigungslastschriftverfahrens hngt wirksamkeit kontobelastung davon ab lastschriftschuldner gegenber kreditinstitut genehmigt satz bgb dabei schliet genehmigungsfiktion allgemeinen geschftsbedingungen kreditinstitute vorherige genehmigung schlssiges verhalten regelmig wiederkehrenden zahlungen etwa dauerschuldverhltnissen stndigen geschftsbeziehungen steuervorauszahlung tatgericht festzustellenden umstnden einzelfalls jedenfalls unternehmerischen geschftsverkehr konkludente genehmigung vorliegen lastschriftschuldner kenntnis belastung einzug ablauf angemessenen prffrist widerspricht frheren einzug zuvor bereits genehmigt bgh urteil juli xi zr olg mnchen lg mnchen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter wiechers richter dr mller dr ellenberger maihold dr matthias fr recht erkannt revision beklagten streithelfers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt insolvenzverwalter ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin beklagten bank auszahlung mai einzugsermchtigungsverfahren eingezogenen lastschriftbetrge schuldnerin erffnete beklagten januar guthabenbasis gefhrtes girokonto fr geltung agb banken monatliche rechnungsabschlsse vereinbart beschluss juli bestellte insolvenzgericht klger vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt darauf folgenden tag widersprach per telefax gegenber beklagten genehmigten lastschriften einzugsermchtigungen verlangte auszahlung rckbuchung ergebenden weiteren guthabens aufforderung kam beklagte hinsichtlich seit juni lasten schuldnerkontos ausgefhrten lastschriften gutschrift mai eingezogenen lastschriftbetrge darunter steuerforderung freistaates bayern streithelfer beklagten hhe lehnte jedoch ab oktober wurde ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet klger insolvenzverwalter bestellt klger ansicht infolge widerspruchs seien lastschriftbuchungen zeitraum mai hhe insgesamt schuldnerkonto gutzuschreiben beklagte meint schuldnerin einziehung lastschriften widerspruch klgers bereits konkludent genehmigt zumindest stehe schadensersatzanspruch entsprechender hhe widerspruch unverzglich erfolgt sei zudem unstreitig sachlichen einwendungen zugrunde liegenden forderungen gerechtfertigt sei landgericht zahlung nebst zinsen gerichteten klage stattgegeben berufung beklagten teil zinsausspruchs erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte untersttzung streithelfers klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht urteil wm ff verffentlicht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt weder schuldnerin klger htten mai erfolgten lastschriftbuchungen genehmigt beklagte aufwendungsersatzanspruch gem bgb erworben fingierte genehmigung nr abs agb banken komme schon deshalb betracht klger widersprochen bevor sechs wochen frist mai erteilten rechnungsabschluss abgelaufen sei liege konkludente genehmigung gegenber beklagten bloen schweigen tageskon
  3001. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge verletzung abs nr stpo bezug abweichung auerhalb hauptverhandlung deren beginn geuerten auffassung vorsitzenden gestndnis knne angesichts bekannter zurechnungsproblematiken besondere bedeutung zukommen unbegrndet uerung verhandlung gettigt worden abs nr stpo voraussetzt sonstiger versto grundsatz fairen verfahrens liegt uerung vorsitzenden beginn hauptverhandlung schutzwrdiges vertrauen dahingehend entfaltet durchfhrung beweisaufnahme erfolgtes gestndnis gleicher weise honoriert korrespondiert verhalten vorsitzenden ablegung gestndnisses erfolgten rechtsgesprch mutzbauer knig mosbacher berger khler'],['Soon']]
  3002. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen nebenklger sionsinstanz rechtsanwalt fr revi beistand bestellt grnde nebenklger beantragt fr revisionsverfahren prozekostenhilfe bewilligen rechtsanwalt beizu ordnen antrag stpo ausdruck gebrachten allgemeinen rechtsgedanken zufolge antrag bestellung beistandes abs stpo auszulegen bewilligung prozekostenhilfe gem abs stpo zustzliche bedrftigkeitsprfung voraussetzt daher fr nebenklger ungnstiger kommt betracht voraussetzungen fr bestellung beistandes vorliegen bgh njw darber hinaus versteht senat antrag sinne bestellung beistandes umfang begehrt nebenklage zulssig erster instanz prozekostenhilfe gewhrt wurde fr verfahren heranwachsenden auslegung antrag begrndet gesetzlichen voraussetzungen fr bestellung beistandes liegen abs abs nr stpo fr revisionsverfahren fortwir kende bestellung beistand oberlandesgericht erfolgt nebenklger beschlu februar lediglich prozekostenhilfe gewhrt rechtsanwalt beigeordnet vgl bd bl kutzer rissing van saan lienen miebach becker'],['Soon']]
  3003. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestelle urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja brsg wphg vertrge ber indexzertifikate brsentermingeschfte pflicht direkt brokern anleger beim erwerb aktien indexzertifikaten neuen marktes abweichungen zuvor erklrten zielvorstellungen hinzuweisen bgh urteil juli xi zr olg hamm lg detmold xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte sparkasse wegen verlustreicher geschfte aktien indexzertifikaten schadensersatz bereicherungsausgleich anspruch klger belegschaftsaktien arbeitgebers ag besa erffnete juni beklagten direkt depot erklrte beratung wertpapiere erwerben veruern vereinbarten sonderbedingungen beklagten verzichtet kunde nutzung direkt brokerage jegliche beratungsleistung beklagten sowie individuelle hinweise empfehlungen einzelnen wertpapieren fragebogen beklagten gab klger juni sei risikobewut strebe hhere renditeaussichten berschaubaren risiken wolle geschfte aktien ttigen beklagte hndigte broschren basisinformationen ber vermgensanlage offenen fonds aktien genuscheinen indexzertifikaten denen risiken aktien neuen markts besonders angesprochen wurden zeit dezember mrz erwarb klger verschiedene neuen markt gehandelte aktien teil aktien veruerte mehreren fllen kurzfristig erwerb verlust insgesamt restlichen aktien befinden kurswerten erwerbspreisen depot ferner erwarb klger zeit oktober dezember bank emittierte laufzeitabhngige indexzertifika te denen nemax zugrunde lag januar veruerte smtliche zertifikate verlust insgesamt kaufte januar zertifikate zurck januar ausgefllten fragebogen gab spekulativ offensive nutzung marktchancen entsprechend hoher risikotoleranz anzustreben aktien genuscheine investmentzertifikate erwerben veruerte zertifikate mrz verlust klger macht geltend beklagte aufklrungs beratungspflichten verletzt geschfte ber indexzertifikate seien unverbindlich brsentermingeschftsfhig sei klage zuletzt zahlung nebst zinsen fest stellung pflicht beklagten ersatz schden erwerb depot befindlichen aktien hilfsweise feststellung pflicht ersatz schden vermittlung wertpapieren rahmen direkt brokerage gerichtet vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht schadensersatz bereicherungsansprche klgers verneint begrndung wesentlichen ausgefhrt grundlage bercksichtigenden parteivorbringens scheide beratungspflichtverletzung klger rahmen direkt brokerage jegliche beratung verzichtet beklagte hafte wegen verletzung aufklrungspflicht gem abs wphg pflicht verletzt sei problematisch beklagte pflicht direkt broker standardisierten anfangsaufklrung bergabe informationsbroschren erfllt fraglich sei ber besonderen ri siken papiere neuen marktes weitergehend gesondert aufklren mute bedrfe indes entscheidung etwaige aufklrungspflichtverletzung jedenfalls schadensurschlich geworden sei fr klger spreche vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens anlageverhalten insbesondere weitere investieren aktien neuen marktes trotz erlittener verluste bestehen beklagten zunchst verweigerten erneuten erwerb indexzertifikate januar trotz vorheriger verluste zumindest erfolgten hinweises spekulativen charakter geschfte lasse darauf schlieen aufklrung ber unterstellten besonderen risiken papieren neuen marktes erwerb aktien htte abhalten lassen bereicherungsanspruch gem bgb wegen erwerbs indexzertifikate bestehe geschfte gem abs brsg unverbindlich seien fehlten fr brsentermingeschfte typischen merkmale indexzertifikat verpflichte emittent flligkeitstag betrag zahlen stand zugrunde gelegten aktienindex entspreche anleger zahle indexstand orientierten erwerbspreis sofort nehme vernderungen kurses regelmig parallel index entwickle verhltnis teil zertifikat abschlag indexstand gehandelt erg
  3004. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung januar denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl prof dr krehl richterinnen bundesgerichtshof dr ott dr bartel oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung oktober pflichtverteidiger justizhauptsekretrin justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts aachen dezember zugehrigen feststellungen fllen anklageschrift august sowie fllen nachtragsanklage november strafausspruch fall ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil ausspruch ber einzelstrafen fllen anklageschrift august ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebungen sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis gefhrlicher krperverletzung zwei weiteren fllen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis sieben weiteren fllen sowie wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt isolierte fahrerlaubnissperre jahr angeordnet hiergegen wendet revision angeklagten sachrge sowie zuungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft rge verletzung formellen materiellen rechts schuldspruch fall anklageschrift august rechtsfolgenaussprche angreift revision angeklagten teilerfolg fhrt aufhebung verurteilungen fllen anklageschrift august sowie flle nachtragsanklage november aufhebung strafausspruchs fall anklageschrift august brigen revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel staatsanwaltschaft ebenfalls teilerfolg fhrt aufhebung einzelstrafen fllen klageschrift august brigen rechtsmittel staatsanwaltschaft unbegrndet erfolg rechtsmittel entzieht ausspruch ber gesamtstrafe grundlage ii landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen fall anklageschrift august aa angeklagte konsumierte nacht november gemeinsam gesondert verfolgten spteren geschdigten sowie zeugin aussichtsplattform freien einvernehmlich alkohol geraumer zeit kam verbalen auseinandersetzung spter geschdigten frheren freundin zeugin angeklagte gesondert verfolgte einmischten beide rger ten ber sicht unangemessene verhalten geschdigten kamen berein dafr krperliche misshandlungen bezahlen lassen versetzte geschdigten faustschlag gesicht wodurch boden fiel nachdem erhoben versuchte wehr setzen stie zuvor genossenen alkohol blutalkoholkonzentration maximal promille enthemmte aggressive jedoch vollem umfang steuerungsfhige angeklagte flachen hnden brust versetzte schlielich faust schlag magen wodurch geschdigte boden fiel benommen liegen blieb angeklagte entschloss nunmehr auszunutzen durchsuchte taschen geschdigten stehlenswerten gegenstnden nahm mobiltelefon wohnungsschlssel geschdigten gesondert verfolgte beobachtete stie geschdigten zwischenzeitlich mehrfach getreten worden landgericht festzustellen vermochte wer beteiligten festgehalten wer getreten richtung gebschs urinierte angeklagte boden liegenden geschdigten gesondert verfolgte richte te geschdigten trat lie erheblich verletzten schlielich liegen anschlieend fuhr angeklagte wusste ber erforderliche fahrerlaubnis verfgte fahrzeug gemeinsam gesondert verfolgten zeugin wohnung ge schdigten ffnete wohnungsschlssel entwendete videokamera sowie monitor erheblich verletzt tatort zurckgelassenen geschdigten gelang hilfe holen wurde krankenhaus transportiert behandelt bb landgericht geschehen tateinheitliches verbrechen raubes gefhrlichen krperverletzung vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis gewrdigt angeklagte hauptverhandlung geschdigten entschuldigt geldbetrag hhe
  3005. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt mrz strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hinsichtlich betrages euro verfall angeordnet brigen freigesprochen rechtsfolgenausspruch beschrnkte verletzung materiellen rechts begrndete revision angeklagten strafausspruch erfolg hinsichtlich anord nung verfalls rechtsmittel offensichtlich unbegrndet abs stpo strafausspruch hlt rechtlicher nachprfung stand strafrahmenwahl abgeurteilten fllen handeltreibens betubungsmitteln begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht davon ausgegangen angeklagte betubungsmittelgeschften angesichts vielzahl fllen blick zahlreiche abnehmer gewerbsmig gehandelt sodann geprft danach eintretende regelwirkung fr vorliegen besonders schweren falles gem abs satz nr btmg entfallen dabei strafschrfend bercksichtigt angeklagte regelbeispiel gewerbsmigkeit erfllt strafbemessung sodann strafrahmen besonders schweren falles zugrunde gelegt frei rechtsfehlern rahmen vorzunehmenden gesamtwrdigung vorliegen regelbeispiels indizwirkung fr annahme besonders schweren falles entfallen tatrichter grundstzlich fr angeklagten sprechenden umstnde bercksichtigen entsprechend rechtsgedanken abs stgb gewerbsmigkeit handelns regelbeispiel prfung abs btmg fhrt umstand herangezogen absehen gewerbsmigkeit begrndeten regelwirkung verneinen fehlerhafte strafrahmenwahl fhrt aufhebung strafausspruchs genannten fllen senat etwa blick teil geringen mengen gehandelten betubungsmitteln ausschlieen tatrichter fehlerhafte erwgung strafrahmen abs btmg ausreichend angesehen mildere strafen verhngt htte fr neue hauptverhandlung weist senat darauf verhngenden strafen gerechten schuldausgleich fr begangene tat darstellen mssen insoweit freiheitsstrafe jahr verhltnis mehr fr geringe handelsmengen teil lediglich gramm marihuana wirkstoffkonzentration thc geprgte tatunrecht steht vgl bgh stv senat hebt strafausspruch hinsichtlich verurteilung wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge aufgezeigten rechtsfehler betroffen neuen tatrichter insgesamt ermglicht neue stimmige strafbemessung vorzunehmen ribgh prof dr schmitt befindet urlaub daher gehindert unterschreiben appl krehl appl ott zeng'],['Soon']]
  3006. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt juni abs stpo unbegrndet verworfen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels aufzuerlegen jedoch dadurch nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat entgegen antrag generalbundesanwalts tenor angefochtenen urteils teilfreispruch ergnzen landgericht angeklagten unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage materiell rechtlich selbstndige tat last gelegte freiheitsberaubung lediglich tatbestandsmiges mittel begehung vergewaltigung angesehen gegenstand verurteilung hinblick darauf teilfreispruch erforderlich vgl bgh urteil september str bghst schuldumfang hierdurch verringerte lediglich rechtliche bewertung nderte senat ungeachtet insoweit erfolgten antrags abs stpo mndliche verhandlung entscheiden blick jugendliche alter angeklagten frhzeitig voraussetzungen jgg prfen raum brause schneider schaal bellay'],['Soon']]
  3007. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen diebstahls gewerbsmiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover april ausspruch ber wertersatzverfall aufgehoben entfllt weitergehende revision angeklagten revision angeklagten sowie vorbezeichnete urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls fnf fl len gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hinblick versto gebot zgiger verfahrenserledigung art abs mrk jahr sechs monate fr vollstreckt erklrt auerdem wertersatzverfall angeordnet angeklagten wegen gewerbsmiger hehlerei drei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt davon zwei jahre fr vollstreckt erklrt verfahrensrgen sachlichrechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten ersichtlichen teilerfolg entscheidungsformel schuld strafausspruch berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge verletzung stpo zulssig erhoben revision mangel begrndenden tatsachen vortrgt bleibt indes ergebnis erfolg landgericht ber gestndnis angeklagten hinblick last gelegten taten jahr gefhrten strafverfahren abgegeben verlesung damals fr angeklagten verteidiger abgegebenen anlage protokoll genommenen erklrung stpo beweis erhoben hlt rechtlicher nachprfung schon deshalb stand aussage angeklagten richterlichen protokoll enthalten angeklagte gestndigen einlassung hauptverhandlung hilfe verteidigers form bedient verteidiger einverstndnis billigung fr schriftlich vorbereitete erklrung abgibt sodann unntigerweise gericht entgegengenommen anlage protokoll hauptverhandlung genommen ndert daran angeklagte mndlich geuert gericht inhalt uerung urteilsgrnden festzustellen bestandteil hauptverhandlungsprotokolls dadurch geworden senat schliet urteil fehler beruht schuld angeklagten landgericht beweisaufnahme ber einzelnen taten berzeugt dabei damals ge stndigen mitangeklagten zeugen gehrt nahe liegend umstand bekundet angeklagte jahr hauptverhandlung gestndig eingelassen weitergehende details konnte landgericht ohnehin weitgehend inhaltsleeren verteidigererklrung entnehmen rge zusammenhang hilfsbeweisantrag zulssig erhoben bleibt erfolg landgericht zutreffend ausgefhrt behauptung zeuge januar februar stets wahrheit gesagt zeugenbeweis zugngliche tatsache besetzungsrge zulssig erhoben beschwerdefhrer smtliche mangel begrndenden tatsachen vorgetragen mitteilung hauptverhandlungsprotokolls sowie weiterer schreiben bedurfte entgegen auffassung generalbundesanwalts abs satz stpo verpflichtet beschwerdefhrer vollstndigen tatsachenvortrag darber hinausgehend beweisantritt rge greift generalbundesanwalt ergnzend dargelegten grnden sache anordnung wertersatzverfalls bestand landgericht verkennt abs satz stgb eingreift bestohlenen schaden versicherer ersetzt worden fall geht forderung versicherungsnehmers wege gesetzlichen anspruchs bergangs abs vvg abs vvg af versicherer ber vgl fischer stgb aufl rdn senat lsst deshalb verfallsentscheidung entfallen hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo verfahrensrgen sachlichrechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten bleibt erfolglos berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat bemerkt ergnzend besetzungsrge entgegen auffassung generalbundesanwalts zulssig erhoben worden becker pfister hubert sost scheible schfer'],['Soon']]
  3008. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb rechtsgrund fr brgschaftsbernahme streitig mu brge hauptschuldner befreiung brgschaftsschuld anspruch nimmt beweisen bezglich brgschaft rechte beauftragten zustehen befreiungsanspruch zahlung glubiger gerichtet brgen bereits anspruch nimmt anschlu bghz bgh urteil mrz ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz dr zugehr dr ganter fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagten verurteilt worden gesamtschuldner brgschaftsforderung gegenstand verfahrens landgerichts kln dm nebst zinsen seit november zahlen festgestellt worden beklagten verpflichtet klger inanspruchnahme brge entstandenen entstehenden schaden ersetzen umfange aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand mrz bernahm klger gegenber folgenden bank selbstschuldnerische brgschaft ber dm sicherung ansprchen bank verklagten eheleute denen klger seinerzeit befreundet darber hinaus gewhrte klger beklagten darlehen beklagten bankverbindlichkeiten erfllten verklagte bank klger brgschaft zahlung dm nebst zinsen lg kln klger seinerseits beklagten darauf anspruch genommen bank betrge zahlen bank klger begehrt hilfsweise freistellung verlangt auerdem klger feststellung beantragt beklagten verpflichtet jeglichen weiteren inanspruchnahme brgschaft entstandenen entstehenden schaden ersetzen schlielich rckzahlung darlehensbetrge verlangt negative feststellungsklage erhoben landgericht klage insgesamt abgewiesen berufungsgericht weitgehend stattgegeben dagegen wenden beklagten revision senat insoweit angenommen verurteilung zahlung dm bank feststellung verpflichtung schadensersatz geht entscheidungsgrnde revision beklagten zulssig obwohl berufungsgericht fr beschwer lediglich dm festgesetzt bu wertfestsetzung senat gebunden abs satz zpo gesonderten antrag einlegung revision danach vgl bgh urt januar viii zr njw sei annahme sei urteilsverfahren berprft richtiger ansicht betrgt wert beschwer fr beklagte ebenso fr beklagten dm aberkennung anspruchs beklagte hilfsweise erfolglos darlehensrckzahlungsanspruch aufrechnung gestellt festsetzung werts beschwer fr beklagte allerdings lediglich hhe dm bercksichtigen subjektiven klagehufung beschwer streitgenossen zusammenzurechnen soweit wirtschaftlich identische streitgegenstnde handelt bgh urt oktober vi zr njw juni iva zr njw mrz ii zr njw insoweit bghz abgedr fall revision fhrt umfang annahme aufhebung zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt klger mache hinblick inanspruchnahme brge befreiungsanspruch gem abs nr bgb geltend voraussetzungen seien gegeben beklagten erfllung verbindlichkeiten gegenber bank verzug seien folge beklagten eingerumten gerichtlichen inanspruchnahme seitens bank grunde sei befreiungsanspruch ausnahmsweise zahlung brgschaftssumme bank gerichtet behauptung klger brgschaft vorlufige gegenleistung fr bertragung geschftsanteilen bernommen htten beklagten bewiesen gehe lasten positive feststellungsanspruch sei gerechtfertigt klger inanspruchnahme brge ber zahlung brgschaftssumme hinaus schaden entstehen knne beklagten gesamtschuldner ersetzen htten ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand verurteilung beklagten zahlung dm nebst zinsen brgschaftsverpflichtung klgers gegenber bank beruht rechtsfehlern rechtsgrund fr verbrgung klger parteien umstritten klger behauptet brgschaft freundschaft bernommen beklagten vorbergehenden geldverlegenheit helfen beklagten demgegenber geltend gemacht bernahme brgschaft sei vorlufige gegenleistung fr abtretung gmbh anteilen beklagte klger anzusehen vorbringen dahin verstehen brgenregre ausgeschlossen unrecht meint revision klger voraussetzungen befreiungsanspruchs gem bgb schon schlssig dargetan allerdings befreiungsanspruch brge brgschaft kraft au
  3009. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr hahne sprick weber monecke prof dr wagenitz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin abweisung klage hhe teilbetrags dm nebst zinsen seit klagezustellung verworfen worden brigen revision zurckgewiesen umfang aufhebung rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beansprucht beklagten gem abs bgb aufwendungsersatz wegen angeblichen unzulnglichkeit lftungsanlagen beklagten betrieb fitne centers vermieteten rumen hinsichtlich squash pltze klgerin zusam menhang umbauarbeiten bereits fr erforderlich erachtete lftungsgerte installiert deren kosten ersetzt verlangt hinsichtlich restaurantbereichs hlt lftungstechnische manahmen fr erforderlich fr deren durchfhrung kostenvorschu fordert landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin unzulssig verworfen berufungsbegrndung erfordernissen abs zpo entspreche hiergegen wendet revision klgerin ansprche aufwendungsersatz weiterverfolgt hinsichtlich klage geltend gemachten anspruchs schadensersatz wegen entgangenen gewinns verwerfung berufung revision angegriffen entscheidungsgrnde zpo statthafte rechtsmittel teilweise erfolg ausgangspunkt oberlandesgerichts beanstanden klagabweisendes urteil hinsichtlich einheitlichen prozessualen anspruchs mehrere voneinander unabhngige selbstndig tragende rechtliche erwgungen gesttzt mu berufungsbegrndung geeignet urteil insgesamt frage stellen deshalb fr erwgungen darzulegen warum entscheidung trgt anderenfalls rechtsmittel ansehung einheitlichen prozessualen anspruchs abs nr zpo insgesamt unzulssig vgl etwa bgh beschlu januar ix zb bghr zpo abs nr anfechtungs grnde njw urteile juni xi zr bghr zpo abs nr anfechtungsgrnde njw november vii zr bghr zpo abs nr anfechtungsgrnde juni ix zr bghr zpo abs nr anfechtungsgrnde njw betrifft angefochtene urteil mehrere prozessuale ansprche prozessuale anspruch teilbar mu berufungsbegrndung teile urteils erstrecken hinsichtlich abnderung beantragt anderenfalls rechtsmittel abs nr zpo fr begrndeten teil unzulssig vgl etwa bgh beschlu januar aao urteil juni aao auffassung oberlandesgerichts entspricht berufungsbegrndung anforderungen hinsichtlich teils klaganspruchs richtig landgericht klagabweisung begrndet vortrag klgerin sei einzelnen entnehmen worin mngel belftungsanlagen sehe insbesondere sei mngelliste klgerin schriftlichen mngelrge juli bezug nehme zahlreichen klgerin vorgelegten anlagen zweifelsfrei identifizieren auerdem ergebe schriftlichen mahnung september klgerin beklagten herstellung vertragsgemen zustandes laut mietvertrag aufgefordert wolle einziger konkret angesprochener mangel lftungstechnischen anlagen somit fehle verzug beklagten voraussetzung fr klgerin gem abs bgb geltend gemachten ansprche aufwendungsersatz sei oberlandesgericht hlt berufung fr unzulssig begrndung landgericht getroffenen feststellungen ordnungsgemen mngelrge juli hinreichend substantiierten vortrags behaupteten mngeln raumlufttechnischen anlage angreife erwgungen denen landgericht verzug beklagten verneine wrden berufungsbegrndung weder mahnschreiben erwhne sonstigen verzugsbegrndenden sachverhalt vortrage bekmpft ausfhrungen wendet revision recht richtig landgericht klage zwei voneinander unabhngigen rechtsgrnden fr unschlssig erachtet klgerin klage gewhrleistungspflicht bgb begrndenden mngel mietsache weder detailliert gergt klage substantiiert dargelegt klgerin mahnschreiben september behebenden mngel einzelnen bezeichnet beklagten deshalb abs bgb gefordert wirksam verzug gesetzt richtig berufungsbegrndung formal auffassung landgerichts unzulnglichen rge substantiierung angeblichen mngel mietsache verhlt ebenfalls tragenden erwgungen landgerichts fehlenden verzug gesondert angrei
  3010. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel kayser april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg april kosten klgers zurckgewiesen beschwerdewert grnde revision sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr fall zpo zuzulassen aufgeworfene rechtsfrage fr entscheidung rechtsstreits ankommt gleiches gilt fr zulassung revision wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache abs satz nr zpo vgl bgh beschl dezember vii zr njw fall klger schon hinreichend dargetan beklagte pflichten anwaltsvertrag schuldhaft verletzt wurde ag interessenwahrnehmung erst zeitpunkt betraut rechtsstreit beim landgericht nrnberg frth bereits anhngig blick unstreitige kaufmannseigenschaft beider parteien vorliegenden vertragsurkunden denen gerichtsstandsvereinbarung schlssig ergab bereits angefallenen erheblichen mehrkosten zumindest vertretbar sogar naheliegend verweisungsantrag zunchst stellen gilt fr fall zustndigkeit landgerichts nrnberg frth abs zpo ergeben konnte frstentum liechtenstein bundesrepublik deutschland lugano bereinkommen september kraft gesetzt vgl mnchkomm zpo gottwald aufl art eugv rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl schluanhang bersicht rn kreft ganter kayser raebel'],['Soon']]
  3011. [['bundesgerichtshof beschluss xi za september rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger september beschlossen rechtsbeschwerde beklagten august kosten unzulssig verworfen rechtsbeschwerde prozesskostenhilfe verweigernden beschluss senats juli unstatthaft zpo rechtsbeschwerde htte darber hinaus sache erfolg fr begehrte aussetzung verfahrens entscheidung europischen gerichtshofs fr menschenrechte verfahren besteht anlass klargestellt beklagte beschluss senats juli festgesetzten streitwert hhe beteiligt nobbe mller mayen joeres ellenberger'],['Soon']]
  3012. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs juli geltenden fassung abs bgb juli geltenden fassung enthlt spezielle regelung schadensberechnung notleidenden krediten darlehensgeber infolge zahlungsverzugs darlehensnehmers vorzeitig gekndigt worden vorschrift schliet geltendmachung ersatz erfllungsinteresses verlangten vorflligkeitsentschdigung besttigung senatsurteil januar xi zr bghz rn bgh urteil november xi zr olg mnchen lg landshut ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftstze oktober eingereicht konnten richter bundesgerichtshof dr joeres vorsitzenden richter maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt dr dauber fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte sparkasse gepfndetem einziehung berwiesenem recht schuldners folgen schuldner herausgabe teils zwangsversteigerung grundstcks schuldners erzielten erlses anspruch beklagte kndigung darlehensvertrags schuldner wegen zahlungsverzugs vorflligkeitsentschdigung beansprucht beklagte schloss schuldner juli darlehensvertrag hhe fr fnf jahre festgeschriebenen nominalzinssatz anfnglichen effektiven jahreszins sicherheit diente grundschuld hausgrundstck schuldners mnchen mai wurde neuer nominalzinssatz mai anfnglicher effektiver jahreszins vereinbart schuldner geriet zahlung monatlichen raten rckstand schreiben februar kndigte beklagte gegenber schuldner darlehensvertrag wegen zahlungsverzugs fristlos betrieb folgenden zwangsversteigerung grundschuld belasteten grundstcks versteigerungserls vereinnahmte beklagte vorflligkeitsentschdigung hhe hhe kosten gebhren enthielt klger titulierte ansprche schuldner beschluss amtsgerichts mnchen april wurde wegen teilhauptforderung klgers schuldner hhe angebliche anspruch schuldners beklagte rckzahlung unrecht vereinnahmten vorflligkeitsentschdigungen darlehensvertrag nr zugunsten klgers gepfndet einziehung berwiesen pfndungs berweisungsbeschluss wurde beklagten april zugestellt klger meint beklagte vorflligkeitsentschdigung einbehalten drfen zahlung nebst zinsen gerichtete klage beiden vorinstanzen erfolg gehabt senat zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision klgers begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht urteil wm verffentlicht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger gepfndete rckzahlungsanspruch schuldners beklagte abs bgb bestehe beklagte vorflligkeitsentschdigung berechneten hhe recht vereinnahmt klger unstreitig gestellt schuldner darlehensraten verzug kndigung recht erfolgt vorflligkeitsentschdigung hhe richtig berechnet sei berechnung vorflligkeitsentschdigung ab zeitpunkt valuta zurckgefhrt worden sei sei zutreffend anspruch bestehe grunde juli abgeschlossenen darlehensvertrag fester laufzeit sei gem art abs nr egbgb regelung abs bgb fassung januar anzuwenden entgegen ansicht klgers schliee abs satz satz bgb damaligen fassung geltendmachung vorflligkeitsentschdigung solange schuldner verzug befinde verzugszinsen zahlen rckfhrung darlehensvaluta ende verzug bedeute finanzierende bank wegen vorzeitigen rckfhrung valuta schadensersatzansprche geltend ma chen knne ab zeitpunkt rckfhrung darlehens berechnete vorflligkeitsentschdigung verzug tun anspruch sei dadurch begrndet valuta vorzeitig zurckgefhrt wrde ansicht klgers folgen gbe vorflligkeitsentschdigung mehr darlehensnehmer knnte darlehen fester laufzeit einseitig verpflichtungen lsen verzug gerate darlehensvaluta zuzglich ausstehenden raten anfallenden verzugszinsen zurckzahle ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung entscheidenden punkt stand grundlage bislang getroffenen feststellungen htte berufungsgericht anspruch schuldners beklagte erstattung vorflligkeitsentschdigung verneinen
  3013. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg dezember magabe verworfen angeklagte handeltreibens betubungsmitteln geringer menge mitfhrung schusswaffe tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verbot verwertung durchsuchung wohnung angeklagten augsburg sichergestellten be weismittel besteht anordnung durchsuchung stpo bereitschaftsstaatsanwalt staatsanwalt schaft kempten dezember wegen gefahr verzug abs stpo rechtens verkehrskontrolle uhr fiel angeklagte wegen fehlender pupillenreaktion freiwilliger basis durchgefhrte mahsantest ergab hinweise tetrahydrocannabinol cannabis benzoylecgonin kokain amphetamin bestand zunchst verdacht straftat gem stgb jedenfalls ordnungswidrigkeit gem abs stvg hieraus verdacht betubungsmitteldelikts zustndigkeit fr ermittlungen zustndigen staatsanwaltschaft folgt abs gvg gerichtsstand gericht instanz gem ff stpo zustndigkeitsbegrndend alternativ insbesondere tatort wohnsitz aufenthaltsort ergreifungsort allerdings richtlinien fr straf bugeldverfahren grundstzlich fr tatort zustndige staatsanwaltschaft ttig ristbv nr abs dahin einzige tatort zunchst kempten dementsprechend wandte ermittelnde polizeibeamtin pomin be reitschaftsstaatsanwalt kempten trug gem abs satz stpo richter durchsuchungs orts zustndigen augsburger ermittlungsrichter falls erreichbar sei hinblick tatort mglichen betubungsmitteldelikts wohnsitz zustndigen augsburger bereitschaftsstaatsanwalt rcksprache halten durchsuchung wohnung angeordnet richter unerreichbar augsburger staatsanwalt ordnete wohnungsdurchsuchung polizeibeamtin unterrichtete darber selbstverstndlich auftraggeber zuerst sache befassten abs stpo bereitschaftsstaatsanwalt kempten durchsuchung wegen gefahr verzug eigener zustndigkeit abs abs stpo anordnete uhr durchgefhrt wurde fr richterliche anordnung ermittlungsrichter augsburg ausschlielich zustndig abs satz stpo voraussetzungen abs satz stpo zustndigkeit ermittlungsrichters sitz staatsanwaltschaft untersuchungshandlungen mehreren amtsgerichtsbezirken vorlagen antrag beim ermittlungsrichter kempten kam daher entgegen meinung beschwerdefhrers betracht akzeptabel stadt gre augsburgs mittagszeit weihnachtsfeiertags bereitschaftsrichter erreichbar vgl bverfg stv strafo gezielte umgehung richtervorbehalts willkrliche auswahl bestimmten staatsanwalts freilich bewertung htte fhren knnen seitens ermittlungsbehrden willkrliche annahme gefahr verzug jedoch ersichtlich vgl bverfg njw rdn bgh nstz erforderlichen dokumentationen ber annordnung durchsuchung wegen gefahr verzug vorgenommen wurden behauptet beschwerdefhrer fehlende dokumentation htte allerdings verwertungsverbot gefhrt vgl bgh nstz tatverdacht lag aktuell betubungsmitteleinfluss stehend erkannt nahe liegend verbotene drogen zumindest besitz gerade fr wohnung besteht hohes ma auffindungswahrscheinlichkeit eile geboten beseitigung beweismitteln rechtzeitig unterbinden relevanz revision behaupteten verwertungsverbotes abschlieend bemerken angeklagte ausweislich urteilsgrnde aufbewahrung betubungsmittel eigener einlassung teilweise gewinnbringenden weiterveruerung waffen wohnung hauptverhandlung ausdrcklich eingerumt verwertungsverbot hinsichtlich durchsuchung gefundenen beweismittel htte verwertungsmglichkeit gestndnisses auswirkung nack wahl kolz frau richterin bgh elf befindet urlaub deshalb unterschrift gehindert hebenstreit nack'],['Soon']]
  3014. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne sowie richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm april teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst sofortige beschwerde klger kostenfestsetzungsbeschluss rechtspflegerin landgerichts essen mrz zurckweisung sofortigen beschwerde beklagten teilweise abgendert insgesamt folgt neu gefasst grund zivilkammer landgerichts essen juni geschlossenen vergleichs beklagten gesamtschuldnerisch klgern erstattenden kosten festgesetzt nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz bgb seit september kosten beschwerdeverfahrens tragen klger beklagten gesamtschuldner ii kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beklagten gesamtschuldner iii beschwerdewert grnde parteien streiten kostenfestsetzungsverfahren ansatz ungeminderten verfahrensgebhr fr rumungsklage rechtspflegerin oberlandesgericht klgern fr erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten geltend gemachte verfahrensgebhr zzgl erhhungsgebhr nr vv rvg voller hhe bercksichtigt gem anlage teil vorbemerkung abs vv rvg sei verfahrensgebhr halbe vorgerichtlich entstandene vorliegend erhhte nr vv rvg geschftsgebhr nr vv rvg anzurechnen hiergegen wenden klger oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft zulssig zulassung oberlandesgericht senat gebunden abs satz zpo iii rechtsbeschwerde begrndet oberlandesgericht geltend gemachte verfahrensgebhr nr vv rvg unrecht voller hhe bercksichtigt erkennende senat bereinstimmung ii zivilsenat vgl bgh beschluss september ii zb zip tz ff wiederholt entschieden vorschrift rvg bloe klarstellung bestehenden gesetzeslage darstellt vgl senatsbeschlsse dezember xii zb famrz tz ff februar xii zb ags mrz xii zb ags mrz xii zb verffentlichung bestimmt juli xii zb verffentlichung bestimmt auffassung zwischenzeitlich ix zivilsenat vgl bgh beschluss mrz ix zb ags zivilsenat vgl bgh beschluss april zb ags angeschlossen vorliegende sachverhalt gibt veranlassung hiervon abzuweichen oberlandesgericht fr gegenteilige rechtsauffassung angefhrten argumenten senat bereits vorstehend genannten beschlssen ausfhrlich befasst dargelegt anrufung groen senats fr zivilsachen bedarf weitere feststellungen erwarten senat gem abs zpo sache entscheiden nachdem ausnahmeflle abs rvg ersichtlich nr vv rvg erhhte verfahrensgebhr vollem umfang bercksichtigen beklagten klgern erstattenden kosten somit un ter bercksichtigung verauslagten gerichtskosten hhe festzusetzen kostenentscheidung folgt abs abs zpo sowie umfang schriftsatz september zurckgenommenen sofortigen beschwerde klger entsprechender anwendung abs zpo hahne weber monecke schilling klinkhammer gnter vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3015. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo hc verfahrenskostenhilfebedrftige rechtsmittelfhrer rechtzeitigen einlegung rechtsmittels gehindert wegen bestehenden anwaltszwangs unzulssiges persnliches rechtsmittel eingelegt dafr verfahrenskostenhilfe beantragt rechtsmittelgericht fall zunchst ber beantragte verfahrenskostenhilfe entscheiden bevor rechtsmittel unzulssig verwirft anschluss senatsbeschlsse mrz xii zb famrz juli xii zb famrz bgh beschluss november xii zb olg dsseldorf ag mnchengladbachrheydt xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr gnter dr botur beschlossen antragsgegner versumung fristen einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf august wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt rechtsbeschwerde antragsgegners vorgenannte beschluss kostenpunkt insoweit aufgehoben beschwerde antragstellers verworfen worden umfang aufhebung sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen wert grnde amtsgericht beschluss juni dezember geschlossene ehe antragstellerin antragsgegners geschieden versorgungsausgleich geregelt antragsgegner nachehelichem unterhalt hhe monatlich verpflichtet be schluss damaligen verfahrensbevollmchtigten antragsgegners juni zugestellt worden juli beim oberlandesgericht eingegangenem schreiben juli antragsgegner beschluss persnlich beschwerde eingelegt oberlandesgericht bersendung schreibens amtsgericht veranlasst juli eingegangen juli beim oberlandesgericht eingegangenem schreiben juli antragsgegner beschwerde wiederum persnlich begrndet verfahrenskostenhilfe beantragt oberlandesgericht beschwerde unzulssig verworfen zugleich verfahrenskostenhilfegesuch antragsgegners zurckgewiesen rechtsbeschwerde wendet antragsgegner verwerfung beschwerde ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses soweit beschwerde verworfen worden zurckverweisung sache oberlandesgericht rechtsbeschwerde gem abs satz famfg abs satz zpo statthaft brigen gem abs zpo zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts beschwerdegericht entscheidung verfahrensgrundrecht antragstellers gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg ivm rechtsstaatsprinzip verletzt gerichten verbietet parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden rechtfertigender weise erschweren senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht htte beschwerde begrndung unzulssig verwerfen drfen anforderungen abs satz famfg gengende beschwerdeschrift gericht eingegangen sei antragsgegner schreiben juli innerhalb beschwerdefrist verfahrenskostenhilfe beantragt rechtsmittelfhrer innerhalb rechtsmittelfrist rechtsmittelbegrndungsfrist prozesskostenhilfe verfahrenskostenhilfe beantragt entscheidung ber antrag unverschuldet verhindert anzusehen rechtsmittel wirksam einzulegen rechtzeitig begrnden gegebenen umstnden vernnftigerweise ablehnung antrags wegen fehlender bedrftigkeit rechnen senatsbeschlsse mrz xii zb famrz rn juli xii zb famrz rn mwn gilt neben verfahrenskostenhilfegesuch unzulssiges rechtsmittel eingelegt worden vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz verfahrenskostenhilfe beantragende beteiligte wegen verfahrenskostenhilfebedrftigkeit gehindert rechtsanwalt vertretung beauftragen gegebenen umstnden vernnftigerweise ablehnung antrags wegen fehlender bedrftigkeit rechnen entscheidung ber verfahrenskostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand gewhren beschwerdegericht dementsprechend zunchst ber verfahrenskostenhilfegesuch entscheiden vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn mwn grundstzen durfte oberlandesgericht beschwerde gleichzeitig entscheidung ber verfahrenskostenhilfegesuch antragsgegners verwerfen gesuch abs satz famfg beim amtsgericht wegen bereits persnlich eingelegten beschwerde beim oberlandesgericht einzureichen offenbleiben jedenfalls wre ordentlichen geschftsgang rechtzeitige
  3016. [['bundesgerichtshof beschluss anwz februar verfahren bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs professor dr hirsch richterin dr otten richter dr frellesen schaal sowie rechtsanwltin kappelhoff rechtsanwlte dr martini professor dr ster februar beschlossen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwalt beim amtsgericht landgericht zugelassen antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao bescheid mai widerrufen dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschluss dezember zurckgewiesen hiergegen richtete sofortige beschwerde antragstellers bestandskraft weiteren widerrufs gem abs nr brao verzicht antragstellers zulassung rechtsanwaltschaft hauptsache erledigt antragsteller antragsgegnerin bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt entsprechend zpo fgg entspricht billigem ermessen verfahrenskosten antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel zutreffenden grnden angefochtenen beschlusses bisherigen sachstand erfolglos geblieben wre hirsch otten kappelhoff frellesen martini vorinstanz agh hamm entscheidung schaal ster'],['Soon']]
  3017. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni notarbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs bnoto kaufpreiszahlung ber notaranderkonto abgewickelt erstreckt pfndung kaufpreisanspruchs entstandene pfandrecht auszahlungsanspruch verkufers notar bgh beschluss juni zb lg zwickau ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts zwickau februar vorbescheid notars november aufgehoben notar angewiesen beachtung rechtsansicht senats neu ber auskehrung notaranderkonto befindlichen restlichen guthabens entscheiden verfahren gerichtsgebhrenfrei auergerichtliche auslagen erstattet gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag juli verkaufte folgenden verkufer eheleuten folgenden kufer grundstck kaufpreis verkauf erfolgte frei grundbuch eingetragenen belastungen verkufer bernahm kosten lastenfreistellung ziff kaufvertrages kaufpreiszahlung ber notaranderkonto erfolgen hinterlegte kaufpreis vorrangig verwendet vertragsgeme lastenfreistellung erreichen jeweiligen glubiger geforderten ablsungsbetrge zahlen seien verkufer wies notar diesbezglich zusammenhang vertragsvollzug treffenden kosten notaranderkonto begleichen notar wurde ferner vertragsparteien einseitig widerruflicher weise angewiesen restkaufpreis eintritt kaufvertrag geregelten auszahlungsvoraussetzungen konto verkufers berweisen kaufpreis wurde august notaranderkonto eingezahlt kaufpreisforderung gegenstand mehrerer verschiedene glubiger verkufers veranlasster pfndungen brachte beteiligte grundlage zahlungstitels vorpfndung kaufpreisanspruchs kufern juli zugestellt wurde gleicher sache erwirkte august zustellung erneuten vorpfndung kaufpreisanspruchs kufern entsprechende pfndungs berweisungsbeschluss wurde september zugestellt aufgrund titulierten zahlungsanspruchs hhe wurde beteiligten sowohl anspruch verkufers kaufpreiszahlung auskehrungsanspruch notaranderkonto gepfndet vorausgegangene vorpfndung wurde notar september entsprechende pfndungs berweisungsbeschluss oktober zugestellt ebenfalls oktober erwirkte beteiligte zustellung weiteren pfndungs berwei sungsbeschlusses notar auskehrungsanspruch verkufers gepfndet wurde eintritt auszahlungsreife ergab abzug auszulsenden glubiger gezahlten betrge notaranderkonto guthaben vorbescheid hhe november kndigte notar hinterlegten geldbetrag teilbetrag geschftskonto einzuzahlen grundbuchkosten lastenfreistellung bestritten knnten restbetrag rechtsanwalt beteiligten berwiesen hiergegen beteiligte notar beschwerde eingelegt mchte anweisung notars erreichen verbleibenden restbetrag gepfndeten betrag hhe auszuzahlen hilfsweise betrag kufer zurckzuzahlen notar beschwerde abgeholfen landgericht entscheidung vorgelegt beschwerde zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurckweisung beteiligte beantragt verfolgt beteiligte ziel ii beschwerdegericht meint beteiligte isolierte pfndung kaufpreisanspruchs september pfndungspfandrecht erlangt hierzu wre entweder zustzliche pfndung auskehrungsanspruchs notar zumindest zustellung kaufpreisanspruch pfndenden beschlusses notar erforderlich oktober bewirkten pfndung auskehrungsanspruchs notar knne beteiligte ebenfalls herleiten beteiligten veranlasste pfndung vorrangig sei anderkonto verbliebenen restbetrag vollstndig ausschpfe beteiligte knne auszahlung begehrten betrages aufgrund notar seitens vertragsparteien nachtrglich erteilten weisung beanspruchen hierzu vorgelegten mailverkehr weisung ergebe zudem kufer gehandelt weisung berdies formunwirksam wre iii erwgungen halten rechtlichen prfung entscheidenden punkt stand rechtsbeschwerde aufgrund zulassung angefochtenen beschluss insgesamt statthaft abs satz bnoto abs famfg entgegen ansicht beteiligten einschrnkung zugelassen begrndung beschwerdegerichts bundesgerichtshof ber entscheidende rechtsfrage entschieden gemeint ersichtlich wirkung isolierten pfndung kaufpreisanspruchs auskehrungsanspruch notar inhaltlich
  3018. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape juli beschlossen schuldner versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts braunschweig november wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts braunschweig november aufgehoben sache neuen entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erheben gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde oktober erffneten insolvenzverfahren insolvenzgericht schuldner erteilung restschuldbefreiung angekndigt weiteren beteiligten beantragt schuldner wegen verzichts nichtgeltendmachung pflichtteilsanspruchs restschuldbefreiung versagen antrag insolvenzgericht beschluss august zurckgewiesen sofortige beschwerde weiteren beteiligten beschwerdegericht entscheidung insolvenzgerichts gendert schuldner restschuldbefreiung versagt hiergegen richtet rechtsbeschwerde schuldners ii schuldner versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde wiedereinsetzung vorigen stand gewhren abs zpo fristversumung unverschuldet zpo schuldner wegen mittellosigkeit auerstande beauftragung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts einlegungs begrndungsfrist einzuhalten wiedereinsetzungsfrist gewahrt zustellung senatsbeschlusses ber bewilligung prozesskostenhilfe mrz schuldner rechtsbeschwerde innerhalb zwei wchigen frist abs satz zpo mrz eingelegt begrndet iii gem abs satz nr zpo abs abs satz inso statthafte sicherung einheitlichen rechtsprechung zulssige rechtsbeschwerde abs nr alt zpo begrndet entscheidung landgerichts unterliegt bereits amts wegen bghz bgh beschl mrz ix zb zinso rn ff urt juni zr njw rr rn mnchkomm inso ganter aufl rn mnchkomm zpo wenzel aufl rn aufhebung mindestanforderungen begrndung gengt abs nr zpo beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mssen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben streitgegenstand antrge parteien beiden instanzen erkennen lassen andernfalls gesetzmigen grnden versehen fehlen tatschliche feststellungen rechtsbeschwerdegericht rechtlichen berprfung lage ausfhrungen beschwerdegerichts berprfung ermglichen grnde zivilprozessualen sinne bgh beschl juni ix zb njw beschl juli ii zb njw rr juni vi zb njw rn neue rechtliche gesichtspunkte aufgetreten beschwerdegericht rahmen rechtlichen wrdigung auseinandersetzen bghz bgh urt juni aao rn mindestanforderungen darstellung sachverhalts rechtliche begrndung vorliegender sache gewahrt landgericht ansatzweise sachverhalt vortrag beteiligten wiedergegeben erkennen versagung restschuldbefreiung wegen verzichts pflichtteil nichtgeltendmachung geht wann erbfall eingetreten verfahrensstadium insolvenzverfahren zeitpunkt befand mitgeteilt zurckverweisung gibt landgericht gelegenheit abermals ber restschuldbefreiungsantrag schuldners befinden hierzu bemerken bundesgerichtshof entschieden obliegenheiten schuldners gem inso erst ab aufhebung insolvenzverfahrens ankndigung restschuldbefreiung gelten bgh beschl dezember ix zb zinso rn versagung restschuldbefreiung abs inso verbindung abs inso kommt entscheidung betracht pflichtteilsanspruch schuldners erbfall entsteht schon whrend erffneten verfahrens htte geltend gemacht knnen antrag versagung restschuldbefreiung erst deren ankndigung aufhebung insolvenzverfahrens gestellt pflichtteilsanspruch gehrt fall neuerwerb schuldners wohlverhaltensphase bgh aao rn senat ferner beschluss juni ix zb entschieden versto obliegenheiten schuldners abs nr inso vorliegt schuldner wohlverhaltensphase eingetretenen erbfall unterlsst pflichtteilsanspruch geltend iv wegen begrndungsmngel senat gem abs satz gkg angeordnet gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erheben ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen ag braunschweig entscheidung ik lg braunschweig entscheidung'],['Soon']]
  3019. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb schadensersatzanspruch bgb besteht hhe mngelbeseitigung erforderlichen kosten fort besteller werk veruert besttigung bgh urteil november vii zr bghz bgh urteil juli vii zr olg bamberg lg wrzburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg august kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich betrags dm lasten klgers erkannt worden sache insoweit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt abgetretenem recht revisionsverfahren schadensersatz hhe wegen mangelhafter dachdeckerarbeiten beklagte klger gemieteten haus ausgefhrt nachdem auftraggeberin damalige eigentmerin gebudes vermieterin klgers folgenden auftraggeberin beklagten erfolglos mngelbeseitigung aufgefordert trat be klagten zustehenden gewhrleistungs schadensersatzansprche klger ab tod auftraggeberin veruerten deren erben gebude dritten durchfhrung nachbesserungsarbeiten ablehnt landgericht klage insoweit stattgegeben berufungsgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger anspruch entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt soweit berufungsurteil angegriffen aufhebung zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis finden dezember geltenden gesetze anwendung art satz egbgb berufungsgericht fhrt zunchst sei grunde anspruch schadensersatz gem bgb gegeben schadensersatzanspruch umfasse geltend gemachten kosten mngelbeseitigung klger sei aufgrund abtretung geltendmachung gewhrleistungsansprche aktivlegitimiert anspruch sei jedoch dadurch erloschen anwesen inzwischen erwerber veruert worden sei zustimmung durchfhrung mngelbeseitigungsmanahmen jeglicher art definitiv verweigere ii hlt rechtlichen nachprfung wesentlichen stand zutreffend geht berufungsgericht davon anspruch bgb zunchst bestanden anspruch umfasse kosten mngelbeseitigung sei klger wirksam abgetreten worden getroffenen feststellungen abtretung zugrundeliegenden kausalverhltnis ergeben durchgreifenden einwendungen wirksamkeit fortbestand abtretung entgegenstehen beendigung auftragsverhltnisses abtretung beruht rckabtretungsverpflichtung klgers berhren glubigerstellung rechtsfehlerhaft nimmt berufungsgericht jedoch schadensersatzanspruch gem bgb mehr hhe mngelbeseitigungskosten gegeben sei nachdem grundstck veruert worden sei neue eigentmer grundstcks mngelbeseitigung abgelehnt erkennende senat entscheidet stndiger rechtsprechung schadensersatzanspruch bgb bestehe hhe mngelbeseitigung erforderlichen kosten fort besteller werk veruert bgh urteil november vii zr bghz bgh urteil april vii zr baur rechtsprechung hlt senat erneuter berprfung fest berufungsgericht herangezogene rechtsprechung zivilsenats bgh urteil oktober zr bghz bgh urteil mrz zr njw bgh urteil mai zr bghz betrifft ansprche auerhalb werkvertragsrechts steht erkennende senat ebenfalls bereits entschieden bgh urteil november vii zr aao rechtsprechung entgegen besonderheiten streitfalls rechtfertigen entscheidung schadensersatzanspruch bgb weder voraussetzungen inhalt umfang allein dadurch nderung erfahren abtretung klger geltend gemacht zeit eigentmer grundstcks beendigung abtretung zugrundeliegenden auftragsverhltnisses folge klger nunmehr pflicht rckabtretung veruerer grundstcks trifft denen gem bgb gegebenenfalls auskehren mu durchsetzung schadensersatzanspruchs beklagten erlangt nimmt klger vornherein recht anspruch glubiger vollem umfang beklagte durchzusetzen berufungsgericht allerdings erneuten prfung frage nachzugehen sachverhalt erforderlichen anhaltspunkte dafr ergeben klger vermeidung rechtsmibruchlichen verhaltens zahlung abgetretenen anspruch geschftsbesorgungsverhltnis berechtigten verlangen daher antrag entsprechend umstellen mu dressler thode kniffka kuffer bauner'],
  3020. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr brockmller dezember beschlossen anhrungsrge klgerin senatsurteil november kosten zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge begrndet senat anspruch klgerin rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo vorbringen klgerin umfassend geprft anhrungsrge aufgegriffenen punkten fr durchgreifend erachtet dabei beachten gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen jedoch erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge weist senat ergnzend folgendes soweit klgerin fehlenden schutzpflicht beklagten hinblick fehlverhalten gmbh senatsurteil november iv zr juris rn auseinandersetzung ziff versicherungsvertrages vermisst wurde urteilsgrnden ausdrcklich ausgefhrt weder versicherungsvertrag versicherungsbesttigung besondere schutzpflichten be klagten gegenber versicherten entnehmen entgegen auffassung klgerin senat geltend gemachten deliktischen schadensersatzanspruch beklagten wegen versicherungsschutzes trotz behaupteter kenntnis unregelmigkeiten gmbh hinsichtlich hand lungsalternativen behandelt prfung allein unterlassens wre urteil stgb normenkette stgb aufgenommen worden senatsurteil november juris rn urteilsgrnde setzen ausdrcklich revisionsvorbringen auseinander beklagten trotz weitergehender kenntnis werttransportunternehmen versicherungsvertrag unterhalten revisionsbegrndung september mitte ausfhrungen senats unwirksamkeit ausschlusses anfechtungsrechts beklagten senatsurteil november juris rn ansehung argumente klgerin erfolgt aufgezeigten besonderheiten regressmglichkeit versicherers bestehen nachhaftungsfrist klgerin angenommene parallele gesetzlichen wertung abs vvg indes auffassung senats geeignet schutz rechtsgeschftlichen entschlieungsfreiheit versicherers frage stellen gleiches gilt fr auseinandersetzung bgb wendt felsch lehmann harsdorf gebhardt dr brockmller vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3021. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit dr michael strae klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter thomas strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz florian strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz ag vertreten vorstand he strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  3022. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  3023. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hwig verbrkrg jeweils september geltenden fassung umfassenden rckabwicklung hwig widerrufenen darlehensvertrages finanzierten fondsanteilserwerb verbundenes geschft sinne verbrkrg bildet vgl senatsurteil april xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen sinn zweck hwig vereinbaren anleger rckabwicklung kreditfinanzierten fondsbeteiligung besser stnde beteiligung gestanden htte entspricht daher billigkeit unverfallbare anderweitig erzielbare steuervorteile rckforderungsanspruch darlehensnehmers finanzierende bank entsprechender anwendung rechtsgedankens vorteilsausgleichung mindern abweichung bgh urteile juni ii zr wm oktober ii zr wm januar ii zr wm bgh urteil april xi zr olg bamberg lg schweinfurt xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr ellenberger prof dr schmitt dr grneberg fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg dezember unzulssig verworfen revision klgerin magabe zurckgewiesen beklagte ber hauptsumme ausgeurteilten zinsen hinaus zinsen hhe punkten ber jeweiligen basiszinssatz zahlen seit dezember weiteren seit dezember weiteren seit dezember weiteren seit dezember kosten revisionsverfahrens trgt klgerin beklagte rechts wegen tatbestand klgerin begehrt teilweise abgetretenem recht ehemannes drittwiderbeklagten rckzahlung leistungen drittwiderbeklagte aufgrund darlehens beklagten erbracht beklagte macht auerordentlicher kndigung darlehens widerklagend teilbetrag offenen darlehensforderung geltend vorangegangenem besuch zeugen wohnung unterzeichneten klgerin drittwiderbeklagte juni vermittlungsauftrag immobilienfonds nachfolgend fonds bezeichneten vertrag zeugen vermittlung erwerbs anteilen fonds einlage dm beauftragten sowie grundlage fr finanzierung fondsbeitritts dienende selbstauskunft selben tag wurde angebot klgerin drittwiderbeklagten eintritt fonds notariell beurkundet finanzierung fondsbeitritts schlossen klgerin drittwiderbeklagte september darlehensvertrag ber dm beklagten ber widerrufsrecht haustrwiderrufsgesetz belehrt worden sicherung darlehens wurden fondsanteile verpfndet zwei lebensversicherungen beklagte abgetreten darlehensvaluta wurde beklagten darlehensvertrag vereinbart direkt gefhrtes konto fonds treuhnders ausgezahlt anwaltsschreiben dezember widerriefen klgerin drittwiderbeklagte darlehensvertrag vorschriften haustrwiderrufsgesetzes erbrachten vertraglich vereinbarten leistungen zunchst stellten erst november anwaltsschreiben februar widerriefen beitrittserklrung fonds berufung haustrwiderrufsgesetz wegen arglistiger tuschung schreiben april kndigte beklagte gesamte offene darlehen hhe auerordentlich stellte rckzahlung fllig landgericht klage abgewiesen widerklage geringen teil stattgegeben berufung klgerin drittwiderbeklagten berufungsgericht festgestellt darlehensvertrag september unwirksam zahlungsansprche beklagten hieraus bestehen auerdem beklagte zahlung zuzglich zinsen seit januar zug zug abtretung fondsanteilen sowie rckabtretung beiden lebensversicherungen verurteilt hhe erzielten steuervorteile klage abgewiesen berdies widerklage insgesamt abgewiesen klgerin begehrt berufungsgericht zugelassenen revision zahlung soweit berufungsgericht klageforderung zugeflossene steuervorteile gekrzt sowie zinsen bereits seit januar beklagte verfolgt revision klageabweisungsantrag sowie widerklageantrag entscheidungsgrnde revision klgerin geringen teil begrndet beklagten unzulssig berufungsgericht entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung folgt begrndet klgerin drittwiderbeklagte seien widerruf darlehensvertragserklrung hwig berechtigt darlehensvertragsschluss haustrsituation beruhe beklagte zurechnen lassen msse rechtsfolge widerrufs seien parteien hwig grundstzlich verpflichtet empfangenen leistungen jeweils partei zurckzugewhren fondsbeitritt finanzierungsdarlehen verbundenes geschft sinne abs verbrkrg darstellt
  3024. [['bundesgerichtshof str beschluss mai strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf januar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat urteil landgerichts dsseldorf dezember tatentstehung festgestellt worden angeklagte finanziellen grnden gegenber gesondert verfolgten bereit erklrt betrgerische weise hochwertige leihfahrzeuge verschaffen jugoslawische ttergruppe verschoben sollten erst nachdem gruppe finanziellen zusagen eingehalten angeklagte dritten tat aussteigen wurde feststellungen drohungen bewogen weiterzumachen senat urteil beschlu august str schuldspruch insoweit besttigt angeklagte wegen betrugs sieben fllen verurteilt worden jedoch strafausspruch zugehrigen feststel lungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung zurckverwiesen neuen hauptverhandlung angeklagte darauf berufen beginn tatserie massive bedrohungen beteiligung veranlat worden strafkammer solch umfassendes tatmotiv zugrunde gelegt bindend festgestellten schuldspruch widerspreche strafmildernd gunsten angeklagten bercksichtigt drohungen immerhin anfang mitbestimmend seien tatfrdernd ausgewirkt htten verstt bindungswirkung rechtskrftigen feststellungen schuldspruch gehren diejenigen tatgeschehen nher beschreiben etwa tatentstehung beweggrnde fr tatbegehung bghst vergleichbaren fall umstnde fr strafzumessung bedeutung unterliegen sogenannte doppelrelevante umstnde bindungswirkung fr weitere verfahren neufestsetzung strafe angeklagte rechtsfehler beschwert strafkammer durfte recht angeklagten anlasten betrugstaten erhebliche vermgenswerte erlangt vorgehen darauf gerichtet beschafften fahrzeuge eigentmern endgltig entziehen jugoslawischen ttergruppe verschieben ausland bergeben bestand vermgensschaden gesamtwert leihfahrzeuge senat bereits entscheidung august str ausdruck gebracht nachtrglich teil fahrzeuge etwa fahndungserfolge eigentmer zurckgelangt stellt lediglich nachtrgliche schadensminderung dar tolksdorf miebach pfister winkler lienen'],['Soon']]
  3025. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso bgb vertragsparteien vereinbarte direktzahlung auftraggebers bestellers werkunternehmer inkongruent leistungsverweigerungsrecht bgb zustand vertrag gendert bevor leistungen erbracht worden steht nderung allein annahme bardeckung entgegen bgh urteil mai ix zr olg oldenburg lg oldenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen ag fortan schuldnerin schuldnerin beauftragte generalunternehmerin fr gmbh fortan auftraggeberin beklagte subunternehmerin gewerk mobile trennwandanlagen schreiben februar besttigte beklagte auftrag bat zugleich stellung bankbrgschaft hhe brutto auftragssumme mai forderte beklagte schuldnerin leistung sicherheit gem bgb juni kndigte fruchtlosem ablauf frist leistungsverweigerungsrecht gebrauch schuldnerin leistete sicherheit beklagte weigerte folgezeit bereits gefertigten betriebsgelnde befindlichen trennwnde einzubauen juli vereinbarte schuldnerin auftraggeberin bestimmte einzelnen aufgefhrte forderungen subunternehmern schuldnerin unmittelbar begleichen solle auftraggeberin teilte beklagten wobei offene forderung beklagten euro netto bezifferte beklagte antwortete trennwnde erst zahlung dm gesamten angebotssumme montieren auftraggeberin zahlte betrag brutto dm euro daraufhin baute beklagte montagewnde mangelfrei oktober beantragte schuldnerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen januar wurde insolvenzverfahren erffnet vorliegenden rechtsstreit verlangt klger rckgewhr auftraggeberin gezahlten netto euro landgericht beklagte antragsgem verurteilt oberlandesgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung urteils landgerichts entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt beklagte inkongruente deckung erhalten auerdem fehle unmittelbaren mittelbaren glubigerbenachteiligung beklagte werklohn bekommen wert montierten trennwnde entsprochen werklohnanspruch sei fllig nachdem beklagte vergeblich ablehnungsandrohung sicherheitsleistung verlangt sei vorleistungen mehr verpflichtet erffnung insolvenzverfahrens htte insolvenzverwalter anspruch lieferung trennwnde erfllungswahl durchsetzen knnen jedoch wre werklohnforderung masseforderung geworden voraussetzungen bargeschfts vorlgen sei entscheidungserheblich ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand derzeitiger sach rechtslage anspruch abs nr abs inso ausgeschlossen werklohnanspruch beklagten klger vortrgt aufgrund vereinbarung auftraggeberin schuldnerin unmittelbar auftraggeberin befriedigt worden beklagte inkongruente deckung erhalten erfllt dritter anweisung schuldners verbindlichkeit insolvenzfeste vereinbarung glubiger schuldner vorgelegen befriedigung inkon gruent bgh urt oktober ix zr wm januar ix zr wm april ix zr wm fruchtlose ablauf beklagten gesetzten frist beibringung sicherheit ndert daran vorschrift bgb gibt unternehmer leistungsverweigerungsrecht jedoch durchsetzbaren anspruch gewhrung sicherheit bghz senat bereits entschieden begrndet bgb kongruenz nachtrglichen vereinbarung ber abtretung werklohnforderung hauptunternehmers bauherrn subunternehmer bgh urt november ix zr wm fr direktzahlungen bauherrn subunternehmer gilt erst recht vorzeitige erfllung werklohnanspruchs dritte abs bgb vorgesehen daher schon deshalb grundstzlich inkongruent zahlung auftraggeberin benachteiligung gesamtheit glubiger gefhrt darstellung klgers zahlung auftraggeberin unmittelbar unabhngig leistungen beklagte erbringen begrndete werklohnforderung schuldnerin auftraggeberin angerechnet
  3026. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii september strafausspruch feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde angeklagte wurde wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung nachteil einzel strafe sieben jahre sowie zwei weiteren fllen gefhrlichen krperverletzung nachteil ehefrau einzelstrafe jeweils zwei jahre gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt sachrge gesttzte revision bleibt schuldspruch erfolglos abs stpo strafausspruch erfolg abs stpo folgendes festgestellt rahmen ehefrau angeklagten eingeleiteten scheidungsverfahrens kam eheleuten streitigkeiten ber sorgerecht fr geborenen shne tilgung schulden hhe mehreren hunderttausend dm rhrten wesentlich hausbau her sowie darlehen ber dm fr ayurveda studio ehefrau aufgenommen worden nennenswertes einkommen erzielte trennung eheleute verblieben angeklagten zimmer miete wohnte nettoverdienst etwa dm etwa dm zwangsversteigerung hauses anstand verweigerte ehefrau fr freihndigen verkauf erforderliche zustimmung grund hierfr festgestellt wre obwohl zwangsversteigerung wesentlich geringerer erls erwarten freihndigen verkauf nunmehr ehefrau shnen bewohnten haus hielt zumindest zeitweite freund ehefrau angeklagten fr kinder geleasten pkw fr angeklagte monatliche leasingraten bezahlte nutzung berlassen angeklagte erfuhr shne gegenber familiengericht erklrt fall scheidung mutter bleiben enttuscht verzweifelt nachdem zuletzt immer versichert scheidung leben sinneswandel gekommen mitgeteilt angeklagte vermutete gleichfalls intrige frau freundes angeklagte geriet ber ganze situation wut nacht frheren wohnhaus ehefrau fuhr notfalls schlgen zwingen verkauf hauses zuzustimmen nahm kchenmesser forderung nachdruck verleihen knnen haus steigerte wut geleasten benutzten pkw stehen sah ging mehr hausverkauf situation stelle einsatz gewalt bereinigen dabei ehefrau angreifen betrat ber garage waschkche zuvor aufgefundenen radmutterschlssel schlagwerkzeug genommen waschkche trat ehefrau entgegen worten hast erreicht wolltest drecksau radmutterschlssel zweimal kopf schlug ttungsvorsatz konnte strafkammer feststellen ehefrau hilfe rief wandte angeklagte ab lief wohnzimmer worten bring drecksau mitgebrachten messer mehrfach einstach kam kampf letztlich erfolgreich wehren tiefe schnitt weniger tiefe stichverletzungen verhindern konnte ende konnte trotz verfolgung angeklagten fliehen angeklagte kehrte haus zurck wandte diesmal messer ehefrau immer ttungsvorsatz trotz gegenwehr verletzungen ellenbogen unterarm zufgte eingreifen lrm aufgewachten kinder ermglichte ehefrau flucht schuldspruch rechtsfehlerfrei nheren ausfhrung bedarf folgendes annahme liege tateinheit natrliche handlungseinheit tatmehrheit hinsichtlich drei tatkomplexe entgegen auffassung revision beanstanden hchstpersnliche rechtsgter verschiedener personen additiven betrachtungsweise natrlichen handlungseinheit grunde liegt ausnahmsweise zugnglich greift tter daher einzelne menschen nacheinander besteht einheitlichem tatentschlu engem rumlichen zeitlichen zusammenhang regelmig anla di ese vorgnge rechtlich tat zusammenzufassen bgh stv stv jew besonderheiten beurteilung rechtfertigen knnten vgl bgh stv aao ersichtlich insbesondere ergibt daraus angeklagte zweimal ehefrau angriff zwischenzeitliche angriff inso weit zsur bildet strafausspruch dagegen bestand hinsichtlich totschlagsversuchs ausgefhrt minder schwerer fall stgb liege anla stgb genannten umstnden annhernd vergleichbar sei sei ersichtlich angeklagten keinerlei anla tat gegeben strafrahmen sei jedoch wegen versuchs gem stgb mildern dabei geht strafkammer unzutreffenden ansatz frage sonstiger minder schwerer fall sinne stgb zweite alternative vorliegt rechtsprechung bundesgerichtshofs vergleichbarkeit fllen provokation abzustellen entscheidend hierfr vielmehr gesamte tatb
  3027. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mai ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb betriebskosten flchenanteilen abzurechnen erstellung formell ordnungsgemen abrechnung erluterung angesetzten flchenwerte allein deswegen erforderlich werte fr aufeinander folgende abrechnungsjahre unterschiede aufweisen deren grund fr mieter weiteres erkennbar gleiches gilt abgelesene verbrauchswerte vergleich abrechnungszeitrumen auffllige schwankungen zeigen angesetzten flchen verbrauchswerte zutreffen berhrt allein materielle richtigkeit abrechnung bgh urteil mai viii zr lg berlin ag schneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren mai eingegangenen schriftstze vorsitzenden richter ball richter wiechers richterinnen hermanns dr hessel richter dr achilles fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts berlin august aufgehoben rechtsstreit hhe hauptsache erledigt brigen sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten mieter wohnung klgers rechtsanwaltskanzlei betreiben parteien streiten nachzahlungsansprche klgers heiz warmwasserkostenabrechnungen fr jahre insoweit fr mietvertrag spteren nachtrag klargestellt worden mietver hltnis unabhngig anteil gewerblichen nutzung anzahl hauptmieter zuknftig vorschriften wohnraummietrechts zumindest entsprechend anwendung finden sollen hinsichtlich heizung warmwassererzeugung umzulegenden betriebskosten fr monatliche vorauszahlung vereinbart heit betriebskosten verhltnis nettomieten heizkrperflchen wohnflche quadratmeterzahl beheizten flche stande wrmemesser umgelegt heizkrperflche beheizte flche wohnflche vereinbart qm parteien streiten angesichts mehrfach wechselnder heizkosten warmwasser differierender wohnflchenangaben sowie aufflliger schwankungen verbrauchsmengen gesondert erfassten gewerbemieter wscherei bereits formelle ordnungsmigkeit inhaltlich mehrfach genderten abrechnungen ferner inhaltliche richtigkeit aufteilung zugrunde gelegten flchen verbrauchswerte sowie beklagten zumindest fr abrechnungszeitrume jahr geltend gemachte verjhrung darber hinaus parteien streitig zunchst erhobener anspruch heizkostenvorauszahlungen fr monate januar mrz hhe insgesamt whrend berufungsrechtszuges hauptsache erledigt amtsgericht etwaige nachzahlungsforderungen fr zeit jahre verjhrt sowie nachzahlungsforderungen folgejahren ausnahme jahres fr klage zurckgenommen mangels formell ordnungsgemer rechnungslegung fllig angesehen klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen hiergegen wendet berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt etwaige nachzahlungsforderungen seien fr gesamten zeitraum fllig beklagten mangels erluterung unterschiedlichen gesamtflchen fr einzelnen jahre erstellten heiz warmwasserkostenabrechnungen ansatz gebracht worden seien formell ordnungsgemen abrechnungen zugegangen seien klger flchenma vorgenommenen abrechnungsposten jeweils bestimmte gesamtflche davon beklagten entfallenden flchenanteil angegeben sei dadurch grundlegenden anforderungen nachgekommen vergleich entsprechenden kostenpositionen vorjahres verlangten sei jedoch einzelne posten vergleich vorjahren extreme steigerungen erfahren htten gleiches msse gelten schwankungen posten auftreten wrden denen vornherein erwarten seien nachvollziehbar seien insoweit all jahren stndig wechselnden untereinander einheitlichen angaben gesamtheizflche gesamtflche fr warmwasser flchennderungen umbauten gebude zurckzufhren seien htte genauer erluterungen bedurft gebude umbauten gekommen sei woraus einzelnen unterschiede flchen fr heiz warmwasserkosten ergben mieter nachprfung richtigkeit abrechnung ermglichen sei jedoch weder abrechnungen erfolgt spter prozess nachgeholt worden entsprechendes gelte fr auffllig unterschiedlichen lverbrauchswerte gebude untergebrachten wscherei gesamtschau derart uneinheitlich seien jeweils angesetzten mengen erl
  3028. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr zpo streitgegenstand ndert klger aktivlegitimation zunchst pfndungs berweisungsbeschluss spter abtretung klageforderung herleitet anschluss bgh urteil mrz vi zr wm bgh urteil mai xi zr olg stuttgart lg stuttgart xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr grneberg fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli zurckgewiesen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens ausnahme nebenintervention verursachten kosten streithelferin beklagten trgt rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte bank abgetretenem ge pfndetem recht prozessbrgin anspruch gmbh folgenden inzwischen rechtskrftiges vorbehaltsurteil wurde landgerichts dezember verurteilt dm nebst zinsen gmbh folgenden zahlen wurde nachgelassen vollstreckung fr vorlufig vollstreckbar erklrten urteil sicherheitsleistung hhe dm abzuwenden beschluss landgerichts januar konnte sicherheitsleistung bankbrgschaft erbracht juli verbrgte beklagte gegenber fr leistende sicherheit hhe dm trat klgerin september forderungen rechtsstreit brgschaft siche rungshalber ab selben tag erklrte notariell beurkundeten schuldanerkenntnis klgerin dm schulden unterwarf zwangsvollstreckung gesamtes vermgen nachdem antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen mangels masse abgelehnt worden wurde jahre handelsregister gelscht pfndungs berweisungsbeschlsse februar wurden forderungen beklagte gepfndet klge rin einziehung berwiesen klage zahlung dm nebst zinsen vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision beklagten unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin sei aufgrund abtretung september aktivlegitimiert auerdem zessionarin bereits materielle rechtsinhaberin sei forderung pfnden knnen inhaberin formell titulierten rechtsposition pfndungen seien formellen grnden nichtig gepfndete forderung sei beschluss februar ausreichend genau bezeichnet vollstreckungsschuldne rin bereits seit jahre handelsregister gelscht sei stehe wirksamkeit pfndung entgegen klageforderung sei verjhrt anspruch prozessbrgschaft verjhre titulierte hauptforderung jahren abs satz zpo ergebe gleichwertigkeit brgschaft hinterlegung anspruch herausgabe hinterlegter gegenstnde erlsche gem abs hinterlo grundstzlich jahren zugrundelegung dreijhrigen verjhrungsfrist sei verjhrung eingetreten gem art abs satz egbgb dezember laufende verjhrungsfrist sei zustellung klage dezember gehemmt worden gelte klgerin brgschaftsforderung pfndung erworben klage anfang gesttzt worden sei erwerb abtretung klgerin erstmals schriftsatz juni bezogen streitgegenstand sei immer brgschaftsforderung klgerin fremdem recht geltend gemacht klgerin abtretung pfndung rechtsinhaberin geworden sei streitgegenstand brgschaftsklage einfluss ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung ergebnis stand berufungsgericht rechtsfehlerfrei revision unangegriffen festgestellt klgerin aufgrund abtretung september inhaberin forderung gem abs bgb beklagte hhe klagesumme geworden deshalb braucht entschieden klgerin aufgrund pfndungs berweisungsbeschlsse februar aktivlegitimiert klgerin forderung deren inhaberin bereits abtretung geworden wirksam pfnden einziehung berweisen lassen konnte bejahend olg kln wm stein jonas brehm zpo aufl rdn musielak becker zpo aufl rdn thomas putzo zpo aufl rdn hk zpo kemper rdn vgl rgz verneinend rosenberg gaul schilken zwangsvollstreckungsrecht aufl schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl rdn auffassung berufungsgerichts klageforderung sei verjhrt rechtlich beanstanden gilt fr anspruch prozessbrgschaft juli krzeste betracht kommende nmlich dreijhrige verjhrungsfrist gem abs bgb art abs satz egbgb gilt rechtsfehlerfreien revision unangegriffenen feststellung berufungsgerichts dezember endete deshalb da
  3029. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft kirchhof dr fischer dr zugehr dr ganter mai beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle april angenommen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsverfahren betrgt dm grnde revision wirft ungeklrten rechtsfragen grundstzlicher bedeutung verspricht ergebnis erfolg zpo wre klgerin fr masseforderung abs nr ko aktivlegitimiert sicherheitenpool eingebracht masseforderung stnde erst konkurserffnung streitge genstndlichen radstze verarbeitet fertigen waggons veruert worden wren beiderlei hinsicht klgerin substantiiert vorgetragen kreft kirchhof zugehr fischer ganter'],['Soon']]
  3030. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts kln dezember abgendert klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte betreibt handel kraftfahrzeugen bewarb september gebrauchten pkw nachfolgend wiedergegebenen anzeige klagende verein unwesen handel gewerbe hlt werbung fr wettbewerbsrechtlich unzulssig aussicht gestellte preisreduzierung geeignet sei kunden unsachlich beeinflussen nimmt beklagte unterlassung erstattung abmahnkosten anspruch beklagte entgegengetreten auffassung vertreten anzeige enthaltene preisgegenberstellung sei seit abschaffung frheren uwg erlaubt zugrundezulegenden gewandelten verbraucherleitbild hintergrund gleichartige verkaufsaktionen hndlern durchgefhrt wrden knne unsachliche beeinflussung angesprochenen verkehrs angegriffene werbemethode mehr angenommen landgericht beklagte verurteilt androhung bestimmter ordnungsmittel unterlassen endverbraucher gerichteten werbung nachstehend wiedergegeben beim angebot kraftfahrzeuges anzukndigen autoversteigerung auto kommt hammer woche auto verkauft fllt preis dm warten sollten lange folgt oben wiedergegebene anzeige klger dm nebst zinsen zahlen dagegen gerichtete berufung erfolglos geblieben olg kln vrs revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angegriffenen anzeige wegen enthaltenen verbindung aleatorischen elementen wertreklame versto uwg erblickt ausgefhrt bundesgerichtshof entscheidung umgekehrte versteigerung urt zr grur wrp weitgehend gleichgelagerter fall zugrunde gelegen berzeugend dargelegt kunde echte gegenleistung bloes zuwarten erspielbare vorteilszuwendung preisreduzierung erhalte system schlielich kaufentschlssen fhren knne sachlichen berlegungen beruhten falle zulssigkeit angegriffenen werbung drohe zudem verwilderung wettbewerbssitten unserise nachahmer zunchst berhhte preise mondpreise verlangen unterschreiten gewinnschwelle aktion abbrechen knnten beklagten angefhrte angebliche vernderung verbraucherleitbildes gebe anla abweichenden beurteilung durchschnittlich informierte aufmerksame verstndige verbraucher dargestellten gefhrdungen ausgesetzt sei ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage entgegen ansicht berufungsgerichts verstt angegriffene werbung beklagten uwg rechtsprechung bundesgerichtshofes rechtlichen ansatz davon auszugehen weder einsatz wertreklameelementen rahmen werbeanzeige hiervon mglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische reiz fr allein ausreichen werbemanahme unlauter uwg erscheinen lassen mssen vielmehr zustzliche besondere umstnde vorliegen vorwurf sittenwidrigkeit uwg rechtfertigen vgl bgh urt zr grur wrp space fidelity peepshow wettbewerbswidrig werbung erst einsatz aleatorischer reize fhrt freie entschlieung angesprochenen verkehrskreise nachhaltig beeinflussen kaufentschlu mehr sachliche gesichtspunkte mageblich streben aussicht gestellten gewinnchance bestimmt vgl bgh urt zr grur wrp mcbacon urt zr grur wrp rubbelaktion bgh grur space fidelity peep show revision rgt erfolg berufungsgericht beanstandeten werbung wettbewerbsversto uwg gesehen entgegen auffassung revision berufungsgericht entscheidung allerdings recht zugrunde gelegt rede stehende werbeanzeige aleatorische elemente enthlt liegen darin angekndigten umgekehrten versteigerung gebrauchten kraftfahrzeugs kaufpreis zuvor bestimmten zeitlichen abstnden ebenfalls vorher bestimmten betrag sinkt zuschlag demjenigen erteilt zuerst aktuellen preis akzeptiert streitfall bedeutet verbilligung kaufpreises dm wchentlich anzeige ausgehende anreiz nheren befassung angebot beklagten ablaufenden woche strke
  3031. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli entschdigungsrechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer juli beschlossen sofortige beschwerde klgerin nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz november sowie vorbezeichneten beschluss hilfsweise eingelegte rechtsbeschwerde unzulssig verworfen auergerichtlichen kosten rechtsmittelverfahrens klgerin auferlegt grnde beklagte land lehnte bescheid april erstattung beantragter ffrs heilbehandlungskosten dm bersteigenden hhe ab rechtzeitig erhobene klage landgericht einholung medizinischer sachverstndigengutachten land klagabweisung brigen zahlung weiterer verurteilt kosten weiterer medikamente knnten erstattet behandlung anerkannten verfolgungsleiden klgers nachweisbar erforderlich seien hiergegen gerichtete berufung klgers oberlandesge richt entsprechendem hinweis vorsitzenden einstimmigem beschluss zurckgewiesen entscheidung oberlandesgerichts klger beschwerde erhoben nichtzulassung revision berufungsentscheidung beanstandet hilfsweise beschluss oberlandesgerichts rechtsbeschwerde eingelegt begrndung rechtsmittel klger ausgefhrt ver fahren entschdigungsgerichten seien abs zpo fassung zivilprozessreformgesetzes juli bgbl anwendbar seien insoweit grundstze heranzuziehen bundesgerichtshof fr rckerstattungsverfahren aufgestellt demnach msse nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteil statthaft berufungsgericht vernehmung klger angebotenen sachverstndigen zeugen zureichenden grund abgelehnt amtsermittlungspflicht gehrserheblichen weise verletzt klger dezember verstorben witwe erbin fhrt rechtsstreit rechtsmittelverfahren bundesgerichtshof fort zpo ii rechtsmittel klgerin zurckweisung berufung rechtsvorgngers beschlusswege unstatthaft verfahren entschdigungsgerichten finden abs beg vorschriften abs zpo sinngem anwendung bgh beschl juli ix zb oberlandesgericht infolgedessen gehindert voraussetzungen abs satz zpo ber berufung verstorbenen klgers einstimmigen beschluss befinden gesetzlichen voraussetzungen beschlussentscheidung oberlandesgericht schreiben vorsitzenden oktober geprft bejaht weitere begrndung zurckweisungsbeschlusses november abs satz zpo erforderlich rechtliche berprfung voraussetzungen abs satz zpo revisionsgericht findet statt zurckweisungsbeschluss gem abs zpo unanfechtbar bundesgerichtshof verwehrt gehrsrge klgerin sachaufklrung oberlandesgerichts verfahrensrechtlich daraufhin berprfen ladung klger benannten zeugen verfahrensgrundrechtlich zureichenden grnden unterblieben klger jedenfalls gelegenheit hinweis vorsitzenden dargelegten bedenken eignung beweisantritts stellung nehmen davon abgesehen rechtsmittelbegrndung klgerin gleichwohl behauptete verletzung rechtlichen gehrs unanfechtbaren beschluss berufungsgerichts konnte inkrafttreten anhrungsrgengesetzes dezember bgbl verfassungsbeschwerde geltend gemacht bverfge auerordentliche nichtzulassungsbeschwerde grunde ebenfalls statthaft vgl bverfge dr gero fischer dr ganter dr kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg trier entscheidung wg olg koblenz entscheidung wg'],['Soon']]
  3032. [['bundesgerichtshof beschluss patanwz september rechtsstreit bundesgerichtshof senat fr patentanwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richter bauner dr grabinski patentanwlte rohr dr weller september beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats fr patentanwaltssachen oberlandesgerichts mnchen mai unzulssig verworfen klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde beklagte bescheid oktober form widerspruchsbescheids dezember klger begehrte befreiung kanzleipflicht inland versagt klage bescheid oberlandesgericht klger mai zugestelltem urteil abgewiesen klger beantragt berufung urteil zuzulassen antrag gem satz pao verbindung abs satz abs satz vwgo unzulssig verwerfen antragsbegrndung innerhalb hierfr vorgesehenen frist zwei monaten eingegangen frist begann zustellung vollstndigen urteils lief juli montag ab kostenentscheidung beruht abs satz pao verbindung abs vwgo streitwertfestsetzung abs pao verbindung abs gkg kessal wulf bauner rohr grabinski weller vorinstanzen olg mnchen entscheidung pata'],['Soon']]
  3033. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache alias wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof prof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak prof dr schmitt bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts koblenz juni verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten schuldig gesprochen fllen person ber jahre betubungsmittel gewerbsmig unerlaubt person jahren abgegeben tateinheitlich hierzu fllen person ber jahre person jahren bestimmt betubungsmitteln unerlaubt handel treiben sowie weiteren fall raubes hierwegen einbeziehung anderweit verhngter strafen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt ungunsten angeklagten eingelegten revision rgt staatsanwaltschaft verletzung sachlichen rechts beanstandet annahme minder schwerer flle abs btmg fllen sowie urteilsgrnde begrndung wirksam einzelstrafaussprche fllen sowie urteilsgrnde sowie gesamtstrafenausspruch beschrnkte strafmarevision staatsanwaltschaft unbegrndet anwendung abs btmg fr minder schwere flle vorgesehenen strafrahmens hlt rechtlicher nachprfung stand strafzumessung frage gehrt minder schwe rer fall vorliegt unterliegt eingeschrnktem umfang berprfung revisionsgericht grundstzlich sache tatrichters grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen gegeneinander abzuwgen umstnden bestimmendes gewicht beimisst wesentlichen beurteilung berlassen st rspr vgl bghst bghr stgb abs strafrahmenwahl bgh urt april str revisionsgericht darf gesamtwrdigung vornehmen nachprfen tatrichter entscheidung rechtsfehler unterlaufen vgl bghst bgh njw stv urt november str fall trifft angeklagte fall urteilsgrnde initiative ergriffen minderjhrigen zeugen mo haschisch zweck weiterverkaufs angeboten hierauf ging zeuge bereitwillig gelegenheit bot zustzlich kostenlos betubungsmittel fr eigenkonsum erlangen strafkammer wesentlichen umstnde erwgungen strafrahmenwahl einbezogen erforderliche gesamtwrdigung vorgenommen annahme minder schwerer flle berschreitet jedenfalls hierbei zukommenden beurteilungsspielraum verschrfung strafrahmens abs btmg art nr gesetzes nderung arzneimittelrechtlicher vorschriften juli bgbl vorliegenden fall anwendbar stpo abs stgb bildung nachtrglichen gesamtfreiheitsstrafe abs stgb weist ergebnis durchgreifenden rechtsfehler ausweislich urteilsgrnde angeklagte strafbefehl amtsgerichts neuwied august wegen diebstahls drei fllen geldstrafe tagesstzen je verurteilt worden angefochtene urteil teilt indes einzelstrafen frhere tatrichter gebildeten gesamtstrafe zugrunde gelegt stattdessen strafkammer vorgenannte geldstrafe gem abs stgb einbezogen rechtsfehlerhaft einbeziehung gesamtstrafenfhigen vorverurteilung gesamtstrafe erforderlich jeweils verhngten einzelstrafen konkret bezeichnen sofern tatrichter abs satz stgb gebrauch macht auflsung frher gebildeten gesamtstrafe neu auszusprechende gesamtfreiheitsstrafe einbezogen bgh nstz beschl juli str senat jedoch ausschlieen fehler gesamtstrafenausspruch gunsten ungunsten angeklagten ausgewirkt frau vrinbgh prof dr rissing van saan wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer fischer cierniak roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  3034. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juli beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gem satz zpo kosten zurckgewiesen streitwert fr revision klgers festgesetzt grnde august geborene mithin rentenferne klger wendet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl erteilte satzungsnderung berprfte startgutschrift landgericht soweit fr revision klgers interesse zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise bercksichtigung verschiedener rechenparameter ermit tlung startgutschrift zusatzrente gerichtete klage abgewie sen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt klger klagantrge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgers gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf klgers satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforderlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskrzung versicherten unverhltnismig ber ufungsgericht auseinandergesetzt gergte nichterhebung angebotenen beweises ber auswirkungen nherungsverfahrens betrifft hintergrund beklagten ermittelte startgu tschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaft weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit entscheidungserheblichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr bghz rn entsprechendes gilt anspruch klgers gerichtliche bestimmung bergangsregelung derzeit besteht senatsurteil januar iv zr betrav rn fr rge berufungsgericht ehrswidrig gewhrung zusatzrente betravg anwartschaftsstand ende dezember abzielenden argumentation klgers befasst wonach ar beitsverhltnis ausgeschiedener arbeitnehmer zusatzrente zeitpunkt gltigen steuerrecht erhalte somit besser renteneintritt diensttreuer arbeitnehmer gestellt absoluten revisionsgrund nr zpo revision klgers schlielich ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwgungen klgerischen begehren zurckgewiesen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  3035. [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo abs abs satz senat neigt auffassung besondere unterbrechungsfrist elf tagen abs satz stpo neue dreiwochenfrist abs stpo nunmehr revisible ordnungsvorschrift anzusehen bgh beschluss november str lg hamburg str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen gewerbs bandenmiger flschung zahlungskarten garantiefunktion strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg mrz abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen revisionen angeklagten unbegrndet sinne abs stpo gilt fr rge beanstandet urteil mrz sei versto abs satz stpo spter elften tag schluss verhandlung februar verkndet worden neben bundesanwaltschaft hinweis bgh stv geuerten bedenken zulssigkeit rge senat vorliegend ausnahmsweise ausschlieen urteil rechtsfehler beruht abs stpo ausschluss nmlich mglich dienstliche uerung vorsitzenden diesbezgliche eintragung terminsrolle entschdigungsfestsetzungen fr schffen berzeugung senats belegt abschlieende urteilsberatung mrz sicher innerhalb frist abs satz stpo stattgefunden vgl rgst bgh stv abgesehen davon bestehen durchgreifende bedenken neuregelung ber hchstgrenze regelmigen unterbrechungsfrist abs stpo versto nunmehr krzere fristbemessung abs satz stpo berhaupt bedeutsam erachtet unterschiedliche fristenregelung erscheint unstimmig zumal nichtwahrung frist abs satz stpo kurzen wiedereintritt verhandlung urteilsverkndung weiteres unbedenklich umgehen legt nahe fllen art freilich wnschenswerte korrektur gesetzgeber besondere fristenregelung abs satz stpo nunmehr diejenige abs stpo selbstverstndlich berschritten darf ordnungsvorschrift werten deren verletzung allein urteil niemals sinne abs stpo beruhen konkret mgliche beruhensausschluss macht neben zulssigkeitsbedenken entscheidung wegen verfahrensrge entsprechende tragende begrndung mglich verfahrensweise abs stpo entgegensteht basdorf hger brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  3036. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs bgb nr anlsslich verfahrens genehmigung erbausschlagung fr minderjhriges kind entgegennahme genehmigungsbeschlusses sinne abs famfg ergnzungspfleger bestellen voraussetzungen fr entziehung vertretungsmacht bgb festgestellt bgh beschluss februar xii zb olg celle ag hannover xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle september aufgehoben beschwerde weiteren beteiligten beschluss amtsgerichts hannover februar aufgehoben gerichtsgebhren erhoben grnde fr betroffene minderjhrige kind vormund bestellte jugendamt stadt beteiligte folgenden vormund begehrt gerichtliche genehmigung fr kind erklrten erbausschlagung nachlassangelegenheit amtsgericht fr minderjhrige kind ergnzungspflegschaft entgegennahme erlassenden beschlusses fr erklrung rechtsmittelverzichts bzw einlegung rechtsmittels beschluss fr minderjhrigen angeordnet oberlandes gericht beschwerde vormunds zurckgewiesen hiergegen wendet vormund zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung instanzgerichtlichen entscheidungen beschwerdegericht entscheidung famrz verffentlicht bezugnahme begrndung eigenen vorangegangenen entscheidung olg celle rpfleger folgendes ausgefhrt abs satz bgb erhalte wer elterlicher sorge stehe fr angelegenheiten deren besorgung eltern verhindert seien pfleger verhinderung eltern alleinsorgeberechtigten elternteils sei gem abs satz bgb ivm abs bgb insbesondere gegeben interesse betroffenen kindes interesse kindesmutter erheblichem gegensatz stehe fehle vorliegend interessengegensatz alleinsorgeberechtigte kindesmutter sei entgegennahme beschlusses erbausschlagung familiengericht genehmigt gehindert abs famfg sei beschluss genehmigung rechtsgeschfts gegenstand demjenigen bekanntzugeben fr rechtsgeschft genehmigt vorschrift trage rechtsprechung bundesverfassungsgerichts rechnung wonach beteiligten mglichkeit eingerumt msse entscheidung rechte betreffe wort kommen vgl bt drucks verfahren knne gewhrung rechtlichen gehrs genehmigung rechtsgeschfts vertreter entscheidung rechten betroffenen wahrgenommen bekanntgabe familiengerichtlichen genehmigung erbausschlagung sorgeberechtigten elternteile genge daher anforderungen abs famfg bestellung verfahrensbeistands komme milderes mittel statt anordnung ergnzungspflegschaft betracht zumal gesetzlicher vertreter kindes sei grundstzlichen beurteilung sei vorliegenden fall festzuhalten tatsache streitfall betroffene kind seinerzeitigen verfahren elternteil vertreten worden infolgedessen berprfung antrages elternteils gegangen sei nunmehr vertretung jugendamt vorliege genehmigung antrags rede stehe ergben rechtlich erheblichen abweichungen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand gem nr bgb bedarf vormund ausschlagung erbschaft genehmigung familiengerichts abs famfg beschluss genehmigung rechtsgeschfts gegenstand demjenigen bekanntzugeben fr rechtsgeschft genehmigt gem abs satz bgb ivm abs famfg angeordneten vormundschaft geschftsunfhige vormund vertreten bgb familiengericht mund vertretung fr einzelne angelegenheiten fr bestimmten kreis angelegenheiten entziehen interesse mndels interesse namentlich vormunds erheblichem gegensatz steht beschwerdegericht getroffenen feststellungen fehlt voraussetzungen fr entziehung vertretungsmacht gem abs bgb hinsichtlich bekanntgabe genehmigungsbeschlusses bzw bekanntgabe folgenden konsequenzen einlegung rechtsmittels erklrung rechtsmittelverzichts frage fllen vorliegenden art denen genehmigung erbausschlagung fr minderjhriges kind geht entgegennahme genehmigungsbeschlusses sinne abs famfg rechtsmitteleinlegung erklrung rechtsmittelverzichts bestellung ergnzungspflegers bedarf allerdings umstritten vertreten minderjhrigen fllen grundstzlich ergnzungspfleger bestellen kg famrz olg kln dnotz musielak borth famfg aufl rn zorn rpfleger differenzier
  3037. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kindug art abs zpo abgrenzung abnderungsklage zpo korrekturklage zpo fllen bergangsrechtlichen dynamisierungsverfahrens unterhaltstiteln art abs kindug bgh urteil oktober xii zr olg stuttgart ag freudenstadt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke fuchs dr ahlt dr zina fr recht erkannt revision urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt herabsetzung unterhalts aufgrund vereinfachten verfahren art kindug genderten jugendamtsurkunde beklagten zahlen mrz geborene beklagte sohn klgers nichtehelichen beziehung schler wohnt mutter betreut versorgt klger verheiratet ehe geborenes kind hervorgegangen ehefrau klgers lehrerin ffentlichen dienst klger geschftsfhrer alleiniger gesellschafter gmbh fahrschule betreibt gehalt belief dm rund verpflichtete klger jugendamtsurkunde beklagten regelunterhalt zuzglich betrages bezahlen klger hiergegen erhobene abnderungsklage wurde urteil amtsgerichtes unbegrndet abgewiesen berufung klgers hiergegen wurde landgericht zurckgewiesen dezember verpflichtete klger ersetzung frheren unterhaltstitels urkunde jugendamts beklagten regelunterhalt zuzglich zuschlags vollendung lebensjahres bezahlen hierauf wurde mutter bezogene kindergeld hlfte angerechnet klger unterwarf auerdem sofortigen zwangsvollstreckung urkunde antrag beklagten nderte amtsgericht beschlu oktober urkunde dezember gem art kindug dahingehend ab klger beklagten ab juli monatlich jeweiligen regelbetrags altersstufe gem regelbetrag verordnung abzglich anzurechnendes hlftiges kindergeld fr erstes kind unterhalt bezahlen rechtskraft beschlusses erhob klger beklagten gem zpo klage ziel monatliche unterhalt ab juli jeweiligen regelbetrags altersstufe herabgesetzt monatlichen nettoeinkommen dm eigenbedarf monatlich dm unterhaltsverpflichtung gegenber zwei kindern mehr dm bezahlen knne familiengericht klage zpo fr zulssig erachtet beschlu oktober dahingehend abgendert klger juli monatlich mehr jeweiligen regelbe trags abzglich anzurechnendes hlftiges kindergeld fr erstes kind bezahlen weitergehende klage abgewiesen urteil beklagte berufung ziel vollstndigen klageabweisung eingelegt klger wege unselbstndigen anschluberufung juli herabsetzung unterhaltsverpflichtung monatlich jeweiligen regelbetrags abzglich anteiligen kindergelds hhe dm begehrt klger hierzu vorgetragen gmbh zurckliegenden jahren verluste erwirtschaftet sei errichtung jugendamtsurkunde absehbar konkurs gmbh veruerung fahrzeugen vereinbarung banken abgewendet knnen wonach brutto gehalt dm abzug steuern sozialabgaben lediglich dm ausbezahle rest gmbh darlehen verfgung stelle oberlandesgericht berufung beklagten amtsgerichtliche urteil gendert klage abgewiesen anschluberufung klgers zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt klger anschluberufung erstrebtes ziel herabsetzung unterhalts regelbetrags abzglich anteiligen kindergelds entscheidungsgrnde revision klgers erfolg oberlandesgericht urteil famrz abgedruckt ausgefhrt klger knne vorliegenden fall rahmen klage zpo weder geltend sei hhe festgesetzten unterhalts regelbetrages leistungsfhig knne gehrt unterhaltsrechtliche bedarf beklagten hher veranschlagen sei regelbetrag verweise art kindug aufgrund abs beschlu oktober ergangen abs fr verfahren zpo sinn zweck abnderungsklage zpo bestehe jedoch darin pauschale unterhaltsfestsetzung vereinfachten verfahren ff zpo konkreten gegebenheiten einzelfalls anzupassen bedrfnis bestehe unterhaltshhe verfahren art abs kindug anzupassenden titel gefhrt bereits geprft worden sei wrde zpo fllen dennoch anwenden wre umstellung statischer alttitel verfahren art kindug fr unterhaltsberechtigten erheblichen risiken verbunden unterhaltsschuldner abnderungsmglichkeit bindung grundlagen ursprnglichen titels erffnet wre verschlechterung rechtsposition unterh
  3038. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin mhring oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet gilt insbesondere fr nahe liegende auslegung berufungsgericht ermchtigung schuldnerin begrndung masseverbindlichkeiten insolvenzgericht gegeben vgl zusammenhngenden fragen inzwischen bgh urteil juni ix zr bghz weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  3039. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb mrz rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer beschlossen sofortige zivilsenats beschwerde oberlandesgerichts beschlu frankfurt main februar kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert dm grnde klger klage feststellung begehrt arbeitsverhltnis parteien auerordentliche kndigung beklagten juli aufgelst worden sei unvernderten konditionen fortbestehe beklagte widerklagend herausgabe dienstwagens sowie wechselfestplatte daten beklagten zugehrigen handbchern verlangt landgericht teilurteil festgestellt arbeitsverhltnis auerordentliche hilfsweise schreiben erklrte ordentliche kndigung dezember aufgelst wurde widerklage hinsichtlich dienstwagens stattgegeben erfolgloser berufung teilurteil eingelegte revision angenommen worden folgezeit beklagte widerklage herausgabe festplatte zurckgenommen landgericht demgem schluurteil ber kosten ersten rechtszuges entschieden klger beklagten auferlegt hiergegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht unzulssig verworfen verwerfungsbeschlu wendet klger sofortigen beschwerde ii sofortige beschwerde klgers zulssig zpo unbegrndet berufungsgericht verwerfungsbeschlu recht darauf gesttzt isolierte anfechtung kostenschluurteils gem abs zpo zulssig abs zpo anfechtung entscheidung ber kosten unzulssig entscheidung hauptsache rechtsmittel eingelegt regelung verhindert rechtsmittelinstanz ausschlielich wegen streits kostenentscheidung angefochtene sachentscheidung berprfen mu sollen urteile vermieden vorentscheidungen mehr angefochten knnen fr sachlich unrichtig erklrt hahn gesamten materialien zivilprozeordnung aufl bd abt entwurfs normzweck abs zpo besteht unabhngig frage vorinstanz einheitlich ber hauptsache kosten entschieden mglichkeit zpo gebrauch gemacht teilurteil ber hauptsache schluurteil ber kosten entschieden fr kostenschluurteile vorangegangenem teilurteil hauptsache entspricht deshalb stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs isoliert angefochten knnen solange rechtsmittel vorangegangene teilurteil hauptsache anhngig fall gilt rechtsmittel kostenschluentscheidung ergnzung rechtsmittels hauptsacheentscheidung bgh beschl november viii zb wm oktober viii zb wm st rspr berufungsgericht recht davon ausgegangen umdeutung berufung klgers sofortige beschwerde kostenentscheidung angefochtenen schluurteil gem abs zpo betracht kommt umdeutung scheitert bereits daran klger entscheidung entsprechend eigenen insoweit zutreffenden ausfhrungen berufungsbegrndung be schwert berufungsgericht kostenentscheidung rcknahme anhngigen teils widerklage bezglich festplatte ausschlielich lasten beklagten bercksichtigt rhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']]
  3040. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg november ausspruch ber vollstreckungsreihenfolge aufgehoben soweit vorwegvollzug zwei jahren freiheitsstrafe unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden weitergehende revision verworfen angeklagte kosten revisionsverfahrens tragen jedoch gebhr drittel ermigt notwendigen auslagen beschwerdefhrers revisionsverfahren drittel staatskasse tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln straftaten zwei gesamtfreiheitsstrafen jahr neun monaten sowie drei jahren neun monaten verurteilt auerdem angeordnet angeklagten entziehungsanstalt unterzubringen zwei jahre freiheitsstrafen unterbringung vollziehen revision angeklagten sachrge beschlutenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen liegt angeklagten suchterkrankung sinne polytoxikomanie krankheitseinsichtig therapiemotiviert unterbringung entziehungsanstalt einschtzung landgerichts sinnvoll anordnung vorwegvollzuges freiheitsstrafe unterbringung angeklagten vollzug maregel stgb hlt rechtlicher nachprfung stand tragfhige grnde dafr gesetzlich vorgesehenen vollstreckungsreihenfolge falle angeklagten abzuweichen fhrt strafkammer liegen hand richtschnur fr frage vorwegvollzuges strafe stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes rehabilitationsinteresse verurteilten grundentscheidung gesetzgebers abs stgb mglichst umgehend behandlung schtigen kranken rechtsbrechers begonnen ehesten dauerhaften erfolg verspricht gerade lngerer strafdauer mu darum gehen angeklagten frhzeitig hang befreien strafvollzug verwirklichung vollzugszieles arbeiten abweichung regelabfolge vollzuges bedarf eingehender begrndung steht besorgen maregel anschlieende strafvollzug maregelerfolg zunichte knnte mssen dafr berzeugende grn de vorliegen vgl senat beschl januar str anforderungen landgericht bestimmte ausnahme gerecht fehlt person angeklagten bezogene wrdigung umstnde einzelfalles strafkammer begrndet ansicht leichtere erreichbarkeit zwecks maregel stgb allgemeinen erwgung unterbringung entziehungsanstalt sei verbunden schrittweisen lockerung vollzugs fortschreitender behandlung deren ende entlassung freiheit stehen solle wre verfehlt behandlung angeklagten sofort beginnen abschlu angeklagten strafvollzug zurckzubringen ua allgemeine erwgung steht widerspruch gesetzlichen wertung abs stgb wonach regelfall zunchst maregel vollziehen tatrichter gesetzlichen wertung entsprechenden reihenfolge aufgrund abs stgb abweichen mu einzelfall bezogenen tragfhigen erwgungen begrnden aufgrund bisher verbten haft angeklagten sieht senat zurckverweisung sache ab lt statt anordnung vorwegvollzuges entfallen abs stpo kosten auslagenentscheidung trgt umstand rechnung angeklagte rechtsmittel teilerfolg erzielt nack wahl schluckebier boetticher schaal'],['Soon']]
  3041. [['bundesgerichtshof vorsitzende strafsenats str verfgung strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung antrag angeklagten februar bestellung rechtsanwalts pflichtverteidiger rckzunehmen pflichtverteidiger bestellen zurckgewiesen grnde sachlicher grund fr auswechselung pflichtverteidigers ersichtlich bestehen keinerlei anhaltspunkte fr pflichtverletzung verteidigers revision ordnungsgem begrndet behaupteten vertrauensverlust gesttzte wunsch angeklagten neuen pflichtverteidiger fr allein auswechselung rechtfertigen soweit angeklagte vertrauensverlust andeutungsweise auffassungsunterschieden ber verteidigungsverhalten benennung zeugen begrndet geben vernnftiger betrachtung anla rechtsanwalt mitrauen begegnen aufgabe verteidigers beurteilen wann sinnvoll erscheint zeugen benennen verteidiger beistand stpo vertreter beschuldigten verlangt allseitig unabhngig halten antrge sonstige weise verfahren eingreift eigener verantwortung unabhngig frei weisungen angeklagten tun bghst karlsruhe mrz dr schfer vorsitzender richter bundesgerichtshof'],['Soon']]
  3042. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten dr ha urteil landgerichts mannheim september verworfen angeklagten kosten rechtsmittel tragen revision angeklagten vorbezeich nete urteil magabe verworfen angeklagte betruges fllen geldflschung schuldig kosten rechtsmittels tragen verfahren angeklagten fllen ii sowie urteilsgrnde gem abs stpo vorlufig eingestellt insoweit fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last revision angeklagten vorbezeichnete urteil magabe verworfen angeklagte beihilfe betrug fllen betruges bankrotts schuldig angeklagte verbleibenden kosten revision tragen verfahren angeklagten fall ii urteilsgrnde gem abs stpo vorlufig eingestellt fall ii urteilsgrnde gem abs stpo vorwurf untreue beschrnkt soweit verfahren eingestellt wurde fallen kosten notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last revision angeklagten vorbezeichnete urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte beihilfe betrug fnf fllen falschen versicherung eides statt sowie untreue schuldig ausspruch ber fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen ber gesamtstrafe ber anordnung berufsverbots aufgehoben weitergehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht mannheim angeklagten freiheitsstrafen verurteilt hiergegen wenden angeklagten revisionen angeklagten dr ha verfahrensrgen erhoben teils unzuls sig abs satz stpo teils unbegrndet brigen sttzen angeklagten revision jeweils sachrge soweit senat verfahren gem abs abs stpo beschrnkt tragen bisherigen feststellungen landgerichts entsprechenden schuld strafaussprche ergnzende feststellungen erscheinen insofern mglich wren prozekonomisch fr verurteilung angeklagten wegen beihilfe betrug fall ii urteilsgrnde generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegt mglicherweise doppelzhlung falls ii handelt fall urteilsgrnde verurteilung wegen falscher versicherung eides statt tateinheit bankrott berprfbar landgericht zutreffenden schuldumfang ausgegangen feststellungen erscheint insbesondere mglich lediglich drei vermgensverzeichnis verschwiegenen anderkonten privatgeld angeklagten hhe dm befand demzufolge beiseite geschaffte vermgen summe beschrnkte landgericht umstand strafzumessung entsprochen htte dortigen erwgungen entnehmen soweit angeklagte klagten wegen hehlerei ange zunchst betrgerisch erlangten sparbrief verurteilt wurde fall ii lassen allerdings unklaren feststellungen landgerichts verstehen angeklagte verbriefte forderung ber gabe sparbriefs diejenige bank abgetreten angeklagte sparbrief anschlu erhielt wre htte bank gem abs satz bgb eigentum sparbrief rektapapier erworben betrug ursprnglich herbeigefhrte rechtswidrige vermgenslage mehr bestnde somit aufrechterhalten knnte sachlage kme hehlerei mehr betracht hinsichtlich tateinheit untreue erfolgten verurteilung wegen parteiverrats fall ii urteilsgrnde ergeben bisherigen feststellungen weise angeklagte firma iav gerade bung berufs rechtsanwalt beistand gedient nachteil mandantin angeklagten kollusiv zusammen wirkte stellt parteiverrat dar stgb schon erfllt anwalt objektiv interesse partei handelt fr besorgung deren geschften ttig vgl bgh nstz cramer schnke schrder stgb aufl rdn senat angeklagten betreffenden schuldsprche verfahrensbeschrnkungen entsprechend gendert ii sachrgen allein revision angeklagten tei len rechtsfolgenausspruchs erfolg errterung bedarf folgende revision angeklagten landgericht hinsichtlich verurteilung wegen betruges fllen festgestellt aa mittellose angeklagte wickelte groem umfang kapitalanlagegeschfte ab dabei jedoch seit einzigen erfolgreichen geschft gekommen sptestens seit anfang angeklagten klar rckzahlung anlagebetrge hchst unsicher seit zeitpunkt mute neu eingehende gelder verwenden zinsen rckzahlungen gekndigten anlagevertrgen bedienen obwohl wute versprochenen deckungsgeschfte ttigen kon
  3043. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aktg gmbhg zulssigkeit vorabgesprochenen verwendung zusammenhang kapitalerhhung kgaa inferenten ber einlage hinaus erbrachten freiwilligen zahlung freie kapitalrcklage fr tilgung schulden konzernschwestergesellschaft gegenber inferenten blickwinkel umgehung kapitalschutzvorschriften bgh beschluss oktober ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet schuldentilgung mitteln weiteren sinn kapitalaufbringungsvorgang stammen vorgang handelt wirtschaftlich betrachtet inferentin forderungen kapitalaufbringungsvorgang stammenden mitteln bezahlen lsst anwendbarkeit umgehung kapitalschutzvorschriften dienenden regeln schon ansatz ausgeschlossen rcksicht verbale tatschliche trennung echten einlagen darber hinausgehenden freiwilligen zahlungen bergangszahlungen verschiedenen bankkonten kapitalschutzvorschriften berhrt separaten konto bergangszahlungen schulden gesellschaften gruppe gegenber gesellschaften gruppe beglichen frage verbuchung freiwilligen zahlungen entscheidungserheblich etwa fehlerhafte zuordnung tilgungswirkung gesellschafterleistung berhrt nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kurzwelly reichart strohn drescher vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  3044. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel mrz strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern zwei fllen sexuellen mibrauchs kindern gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt einzelfreiheitsstrafen jahr jahr sechs monate sowie zwei jahre brigen freigesprochen verurteilung gerichtete verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo falle verurteilung wegen sexuellen mibrauchs kindes abs stgb streicheln jhrigen tatopfers scheide strafkammer begrndung einzelfreiheitsstrafe jahr ausgefhrt regelung stgb liegt entwicklungspsychologische annahme zugrunde sexuelle identitt person fhigkeit ber sexualleben bestimmen untrennbarer teil gesamtpersnlichkeit entwickelt uere fremdbestimmte eingriffe kindliche sexualitt besonderer weise geeignet entwicklung stren bislang negativen auswirkungen geschdigten erkennbar wurden abstrakte gefahr gro opfer oben genannten fall vorgenommenen handlungen entwicklung nachhaltig beeinflusst knnte konkreten fall liegt tatgeschehen bislang erst jahr zurck ausgeschlossen zuknftig erheblich folgewirkungen eintreten angeklagte geschdigte erwachsene freundin behandelt auerdem bestand beziehung angeklagten geschdigten empfundenes erhebliches ungleichgewicht grund sexuellen unerfahrenheit beziehung angeklagten gehemmt fhlte befrchtete gegenber sexuell richtig verhalten ausfhrungen lassen besorgen landgericht angeklagten unzulssigerweise abs stgb strafzweck stgb schutz ungestrten sexuellen entwicklung kindes liegt st rspr vgl bgh stv trndle fischer stgb aufl rdn strafschrfend angelastet brigen lassen ausfhrungen besorgen strafkammer verkannt zweifelssatz uneingeschrnkt fr strafzumessung gilt vgl bgh stv gericht jahr sicheren feststellungen ber folgen tat treffen darf lasten angeklagten auswirken nachteil angeklagten bloe vermutungen hinsichtlich mglicherweise auftretender sptfolgen tat gesttzte strafzumessung unzulssig vgl bgh nstz stv vgl trndle fischer aao rdn fall verhngte freiheitsstrafe jahr somit bestand aufhebung einzelstrafe fhrt aufhebung einzelstrafen fllen sowie gesamtfreiheitsstrafe senat ausschlieen rechtsfehler hhe strafen ausgewirkt rissing van saan detter rothfu bode roggenbuck'],['Soon']]
  3045. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter basdorf richter dr ernemann dr schmidt rntsch rechtsanwalt dr wllrich rechtsanwltinnen dr hauger kappelhoff mndlicher verhandlung september beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs berlin juli zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller wurde juni rechtsanwaltschaft zugelassen august wurde antragsgegnerin zentralen schuldnerverzeichnis amtsgerichts sch darber unterrichtet antragsteller sieben haftbefehle abgabe eidesstattlichen versicherung erlassen worden denen titulierte forderungen mehr mio zugrunde lagen angehrte antragsteller teilte handele wesentlichen forderungen auseinandersetzung frheren soziett absichten mglichkeiten rckfhrung haftbefehlen zugrunde liegenden verbindlichkeiten uerte bescheid november widerrief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft bescheid wurde antragsteller november zugestellt dagegen antragsteller januar antrag gerichtliche entscheidung gestellt wiedereinsetzung vorigen stand versumung antragsfrist beantragt anwaltsgerichtshof wiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen dagegen richtet sofortige beschwerde antragstellers aufhebung fnf sieben haftbefehle mglichkeit darlegt rechtskrftig titulierte verbindlichkeiten ber mio monatliche zahlungen zusammen abstandszahlungen zusammen vergleichsweise bereinigen ii rechtsmittel zulssig abs fgg abs nr abs satz brao bleibt sache erfolg versumung abs brao bestimmten frist stellung antrags gerichtliche entscheidung antragsteller abs fgg gem abs brao entsprechende anwendung findet senat beschl januar anwz brak mitt antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag gerichtliche entscheidung binnen zwei wochen beendigung hindernisses stellt tatsachen wiedereinsetzung begrnden glaubhaft macht voraussetzungen anwaltsgerichtshof ergebnis recht verneint antragsteller wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt erst januar davon erfahren beabsichtigte antrag gerichtliche entscheidung gestellt worden zeitpunkt kommt fr berechnung wiedereinsetzungsfrist mageblich vielmehr zeitpunkt beteiligte verfahrensbevollmchtigter anwendung gebotenen sorgfalt htte erkennen knnen mssen rechtsmittelfrist versumt bgh beschl mai viii zb njw beschl november xii zb njw rr dezember antrag gerichtliche entscheidung sptestens ablauf dezember anwaltsgerichtshof eingereicht worden antragsteller konnte angesichts bedeutung sache fr sptestens dezember entsprechenden nachricht verfahrensbevollmchtigten hierber rechnen nachricht erfolgt dezember nachfrage verfahrensbevollmchtigten angezeigt versumnis offenbar geworden wre notwendigen schritte htten ergriffen knnen unterblieben wre mglich antragsteller schon lnger erkrankt erkrankung eidesstatt lichen versicherung senat januar zwei beschwerlichen reisen gehindert erst de zember verschlimmert versumung antragsfrist unverschuldet antragsteller gebotenen sorgfalt fehlen lassen aa davon abgesehen verfahrensbevollmchtigten unmittelbar beauftragen htte nahe gelegen stellung antrags gerichtliche entscheidung fr bereits erwhnt existentieller bedeutung angesichts bevorstehenden weihnachtsfeiertage verzgerungen absehbar beauftragung antragsteller mglich htte verfahrensbevollmchtigten etwa anrufen besuchen unweit entfernt liegenden aufsuchen knnen stattdessen umstndlicheren risikotrchtigeren bermittlungsweg whlte htte fall vergewissern mssen antrag fristgerecht gestellt worden bb wre geboten ausbleiben reaktion verfahrenbevollmchtigten ablauf antragsfrist stand fr antragsteller entscheidenden angelegenheit nachzufragen anlass nachfrage bestand schon dezember antragsteller eidesstattlichen versicherung januar steuerberater zweites mal aufsuchte nachricht verfahrensbevollmchtigten jedenfalls dezember angezeigt ant
  3046. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli gem abs stpo schuldspruch dahingehend abgendert angeklagte wegen erwerbs besitzes halbautomatischen kurzwaffe wegen totschlags tateinheit besitz fhren halbautomatischen kurzwaffe weiterer tateinheit zweifacher bedrohung verurteilt gesamten strafausspruch ausnahme wegen erwerbs besitzes halbautomatischen kurzwaffe verhngten einzelstrafe neun monate freiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen erwerbs besitzes halbautomatischen kurzwaffe wegen mordes tateinheit fhren besitz halbautomatischen kurzwaffe wegen bedrohung zwei fllen jeweils tateinheit fhren halbautomatischen kurzwaffe schuldig gesprochen lebenslange freiheitsstrafe gesamtstrafe erkannt ferner schusswaffe eingezogen revision angeklagten erzielt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg weitergehende rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen staatlicher untersttzung handel schrott autos lebende zierliche damals jahre alte angeklagte lie anfang vermittlung dritter zeugin zustehen pkw audi ffentlichen straenverkehr verwandter angeklagten verursachte fahrzeug fremdschaden erhhung zeugin geschuldeten versicherungsprmie fhrte deren ausgleich kam meinungsverschiedenheiten angeklagten zeugin angeklagte versprach intervention dritter schaden hhe euro zahlung versicherung auszugleichen juni begaben zeugen sowie spter gettete spielothek erinnerten ange klagten zahlung darber angeklagte verrgert erklrte indes einverstanden cafe classic bar kommen zeugin ber angelegenheit nochmals reden zahlen angeklagte erschien unterredung bermacht ua begleitung fnf weiteren mnnern neu eingetroffenen begaben zielstrebig hinterraum gaststtte zeugin untersttzer warteten angeklagte bot aggressi vem tonfall zahlung monatlichen raten euro zeugin erhob lehnte angebot ab darber erregte angeklagte trat zeugin ca heran uerte laut aggressiv berhaupt geld geben zeuge schaltete stritt angeklagten zeugin frchtete krperlichen angriff angeklagten erklrte zahlungen gnzlich verzichten beruhigte angeklagten erhob stellte schlichtend wi dersacher packte deutlich kleineren angeklagten weste angeklagte konnte lsen nahm moment zwei metern entfernung wortlos erhebenden kg schweren wahr entschloss tten verhindern fr zeugin partei ergreifen gewaltttig nhern wrde befrchtete einfachen kr perlichen auseinandersetzung trotz begleiter krftemig unterliegen bevor jemand helfen konnte erhebliche blessuren davonzutragen umsetzung situativ gefassten tatentschlusses zog angeklagte unvermittelt mitgefhrte pistole hinteren rechten hosenbund feuerte zwei schsse zeitpunkt gegenwrtigen angriffs person versehendes feuerberfall schutzloses opfer ab kenntnis handlungsdefizite bewusst nutzend billigte rechnete wenige meter entfernten tdlich treffen ua jahre alte verstarb infolge beiden brust bauch eingedrungenen geschosse angeklagte richtete tresenraum pistole zeugin schrie wiederholt umbringen sodann rich tete angeklagte waffe zeugen drohend willst schiee ua fragte landgericht hlt getteten fr arglos auseinandersetzung eingemischt ua festgestellten tatumstnden leitet schwurgericht ab schussabgabe bestreitende angeklagte bewusst ahnungslosigkeit gegenber angriff schutzlosen menschen berraschen ua landgericht hinsichtlich beiden bedrohungen tateinheit versten waffengesetz tatmehrheit angenommen jeweils acht monate freiheitsstrafe erkannt wegen erwerbs besitzes eingezogenen pistole tatwaffe zudem freiheitsstrafe neun monaten erkannt verfahrensrgen bleiben grnden antragsschrift generalbundesanwalts mrz erfolglos indes halten schuldspruch wegen mordes annahme tatmehrheit hinsichtlich bedrohungen gesamtheit darber hinaus getroffenen feststellungen wrdigung sachlichrechtlichen prfung stand senat dahingestellt lassen annahme arg
  3047. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern richterablehnung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen ablehnungsgesuch vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr ernemann richter bundesgerichtshof prof dr fischer prof dr krehl dr berger dr eschelbach verworfen anhrungsrge verurteilten senatsbeschluss februar kosten zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten beschluss februar gem abs stpo verworfen hiergegen richtet ablehnung mitwirkenden senatsmitglieder wegen besorgnis befangenheit verbindung neuen verteidiger angebrachten anhrungsrge mai verletzung hinweispflichten bezug vorgnge bezglich geschftsplanmigen zuweisung vorsitzenden strafsenat geltend gemacht verurteilte dabei erklrung nichteinhaltung frist gem stpo geltend gemacht erst nachtrglich mitgefangenen davon erfahren streit ordnungsgeme besetzung senats beim bundesgerichtshof gegeben erst nachtrgliche beratung seitens neuen verteidigers davon kenntnis erlangt besetzungseinwand erffnen knnte ablehnungsgesuch verurteilten versptet daher unzulssig abs nr stpo entscheidet gericht ber revision auerhalb hauptverhandlung beschlusswege ablehnungsgesuch entsprechender anwendung abs satz stpo solange statthaft vorgebracht entscheidung ergangen gilt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs ablehnung anhrungsrge stpo verbunden vgl bgh beschlsse februar str nstz august str nstz januar str november str august str nstz rr mai str nstz rr januar str meyer goner stpo aufl rn regelung stpo revisionsgericht mglichkeit geben versto anspruch rechtliches gehr erneute sachprfung abzuhelfen rechtsbehelf dient indes unzulssigen ablehnungsgesuch unzutreffende behauptung verletzung rechtlichen gehrs geltung verschaffen bgh beschlsse november str bghr stpo abs letzten wort februar str aao antrag verurteilten entscheidung ber ablehnungsgesuch berufenen gerichtspersonen namhaft nachzukommen abs satz stpo findet anwendung ablehnungsgesuch ausscheiden abgelehnten richter abs satz stpo unzulssig verwerfen bgh beschluss februar str aao bgh beschluss oktober str bghr stpo abs satz besetzungsmitteilung anhrungsrge jedenfalls unbegrndet verletzung rechtlichen gehrs vorliegt senat entscheidung verfahrensstoff verwertet verurteilte gehrt worden wre verletzung verfassungsrechtlich gewhrleisteten rechts gesetzlichen richter anhrungsrge stpo geltend gemacht vgl senat beschlsse dezember str mwn mrz str offen gelassen bgh beschluss mrz str becker schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']]
  3048. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts verteidigers nebenklgervertreters februar beschlossen verfahren eingestellt staatskasse trgt kosten verfahrens jedoch davon abgesehen notwendigen auslagen angeklagten aufzuerlegen verpflichtet fr erlittene strafverfolgungsmanahmen entschdigen grnde landgericht mnchen ii angeklagten august wegen bedrohung tatmehrheit versuchtem totschlag gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zehn monaten verurteilt whrend verfahrens ber revision angeklagten januar verstorben verfahren stpo einzustellen vgl bgh beschluss juni str bghst angefochtene urteil gegenstandslos aufhebung bedarf bgh beschluss august str bghr stpo abs verfahrenshindernis kostenentscheidung fall todes angeklagten denjenigen grundstzen erfolgen einstellung wegen verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden vgl bgh beschluss september str rn bghst abgedruckt deshalb fallen auslagen staatskasse abs stpo last jedoch abs satz nr stpo davon abgesehen notwendigen auslagen angeklagten staatskasse aufzuerlegen angeklagte deshalb rechtskrftig verurteilt tod verfahrenshindernis eingetreten wre deshalb unbillig staatskasse notwendigen auslagen angeklagten aufzuerlegen vgl bgh beschluss juni str bghst verurteilung angeklagten wegen bedrohung tatmehrheit versuchtem totschlag htte bestand gehabt angeklagte entscheidung revisionsverfahren verstorben wre umfassende nachprfung landgerichtlichen urteils senat nher ausgefhrten sachrge begrndete revision angeklagten schuldspruch angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben aa senat entscheidung blick genommen sache termin durchfhrung revisionshauptverhandlung bestimmt zustzliche rechtliche gesichtspunkte erfolgsaussichten revision angeklagten betreffen konnten sprache htten kommen knnen kostenentscheidung bercksichtigen knnen senat verfahrensbeteiligten gelegenheit stellungnahme gegeben vgl bgh beschluss mai str becker nstz rr davon gebrauch gemacht bb senat bercksichtigt generalbundesanwalt zuschrift november beantragt urteil landgerichts gem abs stpo aufzuheben soweit angeklagte wegen versuchten totschlags verurteilt worden vertretene auffassung beweiserwgungen landgerichts ttungsvorsatz seien tragfhig teilt senat indes urteilsfeststellungen hielt angeklagte beiden hnden eispickel schrie mehrfach aufgebracht lautstark tochter worten derschlag di mitm pickel sodann hob eispickel ausholenden bewegung ber kopf zog sofort flieenden bewegung zeitliche verzgerung kraftvoll unten richtung kopfes tochter deshalb getroffen wurde freund tochter stand geistesgegenwrtig nahezu gestrecktem arm stiel eispickels ergriff angeklagten entriss freund tochter schlag abwrtsbewegung abfangen konnte pickelaufsatz zentimeter kopf tochter entfernt ausgehend feststellungen grundlage gesamtschau bedeutsamen umstnde tat persnlichkeit angeklagten getroffene wrdigung landgerichts angeklagte ttungsvorsatz gehandelt rechtlich beanstanden landgericht organisch bedingte persnlichkeitsstrung angeklagten umstand angeklagte tochter deren freund zunchst gehen aufgefordert blick genommen neben schuldspruch strafausspruch bestand gehabt htte fr kostenentscheidung bedeutung hngt frage staatskasse aufwendungen angeklagten auferlegt erfolgsaussichten eingelegten revision ab vgl bgh beschluss juli str mageblich insoweit allerdings strafzumessung lediglich ergangene schuldspruch bestand gehabt htte bereits wre unbillig staatskasse notwendigen aufwendungen angeklagten aufzuer legen vgl abs satz nr stpo hierfr htte sogar gengt verfahren berhaupt schuldspruchreife gefhrt worden wre vgl bverfg beschlsse mrz bvr njw mai bvr entschdigung fr durchgefhrten strafverfolgungsmanahmen insbesondere untersuchungshaft gem abs satz streg bereits deshalb ausgeschlossen angeklagte manahmen zumindest grob fahrlssig verursacht brigen wre entschdigung abs nr streg versagen erstattung nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen kommt einstellung wegen verfahrenshindernisses betracht beschlussformel besonders auszusprechen bgh beschluss august str bghr stpo abs ver
  3049. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kln april kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde beklagten unzulssig rechtsbeschwerde grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo verfahrensgrundrechte beklagten verletzt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagte glaubhaft gemacht verschulden gehindert frist begrndung berufung einzuhalten vorgelegte schriftsatz mrz geeignet unvermgen darstellung tag gefertigte berufungsbegrndung rechtzeitig gericht zuzuleiten glaubhaft exakten angaben zeitpunkt ort auftretens pltzlichen erkrankung deren verlauf deren dauer erkennen lsst beklagte schon schriftsatz nachtbriefkasten landgerichts einzuwerfen praxis aufgehalten befunden erkennen zeitlichen angaben przise genug krankheitsbedingten verhinderung beklagten telefax tag fristablaufs abzusenden auszugehen hieran ndert rckwirkend erstellte rztliche attest mrz beklagten fr februar arbeitsunfhigkeit bescheinigt beklagte eigenen darstellung tag lage berufungsbegrndung fertigen arbeitsunfhigkeit fr begrenzten zeitraum vorgelegen wann zeitraum begonnen wann beendet rztlichen bescheinigung entnehmen daher unergiebig kayser raebel grupp pape mhring vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']]
  3050. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august klageerzwingungssache wegen vorwurfes betruges antragsteller az ws oberlandesgericht frankfurt main ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august beschlossen beschwerde antragstellers beschluss oberlandesgerichts frankfurt april az ws kosten unzulssig verworfen beschluss beschwerde angefochten abs satz stpo grnde weitere beschwerde anzeigeerstatters beschluss oberlandesgerichts frankfurt main april unzulssig beschlsse verfgungen oberlandesgerichts abs satz stpo grundstzlich unanfechtbar sieht abs satz halbsatz stpo ausnahme fr bestimmte entscheidungen sachen denen oberlandesgerichte ersten rechtszug fr verhandlung entscheidung sache durchfhrung hauptverhandlung erlass urteils zustndig klageerzwingungsverfahren oberlandesgericht erstes gericht sache befasst jedoch sinne abs satz halbsatz stpo ersten rechtszug zustndig vielmehr oberlandesgericht klageerhebung anordnet amts landgericht anfechtbarkeit entscheidungen oberlandesgericht klage erzwingungsverfahren trifft sieht gesetz senat beschluss mai ars ar nstz gilt fr beschlsse ablehnung richters wegen besorgnis befangenheit unzulssig verworfen worden fischer appl bartel'],['Soon']]
  3051. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs treuhandkommanditist eigene anteile gesellschaft hlt haftet verletzung aufklrungspflicht gegenber anlagegesellschaftern grndungsgesellschafter verschulden verhandlungsgehilfen bgb zuzurechnen vorstrafen verwaltung vermgens anlagegesellschaft betrauten person jedenfalls offenbaren abgeurteilten straftaten art schwere geeignet vertrauen anleger zuverlssigkeit betreffenden person erschttern bgh urteil juli ii zr kammergericht lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren juni schriftstze eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts dezember aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte beitrittserklrungen oktober mai ber mbh steuerberatungsgesellschaft hnderin genden fonds kg folgenden frhere beklagte treu gmbh co prozesskostenfonds kg fol gmbh co prozesskosten einlagen hhe nebst agio grndungskommanditistin fondsgesellschaf ten deren geschftsbesorgerin plementrin ag beklagte kom verwaltungs gmbh ige tochtergesell schaft beklagten deren vorstandsvorsitzender zugleich geschftsfhrer verwaltungs gmbh beklagter angebot abschluss treuhandvertrages gab anleger aufgrund prospekts unterzeichnung vorformulierten beitrittserklrung ab fondsgesellschaft geschickt treuhnderin weitergeleitet angenommen wurde beitrittserklrung jeweils treuhnderin fondsgesellschaft beklagte februar anklage wegen mehrfacher untreue urkundsdelikten erhoben wurde ausweislich eintragungen bundeszentralregister mal vorbestraft klger auffassung ber vorstrafen beklagten treuhnderin htte informiert mssen geschehen verlangt klage soweit bedeutung rckzahlung einlagen nebst agio zinsen abzglich erhaltener ausschttungen hinsichtlich beteiligung hhe nebst zinsen hinsichtlich hhe nebst zinsen insgesamt nebst zinsen zug zug bertragung rechte beteiligungen sowie feststellung beklagten ersatz weiteren schden verpflichtet landgericht beklagten antragsgem verurteilt klage treuhnderin dagegen abgewiesen berufung klgers berufungsgericht klage treuhnderin statt gegeben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision treuhnderin ber deren vermgen laufe revisionsverfahrens insolvenzverfahren erffnet worden beklagte insolvenzverwalter rechtsstreit aufgenommen beantragt widerspruch insolvenztabelle angemeldete klageforderung fr begrndet erklren klger beantragt revision zurckzuweisen vorsorglich bezugnahme anmeldung schadensersatzforderung beteiligung hhe nebst zinsen kosten insgesamt klageforderung hhe insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin insolvenztabelle festzustellen entscheidungsgrnde revision erfolg allerdings berufungsgericht klage frhere beklagte recht fr begrndet erachtet gleichwohl berufungsurteil erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen klageanspruch zulssigen antragsnderung revisionsverfahren mehr berufungsgericht zuerkannten inhalt lauten rechtsstreit insoweit endentscheidung reif nachdem whrend revisionsverfahrens ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet worden feststellungen treffen tatrichter obliegen nderung antrags beklagten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin dahin widerspruch insolvenztabelle angemeldete klageforderung fr begrndet erklren revisionsinstanz zulssig vgl bgh beschluss juni viii zr zip genderten antrag berufungsurteil aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen bisherigen feststellungen weder widerspruch beklagten unbegrndet zurckgewiesen klageforderungen insolvenztabelle festgestellt knnen beklagte begrndung aufnahme rechtsstreits revisionsinstanz gestellten antrags widerspruch insolvenztabelle angemeldete klagforderung fr begrndet erklren angefhrt klger behauptete forderung insolvenzta
  3052. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle januar zurckgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat fr gleichlautende gteantrge bereits entschieden entspricht gteantrag klger dezember anlage anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren senatsbeschlsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hlt senat nochmaliger berprfung fest weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klger je hlfte tragen abs abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren betrgt herrmann tombrink reiter remmert pohl vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3053. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nutzungsrecht wesentlicher bestandteil eigentums schuldrechtlichen sondervereinbarung zugnglich besttigung sen urt dezember ii zr zip gebrauchsvorteile miteigentum stehenden grundstcks mietzins vermietung stellpltzen stehen teilhabern aufgrund mitberechtigung gemeinsam nutzungen grundstck verbunden aufgrund sondervereinbarung einzelnen miteigentmern sondernutzungsrecht zugewiesen abs bgb garantiert beteiligung vorhandenen nutzungen bgh beschluss oktober ii zr lg berlin ag berlin mitte ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klger urteil zivilkammer landgerichts berlin november beschluss zpo zurckzuweisen grnde zulassungsgrnde liegen revision aussicht erfolg entgegen ansicht berufungsgerichts kommt formulierten rechtsfrage grundstzliche bedeutung steht auer streit deshalb schon klrungsbedrftig innerhalb bruchteilsgemeinschaft grenzen abs bgb mehrheitsbeschluss teilhaber sondernutzungsrechte fr einzelne teilhaber begrndet knnen siehe insoweit bgh urt april zr njw staudinger langhein bgb rdn rdn mnchkommbgb schmidt aufl rdn rechtsstreit wirft brigen rechtsfragen zulassung revision rechtfertigen wrden beruht verfahrensversto lasten klger revision aussicht erfolg berufungsgericht ergebnis zutreffend entschieden klgern beklagte anspruch abrechnung ber verwaltung flurstcks auskehrung daraus ergebenden verwaltungsberschusses sowie zahlung nebst zinsen zusteht anspruch klger scheitert bereits daran nutzungsrecht flurstck zusteht fehlt nutzungsrecht beklagte ber allein zustehenden nutzungen abrechnung erteilen berschuss auszukehren zugunsten klger ergeben fhrt unbegrndetheit stufenklage zahlungsanspruchs besagt bgb frchte gebrauchsvorteile miteigentum klger stehenden grundstcks worunter vermietung stellpltze erzielte mietzins fllt teilhabern aufgrund mitberechtigung gemeinsam zustehen miteigentum stehenden grundstck nutzungen verbunden jedoch bgb geregelt vorausgesetzt staudinger langhein aao rdn abs bgb garantiert beteiligung vorhandenen nutzungen mnchkommbgb schmidt aao rdn aufgrund vereinbarungen klgern beklagten geschlossenen kaufvertrgen denen bruchteilseigentum flurstck erworben nutzungsrecht flurstck mitbertragen worden gem abs jeweiligen kaufvertrages beklagten verblieben derartige vertragliche vereinbarung widerspricht entgegen ansicht revision abgeschlossenen katalog sachenrechts dinglichen zuordnung eigentums rein schuldrechtliche vereinbarung nutzungsrecht veruernden beklagten belassen gendert gibt zwingenden gesetzlichen vorschriften derartige vereinbarung ausschlieen nutzungsrecht wesentlicher bestandteil eigentums schuldrechtlichen sondervereinbarung zugnglich siehe sen urt dezember ii zr zip beklagten daher unbenommen nutzungsrecht erwerbern geschehen zustzlich miteigentumsanteilen gesondert dafr ausgewiesenen kaufpreis veruern soweit erwerb nutzungsrechts grundstckskufern klgern wegen verbundenen erhhten kaufprei ses gewnscht behalten eigenen wirtschaftlichen interesse vermietung stellpltze realisieren hinweis revisionsverfahren zurckweisungsbeschluss erledigt worden goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3054. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cd abs hgb ausschluss gegenrechten anlegers aufklrungspflichtverletzung treuhandgesellschafters publikumspersonengesellschaft gegenber anspruch treuhandgesellschafters freistellung inanspruchnahme gesellschaftsglubiger anschluss bgh urteil juli ii zr wm bedeutung persnlichen gesellschaftsrechtlichen verflechtung treuhandgesellschafter gesellschaftsglubiger fllen bgh urteil oktober iii zr olg bremen lg bremen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter schlick richter wstmann hucke seiters dr remmert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen juni aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts bremen april zurckgewiesen anschlussberufung klgerin genannte urteil zivilkammer landgerichts bremen abgendert beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz anteiligen darlehensbetrag seit mai zahlen beklagte kosten rechtsstreits tragen ausnahme anrufung rtlich unzustndigen landgerichts berlin verursachten mehrkosten klgerin last fallen rechts wegen tatbestand klgerin macht treuhandvertrag verbundenen beklagten anspruch anteilige befreiung darlehensverbindlichkeiten geltend denen persnlich haftende gesellschafterin geschlossenen immobilienfonds ausgesetzt beklagte beteiligte erklrung dezember einlage hhe dm zuzglich agio gmbh co ohg folgenden fondsgesellschaft deren gegenstand erwerb grundstcken potsdam drewitz zwecke bebauung wohngebuden gefrderten freifinanzierten wohnungsbau gesellschaftskapital fondsgesellschaft wurde gesellschaftsvertrags dm festgesetzt grndungsgesellschafter gmbh folgenden geschftsfhrende gesellschafterin sowie gmbh zugleich beklagte machte nr gesellschaftsvertrags vorgesehenen mglichkeit gebrauch ber klgerin treuhandgesellschaft fondsgesellschaft beteiligen beitrittserklrung heit einlage magabe nachgenannten bestimmungen treuhnderisch klgerin fr gehalten treuhandvertrag entsprechend gem prospekt bekannten wortlaut schliee gesellschaft ab erkenne gesellschaftsvertrag fondsgesellschaft treuhandvertrag klgerin fr verbindlich bekannt ber verpflichtung leistung beitrittserklrung vereinbarten zahlungen hinaus mei nem sonstigen vermgen gegenber glubigern gesellschaft quotal entsprechend unserer kapitalmigen beteiligung gesellschaft hafte beitrittserklrung beklagten wurde fondsgesellschaft vertreten gmbh klgerin angenommen treuhandvertrag bestimmt treuhnder eigenen namen gesellschafter gebhrt gesellschaftseinlage allein treugeber treuhnder fr rechnung interesse treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen rechte pflichten treffen innenverhltnis ausschlielich treugeber nr gesellschaftsvertrags klargestellt klgerin beteiligung gesellschaft eigenen namen fr fremde rechnung treuhnder treugeber erwerben halten sowie smtliche daraus resultierenden rechte fr treugeber wahrnehmen gesellschaftsvertraglichen rechte gesellschafter treugebern wahrgenommen knnen ferner sieht nr gesellschafter ausnahme geschftsfhrenden gesellschafterin innenverhltnis fr verbindlichkeiten gesellschaft quotal entsprechend kapitalmigen beteiligung haften bereits dezember wenige wochen beitritt beklagten fondsgesellschaft teilweisen finanzierung bauvorhabens rechtsnachfolgerin gmbh deren darlehensvertrag festlaufzeit mrz ber betrag dm verzinsung tilgungsrate jeweils ab april abgeschlossen erstinstanzlichen vortrag klgerin reichte darlehen hhe dm fondsgesellschaft zweiter instanz trug klgerin darlehen hhe dm fondsgesellschaft ausgezahlt januar trat rckzahlungsansprche fondsgesellschaft darlehensvertrag sicherungshalber bank ab nachdem mieteinnahmen fondsgesellschaft ber lngeren zeitraum prospektierten erwartungen zurckblieben wirtschaftliche situation fondsgesellschaft zunehmend verschlechterte trafen fondsgesellschaft vertreten gmbh oktober schriftliche ablsungsvereinbarung ber seitens gewhrtes per hhe betrages valutierendes darlehen w
  3055. [['bundesgerichtshof beschluss bjs stb januar ermittlungsverfahren wegen verdachts versuchten mordes beschwerde beschuldigten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen beschwerde beschuldigten beschlu ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember bgs verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht neubrandenburg august iii qs beschwerdefhrer haftbefehl wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung abs nr abs stgb erlassen untersuchungshaft angeordnet vorgeworfen august uhr eg nhe festplatzes gemeinschaftlich handlung versucht niederen beweggrund auslnderha vietnamesischen staatsangehrigen tten se vorstzlich krperlich mihandelt gesundheit beschdigt wobei krperverletzungen mittels gefhrlicher werkzeuge mittels leben gefhrdenden behandlung begangen worden sollen mndlichen haftprfung ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschlu dezember bgs angeordnet haftbefehl landgerichts neubrandenburg august aufrechterhalten bleibt weiterhin vollziehen entscheidung richtet beschwerde beschuldigten aufhebung haftbefehls hilfsweise aussetzung vollzugs erstrebt abs stpo zulssige rechtsmittel unbegrndet recht ermittlungsrichter bundesgerichtshofs haftbefehl landgerichts neubrandenburg august aufrechterhalten weiteren vollzug angeordnet strafgerichtsbarkeit bundes zustndigkeit ermittlungsrichters bundesgerichtshofes fr haftprfung ergibt abs stpo abs satz nr buchst abs gvg durchgreifende verfassungsrechtliche bedenken regelung abs satz nr buchst gvg bestehen mehrheitsmeinung rechtsausschusses deutschen bundestags bt drucks vgl hannich kk aufl gvg rdn schnarr mdr ff ff vgl eisenberg nstz ff beschwerdefhrer mitttern last liegende verbrechen versuchten mordes vorschrift genannte katalogtat versuchter mord gewhnlich allgemeinen kriminalitt zuzuordnen fr delikt grundstzlich rechtsprechende gewalt gerichten bundeslnder art gg ausgebt tat august umstnden bestimmt geeignet innere sicherheit bundesrepublik deutschland beeintrchtigen gene ralbundesanwalt unbestimmten rechtsbegriff vgl hierzu eisenberg nstz nachw besonderen bedeutung falles vertretbarer weise bejaht handelt hinblick wiederholungsgefahr gleichgesinnte ausland hervorgerufene besondere beachtung straftat bereich staatsschutzes fr art abs gg abs gvg jgg strafgerichtsbarkeit bundes gegeben schliet menschenverachtender brutalitt durchgefhrten gewalttaten rechtsextremistischer gesinnung seit immer auslndische mitbrger begangen wurden wiederholenden straftaten schwerwiegenden folgen fr opfer lediglich reprsentanten ttern gehaten gruppe auslnder angegriffen friedliche zusammenleben deutschen auslndern empfindlich gestrt ffentlichkeit insbesondere bundesrepublik deutschland lebenden auslndern allgemeines klima angst einschchterung hervorgerufen innere sicherheit beeintrchtigende zweifel aufkommen sicherheitsorgane ausreichendem mae fhig entschlossen auslndischen mitbrger schtzen auerdem lsen personen rechtsextremen gesinnung nachahmungseffekt folge immer schwerer beherrschbaren gefahr verbindung beschwerdefhrers mittter rtlichen rechtsextremistischen gruppen begleitumstnde vorgeworfenen tat stellen ausreichende anhaltspunkte dafr dar ttern aufdrngenden auswirkungen straftat bewut gewollt worden beschwerdefhrer derzeitigen stand ermittlungen mittterschaftlichen beteiligung rechtlich zutreffend versuchter mord tateinheit gefhrlicher krperverletzung gewerteten angriff august vietnamesischen staatsangehrigen dringend verdchtig eingerumt tatopfer zwei faustschlge gefhrt brigen ergibt dringende tatverdacht insbesondere einlassungen mitbeschuldigten sowie anderweitig verfolgten unbeteiligten zeugin aussagen geschdigten wesentlichen punkten besttigt anderweitig verfolgte beschwerdefhrer ersten tatnahen ver nehmungen schwer belastet entgegen einlassung beschwerdefhrer beginn mihandlungen deren ende vietnamesen fen eingetreten entlastende aussage mitbeschuldigten sch steht widerspruch brigen bisheri gen beweisergebnis verdacht besteht beschwerdefhrer sch whrend gemeinsamen untersuchungshaft verein
  3056. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb genannte eintrittsmodell verbraucher zunchst kaufvertrag ber sptere leasingsache finanzierung leasingvertrag abschliet vorschriften ber verbundene vertrge bgb af weder unmittelbar entsprechend anwendbar bgh urteil januar viii zr olg dsseldorf lg mnchengladbach viii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte seit ttigkeitsbereich montage vorgeformten elementen gewerberegister eingetragen nachdem dahin bereich treppenmontage ttig schloss april folge insolvenz bisherigen haupt auftraggebers bezeichnung montage event service gmbh folgenden kr klge rin personell verbundenen unternehmen kooperationsvereinbarung betreffend montage vertrieb wohnwagenschutzdchern daneben schloss beklagte klgerin kaufvertrag ber schutzdach business trailer montageanhnger inkl komplettausstattung preis gleichzeitig unterzeichnete hinweis seit bestehenden gewerbebetrieb kr montage service fr gekauften montageanhnger leasing folgenden leasinggesellschaft gerichteten antrag abschluss leasingvertrages restwertgarantie insoweit vorgesehen leasinggesellschaft anstelle beklagten kaufvertrag eintreten leasingantrag wurde jedoch leasinggesellschaft angenommen nachdem beklagte wenige tage spter gegenber vertragserklrungen smtlich widerrufen folge erfllung kaufvertrages verweigert landgericht zahlung kaufpreises nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten sowie feststellung annahmeverzugs gerichteten klage stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stnden ansprche kaufvertrag mehr beklagte widerruf abschluss leasingvertrages gerichteten willenserklrung berechtigt sei dadurch gem abs bgb juli geltenden fassung folgenden bgb af bewirkte wegfall willenserklrung abs bgb af wegfall bindung kaufvertrag folge gehabt letztgenannte vorschrift sei gem bgb af leasingtypische vertragsgestaltung gegebenen eintrittsmodells anwendbar kaufvertrag vornherein absicht geschlossen spteren zustandekommen korrespondierenden leasingvertrages ber kaufobjekt leasinggeber kaufvertrag eintrete leasingnehmer entlassen fehle vertragsgestaltung typischen aufspaltung einheitlichen vertragsverhltnisses zwei gleichzeitig nebeneinander bestehende vertrge leasingnehmer selben zeit jeweils vertrag verpflichtet sei leasingvertrag widerrufen lebten getrennter betrachtung vertrge ansonsten hinflligen kaufvertraglichen pflichten leasingnehmers bleibe vertrag gebunden allein hinblick vorgesehene zustandekommen leasingvertrages abgeschlossen schutzbedrfnis leasingnehmers sei deshalb fall demjenigen aufspaltung zwei zeitgleich geschlossene vertrge vergleichbar gesetzesmaterialien zeigten gesetzgeber anwendbarkeit bgb fllen finanzierungshilfe falle finanzierungsleasings jedenfalls denjenigen konstellationen ausdrcklich gewnscht fr mglich gehalten denen voraussetzungen vorschrift einzelfall erfllt seien vertrag ber lieferung ware leasingvertrag derart verknpft sei leasinggeschft ganz teilweise finanzierung vertrages diene beide vertrge wirtschaftliche einheit bildeten sei fall beklagten angestrebte leasingvertrag ausschlielich finanzierung kaufvertrages ber anhnger gedient allein objektive wirtschaftliche funktion leasingvertrages rechtfertige trotz fehlens zweier gleichzeitig nebeneinander bestehender vertragsbindungen leasingnehmers entsprechende anwendung bgb hiervon ausgehend vorliegend vergleichbaren fllen hufig kaufvertrag klarstellung aufgenommenen leasingfinanzierungsklausel bedurft annahme wi
  3057. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungernsternberg starck pokrant dr bscher beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision htte ergebnis aussicht erfolg rge berufungsurteil stelle berraschungsentscheidung dar verletze recht klgerin rechtliches gehr greift berufungsbegrndung beklagte parteien rechtsstreits ergangene senatsurteil oktober zr grur wrp mbelklassiker akten gegeben klgerin deshalb ungeachtet einfhrung senatsvorsitzenden revision beruft ausreichend gelegenheit berufungsurteil zugrundeliegenden rechtsauffassung stellung nehmen vorbereitung mndlichen verhandlung tatschliches vorbringen dementsprechend ergnzen verletzung rechts klgerin rechtliches gehr wre zudem fr ergangene entscheidung kausal vorbringen revisionsbegrndung hinreichende grundlage fr annahme strerhaftung beklagten entnehmen lt klgerin trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm erdmann ungern sternberg pokrant starck bscher'],['Soon']]
  3058. [['ar vs bundesgerichtshof beschluss august beschwerdesache beschwerdegegner vertreten rechtsanwalt rechtsbeschwerde generalstaatsanwaltschaft frankfurt main beschwerdefhrerin strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen beschwerde generalstaatsanwaltschaft beschluss oberlandesgerichts frankfurt main februar ziff aufgehoben antrag beschwerdegegners gerichtliche entscheidung bescheid generalstaatsanwaltschaft frankfurt main dezember zurckgewiesen beschwerdegegner trgt kosten verfahrens beschwerde wendet generalstaatsanwaltschaft beschluss oberlandesgerichts frankfurt main februar aufhebung beschwerdegegner ergangener vollstreckungsbescheide vollstreckungsbehrde verpflichtet worden beschwerdegegner beachtung rechtsauffassung oberlandesgerichts ber reihenfolge vollstreckung neu bescheiden angefochtenen entscheidung liegt folgender sachverhalt zugrun de vielfach aufgrund straftaten zusammenhang betubungsmittelabhngigkeit stehen vorbestraften beschwerdegegner wurde zunchst abs nr btmg zurckstellungsfhige gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten wegen diebstahls zwei fllen sowie computerbetrugs vier fllen urteil amtsgerichts kassel juni az js vollstreckt zweidrittelverbung juni notiert seither verbt beschwerdegegner btmg zurckstellungsfhige ursprnglich bewhrung ausgesetzte widerrufene fnfmonatige gesamtfreiheitsstrafe wegen fahrens fahrerlaubnis zwei fllen urteil amtsgerichts kassel juni az js zweidrittelverbung oktober strafende november notiert daran anschlieend vollstreckung landgericht marburg strafvollstreckungskammer zurckstellung gem btmg widerrufenen strafrests urteil landgerichts kassel januar sowie vollstreckung letzten drittels zunchst bewhrung ausgesetzten widerrufenen ebenfalls gem abs nr btmg zurckstellungsfhigen freiheitsstrafe jahr sechs monaten urteil amtsgerichts kassel august letzten drittels strafe oben genannten urteil amtsgerichts kassel juni notiert gesamtstrafende mai berechnet beschwerdefhrer mai nderung vollstreckungsreihenfolge dahingehend beantragt zunchst abs btmg zurckstellungsfhige strafe urteil amtsgerichts kassel juni vollstrecken sei beabsichtige nchstmglichen zeitpunkt antrag zurckstellung vollstreckung btmg stellen antrag staatsanwaltschaft kassel bescheid juni abgelehnt dagegen gerichtete beschwerde landgericht fulda strafvollstreckungskammer einwendung abs stpo beschluss september verworfen sofortige beschwerde beschwerdegeg ners oberlandesgericht frankfurt main beschluss aufgehoben rechtsweg eggvg erffnet sei weswegen zunchst generalstaatsanwaltschaft ber vorschaltbeschwerde entscheiden daraufhin ergangenen verwerfungsbescheid generalstaatsanwaltschaft beschwerdegegner oberlandesgericht frankfurt main angerufen begrndung zurckstellung strafe bereits zeitpunkt mglich sei zurckstellungsfhige strafe zwei dritteln verbt weitere vollstreckung unterbrochen sei hob oberlandesgericht vollstreckungsbescheide verpflichtete vollstreckungsbehrde beschwerdegegner beachtung rechtsauffassung erneut bescheiden zugleich gem eggvg rechtsbeschwerde sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen ii zulssige rechtsbeschwerde generalstaatsanwaltschaft entsprechend stellungnahme generalbundesanwalts sache erfolg vgl bgh beschluss august ar vs verffentlichung bghst bestimmt wichtiger grund gem abs stvollstro abweichung absatz vorschrift geregelten reihenfolge vollstreckung gebietet liegt beschwerdegegner begehrte umkehr vollstreckungsreihenfolge frhere zurckstellung strafvollstreckung abs btmg erreicht steht entgegen wegen fahrens fahrerlaubnis zwei fllen ergangenen gesamtfreiheitsstrafe urteil amtsgerichts kassel juni weitere zurckstellungsfhige freiheitsstrafe vollstrecken vgl abs nr btmg zurck stellungsentscheidung kommt deshalb erst betracht abs satz nr abs stpo ber reststrafenaussetzung strafen entschieden worden allgemeiner meinung darf strafvollstreckung gem btmg zurckgestellt verurteilten schon zeitpunkt zurckstellungsentscheidung weitere freiheitsstrafe vollstrecken mithin widerrufsgrund abs nr btmg gegeben vgl bghst krner btmg aufl rdn entgegen auffassung oberlandesgerichts frankfurt main angef
  3059. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar freiheitsentziehungssache beteiligten nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz zulassung abs satz famfg rechtsbeschwerde betroffenen inhaftierung zulssig rechtsbeschwerde beteiligten behrde verkrzung weiteren sicherungshaft bedarf zulassung abs satz famfg bgh beschluss februar zb lg bielefeld ag bielefeld zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter dr klein dr schmidt rntsch dr czub halfmeier leupertz beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld januar kosten unzulssig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffenen bestandskrftigen bescheid aufgegeben worden bundesgebiet ablauf november verlassen sicherung abschiebung juni sicherungshaft zuletzt ablauf dezember angeordnet worden danach angeordnete weitere sicherungshaft landgericht angefochtenen beschluss februar verkrzt ii rechtsbeschwerde beteiligten verkrzung weiteren sicherungshaft unzulssig beschluss zugelassen zulassung rechtsbeschwerde abs satz famfg zulssig anordnung sicherungshaft richtet gemeint rechtsbeschwerde betroffenen inhaftierung begrndung vorschrift beschlussempfehlung brao novelle bt drucks fr rechtsmittel beteiligten behrde verkrzung sicherungshaft richtet dagegen notwendigkeit zulassung bleiben liegt rechtsmittelbelehrung gesehen erster linie fr betroffenen gedacht jedenfalls inhaltlich zutreffend darauf hinweist verkrzte fortdauer sicherungshaft zulassung rechtsbeschwerde einlegen konnte antrag erlass einstweiligen anordnung erledigt kostenentscheidung beruht famfg klein schmidt rntsch halfmeier czub leupertz vorinstanzen ag bielefeld entscheidung xiv lg bielefeld entscheidung'],['Soon']]
  3060. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen besonders schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil auswrtigen strafkammer recklinghausen landgerichts bochum august feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen besonders schwerer brandstiftung tateinheit schwerem raub verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer brandstiftung tateinheit schwerem raub sowie wegen schweren raubes sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts soweit beschwerdefhrer verurteilung wegen schweren raubes sechs fllen wendet rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo rechtsmittel fhrt sachrge aufhebung verurteilung wegen besonders schwerer brandstiftung tateinheit schwerem raub fall ii urteilsgrnde ausspruchs ber gesamtstrafe errterung insoweit erhobenen verfahrensrgen bedarf daher annahme landgerichts angeklagten sei hinblick erfahrungen brandlegungen ttigkeit jugendfeuerwehr anznden pappe lagerraum supermarkts klar feuer toilettenrumen aufhaltenden angestellten gefahr todes bringen konnte billigend kauf genommen hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen angeklagte urteil amtsgerichts soest september entgegen vorbringen revision ausweislich sitzungsniederschrift april hauptverhandlung verlesen worden sa bd iii bl wegen brandstiftung sieben fllen wegen schwerer brandstiftung jugendstrafe verurteilt worden verurteilung zugrunde liegenden taten belegen auffassung landgerichts angeklagten anznden pappe lagerraum supermarkts klar feuer toilettenrumen aufhaltenden angestellten gefahr todes bringen konnte eintragung verurteilung register entfernt worden landgericht sachrge bercksichtigen gesetzliche beweisverwertungsverbot abs bzrg ver letzt vgl bgh njw nstz rr meyer goner stpo aufl rdn senat ausschlieen rechtsfehler schuldspruch wegen besonders schwerer brandstiftung beeinflusst aufgezeigte mangel zwingt aufhebung fr gesehen rechtlich beanstandenden verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren raubes vgl bghr stpo aufhebung kuckein kk aufl rdn ausspruchs ber gesamtstrafe soweit vorwurf besonders schweren brandstiftung sinne abs nr stgb betrifft neue tatrichter insbesondere prfen brandstiftung sinne bisherigen feststellungen betracht kommenden tatbestandsvarianten abs nr stgb abs abs nr stgb vollendet versucht worden sofern vollendetes inbrandsetzen vorliegt vgl trndle fischer stgb aufl rdn prfen brandlegung schutzgegenstand sinne genannten vorschriften ganz teilweise zerstrt worden vgl bghst ff tepperwien kuckein solin stojanovi athing sost scheible'],['Soon']]
  3061. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli nachschlagewerk kostenfestsetzungsverfahren ja bghz nein bghr ja zpo abs satz beauftragen mehrere klger rechtsanwalt erhebung anfechtungsklage beschlsse wohnungseigentmer kosten klger insoweit rechtsverfolgung notwendig darauf beruhen rechtsanwalt statt fr klger gemeinschaftlich fr klger gesondert klage erhebt beschrnkt kostenerstattungsanspruch mehrzahl obsiegender anfechtungsklger bgh beschluss juli zb lg dsseldorf ag neuss zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsmittel verwalterin zurckweisung brigen beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf september aufgehoben kostenfestsetzungsbeschluss ii amtsgerichts neuss juni abgendert verwalterin klgern erstattenden kosten insgesamt zuzglich ber basiszinssatz bgb seit februar festgesetzt weitergehenden kostenfestsetzungsantrge klger zurckgewiesen verwalterin trgt klger rechtsmittelverfahren auergerichtlich entstandenen kosten hlfte klgern entstandenen kosten brigen tragen beteiligten rechtsmittelverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten gerichtlichen kosten rechtsmittelverfahren tragen verwalterin klger je gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft versammlung april beschlossen wohnungseigentmer mehrheitlich antrag abwahl verwalterin gemeinschaft abzulehnen verwalterin vorzeitig dauer fnf jahren erneut bestellen klger beauftragte rechtsanwlte koll erhebung anfechtungsklage beschlsse klage ging mai amtsgericht gleichlautenden mai gericht eingegangenen klageschriften fochten rechtsanwalt vertretenen klger beschlsse beantragten darber hinaus verwalterin abzuberufen amtsgericht verfahren miteinander verbunden anfechtungsantrgen stattgegeben klgern erhobene weitergehende klage abgewiesen verwalterin kosten rechtsstreits auferlegt klger beantragt erstattenden kosten zuzglich vorgelegter gerichtskosten festzusetzen klger beantragt entstandenen kosten jeweils zuzglich jeweils vorgelegter gerichtskosten festzusetzen amtsgericht klger erstattenden kosten kostenfestsetzungsbeschluss bezeichneten beschluss antragsgem festgesetzt zugunsten klger insgesamt auergerichtliche kosten zuzglich vorgelegter gerichtskosten kostenfestsetzungsbeschluss ii festgesetzt sofortigen beschwerde verwalterin beantragt betrag klgern erstattenden auergerichtlichen kosten insgesamt zuzglich vorgelegter gerichtkosten insgesamt herabzusetzen amtsgericht beschwerde abgeholfen landgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt verwalterin antrag herabsetzung ii beschwerdegericht meint klger anfechtung beschlusses wohnungseigentmer gem abs satz laufende frist stelle umstand dar vertretung klgers jeweils rechtsanwalt rechtfertige gelte fr zeitraum verbindung verfahren zumal bertragung mandats gemeinschaftlichen rechtsanwalt weitere gebhren auslse titelschuldner erstatten iii hlt rechtlicher nachprfung ergebnis teilweise stand klgern erstattende betrag hoch festgesetzt wohnungseigentmer berechtigt beschluss wohnungseigentmer wege klage anzufechten klage abs satz brigen wohnungseigentmer erheben erfolg rechtzeitig erhoben begrndet angefochtene beschluss geltend gemachten mangel leidet beklagten brigen wohnungseigentmer obsiegenden klger gem abs satz zpo entstandenen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen kosten rechtsstreits erstatten kostenerstattungsanspruch jedoch unbeschrnkt prozesspartei vielmehr gehalten kosten prozessfhrung niedrig halten wahrung berechtigten belange vereinbaren lsst senat beschl mrz zb nzm bgh beschl mai xii zb njw mnchkommzpo giebel aufl rdn musielak wolst zpo aufl rdn bedeutet wohnungseigentmer kosteninteresse beklagten wohnungseigentmer gehalten wre erhebung klage deshalb abzusehen erfolgreiche klage eigentmers abs gegenber eigentmern rechtskraft bewirkt erst recht wohnungseigentmer veranlasst verzicht anfechtungsrecht rolle beklagten brigen wohnungseigentmer begeben folgt schon daraus wohnungseigentmer grundstzlich einfluss darauf eigentmer rechtzeitig anfech
  3062. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck september verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis fllen fahrten pkw mercedes vito amtl kennzeichen verurteilt wurde urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte fahrlssigen ttung tateinheit vorstzlicher gefhrdung straenverkehrs vorstzlichem fahren fahrerlaubnis sowie vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis sechs fllen schuldig angeklagte brigen freigesprochen wobei kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse tragen soweit angeklagte freigesprochen verfahren eingestellt wurde urteil ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben ber nachtrgliche gerichtliche entscheidung stpo sowie weiteren kosten rechtsmittels treffen gehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen fahrlssiger ttung tateinheit vorstzlicher gefhrdung straenverkehrs vorstzlichem fahren fahrerlaubnis sowie wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt maregel stgb angeordnet hiergegen richtet verfahrensrgen beanstandung anwendung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt wegen prozesshindernisses teilweisen verfahrenseinstellung ferner angeklagte wegen fllen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis freizusprechen aufhebung ausspruchs ber gesamtstrafe folge brigen revision unbegrndet verfahren abgeurteilten flle vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis wegen verfahrenshindernisses einzustellen insofern fehlt anklage fllen unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage legte staatsanwaltschaft angeklagten last september november pkw bmw amtl kennzeichen anklage versehentlich gegeben nahezu tglich regelmig ffentliche straen befahren besitz erforderlichen fahrerlaubnis weitere konkretisierung etwa hinblick angeklagten befahrenen straen tatzeiten enthlt anklage abgeurteilt wurde angeklagte wegen fllen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis wobei strafkammer jedoch sechs fahrten pkw bmw sicher erwiesen erachtet weitere mindestens fahrten angeklagte getroffenen feststellungen ebenfalls zugegelassenen pkw mercedes benz vito amtl kennzeichen unternommen soweit angeklagte wegen fahrten pkw mercedes verurteilt wurde verfahren wegen prozesshindernisses einzustellen hauptverhandlung zugelassenen anklageschrift erfasst tatbegriff abs satz stpo entspricht demjenigen abs stpo umfasst daher individualisierenden merkmale vorgeworfenen tat erforderlich erfllung umgrenzungsfunktion anklage lebenssachverhalten abzugrenzen dabei lsst rechtsprechung herabsetzung anforderungen individualisierung verfolgung aburteilung strafwrdiger taten mglich wre jedoch ausnahme flle beschrnkt worden denen typischerweise serie gleichartiger handlungen einzelne taten etwa wegen zeitablaufs wegen besonderheiten beweislage mehr genau voneinander unterschieden knnen vgl bgh beschluss groen senats fr strafsachen januar gsst grundlage vorliegend angeklagten last gelegten taten angabe zeitraums fahrten unternommen dabei benutzte fahrzeug ausreichend konkretisiert jedoch weitere taten kennzeichnende merkmale angegeben wurden bezeichnung fahrzeugs unerlsslich taten ausreichend individualisieren fahrten pkw bmw angeklagten last gelegt zumal sonstige tatvorwrfe kennzeichnende merkmale wesentlichen ergebnis ermittlungen erwhnt fahrten pkw mercedes wesentliche ergebnis ermittlungen ebenfalls hinweise enthlt dagegen anklage erfasst durften daher strafkammer abgeurteilt soweit anklage angeklagten last gelegt weitere fahrten pkw bmw unternommen angeklagte freizusprechen freispruch senat vornehmen abs stpo landgericht aufgrund vollstndigen beweisaufnahme sorgfltigen beweiswrdigung festgestellt neben unfallfahrt november lediglich sechs fahrten angeklagten pkw bmw sicher erwiesen ua senat daher ausschlieen fall zurckverweisung feststellungen getroffen knnen verurteilung wegen weiterer fahrten pkw bmw fhren wrden teilwei
  3063. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs fassung juni bertragung rechts widerruf abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrung darlehensnehmers bgh urteil september xi zr olg stuttgart lg stuttgart ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar unzulssig verworfen soweit dagegen wendet berufungsgericht berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts stuttgart april betreffend verurteilung zahlung nebst zinsen zurckgewiesen brigen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts stuttgart april betreffend verurteilung zahlung weiterer jeweils nebst zinsen zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien klgerin abgetretenem recht streiten wirksamkeit widerrufs verschiedener abschluss verbraucherdarlehensvertrgen gerichteter willenserklrungen beklagte schlossen november prsenzgeschfte zwei darlehensvertrge ber november festen nominalzinssatz hhe ber november festen nominalzinssatz hhe zweite darlehen november mitteln beklagten bausparkasse vermittel ten bausparvertrags getilgt sicherung ansprche beklagten diente grundpfandrecht leistete abschluss darlehens vertrge laufzeitunabhngige bearbeitungsentgelte hhe abschlussprovision fr bausparvertrag hhe abschluss darlehensvertrge belehrte beklagte widerrufsrecht folgt ber erbrachte zins tilgungsleistungen jahr einigte beklagten vollstndige vorzeitige rckfhrung darlehen august vornahm fr vorflligkeitsentschdigungen hhe bearbeitungsentgelte hhe insgesamt mithin insgesamt entrichtete aufgrund vertragserklrung mrz schloss rechtsstreit vorgelegt worden erste seite klgerin spter kaufvertrag folgenden inhalts schreiben april widerrief klgerin abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen beklagte schloss juni vier weitere darlehensvertrge beklagte belehrte widerrufsbelehrung entsprechend erteilten erbrachte zins tilgungsleistungen kaufver trag mrz veruerte smtliche forderungen rechte nebst etwaigen nebenrechten rcktritts widerrufs kndigungsrechten soweit gesetzlich zulssig darlehensvertrgen klgerin trat rechte ab auerdem ermchtigte klgerin durchsetzung rechte april mai fhrte darlehen vorzeitig zurck vorbehalt rckforderung entrichtete april mai vorflligkeitsentschdigungen hhe insgesamt darin eingerechnet bearbeitungsentgelte hhe insgesamt mai weniger sechs monate rckfhrung darlehen erklrte klgerin widerruf abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen klage erstattung vorflligkeitsentschdigungen bearbeitungsentgelte abschlussprovision nebst zinsen freistellung vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten landgericht ausnahme anwaltskosten entsprochen dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht entscheidungsformel unbeschrnkt entscheidungsgrnden hinweis divergierende urteil oberlandesgerichts schleswig zugelassene revision beklagten antrag vollstndige abweisung klage weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision beklagten teilweise mangels zulassung unstatthaft insoweit unzulssig verwerfen brigen sache erfolg revision beklagten mangels zulassung unstatthaft soweit beklagte zurckweisung berufung betreffend verurteilung rckgewhr leistungen wendet insofern spielte ab weichung oberlandesgericht schleswig aufgestellten tatschlichen vermutung verwirkung widerrufsrechts sechs monate vollstndiger beendigung verbraucherdarlehensvertrags fr zulassungsentscheidung berufungsgerichts mageblich fr erkenntnis rolle berufungsgericht mglichkeit revision hinsichtlich tatschlich rechtlich selbstndigen abtrennb
  3064. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr februar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juli kosten verworfen gegenstandswert grnde beschwerde statthaft klger dargelegt wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo klger begehren nacherfllung hinsichtlich meinung mangelhaften grndungsarbeiten beklagten instanzen vorgetragen kosten einzelnen beschriebenen mngelbeseitigungsarbeiten beliefen dementsprechend landgericht berufungsgericht streitwert klgern unbeanstandet jeweils festgesetzt umstnden reicht darlegung bersteigenden wertes beschwer vorzutragen gerichtliche sachverstndige kostensituation betrag ermittelt sachverstndige betrag gerade klgern begehrten mngelbeseitigungsarbeiten bewertet dressler kuffer safari chabestari vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung bauner eick'],['Soon']]
  3065. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja mrvg art koppelungsverbot grundgesetz vereinbar bgh urteil juli vii zr olg dsseldorf lg wuppertal vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier leupertz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni zurckgewiesen klger trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klger freier architekt begehrt abgetretenem recht gbr knftig gbr fr ttig geworden vorzeitiger beendigung architektenvertrages restliche vergtung fr erbrachte leistungen leistungsphasen abs hoai folgenden hoai fr erbrachte leistungen leistungsphasen abs hoai revisionsverfahren streiten parteien wesentlichen darber architektenvertrag wegen verstoes koppelungsverbot art mrvg nichtig vorschrift vereinbarung erwerber grundstcks zusammenhang erwerb verpflichtet planung ausfhrung bauwerks grundstck leistungen bestimmten ingenieurs architekten anspruch nehmen unwirksam beklagte suchte jahre fr unternehmen baugrundstck lagerhalle nebst brotrakt errichten zusammenhang kam kontakt parteien klger schlug beklagten grundstck eigentum ber jhrigen geschwister stand verkauf grundstcks bisher gedacht arrangierte klger erstes gemeinsames gesprch parteien geschwistern weiteren gesprche eigentmern wurden ausschlielich gefhrt gbr stellte oktober erste bauvoranfrage fertigte juli ersten planungsentwurf nachdem beklagte wunsch geuert klger leistungen leistungsphasen abs hoai beauftragen teilte klger schreiben dezember gbr derartigen beschrnkung einverstanden sei projekt ber zeitraum mehr zwei jahren zwischenzeitlich baureife form entwickelt worden sei weitere zusammenarbeit erbringung gesamten leistungsphasen erfolgen knne folgezeit kamen parteien berein grundstck teilen beklagte mehr gesamte grundstck erwerben eigentmer stimmten februar teilung klger bemhte fr eigentmer vermarktung zweiten grundstckshlfte architektenvertrag februar beauftragte beklagte gbr hinsichtlich geplanten bauvorhabens leistungen leistungsphasen abs hoai mai schlossen beklagte geschwister anwesenheit klgers notariellen kaufvertrag ber fr beklagten bestimmte grundstckshlfte nachdem kaufpreiszahlung verzug geraten verfasste klger august fr geschwister mahnschreiben schreiben juli kndigte beklagte architektenvertrag bebauung grundstcks nahm abstand landgericht zahlung gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht zunchst urteil august baur olgr klger lediglich ungerechtfertigter bereicherung zugesprochen architektenvertrag februar sei wegen verstoes koppelungsverbot art mrvg verfassungswidrig sei nichtig hinblick frage art mrvg verfassungsgem revision zugelassen senat urteil september vii zr bghz urteil berufungsgerichts aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen ausgefhrt bisherigen rechtsprechung zugrunde liegenden weiten auslegung art mrvg liege versto koppelungsverbot berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt beklagte aufgrund ueren umstnde psychologischen zwang abschluss architektenvertrags klger ausgesetzt sei befrchtet nichtbeauftragung klgers grundstck verlieren weiten verstndnis koppelungsverbotes festgehalten hinblick gesetzeszweck jedenfalls weite auslegung koppelungsverbotes gefahr laufe konflikt art abs gg garantierten berufsfreiheit geraten sei geboten art mrvg anzuwenden erwerber grundstcks architekten veranlasst vermitteln gleichzeitig beauftragung architektenleistungen aussicht gestellt aufhebung zurckverweisung wurde berufungsgericht gelegenheit gegeben insoweit erforderlichen feststellungen nachzuholen berufungsgericht nunmehr beklagten verurteilt klger nebst zinsen zahlen dagegen richtet berufungsgericht abermals zugelassene revision klgers begehren hhe verfolgt entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet berufungsgericht fhrt soweit revision interesse psychologische zwang beklagte vertragsschluss februar ausgesetzt sei fhre insoweit nichtigkeit vertrages
  3066. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii zr august rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes august vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart beschlossen anhrungsrge klgers beschluss senats juli zurckgewiesen senat rgen geprft begrndet erachtet rechtsprechung bundesverfassungsgerichts beschl januar bvr njw nachw bedarf letztinstanzliche entscheidung eingehenden begrndung wege anhrungsrge partei mitteilung begrndung erzwingen darauf luft begehren klgers entgegen einleitenden bemerkung hinaus goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3067. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler pfister lienen becker beisitzende richter staatsanwalt verhandlung richter landgericht verkndung vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach februar schuldspruch folgt gendert angeklagte schuldig einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen versuchten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge handeltreibens betubungsmitteln rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnf fllen davon zwei fllen tateinheit einfuhr betubungsmitteln geringer menge fall tateinheit einfuhr betubungsmitteln sowie wegen handeltreibens betubungsmitteln tateinheit einfuhr betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt sowie fahrerlaubnis entzogen hiergegen gerichtete revision entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg verfahrensrgen bleiben generalbundesanwalt antragsschrift juli genannten grnden erfolglos ii sachrge fhrt nderung schuldspruchs aufhebung rechtsfolgenausspruchs nachprfung schuldspruchs lsst ausnahme frage vollendung fall konkurrenzrechtlichen beurteilung fllen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen vorlagebeschluss senats januar njw ergangenen entscheidung groen senats fr strafsachen oktober gsst verffentlichung bghst bestimmt reicht fr annahme vollendeten handeltreibens tter beabsichtigten ankauf gewinnbringenden weiterverkauf bestimmten betubungsmitteln ernsthafte verhandlungen potentiellen verkufer eintritt greifen senat vorlageverfahren geltend gemachten bedenken annahme vollendeten handeltreibens fllen hinsichtlich beabsichtigten ankaufs kokain ernsthafte ankaufsbemhungen angeklagte sachverhalten entfaltet verhlt fall urteilsgrnde angeklagte festen absicht kokain kaufen dealer niederlanden telefonisch kontakt aufgenommen jedoch bereit ware angeklagten abzugeben dealer gleichen tage zweck persnlich aufgesucht ebenfalls bekommen feststellungen ergibt angeklagte bereits ernsthafte verkaufsverhandlungen eingetreten dealer geraten verkaufen wollten konnten grundlage entscheidung groen senats vollendungsstadium erreicht andererseits angeklagte verzweifelten bemhen kokain bekommen telefonische persnliche kontaktierung dealern konkreten ernsthaften kaufabsicht bloe vorbereitung wertende stadium weit vorfeld beabsichtigten gterumsatzes liegender handlungen bereits verlassen vgl bgh groer senat beschl oktober gsst verffentlichung bghst bestimmt sachlage liegt versuch handeltreibens angeklagte ernsthaften ankaufsverhandlungen unmittelbar angesetzt rcktritt scheidet versuch mangelnden lieferbereitschaft fhigkeit dealer scheiterte senat daher schuldspruch fall entsprechend gendert feststellungen frage anteil kokain angeklagte gekauft kaufen fr gewinnbringenden weiterverkauf bestimmt unzureichend mangel ersichtlich rechtsfehlerhaften bestimmung geringen menge gefhrt gefhrden mngel schuldspruch ergebnis aa fllen fehlt gegensatz fllen ausdrcklichen feststellung angeklagte kokain weiterverkaufen entnimmt senat gesamtzusammenhang urteilsgrnde wenigstens teil menge erworben wurde erworben fr gewinnbringenden handel bestimmt angeklagte erheblichem umfang kokain konsumierte handelsttigkeit finanzieren ua bb ferner fehlt auer fall erforderlichen feststellung anteil gesamten erwerbsmenge jeweils eigenkonsum weiterverkauf vorgesehen vgl notwendigkeit bestimmung zusammenfassend winkler nstz insoweit senat ausreichender sicherheit genannten umstnden zusammenhang darlegung f
  3068. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts einstimmig antrag dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg april verworfen sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung vorbezeichneten urteils verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sofortige beschwerde unbegrndet landgericht verfahren hinsichtlich vorwurfs untersttzung kriminellen vereinigung abs stgb ziffer anklage hauptverhandlung april gem abs stpo kosten landeskasse eingestellt zugleich entschieden angeklagten insoweit entstandenen notwendigen auslagen trgt nochmaligen entscheidung hierber urteil bedurfte daher brigen setzt gesamtschuldnerische haftung mehrerer angeklagter gem stpo verurteilung sinne abs stpo wegen dersel ben tat voraus vgl meyer goner stpo aufl rdn soweit angeklagte geltend macht zustzliche aufwendungen allein tatvorwurf untersttzung kriminellen vereinigung entstanden betrifft kostenfestsetzungsverfahren tolksdorf winkler becker pfister hubert'],['Soon']]
  3069. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar februar antragsverfahren zustndigkeitsbestimmung unbekannt nachteil firma gmbh antragsteller strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts februar beschlossen antrag bestimmung zustndigen gerichts gem stpo abgelehnt grnde antragstellerin schweiz ansssiges unternehmen antrag nher bezeichnetem geschftsgegenstand beantragt bestimmung zustndigen gerichts gem stpo verfolgung jeweils unerlaubter verwertungen urheberrechtlich geschtzter werke urhg sowie vertreibung pornographischer darbietungen teledienste stgb strafbaren handlungen sollen illegale up downloads genannten peer to peer netzwerken internet deutschland ansssige internetnutzer erfolgt ganzen bundesgebiet wohnhaft seien antrag abzulehnen zutreffend generalbundesanwalt darauf hingewiesen schon voraussetzung konkreten straf ermittlungsverfahrens fehlt strafanzeige bislang erstattet wurde stpo dient klrung verfahrensunabhngiger abstrakter zustndigkeitsfragen senatsbeschl februar ars darlegungen antrags enthalten darber hinaus hinreichend konkretisierten darstellungen angeblich begangenen straftaten gerichtsstandsbestimmung hinblick nher beschriebene vielzahl abstrakt beschriebener unbekannten zeitpunkten begangener taten pauschal bezeichneten gesamtkomplex erfolgen schlielich generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen gerichtsstandsbestimmung gem stpo betracht kommt fr gerichtsstand gem ff stpo ausreichenden anhaltspunkt fehlt fall vielmehr knnen anhand festgestellten ip adressen internetnutzern ermittelnden einwahlknotenpunkten anhaltspunkte fr zustndigkeit gem abs stpo ergeben hierfr erforderlich tatort bereits sicher feststeht tatorte berdies auskunftsverfahren gem tkg tkg festzustellen voraussetzungen fr bestimmung ausweichgerichtsstands gem stpo liegen daher rissing van saan rothfu roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']]
  3070. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet januar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cd wirksamkeit ehevertrgen fllen denen berufsttigen partner schon vertragsschlu rechnen ehe kinder hervorgehen anschlu senatsurteil februar xii zr famrz bgh urteil januar xii zr olg karlsruhe ag freiburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg november kosten antragsgegnerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien geschiedene ehegatten streiten ber wirksamkeit geschlossenen ehevertrags geborene antragsteller geborene antragsgegnerin schlossen mai miteinander ehe fr beide ehegatten zweite ehe antragsteller niedergelassener zahnarzt praktiziert seit mehr bezieht seither erwerbsunfhigkeitsrente antragsgegnerin gelernte rechtsanwaltsgehilfin beruf bereits lange zeit ehe antragsteller mehr ausgebt betrieb bekleidungsgeschft lange zeit beginn beziehung antragsteller damaligen ehemann begrndet beginn beziehung antragsteller ab bernahm praxis kaufmnnische arbeiten mai schlossen parteien ehevertrag gtertrennung vereinbarten versorgungsausgleich ausschlossen wechselseitig nachehelichen unterhalt verzichteten antragsteller verpflichtete fr fall scheidung antragsgegnerin fr vollendete ehejahr unterhaltsabfindung hhe dm insgesamt jedoch mehr dm zahlen auerdem verpflichtete ab rechtskraft scheidung vollendung lebensjahres antragsgegnerin fr beitrge gesetzlichen rentenversicherung hhe arbeitnehmer arbeitgeberanteile monatlichen bruttoentgelt dm entrichten verpflichtung eintreten soweit antragsgegnerin unverschuldet erwerbsttigkeit ausben amtsgericht familiengericht ehe parteien geschieden festgestellt versorgungsausgleich stattfindet hilfsweise gestellten antrag antragsgegnerin festzustellen ehevertrag wegen sittenwidrigkeit nichtig abgewiesen berufung antragsgegnerin oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt antragsgegnerin begehren feststellung nichtigkeit ehevertrages durchfhrung versorgungsausgleichs entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg auffassung oberlandesgerichts feststellungsbegehren antragsgegnerin zwischenfeststellungswiderklage zulssig begrndet parteien geschlossene ehevertrag sei sittenwidrig versorgungsausgleich sei durchzufhren ehevertrag wirksam ausgeschlossen worden sei antragsgegnerin ehevertrag erheblich benachteiligt fr verzicht nachehelichen unterhalt versorgungsausgleich vorgesehenen kompensationen fr verzicht zugewinnausgleich sei berhaupt kompensation vorgesehen gesetzlichen ansprche wohl deutlich unterschritten allerdings antragsgegnerin vorgetragen zeitpunkt vertragsschlusses angesichts eigenen vortrag berschuldeten zahnarztpraxis einerseits privilegierten vermgens antragstellers anderseits erheblicher zugewinn erwarten bzw tatschlich erzielt worden sei gelte fr versorgungsausgleich zumal antragsgegnerin aufgabe zahnarztpraxis antragsteller dortige gut dotierte stellung rentenanwartschaften aufbauen knnen whrend antragsteller seinerseits seit erwerbsunfhigkeitsrente bezogen deshalb weiteren versorgungsanwartschaften mehr erworben auerordentlichen disparitt ehezeitlichen versorgungsanwartschaften sei deshalb weiteres auszugehen sei weder vorgetragen ersichtlich antragsgegnerin abschlu vertrags besonderen druck ausgesetzt sei antragsteller bergeordneten verhandlungsposition befunden htte aufgrund faktisch vertragsinhalt einseitig htte bestimmen knnen vertragsschlu seien antragsgegnerin antragsteller jahre alt kinder mehr erwarten antragsgegnerin aufnahme beziehung antragsteller damaligen ehemann lange zuvor erffnetes bekleidungsgeschft betrieben spter recht hohe vergtungen praxis antragstellers mitgeholfen ehe beziehung antragsteller einbue frheren beruflichen entwicklung erfahren derartigen wirtschaftlichen abhngigkeit befunden einflu inhalt abschlu ehevertrags faktisch mehr mglich sei behauptung abschlu vertrags berrumpelt wor
  3071. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit nachtrglicher leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs entscheidung ber aussetzung zpo mndliche verhandlung ergehen bgh beschluss september zr olg frankfurt main lg wiesbaden zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr lffler beschlossen verfahren rechtskrftigen abschluss beim thringer oberverwaltungsgericht anhngigen berufungsverfahrens urteil kammer verwaltungsgerichts gera dezember ge ausgesetzt zpo grnde entscheidung rechtsstreits hngt davon ab beklagten jahre gewerbeamt stadt gera erteilte gewerbeerlaubnis ungeachtet abs glstv recht umfasst personen bundesland hessen sportwetten ber internet anzubieten verwaltungsgericht gera bejaht tenor entscheidung festgestellt hiesige beklagte hinblick erteilte gewerbeerlaubnis inkrafttreten glcksspielstaatsvertrags darin beschrnkt fortgesetzt ber internet sportwetten abzuschlieen gleichgltig ort spieler abgabe wette deutschland aufhlt fr ttigkeit werben verfahren ber berufung klgerin urteil beim oberverwaltungsgericht weimar anhngig ko hinblick darauf urteil verwaltungsgerichts gera mglicherweise einklang entscheidung bundesverwal tungsgerichts juni steht juris aussetzung rechtsstreits geboten entscheidung ergeht abs zpo mndliche verhandlung teil schrifttums steht allerdings standpunkt aussetzungsentscheidung zpo knne aufgrund mndlicher verhandlung ergehen sttzt dabei beschluss reichsgerichts november rgz wonach analogie abs zpo betracht komme mnchkomm zpo wagner aufl rn wieczorek schtze smid zpo aufl rn zimmermann zpo aufl rn gegenauffassung hlt dagegen entsprechender anwendung abs zpo entscheidung mndliche verhandlung fr zulssig vgl baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn thomas putzo reichold zpo aufl rn vermittelnd zller greger zpo aufl rn dabei bersehen streitfrage analoge anwendung abs zpo betracht kommt gesetz reform zivilprozesses juli bgbl grundlage entzogen worden seitdem abs zpo geregelt entscheidungen urteile stets mndliche verhandlung ergehen knnen soweit bestimmt vgl stein jonas roth zpo aufl rn musielak stadler zpo aufl rn saenger wstmann zpo aufl rn drr prtting gehrlein zpo aufl rn bornkamm bscher kirchhoff schaffert lffler vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3072. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr schmidt rntsch schaal sowie rechtsanwlte dr wosgien prof dr quaas dr martini mrz beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluss senats anwaltsgerichtshofs fr land nordrhein westfalen januar zurckgewiesen antragsgegnerin trgt kosten beschwerdeverfahrens auergerichtliche kosten erstattet gegenstandswert festgesetzt grnde mrz geborene antragsteller seit rechtsanwalt amtsgericht oberlandesgericht landgericht seit zugelassen verfgung mai antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls widerrufen antrag antragstellers gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof bescheid aufgehoben dagegen wendet antragsgegnerin sofortigen beschwerde deren zurckweisung antragsteller beantragt ii rechtsmittel zulssig abs nr abs abs nr brao sache erfolg anwaltsgerichtshof voraussetzungen fr widerruf zulassung wegen vermgensverfalls zutreffend verneint abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtssuchenden gefhrdet vermgensverfall vorschrift vermutet rechtsanwalt insolvenzgericht vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis abs inso zpo eingetragen brigen liegt vermgensverfall rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse absehbarer zeit ordnen geraten auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmanahmen st rspr senat beschl mrz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt beschl juli anwz unverff sinne vermgen antragstellers erlass angefochtenen verfgung verfall geraten ber vermgen antragstellers insolvenzverfahren erffnet worden antragsteller weder schuldnerverzeichnis insolvenzgerichts amtsgerichts eingetragen verlauf verfahrens anwaltsgerichtshof schlielich nachweisen knnen meisten offenen forderungen durchgesetzt wurden erlass widerrufsverfgung bereits beglichen offen forderungen bayerischen hypovereinsbank gesamtbetrag erfllung forderungen antragsteller einrumt dauer auerstande antragsteller gerichtlichen verfahren bercksichtigen bghz verfahren anwaltsgerichtshof befristete stillhaltevereinbarung glubigerin vorgelegt wonach vollstreckungsmanahmen absieht antragsteller monatlich zahlt anwaltsgerichtshof meint vermgensverfall entfallen frei zweifeln offen bleiben vereinbarung vermgensverfall beseitigt scheidet widerruf besonderen umstnden vorliegenden sonderfalls interessen rechtsuchenden gefhrdet antragsteller bislang schuldnerverzeichnis insolvenz vollstreckungsgerichts eingetragen wegen einzigen immobilienengagements vermgensverfall geraten dabei aufgelaufenen verbindlichkeiten forderung glubigerin smtlich beseitigt neuen entstehen lassen verbliebene glubigerin verbindlichkeit frmlich erlassen vertraglich verpflichtet vorzugehen antragsteller gegebenenfalls erhhten ratenzahlungs informationspflichten einhlt raten bemessen antragsteller einnahmen bestreiten glubigerin antragsteller geregelten schuldendienst ermglicht geordnetes wirtschaften erlaubt daran ndert vereinbarung befristet vereinbarung dient interesse glubigerin forderung abschreiben msste befristung deshalb ersichtlich zweck antragsteller ordnungsgemen erfllung anzuhalten raten anzuheben einkommensverhltnisse antragstellers erlauben dementsprechend glubigerin beauftragte inkassounternehmen vereinbarung inzwischen ablauf september verlngert zukunft ndern antragsteller bisher verpflichtungen einhlt einschaltung unternehmens erwarten rechtsuchende mssen deshalb befrchten glubigerin glubiger fremdgelder zugreift antragsteller weiterleitung mandanten versicherer verfahrensgegner gezahlt dafr antragsteller mandantengelder zugreifen knnte ersichtlich antragsteller nahm nimmt fachanwalt fr familienrecht stndig unerheblichem umfang fremdgelder fr mandanten entgegen trennt sorgsam sonstigen vermgen verwaltet fremdgelder ordnungsgem beanstandung bisher schon fall insbesondere zeit antragsteller grerer fi
  3073. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen erpresserischen menschenraubs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen oktober verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen versuchter ruberischer erpressung tateinheit vorstzlicher krperverletzung verurteilt worden insoweit staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten tragen gehende revision verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit ruberischer erpressung zwei fllen wobei fall beim versuch blieb tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen besonders schwerer ruberischer erpressung wegen versuchter ruberischer erpressung zwei fllen fall tateinheit gefhrlicher krperverletzung weiteren fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen gefhrlicher krperverletzung zwei fllen wegen ntigung einbeziehung urteil amtsgerichts ldenscheid april verhngten einzelstrafen gesamtfrei heitsstrafe sieben jahren verurteilt brigen freigesprochen hiergegen richtet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten schriftsatz mai angeklagte rechtsmittel nachtrglich wirksam fall ii urteilsgrnde wegen versuchter ruberischer erpressung tateinheit vorstzlicher krperverletzung verurteilt worden beschrnkt abs stpo vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn bezug fall stellt senat verfahren antrag generalbundesanwalts prozesskonomischen grnden abs stpo danach verbleibende berprfung gesamtstrafe sachrge angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben abs stpo bereinstimmung generalbundesanwalt schliet senat blick einsatzstrafe fnf jahren sowie anzahl hhe weiteren einzelstrafen landgericht entfallene einzelstrafe geringere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  3074. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring juni beschlossen erinnerung klgerin kostenansatz bundesgerichtshofs mrz kostenrechnung kassenzeichen erinnerung klgers kostenansatz bundesgerichtshofs april kostenrechnung kassenzeichen wer zurckgewiesen verfahren erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet grnde ber erinnerung entscheidet gem abs gvg trotz bestimmung abs satz gkg senat entscheidungen einzelrichters beim bundesgerichtshof institutionell vorgesehen bgh beschluss januar zr njw rr erinnerungen deren einlegung vertretung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erfordert abs satz halbs gkg jeweils zulssig begrndet klgerin getroffene kostengrundentscheidung februar rechtskrftig obwohl amtsgericht hamm oktober insolvenzverfahren ber deren vermgen erffnet dabei offen bleiben grund unterbrechung verfahrens zpo eingetreten vgl hk zpo wstmann aufl rn trotz unterbrechung erlassene entscheidung nichtig statthaften rechtsmittel angefochten bgh beschluss mrz xii zr nzi hk zpo wstmann aao rn zller greger zpo aufl rn rechtsmittel entscheidung senats februar statthaft steht kostenpflicht klgerin grunde fest vgl bgh beschluss mrz aao insolvenzerffnung ber vermgen klgerin hindert erinnerung angegriffene kostenfestsetzung festgesetzten gerichtskosten anspruch handelt erst erffnung insolvenzverfahrens entstanden justizfiskus insoweit neuglubiger durchsetzungssperre inso erfasst vgl olg celle nzi uhlenbruck inso aufl rn fk inso app aufl rn jaeger windel inso rn pape zinso durchsetzungssperre inso erfasst insolvenzglubiger gem inso dieje nigen glubiger bereits zeit erffnung insolvenzverfahrens begrndeten anspruch schuldner kostengrundentscheidung erinnerungsverfahren ber kostenansatz verbindlich nachzuprfen bgh beschluss september ix zb jurbro mrz ix zb nv mssen klger daher darauf verweisen lassen anwalt wegen behauptung vollmachtlosen einlegung nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen vgl bgh beschluss dezember ii zr njw rr november iv zr ags hhe kostenansatzes folgt nr kostenverzeichnisses abs gkg klger beschluss senats februar rechtsmittels nichtzulassungsbeschwerde fr verlustig erklrt worden nachdem zurckgenommen gem abs gkg verfahren ber erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet vill raebel pape lohmann mhring vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3075. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja aufenthg sogenannte rckfhrungsrichtlinie steht strafbarkeit schleusers aufenthg entgegen bgh urteil mrz str lg hamburg ecli de bgh str bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen verdachts einschleusens auslndern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter dr mutzbauer richter prof dr sander richter prof dr knig richter dr berger richter prof dr mosbacher beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwltin vo verteidigerin angeklagten ri justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten rechtlichen grnden wurf gewerbsmigen einschleusens auslndern abs nr abs nr abs nr aufenthg freigesprochen hiergegen wendet staatsanwaltschaft sachbeanstandungen gesttzten revisionen generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel erfolg angeklagten vorgeworfen zeit mai juni insgesamt fllen tatbestand gewerbsmig begangenen einschleusens auslndern verwirklicht sollen venezuela dortige staatsangehrige fr ausbung prostitution deutschland angeworben angeworbenen ber gltige psse verfgt htten seien angabe touristischen reisezwecks visumsfrei eingereist beteiligung angeklagten prostitution nachgegangen htten jeweils lnger drei monate gebiet schengen staaten aufgehalten angeklagten ri htten dabei anwerbungen durchgefhrt prostituierten deutschland bezahlung wohnungen bzw lokal prostitutionsausbung verfgung gestellt angeklagte freier vermittelt prostitutionserlse eingefordert sowie vereinnahmt zudem fall mehrfach angeklagte einreise ge holfen landgericht sachverhalt wesentlichen festgestellt anklageschrift geschildert danach angeklagten ri insbesondere bewusst angeworbenen ziel aufnahme prostitution visumsfrei touristen eingereist ber aufenthaltstitel arbeitserlaubnis verfgten diesbezgliche kenntnis angeklagten landgericht ausdrcklich festgestellt landgericht straftatbestand abs nr abs nr aufenthg rechtlichen grnden erfllt angesehen strafbarkeit angeklagten stehe entgegen verhalten eingereisten venezolaner europarechtskonformer auslegung bercksichtigung sogenannten rckfhrungsrichtlinie richtlinie eg europischen parlaments rates ber gemeinsame normen verfahren mitgliedstaaten rckfhrung illegal aufhltiger drittstaatsangehriger abl dezember strafbar sei fehle fr strafbarkeit angeklagten vorausgesetzten akzessorischen haupttat ii revisionen staatsanwaltschaft erfolg freisprche halten rechtlicher berprfung stand annahme landgerichts verhalten angeklagten erflle tatbestand abs nr abs nr abs nr aufenthg fr strafbarkeit erforderlichen haupttat fehle begegnet durchgreifenden bedenken abs aufenthg allgemeinen regeln strafba re teilnahmehandlungen bezug genommenen haupt taten erfllung weiteren voraussetzungen selbstndige tterschaftlich begangene taten strafe gestellt trotz verselbstndigung gelten fr tathandlungen abs aufenthg allgemeinen regeln teilnahme einschlielich grundsatzes limitierten akzessoriett strafbarkeit vorschrift setzt daher lediglich vorstzliche rechtswidrige notwendig jedoch strafe ahndende haupttat geschleusten voraus vgl bgh beschlsse juli str njw januar str nstz mko stgb gericke aufl aufenthg rn mosbacher ignor mosbacher hdb arbeitsstrafr aufl rn nk auslr fahlbusch aufl aufenthg rn ff festgestellten haupttaten entsprechen anforderungen aufnahme erwerbsttigkeit entfiel fr zuvor visumsfrei vorgebliche touristen eingereisten ersichtlich insofern vorstzlich handelnden venezolaner positivstaater befreiung erfordernis aufenthaltstitels abs aufenthv art abs art abs anhang ii eg visavo mrz abl mrz ab zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig abs satz nr variante aufenthg vgl bgh beschluss september str nstz mko stgb gericke aao aufenthg rn ff mosbacher aao rn pflicht kame
  3076. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer mai beschlossen antrag klgers beiordnung notanwalts abgelehnt beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober kosten klgers verworfen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde antrag klgers beiordnung notanwalts begrndet dabei dahinstehen klger hinreichend substantiiert dargetan nachgewiesen mandatsniederlegung vertreten jedenfalls rechtsverfolgung aussichtslos aussichtslosigkeit immer gegeben gnstiges ergebnis beabsichtigten rechtsverfolgung anwaltlicher beratung ganz offenbar erreicht bgh beschluss juli ivb zb famrz fall zugelassener klger rechtsverfolgung beigeordneter rechtsanwalt wre lage nichtzulassungsbeschwerde hinblick darlegung zulassungsgrnden gem abs satz zpo erfolgreich begrnden ersichtlich rechtssache ber streit parteien hinausgehende grundstzliche bedeutung htte streitentscheidung revisionsgericht fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich wre weitergehenden begrndung entscheidung insoweit entsprechend abs satz zpo abgesehen vgl bgh beschluss dezember xi zr rn nichtzulassungsbeschwerde unzulssig kosten klgers verwerfen innerhalb vorsitzenden zuletzt mrz verlngerten frist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet worden kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3077. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet november heinzelmann justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richter prof dr thode dr ha hausmann dr wiebel wendt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte wegen verschiedener mngel anspruch beklagten fr errichteten reiheneckhaus dazugehrenden auenanlage beanstanden revisionsverfahren geht kabelverteilerschrank rtlichen elektrizittswerkes berlandwerk schrank stlichen giebelwand hauses erheblich unterhalb gelndeniveaus aufgestellt worden beklagte auswahl standortes elektrizittswerk mitgewirkt wegen position gelnde abgebscht worden schrank grund art mulde steht nimmt unerheblichen teil stlichen auenanlage qm groen grundstkkes anspruch abweisender entscheidung landgerichtes berufungsgericht beklagte verurteilt kabelverteilerschrank aufrechterhaltung stromversorgung entfernen hiergegen wendet zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet auffassung berufungsgerichts stellt standort kabelverteilerschrankes wegen dadurch bedingten abgeschrgten muldenfrmigen gestaltung gelndeoberflche werkmangel dar soweit schrank auenanlage prge beeintrchtige ber hinzunehmende ma hinaus nutzung beklagte htte klger weniger beeintrchtigende lage schrankes whlen mssen ziffer baubeschreibung bernommen auenanlage eben herzustellen beklagte wre lage htte trotz grundstzlich versorgungsunternehmen zustehenden entscheidung ber plazierung anlagen gnstigeren standort bestimmen knnen beklagte sei verpflichtet mangel beheben auftraggeber anspruch bestimmte art weise mngelbeseitigung hierber knne vielmehr auftragnehmer entscheiden dementsprechend sei darber befinden verteilerschrank richtig aufzustellen sei jedoch sei klgern geltend gemachte anspruch entfernung gegenwrtigen standort selbstndig einklagbarer teil anspruchs mngelbeseitigung abbau sei anderweitigen errichtung verteilerschrankes abtrennbar beeinflusse weitere mngelbeseitigung beklagte knne erfolg duldungspflicht klger verordnung ber allgemeine bedingungen fr elektrizittsversorgung tarifkunden avbeltv berufen verordnung regele vertragsverhltnis parteien dasjenige kunden versorgungsunternehmen selbstverstndlich htten klger rgelos manahmen hinzunehmen stromversorgungsanschlu technisch geboten unvermeidbar seien dadurch wrden gewhnlichen anforderungen tauglichkeit gebrauch geprgt standort verteilerschrankes treffe standorte geringeren beeintrchtigungen betracht gekommen wren abs bgb schliee anspruch mngelbeseitigung sei vorgetragen klger begehren zugrunde liegenden zustnde abnahme auswirkungen erkannt htten ii hlt rechtlichen berprfung teilweise stand standort kabelverteilerschrankes werkmangel beklagten zumindest bestimmten standort werk fehlerbehaftet beklagte schuldet haus garten stellplatz genutzt knnen kabelverteilerschrank aufgestellt verhindert unbetrchtlichem mae nutzung gartens erlaubt vertragsgeme herstellung ebenen auenanlage beklagte verpflichtet mangel beheben heit fr entfernung verteilerschrankes gegenwrtigen standort sorgen recht beklagten art weise nachbesserungsarbeiten bestimmen dadurch beeintrchtigt verteilerschrank gehrt beklagten geschuldeten werk mangelhaftigkeit werkes beschrnkt behindernden standort schrankes werkvertragliche verpflichtung beklagten geht insoweit behinderung beseitigen ffentlich rechtliche pflicht eigentmern anbringen bestimmter versorgungseinrichtungen grundstck dulden abs avbeltv steht verpflichtung beklagten entgegen gegenstand duldungspflicht lediglich grundstcksbenutzung heit rechtspflicht eigentmers aufstellung versorgungseinrichtungen grundstck berhaupt zuzulassen reicht weit verteilerschrank falscher stelle installiert drfte ansicht revision beklagte sei rechtsgrnden lage kabelverteilerschrank gegenwrtigen standort entfernen trifft dahingehende verurteilung kom
  3078. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts kln dezember kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen stadtsparkasse gmbh fortan schuldnerin unterhielt fortan sparkasse girokonto fr schuldnerin sparkasse vierteljhrlichen rechnungsabschluss vereinbart geschftsbeziehung schuldnerin lagen allgemeinen geschftsbedingungen sparkassen fortan agb spk af zugrunde beklagte zog regelmig quartalsweise zuvor beanstandungen schuldnerin november grundbesitzabgaben hhe aufgrund erteilten einzugsermchtigung konto schuldnerin schuldnerin beantragte januar erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen klger wurde januar vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt folgenden tag wurde bestellung internet verffentlicht insolvenzverfahren wurde juni erffnet schreiben september forderte klger beklagte zahlung wobei erklrte genehmige lastschrift fechte zahlung vorinstanzen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger anspruch entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht urteil nzi verffentlicht ausgefhrt allein betracht kommende anspruch abs satz nr inso scheitere daran erffnung insolvenzverfahrens vorgenommenen rechtshandlung fehle magebliche rechtshandlung lastschrift einzugsermchtigungsverfahren sei genehmigung belastungsbuchung genehmigung liege erst schreiben klgers september sei erffnung insolvenzverfahrens erfolgt schuldnerin lastschrift genehmigt bloen kontofortfhrung konkludente genehmigung sehen sei nr abs agb spk af enthaltene genehmigungsfiktion sei eingetreten ablauf frist klger vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt worden sei schuldnerin allein lastschrift mehr genehmigen knnen gegenber klger fiktion wirkung entfalten knnen schreiben september sei schwebend unwirksame genehmigung schuldnerin rckwirkung bgb zeitpunkt eintritts fiktion gegenber schuldnerin februar wirksam geworden ii berufungsurteil ergebnis bestand abbuchung aufgrund einziehungsermchtigung liegt anfechtbare rechtshandlung inso genehmigung schuldners mehraktigen zahlungsvorgang abschliet bgh urt november ix zr bghz oktober ix zr bghz rn mai ix zr nzi rn april ix zr wm rn mageblich fr anwendbarkeit abs satz nr inso zeitraum erffnungsantrag erffnung insolvenzverfahrens bgh urt april aao berufungsgericht bezug genommenen feststellungen amtsgerichts spricht dafr bereits schuldnerin insolvenzantragstellung belastungsbuchung genehmigt kme anfechtung abs satz nr inso vorliegenden kongruenten deckung anfechtung abs satz nr inso betracht tatbestandlichen voraussetzungen vorschrift fehlt jedoch sowohl feststellungen parteivortrag berufungsgericht konkludente genehmigung lastschriftbuchung schuldnerin verneint fortfhrung kontos allein hierfr ausreiche bundesgerichtshof erlass berufungsurteils entschieden kommt konkludente genehmigung kontoinhaber betracht fr zahlstelle erkennbar regelmig wiederkehrende lastschriften handelt wozu insbesondere wiederkehrende abgabenzahlungen gehren knnen bgh urt juli xi zr wm rn bghz schuldner vergangenheit buchungen genehmigt erhebt kenntnis lastschrifteinzugs bereits genehmigten betragsmig wesentlich bersteigt angemessenen berlegungsfrist einwendungen seiten zahlstelle berechtigte erwartung entstehen belastungsbuchung solle bestand bgh urt juli xi zr aao amtsgericht hierzu festgestellt regelmig quartalsweise konto eingezogene grundbesitzabgaben gehandelt denen schuldnerin vergangenheit niemals widersprochen danach liegt nahe wrdigung amtsgerichts zutreffend umstnde einzelfalls bercksichtigt vgl bgh urt juli xi zr aao rn juli ix zr wm rn bghz schuldnerin bereits januar lastschrifteinzug genehmigt lehnt konkludente genehmigung lastschriftbuchung erffnungsantrag ab bisher festgestellt schuldnerin zeitpunkt kenntnis lastschrifteinzug
  3079. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs satz einwilligung berufungsbeklagten verlngerung berufungsbegrndungsfrist bedarf schriftform prozebevollmchtigten berufungsklgers eingeholt gegenber gericht anwaltlich versichert bgh beschlu november xi zb kg berlin lg berlin xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen sowie richter dr appl dr ellenberger november beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilsenats kammergerichts berlin dezember aufgehoben klgerin versumung frist begrndung berufung urteil zivilkammer landgerichts berlin juni wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt gegenstandswert betrgt grnde prozebevollmchtigte klgerin klage abweisende urteil landgerichts fristgerecht berufung eingelegt antrag vorsitzende zustndigen zivilsenats kammergerichts begrndungsfrist monat oktober verlngert zugleich darauf hingewiesen weitere verlngerung einwilligung gegners gericht fristablauf schriftstzlich vorliegen msse bewilligt drfe oktober prozebevollmchtigte klgerin wegen arbeitsberlastung weitere fristverlngerung oktober beantragt mitgeteilt gegnerische prozebevollmchtigte verlngerung zugestimmt gerichtlichen hinweis oktober frist vorlage schriftstzlichen zustimmung gegenseite verlngert knne prozebevollmchtigte beklagten gericht oktober schriftlich mitgeteilt fristverlngerung oktober zustimme oktober berufungsbegrndung gericht eingegangen nachdem vorsitzende zustndigen zivilsenats oktober darauf hingewiesen begrndungsfrist verlngert knne schriftstzliche zustimmung gegenseite erst ablauf bisherigen frist eingegangen sei prozebevollmchtigte klgerin oktober wiedereinsetzung vorigen stand versumung begrndungsfrist beantragt begrndung ausgefhrt prozebevollmchtigte beklagten beantragten fristverlngerung oktober telefonisch zugestimmt vorlage schriftlichen zustimmung fristablauf sei erforderlich kammergericht vergleichbaren frheren fllen nie verlangt worden kammergericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen rechtsbe schwerde erstrebt klgerin aufhebung beschlusses bewilligung wiedereinsetzung vorigen stand ii rechtsbeschwerde zulssig begrndet gem abs nr zpo abs satz abs satz zpo statthaft voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschlu gewahrt mssen bghz senat beschlu mai xi zb njw erfllt rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo frage einwilligung gem abs satz zpo schriftlicher form erklrt gericht ablauf berufungsbegrndungsfrist zugehen mu rechtsbeschwerde recht geltend macht fr vielzahl verfahren bedeutsam bedarf grundstzlicher klrung rechtsbeschwerde begrndet kammergericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt begrndungsfrist ber oktober hinaus verlngert knnen hierfr gem abs satz zpo erforderliche einwilligung beklagten erst ablauf verlngerten begrndungsfrist gericht einge gangen sei einwilligung sei gem satz bgb vorherige zustimmung msse gericht ablauf begrndungsfrist schriftlicher form zugehen hierauf bereits fristverlngerung oktober hingewiesen worden sei knne wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand aa klgerin verschulden prozebevollmchtigten abs zpo gehindert frist begrndung berufung einzuhalten zpo prozebevollmchtigter durfte darauf vertrauen verlngerungsantrag oktober stattgegeben wrde frage voraussetzungen rechtsanwalt erwarten bereits bewilligten fristverlngerung zweiten antrag fristverlngerung entsprochen hchstrichterlich abschlieend entschieden vgl senat beschlu november xi zb bghr zpo fristverlngerung bgh beschlu februar ii zb njw rr bedarf generellen klrung vertrauen prozebevollmchtigten klgerin bewilligung beantragten fristverlngerung jedenfalls aufgrund konkreten umstnde falles gerechtfertigt vorsitzende zustndigen zivilsenats kammergerichts gleichzeitig ersten fristverlngerung mitgeteilt weitere verlngerung einwilligung gegners voraussetze durfte prozebevollmchtigte verstehen vorsitzende ausbung ermessens gem abs satz zpo falle einwilligung gegners besonderen anforderungen zwei ten ve
  3080. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts passau mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angeklagte vielfach vorbestraft darunter drei mal wegen sexuellen mibrauchs kindern wurde rckfalltter wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern abs abs nr stgb zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt strafzumessung fhrte strafkammer andererseits mute ungunsten bercksichtigt bereits erheblich vorbestraft insbesondere einschlgig dabei kammer bewertung vorstrafen bercksichtigt verurteilung mrz amtsgericht passau tatbestand abs nr stgb gehrt verurteilung strafzumessung straf schrfend bercksichtigt wurde ungunsten angeklagten jedoch sehen bereits mehrfach unbedingte freiheitsstrafen verhngt vollstreckt wurden angeklagten weiteren straftaten abgehalten strafzumessungserwgungen strafkammer doppelverwertungsverbot abs stgb verstoen kammer durfte straferschwerend neben sonstigen vorstrafen bercksichtigen angeklagte einschlgige vorverurteilung gewarnt zwei weitere brigen bewertung vorstrafe verurteilung abs nr stgb auslst weder rahmen prfung minder schweren falles strafzumessung engeren sinne gnzlich ausgeschlossen deren warnfunktion durchschnittsfall deutlich abweicht vgl bgh nstz ribgh dr boetticher urlaub deshalb unterschreiben nack nack hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  3081. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg april soweit betrifft gem abs stpo insofern aufgehoben entscheidung ber anrechnung aufenthalts angeklagten jugendgerichtlichen unterbringung unterblieben soweit vollstreckung jugendstrafe bewhrung ausgesetzt wurde weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung jugendkammer landgerichts zurckverwiesen davon abgesehen angeklagten kosten auslagen rechtsmittels aufzuerlegen landgericht angeklagten wegen hehlerei ntigung einbeziehung urteils jugendstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt beiden verfahren erlittene freiheitsentziehung jugendstrafe angerechnet hierbei ausschlielich untersuchungshaft bercksichtigt ua entschdigungsentscheidung landgericht getroffen verfahrensrgen sachrge gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen antragsschrift generalbundesanwalts oktober angefhrten grnden unbegrndet abs stpo revision rgt recht entscheidung ber anrechnung angeklagten erlittener freiheitsentziehung haftverschonungsbeschluss juli seit tag dezember angeordnete aufenthalt jugendgerichtlichen unterbringung jgu blick genommen worden einstufung freiheitsentziehung sinne satz jgg steht entgegen unterbringung vollstreckbarer unterbringungsbefehl abs satz abs jgg wonach weiteres anrechenbar wre vgl eisenberg jgg aufl rn rn richtlinien jugendgerichtsgesetz nr jgg entwurf ersten gesetzes nderung jugendgerichtsgesetzes bt drucks zugrunde lag freiwillig aufgrund weisung gem abs stpo erfolgt angeklagten deren nichtbefolgung vollzug untersuchungshaft drohte vgl bverfg nstz eisenberg aao rn schatz diemer schatz sonnen jgg aufl rn schady ostendorf jgg aufl rn wertender betrachtung steht mithin wirkungen mageblich ankommt einstweiligen unterbringung abs satz abs jgg gleich liegt nahe landgericht erzieherischen grnden vgl ua anrechnung rede stehenden aufenthalts jugendstrafe satz jgg versagt htte senat eigene sachentscheidung aufgrund tatgericht insofern eingerumten ermessens mglich tatgericht aufenthalt jgu vollstndig verhngte jugendstrafe anrechnen knnte mehr bewhrung ausgesetzt vollstreckender rest verbliebe vgl bgh beschluss mai str bghr stgb aussetzung mwn senat hebt deshalb entscheidung ber strafaussetzung bewhrung neuen tatgericht mglichkeit geben hierber bercksichtigung verschlechterungsverbots abs satz stpo neu befinden teilaufhebung urteils sofortige beschwerde angeklagten unterbliebene entscheidung ber entschdigungsanspruch fr erlittenen dauer verhngten jugendstrafe bertreffenden freiheitsentziehungen gegenstandslos vgl bgh urteile april str april str meyer streg aufl rn ber sache freilich gnzlich fernliegende entschdigung abs nr streg neue tatgericht befinden basdorf sander dlp schneider knig'],['Soon']]
  3082. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juni preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs af anfechtung zahlungen schuldner einrumung zahlungsunfhigkeit grundlage behaupteten sanierungskonzepts geleistet bgh urteil juni ix zr olg mnchen lg landshut ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag mrz april erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh co kg fortan schuldnerin beklagten betrchtliche steuerschulden hierber wurde februar ratenzahlungsvereinbarung vollstreckungsaufschub getroffen schuldnerin einhalten konnte anwaltlichem schreiben dezember wandte schuldnerin beklagten teilte hinreichende zahlungsfhigkeit mehr bestehe schuldnerin blick alter firmeninhabers abgewickelt solle hierzu auergerichtliches schuldenbereinigungsverfahren angestrebt ei nen teilverzicht beklagten vorsehe stimmte beklagte schreiben februar magabe schuldnerin laufenden steuerlichen verpflichtungen pnktlich erledige weit berwiegende anzahl glubiger lsung ebenfalls zustimme aussicht gestellte teilerlass wurde schlielich september gewhrt klger begehrt gesttzt abs inso rckzahlung zeitraum mai februar schuldnerin beklagten geleisteten zahlungen soweit zurckgezahlt wurden berufungsgericht klage vollem umfang stattgebende urteil landgerichts aufgehoben klage abgewiesen senat zugelassenen revision erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils abs zpo zurckverweisung sache berufungsgericht abs satz zpo berufungsgericht begrndung entscheidung zinso verffentlicht wesentlichen ausgefhrt fr zahlungen februar sei benachteiligungsabsicht schuldnerin kenntnis beklagten hiervon aufgrund sanierungskonzepts erkennen beklagte aufgrund verhandlungen februar gewusst schuldnerin lage verbindlichkeiten beim beklagten erfllen jedoch nachweis erbracht tauglicher sanierungsplan vorgelegen daher entgegennahme zahlungen jedenfalls glubigerbenachteiligungsabsicht schuldnerin ausgehen mssen sanierungskonzept sei schon deswegen unschlssig formellen anforderungen idw standards entspricht einhaltung bestimmten form allein inhalt knne ber erfolgstauglichkeit sanierungskonzepts entscheiden behauptung klgers taugliches sanierungskonzept vorgelegen sei bekannten unterlagen schuldnerin tatschlich eingerumten vergleichsweisen nachlssen vereinbar glubiger htten zustimmung sanierungskonzept bereits erteilt zustimmung groglubigers bank ag sei ausnahmsweise entbehrlich gesellschaftersicherheit ausreichender hhe dinglich gesichert sei vollstndig htte befriedigt sollen bedenken wirksamkeit sicherheitenbestellung seien erst deutlich spter entstanden htten daher abs inso erforderliche subjektive einschtzung beteiligten prgen knnen hinsichtlich zahlungen februar einschlielich zahlung januar fehle bereits glubigerbenachteiligung sinne inso dahin vorhandene krise schuldnerin sei sanierungsbemhungen beendet worden stn klger vorgetragenen forderungen schuldnerin bedient deswegen tabelle angemeldet worden seien entgegen schuldnerin vielzahl glubigern entweder bezahlt teilzahlungen teilverzichte ratenzahlung vereinbart fr forderung bank ag soweit dinglichen sicherheit befriedigen knnen sei vorsorge getroffen worden ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung vorsatzanfechtung gesttzte anspruch klgers herausgabe beklagten geleisteten zahlungen verneint insolvenzverfahren april erffnet worden grundstzlich dahin geltenden vorschriften anzuwenden art eginso annahme berufungsgerichts zahlungen februar seien anfechtung abs inso entzogen glubigerbenachteiligungsvorsatz schuldnerin mithin kenntnis beklagten hiervon fehle getroff
  3083. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter grupp richterin mhring juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena april kosten beklagten unzulssig verworfen grnde rechtsbeschwerde beklagten gem abs satz zpo unzulssig verwerfen ablehnung beiordnung notanwalts rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht beschluss zugelassen abs abs satz nr zpo zulassung erfolgt nichtzulassung rechtsbeschwerde gegensatz regelungen revision zpo anfechtbar bgh beschluss januar ix zb wum auerordentlichen beschwerde erffnet vgl bgh beschluss mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten bverfge ff kayser gehrlein grupp vorinstanzen lg erfurt entscheidung olg jena entscheidung lohmann mhring'],['Soon']]
  3084. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mrz seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr kuffer dr kniffka wendt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts mai zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger wendet revision dagegen berufung unzulssig verworfen worden ii urteil juni landgericht berlin schadensersatzklage klgers abgewiesen klger urteil juli zugestellt worden august berufung eingelegt nachdem gericht verfgung september prozebevollmchtigten klgers versumung berufungsbegrndungsfrist hingewiesen oktober berufung begrndet wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt prozebevollmchtigte klgers wiedereinsetzungsantrag wesentlichen folgt begrndet besprechung september klger drittwiderbeklagten ber durchfhrung berufung september aktenvermerk anweisungen bropersonal gefertigt anweisungen wrden vorsehen schreiben prozebevollmchtigten beklagten ber durchfhrung berufung gefertigt antrag beim kammergericht verlngerung berufungsbegrndungsfrist gestellt solle bearbeitung sei brovorsteherin morgen september beauftragt worden brovorsteherin erforderlichen fristen fristenkalender pc kalender eintragen akte fristende bearbeitung vorlegen sollen anweisungen brovorsteherin schreiben prozebevollmchtigten beklagten ausgefhrt brovorsteherin sei qualifiziert erfahren zuverlssig seien bisher fehler unterlaufen antrag wiedereinsetzung erfordert htten iii berufungsgericht klger wiedereinsetzung versagt berufung unzulssig verworfen dagegen wendet klger revision entscheidungsgrnde revision klgers gem zpo statthaft jedoch unbegrndet berufungsgericht berufung klgers recht unzulssig verworfen klger berufungsbegrndungsfrist versumt berufungsgericht antrag wiedereinsetzung recht entsprochen ii berufungsgericht klger wiedereinsetzung folgenden erwgungen versagt wiedereinsetzungsantrag sei schon deshalb unbegrndet prozebevollmchtigte klgers angaben erforderlichen fristenkontrollen organisation gemacht notierung fristen gewhrleistet angaben prozebevoll mchtigten sei berufungs berufungsbegrndungsfrist zustellung landgerichtlichen urteils notiert worden fristnotierung htte besondere anweisung prozebevollmchtigten erfolgen mssen sptestens eingang nachricht kammergerichts ber datum eingangs berufung htte berufungsbegrndungsfrist notiert mssen anllich besprechung september htte prozebevollmchtigten auffallen mssen vorgelegten handakte fristen notiert worden seien umstand htte veranlassen mssen fristnotierung sache kontrollieren htte ferner auffallen mssen schriftsatz prozebevollmchtigten beklagten antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist vorgelegt worden sei erwgungen revisionsrechtlich beanstanden fristversumung beruht organisationsverschulden prozebevollmchtigten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs darf rechtsanwalt zuverlssigen erfahrenen brokraft notierung kontrolle fristen eigener verantwortung berlassen mu allerdings organisatorische manahmen gewhrleisten mutmaliche ende berufungsbegrndungsfrist alsbald einreichung berufungsschrift vermerkt vermerk frist eingangsbesttigung berufung berprft gegebenenfalls korrigiert vgl bgh beschlu dezember vii zb njw prozebevollmchtigte klgers vorgetragen manahmen gewhrleistet bro fristen entsprechend anforderungen notiert kontrolliert prozebevollmchtigte klgers abgesehen organisationsverschulden spteres verhalten schuldhaft berwachungspflichten verstoen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs mu rechtsanwalt handakten zusammenhang fristgebundenen prozehandlung vorgelegt eigenverantwortlich fristenlauf berprfen bgh beschlu august vii zb brak mitt juris dokumentiert beschlu januar vi zb njw prfung prozebevollmchtigte klgers jedenfalls gebotenen sorgfalt durchgefhrt htte prozebevollmchtigte klgers obliegenden berprfungspflicht gengt htte auffallen mssen fristen notiert schuldhafte verhalten prozebevollmchtigten miturschlich fr versumung ber
  3085. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer september gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dresden februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend stellungnahme generalbundesanwalts bemerkt senat bejahung wohnungseinbruchdiebstahls fall ii angeklagte aufhebeln kellerfensters wochenendhaus gedrungen bekleidungs gebrauchsgegenstnde entwendet rechtsfehlerfrei tatbestand abs nr stgb verlangt tter mittels beschriebenen tathandlung ausfhrung diebstahls wohnung eindringt wohnungen abgeschlossene berdachte rume menschen zumindest vorbergehend unterkunft dienen bloe arbeits geschfts ladenrume vgl bgh beschlsse april str nstz mai str nstz mai str tter rume einbricht unmittelbare verbindung wohnbereich typischerweise zuzuordnen abs nr stgb erfllt wohnungsbegriff unterfallen deshalb kellerrume wohnung rumlich baulich einheit bilden bzw verbunden erheblichen zugangshindernisse wohnrumen mehr bestehen wohnbereich getrennten kellerrumen mehrfamilienhaus trifft beim keller einfamilienhauses regelmig vgl bgh beschlsse juni str stv juni str stv vogel lk stgb aufl rn gilt sowohl tter ungehindert zugang weiteres erreichbaren wohnbereich erd obergeschoss verschafft derartigen rumen stiehlt vgl bgh urteil februar str nstz hinblick qualifikation abs nr stgb zugrundeliegende rechtsgutsbestimmung bedarf insoweit einschrnkung anlass fr hherstufung wohnungseinbruchdiebstahls gegenber einbruchdiebstahl abs nr stgb strafrechtsreformgesetz einhergehende verletzung intim privatsphre tatopfers bt drucks gleichermaen betroffen tter ber keller ungehinderten zutritt wohnrumen verschafft keller rumen stiehlt zugang weiteres erreichbaren wohnbereich erffnen wohnungsbegriff umfasst wochenendhuser steht entgegen menschen vorbergehend unterkunft dienen aa schmitz mko stgb aufl rn insofern gilt hotelzimmern vgl bgh beschluss mai str nstz rr wohnmobilen wohnwagen vgl bgh beschluss okto ber str bghst rechtsprechung gesetzgeber schaffung abs stgb strafrechtsnderungsgesetz wohnungseinbruchdiebstahl juli bgbl bekannt bt drucks mutzbauer sander ribgh dlp sonderurlaub ortsabwesend daher unterschriftsleistung gehindert mutzbauer schneider knig'],['Soon']]
  3086. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb anforderungen bestimmtheit bzw bestimmbarkeit weiterer neben einlagepflicht tretender beitragslasten sog gespaltene beitragspflicht zuletzt sen urt mrz ii zr tz nachw trgt vertragsgestaltung rechnung gesellschaftsvertrag zugehrigen beitrittserklrung maximale hhe angabe nettogesamtaufwands gesellschafter treffenden beitragspflicht ergibt bgh urteil november ii zr lg berlin kg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts september kostenpunkt insoweit aufgehoben klage abgewiesen worden folgt neu gefasst berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember zurckgewiesen kosten rechtsstreits beklagten gesamtschuldnern auferlegt rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren darum beklagten gesellschafter geschlossener immobilienfonds ausgestalteten klgerin zahlung einzahlungen bezeichneten geldbetrgen verpflichtet klagende bgb gesellschaft jahre gegrndet worden dient zweck mietwohngrundstck strae werben instand setzen sodann vermieten grndungsgesellschafterin gmbh vielzahl derartiger geschlossener immobilienfonds verwendung gleichlautender gesellschaftsvertrge aufgelegt november geschlossenen gesellschaftsvertrages knftig gv berschrift gesellschaftskapital lautet folgt eigenkapital insgesamt dm festgesetzt erhhung eigenkapitals zustimmung gesellschafter zulssig sofern berschreitung herstellungskosten fr gesellschaftseigene bauvorhaben geschftsfhrung vertretenden grnden eigengelder soweit erhhen beendigung bauvorhabens erforderlich macht neben absatz bezeichneten eigenkapital ca fr durchfhrung gesellschaftszwecks erforderlichen gesamtmittel ausmachen nimmt gesellschaft smtliche mitgesellschafter entsprechend gesellschaftereinlagen zueinander fremdmittel investitionen gesellschaftszweck entsprechend durchfhren knnen dabei sollen gesamtkosten vollstndigen durchfhrung bauvorhabens dm berschreiten ge sellschaft darlehen gesellschaftern gewhrt fremdmittel sinne absatzes abs satz verweist anlage detaillierten investitions finanzplan enthlt aufnahme zwei hhe genau bezifferten fremd darlehen vorsieht abs gv bestimmt zins tilgungsdienst grundschulddarlehens ber gesellschaft abgewickelt anfallenden betrge gesellschaft zuflieenden miet sonstigen einnahmen abzug fr gesellschaft entstehenden aufwendungen bewirtschaftungskosten hauses kosten gesellschaft gezahlt sofern erwirtschaftete berschuss fr bedienung darlehen ausreicht gesellschafter verpflichtet anteilig einzahlungen aufzubringen leistenden einzahlungen gesellschaftern vierteljhrlich zahlung aufgegeben rechtzeitiger zahlung gesellschafter verpflichtet verzugszinsen zahlen pro monat festgelegt beklagten erklrten zunchst privatschriftlich november sodann notarieller urkunde dezember beitritt gesellschaft beiden urkunden bernommene eigenkapital dm zzgl agio dm anteil gesamtaufwand dm bezeichnet privatschriftlichen beitrittserklrung heit insoweit wrtlich gesellschaft gesamtnettoaufwand dm beteiligt ferner ausgefhrt finanzierung gesellschaftsanteils vorgesehenen darlehen darlehen ii sollen gesellschaft eingedeckt gesellschaft nahm finanzierung projekts vorgesehen fremdmittel form erstrangigen zweitrangigen grundschulddarlehens wobei unstreitig konditionen darlehen gnstiger zunchst prospekt veranschlagt verfahren vorjahren folgend wurde gesellschafterversammlung mrz wirtschaftsplan fr beschlossen ergab unterdeckung einnahmen jahresannuitten fr fremdmittel weitem deckten ansicht klgerin trifft beklagten demgem fr jahr zahlungsverpflichtung hhe deren erfllung vier raten schreiben januar verlangte hnliche zahlungsverpflichtung leitet klgerin wirtschaftsplan fr her mrz beschlossen worden beklagten seit entsprechenden zahlungsaufforderungen stets nachgekommen leistung ersten raten fr ansicht vertreten handele eingefor
  3087. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen zuwiderhandelns vereinsrechtliches bettigungsverbot strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen zuwiderhandelns vereinsrechtliches bettigungsverbot freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt auerdem geldbetrag dm fr verfallen erklrt revision angeklagten fhrt sachrge aufhebung urteils zurckverweisung sache landgericht begehung hinreichend konkretisierte einzeltaten festgestellt verurteilung mglicherweise bereits verjhrte taten zugrundegelegt feststellungen angeklagte zeitraum dezember januar raum funktionr fr pkk ttig bundesminister innern november bettigungsverbot gem satz vereinsg verhngt seit mrz bestandskrftig urteil entnommen angeklagte genannten zeitraum verkauf verteilung diversem propagandamaterial pkk fr stdte raum angehren organisiert hierbei fhrte listen rechnete jeweiligen erlse vorgesetzten pkk stellen ab vertriebenen propagandamaterial gehrten pkkpropagandazeitschriften serxwebun berxwedan kurdistan report sterka ciwan jina serbilind sowie schriften ber pkk kongresse weiterhin angeklagte einsammlung abrechnung weiterleitung spendengeldern fr pkk befat anllich januar durchgefhrten hausdurchsuchung wurden abrechnungslisten ber verkauf genannten schriften gefunden deren datierung dezember beginnt zahlreiche daten jahren enthalten durchsuchung wurden auerdem keller angeklagten mehrere exemplare zeitschrift serxwebun ausgabe dezember plakate bild pkk generalsekretrs calan sowie serxwebun kalender wohnung angeklagten zwei spendenlisten insgesamt dm bargeld vorgefunden landgericht auffassung abs nr vereinsg strafbare ttigkeit angeklagten belegt sei dezember begonnen januar fortdauerte vertritt ansicht natrlichen handlungseinheit auszugehen sei angeklagte mitgliedschaftlich struktur pkk eingebunden darauf ankomme fr gesamten tatzeitraum angeklagten belastendes material vorliege mehrfacher hinsicht sachlich rechtlich fehlerhaft senat wiederholt entschieden abs nr vereinsg weder organisationsdelikt deliktstatbestnden gehrt denen rechtliche verbindung sog tatbestandlichen handlungseinheit nahe liegt vielmehr stellt vergehen abs nr vereinsg deliktsstruktur verwirklichung bettigungsverbot satz vereinsg bezogenen ungehorsamstatbestandes dar verbot widersprechende ttigkeit grundstzlich selbstndig tatbestand erfat selbstndige straftat vgl bghst bgh nstz senatsbeschlu februar str verffentlichung bghst bestimmt senat ausgesprochen mehrere einzeltaten natrlichen handlungseinheit zusammengefat knnen bghst art weise tatausfhrung etwa bernahme ausbung gewisse dauer angelegten amtes funktion interesse bettigungsverbot belegten vereins mehrere zuwiderhandlungen abs nr vereinsg zusammengefat tat gewertet knnen senatsbeschlu februar str zusammenfassung mehrerer zuwiderhandlungen sinne abs nr vereinsg tat setzt jedoch grundstzlich nachweis feststellung konkreter einzelner ttigkeiten angeklagten voraus hinreichenden tatsachengrundlage beruhen objektivierbaren beweisumstnden abgeleitet mssen landgericht verkannt urteilsgrnde enthalten hinreichend konkretisierte einzeltaten allenfalls verkaufsaktion angeklagten betreffend zeitschrift serxwebun ausgabe dezember jeweils november dezember durchgefhrte spendensammelaktion fr pkk fr gesamten zeitraum zuvor fehlt jeglichen ansatzweise konkretisierten feststellungen einzelnen ttigkeiten angeklagten umstand sptestens ab dezember funktionr fr pkk ttig reicht fr genommen fr strafbarkeit abs nr vereinsg brigen annahme natrlichen handlungseinheit mitgliedschaftlich pkk eingebundenen ttern regel ausnahme insbesondere konkret festzustellenden einzelnen bettigungen sorgfltig daraufhin prfen rechtlichen voraussetzungen natrlichen handlungseinheit nmlich enger zeitlicher rumlicher sachlicher zusammenhang einzelne
  3088. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin april abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben aufrechterhalten bleiben feststellungen ueren tathergang natrlichen vorsatz angeklagten insoweit weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen brandstiftung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision rechtsmittel frage schuldfhigkeit erfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte lebte betreuten wohneinrichtung juli verlie uhr station begab angrenzende gelnde verein frderung beschftigung behinderter menschen betriebenen gutshofs angeklagte juni ttig ging holzbrettern welldachplatten gebauten gnsestall setzte nhe hlzernen wand gelagerten strohballen brand beabsichtigt griff feuer strohballen wand ber breitete dach arbeiter hofs bemerkte feuer rettete gnse alarmierte feuerwehr angeklagte helfen mehr bentigt wurde feststellungen tatbegehung angeklagten weisen rechtsfehler insbesondere beweiswrdigung tterschaft bestreitenden angeklagten ausreichend tatsachenfundiert soweit allerdings sachverstndig beratene strafkammer relevante beeintrchtigung schuldfhigkeit verneint urteil bestand anschluss sachverstndigen landgericht hierzu festgestellt angeklagte intelligenzgemindert sei auffllige verhaltensstrungen zeige trotz deutlicher abweichungen wahrnehmenden denken fhlen gestaltung sozialer beziehungen finde meisten tagen sozialen normen regeln zurecht steuerungsfhigkeit knne infolge impulsiver durchbrche beeintrchtigt tat sei fall tter sei berlegt geplant vorgegangen anhaltspunkte fr impulsiven durchbruch vorlgen wesentlichen eingangsmerkmal schwachsinn stgb ausgerichteten erwgungen halten revisionsrechtlicher prfung stand festgestellten massiven aufflligkeiten persnlichkeit angeklagten werdegang lebensumstnde entscheidend beeinflusst vorverurteilungen sowie tatbild motiv htten eingehenden prfung errterung gedrngt steuerungsfhigkeit angeklagten tatbegehung aufgrund ei ner schweren seelischen abartigkeit form gravierenden persnlichkeitsstrung erheblich vermindert gar aufgehoben hierzu erforderliche gesamtschau vgl bghr stgb seelische abartigkeit all besonderheiten einzubeziehen wren lassen urteilsgrnde vermissen wre insbesondere affinitt angeklagten brandstiftungen landgericht losgelst aspekten allein gesichtspunkt bercksichtigt pyromanie eigenstndige persnlichkeitsstrung gbe vgl hierzu krber dlling leygraf sass handbuch forensischen psychiatrie bd einzustellen anlass eingehenden prfung htte schon deswegen bestanden urteil festgestellte werdegang angeklagten lebensbereich erkennen lsst ungestrten sozialen anpassungs handlungsvermgen geprgt verbrachte groteil lebens heimen alter dreizehn jahren adoptivfamilie gebrochen zurckgesetzt fhlte erwachsener fhrte angeklagte zeitpunkt eigenen haushalt lebte immer engmaschiger betreuung allein festgestellte beraus stark ausgeprgte minderbegabung erklrt partnerschaftlichen bereich fllt lebenspartnerschaft mann eingegangen obwohl angeblich homosexuellen neigungen dennoch kehrte verbindung besonders offensiv gegenber arbeitskollegen heraus hnselten schlielich mehr bisher einzigen arbeitsstelle gutshof erschien tatbild verbindung vorleben angeklagten bereits mehrfach wegen brandstiftungen verurteilt psychiatrischen krankenhaus untergebracht worden wre indiz fr psychische strung diskutieren hierbei htte hinblick diagnosekriterien persnlichkeitsstrungen gem klassifikationssystem icd auffllige psychische befindlichkeit blick genommen mssen wonach angeklagte schnell gekrnkt zurckgesetzt ungerecht behandelt fhlt ber mangelnde frsorge beklagt frustrationen eigen fremdaggressiven handlungen brandstiftungen neigt mglichen auswirkungen tod tag tat erfolgte beisetzung engen freundes psychischen befindlic
  3089. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb oktober iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dr herrmann richter wstmann tombrink dr remmert reiter beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss senats fr baulandsachen oberlandesgerichts celle november aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert betrgt grnde parteien streiten verpflichtung beteiligten zahlung entschdigung fr beeintrchtigung fischereirechte beteiligten infolge unterschutzstellung niederschsischen naturschutzgesetz beteiligte beantragte beteiligten festsetzung entschdigung besprechung november bezifferte forderung antrag festsetzung entschdi gung wurde beteiligten beschluss april zurckgewiesen hiergegen beteiligte antrag gerichtliche entscheidung gestellt beantragt abnderung beschlusses beteiligten entschdigung wegen beeintrchtigung fischereirechte zuzuerkennen bezglich hhe entschdigung beteiligte geltend gemacht betroffene flche betrage hektar beanspruche bereits behrdlichen verfahren entschdigung pro hektar jahr wobei betreffenden fischereirechts zustnden beschluss januar landgericht streitwert gerichtlichen verfahren vorlufig festgesetzt anwaltlichen schriftsatz mrz beteiligte ausfhrungen bestellung gerichtssachverstndigen streitwert zugrunde gelegt landgericht beteiligten verurteilt beteiligten jhrliche entschdigung beginnend ab januar einschlielich voraussetzung zahlen beteiligte inhaber betroffenen fischereirechte bleibe sowie einmalig weitere zahlen hiergegen beteiligte berufung eingelegt antrag angekndigt abnderung urteils landgerichts hannover antragsgegnerin verurteilen antragsteller bercksichtigung wasserflchen geschiebesperre beginnend ab einschlielich ber urteil landgerichts hannover hinausgehenden umfang angemessen entschdigen sowie abnderung urteils landgerichts hannover festzustellen antragsgegnerin verpflichtet antragsteller fr zeit ab entstehenden pachtminderungen angemessen entschdigen berufungsgericht berufung beschluss unzulssig verworfen streitwert fr rechtsmittelverfahren festgesetzt entscheidung richtet rechtsbeschwerde beteiligten ii gesetzes wegen statthafte abs satz abs satz nr zpo rechtsbeschwerde beschluss vorinstanz berufung beteiligten verworfen brigen zulssig insbesondere entscheidung rechtsbeschwerdegerichts gem abs nr alt zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich beteiligten angefochtenen beschluss auszufhrenden grnden zugang zivilprozessordnung eingerumten berufungsrechtszug sachgrn mehr rechtfertigenden weise verweigert wurde recht gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes verletzt rechtsbeschwerde sache erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses sowie zurckverweisung sache berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt beteiligte sei angefochtene entscheidung beschwert landgericht zugesprochen begehrt grenordnung geltend gemachten entschdigung ersten rechtszug genannt antrag gerichtliche entscheidung angabe pachtzinses grenordnung berechnungsgrundlage entschdigung angegeben ungefhre hhe verlangten entschdigungsbetrages enthalten unabhngig hiervon erforderliche beschwer mehr zulssigkeitsvoraussetzung fr berufung abs baugb abs nr zpo erreicht hlt rechtlichen nachprfung stand aa rechtsbeschwerde macht recht geltend beteiligte erstinstanzlichen verfahren grenordnung mindestens begehrten entschdigung angegeben grenordnung begehrens mindestbetrag ungefhren betrag gekennzeichnet umstnden wohlwollend streitwertangabe entnommen unbestimmte leistungsklagen knnen zunchst fehlende bestimmtheit sogar dadurch erlangen partei streitwertfestsetzung gerichts stillschweigend kennzeichnung grenordnung begehrens eigen macht bgh urteile oktober vi zr njw februar vi zr njw bb vorliegenden verfahren beteiligte mindestwert fr entschdigungsforderungen hhe geltend gemacht bereits verwaltungsverfahren gab entschdigungsforderung gegenber enteignungsbehrde protokoll besprechung november gericht beigezogenen verwaltungsakte befindet antrag gerichtliches verfahren angegriffenen beschluss entschdigungsverfahren april ergibt betrag landgeric
  3090. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin dr zina richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerden antragstellerin antragsgegners beschluss familiensenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main august aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung oberlandesgericht zurckverwiesen wert grnde beteiligten ehegatten streiten ber trennungs kindesunterhalt beide ehegatten hierzu erlassenen beschluss amtsgerichts fr beabsichtigte beschwerde verfahrenskostenhilfe beantragt verfahrenskostenhilfegesuche beim amtsgericht eingereicht ablauf beschwerdefrist beim oberlandesgericht eingegangen oberlandesgericht verfahrenskostenhilfe fr beide ehegatten abgelehnt begrndung darauf abgestellt gesuche beim rechtsmittelgericht einzureichen wren dagegen richten zugelassenen rechtsbeschwerden beider ehegatten ii rechtsbeschwerden bereits deshalb erfolg oberlandesgericht erfolgsaussicht aufgrund bewertung umstrittenen geklrten rechtsfrage verweigert deren beantwortung verfahrenskostenhilfeverfahren htte verlagert drfen beschwerdegericht verfahrenskostenhilfeverfahren auffassung erfolgsaussichten rechtsverfolgung rechtsverteidigung klrung rechtsprechung oberlandesgerichte umstrittenen hchstrichterlich geklrten rechtsfrage abhngt beschwerdefhrer beim vorliegen persnlichen voraussetzungen insoweit verfahrenskostenhilfe bewilligen auffassung vertritt rechtsfrage ungunsten beschwerdefhrers entscheiden senatsbeschlsse mai xii zb famrz mrz xii zb njw dezember xii zb famrz vorliegenden fall frage gericht dezember geltenden rechtslage verfahrenskostenhilfegesuch fr beabsichtigte beschwerde einzureichen umstritten oberlandesgericht verkannt vgl nunmehr senatsbeschluss juli xii zb verffentlichung bestimmt demnach htte verfahrenskostenhilfe wegen einreichung gesuchs beim amtsgericht verweigern drfen angefochtene beschluss aufzuheben zumal erfolgsaussicht antrge ausschlieen lsst neben erfolgsaussicht antrge persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse ehe gatten berprfen sache oberlandesgericht zurckzuverweisen dose zina gnter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag fulda entscheidung ueuk olg frankfurt main entscheidung uf'],['Soon']]
  3091. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen richter prof dr sander vorsitzender richterin dr schneider richter dlp richter dr berger richter bellay beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin vertreterin nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklgers urteil landgerichts berlin mrz feststellungen ausnahme derjenigen ueren tatgeschehen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt rge verletzung sachlichen rechts gesttzten revisionen beanstandet nebenklger landgericht bedingten ttungsvorsatz angeklagten festgestellt rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts hielten polen stammenden alkoholisierten einfluss cannabis stehenden tatzeit jahre jahre alten angeklagten nachmittag juli platz neptunbrunnen nahe berliner alexanderplatz baten personen zigaretten dabei trat angeklagte te zog bedrohlich dicht zeugen heran angeklagbeiseite bewusst be wenig spter ging muskulse drohlich geringen abstand parkbank sitzenden schmchtigen dunkelhutigen nebenklger vorbei krperlich deutlich berlegen dabei strahlte aggressivitt zeugen auffiel bank nebenklger entfernt sa angeklagten potentielle gefahr auge behielt eigener aussage neger mag strte dunklen hautfarbe nebenklgers vorbeigehen beleidigte deutschen wort neger vergleichbaren wort polnischer sprache nebenklger russischen sprache mchtig verstand wort reagierte russisch fragte getan blieb ruckartig stehen wandte nebenklger ergriff zog parkbank hoch begann schubsen erfolglose versuche nebenklgers angeklagten abzuwehren schlug ne benklger drei wuchtigen faustschlgen gesicht boden versuchte benommen boden liegenden leichten nebenklger grtel luft heben boden fallen lassen verhinderte nebenklger zunchst hose angeklagten festkrallte jedoch bewusstsein verlor nutzte nebenklger grtel aufzuheben knie gesicht nebenklgers stoen schlielich gesicht voran steinboden platzes fallen lassen versetzte bewusstlos boden liegenden nebenklger mindestens faustschlag gesicht lie ab kopf nebenklgers trat eingriff erkannte nebenkl ger unerheblich verletzt bewusstsein deshalb wehrlos trat fremdenfeindlicher verachtung zweites mal kopf bevor nebenklger weiteren tritt versetzen konnte nherten verschiedenen seiten passanten forderten angeklagten lautstark nebenklger abzulassen daraufhin entfernten angeklagten tatort passanten kmmerten verletzten nebenklger sorgten dafr klinik gebracht wurde juli stationr behandelt wurde bruch rechten augenhhlenwand nasenbeins schdelhirntrauma sowie dnne blutung weiche hirnhaut subarachnoidalblutung minimale einblutung hirngewebe kontusionsblutung erlitten verletzungen potentiell konkret lebensgefhrlich landgericht tat gefhrliche krperverletzung mittels leben gefhrdenden behandlung sowie gemeinschaftlich begangen gewrdigt ausgefhrt berzeugung verschaffen knnen angeklagten tod nebenklgers billigend kauf nahmen dagegen spreche spontane unberlegte kurz andauernde tat gehandelt angeklagten htten aufgrund mehrjhrigen erfahrung kickboxer grund verschiedener schlgereien fuballfan beziehungsweise mglicherweise krfte besser tter einschtzen knnen nebenklger schwerer verletzt worden sei zudem htten angeklagten gruppen dynamischen situation gestanden sowie erheblichem einfluss alkohol cannabis deren wirkung mglicherweise leichtfertig darauf vertrauen lie tdlicher erfolg eintreten gewalthandlungen angeklagten htten schwersten kopfverletzungen insbesondere bruch schdels herbeigefhrt umstand tat ffentlichem straenland zahlreichen zeugen stattgefunden weise darauf schlgerei fr geschdigten schreckliche art ruder lief angeklagten tod nebenklgers jedenfalls billigend kauf nahmen ua tatmotivierende fremdenfeindlichkeit weit gegangen sei
  3092. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja arzneimittelwerbung internet amg hwg uwg nr tdg eugv art nr werbende verbreitungsgebiet werbung internet sog disclaimer einschrnken ankndigt adressaten bestimmten land beliefern wirksam disclaimer eindeutig gestaltet aufgrund aufmachung ernst gemeint aufzufassen werbenden tatschlich beachtet einschrnkungen innerstaatlichen rechts unterliegen abs satz nr tdg diensteanbieter staat eu geschftsansssig inland fr zugelassenes arzneimittel werben frage vertriebsverbots fr zugelassene arzneimittel deutschland richtet inlndischem recht art nr lit richtlinie eg europischen parlaments rates mrz nderung richtlinie eg schaffung gemeinschaftskodexes fr humanarzneimittel abl eg nr neuen europarechtlich einheitlichen arzneimittelbegriff fr funktionsarzneimittel eingefhrt aufgrund richtlinienkonformer auslegung amg inland gilt bgh urt mrz zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts november kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte unternehmen sitz niederlanden unterhlt internet versandhandel vertriebenen erzeugnissen gehren klageantrag nher bezeichneten produkte fr warb beklagte internet seiten folgendermaen startseite internet auftritts beklagten enthielt jedenfalls dezember nachstehenden hinweis gleichwohl lieferte beklagte bestellung november dezember produkte tm kapseln johan niskraut kapseln deutschland klagende wettbewerbsverein geltend gemacht streitgegenstndlichen produkte seien arzneimittel beklagte zulassung inland weder bewerben vertreiben drfe klger beantragt beklagte androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr nachfolgend wiedergegebene mittel zulassung arzneimittel gem amg bewerben vertreiben knoblauch kapseln tm kapseln ly tm kapseln tm kapseln johanniskraut kapseln beklagte internationale zustndigkeit deutscher gerichte abrede gestellt ansicht vertreten beworbenen produkte seien nahrungsergnzungsmittel zulassungspflichtigen arzneimittel geltend gemacht werbung vertrieb produkte seien niederlanden zulssig drfe deshalb fr internet werben vertreiben gelte jedenfalls klarstelle deutschland liefern landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufungsgericht berufung zurckgewiesen kg zlr senat zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsanspruch uwg amg hwg fr begrndet erachtet hierzu ausgefhrt internationale zustndigkeit deutscher gerichte folge art nr eugv begriff unerlaubten handlung sinne vorschrift fielen ansprche wegen unlauteren wettbewerbs ort schdigenden ereignisses seien handlungs erfolgsort internet domain sei bestimmungsgem deutschland abrufbar startseite angefhrten begriff deutschsprachigen europer zhlten neben sterreichern schweizern deutsche knne sog disclaimer ganzen welt abrufbare internet angebot bestimmte gebiete beschrnkt beklagte jedoch lieferung deutschland disclaimer widerspruch gesetzt brigen reiche schlssige behauptung internationale zustndigkeit begrndenden umstnde unterlassungsanspruch sei begrndet streitgegenstndlichen produkten funktions arzneimittel handele arzneimittelrechtliche zulassung deutschland vertrieben drften mageblich fr einordnung arzneimittel lebensmittel sei objektive merkmale anknpfende berwiegende zweckbestimmung verkehrsanschauung knpfe regelmig schon bestehende auffassung ber zweck vergleichbarer mittel anwendung verwendungsmglichkeiten mittel art abhnge vorstellung verbraucher zweckbestimmung produkts knne auffassung wissenschaft mittel beigefgten hinweisen werbeprospekten sowie aufmachung mittel beeinflusst einschlgigen eg vorschriften seien mittel europischen arzneimittelbegriff fielen lebensmittel werbeaussagen beklagten deren richtigkeit parteien abrede gestel
  3093. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand neuem namen firmierende klgerin nachfolgerin ag beklagten brauerei oktober vertrag ber lieferung bezug elektrischer energie fr abnahmestelle geschlossen stromlieferungsvertrag paten parteien vertrag august september wobei bisherige preisregelung neue individualpreisregelung ersetzt wurde enthielt ziff folgende bestimmung energiesteuern abgaben entgelt gem ziff erhht jeweilige stromsteuer aufgrund stromsteuergesetzes soweit zuknftig weitere energiesteuern sonstige beschaffung bertragung verteilung verbrauch elektrischer energie belastende steuern abgaben irgendwelcher art wirksam sollten jeweiligen hhe kunden getragen klage nimmt klgerin beklagte erstattung mehraufwendungen anspruch gesetz fr vorrang erneuerbarer energien eeg mrz bgbl gesetz schutz stromerzeugung kraft wrme kopplung kwk mai bgbl sowie gesetz fr erhaltung modernisierung ausbau kraft wrme kopplung kwk ausbaug mrz bgbl fr lieferzeitraum oktober januar sowie april hhe dm entstanden sollen beklagte verpflichtung zahlung aufwendungen abrede gestellt hhe geltend gemachten forderung bestritten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hiergegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde begrndung berufungsgericht urteil rde abgedruckt ausgefhrt landgericht recht erkannt klgerin anspruch mehrvergtung stromlieferungen vertrag oktober bercksichtigung anpassungsvertrages august september herleiten knne individualpreisregelung enthaltene preisanpassungsregelung sei vorformulierte klausel wortlaut berwlzung kosten netzbetreibern elektrizittsversorgungsunternehmen regelungen eeg kwk sowie kwk ausbaug erwchsen gestatte hierbei weder steuern abgaben irgendwelcher art handele klgerin knne begehrte berwlzung erhhten beschaffungskosten strom erluternde vertragsauslegung sttzen vorgetragene besonders weite verstndnis begriffs abgabe fr auslegung gegenber beklagten verwandten geschftsbedingung mageblich sei abzustellen sei vielmehr objektivierte sicht durchschnittlichen industriekunden begriffe energiesteuern abgaben engeren sinne geldleistung fiskus verstehe ergnzende vertragsauslegung komme betracht planwidrigen regelungslcke fehle parteien htten mglichkeit beschaffungskosten stromlieferantin vertragslaufzeit aufgrund ffentlich rechtlicher belastungen erhhen knnten bedacht form preiserhhungsklausel ziff anlage anpassungsvertrages august september geregelt htten be stimmte kostenpositionen steuern abgaben risiko beklagten gestellt gefahr preissteigerungen beschaffung stroms brigen stromlieferantin belassen umstand klgerin bestimmten kostenfaktor bedacht nmlich erhhung beschaffungskosten umwelt politisch getroffene regelungen steueroder abgabenrechtlicher art rechtfertige vertrag parteien unvollstndig anzusehen bedrfnis fr vertragsanpassung treu glauben bestehe ebenfalls klgerin knne klageansprche schlielich gesetzliche regelungen sttzen eeg begrnde vergtungspflichten letztverbrauchers sehe abwlzungsregelungen lasten kwk kwk ausbaug vermittele elektrizittsversorgungsunternehmen ebenfalls anspruch darauf preise bestehenden stromversorgungsvertrag abzundern ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand zutreffend berufungsgericht zunchst angenommen ziff individualpreisregelung august september verpflichtung tragung klgerin begehrten aufschlge fr eeg kwk sowie kwk ausbaug entstandenen mehraufwendungen unmittelbar ergibt dabei unterliegt individualpreisregelung enthaltene preisanpassungsklausel klgerin uneingeschrnkten nachprfung revisionsgericht klgerin vertragsbedingung angegriffenen f
  3094. [['bundesgerichtshof beschluss str november sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs satz abs abs stpo beschlossen beschuldigten versumung frist anbringung antrags entscheidung revisionsgerichts abs stpo amts wegen wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt kosten wiedereinsetzung trgt beschuldigte beschluss landgerichts hildesheim mrz revision beschuldigten unzulssig verworfen worden aufgehoben revision beschuldigten urteil landgerichts hildesheim mrz verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt beschluss mrz landgericht dagegen gerichtete revision beschuldigten verworfen frist einlegung rechtsmittels versumt sei senat gewhrt beschuldigten amts wegen gem abs satz stpo wiedereinsetzung versumte frist abs stpo hebt antrag entscheidung revisionsgerichts angefochtenen beschluss landgerichts mrz generalbundesanwalt zuschrift ausgefhrt beschuldigte frist abs satz stpo versumt antrag entscheidung revisionsgerichts binnen woche seit april bewirkten zustellung sa bd iii bl beschlusses landgerichts hildesheim mrz gelangte verteidigerin adressierte antrag flschlicherweise oberlandesgericht celle april einging sa bd iii bl zustndigen landgericht hildesheim gelangte schriftsatz erst mai sa bd iii bl ablauf april endenden wochenfrist versumte prozesshandlung bereits vorgenommen urschliche zusammenhang versumungsgrund sumnis weiteres erkennbar verschulden fr fristversumnis offensichtlich verteidigerin liegt meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn kk maul stpo aufl rn abs satz stpo amts wegen wiedereinsetzung frist abs stpo gewhrt antrag entscheidung revisionsgerichts abs stpo begrndet beschuldigte fristgerechte absendung rechtsmittelerklrung mittels telefax mrz fax nebenstelle landgerichts hildesheim vorlage sendeberichts datum mrz belegt sa bd iii bl zeitpunkt telefax beim landgericht hildesheim tatschlich eingegangen lsst feststellen bertragungsprotokoll fr mrz strafkammer beigebracht gangsstempel geschftsstellenbeamtin zustndigen strafkammer sa bd iii bl kommt beweiswert fr tatschlichen eingang schriftstcks tag eingangs rechtsmittelerklrung beschuldigten beim landgericht hildesheim mehr aufklren lsst revision rechtzeitig eingegangen anzusehen zweifel versumung revisionseinlegungsfrist wirken zugunsten beschwerdefhrers bgh beschluss mai str rn juris meyer goner schmitt aao rn schliet senat allgemeine sachrge gesttzte revision beschuldigten unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo schfer gericke berg spaniol hoch'],['Soon']]
  3095. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bc cb vertrag dienstleister wohnungsbaugenossenschaft fr bloe prsentation immobilien falle erwerbs seitens wohnungsbaugenossenschaft ausgabe ffentlich gefrderten genossenschaftsanteilen vertrieben sollen monatliche erfolgsunabhngige vergtung erheblicher grenordnung zugesagt wegen groben missverhltnisses leistung gegenleistung sittenwidrig inso abs unterliegt wirksamkeit vertrages dienstleister erfolgsunabhngige vergtung gewhrt wegen aufflligen missverhltnisses leistung gegenleistung wirksamkeitsbedenken schenkungsanfechtung ausscheiden dienstleister rahmen vergleichs forderung teilweise verzichtet bgh urteil mrz ix zr olg dresden lg dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts dresden august magabe zurckgewiesen klage unbegrndet abgewiesen klger trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klger verwalter november ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin erffneten insolvenzverfahren schuldnerin te gmbh schwester gesellschaft schuldnerin wurden ebenso beklagte immobiliengenossenschaft jahre gegrndet wirtschaftlicher anlass unterneh mensgrndungen seinerzeit erfolgte neufassung eigenheimzulagengesetzes erhhte nachfrage fr beteiligungen wohnbaugenossenschaften erwarten lie grundlage initiatoren entwickelten geschftsmodells vereinbarte schuldnerin jah re beklagten immobilienbeschaffungsvertrag schuldnerin verpflichtete beklagten zahlung erfolgsunabhngigen vergtung dm monatlich immobilien investitionsobjekte prsentieren auerdem schloss beklagte gewinnung genossenschaftsmitgliedern te gmbh vertriebsver einbarung verwirklichung anlagemodells gestaltete schwierig bundesfinanzministerium inhalt jahre ergangenen erlasses gewhrung eigenheimzulage daran knpfte gesellschafter sptestens letzten jahr frderzeitraums wohnung eigenen wohnzwecken nutzt erlass wurde erst urteil bundesfinanzhofs januar ix bfhe fr rechtswidrig erklrt vertrag dezember gewhrte schuldnerin beklagten darlehen hhe dm darlehensbetrag wurde beklagten verrechnung anerkannten bislang entstandenen offenen erfolgsunabhngigen provisionsforderungen verfgung gestellt dezember schlossen schuldnerin te gmbh beklagte dreiseitige vereinbarung danach immobilienbeschaffungsvertrag vereinbarte monatliche erfolgsunabhn gige vergtung schuldnerin rckwirkend ab august entfallen fr zeitraum januar juli erfolgsunabhngige vergtung dm zuzglich mehrwertsteuer gewhrt ferner vorgesehen erfolgsunabhngige vergtung vorschuss zuknftige erfolgsabhngige vergtung anzurechnen verrechnung erfolgte unabhngig flligkeiten erfolgsabhngigen erfolgsunabhngigen vergtung solange vorzunehmen ausgleich erfolgt bezahlung darlehensschulden wurde vertriebsergebnissen te gmbh abhngig gemacht insoweit heit darlehensvertrag laufzeit dezember darlehen erlischt restliche darlehensschuld tea zeitpunkt erlassen aufgrund nachstehender vertriebsvereinbarung zeitpunkt genossenschaftseinlagen hhe mindestens dm zugefhrt wurden beklagte vereinbarten zeitpunkt genossenschaftseinlagen hhe mio dm erhalten vorliegender klage verlangt klger vereinbarung dezember glubigerbenachteiligend angefochten beklagten zahlung berechnung offenen darlehensvaluta hhe oberlandesgericht erstinstanzlich zwischenzeitlich entfallenen prozessualen erwgungen unzulssig abgewiesenen klage stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt abweisung klage berufungsgericht gemeint klger knne rckzahlung offenen darlehensschuld hhe verlangen handele wirksame darlehensvereinbarung schuldersetzung darlehensforderung zugrunde liegende erfolgsunabhngige maklerprovision verstoe guten sitten makler rcksicht erfolg ttigkeit wege einzelvertrages vergtung sichern knne
  3096. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja hgb abs satz bestimmung wertes gutes beschdigten zustand ort zeit bernahme abs satz hgb beschaffungswert auszugehen gut fr empfnger mageblich daher verhltnisse teilmarkt handelsstufe denen empfnger gut beschafft hgb ff abs frachtfhrer absender empfnger lagergeld fr aufbewahrung gutes beendigung transports voraussetzungen abs hgb verlangen hgb satz bestimmung satz hgb steht ersatzansprchen wegen schadensformen entgegen ff hgb geregelt ausgeschlossen daher gesichtspunkt verzugs begrndete schadensersatzansprche frachtfhrer gem ff hgb geschuldete entschdigungsleistungen rechtzeitig erbracht bgh urteil juli zr lg chemnitz ag stollberg zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren mai schriftstze eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision klgerin urteil landgerichts chemnitz zivilkammer september zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben abweisung klage hhe zuzglich zinsen besttigt worden umfang aufhebung urteil amtsgerichts stollberg april berufung klgerin abgendert beklagte verurteilt klgerin zuzglich zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit januar zahlen kosten rechtsstreits klgerin beklagte tragen rechts wegen tatbestand klgerin absenderin beklagten ausfhrendem frachtfhrer durchgefhrten inlndischen straengtertransports transportgut zehn paletten klgerin hergestelltem glasflaschen abgepacktem mundwasser marke verkehrsunfall schaden gekommen lkw beklagten fahrbahn abgekommen seite gekippt ladung dabei durcheinandergewirbelt worden klgerin nimmt beklagte deren haftung grunde auer streit steht ersatz haftpflichtversicherer beklagten regulierten restschadens anspruch revisionsinstanz streiten parteien darber versicherer vorgenommenen abzge fr restwert gutes sowie fr lagerkosten seiten beklagten fr zeit aufbewahrung gutes mglichen abholung aufkufer entsorgung berechtigt darber hinaus beansprucht klgerin beklagten ersatz anwaltskosten hhe darstellung infolge verzgerten unvollstndigen regulierung schadens haftpflichtversicherer beklagten entstanden amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageansprche vorstehend bezeichneten umfang entscheidungsgrnde berufungsgericht schadensersatzanspruch klgerin verneint begrndung ausgefhrt klgerin guten grnden vorgetragen zustimmung beabsichtigten weiterveruerung befrderten mundwasserflaschen zumutbar sei daher geltend gemachten folgekosten fr deren zwischenlagerung entsorgung entstanden seien hierin liege beklagten abs hgb ersetzender schaden klgerin knne weder gemeinen wert beschdigten gutes bersteigendes interesse ersetzt verlangen darauf berufen verkauf beschdigter ware schade renommee markenhersteller behauptung beschdigte ware marktpreis bzw sei mehr verkehrsfhig sei amtsgericht durchgefhrte beweisaufnahme widerlegt klgerin knne erfolg geltend sei zuzumuten ungeprften inverkehrbringen ware zuzustimmen erforderlichen prfung verbundenen unvertretbaren aufwand erbringen liege nahe produkthaftungsgesichtspunkten untersuchung beispielsweise absplitterungen inneren flaschen erforderlich knne ersatzfhigkeit insoweit bestehenden berprfungsaufwandes stehe hgb geltende objektive wertersatzprinzip entgegen ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung insoweit stand berufungsgericht haftpflichtversicherer beklagten vorgenommenen abzug fr restwert gutes gerechtfertigt angesehen unten ii beklagten ansatz gebrachten la gerkosten lasten klgerin bercksichtigt unten ii ergebnis erfolg revision dagegen soweit berufungsgericht klgerin geltend gemachten anspruch ersatz anwaltskosten verneint unten ii berufungsgericht angenommen amtsgericht durchgefhrte beweisaufnahme ergeben frachtgut unfall wert sei betrag daher abs satz abs abs satz abs satz hgb berechnenden schadensersatzanspruch klgerin anzu
  3097. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mhlens richter prof dr meier beck asendorf beschlossen tenor schriftlichen fassung februar verkndeten urteils gem zpo dahingehend berichtigt deutsche patent fr nichtig erklrt heit beklagte trgt kosten rechtsstreits grnde tenor enthlt fassung februar verkndet worden ausweislich verkndungsprotokolls kostenentscheidung entscheidungsgrnden begrndet worden satz jedoch versehentlich schriftliche urteilsfassung bernommen worden melullis scharen meier beck mhlens asendorf'],['Soon']]
  3098. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels ergnzend bemerkt senat entgegen auffassung revision betrgerischer absicht aufgegebenen bestellungen angeklagten vermgensschaden sinne stgb entstanden tatzeit betreuung stehenden angeklagten lieferanten geschlossenen vertrge unwirksam geschdigten firmen jedoch angeklagten besitz bestellten gegenstnden verschafft bestellten dienstleistungen erbracht dafr gegenleistung erlangt wert erbrachten leistungen vermgen betroffenen firmen geschdigt schfer nack kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  3099. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november ilms justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krger dr lemke dr schmidtrntsch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag oktober erwarb klgerin beklagten mehrfamilienhaus bebautes grundstck fr mio dm vertrag enthlt gewhrleistungsausschlu sowie anlage liste smtlichen mietverhltnissen angaben ber miethhe nebenkosten wohnflchen liste heit vertrag sei vertragsbeteiligten verbindlich vertragsinhalt bestandteil liste zwei dachgeschowohnungen wohnflchen bzw qm behauptung klgerin baurechtli che genehmigung entgegen ffentlich rechtlichen bestimmungen ausgebaut worden klgerin verlangt ersatz herstellung genehmigungsfhigen zustands dachgeschowohnungen erforderlichen kosten sowie feststellung beklagte verpflichtet darber hinausgehenden bezifferbaren schaden ersetzen baurechtswidrigkeit beruht landgericht klage abgewiesen zusicherung dahin smtliche mietwohnungen baurechtlich genehmigt seien wege auslegung vertrages verneint oberlandesgericht vertrag ausgelegt zusicherung bejaht zahlungsklage grunde wegen fehlens zugesicherten eigenschaft stattgegeben auerdem begehrte feststellung ausgesprochen senat zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht auslegung vertrages davon abweichenden auslegung landgerichts nher auseinandergesetzt insbesondere geprft auslegung umstnden be ruht deren richtigkeit vollstndigkeit zweifel sinne abs nr zpo begrndet ii senat revision klrung grundsatzfrage zugelassen abs satz nr zpo berufungsgericht auslegung individualvereinbarung revisionsgericht vertretbare fr berzeugend erachtete auslegung erstinstanzlichen gerichts gebunden frage viii zivilsenat bundesgerichtshofes inzwischen umfassender begrndung verneint urt juli viii zr njw verffentlichung bghz vorgesehen schliet erkennende senat entscheidung fgt brche eigene rechtsprechung prfungsumfang berufungsgerichts beschrnkung unterliegt berufungsgericht abs nr zpo hinsichtlich ersten rechtszug festgestellten tatsachen hinsichtlich darauf beruhenden rechtlichen wertung vgl senat urt mrz zr njw vorgesehen fr bghz folglich erster instanz vorgenommene beweiswrdigung eingeschrnkt berprfbar nmlich konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit vollstndigkeit ergebnis beweisaufnahme getroffenen feststellungen begrnden senat aao hingegen bgb kriterien materiellen rechts beurteilende auslegung individualvereinbarungen geht revisionsrechtliche berprfbarkeit auslegung rechtlichen bewertung nmlich verste gesetzliche auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze beschrnkt beruht spezifischen aufgaben revisionsgerichts berufungsgericht bertragbar reform zivilprozesses gesetz juli bgbl aufgabe bertragen interesse parteien tatschlicher rechtlicher hinsicht berzeugenden entscheidung einzelfalls befriedigen bgh urt juli viii zr njw vorgesehen fr bghz auslegung berufungsurteils hlt angriffen revision stand mchte lediglich eigenes sache fernliegendes verstndnis stelle wrdigung berufungsgerichts setzen zeigt rechtsfehler berufungsgericht unterlaufen wren entscheidung liegt linie senatsrechtsprechung vgl urt juni zr njw rr urt dezember zr njw soweit revision geltend macht berufungsgericht rechtsfehlerhafter anwendung abs zpo vorbringen beklagten bercksichtigt verkennt berufungsgericht gerade offengelassen vorbringen beklagten erst tage mndlichen verhandlung berreichten schriftsatz zuzulassen bercksichtigung vorbringens umstnde gesehen annahme beklagte baurechtliche zulssigkeit vermietung zugesichert entgegenstnden rge berufungsgericht verpflichtung verstoen gesamte berufungsinstanz gelangte tatschliche vorbringen parteien bercksichtigen entbehrt daher grundlage ebenso annahme art abs gg sei verletzt worden gilt fr rge berufungsgericht vorbringen bedeutu
  3100. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgu mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde angeklagten liegt last mrz halbbruder mehreren pistolenschssen gettet landgericht angeklagten wegen heimtckischen niedrigen beweggrnden begangenen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt urteil gerichtete revision angeklagten verfahrensrge erfolg feststellungen fhlte angeklagte tatopfer vielfach gekrnkt entgegen anatolischen sitten gebruche familie angeklagten gebrochen widersetzte ausdrcklichen wunsch angeklagten fr ehefrau deren kind fr beziehung zeugin entschied besonders erniedrigend empfand angeklagte tatopfer gercht verbreitet angeklagte verhltnis kind erwarte angeklagte suchte tatopfer arbeitsstelle tten ehre fhrungsanspruch herzustellen zog angeklagte pistole angriff rechnete sagte trkisch reicht mache ende richtete pistole wegdrehenden feuerte drehbewegung be findliche tatopfer schneller folge zwei vier schsse ab pause traf zweimal kopf waffe warf flucht angeklagte hauptverhandlung eingelassen polizeilichen vernehmung angegeben rede stellen besitze gegensatz whrend waffe linken hand zigarette gehalten daran gezogen rechten hand waffe hosentasche genommen gesagt reicht mache ende meter entfernung angeklagten oberkrper gezielt sofort hand gegriffen rangelei schu gelst getroffen sei knie gegangen versucht rechten hand beinen packen linken hand waffe ergreifen handgemenge seien weitere schsse gefallen strafkammer behauptung angeklagten waffe hosentasche genommen sei gerangel gekommen schutzbehauptung angesehen waffensachverstndige ausgefhrt sei hosentaschen tatopfers schmauch vorhanden fr mitfhren waffe sprechen knne sei massivschmauch gefunden worden schmauch hosentaschengrund knne beim ersten zugriff hosentaschenrand bertragen worden fr rangelei waffe knne sprechen kleidung faserspuren angeklagten hafteten umgekehrt wahrunterstellung rangelei waffe spreche zeugen beschriebene schnelle pause rhythmisch gleiche schuabgabe angeklagte gerangel waffe abgabe ersten schusses konkret beschrieben danach sei differenzierung mehr erfolgt ausfhrungen sachverstndigen schssen sprchen not wehrlage schlielich tatopfer motiv gehabt angeklagten schieen verfahrensrge liegt folgendes zugrunde beweisaufnahme verteidiger angeklagten beweisantrag gestellt sachverstndigen oberbekleidung tatopfers hemd weste arbeitshose gefundenen hautschuppen krperhaaren angeklagten hren oberkleidung angeklagten htten sowohl hautschuppen krperhaare faserspuren sowie asche tabakspuren befunden gegenseitigen kontaminationen seien direkte berhrung bzw krperlichen kontakt angeklag ten tatopfer umgekehrt zurckzufhren erst unmittelbar todeszeitpunkt stattgefunden knne gegenseitigen kontaminationen lieen sachverstndiger sicht weiteres einlassung angeklagten polizei einklang bringen sei rangelei waffe gekommen sodann schsse erfolgten schwurgerichtskammer beweisbehauptung wahr unterstellt beweisantrag abgelehnt urteilsgrnden ausgefhrt kammer sei aufgrund wahrunterstellung krperkontakt ausgegangen ziehe faserspuren allerdings schlu gerangel stattgefunden entweder sei gemeinsamen tauch spritzraum zuflligen krperkontakt gekommen begrung umarmung stattgefunden faserspuren jeweiligen kleidung asche gegenseitig bertragen worden seien ua spurenbertragung gefhrt eventuelle umarmung brigen lasten angeklagten bercksichtigt weder beweiswrdigung getan rechtlichen bewertung heimtcke angeklagten angelastet umarmung sicherheit wiegen recht beanstandet revision schwurgerichtskammer wahrunterstellung eingehalten zumindest annahme heimtcke beruhe verfahrensfehler trifft strafkammer beweisbehauptung vollen sinn zweck ergebenden bedeutung wahr behandelt eingeengt sinn antragstellers ausgelegt vgl herdegen kk aufl rdn nachw beweisantrag verteidigung kern behaup tung aufgestellt sachverstndige ergebnis kommen festgestellten anhaftungen hemd weste arbeitshose angekla
  3101. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen beihilfe wohnungseinbruchsdiebstahl strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe wohnungseinbruchsdiebstahl drei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt revision beanstandet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel verfahrensrge erfolg feststellungen strafkammer verschafften gesondert verfolgten februar oktober gewaltsam zutritt drei wohnungen entwendeten jeweils schmuck bargeld angeklagte leistete taten jeweils hilfe tter tatort fuhr pkw tatortnhe wartete fall urteilsgrnde mitnahm angeklagte tatbeteiligung bestritten dahin eingelassen gesondert verfolgte belaste unrecht wegen vorfalls september kr perlichen auseinandersetzung gekommen sei fertig wolle landgericht berzeugung tatbeteiligung angeklagten aussage zeugen vernommenen gesttzt aussage sei glaubhaft bercksichtigung umstnde aussage aussage stnde zeuge ge gen gefhrten strafverfahren strafmilderung gem stgb erlangen suche berzeugung strafkammer angeklagten geschilderten vorfall anlass falschbelastung zeugen gegeben strafkammer mehrere angeklagten gestellte inhaltsgleiche beweisantrge wegen tatschlicher bedeutungslosigkeit abgelehnt angeklagte vernehmung insgesamt vier zeugen beweis tatsache begehrt zeit september dezember unterbrechungen mazedonien aufgehalten zeitraum angeklagte indes aussage zeugen weiteren acht taten wohnungseinbruchsdiebstahls deutsch land beteiligt ebenfalls gegenstand angeklagten gerichteten strafkammer insoweit zwischenzeitlich abgetrennten strafverfahrens landgericht antrag begrndung zurckgewiesen indiztatsache angeklagte abgetrennten verfahren zugrundeliegenden tatzeitraum mazedonien aufgehalten sei fr beurteilung glaubwrdigkeit zeugen bedeutung verneinung glaubwrdigkeit zeugen hinblick smtliche angaben insbesondere bezglich angaben fllen sei mglicher zwingender schluss kammer grundlage bisherigen beweisergebnisses ziehen sodann fhrt strafkammer einzelnen warum zeugen glaubt beweis gestellte indiztatsache einzugehen antrge vernehmung zeugen zurckweisende beschluss landgerichts anforderungen gerecht begrndung ablehnung indiztatsache gerichteten beweisantrags stellen beschluss erhebung beweises wegen bedeutungslosigkeit beweistatsache abs satz stpo abgelehnt konkreten erwgungen begrnden warum tatgericht beweistatsache entscheidungserheblichen schlussfolgerungen ziehen anforderungen begrndung entsprechen grundstzlich denjenigen denen gericht gengen msste indiz hilfstatsache beweiserhebung festgestellt sodann schriftlichen urteilsgrnden darzulegen htte warum entscheidungsbildung einfluss blieb vgl bgh beschluss november str mwn beweis gestellte indiztatsache bisherige beweisergebnis einzustellen sei erwiesen prognostisch prfen hierdurch bisherige berzeugung beweiswert beweismittels fr schuld rechtsfolgenausspruch bedeutsamen weise erschttert wrde vgl bgh beschluss oktober str nstz anm allgayer krehl kk stpo aufl rdn mwn landgerichtliche hinweis darauf angaben zeugen denen urteilsfeststellungen beruhen gut nachvollzieh bar frei widersprchen seien lsst wrdigung erwiesen beweis gestellten indiztatsache erkennen strafkammer htte stellung nehmen mssen einfluss umstand berzeugungsbildung gehabt htte angeklagte entsprechend beweisbehauptung entgegen angaben zeugen ma zedonien aufgehalten landgericht letztlich aussicht gestellten aussagen vier zeugen bedeutungslos bezeichnet gegenteil beweistatsache schon berzeugt bedeutungslosigkeit beweistatsache belegt unzulssiger weise ergebnis beantragten beweiserhebung vorweggenommen vgl bgh beschluss mrz str bghr stpo abs satz bedeutungslosigkeit gesondert verfolgte fllen hauptbe lastungszeuge senat deshalb ausschlieen urteil fehlerhaften behandlung beweisantrags beruht fischer appl ott eschelbach zeng'],['S
  3102. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz auslegung klausel mieter berechtigt rechte pflichten langfristigen mietvertrag nachmieter bertragen daraus ergebenden voraussetzungen mieterwechsels bgb dc abs beweislast fr verletzung pflicht vermieters kndigungsschaden mietausfall abzuwenden mindern bgh urteil februar xii zr kg berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin wegen klageforderung dm nebst zinsen je dm seit januar februar mrz weiteren je dm seit april mai juni weiteren dm seit august weiteren dm seit september zurckgewiesen worden urteil zivilkammer landgerichts berlin april teilweise gendert folgt neu gefat beklagte verurteilt klgerin dm nebst zinsen je dm seit januar februar mrz weiteren je dm seit april mai juni weiteren dm seit august weiteren dm seit september zahlen kosten rechtsstreits tragen klgerin beklagte rechts wegen tatbestand parteien streiten umfang annahme revision ber mietzins nutzungsentschdigung jeweils einschlielich mehrwertsteuer fr monate januar juni sowie mietausfallentschdigung mehrwertsteuer fr zeit juli mrz hinsichtlich geltend gemachten nebenkosten sowie mehrwertsteuer mietausfallentschdigung senat revision klgerin angenommen schriftlichem vertrag februar mrz vermietete klgerin beklagten inhaber firma gewerbliche lager arbeitsflchen fr zeit mrz monatliches monats voraus zahlendes entgelt dm mietzins dm heiz warmwasserkostenvorauszahlung jeweils zuzglich gesetzlicher mehrwertsteuer november erklrte klgerin bitten beklagten zahlung dm reduzierten nettomiete einverstanden betrag zuzglich ab april mehrwertsteuer macht klgerin mietzins geltend nachdem beklagte ab januar zahlungen mehr leistete mietvertrages lautet mieter berechtigt rechte pflichten vertrag nachmieter bertragen sofern person geschftszweck nachmieters wichtiger grund ablehnung vorliegt bedrfen nderungen vertrages schriftform schreiben september erklrte beklagte zugleich geschftsfhrer folgend gmbh gmbh beabsichtige rechte pflichten gem mietvertrages wirkung oktober gmbh bertragen darauf antwortete klgerin schreiben september gewnschte nderung per vorgemerkt ab januar erbrachten weder beklagte gmbh mietzahlungen schreiben mai erklrte klgerin daher sowohl beklagten gmbh gegenber fristlose kn digung mietverhltnisses wegen zahlungsverzuges schreiben gingen mai mietobjekt wurde juni gerumt klgerin vermietete ab mrz geringeren mietzins landgericht wies zahlung dm fr monate januar juli gerichtete klage begrndung ab beklagte sei passiv legitimiert gem mietvertrages seien ab oktober mieter ausgeschieden mietvertrag eingetreten gmbh neue mieterin oberlandesgericht wies dagegen gerichtete berufung klgerin zugleich klage zeitraum mrz insgesamt dm nebst zinsen erweiterte zurck dagegen richtet revision klgerin senat hinsichtlich teilbetrages dm nebst zinsen angenommen entscheidungsgrnde revision umfang annahme erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung teilabnderung landgerichtlichen urteils verurteilung beklagten soweit klgerin mietzins bzw ab mai nutzungsentschdigung fr januar juni sowie mietausfallentschdigung fr zeit juli mrz mehrwertsteuer verlangt berufungsgericht folgt auffassung landgerichts beklagte sei ab oktober mehr mieter klgerin stelle sei gmbh mietverhltnis eingetreten ergebe schreiben beklagten september klgerin september danach htten rechte pflichten gem mietvertrages gmbh bertragen sollen bedeuten knne beklagte mietverhltnis ausscheiden gmbh eintreten ferner verneint berufungsgericht voraussetzungen anfechtung vereinbarung ber mieterwechsel wegen arglistiger tuschung durchgriffshaftung beklagten bgb sowie schadensersatzanspruchs beklagten wegen verspteter konkursanmeldung beklagte sei verpflichtet klgerin vermgenslage gmbh ungefragt offen
  3103. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel juni unbegrndet verworfen schuldspruch jedoch worte tateinheit sexuellem mibrauch kindern fllen worte tateinheit sexuellem mibrauch kindern fllen ersetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern fllen sowie wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fllen davon tateinheit sexuellem mibrauch kindern fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel wesentlichen offensichtlich unbegrndet abs stpo richtig stellen lediglich zahl tateinheitlich sexuellen mibrauch schutzbefohlenen begangenen verbrechen sexuellen mibrauchs kindern feststellungen handelt insoweit flle angesichts vielzahl hohen unrechtsgehalts taten auszuschlieen fehler fassung urteilstenors strafausspruch ausgewirkt jhnke ribgh detter infolge urlaubs verhindert unterschrift beizufgen jhnke otten bode rothfu'],['Soon']]
  3104. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja dr clauder hufpflege pangv abs satz abs abs satz abs rahmen preisangabenverordnung stellt werbung verhltnis angebot aliud minus sinne vorstufe dar grundpreis abs satz pangv unmittelbarer nhe endpreises angegeben beide preise blick wahrgenommen knnen abgrenzung gegenber bgh grur internet reservierungssystem bgh grur tz versandkosten regelung abs pangv ber preisauszeichnung katalogen warenlisten bildschirmen angeboten bereits werbung bestehende verpflichtung angabe grundpreises gem pangv bertragen bgh urteil februar zr lg darmstadt ag seligenstadt zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil landgerichts darmstadt zivilkammer juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte vertreibt ber internet tierpflegeprodukte gab september gegenber klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs strafbewehrte unterlassungserklrung ab verpflichtete unterlassen letztverbraucher gerichteten werbung internet werblich fr produkte sortiments angabe grundpreises preisangabenverordnung werben fr fall schuldhaften zuwiderhandlung verpflichte te klgerin zahlenden billigem ermessen festzusetzenden vertragsstrafe november warb beklagte startseite internet sonderangebot fr produkt dr clauder hufpflege preis ber preis verkleinert durchgestrichen preis dargestellt grundpreis pro ml erst weiteren seite angegeben anklicken produkts gelangte auffassung klgerin beklagte prsentation fr produkt internet angabe grundpreises preisangabenverordnung geworben vereinbarte vertragsstrafe verwirkt amtsgericht deswegen erhobenen klage zahlung nebst zinsen stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen beklagte september bernommene unterlassungsverpflichtung dadurch verletzt klgerin beanstandeten werbung november grundpreis hufpflegemittels unmittelbarer nhe endpreises angegeben begrndung ausgefhrt startseite sei erste eindruck kunde internetunternehmen angebot erhalte kunden msse daher deutlich augen gefhrt erlangung weiterer produktinformationen link bettigen msse dabei msse erkennbar informationen zusatzseite bereitgehalten wrden hufpflegemittel stelle fr angesprochene zielgruppe artikel tglichen bedarfs dar viele verbraucher seien daher weiterfhrenden produktbeschreibung interessiert trfen deshalb kaufentscheidung weiterfhrende seite angeklickt grundpreisangabe wahrgenommen beklagte schuldhaft unterlassungsvertrag verstoen ii beurteilung gerichtete revision beklagten erfolg auffassung revision fehlt bereits deshalb versto unterlassungsverpflichtung september beklagte fragliche hufpflegemittel startseite internetauftritts november unmittelbaren erwerb ermglichenden weise dargestellt daher insoweit klaren wortlaut unterlassungserklrung erforderlich beworben bereits angeboten zugestimmt allerdings anbieten gegenber letztverbrauchern abs satz fall pangv blick streitfall rede stehende erfordernis angabe grundpreises abs satz pangv werben dafr abs satz fall abs satz pangv schon deshalb unterschieden werben gegensatz anbieten vorschriften preisangabenverordnung unterliegt angabe preisen erfolgt vgl bghz telefonischer auskunftsdienst bgh urt zr grur wrp dm gutschein fr autokauf olg kln olg rep olg stuttgart mmr khler hefermehl khler bornkamm uwg aufl pangv rdn jeweils umstand ndert daran werbung preisangabenverordnung verhltnis angebot aliud minus sinne vorstufe angebot werbung daher fr angebote generell geltenden anforderungen unterworfen qualifizierter form angabe preisen erfolgt piper piper ohly uwg aufl pangv rdn dementsprechend stellt anbieten zusammenhang regelmig werbung dar fezer wenglorz uwg rdn auffassung berufungsgerichts beklagte grundpreis fr hufpf
  3105. [['bundesgerichtshof beschluss blw mrz landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mrz vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juli kosten antragsgegnerin antragsteller auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde vertrag januar pachtete antragsteller mai verstorbenen vater erblasser ha ca ha groen landwirtschaftlichen betriebs fr dauer jahren grundbuch seinerzeit folgender vermerk eingetragen grundbesitz bildet grundbuch band blatt eingetragenen grundvermgen hof gem hfeordnung gemeinschaftlichen testament mrz setzten erblasser antragsgegnerin wechselseitig alleinerben nacherben letztversterbenden hinsichtlich unbeweglichen vermgens wurde antragsteller bestimmt tod erblassers erteilte amtsgericht hoffolgezeugnis wonach antragsgegnerin hoferbin geworden sei antragsteller feststellung beantragt antragsgegnerin weder hoferbin hofvorerbin geworden sei hoferbe sei amtsgericht landwirtschaftsgericht antrgen stattgegeben sofortige beschwerde antragsgegnerin aussetzung beschwerdeverfahrens hinblick feststellung gerichtetes verfahren beantragt landwirtschaftliche besitzung hof sinne hfeordnung sei erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurckweisung antragsteller beantragt antragsgegnerin aufhebung angefochtenen beschlusses zurckweisung feststellungsantrge antragstellers erreichen ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs satz lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig daran fehlt jedoch soweit rechtsbeschwerde versto art abs gg rgt offen bleiben berhaupt geeignet brigen zulssigen rechtsmittelweg erffnen bislang stndiger rechtsprechung senats verneinen siehe beschl november blw bgh report umfangreichen nachweisen verfahren fortzusetzen vgl bverfge jedenfalls rge unbegrndet dafr ersichtlich vorschriften abs satz nr hfeo verfassungsrechtliche garantie erbrechts art abs satz gg verletzt abs hfeo ausreichend gewhrleistet vgl bverfge ff hfeo entgegen auffassung antragsgegnerin weicht angefochtene beschlu beschlu bayerischen obersten landesgerichts april famrz ab darin abstrakter rechtssatz inhalts enthalten entscheidung ber aussetzung verfahrens stets geprft msse aussetzung eintretende verzgerung fr beteiligten zumutbar sei lediglich fr entschiedenen einzelfall gegebene situation zugrunde lag verfahren geringe erfolgsaussichten bestanden spielte gesichtspunkt zumutbarkeit rolle iii kostenentscheidung beruht abs abs lwvg wenzel krger lemke'],['Soon']]
  3106. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember vorusso amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs wrmebrcken auenwnden mietwohnung deshalb unzureichender lftung heizung bestehende gefahr schimmelpilzbildung sofern vertragsparteien vereinbarungen beschaffenheit mietsache getroffen sachmangel wohnung anzusehen zustand zeitpunkt errichtung gebudes geltenden bauvorschriften technischen normen einklang steht anschluss st rspr siehe bgh urteile september viii zr njw rn juni zr njw rn juni viii zr njw rn dezember xii zr njw rn dezember viii zr verffentlichung vorgesehen jeweils mwn beheizung lftung wohnung mieter zumutbar abstrakt generell unabhngig insbesondere alter ausstattung gebudes sowie nutzungsverhalten mieters bercksichtigung umstnde einzelfalls bestimmt anschluss senatsurteile april viii zr njw rn dezember viii zr aao bgh urteil dezember viii zr lg lbeck ag reinbek ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts lbeck februar kostenpunkt insoweit aufgehoben berechtigung klger minderung zurckbehaltung miete wegen wrmebrcken verursachten gefahr schimmelpilzbildung festgestellt berufung klger urteil amtsgerichts reinbek dezember insoweit zurckgewiesen weitergehende revision beklagten vorbezeichnete urteil landgerichts lbeck unzulssig verworfen kosten berufungsverfahrens klger beklagte kosten revisionsverfahrens klger beklagte tragen bezglich kosten erstinstanzlichen verfahrens verbleibt kostenentscheidung amtsgerichts rechts wegen tatbestand klger seit jahr mieter preisgebundenen wohnung beklagten miete fr jahr erbaute qm groe zweieinhalbzimmerwohnung belief zuletzt monatlich einschlielich vorauszahlung nebenkosten klger feststellung begehrt seit juni wegen feuchtigkeit kellers sowie wegen geometrischer wrmebrcken wohnung verbundenen schimmelpilzgefahr mietminderung hhe insgesamt sowie zurckbehaltung miete hhe insgesamt letzteres betrag berechtigt ferner klger zahlung kostenvorschusses hhe zuletzt nebst zinsen fr beseitigung feuchtigkeit keller verlangt amtsgericht zahlungsklage kostenvorschuss fr beseitigung feuchtigkeitsmngel keller vollem umfang stattgegeben feststellungsbegehren insoweit entsprochen mietminderung hhe bruttomiete seit juni wegen kellerfeuchtigkeit sowie berechtigung klger festgestellt wegen kellerfeuchtigkeit miete seit vorgenannten zeitpunkt hhe betrages bruttomiete monatlich hchstens jedoch zurckzubehalten weitergehende klage amtsgericht abgewiesen berufungen beider parteien landgericht urteil amtsgerichts zurckweisung weitergehenden rechtsmittel teilwei se abgendert mietminderung wegen feuchten kellers landgericht bruttomiete bemessen verurteilung zahlung kostenvorschusses hhe nebst zinsen fr beseitigung feuchtigkeitsmngel keller ebenfalls besttigt daneben festgestellt bruttomiete seit juni monaten oktober mrz wegen gefahr schimmelpilzbildung weitere gemindert sei klgern wegen mngel genannten monaten zurckbehaltungsrecht hhe bruttomiete hchstens jedoch zustehe bezglich zurckbehaltungsrechts miete wegen feuchten kellers sowie bezglich hinblick gefahr schimmelpilzbildung geltend gemachten weitergehenden minderung zurckbehaltung miete berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht revision wegen grundstzlich angesehenen frage zugelassen voraussetzungen geometrische wrmebrcken dadurch verursachte gefahr schimmelpilzbildung mangel mietwohnung begrnden beklagte verfolgt revision klageabweisungsbegehren vollem umfang entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg soweit verurteilung beklagten wegen feuchtigkeit keller richtet feststellung minderung sowie zahlung kostenvorschusses mngelbeseitigung insoweit revision berufungsgericht zugelassen deshalb unzulssig verwerfen hingegen revision begrndet soweit feststellung mietminderung zurckbehaltungsrechtes wegen geometrischer wrmebrcken dadurch verursachten gefahr schimmelpi
  3107. [['bundesgerichtshof beschluss zb november schiedsgerichtssache zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat dezember kosten antragstellerinnen magabe unzulssig verworfen antrag gerichtliche entscheidung unzulssig zurckgewiesen gegenstandswert grnde parteien dezember notariell beurkundeten rahmenvertrag ber verkauf bertragung grundstcken gesellschaftsanteilen sowie anlage hierzu entsprechende einzelvertrge geschlossen rahmenvertrag enthlt nr folgende schiedsklausel streitigkeit zusammenhang vertrag anlagen entsteht einschlielich streitigkeit ber wirksamkeit bestehen vertrags ausnahme derjenigen streitigkeiten gesetzes wegen schiedsgericht entscheidung zugewiesen knnen entsprechend schiedsgerichtsordnung deutschen instituts fr schiedsgerichtsbarkeit dis endgltig entschieden mglichkeit anrufung ordentlichen gerichtsbarkeit besteht schiedsgericht ber gltigkeit schiedsvereinbarung bindend entscheiden antragsgegnerinnen antragstellerinnen schiedsverfahren eingeleitet verfahren streiten parteien ber wirksamkeit vertrge lschung eingetragener auflassungsvormerkungen laufe verfahrens antragsgegnerin antragsgegnerin verschmolzen worden antragstellerinnen zustndigkeit schiedsgerichts ge rgt schiedsgericht zwischenbescheid mrz festgestellt rge unbegrndet schiedsgericht entscheidung zustndig sei antrag antragstellerinnen gerichtliche entscheidung oberlandesgericht beschluss september zurckgewiesen hiergegen gerichtete rechtsbeschwerde antragstellerinnen erfolg geblieben bgh beschluss juli iii zb bghz antragstellerinnen weitere zustndigkeitsrgen erhoben schiedsgericht ber teil rgen zwischenentscheid januar entschieden rgen unbegrndet zurckgewiesen zustndigkeit bejaht antrag antragstellerinnen gerichtliche entscheidung abs satz zpo oberlandesgericht beschluss dezember zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde antragstellerinnen ungeachtet aufhebung zwischenentscheids ja nuar gerichteten laufenden gerichtlichen verfahrens schiedsgericht schiedsverfahren fortgefhrt abs satz zpo antragstellerinnen schiedsspruch februar wesentlichen antragsgem verurteilt antragstellerinnen beim oberlandesgericht gerichtliche aufhebung schiedsspruchs abs zpo beantragt ii rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts gesetzes wegen statthaft abs satz nr zpo entscheidung oberlandesgerichts abs nr fall zpo ber antrag betreffend entscheidung schiedsgerichts zustndigkeit zwischenentscheid bejaht zpo findet gem abs satz zpo rechtsbeschwerde statt rechtsbeschwerde jedoch unzulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senatsentscheidung erfordert abs nr zpo bundesgerichtshof sache iii zb beschlssen september schiedsvz april schiedsvz entschieden rechtsschutzinteresse fr antrag gerichtliche entscheidung zustndigkeit bejahenden zwischenentscheid schiedsgerichts erlass schiedsspruchs entfllt unzustndigkeit schiedsgerichts aufgrund unwirksamer schiedsvereinbarung verfahren aufhebung abs nr buchst zpo vollstreckbarerklrung abs satz zpo schiedsspruchs prfen rechtsbeschwerde macht erfolg geltend beiden vorgenannten beschlsse bundesgerichtshofs enthielten aussagen wegfall rechtsschutzbedrfnisses infolgedessen ausgesprochene zurckweisung rechtsbeschwerde unzulssig zwischenentscheid schiedsgerichts verfahren ber aufhebung schiedsspruchs auswirkten klrung frage sei gesichtspunkt rechtsfortbildung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderlich allgemeinen regeln zwischenentscheid schiedsgerichts zustndigkeit bejaht rechtskraft zwischenentscheid besttigenden entscheidung oberlandesgerichts rechtskrftig fr aufhebungsverfahren bindend aufhebungsverfahren knne bundesgerichtshof angenommen mehr gergt schiedsgericht unrecht zustndigkeit angenommen rechtsbeschwerde klrungsbedrftig angesehene frage stellt bundesgerichtshof hinblick darauf rechtsschutzinteresse fr antrag gerichtliche entscheidung ber schiedsgericht zwischenentscheid bej
  3108. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet oktober besirovic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz nr abs abs besteller voraussetzungen abs abs bgb vorherige fristsetzung schadensersatz statt leistung fr mngel werkleistung beanspruchen unternehmer nacherfllung hinsichtlich mngel gem abs bgb recht unverhltnismig verweigert macht besteller werkvertraglichen schadensersatz hhe mngelbeseitigungskosten geltend entsprechen fr beurteilung unverhltnismigkeit aufwands abs satz bgb mageblichen kriterien denen gem abs bgb gebotenen prfung unverhltnismigen nacherfllungsaufwands heranzuziehen bgh urteil oktober vii zr olg oldenburg lg osnabrck vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka sowie richterin safari chabestari richter dr eick richter prof leupertz richter dr kartzke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage hinsichtlich betrages nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten restwerklohn fr heizungsund sanitrinstallationsarbeiten widerklage beansprucht beklagte mangelbedingten schadensersatz klgerin schloss beklagten mutter jahr vertrag ber erbringung heizungs installationsarbeiten doppelhaus beklagte eigentmer doppelhaushlfte doppelhaushlfte steht eigentum mutter beklagten klage beansprucht klgerin restwerklohn hhe fr doppelhaushlfte beklagten ausgefhrten werkleistungen restwerklohn fr arbeiten doppelhaushlfte macht parallelverfahren vii zr geltend beklagte mngel doppelhaushlfte betreffenden werkleistungen behauptet klageforderung bersteigenden kostenaufwand beseitigt mssten gemeint bezahlung restwerklohnforderung mangels abnahme werkleistungen ohnehin fllig sei jedenfalls beseitigung mngel verweigern drfen landgericht beklagten beweisaufnahme zahlung nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten sowie zahlung weiteren zug zug beseitigung nher bezeichneter mngel verurteilt klage brigen abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht erstinstanzliche entscheidung zurckweisung weitergehenden rechtsmittels dahin abgendert beklagte nebst zinsen sowie weitere zug zug beseitigung mngeln zahlen darber hinaus vorgerichtliche rechtsverfolgungskosten zugesprochen berufungsverfahren beklagte widerklage erhoben zuvor begrndung mangelbedingten leistungsverweigerungsrechts geltend gemachten kosten fr beseitigung mngeln dmmung bzw befestigung bodenplatte verlegten warm kaltwasserleitungen hhe nunmehr wege schadensersatzes verlangt berufungsgericht schadensersatzforderung fr gerechtfertigt gehalten klgerin mngelbeseitigung wegen unverhltnismig hohen nachbesserungsaufwandes recht verweigert beklagte deshalb insoweit minderung werklohns verweisen lassen msse hierfr feststellungen gerichtlichen sachverstndigen wegen unzureichenden isolierung warmwasserrohre verbleibenden technischen minderwert klageforderung abgezogen widerklage abgewiesen senat zugelassenen revision wendet beklagte aberkennung betrag bersteigenden widerklageforderung entscheidungsgrnde revision fhrt geltend gemachten umfang aufhebung berufungsurteils insoweit zurckverweisung berufungsgericht berufungsgericht fhrt werkleistungen klgerin seien mangelhaft warmwasserleitungen bodenplatte mm starken dmmung versehen obwohl mageblichen bestimmungen energieeinsparverordnung enev dmmung mindeststrke mm aufweisen msse beklagten schon beginn dmmarbeiten bewusst sei klgerin vorgesehene ausfhrung dennoch zugelassen knne insbesondere rcksicht deren erklrung stets derartige dmmung verwenden verzicht vertragsgerechte erstellung werkes angesehen gleichwohl stehe beklagten widerklage geltend gemachte schadensersatzanspruch klgerin gem abs abs bgb berechtigt sei nacherfllung wegen unverhltnismigkeit verweigern aufwand fr beseitigung rede stehenden mngel stehe vernnftigen verhltnis vorteil beklagte nachb
  3109. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs luft vorschlag betroffenen auswahl betreuers wohl bestimmten aufgabenkreis zuwider betreuungsgericht hinblick weiteren angelegenheiten anordnung mitbetreuung prfen vorschlag betroffenen mglichst weitgehend rechnung tragen bgh beschluss april xii zb lg augsburg ag nrdlingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts augsburg oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen wert grnde geborene betroffene leidet spastischen spinalparalyse kognitiven strungen lebt heim begrndung zusammenarbeit angehrigen betroffenen uerst schwierig gestalte seitens heims bestellung betreuers angeregt worden amtsgericht beteiligten berufsbetreuer bestellt folgende aufgabenkreise festgelegt abschluss nderung kontrolle einhaltung heim pflegevertrags gesundheitsfrsorge aufenthaltsbestimmung vertretung gegenber behrden versicherungen renten sozialleistungstrgern vermgenssorge entgegennahme sowie ffnen anhalten post rahmen bertragenen aufgabenkreise verfahren beteiligte mutter betroffenen beteiligte ziel beschwerde eingelegt betreuerin bestellt landgericht beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde mutter anliegen weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht nher begrndeter auffassung landgerichts mutter bereich gesundheitsfrsorge geeignet betroffenen geuerten wunsch mutter betreuerin bestellen entsprechen sei entgegen vorschlag verfahrenspflegers aufgabenkreise ausnahme gesundheitsfrsorge mutter bertragen sei bereich vermgenssorge jedoch eng gesundheitsfrsorge verbunden drfe daher einflussnahme hierfr geeigneten mutter unterliegen hnliches gelte fr weiteren aufgabenkreise hlt hinsicht rechtlicher berprfung stand landgericht aufgrund rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen rechtlich beanstandender weise davon ausgegangen mutter wahrnehmung gesundheitsfrsorge geeignet diesbezglichen vorschlag betroffenen gem abs satz bgb insoweit entsprochen weiteren begrndung insoweit gem abs famfg abgesehen frei bedenken bleibt indessen landgericht gezogene schlussfolgerung mutter wahrnehmung weiteren aufgabenkreise ungeeignet sei mag fr heimangelegenheiten darauf bezogene aufenthaltsbestimmung nahe liegen unbeachtlichkeit vorschlags betroffenen abs satz bgb brigen angelegenheiten insbesondere gesamten vermgensangelegenheiten jedoch landgericht hinreichend begrndet worden angefochtenen beschluss insoweit lediglich bestehende zusammenhnge hingewiesen worden nhere angaben begrnden vermag mutter insoweit ungeeignet rechtsbeschwerde weist zutreffend mglichkeit anordnung mitbetreuung bgb angeordnet insbesondere mglichst weitgehenden bercksichtigung willens betroffenen gem abs bgb betracht gezogen angefochtene beschluss demnach aufzuheben senat teilweisen aufhebung abs famfg wegen zusammenhangs aufgabenkreise abgesehen landgericht lage versetzen erneut umfassend ber betreuung entscheiden dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen ag nrdlingen entscheidung xvii lg augsburg entscheidung'],['Soon']]
  3110. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil april strafsache wegen gewerbs bandenmigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts potsdam juni verworfen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft hierdurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmigen betruges wegen gewerbsmiger bandenhehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt verfall angeordnet wirksam frage strafaussetzung bewhrung beschrnkte bghst revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten bleibt erfolglos landgericht folgende feststellungen getroffen berwiegend wegen verkehrsdelikten drei krzeren inzwischen erlassenen freiheitsstrafen vier geldstrafen verurteilte angeklagte wurde august mitglied bande ertrogene hochwertige pkw mazedonien verkaufte veranlasste august bekannten dafr geeignetes fahrzeug anzumieten angeklagte berfhrte mitttern nchsten tag zwei pkw mazedonien kam streit wegen angeklagten zugebilligten anteils erls hhe hielt angeklagte fr gering nahm deshalb weiteren straftaten brigen bandenmitglieder mehr teil landgericht vollstreckung gesamtfreiheits strafe bewhrung ausgesetzt eindruck dezember juni vollzogenen untersuchungshaft stehende angeklagte erwartung schon verurteilung warnung dienen lassen gesamtwrdigung taten persnlichkeit angeklagten landgericht folgende besonderen umstnde sinne abs stgb angenommen angeklagte ersten antrieb tat gegeben bereits ersten fahrt mazedonien ausgestiegen kontakt mitangeklagten abgebrochen vorstrafen liegen bereits etliche jahre zurck ua knappen erwgungen greift revi sion vergeblich landgericht innerhalb stgb gegebenen ermessensspielraum berschritten vgl bghr stgb abs gesamtwrdigung prfung kriminalittsprognose landgericht vorstrafen angeklagten bedacht rechtsfehler wegen lange zurckliegenden taten ausschlaggebende bedeutung beigemessen vgl trndle fischer stgb aufl rdn betrieb gaststtte angeklagten herrhrenden schulden bedurften angesichts festgestellten vollstndigen sozialen eingliederung gesonderten errterung kriminalitt frdernder umstand angeklagte ehrenwerten motiven begehung weiterer straftaten abstand nahm steht positiven prognose tatrichters angesichts erstmals erlittenen untersuchungshaft weitgehenden gestndnisses angeklagten entgegen recht generalbundesanwalt darauf hingewiesen fr aussetzungsentscheidung angefhrten umstnde fr betrachtet jedoch rechtlich gebotenen gesamtschau besondere sinne abs stgb gewertet durften vgl bghr stgb abs gesamtwrdigung errterung voraussetzungen abs stgb erforderlich gesichtspunkte erkennbar insoweit nhere ausfhrungen geboten htten vgl bghr stgb abs verteidigung harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  3111. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls erklrung gem stpo strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen festgestellt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters bundesgerichtshof prof dr krehl rechtfertigen grnde richter bundesgerichtshof prof dr krehl gem stpo umstnde angezeigt auffassung ablehnung wegen befangenheit rechtfertigen knnten prof dr krehl vorgetragenen umstnde rechtfertigen misstrauen unparteilichkeit senat bereits beschluss mai ablehnungsgesuch prof dr krehl grundlage damaligen dienstlichen erklrungen richters unbegrndet zurckgewiesen beschlssen juni str str senat prof dr krehl betreffende weitere befangenheitsgesuche unbegrndet zurckgewiesen verfahren prof dr krehl dienstliche erklrungen abgegeben inhaltlich wesentliche punkte betrafen gegenstand vorliegenden verfahren gemachten selbstanzeigen gem stpo genannten beschlssen mai juni hlt senat fest dienstlichen erklrung prof dr krehl juni ergnzend dargelegten umstnde geben fr verfahren beteiligten vernnftiger wrdigung anlass unvoreingenommenheit richters zweifeln gilt insbesondere fr sicht geschilderte erledigung beim senat anhngiger verfahren denen prof dr krehl erklrungen gem stpo abgegeben frage vorliegenden konstellation ausge schlossenen unabhngigkeitsbeeintrchtigenden einflussnahme prsidium frage besetzung senates angehrten richter ergnzend entscheidung bundesverfassungsgerichts juni verwiesen vgl bverfg beschluss juni bvr bvr becker appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']]
  3112. [['bundesgerichtshof beschluss za september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr koch beschlossen antrag schuldners fr durchfhrung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf juni prozesskostenhilfe bewilligen abgelehnt grnde antrag schuldners juli antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde verstehen einziges rechtsmittel beschluss landgerichts juni betracht kommt rechtsbeschwerde schuldners bietet hinreichende aussicht erfolg zpo rechtsmittel beschluss landgerichts statthaft weder gesetz statthaftigkeit rechtsbeschwerde bestimmt beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht anfechtbar vgl bgh beschluss januar ix zb wum mwn bornkamm pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3113. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eaeg abs handelsverluste rahmen vertragsgemen anlage kundengeldern entstanden entschdigungsfhig phoenix bgh urteil november xi zr kg berlin lg berlin xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grneberg maihold sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klgerinnen urteil zivilsenats kammergerichts berlin november zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen klgerin klgerin rechts wegen tatbestand klgerinnen nehmen beklagte entschdigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschdigung einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte klgerin beteiligte juli august anlagebetrag insgesamt einschlielich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen fr gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen anlage kundengelder termingeschften futures optionen fr gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschften konto erhielt kundennummer august beteiligten ferner beide klgerinnen gemeinschaftlich anlagebetrag einschlielich agio pma kundennummer gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt ttig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes fr wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen fr pma eingegangenen verpflichtungen termingeschften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschften groteil gelder wurde wege schneeballsystems fr zahlungen altanleger fr laufenden geschfts betriebskosten verwendet weise erhielt klgerin konto auszahlungen ber insgesamt anlegern wurden monatliche kontoauszge bermittelt tatschlichen handelsverlauf widerspiegelten mrz untersagte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschftsbetrieb stellte mrz entschdigungsfall fest juli wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte ermittelte grundlage berprften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatschlichen handelsverlauf pma fr anleger verlauf endstand anlage fr konten klgerinnen ergaben abzug handelsverluste jeweils mrz fr konto endbetrag fr konto endbetrag klage verlangen klgerinnen beklagten zahlung jeweiligen anlagesumme agio nebst rechtshngigkeitszinsen klgerin bercksichtigung auszahlungen klgerin handelsverluste htten abgezogen drfen landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage klgerin hhe nebst zinsen klage klgerin hhe nebst zinsen fr begrndet erachtet brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehren klgerinnen wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgerinnen stehe beklagte entschdigungsanspruch abs abs eaeg zuerkannten hhe bemesse ausgangspunkt hhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rckzahlung fr pma eingezahlten gelder agio sowie tatschlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausfhrung auftrags investition termingeschfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungsund anlegerentschdigungsgesetzes berein danach wrden ansprche geschtzt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehrten etwa fall unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt wrden seien kundengelder dagegen vertragsgem verwendet worden knnten derartige ansprche beei
  3114. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein august feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde strafkammer festgestellt angeklagte geschiedenen ehefrau zunchst aufgelauert sofort zahlreichen wuchtigen schlgen schlagstock schdel eingeschlagen anschlieend strumpfhose fest gedrosselt reihe tiefer messerstiche zugefgt schlge drosseln stiche htten jeweils schon fr allein tod gefhrt ende schob geschdigte sterbende auto schnell gefunden wrde tod umso sicherer eintrete deshalb wurde wegen heimtckisch begangenen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt revision verfahrensrge erfolg abs stpo strafkammer erteilung rechtlichen hinweises antrag hauptverhandlung auszusetzen zumindest unterbrechen rechtsfehlerhaft zurckgewiesen folgendes liegt grunde unverndert zugelassenen anklage urteil verneinten niedrigen beweggrnden ausgegangen tatablauf folgt geschildert parkplatz lauerte angeklagte ehefrau schlug voller wucht kopf wesentlichen ergebnis ermittlungen heit heimtcke ausgegangen einlassung angeklagten zeugin auszuschlieen angeschuldigte zunchst opfer aufgelauert jedoch angriff streitgesprch kam angriff vorn erfolgte hauptverhandlung machte angeklagte angaben sache vernehmung zeugin weitere erluterung darauf wies strafkammer betracht kommt verurteilung wegen mordes aufgrund heimtckischer ttung menschen daraufhin beantragte verteidigung verfahren auszusetzen zumindest hauptverhandlung unterbrechen lehnte strafkammer folgender begrndung ab bejahung mordmerkmals heimtcke staatsanwaltschaft anklage ausfhrlich befasst wrde erhhten strafbarkeit fhren verteidigung htte lngst heimtcke auseinandersetzen mglichkeit einstellen knnen ferner liegt vorsorglich erteilten hinweis vernderung angeklagten lebenssachverhalts zugrunde letzterer rechtfertigt vielmehr umstnden bejahung heimtcke anklagesatz abs zitierte passage darauf konnte verteidigung seit zulassung anklage einstellen beanstandet revision recht ansatz zutreffend auffassung strafkammer knne beurteilung frage hauptverhandlung auszusetzen zumindest unterbrechen abs stpo bedeutung vorangegangene hinweis nderung sachverhalts allein genderten rechtlichen bewertung unvernderten sachverhalts beruht liegt jedoch besonderheit darin anklage erffnungsbeschluss klar letztlich unterschiedlichen sachverhalten anklagesatz einerseits grundlage rechtlichen bewertung nherer begrndung wesentlichen ergebnis ermittlungen andererseits ausgehen unklarheit fhrt unmittelbar unklarheit hinweises dadurch steigert strafkammer ergnzend genderte rechtliche bewertung lediglich umstnden platz greifen verdeutlichen knnten unabhngig davon bestehen weitere rechtliche bedenken strafkammer erteilung hinweises naheliegend davon ausgegangen heimtcke sei neben niedrigen beweggrnden zustzliches mordmerkmal soweit entscheidung ber aussetzung unterbrechung erwogen verurteilung wegen mordes ndere erkennbar bedacht annahme mehrerer voneinander unabhngiger mordmerkmale heimtcke niedrige bewegrnde fr schuldschwere stgb bedeutsam nachdem weiteren verlauf erkannte allein heimtcke mordmerkmal brig blieb konnte demgegenber ohnehin schon wenig klare erwgung hinweis heimtcke sei vorsorglich erfolgt erkennbare bedeutung mehr jedenfalls hlt auffassung rechtlicher prfung stand angeklagte bzw verteidiger htte lngst verteidigung anklage ausdrcklich verneinten vorwurf vorbereiten knnen allerdings tatrichterliche ermessen entscheidung gem abs stpo revisionsgericht eingeschrnkt berprfbar vgl radtke radtke hohmann stpo rn mwn jedoch rechtliche ansatz fehlerhaft zugelassenen anklage abweichende vorwrfe braucht angeklagte einzustellen daher ausdrcklich mgliche nderung beurteilung hinzuweisen hinweis mgliche folge daher deshalb abgelehnt angeklagte bzw verteidiger inhalt hinweises vorausgesehen entsprechend hierauf vorbereitet schwerpunkt vorbereitung verteidigung nahe liegende revisionsvortrag letztlich gelungenen bemhungen gerichtet
  3115. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister hubert mayer richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter staatsanwalt gl vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hannover april soweit angeklagten betrifft strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes jahren freiheitsstrafe verurteilt hiergegen richtet zuungunsten angeklagten eingelegte wirksam strafausspruch beschrnkte verletzung sachlichen rechts gesttzte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg strafausspruch bestehen bleiben strafrahmenbestimmung landgerichts hlt rechtlichen nachprfung stand anwendung gesetzlich vertypten strafmilderungsgrundes gem stgb rechtsfehlerfrei begrndet generalbundesanwalt hierzu wesentlichen ausgefhrt gem abs satz nr stgb gericht anstelle ausschlielich angedrohter lebenslanger freiheitsstrafe freiheitsstrafe zehn jahren verhngen angeklagte freiwilliges offenbaren wissens erffnung hauptverfahrens abs stgb wesentlich beigetragen straftat sinne abs stpo aufgedeckt konnte dabei beitrag angeklagten aufklrung tat sofern beteiligt ber eigenen tatbeitrag hinaus erstrecken abs satz stgb voraussetzungen feststellungen tatrichters gegeben revision eingeschrnkt berprfbarer ermessensspielraum erffnet innerhalb aufgrund umfassenden wrdigung smtlicher relevanten umstnde entscheiden strafmilderung abs satz geboten fischer stgb aufl rn gesetz fhrt hierzu abs stgb abschlieend kriterien anhand gerichtliche entscheidung treffen vgl bt drucks fischer aao rn ff whrend abs nr stgb art umfang offenbarten tatsachen deren bedeutung fr aufklrung verhinderung tat zeitpunkt offenbarung ausma untersttzung strafverfolgungsbehrden tter schwere tat angaben beziehen vornehmlich aufklrungsspezifische kriterien umfasst enthlt abs nr stgb unrechts schuldspezifische kriterien denen nr genannten gesichtspunkte verhltnis setzen fischer aao rn kinzig schnke schrder stgb aufl rn danach vorzunehmenden gesamtabwgung hinblick schuldgrundsatz besondere bedeutung zukommt bverfg njw vormaligen kronzeugenregelung terroristischen straftaten art gesetz nderung strafgesetzbuches strafprozessordnung versammlungsgesetzes einfhrung kronzeugenregelung terroristischen straftaten juni bgbl fehlt vorliegenden fall schwurgericht rahmen ermessensausbung lediglich festgestellt aussage angeklagten mitangeklagte berfhren wre aufklrung schweren straftat gefhrt sei notwendigen gestndnis verbunden tat beteiligt angeklagte auerordentlich schwerwiegende straftat begangen stehe strafmilderung gem stgb entgegen andernfalls knne anwendung norm mord fr gesetzgeber abs satz letzter halbsatz stgb spezielle strafzumessungsregel geschaffen nie betracht kommen ua ausfhrungen gengen fr rechtsfehlerfreie ausbung stgb eingerumten ermessens lassen besorgen tatgericht entscheidung allein aufklrungsspezifische kriterien blick genommen konkret schwere unrechts abgeurteilten tat grad verschuldens angeklagten relation setzen besonders sorgfltige einzelfall bezogene abwgung infrage kommenden gesichtspunkte erscheint vorliegend schon deshalb unentbehrlich strafmilderung angesichts gesamtumstnde uerst brutalen erheblicher krimineller energie zeugenden insgesamt drei mordmerkmale erfllenden handlungen angeklagten seite sowie mehrfach wechselnden aussageverhaltens seite letzterem siehe bgh beschluss oktober str stv beschluss august str bghr stgb abs satz nr aufdeckung bt drucks nahe lag stimmt senat senat ausschlieen landgericht vermeidung aufgezeigten rechtsfehlers fakultativen strafmilderung abgesehen angeklagten lebenslange freiheitsstrafe verhngt htte becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']]
  3116. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz todesermittlungsverfahren betreffend ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen antrag bestimmung zustndigen gerichts gem stpo zurckgewiesen grnde staatsanwaltschaft ellwangen fhrt erstbefasste staatsanwaltschaft gem abs satz gvg todesermittlungsverfahren stpo betreffend dezember verstorbenen zuletzt landgerichtsbezirk ellwangen wohnhaften deutschen staatsangehrigen verstorbene befand skifahren sterreichischen skigebiet beim befahren steilhangs abseits piste freien ski raum schneelawine auslste verschttet wurde ca minuten konnte tot geborgen todesursache wurde ersticken festgestellt fremdverschulden ersichtlich staatsanwaltschaft ellwangen dezember bestattung zwischenzeitlich berfhrten leichnams genehmigt hlt gerichtsstandsbestimmung gem stpo fr geboten umstnden weitere erkenntnisse wege internationalen rechtshilfe erhoben mssen ii bestimmung zustndigen gerichts bundesgerichtshof stpo veranlasst generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt stpo ermglicht bestimmung gerichtsstands rtlichen zustndigkeit gerichts ersten rechtszugs fr untersuchung entscheidung strafsache vgl meyergoner schmitt stpo aufl rn geltungsbereich strafprozessordnung zustndigen gericht ff stpo fehlt ermittelt deutsches strafrecht offenkundig unanwendbar vgl bgh nstz rr entsprechend vorschrift strafverfahren anwendung finden untersuchung bestimmten straftat entscheidung hierber bezwecken setzt ebenso sonstigen vorschriften ber gerichtsstand sachverhaltsmerkmalen ort zeit ausfhrung tter konkretisierte straftat bezugsgegenstand verfahrens voraus bgh nstz nstz nstz gerichtsstandsbestimmung bundesgerichtshof gem stpo danach vorliegendem todesermittlungsverfahren zulssig todesermittlungsverfahren gem stpo ermittlungsverfahren sinne stpo vgl bghst nachw dient beweissicherung insbesondere spurensicherung leichenschau sowie leichenffnung prfung entscheidung zureichende tatschliche anhaltspunkte fr ttungsdelikt gegeben entsprechendes ermittlungsverfahren einzuleiten vgl griesbaum kk stpo aufl rn beweissicherungs vorprfungsverfahren gegensatz ermittlungsverfahren verdacht konkreten straftat gegenstand fr gerichtsstand bestimmt knnte gerichtsstandsbestimmung jedenfalls seit ergnzung abs gvg gesetz fr gerichtsstand besonderer auslandsverwendung bundeswehr bgbl mehr erforderlich zweifelsfrei klren staatsanwaltschaft fr todesermittlungsverfahren zustndig gem neu eingefgten abs satz gvg nunmehr stets erstbefasste staatsanwaltschaft zustndig geltungsbereich strafprozessordnung zustndigen gericht fehlt ermittelt vorschrift ungeachtet stpo bereinstimmenden wortlauts sinn zweck entsprechend auszulegen gesetzgeber regelung staatsanwaltschaftlichen zustndigkeit ausdrcklich fr flle treffen denen gerichtsstandsbestimmung stpo ausscheidet vgl bt drs regelungsziel entsprechend abs satz stpo todesermittlungsverfahren anwendung finden denen anfangsverdacht konkreten straftat ergeben soweit gerichtliche untersuchungshandlungen erforderlich namentlich richterliche anordnung leichenffnung ausgrabung beerdigten leiche beschlagnahme leichnams abs satz abs satz stpo gem abs satz stpo ermittlungsrichter amtsgerichts zustndig abs satz gvg zustndige staatsanwaltschaft sitz fr vorliegende todesermittlungsverfahren demnach staatsanwaltschaft ellwangen erstbefasste staatsanwaltschaft zustndig rahmen zustndigkeit rechtshilfeersuchen sterreichischen behrden richten schliet senat schfer appl grube zeng schmidt'],['Soon']]
  3117. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb mrz rechtsbeschwerdesache vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde parteien dezember oberlandesgericht vergleich geschlossen danach erstbeklagte kosten rechtsstreits tragen kostenfestsetzungsantrag klgerin rechtspfleger hinsichtlich angemeldeten kopiekosten hhe dm einschlielich mehrwertsteuer zurckgewiesen angefochtenen beschlu oberlandesgericht sofortige beschwerde klgerin zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen ii rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht erstattungsfhigkeit klgerin angemeldeten kopiekosten recht verneint zivilsenat bundesgerichtshofs entschieden fotokopiekosten abgesehen abs nr abs brago geregelten ausnahmen grundstzlich erstattungsfhig bgh beschlu dezember zb juris verffentlichung bestimmt senat schliet auffassung kosten fr gericht einzureichende abschriften schriftstzen deren anlagen grundstzlich prozegebhr abgegolten unabhngig anzahl hergestellten fotokopien vgl gerold schmidt eicken brago aufl rdn deshalb entgegen meinung rechtsbeschwerde kosten fr fotokopien behrdlichen bescheiden arbeitgeberbescheinigungen arztberichten rztlichen gutachten erstattungsfhig relation herstellungskosten konkreten fall entstandenen gebhren kommt dabei vgl gerold schmidt eicken aao gesondert erstattungsfhig gem abs nr brago lediglich kosten fr abschriften ablichtungen behrden gerichtsakten soweit deren herstellung sachgemen bearbeitung rechtssache geboten umfang klgerin angemeldeten kopiekosten voraussetzung erfllen zeigt rechtsbeschwerde iii kostenentscheidung beruht abs zpo mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  3118. [['bundesgerichtshof beschluss zr august patentnichtigkeitssache ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski hoffmann sowie richterin dr kober dehm beschlossen kosten erstinstanzlichen nichtigkeitsverfahrens tragen klgerin beklagte kosten berufungsverfahrens klgerin auferlegt streitwert berufungsverfahrens euro festgesetzt grnde beklagte eingetragene inhaberin wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents april inanspruchnahme prioritt deutschen patentanmeldung april international angemeldet wurde ansprche umfasst patentanspruch lautet verfahrenssprache klammern fettdruck merkmale anspruch patentgerichtliche urteil erhaltenen fassung ergnzt folgenden patentanspruch zugfederklemme stromschiene federblatt gebogenen klemmfeder mittels elektrischer leiter stromschiene kontaktierung verspannbar sttz befestigungsstelle kraftableitungsstelle klemmfeder elektrischen leiter stromschiene verspannendes klemmstck angeordnet stetigen krmmungen verluft wobei klemmstck fenster klemmkante aufweist wobei kraftableitungsstelle sttzund befestigungsstelle fenster angeordnet klemmfeder sttz befestigungsstelle kraftableitungsstelle angeordneten bereichen hherer federspannung verstrkt bereichen niedrigerer federspannung geschwcht klgerin beantragt streitpatent vollem umfang fr nichtig erklren beklagte streitpatent erster linie erteilten fassung verteidigt jedoch anspruch fallengelassen hilfsweise beschrnkten anspruchssatz patentanspruch vorstehend wiedergegebenen fassung patentgericht streitpatent insoweit fr nichtig erklrt ber fassung gem hilfsantrag hinausgeht klage brigen abgewiesen dagegen eingelegten berufung klgerin zunchst antrag vollstndige nichtigerklrung streitpatents weiterverfolgt nachdem streitpatent wegen nichtzahlung jahresgebhr erloschen parteien rechtsstreit widerstreitenden kostenantrgen bereinstimmend fr erledigt erklrt ii nachdem parteien rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt gem abs patg verbindung zpo billigem ermessen bercksichtigung bisherigen parteivorbringens ber kosten rechtsstreits entscheiden bgh beschluss mai xa zr juris rn kosten seite aufzuerlegen soweit absehbar unterlegen wre nachdem beklagte patentgerichtliche urteil angegriffen entspricht billigkeit hinsichtlich erstinstanzlichen kosten pa tentgerichtlichen kostenentscheidung belassen kosten berufungsverfahrens klgerin aufzuerlegen rechtsmittel voraussichtlich erfolglos geblieben wre streitpatent betrifft zugfederklemme federblatt gebogenen klemmfeder beschreibung zufolge feder stand technik bekannten zugfederklemmen ber gesamten biegebereich hinweg gleich breit gleich dick daraus ergebe klemmfeder bildenden federblatt entlang biegebereichs ungleichmiger spannungsverlauf vornehmlich nahe befestigungsstelle liegende bereich feder enden fest eingespannt sei strker beansprucht kraftableitungsstelle liegenden bereiche bereiche hherer beanspruchung entsprechend hherer federspannung trgen hauptschlich aufbringung federkraft whrend bereiche geringerer federspannung daran gar geringem mae beteiligt seien dementsprechend htten bekannten zugfederklemmen klemmfedern bezogen baugre optimale federkapazitt seien grer dimensioniert ntig auerdem ergebe stark beanspruchten bereichen grere auslenkung partielle materialermdungen zeigen knnten streitpatent betrifft hintergrund technische problem klemmfedern zugfederklemmen verbessern patentanspruch vorgeschlagene technische lsung lsst anlehnung merkmalszuordnung angefochtenen urteil folgt gliedern zugfederklemme stromschiene federblatt gebogenen klemmfeder mittels deren elektrischer leiter kontaktierung stromschiene verspannbar sttz befestigungsstelle kraftableitungsstelle stetigen krmmungen verluft kraftableitungsstelle klemmfeder elektrischen leiter stromschiene verspannendes klemmstck angeordnet fenster klemmkante aufweist kraftableitungsstelle sttzund befestigungsstelle fenster angeordnet klemmfeder sttzoder befestigungsstelle kraftableitungsstelle angeordneten bereichen hherer
  3119. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz blum justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bf gsg abs importeur groer stckzahl china importierten technischen arbeitsmittels tapetenkleistermaschine verpflichtet gert beginn inverkehrbringens sodann stichprobenartig darauf untersuchen beschaffenheit allgemein anerkannten regeln technik entspricht verletzung pflicht haftung abs bgb fhren bestimmungsgemen verwendung gerts reinigung krperschaden verwenders kommt zpo abs abs nr reform rechtsmittelrechts berufungsgericht erstinstanzliche schmerzensgeldbemessung grundlage zpo mageblichen tatsachen gem abs zpo vollem umfang darauf berprfen berzeugt darf darauf beschrnken ermessensausbung vorinstanz rechtsfehler berprfen bgh urteil mrz vi zr lg bonn ag bonn vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bonn februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt ersatz materiellen schadens schmerzensgeld wegen schnittverletzungen linken hand behauptung beim reinigen kleisterwanne supermarktkette erworbenen tapetenkleistermaschine mai zugezogen beklagte importiert maschinen china vertreibt deutschland marke amtsgericht klage hinsichtlich materiellen schadens teilweise stattgegeben klger schmerzensgeld zuerkannt landgericht berufung beklagten zurckgewiesen revision zugelassen verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht anspruch abs bgb prodsg wesentlichen ausgefhrt durchfhrung beweisaufnahme amtsgericht getroffene feststellung klger beim reinigen tapetenkleistermaschine verletzt sei beanstanden beklagte sei quasi herstellerin verantwortlich abs satz prodsg vertreibe marke tapetenkleistermaschine weiterverkauf hinweis chinesischen hersteller wiesen tapetenkleistermaschine deren verpackung darber hinaus sei herstellerdefinition abs satz prodsg bercksichtigen danach gelte hilfsweise importeur hersteller hersteller verletze schutzgesetz sinne abs bgb gem abs prodsg sinne abs prodsg sicheres produkt verkehr gebracht gutachten sachverstndigen seien gratkanten kleisterwanne innen ragten messerscharf reinigung entsprechend karton aufgedruckten anleitung alleine aussplen sei ausfhrungen sachverstndigen mglich rechtswidrigkeit verschulden seien bejahen beklagten sei vorzuwerfen eingehende berprfung frei zugnglichen kanten kleisterwanne gewissheit ber sicherheit gerte verschafft unterlassen zusammen reinigungsanleitung kleisterwanne verpackung warnhinweis mglichkeit verletzung beim hineingreifen anzu bringen erstmals berufungsinstanz erhobene behauptung beklagten tapetenkleistermaschine handele ausreier sei prozessualen grnden unbeachtlich ii revision beklagten erfolg recht weist revision allerdings darauf fr beurteilung streitfalls produktsicherheitsgesetz prodsg gertesicherheitsgesetz gsg einschlgig neue gerte produktsicherheitsgesetz januar gpsg vorgenannten gesetze auer kraft gesetzt findet vorfall anwendung gem abs nr prodsg findet zweite abschnitt produktsicherheitsgesetzes ber produktsicherheit ausnahme streitfall relevanten bestimmungen ber warnungen rckruf anwendung produkte deren sicherheitsrelevante beschaffenheit gertesicherheitsgesetz geregelt liegt gertesicherheitsgesetz gilt fr inverkehrbringen technischer arbeitsmittel abs gsg technische arbeitsmittel verwendungsfertige arbeitseinrichtungen werkzeuge arbeitsgerte abs gsg einrichtungen handeln zweck benutzt arbeit verrichten vgl jeiter klindt gertesicherheitsgesetz aufl rn fr erzielung arbeitserfolgs einsetzbare vollkommen ungefhrliche gert technisches arbeitsmittel sinne gertesicherheitsgesetzes peine gertesicherheitsgesetz aufl rn weiteren eingrenzung rn ff vgl beispiele kullmann kullmann pfister produzentenhaf tung vi absicht gesetzgebers sollen technischen gerte erfasst unabhngig davon einsatz gelangen sei betrieb haushalt dienststelle peine aao rn zhlt beklagten importierte vertriebe
  3120. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger beschlossen senat beabsichtigt revision unzulssig verwerfen soweit fristlose kndigung betrifft brigen einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde beklagten mieter wohnung klgerin bonn vier minderjhrigen kindern bewohnen miete betrgt inklusive nebenkosten monatlich beklagen hilfeleistungen jobcenters angewiesen schreiben oktober teilte jobcenter beklagten leistungsbezug ab november eingestellt zunchst geschah infolgedessen blieben beklagten mieten fr monate november dezember teilweise hhe je fr monate januar februar zunchst vollstndig schuldig klgerin erklrte wegen eingetretenen zahlungsverzugs schreiben januar fristlose hilfsweise ordentliche kndigung wiederholte kndigung februar eingereichten beklagten mrz zugestellten klageschrift jobcenter nahm aufhebungsbescheid rckwirkend zurck zahlte rckstnde zustellung rumungsklage voll stndig klgerin folgezeit kam weiteren mietrckstnden sonstigen vertragsverletzungen seitens beklagten vorinstanzen rumungsklage abgewiesen berufungsgericht angenommen klgerin angesichts alsbaldigen tilgung rckstnde allenfalls geringfgigen verschuldens beklagten rcksicht treu glauben ordentlichen kndigung rechte mehr herleiten knne berufungsgericht revision zugelassen auffassung entscheidung revisionsgerichts festgelegt ordentliche kndigung begleichung mietrckstnde innerhalb schonfrist gesichtspunkt rechtsmissbrauchs regelmig unwirksam sofern sonstigen vertragsverletzungen mieters vorliegen erwarten zukunft nochmals zahlungsrckstnden kommen derartige allgemeine festlegung sei erforderlich teil vermieter durchsetzung rumungsanspruchs mittels hilfsweise erklrten ordentlichen kndigung bestehe behrden hintergrund bereit seien mietrckstnde begleichen hilfebedrftigen mieter wohnung erhalten bleibe ii revision unzulssig soweit entscheidung berufungsgerichts ber fristlose kndigung wendet berufungsgericht revision beschrnkt zugelassen nmlich bezglich hilfsweise erklrten ordentlichen kndigung ergibt daraus berufungsgericht zulassung revision erwgungen bgb begrndet ordentliche kndigung betreffen dabei abgrenzbaren streitgegenstand handelt klgerin rechtsmittel htte beschrnken knnen liegt entsprechende wirksame beschrnkung revisionszulassung ordentliche kndigung berufungsgericht beschrnkten zulassung revision vgl senatsurteil april viii zr wm rn mwn insoweit bghz abgedruckt grund fr zulassung revision brigen besteht berufungsgericht hierfr angegebene grund trgt zulassung sache weder grundstzliche bedeutung liegt weiteren abs satz zpo genannten zulassungsgrnde frage vermieter berufung zunchst wirksame ordentliche kndigung wegen nachtrglich eingetretener umstnde rcksicht treu glauben verwehrt entzieht allgemeiner betrachtung vielmehr tatrichter aufgrund obliegenden wrdigung konkreten umstnde einzelfalls vorzunehmen berlegung berufungsgerichts sei angesichts umstandes schonfristregelung geltendem recht fr fristlose kndigung gelte angebracht fr ordentliche kndigung konkrete regeln aufzustellen voraussetzungen begleichung rckstnde unwirksam rechtfertigt beurteilung schaffung regelung revision zutreffend ausfhrt gesetzgeber vorbehalten revisionsgericht erfolgen berufungsgericht offenbar meint knnen weder allgemeine grundsatz treu glauben bgb rechtsprechung hierzu entwickelte ausnahmeflle beschrnkte einwand rechtsmissbruchlichen verhaltens herangezogen konkrete all gemeine regeln aufzustellen voraussetzungen innerhalb schonfrist bgb erfolgte begleichung mietrckstnde durchsetzung rumungsanspruchs entgegensteht liefe praktischen ergebnis darauf hinaus berufungsgericht insoweit recht unzulssig erachtete analoge anwendung schonfristregelung ordentliche kndigung herbeizufhren vielmehr wrdigung angesichts besonderer umstnde einzelfalls einwand rechtsmissbruchlichen verhaltens durchsetzung rumungsanspruchs ausnahmsweise entgegensteht jeweiligen tatrichterlichen revisionsrechtlich eingeschrnkt berprfbaren
  3121. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb auslegung allgemeinen geschftsbedingungen ebay vorzeitige angebotsbeendigung fortfhrung bgh urteil juni viii zr njw bgb abs satz fassung januar recht fernabsatzvertrge erfasst vertrge denen unternehmer seiten lieferanten verbraucher seiten abnehmers beteiligt bgh urteil dezember viii zr olg nrnberg lg nrnberg frth viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg februar zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger begehrt schadensersatz wegen vorzeitig abgebrochenen ebay auktion mai bot beklagte rahmen auktion ber internetplattform ebay angabe startpreises auktionsfrist zehn tagen stromaggregat verkauf versteigerung erfolgte grundlage zeit mageblichen allgemeinen geschftsbedingungen ebay folgenden ebay agb af heit auszugsweise nr anbieter verbindliches angebot ebay website einstellen drfen gebote streichen angebot zurckziehen gesetzlich berechtigt weitere informationen nr satz ablauf auktion vorzeitiger beendigung angebots anbieter kommt anbieter hchstbietendem vertrag ber erwerb artikels zustande sei anbieter gesetzlich berechtigt angebot zurckzunehmen vorliegenden gebote streichen link weitere informationen nr fhrt ebay seite folgende hinweise enthlt beende angebot vorzeitig artikel ebay website einstellen geben grundstzlich verbindliches angebot abschluss vertrags ber artikel ab fr angebotsdauer angebots gebunden jedoch vorkommen angebot vorzeitig beenden mssen beispiel feststellen beim einstellen artikels geirrt verkaufende artikel whrend angebotsdauer verschulden beschdigt verloren geht beenden angebots gilt vergewissern grund fr beenden angebots gltig berprfen voraussetzungen fr beenden angebots erfllen hinweis angebot weniger stunden endet gelten einschrnkungen grnde fr vorzeitige beendigung angebots angebot vorzeitig beenden kurz ende nderungen vornehmen kufer mglicherweise enttuscht folgenden fllen drfen angebot jedoch vorzeitig beenden grund vorgehensweise artikel verschulden verloren gegangen beschdigt worden anderweitig mehr verkauf verfgbar beim eingeben angebots startpreises mindestpreises fehler gemacht unmittelbar anschluss daran heit voraussetzungen angebot vorzeitig beenden knnen hngt davon ab lange angebot luft dafr gebote vorliegen angebot luft lnger stunden angebot stunden lnger luft knnen einschrnkungen vorzeitig beenden zeitpunkt beendigung angebots gebote fr artikel vorliegen gefragt gebote streichen artikel hchstbietenden verkaufen mchten angebot weniger stunden beendet angebot weniger stunden luft hngt mglichkeit angebot vorzeitig beenden knnen davon ab gebote vorliegen fr artikel mindestpreis gilt anzahl gebote fr artikel angebot vorzeitig beendet gebote gestriche ja solange gestrichenen genen bote vorliegen mehrere gebote ja mssen artikel hchstbietenden verkaufen mehrere gebote mindestpreis wurde erreicht nein beenden aktives angebot beenden angebot vorzeitig geben artikelnummer formular fr vorzeitige beenden angeboten artikelnummer finden angebot besttigungs mail ebay gebote fr artikel vorliegen mssen entscheiden angebot beenden mchten angebot stunden mehr endet whlen gebote streichen angebot vorzeitig beenden artikel hchstbietenden verkaufen angebot weniger stunden endet knnen option artikel hchstbietenden verkaufen whlen whlen grund angebot vorzeitig beenden angebot beendet ebay mehr aktives angebot angezeigt auktion abbrechen gebote vorliegen erhalten bieter erfolgreich mail mitteilung gebot gestrichen angebot vorzeitig beendet wurde klger nahm angebot beklagten mai mai beendete beklagte auktion vorzeitig veranlasste streichung gebots klgers weitere gebote dahin abgegeben worden spter zahlte klger beklagten klage klger herausgabe bereignung stromaggregats verlangt hilfsweise schad
  3122. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs hgb satz befriedigt persnlich haftender gesellschafter forderung glubigers gesellschaft erlischt dadurch haftungsverbindlichkeit gesellschafters leistung insolvenzverfahren ber vermgen unentgeltliche leistung anfechtbar bgh urteil oktober ix zr olg bamberg lg aschaffenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter vill prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mai kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter antrag september januar erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin schuldnerin komplementrin getrnke gmbh co kg knftig kg ber deren vermgen ebenfalls januar insolvenzverfahren erffnet wurde beklagte kg kraftstoffe geliefert fr leistungen zahlte schuldnerin januar februar insgesamt beklagte zeitpunkt zahlungen kg insolvenzreif klger zahlungen angefochten rckgewhr gerichtete klage vorinstanzen erfolg gehabt senat wegen grundstzlicher bedeutung zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt anspruch rckgewhr bestehe voraussetzungen schenkungsanfechtung abs inso seien gegeben zahlungen unentgeltliche leistungen gehandelt zahlungen seien entgeltlich erfolgt insolvenzschuldnerin zumindest eigene verbindlichkeit haftung komplementrin gezahlt beklagte forderung verloren werthaltig sei ii berufungsgericht richtig entschieden anspruch klgers abs abs inso besteht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs beurteilung leistung schuldners unentgeltlich sinne abs inso erfolgte zwei personen verhltnissen drei personen verhltnissen unterscheiden zwei personen verhltnis verfgung unentgeltlich anzusehen inhalt rechtsgeschfts leistung gegenbersteht leistenden aufgegebenen vermgenswert entsprechende gegenleistung zuflieen dritte person zuwendungsvorgang eingeschaltet kommt entscheidend darauf leistende ausgleich fr leistung erhalten mageblich vielmehr zuwendungsempfnger seinerseits gegenleistung erbringen bezahlt leistende dritten gerichtete forderung zuwendungsempfngers liegt gegenleistung regel darin leistung gem abs bgb widerspruch schuldners ablehnen werthaltige forderung verliert hingegen forderung zuwendungsempfngers wertlos verliert wirtschaftlich gegenleistung fr zuwendung angesehen fllen tilgung fremden schuld unentgeltliche leistung anfechtbar zuwendungsempfnger gegenber insolvenzglubigern leistenden schutzwrdig htte leistung anspruch forderung durchsetzen knnen bgh urteil oktober ix zr wm rn mwn mastben handelte zahlungen schuldnerin entgeltliche leistungen komplementrin haftete schuldnerin abs satz hgb persnlich unbeschrnkt fr verbindlichkeiten kg daraus resultierenden verbindlichkeiten denjenigen kg verschieden handelt gesetzliche primre schuld gesellschaft akzessorische haftung mnchkomm hgb schmidt aufl rn zahlte schuldnerin wovon beklagte mangels abweichenden tilgungsbestimmung abs bgb schuldnerin zweifel ausgehen vgl bgh urteil januar ix zr bghz rn haftungsverbindlichkeit erlosch zahlung stellt entgeltliche leistung zwei personen verhltnis dar entgeltlichkeit dadurch begrndet leistenden vereinbarte gegenleistung zufliet erfllung eigenen entgeltlichen rechtsbestndigen schuld schliet gegenleistung dadurch bewirkte schuldbefreiung darum erfllung ansprchen gesetzlichen schuldverhltnissen entgeltlich bgh urteil mrz ix zr wm rn vgl bgh urteil dezember ix zr wm rn januar aao rn mnchkomm inso kayser aufl rn schmidt ganter weinland inso aufl rn leistungen schuldnerin entgeltlich haftungsverbindlichkeit verbindlichkeiten kg zahlte handelte leistungen dreipersonen verhltnis leistungen schuldnerin ausgleichendes vermgensopfer beklagten fall erlschen forderungen kg gesehen wegen zahlungsunfhigkeit kg wertlos erfllung forderungen beklagten kg erlosch darauf bezogene akzessorische haftungsverbindlichkeit schuldnerin freiwerden schuld li
  3123. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vbvg vergleichbarkeit ausbildung betreuers hochschulausbildung gem abs satz nr vbvg bgh beschluss april xii zb lg chemnitz ag aue xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richterin dr zina richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde betreuers beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz juni aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde beteiligte folgenden betreuer wurde januar ehrenamtlichen betreuer fr zeit ab juli berufsbetreuer betroffenen bestellt ehemaligen ddr abschluss diplomjurist juristischen hochschule potsdam eiche erworben juni schloss ausbildungsstunden umfassende postgraduale studium unternehmensfhrung management hochschule fr konomie berlin erfolgreich ab voraussetzung fr aufnahme postgradualen studiums abgeschlossenes hochschulstudium nahm verschiedenen fortbildungsmanahmen teil fr abrechnungszeitraum juli dezember beantragte betreuer grundlage stundensatzes festsetzung pauschalen vergtung vermgen betroffenen hhe insgesamt amtsgericht antrag zugrundelegung stundensatzes hhe insgesamt stattgegeben brigen zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde betreuers erfolglos geblieben landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt vergtungsantrag voller hhe ii rechtsbeschwerde begrndet landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt betreuer absolvierte studium juristischen hochschule potsdam eiche sei einigungsvertrag ersten juristischen staatsprfung gleichgestellt berechtigte aufnahme gesetzlich geregelten juristischen berufes aufgrund fehlenden staatlichen anerkennung absolvierten hochschulausbildung sei erhhung stundensatzes gem abs satz nr vbvg statthaft umschulungsstudium hochschule fr konomie sei ausbildungsstunden bereits hinsichtlich zeitlichen umfangs hochschulausbildung vergleichbar umstand umschulungsstudium hochschulausbildung vorausgesetzt rechtfertige betreuer hochschulausbildung vergleichbaren ausbildung auszugehen mageblich sei betreuer absolvierte studium juristischen hochschule potsdam eiche staatlich anerkannt worden sei weiteren fortbildungsmanahmen rechtfertigten erhhten stundensatz ausfhrungen halten rechtlichen prfung punkten stand beschwerdegericht annahme betreuer erworbene abschluss juristischen hochschule potsdam eiche sei hochschulabschluss vergleichbar magebenden tatsachen vollstndig fehlerfrei festgestellt gewrdigt aa abs satz nr vbvg erhlt betreuer erhhten stundensatz ber besondere fr betreuung nutzbare kenntnisse verfgt abgeschlossene ausbildung hochschule vergleichbare abgeschlossene ausbildung erworben besondere fr betreuung nutzbare kenntnisse ber jedermann gebote stehende wissen hinausgehende kenntnisse betreuer lage versetzen aufgaben wohl betreuten besser effektiver erfllen senatsbeschluss januar xii zb famrz rn vgl bt drucks kenntnisse hinblick darauf betreuung rechtliche betreuung handelt abs bgb regelmig rechtskenntnisse senatsbeschluss august xii zb njw rr rn hochschulausbildung vergleichbar ausbildung staatlich reglementiert zumindest staatlich anerkannt formalen abschluss aufweist vermittelte wissenstand art umfang hochschulstudiums entspricht kriterien knnen insbesondere ausbildung verbundene zeitaufwand umfang inhalt lehrstoffes zulassungsvoraussetzungen herangezogen senatsbeschluss januar xii zb famrz rn fr annahme vergleichbarkeit ausbildung hochschul fachschulausbildung sprechen abschlussprfung erworbene qualifikation zugang beruflichen ttigkeiten ermglicht deren ausbung blicherweise hochschulabsolventen vorbehalten prfung vergleichbarkeit tatrichter strenge mastbe anzulegen senatsbeschluss april xii zb njw rr rn bb ausgehend mastben annahme beschwerdegerichts betreuer erworbene abschluss juristischen hochschule potsdam eiche sei hochschulabschluss vergleichbar feststellungen getragen regelung anlage kap iii abschn iii nr jj einigungsvertrages ev wonach abschluss studiums juristischen hochschule potsdam eiche aufnahme gesetzl
  3124. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren juni schriftstze eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle august kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung abweisung klage zahlung betrags hhe nebst zinsen zug zug bertragung rechte beteiligung gmbh co kg zurckgewiesen worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beteiligte beitrittserklrung august ber tungsgesellschaft mbh steuerbera folgenden frhere beklagte schuldnerin treuhnderin gmbh co kg folgenden fondsgesellschaft einlage hhe nebst agio grndungskommanditistin fondsgesellschaft deren geschftsbesorgerin ag komplementrin tungs gmbh ige tochtergesellschaft stand zugleich geschftsfhrer verwal ag deren verwaltungs gmbh angebot abschluss treuhandvertrages gab anleger unterzeichnung vorformulierten beitrittserklrung ab fondsgesellschaft geschickt frhere beklagte weitergeleitet angenommen wurde beitrittserklrung feststellung berufungsgerichts jeweils frheren beklagten fondsgesellschaft wurde februar anklage wegen mehrfacher untreue urkundsdelikten erhoben ausweislich eintragungen bundeszentralregister mal vorbestraft klgerin auffassung ber vorstrafen ber negative presseberichte umstand bankgarantie vorlag frheren beklagten htte informiert mssen geschehen klage teilweisen klagercknahme hhe hinblick geleistete ausschttung zahlung hhe verlangt einlage nebst agio abzglich erhaltener ausschttungen zuzglich auergerichtliche anwaltskosten zug zug bertragung rechte beteiligung feststellung begehrt frhere beklagte annahmeverzug landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgerin whrend revisionsverfahren vorangegangenen beschwerdeverfahrens ber vermgen frheren beklagten insolvenzverfahren erffnet beklagte verwalter bestellt worden klgerin rechtsstreit aufgenommen nachdem forderung hhe ursprnglichen klagebetrags nebst zinsen insolvenztabelle angemeldet beklagte widersprochen klgerin beantragt urteil berufungsgerichts aufzuheben erstinstanzliche urteil abzundern klageforderung hhe zuzglich zinsen insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin tabelle festzustellen entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht berufung klgerin unrecht zurckgewiesen soweit klgerin zahlung hhe nebst zinsen zug zug bertragung rechte beteiligung fondsgesellschaft verlangt brigen antrge auergerichtliche anwaltskosten feststellung annahmeverzugs klgerin revisionsverfahren weiterverfolgt sache hinsichtlich nunmehr begehrten feststellung forderung hhe nebst zinsen insolvenztabelle jedoch endentscheidung reif daher berufungsgericht zurckzuverweisen nderung klgerin bisher gestellten zahlungsantrags abs inso feststellung klageforderung hhe nebst zinsen insolvenztabelle revisionsinstanz zulssig vgl bgh beschluss juni viii zr zip ii berufungsgericht unrecht schadensersatzanspruch klgerin schuldnerin verneint berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt ansprche wertpapier verkaufsprospektgesetz prospekthaftung engeren sinne schieden schuldnerin fr prospektinhalt verantwortlich sei klgerin prospekt anlageentscheidung veranlasst worden sei schuldnerin vorvertraglichen aufklrungspflichten verletzt sei treuhandkommanditistin insbesondere verpflichtet klgerin vorstrafen hinzuweisen durchgefhrte beweisaufnahme ergeben schuldnerin umstand kenntnis gehabt msse schuldnerin etwaiges verschulden vermittlers fondsgesell schaft zurechnen lassen klgerin vorgetragen schuldnerin vermittler fondsgesellschaft vertragsanbahnung beauftragt ber vereinzelt gebliebene negative berichterstattung schuldnerin ebenfalls aufklren mssen klgerin bemngelte bankgarantie sei rechtzeitig vorgelegt worden ausfhrungen halten re
  3125. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr familiensache verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs bgb abs statusverfahren allein sorgeberechtigte mutter vaterschaft geschiedenen ehemannes anficht mu fr verfahren beteiligende kind abs zpo schon fr zustellung klage ladung termin ergnzungspfleger bestellt bgb abs anfechtungsfrist zwei jahren ab kenntnis umstnde vaterschaft sprechen gilt fllen denen mutter juli anfechtungsklage erheben konnte anfechtungsrecht erst zeitpunkt gesetz reform kindschaftsrechts eingefhrt worden bgb bgh urteil mrz xii zr olg stuttgart ag esslingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr hahne richter gerber prof dr wagenitz fuchs dr zina fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart juli aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin mutter beigeladenen kindes begehrt feststellung kind beklagten abstammt februar geschlossene ehe parteien urteil september seit tage rechtskrftig geschieden worden whrend ehe juli berufungsurteil unrecht juni klgerin tochter welt gebracht vorliegenden klage zwei weitere statusverfahren bezglich beigeladenen kindes vorausgegangen scheidung beklagte jahre damals geltenden recht ehelichkeitsanfechtungs klage erhoben familiengericht klage stattgegeben nachdem rztlicher sachverstndiger festgestellt beklagte sei genetischen grnden vater auszuschlieen berufung kindes oberlandesgericht rechtskrftiges urteil dezember aufhebung erstinstanzlichen entscheidung klage begrndung abgewiesen klger damaligen verfahrens anfechtungsfrist versumt jahre kind vertreten mutter klgerin vorliegenden verfahrens klage erhoben ziel festzustellen beklagten abstamme urteil juli familiengericht klage abgewiesen begrndung anfechtungsfrist sei versumt gesetzliche vertreterin kindes seit mehr zwei jahren kenntnis umstnden vaterschaft beklagten sprchen urteil familiengerichts kind berufung eingelegt oberlandesgericht antrag kindes durchfhrung berufung urteil prozekostenhilfe bewilligen mangels erfolgsaussicht zurckgewiesen ber berufung entschieden worden oberlandesgericht zunchst beschlu oktober antrag kindes ruhen verfahrens angeordnet nachdem klgerin juli kraft getretene gesetzesnderung mutter kindes anfechtungsberechtigt geworden vorliegenden verfahren november eingegangenen schriftsatz klage erhoben antrag festzustellen kind kind beklagten sei beklagte klage entgegengetreten familiengericht klage abgewiesen be grndung klage mutter stehe versumung anfechtungsfrist entgegen mutter mehr zwei jahre klageerhebung kenntnis umstnden gehabt fr nichtehelichkeit kindes sprchen bgb klagebefugnis mutter gesetzgeber erst juli eingefhrt worden sei bedeute ab zeitpunkt neue anfechtungsfrist laufe berufung klgerin erfolg zugelassenen revision verfolgt feststellungsanspruch nachdem senat parteien abs zpo hingewiesen kind whrend revisionsverfahrens beim oberlandesgericht anhngige ruhen gebrachte klage zustimmung prozegegners zurckgenommen entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht fhrt kind juli welt gekommen sei richte frage abstammung juni gltigen recht art abs egbgb kind whrend ehe parteien geboren worden sei gelte bgb kind beklagten status kindes knne anfechtungsverfahren beseitigt bgb anfech tungsverfahren seien allerdings juli kraft getretenen neuen bestimmungen anzuwenden art abs egbgb gem bgb gehre klgerin anfechtungsberechtigten personen ausfhrungen berufungsgerichts zutreffend revision zweifel gezogen fhrt berufungsgericht weder vorproze rechtskrftig abgeschlossene anfechtungsverfahren damals abgeschlossene zweite anfechtungsverfahren stehe zulssigkeit vorliegenden klage entgegen klagabweisendes urteil vaterschaftsanfechtungsverfahren darauf gesttzt klger anfechtungsfrist versumt sei abstammungsverhltnis parteien rechtsstreits festgestellt urteil knne deshalb klage anfech
  3126. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet oktober heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert vorsitzenden richter dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke mndliche verhandlung oktober fr recht erkannt revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts januar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger beruf betonmaurer nimmt beklagte leistungen gehaltenen berufsunfhigkeits zusatzversicherung anspruch bedingungen fr berufsunfhigkeits zusatzversicherung buz zugrunde liegen dezember verletzte klger arbeitsunfall rechten fu seitdem arbeitsunfhig krank geschrieben erlitt genannte maisonneuve fraktur komplizierte sonderform sprunggelenkfraktur inzwischen unstreitige diagnose wurde jedoch erst april gestellt verletzung wurde konservativ behandelt arbeitsversuch juni klger wegen anhaltender schmerzen beim gehen schwellneigung sprunggelenk abbrechen whrend behandelnde arzt ende mai termin fr wiedererlangung arbeitsfhigkeit abzuschtzen vermochte stellte fehlgeschlagenen arbeitsversuch anfang juli deutlich diskrepanten unterschied objektiv erhobenen befund subjektiven beschwerden klgers fest beklagte erkannte leistungspflicht schreiben januar gewhrte klger rckwirkend ab juli monatliche rente sowie vertraglich vereinbarte beitragsbefreiung klger ansicht sei bereits tag unfalls bedingungsgem berufsunfhig geworden begehrt beklagten fr ersten sechs monate seit unfallereignis zahlung rente sowie erstattung geleisteter beitrge landgericht klage zahlung insgesamt abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt klger bewiesen bereits ab unfalleintritt berufsunfhig sei vollstndige berufsunfhigkeit sinne abs buz setze voraus versicherungsnehmer infolge krankheit krperverletzung krfteverfalls rztlich nachzuweisen seien voraussichtlich dauernd auer stande sei beruf ttigkeit auszuben aufgrund ausbildung erfahrung ausgebt knne bisherigen lebensstellung entspreche entscheidend sei daher zeitpunkt erstmals prognose gestellt knne zustand versicherten stand medizinischen wissenschaft erwartungen besserung mehr rechtfertige zeitpunkt sei rckschauend ermitteln dabei sei weder frhere prognosen versicherungsnehmer behandelnden rzte abzustellen zustand versicherungsnehmers zeitpunkt gerichtlichen entscheidung vielmehr sei magebend wann sachverstndiger einschtzung gut ausgebildeter wohl informierter sorgfltig handelnder arzt jeweiligen stand medizinischen wissenschaft erstmals zustand versicherungsnehmers gegeben ansehe besserung mehr erwarten lasse formulierung voraussichtlich dauernd abs buz sei entgegen auffassung klgers dahin auszulegen darauf ankomme wiedereingliederung versicherungsnehmers arbeitsleben mehr hlfte arbeitskraft binnen sechs monaten rechnen sei vielmehr komme schon bercksichtigung wortlauts klausel darauf vernderung aktuellen berufsunfhigkeit begrndenden zustands absehbar sei unrecht sttze klger fr ansicht ei nen umkehrschluss abs buz enthaltenen fiktion wonach fortdauer zustandes sinne abs buz ber zeitraum sechs monaten vollstndige teilweise berufsunfhigkeit gelte fiktion abs buz mache gegenteil deutlich sechsmonatiger berufsunfhigkeit grundstzlich dauerhaftigkeit ausgegangen knne sachverstndige gutachten november schriftlichen stellungnahme nachfrage senats berzeugend dargelegt erstmals gescheiterten arbeitsversuch klgers juni davon ausgegangen konnte wrde absehbare zeit beruf arbeiten knnen ergebe gutachten klger wre ausma verletzung anfang zutreffend erkannt worden operativen eingriff geraten worden wre entgegen frheren sachvortrag unterzogen htte gleichwohl htte juni sowohl durchfhrung operation konservativen behandlung mglichkeit vollstndigen genesung bestanden operation april htte heilungschance betragen ausgehend stand wissenschaft jeweiligen untersuchungszeitpunkt htte daher durchfhrung arbeitsversuchs mediziner prognose bedingungsgemer berufsunfhigkeit gestellt ii hlt rechtlic
  3127. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts amberg november zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmiger hehlerei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt festgestellt verfall taten erlangten erkannt ansprche verletzten sinne abs satz stgb entgegenstehen brigen landgericht angeklagten freigesprochen verurteilung wendet angeklagte verfahrensrge ausgefhrte sachrge gesttzten revision rechtsmittel sachrge erfolg landgericht folgendes festgestellt zeitraum juni dezember erwarb angeklagte mitangeklagten zehn elektronikartikel geschftsrumen firma entwendet darunter insbesondere flachbildfernseher laptops angeklagte bezahlte fr elektronikartikel deren strafbare herkunft billigend kauf nahm drittel viertel blichen verkaufspreises dadurch einnahmequelle umfang dauer verschaffen regulre verkaufspreis gegenstnde betrug euro fall iii urteilsgrnde angeklagte veruerte weiterhin urteilsgrnden nher bestimmten zeitpunkten sommer ende dezember elektronikgegenstnde mitangeklagte geschftsrumen firma ebenfalls entwendet verschiedene abnehmer angeklagte hierdurch einnahmequelle umfang dauer verschaffen fllen blieb allerdings erfolglosen angebot potentielle erwerber angeklagte gegenstnde denen etiketten firma abgeschnitten bzw abgekratzt worden zuvor angeklagten fr drittel viertel ladenverkaufsprei ses erworben fr verkauf setzte angeklagte jeweils gegenber erwerb aufschlag mindestens euro erhhten verkaufspreis hlfte warenwerts berstieg flle iii nr urteilsgrnde ii landgericht handlungen angeklagten tatmehrheit stehende flle gewerbsmigen hehlerei gem abs abs nr abs stgb eingestuft dabei ersichtlich tatbestandsvariante absetzens blick genommen fhrt tatvollendung setze absatzerfolg voraus auffassung landgerichts reichte daher tatvollendung hehlerei bloe ttigwerden zweck absatzes fllen gelang iii revision angeklagten sachrge erfolg abs stpo schuldspruch fllen iii iii nr urteilsgrnde hlt rechtlicher nachprfung stand unabhngig davon vollendetes absetzen sinne abs stgb neuer rechtsprechung bundesgerichtshofs absatzerfolg voraussetzt bgh beschluss oktober str njw fllen eingetreten begegnet verurteilung angeklagten wegen hehlerei tatbestandsvariante absetzens durchgreifenden rechtlichen bedenken angeklagte zuvor vortter angekauft absetzen sinne abs stgb einvernehmen vortter brigen selbstndig vorgenommene wirtschaftliche verwertung bemakelten sache rechtsgeschftliche weitergabe gut bsglubige dritte entgelt verstehen vgl bgh urteil mai str njw stree hecker schnke schrder stgb aufl rn walter lk stgb aufl rn fischer stgb aufl rn senat braucht entscheiden angeklagte beim weiterverkauf vortter erworbenen elektronikgegenstnde einvernehmen vortter allein eigenen wirtschaftlichen interesse gehandelt bestrafung absetzens hehlerei kommt jedenfalls betracht hehler zuvor sache angekauft bereits dadurch hehlerei abs stgb strafbar gemacht absetzen hehler berhaupt einvernehmen vortter ttig wurde lager vgl fischer aao rn stand nachtat mitbestraft vgl bgh urteil juni str njw sowie walter aao rn ausgehend mastben landgericht rechtsfehlerhaft statt ankaufens diebesgutes allein absatz angeklagten blick genommen urteilsfeststellungen belegen angeklagte elektronikgegenstnde tatkomplex iii urteilsgrnde erzielung eigenen gewinns verkaufte zumindest verkauf anbot zuvor mitangeklagten angekauft ankauf gestohlenen elektronikgegenstnde fr verurteilung angeklagten magebliche hehlereihandlung sinne abs stgb sptere verwertung angekauften senat ungeachtet etwaiger hinweispflichten stpo verwehrt schuldspruch ankauf elektronikgegenstnde angeklagten getragen anzusehen urteil enthlt ausreichenden feststellungen wann aufgrund vieler ankufe angeklagte weiterverkauf bestimmten elektronikgegenstnde verschafft erwirbt hehler einheitlich mehrere verschiedenen vortaten stamme
  3128. [['iii zr leitsatzberichtigung wegen bertragungsfehlers leitsatz senatsbeschluss oktober folgt berichtigt bgb abs strengen anforderungen senat fr haftung pflichtprfung ff hgb betrauten abschlussprfers gegenber dritten fr erforderlich hlt vgl bghz frage beachten hinweis ergebnis pflichtprfung gegenber anlagevermittler ansprchen auskunftsvertrag fhrt karlsruhe februar kiefer justizangestellter'],['Soon']]
  3129. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth november soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde angeklagte wurde wegen betrugs fllen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt weiterer angeklagter urteil angefochten wegen begnstigung geldstrafe revision sachrge erfolg abs stpo angeklagte miglckte geldanlagegeschfte hoch verschuldet vermittelte daraufhin vorspiegelung irrealer anlagegewinne geldanlagen wobei geschdigten betrge vier meist fnfstelliger fllen sechsstelliger hhe berlieen unverjhrter zeit legte gelder berhaupt mehr verwendete fr schuldentilgung strafkammer bezeichneten loch loch prinzip zunchst etwa dm verschuldet belaufen schulden inzwischen etwa millionen dm reihe fllen handelt wiederanlageflle angeklagte geschdigten veranlat fllige zahlungen verzichten kapital sowie angeblich angelaufenen zinsen erneut anzulegen lge betrugsschaden glubiger wegen erneuten tuschung realistische mglichkeiten durchsetzung bisherigen forderungen verzichtet htten andernfalls wre schon zuvor entstandene schaden vertieft worden st rspr vgl bgh wistra stv urteil dezember str wiederanlagefllen derartige mglichkeiten bestanden htten versteht angesichts vermgensverhltnisse angeklagten folgt wenigen meist verhltnismig geringfgigen rckzahlungen fllen urteilsgrnden konkret ergeben vgl flle nr denen geschdigte anlage dm rckzahlung dm anlage dm rckzahlung dm erhielt brigen fllen sieht senat besttigung schuldspruchs mavollen einzelstrafen wegen unklarheiten bezglich konkurrenzen gehindert fllen schon deutlich warum mehreren selben geschdigten selben tag geschlossenen vertrgen rechtlich selbstndige handlungen vorliegen betrifft wiederanlageflle flle mglichkeit natrlichen handlungseinheit erscheint zumindest fernliegend strafkammer verkannt tateinheit vorliegt soweit werkzeug abgeschlossene betrgerische vertrge auftrag tters beruhen bgh nstz nachw verhlt konkret fr senat feststellbaren umfang nher aufgeschlsselt wre angeklagte nmlich immer kontakt geschdigten bediente gutglubigen vermittlers demgegenber ange klagte anschein seriser geldanlagen aufrecht erhielt all fhrt aufhebung urteils insgesamt weiteres ankme senat weist jedoch ausfhrungen generalbundesanwalts antrag mai etwa unklarheiten ber umfang erffnungsbeschlusses notwendigen prfung hinsichtlich strafkammer weiteres angewendeten reihe taten geltenden abs stgb nf schfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  3130. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr czub beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz september zurckgewiesen beschwerdegericht senatsrechtsprechung auslegungsfhigkeit bergabevertrgen enthaltenen versorgungsabreden verkannt beklagten mutter getroffene vereinbarung ausgelegt beides ergibt beschluss berufungsgerichts juni urteil verwiesen brigen wirft rechtssache entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo klgerin trgt abs zpo kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt krger klein schmidt rntsch vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung lemke czub'],['Soon']]
  3131. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts coburg november gesamten maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung gefhrlicher krperverletzung zwei fllen vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sicherungsverwahrung angeordnet bestimmt unterbringung entziehungsanstalt unterbringung sicherungsverwahrung vollziehen unterbringung entziehungsanstalt drei monate verhngten gesamtfreiheitsstrafe vorweg vollziehen hiergegen richtet revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt anordnung sicherungsverwahrung beschrnkt wissen rechtsmittel erfolg abs stpo gesamte maregelausspruch aufzuheben beschrnkung anordnung sicherungsverwahrung stgb unwirksam anfechtung erstreckt zugleich angeordnete unterbringung entziehungsanstalt stgb beide anordnungen urteilsgrnden ergibt ua ff untrennbar verknpft knnen losgelst voneinander geprft beurteilt vgl stgb anordnung unterbringung sicherungsverwahrung stgb hlt rechtlicher nachprfung stand dahinstehen landgericht gegebene begrndung neueren rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfg urteil mai bvr njw bundesgerichtshofs vgl bgh urteil februar str bgh beschluss januar str gerecht maregelanordnung schon deshalb aufzuheben strafkammer prfung hangs rahmen gefahrenprognose zulssiges verteidigungsverhalten angeklagten nachteil verwertet vgl hierzu bgh beschluss oktober str bgh beschluss september str bgh beschluss april str jeweils mwn angeklagte bestreitet taten wesentlichen ua strafkammer stellt gleichwohl bejahung materiellen voraussetzungen stgb darauf ab angeklagte taten steht wesentlichen bestreitet verhalten bagatellisiert opferzeugin lge bezichtigt ua verhalten durfte zuge maregelanordnung angelastet anderenfalls wre angeklagte gezwungen verteidigungsstrategie aufzugeben hinsichtlich siche rungsverwahrung ungnstigen entscheidung entgegenwirken vgl bgh aao aufhebung anordnung sicherungsverwahrung zieht aufhebung anordnung unterbringung entziehungsanstalt beide untrennbar miteinander verknpft kommt deshalb darauf landgericht rechtsfehlerhaft zeit erlittenen untersuchungshaft dauer vorwegvollzugs unterbringung gem stgb abgezogen vgl hierzu bgh beschluss dezember str rn bgh beschluss september str bgh beschluss juni str jeweils mwn fischer stgb aufl rn stgb dahinstehen vorliegenden fall errtern wre unterbringung entziehungsanstalt erst unterbringung sicherungsverwahrung anschliet angeklagte weiteres anschluss therapie freiheit kommt vgl hierzu bghr stgb abs vorwegvollzug teilweiser bgh beschluss oktober str abs stgb af nack rothfu jger elf sander'],['Soon']]
  3132. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin mhring juni beschlossen gegenvorstellung beklagten streitwertfestsetzung senats mai zurckgewiesen grnde rechnungsstelle bundesgerichtshofs gerichtete eingabe beklagten gegenvorstellung festsetzung streitwerts senat auszulegen hiergegen gerichtete beschwerde unstatthaft wre abs satz abs satz gkg gegenvorstellung beklagten erfolg nderung mai erfolgten streitwertfestsetzung gem abs satz nr gkg kommt betracht senat wert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemessen gem abs gkg bestimmt gebhrenstreitwert verfahren ber beschwerde nichtzulassung rechtsmittels fr rechtsmittelverfahren magebenden wert endet verfahren rechtsmittelfhrer antrag stellt abs satz gkg beschwer mageblich abzustellen formelle beschwer danach richtet umfang vorinstanz antrgen rechtsmittelfhrers abgewichen bgh beschluss juli iv zr nv juli ix zr nv rn mastben streitwert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde zutreffend festgesetzt worden berufungsinstanz gestellten antrge beklagten ausnahme streitwertbestimmender nebenforderungen abs gkg erfolg geblieben entsprach formelle beschwer hhe berufungsgericht zutreffend festgesetzten wertes berufungsverfahrens hierauf unterschiedliche verteilung entstandenen kosten insgesamt vier beklagten berufungsgericht angesichts erhebli chen verschiedenheit beteiligung gem abs zpo vorgenommen einfluss kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  3133. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung raubes wohnungseinbruchsdiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer mai gem abs abs stpo beschlossen angeklagten antrag einsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts bielefeld mrz gewhrt angeklagte kosten wiedereinset zung tragen revision angeklagten vorbezeich nete urteil unzulssig verworfen revisionen angeklagten vorbezeichnete urteil unbe grndet verworfen davon abgesehen beschwerdefhrern kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen abs jgg jedoch notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwe rer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung wohnungseinbruchsdiebstahls einbeziehung zweier vorverurteilungen einheitsjugendstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt angeklagten wegen raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung wohnungseinbruchsdiebstahls einheitsjugendstrafe jahr drei monaten verurteilt angeklagten gen wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt we einbeziehung vorverurteilung einheitsjugendstrafe jahr sechs monaten geklagten jugendstrafe neun monaten anund erkannten strafen bewhrung ausgesetzt hinsichtlich angeklagten entschei dung ber strafaussetzung bewhrung vorbehalten hiergegen wenden angeklagten verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagte erhebt ferner unausgefhrte verfahrensrge rechtsmittel unzulssig revisionen brigen angeklagten diejenige angeklagten wiedereinset zung vorigen stand unbegrndet sinne abs stpo revision angeklagten unzulssig fristgerecht begrndet worden stpo revisionsbegrndung januar entgegen abs stpo pflichtverteidiger soziett verbundenen rechtsanwltin unterzeichnet konnte pflichtverteidiger angeklagten befugnisse indes wirksam bertragen vgl bgh beschluss dezember str nstz mwn anhaltspunkte dafr unterzeichnerin allgemeine vertreterin pflichtverteidigers gem abs brao ttig geworden ersichtlich hierauf generalbundesanwalt antragsschrift mrz hingewiesen angeklagte entgegengetreten brigen wre revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo revisionen angeklagten unbegrndet nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  3134. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb mrz zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer bauner richterin safari chabestari beschlossen entscheidungsgrnde beschlusses ixa zivilsenats dezember ixa zb ii wegen offenbarer unrichtigkeit dahin berichtigt ersten satz statt absichtlich entzogen richtig heien mu absichtlich entzogen dressler kuffer hausmann bauner safari chabestari'],['Soon']]
  3135. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision klgerin einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt satz abs satz zpo berufungsgericht revision gem abs satz nr zpo zugelassen frage grundstzliche bedeutung beigemessen angabe verteilerschlssels prozentstzen angabe vorauszahlungen wert null formellen anforderungen betriebskostenabrechnung gengen ermessensfehlerhaft vermieter mieter fremdvermieteten garagen stellpltzen kostenanteile umlegt zulassung revision jedoch weder wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache abs satz nr zpo fortbildung rechts abs satz nr alt zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo erforderlich anforderungen betriebskostenabrechnung stellen formell ordnungsgem wirksam anzusehen rechtsprechung senats geklrt vgl zuletzt senatsbeschluss januar viii zr wum rn mwn rechtsprechung senats insbesondere hinreichend geklrt betriebskostenabrechnung nachvollziehbar wohnflche umzulegenden nebenkostenpositionen verteilerschlssel bruchteilen angegeben senatsurteil september viii zr wum rn senatsbeschluss januar viii zr aao rn vorliegenden fall angabe prozentzahl verteilerschlssel bedarf prozentzahl allgemein verstndlicher verteilermastab erluterung vgl senatsurteil november viii zr njw rn ebenso verhlt abrechnung hoch niedrig null angesetzten vorauszahlungen senatsurteil mai viii zr njw rn senatsbeschluss september viii za njw rn stellt lediglich inhaltlichen fehler dar unwirksamkeit abrechnung fhrt betriebskosten anteilig fr stellpltze anfallen wohnraummieter umgelegt knnen klgerin stellplatz gemietet zuwiderlaufende betriebskostenumlage ermessensfehlerhaft versteht bedarf hchstrichterlichen klrung revision aussicht erfolg berufungsurteil hlt rechtlicher berprfung stand steht einklang zitierten rechtsprechung senats rechtsgrnden insoweit beanstanden berufungsgericht fehlende beteiligung stellplatzmieter betriebskostenumlage bloen inhaltlichen fehler streitigen betriebskostenabrechnungen angesehen berufungsge richt insoweit fehlerhafte ermessensausbung beklagten abs bgb korrigiert entgegen auffassung revision unbedenklich berufungsgericht vorgenommene abzug begegnet hhe rechtlichen bedenken erscheint sachgerecht revision zweifel gezogen besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen zustellung beschlusses ball dr milger dr fetzer dr hessel dr bnger hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag pinneberg entscheidung lg itzehoe entscheidung'],['Soon']]
  3136. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher hoffmann dr deichfu fr recht erkannt berufung oktober verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin juni angemeldeten wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents streitpatent prioritt us amerikanischen anmeldung juni anspruch nimmt umfasst patentansprche nebengeordneten ansprche denen weiteren ansprche unmittelbar mittelbar nachgeordnet lauten verfahrenssprache swallowable vivo sensing capsule comprising circuit board that comprises at least two rigid sections and flexible section connecting said two rigid sections and one or more batteries positioned between the two rigid sections method for the manufacture of vivo capsule comprising the steps of disposing at least sensor on rigid section of circuit board that comprises at least two rigid sections and flexible section connecting said two rigid sections and folding the circuit board into hous ing configured for vivo sensing including positioning one or more batteries between the two rigid sections klgerin streitpatent vollem umfang angegriffen geltend gemacht gegenstand beruhe unzulssigen erweiterung sei patentfhig beklagte klage entgegengetreten streitpatent hilfsweise acht beschrnkten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent fr nichtig erklrt dagegen gerichteten berufung deren zurckweisung klgerin begehrt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde streitpatent betrifft vivo kapsel starre flexible abschnitte aufweisenden leiterplatte patentbeschreibung knnen aufnahmen krperinneren vivo kapseln gewonnen beschreibung verweist hierzu berichte artikel denen entwicklung fr endoskopische untersuchungen eingesetzten kapsel beschrieben kapsel patienten geschluckt durchwandert verdauungstrakt unterdessen bilder aufgenommen auen gesendet vivo kapsel enthlt elektronische bauteile etwa bildsensor beleuchtungsmittel sowie sender bermittlung bildsensor erfassten bilder ferner batterie versorgung komponenten elektrischer energie beschreibung ausdrcklich angesprochen liegt hand anordnung elektronischen komponenten ueren form kapsel angepasst abgerundet gro darf grere schwierigkeiten geschluckt verdauungstrakt durchwandern beschreibung stand technik kapseln bekannt denen elektrischen komponenten mehreren schaltungsplatten angeordnet untereinander drhte verbunden anordnungen mehreren schaltungsplatten jedoch komplex erschweren herstellung kapseln grerer stckzahl hintergrund besteht technische problem darin invivo kapsel verbesserten anordnung erforderlichen elektronischen komponenten schaltungsplatte stromquelle bereitzustellen raumsparend einfache weise greren stckzahlen hergestellt lsung problems schlgt streitpatent patentanspruch kapsel folgenden merkmalen gliederung patentgerichts eckigen klammern schluckbare vivo detektierkapsel umfassend schaltungsplatte umfassend mindestens zwei starre abschnitte flexiblen abschnitt teilweise wobei zwei starre abschnitte flexiblen abschnitt verbunden teilweise mehrere beiden starren abschnitten angeordnete batterien nebengeordneten patentanspruch verfahren folgenden merkmalen beansprucht verfahren herstellung vivo kapsel umfassend schritte anordnen mindestens sensor starren abschnitt schaltungsplatte schaltungsplatte umfasst teilweise mindestens zwei starre abschnitte teilweise flexiblen abschnitt teilweise wobei zwei starren abschnitte flexiblen abschnitt verbunden teilweise falten schaltungsplatte gehuse fr vivodetektierung konfiguriert einschlielich anordnung mehrerer batterien beiden starren abschnitten nachfolgend dargestellte figur streitpatents zeigt beispiel fr erfindungsgeme kapsel dabei bezeichnen bezugszeichen starre bezugszeichen flexible abschnitte schaltungsplatte bezugszeichen bezeichnen elektronische komponenten
  3137. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch richterin harsdorf gebhardt mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar aufgehoben berufung klgers urteil landgerichts hannover juni zurckgewiesen klger trgt kosten beider rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klger unterhielt beklagten schaustellerkaskoversicherung fr kinderfahrgeschft freifallturm ausweislich nachtrags versicherungsschein juni diebstahl ganzes fahrzeug selbstbeteiligung versichert versicherungsvertrag lagen allgemeine versicherungsbedingungen avb schausteller zugrunde auszugsweise folgt lauten obliegenheiten schadenfall aufenthalte tagen nr dauert aufenthalt veranstaltungen lnger tage mu tage aufenthaltes erhhte sicherheit versicherten gegenstnde unbefugten zugang gewhrleistet entweder stndige beaufsichtigung abstellen rundum hoch mindestens eingezunten verschlossenen zugngen versehenen grundstcken verschlossenen festen gebuden geschehen beaufsichtigung gilt stndige anwesenheit versicherungsnehmers beauftragten vertrauensperson beim geschft verbunden kontrollen verletzt versicherungsnehmer reprsentant obliegenheiten gem nr versicherer magabe abs abs vvg leistungsfrei abweichend abs vvg bleibt versicherer wegen verletzung eintritt versicherungsfalles erfllenden obliegenheit leistungsfrei kndigungsrecht gebrauch macht kndigung versicherungsfall eintritt versicherungsfalles knnen sowohl versicherungsnehmer versicherer versicherungsvertrag kndigen nachtrag versicherungsschein klausel diebstahl raub nr folgende regelung enthalten erhhte sicherheit nr avb schausteller mu bereits aufenthalten ber stunden gewhrleistet klger beschickte freifallturm juli schtzenfest beendigung lie abreise abend juli fahrgeschft zurck beaufsichtigung beauftragte zeugen aufgabe abend juli zeugen bertrug rckkehr juli mittagszeit stellte klger fest fahrgeschft unbekannten ttern entwendet worden beklagte lehnte oktober wegen verletzung vereinbarter sicherheitsvorschriften versicherungsleistungen ab bereits juli anlsslich regulierung weiteren versicherungsfalles sturmschadens ebenfalls versicherten wohnwagen kndigung gem avb schausteller erklrt landgericht zahlung zeitwertes freifallturms abzglich selbstbehalts gerichtete klage hhe nebst zinsen abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht beklagte antragsgem verurteilt dagegen wendet revision entscheidungsgrnde zulssige rechtsmittel sache erfolg berufungsgericht ausgefhrt sei unstreitig versicherungsfall eingetreten leistungsfreiheit knne beklagte berufen fehle schon objektiven tatbestand obliegen heitsverletzung nachtrag versicherungsschein juni enthalte klausel nr klausel nr ergnzung nr avb schausteller danach drfe versicherungsnehmer abgestellte fahrzeuge abgestellte aufgebaute geschfte lnger stunden unbeaufsichtigt lassen genaue zusammenhang beiden regelungen erschliee versicherungsnehmer unklarheit sei beklagten versicherer anzulasten zugunsten versicherungsnehmers sei daher davon auszugehen zeitraum stunden beaufsichtigung fahrgeschftes notwendig sei landgericht zutreffend festgestellt ab dienstagabend abfahrt zeugen fahrgeschft mehr sinne versicherungsbedingungen hinreichend beaufsichtigt worden sei zeuge wohnwagen luftlinie entfernt freifallturm gestanden sei weder stndig fahrgeschft anwesend stndig beobachtet kontrollen ort vorgenommen zeuge sei dienstagabend uhr eintreffen klgers mittwochmittag fr beaufsichtigung fahrgeschftes zustndig mithin ber zeitraum weniger stunden zeuge hingegen dienstagabend sicherheitsvor schriften gengt fahrgeschft etwa entfernung frei blick gehabt zweimal tglich kontrollgnge vorgenommen reiche stndige anwesenheit durchschnittlichen versicherungsnehmer verstanden msse aufsichtsperson gesamte zeit ber gleichsam stuhl neben fahrgeschft sitzen beaufsichtigen msse unabhngig davon sei beklagte kndigungsobliegenheit abs satz vv
  3138. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr oktober rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann seiters tombrink beschlossen senat beabsichtigt revision klgers teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september gem satz zpo zurckzuweisen klger erhlt gelegenheit hierzu binnen monats zustellung beschlusses stellung nehmen grnde klger erwarb abschluss beitrittsvereinbarung gerichtete erklrung dezember beteiligung kg hhe dm zuzglich agio beitritt wurde beklagten komplementrin beteiligungsgesellschaft herausgegebenen prospekt entsprechend ber beklagte wirtschaftsprfungsgesellschaft treuhandkommanditistin prospekt teil abgedruckten vertragsmuster treuhandvertrag mittelver wendungskontrolle vorgenommen begrenzung wirtschaftlichen risikos filmvermarktung emissionsprospekt vorgesehen fr anteil produktionskosten sicherheiten bestehen sollten etwa form ausfallversicherungen nachdem produktionen erwnschten wirtschaftlichen erfolg erwies versicherer inc eintreten versicherungsflle zahlungsunfhig insgesamt erhielt klger beteiligung ausschttungen klger neben treuhandkommanditistin deren geschftsfhrer beklagten beklagte deren geschftsfhrer beklagten beklagten neben beklagten gesellschafter komplementrin seinerzeit zugleich mehrheitsgesellschafter geschftsfhrer mbh folgenden it gmbh rckzahlung eingezahlten betrags bercksichtigung genannten ausschttung nebst zinsen anspruch genommen hilfsweise zug zug abtretung ansprche beteiligung landgericht hilfsantrag beklagte entsprochen brigen klage abgewiesen berufungsverfahren ber vermgen beklagten insolvenzverfahren erffnet worden oberlandesgericht teilurteil berufungen beklagten klgers bezug beklagten zurckgewiesen revision zugelassen revisionen begehren beklagte abweisung klage klger rcknahme rechtsmittels gegenber beklagten deliktsrechtlicher grundlage verurteilung beklagten bezug beklagte revisionsver fahren satz zpo unterbrochen nachdem beschlsse insolvenzgerichts juli august vorlufiger insolvenzverwalter bestellt beklagten allgemeines verfgungsverbot auferlegt worden ii voraussetzungen fr zulassung revision klgers liegen streitfall mehr senat urteil juli iii zr wm rn ff einzelnen stellung genommen anforderungen vorsatz fr annahme kapitalanlagebetrugs abs bgb verbindung stgb fr sittenwidrige schdigung bgb stellen revision gewnschte berprfung fhrt ergebnis berufungsgericht richtig entschieden berufungsgericht verneint haftung beklagten hinreichendem vortrag beweis fr erforderlichen vorsatz fehle einwand beklagten seien davon ausgegangen gesamtbetrag investitionsplan ausgewiesenen weichkosten berschritten lediglich prospekt vorgesehene erbrachte leistungen vergtet wrden sei widerlegt hchstrichterliche rechtsprechung verpflichtung ber abweichung einzelner budgetposten investitionsplan aufzuklren zeit beitritts klgers dezember gegeben beklagten auerdem fachkundigen rechtsrat eingeholt htten entscheidung bundesgerichtshofs mai iii zr njw rr vielzahl gerichtsentscheidungen rede stehende aufklrungspflicht verneint worden sei fehle jedenfalls subjektiven tatseite anlagebetrugs beziehungsweise vorstzlichen beihilfe vorstzlichen sittenwidrigen schdigung beurteilung revision insoweit angegriffen unterlassene aufklrung ber personelle kapitalmige verflechtung it gmbh komplementrin person beklagten geht revision beanstandet insoweit zugrundelegung unrichtigen verschuldensmastabes verletzung strafrechtlichen schutzgesetzes gehe sei sogenannte schuldtheorie anzuwenden unvermeidbarer verbotsirrtum tter entlaste beziehung berufungsgericht jedoch feststellungen getroffen senat urteil juli befunden prospektverantwortlicher fahrlssigkeit davon ausgehen drfen it gmbh gewhrten sondervorteile fr anleger interesse seien iii zr aao rn knne irrtum beklagten unvermeidbar insoweit offenlegung fakten rechtsrat eingeholt htten sei behauptet worden berlegungen stellen angefochtene entscheidung fra ge aa ausgangspunkt zutreffend bezieht revision rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach zivilrecht vorsatz bewusstsein rechtswidrigkeit gehrt verbotsirrtum haftung ent
  3139. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni rechtsbeschwerdesache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen gegenvorstellung antragstellerin festsetzung streitwerts beschluss senats juli zurckgewiesen grnde senat rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss juli unzulssig verworfen dabei streitwert fr verfahren rechtsbeschwerde mio festgesetzt streitwertfestsetzung gerichtete gegenvorstellung antragstellerin zulssig sache jedoch erfolg gegenvorstellung statthaft zulssig hinblick ausschluss streitwertbeschwerde obersten gerichtshof bundes gegenvorstellung statthaft bgh beschluss april zr juris rn beschluss august ix zr juris rn gegenvorstellung brigen zulssig fr einlegung gegenvorstellung entsprechender anwendung abs satz abs satz gkg geltende frist sechs monaten gewahrt gilt beschluss senats juli antragstellerin entsprechend stempel unterzeichneten empfangsbekenntnis bereits november zugegangen wre erst handschriftlich empfangsbekenntnis eingetragen november gegenvorstellung antragstellerin mai fall innerhalb frist sechs monaten beim bundesgerichtshof eingegangen gegenvorstellung wegen unrichtiger parteibezeichnung rechtsbehelfsgegners unzulssig antragstellerin gegenvorstellung antragsgegnerin gmbh co kg bezeichnet entspricht parteibezeichnung antragsgegnerin rechtsbeschwerdeverfahren ber vermgen gmbh co kg wurde beschluss amtsgerichts wolfsburg januar insolvenzverfahren anordnung eigenverwaltung angeordnet sachwalter bestellt angeordneter eigenverwaltung bleibt schuldner passivlegitimiert vgl mnchkomm inso tetzlaff aufl rn rubrum lediglich zusatz eigenverwaltung ergnzen vorschrift zpo steht entscheidung ber gegenvorstellung antragstellerin entgegen satz zpo fall erffnung insolvenzverfahrens verfahren insolvenzmasse betrifft unterbrochen fr insolvenzverfahren geltenden vorschriften aufgenommen insolvenzverfahren beendet gilt erffnung insolvenzverfahrens eigenverwaltung vgl bgh beschluss dezember zb njw rr rn vorschrift zpo betrifft jedoch verfahren zeitpunkt erffnung insolvenzverfahrens bereits rechtshngig bgh beschluss dezember ix zb njw rr rn beschluss april viii zb wum zller greger zpo aufl rn danach etwa eintritt rechtskraft kostengrundentscheidung erffnung insolvenzverfahrens eingeleitetes kostenfestsetzungsverfahren insolvenzerffnung gem satz zpo unterbrochen vgl bgh beschluss mai viii zb mdr liegt erst insolvenzerffnung erhobenen streitwertbeschwerde bereits insolvenzerffnung rechtskrftig abgeschlossenen verfahren fr gegenvorstellung fall streitwertfestsetzung oberstes bundesgericht stelle streitwertbeschwerde tritt gilt ergebnis steht einklang sinn zweck unterbrechung satz zpo insolvenzverwalter mglichkeit geben insolvenz partei eingetretene vernderung sachlage einzustellen vgl bgh beschluss juni xii zb mdr rn bgh mdr rn eigenverwaltung insolvenzschuldner mglichkeit eingerumt vgl bgh njw rr rn gesonderte berlegungsfrist bentigt insolvenzschuldner erst insolvenzerffnung erhobenen gegenvorstellung streitwertfestsetzung streitfall wurde insolvenzverfahren januar erffnet erst danach erhobene gegenvorstellung unterbrechungswirkung satz zpo erfasst dahinstehen streitfall verfahren ber streitwertbeschwerden berhaupt satz zpo unterbrochen knnen vgl olg neustadt njw olg frankfurt beschluss juli juris jaspersen vorwerk wolf beckok zpo edition stand mrz rn mnchkomm zpo stackmann aufl rn ii gegenvorstellung erfolg entgegen ausfhrungen gegenvorstellung gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens neben sicherungsmanahmen fr ziffer ii antrags antragstellerin genannten auskunfts herausgabe unterlassungsansprche sicherung antragstellerin schiedsspruch zugesprochenen ziffer antrags aufgefhrten zahlungsansprche antragstellerin rechtsbeschwerdebegrndung januar beantragt antrgen schriftstzen august erkennen schriftsatz august ga iv enthielt antrge schriftsatz august gab seiten ansprche schiedsspruch deren vollstreckung ii antrags aufgefhrten manahmen gesichert zunchst sechs zahlungsansprche fr rckstndige lizenzgebhren
  3140. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli fassung beschlusses september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung klgerin gesichtspunkt unzureichenden aufklrung ber anfnglichen negativen marktwert zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte bank wegen fehlerhafter beratung zusammenhang abschluss swap geschfts anspruch klgerin mittelstndisches metallverarbeitendes unternehmen schloss beklagten august rahmenvertrag fr fi nanztermingeschfte nachfolgend rahmenvertrag oktober streitgegenstndlichen cross currency swap vertrag nachfolgend ccsvertrag laufzeit oktober oktober vertrag verpflichtete klgerin beklagte enddatum chf zuvor halbjhrlich zinsen hhe monats chflibor bba zuzglich bezugsbetrag zahlen whrend beklagte klgerin enddatum zuvor halbjhrlich zinsen hhe monats eur euribor reuters betrag zahlen folgezeit tauschten parteien regelmig differenzen zinsverpflichtungen erfolglos betriebenem gteverfahren erhobenen klage klgerin zunchst feststellung begehrt beklagten ansprche streitgegenstndlichen swap vertrag zustehen klgerin ersatz knftig entstehenden schden verpflichtet ende vertragslaufzeit begehrt klgerin nunmehr zahlung nebst zinsen weiteren verlangt erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten klage vorinstanzen erfolg senat revision klgerin berufungsurteil zugelassen soweit vorwurf unterbliebenen aufklrung ber anfnglichen negativen marktwert swap vertrags geht umfang verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt entscheidungsformel ersichtlichen umfang aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg mnchen beckrs begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt landgericht recht pflichtwidrige beratung klgerin mitarbeiter beklagten verneint folge jedenfalls rahmenvertrag pflicht korrekten beratung klgerin beklagte sei verpflichtet klgerin ber anfnglichen negativen marktwert streitgegenstndlichen swap vertrags aufzuklren insoweit sachverhalt liege urteil bundesgerichtshofs mrz xi zr bghz entspreche anfngliche negative marktwert gewinn bank sei darber aufzuklren gewinnerzielungsabsicht bank fr kunden verstehe aufklrungspflichtig anfnglicher negativer marktwert entsprechende gestaltung berechnungsformel bewusst einstrukturiert worden sei vorliegend sei berechnungsformel ccs vertrags denkbar einfach bestehe drei parametern deren entwicklung beklagte einfluss gehabt mglich sei nachteile fr klgerin berechnungsformel bewusst einzustrukturieren beklagte ber bessere erkenntnismglichkeiten hinsichtlich voraussichtlichen entwicklung berechnungsparameter verfge klgerin blieben komplex ermittelte prognosen pure erwartungen erfllen knnten ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung stand rechtsfehlerhaft berufungsgericht angenommen fall ccs vertrags streitgegenstndliche konzipiert sei bestehe beratungspflicht aufklrung ber anfnglichen negativen marktwert eingepreisten gewinnmarge bank resultiere einpreisen bruttomarge swap geschft umstand ber beratende bank rahmen objektgerechten beratung informieren msste senatsurteile januar xi zr wm rn ff april xi zr bghz rn mrz xi zr wm rn gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts swap vertrgen zweipersonenverhltnis unabhngig deren konkreten bedingungen pflicht ber einpreisung anfnglichen negativen marktwerts nettogewinn kosten bank umfassenden bruttomarge sowie ber hhe aufzuklren sei swap vertrag dient konditionen konnexen kreditverhltnisses abzundern vgl senatsurteile april aao rn ff mrz aao rn senatsbeschluss mrz xi zr juris rn verpflichtung beklagten aufklr
  3141. [['bundesgerichtshof beschluss ix za september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring september beschlossen antrag klgers prozesskostenhilfe fr durchfhrung revisionsverfahrens urteil landgerichts mnchen april gewhren abgelehnt grnde klger begehrt beklagten rechtsanwlten rckzahlung anwaltshonorar masse beklagten rechtsschutzversicherer schuldnerin erhalten beschluss februar wurde amtsgericht mnchen ber vermgen dr schuldnerin verbraucherinsolvenzverfahren erffnet klger treuhnder bestellt anfang juni erteilte schuldnerin beklagten rechtsanwlten sterreich auftrag zwangsversteigerungsverfahren wegen sterreich gelegenen grundstcks bezirksgericht sterreich vertreten beklagten kennt nis insolvenzverfahren erholten kostendeckungszusage deutschen rechtsschutzversicherers schuldnerin fr ttigkeit bernahmen vertretung folgezeit erlangte beklagte kenntnis laufenden insolvenzverfahren klger gab grundstck eventuellen insolvenzbeschlag frei honorarnote beklagten juli ber wurde juli rechtsschutzversicherer seinerseits insolvenzverfahren kenntnis beklagten bezahlt klger verlangt betrag abs bgb heraus hlt deutschen gerichte fr gem art abs euinsvo international zustndig amtsgericht klage wegen fehlender internationaler zustndigkeit deutschen gerichte unzulssig abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgers erfolg geblieben klger begehrt nunmehr prozesskostenhilfe fr landgericht zugelassene revision ii prozesskostenhilfeantrag abzulehnen klage hinreichende aussicht erfolg satz abs satz zpo inso landgericht amtsgericht klage unzulssig angesehen internationalen zustndigkeit deutschen gerichte fehle ergebe art abs euinsvo danach sei rechtsprechung gerichtshofs europischen union zustndigkeit fr klagen begrndet unmittelbar insolvenzverfahren hervorgehen engem zusammenhang stehen enger zusammenhang insolvenzverfahren sei jedoch verneinen klger grundstck sterreich eventuellen insolvenzbeschlag freigegeben deshalb schuldnerin beklagten vertretung beim bezirksgericht anhngigen zwangsverstei gerungsverfahren beauftragen knnen rechtsschutzversicherer sei zahlung beklagten freigeworden kenntnis erffnung insolvenzverfahrens gehabt hinsichtlich insolvenzfreien vermgens bleibe schuldner verwaltungs verfgungsbefugt schuldnerin dadurch begrndeten verbindlichkeiten seien weder insolvenzforderungen masseverbindlichkeiten knnte anspruch insolvenzfreien vermgen befriedigen landgericht revision zugelassen auslegung art abs euinsvo grundstzliche bedeutung klage hinreichende aussicht erfolg deutschen gerichte international zustndig wren jedenfalls fehlte anspruchsvoraussetzung abs bgb fr entscheidung zpo kommt allein erfolgsaussicht sache bereits prozesskostenhilfeverfahren beurteilt bgh beschluss juli iv zr famrz februar ix zr nv davon losgelster mglicher erfolg konkret eingelegten rechtsmittels unerheblich bgh beschluss oktober ix zb anwbl mwn internationale zustndigkeit deutschen gerichte vorliegend vorinstanzen zutreffend erkannt art abs euinsvo ergeben setzt stndiger rechtsprechung gerichtshofs europischen union voraus klage unmittelbar insol venzverfahren hervorgegangen engem zusammenhang steht vgl zuletzt eugh urteil februar deko marty belgium zip rn april lietuvosauk iausiasis teismas zip rn januar schmid zip rn lge voraussetzung htte rechtsschutzversicherung freistellungsanspruch bestanden fr versicherungsvertrag schreiben rechtsschutzversicherung klger schriftsatz mai bezug eigen gemacht vereinbarten arb bestand abs buchst rechtsschutz fr wahrnehmung rechtlicher interessen urschlichen zusammenhang insolvenzverfahren stehen ber vermgen versicherungsnehmers schuldnerin erffnet wurde erffnet beklagten mgen nichtberechtigte sinne abs bgb klger jedenfalls berechtigter sinne vorschrift jedenfalls erfolgten freigabe grundstcks konkludent freigabe verbundenen freistellungsanspruchs wegen rechtsstreitigkeiten grundstck betreffend rechtsschutzversicherer verbunden solange rechtsschutzversicherung fortbesteht klger konnte rechtsschutzversicherung fr masse bedi
  3142. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter dr strohn richterin dr reichart richter dr drescher dr lffler born beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz verworfen nichtzulassungsbeschwerde klgerin zurckgewiesen beitritt klgers zurckgewiesen kosten zwischenstreits ber nebenintervention fallen klger last brigen kosten beschwerdeverfahrens tragen klger jeweils hlfte streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde klgers verwerfen diejenige klgerin zurckzuweisen nichtzulassungsbeschwerde klgers unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt abs satz zpo klger rechtsanwalt beim bundesgerichtshof zugelassen bundesgerichtshof postulationsfhig entgegen rechtsauffassung klgers zulassungsbeschrnkung grundgesetz bverfge ff bverfg njw beschluss november bvr juris rn einschlgigen europarechtlichen vorschriften ber freiheit dienstleistungsverkehrs vereinbar vgl eugh njw rn unzulssige nichtzulassungsbeschwerde verwerfen klgerin vertreten anzusehen abs zpo klgerin notwendige streitgenossenschaft besteht vgl bgh urteil april ii zr bghz wirkt ordnungsgeme rechtsmitteleinlegung klgerin gunsten fhrt klger rechtsmittelverfahren beteiligt bleibt eigene beschwerde nichtzulassung revision dagegen jedenfalls klarstellung verwerfen rechtsmittel streitgenossen gesondert beurteilen streitgenosse versptet rechtsmittel eingelegt rechtsmittelverfahren beteiligen ndert daran versptet unzulssiges rechtsmittel streitgenossen unzulssig bleibt wegen beteiligungsmglichkeit weiteren verfahren gesonderte verwerfung verspteten rechtsmittels berflssig zllner vollkommer zpo aufl rn mnchkommzpo schultes aufl rn mwn aa bgh beschluss dezember vii zr bb dahinstehen ber unzulssige rechtsmittel schon klarstellung ausdrcklich entscheiden wegen versptung unzulssig klger lie einlegung beschwerde seither beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vertreten nichtzulassungsbeschwerde klgerin zurckzuweisen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung revision insbesondere wegen grundstzlicher bedeutung klrung zuzulassen berbewertung bilanzpostens abs nr aktg verhltnis bilanzsumme bilanzgewinn wesentlich jahresabschluss nichtig aufgeworfene frage entscheidungserheblich berbewertung unterlassen rckstellungen setzt voraus berhaupt rckstellungen bilden senat erlass berufungsurteils entschieden mussten fr geltend gemachten schadensersatzansprche zwingend rckstellungen gebildet feststellungsurteil xi zivilsenats januar bghz kausalittsfrage entschieden vgl bgh urteil februar ii zr bghz rn kirch deutsche bank senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beitritt klgers seiten klgerin schon deshalb zurckzuweisen fr prozesshandlung erforderliche postulationsfhigkeit fehlt abs satz zpo kostenentscheidung beruht hinsichtlich zwischenstreits ber beitritt zpo brigen abs abs zpo klger trotz unzulssigen rechtsmittels kosten beschwerdeverfahrens teilweise tragen unttige streitgenosse streitgenosse unzulssiges rechtsmittel eingelegt rechtsmittelfhrer strohn reichart lffler drescher born vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3143. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision nebenklgers sch urteil landgerichts bonn mrz unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision unzulssig rechtzeitig begrndet worden urteil vertreter nebenklgers rechtsanwalt mai wirksam gem abs satz satz stpo zugestellt worden bd xi bl zustellung nebenklger unterrichtet wurde frist begrndung revision lauf gesetzt revisionsbegrndung innerhalb monatsfrist abs stpo erst juni eingegangen revision angeklagten beschlu gem abs stpo verworfen worden berbrdung revision angeklagten nebenklger revision nebenklgers angeklagten entstandenen auslagen findet statt erfolglosem rechtsmittel sowohl angeklagten nebenklgers trgt auslagen bghr stpo abs satz auslagenerstattung bode otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']]
  3144. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr fischer mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde gesetzlicher grund zulassung revision abs zpo besteht beschwerde allgemein klrungsbedrftig angesehene frage umstnden rechtsprechung entwickelten anscheinsbeweis urschlichkeit mangelhafter beaufsichtigung verwalters fr veruntreuungen masse bgh urteil dezember vii zr bghz mwn november ix zr bghz ii ae festzuhalten sei verleiht rechtssache grundstzliche bedeutung begrndete vergleichs vorschlag senates sache beschluss mrz ix zr juris rn ndert daran ltere rechtsprechung rechtsstzen frage gestellt uhlenbruck inso aufl rn unklar aufl rn geuerten bedenken anscheinsbeweis erfordern derzeit ebenfalls neue revisionsentscheidung pflichtwidrig inso schon beklagten fhrung poolkontos unterbunden obwohl dadurch guthaben masse eingerichteten hinterlegungskonto abs inso mitzeichnungsvorbehalt abs inso af entzogen worden jedenfalls sicherungen bestehen drfen trotz anderweitiger erwgungen schrifttum ber zulssigkeit zweckmigkeit poolkonten verschiedener massen vgl kieling nzi paulus wm handhabung insolvenzverwalters unterlaufen liegt hand deshalb verste glubigerausschuss rgen kurzfristige abhilfe unterbleibt insolvenzgericht antrag amtsenthebung verwalters berichten wren beklagten vorgegangen tatrichterliche annahme veruntreuungen verwalters verurteilung zugrunde liegen wren verhindert worden rechtlich gesichtspunkt beanstanden vielzahl kriminellen verwalter verursachten verfahren gebietet zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung unterschiedliche tatsachenfeststellungen ergebnisse einzelfallsubsumtion berhrt masse veruntreuung verwalters geschdigt bank hinterlegungskonto fhrte wegen missachtung mitzeichnungsvorbehalts gem abs inso af bertragungen poolkonto befreiend geleistet annahme berufungsgerichts weicht rechtsstzen ab urteil vi zivilsenats januar vi zr wm gesttzt ging schadensersatzklage bank mitglieder glubigerausschusses schaden klagedrohung konkursverwalters durchgesetzte ersatzzahlung masse eingetreten berufungsgericht demgegenber recht grundsatz reichsgerichts herangezogen masse sei geschdigt veruntreuungen verwalters gem ko abs inso af befreite bank fortbestehenden anspruch masse bestreite bestrittene erfllungsanspruch sei vorher unbestrittenen guthaben gleichwertig rgz untere hlfte beschwerde vermocht grundsatz derart zweifel ziehen notwendigkeit berprfung grundstzliche bedeutung rechtssache ergbe weiterer begrndung entscheidung gem abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill fischer vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3145. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen banden gewerbsmigen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart oktober magabe verworfen ausspruch ber einziehung mobiltelefons motorola farbe silbern sim karte debitel plus ass nr entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte gehrte bande deren mitglieder mittels unwahrer angaben ber identitt wohnsitz einkommensverhltnisse mehrfach vorlage geflschter urkunden erhrtet wurden autohusern meist geringe anzahlung bergabe hochwertiger pkws anstrebten wiederholt erreichten soweit erfolg wurden pkws autohaus angeklagten bergamo verwertet deshalb wurde angeklagte reihe fllen je geschehensablauf wegen vollendeten versuchten gewerbs bandenmig begangenen betrugs teilweise tateinheit gewerbs bandenmig begangener urkundenflschung gesamtfreiheitsstrafe verurteilt lsslich festnahme autohaus beim angeklagten sichergestellter geldbetrag zwei mobiltelefone wurden eingezogen mehrere verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision angeklagten bleibt generalbundesanwalt zutreffend dargelegten grnden hinsichtlich schuldspruchs strafausspruchs geldbetrages beiden mobiltelefone erfolglos abs stpo hinsichtlich zweiten mobiltelefons generalbundesanwalt ausgefhrt einziehung mobiltelefons beanstanden gegensatz mobiltelefon motorola schwarz tatrichter feststellungen verwendung zweiten sichergestellten mobiltelefons getroffen einziehung tatmitteln stgb jedoch zulssig begehung vorbereitung tat gebraucht worden bestimmt gegenstand anklage bildet tatrichter festgestellt worden bghr stgb abs tatmittel auszuschlieen insoweit weitere feststellungen getroffen knnen verschliet senat abs stpo aufgefhrte geringe teilerfolg revision kostenentscheidung einfluss abs stpo antrag urteilsformel kennzeichnung betrugsund urkundsdelikte verwendeten worte bandenmig gewerbsmig streichen folgt senat betrug banden gewerbsmig begangen liegt lediglich fr strafzumessung bedeutsames regelbeispiel vielmehr enthlt abs stgb qualifikationstatbestand tat kumulativ banden gewerbsmig begangen verbrechen macht trndle fischer stgb aufl rdn fr banden gewerbsmig begangene urkundenflschung abs stgb gilt gleicher weise trndle fischer aao rdn jedoch eigener straftatbestand besonderen qualifikationsmerkmalen verwirklicht zutreffend geschehen urteilsformel auffhrung qualifikationsmerkmale ausdruck bringen meyer goner stpo aufl rdn nack wahl kolz frau riinbgh elf urlaubsabwesend daher unterschrift gehindert hebenstreit nack'],['Soon']]
  3146. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts gttingen april abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senatsbeschluss oktober str bezug genommen basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']]
  3147. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fd konkrete einzelanweisung vermag rechtsanwalt entlasten unvollstndig deshalb fristversumung wirksam entgegenwirken bgh beschluss juni vi zb lg zwickau ag hohenstein ernstthal vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts zwickau januar kosten verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schadensersatz verkehrsunfall anspruch klage abweisende november zugestellte urteil amtsgerichts prozessbevollmchtigte klgers schriftsatz dezember berufung beim landgericht ch eingelegt nachdem dezember richterliche hinweis zugegangen landgericht ch landgericht zustndig berufung zurckgenommen dezember berufung beim landgericht eingelegt gleichzeitig wiedereinsetzung vorigen stand fr versumte berufungsfrist beantragt begrndung wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen glaubhaft gemacht bisher stets zuverlssig gewissenhaft arbeitende broangestellte berufungsschrift frher inzwischen mehr zustndige landgericht ch anstatt nunmehr zustndige landgericht adressiert vorlage entwurfs durchsicht unterzeichnung prozessbevollmchtigte klgers falsche adressierung entdeckt daraufhin angestellte angewiesen seite berufungsschrift angerufene gericht landgericht abzundern zweiten seite unterschrieben fehlerfrei arbeitende angestellte sei aufgrund besonders starker arbeitsmiger belastung anweisung gefolgt anlsslich abholung post beim landgericht ch genderte berufungsschrift dortigen poststelle abgegeben landgericht beschluss januar begehrte wiedereinsetzung versagt berufung klgers unzulssig verworfen berufungsfrist verschulden prozessbevollmchtigten versumt grundsatz partei zuzurechnendes verschulden anwalts fristversumung grundstzlich gegeben rechtsanwalt kanzleiangestellten bisher zuverlssig erwiesen konkrete einzelanweisung erteile befolgung fristwahrung gewhrleistet htte gelte rechtsanwalt weiteres mglichen beseitigung erkannten fehlers absehe einzige gravierende fehler berufungsschriftsatzes benennung richtigen berufungsgerichts htte behaupteten entdeckung handschriftliche korrektur ersten seite einzureichenden schriftsatzes nachfolgenden austausch seite unschwer korrigiert knnen mglichkeit selbstkorrektur rechtsanwalt aufwand setze vertrauensgrundsatz auer kraft bgh beschluss august zb njw rr ii gem abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig entgegen auffassung rechtsbeschwerde erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts angefochtene beschluss verletzt klger weder verfahrensrechtlich gewhrleisteten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg danach darf partei wiedereinsetzung vorigen stand aufgrund anforderungen sorgfaltspflichten prozessbevollmchtigten versagt hchstrichterlicher rechtsprechung verlangt parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschweren vgl senatsbeschluss november vi zb njw bgh beschlsse juni xii zb njw rn februar viii zb njw rn jeweils mwn entgegen auffassung rechtsbeschwerde entspricht angefochtene entscheidung hchstrichterlichen rechtsprechung darf rechtsanwalt kanzleiangestellten bisher zuverlssig erwiesen konkrete einzelanweisung erteilt befolgung fristwahrung gewhrleistet htte grundstzlich darauf vertrauen konkrete einzelanweisung befolgt vgl hierzu etwa senatsbeschlsse april vi zb njw rn dezember vi zb versr bgh beschluss oktober iii zb njw rn mwn danach durfte prozessbevollmchtigte klgers darauf verlassen angestellte konkreten einzelauftrag unterzeichnete berufungsschrift berichtigen erste seite schriftsatzes auszutauschen ordnungsgem ausfhren wrde vgl senatsbeschluss dezember vi zb bgh beschluss oktober iii zb jew aao mwn prozessbevollmchtigten verschulden angelastet berufungsschrift fr erforderlich gehaltenen korrektur unterzeichnet vgl senatsb
  3148. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann beschlossen beschwerde klgers revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin april zugelassen revision klgers vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klger verlangt beklagten gesellschafter sem axel hans jrgen bestehenden gesellschaft brgerlichen rechts folgenden gbr ersatz zahlungen bank leistete bitten hans jrgen beauftragte klger bank ag zwei brgschaften stellen forderungen ver mieters gbr zwei mietvertrgen ber ladengeschfte sicherten bank zahlte brgschaftsbetrge verwalterin vermieterin klger erstattete bank ausgezahlten summen ersatz geleisteten betrge gerichtete klage vorin stanzen erfolg geblieben berufungsgericht ausgefhrt klger knne aufwendungsersatz gem bgb beanspruchen hinreichenden tatsachen dafr vorgetragen hans jrgen entgegen bgb gbr allein vertreten knnen fr anscheins duldungsvollmacht sei vortrag ausreichend ansprche geschftsfhrung auftrag bereicherungsrecht scheiterten fehlen schlssigen vortrags konkreten mietrckstnde zinsen kosten bank gezahlt ii beruht beschwerde recht geltend macht ver letzung grundrechts gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg senat abs zpo verfhrt errterung aufwendungsersatzanspruchs klgers ge bgb berufungsgericht wesentlichen sachvortrag unbercksichtigt gelassen unzutreffend ergebnis gekommen fehle schlssigen vortrag konkreten mietrckstnde zinsen kosten brgende bank gezahlt richtig rechtliche ansatz berufungsgerichts klger avalauftrag gegenber bank insoweit zahlung verpflichtet besicherten forderungen leistete berufungsgericht bezieht insoweit lediglich akten gereichte urteil landgerichts leipzig mai hlt fr unzureichend klger jedoch beschwerde zutreffend geltend macht bereits erster instanz vorlage entsprechenden schriftverkehrs vermieterin brgenden bank einerseits sowie bank andererseits vorgetragen vermieterin mietrckstnde hhe dm mietvertrag sowie hhe dm mietvertrag bgb gesellschaft geltend gemacht bank hierauf gezahlt beklagte entgegen auffassung beschwerde nichtwissen bestritten weitere substantiierung vortrags klgers etwa aufgliederung rckstndigen einzelnen monatsmieten zinsen kosten gleichwohl notwendig spezifizierung feststellen lsst gesetzlichen voraussetzungen fr aufwendungsersatzanspruch klgers erfllt berdies kommt klger jedenfalls darlegungslasterleichterung zugute auenstehenden einblick interna mietverhltnisses gbr vermieterin fehlte whrend umstnde kenntnissphre beklagten gesellschafter fielen siehe darlegungslast derartigen fallgestaltungen nher sogleich nummer berufungsgericht htte fotokopien entsprechenden schreiben unterlegten sachvortrag bercksichtigen kopien beweis fr ausreichend erachtet htte vorlage originalschriftstcke beweisantritte hinwirken mssen abs zpo fr neue verfahren weist senat darauf be rufungsgericht angefochtenen urteil soweit anspruch klgers aufwendungsersatz gem bgb errtert anforderungen sachvortrag befugnis hans jrgen gbr ab schluss geschftsbesorgungsvertrags allein vertreten berspannt zutreffend klger konkreten tatsachen vorgetragen mitgesellschafter gesetzlichen re gelfall vertretung abweichende alleinvertretungsbefugnis fr gbr erforderlich obgleich klger grundsatz tatsachen darzulegen denen einzelvertretungsmacht hansjrgen ergibt substantiierungslast darlegungspflichtigen par tei drfen jedoch berzogenen anforderungen gestellt partei verpflichtet streitigen lebenssachverhalt einzelheiten darzustellen vielmehr gengt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs darlegungslast bereits dadurch tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht entstanden erscheinen lassen dabei gericht aufgrund darstellung beurteilen knnen gesetzlichen voraussetzungen behauptung geknpften rechtsfolge erfllt senatsurteil mai iii zr bgh report hierbei bercksichtigen angaben partei zumutbar mglich falls einblick geschehensablufe darlegung beweisfhrung deshalb erschwert vermu
  3149. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe bankrott strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen festgestellt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richterin bundes gerichtshof cirener rechtfertigen grnde richterin bundesgerichtshof cirener gem stpo angezeigt ersten hlfte jahres berliner richterkollegin zivilrechtlichen bereich benennung wirtschaftsrechtlich erfahrenen strafverteidigers gebeten worden sei schwiegervater freundin sei inhaftierter beschuldigter groen wirtschaftsstrafverfahren augsburger gerichtsbezirk daraufhin mehrere bekannte strafverteidiger genannt darunter rechtsanwalt dr mrz jahres feier schwiegertochter angeklagten erfahren mandat ber nommen revisionsbegrndungsschrift verfasst gesprche ber verfahrensgegenstndlichen tatvorwrfe zeitpunkt gefhrt angeklagte sei bekannt verfahrensbeteiligten erhielten rechtliches gehr sowohl generalbundesanwalt verteidiger rechtsanwalt dr hie rauf mitgeteilt sicht bedenken mitwirkung richterin bundesgerichtshof cirener bestehen ansicht schliet senat angezeigte sachverhalt richtigkeit zweifel bestehen geeignet besorgnis befangenheit richterin bundesgerichtshof cirener begrnden nack rothfu sander jger radtke'],['Soon']]
  3150. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein patg abs stze automatisches fahrzeuggetriebe zulssigkeit einspruchs widerruf mehrere nebenansprche umfassenden patents begehrt erfordert einsprechende widerrufsgrnde smtliche nebenansprche vortrgt vielmehr einsprechende mehreren nebenansprchen patentfhigkeit nebenanspruchs angreifen bgh beschl mrz zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck mrz beschlossen rechtsbeschwerde einsprechenden beschlu senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde bundespatentgericht zurckverwiesen wert gegenstands rechtsbeschwerde grnde verfahren betrifft deutsche patent bezeichnung einrichtung elektronischen steuerung automatischen fahrzeuggetriebes elf patentansprchen darunter vier nebenansprche ge gen patent erteilung juni verffentlicht wurde einsprechende september eingegangenem schriftsatz einspruch erhoben beantragt patent wegen mangelnder neuheit jedenfalls mangelnder erfinderischer ttigkeit patg widerrufen begrndung angegeben druckschrift sei einrichtung merkmalen oberbegriffs anspruch streitpatents bekannt seien darber hinaus fr fachmann zumindest anregungen auffinden lsung anspruch entnehmbar gegenstand anspruch strittigen patents fall keinerlei erfinderischer ttigkeit bedurft brigen ansprche insbesondere ansprche seien hinblick offenbarung druckschrift neu lieen erfinderischen gehalt erkennen deutsche patent markenamt einspruch zulssig begrndet angesehen patent beschlu februar aufrechterhalten bundespatentgericht beschlu aufgehoben zurckweisung beschwerde einspruch unzulssig verworfen einspruchsvorbringen enthalte hinreichend substantiierten angaben nebenanspruch angegriffenen patents einspruch insgesamt unzulssig sei dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde einsprechenden einspruch weiterverfolgt ii aufgrund zulassung rechtsbeschwerde bundespatentgericht statthafte zulssig eingelegte rechtsmittel fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache beschwerdegericht recht bundespatentgericht deutschen patentund markenamt bejahte zulssigkeit einspruchs eigener prfung unterzogen zulssigkeit einspruchs amts wegen stadium verfahrens beschwerdeverfahren prfen hlt beschwerdegericht einspruch fr unzulssig darf sachliche entscheidung ergehen vielmehr mu beschlu ausdruck bringen einspruch wegen unzulssigkeit erfolg sen beschl zb grur tabakdose anforderungen gengt angefochtene entscheidung rechtsfehler bundespatentgericht ferner davon ausgegangen beteiligten streitige frage anforderungen darlegung einspruchsgrnden einspruch mehrere ansprche patents stellen zunchst zulssigkeit einspruchs betrifft abs satz patg gehrt erfordernis tatsachen einzelnen anzugeben einspruch rechtfertigen frmlichen voraussetzungen einspruchs bghz sicherheitsvorrichtung rechtsmittel rgt einsprechende bundespatentgericht unrecht angenommen einspruch sei hinsichtlich patentanspruch isolierter betrachtung ausreichend begrndet worden einsprechende neuheit ausreichende erfinderische ttigkeit gegenstandes anspruchs vorgebracht gelte unmittelbar fr gegenstand anspruchs kennzeichnenden teil geringfgig anspruch abweiche abgesehen sei einspruch zulssig begrndung ansprche hinreichend substantiiert angegriffen seien rge erfolg einspruchsbegrndung gengt formalen gesetzlichen anforderung fr beurteilung behaupteten widerrufsgrnde mageblichen umstnde einzelnen darlegt patentinhaber insbesondere deutsche patent markenamt daraus abschlieende folgerungen fr vorliegen nichtvorliegen widerrufsgrundes ziehen knnen sen beschl zb grur tetraploide kamille vortrag einsprechenden mu erkennen lassen bestimmter tatbestand behauptet richtigkeit nachgeprft einspruch behauptung gesttzt mehrere patg genannten widerrufsgrnde liege abs satz patg mu berprfbare tatsachenangabe auerdem geltend gemachten widerrufsgrund beziehen bghz streichgarn sen beschl zb grur tabakdose beruft einsprechen
  3151. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art einigungsv art abs satz bundesrepublik deutschland haftet wege universalsukzession fr verbindlichkeiten ehemaligen deutschen demokratischen republik einigungsvertrag besonders geregelte verbindlichkeiten ehemaligen deutschen demokratischen republik bernommenen gegenstnden aktivvermgens zusammenhngen sog isolierte verbindlichkeiten ersatzlos weggefallen bgh urteil november iv zr brandenburgisches olg lg cottbus iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt felsch dr franke mndliche verhandlung november fr recht erkannt klger wiedereinsetzung versumung revisionsbegrndungsfrist gewhrt abs satz zpo revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten bundesrepublik deutschland erstattung erbschaft staatsfiskus ehemaligen deutschen demokratischen republik zugute gekommen mai starb bruder klgers sen alleinerbin wies zustndige staatliche notariat erbschein deutsche demokratische republik nachlass bestand wesentlichen sparguthaben grundvermgen gehrte nachlasspfleger zahlte abzug verbindlichkeiten verbleibenden restbetrag klageforderung entspricht oktober konto guthaben staatsfiskus ddr zufloss wende wurde erbschein zugunsten ddr fr kraftlos erklrt amtsgericht cottbus bezeugte neuen erbschein westdeutschland lebende juni nachverstorbene mutter erblassers alleinerbin deren alleinerbe klger vorinstanzen klage abgewiesen klger verfolgt anspruch revision entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht geht gem art egbgb zutreffend davon fr erbfolge zivilgesetzbuch ddr magebend kennt ansprche erben vermeintlichen erben ff bgb geregelt vielmehr bleibt erbe einzelansprche angewiesen rechtsinhaber allgemeinen regeln zustehen mnchkomm bgb frank aufl rdn berufungsgericht zieht insoweit recht anspruch klgers erbeserben zgb betracht wonach brger betrieb nachteil materiellen vorteil erlangt darauf anspruch herausgabe erlangten mglich wertersatz verpflichtet anspruch zgb entfllt gem abs zgb empfnger vorteile mehr worauf beklagte beruft umgekehrt trgt klger empfnger seinerzeit gewusst wissen mssen leistung anspruch erlangt vgl abs zgb fr tatbestnde vermgensgesetzes etwa unlautere machenschaften sinne abs finden anhaltspunkte vortrag parteien vorinstanzen sehen indessen rechtsgrundlage dafr beklagte verpflichtet knnte anspruch zgb erfllen ursprnglich ddr gerichtet gesamtrechtsnachfolge zugunsten zulasten beklagten stattgefunden fehle vorschrift fr streitige verbindlichkeit einzelrechtsnachfolge vorgesehen sei regelung lasse art abs einigungsvertrages folgenden einigvtr herleiten stehe bestimmten vorschriften einigungsvertrages rechtsgedanke vermgenswerte ehemaligen ddr zusammenhngenden verbindlichkeiten neuen rechtstrgern htten bernommen sollen isolierte verbindlichkeiten fielen dagegen begriff vermgens art abs einigvtr andernfalls kme ergebnis gesamtrechtsnachfolge beabsichtigt sei vorliegenden fall gehe etwa aktiven nachlasswerten zusammenhngende verbindlichkeit darum ddr nettonachlass unrecht vereinnahmt insoweit schuldrechtliche verpflichtung ersatz bestehe ergebe mithin art einigvtr haftung beklagten sei unerheblich gesetzgeber bisher gebrauch ermchtigung art abs gg gemacht haftung fr verbindlichkeiten auszuschlieen einzuschrnken neue rechtstrger bergegangen ii rechtsauffassung hlt angriffen revision ergebnis stand allerdings geht europische gerichtshof fr menschenrechte entscheidung mrz njw textziffer davon beklagte rechtsnachfolgerin ddr geworden sei daraus gerade folgerung gezogen beklagte fr verbindlichkeiten ddr hafte gegenteil stellt europische gerichtshof hinblick art zusatzprotokoll europischen menschenrechtskonvention ausdrcklich fest beklagte sei verpflichtet unrecht schden gutzumachen denen veranlassung ddr staates gekommen soweit beklagte gleichwohl entschlossen folgen bestimmter handlungen ddr besei
  3152. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts dortmund juni grnden antragsschrift generalbundesanwalts dezember kosten unzulssig verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat soweit antrag wiedereinsetzung mglichkeit anbringung weiterer verfahrensrgen erstrebt wre antrag unbegrndet angeklagte entsprechenden verfahrensrgen bereits schriftsatz juli vorbereitet erhebung verfahrensrgen juli mglich wre unverschuldete fristversumung daher gegeben juli versehentlich protokoll aufgenommene verfahrensrge wre zudem unbegrndet strafbewehrte pflicht ab gabe steuererklrung rechtsprechung bundesgerichtshofs bereits tter bekannte verfahrenseinleitung erst suspendiert steuerpflichtigen einleitung steuerstrafverfahrens bekannt gegeben senat beschl mai str bgh nstz frist abgabe gegenerklrung abs satz stpo angeklagten beantragt verlngert vgl bgh wistra schriftstze angeklagten januar lagen senat nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']]
  3153. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen raubes todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg september schuldspruch dahin gendert angeklagte raubes todesfolge schuldig gesamten rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen raubes todesfolge tateinheit krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen wendet angeklagte rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlutenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo krperverletzung todesfolge steht tateinheit raub todesfolge vielmehr besteht beiden straftatbestnden gesetzeseinheit vgl bghst angeklagten opfer beim raub ausgefhrten gewalthandlungen form drei wuchtigen faustschlgen gesicht jhrigen erkennbar krperlich geschwchten tatopfers zugleich krperverletzungen schlielich tode opfers fhrten senat schuldspruch gendert nderung schuldspruchs fhrt aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs zugehrigen feststellungen landgericht straferschwerend bercksichtigt angeklagte tateinheitlich tatbestand stgb erfllt ausgeschlossen zutreffender beurteilung konkurrenzverhltnisses mildere strafe erkannt htte wegen wegfalls strafe fr allein betrachtet rechtsfehlerfrei begrndete maregelausspruch bestand tolksdorf richter bundesgerichtshof pfister dr miebach becker wegen urlaubs unterzeichnung gehindert tolksdorf winkler'],['Soon']]
  3154. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann beschlossen tenor senatsbeschlusses februar abs zpo wegen offenbarer unrichtigkeit dahin berichtigt nichtzulassungsbeschwerde klgerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen soweit berufungsgericht beklagten erhobene klage herausgabe teilflchen abgewiesen beschluss abs zpo ferner dahin berichtigt klgerin auergerichtlichen kosten beklagten streitwert jeweils insgesamt trgt beschluss abs zpo schlielich dahin berichtigt klgerin hundert auergerichtlichen kosten rechtsverfolgung beklagten gesamtstreitwert trgt grnden beschluss abs zpo dahin berichtigt anstelle beklagten beklagten sowie anstelle beklagten beklagte gemeint grnde beschluss februar senat revision hinsichtlich herausgabe teilflchen gerichteten klage zugelassen dabei tenor grnden versehentlich rubrum genannten beklagten ordnungsziffern bezeichnet hierbei handelt offenbare unrichtigkeit beruht darauf berufungsgericht ordnungsziffern zahlreichen weiteren beklagten gefhrten erstinstanzlichen verfahrens tatbestand entscheidungsgrnden beibehalten rubrum ordnungsnummern verwendet senat zugrunde gelegt rubrum senatsbeschlusses genannten beklagten bezeichneten beklagten gdde stppelmann brgber klgerin herausgabeanspruch geltend gemacht krger klein schmidt rntsch lemke stresemann vorinstanzen lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  3155. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klger klger klger tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh oktober oktober gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfl schung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht verstndnis senats etwa bejaht son dern sofort frage eingegangen gesprch schutzwirkungen fr kunden vermittlerin ergeben konnten grundlage
  3156. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet april seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb auslegung vertrages bautrger finanzierende bank verpflichtet erbrachte kaufpreisrate scheitern bautrgervertrages erwerber zahlen bgh urteil april vii zr olg dsseldorf lg dsseldorf vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr wiebel dr kniffka wendt fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf september kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger erwarben notariellen vertrag juni errichtende eigentumswohnung preis dm gmbh folgenden bautrger kaufpreis ratenweise baufortschritt zahlen bauarbeiten bereich sondereigentums sollten september fertiggestellt zahlung kaufpreises beklagte zwischenfinanzierende grundschulden gesicherte bank erfolgen bautrger kaufpreisansprche abgetreten beklagte gab august gegenber erwerbern erklrung ab nher bezeichneten voraussetzungen verkaufte eigentumswohnung pfandhaftung entlassen freistellungsverpflich tung fr fall gelten bautrger verpflichtung fertigstellung bauwerks ablauf monaten kaufvertrag angegebenen zeitpunkt angestrebten baufertigstellung erfllt bereits vorher endgltig feststehe erfllung verpflichtung mehr erfolge wahlrecht anstelle freistellung nichtvollendung bauwerks geleistete zahlung zurckzugewhren beklagte vorbehalten bauvorhaben ging schleppend voran klger setzten bautrger frist fertigstellung januar behielten fr fall fruchtlosen fristablaufs leistung abzulehnen schadensersatz wegen nichterfllung verlangen erklrung april verlangten bautrger schadensersatz wegen nichterfllung schreiben gleichen tag informierten klger beklagte ber vorgehen baten abwicklungsvorschlag schreiben juni erklrte beklagte bezugnahme freistellungserklrung bereit geleistete zahlung hhe dm nachweis notariellen rckabwicklungsvertrages zurckzuberweisen teilte ergnzend vorlage rckabwicklungsvertrags zahlung erfolgen knne freistellungsverpflichtungserklrung genannte frist monaten abgelaufen sei schreiben juli informierten klger beklagte darber bautrger schreiben reagiert presseinformationen sei entnehmen konkursverfahren anhngig sei januar wurde konkursverfahren ber vermgen bautrgers erffnet schreiben oktober teilte beklagte klgern bautenstand erklrte zahlung dm pfandobjekt lasten freistelle klger zeigten freistellung interessiert beklagte betrieb zwangsvollstreckung erzielte fr eigentumswohnung dm klage klger auszahlung betrags dm verlangt landgericht klage hhe geleisteten kaufpreisrate dm nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben revision verfolgt antrag klage insgesamt abzuweisen entscheidungsgrnde revision erfolg beurteilung berufungsgerichts klgern stehe vertraglicher anspruch zahlung beklagte erbrachten ersten kaufpreisrate hhe dm ergebnis rechtsgrnden beanstanden feststellungen berufungsgerichts klger erklrung beklagten gem schreiben juni nachweis notariellen abwicklungsvertrags bautrger kaufpreisrate zurckzuzahlen angenommen ansicht berufungsgerichts beklagte sei zahlung kaufpreisrate verpflichtet klger rckabwicklungsvertrag bautrger vorgelegt revisionsrechtlich beanstanden zustandekommen abrede parteien ber zahlung kaufpreisrate wendet revision meint jedoch zahlungsverpflichtung beklagten sei bedingungslos eingegangen worden sei davon abhngig klger vertrag bautrger ber rckabwicklung kaufvertrags vorlegten bedingung sei eingetreten sei ersichtlich beklagte htte veranlassen knnen zahlung rate verpflichten sei gehalten klgern gegenber verpflichtung freistellung grundpfandrechten nachzukommen nachdem gegenber bautrger recht bgb geltend gemacht anspruch bertragung unbelastetem eigentum verloren htten revision wendet auslegung individualvertraglichen abrede parteien berufungsgericht erfolg auffassung berufungsgerichts besteht zahlungsverpflichtung sinn zweck vereinbarung unabhngig geforderten nachweis rckabwicklung kaufvertrags vertretbare naheliegende auslegung schreibens juni verpflichtung
  3157. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aschaffenburg september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen bercksichtigung erwiderung verteidigers februar antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat strafzumessung grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat tterpersnlichkeit gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen bewerten gegeneinander abzuwgen eingriff revisionsgerichts regel mglich zumessungserwgungen fehlerhaft tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstt verhngte strafe oben unten bestimmung lst gerechter schuldausgleich einzelne gehende richtigkeitskontrolle ausgeschlossen bghst bercksichtigung grundstze landgericht vorgenommene strafzumessung beanstanden revision vortrgt mageblichen gesichtspunkte strafkammer gesehen ausdrcklich gewrdigt worden angesichts vielzahl angeklagten begangenen taten verhngten einzelstrafen sowie erfolgten straffen strafzusammenzugs bildung gesamtstrafe lsen weder verhngten einzelstrafen hieraus gebildete gesamtstrafe bestimmung gerechter schuldausgleich beanstanden brigen beurteilung tatrichters wonach erleichterndes mitverschulden geschdigten firma festzustellen vielmehr erscheint dafr gegebene begrndung wonach angeklagte begehung verschleierung taten besondere vertrauensstellung grob missbraucht ausgenutzt weiteres nachvollziehbar gerade langjhrige zuverlssige arbeitsleistung erworbene vertrauensstellung fhrt besonderer weise arbeitgeber regelmig veranlasst sieht misstrauen gegenber mitarbeiter empfinden besondere kontrollen durchzufhren zudem angeklagte aufgrund besonderen kenntnisse innerbetrieblichen ablufe derart geschickte vorgehensweise verschleierungshandlungen entwickelt kenntnis ersten betrugsfalls weiteren taten groer mhe groem aufwand entdeckt nachvollzogen konnten soweit revisionsfhrer nunmehr art abs satz mrk verletzende rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung geltend erfordert grundstzlich erhebung verfahrensrge ablauf revisionsbegrndungsfrist abs satz stpo erhoben worden vormalige verteidiger revision erhebung verfahrensrge form fristgerecht be grndet erst mehr monat ablauf frist verstorben wiedereinsetzung insoweit mglich ungeachtet tatrichter sowohl gesehen strafzumessung ausdrcklich bercksichtigt taten zeitraum august mai begangen wurden teilweise lngere zeit zurckliegen weiterhin erstattung strafanzeige juli durchfhrung hauptverhandlung september erheblicher zeitraum liegt verfahrensverzgerung angeklagten vertreten wahl kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  3158. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april bott justizhauptsekretrin urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidenten schlick richter wstmann seiters tombrink dr remmert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte wegen fehlerhafter anlageberatung zusammenhang beteiligung vip gmbh co kg folgenden vip fonds vip gmbh co kg folgenden vip fonds anspruch klgerin langjhrige kundin beklagten beklagte ige tochter stadtsparkasse deren kundin klgerin seit jahrzehnten ebenfalls ab jahr wurde klgerin mitarbeiter beklagten beraten suchte klgerin damals niedergelassene rztin berufsttig november praxisrumen beratungsgesprch unterzeichnete klgerin beteiligungserklrung vip fonds hhe dabei beteiligung bareinlage erbringen nebst igen agio zeichnungsbetrag restliche einlage zunchst fremdfinanziert klgerin leistete bareinlage agio voller hhe november zeichnete klgerin erneut beratung mitarbeiter beklagten beteiligung vip fonds hhe zuzglich agios klgerin leistete volle zeichnungssumme zuzglich agio hhe insgesamt beklagte hinsichtlich beiden fonds ag vertriebspartnerin fr eigenkapitalvermittlung gewonnen worden erhielt fr vermittlung fondsanteile grundlage vertriebs vergtungsvereinbarung jeweils provisionen agio bersteigenden hhe genaue provisionshhe klgerin offen gelegt wurde klgerin macht geltend ber provisionen deren hhe aufgeklrt worden sei anlagen gezeichnet htte rckvergtungen insbesondere deren hhe gekannt htte beklagte bezogen zeichnungssumme provisionen hhe vereinnahmt klgerin wesentlichen verurteilung beklagten zahlung vip fonds vip fonds nebst zinsen begehrt jeweils zug zug abgabe angebots bertragung beteiligungen sowie abtretung folgenden rechte landgericht klage weitgehend stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen anschlussberufung klgerin urteil landgerichts teilweise abgendert festgestellt rechtsstreit betreffend schadensersatz wegen beteiligung vip fonds umfang januar gezahlten erledigt senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts beklagte pflichten anlageberaterin verletzt klgerin ber hhe fr vertrieb fondsbeteiligungen zuflieenden rckvergtungen aufgeklrt beklagte knne einwenden selbstndige finanzberaterin treffe verpflichtung gegenber kunden ungefragt ber empfohlenen anlage erwartete provision aufzuklren beklagten handele bankunabhngigen anlageberater gesellschaftsrechtliche ausgliederung anlageberatung ttigkeitsbereich sparkasse mache automatisch freien anlageberater vielmehr komme darauf beratungsgesellschaft sicht kunden auen gesellschaftsrechtlich brigen bank unternehmensverbund unabhngige beraterin darstelle hiervon knne beklagten ausgegangen demonstriere vielmehr zuletzt gebrauch deren firmenlogo besonderes nheverhltnis sparkasse dabei nutze sowohl erkenntnisse kundendaten vertrauen langjhrigen kunden sparkasse klgerin sei weise bewusst gemacht worden geschftsbereich sparkasse verlassen hnde selbstndigen unternehmens begeben wrde klare grenzziehung sparkasse einerseits beklagten andererseits gegeben vielmehr sei kunden klgerin eindruck vermittelt worden premiumkunden betreuung ausgegliederte beratungsgesellschaft ganz individuelle besonders qualifizierte beratung seitens sparkasse zuteilwerden solle klgerin nhere aufklrung rechnen mssen beklagten entgelt fr vermittlung fondsanlagen zufliee annehmen drfen vertragliche beziehung beklagten sei gleichsam geschfts vertrauensbeziehung sparkasse eingebettet davon ausgehen drfen beklagte partizipiere entgelten kontofhrungsgebhren sparkasse regelmig fr dienstleistungen kunden erhalte beklagte geflossenen zahlungen aufklrungspflichtige rckvergtungen gehandelt seien jeweiligen fondsprospekt offen ausgewiesenen ve
  3159. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser dr detlev fischer mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens euro festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte rechtsfehler unzulssigen teilurteils gebietet zulassung revision rechtsfehler einzelfallentscheidung vorliegend gegeben begrnden zulassung revision seltenen ausnahmefllen vgl bgh beschl februar xi zr bghr zpo abs nr bedeutung grundstzliche grnde kommt besonderheit hinzu berufungsgericht frage zulssigkeit teilurteils wohl hinblick fehlende rge berufungsbegrndung errtert schlicht bersehen landgerichtlichen teilurteil aufgefhrte gesichtspunkt handele separate streitgegenstnde berufungsgericht allgemeinen bezugnahme entscheidungsgrnde landgerichts mglicherweise bezug genommen weder verallgemeinerungsfhig unerhebliche zahl knftiger sachverhalte bertragen vgl bghz brigen berufungsgericht hinsichtlich vereinbarung mai zutreffender begrndung nichtzulassungsbeschwerde frage gestellt inkongruenten deckung abs nr geso ausgegangen hinblick hierauf fehlt zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung bgh beschl februar zr njw ernsthafte gefahr divergenz spteren entscheidungen besteht weiteren begrndung abs satz zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  3160. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden november gem abs stpo aufgehoben zugehrigen feststellungen soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden gesamten strafausspruch weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern elf fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt einzelfreiheitsstrafen fllen ii je zwei jahre brigen je jahr gunsten neben adhsionsklgerinnen schmerzensgeldzahlungen erkannt revision angeklagten erzielt sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg flle ii urteilsgrnde bezogenen verfahrensrgen demnach unerheblich brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo senat bemerkt ebenfalls erfolglos bleibenden verfahrensrge vorschrift abs satz stpo sei verletzt ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts folgende rge liegt grunde zweiten hauptverhandlungstag oktober verlas vorsitzende jugendkammer rztliches attest zeugin bescheinigte aufgrund schwerwiegenden erkrankung gericht erscheinen knnen daraufhin traf vorsitzende folgende verfgung weitere termine fortsetzung mndlichen verhandlung bestimmt montag uhr schiebetermin freitag uhr dienstag uhr zeugin erneut laden uhr november wurde zeit uhr uhr hauptverhandlung fortgesetzt wurde angeklagten betreffende auszug bundeszentralregister verlesen eintrag enthielt verfahrensgestaltung dritten tag hauptverhandlung sachverhandlung stattgefunden liegt verhandlung fortgang urteilsfindung fhrenden sachverhaltsaufklrung betrifft bgh urteil juli str bghr stpo sachverhandlung mwn vgl bgh beschluss april str fall landgericht beweisstoff fr rechtsfolgenausspruch relevanten umstand erweitert angeklagte vorbestraft vgl bgh urteil august str njw vorsitzenden oktober vorgenommenen qualifizierung fr november vorgesehenen hauptverhandlung schiebetermin folgt gegenteiliges bewertung inhalt hauptverhandlung november offen geblieben vorlufiger natur konnte blick erfolgte sachverhandlung keinerlei bedeutung erlangen beschluss strafsenats april str zugrunde liegende sachverhalt schuldspruch hinsichtlich flle ii urteilsgrnde bestand landgericht aufgrund aussage mai geborenen nebenklgerin me tochter ehefrau taten bestreitenden angeklagten davon berzeugt angeklagte august mai viermal vaginalen geschlechtsverkehr ausgefhrt jugendschutzkammer bekundungen nebenklgerin hauptverhandlung angeklagte jahr vielfltig missbraucht glaubhaft bewertet begrndung hauptverhandlung erstattetes gutachten sachverstndigen abgestellt nachvollziehbar ausgefhrt geschdigte durchschnittlich intellektuell befhigt uneingeschrnkte aussagefhigkeit besitzt sachverstndige dargelegt aussagequalitt oberflchlich sei angaben me tathandlungen lebens jahr allein drftig seien daraus allein deren glaubwrdigkeit geschlossen knne zudem blieben widersprche bestehen beeintrchtigten glaubwrdigkeit aussage ganzen fra ge geschlechtsverkehr whrend menstruation widersprche ungereimtheiten seien art aggravation erklren bedeute bewusste falschaussage handele bertriebene betonen grundstzlich stattgefundenen ereignisses glaubhafter widersprche menstruation analverkehr dachgeschosswohnung stattgefunden seien jedoch restlos aufklrbar zudem seien realkennzeichen gefunden knnten fr angeklagten zeitraum spezifizieren lebensjahr mglich sachverstndige schlielich nachvollziehbar festgestellt bereinstimmungen schilderungen schwestern me fhrten angeklagten tat handlungen lebensjahr erlebnisbasiert seien somit nullhypothese betracht komme ua erwgungen vermgen richterliche berzeugung hinsichtlich jahre zurckliegender sexueller handlungen angeklagten begrnden belegen hchstens vagen verdacht vgl bgh beschluss dezember str stv aa landgericht bewertung sachverstndigen gefolgt aussage nebenklgerin qualittsmngel enthalte gnzlichen untauglichkeit angaben fhren nullhypothese ua umstand verbietet sachlogisch fallkonstel
  3161. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juli rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz mller sowie richter dr klein beschlossen anhrungsrge klgerin senatsbeschluss mai kosten zurckgewiesen grnde zulssige anhrungsrge sache erfolg beschluss senats mai verletzt anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht senat entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klgerin vollem umfang geprft ergebnis fr durchgreifend erachtet galke wellner mller pentz klein vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  3162. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer prof dr gehrlein caliebe dr reichart beschlossen beschwerden beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juni unzulssig verworfen kosten beschwerdeverfahrens tragen beklagte beklagte jeweils abs zpo grnde nichtzulassungsbeschwerden beklagten deren wert fr beklagten getrennt ermitteln beklagten einfache streitgenossen mnchkommbgb ulmer aufl rdn rdn baumbach hopt hgb aufl rdn jew nachw wegen nichterreichens gem nr egzpo erforderlichen beschwer mehr statthaft daher unzulssig verwerfen klger unwidersprochen vorgetragen gesellschaftsanteile beklagten wertlos fr bestimmung fr beklagten feststellung ausschlusses gesellschaft verbundenen beschwer weder wert rahmen auseinander setzung treffenden hhe jeweiligen nachschussverpflichtung beklagten nichtzulassungsbeschwerdebegrndung herstellungsaufwand abgestellt fall wertlosigkeit gesellschaftsanteils beschwer gem zpo vielmehr erinnerungswert anzusetzen jeweils beluft zurckweisung berufungen feststellung wirksamkeit beschlsse betreffend ablehnung tagesordnungspunkte gem nr aa cc tenors landgerichtlichen teilurteils beklagten jeweils hhe zurckweisung berufungen abweisung widerklageantrge jeweils antrag antrag beschwert zpo fr beklagten angefochtenen urteil verbundene beschwer betrgt jeweils lediglich ii beschwerden wren brigen unbegrndet rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet nichtzulassungsbeschwerden angefhrten zulassungsgrnde entscheidungserheblich insbesondere kommt weder darauf hinblick regelung abs gesellschaftsvertrages allein fehlende wirtschaftliche leistungsfhigkeit zahlung nachschssen ausschluss gesellschafters rechtfertigen vermag darauf beschlsse ber nachzahlungen wirksam gefasst worden berufungsgericht rechtfertigung ausschlusses beklagten gesellschaft drftige eigene zudem missverstndlich formulierte begrndung gegeben tragenden erwgungen ergeben indessen begrndung landgerichtlichen urteils berufungsgericht prozessual ordnungsgem eigen gemacht danach entscheidend beklagten weigerung beschlossenen nachschusspflichten erfllen widersprchlich gesellschaftswidrig verhalten hierauf gegrndete feststellung verbleiben beklagten gesellschaft fr klger unzumutbar rechtsgrnden beanstanden weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen streitwert zpo wegen identitt streitgegenstnde klageantrag widerklageantrag entfallenden werte festsetzung streitwerts einfachen betrag bercksichtigen goette kraemer caliebe gehrlein reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3163. [['bundesgerichtshof riz beschluss dezember prfungsverfahren antragsteller revisionsklger antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung untersuchungsanordnung bundesgerichtshof dienstgericht bundes dezember prof dr erdmann vorsitzenden richter richter bundesgerichtshof bundesgerichtshof dr siol dr boetticher richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr bscher beschlossen revision antragstellers urteil niederschsischen dienstgerichtshofs fr richter september dgh unzulssig verworfen antragsteller trgt kosten revisionsverfahrens grnde revision unzulssig antragsteller vornahme wirksamen prozehandlung erforderliche prozefhigkeit fehlt gericht geborene antragsteller richter amts niederschsische dienstgericht fr richter urteil juli zulssigkeit versetzung antragstellers ruhestand wegen dienstunfhigkeit festgestellt urteil nunmehr rechtskrftig nachdem berufung antragstellers beim niederschsischen dienstgerichtshof fr richter revision beim dienstgericht bundes erfolglos geblieben vgl senatsentscheidung heutigen tage riz versetzung antragstellers ruhestand erfolgt schwerwiegende schizoide persnlichkeitsstrung vorliegt zumindest seit april dienstunfhigkeit begrndenden schweregrad erreicht verlauf verfahrens antragsteller querulatorische entwicklung paranoiden zgen stattgefunden letztlich prozeunfhigkeit gefhrt fr verfahren versetzung ruhestand antragsteller daher beschlu amtsgerichts hannover januar xviii gem abs ndsrig richter betreuer bestellt worden beschlu februar amtsgericht fortdauer betreuung fr revisionsinstanz angeordnet vorliegenden verfahren wendet antragsteller anordnung antragsgegners dezember zweifel dienstfhigkeit amtsrztliche untersuchung prfen lassen anordnung zunchst erfolglos verwaltungsrechtsweg vorgegangen nichtzulassungsbeschwerde urteil niederschsischen oberverwaltungsgerichts februar bundesverwaltungsgericht beschlu dezember unbegrndet zurckgewiesen worden februar beim niederschsischen dienstgerichtshof fr richter anhngig gewordenen prfungsverfahren macht antragsteller nunmehr geltend anordnung antragsgegners richterlichen unabhngigkeit beeintrchtigt niederschsische dienstgerichtshof fr richter antrag angefochtene urteil unzulssig zurckgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt unzulssigkeit ergebe daraus antragsteller einreichung antrags wegen krankhafter querulanz prozeunfhig sei zustand seither fortbestehe sei antrag innerhalb jahresfrist ndsrig abs vwgo gestellt deshalb verfristet schlielich fehle mindestens seit zeitpunkt antragsteller wegen erreichens gesetzlichen altersgrenze ruhestand getreten rechtsschutzbedrfnis vgl bgh urteil dezember riz driz darber hinaus htte antrag sache erfolg knnen angegriffene anordnung antragsgegners dezember fassung widerspruchsbescheids januar antragsteller richterlichen unabhngigkeit verletzt urteil gerichtete revision antragstellers unzulssig verwerfen abs vwgo ndsrig antragsteller aufgrund schwerwiegenden schizoiden persnlichkeitsstrung vorbergehend freie willensbestimmung ausschlieenden zustand krankhafter strung geistesttigkeit befindet wirksamen einlegung revision erforderliche prozefhigkeit fehlt ndsrig vwgo nr bgb ergibt verfahren ber versetzung antragstellers ruhestand beziehungsweise betreuungsverfahren eingeholten berzeugenden gutachten senat wege freibeweises bestandteile akten riz bercksichtigt sachverstndige dr arzt fr neurologie psychiatrie sowie psychotherapie kommt fachpsychiatrischen gutachten april diagnose antragsteller schwerwiegenden schizoiden persnlichkeitsstrung zwanghaften persnlichkeitsstrung narzitischen paranoiden zgen leide sachverstndige gelangt ner venrztlichen gutachten november ergebnis antragsteller querulatorische entwicklung paranoiden zgen festzustellen sei beide gutachten aussagekrftig fr vorliegende verfahren gegenstand lebenssachverhalt her eng verfahren ber versetzung antragstellers ruhestand wegen dienstunfhigkeit zusammenhngt diagnose beiden sachverstndigen fr senat brigen aufgrund inhalts zahlreichen schriftstze antragstellers beiden anhngigen verfahren nachvollziehbar worauf niederschsische dien
  3164. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz unpfndbare notwendige unterhalt schuldners sinne abs satz zpo entspricht grundstzlich notwendigen lebensunterhalt sinne kapitels zwlften buches sozialgesetzbuch anschluss bgh beschluss november vii zb njw rr angemessenheit aufwendungen fr unterkunft konkreten umstnden einzelfalls bercksichtigung rtlichen gegebenheiten konkret ermitteln dabei vorrangig ortsbliche mietpreisniveau qualifizierten mietspiegel bgb mietspiegel bgb unmittelbar mietdatenbank bgb ableiten lsst heranzuziehen anschluss bgh beschluss juli vii zb famrz fllen denen schuldner personen wohnung zusammenlebt aufgewendeten kosten fr unterkunft heizung eigenen wohnbedarf zugleich wohnbedarf personen decken hhe angemessenen bedarfs schuldners fr unterkunft heizung fiktiv kosten ermitteln schuldner konkreten umstnden einzelfalls deckung eigenen wohnbedarfs aufwenden msste sozialrechtliche kopfteilprinzip bsg nzm formalisierten zwangsvollstreckungsverfahren rahmen abs satz zpo anzuwenden bgh beschluss juli vii zb lg kiel ag eckernfrde ecli de bgh bviizb vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter dr kartzke halfmeier prof dr jurgeleit richterinnen granack dr brenneisen beschlossen rechtsbeschwerde glubigers beschluss zivilkammer landgerichts kiel april kosten zurckgewiesen grnde glubiger betreibt schuldner zwangsvollstreckung wegen unterhaltsansprchen nichtehelichen minderjhrigen kindes schuldners gem abs uvg bergegangen beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht september wurden lohnzahlungsansprche schuldners drittschuldner gepfndet glubiger einziehung berwiesen schuldner bewohnt ehefrau gemeinsamen minderjhrigen tochter mietwohnung deren warmmiete monatlich betrgt gem zpo wurde zugunsten schuldners pfndungsfreibetrag nettoeinkommen hhe monatlich sowie gleichmigen befriedigung unterhaltsansprche personen unterhaltsberechtigten nichtehelichen kind gleichstehen hlftige anteil nettoeinkommens festgesetzt abzug notwendigen unterhalts schuldners verbleibt antrag schuldners amtsgericht vollstreckungsgericht schuldner verbleibenden pfndungsfreibetrag nettoeinkommen monatlich heraufgesetzt hierbei mietanteil schuldners hhe ca mietkosten ansatz gebracht hhe anteil einkommens schuldners familieneinkommen entspricht lohn insgesamt familieneinkommen glubiger hiergegen gerichtete sofortige beschwerde geltend gemacht zugunsten schuldners sei kopfteilen bemessender mietanteil hhe bercksichtigen wonach sockelbetrag fr schuldner hhe lediglich ergebe erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde mchte glubiger weiterhin zurckweisung schuldner gestellten erhhungsantrags erreichen ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt kosten fr unterkunft heizung teil notwendigen unterhalts schuldner gem abs satz zpo belassen sei seien sozialgerichtlichen rechtsprechung entsprechend kopfteilprinzip haushalt lebenden personen verteilen vielmehr seien berechnung fiktiven sozialhilfebedarfs jeweiligen schuldners grundstzlich tatschliche aufwendungen fr unterkunft hei zung bercksichtigen soweit angemessen seien fllen denen schuldner personen bedarfsgemeinschaft zusammenwohne schuldner wohnkosten fr gesamte bedarfsgemeinschaft trage tatschlichen aufwendungen fr einzelne person angemessen drften seien berechnung fiktiven sozialhilfebedarfs schuldners angemessenen kosten fr unterkunft heizung bercksichtigen anzusetzen wren lebte tatschlich allein haushalt fiktiven berechnung sei davon auszugehen allein wohnende schuldner ber etwa groe wohnung verfge entsprechende heizkosten anfielen pauschalbetrag anzusetzen seien bercksichtigung mietspiegel letzten jahre fr sei ansetzen betrags fr wohn heizkosten person angemessen anzusehen ergebnis amtsgericht angesetzte betrag beanstanden sei hlt rechtlichen nachprfung stand beschwerdegericht antrag schuldners aufgrund pfndungs berweisungsbeschlusses amtsgerichts vollstreckungsgericht september gem abs satz zpo monatl
  3165. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art wer oktober flschlicherweise grundbuch eigentmer eingetragen ablauf ausschlussfristen art egbgb eigentum grundstck erworben oktober wahre eigentmer grundbuchblatt eingetragen bgh urteil mrz zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts halle mrz folgt abgendert beklagte verurteilt abvermessung derjenigen teilflchen grundbuch blatt gemarkung flur flurstck blatt gemarkung flur flurstck eingetragenen grundstcken einzuwilligen flche ehemaligen flurstcks flur gemarkung liegen festgestellt beklagte verpflichtet ber abvermessung ausgestellten vernderungsnachweis genehmigen abschreibung abvermessenen teilflche neues grundbuchblatt eintragung klger eigentmer erbengemeinschaft grundbuch zuzustimmen beklagte verurteilt abvermessung derjenigen teilflche grundbuch blatt gemarkung flur flurstck eingetragenen grundstck einzuwilligen flche ehemaligen flurstcks flur gemarkung liegt festgestellt beklagte verpflichtet ber abvermessung ausgestellten vernderungsnachweis genehmigen abschreibung abvermessenen teilflche neues grundbuchblatt eintragung klger eigentmer erbengemeinschaft grundbuch zuzustimmen beklagten tragen kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klger erben folgen erblasser bundesrepublik deutschland lebende eigentmer ddr gelegenen flurstck gemarkung bestehenden grundstcks grundstck lag gebiet beschluss rates stadt november aufbaugebiet erklrt wurde zuge errichtung stadt wurden wege umflurung verschmelzung sonderung neue flurstcke gebildet bestandsblatt liegenschaftskartei volk rechtstrger rat stadt eigentmer eingetragen ehemalige flurstck gemarkung wurde teilen wohnblocks strae schulgebudes berbaut entscheidung ber inanspruchnahme grundstcks erfolgte streitig grundbuch fr grundstck klger erklrung aufbaugebiet geschlossen wurde liste flchen aufgefhrt wurde fr rechtsnderung bedurfte februar wurde liegenschaftsdienst bezirks grundbuchblatt volkseigenen grundstcks bezugnahme vernderungsnachweise flurstck nr flur gre insgesamt teilflche abgeschrieben flche grundbuchblatt grundbuchs bertragen wobei bestandsblatt grundbuch blatts alte flurstcksnummer angegeben erblasser eigentmer grundstcks eingetragen wurden wurden klger eigentmer grundstcks eingetragen wurde abermals katastermige neubildung flurstcke vorgenommen wobei neuen flurstcke flur nunmehr funktionsflchen fr wohnblock fr strae fr schule gebildet wurden flurstcke wurden neue grundbuchbltter bertragen hinweise abgeschriebene teilflchen enthielten bescheiden prsidenten oberfinanzdirektion wurde festgestellt beklagte stadt eigentmerin flurstcke flur beklagte wohnungsgenossenschaft eigentmerin flurstcks flur geworden sei fr grundstck klger angelegte grundbuch wurde nachfolgend mitteilung geschlossen klgern jahre gestellten antrag rckbertragung vermgensgesetz wies amt regelung offener vermgensfragen juni begrndung zurck enteignung erfolgt sei klger erster instanz berichtigung grundbuchs ziel beantragt eigentmer eingetragen landgericht klage stattgegeben berufungsinstanz klger hinblick darauf grundstck teilflchen neu gebildeten grundstcke erstreckt erklrt verurteilung beklagten einwilligung abvermessung teilflchen feststellung verpflichtung beklagten abschreibung teilflchen sodann eintragung klger eigentmer zuzustimmen beantragt htten vorsorglich dahingehende antrge hilfsweise erhobenen anschlussberufung geltend gemacht berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgen klger berufungsinstanz gestellten antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klage antrgen verurteilung beklagten berichtigung grundbuchs fr unvermessene teilflchen bewilligen zulssig sei zulssig seien leistungsantrgen e
  3166. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg november kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert festgesetzt grnde gem abs satz nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo senat zwischenzeitlich entschieden bgh beschluss januar ix zb wm rn ff versagung restschuldbefreiung wegen verletzung auskunfts mitwirkungspflichten schuldners abs nr inso konkrete beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger erfordert schuldner insoweit geltend gemachte grundstzliche bedeutung mithin mehr gegeben weitere rechtsbeschwerde grundstzlich eingestufte rechtsfrage notwendigkeit glaubhaftmachung verschuldens insolvenzglubiger rahmen antrags versagung restschuldbefreiung entscheidungserheblich glubigerin versagungsantrag bezugnahme bericht insolvenzverwalterin glaubhaft gemacht wonach schuldner vorstzlich auszahlung bausparguthabens veranlasst bgh beschluss juli ix zb wm rn soweit rechtsbeschwerde beanstandet bestehe unklarheit glubiger versagungsantrag gestellt rcksicht vorliegend besonders gelagerten einzelfall eingreifen rechtsbeschwerdegerichts veranlasst versagungsentscheidung instanzgerichts antragstellende glubigerin zutreffend bezeichnet soweit beschwerdeentscheidung glubigerin aufgefhrt versagungsantrag gestellt liegt offenbare unrichtigkeit erfolg beanstandet schuldner versto art abs gg bergangen gergten sachvortrag abtretung bausparvertrge beschwerdegericht tatbestandlichen teil be grndung wiedergegeben daher unterstellt vortrag bercksichtigt kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag magdeburg entscheidung lg magdeburg entscheidung'],['Soon']]
  3167. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet januar heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs rechtskraft entscheidung ber schadensersatzansprche architekten wegen nichtausfhrung ausfhrungsplanung steht klage ersatz schadens wegen fehlern architekten gesondert beurteilenden entwurfsplanung bauberwachung abnahme bauwerks entgegen vortrag ersten prozess eindeutig hervorgeht ausschlielich fehlende ausfhrungsplanung gegenstand rechtsstreits bgh urteil januar vii zr olg hamm lg bochum vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar urteil zivilkammer landgerichts bochum juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht bochum zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten schadensersatz wegen mangelhafter architektenleistungen rahmen planung erstellung regenwasserversickerungsanlage klger bauherr schule beauftragte generalplanervertrag april beklagte gesellschaft brgerlichen rechts deren gesellschafter beklagten sichtlich zweiten bauabschnittes bauvorhabens architektenleistungen leistungsphasen abs hoai klger nimmt beklagten wegen berschwemmungsschadens hhe anspruch mngel regenwasserversickerungsanlage zurckzufhren schaden bereits rechtsstreit beim landgericht klger jetzige beklagte geltend gemacht worden klageschrift september begrndung zahlungsanspruchs ausgefhrt worden folgezeit parteien sowie weitere bau beteiligte firmen rahmen auergerichtlichen beweissicherungsverfahrens ursache fr berschwemmung erforscht zwecke wurde einverstndnis parteien beauftragt sachverstndige dr ing rahmen schadensuntersuchung wurde festgestellt insgesamt grundstck befindlichen versickerungsanlagen iii verschiedenen grnden funktionsfhig ausreichend dimensioniert beweis sachverstndigengutachten dr fr gericht ablichtung anlage anbei gutachten geht unbestritten hervor magebliche ursache fr berschwemmungsschaden fehlende ausfhrungsplanung fr versickerungsanlagen planung erstellen aufgabe beklagten leistung berhaupt erbracht gutachten sachverstndigen mngel entwurfsplanung fehlende ausfhrungsplanung fehlerhafte bauausfhrung fehlerhafte objektberwachung fr diverse beanstandungen versickerungsanlagen iii fehlerquelle aufgelistet bauunternehmer architekt verantwortlichen zugeschrieben worden einwand damaligen beklagten anlage sei bereits rahmen ersten bauabschnittes errichtet worden ausweislich ab nahmeprotokolls april vertragsschluss parteien schon fertig gestellt trug klger entsprechende auftrag erstellung ausfhrungsplanung beklagte sei bereits jahr mndlich vergeben worden klage wurde rechtskrftigem urteil landgerichts januar begrndung abgewiesen klger trotz entsprechenden hinweises gerichts beauftragung beklagten erstellung ausfhrungsplanung fr versickerungsanlagen substantiiert dargelegt vorliegenden verfahren macht klger geltend versickerungsanlage sei aufgrund fehlerhaften entwurfsplanung beklagten mangelhaft ausgefhrt worden beklagten htten ausfhrenden baufirma zugnglich gemacht beklagte vertraglich bernommene bauaufsicht ordnungsgem durchgefhrt rahmen abnahme bestehende mngel anlage beanstandet landgericht klage unzulssig abgewiesen ber geltend gemachten anspruch bereits rechtskrftig entschieden worden sei berufung klgers erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren gleichen umfang entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung urteile beider vorinstanzen zurckverweisung sache landgericht berufungsgericht landgericht auffassung erneute klage sei unzulssig landgericht ber streitgegenstand vorliegenden verfahrens bereits verfahren rechtskrftig entschieden ii berufungsurteil sowie urteil landgerichts halten rechtli chen nachprfung stand unrecht vorinstanzen zulssigkeit vorliegenden klage wegen entgegenstehender rechtskraft verneint materielle rechtskraft
  3168. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb brao abs nr abs abs nr hgb anwaltsvertrag abschluss rechtsanwalt verbot verstt widerstreitende interessen vertreten nichtig anwaltsvertrag verstt deshalb verbot widerstreitende interessen vertreten anwalt gebhreninteresse fr mandanten nachteilige manahmen treffen knnte bgh urteil mai ix zr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar richter vill vorsitzenden richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende rechtsanwaltsgesellschaft verlangt vergtung schadensersatz gem abs hgb hhe insgesamt nebst zinsen sowie vorlage buchauszuges fr zeitraum januar september grundlage ansprche vertrag parteien mai klgerin dienstleistungen zusammenhang rohstoffeinkauf hackschnitzeln landschaftspflegeholz verpflichtet ziel vertragsbeziehung vermittlung unterschriftsreifer vertrge mglichst kostengnstigen belieferung beklagten klgerin erbringenden leistungen gehrten erstellung prfung verhandlung lieferantenvertrge fr beklagte akzeptablen bedingungen gegenleistung klgerin monat liche pauschalvergtung netto sowie erfolgsabhngige vergtung erhalten deren hhe danach richtete weit beklagten vermittelten lieferanten zahlende kaufpreis durchschnittlichen preis jeweiligen abrechnungsmonat unterschritt vergtung rechtsanwaltsvergtungsordnung ausgeschlossen soweit klgerin ausdrcklich gerichtlichen verfolgung mngeleinreden sonstigen ansprchen lieferantenvertrgen beauftragt wrde beklagte erklrte mehrfach auerordentliche kndigung vertrages ordentlich erst mrz gekndigt konnte klgerin hlt kndigungen fr unwirksam kndigte jedoch reaktion kndigungserklrungen beklagten schreiben februar ihrerseits vertrag verlangt soweit interesse vertraglich vereinbarte mindestvergtung fr oben genannten zeitraum sowie vorlage buchauszuges berufungsgericht vertrag fr nichtig gehalten klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin bisher gestellten antrge entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt vgl anwbl vertrag mai sei wegen verstoes abs brao verbindung bgb nichtig klgerin widerstreitende interessen vertreten beide vertragsparteien seien bereinstimmend mglichst niedrigen einkaufspreisen interessiert gefahr bestanden klgerin mglichst gnstige vergtung erreichen bereit sei lieferanten vertragsbedingungen gewhrleistungen vertragsdauer qualittsgarantien liefergarantien kndigungsausschlssen pp entgegen kommen interessen beklagten widersprochen rechtsfolge verstoes abs brao sei nichtigkeit vertrages gem bgb ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand vertrag mai gem abs brao verbindung bgb nichtig gem abs brao rechtsanwalt verboten widerstreitende interessen vertreten grundlage ermchtigung abs nr lit brao konkretisiert berufsordnung fr rechtsanwlte bora verbot dahingehend rechtsanwalt ttig darf partei rechtssache widerstreitenden interesse bereits beraten vertreten rechtssache sonstiger weise sinne brao beruflich befasst grundlage regelung abs brao vertrauensverhltnis mandanten wahrung unabhngigkeit rechtsanwalts interesse rechtspflege gebotene gradlinigkeit anwaltlichen berufsausbung bt drucks wahrnehmung anwaltlicher aufgaben setzt unabhngigen verschwiegenen interessen eigenen mandanten verpflichteten rechtsanwalt voraus bgh urteil november ix zr bghz rn april anwz brfg njw rn anwalt diener gegenlufiger interessen macht verliert jegliche unabhngige sachwalterstellung dienste rechtsuchenden bverfg njw ber individuelle mandatsverhltnis hinaus rechtspflege allgemein gradlinigkeit anwaltlichen berufsausbung angewiesen bverfg aao versto verbot abs brao fhrt nichtigkeit anwaltsvertrages abs brao verbotsgesetz sinne bgb ver
  3169. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp april beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss mrz kosten klgerin unzulssig verworfen grnde fristgerechte anhrungsrge unzulssig begrndung legt dar entscheidungserhebliche vorbringen nichtzulassungsbeschwerde senat angegriffenen entscheidung bergangen worden soweit hierzu pauschal abschnitte iii iv beschwerdeschrift seiten bezug genommen bergehensbehauptung grnde beschlusses mrz weiteres widerlegt seiten beschwerdeschrift erhobenen gehrsrgen senat einleitungssatz beschlusses mrz ebenfalls ergibt vollen umfanges geprft sinne anhrungsrge erfolgten erluterung weiterhin geltend gemachte gehrsverletzung vorinstanz zulssiger inhalt anhrungsrge zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde bgh beschl november vi zr njw januar iii zr bverfg kammerbeschl mai njw anm zuck anhrungsrge weiterhin aufgegriffene frage grenzen objektiven willkr begrndungsmngeln tatrichterlichen beweiswrdigung steht zusammenhang gewhrung rechtlichen gehrs rechtliche beurteilung zulassungsrge senat daher anhrungsrge angegriffen anhrungsrge letztlich wiederholten gesichtspunkt abweichung berufungsurteils rechtsstzen urteils bundesgerichtshofs juli viii zr njw senat beschluss mrz behandelt unterstellung senat sei hierbei beweislast klgerin ausgegangen falsch frage rechtlichen gehrs unabhngig beweislastverteilung punkt berhrt ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  3170. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts mrz aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts berlin januar zurckweisung berufung beklagten teilweise gendert neu gefat beklagte verurteilt klger dm nebst zinsen seit juni zahlen weitergehende klage bleibt abgewiesen kosten ersten rechtszuges tragen klger beklagte kosten zweiten rechtszuges klger beklagte kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten schadensersatz wegen nichterfllung vertrages august beklagte verpflichtet einmaliges entgelt dm zuzglich mehrwertsteuer fr dauer zunchst drei jahren ab november flche aufstellen werbeanlage verfgung stellen klger errichtete erforderliche gerst versah werbetafeln baute inbetriebnahme anlage verlangen tiefbauamtes ab nachdem herausgestellt vertraglich vereinbarte flche pachtgelnde beklagten ffentlichen straenraum gehrte landgericht gab hhe dm erhobenen klage ersatz entgangenen gewinns sowie kosten fr abbau anlage sowie akquisitionskosten fr dritten bereits abgeschlossenen werbevertrge abweisung brigen hhe teilbetrages dm statt dagegen legten beide parteien berufung berufungsgericht nderte erstinstanzliche urteil zugunsten beklagten ab verurteilte zahlung dm dagegen richtet revision klgers senat angenommen zahlungsanspruch hhe insgesamt dm einschlielich berufungsgericht zugesprochenen betrages weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht sieht vertrag parteien rechtspacht hlt beklagte grunde abs bgb bgb fr schadensersatzpflichtig insoweit lt dahinstehen beklagten anfang unmglich klger vereinbarte flche berlassen daran bereits besitz ergriffen besitz tiefbauamt entzogen wurde rechtsmangel darstelle weder revision gnstig revisionserwiderung angegriffen revisionsrechtlich beanstanden parteien ebenfalls angegriffenen feststellungen berufungsgerichts htte klger drei bereits abgeschlossenen werbevertrgen ber laufzeit vertrages beklagten nettoerls insgesamt dm erzielt zugleich htte zeit insgesamt dm nettopacht beklagte zahlen mssen fr betrieb werbeanlage dm stromkosten netto aufwenden mssen fr akquisition drei werbevertrge bereits akquisitionskosten hhe netto dm entstanden aufwand fr abbau werbeanlage belief dm allerdings sieht berufungsgericht zuletzt genannten betrag revision zutreffend rgt bruttobetrag errechnet daraus nettobetrag mehrwertsteuer dm obwohl parteien unstreitig betrag dm bereits nettobetrag mehrwertsteuer handelt schon landgericht zutreffend erkannt ii zutreffend berechnet berufungsgericht klger ersetzenden entgangenen nettogewinn erwartenden erls drei werbevertrgen dm zunchst pachtzins dm stromkosten dm abzug bringt klger infolge nichtdurchfhrung vertrages erspart zwischenergebnis betrag dm ergibt betrag bringt berufungsgericht sodann akquisitionskosten dm sowie abbaukosten vermeintlichen nettobetrag dm abzug gelangt zugesprochenen betrag dm begrndung weiteren abzugspositionen fhrt kosten wren klger durchfhrung vertrages entstanden einschlielich abbaukosten magabe beklagten geschlossenen pachtvertrages verpflichtet sei werbeanlage ablauf pachtzeit kosten entfernen klger knne verlangen gestellt stehen wrde beklagte vertrag erfllt htte neben entgangenen gewinn knne kosten ohnehin angefal len wren deshalb zustzlich geltend andernfalls wrde besser gestellt vertragserfllung gestanden htte ergebe urteil bundesgerichtshofes bghz njw soweit bundesgerichtshof ausfhre glubiger knne ersatz tatschlich entstandener aufwendungen zustzlich verlangen betreffe vorliegenden fall schon deshalb entschiedenen fall rentabilittsvermutung gelte klger rentabilitt aufwendungen konkret dargelegt fr derartige vermutung sei deshalb raum auffassung greift revision erfolg urteil bundesgerichtshofs oktober aao betrifft entgegen auffassung berufungsgerichts vorliegen
  3171. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bf inso abs insolvenzreife gmbh geschuldete vertragliche leistung ordnungsgem erbracht dadurch schdigung vermgens vertragspartners gmbh deliktisches handeln dritten begnstigt worden besteht darin bercksichtigung schutzzwecks insolvenzantragspflicht haftung geschftsfhrers gmbh fr eingetretenen schaden auslsender innerer zusammenhang verletzung insolvenzantragspflicht geschftsfhrer vermgensschaden vertragspartners gmbh bgh urteil oktober ii zr olg karlsruhe lg karlsruhe ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt umfang zulassung berufungsgericht revision klgerin zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts karlsruhe februar hhe nebst zinsen zurckgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin ehemann kauften notariellem vertrag januar penthousewohnung gmbh fol genden schuldnerin bautrgerin deren geschftsfhrer beklagte ersten halbjahr wurde subunternehmer schuldne rin eingangstr wohnung eingebaut august brach unbekannter tr entwendete schmuck klgerin april beantragte beklagte erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin juli erffnet wurde erffnung insolvenzverfahrens begonnener prozess klgerin schuldnerin landgericht karlsruhe endete november vergleich inhalt schuldnerin fr entwendeten schmuckgegenstnde betrag hhe einschlielich zinsen sowie rechtsverfolgungskosten hhe zahlen gesamtforderung hhe wurde insolvenztabelle festgestellt vorliegenden rechtsstreit begehrt klgerin beklagten zahlung betrags neuglubigerschaden wegen verletzung insolvenzantragspflicht klgerin behauptet diebstahl sei mglich schuldnerin entgegen vertraglichen vereinbarung auerachtlassung vorvertraglich geuerten wnsche tr geringen sicherheitsstufe eingebaut tr kaufvertrag vereinbarten sicherheitsstufe htte ca eingebaute tr gekostet minderleistung sei darauf zurckzufhren schuldnerin zeitpunkt bestellung tr bereits zahlungsunfhig sei landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde revision klgerin hinsichtlich rechtsverfolgungskosten hhe erfolg brigen unbegrndet berufungsgericht soweit fr revision bedeutung ausgefhrt zeitpunkt vertragsschlusses januar sei schuldnerin berschuldet beklagte schuldhaft insolvenzantragspflicht verstoen klgerin deren schmuck august verbten einbruch gestohlen worden sei dadurch erheblichen wirtschaftlichen nachteil erlitten urschlich beklagten anzulastende insolvenzverschleppung zurckzufhren sei haftung beklagten abs bgb abs gmbhg oktober geltenden fassung folgenden af scheide dennoch schaden schutzbereich verletzten norm liege entwendete schmuck verkrpere schaden insolvenzreife inneren zusammenhang stehe annahme verbiete schon deshalb klgerin wesentlichen gestellt wolle schuldnerin vertrag ordnungsgem erfllt sache ersatz fr mangelfolgeschaden fordere verlust schmucks sei zugleich integrittsinteresse berhrt rahmen vertrauensschadens liquidieren knne unmittelbaren zusammenhang fehle jedoch deshalb abhandenkommen schmucks mehr unmittelbarer ausfluss schuldnerin zuteil gewordenen vorleistung bzw kreditgewhrung begriffen knne vorleistung bzw kreditgewhrung sinne erschpfe darin klgerin vertraglichen zahlungsver pflichtung vollem umfang nachgekommen sei whrend schuldnerin tr einbauen lassen ca gnstiger sei geschuldete tr klgerin mangel ungleich hherer vermgensnachteil rechtsgut erwachsen sei vertragszweck leistung schuldnerin ersichtlich berhrung kommen sollen beruhe wertender betrachtung letztlich mehr minder zuflligen ueren verbindung beklagten verbten insolvenz
  3172. [['bundesgerichtshof beschluss str august nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb bzrg abs abs nr gutachten bestehen hanges sinne stgb darauf beruhenden gefhrlichkeit angeklagten gutachten ber geisteszustand erstattung verwertung taten zentralregister getilgten tilgungsreifen verurteilungen erlaubt bgh beschluss august str lg mnchengladbach strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts dsseldorf zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten ersten urteil wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei tateinheitlich zusammentreffenden fllen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindern sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verhngt sicherungsverwahrung angeordnet weiteren tatvorwrfen freigesprochen revision angeklagten senat urteil verwerfung weitergehenden rechtsmittels maregelausspruch aufgehoben bgh beschluss mrz str stv senat erst spter vorgelegte revision staatsanwaltschaft urteil aufgehoben worden soweit angeklagte vorwurf sexuellen kindesmissbrauchs acht weiteren fllen freigesprochen worden bgh urteil juni str nstz zweiten verfahrensdurchgang landgericht verfahren hinsichtlich verbliebenen tatvorwrfe antrag staatsanwaltschaft gem abs stpo vorlufig eingestellt erneut sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen richtet revision angeklagten rechtsmittel erfolg aufgrund rechtskrftigen schuldspruchs bindenden feststellungen missbrauchte damals jahre alte angeklagte zwei mdchen alter zehn elf bzw zwlf jahren unmittelbaren wohnumfeld kennen gelernt einverstndnis eltern hilfsbereiter nachbar gekmmert holte kinder schule ab machte ausflge lie wohnung internet nutzen sommerferien kinder stndig morgens abends taten darunter oralverkehr beiden mdchen angeklagten wechselseitiges anfassen genitalien mehreren gelegenheiten austausch zungenkssen sowie zwei flle vorzeigens pornographischer filme beging angeklagte zeitraum anfang juni ende august nhere eingrenzung kammer zwei bergriffen abgesehen august stattfanden mglich anordnung sicherungsverwahrung hlt erneut rechtlicher nachprfung stand formellen voraussetzungen maregel gem abs stgb af sowie abs satz stgb af landgericht anwendung tatzeit geltenden rechts vgl art abs egstgb allerdings rechtsfehler festgestellt angeklagte rechtskrftig gesamtfreiheitsstrafe mehr drei jahren verurteilt worden verwirkten einzelstrafen drei jahren acht monaten fr verbrechen stgb af sowie zwei jahren drei jahren fr vergehen stgb gebildet worden vorangegangener verurteilungen freiheitsstrafe darauf beruhender strafverbung bedurfte fall daher materiellen voraussetzungen sicherungsverwahrung landgericht indes rechtsfehlerhaft begrndet hang angeklagten erheblichen straftaten namentlich opfer seelisch krperlich schwer geschdigt abs nr stgb af belegen mehrere verurteilungen angeklagten nachteil herangezogen bundeszentralregister bereits getilgt rechtsfehler sachrge bercksichtigen bgh urteil januar str bghst beschluss mrz str bghr bzrg verwertungsverbot strafkammer annahme angeklagten bestehe ausgeprgter hang begehung sexualstraftaten nachteil kindern beiden gehrten sachverstndigen gefolgt ausgefhrt delinquenz angeklagten zeichne frhen beginn nahezu ausschlielich sexuellen bezug insbesondere sei angeklagte lebensjahr mehrfach wegen exhibitionistischer handlungen verurteilt worden urteilsgrnde geben sammenhang auszugsweise text dreier urteile landgerichts krefeld jahren danach angeklagte anfang alter jahren dreimal nackt fenster elterlichen wohnung posiert glied strae spielenden kindern vorgezeigt september inzwischen jahre alt zwei vierzehnjhrigen mdchen nackt prsentiert zuletzt mitte juli zwei dreizehn bzw fnfzehn jahre alten schlerinnen glied entblt bundeszentralregister enthlt lediglich wegen gegenstndlichen
  3173. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja falsche suchrubrik uwg abs satz nr stellt verkufer gebrauchtfahrzeugs angebot internethandelsplattform suchrubrik geringeren tatschlichen laufleistung pkw handelt dabei grundstzlich unwahre angabe sinne abs uwg ber angebotene fahrzeug irrefhrung publikums unzutreffende einordnung geeignet fr durchschnittlich informierten verstndigen leser bereits berschrift anzeige weiteres hervorgeht angesprochene publikum getuscht bgh urteil oktober zr olg karlsruhe freiburg lg freiburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter prof dr bscher pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts freiburg juni abgendert klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand parteien handeln gebrauchten kraftfahrzeugen ber internethandelsplattform de kauf anbieten verkufer fahrzeugs ber eingabemaske verschiedene kriterien kilometerstand angebotenen fahrzeug eingeben kaufinteressent ebenfalls ber suchmaske merkmale gesuchten fahrzeug angeben dadurch fahrzeugsuche einschrnken hinsichtlich kilometerstands fr angabe beliebig bestimmte zahl beispielsweise km km km entscheiden beklagte inserierte november de rubrik km kraftfahrzeug folgender druck hervorgehobener berschrift bmw tou gesamt km atm km eur anschlieenden fahrzeugbeschreibung ergab pkw angebotszeitpunkt gesamtkilometerstand km aufwies km austauschmotor eingebaut worden nunmehr kilometerstand km klgerin einstellung pkws rubrik unzutreffenden kilometerangabe wettbewerbsrechtlich relevante irrefhrung verkehrs erblickt nimmt beklagte daher unterlassung erstattung abmahnkosten anspruch beklagte klage entgegengetreten ansicht vertreten unterlassungsklage sei schon wegen rechtsmissbruchlichkeit unzulssig klgerin beauftragte rechtsanwalt etwaige wettbe werbsverste ermittle abmahngeschft eigener regie betreibe brigen scheide irrefhrung leser beanstandeten angebots tatschliche gesamtlaufleistung km sowohl anzeigenberschrift anschlieenden flietext erkennen knnten landgericht beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen fr verkauf kraftfahrzeugen angabe kilometerlaufleistungen werben niedriger tatschlich gefahrenen kilometer fhrt fahrzeug gnstigere suchrubrik gert fahrzeug kilometerlaufleistung zusteht geschieht de november klgerin nebst zinsen zahlen dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht geltend gemachten unterlassungsanspruch bereinstimmung landgericht gem abs abs uwg fr zulssig begrndet erachtet ausgefhrt unterlassungsklage sei zulssig unstreitige umstand klgerin vielzahl fllen konkurrenten abmahnen lasse unterlassungsansprche gerichtlich verfolge strafbewehrte unterwerfungserklrung abgegeben reiche fr annahme missbruchlichen rechtsverfolgung sei ersichtlich klgerin wettbewerbsverste erster linie gewinninteresse verfolge beklagte nehme unwahre kilometerangabe rubrik km irrefhrende handlung angebot beklagten richte hauptschlich verbraucher erwerb pkw bmw beworbenen art interessiert seien fr verkehrskreis gehre laufleistung fahrzeugs mageblichen entscheidungsgesichtspunkten beklagte hinsichtlich laufleistung beworbenen pkw kaufangebot zutreffende angaben gemacht fehlerhafte einstellung rubrik km sei jedoch trotz richtigstellung eigentlichen verkaufs angebot geeignet potentielle kufer kaufentscheidung relevant beeinflussen fehlerhafte einordnung verleitet wrden berhaupt angebot beklagten befassen beklagte verschaffe einordnung angebots rubrik km gerade gegenber mitbewerbern ebenfalls uwg geschtzt wrden relevanten vorteil rede stehende angebot beklagten erscheine sucheingaben ber km sofern verbraucher etwa fahrzeuge km aufrufe angebot beklagten geo
  3174. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag nebenklgers rechtsanwalt mo juli beizuordnen ge genstandslos grnde entscheidung ber antrag nebenklgers fr revisionsverfahren rechtsanwalt mo beistand beizuord nen bedarf nebenklger beschluss landgerichts april rechtsanwalt mo beistand abs stpo beigeordnet worden beistandsbestellung abs stpo wirkt ber jeweili ge instanz hinaus rechtskrftigen abschluss verfahrens erstreckt somit revisionsinstanz bode otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']]
  3175. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung juni sitzung juni denen teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck beisitzende richter bundesanwalt staatsanwalt verhandlung bundesanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft nebenklger verhandlung rechtsanwalt vertreter nebenklgers verhandlung justizangestellte verhandlung justizangestellte verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklger staatsanwaltschaft urteil landgerichts mhlhausen oktober verworfen nebenklger kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf fahrlssigen ttung freigesprochen dagegen richten verfahrensrgen sachrge gesttzten revisionen nebenklger sachrge begrndete revision staatsanwaltschaft feststellungen hielt spter gettete abend juli klubhaus verlauf abends nahm alkohol kokain wobei alkoholkonsum uerlich gut anzumerken verlie klub haus frhen morgen juli gemeinsam ecke strae warfen geld zigarettenauto maten jedoch zigaretten ausgab verrgert schlugen beide jeweils lose herumliegenden gehwegplatte automaten wegen dadurch entstandenen lrms riefen unabhngig voneinander zwei zeugen uhr polizei meldeten personen dabei seien automaten aufzubrechen angeklagte polizeiobermeister polizeiinspektion polizeiobermeisterin fenwagen tatort geschickt wurden daraufhin streib versuchten bierwagen verstecken angeklagte pom nherten bierwagen seite wobei pom laut rief halt stehenbleiben polizei whrend bierwagen pom festgenommen wurde entwand griff angeklagten schlug kopfhhe angeklagte wich wegen schlge zurck forderte hinzulegen lief indes ber terrasse tischen sthlen richtung strae davon wobei angeketteten sthle zerrte angeklagte glaubte wolle stuhl vorgehen zog pfefferspray koppel fragte willst erschieen wegen abstandes bewegung beide befanden eingesetzte pfefferspray nennenswerte wirkung ende terrasse lagerte palette pflastersteine links daneben lag ungeordneter haufen pflastersteine gewicht jeweils etwa kilogramm nahm mindestens steine warf richtung kopfes angeklagten entfernung drei vier metern gegenberstand aufgrund wurfes zog angeklagte dienstwaffe fhrte oben warnschu abzugeben warf augenblick groer wucht zweiten stein angeklagten kopf knapp verfehlte drehte erneut hinten dritten stein aufzuheben angeklagte erkannte wrfe erhebliche gefahr drohte zog waffe unten beine schieen bettigte abzug vorgespannten waffe schu traf gerade bckenden cm ber boden rcken erffnete aorta vollstndig innerhalb kurzer zeit verblutete landgericht angeklagten freigesprochen tat notwehr gerechtfertigt angesehen stgb ii nebenklgern erhobenen verfahrensrgen soweit zulssig erhoben grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet nachprfung angefochtenen urteils revisionsfhrern erhobene sachrge rechtsfehler gunsten angeklagten ergeben beweiswrdigung landgerichts hlt rechtlicher nachprfung stand wrdigung erhobenen beweise sache tatrichters revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen grundlage beweisergebnisses abweichende berzeugungsbildung mglich wre sogar nher gelegen htte revisionsgericht eingreifen beweiswrdigung rechtsfehlerhaft etwa denkgesetze gesichertes erfahrungswissen verstt widersprchlich lckenhaft derartiger rechtsfehler beschwerdefhrern aufgezeigt ersichtlich nebenklgerin behauptete widerspruch zeugenaussagen einlassung angeklagten besteht zeugen schnelles ziehen zielen schieen bekundet wobei zielen ausgestrecktem arm gegensatz schieen hfte bejaht bekundung lt einlassung angeklagten waffe zunchst oben gefhrt warnschu abzugeben durchaus vereinbaren hinsichtlich wrdigung landgerichts moment schuabgabe weiteren stein gebckt zeigt revision fehler beweiswrdigung urteil bezug genommenen lichtbilder nummer weisen
  3176. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen beihilfe gewerbsmigen bandenbetrug ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen november magabe unbegrndet verworfen erfllung bewhrungsauflage urteil amtsgerichts wetter mrz gezahlten euro erste gesamtstrafe jahr neun monaten monat angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision angeklagten allgemeinen sachrge beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg landgericht bemerkt ua versehentlich unterlassen gem abs satz abs satz stgb gebotene entscheidung ber anrechnung erfllten bewhrungsauflage hinsichtlich gem abs stgb einbezogenen strafe tenor treffen holt senat sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  3177. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag nebenklgers rechtsanwalt fr revisionsinstanz beistand bestellen abgelehnt voraussetzungen abs stpo vorliegen soweit begehren antrag bewilligung prozekostenhilfe abs stpo ausgelegt unbegrndet allein angeklagten eingelegte revision abs stpo offensichtlich unbegrndet vgl bghr stpo abs prozekostenhilfe rissing van saan miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  3178. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april verfahren vollstreckbarerklrung ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser richterin lohmann april beschlossen rechtsbeschwerde geltende rechtsmittel beschluss zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg november kosten beschwerdefhrerin unzulssig verworfen antrag prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde statthafte art eugvvo abs avag abs nr zpo rechtsbeschwerde unzulssig form fristgerecht beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt wurde abs abs avag abs satz zpo prozesskostenhilfe antragstellerin schon deshalb gewhrt gesuch innerhalb monat zustellung angefochtenen entscheidung beim bundesgerichtshof eingegangen fischer ganter kayser vorinstanzen raebel lohmann lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  3179. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat landgericht bedacht qualifikation abs nr stgb grunde liegende abstrakte lebensgefhrdung qualifikation vorstzlichen konkreten lebensgefhrdung abs nr buchstabe stgb verdrngt vgl senat beschluss august str nstz siehe senat beschluss juli str senat schliet jedoch rechtsfehler schuldspruch gegebenen fallkonstellation unberhrt lsst strafausspruch nachteil angeklagten beeinflusst schfer krehl bartel eschelbach schmidt'],['Soon']]
  3180. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet januar bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidenten schlick sowie richter wstmann seiters tombrink dr remmert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts hannover april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten zahlung handelsmaklerprovision klgerin vermittelte beklagten fondsgebundene lebensund rentenversicherung lebensversicherung handelte sog nettopolice heit beklagten zahlenden monatlichen prmien provisionsanteile fr vermittlung enthalten stattdessen wurde parteien gesonderte vermittlungsgebhrenvereinbarung abgeschlossen danach beklagte angegebenen barzahlungspreis effektiven jahreszins insgesamt monatlichen raten je zahlen juni geschlossene vereinbarung enthielt folgende widerrufsbelehrung widerrufsrecht knnen vertragserklrung innerhalb zwei wochen angabe grnden textform brief fax mail widerrufen frist beginnt frhestens erhalt belehrung wahrung widerrufsfrist gengt rechtzeitige absendung widerrufs widerruf richten widerrufsfolgen fall wirksamen widerrufs beiderseits empfangenen leistungen zurckzugewhren ggf gezogene nutzungen zinsen herauszugeben beklagte behauptet vermittlungsgebhrenvereinbarung faxschreiben juni versandt uhr klgerin zugegangen uhr widerrufen unstreitig beklagte nachdem klgerin zahlung vergtung anspruch genommen schreiben august erneut widerruf erklrt amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolg gehabt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision klgerin fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts bercksichtigung erstinstanzlich durchgefhrten beweisaufnahme verbindung bedeutung ok nachricht beklagten benutzten faxgerts davon auszugehen beklagte juni abschluss vermittlungsgebhrenvereinbarung gerichtete willenserklrung widerrufen widerruf klgerin zugegangen deshalb amtsgericht klage recht abgewiesen ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht bersehen klgerin wirksamem widerruf zahlungsanspruch zustehen vermittlungsgebhrenvereinbarung juni klgerin vergtungsanspruch abs satz bgb abs hgb herleiten beklagte diesbezgliche willenserklrung wirksam widerrufen streitgegenstndliche schuldverhltnis gem art abs egbgb brgerliche gesetzbuch bgb informationspflichten verordnung juni geltenden fassung anzuwenden vertrag genannten datum geschlossen worden unbefristetes schuldverhltnis sinne art abs egbgb handelt beklagten stand ausgebte widerrufsrecht gem abs bgb vermittlungsgebhr teilzahlungen erbringen handelte teilzahlungsgeschft sinne abs bgb gem satz bgb abs abs satz bgb konnte beklagte abschluss vermittlungsgebhrenvereinbarung gerichtete willenserklrung innerhalb zwei wochen widerrufen zusammenhang kommt darauf beklagte juni widerruf erklrt fax klgerin zugegangen deshalb landgericht klrungsbedrftig angesehene frage bedeutung ok nachricht faxgerts fr nachweis zugangs entscheidungserheblich beklagte unstreitig klgerin zugegangenem schriftsatz august erneut widerruf erklrt zeitpunkt widerrufsfrist abgelaufen abs satz bgb beginnt widerrufsfrist augenblick verbraucher deutlich gestaltete belehrung ber widerrufsrecht hinweis fristbeginn erhalten hieran mangelt vorliegenden fall deshalb abs satz satz bgb widerrufsrecht beklagten sechs monate vertragsschluss erloschen aa vertragsurkunde enthaltene widerrufsbelehrung gengte anforderungen abs satz bgb enthielt hinweis frist fr widerruf frhestens erhalt belehrung beginnt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs belehrung unzureichend verbraucher eindeutig ber beginn widerrufsfrist aufklrt umfassend irrefhrend verwendung wortes frhestens ermglicht ver braucher fristbeginn weiteres erkennen vermag formulierung lediglich entnehmen widerrufsfrist spter beginnen beginn fristablaufs gegebenenfalls weiteren voraussetzungen abhngen verbraucher jedo
  3181. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen wissentlicher schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag nebenklger fr revisionsinstanz prozesskostenhilfe hinzuziehung rechtsanwalts bewilligen abgelehnt grnde anwaltliche vertretung hinblick angeklagten eingelegte abs stpo unbegrndete revision erforderlich vgl bgh beschl juni str brigen fehlt erforderlichen darlegung wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung vgl senatsbeschluss juli str rissing van saan bode rothfu otten appl'],['Soon']]
  3182. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen urkundenflschung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld juni verfahren hinsichtlich tat ziff ii urteilsgrnde vorlufig eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte urkundenflschung tateinheit versuchtem betrug drei fllen schuldig strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben insoweit getroffenen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen ii weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen urkundenflschung sechs fllen davon drei fllen tateinheit versuchtem betrug einbeziehung strafe vorangegangenen urteil gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt dagegen wendet beschwerdefhrer rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo senat verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs stpo vorlufig eingestellt soweit angeklagte fall ziff ii urteilsgrnde kontoerffnung postbank bremen wegen urkundenflschung verurteilt worden schuldspruch fllen ii urteilsgrnde wegen urkundenflschung vier fllen davon zwei fllen tateinheit versuchtem betrug bestand strafkammer vorgenommene konkurrenzrechtliche beurteilung taten erweist rechtsfehlerhaft generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt mehrere personen begangenen deliktsserie fr beteiligten gesondert prfen entscheiden zurechenbaren delikte tateinheit tatmehrheit zueinander stehen erbringt mittter tatbeitrge einheitlich smtliche jedenfalls einzelne taten frdern jeweils rechtlich selbstndig gleichartiger tateinheit begangen zuzurechnen st rspr vgl etwa bgh beschluss februar str wistra mastben fllen ii urteils grnde zwei taten angeklagten auszugehen erffnete fllen ii ii urteilsgrnde jeweils persnlich konto wobei vorlage geflschten franzsischen passes ber identitt tuschte zeitpunkt bereits geplanten betrgerischen berweisungen konto verschleiern entdeckung person verhindern hinsichtlich einreichung geflschter berweisungstrger fllen ii ii urteilsgrnde landgericht indes feststellen knnen angeklagte vornahm blick tatinteresse kontoinhaber einschlgigen vorstrafen konnte strafkammer insoweit rechtsfehlerfrei schluss ziehen sei taten versuchten betrugs mittterschaftlich beteiligt hieraus folgt jedoch einreichung berweisungstrger weitere rechtlich selbstndige taten angeklagten handelte ber erffnung konten hinausgehender individueller tatbeitrag angeklagten bewertung rechtfertigen knnte ergibt gesamtzusammenhang urteilsgrnde senat schliet neuen hauptverhandlung weitere feststellungen getroffen knnten annahme selbstndiger taten fllen ii ii urteilsgrnde belegen knnten ndert schuldspruch entsprechend ab stpo steht entgegen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen bercksichtigung rechtsfehlerfreien verurteilung angeklagten wegen urkundenflschung tateinheit versuchtem betrug fall ii urteilsgrnde reichte angeklagte geflschten berweisungstrger schuldspruch daher dahin ndern angeklagte drei fllen jeweils urkundenflschung tateinheit versuchtem betrug schuldig einstellung verfahrens fall ii schuldspruchnderung fllen ii urteilsgrnde bedingen aufhebung insoweit verhngten einzelstrafen gesamtstrafenausspruchs neuen tatgericht insgesamt stimmige rechtsfolgenentscheidung ermglichen senat fr genommen rechtsfehlerfrei zugemessene einzelstrafe fall ii urteilsgrnde aufgehoben feststellungen strafausspruch rechtsfehler betroffen knnen deshalb bestehen bleiben becker pfister gericke schfer spaniol'],['Soon']]
  3183. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr februar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier richter prof leupertz beschlossen klgerin fr verteidigung revision beklagten fr revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz insoweit ratenfreie prozesskostenhilfe bewilligt abweisung klage hhe betrages nebst zinsen hieraus hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober gerichtet brigen prozesskostenhilfeantrag zurckgewiesen umfang bewilligung prozesskostenhilfe klgerin wahrung rechte revisionsverfahren rechtsanwalt prof dr reinelt beigeordnet grnde klgerin beauftragte beklagte folgenden beklagte vertrag august architektenleistungen gem leistungsphasen abs hoai fr neubau wohnund geschftshauses dezember traten bereich flachdachs feuchtigkeitsbildungen februar schimmelpilzbefall fristloser kndigung architektenvertrages nahm klgerin beklagte vorprozess erfolgreich ersatz kosten mngelbeseitigung anspruch urteil mrz stellte oberlandesgericht stuttgart darber hinaus fest beklagte klgerin aufwendungen schden ersetzen beseitigung feuchtigkeitsmngel holzteilen flachdachs entstehen oktober besorgte beklagte nachbesserung flachdachs fertigstellung innenausbaus bezog klgerin oktober gebude vorliegenden verfahren verlangt klgerin beklagten schadensersatz fr feuchtigkeitsbefall entstandenen mangelfolgeschden insgesamt beziffert beklagte verjhrung berufen hilfsweise resthonorarforderung aufgerechnet landgericht schadensersatzansprche hhe insgesamt fr gerechtfertigt gehalten klgerin abzug restlichen architektenhonorars betrag nebst zinsen zugesprochen urteil beklagte ziel klageabweisung berufung eingelegt klgerin anschlussberufung verurteilung beklagten zahlung weiterer ansatz statt fr versicherung nebst zinsen angetragen einzelnen folgende forderungen geltend gemacht nutzungsausfall entgangene eigenheimzulage zustzliche prmien fr bauherrenhaftpflichtversicherung gerstmehrkosten lichtbilder fr beweiszwecke setzungsschden terrasse insgesamt berufungsgericht anschlussberufung zurckgewiesen klgerin brigen unbegrndet angesehene berufung beklagten anstelle landgericht zuerkannten nutzungsausfallschadens anspruch erstattung zustzlichen aufwendungen fr ersatzmietwohnung hhe zuerkannt landgericht zugesprochenen aufwendungen fr lichtbilder fr erstattungspflichtig erachtet danach verbleibende klageforderung mietaufwendungen haftpflichtversicherungsprmien gerstmehrkosten setzungsschden terrasse hilfsaufrechung beklagten honorarforderung erloschen angesehen klage deshalb abgewiesen hinblick nutzungsausfallschaden verjhrungseinwand beklagten berufungsgericht revision wegen grundstzlicher bedeutung sache gem abs nr abs nr zpo zugelassen urteil beide parteien revision eingelegt beklagte beruft weiterhin verjhrung meint lediglich fr setzungsschaden terrasse zahlen mssen insoweit sei klageforderung hilfsaufrechnung honoraranspruch erloschen klgerin mchte revision zuletzt berufungsverfahren gestellten antrge weiterverfolgen einwendungen entscheidung berufungsgerichts erhebt soweit fr mietaufwendungen zuerkannte ersatzbetrag landgericht ausgeurteilten nutzungsausfallschaden zurckbleibt ersatzanspruch fr verlust eigenheimzulage zugebilligt worden darber hinaus rgt berufungsgericht klgerin rechtsfehlerhaft hilfsweise aufrechnung gestellte honorarforderung zuerkannt klgerin beantragt bewilligung prozesskostenhilfe fr revision verteidigung revision beklagten ii prozesskostenhilfeantrag tenor ersichtlichen umfang begrndet brigen unbegrndet klgerin persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen lage kosten prozessfhrung ganz teilweise aufzubringen deshalb gem abs satz zpo weiteres prozesskostenhilfe fr verteidigung revision beklagten bewilligen eigene revision hinreichende aussicht erfolg insoweit abweisung klage hhe betrages nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober gerichtet brigen prozesskostenhilfegesuch mangels erfolgsaussicht zurckzuweisen satz zpo revision klgerin gem abs abs satz zpo unzulssig soweit berufungsgericht zu
  3184. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3185. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle ja nein ja blendsegel uwg frage ergnzenden wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes wegen vermeidbarer herkunftstuschung vertrieb erzeugnisses auenleuchte klagemodell erinnern gestaltung ebenfalls gestalterische praktische grundidee angewendet worden erstmals klagemodell findet brigen wesentlich gesamteindruck vermittelt bgh urt februar zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr bscher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beide parteien stellen her vertreiben leuchten fr straen wege objektbeleuchtung auenbereich eingesetzt klgerin vertreibt pollerleuchte sr iii frher sr wegeleuchte sr iv frher sr ii wandleuchte sr ii frher sr iii nachstehend wiedergegebenen gestaltungen pollerleuchte sr iii frher sr wegeleuchte sr iv frher sr ii wandleuchte sr ii frher sr iii leuchten gehen entwurf frheren geschftsfhrers klgerin zurck gestaltung poller wegeleuchten wurde dezember ehrenpreis fr produktdesign landes nordrhein westfalen ausgezeichnet darber wurde fachzeitschrift licht architektur ausgabe iv berichtet dezember meldete klgerin wegeleuchte teilnahme wettbewerb gute industrieform hannover erhielt jahr product design award klgerin inhaberin deutschen geschmacksmusters nr sammelanmeldung geschmacksmustern april angemeldet worden geschmacksmuster betrifft gestaltung pollerleuchte sr nr abbildungen wegeleuchte sr ii nr abbildungen sowie wandleuchte sr iii nr abbildungen klgerin weiterhin inhaberin ebenfalls april angemeldeten internationalen geschmacksmusters nr dm gestaltungen pollerleuchte vgl abbildungen wegeleuchte vgl abbildungen registriert beklagte stellt auenleuchte bezeichnung typ klageantrag sowie abbildungen anlage ke ersichtlichen gestaltung her vertreibt leuchte anllich hannover messe ausgestellt klgerin ansicht beklagte verletze vertrieb auenleuchte geschmacksmuster handele zudem wettbewerbswidrig beanstandete leuchte beklagten bereits verkehr bekannt gewordene gestaltungsform sr leuchtenserie unzulssig bernahme prgenden merkmale nachgeahmt verkehr daher modell beklagten unternehmen klgerin zuordnen klgerin beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen auenleuchten nachfolgend abgebildet bundesrepublik deutschland anzubieten verkehr bringen klgerin ab juni auskunft ber herkunft vertriebsweg vorstehend beschriebenen erzeugnisse erteilen insbesondere angabe namen anschriften hersteller lieferanten deren vorbesitzer gewerblichen abnehmer auftraggeber sowie angabe mengen hergestellten ausgelieferten erhaltenen bestellten erzeugnisse klgerin ab juni ber umfang vorstehend bezeichneten handlungen rechnung legen angabe erzielten umsatzes sowie angabe umfangs betriebenen werbung aufgeschlsselt kalendervierteljahren bundeslndern werbetrgern festzustellen beklagte verpflichtet klgerin schaden erstatten vorstehend ziffer bezeichneten handlungen entstanden knftig entstehen beklagte demgegenber vorgebracht leuchte typ gehe eigenstndigen entwurf zeugen zurck bereits februar stadtplanungsamt sowie firmen vorgestellt ha be entwurf mglicherweise htten verwerten knnen geschmacksmustern klgerin fehle daher neuheit ansprche ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz seien gegeben klgerin mageblich angesehenen gestaltungselementen leuchtenkopfes sei formenschatz art co aufgegriffen worden beanstandete auenleuchte sei zudem gesamterscheinungsbild vllig leuchten klgerin gestaltet landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage stattgegeben revision deren zurckweisung klgerin beantragt begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht offengelassen klageansprche geschmacksmusterrecht begrnd
  3186. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger eisenbahner damals jhrige ehefrau wurden jahr fr gmbh ttigen vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung erwerben dezember unterbreiten gmbh nachfolgend verkuferin notarielles kaufangebot angebot klger drei monate gebunden nahm ver kuferin notariell beurkundeter erklrung dezember finanzierung kaufpreises dm zuzglich sanierungsvergtung dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin landesbank folgenden bank klgern dezember darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber dm dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz haustrwiderrufsgesetz beigefgt enthlt folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse ber dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt fr beantragte darlehen eingerumten sicherheiten fr glubigerin treuhnderisch verwalten bertragen besondere bedingungen fr vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages vertrge ablsen sobald stnde eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhltnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begrndet notarieller urkunde dezember bestellten klger zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld ber dm zuzglich jahreszinsen gem ziffer urkunde bernahmen persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persnlichen haftung sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klger widerriefen mai abschluss vertragsgem ausgezahlten vorausdarlehens gerichteten willenserklrungen berufung vorschriften haustrwiderrufsgesetzes nachdem bank juli zusammenhang darlehensverhltnis zustehenden ansprche beklagte abgetreten nimmt klger notariellen urkunde dezember persnlich anspruch hiergegen wenden klger klage behaupten seien privatwohnung vermittler verhalten beklagte zurechnen lassen msse abschluss darle hensvertrages bestimmt worden notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe sichere deren eigene ansprche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen beklagte hilfswiderklagend rckzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgefhrt klger seien grund grundschuldbestellung nebst persnlicher haftungsbernahme unterwerfungserklrung notariellen urkunde dezember verpflichtet zwangsvollstreckung vermgen dulden grund beklagten zurechenbaren haustrsituation abschluss darlehensvertrags veranlasst worden sollten einrede ergebe daraus rckgewhranspruch beklagten hwig parteien getroffenen sicherungsabrede erfasst sei weiterhin wirksam klgern erklrte widerruf ausdrcklich vorausdarlehen beziehe klger knnten rckzahlung darlehensvaluta hinweis abs verbrkrg verweigern vorschrift gem abs nr verbrkrg realkredite anwendbar sei einwendungsdurchgriff bgb komme ebenfalls betracht ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung revision berufungsgericht recht davon ausgegangen grundschuld nebst persnlicher haftungsbernahme vollstreckungsunterwerfungserklrung
  3187. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen august soweit betrifft strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht mnchen umfassend gestndigen angeklagten wegen insgesamt straftaten betubungsmittelgesetz gesamtfreiheitsstrafe vier jahren elf monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten gem abs stpo unbegrndet soweit schuldspruch richtet fhrt jedoch aufgrund verfahrensrge aufhebung gesamten strafausspruchs macht revision versto abs stpo geltend angeklagten letzte wort gewhrt worden sei anforderungen abs satz stpo gengenden vortrag beweisaufnahme geschlossen gelegenheit schluss vortrag verteidigers sowie letzten wort angeklagten gegeben worden hieran anschlieend wurde erneut beweisaufnahme eingetreten frage einziehung sichergestellter betubungsmittel weiterer gegenstnde errtert diesbezglich erklrten angeklagte verteidiger deren formloser einziehung einverstanden erneuten schlieung beweisaufnahme wiederholten lediglich staatsanwaltschaft verteidiger zuvor gestellten antrge whrend angeklagten gelegenheit gegeben wurde uern verfahrensweise entsprach gesetz rechtsprechung angeklagten gem abs stpo erneut letzte wort gewhren schluss beweisaufnahme nochmals verhandlung eingetreten worden wiedereintritt vorausgegangenen ausfhrungen angeklagten rechtliche bedeutung schlussvortrag letztes wort nimmt erneute beachtung stpo erforderlich macht bghst bgh nstz rr wann wiedereintritt auszugehen anhand konkreten umstnde einzelfalls bestimmen insbesondere liegt wiedereintritt wille gerichts ausdruck kommt zusammenwirken prozessbeteiligten beweisaufnahme fortzufahren antrge verfahrensbeteiligten errtert bgh nstz fallgestaltung liegt protokoll prozessuale geschehen dahingehend bewertet nochmals beweisaufnahme eingetreten erneut geschlossen wurde kam erklrung angeklagten sei formlosen einzie hung sichergestellter gegenstnde einverstanden potentielle bedeutung fr tatgerichtliche sachentscheidung geltend gemachte verfahrensversto bewiesen fr nachweis rede stehenden wesentlichen frmlichkeit abs stpo allein mageblichen sitzungsniederschrift vgl bghst lsst ansicht senats entnehmen angeklagten erneuten schluss beweisaufnahme nochmals letzte wort gewhrt worden kommt daher darauf urteil beteiligten berufsrichter staatsanwaltschaftliche sitzungsvertreter protokollfhrerin jeweiligen dienstlichen stellungnahmen erklrt konkreten verfahrensgang mehr erinnern dargelegten verfahrensfehler jedoch schuldspruch beruhen senat vorliegenden fall ausschlieen angeklagte erneuten letzten wort insofern erhebliches htte bekunden knnen zuvor umfassend fr tatgericht berzeugung zudem weitere beweismittel gesttzt glaubhaft gestndig dagegen ausspruch ber einzelstrafen gesamtstrafe verfahrensfehler beruhen ausgeschlossen angeklagte wre letzte wort erneut erteilt worden ausfhrungen gemacht htte strafzumessung gunsten beeinflusst htten gilt umso mehr wiedereintritt beweisaufnahme erklrtes einverstndnis auergerichtlichen einziehung sichergestellter gegenstnde jedenfalls gesichtspunkt gezeigter reue mildernder umstand htte gewertet drfen steht entgegen verfahrensbeteiligten ausweis lich urteilsgrnde bereits ersten beiden hauptverhandlungstage hinsichtlich gesamtstrafe verstndigt august sechs tage beginn hauptverhandlung kraft getretene stpo sieht absatz satz benennung ober untergrenze absatz satz entfallen bindung gerichts verstndigung aussicht gestellte strafrahmen mehr tat schuldangemessen nack wahl jger elf sander'],['Soon']]
  3188. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet mai walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja autoruf genossenschaft ii gwb abs genossenschaft normadressatin abs gwb grundstzlich berechtigt einrichtungen ausschlielich mitgliedern verfgung stellen bgh urteil mai kzr olg mnchen lg mnchen kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgers urteil landgerichts mnchen zivilkammer kartellkammer juli zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsmittel rechts wegen tatbestand klger betreibt taxiunternehmen mnchen beklagte genossenschaft taxiunternehmern mnchen besteht etwa mitgliedern ca fahrzeugen beklagte unterhlt neben auftragsvermittlungszentrale system etwa telefonrufsulen taxistandpltzen aufgestellt taxikunden direkt angerufen knnen obwohl mnchen weitere kleinere taxigenossenschaften bestehen rufsulensystem beklagten verfgung gestellt etwa mnchner taxiunternehmer nehmen hierber auftrge entgegen insgesamt vermittelt beklagte ber rufsulensystem jhrlich ca millionen auftrge weitere millionen auftrge ber funkzentralvermittlung einzelnen taxifahrer weitergeleitet beklagte stellt auftragsvermittlungssystem grundstzlich mitgliedern verfgung lsst satzung nichtmitglieder wege genannten anschlussvertrags genossenschaftlichen einrichtungen nutzen praxis erlaubt beklagte jedoch fllen denen mitgliedschaft mglich nutzende pchter inhaber genehmigung taxiverkehr mnchen fr aufnahme genossenschaft einmaliges eintrittsgeld erhoben derzeit euro netto betrgt eintrittsgeld zurckgezahlt genosse austritt fr teilnahme auftragsvermittlung ber rufsulen verlangt beklagte mitgliedern jhrliches entgelt hhe euro fr funkvermittlung weitere euro netto klger zunchst auftragsvermittlung ber funk rufsulen angeschlossen mitglied beklagten mssen wunsch begrndete bereits hohe anfangsinvestitionen ttigen mssen wisse lange berhaupt taxiunternehmen betreiben nachdem beklagte abschluss anschlussvertrags verwehrt erwerb genossenschaftsanteils verwiesen trat beklagte mittlerweile klger interesse auftragsvermittlung ber telefonrufsulen mehr hingegen zustzlich ber zentrale funkvermittlung klage fordert raten eingezahlte eintrittsgeld zurck beklagte missbrauch marktbeherrschenden stellung eintritt genossenschaft veranlasst landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagte verurteilt klger euro zug zug ausscheiden klgers genossenschaft zahlen brigen klage abgewiesen olg mnchen wuw de berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klger revision entgegengetreten entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet beklagte sei anbieterin vermittlungsleistungen fr befrderungsauftrge telefon funk marktbeherrschend sinne abs gwb behindere klger dadurch unbillig teilnahme funk rufsulensystem mitgliedschaft abhn gig mache dadurch be faktischen zwang bezwecke willen berufsstndischen vereinigung anschliee zudem erteile stadt mnchen weiteren sondernutzungserlaubnisse fr telefonrufsulen betreiber davon ausgehe beklagte taxiunternehmen zwang mitgliedschaft einrichtungen partizipieren lasse beklagte system bereits seit lngerer zeit praktiziere zeige beispiel stdte mitgliedschaft genossenschaft notwendig voraussetzung dafr msse taxiunternehmer system teilnehme denkbar sei schlielich auen stehende taxiunternehmer gegebenenfalls hheren preisen auftragsvermittlungssystem partizipieren lassen beklagte drfe jedenfalls marktbeherrscherin abs gwb system nutzen taxiunternehmen beitritt bewegen knne fr gewinnen klger stehe deshalb schadensersatzanspruch gem satz gwb schaden bestehe gezahlten eintrittsgeld hhe euro netto anspruch brauche beklagte erst erfllen klger genossenschaft ausscheide solange vorteile mitgliedschaft anspruch nehme deshalb
  3189. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter prof dr sander richterin dr schneider richter dlp richter prof dr knig beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin dezember strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit diebstahl wegen computerbetruges vier fllen gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren drei monaten verurteilt ungunsten angeklagten eingelegte rechtsfolgenausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten verletzung sachlichen rechts gergt erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen jahre alte wegen handtaschenraubes lasten lterer damen vorbestrafte angeklagte pathologischer spieler ua schloss nahezu tglich sportwetten ab verschuldete deswegen erheblich glubiger drohte rechtlichen schritten hintergrund verschaffte angeklagte trick zutritt wohnung wohlhabenden jhrigen frau bestehlen schlafzimmer geld suchte wurde berrascht wrgte laut hilfe schreiende frau mindestens sekunden tot boden sank versteckte leiche keller wohnhauses hob ec karte getteten viermal insgesamt ab landgericht ttungsverbrechen verdeckungsmord gewertet strafzumessung gem abs stgb gemilderten strafrahmen abs abs stgb zugrunde gelegt sachverstndig beraten ergebnis gelangt steuerungsfhigkeit angeklagten begehung taten aufgrund pathologischen spielsucht ausschliebar erheblich vermindert sei angeklagte knne wettleidenschaft mehr adquat steuern ua spielsucht mittlerweile gravierenden persnlichkeitsvernderungen gefhrt bewahre fast aberglubisch erfolgreiche wettscheine bestimmten orten ua alltgliches denken beschftige wetten mglichkeiten dafr erforderliche geld beschaffen wettchancen erhhen lese entsprechende literatur taten sei denken allein darauf gerichtet fr weitere wetteinstze erforderliche bargeld verschaffen begrndung landgericht erheblichen verminderung schuldfhigkeit angeklagten ausgegangen hlt revisionsgerichtlicher berprfung stand pathologisches spielen stellt wovon landgericht ansatz zutreffend ausgeht fr genommen schuldfhigkeit erheblich einschrnkende ausschlieende krankhafte seelische strung schwere seelische abartigkeit dar bgh urteil november str bghst beschlsse november str bghr stgb seelische abartigkeit juli str nstz allerdings knnen schweren fllen psychische defekte persnlichkeitsvernderungen auftreten hnliche struktur schwere stoffgebundenen suchterkrankungen aufweisen massiven entzugserscheinungen kommen vgl bgh urteil mrz str bghst mwn substanzabhngigkeit deshalb spielsucht erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit angenommen schwersten persnlichkeitsvernderungen gefhrt tter beschaffungstaten starken entzugserscheinungen gelitten persnlichkeitsvernderungen mssen schweregrad krankhaften seelischen strung gleichwertig vgl bgh urteile november mrz sowie beschlsse juli november jeweils aao mastben angefochtene urteil gerecht bereits hchst zweifelhaft urteil wiedergegebenen schwurgerichtskammer einklang sachverstndigen anhaltspunkte fr gravierende persnlichkeitsnderungen genannten verhaltensweisen angeklagten berhaupt belegen jedenfalls setzt landgericht stelle ausdrcklich auseinander angenommenen vernderungen seelische abartigkeit schweregrad krankhaften seelischen strungen gleichwertig landgericht darber hinaus ausreichend frage befasst inwieweit spielsucht angeklagten konkreten tatsituation ausgewirkt aa spielsucht gesichtspunkt verminderung schuldfhigkeit beachtlich begangenen straftaten fortsetzung spielens dienen vgl bgh beschlsse mai str nstz juni str angefochtene urteil geht demgegenber allerdings entgegen einlassung angeklag
  3190. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin november einstimmig beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts stade oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend begrndung antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge landgericht beweisantrag einholung weiteren sachverstndigengutachtens fehlerhaft abgelehnt zulssig erhoben mitteilung schriftlichen sachverstndigengutachtens beschwerdefhrerin bedurfte weder beweisantrag ablehnende gerichtsbeschluss umstnde abgehoben text gutachtens htten ergeben knnen konstellation beschluss senats oktober str stv ls zugrunde gelegen gegeben sache hlt beschluss rechtlicher nachprfung stand landgericht antrag abgelehnt begrndung lediglich ausgefhrt sei weder anzunehmen gehrte sachverstndige ber ausreichende sachkunde sachverstndiger ber berlegene forschungsmittel verfge fehlt fr ablehnung abs satz stpo vorrangig erforderlichen berzeugung gerichts gegenteil behaupteten tatsache sei frhere gutachten bereits erwiesen beweis gestellt bodenspuren fahrzeug schuhen angeklagten tatort gesicherten bodenproben bereinstimmen gegenteil nmlich spuren proben bereinstimmen landgericht beschluss urteil dargelegt senat ausschlieen urteil brigen sorgfltige beweiswrdigung auffllt fehlerhaften ablehnung beweisantrags beruht landgericht ausfhrlich gutachten gehrten sachverstndigen auseinandergesetzt dargelegt warum beim fehlen individuellen auergewhnlichen beimengungen boden enthaltenen stoffen allein aufgrund bereinstimmung spuren drei ca gezogenen proben farbgebung korngrenverteilung davon berzeugen konnte angeklagte fahrzeug tatort befunden lediglich wertung sachverstndigen sei wahrscheinlich wahrscheinlich fall nachvollzogen dabei ausfhrungen bercksichtigt wonach spuren proben farbe korngrenverteilung zufllig bereinstimmen knnten obwohl verschiedenen orten stammen wrden weiterer sachverstndiger landgericht hierzu zustzliche erkenntnismglichkeiten fr berzeugungsbildung htte vermitteln knnen nebenklage weder beweisantrag revisionsbegrndung aufgezeigt unabhngig hiervon ersichtlich becker pfister hubert sost scheible schfer'],['Soon']]
  3191. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen richter bundesgerichtshof dr bode vorsitzender richter bundesgerichtshof detter rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger nebenklgerin gesetzliche vertreterin persnlich justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mhlhausen mrz verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen mibrauchs kindern tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen weiteren sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt urteil richtet revision staatsanwaltschaft wirksam strafausspruch beschrnkt wurde sachrge strafzumessung gunsten angeklagten rechtsfehlerhaft angegriffen rechtsmittel erfolg ii anla errterung gibt ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe tatrichter gesamtstrafenbildung ausgefhrt nochmaliger zusammenfassender wrdigung taten tterpersnlichkeit hlt kammer somit erhhung einsatzstrafe hlfte summe weiteren einzelstrafen fr angemessen ergbe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren monat richtig zwei jahre drei monate stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs fllen denen strafe geringfgig ber bewhrungsgrenze liegt besonders prfen bewhrung betracht kme fall absenkung gesamtstrafe zwei jahre verantwortet errterung voraussetzungen abstze stgb kommt kammer ergebnis angesichts umstandes kammer fr angemessen erachtete gesamtstrafe monat richtig drei monate ber grenze liegt bewhrung zult erscheint verantwortbar gesamtstrafe abzusenken angeklagten bewhrungsmglichkeit einrumen knnen erwgungen heraus kammer letztlich gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren erkannt bewhrung ausgesetzt berlegungen rechtlich beanstanden unzulssig gesamtstrafe grund rechenformel bilden insbesondere rechtsfehlerhaft gesamtstrafe erhhung einsatzstrafe hlfte summe brigen einzelstrafen berechnen vgl schfer praxis strafzumessung aufl rdn schematismus gesamtstrafenbildung fremd vgl stree schnke schrder stgb aufl rdn gem abs satz stgb vielmehr gesamtstrafenbildung person tters einzelnen straftaten zusammenfassend wrdigen zusammenfassenden wrdigung kommt summe einzelstrafen angemessene erhhung einsatzstrafe bercksichtigung person tters taten hierbei erhhung einsatzstrafe niedriger ausfallen einzelnen taten enger zeitlicher sachlicher situativer zusammenhang besteht landgericht berlegungen gesamtstrafenbildung demgem rechtlich bedenklich unzulssigen brigen rechnerisch fehlerhaften rechenformel ausgegangen senat schliet vorliegenden fall jedoch konkret verhngte strafe bedenklichen ausgangsberlegungen tatrichters beruht letztlich verhngte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren wurde gerade berechnet ergebnis umfassenden sachgerechten gesamtwrdigung tterpersnlichkeit einzelnen straftaten abs satz stgb hierbei durfte gem abs stgb wirkungen strafe fr knftige leben tters gesellschaft erwarten gewicht zukommen tatrichter keineswegs unterhalb schuldangemessenheit liegende strafe verhngen urteilsgrnde gesamtheit vielmehr deutlich tatrichter vorlufig fr angemessen erachtete gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren monat gedanklicher zwischenschritt findung letztlich konkret fr tat schuldangemessen erachteten strafe verhngte gesamtfreiheitsstrafe liegt innerhalb tatrichter eingerumten spielraums sowohl einzelstrafen gesamtstrafe unten bestimmung gelst gerechter schuldausgleich durchgreifende rechtsfehler angefochtenen urteils nachteil angeklagten gem stpo bercksichtigen berprfung senat ergeben bode detter fischer rothfu elf'],['Soon']]
  3192. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs schweigt schuldner erheblichen forderung whrend monatelangen zeitraums rechnungen mahnungen bietet einschaltung inkassounternehmens erwirken mahnbescheids widerspruch eingeleiteten gerichtlichen verfahren ratenweise zahlung gesamtforderung einschlielich zinsen angefallenen kosten glubiger zahlungseinstellung schuldners zahlungsverzug fortdauernden anspruchsprfung erklrt erkannt bgh urteil februar ix zr lg aachen ag aachen ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilkammer landgerichts aachen april urteil amtsgerichts aachen november aufgehoben beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz ab februar bezahlen wegen zinsmehrforderung klage abgewiesen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger verwalter antrag dezember ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin februar erffneten insolvenzverfahren schuldnerin beauftragte beklagte rahmen stndigen geschftsbeziehung materialtransport eschweiler antwerpen fr leistung stellte beklagte schuldnerin vereinbarungsgem juni august insgesamt betrag rechnung erfolg mahnte beklagte juli juli august september gegenber schuldnerin zahlung beklagten forderungseinzug betrautes inkassounternehmen erwirkte anschluss weitere fruchtlose mahnung oktober schuldnerin november mahnbescheid widerspruch schuldnerin eingeleiteten streitigen verfahren machte beklagte geltend schuldnerin einwnde forderung erhoben schuldnerin zeigte verteidigungsbereitschaft teilte gericht weiteren verlauf beklagten vergleichsangebot unterbreitet rahmen april festgestellten gerichtlichen vergleichs verpflichtete schuldnerin monatlichen raten beginnend ab april beklagte nebst zinsen rechtsverfolgungskosten zahlen schuldnerin entrichtete april mai juni jeweils beklagte vorliegender klage nimmt klger gesichtspunkt vorsatzanfechtung beklagte erstattung empfangenen zahlungen ber anspruch vordergerichte klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt verurteilung beklagten berufungsgericht ausgefhrt fehle abs inso vorausgesetzten kenntnis beklagten benachteiligungsvorsatz schuldnerin kenntnis benachteiligungsvorsatzes gem abs satz inso vermutet glubiger gewusst zahlungsunfhigkeit schuldners drohe handlung glubiger benachteilige beklagte zeitpunkt entgegennahme ratenzahlungen zwingend wenigstens drohende zahlungsunfhigkeit schuldnerin schlieen mssen fr nichtzahlung seien ursachen zahlungsunfhigkeit betracht gekommen mglichkeit bestanden schuldnerin prfung berechtigung geltend gemachten forderung abgeschlossen gehabt hiermit lasse prozessuale verhalten erhebung widerspruchs mitteilung verteidigungsbereitschaft erklren gelte umso mehr flligkeit forderungen angefochtenen rechtshandlungen berschaubarer zeitraum gelegen getroffenen ratenzahlungsvereinbarung beklagte schlieen knnen schuldnerin interessiert sei gesamtflligkeit forderung abzuwenden erkenntnis deute zwingend wenigstens drohende zahlungsunfhigkeit abschluss ratenzahlungsvereinbarungen vergleichswege sei rechtspraxis gngige bung biete schuldner zahlungsunfhigkeit drohe erhebliche vorteile ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand klage hauptsache gem abs satz inso begrndet beklagte wissen zahlungsunfhigkeit schuldnerin deren benachteiligungsvorsatz erkannt angefochtenen ratenzahlungen stellen rechtshandlungen schuldnerin dar selbstbestimmt darber entschieden vergleichswege bernommenen verpflichtungen bankberweisungen erfllt infolge vermgensabflusses rechtshandlungen glubigerbenachteiligung abs inso ausgelst bgh urteil mai ix zr wm rn mwn schuldnerin zahlungen beklagten erkannten benachteiligungsvorsatz vorgenommen subjektiven tatbestandsmerkmale vorsatzanfechtung knnen inn
  3193. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft kirchhof dr fischer dr zugehr dr ganter mai beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts september angenommen kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last streitwert fr revisionsinstanz dm grnde rechtsmittel wirft rechtsfragen grundstzlicher bedeutung verspricht ergebnis erfolg zpo insbesondere aufgrund beteiligten voraus abgeschlossenen privatschriftlichen unwiderruflichen kaufvertrge gegenseitigen aushandeln notariellen kaufvertrge auszugehen abs agbg inhaltskontrolle gem abs bgb hlt kaufvertrages stand auslegung berufungsgerichts handele schadenspauschalierung revisionsrechtlich unangreifbar gegenber pauschalierung steht beklagten gegenbeweis offen bgb gesamte klger entstandene verzugsschaden erfllt sei gegenbeweis renovierungskosten mietausfall erstrekken mte beklagten angetreten umfassenden rahmen knnen klger inzwischen vereinnahmten mietzinsen schadensmindernd anzusetzen aufrechenbaren gegenanspruch hhe dm beklagten schlssig dargetan wertung berufungsgerichts klger bindendes schriftliches vergleichsangebot abgegeben hlt angriffen revision stand mndliche einigung beklagten hinreichend dargetan gegenber bestreiten klgers htten einzelnen vortragen mssen beteiligten deckungsgleichen erklrungen abgegeben kreft kirchhof zugehr fischer ganter'],['Soon']]
  3194. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs satz beurkg abs notariellen belehrungspflicht ber rechtlichen folgen nderung vertragsschluss gegebenen umstnde verzicht versorgungsausgleich jahr geschlossenen ehevertrag bgh urteil mai iii zr olg dsseldorf lg duisburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vizeprsidenten schlick richter wstmann tombrink dr remmert reiter fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts duisburg dezember insgesamt zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsmittelzge rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten erbin notars schadensersatz wegen verletzung notarieller amts pflichten beurkundung ehevertrags oktober ehevertrag schlossen klger sptere ehefrau fr fall scheidung versorgungsausgleich ziffer abs satz ehevertrags heit versorgung entsprechend vermgenstrennungen getrennt beibehalten fortsetzen zeitpunkt vertragsschlusses klger zahnarzt ttig ehefrau betrieb zwei einzelhandelsgeschfte eheleute planten gemeinsamen kinder gingen davon jeweils eigenen erwerbsttigkeit altersvorsorge aufbauen knnen jahr meldete ehefrau klgers einzelhandelsgeschften insolvenz gab berufsttigkeit begann absprache klger studium januar wurde gemeinsame tochter geboren anschlieend kmmerte ehefrau klgers ausschlielich betreuung gemeinsamen tochter pflege erkrankten vaters urteil familiengerichts februar wurde ehe geschieden familiengericht stellte fest wegen offensichtlich einseitigen benachteiligung ehefrau abschluss vereinbarung ber verzicht durchfhrung versorgungsausgleichs notariellen ehevertrag oktober gingen beide parteien davon vereinbarung unwirksam sei klger durchfhrung versorgungsausgleichs eintretende krzung rentenanwartschaft zahlung versorgungswerk zahnrztekammer abwenden begehrt wege schadensersatzes beklagten erbin ehevertrag oktober beurkundenden notars zahlung be trags versorgungswerk auffassung vertreten notar amtspflichtwidrig weder bedeutung ausschlusses versorgungsausgleichs mgliche unwirksamkeit ehevertrags hingewiesen sorge dafr getragen ausformulierung ehevertrags richterlichen inhaltskontrolle standhalte insbesondere notar unterlassen grnde ehevertrag aufzunehmen weshalb vereinbarung versorgungsausgleich fr beide seiten interessengerecht sei aufklrung notar darber ebenfalls vereinbarte unterhaltsverzicht ausschluss versorgungsausgleichs mglicherweise unwirksam seien htte klger eheschlieung abgesehen amtspflichtverletzung notars sei daher kausal fr entstandenen schaden beklagte amtspflichtverletzung notars bestritten landgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zurckweisung berufung brigen beklagte verurteilt versorgungswerk zahnrztekammer nordrhein mitgliedsnummer klgers betrag zahlen hiergegen richtet erkennenden senat zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde zulssige revision beklagten fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils wiederherstellung landgerichtlichen entscheidung auffassung berufungsgerichts haftet beklagte klger erbin beurkundenden notars gem abs satz bnoto verbindung bgb amtspflichtverletzung notar abs satz beurkg folgende pflicht verstoen beteiligten ber rechtliche tragweite geschfts belehren darber belehrt vereinbarte ausschluss versorgungsausgleichs spteren wegfall geschftsgrundlage unwirksam klger berufung hierauf treu glauben verwehrt knne rechtsprechung bundesgerichtshofs wirksamkeitsund ausbungskontrolle ehevertrgen erst ehevertrag herausgebildet vorher sei indes rechtsprechung anerkannt berufung einzelne klauseln ehevertrags treuwidrig darstellen knne wege anwendung grundstze ber wegfall geschftsgrundlage unwirksamkeit einzelner regelungen betracht komme zudem notar ziffer ehevertrags sogar geschftsgrundlage fr ausschluss versorgungsausgleichs aufgenommen hand gelegen beispielsweise berufliche vernderungen geburt kindes nderungen k
  3195. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim august ausspruch ber einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde sowie ber gesamtstrafe aufgehoben jedoch bleiben jeweils zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen erpressung betrugs sechs fllen diebstahls erschleichens leistungen fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt angeordnet davon drei monate vollstreckt gelten dagegen richtet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo ausspruch ber einzelstrafen fllen ii erpressung diebstahl urteilsgrnde bestehen bleiben strafkammer strafen jeweils fr besonders schwere flle erpressung bzw diebstahls vorgesehenen strafrahmen abs satz bzw abs satz stgb entnommen davon ausgegangen angeklagte taten gewerbsmig begangen abs satz alternative bzw abs satz nr stgb hlt rechtlicher berprfung stand gewerbsmig handelt wer absicht verfolgt wiederholte tatbegehung fortlaufende einnahmequelle dauer umfang verschaffen st rspr vgl etwa bgh beschluss dezember str njw wiederholungsabsicht gerade dasjenige delikt beziehen tatbestand merkmal gewerbsmigkeit qualifiziert besonders schwerer fall einzustufen vgl bgh aao hinblick erpressung diebstahl fall rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen entschloss andauernden geldsorgen leidende angeklagte begehung straftaten fortlaufende verdienstmglichkeit verschaffen bekannt mobilfunk bezahlfernsehunternehmen kunden bereits vertragsabschluss elektronikartikel mobiltelefone receiver aushndigen jedoch aufgrund negativer eintrge schufa auskunftsdatei unternehmen vertragspartner akzeptiert wurde sah gute einnahmequelle darin untersttzung personen deren namen entsprechende vertrge abzuschlieen elektronikartikel gelangen veruern umsetzung tatplans beging folgezeit zwei betrugstaten nachteil mobilfunk bzw bezahlfernsehunternehmen flle ii urteilsgrnde sowie vier weitere betrgereien nachteil geschdigter flle ii urteilsgrnde daneben beging zwei bietenden gelegenheiten erpressung fall ii urteilsgrnde diebstahl fall ii urteilsgrnde feststellungen tragen bewertung landgerichts angeklagte hinsichtlich betrugstaten gewerbsmig handelte folgt hinblick flle ii urteilsgrnde daraus entschluss gefasst wiederholte betrgereien nachteil mobilfunk bzw bezahlfernsehunternehmen dauerhafte einnahmequelle verschaffen bezug betrugstaten fllen ii urteilsgrnde handelte ungeachtet ursprnglichen tatplan angeklagten abweichenden tatmodalitten ebenfalls jeweils dasjenige delikt begehung wiederholungsabsicht angeklagten gerichtet gewerbsmiges handeln hinblick erpressung diebstahl belegen feststellungen demgegenber entschluss angeklagten straftaten fortlaufende einnahmequelle verschaffen bezog allein betrugstaten jedoch erpressungs diebstahlsdelikte dementsprechend beging erpressung diebstahl jeweils aufgrund spontanen tatentschlusses einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde mssen deshalb grundlage jeweiligen regelstrafrahmens abs bzw abs stgb neu bemessen entzieht gesamtstrafe grundlage einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde sowie gesamtstrafe zugrunde liegenden feststellungen rechtsfehler jedoch berhrt knnen deshalb bestehen bleiben becker gericke tiemann spaniol berg'],['Soon']]
  3196. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main september entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts januar unbegrndet verworfen magabe tateinheitliche verurteilung wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln fllen ii anklagepunkte urteilsgrnde entfllt brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker fischer schmitt appl krehl'],['Soon']]
  3197. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ah gg art abs abs abs zulssigkeit presseberichterstattung ber hauskauf bekannten politikers aktuellem anlass bgh urteil mai vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vizeprsidentin dr mller richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts februar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand nachdem klger auenminister vizekanzler bundesrepublik deutschland juni letztmals sitzung bundestagsfraktion teilgenommen verffentlichte beklagten verlegte zeitschrift bunte heft nr juni artikel berschrift trug nobel lsst professor nieder artikel einzelheiten ber klger erworbene wohnhaus mitgeteilt frage gestellt wovon klger bezahlt ferner foto hauses abgedruckt klger sieht verffentlichung persnlichkeitsrecht verletzt deshalb klage erho ben antrag beklagten verffentlichung verbreitung bestimmter uerungen fotos wohnhauses untersagen landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht urteil afp verffentlicht ausgefhrt ber klage sei grund abwgung allgemeinen persnlichkeitsrechts klgers ebenfalls verfassungsrang genieenden recht beklagten meinungsuerungs pressefreiheit entscheiden abwgung ergebe allgemeine persnlichkeitsrecht klgers zurcktreten msse verffentlichung abbildung wohnhauses beklagte allgemeine persnlichkeitsrecht klgers eingegriffen eingriff persnlichkeitsrecht liege anonymitt verffentlichung aufnahme wohnsitzes namensnennung aufgehoben gefahr bestehe wohnhaus eignung rckzugsbereich individueller lebensgestaltung beeintrchtigt abwgung kollidierenden grundrechte ergebe jedoch verffentlichungsinteresse beklagten berwiege haus sei fr ortsfremde weiteres lokalisieren erheblichen anlock anreizwirkung fr neugierige folge gefahr weiteren beeintrchtigung persnlichkeitsrechten knne daher ausgegangen verffentlichung berhre kernbereich privatsphre eingriff persnlichkeitsrecht klgers wiege daher schwer demgegenber beklagte berechtigtes berwiegendes interesse verffentlichung aktuellem anlass nmlich abschieds grnen bundestagsfraktion ausscheidens bundestag darber berichtet anwesen klger freiheit geniet frage klger ausscheiden politik leben gestalte bestehe berechtigtes informationsinteresse rckzug politik stelle weitere zsur leben klgers dar frage hochrangiger politiker leben abschied politik gestalte sei zeitgeschichtlicher bedeutung zhlten wohnverhltnisse komme hinzu artikel wandlung angesprochen klger seit beginn jahre durchlebt linken frankfurter wg edle villa mrchen daran bestehe ffentliches interesse schlielich beklagte mitgeteilt pension klger beziehe frage aufgeworfen wovon klger kaufpreis bezahlt behandele beitrag frage steuerzahlern aufgebrachten diten pensionen politikern erwerb entsprechender immobilien ermglichten frage lebensstil einknfte politikern erlaubten bestehe starkes informationsinteresse ffentlichkeit abwgung betroffenen grundrechte msse klger wortberichterstattung hinnehmen enthalte gegenber foto grundstck zustzlichen informationen abgesehen mitteilung vorhandenseins untergeschosses angabe grundstcksgre uerung nachbargrundstck steht gerade fr mio euro verkauf beeintrchtige persnlichkeitsrecht klgers leser vorstellung davon vermittelt grenordnung klger aufzubringende kaufpreis gelegen mge wobei vorstellung vermittelt klger millionenobjekt erworben genannten grnden bestehe daran berwiegendes informationsinteresse ffentlichkeit uerung wovon joschka fischer bezahlt teilweise kredit knpfe mitteilung ber einkommensquellen klger ehemaliger bundes landespolitiker verfge womit innerer zusammenhang thema vergtung politikern bestehe ii dagegen gerichtete revision erfolg rechtsfehler nimmt berufungsgericht klger unterlassungsanspruch zusteht zutreffend rechtliche ausgangspunkt
  3198. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski dr schoppmeyer januar beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april kosten unzul ssig verworfen beschwerdewert grnde beklagte erstrebt wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist klger macht beklagte ansprche haf tpflichtversicherung geltend klage stattgebende urteil landgerichts beklagten mai zugestellt worden urteil fristgerecht berufung eingelegt oberlandesgericht berufungsbegrndungsfrist august samstag verlngert verfgung august beklagten august zugegangen oberlandesgericht darauf hing wiesen august berufungsbegrndungsschrift eingereicht worden sei august beim oberlandesgericht eingegangenen schriftsatz beklagte beantragt wiedereinsetzung vorigen stand gewhren ausgefhrt berufungsbegrndung msse postweg verloren gegangen sachbearbeitende prozessbevol lmchtigte schriftsatz august mehrtgigen abwesenheit unterzeichnet akten kanzlei fr ausgehende post vorgesehenen tisch gelegt zugehrigen verfgungsblatt akten sekretrin diktat en tsprechend handschriftlich verfgt berufungsbegrndungsschrift oberlandesgericht versenden sei akten anschli eend vorzulegen seien namentlich ermittelnde kanzleimitarbeiterin schriftsatz kuvertiert frankiert tisch befindliche postausgangsfach gelegt sodann mitarbeiterin verfgungsblatt neben versendungsve rfgung datum vermerkt fristenkalender sei ber ufungsbegrndungsfrist wegen fertigung absendung berufungsbegrndungsschrift gestrichen worden weise fristgebundene post kanzlei prozessbevollmchtigten durc hweg bearbeitet tag sei postausgangsfach geleert post etwa meter entfernten postfiliale gebracht worden rckkehr sachbearbeitenden prozessbevollmchtigten august sei postausgangsfach leer ablauf august vergewissert neben bersendungsverf gung akten datum vermerkt sei ber ufungsbegrndungsschrift mehr akten befunden stattdessen fr akten vorgesehene abschrift eingehe ftet sei oberlandesgericht antrag wiedereinsetzung zurckgewiesen berufung beklagten unzulssig verworfen hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft jedoch brigen zulssig voraussetzungen abs zpo erfllt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts insb esondere wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich ber ufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs en twickelten anforderungen organisation postausgangs anwaltskanzlei beachtet verfahrensgrundrechte beklagten gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg verletzt wiedereinsetzung vorigen stand versagt ansicht beklagte glaubhaft gemacht berufungsbegrndungsfrist verschulden versumt ha weder substantiiert vorgetragen glaubhaft gemacht berufungsbegrndungsschrift rechtzeitig august postlauf gelangt sei einzelnen darlegen glau bhaft mssen wann wem weise ber ufungsbegrndungsschrift post gegeben worden sei demgegenber beklagte vorgetragen prozessbevollmchtigter schriftsatz fr ausgehende post vorgesehenen tisch elegt wer schriftsatz kuvertiert frankiert postau sgangsfach gelegt sei aufklrbar sei dargelegt wer dafr kanzleiinternen organisationsplan zustndig sei wer schriftsatz post bringen mssen brokrften prozessbevollmchtigten bearbeitung schriftsatzes versehen unterlaufen sei beklagte vo rgetragen neben bersendungsverfgung vermerkte datum gestrichene berufungsbegrndungsfrist fristenkalender beschaffenheit tisches herunterfallen schrif tstcken ausschliee reichten hinreichender wahrscheinlichkeit auszuschlieen berufungsbegrndungsschrift weder kanzleirumen postfiliale verloren gegangen sei jedenfalls sei vorbringen ungeeignet organisationsverschulden prozessbevollmchtigten beklagten auszuschlieen sei insbesondere vorgetragen fr behandlung fristgebundener post ausreichend zuverlssiges regelmig berwachtes personal abgegrenzten aufgabenbereichen eingesetzt fr organisationsversch
  3199. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftl ichen verfahren abs zpo schriftsatzfrist dezember fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln februar unzulssig verworfen soweit verneinung schadensersatzanspruchs richtet brigen sowie kostenpunkt berufungsurteil revision aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn egehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc zahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn oktober abgeschlossen feststellungen berufungsgerichts erhielt vn antragstellung smtliche relevanten vertragsunterlagen insbesondere verbraucherinformation wurde ber widerspruchsrecht vvg antragstellung gltigen fassung folgenden vvg belehrt juli kndigte vn vertrag versicherer zahlte rckkaufswert schreiben mrz erklrte vn schlielich widerspruch abs satz vvg klage verlangt vn rckzahlung vertrag eleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rc kkaufswerts insgesamt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision ve rfolgt vn klagebegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer ber widerspruchsrecht belehrt vertrag sei gem abs satz vvg jahr zahlung ersten prmie rc kwirkend endgltig wirksam geworden vn stehe schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher pflichtverletzung ii revision mangels zulassung hinsichtlich geltend gemachten schadensersatzanspruchs unzulssig statthaft soweit berufungsgericht widerspruch vvg fr unwirksam erachtet revision zugelassen frage abs satz vvg europarechtskonform sei grundstzlicher bedeutung sei entscheidungsgrnden berufungsurteils gebotenen deutlichkeit ausdruck gebrachte beschrnkung revisionszulassung widerspruch abgeleiteten bereicherungsanspruch wirksam zugrunde liegende sachverhalt tatschlicher rechtl icher hinsicht unabhngig fr schadensersatzforderung mageblichen prozessstoff beurteilt vgl senatsurteil mai iv zr bghz nichtzulassung revision eingelegte beschwerde senat beschluss juni zurckgewiesen iii revision soweit zulssig begrndet anspruch prmienrckzahlung folgt grunde nac abs satz alt bgb bindenden feststellungen berufungsgerichts parteien wege sogenannten policenmodells gem vvg geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen widerspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig aa berufungsgericht ebenfalls bindender wirkung festgestellt belehrte versicherer vn ordnungsgem abs satz vvg ber widerspruchsrecht fr fall bestimmte abs satz vvg iderspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahre sfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung gerichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgem ber recht iderspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten bb kndigung versicherungsvertrages steht spteren widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlschen widerspruchsrec
  3200. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs versicherungssumme regelmig ausreichend direktansprche befriedigen abzug kapitalzahlungen ansprche rentenansprche verbleibende versicherungssumme geringer summe kapitalisierungswerte rentenleistungen fortfhrung urteils erkennenden senats bghz ff bgh urteil oktober vi zr olg celle lg stade vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner richterin diederichsen richter zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsinstanz oberlandesgericht celle zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte kfz haftpflichtversicherer beklagten verkehrsunfall oktober beteiligt klger verletzt worden rechtskrftigem urteil berufungsgerichts februar beklagte ersatz materiellen schadens klgers bercksichtigung mitverschuldens klgers ersatz immateriellen schadens klgers verpflichtet worden haftung beklagten mindestversicherungssumme damals millionen dm beschrnkt klger macht vermehrte bedrfnisse pflegekosten fahrtkosten verdienstausfall fr zeit mrz februar geltend landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht geltend gemachten anspruch klgers stvg abs bgb pflvg voller hhe bejaht einwand beklagten verteilungsverfahren gem abs vvg stattfinden mssen stattgefunden klger befriedigungsvorrecht gem abs sgb zustehe sei unberechtigt zugrundelegung berechnung beklagten stehe klger mehr vorliegenden verfahren geltend gemachte summe fr verlangen beklagten klger monatliche geringe rentenzahlung statt kapitalzahlung verweisen gebe rechtsgrundlage ii angefochtene urteil hlt rechtlichen berprfung stand rechtsfehlerhaft berufungsgericht entscheidung ber hhe ansprche klgers fr zeit mrz februar geklrt offen gelassen voraussetzungen abs vvg gengendes verteilungsverfahren durchgefhrt worden geltend gemachte direktanspruch klgers nr pflvg beklagte kfz haftpflichtversicherer setzt leistungspflicht versicherers versicherungsverhltnis voraus umfang versicherungsschutzes ergibt parteien versicherungsvertrags getroffenen vereinbarungen vgl bgh urteil juni iv zr danach direktanspruch geschdigten hinsichtlich geltendmachung insbesondere versicherte risiko vereinbarte versicherungssumme nherer magabe jeweiligen versicherungsvertrages begrenzt versicherer unmittelbare inanspruchnahme direktanspruch auerhalb versicherungsvertrags stehenden dritten ber hinaus belastet versicherungsvertrag regulieren verpflichtet vgl senatsurteile bghz november vi zr versr ff soweit erschpfung versicherungssumme geht deshalb teilen direktanspruch unbeschadet eigenstndigkeit gesetzlicher haftpflichtanspruch gegenber vertraglichen ansprchen versicherungsverhltnis regeln festgelegt fr begrenzung deckungsanspruchs versicherungsverhltnis gelten obwohl pflichtversicherungsgesetz ausdrcklich bezug genommen daher rechtsprechung schrifttum ganz berwiegenden meinung vgl senatsurteil bghz bestimmungen vvg fr direktanspruch magebend haftpflichtversicherer schadensereignis mehreren dritten verantwortlich darf deshalb glubiger erster anspruch geltend macht lasten spter kommenden dritten voll befriedigen versicherungssumme befriedigung direktansprche ausreicht priorittsprinzip abs vvg vielmehr versicherungssumme forderungen beteiligten dritten verhltnismig verteilen abs satz vvg dritte sinne vorschrift geschdigte sozialversicherungstrger ansprche geschdigten ganz teilweise bergegangen vgl prlss martin voit knappmann vvg auflage rn forderungen dritten bereits tituliert unerheblich erst zukunft fllig werdende ansprche anfang verteilung einzubeziehen vgl prlss martin voit knappmann aao rn jedoch knnen glubiger anteilige befriedigung beanspruchen deren forderungen haftpflichtversicherer nherer magabe abs satz vvg v
  3201. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof dr schfer vorsitzender richter bundesgerichtshof hubert mayer gericke richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter staatsanwalt verhandlung oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt beide verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt verkndung revisionen staatsanwaltschaft nebenklgers urteil landgerichts dsseldorf august verworfen beschwerdefhrer tragen kosten rechtsmittel revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen tragen staatskasse nebenklger je hlfte angeklagten revisionen entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf schweren vergewaltigung freigesprochen hiergegen wenden revisionen staatsanwaltschaft nebenklgers jeweils sachrge staatsanwaltschaft beanstandet zudem verfahren beide rechtsmittel bleiben erfolg unverndert hauptverhandlung zugelassene anklage legt angeklagten last whrend dienstes polizist nebenklger polizeiwache anlsslich anzeige wegen fahrraddiebstahls konkludente drohungen sowie ausnutzung lage ne benklger einwirkung schutzlos ausgesetzt sei abs nr stgb gentigt oralverkehr auszufhren sowie dulden angeklagte danach ber hose penis gestreichelt tat angeklagte geladene dienstwaffe hosenbund getragen landgericht wesentlichen folgendes festgestellt angeklagte april ab uhr dienst mann wache wachablsung begab erste etage umkleiderumen zog dienstuniform entgegen sonstigen bung verga tag dienstwaffe anzulegen nebenklger begab uhr uhr allein angeklagten besetzten polizeiwache diebstahl fahrrads anzuzeigen angeklagte bat nebenklger vorlage personalausweises forderte schreibtisch platz nehmen angeklagte rief weiteren verlauf computerprogramm erstellung anzeigen legte vorgang kurz danach gab namen nebenklgers geburtsdatum zeit spter druckte angeklagte strafanzeige berreichte nebenklger durchsicht unterschrift begab toilettenrume wache nebenklger folgte sah angeklagte urinieren penis geffneten hosenschlitz hand hielt nebenklger kniete penis entgegenhaltenden angeklagten nahm glied mund bewegte geschlossenen augen zweimal her nebenklger ekelte wrgen brach verkehr ab samen erguss gekommen abbruch nahm angeklagte verschloss hose anschlieend rauchten beide wache gemeinsam zigaretten strafkammer angeklagten anklagevorwurf sowie jeglichen sexualbezogenen kontakt nebenklger bestritten tatschlichen grnden freigesprochen einlassung angeklagten sei sexualbezogenen krperkontakt gekommen widerlegt angesehen davon berzeugen vermocht festgestellte oralverkehr hinsichtlich art durchfhrung insbesondere hinblick aspekte unfreiwilligkeit zwang druck bedrohungscharakter nebenklger geschildert abgelaufen ii revisionen staatsanwaltschaft nebenklgers zeigen durchgreifenden rechtsfehler bleiben erfolg revision staatsanwaltschaft verfahrensrgen dringen antragsschrift generalbundesanwaltes dargelegten grnden abs stpo erhobene sachrge veranlasste umfassende berprfung urteils durchgreifenden rechtsfehler erbracht entgegen ansicht beschwerdefhrerin insbesondere beweiswrdigung landgerichts ergebnis beanstanden beweiswrdigung gesetz tatrichter bertragen stpo obliegt daher allein umfassenden eindruck hauptverhandlung urteil ber schuld unschuld angeklagten bilden beweisrechtlichen schlussfolgerungen brauchen zwingend gengt mglich revisionsgerichtliche prfung beschrnkt allein darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt berzeugung schuld angeklagten berhhte anforderungen stellt liegen rechtsfehler revisionsgericht tatrichterliche berzeugungsbildung hinzunehmen abweichende wrdigung beweise mglich sogar nher liegend wre st rspr vgl bgh urteil juni str nstz mwn revisionsrechtlichen mastben grundstzen gemessen zeigt revision staatsanwaltschaft durchgreifenden rec
  3202. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja teddybr uwg abs nr tatbestand abs nr fall uwg setzt herabsetzende verunglimpfende beeintrchtigung rufs betroffenen kennzeichens voraus beeintrchtigung unterscheidungskraft steht gleich bgh urteil september zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts dsseldorf juli abgendert klage vollen umfang abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin produziert vertreibt drucker hierzu passenden druckerpatronen seit mitte bringt patronen neben bezeichnung drucker patronen eingesetzt knnen artikelnummern spezielle bildmotive teddybren badeentchen sonnenschirme ebenfalls zuordnung jeweiligen patrone passenden drucker erlauben bildmotive jeweils farbe patrone enthaltenen tinte gehalten patronen verschiedenen farben findet bildmotiv fr farbe verpackung nachstehend wiedergegeben gestaltet beklagten gehren pelikan konzern ebenfalls schreibgerte tintenerzeugnisse herstellt wobei beklagte rechtsnachfolgerin frheren beklagten fr vertrieb erzeugnisse zustndig beklagte handelsvertreterin fungiert sortiment beklagten gehren druckerpatronen fr drucker hersteller geeignet darunter fr drucker klgerin verpackungen druckerpatronen beklagten fr drucker zeit frhere beklagte fr vertrieb zustndig gestaltet nachstehend wiedergegebenen unterlassungsantrag ersichtlich ansicht klgerin stellt bernahme kennzeichnung druckerpatronen verwendeten bildmotive verpackungen druckerpatronen beklagten insbesondere gesichtspunkt abs nr uwg unzulssigen rufausnutzung bzw rufbeeintrchtigung unlauteres verhalten wettbewerb dar klgerin landgericht zuletzt beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs druckerpatronen verpackungen nachfolgenden abbildungen anzubieten anbieten lassen verkehr bringen verkehr bringen lassen werbung benutzen benutzen lassen darber hinaus klgerin beklagten auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht beklagten begehrt landgericht klage vollen umfang stattgegeben berufung beklagten beklagten insoweit erfolg deren verpflichtung schadensersatz auskunftserteilung zeit juli beschrnkt wurde berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgen beklagten klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde soweit berufungsgericht klage fr begrndet erachtet entscheidung folgt begrndet anbieten druckerpatronen streitgegenstndlichen verpackungen sei wegen bernahme bildmotive klgerin liegenden ausnutzung wertschtzung kennzeichen unlautere vergleichende werbung bildmotive wrden verbrauchern klgerin hergestellten drucker besen stammend identifiziert verwendung beklagten schwche zwangslufig zuordnung unternehmen klgerin beeintrchtige ruf rufbeeintrchtigung gehe ber vergleichenden werbung notwendigerweise verbundene ma deutlich hinaus sei deswegen unlauter bildmotive seien fr zuordnung druckerpatronen jeweiligen druckertypen klgerin hilfreich erforderlich gelte bercksichtigung vorteils vergleichende werbung fr verbraucher unlauter seien jedenfalls streitfall erfolgte nahezu identische bernahme bildmotive beanstandeten verpackungen ebenfalls dominierende prsentation beklagten rechtsnachfolgerin ursprnglichen beklagten bestehe wiederholungsgefahr erstbegehungsgefahr beklagte argumentation verteidigung rechte rahmen vorliegenden rechtsstreits beschrnkt fr zeit erlschen frheren beklagten bestehende schadensersatzanspruch klgerin beklagte sei verjhrt ii beurteilung gerichtete revision begrndet fhrt umfang klage zweiten rechtszug erfolg gehabt aufhebung berufungsurteils abnderung landgerichtlic
  3203. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil ergeben abs stpo jedoch schuldspruch vorgenannten urteils dahin gendert angeklagte wegen besonders schweren raubes zwei fllen davon fall tateinheit gefhrlicher krperverletzung unerlaubtem fhren schusswaffe wegen besitzes betubungsmitteln sowie wegen zuwiderhandlung vollziehbares behrdliches waffenverbot gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker mayer spaniol ecli de bgh str gericke tiemann'],['Soon']]
  3204. [['bundesgerichtshof beschluss zb april zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs zpo vorgesehene verfahren tiere entsprechend anwendbar rumenden grundstck befinden gilt rumungsverfahren entstehenden kosten etwa wegen art anzahl tiere hoch ausfallen scheitert versuch gerichtsvollziehers verwahrung genommenen tiere abs satz zpo verkaufen glubiger fr kosten weiteren verwahrung tiere mehr aufzukommen vollstreckung zpo neben herausgabevollstreckung zpo verhngung zwangsgelds schuldner manahmen veranlassen rumung grundstcks dienen kommt grundstzlich betracht neben rumungs herausgabeverpflichtung weitergehende handlungspflichten schuldners gegenstand vollstreckungstitels bgh beschluss april zb lg weiden opf ag tirschenreuth zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts weiden opf zivilkammer mrz kosten glubigerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde schuldner rechtskrftig verurteilt grundstck flurstcknummer gemarkung gemeinde rumen gerumt glubigerin herauszugeben sowie whrend pachtzeit bauschutt vorgenommene aufschttung kosten beseitigen schuldner betreibt grundstck zucht damwild nachdem amtsgericht tirschenreuth bereits jahr zwangsgeld schuldner verhngt damwild rumenden grundstck entfernt glubigerin jahr erneut verhngung zwangsgeldes schuldner wegen unterbliebenen entfernung damwilds grundstck beantragt amtsgericht tirschenreuth antragsgem zwangsgeld fr fall beigetrieben fr je tag zwangshaft schuldner festgesetzt sofortige beschwerde schuldners landgericht weiden beschluss amtsgerichts tirschenreuth aufgehoben antrag glubigerin verhngung zwangsmitteln zurckgewiesen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde glubigerin schuldner beantragt rechtsbeschwerde zurckzuweisen ii beschwerdegericht voraussetzungen fr anordnung zwangsgeldes zpo verneint begrndung ausgefhrt rumung grundstcks schuldner sei trotz grundstck befindlichen wildbestandes jedenfalls stck damwild unvertretbare handlung rumung betuben tiere deren anderweitige unterbringung erfordere erheblichen aufwand bestnden fr glubigerin handlungsmglichkeiten schuldner halte grundstck mehr tiere genehmigungsbescheid erlaubt sei glubigerin knne beim zustndigen landratsamt einhaltung geltenden vorschriften hinwirken fr reduzierung wildbestandes sorgen tiere knnten rahmen rumung angrenzende grundstck schuldners verlagert zwangsvollstreckung knne sogenannten berliner modell erfolgen danach knne gerichtsvollzieher tiere grundstck belassen schuldner innerhalb zweimonatsfrist abs satz halbsatz zpo mglichkeit grundstck voraussetzungen fr tierhaltung schaffen tiere abzufordern ergebnislosem ablauf frist knne gerichtsvollzieher sodann tiere verkaufen erls hinterlegen iii gem abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sache erfolg frage rahmen vollstreckung herausgabe grundstcken zpo verfahren schuldner grundstck tiere hlt rechtsprechung literatur umstritten teilweise ansicht vertreten interesse effektiven zwangsvollstreckung zustndige ordnungsamt rahmen gefahrenabwehr fr unterbringung versorgung tiere sorgen vgl olg karlsruhe njw lg oldenburg dgvz lg ingolstadt rpfleger vg freiburg njw wieczorek schtze storz zpo aufl rn walker schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl rn geiler dgvz schneider mdr differenzierend hhe entstehenden kosten ferst dgvz gegenansicht geht davon rumenden grundstck befindliche tiere bewegliche sachen behandeln insoweit entsprechend abs zpo verfahren vgl mnchkomm zpo gruber aufl rn musielak lackmann zpo aufl rn stein jonas brehm zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn loritz dgvz ff braun jz ff stollenwerk jurbro rigol mdr ff zuzustimmen befinden herauszugebenden grundstck tiere schuldners gerichtsvollzieher zwangsvollstreckung grundstzlich abs zpo durchzufhren aa bewegliche sachen gegenstand zwangsvollstreckung abs zpo gerichtsvollzieher weggeschafft schuldner abwesend bevollmchtigten schuldners familie gehrigen familie dienenden erwachsenen person bergeben verfgu
  3205. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober patentnichtigkeitsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter keukenschrijver richterin mhlens richter grning dr grabinski hoffmann beschlossen herrn patentanwalt kanzlei ei einsicht akten patentnichtigkeitsverfah rens zr gewhrt grnde patentanwalt nennung auftraggebers einsicht akten nichtigkeitsverfahrens begehrt einlegung berufung beschlieenden senat befinden klgerin gegenber antrag bedenken erhoben beklagte angemerkt antragsteller mge aufgefordert auftraggeber nennen patentinhaber prfen knne akteneinsicht entgegenstehendes schutzwrdiges interesse ii akteneinsichtsantrag stattzugeben abs patg gilt fr akteneinsicht parteien nichtigkeitsverfahrens regelung patg entsprechend recht einsicht akten patentamts betrifft danach einsicht akten lediglich frmlichen antrag jedoch darlegung berechtigten interesses abhngig senat bereits jahr entschieden beschluss oktober zr grur hieran stndiger rechtsprechung festgehalten zuletzt beschluss mai xa zr demnach antragsteller einsicht akten nichtigkeitsverfahrens gewhren schutzwrdiges gegeninteresse beklagte dargelegt pauschal darauf bezogen kenntnis antragsteller vertretenen partei beurteilen knne sicht grnde gewhrung akteneinsicht entgegenstnden gengt darlegung gegeninteresses hintergrund darlegungen mangels nherer ausfhrungen antragsteller notwendig pauschal bleiben mssen keukenschrijver mhlens grabinski grning hoffmann vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  3206. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren april schriftstze eingereicht konnten richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin dr reichart sowie richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand rechtsvorgngerin klgerin initiatorin grndungsgesellschafterin sowie darlehensgeberin jahr gegrndeten kg gmbh co folgenden kg publikumsgesellschaft deren zweck vermietung erworbenen immobilie beklagte kg seit kommanditist beteiligt grndung fonds erhielten kommanditisten zunchst verlustzuweisungen jahren gewinnunabhngige ausschttungen klgerin nimmt vielzahl verfahren kommanditis ten hhe jeweils erhaltenen ausschttungen wegen darlehenszinsverbindlichkeiten kg anspruch gesellschaftsvertrag folgenden gv enthlt nr folgende regelung kommanditisten bernehmen weder gegenber gesellschaftern gegenber dritten irgendwelche zahlungsverpflichtungen haftungen irgendwelche nachschussverpflichtungen ber verpflichtung leistung beitrittserklrung gezeichneten kommanditbeteiligung zuzglich agio hinausgehen gilt fr fall liquidation vertragliche ausschluss nachschusspflicht lsst gesetzliche regelung ber haftung kommanditisten gegenber gesellschaftsglubigern gem ff hgb unberhrt seite emissionsprospekts finden rubrik rechtsform haftung folgende hinweise soweit haftung beschrnkt besteht nachschusspflicht insbesondere fr fremdfinanzierung gilt geplanten auszahlungen bersteigen selben zeitraum erwirtschafteten gewinne fhren gem abs hgb wiederaufleben beschrnkten kommanditistenhaftung hhe vorgenommenen auszahlungen rechtsvorgngerin klgerin gewhrte kg ursprnglich fr erwerb gewerbeimmobilie darlehen hhe mio dm immobilie ab september mehr gewnschten weise vermieten lie geriet kg wirtschaftliche schwierigkeiten konnte darlehen lnger bedienen klgerin gewhrte kg vermeidung insolvenz vertrag mrz juni folgedarlehen hhe mio offene teilforderung ersten darle hen abgelst wurde flligen tilgungs zinsraten stundete klgerin immer groen teilen parallel forderte kg kommanditisten erhaltenen ausschttungen zurckzuzahlen wirtschaftliche situation verbessern klgerin erstattete kommanditistin erhaltenen auszahlungen behauptung klgerin bestand verbindlichkeit kg hhe hierbei handele stundungsvereinbarungen ausgenommene darlehenszinsen fr zeitraum juli august zahlung gerichtete klage erster instanz erfolgreich berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts aufgehoben klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt knne zugunsten klgerin unterstellt forderung schlssig dargelegt voraussetzungen wonach haftung kommanditisten gegenber dritten besteht bzw auflebt grundstzlich vorliegen anspruch klgerin gegenber beklagten stehe regelung nr gesellschaftsvertrags entgegen klausel enthalte umfassenden haftungsausschluss sprche gesellschaftern drittgeschft forderungen gesellschaft htten mitgesellschafter abs abs hgb umfasse potenzielle anleger berschaubares haftungsrisiko beitritt kg bewegt sollen ii urteil berufungsgerichts hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand anspruch klgerin abs abs hgb regelung nr satz gv ausgeschlossen vertragsklausel sinne klarstellung auszulegen kommanditisten lediglich hhe einlagen haften abs abs hgb bgb abweichende vereinbarung nachschusspflicht getroffen wurde ansprche gesellschafter glubigers mitgesellschafter abs abs hgb regelung dagegen ausgeschlossen insoweit zweifel sinne abs bgb bestehen wrden vgl brigen bgh urteil oktober ii zr zip rn ff iii abschlieende sachentscheidung senats abs zpo mglich berufungsgericht standpunkt folgerichtig lediglich pauschal unterstellt klgerin fllige forderung kg zusteht fr beklagte ungeachtet angenommenen vertraglichen haftu
  3207. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum november februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet ver sucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  3208. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mai vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke dr schmidt rntsch dr czub beschlossen antrag versumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag vorlufige einstellung zwangsvollstreckung urteil amtsgerichts merzig mai sowie urteil landgerichts saarbrcken mrz kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert betrgt grnde mrz zugestellte urteil landgerichts beklagte april eingegangenen schriftsatz nichtzulassungsbeschwerde eingelegt zugleich versumung beschwerdefrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt soweit fr entscheidung ber antrag belang ausgefhrt bro zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten beklagten versehe anmeldung zunchst eingegangene schriftstck posteingangsstempel gebe smtliche eingangsstempel versehene post brovorsteherin bzw deren vertreterin brovorsteherin sehe smtliche schriftstcke eventuellen frist fristen wrden zentralen fristenkalender notiert fristenkontrolle lege brovorsteherin bzw deren vertreterin fr rechtsanwalt fr jeweils folgende woche sogenannten fristzettel darin seien smtliche fristen zeitlichen reihenfolge vermerkt montag woche schreibe brovorsteherin bzw mitarbeiterin fr rechtsanwalt einzeln formular fristen fr folgende woche heraus versehe fristen fristenkalender haken ausgefllten formulare wrden tag rechtsanwlten jeweils fr rechtsanwalt zustndigen sekretrin vorgelegt vorliegenden fall unterblieb eintragung frist fr einlegung nichtzulassungsbeschwerde fiel zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten beklagten mrz wies daher sekretrin mndlich akten sofort brovorsteherin weisung weiterzugeben nichtzulassungsbeschwerdefrist begrndungsfrist fristenkalender einzutragen weisung sekretrin nachgekommen zweitinstanzliche prozebevollmchtigte beklagten akten april vorlegen lassen bemerkt frist verstrichen beklagte meint zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten treffe verschulden fristversumung ii beantragte wiedereinsetzung vorigen stand versagen beklagte dargelegt verschulden gehindert notfrist monat einlegung nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten zpo ausgerumt zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten beklagten eigenes organisations verschulden vorzuwerfen abs zpo zurechnen lassen mu beklagte erfolg darauf berufen bro zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten geltende dienstanweisung fristenkontrolle ausreichend vorsorge fristversumungen getroffen sei anweisung lt erkennen mandat bearbeitende rechtsanwalt zustellung gerichtlicher entscheidungen lauf rechtsmittelfrist gang gesetzt zustellungszeitpunkt festhalten eintragung fristenkalender rechtzeitige wiedervorlage sicherstellen mu vgl bverfg njw entnehmen eintragung fristendes fristenkalender dadurch gesichert rechtsanwalt empfangsbekenntnis ber zustellung gerichtlichen entscheidung erst unterzeichnen zurckgeben darf wahrung rechtsmittelfrist erforderlichen manahmen getroffen wurden vgl bgh beschl mrz zb njw senat beschl februar zr njw bedarf jedoch vertiefung zweitinstanzliche prozebevollmchtigte beklagten einzelanweisung erteilt allein ungengend mangel organisato weisung erteilt allein ungengend mangel organisatorisch aufgefangen wurde allerdings rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt allgemeine organisatorische regelungen entscheidend ankommt einzelfall konkrete anweisungen vorliegen deren befolgung fristwahrung sichergestellt htten senat beschl oktober zb njw rechtsanwalt brokraft mndlich anweist rechtsmittelfrist einzutragen gengt sorgfaltspflicht kanzlei ausreichende organisatorische vorkehrungen dafr getroffen korrekte fristeintragung tatschlich erfolgt bgh beschl oktober vii zb njw beschl november vi zr njw notierung richtigkeit berprft vgl bgh beschlu april viii zb umdruck bro zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten vorkehrungen getroffen beklagte dargelegt brigen mndliche anweisung hinreichend geeignet fristversumung verhindern zweitinstanzliche prozebevollmchtigte beklagten etwa fr eintragung frist terminkalender zustndige brovorsteherin angewiesen lediglich sekretrin beauftragt brovo
  3209. [['bundesgerichtshof beschluss stb mai ermittlungsverfahren wegen untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie beschwerdefhrers verteidigers mai gem abs stpo beschlossen beschwerden beschuldigten beschlsse ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august bgs august bgs verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde generalbundesanwalt fhrt seit juli beschwerdefhrer ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung weiterer straftaten beschluss august bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs durchsuchung beschuldigten sachen besitz befinden gestattet durchsuchung einreise beschuldigten august flughafen frankfurt stattgefunden beschluss august bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschlagnahme sowie vorlufige sicherstellung zwecke durchsicht jeweils nher bezeichneten gegenstnden angeordnet amtsgericht germersheim beschluss juni nr pog rheinland pfalz angeordneten durchsuchung wohnung beschuldigten juli sichergestellt worden hiergegen wendet beschuldigte beschwerden oktober wesentlichen folgt begrndet ermittlungsverfahren beruhe angaben sommer pakistan gewahrsam pakistanischen geheimdienstes isi gemacht dabei sei kontaktes deutschen behrden pakistan anwaltlichen beistands beraubt gerichtsverfahren drei geheimgefngnissen festgehalten dabei waffenhnlichen gegenstnden sowie fusten geschlagen fen getreten worden sei medizinisch betreut lgendetektorentest unterzogen worden sei schlaf entzogen worden frieren mssen angaben seien deshalb unverwertbar foltergestndnisse drften einleitung ermittlungsverfahrens gefolterten verwendet zulssigen beschwerden bleiben sache erfolg besteht bisher vorliegenden erkenntnissen anordnung durchsuchungen stpo beschlagnahmen abs stpo vorlufigen sicherstellungen stpo hinreichender anfangsverdacht dafr beschuldigte auslndische terroristische vereinigung al qaeda seit januar geldzahlungen rekrutierung kmpfern bergabe fernglsern nachtsichtbrillen sowie erbieten fr vereinigung kmpfen untersttzt abs nr abs satz abs stgb sinne anfangsverdachts folgendem geschehen auszugehen beschuldigte pakistan januar mitte sowie ende mai insgesamt mehr ranghohes mitglied al qaeda bzw vertrauten bergeben auerdem gebeten afghanistan fr al qaeda kmpfenden gruppen anschlieen drfen daraufhin ausbildungslager aufgehalten beim bau sprengvorrichtung hand verletzt drei personen kmpfer gebiet pakistanisch afghanischen grenze geschickt fernglser sowie nachtsichtbrillen deutschland pakistan gebracht verdacht zeitpunkt erlasses angegriffenen entscheidungen angaben ergeben beschuldigte festnahme juni gegenber pakistanischen behrden vernehmungen gemacht ber pakistanische geheimdienst verbindungsbeamten bundeskriminalamts pakistan form berichten ber befragungen informiert hieraus ergebende anfangsverdacht zwischenzeitlich weitere ermittlungsergebnisse besttigt dabei handelt zeugnis leiters rechts konsularabteilung deutschen botschaft islamabad beschuldigten rahmen konsularischen betreuung whrend haft pakistan aufgesucht dabei beschuldigte verschiedenen geldtransfers aufenthalt trainingscamp al qaeda geschildert sammeln geldspenden transport geld sowie nachtsichtgerten fernglsern entfernungsmessern pakistan rekrutieren kmpfern ausbildung trainingscamps al qaeda beschuldigten stiefsohn bekundet zuletzt sammeln geld fr al qaeda sowie umstnde verletzung beschuldigten zeugen besttigt einwand angaben beschuldigten gegenber pakistanischen geheimdienst isi unterlgen verwertungsverbot htte bereits einleitung ermittlungsverfahrens entgegengestanden greift dabei dahingestellt bleiben beweismittel auslndische hoheitsorgane hilfe verbotener vernehmungsmethoden erlangt wurden entsprechender anwendung stpo unverwertbar erkenntnisse drittstaat deutschen strafverfolgungsbehrden angefordert angenommen worden vgl hierzu gle lwe rosenberg stpo aufl rdn ebenso kommt bisherigen erkenntnissen verwertungsverbot art un antifolterbereinkommen betracht vgl hierzu gle aao rdn jedenfalls derzeitigen verfahrensstadium nmlich erwiesen angaben besc
  3210. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mnchen februar soweit zurckgenommen worden insgesamt zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter anlageberatung mitarbeiter inzwischen insolventen ag klger beantragte januar ber wertpapierhandels haus ag rechtsvorgngerin ag nachfol gend einheitlich ag rechtsvorgngerin beklagten direktbank nachfolgend beklagte whrend revisionsverfahrens beklagte verschmolzen worden erffnung depotkontos einschluss finanzdienstleisters sog zins plus konto selben tag unterzeichnete klger transaktionsvollmacht zugunsten ag zins plus konto handelte tagesgeldkonto ber jeweiligen marktzins liegenden jhrlichen verzinsung einlage zwingend depotvertrag etwaigen einbuchung wertpapieren verbunden ag beklagten vereinbart verhltnis beklagte lediglich marktzins zahlen ag differenz kunden zahlenden zins beklagte zahlen kontoerffnungsantrag januar heit auszugsweise ausschlu anlageberatung bank erfllt lediglich gesetzlichen aufklrungs erkundigungs pflichten fhrt auftrge bank spricht weder empfehlungen fr kauf verkauf wertpapieren bietet bank beratungsleistungen ag eingerumten transaktionsvollmacht gleichen tag heit vermgensverwalter haftet fr beratungsleistungen magabe gesetzlichen vertraglichen bestimmungen ansprechpartner depotkontoinhabers fr derartige beratungsleistungen ausschlielich vermgensverwalter vermgensverwalter zusammenhang vermgensanlage auftrag bank ttig deren vertreter besitzt vollmacht abgabe irgendwelcher erklrungen fr bank depotkonto inhaber besttigt en kenntnis folgenden umstnden anlageberatung disposition allgemeine kundenbetreuung erfolgen ausschlielich vermgensverwalter rahmen eingerumten vollmacht berechtigt verfgungen ber angelegte vermgen vorzunehmen bank anlageentscheidungen vermgensdispositionen beteiligt einhaltung vereinbarungen art weise vermgensanlage berprfen mrz erwarb klger telefonischer beratung mitarbeiter ag inhaber genussscheine ag nominalwert klger verlangt zuletzt zahlung nebst zinsen zug zug bertragung inhaber genussscheine ag zahlung entgangener anlagezinsen hhe nebst zinsen feststellung annahmeverzugs herausgabe bestimmter dokumente hierbei beruft aufklrungs beratungspflichtverletzungen ag fr beklagte ansicht verschiedenen rechtsgrnden einzustehen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagte zahlung nebst zinsen zug zug rckbertragung inhaber genussscheine ag verurteilt diesbezglichen annahmeverzug beklagten festgestellt berufung brigen soweit zurckgenommen worden zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde verfahren unterbrochen rechtsvorgngerin beklagten prozessbevollmchtigten vertreten trat beklagte aufgrund verschmelzung gesamtrechtsnachfolgerin gem abs zpo unterbrechung verfahrens kraft gesetzes prozess vgl bgh urteil dezember ii zr bghz aussetzung verfahrens beantragt worden ii revision zulssig insbesondere gem abs nr zpo aufgrund zulassung berufungsgericht statthaft revision beschrnkt depotvertragliche haftung beklagten kraft wissenszurechnung zugelassen beschrnkung revision einzelne rechtsfragen anspruchselemente unzulssig anerkanntermaen berufungsgericht mglichkeit revision hinsichtlich tatschlich rechtlich selbstndigen abtrennbaren teils gesamtstreitstoffs zuzulassen partei revision beschrnken knnte st rspr vgl senatsurteile oktober xi zr juris rn mrz xi zr bkr rn bgh beschluss dezember iii zr wm rn jeweils mwn voraussetzung hierfr selbstndigkeit zulassungsbeschrnkung erfassten teils streitstoffs sinne
  3211. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter scharen keukenschrijver richterin mhlens richter asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten januar verkndete urteil zivilkammer landgerichts heilbronn aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte frhere ehefrau inhabers kurierdienst nachfolgend kurierdienst mai motorradunfall schwer verletzt wurde folgezeit fr monate betreuung beklagten stand klgerin wurden danach allerdings beklagte persnlich fahrer kurierdiensts reparaturen fuhrpark kurierdiensts auftrag gegeben werklohn hierfr bezahlt worden klgerin verfahren zunchst dauerhaft geschftsunfhigen inha ber kurierdiensts vollstreckungsbescheid ergangen sodann vorliegenden verfahren beklagte vollmachtlose vertreterin zahlung reparaturkosten anspruch genommen amtsgericht beklagte zahlung werklohns nebst zinsen verurteilt berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klgerin verteidigt angefochtene urteil entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht entscheidung ber kosten revisionsverfahrens bertragen berufungsgericht gemeint beklagte vollmachtlose vertreterin fr werklohnforderung einzustehen kurierdienst weitergefhrt betreuung auftragserteilung fortgewirkt klgerin bereits vollstreckungsbescheid inhaber kurierdiensts erwirkt stehe annahme vollmachtslosen vertretung beklagte fr forderung einzustehen entgegen ii rgt revision erfolg fehlerhaft sttzt darauf fahrer kurierdiensts reparaturauftrge untervollmacht fr kurierdienst erteilt htten sei inhaber geschftsherr verpflichtet worden beklagte vertrag vertretungsmacht ge schlossen fr fuhrpark kurierdiensts zustndigen mitarbeiter seien unfall bevollmchtigt worden auftrge zusammenhang fuhrpark erteilen brigen stehe bereits erwirkte vollstreckungsbescheid inanspruchnahme beklagten entgegen iii bisher festgestellte sachverhalt trgt verurteilung beklagten haftung beklagten bgb vorinstanzen ausgegangen setzt handeln vertreters beim vertragsschluss nachweis vertretungsmacht voraus berufungsgericht bezug genommene ersturteil unstreitig festgestellt beklagte reparaturauftrge persnlich erteilt daraus beklagte betrieb kurierdiensts weitergefhrt tatrichterlich festgestellt folgt handeln beklagten vertreterin fehlt schon handeln kommt haftung beklagten bgb betracht vgl mnchkomm schramm bgb aufl rdn anwk ackermann rdn je bgb allerdings klgerin mndlichen verhandlung ber revision gegenrge erhoben zeugenbeweis gestellter vortrag schriftsatz juni bl sei bergangen worden beklagte fahrer kn beauftragt reparaturauf trge erteilen rge konnte mndlichen verhandlung erhoben zller gummer zpo aufl rdn beklagte jedenfalls behauptung bestritten weisungen fahrer erteilt bl vortrag klgerin erheblich konnte fall nachweises richtigkeit auftreten be klagten vollmachtslose vertreterin begrnden darin gelegen htte beklagte fr fahrern vollmacht erteilung reparaturauftrge erteilt htte ihrerseits fr unternehmen ehemanns vertretungsberechtigt berufungsgericht nachgegangen vielmehr unrecht haftungsgrundlage ausreichen lassen beklagte betrieb weitergefhrt insoweit kommt zugunsten klgerin abs bgb ergebende beweislastumkehr vgl bghz tragen nachweis vertretungsmacht vertreterhandelns geht hierfr derjenige beweispflichtig vertreter wegen fehlender vollmacht anspruch nimmt vgl bamberger roth habermeier bgb rdn beweis angetreten bisher gefhrt fr haftung beklagten rechtsgrnden insbe sondere sachwalterhaftung abs bgb fehlt tatschlichen anhaltspunkten haftung beklagten abs satz hgb scheidet schon deshalb beklagte geschft fremdes fr bisherigen inhaber fortgefhrt lebenden erworben anlass zulassung revision genommene frage wirksamkeit zustellung vollstreckungsbescheids kommt fr entscheidung jedenfalls derzeit nachdem zurckverweisung sache berufung
  3212. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juni preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz abs satz indizien fr zahlungseinstellung gegeben schuldner erteilte zahlungszusagen einhlt versptete zahlungen druck angedrohten liefersperre vornimmt bgh urteil juni ix zr olg kln lg aachen ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill grupp dr schoppmeyer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag oktober ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin januar erffneten insolvenzverfahren gegenstand vorliegenden klage bilden ansprche vorsatzanfechtung schuldnerin verwertung abfllen zwecks gewinnung methanol chemischer stoffe befasste stand beklagten seit september jahres stndiger geschftsbeziehung beklagte errichtete gelnde schuldnerin anlagen rckkhlung khlwasser gegenleistung fr herstellung schlieenden mietweisen gebrauch anlagen schuldnerin vergtungen beklagte zahlen beklagte berechnete schuldnerin november dezember flligen betrag ferner dezember betrag zahlung fllig dezember entrichtete schuldnerin zahlung januar beklagte auerdem stellte beklagte schuldnerin schreiben dezember dezember flligen betrag schreiben dezember januar flligen betrag rechnung mangels zahlung bestand januar zahlungsrckstand schuldnerin ber geschftsfhrer fr januar angekndigte teilzahlung ber erbrachte schuldnerin jeweils januar erteilte beklagte schuldnerin rechnungen ber flligkeit januar ferner januar betrag zahlung fllig beklagte setzte schuldnerin schreiben januar zahlungsfrist januar kndigte fr fall fehlender zahlung abschaltung abbau anlage verlngerung zahlungsfrist beklagte glich schuldnerin januar zeitpunkt insgesamt offenen betrag mehrere teilzahlungen folgezeit geriet schuldnerin immer zahlungsverzug zahlungsrckstand belief april mai juli ermigte rckstand schuldnerin zahlte august september jeweils beklagte smtliche forderungen getilgt rechnung oktober entrichtete schuldnerin november betrag klger verlangt gesichtspunkt vorsatzanfechtung beklagten erstattung unangegriffenen berechnung berufungsgerichts zeitraum januar november belaufenden zahlungen stattgabe landgericht berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision klgers fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt angefochtenen zahlungen stellten rechtshandlungen schuldnerin dar glubigerbenachteiligung bewirkt htten bestnden bereits bedenken schuldnerin zahlungen vorsatz glubiger benachteiligen abs inso vorgenommen unterstelle benachteiligungsvorsatz knne davon ausgegangen beklagte davon positive kenntnis erlangt umstand schuldnerin dezember flligen verbindlichkeiten ber erst januar beglichen begrnde erforderliche kenntnis kenntnis seien erhhte anforderungen stellen kongruente leistungen handele zudem sei verbindlichkeit verfahrenserffnung offen geblieben versptet sechs wochen flligkeit erfllt worden berdies handele zahlungsrckstand beginn geschftsbeziehungen ausreiche erheblich sei schuldnerin weder ende anfang spteren zeitpunkt erklrt fllige verbindlichkeiten bezahlen knnen zahlungsverhalten schuldnerin unterschiedliche hintergrnde knnen komme betracht gewissen zeitraum dauernder zahlungsverzug kauf genommen worden sei ausschpfung kreditlinie aufnahme kredits vermeiden soweit schuldnerin entgegen eigenen ankndigung januar teilzahlung erbracht folge daraus kenntnis beklagten ersten fall verspteten alsbald nachgeholten zahlung gehandelt gleiches gelte fr umstand beklagte wiederholt abschalten khlanlage gedroht bevor schuldnerin jeweiligen rckstnde ausgeglichen schuldnerin sei existenziell belieferung beklagte abhngig htte leistungen unternehmen beziehen knnen hinweis abbau
  3213. [['bundesgerichtshof beschluss ix za juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein dr pape juli beschlossen antrag gewhrung prozesskostenhilfe einlegung rechtsbeschwerde beschlsse zivilkammer landgerichts memmingen januar april zurckgewiesen grnde prozesskostenhilfegesuch zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo beabsichtigte rechtsbeschwerde wre statthaft gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs richtet rechtsmittelzug grundstzlich allgemeinen vollstreckungsrechtlichen vorschriften insolvenzgericht kraft besonderer zuweisung funktional vollstreckungsgericht entscheidet bgh beschl februar ix zb zip mai ix zb zip januar ix zb zip rn rechtsbeschwerde daher rahmen herausgabevollstreckung abs inso zulassung beschwerdegerichts abs satz nr zpo erffnet bgh beschl september ix zb zip rn fehlt ganter raebel gehrlein kayser pape vorinstanzen ag memmingen entscheidung lg memmingen entscheidung'],['Soon']]
  3214. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg bb bgb bgb leasinggeber lieferanten formularmig vereinbarten rckkaufvereinbarung enthaltene klausel bergabe objektes dadurch ersetzt leasinggeberin herausgabeansprche gegenber besitzer lieferanten abtritt gem abs nr agbg unwirksam bgh urteil mrz viii zr olg kln lg kln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer ball dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand leasing gmbh deren rechtsnachfolgerin klgerin folgenden klgerin schlo firma gmbh folgenden mrz fnf leasingvertrge ber fnf sattelauflieger typs fahrzeuge erwarb klgerin beklagten ber lie sodann gleichzeitig schlo klgerin beklagten fnf gleichlautende vorformulierte rckkaufvereinbarungen denen nr bestimmt fr fall leasingnehmer vereinbarten zahlungsverpflichtungen leasingvertrag nachkommen leasingvertrag daher fristlos kndigen mu verpflichtet lieferant verlangen leasingobjekt ab standort zurckzukaufen kaufpreis folgt berechnet zugang rckkaufverlangens nung gilt kaufvertrag zustande gekommen nebst rech lieferanten zug zug zahlung kaufpreises eigentumsrechte leasingobjekt bertragen bergabe objektes dadurch ersetzt herausgabeansprche gegenber besitzer lieferanten abtritt nachdem rckstand geraten zahlungsverpflichtungen ab juli kndigte klgerin schreiben september gegenber leasingvertrge fristlos forderte zahlung betrages dm sowie herausgabe fahrzeuge aufforderungen kam schreiben oktober verlangte klgerin daraufhin beklagten bezugnahme getroffenen rckkaufvereinbarungen rckkauf fnf sattelauflieger gesamtpreis dm gleichzeitig trat zug zug zahlung kaufpreises herausgabeansprche ab forderte beklagte zwecks vereinbarung abhol termine unmittelbar verbindung setzen beklagte verwei gerte zahlung begrndung klgerin knne obliegenden eigentums besitzverschaffungspflicht gengen besitz unstreitig ruland verbrachten fahrzeuge sei standort fahrzeuge nennen knne landgericht zunchst teilbetrag je dm eingegangenen fnf rckkaufvereinbarungen beschrnkten klage teil zinsen stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht urteil landgerichts abgendert klage abgewie sen anschluberufung klgerin zahlung weiterer dm nebst zinsen begehrt zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerin berufungsinstanz gestellten antrge entscheidungsgrnde begrndung berufungsgericht ausgefhrt klgerin stehe anspruch kaufpreiszahlung abs bgb folgenden schuldrechtlichen verpflichtung beklagten verkaufte sache bergeben eigentum verschaffen nachgekommen sei nachkommen knne auslegung getroffenen rckkaufvereinbarungen ergebe parteien besitzverschaffungspflicht klgerin abgesehen flligkeit zahlungsanspruchs klgerin verschaffung mittelbaren besitzes surrogat fr einrumung unmittelbaren sachherrschaft geknpft htten sinn zweck rckkaufvereinbarungen sowie interessenlage parteien abschlu vertrge sprchen dagegen parteien einvernehmen darber erzielt knnten beklagte solle besitzverlustrisiko tragen anla fr abschlu jeweiligen rckkaufvereinbarungen sei beklagten erkennbar gewordene interesse klgerin berechtigten fristlosen kndigung leasingvertrge infolge zahlungsverzugs bezahlung offenstehenden forderun gen entsprechende einstandspflicht beklagten sichern tatsache klgerin allgemeinen geschftsbedin gungen verpflichtet sattelauflieger neuwert smtliche ver sicherbare risiken versichern insbesondere vollkaskoversicherung wiederbeschaffungswert abzuschlieen gegebenenfalls diebstahls besitzverlustrisiko abdeckte ferner umstand berdies zugunsten klgerin sicherungsscheine ausgestellt sollten aufgrund verfgungsbefugnis ber versicherungsleistung allein zugestanden sprchen eher dafr verhltnis parteien klgerin risiko besitzverlustes tragen berlassen sollen gegebenenfalls versicherer schadlos halten komme daher darauf risikoverteilung abweichende formularmige vereinbarung inhaltskontrolle agbg
  3215. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs nr anrechte rentenlebensversicherung kapitalwahlrecht knnen berechtigte wahlrecht erst rechtshngigkeit scheidungsantrags ausbt dadurch wege versorgungsausgleichs ausgeglichen kapitalleistung heranziehung abs nr bgb rentenleistung umgerechnet fortfhrung senatsbeschlusses februar xii zb verffentlichung bestimmt bgh beschlu mrz xii zb olg celle ag stade xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen weitere beschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten weiteren beschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert dm grnde august geschlossene ehe parteien notariell beurkundetem vertrag november gtertrennung vereinbart wurde ehemann antragsgegner august zugestellten antrag verbundurteil amtsgerichts stade mai geschieden insoweit rechtskrftig seit juni versorgungsausgleich wurde abgetrennt beschlu mrz geregelt whrend ehezeit august juli abs bgb erwarben ehegatten jeweils rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte verfahrensbeteiligte bfa mrz geborene ehefrau hhe dm juni geborene ehemann hhe dm jeweils monatlich bezogen juli ehemann bezieht seit juli bfa vollrente wegen alters auerdem ehezeit versorgungsanwartschaften allgemeine versicherungsgesellschaft erworben oktober eintritt vorruhestand dezember ttig betrieblichen altersversorgung weder anwartschafts leistungsstadium volldynamisch deren privatrechtlich organisierter trger realteilung zult bezieht seit juli lebenslange rente hhe dm monatlich ferner ehemann ehe versorgungsanwartschaften zwei lebensversicherungen lebensversicherungs ag worben deren deckungskapital ende ehezeit dm vertrag nr dm vertrag nr betrug beide versicherungsvertrge gewhren ehemann recht lebenslnglichen altersrente kapitalzahlung whlen ehemann schreiben august kapitaloption gebrauch gemacht daneben mehrere ehemann ehe erworbene kapitallebensversicherungen sowie ehemann ehe anspruch genommene berufsunfhigkeitszusatzversicherungen festgestellt amtsgericht ehegatten gesetzlichen rentenversicherung erworbenen damals dm ehemann dm ehefrau festgestellten ehezeitlichen anrechte sowie ehemann erworbene volldynamische versor gung umgerechnete ehezeitliche anrecht hhe dm versorgungsausgleich einbezogen ausgleichanspruch ehefrau hhe dm errechnet versorgungsausgleich dahin geregelt gem abs nr vahrg wege supersplittings rentenanwartschaften ehemannes bfa hhe dm monatlich bezogen juli versicherungskonto ehefrau bfa bertragen auerdem ehemann gem abs nr vahrg aufgegeben fr ehefrau beitragszahlung hhe dm rentenanwartschaften hhe dm monatlich bezogen juli bfa einzuzahlen beschwerde ehefrau oberlandesgericht zurckweisung anschlubeschwerde ehemannes anrechte ehemanns trgen nr nr bestehenden lebensversicherungsver versorgungsausgleich einbezogen ausgleichsanspruch ehefrau ehemann hhe dm ges rente dm betriebsrente dm lebensversicherung dm lebensversicherung dm versorgung ehemann dm gesetzliche rente ehefrau dm dm errechnet versorgungsausgleich dahin geregelt gem abs nr vahrg wege supersplittings rentenanwartschaften ehemannes bfa hhe dm monatlich bezogen juli versicherungskonto ehefrau bfa bertragen hinsichtlich verbleibenden ausgleichsbetrags ehemann gem abs nr vahrg aufgegeben betrag dm versicherungskonto ehefrau bfa begrndung rentenanwartschaften hhe dm monatlich bezogen juli einzuzahlen verurteilung beitragszahlung wendet ehemann weiteren beschwerde ii rechtsmittel fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts durchfhrung versorgungsausgleichs ehezeitlich erworbenen versorgungsanrechte lebensversicherungsvertrgen endnummern bercksichtigen dabei handele versicherungen primrer rentenautomatik kapitalwahlrecht versicherungen unterfielen grundstzlich versorgungsausgleich wahlrecht magebenden stichtag rechtshn
  3216. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet mrz kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren sachlage mrz vorsitzenden richter dr wenzel richter schneider prof dr krger dr klein dr gaier fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgericht koblenz februar aufgehoben soweit nachteil beklagten ergangen umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag dezember erwarb klgerin beklagten verwaltungs fabrikgebuden bebautes gelnde preis dm klgerin macht schadensersatz hhe dm geltend behauptung beklagte vertrag obliegende verpflichtung beseitigung altlasten erfllt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht abweisung hhe teilbetrages dm besttigt brigen grundurteil erlassen revision verfolgen be klagten klageabweisungsantrag parteien entscheidung schriftlichen verfahren einverstanden erklrt abs zpo entscheidungsgrnde revision erfolg urteil berufungsgerichts schon deshalb aufzuheben tatbestand enthlt erkennen lt sachverhalt berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt abs zpo auer groben umschreibung streitstoffs besteht tatbestand lediglich wiedergabe antrge verweisungen tatbestand entscheidungsgrnde erstinstanzlichen urteils sowie pauschalen bezugnahme zweiter instanz eingereichten schriftstze grundlage revisionsgericht aufgabe anwendung rechts festgestellten sachverhalt nachzuprfen nachkommen vgl bghz senatsurteil februar njw steht entgegen betrifft frage zulssigkeit pauschalen bezugnahmen bercksichtigung erstinstanzlichen vorbringens entsprechende rge rechtsfehler fhrt aufhebung urteils zurckverweisung sache berufungsgericht bghz bgh urt juni ix zr bghr zpo abs tatbestand fehlender urt februar iii zr bghr zpo abs tatbestand fehlender bundesgerichtshof sieht aufhebung ab ziel revisionsrechtlicher berprfung einzelfall dadurch erreicht sach streitstand entscheidungsgrnden beurteilung aufgeworfenen rechtsfragen ausreichenden umfang ergibt urt juli ix zr bghr zpo abs tatbestand fehlender fall gegeben wesentlich fr entscheidung ausfhrungen berufungsgerichts frage vertragsauflsung grundstzen wegfalls geschftsgrundlage bejahen abs abs notariellen vertrages enthaltene verpflichtung altlastenbeseitigung auszulegen beide fragen entziehen rechtlichen nachprfung fr beurteilung wesentlichen umstnde mitgeteilt entscheidungsgrnden entnehmen angenommen berufungsurteil allein erstinstanzlich festgestellten bezug genommenen sachverhalt beruht zumal berufungsgericht ergnzende beweisaufnahme durchgefhrt ii berufungsgericht erhlt zurckverweisung gelegenheit rechtlichen bedenken auseinanderzusetzen revision auslegung haftungsklausel angefochtenen urteil vorgebracht dabei insbesondere bedacht nehmen gebot beiden seiten interessegerechten auslegung bgh urt oktober ii zr njw gebot verletzt gefundene auslegungsergebnis fr beklagten mehr kalkulierbaren haftungsrisiko fhren wrde kommt betracht umfang altlastenbeseitigungspflicht zeitpunkt feststellung altlasten geltenden ffentlich rechtlichen vorschriften beurteilen zudem zeitliche einschrnkungen bercksichtigen ferner parteien vertragsklausel zweifel inhalt beimessen rechtserheblicher bedeutung bgh urt mai ii zr njw senatsurt oktober zr njw jew berufungsgericht prfen mssen grundsatz auslegung entgegensteht vertrag vorgesehenen zeitlichen haftungsbeschrnkung fr fall bedeutung zuerkennt beklagten verpflichtung gelnde altlastenfrei bergeben erfllt wenzel schneider klein krger gaier'],['Soon']]
  3217. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel dahin ergnzt entziehung fahrerlaubnis strafbefehl amtsgerichts hamburg oktober aktenzeichen js aufrechterhalten beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf miebach lienen winkler hubert'],['Soon']]
  3218. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richter dr brause vorsitzender richterin solin stojanovic richter schaal richterin dr schneider richter dlp beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden juni verworfen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft hierdurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bedrohung wegen gefhrlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt ungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft wendet sachrge nichtannahme bedingten ttungsvorsatzes generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel bleibt erfolg strafkammer folgende feststellungen wertungen getroffen mittag tattages zog jahre alte angeklagte flur wohnhauses whrend verbalen streits nebenklger springmesser jackentasche uerte komm her vieh steche ab abend tages ffnete nebenklger haustr trat haus heraus befindlichen briefkasten ffnen augenblick kam angeklagte hausflur hielt dabei springmesser hand nebenklger frchtete angeklagte wolle angreifen hielt auen haustr fest whrend angeklagte innen tr drckte angeklagte wegen krperlichen unterlegenheit tr aufdrcken konnte griff arm trspalt fuchtelte messer oberkrper nebenklgers herum dabei bewusst verletzen knnen angeklagte traf nebenklger messer fgte brustbereich cm lange oberflchliche schnittverletzung wodurch haut hautuntergewebe geringer tiefe durchtrennt wurden tatgericht fr zweiten vorfall bedingten krperverletzungsvorsatz angeklagten angenommen jedoch einlassung angeklagten hauptverhandlung folgend ttungsvorsatz verneint beweiswrdigung auseinandergesetzt angeklagte polizeilichen vernehmung erklrt sei durchaus bewusst nebenklger htte sterben knnen sei egal htte eben pech gehabt sachverstndig beratene strafkammer jedoch ausschlieen knnen angaben unzutreffend angeklagte vernehmung grund paranoiden persnlichkeitsakzentuierung ber normale ma weit hinausschieenden erregungszustand befand uerungen abgegeben tatschliches tatzeitpunkt wiedergegeben htten nebenklger angegeben angeklagte htte eingestochen messer oberkrper rumgefuchtelt zudem sei wunde angaben medizinischen sachverstndigen denen strafkammer gefolgt geringem kraftaufwand zugefgt worden ansatzweise lebensgefhrlich angriffe beweiswrdigung versagen revision macht geltend landgericht entlastende umstnde zugrunde gelegt fr deren richtigkeit unrichtigkeit beweise gebe erwgungen landgerichts seien blo denktheoretische mglichkeiten jeglicher anknpfungspunkte entbehrten trifft getroffenen feststellungen deren nachvollziehbarer bewertung offensichtlich zeigt revision generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt fehlgewichtungen beweisanzeichen weitere nahe liegende schlussfolgerungen landgericht bersehen worden urteil enthlt rechtsfehler zugunsten angeklagten stpo brause solin stojanovic schneider schaal dlp'],['Soon']]
  3219. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli entschdigungsrechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja beg abs zpo abs vorschriften zivilprozessordnung verfahren entschdigungsgerichten jeweils geltenden fassung sinngem anzuwenden dynamische verweisung berufung verfahren entschdigungsgerichten unanfechtbaren beschluss zurckgewiesen bgh beschluss juli ix zb olg koblenz lg trier ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen sofortige beschwerde klgers nichtzulassung revision einstimmigen beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz september sowie vorbezeichneten beschluss hilfsweise eingelegte rechtsmittel unzulssig verworfen auergerichtlichen kosten rechtsmittelverfahrens klger auferlegt grnde beklagte land lehnte bescheid januar entschdigung klgers wegen schadens krper gesundheit ab anspruch sei jedenfalls beg erloschen sachverhalt begrndung rechtzeitig hinreichend dargelegt worden sei hiergegen wendete fristgerecht erhobene klage stellung nahm inwieweit serbien geborene klger whrend deutschen besetzung untergrund gelebt deutschen sprach kulturkreis angehrt abs beg landgericht klage abgewiesen klger personengruppen zhle denen gesetz fr schaden krper gesundheit individualentschdigung gewhre beg insbesondere knne bercksichtigung beweiserleichterungen beg festgestellt klger deutschen sprachund kulturkreis angehrt oberlandesgericht klger angekndigt berufung landgerichtliche urteil mangels erfolgsaussicht einstimmigen beschluss zurckzuweisen beabsichtige weder lasse anspruchsberechtigung beg feststellen sei anspruch wegen schadens krper gesundheit nr beg rechtzeitig hinreichend dargelegt worden hinderungsgrnde entscheidung beschluss gem abs satz nr zpo seien ersichtlich klger bedenken oberlandesgerichts entgegengetreten jedoch beabsichtigten verfahrensweise stellung genommen oberlandesgericht berufung klgers einstimmigen beschluss september zurckgewiesen hiergegen klger beschwerde erhoben zulassung revision bundesgerichtshof erstrebt hilfsweise rechtsmittel revision eingelegt begrndung rechtsmittels klger ausgefhrt generalverweisung bundesentschdigungsgesetzes vorschriften zivilprozessordnung abs beg erstrecke mglichkeit berufung einstimmigen beschluss abs zpo zurckzuweisen klger sei deshalb hinsichtlich rechtsmittel stellen berufungsurteil entscheidung ber zulassung revision enthalte beg sei revision zuzulassen grundstzliche rechtsfrage klren sei verfahren entschdigungsgerichten berufung entsprechend abs zpo einstimmigen beschluss zurckgewiesen knne notfalls msse zulassungsunabhngig revision entsprechend beg statthaft ii rechtsmittel klgers zurckweisung berufung beschlusswege unstatthaft form beanstandende entscheidung oberlandesgerichts gem abs beg abs zpo unanfechtbar frage verfahrensfehlerhafter entscheidungsform berufungsgerichts nichtzulassungsbeschwerde beg revision entsprechend beg erffnen wre klger meint stellt somit einstimmige zurckweisung berufung oberlandesgericht beschlusswege zulssig vorschrift abs zpo fassung art zivilprozessreformgesetzes juli bgbl verfahren eingefhrt gilt abs beg sinngem fr berufungsrechtszug entschdigungsgerichte anzuwenden abs beg vorschriften zivilprozessordnung jeweils geltenden fassung dynamische verweisung gilt rechtshnlichen generalverweisungen vwgo sgg fgo vgl falk anwendung zivilprozessordnung gerichtsverfassungsgesetzes vwgo auer inhalt reichweite grenzen verweisung vwgo davon art zivilprozessreformgesetzes gesetzgeber ausgegangen insbesondere nummer bestimmte anfgung satzes beg betreffend frist einlegung rechtsbeschwerde setzt voraus abs beg neuen vorschriften zivilprozessordnung ber rechtsbeschwerde zpo fr verfahren entschdigungsgerichten sinngem gelten vgl entwurf gesetzes reform zivilprozesses april btdrucks trifft fr neugeschaffenen regelungen berufungsverfahrens anpassung abs beg art nr zivilprozessreformgesetzes berflssig wre abs beg ergibt fr verfahren entschdigungsgerichten ausnahmslose garantie grundsatzrevision nichtzulassungsbeschwerde abs zpo findet revision entschdigungsrech
  3220. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo beabsichtigte revision aussicht erfolg berufungsurteil grnden berufungsgericht entscheidung gesttzt vgl bgh urteil dezember ii zr wm rn ff mwn richtig darstellt analog zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens ausnahme kosten streithelfer tragen abs abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt wiechers joeres matthias ellenberger menges vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3221. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs aa dd arzt patienten ersten einsatz medikaments wirksamkeit konkreten behandlungssituation zunchst erprobt ber risiken vollstndig aufzuklren patient entscheiden erprobung berhaupt einwilligen wegen mglichen nebenwirkungen darauf verzichten patient frage zutreffender rztlicher aufklrung entscheidungskonflikt geraten wre persnlich angehrt wegen schwerer hirnschden gericht aufgrund umfassenden wrdigung umstnde einzelfalls festzustellen patient nachvollziehbaren grnden ernsthaften entscheidungskonflikt geraten knnte bgh urteil april vi zr olg braunschweig lg gttingen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mai aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte universitt wegen behaupteter rztlicher fehler deren medizinischen einrichtungen zahlung schmerzensgeld ersatz materiellen schadens feststellung anspruch klgerin wurde stationren behandlung universittsklinik seit mrz behandlung herzarrhythmie medikament cordarex amiodaron verabreicht mrz erlitt pause durchgefhrten geplanten myokardszintigraphie kreislaufstillstand konnte innerhalb minuten entdeckung reanimation beendet fhrte jedoch schweren bleiben hirnschden klgerin wirft behandelnden rzten beklagten behandlungs aufklrungsfehler landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageziel entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts behandlungsfehler behandelnden rzte festzustellen ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen sei entnehmen behandlung amiodaron cordarex indiziert sei vorherige behandlung betablockern symptomatischen besserung erheblichem leidensdruck ansonsten ausreichend behandelbarem vorhofflimmern angeschlagen kontraindikation ausfhrungen sachverstndigen vorgelegen aufklrungsfehler sei verneinen aufklrungspflicht bestanden medikament cordarex amiodaron sei ausfhrungen sachverstndigen hoher wahrscheinlichkeit ursache fr klgerin eingetretenen herzstillstand risiko herzstillstandes sei wechsel herzrhythmusmedikaments propafenon cordarex gesteigert vielmehr gesenkt worden hinblick risiko eintritts herzstillstandes seien rzte beklagten daher einwilligungsaufklrung verpflichtet insoweit gesteigertes risiko vorgelegen aufklrungspflicht hinsichtlich sonstigen risiken medikamentes cordarex bestanden dabei sei entscheidend klgerin risken verwirklicht mageblich sei vielmehr risiken erforderlichen zeitraum erprobung umstellung cordarex nmlich zehn tage gar htten verwirklichen knnen zumindest fr phase therapeutischen abklrung medikamentenwechsel sinnvoll sei daher aufklrungspflicht seitens beklagten bestanden solange phase feststellung medikament patienten berhaupt helfe risikoerhhung ausgeschlossen sei fehle einwilligungsbedrftigen eingriff selbstbestimmungsrecht patienten beeintrchtigt allerdings beginn dauermedikamentierung aufklrung klgerin ber erst verbundenen nebenwirkungsrisiken erfolgen mssen darauf komme frage mehr gestellt unterstelle bestehen aufklrungspflicht hafte beklagte cordarex gabe hypothetische einwilligung klgerin gedeckt wre entscheidungskonflikt klgerin bereits hinreichend dargelegt infolge erheblichen kognitiven beeintrchtigung spastischen strung infolge hirnschadens entscheidungskonflikt persnlich angehrt knne gehe lasten fehlende persnliche anhrung unstreitige aufklrbare streitige umstnde kompensiert zeitpunkt probeweisen umstellung medikation ab mrz cordarex unstreitig festgestanden klgerin absolute tachyarrhythmie bestand beta blockern behandelbar herausgestellt daraus klgerin behaupte zunchst vertrglichkeit herzmittel selbstmord mannes verordneten antidepressiva beklagten abklren lassen lasse fr entscheidungslage mrz ableite
  3222. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kln oktober abgelehnt grnde schuldner prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren gewhrt rechtsbeschwerde aussicht erfolg satz zpo sofortige beschwerde setzt rechtsmittel beschwer rechtsmittelfhrers voraus zeitpunkt entscheidung gegeben wegfall macht rechtsmittel unzulssig bgh beschl oktober ix zb zinso rn bgh beschl januar ix zb zinso rn beschluss amtsgerichts kln juni angeordnete zwangsweise vorfhrung schuldners beim vorlufigen insolvenzverwalter auskunftserteilung erffnungsverfahren berholt insolvenzge richt beschluss november insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet erffnung insolvenzverfahrens vorfhrung schuldners beim vorlufigen insolvenzverwalter erledigt sachentscheidung ber rechtsmittel schuldners mehr mglich vgl bgh beschl januar aao fortsetzungsfeststellungsbeschwerde ausnahmefllen mglich anordnung insolvenzgerichts besonders schwerwiegender eingriff grundrecht freiheit person verbunden fortwirkende beeintrchtigung schuldners gegeben bghz bgh beschl oktober aao rn ff scheidet fr entsprechende verletzung vorgetragen erkennbar ausgefhrte vorfhrungsanordnung zweck dienen voraussetzungen fr erffnung insolvenzverfahrens klren verfahrenserffnung weitere auswirkungen schuldner ganter raebel pape vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung kayser grupp'],['Soon']]
  3223. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet april justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr lemke asendorf fr recht erkannt berufung beklagten februar verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert folgt neu gefasst abweisung weitergehenden klage europische patent umfang patentansprche soweit patentanspruch rckbezogen sowie patentanspruchs soweit ber folgende fassung hinausgeht verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr geschwindigkeit vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar wobei zustandsgre bzw mehreren zustandsgren gemittelte beschleunigungssignal fr nichtig erklrt wobei rckbeziehungen patentanspruch patentansprchen patentanspruch vorstehend bezeichneten fassung beziehen rckbeziehung patentanspruch patentanspruch sowie rckbeziehungen patentanspruch rckbeziehung patentanspruch patentansprchen entfallen kosten rechtsstreits tragen klgerin drei viertel beklagte viertel rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin januar inanspruchnahme prioritt zweier deutscher patentanmeldungen februar juli angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents verfahren auslsung rckhaltemitteln betrifft patentansprche umfasst nebengeordneten patentansprche streitpatents fassung europischen einspruchsverfahren erhalten verfahrenssprache deutsch folgenden wortlaut verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr geschwindigkeit vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen zeitliche integration geschwindigkeit gebildet geschwindigkeit wichtung arbeitssignal umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr arbeitssignal vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal erste wichtungsfunktion gewichtet gewichtete beschleunigungssignal zeitliche integration erstes arbeitssignal umgewandelt erste arbeitssignal zweite wichtungsfunktion zweites arbeitssignal umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr arbeitssignal vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar wegen abhngigen patentansprche streitpatents patentschrift verwiesen klgerin geltend gemacht streitpatent sei gegenber ursprnglich eingereichten unterlagen unzulssig erweitert europischen einspruchsverfahren eingefgte merkmal crashvorgang abgeleiteten zustandsgren ursprnglichen unterlagen entnehmen sei erfindung sei deutlich vollstndig offenbart fachmann ausfhren knne patentschrift ergebe aufprall mittels gemessenen beschleunigungssignals ermittelt knne gegenstand streitpatents sei gegenber stand technik patentfhig klgerin beantragt streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte klage entgegengetreten streitpatent hilfsweise magabe verteidigt patentanspruch folgende fassung erhalten anfgung unterstrichen verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umgewandelt bildung au
  3224. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft stodolkowitz kirchhof dr zugehr dr ganter september beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai angenommen klger trgt kosten revisionsverfahrens streitwert fr revisionsinstanz dm grnde sache grundstzliche bedeutung ergebnis richtig entschieden abs zpo weggabe bercksichtigung kaufpreisverbindlichkeit wertlosen aktien vermgen gemeinschuldnerin erfllte fr allein weder tatbestand konkursrechtlichen anfechtungsvorschriften aktg anfechtungsrecht vgl bgh urt dezember ix zr njw rr ansprche verwertung fahrscheinautomaten beklagte ergeben knnten bedeutung fr sachverhalt substantiierten tatsachenvortrag klgers fehlt brigen lt berufungsurteil rechtsfehler erkennen kreft stodolkowitz zugehr kirchhof ganter'],['Soon']]
  3225. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb annahme innengesellschaft brgerlichen rechts erfordert beteiligten gesellschaftsrechtlicher bindung frderung gemeinsamen zwecks verpflichten rechtsverhltnis kaufvertrag ber erbanteil beruhender anspruch gesellschafters mitgesellschafter unterliegt auseinandersetzung gesellschaft durchsetzungssperre bgh urteil november ii zr olg koblenz lg koblenz ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr reichart dr drescher fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens ausnahme gerichtskosten fr revisionsverfahren erhoben zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger anteil miterbe verstorbenen notariellem vertrag no vember verkaufte bertrug erbanteil ausschlielich grundstck flur nr bestehenden nachlass beklagte kaufpreis hhe dm dezember fllig tage vertragsschlusses darlehen verzin sen nr ii notariellen urkunde verpflichtete beklagte erbanteil klger zurck bertragen urkunde bernommenen verpflichtung ganz teilweise nachkomme beklagte gleicher urkunde vater klgers benachbarte grundstck flur nr erwarb lie grundstcken mehrfamilienwohnhaus errichten leitung berwachung bauarbeiten betraute beklagte vater klgers finanziellen mittel whrend andauernden bauphase verfgung stellte kosten bauvorhabens gegenber ursprnglichen planung wesentlich erhhten beklagte deshalb finanzielle schwierigkeiten geriet teilte objekt drei eigentumswohnungen notariellem vertrag dezember veruerte zunchst eigentumswohnung schwester mutter klgers kaufpreis dm handschriftlichen zusatzabrede selben tag wurde parteien kaufvertrages vereinbart kaufpreis tatschlichen baukosten entweder unten oben nachverhandelt wegen weiterer finanzieller probleme verkaufte beklagte notariellem vertrag august weitere eigentumswohnung gleicher gre klger kaufpreis dm klger trat handschriftlichen zusatz august mutter beklagten getroffenen notizzettel niedergelegten vereinbarung dezember klger januar beklagten kaufpreis fr erbanteil voller hhe schuldig geblieben vereinbarten zinsen teilweise entrichtet rckbertragung erbanteils verlangt beklagte mrz aufrechnung infolge gestiegener baukosten verkauf eigentumswohnung angeblich zuste henden weiteren kaufpreisanspruch dm erklrt landgericht rckbertragung erbanteils abgabe eintragung klgers grundbuch erforderlichen erklrungen gerichteten klage stattgegeben berufungsgericht einzelrichter klage zeit unbegrndet abgewiesen hiergegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision klgers begrndet fhrt aufhebung gefochtenen urteils zurckverweisung sache senat berufungsgerichts abs satz zpo berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt geforderten rckbertragung erbanteils stehe durchsetzungssperre bgb entgegen sptestens auftreten finanzierungsproblemen htten parteien eltern klgers zumindest schlssiges verhalten bgb innengesellschaft gegrndet zweck bauvorhaben fertig stellen gesellschaft sei auseinandergesetzt rckforderung erbanteils verstoe klger jedenfalls auseinandersetzung gesellschaft pflicht gesellschaftszweck frdern ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ansicht berufungsgerichts geltend gemachte anspruch rckbertragung veruerten erbanteils unterliege innen gesellschaft brgerlichen rechts beruhenden durchsetzungssperre mehrfacher hinsicht verfehlt schon annahme berufungsgerichts parteien eltern klgers bgb innengesellschaft bestanden stellt rechtskonstruktion hinreichende tatsachengrundlage dar beruht darauf berufungsgericht grndung bgbinnengesellschaft stellenden anforderungen grundlegend verkannt zudem verletzung rechts klgers gewhrung rechtlichen gehrs parteivortrag unrichtig eingeordnet berufungsgericht gemeint vorbringen parteien vorgelegten weiteren unterlagen ergebe ausreichender klar sicherheit parteien zusammen elter
  3226. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar september strafsache wegen diebstahls az cs js amtsgericht frth strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts september beschlossen antrag weitere untersuchung entscheidung sache gem abs stpo amtsgericht bergheim bertragen abgelehnt grnde strafbefehlsverfahren stndiger rechtsprechung senats bertragung verfahrens gem abs stpo gericht erst zulssig rechtzeitigen einspruch anberaumte hauptverhandlung begonnen bghst ff bgh beschl april ars staatsanwaltschaft gem abs satz stpo klage beginn hauptverhandlung zustimmung angeklagten vgl satz stpo zurcknehmen verfahren ebene staatsanwaltschaft zurckbringen solange weise gericht auswhlen besteht bertragungsmglichkeit abs stpo brigen erscheint bertragung vorliegen frmlichen voraussetzungen unterstellt sachdienlich akten ergibt angeklagte juni urlaub polen drfte deshalb mglich termin amtsgericht frth wahrzunehmen rissing van saan ribgh detter wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan rothfu otten roggenbuck'],['Soon']]
  3227. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg februar verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen bestehens berufshaftpflichtversicherung brao ecli de bgh banwzbrfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwalt prof dr quaas rechtsanwltin schfer februar beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen oktober abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde beklagte forderte klger erhalt mitteilung versicherung ag schreiben januar vorlage bescheinigung versicherers nachzuweisen versicherungsschutz gem brao bestehe schreiben februar besttigte versicherung ag beitragskonto klgers ausgeglichen sei jedoch fr zeitraum oktober januar versicherungslcke bestehe daraufhin forderte beklagte klger februar nachweis erbringen vorgenannte versi cherungslcke geschlossen sei schreiben april besttigte versicherung ag versicherungslcke mehr bestehe generalstaatsanwaltschaft leitete antrag be klagten august anwaltsrechtliches ermittlungsverfahren klger wegen verdachts verletzung berufspflichten brao klger beklagte klage erhoben zuletzt antrag festzustellen fr zeitraum oktober januar lcke versicherungsschutz anwaltlichen berufshaftpflichtversicherung bestanden versto brao vorliege anwaltsgerichtshof klage unzulssig verworfen feststellungsinteresse klgers fehle klger beantragt zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag satz brao abs vwgo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz abs nr vwgo bestehen zulassungsgrund ernstlichen zweifel richtigkeit angefochtenen urteils setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt bverfg njw bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn vgl ferner bverwg nvwz rr schmidt rntsch gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn voraussetzungen vorliegend gegeben anwaltsgerichtshof recht feststellungsinteresse klgers verneint feststellungsantrge verfahren anwaltsgerichtsbarkeit nderung verfahrensrechts september wegfall ff brao mehr grundstzlich unzulssig vgl frheren rechtslage senat beschluss november anwz njw mwn zulssigkeit feststellungsklage erfordert jedoch abs satz brao abs vwgo klger berechtigtes interesse begehrten feststellung interesse schliet schutzwrdig anzuerkennende interesse rechtlicher wirtschaftlicher ideeller art vgl bverwg njw kopp schenke vwgo aufl rn anwaltsgerichtshof feststellungsinteresse klgers hinblick einleitung verfahrens generalstaatsanwaltschaft klger einlassen rechte wahren knne verneint demgegenber vertritt klger auffassung anwaltsrechtliche ermittlungsverfahren sei geeignet erschpfende regelung parteien vorliegenden verfahrens streitigen frage bestehens nichtbestehens versicherungslcke zeitraum oktober januar herbeizufhren gebe rechtskrftigen bescheid frage frage verstoes brao bereits entschieden worden sei klger berechtigtes interesse sinne abs vwgo dargetan vorgenannte versicherungslcke einhergehende versto brao parteien ausschlielich rahmen wahrnehmung vorstand beklagten abs nr brao obliegenden aufgaben berufsaufsicht handhabung rgerechts bedeutung dementsprechend knnte interesse klgers begehrten feststellung allenfalls rahmen beklagten eingeleiteten aufsichtsverfahrens bestehen darf vorstand beklagten abs satz alt brao rge mehr erteilen anwaltsgerichtliche verfahren eingeleitet rgerecht erlischt einleitung lebt mehr anwaltsgerichtliche verfahren eingestellt beschuldigte freigesprochen lauda gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn indes vorliegend gem brao anwaltsgerichtliches verfahren eingeleitet worden vielmehr denkbar generalstaatsanwaltschaft beim anwaltsgericht anschuldigungsschrift einreicht verfahren vorstand beklagten entscheidung zurckgibt vgl lauda aao rn daher ausgeschlossen aufsichtsverfahren beklagten fortgefhrt berechtigtes interesse klgers begehrten feststellung hierdurch jedoch begrndet aufsichtsverfahren betroffenen rechte vollem umfang i
  3228. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja online versicherungsvermittlung uwg nr gewo versvermv abgrenzung versicherungsvermittlung ttigkeit ausschlielich darauf gerichtet kontakte potentiellen versicherungsnehmer versicherungsvermittler herzustellen richtet objektiven erscheinungsbild ausgebten ttigkeit bewirbt handelsunternehmen rahmen internetauftritts konkrete versicherungsprodukte ermglicht online abschluss versicherungsvertrgen internetseite versicherungsvermittlers handelsunternehmen versicherungsvermittler verbraucher wechsel betreibers internetseite verborgen bleibt bgh urteil november zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler fr recht erkannt revision beklagten streithelferinnen urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember zurckweisung weitergehenden rechtsmittels aufgehoben soweit berufungsgericht berufung beklagten streithelferinnen verurteilung beklagten hauptteil unterlassungsantrags unterlassungsantrag insbesondere teil zurckgewiesen berufung beklagten streithelferinnen urteil landgerichts hamburg kammer fr handelssachen april zurckweisung rechtsmittels brigen insoweit abgendert beklagte hauptteil unterlassungsantrags verurteilt worden klage insoweit unzulssig abgewiesen kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last ausnahme kosten nebenintervention streithelferinnen tragen rechts wegen tatbestand beklagte handelt kaffee gebrauchsartikeln bot internetseite www tchibo de versicherungsvertrge finanzdienstleistungen versicherer angebotenen versicherungsvertrge streithelferinnen beklagten asstel lebensversicherung ag asstel sachversicherung ag januar enthielten internetseiten beklagten nachfolgend teil wiedergegebenen anlagen ersichtliche angebot abschluss versicherungs kreditvertrgen erwerb finanzprodukten internetseiten weisen kopfzeile tchibo logo anlage schaltflche angabe versicherungen streithelferinnen versicherungs partner beklagten tchibo ausgewhlter experte bezeichnet versicherungsvertrge konnten online geschlossen internetseiten anlage hie hierzu vielen dank online antrag wurde erfolgreich verschickt erhalten krze besttigungsmail asstel tchibo experten team anlage anlage anlage anlage beklagten folgezeit genderte internetauftritt anlagen sowie nachstehend auszugsweise wiedergegeben finden kopfzeile internetseiten tchibo logo schaltflche versicherungen sowie angaben versicherungspartner tchibo ausgewhlter experte zusammenhang streithelferinnen anlage anlage anlage anlage anlage anlage klger verband wirtschaft wettbewerb auffassung beklagte sei aufgrund internetauftritts vermittlerin versicherungen finanzdienstleistungen sei unterlassung ttigkeit verpflichtet ber erforderlichen genehmigungen gewerbeordnung verfge informationspflichten nachgekommen sei klger beantragt beklagte androhung gesetzlicher ordnungsmittel verurteilen unterlassen internet zeitungsanzeigen sonstigen werbetrgern geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs versicherungsvertrge vermitteln hierfr genehmigung gewo besitzen versicherungsvertrge anzubieten anbieten lassen hierbei versvermv festgelegten informationspflichten erfllen finanzdienstleistungen anzubieten hierfr erlaubnis gem gewo besitzen insbesondere geschieht anlagen sowie ersichtlich beklagte verurteilen klger nebst zinsen hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz seit april zahlen beklagte streithelferinnen klage entgegengetreten geltend gemacht versicherungsvermittler sei streithelferin asstel prokunde versicherungskonzepte gmbh beklagte ermgliche streithelferinnen lediglich werbeauftritt landgericht beklagte antragsgem verurteilt lg hamburg urteil april juris berufung beklagten streithelferinnen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagte streithelferinnen abweisung klage gerichteten antrag klger beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufun
  3229. [['bundesgerichtshof beschluss iii za januar prozesskostenhilfeverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters tombrink beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november abgelehnt grnde prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo daran fehlt beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde gem nr satz egzpo unzulssig wert beschwer bersteigt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs auskunftsanspruch wirtschaftlichen interesse bemessen klger erteilung auskunft gem zpo freiem ermessen schtzen wobei wert auskunftsanspruchs regel bruchteil blicherweise leistungsanspruchs bemessen auskunftsanspruch vorbereiten hhe bruchteils davon abhngt inwieweit klger fr geltendma chung leistungsanspruchs begehrte auskunft angewiesen etwa bgh urteil januar xii zr njw beschluss oktober ix zr beckrs rn zller herget zpo aufl rn auskunft klageschrift klger streitwert angegeben ausdruck gebracht wirtschaftliches interesse klage wert hhe veranschlagt dementsprechend beide vorinstanzen streitwert festgesetzt parteien beanstandet worden wre demgegenber klger prozesskostenhilfegesuch nunmehr beschwer angegeben mitgeteilt anspruch schadensersatz berichtigung registers mindestens betrage anspruchsumfang weder erlutert anhand akteninhalts nachvollziehbar angabe allenfalls vorinstanzlichen wertbemessung auszugehen schlick vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung tombrink'],['Soon']]
  3230. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rubrum senatsbeschlusses oktober gem zpo dahin gendert stelle verfahrensbevollmchtigten ii instanz antragsgegners verfahrensbevollmchtigter rechtsanwalt keller aufgefhrt hahne sprick wagenitz weber monecke dose vorinstanzen ag hannover entscheidung olg celle entscheidung uf'],['Soon']]
  3231. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb eh wettkampf fuballspiel spieler verletzt begrndet fr genommen sorgfaltspflichtversto bestehen haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundstzlich anspruchsbegrndend bgh urteil oktober vi zr olg celle lg stade vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterinnen diederichsen pentz fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten zahlung schadensersatz schmerzensgeld sowie feststellung ersatzpflicht fr knftige materielle immaterielle schden anspruch mrz spielte klger mitglied fuballvereins mtv mannschaft fc beklagte angehrte whrend spiels kam parteien kampf ball klger fraktur schien wadenbeins erlitt klger behauptet beklagte hinten gestrecktem bein angegriffen nachdem ball schon abgespielt beklagte behauptet beide parteien ball gelaufen seien ball zuerst erreicht klger bein ball ausgestreckt dadurch lauf beklagten gestrt aktion seien beide parteien fall gekommen klage blieb beiden vorinstanzen erfolglos berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint haftung beklagten fr unfallschden klgers schadensersatzanspruch teilnehmers sportlichen kampfspiel mitspieler setze nachweis voraus regelgerecht verhalten verletzungen regelgerechtem verhalten auftreten knnten nehme spielteilnehmer kauf weshalb jedenfalls verbot treuwidrigen selbstwiderspruchs verstoe geschdigte beklagten schdiger anspruch nehme obwohl ebenso gut lage kommen knnen beklagte befinde recht dagegen gewehrt wrde trotz einhaltens spielregeln ersatz leisten mssen klger beweis fr regelversto erheblichkeit gefhrt angaben klger benannten zeugen seien glaubhafter zeugen frage beklagte haftpflichtversichert sei komme entscheidung bundesgerichtshofs wonach haftungsfreistellung sportlichen wettbewerben unerheblichem gefahrenpotential anzunehmen sei soweit versicherungsschutz bestehe vgl senatsurteil januar vi zr versr sei vorliegenden fall anwendbar ent scheidung beziehe schaden motorsportlichen veranstaltung teilnehmer pflichtversichert seien ausdehnung urteil aufgestellten grundstze private haftpflichtversicherungen sei dagegen abzulehnen frage voraussetzungen teilnehmer sportlichen wettbewerbs gegenber hafte wre nmlich unterschiedlich je beteiligtem spieler danach beantworten haftpflichtversicherung bestehe ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung ergebnis stand frage deren klrung berufungsgericht revision zugelassen stellt streitfall allerdings berufungsgericht revision wegen frage zugelassen fortfhrung senatsurteils januar vi zr versr haftungsausschluss sportlichen wettbewerben unerheblichem gefahrenpotential betracht kommt private haftpflichtversicherung besteht urteil auffahrunfall whrend motorsportlichen veranstaltung hockenheimring zugrunde lag erkennende senat entschieden regelfall weder konkludenten haftungsausschluss ausgegangen geltendmachung schadensersatzansprchen treuwidrig angesehen fr aufgrund besonderen gefahrenpotentials sportveranstaltung erwartenden bzw eintretenden schden fr teilnehmer versicherungsschutz besteht seien bestehenden risiken haft pflichtversicherung gedeckt bestehe weder grund fr annahme teilnehmer wollten gegenseitig etwaige schadensersatzansprche verzichten erscheine treuwidrig verletzte versicherung gedeckten schaden geltend mache vgl senatsurteil januar vi zr aao senat bestehen versicherungsschutzes anspruchserhaltende funktion beigemessen frage haftung beklagten konkludent abbedungen wurde geltendmachung gerichteter ersatzansprche treuwidrig kommt streitfall haftung beklagten bereits deshalb gegeben voraussetzungen vorliegend allein anspruchsgrundlage betracht kommenden abs bgb erfllt fehlt jedenfalls erforderlichen verschulden beklagten aa berufungsgericht ansatz zutreffend angenommen haftung sportlers abs b
  3232. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer februar gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts trier mai magabe unbegrndet verworfen erste drei gesamtfreiheitsstrafen jeweils zwei jahren sechs monaten fr angeklagten einzelfreiheitsstrafe vier monaten urteil amtsgerichts bitburg november js ds vrs einbezogen amtsgericht bitburg gebildete gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten aufgelst brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen vorliegenden verfahren beurteilenden taten ii wurden jahr somit urteil amtsgerichts kleve april begangen urteil bildet daher zsur einzelstrafen fr dahin begangenen taten bildende gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen abs satz stgb hierzu gehrt einzelfreiheitsstrafe vier monaten urteil amtsgerichts bitburg gericht gebildete gesamtstrafe danach aufzulsen strafkammer urteilsgrnden ergibt fassung urteilstenors versehentlich amtsgericht kleve verhngte freiheitsstrafe gesamtstrafe einbezogen obwohl einbeziehung amtsgericht bitburg verhngten einzelstrafe gewollt ua senat strafausspruch entsprechend ergnzt angeklagte hierdurch beschwert rissing van saan bode rothfu otten roggenbuck'],['Soon']]
  3233. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mai ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs cb abs satz prkg allgemeinen geschftsbedingungen erdgassondervertrags enthaltene preisregelung sowohl berechnung vertragsbeginn geltenden arbeitspreises berechnung spterer preisnderungen dient preishauptabrede inhaltskontrolle gem abs satz bgb entzogen soweit vertragsbeginn geltende arbeitspreis bestimmt stellt dagegen inhaltskontrolle unterworfene preisnebenabrede dar soweit knftige ungewisse preisanpassungen regelt preisanpassungsklausel erdgassondervertrag arbeitspreis fr lieferung gas bestimmten zeitpunkten ausschlielich abhngigkeit vertraglich definierten preisentwicklung fr heizl ndert hlt verwendung unternehmerischen geschftsverkehr inhaltskontrolle gem abs bgb stand abgrenzung senatsurteilen mrz viii zr bghz viii zr wm preisanpassungsklausel abs prkg verstt gleichwohl prkg unwirksam allein wegen verstoes abs prkg gem abs bgb unwirksam bgh urteil mai viii zr olg oldenburg lg oldenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr frellesen vorsitzenden richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg april fassung berichtigungsbeschlusses mai zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin porzellanfabrik bezog beklagten ab mitte august erdgas januar dezember erfolgte belieferung aufgrund erdgaslieferungsvertrages dezember gem ziffer vertrages kunde fr erdgaslieferung bereitstellung entgelt gem anlage beigefgten preisregelung zahlen erdgaspreisregelung berschriebenen anlage vertrag heit entgelt entsprechend ziffer vertrages gem folgender regelung ermittelt erdgaspreis setzt zusammen jahresgrundpreis sowie arbeitspreis fr abgenommene erdgasmenge betrgt jahresgrundpreis euro arbeitspreis cent je kwh hs jahresgrundpreis monatlichen teilbetrgen je jahresbetrages zusammen monatlichen abrechnung erdgasmenge rechnung gestellt jahresgrundpreis gilt fester arbeitspreis vernderlicher preisanteil vernderliche anteil bezogen preis fr leichtes heizl preis fr leichtes heizl richtet verbraucherpreisen abnahme hl pro auftrag einschlielich verbrauchssteuer monatlich fr rheinschiene fachserie preise preisindizes fr gewerbliche produkte erzeugerpreise reihe tabellenteil statistischen bundesamtes euro je hl verffentlicht monatlichen werten mittel fr quartal kalenderjahres bilden preise mehr verffentlicht wirtschaftlichen grundgedanken regelung mglichst nahe kommende vereinbarungen treffen basis fr erdgaspreis gem abschnitt preis fr leichtes heizl euro je hl umsatzsteuer ndert preis fr leichtes heizl gem abschnitt gegenber abschnitt ndert arbeitspreis gleichen verhltnis neue arbeitspreis betrgt pa cent kwh hs euro hl wobei fr preis fr leichtes heizl gem abschnitt euro je hl einzusetzen arbeitspreis drei dezimalstellen errechnet zwei dezimalen gerundet wobei dritte dezimale aufrundung bewirkt preisnderung jeweils januar april juli oktober jahres wirksam fr ermittlung neuen arbeitspreises fr durchschnittspreis vorletzten quartals eingesetzt jeweils dezember mrz juni september gltig gewesene arbeitspreis gilt solange vorlufiger preis neue arbeitspreis gem vorstehender regelung ermittelt fr ab folgemonats abgenommene erdgasmenge berechnet ziffer erdgaslieferungsvertrages lautet sollten vertragsabschluss erlassene genderte rechtsvorschriften behrdliche manahmen wirkung erdgasgewinnung erdgasbezug erdgasfortleitung erdgaslieferung unmittelbar mittelbar verteuert bzw verbilligt erhht bzw ermigt abweichend ziffer unterjhrig entgelt entsprechend ab zeitpunkt verteuerung bzw verbilligung kraft tritt gilt insbesondere vernderten belastungen ewe beklagten einfhrung erhhung steuern abgaben sowie auflagen subventionsbestimmungen fr erste quartal errechnete ziffer erdgaspreisregelung ziffer genannte arbeitspreis ct kwh arbeitspreis ct kwh folgezeit ab april teilte beklagte klgerin jeweils quartalsbeginn preiserhhungen
  3234. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchen april aufgehoben bezglich angeklagter strafausspruch bezglich angeklagten zudem je weils soweit entscheidung ber anordnung unterbringung entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht mnchen angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betu bungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge tatmehrheit drei tatmehrheitlichen fllen gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe acht jahren angeklagten wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betubungs mitteln geringer menge tateinheit bewaffnetem unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tatmehrheit anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren neun monaten angeklagten wegen zweier tat mehrheitlicher flle unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit jeweils beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten zudem strafkammer angeklagten erweiterten verfall hinsichtlich bmw sowie angeklagten verfall wertersatz hhe euro angeordnet angeklagten landgericht wei teren anklagevorwrfen freigesprochen jeweils sachrge gefhrten revisionen angeklagten erzielen tenor ersichtlichen teilerfolg brigen jeweils unbegrndet sinne abs stpo strafkammer bezglich angeklagten errtert unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb betracht kommt hierzu htte angesichts feststellungen umfangreichen drogenkonsum beider angeklagter mehrere gramm kokain pro tag mehrwchige entzugserscheinungen haftantritt seit jahren mehrere gramm cannabis pro tag tatsache taten eigenen betubungsmittelkonsum dienten anlass bestanden vgl prfungsmastab senat beschluss september str mwn strafkammer betubungsmittelkonsum beider angeklagter lediglich hinblick erhebliche verminderung schuldfhigkeit errtert anordnung unterbringung entziehungsanstalt indes annahme erheblich verminderter schuldfhigkeit abhngig st rspr vgl zuletzt bgh beschluss mai str angeklagten strafkammer tat vo raussetzungen btmg fr erfllt erachtet strafe abs nr btmg ivm abs stgb verschobenen strafrahmen entnommen fr tat einzelfreiheitsstrafe sieben jahren verhngt zugleich einsatzstrafe hierbei worauf revision zutreffend hinweist rechtsfehlerhaft st rspr vgl zuletzt bgh beschluss juli str mwn erwogen aufgrund vertypten milderungsgrundes annahme minder schweren falls abs btmg mglich wre angeklagten besteht rahmen strafzumessung errterungsmangel beiden angeklagten strafkammer einzelstrafen normalstrafrahmen entnommen rahmen konkreten strafzumessung gunsten gewrdigt jeweils anderweitig verfolgten lieferanten verfahrensgegenstnd lichen betubungsmitteln benannt belastet angesichts unvollstndigen angaben senat nachprfen sachlage fernliegt voraussetzungen btmg beiden angeklagten vorgelegen zwingt aufhebung strafausspruchs beide angeklagte landgericht getroffenen feststellungen dargelegten rechtsfehlern betroffen knnen deshalb bestehen bleiben vgl abs stpo feststellungen knnen ergnzt getroffenen widerspruch stehen raum graf radtke jger mosbacher'],['Soon']]
  3235. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja brssel iia vo art intfamrvg hk art satz lit art bereinkommens ber zivilrechtlichen aspekte internationaler kindesentfhrung oktober bgbl ii hk steht entscheidung verfahren nichtanerkennung auslndischen sorgerechtsentscheidung gem art abs verordnung eg nr rates ber zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen ehesachen verfahren betreffend elterliche verantwortung aufhebung verordnung eg nr brssel iia vo entgegen oberlandesgericht antrag nichtanerkennung zurckgewiesen bedarf anordnung sofortigen wirksamkeit entscheidung gem abs gesetzes durchfhrung bestimmter rechtsinstrumente gebiet internationalen familienrechts januar bgbl zuletzt gendert art gesetzes dezember bgbl intfamrvg oberlandesgericht dennoch sofortige wirksamkeit angeordnet geht anordnung leere deshalb fehlt hiervon betroffenen rechtsschutzbedrfnis fr antrag aufhebung anordnung gem intfamrvg bgh beschluss april xii zb olg bamberg ag bamberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen antrag antragstellers beschluss oberlandesgerichts bamberg zivilsenat familiensenat mrz ausgesprochene anordnung sofortigen wirksamkeit aufzuheben unzulssig zurckgewiesen grnde antragsteller begehrt nichtanerkennung ungarischen sorgerechtsentscheidung beziehung antragstellers antragsgegnerin kind geboren august hervorgegangen beschluss november bertrug gerichts ii iii stadtbezirks budapest folgenden stadtbezirksgericht abnderung vorangegangenen regelungen wege einstweiligen anordnung betreuung erziehung kindes antragsgegnerin kind deutschland lebende antragsteller wurde verpflichtet kind innerhalb drei tagen ungarn verbringen kindesmutter bergeben sowie kindesunterhalt zahlen weiteren wurde umgangsrecht kindesvaters vorlufig geregelt amtsgericht bamberg antrag antragstellers vorgenannte entscheidung anzuerkennen beschluss januar stattgegeben hierauf antragsgegnerin eingelegte beschwerde oberlandesgericht bamberg beschluss mrz entscheidung amtsgerichts aufgehoben antrag antragstellers zurckgewiesen sofortige wirksamkeit beschlusses angeordnet hiergegen wendet antragsteller bereits eingelegten begrndeten rechtsbeschwerde zudem beantragt gem gesetzes durchfhrung bestimmter rechtsinstrumente gebiet internationalen familienrechts januar bgbl zuletzt gendert art gesetzes dezember bgbl folgenden intfamrvg anordnung sofortigen wirksamkeit aufzuheben ii antrag aufhebung sofortigen wirksamkeit mangels rechtsschutzbedrfnisses unzulssig daher zurckzuweisen antrag allerdings gem intfamrvg statthaft beschwerdegericht ergebnis recht davon ausgegangen vorliegende verfahren art ff verordnung eg nr rates ber zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen ehesachen verfahren betreffend elterliche verantwortung aufhebung verordnung eg nr folgenden brssel iia vo anzuwenden fr verfahren gem nr intfamrvg intfamrvg entsprechend gelten hierzu rauscher europisches zivilprozess kollisionsrecht euzpr euipr bearb art brssel iia vo rn geimer schtze dilger internationaler rechtsverkehr nr el einl rn ff erlsst art ff brssel iia vo hauptsache zustndiges gericht einstweilige manahme richtet anerkennung vollstreckung manahme mitgliedsstaaten art ff brssel iia vo senatsbeschluss februar xii zb famrz rn hinweis urteil eugh juli rs famrz dabei fr anwendung art ff brssel iia vo darauf abzustellen ursprungsgericht zustndigkeit art ff brssel iia vo gesttzt vgl senatsbeschluss februar xii zb famrz rn zweifelhaft worauf ursprungsgericht zustndigkeit gesttzt anhand entscheidung ursprungsgerichts enthaltenen ausfhrungen prfen zustndigkeit vorschrift brssel iia vo sttzen senatsbeschluss februar xii zb famrz rn danach art ff brssel iia vo vorliegend anwendbar stadtbezirksgericht beschluss november ausdrcklich zustndigkeitsnormen brssel iia vo bezug genommen jedoch ergibt begrndung beschlusses antragsteller aufenthaltsort kindes auffassung stadtbezirksge richts umzug deutschland willkrlich verndert regelung elterlichen sorg
  3236. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb oktober rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick richter halfmeier beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september aufgehoben sofortige beschwerde beklagten kostenfestsetzungsbeschluss zivilkammer landgerichts hamburg mai zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen beschwerdewert grnde landgericht beklagten antragsgem zahlung nebst zinsen verurteilt kosten rechtsstreits auferlegt kostenfestsetzungsverfahren landgericht antrag klgerin fache verfahrensgebhr gem rvg vv nr hhe insgesamt erstattungsfhige kosten festgesetzt hiergegen gerichteten sofortigen beschwerde beklagte geltend gemacht genannte gebhr sei anrechnung vorbemerkung abs rvg vv nr hhe vorzunehmen prozessbevollmchtigte klgerin angelegenheit bereits auergerichtlich ttig sei deshalb verfahrensgebhr anrechnung hlftigen vorgerichtliche ttigkeit entstandenen geschftsgebhr gemindert mssen beschwerdegericht sofortigen beschwerde stattgegeben begehrte anrechnung vorgenommen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde klgerin antrag weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde erfolg geltend gemachte verfahrensgebhr gem nr rvg vv kostenfestsetzungsverfahren voller hhe bercksichtigen hlftige anrechnung wegen gegenstandes entstandenen geschftsgebhr nr rvg vv erfolgen entscheidung beschwerdegerichts entspricht rechtspre chung bundesgerichtshofs einfhrung rvg artikel abs nr gesetzes modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstelle rechtsanwaltschaft sowie nderung sonstiger vorschriften juli vgl grundlegend bgh beschluss januar viii zb njw inkrafttreten rvg vertreten entscheidung befassten senate bundesgerichtshofs teilweise aufgabe bishe rigen rechtsprechung auffassung rvg lediglich klarstellung bisherigen rechtslage erfolgt bgh beschluss september ii zb njw rn beschluss dezember xii zb famrz rn beschluss mrz ix zb april zb ags ags rn beschluss rn beschluss august viii zb juris danach findet fr kostenfestsetzungen inkrafttreten norm anrechnung geschftsgebhr verfahrensgebhr abs rvg genannten voraussetzungen statt vii zivilsenat schliet rechtsprechung nimmt begrndung bezug entscheidung xii zivilsenats dezember xii zb aao rechtsbeschwerde rgt demnach recht beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts abgendert verfahrensgebhr rvg vv nr gekrzt sache endentscheidung reif abs zpo beschluss beschwerdegerichts aufzuheben sofortige beschwerde kostenfestsetzungsbeschluss zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs satz zpo kniffka bauner eick safari chabestari halfmeier vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  3237. [['bundesgerichtshof beschluss str januar bghst nein bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stgb abs nr abs flschung zahlungskarten garantiefunktion erlangung kartendaten mittels skimming auswerten systematisieren videoaufzeichnungen pin eingaben sowie erfassen ausgelesenen kartendaten kunden datentrger unmittelbar tat angesetzt bgh beschluss januar str lg freiburg strafsache wegen gewerbs bandenmiger flschung zahlungskarten garantiefunktion strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg august schuldspruch erstreckung mitangeklagten dahingehend abge ndert abs stpo angeklagte gewerbs bandenmigen flschung zahlungskarten garantiefunktion tateinheit beihilfe gewerbs bandenmigen computerbetrug sowie wegen verabredung gewerbsund bandenmigen flschung zahlungskarten garantiefunktion zwei fllen mitangeklagte gewerbs bandenmi gen flschung zahlungskarten garantiefunktion drei fllen jeweils tateinheit beihilfe gewerbsund bandenmigen computerbetrug sowie wegen verabredung gewerbs bandenmigen flschung zahlungskarten garantiefunktion zwei fllen schuldig weitergehende revision angeklagten verworfen abs stpo angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmiger flschung zahlungskarten garantiefunktion tateinheit beihilfe gewerbs bandenmigen computerbetrug fall iii urteilsgrnde sowie wegen versuchter gewerbs bandenmiger flschung zahlungskarten garantiefunktion zwei fllen flle iii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe vier jahren vier monaten verurteilt verurteilung hlt fllen iii urteilsgrnde rechtlicher berprfung stand feststellungen landgerichts gehrten angeklagte revidierende mitangeklagte professionell strukturier ten bande gebildet gewerbsmig zahlungskarten garantiefunktion flschen angeklagten mitangeklagten kam dabei aufgabe skimmern dafr zustndig jeweils kameraleiste geldautomaten anzubringen hilfe kamera eingabe pin nutzer automaten filmen zudem brachten kartenlesegerte jeweilige einzugsvorrichtung geldautomaten fr verwendeten zahlungskarten konnten magnetstreifen karten gespeicherten daten ausgelesen angeklagten fiel zustzlich aufgabe aufgenommenen videoaufzeichnungen auszuwerten pins nutzer anhand videoaufzeichnungen herauszuschreiben ordnen sowie fr lesbaren ausgelesenen kartendaten datentrger berschreiben zusammen pins verwendung chat messengerprogrammen ber internet namentlich ermittelte bandenmitglieder ausland bermitteln stellten grundlage bersandten informationen spter bargeldabhebung eingesetzten kartendubletten her fr ttigkeit angeklagten anfhrer bande jeweils hlfte kartendubletten abgehobenen gelder zugesagt worden angeklagte davon teil mitangeklagten weitergeben fall iii urteilsgrnde angeklagte ei nem zeitraum rund woche tglich beschriebenen skimminggertschaften geldautomaten bankfiliale abgebaut dabei konnten nher festgestellten anzahl kartendaten ausgelesen pins ermittelt entsprechenden daten befanden zeitpunkt festnahme angeklagten mitangeklagten datentrger angeklagte bereits teile videoaufzeichnungen ausgewertet pins erfasst geordnet bertragung daten ausland agierenden bandenmitglieder lie feststellen entsprechend verhielt feststellungen fall iii bezglich skimmings weiteren bankfiliale erfahrung gebrachten daten angeklagten teilweiser auswertung gefertigten aufnahmen bereits datentrger erfasst worden bermittlung daten konnte tatgericht wiederum feststellen feststellungen tragen schuldsprche wegen versuchter gewerbs bandenmiger flschung zahlungskarten garantiefunktion weder verwenden skimming gertschaften geldautomaten auswerten videoaufzeichnungen systematischen erfassen ermittelten pins aufspielen ausgelesenen kartendaten datentrger angeklagte mitangeklagte unmittelbar begehung tat gem abs abs abs abs nr stgb angesetzt unmittelbares ansetzen taten fllen iii begrndende verhaltensweisen bandenmitglieder mittter fraglichen taten beteiligt einheitlichen versuchsbeginn fr smtliche mittter vgl fischer stgb aufl rn mwn tatgericht ebenfalls festgestellt gem stgb versucht straftat wer vorstellung tat unmittelbar verwirklichung
  3238. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs aa minderjhrigen patienten relativ indizierten eingriff mglichkeit erheblicher folgen fr knftige lebensgestaltung vetorecht einwilligung gesetzlichen vertreter zustehen ber ausreichende urteilsfhigkeit verfgen ber gegenber hauptrisiko eingriffs weniger schweres risiko aufzuklren eingriff spezifisch anhaftet fr laien berraschend verwirklichung risikos lebensfhrung patienten schwer belastet wrde hinblick beginn verjhrungsfrist gem bgb besteht verpflichtung patienten kenntnisse ber fachspezifisch medizinische fragen verschaffen bgh urteil oktober vi zr olg mnchen lg mnchen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner richterin diederichsen richter zoll fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt schmerzensgeld wegen unzureichender aufklrung ber risiken operation aufgrund neben folgen querschnittgelhmt beklagte oberarzt orthopdischen abteilung klinik operation durchgefhrt wurde trger klinik streithelfer august geborene klgerin litt ab lebensjahr adoleszenzskoliose nachdem konservative manahmen wirksam fortschreitende verkrmmung erwiesen schlug beklagte jahr eltern klgerin operation missbildung korrigieren september wurde aufklrungsgesprch ber vorgehensweise risiken operation frau dr eltern klgerin deren beisein gefhrt operation verschoben klgerin starker akne operation betroffenen hautstellen litt januar fhrte dr dr weiteres aufklrungsgesprch operation wurde wiederum aufgeschoben eigenblutspende versumt worden eltern damals jhrigen klgerin unterzeichneten jeweiligen aufklrungsgesprch vordruck einwilligungserklrung vordruck handschriftlich eingefgt infektion gef nervenverletzung querschnitt eigenblut retransfusion notfall fremdblut operation klgerin stndiger behandlung klinischen ambulanz anlsslich behandlungstermine wurden gesprche behandelnden rzten mutter klgerin ber risiken erfolgsaussichten anstehenden operation gefhrt risiken falschgelenkbildung pseudarthrose operativen zugangs verwachsungen brustraum rippeninstabilitten wurden aufklrungsgesprch angesprochen beklagte februar vortag operation fhrte dabei unterschrieb neben eltern klgerin einverstndniserklrung vordruck folgende handschriftliche eintragungen ergnzt komplikationsmglichkeiten neurologische ausflle infektionen blutungen thrombosen embolien operation februar kam einblutung rckenmarkskanal querschnittlhmung klgerin fhrte folgezeit entwickelten neben beschwerden verwachsungen brustraum falschgelenkbildungen rippeninstabilitten klgerin macht nachdem erfolglos versucht operierenden arzt wegen behandlungsfehlers anspruch nehmen beklagten schadensersatzansprche wegen unzureichender aufklrung februar geltend auffassung aufklrung sei schon deshalb unwirksam aufklrungsadressaten eltern seien obwohl februar bereits sittliche reife erforderliche verstndnis fr risiken operation gehabt auerdem sei aufklrung februar spt erfolgt inhalt her unzureichend beiden vorhergehenden aufklrungsgesprche knnten wegen zeitlichen abstands beurteilung miteinbezogen beklagte alternativen eingriff dringlichkeit angesprochen sei risiko querschnittlhmung verharmlost worden ber mglichkeit materialbruches bildung verwachsungen brustraum falschgelenken rippeninstabilitten sei aufgeklrt worden kenntnis risiken wre operation eingewilligt worden anspruch beklagten sei verjhrt klgerin erst gutachten sachverstndigen prof dr juni erfahren aufklrung unzureichend sei beklagte wendet dagegen unzureichende aufklrung unterstellt wrde eltern klgerin jedenfalls kenntnis risiken operation eingewilligt htten immerhin seien genannte risiko querschnittlhmung eingegangen ansprche seien auerdem verjhrt klage blieb vorinstanzen erfolglos klgerin verfolgt senat zugelassenen revision anspruch ents
  3239. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr rechtsstreit verkndet juni mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bgb kenntnis vorausabtretung kenntnis abtretung sinne bgb gleichzustellen besttigung bghz ff bgh urteil juni viii zr olg kln lg bonn viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftstze mai eingereicht konnten vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin factoring unternehmen vorliegenden rechtsstreit computer gmbh bezahlung warenlieferungen liquidation befindlichen edv handels gmbh folgenden gem rechnungen juni ber insgesamt dm anspruch genommen nachdem ber vermgen computer gmbh knftig schuldnerin insolvenzverfahren erffnet worden fhrt klgerin rechtsstreit beklagten insolvenzverwalter rechnungen denen bestellungen gleichen tage zugrunde lagen enthielten smtliche frheren rechnungen seit juli bestehenden geschftsbeziehung hinweis forderungen rahmen factoring vertrages gmbh klgerin bertragen zahlung schuldbefreiender wirkung deren konten geleistet zahlung factoring zahlbar abzug innerhalb tagen rein netto netto innerhalb tagen fllig factoring vertrages klgerin september heit ausfhrung factoring vertrages tritt hierdurch fallenden forderungen stichtag bernahme bestehen danach entstehen factor ab factor nimmt abtretung hierdurch abtretung forderungen jeweils augenblick entstehens erfolgt besonderen bertragungsaktes bedarf mehr schuldnerin gegenber klage geltend gemachten forderungen gegenansprchen gegenber gem rechnungen zeit juni hhe insgesamt dm weiteren rechnungen zeit juni ber insgesamt dm aufgerechnet forderungen ebenfalls tage rechnungsstellung fllig darber hinaus schuldnerin vereinbarung kontokorrentverhltnisses sowie absprache mai ansprche gegeneinander aufgerechnet knnten behauptet landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen revision klgerin zunchst klageantrag schuldnerin weiterverfolgt nachdem beschlu amtsgerichts bonn november insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt worden klageforderung bestritten begehrt klgerin nunmehr feststellung forderung tabelle insolvenzverfahrens parteien entscheidung mndliche verhandlung einverstanden erklrt entscheidungsgrnde begrndung berufungsgericht entscheidung verffentlicht wm ff anm schwarz wm ff wagner wub iv bgb emde ewir ausgefhrt klgerin stehe abgetretene kaufpreisforderung aufrechnung schuldnerin gegenforderungen erloschen sei aufgrund factoring vertrages erfolgte vorausabtretung bewirkt ansprche schuldnerin frhestens rechnungsstellung juni hhe dm juni hhe dm juni hhe dm klgerin bergegangen seien tagen htten bereits gegenforderungen schuldnerin bestanden ansprche berstiegen htten schuldnerin gegenforderungen jeweils entstehen klageforderungen wirksamwerden abtretung erworben seien klageforderungen vornherein gegenforderungen belastet voraussetzungen bgb vorgelegen htten bgb erlaube aufrechnung flligen gegenforderung flligkeit zumindest gleichzeitig zedierten forderung eintrete fall sei schuldnerin sei schlielich aufrechnungsmglichkeit erhalten geblieben obwohl kenntnis vorausabtretung gehabt kenntnis abtretung gleichstehe vielmehr blieben schuldner einwendungen erhalten zeitpunkt entstehung zedierten forderung gehabt erst ankauf voraus zedierten forderung sei abtretung erfolgt mithin knne kenntnis schuldners vorausabtretung erst zeitpunkt beachtlich entspreche regelung bgb bgb erweitert hingegen wre setze kenntnis vorausabtretung kenntnis abtretung gleich neue glubiger stets geschtzt mglichkeit aufrechnung belastete forderung erhalten auffassung bundesgerichtshofs kenntnis vorausabtretung erwerb gegenforderung knne schuldner aufrechnungsmglichkeit vertrauen knne gefolgt ii hiergegen gerichtete revision klgerin erfolg entgegen ansich
  3240. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar olovcic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb dc berufungsurteil revision stattfindet ersehen sach streitstand gericht ausgegangen rechtsmittelbegehren parteien verfolgt tatschlichen feststellungen entscheidung zugrunde liegen fehlen darstellungen revisionsgericht urteil amts wegen aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen fortfhrung senatsurteil september vi zr bghz bgh urteil februar vi zr lg oldenburg ag westerstede ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter galke richter offenloch richterinnen dr oehler dr roloff mller fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts oldenburg januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten verkehrsunfall abs stvg abs nr vvg restlichen sach schadensersatz anspruch fahrzeug klgerin wurde august verkehrsunfall beschdigt klgerin eingeholtes sachverstndigengutachten wies wiederbeschaffungswert restwert klgerin veruerte beschdigte fahrzeug beim kauf fahrzeugs gutachten ausgewiesenen restwert zahlung gab beklagten jedenfalls abschluss ent sprechenden vereinbarung gelegenheit gegeben unfallfahrzeug besser verwerten september legte beklagte restwertangebot ber grundlage restwerts errechneten wiederbeschaffungsaufwand hhe abzglich ersetzte klgerin verlangt hauptsache weiteren schadensersatz differenz hhe fiktiven reparaturkosten beschrnkten wiederbeschaffungsaufwand zugrundelegung restwerts insgesamt betrag amtsgericht klage stattgegeben landgericht urteil amtsgerichts berufung beklagten abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen sei grundsatz davon auszugehen geschdigte wirtschaftlichkeitsgebot nachkomme folglich abs satz bgb verstoe unfallfahrzeug grundlage eingeholten sachverstndigengutachtens darin ausgewiesenen restwerts verkaufe zahlung gebe geschdigte verletze obliegende schadensminderungspflicht unfallfahrzeug veruere zuvor schdiger kfz haftpflichtversicherer gelegenheit gegeben gnstigere verwertung gutachten vorgesehen vorzunehmen gelte falls geschdigte berechtigtes interesse sofortigen verwertung schdiger sei zuzumuten falle ergebnisse geschdigten eingeholten privatgutachtens hinzunehmen klgerin streitfall vernnftigen grund vorgetragen fahrzeug sofort veruern sei berechnung schadensersatzhhe beklagten vorgelegte restwertangebot zugrunde legen ii revision klgerin schon deshalb begrndet berufungsurteil vorschrift zpo entsprechende darstellung enthlt hchstrichterlichen rechtsprechung anerkannt berufungsurteil revision stattfindet ersehen sach streitstand gericht ausgegangen rechtsmittelbegehren parteien verfolgt tatschlichen feststellungen entscheidung zugrunde liegen aufgabe revisionsgerichts sachverhalt ermitteln abschlieend beurteilen knnen revision begrndet senatsurteil september vi zr bghz bgh urteil mrz zr njw rn jeweils mwn fehlen berufungsurteil entsprechenden darstellungen leidet amts wegen bercksichtigenden verfahrensmangel revisionsgericht urteil fall grundstzlich aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen senatsurteil september vi zr aao bgh urteile mrz zr aao rn oktober vii zr njw rn ball musielak voit zpo aufl rn hkzpo wstmann aufl rn jeweils mwn angefochtene urteil dargestellten erfordernissen gerecht rechtsfehlerhaft berufungsgericht bezugnahme tatschlichen feststellungen amtsgerichts darstellung etwaiger nderungen ergnzungen anwendung abs nr abs abs satz zpo abgesehen nachdem berufungsgericht revision zugelassen lagen voraussetzungen fr absehen abs satz nr zpo grundstzlich vorgeschriebenen bezugnahme tatschlichen feststellungen angefochtenen urteil darstellung etwaiger nderungen ergnzungen offensichtlich aufhebung zurckverweisung streitfall ausnahmsweise abgesehen aufhebung zur
  3241. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen anhrungsrge senatsurteil februar kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge begrndet klgerin macht erfolg geltend senat verletzung art abs gg bercksichtigt revisionsbegrndung gergt aufgrund unterlassens schnittstellenkontrollen seitens beklagten msse beweislastumkehr deren lasten eingreifen wegen fehlenden schnittstellenkontrollen lagerausgang sei sicher feststellbar sendung center miami anschlusstransport empfngerin verlust geraten sei vortrag klgerin senat entscheidung bercksichtigt klgerin geuerten rechtsauffassung beigetreten angenommen beklagte hinblick darauf ort verlustes feststeht sekundre darlegungslast trifft beklagte entgegen ansicht revision ausreichendem mae nachgekommen rn bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3242. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo berufungsgericht versto grundsatz rechtlichen gehrs unterlaufen nichtzulassungsbeschwerde angefhrten beweisangebote klgerin ersichtlich blick urteil senats april ix zr zip fr unerheblich gehal ten vgl bverfge nachdem schuldnerin allein gegenber bank aufgetreten alleinige kontoinhaberin bezeichnet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen ganter raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']]
  3243. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter grupp juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnster januar kosten schuldners unzulssig verworfen grnde rechtsbeschwerde schon deshalb unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden inso abs satz abs satz zpo rechtsbeschwerde zudem statthaft stellt insolvenzschuldner antrag vollstreckungsschutz regelung zpo insolvenzgericht funktional vollstreckungsgericht ttig bgh beschl november ix zb wm rn rechtsmittelzug richtet allgemeinen vollstreckungsrechtlichen vorschriften bgh beschl februar ix zb wm entscheidung insolvenzgerichts vollstreckungsgericht findet folglich sofortige beschwerde statt zpo whrend entscheidung beschwerdegerichts rechtsbeschwerde anfechtbar beschwerdegericht ausdrcklich zugelassen worden inso abs satz nr zpo woran vorliegenden fall fehlt ganter raebel lohmann kayser grupp vorinstanzen ag mnster entscheidung ik lg mnster entscheidung'],['Soon']]
  3244. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klger urteil zivilkammer landgerichts mnchen juli insgesamt zurckgewiesen klger tragen kosten rechtsstreits jeweils hlfte rechts wegen tatbestand klger begehren beklagten schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter anlageberatung mitarbeiter inzwischen insolventen ag klger beantragten oktober ber wertpapierhan delshaus ag rechtsvorgngerin ag folgend einheitlich ag rechtsvorgngerin beklagten di rektbank nachfolgend beklagte whrend revisionsverfahrens beklagte verschmolzen worden erffnung depotkontos einschluss finanzdienstleisters sog zins plus konto selben tag unterzeichneten klger transaktionsvollmacht zugunsten ag zins plus konto handelte tagesgeldkonto ber jeweiligen marktzins liegenden jhrlichen verzinsung einlage zwingend depotvertrag etwaigen einbuchung wertpapieren verbunden ag beklagten vereinbart verhltnis beklagte lediglich marktzins zahlen ag differenz kunden zahlenden zins beklagte zahlen kontoerffnungsantrag oktober heit auszugsweise ausschlu anlageberatung bank erfllt lediglich gesetzlichen aufklrungs erkundigungs pflichten fhrt auftrge bank spricht weder empfehlungen fr kauf verkauf wertpapieren bietet bank beratungsleistungen ag eingerumten transaktionsvollmacht gleichen tag heit ausschluss anlageberatung bank prfung transaktio nen bevollmchtigten rahmen geschftsbeziehung erfllt bank lediglich gesetzli chen aufklrungs erkundigungspflichten fhrt auftrge bank gibt weder empfehlungen fr kauf verkauf wertpapieren bietet beratungsleistungen beratungsleistungen anlageentscheidungen bevollmchtigte bank einfluss rahmen rechtsbeziehung kunde bevollmchtigte gemachten angaben vorgaben kennt sig regelms bank kontrolliert daher einhaltung anlagevorgaben kunden gegenber bevollmchtigten bank anla geentscheidungen vermgensdispositionen beteiligt einhaltung vereinbarungen art weise vermgensanlage berprfen rechtsstellung bevollmchtigten bevollmchtigte abgabe erklrungen namen bank berechtigt auftrag bank ttig zeit august mai erwarben klger jeweils telefonischer beratung mitarbeiter ag wertpapiere fr insgesamt inhaber genussscheine ag nominalwert insgesamt januar mai fr insgesamt klger wege schadensersatzes zahlung nebst zinsen zug zug bertragung inhaber genussscheine ag verlangt sowie anrechnung ver kaufserlsen fr wertpapiere zahlung weiterer ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten hierbei berufen aufklrungs beratungspflichtverletzungen ag fr beklagte ansicht verschiedenen rechtsgrnden einzustehen landgericht klage abgewiesen erste berufungsurteil berufungsgericht klage rechtsanwaltskosten stattgegeben senat urteil mrz xi zr bkr revision beklagten aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen darauf berufungsgericht beklagte zahlung nebst zinsen zug zug bertragung inhaber genussscheine ag verurteilt berufung brigen zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde verfahren unterbrochen rechtsvorgngerin beklagten prozessbevollmchtigten vertreten trat beklagte aufgrund verschmelzung gesamtrechtsnachfolgerin gem abs zpo unterbrechung verfahrens kraft gesetzes prozess vgl bgh urteil dezember ii zr bghz aussetzung verfahrens beantragt worden ii revision zulssig insbesondere gem abs nr zpo aufgrund zulassung berufungsgericht statthaft revision beschrnkt depotvertragliche haftung beklagten kraft wissenszurechnung zugelassen beschrnkung revision einzelne rechtsfragen anspruchselemente unzulssig anerkanntermaen berufungsgericht mglichkeit revision hinsichtlich tatschlich rechtlich selbstndigen abtrennbaren teils gesamtstreitstoffs zuzulas
  3245. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja va abs nr bgb abs schsischen rzteversorgung erworbenen versorgungsanrechte angleichungsdynamisch sinne abs nr va berechnung hchstbetrages abs bgb ausgleichsberechtigten ehegatten seinerseits angleichungsdynamische rentenanrechte erworben versorgungsausgleich sowohl angleichungs regeldynamische rentenanrechte gutgebracht sollen bgh beschluss november xii zb olg brandenburg ag frankfurt xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dose beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss senats fr familiensachen brandenburgischen oberlandesgerichts oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde geborene antragstellerin folgenden ehefrau geborene antragsgegner folgenden ehemann juni ehe geschlossen scheidungsantrag wurde ehemann februar zugestellt april verkndete verbundurteil amtsgerichts familiengericht scheidungsausspruch rechtskrftig whrend ehezeit juni januar abs bgb beide parteien rentenanwartschaften erworben arzthelfe rin beschftigte ehefrau erwarb angleichungsdynamische anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung deutschen rentenversicherung bund frher bundesversicherungsanstalt fr angestellte monatlicher hhe dm bezogen januar arzt ttige ehemann erwarb versorgungsanwartschaften schsischen rzteversorgung folgenden monatlicher hhe dm ebenfalls bezogen januar daneben begrndete ehemann weitere versorgungsanwartschaften zusatzversorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes sachsen folgenden zvk nominalbetrag monatlich dm amtsgericht zurckverweisung versorgungsausgleich dahin geregelt lasten versorgung ehemannes versicherungskonto ehefrau angleichungsdynamische rentenanwartschaften monatlicher hhe bezogen januar begrndet dagegen gerichtete beschwerde oberlandesgericht wege analogen quasi splittings lasten versorgung ehemannes versicherungskonto ehefrau angleichungsdynamische rentenanwartschaften monatlicher hhe bezogen januar begrndet wegen weitergehenden anwartschaften ehemannes wegen anwartschaften zvk schuldrechtlichen versorgungsausgleich vorbehalten hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde berechnung hchstbetrages heranziehung aktuellen rentenwertes west beanstandet ii zulssige rechtsmittel fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht davon ausgegangen ehemann sowohl werthheren angleichungsdynamischen anrechte hheren einzigen nichtangleichungsdynamischen anrechte zvk erworben grunde sei gem abs nr va versorgungsausgleich einkommensangleichung durchzufhren rechtsbeschwerde angegriffene beurteilung rechtsgrnden beanstanden allerdings rechtsprechung literatur umstritten dynamik diejenigen versorgungsanrechte unterliegen rztlichen versorgungswerken beitrittsgebiet erworben worden fr angleichungsdynamik olg dresden famrz olg dresden famrz zahnrzteversorgung sachsen olg thringen famrz rzteversorgung thringen johannsen henrich hahne eherecht aufl va rdn mnchkomm sander bgb aufl va rdn gtsche famrz gutdeutsch famrz fr regeldynamik olg naumburg famrz olg naumburg nj rzteversorgung sachsen anhalt friederici nj vgl anwkomm rehbein bgb va rdn auffassung senats ehemann erworbenen versorgungsanrechte angleichungsdynamische sonstige anrechte sinne abs nr va qualifizieren berufsstndische versorgungseinrichtung rechtsform anstalt ffentlichen rechts abs satzung pflichtmitglieder versorgungswerkes rzte tierrzte pflichtmitglieder schsischen landesrztekammer landestierrztekammer geworden soweit lebensjahr vollendet berufsunfhig satzung gesetzes ber berufsausbung berufsvertretungen berufsgerichtsbarkeit rzte zahnrzte tierrzte apotheker freistaat sachsen schsisches heilberufekammergesetz mai gvbl angestellte rzte knnen gem abs nr sgb vi zugunsten versicherungspflicht gesetzlichen rentenversicherung befreien lassen beitrge selbstndigen rzten regelfall jhrlich reinen berufseinkommens rztlicher ttigkeit zahlen satzung angestellte
  3246. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet april stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vereinbart geschftsfhrer komplementr gmbh anstellungsvertrag kommanditgesellschaft abgeschlossen verhltnis gmbh beschrnkungen bgb befreit gehaltserhhung vorheriges einverstndnis gesellschafterversammlung gmbh vertragsnderung bgb schwebend unwirksam nderung genehmigt grundstzen anstellungsverhltnisses fehlerhafter vertragsgrundlage anspruch erhhte vergtung ttigkeit kenntnis fr vertragsschluss zustndigen organs zumindest organmitglieds erhhungsvereinbarung fortgesetzt bgh urteil april ii zr kg lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter prof dr strohn richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden revision schlussurteil zivilsenats kammergerichts dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr brutto nebst zinsen abzglich oktober gezahlter verurteilt widerklage ber anerkannten betrag nebst zinsen hinaus ber betrag mehr nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit geschftsfhrer komplementr gmbh beklagten kommanditgesellschaft einziger kommanditist einziger gesellschafter gmbh zeitweise vermittelt treuhandverhltnis geschftsfhrer komplementrin klger beschrnkungen bgb befreit datum januar unterschrieb sowohl fr fr beklagte kommanditgesellschaft geschftsfhrerdienstvertrag jahresvergtung dm vorsah eigenen namen beklagten erhhte klger geschftsfhrerbezge seither mehrfach seit spter pro jahr beklagte wies seit auer jahr jeweils jahresfehlbetrge finanzbedarf wurde einzigen kommanditisten gedeckt geschftsfhrung beklagten fr jahre entlastung erteilte februar wurde klger geschftsfhrer komplementrin abberufen april kndigte beklagte dienstvertrag wichtigem grund klger klage monatliches gehalt fr november mai insgesamt brutto nebst zinsen abzglich oktober gezahlter netto verlangt widerklage beklagte rckzahlung geleisteten gehaltszahlungen oktober einschlielich steuerzahlungen februar hhe schadensersatz hhe wegen berhhter vergtungszahlungen ehefrau klgers hotelbernachtungskosten fr reise china zusammen geltend gemacht landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagten kammergericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung brutto nebst zinsen abzglich netto klger widerklage aufgrund anerkenntnisses abweisung weitergehenden widerklage zahlung verurteilt dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten antrag abweisung klage verurteilung entsprechend widerklage soweit klger anerkannt weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision beklagten teilweise erfolg fhrt insoweit aufhebung zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt klger stnden gehaltsansprche fr zeitraum november abberufung februar fr drei monate jeweils zzgl grundstzen fehlerhaften anstellungsvertrags geschftsfhreranstellungsvertrag januar spteren gehaltserhhungen seien schwebend unwirksam klger fr fr kommanditgesellschaft gehandelt insoweit beschrnkungen bgb befreit sei alleinige gesellschafter komplementrin alleinige kommanditist anstellungsvertrag erhhungen konkludent genehmigt insbesondere knnten beschlsse ber entlastung geschftsfhrung dahin verstanden teilgenehmigung jahresgehalt dm aussage alleinigen gesellschafters landgericht vorstellungen entsprochen stehe entgegen angenommen knne teilwirksamkeit hypothetischen parteiwillen entsprochen klger stehe abberufung anspruch grundstzen fehlerhaften anstellungsvertrages anwendung fnden geschftsfhrer komplementr gmbh anstellungsvertrag fr kommanditgesellschaft abschliee insoweit beschrnkungen bgb befreit dafr genge alleinigen gesellschafter bekannt sei klger geschftsfhrer ttig gehalt bezog grundstze mssten fr sptere vereinbarungen ber gehaltserhhung gelten gesellschaft sei hinreichend dadurch geschtzt geschftsfhrer fall pflichtverletzung abs gmbhg schadensersatz haften k
  3247. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja svg bvg bgb forderungsbergang versorgungstrger steht entgegen ersatzansprche krankenkassen fr leistungen gem abs satz bvg erbracht pauschal abgegolten rahmen gem zpo gebotenen tatrichterlichen schtzung schadenshhe fr ermittlung umfangs krankenkasse erbrachten einzelleistung anteil pauschale zugrunde gelegt bgh urteil april vi zr lg stade ag bremervrde vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts stade februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende bundesrepublik deutschland macht versorgungstrger schadensersatzansprche bergegangenem recht geltend frhere bundeswehrsoldat nachfolgend geschdigte erlitt januar dienst verkehrsunfall erheblich verletzt wurde erhlt aufgrund bescheides versorgungsamtes januar wirkung ab april beschdigtenversorgung soldatenversorgungsgesetz svg dezember klgerin beklagten fahrer haftpflichtversicherer unfallbeteiligten kraftfahrzeugs klage antrag erhoben deren ersatzpflicht hinsichtlich knftiger aufwendungen soldatenversorgungsgesetz verbindung bundesversorgungsgesetz bvg festzustellen urteil mai amtsgericht klage parteien mehr streitigen haftungsquote stattgegeben geschdigte wurde jahren verschiedenen krankenhusern behandelt dafr fr weitere krankenhausbehandlungen aufgrund bundesbehandlungsscheins jahr wandte aok insgesamt klgerin beansprucht beklagten ersatz kosten beklagten halten klgerin fr aktivlegitimiert einrede verjhrung erhoben amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten ziel klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht ansicht schadensersatzanspruch geschdigten sei klgerin unabhngig davon bergegangen wann behandlungskosten krankenkasse tatschlich erstattet fr frage rckgriffs bvg komme allein darauf versorgungstrger erstattungsleistung herangezogen worden sei anwendungsbereich abs satz abs bvg erbringe krankenkasse behandlungsleistungen fr versorgungstrger umfang leistungspflicht gehe ersatzanspruch geschdigten ber erfordernis kongruenten leistung versorgungstrgers fehle soweit bvg pauschale abgeltung ersatzansprche krankenkasse vorsehe handele rein interne abrechnungsregelung ansprche klgerin seien verjhrt knne dahinstehen wann verjhrungsfrist laufen begonnen sei jedenfalls klageerhebung vorproze rechtzeitig unterbrochen worden dortigen feststellungsantrag erfaten knftigen ansprche betrfen leistungen zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung erbracht worden seien klgerin damals schadensersatz fr heilbehandlungen juni verlangt konkretisierung feststellungsbegehrens ausgefhrt antrag vermeidung verjhrung hinsichtlich entstehens weiterer kosten gestellt deswegen seien feststellungsbegehren smtliche zeitlich juni angefallenen ansprche erfat ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand schadensersatzanspruch geschdigten gem svg bvg umfang klageforderung klgerin bergegangen gem svg erhlt soldat wehrdienstbeschdigung erlitten beendigung wehrdienstverhltnisses wegen gesundheitlichen wirtschaftlichen folgen wehrdienstbeschdigung antrag grundstzlich versorgung entsprechender anwendung vorschriften bundesversorgungsgesetzes bvg geht ersatzanspruch geschdigten gegenber dritten umfang bundesversorgungsgesetz begrndeten pflicht gewhrung leistungen bund ber voraussetzung fr forderungsbergang leistungspflicht bundes ersatzpflicht schdigers sachlich zeitlich kongruent vgl senatsurteil mrz vi zr versr behebung art gleichen schadens dienen zeitraum betreffen vgl rohr strer bundesversorgungsrecht bvg anm kongruenz versorgungspflicht klgerin schadensersatzpflicht beklagten entgegen auffassung revision streitfall gegeben krankenhausbehandlungen geschdigten dienten behebung wegeunfall mitverursachten gesundheitlichen schden fr beklagten gem bgb
  3248. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni bghr ja bghst ja verffentlichung ja nachschlagewerk ja stpo abs angeklagte hinreichend verteidigt kurzfristiger erkrankung pflichtverteidigers verteidiger fr tag hauptverhandlung bestellt vernehmung zeugen ermglichen ersatzverteidiger sache einarbeiten konnte bgh urteil juni str lg kassel strafsache wegen unterschlagung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mai sitzung juni denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof prof dr fischer prof dr krehl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott bundesanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwalt verhandlung bundesanwalt beim bundesgerichtshof verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten justizhauptsekretrin justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kassel august feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorge nannte urteil soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe schlagung freiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt wovon neun monate vollstreckt gelten angeklagten vorwurf unterschlagung freigesprochen rge verletzung sachlichen rechts gesttzte revision staatsanwaltschaft vollem umfang erfolg revision angeklagten fhrt verfah rensrge aufhebung angefochtenen entscheidung feststellungen landgerichts arbeitete angeklagte seit beginn jahres spedition erhielt februar auftrag sechs paletten telekommunikationsartikel grobritannien verbringen fr transport wurde angeklagte eingesetzt machte beladen fuhrpark spedition gehrenden lkw februar uhr richtung grobritannien fahrzeug befanden mobiltelefone marke nokia wert netto angeklagte fuhr ber autobahn richtung niederlande erreichte pausen passieren niederlndischen belgischen grenze kr kurz antwerpen gelegene tankstelle betankte uhr lkw zeit danach kam strecke kr vollstndigen entwendung ladung dabei verschaffte angeklagte mehreren drit ten zugang ladeflche lkw geladenen mobiltelefone nehmen zueignen konnten anschlieend wurde lkw gelnde abgestellt sodann begab angeklagte tankstelle gelegenen uhr betrat trinken kurz uhr verlie shop richtung gelnde befindlichen abstellpltze fr kraftfahrzeuge wenig spter kam zurck kassierer spter eintreffenden polizeibeamten wahrheit zuwider mitzuteilen angeblich parkplatz abgestellter lkw whrend aufenthalts tankstelle entwendet worden sei landgericht angeklagten wegen beihilfe verun treuenden unterschlagung verurteilt lediglich festgestellt kn nen dritten zugang ladung pkw ermglicht lediglich fremde tat gefrdert tat bestreitenden angeklagten bensgefhrtin angeklagten vater le landgericht vorwurf beteiligung vorangehend geschilderten tat tatschlichen grnden freigesprochen sei erforderlichen sicherheit nachzuweisen festgestellt knnen mobiltelefon angeklagten angeklagten zugelassenen ruf nummer uhr uhr gesprche stattgefunden htten beide gerte zeitpunkten uhr uhr belgischem gebiet befunden entfernung wenigen kilometern richtung frankreich bewegt htten verurteilung landgericht auer stande gesehen zweifel verblieben angeklagte fr tatzeitraum telefon verliehen anschluss berhaupt erst tat erstmalig verwendet zudem sei auszuschlieen angeklagte belgien vllig eigenen zweck abseits tatbeteiligung verfolgt mglicherweise angeklagten tatbeteiligung abzubringen versucht ii revision staatsanwaltschaft vollem umfang erfolg freispruch angeklagten hlt rechtlicher nachprfung stand revisionsgericht regelmig hinzunehmen tatrichter angeklagten freispricht zweifel tterschaft berwinden vermag beweiswrdigung sache tatrich ters stpo obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen revisionsgericht jedoch eingreifen tatrichter rechtsfehler unterlaufen angeklagte tatbeteiligung bestritten fr tatabend alibibeweis angetreten landgericht allerdings widerlegt erachtet hinsichtlich mobilfunkanschlusses verbindungsdaten ber lnger
  3249. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren nachschlagewerk ja bghz nein brao abs nr bestimmt geschftsordnung rechtsanwaltskammer wahl mitglieder vorstandes geheim erfolgen grundsatz geheimen wahl strikt beachten verletzt numerierung anwesenheitsliste stimmzetteln person whlers wahlentscheidung aufgedeckt bgh beschl oktober anwz agh sachsen anhalt wegen anfechtung vorstandswahl bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf terno richterin dr otten sowie rechtsanwlte dr kieserling dr schott dr wllrich oktober beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschlu senats anwaltsgerichtshofs landes sachsen anhalt naumburg september zurckgewiesen antragsgegnerin kosten rechtsmittels tragen antragsteller beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde jahreskammerversammlung antragsgegnerin juni sieben dreizehn vorstandsmitglieder wegen ablaufs amtszeit abs brao neu whlen abs satz geschftsordnung antragsgegnerin erfolgt wahl vorstandsmitglieder geheim mittels unterschriebener stimmzettel einzigen wahlgang antragsteller mitglied antragsgegnerin beim einla versammlung namen ausliegenden anwesenheitslisten einzutragen listen durchnumeriert namen antragstellers zahl vermerkt listen bereits eintragung namens fortlaufende numerierung aufwiesen erst nachhinein mitarbeiterin antragsgegnerin durchnumeriert worden mehr festzustellen teilnahme wahl wurde antragsteller stimmzettel ausgehndigt oben rechts bleistift eingetragene zahl aufwies brigen stimmzettel weise zahl versehen antragsteller gab wahl ausgegebenen stimmzetteln durchgefhrt wurde stimmzettel ab juli beim anwaltsgerichtshof eingegangenen schriftsatz beantragt vorstandswahl juni fr ungltig erklren begrndung insbesondere geltend gemacht durchfhrung wahl sei abs geschftsordnung antragsgegnerin verankerte grundsatz geheimen wahl verletzt worden anwaltsgerichtshof antrag entsprochen dagegen richtet zugelassene sofortige beschwerde antragsgegnerin ii rechtsmittel zulssig abs brao bleibt sache jedoch erfolg anwaltsgerichtshof juni durchgefhrte wahl vorstandsmitgliedern antragsgegnerin recht fr ungltig erklrt bundesrechtsanwaltsordung enthlt ber art weise kammerversammlung vorstand whlen abs abs nr brao regelung vielmehr bestimmt insoweit nhere geschftsordnung kammer abs brao gesetzgeber zulssiger weise regelung wahlmodalitten ausdrcklich satzungsautonomie rechtsanwaltskammern berlassen vertrauen darauf stan desorganisation rahmen zugebilligten verbandsautonomie angemessene grundstzen demokratie vereinbare regelung treffen bghz geschftsordnung antragsgegnerin satzungsautonomie gebrauch gemacht regelungen wahlverfahren wahl vorstandsmitgliedern festgelegt abweichen verfahren lt geschftsordnung antragsgegnerin wahl mitglieder vorstandes danach geheim erfolgen abs satz geschftsordnung ausgestaltung wahlhandlung insbesondere akt stimmabgabe demgem grundsatz geheimen wahl strikt beachten anforderungen gengte juni vorgenommen wahlhandlung wahl vorstandsmitglieder deshalb verletzung geschftsordnung antragsgegnerin zustande gekommen abs brao stimmzettel antragstellers vermerkte zahl stimmte namen zugeordneten zahl anwesenheitsliste berein stimmzettel anwesenheitsliste konnten deshalb aufdeckung person whlers wahlentscheidung fhren angesichts durchnumerierung anwesenheitslisten stimmzetteln ausgeschlossen wahlentscheidung wahlberechtigter weise aufgedeckt konnte verfahren grundsatz geheimen wahl wahrt bedarf weiteren begrndung vgl maunz drig herzog scholz grundgesetz art rdn antragsgegnerin beanstandet entscheidung anwaltsgerichtshofs insoweit anwaltsgerichtshof entgegen beschwerde vertretenen auffassung antragsbefugnis antragstellers zutreffend bejaht bundesrechtsanwaltsordnung verlangt fr zulssigkeit antrags wahl fr ungltig erklren wahl anfechtende wahlakt widerspruch protokoll gegeben wahlverfahren satzung verstoend gergt antragsbefugnis steht vielmehr insoweit weitere voraussetzungen erfllen wren kammermitglied abs halbs brao gilt
  3250. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr grabinski richterin schuster beschlossen wert gegenstands anwaltlichen ttigkeit betreffend ergnzende schutzzertifikat de fr berufungsinstanz festgesetzt grnde senat streitwert fr berufungsinstanz festgesetzt klgerin gem abs rvg getrennte festsetzung streitwerts betreffend grundpatent schutzzertifikat beantragt ttigkeit rechtsanwlte ergnzende schutzzertifikat bezogen gerichtlichen ttigkeit gedeckt abs gkg verfahren rechtszug werte mehrerer streitgegenstnde grundstzlich zusam mengerechnet abs gkg betrgt streitwert hchstens wert streitfall schon gegenstand ergnzenden schutzzertifikats erreicht streitwerterrterung mndlichen verhandlung juni ergeben fr gerichtsgebhren festgesetzte streitwert fr gebhren rechtsanwlte derjenigen partei mageblich ergnzende schutzzertifikat angegriffen meier beck keukenschrijver grabinski mhlens schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  3251. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart juni kosten glubigerin unzulssig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde gem abs satz inso verbindung eginso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo senat rechtsbeschwerdebegrndung geltend gemachten gehrsverletzungen geprft fr durchgreifend erachtet gem abs satz inso steht beschwerde beschluss restschuldbefreiung erteilt worden insolvenzglubiger anhrung abs inso versagung restschuldbefreiung beantragt danach erforderliche anhrung antrag schuldners restschuldbefreiung allgemein vertretener auffassung form erfolgen internet verffentlichenden beschluss frist bestimmt innerhalb glubiger antrge versagung restschuldbefreiung stellen knnen vgl ag gttingen nzi fk inso ahrens aufl rn mnchkomminso stephan aufl rn weinland ahrens prtting gehrlein inso rn entsprechend insolvenzgericht verfahren glubiger innerhalb frist antrag versagung restschuldbefreiung gestellt fristablauf antrgen restschuldbefreiung prkludiert hmbkomm inso streck aufl rn fk inso ahrens aao rn mnchkomm inso stephan aao rn soweit glubigerin geltend macht antragstellung gehindert insolvenzgericht schreiben januar beantwortet eingang schreibens insolvenzgericht festgestellt worden weiteren begrndung gem inso abs satz zpo abgesehen kayser raebel pape lohmann mhring vorinstanzen ag stuttgart entscheidung ik lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  3252. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr sgb vi abs abs nr ehegatte whrend ehezeit vorzeitig altersrente anspruch genommen ende ehezeit abs nr sgb vi geminderte zugangsfaktor verfassungskonformer auslegung abs nr bgb versorgungsausgleich bercksichtigt anschluss senatsbeschlsse oktober xii zb verffentlichung bestimmt juni xii zb famrz mai xii zb famrz verordnung nderung barwert verordnung mai verordnung nderung barwert verordnung mai frheren bedenken senats verfassungsmigkeit barwert verordnung bercksichtigung wegfalls befristung verordnung nderung barwert verordnung hinreichend rechnung getragen barwert volldynamischen anwartschaft versorgungsausgleich deswegen regelmig barwert verordnung ermitteln bgh beschluss oktober xii zb kg berlin ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter sprick prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats senat fr familiensachen kammergerichts berlin mrz aufgehoben beschwerde antragstellers urteil amtsgerichts familiengericht tempelhof kreuzberg november ausspruch versorgungsausgleich abs tenors gendert insoweit neu gefasst versicherungskonto antragstellers deutschen rentenversicherung bund versicherungskonto antragsgegnerin deutschen rentenversicherung berlin brandenburg rentenanwartschaften hhe monatlich wege splittings abs bgb hhe weiteren wege erweiterten splittings abs nr vahrg jeweils bezogen mrz umrechenbar entgeltpunkte bertragen kosten rechtsmittelverfahren antragsteller antragsgegnerin tragen beschwerdewert grnde parteien streiten durchfhrung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs juli ehe geschlossen scheidungsantrag antragstellers ehemann antragsgegnerin ehefrau april zugestellt worden amtsgericht ehe parteien geschieden ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich durchgefhrt ehezeit juli mrz abs bgb beide parteien anrechte gesetzlichen rentenversicherung weitere anrechte betrieblichen altersversorgung erworben mrz geborene ehemann bezieht seit oktober altersrente gesetzlichen rentenversicherung deren ehezeitanteil bercksichtigung zugangsfaktors beluft daneben erhlt ehemann seit oktober betriebliche altersversorgung deren statischer ehezeitanteil monatlich betrgt weiteren betrieblichen altersversorgung ehemannes liegt ehezeitlich erworbenes deckungskapital hhe zugrunde april geborene ehefrau whrend ehezeit versorgungsanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe weitere anwartschaften zusatzversorgung ffentlichen dienstes versorgungsanstalt bundes lnder vbl erworben deren ehezeitanteil beluft amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt wege splittings versicherungskonto antragstellers deutschen rentenversicherung bund drv bund versicherungskonto antragsgegnerin deutschen rentenversicherung berlin brandenburg drv berlin brandenburg rentenanwartschaften hhe bezogen mrz umrechenbar entgeltpunkte bertragen auerdem wege erweiterten splittings versicherungskonto ehemannes versicherungskonto ehefrau weitere bezogen mrz umrechenbar entgeltpunkte versicherungskonto ehefrau drv berlin brandenburg bertragen kammergericht beschwerde antragstellers zurckgewiesen dagegen richtet kammergericht zugelassene rechtsbeschwerde ehemannes herabsetzung durchgefhrten splittings monatlich begehrt ii zulssige rechtsmittel sache berwiegend erfolg fhrt abnderung angefochtenen entscheidung amtsgericht folgend kammergericht ehezeitanteil statischen betriebsrente ehemannes anwendung tabelle barwert verordnung volldynamische anrechte umgerechnet auerdem deckungskapital weiteren betrieblichen altersversorgung ehemannes volldynamisches rentenanrecht monatlich umgerechnet zudem seiten ehemannes vollen ehezeitlich erworbenen rentenanrechte gesetzlichen rentenversicherung einbezogen dabei rechtsauffassung weiteren beteiligten angeschlossen abweichend rechtsprechung senats trotz rentenbeginns ende ehezeit geminderten zugangsfaktor fr gesetzliche rente ehemannes unbercksichtigt gelassen seiten ehefrau instanzgerichte ehezeitlich er
  3253. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil februar strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung januar februar teilgenommen richter basdorf vorsitzender richterin dr gerhardt richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten rechtsanwalt ha verteidiger fr angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle sitzung februar fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts leipzig dezember aufgehoben soweit angeklagte fllen urteilsgrnde wegen untreue sechs fllen verurteilt wurde angeklagte vorwurf untreue fllen urteilsgrnde siebanlagen radlader kosten staatskasse freigesprochen hierauf entfallenden notwendigen auslagen angeklagten tragen fllen urteilsgrnde betonbrecher zugehrigen feststellungen aufgehoben urteil ferner fall ii urteilsgrnde steine strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision schuldspruch wegen untreue fall ii betreffend verworfen revisionen staatsanwaltschaft genannte urteil verworfen insoweit staatskasse kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen sache neuer verhandlung entscheidung fllen urteilsgrnde rechtsfolgenausspruch ber verbleibenden kosten revision angeklagten ei ne wirtschaftsstrafkammer landgerichts chemnitz zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen untreue sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt weiteren vorwrfen untreue betruges subventionsbetruges vorwurf bestechlichkeit freigesprochen angeklagten vorwrfen beihilfe untreue jeweils tateinheit betrug bestechung freigesprochen staatsanwaltschaft wendet sachrge gesttzten revisionen generalbundesanwalt vertreten freispruch angeklagten teilfreispruch angeklagten vorwurf bestechlichkeit angeklagte fhrt revision verurteilung vollem umfang verfahrensrgen sachrge revision berwiegend begrndet rechtsmittel staatsanwaltschaft bleiben hingegen erfolg sachverhalt feststellungen landgerichts angeklagte zuletzt leitender verwaltungsdirektor betriebsleiter beschftigung arbeitslosen dienenden abm sttzpunktes stadt leipzig seit eigenbetrieb behandelt wurde abmsttzpunkt fhrte abri berumungsarbeiten gewerbegebiet leipzig nordost gno auftrag firma leipzig nordost mbh gbg beschftigung arbeitslosen dauerhaft gewhrleisten verfolgte angeklagte anfang ziel fr abm sttzpunkt betriebseigenen maschinen fahrzeugpark aufzubauen finanzielle mittel fr sofortkauf entsprechenden maschinen standen verfgung angeklagte dachte daher system mietkaufs maschinen fahrzeuge zunchst ber mehrere monate angemietet danach entsprechende gelder verfgung standen eigentum abm sttzpunktes erworben sollten soweit fr bezahlung mietrechnungen unmittelbar entsprechenden haushaltsmittel verfgung standen sollten mietforderungen hilfe einnahmen auftrgen gbg verrechnungswege beglichen angeklagte mietete zunchst kaufte sodann spteren zeitpunkten mitangeklagten bauunter nehmen betrieb fnf baumaschinen teilweise berhhten preisen sechste baumaschine wurde vornherein berhhten mietkaufpreis erworben flle urteilsgrnde mietete abm sttzpunkt zwei betonbrecher kk fall sowie kk fall leistete hierfr mietzahlungen gegenber marktblichen mietzins berhht spter wurden beide maschinen sogenannten restkaufpreis erworben fr miete restkaufpreis insgesamt erbrachten zahlungen berechnung landgerichts etwa bzw dm richtig bzw dm hher marktblichen mietkauf anfang fr siebanlage mcdonald fall radlader fall geleisteten mietzahlungen verglichen marktblichem mietzins berhht insgesamt fr miete restkaufpreis erbrachten zahlungen jedoch hher marktblichen mietkauf anfang fr siebanlage finlay fall geleisteten mietzahlungen zugrunde gelegten basis ebenfalls berhht jedoch betrugen insgesamt fr miete restkaufpreis erbrachten zahlungen entgegen unschlssigen zahlenwerk landgerichts dm lediglich dm vgl ua niedriger marktblichen mietkauf anfang weitere siebanlage finlay fall wurde mietkaufvertrag fr etwa dm dm hheren preis erwor
  3254. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo abs nr verweigert tatzeugin hauptverhandlung zeugnis drfen angaben exploration fr glaubhaftigkeitsprfung tatgeschehen gemacht zusatztatsachen fr feststellungen tathergang verwertet sachverstndige zeugin gehrt gilt fr erneute hauptverhandlung wiederaufnahme verfahrens bgh urt november str landgericht bonn bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richter bundesgerichtshof detter dr bode richterinnen bundesgerichtshof dr otten elf beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte justizhauptsekretrin verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts bonn mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht kln angeklagten urteil april rechtskrftig seit november wegen sexuellen mibrauchs kindern zwei fllen davon fall tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt feststellungen angeklagte taten jahren juli geborenen enkelin begangen verurteilung beruhte wesentlichen belastenden angaben zeugin februar beantragte angeklagte wiederaufnahme verfahrens angeklagten belastende aussage schreiben staatsanwaltschaft kln dezember falsch widerrufen probationsverfahren wurde widerruf mai richterlich vernommen februar verwarf landgericht bonn wiederaufnahmeantrag unbegrndet sofortige beschwerde angeklagten ordnete oberlandesgericht kln mai wiederaufnahme verfahrens erneuerung hauptverhandlung urteil mrz landgericht bonn urteil landgerichts kln aufgehoben angeklagten fortfall fortgesetzten handlung wesentlichen wegen tatgeschehens wegen sexuellen mibrauchs kindes elf fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts ii revision verfahrensrge erfolg landgericht angaben enkelin angeklagten verwerten drfen gegenber frheren sachverstndigen jetzigen zeugin glaubwrdigkeitsprfung gemacht neuen haupt verhandlung zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht verfahrensrge gengt anforderungen abs satz stpo grund zulssig erhobenen sachrge urteilsinhalt ergnzend vorbringen revisionsbegrndung herangezogen rge liegen folgende verfahrensvorgnge grunde ermittlungsverfahren staatsanwaltschaft kln sachverstndige ben gutachten glaubhaftigkeit belastenden angap beauftragt exploration uerte zeugin september ausfhrlich tatgeschehen hauptverhandlung landgericht kln machte ausfhrliche bela stende angaben tatgeschehen landgericht bereinstimmung damaligen sachverstndigen fr glaubhaft erachtete feststellungen grunde legte vorbereitung entscheidung probationsverfahren beauftragte landgericht sachverstndige ergnzenden gutach ten glaubhaftigkeit aussagewiderrufs hierzu erfolgten exploration uerte dezember wegen bedenken verteidigung unbefangenheit sachverstndigen beauftragte landgericht bonn vorbereitung erneuten hauptverhandlung wiederaufnahmeverfahren sachverstndige erstattung weiteren glaubhaftigkeitsgutach tens sachverstndige wurde hauptverhandlung gehrt stand zeugin jedoch mehr exploration verfgung abgebrochenen hauptverhandlung oktober machte belehrung ber zeugnisverweigerungsrecht zunchst angaben persnlichen verhltnissen vernehmungsfhigkeit verweigerte schlielich weitere angaben neu anberaumten hauptverhandlung mrz machte belehrung zeugnisverweigerungsrecht gebrauch strafkammer ange fochtenen urteil zugrunde liegenden hauptverhandlung vorsitzenden berichterstatter strafkammer landgerichts kln belehrung ber zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt frhere sachverstndige zeugen vernommen gegenber tatgeschehen ausgesagt sachverstndige gehrt beweiswrdigung ua ff sttzt landgericht bonn weiten teilen angaben zeugin ber gegenber exploration hauptverhandlung zeugin landgericht kln tatgeschehen ausgesagt
  3255. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar bewhrungsverfahren az bwr ls js jug amtsgericht mnchen az nzs vrjs amtsgericht clausthal zellerfeld ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts januar beschlossen antrag bestimmung zustndigen gerichts abgelehnt grnde verurteilten wurde amtsgericht mnchen jugendschffengericht urteil dezember jugendstrafe jahr neun monaten verhngt wobei entscheidung ber deren aussetzung bewhrung zunchst vorbehalten wurde beschluss amtsgerichts mnchen april wurde zwischenzeitlich gewhrte strafaussetzung bewhrung widerrufen deren teilweiser verbung jugendanstalt hameln setzte fr zustndige vollstreckungsleiter beim amtsgericht hameln verbliebenen rest sowie weiteren jugendstrafe beschluss november bewhrung weitere strafvollstreckung folge entlassung bewhrung erforderlich werdenden entscheidungen gab gem abs abs abs jgg amtsgericht goslar ab bezirk verurteilte entlassung wohnsitz genommen nachdem amtsgericht goslar beschluss dezember bewhrungsaufsicht bernommen gab neuerlichen wohnsitzverlegung verurteilten weiteren rahmen bewhrungsberwachung treffenden entscheidungen berufung abs satz stpo beschluss mrz amtsgericht mnchen erkennende gericht weitergabe zustndige gericht zurck nahm beschluss mrz nachtrglichen entscheidungen strafaussetzung bewhrung beschluss amtsgerichts mnchen april beziehen sowie weitere vollstreckung beschluss zurck bertrug berufung abs abs abs jgg fr neuen wohnsitz verurteilten zustndigen amtsgericht clausthal zellerfeld bewhrungsaufsicht verfgung mai bernahm nachdem verurteilte zwischenzeitlich festen wohnsitz mittlerweile bezirk amtsgerichts traunstein gemeldet grund amtsgericht clausthal zellerfeld rckbernahme amtsgericht mnchen angeregt amtsgericht mnchen rckbernahme verweigert verurteilte ort wohnsitzgerichts derzeit unauffindbar sei sache bestimmung zustndigen gerichts stpo bundesgerichtshof vorgelegt ii antrag gerichtsstandsbestimmung abzulehnen voraussetzungen fr entscheidung zustndigkeitsstreits bundesgerichtshof liegen bundesgerichtshof entsprechender anwendung abs satz abs satz jgg darber hinaus abs satz jgg bergeordnetes gericht entscheiden zwei gerichten streit darber besteht ursprnglich abgebende gericht aufgrund nderung magebenden verhltnisse bertragung rckgngig sache ber nehmen entweder erledigen gegebenenfalls gericht bertragen senat beschluss oktober ars nstz brunner dlling jgg aufl rn gilt gericht sache abgegeben dafr zustndig bertragungsentscheidung ndern daran fehlt vorliegenden fall aufnahme verurteilten jugendstrafvollzug jugendanstalt hameln ging gem abs jgg zustndigkeit fr vollstreckung jugendstrafe betreffenden entscheidungen vollstreckungsleiter amtierenden jugendrichter beim amtsgericht hameln ber dementsprechend beschluss november gem abs jgg ber aussetzung reststrafe entschieden gleichzeitig gem abs abs abs satz jgg zustndigkeit fr vollstreckung weitere entscheidung jugendrichter beim amtsgericht goslar bertragen beschluss amtsgerichts goslar mrz dortige jugendrichter rahmen bewhrungsberwachung treffenden entscheidungen gem abs satz stpo amtsgericht mnchen zurckgab jedoch zustndigkeit gedeckt vgl senat beschluss april ars bghst beschluss november ars bghst zunchst bernehmende richter nmlich beim abgebenden gericht nderung anregen dagegen befugt sache drittes gericht bertragen bgh beschluss november ars aao eisenberg jgg aufl rn insoweit abgabe november sache endgltig verantwortungsbereich amtsgerichts hameln ausgeschieden deshalb pflicht entscheidung nderung verhltnisse berprfen erforderlich rckgngig senat beschluss dezember ars bghst beschluss mrz ars bghst gegebenenfalls gericht aufgaben betrauen brunner dlling aao rn hierdurch grundsatz einheitlichkeit erzieherischen entscheidung entsprochen eisenberg jgg aufl rn allerdings dadurch rechtswirksamkeit bertragung grndenden weiteren entscheidungen frage gestellt jedoch bleibt fr nderung bertragungsentscheidung gesetzliche zustndigkeitsregelung weiterhin magebend senat beschluss oktober ars nstz bedeutet ber abnderung zustndigkeit amtsgericht hameln befinden jedoch vorli
  3256. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs seelotsg abs mglichkeit inanspruchnahme binnenlotsen schadensersatz entsprechender anwendung abs seelotsg bgh urteil februar ii zr bghz grob fahrlssig vorstzlich herbeigefhrte schden beschrnkt ausweitung lotsenprivilegs entsprechende anwendung arbeitnehmerhaftung entwickelten grundstze folge umstnden bestehenden quotierungsmglichkeit grob fahrlssiger schadensherbeifhrung zulssig bgh urteil juli vi zr rheinschifffahrtsobergericht oberlandesgerichts karlsruhe rheinschifffahrtsgericht amtsgerichts kehl ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter wellner richterin pentz richter offenloch richterin mller fr recht erkannt revision grundurteil rheinschifffahrtsobergerichts oberlandesgerichts karlsruhe april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten schiffsunfall bergegangenem recht schadensersatz anspruch klgerin versicherer fahrgastkabinenschiffs april passagieren besatzung rhein basel kln unterwegs lange breite schiff gehrte niederlndischen cruiselines uhr kollidierte plittersdorfer grund rhein km buhne wodurch erheblich beschdigt wurde geborene beklagte lotse fr oberrhein inhaber entsprechenden streckenpatents sowie radarpatents fr schiffseignerin vergangenheit wiederholt ttig geworden vier wochen kollision beklagten tauglichkeit schiffsfhrer rztlich bescheinigt worden beklagte april uhr schleuse iffezheim rhein km bord gekommen fr vergtung schiff speyer lotse begleiten diensthabende kapitn zeuge besa fr streckenabschnitt iffezheim speyer streckenpatent fhrte talschleusung iffezheim bergab ausfahrt schleusenkammer rhein km beklagten steuer schiffs kurze zeit spter kam starker nebel beklagte steuerte schiff radarfahrt plittersdorfer grund rhein km macht fahrwasser rheinabwrts linkskurve rechten seite neben fahrwasser befinden buhnen beklagte nderte uhr linksweisenden kurs schiffs geschwindigkeit km steuerbord zeuge kurs schiffes anhand gps gesttzter daten tresco verfolgte wies beklagten weit steuerbord angesetzten kurs beklagte nderte kurs sekunden kursnderung uhr fuhr schiff geschwindigkeit km erste buhne klgerin ansicht beklagte verantwortlicher schiffsfhrer kollision grob fahrlssig verursacht sei deshalb schadensersatz verpflichtet rheinschifffahrtsgericht zunchst zahlung nebst prozesszinsen gerichtete klage abgewiesen klgerin berufungsinstanz klage rechnungseinheiten sinne binnenschifffahrtsgesetzes binschg multiplikation kurs sonderziehungsrechts internationalen whrungsfonds xdr tag urteilserlasses nebst zinsen reduziert rheinschifffahrtsobergericht anspruch klgerin grunde fr gerechtfertigt erklrt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren zurckweisung berufung entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte lotse rahmen dienstvertrages zumindest dienstvertragshnlichen verhltnisses gegenber rechtsvorgngerin klgerin verpflichtet sei schiffsfhrer whrend reise beraten zeitpunkt havarie sei beklagte zudem verantwortlicher schiffsfhrer sei bekannt einziger bord ber erforderliche streckenpatent verfgte pflichten schiffsfhrers rheinschifffahrtspolizeiverordnung rheinschpv schiff besatzung passagiere gefhrden beklagte objektiv verletzt schiff frhen morgen april buhnenfeld plittersdorfer grund gesteuert haftungsausschluss analog abs gesetzes ber seelotswesen seelotsg fr einfache fahrlssigkeit greife beklagte objektiv grob fahrlssig verhalten erkennbare begrndung uhr linksweisenden kurs steuerbord gendert schiff richtung buhnenfeldes gelenkt lotse fr oberrhein inhaber streckenpatents buhnenfeld bekannt mssen besondere streckenkenntnis lotsen stelle grund dar warum beklagten steuer befehl verantwortung fr schiff bergeben worden seien geringfgigen kurzfristigen fehleinschtzung knne schon deshalb rede kollisionskurs sekunden havarie angelegt trotz hinweises zeugen beklagten korrig
  3257. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld mai schuldspruch dahin gendert fall ii urteilsgrnde verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen entfllt gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fllen flle ii sowie wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen drei fllen flle ii gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt angeklagte wendet revision urteil rgt verletzung formellen materiellen rechts rechts mittel fhrt lediglich nderung schuldspruchs hinsichtlich falles ii brigen zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde bedarf schuldspruch nderung dahin angeklagte lediglich sexuellen missbrauchs kindes schuldig verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb entfallen insoweit strafverfolgungsverjhrung eingetreten erste verjhrungsunterbrechende handlung anordnung vernehmung beschuldigten erfolgte mai zeitpunkt jedoch bereits strafverfolgungsverjhrung eingetreten gunsten angeklagten davon auszugehen fall ii tat schon januar begangen vorwurf verjhrten sexuellen missbrauch kindes tateinheit steht steht annahme verjhrung entgegen verjhrung bestimmt tateinheitlichem zusammentreffen fr gesetzesverletzung gesondert st rspr vgl trndle fischer stgb aufl rdn art nr gesetzes nderung vorschriften ber straftaten sexuelle selbstbestimmung dezember bestimmt abs nr stgb nunmehr straftaten stgb verjhrung vollendung lebensjahres opfers ruht rechtslage fr vorliegenden fall gendert zeitpunkt inkrafttreten gesetzes april bereits strafverfolgungsverjhrung eingetreten vgl bgh nstz trotz nderung schuldspruchs knnen fr fall ii festgesetzte einzelstrafe gesamtstrafe bestehen bleiben senat schliet tatrichter niedrigere einzelstrafe erkannt htte verfolgungsverjhrung hinsichtlich strafbarkeit stgb beachtet htte zumal verjhrte taten bzw tatteile strafzumessung strafschrfend bercksichtigt knnen vgl bghr stgb abs vorleben brigen einzelstrafe fall ii wegfall verurteilung wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen angemessen sinne abs satz stpo tepperwien kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  3258. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo berufungsinstanz zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  3259. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin august magabe unbegrndet verworfen angeklagte fr einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen mutzbauer sander mosbacher ecli de bgh str schneider khler'],['Soon']]
  3260. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vob nr bgb rckgriff gesetzlichen regelungen wegfall geschftsgrundlage kommt grundstzlich betracht soweit vertragliche regelung nr vob abs vob vorliegt anwendung gesetzlichen regelungen wegfall geschftsgrundlage jedoch mglich parteien einheitspreisvereinbarung ausnahmsweise bestimmte menge zugrundegelegt menge berschritten bgh beschluss mrz vii zr olg schleswig lg kiel vii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier prof leupertz beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig oktober zurckgewiesen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert grnde beklagte beauftragte klgerin zusammenhang erneuerung bundesautobahn bauleistungen menge fnf tonnen entsorgender abflle abfall busch hecken schnittgut ausgeschrieben klgerin behauptung grundlage nachunternehmerangebots einheitspreis angeboten zuschlag erhalten beauftragte nachunternehmer leistung einheitspreis klgerin macht geltend tatschliche menge sei ca nachdem gekndigt worden verlangt prozess fr geleistete menge einheitspreis abzug eingesparten kosten fr weiteren prozess verlangt behauptung kndigung sei unrecht erfolgt wren weitere entsorgen zahlung berufungsgericht fr einheitspreis fr weitere bercksichtigung vergtungsregelung nr vob errechneten einheitspreis zuerkannt fr restliche menge wegen schwerwiegender strung geschftsgrundlage magabe regelung bgb bercksichtigung grundstze treu glauben preis festgesetzt abgabe angebots erteilung zuschlags seien parteien ersichtlich davon ausgegangen ausgeschriebene vordersatz fnf tonnen jedenfalls annhernd erwartenden massen entsprochen angebotene einheitspreis realistisch kalkulierten angebot beruht partei zeitpunkt mglichkeit derart weitgehenden ausma schwerwiegenden abweichung massen nachunternehmerpreis vorausgesehen revision berufungsgericht zugelassen dagegen richtet beschwerde klgerin beschwerde unbegrndet unrecht sieht beschwerde entscheidung berufungsgerichts abweichung rechtsprechung senats bgh urteil mrz vii zr wm urteil dezember vii zr bghz entscheidungen kammergerichts baur oberlandesgerichts naumburg baur herrschenden literaturmeinung aa rechtsprechung senats enthlt nr vob abs vob vertrag abschlieende regelung fr berschreitung massenanstze ber hinaus regelung bestimmte prozentuale berschreitung beschrnkt grundstze ber wegfall geschftsgrundlage bgb daneben zurckgegriffen frage preisgestaltung massenberschreitungen vertraglich geregelt bgh urteil mrz vii zr wm urteil dezember vii zr bghz rn bb rechtsprechung ergibt vernderung einheitspreises stattfinden bestimmte menge geschftsgrundlage vertrages erhoben worden wegen berschreitung menge wegfall geschftsgrundlage vorliegt mglich geschftsgrundlage einheitspreisvereinbarung bestimmte menge berschritten allerdings einheitspreis mglichkeit mengennderung immanent grundstzlich grund fr annahme besteht bestimmte menge sei geschftsgrundlage vertrages geworden auergewhnlichen preisbildung vorliegt jedoch denkbar darin angelegte strung quivalenzverhltnisses leistung gegenleistung erheblichen mengennderungen strkerem mae auswirkt fall berufungsgericht angenommen fall nichtzulassungsbeschwerde erwhnten rechtsprechung bundesgerichtshofs erfasst zieht vielmehr allgemein gltigen grundsatz heran rckgriff gesetzlichen regelungen wegfall geschftsgrundlage betracht kommt soweit vertragliche regelung vorliegt insoweit kommt prozentuale mengenberschreitung vergtungsregelungen nr vob abschlieend anwendung bgb mglich gesetzlich nunmehr niedergelegte grundsatz frage gestellt preisvereinbarung geschftsgrundlage zugrunde liegen deren wegfall vertrag bestimmten voraussetzungen anzupassen bgb dementsprechend ging nichtzulassungsbeschwerde erwhnten entscheidung senats mrz vii zr wm fall wegfall geschftsgrundlage wegen berschreitung vertrag vorausgesetzten mengenrahmens angenommen wurde frage umlage gemeinkosten ausschlielich regelung nr abs vob erfolgen cc
  3261. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr april rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dose richterin dr zina richter schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen antrge streithelferinnen klgerin insolvenzverwalter ber vermgen beklagten aufnahme verfahrens ber nichtzulassungsbeschwerden verhandlung hauptsache laden zurckgewiesen grnde rechtsstreit passivprozess einzuordnen fr aufnahme entsprechende anwendung abs zpo vorgesehen vgl abs inso fr einordnung rechtsstreits aktiv passivprozess kommt allerdings konkrete parteirolle magebend vielmehr materielle inhalt begehrens bgh urteil mrz ii zr njw kbler prtting bork lke inso stand november rn mwn relevanten feststellungsantrgen deshalb rechtsschutzziel abzustellen jaeger windel inso rn kayser hk inso aufl rn einzelne aspekte rechtsverhltnissen bestand rechtsverhltnisses feststellung gestellt entscheiden rechtsfolgen insolvenzverfahren daraus ergeben knnen ber einordnung rechtsstreits geht klgerin streithelferinnen fortbestand garagenvertrages vertraglich vereinbarten ende jahr klagantrge ziff frage vertrag beklagten wirksam gem bgb gekndigt konnte klagantrag ziff bloe vorfrage hierzu gegenstand selbstndigen feststellungsklage vgl senatsurteil september xii zr njw mwn klagantrag ziff deshalb bercksichtigung sinns dahin umzudeuten entsprechend klagantrgen ziff feststellung fortbestehens garagenvertrages beantragt fortbestehen berufungsgericht mietvertrag eingeordneten garagenvertrags wirkt gem abs nr alt abs inso lasten teilungsmasse handelt deshalb passivund aktivprozess dose zina gnter schilling nedden boeger vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3262. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr frellesen dr schmidt rntsch richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte prof dr ster dr martini prof dr quaas april beschlossen sofortige beschwerde antragstellerin beschluss senats bayerischen anwaltsgerichtshofes februar zurckgewiesen antragstellerin kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragstellerin seit rechtsanwaltschaft zugelassen beantragte schreiben februar verleihung fachanwaltsbezeichnung fr erbrecht antragsgegnerin wies antrag bescheid juli zurck anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragstellerin anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulssig abs abs brao sache erfolg anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung recht zurckgewiesen beschwerdevorbringen antragstellerin rechtfertigt beurteilung antragsgegnerin erfllt voraussetzungen fr verleihung fachanwaltsbezeichnung fr erbrecht abs fao beteiligten auer streit antragstellerin erforderlichen theoretischen kenntnisse erbrecht nachgewiesen fao antragstellerin jedoch antragsgegnerin anwaltsgerichtshof recht angenommen hinsichtlich geforderten praktischen erfahrungen satz buchst fao jedenfalls nachgewiesen mindestens zehn rechtsfrmliche verfahren auerhalb freiwilligen gerichtsbarkeit bearbeitet satz buchst fao ab juli geltenden fr antragstellerin mageblichen fassung abs fao setzt erwerb besonderer praktischer erfahrungen erbrecht voraus antragsteller innerhalb letzten drei jahre antragstellung flle persnlich weisungsfrei bearbeitet davon mindestens rechtsfrmliche verfahren davon wiederum hchstens verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit flle mssen nr fao bestimmten bereiche beziehen antragsgegnerin anwaltsgerichtshof offen gelassen antragstellerin nachgewiesen innerhalb letzten drei jahre antragstellung erbrechtliche flle persnlich weisungsfrei bearbeitet antragsgegnerin ablehnung antrags darauf gesttzt lediglich neun verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit zwei rechtsfrmliche verfahren auerhalb freiwilligen gerichtsbarkeit anerkannt knnten anwaltsgerichtshof dagegen angefochtenen beschluss anzahl anzuerkennender fgg flle offen gelassen jedenfalls seien antragstellerin vorgelegten fallliste mindestens zehn lediglich sieben flle anzuerkennen rechtsfrmliche verfahren erbrecht auerhalb freiwilligen gerichtsbarkeit gegenstand htten ergebnis beanstanden rechtsfragen deren klrung anwaltsgerichtshof sofortige beschwerde zugelassen beziehen fallbegriff erbrecht sowie begriff rechtsfrmlichen verfahrens hierzu vertretenen auffassungen anwaltsgerichtshofs weitgehend jedoch uneingeschrnkt zuzustimmen anwaltsgerichtshof entscheidung zutreffenden fallbegriff zugrunde gelegt fall sinne satz fao senat entschieden juristische aufarbeitung einheitlichen lebenssachverhalts lebenssachverhalten dadurch unterscheidet beurteilenden tatsachen beteiligten verschieden bghz njw tz zustimmend hartung rmermann scharmer berufs fachanwaltsordnung aufl fao rdn feuerich weyland brao aufl fao rdn kleine cosack brao aufl anh rdn begriffsbestimmung fr fallbegriff fachgebiet erbrecht satz buchst fao mageblich hlt senat fest erbrechtlichen fall fall gem satz buchst fao dadurch nr fao bestimmten bereiche erbrechts bezieht voraussetzung erfllt schwerpunkt bearbeitung fao nher umschriebenen fachgebiet erbrecht liegt dafr gengt frage fachgebiet erheblich erheblich vgl bghz ls tz bezug erbrecht fllen gewahrt fao aufgefhrten erbrecht hufig beziehung stehenden rechtsgebiete bergreifen familien gesellschafts stiftungs sozialrecht internationales privatrecht steuerrecht ergibt bereits wortlaut fao gebieten erbrecht bezge bestehen mssen dafr reicht beliebige erbrechtliche gesichtspunkt fall schwerpunkt gebiet liegt dadurch schon erbrechtlichen fall anspruch etwa unstreitige gesamtrechtsnachfolge gem bgb zugrunde liegt fll
  3263. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja mauerg zpo abs bund mauergrundstck ausschlu berechtigten dritten veruern gengt dritten beabsichtigte nutzung ffentlichen interesse liegt interesses bundes veruerung bedarf veruerung mauergrundstcks mglich ffentliche interesse dritten erwerb beschrnkt dinglichen rechts vertrag gesichert knnte vorliegen ffentlichen interesses erwerb mauergrundstcks dritten gerichtlich voll berprfbar beurteilungsspielraum verbleibt bund ablehnenden bescheid bundes gerichtete klage gengt bestimmtheitserfordernis abs nr zpo klageschrift beigefgte bescheid klagegrund enthlt bgh urt april zr brandenburgisches olg lg cottbus zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krger dr lemke dr gaier fr recht erkannt revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juni kosten klgers zurckgewiesen streithilfe verursachten kosten trgt rechts wegen tatbestand klger erbeserbe frheren eigentmerin ufer havel gemarkung gelegenen flurstcke flur flurstcke jahren volkseigentum berfhrt grenzstreifen ehemaligen ddr berlin west einbezogen worden mauerffnung wurde ber flurstcke verlaufende asphaltstrae kolonnenweg aufgrund vereinbarung kommunalen stellen damaligen grenztruppen nutzung ffentlichkeit rad gehweg freigegeben juni entschied stadtverordnetenversammlung streithelferin dafr streifen kolonnenweg seeufer begrnen parkhnliche anlage sitzelementen auszugestalten bebauungsplan dauerhafte nutzung ffentliche grnflche sowie ffentlichen geh radweg vorsieht wurde januar aufgestellt ffentlich bekannt gemacht april bezog streithelferin flchen gleichem nutzungszweck stdtebaulichen entwicklungsbereich august beantragte klger rckerwerb grundstcke mauergrundstcksgesetz beklagte streithelferin einigten oktober darauf flchen beklagten zuzuordnen anschlieend streithelferin veruern entsprechender zuordnungsbescheid erging november rckerwerb klger wurde bescheid august abgelehnt klger beantragt aufhebung ablehnenden bescheids berechtigung erwerb mauergrundstcksgesetz festzustellen antrag tatsacheninstanzen erfolglos geblieben revision beklagte streithelferin entgegentreten verfolgt entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage fr zulssig sei insbesondere fristgem erhoben klger klageschrift stellenden bestimmtheitsanforderungen deren inhalt zusammen spter eingereichten bescheid gengt anspruch klgers rckerwerb flchen sei ausgeschlossen beklagte flurstcke ffentlichen interesse streithelferin veruern beabsichtige streit helferin geplante nutzung fr zwecke gemeingebrauchs grn verkehrsflche reiche begrndung ffentlichen interesses sei verfassungsrechtlich geboten streithelferin klger ersatzweise angebotene bestellung beschrnkten persnlichen dienstbarkeit verweisen hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii recht bejaht berufungsgericht zulssigkeit klage zivilrechtsweg abs satz mauerg gegeben klage vorangehendes widerspruchsverfahren ablehnenden bescheid findet abs satz mauerg statt klage ordnungsgem innerhalb frist abs mauerg erhoben klage gengt bercksichtigung besonderheiten rechtsschutzes ablehnenden verwaltungsakt anforderungen grundstzlich streitigkeiten mauergrundstcksgesetz anwendbare abs zpo statt hellmann fieberg reichenbach messerschmidt neuhaus gesetz regelung offener vermgensfragen mauerg rdn bestimmtheit klagegrundes stellt enthlt oktober eingereichte klageschrift neben bezeichnung streitteile antrge aufhebung bescheids august feststellung berechtigung klgers erwerb umstrittenen flchen mangel wurde oktober erfolgte vorlage bescheides behoben hierbei braucht senat entscheiden inwieweit allgemeinen bezugnahme urkunden gengt klageschrift unzureichend wiedergegebenen klagegrund ersetzen bezugnahme pkh gesuch ersatz ergnzung angaben klagegrund bghz urt mai iii zr lm zpo nr klage ehemalige eigentmer berechtigter erwerbsanspruch mauerg entgegen ablehnenden bescheid mauerg durchsetzen entspricht rechtsschutzfunktion verp
  3264. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz nr bgb abs stgb legt schuldner widerspruch anmeldung forderung vorstzlich begangenen unerlaubten handlung insolvenzglubiger klage feststellung rechtsgrundes erheben arbeitgeber verbindlichkeit gegenber trger sozialversicherung wegen zahlungsunfhigkeit erfllen liegt tatbestand stgb grundstzlich bgh urteil januar ix zr lg neubrandenburg ag neubrandenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts neubrandenburg juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand aufgrund antrag restschuldbefreiung verbundenen eigenantrags beklagten bauunternehmen betrieb wurde april insolvenzverfahren erffnet klgerin meldete rckstndige sozialversicherungsbeitrge tabelle machte geltend teilbetrag entfalle forderung vorstzlicher unerlaubter handlung nmlich vorenthaltene arbeitnehmeranteile fr monate januar juni beklagte widersprach einordnung genannten teilforderung vorstzlichen unerlaubten handlung klgerin daraufhin klage feststellung erhoben teilforderung vorstzlichen unerlaubten handlung herrhre amtsgericht landgericht klage stattgegeben zugelassenen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt feststellungsklage sei entsprechender anwendung inso zulssig klger berechtigtes feststellungsinteresse schuldner bestreite glubiger angemeldete forderung vorstzlichen unerlaubten handlung stamme berhre widerspruch interessenlage glubigers widerspruch beseitigt folge fragliche forderung spter gewhrte restschuldbefreiung falle stehe zunchst fest restschuldbefreiung komme glubiger deren bewilligung abwarten msse ehe widerspruch beseitigen drfe knne jedoch beweisnot geraten frhzeitige klrung rechtlichen qualitt glubigerforderung liege interesse schuldners begehren klgerin sei begrndet beklagte sei ar beitgeber fr ordnungsgeme abfhrung arbeitnehmeranteile sozialversicherung verantwortlich dabei fr fremdes geld gehandelt deshalb sei finanzielle leistungsfhigkeit beklagten unerheblich unterlassen abfhrung objektiven tatbestand stgb verwirklicht vortrag sei seinerzeit unternehmern arbeitsgemeinschaft verbunden darauf verlassen deren mitarbeiter lhne ordnungsgem berechnen sozialversicherungsbeitrge abfhren wrden vermge beklagten vorwurf vorsatzes entlasten ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung we sentlichen punkt stand zulssigkeit feststellungsklage bestehen beden ken beschluss september ix zb wm senat ausgefhrt insolvenzglubiger knne falls schuldner widerspruch anmeldung forderung vorstzlich begangenen unerlaubten handlung einlege inso klage feststellung forderung schuldner erheben widerspruch stehe feststellung forderung entgegen abs satz inso hindere vollstreckung tabelle solange entsprechendes feststellungsurteil beseitigt worden sei stelle erhebung feststellungsklage grundstzlich notwendige prozessuale reaktion glubigers widerspruch dar rechtsprechung vgl ferner bghz bgh urt mai ix zr zvi ganz berwiegend zustimmung erfahren vgl hk inso landfermann aufl rn hmbkomminso herchen rn hmbkomm inso streck rn braun kiener inso aufl rn braun buck aao rn ahrens kohte ahrens grote verfahrenskostenstundung restschuldbefreiung verbraucherinsolvenzverfahren aufl rn kahlert zinso peters kts beschrnkter widerspruch mglich ergibt jedenfalls nderungen gesetz nderung insolvenzordnung gesetze oktober bgbl vorgenommen wurden abs inso glubiger anmeldung forderung tatsachen anzugeben denen einschtzung glubigers ergibt vorstzlich begangene unerlaubte handlung schuldners zugrunde liegt erfordernis sinn macht schuldner ohnehin forderung insgesamt widerspruch einlegen knnte erscheint bereits zweifelhaft glubiger darlegungslast ent
  3265. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter dr drescher born beschlossen beschluss ii zivilsenats oktober dahin berichtigt ersten absatz richtig heien beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts januar richtig februar gem berichtigungsbeschluss juni zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf strohn caliebe drescher reichart born vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung'],['Soon']]
  3266. [['bundesgerichtshof beschluss ak stb mai nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs tathandlung werben mitglieder untersttzer terroristischen vereinigung darstellt grundstzlich untersttzung vereinigung bgh beschl mai ak stb ermittlungsrichter bundesgerichtshofs ermittlungsverfahren wegen verdachts untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie beschuldigten verteidiger mai gem abs stpo beschlossen haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mrz bgs dahin gendert beschuldigte untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung mindestens fllen werbens mitglieder untersttzer fr auslndische terroristische vereinigung mindestens fllen dringend verdchtig untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche weitere haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung allgemeinen vorschriften zustndigen gericht bertragen beschwerde beschuldigten erledigt grnde beschuldigte oktober festgenommen worden befindet seitdem untersuchungshaft zuerst aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september bgs seit mrz aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mrz bgs vorangegangenen haftbefehl ersetzt gegenstand neuen haftbefehls vorwurf beschuldigte september oktober zumindest fllen auslndische terroristische vereinigung untersttzt deren zwecke deren ttigkeit darauf gerichtet mord totschlag straftaten persnliche freiheit fllen stgb begehen abs nr nr abs satz abs stgb beschuldigte ursprnglichen haftbefehl beschwerde eingelegt rechtsmittel neuen haftbefehl erstreckt nachdem stelle getreten ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschwerde abgeholfen senat liegt sache zugleich entscheidung ber fortdauer untersuchungshaft stpo ndert rahmen haftprfung haftbefehl ab hlt untersuchungshaft aufrecht haftbeschwerde beschuldigten findet erledigung bisherigen ermittlungsergebnis sinne dringenden tatverdachts folgendem geschehen auszugehen beschuldigte verbreitete zeit september oktober wohnsitz ber kommunikationssoftware islamistisch ausgerichteten chatroom audio videobotschaften rdelsfhrern mitgliedern auslndischen terroristischen vereinigungen al qaeda al qaeda zweistromland spielte entweder audiodateien echtzeit chatroom ab stellte einzelfllen genannten textchat machte dateien ber links teilnehmern zugnglich mindestens fllen verbreitete beschuldigte weise texte denen wesentlichen rdelsfhrer laden alzarqawi al zawahiri teilnahme djihad sowie ttung gegnern aufgerufen wurde bereits begangene terroristische anschlge gerechtfertigt wurden dringende tatverdacht ergibt bezglich existenz ttigkeit zusammensetzung auslndischen terroristischen vereinigungen haftbefehl nher aufgefhrten erkenntnissen hinsichtlich handlungen beschuldigten folgt wesentlichen haftbefehl geschilderten berwachungsmanahmen internetverkehrs beschuldigte insgesamt neun verschiedenen tarnnamen chatroom agierte folgt erkenntnissen auswertung beiden tragbaren computer beschuldigten lngerfristiger observation berwachung telekommunikation gewonnen wurden sowie umstnden rahmen frheren ermittlungsverfahrens bekannt geworden entgegen generalbundesanwalt ermittlungsrichter bundesgerichtshofs vertretenen ansicht erfllt verhalten beschuldigte bisherigen ermittlungen dringend verdchtig tatbestand untersttzens auslndischen terroristischen vereinigung abs abs nr abs satz stgb gesetzgeber strafrechtsnderungsgesetz august bgbl gesetz umsetzung rahmenbeschlusses rates juni terrorismusbekmpfung nderung gesetze dezember bgbl vorgenommenen nderungen stgb schlieen ttigkeiten werben fr terroristische vereinigung darstellen tatbestandsmerk mal untersttzens subsumieren gilt sowohl fr werben mitglieder untersttzer fr werben fr ideologie ziele vereinigung einzelnen stgb stellt tatbestandsvarianten untersttzens terroristischen vereinigung werbens fr handlungen strafe auerhalb organisation stehende begangen obwohl derartige taten gegenber denjenigen grndens terroristischen vereinigung mitgliedschaftlichen beteiligung grundsatz geringeres unrecht verwirklichen vorsch
  3267. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai olovcic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvg stvo abs satz verkehrsteilnehmer sinne abs satz stvo person verkehrserheblich verhlt krperlich unmittelbar ablauf verkehrsvorgangs einwirkt darunter fllt flieende durchgangsverkehr strae jedenfalls derjenige straenseite fahrbahnrand anfhrt bgh urteil mai vi zr lg heilbronn ag heilbronn ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter galke richterinnen pentz dr roloff sowie richter dr klein dr allgayer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts heilbronn mai zurckgewiesen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten ersatz weiteren sachschadens verkehrsunfall anspruch klgerin fahrzeug vorwrts rechtwinklig fahrbahn angeordneten parkplatz geparkt beklagte beklagten gehaltenes beklagten haftpflichtversichertes fahrzeug gegenberliegenden fahrbahnrand entgegen fahrtrichtung abgestellt fahrzeug stand weiteres fahrzeug klgerin parkte rckwrts linksbogen absicht sodann gegenfahrbahn fahrtrichtung weiterzufahren dabei kollidierte beklagten ebenfalls rckwrts fuhr ausparken knnen zeitpunkt zusammenstoes befand fahrzeug beklagten rckwrtsbewegung vorgerichtlich regulierte beklagte hhe mehr streit stehenden schadenspositionen klgerin grundlage haftungsquote drittel deren lasten klage macht klgerin soweit revisionsverfahren interesse restlichen zwei drittel geltend amtsgericht klage grundlage haftungsquote teilweise stattgegeben berufung klgerin landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin ansprche zahlung weiteren zuzglich zinsen freistellung anwaltskosten entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klgerin ber amtsgericht grundlage haftungsquote zugesprochenen betrag weitergehender schadensersatzanspruch ergebnis beweisaufnahme htten sowohl klgerin beklagte sorgfaltspflichten abs satz stvo verstoen klgerin rckwrts ber beide fahrbahnen ausgeparkt obwohl zuvor erkannt gehabt beklagte auto gegangen eingestiegen sei weiterfahrt zunchst wrde zurckstoen mssen beklagte sei parkposition heraus ber strecke ca zehn metern rckwrts gefahren rckwrtigen verkehrsraum erforderlichen besonders hohen sorgfalt beobachten dabei rckwrtsfahrt begonnen klgerin rckwrtsfahrvorgang etwa hlfte abgeschlossen gehabt gesteigerten sorgfaltspflichten abs satz stvo glten gegenber flieenden durchgangsverkehr strae gegenber verkehrsteilnehmern fr vorliegende konstellation kollision parkplatz rckwrts strae einfahrenden fahrzeug gegenberliegenden fahrbahnrand rckwrts ausparkenden weiteren fahrzeug dagegen fnde rechtsprechung bundesgerichtshofs sog parkplatzunfllen anwendung auffassung folgen wolle abs satz stvo allein flieenden verkehr schtzten fhre ergebnis beide verkehrsteilnehmer mastab abs stvo gebot gegenseitigen rcksichtnahme messen lassen mssten abwgung beiderseitigen verursachungsbeitrge sei haftungsquote angemessen abs stvg ii revision unbegrndet entscheidung ber haftungsverteilung rahmen stvg rahmen bgb sache tatrichters revisionsverfahren darauf berprfen betracht kommenden umstnde vollstndig richtig bercksichtigt abwgung rechtlich zulssige erwgungen zugrunde gelegt worden senatsurteile oktober vi zr njw rn januar vi zr njw rn mai vi zr njw rn abwgung aufgrund festgestellten heit unstreitigen zugestandenen zpo bewiesenen umstnde einzelfalls vorzunehmen unfall ausgewirkt erster linie hierbei ma verursachung belang beteiligten schadensentstehung beigetragen faktor abwgung dabei beiderseitige verschulden senatsurteile oktober vi zr aao januar vi zr aao mai vi zr aao grundstzen erwgungen berufungsgerichts beanstanden frei rechtsfehlern berufungsgericht klgerin verhltnis beklagten versto abs satz stvo last gelegt abs stvo fhrer fahrzeugs beim rckwrtsfahren satz stvo derjenige straenteil parkplatz fahrbahn einfhrt verhalten gefhrdung verkehrsteilnehmer ausgeschlossen verkehrsteilnehmer person verkehrserheblich verhlt krperlich unmittelbar a
  3268. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen september aufgehoben soweit festgestellt angeklagte vermgenswerte hhe mindestens taten erlangt umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung fllen wobei fllen beim versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe jahren monaten verurteilt ferner festgestellt angeklagte vermgenswerte hhe mindestens taten erlangt hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo ersichtlich abs stze stpo gesttzte feststellung vgl tenorierung bgh urteil oktober str bghst begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht hrtevorschrift stgb erkennbar erwgungen einbezogen entspricht jedoch rechtsprechung bundesgerichtshofs abs stgb rahmen abs stpo treffenden entscheidung bercksichtigen bgh aao mwn voraussetzungen bestimmung bedrfen errterung nahe liegende anhaltspunkte fr deren vorliegen gegeben bgh beschluss mrz str njw liegt landgericht wert fall ii urteilsgrnde erbeuteten schmucks ersichtlich voller hhe wertberechnung abs satz stpo eingestellt festgestellt angeklagte schmuck spter verkaufsgeschft preis veruert ua urteilsfeststellungen ergibt weitgehende entreicherung sinne abs satz stgb daran anknpfend htte tatgericht voraussetzungen hrtevorschrift errtern mssen vgl rechtlichen anforderungen einzelnen bgh urteil oktober str nstz rr landgericht getroffene feststellung daher bestehen bleiben aufhebung zugehrigen tatschlichen feststellungen bedarf tatrichter gehindert ergnzende hierzu widerspruch stehende feststellungen etwa aufteilung erlsten treffen fassung urteilsformel weist senat darauf anordnung aufrechterhaltung beschlagnahme einzelner gegenstnde dinglichen arrests gem abs stpo beschlusswege erfolgen bgh beschluss februar str bghst mutzbauer roggenbuck franke cierniak reiter'],['Soon']]
  3269. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober jugendvollstreckungssache wegen versuchten betrugs az vrjs amtsgericht delbrck az ls amtsgericht mnchengladbach az js staatsanwaltschaft mnchengladbach ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen fr vollstreckung jugendstrafe urteil amtsgerichts mnchengladbach juli ls js amtsgericht delbrck zustndig grnde generalbundesanwalt beantragt beschlieen fr vollstreckung jugendstrafe urteil amtsgerichts mnchengladbach juli ls js amtsgericht delbrck zustndig begrndung folgendes ausgefhrt verurteilte befand zeitpunkt bereits seit januar vollstreckung einbezogenen strafe urteil august justizvollzugsanstalt hvelhof amtsgericht delbrck bezirk justizvollzugsanstalt liegt verfgung januar vollstreckung strafe amtsgericht mnchengladbach vorbehalt bernommen richtig eingeleitet vheft bd bl august bersandte amtsgericht mnchengladbach vorlufiges aufnahmeersuchen vollstreckung urteil juli neu verhngten einheitsjugendstrafe justizvollzugsanstalt hvelhof heft bd bl schreiben august teilte amtsgericht delbrck amtsgericht mnchengladbach vollstreckung strafe bernommen worden sei heft bd bl beschluss september ordnete jugendrichter beim amtsgericht delbrck vollstreckungsleiter vorzeitige entlassung verurteilten setzte vollstreckung reststrafe bewhrung heft bd bl ff verurteilte wurde oktober justizvollzugsanstalt entlassen seither mnchengladbach wohnhaft amtsgericht delbrck beschluss oktober bernahme vollstreckung jugendstrafe urteil amtsgerichts mnchengladbach juli abgelehnt bergang vollstreckungszustndigkeit gem abs jgg ordnungsgeme einleitung vollstreckung voraussetze fehle hierfr sei ladung strafantritt aufnahmeersuchen justizvollzugsanstalt erforderlich vielmehr sei vollstreckung einleitende gericht richtlinien jgg verpflichtet vollstreckungsleiter strafakten vollstreckungsheft bersenden mangels bersendung vollstndigen akten sei einleitung vollstreckung amtsgericht mnchengladbach ordnungsgem erfolgt bedingung ordnungsgemen einleitung erfolgte bernahme vollstreckung daher abgelehnt amtsgericht mnchengladbach teilte auffassung akten amtsgericht delbrck zurck gesandt jugendrichter beim amtsgericht delbrck sache bundesgerichtshof entscheidung ber zustndigkeit vorgelegt ii bundesgerichtshof fr entscheidung jugendgerichten bestehenden streits gem stpo gemeinschaftliches oberes gericht berufen amtsgerichte mnchengladbach delbrck bezirken verschiedener landgerichte liegen zustndig fr vollstreckung gem abs jgg amtsgericht delbrck insoweit generalbundesanwalt zuschrift zutreffend ausgefhrt zustndigkeitsbergang findet eindeutigen wortlaut abs satz jgg abschluss aufnahme verurteilten jugendstrafvollzugsanstalt statt vgl eisenberg jgg aufl rn voraussetzung lediglich verurteilte ersuchen zustndigen vollstreckungsleiters jugendstrafvollzug aufgenommen worden womit vollstreckung eingeleitet fall entgegen ansicht jugendrichters amtsgerichts delbrck ergibt richtlinien jgg rijgg vi nr ursprngliche vollstreckungsleiter strafakten vollstreckungsheft denjenigen jugendrichter bersenden vollstreckung abs jgg aufnahme bergegangen sobald nachricht aufnahme verurteilten jugendstrafanstalt erhlt strafantrittsanzeige verpflichtung bersendung ak ten demnach folge voraussetzung bergangs vollstreckungszustndigkeit ausfhrungen tritt senat krehl eschelbach bartel zeng wimmer'],['Soon']]
  3270. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai zurckgewiesen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithilfe hlfte nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber restlichen kosten beschwerdeverfahrens einschlielich restlichen kosten streithilfe berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren insgesamt festgesetzt nichtzulassungsbeschwerde klgers nichtzulassungsbeschwerde beklagten grnde klger eigentmer kreisstrae sowie absttzung strae dienenden schwergewichtsmauer mauer befindet oberhalb eigentum beklagten stehenden grundstcks beklagten beauftragten streithelferin klgers errichtung neuen wohnhauses fertigbauweise massiven keller herstellung kellers mussten steil ansteigenden grundstck beklagten abgrabungen vorgenommen whrend arbeiten strzte november groer teil schwergewichtsmauer klage nimmt klger beklagten zahlung betrages anspruch landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung oberlandesgericht klageanspruch grunde fr gerechtfertigt erklrt rechtsstreit wegen hhe anspruchs landgericht zurckverwiesen revision zugelassen hiergegen wenden beide parteien nichtzulassungsbeschwerde ii auffassung berufungsgerichts anspruch klgers wegen beschdigung sttzmauer grunde gegeben lgen voraussetzungen verschuldensunabhngigen nachbarrechtlichen ausgleichsanspruchs entsprechender anwendung abs satz bgb veranlassung beklagten sei beim bau hauses vertiefung grundstckes sinne bgb vorgenommen worden klger mglichkeit gehabt schaden verhindern hhe sei sache entscheidungsreif beklagten htten klger ansatz gebrachten positionen substantiiert bestritten rechtsstreit sei entsprechend hilfsantrag beklagten insoweit landgericht zurckzuverweisen erstinstanzliche verfahren leide wesentlichen mangel landgericht bestreiten beklagten hhe bergangen insoweit seien weiterer vortrag beider parteien sowie aufwendige beweisaufnahme erforderlich iii nichtzulassungsbeschwerde klgers fhrt aufhebung angefochtenen urteils abs zpo berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen antrge prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen gebot rechtlichen gehrs prozessgrundrecht sicherstellen entscheidungen frei verfahrensfehlern ergehen grund unterlassener kenntnisnahme nichtbercksichtigung sachvortrags parteien gericht vorbringen prozessbeteiligten entscheidungsgrnden ausdrcklich befassen versto art abs gg liegt einzelfall besondere umstnde deutlich vorbringen beteiligten entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung ersichtlich erwogen worden bgh beschluss dezember xi zr njw rr rn mwn mastben art abs gg verletzt aa berufungsgericht begrndet vorliegen wesentlichen mangel verfahrens landgerichts abs nr zpo erwgung landgericht bestreiten beklagten hhe klgerischen anspruchs bergangen worauf berufungsgericht feststellung sttzt nher erlutert auseinandersetzung feststellungen tatbestand urteils landgerichts gem zpo beweis fr mndliche parteivorbringen liefern fehlt landgericht unstreitig dargestellt klger schaden hhe entstanden nheren begrndung schadenshhe ergnzend klageschrift bezug genommen antrag berichtigung tatbestandes zpo beklagten gestellt berufungsgericht gleichwohl weitere begrndung bestreiten beklagten ausgegangen lsst rckschluss tatbestand erstinstanzlichen urteils vorbringen parteien ersten instanz entweder kenntnis genommen entscheidung erwogen bb ergibt beschwerdeerwiderung bezug genommenen rechtsprechung bundesgerichtshofs tatbestand beweiswirkung zukommt widersprchlich vorauszusetzen hierfr nmlich widerspruch tatbestandlichen feststellungen konkret bezug genommenen schriftstzlichen vorbringen partei bgh urteil mai vi zr versr rn mwn fehlt weitere hi
  3271. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr fischer terno richterin dr otten sowie rechtsanwlte dr schott dr krner dr wllrich juli beschlossen gerichtliche gebhren auslagen beiden rechtszgen erhoben antragsteller antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen verfgung oktober prsident oberlandes gerichts dsseldorf frhere antragsgegner zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gem abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen dagegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt nachdem beschwerdeverfahren weitere unterlagen belege beigebracht bereinigung vermgensverhltnisse dargelegt antragsgegnerin mai widerrufsverfgung oktober aufgehoben beide parteien daraufhin bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt ii erledigung hauptsache entsprechender anwendung zpo fgg billigem ermessen bercksichtigung erfolgsaussichten sofortigen beschwerde ber kosten entscheiden bercksichtigung sach streitstandes erscheint angemessen gerichtliche gebhren auslagen erheben letzten stand antrag gerichtliche entscheidung voraussichtlich htte stattgegeben mssen nachdem antragsteller regelung vermgensverhltnisse glaubhaft gemacht vgl abs halbs brao senatsbeschlu oktober anwz antragsteller jedoch notwendigen auergerichtlichen auslagen aufzuerlegen antragsgegnerin entstanden kosten veranlat abs satz fgg widerrufsverfgung oktober gem abs nr brao gerechtfertigt antragsteller damaligen zeitpunkt vermgensverfall dargelegt htte vermgensverfall interessen rechtsuchenden gefhrdet erst aufgrund vortrags beschwerdeverfahren auflage senats vorgelegten belege weiteren unterlagen konnte davon ausgegangen ursprngliche widerrufsgrund mehr vorliegt deppert fischer schott terno krner otten wllrich'],['Soon']]
  3272. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke richterinnen granack sacher wimmer beschlossen beschwerden beklagten nichtzulassung revision stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klgerin macht gegenber beklagten mngelansprche abgetretenem recht geltend anfang beauftragte grundbesitzgesellschaft beklagte errichtung auenanlagen supermarkt gegenstand auftragserteilung anlage parkplatzes ge pflasterten stellflchen fahrspuren vertragsparteien vereinbarten anwendung vob grundbesitzgesellschaft beauftragte auerdem beklagte planungsarbeiten sowie bauleitung fr genannte bauvorhaben rahmen pflasterarbeiten verwendete beklagte anstelle leistungsverzeichnis vorgesehenen kieses krnung kies krnung heit kies besonders feinkrnige anteile durchmesser unterhalb mm mai nahm grundbesitzgesellschaft werk beklagten ab notariell beurkundetem vertrag september verkaufte grundbesitzgesellschaft betreffende objekt klgerin gleichzeitig trat grundbesitzgesellschaft gewhrleistungsansprche klgerin ab jahr zeigten bereich pflasterarbeiten besonders belasteten stellen fahrspuren mangelsymptome form loser pflastersteine umfassende mangelbeseitigung nahm beklagte erfolgter mangelrge fristsetzung seitens klgerin klgerin vorliegenden rechtsstreit zunchst beklagte kostenvorschuss beklagte schadensersatz anspruch genommen auerdem feststellung ersatzpflicht beider beklagter hinsichtlich weitergehender aufwendungen schden begehrt whrend laufenden verfahrens jahr fahrspuren hingegen stellpltze drittunternehmer sanieren auerdem plattendruck versuche durchfhren lassen hierdurch entstanden kosten hhe insgesamt netto klagenderung teilweiser klagercknahme begehrt klgerin beklagten ausgleich rahmen sanierung tatschlich gettigten aufwendungen erstattung fr privatgutachten aufgewandten kosten ersatz nettokosten fr vorgenommene sanierung stellpltze landgericht klage beklagte beweisaufnahme hhe nebst zinsen stattgegeben sowie beklagte erstattung auergerichtlicher rechtsanwaltskosten hhe verurteilt klage brigen abgewiesen urteil landgerichts sowohl beklagte klgerin berufung eingelegt berufungsgericht verurteilung beklagten besttigt beklagte gleichen umfang beklagte gesamtschuldnerin zusammen verurteilt revision berufungsgericht zugelassen hiergegen richten nichtzulassungsbeschwerden beklagten ii berufungsgericht fhrt wesentlichen beide beklagten hafteten gesamtschuldnerisch klgerin schadensersatz landgericht allein gegenber beklagten zuerkannten hhe klgerin ste he insoweit gegenber beiden beklagten werkvertraglicher schadensersatzanspruch zutreffend landgericht festgestellt beklagten erstellte werk mangelhaft sei darber hinaus sei haftung beklagten anzunehmen trotz kenntnis eingesetzten bauleiters davon beklagte leistungsverzeichnis ausgeschriebene sand kies gemisch verwandt fr vertragsgeme ausfhrung geschuldeten leistung gesorgt werk beklagten sei mangelhaft rahmen pflasterarbeiten vertraglich vereinbart kies krnung statt krnung verwandt berufungsgericht teile auffassung landgerichts abweichung tatschlichen istbeschaffenheit geschuldeten beschaffenheit sachmangel begrnde darauf ankomme tatschlich ausgefhrte leistung mglicherweise wirtschaftlich technisch besser sei vereinbarte wesentliche unwesentliche abweichung vereinbarten leistung handele vorliegend htten beklagten vorgenommene abweichung betroffenen flche gravierende fehler gezeigt weiteres davon ausgegangen knne beide materialien gleicher weise fr angestrebten verwendungszweck geeignet seien geltendmachung gewhrleistungsansprche vorliegenden fall ausnahmsweise treuwidrig wre knne festgestellt tatsachen hierfr sprechen knnten seien weder beklagten vorgetragen worden umstnden ersichtlich beklagte hafte gleicher hhe beklagte gesamtschuldnerisch kenntnis umstnde zugestimmt vertraglich
  3273. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde flle anklageschrift september verurteilt worden insoweit kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse auferlegt revision angeklagten urteil landgerichts bochum juni schuldspruch dahin gendert verurteilung wegen mibrauchs akademischen graden fnf fllen entfllt gehende revision verworfen beschwerdefhrer brigen kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen untreue fnf fllen vorenthaltens arbeitsentgelt fllen wegen mibrauchs akademischen graden fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt berufsverbot fr dauer drei jahren angeordnet beschluformel ersichtlichen teileinstel lung verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren gem abs nr abs stpo eingestellt soweit angeklagte fnf fllen wegen mibrauchs akademischen graden verurteilt worden aufgrund teileinstellung erfolgte nderung schuldspruchs wegfall insoweit verhngten einzelstrafen jeweils tagesstzen je euro geldstrafe folge ausspruch ber gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberhrt senat schliet hinblick bestehen bleibende einsatzstrafe zwei jahren drei monaten freiheitsstrafe sowie anzahl hhe weiteren verbleibenden einzelstrafen strafkammer htte nunmehr weggefallenen einzelstrafen bildung gesamtstrafe auer betracht gelassen niedrigere verhngte gesamtstrafe erkannt htte tepperwien kuckein ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  3274. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ga ge cb avbgasv unwirksamkeit preisanpassungsklauseln erdgasliefervertrgen normsonderkunden unwirksamkeit preisnderungsklausel tritt weder avbgasv deren stelle kommt energieversorgungsunternehmen wege ergnzender vertragsauslegung recht nderung vereinbarten preises festhalten vereinbarten preis deshalb unzumutbar innerhalb berschaubarer zeit kndigung vertrag lsen besttigung bgh urteil oktober viii zr bgh urteil januar viii zr olg hamm lg essen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richterinnen hermanns dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben vorgenannten klger betrifft berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts essen april insoweit magabe zurckgewiesen entscheidungsformel erstinstanzlichen urteils folgt gefasst festgestellt beklagten gegenber klgern vorgenommenen erhhungen arbeitspreise fr erdgas oktober april oktober januar oktober unwirksam klger revision zurckgenommen rechtsmittels fr verlustig erklrt klger fallen gerichtskosten auergerichtlichen kosten beklagten jeweils eigenen auergerichtlichen kosten last brigen kosten rechtsstreits beklagte tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit gaspreiserhhungen beklagten kommunalen versorgungsunternehmen einseitig vorgenommen wurden klger ausnahme klgers schlossen sptestens september beklagten gasliefervertrge sonderabkommen soa soa beklagten vorformulierten bedingungen fr sonderabkommen lauten auszugsweise folgt stadtwerke beklagte behalten nderung preise bedingungen sonderabkommens fr wirksamwerden gengt entsprechende verffentlichung tagespresse kunde nderung einverstanden sonderabkommen zweiwchiger frist ende ffentlichen bekanntmachung folgenden monats schriftlich kndigen weitere belieferung preisen bedingungen sondervereinbarung tarifkunde avbgasv hierzu jeweils gltigen anlagen stadtwerke insbesondere allgemeinen tarifen verlangen vereinbarte vertragslaufzeit bleibt hiervon unberhrt soweit sonderabkommen vereinbart gelten bestimmungen avbgasv entsprechend laufzeit vertrages betrgt soweit vereinbart zwei jahre verlngert jeweils jahr drei monate ablauf schriftlich gekndigt vertrgen abgeschlossen wurden bedingungen fr sonderabkommen geringfgig abweichenden wortlaut stadtwerke behalten nderung preise bedingungen sonderabkommens fr wirksamwerden gengt entsprechende verffentlichung tagespresse kunde nderung einverstanden sonderabkommen fristlos kndi gen weitere belieferung tarifkunde avbgasv hierzu jeweils gltigen anlagen stadtwerke insbesondere allgemeinen tarifen verlangen soweit sonderabkommen vereinbart gelten bestimmungen avbgasv entsprechend sonderabkommen gilt zunchst dezember abschlu folgenden jahres verlngert jeweils jahr sptestens monat vorher schriftlich gekndigt beklagte erhhte arbeitspreise oktober april oktober januar oktober dagegen wenden klger klage beantragt festzustellen genannten preiserhhungen unwirksam landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klger ausnahme klgers revision zurckgenommen wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstreben entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht olg hamm rde begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klage sei betreffend klger mangels feststellungsinteresses bereits unzulssig fr brigen klger sei erforderliche feststellungsinteresse hingegen bejahen feststellung unwirksamkeit unbilligkeit preiserhhungen gerichtete klage sei jedoch unbegrndet seien preisanpassungsklauseln beiden fassungen ziffer bedingungen fr sonderabkommen unwirksam preiserhhungen seien jedoch grundstzen ergnzenden vertragsauslegung wirksam preisanpassungsklauseln verstieen bgb rumten beklagten recht gaspreis ndern enthielten jedoch regelung ber grund umfang rechts erhhung gaspreises
  3275. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher schluckebier dr kolz staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein januar verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter veruerung betubungsmitteln vier fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln zehn fllen davon sechs fllen geringer menge sowie wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt ferner fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen bestimmt verwaltungsbehrde ablauf zwei jahren neue fahrerlaubnis erteilen darf urteil richtet nachteil angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft sachrge geltend macht strafkammer ausgesprochene freiheitsstrafe sei unverhltnism ig niedrig insbesondere sei tatbestand abs satz nr btmg erfaten fllen unerlaubten veruerung betubung smitteln unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln straferschwerendes gewerbsmiges handeln sinne abs satz nr btmg unrecht verneint generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel bleibt erfolg revision wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkt beschwerdefhrerin unbeschrnkten antrag aufhebung angefochtenen urteils gestellt steht widerspruch angriffsziel rechtsmittels revisionsrechtfertigungsschrift ergibt deren auslegung lt rechtsfolgenausspruch bezogenen beschrnkungswillen beschwerdefhrerin erkennen vgl auslegung fllen senatsurteil mai str kuckein kk stpo aufl rdn nachw soweit beschwerdefhrerin verneinung regelbeispiels abs satz nr btmg beanstandet macht erkennbar wertungsfehler geltend senat deshalb ausschlieen schuldspruch berhrt ii landgericht folgende einzeltaten festgestellt vier verkufe insgesamt haschisch gewinnvorteil einkaufspreis sowie vier gewinnorientierte verkufe ecstasy tabletten psilocybin pilzen sechs gewinnorientierte verkufe kg kg kg kg haschisch ecstasy tabletten aufbewahrung etwa marihuana wohnung angeklagten fr taten fallgruppe landgericht anwendung fr tatbestand abs satz nr btmg geltenden normalstrafrahmens jeweils freiheitsstrafen drei neun monaten fr taten fallgruppe denen landgericht jeweils geringe menge betubungsmittels angenommen ausgehend strafrahmen abs nr btmg freiheitsstrafen neun monaten zwei jahren drei monaten fr tatbestand abs satz nr btmg zugeordnete tat fallgruppe freiheitsstrafe zwei monaten festgesetzt iii berprfung rechtsfolgenausspruchs deckt rechtsfehler gunsten gem stpo ebenfalls beachten nachteil angeklagten nichtannahme regelbeispiels gewerbsmigen handelns abs satz nr btmg fr tatbestand abs satz nr btmg fallenden taten hlt rechtlichen nachprfung stand strafkammer berzeugung gewinnen knnen angeklagte abwicklung einzelnen rauschgiftgeschfte absicht einnahmequelle umfang dauer verschaffen bewertung insbesondere feststellung gesttzt angeklagte sei mal mal zeugen immer neuen lieferung veranlat worden aufgrund jeweils neuen anfragen zeugen angeklagte stets ei nen neuen entschlu gefat angesichts urteilsfeststellungen braucht allerdings geringe zahl taten denen angeklagte ge winn zog allein hinreichendes beweisanzeichen fr willen angeklagten rauschgifthandel fortlaufende einnahmequelle verschaffen hiervon landgericht zusammenhang urteilsgrnde ergibt zutreffend ausgegangen brigen stellt strafzumessung rechtsfehlerfrei dar insbesondere lst strafe weit unten bestimmung gerechter schuldausgleich grobes miverhltnis schuld strafe offenkundig vgl bghst schfer praxis strafzumessung aufl rdn nachw schfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  3276. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3277. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten gefhrlichen eingriffs straenverkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit versuchtem gefhrlichen eingriff straenverkehr verurteilt worden sowie ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls zwei fllen wegen widerstandes vollstreckungsbeamte tateinheit versuchtem gefhrlichen eingriff straenverkehr gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt hiergegen richtet verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel erzielt entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen erweist unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen versuchten gefhrlichen eingriffs straenverkehr gem abs nr abs abs nr stgb fall ii urteilsgrnde begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken angeklagte flucht verfolgenden polizeibeamten gefahrenen pkw zweimal moment gegenfahrbahn dreispurig ausgebauten bundesstrae gelenkt polizeifahrzeug jeweils gerade berholen ansetzte landgericht fahrmanver hindernisbereiten sinne abs nr stgb gewertet gemeint angeklagte zumindest bedingte gefhrdungsvorsatz hinsichtlich konkreten rechtsgutsgefhrdung gehandelt hochgefhrliche fahrweise angeklagten werfen gegenstnde fluchtfahrzeug mittter belegen angeklagte konkrete gefhrdung polizeibeamten streifenwagens zumindest billigend kauf genommen versuch gefhrlichen eingriffs straenverkehr belegt aa gefestigter rechtsprechung senats tathandlung ber innewohnende latente gefhrlichkeit hinaus kritischen situation gefhrt allgemeiner lebenserfahrung grund objektiv nachtrglichen prognose beurteilen sicherheit bestimmten person sache sinne beinaheunfalls stark beein trchtigt zufall abhing rechtsgut verletzt wurde vgl senatsbeschluss november str bghr stgb abs nr eingriff erheblicher mwn vorgngen flieenden verkehr bewusst zweckwidrigen einsatz fahrzeugs verkehrsfeindlicher absicht ferner hinzukommen fahrzeug zumindest bedingtem schdigungsvorsatz missbraucht wurde senatsurteil februar str bghst beschluss november str nstz bb landgericht demgegenber darauf beschrnkt bloen gefhrdungsvorsatz festzustellen senat entgegen auffassung generalbundesanwalts gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen angeklagte gefhrlichen fahrmanvern bedingtem schdigungsvorsatz gehandelt aufhebung schuldspruchs wegen versuchten gefhrlichen eingriffs straenverkehr zieht aufhebung fr rechtsfehlerfreien tateinheitlichen verurteilung wegen widerstands vollstreckungsbeamte gem abs abs satz nr stgb gesamtfreiheitsstrafe neu entscheidung berufene tatrichter deutlicher bisher geschehen darzulegen angeklagte gegebenenfalls sinne sukzessiver mittterschaft hinauswerfen feuerlschers weiteren gegenstnde mittter einverstanden bedingtem schdigungsvorsatz geschehen angeklagte bestritten fr fall erneuten verhandlung bedingter schdigungsvorsatz angeklagten nachweisen lsst nunmehr entscheidung berufene tatrichter strafbarkeit wegen gefhrdung straenverkehrs gem abs nr stgb erwgen sost scheible roggenbuck franke cierniak bender'],['Soon']]
  3278. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsbeschwerdeverfahren betreffend marke nr nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja visage markeng abs nr abs zeichen benutzung bestandteil komplexen kennzeichnung verbindung marke eigenstndige unterscheidungskraft erlangen mageblichen verkehrskreise infolge benutzung fraglichen bestandteil gekennzeichnete ware dienstleistung bestimmten unternehmen stammend verstehen somit denjenigen unternehmen unterscheiden anschluss eugh urt juli slg grur tz wrp nestl mars fr nachweis benutzung bestandteil komplexen zeichens erworbenen eigenstndigen unterscheidungskraft fraglichen bestandteils reicht lediglich benutzung gesamtzeichens belegen bgh beschl februar zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar richter dr bergmann pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde februar verkndungs statt zugestellten beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts kosten anmelderin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde anmelderin anmeldung november eintragung wortbildmarke farben blau wei fr seifen mittel krper schnheitspflege mittel pflege reinigung verschnerung haare beantragt deutsche patent markenamt anmeldung fr seifen mittel krper schnheitspflege wegen fehlens unterscheidungskraft zurckgewiesen dagegen eingelegte beschwerde anmelderin bundespatentgericht zurckgewiesen bpatge grur hiergegen wendet anmelderin zugelassenen rechtsbeschwerde eintragungsantrag weiterverfolgt ii bundespatentgericht beschwerde anmelderin fr unbegrndet erachtet eintragung angemeldeten marke visage fr seifen mittel krper schnheitspflege jedenfalls absolute schutzhindernis fehlenden unterscheidungskraft abs nr markeng entgegenstehe hierzu ausgefhrt markenwort visage bedeute franzsischen sprache gesicht sei fremdwort bedeutung allgemeinen deutschen sprachschatz enthalten verbrauchern bezeichnung fr seifen sowie mittel krper schnheitspflege begegne zwanglos hinweis bestimmung betreffenden mittel fr gesicht verstanden kosmetika sei zudem verwendung jedenfalls einfacher leicht fassbarer franzsischer ausdrcke femme homme warenbeschreibung deutschen geschftsverkehr hufig grafische ausgestaltung erlange angemeldete marke erforderliche unterscheidungskraft grafik erschpfe schlichten rechteckigen blauen unterlegung normalen weien grodrucklettern wiedergegebenen wortes visage dabei handele grafische stilmittel einfachster art geschftsverkehr insbesondere kosmetika ausschmckung hervorhebung angaben produkten deren verpackungen vielfach anzutreffen seien schutzhindernis fehlender unterscheidungskraft sei dadurch gem abs markeng beseitigt worden marke infolge benutzung fr angemeldeten beteiligten verkehrskreisen durchgesetzt hierfr erforderliche nachweis sei anmelderin gelungen angemeldete marke alleinstellung stets zusammen marke nivea benutzt hinblick darauf angemeldete marke dabei innerhalb gesamtkonzeption raumaufteilung unterschiedliche farbliche unterlegung marke nivea optisch erkennbar abgesetzt sei zugunsten anmelderin markenmige verwendung unterstellt knnte sei hinreichend nachgewiesen angemeldete marke rahmen benutzung gesamtkombination eigenstndiger bestandteil verkehrsdurchsetzung erlangt bercksichtigung rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften msse fllen vorliegenden denen verkehrsdurchsetzung verbraucherbefragung ermittelt weiterhin verkehrsbekanntheit mindestens untergrenze fr annahme verkehrsdurchsetzung ausgegangen aufgrund anmelderin vorgelegten verkehrsbefragung knne verkehrsdurchsetzung angemeldeten marke festgestellt kreis befragten endabnehmer frauen beschrnkt worden sei abgesehen davon lasse befragungsergebnissen verkehrsdurchsetzung angemeldeten marke ableiten markenstelle veranlasste befragung beteiligten hndler hersteller industrie handelskammern htte zuordnungsgrad bzw ergeben ausreichender durchsetzungsgrad fachkreisen knne jedoch verkehrsdurchsetzung begrnden hierfr durchsetzung marke beteiligten verkehrskreisen erforderlich sei an
  3279. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim november aussprchen ber einzelstrafe fall ii urteilsgrnde ber gesamtstrafe aufgehoben jedoch bleiben jeweils zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen sowie bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz wurfsterns gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt wobei vier monate gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung vollstreckt gelten rge verletzung materiellen rechts ge sttzte revision entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz wurfsterns verurteilt worden landgericht einzelfreiheitsstrafe jahr acht monaten erkannt hlt strafausspruch revisionsrechtlicher berprfung stand strafkammer gunsten angeklagten strafzumessung eingestellt gewinnbringenden weiterverkauf bestimmten betubungsmittel fall sichergestellt wurden deshalb verkehr gelangten hierbei handelt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs wegen verbundenen wegfalls betubungsmitteln blicherweise ausgehenden gefahr fr allgemeinheit bestimmenden strafzumessungsgrund sowohl strafrahmenwahl konkreten strafzumessung beachten bgh beschlsse februar str strafo november str juris rn september str juris rn september str juris rn mwn gem abs satz halbsatz stpo grnden strafurteils angefhrt bgh beschluss juni str nstz senat ausschlieen landgericht geringere einzelstrafe verhngt htte sicherstellung marihuanas gunsten angeklagten bercksichtigt htte aufhebung einzelfreiheitsstrafe fall ii urteilsgrnde aufhebung gesamtstrafenausspruchs folge strafkammer angefochtenen urteil strafzumessung getroffenen feststellungen rechtsfehler lediglich lckenhaften wrdigung festgestellten tatsachen besteht betroffen knnen deshalb bestehen bleiben abs stpo neue tatgericht ergnzende feststellungen treffen soweit bisherigen widerspruch stehen hinsichtlich strafrahmenwahl weist senat mgliche sperrwirkung abs btmg vgl bgh beschluss juli str nstz ff mwn becker ribgh dr berg befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker schfer spaniol hoch'],['Soon']]
  3280. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juli rechtsstreit antragsteller rechtsbeschwerdefhrer prozessbevollmchtigte rechtsanwlte antragsgegnerin rechtsbeschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte rechtsanwlte iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dr kapsa galke beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats kammergerichts november sch kosten unzulssig verworfen weder kraft gesetzes statthaft beschluss zugelassen worden abs abs abs zpo unstreitig erfolgten zahlung beschrnkte ungeachtet wortlauts gestellten antrge interesse parteien ersichtlich darauf kosten verfahrens belastet kammergericht angefochtenen beschluss getroffene kostenentscheidung ergebnis richtig parteien entsprechendem richterlichen hinweis hauptsache ausdrcklich bereinstimmend fr erledigt erklrt htten billigkeit entsprochen htte kosten verfahrens antragsteller aufzuerlegen vgl zpo zller vollkommer zpo aufl rdn streitwert fr beide rechtszge folgt festgesetzt oktober eingang schriftsatzes antragstellers gleichen tage ab oktober entstandene kosten schlick wurm kapsa streck galke vorinstanzen kg berlin entscheidung sch'],['Soon']]
  3281. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bcc markeng abs zpo grenzziehung branchenhnlichkeit branchenunhnlichkeit verwechslungsgefahr sinne abs markeng ebenso diejenige dienstleistungshnlichkeit unhnlichkeit verwechslungsprfung abs nr markeng kennzeichnungskraft klagekennzeichens abhngig bestehen geschftsfelder parteien erbringung dienstleistungen beurteilung branchennhe regelmig dienstleistungen mittel abzustellen deren parteien hierbei bedienen erster instanz erfolgreiche klger berufungsinstanz erstmals zustzlichen anspruch rechtsstreit einfhren anspruch urteilsbekanntmachung wegen kennzeichenverletzung schon erster instanz geltend gemachten anspruch weiteren klagegrund etwa weiteres kennzeichen sttzen berufung beklagten anschlieen bgh urteil januar zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin februar handelsregister eingetragen wurde fhrte unternehmensbezeichnung bcc unternehmensberatung gesellschaft fr unternehmensorganisation informationsmanagement mbh zeit benutzt unternehmensbezeichnung bcc unternehmensberatung gmbh gegenstand unternehmens klgerin beratung sowie entwicklung konzeptionen bereich informationsmanagements unternehmensorganisation insbesondere entwicklung vertrieb installation wartung software sowie vertrieb dienstleistungen bereich informationstechnologie telekommunikation beklagte dienstleistungen bereich telekommunikationsund informationstechnik erbringt seit september zunchst unternehmensbezeichnung bcc braunschweiger communication carrier gmbh seit ende firmierung bcc business communication company gmbh handelsregister eingetragen geschftsverkehr stellt schlagwortartig bezeichnung bcc heraus verwendet domainnamen bcc de beklagte inhaberin marken prioritt august fr dienstleistungen telekommunikation sprachdatenbermittlung erstellung telekommunikationsinfrastrukturen internetaufbau installation betrieb bertragungsund vermittlungstechniken fr sprache sonstige daten erstellung telekommunikations stadtnetzen telekommunikations fernnetzen aufbau betrieb telekommunikations rechenzentren entwurf entwicklung design computerhardware computersoftware eingetragen nachstehend wiedergegebenen landgerichtlichen urteilsformel dd uu nher bezeichnet weiterhin inhaberin marken nr prioritt oktober nr prioritt april nr prioritt juli marken fr verschiedene dienstleistungen eingetragen wesentlichen denjenigen identisch fr brigen marken schutz beanspruchen klgerin behauptet biete seit februar dienstleistungen bundesweit bezeichnung bcc ansicht firmenschlagwort bcc beklagten verwendeten unternehmensbezeichnung marken domainnamen beklagten bestehe verwechslungsgefahr klgerin beklagte deshalb unterlassung einwilligung lschung unternehmensbezeichnung marken domainnamens sowie auskunftserteilung anspruch genommen feststellung verpflichtung beklagten begehrt verletzungshandlungen entstandenen entstehenden schaden ersetzen landgericht klage wesentlichen stattgegeben beklagte verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr bezeichnung bcc alleinstellung zusammenhang entwicklung vertrieb installation wartung software sowie vertrieb dienstleistungen bereich informationstechnologie telekommunikation ttigkeiten verbundenen beratung verwenden geschftlichen verkehr bezeichnung bcc business communication company gmbh bezeichnung firma verwenden soweit unternehmensgegenstand zusammenhang entwicklung vertrieb installation wartung software sowie vertrieb dienstleistungen bereich informationstechnologie telekommunikation ttigkeiten verbundenen beratung steht geschftlichen verkehr deutschen patent markenamt folgenden registernummern eingetragenen marken b
  3282. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juli rechtsstreit klgerin beschwerdefhrerin prozessbevollmchtigter rechtsanwalt beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter rechtsanwalt iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dr kapsa galke beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts klgerin kosten beschwerdeverfahrens tragen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt berufungsrechtszug zuletzt gestellten antrag klgerin geltend gemachten zinsen insoweit nebenforderungen betreffen hauptforderung soweit darber hinaus zinsen beansprucht fehlt hinsichtlich differenzbetrages abhngigkeit hauptforderung zinsen daher nebenforderungen sinne abs halbs zpo hauptforderung schlick wurm kapsa streck galke vorinstanzen lg chemnitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  3283. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg november abs stpo unzulssig verworfen revisionen angeklagten ge gen urteil abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen revision unzulssig angeklagte hauptverhandlung beisein dolmetschers erfolgten rechtsmittelbelehrung rcksprache verteidiger erklrt urteil anzunehmen rechtsmittel verzichten protokoll bl verzicht grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bghst grnde wirksamkeit entgegenstehen knnten ersichtlich harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  3284. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen gewerbs bandenmigen einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein september zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmigen einschleusens mehreren auslndern zehn fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision angeklagten verfahrensrge stpo erfolg feststellungen landgerichts vermittelte angeklagte rahmen vielkpfigen schleuserorganisation zusammen ehefrau bezahlung bar schweiz auslnder fr aufenthalt deutschland erforderlichen papiere fahrer einreisewilligen italien deutschland brachten gewann angeklagte fhrte zeit mai juni zwei schleusungsfahrten fnfzehn bzw sieben auslndern juli transportierten st st dreiundzwanzig jugoslawen ber grenzber gang kiefersfelden autobahn illegal deutschland september november schleuste sechs mal jeweils mindestens vier auslnder november drei jugoslawen vier iraner gestndigen fahrer wurden wegen taten bislang wegen tat november be reits rechtskrftig vergleichsweise geringen freiheitsstrafen verurteilt ii angefochtene urteil hlt rechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung landgerichts lckenhaft zulssig erhobene verfahrensrge aufweist revision beanstandet erfolg landgericht wesentliches ergebnis beweisaufnahme wahr unterstellte behauptung beweiswrdigung eingestellt erwogen aa verurteilung angeklagten beruht ausschlielich angaben drei oben genannten fahrer angeklagten jeweils auftraggeber identifizierten urteilsgrnden entnehmen ggf angeklagte eingelassen gesamtzusammenhang ergibt jedoch gestndige einlassungen je denfalls vorlagen feststellungen tatbeteiligung ehefrau angeklagten italien auslieferungshaft befindet basieren angaben hauptver handlung angeklagten konnte zeuge zeuge vernommen st erschienen obgleich beide ladung schweiz erhalten deren polizeiliche richterliche aussagen gerichteten verfahren wurden verlesen bb angeklagte beantragte whrend hauptverhandlung rechtsanwalt tatsache ce ce lugano vernehmen beweis mrz rechtsanwalt erschienen folgende schriftliche un terschriebene erklrung abgegeben heutigem datum frulein tochter sl kenntnis gesetzt letztere italienischen behrden anweisung deutschen behrden wegen verletzung deutschen bundesgesetzes ber einwanderung festgenommen worden fr vorgehen behrden protokollen gebrauch gemacht angeblich diktiert unterschrieben worden grund erklre hiermit bekanntschaft frau sl allein tatsache beschrnkt seit ber jahren kunde caf ehemann oben genannten person gehrt erklre daher protokolle persnlichen daten angeben wirklichkeit entsprechen vergehen fr deutschen behrden freiheitsstrafe monaten verurteilt beihilfe oben erwhnten sl bosnische staatsbrgerin wohnhaft schweiz begangen wurden besttige nie davon kenntnis sl arten illegaler aktivitten ausgebt htte wortlaut bersetzung ebenfalls bergebenen originals italienischer sprache vernehmung zeugen strafkammer gem abs satz letzte alt stpo abgelehnt beweisthema wahr unterstellt urteilsgrnden findet wahr unterstellten tatsache wort erklrung erwhnt cc frei rechtsfehlern beweiswrdigung hauptverhandlung erhobenen beweise zugrunde legen stpo schriftlichen urteilsgrnden mu widerspiegeln darlegung wesentlichen aspekte beweisfhrung soweit deren verstndnis berprfung urteils notwendig abs satz stpo beweiserhebungen fr beweisfhrung bedeutungslos herausstellen bedrfen erwhnung gilt fr zunchst erheblich angesehene entlastende tatsachen deren vorhandensein entsprechenden beweisantrag wahr unterstellt wurde urteilsgrnde mssen somit stets wahr unterstellten behauptung auseinandersetzen stellungnahme erforderlich weiteres ersehen beweiswrdigung wahrunterstellung einklang gebracht sonstigen grnden ausdrckliche errterung wahr unterstellten tatsache berlegungen gerichts beweisfhrung lckenhaft bleiben bghst bghr stpo beweiswrdigung unzureichende bgh nstz rr beurteilung glaubwrdigkeit zeugen auseinandersetzung rechtsanwalt ce lugano mr
  3285. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet november kirchgener amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso lsungsklauseln vertrgen ber fortlaufende lieferung energie insolvenzantrag insolvenzerffnung anknpfen unwirksam bgh urteil november ix zr olg celle lg hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober urteil zivilkammer landgerichts hannover februar aufgehoben klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin februar gmbh fortan schuldnerin vertrag ber lieferung elektrischer energie geschlossen vertrag zunchst fr jahr februar laufen jeweils weitere zwlf monate verlngern drei monate vertragsablauf schriftlich gekndigt ferner bestimmt nr abs vertrags vertrag endet kndigung automatisch kunde insolvenzantrag stellt aufgrund glubigerantrages vorlufige insolvenzverfahren eingeleitet erffnet nachdem beklagte dezember vorlufigen insolvenzverwalter ber vermgen schuldnerin bestellt worden korrespondierte klgerin wegen fortbestandes vertragsverhltnisses wandte auffassung klgerin bisherige energielieferungsvertrag sei infolge insolvenz schuldnerin automatisch beendet worden unterzeichnete gleichwohl neuen vertrag wirkung januar hheren preisen begleitschreiben januar teilte beklagte neuen vertrag vorbehalt prfung rechtslage anzunehmen klgerin verlangte beklagten fr stromlieferungen zeitraum januar juli ber alten vertrag bereits geleisteten zahlungen hinaus zunchst weiteres entgelt teilweiser klagercknahme begehrt nebst zinsen beklagte wendet klageforderung unwirksamkeit lsungsklausel ersten energielieferungsvertrag weiterhin bestand abrechnung stromlieferungen zugrunde legen sei landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt klageabweisung berufungsgericht schon landgericht gemeint schuldnerin geschlossene energielieferungsvertrag sei wirksamen lsungsklausel gem nr abs vertrags sptestens dezember beendet worden insolvenzabhngige lsungsklausel verstoe inso vielmehr spreche entstehungsgeschichte vorschrift fr generelle wirksamkeit lsungsklauseln gesetzgeber bewusst lautenden bestimmung gesetzentwurf abstand genommen neufassung abs vvg zeige gesetzgeber insolvenzabhngigen lsungsklauseln kritisch gegenber stehe wahlrecht insolvenzverwalters inso sei berhrt insolvenzverwalter vertrag rechtlichen bestand hinnehmen msse lsungsklausel sei abs nr abs satz bgb verbindung nr bgb af unwirksam insolvenzantragstellung sachlicher grund vertragslsung ausdrcklich genannt unangemessene benachteiligung schuldnerin lsungsklausel ersichtlich sei insolvenzrechtliche anfechtbarkeit lsungsklausel sei geltend gemacht worden daher sei zahlungsanspruch grundlage vorbehalt abgeschlossenen neuen vertrages begrndet ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts schuldnerin geschlossene energielieferungsvertrag infolge insolvenz schuldnerin aufgelst worden vertrag vereinbarte lsungsklausel fr insolvenzfall erweist vielmehr unwirksam sinne inso voraus wahlrecht insolvenzverwalters inso ausschliet zutreffend geht berufungsgericht davon nr abs vertrags enthaltenen klausel insolvenzabhngige lsungsklausel handelt liegt parteien fr fall zahlungseinstellung insolvenzantrages insolvenzerffnung recht eingerumt vertrag lsen bgh urteil mai ix zr bghz vertrag streitfall auflsenden bedingung eintritts insolvenzbezogenen umstnde steht vgl braun kroth inso aufl rn unterschied knpfen insolvenzunabhngige lsungsklauseln insolvenzspezifische umstnde etwa verzug sonstige vertragsverletzungen mnchkomm inso huber aufl rn hk inso marotzke aufl rn insolvenzunabhngigen lsungsklauseln ziel ausgerichtet wahlmglichkeiten insolvenzverwalters inso auszuhhlen inso ausnahme kndigungssperr
  3286. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn november magabe unbegrndet verworfen angeklagte wegen tat ii urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafe sechs monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung tateinheit untreue bestechlichkeit fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt mehrere verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo revision macht recht geltend landgericht hinsichtlich tat ii urteilsgrnde sowohl einzelfreiheitsstrafe sechs monaten acht monaten verhngt fr tat landgericht bemessung einzelstrafen vorgenommenen staffelung hhe vereinnahmten bzw ausstehenden bestechungsgelder einzelfreiheitsstrafe sechs monaten fest zusetzen wre senat einzelfreiheitsstrafe entsprechender anwendung abs stpo hhe festgesetzt aufhebung gesamtstrafe bedurfte senat schliet angesichts rechtsfehlerfrei verhngten einzelstrafen landgericht niedrigeren gesamtstrafe gelangt wre fr tat ii urteilsgrnde berschieend verhngte einzelfreiheitsstrafe acht monaten bercksichtigt htte senat weist darauf tat anklage betreffend oktober fr eingereichte einkommensteu ererklrung fr jahr gegenstand urteils verfahren daher insoweit beim landgericht anhngig vgl bgh urteil mrz str mwn ii revision angeklagten geringen umfang erfolg unbillig gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo raum wahl jger rothfu radtke'],['Soon']]
  3287. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund ansprche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter stehen klger beklagten mandantin geschlossene beratungsvertrag diente schutz klgers vertragsgegner mandantin schutz wre gegenlufigkeit interessen auftraggeber teil vereinbar bgh urteil april ix zr wm rn ebenso klageforderung bercksichtigung insoweit mageblichen umstnde vgl bgh urteil dezember ix zr wm rn stillschweigend geschlossenen auskunftsvertrag gesttzt angenommen beklagte gegenber klger vertragsgegner mandantin fr richtigkeit seite vertragsverhandlungen gebiet steuerrechts abgegebenen erklrungen einstehen geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3288. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer dr pape grupp november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juni kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft zulssig abs abs zpo nr egzpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo rckzahlung honorars nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen fragen entscheidungserheblich weder gmbh folgenden iag folgenden gaa klger steht schadensersatzanspruch beklagten rckzahlung geleisteten honorars schaden entstanden fr gezahlte honorar beratungsleistungen beklagten erhalten schadensberechnung einzustellen vgl bgh urt november ix zr wm rn zustzliche vergtungsansprche etwaige unterlassene aufklrung ber mandatsbeziehungen ausgelst divergenz senatsurteil november aao besteht schadensersatzansprche nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen fragen soweit fr genommen zulassungsrelevanz entscheidungserheblich berufungsgericht schadensersatzansprche ergebnis recht abgewiesen iag stehen beklagten wegen bildung tilgung ausgleichsverbindlichkeit freistellung treuhandanstalt altlastenrisiko sowie wegen fortbestehens exklusiventsorgungsvertrge schadensersatzansprche beklagten bestand insoweit beratungsvertrag schadensersatzansprche gaa wegen bildung tilgung ausgleichsverbindlichkeit freistellung treuhandanstalt altlastenrisiko berufungsinstanz mehr streitgegenstndlich landgericht smtliche klger eigenem abgetretenem recht geltend gemachten schadensersatzansprche abgewiesen klger berufung abweisung ansprche iag gewandt vgl bghz bgh urt november zr njw januar zr wm januar zr njw rr rn gleiches gilt fr etwaige schadensersatzansprche gaa wegen fortbestehens exklusivmaklervertrge insoweit berdies weder vorgetragen erkennbar deren wegfall kaufpreis verringert htte iag stehen beklagten schadensersatzansprche wegen abschlusses betriebsfhrungsvertrages folgenden dmg soweit klger schaden daraus herleitet vertrag anfang spter genderten inhalt htte abgeschlossen mssen fehlt vortrag dmg bereit wre berdies klger haftungsausfllende kausalitt dargelegt vermutung beratungsgerechten verhaltens berufen iag htte darauf verzichten knnen dmg gesellschaft betriebsfhrung beauftragen weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo kayser gehrlein pape fischer grupp vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  3289. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen bedrohung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr sander richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof dlp prof dr knig beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden februar verworfen kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bedrohung freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt dagegen richtet sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen november ergriff angeklagte vietnamesischen schnellrestaurant hackmesser mitarbeiterin lokals veranlassen kasse befindliche bargeld auszuhndigen gelang jedoch sofort hinterausgang lokal fliehen sodann hielt inhaber lokals stellte messer hals drohte tten geld aushndige wirt riss angeklagten messer hand flchtete haupteingang allein gastraum zurckgebliebene angeklagte bereute tat obwohl davon ausging schwierigkeiten kasse ffnen ungehindert geld entnehmen lokal fliehen knnen wartete polizei gab alarmierten beamten derjenige erkennen wirt bedroht landgericht strafbefreienden rcktritt angeklagten versuch schweren ruberischen erpressung wirts mitarbeiterin angenommen abs satz alternative stgb bedrohung abs stgb schuldig gesprochen rcktrittshorizont angeklagten fehlgeschlagenen unbeendeten versuch ausgegangen angeklagte sowohl flucht mitarbeiterin derjenigen wirtes davon ausgegangen sei tatbestandsmiges ziel weiterhin erreichen knnen freiwillig tat vollendet ii rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg landgericht angeklagten aufgrund rechtsfehlerfreien beweiswrdigung zutreffend allein wegen bedrohung verurteilt wesentliche umstnde berzeugungsbildung auer acht lassen angenommen angeklagte sei unbeendeten fehlgeschlagenen versuch schweren ruberischen erpressung straf befreiend zurckgetreten landgerichtlichen erwgungen rcktrittshorizont angeklagten beziehen zutreffend vorstellungsbild zeitpunkt hierfr mageblichen letzten ausfhrungshandlung kommen rechtsfehler ergebnis angeklagte annahm taterfolg knne immer erreicht vgl bgh urteil april str rn entkommen bedrohten erpressungsopfer fr angeklagten mglichkeit bestand begehrte geld kasse nehmen htte landgericht angesichts festgestellten tatzieles kasse befindliche bargeld gelangen ua versuchten schweren raub blick nehmen mssen versuch stndiger rechtsprechung sonderfall erpressung anzusehenden deliktes vgl bgh urteil april str bghst angeklagte feststellungen ebenso freiwillig zurckgetreten rcktritt erfasste neben raub erpressungsdelikten vorliegenden konstellation darin tatbestandlich enthaltene versuchte ntigung ziel gerichtet sei herausgabe sei wegnahme besitz kassenbestandes bringen vgl bgh beschluss mai str nste nr stgb lk stgb lilie albrecht aufl rn nk stgb zaczyk aufl rn mutzbauer sander dlp schneider knig'],['Soon']]
  3290. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen bandenhandels betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin klargestellt angeklagte wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fnf fllen wegen anstiftung einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sieben fllen sowie wegen handeltreibens betubungsmitteln verurteilt vgl meyer goner stpo aufl rdn beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker miebach sost scheible pfister hubert'],['Soon']]
  3291. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts gttingen juni kosten beschwerdefhrers unzulssig verworfen antrge bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren beiordnung notanwalts zurckgewiesen grnde abs nr zpo inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig fristgerecht rechtsbeschwerdegericht bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz abs satz zpo prozesskostenhilfe schuldner gewhrt rechtsmittel hinreichende aussicht erfolg satz zpo form fristgerecht erhobene rechtsbeschwerde wre unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo vorinstanzen schuldner restschuldbefreiung rechtsfehlerfrei gem abs inso versagt voraussetzungen schadensersatzanspruchs treuhnder ersichtlich gegeben klrungsbedrftige rechtsfragen insoweit aufgeworfen antrag beiordnung notanwalts bleibt erfolg rechtsverfolgung aussichtslos erscheint abs zpo fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen ag osterode entscheidung ik lg gttingen entscheidung'],['Soon']]
  3292. [['bundesgerichtshof beschluss zb august rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja akustilon markeng abs verfahren markeng formelle prfung beschrnkt inhaber eingetragenen marke lschung rechtzeitig widersprochen antrag abs markeng geltend gemacht inhaber marke erflle mehr markeng genannten voraussetzungen register eingetragene markeninhaber widerspruch erhoben deutsche patent markenamt verfahren markeng vorliegen voraussetzungen markeng prfen bgh beschluss august zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts juli kosten antragstellerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde inhaberin februar eingetragenen marke nr akustilon ew kg mai trat ew verwaltungs gmbh persnlich haftende gesellschafterin kommanditgesellschaft firmierung ew gmbh co kg nderte notarieller urkunde notars dr september brachten kommanditisten kommanditbeteiligungen wege sacheinlage sofortiger schuldrechtlicher dinglicher wirkung ew gmbh nunmehr ew verwaltungs gmbh firmierte oktober wurde handelsregister eingetragen kommanditgesellschaft aufgelst firma erloschen antragstellerin beim deutschen patent markenamt april lschung marke beantragt markeninhaberin mehr markeng genannten voraussetzungen erflle markenabteilung deutschen patent markenamtes zeitpunkt register markeninhaberin eingetragene kommanditgesellschaft ende juni lschungsantrag unterrichtet aufgefordert mitzuteilen lschungsantrag widerspricht namen kommanditgesellschaft anfang juli rechtsanwlte bestellt lschungsantrag widersprochen daraufhin markenabteilung deutschen patent markenamtes antragstellerin schreiben juli mitgeteilt markeninhaberin lschungsantrag widersprochen nachdem antragstellerin mitteilung deutschen patentund markenamtes juli beschwerde eingelegt ew gmbh nachfolgend markeninhaberin umschreibung marke beantragt umschreibung april erfolgt bundespatentgericht beschwerde zurckgewiesen bpatg grur hiergegen wendet antragstellerin zugelassenen rechtsbeschwerde versagung rechtlichen gehrs rgt geltend macht angefochtene beschluss sei grnden versehen ii bundespatentgericht auffassung vertreten mitteilung markenabteilung juli sei beschluss sinne abs satz markeng beschwerde statthaft sei zulssige beschwerde sei begrndet ew kg unterrichtung deutschen patent markenamtes ber lschungsantrag zugehen knnen mehr bestanden rechtsanwlte htten fr kommanditgesellschaft lschung wirksam widersprechen knnen lge zumindest konkludent erklrter widerspruch markeninhaberin beschwerdeverfahren beteiligt erkennen gegeben lschung marke einverstanden sei widerspruch sei innerhalb frist abs markeng erfolgt kommanditgesellschaft sei wirksam unterrichtet worden frist fr widerspruch deshalb laufen begonnen iii rechtsbeschwerde antragstellerin erfolg form fristgerecht eingelegte begrndete rechtsbeschwerde zulssig statthaftigkeit folgt daraus gesetz aufgefhrter zulassungsfreie rechtsbeschwerde erffnender verfahrensmangel gergt rechtsbeschwerde beruft versagung rechtlichen gehrs sowie darauf angefochtene beschluss grnden versehen einzelnen begrndet frage erhobenen rgen durchgreifen kommt fr statthaftigkeit rechtsmittels st rspr vgl bgh beschluss juni zb grur rn wrp limes logistik rechtsbeschwerde begrndet rge rechtsbeschwerde entscheidung bundespatentgerichts sei grnden versehen worden abs nr markeng greift aa rechtsbeschwerde meint angefochtene beschluss sei grnden versehen inhaltlich gravierende mngel aufweise widersprchlich sei bundespatentgericht hinsichtlich unterrichtung abs markeng formelle legitimation zeitpunkt markeninhaberin eingetragenen kommanditgesellschaft abgestellt fr frage widerspruchserhebung widerspruch kommanditgesellschaft gefordert materiell rechtliche betrachtung vorgenommen weiterer schwerwiegender begrndungsmangel sei bundespatentgericht annahme unterlaufen markeninhaberin sei seit eingang umschreibungsantrags formell legitimiert wirksam wid
  3293. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub richterin weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts krefeld november aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts krefeld september betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stadt krefeld auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde haftanordnung amtsgerichts betroffenen jedenfalls deshalb rechten verletzt abzusehen haft justizvollzugsanstalt bren verletzung lichte art abs satz richtlinie eg auszulegenden vorschrift abs aufenthg vollzogen wrde vgl nher senat beschluss juli zb juris rn weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann schmidt rntsch weinland czub kazele vorinstanzen ag krefeld entscheidung xiv lg krefeld entscheidung'],['Soon']]
  3294. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs regelung teilungserklrung teilende eigentmer vorbehlt flchen gemeinschaftseigentums nachtrglich sondernutzungsrechte begrnden sachenrechtlichen bestimmtheitsgrundsatz gengen bgh urteil januar zr lg berlin ag schneberg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft infolge teilung grundstcks beklagten entstanden gehren erdgeschoss gelegenen wohnungsund teileigentumseinheiten nr klger eigentmer wohnung zweiten obergeschoss juli genderten teilungserklrung beklagte unwiderruflich befugt erdgeschoss gelegenen wohnungen teile gartenflchen terrassen sondernutzung zuzuordnen befugnis erlischt fr jeweilige sondernutzungsrecht eintragung grundbuch begnstigten wohnungs bzw teileigentums notarieller urkunde august wies beklagte einheiten nr jeweils sondernutzungsrecht nher bezeichneten lageplan eingezeichneten hofflchen weitere zuweisung sondernutzungsflchen fr einheiten nr geplant klger verlangen beklagten unterlassen knftig sonderrechtszuweisungen bezug gemeinschaftseigentum stehenden freiflchen vorzunehmen ferner beantragen feststellung vorgenommene zuweisung sondernutzungsrechten einheiten unwirksam amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragen verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt unterlassungs feststellungsantrag fr begrndet beklagte zustimmung brigen miteigentmer berechtigt sei flchen gemeinschaftseigentums einzelnen einheiten sondernutzungsrecht zuzuordnen vorbehalt teilungserklrung sei wegen verstoes sachenrechtliche bestimmtheitsgebot unwirksam festlegungen anzahl gre lage begrndenden sondernutzungsrechte fehlten ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung ergebnis stand ausgangspunkt zutreffend nimmt berufungsgericht teilende eigentmer teilungserklrung ermchtigen verkauf wohnungseigentumseinheiten jeweiligen erwerber sondernutzungsrecht bestimmten flchen einzurumen inhalt nher bestimmen gestaltung rechtlich unbedenklich sofern solange dadurch begnstigte eigentmer wohnungs teileigentmereinheit vgl senat urteil dezember zr njw rn ff gilt fr ermchtigung bereits bestehende sondernutzungsrechte konkretisieren ndern fr vorbehalt teilenden eigentmer ermglicht teile gemeinschaftseigentums deren mitgebrauch brigen wohnungseigentmer ausgeschlossen denen sondernutzungsrechte begrndet sollen spteren zeitpunkt festzulegen vgl bayoblg dnotz sowie kg zmr sp richtig ferner vorbehalt sachenrechtlichen bestimmtheitsgrundsatz gengen aa bestimmtheitserfordernis sachen grundbuchrechts gilt fr inhalt sondereigentums abs grundbuch einzutragende sondernutzungsrecht dinglichen wirkung rechts senat beschluss november zb bghz regelungen teilungserklrungen denen sondernutzungsrechte verbindlich festgelegt mssen daher hinreichend bestimmt senat urteil dezember zr njw rn verbindlichen festlegung steht gleich wohnungseigentmer teilungserklrung mitgebrauch gemeinschaftseigentum stehenden flche sogleich aufschiebend bedingt ausgeschlossen negative komponente sondernutzungsrechts folge mitwirkung spteren zuweisung sondernutzungsrechts flche entbehrlich bayoblgz bayoblg rpfleger dnotz olg hamm nzm olg dsseldorf njw rr bb ermchtigung teilende eigentmer vorbehlt sondernutzungsrechte spteren zeitpunkt begrnden sachenrechtlichen bestimmtheitserfordernis gengen ebenso olg frankfurt njw rr armbrster zmr krause notbz verlangt jedermann inhalt dinglichen rechts anhand eintragungen grundbuch eindeutig erkennen vgl senat beschluss april zb njw rn beschluss januar zb njw rn gilt fr inhalt sondereigentums entsprechend inhalt gehren regelungen teilungserklrung vereinbarungschar
  3295. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii januar ausspruch ber anordnung sicherungsverwahrung zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision magabe verworfen tateinheitliche verurteilung wegen krperverletzung fllen iii iii iii entfllt angeklagte komplex iii wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung verurteilt grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung fnf fllen davon drei fllen tateinheit krperverletzung fall tateinheit schwerem raub gefhrlicher krperverletzung weiteren fall tateinheit unterschlagung sowie wegen versuchter besonders schwerer vergewaltigung drei fllen jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen schwerer vergewaltigung tateinheit krperverletzung wegen raubes tateinheit krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt zudem wurden sicherungsverwahrung angeordnet pkw eingezogen fahrerlaubnis entzogen bestimmung sperrfrist fnf jahren fr neuerteilung fahrerlaubnis fhrerschein eingezogen verurteilung wendet revision angeklagten erhebung formal sachrge entscheidenden erfolg revision allein hinsichtlich anordnung sicherungsverwahrung vorbestrafte angeklagte regelmig kontakt prostituierten straenstrich tschechischen republik ab jahre entschloss sexuelle handlungen gewaltsam erzwingen zehn prostituierten schloss zeit mai april schein vereinbarungen ber entgeltliche dienstleistungen prostituierten geeigneter stelle gewalt entsprechenden drohungen duldung vornahme sexuellen handlungen zwingen bezahlen meist ebenfalls deren willen benutzung kondoms prostituierten gefgig drohte messern schlug prostituierten meist fusten wrgte fllen nahm zudem ausnutzung gewalt gegenstnde handtasche kleidungsstcke geschdigten erlitten verletzungen faustschlag fhrte kieferbruch tarnung verwendete verschiedene entstempelte autokennzeichen angeklagte hauptverhandlung wesentlichen bestritten kontakte prostituierten tschechien besttigt nhe wrme zrtlichkeit gesucht etwa film pretty woman hinsichtlich einzelnen tatvorwrfe drei fllen entsprechende begegnungen berhaupt abrede gestellt gegeben vier prostituierten gab zusammentreffen erinnern knnen seite sei strafbares geschehen zwei weiteren fllen vorzeigen messers zugegeben fall schlag gesicht allerdings flachen hand tatschlich wrgen mehrere faustschlge kieferbruch wegnahme lediglich hose tatschlich handtasche eingerumt geschdigten entschuldigte hauptverhandlung allerdings annahm berwies schadensersatz messer verschiedene kennzeichen selbstschutz berflle unberechtigte anzeigen gefhrt sei anzeigen bedroht worden bugeld bezahlen mssen nachdem polizeibeamten auto prostituierten erwischt worden sei prostituierte seien mehrfach entgegennahme vorkasse einfach weggelaufen sei bedrohung stock messer doppelzahlung gezwungen worden straenstrich rechtsfreien raum angesehen entsprechend ausgenutzt ii wegen verjhrung entfallen fllen iii iii jeweiligen tateinheitlichen verurteilungen wegen krperverletzung taten nachteil iii angeklagte rechtsfehlerfreien feststellungen zutreffenden rechtlichen wrdigung urteilsgrnden besonders schweren vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung tatmehrheitlich besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig gemacht strafkammer hierfr einzelstrafen hhe vier jahren acht monaten sechs jahren einsatzstrafe festgesetzt schuldspruch urteilsformel jedoch besonders schwere vergewaltigung schwerem raub gefhrlicher krperverletzung tateinheitlicher vorgang niedergeschlagen senat versehen korrigiert fall iii entfllt feststellungen rechtlichen wrdigung landgerichts tateinheitliche verurteilung wegen krperverletzung lediglich fassungsversehen formulierung urteilstenors korrigiert einzelstrafe bleibt hiervon unberhrt strafka
  3296. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsstreit ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr stresemann februar richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss oberlandesgerichts bamberg zivilsenat mai aufgehoben klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist gewhrt sache verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klger macht beklagten sachmngelansprche abschluss grundstckskaufvertrages geltend landgericht klage klger januar zugestellte urteil abgewiesen mrz montag oberlandesgericht per telefax erste seite zweiseitigen berufungsschrift sowie zehnseitige abschrift urteils landgerichts eingegangen zweite seite berufungsschriftsatzes unterschrift prozessbevollmchtigten klgers aufwies fehlte mrz ging berufungsschriftsatz original vollstndig oberlandesgericht nachdem vorsitzende klger verfgung mrz unvollstndigen faxeingang absicht berufung unzulssig verwerfen hingewiesen schriftsatz mrz wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist beantragt begrndung wiedereinsetzungsgesuchs prozessbevollmchtigte klgers darauf berufen kanzleiangestellte be auftragt berufungsschriftsatz oberlandesgericht per telefax versenden angewiesen sendeprotokoll auszudrucken darauf berprfen originalschriftsatz vollstndig ordnungsgem bermittelt worden sei sodann ber erfolg fehlschlagen bermittlung unterrichten sollen frau bermittlung schriftsatzes nebst urteilsabschrift sendebericht ausgedruckt berprft sei davon ausgegangen berufungsschriftsatz nebst urteil vollstndig beim oberlandesgericht eingegangen sei anschlieend rechtsanwalt ordnungsgemen bermittlung berufungsschriftsatzes informiert frist elektronischen fristenkontrollsystem gestrichen handele frau gebildete geprfte rechtsanwaltsfachangestellte seit kanzlei arbeite bislang weisungen stets sorgfltig zuverlssig fehlerlos ausgefhrt oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung urteil landgerichts unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klgers deren zurckweisung beklagten beantragen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig verwerfen ordnungsgeme berufungsschrift erst ablauf frist zpo eingegangen sei voraussetzungen fr wiedereinsetzung vorigen stand gem zpo vorlgen klger verschulden prozessbevollmchtigten gem abs zpo zuzurechnen sei ausgerumt pflicht wirksamen ausgangskontrolle fristwahrender schriftstze genge rechtsanwalt angestellten anweise bermittelung per telefax anhand sendeprotokolls berprfen bermittlung vollstndig richtigen empfnger erfolgt sei dabei sei vergleich anzahl bermittelnden seiten laut sendeprotokoll versandten seiten anzuordnen hieran fehle vorliegend weder gebe entsprechende allgemeine weisung sei kanzleiangestellten erteilte zelanweisung ausreichend ausdrckliche anweisung seitenzahlen abzugleichen nmlich behauptet entsprechende anweisung lasse angaben kanzleiangestellten vorgeleg ten eidesstattlichen versicherung entnehmen iii rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo abs satz abs satz zpo statthaft brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs nr alt zpo berufungsgericht anforderungen partei veranlasst wiedereinsetzung vorigen stand erlangen berspannt dadurch anspruch klgers gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip verletzt vgl senat beschluss juli zb bghz bgh beschluss november vi zb njw rn mwn rechtsbeschwerde sache erfolg auffassung berufungsgerichts voraussetzungen fr gewhrung wiedereinsetzung versumte berufungsfrist zpo lgen rechtsfehlerhaft stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs gengt rechtsanwalt pflicht wirksamen ausgangskontrolle fristwahrender schriftstze angestellten anweist bermitt lung per telefax anhand sendeprotokolls berprfen bermittlung vollstndig richtigen empfnger erfolgt erst danach darf frist fristenkalender gestrichen bgh beschluss juni vii zb njw beschluss mai xii zb njw
  3297. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr ellenberger prof dr schmitt dr grneberg beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin februar zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo berufungsurteil punkten rechtsfehlerfrei nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller schmitt vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung ellenberger grneberg'],['Soon']]
  3298. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts august kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin pdagogische leiterin mehreren vorstandsmitgliedern eingetragenen vereins kinderhuser sowie babyklappen betreibt ehemann dr geschftsfhrender vorstand vereins jahren gehrte klgerin zunchst ag frauen sodann leitenden gremium genannten frauenleitung kommunistischen bundes ab juli verffentlichte beklagte betriebenen internetseite www spiegel de artikel babyklappenstreit lukrative geschft kindern befasste vorwrfen sozialbehrde verein ber verbleib findelkindern ausreichend informiert artikel heit weitgehend unbeachtete dasein vereins erst gendert geschftsfhrer projekt findelbaby erfunden pltzlich high society metropole fr einstigen kommunisten erwrmt schilderung einzelheiten auseinandersetzung verein sozialbehrde lautet artikel ehefrau gehrten kommunistischen bund fr umsetzung kinderpolitik mitverantwortlich machte frauenpolitik htten eheleute kinderhaus strae gegrndet leiterin klgerin geworden sei einrichtung sei konservativen kreisen linker kinderladen kaderschmiede kommunistischer sektierer geschmht worden stadt blichen zuschsse verweigert sei gericht nachzahlung fr mehrere jahre verpflichtet worden geld mittlerweile verfeindeten vereinsmitgliedern aufgeteilt gegrndet landgericht beklagte verurteilt unterlassen wrtlich sinngem zusammenhang klgerin uern verbreiten kampf teil leben ehefrau gehrten kommunistischen bund fr umsetzung kinderpolitik mitverantwortlich machte frauenpolitik zudem wurde beklagte freistellung klgerin auergerichtlichen rechtsanwaltsgebhren verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage hinsichtlich zitierten textpassage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klgerin hinsichtlich berufungsgericht abgewiesenen textpassage unterlassungsanspruch abs abs satz bgb verbindung art abs art abs gg uerungen klgerin kommunistischen bund angehrt sei mitverantwortlich fr frauenpolitik stellten wahre tatsachenbehauptungen dar uerungen seien rechtmig betrfen sozialsphre klgerin politischen bettigung menschen wahrgenommen knnen denen rein persnlichen beziehungen bestanden htten klgerin weder substantiiert vorgetragen bloe quotenfrau sei sei hinblick ausgebten funktionen aktivitten nachvollziehbar beanstandeten uerungen entfalteten prangerwirkung schwerwiegenden auswirkungen ansehen persnlichkeitsentfaltung klgerin fehle konkretem vortrag ffentliches informationsinteresse ergebe ffentlichen diskussion verein betriebenen babyklappen finanzielle gebaren vereins zusammenhang wrden werdegang klgerin deren heutige ttigkeit sowie aufgabenfelder vereins vergangenheit heraus erklrt ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand revision beanstandet sieht berufungsgericht uerungen klgerin kommunistischen bund angehrt frauenpolitik gemacht rechtsfehler wahre tatsachenbehauptungen revision wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts klgerin sei angegriffene textpassage rechtswidriger weise persnlichkeitsrecht verletzt weswegen diesbezglich unterlassungsanspruch gem abs bgb abs satz bgb analog verbindung art abs art abs gg beklagte zustehe zutreffend berufungsgericht fr geboten erachtet ber unterlassungsantrag aufgrund abwgung rechts klgerin schutz persnlichkeit achtung privatlebens art abs art abs gg art abs emrk art abs gg art abs emrk verankerten recht beklagten freie meinungsuerung entscheiden wegen eigenart persnlichkeitsrechts rahmenrechts liegt reichweite absolut fest erst abwgung widerstreitenden grundrechtlich geschtzten belange bestimmt besonderen umstnde einzelfalls sowie betroffenen grundrechte gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention int
  3299. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja nr abs abs satz abs grundsatz bauliche manahme optische vernderung wohnungseigentumsanlage bewirkt gebrauchswerterhhung darstellen qualifizierte mehrheit beschlossen setzt voraus manahme sicht verstndigen wohnungseigentmers sinnvolle neuerung darstellt voraussichtlich geeignet gebrauchswert wohnungseigentums nachhaltig erhhen sinnvollen neuerung fehlen entstehenden kosten bzw mehrkosten auer verhltnis erzielbaren vorteil stehen erhebliche optische vernderung wohnungseigentumsanlage weder modernisierende instandsetzung modernisierungsmanahme einzuordnen bedarf nachteilige bauliche manahme zustimmung wohnungseigentmer bgh urteil dezember zr lg bremen ag bremen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts bremen september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden wohnungseigentmergemeinschaft klger wenden mehrere eigentmerversammlungen april august stimmen gefasste beschlsse sehen sanierungsbedrftigen holz gefertigten balkonbrstungen wege modernisierenden instandsetzung stahl glas ersetzt amtsgericht klage abgewiesen berufung erfolglos geblieben zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgen klger weiterhin ziel beschlsse fr ungltig erklren lassen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beschlossene sanierung sei bauliche manahme gem abs zustimmung klger sei entbehrlich ber nr bestimmte ma hinaus beeintrchtigt wrden optische vernderung stelle gebotenen objektiven sicht beeintrchtigung dar hinblick entstehenden kosten gelte stahl glaskonstruktion behauptung klger entsprechend sanierung holzbrstungen koste beweisaufnahme sei davon auszugehen geplanten balkonbrstungen wetterbestndiger dauerhafter seien soweit klger behaupteten stahl glaskonstruktion verursache laufenden unterhaltung hhere reparaturkosten seien hinblick beeintrchtigung bestehenden primren substantiierungslast nachgekommen ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand beschlossene erneuerung gemeinschaftseigentum stehenden balkonbrstungen berufungsgericht meint bauliche manahme sinne abs wre fr klger nachteilig sinne abs satz nr bedrfte zustimmung berufungsgericht rechtsbegriff nachteils zutreffend erfasst nachteil ganz unerhebliche beeintrchtigung konkret objektiv entscheidend verkehrsanschauung wohnungseigentmer entsprechenden lage verstndlicherweise beeintrchtigt fhlen senat beschluss dezember zb bghz urteil juni zr njw rn mwn merle brmann aufl rn mwn insoweit manahme verbundenen kosten ebenso wenig mgliche haftung auenverhltnis bercksichtigen senat beschluss dezember zb aao zustimmenden wohnungseigentmer kosten abs unterfallenden manahmen ohnehin befreit abs satz halbsatz nher senat urteil november zr njw rn ff wovon berufungsgericht nachvollziehbar ausgeht erhebliche optische vernderung gesamten gebudes manahme einhergeht nachteil regelmig anzunehmen zustimmung wohnungseigentmer erforderlich olg dsseldorf fgprax olg kln nzm hogenschurz jennien aufl rn timme elzer rn jeweils mwn vgl bgh beschluss januar vii zb bghz aa bayoblg wum merle brmann aao rn niedenfhr nzm erhebliche optische vernderung gebudes vorteil nachteil knnen regelfall verstndige wohnungseigentmer unterschiedlich bewerten manahme gngigen zeitgeschmack entspricht minderheit geschmack mehrheit fgen gilt allerdings soweit entscheidung gesetz insbesondere gem abs mehrheitsmacht unterworfen seit reform wohnungseigentumsrechts jahr ergibt auslegung begriffs nachteil daraus anforderungen einfgung abs erweiterte beschlusskompetenz fr modernisierungsmanahmen drfen wren berufungsgericht meint unterlaufen erhebliche nderungen uerlichen erscheinungsbildes gebudes nachteilig anzusehen sofern gericht fr vorteilhaft hlt knnt
  3300. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juni schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs hgb abs satz abs fall stornoabwehr notleidender versicherungsvertrge mittels stornogefahrmitteilung versicherungsvertreter gengt versicherungsunternehmen nachbearbeitungspflicht versicherungsvertreter unverzglich gefahr stornierung hinweist versicherungsunternehmen gestattet angemessener zeit gewisse klarheit verschaffen anhaltspunkte fr vertragsgefhrdung vorliegen entscheidung treffen eigene nachbearbeitungsmanahmen ergreift darauf beschrnkt versicherungsvertreter abzeichnende stornogefahr mitzuteilen bloe versendung stornogefahrmitteilung nachfolger ausgeschiedenen versicherungsvertreters ausreichende manahme stornogefahrabwehr bgh urteil juni vii zr olg zweibrcken lg frankenthal pfalz vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick richter halfmeier richter kosziol fr recht erkannt revision klgerin zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts frankenthal pfalz november hhe nebst zinsen zurckgewiesen worden rechtsstreit umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber pflicht rckzahlung provisionsvorschssen klgerin versicherungsunternehmen beklagte aufgrund mehrfachagenturvertrags februar scheiden september fr klgerin versicherungsvertreter ttig klgerin verlangt rckzahlung provisionsvorschssen fr reihe versicherungsvertrgen begrndung vertragsverhltnisse seien beendigung versicherungsvertretervertrages beklagten storniert worden klgerin macht geltend ausscheiden beklagten stornogefahrmitteilungen rechtzeitig versandt trgt eigene stornoabwehrmanahmen ausscheiden beklagten erfolglos geblieben seien verrechnung beklagten zustehenden guthabens hhe klgerin erster instanz zuletzt zuzglich zinsen verlangt landgericht klage abgewiesen berufungsverfahren klgerin forderung zwei fallgruppen unterteilt zweck zwei tabellarische aufstellungen stichwortartigen zusammenstellung stornierter einzelvertrge berreicht ersten gruppe anlage handelt darstellung klgerin diejenigen vertrge fr ausscheiden beklagten stornogefahrmitteilungen versandt worden seien insoweit klgerin restforderung errechnet abzglich guthabens beklagten hhe zweite fallgruppe anlage betrifft diejenigen stornierten vertrge denen klgerin auffassung ausscheiden beklagten ausreichende eigene nachbearbeitung vorgenommen klgerin anspruch insoweit beziffert zusammen weiteren forderung hhe klgerin berufung zuletzt verlangt berufung erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin provisionsrckzahlungsansprche hhe entscheidungsgrnde revision fhrt teilweise aufhebung angefochtenen urteils insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht brigen erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte sei rckgewhr streitgegenstndlichen provisionsvorschsse verpflichtet soweit rckzahlungsanspruch betracht komme stehe weit bersteigendes guthaben beklagten entgegen brigen fllen scheide rckzahlungsanspruch klgerin auflsung beklagten vermittelten versicherungsvertrge vertreten schlssig vorgetragen nachbearbeitungspflicht ausreichend nachgekommen ganz berwiegenden berufungsgericht einzelnen nher bezeichneten zahl flle ersten gruppe klgerin stornogefahrmitteilungen bearbeitungsauftrge bezeichnet beklagten erst wochen ersten anzeichen fr notleidendwerden jeweiligen versicherungsvertrags versandt knne rechtzeitig angesehen rcksicht provisionsinteresse beklagten sei klgerin gehalten unverzglich ersten anzeichen fr stornogefahr ttig hinblick bestmglichen chancenerhalt fr versicherungsvertreter msse versicherer abverlangt unverzglich ersten anzeichen fr stornogefahr entscheiden gebotenen weise ttig versicherungsvertreter versuch vertragsrettung berlasse sodann msse versic
  3301. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer september gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts essen januar soweit angeklagten betrifft aufgehoben soweit angeklagte mo wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr zwei fllen flle ii ii urteilsgrnde angeklagte wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr fnf fllen flle ii urteilsgrnde verurteilt worden aussprchen ber gesamtstrafen feststellungen ausnahme derjenigen konkreten gefhrdung fremder sachen bedeutendem wert bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten jeweils gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt angeklagten mo un ter freispruch brigen wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr zwei fllen wegen sachbeschdigung wegen betruges vier fllen wobei fall beim versuch blieb angeklagten we gen gefhrlichen eingriffs straenverkehr wegen betruges jeweils fnf fllen revisionen angeklagten denen verletzung materiellen rechts rgen beschlussformel ersichtlichen teilerfolg gehenden rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo angeklagten erhobene nher ausgefhrte verfahrensrge unzulssig abs satz stpo ii berprfung angefochtenen urteils grund beiden angeklagten geltend gemachten sachlich rechtlichen beanstandungen fhrt aufhebung angefochtenen urteils soweit landgericht wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr verurteilt bisherigen einzelnen taten getroffenen feststellungen belegen hinreichend fehlverhalten konkrete gefhrdung abs stgb bezeichneten individualrechtsgter folge stndiger rechtsprechung senats liegt vollendeter gefhrlicher eingriff straenverkehr sinne abs stgb erst abs nr stgb genannten tathandlungen beeintrchtigung sicherheit straenverkehrs herbeigefhrt worden abstrakte gefahrenlage konkreten gefhrdung leib leben menschen fremder sachen bedeutendem wert verdichtet senatsurteil dezember str bghst senatsbeschlsse april str nstz juni str rn ssw stgb ernemann aufl rn annahme ber abstrakte beeintrchtigung sicherheit straenverkehrs hinausgehende konkrete gefhrdung angefochtenen urteil betreffenden flle belegt angeklagten fhrten feststellungen landgerichts fahrer verschiedener kraftfahrzeuge absichtlich insgesamt neun verkehrsunflle herbei machten anschluss gegenber gegnerischen haftpflichtversicherungen unberechtigte schadensersatzansprche geltend dadurch vorbergehende ganz unerhebliche einnahmequelle verschaffen beleg voraussetzungen gefhrlichen eingriffs straenverkehr insgesamt sieben fllen teilt strafkammer urteilsgrnden jeweiligen anschaffungs bzw zeitwert fahrzeugs unfallgegners sowie aufgeschlsselt einzelnen schadenspositionen betrge angeklagten anwaltsschreiben gegnerischen haftpflichtversicherungen geltend machten summen letztlich ausgezahlt erhielten daraus sowie feststellungen jeweiligen unfallhergang folgert landgericht betreffenden fllen seien schon deshalb fremde sachen bedeutendem wert nmlich senat stndiger rechtsprechung angenommenen mindesthhe vgl senatsbeschluss september str bghr stgb abs gefhrdung gefhrdet worden zuge jeweiligen vorflle tatschlich kollisionen beteiligten kraftfahrzeugen gekommen sei feststellungen jeweils konkret eingetretenen fremdschden urteilsgrnden indes mitgeteilt konkrete gefahr weiterer schden lassen gesamtzusammenhang schilderung jeweiligen kollisionen jeweils mitgeteilten schadensbild hinreichend sicher entnehmen sache bedarf daher insoweit neuer prfung tatrichter ber gesamtstrafe neu befinden durchgreifende rechtsfehler feststellungen konkreten gefhrdung fremder sachen bedeutendem wert beschrnkt senat brigen urteilsfeststellungen aufrecht erhalten gehenden rechtsmitteln bleibt erfolg grnden antragsschriften generalbundesanwalts juli versagt senat bemerkt insoweit lediglich ergnzend strafschrfenden bercksichtigung vorverurteilung november hinsichtlich angeklagten mo entgegen auffassung generalbundesanwalts versto abs nr bzrg liegt g
  3302. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr september rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mai beschluss zpo kosten zurckzuweisen streitwert grnde zulassungsgrnde liegen revision aussicht erfolg entgegen ansicht berufungsgerichts rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts allein fehlen hchstrichterlichen entscheidung frage kommanditist registerfhrenden treuhandgesellschafter verwaltungstreuhandvertrag verbunden anspruch auskunft ber namen anschriften treugeber begrndet deren erforderlichkeit daher zulassungsgrund vgl bgh beschluss dezember ix zr nzi rn brigen frage auskunftsanspruch zweiseitigen treuhandverhltnis ergibt entscheidungserheblich klgerin auskunftsanspruch beklagte bereits gesellschafterlicher verbundenheit ivm bgb zusteht nachfolgend ii ii revision aussicht erfolg klgerin steht beklagte registerfhrende gesellschafterin gesellschaftsvertraglicher verbundenheit anspruch mitteilung namen adressen treugeber vgl hierzu bgh urteil februar ii zr bghz rn mwn sowohl berufungsgericht revision gehen allerdings recht davon treugeber weder unmittelbare vertragspartner klgerin auskunftsanspruch vgl bgh beschluss september ii zr zip rn ff innengesellschaft verbunden vgl hierzu bgh urteil januar ii zr zip rn ff regelungen gesellschafts treuhandvertrag sachverhalten entscheidungen senats februar ii zr bghz ii zr zip zugrunde lagen unmittelbare mitgesellschafter klgerin behandeln sog qualifizierte treuhand klgerin beklagte jedoch beide unmittelbare kommanditisten klgerin nachdem zuvor treugeberin beteiligt seit april handelsregister eingetragen demgem gesellschaftsvertrag miteinander verbunden aufgrund gesellschafts vertraglichen beziehung schulden verhltnis gegenseitige rcksichtnahme pflicht umfasst ausbung gesellschafterrechten be verhindern daraus folgt pflicht beklagten auskunftserteilung beklagte verfgt gesellschafts treuhandvertrag registerfhrende gesellschafterin ber angaben treugebern deren kenntnis klgerin angewiesen gesellschafterrecht gesellschaftsvertrags einberufung gesellschafterversammlung verlangen ausben knnen mglichkeit deren namen anschriften gelangen fr einberufungsverlangen erforderliche quorum erreichen besteht fr klgerin auskunftsverpflichtung htte beklagte mithin hand klgerin ausbung mitgliedschaftsrechts dauer endgltig hindern fehlen unmittelbaren gesellschaftsvertraglichen beziehung klgerin treugebern begrndet schtzenswertes anonymittsinteresse treugeber steht auskunftsanspruch entgegen senat bereits frheren entscheidungen ausgefhrt urteile februar ii zr bghz rn ii zr zip rn gesellschafter publikumspersonengesellschaft gmbh gesellschafter grundstzlich mitgesellschafter gesellschaftsanteil treuhnderisch fr dritten hlt anspruch darauf erfahren wer treugeber auskunftsrecht klgerin lediglich verbot unzulssigen rechtsausbung bgb schikaneverbot gem bgb begrenzt vgl bgh urteil januar ii zr zip rn urteil februar ii zr bghz rn anhaltspunkte fr vorliegen ausschlussgrnde berufungsgericht festgestellt angesichts kommt mehr darauf anspruch klgerin auskunft gem bgb eintragung klgerin direktkommanditistin verwaltungstreuhand fortbestehenden treuhandverhltnis beklagten ergibt berufungsgericht recht angenommen dabei ergnzend darauf abzustellen vorliegenden fall formaler betrachtung lediglich zweiseitige treuhandverhltnisse beklagten jeweiligen treugebern handelt sache vielmehr gesellschaftsvertraglich berlagert bereits begrndung jeweiligen treuhandverhltnisses abschluss dreiseitigen vertrags beklagten einzelnen treugeber fondsgesellschaft erfolgt beitritt fondsgesellschaft anleger treugeber mglich treugeber qualifizierten treuhand unmittelbaren gesellschafter rechten pflichten gleichgestellt drei vertragschlieenden parteien treuhandvertrages vereinbart worden treugeber hinsic
  3303. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr joeres vorsitzenden richterin mayen richter dr grneberg maihold dr matthias fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte bank rckabwicklung darlehensvertrgen finanzierung erwerbs eigentumswohnungen anspruch klger zahnarztehepaar wurden steuerberater eingeschalteten vermittler geworben zweck steuerersparnis zwei neu errichtende wohneinheiten strae erwerben bevollmchtigten notarieller urkunde november steuerberatungsgesellschaft gmbh folgenden treuhnderin ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte abgabe willenserklrungen fr kauf finanzierung einschlielich unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung erforderlich treuhnderin schloss dezember namen klger rechtsvorgngerin beklagten folgenden beklagte zwei vertrge ber annuittendarlehen grundschuld abtretung ansprche lebensversicherung gesichert wurden dezember erwarb fr klger beiden wohnungen gesamtkaufpreis dm ablauf vereinbarten zinsbindung beklagten angebotenen anschlusszinssatz akzeptierten klger lsten darlehen dezember vollstndig ab restschuld wurde ber bank finanziert sicherheiten bertragen wurden klger begehren ungerechtfertigter bereicherung schadensersatz erstattung zins tilgungsleistungen beiden darlehen geleistet ansicht seien treuhnderin beklagten institutionalisiert zusammengearbeitet erwerb wohnungen ber deren wert arglistig getuscht worden beklagte pflichtwidrig sittenwidrige berteuerung kaufpreises sowie versteckte innenprovisionen hingewiesen treuhnderin erteilte vollmacht wegen verstoes rechtsberatungsgesetz nichtig sei htten klger zudem zins tilgungsleistungen rechtsgrund erbracht klage zahlung nebst zinsen hilfsweise zahlung betrages zug zug bertragung eigentumswohnungen vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgen klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision klger begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet aufklrungsverschulden beklagten knne festgestellt klger wissensvorsprung beklagten berteuerung kaufpreises substantiiert vorgetragen htten dafr reiche vorgelegte private sachverstndigengutachten pflicht beklagten aufklrung ber mglicherweise gezahlte innenprovisionen bestanden arglistiges verhalten vermittler wegen objektiven evidenz verletzung eigenen aufklrungspflicht beklagten belegen knne sei festzustellen bereicherungsrechtliche ansprche scheiterten schlielich daran vorzeitige ablsung darlehens bernahme finanzierung bank nebst bertragung sicherheiten kausaler anerkenntnisvertrag aufzufassen seien umfassenden einwendungsverzicht klger enthalte ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand zutreffend allerdings berufungsgericht schadens ersatzanspruch klger verschulden vertragsschluss wegen verletzung eigenen aufklrungspflicht beklagten sittenwidrigen berteuerung kaufpreises abgelehnt ausreichender sachvortrag klger fehlt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrgerund erwerbermodellen unangemessenheit kaufpreises ber grundstzlich verkufer aufzuklren bgh urteil mrz zr wm ausnahmsweise hinweisen krasses missverhltnis kaufpreis verkehrswert vorliegt bank sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen stndiger rechtsprechung erst fall wert leistung knapp doppelt hoch wert gegenleistung vgl bghz tz senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm juni xi zr wm tz juni xi zr wm tz februar xi zr wm tz april xi zr wm tz jeweils nachw dafr erforderliche klrung wertes erworbenen immobilie erfordert darlegung konkreter beweis zugnglicher angaben jeweils wertbildenden faktoren senat urteile november xi zr wm september xi zr wm tz stndigen rechtsprechung bundesgerichts
  3304. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember beschlossen angeklagten antrag versumung frist begrndung revision urteil landgerichts arnsberg juni kostenpflichtig wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt beschluss landgerichts arnsberg august revision angeklagten unzulssig verworfen wurde gegenstandslos revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten revision tragen ecli de bgh str ergnzend bemerkt senat generalbundesanwalt angeregten klarstellung urteilsformel bezglich art menge sichergestellten betubungsmittel bedurfte einziehungsgegenstand grnden ergibt vgl senat beschluss september str brigen angeklagte ausweislich urteilsgrnde einverstndnis einziehung sichergestellten betubungsmittel verzicht deren rckgabe erklrt ua sost scheible roggenbuck quentin cierniak feilcke'],['Soon']]
  3305. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ablehnung voraussetzungen stgb grundlage landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tatvorbereitung tatausfhrung nachtatverhalten allein anhrung psychiatrischen sachverstndigen vernehmung weiteren sachverstndigen letztlich sachlichrechtlich verfahrensrechtlich durchgreifend bedenklich basdorf schneider raum schaal knig'],['Soon']]
  3306. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs antrag klageerhebung abs zpo unzulssig selbstndigen beweisverfahren festgestellten mngel unstreitig beseitigt worden fr antrag abs zpo raum bgh beschlu dezember vii zb olg dresden lg chemnitz vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschlu zivilsenats oberlandesgerichts dresden april zurckgewiesen antragsgegnerin trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdewert grnde antragsgegnerin errichtete eigentumswohnungsanlage abnahme zeigten verteilt ber gesamte gebude risse wnden antragsteller leiteten selbstndiges beweisverfahren sachverstndige stellte fest gebude fachgerecht errichtet worden daraufhin beseitigte antragsgegnerin festgestellten mngel anschlieend beantragte gem zpo antragstellern aufzugeben hauptsacheklage erheben auszusprechen antragsteller entstandenen kosten tragen falls anordnung nachkommen sollten landgericht beide antrge abgelehnt sofortige beschwerde antragsgegnerin erfolglos geblieben dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unbegrndet ansicht berufungsgerichts fehlt fr anordnung klageerhebung gerichteten antrag rechtsschutzbedrfnis antragsgegnerin anspruch tatschliche voraussetzungen selbstndigen beweisverfahren festgestellt sollten nachtrglich erfllt sei hauptsacheklage gegenstandslos geworden kostenentscheidung zugunsten antragsgegnerin unterbleiben abs zpo liege gedanke zugrunde antragsteller unterlassen hauptsacheklage kostenpflicht entgehen solle abweisung klage ergeben wrde vorschrift sei daher anzuwenden gesetzeszweck unvereinbar rechtlich unbillig erscheine allein wegen nichterhebung hauptsacheklage auergerichtlichen kosten antragsgegners antragsteller aufzuerlegen sei fall unerheblich sei antragsgegnerin einleitung selbstndigen beweisverfahrens angeboten risse acryl verschlieen dabei sach fachgerechte mngelbeseitigung gehandelt erwgungen halten angriffen rechtsbeschwerde ergebnis stand fristsetzung erhebung klage abs zpo kostenentscheidung abs zpo zugunsten antragsgegnerin kommen betracht literatur obergerichtlichen rechtsprechung anerkannt fr anwendung abs zpo raum antragsgegner selbstndigen beweisverfahren festgestellten mngel erhebung hauptsacheklage beseitigt anspruch erfllt fall antrag unzulssig folge davon fr kostenentscheidung abs zpo raum vgl musielak huber zpo aufl rn zller herget zpo aufl rn werner pastor bauproze aufl rn je nachweisen rechtsprechung auffassung trifft sinn zweck abs zpo vereinbaren antragsteller erhebung klage aufzugeben anspruch gegenstand aufgrund mngelbeseitigung bereits erfllt erloschen folge fr kostenentscheidung abs zpo raum anwendung grundstze beschwerdegericht antrge antragsgegnerin recht abgelehnt mngel unstreitig beseitigt rechtsbeschwerde erhobenen weiteren einwendungen darauf abzielen selbstndige beweisverfahren sei unrecht eingeleitet worden kommt kostenentscheidung beruht abs zpo dressler hausmann kniffka kuffer bauner'],['Soon']]
  3307. [['bundesgerichtshof anwz beschluss dezember verfahren wegen beanstandung kurzbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter dr fischer schlick richterin dr otten sowie rechtsanwlte prof dr salditt dr schott dr wosgien dezember mndlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg februar aufgehoben verfgung antragsgegnerin januar aufgehoben antragsgegnerin kosten verfahrens tragen antragsteller entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller gehrt zahlreichen rechtsanwlten bestehenden soziett kanzleien mehreren stdten deutschlands sowie soziett tritt kurzbezeichnung rechtsverkehr benutzten briefbgen stellt bezeichnung grobuchstaben cms voran begrndet antragsteller soziett ber cms verwaltungs gmbh europischen wirtschaftlichen interessenvereinigung ewiv beteiligt sei bezeichnung cms handelsregister eingetragen sei buchstabenfolge ergebe anfangsbuchstaben drei aktiven seniorpartnern ewiv januar antragsgegnerin antragsteller mitgeteilt krzel cms briefbogen stelle gem abs bora unzulssige sachfirma dar antragsgegnerin antragsteller aufgefordert binnen monats erklren bitte auffassung antragsgegnerin rechnung tragende neugestaltung briefbogens folgen dagegen rechtsanwalt antrag gerichtliche entscheidung gestellt gerichtlichen verfahren general managing partner soziett antragstellers namens mitglieder erklrt rechtlichen vorgehen antragstellers einverstanden seien anwaltsgerichtshof aufhebungsantrag unbegrndet zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene sofortige beschwerde rechtsanwalts begehren weiterverfolgt ii sofortige beschwerde gem abs brao statthaft sowie form fristgerecht eingelegt worden antragsteller einleitung gerichtlichen verfahrens befugt angegriffene verfgung persnlich richtet weiterhin geschftlichen verkehr kurzbezeichnung soziett umstrittenen zusatz buchstabenfolge cms verwenden dabei einklang gesamten soziett ausdruck gebrachten willensbildung gesellschafter befindet erweist rechtsauffassung antragstellers zutreffend verfgung antragsgegnerin januar geeignet soziettsmitglied rechten verletzen iii beschwerde sache erfolg antragsteller ebenso brigen soziettsmitglieder berechtigt fr berufliche zusammenarbeit gewhlten kurzbezeichnung buchstabenfolge cms voranzustellen antragsgegnerin sttzt verfgung abs bora bestimmung darf fr berufliche zusammenarbeit gewhlte kurzbezeichnung brigen gemeinschaftliche berufsausbung hinweisenden zusatz enthalten umstrittene buchstabenfolge zusatz sinne regelung anzusehen bora betrifft wortlaut sinngehalt berechtigung fhrung berufliche zusammenarbeit kennzeichnenden kurzbezeichnung insbesondere frage gestaltet darf zielrichtung vorschrift fr auslegung abs bora mageblich bestimmung regelt kennzeichnung tatbestandes beruflichen zusammenarbeit kurzbezeichnung enthalten darf bgh beschl februar anwz njw frage geht streitfall antragsteller sozien kommt darauf angabe cms unmittelbarem rumlichen zusammenhang kurzbezeichnung teil namens gesellschaft verwenden geht gestaltung briefbogens senat vorliegt eindeutig hervor buchstabenfolge cms stellt vorbringen antragstellers phantasiebezeichnung dar aufflliger form beteiligung soziett cms register eingetragenen ewiv hinweisen funktion zusatzes antragsgegnerin zweifel zieht dadurch belegt unteren rand briefbogens vierzeiliger hinweis befindet cms ewiv beginnt kurzbezeichnungen soziett antragstellers sowie weiterer fnf internationaler beruflicher zusammenschlsse rechtsanwlten enthlt wobei namen jeweils buchstaben cms beginnen zusatz enthlt daher sachaussage verstndlich jedoch denjenigen adressaten erschliet denen grndung ewiv namen cms bekannt unteren ende briefbogens angebrachten hinweis gelesen beanstandete buchstabenfolge bezieht unteren ende briefbogens enthaltenen hinweis entnehmen beteiligung ewiv eben namen satz bora gestattet ausdrcklich hinweis mitgliedschaft ewiv regelung bedeutsam fr beurteilung frage art zustzen kennzeichnun
  3308. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landau pfalz juni schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sexuellen missbrauchs kindes sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen sechs fllen schuldig ausspruch ber adhsionsantrag dahin gendert neu gefasst angeklagte verurteilt nebenklgerin rechtsanwltin vertreten nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit juni zahlen brigen entscheidung ber adhsionsantrag abgesehen gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels neben adhsionsklgerin entstandenen notwendigen auslagen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes sexuellen missbrauchs kindes jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen sechs weiteren fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt ferner verurteilt nebenklgerin betrag hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit juni zahlen hiergegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erzielt sachrge beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift november zutreffend ausgefhrt fall ii urteilsgrnde strafverfolgung wegen tateinheitlich hinzutretenden vorwurfs sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb verjhrt abs satz abs nr stgb senat schuldspruch entsprechend gendert nderung schuldspruchs gefhrdet strafausspruch obwohl landgericht strafzumessung fall ii urteilsgrnde lasten angeklagten verwirklichung zweier straftatbestnde hingewiesen verjhrte taten drfen strafzumessung zukommenden gewicht bercksichtigt brigen kommt umstand angeklagte vertrauensstellung missbraucht unabhngig anwendbarkeit stgb straferschwerende wirkung gesichtspunkt tatschuld erhht vgl bgh be schlsse april str pfister nstz rr februar str entscheidung ber adhsionsantrag nebenklgerin begegnet zwei punkten durchgreifenden rechtlichen bedenken hauptausspruch insoweit aufzuheben landgericht verletzten schadensersatz fr beauftragung nebenklagevertreterin entstehenden auergerichtlichen kosten aufgrund entstandenen geschftsgebhr hhe eur gem abs abs bgb zugesprochen knappen ausfhrungen erlauben senat nachprfung insoweit zuerkannte anspruch materiellen schadensersatz grunde hhe rechtsfehlerfrei bestimmt worden landgericht nebenklgerin prozesszinsen gem abs satz bgb zuerkannt beginnt zinslauf erst antragstellung hauptverhandlung juni prozessualen sachverhalt frheren zeitpunkt voraussetzungen abs stpo erfllt htte landgericht belegt prfung verfahrensvoraussetzungen zutage getreten senat ausspruch ber adhsionsantrag entsprechend gendert brigen gem abs satz stpo entscheidung abgesehen mutzbauer roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']]
  3309. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr juni rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts oktober zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo berufungsgericht verneint beweisaufnahme objektiv grobe pflichtverletzung beklagten aufnahme arbeiten zeitpunkt erforderlichkeit sicherungsmanahmen bekannt sei rechtsgrnden beanstanden weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  3310. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein februar magabe unbegrndet verworfen fall ii urteilsgrnde verurteilung wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfllt brigen berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen grnde verurteilung angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb mu entfallen vergehen verjhrt hierzu generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt verjhrungsprfung tateinheitlichem zusammentreffen mehrerer tatbestnde fr tatbestand gesondert vorzunehmen trndle fischer stgb aufl rn tatzeitraum feststeht gunsten angeklagten frhestmglichen zeitpunkt mithin januar tatzeitpunkt verjhrungsbeginn stgb auszugehen ruhen vollendung lebensjahrs geschdigten juli abs nr stgb kommt schon deshalb betracht regelung tatbestand stgb erfasst verjhrungsfrist jahren gem abs nr stgb endete daher januar sodass erste vernehmung beschuldigten februar bl mehr unterbrechung verjhrung geeignet wegfall tateinheitlichen verurteilung stgb bedingt aufhebung fall verhngten einzelstrafe sowie gesamtstrafe nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  3311. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem entsprechend abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden insoweit verfahren eingestellt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten tragen schuldspruch dahin gendert angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge vier fllen schuldig gehende revision verworfen beschwerdefhrer brigen kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt hiergegen eingelegten revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch fall ii urteilsgrnde bestand bezglich verurteilung grunde liegenden anklageschrift januar fehlt wirksamen erffnungsbeschluss strafkammer ber erffnung hauptverfahrens zulassung anklage gesetzlich vorgesehenen besetzung drei berufsrichtern ausschluss schffen entschieden vgl bghst bgh beschluss august str amts wegen beachtende verfahrenshindernis fhrt fall ii aufhebung angefochtenen urteils einstellung verfahrens teileinstellung fhrt nderung schuldspruchs wegfall fr eingestellten fall verhngten einzelstrafe ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberhrt senat schliet anbetracht verbleibenden vier einzelstrafen wegfall fr eingestellte tat verhngten einzelstrafe ausspruch ber mavolle gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt darber hinaus erkannte gesamtstrafe angemessen sinne abs stpo frage etwaigen fortsetzung verfahrens hinblick eingestellten fall beachtung verschlechterungsverbots verweist senat ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts vgl hanack lwe rosenberg aufl rdn kuckein kk aufl rdn jeweils tepperwien kuckein solin stojanovi athing ribgh dr ernemann infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien'],['Soon']]
  3312. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr lffler born fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin juni kosten magabe zurckgewiesen klage unzulssig abgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gesellschafter klgerin geschlossenen immobilienfonds form gesellschaft brgerlichen rechts kndigte gesellschaftsvertrag dezember gesellschaftsvertrag ausscheiden gesellschafters gesellschaft brigen gesellschaftern fortgefhrt auseinandersetzung bestimmt gesellschaftsvertrages geschftsbesorger ausscheiden gesellschafters auseinandersetzungsbilanz aufzustellen smtliche wirtschaftsgter auflsung stiller reserven verkehrswert einzustellen etwaige immaterielle werte bleiben auer betracht auseinandersetzungsbilanz gesellschaft ablauf zwei monaten seit absendung ausscheidenden gesellschafter verbindlich sei gesellschafter verlangt binnen zweimonatsfrist einleitung abs vorgeschriebenen verfahrens mittels geschftsbesorger gerichteten briefes auseinandersetzungsguthaben fnf gleichen jahresraten auszuzahlen erste rate zwlf monate ausscheiden fllig negativem abfindungsanspruch ausscheidende gesellschafter verpflichtet innerhalb sechs monaten ausscheiden erforderlichen betrag einzuzahlen erst erfolgter zahlung gesellschafter verbindlichkeiten freigestellt juli erstellte klgerin berarbeitete auseinandersetzungsbilanz negativen anteiligen verlust zeitpunkt ausscheidens hhe ergab bersandte schreiben juli ebenfalls ausgeschiedener gesellschafter legte auseinandersetzungsbilanz widerspruch januar begrndete zustzlich vermerkte beklagte widerspruch anschliee september beantragte klgerin vertreten gesellschafterin fr teilbetrag hhe auseinandersetzungsbilanz erlass mahnbescheids beklagten oktober zugestellt wurde abs gesellschaftsvertrags obliegt fhrung geschfte gesellschaftern gemeinschaftlich eingang widerspruchs forderte mahngericht klgerin november einzahlung weiteren gerichtskosten klgerin zahlte januar amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten wegen verjhrung abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision ergebnis erfolg klage bereits unzulssig abzuweisen klgerin vorschrift gesetze vertreten nr zpo klgerin organschaftlich gesellschaftern vertreten gem abs zpo bgb gesellschaft brgerlichen rechts gesellschafter gerichtlich auergerichtlich vertreten denen geschftsfhrungsbefugnis zusteht soweit gesellschaftsvertrag abweichenden regelungen enthlt vgl bgh urteil februar ii zr zip abs gesellschaftsvertrags klgerin obliegt fhrung geschfte gesellschaftern gemeinschaftlich gesellschaft gesamtvertreter vertreten klgerin verfahren gesellschaftern gesellschafterin vertreten mahnbe scheidsantrag vertreterbezeichnung folgenden gerichtlichen entscheidungen bernommen klgerin einzige organschaftliche vertreterin gesellschaft aufgefhrt weder ausdrcklich konkludent alleinigen vertretung gesellschaft beauftragt worden rubrum klgerin beantragt dahin berichtigen gesellschafter vertreten angabe vertreters berichtigt irrtmlich falsch bezeichnet bgh urteil februar ii zr zip rn dafr irrtmlich aufgefhrt wurde gesellschafter ge setzliche vertreter bezeichnet sollten bestehen anhaltspunkte benennung gesetzlicher vertreterin beruht angaben mahnbescheidsantrag klgerin berichtigungsantrag begrndet revisionsinstanz amts wegen bercksichtigende vertretungsmangel wurde geheilt heilung dadurch mglich gesetzlichen vertreter klgerin prozess eintreten prozessfhrung vollmachtlosen vertreters genehmigen bgh urteil februar ii zr zip rn juni ii zr zip september ii zr wm gesellschafter trotz hinweises senats vertretungsmangel terminsbestimmung prozess eingetreten prozessfhrung gesellschafterin genehmigt erklrung prozessbevollmchtigten klgerin mndlichen verhandlung senat erklre vollmacht gesellschafter smtliche gesellschafter klgerin prozessfhrung genehmigen gesetzliche vert
  3313. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja interconnect interconnect markeng abs nr bestandteil interconnect zusammengesetzten zeichen interconnect neben stammbestandteil konkrete ware dienstleistung bezeichnet geringer kennzeichnungskraft ber selbstndig kennzeichnende stellung verfgen stimmt bestandteil lteren zeichen berein verwechslungsgefahr weiteren sinne fhren bgh urt juni zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin gebiet datenkommunikation informationstechnik ttig firmiert seit august interconnect gesellschaft fr datenkommunikation mbh inhaberin mai eingetragenen wort bildmarke nr fr datenverarbeitungsgerte computer organisationsberatung installation montage elektronischen datenverarbeitungsgerten reparatur instandhaltung elektronischen datenverarbeitungsgerten erstellen programmen fr datenverarbeitungsanlagen dienstleistungen ingenieurs beklagte grte inlndische telekommunikationsunternehmen inhaberin januar angemeldeten farben grau magenta eingetragenen wort bildmarke nr sowie januar angemeldeten wortmarke nr interconnect deren schutz erstreckt erstellen programmen fr datenverarbeitung dienstleistungen datenbank insbesondere vermietung zugriffszeiten betrieb datenbanken sowie sammeln liefern daten nachrichten informationen vermietung datenverarbeitungseinrichtungen computern projektierung planung einrichtungen fr telekommunikation beklagte verwendet geschftlichen verkehr werbung fr netzdienstleistungen fr geschfte internet kennzeichen interconnect klgerin sieht darin verletzung kennzeichenrechte beklagte bereits anerkenntnisurteil senats april zr verpflichtet unterlassen kennzeichnung netzdienstleistungen fr internet basierende geschfte kennzeichen interconnect verwenden kennzeichen netzdienstleistungen fr internet basierende geschfte anzubieten verkehr bringen auskunft ber verletzungshandlungen erteilen vorliegenden rechtsstreit nimmt klgerin beklagte wegen verletzung kennzeichenrechte feststellung verpflichtung schadensersatz hilfsweise grundstzen bereicherungsrechts feststellung verpflichtung zahlung angemessenen lizenzgebhr anspruch beklagte klage entgegengetreten einrede verjhrung erhoben landgericht klage abgewiesen berufungsgericht feststellungsantrag hinsichtlich verpflichtung schadensersatz fr zeit ab januar stattgegeben fr zeit davor verpflichtung beklagten festgestellt klgerin grundstzen bereicherungsrechts angemessene lizenzgebhr bezahlen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel klageabweisung klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt feststellungsklage sei zulssig erforderliche feststellungsinteresse liege aufgrund besonderheiten gewerblichen rechtsschutz obwohl wege stufenklage unbezifferte leistung htte geklagt knnen erforderliche rechtsschutzinteresse sei gegeben zeitpunkt rechtshngigkeit klage vollstndige auskunft erteilt sei sptere auskunftserteilung berhre fortbestand rechtsschutzinteresses feststellungsklage sei begrndet schadensersatzanspruch klgerin folge fr zeit ab juli bindungswirkung rechtskrftigen vorverurteilung unterlassung streitgegenstndlichen zeichennutzung verurteilung vertraglichen unterlassungspflicht komme rechtskraftwirkung fr schadensersatzanspruch entsprechendes msse fr verurteilung gesetzlichen unterlassungspflicht gelten bindungswirkung rechtswidrigkeit handlungen erfasse knne erst ab juli letzten mndlichen tatsachenverhandlung vorverfahren eintreten fr zeitraum davor folge schadensersatzanspruch grundstzlich markenrecht klagemarke sei gering kennzeichnungskrftig trotz weitgehender klanglicher bildlicher identitt begriffs interconnect angegriffenen zeichen interconnect scheide allerdings un
  3314. [['zr berichtigung leitsatzes leitsatz urteils november zr dahingehend berichtigt angefhrten vorschriften statt zpo abs nr richtig heit zpo abs nr bundesgerichtshof geschftsstelle zivilsenats karlsruhe mai fhringer justizangestellte'],['Soon']]
  3315. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet dezember schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vvg abs satz rechtsstreit ber prmienanpassung krankenversicherung gem abs satz vvg unabhngigkeit zustimmenden treuhnders zivilgerichten gesondert berprfen bgh urteil dezember iv zr lg potsdam ag potsdam ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision beklagten urteil lan dgerichts potsdam zivilkammer september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren betrgt rechts wegen tatbestand klger beklagten krankheitskostenversicherung tarif vision krankentagegeldversicherung tarif tv unterhlt wendet klage beitragserhhungen beklagte januar januar schreiben november erhhte beklagte monatliche prmie tarif tv wirkung ab januar weiterem schreiben november passte monatlichen beitrge januar tarif vision tarif tv prmienanpassungen jeweils beklagten bestellter treuhnder zugestimmt fr rechtsvorgngerin ttig klger zahlte fortan erhhten beitrge jahr erhobenen klage wendet klger vorgenannten beitragserhhungen begehrt rckzahlung einschlielich dezember erhhungen entfalle nden prmienanteile insgesamt nebst zinsen ferner feststellung prmienerhhungen unwirksam seien zahlung jeweiligen erhhungsbetrages verpflichtet sei mchte festgestellt wissen beklagte herausgabe nutzungen verpflichtet sei februar zahlungen beitragserhhungen gezogen nutzungen ab mrz gesetzlichen zinssatz verzinsen schlielich nimmt beklagte freistellung vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten auslagen anspruch klger hlt erhhungen formellen materiellen grnden fr unwirksam seien bereits ordnungsgem sinne abs vvg begrndet insbesondere fehle abs satz vvg erforderlichen zustimmung unabhngigen treuhnders beklagten bestellte treuhnder sei wirtschaftlich unabhngig beklagte meint prmienanpassungen entsprchen vertraglichen gesetzlichen vorgaben erhebt einrede verjhrung beruft verwirkung amtsgericht klage stattgegeben hiergegen gerichtete berufung erfolglos geblieben re vision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts entscheidung versr verffentlicht streitgegenstndlichen prmienerhhungen unwirksam zustimmende treuhnder unabhngig sei wirksamkeitsvoraussetzung prmienanpassung sei abs satz vvg unabhngiger treuhnder zugestimmt abe zivilgerichten veranlassung versicherten obli egende prfung prmienerhhung wirksam beziehe inhaltliche versicherungsmathematische berechnung prmienerhhung umfasse aufgrund verfassungsgerichtlicher vorgaben fragen person treuhnders einschlielich unabhngigkeit vag vorgesehene prfung abs satz vvg genannten tatbestandsmerkmals aufsichtsbehrde knne zivilrechtliche prfungskompetenz au sschlieen berprfung treuhnderischen unabhngigkeit ausschlielich verfahren abs vag vorzunehmen versicherte angreifen knne sei vorgaben bundesverfassungsgerichts einklang bringen hinsichtlich anforderungen unabhngigkeit tre uhnders sei sinn zweck abs satz vvg gesamtwrdigung erforderlich objektiv generalisierender verstndiger wrdigung vertrauen gerechtfertigt sei treuhnder interessen gesamtheit versicherungsnehmer ang emessen wahrnehmen rahmen gesamtwrdigung seien abs satz nr hgb geregelten anforderungen gesichtspunkt bercksichtigen wrdigung ergebe fehlende unabhngigkeit beklagten ttig gewordenen treuhnders umfang bezogenen vergtung umstand fr ber zeitraum ber jahren ttig sei hierbei prmienanpassungen beklagten geprft verbundenen unternehmen ruhegehalt bezogen geltend gemachten ansprche klgers seien verjhrt fr verjhrungsbeginn sei erforderlich kenntnis umstnden unwirksamkeit zustimmung treuhnders gehabt grob fahrlssig gehabt sei frhestens fall ansprche seien verwirkt ii hlt rechtlicher nachprfung stand soweit revision zulssigkeit festste ll
  3316. [['bundesgerichtshof beschluss iii za juni rechtsstreit ecli de bgh biiiza iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke seiters reiter sowie richterin dr liebert beschlossen antrge klgerin bewilligung prozesskostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock april schh einstweilige einstellung zwangsvollstreckung vorgenannten urteil verbindung kostenfestsetzungsbeschluss oberlandesgerichts rostock mai abgelehnt grnde beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde erfolgsaussicht abs satz zpo beschwerde verfahren ber entschdigungsklagen ff gvg zulssig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt abs satz halbsatz gvg zpo nr satz egzpo senatsbeschlsse juli iii zr njw rn ff februar iii zr beckrs rn ff daran fehlt oberlandesgericht streitwert zutreffend festgesetzt wert entspricht interesse klgerin abnderung angefochtenen entscheidung erforderliche mindestbeschwer mehr somit erreicht antrag zwangsvollstreckung urteil oberlandesgerichts april verbindung kostenfestsetzungs beschluss mai entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gestellt abs satz zpo gilt grundstzlich fr beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde beim bundesgerichtshof antrag prozesskostenhilfe gestellt worden bgh beschlsse februar xi za mdr rn februar za beckrs darber hinaus einstweilige einstellung zwangsvollstreckung einlegung nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen vgl bgh beschluss februar aao musielak voit lackmann zpo aufl rn zller herget zpo aufl rn herrmann hucke reiter seiters liebert vorinstanz olg rostock entscheidung schh'],['Soon']]
  3317. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja dacheindeckungsplatten geschmmg abs muster fassaden dacheindeckungsplatten eigentmlich sinne abs geschmmg gngige geometrische form verwendet form fr durchschnittsknnen kenntnis betreffenden fachgebiets ausgestatteten mustergestalter hinblick vermeintliche funktionsbedingte nachteile vornherein ausscheidet bgh urt oktober zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien wettbewerber herstellung vertrieb decksteinen schiefer fr fassaden dacheindeckungen beklagte inhaberin juli angemeldeten dezember nr fr fassaden dacheindeckungsplatten eingetragenen nachfolgend abgebildeten geschmacksmuster beklagte inhaberin august angemeldeten januar nr fr fassaden dacheindeckungsplatten eingetragenen nachfolgend abgebildeten geschmacksmuster flos flos gibt verschiedene arten dach schiefer einzudecken altdeutsche deckung schuppenschablonendeckung bogenschnittdeckung jeweils zahlreichen varianten unterschiedlich gestaltete decksteine verwendet anmeldung muster beklagten gab sog schuppenschablone rechte schuppe sog bogenschnittschablone bogenschnittschablone rechts bogenschnittschablone luft seitenkanten asymmetrischen bogen sog bogenschnitt schuppenschablone seit etwa bogenschnittschablone seit etwa asbestzement seit verwendet deckung steinen fr rechtsdeckung linksdeckung unterschiedlich gestaltete decksteine bentigt jeweils deckrichtung ausgerichteten gestaltung mustergemen decksteine knnen dagegen wegen symmetrischen form sowohl fr rechts fr linksdeckung verwendet klgerin ansicht eingetragenen muster tag anmeldung schutzfhig vorgebracht muster seien weder neu eigentmlich klgerin beantragt beklagte verurteilen schriftliche erklrung gegenber deutschen patent markenamt lschung muster flos sowie flos geschmacksmusters de sowie geschmacksmusters de einzuwilligen beklagte eingetragenen muster schutzfhig verteidigt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht antrag einwilligung lschung streitgegenstndlichen muster unbegrndet angesehen prfung schutzfhigkeit muster geschmacksmustergesetz frherer fassung vorzunehmen sei erscheinungsbild einzelnen muster einzelnen decksteins abzustellen gestaltung einzelnen decksteins gegenstand anmeldung deshalb schutzgegenstand sei komme sthetischen eindruck entstehe steine dach verlegt seien verlegebild hnge ohnehin form steins art verlegung ab muster seien neu symmetrisch gleichfrmige harmonische gesamteindruck einzelnen entgegenhaltungen vorweggenommen kombination smtlicher fr gesamteindruck bestimmender gestaltungselemente sei vorbekannt dargetan geschmacksmuster seien eigentmlich sinne abs geschmmg spielraum fr gestaltung decksteinen relativ eng sei gengten bereits verhltnismig geringe abweichungen erforderliche gestaltungshhe bejahen magebenden fachkreise wrden zudem angesichts gestaltungsdichte bereich gestalterische feinheiten achten neugestaltung sei zeitpunkt anmeldung naheliegend ber knnen durchschnittsgestalters hinausgegangen technische mglichkeit eckabrundungen mustern gestalten sei schon seit fnfziger jahren gegeben entsprechende materialien werkzeuge verfgung gestanden htten obwohl eigenen vorbringen klgerin schieferformen gebe ber jahrzehnte deckstein smtliche jeweils gesamteindruck muster prgenden gestaltungsmerkmale vereint ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand klage einwilligung lschung angegriffenen muster begrndet grundlage lschungsklage abs nr geschmmg angegriffenen muster oktober eingetragen worden weiterhin anwendbar vgl begrndung art regierungsentwurfs geschmacksmus
  3318. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof dr schfer mayer gericke richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts aurich juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verfahrensbeanstandung rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten bleibt schuldspruch generalbundesanwalt antragsschrift aufgezeigten grnden erfolg strafausspruch weist durchgreifenden rechtsfehler errterung bedarf folgendes landgericht voraussetzungen minder schweren falles abs btmg verneint strafe abs abs stgb gemilderten rahmen abs btmg entnommen dabei prfung minder schweren falles allein menge plantage hergestellten konsumfhigen marihuanas kg wirkstoffgehalt kg thc abgestellt anschluss konkreten strafzumessung aufgefhrten allgemeinen milderungsgrnde sowie vertypten milderungsgrund beihilfe erwgungen strafrahmenwahl einbezogen begegnet bedenken vgl etwa bgh beschluss juli str juris rn freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten blick unrechts schuldgehalt tat sowie weiteren landgericht aufgefhrten bestimmenden strafzumessungsgrnde allerdings angemessen sinne abs stpo becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  3319. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen anhrungsrge rechtsbeschwerdefhrerin april beschluss senats mrz zurckgewiesen senat rge geprft begrndet erachtet soweit anhrungsrge berufungsbegrndung bestimmten weitergehenden inhalt beilegt setzt lediglich eigene bewertung stelle senat bereinstimmung berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen wrdigung unrecht wendet beklagte auslegung wortlaut eindeutigen zweifel offen lassenden prozesserklrung erstinstanzlichen bevollmchtigten revisionsgericht rechtliche einschrnkung befugt bghz goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3320. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs nr abgrenzung sonstigen familiensachen allgemeinen zivilsachen bgh beschluss august xii zb olg hamburg ag hamburg wandsbek ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter prof dr klinkhammer dr nedden boeger dr botur guhling richterin dr krger beschlossen antragsgegner darauf hingewiesen nichtzulassungsbeschwerde erhobenes rechtsmittel beschluss familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juni unstatthaft daher unzulssig verwerfen drfte antragsgegner hierzu einschlielich september stellung nehmen grnde beiden beteiligten miteinander verheiratet lebten seit ende getrennt ab jahr scheidungsverfahren rechtshngig antragsgegner jahr alleiniger gesellschafter gmbh folgenden gmbh deren geschftsfhrerinnen jahren damalige ehefrau folgenden antragstellerin sowie neue lebensgefhrtin alleinige geschftsfhrerin gmbh ab ausscheiden antragstellerin lebensgefhrtin antragsgegner jahre gesellschaftsanteile bertrug beiden beteiligten gewhrten gmbh mitte aufgrund vier unbefristeten darlehensvertrgen kredite hhe insgesamt rckzahlung erstes anfordern erfolgen mrz forderte antragstellerin antragsgegner gemeinsam kndigung darlehen gegenber gmbh erklren antragsgegner reagierte hierauf april beim landgericht erhobenen klage antragstellerin verurteilung antragsgegners erklrung darlehenskndigungen begehrt antragsgegner einwand verteidigt antragstellerin gesprch jahre weitere zusammenarbeit anlsslich familiren situation gegangen sei hlfte kreditsumme nmlich bar ausgezahlt entsprechendem hinweis landgericht rechtsstreit bereinstimmenden antrag beider beteiligter amtsgericht familiengericht verwiesen anspruch antragsgegner ehemann gehe begehrte kndigung zusammenhang trennung eheleute stehe angaben antragstellerin liege grund fr begehren trennung eheleute verbunden bertragung geschftsanteils beklagten darlehensnehmerin neue lebensgefhrtin scheidungsbegehren beklagten fernziel klage sei ersichtlich wirtschaftliche entflechtung parteien hinsichtlich gemeinsamen darlehensrckforderung amtsgericht antrag antragsgegner abgabe kndigungserklrungen verpflichten zurckgewiesen hiergegen antragstellerin beschwerde eingelegt ersten hilfsantrag feststellung begehrt antragsgegner whrend beschwerdeverfahrens erfolgten scheidung lebensgefhrtin geheiratet kndigungserklrung verpflichtet sei zweiten hilfsantrag verpflichtung antragsgegners gerichtet nebst zinsen schadensersatz gem abs abs bgb zahlen oberlandesgericht zweiten hilfsantrag teil zinsen stattgegeben antragsgegner abs bgb folgende pflicht gemeinsamen darlehenskndigung verletzt antragstellerin dadurch schaden hlftiger darlehenshhe entstanden sei htte kndigung rckzahlung darlehens hlfte zugestanden weitergehende beschwerde weiteren antrge antragstellerin oberlandesgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen hiergegen wendet antragsgegner nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten rechtsmittel ii antragsgegner beim bundesgerichtshof eingelegte rechtsmittel vorlufiger auffassung senats unstatthaft daher unzulssig drfte sonstige familiensache sinne abs nr famfg vorliegen folge nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich gegeben rechtsbeschwerde gem abs famfg fehlender zulassung oberlandesgericht erffnet wre rechtsmittelgericht verfahren allerdings betreiben falle formell richtigen entscheidung vorinstanz danach gegebenen rechtsmittel geschehen wre senatsbeschluss februar xii zr famrz rn wrde daher vorliegenden sache entgegen annahme vorinstanzen familiensache allgemeine zivilsache handeln wre nichtzulassungsbeschwerde gem zpo nr egzpo statthaft jedoch fall gem abs nr famfg sonstige familiensachen verfahren ansprche miteinander verheirateten ehemals miteinander verheirateten personen elternteil zusammenhang trennung scheidung aufhebung ehe betreffen sofern zustndigkeit arbeitsgerichte gegeben verfahren abs satz nr lit zpo genannten sachgebiete wohnungseigentumsrecht erbrecht betrifft sofern bereits vorschriften familiensache handelt famfg gesetzgeber zustndigkeitsbereich familiengericht
  3321. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart mai kosten klgerin unzulssig verworfen beschwerdewert grnde amtsgericht familiengericht klage klgerin beklagten nachehelichen unterhalt anspruch nimmt mndliche verhandlung juni abgewiesen nachdem verhandlung gegenwart klgerin prozebevollmchtigten termin verkndung entscheidung juni anberaumt worden ausweislich familienrichter unterzeichneten niederschrift sitzung juni fr parteien niemand erschienen wurde entscheidung anlage ersichtlichen inhalts bezugnahme entscheidenden teil verkndet dabei beweisbeschlu urteil beschlu handelte protokoll anlage ersichtlich drei vordruck vorgege benen mglichkeiten angekreuzt sitzungsniederschrift gerichtsakte nachgeheftet handschriftlicher unterzeichneter klagabweisender tenor nebst zusatz streitwert feststellungen berufungsgerichts ursprnglich wohl verkndungsprotokoll angeheftete folgeblatt enthlt weder aktenzeichen angabe parteien verkndungstermin prozebevollmchtigte klgerin mehrfach schriftlich august oktober bersendung entscheidung gebeten jeweils antwort erhalten bald geschehen vollstndig abgefate urteil tenor anlage verkndungsprotokoll bereinstimmt wurde prozebevollmchtigten klgerin dezember zugestellt enthlt ersten seite vermerk urkundsbeamtin geschftsstelle sei juni verkndet worden urteil legte klgerin fax januar berufung zugleich begrndete hinweis berufungsgerichts mrz berufungsfrist alternative zpo sei dezember abgelaufen somit gewahrt beantragte klgerin vorsorglich versumung frist einlegung berufung wiedereinsetzung vorigen stand gewhren amtsgericht gerichteter antrag verkndungsprotokoll berichtigen tatsachen offenbar entspreche blieb erfolg angefochtenen beschlu wies berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag klgerin zurck verwarf berufung unzulssig dagegen richtet rechtsbeschwerde deren zulassung beru fungsgericht angefochtenen beschlu begrndung ausgesprochen fortbildung rechts sei entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderlich deshalb sei zulassung rechtsbeschwerde geboten neuem zivilprozerecht falle verwerfung berufung unzulssig mehr kraft gesetzes erffnet sei ii rechtsbeschwerde gesetzes wegen statthaft abs satz zpo berufungsgericht bersehen jedoch unzulssig insoweit dahinstehen bereits daraus folgt rechtsbeschwerde ausdrckliche darlegung zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo enthlt entsprechender vortrag etwa entbehrlich oberlandesgericht rechtsbeschwerde entscheidung zugelassen zulassung ohnehin kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde entbehrt gesetzlichen grundlage entfaltet deshalb bindungswirkung fr rechtsbeschwerdegericht vgl senatsbeschlu april xii zb famrz vielmehr prfen voraussetzungen abs zpo gegeben vgl bgh beschlu februar zb famrz zller gummer zpo aufl rdn handelt mithin abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde allein abs nr zpo statthaft somit gem abs nr zpo zulssig zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo begrndung ergeben bb senat neigt allerdings auffassung unzulssigkeit rechtsbeschwerde vorliegenden einzelfall schon fehlen ausdrcklicher darlegungen zulssigkeitsgrnden abs zpo ergibt oberlandesgericht zulassung rechtsbeschwerde begrndet entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sei fortbildung rechts wegen frage erforderlich rechtsanwaltskanzlei generell vorkehrungen wahrung fnfmonatsfrist zpo treffen seien zustellung bereits verkndeten entscheidung ungewhnlich verzgert anhaltspunkte dafr vorliegen verkndeten entscheidung urteil gehandelt deshalb ablauf absoluten berufungsfrist befrchten sei rechtsbeschwerde setzt oberlandesgericht formulierten klrungsbedrftig angesehenen frage unmittelbar auseinander greift kernpunkt nmlich ungewiheit ber art verkndeten entscheidung geht ber berufungsgericht formulierte zulassungsfrage hinaus logisch vorrangige frage aufwirft fall berhaupt voraussetzungen fr beginn laufs absoluten berufungsfrist gegeben anzusehen darauf verweist handele zugelassene rechtsbesch
  3322. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat urteil soweit verwertung aussagen angeklagten polizei geht rechtsfehlerfrei fall teilschweigens sinne urteils strafsenats april str njw liegt nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  3323. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet januar freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs rahmen anlagevermittlung kommt anlageinteressenten vermittler auskunftsvertrag haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande interessent deutlich macht bestimmte anlageentscheidung bezogen besonderen kenntnisse verbindungen vermittlers anspruch nehmen anlagevermittler gewnschte ttigkeit beginnt st rspr zuletzt senatsurteil oktober iii zr zip feststellung weiterer besonderer umstnde bedarf gilt vermittler vertragsverhandlungen zugleich selbstndiger reprsentant bank auftritt bgh urteil januar iii zr olg karlsruhe lg mannheim iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dr kapsa drr fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli aufgehoben soweit bereinstimmend erklrte teilerledigung wirkungslos geworden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs sowie teilerledigung entfallenden kosten rechtsstreits berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verwaltet vermgen stiftung deren satzung vermgen mndelsicher anzulegen beklagte firmiert gmbh zugleich reprsentantin bank luxemburg niederlassung bank ag dresden sommer rief seinerzeit beklagten beschftigte zeuge klgerin stellte anlagemglichkeiten bank telefax oktober briefkopf beklagten teilte klgerin bezugnahme artikel zeitschrift finanzen gehre einlagensicherungsfonds sc bundesverbandes deutscher banken klgerin legte daraufhin oktober dm festgeld fr tage bank anlageauftrag enthlt unterschriften vorgedruckte besttigung kunden allgemeinen geschftsbedingungen bank hinweisen einlagensicherung erhalten kenntnis genommen deren geltung einverstanden fristablauf wurde anlage klgerin juli mehrfach verlngert mai bertrug bank geldbetrag zuzglich zinsen hhe neu eingerichtetes abwicklungskonto klgerin mai bundesamt fr finanzdienstleistungen bank geschlossen ber deren vermgen insolvenzverfahren beim amtsgericht dresden erffnet tatschlich bank mitglied einlagensicherungsfonds bundesverbands deutscher banken klgerin forderung insolvenzverfahren angemeldet vorliegenden klage klgerin schadensersatzansprche wegen fehlerhafter anlageberatung hhe nebst zinsen zug zug abtretung insolvenzverfahren angemeldeten forderung bank geltend gemacht landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen revisionsverfah ren verfolgt klgerin abzug zwischenzeitlich insolvenzverwalter gezahlten betrags klageantrag entscheidungsgrnde revision erfolg ansicht berufungsgerichts lsst gesonderter beratungs auskunftsvertrag parteien feststellen auskunftsvertrag zustande gekommen sei zugunsten klgerin unterstellt knne sei bank geschlossen worden bank sei dabei beklagte zeugen vertreten worden allerdings sei beklagte gegenber klgerin anlagevermittlerin aufgetreten ttigkeit eigenschaft reprsentantin bank sinne kwg ausgebt bernehme vermittler wissen spteren vertragsparteien aufgaben typischerweise oblgen deren pflichtenkreis ttig sei zugleich deren hilfsperson betrachten vielfltigen fllen vertreterhaftung banken sparkassen versicherungen rechtsprechung bundesgerichtshofs entsprechende konstellation handele vorliegenden fall bank geschftsvermittlung reprsentanten beklagten bedient darauf briefkopf offen hingewiesen htten angesichts allein rede stehenden festgeldeinlagengeschfts ge abs kwg sei vornherein klar bank vermittelt knnen bank fr stndig selbstndige vermittler ttigen reprsentanten berlassen kunden fr anlagen werben erforderlichen vertragsverhandlungen fhren vertragsunterlagen vorzubereiten ablauf auftreten beklagten reprsentantin bank sei klgerin bekannt beklagte daneben vermittlung kapitalanlagen firmiert geschftsverkehr aufgetreten sei fr streitfall wesentliche bedeutung gehabt knne rahmen anlagevermittlung anlageinteressenten anlagevermittler gesonderter konkludent geschlossener auskunftsvertrag haftungsfolgen zustande kommen interessent deutlich mache bestimmte an
  3324. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juni zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr zpo abs whrend dauer wohlverhaltensphase insolvenzglubiger ansprchen vorstzlich begangener unerlaubter handlung vorrechtsbereich fr forderungen vollstrecken bgh beschluss juni ix zb ag mnster lg mnster ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring juni beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnster august kosten glubiger zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde beschwerdefhrer glubiger november erffneten insolvenzverfahren ber vermgen schuldners beschluss november wohlverhaltensphase restschuldbefreiungsverfahrens berfhrt worden ausgenommene forderung sinne nr inso angemeldet wegen erlass pfndungs berweisungsbeschlusses beantragt ansprche schuldners drittschuldner gepfndet sollten soweit treuhnderin abgetreten worden nachdem vollstreckungsgericht zunchst gem abs zpo monat lich pfndungsfreien betrag beschluss januar festgesetzt richterin erinnerung schuldners pfndungsund berweisungsbeschluss aufgehoben antrag erlass zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde glubiger erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses wohlverhaltensphase restschuldbefreiungsverfahrens vorrechtsbereich abs zpo vollstrecken ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz zpo statthaft beschwerdegericht zugelassen bgh beschluss februar ix zb zinso februar ix zb zinso zulssige rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet beschwerdegericht angenommen amtsgericht pfndungs berweisungsbeschluss recht aufgehoben antrag glubiger zurckgewiesen pfndung sei unzulssig vollstreckungsverbot abs inso uneingeschrnkt fr insolvenzglubiger gelte smtliche insolvenzglubiger einschlielich unterhalts deliktsglubiger mssten treuhandphase gleichen befriedigungsmglichkeiten ausnahme vollstreckungsverbot komme deshalb betracht rechtsgedanke nr inso stehe auslegung entgegen vorschrift ergebe privi legierung deliktsglubiger erst ende wohlverhaltensphase eintreten solle ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand einhelliger auffassung rechtsprechung schrifttum gilt vollstreckungsverbot abs inso fr glubiger deren forderung vorstzlich begangenen unerlaubten handlung stammt erffnung insolvenzverfahrens begangen wurde bag bage rn zpo lg leipzig nzi lg saarbrcken beschluss april rn ag bremen nzi fk inso ahrens aufl rn fischer ahrens gehrlein ringstmeier inso rn graf schlicker kexel inso aufl rn hmbkomm inso streck aufl rn hk inso landfermann aufl rn wenzel kbler prtting bork inso rn uhlenbruck vallender inso aufl rn bundesgerichtshof frage abs inso vollstreckung glubigern ausgenommener forderung vorrechtsbereich abs zpo whrend laufs wohlverhaltensphase ausschliet bislang ausdrcklich entschieden zweck vollstreckungsverbots abs inso neuerwerb schuldners gem abs inso treuhnder abgetreten gem inso herauszugeben zugriff insolvenzglubiger entziehen bgh urteil juli ix zr bghz beschluss juli ix zb zinso rn gilt hinblick glubiger deren forderung erffnung insolvenzverfahrens vorstzlich begangenen unerlaubten handlung stammt verfahren privileg angemeldet forderung restschuldbefreiung erfasst erteilung restschuldbefreiung durchsetzbar privileg bezieht insolvenzrechtliche nachhaftung glubiger schon innerhalb insolvenz restschuldbefreiungsverfahrens sonderstellung zuzuweisen bgh beschluss september ix zb zinso rn mwn grundstzen ausgeschlossen glubiger ausgenommenen forderung bereits whrend laufs wohlverhaltensphase vorrechtsbereich abs zpo vollstreckt wertentscheidung gesetzgebers nr inso geht entgegen auffassung rechtsbeschwerdebegrndung dahin fall fehlens konkurrierender neuglubiger schuldner glubiger ausgenommenen forderung rahmen abs zpo pfndbaren einknfte zuzuweisen gesetzgeber vielmehr art abs gg verletzen fr gleichbehandlung insolvenzglubiger whrend laufs wohlverhaltensphase entschieden schliet zuschnitt vollstreckungsverbots whrend dauer verfahrens abs inso satz deliktsglubiger privilegiert verfahren teil
  3325. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb vob vob nr zuschlag nachprfungsverfahren verzgerten ffentlichen vergabeverfahren ber bauleistungen erfolgt ausgeschriebenen fristen terminen mehr eingehalten knnen zustande gekommene bauvertrag ergnzend dahin auszulegen bauzeit bercksichtigung umstnde einzelfalls vertragliche vergtungsanspruch anlehnung grundstze nr vob anzupassen bgh urteil mai vii zr kg berlin lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier richter leupertz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts oktober zurckgewiesen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin fordert auftragnehmerin beklagten bundesrepublik deutschland mehrvergtung wegen erhhter stahl zementkosten verzgerten vergabeverfahren klgerin unterbreitete beklagten ffentlicher ausschreibung fr lose bundesautobahn autobahnzubringer vertragsangebot februar angebotssumme fr los baubeginn juli fertigstellungstermin januar fr los fertigstellungstermin september vorgesehen ursprnglich juli laufende bindefrist fr vertragsangebot klgerin wurde beiden seiten einvernehmlich kommentarlos hinblick umfangreiche prfung wertung angebote september verlngert anschluss daran wurde wegen august konkurrenten eingeleiteten vergabenachprfungsverfahrens mehrfach verlngert zuletzt juli einverstndniserklrungen klgerin hierzu erfolgten beklagten bersandten formular folgendem wortlaut geehrte damen herren vorgeschlagenen verlngerung zuschlags bindefrist einverstanden zuschlag beklagte erfolgte schreiben juli bezug nahm angebot klgerin verzeichnis nachunternehmer april sowie letzte schreiben bindefristverlngerung juni klgerin besttigte zuschlag schreiben september selben tag fragte beklagten wegen neuer ausfhrungsfristen einigung ber terminplan erfolgte bauvorhaben wurde durchgefhrt jahren stahlpreis erheblich gestiegen klgerin behauptet gleiches fr betonpreis schreiben november forderte klgerin anpassung einheitspreise wegen vernderung stahl zementpreise weltmarkt beklagte lehnte hinweis vorbehaltlos erklrte einverstndnis bindefristverlngerungen ab vorliegenden klage macht klgerin errechnete mehrvergtung vergleich vertragspreisen hhe geltend landgericht klage zwischenurteil grunde fr gerechtfertigt erklrt berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsurteil hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand berufungsgericht urteil baur verffentlicht hlt anspruch klgerin grunde fr gerechtfertigt besonderen verhltnis bauherrn bauunternehmer folge pflicht beklagten preisanpassung zuzustimmen soweit nderung materialkosten verursacht sei verzgerungen nachprfungsverfahren ablauf ursprnglichen bindefrist angebots klgerin juli zurckzufhren sei anspruch knne klgerin wege unmittelbar leistung gerichteten klage durchsetzen knne offenbleiben anspruch anwendung grundstze ber wegfall geschftsgrundlage bgb unmittelbar bgb hinblick bauvertragsparteien verbindende pflicht kooperation ergebe vertrag sei allgemeinen vertragsgrundstzen zuschlagsschreiben zustande gekommen beklagte annahme nderungen erklrt folge daraus ausfhrungsfristen erkennbar unmglich einzuhalten seien sei berzeugend erklrungen bindefristverlngerung vertragsschluss wege ergnzenden auslegung aussagewert zuzuweisen objektiven bedeutung mageblicher sicht jeweiligen erklrungsempfngers htten unverndert geschlossene vertrag enthalte ausdrckliche regelung ber preisanpassung verzgerung vertragsannahme ausfhrungsfrist fr vorgesehene leistung stelle geschftsgrundlage dar sei einerseits vertragsinhalt zugleich grundlage erwartungen ber vertragsabwicklung somit basis fr kalkulation bieters knne bestimmte preise eigene kosten angebot zugrunde legen wrden fr bestimmte zeit gelten abs bgb setze voraus grundlagen vertrags vertragsschluss gendert htten falle gestreckten vertragzustandekommens
  3326. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschlu zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september aufgehoben sofortige beschwerde antragsgegnerin kostenfestsetzungsbeschlu landgerichts stuttgart dezember fassung teilabhilfebeschlusses mrz zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens tragen antragstellerin antragsgegnerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens antragsgegnerin auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde antragsgegnerin reichte beim landgericht abmahnung antragstellerin wegen behaupteten wettbewerbsverstoes schutzschrift antrag enthielt etwaigen antrag erla einstweiligen verfgung zurckzuweisen zwei tage spter beim landgericht eingegangenen antrag erla einstweiligen verfgung nahm antragstellerin landgericht anberaumten termin mndlichen verhandlung zurck fr einreichung schutzschrift antragsgegnerin festsetzung gebhr verfahrensbevollmchtigten begehrt landgericht gebhr streitwert verfgungsverfahrens sowie gebhr fr antrag abs zpo kostenstreitwert festgesetzt beschwerde antragsgegnerin beschwerdegericht kostenfestsetzung gendert erstattenden kosten hhe gebhr festgesetzt zugelassenen rechtsbeschwerde wendet antragstellerin hhere landgericht vorgenommene gebhrenfestsetzung ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht kosten fr einreichung schutzschrift hhe vollen prozegebhr jedenfalls fr erstattungsfhig angesehen vorliegenden fall schutzschrift antrag terminsbestimmung antrag abweisung verfgungsantrags enthlt entscheidung beschwerdegerichts hlt rechtlichen nachprfung stand abs satz abs satz zpo antragsgegnerin rechtsanwaltsgebhren erstatten manahmen entstanden zweckentsprechenden rechtsverteidigung notwendig danach antragsgegnerin fr verfahrensbevollmchtigten eingereichte schutzschrift anspruch erstattung halben prozegebhr abs brago kosten schutzschrift vorsorglich verteidigung erwarteten antrag erla einstweiligen verfgung eingereicht worden grundstzlich erstattungsfhig entsprechender antrag erla einstweiligen verfgung gericht eingeht antrag abgelehnt zurckgenommen mndliche verhandlung stattgefunden vgl bgh beschl zb wrp kosten schutzschrift fr betreiben geschfts einschlielich information abs nr brago volle gebhr prozegebhr geschuldet abs brago vermindert gebhrenanspruch halbe gebhr auftrag endet bevor rechtsanwalt schriftsatz sachantrgen eingereicht abs brago genannten handlungen vorgenommen sorglich eingereichten schutzschrift enthaltenen antrge sachantrge abs brago vgl bgh wrp kosten schutzschrift iii kostenentscheidung folgt abs satz zpo ullmann starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']]
  3327. [['bghst ja verffentlichung ja stgb befehl ttung demonteurs selbstschuanlagen innerdeutschen grenze bgh urt februar str schwg berlin str bundesgerichtshof namen volkes urteil februar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen richter basdorf vorsitzender richter hger richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin april magabe verworfen angeklagte freigesprochen staatskasse trgt kosten gesamten verfahrens angeklagten insoweit entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde zugelassene anklage wirft angeklagten totschlag zeit april gemeinschaftlich handelnd ttung innerdeut schen grenze organisiert herbeigefhrt landgericht angefochtene urteil verfahren angeklagten wegen eingetretener verfolgungsverjhrung eingestellt hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft bleibt erfolg soweit rechtsmittel zuungunsten angeklagten eingelegt fhrt vielmehr stpo nderung angefochtenen urteils dahin angeklagte freigesprochen landgericht folgende feststellungen getroffen perfektionierung august begonnenen absperrmanahmen regierung ddr herbst begonnen weite teile innerdeutschen grenze minensperren versehen flchtlinge wirksamer flucht bundesrepublik deutschland abzuhalten nachdem anfangs hierzu erdminen installiert worden wurden erhhung wirksamkeit minensperren ab zunchst vereinzelt ab anfang systematisch abbau ab jahre splitterminen typs sm sogenannte anlage grenzsicherung installiert dabei handelte selbstschuanlagen ddr zugekehrten seite metallgitterzauns angebracht belastung verspannten drhten mechanischelektrischem detonation auslsten darauf breitete kegelfrmige salve etwa scharfkantigen metallsplittern parallel metallgitterzaun wobei kinetische energie ausreichte menschen sicherheit schwer verletzen tten viele flchtlinge erlitten minen schwerste verletzungen wurden gettet regierung ddr bestritt damals existenz derartiger anlagen alter jahren ddr wegen diversion schweren fall staatsgefhrdender gewaltakte staatsgefhrdender propaganda sowie hetze schweren fall lebenslangem zuchthaus verurteilt verbung neun jahren zehn monaten strafe bundesregierung freigekauft bundesrepublik deutschland entlassen worden sann geprgt ddr herrschenden unmenschlichen haftbedingungen darauf ddr prsentation selbstschuanlagen weltffentlichkeit blozustellen verfolgung ziels montierte nacht april nacht april jeweils nhe spteren tatort splittermine ab abgebauten splitterminen prsentierte verschiedenen behrden bundesrepublik deutsch land zwei zeitschriften arbeitsgemeinschaft august vorgnge versetzten dienststellen ddr ministeriellen spitze helle aufregung ddr grundlagenvertrag bundesrepublik deutschland abgeschlossen konferenz helsinki teilgenommen internationale anerkennung bemht abbau verbringung minen bundesrepublik deutschland welt blogestellt lge berfhrt deshalb sollten weitere derartige aktionen mitteln unterbunden tter umstnden fr allemal ausgeschaltet sptestens april magazin spiegel erschienenen artikel wurde ministerium fr staatssicherheit ddr bekannt nacht april erste beiden minen abgebaut sptestens daraufhin gab minister fr staatssicherheit mielke befehl weitere minendemontagen preis verhindern neuerlichen versuch mine sm abzubauen mglichst festzunehmen fr allemal endgltig auszuschalten festnahme vorrangig bezweckt informationen ber mgliche mittter hintermnner auftraggeber erhalten mglich wrde keinesfalls entkommen lassen not falls vernichten tten einzelheiten umsetzung anordnung berlie mielke untergebenen angeklagte kompaniechef speziellen einsatzkompanie ministeriums fr staatssicherheit deren hauptaufgabe bestand wahrnehmung politisch operativer operativ militrischer einstze insbesondere innerdeutschen grenze kompanie wurde sogenannten provokationsgefhrdeten abschnitten grenze eingesetzt fahnenfluchten beobachtung inn
  3328. [['bundesgerichtshof beschluss str august bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stgb abs bewusste selbstgefhrdung lsst grundstzlich erfolgsabwendungspflicht eintrittspflichtigen garanten entfallen allein selbstge fhrdung angelegte geschehen erwartungswidrig richtung verlust rechtsguts entwickelt bgh beschluss august str lg mnchen strafsache wegen totschlags unterlassen strafsenat bundesgerichtshofs august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen dezember verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags unterlassen wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit versuchter schwerer ruberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt dagegen ausgefhrte sachrge gesttzte revision unbegrndet sinne abs stpo rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tragen schuldspruch wegen totschlags unterlassen abs abs stgb fall ii urteilsgrnde geschehen april landgericht rechtsfehler angeklagten fr rechtlich verpflichtet gehalten tod spter verstorbenen verhindern eingetretenen tod geschdigten vorsatz zugerechnet rechtsfehlerfreien beweiswrdigung beruhenden feststellungen mehrere personen angeklagte bereits verlaufe nachmittags getroffen gemeinsam alkohol sowie verschiedene betubungsmittel konsumiert abend begab gruppe greren gebudekomplex gelegene wohnung angeklagten nahmen anwesenden weiterhin alkohol amphetamin cannabis verlaufe abends bot angeklagte brigen personen wohnung gammabutyrolacton gbl konsumieren stoff befand unverdnnt besitz angeklagten befindlichen glasflasche auer revidierenden mitangeklagten ging sonstigen anwesenden angebot nachdem angeklagte mitangeklagte etwa zwei drei milliliter gbl verdnnt halben liter wasser konsumiert blieb flasche gbl frei zugnglich wohnung angeklagten stehen sptestens eigenen konsum wies angeklagte gste darauf gbl unverdnnt genommen drfe zeit danach setzte spter verstorbene flasche unverdnnten gbl direkt trank landgericht mehr nher feststellbare menge substanz angeklagte mitangeklagte aufnahme tdlich wirkenden menge ausgingen versuchten erfolglos erbrechen veranlassen verlor mehr bewusstsein nachdem stabile seitenlage gebracht worden beschrnkte angeklagte brigen anwesenden darauf atemfrequenz bewusstlosen geschdigten kontrol lieren sptestens angeklagte wahrnahm lediglich sechs acht sekunden atmete nahm billigend kauf geschdigte unverzgliche herbeirufen rztlicher hilfe folgen einnahme unverdnnten gbl versterben dennoch blieb unttig htte zeitpunkt medizinische hilfe angefordert wre leben geschdigten sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit gerettet worden nachdem angeklagten wahrgenommen atemfrequenz niedriger atmung zudem unregelmig ge ruschintensiv wurde leitete angeklagte zunchst weiterhin rettungsmanahmen spter wurde ausschliebar initiative angeklagten erster rettungswagen verstndigt angeklagte beobachtete rettungswagen abfuhr aufgenommen lie zweiten rettungswagen herbeirufen besatzung unternahm wiederbelebungsversuche fhrten jedoch erfolg verstarb konsum gbl ausgelsten atemstillstand dadurch bewirkten sauerstoffunterversorgung gehirns feststellungen angeklagte wegen totschlags unterlassen strafbar gemacht angeklagte sinne abs stgb rechtlich dafr einzustehen tod geschdigten konsum gbl eintritt pflicht abwendung todeserfolgs resultierte tatschlichen herrschaft angeklagten ber besitz befindliche wohnung fr brigen anwesenden frei zugngliche flasche hochgradig gesundheits lebensgefhrlichen gbl aa rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt gefahrenquelle schafft unterhlt lage verhltnisse erforderlichen vorkehrungen schutz personen treffen bgh urteil november str bghst rn mwn siehe bgh urteil dezember str nstz entsprechende pflicht beschrnkt ergreifen manahmen gesamtumstnden zumutbar verstndiger umsichtiger mensch fr notwendig ausreichend hlt schden bewahren zustndigkeit fr gefahrenquelle folgende erfolgsabwendungspflicht gem abs stgb besteht allerdings lediglich erffnung gefahrenquelle nahe liegende mglichkeit begrndet
  3329. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller juni beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln september kosten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde klgerin verlangt beklagten rckzahlung geleisteter versicherungsprmien fr zwei fondsgebundene lebensversicherung svertrge widerspruchserklrung gem abs satz vvg sowie erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten klageabweisende urteil landgerichts klgerin rechtzeitig berufung eingelegt innerhalb mai verlngerten berufungsbegrndungsfrist ging beim oberlandesgericht april per telefax april per post berufungsbegrndung bezeichneter schriftsatz handschriftlich unterzeichnet unterschrift stammt rechtsanwaltskanzlei prozessbevollmchtigten klgerin damals angestellten rechtsanwltin lich vermerkt darunter maschinenschrift rechtsanwalt berufungsgericht berufung unzulssig verworfen berufungsbegrndung beauftragten proze ssbevollmchtigten klgerin unterschrieben sei sei unterzeichnung rechtsmittelschrift vertreter zulssig msse jedoch volle verantwortung fr inhalt schriftsatzes bernehmen dafr reiche unterschrift auftrag unterzeichnende erkennen gebe gericht gegenber erklrungsbote auftrete gelte weiteren umstnden ersichtlich sei unterzeichner wahrnehmung erteilten mandats ttig geworden sei knne angenommen unterzeichner briefkopf schriftsatzes soziettsmitglied aufgefhrt sei sei fall rechtsanwltin soziett prozessbevollmch tigten klgerin angestellt soziettsmitglied sei hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii rechtsbeschwerde abs nr abs satz zpo statthaft jedoch brigen zulssig voraussetzungen abs zpo erfllt insbesondere erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts berufungsgericht verfahrensgrundrechte klgerin gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg verletzt berufung begrndung berufungsbegr ndungsschrift sei ordnungsgem unterschrieben verworfen unterzeichnung berufungsbegrndung berufungsgericht zutreffend unzureichend gewertet berufungsbegrndungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich beim berufung sgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo erfordernis sichergestellt schriftstck entwurf handelt wissen willen berechti gten gericht zugeleitet worden insbesondere unterschrift identifizierung urhebers schriftlichen prozesshandlung rmglichen unbedingten willen ausdruck bringen verantwortung fr inhalt schriftsatzes bernehmen senatsbeschluss oktober iv zb juris rn bgh beschlsse april vii zb juris rn april vii zb juris rn november vi zb versr rn urteil mai xi zr versr ii jeweils unterschriftsleistung bestimmten voraussetzungen vertreter zulssig jedoch volle verantwortung fr inhalt rechtsmittelschrift bernehmen etwa unterzeichnung fr rechtsanwalt ausdruck bringen verwendung zusatzes trag reicht fr bernahme verantwortung sinne grundstzlich unterzeichnende erkennen gibt gericht gegenber erklrungsbote auftritt bgh beschluss juni vi zb famrz ii urteil mrz ii zr versr ii beschlsse mai iii zb versr november zr versr unterzeichnung rechtsmittelschrift zusatz unschdlich unterzeichnende rechtsanwalt soziettsmitglied kreis beim berufungsgericht zugelassenen prozessbevollmchtigten berufungsklgers zhlt unmitte lbar ausfhrung erteilten mandats ttig geworden bgh beschlsse juni aao mai aao darauf klgerin berufungsgericht richtig ausgefhrt sttzen rechtsanwltin klge rin vortrgt briefkopf berufungsbegrndungsschrift ersichtlich zeit unterzeichnung berufungsbegrndung soziett prozessbevollmchtigten klgerin angestellt soziettsmitglied anstellungsverhltnis rechtsanwltin eidesstattlichen versicherung angegeben zusatz anstellung ausdruck bringen eidesstattlichen versicherung klgerin brigen gunsten herleiten folgt schon daraus berufungsbegrndungsfrist eingang eidesstattlichen versicherung september lngst abgelaufen heilung wirksame begrndung rechtsmittels betreffende m
  3330. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter hucke dr remmert sthr richterin pentz richter offenloch beschlossen ablehnungsgesuch klger mrz richter tombrink zurckgewiesen grnde beschluss februar senat ablehnungsgesuch klger beschluss juli beteiligten richter unbegrndet zurckgewiesen februar zugestellten beschluss klger schreiben mrz anhrungsrge erhoben weiteren begrndung rge eingereichten schreiben beschluss beteiligten richter tombrink wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii befangenheitsantrag zulssig insbesondere konnte beauftragung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts gestellt abs abs zpo antrag jedoch begrndet klgern bereits beschluss februar deutlich gemacht worden findet ablehnung wegen besorgnis befangenheit statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen abs zpo dabei kommen objektive grnde betracht sicht verstndigen prozesspartei berechtigte zweifel unparteilichkeit unabhngigkeit abgelehnten richter aufkommen lassen vgl zller vollkommer zpo aufl rn mwn grnde klger vorgebracht wenden abermals hauptschlich beschlssen juli nunmehr februar ausdruck kommenden rechtsansichten senats jedoch zweifel unparteilichkeit unabhngigkeit abgelehnten richters begrndet ausfhrungen klger weiteren eingaben april enthalten eben falls gesichtspunkte besorgnis befangenheit rechtfertigen knnten hucke remmert pentz sthr offenloch vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  3331. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe september kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen januar etrgt beschwerdewert grnde parteien juni geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren september ehemann antragsgegner geboren mrz februar zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragsgegners beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragstellerin landesversicherungsanstalt baden wrttemberg lva weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich januar begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen juni januar abs bgb anwartschaften antragsgegners beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich monatlich januar ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien lva rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsn derungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsgegner vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragstellerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragstellerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsgegner versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen ggf abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung rechts sonderzu
  3332. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen antrag verurteilten nachholung rechtlichen gehrs entsprechend stpo art abs gg zurckgewiesen landgericht angeklagten februar wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision senat beschlu november abs stpo unbegrndet verworfen schreiben juni verurteilte nachholung rechtlichen gehrs gem stpo erneute beschlufassung bercksichtigung nunmehrigen vorbringens beantragt begrndung macht geltend mglichkeit gehabt erla erwhnten beschlusses verwerfungsantrag generalbundesanwalts september uern mitgeteilt worden sei voraussetzungen stpo liegen entscheidung senat tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte gehrt worden verwerfungsantrag generalbundesanwalts verteidiger september zugestellt worden wodurch abs satz stpo bestimmte frist lauf gesetzt wurde schriftsatz september gab verteidiger gegenerklrung ab senat beschlufassung be rcksichtigt gebot rechtlichen gehrs art abs gg gengt zustzliche mitteilung angeklagten notwendig rechtliches gehr revisionsverfahren angeklagten grundstzlich allein vermittlung verteidigers gewhrt gilt abs stpo ermchtigt zustellung antrags verwerfung revision fr angeklagten entgegenzunehmen benachrichtigung angeklagten verwerfungsantrag entscheidung sinne abs satz stpo handelt erforderlich vgl bghr stpo satz anhrung meyer goner stpo aufl rdn harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']]
  3333. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr notwendigen inhalt berufungsbegrndung anschluss bgh urteil juni ix zr njw bgh beschluss november xii zb olg dsseldorf lg duisburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr gnter dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember kosten klgers verworfen wert grnde parteien streiten vertragliche entschdigung wegen mieterseitigen verdienstausfalls infolge umbaumanahmen vermieter klger mieter rumlichkeiten beklagten betriebenen krankenhaus betreibt darin friseursalon vormieterin klgers abgeschlossenen mietvertrag abs wurde vereinbart beklagte zeitlich begrenzter einschrnkung vlligem stillstand gewerbebetriebs umbaumanahmen steuerberater nachzuweisenden verdienstausfall fr dauer eventuellen geschftsbeeintrchtigung geschftsstillstands trgt folgezeit lie beklagte umbaumanahmen durchfhren schlieung neben vermieteten ladenlokal gelegenen hintereingangs krankenhauses verbunden klage begehrt klger ersatz verdienstausfalls fr zeit juni dezember nebst zinsen ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten sowie feststellung weiterer ersatzansprche hhe gerechtfertigten mietminderung hilfsweise klger beantragt berechtigung festzustellen wegen berzahlter mieten knftige mietansprche aufzurechnen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgers wegen ausreichender berufungsbegrndung verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo genannten zulssigkeitsgrnde vorliegt berufungsgericht anforderungen abs satz zpo inhalt berufungsbegrndung stellen berspannt gem abs satz nr zpo berufungsbegrndung bezeichnung umstnde enthalten denen ansicht rechtsmittelfhrers rechtsverletzung deren erheblichkeit fr angefochtene entscheidung ergibt berufungsbegrndung erkennen lassen tatschlichen rechtlichen grnden berufungsklger angefochtene urteil fr unrichtig hlt diejenigen punkte rechtlicher art darzulegen unzutreffend ansieht grnde anzugeben denen fehlerhaftigkeit punkte deren erheblichkeit fr angefochtene entscheidung herleitet besondere for male anforderungen insoweit gestellt erfordert berufungsbegrndung insbesondere weder ausdrckliche benennung bestimmten norm schlssigkeit jedenfalls vertretbarkeit erhobenen rgen senatsbeschluss november xii zb famrz mwn magaben gengt berufungsbegrndung vorliegenden fall anforderungen grund sinn abs zpo gegeben berufungsgericht zutreffend herausgestellt angefochtene entscheidung landgerichts hinsichtlich antrags zahlung entschdigung fr verdienstausfall berufungsbegrndung ergebnis frage gestellt tragenden grnde darin vollstndig angegriffen worden erwgungen landgerichts grund hhe anspruchs anspruchshhe angegriffen worden dagegen klger weiteren klageabweisung tragenden grund landgerichtlichen entscheidung baumanahme verursachte beeintrchtigung betriebs dargelegt berufungsbegrndung entgegen getreten dagegen rechtsbeschwerde erhobenen rgen begrndet rechtsbeschwerde meint klger gefhrte berufungsangriff geeignet sei landgerichtliche argumentation fehlenden nachweis rckgangs kundenfrequenz infolge schlieung hinteren krankenhauseingangs fall bringen trifft landgericht abweisung klage bereits darauf gesttzt klger ausweislich abs mietvertrags darlegen beweisen mssen umbaumanahmen beklagten hinteren eingang erheblichen abnahme kundenstroms somit urschlich rckgang gewinns gefhrt htten sei gelungen anteil kundschaft ber hinteren eingang bezogen tauglich beweis gestellt worden sei demgegenber klger berufungsbegrndung lediglich gergt vertragsklausel falls auffassung landgerichts zutrfe inhalt vertragliche regelung sei angesichts bevorstehender beeintrchtigungen vereinfachung getroffen worden sei parteien wahrscheinlich angesehener geschehensablauf aufgegriffen geregelt worden parteien seien ber qualitt lage haus verbundene werbemglichkeit kundenfrequenz offensichtlich seien streit ber hhe schadens vermeiden gerade entgan
  3334. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vermg abs abs abs bgb kostenerstattungsanspruch staatlichen verwalters hausgrundstcks damaligen eigentmer ende staatlichen verwaltung zurckgewonnene verwaltungs verfgungsbefugnis ber grundstck verliert restitutionsantrag ns geschdigten voreigentmers stattgegeben bgh urteil juli iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr fr recht erkannt revision beklagten grund teilurteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand verwaltungsauftrag magistrats gro berlin februar wurde eigentum stehende mietshaus bebaute grundstck strae berlin gem verordnung sicherung vermgenswerten september vobl staatliche verwaltung gestellt beendigung staatlichen verwaltung ablauf dezember gab klagende wohnungsbaugesellschaft grundstck wirkung januar beklagte heraus mittlerweile wege erbfolge grundstckseigentmerin geworden grundstck erworben ihrerseits jdischen voreigentmer gekauft schreiben april streithelferin beklagten rckbertragung eigentumsrechte grundstck beantragt bestandskrftig gewordenem bescheid oktober bertrug zustndige amt regelung offener vermgensfragen grundstckseigentum streithelferin beklagten begrndung fhrte amt gem abs vermgensgesetzes veruerung grundstcks jdischen voreigentmer jahre verfolgungsbedingter vermgensverlust vermuten sei klgerin vereinnahmte ende staatlichen verwaltung mieten bestritt betriebs verwaltungs sonstigen kosten fr zeitraum juli dezember erstellten abrechnungen ergaben einschlu vorangegangenen wirtschaftsjahren juni entstandenen negativsaldos dm fehlbetrag dm klgerin verlangt beklagten zahlung betrags nebst zinsen landgericht klage abgewiesen berufung klgerin kammergericht angefochtene urteil wesentlichen dahin abgendert klageanspruch grunde gerechtfertigt sei hinsichtlich fehlbetrags zeit juli berufung zurckgewiesen revision verfolgt beklagte antrag vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde einheitliches rechtsmittel behandelnde bgh beschlu juli zr njw urteil mrz zr njw revision beklagten streithelferin erfolg rechtsprechung senats institut staatlichen verwaltung frheren ddr neben enteignungen sonstigen eigentumsverlusten fhrenden manahmen planmig mittel wirtschaftlichen enteignung eingesetzt wurde ab juli bestimmungen vermgensgesetzes sinnfllig ausdruck gekommenen funktionswandel dahin erfahren staatlichen verwalter verhltnis eigentmer echte treuhnderstellung zugewiesen worden treuhnderstellung rechtfertigt ungeachtet ffentlich rechtlichen natur rechtsinstituts staatlichen verwaltung staatlichen verwalter allgemeinen kostenerstattungsanspruch bgb entsprechend fr juli gemachte aufwendungen zuzubilligen senatsurteile bghz ff bghz anspruch umfat pauschalierte verwaltungskosten magabe hchstbetrge zweiten berechnungsverordnung jeweils geltenden fassung bghz ff demgegenber verwehrt vermgensgesetz fllen denen schdigungsmanahme vollstndigen verlust eigentums gefhrt korrektur teilungs bzw diskriminierungsunrechts rckbertragung vermgenswerts vorzunehmen verfgungsberechtigten allgemeinen erstattungsanspruch fr aufwendungen rckbertragung restitution unterliegenden vermgensgegenstand gemacht abs satz vermg gewhrt verfgungsberechtigten lediglich kostenerstattungsanspruch fr instandsetzungsmanahmen vermieter erhhung miete berechtigen soweit kosten bereits mieterhhung ausgeglichen worden satz absatzes anschlieende bestimmung rechtsprechung senats abs satz vermg geregelten tatbestnde anwendbar ndert daran verfgungsberechtigte betriebs gewhnlichen erhaltungskosten tragen vgl senatsurteile bghz ff ff mai iii zr verffentlichung bestimmt kosten verfgungsberechtigte aufrechnungswege geltend soweit berechtigte abs satz vermg herausgabe verfgungsberechtigten ab juli miet
  3335. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen antrag nebenklgers fr revisionsin stanz prozekostenhilfe fr bestellung rechtsanwalts bewilligen abgelehnt rechtsmittel nebenklgers offensichtlich unbegrndet vgl bghr stpo abs prozekostenhilfe rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  3336. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe jahr sieben monaten verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt hiergegen wendet angeklagte sachrge gesttzten revision rechtsmittel begrndet landgericht folgenden feststellungen wertungen getroffen nher bestimmbaren abend oktober kam angeklagten geschdigten streit geschdigte sexuelle handlungen angeklagten ablehnte angeklagte ablehnung akzeptieren uerte wohl gewalt bruchte nehme brauche anschlieend schubste schlafanzug bekleidet schlafsofa sitzende geschdigte liegeposition ergriff hnde hand festhielt zog hand schlafanzughose herunter sodann legte angeklagte geschdigte umklammerung befreien konnte spreizte beine auseinander vollzog vaginalen geschlechtsverkehr samenerguss tat ii urteilsgrnde rahmen erneuten auseinandersetzung dezember schubste angeklagte geschdigte wand packte beiden hnden hals wrgte tat ii urteilsgrnde angeklagte tatvorwrfe bestritten berzeugung festgestellten geschehen sttzt strafkammer angaben geschdigten glaubhaft bewertet ersten polizeilichen vernehmung mrz detaillierte befragung geschdigten unterblieb gab geschdigte whrend beziehung angeklagten viermal vergewaltigungen gekommen sei oktober november dezember zugetragen htten rahmen weiteren vernehmung fachdienststelle polizei mrz schilderte geschdigte vergewaltigungen explizite nachfrage weiteren verlauf vernehmung berichtete detailliert vergewaltigung oktober hauptverhandlung geschdigte tat oktober hinsichtlich zeitpunkt anlass ablauf eigentlichen vergewaltigungshandlung bereinstimmung bekundungen polizeilichen vernehmung mrz geschildert ausweislich erwgungen strafrahmenwahl geht strafkammer verfahren hinsichtlich anklagevorwurfs weiteren november dezember began genen vergewaltigung hauptverhandlung gem abs stpo eingestellt davon sexuelle bergriffe angeklagten geschdigte ber ausgeurteilte tat hinaus mglich sicher feststellbar seien auffassung landgerichts spricht umstand geschdigte abweichend feststellungen weiteren vergewaltigungen berichtet deren anzahl drei vier geschwankt glaubhaftigkeit ersten geschilderten festgestellten vergewaltigung oktober ii beweiswrdigung angefochtenen urteils hlt rechtlichen prfung stand erwgungen strafkammer nachvollziehbare begrndung fr unterschiedliche bewertung verlsslichkeit angaben geschdigten tat oktober einerseits weiteren vergewaltigungsvorwrfen andererseits vermissen lassen konstellation aussage aussage steht auer aussage einzigen belastungszeugen weiteren belastenden indizien vorliegen tatrichter bewusst aussage zeugen besonderen glaubhaftigkeitsprfung unterziehen urteilsgrnde mssen erkennen lassen tatgericht umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bgh urteil juli str bghst beschluss november str nstz rr urteil dezember str nstz rr glaubt gericht teil aussage belastungszeugen obwohl teilen folgt bedarf regelmig besonderen begrndung vgl bgh beschluss septem ber str rn urteil februar str rn insoweit nstz abgedruckt beschluss juni str nstz rr anforderungen urteilsgrnde gerecht whrend strafkammer bekundungen geschdigten weiteren vergewaltigungen fr sicheren nachweis entsprechender bergriffe angeklagten geschdigte ausreichend erachtet hlt angaben geschdigten abgeurteilten tat oktober fr uneingeschrnkt glaubhaft differenzierende bewertung glaubhaftigkeit einzelner aussageteile htte nheren begrndung bedurft angefochtene urteil gnze vermissen lsst zusammenhang wre landgericht gehalten angaben geschdigte polizeilichen vernehmungen mrz sowie hauptverhandlung weiteren vergewaltigungen angeklagten gemacht inhaltlich mitzuteilen grundlage nachvollziehbar darzutun erwgungen schilderung tat oktober abweichend bewertun
  3337. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp richterin dr menges beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli fassung berichtigungsbeschlusses oktober insoweit unzulssig verworfen berufungsgericht anspruch klgerin selbstschuldnerischen regelbrgschaft mangels bestehens hauptforderung zurckgewiesen beschwerde klgerin nichtzulassung revision vorbezeichneten urteil zurckgewiesen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich auergerichtlichen kosten streithelferin beklagten gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde revision gem zpo unzulssig verwerfen soweit ansprche klgerin selbstschuldnerischen regelbrgschaft betrifft berufungsgericht mangels bestehens brgschaftserklrung beklagten brgin gesicherten hauptforderung verneint umfang abs zpo statthaft berufungsgericht zugelassen worden insoweit erhobene nichtzulassungsbeschwerde mangels zulassungsgrundes gem abs zpo zurckzuweisen berufungsgericht zulassung revision umfang wirksam beschrnkt entscheidungssatz angefochtenen urteils enthlt zusatz zugelassene revision einschrnkt beschrnkung ergibt auslegung urteilsgrnde stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschrnkung revisionszulassung entscheidungsgrnden berufungsurteils ergeben berufungsgericht revision wegen rechtsfrage zugelassen fr eindeutig abgrenzbaren teil streitstoffs bedeutung gebotene auslegung entscheidungsgrnde ergeben zulassung revision teil streitstoffs beschrnkt bgh urteile januar ix zr wm rn mai viii zr njw rn mrz xi zr juris rn oktober xi zr juris rn versumnisurteil mai ix zr wm rn jeweils mwn beschlsse juni vi zr juris rn dezember xi zr juris rn berufungsgericht revision wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache abs satz nr zpo hchstrichterlich entschiedene frage wirksamkeit agb vorgegebenen verpflichtung verkufers stellung brgschaft erstes anfordern zugelassen rechtsfrage betrifft haftung beklagten brgschaft erstes anfordern ansicht berufungsgerichts einrede entgegensteht verpflichtung rechtsstreit aufseiten beklagten beigetretenen hauptschuldnerin stellung brgschaft sei allgemeinen einkaufsbedingungen klgerin wirksam begrndet worden berufungsgericht klargestellt zulassung revision haftung beklagten brgschaft erstes anfordern fr genannte rechtsfrage bedeutung beschrnkt haftung beklagten einfachen selbstschuldnerischen brgschaft erstreckt haftung regelbrgschaft berufungsgericht aufgrund durchgefhrten beweisaufnahme tatrichterlich verneint gesicherte hauptforderung bestehe ersichtlich insoweit klrungsbedrftige rechtsfragen angenommen beschrnkung revisionszulassung wirksam zulassung revision einzelne rechtsfragen anspruchselemente beschrnkt wohl tatschlich rechtlich selbststndigen abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs partei revision beschrnken knn te st rspr bgh urteile dezember vi zr njw januar ix zr wm rn september ii zr wm rn september xi zr bghz rn oktober xi zr juris rn sowie beschlsse dezember iii zr wm rn dezember xi zr juris rn jeweils mwn dafr reicht zulassungsbeschrnkung betroffene teil streits tatschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig brigen prozessstoff beurteilt zurckverweisung nderung beschrnkten zulassung erfassten teils gefahr widerspruchs anfechtbaren gert senatsurteile september xi zr wm oktober xi zr juris rn sowie bgh beschlsse dezember iii zr wm rn juni vi zr rn november xi zr wm rn jeweils mwn danach handelt beschrnkung revisionszulassung frage hauptschuldnerin stellung brgschaft erstes anfordern verpflichtet rechtlich selbststndigen abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs parteien revision htten beschrnken knnen berufungsgericht fr zulassungsrelevant erachtete rechtsfrage betrifft ausschlielich abs satz bgb brgenden beklagten inanspruchnahme brgschaft erstes anfordern erhobene hauptschuldnerin zustehende einrede abs satz fall bgb klagende glubigerin unterlassen brgin brgschaft erstes anfordern anspruch nehmen vgl bgh urteile februar ix zr bghz mrz ix zr bghz januar vii zr bghz februar vii zr bghz rn juni xi
  3338. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts siegen april aufgehoben soweit angeklagte ziffer ii urteilsgrnde letztgenannten fall wegen frderung sexueller handlungen minderjhriger verurteilt worden insoweit verfahren eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last schuldspruch dahin gendert angeklagte frderung sexueller handlungen minderjhriger zwei fllen schweren sexuellen mibrauchs kindes tateinheit frderung sexueller handlungen minderjhriger verbreiten pornographischer schriften sowie schweren sexuellen mibrauchs kindern schuldig gehende revision verworfen angeklagte brigen kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen frderung sexueller handlungen minderjhriger drei fllen einbeziehung einzelstrafen rechtskrftigen verurteilung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes tateinheit frderung sexueller handlungen minderjhriger verbreiten pornographischer schriften sowie wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern weiteren gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift juli zutreffend ausgefhrt verfahren hinsichtlich letzten nachteil festgestellten tat wegen vorliegens verfahrenshindernisses einzustellen fall erfolgte verurteilung angeklagten wegen frderung sexueller handlungen minderjhriger bestand fr abgeurteilte tat anklage mangelt gegenstand anklageschrift november bl ii tat einbeziehende nachtragsanklage erhoben worden anklageschrift ergibt hinreichender deutlichkeit lediglich zwei flle nachteil verfolgt sollten vgl bl ii angabe tatorte je wohnung ei nes beiden angeklagten ungefhren tatzeit beteiligten personen sowie ausgefhrten sexualpraktiken ausreichend konkretisiert anklageschrift umgrenzungsfunktion gerecht vgl bghr stpo abs satz tat meyer goner stpo aufl rdn demgegenber geht strafkammer grund angaben bereinstimmenden gestndnisses angeklagten vgl ua hinweis gem stpo bl iii weiteren dritten strafbaren handlung deren nachteil unterscheidet urteilsgrnden beiden angeklagten taten nachteil geschdigten insbesondere wohnung begangenen feststellung geschdigten sei weie reizwsche ausgehndigt bekleidet fotografiert worden ua hierdurch besonderem mae konkretisierte vergehen ausweislich anklageschrift verfolgungswillen staatsanwaltschaft umfasst durfte gegenstand urteilsfindung gemacht hinweis stpo insoweit ausreichend vielmehr htte erhebung nachtragsanklage bedurft schliet senat aufhebung einstellung verfahrens bezglich dritten nachteil begangenen tat entfllt insoweit verhngte einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren gleichwohl bestehen bleiben senat schliet hinblick anzahl hhe verbleibenden einzelstrafen tatrichter wegfall einzelstrafe vier monaten niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  3339. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt dagegen sachrge gesttzte revision angeklagten erfolg landgericht getroffenen feststellungen beschftigte serbien lebende angeklagte seit alternativen heilmethoden spezialisierte laufe zeit herstellung anwendung cannabisl therapiezwecken schmerz krebsbehandlung verkauf ls verschaffte fortlaufende einnahmequelle wodurch mittlerweile berwiegend lebensunterhalt finanziert bisheriger lieferant montenegro lieferschwierigkeiten geriet sowohl montenegro serbien handel cannabispflanzen illegal jedoch serbien verwendung heilzwecken geduldet angeklagte weiteren lieferweg erschlieen fuhr deshalb ende januar anfang februar niederlande kaufte sechs kilogramm cannabispflanzen fr euro transport auto deutschland serbien riskant erschien wusste strafbar pflanzen stauraum anspruch nehmen daher auffllig wrden verarbeitete pflanzen niederlanden insgesamt rund kilogramm cannabisl wirkstoffgehalt rund gramm thc februar begab begleitung nichtrevidierenden mitangeklagten ber deutschland serbien behltnisse cannabisl verstaute verschiedenen stellen fahrzeug gepckstcke gepckraum legte griffbereit schlagstock sowie schutzweste mitgefhrten betubungsmittel angreifern schtzen uhr wurde nhe neu isenburg polizeilichen kontrolle unterzogen betubungsmittel sowie schlagstock aufgefunden wurden ii schuldspruch strafausspruch halten rechtlicher berprfung stand errterung bedarf jedoch folgendes angeklagte bereits transport cannabisls sinne abs nr btmg handel getrieben begriff handeltreibens betubungsmitteln fllt eigenntzige bemhung darauf gerichtet umsatz betubungsmitteln ermglichen frdern bverfg njw bgh beschluss oktober gsst bghst weit auszulegende tatbestandsmerkmal handeltreiben hinblick weit vorne gelegte vollendungsschwelle unechtes unternehmensdelikt bezeichnet vgl bgh gsst aao bgh beschluss oktober str nstz vorliegend erfolgte transport cannabisls diente umsatz niederlanden erworbenen ls eigenntzigen grnden frdern solchermaen absatz gerichtete transport betubungsmitteln daher bereits handeltreiben sinne abs nr btmg werten vgl bgh urteil mai str nstz beschluss august str nstz angeklagte deutschem betubungsmittelstrafrecht bestrafen anwendungsbereich nationalen strafrechts bestimmt ff stgb denen zunchst territorialittsprinzip grunde liegt wonach deutsche strafrecht fr taten gilt inland sowie bestimmten schiffen luftfahrzeugen begangen stgb anknpfungspunkt insoweit begehungsort tat nationale strafgewalt legitimation bezug geahndeten verhaltens staatsgebiet findet feststellung tatorts entscheidet daher ber stgb weiteres deutsches strafrecht anwendbar wiederum begehungsort tat liegt richtet fr tter abs stgb begangen danach handlung ort tter gehandelt falle unterlassens htte handeln mssen handlungsort tatbestand gehrende erfolg eingetreten vorstellung tters eintreten erfolgsort abs stgb bestimmt demgem ort handelns abs var stgb ort erfolgseintritts abs var stgb gleichermaen tatorte anknpfungspunkte fr anwendung territorialgrundsatzes darstellen handeltreiben betubungsmitteln ttigkeitsdelikt fr frage tat gem abs stgb inland begangen deshalb allein handlungsort abzustellen vgl bgh beschlsse mrz str juli ars nstz vgl weber btmg aufl ff rn gem abs stgb tter deutschem strafrecht unterworfen inland tatbestandsverwirklichung fhrende ttigkeit vornimmt d
  3340. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mrz heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht restlichen werklohn geltend bauvorhaben fr heizungs sanitrarbeiten erbracht umfat wohnungen beklagte bauingenieur vier bauherren anteil wohnungen landgericht hinsichtlich beklagten folgenden beklagter teilurteil entschieden insoweit klage wegen ablaufs zweijhrigen verjhrungsfrist abgewiesen berufungsgericht grundlage vierjhrigen verjhrungsfrist angenommen geltend ge machte anspruch sei verjhrt aufhebung landgerichtlichen urteils sache landgericht zurckverwiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet magebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb nr egzpo berufungsgericht revision zugelassen unterscheidung zwei vierjhrigen verjhrungsfrist erforderliche abgrenzung gewerblichen ttigkeit sinne abs bgb privaten nutzung grundeigentums grundstzlicher bedeutung sei zulassung gerechtfertigt zulassungsgrund gegeben bisher vorinstanzen allein errterte verjhrung wirft grundstzliche frage fragliche abgrenzung gegenstand umfangreichen rechtsprechung bundesgerichtshofs deren anwendung einzelfall fhrt grundstzlichkeit sinne zulassungsgrundes fr fall entscheidender bedeutung senat gleichwohl zulassung gebunden abs zpo ii recht rgt revision berufungsgericht sache weiteren verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen zunchst ber grund anspruchs entscheiden nachdem landgericht klage wegen verjhrung abgewiesen berufungsgericht dagegen eingeklagten anspruch fr unverjhrt hlt durfte insgesamt zurckverwiesen vgl bgh urteil mrz vii zr bghz vielmehr htte berufungsgericht angesichts grund betrag streitigen klage verhandlung ber grund ganz erledigen mssen gegebenenfalls erla grundurteils vgl bgh urteil april viii zr bghz iii berufungsurteil danach bestand erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zumindest ber grund insgesamt entscheiden soweit revision beurteilung berufungsgerichts wendet werkleistung sei vorliegend fr gewerbebetrieb beklagten sinne bgb erfolgt greifen rgen abgrenzung gewerblichen ttigkeit sinne privaten nutzung grundeigentums grundlage berufungsgericht zutreffend herangezogenen rechtsprechungsgrundstze sache tatrichterlichen wrdigung einzelfall insoweit berufungsgericht angestellten erwgungen revisionsrechtlicher sicht beanstanden dressler hausmann kniffka wiebel bauner'],['Soon']]
  3341. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juni rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen antrag klgers beiordnung notanwaltes fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen grnde antrag klgers beiordnung rechtsanwalts abs zpo unbegrndet partei beiordnung notanwalts beantragt nachzuweisen trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden senat beschluss april xi zb juris rn bgh beschlsse april iii zb njw rr juni vi zr njw rn zunchst vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden entsprechend mandatiert kommt fall spteren mandatsniederlegung bestellung notanwalts betracht partei beendigung mandats vertreten dabei partei darzulegen beendigung mandats verschulden zurckzufhren bgh beschluss juni vi zr njw rn daran fehlt klger zunchst rechtsanwlte dr vertreten worden nichtzulassungsbe schwerde eingelegt danach mandat niedergelegt anschlieend rechtsanwalt weitere vertretung klgers bernommen spter mandat ebenfalls niedergelegt klger legt dar beendigung mandate vertreten klger mandatsverhltnis rechtsanwlten dr gekndigt begrndung rck nahme vereinbarung besprechungstermins bezug genommen fhrt feststellen msse rechtsanwalt dr rcksprache wichtige verhandelbare mitarbeit verzichte sei vertrauen person rechtsanwalt dr massiv erschttert grund knne erstellten ausarbeitung rechtsanwalt dr vertrauensvolle akzeptanz entgegen bringen ausfhrungen nachvollziehbar entnehmen beendigung mandats verhalten rechtsanwlte gerechtfertigt klger vertreten soweit rechtsanwalt fr klger ttig geworden macht klger geltend rechtsanwalt mandat erteilt ha be auftrag vertretungsvollmacht gehabt fr bundesgerichtshof vorstellig darstellung unzutreffend klger vorgelegten unterlagen geht hervor schriftlichen anfrage bitte rechtsanwalt gewandt revi sion bzw nichtzulassungsbeschwerde durchzufhren ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  3342. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb vergtungsanspruch anwaltsdienstvertrag wegen unzureichenden pflichtwidrigen leistung rechtsanwalts gekrzt wegfall geraten vereitelt rechtsanwalt pflichtverletzung kostenerstattungsanspruch mandanten liegt darin regel schaden vergtungsanspruch entgegengehalten bgh urteil juli ix zr lg kleve ag geldern ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli richter dr fischer dr ganter raebel kayser cierniak fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts kleve oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende rechtsanwalt tochter beklagten klageerzwingungsverfahren vertreten zivilrechtlichen vorproze sachverstndiger eidlich vernommenen architekten gerichtet beklagte tochter vorwarfen meineid geleistet nachdem beklagten angestrengtes klageerzwingungsverfahren rechtsanwalt vertreten lassen gescheitert wandte klger beauftragte eigenen namen fr tochter erneut antrag gerichtliche entscheidung ber erhebung ffentlichen klage architekten abs satz stpo stellen april trafen parteien schriftliche honorarvereinbarung ber dm zuzglich umsatzsteuer beklagte vorschu dm zahlte klger reichte gefertigten klageerzwingungsantrag beim zustndigen oberlandesgericht dsseldorf beschlu september unzulssig verwarf soweit revisionsverfahren interesse verlangt klger beklagten zahlung dm zuzglich umsatzsteuer beklagte widerklagend rckzahlung geleisteten vorschusses beklagte macht wechselnder begrndung geltend einreichung unzulssigen antrags sei fr vllig wertlos vorinstanzen klage umfang stattgegeben widerklage abgewiesen dagegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht meint honoraranspruch sei aufgrund schlechten anwaltlichen leistung untergegangen abgrenzung schlichten schlechtleistung anwaltlichen honoraranspruch unberhrt lasse gnzlich wertlosen wegfall honorars fhre sei kaum mglich deshalb msse generell dabei verbleiben dienstvertragliche vergtungsanspruch unzulngliche leistung beein trchtigt beklagte anwaltsvertrag gekndigt knne bgb angewandt demgegenber beruft revision rechtsprechung reichsgerichts rgz wonach anspruch anwaltsgebhren schon schuldhaften verletzung wesentlicher anwaltspflichten ausgeschlossen sei anwalt hierbei interessen auftraggebers zuwider gehandelt revision hlt fr gegeben beklagte klger vorausgegangenen antrag gerichtliche entscheidung nebst verwerfungsbeschlu oberlandesgerichts dsseldorf verfgung gestellt zweite antrag wiederum zulssigkeitshrde gescheitert sei angriffe unbegrndet klger steht honorarvereinbarung april fr vorgeschriebenen form abs satz brago entspricht neben geleisteten vorschu jedenfalls betrag auftraggeber rechtsanwalts anwaltlichen vergtungsanspruch regelfall vgl bgh urt juni ix zr wm anwaltsdienstvertrag bgb hergeleitet kraft gesetzes wegen mangelhafter dienstleistung krzen dienstvertragsrecht kennt gewhrleistung bgh urt april iii zr njw januar iii zr njw olg nrnberg anwbl zugehr handbuch anwaltshaftung rn deshalb bundesgerichtshof rechtsgedanken bgb begrndeten weit gehenden rechtsprechung reichsgerichts rgz abgerckt ausschlu gebhrenforderung fr fallgestaltungen anerkannt denen rechtsanwalt ber grob fahrlssigen pflichtenversto hinaus stgb strafbaren parteiverrat begangen vgl bgh urt januar iii zr aao derartigen versto entsteht bgb enthaltenen gedanken vornherein anspruch vergtung unerheblich auftraggeber schaden entstanden fall revision einrumt gegeben vergtungsanspruch klgers abs bgb anwaltsdienstvertrge grundstzlich anwendbar vgl zugehr aao rn vollstndig teilweise entfallen absatz satz bestimmung setzt voraus bisherigen anwalts leistungen infolge kndigung fr dienstberechtigten interesse gegenstand klger erteilten anwaltlichen mandats antrag gerichtliche entscheidung ber erhebung ffentlichen klage architekten vgl honorarvereinbarung april mandat erla unanfechtbaren beschlusses oberlandesgerichts dsseldorf september wesentlichen beendet beklagte
  3343. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring april beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts mnchen oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde schuldner beantragte april erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung stundung verfahrenskosten beigefgten glubiger forderungsverzeichnis einzige glubigerin bank verbindlichkeiten hhe darlehen nutzung girokontos nutzung kreditkarte verfgung april gab insolvenzgericht folgende fragen beantworten grund verschuldung geschehen liegt forderung nr zugrunde wofr wurden ziffer enthaltenen kredite verwendet zugleich wurde schuldner darauf hingewiesen verletzung mitwirkungspflichten stundung versagt knne schuldner vertretende sozialreferat stadt mnchen teilte nachfolgend sei meinung schuldner gestellten fragen beantworten msse bereits hinreichend auskunft ber wirtschaftlichen verhltnisse gemacht erffnungsvoraussetzungen beurteilt knnten daraufhin amtsgericht antrag stundung verfahrenskosten begrndung zurckgewiesen schuldner mitwirkungspflichten abs inso verletzt rechtfertige versagung restschuldbefreiung abs nr inso zurckweisung stundungsantrags inso sofortige beschwerde schuldners erfolg geblieben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner stundungsbegehren ii statthafte abs satz nr zpo abs inso brigen zulssige abs nr fall zpo rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht ausgefhrt schuldner sei aufgrund zulssigkeit erffnungsantrags umfassend auskunftserteilung verpflichtet frage verwendung kredits darauf abgezielt fr kredit vermgenswerte geschaffen worden seien masse gezogen knnten jedenfalls einzige schuldposition handle stelle frage darlehensschuld vermgenswerte gegenber stnden vorrangig klrung begrndetheit insolvenzantrags dienende frage msse schuldner beantwortet bewusste weigerung rechtfertige abweisung insolvenzantrags versagung restschuldbefreiung ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand vorinstanzen entscheidungen unrecht abs nr inso gesttzt antrag stundung verfahrenskosten abzulehnen bereits zweifelsfrei feststeht grund fr versagung restschuldbefreiung abs nr inso vorliegt bgh beschluss dezember ix zb zvi vorschrift kommt jedoch soweit allein darum geht schuldner antrag inso hinreichende angaben ber wirtschaftlichen verhltnisse gemacht bgh beschluss januar ix zb zvi februar ix zb zvi liegt fall insolvenzgericht schuldner zurckweisung sofortigen beschwerde aufgefordert vorschuss deckung verfahrenskosten gem abs satz inso leisten angekndigt erffnungsantrag abs inso mangels masse abzuweisen vorschuss fristgerecht gezahlt abweisung erffnungsantrags inso darf erfolgen antrag zulssig fehlenden massekostendeckung abgesehen begrndet bgh beschluss april ix zb zip rn hk inso kirchhof aufl rn uhlenbruck inso aufl rn jaeger schilken inso rn hmbkomm inso schrder aufl rn ankndigung abweisung erffnungsantrags mangels masse belegt daher insolvenzgericht erffnungsvoraussetzungen ausnahme kostendeckung erfllt angesehen beantwortung schuldner gestellten fragen fr erforderlich gehalten erffnungsvoraussetzungen beurteilen knnen knnen fragen klrung deckung verfahrenskosten stundungsvoraussetzungen bezweckt vgl bgh beschluss februar aao antrag stundung verfahrenskosten bisherigen sachstand weder unzulssig unbegrndet aa recht beschwerdegericht angenommen schuldner sei infolge zulssigkeit antrags umfassend auskunft verpflichtet zusammenhang antrag stundung verfahrenskosten schuldet auskunft jedoch insoweit bentigt beurteilen vermgen schuldners deckung verfahrenskosten ausreicht prfung erfolgt verfahrensstadium summarisch stundung kosten darf bersteigerte informationsauflagen erschwert insolvenzgericht frage entscheidung ber stundungsgesuch weitere umstnde aufzuklren begrenzt berprfbaren beurteilungsspielraum grenzen jedoch berschritten bb schuldner bezugnahme erffnungsantrag eingereichten unterlagen erklrt knne verf
  3344. [['bundesgerichtshof beschluss ar ri dezember versetzungsverfahren richters antragsteller prozebevollmchtigte rechtsanwlte antragsgegner wegen versetzung aufgrund vernderung gerichtsorganisation antrag abs vwgo bundesgerichtshof dienstgericht bundes dezember vorsitzenden richter bundesgerichtshof nobbe vorsitzenden richter bundesverwaltungsgericht dr silberkuhl bundesverwaltungsgericht gdel richter bundesgerichtshof dr joeres beschlossen antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung widerspruchs antragstellers versetzung bundespatentgericht ernennung richter bundespatentgericht erla antragsgegners november zurckgewiesen kosten verfahrens gem abs vwgo trgt antragsteller gegenstandswert fr verfahren tenor beschlusses verfahrensbeteiligten vorab telefonisch mitgeteilt grnde geborene antragsteller wurde februar antragsgegner berufung richterverhltnis lebenszeit richter bundesdisziplinargericht ernannt planstelle besoldungsgruppe eingewiesen bundesdisziplinargericht januar kraft getretenen art abs satz gesetzes neuordnung bundesdisziplinarrechts juli bgbl ablauf dezember aufgelst antragsgegner versetzte antragsteller erla november gem abs nr abs drig wirkung januar bundespatentgericht ernannte richter bundespatentgericht wies planstelle besoldungsgruppe begrndung fhrte wesentlichen auflsung bundesdisziplinargerichts stelle vernderung gerichtsorganisation sinne abs nr drig dar drig lasse regelungszweck bertragung richteramtes hherem endgrundgehalt widerspruch richters geschftsbereich antragsgegners gebe auerhalb bundesdisziplinargerichts weiteren richtermter besoldungsstufe besoldete richtermter gebe beim bundespatentgericht geschftsbereich bundesministeriums verteidigung gehrenden truppendienstgerichten gebe ebenfalls richtermter besoldungsgruppe bestehe jedoch wegen personalabbaus bundeswehr bedarf richter sei fr amt richters bundespatentgericht geeignet verfge ber lngere richtererfahrung whrend ttigkeit deutschen patent markenamt einschlgige fachkenntnisse erworben versetzung bundespatentgericht mnchen sei zumutbar schulpflicht kinder sorge betagten pflegebedrftigen eltern berufsttigkeit ehefrau hauseigentum nhe frankfurts stnden umzug familie mnchen entgegen beschftigung beim europischen patentamt mnchen beim markenamt alicante beworben zudem hand gehabt bernahme ttigkeit richter hessischen justizdienst bisherigen dienstort frankfurt verbleiben zunchst strikt abgelehnt stelle hessen wechseln nunmehr sehe land hessen wegen wechsels richter bundesdisziplinargericht mglichkeit mehr antragsteller besoldetes amt bernehmen antragsteller verweigerte annahme ernennungsurkunde erhob erla november widerspruch begrndung machte geltend antragsgegner frist gem abs drig versumt inkrafttreten vernderung sinne vorschrift sei wirksamwerden vern derung gerichtsorganisation inkrafttreten vernderung regelnden gesetzes januar verstehen abs drig lasse bertragung richteramtes hherem endgrundgehalt sei fr amt richters bundespatentgericht geeignet gehre personenkreis richter bundespatentgericht blicherweise gewonnen wrden beim deutschen patent markenamt sei oktober juli ttig ttigkeit liege mehr zehn jahre zurck versetzung mnchen sei zumutbar umschulung beiden kinder hessen bayern wrde erhebliche schwierigkeiten bereiten eltern seien schwerbehindert gesundheitlich angegriffen pflegebedrftigkeit sei naher zukunft besorgen ehefrau weigere mnchen umzuziehen deshalb msse fr restliche berufsttigkeit nchsten jahren mnchen frankfurt pendeln dadurch entstehenden kosten wrden hheren bezge besoldungsgruppe erhalte ausgeglichen falls ehefrau umzug bereit finde wre verkauf eigenheims hohen finanziellen verlusten mglich eigenheim ende jahre vertrauen erklrung damaligen staatssekretrs antragsgegners gerchten ber auflsung bundesdisziplinargerichts sei dran erworben wechsel hessische justiz verwendung stelle abhngig gemacht antragsgegner dar erinnert ernennung richter bundesdisziplinargericht hoffnung ttigkeit vorsitzender richter absehbarer zeit gemacht gebeten fr entsprechende verwendung hessen einzusetzen antragsgegner ordnete erla dezember gem abs satz nr v
  3345. [['bundesgerichtshof namen volkes teil urteil zr verkndet oktober weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs einverstndnis parteien schriftlichen verfahren grundlage september eingereichten schriftstze vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr czub richterin weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagte abgewiesen worden umfang aufhebung berufungen beklagten streithelferin urteil zivilkammer landgerichts leipzig juli zurckgewiesen kostenentscheidung bleibt schlussurteil vorbehalten rechts wegen tatbestand notarieller erklrung september boten klger kufer beklagten verkuferin deren persnlich haftende gesell schafterin beklagte abschluss kaufvertrags ber eigentumswohnung abschnitt ii heit angebot hlt kufer unwiderruflich gebunden ablauf frist erlischt lediglich bindung angebot jedoch angebot stets widerruflicher weise fortbesteht widerruf schriftlich gegenber verkufer erklren zugang widerrufserklrung beim verkufer angebot angenommen klger widerriefen angebot beklagte nahm notarieller erklrung dezember klger wurden eigentmer wohnungsgrundbuch eingetragen kaufvertrag sei wegen verspteter annahme angebots zustande gekommen wesentlichen rckzahlung kaufpreises zug zug rckbertragung eigentums wohnung gerichteten klage landgericht stattgegeben oberlandesgericht berufungen beklagten streithelferin abgewiesen entscheidungsgrnde berufungsgericht entscheidung notbz verffentlicht stellt fest angebot klgern beklagten allgemeine geschftsbedingung gestellt worden bindungsfrist abschnitt ii abs angebots hlt berufungsgericht fr wohl unwirksam wirksam sei jedoch abschnitt ii absatz enthaltene fortgeltungsklausel halte agb rechtlichen inhaltskontrolle stand somit beklagte angebot rechtzeitig angenommen ii hlt rechtlicher nachprfung stand ber vermgen beklagten wurde januar insolvenzverfahren erffnet verfahren deshalb unterbrochen zpo unrecht verneint berufungsgericht anspruch klger beklage rckabwicklung kaufvertrags abs satz alt bgb kaufvertrag beurkundung annahmeerklrung beklagten satz bgb zustande gekommen erklrung klger wirksam angebot ber bindungsfrist hinaus widerruflich fortbesteht anderenfalls wre angebot zeitpunkt annahme bereits erloschen unabhngig davon bindungsfrist mehr zwei monaten wirksam siehe senat urteil september zr verffentlichung bestimmt soweit antragende uert deckt erklrte bindungsfrist empfnger fr annahme angebots eingerumten frist bgb folge angebot ablauf bindungsfrist erlischt vgl senat urteil juni zr njw rn erklrung ber fortgeltung angebots ber bindungsfrist hinaus wurde klgern feststellung berufungsgerichts beklagten allgemeine geschftsbedingung gestellt unterliegt unbefristete fortgeltungsklausel sogenannte vertragsabschlussklausel agb rechtlichen wirksamkeitskontrolle hlt stand verstt verbot verwender unangemessen lange hinreichend bestimmte fristen fr annahme angebots vorbehlt nr halbsatz bgb begrndung hierfr verweist senat bloe wiederholungen vermeiden entscheidung juni zr mdr rn inhaltsgleiche erklrung betrifft vertragsschluss danach gescheitert beklagte wegen unwirksamkeit fortsetzungsklausel ablauf bindungsfrist erloschene angebot klgerin mehr annehmen konnte anhaltspunkte fr annahme abs bgb neues angebot geltenden verspteten annahmeerklrung klger ersichtlich annahme schweigen kommt beurkundungsbedrftigen grundstcksgeschften betracht teil erfllung vorgenommenen handlungen insbesondere kaufpreiszahlung grundstzlich schlssige annahmeerklrung anzusehen senat urteil juni zr njw rn iii berufungsurteil somit aufzuheben soweit klage beklagte abgewiesen worden sache insoweit entscheidung reif senat entscheiden fhrt zurckweisung berufungen beklagten streithelferin landgerichtliche urteil stresemann schmidt rntsch weinland czub kazele vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  3346. [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil rechtsstreit verkndet april heinekamp justizobersekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin ambrosius richter felsch mndliche verhandlung april fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger angestellter sparkasse beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl pflichtversichert sparkasse beteiligte beklagten sinne satzung vbls kndigte beteiligungsverhltnis dezember kndigung beteiligungsverhltnisses folge klger danach beitragsfrei versicherter abs vbls eintritt versicherungsfalles vbls anspruch derzeit statische versicherungsrente abs vbls form mindestversorgung abs vbls ergibt zudem verpflichtung ausscheidenden beteiligten versicherungsmathematischen grundstzen errechnenden gegenwert beklagte leisten anstaltsvermgen aufgrund beteiligung erfllenden verpflichtungen decken kndigung beteiligungsverhltnisses sparkasse erfolgt magabe vorstand personalrat november getroffenen dienstvereinbarung ber versorgungsordnung folgenden vo eigenes zusatzversorgungssystem fr mitarbeiter schaffen hinblick darauf sparkasse bereits august klger schriftlich vereinbart einerseits gegenber versicherungsleistungen beklagte unwiderruflich verzichte andererseits beklagten vereinbarung vorformulierte verzichts erlaerklrung antragen beklagte annahme klger darauf unterbreiteten angebots august abschlu erlavertrages abgelehnt klger meint beklagte sei annahme erlaangebots verpflichtet beitragsfreien versicherung beklagten versicherungsfall lediglich anspruch statische versicherungsrente statische teil sparkasse rahmen versorgung anrechnen knnte entfallen leistungen beklagten rahmen versorgungssystems sparkasse dynamisiert weise bessere hhere versorgungsleistungen erlangen knne komme deshalb berechtigtes interesse abschlu erlavereinbarung gegenlufige intere ssen beklagten seien ersichtlich klger begehrt deshalb verurteilung beklagten abgabe annahmeerklrung landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg auffassung berufungsgerichts beklagte verpflichtet erlaangebot klgers anzunehmen bestimmungen satzung beklagten ergebe verpflichtung bercksichtigung grundstze treu glauben zivilrecht beherrschenden prinzip privatautonomie folge freiheit abschlu vertrages abzulehnen gelte grundstzlich fr erlavertrag beziehungen glubigers dritten sparkasse abschlu erlavertrages gnstiger gestalten knnten reiche fr allein bewertung rechtfertigen knne festgestellt beklagten fr ablehnung vertragschlusses berechtigten interessen seite stnden bertragung rechtsprechung entwickelten grundstze vorzeitigen rckzahlung darlehen vorliegenden fall komme betracht ii dagegen wendet revision ergebnis erfolg satzungsgem vorgesehenen vbls kndigung beteiligungsverhltnisses sparkasse revision meint geschftsgrundlage fr knftigen versicherungsansprche klgers entfallen art umfang leistungen vielmehr fr fall beendigung beteiligung satzung beklagten deren regelungen allgemeine versicherungsbedingungen darstellen bghz ausdrcklich geregelt abs vbls risiko kndigung dynamische versorgungsrente erhalten mithin vertrag versicherten zugewiesen dergestalt vertragsinhalt erhoben worden bloe geschftsgrundlage vgl bghz bgh urteil september zr zip beklagte bercksichtigung versicherungsverhltnis beherrschenden grundsatzes treu glauben annahme erlaangebots verpflichtet auszugehen bindung klgers vertragsschlu beteiligten versicherten gruppenversicherungsvertrag begrndeten rechtsverhltnisse vgl bghz umstnde berechtigtes interesse klgers erlavereinbarung begrnden knnten vgl bghz klger schlssig dargelegt ergeben vo klger insbesondere sttzen aa soweit meint knne vo arbeitgeberin volldynamisierte betriebsrente fr beitragszeit dezember beanspruchen rentenleistungen beklagten pflicht arbeitgeberin zahlung entsprechenden deckungsbetrages abs vbls entfielen findet regelungen vo sttze danach er
  3347. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser richterin lohmann april beschlossen gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerdeschrift september antrge enthlt beschwerde schriftsatz november zurckgenommen worden bestimmt streitwert gem abs satz gkg beschwer beklagten unterliegen bezug klageantrge insgesamt hinsichtlich klageantrags bewerten zinsen wertberechnung bezifferten freistellungsantrags unbercksichtigt bleiben bgh beschl oktober vii zr njw dezember vii zr njw rr gegenber klageantrag bemisst senat unterliegen beklagten fischer ganter kayser raebel lohmann vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3348. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts tbingen november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat tatsache landgericht subjektiven voraussetzungen mordmerkmals grausamkeit nhere begrndung verneint beschwert angeklagte gilt dafr vorliegen niedrigen beweggrnden geprft wurde nack schluckebier hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  3349. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fd postausgangskiste prozessbevollmchtigten gehrt organisatorischem verantwortungsbereich bereits teil postwegs bgh beschluss august vi zb olg schleswig lg kiel ecli de bgh bvizb vi zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter galke richter offenloch richterinnen dr oehler mller richter dr klein beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts november kosten klgers unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde klger nimmt beklagten schmerzensgeld feststellung rztlichen behandlung anspruch landgericht klage abgewiesen juli zugestellte urteil klger rechtzeitig berufung eingelegt hinweis vorsitzenden berufungsgerichts berufung sei begrndet worden bermittelte klger oktober september datierte berufungsbegrndung zugleich klger beantragt insoweit wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung antrags klger wesentlichen ausgefhrt berufungsbegrndung sei september fr postversand frankiert postversandfach gelegt worden sei offensichtlich regal postfaches gerutscht erst rahmen suche folge gerichtlichen hinweises aufgefunden worden einzige erklrung hierfr sei gelben postkisten letzter zeit hufiger vorgekommen sei derart vollgefllt oberen postsendungen bereits ber rand postkastens hinausragten weiteren hinweis vorsitzenden berufungsgerichts glaubhaftmachung begrndung wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen tatsachen ebenso fehle substantiiertem vortrag wann wem berufungsbegrndungsschrift umschlag getan frankiert postausgangsfach gelegt worden klger eidesstattliche versicherung prozessbevollmchtigten vorgelegt wonach schriftsatz nachmittag september unterschrieben versendung gericht veranlasst berufungsbegrndung sei fr postversand frankiert postfach gelegt worden sei personal versichert worden offensichtlich sei brief berufungsbegrndung schrank gerutscht knnten eigentlich briefe regal gelangen allerdings sei letzter zeit hufiger vorgekommen postkisten derart vollgefllt oberen postsendungen bereits ber rand postkastens hinausragten angefochtenen beschluss november berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung vorigen stand abgelehnt berufung unzulssig verworfen berufung innerhalb berufungsbegrndungsfrist begrndet worden sei begrndung wesentlichen ausgefhrt wiedereinsetzungsgesuch sei sache erfolg sei glaubhaft gemacht klger verschulden gehindert sei berufung rechtzeitig begrnden vielmehr stnden versumnisse prozessbevollmchtigten raum klger gem abs zpo zurechnen lassen msse klger glaubhaft gemacht ursache fristversumnis auerhalb verantwortungsbereichs prozessbevollmchtigten liege klger ausreichend konkret dargelegt glaubhaft gemacht berufungsbegrndungsschrift kanzlei prozessbevollmchtigten september postversand fertig postausgangsfach gelegt worden sei fehle insoweit lckenlosen darlegung ablaufs nmlich wann wem berufungsbegrndung umschlag getan frankiert postausgangsfach gelegt worden glaubhaftmachung nennung namen kanzleiangestellten vorlage deren eidesstattlichen versicherungen sei erfolgt brigen angaben klgers ausreichend konkret zugrunde gelegt liege aufgrund bekannten berfllung postabholkiste klger zurechenbares organisationsverschulden beschluss wendet klger rechtsbeschwerde ii statthafte abs satz abs satz nr abs satz zpo rechtsbeschwerde erfolg unzulssig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschluss gewahrt mssen senatsbeschluss dezember vi zb njw rn mwn erfllt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo erforderlich insbesondere verletzen angefochtenen beschlsse anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip vgl bverfg njw mwn zutreffend geht berufungsgericht davon klger glaubhaft gemacht verschulden prozessbevollmchtigten fristversumung klger abs zpo zuzurechnen wiedereinsetzung ausschliet satz zpo vorliegt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs gehrt aufgaben prozessbevollmchtigten d
  3350. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs abs einverstndnis parteien sinne abs zpo liegt zunchst partei zustimmung entscheidung einzelrichter erklrt erst deren widerruf partei zustimmung erklrt bgh urteil mai zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter rogge richter scharen keukenschrijver richterin mhlens richter dr meierbeck fr recht erkannt revision beklagten dezember verkndete urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsinstanz berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien geschiedene eheleute ehe wurde geschlossen geschieden jahre parteien gtertrennung vereinbart miteigentmer je grundstcks notariellem vertrag september bertrug klger beklagten hlftigen miteigentumsanteil grundstck wobei parteien darber streiten bertragung schenkweise erfolgt klger standpunkt vertritt schenkung gehandelt anwaltlichem schreiben juli wegen groben undanks beklagten widerrufen verlangt beklagten rckauflassung miteigentumsanteils abgabe entsprechenden eintragungsbewilligung beklagte entgegengetreten landgericht teilurteil klage abgewiesen ber widerklagend beklagten geltend gemachte auskunftsansprche landgericht schluurteil oktober entschieden landgericht teilurteil angenommen schenkung vereinbart sei voraussetzungen fr widerruf schenkung vorgelegen htten teilurteil klger berufung eingelegt beklagte berufungsinstanz schriftsatz november erklrt stimme entscheidung rechtsstreits einzelrichter demgegenber klger schriftsatz november entscheidung einzelrichter zugestimmt entscheidung senats fr sinnvoll erachtet folgezeit beide parteien meinung gendert schriftsatz november beklagte entscheidung rechtsstreits senat beantragt letzten mndlichen verhandlung november demgegenber nunmehr klger entscheidung einzelrichter einverstanden erklrt berufungsgericht entscheidung einzelrichters teilurteil landgerichts abgendert klage insoweit stattgegeben beklagte entscheidung berufungsgerichts revision eingelegt klger tritt revision beklagten entgegen entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht beklagte rgt recht einzelrichter befugt anstelle kollegiums entscheiden entscheidet einzelrichter unbefugt allein liegt absoluter revisionsgrund sinne nr zpo gericht gesetz vorgesehenen besetzung entschieden abs zpo berufungsgericht entscheidung gesttzt knnen parteien einzelrichter entscheidung ermchtigen anwendung vorhergehenden abstze zpo bertragen worden voraussetzung einverstndnis parteien berufungsgericht angenommen einverstndnis vorgelegen soweit beklagte schriftsatz november entscheidung senat gebeten sei hierdurch rechtswirksam zuvor schriftsatz november erteilte zustimmung entscheidung rechtsstreits einzelrichter hinfllig geworden wesentliche nderung prozelage umstnden widerruf berechtigen knnen sei abgabe zustimmungserklrung eingetreten rgt revision recht bundesgerichtshof fall beide parteien zunchst einverstndnis entscheidung einzelrichter erklrt entschieden widerruf einverstndnisses einzelrichterentscheidung berufungsinstanz abs satz zpo entsprechend anwendbar folge widerruf wesentlichen nderung prozelage betracht kommt bghz ff voraussetzung fr entsprechende anwendung abs satz zpo berufungsinstanz zumindest irgendeinem zeitpunkt prozelage bestanden einverstndnis parteien entscheidung einzelrichter vorgelegen entscheidung einzelrichter anwendung abs zpo einverstndnis parteien letzten mndlichen verhandlung voraussetzt offenbleiben vorliegenden fall zeit vorgelegen zunchst beklagte entscheidung einzelrichter einverstanden erklrt klger hingegen entscheidung senat gebeten sodann beklagte zustimmung zurckgenommen entscheidung senat beantragt bevor klger seinerseits einzelrichterentscheidung zugestimmt einverstndnis parteien sinne abs zpo liegt zunchst partei erst deren widerruf partei zugestimmt zustimmung e
  3351. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts krefeld november strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben bisherigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafen jeweils drei jahren sechs monaten verurteilt allgemeine sachrge gesttzten revisionen angeklagten strafausspruch erfolg schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch bestehen bleiben landgericht angeklagten verhngten strafen jeweils strafrahmen abs btmg entnommen deren konkreter bemessung beiden angeklagten deren aufklrungsbereitschaft strafmildernd zugute gebracht dagegen anwendung btmg fr mglich gehalten hlt rechtlicher prfung stand urteilsfeststellungen wurden angeklagten juli einfuhr etwa kg marihuana kg amphetamin niederlanden bundesrepublik festgenommen sowohl polizeilichen vernehmungen selben tag weiteren ermittlungs zwischenverfahren leisteten angeklagten aufklrungshilfe anklageerhebung juli erffnete landgericht krefeld beschluss september hauptverfahren stpo erstmals november stattfindenden hauptverhandlung machten beide angeklagten angaben auftraggeber landgericht ansicht ausgeschlossen sei angaben strafmilderung btmg sttzen spte zeitpunkt aussagen erst hauptverhandlung fhre gem satz btmg abs stgb art egstgb jeweils fassung str ndg juli bgbl kraft seit september wegen nunmehr geltenden zeitlichen grenze bercksichtungsfhigkeit vergnstigung btmg angeklagten mehr zugute kommen knne gefolgt art egstgb bestimmt stgb btmg fassung str ndg verfahren anzuwenden denen september erffnung hauptverfahrens beschlossen worden negativ formulierte berleitungsvorschrift stellt verfassungsrechtlich unbedenkliche bverfge bghst eser schnke schrder stgb aufl rdn derogation meistbegnstigungsprinzips abs stgb dar gerichte bereits rechtshngigen verfahren gegebenenfalls schwierigen bewertung entbinden alte neue fassung btmg umstnden konkreten einzelfalls mildere gesetz sei btdrucks etwa hinblick frage milderung abs stgb absehens strafe bedeutet jedoch umkehrschluss neuen vorschriften prklusionsvorschrift abs stgb weiteres verfahren anzuwenden denen erffnung hauptverfahrens september beschlossen worden fr frage verfahren anwendbaren rechts gelten vielmehr allgemeinen regeln denen grundstzlich tatzeit geltende materielle recht anwendung findet abs stgb sofern neuere recht gesamtheit fr angeklagten gnstigere regelung darstellt abs stgb landgericht vorgenommene auslegung abs stgb satz btmg nf anwendung finden versagung alter rechtslage gegebenen milderungsmglichkeit btmg fhrt fr angeklagten nachteilige nderung tatzeit geltenden materiellen rechts darstellt findet gesetzesbegrndung sttze geht erkennbar derogation meistbegnstigungsprinzips abs stgb dortige formulierung stgb strafverfahren anwendbar sei denen inkrafttreten neuregelung september erffnungsbeschluss ergangen sei btdrucks aao anwendungsautomatismus be zug neuen vorschriften begrnden str ndg eingefhrte kronzeugenregelung kriminalittsbereichen denen bislang entsprechenden bereichspezifischen vorschriften gab mildere regelung darstellen daher gem abs stgb september erffneten verfahren regelmig anwendung finden jedoch bereichen denen schon bisher sog kleine kronzeugenregelungen galten btmg af abs stgb af fall einzelfall entscheiden neue alte regelung rechtsfolgen aufklrungs bzw prventionshilfe gesamtheit fr angeklagten gnstigere gesetzeslage darstellt auslegung art egstgb dahin ab september erffneten verfahren stets btmg nf anzuwenden deshalb gefolgt nderung verfassungsrang fischer stgb aufl rdn eser aao rdn versehenen vorschrift abs stgb versto strafrecht absolut geltende rckwirkungsverbot
  3352. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel dr pape grupp richterin mhring april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar kosten klgerin zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde beschwerde unbegrndet legt gesetzlichen grund zulassung revision abs zpo dar berufungsgericht weicht rechtsstzen angefhrten vergleichsentscheidung bgh urteil juli iv zr njw ab lediglich damalige einzelfall beurteilt worden fehl geht erhobene gehrsrge angeblich bergangenen vortrag berufungsbegrndung berufungsgericht auseinandergesetzt erhobene rechtsbehauptung berdies unzutref fend beratung scheidungsanwalts bgb geht immer schutz scheidungsbeklagten nachlassplanung schutz gesetzlichen erben je lage falles hinzutreten soweit beschwerde unzureichende anforderungen berufungsgerichts sekundre darlegungslast beklagten beanstandet erhebt revisionsrechtliche sachrge zulassungsrechtlich belang weiteren begrndung entscheidung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen vill raebel grupp pape mhring vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3353. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert festgesetzt grnde voraussetzungen fr zulassung revision liegen streitfall beschwerde rgt allerdings recht wrdigung sagen zeugen revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht hinreichend klger vorgelegten unterlagen auseinandergesetzt denen entgegen aussagen vernommenen zeugen rechnungsstellung gerade genaue unterscheidung eigenkapitalvermittlung gesellschaftsanteilen nr buchst ustg umsatzsteuerpflicht unterliegt werbemanahmen fr befreiung gilt vorgenommen wurde ferner streitstoff erhebliche frage vorgelegt hinblick regelungen investitionsplan ergnzenden ausfhrungen inhalt leistungsvertrge werbemanahmen rahmen konzeption fonds werbung abzugrenzen it gmbh groes vertriebsunternehmen bewerbung insgesamt vertriebenen produkte betrieben senat erlass angefochtenen urteils fr fonds iii entschieden hinblick regelungen investitionsplan jegliche werbettigkeit budgetposition konzeption werbung prospekt grndung abgerechnet bliche werbemanahmen eigenkapitalvermittlung dienen hiervon auszunehmen vgl eingehend hierzu senatsurteil februar iii zr njw rr rn fr budgetposition konzeptions prospekt grndungskosten beim betroffenen fonds iv lngerer lektre stellen prospekts hinweis werbemanahmen gibt gilt schlielich rgt beschwerde recht berufungsgericht jeglicher feststellungen enthalten werbemanahmen fr betroffenen fonds vorgenommen worden angefochtene entscheidung jedoch erwgung getra gen berufungsgericht sei davon berzeugt genannten umstnde fr anlageentscheidung klgers bestimmend seien dabei berufungsgericht durchaus gesehen anleger verletzung aufklrungspflicht beruft unzulnglichen irrefhrenden darstellung emissionsprospekt beruht gewisse kausalittsvermutung zugute kommt vgl senatsurteile november iii zr juris beckrs rn februar aao rn juli iii zr juris beckrs rn vermutung hindert tatrichter indes daran anleger motiven zeichnung anlage veranlasst rahmen persnlichen anhrung befragen mag mittelpunkt stehende frage anleger falle pflichtgemen aufklrung verhalten htte unmittelbar berlegungen zusammenhang stehen anleger geschuldete aufklrung tatschlich anlageentscheidung bewogen rechtlich ausgeschlossen fr tatrichter inbegriff rahmen anhrung gewonnenen eindrcke berzeugung ergibt ungeachtet kausalittsvermutung htte unterbliebene aufklrung verzicht anlage gefhrt tatrichterliche wrdigung hinsicht beziehung berzeugt mag offen bleiben jedenfalls willkrlich verstt rechtliche gehr klgers gibt brigen anlass zulassung revision schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  3354. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen november zugehrigen feststellungen aufgehoben ausspruch ber einzelstrafen fllen urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel sachrge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg feststellungen landgerichts angeklagte freiberuflicher ingenieur selbststndig ttig erbrachte dabei dienstleistungen gegenber verschiedenen firmen fr qualittskontrollen beratende ingenieursttigkeiten bereich projektmanagement ausfhrte angeklagte beschftigte hierbei mitarbeiter ausschlielich allein ttig erstellten rechnungen gab statt richtigen steuernummer jeweils erdachten ziffernfolgen gebildete fiktive steuernummern fr jahre gab umsatz gewerbe einkommensteuerjahreserklrungen ab verkrzte dadurch erzielten umstzen gewinnen ergebenden steuern auffassung landgerichts getroffenen feststellungen fr konkrete berechnung betriebsausgaben ausreichten schtzte betriebsausgaben beachtung zweifelssatzes vier prozent einnahmen berechnung landgerichts ergab nichtabgabe steuererklrungen steuerverkrzung euro fr umsatzsteuer setzte landgericht rahmen strafzumessung bercksichtigungsfhige vorsteuern hhe euro angeklagte verhindern finanzamt altforderungen hhe insgesamt euro vollstrecken konnte machte zudem vollstreckungsversuch finanzamts jahr falsche angaben ber vermgensverhltnisse verschwieg dabei konto sparkasse fr darauffolgenden tagen einknfte insgesamt euro eingingen finanzbehrden deshalb lage etwaige pfndungen offenen steuerforderungen hhe senken landgericht angeklagten daher wegen steuerhinterziehung unterlassen abs nr ao fllen weiteren fall aktives tun abs nr ao verurteilt ii rge verletzung formellen rechts ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo nachprfung urteils sachrge fhrt aufhebung einzelstrafen fllen urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe zugehrigen feststellungen brigen revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch insgesamt einzelstrafe fall urteilsgrnde feststellungen getragen nachfolgend dargestellte rechtsfehler landgerichts betrifft ausschlielich schuldumfang ausgeschlossen rechtsfehlerfreie bestimmung betriebsausgaben angeklagten wegfall schuldspruchs irgendeiner verfahrensgegenstndlichen taten fhren strafausspruch fllen urteilsgrnde bestand landgericht schuldumfang zutreffend bestimmt hierzu generalbundesanwalt ausgefhrt kammer betriebsausgaben einnahmen geschtzt ua dabei kammer hinweis beschluss senats november str ansatz zutreffend erkannt besteuerungsgrundlagen geschtzt drfen jedoch kommt schtzung schuldumfangs betracht mangels vorhandener unterlagen konkrete berechnung bemessungsgrundlage vorgenommen senat aao rn pauschale schtzung erst zulssig konkrete schtzung vorneherein entsprechenden berechnungsversuchen mglich erweist bgh urteil juli str rn mastben beweiswrdigung kammer bestand aufgrund denkfehlers blick darauf verstellt groteil betriebsausgaben konkret htte berechnet knnen kammer beweiswrdigung eingestellt angeklagte kosten fahrten hotelbernachtungen sonstige fr ttigkeit jeweiligen auftraggebern angefallene aufwendungen abrechnungen geltend konnte tat rechnungen angeklagten gegenber auftraggebern ergibt ua angeklagten demnach betriebsausgaben erwachsen seinerseits gegenber auftraggebern geltend gemacht erstattet bekommen kammer dabei bedacht vorgenannten aufwendungen durchlaufenden posten angeklagten darstellen ermittlung einnahmen jeweils vollen spesen enthaltenden rechnungsbetrge bercksichtigt ua ff jedoch angeklagten gebotene anerkennung unschwer rechnungen ersichtlichen kosten betriebsausgaben versagt we
  3355. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november pellowski justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja preisv bgb abs abs grundlage sozialplans gezahlte abfindungen erstattungsfhige selbstkosten sinne verordnung pr nr ber preise ffentlichen auftrgen verbindung nummer abs buchst abs buchst leitstze fr preisermittlung grund selbstkosten teil normalen betriebsgeschehens leistungserstellung zugeordnet knnen betriebs branchenblich grundsatz wirtschaftlicher betriebsfhrung entsprechen abfindungszahlungen existenz unternehmens ganzes berhren stilllegung tanklagers bundeswehr kndigung bewirtschaftungsvertrags grundstzlich normalen betriebsgeschehen zuzurechnen gehren allgemeinen unternehmerwagnis kalkulatorischen gewinn abgegolten vereinbaren parteien rahmen selbstkostenerstattungsvertrags verordnung nr ber preise ffentlichen auftrgen endgltige selbstkostenerstattungspreis zustndige preisberwachungsstelle festgelegt liegt regelmig schiedsgutachtenabrede engeren sinn bgb entsprechend anzuwenden schiedsgutachtenabrede engeren sinn bestimmt regel leistungszeit gem abs bgb dahingehend flligkeit vergtungsforderung vorlage gutachtens entscheidung preisberwachungsstelle aufgeschoben dennoch erhobene klage verfrht derzeit unbegrndet abzuweisen fortfhrung senatsurteils juli iii zr njw rr bgh urteil november iii zr olg koblenz lg koblenz iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters tombrink dr remmert reiter fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts koblenz november zurckgewiesen anschlussberufung beklagten vorbezeichnete urteil dahingehend abgendert klage insgesamt abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte erstattung kosten anspruch zusammenhang schlieung tanklagers bundeswehr entstanden beklagte lie bundeseigene tanklager seit grund gesellschaft mbh geschlossenen ffentlichen preisrecht unterliegenden vertrags bewirtschaften unterhalten fr leistungsgegenstand vergtung mageblichen vertraglichen bestimmungen wurden fnften nderungsvertrag september oktober folgenden nderungsvertrag neu gefasst geschuldeten leistungen zhlten insbesondere durchfhrung tanklagerbetriebs sicherung tanklagers werkschutz zweck wurde gesamte tanklager nebst dazugehrigen betriebsgebuden einrichtungen auftragnehmer besitz berlassen hinsichtlich vergtung enthlt nderungsvertrag folgende regelung auftraggeber vergtet auftragnehmer eigenleistungen eigenleistungen leistungen vertrag obliegen ausnahme fremdleistungen fremdleistungen fremdleistungen leistungen vertrag obliegen jedoch wirtschaftlichen grnden dritte erbringen lsst magabe folgenden bestimmungen fr eigenleistungen auftragnehmer erbringen selbstkostenerstattungspreis gem vo pr vereinbart abgeltung kalkulatorischen gewinns satz netto selbstkosten selbstkosten sonderkosten vertriebs umsatzsteuer vereinbart fr fremdleistungen effektiven einstandspreise gem nr lsp abzglich erzielter mengenrabatte preisnachlsse gutschriften fr treue jahres umsatzrabatte fr zurckgesandte verpackungen auftragnehmer absetzbare umsatzsteuer rahmen selbstkostenerstattungspreises erstattet endgltige selbstkostenerstattungspreis zustndige preisberwachungsstelle geprft festgelegt fr vertragsjahr oben begrenzter selbstkostenerstattungspreis vereinbart preis jeweils gltige umsatzsteuer enthalten oben begrenzte selbstkostenerstattungspreis fr lfd vertragsjahr festgelegt innerhalb wochen beendigung preisprfung oben begrenzten selbstkostenerstattungspreises fr vergangene vertragsjahr abs nderungsvertrags regelt zahlungsbedingungen fr selbstkostenerstattungspreis auftraggeber zahlt auftragnehmer rechtzeitig zweiten monats kalendervierteljahres wbv vi wehrbereichsverwaltung vi viertel gem jeweils festgelegten oben begrenzten selbstkostenerstattungspreises soweit oben begrenzter selbstkostenerstattungspreis fr laufende vertragsjahr festgelegt zahlt auftraggeber auftra
  3356. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte dm grundstcksgesell schaft gbr rend fonds beklagte damals firmie ag umbenannt ag schlielich umgewandelt gmbh grn dungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger macht verschiedene prospektmngel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgers beruhe fehler vortrag klgers sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris ebenso wenig fhrt angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher wrdigung angenommen betragsangaben darlehensvertrgen htten deklaratorische bedeutung tatschlich sei quotale haftung vereinbart prospekt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren anschlussfrderung g
  3357. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs pflicht rechtsanwalts mandanten ber inhalt mglichen vergleichs aufzuklren dient schutz vergleich bestehenden rechtsposition mandanten schliet mandant vergleich rechtsanwalt ber inhalt unzureichend aufgeklrt anspruch schadensersatz gesichtspunkt schutzzwecks verletzten pflicht differenz vermgenslage beschrnkt gegenpartei inhalt vergleichs akzeptiert htte bgh urteil januar ix zr olg stuttgart lg heilbronn ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september berichtigt beschluss september kostenpunkt insoweit aufgehoben verletzung anwaltlicher pflichten zustandekommen gerichtlichen vergleichs mai gesttzte widerklage fr zeit ab januar abgewiesen wurde umfang sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand september geborene beklagte ab oktober beim folgenden arbeitgeber chefin genieur beschftigt arbeitgeber kndigte arbeitsvertrag april hiergegen gerichtete kndigungsschutzklage beklagten klger anwaltlich vertreten wurde erfolg zwei weitere zwischenzeitlich arbeitgeber ausgesprochene kndigungen lie beklagte ebenfalls klger klage erheben arbeitsgerichtlichen verfahren machte klger auftrag beklagten seit januar arbeitgeber einbehaltene vergtung geltend verfahren schloss klger fr beklagten mai erledigung zweiten kndigungsschutzprozesses mai widerruflichen vergleich inhalt arbeitsverhltnis dezember grundlage vertragsgemen bezge abgerechnet jahren altersteilzeitarbeitsverhltnis vergtung altersteilzeitgesetz gefhrt dezember beendet wurde vergleich wurde widerrufen folgezeit stellte heraus vergleich zwei punkten vorstellungen beklagten entsprach arbeitgeber entgegen annahme beklagten vergleich verpflichtet vergtung fr altersteilzeit entsprechend tarifvertrag april aufzustocken zweiten beklagte hinnehmen arbeitgeber grundlage geltenden versorgungstarifvertrags ab januar wegen vorzeitiger inanspruchnahme monatlich gekrzte altersrente bezahlte beklagte verschiedene rechnungen klgers beglich verklagte klger vorliegenden rechtsstreit zahlung zuzglich zinsen beklagte widerklage erhoben schadensersatz hhe nebst zinsen verlangt insbesondere behauptung klger rechtsanwalt zusammenhang abschluss vergleichs mai obliegenden pflichten verletzt verlangt gestellt wre vergleich geschlos sen arbeitsverhltnis vollendung lebensjahres fortgesetzt worden deshalb zustzlich beantragt festzustellen klger infolge vergleichs anfallenden rentenschaden sowie steuerschaden ersetzen nachzahlung betrags vergleich monatlichen zahlung arbeitsentgelt fr zeitraum januar einschlielich september erwchst widerklage beim landgericht erfolg berufungsgericht klger widerklage verurteilt beklagten zuzglich zinsen zahlen feststellungsantrgen stattgegeben einschrnkung rentenschaden maximal monatlich ersetzen sei steuerschaden vergleich steuerbelastung aufgrund nachzahlung derjenigen monatlicher zahlung januar september bemesse schadensersatzansprche betreffend jahre verjhrt abgewiesen revision berufungsgericht insoweit zugelassen verletzung anwaltlicher pflichten zustandekommen gerichtlichen vergleichs mai gesttzte widerklage fr zeit ab januar abgewiesen wurde abweisung widerklage umfang richtet revision beklagten entscheidungsgrnde beschrnkung zulassung revision berufungsgericht wirksam zulassung innerhalb widerklage klar abgegrenzten teilzeitraum einheitlichen prozessualen anspruchs be schrnkt allein fr teil streitgegenstands rechtsfrage bedeutung hhe schadens normativ begrenzen gefahr widersprchlicher entscheidungen revisionszulassung betroffenen brigen teils besteht vgl bgh urt juni viii zr zip oktober xii zr njw mnchkomm zpo wenzel aufl rn ff ii revision erfolg fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht
  3358. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil oktober strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal richter dlp beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin dezember strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt ungunsten angeklagten eingelegte hauptverhandlung beschrnkte revision staatsanwaltschaft wendet sachrge strafzumessung generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg strafausspruch aufrecht erhalten bleiben strafzumessung grundstzlich aufgabe tatrichters unterliegt begrenzten revisionsgerichtlichen nachprfung eingriff revisionsgerichts mglich strafzumessungserwgungen fehlerhaft bghst fall begrndung landgericht erhebliche verminderung schuldfhigkeit steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeit angenommen deshalb festsetzung strafe abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb zugrunde gelegt hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht angeklagten wegen getrunkenen alkohols voraussetzungen stgb bejaht ausgefhrt festgestellte blutalkoholkonzentration promille liege nahe wert promille ab verminderung schuldfhigkeit regelmig anzunehmen sonstigen erkenntnisse hauptverhandlung ergben bild annahme erheblich verminderter schuldfhigkeit jedoch ausreichend begrndet feststellungen tragfhiger anhalt fr erhebliche verminderung schuldfhigkeit angeklagten ersichtlich vgl zudem bghst zudem auffassung strafkammer verurteilung mrz sei strafzumessung bercksichtigen begehung hiesigen tat rechtskrftig rechtsfehlerfrei begrndet rechtskrftigen verurteilungen warnfunktion ausgehen strafzumessung gegebenenfalls strafschrfend bercksichtigt knnen vgl bghr stgb abs vorleben bgh urteil juli str schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rdn ff gilt insbesondere fr frage strafaussetzung bewhrung nachtrglichen gesamtstrafbildung bezug smtliche vorverurteilungen landgericht wegen entgegenstehenden zsurwirkung ersten vorverurteilung zutreffend abgesehen basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']]
  3359. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziffer antrag anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt august verfahren eingestellt soweit vorwurf november versuchten betrugs betrifft gehende revision angeklagten vorgenannte urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen betrugs sieben fllen versuchten betrugs gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt auerdem angeordnet auslieferungshaft angeklagte rumnien erlitten verhltnis zwei eins strafe angerechnet urteil richtet verfahrensrgen sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt einstellung verfahrens wegen vorwurfs versuchten betrugs brigen revision unbegrndet sinne abs stpo abs nr irg drfen mitgliedstaat bergebene personen wegen bergabe begangenen tat derjenigen bergabe zugrunde liegt weder verfolgt verurteilt freiheitsentziehenden manahme unterworfen begriff tat sinne abs nr irg knpft dabei beschreibung straftat auslieferungsbewilligung wiederum europischen haftbefehl beschreibung tat november fehlt europischen haftbefehl angeklagten oktober wurden ausschlielich tattage vollendeten betrugstaten genannt denen sodann generelle beschreibung tatbilds hinzugefgt wurde abweichende tatzeit abgeurteilten versuchten vergehens wurde europischen haftbefehl erwhnt versuchstatbestand umschrieben rechtsnormen stgb wurden darin genannt deshalb fehlt unbeschadet umstands europische haftbefehl vorangestellten allgemeinen mitteilung insgesamt taten beziehen ausreichenden kennzeichnung vorwurfs versuchten betrugs november insoweit einstellung verfahrens angezeigt ausnahmefall gem abs irg vgl senat urteil dezember str vorliegt entfllt einzelstrafe fall ii urteilsgrnde senat schliet ausspruch ber gesamtstrafe weggefallene strafe niedriger ausgefallen wre kostenentscheidung beruht abs satz stpo wegen geringen erfolgs rechtsmittels unbillig angeklagten gebhren auslagen belasten abs satz stpo fischer krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  3360. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juni fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja satzung ruhegehalts zusatzversorgungskasse saarlandes saarlzversorgks abs buchst satz vorschrift abs buchst satz zvks dahin auszulegen anspruch neuberechnung rente fr rentenberechtigte schon inkrafttreten neuen satzung januar zusatzrente bezogen eintritt neuen versicherungsfalles voraussetzt erwerb zustzlicher versorgungspunkte bgh urteil juni iv zr olg saarbrcken lg saarbrcken iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke mndliche verhandlung juni fr recht erkannt revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten zusatzversorgungskasse neuberechnung versorgungsrente gesetzlichen rentenversicherung erhlt klger seit november berufsunfhigkeitsrente vollendung lebensjahres seit januar altersrente fr schwerbehinderte beklagte gewhrte klger zusatzversorgungsrente wegen berufsunfhigkeit annahme versicherungsfalls september berechnung liegt gesamtversorgung zugrunde hinblick bezug altersrente gesetzlichen rentenversicherung beantragte klger beklagten zusatzversorgungsrente wegen berufsunfhigkeit wegen alters umzuwandeln grundlage gesamtversorgung errechnen lehnte beklagte bescheid mai ab klger eintritt berufsunfhigkeit arbeitsverhltnis mehr aufgenommen deshalb zustzlichen versorgungspunkte erworben abs buchst abs januar kraft getretenen neufassung satzung folgenden zvks bestimmungen lauten auszgen folgt dezember versorgungsrentenberechtigte versorgungsrenten bercksichtigung nichtzahlungs ruhensregelungen ergeben ausgleichsbetrge dezember geltenden zusatzversorgungsrecht fr dezember versorgungsrentenberechtigten dezember festgestellt absatz festgestellten versorgungsrenten vorbehaltlich satzes besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend dynamisiert gelten folgende magaben fr neuberechnungen gilt magabe zustzliche versorgungspunkte satz bercksichtigen soweit zeiten januar bercksichtigen startgutschrift entsprechend berechnet versicherungsfall teilweisen vollen erwerbsminderung jahr eingetreten gelten insoweit bisher magebenden satzungsregelungen fort neuberechnung betriebsrente neu berechnen betriebsrentenberechtigten neuer versicherungsfall eintritt seit beginn betriebsrente aufgrund frheren versicherungsfalles zustzliche versorgungspunkte bercksichtigen neuberechnung bisherige betriebsrente betrag erhht betriebsrente aufgrund neu bercksichtigenden versorgungspunkte ergibt fr zustzlichen versorgungspunkte abschlagsfaktor abs gesondert festgestellt betriebsrente wegen teilweiser erwerbsminderung betriebsrente wegen voller erwerbsminderung wegen alters bisher abs hlfte gezahlte betriebsrente voll gezahlt betriebsrente wegen voller erwerbsminderung betriebsrente wegen teilweiser erwerbsminderung bisher gezahlte betriebsrente entsprechend abs hlfte gezahlt stze entsprechend anzuwenden zustzliche versorgungspunkte bercksichtigen landgericht feststellung verpflichtung beklagten neuberechnung rente gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben revision begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht verneint anspruch klgers neuberechnung abs zvks zustzlichen versorgungspunkte erworben voraussetzungen abs zvks seien erfllt verwendete begriff erwerbsminderung sei seit januar geltenden neufassung sgb vi entnommen versicherungsfall liege beim klger bercksichtigung bergangsvorschriften neuen satzung klger jedoch anspruch neuberechnung versorgungsrente abs buchst satz zvks klger gnstigsten auslegung vorschrift abs buchst knne insbesondere aufgrund formulierung magabe dahin verstanden zvks gesamten regelungsgehalt anwendung finde soweit zustzliche versorgungspunkte erworben worden hinsichtlich bercksichtigung fr anspruch neuberechnung anspruchs genge eintritt neuen versicherungsfalles vollendung lebensjahres da
  3361. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim juli verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen anstiftung untreue verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte betruges zwei fllen untreue fnf fllen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betruges zwei fllen wegen anstiftung untreue wegen untreue fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen wendet ange klagte revision verletzung formellen sachlichen rechts rgt antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall ii urteilsgrnde tat gem abs nr abs stpo eingestellt schuldspruch gendert nachprfung urteils verbleibenden umfang weder schuldspruch strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben wegfall einzelstrafe jahr fhrt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe senat ausschlieen landgericht angesichts einsatzstrafe zwei jahren drei monaten sowie weiteren einzelfreiheitsstrafen jahr acht monaten dreimal zehn monaten acht monaten sieben monaten mildere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte zumal eingestellte prozessordnungsgem festgestellte tat strafzumessung lasten angeklagten verwertet vgl meyer goner stpo aufl rdn rdn tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  3362. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz januar soweit angeklagten betrifft abs stpo wegen tat januar schuldspruch dahin abgendert verurteilung wegen tat einheitlichen versuchten mordes entfllt einzelstrafausspruch wegen tat gesamtstrafausspruch aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten revision fr allgemeine strafsachen zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht beschwerdefhrer wegen schwerer krperverletzung nachteil nebenklgers tateinheit stzlicher krperverletzung nachteil nebenklgers tat april einzelstrafe drei jahre sechs monate freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlich nichtrevidenten begange nen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung nachteil zeugen tat januar einzelstrafe sieben jahre sechs monate gesamtfreiheitsstrafe acht jahren neun monaten verurteilt revision fhrt sachrge schuldspruchnderung zweiten fall sowie aufhebung zugehrigen einsatzstrafe gesamtstrafe brigen unbegrndet sinne abs stpo besetzungsrge jedenfalls offensichtlich unbegrndet soweit verletzung abs stpo gesttzte verfahrensrge sachlichrechtlichen teilerfolg revision gnzlich erledigt erweist ebenfalls unbegrndet aufklrungsrge unzulsssig sachlichrechtliche berprfung schuldspruchs ersten fall ergibt rechtsfehler nachteil angeklagten zugehrige einzelstrafausspruch erweist rechtsfehlerfrei ebenso lt ausschlieen hhe aufzuhebenden einsatzstrafe mitbestimmt knnte schlielich ablehnung maregel stgb sachlichrechtlich beanstanden rechtsfehlerfrei erweist schuldspruch wegen gemeinschaftlicher gefhrlicher krperverletzung begehungsweisen abs nr stgb zweiten fall hingegen hlt annahme bedingten ttungsvorsatzes beim beschwerdefhrer sachlichrechtlicher berprfung stand tatinitiative mitangeklagten gegangen lag eigentliche tatmotivation vollzog eigenhndig besonders tiefgehenden tatschlich lebensgefhrliche folgen gebliebenen messerstich seite opfers allein billigung messereinsatzes mittters beschwerdefhrer vermag hinreichend sicher belegen hohe hemmschwelle billigung ttung opfers berwunden vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter gegebenen beweislage auszuschlieen neuer tatrichter insoweit weitergehend begrndete tragfhige feststellungen treffen knnte senat ndert daher letztlich generalbundesanwalt beantragt schuldspruch folge wegfalls verurteilung wegen tateinheitlichen mordes beweislage betreffend mitangeklagten folglich abgekrzt gefate urteil angefochten eindeutig gleich gelagert urteilsaufhebung stpo erstrecken wegen genderten strafrahmens zieht schuldspruchnderung aufhebung einsatzstrafe aufhebung gesamtstrafe aufhebung zugehriger feststellungen persnlichen verhltnissen angeklagten beeintrchtigung schuldfhigkeit tatbegehung bedarf neue tatrichter wegfall heranwachsenden mitangeklagten schuldspruchs wegen kapitalverbrechens groe strafkammer abs gvg einzelstrafe fr zweiten fall naheliegend abs stgb gemilderten normalstrafrahmen vier qualifikationsmerkmale verwirklichten abs stgb gesamtstrafe allein grundlage bislang getroffenen feststellungen festzusetzen allenfalls neue widerspruchsfreie feststellungen ergnzbar harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  3363. [['bundesgerichtshof beschluss zb september vergabenachprfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gwb abs legt bieter nichtbeachtung vergabevorschriften dar kommt danach vergaberechtsgeme manahme aufhebung ausschreibung betracht angebote unvollstndig bieter regelmig unabhngig davon nachprfungsverfahren antragsbefugt angebot ausschlussgrund leidet vol nr abs fehlen muster deren vorlage ffentliche auftraggeber verlangt verlangte muster unvollstndig nr abs vol entsprechend anzuwenden gwb abs abs vol nr abs ffentliche auftraggeber anwendung nr abs vol angebot bieters wegen unvollstndigkeit wertet jedenfalls diejenigen angebote bieter ausschlieen gleichfalls beanstandeten gleichwertigen mangel leiden gwb abs abs angebote bestimmter hinsicht unvollstndig deshalb wertung auszuschlieen bieter angebot weiteren ausschlussgrund leidet verlangen auftragsvergabe eingeleiteten vergabeverfahren unterbleibt gwb abs ffentliche auftraggeber untersttzende beigeladene haften teilschuldner fr erstattung aufwendungen obsiegenden antragstellers verfahren vergabekammer bgh beschl september zb olg frankfurt main vergabekammer landes hessen beim regierungsprsidium darmstadt zivilsenat bundesgerichtshofs richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff september beschlossen sofortige beschwerde antragstellerin mangels rechtzeitigen beschlusses vergabekammer landes hessen regierungsprsidium darmstadt ausgesprochen geltende ablehnung nachprfungsantrags antragstellerin teilweise aufgehoben antragsgegnerin untersagt grundlage ausschreibung vergabenummer festgelegten bedingungen zuschlag erteilen brigen sofortige beschwerde antragstellerin zurckgewiesen antragsgegnerin beigeladene gesamtschuldner fr amtshandlungen vergabekammer landes hessen regierungsprsidium darmstadt entstandenen kosten tragen antragsgegnerin beigeladene antragstellerin deren zweckentsprechenden rechtsverfolgung vergabekammer landes hessen regierungsprsidium darmstadt entstandene notwendige auslagen je hlfte erstatten hinzuziehung verfahrensbevollmchtigten antragstellerin notwendig antragsgegnerin beigeladene kosten verfahrens sofortigen beschwerde tragen grnde antragsgegnerin schrieb ende april europaweit beschaffung universellen einsatzanzgen fr hessische polizei offenen verfahren anzge sollten aramidgewebe bestimmter zusammensetzung farbe stahlblau beachtung nher angegebener technischer spezifikationen hergestellt sollten anzgen anzubringenden haft flauschbnder auen innenlage schwer entflammbar soweit fr anbringung funktionsabzeichen sowie fixierung rckenschildes aufschriften polizei einsatzleiter usw weiteren schildes dienen sollten jedoch permanent schwer entflammbaren farbpassenden material bestehen auerdem einsatzanzugsjacke reiverschlussschieber material artikelkurzbeschreibung hinweis schutzwirkung pflegehinweisen angeheftet angebotsbedingungen vermerkt ausdrcklich zuzusichern einsatzanzge konfektionierung verwendete stoff tl gerecht angefertigt materialproben sowie technische protokolle unabhngigen prfinstitutes legen bitte angebote nachweis technischen forderungen sowie angebote angebotsmuster bleiben unbercksichtigt spinnmaterialien gleichwertigen eigenschaften zugelassen anbieter insoweit hierfr vorgesehener stelle folgende erklrung unterschreiben angebotene spinnmaterial verkehrsbliche bezeichnung eigenschaften beschriebenen material gleichwertig ebenfalls geforderten prfwerte vorlegen ausschreibungsunterlagen konnten mai angefordert ausschlielich hauptangebote juni abgegeben angebotstermin verbindliche angebotsmuster firmenstempel beurteilung vorzulegen ausfhrungsfrist august beginnen anzge sollten mai geliefert jedenfalls fuballweltmeisterschaft verfgung stehen sollten weitere maximal stck sollten antragsgegnerin angefordert ebenfalls mai geliefert knnen weitere optionale lieferung stck fr haushaltsjahr ende ersten quartals erfolgen knnen leistungs preisblatt sowohl fr mai fr ende ersten quartals bewirkende lieferung ausfllen entsprechenden vordrucks jeweils datum lieferung anzugeben vier bieter gaben juni angebote ab an
  3364. [['bundesgerichtshof beschluss xi za februar rechtsstreit ecli de bgh bxiza xi zivilsenat bundesgerichtshofes februar vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen ablehnungsgesuch beklagten januar senatsbeschluss januar beteiligten richter unzulssig verworfen anhrungsrge beklagten januar senatsbeschluss januar zurckgewiesen grnde ablehnungsgesuch beklagten unzulssig ablehnung richters wegen besorgnis befangenheit abs zpo mssen umstnde angefhrt befangenheit einzelnen richter grnden rechtfertigen persnliche beziehungen richters parteien verhandlung stehenden streitsache stehen bgh beschluss september vii zb juris rn mwn umstnde legt beklagte dar vielmehr lehnt pauschal beschluss unterzeichnenden senatsmitglieder ab offensichtlich grundloses rechtmissbruchliches ablehnungsgesuch unzulssig verwerfen sachlage senat angegriffenen besetzung entscheiden mangels inhaltlicher individualisierung lediglich formalentscheidung treffen vgl bverfg beschluss juli bvr njw bgh beschluss september vii zb juris rn mwn anhrungsrge beklagten unbegrndet vorbringen beklagten schreiben januar fr frage bewilligung prozesskostenhilfe unerheblich ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen ag offenburg entscheidung lg offenburg entscheidung'],['Soon']]
  3365. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister hubert mayer richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts stralsund november verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe elf jahren verurteilt sachrge gesttzte rechtsfolgenausspruch beschrnkte revision angeklagten beanstandet landgericht rechtsfehlerhaft erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit tat verneint stgb unrecht anordnung unterbringung entziehungsanstalt abgesehen stgb ungunsten angeklagten eingelegte ebenfalls rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision staatsanwaltschaft erstrebt verurteilung wegen mordes stgb landgericht unrecht sowohl mordmerkmal verdeckungsabsicht niedrigen beweggrnde verneint beide rechtsmittel bleiben erfolg revision staatsanwaltschaft feststellungen jhrige rechten szene zuzurechnende angeklagte jhrige mitangeklagte eng befreundet zueinander bruder schwester verhltnis entwickelt angeklagte wusste beziehungen mitangeklagten vater spteren tatopfer seit jahren zerrttet wiederholt ge schilderten qulenden bild bruchstckhaften erinnerungen schloss mitangeklagte kind sexuell missbraucht msse brachte deren beschtzer wegen aversion kinderschnder fr todesstrafe befrwortete abend september kehrte angeklagte mehrwchiger beruflicher abwesenheit bahn wohnort zurck unterwegs bat mitangeklagte bahnhof abzuholen erffnete fr einmaliges heute gltiges angebot mitangeklagte begleitete angeklagten wohnung verlauf gesprchs ber lebenssituation psychotherapeutischer behandlung befindlichen mitangeklagten przisierte angeklagte angebot dahin aufsuchen frage mglichen sexuellen miss brauchs fr mal klren hierzu solle pkw etwa km entfernten wohnort bringen mitangeklagte zgerte zunchst hinweis angeklagten knne weise dorthin gelangen willigte schlielich mitangeklagte lie angeklagten uhr hhe nachbargrundstcks aussteigen parkte pkw etwa wohnhaus entfernt zuvor verabredeter stelle angeklagte berstieg verschlossen geglaubte hoftor anwesens klopfte haustr gab freund tochter erkennen worauf einlie angeklagten nunmehr vorwurf sexuellen missbrauchs tochter konfrontiert reagierte aggressiv versuchte angeklagten haus drngen hierauf zog angeklagte mitgefhrten schlaghandschuhe verstrktem handrckenbereich ber schlug wiederholt wuchtig faust gesicht boden ging regungslos liegen blieb anschlieend versetzte getragenen innenkappen stahl verstrkten schu hen mehrere futritte seite tod opfers nahm handeln billigend kauf annahme tdlichen verletzungen beigebracht verlie angeklagte sodann haus begab mitangeklagten stellte frage vater sehen wolle mitangeklagte worten verneinte nee definitiv kndigte sache klren begab erneut anwesen berstieg nochmals hoftor drang haus nahm kche brotmesser etwa cm langer klinge weiterhin reglos daliegenden stich brust tten zwei erste stiche rutschten ab beim dritten wuchtig gefhrten stich drang messer volle klingenlnge perforierte herzbeutel rechte herzkammer verbluten verstarb kurze zeit danach soweit landgericht danach tatbestandsmerkmale mordes abs stgb verneint angeklagten totschlags stgb schuldig gesprochen weist zugrunde liegende wrdigung beweise entgegen auffassung beschwerdefhrerin durchgreifenden rechtsfehler tdlichen messerstich absicht angeklagten handlungsleitend ermittlung tter vorangegangenen misshandlungen verhindern schliet landgericht worten gegenber mitangeklagten sache klren hintergrund tatgeschehens offensichtlich mitangeklagte erheblich belastenden mutmalichen sexuellen missbrauch tatopfer bezogen mussten entsprechende berlegungen angeklagten schon deshalb nahe lieg
  3366. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen angeklagten kosten einsetzung stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts leipzig januar gewhrt revisionen angeklagten vorbezeichnete urteil abs stpo unbegrndet verworfen allerdings urteilsformel adhsionsausspruch folgt klargestellt beiden angeklagten gesamtschuldner gerichtete leistungsantrag adhsionsklgers schadensersatz schmerzensgeld grunde gerechtfertigt entscheidung ber hhe ansprche abgesehen angeklagten gesamtschuldner verpflichtet adhsionsklger smtliche knftig entstehenden materiellen immateriellen schden verbten straftat november ersetzen soweit ansprche sozialversicherungstrger sonstige versicherer bergegangen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels neben adhsionsklger revisionen entstandenen notwendigen auslagen tragen schneider dlp bellay knig feilcke'],['Soon']]
  3367. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richterin mhlens richter prof dr meier beck asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts september aufgehoben soweit darin berufung beklagten verurteilung urteil zivilkammer landgerichts berlin juni zurckgewiesen worden insoweit sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beklagte wettbewerber gebiet herstellung vertriebs kapillarrohrmatten beklagte inhaber europischen patents raumdecke metallplatten betrifft heizen khlen eingesetzt patentanspruch lautet verfahrenssprache deutsch metallplatten tragekonstruktion fr bestehende raumdecke heiz khlmedium durchstrmbare rohrfrmige leitungen erzielung gewnschter temperaturwerte innerhalb raumes trgt rohrfrmigen leitungen flexible rhrchen ausgebildet mattenfrmig zusammengefasst lose metallplatten direkt aufliegen klgerin wurde vorprozess senat ebenfalls urteil juni entschieden verurteilt unterlassen bereich bundesrepublik deutschland flexiblen rhrchen bestehende matten dritte anzubieten liefern geeignet bestimmt leitung heiz khlmediums vorgesehen fr herstellung metallplatten tragekonstruktion fr bestehenden raumdecken denen matten direkt lose metallplatten aufliegen verwendet zugleich wurde klgerin verurteilt ber derartige seit oktober vorgenommene handlungen rechnung legen wurde festgestellt klgerin verpflichtet handlungen entstandenen schaden ersetzen berufung urteil landgerichts berlin wies kammergericht urteil september zurck urteil verschickte beklagte deren geschftsfhrer beklagte kunden klgerin fgte genannte beschreibung situation ausfhrungen angeblichen schutzbereich patents machte heit patent umfasse ausfhrungen denen gelochten deckenplatten akustikvlies ausgerstet seien wobei kapillarrohrmatten akustikmatten blech gipskarton abgedeckt wrden heit anspruch sagt kapillarrohre direkt platten aufliegen immer hufiger anzutreffende ausfhrung akustikdecken verwendet etwa mm starkes akustikvlies gelochten blechplatten aufgeklebt fall knnen karo matten natrlich vlies mehr direkt blech gelegt ausfhrung anspruch abgedeckt akustikvlies verbesserung khlleistung eingesetzt akustikvlies bestandteil deckenplatte versendung begleitschreibens wendet klgerin soweit fr revisionsverfahren interesse antrag beklagten verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken zusammenhang beschreibung reichweite zugunsten beklagten erteilten europischen patents behaupten umfasse akustikvlies aufliegende kapillarrohrmatten denen matten mehr direkt blech akustikvlies gelegt wrden landgericht antragsgem erkannt berufung hiergegen erfolg geblieben senat revision zugelassen beklagten weiterhin abweisung klage erreichen klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht beklagten antragsgem unterlassung behauptung verurteilt schutzbereich europischen patents umfasse akustikvlies aufliegende kapillarrohrmatten begrndung ausgefhrt gehe vorliegend verletzungsprozess bereits entschiedene frage klgerin flexible rhrchen verwenden drfe befllt wasser heraus lage seien recht groflchig blech lose aufzuliegen rhrchen wrden sinne flexibel verwendet akustikvlies aufgeklebt wrden verwendungsweise betreffe unteransprche patents abhngigen unteransprchen knne patentschutz jedoch verbindung rckbezogenen unabhngigen hauptanspruch begehrt selbstndiger schutz elemente unteranspruchs scheide rahmen patg unteransprche schutzbereich patents erweiterten sei beklagten rundschreiben beanstandete verwendung akustikvlies aufliegenden kapillarmatten denen matten mehr direkt blech akustikvlies aufgeklebt wrden schutzbereich patents erfasst hlt revisionsrechtlicher prfung stand klgerin macht anspruch abs abs uwg geltend beanstandet sachl
  3368. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof prof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof prof dr fischer prof dr schmitt prof dr krehl dr eschelbach oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin fr angeklagten verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts darmstadt januar soweit angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben soweit anordnung sicherungsverwahrung abgesehen worden strafausspruch insoweit zugunsten angeklagten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer vergewaltigung zwei fllen davon fall tateinheitlich krperverletzung wegen vergewaltigung acht fllen wegen sexueller ntigung sowie wegen krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt dabei geldstrafe urteil amtsgerichts bensheim november sowie auflsung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren urteil amtsgerichts offenbach januar darin gebildeten einzelstrafen einbezogen auerdem angeklagten wegen unterlassener hilfeleistung weiteren freiheitsstrafe acht monaten verurteilt revision staatsanwaltschaft richtet sachrge allein dagegen strafkammer anordnung sicherungsverwahrung geprft rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg wegen bejahenden inneren abhngigkeit sicherungsverwahrung strafzumessung jedoch entscheidung maregelfrage beschrnkbar erfasst zugleich zugunsten angeklagten stpo strafausspruch landgericht folgendes festgestellt angeklagte weist zahlreiche vorstrafen wegen raubes gefhrlicher krperverletzung befand tatzeit aufgrund verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung laufender bewhrung kannte geschdigte bereits seit mitte jahre flchtig kneipenbesuch zeit mitte ende april lie angeheiterte geschdigte zuflligen zusammentreffen angeklagten strae berreden sohn mitangeklagten wohnung trinken mitter nacht befand geschdigte aufgrund konsums alkohols mglicherweise aufgrund unbemerkten verabreichung medikamentes betubungsmittels bewusstseinsgetrbten zustand erinnerungsvermgen aussetzte angeklagten fass ten entschluss zustand auszunutzen geschdigte sexuell gefgig nachdem bewusstsein gekommen vermittelten glaubhaft beiden geschlechtsverkehr gehabt kompromittierende fotos gemacht htten angeklagte drohte stark bergewichtigen krpers schmenden geschdigten fotos personen privaten beruflichen umfeld versenden sohn sexuell verfgung stehen geschdigte sah folgezeit scham aufgrund erscheinungsbildes daran zweifelte polizei glauben schenken wrde strafanzeige ab zeit mai september zwang angeklagte geschdigte teilweise ausnutzung schutzlosen lage teilweise drohungen anwendung gewalt fllen sexuellen handlungen regelmig ber stunden hinzogen dabei kam oral geschlechtsverkehr sowie einzelnen fllen weiteren opfer ganz besonderem mae erniedrigenden sexuellen handlungen neun fllen beteiligte mitangeklagte fall mitangeklagte angeklagten be kannt sexuellen bergriffen geschdigten entwickelte infolge geschehens posttraumatische belastungsstrung stationrer behandlung bedurfte belastung laufende hauptverhandlung mehr gewachsen trank suizidabsicht alkohol lebensbedrohlichen blutalkoholkonzentration fhrte darber hinaus landgericht festgestellt angeklagte november unterlie fr aufgrund konsums alkohol drogen besinnung verloren rztliche hilfe holen obwohl erkannt lebensbedrohlichen zustand befand verstarb zeitraum november uhr abend november alkohol betubungsmittel mischintoxikation schriftlichen urteilsgrnde enthalten mglichkeit anordnung sicherungsverwahrung ausfhrungen urteil hinsichtlich nichtanordnung sicherungsverwahrung bestand landgericht erkennbar geprft angeklagten sicherungsverwahrung abs bzw abs stgb angeordnet bestand verfahrensrechtliche pflicht errterung mageblichen umstnde staatsanwaltschaft insoweit unverstndlicherweise verhandlung entsprechenden antrag gestellt abs
  3369. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mrz kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb dezember bnoto beginn verjhrung schadensersatzanspruchs notar anderweitige ersatzmglichkeit betracht kommt bgh urteil mrz iii zr olg frankfurt main lg frankfurt main iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte notar beurkundete dezember grundstckskaufvertrag klgerin kuferin verkuferin darin verpflichtete verkuferin verkauften grundbesitz errichtetes vollendetes wohn geschftshaus anerkannten regeln baukunst fertigzustellen klgerin januar bergeben einzelnen sollten fr pflicht verkuferin fertigstellung bauwerks genderten bauplne baubeschreibung urkunde beigefgte aufstellung erbringenden restarbeiten gelten bauplne baubeschreibung wurden weder verlesen beteiligten durchsicht vorgelegt vertragsurkunde beigefgt vertragsparteien kam folgezeit reihe rechtsstreitigkeiten verkuferin berief schreiben anwaltlichen vertreters mrz formnichtigkeit notariellen kaufvertrags machte bereitschaft neuabschlu ausschlu gewhrleistung abhngig klgerin nahm ihrerseits verkuferin schadensersatz wegen nichterfllung anspruch rechtsstreit hielten sowohl landgericht darmstadt urteil mai zivilsenat oberlandesgerichts frankfurt main urteil februar notariellen kaufvertrag dezember fr wirksam verurteilten verkuferin schadensersatzleistung deren revision hob zivilsenat bundesgerichtshofs urteil dezember zr njw rr berufungsurteil wies nderung erstinstanzlichen entscheidung klage ab rechtsauffassung ergaben art umfang bauausfhrung aufstellung ber restarbeiten wesentlich erst vertragsurkunde beigefgten bauplnen baubeschreibung formmangel fhre unwirksamkeit gesamten vertrags vorliegenden verfahren nimmt klgerin deswegen notar schadensersatz anspruch verjhrung berufen landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen landgericht rcksicht rechtsstandpunkt beklagten besttigenden urteile tatsacheninstanzen vorproze verschulden beklagten verneint berufungsgericht zivilsenat oberlandesgerichts frankfurt main klageforderung jedenfalls fr verjhrt gehalten erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerin ersatzansprche entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht lt dahinstehen tatbestandlichen voraussetzungen haftung beklagten notars gem abs bnoto vorliegen insbesondere beklagten infolge sogenannten kollegialgerichtsrichtlinie verschuldensvorwurf sei jedenfalls sei mglicher schadensersatzanspruch beklagten gem bgb seit ende mrz verjhrt verjhrung sptestens zugang schreibens mrz begonnen anwaltliche vertreter verkuferin ausdrcklich formnichtigkeit grundstckskaufvertrags gergt bereits zeitpunkt erst zustellung revisionsurteils dezember vorproze klgerin fr ver jhrungsbeginn notwendige kenntnis notariellen pflichtverletzung schaden person ersatzpflichtigen erlangt entscheidend dafr sei kenntnis tatsachen richtiger verknpfung rechtlicher subsumtion feststellung ersatzpflicht bestimmten person erlaubten geschdigte tatsachen zutreffend rechtlich wrdige sei dagegen unerheblich infolgedessen hindere unzutreffende rechtliche wrdigung klgerin grundstckskaufvertrag dezember entscheidung bundesgerichtshofs fr formwirksam erachtet beginn verjhrungsfrist verwickelten ganz zweifelhaften rechtslage rechtsunkenntnis geschdigten fr verjhrungsbeginn erforderliche kenntnis ausschliee knne ausgegangen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs unterlgen bauplne baubeschreibungen beurkundungspflicht ber gesetzlich vorgeschriebene ausgestaltung hinaus weitergehende verpflichtungen begrnden sollten sowohl landgericht darmstadt oberlandesgericht frankfurt main vorverfahren bezugnahme notariellen vertrags beurkundungspflicht unterliegende unechte verweisung qualifiziert htten sei zwingendes indiz fr verw
  3370. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde april verkndungs statt zugestellten beschluss senats markenbeschwerdesenats bundespatentgerichts kosten antragstellerinnen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde antragstellerinnen lschung august angemeldeten juni verkehr durchgesetztes zeichen fr deutsche postreklame gmbh fr werbung branchen fernsprechbchern verffentlichung herausgabe branchen fernsprechbchern eingetragenen wortmarke nr gelbe seiten beantragt marke wurde september detemedien deutsche telekom medien gmbh februar markeninhaberin umgeschrieben deutsche patent markenamt lschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin bundespatentgericht beschluss patent markenamts aufgehoben dagegen wendet antragstellerin bundespatentgericht zugelassenen rechtsbeschwerde versagung rechtlichen gehrs rgt antragstellerin rechtsbeschwerde einreichung begrndung zurckgenommen ii bundespatentgericht angenommen lschungsgrnde abs verbindung abs nr markeng kmen gem abs satz markeng betracht eintragungstag juni eingang lschungsantrge november mehr zehn jahre lgen lschungsgrnde abs verbindung abs nr markeng lgen ebenfalls lschungsgrund bsglubigen markenanmeldung abs abs nr markeng sei verneinen knne festgestellt deutsche postreklame gmbh kenntnis schutzwrdigen besitzstandes vorbenutzers zureichenden sachlichen grund fr gleiche gleichartige gleiche verwechseln hnliche bezeichnung ziel strung besitzstandes vorbenutzers absicht fr gebrauch bezeichnung sperren kennzeichen angemeldet tatbestand erschleichung marke liege iii rechtsbeschwerde erfolg form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde gem abs nr markeng zulassung bundespatentgericht statthaft antragstellerin gesetz aufgefhrten zulassungsfreie rechtsbeschwerde erffnenden verfahrensmangel versagung rechtlichen gehrs rgt rge einzelnen begrndet rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet verfahren bundespatentgericht verletzt antragstellerin anspruch gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg garantiert beteiligten gerichtlichen verfahrens gelegenheit gerichtlichen entscheidung zugrundeliegenden sachverhalt rechtslage uern gericht vorbringen kenntnis nimmt erwgung zieht vgl bverfge mwn rechtsbeschwerde rgt erfolg bundespatentgericht vortrag antragstellerin kern richtig erfasst deutsche postreklame gmbh begriff gelbe seiten fr beanspruchten dienstleistungen markenanmeldung markenmig benutzt deswegen gesichtspunkten strung fremden besitzstandes markenerschleichung bsglubig abs nr markeng angemeldet aa bundespatentgericht einzelnen ausgefhrt anmeldezeitpunkt schutzwrdigen besitzstand dritten zeichen gelbe seiten deutschland gab bb tatbestand markenerschleichung bundespatentgericht verneint anspruch antragstellerin rechtliches gehr verletzen bundespatentgericht einzelnen begrndet deutsche postreklame gmbh weder anmeldung wort bildmarke deren eintragung verkehrsdurchgesetztes zeichen spter anmeldung wortmarke gelbe seiten bezug genommen worden anmeldung wortmarke aussagen gunsten manipuliert falsche angaben gemacht bundespatentgericht vorbringen antragstellerin angeblich fehlenden markenmigen benutzung sowohl tatbestandlichen teil beschlusses wiedergegeben ausdrcklich grnden behandelt dabei vortrag antragstellerinnen verkannt fr unzutreffend gehalten bundespatentgericht feststellung markenmigen benutzung fr eingetragenen dienstleistungen gestaltung umschlagseiten branchen fernsprechbcher etwa verwendung zeichens werbemittelaufdrucken sponsoringaktivitten hausfassadenwerbung gesttzt gehrsversto zusammenhang ersichtlich erfolg rgt rechtsbeschwerde bundespatentgericht vortrag antragstellerinnen anmeldung wortmarke gelbe seiten sei zweckfremd ziel behinderung potentieller mitbewerber erfolgt hinreichend bercksichtigt deshalb kern zutreffend erfasst bundespatentgericht ausfhrlich dargelegt anmelderin eigenes schutzwrdiges interesse eintragung marke behinderungsabsicht gegenber mitbewerbern verfolgt
  3371. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo revision form fristgerecht begrndet rechtsanwalt dr revisionsverfahren nachgewiesen worden angeklagten mrz bevollmchtigt wurde beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  3372. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziffer antrag anhrung beschwerdefhrers gem abs stpo dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth oktober dahin ergnzt verhngten gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten zwei monate entschdigung fr rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung vollstreckt gelten weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln zwei fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln zwei fllen sowie wegen besonders schweren raubs tateinheit gefhrlicher krperverletzung unerlaubtem sichverschaffen betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt entscheidung ber verfall wertersatz getroffen revision angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rgt erzielt lediglich wegen ablauf revisionsbegrndungsfrist eingetretenen verfahrensverzgerung teilerfolg abs stpo urteil kompensation fr konventionsversto ergnzen brigen rechtsmittel zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts november unbegrndet abs stpo kompensation erlass angefochtenen urteils eingetretenen justiz anzulastenden verfahrensverzgerung angemessener teil angeklagten verhngten gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt erklren vgl bgh beschluss januar gsst bghst akten wurden staatsanwaltschaft nrnberg frth bersendungsbericht dezember generalbundesanwalt bersandt erst november eingetroffen ausweislich vermerks geschftsstelle ix zivilsenats bundesgerichtshofs akten karton zusammen akten zivilverfahrens eingetroffen wurden nachdem festgestellt worden beiakten zivilverfahrens handelte generalbundesanwalt weitergeleitet justizbehrden beginn revisionsverfahrens gebot zgiger verfahrenserledigung art abs satz mrk verletzt dargelegte verfahrensgang generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt ablauf revisionsbegrndungsfrist insge samt verfahrensverzgerung etwa elf monaten gefhrt sachrge amts wegen bercksichtigen st rspr vgl beschlsse februar str wistra juni str bghr stgb abs verfahrensverzgerung mwn auszugleichen stellt senat fest zwei monate erkannten freiheitsstrafe vollstreckt gelten kompensation senat entsprechender anwendung abs satz stpo aussprechen bgh beschlsse mrz str nstz rr november str nstz februar str wistra verurteilung insgesamt gerichtete revision geringen teilerfolg unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo raum jger mosbacher radtke fischer'],['Soon']]
  3373. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen tenor oktober verkndeten urteils wegen offensichtlicher unrichtigkeit gem abs zpo folgt berichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november kosten beklagten zurckgewiesen stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen lg kempten entscheidung olg mnchen augsburg entscheidung'],['Soon']]
  3374. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller oktober beschlossen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken april beschluss zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit stellungnahme binnen monats grnde klgerin macht leistungsanspruch leben sversicherung geltend parteien streiten kern frage pfndung ansprche versicherung streithelferin beklagten zustellung pfndungs berweisungsbeschlusses beklagte drittschuldnerin konkludenten iderruf bezugsberechtigung beinhaltet ehemann klgerin versicherungsnehmer beklagten abgeschlossenen kapitallebensversicherung laufzeit januar widerrufliche bezugsrecht jahre beiden kindern gleichen teilen gerumt streithelferin beklagten erwirkte november wegen hauptforderung versicherungsnehmer mittels hauseigenen antragsvordrucks pfndungs berweisungsbeschluss beklagten dezember zugestellt wurde antrag beschluss beigefgten anlage heit gepfndet solange glubigeranspruch gedeckt ansprche forderungen schuldners drittschuldnerin auszahlung versicherungssumme widerruf bezugsberechtigung benennung bezugsberechtigten anstelle bisherigen bezugsberechtigten kndigung versicherungsvertrge ferner enthlt beschluss satz gepfndete betrge glubiger folgendes konto berweisen drittschuldnererklrung machte beklagte angabe bestehenden bezugsrechten hierfr formular vorges ehenen kstchen angekreuzt april zahlte versicherungsleistung hhe streithelferin klgerin begehrt aufgrund entsprechenden ermchtigung kinder geltendmachung ansprche erneute auszahlung vorinstanzen klage einschrnkung beim zinsanspruch stattgegeben hiergegen wendet beklagte revision ii voraussetzungen fr zurckweisung revision zpo erfllt berufungsgericht sache richtig entschieden jedoch rechtsfrage deren beantwortung tragend abgestellt derentwegen revision zugelassen fr entscheidung ankommt grundsatzbedeutung rechtssache abs nr zpo mangels entscheidungserheblichkeit frage verneinen berufungsgericht ausgefhrt allein zustellung pfndungs berweisungsbeschlusses nderung widerruflichen bezugsrechts kinder versicherungsnehmers bewirkt beschluss enthalte widerruf stelle staatlichen hoheitsakt dar fr auslegung allein objektive beschlussinhalt mageblich sei besondere interesse lage erklrenden komme auslegung rechtsgeschftlichen willenserklrungen darber hinau sgehende rechtsgeschftliche erklrung streithelferin knne eschluss beigegeben hoheitsakt seien di eser lediglich rechte mglichkeiten versicherungsvertrag be rtragen worden mithin gesonderten willenserklrung gegenber beklagten deutlich mssen pfndung umfassten nebenrechten bestimmung bezugsrechts verfahren wolle ablaufdatum getan berufungsgericht revision zugelassen insoweit richtig sieht frage pfndung berweisung ansprche lebensversicherung zugleich widerruf bezugsrechts dritten enthalten glubiger gesondert erklrt umstritten fr annahme insoweit schon pfndungs berweisungsbeschluss ausreichend sprechen olg kln versr fr einziehungsverfgung finanzamts reiff schneider prlss martin vvg aufl alb rn kollhosser prlss martin vvg aufl alb rn vorauflage brmmelmeyer beckmann matusche beckmann versicherungsrechts handbuch aufl rn wohl heilmann versr gegenteiliger auffassung gesonderte erklrung erforderlich auer berufungsgericht rgz olg dresden olgr benkel hirschberg lebens berufsunfhigkeitsversicherung aufl alb rn teslau prang van bhren hand buch versicherungsrecht rn hasse versr brehm stein jonas zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn stichwort lebensversicherung bohn festschrift schiedermair wohl musielak becker zpo aufl rn auslegung einzelfall befrworten schwintowski berliner kommentar vvg rn ortmann schwintowski brmmelmeyer pk vvg rn frage streitfall entscheidungserheblich etwaiger konkludent erklrter widerruf jedenfalls mehr eintritt versicherungsfalls wirksam geworden regelung vvg vvg ergibt vorschrift besteht zugunsten namentlich bezeichneten bezugsberechtigten ersatzweise zugunsten ehegatt en kinder versicherungsnehmers falle insolvenz
  3375. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr achilles fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts heidelberg november zurckgewiesen beklagten rumungsfrist mai eingerumt beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte seit februar mieterin wohnung errichteten gebude vornahme umbau ten seit jahrzehnten mehrfamilienhaus sechs wohneinheiten gesamtwohnflche qm genutzt rund qm groen grundstck innenstadtnaher wohnlage befindet klgerin objekt anfang fr erworben danach smtlichen mietern schreiben april januar gekndigt plant abriss bestehenden sanierungsbedrftigen gebudes neuerrichtung wohnanlage sechs eigentumswohnungen gesamtwohnflche qm sowohl geplante abriss neubau baurechtlich genehmigt klgerin bietet projektierten eigentumswohnungen bereits kauf amtsgericht klgerin erhobene rumungsklage abgewiesen berufung klgerin landgericht beklagte abnderung erstinstanzlichen urteils rumung verurteilt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt beklagte sei rumung herausgabe wohnung verpflichtet kndigung klgerin april mietverhltnis parteien januar beendet klgerin sei gem abs nr bgb kndigung mietvertrages berechtigt wrde fortbestand mietverhltnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung gebudes gehindert dadurch erhebliche nachteile erleiden klgerin knne beabsichtigten verkauf neu errichtenden wohnungen erls erzielen aufwendungen bersteige betrag relation sachverstndigen errechneten reinertrag vermietung neu errichteten wohnungen fr dauer jahren gesetzt solle msse angemessene verzinsung verkaufserlses ber gleichen zeitraum angesetzt zugrundelegung zinssatzes errechne daraus rendite eingesetzten kapitals hhe klgerin beabsichtigte abriss anschlieende neubau sei angesichts sanierungsbedrftigkeit gebudes wirtschaftlich vernnftig gesamtumstnden angemessen grundstckseigentmer drfe darauf verwiesen sanierungsmanahmen beschrnken behebung instandhaltungsstaus restnutzungsdauer gebudes jahren fhren wrden vielmehr stelle fall entscheidung eigentmers fr nachhaltige sanierung abriss anschlieenden neubau angemessene wirtschaftliche verwertung dar entscheidung fr gegenber vollsanierung wirtschaftlich gnstigeren abriss anschlieenden neubau sei beanstanden klgerin wrde fortbestand mietverhltnisses erhebli che nachteile erleiden erforderlich sei vermieter fortsetzung mietverhltnisses rendite mehr erwirtschafte gar verluste erleide genge vielmehr vermieter rendite beabsichtigten verwertung erheblich verbessern knne sei fall klgerin geplanten verwertung rendite erzielen knne whrend sowohl minimal vollsanierung rendite erzielbar sei deutlich fr mehrfamilienhuser mehr wohnungen zielbaren rendite liege ausbung kndigungsrechtes klgerin sei deswegen rechtsmissbruchlich grundstck kenntnis sanierungsbedrftigkeit unrentabilitt gebudes gekauft ab riss anschlieende neubau wirtschaftlicher vernunft entspreche sei unerheblich gebotenen manahmen bisherigen eigentmer erwerber durchgefhrt wrden ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand revision zurckzuweisen beklagte gem abs bgb rumung herausgabe mietwohnung verpflichtet kndigung klgerin april mietverhltnis kndigungserklrung angegebenen zeitpunkt januar beendet klgerin gem abs nr bgb kndigung berechtigt zutreffend berufungsgericht angenommen klgerin fortsetzung mietverhltnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung grundstcks gehindert wrde klgerin geplante abriss vorhandenen gebudes ersetzung neubau stellt wirtschaftliche verwertung grundstcks dar senatsurteil mrz viii zr njw ii aa angemessen sinne abs nr bgb wirtschaftliche verwertung vernnftigen nachvollziehbaren erwgungen getragen mnchkommbgb hublein aufl rdnr blank brstinghaus miete aufl rdnr
  3376. [['bundesgerichtshof namen volkes zr vers umnisurteil rechtsstreit verkndet mrz potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter asendorf fr recht erkannt revision beklagten november verkndete teilend teilgrundurteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf kostenpunkt insoweit aufgehoben klgerin ansprche wegen immaterieller schden schmerzensgeld beklagten zuerkannt worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand geborene klgerin buchte oktober firma handelnden beklagten fr zeit februar gruppenreise nebst helikopter skipa fr sechs tage reise reiseinformation special nher beschrieben beide beklagten besttigten buchung schriftlich beklagte begleitete reisegruppe beauftragte skifhrer sorgte ort fr bergfhrer ausrstung reiseantritt unterzeichnete klgerin beklagten vorgelegtes for mular anspruchs klageverzicht wegen etwaiger schden teilnahme gebuchten helikopter skilauf erklrte fr februar helikopter skilauf gletscher vorgesehen klgerin mitreisenden wurden russischen helikopter etwa hhe gletscher abgesetzt fuhren kleingruppen skiern snowboards tal zweiten abfahrt strzte klgerin snowboard etwa tief weit vorgegebenen spur quer gletscherhang verlaufende gletscherspalte uerst schwierige bergung klgerin stunden erfolg klgerin wurde reisefhrer russischen bergfh rern reiseteilnehmern unfallstelle schwebenden hubschrauber geschoben unfall anschlieenden rettungsaktion wurde klgerin schwer verletzt seitdem querschnittsgelhmt klgerin beklagten reiseveranstalter ersatz materiellen immateriellen schden anspruch genommen landgericht zwei teilurteile klagen abgewiesen berufungsgericht teilend teilgrundurteil klagen zahlung angemessenen schmerzensgeldes grunde stattgegeben festgestellt beklagten gesamtschuldner verpflichtet klgerin smtliche materiellen schden unfallereignis februar soweit ansprche sozialversicherungstrger sonstige dritte bergegangen bergehen smtliche weiteren immateriellen schden ersetzen revisionen beklagten zunchst antrge berufungsinstanz weiterverfolgt senat lediglich revision beklagten teilweise insoweit angenommen ansprche wegen immaterieller schden schmerzensgeld zuerkannt worden insoweit verfolgt beklagte rechtsmittel klgerin mndlichen verhandlung erschienen entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg soweit senat rechtsmittel angenommen umfang angefochtene entscheidung aufzuheben rechtsstreit berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht klgerin schmerzensgeldanspruch beklagten unerlaubter handlung zugesprochen ausgefhrt reiseveranstalter seien beklagten verpflichtet geschuldeten reiseleistungen organisieren erbringen ber gletscherabfahrten bestehende allgemeine lebensrisiko hinausgehende gefhrdung klgerin ausgeschlossen verpflichtung htten beklagten schuldhaft verletzt skifhrer detailliiert angewiesen htten gesichtspunkten vorgesehenen abfahrtstrecken auszuwhlen seien umstnden gebotenen sicherheitsmanahmen treffen seien abfahrtsteilnehmer strzen gletscherspalten bewahren schuldhafte verletzung organisationspflicht folge daraus heliko pter skiabfahrten gletschern unerfahrene ungeeignete person beauftragt htten abfahrtstrecken gletscher auszuwhlen abfahrten organisieren auswahl zeugen htten gerade hinblick gefhrlichkeit gletscherabfahrten gebotene sorgfalt beachtet zeuge tourenwart sei staatlich geprfter skiund berg skifhrer ausbildung skifahren gletschern gehrt helikopter skiing indessen erfahrung gehabt seien gletscherverhltnisse mangelnde befhigung zeugen unbekannt art weise be legt unfalltag vorgesehenen gletscherhang ausgewhlt sodann abfahrten durchgefhrt untersuchung hanges gebotene sorgfalt beachtet abfahrtteilnehmer weder deutlich angewiesen bergfhrern gezogenen spuren berschreiten auftreten gletscherspalten ersten abfahrt manahmen eingeleitet gefhrdung teilnehmer auszuschlieen unerheblich sei zeuge beklagten angestellt worden sei beklagte msse zurech
  3377. [['bundesgerichtshof beschluss ix za dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring dezember beschlossen antrag beklagten beiordnung notanwalts fr beabsichtigte rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hamburg september abgelehnt grnde antrag beiordnung notanwalts bereits deshalb unbegrndet beklagte dargelegt erfolglos vertretung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt bemht beiordnung notanwalts vorschrift abs zpo setzt voraus partei zumutbaren anstrengungen unternommen vertretung bereiten rechtsanwalt finden rechtsmittelverfahren bundesgerichtshof hierzu darlegen erfolg zumindest mehr vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte gewandt bgh beschluss februar iv zr njw rr januar ix zb famrz juni ix za wum rn januar ix za wum rn rechtsanwlte grnden bernahme mandats bereit bgh beschluss august za wum rn beklagten geschilderten bemhungen vertretung bereiten zugelassenen rechtsanwalt finden gengen anschriften beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwlte allgemein zugnglichen quellen entnehmen mandatsandienung beklagten daher ergebnislosen fernmndlichen anfragen rtlichen rechtsanwaltskammer mglich kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen ag hamburg altona entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  3378. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aeuv art bgb behrden freistaat bayern dadurch hinreichend qualifizierter weise unionsrecht verstoen dezember vertrieb sportwetten anbieter deutschen lotto totoblock zusammen geschlossenen lotterieunternehmen lnder untersagt amtshaftungsanspruch gem abs art satz gg scheidet insoweit untersagungsverfgungen objektiv rechtswidrig jedoch verschulden amtstrger fehlt bayerischen verwaltungsgerichte untersagungsverfgungen anordnung sofortigen vollziehbarkeit aufgehoben ebenfalls hinreichend qualifizierter weise unionsrecht verstoen bayerische gesetzgeber hinreichend qualifizierter weise unionsrecht verstoen sportwettenmonopol dezember aufrechterhalten bgh urteil oktober iii zr olg mnchen lg passau iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vizeprsidenten schlick richter dr herrmann hucke tombrink dr remmert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin gibraltar ansssige anbieterin sportwetten macht stadt beklagte sowie freistaat bay ern beklagter eigenem abgetretenem recht schadensersatzansprche wegen verletzung europischen rechts geltend klgerin verfgt ber erlaubnis gibraltarischen behrden fr veranstaltung sportwetten bayern angebotenen wetten vertrieb neben prsenz internet ber wettbros selbstndigen geschftsbesorgern gefhrt wurden geschftsbesorger folgenden zedent betrieb gebiet beklag ten wettbro trat klgerin spter schadensersatzansprche ab verfgung april untersagte beklagte zedenten vermittlung sportwetten ordnete sofortige vollziehung verwaltungsakts gem abs vwgo sttzte generalklausel art abs nr landesstraf verordnungsgesetzes verbindung stgb abs staatsvertrages lotteriewesen deutschland gltig juli dezember fhrte zedenten fehle notwendige staatliche erlaubnis vermitteln sportwetten verfgung gerichteten widerspruch zedenten hob beklagte anordnung sofortigen vollziehbarkeit half rechtsmittel jedoch brigen ab legte vorgang regierung zustndiger widerspruchsbehrde bescheid juni wies regierung niederbayern widerspruch zedenten untersagungsverfgung zurck ordnete deren sofortige vollziehung zedent erhob daraufhin klage verfgung beklagten verwaltungsgericht stellte antrag schiebende wirkung klage abs vwgo wiederherzustellen beschluss august wies verwaltungsgericht antrag zurck oktober stellte zedent vermittlung sportwetten klgerin beschluss dezember wies bayerische verwaltungsgerichtshof beschwerde zedenten abweisung antrags abs vwgo zurck klgerin sieht erlass behrdlichen untersagungsverfgung folgenden ergangenen verwaltungsgerichtlichen entscheidungen sowie schaffung beziehungsweise aufrechterhaltung vorschriften staatsvertrags jeweils qualifizierte verste recht europischen union beklagten gesamtschuldnern zahlung zunchst ersatz eigenen schadens zedenten jahr verlangt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin klageforderung schadensersatz fr erhht erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klagebegehren entscheidungsgrnde zulssige revision sache erfolg auffassung berufungsgerichts klgerin schadensersatz weder grundstzen gemeinschafts beziehungsweise unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs bgb art gg enteignungsgleichem eingriff verlangen hinblick unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch berufungsgericht auffassung landgerichts eigen gemacht beklagten htten objektiv europarechtlich gewhrleistete dienstleis tungsfreiheit klgerin zedenten verletzt landgericht hierzu ausgefhrt urteilen gerichtshofs europischen union september genge deutschen lndern bestehende sportwettenmonopol fr gerechtfertigten eingriff europische dienstleistungsfreiheit erforderlichen kohrenz pferdewetten bestimmte glckspiele automatenspiele gewerbefreiheit unterlgen obgleich hheres suchtpotential beinhalteten monopol unterfallenden sportwetten bereinstimmung vorinstanz berufungsgericht gemeint fehle jedoch hinreichend qual
  3379. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen gewerbsmiger bandenhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof cierniak dr franke bender dr quentin beisitzende richter richterin landgericht verhandlung bundesanwltin beim bundesgerichtshof verkndung vertreterinnen generalbundesanwalts rechtsanwalt verhandlung rechtsanwalt ten fr angeklagten fr angeklag verhandlung rechtsanwalt klagten fr ange verhandlung verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts dortmund dezember strafaussprchen zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen gewerbsmiger bandenhehlerei fllen gesamtfreiheitsstrafen zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen richten ungunsten angeklagten eingelegten verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten ausdrcklich rechtsfolgenausspruch beschrnkten rechtsmitteln beanstandet beschwerdefhrerin strafzumessung insbesondere annahme jeweils minder schwerer flle gewerbsmigen bandenhehlerei abs stgb sowie strafaussetzungen bewhrung revisionen ausweislich ausfhrungen begrndungsschrift staatsanwaltschaft ber ausdrckliche beschrnkungserklrung hinaus vgl bgh urteil mai str wirksam strafaussprche angefochtenen urteils beschrnkt vollen erfolg strafaussprche begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken strafzumessung grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen bewerten hierbei gegeneinander abzuwgen strafzumessungsentscheidung tatrichters revisionsgericht eingreifen rechtsfehler aufweist zumessungserwgungen fehlerhaft tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstoen verhngte strafe oben unten bestimmung lst gerechter schuldausgleich rahmen verletzung gesetzes sinne abs stpo vorliegen st rspr vgl bgh beschluss april gsst bghst revisionsrechtlichen prfungsmastab ausgehend knnen strafaussprche angefochtenen urteils bestand strafkammer sowohl strafrahmenwahl konkreten bemessung einzelstrafen jeweils gunsten smtlicher angeklagten bercksichtigte erwgung angeklagten htten taten geldnot begangen urteilsausfhrungen getragen feststel lungen betrieben angeklagten geschft verkauf goldund silberschmuck filialen filiale abgeurteilten taten wegen verlusten ge schlossen wurde geschft whrend angeklagten fortgefhrt geschftsttigkeit jeweils legale kommen monatlich erzielen finanziellen situation angeklagten tatzeit landgericht lediglich festgestellt angeklagten legalen verkauf schmuck wenig verdienten indes wirtschaftliche notlage rahmen strafzumessung je sachlage strafmildernde bedeutung beigemessen vgl bgh beschlsse januar str bghr stgb abs lebensumstnde juli str bghr stgb abs lebensumstnde juni str bghr stgb abs lebensumstnde vgl theune lk stgb aufl rn ansatz dargetan bemessung angeklagten verhngenden einzelund gesamtstrafen bedarf daher neuen tatrichterlichen verhandlung entscheidung dabei neue tatrichter sowohl rahmen prfung minder schwerer flle abs stgb strafzumessung engeren sinne werte jeweils gehehlten schmuckes bedacht nehmen hierzu knnen soweit erforderlich ergnzende bisherigen widersprechende feststellungen getroffen sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  3380. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach richterinnen bundesgerichtshof dr bartel wimmer bundesanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz straf maregelausspruch jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit unerlaubtem fhren schusswaffe unerlaubtem besitz munition freiheitsstrafe acht jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt vorwegvollzug zwei jahren sechs monaten freiheitsstrafe angeordnet einziehungsentscheidung getroffen rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten tenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet feststellungen landgerichts begab angeklagte februar trkische bedienung ttige zeugin caf kurz zuvor be ziehung begonnen besuchen beabsichtigte schlieen lokals gesellschaft leisten anschlieend wohnung bernachten caf hielt seit nachmittag sptere tatopfer zeuge mitternacht meisten gste caf verlassen konsumierte angeklagte kokain trank erheblichem umfang bier schnaps setzte schlielich tisch zeugen saen ge sprch ber gegenwrtigen politischen gegebenheiten trkei fhrten hinzukommen angeklagten setzten unterhaltung fort kam folge kontroversen politischen diskussion angeklagten gefhrt wurde leidenschaftlich lautstark beklagte demokratiedefizit trkei sowie unterdrckung entrechtung kurden dabei uerte gewisses verstndnis fr verbotene kurdische arbeiterpartei pkk allerdings veranlassten gewaltttigen anschlge trkische einrichtungen rechtfertigen dabei blieb atmosphre whrend mehrstndigen diskussion freundschaftlich allerdings kam beim angeklagten anhnger atatrks bezeichnete laufe zeit stetig steigernde wut mangelnden patriotismus vorwarf stndige kritik trkischen regierung empfand beleidigung trkischen staates persnlichen ehre trke verletzt fhlte halb versprte schlielich dringende bedrfnis fr beleidigung heimatlandes abzustrafen uhr morgens caf geschlossen bemerkte zigaretten ausgegangen anderweitig kei ne besorgen bot angeklagte knne kurz hause kommen knne vorrat bekommen tatschlich beabsichtigte schusswaffe anzugreifen verletzen ging ahnen vorschlag folgte ange klagten zeugin schon stck voraus gelaufen wenigen minuten erreichten innenhof gebude angeklagte zusammen eltern wohnung teilte angeklagte bat zeugin warten zigaretten geholt ca fnf minuten kehrte revolver unauffllig rechten hand hielt zurck versteck dachboden hauses geholt unmittelbar nachdem angeklagte beiden zurckgebliebenen erreicht zog zeugin schnell seite gab ent fernung ca metern kurz hintereinander zwei gezielte schsse unteren gliedmaen angriff berraschten ab dabei beab sichtigte bereich beine verletzen tod nahm billigend kauf whrend schusses rief ficke kurde bzw verfickter kurde brach zweiten schuss linken oberschenkel getroffen trmmerbruch gefhrt zusammen angeklagte kmmerte verlie zunchst zeugin innenhof kamen jedoch alsbald zurck sahen tat opfer immer regungslos boden liegen angeklagte brachte tatwaffe zurck dachboden ging anschlieend zeugin wohnung forderte rettungswagen her beizurufen befrchtete geschdigten schwer verletzt tat uhr falschen namen schussverletzung geschdigten hinzuweisen zeitpunkt polizei uhr streifenwagen sondersignal tatort entsandt allerdings bereits geschdigten angerufen worden anschlieenden durchsuchung wohnung angeklagten wurde kleiderschrank gehrende erlaubnispflichtige munition aufgefunden angeklagte wies tatzeit entnahme blutprobe errechnete maximalblutalkoholkonzentration promille gleichwohl landgericht erheblich verminderten steuerungsfhigkeit
  3381. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes januar richter tropf prof dr krger dr klein dr lemke dr gaier beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember angenommen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens antrag klgerin prozekostenhilfe abgelehnt streitwert dm grnde rechtssache grundstzliche bedeutung zpo revision endergebnis aussicht erfolg begrndung berufungsgerichts abweisung widerklageantrages tritt senat allerdings entgegen ansicht berufungsgerichts insoweit ausfhrungen erstinstanzlichen urteil folgt umfat abtretung sicherung etwaiger rentenrckstnde gesamte mietforderung ber betrag monatlich flligen rente ii abtretungsurkunde oktober mietforderungen ausdrcklich hhe jeweiligen rente erfllungshalber abgetreten soweit vorbemerkung abtretungsurkunde ziel sicherstellung knftiger rentenforderungen rede selben satz klargestellt abtretung hhe rentenforderungen erfolgt allerdings steht beklagten freigabeanspruch bgb deshalb klgerin bereits geschuldete erklrung abgegeben erfllung eingetreten klgerin freigabeerklrung benennung beklagten berechtigten abgelehnt gleichzeitig schriftsatz juni geuert ber betrag dm hinaus weiteren eigenen rechte verbleibenden hinterlegten restbetrag geltend erklrung reicht verbindung prozevergleich juni klgerin trotz widerrufs insoweit festhalten lassen weiterhin rechte dm bersteigenden betrag geltend macht fr nachweis gem abs nr hinterlo voraussetzung herausgabeverfgung hinterlegungsstelle lt erkennen klgerin herausgabe bewilligen vgl blow mecke schmidt hinterlo aufl rdn unschdlich bewilligung beklagte berechtigte nennt erklrung ganz allgemein gehalten herausgabe angeht gerichtet vgl blow mecke schmidt aao rdn steht rechtsprechung anspruch einwilligung auszahlung berechtigten ausgeht vgl bghz entgegen grundlage fr inhalt formulierten anspruch nmlich ebenfalls abs nr hinterlo wobei lediglich sicherste zweifel ausschlieende nachweises gewhlt wurde prozevollmacht reicht herauszugebende betrag gegenstand rechtsstreits fr bewilligung regelmig vgl blow mecke schmidt aao rdn aufnahme prozebevollmchtigten niederschrift ber prozevergleich nachgewiesen vgl blow mecke schmidt aao rdn kostenentscheidung folgt abs zpo ii prozekostenhilfe klgerin gewhrt wirtschaftlichen voraussetzungen fr deren bewilligung gegeben klgerin abs zpo vermgen einzusetzen sparguthaben allerdings abs satz bshg nr durchfhrungsvo abs nr bshg betrag dm verbleiben mu danach klgerin fr revisionsverfahren verfgung stehende sparguthaben reicht begleichung entstandenen kosten tropf krger lemke klein gaier'],['Soon']]
  3382. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen nachstellung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen dezember feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen nachstellung tateinheit krperverletzung ntigung versuchter ntigung sachbeschdigung verurteilt wurde taten ii urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe soweit strafkammer unterlassen fr fall ii urteilsgrnde verhngte geldstrafe tagesstzen tagessatzhhe festzusetzen gehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen nachstellung tateinheit krperverletzung ntigung versuchter ntigung sachbeschdigung sowie wegen bedrohung tateinheit beleidigung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten verurteilt brigen freigesprochen verurteilung richtet verfahrensrgen sachlich rechtliche beanstandungen gesttzte revision rechtsmittel tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet landgericht hinsichtlich nachstellung tateinheitlich abgeurteilten straftatbestnde wesentlichen folgende feststellungen getroffen oktober trennte nebenklgerin angeklagten beendete mai jahres begonnene beziehung nacht april stieg angeklagte dach hauses nebenklgerin wohnte deckte teilweise ab schnitt dachfolie loch dachfenster ffnete anschlieend stieg haus begab schlafzimmer nebenklgerin setzte fragte mnnerkontakte antwort kontakte schlug angeklagte mehrfach forderte freischaltung handys nachdem nebenklgerin pin handys eingegeben angeklagte durchforstet schlug erneut mehrfach schlielich drohte umzubringen falls polizei anrufe knast msse april sandte angeklagte arbeitgeber nebenklgerin mail bewusst wahrheitswidrig behauptete nebenklgerin wrde kosten privat bereichern april mai sicherte nebenklgerin angst angeklagte erneut wohnung eindringen wohnungstr eisenstange fenster schlsseln alarmanlage ferner beschaffte pfefferspray schreckschusspistole installierte handy notfallalarm mai verschaffte angeklagte erneut ber dach zugang wohnung nebenklgerin wobei wiederum dachziegel abdeckte loch dachfolie schnitt hierdurch haus einstieg schlielich wohnungstr nebenklgerin eintrat daraufhin gab nebenklgerin drei schsse schreckschusspistole ab woraufhin angeklagte zusammensackte liebe schwor mitteilte eigentlich vorgehabt bringen pulsadern aufschneide aufgrund verhaltens angeklagten hielt nebenklgerin lngere zeit hause zog bekannten betrat wohnung zunchst begleitung september heiratete angeklagten rechtsmittel angeklagten erfolg soweit verurteilung wegen nachstellung tateinheit krperverletzung nti gung versuchter ntigung sachbeschdigung richtet aufhebung angeklagten verhngten gesamtfreiheitsstrafe folge ferner landgericht unterlassen fr fall ii urteilsgrnde verhngte geldstrafe tagesstzen tagessatzhhe festzusetzen angeklagten erhobenen verfahrensrgen soweit seite revisionsbegrndungsschrift aufklrungsrge erhoben unzulssig abs satz stpo vgl beweisantragsrgen ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift august ferner rechtsmittel unbegrndet abs stpo soweit schuldspruch fall ii urteilsgrnde bedrohung tateinheit beleidigung nachteil zeugen richtet sichtlich tat begegnet verhngung einzelstrafe tagesstzen bedenken jedoch strafkammer unterlassen fllen aufgehens geldstrafe gesamtfreiheitsstrafe notwendige festsetzung tagessatzhhe vorzunehmen vgl etwa bgh beschluss juni str fischer stgb aufl rn ae mwn neue tatrichter nachzuholen verurteilung angeklagten wegen nachstellung tateinheit krperverletzung ntigung versuchter ntigung sachbeschdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht getroffenen feststellungen tragen schuldspruch wegen strafkammer angenommenen abs nr stgb aa tathandlung abs stgb unbefugte nachstellen beharrliche unmittelbare mittelbare annherungshandlungen opfer nher bestimmte drohungen sinne abs nr stgb dabei wohnen begriff beharrlichkeit objektive momente zeit sowie subjektive normative elemente uneinsichtigkeit rechtsf
  3383. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg januar verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen belehrender hinweise beabsichtigter werbung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr knig richterin dr fetzer sowie rechtsanwlte dr martini prof dr quaas januar beschlossen antrag klgers berufung urteil senat anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen september zugelassen grnde klger wendet beklagte ausgesprochene belehrende hinweise januar februar klger beabsichtigte schockwerbung fr kanzlei betreffen werbezwecken kaffeetassen aufdrucken bildern weiterem text jeweils kontaktdaten kanzlei verbreiten streit stehenden drei exemplaren zeigt erste abbildung frau knien liegendes mdchen gegenstand nackte ges schlgt neben bild aufgedruckt krperliche zchtigung verboten abs bgb zweiten abbildungsabdruck schlgt mann knien liegenden frau gegenstand entblte ges daneben findet text wurden opfer straftat dritten abbildung hlt frau ersichtlich verzweiflung mndungslauf schusswaffe kinn daneben aufgedruckt verzagen fragen hinsichtlich berufsrechtlichen zulssigkeit auge gefassten werbung klger beklagte vorab beurteilung gebeten genannten bescheiden teilte klger jeweils werbung wegen unvereinbarkeit anwaltlichem berufsrecht sowie wettbewerbsrecht unterlassen beiden klger frmlich zugestellten bescheide enthielten rechtsmittelbelehrung wonach binnen monats zustellung klage beim anwaltsgerichtshof erhoben knne klger erhobene klage anwaltsgerichtshof unzulssig abgewiesen berufung zugelassen hiergegen richtet zulassungsantrag klgers satz brao abs vwgo statthafte antrag erfolg ernstliche zweifel richtigkeit erstinstanzlichen urteils bestehen satz brao abs nr abs satz vwgo anwaltsgerichtshof vertritt tragend auffassung beklagte getroffenen manahmen seien geeignet grundrechte klgers beeintrchtigen bewertung zurckliegender vorgnge schuldvorwurf enthielten annahme begegnet schon angesichts erheblichen bedenken beklagte klger ausweislich jeweiligen bescheidstenors verbindung feststellung rechtswidrigkeit werbung konkrete verbote ausgesprochen jedenfalls drfte bereich prventiver hinweise regelungscharakter verlassen vgl stelkens stelkens bonk sachs vwvfg aufl rn zudem bescheide rechtsmittelbelehrung versehen wurden frmlich zugestellt vgl etwa bverwge stelkens aao rn verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulssig satz brao abs vwgo kayser knig martini fetzer quaas vorinstanzen agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  3384. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja rc netzmittel uwg abs nr pflschg abs eintragung pflanzenschutzmittel zusatzstoffes fr stoffe beim bundesamt fr verbraucherschutz lebensmittelsicherheit gefhrte liste wirkte jedenfalls januar gunsten dritter unlautere handlung schon deshalb sprbar sinne abs uwg fr kurze zeit vorgenommen worden bgh urteil februar zr olg stuttgart lg ravensburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand niederlanden ansssige beklagte handelt deutschland importierten pflanzenschutzmitteln stoffen bestimmt pflanzenschutzmitteln zugesetzt deren eigenschaften wirkungen verndern weiteren zusatzstoffe juni bot gmbh bad ber vertriebsmitarbeiter st satzstoff rc netzmittel erwerb vortrag beklagten handelt netzmittel haftung pflanzenschutzmitteln pflanzen verbessern beim bundesamt fr verbraucherschutz lebensmittelsicherheit bvl weiteren bundesamt gefhrten liste ber zusatzstoffe eingetragene gmbh mittel unterneh men erworben ausland ausgefhrt umkartons kanister zusatzstoff umetikettiert stofflich unverndert deutschland eingefhrt klgerin entwickelt produziert vertreibt deutschland pflanzenschutzmittel zusatzstoffe hlt vertrieb rc netzmittels fr rechts wettbewerbswidrig mittel entgegen abs pflschg liste bundesamtes ber zusatzstoffe eingetragen sei klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs zusatzstoffe fr pflanzenschutzmittel insbesondere bezeichnung rc netzmittel angebotenen zusatzstoff geltungsbereich deutschen pflanzenschutzgesetzes verkehr bringen zusatzstoff anzubieten abgabe vorrtig halten feilzuhalten abzugeben soweit jeweilige zusatzstoff liste fr zusatzstoffe bundesamtes fr verbraucherschutz lebensmittelsicherheit aufgenommen worden landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht entscheidung folgt begrndet parteien bestehe ungeachtet wettbewerbsverhltnis klgerin netzmittel sortiment fhre produkt streit gehe knne hilfsstoff kaufentscheidung hinsichtlich hauptprodukts beeinflussen daher absatz klgerin beeintrchtigen umstand beklagte mittel angaben behaupteten testlauf nischenprodukt vertrieben vertrieb lngst eingestellt wiederholungsgefahr ebenso wenig entfallen lassen beklagten abgegebene strafbewehrte unterlassungserklrung fr beurteilung streitfalles magebliche bestimmung pflschg sei tag klgerin vorgetragenen verletzungsfalles kraft getreten produkt beklagten danach tag mehr feststellung verkehrsfhigkeit verkehr gebracht drfen feststellung verkehrsfhigkeit freigestellter reimport liege beklagte eigenen angaben originalprodukt umverpackt umetikettiert zudem gnzlich namen versehen zulassungsbestimmungen pflanzenschutzgesetzes seien marktverhaltensregelungen sinne nr uwg deren verletzung angesichts schutzgutes gesundheit bloen bagatellversto darstellten ii beurteilung gerichtete revision beklagten begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht unrecht davon ausgegangen klgerin beanstandete verhalten vertriebsmitarbeiters st beklagte zurechnen lassen abs uwg bereits grundlage eigenen vortrags beklagten jedenfalls inkrafttreten zweiten gesetzes nderung pflanzenschutzgesetzes weiteren nderungsgesetz juni rechts wettbewerbswidrig berufungsgericht zugunsten beklagten unterstellt mitarbeiter st angebotene zusatzstoff entsprechend vortrag beklagten fr liste eingetragenen gmbh beim bundesamt gefhrten stofflich bereinstimmte grundlage stellte verhalten mitarbeiters st sowohl rechtslage inkrafttrete
  3385. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3386. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo organisation fristenkontrolle partei zwei prozebevollmchtigte vertreten bgh beschlu april vii zr olg dresden lg leipzig vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden september verworfen antrag klgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen klgerin trgt kosten verfahrens einschlielich derjenigen nebenintervention verfahrenswert betrgt grnde klgerin wurde berufungsgericht rechtsanwlten partner leipzig sowie rechtsanwalt bad homburg vertreten berufungsurteil berufung klgerin zurckgewiesen klage abgewiesen wurde wurde prozebevollmchtigten klgerin je weils september zugestellt berufungsgericht revision zugelassen klgerin ablauf frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde montag oktober november nichtzulassungsbeschwerde eingelegt antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde gestellt wiedereinsetzung glaubhaft gemacht prozebevollmchtigten htten vereinbart fristenkontrolle allein rechtsanwalt gefhrt kanzlei post anwaltskollegium gemeinsam geffnet anschlieend mitarbeiterin bergeben post dezernate verteile frist manuellen elektronischen kalender system rechtsanwalt micro eingetragen zustndige mitarbeiterin fe seit jahren anwaltsgehilfin ttig sei bisher niemals fehler fristenkontrolle fristeneintragung unterlaufen seien frist tage zugangs urteils zutreffend fr oktober eingetragen jedoch frist september manuellen elektronischen kalender gestrichen rechtsanwlte partner leipzig bersandte urteilsabschrift geschickt htten frau fe sei dabei irrig davon ausgegangen gericht zugestellte urteilsausfertigung deshalb neue frist oktober notiert weisung verstoen unbearbeitete fristen rcksprache rechtsanwalt streichen rechtsanwalt fristversumung erst oktober bemerkt ii nichtzulassungsbeschwerde innerhalb frist abs satz zpo eingelegt deshalb verwerfen form fristgerecht eingelegte antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde erfolg klgerin gem abs zpo zuzurechnende verschulden prozebevollmchtigten verhindert frist einzuhalten klgerin dargetan beide prozebevollmchtigte pflichten rahmen fristenkontrolle erfllt rechtsprechung bundesgerichtshofs urteil oktober vi zr bghz ebenso bverwg beschlu dezember njw zller stber zpo aufl rn fr fall partei mehrere prozebevollmchtigte vertreten fr beginn laufs berufungsfrist zeitlich erste zustellung prozebevollmchtigten abzustellen gleiches gilt fr lauf frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde gem zpo mehrere prozebevollmchtigte berechtigt sowohl gemeinschaftlich einzeln partei vertreten ordnungsgeme fristenkontrolle daher gewhrleistet vorkehrung getroffen fr fristberechnung sowohl zustellung rechtsanwlte partner rechtsanwalt hinblick darauf beachtet wurde wen zuerst zugestellt dadurch konnte fristbeginn zutreffend berechnet rechtsanwlte partner daher gehalten fr fristgerechte einlegung rechtsmittels erforderlichen daten bermitteln bgh beschlu mai vi zb versr rechtsprechung bundesgerichtshofs regelmig schriftlich erfolgen vgl bgh beschlu april vi zb njw bghr zpo rechtsmittelauftrag rechtsanwlte partner muten daher rechtsanwalt fristenkontrolle intern bernommen mitteilen wann urteil zugestellt vortrag klgerin ergibt verpflichtung nachgekommen rechtsanwlte partner schickten danach lediglich bersandte ausfertigung urteils kopie rechtsanwalt fristenkontrolle organisieren endgltige frist erst berechnet eingetragen wurde geklrt wann rechtsanwlte partner zugestellt vorgetragen auszuschlieen brokraft fe fehlerhafte nderung vorgenommen htte rechtsanwlte partner zustellungsdatum mitgeteilt htten rechtsanwalt organisatorische vorkehrungen getroffen htte kenntnis erstzustellung endgl tige frist berechnet eingetragen worden wre fristversumung demnach fehlverhalten prozebevollmchtigten klgerin beruhen gem abs
  3387. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs satz eigentmer niebrauch belasteten grundstcks tode niebrauchers gem abs satz bgb vorzeitigen kndigung niebraucher abgeschlossenen mietvertrages berechtigt neben weiteren personen miterben niebrauchers bruchteilseigentmer knnen mietverhltnis ber gemeinschaftliche grundstck wirksam stimmenmehrheit kndigen kndigung manahme ordnungsgemen verwaltung gem abs satz bgb darstellt anschluss senatsurteil bghz famrz ff bgh urteil oktober xii zr olg schleswig lg kiel xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richterinnen weber monecke dr zina richter schilling dr gnter fr recht erkannt revision klgerinnen urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts januar zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen klgerin klgerin ausnahme auergerichtlichen kosten jeweils tragen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt caf konditorei klgerin inhaberin snack imbisses beklagten miteigentmer anwesens geschftsrume klgerinnen befinden notariellem vertrag dezember mutter beklagten eigentum immobilie beklagten sowie weiteren sohn bertragen miteigentumsanteil jedoch spter beklagten bertrug wurde lebenslanger niebrauch grundstck eingerumt januar schloss mutter beklagten nachfolgend niebraucherin klgerinnen unbefristete mietvertrge ber geschftsrume ab denen ordentliches kndigungsrecht vermieters ausgeschlossen wurde solange caf konditorei gaststtte betrieben juni verstarb niebraucherin wurde beklagten weiteren sohn beerbt nachdem folgezeit beklagten zweifel wirksamkeit mietvertrge geuert forderten klgerinnen ber bevollmchtigten beklagten fristsetzung november wirksamkeit mietvertrge besttigen whrend beklagte entsprechende erklrung abgab versuchten beklagten umlaufverfahren beschlussfassung miteigentmer kndigung mietverhltnisse klgerinnen dezember erreichen beklagte teilte beklagten jedoch kndigung mietvertrge zustimme dennoch erklrten beklagten zusammen ber miteigentumsanteile mietgrundstck verfgten schreiben dezember namen eigentmergemeinschaft gegenber klgerinnen kndigung mietverhltnisse klage klgerinnen feststellung begehrt ausgesprochenen kndigungen unwirksam seien bestehenden mietverhltnisse ungekndigt fortbestnden landgericht klage vollstndig abgewiesen berufung klgerinnen berufungsgericht abnderung erstinstanzlichen entscheidung zurckweisung berufung brigen feststellung getroffen zwi schen klgerinnen niebraucherin abgeschlossenen mietvertrge vorbehaltlich kndigungen dezember wirksam berufungsgericht zugelassenen revision mchten klgerinnen feststellung erreichen kndigungen dezember unwirksam beklagten gesetzliches kndigungsrecht zusteht entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung ausgefhrt mietvertrag klgerinnen mutter beklagten wirksam stande gekommen tod mutter beklagten beendet worden sei vielmehr seien beklagten eigentmer grundstcks gem abs abs bgb niebraucherin abgeschlossenen mietvertrge eingetreten seien daher berechtigt mietvertrge gem abs bgb kndigen stehe entgegen rechtsprechung bundesgerichtshofes kndigungsrecht eigentmers abs bgb ausgeschlossen knne eigentmer gleichzeitig alleinerbe verstorbenen niebrauchers daher bereits wege erbfolge vertragspartner mieters geworden sei vorliegenden fall fehle jedoch personenidentitt eigentmer niebrauch belasteten grundstcks erben niebraucherin zeitpunkt erbfalles seien eigentmer belasteten grundstcks beklagten bruchteilseigentmer erben niebraucherin seien dagegen beklagten sowie weitere sohn miterbengemeinschaft zudem bercksichtige bundesgerichtshof vertretene auffassung literatur berwiegend zustimmung gestoen sei falle todes niebrauchers gem abs abs bgb erben lediglich selbstschuldnerische brgen fr erfllung mietvertraglichen pflichten eigentmer haften wrden schlielich htten beklagten erklrung kndigung beklagten wirksam vertreten wirksame beschlussfassung bruchteilseigentmergemeinschaft abs bgb vorgelegen ii ausfhrungen halt
  3388. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo soweit strafkammer einzelfreiheitsstrafen sechs monaten verhngt erwhnte voraussetzungen abs stgb ausdrcklich angesichts angeklagten unverfrorenen wiederholungstter tag gelegten hohen maes krimineller energie liegt jedoch hand einwirkung angeklagten niedrigeren strafen festsetzung freiheitsstrafen unerlsslich beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nack wahl graf hebenstreit sander'],['Soon']]
  3389. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september kosten klgerin zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht unterbrechungswirkung stufenklage einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs beurteilt insbesondere trifft hauptanspruch verjhrt solange beide erhobenen hilfsansprche ersten zweiten stufe erledigt vgl bgh urt juni iv zr wm januar xii zr njw mrz iv zr wm rn mglicherweise grundstzliche frage provisionsrechtsstreit lg hagen insgesamt folge abs satz bgb stillstand geraten damalige klger verhandlungstermin mrz rechtshngigen antrag abgabe eidesstattlichen versicherung gestellt aufgrund neuen antrge schriftsatz februar entscheidungserheblich berufungsgericht zutreffend divergenz rechtsstze beschluss olg kln november wlw juris rn verneint rechtsstreit erledigung auskunftsstufe antrag abgabe eidesstattlichen versicherung bereits stufe hauptanspruchs gelangt abschlieend konkretisiert vorbehalt weitergehender ansprche kennzeichnet rechtshngigen hauptantrag teilklage fhrt entsprechenden beschrnkung unterbrechungswirkung gem abs bgb konnte ausgefhrt vorlufige bezifferung zahlungsantrages folge hinblick erledigte vorstufe eintreten berufungsgericht rechtliche gehr klgerin art abs gg verletzt berufungsgericht vorgetragenen hinweise landgerichts provisionsrechtsstreit gegenber beklagten bercksichtigt sachvortrag grnden materiellen rechts fr unzureichend gehalten siehe insoweit unten berufungsurteils klgerin akten provisionsrechtsstreits berlassen worden einklang grundstzen fairen verfahrens stande hinweis berufungsgerichts mrz nachzukommen berufungsgericht hinweis verpflichtet trotz fehlender spezialbezugnahme gesamten inhalt beigezogenen akten provisionsrechtsstreits gunsten klgerin verwerten vgl bgh urt juni ix zr njw ii mai ix zr njw ii beklagten schlielich rechtmiges alternativverhalten berufen pflichtwidrigkeit ausknfte bestritten grund zulassung revision hinblick darlegungslast beim einwand rechtmigen alternativverhaltens scheidet demzufolge fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  3390. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen versumung frist begrndung revision urteil landgerichts koblenz november angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt kosten wiedereinsetzung trgt angeklagte revision angeklagten vorbezeichnete urteil strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sachrge gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch rechtsfehlerfrei namentlich lsst beweiswrdigung landgericht notwehrlage sowie irrtmliche annahme lage angeklagten ausgeschlossen rechtsfehler erkennen dagegen hlt strafausspruch rechtlicher prfung stand grnde denen landgericht erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit ausgeschlossen frei rechtsfehlern zutreffend landgericht angenommen eingangsvoraussetzungen stgb sachlage insoweit rechtsfehlerfrei dargelegten ausfhrungen sachverstndigen allein merkmal tiefgreifenden bewusstseinsstrung betracht kam revision zutreffend ausgefhrt tatrichter insoweit nhere errterung sachverstndigen folgend fachwissenschaftlichen forensisch psychiatrischen literatur neuen systematischen differenzierung affekttaten engeren sinne sog impulstaten angeschlossen vgl marneros affekttaten impulstaten hieraus fr anwendung stgb schlussfolgerungen gezogen herkmmlichen begrifflichen zuordnung weiteres vereinbar generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt ergebnis dahinstehen zusammenhang urteilsgrnde ergibt tatrichter anschluss sachverstndige nher geprfte kategorie impulstaten letztlich zutreffend anhand kriterien untersucht gemeinhin oberbegriff affekttaten diskutiert anzumerken insoweit allerdings tatrichter engeren sinn definierten bereich affekttat soweit hierunter beziehungstaten versteht jedenfalls engen begriff beziehung zugrunde legt zusammenhang insoweit typischen verlaufs aufbauformen affektiver spannungen allein enge partnerschaftliche gar intime beziehungen abgestellt personen ber langen zeitraum beruflich persnlich engen kontakt ausweichmglichkeit fall konflikten stehen hnlichen konstellationen kommen anwendung tatrichter genannten kriterien fr vorliegen sog impulstat mglicherweise schuldrelevanter einschrnkung steuerungsfhigkeit rechtsfehlerfrei zutreffend rgt revision landgericht vorliegen indiziell angesehenen raptusartigen tatverlaufs gleichsam rechtwinkligem affektverlauf tragfhigen grnden verneint feststellungen griff sptere tatopfer angeklagten belanglosem grund stie gewalt beinahe offen stehenden fahrertr lkw kabine beide personen befanden angeklagte erkannte angriff abgeschlossen warf pltzlicher wut arbeitskollegen schlug krperlich deutlich berlegene tatopfer vielfach uerster wucht fusten kopf kniete sodann halb beifahrersitz liegende opfer erwrgte unmittelbarem fortgang handlung tatzeitpunkt angeklagte etwa stunden geschlafen wies blutalkoholkonzentration zusammen spteren tatopfer etwa zwlf stunden lang parkplatz fahrerkabine lkw gesessen festgestellten umstnden begegnet wrdigung landgerichts durchgreifenden rechtlichen bedenken pltzlichen kurzen impulsdurchbruch gehandelt angeklagte gewalt ber lngeren zeitraum hinweg ausgebt angriffsrichtung gewechselt ua argumentation angeklagte ber symptome mundtrockenheit herzklopfen vermehrtes atmen einengung seelischen ablufe zusammenhang tatgeschehen berichtet ua wendet ersichtlich schematisch indizielle kriterien forensisch psychiatrischen literatur gutachten sachverstndigen finden angeklagte vollstndige amnesie hinsichtlich unmittelbaren tatgeschehens berufen ua unabhngig davon wre angesichts festgestellten kampfgeschehens angeklagten aufgewandten gewalt offensichtlich allenfalls geringer bedeutung wochen spter exploration sachverstndigen ber mundtrockenheit vermehrtes atmen berichtet indizien fr vor
  3391. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmiger hehlerei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel verfahrensrge erfolg urteil richter mitgewirkt gerichtetes ablehnungsgesuch wegen besorgnis befangenheit unrecht gem abs nr stpo unzulssig verworfen nr stpo verfahrensrge liegt folgendes prozessgeschehen zugrunde verhandlungstag mrz verteidiger vorsitzenden namens vollmacht angeklagten wegen besorgnis befangenheit abgelehnt begrndung ausgefhrt heutigen hauptverhandlung vorsitzende richter widerspruch verteidigung nachdem gericht gestellten beweisantrge abgelehnt verteidigung zeit zugebilligt wurde auswirkungen ablehnungsgrnde fr beweisfhrung prfen insbesondere frage klren weitere beweisantrge gestellt sollen verteidigung mglichkeit eingerumt angeklagten gestellten fragen erklrungen abzugeben versuch entgegentrat beweisaufnahme geschlossen dadurch unsachlicher unangemessener form rechte verteidigung eingeschrnkt ausdruck gebracht preis verhandlung heute ende bringen wolle dadurch vertrauen beschuldigten unvoreingenommenheit zerstrt kammer vorsitz abgelehnten richters ablehnung folgender begrndung unzulssig verworfen ablehnung offensichtlich verfahren verschleppt kammer ber beweisantrge heute zunchst verkndeten beschluss entsprechender ankndigung vorsitzenden letzten sitzungstag entschieden ber weiteren sechs beweisantrge anschlieend soweit erledigt beraten beschluss vernehmung zeugen verkndet worden zeuge anhrung prozessbeteiligten allseitigen einverstndnis entlassen worden anschlieend wurde mittagspause beweisantrag verlesung urkunden zeugen stammen gestellt wurde lediglich ber zwei beweisantrge befunden prozessbeteiligten beiden ersten beschlssen jeweils sogleich abdruck bzw kopien erhalten hintergrund seit jahreswechsel verteidigung angekl lediglich scheibchenweise beweisantrge gestellt sodann erledigt wurden heutigen termin zeuge geladen worden vorbehaltlich entscheidung ber weitere beweisantrge schluss beweisaufnahme rechnen entspricht feststellung schlusses beweisaufnahme antrge mehr gestellt worden gesetz stpo weitere unterbrechung insbesondere prfung weiteren beweisantrgen offensichtlich mehr erforderlich antrge htten nunmehr tagen hauptverhandlung lnger andauernden pausen sogleich gestellt knnen daraufhin angeklagte verteidiger mitglieder kammer befangen abgelehnt begrndung kammer vorsitzenden gerichtete befangenheitsgesuch unzulssig zurckgewiesen sei grob sachwidrig mache deutlich vorsitzende kammer verfahren tage falle ende bringen wolle beantragte unterbrechung prfung ablehnungsbeschlsse kammer prozessverschleppung gedient vielmehr sei verteidigung prozessfrderungspflicht nachgekommen gericht gegenber erklrt prfung unverzglich mithin unterbrechung hauptverhandlung beginn kommenden woche vorzunehmen gericht vorab prfungsergebnis zukommen lassen sei geradezu willkrlich widerspruch verteidigung beweisaufnahme beenden erst recht willkrlich prozessordnungswidrig sei daraufhin gestellten befangenheitsantrag gesichtspunkt offensichtlichen prozessverschleppung abzulehnen kammer befangenheitsgesuch ebenfalls unzulssig verworfen ausgefhrt geht bereits ausgefhrt verteidigung offensichtlich sachgerechte aufklrung darum prozess verschleppen insoweit kommt weder gerichtliche frsorgepflicht grundsatz prozessfairness zuge lediglich ablehnungsverfahren streit ber bisherige ergebnis beweisaufnahme ausgetragen absolute revisionsgrund gem nr stpo liegt rgen denen beiden erkennbar abs nr stpo gesttzten beschlsse angegriffen entgegen auffassung generalbundesanwalts zulssig erhoben enthalten tatsachen revisionsgericht bentigt beiden ablehnungsgesu
  3392. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng bundesanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts frankfurt main mrz feststellungen aufgehoben jedoch bleibt adhsionsentscheidung bestehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit krperverletzung sowie wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung tateinheit krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt darber hinaus angeklagten verurteilt nebenklgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit mrz zahlen dage gen gerichtete sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft urteilsformel ersichtlichen teilerfolg feststellungen landgerichts begab nebenklgerin frhen morgen august wohnung angeklagten entgelt geschlechtsverkehr auszuben erfolgtem einvernehmlichen verkehr gestattete angeklagte auszuschlafen woraufhin nebenklgerin unbekleideten zustand matratze wohnzimmer legte uhr wurde wach angeklagte laut zimmer herumschrie beschimpfte nebenklgerin bedroht fhlte daher berprfte wohnung verlassen knnte tr verschlossen schlssel sehen bat angeklagten gehen lassen beschimpfte jedoch entgegnete msse zwei tage wohnung bleiben durchficken sodann umfasste beiden hnden hals wrgte fest lange akute lebensgefahr geriet nebenklgerin gelang angeklagten wegzustoen schlug mehrfach faust gesicht kopf weitere schlge befrchtete gab gegenwehr schlielich fhrte weinend oralen vaginalen geschlechtsverkehr angeklagten angeklagte beschimpfte weiterhin fgte brennenden zigarette mehrere brandverletzungen bereich dekollet angeklagte nebenklgerin ablie gestattete balkon frische luft schnappen rief sogleich laut hilfe weshalb angeklagte rcken einschlug vergeblich versuchte wohnung zurck ziehen anschlieend versuchte feuerzeug schambereich entznden ebenfalls gelang daraufhin verschloss tr innen nebenklgerin wurde uhr polizeibeamten nachbarn herbeigerufen befreit landgericht angeklagten wegen geschehens wohnung wegen besonders schwerer vergewaltigung gem abs nr stgb tateinheit krperverletzung gem stgb wegen geschehens balkon wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung gem abs nr stgb tateinheit krperverletzung gem stgb verurteilt ii rechtsmittel staatsanwaltschaft weitgehend erfolg schuldspruch angefochtenen urteils weist mehrere rechtsfehler zugunsten angeklagten strafkammer unrechtsgehalt festgestellten taten ausgeschpft kognitionspflicht nachgekommen landgericht unterlassen geschehen wohnung balkon rechtlichen gesichtspunkt geiselnahme abs stgb wrdigen verschlieen wohnung angeklagte andauernde physische herrschaft ber geschdigte erlangt bereits insoweit bemchtigt sinne abs stgb vgl schnke schrder stgb aufl rn feststellungen liegt nahe eintritt akuter lebensgefahr erfolgtem langen festen wrgen geschdigten konkludent drohung tod einherging vgl insoweit bgh beschluss mai str nstz wre daher errtern verschlieen wohnung geschaffene beherrschungslage zeitpunkt qualifizierten drohung bereits gewisse stabilisierung erfahren daher weitergehende drucksituation opfer gerade stabilen bemchtigungslage ergeben vgl bgh beschluss februar str beschluss september str nstz rr dafr spricht angeklagte wohnung verschlossen geschdigte bemerkt bedroht fhlte beschimpfte entgegnete msse zwei tage wohnung bleiben fr sexuelle handlungen verfgung stehen angeklagte bemchtigungslage bereits geschaffen geschdigte qualifizierte drohung ntigen liegt feststellungen weiteren tatablauf nahe stabilisierte bemchtigungslage i
  3393. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter ne kovi vill richterin lohmann mrz beschlossen rechtsbeschwerde insolvenzverwalters beschlu zivilkammer landgerichts flensburg november aufgehoben sofortige beschwerde insolvenzverwalters beschlu amtsgerichts flensburg juli folgt abgendert zugunsten insolvenzverwalters weitere auslagen hhe zuzglich umsatzsteuer lasten insolvenzmasse festgesetzt kosten rechtsmittelverfahren trgt insolvenzmasse gegenstandswert festgesetzt rechtsmittelverfahren grnde rechtsbeschwerdefhrer verwalter insolvenzverfahren schuldnerin beantragte fr ttigkeit folgende vergtung festzusetzen vergtung auslagenpauschale umsatzsteuer zuvor masse begleichung steuerberaterkosten entnommen dadurch angefallen buchfhrungsarbeiten steuerberater vergeben amtsgericht vergtung festgesetzt vergtungsabschlag vorgenommen auslagenpauschale betrag abgezogen nettobetrag steuerberaterkosten entspricht abzug zuzglich umsatzsteuer gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben hiergegen richtet rechtsbeschwerde ii gem abs satz nr abs nr zpo inso zulssige rechtsbeschwerde begrndet insolvenzverwalter entsprechend obliegenden verpflichtung rahmen vergtungsfestsetzungsantrags aufgefhrt buchfhrungsarbeiten steuerberater vergeben amtsgericht landgericht zutreffend davon ausgegangen berechtigt verpflichtet prfen beauftragung externen gerechtfertigt bgh beschl november ix zb zip vorinstanzen jedoch prfung inwieweit insolvenzverwalter abwicklung insolvenzverfahrens lasten masse steuerberater beauftragen darf strenge mastbe angelegt buchhaltung vorliegenden fall erffnung insolvenzverfahrens auerhalb schuldner unternehmens erledigt worden insolvenzverwalter zuzumuten neue buchhaltung anzulegen eigenen mitarbeitern fhren lassen schaltet deswegen zustzlich steuerberater darf mindernd vergtung auslagenpauschale auswirken bgh beschl november aao juli ix zb zip mnchkomminso nowak insvv rn insolvenzgericht rechnungsbetrag auslagenpauschale abgesetzt entsprechender auslagenbetrag zustzlich festzusetzen fischer ganter vill ne kovi lohmann'],['Soon']]
  3394. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs wobindg anpassung wohnraummietvertrags wegen fehlens geschftsgrundlage vermieter einseitig wobindg vorgenommenen mieterhhungen langjhriger mietdauer deswegen unwirksam erweisen wohnung entgegen bereinstimmenden vorstellung parteien vertragsschuss mangels erfllung gesetzlichen voraussetzungen abs satz ii wobaug preisbindung unterliegt bgh urteil mrz viii zr lg berlin ag berlin charlottenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin mai fassung berichtigungsbeschlusses juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin jahr rechtsvorgngerin beklagten wohnung gemietet ursprngliche vermieterin jahr errichtete gebude wohnung klgerin befindet jahren inanspruchnahme ffentlicher mittel saniert mietvertrags heit art wohnung neubau wohnung ffentlich gefrdert mitteln stbaufg errichtet monatliche grundmiete ursprnglich dm wurde vermieterin wiederholt einseitig wobindg erhht letzt beklagten fr zeit ab januar ab september ab januar ab juli ab juli seit juli klgerin zahlte jeweils geforderten betrge klgerin macht geltend ursprnglich vereinbarte ausgangsmiete schulde einseitig vorgenommenen mieterhhungen seien unwirksam siebziger jahren rechtsvorgngerin beklagten durchgefhrten sanierungsmanahmen abs satz ii wobaug beschriebenen umfang gehabt htten wohnung deshalb whrend gesamten mietdauer mietpreisbindung unterlegen fr zeitraum januar dezember msse beklagte deshalb ber ausgangsmiete monatlich hinausgehenden zahlungen grundmiete zurckerstatten klgerin zahlung nebst zinsen sowie feststellung begehrt zahlende nettokaltmiete ab januar betrag bersteige amtsgericht klage stattgegeben landgericht urteil amtsgerichts abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt klgerin stehe anspruch rckzahlung vermeintlich gezahlter mieten geltendmachung dahingehenden bereicherungsanspruchs sei klgerin treu glauben bgb gehindert rckforderung seit vorbehaltlos gezahlten mieterhhungsbetrge stelle unzulssige rechtsausbung dar klgerin diejenigen betrge zurckverlange fr deren rckforderung verjhrung eingetreten sei beklagte hinblick preisgebundenheit miete mieterhhungen ff bgb verzichtet knne mehr nachholen sei zahlungen klgerin jeweiligen erhhungserklrungen konkludente vereinbarung erhhten miete zustande gekommen befolgung aufforderung regelmig willenserklrung enthalte nachdem klgerin jedoch ber derart langen zeitraum mehr jahren vorbehaltlos mieterhhung beklagten akzeptiert entsprechenden zahlungen geleistet sei rckforderung ebenso anspruch rckwirkende herabsetzung mieten ausgeschlossen klgerin mietvertrag magabe geschlossen preisgebundene neubauwohnung handele umfangreiche bauliche nderungen gebude bezug wohnung vorge nommen worden seien gedanken ber rechtliche gestaltung mietverhltnisses gemacht sei fr jedoch erkennbar miete zuknftig erhhen wrde darauf miete langen zeitraum unverndert bleiben wrde offensichtlich vertraut vertrauen drfen vergangenheit sei behandlung wohnung preisgebunden fr klgerin insoweit wirtschaftlich vorteilhaft mieterhhungen infolge ffentlichrechtlichen vorgaben mavoll seien jedenfalls lngerfristig erfahrungen kammer unterhalb preisfreien wohnungsmietbereich erzielenden mieten gelegen htten rechtsgedanken bgb ergebe beklagte ursprnglich vereinbarten grundmiete zufrieden geben msse fortgeltung grundmiete gerichtete feststellungsklage unbegrndet sei mietpreisbindung wohnung mglichkeit einseitiger mieterhhungen wobindg allein risikosphre beklagten betroffen sei grundlage mietvertrages beklagten festhalten ausgangsmiete zumut
  3395. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs vereinbarung wohnungseigentmer sachenrechtlichen grundlagen gemeinschaft gegenstand wirkung sondernachfolger gem abs beigelegt schuldrechtliche verpflichtung eigentumsbertragung begrndet verpflichtung wohnungseigentmer alleineigentum teilflche gemeinschaftlichen eigentums verschaffen bgh urt april zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krger dr lemke dr gaier fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august soweit betrifft aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer grundstcks strae zwei weitere miteigentmer begrndeten notariellem ver trag juni gem wohnungseigentum nachbargrundstck strae wobei klger sondereigentum drei wohnungen erwarb auerdem teileigentum sondernutzungsrecht greren grundstck strae angrenzenden gartenflche erhalten bezug flche wurde abs notariellen vertrages vereinbart scil klger rechtsnachfolger berechtigt miteigentmern reale teilung gemeinschaftlichen eigentums dahin verlangen vorbezeichneten gartenflche teileigentum selbstndiges grundstck gebildet wozu erschienenen genehmigung erklren bertragung miteigentumsanteile miteigentmer verselbstndigten grundstck entgelt verlangen miteigentmer veruerung verpflichtet verpflichtung rechtsnachfolger bertragen herr rechtsnachfolger berechtigt siche rung rechte eintragung vormerkung verlangen notariellem vertrag januar nderten vertragsparteien einrumungsvereinbarung juni dahin ab klger teileigentum erwerben statt sondernutzungsrecht gartenflche wohnungseigentum zugeordnet wurde folgezeit veruerte klger wohnungseigentum beklagten erwarben bzw jeweils beiden wohnungseigentumseinheiten bernahmen verpflichtung abs notariellen vertrages juni wohnungsgrundbchern fr klger jeweils vormerkung fr verschaffung eigentums betreffenden gartenflche eingetragen klger betreibt erwerb alleinigen eigentums gartenflche zweck bersandte beklagten mehrere vertragsentwrfe zurckgewiesen wurden veranlate klger abvermesserung teils gartenflche seither flurstck gefhrt klger legte anschlieend beklagten notariellen vertrag fr wohnungseigentmer vollmachtlosen vertreter abgeschlossen whrend eigentmer frheren wohnung klgers vertrag genehmigten lehnten beklagten ab vorliegenden rechtsstreit klger erster linie zustimmung beklagten teilung grundstcks strae besondere erklrung auflassung gefordert ferner bestellung baulast fr bemessung abstandsflchen teilflche nachbargrundstcks grundstck zugerechnet jeweiligen grundstckseigentmer neun ffnungen brandmauer gestattet zudem klger neben zahlung dm feststellung verlangt beklagten verpflichtet weiteren schaden erteilten zustimmung teilung auflassung seit mai ersetzen hilfsweise klger auflassungsantrag teil gartenflche gerichtet statt baulast vereinbarung sondernutzungsrechts sowie bestellung grunddienstbarkeit verlangt zurckweisung weitergehenden antrge landgericht beklagten verurteilt teilung grundstcks bertragung eigentums gartenflche zuzustimmen sowie geforderte baulast bestellen ferner ersatzpflicht beklagten fr schden wegen erteilten zustimmung festgestellt hiergegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsurteil zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel vollstndiger klageabweisung klger beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagten seien rechtsnachfolger abs notariellen vertrages verpflichtet klger eigentum umstrittenen gartenflche bertragen stehe entgegen klger mehr miteigentmer sei recht persnlich zeitpunkt eingerumt worden sei miteigentmer sei liege untersagte begrndung rechten dritter brigen eigentmerin wohnung nr etwa zustehenden anspruch klger abgetreten nderung teilungserklrung vertrag januar anspruch berhrt obwohl vereinbarung gru
  3396. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar dezember strafsache wegen versuchter ntigung az ds js amtsgericht heinsberg az vrjs amtsgericht krefeld strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts dezember beschlossen abgabebeschlu amtsgerichts heinsberg mai aufgehoben zustndig fr bewhrungsaufsicht nachtrglichen entscheidungen aussetzung verhngung jugendstrafe bewhrung beziehen jugendrichter amtsgericht heinsberg grnde amtsgericht heinsberg urteil april entscheidung ber verhngung jugendstrafe fr dauer zwei jahren bewhrung ausgesetzt nachdem verurteilte willich verzogen bewhrungsberwachung amtsgericht willich richtig amtsgericht krefeld fr willich zustndige amtsgericht bertragen amtsgericht krefeld lehnt bernahme ab verfahren aussetzung verhngung jugendstrafe kommt bertragung bewhrungsberwachung jgg betracht bghr jgg berwachung abs jgg fr nachtrglichen entscheidungen bewhrungsaussetzung beziehen lediglich abs satz jgg jedoch bestimmung abs satz jgg verweist mglichkeit zustndigkeitsbertra gung erkennende gericht geregelt strafvollstreckung erwachsene abs stpo obliegt bewhrungsberwachung fr nachtrglichen entscheidungen zustndigen gericht bewhrungsversto anla fr prfung jgg erkennenden gericht treffenden entscheidung geben erscheint sinnvoll alleinige zustndigkeit fr bewhrungsberwachung belassen jhnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  3397. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen betroffenen wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen fr einlegung rechtsbeschwerde begrndung bewilligt rechtsmittel betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts berlin aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts tiergarten dezember betroffenen rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen bundesrepublik deutschland auferlegt brigen findet auslagenerstattung statt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene ghanaischer staatsangehriger reiste oktober flugzeug griechenland kommend flughafen bundesgebiet kontrolle beamte be teiligten wies ghanaischen nationalpass legte spanische aufenthaltserlaubnis beide dokumente aliaspersonalien ausgestellt passfoto gibt abbild person betroffene wurde festgenommen bereits griechenland asylantrag gestellt gab gegenber beamten beteiligten nunmehr bundesrepublik asyl beantragen antrag beteiligten amtsgericht beschluss oktober abs famfg vorlufige freiheitsentziehung dezember angeordnet beteiligte verfgte zurckschiebung betroffenen griechenland oktober stellte betroffene asylantrag bundesamt fr migration flchtlinge nachfolgend bamf november verwaltungsgericht antrag einstweiligen rechtsschutz zurckschiebung griechenland bamf richtete november rckbernahmeersuchen griechenland amtsgericht dezember haft sicherung zurckschiebung betroffenen dezember angeordnet nachdem verwaltungsgericht vollzug abschiebung vorlufig ausgesetzt betroffene dezember zurckschiebungshaft entlassen worden beschwerde feststellung beantragt haftanordnung rechtswidrig landgericht rechtsmittel beschluss februar zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde betroffene feststellung beantragt beschluss amtsgerichts beschluss landgerichts rechten verletzt ii beschwerdegericht meint voraussetzungen haftgrunds abs satz nr aufenthg seien erfllt absicht zurckschiebung entziehen folge umstand unerlaubten einreise verwendung falscher ausweispapiere zweck identittstuschung entlassung betroffenen dezember festgestanden zurckschiebung betroffenen innerhalb drei monats frist abs satz aufenthg erfolgen knnen haftrichter rechtmigkeit zurckschiebung berprfen mssen entscheidung verwaltungsgerichts verfahren einstweiligen rechtsschutzes sei abzuwarten zurckschiebungen griechenland generell ausgesetzt seien asylantrag anordnung haft wegen bamf griechenland gerichteten rckbernahmeersuchens entgegengestanden versto beteiligungserfordernis abs aufenthg fr zurckschiebungen ohnehin gelte betroffene geltend gemacht iii hlt rechtlicher nachprfung stand erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs nr famfg statthafte vgl senat beschluss april zb infauslr rechtsbeschwerde gem famfg form fristgerecht eingelegt betroffene rechtsbeschwerde allein rechtliche nachprfung angefochtenen entscheidung erreichen bereits beschwerdegericht ber fortsetzungsfeststellungsantrag famfg entschieden geht rechtsbeschwerdeverfahren allein rechtmigkeit entscheidung dabei inzident allerdings frage rechtmigkeit haftentscheidung prfen senat beschluss juli zb rn juris entsprechend legt senat anhand rechtsbeschwerdebegrndung antrag betroffenen rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht bersehen inhalt verfahrensakten antrag anordnung freiheitsentziehung famfg fehlte vorliegen rechtswirksamen antrags jedoch verfahrensvoraussetzung daher lage verfahrens prfen verfahrensakten mssen entweder vollstndigen schriftlichen haftantrag enthalten antragsbegrndung protokoll ber anhrung betroffenen ergeben letzteres ebenfalls fall beides fehlt berprfung rechtmigkeit haftanordnung rechtsmittelinstanzen mglich siehe senat beschluss april zb infauslr fr rechtsbeschwerdeverfahren somit davon auszugehen haftanordnung rechtmiger antrag beteiligten zugrunde lag versto vorschrift abs famfg konnte vorlage verwaltungsvorgangs beteiligten haftantrag enthlt beschwerdeinsta
  3398. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht willkrverbot missachtet richterliche auslegung anwendung materiellen rechts verfahrensrechts willkrlich stellt versto art abs gg dar hierfr reicht fragwrdige sogar fehlerhafte rechtsanwendung offensichtlicher rechtsfehler gengt erforderlich vielmehr fehlerhafte rechtsanwendung denkbaren gesichtspunkt rechtlich vertretbar daher schluss aufdrngt sachfremden erwgungen beruht rechtslage mithin krasser weise verkannt worden bverfge voraussetzungen liegen ersichtlich berufungsgericht rechtslage prozessstoff eingehend auseinandergesetzt dargelegte auffassung beruht tatrichterlich zulssigen bewertung prozessstoffes geltend gemachte gehrsversto liegt art abs gg verletzt zurckweisung beweisantrags prozessrecht sttze mehr findet gerichten verwehrt vorbringen verfahrensbeteiligten grnden formellen materiellen rechts auer betracht lassen bverfge njw berufungsgericht vorbringen beklagten befasst darlegung mageblichen gesichtspunkte fr unstimmig erachtet vgl bgh urt mrz vii zr njw rr weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3399. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet dezember brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja festlegung tagesneuwerte ii gasnev abs august geltenden fassung netzbetreiber gegenber eingetretene bestandskraft festlegung bundesnetzagentur oktober ber abs gasnev af ermittlung tagesneuwerte anwendbaren preisindizes bk entgegenhalten lassen bgh beschluss dezember envr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember prsidentin bundesgerichtshofs limperg sowie richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu beschlossen rechtsbeschwerde bundesnetzagentur beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung beschwerdegericht zurckverwiesen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bertragen rechtsbeschwerde betroffenen zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde betroffene betreibt gasverteilernetz stadtgebiet hannover teilgebieten langenhagen laatzen sowie umlandkommunen ronnenberg seelze hemmingen bescheid mai erhielt daten geschftsjahres beruhende dezember geltende genehmigung entgelte fr netzzugang gem enwg beschluss dezember setzte bundesnetzagentur einzelnen erlsobergrenzen fr jahre niedriger betroffenen begehrt fest dabei legte fr ermittlung tagesneuwerte abs gasnev hinsichtlich anwendung bringenden preisindizes festlegung oktober bk zugrunde betroffenen begehrte bereinigung effizienzwerts abs aregv lehnte bundesnetzagentur ab beschwerde betroffene soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren interesse geltend gemacht effizienzwert sei wegen netz verhltnis ausspeisepunkten berdurchschnittlich hohen zahl messstellen bereinigen auerdem sei ausgangsniveau fr bestimmung erlsobergrenzen abs aregv rechtsfehlerhaft ermittelt worden festlegung oktober gebildeten indexreihen beschwerdegericht verfahren erkannt bundesgerichtshof beschluss november envr rde festlegung tagesneuwerte besttigt worden sei sachfremd seien festlegung rechtswidrig sei sei vorliegend beachten betroffene festlegung erhobene beschwerde zurckgenommen festlegung gegenber bestandskrftig geworden sei beschwerdegericht beschluss bundesnetzagentur aufgehoben verpflichtet festlegungsbeschluss magabe neu lassen betroffene bereinigung effizienzwerts wegen verhltnisses anzahl messstellen anzahl ausspeisepunkte verlangen knne brigen beschwerde erfolg gehabt hiergegen richten oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerden betroffenen bundesnetzagentur ii rechtsbeschwerde bundesnetzagentur erfolg whrend rechtsbeschwerde betroffenen unbegrndet beschwerdegericht entscheidung olg dsseldorf rde wesentlichen folgt begrndet beschwerde erfolg soweit betroffene dagegen wende bundesnetzagentur tagesneuwerte altanlagen grundlage rechtswidriger preisindizes ermittelt beschwerdesenat beschwerden zahlreicher netzbetreiber festlegung bundesnetzagentur oktober beschlsse juni aufgehoben betroffene beschwerde festlegung zurckgenommen gegenber bestandskrftig geworden sei dagegen knne betroffene bereinigung effizienzwerts hinblick verhltnis anzahl messstellen anzahl ausspeisepunkte verlangen netz betroffenen ber durchschnitt liegende anzahl messstellen pro ausspeisepunkt stelle besonderheit versorgungsaufgabe sinne abs satz aregv dar bundesgerichtshof vergleichbaren problematik elektrizittsverteilernetz bezug anzahl zhlpunkte entschieden gelte fr gasverteilernetz gleichermaen jahr kraft getretene neuregelung abs satz aregv sei erst fr zweite regulierungsperiode relevant anzahl messstellen pro ausspeisepunkt netz betroffenen berdurchschnittlich hoch sei stehe unabhngig davon fest durchschnittliche zahl betroffene messstellen bundesnetzagentur betrage betroffene dargelegt abs nr aregv ermittelten kosten infolge besonderheit mehr drei prozent erhhten rechtsprechung bundesgerichtshofs sei insoweit nachweis mehrkosten erforderlich gerade dadurch entstnden anzahl messstellen pro ausspeisepunkt ber durchschnitt liege mehrkosten beliefen betroffene zutreffend mengenabhngigen variablen mengenunabhn
  3400. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache alias alias alias wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag zustimmung generalbundesanwalts sowie anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve mai anordnung verfalls hhe abgesehen verfolgung tat rechtsfolgen beschrnkt vorgenannte urteil rechtsfolgenausspruch dahin gendert anordnung angeklagten betreffenden verfalls entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt verfall beim angeklagten sichergestellten angeordnet hiergegen gerichtete allgemeine sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten fhrt lediglich beschrnkung rechtsfolgenausspruchs absehen vorgenannten verfall brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben feststellungen landgerichts handelte restliches kaufgeld angeklagte erwerb weiterer betubungsmittel fr fall beauftragte kurier weitere bodypacks betubungsmitteln htte nehmen deutschland transportieren knnen angeklagte demnach geld fr tat erlangte abs satz stgb unterliegt verfall gegebenenfalls stgb eingezogen vgl bgh beschlsse mai str nstz rr juni str krner volkmer btmg aufl rn mkostgb rahlf aufl btmg rn allein mgliche einziehung neben weiteren rechtsfolgen gewicht fllt zurckverweisung tatrichter pflichtgemem ermessen einziehung steht hinblick betrag unangemessenen aufwand erfordern wrde senat verfolgung zustimmung generalbundesanwalts brigen rechtsfolgen beschrnkt teilerfolg revision erheblich belastung angeklagten gebhren auslagen unbillig wre abs stpo becker pfister mayer schfer gericke'],['Soon']]
  3401. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november breskic justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bgb unterhalt hhe regelbetrags anspruch genommene elternteil trgt darlegungs beweislast fr verminderte leistungsfhigkeit unterhalt kind bergangenem recht ffentlichen einrichtungen verwandten geltend gemacht anschlu senatsurteil februar xii zr famrz bgh urteil november xii zr olg dresden ag hohenstein ernstthal xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick prof dr wagenitz fuchs fr recht erkannt revision urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts dresden august kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger macht bergegangene unterhaltsansprche beklagten geltend beklagte vater geborenen kindes stefan mutter lebt klger leistete zeit februar dezember unterhaltsvorschu fr kind hhe insgesamt dm betrag klger wegen verminderter leistungsfhigkeit beklagten dm abzug gebracht ergebenden differenzbetrag dm nebst zinsen sowie mahnauslagen vorliegenden klage geltend gemacht amtsgericht familiengericht klage ausnahme verlangten mahnkosten stattgegeben berufung beklagten blieb erfolg zugelassenen revision verfolgt beklagte klagabweisungsbegehren entscheidungsgrnde rechtsmittel begrndet frage rtlichen zustndigkeit amtsgerichts deretwegen oberlandesgericht revision zugelassen mehr prfen abs zpo abs zpo vgl zpo abs zpo bgh urteil april zr njw beschlu mai iii zr njw revision erinnert insoweit recht klage revision meint mangels hinreichend bestimmten antrags unzulssig lt begehren klgers verminderten leistungsfhigkeit beklagten herabsetzung unterhaltsanspruchs hhe dm rechnung tragen erkennen fr monatsraten hhe abzug vorgenommen betrag demnach fr einzelnen monate geltend gemacht unklarheit fhrt jedoch unzulssigkeit klage klger verlangt fr vergangenheit liegenden genau bezeichneten abgeschlossenen zeitraum unterhalt hhe bezifferten gesamtbetrags bestimmtheitserfordernis abs nr zpo genge getan knnte gelten klger revision unterstellt klage lediglich teilanspruch verfolgen offenbliebe zeitrume teilbetrag hhe entfiele fr zeitrume folglich knftig unterhalt nachgefordert knnte liegen dinge jedoch unterhaltsrecht spricht senat wiederholt entschieden vermutung teilklage vgl bghz senatsurteil dezember ivb zr famrz fr annahme teilklage deshalb fordern klger entweder ausdrcklich unterhaltsteilanspruch geltend macht wenigstens erkennbar nachforderung unterhalt vorbehlt beides klger getan oberlandesgericht festgestellt fr eingeklagten zeitraum ansprche kindes beklagten klger bergegangen dagegen revision eingewandt beanstanden oberlandesgericht beklagten darlegungs beweislast fr angeblich verminderte leistungsfhigkeit auferlegt klger unterhaltsvorschu hhe mindestunterhalts geleistet beklagten insoweit bergegangenem recht unterhalt begehre fr zeitraum juli ergibt bereits frheren fassung abs bgb danach galt regelunterhalt mindestbedarf folge weitere darlegung bedarfs unterhaltsberechtigten kindes erforderlich vgl etwa senatsurteil oktober xii zr famrz fr zeit ab juli geltende neuregelung kindesunterhaltsgesetz april bgbl daran gendert abs bgb gestrichen begriff regelunterhalts regelbetrages bgb ersetzt worden neuerung gesetzgeber senat erst erla angefochtenen urteils ergangenen entscheidung februar xii zr famrz ausgefhrt bisherigen rechtslage lasten kindes abweichen beweiserleichterungen rahmen regelbetrags nehmen gilt unabhngig davon unterhaltsanspruch verfahren ff zpo geltend gemacht kind land bergegangenem recht unterhaltsschuldner anspruch nimmt gesetzliche bergang unterhaltsforderung berechtigten ffentliche einrichtungen uvg verwandte bgb anstelle erster linie verpflichteten schuldners unterhalt leisten dient bereitschaft leistenden frdern unterhalt vorzuschieen entfielen infolge forderungsbergangs kind zugute kommenden beweiserleichterungen minderte nachteil kindes bereitschaft ffentlichen einrichtungen verwandten vorschuleistungen erbringen vgl senatsbeschlu september xii zr famrz gesichtspunkt di
  3402. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betrugs anhrungsrgen ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen anhrungsrgen verurteilten beschluss senats juli kosten zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts augsburg dezember gem abs stpo verworfen dagegen wendet verurteilte zahlreichen einwendungen teils bezugnahme stpo anhrungsrge gekennzeichnet teils entscheidungen gerichte bundesgerichtshofs beziehen anhrungsrgen stpo bercksichtigung smtlicher sache verurteilten eingereichten schreiben falls unbegrndet verletzung rechtlichen gehrs liegt soweit verurteilte verletzung anspruchs rechtliches gehr fr tchter geltend macht kommt gehrsverletzung senat vornherein betracht sechs tchter verurteilten ursprnglich drittbeteiligte verfahren beteiligt landgericht insoweit jeweils festgestellt drittbeteiligte abs stgb af einzelnen bezeichnete berweisungen seitens verurteilten erhalten sog verschiebungsflle wertersatzverfall wegen entgegenstehender ansprche verletzter abs satz stgb abs stpo jeweils af angeordnet rechtsmittel fr drittbeteiligten eingelegt worden angesichts bereits eingetretener rechtskraft revisionsverfahren mehr beteiligt senat entscheidung brigen weder nachteil verurteilten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden bercksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen verurteilten bergangen sonstiger weise deren anspruch rechtliches gehr verletzt verletzung rechtlichen gehrs ergibt daraus senat revision verurteilten begrndung gem abs stpo verworfen begrndung bedurfte einstimmig gem abs stpo ergangenen entscheidung grundgesetz gebietet letztinstanzlichen entscheidungen regelmig begrndung vgl bverfg kammer beschluss juni bvr mwn wistra gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention verlangen begrndung entscheidung revisionsgerichts egmr entscheidung februar eugrz siehe bgh beschluss november str strafo grundstzlich davon auszugehen gerichte entgegengenommene beteiligtenvorbringen kenntnis genommen erwgung gezogen vgl bverfg aao mwn vortrag verurteilten begrndung anhrungsrgen soweit bundesgerichtshof zugegangenen schreiben verurteilten berhaupt revision betreffenden beschluss senats betreffen erschpft letztlich wiederholung vertiefung revisionsvorbringens anhrungsrge dient revisionsgericht veranlassen revisionsvorbringen nochmals berprfen vgl bgh beschluss november str mwn kern enthalten neuerlichen ausfhrungen verurteilten vorwurf senat sache fehlerhaft entschieden vorbringen rahmen stpo gehrt vgl senatsbeschluss aao kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl bgh beschluss mrz str wistra rn mwn raum bellay fischer radtke br'],['Soon']]
  3403. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndete anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende klger mitgesellschafter gmbh co kg busunternehmen betreibt bezieht geschftsfhrer komplementr gmbh gehalt legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrages februar gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb deswegen beauftragte rechtsanwlte neben weitere mandanten unternehmen vertraten rckholung gelder schweiz schweizer unternehmen wurde insolvent seit sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhngig deswegen fragten klgerischen anwlte ende beklagten bereit sei mandanten nachlassverfahren vertreten schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten nachlassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgers nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klger ehemaligen verwaltungsrte direktoren unternehmens schadensersatz klage erfolg schadensersatzansprche klgers berufungsgericht anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klger wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe teilweise form freistellung landgericht klage anordnung abgesonderten verhandlung ber zulssigkeit klage unzulssig abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zwischenurteil entschieden deutschen gerichte international zustndig seien berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht landshut art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgers vertrag verbraucher geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klger januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtformulare beigefgt htten beklagte knne verbrauchergerichtsstand deutschland verklagt iii statthafte revision zwischenurteil abs satz zpo zulssig liegen voraussetzungen fr zulassung revision revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision wegen
  3404. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs zpo abs unterlsst berufungsgericht konkretisierung unbestimmten feststellungsantrags hinzuwirken eingangsgericht erkannt verkrzt rechtliche gehr berufungsbeklagten nunmehr feststellungsklage unzulssig abweist bgh beschluss april ix zr kg berlin lg berlin ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen beschwerde widerklgerin revision urteil zivilsenats kammergerichts dezember zugelassen revision widerklgerin vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen wert revisionsverfahrens festgesetzt grnde landgericht widerklage beklagten antragsgem festgestellt klgerin verpflichtet beklagten schden ersetzen infolge unrichtiger verbuchung voranmeldung erklrung umsatzsteuer jahren oktober entstanden entstehen dagegen erhobenen berufung klgerin bestimmtheit ausspruchs gergt beklagte rge entgegengetreten protokoll berufungsverhandlung parteien schriftstzlich angekndigten sachantrge gestellt danach sach rechtslage errtert worden schluss sitzung verkndeten urteil berufungsgericht landgerichtliche feststellung aufgehoben widerklage insoweit unzulssig abgewiesen gestellte sachantrag hinreichend bestimmt sei revision entscheidung zugelassen hiergegen wendet beklagte beschwerde verkrzung rechtlichen gehrs rgt htte berufungsgericht urteil mangelhafte fassung feststellungsantrags hingewiesen wre antrag ausgefhrt bestimmter gefasst worden beschwerdeerwiderung entnimmt protokoll berufungsverhandlung gericht ansicht unbestimmte antragsfassung hingewiesen ii revision zuzulassen begrndet angegriffene urteil anspruch widerklgerin rechtliches gehr art abs gg verletzt angefochtene urteil daher abs zpo aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen gerichtliche hinweispflichten dienen vermeidung berraschungsentscheidungen konkretisieren anspruch parteien rechtliches gehr bverfge grundrechtliche gewhrleistung rechtlichen gehrs gericht schtzt vertrauen erster instanz siegreichen partei darauf berufungsgericht rechtzeitig hinweis erhalten entscheidungserheblichen punkt vorinstanz folgen aufgrund abweichenden ansicht ergnzung sachvortrags erforderlich bgh beschl mrz iv zr njw rr juni zr rn berufungsgericht ebenso eingangsgericht satz abs satz zpo insbesondere dahin wirken parteien sachdienliche antrge stellen rechtliche gehr gericht streitgegenstand klage bezieht danach allein sachverhalt vortrag ebenso sachdienliche fassung klageantrge denen partei gericht verhandelt hlt berufungsgericht antrag abweichend ausspruch vorinstanz fr unzulssig erachtens bestimmtheitserfordernis abs nr zpo gengt heilung mangels hinwirken betroffene partei gelegenheit erhalten sachantrag zulssigkeitsbedenken erkennenden gerichts anzupassen gebotene hinweise gerichts knnen entfallen betroffene partei gegenseite ntige unterrichtung erhalten bghz rn bgh beschl dezember ix zr njw rr rn gilt weiteres fr gerichtliche pflicht sachdienliche klagantrge hinzuwirken begrndeten anlass nderung sachantrags partei schon gegenseite berufungsinstanz erstrittene sachurteil wegen angeblich unbestimmten ausspruchs angreift angriff wiegt schwerer ergangene gnstige sachurteil prozessuale obliegenheiten berufungsbeklagten erwachsen deshalb allein gegnerischen bestimmtheitsrge hinblick nachtrgliche konkretisierung sachantrags konsequenzen berufungsbeklagte erst erwgen berufungsgericht erfhrt fr gnstigen standpunkt vorinstanz insoweit teilt hinweis beschwerdevorbringen unterblieben entgegengesetzte behauptung beschwerdegegnerin abs satz zpo inhalt akten bewiesen berufungsgericht protokollierte allgemeine hinweis sach rechtslage errtert worden sei erlaubt beweisschluss sei errterung behebung antragsmangels hingewirkt worden errterung sachlichen einwnde beschrnkt berufungsurteil fehlenden haftung klgerin fr ttigkeiten september enthalten klgerin vortrag widerklage erhoben iii fr verfahren wiedererffneten berufungsinstanz weist senat folgend
  3405. [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsstreit ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mai kosten klgerin unzulssig verworfen grnde klgerin eingelegte nichtzulassungsbeschwerde unzulssig beschwerdegericht rechtsbeschwerde beschluss mai gem abs satz nr zpo zugelassen entscheidung anfechtbar gesetzgeber bewusst mglichkeit beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde abgesehen rechtsmittel nichtzulassung rechtsbeschwerde verfassungs wegen geboten vgl bgh beschluss november zb juris rn mwn kostenentscheidung beruht abs zpo bscher schaffert koch kirchhoff feddersen vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  3406. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja basis zpo abs abs abs gwb abs enthlt berufungsurteil unklare lckenhafte ausfhrungen hilfsantrge partei berufungsinstanz gestellt urteil wegen amts wegen bercksichtigenden verfahrensmangels aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen gegenstand gem abs zpo verbindung abs gwb frage kommenden verweisung fr kartellsachen zustndige oberlandesgericht prfung einzelnen rechtlichen anspruchsgrundlagen umfasst gesamten kartellrechtlichen fragestellung betroffenen streitgegenstand bgh urteil februar zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler fr recht erkannt revision beklagten teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreiberin firmierenden bau heimwerkermarktkette mrkte teilweise beklagten teilweise franchisenehmern betrieben franchisenehmern betriebenen mrkten neben beklagten zentral bezogenen produkten produkte angeboten franchisenehmer einkauft sogenannte artikel klgerin lieferantin beklagten einzelner franchisenehmer denen artikel liefert beklagte betreibt fr gesamte kette warenwirtschaftssystem basis nutzer sogenannten marktleiterrechten umfassenden zugriff zugriffserlaubnis sieht bestimmte regeln darf betriebsfremden personen zugriff gestattet installation hard software nderung systemeinstellungen darf freigabe beklagten bestimmtes unternehmen vorgenommen whrend daten beklagten zentral eingekauften artikel elektronisch eingelesen bestellt knnen mssen franchisenehmern individuell bestellten artikel aufwendig manuell eingegeben zudem deren bestellungen ber papierausdruck mglich bestellvorgang vereinfachen entwickelte fr beklagte freiberuflich ttige it trainer auftrag mitarbeiters komplementrin mehrerer franchisenehmer beklagten sogenannte umgehungslsung dabei handelt programm microsoft excel programmiertes makro excel datei hinterlegte dateien artikel automatisch entsprechende eingabemaske systems basis eingegeben konnten klgerin rahmenvertrgen gegenber groen zahl franchisenehmern beklagten verpflichtet eingabe artikel daten basis bernehmen programmierung umgehungslsung erfuhr beauftragte mindestens vier personen artikelanleger erforderlichen daten mithilfe umgehungslsung basis einzuspielen artikelanlegern handelte zwei mitarbeiter mrkten zwei unternehmensfremde personen wurden mrkten benutzerkonten marktleiterrechten eingerichtet erhielten datei umgehungslsung artikel daten usb stick entwickelte zudem auftrag klgerin lsung vereinfachung bestellvorgangs statt verwendung papierausdrucks danach ausgabe einlesbaren pdf datei erfolgen vorhaben wurde letztlich umgesetzt nachdem beklagte vorgngen erfahren warf klgerin zwei schreiben sicherungssysteme beklagten umgangen basis unbefugt eingegriffen integritt funktionalitt systems gefhrdet erste schreiben juli vielzahl mrkten zweite september aktiven franchisepartner gerichtet schreiben klgerin untersagung widerruf gerichteten klage irrefhrend herabsetzend angegriffen klage rechtskrftig abgewiesen worden vorliegenden revisionsverfahren geht allein beklagten erhobenen widerklage erster instanz beantragt unterlassen dritte artikeldaten warenwirtschaftssystem basis beklagten mittels beklagten freigegebenen hard software importieren zugriff warenwirtschaftssystem basis beklagten nehmen beauftragte dritte nehmen lassen dritte hard software sonstige vorgehensweise elektronische bestellung warenwirtschaftssystem basis beklagten fr zentral ber beklagte eingekauften artikel sogenannter artikel ermglicht entwickeln herzustellen verwenden landgericht klgerin widerklage antragsgem unterlassung verurteilt berufung klgerin berufungsgericht urteil landgerichts teilurteil teilweise dahin abgendert widerklage hauptantrag antrag eins
  3407. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler lienen becker beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck juli verfolgung fall iv urteilsgrnde verbrechen vergewaltigung beschrnkt schuldspruch dahin neu gefat angeklagte vergewaltigung vier fllen krperverletzung vier fllen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung wegen vergewaltigung drei fllen wegen krperverletzung vier fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt fall iv urteilsgrnde senat verfolgung zustimmung generalbundesanwalts gem abs stpo verbrechen vergewaltigung beschrnkt krperverletzungsvorsatz bislang ausreichend begrndet worden angeklagte rechnete handeln allergie ausgelst knnte rechtliche wrdigung ua feststellungen belegt romanhaften unntig weitschweifigen urteilsausfhrungen gerade abs stpo vorgeschriebenen tatbestandsausfllenden angaben knapp krperverletzungsvorsatz fall iv lckenhaft brigen wrde rechnen wissensseite vorsatzes durchaus selbstverstndliche willenselement belegen beschrnkung verbleibenden umfang nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung generalbundesanwalt antragsschrift oktober abschnitt ii genannten grnden schuldspruch strafaussprchen fllen iv rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben darber hinaus hlt jedoch strafausspruch fllen iv rechtlicher nachprfung stand insbesondere stellt rechtsfehler dar strafkammer strafzumessung fr vergewaltigungsflle nhere ausfhrungen strafrahmenwahl regelstrafrahmen abs stgb fall iv abs stgb gemildert ausgegangen generalbundesanwalt vermite ausdrckliche begrndung warum regelstrafrahmen grundtatbestandes abs stgb gar minder schweren falles abs stgb angewendet worden bedarf sachverhalt prfung nahelegt errterung urteilsgrnden grundlage revisionsrechtlichen nachprfung geboten liegt heranziehung niedrigeren strafrahmens betracht gesamten umstnde fern errterung sachlichrechtlichen grnden geboten bgh stv ga liegt smtliche vergewaltigungsflle dadurch gekennzeichnet opfer weit ber durchschnitt sonstiger flle hinausgehenden weise erniedrigt worden gilt insbesondere fr begleitumstnde fall iv fall iv mute opfers infolge heftiger schmerzen bergeben fllen iv begleitete handlungen abstoenden frau besonderer weise demtigenden bemerkungen abgehen regelstrafrahmen liegt deshalb fern einzelnen isolierten bergriff unbescholtenen mannes handelt schwerwiegende serie acht abgeurteilten gewalttaten nachteil ehefrau bereits weitere festgestellte abs stpo eingestellte vergewaltigung jahre ua vorausgegangen ehefrau ebenfalls besonders entwrdigend behandelt einbettung einzeltaten serie gleichzeitig gewicht einzeltat deutlich erhht vortaten grundstzlich nachfolgende taten strafschrfend bercksichtigt knnen sofern innerer kriminologischer zusammenhang besteht bghr stgb abs nachtatverhalten strafkammer strafmildernd herangezogenen umstnde erfordern errterung strafrahmenverschiebung teil geringes gewicht teil strafzumessungsrechtlich irrelevant freiheitsentzug untersuchungshaft stellt verhngung verbenden freiheitsstrafe wegen vollen anrechenbarkeit stgb grundstzlich strafmildernd bercksichtigenden nachteil fr angeklagten dar bghr stgb abs lebensumstnde bgh wistra schfer praxis strafzumessung aufl rdn mag einzelfall besondere umstnde hinzutreten besondere beeindruckung tters freiheitsentzug fhrte bewhrungsstrafe verhngt konnte bgh nstz entscheidung bghr stgb abs begrndung wurde untersuchungshaft zusammenhang berlangen verfahrensdauer gewertet ebenso strafsenat urteil januar str mildernde bercksichtigung untersuchungshaft gesichtspunkt verbundenen ungewiheit gebilligt angeklagten besonders
  3408. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs aufrechnung gegenforderung grundschuld abgelst duldungsanspruch aufrechnung vollstndig abgelst fehlende betrag zusammen aufrechnung wege zahlung erbracht bgh urteil juli zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand eheleuten grundstck gehrte gleichen teilen grundstck einfamilienhaus bebaut eheleute wohnten landes bausparkasse bausparkasse darlehen aufgenommen sicherung forderung darlehensvertrag wurde fr bausparkasse briefgrundschuld ber dm zuzglich zinsen bestellt darlehen wurde vollstndig zurckgezahlt bermittelte bausparkasse eheleuten grundschuldbrief bewilligung lschung eingetragenen rechts eheleute schung indessen betrieben wurde zwangsversteigerung angeordnet grundstck wurde mai beklagten zugeschlagen versteigerungsbedingungen grundschuld bestehen geblieben beklagten entrichtete bargebot entsprechend gemindert zwischenzeitlich voneinander geschiedenen eheleute bewohnten gebude grund stck zunchst beklagte erhob deshalb klage amtsgericht bergisch gladbach antrag herausgabe grundstcks verurteilen rumung machte geltend august ausgezogen erreichte klageabweisendes urteil erkannte klger geltend gemachten ansprche wurde gem anerkenntnis verurteilt urteil amtsgerichts wurde rechtskrftig verstarb august wurde sohn beerbt schreiben dezember erklrte weiterhin glubigerin eingetragene bausparkasse grundschuld smtliche ansprche abzutreten dezember eingegangenen klage beantragt beklagten verurteilen zwangsvollstreckung grundschuld wegen zeitraum mai dezember fllig gewordenen zinsen grundschuld zwecke leistung gemeinschaftlich bruchteilsgemeinschaft dulden whrend rechtsstreits trat klger verfahren verstarb ber nachlass wurde insol venzverfahren erffnet klgerin verwalterin ernannt wurde setzt eigenschaft rechtsstreit anstelle fort beklagte verteidigt hilfsweise aufrechnung zahlungsansprchen widerklage antrag erhoben festzustellen verpflichtet sei zwangsvollstreckung grundschuld dulden landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagte antrge abweisung kla ge feststellung weiterverfolgt klger whrend berufungsverfahrens grundschuld gekndigt klage erweitert zuletzt beantragt beklagten verurteilen zwangsvollstreckung grundschuld wegen hauptforderung zeitraum mai dezember fllig gewordenen zinsen dulden oberlandesgericht klage wegen dezember fllig gewordenen zinsen abgewiesen weitergehende berufung zurckgewiesen beklagten entsprechend erweiterten klageantrag verurteilt wirksamkeit beklagten erklrten aufrechnung verneint revision hierauf beschrnkt zugelassen verfolgt beklagte antrag vollstndige abweisung klage widerklage gestellten antrag entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagte msse zwangsvollstreckung grundschuld wegen nominalbetrags zeitraum januar dezember fllig gewordenen zinsen dulden gem abs bgb klage mitwirkung klgers erheben knnen grundschuld sei beklagten erklrte aufrechnung abgelst worden auszug anspruch ordnungsgeme bergabe erfllt worden sei beklagte herausgabe rumung grundstcks grundstzlich nutzungsentschdigung verlangen knnen klgern komme indessen rechtskraft insoweit unzutreffenden urteils amtsgerichts bergischgladbach zugute rumung herausgabe seit august mehr schulde folge hiervon sei beklagten vorteile nutzung grundstcks tage vergten bleibe betrag beklagten aufrechenbaren forderungen vortrag beklagten nominalbetrag grundschuld zurck grundschuld abs bgb aufrechnung zahlungsanspruch abgelst knne vollstndigen befriedigung glubigers fhre beklagten erklrte aufrechnung klgern geltend gemachten anspruch berhrt anspruch duldung zwangsvollstreckung wegen zeit raum mai dezember fllig gewordenen zinsen grundschuld sei verjhrt verhandlungen beklagten htten verjhrung he
  3409. [['verfahren wurde rechtsmittel zurckgenommen somit entscheidung vorinstanz rechtskrftig geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  3410. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs cmr art abs fr behandlung beweisantrgen rahmen indizienbeweisfhrung gelten zivilprozess besonderheiten tatrichter darf beweiserhebung prfen gesamtheit vorgetragenen indizien richtigkeit unterstellt wahrheit haupttatsache berzeugen wrde fhrt prfung negativen ergebnis darf hilfstatsache betreffende beweisantrag zurckgewiesen frage unterzeichnung cmr frachtbriefs vertreterhandeln vorliegt wem gegebenenfalls zuzurechnen beurteilt grundlage internationalen privatrechts ermittelnden nationalen recht bgh urteil oktober zr olg dsseldorf lg krefeld zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin unternehmen geschftssitz wales nimmt ebenfalls ansssige beklagte wegen verlustes transportgut schadensersatz anspruch beklagte fhrte fr klgerin grundlage mrz geschlossenen vertrags laufend gtertransporte transport computerbildschirmen verschiedenen empfngern europa vertraglichen vereinbarungen durften beladene trailer zugmaschine abgekoppelt getrennt abgestellt fr trans porte deutschland stellte beklagte klgerin jeweils rechnung klgerin beauftragte beklagte anfang februar befrderung computerbildschirmen geschftssitz deutschland gmbh deutschland handelsrechnungen lieferscheinen handelte bildschirme gesamtwert durchfhrung transports beauftragte beklagte streithelferin ihrerseits cardiff wales ansssiges transportunternehmen beauftragte fahrer unternehmens bernahm container geladene gut februar freitag klgerin dabei unterschrieb cmr frachtbrief ber wochenende stellte fahrer zugmaschine abgekoppelten trailer wohnort england unbewacht ffentlichen strae einsamen gegend ab wurde gut beladene trailer nacht februar gestohlen klgerin nimmt beklagte wegen entwendung transportgutes ersatz warenwerts beziffert erstattung gutachterkosten hhe anspruch ansicht ergibt internationale zustndigkeit deutschen gerichtsbarkeit fr entscheidung ber klage art abs buchst cmr vorgetragen parteien htten durchgehenden lkw transport festen kosten vereinbart durchfhrung beklagte tatschlich beabsichtigt beklagte streithelferin insbesondere internationale zustndigkeit deutschen gerichtsbarkeit abrede gestellt geltend gemacht klgerin beklagte spediteurin beauf tragt speditionsvertrag unterliege vorschriften cmr gelte streitfall mageblichen englischen recht vereinbarung festpreises fr besorgung transports allerdings bestritten beklagte frachtfhrerin sinne cmr anzusehen sei knne klgerin erfolg zustndigkeitsbestimmung art abs buchst cmr berufen vorliegenden fall durchgehender straengtertransport sogenannten huckepack verfahren multimodaltransport schiff lkw transportmittel beabsichtigt sei innerenglische teilstrecke diebstahl gutes gekommen sei fnden vorschriften cmr anwendung berufungsgericht erster instanz erfolgreiche klage mangels internationaler zustndigkeit deutschen gerichtsbarkeit unzulssig abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte streithelferin beantragen erstrebt klgerin wiederherstellung klage stattgebenden erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen internationale zustndigkeit deutschen gerichtsbarkeit knne art abs buchst cmr gesttzt parteien geschlossene vertrag anwendungsbereich bereinkommens unterliege ausgefhrt jahre geschlossenen rahmenvereinbarung ergebe fr schadensfall geltung bestimmungen cmr unabhngig vorliegen dafr erforderlichen voraussetzungen vereinbart worden sei vorschriften cmr fnden vorliegenden transport unabhngig rechtswahl anwendung dafr htten parteien grenzberschreitenden straengtertransport vereinbaren mssen sei bercksichtigung art abs satz cmr geschehen darlegungs beweislast dafr durchgehender straengtertr
  3411. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet januar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs zpo gericht unterhaltsberechtigten ehegatten vorprozess zustzlichen erwerbseinknfte fiktiv zugerechnet abs bgb zugleich entschieden erwerbsobliegenheit gengt feststellung abnderungsverfahren magebend unterhaltsverpflichtete deshalb einwenden unterhaltsberechtigte erleide aufnahme obliegenden erwerbsttigkeit ehebedingten nachteil weshalb befristung unterhalts gesichtspunkt ausscheidet gilt unterhaltsverpflichtete wesentliche vernderung verhltnisse dargetan obliegenheit nachhinein begrnden knnte bgh urteil januar xii zr olg braunschweig ag helmstedt xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter dose richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter schilling fr recht erkannt revision urteil familiensenats oberlandesgerichts braunschweig mai kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt abnderung unterhaltsurteils zahlung aufstockungsunterhalt beklagte geschiedene ehefrau verurteilt worden geschlossenen ehe parteien stammen zwei kinder geboren beklagte gelernte erzieherin arbeitete beruf geburt ersten kindes beklagte nahm scheidung jahr beschftigung bckereiverkuferin heute ausbt machte gegenber klger zunchst nachehelichen unterhalt geltend seinerzeit angewandten anrechnungsmethode unterhalt versprach nachdem senat rechtsprechung gendert einknfte beklagten nunmehr wege differenzmethode bercksichtigen erhob beklagte mai klage nachehelichen unterhalt urteil mai wurde klger zahlung laufenden monatlichen unterhaltes fr zeit ab juni verurteilt mrz anhngig gemachten abnderungsklage klger zwischenzeitlich neue ehe eingegangen seit geschieden mittlerweile eingetretene wirtschaftliche selbstndigkeit beiden kinder berufen zudem geltend gemacht monatliche darlehensraten fr genutzte immobilie bezahlen ferner msse unterhaltsanspruch beklagten befristet amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zurckgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht hinblick frage befristung zugelassene revision klgers abnderungsklage verfolgt entscheidungsgrnde revision erfolg fr verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden senatsurteil dezember xii zr verffentlichung bestimmt berufungsgericht entscheidung folgt begrndet entgegen ansicht beklagten stehe abs zpo geltendmachung zeitlichen begrenzung nachehelichen unterhaltsanspruches entgegen sei tochter mai bereits volljhrig berufsausbildung sohn dezember volljhrig geworden zudem seien parteien bereits seit acht jahren geschieden beklagte seit scheidung vollschichtig bckereiverkuferin ttig aufgrund umstnde bereits mai absehbar sei berufliche werdegang beklagten entwickeln ehebedingten nachteile verbleiben wrden knne jedoch dahinstehen amtsgericht urteil mai folgendes ausgefhrt zeitliche begrenzung unterhaltsanspruchs derzeit vorzunehmen klgerin lebenden gemeinschaftlichen kinder minderjhrig wirtschaftlich selbstndig erst vlligen wirtschaftlichen verselbstndigung kinder wre zeitliche begrenzung herabsetzung eheangemessenen unterhalts abs satz bgb betracht ziehen hiergegen gerichtete berufung hiesigen klgers dortigen beklagten sei beschluss oberlandesgerichts oktober zpo zurckgewiesen worden seinerzeit zeitliche begrenzung durchsetzbar sei urteil amtsgerichts genannten voraussetzungen lgen sohn dezember volljhrig geworden sei seit september ausbildung ausreichenden ausbildungsvergtung absolviere ergebnis zutreffend amtsgericht festgestellt hhe unstreitige aufstockungsunterhaltsanspruch beklagten bgb zeitlich befristen sei allein ehedauer vermge neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs gesetzeswortlaut neu gefassten bgb entspreche begrenzung befristung nachehelichen unterhaltsanspruchs mehr auszuschlieen vielmehr sei bercksichtigen inwieweit ehe nachteile hinblick mglichkeit eingetreten seien fr eigenen unterhalt sorgen nachteile knnten dauer pflege erziehung gemeinschaftlichen kindes gestaltung ha
  3412. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juli rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts mai sch kosten unzulssig verworfen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo wert beschwerdegegenstandes grnde gem abs satz nr abs satz abs nr fall abs zpo gesetzes wegen statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig abs zpo oberlandesgericht streitgegenstndlichen schiedsspruch dahingehend ausgelegt schiedsgericht aufrechnung bestrittenen gegenforderungen zugelassen entscheidung ber aufrechnung antragsgegnerin sowie gegenaufrechnung tragstellerin letztlich enthalten auslegung hlt senat fr richtig insoweit rechtsbeschwerde erhobene rge schiedsgericht streitiges vorbringen unstreitig behandelt dadurch anspruch antragsgegnerin rechtliches gehr verletzt geht daher leere schiedsgericht aufrechnung gestellte gegenforderung bercksichtigt aufrechnungseinwand antragsgegner grundstzlich verfahren vollstreckbarerklrung ordentlichen gericht geltend gemacht vgl bghz ff bgh urteil januar vii zr njw gilt fr inlndische ebenso fr auslndische schiedssprche vgl bghz urteil januar aao hiervon oberlandesgericht zutreffend ausgegangen allerdings vollstreckbarerklrungsverfahren aufrechnung bercksichtigt ihrerseits schiedsabrede unterliegt vgl rg jw rgz rg hrr nr bghz senat beschluss januar iii zr njw rr rn genauso bundesgerichtshof hinweis entsprechende situation schiedsabrede aufrechnung bestehen parteivereinbarung behandelt auslndische gerichtsbarkeit vereinbart worden vgl etwa bghz ff bgh urteile dezember viii zr njw mai viii zr njw entgegen auffassung rechtsbeschwerde besteht deshalb hinblick bghz frage schiedsgerichtsklausel bercksichtigung aufrechnungseinwands zivilprozess ausschliet letztlich offen gelassen worden klrungsbedrftige rechtsfrage mehr bedarf ferner klrung rechtsbeschwerde aufgewor fenen frage schiedsvertrag beachtung aufrechnung schiedsabrede unterfallenden forderung hindert unstreitig beantwortet frage vorzitierte rechtsprechung befasst streitigen forderungen beruht berlegung schiedsvereinbarung ausschliet ordentliches gericht anstelle schiedsgerichts ber bestand grund hhe forderung entscheidet forderung unstreitig liegt eingriff parteien vereinbarte entscheidungsbefugnis schiedsgerichts senat beschluss januar aao fr vergleichbaren fall ber gegenforderung abschlieender schiedsspruch bereits vorliegt bersieht antragsgegnerin aufrechnung gestellten kaufpreisforderungen unstreitig jedoch insoweit streitig forderungen zeitlich zuvor antragstellerin erklrte aufrechnung weiteren schadensersatzansprchen untergegangen deshalb durchaus streitig antragsgegnerin aufrechenbare forderung berhaupt zustand klrungsbedrftige rechtsfrage liegt hinblick bgb einzelfall erhebung schiedsabrede prozess bgb verstoen deshalb unbeachtlich entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghz bgh urteil juni viii zr wm zusammenhang vermgensverfall schuldners aufrechnung gestellten forderung angestellten erwgungen treffen vorliegenden rechtsstreit ersichtlich abgesehen davon antragsgegnerin oberlandesgericht berhaupt bgb berufen rechtsbeschwerde angefhrte umstand antragsgegnerin hinblick gegenforderungen kaufpreis gegebenenfalls spter slowakei vollstreckungsmanahmen durchfhren letztlich folge geschftsbeziehungen auslndischen unternehmen antragstellerin abgeschlossenen vertrge vermag oberlandesgericht vermgenslosigkeit antragstellerin festgestellt rechtsbeschwerde insoweit bergangenen sachvortrag aufzeigt einwand bgb begrnden schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanz olg schleswig entscheidung sch'],['Soon']]
  3413. [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja estg abs einkommensteuerhinterziehung provisionsverteilungen system schreiber anschluss bghst bgh beschluss oktober str lg augsburg str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg juli abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt hiergegen wendet revision angeklagten verfahrensrgen nher ausgefhrten sachrge revision fhrt sachrge umfnglichen aufhebung urteils zurckverweisung sache landgericht landgericht verurteilung angeklagten darauf gesttzt jahren gewerbliche einknfte ttigkeit lobbyist fr anderweitig verfolgten karlheinz schreiber hhe rund millionen dm erzielt jeweiligen jahressteuererklrungen verschwiegen dadurch angeklagte einkommensteuer hhe insgesamt rund millionen dm hinterzogen landgericht folgendes festgestellt angeklagte seit ende jahre lobbyist waffenhndler ttigen karlheinz schreiber bekannt ab mitte jahre bettigte angeklagte neben spteren anwaltlichen ttigkeit anbahnung vermittlung industriellen groauftrgen wobei internationalen kontakten profitierte ber vater jahre verstorbenen bayerischen ministerprsidenten dr franz josef strau geknpft kontakte beziehungen nutzte angeklagte berwiegend interesse karlheinz schreiber fr langjhrige ttigkeit entlohnen knftig gewogen halten lie schreiber angeklagten oktober juli einzelberweisungen geldbetrge rund dm dm insgesamt fast millionen dm zukommen betrge stammten provisionszahlungen schreiber ber kontrollierten domizilgesellschaften international aircraft leasing ltd vaduz liechtenstein nachfolgend ial investment ltd inc panama nachfolgend atg vereinnahmt provisionszahlungen grenordnung insgesamt ber millionen dm stammten drei groauftrgen vermittlung schreiber stande kamen dabei handelte verkauf airbus flugzeugen kanada provisionsvereinbarung ial airbus industrie mrz verkauf airbusflugzeugen thailand provisionsvereinbarung ial airbus industrie juni sowie verkauf fuchspanzern saudi arabien verdeckte provisionsvereinbarung atg thyssen industrie ag juli schreiber lie verschiedenen tranchen gezahlten provisionen persnlich unterhaltene nummernkonten beim schweizer bank verein zrich transferieren nummernkonten richtete schreiber verschiedene unterkonten jeweils rubrikbezeichnung fhrte erste gruppe rubrikkonten lautete beiden gefhrten domizilgesellschaften ial atg fr jeweils verschiedene fremdwhrungskonten einrichtete abhngig whrung provisionstranchen gezahlt wurden fand gutschrift entsprechenden fremdwhrungskonto jeweiligen rubrizierung statt konten veranlasste schreiber regel zeitnah zahlungseingngen umbuchungen gruppe rubrikkonten bank unterhielt zweite gruppe rubrikkonten schreiber fr dritte erffnet denen unterschiedlichen grnden provisionseinnahmen teilbetrge zukommen lassen rubrikkonten ordnete schreiber dabei decknamen weitgehend vornamen empfngers orientierte fr angeklagten richtete schreiber oktober rubrikkonto master bezeichnung januar maxwell abgendert wurde errichtung rubrikkontos ging absprache schreiber angeklagten voraus angeklagten zustehende anteile provisionen schweizer rubrikkonto berwiesen sollten schreiber eingehenden gelder folgezeit fr angeklagten gem weisungen verwalten wrde bereinkunft angeklagten ermglichen provisionszahlungen besteuerung deutschland entziehen auszahlungen rubrikkonto zuflsse art erhielt angeklagte fand lediglich august berweisung ber dm schweizer konto firma delta international est statt insoweit vermochte landgericht indes sicher davon berzeugen veranlassung angeklagten erfolgte landgericht angeklagten entfaltete ttigkeit gewerbebetrieb lobbyistenttigkeit sinne abs nr abs estg angesehen schreiber rubrikkonto master maxwell verbuchten betrge seien zahlungen betriebskonto betriebsvermgen angeklagten qualifizieren zahlungen htten gewinn entsprechenden g
  3414. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen strafvereitelung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben angeklagte dadurch beschwert stelle beihilfe betrug wegen strafvereitelung verurteilt wurde beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen jhnke detter rothfu bode fischer'],['Soon']]
  3415. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin reisebro betreibt nimmt vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen kreditkartengeschft anspruch februar schlo beklagte klgerin vertrag ber akzeptanz visa electron karten allgemeinen geschftsbedingungen vorgesehen beklagte flligen forderungen klgerin karteninhaber kauft bestimmte voraussetzungen erfllt nr abs allgemeinen geschftsbedingungen wurde folgendes vereinbart vertragsunternehmen steht beklagte dafr kartenbelastungen fr leistungen rahmen geschftsbetriebes erfolgen gewhnlichen geschftsbetrieb gehrenden leistungen insbesondere kreditgewhrungen geldzahlungen zugrunde liegen vermittlungsauftrag vereinbarung leistungsvergtung verpflichteten zwei kunden klgerin schweiz august fr vermittlung objekts klgerin sofort fllige leistungsvergtung hhe chf zahlen zahlung erfolgte per kreditkarte beklagte schrieb betrag klgerin abzglich provision umsatzsteuer gut nahm spter rckbelastung klgerin ende klgerin deutschen niederlassung klage zahlung dm nebst zinsen erhoben beklagte macht geltend klgerin vermittelte vertrag sei timesharing vertrag sei unwirksam gehre gewhnlichen geschftsbetrieb klgerin sei deshalb kartenakzeptanzvertrag erfat amtsgericht klage stattgegeben nachdem termin mndlichen verhandlung september berufungsinstanz landgericht klargestellt worden klage angegebene geschftsfhrer klgerin lediglich leiter niederlassung deutschland schweiz ansssige klgerin handelsregisterauszug vorgelegt hierbei unselbstndige deutsche niederlassung handelt beklagte oktober berufung amtsgerichtliche urteil beim oberlandesgericht eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung berufung beantragt beschlu dezember landgericht antrag beklagten fr funktionell unzustndig erklrt sache oberlandesgericht verwiesen berufung beklagten wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision unbegrndet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision urteilsformel einschrnkung zugelassen allerdings weiteres nachvollziehbaren begrndung zulassung erfolge wegen bislang hinreichend geklrten voraussetzungen zulssigkeit rechtsmittels lt entgegen ansicht revisionserwiderung einschrnkung entnehmen revision sei zugunsten klgerin zugelassen worden klgerin berufungsurteil beschwert beschrnkung zulassung revision frage zulssigkeit berufung wre auerdem unzulssig folge beschrnkung zulassung unwirksam wre senatsurteile mai xi zr wm september xi zr wm april xi zr wm oktober xi zr wm verffentlichung bghz vorgesehen ii berufung beklagten entgegen ansicht revisionserwiderung unzulssig beklagte urteil amtsgerichts sowohl beim landgericht beim oberlandesgericht berufung eingelegt legt partei bestimmte entscheidung mehrfach berufung handelt rechtsmittel ber stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs einheitlich entscheiden bghz bgh beschlsse juli ivb zr njw oktober zb njw september ii zb wm juli ix zb njw gilt einreichung berufungsschriften verschiedenen gerichten jedenfalls berufungen verweisung gericht entscheidung vorliegen oberlandesgericht entgegen ansicht revisionserwiderung funktionell zustndiges gericht ber einheitliche berufung beklagten entschieden zustndigkeit ergibt oberlandesgericht gemeint allerdings abs nr buchst gvg viii zivilsenat bundesgerichtshofs erst erla angefochtenen urteils verffentlichten beschlu januar viii zb wm entschieden abs nr buchst gvg berufungsverfahren regelmig verfahren amtsgericht unangegriffen gebliebene inlndische bzw auslndische gerichtsstand partei zugrunde legen nachprfung rechtsmittelgericht grundstzlich entzogen erkennende senat schliet auffassun
  3416. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs satz setzt handelsvertreter vertragshndler vertraglich verbotene konkurrenzttigkeit ungeachtet abmahnung unternehmers herstel lers importeurs fort hierauf gesttzte auerordentliche kndigung wichtigem grund deswegen unwirksam unternehmer hersteller importeur abmahnung erst mehrere monate zeitpunkt ausgesprochen verbotswidrigen konkurrenzttigkeit kenntnis erlangt bgh urteil juni viii zr olg dsseldorf lg dsseldorf viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter ball richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts dsseldorf februar zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin motorrder vertreibt schloss beklagten deutschen tochtergesellschaft japanischen motorradherstellers jahre hndlervertrag bestimmt ziffer wettbewerbsverbot klgerin konkurrenzprodukte vorherige zustimmung beklagten verkaufen darf ziffer vertrages mglichkeit ordentlichen kndigung frist monaten monatsende erstmals august vorgesehen gem ziffer bleibt recht auerordentlichen kndigung vertrages wichtigem grund unberhrt wichtiger grund insbesondere vorliegen vertragsparteien wesentliche bestimmungen hndlervertrages verstt ziffer anlage hndlervertrag erteilte beklagte zustimmung vertrieb motorrdern marken klgerin anfang jahres begehrte zustimmung verkauf motorrollern marke erteilte beklagte hingegen ende august teilte klgerin beklagten schriftlich gleichwohl marke fahrzeugsortiment aufgenommen daraufhin forderte beklagte schreiben september klgerin unverzglichen einstellung vertriebs produkten drohte fr fall weigerung fristlosen kndigung hndlervertrages klgerin teilte beklagten hierauf vertrieb produkte einstellen restbestand verkaufen beklagte erklrte daraufhin abverkauf dezember einverstanden sptestens juni stellte beklagte jedoch fest betriebsgrundstck klgerin zelt neben deren verkaufshalle motorroller marke verkauft wurden schreiben sep tember forderte beklagte klgerin fristsetzung september vertrieb fahrzeugen einzustellen kndigte anderenfalls auerordentliche kndigung hndlervertrages fruchtlosem ablauf frist erklrte beklagte schreiben oktober berufung ziffern hndlervertrages fristlose kndigung klage klgerin zunchst feststellung begehrt hndlervertrag kndigung sofortiger wirkung beendet worden ber oktober hinaus fortbesteht landgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht urteil abgendert entsprechend gerichtlichen hinweis genderten klageantrag festgestellt parteien bestehende hndlervertrag schreiben beklagten oktober ausgesprochene kndigung sofortiger wirkung ende gefunden april fortbestanden senat zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt zulssigkeit feststellungsklage stehe entgegen rechtsverhltnis bestehen festgestellt solle inzwischen vergangenes sei hndlervertrag vorbringen klgerin rechtsfolgen etwa rcknahmeverpflichtung ersatzteilen ergeben knnten klgerin beendigung vertragsverhltnisses leistungsklage beispiel rcknahme satzteilen ausgleich gem hgb analog erheben knne stehe zulssigkeit ebenfalls entgegen leistungsklage zunchst zulssiger feststellungsklage erst nachtrglich mglich entfalle hierdurch feststellungsinteresse bereits anhngigen feststellungsklage jedenfalls zweiter instanz klgerin anspruch feststellung vertragsverhltnis parteien seitens beklagten ausgesprochene fristlose kndigung oktober april ende gefunden ergebnis landgericht durchgefhrten beweisaufnahme stehe fest klgerin hndlervertrag vereinbarte konkurrenzverbot verstoen landgericht einzelnen zutreffend ausgefhrt berufung mehr angegriffen beklagte wegen unerlaubten konkurrenzttigkeit klgerin zustehenden kndi
  3417. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung februar sitzung februar denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl schluckebier dr kolz oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mnchen mai ver worfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels rechts wegen grnde landgericht nunmehr jahre alten angeklagten wegen mordes wegen versuchten mordes taten verbte etwa jhriger aufseher gestapo gefngnisses theresienstadt freispruch brigen lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt revision angeklagten erfolg angeklagte aufseher nhe leitmeritz befindlichen gestapo gefngnis kleine festung theresienstadt damaliges protektorat bhmen mhren zeitraum ber hftlinge menschen jdischer abstammung angehrige widerstandsgruppen kriegsgefangene unmenschlichen bedingungen untergebracht denen nachweislich wahrscheinlich we sentlich mehr ums leben kamen insbesondere kriegsende entwickelte gestapo gefngnis vernichtungslager lagerkommandanten mihandelte berwiegen de teil aufseher rassenha hftlinge ttung hftlinge gehrte alltag kleinen festung erwhnt seien drei landgericht festgestellte vorflle jahre wurde jdischen zelle provisorischer galgen aufgebaut mehrere hftlinge muten galgen schlinge hals bank stellen hftling namens sohn wurde sodann befohlen bank wegzustoen vater erhngen nachdem sohn weigerte mute schlinge hals bank stellen aufseher zwangen vater bank wegzustoen sohn erhngt wurde mrz wurden zwei hftlinge deren flucht gescheitert ber mehrere tage grausam gefoltert aufseher banden leiterhnliche gestelle zerschlugen stcken gliedmaen gnadentod flehenden hftlinge blieben mehrere tage gestellen hngen aufseher befahlen sodann hftlingen mihandelten steinigen qualen verlngern sollten steinen zunchst beine zertrmmert schlielich erbarmte hftling zertrmmerte stein schdel opfer kalten januartag jahre befahl lagerkommandant zwei jdischen hftlingen hof nackt auszuziehen dritter hftling mute beiden nackten hftlinge gejohle herbeigerufenen aufseher denen angeklagte befand schlauch lange wasser bespritzen leben flehenden opfer schlielich zusammenbrachen unterkhlung starben insoweit wurde angeklagte befehl ttung hftlinge angelastet worden freigesprochen landgericht konnte weder tterschaft aktives tun unterlassen beihilfe nachweisen angeklagte tatzeit wachhabender wachstube unterstand ideologie rassenhasses verinnerlicht lie hiervon umgang hftlingen leiten galt aufsehern gefrchtetsten grausamsten gerierte herrscher ber leben tod nahm nichtige anlsse vorwand fr qulereien ttungen zwei vorflle gegenstand verurteilung september jdische hftlinge erntearbeiter feld blumenkohlernte eingesetzt angeklagte aufsicht fhrte bemerkte namentlich bekannter hftling blumenkohlkopf hemd versteckte schlug stock kopf hftlings scho mindestens zweimal bedingtem ttungsvorsatz kurzer entfernung brust bauchbereich gefangenen lie hftling bewutsein gettet liegen entfernte weitere schicksal hftlings niemand half bekannt tat landgericht versuchten mord niedrigen beweggrnden bewertet freiheitsstrafe elf jahren verhngt september meldete jdische ingenieur arbeitseinsatz sog urnenkommando mute asche krematorium bohuvice verbrannten leichen hftlingen eger kippen versehentlich wachstube zurck angeklagte veranlate hftling wachstube gebracht wurde lie schlagstock haselnuholz bringen schlug mehrmals voller wucht kopf schultern hftlings reaktionslos kopfber vorne strzte trat bedingtem ttungsvorsatz stiefeln gefangenen mehrmals wuchtig kopf hals brustkorb befahl hftlingen mihandelten totenkammer bringen verstarb tat landgericht mord niedrigen beweggrnden bewertet lebenslange freiheitsstrafe verhngt ii revision angeklagten erfolg errterung bedarf folgendes verhandlungsfhigkeit angeklagten tatsacheninstanz drei sachverstndigen beratene landgericht wege freibeweises festgestellt geistige zustand
  3418. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar verfahren vollstreckbarerklrung teilschiedsspruchs nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs schiedsgericht abs fall zpo verpflichtet partei vorgelegten unterlagen partei bermitteln unterlagen partei bereits bekannt bgh beschluss januar zb olg frankfurt main ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat mrz kosten antragsgegners zurckgewiesen gegenstandswert grnde antragsteller verfgte ber liegenschaften errichtung golfanlage nutzen trat antragsgegner verhandlungen ber zusammenarbeit abschluss kooperationsvertrags schiedsvertrags oktober sowie notariellen unterpachtvertrags notariellen untererbbaurechtsvertrags mai fhrten etwa ab jahr kam parteien unstimmigkeiten ber kooperationsvertrag ergebenden pflichten deren erfllung antragsgegner erklrte schreiben april september dezember unterschiedlichen grnden jeweils auerordentliche kndigung kooperationsvertrags antragsteller gefhrten schiedsverfahren soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung zwei mndlichen verhand lungen november teilschiedsspruch ergangen schiedsgericht unwirksamkeit kndigungen festgestellt sowie ber weitere sachantrge antragstellers nachteil antragsgegners entschieden antragsteller vollstreckbarerklrung teilschiedsspruchs beantragt antragsgegner entgegengetreten aufhebung teilschiedsspruchs begehrt oberlandesgericht teilschiedsspruch fr vollstreckbar erklrt dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegners ii rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts gesetzes wegen statthaft abs satz nr zpo abs nr fall zpo genannte entscheidung oberlandesgerichts ber antrag betreffend vollstreckbarerklrung schiedsspruchs ff zpo findet gem abs satz zpo rechtsbeschwerde statt rechtsbeschwerde zulssig abs zpo begrndet antrag vollstreckbarerklrung gem abs satz zpo aufhebung schiedsspruchs abzulehnen abs zpo bezeichneten aufhebungsgrnde vorliegt rechtsbeschwerde trgt antragsgegner angriffs verteidigungsmittel geltend knnen abs nr buchst fall zpo vollstreckung schiedsspruchs fhre ffentlichen ordnung ordre public widersprechenden ergebnis abs nr buchst fall zpo schiedsgericht antragsgegner entgegen abs zpo schiedsgericht antragsteller vorgelegte anlagenkonvolut bermittelt anspruch antragsgegners gewhrung rechtlichen gehrs verletzt rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht recht angenommen schiedsgericht dadurch antragsgegner antragsteller vorgelegte anlagenkonvolut bermittelt abs zpo verstoen antragsgegner weder geltendmachung angriffs verteidigungsmitteln gehindert anspruch rechtliches gehr verletzt daher offenbleiben antragsgegner unterbliebene bermittlung abschriften anlagenkonvoluts unterlaufenen versto abs zpo oberlandesgericht angenommen rechtzeitig gergt daher ohnehin mehr geltend konnte feststellungen oberlandesgerichts antrags gegner inhalt schiedsgericht antragsteller vorgelegten anlagenkonvoluts bekannt oberlandesgericht festgestellt schiedsgericht antragsteller vorgelegte anlagenkonvolut vortrag antragstellers jahren parteien geschlossenen vertrge insbesondere teilschiedsspruch fr rechtsbeziehung parteien magebenden kooperationsvertrag oktober enthalten antragsgegner geltend gemacht vertragsunterlagen bekannt seien ferner konkreten anhaltspunkte fr original abweichenden inhalt vorgelegten unterlagen vorgetragen inhalt teilschiedsspruchs biete entgegen auffassung antragsgegners konkreten anhaltspunkte dafr schiedsgericht anlagenkonvolut gegenber wortlaut originalurkunden vernderte vertragsunterlagen vorgelegen htten oberlandesgericht recht angenommen abs zpo schiedsgericht verpflichtet partei vorgelegten unterlagen partei bermitteln unterlagen partei bereits bekannt mnchkomm zpo mnch aufl rn partei dadurch unterlagen bermittelt weder geltendmachung angriffs verteidigungsmitteln gehindert anspruch rechtliches gehr verletzt aa gem abs fall zpo schriftstze dokumente sonstigen mitteilungen schiedsgericht partei vorgelegt partei k
  3419. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klgerin kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgerin aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3420. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch lehmann richterin dr brockmller richter dr schoppmeyer september beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts braunschweig august gem zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert festgesetzt grnde klgerin beantragte mrz fondsgebund ene rentenversicherung beklagten abzuschlieen vermittl erin beklagten nahm antrag bergab klgerin gelegenheit verschiedene unterlagen insbesondere ve rtragsbestimmungen einschlielich allgemeinen versicherungsbedi gungen sowie dreiseitiges formular informationen gem vvg vvg formular befand zweiten seite widerrufsbelehrung deren text farblich unterlegt beklagte nahm antrag bersandte klgerin schreiben mrz versicherungsschein versicherungsbeginn april klgerin zahlte einmalprmie schreiben februar kndigte versicherung beklagte errechnete rckkaufswert zahlte kl gerin anwaltsschreiben januar widerrief se vertrag erklrte stehe unbegrenztes widerrufsrecht meint beklagte ordnungsgem ber risiken vertrags belehrt sei informationspflichten vollstndig nachgekommen klage begehrt klgerin soweit interesse zahlung weiterer nebst zinsen auergerichtlicher nwaltskosten klage beiden instanzen erfolg geblieben revision verfolgt klgerin klage ii voraussetzungen fr zulassung revisio sinne abs satz zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo zulassungsgrnde abs satz zpo bestehen landgericht revision tenor urteils zugelassen jedoch fehlt begrndung warum revision zuzulassen sei erkennbar warum landgericht veranlasst gesehen revision zuzulassen insbesondere sache grundstzliche bedeutung frage voraussetzungen widerrufsbelehrung deutlich gestaltet hchstrichterlichen rechtspr echung geklrt senatsurteile januar iv zr versr oktober iv zr versr rn senatsbeschluss mai iv za versr rn bgh beschluss november zr versr revision zeigt gesichtspunkte aufgrund klrungsbedarf bestehen knnte frage voraussetzungen widerruf srecht abs satz vvg erlischt kommt festste llungen landgerichts streitfall festgestellt klgerin erteilte widerrufsbelehrung ordnungsgem wirksam we iteren voraussetzungen abs satz vvg zugang ende mrz klgerin versandten versicherungsscheins vollstndig erfllt klgerin anwaltsschreiben januar vertragserklrungen widerrief widerrufsfrist ge abs abs vvg bereits abgelaufen erfolg greift revision feststellungen landgerichts aa revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts klgerin wirksam ber wide rrufsrecht belehrt worden berufungsgericht revisionsrechtlich beansta ndender weise festgestellt widerrufsbelehrung deutlich gestaltet anforderungen abs satz nr vvg erfllt soweit widerrufsbelehrung umrahmt farblich unterlegt handelt abs satz vvg unerhebliche abweichung musterwiderrufsbelehrung dagegen setzt revision eigene wrdigung revisionsrechtlich beachtliche fehler zeigt insbesondere trifft widerrufsb elehrung drucktechnisch ausreichend hervorgehoben sei iderrufsbelehrung ber fast halbe seite erstreckt be rschrift zwischenberschriften fett gedruckt gesamte text farblich unterlegt weist wrdigung berufungsgerichts belehrung beim flchtigen lesen auffalle ausreichend markant sei revisionsrechtlich erheblichen fehler steht entgegen widerrufsbelehrung innerhalb dreise itiges formulars informationen gem vvg vvg efand klgerin gem abs satz nr vvg fr fristbeginn erforderlichen informationen abs vvg abgabe vertragserklrung erhalten berufungsgericht ebenfalls festgestellt revision erhebt hiergegen ke ine rgen versicherungsschein beklagte klgerin schreiben mrz zugesandt klgerin unstreitig zugegangen bb begann tgige widerrufsfrist jedenfalls ende mrz laufen abs satz vvg erst januar erklrte widerruf klgerin mithin versptet revision klgerin aussicht erfolg landgericht klage recht abgewiesen klgerin revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen landgerichts widerrufsrecht mehr zustand mayen felsch dr brockmller lehmann dr schoppmeyer vorinstanzen ag salzgitter entscheidung lg braunschweig entscheidung'],['S
  3421. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso erffnung insolvenzverfahrens erfllung verbindlichkeit schuldner geleistet worden obwohl verbindlichkeit insolvenzmasse erfllen leistende befreit zeit leistungserfolg verhindern vermochte verfahrenserffnung kenntnis erlangt bgh urteil juli ix zr lg neubrandenburg ag neubrandenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts neubrandenburg mai kosten beklagten magabe zurckgewiesen zugesprochene betrag prozentpunkten ber basiszinssatz verzinsen rechts wegen tatbestand klger verwalter februar erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin erffnung wurde februar internet februar bundesanzeiger verffentlicht schuldnerin beklagten schden einbruchsdiebstahl versichert regulierung insolvenzerffnung eingetretenen versicherungsfalls bersandte beklagte postanschrift schuldnerin februar scheck ber sptestens mrz zugegangenen schreiben februar zeigte klger beklagten erffnung insolvenzverfahrens for derte zahlung versicherungsleistung mrz wurde scheck eingelst klger einlsungsbetrag erhielt zahlung nebst zinsen gerichtete klage beiden instanzen erfolgreich berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision ausnahme angegriffenen zinshhe unbegrndet berufungsgericht angenommen beklagte knne fr erst erffnung insolvenzverfahrens vorgenommene zahlung erfolg schutz guten glaubens satz inso berufen fehlende kenntnis verfahrenserffnung beklagte darzulegen beweisen sei darlegungslast nachgekommen zahlung scheck trete erfllung erst einlsung schecks barzahlung gutschrift zeitpunkt sei mageblich dafr beklagte kenntnis verfahrenserffnung gehabt mrz beklagte bereits kenntnis insolvenzerffnung gehabt schreiben klgers sptestens mrz zugegangen sei versicherungsunternehmen organisationsstrukturen mglicherweise derart ausgestaltet seien eingehende information sachbearbeiter unverzglich vorgelegt wrde sei zeitraum fnf tagen eingegangene information beklagten zugegangen bewerten ii hlt rechtlicher berprfung ergebnis stand beklagte leistungsverpflichtung versicherungsverhltnis fei geworden erffnung insolvenzverfahren geht abs inso empfangszustndigkeit fr leistungen insolvenzmasse gehrenden forderungen erbracht insolvenzverwalter ber jaeger windel inso rn mnchkomm inso ott vuia aufl rn hk inso kayser aufl rn parteien vorgetragen scheckzahlung beklagten versicherungsvertrag zulssige leistung erfllungs statt gem abs bgb erbracht worden deshalb konnte beklagte scheck mangels einigung klger erfllungshalber hingeben deckungspflicht erst erfllen scheck ordnungsgem eingelst wurde vgl bghz entsprechend abs bgb trug beklagte gefahr kosten scheckbermittlung glubiger vgl bgh urt juli viii zr zip ii bermittlung klger streitfall insoweit gescheitert scheck hnde organwalters mehr empfangszustndigen insolvenzschuldnerin gelangt klger weitergeleitet eingelst worden beklagte aufgrund einlsung insolvenzschuldnerin verpflichtung versicherungsvertrag freige worden klger nochmalige leistung anspruch genommen beurteilt satz inso allgemeinen gefahrtragungsgrundsatz abs bgb revisionserwiderung meint satz inso leistende befreit zeit leistung insolvenzschuldner erffnung verfahrens kannte beklagte trifft darlegungs beweislast dafr erffnung insolvenzverfahrens gekannt leistungshandlung bersendung schecks ffentlichen bekanntmachung verfahrenserffnung vorgenommen vgl bgh urt dezember ix zr zip rn mageblich fr bergang beweislast zeitpunkt bekanntmachung abs satz inso bewirkt gilt hk inso kayser aao rn ffentliche bekanntmachung verffentlichung internet erfolgt land mecklenburg vorpommern abs satz abs satz inso juni geltenden fassung verbindung satz verordnung ffentlichen bekanntmachungen insolvenzverfahren internet februar bgbl eingerumten mglichkeit entsprechenden verffentlichung gebrauch gemacht ziffer verw
  3422. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bckeburg juni verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii wegen vergewaltigung verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte vergewaltigung schweren sexuellen missbrauchs kindes sowie sexuellen missbrauchs jugendlichen sieben fllen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung zwei fllen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt beanstandungen verfahrens allgemeine sachrge gesttzte revision entscheidungsformel ersichtlichen erfolg verurteilung fall ii urteilsgrnde bestand generalbundesanwalt einzelnen dargelegt fr tat anklage fehlt angesichts einsatzstrafe zwei jahren sechs monaten sowie verbleibenden einzelstrafen senat ausschlieen tatrichter wegfallende einzelstrafe zwei jahren fr fall ii geringere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte strafe zudem angemessen sinne abs stpo brigen berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschwerdefhrers ergeben hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  3423. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts juni kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig zpo jedoch unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beklagte anfechtungsrechtlichen rckgewhranspruch inso insolvenzforderungen inso aufrechnen ausschluss folgt zweck anfechtung bgh urt dezember ix zr nzi mnchkomminso brandes aufl rn weiteren begrndung abge sehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3424. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sgb vii fr gerichtliche geltendmachung unfallversicherungstrger unternehmer falle schwarzarbeit zustehenden regressanspruchs abs sgb vii rechtsweg sozialgerichten zivilrechtsweg erffnet bgh beschluss april vi zb olg dresden lg dresden vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter sthr offenloch richterin dr oehler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden august kosten klgerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde beklagte betreibt taxi mietwagenunternehmen klgerin trgerin gesetzlichen unfallversicherung verlangt beklagten abs sgb vii erstattung aufwendungen fr heilbehandlung fr beklagten ttigen jedoch einzugsstelle datenstelle trger rentenversicherung gemeldeten taxifahrers erbracht nachdem fahrgast berfallen schwer verletzt worden beklagte wendet erstattungspflicht begrndung taxifahrer sei versicherungspflichtiger arbeitnehmer selbstndiger unternehmer fr ttig geworden landgericht rechtsweg ordentlichen gerichten fr unzulssig erklrt rechtsstreit sozialgericht verwiesen beschwerdegericht sofortige beschwerde klgerin zurckgewiesen hiergegen wendet klgerin beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii gem abs satz nr zpo abs satz gvg statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht zutreffend ergebnis gelangt streitfall abs nr sgg rechtsweg sozialgerichten erffnet insbesondere ordentlichen gerichten zugewiesene brgerliche rechtsstreitigkeit sinne gvg handelt beschwerdegericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beim anspruch abs sgb vii handle sonderrecht trgers ffentlicher aufgaben trger gesetzlichen unfallversicherung zustehen knne anspruch zivilrechtlichen vertragsstrafe vergleichbar sei komme erster linie strafcharakter allein ausbung ffentlicher gewalt handelnder hoheitstrger gebrauch drfe fr ffentlich rechtliche streitigkeit spreche ferner kriterium sachnhe regressverhltnis trger gesetzlichen unfallversicherung unternehmer abs sgb vii entscheidend geprgt normen sozialversicherungsrechts nmlich melde beitrags aufzeichnungs pflichten unternehmer sgb iv sgb vii deren verletzung tatbestand schwarzarbeit erflle abs nr schwarzarbg ffentlich rechtliche einordnung vergleichende betrachtung erwgungen bekrftigt bundesgerichtshof veranlasst htten rckgriffsanspruch rvo vorgngernorm abs sgb vii zivilrecht unterstellen systematischen einordnung regelung sgb vii ergebe gesetzesbegrndung lasse eindeutige aussage rechtsweg entnehmen abgesehen davon lasse anspruch abs sgb vii entgegen gesetzesbegrndung gelufige systeme einordnen stelle sgb vii eher fremdkrper dar beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand ersatzanspruch unfallversicherungstrgers abs sgb vii entsteht unternehmer schwarzarbeit gesetzes bekmpfung schwarzarbeit illegalen beschftigung schwarzarbeitsbekmpfungsgesetz schwarzarbg juli bgbl erbringen dadurch bewirken beitrge kapitel sgb vii richtiger hhe rechtzeitig entrichtet abs nr schwarzarbg leistet schwarzarbeit wer dienstoder werkleistungen erbringt ausfhren lsst dabei arbeitgeber unternehmer versicherungspflichtiger selbstndiger grund dienst werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen melde beitrags aufzeichnungspflichten erfllt fr gerichtliche geltendmachung anspruchs abs sgb vii rechtsweg ordentlichen sozialgerichten gegeben hchst richterlich bislang geklrt literatur instanzrechtsprechung beurteilen frage unterschiedlich aa ansicht handelt abs sgb vii zivilrechtliche anspruchsgrundlage rechtsweg ordentlichen gerichten erffnet lg erfurt sg mannheim urteil november unverffentlicht leube sgb bereiter hahn mehrtens gesetzliche unfallversicherung sgb vii rn stand juni nehls hauck noftz sgb vii rn stand dezember keller meyer ladewig keller leitherer sgg aufl rn erfk rolfs aufl sgb vii rn wussow schneider unfallhaftpflichtrecht aufl kap rn bultmann plagemann mnchener anwaltshandbuch sozialrecht aufl rn koppenfels spies kreikebohm spellbrink waltermann kommentar sozialrecht aufl sgb vii rn ferner gie
  3425. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mrz kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund soweit berufungsgericht lediglich deklaratorischen konstitutiven schuldanerkenntnis beklagten ausgegangen entspricht wrdigung wegen schriftstck mitgeteilten schuldgrundes beigefgten gegenstand sicherungsvereinbarung gemachten kostennoten hchstrichterlicher rechtsprechung bgh urt oktober xii zr njw februar vi zr njw einbeziehung ehemann beklagten gerichteter forderungen beruhte zugleich erklrten schuldbeitritt beklagten verjhrung bernommene schuld unterliegt bghz bgh urt mrz vii zr njw sachlage scheidet entscheidungserheblicher versto art abs gg feststellungen berufungsgerichts dauerten verhandlungen parteien dezember fort ergibt bezugnahme tatbestand ersturteils landgericht eingehend frage auseinandergesetzt beklagte verhandlungen tatbestand mitgeteilte schreiben juni abgebrochen unstreitigen verhandlungen parteien dezember erstinstanzlichen feststellungen ausgegangen wrdigung berufungsgerichts beklagte schreiben juni rcksicht zugleich erklrte anfechtung vereinbarung ausdruck gebracht verjhrungsverzicht knftig beachten vgl bgh urt juni vi zr njw zumal beklagte auerdem erhebung schadensersatzanspruchs angekndigt fr zulassung revision herzuleiten kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  3426. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen senatsbeschluss januar betreffende antrag verurteilten stpo kosten verurteilten zurckgewiesen beschluss senats abs stpo weder anspruch verurteilten rechtliches gehr sonstige verfahrensgrundrechte verurteilten verletzt worden beschluss bedurfte weitergehenden begrndung rechtsbehelf vertretene auffassung senat teilt begrndungspflicht bestehe namentlich fr fall beschluss abs stpo tragenden grnde antragsbegrndung generalbundesanwalts abweichen kommt senat entgegen rckschlssen antragstellers ersten beiden verfahrensrgen verletzung abs stpo sowie stpo gesttzt zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts dezember offensichtlich unbegrndet erachtet sah beurteilung etwa divergierende entscheidungen strafsenate bundesgerichtshofs gehindert verteidiger angefhrten entscheidungen begrnden mageblich abweichender fallgestaltung divergenz sinne gvg behauptete antragspraxis generalbundesanwalts revisionen staatsanwaltschaft hinderte senat beschlussfassung abs stpo weder beschlussfassung bestand anlass mitteilung senatsbesetzung senatsbeschluss oktober str recht vorsitzende antrag verteidigers entscheidung einsicht senatsheft gewhren abgelehnt bgh nstz gesetz regelung zugangs informationen bundes september bgbl ifg ergibt gesetz anwendbar abschlieenden regelungen strafprozessordnung akteneinsicht vorgehen abs ifg harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  3427. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb agbg bm abs formularmiger genereller verzicht rechte bgb agbg unwirksam abweichung bghz ff bgh urteil mrz ix zr olg oldenburg lg osnabrck ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz dr zugehr dr ganter fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg august aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende bank gewhrte ehemann beklagten folgenden hauptschuldner geschftliche kredite beklagte bernahm februar april jeweils formularmig selbstschuldnerische brgschaften sicherung bestehenden knftigen bedingten befristeten ansprche geschftsverbindung hauptschuldner sicherheit anllich bestimmten kreditgewhrung bestellt betrag dm ziffer brgschaftsvertrags april lautet brge verzichtet rechte bgb brgschaftsvertrag februar enthlt wortgleiche klausel mai schlo hauptschuldner klgerin vertrag ber gewhrung betriebsmittelkredits hhe dm wurde darlehenskonto verfgung gestellt seite wurde kreditlinie kontokorrentkonto nr dahin dm betragen dm reduziert beiden vertrgen berschrift sonstige sicherheiten brgschaft beklagten ber dm aufgefhrt unterschriften vertragsparteien enthielten vertrge folgenden beklagten unterschriebenen passus soweit hinblick gterstand ehegatten mitwirkung ehegatten erforderlich knnte insbesondere bestellung sicherheiten erteilt hiermit zustimmung jahre fiel hauptschuldner konkurs klgerin verwertete grundstck hauptschuldners eingetragene grundschuld erlste hieraus abzug kosten dm auerdem zog sicherungshalber abgetretene forderungen lie sicherungsbereignetes inventar versteigern aufgrund vereinbarung konkursverwalter vereinnahmte erlse forderungseinzug erlse versteigerten sachen dadurch flossen dm dm restlichen erlse kamen masse zugute klage nimmt klgerin beklagte brgschaft april hilfsweise brgschaft februar zahlung dm anspruch landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hauptsache stattgegeben dagegen wendet beklagte revision entscheidungsgrnde rechtsmittel fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache meinung berufungsgerichts beklagte april bernommene brgschaft konkludent vertrge mai begrndete verbindlichkeiten erweitert klgerin belegt verbrgten hauptforderungen brgschaftsbetrag bersteigender hhe offen seien soweit klgerin konkursverwalter darauf geeinigt erls verwertung anderweitigen sicher heiten teil zufliee knne beklagte dagegen wehren rechte bgb wirksam verzichtet ii hlt wesentlichen punkten rechtlichen berprfung stand recht rgt revision auslegung berufungsgerichts beklagte kreditvertrge mai unterschrieben zugleich fr vertrge neu gewhrte kredite verbrgt beiden kreditvertrge mai charakter allgemeinen geschftsbedingungen individualvertrgen vorinstanzen errtert worden frage indes offenbleiben individualvertrge handeln senat auslegung berufungsgerichts gebunden tatrichterliche auslegung fr revisionsgericht bindend gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt bghz bgh urt februar zr njw januar ix zr njw entsprechenden berprfung hlt auslegung berufungsgerichts stand berufungsgericht verkannt beklagte kreditvertrge hinblick gterstand danach erforderliche mitwirkung unterschrieben vertrgen sonstige sicherheiten brgschaft beklagten ber dm aufgefhrt sei daraus meint berufungsgericht entnommen knnen klgerin brgschaft fr neuen kredite anspruch nehmen beklagte unterschrift zugestimmt erwgungen fehlerhaft beklagte ehegatten abgeschlossenen kreditvertrgen tatschlich bankinterne umschuldung hinausliefen unten ii aa allein ehegterrechtlicher rcksichtnahme zugestimmt kreditnehmer ehemann vermeintlich zustimmung wirksam abschlieen konnte liegt gedanke fern brgschaft bernehmen falls beklagte berhaupt kenntnis genommen klgerin brgschaft beklagten deckung neuen kredite verwenden mute deswegen annehmen klgerin erwarte be
  3428. [['bundesgerichtshof beschluss anwz januar verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr schmidt rntsch schaal richterin roggenbuck rechtsanwlte dr wllrich dr frey prof dr ster mndlicher verhandlung januar beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes nordrheinwestfalen november zurckgewiesen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller widerruf zulassung wegen vermgensverfalls bescheid justizministeriums landes nordrhein westfalen september sodann erneuten april bestandskrftig gewordenen widerruf zulassung wegen nichtunterhaltens kanzlei zugelassen bescheid september wurde erneut bezirk antragsgegnerin rechtsanwalt zugelassen zulassung widerrief antragsgegnerin bescheid mai dagegen antragsteller gerichtliche entscheidung beantragt antrag anwaltsgerichtshof zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde deren zurckweisung antragsgegnerin beantragt ii gem abs nr abs brao zulssige rechtsmittel erfolg angefochtene widerrufsbescheid rechtmig verletzt antragsteller rechten zulassung rechtsanwaltschaft abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen vermgensverfall gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auer stande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmanahmen senat beschl mrz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt danach befand antragsteller erlass widerrufsbescheids vermgensverfall erneuten zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft bescheid antragsgegnerin september antragsteller folgende vollstreckungsverfahren anhngig gerichtskasse wegen aktuell wegen teilforderung gerichtskasse wegen aktuell kreissparkasse wegen teilforderung ag wegen teilforderung aktuell kl konkursverwalter wegen verfahren nr verhaftungs antrgen abgabe eidesstattlichen versicherung verbunden wurden zeitpunkt wiederzulassung antragstellers mehr betrieben entgegen angaben antragstellers erhebungsbogen fr erneute zulassung beruhte zulassung herausstellte darauf forderungen erfllt bereinigt wurden vielmehr wurde lediglich mehr betrieben antragsteller erreichbar umstand antragsteller berwiegend hohen forderungen beglichen belegt vermgensverhltnisse erlass widerrufsbescheids beengt lage kleinere forderungen begleichen fr glubiger mehr erreichbar zulassung wurden folgende weiteren vollstreckungsverfahren antragsteller bekannt kammerbeitragsforderung agg wegen prof jo wegen vollstreckungsauftrag nr antrag abgabe eidesstattlichen versicherung verbunden weiteren vollstreckungsverfahren belegen vermgenslage antragstellers gebessert daran ndert rechtsanwalt antragsgegne rin schreiben september mitgeteilt antragsteller fr gearbeitet dabei aufgesparten gehaltsanspruch hhe ca dm erworben seien verbindlichkeiten beglichen worden weder anspruch begleichung verbindlichkeiten erlass widerrufsbescheids belegt beschftigungsverhltnis zudem mitteilung herrn rechtsanwalt juni wiederzulassung beendet worden antragsteller rechtsanwaltsbewerber zugelassener rechtsanwalt angestellt worden sei seinerzeit bercksichtigung forderungen nr widerrufsbescheid stand entgegen schon wiederzulassung geltend gemacht worden nmlich entgegen versicherung antragstellers erledigt bleiben deshalb wiederzulassung beleg dafr vermgensverhltnisse antragstellers schon zeitpunkt geordnet antrag wiederzulassung nr brao htte zurckgewiesen mssen umstand zwingt antragsgegnerin zulassung abs satz brao zurckzunehmen nmlich fortbestehen verschwiegenen vermgensverfalls erfolgter zulassung rechtsanwaltschaft deswegen gleich widerrufsverfahren einleiten zulassung erteilten vollstreckungsauftrge sttzen dahin weiterhin sachliche erledigung bereinigung gefunden bestimmung abs nr brao entnehmen geht gesetzgeber davon interessen rechtsuchenden gefhrdet rechtsanwalt vermg
  3429. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin dr zina richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zugelassen revision beklagten vorgenannte urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig abs satz nr zpo nr egzpo wren zulassung revision durchfhrung revisionsverfahrens geboten berufungsgericht entscheidung anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg verletzt deshalb sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert bghz ff njw mwn durchfhrung revisionsverfahrens bedarf jedoch behebung verfahrensfehlers vielmehr revisionsgericht fllen ver letzung rechtlichen gehrs abs zpo nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden beschluss aufhebung angefochtenen urteils rechtsstreit berufungsgericht zurckverweisen mglichkeit macht senat gebrauch ii recht rgt nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht verfahrensgrundrecht beklagten rechtliches gehr verletzt entscheidung tatsachen zugrunde gelegt nachtrglich berichtigten tatbestand berufungsurteils widersprechen begrndung urteils beruht hinsichtlich kndigung januar feststellung beklagte untermieterin adressatin einstweiligen verfgung zutritt mietrumen verweigerte insoweit hinblick einstweilige verfgung berichtigten tatbestand wesentlichen schwerpunkt urteilsbegrndung somit grundlage entzogen fr angenommenen rumungsund herausgabeanspruch klgers berufungsgericht mageblich kndigung januar abgestellt zumal beiden vorausgegangenen kndigungen fr vertragsbeendigung ausgereicht einstweilige verfgung untermieterin gerichtet beklagte trifft demnach grundlage feststellungen berufungsgerichts weiteres verschulden verweigerung zutritts mietrumen berufungsgericht angefhrte verdacht knftiger vertragsuntreue verliert aufgrund berichtigten tatbestands wesentliche sttze berufungsgericht unterlaufene verletzung rechtlichen gehrs entscheidungserheblich angefochtene urteil aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen dose zina gnter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3430. [['bundesgerichtshof beschluss envz februar energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren ecli de bgh benvz kartellsenat bundesgerichtshofs februar prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum richter prof dr kirchhoff dr grneberg dr bacher beschlossen beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats kammergerichts mai zurckgewiesen rechtsbeschwerde genannten beschluss verworfen antragsgegner trgt kosten rechtsbeschwerde nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschlielich notwendigen auslagen bundesnetzagentur gegenstandswert fr rechtsbeschwerde nichtzulassungsbeschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde antragsteller antragsgegner eigentmer grund stcken insel berwiegend sommerhusern bebaut freizeit erholungszwecken genutzt meisten grundstcke stehen eigentum antragsgegners familienangehrigen viele davon dritte verpachtet seit jahr insel ber zentralen anschlusspunkt festland ffentliche stromnetz angeschlossen versorgung grundstcke grundstcke eigentmer lie antragsgegner leitungen verlegen stromlieferungen rechnet versorger zentral antragsgegner ab seinerseits vertrge pchtern eigentmern abgeschlossen antragsteller jahr angestrengtes missbrauchsverfahren ziel antragsgegner anschluss grundstcks verpflichten blieb erfolglos nderung enwg august beantragten antragsteller erneut einleitung missbrauchsverfahrens bundesnetzagentur lehnte antrag begrndung ab antragsgegner betreibe kundenanlage sinne nr enwg beschluss mrz beckrs verpflichtete beschwerdegericht bundesnetzagentur antragsteller beachtung rechtsauffassung neu bescheiden bundesnetzagentur verpflichtete antragsgegner daraufhin beschluss oktober antragsteller gem abs enwg netz anzuschlieen gem enwg netzzugang wirtschaftlich angemessenen transparenten diskriminierungsfreien bedingungen gewhren beschwerdegericht verfgung gerichtete beschwerde zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen dagegen wendet antragsgegner zulassungsfreien rechtsbeschwerde nichtzulassungsbeschwerde bundesnetzagentur tritt beiden rechtsmitteln entgegen ii rechtsbeschwerde unzulssig verfahrensfehler abs enwg statthaftigkeit rechtsbeschwerde zulassung fhrt aufgezeigt rechtsbeschwerde macht geltend beschwerdegericht vortrag antragsgegners aufgrund nachtrglich eingetretener nderungen handle nunmehr kundenanlage unrecht prkludiert angesehen versagung rechtlichen gehrs abs nr enwg art abs gg schlssig dargelegt rechtsbeschwerde ansatz verkennt beschwerdegericht recht davon ausgegangen antragsteller aufgrund frheren beschwerdeentscheidung mrz mehr geltend sei damaligen zeitpunkt betreiber energieversorgungsnetzes ausgehend davon beschwerdegericht recht geprft antragsteller geltend gemachten tatschlichen nderungen abweichenden rechtlichen beurteilung fhren begrndung verneint fr einordnung kundenanlage nr buchst enwg erforderliche voraussetzung antragsgegner anlage jedermann belieferung letztverbraucher strom diskriminierungsfrei unentgeltlich verfgung stelle sei bercksichtigung vorgetragenen nderungen beantragung fr einzelbelieferung abnehmer erforderlichen zhlpunkte erstellung zhlpunkts fr parzelle mai weiterhin erfllt beschwerdegericht vortrag antragsgegners prkludiert angesehen vielmehr inhaltlichen beurteilung unterzogen ausreichend erachtet antragsgegner gnstigeren materiell rechtlichen beurteilung gelangen darin liegt verletzung art abs gg vortrag antragsgegners einordnung anlage versorgungsnetz fhre fr unzumutbaren finanziellen belastungen beschwerdegericht recht prkludiert angesehen feststellungen beschwerdegerichts betrifft diesbezgliche vorbringen sachverhalt bereits zeitpunkt frheren beschwerdeentscheidung mrz vorlag umstnde darf beschwerdegegner aufgrund rechtskraft entscheidung mehr berufen antragsgegner hiervon abweichend belastungen vorgetragen erst mrz eingetreten zeigt rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde rgt beschwerdegericht vortrag antragsgegners antragstellern begehrten netzanschlsse fhrten kapazittsberlastung unrecht unsubstantiiert angesehen deshalb rechtsfehlerhaft beantragten einholung sachverstndigengutachtens abgesehen verletzung art abs gg ebenfal
  3431. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg mai feststellungen aufgehoben jedoch bleiben feststellungen objektiven tatgeschehen ausgeurteilten taten ii urteilsgrnde aufrecht erhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts hagen verwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei fllen davon fall tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet urteil wendet angeklagte rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision verfahrensbeanstandungen bleiben folg jedoch fhrt rechtsmittel sachrge aufhebung urteils beschlussformel ersichtlichen umfang brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts lockte iran aufgewachsene angeklagte mitte jahres alter jahren gemeinsam eltern flchtling deutschland gekommen flchtlingsunterkunft untergebracht mitte september anfang oktober zwei fllen damals neunjhrigen ebenfalls familie untergebrachten nebenklger duschraum unterkunft vollzog fall anwendung gewalt jeweils analen geschlechtsverkehr person angeklagten landgericht festgestellt etwa ab alter jahren nchtlichen samenergssen litt wobei mglicherweise lediglich resultat hufigen masturbierens wurde deswegen iran arzt vorgestellt hypersexualitt diagnostizierte angeklagten medikament androcur wirkstoff cyproteronacetat verordnete bildung sexualhormonen unterdrckt vorrat angeklagten androcur whrend flucht deutschland aufgebraucht nahm medikament seither mehr landgericht hinsichtlich beurteilung schuldfhigkeit angeklagten psychiatrischen sachverstndigen angeschlossen ausgefhrt angeklagte weise leichte intelligenzminderung darber hinaus sei angesichts angegebenen kontinuierlichen medikation cyproteronacetat fremdanamnestischen angaben eltern hypersexualitt auszugehen gebe sexualanamnese hierauf hinweise sei schamgefhle tabuisierung themenkreises iran erklrbar diagnosen folgend strafkammer angenommen angeklagten krankheitsbedingt bestehende mehr medikaments regulierte starke sexualtrieb infolge intellektuellen minderbegabung ohnehin herabgesetzte mglichkeiten vernunftgesteuerten triebregulation getroffen sei angeklagten liege schwere seelische abartigkeit steuerungsfhigkeit zeitpunkt taten sinne stgb erheblich vermindert gem stgb aufgehoben sei ii revision angeklagten begrndet schuldfhigkeitsprfung landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken schon dadurch voraussetzungen fr unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb rechtsfehlerfrei dargelegt ausfhrungen landgerichts strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten rechtsfehlerhaft ermglichen senat weder nachprfung recht schuldunfhigkeit angeklagten zeitpunkt taten ausgeschlossen recht erhebliche verminderung schuld bejaht entscheidung schuldfhigkeit angeklagten tatzeit stgb bezeichneten grnde ausgeschlossen sinne stgb erheblich vermindert erfolgt prinzipiell mehrstufig vgl bgh urteil juli str njw beschlsse mrz str nstz juli str juris rn zunchst feststellung erforderlich angeklagten psychische strung vorliegt ausma erreicht psychopathologischen eingangsmerkmale stgb subsumieren sodann ausprgungsgrad strung deren einfluss soziale anpassungsfhigkeit tters untersuchen festgestellten psychopathologischen verhaltensmuster psychische funktionsfhigkeit tters tatbegehung beeintrchtigt worden hierzu gericht jeweils fr tatsachenbewertung hilfe sachverstndigen angewiesen gleichwohl handelt frage vorliegens eingangsmerkmale stgb gesichertem vorliegen psychiatrischen befunds prfung aufgehobenen erheblich eingeschrnkten steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeit rechtsfragen deren beurteilung erfordert konkretisierende widerspruchsfreie darlegungen weise festgestellte psychische strung begehung tat handlungsmglichkeiten ang
  3432. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja solingen info bgb verwendet dritter recht namensfhrung namen gebietskrperschaft weitere zustze second level domain zusammen top level domain info liegt darin unberechtigte namensanmaung satz alt bgb bgh urt september zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin stadt solingen inhaberin domain solingen de beklagte gmbh betreibt regionalportal internet ber informationen ber klgerin region solingen anbietet inhaberin domain namen solingen info de solingen info klgerin geltend gemacht namensrecht beklagten registrierung benutzung domain namens solingen info verletzt verkehr erwarte inhaberin ortsnamen top level domain info gebildeten domain namens entsprechende gemeinde sei klgerin soweit fr revisionsinstanz bedeutung beantragt beklagte verurteilen unterlassen domain namen solingen info verwenden gegenber registrierungsstelle afilias ltd domainnamen solingen info verzichten beklagte klage entgegengetreten vorgetragen internet nutzer nehme domain namen solingen info informationen ber region solingen erhalten ordne domain namen klgerin landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufungsgericht berufung beklagten verurteilung klageantrgen zurckgewiesen olg dsseldorf grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren abweisung klage klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klageantrge bgb fr begrndet angesehen hierzu ausgefhrt benutzung namens weitere zustze domain gehe verkehr allgemeinen davon domain namensinhabers handele benutze nichtberechtigter fremden namen zustze trete mithin zuordnungsverwirrung gelte fr namen gebietskrperschaften verwendung domainnamen gebietskrperschaften zuordnungsverwirrung unabhngig top level domain eintrete knne zweifelhaft widersprchlichen domain namen etwa karlsruhe at verwendung top leveldomain com sei denkbar verkehr zuordnung gebietskrperschaft vornehme liege sache top level domain info bestimmte branchen staaten beschrnkt sei verkehr anhaltspunkte domain namenstrgers handele beklagte knne darauf berufen streitfall zuordnungsverwirrung aufgrund inhalts startseite ausgerumt gehe hinreichend klar hervor website klgerin handele weder angabe powered by link informationen stadt solingen lasse beklagte inhaberin internet seite eindeutig erkennen benutzung ortsnamen bestehenden domains dritte ber ort berichten wollten knne rechtsgrnden bestehende zuordnungsverwirrung inhalt startseite ausgeschlossen klgerin nmlich sofortiger klarstellung ersten internet seite beklagten eigenen nutzung domain ausgeschlossen berechtigten belangen dritter namen beschreibenden zwecken benutzen knne hinzufgung beschreibender zustze rechnung getragen entsprechend nehme klgerin benutzung domain namens solingen info de beklagte notwendigkeit fr weitere verkrzung beklagten benutzten second level domain solingen bestehe ii revision begrndet klgerin steht verwendung domain namens solingen info gerichtete unterlassungsanspruch bgb registrierung benutzung domain namens solingen info verletzt beklagte namensrecht klgerin unberechtigte namensanmaung satz alt bgb gegeben dritter recht namensfhrung unbefugt gleichen namen namenstrger gebraucht dadurch zuordnungsverwirrung eintritt schutzwrdige interessen berechtigten verletzt bghz pro fide catholica bgh urt zr wrp tz stadt geldern fremder name internet adresse benutzt liegen voraussetzungen regelmig vgl bghz shell de maxem de gilt ebenfalls verwendung namens gebietskrperschaft steht bezeichnung eigenes namensrecht bgb aufgrund bezeichnung voraussetzungen namenstrger nichtberechtigten dritten vorgehen vgl bgh urt zr grur tz wrp segnitz de davon berufungsgericht ausgegangen angenommen verkehr iden
  3433. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit krperverletzung fhren halbautomatischen kurzwaffe einbeziehung weiterer freiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt adhsionsentscheidung getroffen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erzielt beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo unterbliebene maregelanordnung stgb bestand feststellungen konsumierte angeklagte seit regelmig cannabis etwa seit zunchst gelegentlich bald tglich kokain tode mutter jahre danach schrnkte kokainkonsum absolvierte jahr erfolg eineinhalbjhrige drogentherapie mitte drogenabstinent blieb rckfall nahm inhaftierung mitte februar tglich unregelmigen abstnden etwa zwei dreimal wchentlich mehrere wochen gar zwei drei gramm kokain konsum litt angeklagte schweiausbrchen krampfanfllen wahnvorstellungen ruhelosigkeit weshalb danach mehrere tage erholen zuletzt fhrte angeklagte august april ambulante drogentherapie wobei sommer einmaligen rckfall kam drogenkonsum ab mitte finanzierte angeklagte nebenklger fortlaufend erpressten zahlungen strafkammer sachverstndig beraten hang angeklagten berauschende mittel berma nehmen zweifelsfrei festzustellen vermocht angeklagte suchtmittelabhngigkeit beherrscht leben betubungsmittelkonsum eingeengt sei liege schdlicher schtiger kokainkonsum durchgngiges syndrom schweren betubungsmittelabhngigkeit sei feststellbar angeklagte lage sei drogenkonsum kontrollieren eigener initiative drogentherapie unterziehen familiren belange kmmern begrndung landgericht hang sinne satz stgb verneint rechtsfehlerhaft hang auszugehen eingewurzelte psychische disposition zurckgehende bung erworbene intensive neigung besteht immer rauschmittel konsumieren wobei neigung grad physischer abhngigkeit erreicht st rspr vgl bgh beschluss november str stv mwn annahme neigung liegt urteilsgrnden nahe landgericht geforderte betubungsmittelabhngigkeit tters hingegen voraussetzung maregelanordnung senat hebt daher entscheidung ber unterbliebenen maregelanspruch schliet landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt niedrigere strafe verhngt htte neue tatgericht brigen voraussetzungen stgb prfen gegebenenfalls entscheidung ber vollstreckungsreihenfolge strafe maregel treffen abs stgb aufhebung feststellungen unterbliebenen maregelausspruch bedarf lediglich wertungsfehler vorliegt gleichwohl abklrung mageblichen aktuellen situation angeklagten anhrung sachverstndigen stpo bedrfen bisherigen feststellungen knnen widersprechende ergnzt raum schaal knig schneider bellay'],['Soon']]
  3434. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn oktober soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen beihilfe schweren ruberischen erpressung freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung gesamtschuldnerischen zahlung schmerzensgeldbetrages tatopfer verurteilt revision angeklagten sachrge erfolg feststellungen landgerichts kam februar berfall sonnenstudios mas kierten tter beiden mitangeklagten tatopfer vorhalt ungeladenen gaspistole zwangen geld kasse ca herauszugeben ua angeklagte beiden haupt tter kraftfahrzeug st klagten wohnort mitange weiteren mitangeklagten holt tatort gebracht vorangegangen zunchst abgeeine erfolglose suche gelegenheiten berfall sptestens whrend fahrt angeklagten klar geworden beiden mitfahrer berfall geplant gleichwohl fuhr beide nhe sonnenstudios gelegenen parkplatz aussteigen lie rckkehr berfall wartete ua landgericht angeklagten hinblick untersttzenden fahrdienste wissen vorhaben mitangeklagten wegen beihilfe schweren ruberischen erpressung verurteilt mitangeklagten mittel sinne abs ziff stgb berfall notwendigen nachdruck ausfhren knnen sei sicher bewusst angeklagten gnstigere annahme sei lebensfremd ua verurteilung wegen beihilfe schweren ruberischen erpressung hlt rechtlicher nachprfung stand fr annahme kammer angeklagten sei sicher bewusst mitangeklagten mittel sinne abs ziff stgb gehabt htten fehlt tragfhigen tatsachengrundlage feststellungen ber einsatz gaspistole mittel sinne abs ziff stgb tatbegehung auto gesprochen worden sei fehlen genauso konkrete hinweise darauf angeklagte etwa bemerkt knnte mitangeklagte waffe gefhrt kammer stellt deshalb wrdigung gar konkret mitgefhrte gaspistole allgemein darauf ab sei bewusst mitangeklagten tat notwendigen nachdruck ausfhren knnen mittel sinne abs ziff stgb einsetzen wrden schlussfolgerung wre beanstanden lebenserfahrung tatschlich tatbegehung vorliegenden fall einsatz mitteln sinne abs nr stgb vorstellbar wre fall sowohl vorgehen bloer anwendung gewalt drohungen gem stgb verwendung abs ziff stgb erfassten offensichtlich ungefhrlichen gegenstandes vgl fischer stgb aufl rdn kommt nachdruck ausgefhrten tat betracht soweit landgericht darber hinaus anfhrt angeklagten gnstigere annahme sei lebensfremd entbehrt jeglichen greifbaren tatsachenkerns erweist landgerichtliche wrdigung letztlich bloe vermutung verurteilung angeklagten gesttzt darf verurteilung angeklagten wegen beihilfe schweren ruberischen erpressung deshalb bestand soweit darin rechtsfehlerfreie tateinheitliche verurteilung wegen beihilfe ruberischen erpressung enthalten insgesamt aufgehoben neu verhandelt senat ausschlieen weitere feststellungen kenntnis angeklagten einsatz gaspistole getroffen knnen aufhebung erfasst adhsionsausspruch kammer lediglich floskelhaft hinsichtlich verurteilung zahlung schmerzensgeld bezug ausgesprochene verpflichtung erstattung weitergehenden schadens gar begrndet vgl beschluss senats heutigen tag str mitangeklagten rissing van saan krehl eschelbach schmitt ott'],['Soon']]
  3435. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja sgb erbringen unfallversicherungstrger rentenversicherungstrger unfallgeschdigten rentenleistungen reicht gem abs sgb versicherungstrger bergegangene schadensersatzanspruch beiden versicherungstrgern erbrachten leistungen abzudecken versicherungstrger soweit konkurrieren entsprechend sgb gesamtglubiger sgb vi abs nr sgb vii ff sgb verletztenrente unfallversicherung inkrafttreten rentenreformgesetzes vollem umfang erwerbsschaden unfallgeschdigten kongruent bgh urteil dezember vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts juli zurckgewiesen kosten revision fallen beklagten last rechts wegen tatbestand klagende berufsgenossenschaft klgerin macht beklagten rentenversicherungstrger beklagte berufung satz sgb ausgleichsanspruch hhe dm geltend august wurde frau heimweg arbeitsplatz verkehrsunfall schwer verletzt grund verletzungen unfall ausgebte ttigkeit verkuferin mehr ausben beklagten erhlt deshalb erwerbsunfhigkeitsrente darber hinaus bezieht klgerin trgerin gesetzlichen unfallversicherung verletztenrente grundlage minderung erwerbsfhigkeit hundert mai vereinbarten beklagte fr unfallfolgen vollem umfang eintrittspflichtige haftpflichtversicherer unfallverursachers verletzungsbedingten anspruch ersatz erwerbsschadens wirkung ab juni kapitalisieren beklagte errechnete innenverhltnis klgerin entfallenden teil anspruchs anhand verhltnisses parteien jeweils erbrachten sozialleistungen dabei bercksichtigte klgerin gezahlte verletztenrente allerdings voller hhe vielmehr krzte hinblick abs nr sgb vi getroffene regelung betrag minderung erwerbsfhigkeit hundert juni grundrente bundesversorgungsgesetz gewhren wre haftpflichtversicherer unfallverursachers zahlte derart ermittelten betrag dm beklagte klgerin auffassung gezahlte verletztenrente sei berechnung verhltnisses parteien erbrachten sozialleistungen voller hhe bercksichtigen rente ungeachtet abs nr sgb vi getroffenen regelung vollem umfang lohnersatzfunktion zugrundelegung auffassung entfllt beklagte unstreitig anteiliger schadensersatzanspruch hhe lediglich dm differenz haftpflichtversicherer unfallverursachers beklagte gezahlten betrag klgerin klage geltend gemacht landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung erfolg geblieben revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt berufung beklagten fr zulssig obwohl parteien letzten mndlichen verhandlung landgericht erklrt seien sprungrevision einverstanden darin liege wirksame vereinbarung berufungsverzichtes zulssigkeit berufung berhre erst entsprechenden einwand gegenseite relevant klgerin jedoch ausdrcklich erklrt einwand unzulssigkeit berufung erheben sache meint berufungsgericht klgerin knne beklagten analoger anwendung satz sgb zahlung differenzbetrages dm verlangen parteien seien analog satz sgb einander gesamtglubiger verhltnis erbrachten sozialleistungen ausgleich verpflichtet annahme teilglubigerschaft ergebe geltend gemachte zahlungsanspruch jedenfalls abs bgb berechnung fr klageanspruch mageblichen grenverhltnisses parteien erbrachten sozialleistungen sei klgerin gezahlte verletztenrente voller hhe bercksichtigen rente komme vollem umfang lohnersatzfunktion diene teilweise ausgleich immaterieller schden deckung verletzungsbedingten mehrbedarfs gelte fr teilbetrag verletztenrente hhe gleichem grad minderung erwerbsfhigkeit gewhrenden grundrente bundesversorgungsgesetz gem abs nr sgb vi anrechnung erwerbsunf higkeitsrente ausgenommen sei inkrafttreten sgb vi zweifel daran bestanden verletztenrente voller hhe lohnersatzfunktion gehabt gesetzgeber charakter verletztenrente ndern sei abs nr sgb vi entnehmen bezugnahme grundrente bundesversorgungsgesetz sei ber bloe berechnungsgrundlage hinaus weitergehende bedeutung
  3436. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz niederlndische aow pension abs bgb ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich bercksichtigen bgh beschluss februar xii zb kg berlin ag berlin schneberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen kammergerichts berlin april kosten antragsgegnerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien streiten durchfhrung versorgungsausgleichs oktober ehe geschlossen scheidungsantrag ehemannes ehefrau mrz zugestellt worden amtsgericht ehe parteien verbundurteil geschieden insoweit rechtskrftig ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich durchgefhrt ehezeit oktober februar abs bgb ehemann rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung deutschen rentenversicherung bund drv bund sowie weite re anwartschaften betriebsrente versorgungsanstalt bundes lnder vbl erworben ehezeitanteil seit dezember gezahlten gesetzlichen altersrente beluft monatlich derjenige ebenfalls seit dezember gezahlten versorgungsrente vbl monatlich jeweils bezogen ende ehezeit ehefrau whrend ehezeit anwartschaften deutschen gesetzlichen rentenversicherung erworben ehezeitanteil statischen niederlndischen betriebsrente pensionsfonds abp folgenden abp rente aufgabe berufsttigkeit september wartegeld fr zeit februar zurckzufhren betrgt feststellungen berufungsgerichts jhrlich entspricht volldynamischen anwartschaft monatlich daneben ehefrau whrend ehezeit anwartschaften allgemeines altersgeld niederlndischen volksversicherung folgenden aow pension erworben deren ehezeitanteil beluft bercksichtigung satzungsgem aufgerundeten versicherungsjahre monatlich nlg nlg brutto amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt versicherungskonto ehemannes gesetzlichen rentenversicherung dasjenige ehefrau monatliche rentenanwartschaften hhe bertragen beschwerde ehefrau kammergericht entscheidung abgendert wege splittings insgesamt monatlich bertragen amtsgericht kammergericht aow pension ehefrau durchfhrung versorgungsaus gleichs bercksichtigt dagegen berechnung ehezeitanteils zusatzversorgung ehemannes wendet ehefrau zugelassenen rechtsbeschwerde ii zulssige rechtsmittel erfolg kammergericht seiten ehemannes neben ehezeitanteil gesetzlichen altersrente ehezeitanteil betriebsrente vbl hhe bercksichtigt ehemann inzwischen betriebsrente erhalte sei auszugehen jhrlich steige somit leistungsstadium volldynamisch sei gleichwohl knne ehezeitanteil vollen nominalwert eingestellt versorgungsfall erst dezember somit ende ehezeit februar eingetreten sei zwischenzeit bestehende anwartschaftsdynamik knne unbercksichtigt bleiben anwartschaftsstadium statische erst leistungsbeginn ende ehezeit volldynamische anwartschaft ehemannes sei deswegen bercksichtigung tabelle barwertverordnung deren anmerkung volldynamische rentenanwartschaft gesetzlichen rentenversicherung umzurechnen seiten ehefrau sei neben ehezeitanteil niederlndischen betriebsrente ehezeitanteil anwartschaft aowpension durchfhrung versorgungsausgleichs bercksichtigen geboten sei rechtsprechung literatur kontrovers behandelt berwiegend einbeziehung volksrente abgelehnt steuermitteln gespeiste hhe beitragsleistungen unabhngige grundversorgung handele deswegen abs satz bgb versorgungsausgleich ausgenommen sei auffassung kammergericht angeschlossen seien anwartschaften aow pension versorgungsausgleich einzubeziehen zweifellos handele versorgung anwartschaft abs satz bgb streitig knne allenfalls anwartschaft hilfe vermgens arbeit ehegatten sinne abs satz bgb erworben aufrechterhalten sei ausnahmevorschrift sei anzuwenden gesetzgeberische motiv ausklammerung streitigen versorgung rechtfertige gesetzesmaterialien ergebe dafr zumal danach lediglich versorgungen ausgenommen seien denen erwerber besonders enge beziehung insbesondere schadensrenten sowie versorgungen anwartschaftsberechtigten geschenkt worden seien persnliche beziehung knne niederlndischen volksrente ebenso wenig
  3437. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet september kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bb klausel allgemeinen geschftsbedingungen kraftfahr zeug leasinggebers wonach falle kndigung leasingvertrages wegen verlusts leasingfahrzeugs anspruch zeitwert restvertragswert hhe amortisierten gesamtaufwandes wobei hhere wert magebend benachteiligt versicherung fahrzeugs verpflichteten leasingnehmer unangemessen sinne abs bgb bgh urteil september viii zr lg hamburg ag hamburg altona viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter wiechers dr wolst sowie richterinnen hermanns dr milger fr recht erkannt revision klgerin urteil landgerichts hamburg zivilkammer august zurckgewiesen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand gem antrag klgerin mai annahme beklagten juli schlossen parteien leasingvertrag ber kraftfahrzeug vertrag lagen allgemeinen leasingbedingungen beklagten folgenden alb zugrunde lauten auszugsweise gefahrtragung gefahr zuflligen untergangs sowie verlustes diebstahls unterschlagung beschdigung vernichtung vorzeitigen verschleies fahrzeuges trgt leasingnehmer ereignisse entbinden leasingnehmer weder verpflichtung vereinbarten leasingraten leisten sonstigen verpflichtungen leasingvertrages verlust untergang beschdigung fahrzeuges leasingvertrag vertragspartei binnen wochen schadenseintritt ende kalendermonats gekndigt beschdigung jedoch reparaturaufwendungen mindestens zeitwertes fahrzeuges betragen leasingnehmer beklagte unverzglich schriftlich verstndigen sofern absatz genannten ereignisse eingetreten vertragsparteien kndigungsrecht gebrauch leasingnehmer verpflichtet fahrzeug kosten reparieren guten zustand zurckversetzen lassen parteien kndigungsrecht gebrauch anspruch zeitwert fahrzeuges restvertragswert entsprechend immer hhere sei verwertungserls versicherungsentschdigung hhe zeit bzw restvertragswertes angerechnet fr eventuelle unterdeckung haftet leasingnehmer versicherung leasingnehmer verpflichtet fr dauer vertrages fahrzeughaftpflichtversicherung unbegrenzten deckungssumme sowie vollkaskoversicherung selbstbeteiligung hchstens abzuschlieen innerhalb drei tagen sicherungsschein kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft ausgestellt bermitteln leasingnehmer tritt hiermit rechte ber fahrzeug abgeschlossenen versicherungen ausnahme schadensfreiheitsrabattes unwiderruflich ab nimmt abtretung soweit versicherungsbedingungen versicherungsgesellschaft bindend vorschreiben versicherungsentschdigungen wahl folgt verwendet fr ersetzung wiederherstellung reparatur fahrzeuges gutschrift fr zahlungsverpflichtungen leasingnehmers aufgrund leasingvertrages kndigung restvertragswert summe leasingnehmer ordentlichen vertragsabschluss geplanten ende leasingzeit erbringenden leasingraten sonstigen zahlungen zzgl kalkulierten restwertes zzgl vorflligkeitsentschdigung refinanzierenden bank rechnung gestellt fr vorzeitige zahlung zinsgutschrift erteilen basis refinanzierungszinses fr leasingvertrag errechnet klgerin versicherte fahrzeug vereinbarungsgem lie beklagten sicherungsschein ausstellen november wurde fahrzeug entwendet schreiben november teilte beklagte klgerin ablsewert leasingvertrages betrage mehrwertsteuer endgltige abrechnung erfolge regulierung kaskoversicherer eingeschaltete kraftfahrzeugsachverstndige ermittelte wiederbeschaffungswert netto danach erstattete versicherer beklagten abzug vereinbarten selbstbeteiligung klgerin auffassung teil versicherungsleistung beklagten genannten ablsewert bersteige stehe deswegen beklagte zahlung nebst verzugszinsen anspruch genommen amtsgericht klage abgewiesen anm moseschus ewir landgericht berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht ausgefhrt rechtsprechung bundesgerichtshofs msse leasinggeber leasingnehmer leistung abgeschlossenen versicherung zugute kommen lassen besage ber mehrerls betreffe anrechnung v
  3438. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klgerin kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgerin aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3439. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken juli vorwurf fahrlssigen trunkenheit verkehr fall ii urteilsgrnde zustimmung generalbundesanwalts verfolgung ausgenommen vorbezeichnete urteil soweit angeklagte verurteilt worden schuldspruch fall ii urteilsgrnde dahin gendert angeklagte vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis tateinheit vorstzlichem gebrauch fahrzeugs haftpflichtversicherungsvertrag fahrlssiger gefhrdung straenverkehrs schuldig gehende revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis tateinheit vorstzlichem gebrauch fahrzeugs haftpflichtversicherungsvertrag fahrlssiger gefhrdung straenverkehrs fahrlssiger trunkenheit verkehr wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln freispruch brigen einbeziehung strafe anderweitigen verurteilung gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt sperrfrist fr erteilung fahrerlaubnis angeordnet revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts senat beschrnkt strafverfolgung zustimmung generalbundesanwalts fall ii urteilsgrnde gem abs stpo magabe vorwurf fahrlssigen trunkenheit verkehr stgb davon ausgenommen angeklagte feststellungen tatzeitpunkt flucht polizei befand weiteres strafkammer getan davon ausgegangen fahrweise folge betubungsmittelintoxikation etwa fluchtbedingt unangepassten geschwindigkeit vgl senatsbeschluss april str bghr stgb abs fahruntchtigkeit alkoholbedingte fhrt beschlussformel ersichtlichen nderung schuldspruchs brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit nimmt senat zutreffenden ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts dezember bezug fall ii folgte tateinheitliche verurteilung wegen fahrlssiger straenverkehrsgefhrdung landgericht rechtsfehlerfrei abs nr abs nr stgb gesttzt strafausspruch bestand senat ausschlieen landgericht schuldspruch wegen tateinheitlich begangener fahrlssiger trunkenheit verkehr fall ii urteilsgrnde geringere einsatzstrafe demzufolge niedrigere gesamtstrafe krzere sperrfrist erkannt htte sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']]
  3440. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr schmitt prof dr krehl dr eschelbach zeng staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger nebenklger rechtsanwalt vertreter nebenklgers rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklger urteil landgerichts marburg august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags jugendstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt ausgesprochen schmerzensgeld hhe euro nebst zinsen nebenklger gesamtglubiger zahlen hiergegen richten sachrge gesttzten revisionen nebenklger adhsionsausspruch rechtsmittelangriff ausgenommen rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts schuldete angeklagte spter getteten geldbetrag vertrstete wiederholt mrz hielt angeklagte freunden trank bier jgermeister anwesende teilte angeklagten ber internetplattform freundin geschlafen wechselseitigen beleidigungen fhrte kommunikation internet mndete abrede faustkampf mann mann uhr spielplatz stattfinden kurz aufbruch duell schrieb angeklagte freundin kurznachricht mitteilte schlag tot antwortete lassen geschlafen ha be erwiderte egal geh gemeinsame bekannte wollten zuschauer geschehen beiwohnen sicht kampf waffen handeln grer angeklagte trainierte muay thai boxen angeklagte angst gegner entschluss kampf hinderte beim verlassen wohnung steckte klappmesser einhndig feststellbarer klinge freunde beobachtete forderte messer zurckzulassen kmmerte folgenden mehr darum angeklagte uhr spielplatz eintraf plastikrohr bewaffnen begleiter bemerkung solle fairer kampf stattfinden verwehrt wurde whrend folgenden kampfgeschehens versetzte erst angeklagten faustschlge gesicht tritt oberkrper angeklagte wehrte gleichsam rudernden fusten losging dabei hielt messer hand jedoch drei vier zentimeter klinge herausragten schlagbewegungen wurden geschdigten pariert dabei unbemerkt leichte schnittverletzungen unterarm zuzog aufgrund kampfhandlungen fiel angeklagte rckwrts boden worauf geschdigte schritte zurcktrat reaktion angeklagten abwartete erregt wtend aufgrund persnlichkeitsstrung leichter alkoholisierung sowie drogeneinwirkung stand un ter besonderer anspannung sprang sofort ging angriff ber dabei holte seitlich fhrte messer rechten hand fr raschen niederschlag rchen platz verlierer verlassen sichelfrmigen bewegung stach geschdigten bauch sofort anschlieend linke seite brustkorbs dabei traf herzkammer alsbald tode fhrte angeklagten ausfhrung stiche bewusst gegner tdlich treffen konnte womit abfand landgericht handlung totschlag mord sinne abs stgb bewertet heimtcke sei anzunehmen sei gettete faustkampf gerechnet zurzeit stiche arg wehrlos aufgrund starker wut rachegefhle persnlichkeitsstrung sowie alkoholisierung angeklagte bewusstsein ausnutzung arglosigkeit opfers gehandelt brigen sei bereits objektiv notwendig handeln angeklagten niedrigen beweggrnden auszugehen jedenfalls tatzeit fhigkeit beherrschung beweggrnde gefehlt ii revisionen nebenklger verurteilung angeklagten wegen mordes erstreben unbegrndet verneinung heimtcke rechtsfehlerfrei dabei offen bleiben landgericht objektiven tatbestand mordmerkmals heimtcke recht bejaht heimtcke gegeben tter arg wehrlosigkeit opfers bewusst ausfhrung tdlichen angriffs ausnutzt arglos tatopfer beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs krperliche unversehrtheit gerichteten schweren erheblichen angriff rechnet st rspr vgl bgh beschluss april str mwn opfer tatsituation ernsthaften angriffen krperliche unversehrtheit gerechnet scheidet arglosigkeit allgemeinen vgl bgh beschluss april str nstz rr arglosigkeit ausgeschlossen kontrahenten ausdrcklich zumindest konkludent faustkampf waffen verabredet tter abredewidrig berraschend ttungsvorsatz waffe einsetzt vgl hofmann nstz nk neumann stgb aufl
  3441. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder beschlossen erinnerung beklagten kostenansatz zurckgewiesen verfahren gerichtsgebhrenfrei auslagen erstattet grnde kostenansatz richtig beklagten gezahlten gerichtskosten fr revisionsinstanz wegen kostenbefreiung klgerin entsprechend kostenverteilung beschluss senats januar siebtel zurckzuzahlen gerichtskosten erheben bereits erhobene kosten zurckzuzahlen soweit kostenbefreite partei gerichtlichen kostenentscheidung kosten tragen abs satz gkg klgerin gerichten bundes kostenbefreit entsprechend landgericht vorgelegten bescheinigung mitglied diakonischen werkes evangelischen kirche anerkannten spitzenverband freien wohlfahrtspflege baden wrttemberg angeschlossen abs nr baden wrttembergischen landesjustizkos tengesetzes gebhrenfreiheit genieen fhrt kostenbefreiung bundesgerichtshof landesrechtliche befreiungsvorschriften gelten fr verfahren ordentlichen gerichten betreffenden landes bgh beschluss dezember xii zr njw rr rn fr bund gilt verordnung betreffend gebhrenfreiheit verfahren reichsgericht dezember rgbl rggebfrhv fort bgh beschluss dezember xii zr njwrr rn danach besteht kostenfreiheit fr klgerin zahlung gebhren befreit nr rg gebfrhv ffentliche armen kranken arbeits besserungsanstalten ferner waisenhuser milde stiftungen insofern einzelne familien bestimmte personen betreffen bloen studienstipendien bestehen klgerin betreibt weder genannten anstalten stiftung unterhlt tatbestand landgerichtlichen urteils einrichtungen altenhilfe insbesondere altenheime rechtsform gmbh nr rg gebfrhv kirchen pfarreien kaplaneien vikarien kstereien kostenbefreit deren einnahmen etatmigen ausgaben bersteigen kirchen sinn vorschrift kirche pfarrei vikariat kaplanei ksterei nher bezeichnete kirchengut verstehen gebhrenfreiheit kommt kirchengesellschaften religionsgemeinschaften bestehenden rechtlich selbstndigen trgern kirchen kulturzwecken dienendem vermgen aufgrund einschrnkungen bundesgerichtshof rechtsfhiger verein rechtsfhiger form errichteter bedrftiger trger kirchengut gerichtskosten befreit bgh beschluss dezember xii zr njw rr rn weder klgerin trgerin kirchengut vorgetragen etatmigen ausgaben einnahmen bersteigen bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  3442. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden april schuldspruch dahin gendert angeklagte statt vergewaltigung tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fllen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fllen schuldig ausspruch ber entsprechenden einzelstrafen ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fllen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen acht fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel sachrge urteilsformel ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils wegen vergewaltigung abs nr abs satz nr stgb verurteilt worden schuldspruch bestand feststellungen belegen hinreichend abs nr stgb vorausgesetzte vorstzliche ntigung gewalt erfordert regelmig tter eigene kraftentfaltung opfer krperlich wirksamen zwang aussetzt geleisteten erwarteten widerstand berwinden landgericht ungeachtet schon eindeutigen feststellungen anwendung gewalt sinne vorschrift jedenfalls dargetan angeklagte festhalten arme kindes bzw dadurch krper legte zwangswirkung erzielen nachdem gegebenen umstnden weitergehende feststellungen hierzu erwarten senat fllen schuldspruch gendert aufhebung entsprechenden einzelstrafen jeweils vier jahre neun monate freiheitsstrafe gesamtstrafe zugehrigen feststellungen folge tolksdorf winkler becker pfister hubert'],['Soon']]
  3443. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen sofortige beschwerde kosten auslagenentscheidung vorbezeichneten urteil kostenpflichtig unbegrndet verworfen entscheidung sach rechtslage entspricht nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']]
  3444. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni kosten antragstellerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde mehrere versicherer erwirkten drei gesamtschuldner vollstreckbares urteil handelsgerichts evry tribunal de commerce evry oktober berufungsgerichts paris cour appel de paris november zahlung nebst zinsen nebenforderungen versicherer verurteilt worden antragstellerin rechtsnachfolgerin beklagten gesamtschuldnerinnen titulierte forderung beglichen nimmt nunmehr antragsgegnerin rechtsnachfolgerin weiteren verurteilten gesamtschuldnerin innenverhltnis ausgleich anspruch antrag landgericht mnchengladbach angeordnet genannten urteile zugunsten antragstellerin insofern vollstreckungsklausel versehen antragsgegnerin titulierten betrge antragstellerin zahlen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschwerdegericht beschluss abgendert antrag antragstellerin abgewiesen rechtsbeschwerde mchte antragstellerin aufhebung entscheidung beschwerdegerichts wiederherstellung landgerichtlichen beschlusses erreichen ii rechtsbeschwerde gem art verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen fortan eugvvo af verbindung abs avag abs satz nr zpo statthaft jedoch abs avag abs zpo unzulssig aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert verfahren findet verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember anwendung damaligen mitgliedstaaten europischen gemeinschaft ausnahme dnemarks mrz kraft getreten art eugvvo af klagen anzuwenden vorliegend danach erhoben worden art abs eugvvo af verordnung eu nr europischen parlaments rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember fortan eugvvo nf kommt art abs eugvvo nf anwendung verfahren januar danach eingeleitet worden fr januar eingeleitete verfahren findet art abs eugvvo nf verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember weiterhin anwendung rechtsbeschwerde geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten liegen zutreffend beschwerdegericht rechtsbeschwerde angegriffen davon ausgegangen gem abs satz avag zwangsvollstreckung ausland ergangenen titel zugunsten titel bezeichneten berechtigten fr zulssig erklrt titel recht staates errichtet worden fr vollstreckbar auslndischer titel betreiben rechtsnachfolgers ursprnglichen klgers fr vollstreckbar erklrt bgh beschluss januar ix zb nv rn vgl kropholler hein europisches zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn einholung rechtsgutachtens beschwerdegericht davon berzeugt urteile franzsischem recht vollstreckungstitel innenregress gegenber weiteren gesamtschuldner darstellen rechtsbeschwerde macht antragstellerin geltend beschwerdegericht franzsisches recht fehlerhaft angewendet verletzung auslndischem recht jedoch rechtsbeschwerde gem abs zpo gesttzt unzureichende fehlerhafte ermittlung auslndischen rechts zpo verfahrensrge geltend gemacht vgl bgh beschluss juli zb bghz rn urteil januar ii zr wm rn diesbezglich liegen zulssigkeitsgrnde weder beschwerdegericht eingeholte gutachten auslndischen recht gehrswidrig willkrlich missverstanden willkrlich davon abstand genommen weitere beweiserhebungen auslndischen recht vorzunehmen aa eingeholte gutachten verhlt folge beschwerdegericht aufgegebenen beweisthemas antragstellerin fr ansicht angefhrte literaturstelle grundsatz frage franzsischen titel zugunsten antragstellerin fr vollstreckbar erklrt sollen obwohl titelglubigerin vollstreckbare titel darstellen gutachten rn finden deswegen ausfhrungen gutachten frage rechtsnachfolger titelglubigers franzsischem recht unmittelbar mittels rechtsnachf
  3445. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzerffnungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz glaubhaftmachung erffnungsgrundes glubiger erffnungsantrag ausgleich forderung weiterverfolgen zeitraum zwei jahren antragstellung bereits antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners anhngig bgh beschluss dezember ix zb lg berlin ag berlin charlottenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp dezember beschlossen rechtsmittel glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts berlin juni beschluss amtsgerichts charlottenburg februar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht charlottenburg zurckverwiesen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde oktober beantragte glubigerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin wegen rckstndiger sozialversicherungsbeitrge fr zeitraum januar september hhe insgesamt einschlielich sumniszuschlgen gebhren pauschsteuer insolvenzgericht behandelte antrag zulssig stellte schuldnerin stellungnahme ordnete erstellung sachverstndigengutachtens frage erffnungsgrunds kostendeckenden masse aussichten fr fortfhrung unternehmens schuldnerin januar teilte glubigerin schuldnerin rckstndigen beitragsforderungen vollstndig beglichen beantragte fortfhrung insolvenzverfahrens gem abs satz inso hinblick mai gestellten forderungsausgleich schuldnerin oktober fr erledigt erklrten insolvenzantrag insolvenzgericht antrag erffnung insolvenzverfahrens unzulssig verworfen sofortige beschwerde glubigerin erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin antrag ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs zpo brigen zulssig abs zpo sache erfolg begrndete rechtsmittel glubigerin fhrt aufhebung angefochtenen entscheidungen zurckverweisung sache insolvenzgericht beschwerdegericht ausgefhrt glubigerin fortbestehen erffnungsgrundes ausgleich forderung hinreichend glaubhaft gemacht reiche rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich glaubhaftmachung indizien glubiger einzeln rahmen zusammenschau hinreichend sicheren schluss vorliegen erffnungsgrundes zulieen hierbei stelle nichtabfhrung sozialversicherungsbeitrgen ber zeitraum mehr sechs monaten starkes eintritt zahlungsunfhigkeit hindeutendes beweisanzeichen dar jedoch knne allein verweis glaubhaftmachung erffnungsgrundes antragstellung ausreichen fortbestand erffnungsgrundes ausgleich forderung glaubhaft diesbezglich sei rechtsprechung bundesgerichtshofs unklar entscheidung april ix zb wm ausgefhrt grundstzlich auen erscheinung getretene zahlungsunfhigkeit fortwirke entfalle schuldner zahlungen gesamtheit glubiger aufgenommen tatsachenvortrag hierzu sei seiten glubigerin erfolgt sekundre darlegungslast schuldners bundesgerichtshof abgelehnt anhrung schuldners erfolge zulassungsverfahren gesetzesmaterialien folge ausreichen knne glubiger lediglich bereits erfllte forderung berufe weiteren indizien vortrage ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin beschwerdegericht gegebenen begrndung zurckgewiesen recht beschwerdegericht davon ausgegangen glubigerin bevor schuldnerin bestehenden zahlungsrckstnde ausglich erffnungsgrund zahlungsunfhigkeit glaubhaft gemacht grundstzlich glaubhaftmachung erffnungsgrundes glaubhaftmachung indizien erfolgen einzeln zusammenschau allgemeiner erfahrung hinreichend sicheren schluss vorliegen erffnungsgrundes erlauben bgh beschluss juni ix zb wm rn april ix zb wm rn mnchkomm inso schmahl vuia aufl rn mwn erffnungsgrund zahlungsunfhigkeit sinne inso beschwerdegericht erkannt starke indizwirkung mindestens sechsmonatigen nichtabfhrung sozialversicherungsbeitrgen ausgehen bgh urteil november ix zr bghz beschluss juni aao mnchkomminso schmahl vuia aao rn mwn grundlage indizwirkung annahme sozialversicherungsbeitrge aufgrund drohenden strafbarkeit gem stgb zuletzt beglichen bgh beschluss juni aao ebenfalls zutreffend beschwerdegericht angenommen glubiger falle fortfhrung
  3446. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mai adhsionsausspruch aufgehoben entscheidung ber entschdigungsantrag abgesehen weitergehende revision unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trgt beteiligte grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt darber hinaus verurteilt nebenklger schmerzensgeld hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszins zahlen verfahrensrge sachlich rechtliche beanstandungen gesttzte rechtsmittel angeklagten schuld strafausspruch unbegrndet sinne abs stpo demgegenber adhsionsentscheidung bestand generalbundesanwalt hierzu antrag folgendes ausgefhrt landgericht begrndung hhe schmerzensgeldanspruchs lediglich satz schwere verletzungen zeugen unerheblichen psychischen folgen schwere verschuldens angeklagten abgestellt ua neben pauschalen erwgungen finden ausfhrungen bemessung schmerzensgeldes hinblick konkret zugrunde liegende tat ausgeurteilten betrag hinreichend deutlich insbesondere ersichtlich strafkammer regelmig erforderlich wirtschaftlichen verhltnisse schdiger geschdigtem bercksichtigt vgl senat beschluss mrz str zurckverweisung sache neuer verhandlung allein ber adhsionsanspruch kommt betracht vielmehr abs satz stpo insoweit entscheidung abzusehen senat meyer goner schmitt stpo aufl rn schliet senat becker hubert mayer schfer spaniol'],['Soon']]
  3447. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr wurm dr kapsa drr dr herrmann wstmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beiden revisionsverfahren zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger strzte morgen januar uhr gehweg verkehrsberuhigten strae vorbringen bereich boden verlegten absperrhahns gefallen stelle mosaiksteine pflaster herausgerissen worden seien klger nimmt deswegen beklagte gemeinde wegen verletzung verkehrssicherungspflicht zahlung schmerzensgeldes mindestens sowie feststellung ersatzpflicht fr weiteren materiellen immateriellen schden anspruch vorinstanzen klage abgewiesen revision klgers erkennende senat urteil juni iii zr njw versr erste berufungsurteil aufgehoben rechtsstreit berufungsgericht zurckverwiesen neuer mndlicher verhandlung oberlandesgericht berufung klgers wiederum zurckgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zweiten berufungsurteils zurckverweisung sache senat berufungsgerichts berufungsgericht lsst dahinstehen beklagten gemeinde amtspflichtverletzung last fllt beweisaufnahme streitigen unfallhergang sei veranlasst jedenfalls berwiege verschulden klgers derart demgegenber etwaiges verschulden bediensteten gemeinde zurcktrete angegebenen tageszeit uhr januar seien beobachtung senatsmitglieder sichtverhltnisse breiten trotz herrschenden dmmerung auerordentlich gut erheblicher entfernung htten einzelne pflastersteine mhe genau wahrgenommen knnen wetter januar trber msse unmittelbare nahbereich weiteres gut sichtbar dmmerig keinesfalls dunkel sei stehe nunmehr fest klger vortrag klageschrift sei dunkelheit gestrzt mehr aufrecht erhalten zudem unmittelbarer nhe unfallstelle gewohnt sei rtlichkeit bestens vertraut wiederholt mosaiksteine herausgerissen sollten knne klger verborgen geblieben komme hinzu klger fu kompletter lnge loch getreten gewissermaen festgeklemmt wolle msse groes loch fr einigermaen aufmerksamen fugnger weiteres erkennbar fugnger trotz bekannter gefhrlichkeit fuwegs groe lcher farblich deutlich umgebung abhben berhaupt wahrnehme abwgung beiderseitigen verursachungsbeitrge bgb anspruch schadensersatz ii ausfhrungen halten angriffen revision ergebnis stand berufungsgericht offen gelassen seiten beklagten gemeinde amtspflichtverletzung gegeben zugunsten klgers revisionsinstanz unterstellen feststellung mitverschuldens abs bgb abwgung beiderseitigen verursachungsbeitrge grundstzlich aufgabe tatrichters revisionsverfahren darauf berprfen betracht kommenden umstnde vollstndig richtig bercksichtigt abwgung rechtlich zulssige erwgungen zugrunde gelegt worden vgl bgh urteil november vi zr njw vollstndige berbrdung schadens beteiligten rahmen bgb kommt allerdings ausnahmsweise betracht bgh urteil februar vi zr versr daran gemessen entscheidung berufungsgerichts frei rechtsfehlern entgegen revision letztlich beanstanden berufungsgericht beteiligung parteien private beobachtung kenntnis breiten januar allgemein herrschenden lichtverhltnissen verschafft dabei handelt offenkundige allgemeinkundige tatsachen sinne zpo beziehung darf richter privates wissen verwerten notwendigen tatsachengrundlagen gegebenenfalls ermitteln vgl stein jonas leipold zpo aufl rn allerdings parteien insoweit rechtliches gehr gewhren mndlichen verhandlung bekannt geben vgl stein jonas leipold aao rn gilt streitfall mehr berufungsgericht hinweis beschluss dezember anschein erweckt komme punkt lichtverhltnisse unfalltag genauer rekonstruieren lieen revision erhebt indes rgen information unterblieben sei seite revision zuzugeben berufungsgericht mitverantwortungsanteil klgers unfall jedenfalls hoch ansetzt rechtsprechung senats braucht fugnger gehweg stadt augen stndig unten richten unebenheiten pflasterung bersieht allein daraus vorwurf besonderen unaufmerksamkeit urteil
  3448. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch adhsionsentscheidung folgt gendert angeklagte verurteilt adhsionsklgerin schmerzensgeld hhe zahlen brigen entscheidung ber adhsionsantrag abgesehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels neben adhsionsklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen sowie revisionsinstanz adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten notwendigen auslagen neben adhsionsklgerin tragen ergnzend bemerkt senat aufklrungsrge bezug unterbliebene einholung nebenklgerin betreffenden strafregisterauszuges unzulssig mangelt bestimmtheit behauptung beweisergebnisses beschwerdefhrer mglich inhalt registerauszugs vorzutragen revision unterlsst jedoch mitzuteilen strafkammer beweisbegehren verteidigung verhalten adhsionsausspruch abzundern adhsionsklgerin ergnzten vortrag deutlich gemacht vermeintlich weiteren ansprche wege leistungs feststellungsklage verfolgt fr leistungsklage einzelnen schadenspositionen beziffert fr feststellungsklage jedenfalls teilweise feststellungsinteresse zweifelhaft kostenentscheidung bezglich adhsion beruht abs satz stpo mutzbauer schneider hoch berger khler'],['Soon']]
  3449. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen erinnerung beklagten kostenansatz kostenrechnung dezember zurckgewiesen grnde beschluss november senat rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig august kosten unzulssig verworfen rechtsbeschwerde beschluss zugelassen worden kostenrechnung dezember beklagte einspruch eingelegt zulssige erinnerung beklagten ber abs satz gkg abs gvg senat entscheiden vgl bgh beschl januar zr njw rr begrndet verletzung kostenrechts gesttzt vgl sen beschl dezember ii zr njw rr bgh beschl november iv zr ags fall beklagte wendet allein beschluss november ausgesprochene kostentragungspflicht sowohl kostenbeamte senat gebunden vgl sen aao fhrt begrndung erinnerung smtliche anwlte willkrlich falsch gehandelt htten interesse knne fr ganzen falschhandlungen kosten tragen solle kostenrechnung dezember wurde zutreffend festgebhr angesetzt verwerfung rechtsbeschwerde fllt nr kostenverzeichnisses gerichtskostengesetz streitwert unabhngige festgebhr kostenentscheidung treffen abs gkg goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg lbeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  3450. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ii zr verkndet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs anforderungen ordnungsgeme berufungsbegrndung bgh versumnisurteil november ii zr kg berlin lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer prof dr gehrlein dr strohn caliebe fr recht erkannt revision klgers teilurteil zivilsenats kammergerichts dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht eigenschaft insolvenzverwalter ber vermgen gmbh knftig gemeinschuldnerin beklagten erstattungs bzw schadensersatzansprche geltend beklagte gesellschafterin gemeinschuldnerin funktionales eigenkapital umqualifiziertes darlehen zurckzahlen lassen beklagten hlt gesichtspunkt ausfallhaftung abs gmbhg fr ersatzpflichtig landgericht klagen smtlich abgewiesen hinsichtlich beklagten vorliegen krise verneint hinsichtlich beklagten finden mageblichen ausfhrungen berschriebenen teil urteilsgrnde worten eingeleitet fr gedacht unterstellenden fall beklagten haften ausfallhaftung beklagten greift auszahlungszeitpunkt gesellschafter klger drei beklagten berufung eingelegt beklagten gerichtete berufung berufungsgericht teilurteil unzulssig verworfen hiergegen richtet senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde ber revision klgers beklagte trotz ordnungsgemer ladung revisionsverhandlungstermin vertreten versumnisurteil entscheiden inhaltlich sumnis sachlichen prfung antrags beruht bghz ii revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht beklagten gerichtete berufung klgers mangels ausreichender berufungsbegrndung abs nr zpo fr unzulssig gehalten abweisung klage beklagten sei landgerichtlichen urteil zwei grnde gesttzt fehlende gesellschafterstellung fehlen krise sinne eigenkapitalersatzregeln zweiten gesichtspunkt fehle angriffen berufungsbegrndung begrndung begegnet durchgreifenden bedenken ntigt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung berufungsgericht berufungsgericht anforderungen ordnungsgeme berufungsbegrndung unzulssiger weise berspannt auffassung berufungsgerichts landgericht abweisung beklagten gerichteten klage fehlen krise gesttzt findet urteilsgrnden hinreichende grundlage landgericht begrndung klageabweisung beklagten feststellung beschrnkt sei ausfallhaftender abs gmbhg frage primrhaftung beklagten rahmen zulssigkeitsprfung feststellungsklage ausdrcklich lediglich unterstellt bestehende ausfallhaftung gesttzte klageabweisung klger insoweit zutreffenden ausfhrungen berufungsgerichts ausreichend abs zpo angegriffen darber hinausgehenden begrndung berufung mangels vorliegens weiteren urteilsbegrndung verpflichtet abs zpo erfordert berufungsklger berufungsbegrndung erkennen lsst tatschlichen rechtlichen grnden angefochtene urteil fr unrichtig hlt berufungsbegrndung daher diejenigen punkte rechtlicher tatschlicher art darzulegen berufungsklger unzutreffend ansieht grnde anzugeben denen fehlerhaftigkeit punkte deren erheblichkeit fr angefochtene entscheidung berufungsklger hergeleitet darlegung fehlerhaftigkeit somit lediglich mitteilung umstnde erforderlich urteil sicht berufungsklgers frage stellen bgh beschl mai viii zb bghreport hieraus folgt selbstverstndlich berufungsklger weder gnstige teile urteils weitere abweisende entscheidung mglicherweise sttzende begrndung angefochtenen entscheidung angefhrte umstnde angreifen iii rechtsstreit revisionsinstanz endentscheidungsreif abs zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen nunmehr begrndetheit berufung verhltnis beklagten befassen goette kraemer strohn gehrlein caliebe vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3451. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dr nobbe januar sowie richter vorsitzenden dr mller richter dr ellenberger dr grneberg maihold fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin bank beklagten streiten ber ansprche zusammenhang darlehensvertrag erwerb appartements beklagten wurden ende august anfang september fr gmbh co kg folgenden gmbh co kg ttigen untervermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital appartement bau befindlichen genannten boarding house erwerben objekt handelte teileigentum aufgeteilte anlage ber miteigentmern gemeinsam beauftragte pchterin hotelhnlich betrieben lngeren aufenthalt gsten dienen kg folgenden bautrgerin geplante errichtete bauvorhaben wurde klgerin finanziert nachdem ursprnglich vertrieb appartements beauftragte unternehmen insolvent geworden bertrug bautrgerin aufgabe gmbh co kg klgerin vereinbarte erwerb appartements anleger finanzieren verkaufsprospekt gmbh co kg klgerin namentlich objektfinanziererin benannt auerdem wurde prospekt schreiben klgerin zitiert besttigte fr kufer appartements treuhandkonten fhren sowie mittelverwendungskontrolle durchzufhren kaufpreiszahlungen erwerber erst flligkeit freizugeben oktober unterbreiteten beklagten gmbh folgenden treuhnderin notariell beurkundetes angebot abschluss treuhand geschftsbesorgungsvertrages erwerb appartements nr zugleich erteil ten treuhnderin ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte umfassende vollmacht angelegenheiten vertreten durchfhrung erwerbs teileigentums zusammenhang stehen insbesondere namen kaufvertrag darlehensvertrge erforderlichen sicherungsvertrge abzuschlieen gegebenenfalls aufzuheben treuhnderin nahm angebot schloss namens beklagten bautrgerin notariell beurkundeten kaufvertrag fi nanzierung gesamtaufwandes schlossen beklagten neben weiteren darlehensvertrag bank persnlich klgerin oktober datierten vertrag ber annuittendarlehen hhe dm vereinbarungsgem grundschulden abgesichert wurde vertrag enthielt widerrufsbelehrung entsprechend verbrkrg september geltenden fassung folgenden nettokreditbetrag wurde darlehensvertrag bezeichneten girokonto beklagten gutgeschrieben finanzierung erwerbs eingesetzt boarding house wurde februar fertig gestellt danach pchterin betrieben bereits anfang insolvent wurde jahr fiel bautrgerin konkurs betrieb seit gesellschaft fortgefhrt eigentmer appartements zweck grndeten wegen rckstndiger raten kndigte klgerin mrz darlehensvertrag folgezeit widerriefen beklagten darlehensvertragserklrungen haustrwiderrufsgesetz abschluss vertrages aufgrund besuchs vermittlers wohnung veranlasst worden seien klgerin begehrt klage rckzahlung darlehens hhe nebst zinsen widerklagend verlangen beklagten wege schadensersatzes rckzahlung tilgungsleistungen hhe nebst rechtshngigkeitszinsen beklagten auffassung zahlungen verpflichtet darlehensvaluta empfangen htten darlehensvertrag kaufvertrag bildeten verbundenes geschft klgerin verkuferin halten msse auerdem stnden klgerin schadensersatzansprche wegen aufklrungspflichtverletzungen wegen unterbliebener belehrung haustrwiderrufsgesetz landgericht klage teil zinsforderung stattgegeben widerklage abgewiesen dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben erkennenden senat hinweis bghz ff zugelassenen revision verfolgen beklagten antrag klageabweisung widerklage geltend gemachten zahlungsanspruch entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagten seien verpflichtet landgericht zuerkannten betrag hhe einwnde erhoben htten klgerin zahlen anspruch knnten schadenser satzanspruch entgegenhalten liege ausnahmeflle denen kreditgebende bank aufklrung ber finanzierte geschft verpflichtet sei bestehe anhaltspunkt fr vermutung beklagten treuhnderin teil kalkulierten gesamtaufwandes wissen klgerin fr treuhandvertrag genannten zwecke verwendet aufklrungspf
  3452. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt juni magabe verworfen angeklagte betrugs elf fllen weiteren betrugs tateinheitlichen fllen sowie untreue tateinheitlichen fllen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betrugs elf fllen wegen weiteren betrugs tateinheitlichen fllen sowie wegen untreue gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel sachrge beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt weist zutreffend antragsschrift darauf betrug tateinheitlichen fllen tateinheitlichen fllen vorliegt tabelle as ii aufgefhrte fall untreue nachteil eheleute ua tabelle as ii ua versehentlich betrugsfall nochmals gezhlt wurde senat schliet fr betrug verhngte einzelstrafe acht jahren zehn monaten darauf beruht tatrichter tateinheitlichen fllen statt tateinheitlichen fllen ausgegangen entsprechend anregung generalbundesanwalts schuldspruch dahin klarzustellen angeklagte untreue tateinheitlichen fllen schuldig geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise kosten rechtsmittels entlasten abs stpo bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']]
  3453. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juli rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll beschlossen gehrsrge beschluss senats mai kosten klgerin unzulssig verworfen grnde rechtsbehelf zpo verwirklichung verfassungsrechtlich gebotenen maes rechtsschutz nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erforderlich anhrungsrge neue eigenstndige verletzung art abs gg bundesgerichtshof richtet andernfalls anhrungsrge rechtsbehelf geboten infolgedessen unzulssig vgl senatsbeschluss november vi zr njw bgh beschluss dezember zr juris rn ff anhrungsrge rgt beschwerdefhrerin bundesgerichtshof sei beschluss vorbringen klgerin nichtzulassungsbeschwerde eingegangen berufungsgericht privatgutachten dr bergangen deshalb rechtliche gehr verletzt macht neue eigenstndige verletzung rechtlichen gehrs bundesgerichtshof geltend nmlich schon deshalb angenommen senat gesetzlich vorgesehenen mglichkeit gebrauch gemacht gem abs satz zpo nheren begrndung abzusehen vgl senatsbeschluss november vi zr aao bgh beschluss dezember zr aao ii brigen senat entscheidung vorbringen klgerin umfassend bercksichtigt dabei ergeben instanzgerichte ausfhrungen privatgutachters dr beachtet recht darauf hingewiesen gerichtssachverstndige insbesondere gutachten ausfhrlich auseinandergesetzt jedoch teilweise schlussfolgerungen gelangt umstnden beanstanden berufungsgericht gerichtsgutachten gesttzt zumal privatgutachter fallbezogen geuert allgemeine ausfhrungen morbus sudeck sudeck typ gemacht demgegenber gerichtssachverstndige konkret bezogen klgerin begrndet erkennbarkeit gefahr sudeck syndroms erst ab oktober gegeben mller wellner sthr diederichsen zoll vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  3454. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja nutzung musik fr werbezwecke urhg abs gema aufgrund berechtigten geschlossenen berechtigungsvertrge fassung jahre berechtigt deren urheberrechtliche nutzungsrechte hinsichtlich verwendung musikwerken werbezwecken wahrzunehmen bgh urteil juni zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts mnchen zivilkammer mai abgendert festgestellt beklagte berechtigt klgerin auskunft vergtung verlangen fr benutzung musikwerken teilen musikwerken bestandteil arbeitsergebnisse nmlich werbespots fr kunden konzipiert realisiert denen internet website referenz fr art qualitt eigenen leistungen wirbt eigenwerbung arbeitsergebnissen kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen tatbestand klgerin werbeagentur stellt fr kunden fernsehwerbespots her dafr bentigte musik lsst eigens komponieren klgerin wirbt fr werbespots einschlielich musik internetseite prsentiert beklagte gesellschaft fr musikalische auffhrungs mechanische vervielfltigungsrechte gema nimmt komponisten textdichtern musikverlegern aufgrund berechtigungsvertrgen eingerumten urheberrechtlichen nutzungsrechte musikwerken wahr schreiben september teilte beklagte klgerin betreff nutzung werken gema repertoires gewerblichen websites prsentationszwecken hinweis fr nutzung vorgesehenen vergtungsstze kenntnis davon musikwerke gema repertoires internet nutzen bitten genutzten werke anzumelden bitte senden ausgefllten meldebogen sptestens zurck klgerin ansicht beklagte sei berechtigt wegen benutzung musikwerken eigenwerbung auskunft vergtung verlangen klgerin beantragt festzustellen beklagte berechtigt auskunft vergtung verlangen fr benutzung musikwerken teilen musikwerken bestandteil arbeitsergebnisse nmlich werbespots fr kunden konzipiert realisiert denen internet website referenz fr art qualitt eigenen leistungen wirbt eigenwerbung arbeitsergebnissen beklagte entgegengetreten auffassung sei hinsichtlich nutzung musikwerken internet insoweit wahrnehmungsberechtigt fr werbezwecke verwendet wrden landgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben olg mnchen grur rr senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht feststellungsklage unbegrndet angesehen feststellungsantrag entsprechender klarstellung klgerin dahin ausgelegt werbespots beziehe hinsichtlich deren komponisten sowohl verwendung musik herstellung werbespots eigenwerbung klgerin einverstanden seien angenommen beklagte sei berechtigt bezglich derartiger werbespots klgerin bgb auskunft abs satz urhg abs urhg bgb wege lizenzanalogie vergtung verlangen hierzu berufungsgericht ausgefhrt bestimmung lit abs berechtigungsvertrge fassung juni juni sei dahin auszulegen berechtigten beklagten recht ffentlichen zugnglichmachung musikwerken bereithalten betreffenden musik unterlegten werbespots internetseiten zwecke eigenwerbung bertrgen regelung lit abs berechtigungsvertrge behalte berechtigten einwilligung benutzung wer kes herstellung werbespots urheber einwilligung verbindung musikwerkes werbung erteilt sei anschlieende vervielfltigung verbreitung wiedergabe werkes lit abs berechtigungsvertrge eingerumten rechten umfasst ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg feststellungsklage entgegen ansicht berufungsgerichts begrndet beklagte klgerin wegen benutzung musikwerken internet eigenwerbung weder auskunft vergtung beanspruchen beklagte aufgrund berechtigten geschlossenen berechtigungsvertrge berechtigt deren urheberrechtliche nutzungsrechte hinsichtlich verwendung musikwerken werbezwecken wahrzunehmen berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen berechtigten beklagten abschluss berechtigungsvertrgen fassung beschlsse mitglied
  3455. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung revision angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach mrz feststellungen aufgehoben soweit angeklagten be trifft sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten dere strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten versuchten schweren ruberischen erpressung diebstahls schuldig gesprochen angeklagten neun monaten angeklagten jugendstrafe bewhrung ausge setzten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt revision angeklagten sachrge erfolg rechtsmittel fhrt stpo aufhebung verurteilung mitangeklagten feststellungen landgerichts kamen angeklagten berein lebensmittelgeschft berfallen beabsichtigten inhabe rin bedrohung klappmesser herausgabe geld veranlassen ber drohung hinausgehenden einsatz messers zwecke verletzung personen schlossen jedoch vornherein fall betreten geschfts ging angeklagte theke hielt inhaberin messer sagte geld her inhaberin resolut entgegnete kriegt entschlossen beide angeklagte geschft unverrichteter dinge verlassen beim hinausgehen entnahm angeklagte einverstndnis angeklagten zwei zigarettenschachteln regal steckte grundlage schuldspruch wegen schwerer ruberischer erpressung bestand feststellungen legen mglichkeit nahe angeklagten strafbefreiender wirkung erpressungsversuch zurckgetreten knnten abs satz stgb hiermit landgericht rechtsfehlerhaft auseinandergesetzt gem abs satz stgb tatbeteiligung mehrerer diejenigen beteiligten wegen versuchs bestraft freiwillig tatvollendung verhindern hierfr gengen mittter falle unbeendeten versuchs einvernehmlich mehr weiterhandeln obwohl tun knnten bghst bgh nstz gilt versuch fehlgeschlagen fall tat misslingen zunchst vorgestellten tatablaufs bereits eingesetzten nahe liegenden mitteln objektiv mehr vollendet tter erkennt subjektiv sei wegen aufkommender innerer hemmungen bgh nstz vollendung mehr fr mglich hlt abzustellen daher ursprnglichen tatplan erkenntnishorizont tters abschluss letzten ausfhrungshandlung bgh nstz fehlschlag liegt bereits darin tter vorstellung msse erfolg herbeizufhren tatplan abweichen hlt vielmehr vollendung tat unmittelbaren handlungsfortgang fr mglich mitteln verzicht weiterhandeln freiwilliger rcktritt unbeendeten versuch bewerten bgh nstz fehlgeschlagen versuch erst tter erkennt subjektive vorstellung herbeifhrung erfolgs erneuten ansetzens bedrfte etwa folge zeitlichen zsur unterbrechung unmittelbaren handlungsfortgangs bghst ursprngliche tatplan je fallgestaltung insoweit rolle fr erkenntnishorizont tters spielen scheitern bisherigen bemhungen erkannte notwendigkeit tathandlung ablauf grundlegend ndern ganz bisher verwendete tatmittel einzusetzen gewichtiges indiz dafr darstellen sicht versuch fehlgeschlagen vgl bgh nstz vorstellungen angeklagten misslingen zunchst auge gefassten tatablaufs weigerung geschdigten geld herauszugeben teilt urteil feststellungen landgerichts dahin verstehen sollten angeklagten unberwindliche hemmungen messer ber bloes mittel bedrohung hinaus einzusetzen insoweit herr entschlsse verstnde indes weitere handlungsalternative mehr sahen unmittelbaren fortgang htten tatvollendung gelangen knnen insbesondere lsst feststellung angeklagte geschdigten messer vorgehalten erkennen intensitt bedrohung bereits erreicht fehlgeschlagener versuch belegt landgericht anbetracht eng zusammenhngenden geschehensablaufs insgesamt neue feststellungen ermglichen hebt senat urteil hinsichtlich schuldspruchs wegen diebstahls ii bezug mitangeklagten senat satz stpo erkennen gleichfalls revision eingelegt htte urteil beruht sachlich rechtlichen mangel schuldspruch beschwerdefhrer leidet entscheidung satz abs stpo veranlasst landgericht haftbefehl angeklagten be reits eintritt rechtskraft aufgehoben becker lienen sost scheible ribgh dr schfer wegen urlaubs unterschrift gehindert becker mayer'],['Soon']]
  3456. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja idw informationsdienst wissenschaft markeng abs nr abs abs besteht zusammengesetzte marke buchstabenfolge idw abkrzung weiteren wortbestandteile informationsdienst wissenschaft darstellt verknpfung buchstabenfolge wortbestandteilen neigung verkehrs marke benennungen buchstabenfolge verkrzen insbesondere entgegenstehen buchstabenfolge verkehr abkrzung allgemein bekannt schwierigkeiten bestehen lngeren wortbestandteile einzuprgen bgh beschl dezember zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff beschlossen rechtsbeschwerde markeninhabers mrz verkndungs statt zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde fr markeninhaber mrz angemeldete wortmarke nr september fr dienstleistungen fr kursiv gesetzten dienstleistungen bundespatentgericht lschung angeordnet bzw lschungsanordnung deutschen patent markenamts besttigt gerte aufzeichnung bertragung wiedergabe ton bild tonaufzeichnungsgerte tontrger tonbertragungsgerte tonwiedergabegerte telefonische bertragungsapparate magnetaufzeichnungstrger insbesondere magnet videobnder compact disks optische datentrger datenverarbeitungsgerte computer datenverarbeitungsprogramme computerbetriebsprogramme computerperipheriegerte telekommunikationsgerte papier pappe materialien soweit klasse enthalten druckereierzeugnisse insbesondere informationsbroschren informationsbriefe zeitungen fotografien graphiken lehr unterrichtsmittel ausgenommen apparate telekommunikation sammeln liefern nachrichten erstellen bildreportagen tonreportagen bermittlung nachrichten nachrichten bildbermittlung mittels computer elektronische nachrichtenbermittlung bermittlung audiodateien bildschirmtextdienst fernschreibdienst fernsprechdienst vermietung gerten nachrichtenbertragung presseagenturen sammeln liefern informationen wissenschaft forschung sammeln liefern pressemeldungen recherchieren nutzerorientierte auswahl bertragung informationen entgelt fr dritte produktion ausstrahlung fernseh hrfunkprogrammen erziehung ausbildung unterhaltung sportliche kulturelle aktivitten herausgabe verffentlichung schulungsmaterial veranstaltung organisation schulungen herausgabe verffentlichung texten insbesondere informationsangeboten internet organisation veranstaltung schulungen konferenzen kongressen zusammenstellung rundfunk fernsehprogrammen erstellen programmen fr datenverarbeitung insbesondere aktualisieren computer software design computer software computerberatungsdienste erstellen ton bildreportagen vermietung computer software betrieb datenbanken vermietung zugriffszeit datenbanken dienstleistungen graphikers dienstleistungen redakteurs verwaltung urheberrechten bereitstellung recherchemglichkeiten bermittlung informationen ber wissenschaft technologie sowie ber experten wissenschaft forschung per internet eingetragen worden eintragung oktober verffentlicht worden eintragung widersprechende seit oktober durchgesetzt eingetragenen wortmarke nr idw seit september eingetragenen wort bildmarke nr widerspruch erhoben widerspruchsmarken geschtzt fr dienstleistungen fachliche beratung wirtschaftsprfern wirtschaftsprfungsgesellschaften sowie auerordentlichen mitgliedern zeicheninhabers insbesondere ber unabhngige eigenverantwortliche fachgerechte berufsausbung rahmen einheitlicher grundstze fachliche beratung wirtschaftsprfernachwuchses durchfhrung fachliche finanzielle organisatorische untersttzung ausbildungsmanahmen insbesondere lehrgngen seminaren kursen vortrgen berufsbegleitender fortbildung unterhaltung prsenzbibliotheken verffentlichungen fachlichen verlautbarungen grundsatzfragen ttigkeitsgebiet wirtschaftsprfers erstattung stellungnahmen
  3457. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs nr gesetzesalternative verurteilung gewerbsmig begangenen diebstahls gewerbsmiger hehlerei gleichzeitiger verwirklichung tatbestands geldwsche abs nr stgb bgh beschluss august str lg potsdam ecli de bgh str bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen diebstahls gewerbsmiger hehlerei ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts potsdam august schuldspruch klarstellend dahin neu gefasst angeklagte diebstahls gewerbsmigen hehlerei jeweils acht fllen sowie vorstzlichen krperverletzung strafbar rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben abs stpo gesonderte geldstrafe verhngt wurde entfllt weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls gewerbsmiger hehlerei acht fllen sowie wegen gefhrlicher krperverletzung schuldig gesprochen einbeziehung strafen drei vorangegangenen strafbefehlen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt geldstrafe verhngt zudem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts be schlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen bleibt erfolglos abs stpo feststellungen landgerichts taten stahl hehlte angeklagte januar august insbesondere baumaschinen gartengerte solarmodule motorradreifen vw bus gegenstnde vorgenannten tatzeitraum gestohlen worden wurden grundstck sichergestellt deren verkauf lebensunterhalt finanzieren landgericht klren vermocht angeklagte festgestellten diebsthle begangen sichergestellten gegenstnde hehler erworben jeweils wegen abs satz nr stgb bezeichneten voraussetzungen mithin gewerbsmig begangenen diebstahls gem abs stgb gewerbsmiger hehlerei sinne abs abs nr stgb verurteilt ii errterung bedarf folgendes verfahrensbeanstandung betreffend ablehnung nochmaligen einvernahme zeugen kok bereits zulssiger weise erhoben worden abs satz stpo revision ablehnung antrags vernehmung bereits angehrten zeugen geltend gemacht stndiger rechtsprechung mitgeteilt wozu zeuge hauptverhandlung bereits ausgesagt geprft bloen antrag wiederholung bereits durchgefhrten beweisaufnahme feststellung inhalts handelte antrag beweisantrag verbescheiden geschehen beanstandet beweisanregung abgelehnt durfte vgl bgh urteile mai str bghst dezember str juni str beschluss juni str jeweils mwn revision teilt zeuge bereits zuvor vernommen worden versumt inhalt angaben schildern wahldeutige verurteilung angeklagten steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs st rspr seit bgh urteil april str bghst umfangreiche rechtsprechungsnachweise lr stpo sander aufl rn ff kmr stuckenberg stpo el august rn ff rechtlich beanstanden entgegen auffassung revision begegnet ungleichartige wahlfeststellung verfassungsrechtlichen bedenken vgl hierzu bgh beschlsse juni ars nstz rr september ars nstz rr september ars nstz rr juli ars nstz rr bgh beschluss mrz str verurteilung wahldeutiger grundlage scheidet vorliegend deshalb betroffenen fllen neben strafbarkeit wegen diebstahls gewerbsmiger hehlerei strafbarkeit wegen geldwsche abs nr stgb gegeben vielmehr schliet ge setzesalternative verurteilung wegen katalogvortat neufassung strafvorschrift stgb gesetz verbesserung bekmpfung organisierten kriminalitt mai bgbl schuldspruch wegen geldwsche abs satz stgb aa genannte gesetzesnderung wurde strafbarkeit wegen geldwsche flle erweitert denen allein vortter geld wscht unbefriedigend empfundene vormalige rechtslage gendert mglicher jedoch sicher nachweisbarer begehung vortat alleinvortter bestrafung weder wegen vortat wegen geldwsche mglich sei bt drucks doppelbestrafung vermeiden wurde abs satz stgb persnlicher strafausschlieungsgrund bzw konkurrenzregel vgl bgh urteil september str njw beschluss februar str bghst eingefhrt wonach strafbarkeit wegen beteiligung katalogvortat zugleich verwirklichte geldwsche straflos gestellt regelungsgefge bleibt blick mgliche postpendenzfeststellung vgl bgh urteil juni s
  3458. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet april heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vob nr abs juristische person privatrechts ffentlicher auftraggeber sinne nr abs vob smtliche anteile krperschaft ffentlichen rechts gehren bgh urteil april vii zr kg berlin lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer bauner richterin safari chabestari fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts juni kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten abgetretenem recht bau gmbh auszahlung zweier sicherheitseinbehalte beklagte wohnungsbaugesellschaft deren alleiniger gesellschafter land berlin beauftragte bau gmbh april einbau aufzugsanlagen zwei bauvorhaben vertragspartner vereinbarten geltung vob sicherheitseinbehalt bruttoabrechnungssumme fr dauer fnf jahre festgelegten gewhrleistung vorrangig vertragsinhalt gewordenen besprechungsprotokoll mrz erklrte bau gmbh belehrung ber mglichkeit ablsung sicherheitseinbehalts gem vob brgschaft entsprechend vorschrift beklagten ablsen ziffer zustzlichen vertragsbedingungen bestimmt ablsung sicherheitseinbehalts brgschaft inland zugelassenen kreditinstituts kreditversicherers bedingungen auftraggeberin mglich nachdem ber vermgen bau gmbh insolvenzverfahren erffnet worden kndigte beklagte vertragsverhltnisse abrechnung bauleistungen mai nahm sicherheitseinbehalte hhe entsprechend jeweils anerkannten schlussrechnungssumme aufforderung klgerin juni sicherheitseinbehalte juni sperrkonto einzuzahlen kam beklagte beruft darauf ffentlicher auftraggeber berechtigt sicherheit einbehaltenen betrag eigenes verwahrgeldkonto nehmen drfen auerdem knnten sicherheitseinbehalte besprechungsprotokoll festgehaltenen erklrung bau gmbh brgschaft abgelst landgericht beklagte antragsgem zahlung einbehaltenen betrags verurteilt berufung beklagten erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht auffassung vertragsverhltnisse bau gmbh beklagten sei vob uneingeschrnkt anwendbar besprechungsprotokoll enthalte vertragliche vereinbarung dahingehend sicherheitseinbehalt stellung bankbrgschaft abgelst knne einseitigen erklrung zedentin brgschaft stellen lasse verzicht zustehende rechte ableiten beklagte sicherheitseinbehalt auszuzahlen verpflichtung einzahlung sperrkonto nachgekommen sei nr abs vob wonach ffentliche auftraggeber berechtigt seien sicherheitseinbehalt eigenes verwahrgeldkonto nehmen statt sperrkonto einzuzahlen knne beklagte berufen privileg ffentlichen auftraggebers sinne vorschrift komme juristischen personen privatrechts ffentlichen hand beherrscht wrden ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand klgerin beklagten sofortige auszahlung sicherheitseinbehalts gem nr abs vob verlangen vertrgen april april vertragsbestandteile besprechungsprotokoll mrz nachrangig zustzlichen vertragsbedingungen fr ausfhrung bauleistungen sowie vob angegeben weder besprechungsprotokoll mrz festgehaltene erklrung zedentin sicherheitseinbehalt brgschaft ablsen bestimmung ziffer zustzlichen vertragsbedingungen beklagte verpflichtung enthoben gem nr abs vob einbehaltenen betrag sperrkonto einzuzahlen einseitigen erklrung einbehaltenen betrag brgschaft abzulsen vereinbarung parteien sehen auszahlung einbehalts ablauf gewhrleistungsfrist ausreichung gewhrleistungsbrgschaft betracht kommt ziffer zustzlichen vertragsbedingungen lsst einschrnkung entnehmen parteien auftragnehmer nr vob eingerumte wahlrecht vertraglich dahingehend eingeschrnkt sicherheitseinbehalt brgschaft abgelst fr entscheidung unerheblich daher dahingestellt bleiben abtretung sicherheit einbehaltenen werklohnforderung klgerin daher berechtigt beklagten gem nr abs vob angemessene frist einzahlung sicherheitseinbehalts sperrkonto setzen schreiben juni fristsetzung juni getan erfolglosem ablauf frist berufungsgericht recht erkannt anspruch sofortige auszahlung b
  3459. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr abs nr schuldner ungekndigten kontokorrentkredit ausgeschpft fhren kritischer zeit eingehende konto gutgeschriebene zahlungen denen abbuchungen gegenberstehen infolge verbundenen kredittilgung inkongruenten deckung zugunsten kreditinstituts bgh urteil mai ix zr olg frankfurt main lg darmstadt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag oktober ber vermgen gmbh nachfol gend schuldnerin januar erffneten insolvenzverfahren beklagte sparkasse rumte schuldnerin ab juli unbefristet kreditlinie hhe innerhalb letzten drei monate antragstellung wurde kredit insgesamt zurckgefhrt baugesellschaft mbh berwies konto schuldnerin august betrag september weiteren betrag beide zahlungen beruhten zwischenzeitlich rechtskrftigen vorlufig vollstreckbaren urteil schuldnerin aufgrund seitens beklagten gestellter bankbrgschaften vollstrecken konnte auerdem gingen august zahlung september zahlung konto schuldnerin schlielich erfolgte buchung zugunsten schuldnerin titel zahlungen sparkasse intern hhe bekanntwerden insolvenzantrags kndigte beklagte geschftsverbindung schuldnerin schreiben november unstreitig htte beklagte zeitpunkt verfgungen schuldnerin konto zugelassen klger verlangt beklagten wege insolvenzanfechtung zahlung hhe landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht gemeint knne bargeschft ausgegangen gewhrung kreditlinie bernahme brgschaften gegenleistung beklagten fr firma zugunsten schuldnerin vorgenommenen einzahlungen darstelle einzahlungen bedeuteten rckfhrung schuldnerin beklagten anspruch genommenen kredits zeitweilige gutschrifterhhung sachlage spiele rolle beklagte bereits anspruch kreditrckfhrung gehabt unstreitig kreditrckfhrung begehrt zahlungseingang konto schuldnerin sei glubigerbenachteiligung eingetreten vielmehr schuldnerin zahlungsanspruch gehabt gegenleistung ankomme ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand feststellungen berufungsgerichts wurde schuldnerin gewhrte kreditlinie hhe zeitraum drei monaten insolvenzantragstellung kontogutschriften verringert darin liegende rckzahlung kredits inkongruente deckung anfechtbar abs nr inso kritischer zeit vorgenommene verrechnungen kreditinstituts ansprchen kunden gutschriften aufgrund berweisungen forderungen institut kunden anspruch genommenen kreditlinie kontokorrentkredits zustehen knnen inso anfechtbar deshalb abs nr inso unzulssig norm eingreift hngt davon ab etwa wegen kndigung kreditvertrages anspruch bank rckzahlung kredits fllig bghz rn anspruch bank gutschriften saldo kreditkontos verrechnen dadurch eigene forderung befriedigen besteht jeweiligen zeitpunkt verrechnung rckzahlung kredits verlangen kreditgeber rckzahlung ausgereichten kredits erst flligkeit fordern allein giro kontokorrentabrede stellte schuldnerin gewhrten kredit rckzahlung fllig bghz bgh urt oktober ix zr zip vielmehr flligkeit ende vereinbarten laufzeit ordentliche auerordentliche kndigung begrndet obermller insolvenzrecht bankpraxis aufl rn kndigung erst november rckfhrung kreditlinie ausgesprochen worden schuldner streitfall ungekndigten kontokorrentkredit vollstndig ausgeschpft fhren kritischen zeit eingehende zahlungen konto gutgeschrieben inkongruenten deckung bghz ff bgh urt juni ix zr zip urt oktober ix zr zip rn kongruenz kredittilgung entgegen auffassung revisionserwiderung verrechnungsbefugnis beklagten hergeleitet kreditlinie offengehalten macht verrechnung ko
  3460. [['bundesgerichtshof beschluss xa zr november patentnichtigkeitssache xa zivilsenat bundesgerichtshofs november richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr berger dr bacher beschlossen streitwert fr nichtigkeitsverfahren erster instanz fr berufungsverfahren festgesetzt grnde festsetzung erfolgt fr erstinstanzliche verfahren abnderung streitwertfestsetzung bundespatentgericht februar beruht insoweit abs gkg fr berufungsverfahren beruht festsetzung ff gkg abs satz patkostg fr bemessung streitwerts parteien erster instanz bereinstimmend angegebenen ersichtlich erheblich niedrig gegriffenen werte mageblich abzustellen vielmehr gemeinen wert patents zeitpunkt einleitung verfahrens jeweiligen instanz zuzglich betrags dahin entstandenen schadensersatzansprche grundlegend hierzu bgh beschl zr grur streitwert substantiiert vorgetragenen angabe beklagten sei eigenen gesamtumsatz zuzglich bezifferten umstzen verletzer auszugehen klgerin hinsichtlich einzelner rechnungsposten ergebnis entgegengetreten senat geht deshalb davon streitwertberechnung bereits eigenumstze beklagten hhe einflieen beklagten angegebenen lizenzsatz klgerin entgegengetreten grund umstnde bemisst senat streitwert fr beide instanzen bereinstimmend dabei bercksichtigt mhmaschine streitpatent vier patente geschtzt vgl schadensersatz lizenzanalogie olg dsseldorf mitt meier beck keukenschrijver berger mhlens bacher vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  3461. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bonn februar soweit betrifft ausspruch ber verfall zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge zwei fllen jeweils tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben geringer menge gesamtfreiheitsstrafen drei jahren sechs monaten bzw zwei jahren zehn monaten verurteilt darber hinaus betreffend beide angeklagte gesamtschuldner betrag hhe euro betreffend angeklagte weiteren betrag hhe euro fr verfallen erklrt revisionen rgen angeklagten verletzung materiellen rechts rechtsmittel sinne abs stpo unbegrndet soweit schuld strafausspruch richten urteil jedoch hinsichtlich verfallsanordnung bestand generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt landgericht verfall wertersatz stgb hhe erhaltenen kurierlohns angeordnet entscheidung bestand kammer erkennbar ermessensvorschrift abs satz alternative stgb geprft htte anlass bestanden urteilsfeststellungen kurierlohn vereinnahmte geld zumindest teilweise verbraucht worden reisekosten kinder begleichen ua zeitpunkt festnahme angeklagten barmittel sichergestellt konnten ua offenbar mehr vorhanden abs satz stgb erforderliche ermessensentscheidung tatrichter vorbehalten revisionsgericht nachgeholt bgh nstz zumal vorliegend weiterer feststellungen bedarf gegebenenfalls inwieweit erlangte vermgen angeklagten vorhanden darber hinaus verfallsanordnung deshalb bestand strafkammer errtert fr angeklagten unbillige hrte sinne abs satz stgb darstellt hierzu htten gesamtumstnde insbesondere festgestellten finanziellen verhltnisse angeklagten ua jedoch anlass gegeben schliet senat rissing van saan rothfu appl fischer cierniak'],['Soon']]
  3462. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen anhrungsrge verurteilten senatsbeschluss dezember kosten zurckgewiesen grnde dahinstehen rge zulssig erhoben wurde zeitpunkt kenntniserlangung bzw fehlende kenntniserlangung revisionsentscheidung glaubhaft gemacht satz stpo rge jedenfalls unbegrndet senat revisionsentscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte zuvor gehrt worden wurde bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehr verletzt verurteilte wurde gehrt erhrt kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss juli str nack rothfu elf hebenstreit jger'],['Soon']]
  3463. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch vorbezeichneten urteils soweit angeklagten betrifft dahin abgendert angeklagte besonders schweren raubes tateinheit freiheitsberaubung gefhrlicher krperverletzung schuldig abs stpo analog beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat soweit landgericht angeklagten tateinheitlich hinzutretenden krperverletzung lediglich abs stgb schuldig gesprochen weder strafantrag gestellt besondere ffentliche interesse strafverfolgung bejaht abs stgb indes tragen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen insoweit verurteilung angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener gefhrlicher krperverletzung abs nr stgb verletzungen fhrendes umklammern beifahrersitz befindlichen geschdigten hinten whrend pkw fahrt entsprach gemeinsamen tatplan fahrzeug steuernden mitangeklagten senat ndert schuldspruch entsprechend ab stpo steht entgegen bereits anklageschrift staatsanwaltschaft februar angeklagten fixierung geschdigten hinten whrend fahrt gemeinschaftlich mitangeklagten begangene gefhrliche krperverletzung sinne abs nr stgb last gelegt becker ribgh hubert befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker mayer schfer spaniol'],['Soon']]
  3464. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein ec karten bed banken nr iii fassung oktober frage rechtsscheinhaftung bank mibruchlicher verwendung eurocheque vordrucken druckerei bank abhanden gekommen bgh urteil mai zr olg nrnberg lg nrnberg frth zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg september zurckgewiesen revision klgerin vorbezeichnete urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streithelferin beklagten bettigen gebiet geld wertguttransportes klgerin nimmt beklagte wegen verlustes ec karten eurocheque vordrucken deren befrderung beklagte beauftragt schadensersatz anspruch klgerin wandte anfang beklagte geschftsbeziehung durchfhrung geld wertguttransporten einzugehen dauer angelegte geschftspartnerschaft scheiterte juni jedoch daran beklagte ber gepanzerten fahrzeuge verfgte versicherungsschutz fr vorgesehenen transporte erlangen konnte gleichwohl kamen parteien berein beklagte aufgrund einzelauftrgen wertguttransporte fr klgerin haftungsfreistellung durchfhren bezug haftungsausschlu heit unwidersprochen gebliebenen schreiben beklagten klgerin juli folgt haftung liegt jedoch besprochen klrung versicherungsschutzes vertragsabschlu beiderseits vollem umfang haus oktober bernahm beklagte klgerin aufgrund erteilten auftrages insgesamt ec karten eurocheque vordrucke druckerei verschiedenen banken neuen bundeslndern befrdert sollten anschlieenden transport fhrte streithelferin beklagten deren auftrag gepanzerten fahr zeugen whrend umladevorgangs betriebsgelnde streithelferin beklagten kam oktober raubberfall beklagten klgerin bergebenen eckarten scheckvordrucke entwendet wurden abhanden gekommenen scheckvordrucke bereits fortlaufenden schecknummern versehen erst ausgabe kunden einzudruckenden kontonummern fehlten jedoch folgezeit wurden ausland zahlreiche scheckvordrukke banken geschften verwendet nachdem zeitpunkt raubberfalls fehlenden kontonummern nachtrglich kodierzeile aufgedruckt worden streithelferinnen klgerin bezogene kreditinstitute vorgelegten eurocheques hhe garantiebetrages dm zahlung geleistet nehmen klgerin ersatz entstandenen schadens anspruch klgerin auffassung vertreten beklagte msse fr verhalten streithelferin grob fahrlssig unterlassen ausreichende sicherheitsvorkehrungen berfall treffen vollem umfang einstehen knne erfolg haftungsfreistellung berufen transport ungepanzerten fahrzeugen umschlag transportgutes beziehe zudem beklagte abredewidrig subunternehmerin eingeschaltet deren verhalten haftungsfreistellung ohnehin erstrecke entstandene schaden setze fr neuherstellung entwendeten ec karten scheckvordrucke erforderlichen aufwendungen unstreitig dm banken vorlage geflschten schecks bislang geleisteten zahlungen zusammen klgerin kreditinstituten erstattet zahlreiche entwendeten scheckvordrucke umlauf seien msse deren knftiger einlsung entstehung weiterer schden gerechnet klgerin zuletzt beantragt beklagte verurteilen dm nebst zinsen zahlen ii festzustellen beklagte verpflichtet klgerin ber vorgenannten klagebetrag hinausgehenden schaden berfall oktober geschftsstelle rahmen parteien abgeschlossenen frachtvertrge oktober dm ersetzen beklagte streithelferin entgegengetreten beklagte klgerin vereinbarte haftungsfreistellung berufen vorgebracht weitergabe auftrags streithelferin vertragswidrig gehandelt klgerin einschaltung subunternehmern gewnscht beklagte streithelferin weiterhin auffassung vertreten schadensersatzverpflichtung wegen eingelster einzulsender eurocheques komme betracht voraussetzungen fr garantiehaftung betroffenen bankinstitute gegeben seien vorwurf seien gebotene sicherheitsvorkehrungen berfall grob fahrlssig unterlassen worden s
  3465. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs zpo beschwerdefhrer aufgeworfene frage darlegungsund beweislast fr erfllung einlageverpflichtung gem abs gmbhg rechtsprechung senats bereits dahin geklrt unstreitiger bewiesener einlageleistung konto gesellschaft erfllung einlageschuld bgb jedenfalls solange auszugehen konkrete anhaltspunkte dafr dargetan gesellschaft daran gehindert ber eingezahlten betrag verfgen sen urt dezember ii zr zip vorliegenden fall fehlt schon anhaltspunkten fr debitorische kontofhrung gemeinschuldnerin zeitpunkt einzahlung erst recht dafr dadurch gehindert ber eingezahlten betrag verfgen brigen entgegen ansicht beschwerdefhrers schon berziehung kreditlimits fall wre vgl senat aao soweit berufungsgericht ebenso landgericht aufgrund erstinstanzlichen aussage zeugen zusammenhang vorliegenden unterlagen einzahlung stammeinlagen fr bewiesen erachtet zeugen erneut vernehmen abs zpo liegt darin versto art abs gg begrndung berufungsgerichts seinerzeit ca jahren eigenen interesse zeugen grndungsgesellschafter steuerberater rechtsanwalt gesellschaft gelegen einzahlung einlagen bekundet berwachen berprfen enthlt implizit auseinandersetzung klger genannten funktionen zeugen abgeleiteten glaubwrdigkeitsbedenken beweisma fr mehr weniger lange zurckliegende einzahlung stammeinlage einzelfall ausreicht sache tatrichterlicher wrdigung allgemein klrungsfhige rechtsfrage grundstzlicher bedeutung rhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']]
  3466. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ulm mrz strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen raubes freiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt hiergegen richtet mehreren verfahrensrgen sachbeschwerde begrndete revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo antragsschreiben juli generalbundesanwalt insoweit ausgefhrt strafkammer ausdrcklich lasten angeklagten rechtsfeindliche leugnen tat prozess sehenden auges uneidliche falschaussage mutter zulie bercksich tigt danach besorgen bloe dulden falschen aussage hauptverhandlung strafschrfungsgrund angesehen prozessverhalten strafschrfend verwerten wre zulssig allein furcht bestrafung beruhte ausdruck rechtsfeindlichkeit uneinsichtigkeit wre vgl bgh urteil januar str bghr stgb abs nachtatverhalten bgh beschluss dezember str straffo kme insbesondere betracht angeklagte zeugin falschaussage gunsten veranlasst kenntnis bereitschaft hierzu zeugin benannt htte hierzu jedoch festgestellt nachdem leugnen tat zulssiges verteidigungsverhalten angeklagten darstellt vgl bgh beschluss juli str nstz grenzen berschritten drften dadurch tatverdacht mittter wesentlich ver strkt vgl bgh beschluss oktober str verhalten fr genommen begrndung entsprechenden gesinnung herangezogen auszuschlieen konkrete strafzumessung rechtsfehler beruht strafausspruch aufgehoben senat verschlieen weitergehende revision angeklagten unbegrndet insoweit nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung wobei senat entscheidung revisionsschreiben juli vorlag rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo raum graf radtke jger mosbacher'],['Soon']]
  3467. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember restschuldbefreiungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs zpo abs nr inso erzwingung schlussberichts rechtskrftig festgesetztes zwangsgeld mehr vollstreckt sobald schlussbericht eingereicht bgh beschluss dezember ix zb lg bamberg ag bamberg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bamberg juni beschluss amtsgerichts bamberg februar aufgehoben zwangsvollstreckung beschluss amtsgerichts bamberg juli fr unzulssig erklrt gegenstandswert festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer wurde zwischenzeitlich abberufener treuhnder restschuldbefreiungsverfahren beschluss insolvenzgerichts juli zwangs geld hhe festgesetzt verpflichtung vorlage schlussberichts nachgekommen dagegen eingelegte sofortige beschwerde wurde landgericht beschluss august zurckgewiesen beschluss rechtskrftig rechtsbeschwerdefhrer legte schlussbericht september schreiben dezember insolvenzgericht beschwerdefhrer zahlungsaufforderung nebst vollstreckungsandrohung bersandt beantragt zwangsgeldbeschluss aufzuheben antrag vorinstanzen erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt aufhebung angefochtenen entscheidungen ergangenen zwangsgeldbeschlusses hilfsweise erreichen beitreibung zwangsgeldes fr unzulssig erklrt ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig hilfsantrag zwangsvollstreckung beschluss amtsgerichts bamberg juli fr unzulssig erklren verfahrensrechtlicher hinsicht landgericht zulssigen beschwerde ausgegangen treuhnder ebenso insolvenzverwalter berechtigt vollstreckung zwangsgeldbeschlusses erfllungseinwand erheben allgemeiner meinung vgl zller herget zpo aufl rn besteht hierfr rechtsschutzinteresse sobald zwangsvollstreckung ernstlich droht fehlt zwangsvollstreckung unstreitig beabsichtigt mehr droht aufgrund zahlungsaufforderung dezember beschwerde fhrer vollstreckung gewrtigen aufhebungsantrag abgewiesen hiergegen rechtsmittel sofortigen beschwerde zpo gegeben treuhnder insolvenzverwalter gem abs inso vorheriger androhung zwangsgeld verhngt pflichten erfllt holt treuhnder rechtskrftiger festsetzung zwangsgeldes verlangte handlung erfllungseinwand berufen sowohl vornahme vertretbaren handlung vgl bgh beschluss november ixa zb bghz vertretbaren handlung vgl bgh aao beschluss juni zb njw rr rn ff kg mdr olg nrnberg famrz mnchkomm zpo gruber aufl rn zller stber zpo aufl rn hkzpo pukall aufl rn prtting gehrlein olzen zpo aufl rn bercksichtigen betrifft vollstreckung grundlage abs satz inso ergangenen rechtskrftigen zwangsgeldbeschluss mangels glubigertitels fr vollstreckungsabwehrklage zpo schuldner grundstzlich erfllungseinwand geltend olg dsseldorf mdr mnchkomm zpo gruber aao rn mwn raum art weise zwangsvollstreckung berhrt scheidet vollstreckungserinnerung zpo sinne lg oldenburg zip bk inso blersch rn vielmehr insolvenzgericht antrag treuhnders gem abs nr zpo inso beschlussweg ber befriedigungseinwand befinden jaeger gerhardt inso rn anfechtung uhlenbruck inso aufl rn mnchkomminso graeber aufl rn hmbkomm inso frind aufl rn entscheidung steht treuhnder gem zpo sofortige beschwerde falle zulassung gem abs satz nr zpo rechtsbeschwerde offen rechtsmittel hilfsantrag begrndet zwangsgeldbeschluss juli darf wegen zweckerreichung mehr vollstreckt nachdem rechtsbeschwerdefhrer verpflichtung vorlage schlussberichts nachgekommen beschwerdegericht ausgefhrt aufhebung zwangsgeldbeschlusses komme betracht rechtskraft erwachsen sei zweck zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses vorlage schlussberichts erfllt sei hindere rechtskraft gericht aufhebung verfahren zwangsgeldfestsetzung farce treuhnder beitreibung warten knne nachweis erfllung pflicht aufhebungsantrag stellen knnen gericht entsprechen vielmehr sei verfahren aufhebung rechtskrftigen zwangsgeldbeschlusses gesetz vorgesehen dagegen geltend gemachten rgen rechtsbeschwerde erfolg versagt aa senatsrechtsprechung festsetzung zwangsgeldes abs inso aufzuh
  3468. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb april zwangsversteigerungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel athing dr boetticher lienen zoll april beschlossen rechtsbeschwerde wertenden gegenvorstellungen beschlsse zivilkammer landgerichts dortmund november februar kosten schuldners unzulssig verworfen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs nr abs satz zpo auerordentliche beschwerde wegen verletzung verfahrensgrundrechten statthaft vgl bghz rechtsbeschwerde ferner trotz entsprechender belehrung landgerichts schreiben januar zurckgenommen worden obwohl auerdem erforderlich wre vgl bgh beschl mrz ix zb njw st rspr beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden wert rechtsbeschwerdeverfahrens raebel athing lienen boetticher zoll'],['Soon']]
  3469. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg bgb gmbhg vertragskonzern aufrechnung herrschenden unternehmens bereits entstandenen anspruch abhngigen gesellschaft verlustausgleich gem aktg zulssig wirksam sofern aufrechnung gestellte forderung werthaltig beweislast fr werthaltigkeit herrschende unternehmen zulssig wirksam vereinbarung herrschende unternehmen abhngigen gesellschaft geld sachmittel anrechnung bestehenden anspruch verlustausgleich gem aktg vorfinanzierung verlustausgleichs fr laufende geschftsjahr verfgung stellt grundstze eigenkapitalersatzes gmbhg gmbhg analog gelten gmbh vertragskonzern gesellschafterleistungen oben buchst genannten voraussetzungen erbracht eigenkapitalersetzende darlehen vergleichbare leistungen qualifizieren bgh urteil juli ii zr olg jena lg gera ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer prof dr gehrlein caliebe dr reichart fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter jahr gegrndeten gmbh deren alleingesellschafterin beklagte gmbh co kg beiden gesellschaften bestanden geschftsbeziehungen sowie organschaftsvertrag beherrschungs ergebnisabfhrungsvertrag februar rckwirkend fr zeit ab juli abgeschlossen mrz handelsregister eingetragen worden jahresabschluss gemeinschuldnerin fr rumpfwirtschaftsjahr wies jahresfehlbetrag dm sowie ausgleichsforderung gegenber beklagten abs aktg gleicher hhe ergebnis bilanzverlustes dm beklagte beschloss juli einstellung geschftsbetriebes sowie stille liquidation gemeinschuldnerin erklrte gegenber schreiben august hinweis deren schlechte ertragslage kndigung organschaftsvertrages wichtigem grund rckwirkend januar schreiben datum dezember erklrte beklagte aufrechnung eigenen forderungen insgesamt dm gegenber forderungen gemeinschuldnerin dm einschluss verlustausgleichsforderung fr hhe dm dezember wurde insolvenzverfahren ber vermgen gemeinschuldnerin erffnet klage begehrt klger beklagten zahlung ver lustausgleichs fr hhe bestreitet wirksamkeit kndigung unternehmensvertrages sowie beklagten behauptete abgabe aufrechnungserklrung insolvenzerffnung meint aufrechnung sei ohnehin wegen umgehung abs aktg sowie deshalb unwirksam beklagten aufrechnung gestellten forderungen eigenkapitalersetzenden charakter gehabt htten klage beiden vorinstanzen erfolg dagegen richtet senat nichtzulassungsbeschwerde beklagten zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht gmbhr ag meint abhngigen gmbh vertragskonzern analog abs aktg zuste hende anspruch verlustausgleich sei geldzahlungsanspruch knne barzahlung erfllt verlustausgleich diene kapitalerhaltung abhngigen gmbh bzw schutz glubiger aushhlung bilanzmigen substanz sei rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz anspruch gmbhg behandeln ebenfalls aufgerechnet knne bghz aufrechnung fhre vollwertigen kapitalzufluss klger knne sonach offenen anspruch aktg geltend gem abs inso verfristete insolvenzanfechtung aufrechnung angewiesen ii angefochtene urteil schrifttum berwiegend kritik gefun vgl grunewald nzg hentzen ag liebscher zip priester bb reuter db sinewe ewir suchanek herbst fr einschr verse zip zust dagegen hirte grokomm aktg aufl rdn petersen gmbhr hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon aktg vertragskonzern gmbh abhngiger gesellschaft gemeinschuldnerin vorliegenden falles entsprechende anwendung findet vgl senat bghz vorschrift vertragsteil abhngigen gesellschaft gegenber verpflichtet whrend vertragsdauer entstehenden jahresfehlbetrag auszugleichen bercksichtigung ausgleichsforderung gewinn verlustrechnung guv abhngigen gesellschaft auszuweisen wre vgl hffer aktg aufl rdn nachw ausgleichsanspruch allgemeiner meinung geldleistung
  3470. [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen berichterstatterin richterin lohmann september beschlossen berufungsverfahren eingestellt klger kosten berufungsverfahrens tragen streitwert berufungsverfahrens festgesetzt grnde nachdem klger berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes sachsen anhalt mrz zurckgenommen berufungsverfahren entsprechend abs vwgo einzustellen satz brao abs satz vwgo veranlasste kostenentscheidung folgt abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung beruht abs brao entscheidung trifft gem satz brao abs abs satz vwgo berichterstatterin lohmann vorinstanz agh naumburg entscheidung agh'],['Soon']]
  3471. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr februar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts gieen dezember gem zpo einstimmigen beschluss zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt satz abs satz nr nr zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich berufungsgericht formulierte zulassungsfrage parteien mietvertrages risiko zuknftigen bauttigkeit erkannt beim abschluss vertrags bestimmung zustands willen aufgenommen entzieht grundstzlichen betrachtung vielmehr tatrichter bercksichtigung smtlicher umstnde einzelfalles prfen entscheiden revision aussicht erfolg dabei offen bleiben berufungsgericht anlehnung verbreitete instanzrechtsprechung bayoblg njw kg nzm olg mnchen wum lg berlin ge ge wum ag frankfurt main nzm ag hamburg blankenese zmr kritisch hierzu staudinger emmerich bgb neubearb rn bamberger roth ehlert bgb aufl rn mnchkommbgb hublein bgb aufl rn schmidt futterer eisenschmid mietrecht aufl bgb rn ff sternel mietrecht aktuell aufl rn viii ff blank brstinghaus miete aufl rn angenommen parteien streitfall vertragsschluss konkludente beschaffenheitsvereinbarung dergestalt getroffen beklagten risiko strungen zehn jahre vertragsschluss nachbargrundstck eingerichtete grobaustelle bernommen deshalb bereits mangel mietsache fehlt mangel vorliegt stellt rechtsfehlerfreien hilfsbegrndung berufungsgerichts unerheblich dar abs satz bgb beklagten anspruch klgerin zahlung rckstndiger miete jedenfalls deshalb entgegenhalten knnen sei umfang nichtzahlung gemindert berufungsgericht wertet pumpen ausgehenden lrm deshalb unerheblich abs satz bgb gerichtlich bestellten sachverstndigen einsatz beider pumpen volllastbetrieb richtwertberschreitung tagsber festgestellt knnen nachts sei zulssige richtwert db berschritten wor fhre erheblichen gebrauchsbeeintrchtigung beklagten htten lrmbelastung schlieen fenster db vermindern knnen nachts geltende richtwert db berschritten worden wre sei beklagten zumutbar pumpen herbst wintermonaten sommer betrieben worden seien tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts vertretbar revisionsrechtlich hinzunehmen soweit revision meint berufungsgericht lrm pumpen flschlich isoliert betrachtet dabei strae ausgehenden lrm bersehen trifft berufungsgericht bezugnehmend messungen sachverstndigen festgestellt tagsber wahrnehmbare pumpengerusch straenlrm berlagert soweit revision wrdigung berufungsgerichts frage stellen zeugen besttigte sachvortrag schallpegeln sei bergangen worden erfolg versagt bleiben berufungsgericht aussagen zeugen erster instanz gesamtbewertung einbezogen hierzu ausgefhrt sachverstndige nachvollziehbar erlutert zeugen gemessenen werte besen deshalb aussagekraft fr schallmessung erforderlichen technischen voraussetzungen erfllt seien besteht gelegenheit stellungnahme innerhalb drei wochen ab zustellung beschlusses hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag gieen entscheidung lg gieen entscheidung'],['Soon']]
  3472. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bgb ba voraussetzungen wucherischer wucherhnlicher grundstcksgeschfte ehegatten zusammenhang scheidung bgh urteil februar xii zr olg koblenz lg koblenz xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mrz aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien geschiedene eheleute streiten ber wirksamkeit geschlossenen grundstckskaufvertrags schlossen parteien ehe zwei geborene kinder hervorgegangen ging klgerin auereheliche beziehung asylbewerber algerischer staatsangehrigkeit beziehung gebar klgerin februar kind wahre abstammung parteien verwandten bekanntenkreis verheimlichten nachdem asylgesuch mai rechtskrftig abgelehnt worden stand ausweisung fr mrz klgerin verlangte daraufhin beklagten alsbaldige scheidung einzuwilligen ermglichen heiraten dadurch abschiebung verhindern lngeren errterungen schlossen parteien dezember notariell beurkundeten vertrag klgerin hlftigen miteigentumsanteil familienheim bebauten grundstck preis dm beklagten veruerte februar wurde ehe parteien geschieden mrz erklrte klgerin anfechtung grundstckskaufvertrags klgerin begehrt feststellung vertrag dezember nichtig hilfsweise beantragt beklagten zug zug rckzahlung dm verurteilen aufhebung vertrags rckbertragung hlftigen miteigentums zuzustimmen uerst hilfsweise begehrt beklagten zahlung dm abzglich bereits gezahlter dm nebst zinsen verurteilen macht wesentlichen geltend bertragung hlftigen miteigentums sei sittenwidrig wert dm betrage somit grobes miverhltnis vereinbarten gegenleistung dm vorliege bewutsein wertrelation ausnutzung klgerin seelischen zwangslage beklagte vertrag billigenden vermgensvorteil verschafft landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen revision verfolgt klgerin erstinstanzliches begehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts parteien geschlossene vertrag wirksam zugunsten klgerin unterstellt fr dm beklagten veruerter grundstcksanteil dm wert sei beklagte erwerb seelische zwangssituation vorteil ausgenutzt betracht kme allenfalls nichtigkeit wegen verstoes guten sitten abs abs bgb anwendung bgb gengten jedoch bloe ausnutzen zwangslage miverhltnis leistung gegenleistung vielmehr mten besondere umstnde hinzukommen vereinbarung anstiges geprge gben besonderen umstnde lgen klgerin sommer scheidung begehrt abschiebung verhindern htten parteien getrennt gelebt voraussetzungen fr ehescheidung deshalb vorgelegen klgerin umstnden unbedingt einvernehmlich geschieden beklagte klgerin herbeigefhrte zwangslage ausgenutzt gnstigen kaufpreis fr klgerin gehrende grundstckshlfte ausgehandelt sei hierin rechtsgeschft sehen inhalt zweck beweggrund gesamtcharakter guten sitten verstoe ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung punkten stand voraussetzungen abs bgb oberlandesgericht ergebnis zutreffend verneint verwirklichung wuchertatbestands scheitert allerdings angefochtenen urteil ausgefhrt fehlen besonderer umstnde vereinbarung anstiges geprge geben schon wortlaut abs bgb insbesondere ergibt rechtsgeschft jemand ausbeutung zwangslage fr leistung vermgensvorteile versprechen gewhren lt aufflligen miverhltnis leistung stehen stets nichtig rckgriffs abs bgb bedarf rgz rgrk krgernieland zller bgb aufl rdn fr prfung besondere zustzliche umstnde vereinbarung anstiges geprge geben mithin raum oberlandesgericht beleg fr gegenteilige auffassung angefhrten urteil bundesgerichtshofs juni ix zr njw ergibt fr beurteilende brgschaftsverpflichtung wurden voraussetzungen abs bgb verneint wucher austauschverhltnis voraussetze leistung gegenleistung gegenberstnden eingehung brgschaft gerade fehle
  3473. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli gesamtvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz juni kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt euro grnde weitere beteiligte gesamtvollstreckungsverwalter ber vermgen schuldnerin antrag april fr ttigkeit vergtung facher satz vergvo zuzglich umsatzsteuer sowie pauschalierte auslagen insbesondere fr porti telefon fahrtkosten hhe jeweils zuzglich umsatzsteuer beantragt insolvenzgericht beantragte vergtung magabe zugesprochen hinsichtlich umsatzsteuer unterschiedsbetrag ermigten satz allgemeinen satz berechtigt sei vgl bgh beschl november ix zb wm bezglich auslagen betrag zuzglich umsatzsteuer bewilligt teilweise absetzung auslagen gerichtete sofortige beschwerde landgericht zurckgewiesen hiergegen wendet weitere beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde bundesgerichtshof rechtsmittelzug gesamtvollstreckungsverfahren entwickelten grundstzen vgl bgh beschl januar ix zb wm abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig jedoch unbegrndet landgericht gebilligte pauschalierung auslagen hhe beantragten zugesprochenen vergtung rechtlich beanstanden soweit rechtsbeschwerde auffassung vertritt abs insvv geregelten vergtungsgrundstze pauschalierung auslagen htten auerhalb anwendungsbereichs insvv gltigkeit mssten fr auslagenansprche gesamtvollstreckungsverwalters entsprechend herangezogen folgen entsprechende bergangsregelung weitere beteiligte sttzen rechtsbeschwerde gerichtliche entscheidung literaturstimme anfhren standpunkt einnimmt verfassung gebietet vorgezogene anwendung abs insvv ebenfalls abs vergvo postulierte darlegungs belegpflicht betrifft vergtungsanspruch ersatz auslagen soweit ohnehin schon allgemeine geschftskosten vergtung abgegolten vergvo wer kosten glubigergesamtheit ersatz besonderer kosten fr beansprucht mangels abweichenden regelung schon allgemeinen rechtsgrundstzen zuzumuten abzurechnen steht art abs gg einklang literatur vergvo allerdings auffassung vertreten einzelfall grnden vereinfachung begrenzte pauschalierung auslagenansprche platz greifen vgl eickmann vergvo aufl rn haarmeyer wutzke frster vergtung insolvenzverfahren aufl rn kilger karsten schmidt insolvenzgesetze aufl ko anm uhlenbruck ko aufl rn pauschalierung rahmen insbesondere befrwortet einzelnachweise schwer besonders aufwendig beschafft knnen innerhalb einzelnen auslagengruppen porti telefon pauschaler erfahrungssatz anzuerkennen ebenso lg mnchengladbach zip lg nrnberg frth kts grundstzen vorinstanzen ausgerichtet weiteren beteiligten pauschalen auslagensatz hhe festgesetzten vergtung abs satz vergvo geforderte belegte einzelaufstellung zugebilligt darin liegt jedenfalls rechtsfehler nachteil weiteren beteiligten weitergehende vorschlag neuordnung auslagenerstat tung abs abs insvv seien pauschalierungen vomhundertsatz jedenfalls gesetzlichen vergtung unbedenklich vgl haarmeyer wutzke frster vergtung insolvenzverfahren aufl vergvo rn abzulehnen anlehnung regelung insvv deutlich angehobene pauschalbetrag geht ber abwicklungserleichterungen hinaus erffnet verwalter faktisch wahlrecht gem abs insvv vergtungsverordnung kennt dr gero fischer dr ganter dr kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen ag chemnitz entscheidung lg chemnitz entscheidung'],['Soon']]
  3474. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr drescher richter wstmann born dr bernau sander fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beteiligte betrag hhe gmbh co kg fondsgesellschaft telbar ber beklagte treuhnderin wobei obligatorisch teil kommanditbeteiligung hhe ber beklagte finanziert weitere eigenmitteln klgerin erbracht wurden klgerin erhielt fr jahre ausschttungen hhe beklagte grndungskommanditistin fondgesellschaft treuhnderin unternehmensgegenstand fondsgesellschaft entwicklung herstellung vermarktung verwertung bzw lizenzierung internationalen filmprojekten sowie erwerb halten veruerung direkten indirekten beteiligungen gesellschaften entwicklung herstellung vermarktung verwertung bzw lizenzierung internationalen filmprojekten befasst fondsgesellschaft stoffrechte erwerben produzierte unechter auftragsproduktion beauftragte produktionsdienstleister filme rumte verwertungsrechte filmen jedoch zeitlich befristet lizenznehmerin erhielt dafr jhrliche zinszahlungen sowie fest vereinbarte mindestschlusszahlung prospekt ber anlage gesamtinvestitionskosten produktionskosten bezeichnet anlage fondsgesellschaft wies sogenannte defeasence struktur beschluss gesellschafterversammlung dezember wurden produzierenden filme bestimmt lizenzvertrag inc schloss fondsgesellschaft dezember ab weiteren kam abschluss sogenannten assumption agreements fondsgesellschaft produktionsdienstleisterin lizenznehmerin beklagten dezember floss groteil anlegern eingeworbenen gelder ber produktionsdienstleisterin lizenznehmerin ab geld schuldbeitretende bank beklagte weiterleitete klgerin klage zahlung rckabwicklung fondsbeteiligung begehrt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht beklagten hauptsache verurteilt klgerin nebst zinsen zahlen smtlichen ansprchen beklagten finanzierung beteiligungen wert aufgenommenen darlehen etwaigen nachteilen freizustellen dadurch erleidet finanzbehrden vornherein bercksichtigung beteiligung steuerlich veranlagt worden beklagten verfolgen klageabweisungsantrag bundesgerichtshof zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht soweit fr verfahren bedeutung ausgefhrt beklagte klgerin inanspruchnahme persnlichen vertrauens grundstzen prospekthaftung weiteren sinne hafte beklagte vertragspartnerin klgerin hinreichend aufgeklrt hafte grndungskommanditistin beklagte verpflichtende anteilsfinanzierung anleger auszahlungsbetrag kommanditanteils bernommen deshalb fr anleger zwingende vertragspartnerin vorvertragliche hinweispflicht wegen wissensvorsprungs pflicht bekannte prospektmngel anlegern mitzuteilen prospekt klre ber mittelverwendung hinreichend sei beispielhafter investitions finanzierungsplan dargestellt berschrift mittelverwendung gesamtinvestitionskosten produktionskosten bezeichnet seien erwecke anlegern eindruck einbezahlten gelder hhe direkt zwischenzeitliche umleitung herstellung filme aufgewendet wrden tatschlich fliee jedoch groer anteil gelder selben tag lizenznehmerin geld schuldbeitretende bank weiterleite anlagegeldern geringer teil unmittelbar fr produktion filme verfgung stehe stelle prospekts gehe hervor groer teil anlagegelder zahlung schuldbeitrittsgebhren schuldbeitretende bank flieen solle beklagten sei gegensatz klgerin geldfluss dezember bekannt gesichtspunkt sei hinweispflichtig fr anleger entscheidungserheblich knne investierten gelder tatschlich verwendet wrden darlehensweise weiterleitung fondsgesellschaft produktionsdienstleisterin berwiesenen mittel lizenznehmerin schuldbeitretende bank stelle fr anleger wesentliche abweichung pr
  3475. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs direktzahlungen auftraggebers gem nr vob nachunternehmer gewhren inkongruente deckung sinne abs inso bgh urteil oktober ix zr olg hamburg lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts hamburg juni zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand gmbh fortan schuldnerin schloss mbh fortan gmbh mehrere bauver trge denen bestimmungen vob zugrunde gelegt wurden auszufhrenden arbeiten bertrug schuldnerin gmbh fortan gmbh subunternehmerin gmbh trat schuldnerin bestehenden werklohnansprche denen forderungen abschlagszahlungen gehrten beklagte factoring gesellschaft ab beklagte bevorschusste abgetretenen ansprche erstellte april mai mehrere abschlagsrechnungen gegenber schuldnerin nachdem zahlungen erbrachte stellte gmbh arbeiten kndigte gegenber schuldnerin verfahrensgegenstndlichen werkvertrag juni anschlieend wandten gmbh beklagte gmbh bitte ausgleich offen stehenden forderungen schuldnerin bereits juni werklohnforderungen rahmen globalzession bank fortan bank abgetreten juni unterrichtete bank gmbh ber zession gmbh bank vereinbarten anschlieend gmbh solle werklohnforderungen schuldnerin abschlagszahlung bank erbringen darber liegenden betrag knne gmbh einbehalten zahlungen subunternehmer gem nr vob erbringen erhalt vereinbarten zahlung teilte bank schuldnerin schreiben juni globalzession ansprche mehr geltend hiervon wurden drittschuldner unterrichtet hierauf zahlte gmbh juli gem nr vob beklagte nachdem schuldnerin juli eigenantrag gestellt wurde september ber deren vermgen insolvenzverfahren erffnet klgerin insolvenzverwalterin bestellt klgerin macht geltend zahlung gmbh sei inkongruente deckung anfechtbar begehrt rckzahlung landgericht kla ge stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht landgerichtliche urteil abgendert klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klageantrag entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht ausgefhrt bank sei aufgrund globalzession zwischenzeitlich eingetretener verwertungsreife berechtigt abgetretenen forderungen verwerten wahrnehmung verwertungsrechts bank gmbh vereinbarung geschlossen wonach gmbh subunternehmer schuldnerin direkt befriedigen solle art verwertung seien forderungen erffnung insolvenzverfahrens gnzlich vermgen spteren schuldnerin ausgeschieden glubigerbenachteiligung liege daher knne dahingestellt bleiben beklagte zahlung inkongruente deckung erlangt ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand geltend gemachte anfechtungsanspruch ff abs inso scheitert entgegen annahme berufungsgerichts fehlen glubigerbenachteiligung glubigerbenachteiligung sinne insolvenzrechtlichen anfechtungsvorschriften liegt rechtshandlung entweder schuldenmasse vermehrt aktivmasse verkrzt dadurch zugriff schuldnervermgen vereitelt erschwert verzgert bghz rn hk inso kreft aufl rn weiteren nachweisen verkrzung masse insbesondere eintreten schuldner zustehende forderung zahlung dritten getilgt hierdurch befriedigungsmglichkeiten insolvenzglubiger schlechter gestalten rede stehende werklohnforderung schuldnerin fr subunternehmerin ausgefhrten arbeiten unterlag juli gmbh gegenber beklagten zahlung erbrachte mehr globalzession stand ausschlielich schuldnerin bank zessionarin bereits zuvor gegenber schuldnerin erklrt globalzession ansprche mehr geltend drittschuldnern mitgeteilt bank erkennen gegeben sicherungszweck erledigt durfte fortan ber streitgegenstndliche forderung mehr verfgen insbesondere mehr verwerten bank inzwischen geflossenen bereits berbezahlt sptere rckzahlung rund deutlich macht brigen durfte bank bisher ungesicherte forderung beklagten deckung zustehenden sicherung neh
  3476. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin august verworfen kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen ruberischer pressung einzelstrafe jahr sechs monate wegen schwerer ruberischer erpressung einzelstrafe drei jahre drei monate gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung frei heitsstrafe vier jahren verurteilt wirksam jeweiligen strafausspruch beschrnkten revisionen wendet staatsanwaltschaft allein strafzumessung fr angeklagten gemeinsam begangene schwere ruberische erpressung fall ii urteilsgrnde beanstandet insbesondere annahme minder schweren falles rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg feststellungen landgerichts betraten jeweils schal maskierten angeklagten morgen januar filiale firma sc zwangen kassiererin vorhalt groen kchenmessers klappmessers bro befindlichen tresor fhren bro hielten fr angeklagten unerwartet fnf weitere mitarbeiter firma sc derum vorhalt messer zwangen angeklagten anwesenden boden legen whrend angestellten tresor ff nen mute entnahm durchwhlten alsdann taschen opfer nahmen zwei mobiltelefone verlieen geschft kassiererin whrend berfalls leichte zwei zentimeter lange schnittwunde arm erlitten urteilsausfhrungen unabsichtlich zugefgt worden vorfall mehrere wochen arbeitsunfhig befand monate psychologischer behandlung beide angeklagte standen begehung tat einflu rauschmitteln schuldfhigkeit jedoch erheblich einschrnkte strafkammer beiden angeklagten minder schweren fall besonders schweren ruberischen erpressung sinne abs stgb ausgegangen zusammenhang jugendliche alter angeklagten reue getragenes gestndnis entschuldigung geschdigten verzicht rckgabe tat verwendeten gegenstnde insbesondere darauf abgestellt angeklagte erstmalig freiheitsentziehenden rechtsfolge angeklagte erstmalig freiheits strafe verurteilt worden angeklagten strafer schwerender gesichtspunkt benannt worden tat whrend laufenden bewhrungsfrist jugendstrafverfahren begangen innerhalb gefundenen strafrahmens kassiererin infolge tat eingetretenen physischen psychischen beeintrchtigungen erzielte hohe beute angeklagten strafrechtlichen vorbelastungen strafschrfend bercksichtigt worden gunsten angeklagten strafkammer erlittene sechsw chige untersuchungshaft begonnene schadenswiedergutmachung umstand gewertet erheblich strafrechtlich erscheinung getreten angeklagten strafmildernd ausgewirkt infolge neuerlichen tatbegehung widerruf unerheblichen strafrestes jugendstrafe rechnen schlielich strafkammer festsetzung strafen gunsten beider angeklagten drohenden auslnderrechtlichen manahmen bedacht strafzumessung landgerichts rechtsfehlerfrei insbesondere hlt anwendung abs stgb fr minder schwere flle vorgesehenen strafrahmens rechtlicher nachprfung stand strafzumessung frage gehrt minder schwerer fall vorliegt grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen gegeneinander abzuwgen umstnden bestimmendes gewicht beimit wesentlichen beurteilung berlassen st rspr vgl bghst bghr stgb abs strafrahmenwahl revisionsgericht darf gesamtwrdigung vornehmen nachprfen tatrichter entscheidung rechtsfehler unterlaufen vgl bghst bgh stv bgh urt juni str fall allerdings landgericht wahl strafrahmens erster linie strafmildernden umstnde abgestellt frheren strafrechtlichen verfehlungen angeklagten angeklagten jugendstrafen einzelnen errtert angesichts ausfhr lichen darstellung
  3477. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe menschenhandel zwecke sexuellen ausbeutung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen februar zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit hinsichtlich angeklagten strafaussetzung bewhrung abgesehen wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe menschenhandel zwecke sexuellen ausbeutung tateinheitlich begangenen zuhlterei einbeziehung strafe frher ergangenen strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten zwei wochen verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten sachrge rechtsmittel unbegrndet soweit schuldspruch strafzumessung richtet abs stpo fhrt aufhebung urteils soweit landgericht strafaussetzung bewhrung abgesehen landgericht ausgefhrt vollstreckung strafe knne bewhrung ausgesetzt gesamtwrdigung tat persnlichkeit angeklagten besonderen umstnde sinne abs stgb vorlgen dafr genge nunmehr anstellung sicherheitsgewerbe gefunden beihilfe tat bruders geleistet gesamtschau strafmilderungsgrnde ergebe besonderen umstnde angeklagte hauptverhandlung ansatzweise eindruck erweckt unrecht strafbaren verhaltens einsehe bereue geringes mitgefhl geschdigten zeugin entwickelt begrndung weist rechtsfehler abs stgb ermglicht gericht vorliegen gnstigen legalprognose besonderer tat persnlichkeit angeklagten liegender umstnde vollstreckung freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung auszusetzen dabei voraussetzungen abs stgb vorrangig prfen vgl senat beschluss april str bghr stgb abs sozialprognose daran fehlt durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet ferner bewertung eindrucks angeklagten hauptverhandlung obwohl angaben sache gemacht steht angeklagten frei uern sache auszusagen macht schweigerecht gebrauch darf nachteil gewertet vgl bgh beschluss oktober str nstz mwn unbefangene gebrauch schweigerechts wre gewhrleistet angeklagte prfung grnde hierfr befrchten msste deshalb drfen aussageverweigerung nachteiligen schlsse gezogen urteilsgrnde lassen besorgen landgericht verkannt senat ausschlieen ablehnung strafaussetzung bewhrung rechtsfehlern beruht appl krehl bartel eschelbach grube'],['Soon']]
  3478. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zuweisung verschreibungen zpo abs uwg nr apog abs satz fall sgb abs satz verurteilung unterlassung amts wegen aufzuheben unterlassungsantrag enthaltenes merkmal verbietenden handlung urteilsausspruch fehlt gericht ausgesprochene unterlassungsgebot daher reicht unterlassungsantrag bestimmung abs satz fall apog grundstzlich arzneimitteln beachten arztpraxis patienten angewendet sollen sogenannten applikationsarzneimitteln daher zeitpunkt aussicht genommenen behandlung arztpraxis vorhanden mssen sowie speziell medikamenten fr ersteinstellung ersteinweisung hepatitis patienten bentigt bgh urteil juni zr olg nrnberg lg regensburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen fr recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts nrnberg zivilsenat dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beklagte apotheker betreiben jeweils apotheke beklagte gab oktober november jeweils drei verschreibungspflichtigen medikamente incivo mg filmtabletten copegus mg filmtabletten ribarin mg filmtabletten pegasys ig fertogem stck fertigspritzen fr arztpraxis dres behandelte hepatitis patienten ab beiden fllen wurde arztpraxis ausgestellte rezept patienten ausgehndigt wurden rezept medikamente direkt arztpraxis apotheke beklagten ausgetauscht patienten vorgehensweise beklagten arztpraxis einverstanden wurden zeitpunkt apotheke beklagten vorstellig arztpraxis dres durchgefhrte be handlung hepatitis erkrankten patienten lief regelmig ab patienten ersten termin untersucht diagnose hepatitis erkrankung weiteren termin einbestellt wurden zweiten termin klrte behandelnde arzt ber durchzufhrende behandlung verabreichenden medikamente sowie deren nebenwirkungen dritten termin wurden patienten arzthelferin arztpraxis anwendung beklagten zeitpunkt bereitgestellten medikamente selbstverabreichung pegasys fertigspritzen eingewiesen klger sieht beschriebenen vorgehensweise wettbewerbsrechtlich relevanten versto beklagten apothekenrechtliche verbot absprachen ber zuweisung patienten verschreibungen arzt apotheke beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen rezeptpflichtige arzneimittel umgehung rechts patienten freie apothekenwahl sowie direkter entgegennahme rztlicher rezepte deren aussteller abzugeben abgeben lassen darber hinaus klger feststellung schadensersatzpflicht beklagten verurteilung erteilung ausknften ber entsprechende handlungen begehrt beklagte klage entgegengetreten geltend gemacht msse gewhrleistet betreffenden medikamente fr ersteinstellung hepatitis patienten arztpraxis vollstndig richtigen verabreichungsform vorhanden seien sei daher unabdingbar beklagte medikamente jeweils zeitgerecht einstellungsterminen arztpraxis liefere landgericht klage stattgegeben zweiten rechtszug beklagte klageabweisungsantrag weiterverfolgt klger zurckweisung berufung beantragt hinsichtlich unterlassung klger hilfsweise beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen rezeptpflichtige arzneimittel rztlicher verordnung herrn dr med strae praxis bringen bringen aushndigen lassen verordnung namentlich bezeichnete person aushndigung verordnung bevollmchtigte dritte belieferung aushndigung ausdrcklich anordnet ausgenommen hiervon verordnungen zytostatikazubereitungen enthalten arzneimittel gesundheitsbehrden bundes lnder benannten stellen falle bedrohlichen bertragbaren krankheit deren ausbreitung sofortige bliche ma erheblich berschreitende bereitstellung spezifischen arzneimitteln erforderlich macht abs satz nr arzneimittelgesetzes bevorratet abs nr arzneimittelgesetzes hergestellt wurden hilfsweise unterlassen absprache berufungsausbungsgemeinschaft ttigen arzt dr med genehmigte
  3479. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr bszg verminderung sonderzahlung bundessonderzahlungsgesetz fhrt verkrzung beamtenrechtlichen brutto versorgungsbezge deshalb wertermittlung versorgungsausgleich bercksichtigen rechtspolitische erklrung verkrzung abzug fr pflegeleistungen ndert daran bgh beschluss juli xii zb olg koblenz ag idar oberstein xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter sprick prof dr wagenitz fuchs richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts koblenz mrz kosten weiteren beteiligten magabe zurckgewiesen fr antragsgegnerin gesetzliche rentenanrechte hhe begrndet beschwerdewert grnde parteien streiten versorgungsausgleich oktober geschlossene ehe parteien wurde mrz zugestellten antrag urteil august rechtskrftig geschieden verfahren ber versorgungsausgleich wurde abgetrennt ehezeit oktober februar abs bgb antragsteller folgenden ehemann geboren januar anrechte soldatenversorgung wehrbereichsverwaltung sd weitere beteiligte erworben deren hhe bercksichtigung gem bszg erfolgten verminderung sonderzahlung monatlich bezogen ehezeitende betrgt antragstellerin folgenden ehefrau geboren juli ehezeit anrechte gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich bezogen ehezeitende erworben amtsgericht familiengericht versorgungsausgleich dahin geregelt lasten soldatenversorgung ehemannes rentenkonto ehefrau deutschen rentenversicherung bund versorgungsanrechte hhe monatlich bezogen ehezeitende begrndet hiergegen gerichtete beschwerde weiteren beteiligten oberlandesgericht magabe zurckgewiesen fr ehefrau rentenanwartschaften hhe amtsgericht rechenfehlerhaft ermittelt hhe begrndet hiergegen wendet weitere beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde schon beschwerdeverfahren erreichen aufgrund bszg erfolgte verminderung sonderzahlung versorgung ehemannes versorgungsausgleich unbercksichtigt bleibt ehezeitanteil versorgung deshalb statt monatlich bezogen ehezeitende ansatz gebracht ii rechtsmittel erfolg auffassung oberlandesgerichts bszg vorgeschriebene verminderung sonderzahlung ermittlung wertes soldatenversorgung ehemannes versorgungsausgleich bercksichtigen ermittlung wertes auszugleichenden versorgungen sei bruttobetrgen auszugehen folge rentenversicherungstrger einbehaltenen beitrge kranken pflege rentenversicherung unbercksichtigt blieben bszg vorgeschriebenen verminderung sonderzulage handele jedoch versicherungsbeitrge richtig sei rentner vollem umfang beitrge pflegeversicherung erbringen htten whrend pflegeleistungen versorgungsempfnger anteilig beihilfe gedeckt wrden verminderung sonderzuwendung solle gleichstellung versorgungsempfngern rentnern bewirkt erreicht wirtschaftlichen ergebnis versorgungsempfnger vollen beitrag pflegerisiko beteiligt wrden ndere indes daran sozialpolitische ziel gesetzgeber wege allgemeinen krzung versorgungsbezge umgesetzt worden sei absenkung bruttoversorgungsbezge lasse berufung verfolgte legislative ziel versicherungsbeitrag umdeuten fr versorgungsausgleich ergebe daraus konsequenz beamtenrechtlichen versorgungsanrechte verminderung sonderzulage verringerten brutto wert versorgungsausgleich bercksichtigen seien ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand frage verminderung sonderzahlung gem bszg versorgungsausgleich bercksichtigen rechtsprechung oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt bercksichtigung oberlandesgericht nrnberg famrz oberlandesgericht rostock njw rr soweit ersichtlich senat fr familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig beschlsse mrz september verffentlicht ausgesprochen auffassung oberlandesgerichte nrnberg rostock bszg bernahme vollen beitragssatzes pflegeversicherung fr rentner seit april abs satz halbs sgb xi eingefhrt worden sei versorgungsempfnger wirkungsgleich bertragen zustzlichen monatlichen beitragsanteile laufenden kalenderjahres einmalig dezember jhrlichen sonderzuwendung einbehalten wrden regelung fhre vereinfachten abrechnung erhhter zahlungen pflegeversicherung zahlungen seie
  3480. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli beschwerdeverfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe beschlossen beschwerde vertreters auenstehenden aktionre beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz kosten unzulssig verworfen grnde beschwerdefhrer vertreter auenstehenden aktionre spruchverfahren aktg zahlenden vorschu landgericht festgesetzt beschwerde vorschu hhe begehrt oberlandesgericht vorschu erhht brigen beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet auerordentliche sofortige beschwerde bezeichnete rechtsmittel beschwerdefhrers ii beschwerde statthaft abs aktg inkrafttreten spruchverfahrensgesetzes juni spruchg bgbl glti gen fassung abs spruchg findet entscheidungen oberlandesgerichte spruchverfahren abweichung fgg weitere beschwerde bundesgerichtshof statt entgegen auffassung beschwerdefhrers rechtsmittel auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit statthaft inkrafttreten neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz juli bgbl bundesgerichtshof anwendungsbereich zpo auerordentliches rechtsmittel wegen greifbarer gesetzwidrigkeit mehr zugelassen bghz bgh beschl november ix zb beschl juli xii zb njw davon einschlgige verfahren gesetz ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit betroffen dagegen bassenge herbst roth fgg aufl rdn offen kahl kuntze winkler fgg aufl rdn offen bleiben jedenfalls voraussetzungen fr auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit erfllt vgl sen beschl januar ii zb zip gegenstandswert verfahrens bundesgerichtshof festgesetzt rhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']]
  3481. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle januar kosten antragstellerin unzulssig verworfen beschwerdewert grnde urteil teilanerkenntnisurteil zweitem versumnisurteil oktober antragstellerin november zugestellt wurde amtsgericht ehe parteien geschieden versorgungsausgleich durchgefhrt beides inzwischen rechtskrftig antragsgegner anerkenntnis gem zahlung zugewinnausgleichs verurteilt einspruch antragstellerin teilversumnisurteil august antrge weiteren zugewinnausgleich nachehelichen unterhalt zurckgewiesen worden begrndung verworfen sei termin mndlichen verhandlung ber einspruch erschienen dagegen legte antragstellerin berufung dezember beim oberlandesgericht einging beantragte fax dezember versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren beschlu januar wies berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch begrndung zurck antragstellerin weder vorgetragen glaubhaft gemacht zuzurechnendes anwaltsverschulden gehindert berufungsfrist wahren verwarf berufung zugleich unzulssig letzten tag antrag verlngerten frist begrndung berufung reichte antragstellerin zwei gesonderte schriftstze begrndung berufung antrag abnderung angefochtenen urteils ergnzen unterhalt hhe dm mindestens zahlen antrag beklagten abnderung angefochtenen teilanerkenntnis schluurteils zahlung weiteren zugewinnausgleichs hhe nebst zinsen verurteilen begrndungen beiden schriftstzen enthalten lediglich ausfhrungen begrndetheit ansprche nachehelichen unterhalt ausgleich zugewinns sowie berufungsangriffe deren abweisung beschlu berufungsgerichts januar richtet rechtsbeschwerde antragstellerin verwerfung berufung bekmpft weiterhin wiedereinsetzung versumte frist einlegung berufung begehrt ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs nr zpo statthaft zulssig voraussetzungen abs zpo gegeben soweit rechtsbeschwerde geltend macht wegen ausfhrungen berufungsgerichts anforderungen sorgfalt rechtsanwalts wiedereinsetzungsgesuch rechtssache grundstzliche bedeutung erfordere entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung kommt darauf angefochtene entscheidung schon zeitpunkt einlegung rechtsbeschwerde grnden ergebnis richtig erweist abs zpo berufung antragstellerin jedenfalls rechtsbeschwerdegericht amts wegen prfen schon deshalb unzulssig innerhalb verlngerter frist ordnungsgem begrndet wurde wiedereinsetzung einlegungsfrist betracht kommt vgl senatsbeschlu august xii zb famrz scheidungsausspruch entscheidung versorgungsausgleich ausweislich gestellten berufungsantrge berufung angefochten worden gleiches gilt hinsichtlich teilanerkenntnisurteils antragstellerin beschwert somit richtet berufung antragstellerin allein dagegen einspruch teilversumnisurteil august zweites versumnisurteil verworfen wurde teil entscheidung unterliegt berufung gem abs zpo insoweit darauf gesttzt fall schuldhaften versumung termins mndlichen verhandlung ber einspruch erste teilversumnisurteil vorgelegen schlssigkeit vortrags hngt bereits zulssigkeit rechtsmittels abs zpo verbindung zpo ab vgl bgh urteile november ix zr njw september viii zr njw jeweils gleichlautenden abs zpo musielak ball zpo aufl rdn erst recht berufung unzulssig vortrag gnzlich fehlt hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']]
  3482. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen mordes anstiftung mord strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mannheim november unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen mordes we gen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe tateinheit unerlaubtem besitz munition lebenslanger freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe sowie angeklagte wegen anstiftung mord le benslanger freiheitsstrafe verurteilt urteilsfeststellungen lauerte angeklagte frhen morgenstunden april vater angeklagten zeitpunkt angriffs versah arbeitsweg erschoss unmittelbarer nhe hinten seite selbstladepistole kaliber auto aufgesetztem schalldmpfer opfer angeklagten klagte beabsichtigt sofort tot ange deren mutter angeklagten fr tat begehung gewinnen knnen hierfr dm aussicht gestellt sodann gezahlt angeklagte nahm billigend kauf vater bewusster ausnutzung arg wehrlosigkeit gettet wrde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo errterung bedarf lediglich hinsichtlich rge verletzung stpo rge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde november bruder angeklagten zeuge cu uhr polizei erschienen anga ben gemacht zeugen vernehmung berschriebenen niederschrift hierzu ende vernehmung uhr ausweist zeugen unterschrieben ausgefhrt freiwillig dienststelle gekommen gibt cu zeuge folgendes komme hierher mchte mitteilen mutter mei wh gewaltsamen tod vaters ne schwester tun drften heute abend streitgesprch mutter gefhrt gesprch heutigen abend kassette aufgenommen meinung verdchtige uerungen mutter beinhaltet zeuge cu hauptverhandlung zeug nisverweigerungsrecht stpo berufen verwertung seinerzeitigen polizeilichen vernehmung widersprochen vorsitzenden angekndigten verlesung gesprch zeugen cu mutter deutsche sprache bersetzten verschriftung zeugen bergebenen tonbandes verteidigung beiden angeklagten widersprochen widerspruch wurde beschluss strafkammer unbegrndet zurckgewiesen tonband sei bestandteil vernehmung zeugen sei vernehmung bezug genommen worden schriftstck sei tonbandaufnahme unmittelbar wahrnehmbar berdies sei beweismittel spontan eigene initiative zeugen entstanden heimlichkeit aufzeichnung fhre unverwertbarkeit tonbandaufzeichnung verschriftung gesprchs zeugen cu mutter wurde sodann dahingehender verfgung vorsitzenden verlesen beweismittel urteil abgehandelt hierin erblickt verteidigung versto stpo soweit landgericht verwertungsverbot blick heimlichkeit tonbandaufnahme verneint revision ausdrcklich gergt rb revisionsfhrer bestimmten prfungsumfang mageblichkeit angriffsrichtung rge vgl bgh beschluss september str bgh beschluss august str bgh urteil august str cirener sander jr bleibt revisionsvorbringen erfolg sieht revision verlesung verwertung verschriftung tonband aufgezeichneten gesprchs recht versto stpo senat ausschlieen urteil aufgezeigten rechtsfehler beruht verlesung verwertung verschriftung zeugen cu bergebenen tonbandes verletzen stpo wonach sage hauptverhandlung vernommenen zeugen erst hauptverhandlung zeugnisverweigerungsrecht gebrauch macht verlesen darf bergebene tonband teil vernehmung verwertungsverbot bezieht bundesgerichtshof entwickelten grundstzen bgh beschluss juli str bghst literatur zustimmung erfahren sander cirener lwe rosenberg stpo aufl rn ganter beckok stpo ed rn diemer kk stpo aufl rn denen abzuweichen senat anlass sieht erstreckt verwertungsverbot stpo schriftstcke aussageverweigerungsberechtigte zeuge vernehmung bergeben zeuge cu ausweislich revision mitgeteil ten niederschrift november tat bezogen vgl bgh urteil juni str bgh beschluss august str bgh beschluss mrz str schriftstcke bestandteil aussage sachlage zeuge inhalt schriftstcks mndlich wiedergegeben htte bgh beschluss november str gleicher weise gilt fr relevante tonbandaufzeichnung ber zeugen mitgehrtes gesprch inhalt zeuge aussage htte wiedergeben knnen beweisinformation enthaltende speichermedium grundstzlich ankommen beweisstcke schriftstcke knnen sache aussage vernehmung gleichstehend
  3483. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb avbfernwrmev abs abs af allgemeine geschftsbedingungen vertrgen lieferanten abnehmern fernwrme unterliegen fllen abs satz avbfernwrmev abgesehen inhaltskontrolle ff bgb anschluss bgh urteil januar viii zr bghz ff sofern abs satz avbfernwrmev erfasste fallgestaltung vorliegt daher preisanpassungsklauseln vertrgen fernwrmekunden ff bgb regelung abs avbfernwrme bzw gleich lautenden abs avbfernwrmev af messen abs satz avbfernwrmev abs satz af kostenorientierte preisbemessung gewhrleistet zugleich umstand rechnung getragen gestaltung fernwrmepreise losgelst marktverhltnissen vollziehen abs satz avbfernwrmev abs satz af weist beiden aufgefhrten bemessungsfaktoren gleichen rang ermglicht abstufungen soweit angemessenheit entspricht bloen kostenorientierung indikator bemessungsgre gewhlt tatschliche entwicklung kosten berwiegend eingesetzten brennstoffs anknpft versorgungsunternehmen erzeugung fernwrme ausschlielich erdgas einsetzt fernwrmelieferungsvertrgen verwendete preisanpassungsklausel vorgaben abs satz avbfernwrmev abs satz af vereinbaren daher unwirksam vernderung verbrauchsabhngigen arbeitspreises allein preisentwicklung fr leichtes heizl gekoppelt fernwrmekunde einwendungen wirksamkeit versorgungsunternehmen verwendeten preisanpassungsklausel zahlungsprozess gem nr avbfernwrmev ausgeschlossen anschluss senatsurteile februar viii zr njw april viii zr njw dezember viii zr wm januar viii zr wm bgh urteil april viii zr olg naumburg lg dessau rolau viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin energieversorgungsunternehmen kunden fernwrme beliefert fernwrme blockheizwerk klgerin erzeugt erdgas betrieben beklagten handelt wohnungsbaugenossenschaft fr wohnblcke aufgrund oktober november parteien unterzeichneten energielieferungsvertrages fernwrme klgerin bezieht vertrag laufzeit september vertrages beklagten entrichtende wrmepreis folgt bestimmt kunde zahlt klgerin fr gelieferte wrmemenge wr mepreis wrmepreis setzt zusammen wrmegrundpreis wrmearbeitspreis verrechnungspreis mietpreis fr hausbergabestationen jeweils gltigen preise sowie preisnderungsbestimmungen ergeben anlage beigefgten preisblatt wrmepreis gesetzliche umsatzsteuer jeweils gltigen hhe hinzugerechnet berechtigt preise anlage angegebenen preisnde rungsklausel anzupassen preisnderungen bersendung neuen preisblattes kunden angabe zeitpunktes preisnderung wirksam einschlielich dezember beklagte preise klgerin akzeptiert zuletzt wrmearbeitspreis mwh fr jahr klgerin beklagten vier preisanpassungsmitteilungen bermittelt denen wrmearbeitspreis angepasst november februar januar april wrmearbeitspreis mwh wrmearbeitspreis mwh mai juli wrmearbeitspreis mwh august oktober wrmearbeitspreis mwh parteien streiten vorrangig frage klgerin vorgenommenen nderungen wrmearbeitspreises wirksam anpassung wrmearbeitspreises heit nr anlage fernwrmeliefervertrag arbeitspreis fr verrechnenden mengen ndert entsprechend nachstehender formel wap wapo hel mwh bedeuten wap wrmearbeitspreis mwh wapo mwh hel verffentlichter heizlpreis mwh extra leichtes heizl gem ziffer verffentlichter heizlpreis fr mwh iv quartal anpassung erfolgt vierteljhrlich preise zuzglich mehrwertsteuer preis fr extra leichtes heizl umsatzsteuer hl monatlichen verffentlichungen statistischen bundesamtes wiesbaden fachserie preise reihe preise preisindizes fr gewerbliche produkte erzeugerpreise entnehmen preis fr verbraucher dsseldorf frankfurt mannheim ludwigshafen tankkraftwagenlieferung hl pro auftrag einschlielich verbrauchssteuer magebend arithmetische mittel preise drei vorgenannten berichtsorte arbeitspreis gem ziffer ndert entsprechend preisformel wirkung januar
  3484. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft stodolkowitz dr zugehr dr ganter prof dr wagenitz mai beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai angenommen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsverfahren betrgt dm grnde sache wirft ungeklrten rechtsfragen grundstzlicher bedeutung revision bietet ergebnis aussicht erfolg zpo auslegung tatrichters schuldner grundschuldbestellungsurkunden wegen betrge grundschulden zwangsvollstreckung unterwerfen entweder belasteten grundstcke gesamtes briges vermgen rechtsfehlerfrei deshalb revisionsinstanz bindend unzulnglichkeit schuldnervermgens anfg vorliegenden fall lange angenommen klgerin gunsten eingetragenen grundschulden vollstreckt beweisbewehrten vortrag ausgeht jetzigen marktverhltnissen voll valutierenden grundschulden nennwert mio dm mio dm erlsen daraus ergebende ausfall markant berwiegender wahrscheinlichkeit erfordernis vgl huber anfechtungsgesetz aufl rdn paulus kbler prtting inso anfg rdn gesagt knnte zwangsversteigerung vollstndigen befriedigung klgerin fhren kreft stodolkowitz ganter zugehr wagenitz'],['Soon']]
  3485. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin mhring mai beschlossen verfahren ix zb ix zb gemeinsamen entscheidung verbunden verfahren ix zb fhrt rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember kosten beklagten unzulssig verworfen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar kosten beklagten unzulssig verworfen antrag beklagten prozesskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde zuvor genannten beschlsse oberlandesgerichts dsseldorf bewilligen abgelehnt grnde rechtsmittel klgers rechtsbeschwerden auszulegen statthafte rechtsmittel angefochtenen entscheidungen vorliegend jedoch erffnet gesetz weder fr verfahren ber ablehnung richtern ber bewilligung prozesskostenhilfe zulassungsfreie rechtsbeschwerde vorsieht abs satz nr zpo oberlandesgericht beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs satz nr zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde findet revision nichtzulassungsbeschwerde statt bgh beschluss november ix za wum auerordentlichen beschwerde erffnet bgh beschluss mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff daneben dahinstehen rechtsbeschwerde deshalb erfolg versagt bliebe beim bundesgerichtshof rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden abs satz zpo klger beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vertreten abs satz zpo prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo voraussetzungen fr beiordnung notanwaltes abs zpo liegen ebenfalls beklagte rechnen sache antwort weitere eingaben erhalten kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3486. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts angeklagten juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt dagegen richtet verfahrensrgen sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel sachrge erfolgt feststellungen landgerichts angeklagte leh rer grundschule fr kinder sonderpdagogischem frderbedarf klassenlehrer juni geborenen nebenklgerin litt entwicklungsverzgerungen besuchte integrationskind besonderem frderbedarf grundschule nutzte bietende gelegenheiten sexuellen handlungen nebenklgerin aufenthalt schulklasse jugendherberge veran lasste angeklagte nebenklgerin zimmer kommen zog hose unterhose legte bett wies nebenklgerin badeanzug auszuziehen fasste hfte setzte penis hob ab schler zimmertr klopfte hob angeklagte herunter befahl schnell bad gehen anzuziehen leise verhalten fall ii urteilsgrnde mai nebenklgerin weiterfhrende schule kennen lernen fuhr schulbus dorthin whrend mutter angeklagten auto folgte ende vorstel lung fuhr angeklagte nebenklgerin mutter zurck setzte mutter deren wohnung ab nahm nebenklgerin zeit unterrichtsbeginn hielt angeklagte haus ging schlafzimmer entkleidete nebenklgerin legte bett hob scho setzte penis hob hoch herunter whrenddessen sah immer uhr rechtzeitig unterricht kommen sexuellen handlungen frhstckten beide gingen hund angeklagten spazieren fuhren grundschule fall ii urteilsgrnde tag vierten schuljahr nebenklgerin unterrichtete angeklagte differenzierungsraum whrend weitere klassenlehrerin schler klassenraum unterrichtete angeklagte zog hose stehenden nebenklgerin herunter schob unterhose beiseite fhrte finger scheide lehrerkollegin tr klopfte signalisieren ende schulstunde nahe rief angeklagte verzgerung komm rein zwischenzeit zog finger scheide nebenklgerin zog hose hoch angeklagte befahl nebenklgerin tisch setzen stifte einzurumen lehrerin verdacht schpfe fall ii urteilsgrnde landgericht urteil aussagepsychologischen sach verstndigen folgend angaben nebenklgerin gesttzt nebenklgerin geschehen logisch konsistent detailreich nachvollziehbar dargestellt authentisch wirkende emotionale belastung erkennen lassen lgen besonderheiten angaben denen gute aussagequalitt ergebe entstehung beschuldigung nachdem nebenklgerin mutter zeugin rede gestellt worden sei sexvideos internet angesehen mglichkeit freundin vermittelt spreche glaubhaftigkeit aussagen frage filminhalts nebenklgerin bekundet sei angeklagte gemacht ergnzend erklrt videofilme erst missbrauchshandlungen aufgerufen nebenklgerin besitze weit unterdurchschnittliche merk speicherfhigkeit weshalb fr besonders schwie rig wre erfundene geschichte konstant behaupten auszuschlieen sei drucksituation gesprch mutter mutter freundin motiviert worden knnte falsche beschuldigung aufzustellen schilderung wre geschdigten eingeschrnkten kognitiven leistungsfhigkeit ad hoc mglich geschilderten geschehnisse erlebnisbasiert wren angaben weiteren klassenlehrerin ehefrau angeklagten ergben erheblichen einwendungen glaubhaftigkeit beschuldigung ii revision sachrge begrndet sodass verfah rensrgen ankommt beweiswrdigung landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken beweiswrdigung sache tatgerichts obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen revisionsgerichtliche prfung darauf beschrnkt tatgericht rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt darber hinaus bundesgerichtshof fllen denen aussage aussage steht besondere anforderungen darlegung verurteilung fhrenden
  3487. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr nr ausgleichspflichtige ehegatte fr schuldrechtlich auszugleichende betriebsrente vollem umfang hinsichtlich ausgleichsberechtigten ehegatten gebhrenden teils beitrge kranken pflegeversicherung zahlen whrend schuldrechtliche ausgleichsrente bemessung ausgleichsberechtigten ehegatten erbringenden kranken pflegeversicherungsbeitrge unbercksichtigt bleibt daraus ergebenden versto halbteilungsgrundsatz krzung ausgleichsrente nr bgb nr bgb rechnung getragen bgh beschluss august xii zb olg celle ag hannover xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen weiteren beschwerden beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle august zurckgewiesen kosten verfahrens weiteren beschwerde gegeneinander aufgehoben beschwerdewert dm grnde parteien streiten schuldrechtlichen versorgungsausgleich februar geschlossene ehe wurde ehefrau antragstellerin vorliegenden verfahren mai zugestellten antrag ehemannes antragsgegner vorliegenden verfahren verbundurteil amtsgerichts familiengericht februar rechtskrftig seit april geschieden versorgungsausgleich geregelt amtsgericht ging davon ehegatten whrend ehezeit februar april abs bgb folgende versorgungsanrechte erworben februar geborene ehemann rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte hhe dm anwartschaften betriebliche altersversorgung hhe umgewertet dm insgesamt hhe dm juli geborene ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte hhe dm anwartschaften betriebliche altersversorgung versorgungsanstalt stadt hhe umgewertet dm insgesamt hhe dm jeweils monatlich bezogen april amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt wege splittings rentenanwartschaften ehemannes hhe dm ehefrau bertragen differenz beiderseitigen anwartschaften betriebliche alterversorgung hhe dm wege erweiterten splittings teilweise bertragung weiterer gesetzlicher rentenanwartschaften ehemannes ausgeglichen hhe magebenden hchstbetrags hhe dm hinsichtlich verbleibenden differenz wurde ehefrau schuldrechtliche versorgungsausgleich vorbehalten parteien beziehen inzwischen jeweils vollrente wegen alters gesetzlichen rentenversicherung daneben betriebliches ruhe geld ehemann seit mrz ehefrau seit august amtsgericht ehefrau schuldrechtliche ausgleichsrente hhe dm ab juni zugesprochen beschwerde ehemannes oberlandesgericht ergnzende ausknfte versorgungstrger eingeholt danach betragen ehezeitanteil betrieblichen altersversorgung ehemannes betriebszugehrigkeit inzwischen beendet fr zeit mrz september monatlich dm monate ehezeit monate gesamtzeit dm ab oktober dm dm ehezeitanteil nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen altersversorgung ehefrau versorgungsrente dm bercksichtigung bereits gem abs nr vahrg wege erweiterten splittings erfolgten teilausgleichs oberlandesgericht ehemann abnderung amtsgerichtlichen entscheidung verurteilt ehefrau schuldrechtliche ausgleichsrente zahlen november juni hhe monatlich dm juli september hhe monatlich dm oktober dezember hhe monatlich dm januar juni hhe dm ab juli hhe monatlich dm hiergegen wenden beide parteien zugelassenen weiteren beschwerde ii rechtsmittel ehemannes begrndet schuldrechtlichen versorgungsausgleich fallenden anrechten parteien besteht zugunsten ehemannes wertdifferenz hlftig ehefrau zusteht fr zeit august september dm sowie fr zeit ab oktober dm betrgt ehefrau zustehende hlftige wertdifferenz jedoch teilbetrag angerechnet ehefrau bereits gem abs nr vahrg wege erweiterten splittings bertragung anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe dm gutgebracht worden auffassung oberlandesgerichts ffentlich rechtlichen teilausgleich bereits verbrauchte teil schuldrechtlichen versorgungsausgleichs senatsentscheidung september xii zb famrz gebilligt dadurch ermitteln ehezeitende bezogene wert ausgleichsberechtigten ehegatten gem abs nr vahrg bertragenen dynamischen
  3488. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkndet november justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndliche verhandlung november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil landwirtschaftssenats brandenburgischen oberlandesgerichts januar soweit beschwert aufgehoben urteil amtsgerichts landwirtschaftsgericht neuruppin april abgendert klage insgesamt abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin rechts wegen tatbestand dezember beschlo vollversammlung klgerin deren liquidation ende jahres bestellte beklagten liquidator zugleich gewhrte vollversammlung beklagten fr ttigkeit liquidator vergtung dm pro stunde zuzglich erstattung spesen fahrtkosten mrz vereinbarten parteien ab april abweichend bisherigen abrechnungsmodus pauschalvergtung monatlich dm fr ttigkeit liquidator erhielt beklagte fr jahre klgerin vergtung einschlielich spesen fahrtkosten insgesamt dm klgerin auffassung vertreten beklagte pflichten liquidator mehrfacher hinsicht verletzt dadurch schaden zugefgt darber hinaus hohe vergtung kassiert aufgrund unkorrekter aufstellungen belege spesen fahrtkosten abgerechnet erhaltenen betrge msse zurckzahlen landwirtschaftsgericht zahlung dm nebst zinsen gerichteten klage lediglich hhe dm nebst zinsen stattgegeben beklagte hhe pflichtwidrig schuldhaft hohe inventarbeitrge ehemaligen lpg mitglieder ausgezahlt sei klgerin ersatz dadurch entstandenen schadens verpflichtet beiden parteien angestrengten berufungsverfahren klgerin beklagten zahlung sowie gesamtschuldner dritten zahlung weiterer jeweils zinsen verlangt rcksicht abtretung klageforderung rechtsvorgngerin bank ag bank oberlandesgericht beklagten abndernd zahlung nebst zinsen klgerin verurteilt wegen pflichtwidrig zuviel ausgezahlter inventarbeitrge wegen vertragswidrig bzw rechtsgrundlos erlangter spesen geltend gemachter aufwendungen oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag vollstndige klageabweisung klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde revision zulssig steht entgegen zulassungsgrund abs zpo ersichtlich berufungsgericht angefhrt revisionsgericht zulassung gebunden abs satz zpo ii revision sache erfolg berufungsgericht neigt beschlsse vollversammlung klgerin beklagte liquidator bestellt vergtung festgelegt worden wegen fehlerhafter einberufung versammlung nichtig anzusehen gleichwohl hafte beklagte lwanpg klgerin gegenber fr pflichtverletzungen liquidator schuldhaft unterlaufen seien ttigkeit jedenfalls faktisch ausgebt hierfr haftungsmastbe glten vorzuwerfen sei beklagten vorliegend spesen ordnungsgem abgerechnet msse klgerin darlegen beweisen abgerechnete vergtung sowie spesen fahrtkosten ttigkeit beklagten fr klgerin veranlat seien sei hinsichtlich spesen fahrtkosten hinsichtlich vergtungsanspruchs gelungen beklagten vorgelegten belege knnten geschftsvorfllen fr lpg ttigkeit zugeordnet lediglich pauschalierende angaben enthielten teilweise seien privaten lebensfhrung zuzuordnen dafr insgesamt erhaltenen zahlungen dm beklagte daher rechtsgrund erhalten msse erstatten dabei stehe abtretung bank klageweisen geltendmachung entgegen klgerin forderung ermchtigung zessionarin wege gewillkrter prozestandschaft geltend knne angefochtene urteil unterliegt schon deswegen aufhebung klage unzulssig fehlt mangels prozefhrungsbefugnis klgerin prozevoraussetzung vgl senat bghz klgerin macht rechtsvorgngerin bank abgetretenen anspruch geltend abtretung entgegen auffassung revision wirksam annimmt beklagten liquidator vorgenommene abtretung mitwirkung organe klgerin bedurfte scheitert daran wirksamkeit abtretung jedenfalls liegt gerichtlichen geltendmachung abgetretenen anspruchs zahlung bank geneh migung vertretungsberechtigten aufsichtsrat abs lwanpg abs geng geltendmachung abgetretenen anspruchs klgerin infolgedessen voraussetzungen gewillkrten prozestandschaft befugt bedurfte entgegen auffassung berufungsgerichts entsprec
  3489. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet januar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja bgb cb fe ddr komverf vermg abs globalanmeldung anm conference on jewish material claims against germany inc enthaltene verzicht schadensersatzansprche steht regelungen abs vermg zusammenhang bezieht mgliche pflicht verfgungsberechtigten rahmen investiven manahme vermg ber vermgenswert verfgt berechtigten verkehrswert erstatten verkauf volkseigenen grundstcks eigentum gemeinde berfhrt worden unterlag genehmigung rechtsaufsichtsbehrde kommunalverfassung ddr fortfhrung bghz senatsurteil oktober iii zr njw rechtsaufsichtsbehrde haftet gemeinde fr kommunalaufsichtliche genehmigung notariellen kaufvertrags unrecht genehmigungsbedrftigkeit ausgeht erteilung genehmigung hintergrund umstrittenen rechtslage geprft abgrenzung senatsurteil bghz bgh urteil januar iii zr olg brandenburg lg potsdam iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dr kapsa drr fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mrz zurckgewiesen klgerin kosten revisionsrechtszugs tragen streithelferin trgt auergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand klagende gemeinde begehrt beklagten landkreis schadensersatz auffassung grundstckskaufvertrag unrecht kommunalaufsichtliche genehmigung erteilt spteren restitutionsverfahren hinsichtlich betroffenen grundstcks berechtigung streithelferin conference on jewish material claims against germany inc zahlung verkehrswertes festgestellt frhere gemeinde brieselang whrend vermgensrechtlichen verfahrens vertreten amt brieselang deren rechtsnachfolger aufgrund vierten gemeindegebietsreformgesetzes landes bran denburg mrz gvbl klgerin geworden folgenden klgerin verkaufte notariellem vertrag dezember insgesamt sieben flurstcke rtliche wohnungsbaugenossenschaft preis dm fr flurstcke grundbuch eigentum volkes rechtstrger rat gemeinde brieselang eingetragen sechs flurstcke wohnblcken garagen bebaut kuferin errichtet siebte streit stehende grundstck gro unbebaut kuferin verpflichtete verkauften grundbesitz gebuden bebauen vorwiegend fr wohnzwecke genutzt kaufvertrag enthlt hinweis grundbesitz rahmen investiven manahme vermg verkauft pflicht klgerin bescheinigung abs vermg innerhalb woche beurkundung erteilen bestimmung abs vermg zugeschnittene vertragsklausel nachtragsvereinbarung dezember wurde streitige grundstck entfallende kaufpreis vernderung gesamtpreises dm festgelegt landrat landkreises nauen rechtsvorgngers beklagten erteilte mrz genehmigung gesetzes ber selbstverwaltung gemeinden landkreise ddr folgenden ddr kommverf mai ddr gbl kuferin wurde september eigentmerin grundbuch eingetragen streithelferin meldete anm bezeichneten globalanmeldung dezember hinsichtlich streitgegenstndlichen grundstcks februar konkretisiert wurde rckbertragungs entschdigungsansprche zugleich erklrte unwiderruflichen verzicht schadensersatzansprche gegenber verfgungsberechtigten fern zeitpunkt verfgung przisierung erfolgt beim bundesministerium justiz dezember beim beklagten januar eingegangene anmeldung lehnte amt regelung offener vermgensfragen bescheid oktober rckbertragung ab stellte fest antragstellerin streithelferin berechtigte sinn abs satz vermg amt brieselang beteiligte bescheid bezeichnet zahlung geldbetrages hhe geldleistungen veruerung grundstcks erls verkehrswert zeitpunkt veruerung unwesentlich unterschreite zahlung verkehrswertes verlangen knne erzielte erls verkehrswert entspreche sei verfahren vermgensgesetz klren antragstellerin beteiligten grundlage bescheides stimmte klgerin zunchst anspruch streithelferin verkehrswert hhe dm zahlte hierauf teilbetrag begrndung beklagte unrecht kommunalaufsichtliche genehmigung erteilt bescheid oktober bersehen anmeldung streithelferin versptet schadensersatzansprche verzichtet worden sei nimmt klgerin beklagten zahlung freistellung forderung hhe anspruch schaden verkehrswert abzglich kauferls entstanden sei landge
  3490. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache alias alias wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs stpo beschlossen antrge angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts regensburg juli versumung antragsfrist wiedereinsetzung unzulssig verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil unzulssig verworfen angeklagte kosten rechtsmittels sowie nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung acht fllen davon drei fllen tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen versuchter ntigung sowie wegen ntigung vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt adhsionsentscheidungen getroffen urteil angeklagte rechtzeitig revision eingelegt schriftliche urteil neuen verteidiger bestellung august vorgetragen oktober pflichtverteidiger beigeordnet wurde september zugestellt worden oktober gericht eingegangenen schriftsatz pflichtverteidiger rge verletzung materiellen rechts erhoben oktober eingegangenem schriftsatz wiedereinsetzung fr fall beantragt revisionsbegrndung unvollstndig sei november wahlverteidiger gemeldet akteneinsicht beantragt gewhrt worden dezember eingegangenen schriftsatz pflichtverteidiger wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision wiedereinsetzung versumung frist wiedereinsetzung beantragt revisionsbegrndung unvollstndig versptet mithin bedingung wiedereinsetzung beantragt worden eingetreten schon grund ber oktober eingegangenen antrag entscheiden dezember eingegangenen antrge unzulssig voraussetzungen gem abs satz stpo eingehalten worden jeweilige antragsbegrndung uert wann hindernisse rechtzeitigen revisionsbegrndung rechtzeitigen wiedereinsetzungsantrag entgegenstanden weggefallen entscheidend fr beginn frist fr wiedereinsetzungsantrag sinne abs satz stpo zeitpunkt kenntnisnahme fristversumung angeklagten jedenfalls fllen denen wahrung frist fr wiedereinsetzungsantrag offensichtlich angeklagte wahlverteidiger antrag generalbundesanwalts versumten fristen htte erfahren knnen gehrt formgerechten anbringung wiedereinsetzungsantrags antragsteller mitteilt wann hindernis entfallen vgl bgh nstz nstz rr gilt verteidiger eigenes verschulden geltend macht angeklagten zuzurechnen wre bgh beschluss august str meyer goner stpo aufl rn erforderlich demnach mitteilung wann angeklagte versumung revisionsbegrndungsfrist frist stpo kenntnis erhalten entsprechenden vortrag fehlt revision angeklagten unzulssig verwerfen abs stpo revision innerhalb frist abs satz stpo versptet begrndet worden brigen wre revision unbegrndet sinne abs stpo kostenentscheidung beruht abs satz stpo nack rothfu cirener jger radtke'],['Soon']]
  3491. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs nr bb pflicht vornahme schnheitsreparaturen soweit mieter mietvertrag auferlegt einheitliche einzelmanahmen aufspaltbare rechtspflicht folge unwirksamkeit einzelaspekt einheitlichen rechtspflicht betreffenden formularbestimmung gebotenen gesamtschau regelung unwirksamkeit gesamten vornahmeklausel fhrt gilt inhaltliche ausgestaltung einheitlichen rechtspflicht verschiedenen sprachlich voneinander unabhngigen klauseln mietvertrags geregelt besttigung bgh urteil januar viii zr njw rn bgh urteil mrz viii zr lg berlin ag berlin mitte viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr schneider dr bnger kosziol fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens klgerin tragen rechts wegen tatbestand beklagte seit juni mieterin wohnung klgerin berlin februar trat beklagte mietverhltnis mietverhltnis beiden beklagten endete august mietvertrag juni enthlt nr nr folgende vorformulierte klauseln miete hierfr kosten kalkuliert mieter verpflichtet schnheitsreparaturen hinsichtlich malerarbeiten wnden decken kche bad duschrumen jahre wohn schlafzimmern flur dielen toiletten jahre sowie sonstigen rumen jahre jeweils gerechnet beginn mietverhltnisses bzw soweit schnheitsreparaturen zeitpunkt mieter fachgerecht durchgefhrt wurden zeitpunkt fachgerecht auszufhren miete hierfr kosten kalkuliert mieter verpflichtet schnheitsreparaturen bezug lackieren fenster wohnungseingangstre innen wohnungstren sowie heizkrper einschlielich heizrohre jahre jeweils gerechnet beginn mietverhltnisses bzw soweit schnheitsreparaturen zeitpunkt mieter fachgerecht durchgefhrt wurden zeitpunkt fachgerecht durchzufhren sei erforderlich lackabplatzungen nachdunkeln etc vorhanden durchfhrungsverpflichtung ausfhrungsfrist gilt fr schamponieren teppichen klgerin nimmt beklagten erfolgloser aufforderung ersatz fr lackierarbeiten innenseiten fenster tren anfallenden kosten hhe anspruch beklagten halten abwlzung schnheitsreparaturen fr unwirksam arbeiten seien brigen fllig amtsgericht klage geringfgiges teilanerkenntnis beklagten abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgerin landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin erstinstanzlichen antrag streitigen umfang entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe gegenber beklagten anspruch schadensersatz wegen unterlassener schnheitsreparaturen gem abs bgb klausel nr mietvertrags vornahme schnheitsreparaturen mieter bertragen sei gem bgb unwirksam form allgemeinen geschftsbedingungen vereinbarte durchfhrungsverpflichtung betreffend bertragung schnheitsreparaturen mieter drfe konkreten bedarf gelst bundesgerichtshof daher starre fristen fr ausfhrung schnheitsreparaturen unwirksam angesehen rechtsprechung komme darauf angegebener zeitraum formulierungen regel allgemeinen hnliche wendungen fr mieter erkennbar flexibel vereinbart sei wortlaut klausel einzelfall anpassung renovierungsintervalle tatschlichen renovierungsbedarf mglich sei vorliegend enthalte nr mietvertrags lackierarbeiten fenstern tren heizkrpern regele sinne aufweichung fhrende einschrnkung sei erforderlich wrden klgerin ausschlielich nr mietvertrags geregelten lackierarbeiten geltend gemacht jedoch regelung nr mietvertrags malerarbeiten wnden decken betreffe mangels einschrnkung erforderlichkeit starre frist enthalte unwirksam sei fhre unwirksamkeit mageblichen regelung nr mietvertrags stellten nr nr mietvertrags jeweils sprachlich voneinander unabhngige regelungen dar unterschiedliche ar beiten betrfen jedoch handele mieter auferlegten pflicht vornahme schnheitsreparaturen einheitliche rechtspflicht einzelmanahmen einzelaspekte aufspalten lasse deren ausgestaltung mietvertrag insgesamt bewerten sei stelle verpflichtung aufgru
  3492. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen strafe urteil amtsgerichts tiergarten berlin september ds js erkannte gesamtfreiheitsstrafe einbezogen angeklagte trgt kosten revision nachdem landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt nderte senat revision angeklagten urteil schuldspruch dahingehend ab angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen davon fall tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verurteilt hob rechtsfolgenausspruch mitsamt zugrundeliegenden feststellungen nunmehr landgericht angeklagten grundlage rechtskrftigen schuldspruchs abermals gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt sachrge gesttzte revision angeklagten tenor ersichtlichen geringfgigen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo entscheidung gesamtstrafbildung ersten landgerichtlichen urteil fehlerhaft vollstreckt angesehenen geldstrafe tagesstzen urteil amtsgerichts tiergarten berlin september abzusehen rechtsfehlerhaft beruht unzutreffenden verstndnis strafe sei genehmigung vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe vorsitzenden erledigt voraussetzungen stgb mehr gegeben seien dabei verkennt landgericht rechtsnatur gem abs satz stvollzg stpo erteilenden genehmigung unterbrechung untersuchungshaft zwecke strafvollstreckung sicherung untersuchungshaftzwecke dient vgl hierzu meyer goner stpo aufl rdn callies mller dietz stvollzg aufl rdn vollstreckungsstand hinsichtlich verbenden ersatzfreiheitsstrafe unberhrt lsst landgericht beachtet grundstzlich aufhebung gesamtstrafe erneuten verhandlung gesamtstrafbildung gem abs satz stgb magabe vollstreckungssituation zeitpunkt ersten verhandlung erfolgen revisionsfhrer erlangter rechtsvorteil nachtrgliche gesamtstrafbildung rechtsmittel genommen bghr stgb abs satz erledigung etwa eingetretene zwischenzeitliche vollstreckung htte danach ohnehin unbercksichtigt bleiben insoweit wren grundstzlich zwei gesamtstrafen bilden unterblieben beschwert angeklagten fr beschwer vermeiden bezieht senat indes entsprechend abs stgb abs stpo geldstrafe genannten amtsgerichtlichen urteil flschlich beschwerend einheitlich gebildete gesamtstrafe soweit geldstrafe vollstreckt gem abs stgb gesamtstrafe angerechnet verfahrensweise angeklagte ergebnis erste revision erfolgten schuldspruchnderung fortgefhr ten verfahren geringfgigen vorteil erfhrt besser gestellt zwei gesamtstrafen gebildet dabei infolge verschlechterungsverbots abs satz stpo einzelne einzelstrafen naheliegend indes herabsetzung bisherigen gesamtstraflast reduziert wrden basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']]
  3493. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill dezember beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens grnde klger geltend gemachten zulassungsgrnde fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo gegeben feststehenden grundstze hchstrichterlichen rechtsprechung substantiierungslast anwalts unterlassung vertraglich gebotenen handlung vorgeworfen bghz bgh urt februar ix zr njw dezember ix zr njw juni ix zr wm bedrfen entscheidung streitfalls ergnzung abweichung hchstrichterlichen rechtsprechung frage mastben beurteilen ausgangsproze pflichtgemem verhalten anwalts geendet htte vgl bghz ff lt berufungsurteil entnehmen kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']]
  3494. [['bundesgerichtshof beschluss iii za april rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters reiter beschlossen ablehnungsgesuch antragstellers april unzulssig verworfen anhrungsrge antragstellers senatsbeschluss mrz kosten zurckgewiesen grnde beschluss mrz senat antrag antragstellers januar bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschlsse landgerichts oberlandesgerichts mangels hinreichender erfolgsaussicht zurckge wiesen dagegen antragsteller schriftsatz april gehrsrge erhoben darber hinaus schriftsatz april beschluss senats mrz beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii ablehnungsgesuch unzulssig anhrungsrge begrndet htte gegenvorstellung erfolg ablehnungsgesuch abs zpo unzulssig richtet unterschiedslos smtliche senatsbeschluss mrz beteiligten richter besorgnis befangenheit konkreten angegriffenen senatsentscheidung enthaltenen anhaltspunkten vgl bgh beschluss oktober zr njw rr rn mwn persnlichen beziehungen richter beteiligten streitsache hergeleitet vgl senatsbeschluss august iii zr beckrs rn bgh beschluss april anwz beckrs rn mwn antragsteller beschrnkt allgemeine rechtsausfhrungen auffassung unrichtigen senatsbeschluss macht angeblich daraus folgenden versto grundgesetzlich garantierten rechte geltend ernsthafte umstnde besorgnis befangenheit abgelehnten richter rechtfertigen knnten weder substantiiert vorgetragen erkennbar substanzlosigkeit ablehnungsgesuchs zudem dadurch besttigt antragsteller zahlreichen weiteren beim senat anhngigen verfahren obwohl vorliegenden fall zusammenhang stehen wesentlichen gleichlautende anhrungsrgen ablehnungsgesuche eingereicht alledem liegt rechtsmissbrauch klar hand ablehnungsgesuch unzulssig senat hierber besetzung abgelehnten richtern entscheiden senatsbeschluss aao bgh beschluss april aao anhrungsrge senatsbeschluss mrz unbegrndet senat angegriffenen entscheidung zugrunde liegenden beratung vorbringen antragstellers vollstndig bercksichtigt jedoch fr durchgreifend erachtet etwaige gegenvorstellung htte anhrungsrge erfolg bundesgerichtshof entscheidung ber rechtsbeschwerden voraussetzungen abs zpo befugt erfllt antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen schlick herrmann seiters wstmann reiter vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3495. [['bundesgerichtshof beschluss envr januar energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum dr kirchhoff dr grneberg dr bacher beschlossen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens sowie notwendigen auslagen bundesnetzagentur trgt antragstellerin wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragstellerin trgt enwg kosten rechtsbeschwerdeverfahrens rcknahme rechtsbeschwerde rolle unterlegenen begeben entspricht daher billigkeit erstattung auergerichtlichen auslagen bundesnetzagentur anzuordnen gilt namentlich gericht rcknahme sachprfung durchgefhrt umstnde hervortreten rahmen billigkeitserwgungen abweichende kostenverteilung rechtfertigen knnten vgl bgh beschluss november kvr wuw de rn kostenverteilung rechtsbeschwerdercknah me besonderen umstnde liegen entgegen ansicht antragstellerin teilweisen einigung ber kosten beteiligten gefhrten weiteren beschwerdeverfahren festsetzung erlsobergrenzen antragstellerin annahme angebots abschluss ffentlich rechtlichen vertrags kosten gegeneinander aufgehoben worden erwartung geuert auergerichtlichen kosten wrden hiesigen verfahren entsprechend behandelt bundesnetzagentur dahingehendes vertrauen zurechenbar veranlasst indessen ersichtlich bereinstimmung beschwerdegericht wert festgesetzt bornkamm raum grneberg kirchhoff bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  3496. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend bemerkt senat beiden verteidigern erhobenen verfahrensrge hilfsbeweisantrag einholung sachverstndigengutachtens aussagefhigkeit nebenklgers unzulssig obwohl beweisende behauptung schuldspruch richtet antrag fr fall bestimmten rechtsfolgenentscheidung gestellt vgl bgh urteil oktober str bghst gegenerklrung mrz lag senat beratung sost scheible cierniak bender franke feilcke'],['Soon']]
  3497. [['bundesgerichtshof beschluss anwz august verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richterinnen lohmann dr fetzer rechtsanwlte dr martini prof dr quaas august beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluss senats schsischen anwaltsgerichtshofs september aufgehoben gebhren auslagen erhoben antragsteller antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller rechtsanwalt mitglied antragsgegnerin bescheid juli antragsgegnerin zulassung wegen vermgensverfalls widerrufen sofortige vollziehung widerrufsbescheides angeordnet rechtsmittelbelehrung versehene bescheid antragsteller juli zugestellt worden juli ging antragsgegnerin telefax jetzigen verfahrensbevollmchtigten fr antragsteller legitimierten widerspruch bescheid juli einlegten akteneinsicht kanzlei beantragten auerdem baten bezugnahme schreiben antragsgegnerin juli gelegenheit stellungnahme frage bestellung vertreters august vertreterbestellung sei erforderlich antragsteller mandate mehr bearbeite antragsgegnerin lehnte schreiben juli verlngerung frist stellungnahme hinsichtlich sicht eilbedrftigen vertreterbestellung ab akten wrden bersandt knnten rumen antragsgegnerin eingesehen weder hinsichtlich vertreterbestellung begrndung rechtsmittels sei brigen akteneinsicht erforderlich schreiben august teilte antragsgegnerin antragsteller sei wirkung august gefhrten rechtsanwaltsverzeichnis gelscht worden august stellte antragsteller weiterhin vertreten jetzigen verfahrensbevollmchtigten antrag gerichtliche entscheidung beantragte zugleich wiedereinsetzung vorigen stand beanstandete antragsgegnerin weder darauf hingewiesen widerspruch richtige rechtsmittel sei schriftsatz anwaltsgerichtshof weitergeleitet kenntnis fehler htten verfahrensbevollmchtigten erst mitteilung antragsgegnerin ber lschung rechtsanwaltsverzeichnis erhalten angefochtenen beschluss anwaltsgerichtshof tragsteller wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt hiergegen antragsgegnerin sofortige beschwerde eingelegt mrz vorlufige insolvenzverwaltung ber vermgen antragstellers angeordnet worden schreiben april antragsteller gegenber antragsgegnerin zulassung verzichtet antragsteller beschwerdeverfahren fr erledigt erklrt antragsgegnerin entsprechende erklrung abgegeben erneut zulassung antragstellers widerrufen vertritt weiterhin ansicht zulassung antragstellers bescheid juli bestandskrftig widerrufen worden ii gerichtliche verfahren richtet august gel tenden recht abs brao sofortige beschwerde gem abs satz brao abs satz fgg statthaft brigen zulssig fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses antragsteller verschulden gehindert frist abs brao fr antrag gerichtliche entscheidung einzuhalten fgg verschulden verfahrensbevollmchtigten zurechnen lassen statthaften antrag gerichtliche entscheidung beim anwaltsgerichtshof gestellt unstatthaften widerspruch antragsgegnerin eingelegt vgl abs satz fgg verschulden deshalb unbeachtlich antragsgegnerin schriftsatz innerhalb laufenden frist anwaltsgerichtshof weitergeleitet vergeblich beruft antragsteller insoweit rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bundesgerichtshofs fllen denen rechtsmittelschrift unzustndiges gericht gerichtet rechtsprechung gericht erstinstanzlich sache befasst eingereichten fristgebundenen schriftsatz fr rechtsmittelverfahren aufgrund art abs gg rechtsstaatprinzip art abs gg abgeleiteten pflicht fairen verfahrensgestaltung zuge ordentlichen geschftsgangs zustndige gericht weiterzuleiten geht schriftsatz zeitig ausgangsgericht fristgerechte weiterleitung zustndige gericht blichen geschftsgang weiteres erwartet darf partei darauf vertrauen schriftsatz rechtzeitig beim rechtsmittelgericht eingeht verschulden partei bevollmchtigten wirkt mehr bverfge bverfg njw bgh beschl mai zb bghz grundstze gelten leicht einwandfrei fehlgeleitet erkennbare rechtsbehelfsschrift bisher befasst gewesenen gericht eingeht unzustndigkeit deshalb offensichtlich bverfg njw fa
  3498. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen gegenvorstellung klgerin streitwertfestsetzung januar zurckgewiesen grnde schreiben klgerin juni gegenvorstellung streitwertfestsetzung senatsbeschluss januar auszulegen abs satz abs satz gkg streitwertbeschwerde obersten gerichtshof bundes stattfindet vgl bgh beschluss august ix zr juris anlass nderung festgesetzten streitwerts besteht jedoch klgerin streitwert fr verfahren klageschrift vorlufig geschtzt angegeben nachdem erster instanz abweichende wertfestsetzung begehrt landgericht streitwert festgesetzt landgericht hauptantrag unzulssig abgewiesen beklagten hilfsantrag verurteilt urteil allein beklagten berufung eingelegt berufungsgericht wert berufungsverfahrens entsprechend kostenquote erster instanz zwei drittel gerundet festgesetzt bercksichtigung kostenquote zweiter instanz senat beschluss januar streitwert fr allein beklagten eingelegte revision bestimmt klgerin mai zeitpunkt einwnde streitwertfestsetzungen landgericht oberlandesgericht bundesgerichtshof erhoben erst nachdem senat beschluss mai festgestellt beklagten revision berufungsurteil verhandlungstermin februar wirksam zurckgenommen klgerin schriftsatz juni streitwertfestsetzung begehrt nachdem ursprngliche streitwertfestsetzung angabe klgerin entspricht mehr sechseinhalb jahre abweichende wertfestsetzung begehrt besteht anlass streitwertheraufsetzung abschluss revisionsverfahrens brigen klgerin vorgetragen wirtschaftliches interesse daran gerade beklagten berufungsurteil untersagten internet glcksspiele unterlassen mehr betrgt zusammenhang sowohl beschrnkung geschftsttigkeit klgerin bundesland nordrhein westfalen vielzahl anbieter illegaler internet glcksspiele bercksichtigen mageblich legale geschft nordrhein westfalen klgerin illegalen internet glcksspiele beklagten entgeht bscher schaffert schwonke kirchhoff richter bgh feddersen urlaub daher gehindert unterschreiben bscher vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  3499. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter rogge richter dr melullis scharen keukenschrijver richterin mhlens fr recht erkannt revision klgerin dezember verkndete urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin erstellte fr beklagte stadt thringen aufgrund schriftlichen vertrages dezember basiskonzeption errichtung erlebnis freizeitbades anl leistung bezahlt legte klgerin beklagten ferner ausarbeitung titel erlebniscenter betrifft gesamtanlage neben erlebnis freizeitbad hotels bungalows ferienwohnungen golfplatz sportanlage reiter pony erlebnishof sowie tiergehege umfassen anl klgerin meint hierfr werklohn beanspruchen knnen umstnde belegten erste brgermeister beklagten entsprechenden auftrag erteilt landgericht oberlandesgericht zahlungsklage abgewiesen hiergegen richtet revision klgerin weiterhin verurteilung beklagten zahlung dm nebst zinsen begehrt beklagte begehren entgegengetreten entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg berufungsgericht davon ausgegangen beklagte schaffung erlebniscenters gemeinde beabsichtigt klgerin vorgetragenen umstnde lieen jedoch zwingend abschlu werkvertrages erstellung gesamtplanung fr vorhaben schlieen klgerin anbetracht vertrages september davon ausgehen knnen beklagte formlos werkvertragliche verpflichtungen einlassen klgerin angefhrten schreiben beklagten juli september lieen schlu vertragsannahme beklagte naheliegend sei vielmehr klgerin schreiben lediglich legitimiert sollen gesprche fhren bzw informationen angebote einzuholen behaupteten spteren verwertung klgerin erstellten expos rahmen beklagten angestrengten genehmigungsverfahrens bezglich wasserfreizeitanlage golfplatz lasse konkludente vertragsannahme ableiten darlegungen klgerin sei schon entnehmen fassung gegenber behrden berhaupt verwendet worden solle sei daher auszuschlieen beklagte frhjahr mitte bereits vergtete basiskonzeption genutzt zumal unklar geblieben sei wann klgerin art relevanten nderungen konzept hinzugefgt angesichts verhltnismig geringen summe rechtfertige beklagten erbrachte zahlung dm annahme hiermit beklagte aufwendungen klgerin anerkennung rechtspflicht abgelten schlielich spreche tatsache beklagten bersandte vergtungsvereinbarung unterzeichnet worden sei ebenso zustandekommen werkvertrages eigene schreiben klgerin dezember recht rgt revision wrdigung berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft relevanten gesichtspunkte sachgerechter weise bercksichtige bereinkunft entgeltlichen werkvertrages klgerin ersten brgermeister vertretenen beklagten gekommen sei klgerin unstreitigen hilfstatsachen sowie behaupteten indizien hergeleitet fall tatrichter erschpfend daraufhin wrdigen richtigkeit unterstellt einzelne umstnde umstnde gesamtheit wahrheit haupttatsache berzeugen wrden vgl bgh urt xii zr njw rr urt iii zr mdr beweisantrag darf deshalb erst abgelehnt prfung ergebnis fhrt nachweis frage stehenden hilfstatsachen berzeugungsbildung ndern wrde bverfg beschl bvr njw bgh urt xii zr njw rr erfordernissen gengt angefochtene urteil nher benannte zeugen beweis gestellte behauptung klgerin tatsacheninstanzen ging dahin herren htten unabhngig voneinander gefhrten gesprchen ersten brgermeister beklagten erfahren klgerin beklagten vertrag geschlossen brgermeister herrn ersten besuch juli sinngem gesagt klgerin beauftragt untersuchungen durchzufhren gebiet hotel verbindung wasserfreizeitanlage touristisch genutzt wer knne zusammenhang brgermeister klgerin weiterhin beauftragt investoren betreiber fr projekt suchen mehrere besprechungen gegeben denen brgermeister eingerumt vertrag bestehe hieraus honorar hhe dm fr erstellung expos zahlen sei sachgerechter erfassung inhalts behauptung klgerin seitens berufungsgerichts geschehen einfach abgetan zeugen sollten lediglich bekunden wortlaut schreiben juli september ohne
  3500. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brago abs verwertung beigezogener akten urkunden beweis setzt deren wrdigung gerichtlichen entscheidung voraus bgh beschlu juli iii zb olg karlsruhe lg konstanz iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe september zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens beklagte tragen gegenstandswert festgesetzt grnde klagende gemeinde nahm frheren beklagten bauleiter beklagte knftig beklagte erbin bodengutachter ttig gewesenen verstorbenen ehemannes schadensersatz anspruch beklagte verteidigte sei erbin ehemannes geworden landgericht lie passivlegitimation beklagten offen wies gerichteten schadensersatzansprche wegen verjhrung ab beklagte durchgefhrten berufungsverfahren zog oberlandesgericht vorsorglich informationszwecken nachlaakten verhandlungstermin wies berufungsgericht parteien darauf unabhngig frage beklagte erbin ehemannes geworden sei grundstzlich eintrittspflicht ehemann stehenden versicherung betracht komme grundlage schlossen parteien zweck rechtsstreit seiten beklagten beigetretene vorschlag gerichts vergleich danach verpflichtete streithelfer zahlung klgerin kostenverteilung deren lasten kostenfestsetzungsverfahren beklagte beantragt klgerin beweisgebhr festzusetzen nachlaakten seien berufungssenat passivlegitimation beklagten hchst fraglich angesehen beweis verwertet worden landgericht einholung dienstlichen stellungnahme berufungsgerichts antrag abgelehnt oberlandesgericht sofortige beschwerde beklagten zurckgewiesen angenommen beweisgebhr sei jedenfalls deshalb angefallen gerichtlichen sachentscheidung fehle vorlufige aussage gerichts ber berzeugung stelle schon deshalb beweisverwertung dar uerung gebunden sei handele verwertung beweisen prognose parteien grundlage verglichen vorlufige wrdigung akzeptierten knne gerichtlichen beweiswrdigung vergleich verzichtet gleichgestellt hiergegen wendet beklagte beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsmittel erfolg ausfhrungen oberlandesgerichts verffentlicht njw rr olg report karlsruhe zutreffend rechtsgrundlage entscheidung weiterhin abs brago bundesgebhrenordnung fr rechtsanwlte inzwischen aufgehoben wirkung juli rechtsanwaltsvergtungsgesetz ersetzt worden art nr art kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mai bgbl beweisgebhr mehr kennt streitfall vergtung prozebevollmchtigten gem abs abs rvg bisherigem recht bemessen akten urkunden beigezogen erhlt rechtsanwalt abs brago beweisgebhr akten urkunden beweisbeschlu erkennbar beweis beigezogen beweis verwertet darin geregelten drei gebhrentatbestnden scheiden beiden ersten streitfall ersichtlich berufungsgericht nachlaakten ausdrcklich informationszwekken beigezogen daran ausweislich protokolls mndlichen verhandlung festgehalten fraglich deswegen beigezogenen akten ungeachtet beweis verwertet worden obwohl oberlandesgericht sachentscheidung mehr gefllt parteien aufgrund unterbreiteten vergleichsvorschlags anschlieend verglichen frage beschwerdegericht herangezogenen neueren rechtsprechung teil fachliteratur verneinen olg hamburg mdr jurbro olg mnchen rpfleger mdr olgreport rpfleger olg report hartmann kostengesetze aufl brago rn riedel subauer keller brago aufl rn olg schleswig jurbro olg hamburg jurbro olg karlsruhe anwbl olg koblenz anwbl gebauer brago rn gerold schmidt eicken brago aufl rn hansens brago aufl rn ders jurbro wortlaut zweck vorschrift reicht gericht beigezogenen urkunden akten erluterung besseren verstndnis parteivortrags ergnzung verwendet urkunden mssen vielmehr dritten tatbestandsvariante gerade beweis fr entscheidung rechtsstreits bedeutsamen tatsache verwendet worden setzt wrdigung gerichtlichen entscheidung voraus vorausgehende einschtzung gerichts parteien ziel gtlichen erledigung rechtsstreits mitgeteilt dadurch grundlage fr deren eigene disposition ber streitgegenstand prozevergleich anerkenntnis klage rechtsmittelrcknahme vorlufig enthlt endgltige ge
  3501. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs eingang berufungsbegrndung uhr letzten tages berufungsbegrndungsfrist bgh beschluss mai vi zb olg frankfurt main lg darmstadt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main september kosten klgers verworfen wert beschwerdegegenstandes grnde landgericht darmstadt urteil april klage abgewiesen frist einlegung berufungsbegrndung lief juli ab prozessbevollmchtigte klgers vorgetragen aufgrund starker arbeitsbelastung juli whrend brozeiten berufungsschrift fertig stellen knnen abschluss berufungsschrift ca uhr schriftsatz per fax versenden feststellen mssen faxgert schriftsatz angenommen nachdem kabel leitungen geprft display faxgertes vermerk gesehen toner kartusche gewechselt msse obwohl zunchst erschpfung toner kartusche fehlerursache ausgeschlossen toner fr ausdrucke gebraucht kartusche ausgetauscht daraufhin faxgert funktioniert wechseln kartusche blicherweise fachangestellten ausgefhrt etwa minuten gedauert schriftsatz daher erst mitternacht versandt knnen empfangsgert gerichts ausgedruckten drei seiten berufungsbegrndung sowie beigefgten anlage befindet unten jeweiligen seite faxgert stammende zeitangabe fr antrag klgers juli wiedereinsetzung vorigen stand gewhren berufungsgericht zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr verbindung abs satz abs satz zpo jedoch zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts angefochtene beschluss begegnet bedenken darstellung antrge parteien enthlt handelt beschluss gesetzes wegen rechtsbeschwerde angefochten abs satz zpo beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mssen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben streitgegenstand sowie antrge parteien beiden instanzen erkennen lassen anderenfalls gesetzmigen grnden versehen vgl senat beschluss juni vi zb versr bgh beschlsse juni ix zb versr juli ii zb njw rr april ix zb bgh report fehlen antrge rechtsbeschwerde beanstandet deshalb hingenommen antrge prozessualen vorgngen allein ankommt hinreichender deutlichkeit beschlussgrnden ergeben rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo angefhrten zulssigkeitsgrnde ersichtlich berufungsgericht berufung unzulssig verworfen innerhalb gesetzlichen frist abs zpo ablauf juli eingegangen sei klger wiedereinsetzung fristversumung gewhrt knne verschulden prozessbevollmchtigten zweiter instanz fristversumung zurechnen lassen msse abs zpo hlt angriffen rechtsbeschwerde stand aa entspricht wortlaut gesetzlichen regelung monaten bemessene frist frist begrndung berufung abs satz zpo ablauf tages endet tag entspricht ereignis zustellung urteils fllt abs zpo abs abs bgb frist endet ablauf tages uhr vorliegenden fall lief frist angegriffenen feststellungen angefochtenen beschlusses deshalb juli uhr ab bb rechtsbeschwerde beanstandet laut aufdruck fax sei berufungsbegrndung rechtzeitig uhr juli eingegangen berufungsgericht hierzu amts wegen aufklren mssen empfangsgert hufig lediglich ende bertragung zeitangabe ausdrucke offenbar springe zeitanzeiger gert zeitangabe uhr sofort uhr klger vermge hierzu uern entsprechende tatrichterliche feststellungen sei daher zugunsten klgers davon auszugehen anzeige faxgert gerichtlichen eingangsstelle zeitangabe bedeute rechtsbeschwerde geltend sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung beschwerdegerichts erfordere berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag abgelehnt vorrangige frage begrndungsschriftsatz versptet eingegangen sei nher prfen versage rechtsuchenden brger rechtliche prfung sache aufgrund anforderungen weder gesetz hchstrichterlichen rechtsprechung verlangt denen rechnen art abs art abs gg entgegen ansicht rechtsbeschwerdeerwiderung berufungsgericht nheren abklrung schon deshalb enthoben klger vorgetragen berufungsbegrndung versptet eingegangen sei unstreiti
  3502. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof hubert dr schfer mayer richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts bckeburg september rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen vorstzlicher brandstiftung diebstahls zwei fllen wegen diebstahls waffen wohnungseinbruchdiebstahls waffen einbeziehung zwei frheren urteilen jugendstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt sowie unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet weiterhin bestimmt gesamte jugendstrafe maregel vollziehen gunsten angeklagten eingelegte wirksam rechtsfolgen ausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft rgt allgemein verletzung materiellen rechts beanstandet einzelnen strafausspruch angefochtenen urteils sowie anordnung unterbringung angeklagten gem stgb erstrebt aufhebung rechtsfolgenausspruchs sowie zurckverweisung sache insoweit erneuter verhandlung entscheidung angeklagte begrndet revision allgemein erhobenen sachrge beanstandet einzelnen ebenfalls strafhhe sowie anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus beide rechtsmittel fhren aufhebung rechtsfolgenausspruchs wirksam beschrnkte rechtsmittel staatsanwaltschaft somit vollen revision angeklagten lediglich teilweisen erfolg weitergehende revision unbegrndet feststellungen landgerichts beging angeklagte gegenstndlichen taten mrz fall ii urteilsgrnde sexuelle ntigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung november fall ii urteilsgrnde wohnungseinbruchdiebstahl waffen whrend landgericht fall ii festgestellt angeklagte zeitpunkt tat aufgrund hyperkinetischen strung sozialverhaltens daraus entwickelnden dissozialen persnlichkeitsstrung sicher zustand erheblich verminderten schuldfhigkeit sinne stgb befand fllen ii vorstzliche brandstiftung ii urteilsgrnde zustand schuldfhigkeit lediglich auszuschlieen vermocht september oktober begangenen fllen ii urteilsgrnde diebstahl zwei fllen diebstahl waf fen angeklagte auffassung landgerichts demgegenber voll schuldfhig revision angeklagten sachrge angeklagten veranlasste umfassende berprfung angefochtenen urteils schuldspruch antragsschrift generalbundesanwalts dargelegten grnden ergebnis durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten erbracht demgegenber rechtsfolgenausspruch bestehen bleiben strafausspruch weist durchgreifende rechtsfehler nachteil angeklagten insoweit generalbundesanwalt zuschrift hauptverhandlung wesentlichen folgendes ausgefhrt hinsichtlich zumessungserwgungen fall jedoch besorgen jugendkammer fehlen strafmilderungsgrundes strafschrfend bercksichtigt landgericht lasten angeklagten gewertet vorverhalten zeugin gelegen aufgrund angeklagte berechtigte erwartung einverstndliche sexuelle handlungen konnte ua vgl bgh beschluss januar str ferner bercksichtigte kammer zuungunsten beschwerdefhrers lnger andauernde freundschaft gar intime beziehung beteiligten bestand ua landgericht ferner bewertung tatunrechts prfung besondere umstnde vorliegen erwachsenen vorliegen minder schweren falles begrndet htten lediglich fllen ii vorgenommen ua fr fall ii ua jedoch vergleichbar gebotene errterung abs stgb unterlassen weiteren landgericht zwei erledigte urteile gem abs jgg einbezogen nher dargestellt einbeziehung rechtskrftiger frherer urteile abs jgg frher begangenen straftaten rahmen gesamtwrdigung neu bewerten zusammen neuen straftat grundlage einheitlichen sanktion hierfr erforderliche vollstndige beurteilungsgrundlage gewinnen frheren taten deshalb
  3503. [['bundesgerichtshof beschluss str august sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts mainz februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht sicherungsverfahren unterbringung be schuldigten psychiatrischen krankenhaus hinblick zwei rechtswidrige taten exhibitionistischen handlung gem stgb angeordnet revision beschuldigten fhrt sachrge aufhebung urteils grundlage feststellungen landgerichts steht schon annahme natrlichem vorsatz begangener rechtswidriger anlasstaten gem stgb auer zweifel fall urteilsgrnde hielt beschuldigte unbekleidet fenster wohnung schaute drei weiblichen jugendlichen gegenber liegenden balkon saen fenster geffnet landgericht festgestellt mdchen konnten geschlechtsteil beschuldigten sehen begaben balkon wohnung beschuldigten fotografieren nachdem mdchen balkon verlassen beobachtete angeklagte onanierende bewegungen ausfhrte mdchen fhlten belstigt zumindest natrlicher tatvorsatz beschuldigten hinreichend sicher festgestellt tter abs stgb hinsichtlich wahrnehmung person direktem vorsatz handeln trndle fischer stgb aufl rdn mko hrnle rdn jew feststellungen hierzu enthlt urteil ergibt hinblick mglichkeit beschuldigte geschlossenen fenster wohnung stand weiteres erforderlichen zumindest bedingten vorsatz belstigung enthlt angefochtene urteil keinerlei feststellung fall urteilsgrnde hielt beschuldigte unbekleidetem zustand uhr uhr wohnungstr erdgeschoss hauses schwester gehrende wohnung bewohnt wurde dabei wohnung anwesenden wohnungsinhaberin gesehen erheblich belstigt fhlte landgericht insoweit anschluss sachverstndigen festgestellt beschuldigte grund vorliegenden schizophrenen psychose entweder sexueller motivation fall steuerungsfhigkeit motivation protestes wahnhaft erlebte angebliche verfolgung wohnungsnachbarin fall einsichtsfhigkeit gehandelt feststellungen ergibt landgericht angenommene verwirklichung straftat abs stgb exhibitionistische handlung sinne abs stgb allein uerer vorgang handlung sexueller motivation vgl trndle fischer aao rdn motivation beschuldigten konnte daher offen bleiben sicher festgestellt konnte zweifelssatz anzuwenden brigen fehlen insoweit jegliche feststellungen tatvorsatz unabhngig davon ergebnis generalbundesanwalt zutreffend angenommen voraussetzungen maregelanordnung gem stgb rechtsfehlerfrei festgestellt anordnung betroffenen auerordentlich belastenden maregel setzt sorgfltige kritische prfung insbesondere gefhrlichkeitsprognose beachtung verhltnismigkeitsgrundsatzes stgb voraus fall ausreichend feststellung behandlungs bedrftigkeit vage prognosen gemeinlstigen verhaltens vorliegend mangelt generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt schon hinreichend nachvollziehbaren feststellung zustands sinne stgb zusammenhang prognose gefhrlichkeits prognose landgerichts wohl eher sachverstndigen fr mglich gehaltene zweite deutungsmglichkeit anknpft ua konnten mglichkeiten deutung feststellung beim beschuldigten gegebenen psychischen erkrankung offen nebeneinander stehen bleiben jeweils unterschiedliche prognostische bedeutung errtern brigen annahme landgerichts beschuldigten sei en erhebliche rechtswidrige taten erwarten feststellungen getragen zeuge dr beschuldigten ansicht unberechenbar bezeichnet ua hierfr gewicht konkrete anhaltspunkte zeuge genannt bekundung aggressionsbereitschaft beschuldigten ergebe gelegentlich gereiztem tonfall rahmen willen angeordneten unterbringung landesrechtlichen unterbringungsgesetz deutet darauf zeuge fr stgb geltenden mastben vertraut landgericht durfte bewertungen zeugen daher weiteres beurteilung feststellungen zugrunde legen begriffe aggressionspotenzial unberechenbar ungeprft bernahm jhrige beschuldigte vergangenheit vielfach wegen ex hibitionistischen handlungen aufgefallen jahr griff kind ber kleidung geschlechtsteil ua aggressionshandlung beging jahr festnahme polizeibeamte krperlich widersetzte ua jahr wurde
  3504. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet november brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja pumpspeicherkraftwerke enwg nr stromnev abs satz betreiber pumpspeicherkraftwerks fr betrieb netz strom entnimmt letztverbraucher nr enwg entgeltpflichtiger netznutzer abs satz stromnev bgh beschluss november envr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr kirchhoff dr grneberg dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf september zurckgewiesen antragstellerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich notwendigen auslagen bundesnetzagentur tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens mio festgesetzt grnde antragstellerin betreibt bertragungsnetz nrdlichen bundeslndern hchstspannungsnetz drei pumpspeicherkraftwerke angeschlossen pumpspeicherkraftwerke arbeiten folgendem system elektrischer energie hchstspannungsnetz pumpen angetrieben wasser unteren becken hher gelegenes sammelbecken pumpen besteht bedarf energie netz zuzufhren wasser oberen becken abgelassen abflieende wasser treibt drehturbinen wodurch herkmmlichen wasserkraftwerk strom erzeugt hchstspannungsnetz eingespeist drei pumpspeicherkraftwerke verfgen ber gesamtleistung mw stehen eigentum vattenfall generations ag co kg schwesterunternehmen antragstellerin antragstellerin beantragte juni bundesnetzagentur gem enwg genehmigung netzentgelte fr jahr genehmigungsantrag bercksichtigte entsprechend verfahrensweise vorjahren netznutzung pumpspeicherkraftwerke genehmigungsantrag entsprach bundesnetzagentur vollen umfang neben weiteren krzungen legte insbesondere fest strombezug pumpspeicherkraftwerke entgegen genehmigungspraxis vorjahren netzentgeltpflichtig sei hiergegen antragstellerin beschwerde gewandt allein geltend macht stromentnahme pumpspeicherkraftwerke sei unrecht entgeltpflichtige netznutzung ansatz gebracht worden beschwerdegericht rechtsmittel antragstellerin zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin begehren ii beschwerdegericht beschwerde antragstellerin recht zulssig erachtet antragstellerin entscheidung bundesnetzagentur sowohl formell materiell beschwert fr annahme materiellen beschwer reicht betroffene angefochtene entscheidung individuell unmittelbar betroffen bgh beschl envr wuw tz citiworks beschl envr wuw de tz ff ulm neu ulm bundesnetzagentur angeordnete bercksichtigung netznutzung pumpspeicherkraftwerke berhrt antragstellerin schon deshalb unmittelbar geltend gemachten kosten vollstndig nchste netzebene umlegen darf antragstellerin grundlage entscheidung bundesnetzagentur mglicherweise gegenber dritten nmlich pumpspeicherkraftwerken netzentgelte geltend lsst beschwer entfallen iii rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt betreiber pumpspeicherkraftwerken entgeltpflichtige netznutzer enwg seien pumpspeicherkraftwerk msse letztverbraucher stromnev angesehen hochpumpen wassers strom verbraucht hieran ndere umstand ablassen wassers strom zurckgewonnen knne grenordnung eingesetzten stroms sei gesamte vorgang wirtschaftlich betrachtet system energie gespeichert solle energie zunchst jedoch verbraucht mechanische energie umgewandelt liege letztverbrauch zweck verbrauchs sei irrelevant analoge anwendung abs satz stromnev speisung strom netzentgeltpflicht befreie komme betracht insofern lcke regelungen stromnetzentgeltverordnung fehle vielmehr gesetzgeber entgeltpflicht stromverbrauch erfassen pumpspeicherkraftwerke bezug netzentgeltpflicht htte privilegieren htte fr ausnahmetatbestand schaffen mssen gegensatz gesetzgebern staaten getan ausfhrungen beschwerdegerichts lassen rechtsfehler erkennen beschwerdegericht besttigung bundesnetzagentur inanspruchnahme strom fr betrieb pumpspeicherkraftwerke recht letztverbrauch abs satz stromnev angesehen abs satz stromnev kosten netz umspannebenen beginnend hchstspannung jeweils anteilig nachgel
  3505. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsverwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zwvwv abs abs honorare zwangsverwalter beauftragten rechtsanwalts mssen vergtungsfestsetzungsverfahren auslagen sinne abs satz zwvwv abgerechnet daneben verwalter auslagenpauschale gem satz beanspruchen bgh beschluss juli zb lg kassel ag kassel zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr roth beschlossen rechtsbeschwerde zwangsverwalters beschluss zivilkammer landgerichts kassel august aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde anfang wurde zwangsverwaltung eingang beschlusses bezeichneten vermieteten altenpflegeeinrichtung bebauten grundbesitzes angeordnet zwangsverwalter rechtsanwalt ging wegen mietrckstnden gerichtlich mieter bereitete abschluss vertrages neuen mieter hierzu nahm hilfe soziett verbundenen rechtsanwalts anspruch mai gestattete amtsgericht begleichung hierdurch verursachten anwaltskosten masse entnehmen aufhebung zwangsverwaltung anfang rechnete zwangsverwalter vergtung nebst auslagenpauschale jhrlich ab anwaltskosten erwhnen festsetzung vergtung fr jahre erhob glubigerin sofortige beschwerde machte geltend masse entnommenen anwaltshonorare seien berhht beschwerde wurde begrndung zurckgewiesen hinsichtlich kosten anfechtbaren festsetzung fehle daraufhin zwangsverwalter beantragt auslagen fr bereits masse entnommene rechtsanwaltskosten jahren hhe insgesamt sowie versicherungskosten aufgrund besonderen haftungsrisikos fr jahr hhe ergnzend festzusetzen amtsgericht antrag entsprochen sofortige beschwerde glubigerin nachtrgliche festsetzung auslagen abgelehnt worden beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurckweisung glubigerin beantragt erstrebt zwangsverwalter wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung ii beschwerdegericht meint anwaltshonorare seien besondere kosten sinne abs zwvwv denen zwangsverwalter whlen knne inanspruchnahme vorschrift vorgesehenen pauschalierung wege einzelnachweises geltend mache indes wahl getroffen sei wechsel abrechnungsmethode fr jeweiligen abrechnungszeitraum ausgeschlossen nachtrglichen festsetzung stehe ferner entgegen entscheidungen vollstreckungsgerichts ber festsetzung auslagenpauschale rechtskraft erwachsen seien erneute befassung frage scheide mithin gelte fr nachtrglich beantragte festsetzung versicherungskosten iii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand gem abs satz nr zpo statthafte zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet ausgangspunkt zutreffend nimmt beschwerdegericht ber kosten zwangsverwalter beauftragten rechtsanwalts rahmen vergtungsfestsetzung entscheiden allerdings unumstritten aa teil schrifttums sieht kosten ausgaben verwaltung sinne abs zvg zwangsverwalter unmittelbar masse entnehmen knne deren berechtigung rahmen jahres schlussrechnung gerichtlich geprft haarmeyer wutzke frster hintzen zwangsverwaltung aufl zwvwv rdn depr mayer praxis zwangsverwaltung aufl rdn depr zfir eickmann zip ansicht erfolgt prfung ansatzes kosten externen anwalts vergtungsfestsetzungsverfahren seien anwendung abs zwvwv besondere auslagen verwalters festzusetzen sofern beauftragung anwalts erforderlich sei andernfalls knne verwaltervergtung unrecht masse entnommenen betrag gekrzt engels dassler schiffhauer hintzen engels rellermeyer zvg aufl rdn stber zvg aufl rdn keller zfir bb zuletzt genannte auffassung verdient vorzug lassen berufungsgericht offenbar meint abs satz zwvwv beispielhaft aufgefhrten kosten schluss honorare rechtsanwlten steuerberatern zwangsverwalter beauftragten selbstndigen besonderer qualifikation auslagen sinne vorschrift vergtungen lassen insbesondere vorschrift erwhnten kosten einstellung hilfskrften fassen hiermit hilfskrfte gemeint verwalter unselbstndigen ttigkeiten verantwortung heranzieht vgl abs satz zwvwv notwendigkeit rechtsanwaltshonorare auslagen behandeln folgt vollstreckungsgericht ansatz zutreffe
  3506. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs widerstandsunfhiger personen strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mosbach januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat sachrge dringt ergebnis beweiswrdigung landgerichts rechtsfehlerfrei feststellung angeklagte geschdigte genitalbereich hand berhrt beruht hinreichenden tatsachengrundlage mglichkeit berhrung stattgefunden wovon zugelassene anklage gleicher beweislage ausging lag zumindest gleich nahe landgericht auer acht gelassen angeklagte insoweit eingeschrnkten tatsachengrundlage tatbestand abs nr stgb vollendet junge frau entbltem unterkrper tisch legte geffnetem grtel knopf reiverschlu hose deren gespreizten beine stellte stellt fr schon vollendete sexuelle handlung dar vorgehen angeklagten tatplan entsprechend diente geschlechtliche erregung verschaffen vgl bgh nstz schuldspruch mu daher bestehen bleiben senat ausschlieen verminderte schuldu mfang ohnehin milden strafe strafausspruch ausgewirkt htte recht landgericht aussetzung verhngten freiheitsstrafe bewhrung gesichtspunkt verteidigung rechtsordnung abs stgb versagt angeklagte leiter sonderschule fr krperliche sexuelle integritt wrde anvertrauten schler besonderem mae verantwortlich ausntzen schutzlosen ausgeliefertseins schwer behinderten opfers liegende miachtung menschenwrde wiegt schwer aussetzung vollstreckung fr rechtsempfinden ber besonderheiten einzelfalls unterrichteten bevlkerung schlechthin unverstndlich wre fehlerhafte beweiswrdigung landgerichts ergebnis nachteil angeklagten auswirkt kommt rge verstoes abs stpo ebenfalls berhren geschdigten genitalbereich betrifft mehr senat weist allerdings angesichts unwidersprochenen vortrags revision nderung tatschlichen gesichtspunktes sei hauptverhandlung angesprochen worden gang hauptverhandlung entnehmen darauf landgericht unrecht unterlassen angeklagten schuldumfang auswirkende nderung sachlage hinzuweisen schfer nack schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  3507. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten vorwurf handtaschen raubs laden diebstahls freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet sachrge begrndete revision angeklagten erfolg strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten sachverstndig beratene strafkammer festgestellt paranoidhalluzinatorischen psychose schizophrenen formenkreis leide fhigkeit unrecht taten einzusehen deren begehung infolge erkrankung jedenfalls erheblich eingeschrnkt mglicherweise sogar vollstndig aufgehoben sei fr frage unterbringung stgb erheblich verminderten einsichtsfhigkeit angeklagten ausgegangen voraussetzungen stgb mssen fr anordnung maregel zweifelsfrei festgestellt bloe mglichkeit gegeben gengt lediglich verminderter einsichtsfhigkeit kommt darauf konkreten fall fehlen einsicht bewirkt bghst solange verminderung einsichtsfhigkeit fehlen einsicht ausgelst dadurch straftaten gefhrt sicherung allgemeinheit unterbringung psychiatrischen krankenhaus veranlat bghst bghr stgb schuldunfhigkeit urteil daher aufzuheben neue tatrichter gelegenheit erforderlichen zusammenhang erkrankung angeklagten begangenen taten erforderlichen weise darzulegen insoweit gengt aufgehobene urteil anforderungen weder mitteilung angeklagte festnahme untersuchungshaft psychotisch dekompensiert wirres zeug geredet allgemeinen tatbezogenen feststellungen erhalte ber gedankenbertragung befehle teilweise hre stimmen sagten solle stehlen bzw dinge tun manchmal htten stimmen aufgefordert erhngen lt entnehmen ursache fr festgestellten taten erkrankung angeklagten beschaffungstaten handelt liegt jedenfalls fern angeklagte seit lebensjahr fast regelmig cannabis raucht konsumiert drogen trinkt alkohol berma zuletzt ca flaschen bier tglich tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  3508. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja palplus ep art abs ltere nachverffentlichte patentanmeldung neuheitsprfung bercksichtigen verffentlichung zurckgenommen zurckgenommen gilt bgh urteil september zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr meierbeck richter grning dr grabinski hoffmann sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung beklagten juli verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts zurckgewiesen kosten berufungsverfahrens klgerin viertel beklagte drei viertel tragen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatent inanspruchnahme prioritt deutschen patentanmeldung nk april april angemeldet wurde klageerhebung zeitablauf erloschen insgesamt acht patentansprchen patentanspruch erteilten fassung folgenden wortlaut verfahren kompatiblen bertragen signalartzusatzinformation vertikalen rcklauf gehrenden zeilen fernsehsignals wobei signalartzusatzinformation verbesserten empfngern auswertbar dadurch gekennzeichnet signalart zusatzinformation bildsignalen freien hlfte ersten letzten aktiven bildzeile fernsehbildern datenpaket bertragen einlauf start nutzinformationsdaten enthlt wobei empfangsseitig einlaufinformationsdaten fr phasenrichtige rckgewinnung datentaktes nutzinformationsdaten dienen startinformationsdaten adressierung nutzinformationsdaten sowie selektiven erfassung beginns nutzinformationsdaten dienen signalart zusatzinformation mindestens zwei folgenden fernseh signalarten umfasst standard signal letterbox signal bildzusatzinformationen enthlt letterbox signal bild zusatzinformationen letterbox signal film quelle bild zusatzinformationen letterbox signal kamera quelle bild zusatzinformationen insbesondere unterscheidung statisch bewegt geltendem bildinhalt halb vollbilder klgerin wegen verletzung streitpatents anspruch genommen nichtigkeitsklage geltend gemacht gegenstand streitpatents angegebene prioritt wirksam beanspruchen knne fehle patentfhigkeit patentanspruch beschreibung enthielten jeweils unzulssige erweiterungen weiterhin sei gegenstand fr fachmann ausfhrbaren weise offenbart patentgericht streitpatent teilweise fr nichtig erklrt patentanspruch ende folgendes merkmal angefgt worden einlaufinformationsdaten impuls dauer vorangestellt pegel maximalen amplitude umax daten entspricht breite mehrfaches taktperiode daten umfasst hiergegen richtet berufung beklagten streitpatent beschrnkt verteidigt erteilten patentanspruch wort mindestens sowie letzten beiden spiegelstriche patentanspruch vollstndig gestrichen sollen klgerin eigene berufung zurckgenommen tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde streitpatent betrifft verfahren sendung fernseh signalen beschreibung streitpatent bekannt fernseh signale breitbildformat gem priorittszeitpunkt aussicht genommenen palplus norm kompatibel damals gltigen pal norm bertragen herkmmlichen fernsehempfngern bildformat letterbox bild schwarzen balken oberen unteren bildrand wiedergegeben knnen fernseher bildschirmen format letterbox signal ursprngliche fernsehsignal erhhten bildauflsung generieren knnen fr zeilen schwarzen balken schwarzwert angehoben zeilen weitere bildinformationen bertragen knnen erfindung liegt aufgabe zugrunde fernsehsignal informationen jeweils bertragenen signalart bisherigen standard mglichst wenig berhrende weise bertragen lsung schlgt patentanspruch berufungsverfah ren verteidigten fassung verfahren merkmale folgt gliedern lassen gliederungsziffern gem patentgerichtlichen urteil jedoch teilweise entsprechend technischen ablauf genderter abfolge verfahren kompatiblen bertragen signalart zusatzinformation zeilen fernsehsignals geeignet signalart zusatzinformation zeilen fernsehsignals bertragen vertikalen rcklauf gehren signalart zusatzinformation bildsignalen freien hlfte ersten aktiven bildzeile fernsehbildern bertrage
  3509. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mai seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hoai abs werklohnforderung planungs berwachungsleistungen beauftragten architekten fr bauunternehmer vorzunehmende sanierung allein dadurch fllig besteller bauunternehmer erbringung teilleistungen darauf sanierung fortgefhrt bgh urteil mai vii zr olg celle lg hildesheim vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha dr wiebel dr kuffer richterin safari chabestari fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger architekt ffentlich bestellter sachverstndiger verlangt beklagten rechtsnachfolgerin ag honorar fr leistungen fr deren zentrallager erbracht ag beauftragte rahmen sanierung zentrallagers gmbh ausfhrung fubodenarbeiten abnahme gmbh nachfolgend erbrachten leistungen lehnte ag wegen ausfhrungsmngeln ab daraufhin beauftragte ag klger feststel lung mngel entwicklung sanierungskonzeptes beaufsichtigung sanierungsarbeiten deren abnahme oktober rechnete klger dahin erbrachten leistungen ab abschlu sanierungsarbeiten schlossen rechtsvorgngerin beklagten gmbh sommer vergleich gmbh erbringende schluzahlung einigten gmbh fhrte hinblick vergleich sanierungsarbeiten nachdem gmbh klger schreiben dezember abschlu vergleichs mitgeteilt erteilte rechtsvorgngerin beklagten fr erbrachten leistungen dezember schlurechnung dezember eingegangenen antrag klgers erlie amtsgericht januar beklagte wegen forderung schlurechnung mahnbescheid januar zugestellt wurde landgericht teilgrundurteil klageanspruch grunde fr berechtigt erklrt berufung beklagten fhrte insoweit klageabweisung senat zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis finden gesetze dezember geltenden fassung anwendung art egbgb berufungsgericht fhrt honorarforderung klgers sei verjhrt flligkeit honoraranspruchs beginn zweijhrigen verjhrungsfrist sei gem hoai erteilung schlurechnung abhngig gegenstand klger erteilten auftrags sei architektenleistung leistung bausachverstndigen flligkeit honoraranspruchs hierfr bestimme danach wann rechnung erstmals htte erstellt forderung htte geltend gemacht knnen sei offensichtlich bereits jahre fall nachdem klger entsprechend aufgestellten ttigkeitsnachweisen sachverstndigenttigkeit bereits september abgeschlossen jahr rechnungsstellung lage gesehen annhme klger leistung insgesamt erst jahre htte abrechnen knnen sei forderung verjhrt bevor mahnbescheid beantragt wurde insoweit sei bedeutung klger erst dezember beilegung auseinandersetzung rechtsvorgngerin beklagten gmbh erfahren ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht geht zutreffend davon honorarforderung klgers gem abs nr bgb zweijhrigen verjhrungsfrist unterliegt auffassung flligkeit hnge davon ab wann rechnung erstmals htte erstellt forderung htte geltend gemacht knnen dagegen rechtsfehlerhaft insbesondere bezug genommene entscheidung senats november vii zr bghz ff gesttzt entscheidung lediglich ausgefhrt anspruch erstattung erschlieungskosten sinne bgb entstanden erstmals geltend gemacht notfalls wege klage durchgesetzt frage wann werklohnanspruch fllig lt urteil entnehmen klger rechtsvorgngerin beklagten feststellung mngeln entwicklung sanierungskonzepts beaufsichtigung sanierungsarbeiten beauftragt liegt nahe hierbei entgegen auffassung berufungsgerichts architektenleistungen handelt hoai abzurechnen fr frage forderung klgers verjhrt bedarf hierzu abschlieenden entscheidung klger erbringenden leistungen hoai abzurechnen dafr vereinbarte honorar gem abs hoai fllig leistungen vertragsgem erbracht worden prffhige honorarschlurechnung berreicht worden findet hoai anwendung werklohn gem bgb grundstzlich
  3510. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs rechnet vermieter preisfreien wohnraums ber betriebskosten gemischt genutzten abrechnungseinheiten flchenmastab ab vorwegabzug gewerbeflchen entfallenden kosten vorzunehmen trgt mieter darlegungs beweislast dafr kosten erheblichen mehrbelastung wohnraummieter fhren deshalb vorwegabzug gewerbeflchen entfallenden kosten geboten anschluss senatsurteil mrz viii zr njw bgh urteil oktober viii zr lg berlin ag schneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter wiechers dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr hessel fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten seit jahr mieter wohnung berlin erdgeschoss anwesens wohnrume gesamtflche verein vermietet rume behinderten wohnzwecken berlsst betreutes wohnen klger seit dezember zwangsverwalter grundstcks bestellt gem nr mietvertrags beklagten neben miete monatliche vorschusszahlungen betriebskosten sowie heiz warmwasserkosten leisten nr vertrags miete nebenkosten monatlich voraus sptestens dritten werktag monats vermieter zahlen oktober betrug miete einschlielich vorschusszahlungen schreiben oktober rechnete klger ber betriebskosten fr jahr ab anteilige umlage gesamtkosten wohnung beklagten erfolgte flchenmastab vorwegabzug fr kosten erdgeschoss hauses betriebene wohnheim fr behinderte entfielen nahm klger abrechnung ergab nachforderung hhe schreiben oktober erklrte klger erhhung beklagten zahlenden betriebskostenvorschusses ab november beklagten zahlten weder nachforderungsbetrag betriebskostenabrechnung erhhungsbetrge fr betriebskostenvorschuss oktober gericht eingegangenen november zugestellten klage klger beklagten zahlung nebst zinsen begehrt betrag setzt restlichen betriebskostenforderung fr jahr hhe abzglich klger verrechneten guthabens betriebskostennachforderung fr erhhungsbetrgen fr betriebskostenvorschuss fr zeitraum november september insgesamt miete einschlielich vorauszahlungen fr oktober zusammen oktober zahlten beklagten miete fr monat oktober hhe betrages klger klage zurckgenommen beantragt beklagten insoweit kosten rechtsstreits aufzuerlegen amtsgericht klage abgewiesen berufung klger zahlungsbegehren hinsichtlich betriebskostennachforderung fr jahr erhhungsbetrge fr betriebskostenvorschuss insgesamt hhe nebst zinsen weiterverfolgt mndlichen berufungsverhandlung parteien bezug be triebskostenvorschsse fr monate januar oktober rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt berufungsgericht teilweiser abnderung erstinstanzlichen urteils klage hhe nebst zinsen stattgegeben beklagten hinsichtlich zurckgenommenen sowie bereinstimmend fr erledigt erklrten teils klageforderung kosten rechtsstreits auferlegt berufungsgericht zugelassenen revision begehren beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen klageabweisenden urteils entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht begrndung ge verffentlichten entscheidung ausgefhrt beklagten schuldeten aufgrund betriebskostenabrechnung fr jahr nachzahlung hhe abrechnung sei wegen fehlenden vorwegabzugs fr haus befindliche wohnheim fr behinderte unwirksam sei mietverhltnis verein wohnheim betreibe gewerbliches mietverhltnis anzusehen jedoch sei abrechnung betriebskosten geboten gewerblich genutzte flchen entfallenden kosten stets vorweg gesamtkosten abzuziehen lediglich verbleibenden kosten wohnflchen verteilen vorliegenden fall vorwegabzugs gewerbeflche bedurft anhaltspunkte dafr gegeben seien wohnheim anteilig hhere betriebskosten verursache verein berlasse bewohnern rume wohnzwecken genutzten flche angaben klgers etwa bewohner sei ersichtlich anteilige belegung sonstigen nutzung wohnzwecken erheblich unterscheide fr nutzung wesentlich mehr bewohner lgen hinweise seien beklagten vorgetragen umstand bewohner aufgrun
  3511. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser dezember beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april kosten beklagten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde beschwerde gengt mangels ausreichender begrndung anforderungen abs zpo beschwerdeerwiderung zutreffend rgt ausreichend dargetan ende begrndung herausgestellten rechtsfragen entscheidungserheblich beschwerde legt dar angefochtene entscheidung objektiv willkrlich darstellt verfahrensgrundrechte beschwerdefhrers verletzt senat braucht daher darauf einzugehen mngel prfung grundstzlichen bedeutung abs satz nr zpo rahmen zulassungsgrundes sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo bedeutsam knnen vgl bgh beschl juli zr wm juli zb wm juli zr wm oktober xi zr wm kreft kirchhof ganter fischer kayser'],['Soon']]
  3512. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs satz abs familiensachen bereich freiwilligen gerichtsbarkeit beginnt rechtsmittelfrist fr verkndeten beschlu zustellung rechtsmittelfhrer erst letzten zustellung beteiligten abgrenzung senatsbeschlu oktober xii zb njw bgh beschlu april xii zb olg schleswig ag lbeck xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dr ahlt beschlossen weitere beschwerde beschlu senats fr familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juli kosten antragsgegnerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde angefochtenen beschlu januar nderte amtsgericht familiengericht frheres urteil angeordneten versorgungsausgleich vahrg nachdem parteien weiteren beteiligten verfgung november darauf hingewiesen schriftlichen verfahren entscheiden sofern hiergegen jahresende einwnde erhoben wrden einwnde erhoben worden beschlu wurde antragsgegnerin persnlich januar niederlegung zugestellt zustellungen antragsteller weiteren beteiligten erfolgten januar januar beim amtsgericht eingegangenem schriftsatz januar zeigten rechtsanwlte kollegen erstmals anwaltliche vertretung antragsgegnerin wurde daraufhin januar formlos beschluausfertigung zusatz kenntnis bersandt januar erhielten februar legte antragsgegnerin zweitinstanzlichen verfahrensbevollmchtigten hinweis januar erfolgte zustellung beschlusses beschwerde juni zugegangenen gerichtlichen hinweis beschwerdefrist sei gewahrt vertrat antragsgegnerin auffassung beschwerdefrist versumt erst zeitlich letzten zustellung weitere beteiligte januar begonnen beantragte vorsorglich wiedereinsetzung vorigen stand oberlandesgericht wies wiedereinsetzungsgesuch zurck verwarf beschwerde unzulssig dagegen richtet weitere beschwerde antragsgegnerin ii beschwerde erfolg zutreffend ausgangspunkt beschwerdegerichts februar eingelegte beschwerde einmonatige beschwerdefrist abs satz zpo zpo gewahrt bereits zustellung antragsgegnerin persnlich januar begonnen richtig ferner zustellung antragsgegnerin persnlich wirksam zeitpunkt zustellung gericht gegenber verfahrensbevollmchtigter bestellt zustellung andernfalls zpo htte bewirkt mssen vgl bghz auffassung antragsgegnerin entsprechend ausfhrungen senatsbeschlu oktober xii zb njw beschwerdefrist erst zeitlich letzten zustellung beteiligten erst januar laufen begonnen zutreffenden grnden angefochtenen entscheidung folgen vorliegende abnderungsverfahren vahrg isoliertes selbstndiges verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit vgl keidel kuntze freiwillige gerichtsbarkeit aufl rdn gem abs satz zpo anstelle abs fgg vorschriften zivilprozeordnung ber bekanntgabe zustellung gerichtlicher entscheidungen anzuwenden insoweit entgegen auffassung weiteren beschwerde abs zpo einschlgig senatsbeschlu oktober allein bezieht fr verkndete beschlsse geltende vorschrift abs zpo vgl zller philippi zpo aufl rdn ergibt ankndigung familiengerichts schriftlichen verfahren entscheiden isolierten verfahren ber versorgungsausgleich zpo abs fgg gilt vgl senatsbeschlu dezember ivb zb famrz abs fgg grundstzlich durchzufhrende mndliche verhandlung somit notwendige sinne abs zpo darstellt vgl keidel kuntze aao rdn darin etwa ankndigung sehen zustimmung parteien besonderen termin verkndende entscheidung vorausgegangene mndliche verhandlung sinne abs satz zpo treffen vielmehr wendung schriftlichen verfahren dahin verstehen zustimmung parteien solle abs fgg fr regelfall vorgesehene mndliche verhandlung entschieden somit rechtfertigt vorliegende verfahren ausnahme grundsatz fr beginn rechtsmittelfrist zeitpunkt zustellung rechtsmittelfhrer mageblich vgl zller vollkommer aao rdn bpatg grur insbesondere erfolgte zustellung entscheidung abs zpo genannten fllen verkndungs statt entscheidung bereits entuerung gericht existent wurde vgl thomas putzo zpo aufl rdn erst letzten zustellungsakt frage wann beteiligten zuzustellende entscheidung rechtliche wirksamkeit erlangt vgl bpatg aao kommt schon deshalb entscheidung ber versorgungsausgleich gem abs fgg ohnehin erst e
  3513. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs nr senat hlt neufassung sexualdelikte strafrechtsreformgesetz definition begriffs beischlaf stndiger rechtsprechung seit bghst ff erfolgt fest danach eindringen mnnlichen gliedes scheidenvorhof tatbestand beischlafs erfllt bgh urt oktober str lg bad kreuznach bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung oktober denen teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verhandlung verteidigerin justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach februar verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsinstanz entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern fllen sowie wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sicherungsverwahrung angeordnet revision rgt verletzung formellen materiellen rechts verfahrensversto macht verletzung stpo geltend brigen beanstandet rahmen sachbeschwerde annahme uneingeschrnkter schuldfhigkeit bejahen merkmals beischlaf sowie anordnung sicherungsverwahrung rechtsmittel erfolg ii fall ii urteilsgrnde stellt landgericht fest angeklagte jahre januar geborenen geschlechtsverkehr vollzogen penis scheidenvorhof mdchens einfhrte landgericht bewertet tatgeschehen fall vollzogenen beischlafs somit regelbeispiel sinne abs nr stgb ebenso sieht fllen ii verbrechenstatbestand abs nr stgb erfllt angeklagte zweimal scheidenvorhof jhrigen eindrang auslegung steht einklang stndigen rechtsprechung tatbestandsmerkmal beischlaf bghst ff bgh beschl august str miebach nstz dagegen schrifttum erhobenen einwnden lenckner schnke schrder aufl rdn mau rach schroeder maiwald strafrecht bt aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn wohl horn sk stgb rdn folgt senat senat hlt definition begriffs beischlaf neufassung sexualdelikte strafrechtsreformgesetz fest eindringen gliedes scheidenvorhof tatbestand beischlafs erfllt entsprechend strafsenat bundesgerichtshofes entschieden beschl august str ergibt wortlaut abs nr stgb danach beischlaf fall eindringens krper krper tatopfer angeklagte jeweils eingedrungen kommt rcksicht fr tatopfer kaum zumutbaren feststellungsschwierig keiten darauf ausma geschehen hierfr spricht ferner entstehungsgeschichte strafrechtsreformgesetzes auslegung begriff beischlafs rechtsprechung gefunden gesetzgeber bekannt obwohl sexualstrafrecht tiefgreifend umgestaltet sah anla rechtsprechung frage stellen iii brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jhnke otten fischer rothfu elf'],['Soon']]
  3514. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen wohnungseinbruchdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziffer aa antrag anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn juni soweit betrifft verfahren hinsichtlich fall urteilsgrnde eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil aa schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen diebstahls sowie wegen wohnungseinbruchdiebstahls hehlerei verurteilt bb aufgehoben soweit urteil amtsgerichts limburg lahn april ausgesprochene fahrverbot aufrechterhalten worden weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht limburg lahn angeklagten wegen diebstahls hehlerei auflsung urteil amtsgerichts limburg lahn april verhngten gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung verhngten einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt amtsgerichtliche urteil verhngte geldbue hhe fahrverbot drei monaten dauer wurden aufrechterhalten darber hinaus landgericht angeklagten wegen wohnungseinbruchdiebstahls hehlerei weiteren gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren monat verurteilt dagegen gerichtete rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall urteilsgrnde gem abs nr abs stpo eingestellt infolge teileinstellung schuldspruch abzundern strafausspruch trotz teileinstellung bestehen bleiben angesichts fr tat ausgesprochenen einzelstrafe tagesstzen ausgeschlossen landgericht deren wegfall ausspruch geringeren gesamtstrafe gekommen wre aufrechterhaltung fahrverbots stgb bestand urteilsfeststellungen angeklagte besitz fahrerlaubnis verbotsfrist rechtskraft amtsgerichtlichen urteils april begonnen abs satz stgb af dreimonatige fahrverbot endete juni tag verkndung urteils vorliegender sache fahrverbot zeitpunkt gegenstandslos sinne abs satz stgb vgl bgh beschluss august str fischer stgb aufl rn appl ribgh prof dr krehl wegen krankheit unterschrift gehindert appl grube zeng schmidt'],['Soon']]
  3515. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl schluckebier dr kolz oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein juli soweit angeklagten betrifft maregelausspruch zugehrigen fest stellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen betubungsmittel straftaten gesamtfreiheitsstrafe vier jahren monat verurteilt brigen freigesprochen unterbringung entziehungsanstalt angeordnet staatsanwaltschaft wendet revision maregelausspruch rgt verletzung materiellen rechts rechtsmittel begrndet revision staatsanwaltschaft wirksam anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt be schrnkt beschwerdefhrerin aufhebung angefochtenen urteils rechtsfolgenausspruch beantragt begrndung ergibt urteil deshalb fr rechtsfehlerhaft hlt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet worden deren voraussetzungen vorlgen bringt beschwerdefhrerin ausdruck lediglich maregelausspruch angreifen vgl bghr stpo abs antrag bgh nstz kleinknecht meyergoner stpo aufl rdn ausspruch ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt hlt rechtlicher nachprfung stand recht rgt beschwerdefhrerin voraussetzungen maregel urteil hinlnglich dargetan urteilsgrnde lassen nheren umstnde erkennen denen fr tatrichter ergeben angeklagte hang beherrscht berauschende mittel berma nehmen rede stehenden taten rausch begangen jedenfalls hang zurckgehen abs stgb landgericht zutreffend davon ausgegangen unterbringung entziehungsanstalt zumindest erheblich verminderte schuldfhigkeit tters sinne stgb voraussetzt vgl bghr stgb abs hang ua berdies bedacht hang sinne abs stgb angenommen chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit vorliegt eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung festzustellen immer rauschmittel berma nehmen neigung mu grad phys ischer abhngigkeit erreicht vgl bghr stgb hang unbe schadet richtigen rechtlichen ansatzes htte auffassung kammer handele beschaffungskriminalitt hangspezifische taten ua begrndung bedurft daran fehlt bewertung tatrichters brigen getroffenen feststellungen getragen darstellung werdegangs angeklagten ergibt allerdings alter jahren begann haschisch rauchen fat tglichen konsum lebensjahr steigerte seit frhjahr konsumierte vermehrt ecstasy kokain lsd rahmen ausfhrungen erheblich verminderten steuerungsfhigkeit angeklagten hebt sachverstndig beratene strafkammer hingegen hervor deutliche minderung selbstkontrolle selbstkritik sei ebensowenig feststellbar inkonsistenz willensbildung einengung wahrnehmungs bewutseinsfeldes motivation abgeurteilten straftaten sei suchtmittel spezifische komplikationen geleitet etwa entzugssyndrom daraus resultierenden zwang suchtmittel beschaffen konsumieren vielmehr seien normal psychologische motive handlungsbestimmend anzusehen ua ausfhrungen deuten eher fehlen hanges angeklagten mibrauch rauschmitteln symptomwertes konkreten taten fr hang mehr htte annahme gegenteils darlegung bedurft vermit beschwerdefhrerin recht beweisfhrung landgerichts bejahung voraussetzungen abs stgb begegnet weiteren gesichtspunkt durchgreifenden rechtlichen bedenken kammer frage gehrte sachverstndige gegensatz bewertung kammer unterbringungsvoraussetzungen gegeben erachtet ua freilich recht pflicht tatrichters gegenber sachverstndigen selbstndigkeit urteils wahren bghst bghr stpo abs satz beweisergebnis frage fr deren entscheidung gesetz zuziehung sachverstndigen vorsieht stpo widerspruch gutachten lsen mu darlegungen sachverstndigen einzelnen wiedergeben gegenansicht begrnden revisionsgericht nachprfung mglich st rspr vgl bgh holtz mdr nstz bghr stpo abs sat
  3516. [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen keukenschrijver asendorf beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen angesichts tatrichterlicher wrdigung ausschreibungsunterlagen getroffenen feststellung berufungsgerichts bieter htten art umfang nachunternehmer auszufhrenden leistungen namen vorgesehenen nachunternehmer angeben mssen angebot klgerin jedenfalls deshalb gem nr abs vob nr abs satz vob auszuschlieen klgerin angegeben arbeiten nachunternehmer ausfhren lassen wrde klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert melullis jestaedt keukenschrijver scharen asendorf'],['Soon']]
  3517. [['bundesgerichtshof vi zr beschluss januar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg klger trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert grnde kommt entgegen auffassung berufungsgerichts haftungsprivilegierung gem abs alt sgb vii unternehmer zugute beklagte vorbergehende betriebliche ttigkeit gemeinsamen betriebssttte verrichtet vgl senatsurteile juli vi zr versr juli vi zr versr revision endergebnis deswegen aussicht erfolg verkehrssiche rungspflicht arbeitgeberin klgers bertragen worden zudem feststellungen berufungsgerichts berwiegenden mitverschulden klgers auszugehen dr mller dr greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  3518. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs auftrags geschftsbesorgungsverhltnis allgemein insolvenzunabhngig erklrte verzicht herausgabeansprche auftraggebers wirksam inso abs auftragnehmer ausfhrung auftrags schuldner zugewendeten mittel unentgeltlichen leistungen auftragnehmer verzichtet schuldner herausgabeansprche auftragnehmer unentgeltliche leistung auftragnehmer hierfr schuldner verzicht ausgleichenden vermgenswerten vorteil verspricht bgb satzung untersttzungskasse sinne abs satz betravg enthaltene verzicht rckforderungsansprche hlt inhaltskontrolle stand bgh urteil dezember ix zr kammergericht lg berlin ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juli kosten klgers kosten streithelferin tragen zurckgewiesen rechts wegen tatbestand rudolf gmbh fortan schuldnerin erteilte jahr jahr geborenen damaligen geschftsfhrer alleingesellschafter fortan geschftsfhrer pensionszusage fr al ters witwenrente april trat schuldnerin beklagten rechtsform eingetragenen vereins gefhrten berbetrieblichen untersttzungskasse gleichzeitig beantragte beklagten entsprechende versorgung fr alters witwenrente ber untersttzungskasse einzurichten mrz schlug beklagte schuldnerin leistungsplan fr geschftsfhrer januar kraft treten danach beklagte leistungsplan genannten leistungen bereinstimmung satzung erbringen schuldnerin beklagten hierzu erforderlichen mittel zuwenden lebenslange altersrente fr geschftsfhrer monatlich betragen tod verwitwete ehegatte lebenslange monatliche altersrente erhalten nummer leistungsplans heit zugesagten leistungen untersttzungskasse leben mitarbeiters abgeschlossenen versicherungsvertrag rckgedeckt ansprche versicherungsvertrag stehen ausschlielich untersttzungskasse schuldnerin stimmte leistungsplan august vereinbarte august geschftsfhrer leistungsplan pensionszusage jahr ersetzt satzung beklagten bestimmt zweck verein soziale einrichtung arbeitgebern betrieblichen altersversorgungsmanahmen ber untersttzungskasse gruppen untersttzungskasse durchfhren ausschlieliche unabnderliche zweck vereins besteht darin zugehrigen bzw frheren zugehrigen einzelner trgerunternehmen mitglied vereins aufnahmeantrag gestellt mitglieder vereins deren mitgliedschaft erloschen alter sowie beim tode angehrigen magabe satzung ergnzenden richtlinien vereins laufend einmalig freiwillige versorgungsleistungen gewhren einknfte vermgen trgerunternehmen verzichten grundstzlich jegliche rckforderung fr jeweils gebildeten kassenvermgens aufgrund etwaigen gesetzlichen rckforderungsanspruchs gilt fr fall mitgliedschaft trgerunternehmens erlischt verzicht bezieht allerdings etwaige ansprche trgerunternehmen darauf gerichtet verein zugewendete mittel beachtung satzungsgemen verwendungszwecks versorgungstrger verfgung stellt versorgung fortfhrt unabhngig davon trgerunternehmen zuwendungen infolge irrtums geleistet worden zurckfordern mittelverwendung verein zuwendungen trgerunternehmen beitrge fr rckdeckungsversicherungen verwenden sofern zuwendungen ausdrcklich fr zwecke erfolgen regelung absatz bleibt unberhrt leistungen leistungsanwrter einzelnen trgerunternehmens drfen erfolgen soweit fr jeweilige trgerunternehmen getrennt ausgewiesene vermgen dafr ausreicht leistungen verein rahmen leistungsplne versorgung alters witwen waisenrenten gewhren soweit jeweils betroffene trgerunternehmen hierfr erforderlichen mittel verfgung gestellt soweit verein leistungen rahmen leistungsplans erbringt obwohl trgerunternehmen unmittelbar erbringung entsprechenden leistung verpflichtet gilt leistung vereins leistung dritten gem abs bgb hhe leistungen richtet jeweiligen fr einzelne trgerunternehmen aufgestellten leistungsplan freiwilligkeit leistungen leistungsanwrter rechtsanspruch leistungen vereins wiederholte regelmi
  3519. [['bundesgerichtshof beschluss str juli sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil strafkammer landgerichts mnster amtsgericht bocholt dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionseinlegungsfrist vgl senatsbeschluss mrz erfolg feststellungen leidet angeklagte seit etwa wahnhaften vorstellungen sieht verschiedene unterbringungen betreuungsgericht tochter betreffende sorgerechtsentscheidungen entrechtet beansprucht recht ttlichen widerstand aufgrund erkrankung beschuldigte mglicherweise mehr lage vermeintlichen widerstandshandlungen verbundene unrecht einzusehen keineswegs imstande eventuell vorhandenen einsicht handeln ua juni begab beschuldigte zeitgleich eingang bekennerfaxes parkplatz justizzentrums bocholt beschdigung abgestellten pkw widerstand widerfahrene behandlung betreuungs bzw familienrichter amtsgerichts bocholt leisten kg schweren hammer begann fahrzeug justizbeschftigten einzuschlagen geschftsstelle betreuungsgerichts arbeitete justizhauptwachtmeister amtsgerichts amtsanwalt gingen versuchten erfolglos beruhigendes zureden weiteren einschlagen fahrzeuge abzuhalten beschuldigte bemerkte justizhauptwachtmeister hinten nherte erhob hammer erklrte sinngem verpiss schlage schdel beamte verzichtete daraufhin eingreifen pfefferspray ausgersteten polizeistreife ergab beschuldigte unmittelbar deren eintreffen sechzehn beschdigten fahrzeugen entstand sachschaden insgesamt rund euro anordnung unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus bestand soweit landgericht anschluss sachverstndigen davon ausgeht beschuldigte nachhaltigen wahnideen verbundenen psychose leide gem abs stpo abgekrzten urteilsgrnden schon bewertung tragenden anknpfungs be fundtatsachen wiedergegeben vgl bgh beschlsse januar str rn januar str rn jeweils mwn umstand beschuldigte mehrmals betreuungsgericht geschlossen untergebracht worden oktober erfolgreich neuroleptika behandelt wurde deutet gravierende erkrankung psychischen bereich vermag konkrete darlegung krankheitsbildes ersetzen angefochtenen urteil nher ausgefhrt wahnhafte strung konkret steuerungsfhigkeit beschuldigten anlasstaten ausgewirkt vgl bgh beschluss august str rn mwn tatplanung zeitgleichen eingang bekennerfaxes knnte aufhebung einsichts steuerungsfhigkeit sprechen zudem erkennbar wieso bedrohung justizhauptwachtmeisters wahnerleben beruhen zumal beschuldigte ausweislich strafrechtlichen vorbelastungen fr persnlichkeit typischen hang aggressionen eingerumt gefhrlichkeitsprognose tragfhig begrndet senat stgb seit august geltenden neufassung anzuwenden abs stgb stpo landgericht prfung gefhrlichkeit beschuldigten rechtlichen ausgangspunkt anlasstaten abgestellt erwartende erhebliche menschen gefhrdende taten satz stgb jedoch nher dargelegt art straftaten hoher wahrscheinlichkeit rechnen gro gefahr begehung zukunft zudem lassen ausfhrungen landgerichts besorgen menschen gefhrdende straftaten allein aufgrund zustands beschuldigten erwarten wegen persnlichkeitsstruktur gehrenden neigung amphetaminmissbrauch sollten neuen hauptverhandlung wiederum gleichen feststellungen getroffen neue tatrichter gelegenheit nher darzulegen worin gesetzliche eingriffsgrundlage fr vollstreckungshandlung justizhauptwachtmeisters lag vgl olg celle urteil juli ss juris rn ff olg hamm beschluss februar iii rvs juris rn olg hamm njw sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']]
  3520. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen november gem abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe verurteilt revision verfahrensrge erfolg rgt recht hauptverhandlung gem abs satz gvg reduzierten besetzung durchgefhrt wurde nr stpo folgender verfahrensablauf liegt grunde erffnungsbeschluss september strafkammer hauptverfahren erffnet dabei beschluss gem abs satz gvg fassen oktober erffnungsbeschluss feststellung ergnzt hauptverhandlung besetzung zwei berufsrichtern einschlielich vorsitzenden zwei schffen stattfindet beschluss hauptverhandlung verteidigung weder zugestellt worden bekannt geworden mitteilung gerichtsbesetzung abs satz stpo beginn hauptverhandlung erfolgt hauptverhandlung vorsitzende gerichtsbesetzung mitgeteilt be schluss oktober hinzuweisen antrag verteidigung hauptverhandlung wegen erst mitgeteilten besetzung unterbrechen wurde unterbrechung fnf minuten gerichtsbeschluss begrndung zurckgewiesen gericht ordnungsgem besetzt sei zulssig erhobenen besetzungsrge prkludiert erfolg versagt zwei berufsrichtern erkennende gericht fehlerhaft besetzt rge zulssig revision vollstndig mitgeteilt groe strafkammer hauptverhandlung abs stpo prfung besetzung gar unterbrochen nr lit stpo vgl zudem anschluss antrag generalbundesanwalts unterbrechungsdauer meyer goner stpo aufl rdn revision beanstandet recht landgericht besetzung zwei anstatt drei berufsrichtern zwei schffen entschieden obwohl erffnung hauptverfahrens dahin gehenden beschluss abs gvg gefasst aa entscheidung ber anzahl hauptverhandlung mitwirkenden richter erffnung hauptverfahrens treffen vgl bghr gvg abs besetzungsbeschluss meyer goner aao gvg rdn erffnung bedeutet zugleich erffnungsentscheidung sptere beschlussfassung mglich erffnung hauptverfahrens feststehen vielen richtern erkennende gericht verfahrensabschnitt besetzt vgl begrndung rege gesetzes entlastung rechtspflege januar bt drucks bghst siolek lwe rosenberg stpo aufl gvg rdn entscheidung regelmig mehr gendert vgl bgh nstz rr meyer goner aao hiernach feststellungs beschluss landgerichts oktober rechtliche relevanz bb erffnung hauptverfahrens abs gvg beschlossen worden groe strafkammer hauptverhandlung zwei richtern einschlielich vorsitzenden zwei schffen besetzt strafkammer hauptverhandlung drei richtern ttig ausspruch versehentlich unterblieben vgl bghst bgh nstz rr lg bremen stv siegismund wickern wistra siolek aao meyer goner aao diemer kk aufl gvg rdn kissel mayer gvg aufl rdn vgl differenzierend tragend regelausnahme verhltnis bghst gem abs satz gvg groe strafkammer hauptverhandlung grundstzlich drei berufsrichtern zwei schffen besetzt abweichen gesetzlichen vorgabe bedarf ausdrcklicher beschlussfassung abs gvg basdorf brause hubert schaal schneider'],['Soon']]
  3521. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar baulandsache iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter drr wstmann seiters tombrink beschlossen gegenstandswert fr beschwerde beteiligten nichtzulassung revision urteil senats fr baulandsachen oberlandesgerichts frankfurt main mrz festgesetzt grnde gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerde abs baugb zpo hhe werts einwurfsgrundstcks festzusetzen stndiger rechtsprechung senats zuletzt beschluss november iii zr juris rn revision deren zulassung beteiligten erstreben einbeziehung grundstcks umlegungsverfahren bekmpft regelungen umlegungsplans angefochten streitwert grundstckswerts bemessen rechtfertigt daraus umlegung idee ungebrochenen fortsetzung eigentums verwandelten grundstck zugrunde liegt eigentmer vernnftigen wirtschaftlichen betrachtungsweise eigentum genommen schliet entsprechende anwendung zpo umlegung enteignung auswirkt streitwertberechnung einzubeziehen neben wert grund bodens diejenigen vorhandenen aufbauten senatsurteile februar iii zr bghz ff februar iii zr bghz ff fr streitwertfestsetzung deshalb grundstzlich einzubeziehen wert vorhandenen aufbauten beteiligten beziffern hinzuzurechnen bodenwert berufungsgericht fr fragliche grundstck bodenrichtwertkarte richtwertzone rohbauland ermittelt gre ergibt grundstckswert magebliche verkehrswert preis bestimmt gewhnlichen geschftsverkehr rechtlichen gegebenheiten tatschlichen eigenschaften rcksicht ungewhnliche persnliche verhltnisse erzielen wre baugb immobilienwertermittlungsverordnung immowertv insoweit vergleichswertverfahren ermittlung verkehrswerts herangezogen anwendung verfahrens abs satz immowertv bodenrichtwerte ermittlung bodenwerts zurckgegriffen gegensatz auffassung beteiligten geltend gemachte grundstckswert wertfestsetzung zugrunde gelegt dargelegt kaufpreisangebot beteiligten jahr hhe fr teilflche fraglichen grundstcks wert grundstcks insgesamt heute darstellt beteiligten geltend beteiligte heute entsprechendes angebot unterbreiten wrde darber hinaus liegt hinblick grundstcksgre lediglich interesse beteiligten verfahrenstechnische hrden vermeiden hand damals gebotene kaufpreis marktwert fr gesamte grundstck orientiert ausgehend grundstckswert hhe wert aufbauten hhe quote ergibt insgesamt gegenstandswert schlick drr seiters wstmann tombrink vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt main entscheidung baul'],['Soon']]
  3522. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet verfahrensrge sachrge gesttzte revision angeklagten beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift april zutreffend ausgefhrt beschwerdefhrer beanstandet abs stpo gesttzten verfahrensrge recht weder anklageschrift erffnungsbeschluss mglichkeit unterbringung entziehungsanstalt hingewiesen worden hauptverhandlung gericht hinweis erteilt umstand staatsanwalt hauptverhandlung hinsichtlich revisionsfhrers anordnung maregel stgb beantragt macht gerichtlichen hinweis entbehrlich bghst bgh nstz auszuschlieen angeklagte prozessordnungsmigem verfahrensablauf verteidigt gericht maregel angeordnet htte anordnung unterbringung stgb knnte sachlich rechtlichen grnden bestand urteil entspricht anforderungen gem bverfge nher darzulegende hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges abs stgb bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']]
  3523. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb stellt verkufer sicherheit fr darlehen kaufpreis aufgebracht fhrt objektiv geschft kufers rckzahlung darlehens ausschlielich dritter verpflichtet bgh urteil november iii zr olg brandenburg lg neuruppin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr dr herrmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verkaufte beklagten weiteren erwerber juni betriebsteil einzelkaufmnnischen unternehmens fr dm kufer brachten erworbenen betrieb gegrndete gmbh co kg folgenden vorbergehend klger beteiligt erwerber kaufpreis vollstndig eigenmitteln bestreiten konnten wurde teilweise stadtsparkasse bruar finanziert schloss fe darlehensnehmerin erforderlichen vertrge vorgesehene besicherung kredits grundschuld miterwerber beklagten stellen scheiterte daraufhin erweiterte klger zweck bereits zugunsten sparkasse bestellten grundschuld forderungen firmenbernahme hhe maximal dm firma herrn gmbh co kg beklagte darlehen wurden notleidend sparkasse betrieb zwangsversteigerung grundstcks klgers deren abwendung zahlte kreditinstitut dm betrag finanzierte darlehen bank erhielt sparkasse entrichteten betrag aufwendungen fr aufgenommenen kredit verlangt klger beklagten ersetzt macht geltend zahlung beklagten zwecke kaufpreisfinanzierung eingegangenen darlehensverbindlichkeiten befreit klage vorinstanzen erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger anspruch entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht ausgefhrt anspruch klgers bgb scheide nachvollziehbar dargelegt zahlung sparkasse beklagten gerichtete forderung getilgt insbesondere fehle benennung konkreten kreditvertrags sparkasse beklagten abgeschlossen klger gestellte grundschuld gesichert worden sei ii hlt rechtlichen nachprfung stand derzeitigen sach streitstand entgegen ansicht berufungsgerichts satz bgb folgender anspruch klgers ersatz aufwendungen befriedigung sparkasse geltend gemachten forderung gettigt ausgeschlossen zahlung klgers sparkasse erfolgte zumindest ausfhrung geschfts fr beklagten klger leistete abwendung zwangsvollstreckung grundstck zwecks besicherung finanzierungskredits bestellten grundschuld gestellung sicherheiten fr kredit sofern beklagte klger hierzu ohnehin wenigstens konkludent auftrag ff bgb erteilt jedenfalls objektiv geschft ausschlielich sphre klgers fiel beiderseitigen sachvortrag scheidet landge richt erwogene mglichkeit klger leistung kreditinstitut gerichtete darlehensforderung getilgt sparkasse forderte schreiben november kndigung gunsten bestellten grundschuld zahlung hhe fr kreditgewhrung firma gmbh co kg si cherheit dienenden erstrangigen teilbetrags dm nachfolgenden schreiben klgers kreditinstitut november juni ergibt leistung forderung nachgekommen betreff beider schreiben insbesondere juni sparkasse gegenber eingang zahlung ankndigte bezug genommen dementspre chend verrechnete sparkasse leistung klgers tilgung verbindlichkeiten vgl schriftsatz beklagten januar derzeitigen sach streitstand zahlte klger ferner gewhrte darlehen finanzie rung unternehmenskaufs dienenden kreditvertrge februar klger verfgung gestellte immobilienpfandrecht aufgrund sparkasse zahlung verlangte grundschuldzweckerklrung forderungen firmenbernah me besichern gestellung grundschuld fr finanzierungsdarlehen sparkasse geschft objektiv zumindest sphre beklagten fiel darlehen dienen klger zustehenden kaufpreis aufzubringen beschaffung tilgung kauf preisschuld erforderlichen mittel oblag kufern beklagten beklagte geschftsherr gegenber sparkasse darlehensnehmer rckzahlung kredite verpflichtet lediglich verhltnis klger oblag beklagten fall kreditinstitut sichern ergibt pa
  3524. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet september justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ba cb unternehmer gegenber verbrauchern abschluss flssiggasbelieferungsvertrgen verwendete klausel abschluss vertrages gestehungspreise fr flssiggas material lohn transport lagerkosten minerall bzw mehrwertsteuerstze ndern beklagte umfang vernderung kostenfaktoren pro liefereinheit vorstehend angegebenen derzeitigen gaspreis ndern vorgenannten kosten ermigen kunde neufestsetzung preises rahmen vernderung kostenfaktoren verlangen hlt inhaltskontrolle abs bgb stand bgh urteil september viii zr olg stuttgart lg stuttgart viii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger liste qualifizierter einrichtungen abs uklag eingetragener verein nimmt beklagte unterlassung deren allgemeinen geschftsbedingungen enthaltenen preisanpassungsklausel anspruch beklagte bundesweit ttiges unternehmen flssiggas handelt rahmen belieferungsvertrge flssiggasbehlter vermietet verwendet gegenber verbrauchern vorformulierten flssiggas belieferungs vertrag nr abs satz kunde verpflichtet whrend laufzeit vertrages gesamtem bedarf flssiggas ausschlielich beklagten decken nr enthlt vertrag folgende preisanpassungsklausel preisklausel fr flssiggaslieferungen abschlu vertrages gestehungspreise fr flssiggas material lohn transport lagerkosten minerall bzw mehrwertsteuerstze ndern beklagte umfang vernderung kostenfaktoren pro liefereinheit vorstehend angegebenen derzeitigen gaspreis ndern vorgenannten kosten ermigen kunde neufestsetzung preises rahmen vernderung kostenfaktoren verlangen landgericht klage unterlassung verwendung beanstandeten klausel stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg daher zurckzuweisen berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet beklagten verwendete abs bgb kontrollfhige preisanpassungsklausel benachteilige deren kunden entgegen geboten treu glauben unangemessen sei deshalb abs bgb unwirksam rume beklagten recht vereinbarten gaspreis voraussehbaren nachvollziehbaren voraussetzungen ndern langfristigen vertragsverhltnissen gaslieferungsvertrgen beklagten sei interesse parteien anzuerkennen vertragsschluss zugrunde gelegte relation leistung gegenleistung ber gesamte vertragsdauer gleichgewicht halten kostenelementeklauseln anpassung preise grundlage entwicklung kostenelemente erlaubten seien daher grundstzlich zulssig mssten transparenzgebot abs satz bgb gengen dafr sei entscheidend vertragspartner verwenders umfang zukommenden preissteigerungen vertragsschluss formulierung klausel erkennen berechtigung preiserhhung verwenders klausel messen knne fr einseitiges bestimmungsrecht verwenders bedrfe mglichst konkreten festlegung voraussetzungen denen bestimmungsrecht entstehe richtlinien denen auszuben sei auerdem msse verhindert verwender nachtrglich vereinbarten preis enthaltenen gewinnanteil erhhe anforderungen genge beklagten verwendete preisanpassungsklausel fr verbandsprozess mageblichen kunden feindlichsten auslegung kunde ausreichend lage versetzt grund umfang preiserhhungen erkennen abschtzen deren berechtigung berprfen knnen beklagten gewhre klausel unzulssigen ermessensspielraum stelle preisanpassungen deren zeitpunkt belieben beklagten beschrnke bestimmten prozentualen umfang stelle sicher preise exakter berechnung smtlicher nderungsfaktoren angepasst wrden schon bezugsgren seien hinreichend klar beschrieben unklar sei anteil allgemeinen geschftskosten beklagten flssiggasvertrieb bettige unternehmensbereich entfielen unklar sei ferner begriff gestehungspreise auszulegen weise gestehungspreise einfluss preiserhhung sollten klausel stelle marktpr
  3525. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil januar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr raum beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt erhobenen sachrge revision angeklagten erfolg ausfhrungen landgerichts schuldfhigkeit halten rechtlicher berprfung stand angeklagte ttete vorstzlich jhrige cousine deren freizgiges verhalten provozierte bestrafungs zerstrungsimpuls vernichtungswillen bse mdchen sexuell erniedrigen anschlieend frau zerstren versetzte messerstiche bauch brustbereich wodurch lunge herz leber darm durchgreifend verletzt wurden ferner setzte zahlreiche stichverletzungen ges rcken schlielich rammte cm langen holzstock erheblichem kraftaufwand scheide cm tief krper after fhrte kofferanhnger hierin landgericht rechtsfehlerfrei grausam niedrigen beweggrnden begangenen mord gefunden landgericht anhrung zweier psychiatrischer sachverstndiger uneingeschrnkte schuldfhigkeit angeklagten angenommen insbesondere vorliegen psychose formenkreis schizophrenie hochgradigen affekt ausgeschlossen urteilsausfhrungen tragen annahme uneingeschrnkter schuldfhigkeit gesichtspunkt gebotenen ganzheitsbetrachtung vgl bghr stgb seelische abartigkeit namentlich errterung vermissen etwa schwere seelische abartigkeit urteil ua rande erwhnt vorliegt schon auergewhnliche bild hiesigen tat vgl bgh beschl november str zudem jahr angeklagten ruland begangene tat wesentliche parallelen hiesigen tat aufweist einschlielich damals gestellten diagnosen ua eingehende prfung errterung gesichtspunkt etwaigen vorliegens psychischen defekts genannten art unerllich aufgezeigten mngel beurteilung frage uneingeschrnkter schuld fhren aufhebung schuldspruchs feststellungen neue tatrichter mu gelegenheit gebotenen umfassenden neuen prfung strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten objektive geschehen festzustellen deshalb hebt senat angefochtene urteil vollem umfang sollten neuen hauptverhandlung voraussetzungen stgb festgestellt liegt anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb hand verschlechterungsverbot stnde entgegen abs satz stpo fr annahme hierfr erforderlichen stabilen massiven psychischen defekts angeklagten vgl hierzu bgh urt mrz str insoweit nstz stv abgedruckt liegen trotz bislang erfolgter feststellung voraussetzungen stgb angesichts biographischen besonderheiten angeklagten zusammenhang frheren gravierenden gewalttat bereits frher reaktion hierauf veranlaten stationren behandlungen psychiatrischen kliniken sowie blick ungewhnlich grausame teilweise bizarre tatbild auergewhnliche tatmotivation deutliche anhaltspunkte immerhin bisher gehrten sachverstndigen tief verwurzelte sexualproblematik beim angeklagten diagnostiziert whrend tat durchbruch gelangt sei harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  3526. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september sachen xii zivilsenat bundesgerichtshofs september richter sprick weber monecke fuchs dr ahlt dose beschlossen auerordentliche beschwerde bezeichnete rechtsmittel beschluss zivilkammer landgerichts waldshut tiengen mrz kosten beklagten unzulssig verworfen grnde amtsgericht waldshut tiengen beschluss februar gesuch beklagten prozesskostenhilfe mangels erfolgsaussicht rechtsverteidigung zurckgewiesen hiergegen beklagte sofortige beschwerde eingelegt landgericht waldshut tiengen beschluss mrz zurckgewiesen dagegen richtet vorliegende auerordentliche beschwerde bezeichnete rechtsmittel beklagten prozesskostenhilfe fr streitverfahren begehrt rechtsmittel unstatthaft rechtsbeschwerde zulssig berufungsgericht zugelassen abs zpo rechtsbeschwerde versagung prozesskostenhilfe ohnehin fehlerhaft beurteilte erfolgsaussicht gesttzt senatsbeschluss august xii za famrz rechtsmittel genannte auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit zulssig dabei dahinstehen versagung prozesskostenhilfe gesetzwidrig neuregelung beschwerderechts genanntes auerordentliches rechtsmittel bundesgerichtshof mehr statthaft vgl bghz senatsbeschluss juli xii zb njw zller philippi zpo aufl rdn sprick weber monecke ahlt fuchs dose'],['Soon']]
  3527. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet januar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja aktg abs satz gg art abs inso zpo abs insolvenzverwalter gem insolvenzplan treuhnderisch abgetretene masseforderung aufhebung insolvenzverfahrens mehr partei kraft amtes eigenem recht zessionar weiterverfolgen anschluss sen urt juni ii zr zip bankbesttigung abs satz aktg bank bekannten zweck vorlage handelsregister bestimmt grundstzlich erkennen lassen eingeforderten bareinlagen mehrerer bestimmter inferenten endgltig freier verfgung vorstandes aktiengesellschaft bankkonto einbezahlt worden gegenwarts vergangenheitsform besttigung kommt vorgenannten erfordernissen entsprechende bankbesttigung gem abs satz aktg haftungsbegrndend unrichtig bzw soweit besttigte einlagebetrag bank bekannten umstnden wirksam endgltig freier verfgung vorstandes geleistet worden einlageschuld betreffenden inferenten daher erfllt gleiche gilt bank geldeingnge genannten quellen freier verfgung vorstandes stehend bewusstsein besttigt registergericht nachweis ordnungsgemen kapitalaufbringung vorgespiegelt bankkonto gesellschaft geleistete zahlungen schon freien verfgung vorstandes entzogen allein fr konto zeichnungsberechtigt erstinstanzlicher beweisantritt erster instanz obsiegenden partei berufungsgericht wiederholung beweisangebots beachten bgh urteil januar ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ag nachfolgend schuld nerin mehreren tochtergesellschaften ag nachfolgend ag wurde november gegrndet beklagte bzw deren rechtsvorgngerin hausbank schuldnerin mai beschloss hauptversammlung schuldnerin erhhung grundkapitals dm dm ausgabe inhaber stammaktien nennbetrag je dm selben tag wurde erhhungsbeschluss handelsregister angemeldet weiteren hauptversammlungsbeschluss februar wurde kapitalerhhungsbeschluss wiederholt oktober zeichnete ag smtliche neuen aktien ausgabebetrag insgesamt dm dm je aktie vorgesehen aktien spter zahlreiche anleger zunchst aktienzertifikate schuldnerin erworben erwerben sollten aufzuteilen dezember meldeten alleinvorstand aufsichtsratsvorsitzende schuldnerin durchfhrung kapitalerhhung handelsregister erklrten dabei geldbetrag dm gesellschaft einbezahlt wurde endgltig freien verfgung vorstands steht beigefgt schreiben beklagten schuldnerin dezember vorstandsmitglied angestellten beklagten unterzeichnet folgenden inhalt konto firma geehrter herr ag nr wunschgem besttigen vorgenannten konto seit kontoerffnung geldeingnge ber dm verzeichnen mittel vorstand endgltig freien verfgung standen seit februar beklagte schuldnerin deren wunsch bereits mehrere besttigungen ber bisherigen kontozuflsse bersandt zuletzt november ber ca mio dm jeweils hinweis prfung mittelzufluss zugrunde liegenden beteiligungsvertrge bzw buchungsunterlagen sowie weiterverwendung eingegangenen mittel vorgenommen wurde tatschlich konto dezember ca dm zeit davor betrge zweistelliger millionenhhe insbesondere gesellschaften konzerns berwiesen worden weiteren schreiben januar besttigte beklagte schuldnerin bezugnahme schreiben dezember vorgenannten konto geldeingang ber dm verzeichnen betrag vorstand endgltig freien verfgung stand schreiben wurde ebenfalls registergericht vorgelegt durchfhrung kapitalerhhung mrz handelsregister eintrug vortrag beklagten genannten konto seit erffnung einzahlungen oben genannten betrag weit bersteigenden hhe eingegangen zeichnungsberechtigt fr konto gem vereinbarung beklagten jeweils zweit handelnd alleinvorstand schuldnerin aufsichtsratsvorsitzender vorstandsmitglieder ag juni wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet klger insolvenzverwalter bestellt dezember beantragte erl
  3528. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachenrberg abs gewerbliche genossenschaft ddr betriebsgebude errichtet besteht tatschliche vermutung dafr kosten errichtung gebudes staatlich zugewiesenen mitteln genossenschaft bezahlt worden bgh urt januar zr olg dresden lg chemnitz zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt schneider prof dr krger dr klein fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juli umfang annahme revision kostenausspruch aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts chemnitz februar zurckgewiesen soweit abweisung klage zielt klger trgt beklagte kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien streiten berechtigung klgers sachenrechtsbereinigungsgesetz beklagte aufgrund vermgenszuordnung eigentmerin ehemals volkseigenen grundstcks rechtstrger rat gemeinde beantragte konsumgenossenschaft folgenden genossenschaft genehmigung bau kaufhalle grundstck genehmigung wurde erteilt halle wurde errichtet verleihung nutzungsrechts genossenschaft bertragung rechtstrgerschaft genossenschaft erfolgten genossenschaft wurde spter konsumgenossenschaften konsumgenossenschaft zusammengeschlossen klger verwalter gesamtvollstreckungsverfahren ber vermgen konsumgenossenschaft schaft hervorgegangenen konsumgenossen behauptet bau kaufhalle sei mitteln genossenschaft erfolgt beantragt anspruchsberechtigung sachenrechtsbereinigungsgesetz festzustellen hilfsweise beklagte zahlung dm verurteilen beklagte widerklagend feststellung eigentums halle grundstck beantragt landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen oberlandesgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben hiergegen richtet revision erstrebt wiederherstellung landgerichtlichen urteils senat revision insoweit angenommen oberlandesgericht klage abgewiesen entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint berechtigung klgers sachenrechtsbereinigungsgesetz geht rechtsprechung senats davon errichtung gebudes genossenschaft anspruch erwerb grundstcks bestellung erbbaurechts fhrt bebauung eingesetzten mittel genossenschaft erwirtschaftet staatshaushalt zugewiesen worden erfahrungssatz erfolgt sei sei erkennenden richtern bekannt klger insoweit angetretene beweis sei versptet ii revision umfang annahme senat begrndet abs buchst abs abs nr sachenrberg steht klger anspruch erwerb grundstcks bestellung erbbaurechts bebauung grundstcks genossenschaft genehmigung staatlichen stellen ddr bedeutet bauliche nutzung grundstcks gewerblichen zwecken nr sachenrberg begrndet anspruch erwerb grundstcks bestellung erbbaurechts abs sachenrberg investition genossenschaft recht ddr verleihung nutzungsrechts htte dinglich abgesichert knnen senat bghz ff hieran fehlt sofern kosten errichtung bauwerks genossenschaft erwirtschaftet worden berwiegend zuweisungen staatshaushalt beglichen wurden senatsurt januar zr dtz klger beweis behauptung halle sei eigenmitteln genossenschaft errichtet erfahrungssatz berufen investitionen gewerblicher genossenschaften ddr seit mitte sechziger jahre allein mitteln genossenschaften finanziert worden daher bestehe tatschliche vermutung dafr kosten fr bau halle zuweisungen staatshaushalt bestritten worden seien erfahrungssatz besteht nachprfung revisionsgericht zugnglich senatsurt januar zr njw rr musielak ball zpo rdn bestehen erfahrungssatzes praxis ddr begrndung verneint behauptete satz sei westdeutschland aufgewachsenen ausgebildeten entscheidung berufenen richtern bekannt verhlt vielmehr anhand einschlgigen verffentlichungen notwendigenfalls beauftragung sachverstndigen festzustellen behauptete satz besteht vgl bgh urt dezember viii zr bghr zpo anscheinsbeweis stein jonas leipold zpo aufl rdn rosenberg schwab gottwald zivilprozerecht aufl ii klger behaupteten erfahrungssatz auszugehen vgl senat bghz czub czub schmidt rntsch frenz sachenrechtsbereinigungsgesetz rdn fr beweiserleichterung purps krau sachenrechtsbereinigung
  3529. [['bundesgerichtshof beschluss vi za april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr april beschlossen beschlu vi zivilsenats bundesgerichtshofs februar amts wegen gem abs zpo dahin berichtigt vorletzte satz richtig lautet weder enthlt gesetz ausdrckliche zulassung rechtsbeschwerde beschlu sofortige beschwerde versagung prozekostenhilfe zurckgewiesen worden beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  3530. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkndet november langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja flurbereinigungsg abs satz dritten grund erklrung verpchters abs satz fall flurbg stelle landwirtschaftliche flchen zugeteilt setzt daran alten grundstcken bestehende landpachtverhltnis entsprechend abs satz flurbg fort bgh urteil november lwzr olg brandenburg ag frankfurt bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin dr brckner sowie ehrenamtlichen richter karle rukwied fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats landwirtschaftssenat brandenburgischen oberlandes gerichts mai insoweit aufgehoben klage stattgegeben worden umfang aufhebung berufung klgerin urteil amtsgerichts frankfurt land wirtschaftsgericht juli zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand schriftlichem vertrag februar april verpachteten erbengemeinschaft gehrende gelegene ackerflche beklagte fr zeit november oktober insgesamt ha groen pachtflche entfielen ha flurstck gemarkung flche befand gebiet nachfolgend bodenordnungsverfahren durchgefhrt wurde verpchter schrieben april flurneuordnungsbehrde zugunsten klgerin geldleistung insgesamt landabfindung verzichteten erklrten eingebrachten flchen beklagte verpachtet seien klgerin bestehenden pachtvertrag eintreten solle klgerin erklrte gegenber flurneuordnungsbehrde mai landverzicht verpchter gunsten annehme geldausgleich aufforderung behrde zahlen bodenordnungsverfahren wurde stelle flurstcks neues etwa gleich groes flurstck gebildet eigentmerin klgerin grundbuch eingetragen wurde amtsgericht landwirtschaftsgericht herausgabe grundstcks feststellung verpflichtung ersatz nichtherausgabe seit oktober entstandenen schadens gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht landwirtschaftssenat beklagte herausgabe grundstcks ersatz vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten verurteilt ferner verpflichtung beklagten zahlung verzugszinsen klgerin eingezahlten prozesskosten festgestellt weitergehende klage abgewiesen urteil wendet beklagte senat zugelassenen revision wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen mchte klgerin beantragt zurckweisung revision entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klgerin bgb herausgabe neuen grundstcks verlangen knne beklagte sei gegenber abs bgb besitz berechtigt recht beklagten besitz pachtvertrag altflurstck kraft gesetzes neuen grundstck fortgesetzt fall landabfindung abs flurbg vorgelegen fr entsprechende anwendung rechtsgeschftlichen erwerb pachtsache betreffenden bgb fehle regelungslcke flurbereinigungsgesetz abs gesonderte abfindung inhaber persnlicher besitzrechte geld vorschreibe ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand klgerin beklagten bgb herausgabe bodenordnungsverfahren ff lwanpg zugeteilten grundstcks verlangen beklagte grund abs satz flurbg neuen grundstck begrndeten pachtverhltnisses gegenber abs bgb weiterhin besitz berechtigt entgegen auffassung berufungsgerichts lsst vorschriften flurbereinigungsgesetzes ber wahrung rechte dritter ff entnehmen alten grundstcken bestehenden pachtverhltnisse abfindungsgrundstcken fortsetzen dritte grund gunsten erfolgten zustimmung verpchters geldabfindung abs satz fall flurbg erhalten system regelungen flurbereinigungsgesetz wahrung rechte dritter bezogenen erwgungen berufungsgerichts allerdings ausgangspunkt zutreffend grundstzlich setzt alten grundstck bestehendes pachtverhltnis flurbereinigung neu gebildeten grundstck fort verpchter abs flurbg landabfindung erhalten abs flurbg abfindung geld zugestimmt landabfindung tritt abs satz flurbg hinsichtlich rechte alten grundstcken grundstcke betreffenden flurbg aufgehobenen rechtsverhltnisse stelle alten grundstcke geldabfindung verpchter falle zustimmung abs flurbg erhlt surrogat vertragliche recht pchters gebrauch sache genuss frchte abs abs bgb fortsetzen heckenbach rdl zillien rdl stimmt verpchter abfindung geld setzt pachtverhltnis grundstcke fort infolg
  3531. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja tauschbrse ii urhg abs satz bgb abs zpo abs nr abs eltern verpflichtet internetnutzung minderjhrigen kindes beaufsichtigen schdigung dritter urheberrechte verletzende teilnahme kindes tauschbrsen verhindern allerdings gengen eltern aufsichtspflicht ber normal entwickeltes kind grundlegenden gebote verbote befolgt regelmig bereits dadurch kind ber rechtswidrigkeit teilnahme internettauschbrsen belehren teilnahme daran verbieten ausreichend insoweit kind einhaltung allgemeiner regeln ordentlichen verhalten aufzugeben fortfhrung bgh urteil november zr grur rn morpheus eltern gem abs bgb gesichtspunkt verletzung aufsichtspflicht fr beaufsichtigende person widerrechtlich herbeigefhrte urheberrechtsverletzung verantwortlich ersetzende schaden grundstzen lizenzanalogie berechnet bgh urteil juni zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerinnen deutsche tontrgerhersteller verfgen ber ausschlieliche verwertungsrechte zahlreichen musikaufnahmen klgerin verlaufe revisionsverfahrens klgerin verschmolzen worden beklagte inhaberin internetzugangs haushalt beklagten befand computer ber verkehrsblich verschlsselten wlan anschluss internet verbunden anschluss wurde beklagten sowie damals jhrigen tochter damals jhrigen sohn benutzt rahmen ermittlungsverfahrens wegen verdachts rechtswidrigen filesharing ber internet zugang beklagten fand telefonische kontaktaufnahme polizei beklagten statt beklagte uerte tochter verantwortliche fr herunterladen musikdateien frage komme daraufhin durchgefhrten polizeilichen vernehmung tochter gab belehrung beschuldigte dezember ber tauschbrse software bearshare audio dateien heruntergeladen ffentlich zugnglich gemacht ferner erklrte sei recht bewusst audio dateien art weise herunterladen drfe klgerinnen lieen beklagte anwaltsschreiben mrz abmahnen behaupteten klgerinnen beauftragte unternehmen dezember gmbh sei festgestellt worden uhr ber ip adresse audiodateien herunterladen verfgbar gemacht worden seien daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren sei festgestellt worden ip adresse genannten zeitpunkt internetanschluss beklagten zugewiesen sei angebotenen dateien enthielten musikaufnahmen fr klgerinnen originr aufgrund rechtsgeschftlichen erwerbs ausschlielichen verwertungsrechte tontrgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten erwerbs rechte ausbenden knstler fr territorium bundesrepublik deutschland besen beklagte gab daraufhin strafbewehrte unterlassungserklrung ab klgerinnen beklagte erstattung abmahnkosten hhe anspruch genommen betrag basis gegenstandswerts berechnet auerdem klgerinnen schadensersatz hhe insgesamt wegen ffentlichen zugnglichmachens insgesamt einzelnen knstler titel benannten musikaufnahmen verlangt dabei fr titel fiktiven lizenzgebhr ausgegangen beantragt beklagte verurteilen klgerin schadensersatz hhe klgerin schadensersatz hhe klgerin schadensersatz hhe klgerin schadensersatz hhe sowie klgerinnen gleichen teilen betrag hhe jeweils nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit rechtshngigkeit zahlen beklagte wendet verwertung polizeilichen gestndnisses tochter behauptet ber rechtswidrigkeit teilnahme musiktauschbrsen internet belehrt auerdem macht geltend verlangte schadensersatz abmahnkosten seien berhht landgericht klage vernehmung tochter beklagten zeugin teil abmahnkosten stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht zurckweisung berufung brigen landgerichtliche urteil hinblick verurteilung erstattung abmahnkosten abgendert beklagte abweisung weitergehenden klage zurckweisung berufung brigen verurteilt klgerinnen gleichen teilen betrag nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen olg kln urteil
  3532. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen steuerhinterziehung einziehungsbeteiligter ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts antrag anhrung beschwerdefhrer mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck dezember aufgehoben ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe hinsichtlich verfalls wertersatz weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen revision einziehungsbeteiligten vorgenannte urteil aufgehoben soweit sichergestellte pkw audi tdi eingezogen worden umfang aufhebung urteil neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel angeklagten einziehungsbeteiligten wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt zudem hinsichtlich betrages euro verfall wertersatz angeordnet daneben sichergestellten pkw audi einziehungsbeteiligten entschdigungslos eingezogen urteil wenden angeklagte einziehungsbeteiligte verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet abs stpo feststellungen landgerichts verbrachte angeklagte zeitraum januar juni fllen insgesamt stangen zigaretten zuvor mrkten warschau erworben denen deutschen steuerzeichen angebracht ber deutsch polnische grenze deutschland angeklagte meldete zigaretten grenzbertritt zollbehrden vielmehr tabaksteuer abfhren zigaretten gewinnbringend verkaufen knnen unversteuerten zigaretten veruerte jeweils raum hamburg gesondert verfolgten wobei einkaufspreis mindestens euro hchstens euro pro stange aufschlug angeklagte lie zigaretten deren genaue anzahl marken zuvor ber skype vereinbart hierfr entlohnten fahrern pkw spter lkw deutschland transportieren jeweiligen lkw lie angeklagte whrend transports jeweils mindestens pkw eskortieren male wurde eigentum einziehungsbeteiligten stehende audi tdi begleitfahrzeug fr unversteuerten zigaretten beladenen lkw verwendet einziehungsbeteiligte fahrzeug september hamburg bestellt folgetag erhalten eskortierte lkw whrend fahrt teilweise allein jedenfalls fall gemeinsam angeklagten dabei wusste lkw beiladung unversteuerte zigaretten befanden ber deutschpolnische grenze gebracht wurden berechnung landgerichts wurde rahmen transporte tabaksteuer umfang insgesamt euro verkrzt dabei euro beim letzten transport juni transport wurde angeklagten eigentum beifahrers einziehungsbeteiligten stehenden pkw audi begleitet ii schuldspruch wegen steuerhinterziehung gem abs nr ao fllen rechtsfehlerfrei getroffenen urteilsfeststellungen getragen tabaksteuer entstand beim grenzbertritt polen deutschland tabakwaren entgegen abs tabstg deutsche steuerzeichen steuerrechtlich freien verkehr mitgliedstaats steuergebiet verbracht dabei gewerblichen zwecken besitz gehalten wurden vgl abs satz tabstg angeklagte verstie jeweils pflicht abs satz tabstg steuerschuldner ber tabakwaren fr steuer entstanden unverzglich steuererklrung abzugeben vgl jger joecks jger randt steuerstrafrecht aufl ao rn nachweisen rspr ausspruch ber einzelstrafen enthlt antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden rechtsfehler nachteil angeklagten abs stpo demgegenber anordnung verfalls wertersatz bestand abs stpo nheren errterung bedrfen ausfhrungen landgerichts verfall gewinns verkauf deutsche steuerzeichen deutschland verbrachten zigaretten landgericht anordnung verfalls betrages euro wertersatz abs satz stgb gesttzt auffassung angeklagte zigaretten verfahrensgegenstndlichen taten steuerhinterziehung erlangt abs satz stgb erlaube verfall gegenstnde erstrecken tter teilnehmer veruerung erlangten gegenstandes erworben veruerung zigaretten angeklagte jedenfalls gewinn mindestens euro je stange zigaretten erlangt betrag gegenstndlich mehr vorhanden sei sei gem stgb verfall wertersatz anzuordnen vorschrift abs satz stgb stehe verfall entgegen fiskus verkauf zigaretten anspruch entstanden sei hrtevorschrift stgb stehe anordnung verfalls wertersatz hhe angeklagten erzielten gewinns ebenfalls entgegen bereits annahm
  3533. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin september zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo berufungsgericht prozessuale vorschrift zpo verkannt zeuge durfte zeugnis pauschal verweigern deshalb unvernommen entlassen bgh urteil oktober ii zr njw darauf beklagte jedoch zulassungsgrund sttzen anschluss termin beweisaufnahme rgelos verhandelt zpo berechtigung zeugen aussageverweigerung zweifel gezogen senatsurteil november iva zr versr darin liegt zumindest konkludenter verzicht zeugen beweismittel zller greger zpo aufl rdn mnchkomm zpo damrau aufl rdn wieczorek zpo aufl anm ii stein jonas berger zpo aufl rdn musielak huber zpo aufl rdn wiederholte ladung einvernahme zeugen kam deshalb betracht protokoll vorangegangenen beweisaufnahme durfte berufungsgericht trotz richterwechsels wege urkundsbeweises verwerten bghz soweit rahmen beweiswrdigung berlegungen angaben zeugen folgen knnen ohnehin lediglich fehlende plausibilitt aussage glaubwrdigkeit sttzt beruht persnlichen eindrcken abschlieenden mndlichen verhandlung gewonnen worden urteilsfindung befassten richter teilgenommen beklagten gergten versto art abs gg senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3534. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juli verfahren vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr beabsichtigten rechtsbeschwerden zurckgewiesen aussicht genommene rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo grnde rechtsbeschwerden beschlsse oberlandesgerichts mnchen november februar mai statthaft weder gesetz ausdrcklich erffnet oberlandesgericht angefochtenen beschlssen zugelassen worden abs zpo beschlsse oberlandesgerichts mrz denen gehrsrgen beschwerdefhrers zurckgewiesen worden unanfechtbar abs satz zpo mller greiner pauge diederichsen zoll vorinstanzen lg passau entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  3535. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache alias wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil oberlandesgerichts mnchen august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde oberlandesgericht angeklagten wegen mordes lebenslangen freiheitsstrafen verurteilt jeweils verfahrensbeanstandungen rge verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen grnden antragsschriften generalbundesanwalts erfolg ergnzend dortigen ausfhrungen bedarf folgender errterungen beiden beschwerdefhrern wortgleich erhobene rge verletzung abs stpo ablehnung vernehmung zeugen st zulssig unbegrndet generalbundesanwalt fehlend bemngelten beweisantrag ablehnungsbeschluss bezug genommenen dokumente sachaktenbestandteile entscheidung ber verfahrensbeanstandung erforderlich fehlende vorlage stellt mithin missach tung abs satz stpo ergebenden formerfordernisse dar recht geltendmachung verfahrensfehlern blick verletzung beweisantragsrechts beschwerdefhrer verwirkt missverstndnis tatgerichts ausgerumt htten rechtsprechung bundesgerichtshofs antragsteller beweisantrags gehalten unzutreffende auslegung antrags entsprechenden hinweis neuen beweisantrag hauptverhandlung aufzuklren gerichtliche missverstndnis jedenfalls ungenauen formulierung beweisantrags beruht etwa fall gericht beweisbegehren beweisantrag behandelt antragsteller zeugen beleg fr wahrnehmungen benennt allein fr schlussfolgerungen beweisziel mitgeteilter erkenntnisgrundlage gezogen antragsteller gehalten tatsachen konkretisieren gegenstand unmittelbaren eigenen wahrnehmung zeugen sollen bgh urteil august str nstz verhlt indes antragsbegrndung ging unmissverstndlich hervor zeugen wissen gestellten tatsachen dadurch erlangt sollten jeweils seite teilnehmers telefongesprch mitgehrt angesichts htte oberlandesgericht antrag deshalb beweisermittlungsantrag behandeln drfen zeugen htten bekunden knnen gehrt tatschlich zutraf fehler beruht urteil indes htte strafsenat antrag richtigerweise beweisantrag behandelt wre abs satz stpo bescheiden vernehmung auslandszeugen gerichtet vorschrift antrag vernehmung zeugen ladung ausland bewirken wre abgelehnt vernehmung pflichtgemen ermessen gerichts erforschung wahrheit erforderlich mastab fr prfung aufklrungspflicht sinne abs stpo lr becker stpo aufl rn ff rn mwn gleiche mastab fr entscheidung ber beweisermittlungsantrge gilt vgl lr becker aao rn mwn gemessen mastab oberlandesgericht generalbundesanwalt ergebnis zutreffend ausgefhrt revisionsrechtlich beanstandender begrndung ausgefhrt warum fr fall zeugen wissen gestellten tatsachen bekundet htten berzeugung gelangt wre mitgehrten gesprchsinhalte tatschlich wahrheit entsprachen etwaigen fehlern bescheidung antrags erhebung beweisen daktyloskopischen untersuchung autos tatopfers jeweils rge ii revisionsbegrndungen rechtsanwalt sch fr angeklagten fr angeklagten bzw rechtsanwlten dr wrde urteil beruhen genannten beweismittel belegende beweistatsache bestand allein darin auto mordopfers daktyloskopischen spuren abgesucht worden sei dabei lediglich daumenabdruck opfers kofferraumdeckel gesichert konnte einzeltatsache ergeben schon fr unmittelbare beweisziel verteidigung tter fahrzeug whrend tat zweitschlssel benutzt anschlieend smtliche spuren beseitigt htten ber bloe speku lation hinausreichenden indizien erst recht gilt blick mittelbare beweisziel nutzung anschlieenden reinigung fahrzeugs ergebe hinweis darauf mordopfer auftrag jugoslawischen geheimdienstes sfb ssup eigenen auto htte entfhrt sollen entfhrung eskaliert sei angesichts bedeutungslosigkeit beweistatsache evident beschwerdefhrer anderslautenden ablehnungsbegrndung weiteren sachdienlichen antrge htten stellen knnen gefhrdet bestand urteils deshalb strafsenat ablehnung antrags seinerseits spekulationen angestellt tter besitz fahrzeugschlssels opfers gelangt knnten rge verteidigung sei nichtgewhrung vollstndiger akteneinsicht behindert wor
  3536. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb september handelsregistersache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs gmbhg abs abs satz abs satz registergericht berechtigt gesellschafterliste zurckzuweisen entgegen abs satz abs satz gmbhg vernderungen personen gesellschafter umfangs beteiligung ausweist ankndigt aufschiebend bedingt abgetretener geschftsanteil abs bgb verbindung abs gmbhg bedingungseintritt zweiterwerber gutglubig erworben bgh beschluss september ii zb olg hamburg ag hamburg ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr bergmann richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli kosten rechtsbeschwerdefhrers zurckgewiesen geschftswert festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer reichte eigenschaft notar liste gesellschafter gmbh handelsregister spalte vernderungen gesellschaftsanteil beiden gesellschafterinnen vermerkt aufschiebend bedingt abgetreten rechtsbeschwerdefhrer bescheinigte zugleich vernderung aufgrund urkunde mrz ergeben liste brigen zuletzt handelsregister aufgenommenen liste bereinstimme registergericht aufnahme liste handelsregister abgelehnt bereits eingetretene vernderung enthalte oberlandesgericht hiergegen gerichtete beschwerde rechtsbeschwerdefhrers zurckgewiesen oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt rechtsbeschwerdefhrer begehren aufnahme gesellschafterliste registerordner ii beschwerdegericht olg hamburg zip ausgefhrt stehe abtretung gesellschaftsanteils aufschiebenden bedingung drfe einreichung bereinigten gesellschafterliste erst eintritt bedingung erfolgen hinblick etwaigen gutglubigen erwerb dritten gem abs bgb abs gmbhg msse mglichkeit eingerumt aufschiebend bedingte abtretung hinzuweisen gutglubiger erwerb dritten bedingungseintritt sei mglich iii zulssige rechtsbeschwerde erfolg verfahren gem art abs satz fgg rg seit september geltende verfahrensrecht anwendbar verfahren einleitende antrag einreichung gesellschafterliste mrz inkrafttreten neuregelung gericht eingegangen beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde gem abs famfg statthaft brigen zulssig rechtsbeschwerdebefugnis beteiligten notars ergibt daraus beschwerde beschluss registergerichts erfolg geblieben rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg oberlandesgericht beschwerde notars angefochtenen beschluss registergerichts recht zurckgewiesen form fristgerecht eingelegte beschwerde beschluss registergerichts gem abs famfg statthaft vorschrift findet beschwerde ersten rechtszug ergangenen entscheidungen amts landgerichte angelegenheiten gesetz statt angelegenheiten gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg angelegenheiten gehrt abs hrv geregelte aufnahme gesellschafterliste registerordner handelsregisterverordnung ergnzend geregelten verfahrensvorschriften beruhen verordnungsermchtigung abs famfg gesellschafterliste einreichende notar befugt beschwerde eigenen namen einzulegen folgt allein abs famfg danach steht beschwerde beschluss antrag erlassen antrag zurckgewiesen worden allein antragsteller fllen abs famfg mssen immer voraussetzungen abs famfg erfllt bgh beschluss mrz ii zb zip rn beschluss april ii zb zip rn beschluss august xii zb famrz fgg unger schultebunert weinreich famfg aufl rn fall abs famfg steht beschwerde demjenigen beschluss eigenen rechten beeintrchtigt ablehnung registergerichts notar gem abs gmbhg eingereichte gesellschafterliste registerordner aufzunehmen notar eigenen rechten beeintrchtigt bgh beschluss mrz ii zb zip rn registergericht recht aufnahme gesellschafterliste mrz handelsregister abgelehnt bereits eingetretene vernderung gesellschafterbestand eingetragen eventuelle vernderung zukunft hingewiesen registergericht darf obwohl verwahrstelle eingereichte liste jedenfalls darauf prfen anforderungen abs satz gmbhg entspricht vgl olg mnchen zip zip olg bamberg zip olg jena zip wachter bb scholz schneider gmbhg aufl nachtrag momig rn henssler strohn oetker gmbhg rn bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rn zllner noack baumbach
  3537. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb mrz rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden mai aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde beklagte folgenden beklagte wendet versagung wiedereinsetzung erfolgte verwerfung berufung wegen versumung rechtsmittelfrist teilurteil landgerichts januar prozessbevollmchtigten beklagten zusammen zwei urteilen parallelverfahren februar zugestellt worden verfahren be rufungsschrift februar rechtzeitig beim oberlandesgericht eingegangen hiesigen verfahren rechtsstreit iii zb prozessbevollmchtigte beklagten schriftsatz april berufung eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand zugleich verlngerung berufungsbegrndungsfrist beantragt wiedereinsetzung wesentlichen darauf verwiesen februar insgesamt drei berufungsschriften drei parallelverfahren verfasst drei schriftstze mitarbeiterin per post oberlandesgericht versandt sei berufung eingegangen beklagte zuverlssigkeit post verlassen drfen angefochtenen beschluss oberlandesgericht zurckweisung antrags wiedereinsetzung berufung unzulssig verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung oberlandesgericht berufungsgericht ausgefhrt satz zpo komme wiedereinsetzung betracht partei verschulden gehindert sei versumte frist einzuhalten voraussetzung liege jedoch knne ausgeschlossen versumung organisationsverschulden unzureichende ausgangskontrolle prozessbevollmchtigten beklagten beruhe beklagte abs zpo zurechnen lassen msse kausalitt ver schuldens knne deswegen verneint prozessbevollmchtigte vorgetragen drei berufungen seien mitarbeiterin briefkasten eingeworfen worden vorgelegten eidesstattlichen versicherungen seien ungeeignet tatschlichen einwurf glaubhaft mitarbeiterin eidesstattlichen versicherung april erklrt drei berufungsschriften februar unterzeichnung prozessbevollmchtigten kuverts verpackt ausreichend frankiert persnlich briefkasten eingeworfen hieran knne erinnern tag fr postdienst eingeteilt sei angaben stnden jedoch widerspruch eidesstattlichen versicherung april mitarbeiterin erklrt mehr genau sagen knnen fr versand einheitlicher groer briefumschlag drei getrennte briefumschlge verwendet worden seien mitarbeiterin tatschlich spezifische erinnerung einwurf berufungsschriften briefkasten htte msste wissen einheitlichen groen umschlag drei getrennten umschlgen persnlich briefkasten eingeworfen worden seien hlt rechtlichen nachprfung stand abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo ausfhrungen berufungsgerichts kausalitt anwaltlichen organisationsverschuldens beru hen verfahrensfehler verletzen beklagte grundrecht rechtliches gehr art abs gg sowie gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs art abs gg rechtsmittel begrndet unrecht beanstandet beklagte allerdings oberlandesgericht versumung berufungsfrist ausgegangen verfassungswidriger weise naheliegende mglichkeit berufungsschrift abgesandt beim berufungsgericht eingegangen ernsthaft erwogen obwohl unterbreitete prozessstoff anlass bot insoweit kommt darauf siehe ausfhrungen oberlandesgericht einwurf berufungsschrift briefkasten glaubhaft gemacht angesehen diesbezglichen wrdigung verfahrensfehler unterlaufen konnte vortrag beklagten wahr unterstellen wrde rechtsfehlerfrei davon ausgehen berufungsfrist gewahrt worden beklagte schriftstzen april durchgngig vorgetragen berufungsschrift sei beim oberlandesgericht eingegangen insoweit eidesstattliche versicherung anwaltlichen mitarbeiterin vorgelegt erklrt april beim berufungsgericht angerufen sowohl geschftsstelle zivilsenats registratur oberlandesgerichts htten besttigt lediglich drei verfahren berufungsschrift eingegangen sei akte befnde berufun
  3538. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg juni september kosten schuldnerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo inso jedoch unzulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert einheitlichkeit rechtsprechung fortbildung rechts entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo insolvenzantrag weiteren beteiligten mrz bezug genommenen anlagen antragstellerin ersichtlich zusammen antragsschrift allerdings mehrere gesellschaften gruppe bezog beim insolvenzgericht eingereicht worden ergibt daraus schuldnerin bereits verfahrenserffnung insolvenzantrag abgegebenen stellungnahme april antragsschrift erwhnten anlagen eingeht weitere aktenfhrung insolvenzgericht dadurch erschwert worden teil erffnungsverfahren insolvenzgericht wegen rtlicher zustndigkeit abzugeben einfluss zulssigkeit insolvenzantrags steht frage rechtsbeschwerde vermag aufzuzeigen beschwerdeentscheidung insolvenzgericht angenommenen erffnungsgrund zahlungsunfhigkeit begrndung gebilligt eingreifen rechtsbeschwerdegerichts ntig macht handelt insoweit einzelfallentscheidung vorinstanzen durften eintritt zahlungsunfhigkeit eingeholten gutachten verbindung angaben schreiben schuldnerin februar nebst beigefgten liquidittsberechnungen entnehmen dafr liquiditt schuldnerin zeitpunkt entscheidung beschwerdegerichts september verbessert knnte vgl mnchkomm inso schmahl rn rn hk inso kirchhof aufl rn fehlt anhalt fr gehrsversto beschwerdegericht fr entscheidung verfahrenserffnung insolvenzgericht besttigen urschlich geworden knnte ersichtlich rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urt mai ix zr zip verffentlichung bghz vorgesehen innerhalb drei wochen beseitigenden liquidittslcke schuld ners regelmig zahlungsunfhigkeit auszugehen sofern ausnahmsweise sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit erwarten liquidittslcke demnchst vollstndig fast vollstndig beseitigt angesichts schuldnerin angemeldeten zustzlichen liquidittsbedarfs sptestens zeitpunkt fall glubigerbanken ausgereichten kredite fristgerecht kndigen konnten zeitpunkt lag weit entscheidung beschwerdegericht rechtsbeschwerde bergangen gergten alternativen wege liquidittsbeschaffung vermgen daran ndern soweit beschwerdegericht ausdrcklich auseinandersetzt entscheidungserheblichen verfassungsversto begrnden weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo fischer raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']]
  3539. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen anhrungsrge klgerin senatsbeschluss januar kosten zurckgewiesen grnde anhrungsrge klgerin zpo fristgerecht eingereicht worden jedoch sache unbegrndet rge senat klgerin wahrung anspruchs gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg beschlussfassung darauf hinweisen mssen gteantrag anforderungen individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs genge verfngt vorerwhnte rechtsfrage bereits beiden vorinstanzen nheren behandelt worden landgericht klageabweisendes urteil neben grnden hierauf gesttzt landgerichtsurteil dementsprechend klgerin berufungsbegrndung punkt eingegangen berufungsgericht seinerseits ausgefhrt zweifel hinreichenden anspruchsindividualisierung gteantrag hinweisbeschluss zurckweisungsbeschluss worauf klgerin zweiter instanz stellungnahme mrz erwidert schlielich frage nichtzulassungsbeschwerdebegrndung seite eingehend errtert hintergrund erscheint erklrlich zumal bundes gerichtshof zugelassener rechtsanwalt vorherigen hinweis erkennenden senats mgliche entscheidungserheblichkeit gesichtspunkts vermisst annahme berraschungsentscheidung senats liegt erkennbar fern unbeschadet wren anhrungsrge enthaltenen ergnzenden ausfhrungen geeignet bedenken senats ausreichende anspruchsindividualisierung gteantrag entkrften angestrebte verfahrensziel art umfang forderung unbestimmt ungefhren grenordnung weder fr anspruchsgegner fr gtestelle einschtzbar teilweise geltendmachung schadensersatzanspruchs etwa hhe aufgebrachten kapitalbetrge bloe feststellung klgerin entgegen erwgungen anhrungsrge offensichtlich angestrebt herrmann tombrink reiter remmert liebert vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3540. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe mord strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gieen august unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe mord tateinheit beihilfe raub todesfolge begangen zustand erheblich verminderter schuldfhigkeit freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt dagegen wendet revision angeklagten sachrge rechtsmittel erfolg schuldspruch revision entsprechend vorbringen generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo strafzumessungserwgungen landgerichts strafrahmen abs stgb fr gehilfen zweimal gemildert nmlich abs abs stgb abs stgb lassen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen bemerkt senat ergnzend landgericht htte weitere obligatorische strafrahmenmilderung abs abs stgb strafe abs stgb vornehmen mssen angeklagten gehilfen urteilsfeststellungen keinerlei eigenes interesse tat tterbezogene mordmerkmal habgier fehlt vgl bghr stgb abs merkmal bgh njw bghst mordqualifikation bezug eigenes handeln gegeben senat jedoch ausschlieen verhngte strafe darauf beruht unterlassene dritte strafrahmenverschiebung einflu hchstma anzuwendenden strafrahmens betrgt dreifacher milderung strafe abs stgb acht jahre fnf monate woche mindestma gem abs stgb tateinheitlich verletzten vorschrift stgb entnehmen hhere strafe androht mindeststrafe zehn jahren freiheitsstrafe fr tter raubes todesfolge fr angeklagten lediglich zweimal mildern abs abs stgb abs stgb ergibt sodann gem abs nr stgb mindestma sechs monaten dagegen betrgt mindestma stgb dreifacher milderung monat abs nr abs stgb landgericht rechnerisch zutreffenden mindeststrafe sechs monaten ausgegangen erkennbar unteren strafrahmen orientiert ausfhrt strafe gestndnis angeklagten aufklrungshilfe mehr unteren drittel erffneten strafrahmens htte liegen knnen strafrahmen sechs monaten acht jahren fnf monaten woche liegt verhngte strafe zwei jahren sechs monaten unteren drittel rissing van saan otten ribgh rothfu urlaub deshalb unterschrift gehindert rissing van saan fischer elf'],['Soon']]
  3541. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet oktober wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vob nr abs ffentlicher auftraggeber bauleistungen macht nr abs vob eingerumten ermessen fehlerhaften gebrauch bieter gegenber ebenfalls geeigneten preislich gnstigeren bieter prinzip bekannt bewhrt bevorzugt bgh urt oktober zr thringer oberlandesgericht lg erfurt zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter rogge richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt revision klgerin april verkndete urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte schrieb januar fr bauvorhaben verschiedene bauarbeiten ffentlich bauvorhaben handelte errichtung wohneinheiten ca qm wohnflche rahmen sozialen wohnungsbaus klgerin beteiligte ausschreibung reichte angebot ber dm wurde platz bieterliste gesetzt gleichwohl erhielt klgerin zuschlag deren angebot teurer klgerin unternehmen bereits jahr zuvor wohneinheiten fr beklagte errichtet klgerin verlangt schadensersatz verschulden vertragsschlu beklagte entscheidung ber zuschlag grundstze auswahlverfahrens vob verletzt entgangenen gewinn beziffert dm beide vorinstanzen klage abgewiesen revision erstrebt klgerin aufhebung angefochtenen urteils verurteilung beklagten antrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht zutreffend rechtsprechung bundesgerichtshofs ausgegangen ffentliche ausschreibung regeln vob angebot klgerin parteien vertragshnliches vertrauensverhltnis zustande gekommen sei beiden seiten sorgfaltspflichten begrndet sorgfaltspflichten gehrt insbesondere einhaltung vergabevorschriften vob deren schuldhafte verletzung schadensersatzansprche begrnden bghz sen urt zr njw urt zr njw urt zr njw berufungsgericht eignung klgerin bieterin rahmen nr vob geprft festgestellt klgerin persnlicher sachlicher hinsicht erbringung ausgeschriebenen bauarbeiten geeignet notwendige sicherheit erfllung vertraglichen verpflichtungen bietet insbesondere ber erforderliche fachkunde technische wirtschaftliche leistungsfhigkeit ausfhrung konkreten ausgeschriebenen bauvorhabens ber erforderliche zuverlssigkeit verfgt ausfhrungen berufungsgerichts angebot klgerin deshalb engere auswahl fr erteilung zuschlags ziehen berufungsgericht ausgefhrt nr abs satz vob solle zuschlag dasjenige angebot engeren auswahl erfolgen bercksichtigung technischen wirtschaftlichen gesichtspunkte annehmbarste erscheine dabei sei niedrigste preis allein entscheidend nr abs satz vob vielmehr sei auftraggeber bewertung angebote entscheidung ber zuschlag ermessens beurteilungsspielraum eingerumt wobei objektiven subjektiven gehalt objektive seite erfordere dritter fachkundiger vergabe interes sierter bauherr ausgesuchte angebot geeignetste fr vergabe anstehende objekt ansehen wrde subjektiv sei bercksichtigen spezielle auftraggeber lage fr ziele bestrebungen richtig erachte knne davon ausgegangen angebot klgerin objektiver hinsicht annehmbarste sei greift revision gnstig rechtsfehler insoweit ersichtlich berufungsgericht sodann schadensersatzanspruch klgerin verneint beklagte sorgfaltspflichten gegenber klgerin verletzt subjektiven bereich beurteilungsspielraums lgen umstnde vergabe auftrages rechtfertigten beklagte zugunsten bercksich tigen knnen bereits vergangenheit wohneinheiten fr beklagte errichtet bauausfhrung vllig reibungslos technische zeitliche probleme erfolgt sei sage darber klgerin lage sei ausgeschriebenen leistungen zufriedenheit beklagten erfllen vllig gleicher eignung zweier bieter knne jedoch prinzip bekannt bewhrt zurckgegriffen fhre bercksichtigung geringfgigen preisunterschiedes lediglich vorzug gegeben knnen ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand beklagte nr abs vob eingerumten ermessen fehlerhaften gebrauch gemacht klgerin mitbieterin deshalb vorzog bereits bekannt bewhrt brauchte beklagte klgerin all
  3542. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr beyer ball dr leimert dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts dresden august kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin seit eigentmerin wohnhaus bebauten grundstcks strae beklagten seit erdgescho hochparterre hauses zwei zimmer wohnung kche bad gre ca gemietet klgerin bewohnt zwei weitere zimmer erdgescho nebst kche wohnflche ca toilette klgerin ber flur erdgeschosses erreichen eingangsbereich fr beide wohnungen bildet ber bad verfgt wohnung klgerin seit lungenkrebs erkrankt darber hinaus stark sehbehindert klgerin benutzt bad untergescho hangwohnung innerhalb hauses ber steinerne wendeltreppe auen ber abschssigen schlecht befestigten haus herum erreichbar wohnung ersten stock ebenfalls ber bad verfgt steht leer klgerin gegenber jahre alten beklagten schreiben april eigenbedarfskndigung ausgesprochen geltend gemacht wolle erdgeschowohnung anwesens fnf zimmer wohnung umbauen kln lebenden eltern zumindest zeitweise zusammen wohnen pflegen knnten gesundheitszustand erfordere sei betagten eltern mglich wohnung obergescho nutzen beklagten kndigung widersprochen bestreiten eigenbedarf klgerin darber hinaus geltend aufgrund gesundheitszustandes beklagte krebs erkrankt sei zumutbar wohnung umzuziehen klgerin begehrt rumung beklagten bewohnten wohnung erdgescho amtsgericht einnahme augenscheins anwesen strae klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin rumungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt kndigung klgerin rechtfertige rumungsanspruch beklagten vermieter knne mietverhltnis ber wohnraum grundstzlich kndigen berechtigtes interesse beendigung sei insbesondere gegeben rume wohnung fr familienangehrigen bentige sei fall vernnftige nachvollziehbare grnde fr inanspruchnahme wohnraumes sprchen wobei interessen vermieters abzustellen sei besonderen belange mieters seien abwgung rahmen hrteklausel bgb vorher bgb beachten grundstzen sei eigenbedarf bejahen hintergrund stationren krankenhausaufenthalten begleitenden chemotherapie klgerin sei offensichtlich pflege untersttzung eltern bedrfe berzeugung kammer stehe fest eltern klgerin aufgrund krebserkrankung tochter ernsthaft entschlossen htten ziehen beizustehen untersttzen derzeit bewohnten rumlichkeiten beibehalten wohnung beklagten zeiten nutzen wollten denen tochter aufgrund erkrankung hilfe pflege bedrfe stehe berechtigten interesse klgerin beendigung mietverhltnisses beklagten entgegen beendigung mietverhltnisses komme jedoch deshalb betracht kndigung fr beklagten hrte bedeute wrdigung aufgezeigten interessen klgerin rechtfertigen sei beklagte sei schwer krebskrank attest vermittelte gesamtbild mache angesichts alters beklagten nachvollziehbar umzug einhergehenden physischen psychischen belastungen erheblichen negativen einflu wrden hinzu komme umzug umgebung bereits fr hrte bedeute menschen alter beklagten umgebung gewhnt verwurzelt seien neuen umfeld mehr eingewhnen zurechtfinden knnten allerdings konkurriere gesundheitlichen persnlichen belangen beklagten gleicher weise wunsch klgerin gegenseitiger untersttzung hilfe innerhalb familie schwierigen konfliktsituation gingen belange beklagten klgerin immerhin begrenztem umfang mglich sei eltern whrend deren zeitweiligen aufenthaltes hause anderweitig unterzu bringen jedenfalls dachgescho ausreichender wohnraum verfgung stehe sei fr mutter klgerin treppensteigen beschwerlichkeiten verbunden erscheine jedoch zumutbar klgerin mechanische hilfsvorrichtungen berwindung stockwerke treppenlift hnliches anbringe art nutzung treppe einhergehenden schwierigkeiten begegnen ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen berprfung stand recht berufungsgericht vorliegen eigenbedarf abs nr bgb seiten klgerin bereinstimmung rechtsprechung bundesverfassungsgeri
  3543. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof dr bode vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts wiesbaden mai verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe neun jahren verurteilt dagegen wendet generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts rgt erstrebt verurteilung angeklagten wegen mordes rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts angeklagte mutter mehreren wuchtigen harten stumpfen gegenstand gefhrten schlgen gettet landgericht weder heimtckische begehungsweise handeln habgier sonstiges mordmerkmal feststellen knnen geschehen totschlag gewertet wertung zugrundeliegende beweiswrdigung rechtsgrnden beanstanden ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen sache tatrichters revisionsgericht entscheidung tatrichters grundstzlich hinzunehmen prfung beschrnken urteilsgrnde rechtsfehler enthalten namentlich gegeben beweiswrdigung lckenhaft widersprchlich unklar denkgesetze erfahrungsstze verstt verurteilung erforderliche gewiheit bertriebene anforderungen gestellt worden vgl bghst bgh nstz bghr stpo beweiswrdigung schoreit kk stpo aufl rdn rechtsfehler sinne enthlt urteil heimtckisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit tatopfers bewut ttung ausnutzt landgericht bereits objektiven voraussetzungen mordmerkmals arg wehrlosigkeit tatopfers feststellen knnen urteilsausfhrungen sachverstndiger hilfe klren angeklagte ermittlungsverfahren tat bestritten hauptverhandlung sache eingelassen mutter offen gegenberstand tdlichen schlge versetzte indiz fr arglosigkeit knnte rcken zuwandte gerade bckte deshalb vorn gefhrten angriff sehen konnte ua soweit revision darauf verweist darlegungen sachverstndigen dr angriff vorn schlge gesenkte haupt mut ter erfolgt seien findet urteilsgrnden sttze gleiches gilt fr revision angefhrten fr mgliche arglosigkeit opfers sprechenden umstand opfer geraucht flur angegriffen worden sei allerdings landgericht auseinandergesetzt angeklagte mutter mglicherweise offen feindselig gegenbertrat berraschend angegriffen knnte mglichkeit blieb angriff irgendwie begegnen rechtsfehler darin angesichts letztlich ungeklrten ablaufs geschehens gesehen allein fehlen abwehrverletzungen tatopfer drngte weiteren errterung ausfhrungen denen landgericht dargelegt warum habgier motiv fr ttung tatopfers berzeugen knnen halten ebenfalls rechtlicher berprfung stand landgericht gesehen beziehung angeklagten mutter wesentlich davon bestimmt angeklagte stndigen geldnten befand zuwendungen erhoffte machtmittel einzusetzen wute angeklagte mutter entgegen deren angaben gegenber dritten schon zuvor geld weggenommen landgericht rechtsfehlerfreier begrndung widerlegt angesehen zudem pflegte gettete umgang ermittelten personen vergangenheit mglicherweise hohe geldbetrge erhalten betrge gebracht umstnden bewegt annahme landgerichts angeklagte mutter gettet morgen bank abgehobenen euro erlangen wobei schon feststeht geld angeklagten zusammentraf rahmen mglicher revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher beweiswrdigung sonstiger niedriger beweggrund ttungsmotiv liegt feststellungen nahe errterung mute landgericht entgegen auffassung revision gedrngt sehen bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']]
  3544. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mhlens sowie richter grning dr grabinski hoffmann fr recht erkannt berufung mrz verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaber europischen patents streitpatents april angemeldet wurde streitpatent umfasst patentansprche patentanspruch folgenden wortlaut zusammenklappbarer schiebewagen fr kinder puppen wagengestellt mindestens aufweist zwei obere spiegelbildlich angeordnete vorn hinten ansteigend wesentlichen frmig verlaufende gehende miteinander verbundenen abschnitten gebildete gestellholme deren untere enden verbringen zusammengelegten stellung aufstellposition schwenkbar verbindungsteil angekoppelt verbindungsteil zwei untere spiegelbildlich angeordnete vorn hinten wesentlichen frmig verlaufende durchgehende miteinander verbundenen abschnitten gebildete verschwenkbare gestellholme angeordnet deren hinteren enden radlagerhalter fr hintere rder rderanordnungen befestigt mindestens vordere radanordnung mindestens rad mittels mindestens radlagerhalters verbindungsteil brckenteil unteren gestellholme befestigt gekennzeichnet aufstellbares spreizgestnge form kreuzgestnges bestimmten abstand verbindungsteil holmen verbindend vorgesehen derart ausgebildet aufstellen wagengestells oberen unteren holme charakteristische position sowohl zueinander gegeneinander verbracht beim zusammenlegen spreizgestnges oberen unteren holme gleichzeitig aufeinander verschwenken patentansprche unmittelbar mittelbar patentanspruch rckbezogen klgerin geltend gemacht gegenstand streitpa tents unzulssig erweitert gegenber stand technik patentfhig sei patentgericht klage abgewiesen dagegen wendet klgerin beantragt urteil patentgerichts abzundern streitpatent fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte beantragt berufung zurckzuweisen entscheidungsgrnde zulssige berufung klgerin bleibt erfolg patentan sprche gehen ber inhalt anmeldung ursprnglich eingereichten fassung hinaus gegenstand patentfhig art abs ep art ii abs nr intpat bkg streitpatent betrifft zusammenklappbaren schiebewagen fr kinder puppen beschreibung streitpatents ausgefhrt us patent prioritt beruhend offenlegungsschrift nachfolgende zeichnung stammt kinderwagen rahmenkonstruktion bekannt sei unteres scherenartig gelenkstck angelenktes paar seitenholmen aufweise zusammenklappbare querholme miteinander verbunden seien seitenholmen seien verschiebbare gelenke fr schwenkbewegliche befestigung rckenholmen vorgesehen deren ende jeweils schiebegriff angebracht sei stabilisierung konstruktion aufgestellter lage seien beiden rckenholmen obere untere querholme vorgesehen jeweils ende zwei gleich langen gelenkig miteinander verbundenen stangen bestnden ende rckenholmen angelenkt seien rckenholmen seien vorderseitig sitzholme angelenkt schwenkbeweglich vorderen enden lagern seitenholme befestigt seien rckseitig rckenholme seien beinsttzen vorgesehen enden querholmen drehgelenkig befestigt seien verschiebliche anordnung gelenke rckenholmen einerseits zusammenlegbaren querholme andererseits knne wagengestell gleichzeitigem verschieben gelenke fr rckenholme seitenholmen vollstndig zusammengelegt zudem klagepatentschrift franzsische patentanmeldung verwiesen nachfolgende zeichnung stammt sei zusammenlegbares kinderwagengestell bekannt gleichen aufbau bekannte gestell aufweise jedoch rckenholme festen lagern seitenholmen schwenkbeweglich gelagert seien rckenholme unterhalb zusammenlegbaren scherengestnges spreizgestnge rckenholmen vorgesehen sei geteilt gegeneinander verschwenkbar ausgefhrt seien zusammen sitzholmen krfteparallelogramm bildeten fr spreizung seitenholme sei zustzlich zusammenlegbarer querholm unteren abschnitten rckenholme vorgesehen streitpatent liegt demnach problem aufgabe zugrunde bekannten zusammenklappbaren schiebewagen derart fortzuentwickeln vereinfachter k
  3545. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen dr schneider richterin dr fetzer richter dr bnger beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision beklagten einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt satz abs satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts abs satz nr alt zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo erforderlich mastbe denen beurteilen gasversorgungsunternehmen gegenber normsonderkunden einseitiges preisnderungsrecht zusteht rechtsprechung senats geklrt insbesondere geklrt voraussetzungen normsonderkundenvertrag wirksamen vertraglichen vereinbarung preisnderungsrechts allgemeinen geschftsbedingungen ausgegangen vgl senatsurteile februar viii zr njw rn ff juli viii zr bghz rn ff ff januar viii zr njw rr rn jeweils mwn beim fehlen wirksamen vereinbarung preisnde rungsrechts ergnzenden auslegung versorgungsvertrages hergeleitet senatsurteile februar viii zr aao rn juli viii zr aao rn ff januar viii zr aao rn ff jeweils mwn vorbehaltlosen zahlung gasversorgungsunternehmen einseitig erhhten gaspreise kunden stillschweigende zustimmung erhhten preis gesehen vgl senatsurteile juli viii zr aao rn februar viii zr aao rn jeweils mwn vorliegende fall weist darber hinausgehenden klrungsbedarf revision aussicht erfolg berufungsurteil hlt rechtlicher berprfung stand entgegen auffassung revision lsst einseitiges preisnderungsrecht beklagten ergnzenden vertragsauslegung herleiten rechtsprechung senats kommt ergnzende vertragsauslegung betracht wegfall unwirksamen klausel entstehende lcke dispositives gesetzesrecht fllen lsst ergebnis fhrt beiderseitigen interessen mehr vertretbarer weise rechnung trgt vertragsgefge vllig einseitig zugunsten kunden verschiebt vgl senatsurteile februar viii zr aao rn januar viii zr aao rn jeweils mwn fall beklagten steht gem vertragsbedingungen recht kndigungsfrist drei monaten jeweils ende abrechnungsjahres vertrag lsen fall ablauf kndigungsfrist ver traglich vereinbarten preis gebunden bleibt festhalten vertrag bestehenden bedingungen weiteres unzumutbar vgl senatsurteil februar viii zr aao rn mwn klger bereits januar ersten streitgegenstndlichen preiserhhungen widersprochen sodann weiteren preiserhhungen widerspruch erhoben fr beklagte bestand deshalb anlass kndigung klgern bestehenden vertrages etwa ziel rckkehr tarifkundenverhltnis betracht ziehen weise unbefriedigenden erlssituation begegnen soweit revision demgegenber anfhrt klger htten billigkeit preiserhhungen gewandt rechtfertigt ebenfalls abweichende bewertung tatschlichen beklagten vermuteten grnde fr widerspruch kommt soweit beklagte geltend macht besttigung berufungsurteils massenhaft rckforderungsansprche erwarten existenzbedrohende verluste folge htten dahinstehen umstand fr frage ergnzenden vertragsauslegung hinblick einseitiges preisnderungsrecht bedeutung zukommt vgl senatsurteile juli viii zr bghz rn juli viii zr aao rn beklagte fhrt hinreichenden vortrag tatsacheninstanzen entgegen ansicht revision liegen voraussetzungen abs bgb gesamtnichtigkeit abs bgb kommt betracht unwirksame klausel lcke verbleibt weder dispositives recht ergnzende vertragsauslegung geschlossen festhalten vertrag unzumutbare hrte fr vertragspartei darstellt bgh urteile juni zr bghz mai kzr njw rn fall vgl oben erfolg bleibt rge revision berufungsgericht rechtsfehlerhaft beklagten geltend gemachte entreicherung gem abs bgb abgelehnt grundlage getroffenen feststellungen steht abs bgb bereicherungsanspruch klger entgegen beklagte vorliegend schon deshalb entreicherung berufen klger seit widerspruch januar zahlungen vorbehalt rckforderung gestellt beklagte widersprochen fall hindert abs satz bgb analog anwendbarkeit abs bgb bgh urteile oktober iii zr njw ii juni ivb zr njw revision angesprochene frage verjhrung stellt klger insoweit teilabweisung klage amtsgericht hingenommen recht berufungsgericht anspruch klger verwir
  3546. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb cd ff abtretungsverbot fall bgb steht abtretung anspruchs treuhandkommanditisten treugeber freistellung haftung fr ansprche glubigern gesellschaft insolvenzverwalter insolvenzverfahren ber vermgen kommanditgesellschaft folge zahlungsanspruch umwandelt entgegen insolvenzverwalter abgetretenen anspruch treugeber schadensersatzansprchen treuhandkommanditisten prospekthaftung aufrechnen bgh urteil mrz ii zr olg dsseldorf lg dsseldorf ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgers zurckgewiesen anschlussrevision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november teilweise abgendert berufung beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels sowie anschlussberufung klgers urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf dezember teilweise abgendert klarstellung folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits instanzen tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen gungsgesellschaft beteili kg folgenden schuldnerin deren gesellschafts zweck beteiligung kommanditistin objektgesellschaften fonds beklagte erklrte juli gegenber treuhnderin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuld nerin beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagte frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages schuldnerin lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft allein kommanditisten betreffenden geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten ab einzahlung einlage folgenden monatsersten beteiligt gesellschaft ausschttungen gesellschaft objektgesellschaften erhlt abdeckung kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben ab halbjhrlich jeweils jahres erstmals kommanditisten verhltnis ergebnisbeteiligung gem ziff auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitaleinlage abgesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung beteiligungstreuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr beteiligungstreuhnder kommanditbeteiligung eigenen namen hlt beteiligungstreuhnder magabe treuhandvertrages anlage freizustellen jahren erhielt beklagte zwei zahlungen je weils januar juli jahres erstmals januar ausschttungen hhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen fr gewinne ausschttungen jedoch vollem umfang deckten jahren wiesen verluste schuldnerin stellte juli antrag erffnung insol venzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde april erffnet vereinbarung april lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten forderte beklagte fristsetzung november vergeblich rckzahlung ausschttungen klger klage geltend gemachten rckzahlungsanspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt landgericht klage abgetretenem recht betrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage hhe inso sowie weiteren abgetretenem recht insgesamt stattgegeben anschlussberufung klgers zurckgewiesen dagegen wenden klger berufungsgericht zugelassenen revision beklagte anschlussrevision entscheidungsgrnde revision klgers anschlussrevision beklagten geringem umfang erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt hafte beklagte klger unmittelbar kommanditistin insolvenzanfechtung stehe klger teil ausschttungen ausschttungen beklagte jhrlich entfallenden gewinn
  3547. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen betruges vier fllen wegen untreue drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt revision angeklagten verfahrensrge erfolg verfngt rge verstoes stpo gesichtspunkt unzulssigen gesamtpakets revision trgt hierzu ffentlicher hauptverhandlung unterbreitete verstndigungsvorschlag gerichts entsprechend ergebnis vorgesprche wendung enthielt staatsanwaltschaft wirke darauf angeklagten anhngiges berufungsverfahren abs stpo eingestellt hinweis geplantes vorgehen staatsanwaltschaft liegt entgegen auffassung revision rechtsversto verstndigung abs satz stpo verfahrensbezogene manahmen zugrundeliegenden erkenntnisverfahren beziehen daraus folgt verstndigung verfahren bindungswirkung einbezogen knnen auerhalb kompetenz gerichts liegen vgl bverfg urteil mrz bvr bvr bvr bverfge rn verbot gesamtlsungen offengelassen hinsichtlich zusage rechtsmittelrcknahme verfahren bgh beschluss november str nstz anm ventzke bindungswirkung verstndigung soweit gehen gericht verfahren mitbestimmt mitteilungen staatsanwaltschaft rahmen verstndigung bestimmten ergebnis verfahren stpo behandeln entfalten bindungswirkung lsen schutzwrdiges vertrauen vgl bverfg aao rn zusagen staatsanwaltschaft einstellungen verfahren stpo anlsslich verstndigung etwa verboten vgl nher knauer nstz mosbacher nzwist gesetzesbegrndung stpo auslegung verstndigungsvorschriften besondere bedeutung zukommt vgl bverfg aao bverfge ff rn ff heit hierzu ausdrcklich ausgeschlossen staatsanwaltschaft zusagen rahmen gesetzlichen befugnisse sachbehandlung anhngigen ermittlungsverfahren angeklagten einstellung stpo abgibt zusagen knnen naturgem bindungswirkung teilnehmen zustande gekommene verstndigung magabe abstze fr gericht entfaltet bt drucks zulssig deshalb staatsanwaltschaft anlsslich verstndigung stpo ankndigt anhngige ermittlungsverfahren abs stpo hinblick erwartende verurteilung einzustellen einstellung bereits anhngiger verfahren abs stpo hinzuwirken solange eindruck erweckt dabei bindungswirkung verstndigung abs stpo erfassten bestandteil handelt eindruck entgegengewirkt vorsitzende angeklagten geschehen darber belehrt ankndigung bindungswirkung entfaltet vgl mosbacher aao revision rgt hingegen recht vorsitzende abs satz stpo ber smtliche auerhalb hauptverhandlung gefhrten verstndigungsgesprche berichtet schon mitteilung ber oktober whrend unterbrochener hauptverhandlung gefhrte gesprch gericht staatsanwaltschaft verteidigung defizitr mitzuteilen verstndigung abzielenden gesprch auerhalb hauptverhandlung wesentliche inhalt gesprchs hierzu gehrt standpunkte einzelnen gesprchsteilnehmern vertreten wurden seite frage verstndigung aufgeworfen wurde gesprchsteilnehmern zustimmung ablehnung gestoen bverfg aao rn senat beschluss januar str mwn anforderungen gengt erfolgte mitteilung neben hinweis errterung sach rechtslage wiedergabe gesprchsergebnisses hinsichtlich auffassungen staatsanwaltschaft verteidigung beschrnkt wesentliche gesprchsinhalte fehlen recht rgt revision versto abs satz stpo zudem ffentlicher hauptverhandlung mitteilung ber anschlieenden telefonate vorsitzenden verteidigerin staatsanwaltschaft erfolgt rahmen gesprche hielt staatsanwaltschaft abweichend zuvor gefhrten mitgeteilten verstndigungsgesprch freiheitsstrafe bereich vier jahren fr mglich schloss gericht mitzuteilen abs stpo smtliche verstndigung abzielende gesprche anfngliche verstndigungsgesprche inhaltlich spter modifiziert jedenfalls hinsichtlich telefonisch gefhrten verstndigungsgesprche senat beruhen urteils rechtsversto ausschlieen versten mitteilungspflichten abs stpo regelmig davon auszugehen verstndigungsurteil versto beruht wegen verstoes verstndigungsvorschriften bemakelte gestndnis angeklagten verwertet wurde vgl senat urteil
  3548. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich klage nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung berufung klgerin urteil landgerichts frankfurt main kammer fr handelssachen oktober zurckgewiesen kosten rechtsstreits klgerin beklagte tragen rechts wegen tatbestand klgerin vertriebsgesellschaft roche diagnostics gmbh vertreibt bezeichnungen accu chek aviva accu chek compact teststreifen blutzuckerselbstkontrolle fr diabetiker roche diagnostics gmbh fr teststreifen deren erstmaligem inverkehrbringen europischen union benannte stelle vereinigten knigreich englischer sprache konformittsbewertungsverfahren durchfhren lassen aufgrund beiden produkte ce kennzeichnung erhalten klgerin vertreibt beiden produkte deutschland angaben deutscher sprache umverpackung verkaufsverpackung einliegenden gebrauchsanweisung deutscher sprache klgerin fr teststreifen verwendeten dosen befindet kontrolllsung genauigkeit blutzuckermessgerts berprft teststreifen verwendet kontrolllsung teststreifen getropft teststreifen messgert eingefhrt gemessene wert werten dose verglichen gemessene wert auerhalb grenzwerte liegt weist mangelnde genauigkeit messgerts britischen markt vertreibt klgerin blutzuckermessgerte blutzuckerteststreifen ausschlielich messeinheiten mmol dagegen bietet deutschland blutzuckermessgerte denen entweder messeinheit mmol messeinheit mg dl verwendet klgerin deutschland vertriebenen dosen fr teststreifen grenzwerte fr kontrolllsung teststreifen daher sowohl mg dl mmol angegeben beklagte grohndlerin medizinprodukten vertrieb roche diagnostics gmbh fr eu ausland hergestellte teststreifen accu chek aviva accu chek compact deutschland wege parallelvertriebs umverpackungen denen aufkleber hinweisen deutscher sprache anbrachte verpackungen beklagten angefertigte deutsche sprachfassung herstellerinformationen beigefgt wrtlich herstellerinformationen entsprach roche diagnostics gmbh vertrieb deutschland bestimmten teststreifen verwendete teststreifen beklagten vertriebenen produkts accu chek aviva grenzwerte zeit juni herbst allein mmol angegeben ansicht klgerin beklagten vertriebenen teststreifen accu chek aviva accu chek compact neues ergnzendes konformittsbewertungsverfahren deutschland verkehrsfhig klgerin beklagte wegen vertriebs teststreifen abgemahnt beklagte fr fraglichen blutzuckerteststreifen benannten stelle niederlanden ergnzendes konformittsbewertungsverfahren durchfhren lassen zertifizierung dezember erhalten klage klgerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen bundesrepublik deutschland lndern europischen union europischen wirtschaftsraums eingefhrte blutzuckerteststreifenpackungen kennzeichnung accu chek aviva accu chek compact umgestalteten umverpackung gebrauchsanweisung verkehr bringen verkehr bringen lassen umverpackten vitro diagnostika eigenanwendung erneuten ergnzenden konformittsbewertungsverfahren berprft worden antrag klgerin nachfolgend fr erledigt erklrt spter zurckgenommen ausgefhrt erst klageerhebung erfahren beklagte fr produkte ber zertifizierung benannte stelle niederlanden verfgt landgericht klgerin antrgen auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht erstattung rechtsverfolgungskosten weiterverfolgte klage abgewiesen widerklage beklagten festgestellt gegenber klgerin verpflichtet unterlassen bundesrepublik deutschland lndern europischen union europischen wirtschaftsraums einge fhrte bluterzuckertest streifenpackungen kennzeichnung accuchek aviva accu chek compact umgestalteten umverpackung gebrauchsanweisung verkehr bringen verkehr bringen lassen umverpackten vitrodiagnostika eigenanwendung erneuten ergnzenden konformittsbewertungsverfahren berprft worden b
  3549. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz januar strafausspruch dahingehend gendert verhngten einzelstrafen jeweils zwei monate gesamtfreiheitsstrafe sechs monate fnf jahre herabgesetzt weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo entsprechend antrag generalbundesanwalts wegen justiz zuzurechnenden verfahrensverzgerung urteilserlass vorlage akten generalbundesanwalt angeklagten verhngten einzelstrafen jeweils zwei monate gesamtfreiheitsstrafe sechs monate fnf jahre herabzusetzen abs satz stpo vgl hierzu senatsbeschlsse april str juni str dezember str februar str geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklag ten teilweise kosten rechtsmittels entlasten abs stpo bode otten rothfu boetticher roggenbuck'],['Soon']]
  3550. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig februar bezglich tat ii urteilsgrnde schuldspruch dahin gendert angeklagte beihilfe vorstzlichen gefhrdung straenverkehrs tateinheit ntigung schuldig gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde mittter wegen tateinheitlich begangener vorstzlicher gefhrdung straenverkehrs gem abs nr abs nr stgb verurteilt worden hlt urteil sachlich rechtlicher prfung stand feststellungen erkennen angeklagte fhrer fahrzeugs nebenklger berholvorgang behinderte gefhrdete angeklagte billigte rahmen verabredeten verfolgungsfahrt rcksichtslosen nebenklger gefhrdenden fahrmanver vorausfahrenden frheren mitangeklagten ge fhrdete eigenes fahrverhalten nebenklger beim berholen fr annahme tterschaftlichen handelns angeklagten wre jedoch erforderlich stgb eigenhndiges delikt mithin tter derjenige tatbestandshandlung verwirklicht vgl bgh njw feststellungen tragen jedoch verurteilung angeklagten we gen tateinheitlich begangener beihilfe vorstzlichen gefhrdung straenverkehrs senat entsprechender anwendung abs stpo schuldspruch ndern stpo steht entgegen angeklagte hauptverhandlung entsprechende vernderung rechtlichen gesichtspunkts hingewiesen worden strafausspruch schuldspruchnderung berhrt landgericht strafe abs stgb gemilderten strafrahmen tateinheitlich verwirklichten ntigungsdelikts entnommen unrechtsgehalt tat rechtlich abweichende bewertung sachverhalts gendert maregelanordnung stgb ebenfalls bestand landgericht fhrerscheinmanahme recht darauf gesttzt angeklagte kraftfahrzeug tatmittel ntigung einsetzte brigen revision unbegrndet sinne abs stpo tepperwien maatz ernemann kuckein sost scheible'],['Soon']]
  3551. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bverfgg abs wurde unterhaltspflichtiges kind rechtskrftig verurteilt ansprche elternunterhalt sozialhilfetrger bergegangenem recht geltend macht annahme darlehensangebotes sozialhilfetrgers erfllen beruht urteil rechtsanwendung bundesverfassungsgericht spteren zeitpunkt fall verfassungswidrig beanstandet wurde anspruch sozialhilfetrgers rckzahlung darlehens einwand rechtsmissbruchlichen verhaltens entgegengesetzt deshalb sozialhilfetrger bewilligung lschung sicherung darlehensforderung bestellten grundschuld verlangt reichweite konterkarierungsverbots abs satz bverfgg bgh beschluss februar xii zb kammergericht berlin ag schneberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dose richterin dr zina richter dr klinkhammer dr gnter dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats kammergerichts berlin januar kosten antragsgegners zurckgewiesen grnde antragstellerin begehrt antragsgegner lschungsbewilligung fr grundschuld zeit juni juni erbrachte antragsgegner sozialhilfeleistungen hhe dm fr damals pflegebedrftige mutter antragstellerin rechtswahrungsanzeige juli wurde antragstellerin hilfeleistung unterrichtet verheiratete antragstellerin verfgte zeitraum leistungserbringung ber eigenen einknfte gemeinsam ehemann miteigentmerin selbstgenutzten einfamilienhauses nachdem antragsgegner sozialhilfeleistungen mutter antragstellerin eingestellt nahm antragstellerin bergegangenem recht hhe erbrachten leistungen elternunterhalt anspruch ursprnglich zahlung gerichtete klage nderte antragsgegner laufe verfahrens dahingehend antragstellerin verurteilen sei antragsgegner angebotenes zinsloses darlehen hhe dm fllig tode antragstellerin ehemannes anzunehmen sicherung darlehens grundschuld hhe darlehensbetrages nebst zinsen ab flligkeit miteigentumsanteil hausgrundstck bewilligen beantragen urteil august wurde antragstellerin antragsgem verurteilt berufung urteil legte grundschuld wurde aufgrund dezember notariell beurkundeten bestellung grundbuch eingetragen nachdem bundesverfassungsgericht urteil juni famrz ff urteil landgerichts duisburg mai famrz ff fr verfassungswidrig erklrt elternunterhalt anspruch genommener unterhaltspflichtiger verurteilt worden sozialhilfetrger angebotenes zinsloses darlehen anzunehmen sicherung darlehensforderung grundschuld miteigentumsanteil bestellen forderte antragstellerin antragsgegner vergeblich abgabe lschungsbewilligung hinsichtlich gunsten eingetragenen grundschuld vorliegenden verfahren begehrt antragstellerin antragsgegner abgabe entsprechenden lschungsbewilligung amtsgericht antrag zurckgewiesen beschwerde antragstellerin kammergericht entscheidung amtsgerichts gendert antragsgegner verpflichtet lschung grundschuld bewilligen kammergericht zugelassenen rechtsbeschwerde mchte antragsgegner wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erreichen ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht entscheidung fur verffentlicht begrndung ausgefhrt parteien sei aufgrund urteils amtsgerichts august darlehensvertrag zustande gekommen zugleich sicherungsvereinbarung bezglich antragstellerin bestellenden grundschuld sicherungsabrede sicherungsgeber grundstzlich wegfall sicherungszwecks aufschiebend bedingten anspruch rckgewhr grundschuld vorliegend sei zweck grundschuld sicherung urteil begrndeten darlehensanspruchs antragsgegners zweck sei entfallen darlehensvertrag resultierenden anspruch antragsgegners dauernde einrede antragstellerin entgegenstehe aufgrund amtsgerichtlichen urteils parteien stande gekommene darlehensvertrag verstoe sowohl gesetzliches verbot bgb guten sitten abs bgb belastung antragstellerin grundpfandrechtlich gesicherten darlehen greife deren art abs gg verfassungsmig geschtzte finanzielle dispositionsfreiheit finde sttze verfassungsmigen ordnung auerdem wirkten grundrechtsartikel gegenber krperschaften ffentlichen rechts antragsgegner unmittelbare verbotsnormen
  3552. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richter wiechers dr wolst sowie richterinnen hermanns dr milger einstimmig beschlossen revision klger urteil zivilkammer landgerichts arnsberg januar zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen streitwert festgesetzt grnde revision gem zpo beschluss zurckzuweisen entgegen auffassung berufungsgerichts voraussetzungen fr zulassung revision vorliegen abs satz zpo rechtsmittel darber hinaus aussicht erfolg bietet begrndung hinweis damaligen vorsitzenden juni bezug genommen satz abs satz zpo ausfhrungen revision schriftsatz juni rechtfertigen beurteilung entgegen ansicht revision berufungsgericht vorgenommenen interessenabwgung vornherein eigen tumsinteressen beklagten vorrang informationsinteressen klger eingerumt vielmehr art abs satz gg geschtzte eigentumsinteresse beklagten optisch ungeschmlerten erhaltung wohnhauses vgl bverfge informationsinteressen klger bercksichtigt erforderliche einzelfallbezogene interessenabwgung vorgenommen revisionsgericht eingeschrnkt berprfbar lsst rechtsfehler erkennen berufungsgericht recht davon ausgegangen verfgbarkeit kabelanschlusses regelmig sachbezogener grund versagung genehmigung parabolantenne gegeben senatsurteil november viii zr njw iii gilt fr stndig deutschland lebende auslnder informationsinteresse empfang programmen heimatlnder bezug zustzlichen digitalen kabelprogramms befriedigen knnen senatsurteil mrz viii zr njw rr ii liegt informationsbedrfnis klger entgegen ansicht revision genge getan klger vorgetragen hilfe decoders drei spanische fernsehsender tve internacional canal horas tve internacional asia africa hilfe zustzlich decoder erwerbenden schlssels weitere vier spanische fernsehsender canal clasico tele deporte canal nostalgia grandes documentales ga blatt empfangen knnen empfang insgesamt sieben fernsehsendern herkunftslandes reicht jedenfalls bestehende informationsinteresse klger befriedigen programminhalte dreier sender berschneiden sollten vgl bverfg njw rr bverfg beschluss mrz beckrs nr senatsurteil mrz aao ii steht entgegen klgern fr bezug zustzlichen programmpaketen zusatzkosten entstehen informationsfreiheit gewhrleistet zugang informationsquellen rahmen allgemeinen gesetze art abs gg kostenlosigkeit bverfg njw rr bverfg beschluss mrz aao aufbringung fr entsprechenden programmpakete entrichtenden zusatzkosten mglich vgl bverfg njw rr bverfg beschluss mrz aao klger dargelegt berufungsgericht vortrag klger haus nachbarschaft verfgten mehrere familien ber satellitenempfangsanlage interessenabwgung rechtsfehlerhaft bergangen husern nachbarschaft angebrachte parabolantennen kommt abwgung interessen parteien soweit gebude beklagten revisionsinstanz vorgelegten bilder unstreitig geworden drei parabolantennen befinden ebenfalls unstreitig beiden dach angebrachten antennen teil breitbandanlage ber insgesamt mietwohnungen beklagten ber breitbandkabelnetz hrfunk fernsehprogrammen versorgt beklagte mieter dritte antenne gebude angebracht entfernung anspruch nimmt anspruch klger ihrerseits parabolantenne gebude anbringen drfen lsst daraus herleiten ball wiechers hermanns dr wolst dr milger vorinstanzen ag arnsberg entscheidung lg arnsberg entscheidung'],['Soon']]
  3553. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ac behandlung tieres tierarzt fhrt grober behandlungsfehler geeignet schaden tatschlich eingetretenen art herbeizufhren regelmig umkehr objektiven beweislast fr urschlichen zusammenhang behandlungsfehler gesundheitsschaden bgh urteil mai vi zr olg oldenburg lg osnabrck ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter sthr wellner richterinnen pentz dr oehler dr roloff fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mrz kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten schadensersatz wegen verletzung pflichten tierrztlichen behandlungsvertrag anspruch klgerin eigentmerin hengstes juli stellte pferd beklagten tierarzt behandlung nachdem innenseite rechten hinteren beines verletzung festgestellt beklagte verschloss wunde gab anweisung pferd msse zwei tage geschont knne geritten soweit schwellung wundbereich eintrete juli wurde pferd beritt abgeholt dabei ergaben leichte taktunreinheiten bereich verletzten beines reiten eingestellt wurde juli wur de fraktur tibia hinten rechts diagnostiziert operation fraktur gelang pferd wurde euthanasiert klgerin behauptet juli behandelte verletzung sei schlag stute verursacht worden verletzung haut fissur darunterliegenden knochens gefhrt fissur innerhalb folgenden tage juli diagnostizierten fraktur entwickelt beklagte behandlungsfehlerhaft lahmheits rntgenuntersuchung pferdes verzichtet dabei htte fissur erkannt knnen klgerin beantragt beklagten verurteilen schadensersatz sowie auergerichtliche rechtsanwaltskosten zahlen festzustellen beklagte verpflichtet weitergehenden schaden ersetzen dadurch entstanden hengst euthanasiert soweit ansprche beziffert dritte bergegangen landgericht grund teilurteil schadensersatz gerichteten klageantrag grunde fr gerechtfertigt erklrt ersatzpflicht fr darber hinausgehende schden festgestellt oberlandesgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen ersatz rechtsanwaltskosten gerichtete klageantrag grunde fr gerechtfertigt erklrt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klage abzuweisen entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klgerin anspruch beklagten schadensersatz wegen pflichtverletzung tierrztlichen behandlungsvertrag gem abs bgb grunde feststellung landgerichts juli fissur tibia hinten rechts vorgelegen juli vollstndigen fraktur entwickelt deren folge pferd euthanasiert mssen sei erinnern beklagten sei grober versto pflichten tierrztlichen behandlungsvertrag last legen liege befunderhebungsfehler lahmheitsuntersuchung trab durchgefhrt htte hinreichender wahrscheinlichkeit funktionsbeeintrchtigung rechten hinterhand pferdes ergeben beklagten weiterer diagnostik entsprechenden vorkehrungen htte veranlassen mssen wre befund funktionsbeeintrchtigung zwingend erforderlich strikte boxenruhe sowie manahmen verordnen geeignet wren hinlegen pferdes weitestgehend verhindern fr fall rntgenologischer nachweis htte erbracht knnen htte entwicklung lahmheit berwacht ggf tage spter rntgenuntersuchung nachgeholt mssen unterlassen manahmen sei grob fehlerhaft fissur besonders naheliegende verletzungsfolge gefahr schwerwiegender komplikationen gehandelt vollstndige tibiafraktur regelmig tdlichen verlauf fhre auffassung beklagten folgte juli sei lahmheitsuntersuchung trab indiziert ergbe abweichende beurteilung htte beklagten wegen groen risikos spterer komplikationen letztlich letalen verlaufs besondere beratungs hinweispflicht oblegen sofortige weitere untersuchung verzichten htte klgerin ber vermeidung fraktur zwingend gebotenen haltungsbedingungen informieren mssen aufgrund unaufklrbarkeit kausalverlaufs sei davon auszugehen fehlerhafte behandlung beklagten kausal fr ausbildung vollstndigen fraktur geworden sei beweislastumkehr zugunsten klgerin fr haftungsbegrndende kausalitt sei geboten folge analogen anwendung abs bgb veterinrmedizinischen behandlungsvertrag fr annahme ana
  3554. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert felsch dr franke mai beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss februar kosten beklagten zurckgewiesen grnde rechtzeitig gem abs satz zpo eingegangenen anhrungsrge macht beklagte geltend senat argument auseinander gesetzt neben unterschrift stehende unterschrift ehemannes erblassers schriftstck oktober geleistet worden msse umstand erblasser schriftstck erbscheinsverfahren vernommenen zeugen bemerkung gezeigt gemacht schluss gezogen beklagten jedenfalls verziehen deshalb liege schriftstck wirksames gemeinschaftliches ehegattentestament sei erbunwrdigkeit berufungsgericht erneute vernehmung zeugen verzichten drfen anhrungsrge begrndet zeugen brauchten vernommen senat beschluss februar davon ausgegangen wissen gestellte behauptung zutrifft schriftstck oktober zeugen gezeigt wurde unterschrift beklagten getragen weitere unterschrift fr zeugen diejenige erblassers darstellte unterstellt erblasser flschung unterschrift fr begrenzten zwecke denen schriftstck oktober vorstellung dienen einverstanden einverstndnis lsst verzeihung bgb werten aussage zeugen notar nachlassgericht erblasser zeugen schriftstck oktober januar gezeigt bemerkt gemacht letzten willen notariell beurkunden lassen ja danach schriftstck oktober mag zwei unterschriften getragen entwurf gehandelt erblasser schriftstck gesprchen zeugen verwendete konnte wissen notariellen protokollierung mehr kommen wrde anhaltspunkte dafr verwendung schriftstcks oktober tod beklagte gebilligt htte nmlich vorlage angeblich gltiges testament erbscheinsverfahren weder vorgetragen ersichtlich sptere verhalten beklagten vorinstanzen rechtsfehlerfrei gebrauchmachen unechten urkunde stgb gewertet rechtfertigt vorwurf erbunwrdigkeit abs nr bgb schon deshalb kommt verzeihung betracht erweist annahme berufungsgerichts verzeihungshandlung sei vollzogen seite berufungsurteils ergebnis zutreffend gedanke erblasser flschung unterschrift schriftstck oktober einverstanden knnte berufungsurteil ausdrcklich erwogen terno dr schlichting felsch seiffert dr franke vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']]
  3555. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat stellungnahme verteidigerin januar ergibt neuer sachverhalt abweichenden beurteilung angemessenheit strafe anlass geben knnte becker gericke tiemann ecli de bgh str spaniol hoch'],['Soon']]
  3556. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen fahrlssiger ttung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln mai unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen fahrlssiger ttung tateinheit vorstzlicher gefhrdung straenverkehrs freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte ausgefhrte sachrge gesttzten revision rechtsmittel erfolg tateinheitliche verurteilung wegen vorstzlicher gefhrdung straenverkehrs gem abs nr abs nr stgb hlt rechtlicher berprfung stand feststellungen befuhr angeklagte juli uhr geliehenen pkw marke bmw deutlich berhhter geschwindigkeit zwei richtungsfahrbahnen aufweisende stadtzentrum strae dabei nahm moderatem verkehrsaufkom men schneller folge mehrere spurwechsel vorschriftsmig fahrende fahrzeuge berholen knnen unmittelbar berholmanver nahm zeitpunkt linken fahrspur fahrende angeklagte wahr rund meter entfernte lichtzeichenanlage kreuzung strae ka strae strae gelb licht umsprang etwa meter kreuzung erffnet rechts strae dritter geradeausstreifen meter kreuzung rechtsabbiegespur angeklagte beabsichtigte kreuzung umschalten rotlicht passieren ampel warten mssen jedoch linken rechts daneben fhrenden fahrspur fahrzeuge befanden geschwindigkeit angesichts gelblicht zeigenden lichtzeichenanlage verringerten demnach deutlich langsamer fuhren angeklagte nahm durchgngigen spurwechsel linken ber mittlere wenige meter zuvor neu hinzugekommene zeitpunkt freie geradeausspur wenige fahrzeuglngen haltelinie erreichte angeklagte fuhr geschwindigkeit mindestens km kreuzung gleichen zeitpunkt befuhr zeugin ku bmw mini cooper zeitwert rund euro mittlere fahrspur zeugin beabsichtigte rechten fahrstreifen wechseln nachdem schulterblick vergewissert neu hinzugekommenen geradeausstreifen fahrzeug befand bettigte blinker setzte erneuten schulterblick wechsel rechte fahrspur dabei gefahrene geschwindigkeit betrug vorbereitung halts haltelinie km selben moment nherte pkw angeklagten zeitpunkt schulterblicks zeugin ku linken mittleren geradeausspur befunden deshalb wahrgenommen konnte hinten wegen angeklagten gefahrenen geschwindigkeit mglich zeugin ku eingeleiteten spurwechsel rechtzeitig reagieren kam deshalb spitzwinkligen streifkollision beiden fahrzeugen deren folge stellte bmw angeklagten rechts geriet rotierende flugbewegung folge schleuderte fahrzeug ber kreuzungsbereich prallte mast lichtzeichenanlage erfasste etwa meter ausgangspunkt kollision lichtzeichenmast fahrrad wartenden jhrigen geschdigte wurde etwa meter luft geschleudert erlitt tdliche verletzungen neben geschdigten stehende zeuge konnte sprung retten blieb unversehrt lichtzeichenanlage entstand sachschaden hhe euro pkw zeugin ku erlitt totalschaden blieb unver letzt landgericht davon ausgegangen angeklagte setzen blinkers zeugin ku sowohl aufgrund erst kurz berholvorgang erfolgten einfahrens rechte geradeausspur wegen deutlich berhhten geschwindigkeit bestehenden geschwindigkeitsunterschiedes sehen konnte ua feststellungen belegen angeklagte berholvorgang falsch gefahren abs nr stgb aa falsches fahren berholvorgang liegt tter stvo normierten regeln verletzt anderweitigen verkehrsversto begeht berholen gefhrlicher macht sodass innerer zusammenhang verkehrsversto spezifischen gefahrenlage berholens besteht vgl bayoblg beschluss februar st rr dar urteil februar st vrs olg dsseldorf beschluss april ss vrs urteil juli ss vrs knig leipziger kommentar stgb aufl rn sternberg lieben hecker schnke schrder stgb aufl rn ernemann ssw stgb aufl rn bb daran gemessen angeklagte berholen schon deshalb falsch gefahren gefahrene geschwindigkeit anhalten innerhalb bersehbaren strecke unmglich machte abs satz stvo abs nr stvo zulssige hchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener ortschaften verstie regelverste wurde berholen erheblich gefhrlicher gemacht angeklagte konnte deshalb me
  3557. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr fischer dr ganter raebel kayser januar beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen oktober berichtigt beschlu februar angenommen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsverfahren dm festgesetzt grnde rechtssache wirft ungeklrten rechtsfragen grundstzlicher bedeutung ergebnis richtig entschieden abs zpo fischer ganter kayser raebel'],['Soon']]
  3558. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs auslegung antrags verlngerung berufungsbegrndungsfrist angabe falschen aktenzeichens bgh beschlu juni viii zb lg karlsruhe ag karlsruhe viii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr leimert wiechers dr wolst beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschlu ix zivilkammer landgerichts karlsruhe november aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht karlsruhe zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger beklagten verfahren amtsgericht karlsruhe zahlung rckstndiger mietzinsen nebenkosten sowie verfahren amtsgericht karlsruhe rumung mietsache anspruch genommen rumungsverfahren amtsgericht karlsruhe klage klger august zugestellte urteil juli abgewiesen klger schriftsatz september dagegen berufung eingelegt berufungsverfahren beim landgericht karlsruhe aktenzeichen gefhrt forderungssache amtsgericht karlsruhe klage urteil august klger august zugestellt worden abgewiesen urteil klger gleichfalls berufung eingelegt berufungsverfahren beim landgericht karlsruhe aktenzeichen gefhrt oktober prozebevollmchtigte klgers fristverlngerungsantrag rumungsverfahren gestellt enthlt jedoch irrtmlich aktenzeichen zahlungsklage fristverlngerungsantrag heit bitte hflich darum heute ablaufende berufungsbegrndungsfrist monat november verlngern oktober ging prozebevollmchtigten klgers verfahren zahlung rckstndiger mietzinsen fristverlngerungsverfgung oktober vermerk berufungsbegrndungsfrist erst oktober abgelaufen wre daraufhin beantragte klger vorliegenden rumungsverfahren schriftsatz oktober wiedereinsetzung vorigen stand antrag verband erneuten fristverlngerungsantrag wies darauf antrag oktober verfahren betreffe verfgung oktober wies landgericht klger darauf beabsichtige berufung rumungsverfahren mangels fristgerechtem eingang begrndung unzulssig verwerfen verfgung heit zudem zusammenhang vorlage akten wurde festgestellt weiteren verfahren parteien beantragte verfgung gewhrte fristverlngerung mglicherweise vorliegende verfahren htte betreffen sollen kammervorsitzende nunmehr rumungsverfahren verfgung oktober berufungsbegrndungsfrist november vorbehaltlich entscheidung ber wiedereinsetzungsantrag verlngert berufungsbegrndung klgers november beim landgericht eingegangen landgericht berufung unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr zpo abs satz zpo wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache zulssig abs nr zpo form fristgerecht eingelegt zpo begrndet landgericht ausgefhrt berufung klgers sei unzulssig verwerfen rechtsmittel innerhalb berufungsbegrndungsfrist begrndet zweimonatige berufungsbegrndungsfrist sei oktober abgelaufen frist sei prozebevollmchtigten falschen aktenzeichen ebenfalls kammer anhngigen parallelverfahrens parteien eingereichte gesuch fristverlngerung gewahrt fr fristwahrung fristverlngerungsgesuch sei ebenso berufungsschrift berufungsbegrndung hinreichend klare zuordnung schriftsatzes konkreten verfahren erforderlich schriftsatz oktober sei angesichts angegebenen aktenzeichens anhngigen verfahrens weder eindeutig hinreichend sicher berufung zuzuordnen ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand berufung fristgerecht november begrndet worden wiedereinsetzungsantrag klgers ankommt annahme berufungsgerichts antrag klgers verlngerung berufungsbegrndungsfrist oktober betreffe forderungssachen parteien vorliegende rumungsverfahren gefolgt auslegung prozehandlungen unterliegt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher nachprfung orientiert grundsatz zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig recht verstandenen interesse entspricht bgh urteil november xii zr njw rr senatsurteil mai viii zr njw ii anwendung grundsatzes fhrt vorliegend ergebnis prozebevollmchtigte klgers oktober fristverlngerungsantrag vorliegenden rumungsverfahren gestellt antrag angegebene aktenzeichen wies aktenzeichen gefhrte forderungsverfahren parteien berufungskammer schriftsatz verlngerung
  3559. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main juni kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen geschftshaus objekt bro hotel objekt kg folgenden schuldnerin deren gesellschaftszweck vermietung zweier eigentum stehender immobilien beklagte erklrte dezember gegenber treuhnde rin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuldnerin beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagten frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft gesellschafter dezember jeweiligen geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten beteiligt verhltnis geleisteten einlage kommanditisten verlustanteile zugerechnet kommanditeinlage bersteigen ausgleich verlustvortragskontos gesellschafter weder gegenber gesellschaft untereinander verpflichtet gesellschaft mietzinsberschsse leistung kapitaldienstes abdeckung sonstigen kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve hhe liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben halbjhrlich jeweils jahres erstmals gesellschafter verhltnis festen kapitalkonten auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitalanlage gesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung treuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr treuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr treuhnder kommanditbeteiligung eigenen namen hlt treuhnder magabe treuhandvertrages freizustellen jahren erhielt beklagte zwei halbjhrlichen zahlungen ausschttungen hhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen anfangsjahren erhebliche anlaufverluste fr jahre jeweils gewinn schuldnerin stellte juni antrag erffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde august erffnet vereinbarung oktober lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten klger verlangt beklagten rckzahlung ausschttungen anspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt landgericht klage abgetretenem recht stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt hafte beklagte unmittelbar kommanditist klger stehe abgetretenem recht anspruch rckzahlung ausschttungen abtretung verstoe trotz inhaltsnderung bgb anspruch glubiger tilgenden schuld abgetreten worden sei treuhandvertrag sei wegen verstoes rechtsberatungsgesetz gem bgb nichtig treuhandvertrag sei ergnzend dahin auszulegen freistellungsanspruch anspruch gesellschafter verbindlichkeiten gesellschaft erst fnf jahren auflsung gesellschaft verjhre aufrechnung behaupteten schadensersatzansprchen treuhandkommanditistin aufklrungspflichtverletzung sei haftungssystem kommanditgesellschaft ausgeschlossen ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung ergebnis stand senat rge mangelnden zulssigkeit berufung geprft fr durchgreifend erachtet zpo zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klgers beklagten treugeber abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg rn urteil april xi zr zip rn klger steht jedoch berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt anspruch rckzahlung ausgeschtteten betrge abgetretenem recht treuhandkommanditistin treuhandkommanditistin freistellungsanspruch treuhandvertrages zudem geschftsbesorgungsverhltnis treuhandkommanditistin
  3560. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter ntigung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen anhrungsrge verurteilten mrz senatsbeschluss mrz kosten zurckgewiesen ablehnung beschluss beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit unstatthaft zurckgewiesen grnde senat beanstandeten beschluss revision angeklagten urteil landgerichts mosbach oktober gem abs stpo unbegrndet verworfen hiergegen verurteilte schreiben mrz selben tag zunchst unterschrift april verurteilten unterschrieben beim bundesgerichtshof eingegangen anhrungsrge erhoben beschlossen habenden bgh richter wegen offenkundiger befangenheit abgelehnt senat entscheidet ber anhrungsrge stpo geschftsverteilungsplan bundesgerichtshofs internen geschftsverteilungsplan senats bestimmten besetzung grundstzlich richter ber revision angeklagten entschieden entspricht intention rechtsbehelfs prfung beseitigung gerichtlicher gehrsverste obliegt erster linie sache befassten iudex quo vgl bverfg beschluss februar bvr angeklagten wre zustellung antrags general bundesanwalts gem abs stpo entscheiden unbenommen geschftsverteilungsplnen entscheidung ber revision berufenen richter wegen besorgnis befangenheit abzulehnen hierzu anlass gesehen htte zusammenhang anhrungsrge nachgeholt bgh beschluss august str beschluss august str anhrungsrge bereits unzulssig verurteilte glaubhaft gemacht wann auffassung vorliegenden verletzung rechtlichen gehrs kenntnis erlangt satz stpo anhrungsrge wre zudem unbegrndet liegt ver letzung rechtlichen gehrs senat entscheidung nachteil verurteilten weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes namentlich mehreren schreiben enthaltenes vorbringen verurteilten bergangen nack rothfu jger hebenstreit sander'],['Soon']]
  3561. [['bundesgerichtshof hinweis beschluss ii zr september rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder einstimmig beschlossen klger darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln februar gem zpo beschluss zurckzuweisen grnde revision zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorliegen aussicht erfolg zpo entgegen auffassung berufungsgerichts besteht grund fr zulassung revision abs satz zpo berufungsgericht angefhrte frage anfechtbarkeit pachtzahlungen eigenkapitalersetzende nutzungsberlassung abs inso weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung zulassungsvoraussetzun gen beziehen grundstzlich geltendes recht frage auslaufendem altflle anwendbarem recht zulassung revision rechtfertigen entweder vielzahl verfahren altem recht entscheiden auslegung alten rechts bedeutung fr aktuelle recht bgh beschluss mrz zr wm berufungsgericht angefhrte frage betrifft auslaufendes recht gesetz modernisierung gmbh rechts bekmpfung missbruchen oktober momig eigenkapitalersatzrecht bisherigen prgung aufgehoben worden gilt fr altflle fort berufungsgericht dargelegt ersichtlich wegen vielzahl altem recht beurteilenden fllen grnden bedrfnis klrung rechtsfrage besteht ii revision aussicht erfolg berufungsgericht berufung klgers urteil landgerichts januar umfang revisionszulassung recht zurckgewiesen revision wendet annahme berufungsgerichts grundstze existenzvernichtenden eingriffs seien empfang pachtraten hhe netto fr zeit august oktober anwendbar meint beklagte sei zahlung schadensersatz bgb verpflichtet deshalb hafte insoweit fr revision bedeutung beklagte teilnehmerin abs bgb berufungsgericht fhrt begrndung auffassung existenzvernichtender eingriff vorliegen knne gesellschaft gmbh folgenden neu vermgen betriebsfremd entzogen vermgensverlust drfe unternehmerische fehlentscheidung handeln insolvenzreife drfe materiellen unterkapitalisierung beruhen entnahme versto gmbh reiche fr existenzvernichtenden eingriff allein sodann entnimmt berufungsgericht gutachten sonderinsolvenzverwalters insolvenzverfahren ber vermgen gmbh alt grundentscheidung sohn folgenden neu auffanggesellschaft grnden vertretbar sei nimmt streitigen vorgnge htten grundentscheidung beruht wrden deshalb allenfalls managementfehler existenzvernichtender eingriff darstellen revision meint gegensatz berufungsgericht fr existenzvernichtenden eingriff genge schon gesellschafter vermgen entziehe regeln eigenkapitalersatzes gmbhg gebunden sei entscheidend sei allein fhigkeit gesellschaft schulden zurckzahlen knnen beeintrchtigt sei insoweit knnten eigenkapitalersatzrecht bzw gmbhg existenzvernichtende eingriff berschneiden gelte gesellschaft fr weggabe vermgensgegenstnde gleichwertige kompensation geleistet daran fehle pachtschulden neu gegenber alt zahlungen getilgt worden seien wegen eigenkapitalersatzfunktion anwendbarkeit grundstze ber eigenkapitalersatz wertlos seien revision erfolg bloe zulassen zahlungen forderungen inkrafttreten momig geltenden eigenkapitalersatzregeln gesperrt geschftsfhrern gmbh htten bedient drfen allein schon anspruch wegen existenzvernichtenden eingriffs begrnden etwa bgh urteil dezember ii zr zip heeg manthey gmbhr ff lutter bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rn haftung wegen existenzvernichtenden eingriffs subsidir gegenber haftung gmbhg knpft existenzvernichtungshaftung einheitlichen insolvenz gesellschaft fhrenden eingriff gesellschaftsvermgen zwingend geboten schadensersatzhaftung wegen existenzvernichtenden eingriffs jenseits grenze gmbhg beginnen lassen bgh urteil juli ii zr bghz rn trihotel strohn zinso servatius beckok gmbhg konzernrecht stand rn gleichwohl geht existenzvernichtungshaftung sowohl hinsichtlich bestimmung rechtsgrundlagen sachgerechten begrenzung verantwortlichkeit gesellschafters fr eingriffe glubigerinteresse zweckgebundene gesellschaftsvermgen allein darum insoweit bestehenden schu
  3562. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern versuchten schweren sexuellen missbrauchs kindern jeweils tateinheit sexuellem missbrauch kindern wegen sexuellen missbrauchs kindern vier fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge erfolg verfahrensrgen kommt landgericht vorgenommene beweiswrdigung hinsichtlich sexuellen bergriffe angeklagten gegenber enkelin lebensgefhrtin hlt bercksichtigung beschrnkten revisionsgerichtlichen prfungsumfangs vgl senat beschluss januar str stv sachlich rechtlicher berprfung stand beweiswrdigung sache tatgerichts allein obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen senat beschluss januar str aao schlussfolgerungen brauchen zwingend gengt mglich senat beschluss januar str aao revisionsgerichtliche prfung darauf beschrnkt tatgericht rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl senat urteil november str bghr stpo beweiswrdigung weitere nachw meyer goner schmitt stpo aufl rn fllen denen aussage aussage steht bundesgerichtshof zudem besondere anforderungen darlegung verurteilung fhrenden beweiswrdigung formuliert urteilsgrnde mssen fall erkennen lassen tatgericht umstnde entscheidung zugunsten zuungunsten angeklagten beeinflussen geeignet erkannt berlegungen einbezogen vgl bgh beschluss april str bghr stpo beweiswrdigung beschluss april str bghr stpo beweiswrdigung senat beschluss januar str aao gesamtschau gewrdigt st rspr vgl senat beschluss januar str aao mwn dabei gerade sexualdelikten entstehung entwicklung belastenden aussage aufzuklren vgl bgh urteil mai str nstz senat beschluss januar str aao danach beweiswrdigung stellenden strengen anforderungen landgericht gerecht geworden beweiswrdigung leidet durchgreifenden errterungsmngeln generalbundesanwalt insoweit antragsschrift juli ausgefhrt hinsichtlich kerngeschehens sechs festgestellten taten liegt aussage aussage situation feststellungen aussageentstehung feststellungen erwgungen aussageentwicklung fr bewertung aussage geschdigten sexuellen missbrauchs besonderer bedeutung vgl bgh beschluss april str nstz rr lckenhaft landgericht fhrt geschdigte erlebnisse zunchst gegenber zeugen detailreicher gegenber polizei schlielich ebenfalls umfassend kammer geschildert ua aufgrund aussage kriminalhauptkommissarin stellt kammer sodann fest geschdigten kammer gemachten angaben denen bereinstimmen schon polizei gemacht schon genaueren details gemeint sexuelle bergriffe bezeichneten handlungen angeklagten mitgeteilt urteil jedoch genaueren details aussage insbesondere kerngeschehen entnehmen ansatzweise lediglich situation letzten erlebten bergriff jahr geschdigte mutter aufgefordert abzuholen ua vorkommnisse geschildert denen angeklagte geschdigte brust gestreichelt zunge berhrt ua ebenso anstzen ua wiedergegeben geschdigte gegenber vater mutter taten angeklagten erzhlt anvertraut konstanz aussage geschdigten jedoch fr verurteilung angeklagten besonderer bedeutung fr revisionsgericht nachprfbar wodurch detaillierte angaben verschiedenen aussagen zeugin erforderlich gilt umso mehr kammer zusammenhang feststellungen taten abweichungen aussage geschdigten gericht polizeilichen vernehmung ausgegangen ua kammer nachvollziehbar ua ff widerlegt angesehene einlassung angeklagten unglaubwrdig angesehenen ausfhrungen zeugin ua ff vermgen mngel gesamtschau ebenso wenig beseitigen aussagen zeugen vergleichbaren taten angeklagten nachteil zeugin zutreffenden
  3563. [['bundesgerichtshof beschluss arz juni gerichtsstandsbestimmungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver prof dr meier beck asendorf dr kirchhoff juni beschlossen gerichtsstandsbestimmungsantrag sowie weiteren antrge juni kosten antragstellers zurckgewiesen gegenstandswert festgesetzt grnde antragsteller schuldner beim amts landgericht freiburg anhngigen zwangsvollstreckungsverfahren begrndung gesamte freiburger justiz sei befangen begehrt anwaltlich vertretene antragsteller bestimmung zustndigen gerichts ferner sollen zwei zwangsversteigerungsverfahren gem zvg verschiedenen anordnungen alten stand zurckversetzt sowie wege einstweiligen verfgung widersprche grundbuch freiburg eingetragen ii antrge mangels zustndigkeit bundesgerichtshofs smtlich unzulssig gerichtsstandsbestimmungsverfahren entscheidet bundesgerichtshof grundstzlich divergenzfalle vorlage zustndigen oberlandesgerichts abs zpo unmittelbare anrufung bundesgerichtshofs parteien scheidet deshalb sen beschl arz originre zustndigkeit bundesgerichtshofs abs nr zpo betracht kme smtliche richter zustndigen oberlandesgerichts einzelnen falle ausbung richteramtes rechtlich tatschlich verhindert wren dahinstehen kaum denkbarer fall liegt ergibt insbesondere pauschalen befangenheitsvorwurf antragstellers gegenber freiburger justiz fr weiterhin begehrten gerichtlichen manahmen zustndigkeit bundesgerichtshofs denkbaren rechtlichen gesichtspunkt gegeben iii kostenentscheidung beruht entsprechenden anwen dung abs zpo melullis keukenschrijver meier beck asendorf kirchhoff'],['Soon']]
  3564. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter dr meier beck beschlossen beschwerde beschlu landgerichts halle april kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen weder innerhalb gesetzlichen beschwerdefrist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden antragsteller belehrung ber formellen erfordernisse beschwerde fristgerecht wiedereinsetzung vorigen stand beantragt rechtsmittel unzulssig erweist melullis scharen mhlens ambrosius meier beck'],['Soon']]
  3565. [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni kosten klgerin zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde parteien streiten darber klgerin beklagten wegen verspteter herausgabe eingelagerter elektronikware schadensersatz verpflichtet beklagte betreibt online handel gebrauchten pcs klgerin logistikunternehmen bietet einlagerung versand parteien schlossen september vertrag versand beklagten veruerten klgerin gegenstand ab oktober bersandte beklagte klgerin elektronikware bitte bearbeitung gem bedingungen zuvor geschlossenen vertrags mrz wies klgerin beklagte darauf ursprnglich vereinbarten versandpreise mehr haltbar seien ab zeitpunkt stellte klgerin leistungen abweichend ursprnglich vereinbarten preisen je versandpaket rechnung fr teil versandten pakete berechnete weitere betrge beklagte klgerin rechnung gestellten entgelte akzeptiert zusammenarbeit klgerin jedenfalls ab november beendet schreiben november forderte beklagte klgerin leistung sicherheit herausgabe klgerin eingelagerten darstellung klgerin damaligen zeitpunkt wert etwa klgerin verweigerte herausgabe zunchst berufung vermeintliche ansprche hhe etwa parteien september geschlossenen vertrag herausgabe erfolgte schlielich november klgerin beklagte zahlung nebst zinsen anspruch genommen widerklagend beklagte zunchst beantragt klgerin verurteilen smtliche besitz befindlichen fn bezeichneten liste nher beschriebenen beklagte herauszugeben festzustellen klgerin beklagten fr schaden wertverlust entgangener gewinn bezglich liste fn aufgefhrten haftet beklagten aufgrund nichtverfgbarkeit ware entstanden landgericht beklagte urteil juni verurteilt klgerin nebst zinsen zahlen zug zug herausgabe liste fn nher aufgefhrten weitergehende klage widerklage landgericht abgewiesen dagegen beide parteien berufung eingelegt rechtsmittel klgerin erfolg berufung beklagten berufungsgericht erstinstanzliche urteil teilweise abgendert zahlungsanspruch klgerin lediglich hhe nebst zinsen fr begrndet erachtet darber hinaus berufungsgericht widerklage beklagten festgestellt klgerin beklagten fr schaden wertverlust entgangener gewinn haftet beklagten aufgrund nichtverfgbarkeit ware anlage fn aufgefhrt zeitraum november november entstanden revision urteil berufungsgericht zugelassen dagegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde zuzulassenden revision abweisung beklagten widerklage verfolgten feststellungsantrags ber schadensersatzverpflichtung erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht ebenso landgericht ersichtlich davon ausgegangen klgerin beklagten eingelagerten wegen offener forderungen lagervertrag grundstzlich gem abs satz hgb pfandrecht zugestanden weiteren angenommen klgerin schnellen wertverfall unterliegenden elektronikgerte beklagten deren angebot schreiben november sicherheit hhe leisten mehr vorenthalten drfen berechtigte forderung kl gerin zeitpunkt etwa betragen beklagten angebotene sicherheit berechtigte forderung klgerin mithin erheblich berstiegen unberechtigten zurckhaltung lagerguts ergebe schadensersatzanspruch beklagten klgerin wegen verzugs abs bgb beschwerde macht geltend klgerin sei abs bgb gem bgb kraft gesetzes entstandenes pfandrecht entsprechende anwendung fnden berechtigt herausgabe beklagten eingelagerten verweigern abs bgb knne verpfnder rckgabe pfandes befriedigung pfandglubigers verlangen rckgabeanspruch setze mithin anerbieten befriedigung voraus seitens beklagten geschehen sei berufungsgericht festgestellt ferner msse bercksichtigt pfandrecht mehreren sachen gem bgb fr ganze forderung hafte daraus ergebe verpfnder grundstzlich pfandgegenstnde zurckverlangen knne solange pfandglubiger voll befriedigt sei stelle streitfall allerdings frage voraussetzungen pfandglubiger falle bersich
  3566. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs kosten insolvenzverwalter beauftragten auktionators teil tatschlich angefallenen verwertungskosten bgh beschluss september ix zr olg karlsruhe lg baden baden ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo jedoch unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht zutreffend entschieden kosten beklagten eingeschalteten verwerters vorab brutto verwertungserls abzuziehen teil tatschlich angefallenen verwertungskosten sinne abs satz inso begrndete gegenteilige auffassung lwowski mnchkomm inso te gegenteilige auffassung lwowski mnchkomm inso rn vermag ganz herrschende meinung frage stellen vgl braun gerbers inso aufl rn fk inso wegener aufl rn smid inso aufl rn becker nerlich rmermann inso rn uhlenbruck inso aufl rn breutigam breutigam blersch goetsch aao inso rn ringstmeier beck depre praxis insolvenz mnning fs uhlenbruck ehlenz zinso nichtzulassungsbeschwerde verweist literaturstimmen vgl bgh urt februar ix zr wm wonach trotz berufungsurteil geschilderten gesetzesgeschichte anspruch erstattung notwendiger erhaltungskosten zumindest analoger anwendung bgb folgen beschwerde vordergrund ausfhrungen gestellte frage inso abschlieende erhaltungskosten ausschlieende sonderregelung enthalten kommt jedoch berufungsgericht entscheidung unabhngig etwaigen vorrang inso darauf selbstndig gesttzt beklagte ansprche bgb geltend ansprche satz bgb einzelfall bezogenen tatrichterlichen feststellung verneint hlt beschwerdefhrer fr rechtsirrig anhaltspunkte dafr berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs fremden geschft bersehen knnte ergeben berufungsurteil zulassungsgrund bezug verneinung gegenanspruchs geschftsfhrung auftrag zeigt rechtsmittelfhrer weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  3567. [['bundesgerichtshof beschluss anwst juli anwaltsgerichtlichen verfahren wegen verletzung anwaltlicher pflichten bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf dr ernemann dr schmidt rntsch rechtsanwlte dr frey dr wosgien prof dr quaas juli beschlossen sofortige beschwerde rechtsanwalts beschluss iii senats anwaltsgerichtshofs badenwrttemberg februar unzulssig verworfen kosten fr beschwerdeverfahren erhoben grnde anwaltsgericht rechtsanwalt wegen verletzung berufspflichten verweis geldbue verhngt wegen gengend entschuldigten ausbleibens berufungshauptverhandlung anwaltsgerichtshof berufung rechtsanwalts verhandlung sache gem abs satz stpo abs satz brao verworfen antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungshauptverhandlung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen beschluss wendet rechtsanwalt sofortigen beschwerde rechtsmittel statthaft anwaltsgerichtliche verfahren soweit bundesrechtsanwaltsordnung eigenen regeln enthlt vorschriften strafprozessordnung entsprechend anzuwenden satz brao abs satz halbs stpo beschwerde beschlsse oberlandesge richts ersten rechtszug erlassen worden generell ausgeschlossen beschlsse anwaltsgerichtshofs stehen insoweit entscheidungen oberlandesgerichts gleich bghst bgh beschluss mai anwst st rspr vgl feuerich weyland brao aufl rdn rdn angegriffene beschluss daher unanfechtbar senat bezglich kosten beschwerdeverfahrens blick angefochtenen entscheidung angefgten unrichtigen rechtsmittelbelehrung vorschrift abs satz gkg gebrauch gemacht vgl hartmann kostengesetze aufl gkg rdn hirsch basdorf wosgien ernemann frey schmidt rntsch quaas vorinstanz agh stuttgart entscheidung februar agh'],['Soon']]
  3568. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja micardis markeng abs gemeinschaftsmarkenverordnung art abs parallelimporteur darf fr vertrieb importierten arzneimittels zulssigerweise neue verpackung herstellt sowohl ausfuhrmitgliedstaat benutzte originalbezeichnung arzneimittels anbringen ausstattung verwenden arzneimittel ausland verkehr gebracht worden darauf ankommt wiederanbringung geschtzten kennzeichen erforderlich verkehrsfhigkeit importierten arzneimittels inland herzustellen bgh urt dezember zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat april zurckgewiesen klgerin trgt kosten revision nichtzulassungsbeschwerde rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin fr pharmazeutische erzeugnisse eingetragenen deutschen wortmarke nr micardis ferner inhaberin gleichfalls fr pharmazeutische erzeugnisse eingetragenen deutschen schwarz weien wort bildmarke nr entsprechenden nachfolgend abgebildeten gemeinschaftsmarke nr klgerin bringt marke micardis herz kreislaufmittel wirkstoff telmisartan wort bildmarke gemeinschaftsmarke geschtzten ausstattung verkehr arzneimittel fr konzern klgerin gehrende boehringer ingelheim international gmbh europaweit kommission europischen gemeinschaften art verordnung ewg nr rates juli festlegung gemeinschaftsverfahren fr genehmigung berwachung human tierarzneimitteln schaffung europischen agentur fr beurteilung arzneimitteln abl nr zentral zugelassen worden zentrale zulassung fr micardis mg micardis mg umfasst packungsgren tabletten tabletten gren arzneimittel klgerin deutschland vertrieben italien wirkstoffstrken mg mg konzern klgerin gehrenden unternehmen jeweils packungsgre tabletten verkehr gebracht beklagte importiert micardis italien tabletten packt arzneimittel fr vertrieb deutschland hergestellte packungen gren tabletten tabletten dabei gibt bezeichnung micardis angebrachten sternchenhinweis micardis eingetragene marke klgerin sei ferner weist darauf klgerin herstellerin arzneimittels sei beklagten eingefhrt umgepackt worden sei sowie beklagten parallel vertrieben brigen entspricht gestaltung beklagten hergestellten umverpackungen beispielhaft nachfolgend abgebildeten verpackung ersehen anlage klageschrift ausstattung packungen klgerin beklagten vertriebsgesellschaften beklagten vertreiben importierten umgepackten arzneimittel gemeinsam beklagten deutschland klgerin verwendung marken geschtzten ausstattung fr beklagten hergestellten packungen verletzung marken beanstandet soweit fr revisionsinstanz bedeutung beklagten verlangt beim inverkehrbringen anbieten italien importierten arzneimittel deutschland verwendung fnf bestimmt bezeichneten verpackungsgestaltungen oben abgebildeten gestaltung unterlassen ferner beklagten auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen klage insoweit vorinstanzen erfolg geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgt klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht ansprche klgerin abs nr abs markeng art abs lit abs lit gmv verneint begrndung ausgefhrt parteien sei unstreitig beklagten berechtigt seien neue umverpackungen verwenden statt bndelpackungen herzustellen entgegen ansicht klgerin drften beklagten dabei fr klgerin geschtzte ausstattung verwenden markenrechte klgerin seien insoweit erschpft knne umpacken gestalteten verpackungen widersetzen sinne rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften erforderlich sei parallel importierten arzneimittel inland vertreiben knnen parallelimporteur sei berechtigt vertrieb einfuhrland berechtigterweise hergestellte packung auszustatten markeninhaber getan htte arzneimittel packungsgre ausfuhrland verkehr gebracht worden wre umpacken sinne rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften notwendig se
  3569. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrerin generalbundesanwalts juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe oktober tat urteilsgrnde betreffenden einzelstrafausspruch entfllt gesamtstrafenausspruch aufgehoben sache insoweit neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freisprechung brigen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt zudem verfall wertersatz hhe angeordnet fr angeklagte hhe revidierenden mitangeklagten gesamtschuldnerin haftet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg erweist brigen antragsschrift generalbundesanwalts dargestellten erwgungen unbegrndet liegt verfahrenshindernis enthlt erffnungsbeschluss august unzutreffendes datum soweit darin anklage staatsanwaltschaft karlsruhe juni aktenzeichen js hauptverhandlung zugelassen fhrt unwirksamkeit erffnungsbeschlusses vgl hierzu bgh urteile oktober str november str nstz anklageschrift angeklagte revidierenden mitangeklagten datiert juni aktenzeichen js wenige seiten abschrift anklage beschuldigten abgeheftet datum juni trgt erffnungsbeschluss lsst angabe allein angeklagte mitangeklagten betreffenden rubrums zweifache angabe aktenzeichens anklage juni eindeutige willenserklrung gerichts entnehmen vgl bgh urteil august str mnchkommstpo wenske aufl rn beiden angeklagten betreffende anklage aktenzeichen js hauptverhandlung zugelassen revision fhrt sachrge urteilsaufhebung hinsichtlich einzelstrafe fr tat urteilsgrnde landgericht vier flle handeltreibens betubungsmitteln geringer menge festgestellt hierfr einzelstrafen jahr neun monaten dreimal jahr drei monaten verhngt entsprechenden schuldspruch weder verkndet tenor urteilsurkunde enthalten senat erwogen auseinanderfallen schuldspruch urteilsgrnden offensichtliches verkndungs bzw fassungsversehen handelt wonach generalbundesanwalt beantragte ausnahmsweise ergnzung urteilsformel zulssig wre voraussetzungen fr abnderung urteils liegen rechtsprechung bundesgerichtshofs offensichtlich fehler weiteres urkunde tatsachen ergeben fr verfahrensbeteiligten klar tage treten entfernten verdacht spteren sachlichen nderung ausschlieen berichtigung eindeutig erkennbar gericht tatschlich gewollt entschieden prfung strenger mastab anzulegen verhindern berichtigung unzulssige abnderung urteils einhergeht vgl bgh beschlsse april str mwn november str urteil januar str bghr stpo urteilsberichtigung mwn meyer goner meyer goner schmitt stpo aufl rn spricht angesichts spteren abfassung urteilsgrnde vieles dafr landgericht verkndeten tenor verzhlt jedoch offensichtlich dargestellten sinne staatsanwaltschaft angeklagten anklageschrift juni insgesamt acht flle handeltreibens betubungsmitteln geringer menge last gelegt zugelassene nachtragsanklage september erfasste weiteren fall handeltreibens betubungsmitteln geringer menge mithin landgericht neun vorgeworfene taten anhngig geworden verkndete urteil bezog vier taten fr verurteilung erging dreimal handeltreiben betubungsmitteln geringer menge beihilfe tat ausweislich verkndeten tenors tenors urteilsurkunde brigen mithin fr anhngig gewesenen tatvorwrfe freispruch erfolgt hintergrund fr verfahrensbeteiligten erkennbar tatschlich fr weiteren tatvorwurf verurteilung gewollt freispruch entgegen verkndeten wortlauts weitere tat erfassen anhaltspunkte hierfr weder prozessgestaltung tatvorwrfe teilweise bestreitenden einlassungsverhalten angeklagten ergeben jedenfalls eindeutig anhngigen taten ergreifenden fassung verkndeten tenors allein umstand urteilsgrnden mehr taten festgestellt bewertet sanktioniert worden verkndeten urteilstenor entspricht berechtigen offensichtli
  3570. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember soweit angeklagten betrifft gem abs stpo schuldspruch fall urteilsgrnde dahin abgendert angeklagte versicherungsmissbrauchs abs stgb schuldig einzelstrafausspruch fall urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen revisionen angeklagten genannte urteil abs stpo unbegrndet verworfen revision angeklagten magabe niederlanden verbte auslieferungshaft verhltnis verhngte strafe angerechnet landgericht angeklagten wegen diebstahls neun fllen wegen urkundenflschung vier fllen sowie wegen gewerbsmiger hehlerei gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt revision angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg weitergehende revision grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo bezglich schuldspruchs generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt soweit angeklagte fall wegen hehlerei verurteilt worden schuldspruch allerdings umzustellen versicherungsbetrug versicherungsmissbrauch kommen vortaten hehlereitatbestandes betracht vgl bgh nstz allerdings ergibt gebotenen gesamtbetrachtung urteilsgrnde angeklagte versicherungsmissbrauchs stgb schuldig angeklagte bmw typ beiseite geschafft tatbeitrag mageblicher bedeutung annahme tterschaft lediglich beihilfe hand liegt schuldspruch entsprechend abzundern abs stpo steht berichtigung schuldspruchs entgegen wesentlichen gestndige angeklagte erfolgreicher geschehen genderten schuldvorwurf verteidigen allerdings vermag senat angesichts gegenber stgb deutlich milderen strafrahmens stgb auszuschlieen tatrichter grundlage genderten schuld spruchs geringere strafe zwei jahren vier monaten verhngt htte herabsetzung fall verhngten strafe gesetzliche mindestma gleichzeitiger aufrechterhaltung geringfgiger verminderung gesamtstrafenausspruchs sieht senat letztlich deswegen gehindert landgericht festgestellt geldstrafe entscheidung amtsgerichts hamburg barmbek februar erledigt auszuschlieen entscheidung zsurwirkung zukommt mithin fllen urteilsgrnde etwaiger einbeziehung vorentscheidung seite fllen urteilsgrnde seite jeweils gesonderte gesamtfreiheitsstrafe verhngen wobei zumindest blick erste gesamtfreiheitsstrafe angesichts geringeren strafe fall urteilsgrnde ergebnis zugunsten angeklagten auswirken knnte aufhebung feststellungen bedarf neue tatrichter darf festsetzung neuen einzelstrafe fall urteilsgrnde gesamtstrafenbildung neue feststellungen zugrunde legen sofern bisherigen widersprechen summe etwa namentlich nichtvollstreckung geldstrafe zeitpunkt ersten urteils bghr stgb abs satz erledigung verhngender zweier gesamtstrafen darf bisher verhngte gesamtstrafe nebst geldstrafe berschreiten soweit beschwerdefhrer verfahrensrgen erst schriftsatz juni auerhalb revisionsbegrn dungsfrist erhoben senatsentscheidung bercksichtigen basdorf raum schaal brause jger'],['Soon']]
  3571. [['iv zr berichtigung angaben vorinstanzen seite urteils februar dahingehend berichtigt erste instanz statt landgericht aachen richtig heien landgericht kln karlsruhe mrz schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshofs ecli de bgh vivzr'],['Soon']]
  3572. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember verfahren aufhebung inlndischen schiedsspruchs nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr buchst bildung schiedsgerichts sinne abs nr buchst zpo bestimmungen buches zivilprozessordnung entsprochen schiedsgericht erfolgreich abgelehnten schiedsrichter besetzt gilt fr fall gerichtliche entscheidung ber ablehnungsantrag erst erlass schiedsspruchs ergangen verfahrensversto sinne abs nr buchst zpo schiedsspruch ausgewirkt mglichkeit besteht schiedsgericht verfahrensversto entschieden htte danach stets anzunehmen besetzung schiedsgerichts erfolgreich abgelehnten schiedsrichter sinne abs nr buchst zpo schiedsspruch ausgewirkt gilt fr fall drei schiedsrichtern besetztes schiedsgericht schiedsspruch einstimmig erlassen bgh beschluss dezember zb olg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch feddersen beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten antragsgegnerin zurckgewiesen gegenstandswert grnde antragstellerin antragsgegnerin november abgeschlossenen vertrag thermalbad verpachtet vertrag vereinbart fr streitigkeiten vertrag ergeben rechtsweg ordentlichen gerichten ausgeschlossen ber streitigkeiten schiedsgericht entscheidet parteien entstand streit ber laufzeit pachtvertra ges antragsgegnerin erhob antragstellerin dezember schiedsklage beantragte festzustellen pachtvertrag unbestimmte zeit abgeschlossen nachdem partei schiedsrichter bestellt bestellten beiden schiedsrichter dritte schiedsrichterin vorsitzende schiedsgerichts obfrau ttig wurde antragstellerin lehnte obfrau wegen besorgnis befangenheit ab schiedsgericht wies ablehnungsantrag zurck antrag antragstellerin erklrte oberlandesgericht ablehnung obfrau beschluss januar fr begrndet schiedsgericht zwischenzeit schiedsspruch april festgestellt pachtvertrag november unbestimmte zeit abgeschlossen gilt antragstellerin beim oberlandesgericht aufhebung schiedsspruchs beantragt begrndung vorgetragen obfrau schiedsgerichts sei befangen antragsgegnerin entgegengetreten geltend gemacht fehlerhafte besetzung schiedsgerichts schiedsspruch ausgewirkt begrndung beisitzenden schiedsrichtern unterzeichnetes schreiben berufen erklren schiedsspruch sei einstimmig beschlossen worden neuen obmann gleichlautender schiedsspruch erlassen oberlandesgericht aufhebungsantrag antragstellerin stattgegeben dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegnerin ii statthafte abs satz nr verbindung abs satz abs nr fall zpo sowie brigen zulssige abs zpo rechtsbeschwerde sache erfolg oberlandesgericht antrag gerichtliche aufhebung inlndischen schiedsspruchs recht stattgegeben antragstellerin gem abs nr buchst zpo begrndet geltend gemacht bildung schiedsgerichts bestimmungen buches zivilprozessordnung entsprochen ii anzunehmen schiedsspruch ausgewirkt ii bildung schiedsgerichts bestimmungen buches zivilprozessordnung entsprochen schiedsgericht erfolgreich abgelehnten schiedsrichter besetzt vgl rg ur teil januar vii rgz mnchkomm zpo mnch aufl rn musielak voit zpo aufl rn verhlt oberlandesgericht antrag antragstellerin gem abs nr fall abs satz abs satz zpo unanfechtbaren beschluss vgl abs satz zpo festgestellt ablehnung vorsitzenden schiedsgerichts wegen besorgnis befangenheit begrndet steht fest bildung schiedsgerichts bestimmungen buches zivilprozessordnung entsprochen dabei unerheblich entscheidung ber ablehnungsantrag erst erlass schiedsspruchs ergangen schiedsgericht einschlielich abgelehnten schiedsrichter whrend anhngigkeit ablehnungsantrags gem abs satz zpo schiedsrichterliche verfahren fortsetzen schiedsspruch erlassen konnte vgl schtze wieczorek schtze zpo aufl rn anzunehmen fehlerhafte besetzung schiedsgerichts schiedsspruch ausgewirkt erfordernis urschlichkeit verfahrensverstoes fr schiedsspruch lediglich verhindern schiedsspruch rein formalen grnden aufgehoben neues verfahren durchgefhrt ergebnis aufgehobene schiedsspruch fhren msste vgl regierungsentwurf gesetzes neuregelung schiedsverfahrensrechts bt drucks voraussetzun
  3573. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juli strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz hebenstreit oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts memmingen juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen hehlerei freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt nachteil angeklagten eingelegten revision beanstandet staatsanwaltschaft statt wegen mittterschaft schweren raub vortat verurteilt wurde revision sachrge erfolg angeklagten wurde last gelegt gemeinsam unbekannten ttern spten abend mrz mineralienhndler vo anwesen zi stnde wert dm beraubt groen teil anschlieend wohnung hamburg verbracht strafkammer konnte zweifel beteiligung angeklagten raub berwinden wegen hehlerei verurteilt beanstandet staatsanwaltschaft strafkammer berspannte anforderungen fr verurteilung wegen raubes erforderliche gewiheit gestellt ii strafkammer festgestellt angeklagte beruf hotelkaufmann september arbeitslos lebte vorwiegend sozialhilfe anschlieend nahm unwiderlegten einlassung zufolge ttigkeit telefonmarketingfirma angeblichen monatseinkommen ca dm netto seit sechsten lebensjahr sammelt angeklagte mineralien bergkristalle rahmen staatsanwaltschaft kiel anhngigen ermittlungsverfahrens angeklagte beschuldigt april besuchen bekannte wohnung mine ralien bergkristallsammlers eingebrochen zahlreiche gegenstnde insbesondere edelsteine entwendet spter wohnung angeklagten wiederfanden beteiligung tat rumte angeklagte whrend hauptverhandlung sache handelt mineralien edelsteinen seit angeklagte kunde jhrlich stattfindenden hamburger mineralientagen februar erwarb brasilien ca kg bergkri stalle darunter besonders groe seltene exemplare kg gewicht neuerwerbungen bot kunden darunter angeklagten schriftlich mrz erschien besichtigung steine begleitet etwa zwanzig fnfundzwanzigjhrigen mann nordafrikanischem aussehen ib vorgestellt wurde sowie angeblicher freundin ca siebzehn zwanzigjhrigen frau vornamen auftrat fhrte besucher laufe mehr stndigen besichtigung gesamtes anwesen lebensgefhrtin bewohnten einfamilienhaus nachbargebude untergebrachten lager bergkristallen lie angeklagte nahezu grere bergkristallstck zeigen preis nennen verschiedenen stcken fundort sowie genaue bezeichnung zettel schreiben eingehend musterte brigen warenbestand sowie einrichtungsgegenstnde wohnung angeklagte begleiter bernachteten morgen mrz kaufte angeklagte abreise smaragde citrinlaser fr insgesamt dm schenkte ange klagten kleine mangrovenwurzel vier morganite angeklagte bestellt wurden mrz bersandt rechnung ber dm blieb unbezahlt ib wurde mrz nochmals gesehen mrz allein hause lebensge fhrtin arbeitete angeklagte seit besuch mrz wute abends kellnerin ort uhr lutete hausglocke ffnete sah zwei unbekannten pudelmtzen maskierten mnnern gegenber etwa groen schwarzafrikaner deutsch sprechenden weien krperlnge etwa sofort faustfeuerwaffe kopf richtete fesselten hnden fen verschlossen mund klebeband sperrten kellerabgang drohung erschieen entferne whrend fesselung fuhr fahrzeug schwerem dieselmotor grundstck whrend folgenden zweieinhalb stunden durchsuchten tter gesamte anwesen transportierten gegenstnde gesamtwert mindestens dm ab beute bestand zwei meter groen mangrovenwurzel kamera handy gerte unterhaltungselektronik brasilianische musik cds textilien teppichen kunstgewerblichen artikeln insbesondere afrika schmuckstcken ablagen ausstellungskoffer edelsteinen wert dm ca tonne bergkristalle wert dm darunter soeben erst beschafften groen seltenen einzelstcke teil beute fand spter beim angeklagten april wurde beobachtet drei jeweils kg schwere bergkristallnaturspitzen bergkristallstufen mal zusammen zwei begleitern etwa gro etwa kg schwere bergkris
  3574. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo abs nr grundstzliche bedeutung kommt rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deswegen abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt klrungsbedrftig rechtsfrage berufungsurteil aufgeworfene rechtsfrage zweifelhaft ber umfang bedeutung rechtsvorschrift unklarheiten bestehen derartige unklarheiten bestehen abweichende ansichten literatur vereinzelt geblieben nachvollziehbar begrndet vereinsvorstnde haften analog abs gmbhg satz gmbhg abs nr abs aktg abs abs nr geng fr masseschmlernde zahlungen eintritt insolvenzreife vereins abs bgb enthlt planwidrige regelungslcke analoge anwendung genannten vorschrift mglich erforderlich wrde bgh beschluss februar ii zr olg karlsruhe freiburg lg offenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr goette richter caliebe dr drescher dr lffler bender einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgers urteil oberlandesgerichts karlsruhe juni beschluss gem zpo zurckzuweisen streitwert grnde zulassungsgrnde liegen revision klgers aussicht erfolg rechtssache kommt weder grundstzliche bedeutung zulassung revision fortbildung rechts geboten aa stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtssache grundstzliche bedeutung entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deswegen abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt allgemein bedeutung siehe grundlegend hierzu bghz ff klrungsbedrftig rechtsfrage berufungsurteil aufgeworfene rechtsfrage zweifelhaft ber umfang bedeutung rechtsvorschrift unklarheiten bestehen derartige unklarheiten bestehen rechtsfrage bundesgerichtshof bisher entschieden oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet literatur unterschiedliche meinungen vertreten mnchkommzpo wenzel aufl rdn musielak ball zpo aufl rdn jew nachw derartige unklarheiten bestehen abweichende ansichten literatur vereinzelt geblieben nachvollziehbar begrndet bverfg njw rr tz bb danach rechtssache grundstzliche bedeutung frage vereinsvorstnde analog abs gmbhg satz gmbhg abs nr abs aktg abs abs nr geng fr masseschmlernde zahlungen eintritt insolvenzreife vereins haften jedenfalls mehr klrungsbedrftig geltenden recht eindeutig beantworten vereinzelt literatur passarge zinso ders nzg wischemeyer dzwir regelmig eigene begrndung folgend mnchkommbgb reuter aufl rdn ebenso werner zev roth knof kts hirte fs werner letztere fr stiftungsvorstnde reklamierte planwidrige regelungslcke abs bgb besteht de lege lata offensichtlich angebliches vorhandensein grundlage geltenden rechts gesetzgeber sptestens schon widerlegt worden entsprechender begrndung bt drucks abs bgb unverndert lie inso geschaffen wurde hierzu haas goetsch beuthin gummert mnchhdb gesr bd aufl rdn erst recht these planwidrigen regelungslcke unvertretbar geworden gesetzgeber gegenteiligen vorstellungen gesetz begrenzung haftung ehrenamtlich ttigen vereins stiftungsvorstnden september bgbl ausdruck gebracht gesetzgeber hlt ehrenamtliche ttigkeit bevlkerung fr gemeinwesen fr unabdingbar frdern zweck reaktion negativen folgen haftungsrisiken ehrenamtlich ttiger vereinsvorstnde fr entwicklung brgerschaftlichen engagements deutschland gesetz haftungserleichterungen geschaffen ziel haftungsrisiken vorstnde zumutbares ma begrenzen bt drucks bt drucks genannte gesetz wirkung ab oktober eingefgte bgb zugrunde liegende haftungsproblematik unmittelbar betrifft spricht darin ausdruck gebrachte wille gesetzgebers eindeutige sprache ausdehnung haftung vereinsvorstnden ebenso klasen bb hangebrauck ewir kunkel jurispr hagesr anm stnde gesetzlich fundierte haftung fr masseschmlerungen passt ohnehin schwerlich struktur vereins gmbh aktiengesellschaft kapitalschutzregeln kennt unauflsbaren wertungswiderspruch recht deswegen de lege lata massesicherungspflicht vereinsvorstnden haf
  3575. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache betreffend ansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb lwanpg abs ehemaligen lpg mitglied dritten geschlossene vereinbarung ber abgeltung ansprche frheren lpg zugehrigkeit fr vereinbarung beteiligten rechtsnachfolger lpg eigenen anspruch begrnden weiteren forderungen geltend gemacht bgh beschl april blw olg brandenburg ag frstenwalde bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter siebers gose beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschlu landwirtschaftssenats brandenburgischen oberlandesgerichts juni aufgehoben beschwerde antragstellers beschlu amtsgerichts landwirtschaftsgericht frstenwalde januar zurckgewiesen gerichtlichen kosten rechtsmittelverfahren einschlielich auergerichtlichen kosten antragsgegnerin trgt antragsteller beschwerdewert grnde antragsteller verfolgt abgetretenem recht ansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz januar lpg typ iii eingetreten spter wurde zuge konzentration spezialisierung landwirtschaft mitglied lpg jahr drei lpg en vereinigte lpg herrn zusammenschlo bezifferte wert beteiligung dm vollversammlung wurde november stimmen anwesenden bzw vertretenen mitgliedern insgesamt mitgliedern beschlossen gesamte vermgen lpg neu grndende gmbh co kg bertragen ebenfalls neu grndende gmbh komplementrin lpg zunchst alleinige kommanditistin sollten komplementr gmbh wurde ermchtigt aufteilung kommanditanteils mitglieder lpg magabe umwandlungsbeschlusses weise vorzunehmen sonderrechtsnachfolger erst eintragung handelsregister gesellschafter wurde dementsprechend schlossen neu gegrndete landwirtschaft gmbh lpg november gesellschaftsvertrag antragsgegnerin deren eintragung handelsregister erfolgte juni lpg schied april antragsgegnerin kommanditeinlage wege sonderrechtsnachfolge frhere lpg mitglieder bertrug ab september wurde antragsgegnerin register rechtsnachfolgerin lpg gefhrt wurde kommanditist veruerte anwart schaftsrecht eintragung gesellschafter fr dm landwirtschaft betriebs gmbh kommanditistin antragsgegnerin april erwerb entsprechend umwandlungsbeschlu enthaltenen bernahmeangebot lwanpg hhe buchmigen nennbetrags kommanditanteils unterbreitet vertrags vereinbart ansprche frheren lpg zugehrigkeit verkufers einschlielich ansprche deren rechtsnachfolger erledigt mai trat schaft lpg ansprche mitglied antragsteller ab antragsteller meint umstrukturierung vereinigte lpg bestimmungen landwirtschaftsanpassungsge setzes entspreche liege identittswahrende umwandlung lpg antragsgegnerin vertrag ber veruerung kommanditbeteiligung hlt antragsteller fr nichtig lediglich werts beteiligung erhalten landwirtschaftsgericht feststellung antragsgegnerin umstrukturierung vereinigte lpg bestimmungen landwirt schaftsanpassungsgesetzes entstanden gerichteten antrag zahlung dm nebst zinsen sowie auskunftserteilung gerichteten hilfsantrge zurckgewiesen oberlandesgericht feststellungsantrag stattgegeben dagegen wendet antragsgegnerin zugelassenen rechtsbeschwerde wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts erstrebt antragsteller beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht hlt feststellungsantrag fr zulssig frage rechtlichen bestand strukturnderung betreffe rechtsverhltnis antragsgegnerin zusammengeschlossenen lpg en berhre zugleich stellung antragstellers abgetretenen rechtsposition mitglied frheren lpg rechtsverhltnis antragsgegnerin auffassung beschwerdegerichts feststellungsantrag begrndet antragsteller sei aktivlegitimiert strukturnderung entspreche allerdings landwirtschaftsanpassungsgesetz verfgung gestellten umwandlungsmglichkeiten mitglieder lpg en unmittelbar gesellschafter antragsgegnerin geworden seien deswegen liege identittswahrende umwandlung iii rechtsbeschwerde begrndet frage identittswahrenden umwandlung ankommt recht hlt beschwerdegericht allerdings negativen feststellungsantrag fr zulssig betrifft rechtsverhltnis beteiligten streitigen verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit antrag zp
  3576. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet september wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr bacher hoffmann richterin schuster fr recht erkannt berufung beklagten brigen zurckgewiesen januar verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert folgt neu gefasst europische patent umfang patentansprche dadurch teilweise fr nichtig erklrt stelle folgende patentansprche treten strahlungsheizkrper beheizung kochstelle unterhalb deckplatte anzuordnen mindestens grundkrper mehreren bauteilen zusammengesetzt wobei grundkrper isoliermaterial bestehenden trgerkrper aufweist wobei bauteilen wenigstens zwei zusammengebauten montagezustand heizkrpers miteinander baugruppe verbunden wobei bauteil widerstand flachband besteht materialdicke halben millimeter materialbreite mm betrgt wobei flachband vorgefertigt wellenfrmigen verlauf kante streifenfrmig anschlieenden eingriffsabschnitt vorherige herstellung vertiefung eindrcken trgerkrper festgelegt wobei trgerkrper trocken vorgefertigt wobei widerstand ber grten teil lnge gesamte lnge ununterbrochen durchgehenden befestigungsabschnitt dadurch bildet ber lnge ununterbrochen unmittelbar eingriff trgerkrper steht gegenber abhebebewegungen quer trgerkrper spielfrei gesichert wobei gesamte widerstand flachband gebildet jeweilige lngskante gestreckten zustand durchgehend annhernd geradlinig seitliche flchen eventuellen vorsprngen durchbrchen frei strahlungsheizkrper anspruch dadurch gekennzeichnet widerstand grte materialdicke grenordnung zehntel millimeter grte materialbreite grenordnung fachen materialdicke aufweist strahlungsheizkrper vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet widerstand isolierung bildenden trgerkrper ber hhe eingreift mindestens grenordnung fachen materialdicke liegt strahlungsheizkrper vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet widerstand ausschlielich reibungsschluss beiden seitenflchen abheben quer heizebene gesichert heizebene rechtwinkligen querschnitten frei abwinkelungen durchbrchen strahlungsheizkrper vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet trgerkrper wenigstens bereich eingriffsabschnittes richtung wrmedehnungsbedingten formvernderungen bauteils wesentlichen temperaturneutral nachgiebig insbesondere rckfedernd elastisch bzw betriebsbedingungen unsinterbar strahlungsheizkrper vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet wellenfrmige verlauf widerstandes bleibende rckfedernde verformung ausgangsmaterials gebildete gebogene profilierung rckfedernd streckbares ausgleichsprofil fr spannungen bildet patentanspruch bleibt bisherigen rckbeziehungen bestehen patentansprche bleiben bisherigen fassung rckbeziehung patentanspruch bestehen weitergehende klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klgerin fnftel beklagte vier fnftel rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents august inanspruchnahme prioritt deutschen patentanmeldung september angemeldet worden streitpatent betrifft heizer insbesondere fr kchengerte umfasst patentansprche patentanspruch verfahrenssprache deutsch folgenden wortlaut strahlungsheizkrper beheizung kochstelle unterhalb deckplatte anzuordnen mindestens grundkrper isoliermaterial bestehenden trgerkrper aufweist mehreren bauteilen zusammengesetzt denen wenigstens zwei zusammengebauten montagezustand heizkrpers miteinander baugruppe verbunden wobei bauteil widerstand flachband besteht materialdicke halben millimeter materialbreite mm betrgt vorgefertigt wellenfrmigen verlauf kante streifenfrmig anschlieenden eingriffsabschnitt eindrcken trocken vorgefertigten trgerkrper festgelegt klgerin streitpatent umfang patentanspruchs nachgeordneten patentansprche wegen deren wortlauts patentschrift verwiesen angegriffen geltend gemacht gegenstand streitpatents sei gegenber stand technik insbesondere us patentschriften europische patentanmeldung bildeten patentfhig hinblick be
  3577. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs bb ci zeitpunkt vertragsangebot abwesenden angenommen konnte unterliegt tatrichterlichem ermessen entscheidung tatsachengerichts revisionsgericht daraufhin berprfbar ermessen ausgebt worden dabei wesentlichen umstnde rechtsfehlerfrei ermittelt bercksichtigt sowie grenzen tatrichterlichen ermessens richtig bestimmt eingehalten worden anschluss bgh urteil november ii zr lm bgb nr bage bb rechtzeitigkeit annahme vertragsangebots grundstzlich derjenige beweisen vertragsschluss behauptet daraus rechtsfolgen ableitet daran ndert umkehr prozessualen parteirollen negativen feststellungsklage verbunden fortfhrung bgh beschluss januar xi zr njw rr gewerblichen mietvertrag antragende regelmig jedenfalls binnen zwei drei wochen erwarten aussicht genommener vertragspartner annahme angebots erklrt umstnden verlngerung annahmefrist abs bgb bewirken knnen annahme gem abs bgb verspteten angebots beide vertragsparteien wirksamen vertragsschluss ausgehen anschluss bgh urteile juni zr njw september zr njw allgemeinen geschftsbedingungen enthaltene bestimmung jhrigen laufzeit fr mietvertrag ber freiflche mobilfunkmast errichtet benachteiligt vermieter unangemessen mieter bereits jahren kndigen fortfhrung senatsurteils mai xii zr njw bgh urteil februar xii zr olg karlsruhe lg konstanz ecli de bgh uxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr nedden boeger dr botur guhling fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt eigentmerin grundstcks feststellung beklagten wirksames mietverhltnis bestehe beklagte mobilfunkanbieterin streitgegenstndlichen grundstck klgerin rtliches versorgungsunternehmen lediglich wasserhochbehlter unterhlt mobilfunkmast errichten rechtsvorgngerin bersandte daher anfang november rechtsvorgngerin klgerin unterzeichneten schriftlichen freiflchen mietvertragstext sah jhrige laufzeit beginnend ab vertragsunterzeichnung beide vertragsparteien sowie ordentliches kndigungsrecht mieters ablauf vertragsjahres ab monat aufbau mastes begonnen zahlende jah resmiete zuzglich umsatzsteuer betragen rechtsvorgngerin klgerin nahm vertragstext handschriftliche nderung drei statt vorgesehenen zwei freihandys unterschrieb dezember bersandte vertrag per post rechtsvorgngerin beklagten unterzeichnete januar reichte vertrag zurck folgezeit erstritt beklagte ber siebenjhrigem genehmigungsverfahren september baugenehmigung november teilte klgerin beklagten vertrag fr unwirksam halten kndigte vorsorglich auerordentlich klage begehrt klgerin feststellung parteien wirksames mietverhltnis bestehe hilfsweise beantragt festzustellen mietverhltnis kndigung beendet sei landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht entscheidung folgt begrndet parteien sei wirksamer mietvertrag geschlossen worden beklagte klgerin bersandte angebot rechtzeitig angenommen beweisbelastet dafr wirksamer vertrag bestehe fr versptete annahme sei klgerin beweis sei gelungen abwesenden abgegebene angebot sei zeitpunkt angenommen worden klgerin regelmigen umstnden erwarten drfen annahmefrist beginne unterzeichnung klgerin mithin dezember ende zugang annahme fr januar anzunehmen sei beiden daten lgen insgesamt tage angemessen sei fall vorliegenden grundstzlich frist vier wochen allerdings seien antwort verzgernden umstnde bercksichtigen klgerin bekannt seien denen rechnen mssen beklagte vorgetragen klgerin vortrag bestritten beweis fr nichtvorliegen umstnde angetreten verzgerung sei zeitraum dezember januar bercksichtigen urlaubszeit weihnachten feiertag heilige drei knige h
  3578. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen nebenklgerin anwltin fr revisionsinstanz rechts schweinfurt beistand bestellt grnde nebenklgerin beantragt fr revisionsverfahren rechtsanwltin beistand beizuordnen fr revisionsverfahren fortwirkende bestellung beistand landgericht erfolgt nebenklgerin lediglich prozekostenhilfe gewhrt rechtsanwltin geordnet bd bl siehe kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn voraussetzungen fr bestellung beistandes liegen abs abs nr lit stpo maul granderath boetticher wahl schluckebier'],['Soon']]
  3579. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen richterin dr schneider vorsitzende richter prof dr knig richter dr berger richter bellay richter dr feilcke beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt nebenklgervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig gesprochen angeklagten strafaussetzung bewhrung jugendstrafe zwei jahren angeklagten freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt dagegen wenden revisionen staatsanwaltschaft beanstanden verletzung materiellen rechts ziel verurteilung wegen versuchten heimtckemordes generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel erfolg feststellungen trafen cousins miteinander verwandten angeklagten nebenklger abends wohnung kannten nebenklger seit etwa halben jahr bereits wiederholt aufgehalten sicht nebenklgers bestand insbesondere angeklagten freundschaftliches verhltnis dahin friedlich verlaufenem zusammensein spterer stunde nebenklger buchlings entbltem oberkrper bett lag legte unvermittelt angeklagte hielt vllig berraschten nebenklger luftdruckpistole kopf gab vielzahl schssen ab insgesamt sieben schsse trafen kopf drei schsse hals vier schsse unterarm nebenklgers motiv fr angriff konnte landgericht feststellen weiteren verlauf beteiligte angeklagte gewaltttigkeiten schlug wehrenden nebenklger wohnung vorgefundenes zehn zentimeter langes ber kilogramm schweres scharfkantiges hammerwerk massivem metall kopf nebenklger gleichwohl gegenwehr fortsetzte forderte angeklagte cousin nochmals zuzuschlagen daraufhin versetzte nebenklger weiteren schlag hammerwerk kopf whrend nebenklger trotzdem fortdauernd wehrte angeklagten angeklagte wrgte wegzudrcken holte zwei messer kche nebenklger wohnung flchten stach angeklagte kchenmesser klingenlnge cm rcken gleichwohl konnte nebenklger nachbarn sicherheit bringen angeklagten handelten aufgrund gemeinsamen tatentschlusses nahmen zumindest billigend kauf geschdigten tten landgericht geht dabei davon bereits berwiegend kopf hals nebenklgers gerichteten schsse angeklagten ttungsvorsatz erfolgten ua willen angeklagten mitgetragen ua wesentliches indiz fr tungsvorsatz angeklagten sieht verwendung drei verschiedenen waffen gefhrlichen werkzeugen zumindest gesamtschau handlungen beiden angeklagten sei objektive lebensgefhrlichkeit tathandlungen gegeben deren umstnde angeklagten bekannt seien ua tatschlich bestand geschdigten akute lebensgefahr jugendkammer mordmerkmal heimtcke verneint geschdigte beginn tatausfhrungshandlungen angriffen krperliche unversehrtheit gerechnet festgestellt knnen infolge arglosigkeit wehrlos sei nebenklger befreien wohnung fliehen knnen situation befunden gegenwehr mglich wre begrndung landgericht verurteilung wegen versuchten heimtckemordes abgelehnt hlt rechtlicher nachprfung stand heimtckisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit tatopfers bewusst ttung ausnutzt wesentlich mrder opfer angriff erwartet arglos hilflosen lage berrascht dadurch daran hindert anschlag le ben begegnen wenigstens erschweren opfer gerade grund arglosigkeit wehrlos magebend fr beurteilung lage beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs vgl bgh urteile juli str bghst januar str njw april str nstz opfer moment tter wirkungsvolles entgegensetzen wehrlosigkeit auszugehen weiteren verlauf kampfgeschehens abwehrmanahmen entfalten vermag vgl bgh urteil oktober str nstz mko stgb schneider aufl rn mwn beim versuchten delikt prfen tter genannten kriterien heimtckemerkmals vorsatz aufgenommen rechtlich relevanten anknpfungspunkt jugendkammer verkannt allein objektive lage
  3580. [['bundesgerichtshof beschluss arz mai gerichtsstandbestimmungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs verweisungsbeschluss schon deshalb unwirksam verweisende gericht frage befasst gem zpo rtlich zustndig parteien weder frage erfllungsorts thematisiert wohnsitz beklagten zeitpunkt vertragsschlusses vorgetragen bgh beschluss mai arz olg brandenburg ag neuklln ag frstenwalde zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen zustndig amtsgericht neuklln grnde klgerin nimmt beklagten zahlung vergtung fr mobilfunkleistungen anspruch beklagte schloss klgerin juli schriftlichen vertrag ber erbringung mobilfunkleistungen rubrik anschrift vertragsformular adresse frstenwalde eingetragen januar wurde beklagten adresse frstenwalde antragsgem mahnbescheid ber hauptforderung euro zugestellt beklagte legte widerspruch teilte anschrift adresse berlin zahlung gerichtskostenvorschusses gab mahngericht verfahren mahnantrag benannte amtsgericht frstenwalde ab konnte anspruchsbegrndung mahnbescheid angegebenen adresse frstenwalde zustellen klgerin teilte neue anschrift wiederum adresse berlin wurde anspruchsbegrndung einlegen briefkasten zugestellt zustellung anspruchsbegrndung bat amtsgericht frstenwalde klgerin mitteilung verweisung amtsgericht neuklln beantragt beklagte angaben bereits zeitpunkt widerspruchs mahnbescheid berlin wohnhaft sei klgerin stellte verweisungsantrag begrndung beklagte wohnsitz bereits zeitpunkt widerspruchs berlin verlegt sei amtsgericht neuklln rtlich zustndig amtsgericht frstenwalde erklrte fr unzustndig verwies rechtsstreit ff zpo fr wohnsitz beklagten zustndige amtsgericht neuklln amtsgericht neuklln teilte parteien halte verweisungsbeschluss fr bindend amtsgericht frstenwalde gem zpo weiterhin zustndig sei klgerin beantragte daraufhin rechtsstreit amtsgericht frstenwalde zurckzuverweisen amtsgericht neuklln erklrte fr unzustndig legte sache brandenburgischen oberlandesgericht brandenburgische oberlandesgericht hlt amtsgericht neuklln fr zustndig sieht entsprechenden bestimmung gerichtsstandes entscheidungen vier oberlandesgerichten olg frankfurt main beschluss august ar njw olg braunschweig beschluss februar olgr braunschweig olg mnchen beschluss juli ar mdr kg beschluss september ar kgr gehindert sache deshalb bundesgerichtshof vorgelegt beschluss mrz ar juris ii zutreffenden erwgungen vorlegende gericht vo raussetzungen fr zustndigkeitsbestimmung gem abs nr zpo fr vorlage gem abs zpo bejaht iii zustndig amtsgericht neuklln vorlegende gericht zutreffend darlegt falle negativen kompetenzkonflikts innerhalb ordentlichen gerichtsbarkeit grundstzlich gericht zustndig bestimmen sache zuerst ergangenen verweisungsbeschluss verwiesen worden folgt regelung abs satz zpo wonach grundlage zpo ergangener verweisungsbeschluss fr gericht sache verwiesen bindend bindungswirkung entfllt verweisungsbeschluss schlechterdings rahmen zpo ergangen anzusehen etwa verletzung rechtlichen gehrs beruht gesetzlichen richter erlassen wurde gesetzlichen grundlage entbehrt deshalb willkrlich betrachtet hierfr gengt beschluss inhaltlich unrichtig fehlerhaft willkr liegt verweisungsbeschluss rechtliche grundlage fehlt verstndiger wrdigung grundgesetz beherrschenden gedanken mehr verstndlich erscheint offensichtlich unhaltbar vgl bgh beschluss mai arz njw rr rn recht vorlegende gericht verweisungsbeschluss amtsgerichts frstenwalde anlegung mastabes willkrlich angesehen verweisungsbeschluss allerdings mehr verstndlich offensichtlich unhaltbar beurteilen verweisende gericht zustndigkeit begrndende norm kenntnis genommen weiteres darber hinweggesetzt senat fr fall bejaht schon mehrere jahre verweisungsbeschluss gesetzesnderung erfolgt verweisungen rede stehenden art gerade verhindern bgh beschluss september arz njw vergleichbare konstellation vorliegenden fall gegeben ergibt sowohl verweisungsbeschluss zuvor erteilten hinweis amtsgericht frstenwalde fr beurteilung zustndigkeitsfrage wohnsitz abgestellt mgliche zustndigkeit gerichtss
  3581. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt fr angeklagten rechtsanwalt fr angeklagten rechtsanwalt fr angeklagten mat rechtsanwalt fr angeklagten verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts saarbrcken juni schuldsprchen dahin abgendert angeklagte wohnungseinbruchsdiebstahls diebstahls drei fllen schweren bandendiebstahls neun fllen computerbetruges zwei fllen versuchten computerbetruges angeklagte wohnungsein bruchsdiebstahls diebstahls drei fllen schweren bandendiebstahls drei fllen angeklagte mat schweren bandendiebstahls sieben fllen diebstahls drei fllen sachbeschdigung brandstiftung schweren brandstiftung tateinheit wohnungseinbruchsdiebstahl angeklagte schweren bandendiebstahls fnf fllen computerbetruges zwei fllen versuchten computerbetruges schuldig aussprchen ber angeklagten fllen schweren bandendiebstahls flle iii vi vii viii ix xiii xiv xv xvii flle iii vi vii verhngten einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten angeklagten betreffenden rechts mittel staatsanwaltschaft allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen iii angeklagten mat tra gen kosten betreffenden revisionen staatsanwaltschaft iv revisionen angeklagten mat vorbezeichnete urteil verwor fen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen wohnungseinbruchsdiebstahls wegen diebstahls drei fllen wegen bandendiebstahls neun fllen wegen computerbetruges zwei fllen wegen versuchten computerbetruges gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten wegen wohnungseinbruchsdiebstahls wegen diebstahls drei fllen wegen bandendiebstahls drei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde angeklagten mat wegen bandendiebstahls sieben fllen wegen diebstahls drei fllen wegen brandstiftung wegen schwerer brandstiftung tateinheit wohnungseinbruchsdiebstahl wegen sachbeschdigung jugendstrafe vier jahren neun monaten angeklagten wegen bandendiebstahls fnf fllen wegen computerbetruges zwei fllen wegen versuchten computerbetruges einbeziehung urteils amtsgerichts saarlouis februar jugendstrafe zwei jahren deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde brigen angeklagten mat freige sprochen urteil wenden angeklagten mat revisionen denen verletzung formellen materiel len rechts rgen staatsanwaltschaft beanstandet ungunsten angeklagten eingelegten revisionen angeklagten fllen verurteilung wegen bandendiebstahls wegen schweren bandendiebstahls gem stgb verurteilt worden erstrebt hinsichtlich angeklagten mat jeweils entsprechende schuld spruchnderung aufrechterhaltung erkannten jugendstrafen bezglich angeklagten begehrt neben verschrfung schuldsprche aufhebung insoweit verhngten einzelstrafen sowie gesamtstrafen revisionen staatsanwaltschaft revisionen staatsanwaltschaft erfolg recht rgt beschwerdefhrerin landgericht vier angeklagten jeweils wegen bandendiebstahls wegen schweren bandendiebstahls verurteilt feststellungen fassten angeklagten sowie gesondert verfolgte juni entschluss de solate finanzielle situation knftig einbruchsdiebsthle verbessern vorbergehende einnahmequelle verschaffen wobei gehilfendienste leistete juli schlossen angeklagten mat brder gesondert verfolgten denen ebenfalls erzielung dauerhafter einnahmen ging august kam schlielich gesondert verfolgte kenntnis geplanten straftaten unterschlupf gewhrte tatausfhrungen untersttzte zeit juni august begingen angeklagten wechselnder besetzung neben straftaten neun fllen flle iii vi vii viii ix xiii xiv xv xvii urteilsgrnde einbrche schulen kindergrten wobei jeweils zu
  3582. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels amtsgericht schffengericht wilhelmshaven zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlicher einfuhr betubungsmitteln geringer menge zwei fllen wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt wegen mangels amts wegen bercksichtigenden verfahrensvoraussetzung erfolg rgen einzelnen ankommt landgericht sachlich unzustndiges gericht entschieden generalbundesanwalt hierzu anlehnung frhere entscheidung bundesgerichtshofs bgh beschluss juli str bghst ff besttigt urteil april str bghst antragsschrift ausgefhrt annahme strafkammer sei infolge beschlusses schffengerichts september zustndig geworden rechtsfehlerhaft verweisung sache schffengericht konnte stpo erfolgen bestimmung vorangegangener aussetzung erst beginn hauptverhandlung anwendbar bgh beschluss september stb bghst urteil januar str bghst beschluss juli str bghst jger lr stpo aufl rdnr gmel kk stpo aufl rdnr deiters sk stpo aufl rdnr meyer goner stpo aufl rdnr jeweils mwn verfahrensrechtlichen situation vgl bgh beschluss dezember str bghst handelte vielmehr vorlegungsbeschluss gem abs satz halbsatz stpo umgekehrten fall siehe olg hamm mdr zustndigkeit gerichts hherer ordnung erst begrndenden bgh beschluss juli str bghst jger lr aao rdnr meyer goner aao rdnr ausdrcklichen bernahmebeschluss gem abs satz abs stpo erst einhaltung abs stpo vorgeschriebenen verfahrens sowie anhrung verfahrensbeteiligten abs stpo htte ergehen knnen angeklagten entsprechend stpo frmlich zuzustellen wre landgericht erlassen strafprozessualen literatur etwa jger lr aao rdnr dagegen deiters sk aao rdnr umstrittene frage bernahmebeschluss sinne abs satz stpo stillschweigend ergehen obwohl grundstzlich zweifelsfreier form erkennen lassen gericht tatvorwurf vorlufigen rechtlichen wrdigung abzuurteilen btdrucks bedarf entscheidung konkludenter bernahmebeschluss etwa anordnung haftfortdauer zurckweisung zustndigkeitsrge scheidet schon deshalb strafkammer wortlaut beschlusses september deutlich macht abgabeentscheidung schffengerichts september gebunden glaubte stillschweigender bernahmebeschluss angenommen erklrende berhaupt bewusstsein entscheidung treffen knnen vorliegend fall landgericht vielmehr fehlerhaft davon ausgegangen eingeschrnkte willkrprfung gem stpo vornehmen sah daher vorliegen willkr verneint verweisung amtsgerichts gebunden gleichen grund kommt schlssige bernahme sache strafkammer durchgefhrten hauptverhandlung vornherein betracht zumal darin ausweislich sitzungsniederschrift abgabebeschluss schffengerichts september verlesen wurde vgl bgh urteil april str bghst beschluss juli str bghst meyer goner aao rdnr feststellung unzustndigkeit landgerichts steht schlielich vorschrift stpo entgegen liegt norm gedanke zugrunde verhandlung gericht hherer ordnung angeklagten generell benachteiligen rgst meyergoner aao rdnr anwendbarkeit bestimmung setzt jedoch voraus sache mehr beim gericht niederer ordnung anhngig zustndigkeit gerichts hherer ordnung prozessordnungsgem begrndet wurde bgh beschluss april str bghst beschluss dezember str bghst beschluss juli str bghst daran fehlte weshalb landgericht berhaupt sache verhandeln durfte mangelnde sachliche zustndigkeit fhrt gegensatz prozesshindernissen einstellung verfahrens gem stpo verweisung sache zustndige gericht landgericht sinne vorschrift unrecht fr zustndig erachtet objektiver betrachtung zustndig bgh beschluss juli str bghst kuckein kk aao rdnr meyer goner aao rdnr jeweils mwn zustndig amtsgericht schffengericht wilhelmshaven entspricht jetzigen verfahrensstand bgh aao zumal neuer verhandlung entscheidung
  3583. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs zpo wonach angriffs verteidigungsmittel ersten rechtszug recht zurckgewiesen worden berufungsinstanz ausgeschlossen anwendbar erster instanz vorbringen zpo unbercksichtigt geblieben anschluss bgh beschluss mrz vii zr njwrr rn abs zpo erfasstes neues vorbringen berufungsinstanz handelt streitiger vortrag schluss mndlichen verhandlung erster instanz vorgebracht daher erstinstanzlichen urteil recht gem zpo unbercksichtigt geblieben anschluss bgh urteile april zr njw ii mwn mai viii zr njw rn liegen dinge jedoch vorbringen satz zpo gewhrtes schriftsatzrecht gedeckt satz zpo beachtenden erstinstanzlichen prozessstoff gehrt satz zpo gewhrten schriftsatzrecht vorbringen gedeckt erwiderung verspteten vortrag gegners darstellt fortfhrung bgh urteil mrz ix zr njw ii zhlen neue tatschliche behauptungen soweit reaktion partei rechtzeitig mitgeteilte gegnerische vorbringen erfolgen fortfhrung bgh urteil november iv zr jr zpo af bgh beschluss februar viii zr ecli de bgh bviiizr olg hamburg lg hamburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts zivilsenat februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde senat berufungsgerichts zurckverwiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin betreibt kabelnetze deutschland erbringt dienstleistungen bereich fernsehen internet telefonie ber tv kabel beklagte verfgt vorwiegend ostdeutschland ber verschiedene kabelschutzrohr glasfasertrassen kunden telekommunikationsbranche verkauft vermietet anfang jahres erwarb klgerin beklagten zwei kabelschutzrohre sechszgigen kabelschutzrohrtrasse kilome tern lnge strecke preis brutto zweck schlossen parteien vertrag ber erwerb kabelrohranlage folgenden vertrag abs folgende bestimmung enthlt verkufer kufer fr ausfhrliche dokumentation kaufgegenstands erforderlichen informationen vollumfnglich berlassen beinhaltet smtliche genehmigungen fr vorhandene kabelschutzrohrtrasse genehmigungsverfahren errichtung bezugnahme vertragsbestimmung forderte klgerin beklagte schreiben mai fristsetzung zwei wochen bergabe verschiedener auffassung fehlender unterlagen seien forstmtern geschlossene gestattungsvertrge bergeben trasse ber verwaltetes gelnde verlaufe schlielich erklrte klgerin weiterem schreiben juni wegen sicht fehlender unterlagen sowie wegen weiterer behaupteter mngel kabelschutzrohre rcktritt kaufvertrag vorliegenden rechtsstreit begehrt klgerin rckabwicklung kaufvertrags sowie feststellung annahmeverzugs beklagten klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsgericht revision zugelassen hiergegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde klageabweisungsbegehren weiterverfolgt ii berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde interesse wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe beklagte geltend gemachte anspruch rckzahlung vollstndigen kaufpreises nebst zinsen zug zug rckgabe tenor landgerichtlichen urteils benannten unterlagen dateien gem abs bgb fehlenden bergabe vier forstmtern geschlossenen gestattungsvertrge beklagte vertragliche pflicht vollumfnglichen berlassung fr ausfhrliche dokumentation kaufgegenstands erforderlichen informationen gem abs vertrages verstoen hierbei handele unerhebliche pflichtverletzung sinne abs bgb recht landgericht erforderlichkeit vorlage gestattungsvertrgen bezeichneten forstmtern abrede stellenden vortrag beklagten schriftsatz januar unbercksichtigt gelassen wonach aufgrund verlaufs trasse entlang bundesstrae betreffenden bereich gestattung forstmter allein zustndigen straenbaulasttrgers straenbauamt sch ma geblich sei genehmigungen klgerin bereits berlassen erstmals schluss letzten mndlichen verhandlung landgericht aufgestellte behauptung stelle neues tatschliches vorbringen dar beklagte zuvor vorgetragen trasse ber forstm
  3584. [['bundesgerichtshof ars ar beschluss april strafsache wegen raubes az ls amtsgericht hameln az ls amtsgericht cottbus az nzs js nzs js staatsanwaltschaft hannover strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april gem abs abs jgg beschlossen ber gerichtliche zustndigkeit verfahren ars gemeinsam entschieden fr untersuchung entscheidung beiden sachen amtsgericht jugendschffengericht cottbus zustndig grnde staatsanwaltschaft hannover legt angeklagten anklageschriften jugendschffengericht hameln juli september hannover begangenen raub ruberischen diebstahl sowie hehlerei last zeit anklageerhebung verbte angeklagte seit mrz jugendstrafe zwei jahren sechs monaten jugendanstalt hameln brigen festen wohnsitz jugendschffengericht anklagen zugelassen hauptverfahren erffnet dezember wurde angeklagte weiteren vollstreckung jugendstrafe justizvollzugsanstalt spremberg bezirk amtsgerichts cottbus verlegt zustimmung staatsanwaltschaft hannover jugendschffengericht hameln verfahren gem abs jgg jugendschffengericht cottbus abgegeben bernahme verfahren abgelehnt jugendschffengericht hameln beantragt zustndige gericht bestimmen zustndig fr untersuchung entscheidung fr beide anklagen jugendschffengericht cottbus abs jgg verbindung abs jgg ausdruck kommende grundsatz heranwachsende fr aufenthaltsort zustndigen gericht verantworten sollen darf durchbrochen erschwernisse fr durchfhrung verfahrens erheblich vgl bgh bhm nstz voraussetzungen liegen angeklagte befindet verbung lngeren jugendstrafe kurzfristig justizvollzugsanstalt spremberg hauptverhandlung jugendschffengericht cottbus schon deshalb einfacher weniger aufwand verbunden heranwachsende angeklagte lngerfristig hauptverhandlung hameln verschubt einzeltransport vorgefhrt mu fr anklage september gestndnis angeklagten rechnen auswrtigen zeugen hannover salzgitter braunschweig bentigt anklagevorwurf juli gestndnis angeklagten auskunft verteidigers gegenber senat vorerst rechnen sowohl tatopfer tter nher beschreiben zeuge benannte polizeibeamte knnen gegebenen umstnden kommissarisch vernommen deren anreise cottbus voraussichtlich entbehr lich drfte angeklagte freiwillig bezirk amtsgerichts cottbus aufhlt strafhaft befindet steht abgabe wegen aufenthaltswechsels abs abs jgg entgegen vgl bghst ff brunner dlling jgg aufl rdn jew jhnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  3585. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kosten beklagten zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zpo statthaft brigen zulssig jedoch begrndet rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht drfte bersehen berschieende feststellungen denen urteil vorprozess beruht interventionswirkung zpo teilnehmen vgl bgh beschluss november zb bghz urteil mai ix zr famrz rn prtting gehrlein zpo aufl rn stein jonas jacoby zpo aufl rn beruht urteil mehreren selbstndig tragenden grnden jedoch hinsichtlich grnde zulassungsgrund gegeben bgh beschluss september ix zb wm mnchkomm zpo krger aufl rn berufungsgericht allein vermeintliche interventionswirkung urteils vorprozess abgestellt vielmehr selbstndig geprft konto zahlungen gelangt anderkonto beklagten darstellte frage bejaht insoweit deckt nichtzulassungsbeschwerde zulassungsgrund anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg wurde verletzt sonderkonto vorlag rechtsfrage zeugenbeweis grundstzlich zugnglich tatsachen abweichenden subsumtionsschluss zulieen beklagte tatsacheninstanzen weder vorgetragen beweis gestellt vorgelegten unterlagen sprechen eindeutig fr erffnung anderkontos weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg kleve entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3586. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb beim abschluss vertrags unternehmer verbraucher widerrufsbelehrung unterschreiben bedarf konkreter anhaltspunkte dafr fehlen voraussetzungen gesetzlichen widerrufsrechts mangels haustrsituation frist fr ausbung widerrufsrechts gang gesetzt unternehmer verbraucher zustzlich belehrung erteilt anforderungen fr gesetzliches widerrufsrecht bgb fassung gesetzes modernisierung schuldrechts november bgbl entspricht fr annahme fristbeginn falle mglicherweise vereinbarten vertraglichen widerrufsrechts anforderungen fr gesetzliches widerrufsrecht gengenden belehrung abhngig reicht unternehmer formulierung widerrufsbelehrung vorgaben gesetzlichen widerrufsrechts orientiert falle eingreifens gesetzlichen widerrufsrechts belehrung gesetzlichen anforderungen erfllen bgh urteil mai ii zr olg dsseldorf lg dsseldorf ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin trat beitrittserklrung dezember dezember angenommen wurde beklagten geschlossenen fonds rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts erklrte beitritt aufgrund vermittlung privatwoh nung beitrittsformular angebotenen beteiligungsmglichkeiten whlte beteiligungsprogramm multi verpflichtete einmalzahlung hhe zuzglich agio monatlichen ratenzahlungen hhe zuzglich agio ber zeitraum jahren vertragssumme einmalzahlung erste rate februar fllig erklrung januar beklagten angenommen mrz verringerte versprochene einmalzahlung zuzglich agio vertragssumme nunmehr belief zudem einmalzahlung nunmehr erst mrz fllig beide beitrittsformulare enthalten folgende klgerin unterschriebene widerrufsbelehrung widerrufsbelehrung abschluss oben genannten beitrittserklrung gerichtete willenserklrung mehr gebunden binnen zwei wochen widerrufe gbr verzichtet etwaiges vorzeitiges erlschen widerrufsrechts gesetzlichen bestimmungen abs abs bgb widerruf willenserklrung kommt beteiligung gbr wirksam zustande form widerrufs widerruf textform brief fax erfolgen widerruf begrndung enthalten fristablauf lauf frist fr widerruf beginnt tag nachdem iderrufsbelehrung unterschrieben exemplar widerrufsbelehrung schriftlicher vertragsantrag abschrift vertragsurkunde bzw vertragsantrages verfgung gestellt wurden wahrung frist gengt rechtzeitige absendung widerrufs adressat widerrufs widerruf senden gmbh co kg fax str gbr telefon widerruf bereits erhaltenen leistungen ablauf widerrufsfrist bereits leistungen gbr gmbh co kg erhalten widerrufsrecht dennoch ausben widerrufe fall empfangene leistungen jedoch binnen tagen gbr bzw gmbh co kg zurckgewhren gbr bzw gmbh co kg leistungen gezogenen nutzungen herausgeben frist beginnt absendung widerrufs gbr bzw gmbh co kg gegenber erbrachten leistungen ganz teilweise zurckgewhren beispielsweise inhalt erbrachten leistungen ausgeschlossen verpflichtet insoweit wertersatz leisten gilt fr fall gbr bzw gmbh co kg erbrachten leistungen bestimmungsgem genutzt verpflichtung wertersatz vermeiden leistungen ablauf widerrufsfrist anspruch nehme klgerin erbrachte einmalzahlung leistete monatsraten schreiben prozessbevollmchtigten juni erklrte widerruf beteiligung leistete zahlungen mehr klage verlangt klgerin soweit revisionsverfahren bedeutung feststellung gesellschaftsvertrag beklagten widerruf beendet sei beklagte gesellschaftsvertrag rechtlichen verpflichtungen mehr herleiten knne landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausge
  3587. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz anspruch erstattung kosten vorprozessual beauftragten privatsachverstndigen bestehen erteilung gutachtensauftrags ausreichende anhaltspunkte fr versuchten versicherungsbetrug gegeben einzelnen angegriffene gutachten aufzeigt ersatz schden begehrt wurde unfall entstanden knnen bgh beschluss oktober vi zb olg dresden lg leipzig vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar kosten klgers nebenintervention entstandenen kosten tragen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde klger behauptet beklagte sei april pkw vw passat fahrleistung ca km annhernd neun jahre alt pkw mercedes benz klgers aufgefahren anwaltsschreiben mai beklagten haftpflichtversicherer beklagten gefahrenen fahrzeugs kopie beklagten handschriftlich gefertigten erklrung datum unfalltages vorgelegt beklagte besttigt unfall verursacht unfallbeteiligten polizeiliche unfallaufnahme verzichtet unbeteiligte zeugen gab halterin vw passats prmie fr etwa monate zuvor abgeschlossene haftpflichtversicherung dahin bezahlt grundlage auergerichtlichen gutachtens begehrte klger erstattung reparaturkosten fr mercedes benz hhe nebst kosten fr gutachten auslagenpauschale anwaltsschreiben juni verlangte ferner zahlung nutzungsentschdigung beklagte verdacht hegte knne versuchter versicherungsbetrug vorliegen beauftragte juni ihrerseits sachverstndigen prfung klger geltend gemachten beschdigungen pkw unfall verursacht worden knnten gutachten juli kam sachverstndige ergebnis auffahren passats mercedes klgers ausgeschlossen knne sei unmglich smtliche schden gutachten klgers unfallbedingt aufgefhrt seien behaupteten auffahrunfall verursacht worden seien darauf teilte beklagte klger schreiben august gestellten ansprche zurckweise auergerichtlich zahlungen leisten schriftsatz dezember erhob klger klage ersatz schadens landgericht leipzig beklagte beantragte berufung eingeholte privatgutachten klageabweisung hinblick erbringenden kostenvorschuss nahm klger klage zurck landgericht legte klger kosten rechtsstreits angefochtenen kostenfestsetzungsbeschluss juli rechtspflegerin kosten vorprozessual beklagten eingeholten gutachtens hhe klger festgesetzt sofortigen beschwerde klger eingewendet kosten gutachtens seien erstattungsfhig beklagte gutachten auftrag gegeben erhalten bevor klage angedroht sei gutachten sei prozessbezogen richtigkeit beklagte bewiesen sachverstndige ausschlieen knnen beschdigungen unfall verursacht worden seien rechtspflegerin sofortigen beschwerde abgeholfen beschwerdegericht einzelrichter sache entscheidung bertragen sofortige beschwerde zurckgewiesen dagegen wendet klger beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii beschwerdegericht begrndung ansicht sachverstndigenkosten seien kostenfestsetzungsverfahren voller hhe festzusetzen wesentlichen ausgefhrt klger msse rcknahme klage gegner erwachsenen kosten rechtsstreits erstatten knnten kosten vorprozessual erstatteter privatgutachten ausnahmsweise kosten rechtsstreits gutachten prozessbezogen eingeholt worden sei derartige prozessbezogenheit sei anzunehmen rechtmigkeit schadensersatzverlangens zweifelnde haftpflichtversicherer gutachten zeitpunkt auftrag gegeben klage bereits angedroht sei gutachten klageandrohung erstattet worden sei ausnahmsweise seien kos ten gutachtens unabhngig ausdrcklichen klageandrohung erstatten verdacht versicherungsbetrug aufgedrngt anspruch genommenen haftpflichtversicherer bleibe erkenntnismglichkeiten fehlten gutachten berprfung plausibilitt behaupteten unfallhergangs dadurch angeblich verursachten schden rechtsstreit vermeiden auftrag sachverstndigen sei notwendig zweckentsprechenden rechtsverteidigung verstndige wirtschaftlich vernnftig denkende partei manahme ex ante sachdienlich ansehen drfen beklagte aufgrund vortrags klgers berechtigte zweifel geschilderten unfallablauf hhe geltend ge
  3588. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja preisrtselgewinnauslobung uwg nr zeitschrift abgedruckter beitrag preisrtsel berschrieben sowohl redaktionelle werbliche elemente enthlt verstt verschleierungsverbot nr uwg werbliche charakter verffentlichung fr durchschnittlich informierten situationsadquat aufmerksamen leser bereits ersten blick erst analysierenden lektre beitrags erkennbar bgh urteil oktober zr olg karlsruhe lg freiburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe oktober aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts freiburg august zurckgewiesen kosten erstinstanzlichen verfahrens berufungsverfahrens tragen klgerin beklagte kosten revision trgt beklagte rechts wegen tatbestand beklagte verlegerin monatlich erscheinenden zeitschrift ausgabe befand seite rubrik preisrtsel gewinnspiel teilnehmer richtiger beantwortung preisfrage drei ausgelobten epiliergerten marke braun wert gewinnen konnten unterhalb berschrift gewinnen epiliergert braun folgender text abgedruckt winter setzt unserer haut mchtig trockene heizungsluft drinnen klirrende klte drauen wechsel beiden lsst haut leiden frostigen temperaturen krpereigene kreatin weniger flexibel folge haut schnell spannt darber hinaus trocknet klte zustzlich irritationen juckreiz fhren kommt wasserhaushalt balance verlangsamt natrlichen erneuerungspro zess haut grund warum experten winter uerst sanfte haarentfernungsmethode empfehlen silk pil xpressive wet dry braun dafr ideal bietet sanfteste hautschonendste epilation je braun gab geheimnis anwendung wasser warmes wasser wirkt entspannend beruhigend gefhl haut besser zupfempfinden nimmt merklich ab darunter abgedruckte preisfrage lautete geheimnis silk pil xpressive wet dry separaten kasten abgedruckten teilnahmebedingungen untersten beiden zeilen hinweis enthalten gewinne hersteller kostenlos verfgung gestellt wrden optisch beitrag nachfolgend abgebildet gestaltet klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs ansicht preisrtsel sei neben fnf ausgabe abgedruckten beitrgen mehr streit stehen wegen verstoes nr uwg wettbewerbsrechtlich unzulssig werbecharakter beitrags verschleiert handele zudem information getarnte werbung nr anhangs abs uwg widerspruch presserechtlichen trennungsgebot landespressegesetz baden wrttemberg lpresseg bw stehe daher nr uwg verstoe klgerin ursprnglich verffentlichung sechs beitrgen zeitschrift ausgabe beanstandet deren unterlassung begehrt darber hinaus erstattung abmahnkosten verlangt beklagte entgegengetreten landgericht unterlassungsklage lediglich bezug drei verffentlichungen fr begrndet erachtet brigen abgewiesen kloth lg freiburg grur prax berufungsinstanz klgerin unterlassungsbegehren hinsichtlich seiten verffentlichten beitrge komplex triprotect dr hauschka med zurckgenommen berufung beklagten berufungsgericht klage klgerin allein weiterverfolgten unterlassungsantrag hinsichtlich seite verffentlichten beitrags preisrtsel sowie begehren erstattung abmahnkosten abgewiesen olg karlsruhe wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils rechtshngigen umfang entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin allein beanstandete verffentlichung verschleiere werbecharakter beitrags sinne nr uwg verkehr werbliche zielsetzung erkenne versto nr anhangs abs uwg scheide gleichen grnden vorschrift nr uwg sei ebenfalls verletzt beklagte entgelt fr verffentlichung erhalten beitrag daher trennungsgebot lpresseg bw verstoe ii dagegen gerichtete revision klgerin erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils rechtshngigen umfang wiederherstellung erstinstanzlichen urteils berufungsgericht unrecht versto beklagten nr uwg verneint verffentlichung streitgegenstndlichen preisrtsels st
  3589. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo abs stpo analog beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth oktober magabe unbegrndet verworfen angeklagte fllen urteilsgrnde jeweils einzelfreiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung fllen tatmehrheit betrug sechs fllen tatmehrheit versuchtem betrug vier fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte allgemeine sachrge gesttzten revision rechtsmittel fhrt gem abs stpo abs stpo analog lediglich herabsetzung einzelstrafen fllen urteilsgrnde brigen antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden unbegrndet sinne abs stpo errterung bedarf lediglich folgendes fall urteilsgrnde landgericht beachtet flaschen je liter schaumwein sterreich deutsche verbrauchsteuergebiet verbracht worden flaschen steuerlager gmbh aufgenommen wurden fall hinterzogene schaumweinsteuer betrgt daher statt euro lediglich euro wurden fall urteilsgrnde zudem branntweinsteuer hhe euro verkrzt wurde lediglich steuern umfang euro statt euro hinterzogen senat jedoch ausschlieen rechenfehler auswirkungen hhe landgericht festgesetzten einzelstrafe acht monaten freiheitsstrafe ausgehend urteilsgrnden dargelegten verkrzungsumfang anknpfenden mastben ua htte landgericht fr entsprechend verringerten schuldumfang ebenfalls einzelfreiheitsstrafe acht monaten verhngt generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend aufgezeigt betrgt hinterziehungsumfang fllen urteilsgrnde sog revera flle jeweils euro fllen daher landgericht rahmen strafzumessung gezogene grenze euro ab landgericht einzelstrafen jahr vier monaten verhngt ua berschritten landgericht urteilsgrnden dargelegten verkrzungsumfang anknpfenden mastben fr strafzumessung entnehmen verkrzungsbetrgen euro euro jeweils einzelfreiheitsstrafen jahr zwei monaten verhngt htte senat ausschlieen landgericht fllen urteilsgrnde einzel strafen jahr zwei monate verhngt htte erkannt htte verkrzungsbetrge fllen grenze euro berschritten senat setzt daher analog abs stpo fllen urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafen jeweils jahr vier monaten jahr zwei monate herab senat bereinstimmung generalbundesanwalt antragsschrift vertretenen auffassung ausschlieen landgericht zugrundelegung einzelstrafen niedrigere festgesetzte gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte betroffen lediglich fnf einzelstrafen wobei einsatzstrafe jahr neun monaten freiheitsstrafe unberhrt bleibt zudem vermindert generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt strafzumessungsrechtlich relevante gesamtverkrzungsumfang lediglich weniger prozent angesichts geringen teilerfolgs revision unbillig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insgesamt aufzuerlegen abs satz stpo raum graf radtke jger fischer'],['Soon']]
  3590. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember nachschlagewerk ja bghst nein bghr ja verffentlichung ja ao abs nr strafbarkeit wegen vollendeter steuerhinterziehung gem abs nr ao aufgrund unrichtiger unvollstndiger angaben entfllt deshalb zustndigen finanzbehrden fr steuerfestsetzung bedeutsamen tatsachen bekannt zudem smtliche beweismittel ao bekannt verfgbar bgh beschluss dezember str landgericht mnchen strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen januar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte einkauf ttiger angestellter firma fr elektronikbauteile europischen ausland ber gruppe personen eingekauft deren deutschland ansssige firmen zweck erlangung unberechtigter vorsteuerabzge zwischengeschaltet kenntnis umstnde wissen berechtigung vorsteuerabzug bestand gab angeklagte eingangsrechnungen gesondert ausgewiesener umsatzsteuer buchhaltung firma zwecke verbuchung vornahme vorsteuerabzugs fr rechnungen datierend august september wurden fr vierzehn falsche umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben erste davon ging oktober beim zustndigen finanzamt insgesamt wurde umsatzsteuer hhe rund mio euro hinterzogen grundlage feststellungen wurde angeklagte wegen steuerhinterziehung vierzehn fllen vier jahren neun monaten ge samtfreiheitsstrafe verurteilt mehrere verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision bleibt erfolglos abs stpo nheren ausfhrung bedarf lediglich folgendes revision rgt verletzung abs stpo wegen ablehnung beweisantrags nr nachfolgend bleibt ergebnis erfolglos zeigt revision insoweit rechtsfehler nachfolgend senat jedoch ausschlieen urteil hierauf beruht nachfolgend folgendes liegt zugrunde lnger begrndetem beweisantrag januar macht verteidigung kern zweierlei geltend zunchst sache rumen firma ermittelnder steuerfahnder mnchen entgegen zeugenaussage strafkammer erst april bereits september bevor rede stehenden vorsteueranmeldungen beim finanzamt eingegangen kenntnis steuerstrafrechtlichen verdachtslage erlangt ergebe vermerk ber telefonat steuerfahnders steuerfahnder hamburg einvernahme nunmehr beantragt sowie weiteren schreiben vermerken deren verfasser ebenfalls zeugen gehrt sollen erweisen zustndigen finanz strafverfolgungsbehrden frhzeitig kenntnis verfahrensgegenstndlichen sachverhalt htten verhindern knnen grerer schaden entsteht steuerfahnder mnchen manahmen ergriffen mitarbeiter firma informieren gegenteil obgleich gegenber aufgetreten sei guten glauben gelassen darin bestrkt hierzu solle mitarbeiterin firma vernom men steuerfahnder trotz wissens frhjahr auskunft bezug verfahrensgegenstndlichen sachverhalte gebeten hintergrund anfrage darzulegen hinsichtlich ersten beweisbehauptung wissen steuerfahnders lehnte strafkammer beweisantrag beschluss januar begrndung ab kenntnis steuerfahnders lediglich anfangsverdacht gehabt htte sei fr verfahren bedeutung fahnder htte wissen offenbaren drfen ermittlungserfolg gefhrden knne verfahrensverzgerungen entstanden seien spiele fr frage betrgerische umsatzsteuerkette vorliege inwieweit angeklagte hierin involviert rolle brigen sei darauf hinzuweisen verteidigung gezogene schluss behauptete kenntnis steuerfahnders weder telefonat dokumentierenden weiteren vermerk nachvollziehen lasse vielmehr abwegig sei weiteren beweisbehauptungen schweigen steuerfahnders hrte strafkammer zuvor bereits vernommenen steuerfahnder mnchen erneut lehnte sodann beweisantrag beschluss januar begrndung ab steuerfahnder sei tatsachenbehauptung gehrt worden beweis erhoben sei grnden ausgefhrt beweisantrag sei insoweit schon unzulssig konkrete tat schuldfrage bezogene beweisbehauptung enthalte ablehnungsbeschlsse frei rechtsfehlern ablehnungsbeschluss januar verletzt abs stpo bedeutungslosigkeit beweisbehauptung belegt beweisbehauptung bedeutungslos weder schuld rechtsfolgenausspruch beeinflussen vermag gericht daher beweisbehauptung deren vollen tragweite vgl bgh beschluss november str stv wegen bedeutungslosigkeit ablehnen beides blick nehmen ergebnis prfung able
  3591. [['bundesgerichtshof zivilsenat geschftsstelle aktenzeichen karlsruhe zb antwort bitte angeben schreibfehlerberichtigung abschiebungshaftsache beschluss senats september rn wegen schreibfehlers folgt korrigiert statt abs satz famfg richtig lauten abs satz aufenthg statt vorschrift eingestelltes verfahren zustimmungserfordernis abs famfg erfasst richtig lauten vorschrift eingestelltes verfahren zustimmungserfordernis abs aufenthg erfasst rinke justizangestellte hausanschrift herrenstr karlsruhe internet mail adresse poststelle bgh bund de www bundesgerichtshof de telefon zentrale telefax'],['Soon']]
  3592. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg juli kosten magabe zurckgewiesen ziff urteils amtsgerichts familiengerichts freiburg br april monatliche ausgleichsbetrag bezogen oktober betrgt beschwerdewert grnde parteien mai geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren februar ehefrau antragsgegnerin geboren dezember november zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt wege quasisplittings abs bgb lasten versorgung antragsgegnerin beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter versicherungskonto antragstellers bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen oktober begrndet darber hinaus wege splittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen oktober versicherungskonto antragstellers bfa bertragen dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen mai oktober abs bgb anwartschaften antragsgegnerin beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich bfa hhe monatlich bezogen oktober ausgegangen ruhensbetrag beamtvg ergibt fr antragsgegnerin auskunft lbv antragsteller feststellungen amtsgerichts ehezeit versorgungsanrecht allianz lebensversicherungs ag weitere beteiligte hhe dynamisiert monatlich erworben hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien weiteren beteiligten rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs verbindung abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb famrz ff bzw ff senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb aao antragsgegnerin vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsteller quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragstellers gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsgegnerin versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis kor
  3593. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb abs tragweite abs bgb bgh urteil april ix zr kg berlin lg berlin verkndet april brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof raebel kayser sowie richterin dr zina fr recht erkannt revision beklagten streithelferin urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin schwedisches unternehmen streithelferin beklagten schlossen dezember vertrag wonach klgerin ausbauhaus bausatz fr streithelferin durchzufhrendes bauvorhaben eheleute liefern bauteile direkt baustelle abzuliefern montage sache streithelferin zahlenden preis vertragsschlu restlichen sptestens tage lieferung zahlen vertragsparteien dezember geschlossenen rah menvertrag vertrag dezember bezug genommen wurde vob teil soweit vertrag vorliegenden art anwendbar verwiesen nr zeitpunkt flligkeit kaufpreises abnahme ausbauhaus bausatzes gem bestimmt nr nr rahmenvertrags brigen regelungen geltendmachung mngeln whrend montage enthielt heit absatz falle gilt abnahme ablauf zehn werktagen lieferung erfolgt brigen vob teil anzuwenden nr rahmenvertrags streithelferin zahlungsgarantie form unwiderruflichen bankbrgschaft stellen bank zahlung innerhalb drei wochen lieferung garantiert datum februar bersandte beklagte bankinstitut klgerin zahlungsbesttigung brgschaftsbernahme klgerin besttigte streithelferin angewiesen worden fr fertigteilhaus fr bauvorhaben vereinbarten gesamtkaufpreis hhe folgendem zahlungsplan klgerin berweisen tage lieferung hauses abnahme bauherren vereidigten sachverstndigen daran anschlieenden bemerkung geld anzugebendes konto klgerin deutschen kreditinstitut berwiesen heit sodann bernehmen hiermit klgerin gegenber verzicht einrede anfechtbarkeit aufrechenbarkeit vorausklage selbstschuldnerische brgschaft fr zahlungsverpflichtungen unserer kundin aufgrund abgeschlossenen werkvertrages klgerin gegenber obliegen betrag oben bezeichneten hauptschuld zuzglich zinsen kosten verpflichtungen brgschaft enden erlschen forderungen sptestens schreiben mai teilte beklagte klgerin laufzeit zahlungsbesttigung ber dm verlngert wurde nachdem streithelferin teilbetrag vertraglich vereinbarten preises gezahlt schlossen vertragsparteien juni zustzliche vereinbarung streithelferin verpflichtete restbetrag sek sptestens juli klgerin berweisen lieferung fand anfang juli statt streithelferin weitere zahlungen wegen angeblich vorhandener mngel verweigerte nahm klgerin anwaltsschreiben august beklagte deren brgschaft anspruch klage verlangt zahlung umgerechnet dm nebst zinsen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht teil geltend gemachten zinsanspruchs stattgegeben revision verfolgen beklagte streithelferin klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht gegebene begrndung trgt verurteilung beklagten beanstanden vorinstanzen rechtsverhltnis prozeparteien aufgrund nachtrglicher rechtswahl art abs egbgb deutsches recht angewandt revision greift berufungsurteil punkt erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte sei aufgrund bernommenen brgschaft verpflichtet verbindlichkeit streithelferin klgerin geschlossenen vertrag ber lieferung bausatzes fr bauvorhaben soweit besteht erfllen berufungsgericht recht davon ausgegangen beklagte wortlaut urkunde februar fr etwa bestehende verbindlichkeit streithelferin gegenber klgerin vertrag dezember einzustehen verpflichtung beklagten ansicht berufungsgerichts dadurch eingeschrnkt beklagte eigentlichen brgschaftserklrung vorangestellten zahlungsbesttigung streithelferin angewiesen kaufpreis erst tage abnahme bauherren vereidigten sachverstndigen berweisen berufungsgericht ausgefhrt mitteilung ber geschftsbesorgungsverhltnis beklagten streithelferin sei objektiven sicht erklrungsempfngers klge
  3594. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund november schuldspruch dahin abgendert angeklagte fall ii vergewaltigung schuldig aussprchen ber fllen ii erkannten einzelstrafen ber gesamtstrafe feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlicher krperverletzung vier fllen davon zwei fllen tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii schuldspruchnderung erforderlich tateinheitlich vergewaltigung begangene vorstzliche krperverletzung tatzeit frhjahr zeitpunkt ersten unterbrechung verjhrung geeigneten handlung bekanntgabe einleitung ermittlungsverfahrens verteidiger angeklagten april ausschliebar schon verjhrt zweifelsgrundsatz tatzeit eindeutig festgestellt angeklagten gnstigeren fallgestaltung auszugehen vgl fischer stgb aufl rdn wegen wegfalls tateinheitlichen verurteilung wegen vorstzlicher krperverletzung fall ii erkannte einzelstrafe bestand landgericht strafzumessung ausdrcklich verwirklichung zweier straftatbestnde lasten angeklagten bercksichtigt ua darber hinaus knnen fllen ii verhngten einzelstrafen deswegen bestehen bleiben verneinung alkoholbedingt erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet getroffenen feststellungen angeklagte begehung vier taten jeweils ab uhr flaschen bier konsumiert hiervon ausgehend landgericht hinsichtlich beiden krperverletzungstaten flle ii alkoholbedingt erheblich verminderte steuerungsfhigkeit angeklagten auszuschlieen vermocht fllen ii wegen vergewaltigungen gezeigten leistungsverhaltens dagegen verneint darin gesehen angeklagte gezielt erfllung sexuellen wnsche sexuellen befriedigung handelte ua ehefrau schlug geschlechtsverkehr erzwang entgegen ansicht landgerichts ausschluss erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit gengender sicherheit belegen htte aussagekrftiger psychodiagnostischer beweisanzeichen bedurft umstnde betracht ziehen hinweise darauf geben knnen steuerungsvermgen tters trotz erheblichen alkoholisierung erheblichem mae beeintrchtigt vgl bghr stgb blutalkoholkonzentration vgl fischer aao rdn angeklagten vorgenommenen handlungen handelt jedoch lediglich ausfhrung schlichter handlungsmuster schluss zulassen aufhebung beiden einzelstrafen bedingt aufhebung erkannten gesamtstrafe tepperwien athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']]
  3595. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb xii zb februar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs einrichtung betreuung aufgabenkreis grundstcksveruerung vorsorgebevollmchtigten privatschriftliche vorsorgevollmacht erteilt bgh beschluss februar xii zb xii zb lg mnchen ii ag frstenfeldbruck ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerden beschlsse zivilkammer landgerichts mnchen ii juni august magabe zurckgewiesen festgelegten aufgabenkreis betreuers begriff verkauf begriff veruerung ersetzt verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet fortgeschrittenen senilen demenz wegen angelegenheiten mehr erledigen tochter beteiligten folgenden bevollmchtigte privatschriftliche general vorsorgevollmacht erteilt deren wirksamkeit zweifel steht laufenden einnahmen gedeckten pflege heimkosten sowie finanzielle bedrfnisse betroffenen abzudecken beabsichtigt bevollmchtigte veruerung hausgrundstcks betroffenen hierzu aufgrund fehlender notarieller beglaubigung ausbung vollmacht imstande einrichtung betreuung fr zweck veruerung hausgrundstcks angeregt beteiligte weitere tochter betroffenen beabsichtigte grundstcksveruerung gewandt angeboten schuldbernahmeerklrung eigenanteil heimunterbringungskosten vorwegabzug monatlichen altersrente zustzlich monatliches taschengeld betroffenen fr fall bernehmen finanzielle unterversorgung besteht amtsgericht beschluss april betreuung fr aufgabenkreis prfung entscheidung ber verkauf vermietung verwaltung immobilie sowie durchfhrung gefundenen entscheidung eingerichtet beteiligten berufsbetreuer bestellt weiterem beschluss juli amtsgericht aufgabenkreis geltendmachung rechten betreuten gegenber bevollmchtigten erweitert beide beschlsse beteiligte beschwerde eingelegt landgericht jeweils zurckgewiesen hiergegen richten rechtsbeschwerden ii rechtsbeschwerden begrndet landgericht begrndung entscheidungen ausgefhrt privatschriftliche generalvollmacht reiche wirksamen vertretung betroffenen aufgabenkreis grundstcksverkaufs wegen gbo daher knnten angelegenheiten betroffenen bevollmchtigte hilfen ebenso gut betreuer besorgt zusage beteiligten fr monatlichen heim pflegekosten aufzukommen soweit barvermgen betroffenen gedeckt knnten mache anordnung betreuung entbehrlich angesichts offenbar unberbrckbaren innerfamiliren differenzen erscheine umsetzung zusammenwirkens wohle betroffenen realisierbar bezglich heimkosten schuldbernahmevertrag zustande kme wren hiervon weitere verbindlichkeiten betroffenen etwa zusammenhang laufenden kosten fr immobilie erfasst sei abschlieend bereits bestellung betreuers klren umfang tatschlich verkauf notwendig machende finanzierungslcke bestehe prfung frage solle gerade hnde berufsmigen betreuers gelegt bestellung bevollmchtigten beteiligten deren sohnes betreuer komme wegen bestehender interessenkonflikte betracht erforderlich sei aufgabenkreis kontrollbetreuung betroffene mehr lage sei bevollmchtigte berwachen bestehenden rechte gegenber wahrzunehmen bitte betreuers auskunft ber vermgen einnahmen betroffenen sei bevollmchtigte nachgekommen betreuer bedrfe ausknfte prfungsauftrag hinsichtlich grundstcksveruerung wahrnehmen knnen mangelnden kooperation betreuer ergben konkrete anhaltspunkte dafr bevollmchtigte generalvollmacht ordnungsgem interesse betroffenen ausbe angefochtenen entscheidungen halten rechtlichen nachprfung stand landgericht betreuungsbedrftigkeit betroffenen sinne abs bgb rechtsfehlerfrei festgestellt dagegen erinnert rechtsbeschwerde gem abs satz bgb betreuung erforderlich soweit angelegenheiten volljhrigen bevollmchtigten ebenso gut betreuer besorgt knnen landgericht jedoch zutreffend erkannt betreuungsbedarf besteht soweit veruerung hausgrundstcks betroffenen geht wre bevollmchtigte imstande hausgrundstck rechtswirksam namen betroffenen verkaufen aufzulassen gem abs bgb bedarf vollmachterklrung form fr rechtsgeschft bestimmt vollmacht bezieht jedoch gem abs gbo
  3596. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach pfister becker hubert beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts flensburg februar verfahren fall urteilsgrnde eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte gefhrlichen krperverletzung krperverletzung drei fllen vergewaltigung schuldig ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung zwei fllen krperverletzung drei fllen vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt brigen frei gesprochen verurteilung wendet angeklagte rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel bleibt fllen ii sowie urteilsgrnde erfolg insoweit nimmt senat bezug antragsschrift generalbundesanwalts fall fhrt rechtsmittel einstellung verfahrens verurteilung fall bestand hinsichtlich abgeurteilten tat wirksamen anklage fehlt zugelassenen anklage angeklagte tat geschlechtsverkehr tatopfer vorstzlich hi virus infiziert zeitraum august september begangen urteilsgrnden tat dagegen mglicherweise schon februar begangen tatschilderung anklage urteil beschrnkt darstellung tatbestand erfllenden umstnde weitere besonderheiten geschehen derart prgten schon daraus identitt angeklagter abgeurteilter tat belegt wrde mitgeteilt umstnden angesichts unterschiedlichen angaben tatzeitpunkt davon ausgegangen verschiedene taten handelt dementsprechend verfahren einzustellen steht erhebung neuen verfahrensrechtlichen anforderungen entsprechenden anklage entgegen vgl bghr stpo abs satz tat einstellung fall fhrt nderung schuldspruchs wegfall verhngten einzelstrafe aufhebung gesamtfreiheitsstrafe insoweit getroffenen feststellungen zurckverweisung sache festsetzung neuen gesamtfreiheitsstrafe senat schliet landgericht verurteilung fall einzelstrafen geringer bemessen htte ii fr weitere verfahren sieht senat anlass bedeutung hinzuweisen zeitpunkt tatbegehung gesichtspunkt verjhrung zukommen htte angeklagte wovon landgericht angefochtenen urteil ausgeht tatopfer bereits geschlechtsverkehr februar hi virus infiziert stnde verfolgung tat vollendete gefhrliche krperverletzung verfahrenshindernis verjhrung entgegen magebliche verjhrungsfrist betrge fall fnf jahre april verjhrten taten gefhrlichen krperverletzung gem abs nr stgb stgb af fnf jahren folge ersetzung verbundenen anhebung gesetzlichen hchststrafe fr gefhrliche krperverletzung fnf jahren zehn jahre verjhrungsfrist fnf jahren zehn jahre verlngert auer betracht bleiben nderung verjhrungsfrist ergebnis nderung materiellrechtlichen strafdrohung ergibt magebliche verjhrungsfrist stgb danach anwendbare strafgesetz stgb af bestimmt magebende verjhrungsfrist vgl jhnke lk aufl rdn danach geltende verjhrungsfrist fnf jahren landgericht festgestellten sachverhalt februar gang gesetzt worden daher ersten unterbrechungshandlung anordnung beschuldigtenvernehmung juni bereits abgelaufen tat angeklagte tatopfer landgericht fr mglich hlt bereits februar infiziert schon vollzug geschlechtsverkehrs virus bertragen wurde sinne satz stgb beendet weiterer handlungen angeklagten tatbestandsmige erfolg vertieft etwa beim diebstahl fall mag gesichert konnte bedarf infizierung nebenklgerin bertragung virus tatbestandsmige erfolg eingetreten daran ndert verlauf aidserkrankung groe individuelle unterschiede aufweist beschwerdefreie zeit opfers offenen ausbruch klinisch manifesten immun
  3597. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer august gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts gera mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln tateinheit handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge verurteilt angeklagten fr neun flle drei jahren sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe angeklagten fr sechs flle drei jahren vier monaten gesamtfreiheitsstrafe revisionen angeklagten sachrge erfolg schuldsprche halten sachlich rechtlichen prfung stand landgericht rechtlichen bewertung einfuhr handeltreiben groen schuldumfang ausgegangen deshalb rechtsfehlerhaft ergebnis gelangt tterschaft angeklagten beziehe geringe mengen betubungsmitteln angeklagten fuhren teils beide teils gesondert verfolgten fllen ii weiteren interessenten namens fi mehrfach einkauf haschisch nie derlande kaufgeld beteiligten erwarb maastricht be ntigten haschischmengen fr angeklagten erwarb jeweils fr haschisch wirkstoffgehalt thc rckfahrt wurde betubungsmittel pkw bundesrepublik gebracht beiden angeklagten erwarben haschisch teil fr eigenbedarf brigen wurde beteiligten gewinnbringend weiterverkauft landgericht angeklagten einkaufsfahrten denen teilgenommen jeweils gesamte menge tatbeteiligten eingefhrten verkauften haschischs mittter einfuhr handeltreibens geringer menge zugerechnet grundlage bisherigen feststellungen annahme mittterschaft angeklagten bezug gesamten mitgebrachten haschischmengen gerechtfertigt zweifel tterschaft angeklagten bestehen soweit haschisch fr eigenen zwecke konsum verkauf mitgebracht fr darber hinausgehenden mengen jeweils ebenfalls tter gehilfen tatbeteiligten betubungsmittelstrafrecht allgemeinen grundstzen bestimmen vgl franke wienroeder btmg aufl rdn ff frage tterschaft beihilfe vorliegt aufgrund umstnde vorstellung angeklagten umfat wertender betrachtung beantworten wesentliche anhaltspunkte fr wertung knnen eigene interesse taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille tatherrschaft vgl bghr stgb abs tatinteresse bgh nstz bghst trndle fischer stgb aufl rdn jew hierzu enthlt urteil errterungen fehlen schon nhere feststellungen angeklagten fr bestimmten haschisch mengen bereits niederlanden ausgehndigt fall gibt hinreichenden anhaltspunkte dafr angeklagten eigenes weiteres interesse einfuhr verkauf fi fr deren zwecke erworbenen haschischs vgl hierzu bgh stv bghr btmg abs nr einfuhr bgh urt april str juni str franke wienroeder rdn krner btmg aufl rdn ebensowenig knnte weiteres tterwillen tatherrschaft angeklagten hinsichtlich fremden haschischmengen ausgegangen sollten hierzu weiteren feststellungen mglich zugunsten angeklagten davon auszugehen hinsichtlich fr konsum verkauf erworbenen mengen tter gehandelt wurden gesamtmengen dagegen jeweils ungeteilt eingefhrt angeklagten mittter einfuhr geringen gesamtmenge zugleich gesamtmenge tter handel getrieben richtet vorstehenden grundstzen fr abgrenzung tterschaft beihilfe besonderheiten bestehen fllen ii fall ii angeklagte fi maastricht gefahren haschisch beschaffen hause gewinnbringend veruert gemeinsame tatentschlu allein machte mittter beteiligte kaufgeld fr erworbenen haschisch erhielt offenbar niederlanden lediglich haschisch einziger erkennbarer tatbeitrag rckreise zeitweise fahrzeug steuerte verkauf fi mitgebrachten beteiligt erhielt deshalb gewinnanteil vgl ua oben eigenes tatinteresse angeklagten fuhr handeltreiben hinsichtlich somit bisher festgestellt erkennbar berlassenen falls bereits niederlanden erhalten erworben eingefhrt menge handel getrieben fall ii angeklagte zusammen beschaffungsfahrt maastricht unternommen fuhr fahrzeug hinweg rckweg fahrt haschisch erwarb erwarb mindestens folgezeit mitwirkung angeklagten gewinnbringend ver uerte fall eigenes tatinteresse angeklagten haschisch erkennbar zumindest htte nherer begrndung bedu
  3598. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe mai magabe schuldspruch worte schwerer vergewaltigung worte schwerer sexueller ntigung ersetzt unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen nack rothfu cirener jger radtke'],['Soon']]
  3599. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja quersubventionierung laborgemeinschaften uwg nr mbo kap laborarzt handelt unlauter nr uwg niedergelassenen rzten durchfhrung laboruntersuchungen gegenber kasse abrechnen knnen selbstkosten erwartung anbietet niedergelassenen rzte gegenzug patienten fr untersuchungen berweisen laborarzt vorgenommen knnen angebot selbstkosten steht gleich gnstigen preise fr niedergelassenen rzten abzurechnenden laboruntersuchungen dadurch ermglicht laborarzt betreuten laborgemeinschaft niedergelassenen rzte freie kapazitten labors unentgeltlich verbilligt verfgung stellt anschluss bgh grur wrp gruppenprofil bgh urt april zr olg celle lg lneburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr bergmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien rzte fr laboratoriumsmedizin folgenden laborrzte klger betreiben hamburg beklagten bremerhaven jeweils entsprechende gemeinschaftspraxis klger wenden dagegen beklagten schreiben april niedergelassene rzte uelzen gewandt leistungen arbeitsgemeinschaft labor diagnostik preisen angeboten stzen gesetzlichen krankenkassen zugrunde gelegten einheitlichen bewertungsmastabs darstellung klger selbstkosten beklagten lagen rztliche laborleistungen gesetzlichen krankenversicherung rztliche leistungen einheitlichen bewertungs mastab ebm honoriert kassenrztlichen bundesvereinigungen spitzenverbnden krankenkassen bewertungsausschsse vereinbaren sgb abschnitt einheitlichen bewertungsmastabs regelt laboratoriumsuntersuchungen ii allgemeinen iii speziellen untersuchungen entsprechend allgemein iiund iii leistungen unterschieden ii leistungen knnen niedergelassene rzte laborrzte folgenden niedergelassene rzte erbringen gegenber krankenkasse abrechnen iii leistungen laborrzten vorbehalten knnen abgerechnet soweit niedergelassene rzte eigene laborleistungen erbringen tun regel eigenen praxis vielmehr schlieen laborgemeinschaften zusammen laborgemeinschaften hufig laborarztpraxis angesiedelt fr angeschlossenen niedergelassenen rzte ii leistungen selbstkosten erbringt soweit untersuchungen kategorie iii erforderlich mssen niedergelassenen rzte patienten laborarzt berweisen laborarztpraxis laborgemeinschaft angesiedelt laborarzt zwei funktionen ttig erbringt iii leistungen aufgrund berweisungen niedergelassenen rzten zweiten betreibt fr laborgemeinschaft niedergelassener rzte labor ii leistungen erbracht gemeinschaftspraxis beklagten laborgemeinschaft oben genannte arbeitsgemeinschaft labor diagnostik angesiedelt beklagten angehrenden niedergelassenen rzte gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts zeit beanstandete schreiben versandt wurde deren geschftsfhrer laborrzten herrscht hinsichtlich iii leistungen reger wettbewerb zuletzt dadurch gefrdert viele laborrzte leistungen lokal regional gar berregional anbieten blich laborrzte untersuchenden proben niedergelassenen rzten abholen lassen hierfr kosten rechnung stellen klger versendung schreibens april beklagten wettbewerbsversto gesehen gesichtspunkt bertriebenen anlockens allgemeinen marktstrung rechtsbruchs vorwurf rechtsbruchs geht rztlichen berufsordnungen enthaltene provisionsverbot danach drfen rzte fr zuweisung patienten untersuchungsmaterial weder gegenleistung gewhren gegenleistung gewhren lassen vgl gleich lautenden bestimmungen berufsordnung rztekammer niedersachsen berufsordnung fr rztinnen rzte lande bremen musterberufsordnung fr deutschen rztinnen rzte fassung beschlsse deutschen rztetages eisenach mbo klger behauptet beklagten angebotenen stze einheitlichen bewertungsmastabs unterschreitenden preise fr iiuntersuchungen lgen selbstkosten niedergelassenen rzten hierdurch entstehende gewinn laborgemeinschaft angeschlossenen niederge
  3600. [['bundesgerichtshof beschluss zr juni patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen antrag herrn gewhrung verfah renskostenhilfe zurckgewiesen grnde patentgericht europische patent streit patent antrag klgerin fr nichtig erklrt beklagte urteil berufung eingelegt antragsteller vorbringen zufolge beklagten juni vermittlervertrag ber vermarktung streitpatents schweiz geschlossen daran interessiert vertrag fr brigen lnder abzuschlieen denen streitpatent kraft steht antragsteller mchte urteil patentgerichts eigenen berufung anfechten hierzu begehrt gewhrung verfahrenskostenhilfe beklagte vorbringen antragstellers vorgehen einverstanden ii antrag unbegrndet beabsichtigte rechtsverfolgung gem abs zpo erforderliche aussicht erfolg bietet bislang rechtsstreit beteiligte antragsteller knnte urteil patentgerichts allenfalls streithelfer beklagten anfechten hierzu msste gem abs zpo rechtliches interesse obsiegen beklagten rein wirtschaftliches tatschliches interesse gengt bgh beschluss februar zb grur rn parallelverwendung angesichts reicht wirtschaftliche interesse antragstellers beklagten fr gebiet bundesrepublik deutschland vermittlungsvertrag abzuschlieen fr beitritt rechtsstreit seiten beklagten hinreichendes interesse bestnde vertrag bereits abgeschlossen wre bedarf entscheidung meier beck grabinski hoffmann bacher schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']]
  3601. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes januar vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr klein dr lemke dr schmidt rntsch beschlossen beschwerde klgers beschlu zivilkammer landgerichts mnchen ii september kosten unzulssig verworfen grnde entscheidungen beschwerdegerichts weitere beschwerde statthaft abs satz zpo rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft weder zugelassen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden bgh njw beschwerde schlielich auerordentliches rechtsmittel statthaft bgh njw kostenentscheidung beruht zpo streitwert wenzel tropf lemke klein schmidt rntsch'],['Soon']]
  3602. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja world end verlg satz abs recht verlegers folgeauflagen werkes veranstalten ausdrckliche erwhnung gesamtinhalt verlagsvertrages ergeben satz verlg bersetzungsvertrge anwendbar verleger treffenden last neuauflage veranstalten dadurch nachkommen taschenbuch sonderausgabe herausgibt steht gleich taschenbuch sonderausgabe eigenen verlag veranlasst bgh urteil februar zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli zurckweisung anschlussrevision beklagten kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht nachteil klgers erkannt berufung beklagten urteil landgerichts mnchen zivilkammer dezember insgesamt zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittel tragen rechts wegen tatbestand klger verlag schloss beklagten bersetzer vertrge denen bersetzung folgender romane autors boyle deutsche sprache verpflichtete world end vertrag november dezember if the river whiskey vertrag august oktober the tortilla curtain vertrag mrz april klger verffentlichte bersetzungen beklagten zunchst hardcover ausgabe hardcover exemplare bersetzungen world end if the river whiskey deutschen ausgabe fluss voll whisky wr the tortilla curtain deutschen ausgabe rica lieferbar jeweils zwei jahre erstverffentlichung gab deutsche taschenbuchverlag bersetzungen lizenz klgers taschenbuch heraus smtliche werke heute taschenbuch lieferbar beklagte setzte klger schreiben januar frist juli veranstaltung neuauflage bersetzungen kndigte verstreichen frist gem verlg vertrag zurcktreten nachdem klger rechterckruf fr unwirksam erklrt stellte beklagte schreiben mai klar rckruf rechte urhg rcktritt verlagsvertrag verlg angekndigt voraussetzungen fr rcktritt ansicht erfllt seien verlag eigene neuauflage veranstalte nachdem klger schreiben juni mitgeteilt vorbereitung nachauflagen titel begonnen laufe sommers erscheinen wrden erklrte beklagte schreiben juli verlngere gesetzte frist beklagte rief schreiben anwaltlichen vertreters juli nutzungsrechte bersetzungen zurck erklrte gem verlg rcktritt verlagsvertrag begrndete klger innerhalb gesetzten frist eigene neuauflage titel veranstaltet offenbar lizenzausgaben beibehalten wolle schreiben august oktober wandte beklagte lizenznehmer klgers teilte rechte bersetzungen zustnden klger auffassung beklagte sei weder rckruf rcktritt berechtigt beantragt festzustellen urheberrechtlichen nutzungsrechte bersetzungen rckruf rcktritt beklagten zurckgefallen landgericht feststellungsantrag stattgegeben lg mnchen grur rr berufung beklagten berufungsgericht entscheidung landgerichts teilweise abgendert olg mnchen festgestellt nutzungsrechte bersetzungen seien ausnahme rechts veranstaltung neuauflage hardcover ausgabe rckruf rcktritt beklagten zurckgefallen klage hinsichtlich rechts veranstaltung neuauflage hardcover ausgabe abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils anschlussrevision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen recht veranstaltung weiterer hardcover ausgaben smtlicher bersetzungen stehe beklagten brigen rechte bersetzungen stnden dagegen klger begrndung ausgefhrt smtlichen bersetzungsvertrgen handele echte verlagsvertrge bloe bestellvertrge beklagte klger ausschlieliche recht vervielfltigung verbreitung bersetzungen insbesondere recht lizenzierung taschenbuchausgaben eingerumt hinsichtlich bersetzungen romane world end if the river whiskey beklagte klger recht veranstaltung folgeauflagen vertraglich eingerumt daher sei klger veranstaltung auflage berechtigt beklagte vornherein inhaber rechts veranstaltung weiterer auflagen geblieben beklagte klger recht veranstaltung folgeauflagen eingerumt htte
  3603. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli zwangsvollstreckungsverfahren whrend insolvenz nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso bgb zpo zvg erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners pfndung mithaftender mieten pachten absonderungsberechtigte grundpfandglubiger mehr zulssig bgh beschluss juli ix zb lg dresden ag dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde insolvenzverwalters beschluss zivilkammer landgerichts dresden dezember aufgehoben sofortige beschwerde glubigerin beschluss amtsgerichts dresden vollstreckungsgericht august zurckgewiesen kosten beider rechtsmittelzge glubigerin tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde glubigerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners aufgrund vollstreckbarer grundschuldbestellungsur kunde ber dm nebst zinsen gegenber insolvenzverwalter erteilten vollstreckungsklausel beantragt ansprche schuldners drittschuldnerin hhe nebst zinsen hhe weiterer pfnden einziehung berweisen vollstreckungsgericht antrag abgelehnt hiergegen erhobenen sofortigen beschwerde abgeholfen landgericht ablehnungsbeschluss amtsgerichts aufgehoben angewiesen inso gesttzten bedenken beantragte vollstreckungsmanahme abzustehen zugelassenen rechtsbeschwerde beantragt insolvenzverwalter landgerichtliche entscheidung aufzuheben ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte abs zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet pfndung abs satz inso wirkung fr insolvenzmasse fortbestehenden mietforderungen losgelst absonderungsrecht grundpfandglubigerin steht erffnung insolvenzverfahrens vollstreckungsverbot abs inso entgegen bedenken amtsgerichts beantragte mietpfndung absonderungsrecht grundpfandglubigerin treffen entscheidung deshalb herzustellen inso bestimmt glubiger denen recht befriedigung unbeweglichen gegenstnden zusteht magabe gesetzes ber zwangsversteigerung zwangsverwaltung abgesonderten befriedigung berechtigt wortlaut spricht dagegen grund pfandglubiger absonderungsrecht gem bgb mithafteten mieten pachten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen grundstckseigentmers schuldners wege forderungspfndung verfolgen knnen wortgetreue auslegung steht einklang vorrang zwangsverwaltung gegenber forderungspfndung abs satz zpo fr zwangsvollstreckung grundpfandglubigers mithaftende mieten pachten ergibt recht grundpfandglubigers befriedigung grundstck gegenstnden recht bgb erstreckt folgt bgb abs zpo vorschrift abs satz zpo entspricht zwangsverwaltung insolvenzbeschlag hypothekarisch mithaftender mieten pachten zugunsten absonderungsberechtigter grundpfandglubiger berwindet bloe mglichkeit zwangsvollstreckung bewegliche vermgen mieten pachten hypothekarischen haftungsverbund gewhrt grundpfandglubigern entgegen ansicht rechtsbeschwerdeerwiderung eigenstndiges absonderungsrecht abs inso anwendung inso verdrngen knnte besttigt wortgetreue auslegung inso insbesondere abs inso vorauspfndung mieten zpo begrndet sptestens ablauf nchsten erffnung folgenden kalendermonats absonderungsrecht mehr dabei stellt abs satz inso klar rechtsgeschftliche verfgungen schuldners gleichstehen wege zwangsvollstreckung erfolgt begrndung regierungsentwurfs insolvenzordnung btdrucks hierunter fllt jedenfalls pfndung berwei sung forderung vollstreckungsglubiger einziehung leuchtet hypothekarischen haftungsverbund stehenden mieten pachten erffnung insolvenzverfahrens grundpfandglubiger pfndung folge bgb beschlagnahmt knnten stimmen schrifttums verfahrensgegenstndliche pfndung rechtlich billigen treten daher folgerichtig fr einschrnkende auslegung abs satz inso vgl hkinso eickmann aufl rn uhlenbruck berscheid inso aufl rn abs ko gleichen sinne jaeger henckel ko aufl rn sprche dagegen pfandverstrickung aufrechtzuerhalten glubiger erffneten insolvenzverfahren herbeifhren indes richtige gesetzesverstndnis kopf gestellt zutreffend dagegen mnchkomm inso eckert rn fn hierauf deutet schon gesetzesgeschichte gesetzgeber erweiternde auslegung abs ko verfgungen einbezog wege zwangsvollstreckung erfol
  3604. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts kosten unbegrndet verworfen grnde beschluss februar hob senat revision angeklagten urteil landgerichts krefeld august teilweiser einstellung verfahrens nderung schuldspruchs ausspruch ber verhngte gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verwies sache insoweit neuer verhandlung entscheidung landgericht zurck juni verurteilte landgericht angeklagten nunmehr gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten beschluss august rechtzeitig urteil eingelegte revision landgericht gem abs stpo unzulssig verworfen worden weder angeklagte protokoll geschftsstelle verteidiger revisionsantrag gestellt revision begrndet beschluss wendet angeklagte september beim landgericht eingegangenen schreiben rechtsmittel fristgerechter antrag entscheidung revisionsgerichts gem abs stpo auszulegen vgl stpo zulssig begrndet revisionsantrge gestellt worden revision entgegen abs stpo begrndet worden landgericht recht gem abs stpo unzulssig verworfen generalbundesanwalt weist zutreffend darauf weiteren schreiben angeklagten september denen erneut revision urteil landgerichts eingelegt eigenstndige bedeutung zukommt rechtsmittel bereits rechtzeitig schreiben juni eingelegt hierber landgericht angefochtenen beschluss august entschieden becker lienen hubert sost scheible schfer'],['Soon']]
  3605. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof dr schfer richterin bundesgerichtshof dr spaniol richter bundesgerichtshof dr tiemann hoch beisitzende richter richterin amtsgericht vertreterin bundesanwaltschaft justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hildesheim august jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fllen anklage freigesprochen worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen ii weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes fnf fllen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindes zwei fllen davon fall tateinheit sexuellem missbrauch widerstandsunfhigen person gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt anordnung sicherungsverwahrung vorbehalten hiergegen wendet rge verletzung materiellen rechts gesttzte wirksam freispruch fllen anklage sowie maregelausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft feststellungen freundete mutter september september geborenen nebenklger jahr angeklagten bald familienleben einbezogen wurde bernahm abwechselnd grovater abwesenheit mutter aufsicht ber kinder sommer missbrauchte angeklagte vier fllen damals elfjhrigen nebenklger drei fllen oralverkehr kind durchfhrte fall spitze vibrators anus einfhrte dezember januar drang fall spitze vibrators gleich darauf dildos anal damals siebenjhrigen nebenklger ju manipulierte zwei fllen glied wobei kind fall schlief vorwurf weiterer missbrauchstaten nachteil ju landgericht angeklagten freigesprochen fllen anklage denen angeklagten vorgeworfen worden anfertigung fotos nebenklger zwei fllen veranlasst entbltem erigierten penis couch sitzend posieren ii rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg soweit freisprche fllen anklage wendet staatsanwaltschaft revision wirksam freisprche beiden fllen beschrnkt allgemein verletzung materiellen rechts gergt beantragt angefochtene urteil hinsichtlich teilfreisprche lediglich vorbehaltenen sicherungsverwahrung aufzuheben setzt revisionsbegrndung ausschlielich teilfreisprchen fllen anklage auseinander fall umfang anfechtung unklar stndiger rechtsprechung angriffsziel rechtsmittels auslegung ermitteln vgl etwa bgh urteile mai str juris rn juni str bghr stpo abs antrag ergibt insoweit mageblichen eindeutigen sinn revisionsbegrndung blick nr abs ristbv beschrnkung rechtsmittels genannten freisprche maregelausspruch brigen teilfreisprche ebenso schuldsprche hierfr verhngten einzelfreiheitsstrafen rechtskraft erwachsen umfang anfechtung halten teilfreisprche rechtlichen berprfung stand landgericht festgestellten sachverhalt rechtlichen gesichtspunkten geprft obliegende allseitige kognitionspflicht stpo verstoen stellt sachlich rechtlichen mangel dar vgl kk kuckein aufl rn mwn umfassende gerichtliche kognitionspflicht gebietet zugelassene anklage abgegrenzte prozessstoff vollstndige aburteilung einheitlichen lebensvorgangs erschpft st rspr vgl bgh urteil oktober str nstz mwn unrechtsgehalt tat rcksicht erffnungsbeschluss zugrunde gelegte bewertung ausgeschpft soweit rechtlichen grnde entgegenstehen vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn landgericht unterlassen urteilsgrnden wurden fotografien kind entbltem unterkrper erigiertem glied breitbeinig couch sitzend zeigen handy angeklagten ausgelesen angeklagte eingerumt aufnahmen gefertigt nebenklger gebeten posieren nachdem abgelichteten position vorgefunden fotos spontanen eingebung heraus gemacht gezeigt gelscht ua landgericht sieht grundlage einlassung gefolgt anklagevorwurf besttigt sei weder erwiesen angeklagte nebenklger pose veranlasst zuvor penis kindes manipuliert ua grundlage feststellungen htte strafkammer indes prfen entscheiden mssen angeklagte tatbestand verschaffens kinderpo
  3606. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge mitfhrung gefhrlichen gegenstandes freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt ferner festgestellt tat aufgrund betubungsmittelabhngigkeit begangen wurde hiergegen gerichtete verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten be schlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist landgericht entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gem stgb getroffen hierzu generalbundesanwalt antragsschrift dargelegt unterbringung stgb geht etwaigen manahme btmg hieran neufassung stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbi grundstzlich gendert maregel neufassung vorschrift mehr zwingend anzuordnen gericht jedoch nunmehr satz stgb eingerumte ermessen tatschlich ausben urteilsgrnden kenntlich daran fehlt ausfhrungen stndige rechtsprechung anknpfen vgl bgh beschlsse november str nstz rr mrz str stv februar str april str nstz rr zweifelnd vorrang maregel zurckstellung strafvollstreckung btmg bgh beschluss juni str strafo verschliet senat ber maregelanordnung daher hinzuziehung sachverstndigen satz stpo neu entscheiden angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bgh urteil oktober str bghst senat ausschlieen tatgericht anordnung unterbringung niedrigere strafe erkannt htte strafausspruch deshalb bestehen bleiben brigen bemerkt senat nichteinbeziehung gesamtstrafenfhigen geldstrafe abs satz stgb bedarf begrndung vgl bgh beschluss dezember str strafo getroffene entscheidung beschwert angeklagten mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']]
  3607. [['bundesgerichtshof beschluss april zb rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja auswrtiger rechtsanwalt ii zpo abs satz halbs beauftragt gewerbliches unternehmen ber eigene sache bearbeitende rechtsabteilung verfgt fr fhrung prozesses auswrtigen gericht sitz unternehmens ansssigen rechtsanwalt zusammenhang terminswahrnehmung anfallenden reisekosten allgemeinen notwendigen kosten rechtsverfolgung verteidigung gilt grundstzlich fr verfahren einstweiligen verfgung bgh beschl april zb olg karlsruhe lg mannheim zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe september kosten verfgungsklgerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde setzt grnde verfgungsklgerin greres berlin ansssiges minerallunternehmen wettbewerbsrechtlichen streit verfgungsbeklagten beauftragte rechtsanwlte berlin dsseldorf hamburg mnchen ansssigen berrtlichen soziett fr beim landgericht mannheim beschluverfgung erwirkten widerspruch verhandlungstermin landgericht wahrnahmen landgericht besttigte einstweilige verfgung erlegte verfgungsbeklagten kosten rechtsstreits kostenfestsetzungsverfahren verfgungsklgerin beantragt kosten reise berliner prozebevollmchtigten verhandlungs termin mannheim festzusetzen landgericht antrag abgelehnt oberlandesgericht sofortige beschwerde verfgungsklgerin zurckgewiesen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde verfgungsklgerin kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich reisekosten weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde begrndet recht beschwerdegericht mehrkosten streitfall beauftragung berliner statt mannheimer rechtsanwalts entstanden erstattungsfhig angesehen erstattungsfhigkeit streit befindlichen reisekosten hngt davon ab fr verfgungsklgerin notwendig rechtsanwalt prozevertretung beauftragen ort prozegerichts berlin ansssig abs satz halbs zpo frage beschwerdegericht zutreffend verneint bundesgerichtshof allerdings entschieden allgemeinen notwendige kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung handelt auswrtigen gericht klagende verklagte partei wohn geschftsort ansssigen rechtsanwalt vertretung beauftragt bgh beschl viii zb njw beschl zb njw wrp auswrtiger rechtsanwalt regel kennt indessen nahmen schon zeitpunkt beauftragung rechtsanwalts feststeht eingehendes mandantengesprch fr prozefhrung erforderlich rechtsprechung bundesgerichtshofs regelmig fall fraglichen partei gewerbliches unternehmen handelt ber eigene sache bearbeitende rechtsabteilung verfgt bgh njw fllen davon auszugehen rechtsstreit sachkundigen mitarbeiter rechtsabteilung tatschlicher rechtlicher hinsicht vorbereitet partei daher lage sitz prozegerichts ansssigen prozebevollmchtigten umfassend schriftlich instruieren eingehendes persnliches mandantengesprch voraussetzungen weder ermittlung sachverhalts rechtsberatung erforderlich schriftlichen bermittlung erforderlichen informationen knnen beratung abstimmung prozessualen vorgehens ebenfalls schriftlich telefonisch erfolgen hinblick modernen kommunikationsformen verzgerung befrchten sitz prozegerichts ansssiger rechtsanwalt beauftragt grundstze gelten fr verfgungsverfahren vgl bgh njw reisekosten berliner anwalts danach streitfall notwendigen kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung feststellungen beschwerdegerichts unterhlt verfgungsklgerin eigene rechtsabteilung angelegenheit syndikus mitarbeiter juristischer qualifikation bearbeitet worden verfgungsklgerin htte umstnden mannheimer rechtsanwalt beauftragen erforderlichen informationen schriftlich zukommen lassen knnen besonderheiten sachverhalts persnliche kontaktaufnahme erfordert htten ersichtlich kostenentscheidung beruht abs zpo ullmann starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']]
  3608. [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bautzen oktober gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten strafaussetzung bewhrung versagt wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen senat nimmt bezug ausfhrungen generalbundesanwalts denen beitritt feststellungen frage strafaussetzung bewhrung hebt senat neuen tatrichter neue umfassende wrdigung ermglichen basdorf raum schaal jger brause'],['Soon']]
  3609. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhrungsrge oktober senatsurteil september kosten klgers zurckgewiesen grnde bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt jedoch fr unerheblich gehalten worden rgebegrndung beanstandet kern angesichts klgerseite schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhltnisse beklagten ausreichender anlass fr systemumstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgrnden fr entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschtzungsprrogative fr beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten knftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhrungsrge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschtzungsprrogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klgerseite geteilt versto verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']]
  3610. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gewerbsmigen bandenbetruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs analog abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts zwickau april schuldspruch dahin gendert angeklagte gewerbsmigen bandenbetruges drei fllen davon zwei fllen tateinheit gewerbs bandenmiger urkundenflschung betruges versuchten gewerbsmigen bandenbetruges hehlerei schuldig strafausspruch dahin gendert einzelstrafe fall urteilsgrnde sechs monate freiheitsstrafe festgesetzt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmigen bandenbetruges vier fllen davon zwei fllen tateinheit gewerbs bandenmiger urkundenflschung wegen versuchten gewerbsmigen bandenbetruges wegen hehlerei gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt einziehung wertersatz hhe angeordnet urteil wendet angeklagte verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel erzielt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen entsprechend antrag generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch wegen gewerbsmigen bandenbetruges gem abs stgb hlt fall urteilsgrnde rechtlicher berprfung stand feststellungen landgerichts angeklagte beiden gesondert verurteilten sowie weitere beteiligte bereingekommen arbeitsteilig vielzahl fllen vorspiegelung zahlungswilligkeit kraftfahrzeuge baumaschinen erwerben anschlieend verdunkelung fehlenden eigentmerstellung finanziellen vorteil beteiligten verkaufen nachdem weise angeklagte zusammen drei mitttern zunchst dezember geschdigten lkw nebst fahrzeugpapieren schlsseln ausgehndigt erhalten fall urteilsgrnde selben tag weiterverkauft worden kam angeklagte gesondert verfolgten strafkammer ban denmitgliedern zhlt berein vertrauensseligen geschdigten bargeld betrgerisch erlangen vorwand nahm angeklagte fall urteilsgrnde erneut kontakt geschdigten bat darlehensweise zahlung wahrheitswidrigen angaben angeklagten rckzahlungsbereitschaft vertrauend bergab geschdigte dezember geld feststellungen tragen rechtliche bewertung bandenmigen tatbegehung fall ursprngliche verabredung betrugstaten hierzu geplante vorgehensweise bezogen fahrzeuge baumaschinen unmittelbare tatbeute erfassten erschleichung gelddarlehens entsprechende erweiterung bandenabrede landgericht festgestellt qualifikationstatbestand abs stgb mithin unrecht bejaht senat ndert schuldspruch entsprechender anwendung abs stpo verurteilung wegen betruges auszuschlieen weitere feststellungen treffen lassen rechtlichen bewertung tat fhren knnten stpo steht schuldspruchnderung entgegen gestndige angeklagte geschehen htte verteidigen knnen senat einzelstrafe fr fall gem abs stpo analog mindeststrafe abs stgb herabgesetzt rechtsfehlerfreien gegenber bandenabrede weitergehenden feststellung gewerbsmigkeit landgericht liegt regelbeispiel besonders schweren falls abs satz nr stgb erwgungen denen strafrahmenwahl minder schweren fall qualifikation abs halbsatz stgb verneint sprechen gleichermaen entkrftung indizwirkung regelbeispiels auswirkungen herabsetzung einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe angesichts hhe brigen fnf einzelstrafen einsatzstrafe zwei jahre freiheitstrafe auszuschlieen hhe eingezogenen wertersatzes begegnet bedenken landgericht begrndung einziehungsentscheidung errtern mssen zusammenhang strafzumessung erwhnten fahrzeug einziehungsgegenstand beschlagnahmt amtlicher verwertung angeklagte freiwillig zustimmte ua wirksamer verzicht vermgensgegenstand vorgelegen knnte hhe abzuschpfenden wertes tatertrgen auswirken vgl bgh urteile april str nstz oktober str bghst april str njw beschlsse november str nstz rr juni str insofern liegt urteilsgrnden nahe pkw straftaten verwendung fand erklrung tatmittel gegenstand einziehung abs stgb bezogen diesbezglicher verzicht wre fr umfang stgb angeordneten vermgensabschpfung vornherein unbeachtlich fahrzeug weiteres surrogat fr zunchst erlangte tatbeute sinne abs nr stgb gehandelt htte angeklagte leistung erfllungshalber befriedigung staatlichen
  3611. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden mai magabe unbegrndet verworfen angeklagte mordes tateinheit versuchtem wohnungseinbruchsdiebstahl sowie versuchten mordes zwei fllen fall tateinheitlich versuchtem wohnungseinbruchsdiebstahl sowie weiteren fall tateinheitlich schwerem ruberischen diebstahl sowie wohnungseinbruchsdiebstahls fllen davon acht fllen versuch schuldig angeklagte fr tat ii freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen wohnungseinbruchsdiebsthlen verurteilt berichtigungsbeschluss juli zahl verringert dabei kammer offenbar fall ii auge verloren ursprnglich mordversuch angeklagt sowie flle ii addieren flle teils versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls berichtigungsbeschluss wegen offensichtlicher unrichtigkeit gegenstandslos schuldspruch entsprechend ursprnglichen urteilstenor urteilsgrnden klarzustellen fr fall ii landgericht ersichtlich versehentlich einzelstrafe ausgeworfen senat setzt deshalb bereinstimmung antrag generalbundesanwaltes entsprechender anwendung abs stpo einzelstrafe fr tat gesetzliche mindeststrafe abs stgb sechs monaten fest verschlechterungsverbot steht entgegen bghr stpo abs satz einzelstrafe fehlende ausspruch lebenslnglichen gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberhrt rissing van saan fischer cierniak roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  3612. [['bundesgerichtshof beschluss krb dezember bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja owig gwb abs vo eg nr art abs unionsrechtskonformer auslegung bercksichtigung vorschrift abs gwb fassung gwb novelle bemessung unternehmensgeldbue abs owig rechtsnachfolger juristischen person personenvereinigung wegen inkrafttreten abs owig begangenen tat bugeld verhngt frheren neuen vermgensverbindung wirtschaftlicher betrachtungsweise nahezu identitt besteht besttigung bgh beschluss august krb bghst versicherungsfusion art abs verordnung eg nr ermchtigt nationalen wettbewerbsbehrden gerichte wegen verstoes wettbewerbsrecht europischen union bugeld unternehmen unabhngig nationalen bugeldvorschriften verhngen bgh beschluss dezember krb olg dsseldorf bugeldverfahren nebenbetroffene kartellsenat bundesgerichtshofs prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter prof dr strohn dr deichfu dezember beschlossen rechtsbeschwerde generalstaatsanwaltschaft urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember gem abs owig verworfen staatskasse trgt kosten rechtsmittels nebenbetroffenen entstandenen notwendigen auslagen grnde oberlandesgericht nebenbetroffene vorwurf kartellordnungswidrigkeit freigesprochen hiergegen richtet rechtsbeschwerde generalstaatsanwaltschaft bundeskartellamt beitritt generalbundesanwalt beantragt verwerfung gem abs owig europische kommission art abs satz verordnung eg nr stellung genommen oberlandesgericht nebenbetroffene freigesprochen voraussetzungen fr bugeldrechtliche verantwortlichkeit abs owig vorlgen feststellungen oberlandesgerichts nebenbetroffene gesamtrechtsnachfolgerin maxit deutschland gmbh folgenden maxit bundesweit herstellung vertrieb trockenmrtel ttigen unternehmens maxit wurde notariell beurkundeten vertrag juni nebenbetroffene verschmolzen verschmelzung juli handelsregister eingetragen grenverhltnissen beiden verschmelzungsbeteiligten oberlandesgericht festgestellt maxit stichtag dezember eigenkapital hhe millionen euro sachanlagen hhe millionen euro finanzanlagen hhe millionen euro aufwies umsatzerlse jahr betrugen millionen euro maxit jahr durchschnittlich mitarbeiter beschftigt fr nebenbetroffene ergaben verschmelzung stichtag eigenkapital hhe millionen euro sachanlagen hhe millionen euro finanzanlagen hhe millionen euro erzielte jahr umsatzerlse hhe millionen euro mitarbeiter beschftigt maxit bugeldbescheid erlassen worden damaliger mittlerweile rechtskrftig bugeld belegter geschftsfhrer treffen oktober spitzenvertretern mrtelherstellern ber jeweils bestehenden absichten hinblick einfhrung silostellgebhr ausgetauscht hersteller mrtelmengen ber tonnen silos direkt baustellen verarbeiter transportieren folgezeit abnehmern zustzliches entgelt fr silogestellung durchsetzten oberlandesgericht auffassung voraussetzungen fr verhngung geldbue nebenbetroffene owig vorlgen geschftsfhrer sei fr maxit fr nebenbetroffene ttig geworden zeitpunkt verschmelzung sei kartellordnungswidrigkeit geschftsfhrers bereits beendet jngeren rechtsprechung bundesgerichtshofs komme erstreckung bugeldrechtlichen haftung rechtsnachfolger betracht frheren neuen vermgensverbindung identitt nahezu identitt bestnde belegten festgestellten zahlen nahezu punkten sachanlagen finanzanlagen umstze zahl mitarbeiter relatives bergewicht maxit bugeldrechtlichen sinne hinreichende prgung gesamtvermgens bernommene vermgen knne hieraus geschlossen art abs satz vo eg nr lasse ebenfalls bugeldhaftung nebenbetroffenen herleiten gelte schon deshalb last gelegte verhalten geeignet sei zwischenstaatlichen handel sprbar beeintrchtigen somit art eg art aeuv verstoen silostellgebhr verursachter preisanstieg knne mrteleinlieferungen benachbarten ausland allenfalls begnstigt erschwert zudem ermchtige art abs satz vo eg nr nationalen wettbewerbsbehrden lediglich ahndung regeln nationalen rechts schon wortlaut norm nahegelegte normverstndnis entstehungsgeschichte besttigt harmonisierung einzelstaatlichen sanktionen erfolgen sollen ii rechtsbeschwerde generalstaatsanwaltschaft unbegrndet
  3613. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter bundesgerichtshof vill vorsitzenden richter raebel dr pape grupp richterin mhring september beschlossen beschwerde klger revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg august zugelassen revision klger vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt klgern fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren revisionsverfahren prozesskostenhilfe zahlungsverpflichtung gewhrt rechtsanwltin beigeordnet landgericht beweisaufnahme klage zahlung schadensersatz grunde fr gerechtfertigt gehalten angenommen beklagte verkehrsanwalt beklagten prozessanwlte htten pflichtwidrig schadensersatzansprche rechtsanwalt knftig erstanwalt verjhren lassen sei kl gern umfassend frderung abwicklung notariellen kaufvertrags mai beauftragt deswegen htte pflicht getroffen zahlung umsatzsteuer umfassenden teils kaufpreises klger sicherzustellen htten beklagten erkennen klgern anraten mssen vorerst klage kaufvertrag beurkundenden notar abzusehen erstanwalt verklagen berufungsgericht berufung beklagten landgerichtliche urteil abgendert klage abgewiesen frage klger erstanwalt umfassend abwicklung grundstckskaufvertrags beauftragt gesehen landgericht klgern sei entgegen ansicht landgerichts gelungen beklagten bestrittene behauptung beweisen htten erstanwalt umfassend prfung notariellen grundstckskaufvertrages gesamtheit hinsichtlich entscheidenden vertragsbestandteils abtretung vorsteuererstattungsanspruchs beauftragt komme anwaltspflichtverletzung erstanwalts betracht hiergegen wendet nichtzulassungsbeschwerde klger wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erreichen wol len rgen insbesondere verletzung rechtlichen gehrs berufungsgericht ii revision zuzulassen begrndet angegriffene urteil anspruch klger rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt beschwerde fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidungserhebliches vorbringen klger bergangen ersten rechtszug ausdrcklich darauf verwiesen haftung erstanwalts annahme beschrnkten mandats bestehe nebenpflicht getroffen klger auerhalb mandatsgegenstandes ber fr offenkundige gefahr ungesicherten vorleistungspflicht hinblick umsatzsteuer beziehenden kaufpreisteil hinzuweisen allerdings klger ausfhrungen berufungserwiderung ausdrcklich wiederholt mussten ersten rechtszug hauptbegrndung erfolg landgericht haftung umfassendem mandat angenommen jedenfalls durfte berufungsgericht davon ausgehen klger htten vorbringen fallen gelassen berufungserwiderung vorbringen erster instanz bezug genommen nichtbercksichtigung vorbringens ersten rechtszug versto art abs gg qualifizieren bgh urteil juli zr njw berufungsurteil beruht verletzung rechtlichen gehrs ausgeschlossen berufungsgericht bercksichtigung bergangenen vorbringens entschieden htte bgh aao njw erstanwalt berufungsgericht angenommene beschrnkte mandat htte geprft mssen treu glauben klger gefahren auerhalb beschrnkten mandats liegenden klausel ber abtretung vorsteueransprche kuferin klger verkufer grundstckskaufvertrag htte warnen mssen nebenpflicht beschrnkten mandat anzunehmen gefahren anwalt bekannt offenkundig gilt insbesondere gefahren interessen auftraggebers betreffen beschrnkten auftragsgegenstand engen zusammenhang stehen vill zugehr fischer vill fischer rinkler chab handbuch anwaltshaftung aufl rn mwn offenkundig bedeutet fr durchschnittlichen berater ersten blick ersichtlich bgh urteil dezember ix zr njw rn gefahren mssen ordnungsgemer bearbeitung aufdrngen bgh urteil november ix zr njw steuerliche problematik ao vgl hierzu bgh urteil oktober ix zr wm bfh urteil mrz bfhe eder zip krau bb drfte fr durchschnittlichen berater ersten blick mglicherweise ersichtlich jedoch auszuschlieen berufungsgericht naheliegend offenkundig angesehen htte klger bezglich gestundeten kaufpreisrate hhe umsatz steuer gnzlich ungesichert solange abtretung
  3614. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni kosten klgerin zurckgewiesen streitwert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klgerin zentralstelle fr private berspielungsrechte zp zusammenschluss deutscher verwertungsgesellschaften gesellschafter inkasso wahrgenommenen ansprche urheber zahlung gertevergtung bertragen beklagte deutsche tochtergesellschaft franzsischen elektronikherstellers mp player fest eingebautem speicher produziert november importeurin gerte franzsischen muttergesellschaft inland vertrieb klgerin bundesverband informationswirtschaft telekommunikation neue medien bitkom oktober abgeschlossenen gesamtvertrag regelung urheberrechtlichen vergtungspflicht fr tonaufzeichnungsgerte beigetreten gesamtvertrag sieht anlage fr inland veruerten verkehr gebrachten mp player fest eingebautem speicher vergtung nebst umsatzsteuer abzglich gesamtvertragsnachlasses schreiben august setzte beklagte klgerin davon kenntnis beginnend jahre importe direkt franzsischen muttergesellschaft vorgenommen wrden zugleich bat darum rechnungen beigefgten meldungen angegebene adresse franzsischen muttergesellschaft richten juli teilte beklagte klgerin erneut smtliche importe direkt muttergesellschaft frankreich vorgenommen wrden meldungen klgerin daher erfolgen wrden klgerin erhielt juli stempel muttergesellschaft beklagten versehene meldungen fr erste zweite quartal oktober fr dritte quartal januar fr vierte quartal abrechnung klgerin erfolgte april wandte beklagte folgendem schreiben klgerin beiliegend bersenden meldungen fr jahre zeitgleich mchten bitten kunden adressdaten nutzen bereits fr gltig aktuell eingetragene frankreich msste folgt gendert deutschland gmbh klgerin stellte dezember fr jahr vertriebene mp player fest eingebautem speicher bercksichtigung gesamtvertragsnachlasses betrag hhe netto rechnung dezember erteilte ber betrag gutschrift stellte stattdessen beklagten fr jahre vertriebene mp player betrag hhe brutto rechnung mails dezember wies beklagte klgerin darauf fr jahr anspruch nehmen sei klgerin ansicht parteien htten rcksicht schreiben beklagten april darauf verstndigt beklagte fr gertevergtung fr jahr unabhngig treffenden gesetzlichen zahlungsverpflichtung einzustehen darber hinaus beklagte gertevergtung importeurin mp player zahlen klgerin beklagte durchfhrung abs nr buchst abs urhwg vorgesehenen verfahrens schiedsstelle zahlung zuzglich zinsen anspruch genommen oberlandesgericht klage abgewiesen revision zugelassen dagegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde revision zahlungsantrag weiterverfolgen beklagte beantragt nichtzulassungsbeschwerde zurckzuweisen ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo beschwerde macht erfolg geltend oberlandesgericht haftung beklagten importeurin mp player rechtsfehlerhaft verneint gem abs urhg af urheber werkes art werkes erwarten aufnahme funksendungen bild tontrger bertragungen bildoder tontrger abs urhg af vervielfltigt hersteller abs satz urhg af sowie einfhrer hndler abs satz urhg af gerten bild tontrgern erkennbar vornahme vervielfltigungen bestimmt anspruch zahlung angemessenen vergtung fr veruerung gerte sowie bild tontrger geschaffene mglichkeit vervielfltigungen vorzunehmen einfhrer abs satz urhg af abs satz urhg wer gerte bild tontrger geltungsbereich gesetzes verbringt verbringen lsst liegt einfuhr vertrag gebietsfremden zugrunde einfhrer abs satz urhg af abs satz urhg geltungsbereich gesetzes ansssige vertragspartner soweit gewerblich ttig oberlandesgericht angenommen beklagte sei importeurin jahre eingefhrten gerte anzusehen vertragspartner inlndischen hndler wre entweder beklagte gerte inlndischen hndler veruert nachdem gerte i
  3615. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz telefaxkopie originalvollmacht vollmachtsurkunde sinne satz bgb bgh urteil oktober xi zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss zwei verbraucherdarlehensvertrgen gerichteten willenserklrungen klger klger schlossen beklagten zwecks finanzierung immobilie zwei darlehensvertrge aufgrund vertragserklrung januar nr ber jahre festen zinssatz nominal aufgrund antrags beklagten februar annahme klger februar nr ber zehn jahre festen zinssatz nominal sicherung ansprche beklagten diente grundpfandrecht beklagte belehrte klger abschluss darlehensvertrge ber widerrufsrecht folgt vorinstanzliche prozessbevollmchtigte klger uerte telefaxschreiben verbraucherzentrale oktober betreff kreditvertrge nr bezogen abschluss darlehensver trge gerichteten willenserklrungen klger sei widerruf heute mglich bezugnahme einverstndniserklrung verbraucher hiermit erklrt schreiben bermittelte vorinstanzliche prozessbevollmchtigte klger per telefax selben tag samstag einverstndniserklrung vollmacht klgers klgerin beklagte entgegnete vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten klger selben tag bermittelten telefaxschreiben oktober weise zugunsten eheleute erklrten widerruf hiermit magabe satz bgb zurck whrend erstinstanzlichen verfahrens wiederholten klger bezogen beide darlehensvertrge widerruf schriftstzen prozessbevollmchtigten dezember februar klage zuletzt feststellung parteien geschlossenen darlehensvertrge schreiben oktober nebst erklrung dezember februar wirksam widerrufen rckgewhrschuldverhltnisse umgewandelt worden seien auerdem erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten hilfsweise zahlung nher bezeichneter betrge zug zug zahlung ebenfalls nher bezeichneter betrge sowie feststellung klger verpflichtungen oben genannten kreditvertrge freigestellt seien beklagte sicherheiten zurckzugewhren bzw lschungsbewilligung erteilen auergerichtlich verauslagten anwaltskosten erstatten landgericht abgewiesen dagegen klger berufung eingelegt berufungsbegrndungsschrift beantragt festzustellen nher bezeichneten darlehensvertrge aufgrund schreibens oktober nebst erklrung dezember februar wirksam widerrufen rckabwicklungsverhltnisse umgewandelt worden seien auerdem antrag erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten weiterverfolgt antrge klger mndlichen verhandlung berufungsgericht zunchst gestellt errterung sach rechtslage klgervertreter erklrt stelle feststellungsantrag nunmehr magabe schreiben oktober mehr aufgefhrt solle berufungsgericht daraufhin zurckweisung rechtsmittels brigen landgerichtliche urteil dahin abgendert festgestellt nher bezeichneten darlehensvertrge aufgrund schreiben dezember erklrten widerrufs abschluss kreditvertrge gerichteten willenserklrungen klger wirksam widerrufen worden seien jeweilige vertragsverhltnis rckabwicklungsverhltnis umgewandelt worden sei entscheidungsformel berufungsgericht dahin erkannt revision urteil zugelassen grnden ausgefhrt revision sicherung einheitlichen rechtsprechung hinblick divergierende obergerichtliche entscheidungen frage verwirkung bzw rechtsmissbruchlichen geltendmachung verbraucherwiderrufsrechten zugelassen dagegen komme revisionszulassung beklagten parallelverfahren ausdrcklich begehrt hinsichtlich allgemeinen zulssigkeitsvoraussetzungen feststellungsklage betracht revision erstrebt beklagte vollstndige zurckweisung klgerischen berufung entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht begrndung
  3616. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz fehlende unterschrift richters entscheidung mitgewirkt mehr nachgeholt fr einlegung rechtsmittels lngste frist fnf monaten verkndung urteils abgelaufen bgb abs beschrnkung nutzungsziehungsrechts niebrauchers einzelne teile gebudes mietwohnungen niebrauch bebauten grundstck unzulssig bgh urt januar zr olg mnchen zivilsenate augsburg lg kempten zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte erhielt bergabevertrag august unentgeltliches lebenslngliches niebrauchsrecht bebauten grundstck eingerumt recht wurde grundbuch eingetragen grundstckseigentmer wurden rechtsstreit ausgeschiedenen beklagten jahr gebude wohnungseigentum entsprechend aufteilungsplan mai aufgeteilt aufteilung wurde jedoch vollzogen notariell beurkundetem vertrag november erwarben klger beklagten grundstck hinsichtlich niebrauchs fr beklagte enthlt vertrag folgende regelung bezglich grundstcks besteht amtlicher aufteilungsplan aufteilung grundstcks wohnungseigentum aufteilungsplan vertragsparteien bekannt frau stimmt hiermit berechtigte grundbuch eingetragenen bedingten niebrauch aufteilung belasteten grundstcks entsprechend vorliegenden aufteilungsplan besttigt niebrauch knftig ausschlielich aufteilungsplan nr bezeichnete wohnung erdgescho beschrnkt bewilligt schon heute lschung niebrauchs brigen wohnungseigentumsrechten grundbuch heit nr besitzbergabe erfolgt sofort bergabe gehen nutzungen lasten sowie gefahrtragung kufer ber trgt gleichen zeitpunkt steuern sonstigen ffentlichen abgaben jahr betrieben klger aufteilung wohnungseigentum allerdings aufteilungsplan mai niebrauchsrecht fr beklagte wurde grundbuch gelscht spter klage jedoch eingetragen ebenfalls jahr forderte beklagte haus woh nenden mieter mieten mehr klger zahlen klger klage feststellung beantragt niebrauch beklagten bestimmte rume erdgescho ersten obergescho gebudes bezieht beklagten recht zusteht mieten beanspruchen beklagte wege widerklage verurteilung klger verlangt mieter anzuweisen geschuldeten mieten lange beklagte zahlen klger mietern nachgewiesen grundstck wohnungseigentum gem aufteilungsplan mai aufgeteilt beklagten erstrangigen niebrauch plan nr bezeichneten wohnung erdgescho eingerumt landgericht zweiten feststellungsantrag klger stattgegeben klage brigen sowie widerklage abgewiesen berufungen beklagten klger erfolglos geblieben berufungsgericht urteil schluss sitzung mndliche verhandlung stattfand verkndet entscheidungsformel grnde vorsitzenden berufungssenats justizangestellten unterschriebene sitzungsprotokoll aufgenommen worden enthlt protokoll parteivertretern gestellten antrge teil wrtlicher wiedergabe teil bezugnahme frhere schriftstze senat zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragen verfolgt beklagte klageabweisungsantrag widerklageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt zweiten feststellungsantrag klger trotz beklagten erhobenen widerklage fr zulssig allein klageantrag rechtskrftig entschieden wer inhaber anspruchs mieten sei feststellungsantrag sei begrndet beschrnkung niebrauchs ergebe kaufvertrag november darin beklagte erklrt recht knftig aufteilungsplan nr bezeichnete wohnung beziehe knne entnommen beschrnkung erst aufteilung grundstcks eintreten solle fr auslegung spreche tatschliche handhabung vertragsschluss mieten einvernehmlich klgern zugeflossen seien schriftverkehr parteien vertragsschluss sei entnehmen beklagtenseite mieteinnahmen wesentliches argument fr finanzierung kaufpreises klger angesehen worden seien zeige beklagte davon ausgegangen sei mieteinnahmen klgern zustnden kaufvertrag lasse anspruch beklagten herleite
  3617. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  3618. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung genannten urteils unbegrndet verworfen gesetz entspricht beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan bode rothfu otten roggenbuck'],['Soon']]
  3619. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler becker hubert beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof leitender oberstaatsanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt wilhelmshaven verteidiger angeklagten justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte anna betrifft vollem umfang soweit angeklagten betrifft strafausspruch soweit entscheidung ber unterbringung entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen ii revision angeklagten urteil verworfen vorgenannte iii angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagte anna freisprechung brigen wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt auerdem angeklagte maregel stgb angeordnet angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen einbeziehung urteils amtsgerichts leer gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten sowie wegen weiteren falles einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesonderten freiheitsstrafe jahr verurteilt schlielich landgericht einziehung sichergestelltem haschisch angeordnet urteil wenden revisionen staatsanwaltschaft angeklagten staatsanwaltschaft zuungunsten beiden angeklagten eingelegte generalbundesanwalt vertretene revision jeweiligen rechtsfolgenausspruch beschrnkt angeklagte rgt revision verletzung formellen rechts erstrebt sachbeschwerde geringere strafen sowie strafaussetzung bewhrung rechtsmittel staatsanwaltschaft urteilsformel ersichtlichen erfolg revision angeklagten unbegrndet landgericht festgestellt nachdem angeklagte mai einfuhr rund gramm haschisch gramm marihuana hanfsamen frischer tat betroffen worden hierwegen wurde einbezogenen freiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt kam sptestens august nichtrevidenten gilbert sohn angeklagten anna berein gronin gen grere mengen haschisch besorgen angeklagte verhindern sohn beschaffungsfahrten durchfhrt erklrte bereit kurierin ttig demgem fuhr auftrag angeklagten sohnes august anfang november pkw drei mal groningen wirkte unentgeltlich einfuhr jeweils rund gramm haschisch bundesrepublik deutschland landgericht davon berzeugen vermochte angeklagte bereits ersten fahrt transport haschisch wute wurde insoweit freigesprochen angeklagte rechtsmittel staatsanwaltschaft fhrt aufhebung urteils soweit angeklagte verurteilt worden beschrnkung rechtsmittels rechtsfolgenausspruch unwirksam tragfhigkeit schuldspruches wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen fehlt vgl kuckein kk aufl rdn ausfhrungen urteils gehilfenvorsatz angeklagten widersprchlich landgericht hierzu festgestellt angeklagten sei jeweils bewut eingefhrte haschischmenge eigenverbrauch bestimmt groenteils weiterverkauft ua rahmen strafzumessung strafkammer hingegen davon ausgegangen angeklagte glaubte haschisch sei allein fr angeklagten bestimmt bentige wegen schmerzen ua wre richtig htte mangels erforderlichen vorstellung haupttat beihilfe handeltreiben geleistet unwirksamkeit revisionsbeschrnkung fhrenden widersprchlichen feststellungen bedingen aufhebung verurteilung angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen rechtsfehlerfreie verurteilung wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge zwei fllen ebenfalls bestehen bleiben gesetzesverletzungen jeweils konkurrenzverhltnis tateinheit rechtsfehlerhaft angenommenen beihilfe handeltreib
  3620. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo mrz nachgelassenen schriftstze vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts neuruppin juli zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin zwangsverwalterin beklagte vermieteten eigentumswohnung nimmt beklagte nachzahlung betriebskosten abrechnungen fr jahre anspruch klage vorinstanzen teilweise erfolg revisionsinstanz streiten parteien ber beklagten rechnung gestellte grundsteuer hhe insgesamt dabei handelt betrag gemeinde fr wohnung beklagten erhoben beklagte meint klgerin betrag einfach abrechnung einstellen drfe umlage anteil wohnflche vornehmen msse berufungsgericht zugelassenen revision ver folgt beklagte klageabweisungsbegehren hhe betrages entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin sei abrechnung grundsteuerbescheiden ausgewiesenen betrge berechtigt bundesgerichtshof entschieden parteivereinbarung ber umlegungsmastab grundstzlich vorrangig sei bestimmte betriebskostenart grundsteuer vermieter gesondert wohnungsbezogen treffe liege fall jedoch kosten betriebs objektes etwa wohnungseigentumsanlage mehrzahl wohnungseigentmern treffe sei unterscheiden kosten wohnungseigentmer gemeinschaft zahlen htten seien gesamtheit betriebskosten wohnungseigentmer entfalle anteil entsprechende kostenbetrag jedoch kosten grundsteuer vermieter anteilig separate inanspruchnahme glubiger steuerbehrde entstnden handele kosten gemeinschaft entstnden eigentumswohnung bilde fr wirtschaftliche einheit bemhen willen vertragsparteien entsprechenden ausgleich sei deshalb davon auszugehen vermieter berechtigt sei allein mietwohnung entfallenden grundsteuerbetrag abzurechnen versto etwa vereinbarten umlegungsmastab vorzuhalten sei ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand revision daher zurckzuweisen berufungsgericht klgerin recht betriebskostenabrechnungen fr jahre geltend gemachten grundsteuerbetrge hhe insgesamt zuerkannt klgerin gemeinde fr wohnung beklagten erhobene grundsteuer korrekt weitere rechenoperationen betriebskostenabrechnung beklagten geschuldete position bernommen mieter tragende betriebskosten dritten gemeinde speziell fr einzelne wohnung erhoben mieter betriebskostenabrechnung schlicht weiterzuleiten vgl bereits senatsbeschlsse mrz viii zr wum rn september viii zr wum rn viii zr juris rn fr anwendung gesetzlichen vertraglich vereinbarten umlageschlssels raum derartigen positionen umzulegen gibt soweit frheren senatsentscheidung senatsurteil mai viii zr wum ii ergeben hlt senat daran fest ball dr milger dr schneider dr hessel dr bnger vorinstanzen ag oranienburg entscheidung lg neuruppin entscheidung'],['Soon']]
  3621. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hannover mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat begrndung strafkammer einholung rechtsmedizinischen sachverstndigengutachtens vernehmung geschdigten untersuchenden arztes gerichteten beweisantrag verteidigers angeklagten zurckgewiesen begegnet rechtlichen bedenken soweit landgericht antrag abgelehnt beweis gestellte tatsache bereits erwiesen sei beweisbehauptung geschdigte auer kopfplatzwunde weitere schdelverletzung erlitten verkrzt zurckweisung beweiserhebung sachverstndigen wegen vlliger ungeeignetheit beweismittels bercksichtigt sachverstndiger schon geeignetes beweismittel sinne abs satz stpo vorhandenen anknpfungstatsachen darlegung erfahrungsstze schlussfolgerungen erlauben beweistatsache lediglich wahrscheinlicher knnen meyer goner stpo aufl rn mwn urteil beruht jedoch verfahrensversto senat ausschlieen strafkammer erhebung beantragten beweise glaubhaftigkeit jedenfalls teilweise objektive beweismittel belegten aussage geschdigten glaubwrdigkeit beurteilt htte detaillierten kerngeschehen konstanten bekundungen gefolgt wre zumal einzig entgegenstehende wechselnde einlassung angeklagten rechtsfehlerfrei heraus nachvollziehbar teilen anhand objektiver beweismittel widerlegt angesehen becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  3622. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck september aufgehoben soweit angeklagte wegen geldflschung tateinheit betrug sowie wegen geldflschung tateinheit versuchtem betrug verurteilt worden jedoch bleiben insoweit getroffenen feststellungen aufrechterhalten ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sowie wegen geldflschung tateinheit betrug wegen geldflschung tateinheit versuchtem betrug gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt nher ausgefhrte sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet schuldspruch wegen geldflschung abs nr stgb aufgehoben generalbundesanwalt zutreffend einzelnen ausgefhrt feststellungen getragen danach bergab angeklagte zwei fllen gesondert verfolgten falschgeld jeweils hochwertige alkoholika werben angaben motivation angeklagte besitz falsifikate gelangt enthlt urteil deshalb hinsichtlich jeweils tateinheitlich ausgeurteilten betrugs bzw versuchten betrugs aufgehoben umstellung schuldspruchs stgb kommt betracht mglich erscheint vorbereitenden delikten nachmachens verflschens sichverschaffens feststellungen treffen bisherigen feststellungen knnen aufrechterhalten bleiben aufhebung schuldspruchs verbundene wegfall beiden einzelstrafen fhrt aufhebung gesamtstrafe verurteilung wegen handeltreibens betubungsmitteln hlt hingegen rechtlicher nachprfung stand feststellungen ge samtzusammenhang entnommen angeklagte gewinnerzielungsabsicht eigenntzig handelte bgh urteil februar str bghst abschlieend bemerkt senat anklageschrift revisionsverfahren amts wegen kenntnis nehmen feststellungen landgerichts taten entsprechen nahezu wortgleich konkreten anklagesatz verfahrensweise einrckens birgt gefahr richterliche prfung verzichten objektiven subjektiven tatbestand erfllenden tatsachen hauptverhandlung vollstndig festgestellt worden gefhrdet bestand urteils jedenfalls anklagesatz tatsachen entnehmen mglicherweise vorliegenden fall anklage vollstndig eingerckt revisionsgericht berechtigt urteil fehlenden feststellungen rckgriff anklageschrift brigen aktenbestandteile ergnzen becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  3623. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsche post ag weltweit grten brief paket transport kurierdienstleistungsunternehmen inhaberin prioritt februar aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen wortmarke nr post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften schutz geniet weiterhin inhaberin zahlreicher marken bestandteil post gebildet beklagte turbo gmbh befrdert gewerbsmig brief sonstige sendungen inhaberin august angemeldeten wort bildmarke nr turbo klageantrag abgebildet fr angefhrten dienstleistungen eingetragen beklagte verfgt ber internetauftritt domainnamen www turbopost de fr beklagten denic registriert beklagte frherer geschftsfhrer beklagten beklagte jetziger geschftsfhrer klgerin geltend gemacht marken unternehmenskennzeichen wrden verwendung marken beklagten verletzt beantragt beklagten verurteilen unterlassen inland geschftlichen verkehr zeichen turbo nachfolgend beispielhaft wiedergegeben dienstleistungen verteilung werbeprospekten drucksachen werbeartikeln befrderung gtern verpackung lagerung zustellung briefen paketen geld wertgegenstnden abholen briefen paketen geld wertgegenstnden lagerung briefen paketen wertgegenstnden termingebundene zustellung abholung briefen paketen wertgegenstnden vermietung postfchern kurierdienste anzubieten erbringen anbieten lassen erbringen lassen unternehmenszeichen turbo gmbh domainnamen turbopost de zusammenhang angegebenen dienstleistungen benutzen vorgenannten zeichen geschftspapieren werbung beispielsweise internet zusammenhang angegebenen dienstleistungen benutzen benutzen lassen klgerin beklagten weiterhin auskunftserteilung anspruch genommen beklagten zudem einwilligung lschung marke unternehmenskennzeichens turbo gmbh begehrt beklagten klgerin einwilligung lschung domainnamens turbopost de anspruch genommen schlielich feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt landgericht klage abgewiesen lg dsseldorf urt juris berufung klgerin erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren beklagten beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht ansprche klgerin beklagten marken abs nr abs markeng unternehmenskennzeichen abs markeng verneint begrndung ausgefhrt markenverletzung sei nr markeng ausgeschlossen zeichenbestandteil post angegriffenen zeichen sei fr interessierenden bereich brief paket express transportdienstleistungen rein beschreibend weiteren wortbestandteil turbo unterstrichen verkehr verdeutlichen solle angebotenen postdienstleistungen besonders schnell erbracht wrden anwendung nr markeng stehe entgegen angegriffenen zeichen kennzeichenmig verwandt wrden versto guten sitten nr markeng liege streitfall bestehe groes bedrfnis fr benutzung begriffs post fr anbieter postdienstleistungen ii zulssige revision begrndet klgerin stehen geltend gemachten unterlassungsansprche abs nr abs markeng aufgrund klagemarke nr post vorliegenden verletzungsprozess bestand klagemarke post auszugehen marke steht kraft marke eingeleiteten lschungsverfahren abgeschlossen senat beschwerdeentscheidungen aufgehoben denen bundespatentgericht lschungsantrge deutschen patent markenamts besttigt vgl bgh beschl zb post ii solange lschungsanordnung markeng rechtskrftig besteht verletzungsverfahren nderung schutzrechtslage verletzungsrichter eintragung marke gebunden bgh urt zr grur tz wrp
  3624. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt feststellung beklagten fr ag bzw ag rechtsstreit eingetreten zinssatz swap vertrag mehr schulden rechtsvorgngerin beklagten knftig einheitlich beklagte stand klgerin stadt nordrhein westfalen knapp einwohnern geschftsbeziehungen mai erneut september schlossen parteien formular rahmenvertrag fr finanztermingeschfte ecli de bgh uxizr grundlage rahmenvertrags einigten parteien insgesamt swap geschfte miteinander ttigten januar chf plus swap zinssatz swap vertrag laufzeit januar zunchst februar beklagte schuldete zahlung festen zinses hhe bezugsbetrag mio klgerin schuldete sofern chfdevisenkassakurs kleiner gleich zahlung zinsen variabler satz hhe zuzglich tabelle chf devisenkassakurs chf devisenkassakurs bezugsbetrag mio sofern chf devisenkassakurs grer variable satz kleiner gleich klgerin festen zins hhe bezugsbetrag leisten zinssatz swap vertrag marktwert sicht klgerin unstreitig zeitpunkt abschlusses negativ hoch negative marktwert anfnglich festgestellt jedenfalls hhe eingepreisten bruttomarge offenbarte beklagte klgerin beklagte leistete zinssatz swap vertrag zahlungen hhe inzwischen geschft fr klgerin nachteilig zinssatz swap geschften erwirtschaftete klgerin ertrge hhe antrag festzustellen klgerin weiteren zahlungen oben angefhrten swap geschft verpflichtet sei soweit betrag berstiegen landgericht festgestellt beklagte sei verpflichtet klgerin verpflichtung weiteren zahlungen freizustellen soweit zahlungen anzurechnende vorteile derzeit gegenberstnden berufung beklag ten berufungsgericht zurckgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision begehren vollstndige abweisung klage weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg dsseldorf beckrs soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt beklagte schulde klgerin wegen verletzung pflichten rahmenvertrag bzw rahmenvertrag vorgelagerten beratungsvertrag schadensersatz klgerin abschluss swapgeschfts objektgerecht beraten unterlassen klgerin anfnglichen negativen marktwert swap geschfts hhe hinzuweisen aufklrungspflicht beklagte dadurch erfllt erklrt swap geschfte verfgten berhaupt ber ndernden positiven negativen marktwert swaps jeweils gewinnmarge eingepreist verdiene geld brief spanne hedging geschfte informationen htten darber ausgesagt markt abschluss swaps knftige entwicklung prognostiziere prognose anfnglichen negativen marktwert ausdruck finde marktwert gewinnspanne beklagten abbilde anzeige markt wahrscheinlichkeit verlusts klgerin aufgrund finanzmathematischer simulationsmodelle hher gewinns einschtze ebenso wenig deutlich beklagte gewinnspanne gerade dadurch realisiert chancen risiko profil swaps bewusst lasten klgerin ausgebildet aufklrungspflicht knpfe dabei mehr weniger komplexen struktur jeweiligen swaps weitere beratungspflichten ergeben knnten swap geschften eigenen bedeutung anfnglichen negativen marktwerts beklagte aufklrungspflichten zumindest fahrlssig verletzt vermutung abs satz bgb widerlegt insbesondere berufungsgericht festzustellen vermocht beklagte unvermeidbaren rechtsirrtum befunden pflichtverletzung sei fr abschluss swap geschfts klgerin urschlich geworden soweit beklagte behaupte trage blaue hinein lasse rechtsverteidigung beklagten kausalittsfrage bereits offen wessen einschtzung willensbildung prfung fr geschftsabschluss relevanten umstnde ankommen solle klgerin entscheide handele rahmen kommunaler selbstverwaltung gremien sowie hierarchisch strukturierte entscheidungstrger weisungsempf
  3625. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs lit ermittlung pfndbaren teils arbeitseinkommens kosten fr unterkunft heizung konkreten bedarf bercksichtigt soweit umstnden einzelfalls rtlichen gegebenheiten angemessenen umfang bersteigen gebotenen prfung vorrangig ortsbliche mietpreisniveau qualifizierten mietspiegel bgb mietspiegel bgb unmittelbar mietdatenbank bgb ableiten lsst heranzuziehen anschluss bgh beschluss juli ixa zb bghz miethchstgrenzen tabelle wogg mastab angemessenheit kosten fr unterkunft erst zurckgegriffen konkret individueller mastab lokale erkenntnismglichkeiten gebildet bgh beschluss juli vii zb lg essen ag gelsenkirchen buer vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen anschlussrechtsbeschwerde glubigerinnen beschluss zivilkammer landgerichts essen september aufgehoben rechtsbeschwerde sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts gelsenkirchen buer juni zurckgewiesen antrag schuldners gewhrung prozesskostenhilfe verteidigung anschlussrechtsbeschwerde zurckgewiesen schuldner trgt kosten beschwerdeverfahren grnde glubigerinnen betreiben schuldner vater gerichtlichen vergleich zwangsvollstreckung wegen laufenden rckstndigen unterhalts oktober glubigerinnen schuldner pfndungs berweisungsbeschluss erwirkt ansprche schuldners arbeitsverhltnis drittschuldnerin gepfndet worden pfndungsfreibetrag folge mehrfach erhht worden zuletzt beschluss januar hierbei halber nettomehrbetrag bercksichtigt worden schuldner inzwischen verheiratet november beantragt worden freibetrag reduzieren seit januar unterhaltsansprche glubigerinnen gegenber unterhaltsanspruch neuen ehefrau schuldners absoluten vorrang genieen wrden schuldner februar erhhung pfndungsfreibetrages mrz ab april beantragt antrag gestiegenen sozialhilfestzen mietkosten begrndet beschluss februar amtsgericht folgende freibetrge festgesetzt dezember zuzglich nettomehrbetrag mrz nettomehrbetrag ab april nettomehrbetrag berechnung sozialbedarfs amtsgericht nderungen unterhaltsrechts bercksichtigt abs zpo bgb entschieden neue ehefrau schuldners ab januar mehr bercksichtigen sei angegebenen mietkosten abzglich stromkosten jeweils vollem umfang bercksichtigt dezember ab januar ab april entscheidung glubigerinnen februar sofortige beschwerde begrndung eingelegt wohnbedarf sei hoch angesetzt worden unterhaltsschuldner knne wohnkosten anrechnen lassen regelungen sgb ii fr alleinstehenden angemessen seien seien stadt fr wohnung qm wohnflche zuzglich unterhaltskosten schuldner bevollmchtigten mehrfach erklren lassen beschluss februar solle angegriffen juni amtsgericht hinsichtlich sofortigen beschwerde glubigerinnen februar abhilfeentscheidung getroffen wohnbedarf bezugnahme aktuellen mietspiegel stadt betrag kaltmiete zuzglich heizund nebenkostenvorauszahlung fr zeit ab mrz herabgesetzt pfndungsfreibetrag ab zeitpunkt bestimmt juli zugestellte entscheidung schuldner schriftsatz selben tage eingegangen amtsgericht juli sofortige beschwerde eingelegt beschwerde einerseits herabsetzung wohnbedarfs begrndet allgemeinen sozialwohnbedarf gebe fr empfnger leistungen sgb ii msse pfndungsfreibetrag entsprechend schmlern lassen andererseits nichtgewhrung zustzlichen freibetrages fr neue ehefrau gewandt zumindest wechsel steuerklasse eingetretene steuerentlastung hhe monatlich msse abgezogen glubigerinnen sofortigen beschwerde schuldners ent gegengetreten sofortige beschwerde februar beschluss februar schriftsatz juli zurckgenommen sofortige beschwerde schuldners beschwerdegericht monatlichen schuldner mindestens pfandfrei belassenden betrag fr zeit ab mrz bercksichtigung monatlichen wohnbedarfs hhe festgesetzt gem abs nr abs satz abs nr zpo rechtsbeschwerde klrung frage berechnung wohnbedarfs zugelassen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner volle bercksichti gung tatschlichen wohnkosten sowie gewhr zustzlichen freibetrages fr ehefrau glubigerinnen verfolgen anschlussrechtsbeschwerde
  3626. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen antrag nebenklgerinnen tere gesetzlich vertreten mutter januar rechtsanwltin letzk beizu ordnen gegenstandslos grnde entscheidung ber antrag nebenklgerinnen fr revisionsverfahren rechtsanwltin stand beizuordnen bedarf nebenklgerinnen beschluss landgerichts juni rechtsanwltin beistand abs stpo beigeordnet worden gemeinsamer beistandsbestellung abs stpo wirkt ber jeweilige instanz hinaus rechtskrftigen abschluss verfahrens erstreckt somit revisionsinstanz rissing van saan otten roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  3627. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen entscheidung ber anordnung vorbehaltenen sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision verurteilten urteil landgerichts amberg mai aufgehoben nachtrglichen anordnung vorbehaltenen sicherungsverwahrung abgesehen kosten verfahrens ber anordnung sicherungsverwahrung notwendigen auslagen verurteilten fallen staatskasse last grnde landgericht urteil landgerichts amberg august vorbehaltene unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung gem abs satz stgb angeordnet dagegen richtet revision verurteilten mehreren verfahrensrgen rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg verurteilte landgericht amberg urteil august wegen versuches ruberischen erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt worden auerdem anordnung sicherungsverwahrung vorbehalten worden verurteilung lag zugrunde angeklagte juni justizvollzugsanstalt zusammen zwei mitgefangenen neu aufgenommenen weiteren mitgefangenen wegen angeblichen verrates unbekannten straftter bestrafung krperlich misshandelt dabei versprechen abgentigt zukunft gesamten einkauf abzuliefern urteil april landgericht amberg ursprnglich vorbehaltene sicherungsverwahrung angeordnet entscheidung wesentlichen darauf gesttzt verurteilte whrend haftvollzugs belastungs enttuschungssituationen wutausbrchen reagierte denen gegenber sachen gegenber aggressiv verhielt insbesondere polizei erffnet mitgefangener wegen angeblicher bedrohung angezeigt wutentbrannt toilette aggressiven wucht toilettendeckel gesetzt zerbrach fall nachdem beantragter umschluss abgelehnt worden sei fusten toilettentre gedroschen danach haftraum wand geschlagen eigene gegenstnde zertrmmert krperverletzungstaten sei jedoch seit tat juni mehr gekommen landgericht darber hinaus mehr fnfzehn jahre zurckliegende vorahndung urteil amtsgerichts weiden juni herangezogen versuchte sexuelle ntigung tateinheit exhibitionistischen handlungen nachteil tatzeit jhrigen rentners betraf beschluss oktober senat urteil aufgehoben neuer verhandlung entscheidung landgericht amberg zurckverwiesen materiellen voraussetzungen nachtrglichen anordnung vorbehaltenen sicherungsverwahrung ausreichend dargelegt worden aufgehobenen entscheidung zugrunde gelegte verhalten betroffenen betraf weder aggressive handlungen strafvollzugsbedienstete mitgefangene straftaten drohungen fr betrachtet rckkehr kriminelle subkulturen hindeuteten brigen senat ausgefhrt straftat november verurteilung wegen anlasstat mehr jahre zurcklag bereits verfahren htte bercksichtigung finden knnen sofern tat entweder entscheidung august eingeflossen jedenfalls dennoch anlass bestand bereits damals sicherungsverwahrung anzuordnen bestnden zumindest rechtliche bedenken nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung hierauf sttzen ii nunmehr angefochtenen urteil strafkammer landgerichts amberg erneut sicherungsverwahrung verurteilten angeordnet entscheidung zunchst erkenntnisse gesttzt bereits aufgehobenen entscheidung april aufgefhrt ergnzend wurde festgestellt verurteilte mrz arbeitstherapeutischen betrieb vollzugsanstalt probeweise aufgenommen worden wunsch mitgefangenen kleine engelsfigur ton verkaufswert euro bemalen entwendete kaffee eintauschte auerdem uerte zuweilen hmischem ton gegenber anstaltsbediensteten schrie beim einrcken arbeit lautstark herum riss fteren gemeinschaftsraum kommando bestimmte fernsehprogramm lie mitgefangene putzdienste fr ausfhren insgesamt lsst auffassung strafkammer vollzugsverhalten verurteilten bisherige delinquenz ausfluss tief verwurzelten kombinierten persnlichkeitsstrung erscheinen wegen weitere erhebliche straftaten ernsthaft besorgen seien iii revision verurteilten nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung bereits sachrge aufzuheben verfahrensrgen kam daher vorliegend mehr abs satz stgb endgltige sicherungsverwahrung anzuordnen gesamtwrdigung verurteilten taten entwicklung whrend strafvollzugs ergibt erhebliche straftaten erwarten opfer seelisch krperlich schwer geschdigt voraussetzung daher prognostizie
  3628. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen beihilfe einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr jger bellay richterin bundesgerichtshof dr fischer richter bundesgerichtshof dr br staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft angeklagte persnlich rechtsanwalt verhandlung verteidiger justizangestellte justizobersekretrin verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth oktober soweit betrifft strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe einfuhr betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt vollstreckung verhngten freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt angeklagte rgt verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet feststellungen landgerichts buchte angeklagte per internet januar fr ehemann hotelzimmer barcelona ber kreditkarte verfgte daher internetbuchung vornehmen konnte monaten zuvor regelmig kokain konsumiert wusste sptestens seit ende jahres fahrten ehemanns spanien jeweils beschaffung erheblicher mengen kokain fr gewinnbringenden weiterverkauf deutschland gemeinsamen konsum dienten anstehende reise zweck verfolgte tatschlich spanischen lieferanten erwerb kilogramm kokain fr vereinbart worden januar fhrte ehemann pkw kokain kokainhydrochlorid deutschland rahmen hauptverhandlung getroffenen verstndigung rumten smtliche angeklagte tatvorwrfe anklageschrift vollem umfang wenngleich angeklagte stets betonen lie strafbaren verhalten ihrerseits ausgegangen ua gab hierbei buchung hotelzimmers billigend kauf genommen aufenthalt ehemanns barcelona beschaffung betubungsmitteln dienen knnte zeit gemeinsam kokain konsumiert somit aufenthalt ehemanns auerhalb gemeinsamen ehelichen haushalts sicht beschaffung betubungsmitteln dienen knnen positive kenntnis zweck fahrt barcelona jedoch erst wenige stunden hotelbuchung erlangt ua strafkammer minder schweren fall abs nr abs btmg verneint prfung gunsten angeklagten neben aspekten gewertet gestndnis subjektiver hinsicht teilgestndnis abgelegt tatbeitrag geringe kriminelle energie erfordert unteren rand strafwrdigen verhaltens anzusiedeln sei haupttat groer wahrscheinlichkeit tatbeitrag gleichem erfolg begangen worden wre ua beihilfe vertypten strafmilderungsgrund erwhnt festsetzung einzelstrafe strafkammer strafrahmenwahl genannten strafzumessungsgesichtspunkte erneut abgewogen freiheitsstrafe jahr sechs monaten fr tat schuldangemessen erachtet ii nachprfung urteils revision angeklagten lediglich strafausspruch rechtsfehler nachteil ergeben hinsichtlich verfahrensrgen zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift februar bezug genommen schuldspruch hlt rechtlicher nachprfung stand strafkammer aufgrund rechtsfehlerfreien beweiswrdigung berzeugung gelangt angeklagte buchung hotelzimmers billigend kauf genommen fahrt ehemanns barcelona beschaffung unerheblichen menge kokain diente deshalb tatschlich eingefhrten menge rechnete menge billigend kauf nahm wertung tatbeitrags beihilfe stgb hilfeleistung herbeifhrung taterfolges haupttter objektiv frdert erleichtert fr eintritt erfolges irgendeiner weise kausal st rspr vgl etwa bgh urteil mrz str njw mwn rechtsfehler strafausspruch hlt rechtlicher nachprfung stand strafkammer bedacht stndiger rechtsprechung fllen denen gesetz straftat minder schweren fall vorsieht einzelfall gesetzlicher milderungsgrund abs stgb gegeben strafrahmenwahl vorrangig prfen minder schwerer fall vorliegt bgh beschlsse november str mwn mrz str abwgung allgemeinen strafzumessungsumstnde vorliegen minder schweren falls abzulehnen
  3629. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr september rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bergmann richterinnen caliebe dr reichart sowie richter born sunder beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision grundurteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts mai zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet allerdings stndigen rechtsprechung senats teilung sachwerte einrumung rechtlich begrenzten mglichkeit bisherigen mandanten werben sachlich nahe liegende angemessene art auseinandersetzung freiberuflersoziett verfahren weitergehende abfindung grundstzlich beansprucht bgh beschluss mai ii zr zip rn mwn schliet ausgleichsanspruch fr goodwill soziett klger geltend macht regelfall abweichende beurteilung schon veranlasst werben gesellschafters bisherigen mandaten tatschlichen grnden weniger aussichtsreich erscheint ergebnis weniger erfolgreich werben mitgesellschafter vgl bgh beschluss mai ii zr zip rn ausnahme grundsatz kommt einzelfall betracht schon infolge besonderen gestaltung zusammenarbeit soziett gravierendes chancenungleichgewicht besteht fall soziettsinterne aufgabenzuteilung gesellschafter zugriff mandantenstamm erheblich erschwert obwohl erfllung zugewiesenen aufgaben wesentlich aufbau mandantenstamms beigetragen streitfall berufungsgericht olg saarbrcken dstr unterschiedliche aufgabenverteilung geprgte atypische gestaltung gesellschaft bejaht deshalb ausnahmefall angenommen trotz fr beide gesellschafter bestehenden mglichkeit bisherigen mandanten werben raum fr ausgleichsanspruch bleibt beurteilung weist rechtsfehler zulassung revision rechtfertigen knnten weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen senat weist fr durchzufhrende betragsverfahren vorsorglich darauf verteilung zuge auseinandersetzung verbleibenden berschusses gem bgb verhltnis anteile gesellschafter gewinn erfolgen ge sichtspunkt anknpfend bisherigen parteivortrag beteiligungsverhltnissen abweichenden ergebnisverteilung gegebenenfalls frage nachzugehen weise parteien gewinnverteilung geregelt beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert bergmann caliebe born reichart sunder vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']]
  3630. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai verfahren vollstreckbarerklrung nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brssel vo art nr vollstreckbarerklrung polnischen versumnisurteils beklagte erststaat rechtzeitig einspruch eingelegt begrndung versagt verfahrenseinleitende schriftstck sei beklagten rechtzeitig weise zugestellt worden verteidigen konnte brssel vo art nr behaupteter prozessbetrug hindert vollstreckbarerklrung entscheidung erststaats rechtsmittel eingelegt wurde behauptete versto beseitigt bgh beschluss mai ix zb olg celle lg lneburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz kosten rechtsbeschwerdefhrerin unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller inhaber polen ansssigen unternehmens antragsgegnerin sitz deutschland kaufvertrag zucker unternehmen antragstellers liefern nachdem verpflichtung nachkam beantragte antragsteller beim bezirksgericht breslau antragsgegnerin zahlung nebst zinsen verurteilen antrag wurde versumnisurteil april entsprochen ber antragsgegnerin polen erhobenen einspruch bislang entschieden deutschland antragsteller beantragt versumnisentscheidung bezirksgerichts breslau fr vollstreckbar erklren landgericht antrag stattgegeben beschwerde antragsgegnerin konkretisierung zinsausspruchs gefhrt brigen erfolglos geblieben hiergegen wendet antragsgegnerin rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem art verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen fortan eugvvo abl ff januar verbindung abs avag abs satz nr zpo statthaft jedoch abs avag abs zpo unzulssig aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert soweit rechtsbeschwerde zulssigkeitsgrund einheitlichkeitssicherungsbedarfs geltend macht meint beschwerdegericht gehrsverletzend anerkennungshindernis art nr eugvvo verneint erfolg regelung entscheidung anerkannt beklagten verfahren eingelassen verfahrenseinleitende schriftstck rechtzeitig weise zugestellt worden verteidigen konnte sei entscheidung rechtsbehelf einge legt obwohl mglichkeit daher verteidigungsrechte art nr eugvvo geschtzt sollen erst recht gewahrt beklagte abwesenheit ergangene entscheidung tatschlich rechtsbehelf eingelegt geltend konnte sei verfahrenseinleitende schriftstck gleichwertige schriftstck rechtzeitig weise zugestellt worden verteidigen knnen eugh urteil april rs apostolides orams slg rn kropholler hein europisches zivilprozessrecht aufl art eugvo rn rechtsbehelfen zhlt einspruch versumnisurteil vgl eugh urteil april aao rn antragsgegnerin erhoben wurde gem art polnischen zivilverfahrensgesetzbuchs fortan zvgb statthaft rechtsprechung europischen gerichtshofes lsst gleichzeitig schlieen einlassung sinne art nr eugvvo erhebung rechtsbehelfs erlass versumnisurteils liegt vollstreckbarerklrung versumnisurteils begehrt angesichts tatschlich eingelegten rechtsbehelfs erststaat kommt rechtsbeschwerde behaupteten symptomatischen rechtsfehler beschwerdegerichts prfung versagungsgrundes art nr eugvvo grundsatzbedeutung behauptete gehrsversto liegt schon oberlandesgericht vortrag antragsgegnerin verfgung bezirksgerichts breslau dezember bergangen ebenso wenig gehrsverletzung beschwerdegerichts verneinung ordre public vorbehalts art nr eugvvo fest zustellen offen bleiben zusammenhang vorwurf prozessbetrugs zutrifft prozessbetrug hindert jedenfalls vollstreckbarerklrung entscheidung erststaat rechtsmittel eingelegt wurde behauptete versto beseitigt vgl bgh urteil september viii zr njw art iii abs deutsch britisches bereinkommen kropholler hein aao rn geimer geimer schtze euzvr aufl art rn beklagter auslndischen gericht eingelassen anerkennungsverfahren erneut rgen knnen gegner urteil vorstzlich falschen prozessvortrag erwirkt vgl bgh beschluss mai ix zb njw mwn exequaturverfahren vielmehr tatsachenvortrag
  3631. [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkndet september walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle kartellverwaltungssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja springer prosieben gwb abs satz verfahren zusammenschlusskontrolle ausnahmsweise fortsetzungsfeststellungsinteresse abs satz gwb schon bejahen beteiligten darlegen knnen klrung untersagungsverfgung aufgeworfenen fragen besonderes berechtigtes interesse prjudizierung entsprechenden derzeit absehbaren zusammenschlussvorhabens ergeben bgh beschluss september kvr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr bornkamm sowie richter dr raum prof dr meier beck dr strohn beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf september zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben beschwerdegericht hilfsweise gestellten fortsetzungsfeststellungsantrag unzulssig verworfen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens mio festgesetzt grnde betroffene nachfolgend springer beabsichtigte betroffenen nachfolgend prosieben holding deren geschftsanteile betroffenen nachfolgend prosieben sowie sat beteiligungsgesellschaft mbh ihrerseits wiederum knapp stammaktien prosieben hlt erwerben vollzug zusammenschlusses htte springer ber smtliche stammaktien prosieben verfgt bundeskartellamt zusammenschluss angefochtenen beschluss begrndung untersagt falle durchfhrung vorhabens komme drei mrkten bundesweiten fernsehwerbemarkt lesermarkt fr straenverkaufszeitungen sowie bundesweiten anzeigenmarkt fr zeitungen verstrkung marktbeherrschenden stellung zusammenschlussbeteiligten bkarta wuw de entscheidung gerichtete beschwerde springer beantragt untersagungsverfgung bundeskartellamts aufzuheben hilfsweise festzustellen angefochtene verfgung unbegrndet beschwerdegericht unzulssig verworfen olg dsseldorf wuw de hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde springer beantragt beschluss beschwerdegerichts aufzuheben sache beschwerdegericht zurckzuverweisen bundeskartellamt beantragt rechtsbeschwerde zurckzuweisen ii beschwerdegericht angenommen sowohl aufhebung untersagungsverfgung gerichtete hauptantrag fortsetzungsfeststellungsantrag seien unzulssig begrndung ausgefhrt antrag springer aufhebung angefochtenen entscheidung begehrt sei unstatthaft untersagungsverfgung bun deskartellamts erledigt erledigung sei eingetreten prosiebenholding zusammenschlussvorhaben aufgegeben ergebe presseerklrung zusammenschlussbeteiligten februar erklrt htten zusammenschlussvorhaben weiterverfolgen behaupte springer vorhaben sei einstweilen aufgegeben worden widerspreche erklrung prosieben holding wonach auszuschlieen sei vorhaben fr fall aufhebung untersagungsverfgung aufgegriffen weiterverfolgt brigen springer vorhaben aufgegeben flle presseberichten ber entsprechenden beschluss vorstands springer ergebe hilfsweise gestellte fortsetzungsfeststellungsantrag sei unzulssig antrag setze feststellungsinteresse voraus streitfall fehle entsprechendes interesse knne wiederholungsgefahr ergeben setze voraus wiederholung rechtshandlung gegenstand untersagungsverfgung sei konkret abzeichne sei fall berechtigtes interesse anerkannt klrung unklaren rechtslage fr beschwerdefhrer hinblick knftiges verhalten interesse sei ausreichend erforderlich sei insofern falle knftigen entscheidung gleichen tatschlichen verhltnissen tatbestandsvoraussetzungen ausgegangen msse hieran scheitere feststellungsbegehren erstrebte gerichtliche berprfung knne springer verlssliche beurteilungsgrundlage fr knftig aussicht genommene zusammenschlussvorhaben verschaffen iii rechtsbeschwerde unbegrndet soweit verwerfung hauptantrags unzulssig richtet dagegen erfolg soweit beschwerdeinstanz hilfsweise gestellten fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt abs satz gwb umfang fhrt rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung s
  3632. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hd bshg abs sozialhilfetrger ersatz unterhaltsaufwandes fr kind gerichteten schadensersatzanspruch mutter arzt vgl bghz ff berleiten mutter wirtschaftlich leistungsfhig bgh urteil juli vi zr olg hamm lg detmold vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen sowie richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm august kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger rtlicher sozialhilfetrger verlangt beklagten bergeleitetem recht schadensersatz fr aufwendungen seit mrz wege eingliederungshilfe fr behinderte gem ff bshg fr dezember geborenen trisomie leidenden marcus geb volljhrigkeit erbracht rechtskrftiges urteil olg hamm april az leistsatz verff versr wurde festgestellt beklagten verpflichtet frau mutter marcus wegen rztlicher falschbehandlung whrend schwangerschaft erforderlichen unterhaltsaufwand fr sohn ersetzen frau lehnte geburt aufnahme sohnes haushalt ab vater marcus unbekannt wurde zunchst pflegeeltern untergebracht frau seit mehr erwerbsttig bezieht inzwischen erwerbsunfhigkeitsrente januar gab eidesstattliche versicherung ab klger trgt seit mrz fr marcus kosten fr eingliederungshilfe fr behinderte schreiben juli januar leitete frau urteil olg hamm zustehenden ansprche wirkung ab mrz ber dagegen legten beklagten rechtsbehelfe verweigerten zahlung klger verlangt februar eingereichten klage ersatz bezifferten aufwendungen mrz mai sowie feststellung ersatzpflicht beklagten fr aufwendungen zeit juni dezember landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht feststellungsausspruch aufrechterhalten brigen erstinstanzliche urteil wegen teilweiser verjhrung klageforderung dahingehend abgendert ersatz aufwendungen lediglich januar mai leisten sei oberlandesgericht revision fr beklagten fortbildung rechts zugelassen rechtsmittel verfolgen beklagten antrag klageabweisung vollem umfang entscheidungsgrnde berufungsgericht aktivlegitimation klgers bejaht frau zustehenden schadensersatzansprche beklagten abs bshg wirksam bergeleitet vorrang sgb verbindung abs satz bshg bestehe schon deshalb gem abs sgb vorschrift sgb erst ab juli wirksam geworden sei sowohl zeitpunkt behandlungsfehlers august geburt dezember vorschriften rvo galten sei zweck abs nr bshg sozialhilfetrger anwendung sozialversicherungsrechtlicher vorschriften schlechter stellen anwendbarkeit abs bshg stnde verweis sgb sei lediglich erleichterung fr sozialhilfetrger geschaffen worden wonach fllen denen bereits sgb rechtsbergang vorsehe notwendigkeit berleitungsanzeige entfalle anspruchsbergang stehe entgegen auffassung beklagten urteil oberlandesgerichts naumburg dezember versr rechtskrftig nichtannahme revision beschlu erkennenden senats november vi zr versr entgegen urteil liege zugrunde klagende sozialversicherungstrger vertragsrztliche leistungen eigenen anspruch geschdigten kindes abs sgb erbracht deshalb insoweit unterhaltspflicht eltern auslsende bedrftigkeit bestanden deshalb sei fall trotz leistung sozialversicherungstrgers mangels kongruenz schadensersatzanspruch eltern haftenden arzt abs sgb sozialversicherungstrger bergegangen vorliegenden fall minderjhrige unverheiratete marcus jedenfalls gem bshg anspruch gewhrung hilfe bshg stehe klger entsprechender aufwendungsersatzanspruch berleitung ansprche gem abs satz bshg rechtfertige frage gegenber leistung sozialhilfe vorrangigen inanspruchnahme eltern knne deshalb letztlich offen bleiben ernsthafte zweifel fehlenden leistungsfhigkeit mutter bestnden vater unbekannt sei sei mangelnder leistungsfhigkeit auszugehen klger seien ermittlungen hinsichtlich person aufenthalts einkommenssituation leiblichen vaters marcus zumutbar sozialhilfetrger gehindert wre wegen mglicherweise bestehenden realisierbaren ersatzanspruches unterhaltsregreschuldner anspruch nehmen bergeleiteten ansprc
  3633. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja zpo geltung zpo anschlussrevision unzulssig lebenssachverhalt betrifft revision erfassten streitgegenstand unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang steht fortfhrung bghz bgh urt november zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant prof dr bscher dr schaffert fr recht erkannt anschlussrevision klgerin verworfen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april kostenpunkt insoweit hinsichtlich schadensfalls beschrnkt mitverschulden aufgehoben berufungsgericht ber betrag nebst zinsen ber basiszinssatz seit mai seit juni seit september seit november seit januar seit juli hinaus nachteil beklagten erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerde revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherer nimmt beklagte paketbefrderungsdienst betreibt abgetretenem bergegangenem recht versicherungsnehmer weiteren versender fall wegen beschdigung schadensfall neun fllen wegen verlusts transportgut schadensflle schadensersatz anspruch gegenstand revisionsverfahrens schadensflle schadensfall oktober beauftragte gmbh lnen beklagte befrderung pakets taunusstein paket enthaltene drucker erreichte empfngerin beschdigtem zustand klgerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten hhe weiteren schadensersatz hhe schadensfall november beauftragte gmbh bren beklagte befrderung pakets duisburg paket erreichte empfngerin klgerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten hhe weiteren schadensersatz hhe schadensfall juli beauftragte gmbh co kg ldenscheid beklagte befrderung pakets karben paket erreichte empfngerin klgerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten hhe weiteren schadensersatz hhe schadensfall juli beauftragte co ag mnchen beklagte abholung pakets pulheim paket erreichte empfngerin klgerin begehrt schadensersatz hhe schadensfall september beauftragte ce ag wrselen beklagte befrderung pakets aalen paket erreichte empfngerin klgerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten hhe weiteren schadensersatz hhe klgerin behauptet beklagte schadensfllen schadensfllen jeweilige paket befrderung bernommen auffassung beklagte hafte sowohl fr warenverluste fr beschdigung druckers voller hhe betriebsorganisation beklagten schwerwiegende mngel aufweise hiervon sei auszugehen beklagte einlassungsobliegenheit erfllt klgerin beantragt beklagte verurteilen nebst zinsen zahlen beklagte auffassung knne qualifiziertes verschulden angelastet jeweiligen versendern wirksam verzicht durchfhrung schnittstellenkontrollen vereinbart schadensfall scheide qualifiziertes verschulden schon deshalb paketinhalt bereits bergabe sendung abholfahrer beschdigt sei brigen msse klgerin mitverschulden versender wegen fehlender wertdeklaration zurechnen lassen falle wertdeklaration behandele befrderung bergebenen pakete sorgfltiger sofern deren wert dm bersteige landgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht zurckweisung rechtsmittels brigen klage hinsichtlich teilbetrags hhe abgewiesen beklagte schadensfllen haften brauche klgerin schadensfall hlftiges mitverschulden versenderin zurechnen lassen msse senat revision beklagten beschrnkt schadensflle hinsichtlich schadensfalls beschrnkt frage mitverschuldens zugelassen umfang verfolgt beklagte revision deren zurckweisung klgerin beantragt antrag abweisung klage klgerin anschlussrevision eingelegt berufungsgericht abgewiesenen teil klageforderung weiterverfolgt beklagte beantragt anschlussrevision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klgerin abweisung klage brigen schadensersatzanspruch hhe nebst zinsen hgb art cmr bgb zuerkannt begrndung soweit fr revisionsverfahren bedeutung ausgefhrt beklagte hafte fr whrend gewahrsamszeit eingetretenen verlust pakete s
  3634. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg bgb reichweite materiellen rechtskraft prozessentscheidungen verfahrensbeendenden wirkung versorgungsausgleich anordnenden gerichtlichen entscheidung wegen verbotenen supersplittings unwirksamen parteivereinbarung beruht fortfhrung senatsbeschlusses bghz bgh beschluss januar xii zb olg bamberg ag wrzburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerden antragstellers weiteren beteiligten beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg juni zurckgewiesen antragsteller weitere beteiligte auergerichtlichen kosten tragen brigen kosten rechtsbeschwerde jeweils hlfte auferlegt beschwerdewert grnde jahre geborene antragsteller folgenden ehemann jahre geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau jahre ehe geschlossen beide parteien rzte ehefrau bte beruf wegen augenleidens seit jahre mehr scheidungsantrag ehemannes wurde ehefrau juni zugestellt zuge scheidungsverfahrens wurden ausknfte whrend ehezeit november mai abs bgb erworbenen versorgungsanrechten eingeholt ausknften ehemann ehezeit voll dynamische anwartschaften beamtenrechtliche versorgung beteiligten freistaat bayern monatlicher hhe dm sowie anwartschaftsstadium statische leistungsstadium dynamische berufsstndische versorgung beteiligten bayerische rzteversorgung monatlicher hhe nominal dm erworben standen seiten ehefrau gleichartige anwartschaften berufsstndische versorgung bayerischen rzteversorgung monatlicher hhe nominal dm gegenber daneben bezog ehefrau bereits ende ehezeit lngstens jahre befristete private berufsunfhigkeitsrente lebensversicherungsgesellschaft monatlicher hhe nominal dm verwaltungsgerichtlicher rechtsstreit ehefrau bayerischen rzteversorgung zahlung ruhegeldes wegen berufsunfhigkeit begehrte abschluss scheidungsverfahrens beendet mndlichen verhandlung amtsgericht familiengericht oktober schlossen anwaltlich vertretenen parteien folgesache versorgungsausgleich folgenden teilvergleich parteien besteht einvernehmen versorgungsausgleich allein beamtenversorgung antragstellers einbezogen brigen versorgungen beiderseits jeweils anrechnungsfrei partei verbleiben verbundurteil amtsgerichts familiengericht september wurde ehe parteien geschieden versorgungsausgleich familiengerichtlicher genehmigung parteien geschlossenen teilvergleiches weise durchgefhrt lasten beamtenrechtlichen versorgung ehemannes zugunsten ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung monatlicher hhe dm bezogen mai versicherungskonto beteiligten ehemaligen bundesversicherungsanstalt fr angestellte begrndet wurden folgezeit wurde ehefrau bayerischen rzteversorgung beendigung verwaltungsgerichtlichen verfahrens rckwirkend november zahlung ruhegeldes berufsunfhigkeit eingewiesen jahre erloschen dahin bestehenden versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen rzteversorgung beitragsrckgewhr jahre schied ehemann beamtenrechtlichen dienstverhltnis wurde erneut mitglied bayerischen rzteversorgung freistaat bayern wurde wegen beamtenverhltnis zurckgelegten zeiten mai april bayerischen rzteversorgung nachversichert antrag juni begehrte ehemann abnderung erstentscheidung versorgungsausgleich gem abs nr vahrg zufolge ausscheidens beamtenverhltnis stelle volldynamischen anwartschaften beamtenrechtliche versorgung teildynamische deshalb barwert verordnung umzurechnende anwartschaften rzteversorgung getreten seien whrend gleichzeitig anrechte ehefrau rzteversorgung rckwirkende einweisung ruhegeld berufsunfhigkeit leistungsphase eingetreten volldynamischen anrecht aufgewertet worden seien antrag wurde amtsgericht familiengericht beschluss mai zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde ehemannes wies oberlandesgericht mnchen beschluss mai begrndung zurck vereinbarung parteien oktober abs satz bgb verstoen versto gerichtliche genehmigung geheilt knnen folge verfahren ber versorgungsausgleich ausgangsverfahren abgeschlossen sei demzufolge abzundernden entscheidung fehle da
  3635. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mhlhausen mrz rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet angeklagte rgt rechtsfolgenausspruch beschrnkten revision verletzung sachlichen rechts rechtsmittel erfolg anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus bestand sachverstndig beratene landgericht angenommen angeklagte taten zustand erheblich verminderter schuldfhigkeit begangen persnlichkeitsstrung kriterien schweren seelischen abartigkeit sinne stgb erflle leide bewertung leitet folgenden merkmalen wesenszgen angeklagten her handele person niedrigen selbstwertgefhl stark ausgeprgten angst versagen berufs familienleben bereits grenzbereich neurotischen strung anzusiedeln sei permanenten gefhl berforderung stark ausgeprgten inneren verletzlichkeit hinzu komme psychosexuelle retardierung deutlichen neigung sexuellen handlungen kindern jahren bereits straftaten jahren gezeigt handele pdophilie engeren sinne uerst geringes selbstwertgefhl versuche kurzfristig sexuellen verkehr schwcheren personen nmlich kindern kompensieren gesamtschau ergben festgestellten faktoren persnlichkeitsstrung obwohl klaren einordnung etwa schema dsm iv entziehe trotzdem voraussetzungen erheblich verminderten schuldfhigkeit stgb erflle begrndung hlt rechtlicher prfung stand diagnose persnlichkeitsstrung lt fr genommen aussage ber frage schuldfhigkeit tters bedarf gesamtschau strungen beim tter gesamtheit leben vergleichbar schwer hnlichen folgen stren belasten einengen krankhafte seelische strungen art schweregrad strung mssen grundlage gesamtbetrachtung persnlichkeit angeklagten entwicklung bewertet wobei vorgeschichte unmittelbarer anla ausfhrung tat sowie verhalten tat bedeutung st rspr vgl bghst bgh nstz bgh beschl januar str mai str mai str betracht ziehen persnlichkeitsstrung letztlich eigenschaften verhaltensweisen handelt innerhalb bandbreite voll schuldfhiger menschen bewegen bliche ursachen fr strafbares verhalten vgl bghst persnlichkeit angeklagten weist psychische aufflligkeiten straftaten widerspiegeln sachverstndige vermochte aufflligkeiten schema dsm iv einzuordnen strungen deren wertung schwer stgb hand liegt angeklagten daher offensichtlich gegeben sachverstndige meint deshalb wrdigung folge gesamtbetrachtung zustandes angeklagten indessen tatsachen belegt psychiatrischer sicht lediglich diffuses nher bestimmbares beschwerdebild vorliegt bedarf wrdigung gewichts aufflligkeiten besonderem mae feststellung auswirkungen leben tters tat feststellungen urteil mitzuteilen teilt hierzu neben finanziellen ehelichen alltagsproblemen angeklagten lediglich teilweise lange zurckliegenden einschlgigen straftaten ausdruck sexuellen deviation betrachtet verbleibt wesentlichen umstand angeklagte rckfllig geworden fr genommen geeignet schwere seelische abartigkeit darzutun voraussetzungen erheblich verminderten schuldfhigkeit ausreichend festgestellt unterbringungsanordnung bestand rechtsfehler fhrt aufhebung gesamten strafausspruchs rechtsfehlerhafte annahme stgb beschwert bereich eigentlichen strafzumessung angeklagten grundstzlich vgl beschlu senats juni str bgh urt januar str insoweit bghr stgb seelische abartigkeit triebstrung abgedruckt voraussetzungen stgb neu treffenden feststellungen betreffen sowohl straf weiteren rechtsfolgenausspruch senat hielt deshalb aufhebung milden einzelstrafen hhe gesamtgeschehen gerecht wer denden gesamtfreiheitsstrafe zugehrigen feststellungen fr angebracht neue tatrichter mglichkeit verhngenden einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe umfassend aufeinander abzustimmen jhnke detter ribgh rothfu infolge urlaub
  3636. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera dezember zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit strafaussetzung bewhrung versagt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fllen einbeziehung geldstrafe strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr fnf monaten verurteilt brigen freigesprochen sachrge gesttzte revision fhrt aufhebung soweit strafaussetzung bewhrung versagt worden brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht ausgefhrt bereits besonderen umstnden abs stgb fehle angeklagten sei lediglich zugute halten etwa viereinhalb monate untersuchungshaft befunden gestndnis sonstige erhebliche milderungsgrnde htten vorgelegen reiche angeklagten ausnahmsweise rechtswohltat bewhrung zukommen lassen erlittene untersuchungshaft bereits erheblich beeindruckt worden sei kammer whrend hauptverhandlung feststellen knnen hlt rechtlicher nachprfung stand bereits ansatz rechtsfehlerhaft besondere umstnde sinne abs stgb verneinen frage befassen angeklagten gnstige sozialprognose abs stgb stellen gilt schon deshalb absatz bercksichtigenden faktoren gehren schon fr prognose absatz relevant vgl bgh nstz rr stv umgekehrt besondere umstnde sinne absatz fr prognose absatz belang knnen vgl bghr stgb abs sozialprognose annahme wahrscheinlichkeit knftigen straffreien verhaltens lag feststellungen vorneherein fern angeklagte lediglich geringfgig einschlgig wegen beleidigungen fahrlssigen straenverkehrsgefhrdung diebstahls geringwertiger sachen vorbestraft abgeurteilten straftaten liegen jahre zurck verfahrensdauer unangemessen lang nhere ausfhrungen auerdem bt angeklagte arbeitsttigkeit gas wasserinstallateur inzwischen kindern getrennt darber hinaus strafkammer hohe anforderungen vorliegen besonderer umstnde abs stgb gestellt gengt milderungsgrnde besonderem gewicht vorliegen strafaussetzung trotz erheblichen unrechtsgehalts strafhhe widerspiegelt unangebracht strafrecht geschtzten interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen vgl bghst bgh nstz milderungsgrnde tat ausnahmecharakter verleihen verlangt abs stgb entgegen auffassung landgerichts vgl bghr stgb abs umstnde besondere schlielich bleiben begrndung landgericht vorliegen besonderer umstnde sinne abs stgb verneint mildernde umstnde unerrtert kammer bercksichtigt taten vergleichsweise lange zurckliegen vgl stgb abs umstnde besondere auerdem wurde strafverfahren urteilsfeststellungen gebotenen beschleunigung betrieben missbrauchsvorwrfe wurden gegenber ermittlungsbehrden erstmals november erhoben ermittlungsrichterliche vernehmung geschdigten kindes erfolgte mai kinderpsychiatrische exploration fand april statt hauptverhandlung wurde erst dezember dezember durchgefhrt unangemessen lange verfahrensdauer htte gebotene gesamtbetrachtung bghst gunsten angeklagten einbezogen mssen senat ausschlieen landgericht zugrundelegung zutreffenden prfungsmastabes sowie auer betracht gelassenen milderungsgrnde verhngte strafe bewhrung ausgesetzt htte strafausspruch dagegen bestehen bleiben senat schliet einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe milder ausgefal len wren strafkammer angesprochenen umstnde bercksichtigt htte senat weist fr neue verhandlung darauf besondere umstnde sinne abs stgb begrndung abgelehnt drfen angeklagte tat bestritten vgl bgh beschl februar str rissing van saan rothfu cierniak appl schmitt'],['Soon']]
  3637. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bonn april entsprechend antragsschriften generalbundesanwalts oktober unbegrndet verworfen jedoch tenor angefochtenen urteils dahingehend berichtigt angeklagten versuchten besonders schweren ruberischen erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten neben adhsionsklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen becker appl eschelbach berger ott'],['Soon']]
  3638. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mai gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat umstand angeklagte ermittlungsrichterlichen vernehmung benachrichtigung trkischen auslandsvertretung ersucht zeigt gelegenheit art abs lit satz htte hingewiesen mssen bekannt rissing van saan rothfu appl fischer cierniak'],['Soon']]
  3639. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagten betrifft sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handel treibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision angeklagten urteil sachrge erfolg annahme tterschaftlich begangener einfuhr betubungsmitteln geringer menge hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht zutreffend davon ausgegangen tatbestand einfuhr eigenhndigen transport betubungsmittels ber grenze erfordert mittter einfuhr sinne abs stgb beteiligter deshalb rauschgift person inland verbracht voraussetzung dafr geltenden landgericht zugrunde gelegten grundstzen allgemeinen strafrechts tatbegehung objektiv frdernder beitrag teil ttigkeit darstellt handlungen ergnzung eigenen tatanteils erscheinen lsst bgh beschlsse mai str stv september str nstz gegeben tatrichter grundlage umfassend wertenden betrachtung festzustellen besonderer bedeutung dabei grad eigenen interesses taterfolg einfluss vorbereitung tat tatplanung umfang tatbeteiligung teilhabe tatherrschaft jedenfalls wille durchfhrung ausgang tat mageblich willen betreffenden abhngen dabei entscheidender bezugspunkt merkmalen einfuhrvorgang bgh beschlsse juni str juris rn mai str stv weber btmg aufl rn mwn ausschlaggebende bedeutung dabei indes interesse beschaffenden betubungsmittelmenge handel treibenden gelingen einfuhrvorgangs zukommen falle gewinnt insbesondere tatherrschaft einfuhr wille hierzu gewicht bgh aao weber aao rn bloes veranlassen beschaffungsfahrt einfluss deren durchfhrung gengt dagegen bgh aao beschluss februar str stv mwn ausgehend grundstzen wertung landgerichts angeklagte sei tterschaftlichen einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig bestand feststellungen wertungen einfuhr fall ua beschrnken darauf angeklagte erhebliches eigenes interesse erfolgreichen einfuhr betubungsmittel gehabt weitere geschfte amphetamin versprochen belegten zahlreichen vertrauensperson gefhrten gesprche lieferung drogen immer zugesichert worden sei eigenes interesse erfolg geschfts wichtige rolle angeklagte gesamtgefge beteiligten personen gespielt fall ua angeklagte umstnde verbringung drogen gewusst vertrauensperson mitgeteilt komme juli deutschland gegenber vertrauensperson sei organisator drogen partner mitangeklagten drogen fr einfuhr fahrzeug lebensgefhrtin versteckt aufgetreten einfuhr eigenen interesse angeklagten gelegen einfluss grenzberschreitenden fahrten landgericht hingegen festgestellt angeklagte weder einfluss transportweg modalitten einfuhr vgl bgh urteil februar str juris rn landgericht jeweils festgestellten umstnde durchfhrung betubungsmittelgeschfts beziehen vermgen rechtliche einordnung tatbeitrge mittterschaftliche einfuhr landgericht rechtfertigen angesichts tateinheitlichen verwirklichung fhrt aufhebung schuldspruchs insgesamt fr genommen rechtsfehlerfreien verurteilung wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge neuen tatgericht widerspruchsfreie feststellungen ermglichen sieht senat davon ab insoweit bislang getroffenen feststellungen teilweise bestehen lassen abfassung urteilsgrnde geschlossene wiedergabe angaben gehrten zeugen inhalts abgehrten telefongesprche chronologischer reihenfolge gibt anlass folgenden hinweisen beweiswrdigung umfassende dokumentation beweisaufnahme enthalten lediglich belegen warum bestimmte bedeutsame umstnde festgestellt worden vgl bgh beschlsse mai str juris januar str juris rn oktober str nstz rr ls juni str juris rn meyer goner appl urteile strafsachen aufl rn dementsprechend regelmig verfehlt zeugenaussagen teilweise unbedeutenden einzelheiten wiederzug
  3640. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten totschlags wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock september soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung verurteilt worden strafausspruch revision angeklagten vorbezeichnete urteil soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte gefhrlichen krperverletzung zwei fllen fall tateinheit besonders schwerem raub schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen besonders schweren raubes qualifiziert abs nr stgb tateinheit gefhrlicher krperverletzung jugendstrafen sechs jahren zehn monaten bzw drei jahren sechs monaten lich angeklagten verurteilt hinsicht auerdem adhsionsentscheidung gunsten letztgenannte tat geschdigten getroffen urteil wenden angeklagten verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen wobei revisionsangriff angeklagten revisionsantrag begrndung ergibt verurteilung wegen versuchten totschlags beschrnkt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen erfolg gehende revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo verurteilungen angeklagten wegen versuchten totschlags halten rechtlicher prfung stand landgericht getroffenen feststellungen wollten angeklagten einsatz springmessers zufllig vorbeikommenden passanten berauben ausfhrung plans fiel angeklagte zeugen art karatesprung entwickelte zwi schen beiden handgemenge verlauf angeklagte zeugen bedingtem ttungsvorsatz je zwei krftig gefhrte messerstiche brust beckenraum versetzte angeklagte berfall beobachtet butterflymesser spielend abgesichert forderte mitangeklagten mehrfach kommen beide verlieen sodann tatort zeugen berauben zeuge setzte zunchst fort stiche schlge wahrgenommen hilfe rettungsdienstes wegen abstrakt lebensgefhrlichen verletzungen stationre krankenhausbehandlung begeben verurteilung angeklagten wegen versuchten tot schlags bestand entgegen auffassung revision landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt angeklagte bedingtem ttungsvorsatz handelte zeugen wuchtigen messerstiche versetzte ua frage strafbefreienden rcktritts totschlagsversuch lediglich ausgefhrt ausscheide versuch beendet bloe abbruch tathandlung deshalb fr strafbefreienden rcktritt gengt ua begrndung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken fr abgrenzung unbeendeten beendeten versuch fr voraussetzungen strafbefreienden rcktritts kommt darauf tter letzten konkret vorgenommenen ausfhrungshandlung eintritt tatbestandsmigen erfolgs fr mglich hlt sog rcktrittshorizont st rspr vgl bgh urteil august str bghst beschluss mai gsst bghst beendeter versuch ferner anzunehmen tter letzten ausfhrungshandlung vorstellungen ber folgen tuns macht vgl bgh urteil november str bghst frage rcktrittshorizonts landgericht gar befasst dabei htte entsprechender darlegungen umso mehr bedurft opfer trotz stichverletzungen boden gegangen zunchst fortsetzen konnte dafr angeklagte zustechen vorstellungen ber folgen tuns gemacht geben bisherigen feststellungen hinreichenden anhalt aufgezeigte mangel zwingt aufhebung fr gesehen rechtlich beanstandenden verurteilung angeklagten wegen tateinheitlich begangenen gefhrlichen krperverletzung nachteil zeugen vgl bgh urteil februar str bghr stpo aufhebung vgl kk kuckein stpo aufl rn hinsichtlich angeklagten belegen gene ralbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt feststellungen lediglich gemeinschaftlichen gefhrlichen krperverletzung abs nrn abs stgb jedoch versuchten totschlags schuldig gemacht mittter haftet fr handeln rahmen zumindest bedingten vorsatzes fr taterfolg insoweit verantwortlich wille reicht exzess last fllt handlungen tatbeteiligten denen umstnden einzelfalles gerechnet jedoch willen mittters umfasst besonders vorgestellt st rspr vgl bgh urteil september s
  3641. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet november brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb brao abs tritt rechtsanwalt honorarforderungen zustimmung auftraggebers rechtsanwalt ab zuvor auergerichtlich kostenfestsetzungsverfahren brago vertreten angelegenheit umfassend kennengelernt zession gem bgb abs nr stgb unwirksam ergnzung bgh wm bgh urteil november ix zr lg dsseldorf ag dsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter kayser vill richterin lohmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten restliches anwaltshonorar rechtsanwalt dr fortan zedent vertrat beklagten anwaltlich lan desarbeitsgericht mndlichen verhandlung januar klgerseite beklagte zedent prozebevollmchtigter teilnahmen schlossen parteien vorschlag gerichts vergleich erstreckte neben streitgegenstndlichen anspruch weitere punkte mandat zedenten bezog parteien streitig zedent abschlu vergleichs mitgewirkt beklagte gebhrenrechnung zedenten vergleichsabschlu entfallenden gesetzlichen gebhren auslagen gekrzt klger ebenfalls rechtsanwalt unterhlt zedenten brogemeinschaft nher aufgeklrten zeitpunkt zedent restlichen honoraranspruch klger abgetreten amtsgericht klage begrndung abgewiesen vergleich sei mitwirkung zedenten geschlossen worden berufungsgericht berufung zurckgewiesen hiergegen wendet klger zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht meint klger stehe beklagten honoraranspruch abgetretenem recht abtretungsvertrag zedenten klger bgb nichtig sei honorarforderung entgegen berufsrechtlichen abs brao strafrechtlichen abs nr stgb schweigepflicht zustimmung beklagten klger abgetreten abs brao ergebe abtretung anwalt ttigen drit ten zustimmung mandanten bedrfe abs nr stgb schtze mandanten davor beauftragte rechtsanwalt geheimnis wertenden tatsachen rechtsanwlten mitteile gelte fr rechtsanwlte brogemeinschaft unterhielten ii erwgungen wendet revision erfolg vorliegenden fall ausgehend vorbringen klgers mangels anderweitiger feststellungen zugrunde legen objektiven voraussetzungen abs nr stgb erfllt abtretung infolgedessen gem bgb unwirksam obwohl beklagte zugestimmt anschlu rechtsprechung abtretung rztlicher honorarforderungen bghz weitergabe rztlichen patienten berufskartei bghz bundesgerichtshof entschieden abtretung honorarforderung rechtsanwalts bgb zustimmung mandanten regel objektiven tatbestand privatgeheimnis schtzenden strafvorschrift abs nr stgb erfllt abtretung umfassende informationspflicht bgb gegenber neuen glubiger verbunden deshalb einfhrung abs brao sowohl schuldrechtliche grundgeschft forderungsbertragung abtretung dingliches erfllungsgeschft gem bgb nichtig dadurch art abs gg gewhrleisteten recht mandanten informa tionelle selbstbestimmung rechnung getragen bghz bgh urt mai ix zr wm juli ix zr wm jahre kraft getretenen streitfall deshalb anzuwendenden vorschrift abs brao rechtsanwalt gebhrenforderung erwirbt gleicher weise verschwiegenheit verpflichtet beauftragte rechtsanwalt abs satz brao abtretung gebhrenforderungen bertragung einziehung rechtsanwalt zugelassenen dritten unzulssig sei forderung rechtskrftig festgestellt erster vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen rechtsanwalt ausdrckliche schriftliche einwilligung mandanten eingeholt abs satz brao zweck neuen regelung erschliet entstehungsgeschichte abs satz brao vorschlag rechtsausschusses deutschen bundestages eingefhrt worden vgl bt drucks begrndung vgl bt drucks aao urteile bundesgerichtshofs mrz bghz mai aao verwiesen denen ergebe abtretung anwaltlicher gebhrenforderungen wirksam sei entweder rechtsanwalt zustimmung mandanten weitergabe informationen mandatsverhltnis einhole zessionar zedent schweigepflichten unterworfen seien solle neuregelung klarstellend rechnung getragen hierbei wurde bersehen
  3642. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler wellner richterin diederichsen richter sthr beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mrz insoweit angenommen berufungsgericht zahlung dm nebst zinsen klger verurteilt brigen revision angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung insoweit revision endergebnis aussicht erfolg deckt grundbuchberichtigung gerichtete urteilsspruch vllig begrndungsberlegungen berufungsgerichts indessen dadurch beklagte allein revision eingelegt sache letztlich entgegen rechtslage belastet klgern erklrte anfechtung wegen arglistiger tuschung durchgreifen stnde aufgrund revisionsrechtlich beanstandungsfrei getroffenen feststellungen anspruch rckgewhr grundstckseigentums beklagte mu daher fall eintragung klger eigentmer grundstcks grundbuch hinnehmen gebotenen weise mitwirken kostenentscheidung bleibt vorbehalten dr mller dr dressler diederichsen wellner sthr'],['Soon']]
  3643. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grossistenkndigung gwb abs abs gwb verbotene diskriminierung liegt beanstandete ungleichbehandlung nachteilig wettbewerbsposition anspruchstellenden unternehmens auswirkt bgh urteil oktober kzr schleswig holsteinisches olg lg kiel kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr kirchhoff dr bacher fr recht erkannt revision urteil kartellsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts januar kosten klgerin zurckgewiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerin sogenannter pressegrossist verlangt beklagten vertriebsgesellschaft bauer media group weiterhin presseerzeugnissen bauer konzerns fhrenden deutschen europischen zeitschriftenverlage beliefert deutschland nahezu zeitungen zeitschriften ber stationren einzelhandel ausnahme bahnhofsbuchhandels verkauft grohandelsebene insgesamt pressegrossisten vertrieben neben grossisten unterschiedlicher verlagsbeteiligung gibt verlagsunabhngige grossisten denen klgerin zhlt grundstzlich versorgt jeweils einziger grossist bestimmtes gebiet publikationen smtlicher verlage lediglich hamburg berlin besteht sogenanntes doppel grosso objekttrennung wobei zwei grossisten jeweils produkte bestimmter verlage ausschlielich vertreiben beiden grossisten hamburg pressevertrieb nord kg pvn hundertprozentiges konzernunternehmen bauer media group grossisten kaufen zeitungen zeitschriften verlagen verkaufen gebundenen preisen einzelhndler gebiet verkaufte exemplare verlagen rckvergtet remissionsrecht handelsspannen grossisten verlagen jeweils fr mehrere jahre vereinbart fr verlagsunabhngigen grossisten verhandlungen bundesverband deutscher buch zeitungs zeitschriften grossisten bvpg gefhrt august unterzeichneten verband deutscher zeitschriftenverleger vdz mitglied bauer media group bundesverband deutscher zeitungsverleger bdz bvpg gemeinsame erklrung auszugsweise heit verlage grossisten bekennen einmtig bewhrten grossovertriebssystem zugunsten berallerhltlichkeit vielfalt presseangebots deutschland beinhaltet akzeptanz gegenwrtigen grosso struktur mischung mittelstndischen grossisten ca umsatz anteil grossisten vielfltigen verlagsbeteiligungen besteht ausweitung grosso betriebe verlagsbeteiligung geplant einhergehend bekenntnis fr partnerschaftliche langfristige zusammenarbeit sehen grossisten verlage notwendigkeit grosso system gesetzlich sichern geschftsbeziehungen sollen bercksichtigung essentials marktwirtschaftlichen bedingungen unterliegen klgerin bauer verlag wurden vertrag november allgemeine lieferungs zahlungsbedingungen vereinbart wesentliche regelungen grosso vertriebs enthalten vereinbarungen parteien allerdings vollstndig wiedergeben schreiben mai wies beklagte klgerin darauf geltende handelsspannenvereinbarung februar auslaufe automatisch verlngere beklagte kndigte deshalb vorsorglich klarstellung bestehenden regelungen termin schreiben oktober teilte klgerin grosso vertrag wegen ausdrcklichen befristung kndigung handelsspannen februar ende kndigte grosso vertrag zudem vorsorglich datum mrz beauftragte beklagte pvn vertrieb zeitungen zeitschriften bauer media group gebiet klgerin ebenso verfuhr gegenber zwei grossisten nhe hamburg klgerin meint vertraglichen anspruch weiterbelieferung beklagte hinblick gemeinsame erklrung kndigung berechtigt sei auerdem behandele beklagte rechtfertigenden grund gegenber brigen presse grossisten denen beklagte grosso vertrge fortsetze ungleich behindere dabei verlage einzelhandel klgerin beantragt beklagte verurteilen ausschlielich klgerin vertriebsgebiet klgerin smtlichen presseerzeugnissen beklagten abgabe stationren einzelhandel ausnahme bahnhofsbuchhandels bedingungen beliefern beklagte mai bundesverband presse grosso vereinbart hilfsweise beklagte verurteilen klgerin bedingungen bisherigen presse grosso vertriebsvertrags vertriebsgebiet klgerin smtlichen presse
  3644. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier januar magabe angeklagte besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fischer schmitt eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  3645. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb verwendung unzulssiger allgemeiner geschftsbedingungen formularmige ausschlu beratungspflichten seitens versicherungsmaklers rechtfertigt regelfall hinzutreten besonderer umstnde verwirkung maklerlohnanspruchs bgh urteil mai iii zr lg karlsruhe ag karlsruhe iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa drr dr herrmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe mai kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin vermittelte beklagten oktober vertrag ber fondsgebundene lebensversicherung luxemburg ansssigen beitragssumme dm vertragslaufzeit jahren dabei handelte sogenannte nettopolice versicherungsprmie provisionsanteil fr vermittlung vertrags enthlt statt unterzeichnete be klagte vorformulierte vermittlungsgebhrenvereinbarung zahlung vermittlungsprovision klgerin hhe dm zahlbar monatsraten je dm sowie ab vierten versicherungsjahr weiteren monatlich jeweils flligen versicherungsbeitrags whrend laufzeit versicherungsvertrags verpflichtete gegenzug wurde versicherer leistende prmie whrend ersten drei jahre dm dm gesenkt vereinbarung heit handelsmakler kunden beauftragt nachfolgend gekennzeichneten versicherungsvertrge vermitteln erhlt kunden fr vermittelten versicherungsvertrag vermittlungsgebhr handelsmakler erhlt jeweiligen versicherungsunternehmen fr vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages vergtung handelsmakler erbringende leistung vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages beschrnkt ber vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages hinausgehende beratungs betreuungspflicht gegenstand vereinbarung handelsmakler geschuldet anspruch handelsmaklers gegenber kunden zahlung jeweiligen vermittlungsgebhr ersten drei versicherungsjahren entsteht annahme jeweiligen versicherungsantrages versicherungsunternehmen sofern kunde bestimmungen versicherungsvertragsgesetzes jeweiligen versicherungsvertrag widerspricht rcktritt jeweiligen versicherungsvertrag erklrt antrag widerruft vermittlungsgebhrenansprche handelsmaklers bleiben jedoch nde rung vorzeitigen beendigung jeweiligen versicherungsvertrages grnden unberhrt versicherungsbeginn dezember beklagte zahlte ber treuhnder versicherungsprmie maklercourtage november danach kndigte versicherungsvertrag stellte zahlungen vorliegenden klage verlangt klgerin flligstellung gesamtbetrags restliche vermittlungsprovision fr zeit dezember mai hhe beklagte kongruenz gewollten tatschlich abgeschlossenen versicherung bestritten verwirkung provisionsanspruchs entsprechender anwendung bgb eingewandt amtsgericht klage abgewiesen landgericht geringfgigen korrektur zinsen mahnkosten stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg ansicht berufungsgerichts steht provisionsanspruch klgerin verhltnis versicherungsgesellschaft makler geltende sogenannte schicksalsteilungsgrundsatz entgegen vorformulierte gebhrenvereinbarung verstoe weder bestimmungen agb gesetzes vorschriften ber kndigungsrecht versicherungsnehmers lebensversicherungen abs abs vvg bgb ebensowenig weiche vermittelte versicherungsvertrag wesentlich vertrag ab maklervertrag herbeigefhrt sollen verwirkung provisionsanspruchs klgerin bgb sei gleichfalls gegeben beklagte konkreten tatsachen vorgetragen annahme groben pflichtverletzung rechtfertigten soweit zusammenhang ziffer vermittlungsgebhrenvereinbarung verweise knne daraus fr pflichtwidriges verhalten klgerin hergeleitet regelungen ziffer vereinbarung benachteiligten versicherungsnehmer unangemessen hierdurch lediglich deutlich gemacht makler typischen pflichten versicherungsmaklers bernehme maklerprovision daher entsprechend regelungen ber handelsmakler bereits vermittl
  3646. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vermg abs abs satz abs satz abs verfgungsberechtigter sinn abs satz vermg whrend anhngigkeit restitutionsverfahrens gem abs vermg bestellte gesetzliche vertreter eigentmers nutzungsherausgabeanspruch conference on jewish material claims against germany inc gesetzlichen vertreter unbekannten erben frheren jdischen eigentmers weiterentwicklung senatsurteils februar iii zr viz bgh urteil april iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin november abgendert urteil zivilsenats kammergerichts berlin august aufgehoben klage anhngigen umfang grunde gerechtfertigt sache verhandlung entscheidung ber betrag anspruchs kosten einschlielich kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin conference on jewish material claims against germany inc verlangt beklagten sache fr zeit ab juli herausgabe nutzungen fr grundstck berlin prenzlauer berg april bestandskrftig gewordenen bescheid landesamtes regelung offener vermgensfragen mrz bertragen worden grundstck stand januar eigentum person jdischen glaubens kammergericht berlin ordnete dezember verwaltung grundstcks aufgrund verordnung ber behandlung feindlichen vermgens januar rgbl elften verordnung reichsbrgergesetz november rgbl verfiel vermgen deutschen reich entsprechende eintragung grundbuch wurde jedoch vorgenommen kriegsende wurde grundstck aufgrund verordnung dezember ber verwaltung schutz auslndischen eigentums gro berlin vobl staatliche verwaltung gestellt staatlicher verwalter veb kommunale wohnungsverwaltung berlin rechtsvorgnger beklagten beendigung staatlichen verwaltung dezember wurde beklagte fr anschlieende zeit gesetzlichen vertreter fr unbekannten eigentmer grundstcks abs satz vermg bestellt beklagte bergab klgerin hnden eingeschalteten hausverwaltung grundstck juli nachdem beklagte fr zeit bestandskraft restitutionsbescheids bergabe grundstcks anspruch dm anerkannt ber landgericht anerkenntnisurteil entschieden verlangt klgerin beklagten fr zeit juli april zahlung dm nebst zinsen insoweit klage vorinstanzen erfolg senat beschwerde klgerin revision zugelassen entscheidungsgrnde rechtsmittel klgerin begrndet klage verbliebenen umfang grunde gerechtfertigt feststellungen berufungsgerichts lassen nutzungsherausgabeansprche beklagte verneinen zutreffend geht berufungsgericht bereinstimmung restitutionsbescheid landesamtes regelung offener vermgensfragen davon eingetragene eigentmer aufgrund bestimmungen elften verordnung reichsbrgergesetz vermgensverlust erlitten wegen belegenheit grundstcks ostteil berlins regelungen vermgensgesetzes wiedergutzumachen fr anwendung bestimmung abs vermg bedeutung elften verordnung reichsbrgergesetz angeordnete vermgensverfall nichtig angesehen vgl bverwge bghz gsz ff grundlegend verordnung gesichtspunkt entzugs staatsangehrigkeit bverfge vermgensgesetz gerade vermgensentziehungen ns staates wiedergutmachen verlust eigentums gefhrt vgl senatsurteil bghz fr betroffenen personenkreis wurden abs vermg erstmals konstitutiv rckbertragungsansprche begrndet ansprche jdischen berechtigten deren rechtsnachfolgern geltend gemacht rechtzeitig gestellten rckgabeantrag person klgerin rechtsnachfolgerin sinn abs satz vermg verwirklicht demgegenber kommt aufhebung whrend ddr zeit begrndeten staatlichen verwaltung vorliegenden fallkonstellation eigenstndige vermgensrechtliche wirkung bezug wiedergutmachung erlittenen unrechts ndert freilich berufungsgericht recht ausfhrt daran staatliche verwaltung typisches teilungsunrecht abs vermg erfat ff vermg eigenen regelungen wiedergutmachung unterliegt wirksam bestanden verordnung dezember ber verwaltung schutz auslndischen eigentums gro berlin grundlage gehabt htte betreffenden vermgensgegenstand entgegen grundbuchlage auslndisch
  3647. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser prof dr gehrlein dr fischer mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulssig sache bleibt jedoch erfolg grund fr zulassung revision gegeben unrecht macht beklagte blick entscheidung einzelrichter versto art abs satz gg geltend klger schriftsatz dezember ausdrcklich bekundet frheren zeitpunkt einverstndnis ent scheidung einzelrichter erklrt ga ix widerruf zustimmung klger mangels wesentlichen nderung prozesslage bghz berechtigt verletzung art abs gg ebenfalls gegeben oberlandesgericht gehalten zeugen vernehmen anfrage oberlandesgerichts beschluss mai antrag vernehmung zeugen aufrechterhalten beklagte erklrt vernehmung zeugen ermessen gerichts stellen beweisantrag zurckgenommen zeuge gehrt wurde durfte oberlandesgericht vernehmung zeugen absehen beklagte fr fall vernehmung zeugen vernehmung zeugen benannt ebenfalls verfassungs wegen geboten beklagte zeugen erstmals schluss mndlichen verhandlung schriftsatz benannt oberlandesgericht lediglich gelegenheit eingerumt ergebnis beweisaufnahme stellung nehmen beweisantrag brauchte oberlandesgericht bercksichtigen vorbringen beklagten entnehmen versptete benennung zeugen versto ge gen gerichtliche aufklrungspflicht satz zpo beruht bgh urt oktober ix zr njw ganter raebel gehrlein kayser fischer vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3648. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen abnderung beschlusses oktober streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde parteien rechtlich wirtschaftlich unabhngige unternehmen seit mehreren jahrzehnten unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg einzelhandel bekleidung betreiben klgerin beklagte wegen bundesweit erschienenen werbung zeitschriften petra instyle unterlassung anspruch genommen feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt ansprche klgerin erster linie rechte unternehmenskennzeichen zweiter linie versto irrefhrungsverbot uwg zuletzt abgrenzungsvereinbarung parteien gesttzt landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolg berufungsgericht unterlassungsanspruch schadensersatzpflicht beklagten abs markeng bejaht streitwert festgesetzt senat berufungsurteil aufgehoben urteil landgerichts abgendert klage unternehmenskennzeichen klgerin wettbewerbsrecht abgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revision senat festgesetzt ii antrag prozessbevollmchtigten beklagten neufestsetzung streitwerts hinzurechnung werts ansprche teilweise begrndet fhrt festsetzung streitwerts fr revisionsinstanz streitwert fr vorliegende revisionsverfahren errechnet erster linie verfolgten ansprchen unterlassung schadensersatz unternehmenskennzeichen klgerin zweiter dritter stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren ansprchen wettbewerbsrecht abgrenzungsvereinbarung parteien ber smtliche ansprche entschieden worden gegenstand betreffen abs satz abs satz gkg begriff gegenstands abs satz gkg handelt selbstndigen kostenrechtlichen begriff wirtschaftliche betrachtung erfordert vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr zusammenrechnung erfolgen wirtschaftliche werthufung entsteht wirtschaftlich identisches interesse betroffen bgh beschluss april ii zr juris rn wirtschaftliche identitt liegt eventualverhltnis gestellten ansprche weise nebeneinander bestehen knnen klger gesetzte bedingung fortgedacht stattgegeben knnte verurteilung gem antrag notwendigerweise abweisung antrags zge vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr beschluss april ii zr juris rn beschluss juni zr juris rn klgerin verfolgten ansprche wirtschaftlich identisch htte klgerin ansprche kennzeichen wettbewerbsund vertragsrecht kumulativ geltend gemacht htte ansprchen stattgegeben knnen ansprche bilden ungeachtet einheitlichen antrge jeweils eigenen gegenstand daher gem abs satz gkg addieren hhe streitwert festzusetzen liegen einheitlichen unterlassungsantrag mehrere ansprche sinne abs satz gkg zugrunde zusammenzurechnen schematische erhhung streitwerts erfolgen aa olg frankfurt grur rr vielmehr streitwert fr hauptanspruch festzusetzen fr hilfsweise geltend gemachten ansprche streitwert angemessen erhhen dabei einheitlichen unterlassungsantrag bercksichtigen angriffsfaktor regelfall unverndert deshalb vervielfachung streitwerts hauptanspruchs grundstzlich gerechtfertigt mastbe gelten klger neben einheitlichen unterlassungsantrag hierauf bezogene annexantrge vorliegend feststellung schadensersatzpflicht verfolgt insoweit verschiedene gegenstnde sinne abs satz gkg vorliegen streitfall bemisst senat streitwert fr erster linie unternehmenskennzeichen klgerin gesttzten ansprche bereinstimmung berufungsgericht wert fr weiteren hilfsweise geltend gemachten ansprche wettbewerbsrecht einerseits vertrag andererseits ber senat revisionsverfahren entschieden jeweils erhhen streitwert fr revisionsverfahren ausmacht bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  3649. [['bundesgerichtshof beschluss iii za dezember prozesskostenhilfeverfahren ecli de bgh biiiza iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november ek abgelehnt grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg abs satz zpo beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november ablehnungsgesuch antragstellers juli unzulssig verworfen worden rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft voraussetzungen abs zpo vorliegen statthaftigkeit rechtsbeschwerde kraft ausdrcklicher gesetzesbestimmung abs satz nr zpo scheidet abs zpo rechtsmittel beschluss ablehnungsgesuch zurckgewiesen sofortige beschwerde vorsieht jedoch gem abs zpo beschlsse oberlandesgerichts einschluss zpo statthaft bgh beschlsse november ii zb njw rr november ii zb njw rr rn verweisung abs satz gvg ersten rechtszug fr verfahren landgerichten geltenden vorschriften zivilprozessordnung stellt entschdigungsverfahren ff gvg erlassenen beschluss oberlandesgerichts ersten rechtszug ergangenen entscheidung landgerichts sinne abs zpo gleich ebenso wenig rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft oberlandesgericht zugelassen antragsteller bescheidung weiterer antrge eingaben sache rechnen herrmann vorinstanz olg karlsruhe entscheidung ek reiter'],['Soon']]
  3650. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ca amtspflicht katastrophenschutzbehrde drohenden deichbruch bevlkerung hochwassergefahr warnen schutzbereich warnung berschwemmungen fallen schden miachtung inhalts warnung vermeiden lieen schden keller befindlichen gegenstnden betreten kellers wegen lebensgefahr htte gewarnt mssen bgh urteil november iii zr olg mnchen lg augsburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung anschlurevision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger fordern beklagten kreisfreien stadt schadensersatz wegen berschwemmung hausgrundstcks wertach nacht mai sogenanntes ser pfingsthochwas wertach gesetzlich freistaat bayern unterhaltendes gewsser erster ordnung oberhalb stadtteil gelegenen anwesens klger befindet ca km entfernt eigentum streithelferin beklagten stehende wehranlage wehr stliche uferbschung fluaufwrts befestigt whrend westlichen ufer etwa langer damm befestigten fahrweg krone verlief durchschleusen treibgut hielt streithelferin stangen teil ausgerstet haken sgen einsatz werksfeuerwehr vergangenheit stets teilweiser vollstndiger verschlu wehrs treibgut verklausung verhindern lassen lediglich jahre wegen bruchs absperrung radegundisbachs berschwemmung gekommen mai fhrten starke regenflle zugsgebiet hchsten bislang gemessenen hochwasser wertach statistischen wiederkehrzeit jahren ab mittag mai fhrte wertach zunchst vereinzelt zunehmend groe mengen treibgut teilweise wehr hngenblieb schlielich verklausung folge uhr versuchten mitarbeiter streithelferin vergeblich wehr verkeilten baum bugsierhaken entfernen uhr scheiterte versuch baum lastwagen montierten seilwinde herauszuziehen daraufhin wurden uhr berufsfeuerwehr beklagten werksfeuerwehr streithelferin alarmiert uhr ordnete einsatzleiter deicherhhung sandscken absicht teleskopsge uhr fr besseren abflu sorgen blieb ver geblich etwa uhr mute ostdeich aufgegeben westufer konnte deicherhhung ansteigen wassers zunchst schritt halten uhr verschrfte lage sandscke teil durchsplt vermehrt weggesplt wurden kurz darauf wurde zittern westdeichs gemeldet danach nahmen einsatzkrfte wasserseitige stabilisierung deichs grobem schttmaterial angriff einsatz schwerem gert hielten verantwortlichen mangels befestigter zufahrten fr aussichtslos sprengung lehnte uhr angeforderte sprengmeister ab uhr brachen westdamm zunchst lnge sandsackerhhung uhr damm bruch weitete lnge etwa uhr brach wehr dammbruch ausgelste flutwelle berschwemmte stadtteil keller erdgescho haus klger warnungen bewohner lautsprecherwagen polizei wasserwacht erfolgten bereich frhestens ab uhr klger beklagten vorgeworfen verklausung wehrs einsatz schweren gerts ver hindert bevlkerung zudem rechtzeitig gewarnt seien erst uhr uhr knall flutwelle zerberstenden kellertr geweckt worden klage teilbetrag dm schadens geltend landgericht grundurteil beklagte verpflichtet klgern diejenigen schden inventar keller erdgescho hauses ersetzen mitteilung beklagten ber damm bruch uhr mai abwendbar wren berufungsgericht berufung klger zurckgewiesen berufung beklagten streithelferin alarmierungszeitpunkt uhr verschoben warnung bevlkerung inhaltlich lautsprecherdurchsage verlangt bruch wertachdamms sowie krze erwartende flutwelle hingewiesen wegen lebensgefahr davor gewarnt htte keller tiefgaragen betreten erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klger anschlurevision eingelegt ziel beklagte vollem umfang ersatzleistung verurteilen entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg anschlurevision klgerin erweist dagegen unbegrndet zulssigkeit klage bestehen bedenken revision rgt klgern geltend gemachten scha
  3651. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten ur teil landgerichts dresden mrz gem abs stpo schuldspruch dahingehend abgendert angeklagte betruges neun fllen schuldig einzelstrafaussprchen fllen vi laufende nummer tabelle vi laufende nummer tabelle vi laufende nummer tabelle urteilsgrnde aufgehoben drei einzelstrafen entfallen weitergehende revision angeklagten revision angeklagten ho vorgenannte urteil abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen betruges tateinheitlichen fllen einsatzstrafe sechs jahren freiheitsstrafe sowie weiteren elf hierzu tatmehrheit stehenden fllen betruges einzelfreiheitsstrafen drei monaten zwei jahren sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt berufsverbot verhngt angeklagten ho wegen betruges tateinheitlichen fllen freiheitsstrafe sieben jahren zehn monaten verurteilt revision angeklagten ho ten urteil bleibt erfolg revision angeklagh fhrt schuldspruchnderung lediglich wegfall drei einzelstrafaussprchen brigen rechtsmittel grnden antragsschrift generalbundesanwalts sinne abs stpo unbegrndet generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt tenor nher bezeichneten taten anklage umfasst durften daher gegenstand tatmehrheitlicher verurteilungen tatmehrheitlich ausgeurteilten fllen anlegern gefhrten einzelgesprche bereits geleisteten organisatorischen tatbeitrge ergnzten angeklagten flle angeklagten nerhalb landgericht zutreffend angenommenen organisationsherrschaft insgesamt tateinheitlich begangen zugerechnet knnen vgl bgh wistra senat offenlassen jedenfalls angeklagte derartige erhhung schuldumfangs hingewiesen worden brigen annahme tatmehrheit verbleibt beschwert senat schliet tatrichter verbleibenden neun einzelfreiheitsstrafen verhngte gesamtfreiheitsstrafe gebildet htte basdorf schaal hger gerhardt jger'],['Soon']]
  3652. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache az nzs ds js amtsgericht cuxhaven strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen antrag beschwerdefhrers nachholung rechtlichen gehrs zurckgewiesen grnde gehrsrge unbegrndet liegt verletzung rechtlichen gehrs senat entscheidung weder verfahrensstoff verwertet antragsteller gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes vorbringen antragstellers bergangen sofortige beschwerde entscheidung bundesgerichtshofs sieht gesetz brigen vorsitzender richter bgh prof dr fischer unterschrift gehindert krehl krehl eschelbach ott zeng'],['Soon']]
  3653. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde gesetzlicher grund zulassung revision abs zpo besteht tatrichterlichen prfung haftungsausfllenden kausalitt berufungsgericht hchstrichterlichen rechtsgrundstzen abgewichen anwaltsregress geltend gemachte schaden wre vermieden worden klger pflichtmiger beratung rechtsstreit bruder neffen entschlossen htte prozess fr erfolgreich verlaufen wre schon einleitung rechtsstreits klger berufungsgericht angesichts bestehenden prozess kostenrisiken tatrichterlicher wrdigung berzeugen knnen hierbei zutreffend fr klger gnstige beweisma zpo zugrunde gelegt durchfhrung wrdigung parteianhrung klgers zusammenhang lsst verfahrensgrundrechtsverletzung nachteil erkennen weiteren begrndung gem abs satz zpo entsprechend zpo abgesehen kayser raebel pape lohmann mhring vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3654. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr abs rechtsanwalt bestimmenden schriftsatz fr rechtsanwalt unterzeichnet bernimmt unterschrift verantwortung fr inhalt schriftsatzes unterschrift maschinenschriftlich name rechtsanwalts beigefgt bgh beschluss mrz xi zb olg stuttgart lg stuttgart ecli de bgh bxizb xi zivilsenat bundesgerichtshofs vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt mrz beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens streithelferin berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger verlangt beklagten bank rckabwicklung geschlossenen fremdwhrungsdarlehens landgericht klage urteil november zugestellt november abgewiesen dagegen prozessbevollmchtigte klgers rechtsanwlten dr sa bestehende rechts anwaltspartnerschaft mbh dezember berufung eingelegt se februar fristgerecht begrndet sowohl berufungsschrift berufungsbegrndung augenscheinlich person herrhrenden unterschrift versehen unleserlich individuelle unterscheidungskrftige zge aufweist unterschrift befindet jeweils maschinenschriftliche zusatz ra dr fachanwalt fr bank kapitalmarktrecht indes beiden unterschriften stammen hinweis beklagten berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet deshalb berufung unzulssig verwerfen sei prozessbevollmchtigte klgers erlutert unterschrift stamme rechtsanwalt sa klger ebenfalls bevollmchtigt worden sei zugleich klger vorsorglich wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist beantragt stndige praxis prozessbevollmchtigten sei postulationsfhige anwlte rechtsanwaltspartnerschaft bestimmende schriftstze falschen namenszusatz unterzeichnet htten bislang beanstandet worden sei beschluss august berufungsgericht antrag klgers wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen unleserlichkeit unterschrift hindere allerdings wirksamkeit berufung schriftzug hinreichend individuelle unterschrift handele rechtsanwalt sa zugeordnet kn ne sei zugelassener rechtsanwalt oberlandesgerichten postulationsfhig klger ausweislich prozessvollmacht juli bevollmchtigt worden formwirksame einlegung rechtsmittels scheitere daran unterschrift rechtsanwalt sa maschinenschriftliche zusatz ra dr sei deutlich rechtsanwalt sa rechtsanwalt dr beigefgt vertretung fr unterschrieben aufgrund sei unbe dingte wille rechtsanwalt sa verantwortung fr inhalt schriftsatzes bernehmen hinreichend deutlich ausdruck gebracht worden fr gericht msse gewhrleistet unleserliche unterschrift maschinenschriftlichen zusatz identifizierbar sei sei handhabung prozessbevollmchtigten klgers fall hierin liege zugleich schuldhaftes handeln prozessbevollmchtigten zuzurechnen sei aufgrund sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte sowie form fristgerecht eingelegte begrndete rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr fall zpo verwerfung berufung unzulssig ordnungsgemen einlegung berufung fehle verletzt klger verfahrensgrundrechten gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip sowie rechtliches gehr art abs gg rechtsprechung bundesgerichtshofs eigenhndige unterschrift ausstellers abs nr zpo wirksam keitsvoraussetzung fr rechtzeitige berufungsschrift identifizierung urhebers schriftlichen prozesshandlung ermglicht unbedingter wille ausdruck gebracht schriftsatz verantworten gericht einzureichen fr anwaltsprozess bedeutet berufungsschrift bevollmchtigten prozessgericht zugelassenen rechtsanwalt verfasst eigenverantwortlicher prfung genehmigt unterschrieben vgl bgh beschlsse juni zb njw november vi zb versr rn november xi zb njw rr rn juli iii zb njw rr rn jeweils mwn grundstzen gemessen vorliegend formgerechte berufungsschrift eingereicht worden entsprechende schriftsatz berufungsgericht zutreffend angenom
  3655. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts aachen oktober zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben bezglich erhhung nettomiete monatlich nachteil klgerin erkannt worden insoweit berufung beklagten urteil amtsgerichts geilenkirchen april zurckgewiesen kosten rechtsstreits klgerin beklagten tragen rechts wegen tatbestand beklagten seit jahr mieter reihenhauses klgerin geilenkirchen neutevern ortsteil geilenkirchen handelt jahr errichtete ehemalige soldatensiedlung unmittelbar benachbarten heutigen nato awacs flughafen gehrte nunmehr insgesamt eigentum klgerin befindet nettomiete fr qm groe haus betrug zuletzt je qm schreiben september verlangte klgerin beklagten bezugnahme mietspiegel geilenkirchen zustimmung erhhung monatlichen nettomiete je qm beklagten erteilten zustimmung amtsgericht zustimmung begehrten mieterhhung gerichteten klage einholung sachverstndigengutachtens berwiegend stattgegeben berufungsgericht erstinstanzliche urteil zurckweisung weitergehenden berufung beklagten teilweise gendert beklagten zustimmung mieterhhung monatlich je qm verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision teil erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt kammer ortsbliche vergleichsmiete heranziehung mietspiegels fr stadt geilenkirchen entsprechend zpo geschtzt amtsgericht eingeholte sachverstndigengutachten knne punkten grundlage entscheidung gemacht erforderlichen transparenz nachvollziehbarkeit fehle gerichtlichen verfahren knne offenlegung miete anschrift sowie sonstigen angaben ber beschaffenheit vergleichswohnungen verzichtet sachverstndige mitteilung erforderlichen angaben wesentlichen verweigert sei sowohl fr gericht fr parteien mglichkeit gegeben vergleichbarkeit wohnungen auseinander setzen mietobjekt beklagten liege klgerin mieterhhungsverlangen angenommen einfachen wohnlage begriff lage sinne bgb sei bezug wohngebiet gemeint beispiel zentral randlage wohn misch gewerbegebiet infrastruktur einkaufsmglichkeiten kulturelle einrichtungen schulen verkehrsanbindung straenbild geprge umweltbelstigung lrm wohnlage mietspiegel stadt geilenkirchen folgenden typisierenden kategorien unterschieden einfache wohnlage beispiel besonders dichte bebauung baugebiete gemischter benutzung industrieanlagen beeintrchtigungen abgase staub rauch verkehr starke mngel belichtung sonneneinstrahlung belftung ffentlichen verkehrsmittel beziehungsweise einkaufsmglichkeiten nhe wenig schulen kulturelle einrichtungen freizeitmglichkeiten mittlere wohnlage beispiel wohngebiete besondere vorund nachteile sowohl innenstadt vorort ausreichende ca fnf minuten fuweg verkehrsanbindung einkaufszentren ffentlichen einrichtungen durchgangsverkehr regel kompakte bauweise geringen freiflchen durchschnittliche immissionsbelastung gute wohnlage sei darstellung beider parteien betracht ziehen fr eingruppierung beklagten gemieteten reihenhauses einfache wohnlage sprchen folgende kriterien huser siedlung hinterlieen groen mehrheit deutlich jahre gekommenes ganz selten uerst schlichtes wenig phantasiereiches einheitsbild nennenswerte zahl bewohnern mhe gegeben vereinzelte grundstcke liebevoll gestalten ursprngliche zweckbestimmung kaserne sei indes prgend mittelpunkt bilde grauer barackenartiger block lagercharakter unmittelbar angrenzend befinde stark gesicherte eingang awacs gelnde jeweils getrennt liegenden garagenreihen deutlichem kasernenhofcharakter fehle offenkundig uere pflege relativ schmalen straen siedlung befnden teilweise schlechten vielzahl schlaglchern gekennzeichneten zustand siedlung grenze unmittelbar awacs flughafengelnde entsprechendem fahrzeug personalve
  3656. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb november prozesskostenhilfeverfahren ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter seiters tombrink dr remmert richterinnen dr arend dr bttcher beschlossen antrag antragstellerin bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts ravensburg september abgelehnt grnde senat legt schreiben beklagten oktober antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde angefochtene entscheidung landgerichts prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo beabsichtigte rechtsbeschwerde jedoch erfolgsaussicht wre weder zulssig begrndet rechtsmittel beklagte september zugestellten beschluss landgerichts wenden berufung unzulssig verworfen worden dagegen gerichtete rechtsbeschwerde gem abs satz abs nr abs satz zpo htte binnen notfrist monat zustellung angefochtenen beschlusses beim rechtsbeschwerdegericht eingelegt mssen gilt gleichermaen fr bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsmittel gerichteten antrag antrag beklagten indessen erst oktober beim rechtsbeschwerdegericht fristablauf eingegangen daher unzulssig rechtsbeschwerde htte inhaltlich aussicht erfolg zulassungsgrund gem abs zpo weder dargelegt ersichtlich vielmehr berufungsgericht beklagten persnlich eingereichte berufung recht unzulssig verworfen abs satz zpo seiters bttcher vorinstanzen ag riedlingen entscheidung lg ravensburg entscheidung'],['Soon']]
  3657. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt februar magabe zurckgewiesen betroffene dolmetscherkosten erstatten kosten rechtsbeschwerdeverfahrens trgt betroffene gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene libanesischer staatsangehriger polen kommend wurde oktober beamten beteiligten zug gorgast gusow fr fahrt warschau berlin ausgestellten fahrkarte angetroffen konnte polnischen asylbescheinigung ausweisen ber aufenthaltstitel verfgte befragung beamten gab wolle freundin hannover besuchen oktober beteiligte anordnung sicherungshaft betroffenen beantragt persnlichen anhrung amtsgericht betroffene angegeben deutschland kommen bundesrepublik deutschland lebenden deutschen ehefrau stettin treffen zug stettin verlassen dortigen halt verschlafen schaffner zuges vereinbart geweckt worden sei zurck polen wolle jedoch amtsgericht betroffenen sicherungshaft lngstens november sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet hiergegen betroffene sofortige beschwerde eingelegt oktober polen zurckgeschoben worden seither beantragt feststellung inhaftierung rechtswidrig sei landgericht ehefrau betroffenen anhrung geladen nachdem jedoch mitgeteilt angaben beschwerde zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt betroffene feststellungsantrag ii beschwerdegericht meint haftanordnung sei beanstanden dafr erforderlichen voraussetzungen seien gegeben insbesondere lgen haftgrnde abs satz nr aufenthg betroffene sei unerlaubt eingereist vollziehbar ausreisepflichtig darber hinaus begrndete verdacht bestanden betroffene zurckschiebung entziehen entziehungsabsicht sei abs satz aufenthg widerlegt behauptungen betroffenen ehefrau stettin treffen sei versehentlich bundesgebiet gelangt seien glaubhaft haftanordnung sei verhltnismig versto beschleunigungsgebot liege amtsgericht verfahrensfehlerhaft anhrung ehefrau betroffenen abgesehen stehe rechtmigkeit haftanordnung entgegen beteiligung ehefrau beschwerdeverfahren sei darin liegender fehler jedenfalls geheilt worden iii erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs nr famfg statthafte vgl senat beschluss februar zb fgprax beschluss april zb infauslr gem famfg form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde unbegrndet abs nr aufenthg abs nr bpolg zustndigen behrde vgl senat beschluss mrz zb fgprax gestellte haftantrag gengt gesetzlichen anforderungen abs famfg fr abschiebungshaftantrge neben erfordernissen abs satz nr famfg insbesondere darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht erforderlichkeit haft durchfhrbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer verlangt abs satz nr famfg senat beschluss april zb infauslr anforderungen gengt gestellte antrag beteiligte dabei rubriken verwandten formulars gelst unschdlich entgegen auffassung rechtsbeschwerde drckt umstand amtsgericht ehefrau betroffenen entscheidung angehrt haftanordnung stempel rechtswidrigkeit folge darin liegender rechtsfehler mehr geheilt knnte unterbliebenen anhrung abs famfg vgl bverfg infauslr betroffenen kernstck amtsermittlung freiheitsentziehungsverfahren bverfg njw vorenthalten essentielle verfahrensgarantie missachtet senat beschluss juli zb juris rn stellt fehlende unzureichende beteiligung ehefrau vergleichbar gravierende verfahrenswidrigkeit dar daher grundstzlich ehefrau abgeschoben worden vergleichbare hinderungsgrnde anhrung entgegenstehen abschluss beschwerdeverfahrens nachgeholt geheilt vgl olg celle infauslr abs fevg geschehen beschwerdegericht ehefrau verfahren beteiligt deren anhrung angeordnet ehefrau recht gebrauch gemacht angaben famfg entsprechenden anwendung abs nr zpo fhrt lediglich weitere sachverhaltsaufklrung famfg mehr mglich deshalb grundlage sonstigen tatsachenstoffes entscheiden beschwerdegericht verfahren brigen hlt sowohl anordnung aufrechter
  3658. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs famfg ff fgg rg art abs entscheidet familiengericht statt fortgeltenden alten verfahrensrecht urteil fehlerhaft neuem verfahrensrecht beschluss einlegung beschwerde beim ausgangsgericht rechtsmittelfrist gewahrt grundsatz meistbegnstigung anschluss senatsbeschluss dezember xii zb mdr bgh beschluss april xii zb olg nrnberg ag neumarkt opf xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dose weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats senats fr familiensachen oberlandesgerichts nrnberg oktober aufgehoben sache verhandlung erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klger beantragt beklagten vereinfachten unterhaltsverfahren zahlung kindesunterhalt verpflichten nachdem antrge beklagten juni zugestellt worden einwendungen hiergegen erhoben klger dezember beantragt streitige verfahren durchzufhren endbeschluss juni beklagte antragsgem zahlung kindesunterhalt verpflichtet worden rechtsbehelfsbelehrung heit beschluss rechtsmittel beschwerde statthaft binnen frist monat beim amtsgericht einzulegen sei beschluss bevollmchtigten beklagten juni zugestellt worden schriftsatz juli beschwerde beim amtsgericht eingelegt bereits selben tag per telefax eingegangen weiterleitung originals berufungsgericht beschwerde juli eingegangen berufungsgericht angefochtenen beschluss berufung beklagten unzulssig verworfen anzuwendenden alten recht beklagte beim berufungsgericht berufung einlegen mssen frist hierzu sei juli abgelaufen weshalb rechtsmittel beklagten versptet sei wiedereinsetzung vorigen stand sei beklagten gewhren hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde erfolg zutreffend berufungsgericht allerdings darauf hingewiesen verfahren gem art abs fgg rg august geltende alte verfahrensrecht anzuwenden verfahren inkrafttreten famfg september eingeleitet worden vgl abs zpo af bzw abs famfg wonach rechtsstreit zustellung festsetzungsantrages rechtshngig geworden gilt rechtsbeschwerde zulssig gem abs satz nr ivm abs satz zpo statthaft rechtsbeschwerde brigen gem abs nr ivm abs nr zpo zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts beschwerdegericht entscheidung verfahrensgrundrecht beklagten gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg ivm rechtsstaatsprinzip verletzt gerichten verbietet parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden rechtfertigender weise erschweren vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts kommt verneinte frage beklagten wiedereinsetzung vorigen stand gewhren vorliegend htte berufungsgericht grundsatz meistbegnstigung rechtsmittel beklagten zulssig erachten mssen allgemeiner auffassung drfen prozessparteien dadurch gericht entscheidung falschen form erlsst rechtsnachteil erleiden steht deshalb sowohl rechtsmittel art tatschlich ergangenen entscheidung statthaft rechtsmittel richtigen form erlassenen entscheidung zulssig wre grundsatz meistbegnstigung st rspr vgl senatsbeschluss dezember xii zb mdr rn mwn schutzgedanke meistbegnstigung beschwerte partei nachtei len schtzen unrichtigen entscheidungsform beruhen grundsatz meistbegnstigung fhrt allerdings rechtsmittel erstinstanzlichen gericht eingeschlagenen falschen weitergehen msste vielmehr rechtsmittelgericht verfahren betreiben falle formell richtigen entscheidung vorinstanz danach gegebenen rechtsmittel geschehen wre senatsbeschluss dezember xii zb mdr rn grundsatz meistbegnstigung findet ebenso anwendung gericht angewandten verfahrensrecht entscheidungsart zutreffend gewhlt fehler jedoch anwendung falschen verfahrensrechts beruht fllen vertrauen beteiligten richtigkeit gewhlten entscheidungs bzw verfahrensform schutzwrdig ebenso olg zweibrcken beschluss oktober uf juris rn fr umgekehrten fall familiengericht altem recht urteil statt famfg beschluss entschieden g
  3659. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen brandstiftung erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lneburg oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend begrndung antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge angeklagten dr inhalt uerungen mitangeklagten strafkammer htte ber anlsslich deren versuchter po lizeilicher vernehmung mrz anhrung polizeibeamten beweis erheben ergebnis beweisaufnahme sodann ungeachtet anwendung verbotener vernehmungsmethoden jedenfalls insoweit beweiswrdigung einflieen lassen mssen entlastung angeklagten gedient htte erfolg aussagen anwendung verbotener vernehmungsmethoden gewonnen worden drfen verwertet gilt beschuldigte verwertung zustimmt abs satz stpo senat offen lassen flle denkbar denen entgegen klaren wortlaut gesetzes bergeordneten verfassungs menschenrechtlichen prinzipien verwertung derartiger erkenntnisse dennoch betracht kommen knnte jedenfalls gericht allein aufgrund einfachrechtlich auferlegten aufklrungspflicht abs stpo gehalten abs satz stpo einfachrechtlich verbotene sachaufklrung betreiben derartiges mag vielmehr allenfalls erwgung ziehen angeklagte etwa entsprechenden beweisantrag unmissverstndlich verstehen gibt abs satz stpo gewhrten individuellen schutz verzichtet aufzeigt effektive verteidigung verwertung gesperrten beweisstoffes verwehrt daher abs satz stpo objektiv allgemeininteresse garantierten grundstze rechtsstaatlichen strafverfahrens wege gterabwgung ebenfalls rechtsstaatsprinzip umfassten anspruch wirksame verteidigung tatvorwurf zurcktreten mssen daran fehlt vielmehr verteidigung verlauf verfahrens mehrfach versto stpo hingewiesen rahmen pldoyers lediglich darauf aufmerksam gemacht landgericht prfen widerspruchsunabhngige verwertungsverbot stpo bercksichtigung inhalts aussagen ausschlielich zugunsten angeklagten entgegensteht senat daher offen lassen verfassungskonforme auslegung abs satz stpo oben umrissenen sinne hinblick eindeutigen gegenteiligen wortlaut berhaupt mglich wre ebenso bedarf errterung angeklagte meint falle verlangen bewirkten verwertbarkeit gesperrten erkenntnisse ausschlielich gunsten bercksichtigt drften lge ansicht senats indessen fern entscheidung ber angeklagten revision angeklagten einlegung rahmen revisionsbegrn dung erhobenen beschwerden bewhrungsbeschluss senat zustndig landgericht beiden fllen abhilfeentscheidung getroffen vgl meyer goner stpo aufl rdn becker miebach sost scheible pfister schfer'],['Soon']]
  3660. [['bundesgerichtshof beschluss ix za dezember rechtsstreit ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape dr schoppmeyer meyberg dezember beschlossen bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren beschluss zivilkammer landgerichts cottbus juli abgelehnt grnde klger nimmt beklagte steuerberatungsgesellschaft insolvenzanfechtung rckgewhr anspruch beklagten september zugestellten urteil september amtsgericht klage abgewiesen urteil klger per telefax oktober beim landgericht eingegangenen prozesskostenhilfeantrag berufungsentwurf gewandt bewilligung prozesskostenhilfe klger mai zugestellten beschluss mai prozessbevollmchtigten klgers juni datierte berufungsschrift juni beim berufungsgericht eingereicht hinweis rechtzeitigen eingang berufung berufungsgericht klger juli wiedereinsetzung frist einlegung berufung versagt berufung unzulssig verworfen klger begehrt prozesskostenhilfe beschluss rechtsbeschwerde einzulegen ii prozesskostenhilfe abzulehnen beabsichtigte rechtsbeschwerde antragstellers hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo klger berufung klagabweisende amtsgerichtliche urteil bewilligung prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren versptet eingelegt klger oktober eingereichte schriftsatz eindeutig antrag bewilligung prozesskostenhilfe gekennzeichnet berufungseinlegung darstellen berschrift prozesskostenhilfeantrag berufungsentwurf einlegung berufung vorbehaltlich bewilligung prozesskostenhilfe ergab zweifelsfrei berufung erst eingelegt klger prozesskostenhilfe gewhrt wrde vgl bgh beschluss dezember xii zb njw rr rn einschtzung vermochte besttigung eingangs berufungsschrift geschftsstelle landgerichts oktober ndern soweit antragsgegnerin stellungnahme prozesskostenhilfeentwurf november vorsorglich zurckweisung berufung beantragte stellt ebenfalls grund dar klger beson ders schutzwrdig bezug antrag wiedereinsetzung einlegung berufung bewilligung prozesskostenhilfe anzusehen klger aufgrund eigenen gestaltung antrags prozesskostenhilfe zweiten rechtszug klar wegfall hindernisses innerhalb wiedereinsetzungsfrist zpo versumte einlegung berufung nachzuholen umstand klger prozesskostenhilfe bewilligenden beschluss berufungsgerichts mai gewhlten prozessbevollmchtigten bedingungen ortsansssigen rechtsanwalts beigeordnet wurden fhrt verlngerung wiedereinsetzungsfrist klger prozessbevollmchtigten schon prozesskostenhilfeverfahren vertreten lassen obwohl abs zpo vorsieht bezirk prozessgerichts niedergelassener rechtsanwalt beigeordnet dadurch weiteren kosten entstehen klger rechnen eingeschrnkte beiordnung erfolgen knnte verlngerung zweiwchigen wiedereinsetzungsfrist mehrere tage etwa fall ablehnung prozesskostenhilfe vgl bgh beschluss juli ix zb mdr bedurfte unerheblich zusammenhang prozessbevollmchtigten klgers eigenen namen eingelegte beschwerde beschrnkung beiordnung bedingungen ortsansssigen rechtsanwalts beschrnkung betraf verhltnis beigeordneten rechtsanwlten prozessgericht klger htte innerhalb zwei wochen zustellung beschlusses ber bewilligung prozesskostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand beantragen berufung einlegen mssen vgl bgh be schluss juli aao erst mehrere tage juni abgelaufenen wiedereinsetzungsfrist eingegangener antrag versptet wiedereinsetzung frist einlegung berufung konnte amts wegen gewhrt kayser lohmann schoppmeyer pape meyberg vorinstanzen ag senftenberg entscheidung lg cottbus entscheidung'],['Soon']]
  3661. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen versuchten diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin angeklagten urteil landgerichts fulda mrz verworfen kosten revision staatsanwaltschaft sowie angeklagten hierdurch revision nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt nebenklgerin trgt kosten rechtsmittels revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen tragen staatskasse nebenklgerin je hlfte angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten diebstahls tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt urteil richten revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nebenklgerin angeklagte rgt verletzung materiellen rechts wendet insbesondere verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung strafzumessung staatsanwaltschaft nebenklgerin beanstanden sachrge verfahrensrgen beweiswrdigung landgerichts erstreben verurteilung wegen versuchter vergewaltigung rechtsmittel erfolg revision angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts september unbegrndet sinne abs stpo revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin erfolg aufklrungsrgen staatsanwaltschaft nebenklgerin zulssigkeit unterstellt jedenfalls begrndet vermissten beweiserhebungen landgericht aufdrngen mussten sachrge hlt angefochtene urteil rechtlichen nachprfung stand beurteilung gefhrlichen krperverletzung tat lsst ebenso wenig rechtsfehler erkennen annahme tateinheit gefhrlichen krperverletzung versuchten diebstahl angriffe beweiswrdigung landgerichts bleiben erfolglos aufgabe grundlage vorhandenen beweismittel berzeugung tatschlichen geschehen verschaffen obliegt grundstzlich allein tatrichter beweiswrdigung revisionsgericht regelmig hinzunehmen tatrichter vorhandene zweifel berwinden revisionsgericht entscheidung hinblick rechtsfehler berprfen insbesondere darauf beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft beweismittel ausschpft verste denkgesetze erfahrungsstze aufweist tatrichter berspannte anforderungen fr verurteilung erforderliche gewissheit gestellt fehler zeigen revisionen errterung bedarf folgendes landgericht nachvollziehbar davon ausgegangen angeklagte nebenklgerin versuchten einbruchsdiebstahl berrascht packte ruhig stellen einschchtern ua bedurfte danach nheren begrndung angeklagte motivation heraus nebenklgerin losreien konnte nachsetzte deshalb rangelei gastraum caf warf riss bereich reiverschlusses jeanshose objektives indiz dafr sprechen angeklagte beabsichtigt knnte nebenklgerin hose gewaltsam ffnen herunterzuziehen landgericht gesehen errtert ua hiernach zweifel vergewaltigungsvorsatz berwinden vermochte revisionsgericht hinzunehmen beurteilung mglich wre sogar nher gelegen htte sowohl revision staatsanwaltschaft nebenklgerin erfolglos geblieben nebenklgerin auer revisionsgebhr nr kostenverzeichnisses anlage abs gkg hlfte gerichtlichen auslagen tragen vgl olg koblenz vrs olg hamm njw jmblnw olg stuttgart njw hilger lwe rosenberg stpo aufl rdn beiden revisionen verursachten notwendigen auslagen angeklagten allein staatskasse tragen abs satz stpo auferlegung notwendigen auslagen angeklagten nebenklger erfolgt allein erfolglos revision eingelegt dagegen staatsanwaltschaft rechtsmittelfhrerin abs satz stpo vgl bghst bgh njw olg karlsruhe rpfl bayoblg rth dar kosten auslagenentscheidung hinsichtlich revision angeklagten beruht abs satz stpo revision nebenklgerin erfolglos geblieben rechtfertigt jedoch auslagenerstattung gunsten abzusehen abs satz stpo vgl hilger aao rdn olg schleswig schlha rissing van saan otten rog
  3662. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3663. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers gem ff abs stpo juli beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand verworfen revision angeklagten urteil landgerichts aachen dezember feststellungen aufgehoben strafausspruch fllen anklageschrift staatsanwaltschaft aachen oktober az js gesamtstrafenaussprchen ausspruch ber maregel umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts aachen zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen einbe ziehung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts jlich sowie geldstrafen urteil amtsgerichts wiesbaden gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt auerdem weitere gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen sowie wegen versuchs beteiligung verbrechen verhngt unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sowie vorwegvollzug jeweils jahr fnf monaten bezglich beider gesamtfreiheitsstrafen angeordnet hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrge beschlusstenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand verwerfen angeklagte revisionsbegrndungsfrist versumt erheben allgemeinen sachrge schriftsatz januar gewahrt verfahrensrgen ablauf revisionsbegrndungsfrist erhoben brigen liegen voraussetzungen fr wiedereinsetzung nachholung verfahrensrgen grnden antragsschrift generalbundesanwalts fllen anklageschrift staatsanwaltschaft aachen dezember hlt strafausspruch rechtlicher berprfung stand insoweit fehlt feststellungen wirkstoffgehalt geernteten marihuanas schuldumfang grundlage bestimmender umstand fr strafzumessung sinne abs satz stpo zuverlssig beurteilen lsst entgegen auffassung generalbundesanwalts schuldumfang rckschluss festgestellten wirkstoffgehalten letzten sichergestellten pflanzungen jeweiligen plantagen ermittelt derartiger ver gleich wrde etwa fall geschehen genannten fllen unterblieben voraussetzen sichergestellten pflanzen ber deren zahl hinaus gewichtsmenge angegeben aufhebung strafaussprche flle betrifft sowohl zeitlich zsurwirkungen entfaltenden urteilen liegen fhrt aufhebung beider gesamtstrafen brigen weist senat darauf bemessung gesamtfreiheitsstrafen verhltnis zueinander hand urteilsgrnde insbesondere verhngten einzelstrafen ua schwer nachzuvollziehen schuldspruch abs nr btmg bleibt dargelegten rechtsfehler unberhrt angesichts urteilsgrnden mitgeteilten erntemengen senat ausschlieen betreffenden fllen grenzwert geringen menge unterschritten anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt bestand begrndung landgerichts fr maregel erschpft schlichter bezugnahme sachverstndigen eigenstndige wrdigung wiedergabe gesetzeswortlauts ua gengt gegebenen umstnden anforderungen urteilsgrnde abs satz stpo senat vermag hand rudimentren ausfhrungen urteils berprfen landgericht voraussetzungen stgb rechtsfehlerfrei bejaht rcksicht tatbeitrge angeklagten feststellungen zumindest betriebenen hanfplantagen kopf unternehmung fungierte ua sowie zahlreichen vorstrafen denen drogenkarriere angeklagten gerade entnehmen lsst verstan annahme hanges symptomatischen zusammenhangs etwaigen hangs begangenen straftaten sowie positiven gefahrprognose sinne stgb zutreffend weist generalbundesanwalt schlielich darauf strafkammer anordnung vorwegvollzugs jeweils jahr fnf monaten bezglich beider gesamtfreiheitsstrafen rechtsfehlerhaft davon abgesehen voraussichtliche dauer unterbringung bestimmt festzusetzen wegen zsurwirkung vorverurteilung zwei gesamtstrafen gebildet mssen vorschrift ber reihenfolge vollstreckung stgb beide strafen anzuwenden sollvorschrift abs satz stgb fr beide strafen getrennt einheitlich gilt vgl bgh beschl januar str berechnung vorwegvollzugs abs satz stgb somit summe beider gesamtstrafen hlfte hiervon auszugehen rissing va
  3664. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mrz boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz bf auftraggeber bauvertrag gestellten formularklauseln parteien vereinbaren unabhngig ausfhrungsbrgschaft einbehalt unverzinslichen sicherheitsleistung auftraggeber hhe brutto abrechnungssumme fr sicherstellung gewhrleistung einschlielich schadensersatz erstattung berzahlungen auftragnehmer berechtigt sicherheitseinbehalt vorlage unbefristeten selbstschuldnerischen unwiderruflichen brgschaft deutschen grobank versicherung abzulsen frhestens jedoch vollstndiger beseitigung abnahmeprotokoll festgestellten mngel fehlender leistungen ecli de bgh uviizr gebotenen gesamtbeurteilung wegen unangemessener benachteiligung auftragnehmers abs satz bgb unwirksam fortfhrung bgh urteil november vii zr bghz bgh urteil mrz vii zr olg jena lg gera vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke richterinnen granack sacher borris fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin hhe sicherheitseinbehalts zuzglich zinsen zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerde revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten zahlung restwerklohn fr bauarbeiten beklagte beauftragte klgerin schriftlichem bauwerkvertrag bgb juni folgenden bauwerkvertrag errichtung rohbaus fr anbau einliegerwohnung erweiterungsbau bestehenden einfamilienhaus pauschalpreis brutto bauwerkvertrags lautet auszugsweise sicherheitseinbehalt parteien vereinbaren unabhngig ausfhrungsbrgschaft einbehalt unverzinslichen sicherheitsleistung ag auftraggeber hhe brutto abrechnungssumme fr sicherstellung gewhrleistung einschlielich schadensersatz erstattung berzahlungen auftragnehmer berechtigt sicherheitseinbehalt vorlage unbefristeten selbstschuldnerischen unwiderruflichen brgschaft deutschen grobank versicherung abzulsen frhestens jedoch vollstndiger beseitigung abnahmeprotokoll festgestellten mngel fehlender leistungen klgerin kndigte vertrag anwaltsschreiben juni wegen fehlender baufreiheit erteilte juni schlussrechnung restbetrag geltend machte beklagte kndigte vertrag schreiben juli wegen schuldnerverzugs juli datierenden beklagten architekten klgerin unterschriebenen abnahmeprotokoll mngel erfolgte restarbeiten aufgefhrt klgerin erster instanz restwerklohn zuletzt hhe nebst zinsen gefordert landgericht beklagte beweisaufnahme verurteilt klgerin nebst zinsen zahlen berufung klgerin anschlussberufung beklagten urteil erfolglos geblieben senat nichtzulassungsbeschwerde klgerin revision zugelassen soweit berufung klgerin hhe sicherheitseinbehalts hhe brutto abrechnungssumme zuzglich zinsen zurckgewiesen worden brigen senat beschwerde klgerin nichtzulassung revision genannten urteil zurckgewiesen revision verfolgt klgerin zuerkannten werklohnanspruch zuzglich zinsen umfang zulassung revision entscheidungsgrnde revision klgerin fhrt angefochtenen umfang aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht fhrt soweit fr revision bedeutung wesentlichen folgendes bezglich sicherheitseinbehalts sei berufung unbegrndet landgericht sicherheitseinbehalt recht klageforderung abgezogen sei entgegen ansicht klgerin wirksam vereinbart stehe entgegen einbehalt wegen wesentlicher wegen unwesentlicher mngel zugelassen sei fehlende regelung ber einzahlung sperrkonto fhre unwirksamkeit klausel anforderung stelle vob vob sei vorliegenden fall wirksam bauvertrag einbezogen worden deshalb sei sperrkontoregelung vob anzuwenden wirksamkeit einbehaltsklausel stehe entgegen sicherheitseinbehalt neben leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht knne ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung berufung klgerin hhe sicherheitseinbehalts zuzglich zinsen zurckgewiesen fr revisionsinstanz mangels gegenteiliger f
  3665. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch niederlanden erlittene freiheitsentziehung verhltnis angerechnet angeklagte brigen freigesprochen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker hubert gericke schfer spaniol'],['Soon']]
  3666. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing richterinnen bundesgerichtshof solin stojanovi sost scheible beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts neubrandenburg mrz soweit angeklagten betrifft feststellungen ausnahme derjenigen ueren tatgeschehen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ungunsten angeklagten eingelegten revision generalbundesanwalt vertreten rgt staatsanwaltschaft verletzung sachlichen rechts erstrebt verurteilung angeklagten wegen krperverletzung todesfolge rechtsmittel wesentlichen erfolg feststellungen suchten angeklagte frank verfahren vorwurf beteiligung schlgerei rechtskrftig freigesprochen worden tattage uhr diskothek moon dance tanzte kam ren angeklagte nicole sptere tatopfer wiederholt tanzenden nicole tanzen angeklagte forderte jedesmal entfernen geraume zeit spter ging erheblich angetrunkene ren bak nunmehr eingangsbereich diskothek aufhaltenden gruppe angeklagten versuchte erneut nicole anzusprechen abwandte sprach ren geklagten frank frheren mitan belstigt fhlte ren hnden sto brust versetzte schritte rckwrts taumelte boden fiel angeklagte trat eingedenk vorangegangenen auseinandersetzungen boden liegenden ren heran trat spitze beschuhten fues krftig oberkrper dabei achtete angeklagte angaben darauf ren kopf treffen gefhrlichkeit tritten kopf wusste futritt angeklagten traf oberkrper tatopfers unmittelbar unterhalb rippenwinkels lste ber sog sonnengeflecht reaktion nervus vagus hirnnerv parasympatischen nervensystems herzstillstand fhrte reflextod folge reizung solarplexus wurde mglicherweise starken alkoholisierung tatopfers verbundene beeintrchtigung atemzentrums organische vernderungen herzmuskel tatopfers herzmuskelentzndung begnstigt landgericht tat lediglich mittels leben gefhrdenden behandlung begangene gefhrliche krperverletzung abs nr stgb gewertet strafbarkeit angeklagten wegen krperverletzung todesfolge abs stgb verneint tdliche gefahr fr opfer weit auerhalb lebenswahrscheinlichkeit gelegen angeklagten qualifizierende folge deshalb zugerechnet knne nachvollziehbaren berzeugenden ausfhrungen sachverstndigen stelle tritt rumpf boden liegenden menschen gefhrliche begehungsweise dar stets risiko erheblicher verletzungen bestehe sei leber milzriss rippenbrche einspieungsverletzungen reflextod reizung solarplexus eintritt handele medizinische raritt allgemeinwissen gehre angeklagte kampfsportler aufgrund bildung ausbildung ber weitergehendes medizinisches wissen verfge festgestellt knnen individuellen vorhersehbarkeit todeseintritts fehle erwgungen halten rechtlicher nachprfung stand lassen besorgen jugendkammer hinsichtlich individuellen vorhersehbarkeit todeseintritts hohe anforderungen gestellt feststellungen haftete angeklagten vorstzlich begangenen krperverletzungshandlung landgericht rechtsfehler gefhrliche krperverletzung sinne abs nr stgb gewertet spezifische gefahr tod opfers fhren gerade gefahr tdlichen ausgang niedergeschlagen abs stgb vorausgesetzte unmittelbare gefahrverwirklichungs zusammenhang vgl bghr stgb todesfolge todesurschlichen krperverletzungshandlung spter eingetretenen tod opfers gegeben fehlt zusammenhang tatschliche geschehensablauf krperverletzung todesfolge miteinander verknpft auerhalb lebenswahrscheinlichkeit liegt vgl bghst etwa verkettung auergewhnlicher unglcklicher zuflle vgl bghst liegt entgegen auffassung landgerichts krftiger tritt schuhspitze rumpf boden liegenden tod verletzten fhrt liegt auerhalb lebenswahrscheinlichkeit vgl bghr stgb
  3667. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo landgericht erforderliche abgrenzung mittterschaft beihilfe ausdrcklich vorgenommen senat entnimmt jedoch gesamtzusammenhang urteilsgrnde annahme mittterschaft rechtlich vertretbare gesamtwrdigung tatumstnde zugrunde liegt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  3668. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts offenburg oktober grnden antragsschrift generalbundesanwalts april magabe unbegrndet verworfen angeklagte statt tateinheitlich unerlaubten erwerbs betubungsmitteln unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge schuldig nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend bemerkt senat aufhebung entscheidung ber vorwegvollzug freiheitsstrafe maregel bedarf entgegen antrags generalbundesanwalts strafkammer dauer vorwegvollzugs ausgehend festgestellten therapiedauer voraussichtlich zwei jahren ergebnis zutreffend acht monate festgesetzt angesichts umstands zwischenzeitlich vollstreckte untersuchungshaft dauer vorwegvollzugs bersteigt senat aufhebungsantrag generalbundesanwalts gehindert beschlusswege abs stpo entscheiden vgl bgh beschluss februar str strafo gericke kk stpo aufl rn sost scheible roggenbuck mutzbauer franke bender'],['Soon']]
  3669. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil februar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal richter dr jger beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin angeklagten urteil landgerichts berlin mrz verworfen angeklagte nebenklgerin tragen jeweils kosten eigenen rechtsmittels staatskasse trgt kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe jahren verurteilt hiergegen richten jeweils sachrge gefhrten revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin angeklagten smtliche revisionen bleiben erfolglos landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte spteren op fer zunchst glcklich zweiter ehe verheiratet kam jedoch streit geschdigte aufnahme ttigkeit kellnerin hufiger montagearbeiten abwesenden angeklagten mehr mehr distanzierte zusammenhang frau gefundenen joint arbeitskollege berlassen reagierte angeklagte erstmals aggressiv handgreiflich hierbei gedanken geleitet geliebte frau schdlichen einflssen schtzen mssen wohl begrndeten sorge alsbald verlieren geschdigte ging anschlieend vordergrndig zwecks vershnung vorschlag angeklagten alte arbeit aufzugeben neue suchen angeklagte telefonat gaststttenwirts geschdigten bemerkte daraufhin rede stellte verbat kontrolle angeklagten verwies darauf ntig gaststtte arbeiten genug geld verdient holte bezeichnete geld schrank gab bemerken knne behalten anschlieend verschttete kaffee ber tisch wies angeklagten worten raus wohnung ehelichen wohnung angeklagte sinneswandel vllig berrascht erschttert trat spontan geschdigte heran fasste beiden hnden vorne hals wrgte geschdigte tod eintrat heftigen gefhlsaufwallung bewegten wut verzweiflung verlustngste mglicherweise vermeintliches besitzrecht ber vorstellungen geschdigten machte gedanken realisierte lebensbedrohliche angriff fr krperlich unterlegene geschdigte mglichkeit abwehr vllig berraschend kam kurze zeit spter stellte angeklagte polizei landgericht tat totschlag gewertet annahme mordmerkmalen abgelehnt ausgeschlossen angeklagte mgliche arg wehrlosigkeit opfers bewusst ausgenutzt insbesondere sachverstndige nher ausgefhrt jeglicher zugang eigenen aggressivitt verschlossen sei handeln niedrigen beweggrnden strafkammer verneint festzustellen vermochte bersteigertes besitzdenken hauptmotiv angeklagten sei ii smtliche revisionen bleiben erfolglos generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft ablehnung mordmerkmals heimtcke beanstandet unbegrndet annahme heimtckemordes setzt feststellungen landgerichts voraus tragfhig belegen angeklagte feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit opfers bewusst ttung ausgenutzt beginn tdlichen angriffs bewusst ahnungslosigkeit gegenber angriff schutzlosen menschen berraschen vgl bgh nstz bgh beschluss dezember str eben feststellungen landgericht allerdings getroffen gegenteil festgestellt angeklagten arg wehrlosigkeit opfers gerade bewusst umstand gewisse affektive erschtterung vorstzlichen ttungsdelikten normalfall stellt feststellung frage begrndung landgericht ausfhrungen sachverstndigen abgestellt wonach angeklagten jeglicher zugang eigenen feindseligen haltung fehle deshalb bewertung aggressiven verhaltens verhltnis geschdigten mglich sei feststellungen beruhen angesichts gesamtumstnde geschehens tragfhiger grundlage revision nebenklgerin ablehnung mordmerkmale heimtcke niedrige beweggrnde richtet bleibt ebenfalls erfolg ablehnung mordmerkmals niedrigen beweggrnde begegnet grundlage feststellungen landgerichts bedenken beweggrnde sinne abs stgb niedrig allgemeiner sittlicher wertung tiefster stufe stehen deshalb besonders verachtenswert beurteilung frage beweggrnde tat niedrig deutlich reichendem mae totschlag verachtenswert erscheinen aufgr
  3670. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld mai adhsionsausspruch aufgehoben entscheidung ber adhsionsantrge abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trgt beteiligte grnde landgericht angeklagten wegen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt adhsionsverfahren darauf erkannt klageantrge nebenklgerinnen grunde gerechtfertigt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet sachrge lediglich erfolg soweit adhsionsausspruch richtet brigen unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen ttete angeklagte wohnung krefeld ukrainischen staatsangehrigen tatopfer mitgefhrte bargeld zuzueignen neben adhsionsklgerinnen ehefrau tatopfers zwei minderjhrige tchter angeklagten bezifferte schadensersatzansprche zusammenhang ttung tatopfers ersatz beerdigungskosten unterhaltsschden sowie schmerzensgeldansprche geltend landgericht ansprche grunde hinweis abs abs abs bgb fr gerechtfertigt erachtet grundurteil bereits deshalb bestand antragsberechtigung adhsionsklgerinnen nachgewiesen gem stpo erbe verletzten berechtigt straftat erwachsenen vermgensrechtlichen anspruch adhsionsverfahren geltend nachweis erbfolge jedoch erforderlich erbschein vorlegt vgl hilger lwe rosenberg stpo aufl rdn meyer goner stpo aufl rdn geschehen erbenstellung adhsionsklgerinnen weise nachgewiesen landgericht urteil weder tatschlicher rechtlicher hinsicht frage befasst antragstellerinnen zuletzt blick anwendbarkeit internationalen erbrechts art egbgb versteht wege erbfolge rechtsnachfolgerinnen tatopfers geworden antragsberechtigung sinne stpo fr adhsionsverfahren belegt adhsionsantrag unzulssig senat spricht deshalb gem abs satz stpo entschei dung ber antrag abgesehen meyer goner aao rdn darber hinaus adhsionsentscheidung anforderungen gengt begrndung grunde zuerkannten ansprche stellen daher mehr belang entscheidung gem abs stpo kam angesichts geringfgigen erfolges rechtsmittels betracht brigen beruht kostenentscheidung abs abs stpo becker pfister hubert sost scheible schfer'],['Soon']]
  3671. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen besonders schweren ruberischen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mai magabe unbegrndet verworfen vollzug unterbringung angeklagten entziehungsanstalt jahr neun monate verhngten gesamtfreiheitsstrafe vollziehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde generalbundesanwalt landgericht angeordneten dauer vorwegvollzugs gesamtfreiheitsstrafe folgendes ausgefhrt ansatz zutreffend geht landgericht davon teil abs satz stgb bemessen verbung anschlieenden unterbringung gem abs satz stgb aussetzung vollstreckung strafrestes bewhrung halbstrafenzeitpunkt mglich vgl bgh beschluss mai str rn indessen unbeachtet gelassen erlittene untersuchungshaft festsetzung dauer vorwegvollzugs strafe abs stgb auer betracht bleiben vollstreckungsverfahren gem abs satz stgb dauer unterbringung vollziehenden teils strafe anzurechnen vgl senat beschluss mrz str bgh beschluss november str rn gleiches gilt fr angeklagten wegen verfahrensverzgerungen zugesprochene kompensation monat freiheitsstrafe wirkung bereits vollzogenen erlittenen freiheitsentziehung sinne abs satz stgb angesichts strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen behandlungsdauer zwei jahren vgl ua deshalb vorwegvollzug jahr neun monaten anzuordnen senat urteilstenor entsprechend abs stpo abndern verschlechterungsverbot steht entgegen gesetzlichen regelungen ber vollstreckungsreihenfolge dienen sicherstellung therapieerfolgs vgl bgh beschluss mrz str rn tritt senat berichtigt dauer vorwegvollzugs entsprechend revision gestellten antrag ausschlielich strafbemessung betreffenden beanstandungen strafausspruch beschrnkt steht entgegen entscheidung ber vorwegvollzug teils strafe vorliegenden fall untrennbar strafbemessung verbunden mutzbauer sander knig schneider khler'],['Soon']]
  3672. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts halle dezember kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antrag schuldners august wurde ber vermgen august insolvenzverfahren erffnet restschuldbefreiung begehrt finanzamt naumburg vertretene beteiligte land schlusstermin august beantragt schuldner restschuldbefreiung versagen antrag darauf gesttzt schuldner anlsslich finanzverwaltung erwirkten fruchtlosen pfndung juli gegenber vollstreckungsbeamten verschwiegen ber offene forderungen gesamtvolumen sowie bausparguthaben hhe verfgen insolvenzgericht versagungsantrag zurckgewiesen schuldner gegenber vollstreckungsbeamten eigenhndigen schriftlichen angaben unterschriebene gemacht beschwerde landes landgericht antrag stattgegeben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner begehren restschuldbefreiung ii statthafte rechtsbeschwerde abs satz nr zpo abs abs satz inso unzulssig beschwerdegericht verfahrensgrundrechte schuldners verletzt weitere zulssigkeitsgrnde abs nr zpo geltend gemacht rge anspruch schuldners rechtliches gehr sei verletzt beschwerdegericht feststellungen zielgerichtetheit verschweigens forderungen gegenber vollstreckungsbeamten getroffen greift beschwerdegericht hinblick subjektiven voraussetzungen abs nr inso lediglich gesetzeswortlaut wiederholt brauchte subjektiven seite befassen schuldner weder versagungsverfahren beschwerdeverfahren vortrag weiteren beteiligten geuert au enstnde gewerblichen ttigkeit forderung bausparvertrag verschwiegen dadurch weitere vollstreckungsmanahmen finanzbehrden unterbinden verhalten durfte beschwerdegericht dahin werten schuldner vorwurf entgegentrat annahme beschwerdegerichts schriftliche angaben sinne abs nr inso seien gegeben schuldner dritten aufgenommene angaben unterschrift besttige steht einklang stndigen rechtsprechung senats bghz beschl mrz ix zb nzi rn desweiteren senat schon mehrfach entschieden tatbestand abs nr inso unrichtige angaben gegenber vollstreckungsbeamten finanzamts erfllt bgh beschl mrz aao rn dezember ix zb zvi rn weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo ganter raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag halle saale entscheidung lg halle entscheidung'],['Soon']]
  3673. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richter bundesgerichtshof becker vorsitzender richter bundesgerichtshof dr miebach lienen hubert dr schfer beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverlet zung freiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt rechtsmittel angeklagten staatsanwaltschaft verfahrensrge verletzung nr stpo verbindung nr stpo erfolg richter landgericht dr angefochtenen ur teil mitgewirkt staatsanwalt abgetrennten verfahren js staatsanwaltschaft oldenburg november anklage amtsgericht nordenham shne angeklagten wegen selben sachverhalts hoben krperverletzungstat nachteil mrz gegenstand tatvorwurfs angeklagten verurteilung zugrunde liegt deshalb richter strafverfahren angeklagten kraft gesetzes ausgeschlossen nr stpo becker miebach hubert pfister schfer'],['Soon']]
  3674. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs frage erteilung objektiv erforderlichen nachtrglichen widerrufsbelehrung einrumung voraussetzungslosen vertraglichen widerrufsrechts verstanden bgh urteil dezember xi zr olg hamm lg essen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter wiechers sowie richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rckforderungs feststellungsansprche hinblick darlehen finanzierung mittelbaren beteiligung geschlossenen immobilienfonds klgerin ehemann wurden ende anfang vermittler geworben anteilssumme dm zuzglich agio ber treuhnder gbr beteiligen finanzierung fondsbeitritts gewhrte beklagte eheleuten vertrag dezember januar darlehen ber nennbetrag dm zinsfestschreibung januar darlehensvertrag eheleuten gesondert unterzeichnete belehrung ber gesetzliches widerrufsrecht beigefgt nachdem darlehen zwischenzeitlich bereits prolongiert worden unterbreitete beklagte eheleuten schreiben januar hinweis januar auslaufende vertraglich vereinbarte zinsbindungsfrist angebot prolongation darlehens angebot prolongation wobei alternativ abschluss zustzlichen zahlungsausfallversicherung anbot angebot prolongation schreiben zwei widerrufsbelehrungen beigefgt widerrufsbelehrung bzw widerrufsbelehrung vertragserklrung bezeichnet darlehensvertragsnummer enthielten widerrufsbelehrung trug zustzlich bezeichnung anlage prolongation widerrufsbelehrung vertragserklrung lautet auszugsweise folgt knnen vertragserklrung innerhalb monats angabe grnden textform brief fax mail widerrufen lauf frist fr widerruf beginnt tag nachdem ausfertigung widerrufsbelehrung vertragsurkunde schriftliche vertragsantrag abschrift vertragsurkunde vertragsantrags verfgung gestellt wurde anschreiben beklagten januar heit unterzeichnen bitte gewhlte prolongationsangebot sowie angeheftete widerrufsbelehrung jeweils hierfr vorgesehenen stellen senden sptestens zurck losgelst hiervon erhalten anlage widerrufsbelehrung ursprnglichen vertragserklrung verbunden bitte kenntnis nehmen akten nehmen beabsichtigen unserer angebote anzunehmen anspruch genommene darlehen zurckzubezahlen position darlehensstand per ausgewiesenen betrag berweisen bitte sptestens oben genannte darlehenskonto hoffnung weiterhin angenehme geschftsverbindung verbleiben eheleute nahmen beiden prolongationsangebote erklrten anwaltsschreiben februar gegenber beklagten widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrung eigenem sowie abgetretenem recht ehemannes erhobenen klage klgerin zuletzt hauptsache verurteilung beklagten zahlung seit vertragsabschluss geleistete zinsraten abzglich erhaltene fondsausschttungen nebst zinsen zug zug abtretung rechte fondsanteil beantragt weiteren feststellung rckzahlungsansprche beklagten streitgegenstndlichen darlehensvertrag bestehen beklagte ersatz weiteren vermgensschadens zusammenhang erwerb finanzierung gesellschaftsanteils verpflichtet sowie schlielich feststellung annahmeverzugs beklagten bezug abtretung rechte gesellschaftsanteil hilfsweise neuberechnung geleisteten teilzahlungen zinssatz nebst erstattung berzahlten zinsen sowie feststellung begehrt ehemann darlehensvertrag anstelle vertraglich vereinbarten zinsen lediglich hhe schulden auffassung vertreten klageforderungen fnden grundlage sowohl widerruf darlehensvertragserklrungen eheleute schadensersatzansprchen wegen arglistigen tuschung anlageberater beklagten fondsinitiatoren institutionalisiert zusammengearbeitet grundstzen verbundenen geschfts zuzurechnen sei landgericht klage zuletzt gestellten hauptantrgen ausnahme feststellung ersatzpflicht hinsichtlich weiteren vermgensschadens gerichteten antrags fr unzulssig erachtet stattgegeben hiergegen gerichtete
  3675. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvo abs stvg abs benutzer bevorrechtigten strae gegenber verkehrsteilnehmern einmndenden vorfahrtsstrae kreuzenden bevorrechtigten strae herankommen lange vorfahrtsberechtigt vorfahrtsstrae ganzen lnge fahrzeugs verlassen bgh urteil mai vi zr olg frankfurt darmstadt lg darmstadt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter sthr richterin pentz richter offenloch fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main juni magabe zurckgewiesen vorgerichtlichen rechtsanwaltsgebhren klgerin hhe ersetzen kosten revisionsverfahrens folgt verteilt gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgerin tragen beklagten gesamtschuldner beklagte weiteren auergerichtlichen kosten drittwiderbeklagten trgt beklagte beklagten tragen auergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatzansprche verkehrsunfall august bus pkw kl gerin halterin eigentmerin busses drittwiderbeklagten gefahren wurde beklagte fahrer halter beklagten haftpflichtversicherten pkw unfallzeitpunkt befuhr drittwiderbeklagte bus vorfahrtsberechtigte strae beklagte befuhr untergeordnete strae einmndung strae links abbiegen zeichen stvo sicht drittwiderbeklagten befindet unmittelbar strae parallel vorfahrtsberechtigten strae bushaltestelle anzufahren berfuhr drittwiderbeklagte bus fahrstreifen begrenzende unterbrochene linie strae dabei kam kollision vorfahrtsstrae heranfahrenden pkw beklagten parteien wege klage widerklage wechselseitig schadensersatzansprche geltend landgericht klage stattgegeben beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt klgerin nebst zinsen sowie weitere vorgerichtliche anwaltskosten nebst zinsen zahlen widerklage beklagten abgewiesen berufung beklagten haftungsanteil prozent anerkannt beklagte widerklageforderung prozent begrenzt beantragt urteil landgerichts abzundern beklagten abweisung klage brigen gesamtschuldner verurteilen klgerin nebst zinsen zahlen sowie widerbeklagten gesamtschuldner verurteilen beklagten nebst zinsen zahlen oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten berufungsverfahren gestellten antrge entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts urteil sp verffentlicht stehen lediglich klgerin ersatzansprche verkehrsunfall beklagten hafteten fr unfallschden vollstndig haftungsverteilung stvg alleinige unfallverursachung beklagten ergeben parteien angegriffenen unfallhergang bus ursprnglich vorfahrtsberechtigten strae befunden einmndung vorhandene unterbrochene linie berfahren einmndung liegende bushaltestelle anzufahren untergeordneten strae sei beklagte fahrzeug gekommen beide fahrzeuge seien geringer geschwindigkeit gefahren hhe vorderen rechten rades busses sei fahrzeug beklagten bus gestoen vorfahrtsstrae sei fr beide richtungen deutlich einsehbar feststellungen sachverstndigen bus unterbrochene linie berfahren mssen haltestelle erreichen bus vorfahrtsrecht behalten fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene linie berfahren bushaltestelle vorfahrtsberechtigten fahrbahn gehrt bus zuge fahrt vorfahrtsberechtigten strae erreichen mssen ergebe wartepflicht beklagten einmndung befindlichen vorfahrt gewhren schild abwgung abs stvg sei lasten beklagten bercksichtigen beklagte stvo verstoen sorgfaltsversto drittwiderbeklagten sei erkennbar sei geringer geschwindigkeit gefahren grundstzlich darauf vertrauen drfen pkw rechtzeitig angehalten abwgung verursachungsgesichtspunkte verbleibe lediglich verletzung vorfahrtsrechts beklagten gegenber einfache betriebsgefahr busses zurcktrete klgerin anspruch ersatz auergerichtlichen rechtsanwaltsgebhren hhe gebhrensatzes berschreitung anerkannten mittelgebhr bewege klgervertreter innerhalb toleranzgrenze prozent ii ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen berprfung wesentlichen stand entgegen auffassung re
  3676. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller september beschlossen senat beabsichtigt revision klgers teilurteil zivilkammer landgerichts siegen februar gem satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc kzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn november genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgen vvg abgeschlossen folge zahlte versicherungsprmien schreiben dezember kndigte versicherung erhielt rckkaufswert ausgezahlt schreiben mai erklrte widerspruch vvg feststellungen berufungsgerichts erhielt vn versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag schriftliche belehrung ber widerspruchsrecht gem abs satz vvg klage verlangt vn soweit fr revisionsverfahren interesse rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen ii amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bere icherung verneint vn prmien rechtsgrund geleistet sei ordnungsgem ber widerspruchsrecht abs satz vvg belehrt worden versicherungsvertrag sei wirksam ustande gekommen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt vn klagebegehren hinsichtlich bereicherungsanspruchs iii voraussetzungen fr zulassung revision abs zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung rfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts fr revisionsverfahren bindenden feststellungen berufungsgerichts erhielt vn versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation iderspruchsbelehrung entgegen ansicht revision vn ordnungsgem ber widerspruchsrecht belehrt worden begriff textform widerspruchsbelehrung erluterungsbedrftig urteil juni senat entschieden begriff textform widerspruchsbelehrung vvg erluterungsbedrftig iv zr wegen einzelhe iten urteil verwiesen entscheidungserhebliche frage geklrt ergebnis revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht widerspruchsbelehrung brigen fr ordnungsgem ansah einbeziehung gesamtinhalts policenbegleitschreibens fr vn ausreichend deutlich ersichtlich unterlagen vorliegen mssen widerspruchsfrist laufen beginnt vgl senatsbeschluss juni iv zr rn solchermaen policenmodell geschlossene versicherungsvertrge wegen gemeinschaftsrechtswidrigkeit vvg wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl senatsurteil juli iv zr bghz rn ff bverfg versr rn ff streitfall dahinstehen revision begehrte vorlage gerichtshof europischen union sche idet bereits deshalb frage policenmodell genannten richtlinien unvereinbar entsc heidungserheblich ankommt vn falle unterstellten gemeinschaftsrechtswidrigkeit policenmodells treu glauben wegen widersprchlicher rechtsausbung verwehrt jahrelanger durchfhrung vertrages angebliche unwirksamkeit berufen daraus bereicherungsansprche herzuleiten vgl einze lnen mastben senatsurteil juli aao rn bverfg aao rn ff vn verhielt objektiv widersprchlich zumindest vertraglich eingerumte bekannt gemachte widerspruchsfrist lie vertragsschluss ungenutzt verstreichen vn zahlte ber jahre versicherungsprmien jahrelangen prmienzahlungen bereits vertragsschluss ber mglichkeit vertrag zustande kommen lassen belehrten vn bekla gten schutzwrdiges vertrauen bestand vertrages begr ndet vertrauensbegrndende wirkung fr vn erkennbar vgl ergnzend senatsbeschluss september iv zr senatsurteil juni iv zr versr rn dargelegten grnden hlt berufungsurteil nfalls ergebnis rechtlicher prfung stand mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockm
  3677. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat revision zuzugeben ausfhrungen denen landgericht vorliegen voraussetzungen stgb verneint zusammenhang rechtskrftigen feststellungen ueren tatgeschehen anla miverstndnissen geben knnen senat versteht darlegung ua angeklagte einzelheiten tatausfhrung wahrscheinlich registriert apperzipiert dahin verneinung bewutseins ausnutzung arg wehrlosigkeit tatopfers bezieht entgegen ansicht revision landgericht ablehnung weiteren milderung strafrahmens alt stgb gem abs stgb stgb ausgeschlossen angesehen ausbung tatrichter eingerumten ermessens vgl bgh nstz jhnke lk aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn jeweils begegnet konkreten fall rechtlichen bedenken rissing van saan detter rothfu ri inbgh otten urlaubsbedingt unterschrift gehindert rissing van saan fischer'],['Soon']]
  3678. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen banden gewerbsmigen subventionsbetruges beihilfe subventionsbetrug nebenbeteiligte ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dresden januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen revisionen nebenbeteiligten vorgenannte urteil abs stpo ausspruch ber geldbuen aufrechterhaltung zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen banden ge werbsmigen subventionsbetrugs zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt ausgesprochen jahr strafe vollstreckt gilt angeklagte wegen beihilfe subventionsbetrug freiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ferner acht monate strafe fr vollstreckt erklrt verfahren brigen eingestellt nebenbeteiligte tat angeklagten deren geschftsfhrerin geldbue weitere nebenbeteiligte angeklagten wegen wegen tat deren geschftsfhrer ver hngt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten revision angeklagten allgemeinen sachrge gefhrte bleiben grnden antrags schrift generalbundesanwalts erfolglos abs stpo hingegen fhren sachbeanstandungen gesttzten revisionen nebenbeteiligten abs stpo aufhebung aussprche ber geldbuen hierzu generalbundesanwalt ausgefhrt revision urteil enthlt errterungsmangel landgericht festsetzung geldbue bemessungsfaktoren dargelegt hhe geldbue juristische person personengesellschaft owig daran orientieren tat leitungsperson bewertet geldbue danach unrechtsgehalt bezugstat deren auswirkungen geschtzten ordnungsbereich bemessen blick wirtschaftliche gesamtsituation unternehmens kommt straftat erlangten vorteil entscheidende rolle bu geld abs abs owig bersteigen vgl ghler grtler owig aufl rdnr ganz herrschender meinung erfordert begriff vorteils sinne vorschrift abs owig saldierung deren rahmen tat erlangten wirtschaftlichen zuwchsen kosten sonstigen aufwendungen betroffenen abzuziehen gilt nettoprinzip schtzung gewinns zulssig grundlagen denen schtzung basiert mssen gerichtlichen entscheidung dargelegt nachprfung bugeldbemessung ermglichen ghler grtler rdnrn landgericht vorliegend festgestellt scheinrechnungen erfolgte zahlungen euro bereichert wurde ua bemessung geldbue landgericht gesehen kosten sonstige aufwendungen ermittlung gewinns abzuziehen ausnahme vergleich vereinbarten zahlung euro schadensersatz dargelegt abzgen gegebenenfalls wege schtzung angabe schtzungsgrundlagen ausgeht bleibt daher urteilsfeststellungen offen vermgensvorteil landgericht erwiesen erachtet wert tatschlich oberhalb verhngten geldbue liegt daher gemutmat revision urteil weist errterungsmngel feststellungen ua lassen erkennen wirtschaftlichen vorteil sinne abs owig landgericht ausgegangen worauf entsprechende schtzung beruhte ausfhrungen lsst weder ersehen kosten aufwendungen abzug gebracht wurden hhe wirtschaftsstrafkammer nachtrglichen wegfallen vorteils ausgegangen senat verschlieen bisherigen feststellungen wirtschaftsstrafkammer liegt allerdings anhaltspunkt dafr festgesetzten geldbuen hhe bersetzt knnten feststellungen festgesetzten geldbuen rechtsfehlerfrei getroffen knnen aufrechterhalten bleiben neu entscheidung berufene tatgericht ergnzende feststellungen treffen sofern bestehenden widersprechen mutzbauer sander berger schneider feilcke'],['Soon']]
  3679. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja berschrift widerrufsbelehrung uwg nr bgb abs egbgb art abs nr widerrufsbelehrung einleitenden satz verbraucher folgende widerrufsrecht verstt deutlichkeitsgebot gem abs bgb verbindung art abs nr egbgb unternehmer braucht prfen adressaten widerrufsbelehrung verbraucher unternehmer prfung fernabsatzgeschft hufig mglich bgh urteil november zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien vertreiben ber internet elektroartikel streiten wettbewerbsrechtliche zulssigkeit klger mrz internetseite verwandten widerrufsbelehrung sowie abmahnkosten internetseite klgers befand damaligen zeitpunkt rubrik informationen widerrufsbelehrung bezeichneter elektronischer verweis link nachstehend wiedergegebene abrufbare widerrufsbelehrung inhaltlich musterbelehrung gem anlage abs bgb infov entsprach widerrufsbelehrung verbraucher folgende widerrufsrecht knnen vertragserklrung innerhalb zwei wochen angabe grnden textform per brief per fax mail ware fristablauf berlassen rcksendung sache widerrufen frist beginnt erhalt belehrung textform jedoch eingang ware beim empfnger erfllung unserer informationspflichten gem abs bgb verbindung abs bgb infov sowie unserer pflichten gem abs satz bgb verbindung bgb infov wahrung widerrufsfrist gengt rechtzeitige absendung widerrufs sache widerruf richten beklagte ansicht einleitungssatz verbraucher folgende widerrufsrecht handele klare verstndliche widerrufsbelehrung sinne abs satz abs satz bgb juni geltenden fassung weiteren bgb af satz lasse leser unklaren darber verbraucher anzusehen sei beklagte mahnte klger daher anwaltsschreiben mrz ab verlangte zahlung abmahnkosten hhe klger entgegengetreten auffassung beanstandeten einleitungssatz halte exakt gesetzlichen vorgaben durchschnittliche kaufinteressent sei verstndnis begriffs verbraucher berfordert klger zunchst wege negativen feststellungsklage feststellung begehrt beklagten abmahnung geltend gemachten ansprche zustehen beklagte widerklagend aufrechnung geltend gemachten anspruchs zahlung abmahnkosten hhe kostenerstattungsanspruch klgers hhe beantragt klger androhung ordnungsmitteln untersagen internetverkufen gegenber verbrauchern widerrufsbelehrung verwenden folgende satz vorangestellt verbraucher folgende gesetzliche widerrufsrecht klger verurteilen nebst zinsen zahlen hinblick widerklage parteien bereinstimmend negative feststellungklage hinsichtlich unterlassungsanspruchs teilweise hinsichtlich zahlungsanspruchs hauptsache fr erledigt erklrt landgericht widerklage abgewiesen festgestellt beklagten abmahnung mrz kostenerstattungsanspruch klger zusteht dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben olg hamburg mmr berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage widerklage geltend gemachtes begehren klger beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen beklagten stehe widerklage geltend gemachte unterlassungsanspruch rechtlichen gesichtspunkt dementsprechend sei vorgerichtliche abmahnung unbegrndet folge kostenerstattungsanspruch gem abs satz uwg klger ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht recht angenommen beklagten geltend gemachte unterlassungsanspruch gem abs nr nr uwg verbindung abs satz abs satz abs satz bgb af zusteht beanstandete widerrufs belehrung klgers transparenzgebot abs satz abs satz bgb af verstt abmahnung beklagten mrz demzufolge unbegrndet kostenerstattungsanspruch abs satz uwg klger beklagte unterlassungsanspruch wiederholungsgefahr gesttzt abs satz uwg ansicht klger mrz begangene zuwiderhandlung vorgetragen unterlassungsanspruch abwehr knftiger rechtsverste gerichtet begrndet grundla
  3680. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen beihilfe schweren raub strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin mrz gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts hanau august unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde generalbundesanwalt revision nebenklgerin ausgefhrt landgericht angeklagten wegen beihilfe schweren raub freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt urteil richtet revision nebenklgerin verletzung materiellen rechtes rgt rechtsmittel unzulssig nebenklgerin beantragt angefochtene urteil feststellungen aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung strafkammer zurckzuverweisen hinblick regelung abs stpo zwingend erforderlich wre klargestellt urteil ziel nderung schuldspruchs anficht vgl se nat beschl str gilt mehr revisionsbegrndung ausdrcklich entnehmen lsst rechtsmittel rechtsfolgenausspruch landgerichtlichen erkenntnisses wenden schliet senat rissing van saan bode rothfu otten roggenbuck'],['Soon']]
  3681. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schwerer sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz mai abs stpo magabe unbegrndet verworfen teilfreispruch entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revision entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer sexueller ntigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen ruberischer erpressung tateinheit krperverletzung wegen gefhrlicher krperverletzung wegen betruges zwei fllen wegen krperverletzung vier fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen verurteilung wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel bleibt grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg jedoch teilfreispruch bestand generalbundesanwalt insoweit folgendes ausgefhrt teilfreispruch erfolgen anklagevorwurf bezug zustzliche quetschen fingers tat zugeordnet wurde vollumfnglich richtig erwiesen landgericht jedoch lediglich konkurrenzrechtliche beurteilung ideal anstatt realkonkurrenz vornimmt deshalb gesamte geschehen tat aburteilt entfallenlassen teilfreispruchs klarstellung erfolgen angeklagter darf wegen tatgeschehens zugleich verurteilt frei gesprochen bgh beschluss januar str abgedruckt mwn stimmt senat ndert urteilsformel entsprechend ab rechtlichen bewertung senat davon ausgegangen vorsitzende beweisaufnahme bemerkung geschlossen sicht kammer beweisantrge abgearbeitet worden seien beweisantrag verlesung urteils amtsgerichts zittau sander dlp berger knig bellay'],['Soon']]
  3682. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen fahrlssigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr mutzbauer dr quentin beisitzende richter bundesanwltin beim bundesgerichtshof verhandlung bundesanwltin beim bundesgerichtshof verkndung vertreterinnen generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger prof dr rer nat sachverstndiger verhandlung verhandlung justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hagen august aufgehoben strafausspruch feststellungen soweit beschwerdefhrer verfall wertersatz hhe mehr angeordnet worden gehende verfallsanordnung entfllt revision staatsanwaltschaft vorgenannte urteil dahin gendert ttchen jamaican gold extreme zwei ttchen vip eingezogen gehenden revisionen verworfen umfang aufhebung ziffer sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel amtsgericht strafrichter iserlohn zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen fahrlssigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln zwei fllen gesamtgeldstrafe tagesstzen je verurteilt brigen freigesprochen ferner verfall wertersatz hhe einziehung zwlf ttchen jamaican gold extreme zwei ttchen vip angeordnet urteil gerichteten revisionen angeklagten staatsanwaltschaft jeweils sachrge gesttzt whrend angeklagte freispruch verurteilungsfllen anstrebt begehrt staatsanwaltschaft diesbezglich verurteilung wegen vorstzlichen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge insoweit rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten revisionen erzielen jeweils urteilsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte betreibt ladengeschft zubehr fr konsum cannabis vertreibt sptestens jahr beschloss angeklagte ber erlaubnis umgang betubungsmitteln verfgt gewinnbringend krutermischungen anzubieten synthetische cannabinoide enthielten wegen cannabishnlichen wirkung krutermischungen szenekreisen rauschmittel konsumiert hauptschlich geraucht krutermischungen enthalten getrocknetes pflanzenmaterial synthetische cannabinoide jwh jwh jwh aufgesprht wirkstoffe blicherweise krutermischungen gleichmig verteilt konsument weder erkennen wirkungsweise unterschiedlich starken synthetischen cannabinoide aufgesprht wurde menge angeklagten bekannt krutermischungen konsum rauchen verwendet wurden bewusstseinsverndernde wirkung sofern synthetische cannabinoide enthielten jeweiligen lieferungen wurden lieferanten analysenbefunde bersandt auswiesen weder synthetische pflanzliche cannabinoide untersuchten probematerial gefunden konnten herstellern labor bersandten proben enthielten nmlich angeklagte wusste gegensatz tatschlich vertriebenen produkten synthetischen cannabinoide oktober erwarb angeklagte belgischen firma ttchen krutermischung vip jeweils drei gramm fall ttchen enthielten tatzeitpunkt betubungsmittelgesetz unterfallende jwh betubungsmittelgesetz unterfallenden jwh mithin bezogen gesamtmenge gramm jwh oktober erwarb angeklagte lieferanten ttchen krutermischung jamaican gold extreme jeweils drei gramm fall krutermischung enthielt jwh jwh wirkstoffgehalt jwh betrug reine wirkstoffmenge gesamtlieferung gramm jwh angeklagte hielt zeitpunkt bestellungen fr mglich krutermischungen jamaican gold extreme vip stoffe enthielten betubungsmittelgesetz unterfallen nahm billigend kauf kruter mischung vip verkaufte angeklagte gewinn ttchen fr jeweils einnahm verkufen krutermischung jamaican gold extreme kam durchsuchung oktober wurden vorgenannten lieferungen ladengeschft angeklagten zwei ttchen vip zwlf ttchen jamaican gold extreme sichergestellt weitere ttchen jamaican gold extreme geschft oktober wurden privatwohnung angeklagten gefunden landgericht sachverhalt folgt bewertet angeklagte bewusst fahrlssig gehandelt fr mglich gehalten oktober erworbenen krutermischungen vip jamaican gold extreme betubungsmittelgesetz unterfallen
  3683. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs nr abs bgb fr frage voraussetzungen schuldner trotz zuvielforderung glubigers verzug gert gelten falle berschreitung kalendermig bestimmten leistungszeit herbeigefhrten verzuges grundstze bundesgerichtshof verzug zuvielmahnung entwickelt zahlungsverzug kunden versorgungsunternehmens ursprnglichen rechnung genannten leistungszeit bezahlt steht entgegen versorgungsunternehmen tarife infolgedessen rechnungen nachtrglich herabgesetzt ndert daran ursprnglichen tarife nderung gltig deshalb darauf beruhenden rechnungsbetrge dahin geschuldet gilt sonderfall unbilligen leistungsbestimmung abs satz bgb bgh urt juli zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver richterin ambrosius richter asendorf fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts berlin juli hinsichtlich zinsentscheidung teilweise gendert beklagte verurteilt klgerin ber zugesprochenen zinsen hinaus weitere zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit januar weiteren seit juli jeweils juni zahlen weitergehenden rechtsmittel klgerin zurckgewiesen beklagte trgt kosten berufungs revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin anstalt ffentlichen rechts abfallentsorgung straenreinigung land berlin betreibt beklagten grundstckseigentmer land berlin rckstndiges straenreinigungsentgelt fr jahre nebst verzugszinsen anspruch genommen parteien streiten inzwischen ber teil zinsen klgerin beklagten fr qm groe grundstck waldpark wuhlheide rechnungen dezember fr jahr fr fr fr rechnung gestellt laut vermerk rechnungen jeweils dezember fllig sollten sowie rechnung januar fr jahr fllig juni sondergutschriften april ermigte klgerin wegen rckwirkend genderter tarife rechnungen fr fr fr fr beklagte zahlte rechnungen jeweils teilbetrge klgerin rest verklagt eingewandt teile grundstcks forst genutzt wrden weshalb gem abs strrg berlin wonach eigentmer grundstcken forst genutzt entgelt befreit fr ganze grundstck bezahlen brauche punkt landgericht teilweise recht gegeben klgerin entgelt fr forstlich grnflche privatstrae genutzten grundstcksteile gre qm zuerkannt verzugszinsen landgericht klgerin erst ab zustellung mahnbescheids juni zugesprochen insoweit klgerin berufung eingelegt hinblick rechnungen bestimmten flligkeitsdaten anspruch zinsen schon ab januar bzw ab juli weiterverfolgt berufung berufungsgericht zurckgewiesen worden hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision wesentlichen erfolg anspruch klgerin verzugszinsen aufgrund teil mahnung teil bestimmung leistungszeit kalender herbeigefhrten verzuges beklagten begrndet abs satz abs satz abs satz bgb dezember geltenden fassung folgenden art satz egbgb berufungsgericht verzug beklagten aufgrund rechnungen genannten flligkeitsdaten wegen entschuldigenden rechtsirrtums beklagten abgelehnt klgerin erstmalig dezember bzw januar fr jahre ab betrge rechnung gestellt denen nunmehr rechtskrftig feststehe berhaupt hhe zwei dritteln berechtigt seien beklagte sei damals lage tatschlich geschuldeten entgelte festzustellen seien spter unerhebliche korrekturen rechnungshhe wegen nachtrglicher tarifnderungen erfolgt klgerin herausrechnung waldstcke erst verlauf vorliegenden prozesses akzeptiert vergeblich berufe klgerin darauf beklagte zumindest eigene berechnungen abzug forstflchen htte anstellen mssen sei beklagten anbetracht tatsache ber richtige entgelthhe langwieriger prozess landgericht gefhrt worden sei mglich zumutbar ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht verkannt klgerin berechtigt rechnungen leistungszeit kalender bestimmen gem abs satz bgb abs nr bgb bewirken beklagte ablauf leistungszeit mahnung verzug geriet grundstzlich erfordert bestimmung leistungszeit vereinbarung vertragsparteien erkennende senat indessen
  3684. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb april rechtsbeschwerdeverfahren vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilkammer einzelrichter landgerichts zwickau september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klger beklagten wegen verkehrsunfalls restlichen schadensersatz hhe dm termin mndlichen verhandlung amtsgericht klger assessor kanzlei prozebevollmchtigten vertreten worden parteien vergleich geschlossen danach klger beklagten kosten rechtsstreits tragen anschlieenden kostenfestsetzungsverfahren klger rechtsanwaltsgebhren neben prozegebhr gem abs nr brago verhandlungsgebhr gem abs nr brago vergleichsgebhr gem abs brago angemeldet gebhren rechtspfleger kostenausgleichung bercksichtigt beklagten erstattenden auergerichtlichen kosten kostenfestsetzungsbeschlu april demgem gesetzt landgericht sofortige beschwerde beklagten beschlu einzelrichters september zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen beantragen beklagten angefochtenen beschlu aufzuheben kostenfestsetzungsbeschlu amtsgerichts insoweit abzundern kostenausgleichung zugunsten prozegebhr klgers mehr hilfsweise sache beschwerdegericht zurckzuverweisen ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht angefochtene einzelrichterentscheidung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs gg ergangen ix zivilsenat bundesgerichtshofs entschieden fall einzelrichter sache rechtsgrundstzliche bedeutung beimit ber beschwerde entschieden rechtsbeschwerde zuge lassen zulassung wirksam entscheidung jedoch rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen unterliegt bgh beschlu mrz ix zb verffentlichung bghz bestimmt senat bereits angeschlossen beschlu april vi zb verffentlichung bestimmt vorliegend einzelrichter rechtsbeschwerde wegen allgemeiner bedeutung zugelassen entscheidung durfte treffen htte verfahren vielmehr gem nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen begriff grundstzlichen bedeutung sinne bestimmung umfat neben grundstzlichen bedeutung engeren sinne abs nr zpo genannten flle rechtsfortbildung sicherung einheitlichen rechtsprechung vgl bt drucks abs zpo einzelrichter verfgt rechtssachen denen grundstzliche bedeutung beimit ber handlungsermessen fllen eigene entscheidung schlechthin versagt bringt zulassung rechtsbeschwerde ausdruck rechtssache auffassung grundstzlicher bedeutung entscheidungszustndigkeit objektiv willkrlich angemat versto verfassungsgebot gesetzlichen richters senat amts wegen bercksichtigen bgh beschlu mrz ix zb umdruck iii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat mglichkeit gkg gebrauch mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  3685. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen beihilfe bandenhandel betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister hubert dr schfer richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember soweit betrifft ausspruch ber verfall zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen beihilfe bandenmigen handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt einziehungsentscheidung getroffen verfall wertersatz hhe angeordnet verurteilung gerichtete revision angeklagten rgt verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel fhrt aufhebung verfallsentscheidung brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensbeanstandungen bleiben grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg berprfung urteils aufgrund sachbeschwerde schuldspruch verhngten einzelstrafen sowie einziehung rechtsfehler nachteil angeklagten erbracht gilt ergebnis fr gesamtstrafenausspruch landgericht davon abgesehen frher beschluss gebildete gesamtgeldstrafe aufzulsen gesamtgeldstrafe zugrunde liegenden einzelstrafen gegenstndliche gesamtstrafe einzubeziehen begrndung entscheidung lediglich ausgefhrt sei einwirkung angeklagten erforderlich geld freiheitsstrafe nebeneinander bestehen bleiben fhrt ausspruch ber verhngte gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben wre dahinstehen dabei generalbundesanwalt meint begrndung gem abs satz halbsatz abs stgb grundstzlich zulssigen entscheidung unzureichend landgericht errtert frher gebildete gesamtgeldstrafe teilweise ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden zeitpunkt erlasses angefochtenen urteils unterbrechung hiesigen verfahren angeordneten untersuchungshaft vollstreckt wurde einbeziehung einzelstrafen denen beschluss amtsgerichts potsdam mrz nachtrglich gesamtgeldstrafe gebildet wor wre gesamtzusammenhang urteilsgrnde stgb ohnehin betracht gekommen umstand strafbefehl amtsgerichts potsdam mrz sowie strafbefehl amtsgerichts frankfurt april verhngten geldstrafen nachtrglich gesamtgeldstrafe gebildet worden ergibt vorliegend ausdrckliche feststellung zugehrigen tatzeiten landgericht hinreichend sicher strafbefehl april zugrunde liegende straftat strafbefehl mrz begangen worden mithin strafbefehl mrz hinsichtlich nachtrglichen gesamtstrafenbildung rechtskrftigen erledigten vorstrafen gegenstndlichen einzelstrafen zsur bildet smtliche angefochtene urteil abgeurteilte taten ab ende august mithin erlass zsur bildenden strafbefehls begangen worden wre bildung nachtrglichen gesamtstrafe verhngten einzelfreiheitsstrafen beiden frheren geldstrafen gem abs stgb rechtlich zulssig gesamtstrafenausspruch somit bestand ausspruch ber verfall wertersatz hhe hingegen bestehen bleiben generalbundesanwalt antragsschrift hierzu ausgefhrt verfallsanordnung erweist rechtsfehlerhaft abs stgb gericht zwingend verfall anzuordnen tter rechtswidrige tat begangen fr erlangt soweit verfall bestimmten gegenstandes wegen beschaffenheit erlangten grnden mglich tritt gem stgb verfall wertersatzes stelle erlangten abschpfung erfolgt bruttoprinzip wonach grundstzlich tter fr tat erhalten fr verfal len erklren vgl senat bghr stgb erlangtes sowie urteil mrz str juris daran gemessen begegnen ausfhrungen landgerichts schon hhe taten erlangten durchgreifenden bedenken feststellungen belegen angeklagte fall ii voraus entlohnt worden feststellungen vorangegangenen fllen lassen schluss vgl insbesondere fall ii ua ii ua wre geschehen letzte tat berechnung tat erlangten bercksichtigen unzureichend ausfhrungen voraussetzungen stgb anwendung hrtevorschrift stgb sache tatrich
  3686. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen gegenvorstellung prozessbevollmchtigten klgerin gibt veranlassung gegenstandswert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde anderweit ber festzusetzen grnde unterscheiden beschwer beklagten nr egzpo fr gebhren mageblichen wert beschwerdeverfahrens vgl senat bghz beschwer verurteilten beklagten richtet deren interesse abnderung bekmpften entscheidung bercksichtigung beklagten rckbau verurteilt worden beschwer insoweit kosten ersatzvornahme bemessen vgl senat bghz beschl januar zr rz juris beklagten nichtzulassungsbeschwerde dargelegt beschwer danach betrag bersteigt gebhren wert beschwerdeverfahrens bestimmt antrag rechtsmittelfhrers wert streitgegenstandes ersten rechtszuges begrenzt abs satz gkg senat insoweit ermessensfehlerfreie bewertung berufungsge richts zugrunde gelegt wert gelangt fr gebhren anwalts gilt abweichendes rvg krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']]
  3687. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb haftung gmbh fr fehlerhafte anlageberatung namensgleiche einzelfirma gesichtspunkten firmenfortfhrung rechtsscheinhaftung bgh urteil juli iii zr thringer olg jena lg erfurt iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidenten schlick richter wstmann seiters tombrink dr remmert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena mai kostenpunkt insoweit aufgehoben urteil landgerichts erfurt oktober berufung beklagten abgendert worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte folgenden beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch empfehlung zeugen zeichnete klgerin juli beteiligungen atypisch stille gesellschafterin ag gesamteinlagesumme gestalt ei ner einmaleinlage sowie monatlichen raten je erbringen zahlungen fiel zustzlich agio klgerin geltend gemacht beklagte msse fr einzelnen vorgetragene beratungsfehler zeugen nungsschadens einstehen zeuge zel firma ersatz zeichhabe mitarbeiter vertretungsbefugnis gehandelt beklagte gmbh sei fr verbindlichkeiten firma gesichtspunkt rechtsnachfolge beziehungsweise firmenfortfhrung haftbar landgericht haftung beklagten bejaht klage berwiegend stattgegeben hiergegen eingelegte berufung beklagten oberlandesgericht vernehmung zeugen haftung laufe berufungsverfahrens liquidationsstadium getretenen beklagten verneint landgerichtsurteil teilweise abgendert klage insgesamt abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils zulassung revision prozessbevollmchtigte beklagten mitteilung amtsgerichts schweinfurt ber dezember erfolgte eintragung handelsregister vorgelegt wonach liquidation beklagten beendet gesellschaft erloschen entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt aufgrund aussage zeugen klgerin einzelfirma stehe fest anlageberatungsvertrag zustan de gekommen sei beklagte gesichtspunkt firmenfortfhrung gem hgb zurechnen lassen msste zeuge eindeutig ausgesagt streitgegenstndlichen kapitalanlage direktvermittlung gehandelt unbeschadet msse beklagte fr etwaige haftung einzelfirma gem hgb einstehen firmenbernahme firmenfortfhrung beklagte vorgelegen aussage zeugen htten vielmehr beide firmen einzelfirma august handelsregister eingetragene beklagte gmbh nebeneinander existiert altkunden klgerin bereits grndung beklagten beteiligungsgeschfte abgeschlossen htten seien einzelfirma geblieben beklagte erklrt fr bereits einzelfirma abgeschlossene kapitalanlagen haftung bernehmen deren geschfte fortfhren ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand begrndung berufungsurteils trgt ablehnung haftung beklagten recht beanstandet revision berufungsgericht beurteilung frage zeuge beratung klgerin eigenen namen namen dritten einzelfirma einzelkaufmnnisches unternehmen gehandelt magebli chen rechtlichen kriterien zugrunde gelegt bercksichtigung weiteren fallumstnde allein aussage zeugen gesttzt gem abs bgb kommt fr frage eigen vertreterhandeln vorliegt darauf teil erklrungen gesamtverhalten betreffenden person verstehen werten durfte entscheidend objektivierte empfngersicht wobei umstnde bercksichtigen vertragsschluss gefhrt etwa senatsurteil oktober iii zr njw rr mwn aussage zeugen wonach fr beide gesell schaften heit fr einzelfirma sodann fr be klagte ttig sei klgerin bezug streit stehende kapitalanlage indes eigenstndig rahmen direktvertrags beraten ergibt auftreten zeugen mageblichen sicht objektivierten empfngers klgerin einzuordnen revision macht zusammenhang zutreffend darauf aufmerksam insbesondere beratungsgesprch juli vorangehende informationsveranstaltung firma juni klgerin teilnahm eingeladen worden klgerin zeugen namen firma ber
  3688. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str str mai strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr sander vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof prof dr knig dr berger khler beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwltin mo vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg august dahin gendert angeklagten gesamtschuldner angeklagten einziehung wertes tatertrgen hhe angeordnet weiterhin vorgenannte urteil soweit mitangeklagten gt betrifft dahin gendert mitangeklagten hhe angeordneten einziehungen angeklagten sowie untereinander gesamtschuldnerisch haften revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg august dahin gendert angeklagten einziehung wertes tatertrgen hhe angeordnet insoweit revision angeklagten sowie umfang mitangeklagten gt angeordneten einziehungen gesamtschuldner haftet weitergehende revision angeklagten ver worfen davon abgesehen angeklagten rechtsmittel staatsanwaltschaft revisionsverfahren entstandenen kosten aufzuerlegen davon abgesehen angeklagten kosten rechtsmittels aufzuerle gen jedoch nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten urteil august schweren raubes sowie besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsberaubung abgetrennten verfahren angeklagten urteil august besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsberaubung schuldig gesprochen angeklagten jugendstrafe zwei jahren deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt worden angeklagten einbeziehung zwei frheren urteilen jugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt auerdem angeklagten einzie hung geldbetrages sowie angeklagten einziehung geldbetrages angeordnet angeklagte wendet verurteilung verletzung materiellen rechts gesttzten revision ebenfalls jeweils sachrge gesttzten revisionen staatsanwaltschaft richten einziehungsentscheidungen landgerichts jeweils tat november auszusprechende hhe einziehung wertes tatertrge beschrnkt whrend generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel staatsanwaltschaft angestrebten nderung einziehungsentscheidungen fhren bleibt rechtsmittel angeklagten berwiegend erfolglos feststellungen landgerichts berfielen angeklagten abend november mbelgeschft mitangeklagte gt angestellt zugang kassenbro verschaffte tatbeute gemeinsamen tatplan gt gleichen anteilen aufgeteilt wobei fahrer tat mitwirkenden mitangeklagten entlohnung aussicht gestellt wurde ren mitangeklagten fr tat weite angeklagten fahrt tatort begleitete zwei messern rolle klebeband ausgerstet worden nachdem hilfe mitangeklagten gt kassenbro eingedrungen zeigten beiden ttigen kassiererinnen drohend messer forderten boden legen kassenbro vorgefundenen schlsselbund mitgebrachten rucksack ging angrenzenden tresor raum ffnete tresore entnahm rucksack steckte ffnung weiteren tresors gelang whrenddessen forderte kassiererinnen schmuck abzunehmen danach fesselte klebeband nachdem kassenbro zurckgekehrt beide angeklagte festnetztelefone unbenutzbar gemacht nahmen schreibtisch safebag tageseinnahmen hhe befanden wechselgeldkasse steckten geld ebenfalls rucksack angeklagten beim anschlieenden verlassen tatorts trug rucksack gesamtbeute hielt fluchtfahrzeug erreichen tiefgarage fahrtziel schtteten beide angeklagte sowie mitangeklagten geld rucksack kofferraum fahrzeuges sortierten stapelten gemeinsam mitangeklagten erhielten jeweils mindestens angeklagte mindes tens tatbeute nahm fr anteil mindestens sowie weitere spter mitangeklagten gt anteil bergab verbleib restlichen geldes konnte festgestellt landgericht jeweils abs stgb nf gesttzten einziehungsentscheidungen hinsichtlich angeklagten eigenen verfgungsgewalt bezglich anteils tatbeute hhe ausgegangen ber restliche tatbeute verfgen
  3689. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mainz august zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss zweier verbraucherdarlehensvertrge gerichteten willenserklrungen klgers parteien schlossen finanzierung immobilienerwerbs juli wege fernabsatzgeschfts zwei verbraucherdarlehensvertrge form sog forwarddarlehen ber fr abnahme darlehensvaluta zeitraum mai mai vorgesehen beklagte belehrte klger jeweils gleichlautend folgt ber widerrufsrecht klger nahm darlehen ab zahlte mrz nichtabnahmeentschdigung hhe beklagte schreiben prozessbevollmchtigten september erklrte klger widerruf abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen forderte beklagte rckzahlung nichtabnahmeentschdigung oktober beklagte wies forderung klgers klger september zugegangenen schreiben zurck klage rckzahlung nichtabnahmeentschdigung nebst zinsen freistellung vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten landgericht abgewiesen berufung klgers schluss antrag erstattung nichtabnahmeentschdigung nebst zinsen weiterverfolgt berufungsgericht erstinstanzliche urteil teilweise abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit september zahlen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte zurckweisung klgerischen berufung entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil juli juris begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt parteien seien juli wege fernabsatzes zwei verbraucherdarlehensvertrge forwarddarlehen zustande gekommen klger recht zugestanden abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen widerrufen beklagte klger unzureichend deutlich ber voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist belehrt gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung mageblichen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen mangels ordnungsgemer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen klger widerruf erklren knnen vorschriften fernabsatzrechts ber erlschen widerrufsrechts seien parteien geschlossenen verbraucherdarlehensvertrge anwendbar parteien ausbung widerrufsrechts vereinbart htten klger msse darlehen zahlung nichtabnahmeentschdigung mehr abnehmen ndere fortbestehenden widerruflichkeit abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen klgers klger widerrufsrecht weder verwirkt rechtsmissbruchlich ausgebt grundlage widerruf entstandenen rckgewhrschuldverhltnisses knne klger nichtabnahmeentschdigung zurckverlangen zinsen hhe fnf prozentpunkten stnden klger gesichtspunkt schuldnerverzugs aufgrund weigerung beklagten forderung auszugleichen ab september ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht allerdings ausgangspunkt richtig erkannt klger sei gem abs bgb zunchst recht zugekommen abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen abs bgb art abs satz nr abs abs satz egbgb mageblichen august juni geltenden fassung widerrufen rechtsfehlerhaft berufungsgericht indessen davon ausgegangen beklagte klger unzureichend ber zukommende widerrufsrecht belehrt widerrufsfrist erklrung widerrufs abgelaufen sei entgegen rechtsmeinung berufungsgerichts beklagte senat inhaltsgleichen widerrufsbelehrung bereits entschieden senatsurteil februar xi zr wm rn ff voraussetzungen widerrufsrechts zutreffend dargestellt gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung kommt daher iii berufungsurteil unterliegt wegen rechtsfehlerhaften ausfhrungen berufungsgerichts aufhebung abs zpo grnden richtig darstellt zpo weitere feststellungen er
  3690. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juli magabe sichergestellten gramm kokain nebst verpackungsmaterial eingezogen unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen appl krehl grube ecli de bgh str bartel schmidt'],['Soon']]
  3691. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr nachschlagewerk verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja meinpaket de ii uwg abs aufrufen verkaufsportals internet geschftliche entscheidung sinne abs uwg rumliche zeitliche beschrnkungen kommunikationsmittels sinne abs nr uwg erst anzunehmen objektiv unmglich fraglichen angaben schon aufforderung kauf fr frage informationen unternehmer rahmen aufforderung kauf erteilen prfung einzelfalls erforderlich einerseits unternehmer gewhlte gestaltung werbemittels umfang insgesamt erforderlichen angaben ankommt andererseits entscheidung gesetzgebers beachten bestimmte angaben wesentlich anzusehen bgh urteil september zr olg kln lg bonn ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter prof dr koch prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgers zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln september kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich unterlassungsantrags nachteil klgers erkannt worden umfang aufhebung berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts bonn mrz zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittel rechts wegen tatbestand klger verein sozialer wettbewerb zwei bundesweit ttige anbieter elektro elektronikartikeln sowie versandhndler angehren bundesweit art anbieten beklagte betreibt internetportal meinpaket de gewerbliche verkufer anbieten knnen beklagte schliet kufern vertrge ber produkte ab klger nimmt beklagte unterlassung ganzseitigen anzeigenwerbung anspruch zeitung bild sonntag dezember verffentlicht worden nachfolgend verkleinert wiedergegeben konnten ber verkaufsplattform beklagten erworben besuchte werbung angesprochener internetnutzer verkaufsplattform gab anzeige genannten code ffnete jeweilige produktseite angezeigt wurde wer gewerbliche verkufer jeweiligen artikels rubrik anbieterinformationen erhielt nutzer angaben firma anschrift vertragspartners klger ansicht beklagte werbung verpflichtung verstoen identitt anschrift verkaufsplattform nutzenden anbieter anzugeben landgericht beklagte antragsgem unterlassung konkret beanstandeten werbung sowie erstattung abmahnkosten hhe nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit september verurteilt lg bonn urteil mrz juris berufungsgericht klage abgewiesen olg kln mmr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils senat beschluss januar gerichtshof europischen union folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt bgh grur wrp meinpaket de mssen angaben anschrift identitt gewerbetreibenden sinne art abs buchst richtlinie eg schon anzeigenwerbung fr konkrete produkte printmedium gemacht verbraucher beworbenen produkte ausschlielich ber anzeige angegebene website werbenden unternehmens erwerben art abs richtlinie forderlichen informationen einfache weise ber website erhalten knnen kommt fr antwort frage darauf printmedium werbende unternehmen fr verkauf eigener produkte wirbt fr art abs richtlinie eg erforderlichen angaben direkt eigene website verweist werbung produkte bezieht unternehmen internetplattform werbenden verkauft verbraucher angaben art abs richtlinie erst mehreren weiteren schritten klicks ber verlinkung internetseiten unternehmen erhalten knnen werbung allein angegebenen website plattformbetreibers bereitgestellt gerichtshof europischen union fragen folgt beantwortet eugh urteil mrz grur wrp vsw dhl paket art abs richtlinie eg europischen parlaments rates mai ber unlautere geschftspraktiken unternehmen gegenber verbrauchern binnenmarkt nderung richtlinie ewg rates richtlinien eg eg eg europischen parlaments rates sowie verordnung eg nr europischen parlaments rates dahin auszulegen werbeanzeige ausgangsverfahren rede stehende begriff aufforderung kauf sinne richtlinie fllt vorschrift vorgesehene informationspflicht erfllen sache vorlegenden gerichts einzelfall prfen grund rumlicher beschrnkungen werbetext gerechtfertigt angaben an
  3692. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xii zr verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs satz abs abs satz revisionsgerichtliche prfung wahrung schriftform akten befindlichen urkunde beschrnkt getroffenen feststellungen deren beschaffenheit berufungsurteil tatbestand erstinstanzlichen urteils verweist bezugnahme urkunde enthlt bgb abs formfreiheit zustimmung mieters vermieterwechsel alte neue vermieter schriftform bgb gengenden nachtrag langfristigen mietvertrag vereinbart bgb abs abs fortbestand besitzeinrumungspflicht vermieters herstellung mietobjekts verpflichtet grundstck nachtrglich dritten verkauft bebaut anderweitig vermietet agbg abs bb ch angemessenheit gewerbemietvertrag ber errichtendes gebude zeitliche begrenzung vereinbarten vertragsstrafe fr tag berschreitung vereinbarten mietbeginns bgh urteil mrz xii zr kg berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick prof dr wagenitz fuchs fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts berlin mai zurckgewiesen beklagten tragen weiteren kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klgerin nimmt mieterin beklagten feststellung fortbestehens gewerbemietvertrages einrumung mietbesitzes zahlung vertragsstrafe anspruch klgerin schlo februar mrz gmbh stellende rumlichkeiten gmbh mietvertrag ber erund pkw parkflchen berlin lebensmittelsupermarkt betreiben sptester mietbe ginn juni vereinbart fr fall mietobjekt mieterin sptestens tage verfgung stand vermieter gem abs mietvertrages verpflichtet fr tag verzuges vertragsstrafe dm zahlen mietverhltnis unbestimmte zeit abgeschlossen vermieterin frhestens mai mieterin frhestens mai gekndigt knnen mietzins monatlich dm netto vereinbart gmbh verpflichtete abs vertrages rumlichkeiten flchen basis vereinbarten plne baubeschreibung zeitnah erstellen baugenehmigung einzuholen fr fall beabsichtigte bauvorhaben genehmigt wrde zunchst versucht baugenehmigung vernderter form erreichen rechtskraft negativen baubescheides vermieter erfolglos durchgefhrtem widerspruchsverfahren vermieter berechtigt vertrag zurckzutreten vertretern beider vertragsparteien unterzeichnete mietvertrag zusammengeheftet numerierten seiten enthalten jeweils paraphen zeichnungsberechtigter vertreter beider vertragsparteien gleiches gilt fr baubeschreibung smtliche abs mietvertrages genannten anlagen mietvertrag ebenfalls vertretern vertragsparteien unterschrieben lediglich je anlage seite sowie zwei anlagen seite baubeschreibung seitenzahlen versehen paraphiert gmbh veruerte grundstcksflche miet objekt errichtet deren eigentmerin zeit punkt grundbuch eingetragen notariellem vertrag mai beklagten ebenfalls zeitpunkt eigentmer grundbuch eingetragen wurden vertrag heit klgerin gmbh geschlossene mietvertrag kufern vollin haltlich bekannt sei bernommen juli veruerten beklagten objekt ma baubetreuungsgesellschaft mbh voreintragung zwischenerwerber neue eigentmerin grundbuch eingetragen wurde bau befindliche objekt februar konkurrentin klgerin vermietete juli verhandelten parteien ber modifizierung planungen einigung erzielt wurde frmliches baugenehmigungsverfahren grundlage ursprnglichen plne wurde eingeleitet juni erklrten beklagten gegenber klgerin rcktritt vertrag klgerin widersprach mahnte februar vertragseinhaltung forderte beklagten entsprechend mietvertrag besitz einzurumen erwiderung klageschrift erklrten beklagten juli vorsorglich sowohl ordentliche fristlose kndigung mietvertrages landgericht antragsgem festgestellt mietvertrag parteien rcktrittserklrung beklagten juni beendet wurde fortbesteht beklagten gesamtschuldner einrumung besitzes mietvertrag genannten rumlichkeiten flchen sowie zahlung vertragsstrafe dm nebst gestaffelten zinsen verurteilt berufung beklagten kammergericht erstinstanzliche entscheidung abgendert klage abgewiesen dagegen richtet revision klgerin wiederherstellung l
  3693. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs gmbhg nr aktg abs gesellschafter personengesellschaft knnen zwecke durchsetzung ersatzansprchen organschaftlichen vertreter entsprechender anwendung nr halbs gmbhg abs satz aktg besonderen vertreter bestellen besonderer vertreter beirat publikumskommanditgesellschaft bestellt bgh beschluss juni ii zr olg bremen lg bremen ii zivilsenat bundesgerichtshofes juni vorsitzenden richter prof dr goette richter caliebe dr reichart dr drescher dr lffler einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt berufungsgericht zugelassene revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen august beschluss gem zpo zurckzuweisen streitwert grnde revision bereits unzulssig soweit geltend macht klage sei unbegrndet enthlt entscheidungssatz berufungsurteils zusatz zugunsten beklagten zugelassene revision einschrnkt eingrenzung rechtsmittelzulassung jedoch stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs entscheidungsgrnden ergeben vgl bghz nachw bgh beschl september vii zr njw rr tz fall grnden urteils berufungsgericht ausgefhrt frage publikums kommanditgesellschaft analog aktg geschftsfhrer gegenber gewhlte beirat gesellschaft gerichtlich vertreten soweit ersichtlich bislang hchstrichterlich entschieden rcksicht darauf lsst senat abs nr revision erwgungen lassen hinreichend deutlich erkennen berufungsgericht anrufung revisionsgerichts rechtfertigende rechtsfrage allein prozessfhrungsbefugnis ebene zulssigkeit klage gesehen zulssigkeit klage gem zpo gesondert verhandelt entschieden betrifft abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs gegenstand beschrnkten zulassung revision materiell rechtliche beurteilung berufungsgericht hingegen recht unrecht beruhen fr zweifelhaft gehalten fall revision frage zulssigkeit klage beschrnkt vgl bgh urteil mai iii zr njw nachw ii soweit revision zulssig liegen voraussetzungen fr zulassung aussicht erfolg zpo zulassungsgrnde bestehen rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo berufungsgericht zulassung revision zugrunde gelegte frage publikumskommanditgesellschaft analog aktg gewhlte beirat gesellschaft klage geschftsfhrer gerichtlich vertreten entscheidungserheblich beirte klgerinnen jeweils wirksam gesellschafterversammlungen prozessfhrung beklagte beauftragt bevollmchtigt worden bereits deshalb konnten beirte sinne abs zpo prozessunfhigen klgerinnen prozess vertreten gesetzliche vertretungsermchtigung analog aktg kommt berufungsgericht urteil seite absatz erkennt revision soweit zulssig sache aussicht erfolg gesellschafter personengesellschaft knnen durchsetzung ersatzansprchen organschaftlichen vertreter entsprechender anwendung nr halbs gmbhg abs satz aktg besonderen vertreter bestellen karrer nzg ff folgend hopt baumbach hopt hgb aufl rdn fr gmbh co kg vgl landgericht karlsruhe urt januar kfh nzg scholz schmidt gmbhg aufl rdn hffer ulmer habersack winter gmbhg rdn liegen smtliche voraussetzungen fr wirksame bestellung beirte besondere prozessvertreter fr aktivprozess beklagte aa klgerinnen konnten persnlich haftenden gesellschafter vertreten beklagte verklagte komplementrin wegen verbots insichprozesses organschaftlichen prozessvertretung ausgeschlossen senat bghz tz sanitary nachw staub habersack hgb aufl rdn klgerinnen konnten jeweils zweite persnlich haftende gesellschafterin vertreten allerdings fhrt ausscheiden zwei komplementren grundstzlich verbleibende komplementr vertretungsberechtigt beide gesellschaftsvertrag gesamtvertretungsberechtigt senat bghz staub habersack hgb aufl rdn nachw streitfall gelten erwartet derjenige ansprche verfolgt gefahr luft entsprechenden verfahren etwaige eigene versumnisse versumnisse ersatzpflichtigen kollegial geschftlich verbundenen personen aufgedeckt senat sieht deshalb grund fr regelung nr gmbhg darin prozess mehreren vorhandenen geschftsfhrern jedenfalls hufig immer brigen geschftsfhrer unvoreingenommen genug seien interessen gesellschaft prozess ntigen nachdruck wahrzunehmen bgh sen urt februar ii zr njw rr nr alt gmbhg lsst
  3694. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein geso abs nr aufgrund presseberichten amtliche verlautbarung enthalten glubiger umstnden gehalten zahlungsfhigkeit schuldners erkundigen geso ko inso insolvenzanfechtung bleibt anzeige masseunzulnglichkeit mglich bgh urteil juli ix zr olg jena lg erfurt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr zugehr dr ganter fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt verwalter gesamtvollstreckung ber vermgen bau gmbh frheren grobauunternehmens thringen knftig schuldnerin beklagten krankenkasse wege anfechtung rckzahlung sozialversicherungsbeitrgen hhe dm schuldnerin bemhte staatlicher untersttzung anteilnahme presse weitere bankkredite gem antrag schuldnerin april stundete beklagte zahlung sozialversicherungsbeitrge fr mrz zwei wochen juni wurden schuldnerin gewhrten bankkredite fllig gestellt lhne gehlter fr juni wurden gezahlt letzte kreditverhandlungen schuldnerin banken scheiterten ersten juli woche juli betrugen flligen ernsthaft eingeforderten bankverbindlichkeiten schuldnerin etwa mio dm zeitpunkt passiva schuldnerin etwa mio dm mehr doppelt hoch deren aktiva juli widerrief schuldnerin beklagten erteilte ermchtigung einzug sozialversicherungsbeitrge lastschriftverfahren uhr tages berwies schuldnerin telegraphisch beklagten abschlag dm sozialversicherungsbeitrge fr juni zeitgleich erfllte schuldnerin verbindlichkeiten gegenber sozialversicherungstrgern finanzbehrde berwiesene betrag wurde konto beklagten vormittag juli gutgeschrieben uhr tages beantragte schuldnerin gesamtvollstreckung ber vermgen erffnen zahlungsunfhig berschuldet sei uhr juli ordnete amtsgericht manahmen sicherung masse bestellte klger sequester september wurde gesamtvollstrekkungsverfahren wegen zahlungsunfhigkeit berschuldung erffnet datum mai verffentlicht bundesanzeiger juni zeigte klger masseunzulnglichkeit geso beklagten juli zugestellte anfechtungsklage vorinstanzen erfolg revision klageanspruch weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache abs zpo mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht berufungsgericht angenommen rechtzeitig geltend gemachte abs geso anfechtung wegen abschlagszahlung schuldnerin beklagte juli sozialversicherungsbeitrge fr juni sei gem abs nr geso begrndet zunchst festgestellt beklagten tage unterstellte zahlungsunfhigkeit schuldnerin bekannt nimmt revision weiterhin berufungsgericht angenommen beklagten zeitpunkt zahlungsunfhigkeit schuldnerin umstnden bekannt mssen ausgefhrt klger entsprechende anfechtungsvoraussetzung hinreichend dargelegt bewiesen stundung sozialversicherungsbeitrge april beklagte zahlungsunfhigkeit schuldnerin hinweisen knnen mustergltige schuldnerin sei sozialversicherungsbeitrge lastschrift einziehen lassen immer fr ausreichende deckung gesorgt einmalige stundung liquidittsengpa hingedeutet damals bauwirtschaft blich sei stundung schuldnerin sozialversicherungsbeitrge fr april mai juni fristgerecht gezahlt telegraphischen berweisung blichen zahlungstermin lasse fahrlssigkeit beklagten herleiten gelte fr schriftlichen widerruf lastschriftverfahrens juli fahrlssige unkenntnis beklagten zahlungseinstellung schuldnerin ergebe berichten tagespresse allgemeine presseberichte amtlichen verlautbarungen enthielten knnten fahrlssige unkenntnis begrnden bloe berschuldung schuldners mglich sei zeitungsartikel htten ausreichender sicherheit mitteilung zahlungsunfhigkeit schuldnerin enthalten artikeln april ergebe lediglich schuldnerin liquidittsschwierigkeiten gehabt gelte fr presseberichte juli denen zugleich massiven sanierungsbemhungen rede sei sei bericht thringer landeszeitung juli entnehmen konkurs schuldnerin unvermeidbar se
  3695. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund juli verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs abs nr stpo vorlufig eingestellt soweit angeklagte fall urteilsgrnde verurteilt worden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen weitergehende revision kosten angeklagten magabe verworfen angeklagte fllen urteilsgrnde falls vorstzlichen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe munition schuldig fr flle urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafe jahr festgesetzt grnde landgericht angeklagten wegen steuerhehlerei fall urteilsgrnde unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge fall versuchten schweren raubes fall unerlaubten besitzes schusswaffe nebst munition zwei fllen flle beihilfe unerlaubten erwerb schusswaffe fall versuchs beteiligung verbrechen fall gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt gesamtfreiheitsstrafe grunde liegenden einzelstrafen betragen dabei neun monate fall vier jahre sechs monate fall zwei jahre fall jeweils jahr fllen sowie sechs monate fall revision angeklagten verletzung formellen sachlichen rechts rgt fhrt lediglich tenor ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts februar erwiderung revision abs satz stpo entkrftet unbegrndet sinne abs stpo errterung bedarf lediglich folgendes grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen fall urteilsgrnde verurteilung angeklagten wegen steuerhehlerei sinne abs ao revisionsrechtlich beanstanden nachdem zigaretten entgegen abs tabstg deutsche steuerzeichen steuergebiet bundesrepublik deutschland verbracht worden fr unverzglich gem satz tabstg steuererklrung abgegeben worden lagerhalle angeklagten verbracht wurden verbringen bundesrepublik vollendete steuerhinterziehung beendet daran anschlieende umladen zigaretten erfolgte zigaretten sodann deutschland weiterzuveruern angeklagte wusste ua gesamtumstnden hinreichend konkretisierten absatz zigaretten untersttzte angeklagte unmittelbar interesse vortter umstand absatz aufgrund einschreitens strafverfolgungsbehrden gelungen steht vollendung absatzhilfe entgegen tatvarianten absetzens absatzhilfe setzen absatzerfolg voraus bgh njw demgegenber hlt annahme landgerichts angeklagte fllen urteilsgrnde besitzes schusswaffen munition zwei rechtlich selbstndigen fllen schuldig gemacht rechtlicher berprfung stand feststellungen bewahrte angeklagte zunchst zwei geladene halbautomatische schusswaffen plastiktte verpackt direkt neben terrasse bewohnten hauses waffen bergab polizei gefhrten vertrauensperson verwahrte danach haus gleichzeitige unerlaubte ausben tatschlichen gewalt ber mehrere waffen waffenteile bzw munition strafbestimmung fallen gilt versto waffenrecht st rspr vgl bghr waffg konkurrenzen bgh nstz rr bghr waffg abs konkurrenzen bgh beschl januar str jew senat sieht veranlassung rechtsprechung frage stellen waffen gemeinsam ort aufbewahrt schuldspruch daher geschehen berichtigen stpo steht entgegen insoweit gestndige angeklagte htte falle hinweises erfolg versprechender geschehen verteidigen knnen zutreffend landgericht zusammenhang hinsichtlich weitergabe beiden waffen vertrauensperson verurteilung angeklagten wegen unerlaubten berlassens waffe abs nr waffg abgesehen insoweit tatvollendung gegeben abs nr waffg geschtzte rechtsgut darin erblicken interesse ffentlichen sicherheit ordnung vgl abs waffg waffen vorliegenden art unberechtigte personen berlassen sollen fall beeintrchtigt scheingeschft vertrauensperson schafft gefhrdungslage abs nr waffg verhindern hlt aufrecht vielmehr scheingeschft gerade verhindern waffen missachtung waffenrechtlichen vorschriften umlauf kommen bzw bleiben insoweit sach interessenlage vergleichbar lieferung hehlers vertrauensperson gegeben vgl bgh nstz rr fllen regelmig weitere beeintrchtigung rechtsguts ausgeschlossen danach wenngleich verfgungsgewalt ber waffe person bertragen wurde vorliegend tatbestandsmerkmal berlassens sinne abs nr waffg e
  3696. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision beklagten urteil einzelrichters zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april aufgehoben berufung klgerin urteil einzelrichterin zivilkammer landgerichts frankfurt main mai zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten ber rckzahlungsanspruch klagenden bank immobilienfinanzierung liegt folgender sachverhalt zugrunde beklagte trkischer staatsangehriger gelernter schweier damaligen monatlichen nettogehalt dm wurde ende versicherungsvertreter hause besucht mglichkeit angesprochen eigene aufwendungen geld verdienen beide suchten daraufhin geschftsrume grundbesitz gmbh nachfolgend anlagevermittlerin verlauf gefhrten gesprchs entschloss klger kreditfinanzierten kauf eigentumswohnung te vertriebsmitarbeiter gr zweck erteil nachfolgend treuhnder ei ne umfassende notarielle vollmacht abschluss erforderlichen vertrge oktober unterzeichnete beklagte vermittlung treuhnders klgerin vorbereiteten antrag gewhrung vorausdarlehens ber dm november angenommen wurde vertragsinhalt kredit hilfe anzusparender bausparvertrge getilgt notariellem vertrag dezember kaufte treuhnder ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte namen beklagten eigentumswohnung preis dm ferner bestellte beklagte vertreten treuhnder unterbevollmchtigte notariatssekretrin kl gerin notarieller urkunde selben tage sicherungsgrundschuld ber dm immobilie bernahm insoweit persnliche haftung unterwarf sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen kreditsumme wurde notariatsangestellten namens beklagten notariellen urkunde bestimmt notaranderkonto berwiesen nachdem beklagte ende mrz konditionenan passungen genderten zahlungen eingestellt kndigte klgerin darlehensvertrag fristlos beklagte wandte daraufhin vollstreckungsgegenklage klgerin notariellen urkunde dezember betriebene zwangsvollstreckung zudem lie anwaltlichem schriftsatz november darlehensvertragserklrung haustrwiderrufsgesetz widerrufen rechtskrftiges urteil oktober erklrte oberlandesgericht frankfurt main zwangsvollstreckung klgerin fr unzulssig verfahren resultierenden kostenfestsetzungsbeschlssen landgerichts hanau august ber dm september ber dm betreibt beklagte zwangsvollstreckung klgerin kostenforderungen begrndung aufgerechnet widerruf kreditvertrages rckzahlungsanspruch zumindest gleicher hhe zustehe beklagte hlt entgegen notaranderkonto berwiesene darlehensvaluta mangels wirksamer anweisung empfangen regeln ber verbundene geschft kreditrckzahlung verpflichtet landgericht vollstreckungsgegenklage klgerin abgewiesen berufungsgericht stattgegeben zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt zwangsvollstreckung beiden kostenfestsetzungsbeschlssen sei unzulssig kostenerstattungsansprche beklagten klgerin erklrte aufrechnung rckzahlungsanspruch hwig erloschen seien regeln ber verbundene geschft sinne verbrkrg abzahlungsgesetz bzw allgemeinen grundsatz treu glauben stnden entgegen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes stellten immobilienerwerb darlehensvertrag grundstzlich wirtschaftliche einheit dar rechtsunkundige unerfahrene laie wisse verkufer kreditgeber verschiedene personen seien beklagte darlehensvaluta auszahlung treuhnder gem hwig empfangen hierfr erforderliche weisung beklagte konkludent schon darlehensantrag erteilt willen beider parteien anlagemodell verwirklicht sollen anlagevermittlerin geplant sei anfang auszahlung darlehens treuhnder gehrt beauftragung wahrung interessen beteiligten vorgesehen beklagten gewollt sei interesse daran gehabt freie verfgungsmacht ber darlehensbetrag erlangen verwirklichung wohnungskaufs verwenden spter geschlossenen kaufvertrag enthaltene zahlungsanweisung sei somit wieder
  3697. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgu november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat rge strafkammer antrag vernehmung mittters zeuge rechtsfehlerhaft begrndung abgelehnt zeuge sei unerreichbar greift antrag handelte beweisantrag antragswortlaut weder aufenthaltsort benannten zeugen erfolgversprechende anstze ermittlung enthlt soweit danach allenfalls verletzung aufklrungspflicht betracht kommen knnte trgt revision bemhungen beibringung beweismittels strafkammer htte entfalten sollen kommt mehr darauf revisionsvortrag deshalb unvollstndig beschwerdefhrer verschweigt benannte zeuge unbekannten aufenthalts festnahme ausgeschrieben abs satz stpo ribgh dr boetticher wegen urlaubs unterschreiben nack nack hebenstreit schluckebier elf'],['Soon']]
  3698. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache ziff wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln ziff wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth november soweit betrifft aussprchen ber fall iii urteilsgrnde verhngten einzelfreiheitsstrafen gesamtstrafen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe frei heitsberaubung tateinheit beihilfe ntigung wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln drei fllen wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt angeklagten wegen beihilfe freiheitsberaubung beihilfe freiheitsberaubung tateinheit beihilfe ntigung wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt revisionen rgen angeklagten verletzung sachlichen rechts angeklagte rgt ferner verletzung formellen rechts rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall iii urteilsgrnde verhngten einzelfreiheitsstrafen jeweils neun monaten halten rechtlicher nachprfung stand landgericht sowohl angeklagten angeklagten gute gehalten tatopfer versperrten kellerraum befand begtigend angeklagten eingewirkt ha ben rahmen beweiswrdigung landgericht gunsten angeklagten darber hinaus unterstellt tat deshalb mitgewirkt angeklagten rahmen angeklagten schlimmerem abzuhalten betreffenden strafzumessungserwgun gen landgericht dagegen ausgefhrt glaube angeklagten behauptung anbetracht eigenen vorstrafen ja wohl einfacher wre angeklagten gar erst bro holen angeklagte schon schtzen ua auszuschlieen widerspruch bemessung wegen tat verhngten einzelfreiheitsstrafen nachteil angeklagten ausgewirkt aufhebung beiden angeklagten betreffenden einzelstrafaussprche fall iii urteilsgrnde zieht aufhebung verhngten gesamtfreiheitsstrafen tepperwien athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  3699. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchter ntigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen festgestellt urteil landgerichts kiel februar eingelegte revision angeklagten wirksam zurckgenommen worden antrag angeklagten wiedereinsetzung stand versumung frist einlegung revision gewhren verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter ntigung sowie wegen tateinheitlich begangener verste waffen sprengstoffgesetz gesamtfreiheitsstrafe verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet februar ergangene urteil angeklagte tags darauf verteidiger revision eingelegt mrz beim landgericht eingegangenen versehentlich februar datierten schriftsatz briefkopf verteidigerbros verwendenden rechtsanwltin besonderer vollmacht zurckgenommen worden angeklagte schreiben juli wiedereinsetzung vorigen stand beantragt schreiben mai lsst ergnzend entnehmen revision leider grund missverstndnisses zurckgezogen worden sei senat stellt fest revision mrz eingegangenen schriftsatz wirksam zurckgenommen worden bedarf hierfr besonderen form gebundenen vgl bgh beschluss dezember str nstz ermchtigung seitens angeklagten abs stpo ergibt vorliegend bereits erklrung rechtsanwltin rechtsmittel besonderer vollmacht zurckzunehmen indiziell spricht zudem missverstndnis angeklagte landgerichtlichen berichterstatter mrz gefhrten telefonat erklrt erwge eingelegte revision zurckzunehmen behandlungsbeginn beschleunigen sa bl wirksame rcknahmeerklrung fhrt verlust rechtsmittels prozesshandlung weder widerrufen wegen irrtums angefochten vgl bgh beschluss september str bghr stpo abs rcknahme entsprechender wiedereinsetzungsantrag rechtlich ausgeschlossen bereits deshalb unzulssig vgl bgh aao mutzbauer sander berger schneider khler'],['Soon']]
  3700. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts baden baden oktober soweit betrifft ausspruch gem abs stpo aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung vier fllen davon fall tateinheit schwerem raub gesamtfreiheitsstrafe acht jahren vier monaten verurteilt ferner festgestellt angeklagte revidierende mitangeklagte taten euro erlangt kammer deshalb verfall bzw verfall wertersatz erkannt ansprche einzelnen nachfolgend aufgefhrten verletzten sinne abs satz stgb entgegenstehen hiergegen richtet verletzung formellen materiellen rechts begrndete revision beschwerdefhrers rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo rge verletzung aufklrungspflicht abs stpo antragsschrift generalbundesanwalts april genannten grnden erfolg schuld strafausspruch angefochtenen urteils halten rechtlicher berprfung stand nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben bestand jedoch feststellung abs stpo landgericht summe angeklagten mitangeklagten taten jeweils erlangten addition jeweils erlangten bargeldsummen sowie wertes entwendeten schmuckgegenstnde ermittelt errechnete gesamtsumme abzglich wertes geschdigten zurckgelangten schmuckstcke betrag bezeichnet vorliegen voraussetzungen abs stpo auffangrechtserwerb staates unterliegt jedoch tatrichter rahmen abs stpo treffenden entscheidung regelung abs stgb beachten st rspr vgl senatsbeschluss november str wistra mwn deren prfung rechtsfehlerhaft unterblieben dafr voraussetzungen stgb vorliegenden fall errtern wren bieten feststellungen persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen angeklagten anhalt neue tatrichter daher voraussetzungen fr anwendung abs stgb auseinanderzusetzen vgl systematik abs stgb bgh urteile mrz str nstz mrz str nstz rr ff landgericht entscheidung abs stpo insoweit lediglich wertungsfehler unterlaufen knnen zugehrigen feststellungen aufrecht erhalten bleiben erstreckung aufhebung revidierenden mitangeklagten gem stpo geboten stndiger rechtspre chung bundesgerichtshofs vorschrift stpo grundstzlich identische sachlich rechtliche fehler verfallsentscheidungen anzuwenden gilt jedoch soweit rechtsfehler lediglich nichterrterung hrtevorschrift stgb besteht frage wegen unbilligen hrte aufgrund ermessensentscheidung verfallsentscheidung abzusehen individuellen erwgungen beruht vgl bgh beschluss januar str nstz mwn liegt sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  3701. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschlu senats fr familiensachen brandenburgischen oberlandesgerichts november aufgehoben sache weiteren behandlung entscheidung oberlandesgericht zurckverwiesen grnde ehe parteien seit mai rechtskrftiges urteil amtsgerichts familiengericht geschieden vorliegenden verfahren begehrt antragstellerin prozekostenhilfe fr stufenklage auskunftserteilung zahlung nachehelichen ehegattenunterhalts erstrebt antragsgegner antrag prozekostenhilfe entgegengetreten amtsgericht familiengericht antrag bewilligung prozekostenhilfe begrndung zurckgewiesen beabsichtigte prozefhrung wege isolierten klage sei mutwillig hiergegen gerich tete sofortige beschwerde antragstellerin blieb erfolglos zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt bisheriges begehren ii rechtsbeschwerde zulssig beschwerdegericht gem abs nr zpo wegen grundstzlicher bedeutung sache zugelassen daran senat gebunden abs satz zpo kommt zulassung rechtsbeschwerde bewilligung prozekostenhilfe gesichtspunkt grundstzlichen bedeutung rechtssache abs nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo betracht fragen verfahrens prozekostenhilfe persnlichen voraussetzungen bewilligung geht senatsbeschlu august xii za famrz bgh beschlu november zb famrz indessen fall antragstellerin geltend macht personenbezogene beurteilung rechtsverfolgung mutwillig sei gerechtfertigt rechtsbeschwerde sache erfolg senat inzwischen erla angefochtenen beschlusses entschieden geltendmachung zivilprozessualen scheidungsfolgensache auerhalb verbundverfahrens grundstzlich mutwillig sinne zpo senatsbeschlu mrz xii zb famrz ff vermeidung wiederholungen grnde beschlusses verwiesen angefochtene entscheidung danach bestand bislang getroffenen feststellungen mutwilligen rechtsverfolgung antragstellerin ausgegangen sache oberlandesgericht zurckzuverweisen prfen antragstellerin wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung prozekostenhilfe erfllt beabsichtigte klage hinreichende aussicht erfolg verspricht zpo hahne weber monecke zina wagenitz dose'],['Soon']]
  3702. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin dezember abs stpo ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten urteil november wegen vorteilsannahme untreue neun fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde dagegen gerichtete revision angeklagten fhrte senatsbeschlu august str wonach schuldsprche wegen vorteilsannahme wegen untreue drei fllen rechtskrftig wurden landgericht fr taten strafen nunmehr neu bemessen gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten erkannt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde dagegen sachrge gefhrte revision erweist einzelstrafaussprchen unbegrndet sinne abs stpo fhrt jedoch aufhebung ausspruchs ber gesamtfreiheitsstrafe landgericht gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten zwei einzelfreiheitsstrafen acht sechs monaten zwei geldstrafen tagesstzen je euro gebildet dabei errtert mglicherweise bersehen gem abs satz stgb gesamtgeldstrafe htte gesondert erkennen knnen worauf verbleibenden beiden einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe weniger jahr htten zurckgefhrt knnen insbesondere hinblick darauf bbglbg falle verurteilung beamten freiheitsstrafe jahr fr vorstzliche tat en einbeziehung geldstrafe gebildete gesamtfreiheitsstrafe handelt bverwge schwerwiegende folge verlusts beamtenrechte zwingend vorschreibt durfte prfung verzichtet vgl bghr stgb abs einbeziehung nachteilige schfer praxis strafzumessung aufl rdn landgericht erwhnten folgen festgesetzten gesamtstrafe gesehen milderungsgrund gewertet ndert daran auszuschlieen bercksichtigung abs satz stgb gegebenen mglichkeit ermessen angeklagten gnstigeren ergebnis ausgebt htte vgl bgh aao vorliegenden subsumtionsfehler aufhebung feststellungen veranlat neue tatrichter darf deshalb ergnzend lediglich feststellungen treffen bisherigen widersprechen harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  3703. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig mrz aufgehoben soweit entscheidung ber vollstreckungsreihenfolge gem abs stgb unterblieben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit vorstzlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt zudem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten lediglich hinsichtlich unterbliebenen entscheidung ber vollstreckungsreihenfolge freiheitsstrafe maregel erfolg weitergehende revision grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo unterbringung stgb neben zeitigen freiheitsstrafe mehr drei jahren angeordnet abs satz stgb teil strafe maregel vollzogen teil strafe bemessen vollziehung anschlieenden unterbringung entscheidung ber aussetzung reststrafe bewhrung abs satz stgb mglich abs satz stgb tatgericht sollvorschrift abs satz stgb einzelfallbezogenen grnden abweichen landgericht jedoch entscheidung ber vollstreckungsreihenfolge getroffen worauf generalbundesanwalt recht hinweist rechtsfehlerhaft vgl bgh urteil januar str nstz rr mangels feststellungen voraussichtlichen therapiedauer senat prfen vorwegvollzug angeklagten erlittene untersuchungshaft erledigt anordnung vollzugs teils freiheitsstrafe maregelvollstreckung deshalb unterbleiben entscheidung ber vorwegvollzug daher sachverstndiger beratung mglichen dauer erfolgreichen therapie nachzuholen bgh aao mutzbauer sander berger schneider khler'],['Soon']]
  3704. [['bundesgerichtshof beschluss str mai bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stgb beurteilung schuldfhigkeit kommt blutalkoholkonzentration umso geringere bedeutung je mehr sonstige aussagekrftige psychodiagnostische beweisanzeichen verfgung stehen besttigung fortfhrung bgh urteil april str bghst bgh beschluss mai str lg mnchen ii strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii oktober unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit vorstzlicher krperverletzung fnf jahren drei monaten freiheitsstrafe verurteilt verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision unbegrndet abs stpo grundlage umfassenden nher berprften gestndnisses landgericht folgendes tatgeschehen festgestellt angeklagte begab juli beendigung arbeit frhdienst pension ttig fr abrechnungen zustndig nahezu tag stammkneipe trank ab uhr sptestens ab uhr mindestens sechs maximal zehn halbe bier teilweise hielt angeklagte kneipe bank neben brunnen stand nachmittag badeten kinder brunnen darunter angeklagten unbekannte damals siebenjhrige geschdigte unterhose entkleidet geschdigte verlie letztes kinder brunnen ging bank sitzenden angeklagten trocknete jungen befindlichen handtuch ab junge sorge uerte knne mutter rger bekommen nass verdreckt sei bot angeklagte angeklagten wohnung nehmen wsche trocken junge folgte angeklagten nahegelegene wohnung ermittelbaren zeitpunkt uhr kurz uhr erreicht wurde brachte angeklagte jungen badezimmer entkleidete badewanne stieg nachdem angeklagte unterhose jungen wschetrockner gebracht angestellt ging jungen badezimmer half beim duschen einseifte hierbei fasste angeklagte entschluss sexuelle handlungen kind vorzunehmen sprach jungen sichtbare reste april durchgefhrten phimose operation uerte helfen sodann griff badewanne kniend hand penis jungen nahm mund bewegte mund ber etwa fnf zehn sekunden geschlechtsteil jungen zurck zog mund daran sexuell erregen erklrte kind mache pipi besser hochkomme zumindest teilweise gelang angeklagte beendete oralverkehr nachdem junge uerte eklig finde anschlieend trug angeklagte babyl gleitcreme after jungen drang dabei finger be wegte finger mehrmals her dadurch sexuell erregen verursachte jungen angeklagte zumindest billigend kauf nahm unerhebliche schmerzen junge ekelempfinden gegenber angeklagten uerte beendete angeklagte sexuelle handlung hrte jungen mund kssen verlauf geschehens getan junge etwa minuten zwischenzeitlich getrockneten kleidung wohnung angeklagten verlie sagte angeklagte geschehen geheimnis bleiben solle ii darber hinaus zwei sachverstndige beratene landgericht schuldfhigkeit festgestellt angeklagte tatzeit alkoholbedingt enthemmt jedoch strafrechtlichen verantwortlichkeit weder aufgrund alkoholkonsums aufgrund sonstiger umstnde stgb erheblich vermindert strafkammer zugrundelegung jeweils angeklagten gnstigsten parameter maximale trinkmenge krzestmgliche trinkdauer alkoholgehalt bieres angeklagten benachteiligenden rechtsfehler maximale blutalkoholkonzentration errechnet aussagen zeugen wirt stammkneipe angeklagten strafkammer entnommen angeklagte angegebenen trinkmengen gewhnt dadurch bedingten ausfallerscheinungen generell tattag leicht angaben angeklagten entnahm mai erlittenen schlaganfall danach erfolgter reha tglich sechs zehn gelegentlich vierzehn halbe bier trank hierdurch beeintrchtigungen berufsleben gekommen kammer ferner eigener prfung ausfhrun gen sachverstndigen aufgrund rechen schreibfehlers maximalen blutalkoholkonzentration sogar ausgegangen eigen gemacht wonach leistungsvermgen angeklagten sowie detailscharfe erinnerung ablufe tattag ebenso vorliegen stringenten intentionalen handlungsbogens vielen planerischen elementen sinnvollen reaktionen verhalten kindes annahme erheblicher einschrnkung steuerungsfhigkeit angeklagten sprechen verhalten angeklagten tattag falle rahmen
  3705. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil landgerichts memmingen zivilkammer dezember kosten klgerin unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klgerin eigentmerin flurstcks gemarkung zugunsten jeweiligen eigentmers lasten beklag ten gemeinschaftlich gehrenden benachbarten grundstcke flurstck flurstck geh fahrtrecht grundbuch eingetragen grunddienstbarkeit terrasse anpflanzungen reckstangengerst dergestalt beeintrchtigt durchfahrt greren fahrzeugen insbesondere pkw mglich klgerin verurteilung beklagten beantragt dritten zufahrt grundstck nher bezeichneten flche beklagten gehrenden flurstcken kraftfahrzeugen einschlielich lastkraftwagen baufahrzeugen gewhren hilfsweise zahlung notwegrente amtsgericht klage hauptantrag stattgegeben berufung beklagten landgericht verurteilt zugang zufahrt grundstck klgerin nher bezeichneten flche flurstcke dulden soweit dadurch bestehenden anlagen beeintrchtigt beschwerde klgerin zulassung revision zweitinstanzliche urteil erreichen angestrebten revisionsverfahren klageantrge weiterverfolgen beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels ii beschwerde unzulssig klgerin geboten siehe senat beschluss juli zr njw dargelegt glaubhaft gemacht wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo klage unterlassung beeintrchtigung grunddienstbarkeit bestimmt wert rechts zpo zpo schtzen fr wert beseitigungsklage interesse klgers beseitigung beanstandeten zustands mageblich zpo schtzen beide werte zusammenzurechnen magebend fr wert beschwer rechtsmittelverfahren interesse rechtsmittelklgers abnderung angefochtenen entscheidung senat beschluss juli zr grundeigentum grundstzen bemisst beschwer klgerin angestrebten revisionsverfahren geltend knnte allenfalls wert grunddienstbarkeit beanspruchten umfang abzglich werts berufungsgericht festgelegten umfang fr grundstck klgerin hinzuzurechnen wert interesses klgerin beseitigung anlagen beklagten werte berschreiten ergibt beschwerdebegrndung aa zeigt klgerin fr beschwer magebliche wertminderung grundstcks duldungsausspruch berufungsurteil vergleich klage verfolgten ziel gelangt weit ber liegenden betrag berechnung stichhaltig beruht darauf grundstck klgerin gre qm insgesamt bebaubar deshalb verkehrswert qm anzusetzen sei wogegen bestand berufungsurteils bebaubarkeit entfiele verkehrswert qm fr grnland sowie qm fr ackerland anzusetzen sei annahme jedoch beschwerdebegrndung vorgelegte mail fachbereichs bauwesen landratsamts brgermeister ke widerlegt darin enthaltenen ortsplanerischen stellungnahme bauvorhaben klgerin heit erschlieung grundstcks ber sdlich davon verlaufende strae erfolgen msse nrdliche bauflucht geplanten gebudes nrdlicher vorhandene wohnhaus flurstck verlaufen drfe daraus folgt zweierlei klage verfolgte wegemige erschlieung grundstcks stlicher richtung bebaubarkeit entgegensteht grundstck insgesamt bebaubar wertminde rung lsst somit klgerin gewhlten art weise berechnen bb hinzu kommt klgerin berechnung zugrunde gelegten verkehrswerte glaubhaft gemacht bezieht nmlich verkehrswertgutachten september zwangsversteigerungsverfahren erstellt worden damals gab grundstck klgerin mangels teilung bewertete flurstck spter grundstck klgerin entstand lag sdlich davon verlaufenden ffentlichen strae strae dorthin grundstck klgerin zugang deshalb gutachten ermittelte verkehrswert fr bauland weiteres fr berechnung verkehrswerts grundstcks klgerin zugrunde gelegt abgesehen davon vorstehend aa gesagten berufungsurteil auswirkungen bebaubarkeit grundstcks klgerin liegt vorgetragene aufwand fr erschlieung hinteren bauplatzes hhe nr egzpo festgelegten wertgrenze ersichtlich inwiefern klgerin gettigten investitionen sanierung werkstatt inklusive aufbaus photovoltaikanlage hhe duldungsausspruch berufungsurteil verloren sollen alledem klgerin dargelegt glaubhaft gemacht wert hilfsweise geltend gemachte notwegrecht fr grundstck iii
  3706. [['bundesgerichtshof str beschluss mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg september zugehrigen feststellungen aufgehoben schuldspruch fall ii urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung zwei fllen wegen versuchter vergewaltigung einbeziehung strafen vorverurteilung amtsgericht varel gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten allgemeine sachrge erhebt einzelbeanstandung verurteilung wegen versuchter vergewaltigung wendet rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg revisionsgerichtliche nachprfung hinsichtlich verurteilung wegen vergewaltigung zwei fllen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben fall ii urteilsgrnde landgericht allerdings unrecht abs nr stgb angewandt obwohl angeklagte opfer erzwingung geschlechtsverkehrs messer bedroht gefhrliches werkzeug drohmittel verwendet qualifikation abs nr stgb verwirklicht angeklagte dadurch indes beschwert senat neigt abweichung bisherigen standpunkt nstz beschl februar str wegen abs satz stpo geforderten rechtlichen bezeichnung straftat kennzeichnung qualifikationen urteilsformel fr erforderlich halten vgl einzelnen pfister nstz rr sieht davon ab schuldspruch dahingehend abzundern angeklagte besonders schweren vergewaltigung schuldig angeklagte schuldspruch angefochtenen urteils beschwert landgericht jedoch neuen entscheidung liste angewendeten vorschriften abs satz stpo dementsprechend ergnzen verurteilung wegen versuchter vergewaltigung fall ii urteilsgrnde bestand feststellungen angeklagte opfer absicht willen geschlechtsverkehr durchzufhren boden geworfen messer bedroht eindruck opfers jedoch pltzlich aussetzer bzw konnte wohl ua opfer gelang aufzustehen wegzulaufen angeklagten verfolgt generalbundesanwalt recht ausgefhrt fehlt tatsachengrundlage beurteilen knnen angeklagte trotz aufgabe weiteren tatausfhrung mangels freiwilligkeit wegen vergewaltigungsversuchs strafbar bleibt ausfhrung tatplans mehr fr mglich hielt grund uerer innerer hemmnisse auerstande sah tat vollenden mehr herr entschlsse vgl bghst bghr stgb abs satz freiwilligkeit bisherigen feststellungen jedenfalls ausgeschlossen angeklagte opfer freien stcken abgelassen frage rcktritts versuch htte deshalb errterung darlegung bedurft nachdem angefochtene urteil hierzu ausfhrt neuen tatrichter nachzuholen sofern neuerliche prfung ergibt angeklagte strafbefreiend zurckgetreten weist senat hinblick subsumtion angefochtenen urteil ua darauf qualifikation abs nr stgb diejenige abs nr stgb verdrngt vgl eser schnke schrder stgb aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde zieht aufhebung gesamtstrafe einzelstrafen fr beiden taten fehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben neue tatrichter gesamtstrafenbildung gelegenheit widerspruch aufzulsen darin besteht bisherigen feststellungen ua schffengericht varel dezember neun straftaten abgeurteilt angefochtenen urteil jedoch sieben einzelstrafen neue gesamtstrafe einbezogen worden tolksdorf miebach lienen pfister richter bundesgerichtshof becker infolge urlaubs unterschrift gehindert tolksdorf'],['Soon']]
  3707. [['bundesgerichtshof beschluss blw mrz landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mrz vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts oldenburg september kosten antragsteller antragsgegner auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde beteiligten kinder dezember verstorbenen deren nachla hof hferolle getragener landwirtschaftlicher grundbesitz etwa hektar gehrt gemeinschaftlichen testament vorverstor benen ehemann beteiligte hoferbe grundbesitzes landwirtschaftsgericht erteilte infolgedessen hoffolgezeugnis dagegen wenden beteiligten vorbringen hof htte zeitpunkt erbfalls hofeigenschaft verloren landwirtschaftsgericht antrag feststellung grundbesitz hof sinne hfeordnung mehr sei ebenso zurckgewiesen antrag einziehung hoffolgezeugnisses sofortige beschwerde einfache beschwerde hiergegen erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen beteiligten bisherigen antrge beteiligte beantragt zurckweisung rechtsmittels ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulssig nher bghz ff daran fehlt indes soweit rechtsbeschwerde meint bestehe divergenz angefochtenen entscheidung senatsentscheidung mai verffentlicht bghz verkennt eigenen vorbringen beschwerdegericht allenfalls senat angestellten erwgungen verlust hofeigenschaft aufhebung betriebseinheit rechtsfehlerfrei entschiedenen fall bertragen unterstellt lge divergenzfall sinne abs nr lwvg st rspr senats vgl schon beschl juni blw agrarr beschwerdegericht nmlich fr divergenz erforderlich wre rechtsbeschwerde weder aufgezeigt ersichtlich abstrakten rechtssatz aufgestellt angefhrten senatsentscheidung enthaltenen rechtssatz abweicht infolgedessen fr frage statthaftigkeit rechtsbeschwerde belang tatrichterliche wrdigung vorinstanzen frage verlustes hofeigenschaft rechtsfehler aufweist hierauf kme erst rechtsbeschwerde zulssig wre iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel ke krger lem'],['Soon']]
  3708. [['bundesgerichtshof zr beschluss april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr schaffert beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision htte ergebnis aussicht erfolg zumindest geringe zeichenhnlichkeit bejahen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm erdmann ungern sternberg bscher pokrant schaffert'],['Soon']]
  3709. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb mehreren schdigungshandlungen trifft verteidiger fr einzelne beweislast voraussetzungen notwehrlage vorlagen streitig schadensfolgen einzelnen verletzungshandlungen gezogen handlungen notwehr gerechtfertigt geschdigte beweisen gerade verletzungshandlung fr entstehung schadens urschlich deretwegen verteidiger notwehr berufen bgh urteil oktober vi zr olg karlsruhe freiburg lg offenburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidentin dr mller richterin diederichsen richter pauge sthr zoll fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe freiburg juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten materiellen immateriellen schadensersatz wegen folgen ttlichen auseinandersetzung parteien september uhr versetzte beklagte klger whrend straenfestes mehrere faustschlge gesicht klger frakturen unterkiefer erlitt ber tathergang einzelnen streiten parteien klger verlangt beklagten zahlung angemessenen schmerzensgeldes sowie ersatz materiellen schadens zudem beantragt ersatzpflicht beklagten fr smtliche scha densereignis entstehenden zuknftigen materiellen immateriellen schden festzustellen soweit ersatzansprche dritte sozialversicherungstrger bergegangen landgericht klger schmerzensgeld hhe zuerkannt klage brigen abgewiesen berufungsgericht klger weitere schmerzensgeld zuerkannt weitergehende berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrge soweit berufungsgericht nachteil erkannt entscheidungsgrnde feststellungen landgerichts berufungsgericht beurteilung grunde legt parteien fraglichen vorfall gedrnge leicht gegeneinander gestoen klger beim weitergehen abfllig ber beklagten geuert schei trke sowie kannst ja mal richtig deutsch gesagt woraufhin beklagte klger nachgegangen sei rede gestellt sei zuspitzenden verbalen auseinandersetzung gekommen deren verlauf beklagte klger baseball kappe kopf geschlagen hierauf klger beklagten sekunden lang hals gewrgt woraufhin beklagte klger weggeschubst sodann sei klger geballten fusten beklagten zugelaufen angriff abzuwehren beklagte klger drei mal gesicht geschlagen wodurch klger boden gegangen sei obwohl beklagte kampfunfhigkeit klgers erkannt boden liegenden klger nochmals drei mal geschlagen berufungsgericht drei ersten schlge gesicht klgers bgb gerechtfertigt angesehen haftung beklagten fr spteren schlge bejaht teilt allerdings beurteilung landgerichts knne festgestellt schlge verletzungen klgers behauptete materielle schaden verursacht worden seien ungewissheit gehe lasten klgers insoweit beweislast treffe wegen kampfunfhig boden liegenden klger gefhrten schlge sei schmerzensgeld hhe insgesamt angemessen berufungsgericht revision zugelassen fr flle frage beweislast hchstrichterlich geklrt sei ii berufungsurteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand durchgreifend rge revision beweiswrdigung berufungsgerichts lasse wesentliche umstnde unbercksichtigt sei widersprchlich beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters eingeschrnkt daraufhin berprfen tatrichter prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denk erfahrungsstze verstt vgl senat urteile oktober vi zr njw oktober vi zr njw rr derartige rechtsfehler weist angegriffene urteil soweit revision meint beweiswrdigung wesentliche umstnde unbercksichtigt gelassen berufungsgericht strafverfahren protokollierten aussagen beklagten sowie landgericht zeugen vernommenen wrdigung einbezogen zeigt insoweit tatsacheninstanzen beweisantritt erfolgt zudem gericht abs zpo wesentlichen gesichtspunkte begrndung beschrnken alleine fehlenden auseinandersetzung einzelnen gesichtspunkt lckenhafte beweiswrdigung ergibt soweit revision rgt feststellungen vorinstanzen seien widersprchlich beginn ttlichen auseinandersetzung parteien wrgen klger shen zugleich entnehmen sei bek
  3710. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo landgericht verkennung zsurwirkung berufungsurteils landgerichts bielefeld mai strafe gebildet beschwert angeklagten beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  3711. [['berichtigt beschluss vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet september stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin caliebe richter wstmann born sunder fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main darmstadt mai aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts darmstadt august abgendert folgt neu gefasst beklagten gesamtschuldner verurteilt klgerin betrag zuzglich zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit mrz beteiligung vertragsnummer zahlen kosten rechtsstreits einschlielich kosten revisionsverfahrens beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand beklagten beteiligten beitrittserklrung mai ag co kg deren rechtsnachfolgerin beklagte hierzu whlten beteiligungsprogramm classic einmaleinlage hhe zuzglich agios beide betrge vollem umfang eingezahlt atypisch stille gesellschaftsvertrag folgenden gv enthlt folgende regelungen gesellschaftskapital konten atypisch stillen gesellschafters fr gesellschafter geschftsinhaber fr einlage gesondertes kapitalkonto gefhrt folgenden unterkonten zusammensetzt einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto jeweils dezember jahres miteinander verrechnen ergeben zusammen kapitalkonto gesellschafters einlagekonto einlagen einzelnen gesellschafters verbucht konto mageblich fr gewinn verlustbeteiligung einzelnen gesellschafters gewinn verlustkonto einzelnen gesellschafter zugewiesenen gewinn verlustanteile gebucht privatkonto agioforderungen agiozahlungen sowie auszahlungen entnahmen ausschttungen gem vertrags gebucht gesellschaftsbeschlsse gegenstand beschlussfassung auflsung gesellschaft bedarf gesellschafterbeschluss mehrheit abgegebenen stimmen beteiligung vermgen auseinandersetzungswert gesellschafter erhalten falle ausscheidens liquidation unternehmens geschftsinhabers entsprechend verhltnis erbrachten einlagen gesamtbetrag einlagen gesellschafter zeitpunkt voll eingezahlten grundkapital geschftsinhabers anteil seit beitritt unternehmen geschftsinhabers gebildeten vermgen einschlielich stillen reserven bilanzierten wirtschaftsgter bercksichtigung etwaigen geschftswerts einzelheiten ergeben regelungen vertrags weisen gem vertrags gefhrten konten einzelnen gesellschafters ausscheiden bercksichtigung zuzuordnenden stillen reserven negativsaldo ausscheidende gesellschafter verpflichtet gem erhaltenen auszahlungen entnahmen ausschttungen hhe negativsaldos gesellschaft zurckzuzahlen auszahlungen entnahmen ausschttungen diejenigen gesellschafter einlagen form einmaleinlage erbringen erhalten jhrlich gewinnunabhngige auszahlungen entnahmen ausschttungen lasten privatkontos hierbei handelt garantieverzinsung abfindungsguthaben beendigung atypisch stillen gesellschaft beendigung atypisch stillen gesellschaft steht gesellschaftern abfindungsguthaben errechnet magabe vertrags nachstehenden buchstaben folgt bersteigen auseinandersetzungsstichtag vgl buchstabe paragraphen verlustanteile entnahmen gesellschafter whrend gesamten gesellschaftszugehrigkeit erhalten eingezahlten einlagebetrag agio zuzglich gewinn verlustkonto gutgeschriebenen gewinnbeteiligungen insoweit ergebende negative betrag falle vertragsgemen austritts gesellschafter zunchst auseinandersetzungsanspruch gem buchstabe hhe anteiligen auseinandersetzungswerts verrechnet danach einmalanlegern negativer betrag verbleiben gesellschaft ausstehenden betrag maximal hhe empfangenen auszahlungen entnahmen ausschttungen zurckfordern jahren erhielten beklagten vertragsgem gewinnunabhngige ausschttungen gesamthhe dezember beschlossen stillen gesellschafter umlaufverfahren nr gv erforderlichen mehrheit stille gesellschaft dezember liquidieren per dezember wies kapitalkonto beklagten verrechnung gewinngutschrift verlustbeteiligung einlage ausschttungen negativsaldo hhe klgerin darin enthaltenen ausschttungsbetrag ge
  3712. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen betruges anhrungsrge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen anhrungsrge verurteilten beschluss september kostenpflichtig zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts wrzburg mrz beschluss september gem abs stpo unbegrndet verworfen hiergegen verurteilte schreiben oktober sofortige beschwerde verwerfung revision eingelegt wiedereinsetzung vorherigen stand fortfhrung revision nachreichung gegenstellungnahmen zustzlichen revisions begrndungen beantragt anhrungsrge gem stpo auszulegende beschwerde unbegrndet versto gewhrung rechtlichen gehrs vgl art abs gg trgt verurteilte beschwerdevorbringen senat revision verurteilten grundlage revisionsbegrndungen verteidiger sowohl verletzung formellen materiellen rechts beanstandeten entsprechenden antrag generalbundesanwalts unbegrndet verworfen anhrungsverfahren stpo dient weiteres revisionsvorbringen ermglichen aufgrund erhobenen sachrge senat grnde angefochtenen urteils ohnehin umfassend rechtsfehler nachteil verurteilten berprfen beanstandungen schreiben verurteilten oktober zeigen rechtsfehler kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo raum jger fischer bellay hohoff'],['Soon']]
  3713. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs bgb zpo sgb abs sozialversicherung abs sgb insolvenzrechtlich unzulssige verrechnung vorgenommen massefreie vermgen schuldners bezieht insolvenzverwalter treuhnder restschuldbefreiungsverfahren verpflichtet hiergegen vorzugehen zieht insolvenzverwalter treuhnder restschuldbefreiungsverfahren unpfndbare versorgungsbezge schuldners teilweise fr beansprucht ausgezahlte einkommen einkommensquellen unterhalb pfndungsgrenze liegt verwalter treuhnder dafr sorge tragen schuldner jedenfalls beitrag hhe pfndungsgrenze verbleibt bgh urteil juli ix zr lg wrzburg ag wrzburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein dr pape fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts wrzburg juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin bezieht witwenrente deutschen rentenversicherung bund vormals bfa fortan rentenversicherung leistungen landwirtschaftlichen sozialversicherung fortan lsv sowie arbeitslohn geringfgigen beschftigung fr genommen liegen bezge jeweils unterhalb pfndungsgrenze fr arbeitseinkommen gem zpo witwenrente klgerin voller hhe ausgezahlt teilbetrag rentenversicherung ermchtigung aok ost westfalenlippe fortan aok verbindlichkeiten klgerin gegenber aok verrechnet vgl sgb april trat schuldnerin zusammenhang beantragten insolvenzverfahren pfndbaren bezge fr zeit sechs jahren erffnung insolvenzverfahrens gericht bestimmenden treuhnder ab insolvenzverfahren wurde april erffnet beklagte wurde insolvenzverwalter bestellt oktober kndigte insolvenzgericht erteilung restschuldbefreiung bestimmte beklagten treuhnder beschluss januar hob insolvenzverfahren ordnete schuldnerin restschuldbefreiung gewhrt fr zeit fnf jahren ab april obliegenheiten erflle versagungsgrnde wirksam geltend gemacht wrden beklagte vereinnahmte zahlungen lsv brigen einknfte flossen klgerin summe verrechnungsbetrag gekrzten witwenrente arbeitslohns lag durchgngig unterhalb pfndungsgrenze zeit oktober mrz belief differenz insgesamt klgerin verlangt beklagten persnlich zahlung differenzbetrages sowie feststellung beklagte verpflichtet sei monatliche differenz pfandfreien betrag summe tatschlichen einknfte ab april auszuzahlen amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung entscheidungsgrnde revision ergebnis erfolg berufungsgericht meint beklagte pflichten treuhnder schuldhaft verletzt hafte klgerin bgb schadensersatz berechnung pfndungsfreigrenze klgerin stellen drfen witwenrente voller hhe erhalten verrechnung gem sgb sei erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin angreifbar abs satz inso gedeckt sei insolvenzrechtlich unzulssige vorwegbefriedigung insolvenzglubigers verrechnung knne jedoch lasten insolvenzschuldners gehen faktisch pfndungsfreigrenze unterlaufen insolvenzverwalter treuhnder vielmehr darauf achten smtliche vermgenspositionen schuldner zustnden schuldner verwalter treuhnder tatschlich erreichten zahlungsverzug minderleistung msse treuhnder ordnungsgeme erfllung hinwirken pflicht beklagte verletzt verfahrenserffnung schritte unternommen verrechnungspraxis aok beenden schuldhafte unterlassen beziehe pfndbare ansprche klgerin mithin gegenstand abtretungserklrung gem abs inso summe festgestellten tatschlich gegebenen einknfte ergebe abzug pfndungsfreigrenze betrag glubigern jeweils verfgung stellen sei ordnungsgemer ttigkeit beklagten wre verrechnung unterblieben ii ausfhrungen tragen verurteilung persnlich schadensersatz anspruch genommenen beklagten beklagten last gelegte pflichtenversto einerseits vorwegbefriedigung aok wege verrechnung krankenkasse hierzu ermchtigte rentenversicherung vorgegangen andererseits bezge klgerin mitteln lsv aufgefllt betrifft zunchst zeitraum erffneten insolvenzverfahrens ab oktober zeitpunkt beklagte verwalter ber vermgen
  3714. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar september strafsache wegen versuchten diebstahls az ar amtsgericht kln az ds js amtsgericht wuppertal strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts september beschlossen fr weitere bewhrungsberwachung amtsgericht kln zustndig grnde senat teilt auffassung generalbundesanwalts fr weitere bewhrungsberwachung amtsgericht kln zustndig bertragung bewhrungsberwachung amtsgericht kln beschlu amtsgerichts wuppertal mrz gem abs satz stpo gerechtfertigt sachlich geboten verurteilte zeit wohnsitz kln beschlu fr wohnsitzgericht bindend abs satz halbsatz stpo gilt wohnsitzzustndigkeit nachtrglich entfllt woran ohnehin zweifel bestehen rcknahme bertragung bertragung gericht allein bertragende gericht ersten rechtszugs befugt fr annahme willkrlichen entscheidung amtsgerichts wuppertal ersichtlich verurteilte derzeit kln unauffindbar mglicherweise obdachlos lt daher zustndigkeit amtsgerichts kln entfallen vgl senatsbeschlu august ars rissing van saan athing fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']]
  3715. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer august gem abs abs satz stpo beschlossen angeklagte kosten ur teil landgerichts gttingen januar eingelegten zurckgenommenen revision tragen revisionen brigen angeklagten genannte urteil grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet verworfen soweit einziehung wertes taten erlangten angeordnet worden haften jeweiligen angeklagten gesamtschuldnerisch beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat erhobenen rge fehlerhafter gerichtsbesetzung jedenfalls unbegrndet mutzbauer sander mosbacher schneider khler'],['Soon']]
  3716. [['bundesgerichtshof namen volkes vers mnisurteil viii zr verkndet november kirchgener justizobersekretrin urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja eugv art nr zpo frage internationalen zustndigkeit deutscher gerichte fr entscheidung ber proze erklrte aufrechnung urteil eugh juli rs njw zpo abs bestimmtheitsgrundsatz abs zpo gilt fr prozeaufrechnung proze mehrheit forderungen aufgerechnet bestimmtheitsgrundsatz gewahrt mehreren forderungen bestimmten reihenfolge benannt einzelnen hinreichend genau bezeichnet bgh urteil november viii zr olg rostock lg rostock viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock august aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin dnemark ansssiges unternehmen verlangt beklagten bezahlung lieferung apfelsaftkonzentrat beklagte macht wege aufrechnung widerklage mehrere abgetretene forderungen geltend forderung gegenforderungen liegt folgender sachverhalt zugrunde klgerin kaufte tschechien ansssigen firma derholt apfelsaft orangensaftkonzentrat sodann verschiedene deutsche firmen beklagte weiterverkaufte lieferungen erfolgten jeweils unmittelbar tschechischen herstellerin deutschen kuferinnen gegenstand klage neben auergerichtlichen auslagen hhe dm kaufpreisforderung fr lieferung apfelsaftkonzentrat juli fr klgerin beklagten august rechnung ber dm stellte rechnung beklagte bislang vorangegangenen rechnungen bezahlt urkunde juli trat firma sechs forderungen angeblich klgerin zustanden insgesamt dm beliefen hhe teilbetrages dm beklagte ab forderungen rechnet beklagte hhe klageforderung bersteigenden betrag dm macht wege widerklage geltend hinsichtlich aufrechnung widerklage klgerin internationale unzustndigkeit deutschen gerichte gergt auffassung zusammenhang klageforderung beklagten geltend gemachten gegenforderungen fehle aufrechnung widerklage deshalb unzulssig seien berdies seien gegenansprche unbegrndet betreffenden forderungen firma klgerin aufrechnung bzw verrechnung rahmen laufenden geschftsbeziehungen erloschen seien landgericht klage wesentlichen stattgegeben aufrechnung widerklage begrndung fr entscheidung ber gegenforderungen fehle internationalen zustndigkeit deutschen gerichte fr unzulssig erachtet hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen revision verfolgt beklagte antrge klage widerklage vollem umfang entscheidungsgrnde berufungsgericht insoweit bereinstimmung landgericht klage gesichtspunkt internationalen zustndigkeit fr zulssig sache fr begrndet gehalten entgegen auffassung landgerichts jedoch internationale zustndigkeit hinsichtlich entscheidung ber aufrechnung gleichfalls bejaht offengelassen urteil europischen gerichtshofes juli njw fr geltendmachung forderung verteidigungsmittel zustndigkeitsbestimmung art nr eugv fr unanwendbar hlt insoweit nationale recht verweist fr entscheidung ber prozeaufrechnung deutschem verfahrensrecht internationalen zustndigkeit bedrfe erfordernis gegebenenfalls begrnden sei jedenfalls sei frhere rechtsprechung bundesgerichtshofes hierzu vorschrift art nr eugv herangezogen urteil europischen gerichtshofes berholt unabhngig meinungsstreit ber auslegung urteils hinsichtlich anwendbarkeit nationalen rechts sei vorliegenden fall internationale zustndigkeit zumindest deshalb gegeben deutschen ge richte entscheidung ber aufrechnungsforderung gesichtspunkt erfllungsortes art nr eugv bzw abs zpo analog international originr zustndig seien parteien seien nmlich stillschweigend davon ausgegangen ware erst lieferung bezahlen sei daher seien gem art abs cisg bestimmungen internationalen kaufvertrag firma klgerin anzuwenden seien forderungen deutschland erfllen brigen ergbe internationale zustndigkeit deutschen gerichte zpo analogen anwendung art nr eugv klageforderung teil aufrechnungsf
  3717. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer dr strohn dr reichart beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung mitteilung aktg berufungsgericht verfahren vgl lgu zutreffend ausgefhrt bersendung bertragungsberichts rechtzeitig inhaltlich ordnungsgem erteilt worden klger fehl geht meint abs aktg berufen knnen verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet weitergehenden begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kurzwelly strohn vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung kraemer reichart'],['Soon']]
  3718. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august bewhrungssache betreffend wegen verletzung unterhaltspflicht az amtsgericht mnchen az ds js amtsgericht dresden strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts august beschlossen beschlu amtsgerichts mnchen juli bewhrungsberwachung amtsgericht dresden zurckgegeben wurde aufgehoben fr weitere bewhrungsberwachung amtsgericht mnchen zustndig grnde bertragung bewhrungsberwachung amtsgericht mnchen beschlu amtsgerichts dresden februar abs satz stpo gerechtfertigt sachlich geboten verurteilte wohnsitz zeit schon zeit verurteilung mnchen beschlu fr wohnsitzgericht bindend abs satz halbsatz stpo aufgehoben gendert wohnsitzzustndigkeit nachtrglich entfllt woran jedenfalls zweifel bestehen rcknahme bertragung bertragung gericht allein bertragende gericht ersten rechtszugs befugt vgl bghst bgh nstz kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn fr annahme willkrlichen entscheidung amtsgericht dresden ersichtlich verurteilte derzeit mnchen unauffindbar mglicherweise obdachlos lt daher zustndigkeit amtsgerichts mnchen entfallen jhnke detter otten bode fischer'],['Soon']]
  3719. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr greift gesellschafter geschftsfhrer gmbh klage beschluss ber abberufung geschftsfhrer zustzlich beendigung dienstverhltnisses richtet falle rechtsmittels klageabweisendes urteil wert beschwer ebenso streitwert gem zpo interesse weiterhin geschftsfhrer gesellschaft lenkungs leitungsmacht hand behalten abberufung gesellschafter geschftsfhrers amt geschftsleiter stellt jedenfalls schwerer wiegenden eingriff rechte dar ausschlieung gesellschafter insofern wirtschaftliche wert geschftsanteils grundstzlich geeignetes kriterium fr obergrenze bemessung hinsichtlich wertes beschwerdegegenstandes rechtsstreit abberufung herangezogen bgh beschluss mrz ii zr olg brandenburg lg potsdam ii zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer dr reichart dr drescher beschlossen wert beschwer fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bersteigt grnde klage begehrt klger beschluss gesellschafterversammlung beklagten september ber sofortige abberufung geschftsfhrer fr nichtig erklren stammkapital beklagten klger zwei weiteren gesellschafter anteilen hhe jeweils beteiligt vorinstanzen streitwert festgesetzt berufungsgericht abnderung erstinstanzlichen klage stattgebenden urteils klage abgewiesen dagegen revision zugelassen nichtzulassungsbeschwerde erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils meint beschwer angefochtene urteil sei mindestens bemessen whrend beklagte vorinstanzliche wertbemessung fr zutreffend hlt ii wert beschwer fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bersteigt entgegen ansicht klgers nr egzpo festgelegte zulssigkeitsgrenze vorliegenden fall streitgegenstand abberufung klgers geschftsfhrer zustzlich beendigung geschftsfhrer dienstverhltnisses richtet wert beschwer ebenso streitwert gem zpo interesse klgers weiterhin geschftsfhrer beklagten lenkungs leitungsmacht beklagten hand behalten vgl sen beschl mai ii zr njw rr mai ii zr njw rr zugrundelegung mastabs wert beschwer fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren insoweit bereinstimmung wertfestsetzungen vorinstanzen ermessensfehlgebrauch erkennen lassen parteien einlegung nichtzulassungsbeschwerde streitig lediglich bemessen land oberlandesgericht bereinstimmenden wertfestsetzungen nher begrndet jedoch liegt wertbemessung hhe geschftsanteilswerts nominal offensichtlich nahe liegende vergleichskriterium zugrunde abberufung klgers geschftsfhrer jedenfalls schwerer wiegenden eingriff rechte darstellt ausschlieung gesellschafter insofern wirtschaftliche wert betreffenden geschftsanteils grundstzlich geeignetes kriterium fr obergrenze wertbemessung klage gesellschafter geschftsfhrers abberufung geschftsfhrer herangezogen danach bereits vorinstanzlichen gerichte wirtschaftlichen wert betreffenden anteils ermangelung abweichenden sachvortrags parteien entsprechend nennwert ermessensfehlerfrei gegenstandswert fr klage abberufung geschftsfhrer festgesetzt entsprechend vorinstanzlichen wertbemessungen betrgt wert beschwer klgers fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wert beschwer wirkt etwa zustzlich werterhhend klger nunmehr geltend macht abberufung geschftsfhrer beklagten umfassende kontroll mitwirkungsrechte energy windpark gmbh co kg deren komplementrin beklagte verloren gingen abgesehen davon dabei auerhalb beklagten liegende umstnde handelt fungierte beklagte unstreitig gem unternehmensgegenstand kommanditgesellschaft ausschlielich komplementrin kapitalund ergebnisbeteiligung gesellschafterstellung klgers beklagten blieb brigen uneingeschrnkt bestehen fr zustzliche berck sichtigung wertes kommanditbeteiligung klgers nunmehr mindestens ansatz bringen mchte danach raum goette kurzwelly reichart kraemer drescher vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  3720. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache alias wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch urteilsformel dahin ergnzt brigen entscheidung ber adhsionsantrag abgesehen sofortige beschwerde kostenentscheidung vorbezeichneten urteils grnden antragsschrift generalbundesanwalts verworfen ecli de bgh str beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten neben adhsionsklger erwachsenen notwendigen auslagen tragen sost scheible franke quentin bender feilcke'],['Soon']]
  3721. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts saarbrcken mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte abgetretenem recht sohnes zahlung frachtvergtungen sowie schadensersatz wegen nichterfllung vereinbarung ber einsatz zwei transportfahrzeugen zeit januar juli anspruch klgerin unterhielt oktober transportunternehmen identischen anschrift wurde oktober transportunternehmen sohn angemeldet dezember kam ehemann klgerin betrieb klgerin ttig beklagten vertragsverhandlungen ber tglichen einsatz zwei transportfahrzeugen fr beklagte fahrzeuge sollten jeweils kurzfristig telefonisch geordert faxschreiben dezember teilte beklagte firma ab januar tglich lkw nutzlast to eingesetzt weiteren faxschreiben dezember besttigte beklagte firma zustzliche tgliche disponierung planensattelzugs lnge ab januar beklagte rief fahrzeuge januar ab wobei anforderungen jedoch tglich erfolgten juli berwiegend ausblieben juli stellte firma lasten express beklagten fr ladestellen zeit januar juli insgesamt dm rechnung anwaltlichem schreiben august wurde beklagte erfolglos aufgefordert rechnungsbetrag september auszugleichen fr lkw standtage zeit januar juli insgesamt dm klgerin zahlen klgerin beantragte dezember fr firma erlass mahnbescheids ber hauptforderung frachtausfall gem rechnung hhe nebst zinsen kosten januar erlassen beklagten januar zugestellt wurde beklagte legte mahnbescheid widerspruch schriftsatz juni beantragte klgerin fr durchfhrung streitigen verfahrens prozesskostenhilfe bewilligen sache wurde daraufhin juli mahngericht mahnbescheid benannte landgericht saarbrcken abgegeben klgerin beschluss april prozesskostenhilfe bewilligte bewilligungsbeschluss wurde klgerin april zugestellt begrndung mahnbescheid geltend gemachten anspruchs ging juni beim landgericht saarbrcken klgerin vorgebracht sei geltendmachung streitgegenstndlichen forderungen berechtigt sohn betrieb fr dm bernommen ansprche beklagte ende juli abgetreten mehr zahlung raten fr bernahmebetrag stande sei mahnbescheid eigenem recht beantragt sei klageforderung verjhrt schadensersatzanspruch ergebe daraus beklagte vereinbart tglich beide fahrzeuge geordert beklagte schulde daher schadensersatz hhe vereinbarten vergtung abzglich fr ersparte aufwendungen klgerin beantragt beklagte verurteilen nebst zinsen zahlen beklagte zahlungsverpflichtung schon grunde abrede gestellt zudem einrede verjhrung erhoben landgericht beklagte abweisung klage brigen zahlung nebst zinsen verurteilt berufung be klagten berufungsgericht klage wegen verjhrung erhobenen ansprche insgesamt abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen streitgegenstndlichen frachtvergtungs schadensersatzansprche verjhrt seien ausgefhrt rechnung juli geltend gemachten vergtungsansprche seien gem abs satz hgb verjhrt mahnbescheid januar komme verjhrungsunterbrechende hemmende wirkung forderung mahnbescheidsantrag hinreichend individualisiert mahnbescheid klgerin berechtigter beantragt worden sei mahnbescheid geltend gemachten ansprche seien jedoch innerhalb jahres beendigung verjhrungsunterbrechung bzw hemmung begrndet worden zeitpunkt einreichung anspruchsbegrndung juni sei einjhrige verjhrungsfrist abs satz hgb bereits abgelaufen knne entgegen ansicht landgerichts angenommen vorstzlichen rechtswidrigen pflichtverletzung nichtzahlung frachtlohn liege besondere verjhrungsfrist drei jahren gem abs satz hgb gelte soweit klgerin schadensersatz wegen tglichen abrufs fahrzeuge einschlielich juli verlange seien ansprche gem abs satz hgb verjhrt stelle unterlas
  3722. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen beklagte darauf hingewiesen senat beabsichtigt zugelassene revision urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main november gem satz zpo zurckzuweisen grnde klgerin inhaberin ausschlielichen verwertungsrechte film film wurde november ber internetanschluss beklagten zugeordnete ip adresse ber internettauschbrse herunterladen angeboten auergerichtliche abmahnung beklagten fhrte streitbeilegung mahnbescheid dezember beklagten dezember zugestellt worden klgerin anspruch zahlung schadensersatz hhe nebst zinsen geltend gemacht darber hinaus klgerin gegenstandswert hhe zugrundelegung geschftsgebhr berechneten anspruch erstattung abmahnkosten hhe zuzglich zinsen geltend gemacht abgabe sache gericht streitverfahrens klgerin beantragt beklagten verurteilen klgerin betrag hhe nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit august zahlen amtsgericht beklagten zunchst wege versumnis urteils klageantrag entsprechend verurteilt hiergegen beklagte einspruch begrndung eingelegt klageforderung sei verjhrt daraufhin amtsgericht versumnisurteil aufgehoben klage abgewiesen landgericht berufung klgerin klage antragsgem stattgegeben landgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage ii senat beabsichtigt berufungsgericht zugelassene revision beklagten einstimmigen beschluss gem satz zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung revision liegen ii revision zudem aussicht erfolg ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen insbesondere erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo entscheidung revisionsgerichts bundesgerichtshof frage falle urheberrechtsverletzung ffentliche zugnglichmachung wege filesharings restschadensersatzanspruch gem satz urhg bgb verlangt anspruch berechnen abschluss vorliegenden berufungsverfahrens ergangenes urteil mai zr grur wrp everytime we touch geklrt danach restschadensersatzanspruch satz urhg bgb herausgabe rechtswidrigen eingriff erlangten erstreckt fllen widerrechtlichen ffentlichen zugnglichmachens urheberrechtlich geschtzten werks ber internettauschbrse mittels fiktiven lizenz berechnet bgh grur rn ff everytime we touch zulassung revision ferner wegen divergierender anstze schadensberechnung instanzrechtsprechung erforderlich rechtsprechung bundesgerichtshofs geklrt fr schadensberechnung fllen vorliegenden art lizenzanalogie herangezogen bgh grur rn ff everytime we touch hhe zahlenden lizenzgebhr tatrichter gem zpo wrdigung besonderen umstnde einzelfalls freien berzeugung bemessen revisionsverfahren prfen tatrichterliche schtzung grundstzlich falschen offenbar unsachlichen erwgungen beruht tatrichter wesentliche entscheidung bedingende tatsachen auer acht gelassen insbesondere schtzungsbegrndende tatsachen gewrdigt parteien vorgebracht natur sache ergeben vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp pressefotos urteil oktober zr grur rn wrp whistling for train urteil april zr grur rn wrp restwertbrse revision zudem aussicht erfolg berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden klgerin restschadensersatzanspruch gem satz urhg bgb zusteht grundstzen lizenzanalogie beluft revision vermag mngel tatrichterlichen schtzung schadenshhe aufzuzeigen annahme berufungsgerichts schadensersatzforderung sei verjhrt ebenfalls frei rechtsfehlern anspruch satz urhg bgb verjhrt gem satz bgb zehn jahren entstehung rcksicht entstehung jahren begehung verletzungshandlung sonstigen schaden auslsenden ereignis vgl bgh urteil januar zr grur rn wrp motorradteile verjhrungsfrist zeitpunkt gerichtlichen geltendmachung klgerin abgelaufen berufungsgericht abmahnkostenforderung ebenfalls rechtsfehlerfrei zuerkannt aa erfolg wendet revision bestimmung gegenstandswerts fr abmahnung rechtsprechung bundesgerichtshofs fr bestimmung gegenstandswerts urheberrechtlichen unterlassungsanspruchs magebliche interesse rechtsinhabers unterlassung weiterer ur
  3723. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen februar schuldspruch dahin abgendert angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen schuldig wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe entfllt gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen wegen gewerbsmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln weiteren fall gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt rechtsmittel angeklagten fhrt beschlusstenor ersichtlichen schuldspruchnderung brigen erfolg urteilsfeststellungen verkaufte angeklagte dezember marihuana hndigte mari huana erhielt teilbetrag kaufpreis restlichen gab treffen dezember fall ii urteilsgrnde tag fragte angeklagten weiteren normalem marihuana marihuana sorte haze fr kommunikation nutzten beide msm chat angeklagte brachte marihuana dezember be zahlte zunchst normale marihuana marihuana sorte haze bezahlte tage spter fall ii urteilsgrnde feststellungen tat tateinheitlich tat verwirklicht worden davon auszugehen angeklagte geld fr beide lieferungen zusammen entgegennahm berschneiden rauschgiftgeschfte handlungsteil tateinheitliche verknpfung beiden taten vorliegt vgl bgh urteil april str beschlsse august str oktober str juni str bghr btmg abs nr konkurrenzen senat schliet neuen hauptverhandlung zwei eigenstndige taten festgestellt knnten ndert schuldspruch nderung schuldspruchs fhrt wegfall fall ii verhngten einzelfreiheitsstrafe jahr vier monaten freiheitsstrafe brigen einzelstrafen gesamtstrafe davon berhrt angesichts verbleibenden einzelstrafen jahr acht monate jahr sieben monate fnfmal jahr sechs monate jahr fnf monate senat ausschlieen tatrichter zutreffender rechtlicher wrdigung geringere erhhung einsatzstrafe vorgenommen htte sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  3724. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ii zr verkndet april vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb gesellschaft brgerlichen rechts eintretende gesellschafter fr eintritt begrndete verbindlichkeiten gesellschaft grundstzlich persnlich gesamtschuldner altgesellschaftern einzustehen grundsatz gilt fr gesellschaften brgerlichen rechts denen angehrige freier berufe gemeinsamer berufsausbung zusammengeschlossen fr verbindlichkeiten beruflichen haftungsfllen gesellschaften ausnahme bleibt offen bgh urteil april ii zr olg hamm lg bielefeld ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger kraemer mnke dr graf fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts bielefeld november hinsichtlich haftung privatvermgen zurckgewiesen erledigung rechtsstreits festgestellt zurckweisung weitergehenden berufung beklagten vorbezeichnete urteil landgerichts bielefeld folgt abgendert klage beklagten abgewiesen soweit zahlung privatvermgen gerichtet erstinstanzlichen kosten tragen beklagten gesamtschuldner zwei drittel gerichtskosten eigenen auergerichtlichen kosten zwei drittel auergerichtlichen kosten klgerin klgerin jeweils drittel gerichtskosten eigenen auergerichtlichen kosten sowie auergerichtlichen kosten beklagten kosten berufungsinstanz tragen beklagten jeweils gerichtskosten sowie eigenen auergerichtlichen kosten klgerin gerichtskosten eigenen auergerichtlichen kosten auergerichtlichen kosten beklagten kosten revision klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin beklagten gemeinsam revisionsverfahren mehr beteiligten beklagten gesamtschuldnerisch rckzahlung rechtsgrund geleisteten honorarvorschusses dm anspruch genommen beklagten rechtsanwlte juli soziett zusammengeschlossen klgerin vorschu anfang mai gezahlt zeitpunkt beklagte rechtsanwalt zugelassen landgericht klage drei beklagten stattgegeben beklagten entscheidung eingelegte berufung beklagten begrndet worden beklagten rechtsmittel zurckgenommen beklagte zahlte anfang april klagforderung dm klgerin daraufhin rechtsstreit berufungsverfahren fr erledigt erklrt beklagte erledigungserklrung angeschlossen klage soweit betrifft fr anfang unbegrndet hlt mitglied soziett sei rechtsgrundlose vorschuzahlung gegrndete bereicherungsanspruch klgerin entstanden sei hafte fr altverbindlichkeit soziett privatvermgen oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen erledigung rechtsstreits festgestellt zugelassenen revision verfolgt beklagte klagabweisungsbegehren entscheidungsgrnde klgerin verhandlungstermin trotz rechtzeitiger bekanntgabe vertreten ber betreffende revision beklagten versumnisurteil entscheiden zpo urteil beruht jedoch inhaltlich sumnis sachprfung bghz revision fhrt teilweiser aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage soweit verurteilung beklagten zahlung privatvermgen betrifft berufungsgericht ansicht klage sei zahlung dm beklagten april gegenber beklagten zulssig begrndet verhltnis gesellschafts gesellschafterhaftung bestimme entscheidung senats januar bghz analog hgb folge bejahung akzessoriettsprinzips sei gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts haftung entsprechend hgb unterwerfen zentraler bestandteil akzessoriettsprinzip beruhenden haftungsregimes sei beklagte deshalb begleichung klagforderung fr eintritt soziett begrndeten rckforderungsanspruch klgerin privatvermgen gehaftet hlt revisionsrechtlicher prfung teil stand berufungsgericht darin folgen konsequenz akzessorischen haftungsprinzips bestehende gesellschaft brgerlichen rechts eintretende gesellschafter fr bereits begrndete verbindlichkeiten gesellschaft grundstzlich entsprechend regelung hgb fr offene handelsgesellschaft gesamtschuldnerisch altgesellschaftern persnlich privatvermgen haftet beklagte fr forderung klgerin privatvermgen jedoch einzustehen rcksicht bisherige rechtsprechung bundesg
  3725. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels anschlussrevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august teilweise abgendert berufung beklagten zurckweisung rechtsmittels brigen zurckweisung anschlussberufung klgers urteil zivilkammer landgerichts waldshut tiengen dezember teilweise abgendert klarstellung folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits instanzen tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen gungsgesellschaft beteili kg folgenden schuldnerin deren gesellschafts zweck beteiligung kommanditistin objektgesellschaften fonds beklagte erklrte september gegenber treuhn derin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuldnerin beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagten frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft allein kommanditisten betreffenden geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten ab einzahlung einlage folgenden monatsersten beteiligt gesellschaft ausschttungen gesellschaft objektgesellschaften erhlt abdeckung kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben ab halbjhrlich jeweils jahres erstmals kommanditisten verhltnis ergebnisbeteiligung gem ziff auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitaleinlage abgesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung beteiligungstreuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr beteiligungstreuhnder kommanditbetei ligung eigenen namen hlt beteiligungstreuhnder magabe treuhandvertrages anlage freizustellen jahren erhielt beklagte zwei zahlungen jeweils januar juli jahres erstmals juli ausschttungen hhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen fr gewinne ausschttungen jedoch vollem umfang deckten jahren wiesen verluste schuldnerin stellte juli antrag erffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde april erffnet vereinbarung april lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten forderte beklagten fristsetzung november vergeblich rckzahlung ausschttungen klger klage geltend gemachten rckzahlungsanspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt landgericht klage abgetretenem recht betrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen dagegen wenden klger berufungsgericht zugelassenen revision beklagte anschlussrevision entscheidungsgrnde revision klgers berwiegend erfolg fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils hhe anschlussrevision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte hafte klger unmittelbar kommanditist anspruch insolvenzanfechtung scheitere entgeltlichkeit ausschttungen knne klger abgetretenem recht rckzahlung smtlicher ausschttungen verlangen anspruch sei indes aufrechnung schadensersatzanspruch treuhandkommanditistin aufklrungspflichtverletzung erloschen ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung wesentlichen punkten stand senat rge mangelnden zulssigkeit berufung geprft fr durchgreifend erachtet zpo zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klgers beklagten treugeber abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg r
  3726. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung august sitzung august denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher schluckebier hebenstreit staatsanwalt verhandlung august oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof sitzung august vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwlte verteidiger verhandlung august rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin verhandlung august justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts regensburg november schuldspruch dahin abgendert angeklagte sexuellen mibrauchs kindern acht fllen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fllen fllen tateinheit sexuellem mibrauch kindern neun fllen tateinheit vergewaltigung schuldig weitergehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fllen fllen tateinheit sexuellem mibrauch kindern fllen tateinheit vergewaltigung einbeziehung urteil amtsgerichts dezember verhngten freiheitsstrafe monaten gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt feststellungen landgerichts mibrauchte angeklagte juni geborene stieftochter ende dezember sexuell steigender intensitt streicheln brust scheidenbereich ber eindringen finger ab mai vergewaltigung verurteilung wendet angeklagte verfahrensrgen sachbeschwerde gesttzten revision rechtsmittel geringen erfolg acht fllen entfllt tateinheitliche verurteilung wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen wegen insoweit eingetretener verfolgungsverjhrung verfahrensrgen unzulssig unbegrndet sinne abs stpo hierzu antragsschrift generalbundesanwalts april verwiesen ii sachrge weitgehend unbegrndet beweiswrdigung frei rechtsfehlern feststellungen strafkammer tatgeschehen beruhen wesentlichen angaben geschdigten angeklagte be streitet taten stieftochter lediglich ab gewaschen eingecremt behandlung rissen haut nachdem alter zehn jahren stark gewachsen sei steht aussage aussage tatgericht schon aufgrund zweifelssatzes verurteilung gehindert auer angaben einzigen belastungszeugen weiteren belastenden indizien vorliegen aussage zeugen besonderen glaubhaftigkeitsprfung unterziehen bedarf rahmen gesamtschau lckenlosen wrdigung aussage samt umstnde indizien fr bewertung bedeutung knnen vgl bghst bghst bghr stpo beweiswrdigung landgericht verkannt urteilsgrnde lassen erkennen jugendkammer vorgnge tatsachen entscheidung beeinflussen konnten erkannt berlegungen einbezogen strafkammer stellt umfangreichen beweiswrdigung zustandekommen anzeige sowie jeweilige ergebnis mehrfachen vernehmungen geschdigten laufe verfahrens ausfhrlich dar unterzieht weitere indizien rahmen gesamtschau heranziehung sachverstndiger hilfe sorgfltigen wrdigung anzeige kam feststellungen strafkammer nachdem zeugin fahrt jugendamt januar deren zweck kind huslichen fesseln befreien gegenber zeuginnen sa erstmals sexuellen bergriffe angeklagten erwhnte schritt anzeige dahin gewagt angst kinder familie heim kommen familie kaputt geht stiefvater immer gesagt verschwiegenheit verpflichtet mutter anvertraut nahm zeugin sowieso geglaubt htte angaben geschdigten polizei ermittlungsrichterin sachverstndigen begutachtung deren glaubwrdigkeit hauptverhandlung hohen ma konstanz geprgt geschdigte schilderte belastungseifer zahlreiche details sowohl kernhandlung rahmenbedingungen komplikationen handlungsablauf ausgefallene einzelheiten hinreichende anhaltspunkte fr komplott ergaben personen fr komplott frage kmen bedrngten zeugin solle anzeige zurcknehmen steht entgegen geschdigte inzestfllen selten erheblichem psychischem druck seitens familie verzweiflung januar zunchst vorformulierten falschen widerruf angaben polizei unterzeichnete weiteren gesprch beisein mutter weiterer verwandter januar entsprechende erklrung niederschrieb feststellungen jugendkammer nachvollziehbar fhlte vllig allein gelassen glauben insbesondere mutter taten eindru
  3727. [['bundesgerichtshof namen volkes teilurteil kzr verkndet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja erdgassondervertrag gwb abs bgb abs abs cb abs versorgung letztverbrauchern erdgas bildet sachlich eigenen markt einheitlicher markt fr wrmeenergie besteht besttigung bghz fernwrme fr brnsen billigkeit erhhung gaspreises darzulegen gasversorger dartun erhhung bestehende marktbeherrschende stellung missbraucht individualprozess mehrdeutige allgemeine geschftsbedingung kundenfeindlichsten sinne auszulegen auslegung unwirksamkeit klausel fhrt kunden gnstiger klausel gassondervertrag gasversorger berechtigt gaspreise ndern preisnderung vorlieferanten erfolgt benachteiligt kunden entgegen geboten treu glauben unangemessen unwirksam bgh urteil april kzr olg dresden lg dresden kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr strohn dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts dresden dezember zurckgewiesen soweit berufungsurteil zugunsten klgers ergangen auergerichtlichen kosten klger ausnahme klgers revisionsinstanz fallen beklagten last gerichtskosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit gaspreiserhhungen beklagte ostsachsen erdgas beliefert gegenber klgern sondervertragskunden vorgenommen vertrge klgern beklagte frheren gmbh abgeschlossen bestimmen firma gaspreise gaspreis setzt zusammen grundpreis monat arbeitspreis kwh berechtigt gaspreise ndern preisnderung vorlieferanten erfolgt bestandteile vertrages soweit sondervertrag vereinbart gilt avbgasv hierzu verffentlichten anlagen wesentliche bestandteile vertrages beklagte erhhte arbeitspreis oktober klger hinnahmen nachfolgenden erhhungen arbeitspreises juni november sowie januar april wurden hingegen klgern beanstandet beantragt festzustellen jeweils klgern beklagten bestehenden gasversorgungsvertrge ber mai hinaus unverndert seit oktober geltenden preisen nchsten letzte mndliche verhandlung folgenden preiserhhung fortbestehen landgericht antragsgem erkannt berufung beklagten erfolg geblieben olg dresden rde berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klger treten rechtsmittel entgegen klger whrend revisionsverfahrens verstorben entscheidungsgrnde zulssige revision ber teilurteil insoweit entscheiden verfahren hinsichtlich verstorbenen klgers unterbrochen bleibt erfolg berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet entgegen auffassung landgerichts halte preisanpassungsklausel gasversorgungsvertrge parteien klauselkontrolle abs satz bgb stand enthalte klausel regelung ber art weise preisberechnung fhre jedoch intransparenz klausel genauere angaben umfang berechnung knftiger preisnderungen mglich seien ergebe marktbeherrschenden stellung beklagten deren gestaltungsspielraum abs gwb hchstrichterlicher rechtsprechung bgb begrenzt sei danach fr preiserhhungen mageblichen gesichtspunkte knnten voraus sowohl inhaltlich richtigen fr verbraucher verstndlichen weise dargelegt landgerichtliche urteil sei gleichwohl ergebnis richtig preisanpassungsschreiben beklagten geboten entnehmen sei weshalb vorgenommenen vernderungen marktbeherrschenden energieversorger abs gwb unbedenklich seien entsprechende begrndungslast sei notwendige korrektiv fr be schrnkung anforderungen transparenz preisanpassungsklausel dauerschuldvertrgen miet heimvertrgen vorgeschrieben wirksame preiserhhung erfordere knappe nachvollziehbare gesamtdarstellung erhhungsverlangen beklagten fehle hingegen erforderliche bezug materiell rechtlichen kriterien preiserhhung ii beurteilung hlt ergebnis revisionsrechtlichen nachprfung stand landgericht richtig entschieden preisnderungsklausel abs vertrages abs satz bgb unwirksam vertragspartner beklagten entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt recht einseitigen nderung vertragspreises steht beklagten daher zutreffend geht berufungsgericht davon beanstandete klausel inhaltskontrolle unter
  3728. [['bundesgerichtshof beschluss iii za april prozesskostenhilfeverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters reiter beschlossen ablehnungsgesuch antragstellers april unzulssig verworfen anhrungsrge antragstellers senatsbeschluss mrz kosten zurckgewiesen grnde beschluss mrz senat antrag antragstellers januar bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschlsse landgerichts oberlandesgerichts mangels hinreichender erfolgsaussicht zurckge wiesen dagegen antragsteller schriftsatz mrz gehrsrge erhoben darber hinaus schriftsatz april beschluss senats mrz beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii ablehnungsgesuch unzulssig anhrungsrge begrndet htte gegenvorstellung erfolg ablehnungsgesuch abs zpo unzulssig richtet unterschiedslos smtliche senatsbeschluss mrz beteiligten richter besorgnis befangenheit konkreten angegriffenen senatsentscheidung enthaltenen anhaltspunkten vgl bgh beschluss oktober zr njw rr rn mwn persnlichen beziehungen richter beteiligten streitsache hergeleitet vgl senatsbeschluss august iii zr beckrs rn bgh beschluss april anwz beckrs rn mwn antragsteller beschrnkt allgemeine rechtsausfhrungen auffassung unrichtigen senatsbeschluss macht angeblich daraus folgenden versto grundgesetzlich garantierten rechte geltend ernsthafte umstnde besorgnis befangenheit abgelehnten richter rechtfertigen knnten weder substantiiert vorgetragen erkennbar substanzlosigkeit ablehnungsgesuchs dadurch besttigt antragsteller zahlreichen weiteren beim senat anhngigen verfahren obwohl vorliegenden fall zusammenhang stehen wesentlichen gleichlautende anhrungsrgen ablehnungsgesuche eingereicht ablehnungsgesuch unzulssig senat hierber besetzung abgelehnten richtern entscheiden senatsbeschluss aao bgh beschluss april aao anhrungsrge senatsbeschluss mrz unbegrndet senat angegriffenen entscheidung zugrunde liegenden beratung vorbringen antragstellers vollstndig bercksichtigt jedoch fr durchgreifend erachtet etwaige gegenvorstellung htte anhrungsrge erfolg bundesgerichtshof entscheidung ber rechtsbeschwerden voraussetzungen abs zpo befugt erfllt antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen schlick herrmann seiters wstmann reiter vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3729. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter prof dr achilles dr schneider kosziol beschlossen senat beabsichtigt revision beklagten einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde klgerin netzbetreiberin schleswig holstein beklagte betreibt photovoltaikanlage nahm september betrieb anlage erzeugten strom speiste netz klgerin erhielt eeg vergtung tag inbetriebnahme anlage beklagte klgerin bersandtes formblatt angaben anlage ausgefllt unterschrieben formblatt trgt berschrift verbindliche erklrung ermittlung frderfhigkeit mageblichen vergtungshhe fr strom photovoltaikanlagen gesetz fr vorrang erneuerbarer energien erneuerbare energien gesetzeeg ziffer formblattes gestellte frage standort leistung photovoltaikanlage bundesnetzagentur unmittelbar inbetriebsetzung gemeldet worden abs nr eeg bejahte beklagte heit formblatt unmittelbar ber unterschrift beklagten betreiber stromerzeugungsanlage versichert hiermit vorstehenden angaben wahrheit entsprechen sofern vorstehende angaben betreibers stromerzeugungsanlage unzutreffend sollten behlt netzbetreiber verzinsliche rckforderung gezahlter einspeisevergtungen entsprechenden umfang betreiber stromerzeugungsanlage meldung anlage bundesnetzagentur nahm beklagte jedoch erst april parteien streiten frage wegen zunchst unterbliebenen meldung anlage bundesnetzagentur vergtungsanspruch beklagten fr streitgegenstndlichen zeitraum januar juli gem abs nr buchst eeg tatschlichen monatsmittelwert energietrgerspezifischen marktwertes mithin betrag fr zeitraum ab august zeitpunkt inkrafttretens eeg april gem abs satz nr abs nr buchst eeg null verringert klgerin demzufolge fr jahre insgesamt rckzahlungsanspruch hhe nebst zinsen beklagte zusteht amtsgericht klage stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren ii grund fr zulassung revision liegt mehr satz abs satz zpo berufungsgericht revision wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache abs satz nr zpo zugelassen vielzahl vergleichbarer verfahren anhngig sei fr deren behandlung einheitlichem mastab hchstrichterlichen leitentscheidung bedrfe insoweit mageblichen rechtsfragen mittlerweile jedoch geklrt liegt weiteren gesetz genannten revisionszulassungsgrnde abs satz nr zpo senat erlass berufungsurteils vergleichbaren fall entschieden aufnehmenden netzbetreiber betreiber photovoltaikanlage pflicht meldung standorts installierten leistung anlage bundesnetzagentur verstoen eeg vergtungsanspruch deshalb fr zeitraum verstoes gem abs nr buchst eeg juli tatschlichen monatsmittelwert energietrgerspezifischen marktwertes fr zeitraum ab august gem abs satz nr abs nr buchst eeg null verringert gem abs satz eeg beziehungsweise abs satz eeg anspruch rckzahlung darber hinausgehenden mehrbetrages geleisteten eeg vergtung zusteht senatsurteil juli viii zr juris rn ff vorstehend genannten sanktionen fr fall nichterfllung meldepflicht anlagenbetreibers gegenber bundesnetzagentur verstoen senat vorbezeichneten urteil ebenfalls entschieden verfassungsrechtlichen verhltnismigkeitsgrundsatz senatsurteil juli viii zr aao rn ff ndert mittlerweile gesetzgeber getroffene regelung eeg vollstndigen entfallen vergtungsanspruchs anlagen betreibers fr zeitraum ab august dezember eingespeisten strom vorschrift bestimmten voraussetzungen mildere vorstehend genannte sanktionierung verstoes anlagenbetreibers meldepflicht vorsieht abs nr eeg findet senat urteil juli viii zr aao rn ff einzelnen ausgefhrt anwendung ltere bestandsanlagen anlage beklagten zeitraum dezember inkrafttreten eeg august betrieb genommen worden senat bereits entschieden rckforderungsanspruch netzbetreibers anlagenbetreiber abs satz eeg beziehungsweise abs satz eeg sowie verpflichtung netzbetreibers zurckgeforderte vergtung nchsten abrechnung einnahme bercksichtigen weise eeg ausgleichsmechanismus zuzufhren davon abhngen netzbetreiber seinerseits bertragun
  3730. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr august rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick richter halfmeier beschlossen kosten rechtsstreits erster instanz tragen klgerin beklagte kosten beweisaufnahme berufungsinstanz trgt beklagte brigen kosten berufungsverfahrens tragen klgerin beklagte kosten verfahrens beschwerde nichtzulassung revision trgt beklagte streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde nachdem bereinstimmenden erklrungen parteien rechtsstreit insgesamt erledigt ber bisher entstandenen kosten rechtsstreits einschlielich derjenigen vorinstanzen fr revisionsinstanz geltenden vorschrift zpo billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstands beschluss entscheiden vgl bgh beschluss februar vii zr baur zfbr entspricht billigem ermessen kosten rechtsstreits soweit eingeklagten werklohn hhe nebst zinsen betreffen beklagten aufzuerlegen feststellung forderung insolvenztabelle deren berechtigung mehr bestritten insoweit rolle unterlegenen begeben verfahren beschwerde nichtzulassung revision betraf teil klageanspruchs brigen entspricht zutreffende kostenentscheidung urteil berufungsgerichts berwiegenden obsiegen klgerin hierbei verbleiben kniffka bauner eick safari chabestari halfmeier vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3731. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl schluckebier schaal oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts landshut februar feststellungen demjenigen ziffer ii urteilsgrnde festgestellten falle angeklagte geschdigten vergewaltigung gedroht sowie ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen acht fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt staatsanwaltschaft erstrebt ungunsten angeklagten eingelegten revision abgeurteilten flle verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller ntigung hierauf rechtsmittel wirksam beschrnkt beschwerdefhrerin unbeschrnkten aufhebungs zurckverweisungsantrag gestellt steht widerspruch revision lediglich ausfhrungen tenor bezeichneten fall begrndet deshalb angriffsziel rechtsmittels auslegung ermitteln vgl bghr stpo abs antrag kuckein kk stpo aufl rdn entsprechenden beschrnkungswillen beschwerdefhrerin ergibt generalbundesanwalt vertretene revision erfolg beschwerdefhrerin beanstandet recht landgericht gegebene begrndung ziffer ii urteilsgrnde festgestellten flle annahme tateinheitlich begangenen sexuellen ntigung abgelehnt tragfhig getroffenen feststellungen legte angeklagte wohnzimmercouch wohnung tatzeit jhrige tochter zeitpunkt allein wohnung lebte drohte falls mache vergewaltigen versuchte glied scheide mdchens einzufhren vollstndiges eindringen angeklagten konnte geschdigte dadurch verhindern verkrampfte landgericht sieht hierin vollendete sexuelle ntigung vergewaltigung sinne abs nr abs nr stgb ansicht drohung angeklagten tochter vergewaltigen sei drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben sinne abs nr stgb dafr sei drohende einfache krperverletzung ausreichend schwerere vergewaltigung msse notwendig erhebliche krperverletzung bringen hlt rechtlicher nachprfung stand rechtsprechung bundesgerichtshofs erfordert merkmal drohung gefahr fr leib leben gewisse schwere aussicht gestellten angriffs krperliche unversehrtheit deshalb drohung handlung falle verwirklichung gewalt wre drohung gefahr fr leib leben vgl bgh stv senat indes bereits frher hervorgehoben androhung gegenber jhrigen tochter willen geschlechtsverkehr auszufhren mehr androhung letztlich bedeutsamen beeintrchtigung krperlichen integritt gewicht androhung etwa ohrfeige vergleichbar bghr stgb abs drohung liegt gebrauch begriffs vergewaltigung angeklagten geschehenszusammenhang schlo erkennbar anwendung gewalt einsatz wenigstens krperkraft erforderlich wre nachhaltigere abwehrreaktionen opfers brechen geschlechtsverkehr willen vollziehen konkret aussicht gestellte verletzung krperlichen integritt jhrigen leiblichen tochter vater gegebenen umstnden ersichtlich intensitt erheblichkeit voraussetzungen gegenwrtiger leibesgefahr fr opfer sinne abs nr stgb erfllt vgl erschpfung ermdung zehnjhrigen opfers gewaltanwendung bgh nstz bercksichtigung situation opfers bgh miebach nstz nr landgericht mithin anforderungen erfllung tatbestandsmerkmals berspannt strafkammer geht gunsten angeklagten davon gegenwehr geschdigten bemerkt inso weit vorsatz ntigungsvorsatz gehandelt dabei sttzt angaben geschdigten bekundet knne sagen angeklagte widerstand bemerkt eindringen angeklagten dadurch vermeiden knnen versteift einfach glied angeklagten hand weggedrckt wrdigung landgerichts tatschlicher hinsicht lckenhaft strafkammer htte frage ntigungsvorsatzes angeklagten gesamten festgestellten tatumstnden auseinandersetzen mssen denen insoweit indizielle bedeutung zukommen schon rahmenumstnde tatgeschehens deuteten darauf gerade jahre alt geword
  3732. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg oktober verworfen jedoch urteilsformel dahingehend berichtigt angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht verurteilte angeklagten freispruch brigen wegen gemeinschaftlichen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit gemeinschaftlichem unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge tateinheit gemeint tatmehrheit fllen unerlaubten handeltreibens be tubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten dagegen gerichtete revision angeklagten sowohl hinsichtlich schuld hinsichtlich strafausspruchs unbegrndet nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo allerdings bedarf urteilsformel wegen offensichtlichen schreibversehens vgl ua richtigstellung dahingehend flle handeltreibens betubungsmitteln tatmehrheit tateinheit versehentlich formuliert weiteren tat handeltreibens betubungsmitteln geringer menge stehen generalbundesanwalt recht anmerkt zudem mitteilung angeklagte mittter gemeinschaftlich handelte urteilsformel deren fassung ber notwendigen inhalt hinaus allerdings ermessen gerichts unterliegt abs satz stpo entbehrlich vgl bghst meyer goner stpo aufl rdn ii antrag generalbundesanwalts oben genannte urteil aufzuheben soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben vermag senat entsprechen schriftlichen urteilsgrnden stgb ausdrcklich genannt strafkammer frage unterbringung entziehungsanstalt angeklagten keineswegs bersehen erkennbar berprft festgestellt einschlgig vorbestrafte drogen abhngige angeklagte seit jahren alkohol betubungsmittel konsumierte zuletzt verbrauchte gramm heroin tglich therapie absolvierte bislang nunmehr nahm kontakt drogenberatungsstelle gleichwohl strafkammer ersichtlich voraussetzungen stgb fr gegeben erachtet frei rechtsfehlern hang berauschende mittel berma nehmen bedeutet tter rauschmittel umfang nimmt gesundheit arbeits leistungsfhigkeit dadurch erheblich beeintrchtigt tendenz betubungsmittelmibrauch depravation erhebliche persnlichkeitsstrung reicht daher senat nstz rr senat nstz rr senat nstz senat nstz jeweils anhaltspunkte fr derartige auswirkungen drogenkonsums beim angeklagten ergaben feststellungen strafkammer persnlichen verhltnissen insbesondere arbeitsleben jedoch vielmehr stellte landgericht ausdrcklich fest ua trotz drogenkonsums hinweise depravation schwere persnlichkeitsstrung ergaben weitere darlegungen hierzu bedurfte vorliegenden fall zumal seite antrag anordnung unterbringung entziehungsanstalt gestellt worden vgl abs satz alt stpo anordnung manahme getroffenen feststellungen aufdrngte danach frage berufung fehlende hinzuziehung sachverstndigen gem stpo verfahrensrge bedurft htte offen bleiben vgl hierzu bgh nstz bgh stv herdegen karlsruher kommentar stpo rdn senat ber ablehnung teilaufhebungsantrags stgb ebenfalls gem abs stpo entscheiden vgl bgh nstz rr kuckein karlsruher kommentar stpo aufl rdn jeweils nack kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  3733. [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsbeschwerdesache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat dezember kosten antragstellerinnen unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstands grnde kaufvertrag englischer sprache share purchase and assignment agreement nachfolgend spa erwarb antragstellerin antragsgegnern smtliche anteile gesellschaft beschrnkter haftung antragstellerin bernahm kaufvertrag garantien fr verpflichtungen antragstellerin teilbetrag anfnglich zahlenden kaufpreises hhe wurde vereinbarungsgem absicherung etwaiger ansprche antragstellerinnen wegen garantieverletzungen treuhandkonto eingezahlt treuhnder verwaltet wurde neben anfnglich zahlenden kaufpreis sah ziffer spa geschftsentwicklung verkauften gesellschaft abhngige jhrliche zahlungen earn out amounts ziffer spa regelte verfahren fall streitigkeiten ber earn out amounts falls vertreter verkuferseite bestimmung hhe zahlungen widersprechen earn out dispute notice anzuzeigen sodann parteien innerhalb werktagen einvernehmliche einigung erzielen konnte partei verlangen streitigkeit streitbeilegungsmechanismus gem ziffer spa beigelegt wurde davon ausgenommen jedoch streitigkeiten ber berechnung jhrlichen earn out amounts earn out schiedsrichter geregelt sollten ziffer spa enthielt sodann nhere einzelheiten verfahren earn out schiedsrichters befugnissen ziffer spa sah earn out schiedsrichter international anerkannte unabhngige wirtschaftsprfungsgesellschaft bros israel berlin ziffer spa regelte rechte kufers verletzungen verkufergarantien streitbeilegung ansprchen kufers verletzung garantien bestimmte ziffer spa deutscher bersetzung knnen kuferin vertreter verkufer ergnzung senat bezglich bestimmten position positionen betrags betrgen angelegenheit schiedsrichter beigelegt parteien derartige entscheidung fr verkufer endgltig bindend abschlieend entscheidung beschluss schiedsrichters zustndigen gericht vollstreckt ziffer spa enthielt deutscher bersetzung folgende regelung streitigkeiten zusammenhang vertrag einschlielich einschrnkung ansprche aufrechnung gegenanspruch gltigkeit entstehen zunchst chief executive officer vertreter verkufer ergnzung senat weitergeleitet versuch diesbezglich fr beide seiten zufriedenstellende vereinbarung finden chief executive officer vertreter vereinbarung ende werktages erreicht verweisung vorgenommen streitigkeiten drei schiedsrichtern gem schiedsordnung deutschen institution fr schiedsgerichtsbarkeit dis rckgriff ordentlichen gerichte abschlieend beizulegen gerichtsstand schiedsverfahrens frankfurt main sprache schiedsverfahrens englisch schiedsklausel unterliegt materiellen recht bundesrepublik deutschland abschluss kaufvertrags kam parteien streit ber verletzung verkufergarantien antragstellerinnen machten gegenber treuhnder schadensersatzforderung hhe geltend treuhnder zahlte deswegen kaufpreis einbehaltenen betrag antragsgegner daraufhin reichten antragsgegner antragstellerinnen deutschen institution fr schiedsgerichtsbarkeit dis schiedsklage verlangten treuhnder auszahlung einbehaltenen betrags hhe anzuweisen antragstellerinnen lehnten schiedsverfahren zustndigkeit schiedsgerichts fr treuhandbetrag betreffenden ansprche ab zwischenschiedsspruch april bejahte schiedsgericht zustndigkeit antragstellerinnen beantragen zwischenentscheid schiedsgerichts aufzuheben festzustellen schiedsgericht entscheidung ber schiedsklage juli geltend gemachten ansprche unzustndig oberlandesgericht antrag zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde antragstellerinnen deren zurckweisung antragsgegner beantragen ii oberlandesgericht schiedsverfahren hinsichtlich treuhnder einbehaltenen betrags fr zulssig gehalten ausgefhrt wortlaut ziffern spa sei widersprchlich whrend schiedsklausel ziffer spa regelung ziffer spa anknpfe streitigkeiten zusammenhang vertrag gltigkeit erfasse drei schiedsrichtern regeln dis gebildeten schiedsgericht zuweise s
  3734. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts dortmund november verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels staatskasse kosten revision staatsanwaltschaft dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung verurteilt urteil wenden angeklagte staatsanwaltschaft revisionen denen verletzung sachlichen rechts rgen whrend angeklagte rechtsmittel wirksam versagung strafaussetzung beschrnkt erstrebt staatsanwaltschaft rechtsmittel verurteilung angeklagten wegen versuchten ttungsdelikts beide rechtsmittel erweisen unbegrndet landgericht festgestellt opfer tat ehefrau angeklagten trkei geschlossene ehe anfang dadurch belastet angeklagte wohl deutschland geboren aufgewachsen traditionellen patriarchalischen weltbild heimat verhaftet ehe freiheiten herausnahm ehefrau zugestand wurde gegenber mehrfach ttlich sodass schlielich jahr zusammen beiden kindern vorbergehend frauenhaus flchtete frhen morgen tattages kam wiederum heftigen verbalen auseinandersetzung beiden angst angeklagte knne wiederum ttlich suchte nachbarhaus lebenden bruder angeklagten ehefrau geschdigte aufnahmen angeklagte folgte wtend wurde jedoch bruder zunchst haus gelassen auer wut entfernte angeklagte kurzzeitig kehrte jedoch alsbald einseitig geschliffenen kchenmesser ca cm langen klinge zurck ausruf umbringen eilte aufgebrachte angeklagte unmittelbar ehefrau keller hauses befindlichen kche befand versuchte messer einzustechen gelang jedoch bruder sofort einschritt arm ergriff festhielt zumindest erhebliche verletzungen geschdigten verhinderte whrend angeklagte messer fest umklammert hielt mehrfach stichbewegungen richtung ehefrau ausfhrte rief lass los bring versuchen einzustechen wurde geschdigte messer getroffen allerdings lediglich streifigen verletzung form leichten ritzung bzw rtung haut bereich rechten hfte fhrte geschdigte sogleich angeklagten messer zukommen sah platz aufgesprungen vermochte weitere verletzungen erlitten flchten erst gelungen gelang bruder angeklagten veranlassen messer loszulassen auffassung schwurgerichtskammer handelte angeklagte mindestens vorstellung ehefrau zorn messer erheblich verletzen spreche berwiegende wahrscheinlichkeit fr zumindest bedingten ttungsvorsatz sichere berzeugung hiervon vermochte schwurgerichtskammer indes verschaffen landgericht angeklagten deshalb gefhrlichen krperverletzung tatalternative abs nr stgb krperverletzung mittels waffe gefhrlichen werkzeugs fr schuldig befunden ii revision staatsanwaltschaft staatsanwaltschaft beanstandet landgericht vorliegen zumindest bedingten ttungsvorsatzes beim angeklagten verneint beschwerdefhrerin auffassung schwurgerichtskammer anforderungen tatrichterliche berzeugung subjektiven tatseite berspannt angriff beweiswrdigung angefochtenen urteils bleibt revision indes ergebnis erfolg versagt rge landgericht unrecht voraussetzungen zumindest bedingten ttungsvorsatzes verneint hinreichend widerspruchsfrei fr vorsatz sprechenden beweisanzeichen hinreichend auseinandergesetzt berspannte anforderungen berzeugungsbildung schuld angeklagten gestellt unbegrndet beweiswrdigung sache tatrichters revisionsgericht eingreifen rechtsfehlerhaft insbesondere widersprche erhebliche lcken aufweist denkgesetzen vereinbar fehler liegen schon deshalb schlussfolgerungen tatrichter gunsten angeklagten gezogen zwingend wrdigung beweisergebnisses ergebnis htte fhren knnen insbesondere entgegen auffassung beschwerdefhrerin widersprchlich landgericht zumindest bedingten ttungsvorsatz festzustellen vermoch
  3735. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb famfg abs betreuer vorsorgevollmacht widerrufen befugnis eigenstndiger aufgabenkreis ausdrcklich zugewiesen abgrenzung senatsbeschlssen november xii zb famrz august xii zb famrz aufgabenkreis darf betreuer bertragen festhalten erteilten vorsorgevollmacht knftige verletzung wohls betroffenen hinreichender wahrscheinlichkeit erheblicher schwere befrchten lsst mildere manahmen abwehr schadens fr betroffenen geeignet erscheinen wirksamen widerruf vorsorgevollmacht betreuer bevollmchtigte namen betroffenen beschwerde betreuerbestellung einlegen fortfhrung senatsbeschlsse april xii zb famrz november xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb lg dortmund ag unna xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts dortmund november kostenpunkt insoweit aufgehoben beschwerde verworfen worden umfang aufhebung sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet demenz hirnorganischer vernderung hirninfarkt wegen angelegenheiten mehr erledigen belange kmmerte zunchst beteiligte folgenden bevollmchtigter betroffene laufe jahres verdacht schpfte hintergangen et wa mrz april widerrief betroffene erteilte bankvollmacht november bestellte amtsgericht herrn folgenden erster betreuer ehrenamtlichen betreuer fr aufgabenkreise gesundheitsfrsorge vermgensangelegenheiten vertretung behrden mtern anwaltsschreiben februar zeigte bevollmchtigte betroffene ersatzweise dr bereits juli notarielle vorsorgevollmacht erteilt urkunde fr fall trotz vorsorgevollmacht notwendigen einrichtung betreuung bevollmchtigte hilfsweise ersatzbevollmchtigte betreuer vorgeschlagen schreiben februar mrz widerrief jeweils erste betreuer bevollmchtigten erteilte vorsorgevollmacht folgezeit uerte betroffene gegenber betreuungsbehrde wunsch vollmacht bestand solle beschluss januar bestellte amtsgericht beteiligten folgenden jetziger vermgensbetreuer berufsbetreuer fr aufgabenkreise vermgensangelegenheiten vertretung behrden gerichten sozialversicherungstrgern sowie bevollmchtigten betreuer fr aufgabenkreis gesundheitsfrsorge einschlielich zustimmung unterbringungshnlichen manahmen weiterem beschluss januar amtsgericht betreuung bevollmchtigten aufgehoben aufgabenkreise jetzigen vermgensbetreuers punkt widerruf notar beurkundeten vorsorgevollmacht betreffend aufgabenkreise vermgensangelegenheiten vertretung behrden gerichten sozialversicherungstrgern erweitert beschluss wurde jetzigen vermgensbetreuer februar zugestellt schreiben darauffolgenden tag widerrief vorsorgevollmacht gegenber bevollmchtigten bezug vorgenannten aufgabenkreise beschluss januar betroffene vertreten bevollmchtigten beschwerde ziel aufhebung betreuung zumindest auswechslung betreuers eingelegt landgericht verworfen hiergegen wendet betroffene ebenfalls bevollmchtigten namen eingelegten rechtsbeschwerde ii abs satz nr alt famfg statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig insbesondere betroffene wirksam bevollmchtigten gem abs famfg verfahren rechtsbeschwerde anzuwenden prtting helms frschle famfg aufl rn vertreten vorschrift vorsorgebevollmchtigte entscheidung aufgabenkreis betrifft namen betroffenen beschwerde einlegen vertretungsmacht widerruf vorsorgevollmacht entfallen mglicherweise jahr erklrten widerruf vorsorgevollmacht betroffene landgericht festgestellt soweit amtsgericht mitteilung ersten betreuers ber vollmachtwiderruf bezug nimmt berichtet hierin widerruf bankvollmacht liegt entzug vorsorgevollmacht zutreffend weiterhin bereits amtsgericht davon ausgegangen vollmacht ersten betreuer wirksam widerrufen worden aa aufgabenkreise gesundheitsfrsorge vermgensangelegenheiten vertretung behrden mtern zugewiesen worden schloss jedoch befugnis widerruf vorsorgevollmacht bzw zugrundeliegenden auftragsverhltnisses beschrnkt
  3736. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof pfister lienen becker hubert beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts duisburg mrz soweit angeklagten betrifft schuldspruch dahin neu gefat bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen sowie unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln vier fllen davon drei fllen bandenmig begangen gesamtfreiheitsstrafe elf jahren einzelstrafen zweimal sieben jahren sechs monaten sechs jahren sechs monaten fnf jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung sachlichen rechts sttzt rechtsmittel strafausspruch erfolg feststellungen kaufte angeklagte anfhrer bande betubungsmittelhndlern vier fllen heroin greren mengen lie zeitraum knapp sechs wochen mitttern kleinmengen konsumenten verkaufen zwei fllen wurde jeweils gramm fall gramm weiteren fall ca gramm heroin jeweils hoher qualitt handel getrieben berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung grnden antragsschrift generalbundesanwalts schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo insbesondere jugendkammer rechtsfehlerfrei vier selbstndigen fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln ausgegangen feststellungen ergibt hinreichender deutlichkeit verkauften heroinbubbles vier unterschiedlichen einkaufsmengen ua stammen vielen einzelverkufe vier bewertungseinheiten zusammenfassen vgl bghr btmg bewertungseinheit weber btmg ff rdn revision vorgetragene rein theoretische mglichkeit zwei einkaufsmengen jeweils gramm heroin herstellung bubbles vermischt worden knnten annahme bewertungseinheit fhren vgl weber aao rdn unerlaubte handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringe menge bezog senat entsprechend antrag generalbundesanwalts schuldspruch gendert strafausspruch insgesamt bestand begrndung jugendkammer anwendung erwachsenenstrafrecht angeklagten tatzeitpunkten ca jahre alt heranwachsender gekommen weist rechtsfehler gem abs nr jgg erforderliche gesamtwrdigung persnlichkeit schwierigen lebensverhltnisse denen aufgewachsen vorgenommen wesentliche gesichtspunkte dabei bersehen dabei schlu gekommen handle angeklagten bereits gefestigte person weitgehend abgeschlossener entwicklung liegt innerhalb weiten beurteilungsspielraums jugendrichter zukommt bghst bgh njw entgegen meinung revision kommt fr gleichstellung heranwachsenden jugendlichen abs nr jgg darauf angeklagte grund lebensweges echte chance positive entwicklung vielmehr magebend heranwachsenden tter grerem umfang entwicklungskrfte wirksam st rspr vgl bghst bghr jgg abs nr entwicklungsstand landgericht rechtsfehlerfrei verneint einzelstrafaussprche gesamtstrafenausspruch bestehen hingegen durchgreifende rechtliche bedenken jugendkammer verhngung hohen freiheitsstrafen erkennbar geprft wirkungen strafen fr knftige leben urteilszeitpunkt erst jahre alten angeklagten gesellschaft erwarten abs satz stgb strafzumessung wirkungen strafe tter spezialprventiven gesichtspunkt resozialisierung bercksichtigen vgl bghst ff gribbohm lk aufl rdn ff deshalb art umfang strafe bestimmen resozialisierungszweck erfllt vgl stree schnke schrder stgb aufl vorbem rdn verhngung hohen freiheitsstrafe jungen angeklagten lange freiheitsstrafe whrend zeit verben mu hufig entscheidende weichenstellungen hinblick zuknftige leben getroffen knnen besteht gefahr wegen fehlens jeglicher perspektive fr eigenverantwortliches leben anzustrebende wiedereingliederung gesellsch
  3737. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter schlick richter wstmann hucke seiters dr remmert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht treuhandvertrag verbundenen beklagten anspruch anteilige befreiung darlehensverbindlichkeiten geltend denen persnlich haftende gesellschafterin geschlossenen immobilienfonds ausgesetzt beklagte beteiligte erklrung dezember einlage hhe dm zuzglich agio gmbh co ohg folgenden fondsgesellschaft deren gegenstand erwerb grundstcken potsdam drewitz zwecke bebauung wohn gebuden gefrderten freifinanzierten wohnungsbau gesellschaftskapital fondsgesellschaft wurde gesellschaftsvertrags dm festgesetzt grndungsgesellschafter gmbh geschftsfhrende gesellschafterin sowie zugleich beklagte machte nr gesellschaftsvertrags vorgesehenen mglichkeit gebrauch ber klgerin treuhandgesellschaft fondsgesellschaft beteiligen beitrittserklrung heit einlage magabe nachgenannten bestimmungen treuhnderisch klgerin fr gehalten treuhandvertrag entsprechend gem prospekt bekannten wortlaut schliee gesellschaft ab erkenne gesellschaftsvertrag fondsgesellschaft treuhandvertrag klgerin fr verbindlich bekannt ber verpflichtung leistung beitrittserklrung vereinbarten zahlungen hinaus sonstigen vermgen gegenber glubigern gesellschaft quotal entsprechend unserer kapitalmigen beteiligung gesellschaft hafte beitrittserklrung beklagten wurde fondsgesellschaft vertreten angenommen gmbh klgerin dezember treuhandvertrag bestimmt treuhnder eigenen namen gesellschafter gebhrt gesellschaftseinlage allein treugeber treuhnder fr rechnung interesse treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen rechte pflichten treffen innenverhltnis ausschlielich treugeber nr gesellschaftsvertrags klargestellt klgerin beteiligung gesellschaft eigenen namen fr fremde rechnung treuhnder treugeber erwerben halten sowie smtliche daraus resultierenden rechte fr treugeber wahrnehmen gesellschaftsvertraglichen rechte gesellschafter treugebern wahrgenommen knnen ferner sieht nr gesellschafter ausnahme geschftsfhrenden gesellschafterin innenverhltnis fr verbindlichkeiten gesellschaft quotal entsprechend kapitalmigen beteiligung haften dezember schloss fondsgesellschaft teilweisen finanzierung bauvorhabens gmbh deren rechtsnachfolgerin darlehensvertrag festlaufzeit dezember ber betrag dm verzinsung tilgungsrate jeweils ab mrz nachdem mieteinnahmen fondsgesellschaft prospektierten erwartungen zurckblieben wirtschaftliche situation fondsgesellschaft zunehmend verschlechterte beschloss fondsgesellschaft veruerung fondsimmobilien entsprechendes aufforde rungsschreiben dezember ablsevereinba rung bezug genommen veruerung fonds immobilien zugestimmt besttigte fondsgesellschaft offenen forderungsstand darlehens per september anrechnung zahlungen anlegern persnliche haftung klage begehrt klgerin beklagten haftung hgb fr forderungen inzwischen insolventen rck zahlung anteiligen darlehensbetrages nebst zinsen freizustellen berufungsrechtszug entsprechenden zahlungsantrag bergegangen insoweit verfolgt freistellungsantrag hilfsweise landgericht klage entsprochen whrend oberlandesgericht berufung beklagten vollstndig abgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin antrge entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht lsst offen hhe darlehensanspruch entstanden besteht lsst dahinge stellt inanspruchnahme fondsanleger ergebnis ausscheidet zugriff getroffenen absprachen freie liquidi tt fondsgesellschaft beschrnkt sollen berufungsgericht hlt klage jedenfalls deshalb fr unbegrndet etwaigen freistellungsanspruch klgerin befreiung verbindlichkeit gerichteter schadensersatzanspruch beklagten entgegenstehe klgerin hinblick i
  3738. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat modifizierung frherer rechtsprechung vgl bgh nstz grundstzlich erwgenswerter hrteausgleich wege vollstreckungslsung lebenslangen freiheitsstrafe vgl bgh gs njw abdruck bghst bestimmt bghst blick erledigte daher stgb einbeziehungsfhige sptere bestrafungen angeklagten kam betracht htte unanwendbarkeit stgb begrndenden zeitablauf rahmen einbeziehung spterer strafen berhaupt zeitnherer aburteilung hand gelegen gewichtig vorbelasteten angeklagten besondere schwere schuld gem stgb festzustellen entgangene einbeziehung stgb jedoch vollstreckungsverfahren gem abs satz abs satz stgb bedeutsam vgl bverfg kammer beschluss januar bvr basdorf raum schaal brause jger'],['Soon']]
  3739. [['bghr bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill dezember beschlossen antrag klgers gewhrung prozekostenhilfe durchfhrung beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main januar zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg zpo nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo indessen erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs nr zpo bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden merkmal nahestehende person abs nr halbs geso anleh nung rege inso sowie abs nr inso auszulegen bghz bgh urt dezember ix zr wm geklrt ferner schuldnerin beherrschte gesellschaft nahestehende person sinne genannten vorschriften bghz vorschrift abs nr geso anfechtung gegenber personen erleichtert aufgrund rechtlichen verbindung gemeinschuldnerin mglichkeit umfassende informationen ber deren wirtschaftliche verhltnisse erhalten bghz mglichkeit mu tatschlich bestanden entsprechende gesetzliche vermutung jedenfalls verhltnis abhngigen herrschenden gesellschaft angenommen ebenso henckel klner schrift inso aufl rn hk inso kreft aufl rn frage tatschliche vermutung bestehen weitere frage wer gegebenenfalls widerlegen stellen streitfall berufungsgericht beweislastentscheidung getroffen vielmehr tatrichterlicher berzeugung vorbringen beklagten gefolgt trotz beteiligung schuldnerin beklagten fr annahme nahestehenden person notwendigen informationsmglichkeiten gehabt soweit berufungsgericht anfechtungstatbestand abs nr geso verneint entgegen ansicht nichtzulassungsbeschwerde stndiger rechtsprechung praktizierte darlegungsund beweislast verkannt insbesondere beweiswert anerkannt hchstrichterliche rechtsprechung inkongruenten deckung beimit lediglich tatrichterlicher verantwortung angenommen beklagten htten sprechende beweisanzeichen entkrftet kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']]
  3740. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr bergmann pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin ausschlielichen urheberrechtlichen nutzungsrechte flash prsentation nahrungsergnzung fr erteilung lizenzen nutzung prsentation dreistufiges gebhrenmodell entwickelt lizenznehmer fr rahmen prsentation werben zahlen einmalig sowie monatlich erste stufe lizenzvertrge verpflichtung werbung fr enthalten laufzeit monaten pauschalpreis zweite stufe sogenannten resellervertrge denen lizenznehmer fr werben unterlizenzen erteilen darf laufen monate kosten fr weitere unterlizenz lizenzgebhr pro monat entrichten dritte stufe beklagte inhaber internet adresse www de ber nahrungsergnzungsmittel unternehmens herbalife vertrieb webseite konnte ber schaltflche wellness flash info mrz prsentation nahrungsergnzung ende wesentlichen gleiche prsentation fremden server abgerufen verknpfung internet seite beklagten flash prsentation unternehmen hergestellt bettigte zwischenhndler nahrungsergnzungsmittel herbalife fr mehr weitere endverkufer nahrungsergnzungsmittel derartige verknpfungen flash prsentation eingerichtet klgerin wegen verletzung nutzungsrechte flash prsentation gezahlt klgerin nimmt beklagten wegen verletzung nutzungsrechte flash prsentation nahrungsergnzung soweit revisionsinstanz bedeutung schadensersatz hhe sowie zahlung abmahnkosten jeweils nebst zinsen anspruch landgericht klage ausnahme teils zinsantrags stattgegeben beklagten zahlung insgesamt verurteilt dagegen eingelegte berufung beklagten berufungsgericht anspruch schadensersatz sowie zinsen teilweise herabgesetzt beklagten zahlung insgesamt verurteilt beklagte erstrebt berufungsgericht zugelassenen revision vollstndige abweisung klage revision klgerin wen det dagegen berufungsgericht landgericht zuerkannten anspruch schadensersatz gekrzt klgerin beantragt revision beklagten hinsichtlich schadensersatzanspruchs unbegrndet zurckzuweisen unzulssig verwerfen soweit zuerkennung abmahnkosten richtet beklagte beantragt revision klgerin zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin beklagten abs urhg anspruch schadensersatz hhe darber hinaus knne klgerin beklagten abmahnkosten verlangen hierzu berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei klgerin grunde schadensersatz verpflichtet deren nutzungsrechte flash prsentation nahrungsergnzung fahrlssig verletzt schtzung grundstzen lizenzanalogie berechnenden schadens knne dreistufigen vergtungsmodell klgerin orientieren beklagten sei zweite stufe modells anzuwenden wonach fr lizenzvertrge laufzeit monaten pauschalgebhr geschuldet sei klgerin derartige lizenzvertrge lizenzgebhr zuzglich mehrwertsteuer lizenzgebhr einschlielich mehrwertsteuer geschlossen betrag enthaltene mehrwertsteuer anspruch bestehe beklagte allerdings ersetzen klgerin geleistete zahlung knne beklagten schadensersatzpflicht befreien zudem bestehe anspruch ersatz abmahnkosten klgervertreter geltend gemachte streitwert sei gem zpo angemessen gleiches gelte fr mittelgebhr abs nr brago ii beurteilung gerichtete revision beklagten folg erwgungen denen berufungsgericht begrndet klgerin beklagten wegen unberechtigten nutzung flashprsentation nahrungsergnzung gem abs satz urhg schadensersatz hhe beanspruchen knne halten rechtlichen nachprfung stand anspruch schadensersatz wegen urheberrechtsverletzung september kraft getretene gesetz verbesserung durchsetzung rechten geistigen eigentums juli bgbl neu geregelt worden abs urhg fr beurteilung schadensersatzpflicht kommt allein rechtslage zeitpunkt behaupteten rechtsverletzung vgl bgh urt zr juris tz motorradreiniger streitfall angebliche rechtsverletzungen jahren geht daher alte rechtslage mageblich abs urhg revision beklagten
  3741. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck galke dr herrmann beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klgerin verlangt abgetretenem recht ehemannes rechtsanwalts beklagten auszahlung teiles erlses verkauf eigentum zedenten stehenden motoryacht erzielte deren eigentmerin ursprnglich kanada ansssige gesellschaft namens company co ltd folgenden beklagte unmittelbarer besitzer bootes glubigerin beklagten yacht gepfndet beauftragte zedenten erhebung drittwiderspruchsklage beilegung streitigkeit kamen glubigerin zedent berein letzterer boot erwerben glubigerin zahlung kaufpreises freigeben zedent erwarb daraufhin aufgrund vertrages september yacht fr dm selben tage vereinbarten zedent boot seinerzeit wert rund dm verkauft zedent erls aufgewendeten dm erhalten mehrertrag zustehen weiterverkauf beklagte durchfhren veruerte yacht fr mehr dm fhrte jedoch hiervon zedenten ab parteien streiten zedent aufgrund weiterer klgerin behaupteter abreden beteiligten untereinander anspruch ersatz fr zwischenerwerb bootes angefallenen aufwendungen beklagten landgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolglos geblieben ii berufungsurteil gem abs zpo aufzuheben beschwerde recht rgt objektiv verletzung grundrechts klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg beruht berufungsgericht abgetretenen anspruch klgerin ge gen beklagten gem bgb grundlage zedenten erteilten auftrags erwgung verneint zustandekommen entsprechenden vertrags sei hinreichend substantiiert vorgetragen worden behauptung anlsslich gesprchen kanzlei zedenten september oktober sei vereinbart worden erls direkt zedenten dm gezahlt sollten sei auftrag zedenten gegenber beklagten vorgetragen worden abrede zedenten erls beteiligen beruht objektiven verletzung anspruchs klgerin rechtliches gehr art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen bverfge bverfg njw zip rechtsauffassung berufungsgerichts vortrag klgerin lasse vereinbarung entnehmen beklagte gegenber zedenten verpflichtet sei unmittelbar dm verkaufserls zahlen beruht unvollstndigen bercksichtigung deren vorbringens schon nachgelassenen schriftsatz klgerin mai enthaltene behauptung ergebnis verhandlungen vorgenannten terminen denen zedent beklagte geschftsfhrer teilgenommen einigkeit darber bestanden zedent beklagten bewerkstelligenden verkauf yacht direkt dm erhalten solle enthlt entgegen ansicht berufungsgerichts mglicherweise gengenden hinweis darauf zedent getroffenen abreden unmittelbaren anspruch beklagten erhalten hinzu tritt klgerin schriftsatz vorgetragen zedent seinerzeit getroffenen vereinbarungen eigenen anspruch beklagten erhalten sollen parteien sei eigenes auftragsverhltnis gewollt vorbringen diente ergnzung przisierung bereits anspruchsbegrndung mrz schriftsatz april enthaltenen seinerzeit hinsichtlich zeit ortes beteiligten personen unkonkret gehaltenen behauptung klgerin sei vereinbart worden beklagte solle auftrag zedenten yacht verkaufen erls dm zedenten auskehren vorbringen lsst raum mehr fr interpretation berufungsgerichts vielmehr klgerin zustandekommen wohl rahmen dreiseitigen vertrages vereinbarten rechtsverhltnisses zedenten beklagten schlssig vorgetragen abreden ber inhalt behaupteten vertrages ber parteien insbesondere verpflichtung beklagten herausgabe bestimmten teils verkaufserlses zedenten angabe ort zeit beteiligten personen konkret vorgetragen zedent beklagte vertrag ber verkauf yacht behaupteten inhalt geschlossen klgerin beklagten abgetretenen bgb anspruch auskehr zedenten entfallenden teils verkaufserlses weitere angaben etwa hergang verhandlungen wort laut mndlich getroffenen vereinbarungen denen klgerin behauptete wille parteien ausdruck gefunden erforderlich sachvortrag begrndung klaganspruchs schlssig klger tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz
  3742. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet februar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bgb ed bereits vollzogenen dauerschuldverhltnis rcktritt betracht kommen vollstndige rckabwicklung unschwer mglich interessenlage beteiligten sachgerecht bgh urt februar zr olg schleswig lg lbeck zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt revision beklagten anschlurevision klgerin september verkndete urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig zurckweisung rechtsmittel brigen kostenausspruch insoweit aufgehoben berufungsgericht beklagte herausgabe brgschaftsurkunde sparkasse mecklenburg nordwest markt wismar dortiges zeichen avalkonto nr ber dm juni verurteilt berufungsgericht widerklage ber landgerichtliche urteil hinaus wegen forderung mehr dm entwicklungskosten abgewiesen sowie anschluberufung beklagten zurckgewiesen soweit berufungsgericht klage hhe mehr dm abgewiesen umfang sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber ansprche juli geschlossenen vertrag ber frage wann vertragsverhltnis beendet worden vertrag verpflichtete klgerin multiwarn photoionisations detektor pid entwickeln herzustellen beklagte liefern detektor handelt tragbares batteriegetriebenes gert aufdeckung messung luftschadstoffen organisch ionisierbarer gase dmpfe prambel vertrages erklrte klgerin knowhow fr entwicklung produktion pid besitze beklagte wissen ber anwendung mrkte besitze ver trages bernahm beklagte entwicklungskosten fr vertragsprodukt insgesamt dm angegeben maximal betrag dm entwicklungskosten sollten voraussichtlich rahmen programms auftragsforschung entwicklung west ost awo bernommen klgerin verpflichtete beklagte weltweit ausschlielicher basis vertragsprodukt beliefern parteien vereinbarten mindestabnahmemenge auerdem vereinbarten parteien beklagten entrichtende preis fr basisversion gerts dm betragen fr bestellungen vertragsprodukts schriftform vorgesehen beklagte zahlte zeit september april teilbetrgen entwicklungskosten hhe insgesamt dm auerdem zahlte beklagte fr bestellte gerte feststellungen berufungsgerichts dm dm insgesamt dm ende jahres lieferte klgerin ersten gerte beanstandete beklagte meergebnisse jeweiligen luf tfeuchtigkeit abhngig seien klgerin erklrte behebung beanstandungen bereit kosten feuchte kalibratoren entwickeln beklagte akzeptierte nachdem klgerin entsprechende manahmen durchgefhrt beklagten prototyp probemessungen vorgenommen worden teilte beklagte klgerin schreiben april beklagten sicht entwicklungsphase abgeschlossen sei zugleich besttigte serien produktion klgerin angelaufen sei obwohl zukunft kleinere nacharbeiten geben zeit april stellte beklagte ausgelieferten gerten mefehler fest klgerin eingerumt wurden beklagte forderte daraufhin schriftlichen vertrag juli angegebene fehlermarge einzuhalten klgerin erwiderte grundlage weiterer mereihen maximalen fehlern ausgegangen msse schreiben dezember bezeichnete beklagte meungenauigkeiten akzeptabel setzte frist nachbesserung mrz verband androhung annahme gertes fristablauf abzulehnen vorsorglich sprach fristgerechte kndigung vertrages dezember nachdem beklagten nochmals mrz verlngerte frist erfolglos verstrichen erklrte beklagte schreiben april vertrag fr beendet klage klgerin zunchst neben feststellung vertrag beklagten ablauf mrz beendet sei herausgabe brgschaftsurkunde ber dm verlangt klgerin beklagten vertragsschlu sicherheit fr vorauszahlung hhe dm zuzglich mehrwertsteuer fr klgerin spter liefernde gerte gestellt auerdem klgerin betrag dm fr fnf gem rechnung mai gelieferte gerte fr diverse ersatzteile beansprucht beklagte widerklagend erstattung entwicklungskosten zahlungen verlangt fr klgerin gelieferten gerte erbracht zug zug rckgabe gelieferten gerte brgschaftsurkunde landgericht klage abgewiesen widerklage klgerin z
  3743. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart november unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels revision erhobenen sachrge bemerkt senat ergnzend bereits feststellungen wirtschaftlichen interessen angeklagten brand lokal sowie inhalt besprechungen bekannten angeklagten zeugen ber vorbereitungen tat durchfhrung brandleger gewonnenen tragen schuldspruch wegen anstiftung ver suchten schweren brandstiftung nunmehr getroffenen feststellungen eigentlichen ausfhrung tat insbesondere betreten lokals ergeben vorbereitung tat betrauten frheren mitangeklagten brand zeugen lokal gezeigt zeugen dabei gegenber erklrt zugang lokal lokaleingang dienende hlzerne windfangtr sei problem tr gebe tritt sei offen ua strafkammer widerspruchsfrei dargelegt eintourig vorgeschlossene windfangtr gewissen kraftaufwand nachhaltige beschdigungen geffnet innere lokals brandlegung betreten angesichts nunmehr getroffenen feststellungen eigentlichen tatausfhrung sowie brigen gesamtumstnde liegt fern lokalpchter ci ci gegensatz angeklagten versicherungsleistungen erwarten knnten interesse daran gehabt windfangtr sorgfltig verschlieen brandleger zutritt lokal verschaffen je denfalls lassen urteilsgrnde denen strafkammer beteiligung lokalpchter brandlegung ausgeschlossen rechtsfehler erkennen schfer kolz nack hebenstreit boetticher'],['Soon']]
  3744. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juli rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo senat rge klgerin art abs gg geprft fr durchgreifend erachtet berufungsgericht vorbringen klgerin art geschftsttigkeit gmbh knftig gmbh bergangen entscheidungserheblich fehlt ausreichend substantiiertes beweis gestelltes vorbringen klgerin gmbh august erzielten gewinnen ausweislich beabsichtigten stillen gesellschaftsvertrages klgerin erzielten anhand steuerbilanz ermittelten gewinnen mindestens pro jahr erhalten weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo jedoch tragen streithelfer auergerichtlichen kosten jeweils abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe joeres ellenberger mayen schmitt vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  3745. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb mrz rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert wiechers beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilkammer landgerichts berlin juli zurckgewiesen beklagten kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert grnde klger beklagten parteien bestehende mietverhltnis juni gekndigt mietzahlung fr monate juli oktober anspruch genommen klage stattgebende urteil amtsgerichts beklagtenvertreterin februar zugestellt worden hiergegen mrz eingegangenen schriftsatz beim landgericht berufung eingelegt april begrndet richterlichen hinweis landgerichts april hinblick abs nr gvg bedenken zulssigkeit berufung bestnden klger zeitpunkt rechtshngigkeit erster instanz allgemeinen wohnsitz angaben mahnbescheid auerhalb geltungsbereichs gerichtsverfassungsgesetzes htten prozebevollmchtigte beklagten zustndigkeit landgerichts stellung genommen hilfsweise abgabe rechtsstreits kammergericht beantragt nachdem landgericht beschlu mai fr unzustndig erklrt rechtsstreit gem zpo kammergericht verwiesen beschlu juni bernahme rechtsstreits begrndung abgelehnt verweisungsbeschlu landgerichts mai entfalte mangels gesetzlicher grundlage bindungswirkung abs satz zpo hieraufhin landgericht beschlu juli berufung beklagten unzulssig verworfen berufung innerhalb monats seit zustellung angefochtenen urteils beim zustndigen gericht eingelegt htten dabei landgericht hinweis april bezug genommen hnden prozebevollmchtigten juli zugestellten beschlu wenden beklagten august eingegangenen rechtsbeschwerde innerhalb verlngerter frist oktober begrndet ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs nr zpo statthaft abs nr zpo zulssig beklagten verletzung prozessualen frsorgepflicht gerichts zusammenhang weiterleitung rechtzeitig eingereichter rechtsmittelschriften sache zulassungsgrund sicherung einheitli chen rechtsprechung geltend rechtsbeschwerde brigen gem zpo form fristgerecht eingelegt begrndet worden wertgrenze nr egzpo kommt vgl senatsbeschlu september viii zb njw ii rechtsbeschwerde sache jedoch erfolg zurckzuweisen soweit beklagten auffassung vertreten regelung abs nr gvg sei einschrnkend dahingehend auszulegen zustndigkeit oberlandesgerichts ausscheide vorliegenden fall anwendung internationalen rechts vornherein eindeutig ankomme unzutreffend erkennende senat entschieden beschlu juli viii zb njw ii findet abs nr gvg mietstreitigkeiten anwendung aufgrund rein formalen anknpfung rechtsmittelzustndigkeit oberlandesgerichts kommt dabei darauf vorliegenden fall einzelfall besonderen fragen internationalen privatrechts stellen bgh beschlu februar iv zb njw ii senatsbeschlu januar viii zb ii verffentlichung bestimmt danach berufung beklagten unzulssig abs zpo gem abs nr gvg zustndigen kammergericht eingereicht worden entgegen ansicht beklagten gunsten daraus hergeleitet berufungsschrift vorliegenden fall mrz neun arbeitstage fristablauf mrz beim landgericht eingegangen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gericht verfahren anhngig verpflichtet fristgebundene schriftstze fr rechtsmittelverfahren eingereicht zustndige rechtsmittelgericht weiterzuleiten geht schriftsatz zeitig sache befat gewesenen gericht fristgerechte weiterleitung rechtsmittelgericht ordentlichen geschftsgang weiteres erwartet darf partei darauf vertrauen schriftsatz berhaupt weitergeleitet darauf fristgerecht beim rechtsmittelgericht eingeht geschieht tatschlich partei wiedereinsetzung vorigen stand unabhngig davon gewhren grnden fehlerhafte einreichung beruht bverfge bverfg njw offenbleiben grundstze fr vorliegenden fall gelten berufung sache bisher befaten gericht eingelegt worden vgl bverfg njw aao beklagten htten jedenfalls nachdem prozebevollmchtigten richterliche hinweis april april zugegangen innerhalb frist abs zpo berufung beim kammergericht einlegen sowie zugleich wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist beantragen mssen mai beim landgericht eingegangenen schriftsatz mai jedoch erster linie lediglich frage zustndigkeit landgerichts stellung genommen hilf
  3746. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen wohnungseinbruchsdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn november magabe unbegrndet verworfen vorwegvollzug freiheitsstrafe entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen wohnungseinbruchsdiebstahls diebstahls waffen wegen versuchter ntigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt zudem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet bestimmt elf monate freiheitsstrafe maregel vollziehen hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils grnden antragsschrift generalbundesanwalts schuld strafausspruch sowie anordnung unterbringung entziehungsanstalt angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben anordnung vorwegvollzugs teils freiheitsstrafe maregel bestand angesichts landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen behandlungsdauer monaten wren richtiger berechnung zehneinhalb monate freiheitsstrafe vorweg vollziehen mgliche vorwegvollzug angeklagten seit juni erlittene untersuchungshaft zwischenzeitlich erledigt bleibt fr weitere anordnung vorwegvollzugs raum mehr anordnung entfallen vgl senatsbeschluss september str nstz rr mwn geringfgige erfolg revision rechtfertigt beschwerdefhrer teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen fischer appl eschelbach krehl bartel'],['Soon']]
  3747. [['bundesgerichtshof beschluss zb august wohnungseigentumssache nachschlagewerk ja bghr ja bghz ja abs abs satz abs satz zpo veruerung wohnungseigentums whrend rechtshngigen wohnungseigentumsverfahrens lt verfahrensfhrungsbefugnis veruerers unberhrt formellen beteiligung erwerbers gericht bedarf feststellung bekanntgabe beschluergebnisses vorsitzenden wohnungseigentmerversammlung kommt grundstzlich konstitutive bedeutung handelt regelfall voraussetzung fr rechtswirksame zustandekommen eigentmerbeschlusses formal einwandfrei zustande gekommene ablehnung beschluantrages wohnungseigentmer beschluqualitt negativbeschlu nichtbeschlu bgh beschlu august zb olg kln lg aachen ag eschweiler zivilsenat bundesgerichtshofes august vorsitzenden richter dr wenzel richter schneider prof dr krger dr klein dr gaier beschlossen rechtsmittel antragsgegner beschlsse amtsgerichts eschweiler februar zivilkammer landgerichts aachen november kostenpunkt insoweit aufgehoben tagesordnungspunkt gefate eigentmerbeschlu august fr ungltig erklrt worden antrag eigentmerbeschlu fr ungltig erklren abgewiesen gerichtskosten ersten instanz tragen antragsteller antragsgegner gerichtskosten beschwerdeinstanz antragstellern antragsgegnern auferlegt gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen antragsteller auergerichtliche kosten erstattet geschftswert fr erste instanz abnderung wertfestsetzung angefochtenen beschlu dm fr rechtsbeschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller wohnungseigentmer wohnungseigentumsanlage beteiligten laufe vorliegenden verfahrens miteigentumsanteile veruert juli stimmte wohnungseigentmerversammlung tagesordnungspunkt ber antragstellern eingebrachten beschluantrge geltendmachung gewhrleistungsansprchen wegen baumngeln gemeinschaftseigentum ab damaligen verwalter erstellten versammlungsniederschrift abstimmungsergebnis hilfsantrag bezeichneten antrag wohnungseigentmer bestimmte mngel gemeinschaftseigentum vorhanden anshen hiervon betroffen seien sollten bautrger eigene kosten anspruch nehmen ja stimmen richtig enthaltungen sowie weitere feststellung vermerkt ber hilfsantrag konnte gltiger beschlu gefat antragsteller beantragten daraufhin beim zustndigen amtsgericht feststellung hilfsantrag eigentmerversammlung angenommen worden sei sowie hilfsweise aufhebung beschlusses eigentmerversammlung ermchtigung geltendmachung minderungsansprchen gegenber bautrger april erklrten antragsteller antrag fr erledigt worauf amtsgericht rechtskrftig gewordenen beschlu august erledigung hauptsache feststellte august beschlo versammlung wohnungseigentmer tagesordnungspunkt stimmen antragsteller niemand ermchtigt eventuelle mngel gemeinschaftseigentums alleine eigenen namen geltend eigentmergemeinschaft beabsichtigt jetzigen zeitpunkt wahlrecht hinsichtlich event betracht kommender gewhrleistungsansprche auszuben nachbesserung mngelbeseitigung minderung schadenersatz grundlage stellt gemeinschaft nochmals klar versammlung juli insoweitigen hilfsantrag eheleute scil antragsteller beschlu gefat worden amtsgericht beschlu antragsgem fr ungltig erklrt sofortige beschwerde antragsgegner landgericht zurckgewiesen oberlandesgericht kln mchte hiergegen gerichtete sofortige weitere beschwerde zurckweisen sieht hieran jedoch entscheidungen oberlandesgerichts hamm juni olgz dezember olgz gehindert deshalb sache beschlu februar zmr zwe bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage statthaft abs abs abs fgg vorlegende gericht ansicht wegen klaren positiven abstimmungsergebnisses beschluantrag juli bestehe fr angefochtenen beschlu enthaltene klarstellung seinerzeit beschlu ber hilfsantrag zustande gekommen sei begrndeter anla fehlerhaften feststellung beschluergebnisses versammlungsleiter komme konstitutive deklaratorische bedeutung ndere annahme hilfsantrags wege objektiver auslegung anhand versammlungsniederschrift ermittelnden stimmenmehrheit ergebe demgegenber vertritt oberlandesgericht hamm weitere beschwerden ergangenen entscheidungen olgz olgz auffassung entscheidung versammlungsleiters annahme ablehnung gestellten antrags verkndet stelle bes
  3748. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts hinblick verfahrensbeschrnkung zustimmung anhrung beschwerdefhrers mai gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dessau november magabe unbegrndet verworfen ausspruch ber einziehung digitalkamera smart laptops hp pavillion ze nebst cd rom entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde senat beschrnkt zustimmung generalbundesanwalts verfolgung tat landgericht ausnahme angeordneten einziehung festgesetzten rechtsfolgen abs stpo berprfung urteils brigen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo tepperwien kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  3749. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar verfahren aufhebung inlndischen schiedsspruchs nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr buchst anerkennung vollstreckung schiedsspruchs verstt ffentliche ordnung ordre public ergebnis fhrt wesentlichen grundstzen deutschen rechts offensichtlich unvereinbar ordre public erfasst elementare grundlagen rechtsordnung beziehungsweise eklatante verste materielle gerechtigkeit wobei widerspruch zwingenden vorschriften deutschen rechts gengt bgh beschluss januar iii zb olg celle iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann seiters dr remmert reiter beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle april sch kosten unzulssig verworfen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde gesetzes wegen statthafte abs satz nr abs satz abs nr fall zpo rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo entgegen auffassung antragstellerin oberlandesgericht prfung anerkennung vollstreckung schiedsspruchs ergebnis fhrt ffentlichen ordnung ordre public widerspricht abs nr buchst zpo unzutreffenden rechtlichen mastab ausgegangen annahme oberlandesgerichts widerspruch ordre public offensichtlicher unvereinbarkeit wesentlichen grundstzen deutschen rechts vorliege daher einwand verletzung ordre public extremen ausnahmefllen greife zutreffend entspricht senatsrechtsprechung soweit rechtsbeschwerde abweichende rechtsauffassung ltere entscheidungen bundesgerichtshofs sttzt urteile mai vii zr bghz april vii zr bghz oktober kzr bghz oktober kzr bghz abs nr zpo fassung september bgbl ergangen danach konnte aufhebung beantragt anerkennung schiedsspruchs guten sitten ffentliche ordnung verstoen wrde entsprechende regelung enthielt abs nr zpo bezglich versagung vollstreckbarerklrung auslndischen schiedsspruchs insoweit wurde entscheidungen frage offensichtlichen unvereinbarkeit problematisiert vielmehr heit urteil oktober aao entscheidung schiedsgerichts zugrunde liegende rechtsauffassung geteilt deshalb zumindest vertretbar erscheint unerheblich geprft wurde guten sitten beziehungsweise ffentlichen ordnung gehrt gesetz neuregelung internationalen privatrechts juli bgbl wurden allerdings abs nr abs nr zpo dahin gendert aufhebung inlndischen schiedsspruchs beziehungsweise versagung vollstreckbarerklrung auslndischen schiedsspruchs auszusprechen anerkennung schiedsspruchs ergebnis fhrt wesentlichen grundstzen deutschen rechts offensichtlich unvereinbar insbesondere anerkennung grundrechten unvereinbar parallel nderung schiedsrecht wurde ordre publicvorbehalt art egbgb anwendung rechtsnormen staates abs nr zpo anerkennung auslndischer urteile entsprechend umformuliert gesetzesbegrndung vorbehaltsklausel kernbestand inlndischen rechtsordnung geschtzt wobei anlehnung neuere vlkervertragliche praxis insbesondere art eg schuldvertragsbereinkommens juni vorbehalt ordre public zusatz offensichtlich unvereinbar bewusst eng einschrnkend formuliert wurde vgl gesetzentwurf bundesregierung br drucks dementsprechend senat rechtsprechung vgl urteil juli iii zr njw darauf abgestellt schiedsspruch offensichtlich norm verletzt grundlagen staatlichen wirtschaftlichen lebens regelt offensichtlich deutschen gerechtigkeitsvorstellungen untragbaren widerspruch steht hierbei senat betont bloe verletzung materiellen rechts verfahrensrechts schiedsgericht entscheiden fr versto ausreicht schiedsspruch einzelheiten materiell rechtliche richtigkeit berprfen lediglich darauf elementaren grundlagen rechtsordnung verletzt beziehungsweise eklatanter versto materielle gerechtigkeit vorliegt hintergrund offensichtlichkeitskriteriums dabei letztlich verbot vision au fond heit verbot auslndische entscheidung schiedsspruch materielle richtigkeit berprfen europische gerichtshof vgl urteile mrz njw rn mai njw rn jeweils entsprechenden ordre public vorbehalt art nr eugv art nr eugvvo wort offensichtlich enthielt zusammenhang
  3750. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs april gem stpo beschlossen anhrungsrge angeklagten mrz senatsbeschluss februar kosten zurckgewiesen grnde senat beschluss februar revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern november unbegrndet verworfen hiergegen erhobene anhrungsrge angeklagten erfolg senat revisionsentscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte zuvor gehrt worden wurde weder bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch angeklagten rechtliches gehr verletzt senat entscheidung vielmehr revisionsvorbringen angeklagten vollem umfang bedacht gewrdigt fr durchgreifend erachtet senat lagen prfung insbesondere materiell rechtlichen einzelbeanstandungen schriftsatz august ohnehin senat jedoch entscheidung ber revision angeklagten schon aufgrund zuvor allgemein erhobenen sachrge gehalten umfassende sachlich rechtliche prfung urteils vorzunehmen umstand senat verwerfung revision ausfhrlich begrndet versto grundsatz gewhrung rechtlichen gehrs geschlossen abs stpo sieht begrndung revision verwerfenden beschlusses verfahrensgang ergeben fr zurckweisung rechtsmittels mageblichen grnde ausreichender klarheit entscheidungsgrnden angefochtenen urteils inhalt antragsschrift generalbundesanwalts vgl bgh beschluss januar str verfassungsrechtlichen unbedenklichkeit kk kuckein stpo aufl rn mwn weitere begrndungspflicht fr letztinstanzliche ordentlichen rechtsmitteln mehr anfechtbare entscheidungen besteht vgl bverfg njw strafo kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl bgh beschluss november str mutzbauer roggenbuck bender cierniak reiter'],['Soon']]
  3751. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen betrugs anhrungsrge verurteilten stpo strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen antrag verurteilten verfahren wegen verletzung anspruchs rechtliches gehr lage erlass senatsentscheidung oktober zurckzuversetzen kosten zurckgewiesen sachlichrechtlichen einwand verurteilten strafzumessungserwgungen angefochtenen urteils lieen erkennen schadenshhe landgericht ausgegangen sei generalbundesanwalt ergnzenden zuschrift september stellung genommen rumt verurteilte brigen anhrungsrge angefochtenen urteil sowohl wiederbeschaffungswerte fahrzeuge zeitpunkt bergabe tatvollendung vgl bgh wistra tatvollendung geleisteten ratenzahlungen bestimmung finanzierungsbanken endgltig erlittenen vermgensverluste vgl bgh wistra hinreichend deutlich entnehmen umstand generalbundesanwalt antragsschrift august verurteilten bereits zuvor landgericht bermittelten ausfhrungen sachrge vorliegen begrndet ebenfalls gehrsverletzung ausfhrungen generalbundesanwalt september ergnzend stellung genommen ausfhrungen verurteilten psychologischen festlegung liegen neben sache brause raum schneider schaal dlp'],['Soon']]
  3752. [['bundesgerichtshof beschluss zb august zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs august richter dr kirchhoff einzelrichter beschlossen erinnerung schuldners ansatz gerichtskosten mai kostenrechnung mai kassenzeichen zurckgewiesen grnde senat rechtsbeschwerde schuldners beschluss mai unzulssig verworfen ansatz gerichtskosten kostenrechnung mai kassenzeichen schuldner beschwerde bezeichneten eingabe schriftlich gewandt kostenbeamte beanstandung erinnerung gkg gewertet abgeholfen ii eingabe schuldners juni erinnerung kostenansatz auszulegen ber erinnerung entscheidet beim bundesgerichtshof gem abs abs gkg grundstzlich einzelrichter bgh beschluss april zb mdr iii zulssige insbesondere statthafte abs gkg erinnerung schuldners erfolg verwerfung rechtsbeschwerde gebhr nr kostenverzeichnisses anlage gkg hhe angefallen gebhr wurde wirkung august erhht bgbl kostenschuldner haftet sowohl antragsteller rechtsbeschwerdeinstanz abs satz gkg entscheidungsschuldner senatsbeschluss mai nr gkg iv verfahren gerichtsgebhrenfrei abs satz gkg kirchhoff vorinstanzen ag philippsburg entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  3753. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein beschlossen antrag zulassung sprungrevision urteil amtsgerichts hermeskeil mai kosten beklagten zurckgewiesen grnde klger kndigte ende dezember dezember mitgliedschaft beklagten eingetragenen genossenschaft herstellung vertrieb molkereiprodukten befat rundschreiben dezember teilte beklagte mitgliedern milchgeldauszahlung fr november treueprmie pfennig je kilogramm milchanlieferung zuzglich mehrwertsteuer gezahlt bedingung mitgliedschaft dezember gekndigt drfe milchanlieferung eingestellt sei ferner informierte beklagte mitglieder rundschreiben september treuen mitgliedern jubilumsbonus cent je kilogramm fr milchanlieferung september bedingung zahle mitgliedschaft dezember gekndigt drfe milchanlieferung eingestellt sei obwohl klger milchlieferungspflicht ende mitgliedschaft nachkam verweigerte beklagte zahlung sowohl treueprmie hhe jubilumsbonus hinblick schon jahre ausgesprochene kndigung dezember amtsgericht zahlung treueprmie jubilumsbonus gerichteten klage stattgegeben beklagte begehrt erklrten einverstndnis klgers zulassung sprungrevision urteil ii zulssige antrag zulassung sprungrevision gem zpo begrndet gesetz abs satz zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat rechtsmittel zulassen darf rechtssache entgegen ansicht beklagten grundstzliche bedeutung sinne abs satz nr zpo beklagten aufgeworfene rechtsfrage genossenschaft mitgliedern treu bleiben geringe treueprmie zahlen darf genossen mitgliedschaft gekndigt gewhrt amtsgericht entscheidung zutreffend zugrunde gelegten senatsrechtsprechung bereits geklrt vgl sen urt november ii zr wm sen urt juni ii zr wm jeweils nachw sache erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts abs satz nr variante zpo vorliegende einzelfallkonstellation gibt veranlassung leitstze fr auslegung gesetzesbestimmungen materiellen rechts aufzuzeigen etwaige gesetzeslcken schlieen weicht amtsgericht zutreffend erkannt rechtserheblicher weise sachverhalten ab bisherigen senatsrechtsprechung insbesondere oben zitierten urteilen juni november zugrunde lagen weitere frage genossenschaft berechtigt knnte mitgliedern anreiz aufrechterhaltung mitgliedschaft geben dauer zugehrigkeit steigende treueprmie zahlt vgl sen urt november aao vorliegenden fall entscheidungserheblich entscheidung senats schlielich sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten abs satz nr variante zpo entscheidung amtsgerichts entspricht bereits dargelegt gefestigten senatsrechtsprechung etwa davon abweichende ober untergerichtliche rechtsprechung vermag beklagte antragsschrift aufzuzeigen kritischen stimmen literatur senat bereits eingehend urteil november aao auseinandergesetzt neuerliche wesentlichen gleichgelagerte kritik beuthien insbesondere zfgg ff gibt erneuten grundstzlichen errterung veranlassung symptomatische rechtsfehler eingreifen revisionsgerichts erforderlich knnten amtsgericht entgegen ansicht beklagten unterlaufen einklang senatsrechtsprechung ergangenes urteil erweist vielmehr ergebnis zutreffend rhricht goette mnke kurzwelly gehrlein'],['Soon']]
  3754. [['bundesgerichtshof beschluss ix za juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring juni beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr beabsichtigte anhrungsrge senatsbeschluss mai abgelehnt grnde prozesskostenhilfe versagen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg abs satz zpo anhrungsrge wre unbegrndet gehrsverletzung vorliegt beschluss mai abgelehnte antrag klgerin antrag gewhrung prozesskostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde umgedeutet nichtzulassung rechtsbeschwerde abs satz nr zpo gegensatz regelung revision zpo anfechtbar bgh beschluss november ix za wum januar ix zb wum klgerin rechnen sache antwort weitere eingaben erhalten kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3755. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzverfahren ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring september beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss juni kosten schuldnerin zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat beschluss juni anhrungsrge schuldnerin umfassten angriffe rechtsbeschwerde vollem umfang darauf geprft rechtsbeschwerdegrund ergeben gesichtspunkt beanstandungen smtlich fr durchgreifend erachtet insoweit rechtsbeschwerde zurckweisenden beschluss kern angriffe betreffende begrndung abs zpo beigefgt weiterreichenden begrndung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz zpo abgesehen weder abs satz zpo beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung ansonsten htte partei hand mittels anhrungsrge zpo bestimmung abs satz zpo rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren vgl bt drucks bgh beschluss februar iii zr njw juli iii zr njw rr oktober ix zr siehe ferner bgh beschluss januar ii zr wm entsprechendes gilt fr rechtsbeschwerdeverfahren bgh beschluss november ix zb nv januar ix zb famrz rn mwn kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3756. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch adhsions nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen angesichts auergewhnlichen milde einzelstrafen sieht senat anlass eingreifen wegen begrndungsmngel rahmen strafzumessung basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']]
  3757. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja altzertg abs satz nr abs juni geltenden fassung vvg pflicht gem abs satz altzertg juni geltenden fassung altzertg vertragskosten jeweils euro gesondert auszuweisen entfllt objektiver unmglichkeit angabe fester euro betrge infolge prozentualer berechnung kosten altzertg zertifizierten rentenversicherung ersatzlos anbieter fall vielmehr gehalten kostenberechnung anhand rechenbeispielen erlutern vertraglich garantierter rechnungszinssatz bestimmte verzinsung abs satz nr satz altzertg vertragspartner beteiligung berschssen bewertungsreserven zugesagt abs satz halbs altzertg untersagt zustzliche aufnahme vorgaben vvg ausgerichteten modellrechnung produktinformationsblatt bgh urteil mai iv zr olg kln lg kln iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung mai fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november kostenpunkt insoweit aufgehoben urteil landgerichts kln juni hinsichtlich klageantrags abgendert klageantrag teilweise abgewiesen worden weitergehende revision klgers rechtsmittel beklagten zurckgewiesen kosten rechtsstreits trgt klger zwei drittel beklagte drittel rechts wegen tatbestand klger liste qualifizierter einrichtungen gem uklag gefhrter verbraucherverband nimmt beklagte uklag nr uwg verbindung vorschriften gesetzes ber zertifizierung altersvorsorge basisrentenver trgen altersvorsorgevertrge zertifizierungsgesetz altzertg juni geltender fassung nachfolgend altzertg unterlassung zahlung abmahnpauschale anspruch gegenstand drei unterlassungsantrge informationen produktinformationsblatt stand april altzertg zertifizierten rentenversicherung beklagten zertifizi erungsnummer verbrauchern verfgung stellt vorprozessuale abmahnung blieb erfolglos beklagte ermittelt vertragskosten prozentuale kostenkalkulation hhe einzustellenden bezugsgren ver ndert dabei fortlaufend produktinformationsblatt heit anfallenden laufenden kosten betragen rentenbeginn frhesten rentenbeginn summe jeweiligen monat gezahlten eigenbeitrge pro monat ab frhesten rentenbeginn eur pro jahr entspricht eur pro monat sowie summe jeweiligen monat gezahlten eigenbeitrge pro monat vertrag zulagen gutgeschrieben zuzahlungen geleistet fallen zustzlich olgende kosten frhesten rentenbeginn pro zulage zuzahlung zulage zuzahlung summe jeweiligen monat gezahlten zulagen zuzahlungen pro monat ab frhesten rentenbeginn pro zulage zuzahlung zulage zuzahlung sowie summe jeweiligen monat gezahlten zulagen zuzahlungen pro monat ab rentenbeginn betragen laufenden kosten jahresbetrages altersrente pro jahr klageantrag beanstandet klger prozentualen kostenangaben auffassung abs satz altzertg einklang stehen klageantrag wendet seite produktinformationsblatts abgedruckte tabellarische darstellung entwicklung vertragsguthabens guthabenwerte smtlich zugrundelegung allein vertraglich garantierten rechnungszinssatzes berechnet klger meint beklagte msse stattdessen abs satz nr satz altzertg vorgegebenen zinsstzen rechnen schlielich klageantrag klger ansicht zustzliche aufnahme vorgaben abs vvg ausgerichteten normierte modellrechnung bezeichneten tabelle beklagte alternativ fiktive verzinsungen zugrunde gelegt sei abs satz halbsatz altzertg unzulssig beklagte meint produktinformationsblatt entspreche gesetzlichen vorgaben landgericht klage teilweise stattgegeben eklagte unterlassung vorgenannten prozentualen kostenangaben sowie zahlung abmahnkostenpauschale nebst zinsen verurteilt oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen berufung beklagten erstinstanzliche urteil zurckwe isung weitergehenden rechtsmittels dahin teilweise abgendert klage hinsichtlich prozentualen kostenangaben betreffend zulagen zuzahlungen sowie zeitraum ab rentenbeginn ebenfalls abgewiesen hiergegen eingelegten revisionen verfolgen beide parteien jeweiligen ziele mndlichen verhandlung senat beklagte erklrt knftig zustzliche n
  3758. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb werkvertraglichen gewhrleistungsansprche bestellers unterliegen verjhrungsregelung abs satz bgb abnahme entstanden verjhrungsfrist beginnt erst laufen abnahme erfolgt endgltig verweigert abnderung bgh urteil september vii zr baur nzbau zfbr bgh urteil juli vii zr olg oldenburg lg oldenburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kniffka sowie richter bauner dr eick halfmeier leupertz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten gem bgb schadensersatz fr mangelhafte erbringung architektenleistungen beklagte architekt erhielt klgerin vertrag april auftrag anstelle zuvor wegen massiver baumngel gekndigten architekten fertigstellung rohbau befindlichen wohnhauses planen berwachen schon kam parteien unstimmigkeiten darber beklagte zusammenhang mangelfreien fertigstellung bauvorhabens bertragenen leistungen vertragsgerecht erbracht ende forderte klgerin mehrfach fr behebung verschiedener baulicher mngel abnahme ausfhrungsgewerke sorgen dezember gericht eingegangenen schriftsatz leitete beklagten selbstndiges beweisverfahren gegenstand mrz eingegangenen schriftsatz erweiterte mrz erstattete gerichtliche sachverstndige gutachten beklagten mrz zugestellt wurde danach fanden parteien einbeziehung haftpflichtversicherung beklagten verhandlungen statt klage wurde mrz erhoben klgerin erstinstanzlichen verfahren mangelbedingten schadensersatz hhe nebst zinsen beansprucht darber hinaus feststellung angetragen beklagte weiteren schadensersatz fr nher bezeichnete baumngel leisten landgericht beklagten abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt feststellungsbegehren teilweise stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht landgerichtliche urteil abgendert klage begrndung abgewiesen klageforderungen seien verjhrt senat zugelassenen revision verfolgt klgerin erstinstanzlichen verfahren zuerkannten ansprche entscheidungsgrnde revision klgerin begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht rechtsverhltnis parteien bercksichtigung fr verjhrung geltenden berleitungsvorschriften art egbgb dezember geltenden gesetze anwendbar art satz egbgb berufungsgericht sieht bgb abgeleiteten schadensersatzansprche klgerin verjhrt geht grundlage rechtsprechung senats bgh urteil september vii zr baur nzbau zfbr davon schon abnahme fr mehr nachbesserungsfhige mngel architektengewerks bestehende schadensersatzanspruch bestellers bgb regelverjhrung unterliege bgb eingreife besteller architektenleistungen weder abgenommen deren abnahme endgltig verweigert abnahme sei erfolgt ebenso wenig knne endgltige verweigerung abnahme unverjhrter zeit festgestellt ursprnglich dreiigjhrige regelverjhrung entstehung anspruchs demnach zeitpunkt laufen begonnen rede stehenden mngel bauwerk verkrpert htten sei sptestens februar fall klgerin schriftsatz mrz antrag selbstndigen beweisverfahren streitgegenstndlichen mngel erweitert regelverjhrungsfrist gem art abs egbgb jahre ab januar betragen sei anspruch klgerin bercksichtigung verhandlungsbedingten hemmungszeiten verjhrt klgerin be klagten schreiben januar zahlung aufgefordert dadurch mglicherweise erkennen gegeben abnahme endgltig verweigern ii hlt rechtlichen berprfung stand klage geltend gemachten schadensersatzansprche klgerin soweit deren feststellung begehrt verjhrt klgerin verlangt schadensersatz fr baumngel vertragsgerechte erbringung beklagten bertragenen architektenleistungen zurckfhrt dahin gehende ansprche knnen gem bgb bestehen rechtsprechung senats besteller berufungsgericht ausgangspunkt recht annimmt schadensersatz bgb fr mngel architektenleistungen schon abnahme vorherige fristsetzung ablehnungsandrohung abs satz bgb verlangen mn
  3759. [['bundesgerichtshof vii zb beschluss dezember rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr ha dr wiebel bauner beschlossen sofortige beschwerde beklagten beschlu zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts mai kosten beklagten verworfen abs abs zpo fall anwaltszwang abs abs zpo gegeben beschwerdewert dm festgesetzt ullmann thode wiebel ha bauner'],['Soon']]
  3760. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kapmug abs rechtsstreit entgegen abs kapmug ausgesetzt worden knnen parteien jederzeit fortsetzung verlangen zuvor aussetzungsbeschluss rechtsmittel eingelegt bgh beschluss september xi zb olg mnchen lg mnchen xi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klger verlangt beklagten schadensersatz zusammenhang august gezeichneten beteiligung medienfonds gmbh co kg folgenden fonds sttzt klagebegehren angebliche prospektverantwortung beklagten rechtlichen gesichtspunkt prospekthaftung engeren sinne begrndung fr anlage herausgegebene prospekt sei inhaltlich verschiedenen grnden falsch nimmt beklagte beteiligung finanzierende bank anspruch begrndung beklagte aufklrungspflichten eingehung darlehensvertrages verletzt weiteren gegenber beklagten widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrung erklrt gesellschaftszweck fonds weltweite entwicklung co produktion verwertung vermarktung vertrieb kino tv musikproduktionen sowie audiovisueller produktionen nebst nebenrechten anlagemodell sieht obligatorische fremdfinanzierung anlegers hhe beteiligungsbetrages beklagte klger gezeichnete anlage entwickelte prognostiziert blieben ausschttungen prognosen zurck entzog finanzamt fonds gewhrte steuerliche aner kennung abschreibungsmodell initiator fonds wegen unzutreffenden steuerlichen gestaltung fonds rechtskrftig mehrjhrigen haftstrafe verurteilt worden beim oberlandesgericht mnchen aktenzeichen kap verfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz nachfolgend kapmug durchgefhrt worden musterentscheid dezember beckrs nunmehr rechtsbeschwerdeverfahren beim bundesgerichtshof aktenzeichen ii zb anhngig beklagte musterbeklagte klren verfahren soweit hiesige beklagte betrifft deren prospektverantwortlichkeit fehlerhaftigkeit prospekts beschluss november landgericht verfahren kapmug ausgesetzt dagegen parteien rechtsbehelfe eingelegt schriftsatz august klger fortsetzung verfahrens beantragt rechtsstreit entscheidungsreif auerdem aussetzung verfahrens kapmug zulssig sei antrag landgericht abgelehnt sofortige beschwerde klgers oberlandesgericht beschluss landgerichts aufgehoben begrndung wesentlichen ausgefhrt rechtsmittel sofortigen beschwerde sei abs kapmug gesttzten aussetzungsbeschluss gem abs nr zpo statthaft anwendungsbereich abs kapmug erffnet sei abs satz kapmug anwendung komme aussetzungsbeschluss sei rechtskraft erwachsen beschwerde eingelegt worden sei hierbei handele rechtskraft formellen sinne landgericht hindere fr fortsetzung verfahrens sprechenden argumenten klgers befassen gelte insbesondere fr umstand klger ansprche verletzung darlehensvertraglichen pflichten beklagten sttze deshalb aussetzung verfahrens kapmug unzulssig sei beharren formellen rechtskraft gesetzeskonformen aussetzungsbeschlusses wrde hierdurch herbeigefhrten zustand perpetuieren brigen sei beschwerde angefochtenen beschluss gem abs nr zpo statthaft zulssig beschwerde sei begrndet aussetzung verfahrens sei vorliegend unzulssig voraussetzungen abs kapmug vorgelegen htten aufgrund bestehe weder fr ausgangs fr beschwerdegericht ermessen verfahren aufgenommen vielmehr sei zwingend landgericht daher ber antrag klgers neu entscheiden beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt beklagte aufhebung beschlusses beschwerdegerichts zurckweisung sofortigen beschwerde klgers entscheidung landgerichts ii statthafte rechtsbeschwerde abs satz nr zpo begrndet beschwerdegericht recht ablehnung verfahrensfortsetzung landgericht rechtsfehlerhaft angesehen beschluss aufgehoben entgegen auffassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen landgericht aufgrund antrags klgers ber fortsetzung verfahrens pflichtgemem ermessen befinden daran rechtskraft aussetzungsbeschlusses gehindert aufhebung
  3761. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung beihilfe gefhrlichen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mrz unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat beschwerdefhrer beanstandet zurckweisung hilfsbeweisantrages einholung rechtsmedizinischen sachverstndigengutachtens allein aufklrungsrge revisionsbegrndung wahlrecht revisionsfhrers ablehnung beweisantrages rge verletzung be weisantragsrechts aufklrungsrge anzugreifen vgl bgh urteil januar str nstz lr becker stpo aufl rn stand brigen ausschlielich gebote beweisbegehren handelte beweisantrag fehlte sowohl ursprnglichen ergnzten fassung bestimmte beweisbehauptung dargelegt wurde konkreten verletzungen zeugen einsatz base ballschlgers htten entstehen mssen aufklrungsrge unbegrndet erwgungen landgericht vermeintlichen vlligen ungeeignetheit beweismittels dargelegt einholung rechtsmedizinischen sachverstndigengutachtens jedenfalls amtsaufklrungspflicht abs stpo gedrngt becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  3762. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert vorsitzenden richter dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts mnchen september kosten klgerin zurckgewiesen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde zeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert besteht grund sinne abs zpo revision klgerin rechtsschutzbegehren weiterverfolgen mchte zuzulassen beabsichtigte revision htte erfolg beschwerdefhrerin mittelpunkt angekndigten revisionsangriffs gestellte frage neufassung betravg grundrechte versicherten art abs abs gg verstt entscheidungserheblich neuen regelungen betriebsrentenrechts erste gesetz nderung gesetzes verbesserung betrieblichen altersversorgung dezember bgbl altersvermgensgesetz juni bgbl klgerin genannte bestandsrentnerin wegen bergangsregelungen betravg weitergehenden ansprche herleiten wirkung januar kraft getretenen neuen satzung beklagten fall rckwirkenden neuregelung zusatzversorgung ffentlichen dienstes gesetzgeber beklagte rechtsprechung bundesverfassungsgerichts verpflichtet vgl bverfge versr senatsurteile februar iv zr versr ii iv zr versr ii vgl senatsurteil januar iv zr versr ii seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  3763. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja dresdner christstollen markeng abs nr abs abs nr abs abs abs abs nr inhaber kollektivmarke entsprechender anwendung abs nr markeng rechte marke wegen verstoes verbandsmitglieds markensatzung geregelten bedingungen fr markenbenutzung geltend abs markeng enthaltene schutzschranke rechtmigen benutzern markeng geographischen herkunftsangabe unabhngig verbandsmitgliedschaft guten sitten widersprechende verwendung geographischen herkunftsangabe ermglichen benutzt verbandsmitglied ber reine geographische herkunftsangabe weitere elemente enthaltende kollektivmarke markensatzung angefhrten bedingungen fr benutzung kollektivmarke halten bgh urt oktober zr olg dresden lg leipzig zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august kostenpunkt brigen teilweise aufgehoben insgesamt folgt gefat berufung beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil landgerichts leipzig zivilkammer februar kostenpunkt aufgehoben brigen beibehaltung strafandrohung unterlassungsausspruch abndernd neu gefat beklagten verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr verbandsmarke schutzverbandes dresdner stollen qualittssiegel bereinstimmung satzung schutzverbandes gekennzeichneten stollen zugleich confiserie kennzeichnen gekennzeichneten stollen folgender aufmachung verkehr bringen kosten rechtsstreits tragen klger beklagten rechts wegen tatbestand klger schutzverband dresdner stollen eingetragener verein verbandszweck frderung gewerblichen interessen mitglieder zusammenhang herstellung vertrieb dresdner stollen schutz verbraucher stollen irrefhrungen besteht klger inhaber kollektivmarken fr stollen eingetragenen wortmarke nr dresdner christstollen wort bildmarke nr verband benutzte qualittssiegel darstellt beide marken kraft lschungsantrag beklagten begrndet wurde dresdner stollen sei gattungsbezeichnung fr backwaren freizuhalten beschlu deutschen patent markenamtes oktober zurckgewiesen worden seit juli geltenden fassung satzung gestattet klger mitgliedern stollen verbandsmarken dresdner stollen dresdner christstollen kennzeichnen heit satzung benutzung verbandsmarke soweit benutzungsform angeht dresdner stets kennzeichenbestandteil hingegen bestandteil stollen ergnzt modifiziert betrifft insbesondere ergnzenden hinweise weihnachts christ hinweise besonderen zutaten butter mandel rosinen verbandsmarke sichtbaren oberseite stollenverpackung dominierendes kennzeichen erscheinen soweit schriftgre farbliche gestaltung betrifft gilt fr abs genannten variationen benutzung weiterer kennzeichen verbandsmitglied verpflichtet namen bzw firma mindestens sichtbaren flche verpackung anzubringen wobei optischen wirkung gegenber verbandsmarke zurckgesetzt erfolgt neben verbandsmarke namen bzw firma verbandsmitglied gestattet weitere kennzeichen benutzen dadurch optische dominanz verbandsmarke beeintrchtigt beklagte inhaber bckerei umgebung dresden bereich schutzverbandes mitglied klagenden verbandes stellt stollen klger festgelegten rezepturen qualittsmastben her beklagte gmbh sitz schleswig holstein handelt back konditorwaren marke bundesweit vertreibt beklagten hergestellten verpackten gelieferten christstollen weihnachtssaison handel gebracht verpackung befinden bezeichnung original dresdner christstollen kollektivmarke geschtzte qualittssiegel klgers zeichen confiserie klageantrag oberseite verpackung aufgeklappter vorderseite wiedergegeben klger ansicht vertreten beklagten fr vertrieb verwandte verpackung entspreche vorgaben satzung neben benutzung kollektivmarke sei verboten kennzeichen nichtmitgliedern anzubringen schutz kollektivmarke verwendung kennzeichen dritter beeintrchtigt entgegen satzung do miniere gesamteindruck zeichen dresdner christstollen gegenber bezeichnun
  3764. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem stpo sowie abs stpo beschlossen versumung frist begrndung revision urteil landgerichts gieen august angeklagten antrag kosten wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt revision angeklagten vorbezeichnete urteil soweit betrifft ausspruch ber anordnung sicherungsverwahrung feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit raub todesfolge wegen verabredung schweren raubes lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt besondere schuldschwere festgestellt unterbringung angeklagten siche rungsverwahrung angeordnet revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel maregelausspruch sachbeschwerde erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo anordnung maregel bestand landgericht zusammenhang urteilsgrnde hinreichend deutlich ergibt vorschrift abs satz stgb anordnung sicherungsverwahrung zugrundegelegt dabei allerdings formellen voraussetzungen verkannt anordnung sicherungsverwahrung neben verhngung lebenslanger freiheitsstrafe einzelstrafe ebenso lebenslangen gesamtfreiheitsstrafe mehreren lebenslangen einzelstrafen gebildet wurde unzulssig bghst fr anordnung sicherungsverwahrung derzeitigen gesetzlichen regelung stgb verurteilung zeitiger freiheitsstrafe voraussetzung verurteilung lebenslanger gesamtfreiheitsstrafe sicherungsverwahrung jedoch erkannt unabhngig lebenslanger freiheitsstrafe geahndeten tat wegen weiteren straftat gesamtfreiheitsstrafe einbezogene zeitige freiheitsstrafe verwirkt hinsichtlich formellen materiellen voraussetzungen abs stgb gegeben bghst grundstze gelten fr vorschrift abs satz stgb angeklagte zwei verbrechen begangen jeweils freiheitsstrafe mindestens zwei jahren verwirkt wurde lebenslange freiheitsstrafe einzelstrafe fr mord tateinheit raub todesfolge verhngt brigen lediglich zeitige freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten fr verabredung schweren raubes fehlt formellen voraussetzung verurteilung wegen mehrerer taten zeitiger freiheitsstrafe mindestens drei jahren sachlich bedenkliche gesetzliche regelung stgb schon bghst bgh nstz wonach verurteilung zeitiger freiheitsstrafe sicherungsverwahrung auslsen bereits gesetzesinitiative bundesregierung gefhrt bt drucks wonach abs satz jeweils wort zeitiger gestrichen gesetz geworden derzeit geltenden gesetz eindeutigem wortlaut maregelausspruch aufzuheben neue tatrichter gelegenheit voraussetzungen abs stgb prfen anordnung sicherungsverwahrung obligatorisch vorsieht formelle voraussetzung verurteilung zeitiger freiheitsstrafe mindestens zwei jahren gegeben bedarf darlegung frheren verurteilungen voraussetzungen abs nr stgb finden knnen vorverurteilungen sinne vorschrift gilt verurteilung gesamtfreiheitsstrafe abs satz stgb einzige verurteilung erfllt voraussetzungen abs nr stgb einzelstrafe mindestens jahr freiheitsstrafe enthlt bghst deshalb bedarf mitteilung zugrundeliegenden einzelstrafen genaue zeitfolge vollstreckung sonstiger verwahrzeiten hinblick abs satz stgb anzugeben schlielich neue tatrichter gesamtwrdigung tters derjenigen taten vorzunehmen abs stgb taten symptomcharakter ansieht vgl bghr stgb abs vorverurteilungen rissing van saan otten ribgh rothfu urlaub deshalb unterschrift gehindert rissing van saan fischer elf'],['Soon']]
  3765. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat rge verstoes fair trial grundsatz revision mitteilt angeklagte erstgesprch verteidigerin vorsitzenden beginn hauptverhandlung mindestens zweimal auflagen haftverschonungsbeschlusses verstoen sodass bereits erneute vollzug untersuchungshaft drohte einschtzung person angeklagten aufdrngte brigen verteidigten angeklagten bewusst allein formlosen gesprch vorsitzenden strafkammer verbindliche zusage ber strafhhe ergeben gilt gleicher weise fr gesprch gesamten strafkammer staatsanwltin insoweit vorliegend klar ersichtlich strafkammer hierber beraten zudem fr erkennbar absprache dabei gerade zustande gekommen solange verbindlichen absprache prozessbeteiligten fehlt verstt gericht fair trialgrundsatz strafe vorstellungen verteidigten angeklagten bemisst zuvor gestndnis abgelegt herr ribgh dr kolz befindet urlaub deshalb unterschrift verhindert nack wahl elf nack graf'],['Soon']]
  3766. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja bghr ja ja telefonischer auskunftsdienst uwg pangv abs satz abs abs satz abs nr bgb abs satz nr bgb infov abs nr tkg tkv abs fr anbieter telekommunikationsdienstleistungen gem abs telekommunikationskundenschutzverordnung bestehende erfordernis endkunden verlangten entgelte verffentlichen ndert deren sonstigen vorschriften bestehenden verpflichtung angabe preisen zusammenhang werbung anbieters telekommunikationsdienstleistung erfolgende angabe anzuwhlenden telefonnummer stellt leistungsangebot abs satz fall pangv dar werbesendungen fernsehen stellen abs nr pangv angabe preisen zulssigen mndlichen angebote dar bestimmungen preisangabenverordnung weisen wettbewerbsbezug weshalb verste zugleich tatbestand uwg erfllen werbesendungen hrfunk stellen abs nr pangv angabe preisen zulssige mndliche angebote dar lsen informationspflicht abs satz nr bgb abs nr bgb infov bgh urteil juli zr lg bonn olg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision klgers zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni kostenpunkt brigen teilweise aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts bonn oktober zurckweisung rechtsmittels brigen abgendert aufrechterhaltung androhung ordnungsmitteln folgt neu gefat beklagte verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs leistung auskunftsdienst inland printmedien fernsehen nummer letztverbrauchern anzubieten preis fr leistung anzugeben brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand beklagte deutsche telekom ag betreibt telefonnummer inlandsauskunftsdienst stellt kunden hierfr dm sofern gesprch lnger sekunden dauert je angefangenen weiteren sekunden zustzlich dm rech nung bewirbt auskunftsdienst werbespots hrfunk fernsehen anzeigen printmedien sowie hinweise telefonrechnungen bzw beigelegten flyern weist dabei weder berechnungssatz berhaupt entgeltlichkeit auskunftsdienstes klger bundesverband verbraucherzentralen verbraucherverbnde werbung beklagten angabe rechnung gestellten entgelte versto preisangabenverordnung bgbl neugefat gem bekanntmachung bgbl pangv zugleich uwg sowie irrefhrend uwg beanstandet klger beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs leistung auskunftsdienst inland nummer letztverbrauchern anzubieten bzw fr leistung gegenber letztverbrauchern werben preis fr leistung anzugeben zweiten rechtszug klger hilfsweise geltend gemachten verletzungsformen orientierten antrag gestellt beklagte klage entgegengetreten konkreten verletzungsform orientierenden klageantrag unzulssig weitgehend gergt brigen auffassung vertreten werbung knne zugleich angebot pangv darstellen berufungsgericht ersten instanz erfolgreiche klage abgewiesen olg kln mmr hiergegen richtet revision klgers klageantrag weiterverfolgt beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klageantrag hinreichend bestimmt angesehen klger beanstandete verhalten beklagten jedoch weder versto preisangabenverordnung uwg wettbewerbswidrige verhaltensweise irrefhrend uwg gewertet hierzu ausgefhrt schon wortlaut abs satz pangv sei erklrung unternehmen kunden wende bereitschaft abschlu vertrages ausdruck bringe angebot sinne vorschrift verstehen bliebe fr dortige unterscheidung anbieten werben raum beklagte auskunftsdienst sinnvollerweise angabe regulierungsbehrde zugeteilten rufnummer bewerben knne wre allein mglichkeit sofortigen inanspruchnahme leistung abstellte praktisch fall mehr denkbar beklagte rufnummer mitteilung jeweils aktuellen gerade bereich telefonsektors hufig wechselnden tarife einprgsam ausschlielich zwecken werbung herausstellen knnte irrefhrung uwg liege durchschnittlich informierten aufmerksamen verstndigen verbraucher bekannt sei fr inanspruchnahme aus
  3767. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve dezember zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen untreue tat april verurteilt ausspruch ber beiden gesamtstrafen schuldspruch vorbezeichneten urteils brigen dahin berichtigt bezeichnung taten gewerbsmig entfllt umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmigen betruges sowie wegen gewerbsmiger untreue fllen einbeziehung weiterer strafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten sowie wegen gewerbsmigen betruges fllen gewerbsmiger untreue weiteren fall einbeziehung weiteren einzelstrafe weiteren gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verfahrensrgen sowie allgemeinen sachbeschwerde rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg untreuetat nachteil frau april fr landgericht einzelstrafe jahr verhngt aufstellung taten urteilsgrnden ua enthalten festgestellt neue tatrichter nachholen gewerbsmige begehungsweise betrugs brigen untreuetaten abs satz nr stgb abs stgb rechtsfehlerfrei festgestellt findet indes regelbeispiel fr annahme besonders schweren falls handelt aufnahme urteilsformel meyer goner stpo aufl rdn senat schuldspruch insoweit berichtigt whrend zumessung verbleibenden einzelstrafen rechtsfehler nachteil angeklagten aufweist hlt gesamtstrafenbildung rechtlicher nachprfung stand landgericht bildung zweier gesamtstrafen verkannt verurteilung landgericht kleve juli zsurwirkung zukommt abzuurteilenden taten beging angeklagte berwiegend teilweise verurteilung landgericht kleve juli urteil angeklagte wegen fnf betrugstaten wegen unterschlagung verurteilt worden dagegen gerichtete revision angeklagten senat urteil beschluss januar bezglich verurteilung wegen unterschlagung sowie ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung zurckverwiesen erst begehung smtlicher verfahrensgegenstndlicher taten landgericht kleve sodann zweiten verfahrensdurchgang urteil juni erkennbar einstellung verfahrens wegen vorwurfs unterschlagung aufgrund verbliebenen fnf einzelstrafen wegen betrugs neue gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren erkannt danach weiteren sache urteil landgerichts kleve november dezember fnf einzelstrafen sowie einzelstrafe acht monaten wegen bereits november dezember begangenen betrugstat neue gesamtstrafe zwei jahren drei monaten gebildet worden feststellungen liegen voraussetzungen dafr smtlichen einzelstrafen abzuurteilenden taten sowie einzelstrafen fr vorbezeichneten frheren taten auflsung urteil landgerichts kleve november dezember gebildeten gesamtfreiheitsstrafe einzige gesamtstrafe gebildet voraussetzung fr nachtrgliche gesamtstrafenbildung gem abs satz stgb spter abzuurteilenden taten frheren verurteilung begangen worden fr auslegung worte frheren verurteilung begangen kommt letzte tatrichterliche entscheidung schuld straffrage vgl rissing van saan lk aufl rdn ersten landgericht kleve angeklagten gefhrten strafverfahren teilaufhebung ergangene zweite urteil juni sachentscheidung sinne abs satz stgb enthielt hierfr gengt entscheidung ber bildung gesamtstrafe aufgrund tatrichterlichen verhandlung ergangen vgl fischer stgb aufl rdn tatrichter vorzunehmenden bildung einheitlichen ge samtstrafe klren einzelstrafe acht monaten wegen betrugstat november dezember urteil landgerichts kleve dezember entscheidungsformel angegriffenen entscheidung november ua verhngt worden sost scheible pfister schfer hubert mayer'],['Soon']]
  3768. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs ba stvg frage halter kraftfahrzeugs trotz berschreitens zulssigen hchstgeschwindigkeit wegen grob verkehrswidrigen verhaltens jhrigen radfahrers verkehrsunfall stvg abs bgb vllig gefhrdungshaftung sinne abs stvg freigestellt bgh urteil november vi zr olg zweibrcken lg frankenthal vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt feststellung verpflichtung beklagten ersatz materiellen immateriellen schadens verkehrsunfall november damals alter jahren erlitten gehrte radsportgruppe rennrdern sicht links neben landstrae verlaufenden radweg fuhr kurz erreichen ortschaft muten radfahrer links vorfahrtsberechtigte landstrae einmndende seitenstrae berqueren klger letztem fahrer vorausfahrenden mitglieder gruppe taten ausnutzung querungshilfe fahrbahnmitte strae gelegene verkehrsinsel setzten sodann fahrt radweg links landstrae fort klger dagegen fuhr mglicherweise abzukrzen einmndende querstrae bog links vorfahrtsberechtigte landstrae gegenrichtung leichten kurve einmndungsbereich zuluft kam beklagte beklagten haftpflichtversicherten pkw entgegen leitete nachdem verhalten klgers bemerkt vollbremsung dabei rutschte fahrzeug blockierten rdern ber stelle fahrbahnhlften trennende schraffierte sperrflche klger rennrad erfate klger erlitt unfall schwerste verletzungen bleibenden schweren gesundheitlichen folgen landgericht klage feststellung schadensersatzpflicht beklagten abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen revision verfolgt klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht grundlage eingeholten sachverstndigengutachtens ausgefhrt tatsache beklagte pkw sperrflche geraten sei sei allein fahrtechnisch bedingt beklagten vorzuwerfen nachdem rder pkw infolge verhalten klgers veranlaten sofortigen vollbrem sung beklagten blockiert htten fahrzeug mehr lenken mehr leichten rechtsschwenk fahrbahn folgen knnen zweckmiger wre pkw dosiert abzubremsen lenkfhigkeit erhalten knne dahinstehen blick darauf klger geschaffene gefahrensituation fr beklagten anbetracht zeit wegeverhltnisse unvermittelt entstanden sei knne unzweckmige reaktion form lenkunfhigkeit pkw fhrenden vollbremsung vorgeworfen klger sei zuzugeben berechnungen sachverstndigen ausgangsgeschwindigkeit beklagten mindestens km ber damals fr unfallstelle geltenden zulssigen hchstgeschwindigkeit km gelegen weiteren wre kollision verlaufen beklagte zulssige hchstgeschwindigkeit eingehalten htte rahmen vermeidbarkeitsbetrachtungen sei sachverstndige schlu gekommen wegmige wohl jedenfalls berechnungsvariante sogar zeitliche vermeidbarkeit angenommen knne gleichwohl sei gerechtfertigt zumindest anteilige haftung beklagten fr schaden klgers verkehrsunfall bejahen geringfgige geschwindigkeitsberschreitung leicht erhhten betriebsgefahr pkw beklagten stehe grob fahrlssige fehlverhalten klgers gegenber leichtfertigkeit beim einfahren vorfahrtsberechtigte strae trotz erkennbarkeit bedrohlicher weise nhernden pkw beklagten vorfahrt vllig unverstndlicher weise miachtet alter unfallzeitpunkt jhrigen klgers fhre beurteilung klger sei unfallzeitpunkt rund gro etwa kg schwer eher erwachsen gewirkt regeln gefahren straenverkehrs sei radsportbegeisterter rennradfahrer vertraut kn ne deshalb personen gleichgesetzt aufgrund alters straenverkehr voll integriert seien einbindung klgers radfahrergruppe lasse subjektive pflichtverletzung gleichfalls weniger schwer erscheinen vier rennradfahrer wettkampfbedingungen unterwegs seien sei ersichtlich zudem klger eigenem entschlu verhngnisvollen einfahren landstrae gruppe gelst sei etwa unvermittelt unbedacht
  3769. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja zpo abs satz zvfv gg art abs art abs formularzwang fr antrge erlass pfndungs berweisungsbeschlusses regelnden rechtsnormen knnen verfassungskonform dahingehend ausgelegt glubiger formularzwang entbunden soweit formular unvollstndig unzutreffend fehlerhaft missverstndlich fall zutreffend erfassenden bereichen beanstanden formular streichungen berichtigungen ergnzungen vornimmt formular insoweit nutzt beigefgte anlagen verweist antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses formunwirksam antragsteller antragsformulars bedient layout geringe fr zgige bearbeitung antrags gewicht fallende nderungen enthlt antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses deshalb formunwirksam antragsformular formular gem anlage nr zvfv enthaltenen grnfarbigen elemente aufweist bgh beschluss februar vii zb landgericht regensburg amtsgericht regensburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick prof dr jurgeleit richterin granack beschlossen rechtsmittel glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts regensburg juli sowie beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht regensburg juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht vollstreckungsgericht zurckverwiesen amtsgericht vollstreckungsgericht darf erlass pfndungs berweisungsbeschlusses grnden aufgehobenen beschlsse ablehnen grnde glubigerin begehrt erlass pfndungs berweisungsbeschlusses inhaberin zwei schuldner vollstreckungsbescheid titulierten hauptforderungen nebst zinsen kosten hhe wegen ansprche glubigerin amtsgericht pfndung berweisung forderungen schuldners bank girovertrag beantragt hierzu glubigerin antragsformular genutzt vollstndig anlage verordnung ber formulare fr zwangsvollstreckung zwangsvollstreckungsformular verordnung zvfv vorgegebenen formular bereinstimmt darstellung einzelnen rahmen zeilen seitenrandabstnde sowie lnge textlinien weichen teilweise originalformular ab zudem glubigerin seite formulars eintragung forderungshhe vorgenommen ausschlielich anlage beigefgte forderungsaufstellung verwiesen amtsgericht vorherigem hinweis antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses zurckgewiesen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt glubigerin aufhebung zurckweisenden beschlsse erlass beantragten pfndungs berweisungsbeschlusses hilfsweise zurckverweisung sache erneuten entscheidung ii zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlsse zurckverweisung sache amtsgericht beschwerdegericht auffassung antrag glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindliche formular anlage nr zvfv handele anerkennungsfhigkeit formularimitaten gleich qualitt sei weder bestimmungen zwangsvollstreckungsformular verordnung deren umsetzung bundesministerium justiz entnehmen ganz geringfgige lediglich unterschiedliche drucksoft hardware bedingte abweichungen erscheinungsbilds individuell gefertigter formularausdrucke erscheinungsbild amtlichen formulars einseitiger druck statt duplexdruck schwarz weidruck statt farbdruck programm gertespezifische druckbildeigenschaften hielten rahmen obligatorischen nutzung originalformulars authentizitt formulars rein drucktechnisch begrndete unterschiede berhrt nutzung formularnachahmung komme hingegen betracht hlt rechtlichen berprfung stand antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses beschwerdegericht gegebenen begrndung sei formgerecht eingereicht worden unzulssig zurckgewiesen gem abs satz zpo bundesministerium justiz ermchtigt rechtsverordnung zustimmung bundesrates formulare fr antrag erlass pfndungs berweisungsbe schlusses einzufhren soweit satz formulare eingefhrt antragsteller bedienen abs satz zpo september zwangsvollstreckungsformular verordnung kraft getreten bgbl deren nr fr antrge erlass pfndungs berweisungsbeschlusses seit mrz verbindlich anlage zwangsvollstreckungsformular verordnung vorgegebene
  3770. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters tombrink dr remmert sowie richterin dr arend beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil zivilsenats kammergerichts april gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten dritten rechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klgerin werbeagentur verlangt beklagten lebensmittelproduktion ttigen gesellschaft polnischen rechts vergtung fr dienstleistungen zusammenhang markteinfhrung help food sp vertriebenen vita men zertifikats geschftsfhrer beklagten zugleich geschfts fhrer mittlerweile liquidation befindlichen help food schriftliche vereinbarung ber geschftsfhrerin klgerin zeugin erbrachten leistungen wurde getroffen landgericht klage begrndung abgewiesen stehe aufgrund vernehmung zeugin weder aktivlegitimation klgerin passivlegitimation beklagten fest berufung klgerin kammergericht abnderung angefochtenen urteils klage vollumfnglich stattgegeben begrndung ausgefhrt wrdige aussage zeugin ebenso landgericht dahingehend juli fr zeit april dezember zahlung monatlichen vergtung fr leistungen geschftsfhrerin klgerin zahlung weiterer pro monat fr ab juli hinzukommenden leistungen zeugin einverstanden erklrt vorinstanz zweifel richtigkeit aussage angedeutet ergebnis zustandekommen vergtungsvereinbarung beauftragung gerade klgerin gerade beklagte erwiesen angesehen wrdigung zeugenaussage sei sachverhalt ausgeschpft ergebe landgericht bercksichtigt schon gesamten umstnden falles unabhngig aussage zeugin vertragsbeziehung parteien rechtsstreits zustande gekommen knne umstnden gehre insbesondere tatsache unstreitig bereits vertragsbeziehung klgerin beklagten bestanden aufgrund leistungen rechnung gestellt konto beklagten bezahlt worden seien geschftsfhrer parteien hintergrund vereinbarungen ber weitere gleichartige leistungen deren vergtung trfen drnge annahme vertrag bisherigen vertragspartnern geschlossen sollen anderenfalls entsprechende klarstellung erwarten wre gelte fr erwerb eigenen vergtungsanspruchs zeugin fr erbrachten leistungen gesprch juli htte sprache kommen mssen ii nichtzulassungsbeschwerde fhrt gem abs zpo hebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht angefochtene entscheidung beruht verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr art abs gg erfolg macht beschwerde geltend berufungsgericht entscheidungserheblichen sachvortrag beklagten schriftstzen januar april auer acht gelassen einzelnen dargelegt anlagen jeweils hinweise darauf enthalten verhandlungen fr help food fr beklagte fhrte ausdrcklich darauf verwiesen anlage ausdruck mail januar handschriftlich rechnungsanschrift help food folgt postalische anschrift help food vermerkt seite anlage prsentationsunterlage copyright kontraktbedingungen exklusiver kon trakt fr jahre help food haushaltsverfgung help food ende startphase erwhnt seite anlage logo klgerin versehenes protokoll treffens beteiligten august vorschlag vertrag help food rede anlage unterzeichnetes schreiben dezember absender help food ausweist anlage ausdruck mail zeugin september absenderadresse helpfood eu trgt fr passivlegitimation help food beklagten sprechenden hinweisen berufungsgericht auseinander gesetzt auffassung parteien vertragsbeziehung zustande gekommen sei erklrtermaen sicht insoweit berzeugende beziehungsweise unergiebige erstinstanzliche aussage zeugin davon unabhngige wrdigung gesamten umstnde falles gesttzt gezogenen schluss zulasse gesamtwrdigung berufungsgericht vorgenommen vielmehr einziges indiz bercksichtigt bereits frher nmlich bezug beklagten vertriebene produkt econdimenta gewrzmischungen vertragsbeziehung parteien bestanden gnzlich unbeachtet gelassen dagegen aufgefhrten klgerin vorgelegten passivlegitimation beklagten sprechenden unterlagen denen hinblick deren deutliche indizwirkung zwingend htte auseinander setzen mssen zumindest auszuschlieen gesamtwrdigung berufungsgerichts ausgefallen wre bergangenen umstnde bercksichtigt ht
  3771. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs leistet geschiedener elternteil freien stcken vollen ausbildungsunterhalt fr volljhriges kind solange gegenber elternteil familienrechtlichen ausgleichsanspruch verfolgt gegenber auskunft ber einknfte verpflichtet bgh beschluss april xii zb olg karlsruhe ag bruchsal xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten antragstellerin zurckgewiesen rechts wegen grnde geschiedenen ehe beteiligten gingen zwei inzwischen volljhrige kinder hervor ausbildung befinden gem juli beteiligten getroffenen unterhaltsvereinbarung zahlte antragsgegner vater eintritt volljhrigkeit kinder unterhalt hhe jeweils geltenden hchstbetrages dsseldorfer tabelle hnden antragstellerin mutter seit erreichen volljhrigkeit leistet vater unterhaltsvereinbarung erfassten ausbildungsunterhalt weiterhin allein unmittelbar kinder antrag begehrt mutter vater verpflichten auskunft ber einknfte erteilen belegen fr fall spteren inanspruchnahme haftungsanteil gesetzlich gemeinsam geschuldeten ausbildungsunterhalt berechnen knne familiengericht antrag abgewiesen oberlandesgericht beschwerde mutter zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet oberlandesgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet auskunftspflicht sei verwandtenunterhalt gegeben soweit feststellung unterhaltsverpflichtung erforderlich sei haftungsanteil msse mutter jedoch berechnen tatschlich unterhalt anspruch genommen sei fall vater vollen ausbildungsunterhalt gemeinsamen kinder leiste ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand beteiligten eltern gemeinschaftlichen kindern gleich nah verwandt haften fr ausbildungsunterhalt gem abs satz bgb anteilig erwerbs vermgensverhltnissen elternteil gemeinschaftlichen kind unterhalt anspruch genommen stellt frage berechnung haftungsanteils einkommen erzielt gefhrdung angemessenen unterhalts volljhrigen kinde ebenfalls unterhalt gewhren knnte anspruch genommene elternteil berechnung haftungsan teils lage einkommens vermgensverhltnisse elternteils bekannt eltern gem abs bgb bestehende besondere rechtsverhltnis reicht danach grundstzlich auskunftsanspruch begrnden senatsurteil dezember ivb famrz senat auskunftspflicht elternteile untereinander folge bestehenden besonderen rechtsbeziehung eltern bgb hergeleitet stndiger rechtsprechung besteht treu glauben auskunftsanspruch beteiligten besondere rechtliche beziehungen vertraglicher auervertraglicher art bestehen bringen auskunftbegehrende entschuldbar ber bestehen umfang rechts unklaren deshalb auskunft verpflichteten angewiesen whrend auskunft unschwer erteilen dadurch unbillig belastet senatsurteil bghz famrz rn grundsatz gilt trotz familienrecht bestehenden sonderbestimmungen vgl bgb familienrecht bgb regeln teilbereich gesetzgeber gegenseitigen rechte pflichten przisieren dadurch besonderen fllen bgb herzuleitende informationspflicht ausgeschlossen senatsurteil dezember ivb famrz mwn ebenso auskunft erforderlich familienrechtlichen ausgleichsanspruch berechnen bundesgerichtshof angenommen unterhaltslast gegenber kindern innenverhltnis eltern entsprechend leistungsvermgen gerecht verteilen bghz famrz bghz famrz senatsurteil bghz famrz vgl senatsurteil mai ivb zr famrz hhe ausgleichsanspruchs richtet haftungsanteilen eltern kenntnis beider einkommensverhltnisse berechnet knnen senat bisherigen rechtsprechung senatsurteil dezember ivb zr famrz offen gelassen auskunftsanspruch besteht anspruch genommene kind freien stcken vollen unterhalt leistet darauf beruft unterhalt teilweise schulden oberlandesgericht recht verneint treu glauben bgb begrndete auskunftsanspruch setzt voraus auskunftbegehrende ber bestehen umfang rechts unklaren deshalb auskunft verpflichteten angewiesen voraussetzung gerechtfertigt elternteil auskunftspflichten ber einkommensverhltnisse belegen le
  3772. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb schadensersatzpflicht besitzers bgb wert herauszugebenden sache beschrnkt bestimmt subjektiven interesse eigentmers deren wiedererlangung fortfhrung bgh urteil mai viii zr njw senat urteil januar zr njw rr bgb abs verschrfte haftung empfngers leistung entfllt leistende mangel rechtsgrunds kennt empfnger kenntnis annimmt empfnger leistung vertreter leistenden sittenwidriger weise zusammengewirkt haftet verschrft abs bgb leistung kenntnis vertretenen mangel rechtsgrunds erfolgt deswegen bgb kondiziert bgh urteil mai zr olg frankfurt main lg hanau zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub richterin weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin grohndlerin fr auslndische presseerzeugnisse streithelfer beklagten vertriebsleiter veruerte namen klgerin jahren etwa zeitschriften deren bestnden beklagten preisen zunchst ab mitte je zeitschrift weiteren betrag je heft zahlte beklagte privatkonto streithelfers beklagte bot zeitschriften internetplattform kauf verkaufte zeitschriften erzielte daraus erls insgesamt beklagten veruerten zeitschriften handelte vortrag klgerin sog remissionsware zeitschriften normalen vertrieb ber zeitschriftenhandel blichen preisen je heft veruern knnen fr amerikanischen lieferanten einkaufspreis ca darstellung insgesamt rckvergtet erhalten lieferungen beklagten endeten anfang nachdem klgerin vortrag unrechtmigen vertrieb streithelfer festgestellt angestelltenverhltnis gekndigt klgerin verlangt beklagten auskunft ber verbleib aufstellung beklagten gelieferten zeitschriften vernichtung verkauf insoweit angabe erlses feststellung verpflichtung beklagten ersatz schden vertrieb zeitschriften auszahlung verkauf erzielten erlses zzgl zinsen feststellung verpflichtung beklagten herausgabe vertrieb auerhalb internetaccounts erzielten veruerungserlses landgericht klage insoweit abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht meint geltend gemachten ansprchen stnde entgegen zeitschriften wirksam beklagten bereignet worden seien streithelfer anscheinsvollmacht gehandelt kollusives zusammenwirken beklagten streithelfer knne festgestellt vertrge seien wegen zahlungen streithelfer nichtig beklagte subjektiven tatbestand bestechung erfllt darber hinaus sei ersichtlich vertrge ber belieferung beklagten gesetzliches verbot verstoen htten sittenwidrig seien ii entscheidung berufungsgerichts begrndetheit klage anhand anspruchsgrundlagen geprft hlt rechtlicher berprfung stand antrag festzustellen beklagte klgerin schaden ersetzen daraus entstanden entstehen beklagte mehr verkauf bestimmte zeitschriften sog remissionsware verkehr gebracht lieferanten wegen unrecht erstatteter einkaufspreise anspruch genommen worden folgenden vertriebsschaden bezeichnet rechtsfehlerhaft abgewiesen worden berufungsgericht gegebenen begrndung verneint schadensersatzanspruch klgerin ergibt allerdings abs bgb eigentum zeitschriften bereignung beklagten verloren satz bgb revision stellt unrecht bergabe klgerin beklagten frage bergabe satz bgb stellt tatschlichen vorgang dar nmlich erlangung tatschlichen gewalt ber sache bgh urteil februar iv zr bghz konsens ber wechsel eigenbesitz zugrunde liegen bergabe besitzverschaffung verbotene eigenmacht abs bgb abzugrenzen vgl rgz konsens liegt berufungsgericht bezug genommenen feststellungen erstinstanzlichen urteil darin streithelfer namen klgerin verkauften zeitschriften beklagten kartons firmenstempel lieferscheinen klgerin zugesandt wurden parteien ber bergang eigentums geeinigt klgerin wurde abschluss dinglichen vertrge streithelfer abs bgb vertreten aa
  3773. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii za august rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes august vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn caliebe dr drescher beschlossen vorsichtshalber gestellte antrag beklagten gewhrung prozesskostenhilfe zwecks berprfung entscheidung senats juli zurckgewiesen beabsichtigte rechtsverfolgung beklagten schon belehrungsschreiben rechtspflegers mitgeteilt worden wegen unstatthaftigkeit beabsichtigten rechtsbeschwerde offensichtlich aussichtslos stellt entgegen ansicht antragstellers versto grundsatz gewhrung rechtlichen gehrs dar ausfhrungen inhaltlich eingegangen gesetz rechtsmittel verfgung stellt weitere inhaltsgleiche gesuche senat knftig mehr frmlich bescheiden goette kurzwelly caliebe strohn drescher vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3774. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg februar schuldspruch gendert angeklagte schuldig sexuellen mibrauchs kindern fllen fall tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen sowie krperverletzung strafausspruch fllen gesamtstrafenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern fllen tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen davon drei fllen tateinheit berlassen pornografischer schriften personen jahren drei fllen tateinheit krperverletzung sowie wegen krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen gem abs nr stgb fllen wegen berlassen pornografischer schriften personen jahren abs nr stgb fllen wegen krperverletzung fllen bestand insoweit generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt verfolgungsverjhrung eingetreten abs nr stgb verjhrung steht entgegen vergehen stgb tateinheitlich sexuellem mibrauch kindern zusammentreffen tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjhrung vgl bgh nstz schuldspruchnderung wegen teilweiser verjhrung fhrt aufhebung ausspruchs ber einzelstrafen fllen ber gesamtstrafe landgericht zumessung strafen fr taten fllen strafrahmen abs stgb ausdrcklich bercksichtigt angeklagte verjhrten straftatbestnde stgb bzw stgb stgb verwirklicht senat daher sicher ausschlieen gesichtspunkt straffindung beeinflut bercksichtigt verjhrte taten geringerem gewicht vgl bghr stgb abs vorleben vgl beschl senats oktober str straferschwerend gewertet knnen fr strafe fall beruhen ausgeschlossen obwohl ausdrckliche erwhnung bercksichtigung verwirklichung stgb erfolgt einzelstrafen fllen gesamtstrafe mssen daher neu zugemessen zugehrigen feststellungen knnen bestehen bleiben lediglich wertungsfehler rede stehen ergnzende feststellungen getroffenen widersprechen zulssig bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  3775. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kosten klgerin zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo verfahrensgrundrechte klgerin wurden verletzt frage derjenige sicherheit fr fremde schuld gibt eigenes wirtschaftliches interesse leistung sicherungsnehmers kommt bundesgerichtshof nichtzulassungsbeschwerdebegrndung fr auffassung herangezogene entscheidung bgh urt mrz ix zr zip drcklich aufgegeben bghz rn bgh urt juni ix zr zip rn vgl bghz bgh urt mrz ix zr zip rn tritt sptere insolvenzschuldner sicherungs erfllungshalber zustehende forderung glubiger dritten ab erfolgt unentgeltlich empfnger anfechtungsgegner zeitpunkt vollendung rechtserwerbs gegenleistung wen immer mehr erbringen vgl bghz absehen geltendmachung dritten bestehenden anspruchs weder insolvenzschuldner dritten neuer vermgenswert zugefhrt bghz rn bgh urt mai ix zr beratungsleistungen entstehen abgetretenen gewerbesteuerrckerstattungsansprche erbracht worden seien klgerin tatsacheninstanzen vorgetragen abtretung deshalb inso anfechtbar weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3776. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rennie markeng abs nr abs abs vertrieb parallelimportierten arzneimittels inland bestimmten packungsgre weiteres dadurch mglich originalverpackung weiteren blisterstreifen aufgefllt umetikettiert markeninhaber vertrieb arzneimittels neuen verpackung wiederanbringung marke widersetzen bgh urteil februar zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober zurckweisung rechtsmittels brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich klageantrags nachteil klgerin erkannt worden umfang aufhebung kostenpunkt urteil zivilkammer landgerichts kln mrz berufung klgerin abgendert beklagte androhung gericht fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft sechs monaten ordnungshaft sechs monaten verurteilt unterlassen arzneimittel rennie mg kautabletten packungsgre kautabletten tschechien deutschland importieren umzupacken deutschland eigenen umverpackungen kautabletten vertreiben kosten rechtsstreits klgerin beklagte tragen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin fr pharmazeutische erzeugnisse eingetragenen marke rennie marke vertreibt muttergesellschaft klgerin verschreibungsfreies arzneimittel deutschland bietet packungsgren tabletten blisterstreifen jeweils tabletten tschechischen republik arzneimittel rennie packungen hchstens tabletten verkehr gebracht beklagte importiert arzneimittel tschechischen republik vertreibt seit jahr tabletten aufgefllten umetikettierten packung mai kndigte beklagte arzneimittel neu erstellten umverpackungen tabletten deutschland vertreiben klgerin macht vorliegenden verfahren geltend vertrieb arzneimittels tabletten neu erstellten umverpackungen statt umetikettierten auffllpackungen verletze rechte marke klgerin beantragt beklagte verurteilen androhung gericht fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten unterlassen arzneimittel rennie mg kautabletten packungsgre kautabletten tschechien deutschland importieren umzupacken deutschland eigenen umverpackungen kautabletten vertreiben auergerichtliche anwaltskosten hhe nebst zinsen hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober zahlen auskunft erteilen ber umfang unzulssiger handlungen gem ziffer bekanntgabe namen anschriften lieferanten gewerblichen abnehmer deren auftragge ber sowie ber menge bezogenen ausgelieferten bestellten arzneimittel ii festzustellen beklagte verpflichtet jeglichen schaden ersetzen handlungen gem ziffer entstanden entstehen beklagte klage entgegengetreten geltend gemacht umpacken importierten arzneimittel sei erforderlich inland vertriebene packungsgre tabletten herzustellen knne frei whlen fertigung neuen verpackung auffllen umetikettieren ursprnglichen verpackungen geschehe landgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolglos geblieben olg kln urteil oktober juris senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrge entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stnden geltend gemachten ansprche unterlassung auskunftserteilung erstattung anwaltskosten feststellung schadensersatzpflicht markenrecht ausgefhrt umpacken beklagten importierten arzneimittels marke rennie packungen jeweils tabletten verletze markenrechte klgerin markenrechte klgerin tschechischen republik verkehr gebrachten arzneimitteln seien erschpft packen rede stehenden arzneimittel sei erforderlich deutschland zugang relevanten teilmarkt erhalten sei beklagte danach umpacken berechtigt knne untersagt neue eigene faltschachteln verwenden msse aufstockung originalpackung vornehmen frage neue verpackung aufstockung vorgenommen betreffe erforderlichkeit umpackens art weise umpacken erfolge ii revision teilweise erfolg klage unterlassungsantrag begr
  3777. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin mai verfolgung soweit verfahren angeklagten betrifft gem abs nr abs stpo vorwurf brandstiftung gem abs nr stgb beschrnkt vorbezeichnete urteil aa schuldspruch dahin abgendert angeklagte wegen brandstiftung gem abs nr stgb schuldig bb strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen brandstiftung gem abs nr nr stgb acht busse unterstellhalle carport vollstndig zerstrt wurden ua freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg hinblick zulssig erhobene verfahrensrge angeklagte sei weder anklageschrift entgegen abs stpo hauptverhandlung darauf hingewiesen worden hinsichtlich abgebrannten unterstellhalle brandstiftung gem abs nr stgb betracht komme beschrnkt senat strafverfolgung gem abs nr abs stpo zustimmung generalbundesanwalts verfolgung verletzung abs nr stgb hinsichtlich zerstrten busse soweit angeklagte hinblick acht abgebrannten busse wegen brandstiftung gem abs nr stgb verurteilt worden nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschrnkung strafverfolgung wegfall verurteilung wegen brandstiftung gem abs nr stgb folge zieht aufhebung strafausspruchs senat letztlich ausschlieen landgericht niedrigere freiheitsstrafe verhngt htte angeklagten gem abs nr stgb wegen zerstrung gebudes sinne abs nr stgb verurteilt htte aufhebung feststellungen strafausspruch bedarf rechtsfehlerfrei getroffen worden neue tatgericht darf strafzumessung weitere feststellungen treffen bisherigen widerspruch stehen fr neue hauptverhandlung weist senat darauf feststellungen infolge brandstiftung bezglich busse abgebrannten unterstellhalle deren wert rahmen neu vorzunehmenden strafzumessung bercksichtigt drfen rechtsprechung bundesgerichtshofs fhrt vorgenommene ausscheidung verfahrensstoff gem stpo zusammenhngenden tatsachen mehr anhngig deshalb richterlichen kognition ausscheiden grund fr urteilsfindung auer betracht bleiben mssten vielmehr tatgericht gehindert tatsachenstoff bercksichtigen zumindest mittelbar fr beurteilung tat tter bedeutung vgl bgh urteil februar str wistra mwn hinsichtlich unterstellhalle verursachten brandschadens fall hinweis ergeht vertrauen angeklagten erweckt zerstrung unterstellhalle knne mehr rahmen strafzumessung nachteil verwertet erfordernis hinweises vgl bgh beschluss september str nstz urteil februar str wistra vgl bgh beschluss juni str wistra fr kosten auslagenentscheidung hinsichtlich verfolgungsbeschrnkung raum vgl bgh beschlsse juni str bghr stpo kostenentscheidung november str raum graf mosbacher jger fischer'],['Soon']]
  3778. [['bundesgerichtshof beschluss vi za september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo frage zeitpunkt hindernis wiedereinsetzung versumung berufungsbegrndungsfrist beantragen ablehnung antrages beiordnung notanwaltes beseitigt anzusehen bgh beschlu september vi za olg nrnberg lg nrnberg frth vi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr mller richter dr gerlach dr greiner wellner richterin diederichsen beschlossen sofortige beschwerde klgers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli kosten unzulssig verworfen beschwerdewert dm festgesetzt grnde klger klage abweisende urteil landgerichts dezember prozebevollmchtigten januar zugestellt worden februar berufung eingelegt frist begrndung rechtsmittels wurde april verlngert mrz beantragte klger eigenem schreiben beiordnung notanwaltes begrndung berufung zugrundelegung vorformulierten begrndungsschrift prozebevollmchtigten erklrten mrz mandat fr erloschen oberlandesgericht wies antrag klgers beschlu april zurck dagegen wandte klger mai gegendarstellung mai wurde gegenvorstellung zurckgewiesen klger mglichkeit wiedereinsetzung versumung berufungsbegrndungsfrist hingewiesen auerdem wurde verwerfung unzulssigen berufung angekndigt gelegenheit stellungnahme innerhalb zwei wochen eingerumt schreiben juni rechtfertigte klger bisheriges vorgehen erneuerte antrag bestellung notanwaltes oberlandesgericht berufung klgers beschlu juli unzulssig verworfen beschlu wurde bisherigen prozebevollmchtigten juli zugestellt hiergegen wandte klger weiteren gegenvorstellung juli zurckweisung einwendungen klgers oberlandesgericht juli hinweis gegeben verwerfungsbeschlu sofortiger beschwerde angegriffen knne dagegen wandte klger schreiben juli oberlandesgericht schreiben klgers juli bundesgerichtshof rechtsmittel beschlu juli vorgelegt ii sofortige beschwerde aufzufassenden schreiben klgers juli erfllen erforderliche form abs satz verbindung abs zpo beim oberlandesgericht zugelassenen anwalt unterzeichnet worden zller gummer zpo aufl rdn klger schon deshalb notanwalt gem zpo durchfhrung sofortigen beschwerde bestellt rechtsverfolgung aussichtslos erscheint oberlandesgericht recht berufung klgers unzulssig verworfen nachdem berufungsbegrndung formerfordernissen abs zpo gengt htte april eingereicht worden frist fr wiedereinsetzungsantrag versumung berufungsbegrndungsfrist klger schuldhaft versumt abs zpo klger darauf berufen anwalt wiedereinsetzungsantrag htte stellen knnen einhaltung berufungsbegrndungsfrist frist fr wiedereinsetzungsantrag gehindert solange ber antrag beiordnung notanwaltes gem zpo entschieden worden ablehnung beiordnung gilt hindernis jedoch behoben anknpfungszeitpunkt fr frist abs zpo bekanntgabe beschlusses antrag zpo zurckweist vgl bgh beschlu juli xii zb njw beurteilende verfahrensrechtliche lage vergleichbar fall mittellose partei ablauf rechtsmittelfrist prozekostenhilfe beantragt antrag fristablauf mangels hinreichender erfolgsaussicht rechtsverfolgung abgelehnt fall anerkannt trotz bestehenden mittellosigkeit zweiwchige frist fr antrag wiedereinsetzung vorigen stand bekanntgabe prozekostenhilfe verweigernden entscheidung anknpft allenfalls zeitspanne drei vier tagen fr berlegung eingerumt rechtsmittel eigene kosten durchgefhrt fristwahrung entgegenstehende hindernis mittellosigkeit partei ausstehende entscheidung ber prozekostenhilfegesuch prozekostenhilfe verweigert mu partei inne rhalb angemessenen berlegungsfrist entscheiden eigene kosten rechtsmittel durchfhren vgl musielak grandel zpo aufl rdn senat beschlu november vi zb versr entsprechendes gilt hindernis fr fristwahrung darin besteht partei vertretung bereiten rechtsanwalt findet mittel behebung hindernisses antrag beiordnung notanwaltes gem zpo versagt mittel gilt hindernis behoben gerichtlich festgestellt worden partei prozevertreter finden konnte rechtsverteidigung bzw rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint partei entscheiden rechtsmittel durchfhren vorliegenden fall klger mai kenntnis davon erlangt antrag abgelehnt worden entscheidung gem abs verbindung abs zpo un
  3779. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen jedoch urteilstenor dahingehend ergnzt angeklagte brigen freigesprochen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit krperverletzung einbeziehung einzelstrafen frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren acht monaten wegen gefhrlicher krperverletzung zwei fllen weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo entscheidung landgerichts unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abzusehen hlt sachlichrechtlicher berprfung stand annahme sachverstndig beratenen landgerichts fr tatrelevanten zeitraum hang isd stgb vorgelegen ua begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken getroffenen feststellungen besteht angeklagten bereits seit jugendlichem alter chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit opiaten heroin daneben konsumiert seit jahren alkohol berma absolvierte jahr alkoholentwhnungstherapie entziehungsanstalt beides fhrte erfolg tatzeitraum wurde polamidon substituiert zumindest zwei anlasstaten beging angeklagte einfluss alkohol verschiedenen drogen medikamenten entgegen wertung landgerichts besteht daher hang angeklagten bermigen genuss berauschender mittel sinne satz stgb vgl begriff bgh beschlsse januar str juris rn februar str juris rn landgericht zudem teils widersprchlichen erwgungen engen deshalb rechtsfehlerhaften verstndnis erforderlichen symptomatischen zusammenhang hang anlasstaten ausgegangen insoweit gilt aa stndiger rechtsprechung erforderlich hang alleinige ursache fr anlasstat vielmehr zusammenhang bereits bejahen hang neben umstnden beigetragen angeklagte erhebliche rechtswidrige taten begangen vgl bgh beschluss mai str bghr stgb zusammenhang symptomatischer auer hang weitere persnlichkeitsmngel disposition fr begehung straftaten begrnden steht erforderlichen symptomatischen zusammenhang entgegen bgh beschluss dezember str bghr stgb zusammenhang symptomatischer bb soweit landgericht ausgefhrt persnlichkeitsdefizite angeklagten tatbestimmend seien betubungsmittelabhngigkeit allenfalls tatbegleitenden faktor darstellte steht ebenso erwgung taten situativen befindlichkeiten angeklagten erklren lieen bereits widerspruch feststellungen tatgeschehen danach geriet angeklagte schweren raub einhergehenden krperverletzungshandlung aufgrund persnlichkeitsstruktur verbindung bestehenden mischintoxikationszustand hochgradigen reizzustand wegnahme bargeldes gewaltanwendung entschloss wirkten tatzeit blutalkoholkonzentration drogengemisch polamidon diazepam resten cannabis flupirtinhaltigen medikament enthemmend aggressionsfrdernd eingeschrnkt lage verhalten steuern ua hinreichender zusammenhang hang zumindest tat belegt anhaltspunkte dafr vielfach einschlgig vorbestrafte angeklagte gefhrlich sinne satz stgb ersichtlich fr anordnung maregel erforderlichen erfolgsaussicht satz stgb urteil verhlt vornherein ausscheidet ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt wiederum hinzuziehung sachverstndigen stpo neu verhandelt entschieden steht entgegen angeklagte revision eingelegt abs satz stpo bgh urteil april str bghst beschluss dezember str nstz rr nichtanwendung stgb rechtsmittelangriff ausgenommen urteilsformel bedarf ergnzung teilfreispruch vorwurf gefhrlichen krperverletzung nachteil zeugin ii urteilsgrnde enthalten kostenentscheidung weit angeklagte freigesprochen wurde ausfhrungen teilfreispruch urteilsgrnden belegen offensichtliches versehen handelt berichtigung revisionsverfahren zugnglich becker geri
  3780. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister lienen hubert mayer beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kiel april feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorbe zeichnete urteil soweit schuldspruch angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorbe zeichnete urteil soweit betrifft strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel nebenklgern dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit raub versuchter ruberischer erpressung sowie wegen freiheitsberaubung gesamtstrafen fnf jahren sechs monaten sowie fnf jahren neun monaten verurteilt hiergegen richten revisionen staatsan waltschaft angeklagten klagten vollem umfang ange beschrnkt strafausspruch rechtsmittel staatsanwaltschaft fhrt aufhebung angefochtenen urteils gem stpo zugunsten angeklagten dementsprechend revisionen angeklagten erfolg feststellungen landgerichts erlangten angeklagten polen kenntnis davon nebenklger haus vermgenswerte bargeld uhren verwahrte beschlossen berauben ausgerstet sturmhauben maskierung fesselungsmaterial fuhren morgens tr haus nebenklgers luteten ahnungslos ffnete versetzte angeklagte sofort faustschlag gesicht brachte weiteren schlgen innerhalb hauses boden gemeinsam banden angeklagten bauch liegenden opfer hnde klebeband rcken zusammen whrend angeklagte begann haus durchsuchen kniete angeklagte boden liegenden gefesselten opfer drckte kopf unten verlangte geld schrie money money nebenklger bereit angeklagten haus befindlichen tresor zeigen daraufhin lieen angeklagten aufstand keller ging zahlenkombination tresors mitteilte angeklagte ffnete daraufhin safe mitangeklagte entnahm daraus bar geld hhe ca sowie zwei uhren wert ca augenblick betrat nebenklgerin lebensgefhrtin nebenklgers haus angeklagte packte brachte gewaltsam boden fesselte armen sowie beinen klebeband verklebte mund warf jacke ber kopf beobachtungen hindern angeklagte brachte nebenklger zurck erdgeschoss legte buchlings boden fesselte fe verband hnden unterschenkel oben ragten fusohlen oben zeigten warf jacke ber kopf sodann durchwhlten angeklagten haus suche weiterer beute zwischendurch kamen immer beiden opfern zurck verlangten herausgabe weiterem geld weiteren uhren boden liegenden opfer alkohol reinigungsmitteln berschtteten befrchteten sollten brand gesteckt erlitten todesangst angeklagte fand nunmehr schlafzim mer gasrevolver sowie marderwarner angeklagte hielt revolver nebenklger gesicht berzeugung kammer verlangte dabei allerdings erneut wertsachen nebenklger zwingen erklren worum marderwarner handelte nachdem erklrung nebenklgers verstanden zerstrten schlielich gert weiteren durchsuchung hauses fanden cm groe stablampe angeklagte nebenklger mehrfach fusohlen schlug preisgabe weiterer verstecke wertsachen abzupressen erklren versuchte weiteres geld setzten durchsuchung wohnung fort gaben suche nachdem auer dritten uhr mobiltelefon beutel kleingeld weiteres mehr gefunden verlieen haus ii staatsanwaltschaft rgt verletzung formellen materiellen rechts revision sachbeschwerde erfolg verfahrensbeanstandungen ankommt feststellungen belegen schweren raub abs nr buchst stgb angeklagten opfer klebeband armen beinen gefesselt mittel gefhrt ber tatbestand geforderte hinausgehend gebraucht widerstand person gewalt verhindern vgl fischer stgb aufl rdn landgericht ebenso staatsanwaltschaft anklageerhebung unterlassen sachverhalt rechtlichen gesichtspunkt erpresserischen menschenraubs stgb wrdigen bereits feststellungen ersten teil tatgeschehens legen erfl
  3781. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb bb abs satz alt zuwendungen eltern ehe kindes willen knftige schwiegerkind erfolgen unbenannte zuwendung schenkung qualifizieren aufgabe bisherigen senatsrechtsprechung vgl etwa senatsurteile september xii zr famrz bghz derartige schenkungen grundstze wegfalls geschftsgrundlage anzuwenden rckforderungsansprche schwiegereltern grundstzen wegfalls geschftsgrundlage knnen begrndung verneint beschenkte schwiegerkind eigenen kind schwiegereltern gesetzlichem gterstand gelebt eigene kind ber zugewinnausgleich teilweise schenkung profitiert aufgabe bisherigen senatsrechtsprechung vgl senatsurteil bghz falle schwiegerelterlicher ehe eigenen kindes beschenkten willen erfolgter schenkungen scheitern ehe ansprche abs satz alt bgb denkbar aufgabe bisherigen senatsrechtsprechung vgl senatsurteil bghz bgh urteil februar xii zr kg berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr hahne sowie richter prof dr wagenitz dose dr klinkhammer schilling fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klger wegen betrag rckforderung bar bergebener dm materialkosten hhe bersteigenden klage zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen tatbestand klger schwiegereltern beklagten begehren rckzahlung geldbetrgen beklagten eheschlieung tochter verfgung gestellt klger ver langt auerdem ausgleich fr instandsetzungsarbeiten wohnung beklagten tochter klger beklagte lebten seit nichtehelichen lebensgemeinschaft zusammen wurde erste beiden gemeinsamen kinder geboren februar ersteigerte beklagte eigentumswohnung preis dm zeitpunkt eheschlieung tochter klger bereits aussicht genommen wohnung spteren eheleuten fr zeit zusammenlebens familienheim diente steht heute alleineigentum beklagten finanzierung wohnung nahm beklagte darlehen ber dm april berwiesen klger konto beklagten telegrafisch dm bergaben klger bar dm mai berwies beklagte konto gerichtskasse dm gebotspreis folgezeit wurden eigentumswohnung instandsetzungs umbau renovierungsarbeiten durchgefhrt klger mitwirkte ab herbst bezogen beklagte tochter klger gemeinsame kind wohnung juni schlossen beklagte tochter klger ehe zweites kind hervorging september zog beklagte wohnung nachdem tochter klger mai scheidungsantrag gestellt zog september ebenfalls wohnung beklagte seither vermietet scheidungsverfahren schlossen beklagte tochter klger vergleich zugewinnausgleichsansprche geltend gemacht sollten inzwischen ehe rechtskrftig geschieden klger beklagten rckzahlung berwiesenen dm sowie bar bergebenen dm verlangt klger darber hinaus vergtung arbeiten ersatz materialkosten landgericht klage abgewiesen berufung klger erfolg senat zugelassenen revision verfolgen klger begehren ausnahme ersatzes materialkosten entscheidungsgrnde revision unzulssig soweit zurckweisung berufung ansehung bar bergebenen dm richtet insoweit greift revisionsbegrndung berufungsurteil vgl bgh beschluss oktober viii zb njw rr mnchkomm wenzel zpo aufl rdn soweit revision eingelegt zulssig erfolg fhrt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht auffassung berufungsgerichts stehen klgern eigenem recht ansprche beklagten anspruch regeln ber wegfall geschftsgrundlage gem abs bgb scheide liege zahlung dm zuwendung beklagten dabei whrend verlobungszeit erfolgte zuwendung schwiegereltern handele fnden grundstze ber ehebedingte zuwendungen entsprechen de anwendung zuwendung sei rcksicht beabsichtigte eheschlieung damals schon geborene enkelkind klger beitrag schaffung familienheims erfolgt scheitern ehe sei geschftsgrundlage zuwendung entfallen sei fr beklagten erkennbar erwartung erfolgt tochter klger dauerhafte ehe eingehen zuwendung schaffung familienwo
  3782. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle mai unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde revision angeklagten unzulssig wirksam rechtsmittel verzichtet hauptverhandlungsprotokoll ergibt angeklagte verteidiger anschlu urteilsverkndung erfolgter rechtsmittelbelehrung erklrt einlegung rechtsmittels verzichtet erklrungen wurden gem abs stpo vorgelesen genehmigt umstnde wirksamkeit rechtsmittelverzichts entgegenstehen knnten weder erkennbar angeklagten behauptet alledem wirksame rechtsmittelverzicht prozehandlung widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen st rspr vgl bghst bgh nstz bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht vgl meyer goner stpo aufl rdn tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  3783. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg sachverstndige betroffenen erstellung gutachtens persnlich untersuchen begutachtung aktenlage grundstzlich zulssig bgh beschluss august xii zb lg dsseldorf ag dsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf mrz aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde betroffene begehrt aufhebung betreuung fr betroffenen besteht betreuung fr aufgabenbereiche besorgung rechtsangelegenheiten gerichten vertretung behrden einschlielich beantragung arge leistungen wohnungsangelegenheiten erffnung bankkontos fr smtliche aufgabenkreise einwilligungsvorbehalt angeordnet amtsgericht antrag betroffenen betreuung aufzuheben zurckgewiesen betreuung zugleich aufgabenkreis verfgungen ber bankkonto betroffenen stadtsparkasse erweitert landgericht beschwerde betroffenen zurckgewiesen hiergegen wendet rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt sachverstndige gutachten berzeugend dargelegt betroffene paranoiden psychose leide angeordneten aufgabenkreisen betreuung bedrfe willen betroffenen angeordnet knne bestimmbarkeit willens vernnftige erwgungen betroffenen krankheitsbedingt ausgeschlossen sei zudem belegten zahlreichen berwiegend unverstndlichen eingaben betroffenen eindrucksvoll betreuungsbedrftigkeit ebenso amtsgericht recht aufgabenkreis erweitert betreuer befugnis eingerumt verfgungen ber bankkonto betroffenen treffen angegriffene entscheidung hlt verfahrensrge rechtsbeschwerde stand landgericht htte gutachten entscheidung zugrunde legen drfen sachverstndige betroffenen persnlich untersucht fr aufhebungsverfahren gelten abs famfg persnliche anhrung betroffenen einholung sachverstndigengutachtens vorschreiben verbleibt insoweit allgemeinen verfahrensregeln grundstzen amtsermittlung senatsbeschluss februar xii zb famrz rn danach einholung sachverstndigengutachtens aufhebungsverfahren obligatorisch sachverstndigengutachten eingeholt gericht entscheidung darauf sttzt formalen anforderungen famfg gengen senatsbeschluss november xii zb famrz rn gem abs satz famfg sachverstndige betroffenen erstattung gutachtens persnlich untersuchen befragen bt drucks erforderliche persnliche untersuchung erstattetes sachverstndigengutachten grundstzlich verwertbar keidel budde famfg aufl rn mwn weigerung betroffenen kontakt sachverstndigen zuzulassen hinreichender grund persnlichen untersuchung sachverstndigen abzusehen keidel budde famfg aufl rn mwn wirkt betroffene begutachtung gericht gem abs abs famfg vorfhrung anordnen senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn bt drucks anforderungen entscheidung landgerichts gerecht amtsgericht einzelnen dargelegt sachverstndige betroffenen persnlich untersucht fhrt amtsgericht darlegungen sachverstndigen bten vielzahl akte gelangten schreiben betroffenen ausreichende basis fr diagnose erstellung psychiatrischen gutachtens vermag gleichwohl persnliche untersuchung betroffenen ersetzen amtsgericht htte deswegen erwgen mssen betroffenen gutachterlichen untersuchung vorfhren lassen dabei hngt erstattung gutachtens ergebnis davon ab verbaler kontakt betroffenen sachverstndigen hergestellt sachverstndige gehindert fall betroffenen verweigerten kommunikation gesamtverhalten verbindung erkenntnissen schlsse bestimmtes krankheitsbild ziehen keidel budde famfg aufl rn soweit amtsgericht vorgenommene landgericht besttigte erweiterung betreuung gem famfg anbelangt schon deshalb bestand instanzgerichte antrag betroffenen aufhebung betreuung verfahrensfehlerhafte weise zurckgewiesen abschlieend darber befunden betreuung grunde berhaupt bestehen bleiben unbeschadet fragen wesentliche erweiterung aufgabenkreises betreuers sinne famfg handelt deshalb einholung sachverstndigengutachtens gem abs famfg obligatorisch beschwerdegericht entscheidung hinsich
  3784. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet september vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb aa managermodell personengesellschaften gmbh regelungen gesellschafter gruppe gesellschaftern gesellschaftermehrheit recht einrumen mitgesellschafter sachlichen grund gesellschaft auszuschlieen hinauskndigungsklauseln grundstzlich abs bgb nichtig gleiche gilt fr neben gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche vereinbarung ergebnis fhren grundsatz gilt ausnahmslos voraussetzungen geknpfte hinauskndigungsklausel vielmehr wirksam wegen besonderer umstnde sachlich gerechtfertigt fall geschftsfhrer hinblick geschftsfhrerstellung minderheitsbeteiligung eingerumt fr entgelt hhe nennwerts zahlen beendigung geschftsfhreramtes hhe begrenzte abfindung zurckzubertragen sog managermodell bgh urteil september ii zr olg frankfurt main lg darmstadt ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly mnke dr strohn dr reichart fr recht erkannt revision urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gmbh betreibt vielzahl mrkten mrkten jeweils rechtsform gmbh organisiert fr operative geschft ort geschftsfhrer zustndig administrativen aufgaben zweiten geschftsfhrer sitz holding erledigt entsprechend einheitlichen unternehmenskonzept zielt darauf ab motivation geschftsfhrers unternehmer marktes fhlen steigern beteiligt beklagte jeweiligen ort geschftsfhrer geschftsanteil geleiteten gmbh restliche stammkapital hlt beklagte geschftsfhrer fr erwerb anteils regel nominalwert zahlen gewinn verlust gesellschaft beteiligt zugleich vereinbart beklagte geschftsfhrer gesellschafterstellung enden geschftsfhrer abberufen geschftsfhreranstellungsvertrag beendet gibt geschftsfhrer erwerb geschftsanteils angebot rckkauf rckbertragung geschftsanteils falle abberufung beendigung geschftsfhreranstellungsvertrages ab beklagte bedingungseintritt binnen zwei monaten annehmen kaufpreis fr rckkauf betrag vereinbart einheitswert betriebsvermgens dreijhrigen durchschnittsertrag richtet jedoch zehnfache nominalwerts bersteigen darf brigen gesellschaftsvertrag jeweiligen gesellschaft bestimmt bertragung geschftsanteilen zustimmung gesellschaft zulssig klger geschftsfhrer markt gmbh folgenden markt gmbh deren stammkapital dm betrug vertrag dezember wurde entsprechend geschilderten unternehmenskonzept mitgesellschafter erwarb beklagten geschftsanteil hhe nominal dm fr gleichen betrag zahlte spter finanziellen ausgleich dm verringert wurde ebenfalls dezember lie klger kaufund abtretungsangebot oben beschriebenen art notariell beurkunden mai wurde klger stimmen beklagten geschftsfhrer abberufen anstellungsvertrag gekndigt erklrung juni nahm beklagte kauf abtretungsangebot klgers dezember abfindung zahlte klger dm klger hlt kauf abtretungsvertrag fr nichtig festgestellt wissen anregung berufungsgerichts zweiten rechtszug hilfsweise beantragt festzustellen weder kndigung geschftsfhreranstellungsvertrages kauf abtretungsvertrag gesellschafterstellung markt gmbh verloren berufungsgericht klage hauptantrag unzulssig hilfsantrag unbegrndet abgewiesen zip dagegen richtet angefochtenen urteil zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision ergebnis erfolg berufungsgericht ausgefhrt fr hauptantrag fehle rechtsschutzinteresse gehe klger klrung frage gesellschafter markt gmbh sei dafr komme allein unwirksamkeit rckbertragungsvertrages zulssige hilfsantrag sei unbegrndet sei rckbertragungsangebot klgers dezember wegen verstoes guten sitten abs bgb nichtig stelle sache hinauskndigungsklausel dar ausnahmsweise vorliegen sachlichen grundes wirksam sei sachlicher grund liege insbesondere reiche dafr geschftsmodell beklagten verfolgten ziele htte beklagte tantiemeregelung erreichen knnen klage sei trotz unwirksamkeit rckbertragung unbegrndet sittenwidrigkeit rckbertragungsangebots nmlich gem bgb nichtigkeit anteilserwerbs folge beide geschfte sollten
  3785. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter scharen richter dr lemke asendorf grning dr berger fr recht erkannt berufung mai verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents februar inanspruchnahme prioritt mrz angemeldet wurde patent betrifft widerstandsschweivorrichtung umfasst patentansprche denen patentanspruch verfahrenssprache lautet resistance welding device comprising welding current source welding current regulating device coupled to said welding current source at least one set of replaceable welding tongs that receives current provided by said welding current source characterized that said set of welding tongs include local data storage memory that stores data specific for said welding tongs and first data interface that transmits said data to said welding current regulating device patentansprche deutschen bersetzung gem patentschrift folgenden wortlaut widerstandsschweivorrichtung schweistromquelle genannte schweistromquelle angeschlossenen schweistrom regelgert mindestens auswechselbaren schweizange genannten schweistromquelle geliefertem strom gespeist dadurch gekennzeichnet genannte schweizange lokalen datenspeicher aufweist fr genannte schweizange spezifische daten speichert erste datenschnittstelle aufweist genannten daten genannte schweistrom regelgert bertrgt widerstandsschweivorrichtung anspruch dadurch gekennzeichnet genannte schweistromregelgert zweite datenschnittstelle umfasst genannten ersten datenschnittstelle genannten schweizange verbindbar sowie programmspeicher fr schweizange spezifischen daten aufnehmen schweizange dadurch gekennzeichnet lokalen datenspeicher umfasst fr schweizange spezifische daten speichert erste datenschnittstelle bertragung genannten daten regelgert betrieb schweizange steuert umfasst verfahren betrieb regelgerts widerstandsschweivorrichtung gekennzeichnet befestigen selbstprogrammierbaren schweizange lokalen datenspeicher speichern fr schweizange spezifischen daten erste daten schnittstelle bertragung daten regelgert aufweist betrieb schweizange steuert schweianordnung bertragen spezifischen betriebsparameter steuer regelgert patentansprche patenanspruch patenansprche patentanspruch rckbezogen wegen deren wortlauts patentschrift bezug genommen nichtigkeitsklage klgerin geltend gemacht streitpatent sei patentfhig lehre neu jedenfalls stand technik nahegelegt sei dafr druckschriftlichen stand technik berufen auerdem geltend gemacht programmfortschaltung pf anlagen stelle neuheitsschdliche offenkundige vorbenutzung dar bereits dritte geheimhaltungsverpflichtung geliefert worden sei klgerin beantragt streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte beantragt klage abzuweisen streitpatent hilfsweise genderten ansprchen verteidigt insoweit protokoll mndlichen verhandlung bundespatentgericht bl nia bezug genommen beklagte insbesondere geltend gemacht schweitechnik sei abgeschlossenes technisches gebiet fachmann daher schriften ausschlielich schweitechnik beschftigen heranziehen bundespatentgericht streitpatent fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten beklagte beantragt urteil bundespatentgerichts mai abzundern nichtigkeitsklage abzuweisen hilfsweise streitpatent magabe aufrecht erhalten ansprchen wort daten wort spezifischen bzw spezifische folgende wrter ersetzt steuer regeldatenstze einschlielich referenzdatenstze anspruch wort daten wort spezifischen folgende wrter ersetzt steuer regeldatenstzen einschlielich referenzdatenstzen sowie patenansprchen weitere wort daten wort datenstze ersetzt klgerin beantragt berufung zurckzuweisen senat beweis erhoben einholung schriftlichen gutachtens prof dr ing technischen universitt sachver stndige gutachten mndlichen verhandlung erlutert
  3786. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja buchstabe markeng abs nr frage unterscheidungskraft blicher schreibweise wortmarke angemeldeten einzelbuchstabens bgh beschl juni zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck pokrant dr bscher raebel beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschlu senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts august aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde dm festgesetzt grnde mrz eingereichten anmeldung begehrt anmelderin eintragung buchstabens fr vielzahl klassen tren fenster metall schlosserwaren kleineisenwaren geldschrnke fensterlden metall fensterrollen metallgitter schlsser schlssel dichtungen dichtungs packungs iso liermaterial fenster tren metall briefksten metall markenregister markenstelle deutschen patentamts angemeldeten marke eintragung wegen fehlender unterscheidungskraft bestehens freihaltungsbedrfnisses versagt hiergegen gerichtete beschwerde anmelderin erfolglos geblieben bpatge grur mitt zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelderin eintragungsbegehren ii bundespatentgericht schutzhindernis fehlenden unterscheidungskraft fr gegeben erachtet ausgefhrt liege annahme freihaltungsbedrfnisses angemeldeten buchstaben nahe einzelbuchstaben hufig abkrzung fr qualittskennzeichen kennzeichen fr preisgruppen kleineisenwaren baumarktartikeln dienten bestimmte modellreihen betriebes bezeichneten ferner stnden buchstaben vielen technischen gebieten statthalter fr werte technische begriffe eigenschaften technische kennwerte jedoch setze verweigerung markenschutzes fr lediglich einzelbuchstaben bestehende marke feststellung konkreten angemeldeten bezogenen freihaltungsbedrfnisses voraus streitfall einzelnen fr angemeldeten nachgewiesen knne sei buchstabe wortmarke angemeldet schutzhindernis regelmig schon anzunehmen betreffende buchstabe abkrzung lexikalisch nachweisbar sei sachangabe abgekrzten form beschreibung ernsthaft betracht komme knne einflu beurteilung unterscheidungskraft bleiben hnge insbesondere davon ab mae interesse freihaltung zeichens bestehe weshalb anforderungen unterscheidungskraft jedenfalls gering anzusetzen seien anforderungen angemeldete marke gerecht anmelderin marke wortzeichen angemeldet fehle jeglicher graphischen ausgestaltung zeichens buchstabe sei weder hinblick konkret beanspruchten einzelwaren eigentmlich ausgewhlt sei irgendeine weise darstellung verfremdet worden etwa auergewhnliche stellung raum festlegung bestimmten minimalgre gegenber druckbuchstaben hervorgehoben darstellungsform bestehe fr verkehr konkreter anla gerade buchstaben betrieblichen herkunftshinweis aufzufassen etwa fall knne fr anmelderin durchgesetzt htte markengesetz ergangenen fllkrper entscheidung bundesgerichtshofes sei fr annahme unterscheidungskraft art quinquies abschn nr pv augenfllige blichen verkehrsgepflogenheiten abweichende gestaltung zahl fr notwendig ausreichend erachtet worden unterscheidungskraft anzunehmen bestehe veranlassung unterscheidungskraft buchstaben abs nr markeng art quinquies abschn nr pv inhaltlich bereinstimme beur teilen stehe wenngleich bindungswirkung fr nationale eintragungspraxis sei einklang prfungsrichtlinien harmonisierungsamtes fr binnenmarkt denen gemeinschaftsmarke zwei buchstaben ziffern bestehe unterscheidungskrftig erachten sei sofern buchstaben ziffern ungewhnlicher form wiedergegeben seien besondere umstnde vorlgen iii zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg beurteilung bundespatentgerichts angemeldeten wortmarke fehle unterscheidungskraft abs nr markeng hlt rechtlichen nachprfung stand zutreffend bundespatentgericht abstrakte unterscheidungseignung angemeldeten marke zweifel gezogen buchstaben ausdrcklichen bestimmung abs markeng marke schutzfhig bundespatentgericht angenommen gewhlten markenform marke wortzeichen angemeld
  3787. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe februar kosten beklagten verworfen grnde beklagten wurde klage stattgebende urteil mrz zugestellt beim oberlandesgericht april montag per fax eingegangenen schriftsatz prozessbevollmchtigten beantragte beklagte prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren sowie wiedereinsetzung berufungs berufungsbegrndungsfrist schriftsatz heit zeige beklagten berufungsklger beabsichtigten berufungsverfahren vertrete sowie abhngig prozesskostenhilfebewilligung lege urteil berufung bereits folgende berufungsantrge angekndigt anschluss daran folgt prozessbevollmchtigten beklagten unterschriebenen schriftsatz ziffer kurze begrndung prozesskostenhilfeantrages worten begrndung prozesskostenhilfeantrags beziehe sowie nachstehende begrndung beabsichtigten berufung ziffer ii folgen ausfhrungen satz beabsichtigte berufung folgt begrndet eingeleitet beschluss august beklagten august zugestellt wurde gab berufungsgericht prozesskostenhilfeantrag statt januar beim berufungsgericht eingegangenen schriftsatz prozessbevollmchtigten beantragte beklagte frsorglich wiedereinsetzung wiedereinsetzungsfrist bezogen frist fr berufung berufungsbegrndung berufungsgericht berufung beklagten angegriffenen beschluss unzulssig verworfen zugleich wiedereinset zungsgesuch zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii fr verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden senatsurteil dezember xii zr famrz rn abs nr abs satz abs zpo statt hafte rechtsbeschwerde beklagten zulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entscheidung senats entgegen ansicht beklagten sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich liegt weder divergenz rechtsprechung bundesgerichtshofs beruht entscheidung berufungsgerichts versto anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verletzt anspruch beklagten gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip vgl bverfge bverfg njw berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen berufung verworfen versumung berufungsfrist verschulden prozessbevollmchtigten beruhe beklagte gem abs zpo zurechnen lassen msse prozessbevollmchtigte beklagten schriftsatz april einlegung berufung bewilligung prozesskostenhilfe fr berufungsver fahren abhngig gemacht fr fall bewilligung prozesskostenhilfe eingelegte berufung sei jedoch unzulssig ausfhrungen beklagten schriftsatz prozessbevollmchtigten april knnten dahingehend verstanden berufung unbedingt eingelegt durchfhrung berufungsverfahrens bewilligung prozesskostenhilfe abhngig gemacht anhaltspunkte dafr beklagten wiedereinsetzung versumte wiedereinsetzungs berufungsfrist gewhrt knne seien gegeben ausfhrungen stehen einklang rechtsprechung senats ergeben zulassungsgrund recht berufungsgericht angenommen beklagte april beim oberlandesgericht eingegangenen schriftsatz gewhrung prozesskostenhilfe abhngig gemachte unzulssige berufung eingelegt gewhrung prozesskostenhilfe geknpfte berufungseinlegung grundstzlich unzulssig vgl bgh beschluss oktober zb versr zller heler zpo aufl rn mnchkommzpo rimmelspacher aufl rn jedoch formalen anforderungen berufungsschrift erfllt kommt deutung schriftsatz unbedingte berufung bestimmt betracht entweder schriftsatz begleitumstnden vernnftigen zweifel ausschlieenden deutlichkeit ergibt vgl senatsbeschlsse bghz famrz mrz xii zr famrz rn juli xii zb famrz mai xii zb famrz entgegen auffassung rechtsbeschwerde fall schriftsatz enthlt mehreren stellen formulierungen dahingehend verstanden knnen einlegung berufung bewilligung prozesskostenhilfe bedingt einleitende formulierung abhngig prozesskostenhilfebewilligung lege urteil berufung bereits folgende berufungsantrge angekndigt beklagte zweifelsfrei schon berufungseinlegung bewilligung prozesskostenhilfe geknpft rechtsbeschwerde zuzu
  3788. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts zustimmung antrag juli gem abs satz nr abs abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal november verfahren vorwurf handeltreibens betubungsmitteln geringer menge beschrnkt vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richtet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt teilweisen beschrnkung strafverfolgung insoweit schuldspruch entschei dungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bezog angeklagte zeitraum mai oktober unbekannten drogenhndler mehrfach kommission marihuana gleichbleibender qualitt rauschgiftmengen gewicht gramm wurden stets wohnung angeklagten bergeben wobei jeweils vorausgegangene lieferung anlsslich nchsten bezahlte insgesamt gramm wirkstoffgehalt angeklagten gramm fr gewinnbringenden weiterverkauf bestimmt rest konsumierte senat verfahren zustimmung generalbundesanwalts gem abs satz nr abs stpo vorwurf handeltreibens betubungsmitteln geringer menge beschrnkt hierdurch bedingte nderung schuldspruchs lsst landgericht verhngte freiheitsstrafe unberhrt antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden auszuschlieen strafkammer ausgeschiedene delikt besitzes betubungsmitteln geringer menge geringere strafe erkannt htte verurteilung angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge erweist nachteil rechtsfehlerhaft landgericht aufgrund umstands angeklagte jeweils vorausgegangene lieferung anlsslich nchsten bezahlte unrecht darauf erkannt tatbestand handeltreibens betu bungsmitteln geringer menge einziges mal verwirklicht sei vielmehr gilt bezahlung zuvor kommission erhaltener rauschgiftmengen anlass bernahme weiterer rauschgiftmengen umsatzgeschfte einheitlichen tat sinne natrlichen handlungseinheit verbindet geschfte bilden hingegen bewertungseinheit vgl bgh beschluss juli gsst juris rn ff bedeutet fllen tatbestnde handeltreibens betubungsmitteln geringer menge jeweiligen anzahl einzelgeschfte tateinheitlich verwirklicht hinsichtlich verurteilung wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge beschwert indes landgericht sache angenommene bewertungseinheit angeklagten wenngleich landgericht angeklagten konsumierten anteil marihuanas gramm einzelnen lieferungen zugeordnet knnen grundlage urteilsfeststellungen rein rechnerisch gewinnbringenden weiterverkauf bestimmten teilmengen ersten vierten lieferung bzw gramm grenzwert sinne abs nr btmg unterschreiten lieferungen mindestens gramm bezieht handeltreiben dagegen zwingend geringe mengen soweit angeklagte wegen lieferungen verurteilt worden anklageschrift staatsanwaltschaft februar erwhnt mangelt verfahrensvoraussetzung anklageerhebung demzufolge derjenigen erffnungsbeschlusses staatsanwaltschaft anklage wegen sechs lieferungen betreffend gesamtmenge gramm erhoben umsatzgeschfte landgericht entsprechend anklageschrift festgestellt weiteren feststellungen zufolge lieferte unbekannte drogenhndler darber hinaus fnften sechsten anklagesatz geschilderten geschft mehrmals teilmengen mindestens gramm anklageschrift erwhnten zustzlichen lieferungen gleichwohl gegenstand anklage sowie hierauf bezogenen erffnungsbeschlusses landgerichts september smtliche festgestellten geschfte stellen dargelegt materiellrechtliche tat sinne natrlichen handlungseinheit dar angeklagte jeweils vorausgegangene lieferung anlsslich nchsten bezahlte vgl bgh beschluss juli gsst juris rn ff ebenso geschfte einheitliche prozessuale tat sinne abs stpo beurteilen unterlagen somit insgesamt tatrichterlichen kognitionspfli
  3789. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb baybg art bbg schdiger falle verletzung beamten versetzung vorzeitigen ruhestand gefhrt dienstherrn beihilfeleistungen ersetzen aufgrund unfallbedingter heilmanahmen erbringen bgh urteil dezember vi zr olg nrnberg lg nrnberg frth vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg mrz kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende land klger begehrt wege schadensersatzes bergegangenem recht art baybg erstattung beihilfeleistungen wegen dienstunfhigkeit ruhestand versetzten polizeibeamten erbracht juni wurde aufnahme verkehrsunfalls beklagten haftpflichtversicherten lkw schwer verletzt volle haftung beklagten fr unfallfolgen steht parteien auer streit aufgrund unfall erlittenen verletzungen wurde ablauf monats januar vorzeitigen ruhestand versetzt klger erbrachte zeit mrz februar beihilfeleistungen hhe dm unfallbedingten heilbehandlungsmanahmen beruhen landgericht erstattung betrags gerichteten klage ausnahme geringfgigen teils geltend gemachten zinsen stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen revision verfolgt klger antrag entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klger geltend gemachte schadensersatzanspruch knne beklagten erstattung beihilfeleistungen verlangen aufgrund unfallbedingter heilbehandlungsmanahmen erbracht gesetzlicher forderungsbergang gem art baybg finde statt schadensersatzanspruch geschdigten beamten leistung dienstherrn zeitlicher sachlicher zusammenhang kongruenz bestehe sei gegeben beihilfeleistungen fr unfallbedingte heilbehandlungsmanahmen dienten nmlich ausgleich entstandenen schadens begrndeten allenfalls eigenen bergegangenem recht ersatzfhigen schaden klgers beruhten originren pflichten beamten bzw ruhestandsbeamtenverhltnis sowie beihilfeberechtigung bernahme beamtenverhltnis lebenszeit grundstzlich lebenslang bestehe angehrige beamten tod unterhaltsansprche bisherige absicherung krankheitsfall verlren behalte verletzte beamte falle dienstunfhigkeit beihilfeberechtigung gelte beamte wegen dienstunfhigkeit vorzeitigen ruhestand versetzt versetzung ru hestand beende beamtenverhltnis nmlich schlechthin wandle besonderes ruhestandsverhltnis rechte glten ruhestand fort verhalte beihilfeberechtigung fortdauer beihilferechts trotz dienstunfhigkeit verwirkliche anspruch lebenslange absicherung krankheitsfall beamte bereits bernahme beamtenverhltnis lebenszeit erworben sei schadensrechtlicher sicht beihilfeanspruch ruhestand funktionaler bestandteil entgelts qualifizieren sei quivalent fr erbrachte leistung aktiven beamtenzeit beamte unfallbedingt vorzeitigen ruhestand versetzt entgehe dienstherrn erreichen gesetzlichen ruhestandsalters weitere leistung beamten umstand rechtfertige jedoch schdiger beamten ersatz einzelleistungen heranzuziehen unfallbedingt seien dienstherr aufgrund beihilfeberechtigung unfall htte erbringen mssen klger stehe geltend gemachte anspruch davon ausgehe eintritt beamten vorzeitigen ruhestand strikte beihilferechtliche zsur bewirke folge beamte bisherigen beihilfeanspruch verliere beginn ruhestandsverhltnisses eigenstndigen beihilfeanspruch neu erwerbe betrachtung verliere geschdigte schdigende ereignis anspruch beihilferechtliche erstattung konkreter einzelleistungen lediglich abstrakte absicherung fr mgliche sptere krankheitsflle knne offen bleiben schdiger zumindest ausgleich derjenigen kosten verpflichtet sei fr vergleichbare absicherung krankheitsfall aufzuwenden seien klger mache abstrakten anspruch gerade geltend vielmehr bestehe ersatz konkreter beihilfeleistungen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung ergebnis stand klger beklagte bergegangenem recht polizeibeamten anspruch ersatz unfallbedingter heilbehandlungskosten beamter krperlich verletzt geht gesetzlicher schadensersatzans
  3790. [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig september abs stpo unbegrndet verworfen revision nebenklger genannte urteil grnden antragsschrift generalbundesanwalts abs stpo unzulssig verworfen beschwerdefhrer jeweils kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat anordnung vorbehaltener sicherungsverwahrung abs stgb hlt rechtlicher prfung stand senat weist jedoch insoweit darauf rahmen ermessensentscheidung htte bercksichtigt knnen anordnung neben lebenslanger freiheitsstrafe allenfalls untergeordnete praktische bedeutung entfalten vgl hierzu rissing van saan peglau lk stgb aufl rn mwn basdorf knig brause schaal bellay'],['Soon']]
  3791. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstande nen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat rge verletzung stpo unbegrndet rge liegt folgendes prozessgeschehen zugrunde angeklagten liegt last ehemann butterflymesser zwei stichverletzungen linken oberkrperbereich versetzt nachdem schtzend neue partnerin gestellt angeklagte nebenbuhlerin gesicht zerschneiden geschdigte ehemann angeklagten gem abs nr stpo verweigerung zeugnisses berechtigt zunchst behandelnden rzte schweigepflicht entbunden hauptverhandlung machten sowohl geschdigte gem stpo ua behandelnden rzte gem abs satz nr stpo ua gegenber denen geschdigte mittlerweile entbindung schweigepflicht widerrufen zeugnisverweigerungsrecht gebrauch landgericht deshalb angaben behandelnden arztes dr ber verletzungen geschdigten dadurch hauptverhandlung eingefhrt polizeiliche vernehmungsbeamtin rahmen polizeilichen vernehmung ge machten angaben vernommen ua ff zeitpunkt polizeilichen vernehmung behandelnden rzte geschdigten schweigepflicht entbunden ua landgericht weise hauptverhandlung eingefhrten angaben arztes dr ber verletzungen geschdigten urteil zugrunde gelegt ua entgegen annahme revision stand verwertung angaben stpo ergebendes verwertungsverbot entgegen aa vorschrift stpo grundstzlich berufsgeheimnistrger stpo anwendbar vgl bgh urteil november str bghst beschluss september str stv rechtsprechung bundesgerichtshofs senat festhlt darf ermittlungsrichter ber inhalt aussage gem abs nr stpo verweigerung zeugnisses berechtigten arztes vernommen ermittlungsrichter gemacht arzt aussage gem abs stpo verpflichtung verschwiegenheit entbunden stpo anwendbar bghst bgh stv gla meyer goner stpo aufl rn rn diemer kk stpo aufl rn ignor bertheau lwe rosenberg aufl rn neubeck kmr stpo rn sander cirener lwe rosenberg aufl rn aa olg hamburg njw geppert jura eb schmidt jr grund hierfr fall pflichtenwiderstreit verwertungsverbot stpo rcksicht nimmt auftreten zutr diemer aao zeugnisverweigerungsrecht stpo berufsgeheimnistrger geschtzt diejenige person schweigepflicht entbinden recht beschrnkt darauf darber entscheiden berufsgeheimnistrger schweigepflicht entbindet indes anspruch darauf berufsgeheimnistrger aussage verweigert gericht verwertet gleichwohl ausgesagt bghst berufsgeheimnistrger zeitpunkt aussage ermittlungsrichter schweigepflicht befreit befand pflichtenwiderstreit wahrheitspflicht schweigepflicht bb fr vorliegende fallkonstellation zunchst schweigepflicht entbundene berufsgeheimnistrger ermittlungsverfahren angaben ermittlungsrichter rahmen polizeilichen vernehmung gemacht fhrt ebenfalls vorliegen verwertungsverbots gem stpo verwertbarkeit angaben vernehmungsperson ergibt fall vernehmung jedenfalls zeitpunkt schweigepflicht entbundenen person erst besonderen bedeutung richterlichen gegenber sonstigen vernehmung vgl bghst meyer goner stpo aufl rn mwn bereits daraus vorschrift stpo mangels vorausgesetzten pflichtenkollision vernehmung ermittlungsverfahren schweigepflicht entbundenen berufsgeheimnistrgers vornherein anwendbar vgl bgh stv zeugen dr entbindung rztlichen schweigepflicht rahmen polizeilichen vernehmung gemachten angaben durften daher widerruf entbindungserklrung seitens geschdigten vernehmung polizeilichen vernehmungsbeamtin hauptverhandlung eingefhrt urteil verwertet rge verletzung art satz iii buchst mrk ergebenden konfrontationsrechts behandelnden arzt geschdigten zeugen dr kontradiktorischen verfahren entsprechenden fragen htten gestellt knnen bereits unzulssig rge innerhalb revisionsbegrndungsfrist stpo erhoben worden erst gegenerklrung antragsschrift generalbundesanwalts gengt rge anforderungen abs satz stpo lediglich behauptung verletzung konfrontationsrechts beschrnkt weder angaben inhalt vernehmung enthlt angeklagte v
  3792. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen beschwerde beschluss hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat april kosten beklagten zurckgewiesen streitwert grnde klgerin betreibt kamerunkai hamburg umschlagsbetrieb lschte november auftrag charterers seeschiffs bbc naples partie rohre schiff fr beklagte empfngerin bestimmt lschung rohre luke wurden luke befindlichen rohre gelscht rohre luke groen teil gelscht kamen schlamm verunreinigte tropfende rohre vorschein ebenfalls gelscht wurden bezug verunreinigung rohre wurde spter festgestellt offenbar leck ballasttanks eintritt seewasser laderaum gegeben seewasser verflssigte lose geschttetes bleierzkonzentrat beiladung wand rohren getrennt ebenfalls laderaum gestaut trennwand wasserdicht konnte verflssigte bleierzkonzentrat rohren belegten teil laderaums ausbreiten lagernden rohre kontaminieren klgerin lagerte rohre entladung gelnde bleierzkonzentrat umweltgift handelt mussten rohre fachgerecht behandelt bleierzkonzentrat entsprechend auflagen hamburger umweltbehrde entsorgt reinigung rohre beauftragte beklagte klgerin beklagten fr durchgefhrten reinigungsarbeiten fr lagerung rohre gelnde insgesamt rechnung stellte klgerin nimmt beklagte vorliegenden rechtsstreit zahlung betrags nebst zinsen anspruch beklagte demgegenber geltend gemacht klgerin knne fr reinigung rohre entstandenen kosten erstattet verlangen infolge verunreinigung rohre entstandenen schaden sorgfaltswidriges lschen gutes verursacht klgerin lschung begangene pflichtverletzung fhre aufrechenbaren schadensersatzanspruch grundstzen vertrags schutzwirkung zugunsten dritter beklagte schutzbereich umschlagsvertrags charterer klgerin frachtvertrag sinne abs hgb handele einbezogen sei landgericht beklagte antragsgem verurteilt dagegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht beschluss abs zpo zurckgewiesen begrndung berufungsgericht ausgefhrt beklagte knne grunde unstreitigen forderung klgerin weder vertragliche deliktische ansprche wegen kontaminie rung rohre bleierzschlamm entgegenhalten klgerin beklagten bestehe vertragsverhltnis charterer schiffes bbc naples sei klgerin umschlagsvertrag verbunden beklagte sei partei vertrags gem bgb forderungsberechtigt deliktischer schadensersatzanspruch scheitere daran klgerin beim lschen rohre sorgfaltswidrig verhalten soweit beklagte fr auffassung klgerin sei umschlagsvertrag vertraglich schadensersatz verpflichtet rechtsprechung bundesgerichtshofs sttze haftung unterfrachtfhrers gegenber empfnger allein empfnger begnstigenden unterfrachtvertrag richte sei rechtsprechung streitfall anwendbar klgerin sei beauftragt worden partie rohre seeschiff bbc naples hilfe krnen kaianlage lschen lagerflche zwischenzulagern vertrag bestandteile verschiedener vertragstypen enthalte seien einzelnen ttigkeiten regeln gemischten vertrags behandeln rohre seien unstreitig whrend befrderung lager klgerin vornahme ortsvernderung beschdigt worden vortrag beklagten sei vielmehr geschehen klgerin bleierzschlamm tropfende rohre ber dahin kontaminierte rohre kai abgelegt seien hinweggehoben werkvertragliche ttigkeit sei regeln gemischten vertrags werkvertragsrecht anzuwenden dementsprechend scheide inanspruchnahme klgerin umschlag terminalvertrag beklagte ii beschwerde beklagten zurckzuweisen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts brigen erfordern beklagte wendet nichtzulassungsbeschwerde beurteilung berufungsgerichts beklagten stnden empfngerin gutes umschlagsvertrag vertraglichen ansprche klgerin macht geltend ausfhrungen berufungsgerichts wrden soweit sache anwendbarkeit abs satz hgb verneinten wesen kaiumschlagsvertrags gerecht hauptgegenstand vertragstyps sei annahme ablader angelieferten gter deren befrderung schiff streitfall ausgehende verkehr betroffen sei lschen gter schiff deren auslieferung berechtigten empfnger treffe ansatz umschreibung elemente werkvertrags geschftsb
  3793. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach juni ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo entscheidung ber kosten rechtsmittels treffen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten mai wegen diebstahls brandstiftung einbeziehung sechsmonatigen freiheitsstrafe urteil amtsgerichts neuss mrz gesamtfreiheitsstrafe vier jahren acht monaten verurteilt revision angeklagten hob senat verwerfung rechtsmittels brigen urteil strafausspruch zugehrigen feststellungen verwies sache insoweit neuer verhandlung entscheidung zurck landgericht angeklagten nunmehr gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt urteil wendet angeklagte sachrge gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg landgericht fr nacht oktober begangenen verfahrensgegenstndlichen taten erneut einzelfreiheitsstrafen jahr drei jahren acht monaten erkannt hieraus gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten gebildet nachtrglichen gesamtstrafenbildung stgb einbeziehung sechsmonatigen freiheitsstrafe urteil amtsgerichts neuss mrz verbindung berufungsurteil landgerichts dsseldorf februar landgericht gehindert gesehen strafe seit november vollstndig vollstreckt deshalb erledigt sei insoweit landgericht bemessung gesamtstrafe hrteausgleich vorgenommen nachprfung urteils einzelstrafaussprchen rechtsfehler nachteil beschwerdefhrers ergeben insoweit rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo gesamtstrafe hlt indessen rechtlicher nachprfung stand landgericht verkannt aufhebung gesamtstrafe revisionsgericht zurckverweisung sache tatgericht neuen verhandlung gesamtstrafenbildung magabe vollstreckungssituation zeitpunkt ersten tatrichterlichen verhandlung vorzunehmen beschwerdefhrer frher erlangter rechtsvorteil rechtsmittel genommen darf st rspr vgl bgh nstz rr fischer stgb aufl rdn danach htte landgericht gesamtstrafenbildung vollstreckungslage mai grunde legen mssen zeitpunkt geldstrafe urteil amtsgerichts mnchengladbach mai vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe vollstndig erledigt entscheidung zsurwirkung mehr entfalten konnte erledigt jedoch zeitpunkt erlasses ersten tatrichterlichen urteils vorliegender sache strafe urteil amtsgerichts neuss mrz fr nachtrgliche gesamtstrafenbildung zeitpunkt sache ergangenen berufungsurteils letzte tatrichterliche sach entscheidung mageblich vgl fischer aao rdn verfahrensgegenstndlichen taten urteil begangen wurden htte landgericht vorliegenden fall verhngten einzelstrafen sechsmonatigen strafe urteil amtsgerichts neuss mrz berufungsurteil landgerichts dsseldorf februar nachtrgliche gesamtstrafe bilden mssen rechtsfehler trotz vorgenommenen hrteausgleichs nachteil angeklagten ausgewirkt ntigt abermals aufhebung gesamtfreiheitsstrafe senat mglichkeit abs satz stpo gebrauch gemacht kosten auslagenentscheidung verfahren gem stpo vorzubehalten becker lienen hubert sost scheible schfer'],['Soon']]
  3794. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai aufgehoben streitwert fr rechtsbeschwerde grnde klger nehmen beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch november beteiligten klger empfehlung beklagten mittelbare kommanditisten beteiligung drei kg einlage dm zuzglich agio datum dezember reichten klger ber vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten gtestelle rechtsanwalts antrag auergerichtliche streitschlichtung anlage gtestelle unterrichtete beklagte hiervon nachdem gtetermin erschienen stellte gtestelle dezember scheitern verfahrens fest juni klger landgericht klage eingereicht gerichtet feststellung beklagte verpflichtet smtliche finanziellen schden ersetzen abschluss beteiligung ursachen vorbringen klger ergibt schadensersatzpflicht beklagten beratung verwendung unrichtigen unvollstndigen irrefhrenden emissionsprospekts daraus berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien schriftsatz februar klger musterverfahrensantrag mehreren feststellungszielen gestellt emissionsprospekt behaupteten schulungsinhalte betroffen antrag landgericht hinweis fehlende entscheidungserheblichkeit feststellungsziele beschluss august unzulssig verworfen urteil gleichen tage klage abgewiesen hiergegen klger berufung eingelegt berufungsbegrndung klageanspruch hilfsweise hinsichtlich bisher eingetretenen schden beziffert berufungsgericht rechtsstreit rcksicht vorlagebeschluss landgerichts berlin februar oh kapmug gem gesetzes ber musterverfahren kapitalmarktrechtlichen streitigkeiten kapitalanleger musterverfahrensgesetz oktober bgbl kapmug ausgesetzt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii statthafte rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung aussetzungsbeschlusses berufungsgerichts verfahren fortgang geben berufungsgericht begrndung entscheidung we sentlichen ausgefhrt aussetzung rechtsstreits sei kapmug begrndet einschlgiger klageregister bekannt gemachter vorlagebeschluss liege entscheidung rechtsstreits hnge feststellungszielen prospektfehlervorwrfen ab derzeitigen sach streitstand greife verjhrungseinrede beklagten insoweit fehle entscheidungsreife ber frage rechtzeitigen einreichung gteantrags januar vorliegen diesbezglichen vollmacht klger rechtsanwlte msse gegebenenfalls beweis erhoben gteantrag sei ausreichend bestimmt klger anlagefonds beteiligungsnummer hhe geleisteten einlage gergten prospektfehler benenne liege missbrauch gteverfahrens beziehungsweise abs nr bgb erffneten mglichkeit hemmung verjhrung soweit klage bgb gesttzt seien ausfhrungen vorsatz subjektiven seite sittenwidrigkeit unsubstantiiert klage bereits unabhngig feststellungszielen begrndet sei ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung wesentli chen punkt stand allerdings wendet rechtsbeschwerde unrecht musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz fr positive feststellungsklagen anwendung finde senat beschluss november iii zb wm ff rn ff mwn verffentlichung bghz vorgesehen inzwischen entschieden zivilprozesse denen positive feststellungsantrge geltend gemacht uneingeschrnkt musterverfahrensfhig soweit rechtsbeschwerde einwendet kapitalanleger musterverfahrensgesetz sei mangels bezugnahme ffentliche kapitalmarktinformation anwendbar klger gesttzt bgb anspruch daraus herleiten mchten berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien darauf hinzuweisen berufungsgericht anspruch fr hinreichend dargelegt erachtet musterverfahren allein prospektinhalt bezieht entgegen ansicht rechtsbeschwerde fhrt umstand klger anspruch sachverhalt sttzen musterverfahren festzustellenden tatsachen rechtsfragen zugrunde liegen brigen klageanspruch insgesamt anwendungsbereich kapitalanlegermusterverfahrensgesetz fllt vgl senatsbeschluss november aao rn m
  3795. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juni verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs fao abs vorstand rechtsanwaltskammer entscheidung ber erlaubnis fhrung fachanwaltsbezeichnung votum fachausschusses gebunden brao fao abs rechtsanwalt nachweis besonderer theoretischer kenntnisse ausnahmefllen stellungnahmen amtlichen vertretern justiz fhren mssen belegen kenntnisse fachbereiche erstrecken fr anwalt nachweis fhren bgh beschlu juni anwz niederschsischer anwaltsgerichtshof wegen erlaubnis fhrung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr fischer basdorf dr ganter rechtsanwlte prof dr salditt dr mller sowie rechtsanwltin dr christian juni beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschlu senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs celle august zurckgewiesen antragsgegnerin kosten rechtsmittels tragen antragsteller beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten gegenstandswert beschwerdeverfahrens dm festgesetzt grnde antragsteller seit jahre rechtsanwalt zugelassen seit etwa jahren hauptschlich strafverteidiger ttig mai wurde vorstand antragsgegnerin ordentlichen mitglied neu gegrndeten fachausschusses fr strafrecht bestellt konstituierenden sitzung fachausschusses wurde antragsteller stellvertretenden vorsitzenden gewhlt oktober antragsteller antragsgegnerin beantragt fachanwaltsbezeichnung fr strafrecht verleihen antragsteller fachlehrgang abs fao vorgesehen teilgenommen statt nachweis besonderen theoretischen kenntnisse zahlreiche stellungnahmen richtern staatsanwlten strafverfahren whrend vollstreckung amtlich beteiligten personen vorgelegt fachausschu fr strafrecht gelangte sitzung mai einstimmig ergebnis antragsteller voraussetzungen fr verleihung fachanwaltsbezeichnung erfllt bescheid februar vorstand antragsgegnerin antrag jedoch zurckgewiesen rechtsanwalt nachweis besonderer theoretischer kenntnisse gefhrt antrag rechtsanwalts anwalts gerichtshof bescheid aufgehoben antragsgegnerin aufgegeben antragsteller bezeichnung fachanwalt fr strafrecht gestatten dagegen richtet zugelassene sofortige beschwerde antragsgegnerin ii gem abs brao zulssige rechtsmittel sache erfolg antragsteller besitzt aufgrund langjhrigen ttigkeit strafverteidiger gem fao erforderlichen praktischen erfahrungen antragsgegnerin zweifel gezogen zurckweisung gesuchs allein begrndet antragsteller nachweis besonderer theoretischer kenntnisse erbracht hlt rechtlichen nachprfung stand antragsteller vielmehr anwaltsgerichtshof recht angenommen voraussetzungen fr verleihung fachanwaltsbezeichnung strafrecht erfllt antragsgegnerin mute allerdings antrag schon deshalb stattgeben fachausschu sitzung mai ergebnis gelangt antragsteller fao geforderten nachweis erbracht ber antrag rechtsanwalts vorstand rechtsanwaltskammer befinden abs brao gesetzliche regelung sieht entscheidung prfung nachweise ausschu kammer vorausgeht gesetzgeber fachausschu aufgabe bertragen entschlieung kammer vorzubereiten jedoch entscheidungskompetenz vorstand fachausschu verlagert prfung bildet lediglich vorgeschaltetes verfahren stellungnahme gesuch antragstellers abzuschlieen abs fao ergebnis fachausschu gelangt begrndung mu vorstand zuge treffenden entscheidung rechtlicher tatschlicher hinsicht eingehend auseinandersetzen bindung beschlu fachausschusses sehen jedoch weder gesetz fachanwaltsordnung frage beruhen satzungsversammlung ermchtigt wre wege satzung vorstand rechtsanwaltskammer untersagen ergebnis prfung fachausschu abzuweichen beurteilung bewerber vorgelegten unterlagen geforderten besonderen theoretischen kenntnisse nachweisen uneingeschrnkten gerichtlichen kontrolle zugnglich bgh beschl juni anwz njw bghz streitfall gelangt senat bereinstimmung vorinstanz ergebnis antragsteller gebotenen nachweis gefhrt rechtsanwalt besitzt besondere theoretische kenntnisse betreffenden fachgebiet erheblich ma berstei gen blicherweise berufliche ausbildung praktische erfahrung beruf vermittelt abs fao erwerb kenntnisse regel erfolgreiche teilnahme entsprechenden anwaltsspezifischen lehrga
  3796. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eeg abs nr buchst abs eeg abs satz nr abs abs nr buchst eeg abs nr abs satz nr buchst betreiber photovoltaikanlage frdermittel erneuerbareenergien gesetz anspruch nehmen ber geltende rechtslage ber voraussetzungen fr inanspruchnahme frderung informieren deshalb grundstzlich verantwortlich fr erfllung meldepflichten gegenber bundesnetzagentur netzbetreiber grundstzlich weder verpflichtet anlagenbetreiber pflicht meldung photovoltaikanlage bermittlung deren standort installierter leistung bundesnetzagentur hinzuweisen ber rechtlichen folgen nichterfllung pflicht aufzuklren abs nr buchst eeg sanktion fr fall nichterfllung meldepflicht anlagenbetreibers gegenber bundesnetzagentur vorgesehene verringerung einspeisevergtung marktwert abs satz nr eeg fr pflichtversto angeordnete sanktion verringerung vergtung null verstoen angesichts gesetzgeber bereich energierechts zustehenden weiten geecli de bgh uviiizr staltungsspielraums weise frderwrdig erachtetes verhalten untersttzen verfassungsrechtlichen verhltnismigkeitsgrundsatz fortfhrung senatsurteile mrz viii zr wm rn juli viii zr nvwz rn viii zr juris rn abs satz eeg abs satz eeg enthalten spezielle anspruchsgrundlagen fr zurckforderung zuviel gezahlter vergtung erneuerbare energien gesetz rckforderungsanspruch netzbetreibers anlagenbetreiber vorbezeichneten bestimmungen sowie verpflichtung netzbetreibers zurckgeforderte vergtung nchsten abrechnung einnahme bercksichtigen weise eeg ausgleichsmechanismus zuzufhren hngen davon ab netzbetreiber seinerseits bertragungsnetzbetreiber entsprechende rckzahlung anspruch genommen kommt darauf netzbetreiber mglichen rckforderungsanspruch bertragungsnetzbetreibers einrede verjhrung entgegenhalten knnte bgh urteil juli viii zr olg schleswig lg itzehoe viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter prof dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juni fassung berichtigungsbeschlusses juli zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin netzbetreiberin schleswig holstein beklagte landwirt betreibt grundstck photovoltaik dachanlage nahm mrz zunchst netzanschluss betrieb seit mai speist erzeugten strom netz klgerin bereits inbetriebnahme anlage januar klgerin bersandtes formblatt angaben anlage ausgefllt zurckgesandt formblatt trgt berschrift verbindliche erklrung ermittlung frderfhigkeit mageblichen vergtungshhe fr strom photovoltaikanlagen gesetz fr vorrang erneuerbarer energien erneuerbare energien gesetz eeg ziffer formblattes gestellte frage wurde standort leistung photovoltaikanlage bundesnetzagentur gemeldet abs eeg bejahte beklagte heit formblatt unmittelbar ber unterschrift beklagten betreiber stromerzeugungsanlage versichert hiermit vorstehenden angaben wahrheit entsprechen sofern vorstehende angaben betreibers stromerzeugungsanlage unzutreffend sollten behlt netzbetreiber verzinsliche rckforderung gezahlter einspeisevergtungen entsprechenden umfang betreiber stromerzeugungsanlage zeitraum juni november zahlte klgerin beklagten einspeisevergtung frderstzen eeg hhe insgesamt herbst stellte klgerin stichprobenartigen berprfung fest beklagte vorbezeichnete meldung anlage bundesnetzagentur vorgenommen november holte beklagte meldung aufgrund dahin unterbliebenen meldung korrigierte klgerin abrechnungen dahingehend beklagten fr zeitraum juni juli anspruch vergtung eingespeisten stroms marktwert fr darauf folgenden zeitraum august november gar vergtung zustehe verlangte beklagten daraufhin rckzahlung rechnerisch unstreitigen marktwert fr erstgenannten zeitraum verringerten oben genannten gesamten einspeisevergtung mithin betrag beklagte trat entgegen lie prozessbevollmchtigten verzicht einrede verjhrung mai erklren vorliegenden klage verlangt klgerin beklagten rckzahlun
  3797. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen falschbeurkundung amt strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg juni verworfen jedoch fall urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafe acht monaten festgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen falschbeurkundung amt gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten unbegrndet nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht jedoch unterlassen fall urteilsgrnde tat januar einzelfreiheitsstrafe festzusetzen urteilsgrnden ergibt landgericht smtlichen vergleichbaren fllen tabelle einzelfreiheitsstrafe jeweils acht monaten erkannt dabei augenscheinlich versehentlich fall aufgefhrt auszuschlieen insofern freiheitsstrafe verhngt htte setzt senat entsprechender anwendung abs stpo einzelstrafe fall acht monate freiheitsstrafe fest steht verbot schlechterstellung entgegen vgl bgh beschluss september str nstz rr mwn becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']]
  3798. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen weitere beschwerde antragsgegnerin beschlu zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken familiensenat dezember aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten weiteren beschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert dm grnde dezember geschlossene ehe parteien wurde ehefrau antragsgegnerin juni zugestellten antrag ehemannes antragsteller verbundurteil mrz geschieden insoweit rechtskrftig seit juni versorgungsausgleich geregelt whrend ehezeit dezember mai abs bgb erwarben beide ehegatten feststellungen amtsgerichts jeweils rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte weitere beteiligte bfa ehefrau hhe dm ehemann hhe dm jeweils monatlich bezogen ende ehezeit daneben amtsgericht fr ehemann fiktive altersruhegeldanwartschaft hhe monatlich dm bayerischen versorgungskammer bayerische apothekerversorgung weitere beteiligte festgestellt fr ehefrau ehezeitliche anwartschaft sogenannte qualifizierte versicherungsrente aufgrund betriebsrentengesetzes versorgungsanstalt bundes lnder weitere beteiligte vbl gem satzung vbl fassung satzungsnderung hhe dynamisiert monatlich dm amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt lasten versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen versorgungskammer bayerische apothekerversorgung fr ehefrau bfa rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen ende ehezeit begrndet dabei versorgungsanwartschaft ehemannes volldynamisch bewertet anwartschaft ehefrau statische versicherungsrente vbl hhe monatlich dm mittels barwert verordnung dynamische anwartschaft hhe monatlich dm umgerechnet hiergegen gerichteten beschwerden bayerische versorgungskammer bzw bfa gergt versorgungsanwartschaft ehemannes bayerischen apothekerversorgung anwartschaftsteil statisch bewerten bzw hchstbetrag berschritten worden sei beschwerden oberlandesgericht entscheidung versorgungsausgleich dahingehend abgendert wege sogenannten analogen quasisplittings abs vahrg abs bgb lasten versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen apothekerversorgung fr ehefrau bfa rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm bezogen ende ehezeit begrndet dabei versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen apothekerversorgung anwartschaftsteil statisch bewertet ebenso anwartschaften ehefrau vbl heranziehung barwert verordnung dezember geltenden fassung dynamische anwartschaften umgerechnet dagegen richtet zugelassene weitere beschwerde ehefrau anwendung barwert verordnung rgt auerdem bewertung versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen apothekerversorgung anwartschaftsteil statisch beanstandet ii rechtsmittel fhrt aufhebung entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht recht oberlandesgericht versorgungsanwartschaft ehemannes bayerischen apothekerversorgung anwartschaftsteil statisch leistungsphase volldynamisch bewertet vgl senatsbeschlu juli xii zb famrz vgl senatsbeschlu september ivb zb famrz hinsichtlich vbl begrndeten versorgungsanwartschaft ehefrau oberlandesgericht auskunft august zugrunde gelegt betravg vorschrift umsetzenden regelung satzung vbl fassung satzungsnderung beruht hlt rechtlichen berprfung stand senat zwischenzeitlich entschieden satzung vbl zumindest seit januar unwirksam senatsbeschlu januar xii zb famrz mageblichkeit zeitpunkt entscheidung geltenden rechts hinsichtlich hhe versorgungsausgleichs brigen regelung wirkung januar kraft getretene satzungsnderung februar genderte neufassung satzung vbl verffentlicht banz nr januar berholt notwendigkeit nderungen versorgungsordnungen wertermittlung bercksichtigen vgl senatsbeschlu juli ivb zb famrz sache mu daher oberlandesgericht zurckverwiesen oberlandesgericht wert vbl begrndeten versorgungsanwartschaft ehefrau anhand aktuellen auskunft feststellen versorgungsausgleich erneut durchfhren erneuten durchfhrung oberlandesgericht barwert verordnung fassung zweiten verordnung nderung
  3799. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen zutreffend strafkammer angenommen voraussetzungen aussetzung maregel vorlagen basdorf brause dlp schneider knig'],['Soon']]
  3800. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kwg abs satz august bank gengt pflicht abs satz kwg august kunden schriftlich leicht verstndlicher form ber sicherungseinrichtung informieren information allgemeinen geschftsbedingungen enthalten kunden hierauf aufnahme geschftsbeziehung gesondert hinweist bgb bank darf zustandekommen beratungsvertrages kunden besonderes interesse nominalsicherheit geldanlage offenbart einlage empfehlen gesetzliche mindestdeckung einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz besteht bgh urteil juli xi zr olg dresden lg dresden xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen dr ellenberger dr grneberg fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen richter tatbestand klgerin verlangt beklagten abgesonderte befriedigung nebenintervenientin gerichteten mglichen versicherungsforderung beklagte insolvenzverwalter ber vermgen jahr gegrndeten bank folgenden insolvenzschuldne rin einlagensicherungsfonds bundesverbandes deutscher banken angeschlossen verbindlichkeiten gegenber kunden hhe fr einlagensicherung jeweils mageblichen haftenden eigenkapitals bank absichert vielmehr unterlag einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz angelegten kundengelder hhe anlagesumme hchstbetrag gesichert insolvenzschuldnerin streitverkndeten versicherer folgenden nebenintervenientin haftpflichtversicherung fr vermgensschden abgeschlossen klgerin trat erstmals mrz insolvenzschuldnerin wegen erwerbs festverzinslichen geldanlage heran gesprch inhalt parteien streitig verlauf sparbrief ber dm erwarb unterzeichnete erffnung konten depots berschriebenes formular insolvenzschuldnerin anschluss einzutragenden kundendaten angaben gewg einzigen unterschriftenfeld folgenden inhalt einbeziehung geschftsbedingungen magebend fr geschftsverbindung allgemeinen geschftsbedingungen bank allgemeinen geschftsbedingungen bank hinweisen einlagensicherung erhalten kenntnis genommen deren geltung einverstanden daneben gelten fr einzelne geschftsbeziehungen sonderbedingungen abweichungen ergnzungen allgemeinen geschftsbedingungen enthalten insbesondere handelt hierbei bedingungen fr scheckverkehr fr ec karten fr sparverkehr fr wertpapiergeschft fr deutschen brsen abzuwickelnden brsenauftrge gelten bedingungen fr geschfte deutschen wertpapierbrsen wortlaut einzelnen regelungen geschftsrumen bank eingesehen kontoinhaber spter bersendung allgemeinen geschftsbedingungen sonderbedingungen verlangen auerdem erhielt klgerin anlage auftrag bezeichnetes formular insolvenzschuldnerin einziehung anlagebetrages ermchtigte seite formulars befindet weiteres grau unterlegtes gesondert unterschreibendes textfeld ebenfalls klgerin unterschrieben wurde allgemeinen geschftsbedingungen bank hinweisen einlagensicherung erhalten kenntnis genommen deren geltung einverstanden gelten sonderbedingungen fr sparverkehr verlangen ausgehndigt bedingungen fr anlagen gehen automatisch bezug genommenen allgemeinen geschftsbedingungen insolvenzschuldnerin deren aushndigung klgerin september streitig heit nummer folgt sicherungseinrichtung schutz einlagen bank mitglied gesetzlichen einlagensicherung sinne einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes entschdigungsanspruch hhe begrenzt einlagen gegenwert ecu umgerechnet stand august ca dm sowie verbindlichkeiten wertpapiergeschften gegenwert ecu umgerechnet stand august ca dm berechnung hhe entschdigungsanspruches betrag einlagen gelder marktwert finanzinstrumente eintritt entschdigungsfalles zugrunde legen entschdigungsanspruch umfat rahmen obergrenze erfllung entstandenen zinsansprche obergrenze bezieht gesamtforderung glubigers institut unabhngig zahl konten whrung ort konten gefhrt finanzinstrumente verwahrt entschdigung deutscher mark geleistet entschdigungsanspruch
  3801. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache alias alias wegen wohnungseinbruchdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richterin bundesgerichtshof dr spaniol richter bundesgerichtshof dr tiemann dr berg hoch beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts verden juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fllen taten freigesprochen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf wohnungseinbruchdiebstahls versuchten wohnungseinbruchdiebstahls versuchten diebstahls sowie krperverletzung freigesprochen wirksam freispruch vorwurf wohnungseinbruchdiebstahls tat versuchten wohnungseinbruchdiebstahls tat beschrnkten revision greift staatsanwaltschaft gesttzt rge verletzung materiellen rechts erster linie beweiswrdigung generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg hauptverhandlung landgericht zunchst februar angeklagten sowie mitangeklagten stattgefunden denen vielzahl diebstahlstaten vorgeworfen wurde juni tag verkndung angefochtenen urteils strafkammer verfahren angeklagten abgetrennt tatschlichen grnden freigesprochen tterschaft berzeugen knnen angeklagten anklage september last gelegten taten gegenstand revisionsverfahrens landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen juli uhr uhr versuchten zwei unbekannte mnner aufhebeln terrassentr zutritt wohnhaus oldenburg verschaffen dadurch alarmanlage ausgelst wurde flchteten stiegen nhe abgestellten dunkelgrnen pkw vw golf unmittelbar anschlieend dritten sdlndisch aussehenden unbekannten mann gesteuert davonfuhr tat selben tag uhr uhr brachen unbekannte wohnhaus ovelgnne terrassentr aufhebelten entwendeten hieraus neben bargeld wertsachen blaue geldkassette papieren sowie dunkelblaue stofftasche rote nylontasche tat selben tag uhr sahen polizeibeamte stelle ca km tatort oldenburg tat ca km tatort ovelgnne tat entfernt tat verwendete fluchtfahrzeug ca zehn mintiger verfolgung hielten angeklagten beiden frheren mitangeklagten besetzt angeklagte sa steuer durchsuchung pkw wurden tat entwendete blaue nunmehr leere geldkassette beiden taschen aufgefunden fehlende berzeugung davon sache schweigende angeklagte taten beteiligt strafkammer bercksichtigung feststellungen erkennen berprfen pkw polizeibeamte wesentlichen folgt begrndet beiden tatzeugen tat jeweils teile geschehens beobachtet angeklagten tter erkannt zeugin fahrer pkw ca jahre alten sdlnder beschrieben whrend angeklagte tatzeit jahre richtig jahre alt sei wesentliche teile diebesbeute tat seien kontrollierten durchsuchten pkw aufgefunden worden sei mglich tatort ovelgnne sei polizeilichen verfolgung kontrolle insassenwechsel stattgefunden ii freispruch vorwurf wohnungseinbruchdiebstahls versuchten wohnungseinbruchdiebstahls hlt rechtlicher nachprfung stand dabei dahinstehen revisionsfhrerin meint zugrundeliegende beweiswrdigung rechtsfehler aufweist angefochtene urteil einzelpunkten anforderungen gengt sachlich rechtlichen grnden darstellung freisprechenden erkenntnisses stellen zutreffend beanstandet staatsanwaltschaft falls landgericht kognitionspflicht vgl abs stpo nachgekommen anklage erfasste gesamtgeschehen taten rechtsfehlerhaft vollstndig gewrdigt umfassende kognitionspflicht tatgerichts gebietet anklage erffnungsbeschluss zugelassen erschpfen untersuchungsgegenstand bildende angeklagte tat restlos tatschlichen abs stpo denkbaren rechtlichen stpo gesichtspunkten aufzuklren abzuurteilen rcksicht anklage erffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche bewertung vgl bgh urteil november str juris rn beschluss september str stv lr stuckenberg stpo aufl rn mwn landgericht befasst angeklagte taten unbekannten tter einbruchsdiebstahlshandlungen unmittelbar gemeinschaftlich ausfhrten
  3802. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenhandels betubungsmitteln geringer menge bandenhandels betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts ii antrag januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld juni soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen ii revision angeklagten vorbezeichnete urteil soweit betrifft einzelstrafen flle vi urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren acht monaten verurteilt angeklagten wegen bandenmigen handeltreibens betu bungsmitteln geringer menge acht fllen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen sowie wegen schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tateinheit schwerem menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren acht monaten verurteilt ferner landgericht unterbringung angeklagten entziehungs anstalt angeordnet bestimmt freiheitsstrafe fr dauer jahr zehn monaten unterbringung vollziehen revision angeklagten teriellen rechts angeklagte rgt allgemein verletzung mawendet ebenfalls rge verletzung sachlichen rechts gesttzten revision verurteilung beanstandet einzelnen landgericht anwendung nr btmg abgelehnt rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolge revision angeklagten nachprfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigung schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil beschwerdefhrers erbracht abs stpo urteil indes bestand soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgelehnt begrndung strafkammer sehe unterbringung gegenwrtigen zeitpunkt jedenfalls versprechend angeklagten notwendige einsichtsfhigkeit therapiebedrftigkeit festzustellen sei vermag ablehnung maregelanordnung tragen fehlender therapiewille allein hindert unterbringung stgb grundstzlich umstand erfolgsaussicht entwhnungsbehandlung sprechendes indiz mangel therapiebereitschaft schluss fehlen hinreichend konkreten erfolgsaussicht maregel rechtfertigt lsst aufgrund landgericht vorgenommenen gesamtwrdigung tterpersnlichkeit sonstigen mageblichen umstnde beurteilen bgh njw beschl mrz str unterbringung entziehungsanstalt hngt therapiewillen betroffenen ab btdrucks ziel behandlung maregelvollzug vielmehr gerade therapiebereitschaft beim angeklagten erst wecken bgh nstz rr gericht daher gegebenenfalls prfen konkrete aussicht besteht therapiebereitschaft fr erfolg versprechende behandlung maregel geweckt vgl fischer stgb aufl rdn ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt somit hinzuziehung sachverstndigen stpo neu verhandelt entschieden anhaltspunkte dafr angeklagte gefhrlich sinne vorschrift hinreichend konkrete aussicht besteht behandlung entziehungsanstalt hang heilen ber erhebliche zeit rckfall hang bewahren satz stgb abgesehen therapieunwilligkeit ersichtlich angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo bghst bgh nstz rr nstz nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bghst senat ausschlieen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere einzelstrafen erkannt mildere gesamtstrafe verhngt htte strafausspruch deshalb bestehen bleiben neue tatrichter falle anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abs satz abs satz stgb ber reihenfolge vollstreckung strafe maregel befinden vgl bgh nstz nstz rr vorwegvollzug teils verhngten freiheitsstrafe fr berechnung notwendig fr angeklagten voraussichtlich erforderliche therapiedauer besti
  3803. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf juli strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen betrugs einbeziehung geldstrafe tagesstzen gesamtfreiheitsstrafe neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge verletzung stpo jedenfalls deshalb erfolglos bleibt revisionsbegrndung zusammen hang mitteilt fortsetzungstermin april ber fragen vernehmung zeugen rechtshilfewege verhandelt worden strafausspruch bestand landgericht strafrahmen abs stgb ausgegangen fehlerhaft angenommen sechs monaten zehn jahren freiheitsstrafe reiche voraussetzungen abs nr stgb vorliegen strafkammer geprft vgl vermgensverlust groen ausmaes bgh nstz ber strafe deshalb neu befinden senat jedoch strafausspruch zugrunde liegenden feststellungen aufrechterhalten rechtsfehlerfrei getroffen worden schliet ergnzende feststellungen tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  3804. [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mannheim februar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde entsprechend beiden angeklagten initiative angeklagten gefaten tatplan angeklagte si arbeitskollegin angeklagten deren beruflichen plnen wege stand nachmittag november aufgelauert erschlagen tatort tiefgarage angeklagten zusammen zuvor hinblick zugangsmglichkeiten fluchtwege einzelnen ausgekundschaftet tatplan sah si vormittag unwahren behauptung sei anruf eingegangen pkw si tiefgarage beschdigt worden sei aufsuchen tiefgarage veranlat angeklagte erschlagen tat fall nachmittag geschehen sobald si dienstende tiefgara ge pkw gekommen vormittag angeklagte si geplanten weise veranlat tiefgarage zusuchen kam jedoch tat letzten moment rolltor ffnete angeklagte deshalb frchtete gestrt grundlage feststellungen strafkammer angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen mordes jeweils lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt revisionen angeklagten bleiben erfolglos berprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend vorbringen generalbundesanwalts bemerkt senat revision angeklagten verurteilung angeklagten wegen mittterschaftlich begangenen mordes rechtlich beanstanden verhalten angeklagten mittterin zuzurechnen abs stgb ausfhrungen strafkammer letztlich verneinten tterschaft unterlassen hieran anknpfenden erwgungen revision beruhen bleiben knnen revision angeklagten annahme strafkammer angeklagte niedrigen beweggrnden gehandelt hlt rechtlicher berprfung stand gefhrdet bestand urteils jedoch strafkammer geht davon angeklagte tat zuletzt deshalb begangen verhindern angeklagte endgltig konsequenz abwenden tatschlich antun knnte nachdem selbstmord gedroht si leben bliebe lebensentwurf angeklag ten sei trennung vorgesehen zumal gesellschaftsbild angeklagten ernhrer beschtzer familie einigermaen realistische alternative gbe trennung ehefrau umschlo fr vorstellung leben einsamkeit verbitterung all knne ttung menschen jedoch moralisch rechtfertigen beweggrnde seien vielmehr sittlich verachtenswert stnden tiefster stufe zutiefst egoistischer natur letztlich angst zukunft geschuldet seien schon ansatz ttung sei sinne stgb niedrigen beweggrnden begangen moralisch gerechtfertigt sei geht unzutreffenden mastab unbeschadet frage umstnden ttung menschen moralisch gerechtfertigt ergibt niedrigkeit beweggrnde jedenfalls schon fehlenden moralischen rechtfertigung tat brigen tragen motive denen jedermann je anla mehr weniger stark erliegen vorneherein stempel niedrig keit bgh njw fr wut enttuschung rachsucht begangene tat nachw gilt tat angst zukunft begangen wurde bewertung derartiger motive niedrig setzt vielmehr umfassende gesamtabwgung umstnde voraus bgh aao daran fehlt schon deshalb worauf revision zutreffend hinweist strafkammer zusammenhang errtert angeklagten darum ging selbstmord angeklagten verhindern annahme motiv sei zutiefst egoi stischer natur fernliegend anhaltspunkte beurteilung rechtfertigen knnten erkennbar strafkammer jedoch heimtcke rechtsfehlerfrei bejaht bleibt schuldspruch alledem unberhrt vgl bgh aao weder hinblick beziehungen angeklagten tatopfer anhaltspunkte fr derart ungewhnliche umstnde erkennbar gebieten wrden errtern strafrahmenmilderung gem abs nr stgb fr heimtckisch begangenen mord vgl bghst ff betracht kommen knnte schlielich aufgezeigte mangel entscheidung gem abs nr stgb ausgewirkt strafkammer besondere schwere schuld verneint schfer nack boetticher wahl schluckebier'],['Soon']]
  3805. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten festgestellt beschluss amtsgerichts bielefeld februar beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld februar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen beteiligten stadt solingen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene tadschikischer staatsangehriger reiste mai deutschland asylantrag wurde seit februar bestandskrftigem bescheid zustndigen bundesamts zurckgewiesen aufgrund entscheidung vollziehbar ausreisepflichtig kam februar wurde polizei aufgegriffen februar amtsgericht haft sicherung abschiebung fr dauer vier wochen angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen februar betroffene abgeschoben worden rechtsbeschwerde mchte beteiligte festgestellt wissen betroffene haftanordnung aufrechterhaltung rechten verletzt worden ii beschwerdegericht bejaht haftgrnde abs satz nr nr aufenthg betroffene aufenthaltsort gewechselt auslnderbehrde neue anschrift anzugeben zudem sei untergetaucht ausreisen mssen iii rechtsbeschwerde gem abs satz nr satz famfg statthaft brigen zulssig famfg beteiligte beschwerdeberechtigt betroffenen benannte vertrauensperson bereits ersten rechtszug verfahren beteiligt worden abs nr abs nr famfg rechtsbeschwerde begrndet betroffene haftanordnung aufrechterhaltung beschwerdegericht rechten verletzt worden amtsgericht htte haft anordnen drfen betroffenen haftantrag beteiligten beginn mndlichen hrung lediglich bekannt gegeben protokoll mndlichen anhrung lsst erkennen haftbefehl ausgehndigt wurde aa haftantrag betroffenen erst beginn richterlichen anhrung erffnet einfachen berschaubaren sachverhalt betrifft betroffene bercksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfhig senat beschluss mrz zb bghz rn mwn bedeutet haftrichter fall darauf beschrnken drfte inhalt haftantrags mndlich bekannt geben vielmehr betroffenen fall kopie ausgehndigt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert weiteren verlauf anhrung exemplar haftantrags einsehen gegebenenfalls spter rechtsanwalt vorlegen knnen senat beschluss juni zb rn juris bekanntgabe aushndigung haftantrags voraussetzung fr ausreichende gewhrung rechtlichen gehrs anderenfalls ausgeschlossen betroffene lage smtlichen angaben beteiligten behrde vgl abs famfg uern senat beschluss juli zb fgprax rn bb haftanordnung bereits mangels aushndigung haftantrags rechtswidrig dahingestellt bleiben deren rechtswidrigkeit daraus folgt begrndung amtsrichters erkennen lsst angaben behrde haftantrag eigenstndigen wrdigung unterzogen zweifel daran bestehen deshalb begrndung haftanordnung wrtliche bernahme haftantrags sogar bernahme behrdlichen sachbearbeiter verwendeten ichform beschrnkt aufrechterhaltung haftanordnung beschwerdegericht betroffenen ebenfalls rechten verletzt durfte beschwerdeverfahren grundstzlich erforderlichen anhrung vgl senat beschluss juni zb rn mwn juris absehen erstinstanzliche anhrung betroffenen schon mangels aushndigung haftantrags fehlerhaft vgl senat beschluss juni zb rn juris iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen ag bielefeld entscheidung xiv lg bielefeld entscheidung'],['Soon']]
  3806. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb xii zb februar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs einrichtung betreuung aufgabenkreis grundstcksveruerung vorsorgebevollmchtigten privatschriftliche vorsorgevollmacht erteilt bgh beschluss februar xii zb xii zb lg mnchen ii ag frstenfeldbruck ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerden beschlsse zivilkammer landgerichts mnchen ii juni august magabe zurckgewiesen festgelegten aufgabenkreis betreuers begriff verkauf begriff veruerung ersetzt verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet fortgeschrittenen senilen demenz wegen angelegenheiten mehr erledigen tochter beteiligten folgenden bevollmchtigte privatschriftliche general vorsorgevollmacht erteilt deren wirksamkeit zweifel steht laufenden einnahmen gedeckten pflege heimkosten sowie finanzielle bedrfnisse betroffenen abzudecken beabsichtigt bevollmchtigte veruerung hausgrundstcks betroffenen hierzu aufgrund fehlender notarieller beglaubigung ausbung vollmacht imstande einrichtung betreuung fr zweck veruerung hausgrundstcks angeregt beteiligte weitere tochter betroffenen beabsichtigte grundstcksveruerung gewandt angeboten schuldbernahmeerklrung eigenanteil heimunterbringungskosten vorwegabzug monatlichen altersrente zustzlich monatliches taschengeld betroffenen fr fall bernehmen finanzielle unterversorgung besteht amtsgericht beschluss april betreuung fr aufgabenkreis prfung entscheidung ber verkauf vermietung verwaltung immobilie sowie durchfhrung gefundenen entscheidung eingerichtet beteiligten berufsbetreuer bestellt weiterem beschluss juli amtsgericht aufgabenkreis geltendmachung rechten betreuten gegenber bevollmchtigten erweitert beide beschlsse beteiligte beschwerde eingelegt landgericht jeweils zurckgewiesen hiergegen richten rechtsbeschwerden ii rechtsbeschwerden begrndet landgericht begrndung entscheidungen ausgefhrt privatschriftliche generalvollmacht reiche wirksamen vertretung betroffenen aufgabenkreis grundstcksverkaufs wegen gbo daher knnten angelegenheiten betroffenen bevollmchtigte hilfen ebenso gut betreuer besorgt zusage beteiligten fr monatlichen heim pflegekosten aufzukommen soweit barvermgen betroffenen gedeckt knnten mache anordnung betreuung entbehrlich angesichts offenbar unberbrckbaren innerfamiliren differenzen erscheine umsetzung zusammenwirkens wohle betroffenen realisierbar bezglich heimkosten schuldbernahmevertrag zustande kme wren hiervon weitere verbindlichkeiten betroffenen etwa zusammenhang laufenden kosten fr immobilie erfasst sei abschlieend bereits bestellung betreuers klren umfang tatschlich verkauf notwendig machende finanzierungslcke bestehe prfung frage solle gerade hnde berufsmigen betreuers gelegt bestellung bevollmchtigten beteiligten deren sohnes betreuer komme wegen bestehender interessenkonflikte betracht erforderlich sei aufgabenkreis kontrollbetreuung betroffene mehr lage sei bevollmchtigte berwachen bestehenden rechte gegenber wahrzunehmen bitte betreuers auskunft ber vermgen einnahmen betroffenen sei bevollmchtigte nachgekommen betreuer bedrfe ausknfte prfungsauftrag hinsichtlich grundstcksveruerung wahrnehmen knnen mangelnden kooperation betreuer ergben konkrete anhaltspunkte dafr bevollmchtigte generalvollmacht ordnungsgem interesse betroffenen ausbe angefochtenen entscheidungen halten rechtlichen nachprfung stand landgericht betreuungsbedrftigkeit betroffenen sinne abs bgb rechtsfehlerfrei festgestellt dagegen erinnert rechtsbeschwerde gem abs satz bgb betreuung erforderlich soweit angelegenheiten volljhrigen bevollmchtigten ebenso gut betreuer besorgt knnen landgericht jedoch zutreffend erkannt betreuungsbedarf besteht soweit veruerung hausgrundstcks betroffenen geht wre bevollmchtigte imstande hausgrundstck rechtswirksam namen betroffenen verkaufen aufzulassen gem abs bgb bedarf vollmachterklrung form fr rechtsgeschft bestimmt vollmacht bezieht jedoch gem abs gbo
  3807. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen verfahren eingestellt staatskasse trgt kosten verfahrens berbrdung notwendigen auslagen angeklagten staatskasse abgesehen landgericht hamburg angeklagten dezember wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt whrend verfahrens ber revision angeklagten mai verstorben verfahren stpo einzustellen bghst kostenentscheidung folgt abs stpo fr berbrdung notwendigen auslagen angeklagten staatskasse besteht anla abs satz nr stpo vgl bgh aao basdorf brause hger schaal raum'],['Soon']]
  3808. [['bundesgerichtshof beschluss str november sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts frankfurt april feststellungen aufgehoben ausgenommen feststellungen ueren tatgeschehen weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht sicherungsverfahren unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision umfang beschlussformel erfolg feststellungen leidet vorbestrafte jhrige beschuldigte seit jahrzehnten andauernden chronifizierten katatonen schizophrenie wahnvorstellungen sinnestuschungen psychomotorische strungen gekennzeichnet erregung stupor haltungsverharren schwanken seit wurde immer teilweise kurzen abstnden psychiatrischen krankenhusern behandelt rahmen letzten behandlungen wurde mehrfach zwangsmedikation angeordnet einzelnen behandlungsabschnitten lebte januar tagesstrukturierenden einrichtungen betreutem einzelwohnen mai zog beschuldigte alleineigentum stehende einfamilienhaus verstorbenen vaters rdersdorf gestattete sohn ehemaligen lebensgefhrtin vaters zeugen damals gutes verhltnis raum erdge scho lagerung verschiedenen gegenstnden nutzen anfang wurde beschuldigten angekndigt zwangsversteigerung grundstck betrieben aufgrund grundschuld zeugen gewhrtes privatdarlehen sicherte zeitpunkt be fanden grundstck darauf befindliche wohnhaus verwahrlosten zustand versorgung strom gas wasser wegen zahlungsrckstnden abgestellt juli legte beschuldigte frhen morgenstunden suizidaler absicht drei stellen erdgeschoss allein bewohnten hauses feuer zeugen lagerzwe cken genutzten raum ausbreitende feuer wurde zeugen nachbarn wahrgenommen feuerwehr alarmierte bemerkte beschuldigten obergeschoss hauses fenster stand bereits qualm entwich beschuldigte gestikulierte sprach laut sang machte anstalten brennende haus verlassen feuerwehr konnte gerettet ebenso konnte bergreifen flammen vier fnf meter entfernt stehende nachbarhaus verhindert erdgeschoss wohnhauses beschuldigten brannte vollstndig dabei wurden gelagerten gegenstnde zeugen wert circa euro zerstrt haus mehr be wohnbar zeitpunkt tatgeschehens handelte beschuldigte rahmen akut psychotischen phase katatonen schizophrenie steuerungsfhigkeit krankheitsbedingt vollstndig aufgehoben ua anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus hlt sachlich rechtlicher berprfung stand fr unterbringungsanordnung vorausgesetzte gefahrenprognose ausreichend begrndet unbefristete unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb auerordentlich belastende manahme besonders gravierenden eingriff rechte betroffenen darstellt darf daher angeordnet wahrscheinlichkeit hheren grades dafr besteht tter infolge fortdauernden zustands erhebliche rechtswidrige taten begehen opfer seelisch krperlich erheblich geschdigt erheblich gefhrdet schwerer wirtschaftlicher schaden angerichtet satz stgb prognose grundlage umfassenden wrdigung persnlichkeit tters vorlebens begangenen anlasstat entwickeln st rspr vgl etwa bgh beschluss juni str nstz rr mwn einzustellen konkrete krankheits kriminalittsentwicklung sowie person beschuldigten konkrete lebenssituation bezogenen risikofaktoren individuelle krankheitsbedingte disposition begehung straftaten jenseits anlasstaten belegen knnen vgl bgh beschluss dezember str nstz rr tatgericht unterbringungsanordnung zugrunde liegenden umstnde urteilsgrnden umfassend darzustellen revisionsgericht lage versetzt entscheidung nachzuvollziehen st rspr etwa bgh beschlsse oktober str nstz rr januar str nstz november str nstz rr mwn anforderungen prognose landgerichts gerecht aa ansatz zutreffend davon ausgegangen straftat erheblicher bedeutung sinne satz stgb vorliegt mindestens bereich mittleren kriminalitt zuzurechnen rechtsfrieden empfindlich strt geeignet gefhl rechtssicherheit bevlkerung erheblich beeintrchtigen bgh beschluss juli str njw fr straftaten sachbeschd
  3809. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs zpo abs satz abs abs zpo erfasst veruerung grundstcks einwirkungen nachbargrundstck ausgehen whrend rechtsstreits ber abwehr einwirkungen abs bgb bgb bernahme rechtsnachfolger fhrt rechtsvorgnger rechtsstreit wurden zwei grundstcke weise bebaut einzelne geschosse beiden aufstehenden gebude teil jeweilige nachbargrundstck hineinragen verschachtelte bauweise bildet geschoss natrlichwirtschaftlicher betrachtung insgesamt einheit beiden gebude bergebauten rume wesentlicher bestandteil grundstcks gebude steht geschoss zuzuordnen fortfhrung senat bghz urt oktober zr wm wurden zwei grundstcke verschachtelter bauweise bebaut bgb insoweit entsprechend anwendbar beeintrchtigung nutzung rumen eigentmers grundstck geht einwirkungen beruhen grundstck liegenden rumen eigentumsrechtlich grundstckseigentmer zuzurechnen ausgehen wurden errichtung gebudes beeintrchtigten grundstck zuzuordnen anforderungen schallschutz eingehalten grundstckseigentmer duldung derjenigen geruschimmission verpflichtet einhaltung anforderungen grenzen zulssigen richtwerte hielte gedachter einhaltung schallschutzanforderungen zulssigen richtwerte berschritten fhrt wesentlichen beeintrchtigung grundstckseigentmer abwehren knnte strer manahmen durchfhren verhindern geruschimmission zulssigen richtwerte berschreiten schallschutzanforderungen eingehalten worden wren bgh urt februar zr olg koblenz lg koblenz zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer flurstcks nr eigentmerin angrenzenden flurstcks nr mrz beklagte errichtete aufgrund parteien vereinbarten wechselseitigen berbaurechts teil flurstck klgers teil damals gehrenden flurstck rume denen khlaggregate fr grundstck betriebenen supermarkt aufstellte maschinenrume spter errichtete klger wohnungen flurstcken nr nr teilweise ber maschinenrumen befinden verschachtelte bauweise klger verlangt beklagten durchfhrung manahmen verhindern khlaggregaten ausgehende lrm innerhalb wohn schlafrume ersten zweiten obergescho hauses richtwert db whrend nachtzeit bersteigt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klger beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht anspruch klgers beseitigung lrmbeeintrchtigung abs satz bgb knne offen bleiben bgb wegen verschachtelten bauweise anwendung finde erster instanz eingeholten sachverstndigengutachten ergebe jedenfalls eigentum klgers wesentlich beeintrchtigt sei treu glauben duldung geruschimmissionen verpflichtet beklagte nmlich bewiesen klger ausma khlaggregaten ausgehenden gerusche errichtung wohnungen bekannt wegen erwartenden lrmbeeintrchtigung errichtung abgeraten worden sei geltendmachung beseitigungsanspruchs stehe ebenfalls entgegen errichtung wohnungen erforderliche schallschutz gewahrt worden sei klger msse nachtrglichen manahmen einhaltung schallschutzvorschriften wohnungen ergreifen hlt revisionsrechtlichen nachprfung teil stand ii erfolg rgt revision berufungsgericht beklagte passivlegitimiert angesehen eigentum flurstck nr rechtshngigkeit klage sohn bertragen fr prozessverlauf unerheblich besagt eigentumswechsel darber beklagte weiterhin besitzerin grundstcks aufgrund miet pachtvertrags hnlichen rechtsverhltnisses reichte strerin abs bgb anzusehen vgl senat bghz punkt bedarf allerdings weiteren klrung eigentumsbertragung einfluss parteistellung beklagten mehr strerin folgt abs satz zpo vorschrift entsprechend anzuwenden anspruch abs bgb wegen grundstck ausgehenden eigentumsbeeintrchtigung geltend gemacht grundstck
  3810. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmller juni beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juli zurckgewiesen klgerin kosten beschwerdeverfahrens einschlielich nichtzulassungsbeschwerde verursachten kosten streithelfer beklagten tragen gegenstandswert grnde nichtzulassungsbeschwerde erfolg aufgeworfenen grundstzlichen fragen reic hweite versicherungsschutzes zusammenhang st ehenden verteilung darlegungs beweislast se natsurteil mai iv zr verffentlicht juris versicherungsvertrag zugrunde lag geklrt danach bargeld hingegen buch giralgeld typische transportrisiken whrend werttransports abschluss versichert eingeschlossen verluste schden unterschlagung sinne abs stgb veruntreuung sinne abs stgb veruntreuende unterschlagung folgen versichert dagegen schden lediglich untreue stgb resultieren ebenso wenig vertragliche haftung fr gesamten transportbetrieb vers icherungsnehmerin sinne haftpflichtversicherung versich erungsschutz umfasst senatsurteil mai aao rn ff ff vorliegende verfahren gibt insofern anlass fr abweichungen ergnzungen revision zeitpunkt einlegung nichtzula ssungsbeschwerde blick senat erst danach geklrten rechtsfragen htte zugelassen mssen erfol gsaussichten beabsichtigten revision brigen prfen vgl senatsbeschluss oktober iv zr versr ii jedoch verneinen angefochtene berufungsurteil rechtsfehler lasten klgerin enthlt beschwerdevorbringen reichweite versicherungsschutzes verteilung darlegungs beweislast senatsurteil mai iv zr aao rn ff genannten grnden erfolg verfahrensgrundrechte beschwerdefhrerin insbesondere art abs gg berufungsgericht insoweit verletzt bargeldverlust versicherten zeitraum vgl senatsurteil mai aao rn klgerin nachgewiesen aa behauptung beklagten transportierte bargeld sei auftragsgem filiale deutschen bundesbank abge liefert fr versicherungsnehmerin gefhrtes konto eing ezahlt worden klgerin substantiiert widersprochen dargelegt betreffende bargeld sei versicherungsnehmerin transport bergeben worden brigen darauf beschrnkt vortrag beklagten weiteren ablauf teil nichtwissen bestreiten ergnzend klgerin lediglich vermutung geuert geld knne bereits einzahlung konto versicherungsnehmerin verschwunden klgerin darlegungslast gengt bb versicherungsfall begrndender verlust tran sportguts lsst feststellen ebenso senatsurteil mai entschiedenen sache ergibt berufungsgericht recht sfehler vorgenommene auslegung mageblichen bedingungen transportvertrages klgerin versicherung snehmerin letzterer untersagt transportier tes geld genannten kontogebundenen berweisungsverfahren pooling ver fahren zunchst fr deutschen bundesbank eing erichtetes konto verbuchen lassen klgerin behauptete verlust erst dadurch eingetreten nachfolgend anstehende berweisungen konto pflich twidrig unterblieben darin liegt stofflicher zugriff transportiertes bargeld lediglich treuwidriger umgang ende versicherungsschutzes mehr versichertem buchgeld cc versicherungsfall deshalb verneinen wre behauptung beklagten versich erungsnehmerin praktizierte pooling verfahren klgerin ber lngere zeit hingenommen wurde offen bleiben geltend gemachte anspruch steht klgerin aufgrund beklagten abgegebenen versicherungsbesttigungen vgl senatsurteil mai aao rn eigenstndigen schadensersatzanspruch klgerin berufungsgericht wrdigung besonderen umstnde einzelfalles insbesondere beklagten ausgestellten versich erungsbesttigungen vertretbarer begrndung abgelehnt anhalt spunkte fr willkrlich art abs gg verletzung rechts rechtliches gehr art abs gg getroffene entscheidung bestehen beklagten erklrte arglistanfechtung kommt mehr dr kessal wulf wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3811. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vii zr juni rechtsstreit ecli de bgh bviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher beschlossen beschwerden klgers beklagten nichtzulassung revision teilend grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg april zurckgewiesen begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgers tragen klger beklagte jeweils hlfte auergerichtlichen kosten beklagten trgt klgerin auergerichtlichen kosten beklagten trgt abs abs zpo fr betragsverfahren weist senat folgendes soweit berufungsgericht seite berufungsurteils fr grundurteil tragend ausfhrt mitverschulden msse gesichtspunkt fehlerhafter planungen herrn zugerechnet instanzgerichte rechtsauffassung bercksichtigung erwgungen seite nichtzulassungsbeschwerdebegrndung august berdenken gegenstandswert eick halfmeier jurgeleit kartzke sacher vorinstanzen lg dessau rolau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  3812. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja reifen progressiv urhg einfaches nutzungsrecht ausschlielichen nutzungsrecht ableitet erlischt ausschlieliche nutzungsrecht aufgrund wirksamen rckrufs wegen nichtausbung urhg erlischt bgh urteil mrz zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger programmierer behauptet alleiniger urheber fr reifenhndler bestimmten computerprogramms reifen progressiv erstellung jedenfalls mageblich beteiligt gmbh besa ausschlieliche nutzungsrecht programm einschlielich berechtigung verndern weiterzuentwickeln rumte beklagten reifenhndlerin vertrag september einmalige zahlung bestimmten betrages einfaches nutzungsrecht software schloss oktober programmwartungsvertrag verpflichtete beklagten zahlung jhrlichen gebhr jeweils neueste version programms verfgung stellen nachdem gmbh geschftsbetrieb september eingestellt spter insolvenzantrag gestellt erklrte klger gegenber gmbh schreiben juli gem urhg rckruf eingerumten ausschlielichen nutzungsrechts gmbh vertrieb jahre computerprogramms ag betraut berufungsgericht ag vorprozess verwendung programms begrndung untersagt klger sei zumindest miturheber bertragung nutzungsrechte ag zugestimmt klger auffassung wirksamen rckruf ausschlielichen nutzungsrechts gmbh sei einfache nutzungsrecht beklagten erloschen programm seitdem unbefugt nutze zudem verwende beklagte zustimmung ag vernderte version programms verletze dadurch urheberrecht nimmt beklagte unterlassung schadensersatz bzw herausgabe ungerechtfertigten bereicherung hhe ermessen gerichts gestellten betrages anspruch landgericht klage abgewiesen lg kln grur rr berufung erfolg geblieben olg kln grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger geltend gemachten ansprche seien abs urhg begrndet beklagte urheberrecht klgers dadurch verletzt programm rckruf genutzt nutzungsrecht beklagten sei infolge rckrufs erloschen vernderungen programms versionen beklagten htten gleichfalls verletzung urheberrechten klgers gefhrt auswirkungen rckrufs nutzungsrecht beklagten berufungsgericht ausgefhrt einfache nutzungsrecht beklagten programm sei erloschen gunsten klgers unterstellt knne klger alleiniger urheber sei ausschlieliche nutzungsrecht gmbh wirksam zurckgerufen abs urhg erlsche ausschlieliche nutzungsrecht urheber eingerumt wirksamwerden rckrufs schicksal nutzungsrechte seinerseits dritten eingerumt sei urhg geregelt grundstzlich sei anzunehmen rechtsverlust lizenzgebers rechte lizenznehmers untergingen weiteres urheber zurckfielen rckruf wegen nichtausbung nutzungsrechts lsung jedoch interessen beteiligten gerecht wre widersprchlich inhaber ausschlielichen nutzungsrechts ordnungsgemer ausbung rechts verliehenen einfachen nutzungsrechte deshalb entfallen lassen weitere einfache nutzungsrechte vergeben sicht einfachen lizenznehmers wre plausibel begrnden interesse urhebers sei bereits dadurch gengt infolge rck rufs ausschlielichen nutzungsrechte anstelle unttigen vormaligen inhabers verwerten knne ii beurteilung gerichtete revision klgers erfolg geltend gemachten ansprche unterlassung schadensersatz abs urhg bzw herausgabe ungerechtfertigten bereicherung abs satz fall bgb begrndet beklagte urheberecht klgers verletzt beklagte urheberrecht klgers dadurch verletzt computerprogramm rckruf nutzungsrechts gmbh klger genutzt berufungsgericht gunsten klgers unterstellt klger alleiniger urheber computerprogramms ausschlieliche nutzungsrecht gmbh wirksam urhg zurckgerufen davon fr revisionsinstanz auszugehen berufungsgericht recht angenommen wirksamwerden rckrufs ausschlieliche nutzungsrecht gmbh einfache nutzungsrecht beklagten erloschen wre beklagte
  3813. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin dezember abs stpo strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt sachrge begrndete revision angeklagten erzielt teilerfolg schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo hingegen hlt strafausspruch sachlichrechtlicher prfung stand angeklagte opfer vietnam stam mende asylbewerber wesentlichen grund einlassung angeklagten gutachtens rechtsmedizinischen sachverstndigen landgericht folgenden tathergang festgestellt streit ber zulssigkeit konsums alkohol drogen drohte alkoholi sierte angeklagten mehr heim fr asylbewerber berlin wohnen lassen schlug angeklagten ge fllte thermoskanne stirn erhebliche verletzung bewirken angeklagte erfate abwehr weiterer angriffe couch befindliches kchenmesser klingenlnge cm kndigte einsatz fr fall weiterer schlge setzte sei ne angriffe kanne fort angeklagte versuchte linken hand schlag abzuwehren stie messer cm tief tdlich linken oberbauch angreifers whrend folgenden gerangels versuchte angeklagten kanne kopf schlagen schlielich obsiegte angeklagte gelungen gegner richtung zimmertr schieben kanne hand schlagen kurz drauf verlor gleichgewicht griff reflexartig rechten hand nacken angeklagten zog fallen boden angeklagte stie bedingtem ttungsvorsatz voller wucht messer ganzen lnge ber unteren brustbeinteil bauch mehr be herrschbare innere blutungen fhrten tatnacht tod opfers landgericht ersten messerstich notwehr gerechtfertigt angesehen fr tdlichen messerstich unfallgeschehen abhebende einlassung angeklagten rechtsfehlerfreien feststellungen widerlegt dagegen begegnet begrndung schwurgericht voraussetzungen ersten alternative stgb verneint durchgreifenden bedenken landgericht darauf abgestellt willentliche verletzung verneinenden einlassung angeklagten anhaltspunkte dafr entnehmen seien angeklagte mihandlung versuch weiterer mihandlungen zorn gereizt sttzt schwurgericht unrecht punkt widerlegt angese henen angaben angeklagten vgl bgh beschl oktober str unterlt fehlerfrei festgestellten sachverhalt vorstzlichen ttungsdelikts hinblick fr ma schuld relevante motivation angeklagten wrdigen umstand angeklagte zunchst berechtigt notwehr ausgebt hindert anwendung ersten alternative stgb bgh nstz unmittelbar anschlieend setzte opfer sogar angriffe fort zog angeklagten boden groer heftigkeit angeklagten gefhrte tdliche stich drfte fernliegend spontanem zorn ber weiteren angriffe gefhrt worden vgl bgh aao senat ausschlieen rechtsfehlerfreier prfung stgb schwurgericht geringeren strafe gelangt wre ber straffrage mu daher erneut entschieden heranziehung generalprventiver erwgungen liegt fern vgl bghr stgb abs generalprvention harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  3814. [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr martini dr kau juli beschlossen antrag klgers wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung antrags zulassung berufung zurckgewiesen antrag klgers zulassung berufung prozessbevollmchtigten klgers april verkndungsstatt zugestellte urteil ii senats anwaltsgerichtshofes freien hansestadt hamburg unzulssig verworfen klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde beklagte bescheid dezember zulassung klgers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao widerrufen hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen urteil wurde prozessbevollmchtigten klgers april zugestellt schriftsatz prozessbevollmchtigten mai klger zulassung berufung beantragt schriftsatz prozessbevollmchtigten juni antrag verlngerung frist begrndung zulassungsantrags gestellt verfgung vorsitzenden juni wurde klger darauf hingewiesen frist begrndung zulassungsantrags verlngerung zugnglich gleichzeitig wurde anzunehmende unzulssigkeit zulassungsantrags hingewiesen juli eingegangenem schriftsatz prozessbevollmchtigten klger wiedereinsetzung vorigen stand beantragt zulassungsantrag begrndet ii antrag zulassung berufung gem satz brao abs satz abs satz vwgo unzulssig verwerfen klger antragsbegrndungsfrist versumt betrgt satz brao abs satz vwgo zwei monate beginnt zustellung vollstndigen urteils danach lief begrndungsfrist juni ab erfolg beruft klger darauf angefochtenen urteil beigefgte rechtsmittelbelehrung unvollstndig sei beginnt frist fr rechtsmittel laufen beteiligte ber rechtsbehelf gericht rechtsbehelf anzubringen sitz einzuhaltende frist schriftlich belehrt worden abs satz brao abs vwgo angefochtenen urteil beigefgte rechtsmittelbelehrung zutreffend entgegen auffassung klgers insoweit vllig eindeutigen wortlaut abs vwgo hinweis darauf erteilt verlngerung frist begrndung zulassungsantrags mglich bgh beschluss september anwz brfg juris rn juli eingegangene antragsbegrndung versptet antrag wiedereinsetzung vorigen stand bleibt erfolg gem satz brao abs abs satz vwgo wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt jemand verschulden verhindert gesetzliche frist einzuhalten unverschuldet fristversumung anwendung sorgfalt bercksichtigung konkreten sachlage verkehr erforderlich klger vernnftigerweise zugemutet konnte vermeiden vgl bgh beschluss februar anwz brfg juris rn verschulden vertreters klger gem abs satz brao satz vwgo abs zpo zugerechnet unverschuldeten fristversumung fehlt prozessbevollmchtigte klgers htte anwendung erforderlichen sorgfalt erkennen knnen fristverlngerung betracht kommt abs satz brao abs vwgo abs zpo knnen gesetzliche fristen besonders bestimmten fllen verlngert vwgo sieht fr frist begrndung zulassungsan trags abs satz vwgo frist begrndung zugelassenen berufung abs satz vwgo mglichkeit verlngerung kommt betracht bgh beschlsse september anwz brfg juris rn februar anwz brfg juris rn schmidt rntsch gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn jeweils kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser roggenbuck martini lohmann kau vorinstanz agh hamburg entscheidung ii'],['Soon']]
  3815. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bgb abs nr barwertvo ermittlung barwertes anrechten volldynamischen versorgung bayerische apothekerversorgung bestimmt seit januar barwert verordnung fassung zweiten verordnung nderung barwert verordnung mai bgbl bedenken senats beschlu september bghz nderung barwert verordnung rechnung getragen bgh beschlu juli xii zb olg mnchen ag frstenfeldbruck xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschlu zivilsenats zugleich familiensenat oberlandesgerichts mnchen juni aufgehoben nr entscheidungssatzes endurteils amtsgerichts familiengericht frstenfeldbruck februar teilweise abgendert folgt neu gefat lasten versorgung antragsgegners bayerischen versorgungskammer bayerische apothekerversorgung versicherungskonto nr antragstellerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen juni begrndet monatsbetrag begrndenden anwartschaften entgeltpunkte umzurechnen gerichtskosten rechtsmittelverfahren tragen parteien je hlfte auergerichtliche kosten verfahren erstattet beschwerdewert dm grnde januar geschlossene ehe parteien wurde ehemann antragsgegner juli zugestellten antrag ehefrau antragstellerin verbundurteil februar geschieden insoweit rechtskrftig selben tage versorgungsausgleich geregelt whrend ehezeit januar juni abs bgb erwarb mrz geborene ehefrau angegriffenen feststellungen familiengerichts rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte weitere beteiligte bfa hhe dm mai geborene ehemann erwarb whrend ehezeit altersruhegeldanwartschaft hhe monatlich dm bayerischen versorgungskammer bayerische apothekerversorgung weitere beteiligte amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt lasten versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen versorgungskammer bayerische apothekerversorgung fr ehefrau bfa rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen juni versicherungskonto ehefrau bfa begrndet dabei versorgungsanwartschaft ehemannes anwartschaftsteil statisch bewertet fr erforderliche umrechnung wert anrechts barwert verordnung dezember geltenden fassung fr verfassungswidrig erachtet bezugnahme literatur verffentlichte ersatztabellen dm ermittelt anrecht grundlage volldynamische anwartschaft hhe monatlich dm umgerechnet oberlandesgericht beschwerde beteiligten entscheidung amtsgerichts zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene weitere beschwerde weiterhin abnderung entscheidung begehrt barwert verordnung ermittlung barwerts zwingend anwendbar sei ii rechtsmittel begrndet recht oberlandesgericht versorgungsanwartschaft ehemannes bayerischen apothekerversorgung anwartschaftsteil statisch leistungsphase volldynamisch bewertet vgl senatsbeschlu juli xii zb famrz vgl senatsbeschlu september ivb zb famrz weitere beschwerde erinnert hiergegen fr umrechnung versorgungsanwartschaft oberlandesgericht allerdings barwert verordnung dezember geltenden fassung herangezogen bermigen abwertung bewerteten anrechte fhre daher gleichheitssatz verletze anstelle tabellen barwert verordnung seien deshalb jahre verffentlichten ersatztabellen glockner gutdeutsch famrz fr barwertermittlung zugrunde legen ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand insbesondere ermittlung barwerte fr volldynamische anwart schaften grundstzlich ersatztabellen anstelle barwertverordnung zurckgegriffen unbeschadet einwnde bisherige beschwerdegericht zugrunde gelegte fassung barwert verordnung bestanden bghz nachdem barwert verordnung zwischenzeitlich zweite verordnung nderung barwert verordnung mai bgbl gendert worden umrechnung versorgungsanwartschaft ehemannes bayerischen apothekerversorgung nunmehr anhand genderten barwert verordnung erfolgen mageblichkeit zeit entscheidung geltenden rechts fr hhe versorgungsausgleichs vgl etwa senatsbeschlu februar xii zb famrz bedenken senat beschlu september bisherige fassung barwertverordnung geltend gemacht bghz aao genderten barwertverordnun
  3816. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet dezember heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bgb regelt lediglich formbedrftigkeit erbverzichts abstraktes erbrechtliches verfgungsgeschft entsprechende anwendung dingliche vollzugsgeschfte erbverzicht zusammenhang stehen kommt betracht bgh urteil dezember iv zr olg stuttgart lg stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin teil gegrndeten me diengruppe geschftsfhrer alleiniger gesellschafter komplementr gmbh klgerin sohn beklagte schwester oktober ge whrte klgerin darlehen hhe verzinsen ab november kndbar frist vier wochen monatsende dezember schlossen be klagte zunchst privatschriftlichen kommanditanteilsbernahme leibrentenvertrag folgenden bernahmevertrag en kommanditbeteiligung medi gmbh co kg beklagte bertrug ver pflichtete gegenzug lebenslange monatliche leibrente hhe zahlen ferner heit vertrages herr tritt hiermit smtlichen gegenwrtigen knftigen forderungen insbesondere darlehensforderungen sohn verbundenen unternehmen insbesondere medien gmbh co kg medien gmbh co kg vertriebs gmbh bzw erlangt tochter ab nimmt abtretung hiermit abtretungen gem vorstehendem absatz stehen aufschiebenden bedingung vorliegenden vereinbarung bezweckte bertragung kommanditanteile rechtliche manahmen einleitet sonstige handlungen manahmen weitesten sinn einleitet ergreift geeignet bertragung kommanditanteile rckgngig bertragung kommanditanteile bezweckte stellung kommanditistin rechtlicher hinsicht insbesondere vermgens gesellschaftsrechtlicher hinsicht beeintrchtigen verpflichtet fr fall bedingungseintritts entweder gem vorstehenden abs erworbenen hlftigen forderungen schwester abzutreten abzug hinsichtlich abgetretenen forderung entstandenen rechtsverfolgungskosten verbleibenden realisierten hlftigen betrag auszukehren selben tag schlossen beklagte ei nen notariellen erb pflichtteilsverzichtsvertrag heit vorbemerkung herr kommanditbeteiligung gesamtnennbetrag medien gmbh co kg tochter frau wege sonderrechtsnachfolge kommanditanteils leibrentenvertrag abgetreten rechtliche wirksamwerden abtretung ber kommanditanteile nominal steht aufschiebenden bedingung eintragung frau handelsregister klarstellung sonderrechtsnachfolge abtretung erst zeitpunkt wirksam vertragsgegenstand erb pflichtteilsverzicht frau gegenzug bedingungen wirksamkeit anteilsbertragung sowie unterbleibens geltendmachung erbverzicht bedingten hheren pflichtteilsanspruchs verbleibenden erben herrn erklren mchte regelung erb pflichtteilsverzichts bestimmt sodann bedingung verzichtserklrungen vorstehend stehen aufschiebenden bedingungen kommanditanteil herrn gesamtnennbetrag medien gmbh co kg wirksam frei rechten dritter frau bergeht gesellschafts erbvertraglichen verpflichtungen verfgungen entgegenstehen erbverzicht verbleibenden gesetzlichen erben sonstigen rechtsnachfolger herrn pflichtteils pflichtteilsergnzungsansprche zusatzpflichtteil gegenber frau geltend heit garantie herr garantiert selbstndig tochter frau monatliche nettoleibrente hhe zahlen gesellschafts erbvertraglichen regelungen getroffen wirksamen bertragung abschnitt lit nher bezeichneten gesellschaftsbeteiligungen entgegenstehen wrden beklagte zwischenzeitlich handelsregister eingetragen schreiben august legte gegenber klgerin abtretung offen erklrte bedingung sei eingetreten knd igung darlehensvertrages erklrte antrag klgerin landgericht festgestellt beklagten darlehensvertrag zinsansprche kndigung fllig stellender kapitalrckzahlungsanspruch klgerin zustehen berufung beklagten berufungsgericht magabe zurckgewiesen festgestellt beklagten darlehensvertrag klgerin derzeit zinsansprche kndigung fllig stellender kapitalrckzahlungsanspruch zustehen hiergegen richtet revision klgerin entscheidungsgrnde recht
  3817. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja suchmaschineneintrag uwg abs nr fall unaufgeforderter anruf gewerbetreibenden werbezwecken wettbewerbswidrige unzumutbare belstigung beurteilen anrufer zuvor annehmen durfte anzurufende anruf geplant einverstanden kostenlose eintrag gewerbetreibenden verzeichnis internetsuchmaschine vielzahl gleichartiger suchmaschinen rechtfertigt grundstzlich annahme gewerbetreibende anruf berprfung ber eingespeicherten datenbestandes einverstanden telefonische gewhlt wurde zugleich angebot entgeltlichen leistung umwandlung kostenlosen eintrags erweiterten entgeltlichen eintrag unterbreiten abgrenzung bgh urt zr grur wrp telefonwerbung fr zusatzeintrag bgh urteil september zr olg hamm lg essen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september prof dr bornkamm richter vorsitzenden dr ungern sternberg richter pokrant prof dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte bietet gewerblichen unternehmen entgelt verzeichnis internetsuchmaschine de aufzunehmen klger mitbewerber beklagten gestaltete internetauftritt gmbh folgenden gmbh mitarbeiter veranlasste linksetzung internetseiten gmbh ber suchmaschinen zahlreicher unternehmen darunter suchmaschine de beklagten aufgerufen konnten juni rief mitarbeiter beklagten geschftsfhrer gmbh unaufgefordert wegen eintrags gesellschaft verzeichnis suchmaschine de klger anruf un zumutbare belstigung sinne abs nr uwg beanstandet vorgetragen beklagte davon ausgehen knnen gmbh anruf mutmalich einverstanden sei ergebe daraus internetauftritt gmbh suchmaschine beklagten verlinkt worden sei klger landgericht beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen dritte vorher aufgefordert worden geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs per telefon angebote anzusprechen bereits gegenstand bestehenden geschftsbeziehung beklagte vorgebracht gmbh zeit anrufs geschftsbeziehung bestanden gesellschaft mglichkeit kostenlosen eintrag suchmaschine de genutzt deshalb gmbh besondere aufforderung telefonisch angebote weitergehenden internetdienstleistungen unterbreiten drfen landgericht klage abgewiesen berufungsverfahren klger zuletzt beantragt beklagte verurteilen unterlassen per telefonanruf dritten vorher aufgefordert worden bisherige kostenlose grundeintragungen kostenpflichtige erweiternde eintragungen suchmaschinen verndern suchen berufungsgericht landgerichtliche urteil abgendert beklagte antrag verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckwei sung klger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen mitarbeiter beklagten anruf geschftsfhrer gmbh juni wettbewerbswidrig gehandelt unaufgeforderte anruf sei unzumutbare belstigung beklagte umstnden anruf erkennbar seien mutmalichen einwilligung gmbh ausgehen knnen mutmaliches interesse gmbh anruf ergebe daraus einverstanden sei beklagten verzeichnis suchmaschine aufgenommen dadurch sei geringfgige geschftsbeziehung begrndet worden mge grundstzlich rechtfertigen telefonisch kontakt aufzunehmen fragen bestehenden speicherung klren anruf sei jedoch gegangen beklagte erster instanz zunchst vorgetragen landgerichtlichen urteil sei unstreitig anruf angebot bezweckt sei suchmaschine de gespeicherten daten entgelt inhaltlich umzugestalten errterung mndlichen verhandlung senat beklagte mehr abrede gestellt telefonanruf umwandlung kostenlosen speicherung kostenpflichtigen eintrag angestrebt worden sei belstigung unaufgeforderten anruf sei hinnehmbar gmbh sei gleicher weise beklagten verzeichnisse weiterer suchmaschinen aufgenommen worden wrde anruf beklagten rechtmig angesehen drften betreiber suchmaschinen versuchen kostenlosen eintrge telefonanrufe entgeltpflichtige umzuwandeln ii beurteilung gerichtete revision beklagten bleibt erfolg klage beanstandete anruf gmbh unzumutbare belstigung zeit begehung uwg we
  3818. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet dezember seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein egbgb art abs satz alt mageblichen umstnden konkludenten rechtswahl fr architektenvertrag zugunsten deutschen rechts bgb abs erfllungsort fr beiderseitigen verpflichtungen architektenvertrag regelmig ort bauwerkes architekt verpflichtet fr bauvorhaben planung bauaufsicht erbringen bgh urteil dezember vii zr olg dresden lg dresden vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember richter prof dr thode dr ha dr kuffer dr kniffka wendt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden september insoweit aufgehoben klage beklagten unzulssig abgewiesen worden sache insoweit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt abgetretenem recht norwegen domizilierten beklagten gesamtschuldner vorschu fr mngelbeseitigungskosten sowie schadensersatz angeblichen ansprche gmbh klgerin abgetreten parteien streiten vorrangig ber internationale zustndigkeit deutschen gerichte ii jahre beauftragte klgerin gmbh errichtung dreier reihenhuser grundstck parteien streitig gmbh beklagten vertrag ber errichtung rohbaus beklagten vertrag ber bauplanung bauberwachung rohbaus abgeschlossen iii landgericht klage beide beklagten begrndung unzulssig abgewiesen deutschen gerichte seien fr klage international zustndig hinsichtlich beklagten berufung klgerin erfolg berufungsgericht internationale zustndigkeit deutschen gerichte fr klage beklagte bejaht landgerichtliche urteil insoweit aufgehoben sache landgericht zurckverwiesen hinsichtlich klage beklagten berufung erfolg revision wendet klgerin dagegen berufungsgericht internationale zustndigkeit deutschen gerichte fr klage beklagten verneint entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg fhrt hinsichtlich klage beklagten aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache landgericht ii beurteilung internationalen zustndigkeit deutschen gerichte richtet luganer bereinkommen eugv luganer bereinkommen mrz bgbl ii fr bundesrepublik deutschland verhltnis norwegen kraft getreten art lug verhltnis eugv luganer bereinkommen fr mitgliedsstaaten europischen gemeinschaft regelt statt eugv luganer bereinkommen anzuwenden beklagte wohnsitz hoheitsgebiet vertragsstaates luganer bereinkommens mitglied europischen gemeinschaft art abs lit lug luganer bereinkommen gem art abs klagen anzuwenden inkrafttreten erhoben worden voraussetzungen liegen beklagte wohnsitz norwegen vertragsstaat luganer bereinkommens mitgliedsstaat europischen gemeinschaft abtretung forderung fr frage internationalen zustndigkeit deutschen gerichte unerheblich fr internationale zustndigkeit kommt allein darauf erhobenen klage prozepartei benannte beklagte wohnsitz staat abtretung forderung frage internationalen zivilprozerechts materiell rechtliche frage internationalen privatrechts art egbgb klage inkrafttreten luganer bereinkommens verhltnis norwegen vertragsstaat bundesrepublik deutschland erhoben worden sachliche anwendungsbereich luganer bereinkommens art abs erffnet rechtsstreit zivilsache gegenstand iii internationale zustndigkeit deutschen gerichte fr klage beklagten erffnet voraussetzungen gerichtsstands erfllungsort art nr lug erfllt art nr lug weiterhin europischen gerichtshof art nr eugv entwickelten grundstzen auszulegen fr luganer bereinkommen gibt auslegungszustndigkeit europischen gerichtshofs kropholler europisches zivilprozerecht aufl einleitung rdn geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht einleitung rdn mageblich fr auslegung luganer bereinkommens protokoll nr bereinkommen bgbl ii abgedruckt jayme hausmann internationales privat verfahrensrecht aufl ff prambel protokolls nr mssen vertragsparteien bereinkommens september ergangenen entscheidungen europischen gerichtshofs authentische interpretation inhaltlich bereinstimmenden parallelnormen luganer bereinkommens akzeptieren vgl kropholler europisches zivilprozerecht aufl einleitun
  3819. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz zwangsversteigerungssache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts siegen september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen vollziehung zuschlagsbeschlusses amtsgerichts siegen juli erneuten entscheidung ber beschwerde schuldners ausgesetzt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt fr anwaltliche vertretung schuldners grnde glubigerin betreibt seit jahr zwangsversteigerung eingangs genannten grundstcke schuldners deren werte festgesetzt wurde verfahren wurde wegen bestehenden suizidgefhrdung schuldners mehrmals einstweilen eingestellt versteigerungstermin september wurde meistgebot ber abgegeben antrag schuldners versagte amtsgericht einholung amtsrztlichen stellungnahme zuschlag meistgebot stellte verfahren einstweilen april dabei wies schuldner darauf gesundheitszustand dauerhaften einstellung verfahrens fhren knne sei daher gehalten geeignete manahmen gesundheitszustand stabilisieren fr februar anberaumten nchsten versteigerungstermin stellte schuldner erneut vollstreckungsschutzantrag wiederum akuter suizidgefahr begrndete teilte dabei psychiatrische psychotherapeutische hilfe anspruch genommen zustand infolge vorlufigen einstellung verfahrens stabilisiert erhebliche verschlechterung sei fortsetzung verfahrens eingetreten termin wurde meistgebot ber abgegeben einholung weiteren amtsrztlichen stellungnahme wiederum vorliegen suizidgefahr schuldner ausging versagte amtsgericht erneut zuschlag stellte verfahren september einstweilen hiergegen gerichtete beschwerde betreibenden glubigerin wies landgericht einholung psychiatrischen gutachtens zurck mrz aufgenommene ambulante psychothe rapeutische behandlung beendete schuldner april unmittelbar nchsten versteigerungstermin dezember beantragte erneut einstweilige einstellung wegen suizidgefahr termin wurde gebot ber abgegeben zuschlagsbeschluss amtsgerichts hob landgericht sofortige beschwerde schuldners versagte zuschlag stellte zwangsversteigerung einstweilen mrz beschluss gab schuldner psychotherapeutische behandlung begeben vollstreckungsgericht gegenber nachzuweisen schuldner wurde darauf hingewiesen weiterer vollstreckungsschutz betracht kme auflage nachkommen ab april wurde verfahren fortgesetzt juni bestimmten versteigerungstermin stellte schuldner erneut vollstreckungsschutzantrag begrndung fhrte sei zunchst aufgrund erkrankungen aufnahme therapie lage anschlieend zeitnahen termine gegeben auerdem sei skepsis behandlungserfolg weiterhin bestehen geblieben entschluss psychotherapeutischen behandlung unterziehen sei abgerckt versteigerungstermin blieb ersteher gebot meistbietender beschlssen juli amtsgericht vollstreckungsschutzantrag schuldners zurckgewiesen ersteher zuschlag erteilt beide beschlsse gerichteten sofortigen beschwerden landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen schuldner versagung zuschlags einstweilige einstellung zwangsversteigerungsverfahrens erreichen ii beschwerdegericht geht aufgrund mehreren gutachterlichen stellungnahmen amtsrztin sowie vorangegangenen beschwerdeverfahren eingeholten gutachtens psychiaters psychotherapeuten davon schuldner psychisch erkrankt ernsthaft suizid schuldners gerechnet falls zuschlagsbeschluss rechtskrftig schuldner eigentum bewohnten haus elternhaus endgltig verliert abwendung suizidgefahr eingeholten rztlichen stellungnahmen konsequente lngerfristige psychotherapeutische behandlung erfolgen knnen mglichkeiten stnden gebote unterbringung gabe medikamenten stationre behandlung seien geeignet zugrundeliegenden konflikt lsen schuldner ermglichen selbstmord eigentumsverlust reagieren sowie sicher selbstmordabsichten distanzieren lngerfristige psychotherapie schuldner aufgenommen ansicht beschwerdegerichts besteht keinerlei aussicht darauf bereitfinden sei berzeugung gerichts darauf zurckzufhren schuldner krankheitsbedingt lage
  3820. [['bundesgerichtshof bjs stb beschluss dezember ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaft bzw untersttzung kriminellen vereinigung beschwerden betroffenen beschlagnahmen bi brief strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwaltes betroffenen dezember beschlossen beschwerden betroffenen bi be schlsse ermittlungsrichters bundesgerichtshofs november bgs bgs unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde beschuldigten wurden aufgrund haft befehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs oktober untersuchungshaft genommen beschlssen november bgs ermittlungsrichter beschlagnahme drei briefen betroffenen bi untersuchungsgefange nen angeordnet verfahren beweismittel bedeutung knnen hiergegen betroffenen erhobenen beschwerden ermittlungsrichter beschlu november teilweise abgeholfen angeordnet beschlagnahmten briefen kopien fertigen sowie beweismittel akten nehmen seien beschlagnahme herstellung kopien aufgehoben auerdem bestimmt beschuldigten gerichteten briefe angehal ten deren nehmen seien beschuldigten gerichtete schreiben sei dagegen weiterzuleiten beschul digte zwischenzeitlich untersuchungshaft entlassen worden sei betroffene daraufhin schreiben november mitgeteilt beschwerden hinsichtlich angehaltenen briefe beschuldigten ziel aufrecht erhalte schreiben beschuldigten ausgehndigt zugleich mitgeteilt beschwerde beschlagnahme briefes beschuldigten abhilfeentscheidung erledigt beschwerden soweit betroffenen weitergefhrt unzulssig gem abs stpo beschwerden verfgungen ermittlungsrichters bundesgerichtshofs statthaft verhaftung einstweilige unterbringung beschlagnahme durchsuchung betreffen beschlagnahme briefe wurde jedoch bereits ermittlungsrichter wege abhilfe aufgehoben gem abs stpo getroffene anordnung beschuldigten gerichteten schreiben adressaten auszuhndigen deren nehmen stellt abs stpo anfechtbare ent scheidung ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dar betrifft weder beschlagnahme verhaftung sinne abs stpo vgl bghst tolksdorf winkler becker'],['Soon']]
  3821. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bumann november beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat januar kosten unzulssig verworfen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde klgers unzulssig beschwerdewert gem nr satz egzpo bestehende wertgrenze bersteigt rechtsprechung senats wert streits ber bestehen privaten kranken pflegeversicherungsvertrages gem zpo fachen jahresprmie abzglich positiven feststellungsklagen blichen abschlags festzusetzen senatsbeschluss november iv zr versr rn monatsprmie fr krankenvers cherung einschlielich beitrags pflegeversicherung betrgt ergibt betrag insgesamt jahre sprmie abzglich leistungsansprche blick ausstehende klrung wertfestsetzung einzustellen wren vgl enatsbeschluss november iv zr aao rn klger rechtsstreit angekndigt ii brigen wre beschwerde unbegrndet rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rech tsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo rgen verletzung rechtlichen gehrs art abs gg verstoes gleichheitssatz art abs gg greifen nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg deggendorf entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  3822. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs weist schuldner eingesetzten treuhnder verfahrenserffnung treuhandkonto berweisung dritten bewirken verwalter genehmigung zahlung dritten deren erstattung verlangen inso abs satz verfgungen treuhnders erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen treugebers wirksam verfgungsgegenstand wirtschaftlich masse gehrt bgh beschluss juli ix zr olg mnchen lg mnchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november kosten beklagten zurckgewiesen beklagte kosten streithelfers tragen streitwert festgesetzt grnde beklagten steht letztverbliebenem partner rechtsanwaltskanzlei rechtsanwlte gbr nachfolgend gbr dr nachfolgend schuldner wegen wahrnehmung rechte ei ner zivilrechtlichen auseinandersetzung bank honorarfor derung hhe forderung entrichtete schuldner nachdem gbr juni zahlungsunfhigkeit gesttzten insolvenzantrag gestellt aufgrund stundungsund ratenzahlungsvereinbarung august betrag hhe zahlung nahm gbr insolvenzantrag schriftsatz august zurck neuerlichen antrag gbr januar wurde februar insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet klger insolvenzverwalter bestellt streithelfer klgers rechtsanwalt fhrte ag fr schuldner offenes treuhandkonto schuldner verfahrenserffnung erteilte weisung entrichtete streithelfer unkenntnis verfahrenserffnung februar tilgung honorarrestforderung konto betrag hhe gbr klger verlangt vorliegender klage beklagten erstattung zahlung vorinstanzen klage stattgegeben oberlandesgericht angenommen zahlung gem abs satz nr inso anfechtung unterliege beschwerde nichtzulassung revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren ii beschwerde bleibt erfolg geltend gemachten zulassungsgrnde entscheidungserheblich klage eindeutiger rechtslage grundlage abs bgb findet zutreffend macht beschwerde geltend anfechtung vorliegend ausscheidet magebliche rechtshandlung entgegen wortlaut abs inso verfahrenserffnung vorgenommen wurde sondertatbestand inso eingreift voraussetzung insolvenzanfechtung bildet ausdrcklichen wortlaut abs inso anlehnung frhere konkursrecht ko insolvenzerffnung vorgenommene rechtshandlung btdrucks bgh urteil mrz ix zr bghz hk inso kreft aufl rn mnchkomm inso kirchhof aufl rn gehrlein ahrens gehrlein ringstmeier inso rn beschrnkung anfechtung verfahrenserffnung verwirklichte rechtshandlungen beruht annahme gesetzgebers spteren rechtshandlungen schuldners sowie abs nr inso hinreichender schutz masse sichergestellt kirchhof aao vorliegend unstreitig schon auftrag schuldners streithelfer berweisung beklagten vorzunehmen erst insolvenzerffnung erging sachlage mangels zeitlich verfahrenserffnung liegenden rechtshandlung fr insolvenzanfechtung vornherein raum jedoch klageforderung gem abs bgb begrndet vorschrift berechtigte nichtberechtigten erstattung erbrachten leistung verlangen berechtigten gegenber wirksam streithelfer februar zugunsten beklagten vorgenommene zahlung vorliegender klage erkennenden genehmigung abs bgb klgers berechtigtem gegenber wirksame leistung erbracht wirksamkeit streithelfer treuhandkonto beklagten vorgenommenen berweisung scheitert bereits abs satz inso deshalb bedurfte bereits berweisung gltigkeit genehmigung seitens klgers schuldner streithelfer bestand treuhandverhltnis ber konto guthaben berweisung beklagten herrhrte dabei handelte vollrechtstreuhand schuldner treugeber verfgungsmacht innehatte uneingeschrnkt verfgungsbefugte streithelfer treuhnder lediglich schuldrechtlich gebunden bertragene recht magabe treuhandvereinbarung schuldner auszuben treuhandverhltnis uneigenntzig art verwaltungstreuhand ausgestaltet treuhand interessen schuldners treugeber diente vgl einzelnen hkinso lohmann aao rn treuhnder handelt eigenen namen deshalb vertreter schuldners verfgungen unterliegen vorschrift inso verfgungsgegenstand wirtschaftlich masse gehrt entscheidend dabei treuhnder rechte treugut vollrechtsinhaber ausbt hk i
  3823. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera april sofortige beschwerde kostenentscheidung unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']]
  3824. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof maatz vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr mutzbauer beisitzende richter oberstaatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts essen dezember verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen suchte damals jahre alte angeklagte juni jahre alte ehefrau lidia oktober getrennt deren wohnung angeklagte erkannte lidia versuch umarmen zurckgewiesen abend erhofft gemeinsam verbringen reagierte gereizt ehefrau bewegen wohnung verlassen geriet grund hirnorganischen erkrankung leicht reizbare angeklagte wut zerschlug bierglas kchentisch darber erboste ehefrau schlug zweimal hand angeklagten schimpfte lauthals angeklagte ergriff verlauf auseinandersetzung ahle gesamtlnge etwa cm folgte ehefrau wohnzimmer zurckgezogen stach neunmal wuchtig ahle ehefrau jedenfalls sechs stiche brust ver setzte angeklagte frau rascher folge nacheinander vorstellung tod herbeizufhren ehefrau angeklagten verstarb innerhalb kurzer zeit grund stiche verursachten massiven blutverlustes begehung tat steuerungsfhigkeit angeklagten grund hirnorganischen erkrankung verbindung affektiv aufgeladenen tatsituation erheblich vermindert hinblick darauf landgericht minder schweren fall sinne zweiten alternative stgb bejaht strafe danach verfgung stehenden strafrahmen jahr zehn jahren freiheitsstrafe entnommen berprfung schuldspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben revision angegriffene beweiswrdigung hlt rechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters revisionsgericht grund sachrge prfen tatrichter hierbei rechtsfehler unterlaufen st rspr vgl bghr stpo berzeugungsbildung fall insbesondere begegnet berzeugungsbildung tterschaft angeklagten rechtlichen bedenken landgericht sicher festgestellten beweisanzeichen nahe liegende schlsse gezogen einzelne indizien fr allein ausreichen wrden einzelne umstnde erklren lieen durfte strafkammer aufgrund gesamtwrdigung festgestellten umstnde berzeugung bilden tatopfer stichverletzungen innerhalb kurzer zeit tode fhrten juni uhr uhr zugefgt wurden angeklagten zeit wohnung tatopfers aufhielt soweit beschwerdefhrer revisionsbegrndung eigene beweiswrdigung vornimmt revisionsverfahren gehrt strafausspruch bestand dahinstehen landgericht uerungen tatopfers zugunsten angeklagten schwere beleidigung zwei schlge angeklagten ehefrau versetzt wurden misshandlungen sinne ersten alternative stgb htte werten mssen jedenfalls angeklagte feststellungen stgb erforderlich eigene schuld zorn gereizt tat hingerissen worden vielmehr seit jahren getrennt lebenden ehefrau streit angefangen verlassen wohnung bewegen bierglas geschenk gemeinsamen sohnes zerschlagen beanstanden landgericht minder schweren fall schon aufgrund vorliegenden brigen milderungsgrnde bejaht annahme landgerichts strafrahmen stgb verbrauch vertypten milderungsgrundes stgb anzuwenden sei obwohl angeklagte vorbestraft tat schwierigen lebenssituation spontan begangen aufgrund alters charakters besonders haftempfindlich lsst rechtsfehler erkennen entgegen auffassung revision daher fr nochmalige milderung strafrahmens stgb gem abs stgb raum allerdings beanstanden revision generalbundesanwalt recht landgericht straferschwerungsgrund herangezogen angeklagte direktem ttungsvorsatz bedingtem gehandelt tatbestand totschlags setzt vorstzliche tatbegehung voraus deren regelfall ttung direktem vorsatz daher verstt doppelverwertungsverbot abs stgb umstand angeklagte direktem ttungsvorsatz gehandelt strafschrfend verwertet vgl bghr stgb abs ttungsvorsatz senatsbeschluss juli str rechtsfehler ntigt j
  3825. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt nebenklgervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklger urteil landgerichts gttingen mai schuldspruch dahingehend abgendert angeklagten jeweils gefhrlichen krperverletzung schuldig angeklagte totschlag angeklagte tateinheit tateinheit beihilfe totschlag rechtsfolgenaussprche bleiben aufrechterhalten weitergehende revision betreffend angeklagten verworfen angeklagten kosten rechtsmittel nebenklger deren notwendige auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrli cher krperverletzung tateinheit krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe acht jahren sechs monaten schwager angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit beihilfe krperverletzung todesfolge unterlassen freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt eltern tode gekommenen bo verfahren nebenklger angeschlos sen revisionen denen unterbliebene anklagegeme ver urteilung wegen totschlags rgen weitgehend erfolg bleiben insoweit erfolglos gehilfenstellung angeklagten angrei fen landgericht folgende feststellungen getroffen jeweils jahre alten angeklagten nahmen abend juni hannoversch mnden musikgaststtte feier anllich beendigung schuljahres teil angeklagte traf dabei bereits stark angetrunkenen jhrigen bo brennenden zigarette shirt angeklagten berhrte wurde kaum sichtbar beschdigt spterer stunde kam deswegen streit angeklagten bo nachdem weitere gste angeklagten ort auseinandersetzung weggezogen entschlo bo angeklagte forderte schwager abreibung verpassen beteiligen uhr folgten genu alkoholischen getrnken haschisch steuerungsfhigkeit erheblich verminderten angeklagten bo ber parkplatz anwesens schlieenden bumen bschen bewachsenen ehemaligen pferdekoppel griff wegen bermigen alkohol ha schischkonsums mehr koordinierter effektiver abwehr fhigen bo brachte gemeinsam schwager fall beide angeklagte schlugen traten mindestens dreimal verletzungsvorsatz opfer fgten erhebliche verletzungen kopf rumpf angeklagte hals buchlings liegenden bo umschlang grtel strangulierte erhebli cher kraftentfaltung opfer sitzend bein rcken kopf stehend mindestens drei mglicherweise fnf minuten lang ua zeit bildete reaktion strangulieren massive gehirnschwellung tod beifhrte nachdem angeklagte bo her worten reicht lngeres drosseln verhindert trugen beide angeklagte bewutlosen mglicherweise bereits verstorbenen bo parkplatz legten opfer gebsch ab geklagten richteten kleidung her gingen gaststtte zurck angeklagte schilderte tat russischen heimatsprache mehreren zeugen ua fhrte opfer sei gewrgt getreten geschlagen nachdem fast totgeschlagen worden sei bsche geworfen worden landgericht hintergrund uerung davon berzeugt angeklagte bo tod ernsthaft fr mglich gehalten ua hlt einlas sung angeklagten beweisaufnahme fr widerlegt htten gerechnet opfer aufrappeln ua vage darauf vertraut tod eintreten dafr landgericht herangezogenen erwgungen halten sachlichrechtlicher prfung stand geht schwurgericht zutreffend davon objektiv uerst gefhrlichen handlung strangulieren tatopfers unzweifelhaft darstelle annahme bedingten ttungsvorsatzes nahe liege ua schwurgericht indiziellen wirkung gefhrlichkeit handlung tatumstnden ergebende gesteigerte gewicht stellt nmlich auerordentlich lange dauer strangulierens drei fnf minuten ab vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter verstellt deshalb blick darauf angeklagte leben gefhr dende handlung vornahm opfer weise verletzte ganz sicher etwa stich herz vergleichbar tode fhrte vgl bghr aao drosselung eignung bloe verletzungshandlung bereits vollstndig verloren konnte ttung opfers fhren fallkonstellation liegt zumindest bedingter ttungsvorsatz hand dafr besonderer anforderungen darlegung inneren tatseite
  3826. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juni insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr belastung grundstcks fremdgrundschuld forderung sichert stellt vermgensverschwendung dar bgh beschluss juni ix zb ag dresden lg dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape juni beschlossen rechtsbeschwerde glubigerinnen beschluss zivilkammer landgerichts dresden juli aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde januar beantragte schuldner erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen stundung verfahrenskosten sowie restschuldbefreiung mai wurde insolvenzverfahren erffnet weitere beteiligte fortan verwalter insolvenzverwalter be stellt schlusstermin beantragten weiteren beteiligten erste ehefrau minderjhrige tochter schuldners fortan glubigerinnen versagung restschuldbefreiung schuldner leistung zahlung fremde schuld bestellung zweier grundschulden vermgen verschwendet sowie auskunfts mitwirkungspflichten nachgekommen sei insolvenzgericht antrag wegen fehlender glaubhaftmachung abgewiesen sofortige beschwerde glubigerinnen erfolglos geblieben rechtsbeschwerde glubigerinnen weiterhin versagung restschuldbefreiung erreichen ii rechtsbeschwerde abs satz inso abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig abs zpo fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache beschwerdegericht angefochtene beschluss bergeht entscheidungserhebliches vorbringen glubigerinnen verletzt deren grundrecht rechtliches gehr gericht art abs gg hinsichtlich versagungsgrundes vermgensverschwendung abs nr inso wegen zahlung fremde schuld glubigerinnen vorgetragen schuldner august letzte rate fr wohnwagen hhe bezahlt obwohl wohnwagen zuvor nmlich september bernahme restraten damalige lebensgefhrtin heutige ehefrau veruert beschwerdegericht vortrag fr un schlssig gehalten mutmaungen gehandelt glubigerinnen ernstlich behauptet htten mutmaungen zutrfen wrdigung vorbringens glubigerinnen nachzuvollziehen schriftsatz november beschwerdegericht bezieht erlutern glubigerinnen anhand vorgelegten unterlagen warum mittel fr rckzahlung darlehens vermgen schuldners stammen mssten weiteren schriftsatz februar beschwerdegericht ebenfalls verweist heit sodann vorwurf schuldner zahlung vermgen erbracht bleibe aufrecht erhalten zahlung schuld dritten stellt vermgensverschwendung sinne abs nr inso dar hinsichtlich versagungsgrundes verstoes mitwirkungspflichten abs nr inso glubigerinnen vorgetragen schuldner glubigerin erwerb wohnund geschftshauses interessiert sei besichtigen zutritt verweigert beschwerdegericht pflichtversto gesehen einmaligen vorfall gehandelt anhrungstermin gewonnenen eindruck htte schuldner nachdrcklichen verlangen verwalters duldung besichtigung verschlossen glubigerinnen glaubhaftmachung vorbringens jedoch bericht verwalters bezogen heit schuldner sei bewegen innenbesichtigung zuzulassen gem abs inso schuldner verpflichtet verwalter erfllung aufgaben untersttzen gehrt kaufinteressenten zutritt bebauten grundstck ermglichen mglichst gnstige verwertung grundstcks ermglichen inso berdies hlt begrndung beschwerdegericht hinsichtlich eintragung grundschulden versagungsgrund abs nr inso fr erfllt erachtet rechtlichen berprfung stand schuldner eigentmer wohn geschftshaus bebauten grundstcks jahre bestellte zugunsten damaligen lebensgefhrtin jetzigen ehefrau forderungen zwei grundschulden hhe je april eingetragen wurden grundstck zeitpunkt wertausschpfend belastet vorrangigen grundpfandrechte valutierten hhe etwa beschwerdegericht gemeint schuldner verhalten hinreichend gerechtfertigt grundschulden alt neuglubigern gegenleistung fr stundung sicherheit fr weiteres darlehen anbieten sei berdies stets davon ausgegangen grundschulden anfechtbar kondizierbar seien objektiv sei daher vermgensgefhrdung eingetreten vermgensverschwendung darstelle subjektiv scheide fahrlssige verschwendung verschwendungsabsicht belastung grundstcks zugunsten dritten siche
  3827. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii januar strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision vorgenannte urteil unbegrndet verworfen umfang aufhebung verfahren neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge mitfhren waffen tateinheit vorstzlichem besitz zweier verbotener waffen freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt revision erzielt sachrge tenor ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo landgericht festgestellt angeklagte august wegen diebstahls tateinheit vorstzlicher krperverletzung teilnahme ko wochenende ableistung vier tagen zialdienst verurteilt wurde vorahndung landgericht rahmen strafzumessung ausdrcklich lasten angeklagten gewrdigt verwertung vorverurteilung stand indes worauf revision generalbundesanwalt zutreffend hinweisen abs bzrg abs bzrg entgegen nachdem tilgungsreife ablauf lebensjahrs angeklagten eingetreten vgl abs bzrg angesichts tatsache grenze geringen menge thc beim komplett sichergestellten marihuana unwesentlich berschritten wurde teilgestndige angeklagte hauptverhandlung angaben hintermann gemacht liegt fern landgericht trotz gewisser erschwerender umstnde bercksichtigung bisherigen unbestraftheit angeklagten minder schweren fall abs btmg angenommen htte weshalb gem antrag generalbundesanwalts strafausspruch zugehrigen feststellungen aufzuheben raum graf mosbacher radtke fischer'],['Soon']]
  3828. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil dezember breskic justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle xii zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb bewertung gesellschaftsrechtlich ausgestalteten mitarbeiterbeteiligung zugewinnausgleich parteien daraus knftig erwartenden laufenden ertrge unterhaltsvergleich bereits unterhaltsrechtlich relevantes einkommen bercksichtigt abgrenzung senatsurteil bghz bgh urteil dezember xii zr olg hamburg ag hamburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dr ahlt fr recht erkannt revision urteil familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember kosten antragstellerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien deren februar geschlossenen ehe insoweit rechtskrftiges verbundurteil mai geschieden wurde streiten rahmen zugewinnausgleichs revisionsverfahren bewertung stillen beteiligung antragsgegners parteien beginn ehe vermgenslos revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts belief endvermgen antragstellerin stichtag mrz dm antragsgegners stille beteiligung dm unstreitige vermgenswerte dm zuzglich darlehensforderung dm kautionsrckzahlungsanspruchs dm abzglich bankverbindlichkeiten dm stillen beteiligung folgende bewandtnis geborene antragsgegner seit vielen jahren beim hamburg beschftigt mitarbeitern bestimmten aussetzungen mglichkeit bietet stille gesellschafter mitarbeiter kommanditgesellschaft beteiligen ihrerseits verlagsgesellschaften beteiligt ausgeschtteten gewinne erhlt sowie eigene gewinne anlage flssiger mittel erzielt nominalwert stillen beteiligung maximal dm begrenzt bemit punktesystem hilfe fr jeweiligen stillen gesellschafter magebliche werte jahreseinkommen dienstjahren errechnet antragsgegner mglichkeit gebrauch gemacht stichtag hchsteinlage dm bedingungsgem weder verpfndbar abtretbar beteiligt gesellschaftsvertrag sieht verteilungsfhige gewinn kg gesamthhe mio dm kopfteilen brigen ebenso eventueller verlust indes nachschupflicht auslst entsprechend jeweiligen hhe beteiligung stillen gesellschaftern januar gesellschafter einlagen dm verteilt gewinnanteil fr persnlichen steuern langfristiges darlehen kg erreichen lebensjahres fr individuelle altersversorgung vermgensbildung einzusetzen kg gewhrten darlehen laufzeit jahren erbringen zinsen jhrlich gewinnanteil ausgeschttet beendigung stillen beteiligung ende dienstverhltnisses verlag endet erhlt gesellschafter lediglich nennwert einlage zurck gewinnanteilen beteiligung erhielt antragsgegner dm rund dm rund dm dm knapp dm darlehensforderung gegenber kg stichtag vorstehend bereits bercksichtigten betrag dm angewachsen scheidungsverfahren parteien september unterhaltsvergleich geschlossen dabei ausdrcklich vergleichsgrundlage gemacht nettobetrge tantiemen bezeichneten gewinnanteile unterhaltsrelevantes einkommen antragsgegners angesetzt antragstellerin vertritt auffassung stille beteiligung sei grundlage voraussichtlichen ertrags stichtag gerechneten betriebszugehrigkeit antragsgegners jahren monaten vollendung lebensjahres mindestens dm anzusetzen whrend antragsgegner nennwert dm fr mageblich hlt ausscheiden zurckerhalte amtsgericht beteiligung grundlage eingeholten sachverstndigengutachtens dm bewertet antragstellerin insgesamt dm zugewinnausgleich zugesprochen berufung antragsgegners berufungsgericht beteiligung nennwert bewertet zahlungsantrag hhe dm dm dm dm stattgegeben weitergehenden zahlungsanspruch soweit anschlu berufung antragstellerin geltend gemacht wurde abgewiesen dagegen richtet zugelassene revision antragstellerin zweitinstanzliches begehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg zutreffend weist berufungsgericht rechtsprechung senats senatsurteile bghz famrz ff sowie november xii zr famrz bewertung unveruerlicher unternehmensbeteiligungen zugewinnausgleich danach fllen denen gesellschafter ausscheiden geringere abfindung erhlt anteiligen unternehmenswert entspricht grundstzlich abfindungswert zugrunde legen vergangenheit aufgebaute stichtag vorhandene nutzungswert bemess
  3829. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juni kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs satz fa bietet autovermieter unfallgeschdigten fahrzeug tarif deutlich ber normaltarif rtlich relevanten markt liegt besteht deshalb gefahr haftpflichtversicherung vollen tarif bernimmt vermieter mieter darber aufklren kommt darauf vermieter mehrere einheitlichen tarif anbietet erforderlich ausreichend mieter deutlich unmissverstndlich darauf hinzuweisen gegnerische haftpflichtversicherung angebotenen tarif mglicherweise vollem umfang erstatten bgh urteil juni xii zr lg darmstadt ag lampertheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts darmstadt februar aufgehoben urteil amtsgerichts lampertheim oktober abgendert klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits auferlegt rechts wegen tatbestand klgerin autovermieterin macht beklagten rckstndige miete fr berlassung mietwagens geltend vertrag april mietete sohn beklagten verkehrsunfall gefhrte pkw beklagten beschdigt worden klgerin fr zeit april mai ersatzwagen genannten standardtarif zuzglich mehrwertsteuer je tag klgerin stellte rechnung dabei legte standard tarif tage zugrunde pauschaltarif insgesamt fr beklagten gnstiger berechnung einzeltagessatz fr tage haftpflichtversicherung unfallgegners volle haftung fr unfallschaden streitig zahlte differenz verlangt klgerin beklagten darauf beruft klgerin abschluss mietvertrages darber aufgeklrt anmietung erheblich gnstigeren tarif mglich sei ersatz gegnerischen haftpflichtversicherung abgelehnt worden wre wegen verletzung pflicht stehe schadensersatzanspruch aufrechne amtsgericht beklagten antragsgem zahlung nebst zinsen verurteilt berufung abgesehen reduzierung zinszeitraums tag erfolglos geblieben dagegen wendet beklagte landgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils klageabweisung landgericht ausgefhrt parteien sei mietvertrag zustande gekommen beklagten stehe schadensersatzanspruch mietzinsanspruch klgerin aufrechnen knnte pflichtverletzung klgerin abschluss mietvertrages sei erkennbar preiskalkulation mietwagenunternehmer unfallersatzwagen sei immer nachvollziehbar vorliegenden fall stimme vortrag klgerin rechtfertigung tarifs unfallersatzwagen tatschlichen umstnden berein neben standardtarif unfallersatzwagen gebe gnstigeren tarif kunde kreditkarte zahle weitere vergnstigungen gebe mglichkeit zahlung kreditkarte msse vermieter hinweisen grundstzlich treffe parteien pflicht gegenseitig ber umstnde aufzuklren allein partei bekannt fr partei sowie vertragsschluss erkennbar bedeutung seien umfang aufklrungspflicht hnge dabei umstnden einzelfalls grundstzen treu glauben ab verhalte vermieter vertragswidrig trotz ausdrcklicher frage geschdigten vergnstigung bar kreditzahlung mglich sei wahrheitswidrig antworte ungefragt msse kunden darauf hinweisen zahlung mittels kreditkarte mietpreis gnstiger hinweispflicht knne schon deshalb angenommen anmietung unfallersatzwagens einsatz kreditkarte geschdigten regel sei anmietung erfolge fahrzeug anmietenden dritten geschdigt worden sei geschdigte gehe davon ersatzanspruch dritten deshalb letztlich fr kosten ersatzanmietung aufkommen msse einsatz kreditkarte msste geschdigte vorleistung treten wrde mietwagenunternehmer konto unbegrenzten zugriff verfgung stellen beklagte mietwagenkosten voller hhe bezahlen msse sei ersten blick unbillig knne nmlich haftpflichtversicherung vollen ersatz zahlenden mietwagenkosten verlangen preiskampf versicherern mietwagenunterneh mern knne rcken geschdigten ausgetragen unfall geschdigte knne deshalb mietwagen angebotenen tarif anmieten fr erkennbar auerhalb blichen liege geschdigte unfallgegner gegenber schadensminderungspflicht verstoe msse gegnerische haftpflichtversicherung angefallenen mietwagenkosten schadenswiedergutmachung erforderlichen geldbetrag erstat
  3830. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja videospiel konsolen richtlinie eg art abs buchst gerichtshof europischen union auslegung art abs buchst richtlinie eg europischen parlaments rates mai harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandten schutzrechte informationsgesellschaft abl nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt steht art abs buchst richtlinie eg anwendung art abs richtlinie eg nationale recht umsetzenden vorschrift abs urhg entgegen rede stehende technische manahme zugleich werke sonstige schutzgegenstnde computerprogramme schtzt bgh beschluss februar zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union auslegung art abs buchst richtlinie eg europischen parlaments rates mai harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandten schutzrechte informationsgesellschaft abl nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt steht art abs buchst richtlinie eg anwendung art abs richtlinie eg nationale recht umsetzenden vorschrift abs urhg entgegen rede stehende technische manahme zugleich werke sonstige schutzgegenstnde computerprogramme schtzt grnde beiden klgerinnen entwickeln produzieren vertreiben videospiele videospiel konsolen darunter konsole nintendo ds zahlreiche dafr passende spiele klgerin inhaberin urheberrechtlichen schutzrechte computerprogrammen sprach musik lichtbild filmwerken sowie laufbildern bestandteil videospiele klgerin tochterunternehmen klgerin videospiele ausschlielich besonderen fr nintendo ds konsole passenden speichermedien slot karten angeboten kartenschacht konsole slot eingesteckt karten verfgen ber eingebauten speicher software sowie grafik audiodateien spiele gespeichert endkundenmarkt gerte erhltlich denen karten ausgelesen beschrieben knnen slot eingesteckte karte knnen konsole spiele geladen gespielt klgerinnen slot karten speziell fr nintendo ds konsole entwickelt vervielfltigung spiele durchschnittsverbraucher verhindern frhere beklagte deren geschftsfhrer beklagten nachfolgend beklagte ber deren vermgen laufe revisionsverfahrens insolvenzverfahren erffnet jetzige beklagte insolvenzverwalter bestellt worden bot jahr internet adapter fr nintendo ds konsole adapter slot karten form gre genau nachgebildet slot konsole passen verfgen ber einschub fr micro sd karte ber eingebauten speicherbaustein flash speicher nutzer konsole knnen hilfe adapter internet angebotene kopien spielen klgerinnen dritten auslesen originalkarten umgehung kopierschutzmanahmen erstellt worden konsole verwenden laden kopien spiele internet herunter bertragen sodann entweder micro sd karte anschlieend adapter eingesteckt unmittelbar eingebauten speicherbaustein adapters mithilfe adapter nintendo dskonsole fr vielzahl spielen anbieter genutzt klgerin sieht vertrieb adapter versto vorschrift abs urhg schutz wirksamer technischer manahmen schutzmanahmen ihrerseits schutz urheberrechtlich geschtzter werke leistungen dienen daher beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen gewerblichen zwecken kartenschacht nintendo ds spielkonsole passende sogenannte slot karten ber internen wiederbeschreibbaren speicher vorrichtung verwendung micro sdkarte verfgen geeignet internet verfgbare kopien nintendods spielen klgerinnen nintendo ds konsole abzuspielen insbesondere nher bezeichneten slot karten einzufhren verbreiten verkaufen hinblick verkauf bewerben besitzen darber hinaus verurteilung beklagten auskunftserteilung rechnungslegung vernichtung karten sowie feststellung schadensersatzpflicht begehrt ferner klgerin markenrechtliche klgerin wettbewerbsrechtliche ansprche beklagten erhoben zusammenhang vorliegenden vorabentscheidungsersuchen bedeutung landgericht versto abs urhg gesttzten klageantrgen wege teilurteils stattgegeben lg mnchen mmr dagegen beklagten berufung eingelegt berufungsverfah
  3831. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar strafsache wegen diebstahls az js staatsanwaltschaft dortmund az ds js amtsgericht jugendrichter dortmund az ds js hw amtsgericht elmshorn strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts januar beschlossen beschluss amtsgerichts jugendrichters dortmund oktober aufgehoben amtsgericht dortmund jugendrichter bleibt weiterhin fr untersuchung entscheidung sache zustndig grnde senat schliet stellungnahme generalbundesanwalts januar zutreffend ausgefhrt abgabe verfahrens amtsgericht jugendgericht dortmund gem abs abs jgg fehlerhaft vorausgesetzt angeklagte aufenthalt erhebung anklage gewechselt htte bghst bghr jgg abs abgabe bgh nstz rr jedoch fall bereits juli westerhorn umgezogen bl erffnung hauptverfahrens weiterer wohnortwechsel stattgefunden brunner dlling jgg auflage rdn bertragung untersuchung entscheidung sache wohnsitzgericht abs stpo zweckmig angeklagte gestndig anklageschrift genannten zeugen dortmund umgebung wohnen hauptverfahren erffnet wurde verbleibt zustndigkeit amtsgerichts jugendgerichts dortmund vgl satz stpo rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  3832. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fassung angefochtenen urteils bemerkt senat ergnzend urteilsgrnde sollen wesentliche beschrnken bedeutet fr vorstrafen umfang denjenigen einzelheiten mitzuteilen denen fr getroffene entscheidung bedeutung vgl bghr stpo abs satz strafzumessung angesichts zutreffenden knappen bewertung vorstrafen angeklagten ua angezeigt smtliche einzelheiten sachverhalts frheren insbesondere einschlgigen entscheidungen mitzuteilen wahl schluckebier hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  3833. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ko nr verschafft bank zahlungseinstellung gemeinschuldners verrechnung inkongruente befriedigung subjektive tatbestand erfllt anfechtungsgegner wirksamwerden rechtshandlung berzeugung vermgen gemeinschuldners befriedigung glubiger ausreichen anschlu bghz bgh urteil januar ix zr olg koblenz lg trier ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter konkursverfahren ber vermgen spedition ttig gewesenen kg nimmt beklagte bank deren rechtsvorgngerin gemeinschuldnerin girokonto unterhielt gesichtspunkt konkursanfechtung rckzahlung verrechneter gutschriften anspruch kreditvertrag november gewhrte beklagte gemeinschuldnerin kontokorrentkredit hhe dm mndliche vereinbarung wurde kreditlinie jahre dm erhht zeit mai september verrechnete beklagte gutschriften gesamthhe dm sollstand girokontos durchweg betrag dm berschritt hhe beklagte zeitraum kontoberziehung genehmigte parteien umstritten kreditkndigung erfolgte erffnung konkursverfahrens verrechneten betrgen erstattete beklagte klageerhebung dm fr zugang allgemeinen verfgungsverbots verrechneten gutschriften klger lsst auerdem abzge gefallen soweit beklagte ausgleich verrechneter gutschriften sicherungsgut freigegeben dm pfndungspfandglubiger gemeinschuldnerin befriedigt dm klger beklagte rckzahlung restbetrags hhe dm anspruch genommen ansicht beklagte darber hinausgehende verringerung sollstandes inkongruente deckung erlangt kontoberziehung sei zumindest stillschweigend genehmigt worden schreiben juli beklagte zudem kreditrahmen dm eingerumt fortan eingehalten worden sei vorangegangene kndigung beklagte deshalb eingehende gelder gunsten verrechnen drfen sptestens mai sei beklagten zahlungseinstellung gemeinschuldnerin bekannt beklagte meint hingegen ausdrcklich gebilligten kreditrahmen dm bersteigende kontoberziehung sei lediglich gedul det kreditkndigung deshalb notwendig zahlungseinstellung gemeinschuldnerin anfechtungszeitraum vorgelegen jedenfalls beklagte davon erst zugang allgemeinen verfgungs veruerungsverbotes august kenntnis erlangt vorinstanzen klage abgewiesen revision verfolgt klger rckzahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht beweisaufnahme angenommen gemeinschuldnerin sptestens juli zahlungen eingestellt ergebnis beweisaufnahme klarheit darber gewonnen hhe sollstand kreditvereinbarungen gedeckt beklagten genehmigt worden sei deshalb offengelassen beklagte angefochtenen verrechnungen inkongruente deckung erlangt jedenfalls beklagte bewiesen zahlungseinstellung gemeinschuldnerin deren etwaiger begnstigungsabsicht kenntnis gehabt ii hlt angriffen revision stand gegenwrtigen sach streitstand anspruch klgers abs nr ko ausgeschlossen berufungsgericht beurteilung inkongruenz allerdings zutreffenden rechtlichen grundstzen ausgegangen anspruch bank gutschriften saldo debitorisch gefhrten girokontos verrechnen insoweit eigene forderung befriedigen besteht jeweiligen zeitpunkt verrechnung rckzahlung kredits verlangen fehlt kndigung fall gar kreditvertrag geschlossen worden allerdings berziehung vertraglich vereinbart folge flliger anspruch bank erst kndigung entsteht bghz vereinbarung konkludent zustande kommen bgh urt juni ix zr wm fehlt hingegen vereinbarung berziehung dennoch sogleich zurckgefordert liegt bloe duldung kunden recht inanspruchnahme kreditsumme gibt vielmehr bank rckzahlung verlangen zuvor kndigen mssen bghz rechtsfehlerhaft berufungsgericht frage inkongruenz offen gelassen berufungsgericht vernehmung zeugen beweis frage erhoben berziehung girokontos anfechtungszeitraum genehmigung beklagten erfolgt geduldet w
  3834. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober gem abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung genannten urteils unbegrndet verworfen gesetz entspricht beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen ergnzend bemerkt senat entscheidend fr ma kompensation fr konventionswidrige verfahrensverzgerung revision meint ausschlielich umfang eingetretenen verfahrensverzgerung mageblich nmlich eingetretene verzgerung konkret jeweiligen angeklagten ausgewirkt bgh nstz wobei belastung schwebendes verfahren abhngig sowohl persnlichen situation angeklagten hhe erwartenden strafe deren mgliche auswirkungen geschehen weiteres fhren trotz gleichlanger konventionswidriger verfahrensverzgerung mehreren unterschiedlich langen freiheitsstrafen verurteilten strafttern ma kompensation identisch landgericht fr drei angeklagten festgesetzte hhe unterschiedliche kompensation nher begrndet angesichts fr angeklagten uerst grozgig bemesse nen kompensation schliet senat jedenfalls beruhen urteils versumnis rissing van saan rothfu appl fischer cierniak'],['Soon']]
  3835. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo annahme berufungsgerichts bedingung fr rckbertragungsanspruch sei ungeachtet fehlenden eintragung grundschuld eingetreten zulassungsrelevante rgen erhoben entscheidung beruht revisionsverfahren angreifbaren tatrichterlichen auslegung vertrages erblasserin schuldner ergnzend dahin ausgelegt begriff belastung sei sicht erblasserin ernsthaft drohende unmittelbar bevorstehende eintragung grundpfandrechts verstehen grundlage schreibens bank november erblasserin davon ausgehen drfen materiellrechtlichen verfahrensrechtlichen voraussetzungen fr eintragung grundschuld ausnahme eintragungsantrages gegeben seien auslegung mglich verletzt weder anerkannte auslegungsregeln verstt denkgesetze erfahrungsstze berufungsgericht entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde stndige rechtsprechung bgh voraussetzungen ergnzenden vertragsauslegung vollstndig ignoriert planwidrige regelungslcke gesehen nichtzulassungsbeschwerde rumt letztlich vertragsparteien vorliegenden fall gedacht drften auffllungsbedrftige lcke vertrag sicht vorgelegen brigen wrde ergebnis fehlerhafte annahme regelungslcke schlichten rechtsanwendungsfehler hindeuten zulassung revision fhren rge gefhrdungssituation fr niebrauch erblasserin bestanden schuldner bank seien eintragungsbewilligung eintragungsantrag bezglich grundschuld lebzeiten erblasserin htten erfolgen sollen greift sachlage nachrangig eintragbare belastung konnte niebrauch erblasserin ohnehin bestand gefhrdet parteien davon abgehalten derarti ge ungefhrliche belastung voraussetzung fr rckgewhranspruch ausreichen lassen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg mnster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3836. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr august rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr wstmann richterin harsdorf gebhardt einstimmig beschlossen senat beabsichtigt revision zpo zurckzuweisen klger erhlt gelegenheit stellungnahme binnen monats zustellung beschlusses grnde senat davon berzeugt voraussetzungen fr zulas sung revision vorliegen revision aussicht erfolg geltend gemachte amtshaftungsanspruch klgers wegen rechtswidriger inhaftierung grunde unstreitig klger zuerkannte schmerzensgeld abs bgb hhe revisionsrechtlich beanstanden insbesondere gilt fr erwgung berufungsgerichts freiheitsentziehenden eingriff knne beklagte rechtmiges alternativverhalten berufen indessen schliee bemessung anspruchshhe umstand bercksichtigung finden knne materiellrechtlichen voraussetzungen fr inhaftierung klgers vorgelegen htten steht nmlich einklang erwgung bundesverfas sungsgerichts beim vorliegen verletzung menschenwrde art abs gg grundgesetzverletzung abwgung verfassungsbelangen gerechtfertigt rechtsfolgenseite frage art umfang schadensausgleichs erwgungen schwere eingriffs angestellt art hhe ausgleichs eingriffsintensitt abhngig gemacht knnen bverfg njw rn nichtannahme verfassungsbeschwerde senatsurteil bghz senat sieht bedenken dagegen grundstze rede stehenden eingriff persnliche freiheit art gg bertragen tragenden argument revision boden entzogen betrachtungsweise grunde berechtigte anspruch geschdigten wiedergutmachung ber umweg anspruchshhe faktisch entwertet bemessung schmerzensgeldes einzelnen sache tat richters gesetzesverletzungen liegen zusammenfassender wrdigung vermag senat sache weder rechtsgrundstzlichkeit bedeutung fr fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzuerkennen schlick wurm wstmann drr harsdorf gebhardt vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']]
  3837. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember zwangsversteigerungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel kayser dr bergmann dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts mnchen mai kosten schuldners zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde amtsgericht vollstreckungsgericht beschlu dezember zwangsversteigerung rubrum aufgefhrten wohnungseigentums angeordnet verkehrswert gesttzt sachverstndigengutachten beschlu juli dm festgesetzt dagegen schuldner sofortige beschwerde eingelegt begrndung eigentumswohnung gre qm wovon amtsgericht wertfestsetzungsbeschlu ausgegangen sei qm landgericht sofortige beschwerde zurckgewiesen tatschliche gre mglicherweise schuldner richtig mageblich sei teilungserklrung entsprechende februar festgesetzten tage versteigerungstermins beim amtsgericht eingegangenen schreiben schuldner hinweis neue abgeschlossenheitsbescheinigung januar zufolge wohnung gre qm abermals nderung verkehrswertgutachtens beantragt gleichwohl amtsgericht versteigerungstermin geringste gebot versteigerungsbedingungen grundlage festgesetzten verkehrswerts festgestellt wohnungseigentum meistgebot sofortige beschwerde schuldners landgericht zurckgewiesen dagegen wendet schuldner landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr zpo zulssig indessen erfolg beschlu zuschlag erteilt versagt begrndung grundstckswert unrichtig festgesetzt sei angefochten abs satz zvg grundstzlich hindert bindung vollstreckungsgerichts wertfestsetzung erneute prfung wertes entscheidung ber zuschlag berprfung nderung fehlerhaft festgesetzten wertes zel ler stber zvg aufl anm anfechtung zuschlagsbeschlusses mglich vollstreckungsgericht trotz rechtzeitigen nachweises neuer fr wertfestsetzung erheblicher tatsachen unterlassen festgesetzten wert amts wegen ndern vgl olg kln zip gerhardt dassler schiffhauer gerhardt muth zvg aufl rn zeller stber zvg anm braucht senat vorliegenden fall entscheiden neue tatsache vollstreckungsgericht zuschlagserteilung bekannt geworden neue tatsache handelt beschlufassung grundlagen fr wertfestsetzung gendert bringt schuldner bereits beschufassung sei falsch verpflichte vollstreckungsgericht berprfung rechtskrftigen wertfestsetzungsbeschlusses olg kln zip steiner storz zvg aufl rn zeller stber zvg anm vorliegenden fall vorgebracht beschlufassung grundlagen fr wertfestsetzung gendert schuldner hielt wertfestsetzung anfang fr falsch wohnungsgre seit zwangsversteigerungsverfahren betrieben verndert divergenz wohnungsgre schuldner angibt derjenigen sachverstndige folgend gerichte zugrunde gelegt beruht angeblichen tatschlichen baulichen vernderungen einbeziehung podestflche treppenhauses wohnung jahren stattgefunden grundlagen fr wertfestsetzung htten gendert rechtlichen voraussetzungen geschaffen worden wren podestflche sondereigentum schuldners rechnen tatrichterlichen feststellungen heute geschehen deshalb wertfestsetzung sache richtig schuldner erachtens zutreffende wohnungsgre vollstreckungsgericht bereits ergehen wertfestsetzungsbeschlusses vorgetragen recht darauf aufmerksam gemacht worden vortrag genge vielmehr lange teilungserklrung gemeinschaftsordnung gendert sei angaben wohnung einbezogene podestflche gemeinschaftseigentum gehre wert wohnungseigentums erhhe anschlieend gebotene gelegenheit gemeinschaftsordnung ndern schuldner heute wahrgenommen erwirken neuen abgeschlossenheitsbescheinigung abs nr reicht jeweiligen wohnungseigentmer miteigentmer wirksames recht podestflche verschaffen wre vielmehr vereinbarung miteigentmer erforderlich vorschrift abs zvg wonach beschwerdegericht amts wegen nr zvg bezeichneten versagungsgrnde bercksichtigen verfahren rechtsbeschwerde gilt braucht senat entscheiden ersichtlich vorliegenden verfahren versagungsgrnde vorliegt kreft ganter raebel kayser bergmann'],['Soon']]
  3838. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde abs satz zpo statthafte nichtzulassungsbeschwerde deckt zulassungsgrund abs satz zpo vorinstanzen berechnung anfechtungsfrist davon ausgegangen eintragungsantrag notariellen urkunden januar sei namens schuldner gestellt worden voraussetzungen abs satz anfg gegeben seien deshalb willkrlich zugleich angenommen worden dinglichen einigung htten schuldner namen beklagten gehandelt hierbei handelte notwendiger weise zweiseitiges rechtsgeschft gegenber antrag einseitige verfahrenshandlung vorbringen beklagten schuldnern angefochtenen hypothekenbestellung verbliebene vermgen sei fr zugriff klgerin ausreichend weshalb objektiven glubigerbenachteiligung fehle berufungsgericht kenntnis genommen worden erwhnung tatbestand ergibt berufungsgericht hieraus zutreffenden rechtlichen schlsse gezogen handelt lediglich einfachen zulassung revision rechtfertigenden rechtsfehler gehrsversto liegt darin berufungsgericht vorliegen bargeschfts verneint wertpapierdarlehensvertrag unwirksam beklagten hypotheken inkongruente deckung erlangt vorbringen tatsacheninstanzen darlehensgeber groeltern beklagten groeltern vertretenen beklagten schlielich beruht annahme glubigerbenachteiligungsvorsatzes gehrsverletzung berufungsgericht vortrag wertverhltnissen urteil referiert glubigerbenachteiligungsvorsatz denklogisch ausgeschlossen angefochtenen rechtshandlung grunde liegende gesamtgeschehen absicherung bank erhht zugriffsmasse fr brigen glubiger indessen verkrzt benachteiligung gerade anfechtenden glubigers vorsatz beziehen weiteren begrndung abs satz halbsatz zpo abgesehen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  3839. [['bundesgerichtshof str beschluss oktober strafsache wegen schweren menschenhandels strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers zustimmung nebenklgerin general bundesanwalts antrag oktober gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg september verfahren soweit angeklagten betrifft fall ii urteilsgrnde vorwurf vergewaltigung beschrnkt schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen schweren menschenhandels tateinheit menschenhandel zuhlterei gewerbsmigem einschleusen auslndern fall ii urteilsgrnde wegen vergewaltigung fall ii urteilsgrnde verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren menschenhandels zwei fllen jeweils tateinheit menschenhandel zuhlterei gewerbs bandenmigem einschleusen auslndern davon fall ii urteilsgrnde weiterer tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt verfall wertersatz sowie erweiterten verfall angeordnet hiergegen wendet revision angeklagten verfahrensrgen allgemeinen sachrge verfahrensrgen bleiben schon grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg brigen landgericht ladung zeuginnen recht we gen unerreichbarkeit abgelehnt sachlichrechtliche berprfung verfahrensbeschrnkung fhren entscheidungsformel ersichtlichen nderung schuldspruchs feststellungen angeklagte gesondert verfolgten vereinbart frauen ausnutzung allgemein schlechten lebensbedingungen ukraine einreise bundesrepublik deutschland aufnahme ttigkeit prostituierte bewegen dabei tuschte frauen teil deutschland ttigkeit tnzerin ausben knnten unrichtigen angaben verschaffte frauen visa kenntnis umstnde bernahm angeklagte frauen deutschland vorher festgelegten orten brachte einzelnen bordellen nachdem frauen bordellbetreibern darber unterrichtet summen abzufhren sammelte angeklagte gelder frauen regelmigen abstnden leitete abzug anteils lebensunterhalt bestritt fall ii urteilsgrnde angeklagte nebenklgerin stellung tnzerin versprochen worden grenzbertritt bernommen bordell mitange klagten pa gebracht nebenklgerin fgte fr ber raschenden anordnung prostituieren wute befand deutschen sprache mchtig angst polizei mute hlfte dirnenlohns tagesmiete dm mitangeklagten abliefern fr verbringen deutschland mute dm pro woche weitere dm angeklagten zahlen innerhalb tagen nebenklgerin zahlung fast vollstndig angeklagten geleistet angeklagte landgericht meint gemeinschaftlich begangenen schweren menschenhandels form listigen bestimmens prostitution abs nr stgb schuldig gemacht ausscheidet opfer prostitution blo tatschlich zugefhrt wurde vgl lenckner perron schnke schrder stgb aufl rdn laufhtte lk aufl rdn offenbleiben verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen schweren menschenhandels form listigen anwerbung sexuellen handlungen abs nr alt stgb sowie gewerbsmigen anwerbung prostitution abs nr stgb rechtsfehlerfrei schuldspruch zustzliche bejahung abs nr stgb berhrt verwirklichung drei tatvarianten strafschrfend bercksichtigt worden verurteilung wegen zuhlterei bestand wenngleich fr neben rechtsfehlerfrei festgestellten ausbeuterischen zuhlterei abs nr stgb angenommene dirigierende zuhlterei abs nr stgb erforderlichen feststellungen fehlt teilweise unzutreffend landgericht versto vorschriften auslndergesetzes beurteilt bezugsnorm fr abs auslg strafbare einschleusen auslndern ersichtlich abs nr auslg angenommen fr schuldhaften versto nebenklgerin abs nr auslg geben feststellungen indes anhaltspunkt strafbarkeit nebenklgerin abs nr auslg dadurch absicht erwerbsttigkeit auszuben touristenvisum eingereist stehen rechtlichen bedenken entgegen senat urteil februar bghr auslg unerlaubter aufenthalt nstz dargelegt feststellungen angeklagte kontinuierliche zusammenarbeit bernahme frauen beim erschleichen visums fr nebenklgerin abs nr auslg untersttzt vgl bgh nstz voraussetzungen abs auslg genannten bezugsnorm gegeben stpo steht anknpfen norm entgegen senat schliet insoweit gestndige angeklagte gesch ehen htte verteidigen knnen
  3840. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr september rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter galke richter wellner sthr richterinnen pentz mller beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september zugelassen grnde revision zugelassen berufungsgericht berufung klgerin rechtsfehlerhaft teilweise unzulssig verworfen brigen zulassungsgrnde gegeben galke wellner pentz sthr mller vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  3841. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richter dr ernemann dr frellesen schaal sowie rechtsanwlte dr wllrich dr frey prof dr quaas april beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg november magabe zurckgewiesen antrag gerichtliche entscheidung unbegrndet zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller wurde februar vorbergehenden zulassung nordrhein westfalen erneut rechtsanwaltschaft gelassen seitdem rechtsanwalt beim landgericht januar beim oberlandesgericht seit zuge lassen antragsgegnerin widerrief verfgung juli zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft abs nr brao wegen vermgensverfalls ordnete sofortige vollziehung widerrufsverfgung antragsteller antrag gerichtliche entscheidung aufhebung widerrufsverfgung herstellung aufschiebenden wirkung antrags gerichtliche entscheidung beantragt anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung unzulssig verworfen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde beteiligten mndlichen verhandlung dezember entscheidung schriftlichen verfahren einverstanden erklrt ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao sache erfolg offen bleiben anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung recht unzulssig verworfen antrag jedenfalls unbegrndet abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet voraussetzungen zeitpunkt widerrufsverfgung erfllt bestehen fort vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungmanahmen st rspr vgl senatsbeschluss mrz anwz brak mitt senatsbeschluss november anwz brak mitt erlass widerrufsverfgung beschluss amtsgerichts april insolvenzverfahren ber vermgen antragstellers erffnet worden nachdem zuvor bereits vier haftbefehlen schuldnerverzeichnis amtsgerichts eingetragen worden hhe angemeldeten forderungen antragsteller beluft gem tabelle inso juni insgesamt erffnung insolvenzverfahrens begrndete gesetzliche vermutung fr vermgensverfall abs nr brao antragsteller widerlegt antragsgegnerin deshalb recht davon ausgegangen antragsteller erlass widerrufsverfgung vermgensverfall geraten dagegen bringt antragsteller beschwerdeverfahren konsolidierung vermgensverhltnisse antragstellers wre laufenden verfahren bercksichtigen bghz voraussetzungen fr zweifelsfreien wegfall widerrufsgrundes antragsteller jedoch dargetan solange insolvenzverfahren ber vermgen antragstellers luft grundlage gesetzlichen vermutung entfallen vermgensverhltnisse schuldners ber vermgen insolvenzverfahren erffnet worden knnen grundstzlich erst aufhebung insolvenzverfahrens schuldner recht zurckerhlt ber vormalige insolvenzmasse frei verfgen abs satz inso ankndigung restschuld befreiung beschluss insolvenzgerichts abs inso geordnet angesehen senatsbeschluss dezember anwz njw ii voraussetzung gegeben insolvenzverfahren abgeschlossen ankndigung restschuldbefreiung insolvenzgericht kommen abzusehen schlussbericht insolvenzverwalters september betrgt massebestand derzeit kosten verfahrens gedeckt quotenzahlung insolvenzglubiger erwarten umstnden festgestellt antragsteller mehr vermgensverfall befindet bestimmung abs nr brao entnehmen geht gesetzgeber grundstzlich gefhrdung interessen rechtsuchenden rechtsanwalt vermgensverfall befindet regel fall insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts fremdgeldern darauf mglichen zugriff glubigern gefhrdung grundstzlich insolvenzerffnung verbundenen verfgungsbeschrnkung insolvenzschuldners weggefallen interessen mandanten regelmig schon deshalb gefhrdet vorbehaltlich guten glaubens honorar befreiend auftragnehmer zahlen knnen daran inkrafttreten
  3842. [['bundesgerichtshof beschluss ix za juni insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape juni beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bonn mrz abgelehnt grnde antrag bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen beabsichtigte rechtsbeschwerde schuldners aussicht erfolg bietet satz zpo inso rechtsbeschwerde statthaft abs inso jedoch verfristet gesuch schuldners wiedereinsetzung versumte frist einlegung rechtsbeschwerde zpo verspricht erfolg partei ber finanziellen mittel einlegung rechtsmittels verfgt antrag wiedereinsetzung versumte frist gewhrt partei innerhalb rechtsmittelfrist prozesskostenhilfegesuch gericht gestellt krften stehende getan ber antrag verzgerung entschieden fordernis gengt prozesskostenhilfeantrag innerhalb laufenden frist erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen partei nebst erforderlichen belege abs satz zpo vorgelegt bgh beschluss juli ix zb njw august xii zb njw rr april ix za famrz juli ix za famrz februar xii zb njwrr rn mai ix za zinso rn erfordernis formularmige erklrung prozesskostenhilfe vorzulegen entsprechende belege beizufgen entfllt deshalb ber vermgen antragstellers insolvenzverfahren anhngig bgh beschluss juli aao februar ix za juris rn beschluss beschwerdegerichts schuldner april zugestellt worden gesetzliche monatsfrist einlegung rechtsbeschwerde inso abs satz zpo mai abgelaufen innerhalb frist vollstndiges prozesskostenhilfegesuch beim bundesgerichtshof eingegangen bevollmchtigte schuldners letzten tag frist per telefax eingegangenen prozesskostenhilfeantrag mitgeteilt erklrung schuldners ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse tglich post tragsteller ausgefllt unterzeichnet zurckzuerwarten entsprechende erklrung spter beim bundesgerichtshof eingegangen kayser raebel pape vill lohmann vorinstanzen ag bonn entscheidung lg bonn entscheidung'],['Soon']]
  3843. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr oktober rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember zurckgewiesen soweit berufungsgericht entscheidung selbstndig tragend darauf gesttzt klger geltend gemachten schaden schlssig vorgetragen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert schlick drr hucke vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung herrmann tombrink'],['Soon']]
  3844. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb iv zb januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski januar beschlossen auerordentliche sofortige weitere beschwerde beklagten beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november november kosten beklagten verworfen grnde beklagte wendet auerordentliche sofortige weitere beschwerde bezeichneten rechtsmittel beschluss beschwerdegerichts november kosten rechtsstreits auferlegt wurden sowie nderen beschluss beschwerdegerichts november verfahren ergangener kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts karlsruhe februar aufgehoben worden rechtsmittel schon deshalb unzulssig verwerfen beim bundesgerichtshof zugelassenen recht sanwalt unterzeichnet abs satz zpo brigen wegen fehlender statthaftigkeit unzulssig bundesgerichtshof beschlsse berufungsgerichts ausschlielich llen abs zpo angerufen bgh beschluss mrz ix zb bghz senatsbeschlsse februar iv zb famrz dezember iv zb famrz november iv zb famrz rechtsbeschwerde hiernach statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt abs satz nr zpo berufungsgericht angegriffenen beschluss zugelassen abs satz nr zpo beide voraussetzungen gegeben zustzliches auerordentliches rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft entscheidung verfa hrensgrundrechte beschwerdefhrers verletzt rstellung sonstigen grnden greifbar gesetzeswidrig bgh eschluss mrz aao senatsbeschlsse februar dezember jeweils aao beschwerdefhrer steht fllen verfahren zpo offen gergter verfassungsversto beseitigt kommt allein verfassungsb eschwerde bundesverfassungsgericht betracht beschwerdefhrer herangezogene entscheidung zivilsenats bundesgerichtshofs mai zb njw rr bereits deshalb einschlgig zugelassene rechtsbeschwerde zugrunde lag unzulssigkeit beschwerdefhrer eingelegten rechtsmittels folgt weder aufhebung angefochtenen en tscheidungen fortsetzung verfahrens beschwe rdegericht aussetzung vollziehung angefo chtenen entscheidungen wege einstweiligen anordnung betracht kommt mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen iv zb lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung vorinstanzen iv zb lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  3845. [['bundesgerichtshof beschluss ak oktober strafverfahren wegen mitgliedschaftlicher beteiligung auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidiger oktober gem stpo beschlossen untersuchungshaft beiden angeschuldigten fortzudauern etwa erforderliche haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung oberlandesgericht stuttgart bertragen grnde angeschuldigten wurden november vorlufig festgenommen seit november befinden aufgrund haftbefehle amtsgerichts stuttgart selben tag gs ersetzt haftbefehle ermittlungsrichters bundesgerichtshofs april angeschuldigter bgs angeschuldigter bgs abgendert haftfortdauer ber sechs monate hinaus anordnenden beschluss senats juli ak ununterbrochen untersuchungshaft haftbefehle fassung senats folgende tatvorwrfe gegenstand angeschuldigte libanesischer staatsangehriger syrien stuttgart orten bundesrepublik deutschland ende august festnahme mitglied ausland bestehenden vereinigung jaish al muhajirin wal ansar jamwa beteiligt deren zwecke ttigkeiten darauf gerichtet seien mord totschlag erpresserischen menschenraub geiselnahme begehen ausreise deutschland august syrien vereinigung angeschlossen militrische ausbildung absolviert kampfeinsatz teilgenommen oktober sei vorbergehend deutschland zurckgekehrt auftrag emirs geld ausrstungsgegenstnde fr jamwa beschaffen ausfhrung auftrags zwei nachtsichtgerte tarnkleidung erworben sowie berweisung usd fr zwecke vereinigung veranlasst angeschuldigten sei deshalb vorzuwerfen mitglied terroristischen vereinigung ausland auerhalb mitgliedstaaten europischen union beteiligt verbrechen strafbar abs abs stze stgb angeschuldigte deutscher staatsangehriger mnchengladbach stuttgart anfang oktober festnahme vereinigung dadurch untersttzt angeschuldigten kenntnis beschriebenen umstnde erledigung teilten auftrags geholfen beschaffung tarnkleidung mitgewirkt fr transport ausrstungsgegenstnde bestimmte kraftfahrzeug zugelassen entsprechenden versicherungsvertrag abgeschlossen bereiterklrt vorgesehenen transport landwege syrien gemeinsam angeschuldigten durchzufh ren terroristische vereinigung ausland auerhalb mitgliedstaaten europischen union untersttzt vergehen abs satz abs abs stze stgb ii untersuchungshaft beiden angeschuldigten ber neun monate hinaus fortzudauern dringenden tatverdacht nimmt senat bezug grnde haftfortdauerbeschlusses juli deren geltung zwischenzeitlich gendert ermchtigung strafrechtlichen verfolgung mitglieder untersttzer jaish al muhajirin wal ansar deutsche staatsangehrige bundesrepublik deutschland aufhalten ttig bundesministerium justiz verbraucherschutz nunmehr juli erteilt abs satz stgb entgegen auffassung verteidigers angeschuldigten entfaltet wirksamkeit fr angeschuldigten vorgeworfene tatgeschehen ansicht genannte vorschrift gestatte ermchtigung allgemeiner form fr verfolgung knftiger taten whrend zurckliegenden taten ausdrcklich konkreten sachverhalt bezogen msse folgt senat beim angeschuldigten besteht weiterhin haftgrund fluchtgefahr abs nr stpo senat nimmt insoweit erneut bezug zutreffenden grnde angeschuldigten ergangenen haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs april bgs deren fortgeltung zwischenzeit gendert beim angeschuldigten besteht jedenfalls haftgrund schwer kriminalitt abs stpo umstnden ausgeschlossen vollzug untersuchungshaft alsbaldige ahndung aufklrung tat gefhrdet wre juli bereitschaft erklrt sache auszusagen darauf veranlassten mehrtgigen nachvernehmungen polizeiprsidium stuttgart wesentlichen gestndig gezeigt umfangreiche angaben organisationsstrukturen vereinigung sowie kontaktleuten deutschland trkei syrien gemacht gleichwohl angeschuldigte indes unerheblichen freiheitsstrafe rechnen besorgen bindungen bundesrepublik deutschland ausreichend tragfhig daraus entspringenden fluchtanreizen verlsslich entgegenwirken knnen angeschuldigte libanesischer staatsangehriger verwandtschaftliche beziehungen libanon beruf erlernt schon ab mrz stand beschftigungsverhltnis mehr ging gelegenheitsarbeiten august gefassten
  3846. [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten verurteilung zahlung mehr nebst zinsen teil versumnis endurteil kammer fr handelssachen landgerichts dresden juli zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin transportversicherin gmbh deren tochtergesellschaft folgenden versicherungsnehmer versicherungsnehmer beauftragten beklagte russisches speditionsunternehmen transport sendung baumaterialien dresden moskau beklagte beauftragte beklagte litauisches frachtunternehmen unterfrachtfhrerin durchfhrung transports beklagte holte mehreren kisten bestehende sendung hochwertige steinplatten enthielt mai mehreren cmr frachtbriefen lkw ab mai wurde grenze russland vollstndige zollrevision angeordnet transportkisten wurden abgeladen geffnet mitarbeitern zollbehrde verschlossen lkw geladen beim entladen kisten moskau wurde festgestellt drei kisten aufgebrochen darin enthaltene steinplatten beschdigt klgerin versicherungsnehmer entschdigt soweit vorliegenden verfahren interesse abgetretenem recht empfngerin transportguts beklagte schadensersatzansprche hhe wertes zerstrten teils lieferung geltend gemacht landgericht beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt berufungsgericht deren berufung magabe zurckgewiesen beklagten zahlende betrag nebst zinsen beluft revision zugelassen hiergegen wendet beklagte beschwerde nichtzulassung revision vollstndige abweisung gerichteten klage erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde teilweise erfolg fhrt gem abs zpo teilweisen aufhebung angegriffenen urteils insoweit zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht angenommen beklagten durchgefhrten transport sei cmr anzuwenden beklagte hafte empfngerin transportguts anspruch klgerin abgetreten art abs verbindung art cmr fr entstandenen schaden voraussetzungen denen beklagte verschuldensunabhngigen haftung befreit wre lgen qualifiziertes verschulden beklagten landgericht recht festgestellt haftung beklagten sei art abs buchst art abs cmr rechnungseinheiten fr kilogramm beschdigung entwerteten teils sendung begrenzt berechnung sei gewicht kg zugrunde legen beklagte knne einwand gewicht beschdigten ware lediglich kg betragen gehrt landgericht gewicht beschdigten packstcke unstreitigen tatbestand kg angegeben feststellung unterliege tatbestandswirkung zpo sei unstreitiges vorbringen mageblich berufungsurteil beruht teilweise verletzung rechts beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg landgericht unstreitigen tatbestand festgestellt mitarbeiter empfngerin sendung russland festgestellt htten drei kisten steinplatten enthielten aufgebrochen darin enthaltene steine gewicht kg beschdigt seien auerdem gewechselten schriftstze bezug genommen entscheidungs grnden ausgefhrt ergebnis beweisaufnahme stehe fest qm fubodenplatten basalto di olbia qm wandplatten basalto di olbia qm wandplatten nero portoro seien beschdigt worden unbestritten gebliebenen vortrag klgerin gewicht geschdigten packstcke kg betragen berufungsgericht unrecht angenommen sei gem zpo feststellung landgerichts gebunden gewicht beschdigten ware kg betragen aa berufungsgericht grundsatz zutreffend davon ausgegangen tatschliche vorbringen parteien erster linie tatbestand landgerichtlichen urteils entnehmen satz zpo hierzu zhlen tatschlichen feststellungen entscheidungsgrnden enthalten bgh urteil mai xi zr bghz enthlt tatbestand bezugnahme schriftstze anlagen abs satz zpo davon auszugehen deren inhalt bestandteil mndlichen verhandlung gemacht worden bgh urteil november iv zr njw rr beweiskraft tatbestands bindung fr revisionsgericht entfallen soweit feststellungen widersprche unklarheiten aufweisen bgh urteil mai
  3847. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb mrz verfahren aufhebung inlndischer schiedssprche nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja streitwertabhngige schiedsrichtervergtung zpo setzt schiedsgericht rahmen zpo treffenden kostenentscheidung streitwert schiedsgerichtlichen verfahrens fest stellt unzulssiges richten eigener sache dar vergtung schiedsrichter vereinbarungsgem streitwertabhngig festsetzung streitwerts allerdings verhltnis schiedsparteien zueinander verbindlich insoweit grundlage schiedsgericht angeordneten kostenerstattung parteien bleibt jedoch unbenommen ordentlichen gerichten anhngig machenden vergtungsstreitigkeit gegenber schiedsrichtern darauf berufen streitwert hoch festgesetzt worden sei bgh beschluss mrz iii zb kammergericht iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats kammergerichts august sch zurckgewiesen antragsteller trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens streitwert fr rechtsbeschwerdeverfahren mio festgesetzt grnde antragsteller leitete schreiben januar schiedsverfahren antragsgegnerinnen mndlichen verhandlung schiedsgericht nahm antragsteller schiedsklage zurck oktober erlie schiedsgericht schiedsspruch beendigung schiedsverfahrens pflicht antragstellers kosten tragen streitwertfestsetzung mio vorbehalt hinsichtlich entscheidung ber hhe antragsteller antragsgegnerinnen erstattenden kosten enthielt schiedsspruch januar berichtigte schiedsgericht schiedsspruch grnden februar erlie schiedsgericht schiedsspruch ber erstattungsansprche antragsgegnerinnen bezglich schiedsgericht geleisteten vorschsse auergerichtlichen kosten antragsteller aufhebung schiedssprche schiedsspruchs oktober jedoch ausnahme ausspruchs schiedsverfahren beendet beantragt hilfsweise feststellung begehrt schiedsspruch oktober bezglich ziffer iii streitwert rechtswirkung schiedsspruch entfaltet kammergericht schiedsvz antrge zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde antragstellers ii gesetzes wegen statthafte abs satz nr abs satz abs nr fall zpo brigen abs zpo zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg entgegen auffassung antragstellers verstt weder streit wertfestsetzung schiedsspruch oktober darauf aufbauende entscheidung ber kostenerstattung schiedsspruch februar verbot richtens eigener sache grundsatz niemand eigener sache richter gehrt grundprinzipien rechtsstaats insoweit wesen richterlichen ttigkeit nichtbeteiligten dritten sachlicher persnlicher unabhngigkeit ausgebt vgl bverfge verbot richtens eigener sache fr gerichtliche verfahren ausschlussgrund fr ausbung richteramts nr zpo formuliert gilt fr schiedsrichterliche verfahren enthlt buch zpo zpo ausschluss ablehnungsgrnde berechtigten zweifeln unparteilichkeit schiedsrichters grundsatz niemand eigener sache richten darf gilt unverzichtbarer bestandteil rechtsstaatlichen gerichtsbarkeit vgl bgh urteile dezember vii zr bghz november vii zr bghz ff senatsurteile juli iii zr bghz mrz iii zr bghz verletzung fhrt aufhebung schiedsspruchs wobei vorliegenden fall dahinstehen schiedsspruch insoweit unzulssigen verfahren beruht vgl etwa senatsurteil mrz aao abs nr zpo beschluss juli iii zb bghz abs nr zpo verfahrensrechtlichen ordre public abs nr buchst zpo verstt vgl senatsurteil november iii zr wm abs nr zpo siehe senatsurteil mai iii zr bghz deutschen ordre public art buchst un vgl mnchkommzpo mnch aufl rn musielak voit zpo aufl rn zller geimer zpo aufl rn rn kosten schiedsverfahrens anbetrifft bedeutet verbot richtens eigener sache fr schiedsrichter zunchst vergtungsansprche parteien zusprechen schiedsspruch titulieren drfen parteien fr schiedsrichterliche ttigkeit ausreichenden vorschuss geleistet schiedsgericht weitere ttigkeit bgb zurckhalten vgl bgh urteil februar vii zr bghz senatsurteil april iii zr bghz parteien schiedsvertrags pflicht trifft durchfhrung verfahrens frdern hierbei soweit erforderlich partei zusammenzuwirken abschluss verfahrens schiedsspruch kommt parteien grundstzlich gleichen anteilen vorschuss verpflichtet zahlt partei anteil s
  3848. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen verfahren entsprechender anwendung zpo entscheidung gerichtshofs europischen union verfahren zr ausgesetzt grnde klgerinnen entwickeln produzieren vertreiben videospiele videospiel konsolen darunter konsole nintendo ds zahlreiche dafr passende spiele klgerin inhaberin urheberrechtlichen schutzrechte computerprogrammen sprach musik lichtbild filmwerken sowie laufbildern bestandteil videospiele klgerin tochterunternehmen klgerin europischen wirtschaftsraum spiele spielekonsolen nintendo of europe gmbh tochtergesellschaft klgerin zugleich deren lizenznehmerin hergestellt vertrieben nintendo of europe gmbh klgerin ermchtigt wettbewerbsrechtliche ansprche durchzusetzen videospiele ausschlielich besonderen fr nintendo ds konsole passenden speichermedien slot karten angeboten kartenschacht konsole slot eingesteckt karten verfgen ber eingebauten speicher software sowie grafik audiodateien spiele gespeichert endkundenmarkt gerte erhltlich denen karten ausgelesen beschrieben knnen slot eingesteckte karte kn nen konsole spiele geladen gespielt klgerinnen slot karten speziell fr nintendo ds konsole entwickelt vervielfltigung spiele durchschnittsverbraucher verhindern beklagte bot jahr internet adapter fr nintendo dskonsole adapter originalen speicherkarten form gre genau nachgebildet slot konsole passen verfgen ber einschub fr micro sd karte ber eingebauten speicherbaustein flash speicher nutzer konsole knnen hilfe adapter internet angebotene kopien spielen klgerinnen dritten auslesen originalkarten umgehung kopierschutzmanahmen erstellt worden konsole verwenden laden kopien spiele internet herunter bertragen sodann entweder micro sd karte anschlieend adapter eingesteckt unmittelbar eingebauten speicherbaustein adapters mithilfe adapter nintendo ds konsole fr vielzahl spielen anbieter genutzt adapter weder ce kennzeichnung herstellerangaben versehen klgerin sieht vertrieb adapter versto vorschrift abs urhg schutz wirksamer technischer manahmen daher beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen gewerblichen zwecken kartenschacht nintendo ds spielkonsole passende sogenannte slot karten ber internen wiederbeschreibbaren speicher vorrichtung verwendung micro sdkarte verfgen geeignet internet verfgbare kopien nintendods spielen klgerinnen nintendo ds konsole abzuspielen insbesondere nher bezeichneten slot karten einzufhren verbreiten verkaufen hinblick verkauf bewerben besitzen darber hinaus verurteilung beklagten auskunftserteilung rechnungslegung vernichtung karten sowie feststellung schadensersatzpflicht begehrt klgerin beklagte wegen verstoes nr uwg verbindung gesetzes ber technische arbeitsmittel verbraucherprodukte gpsg zweiten verordnung gerte produktsicherheitsgesetz zweite gpsgv unterlassung auskunftserteilung rechnungslegung sowie feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten blick urheberechtlichen ansprche erfolg geblieben blick wettbewerbsrechtlichen ansprche hinsichtlich auskunftsanspruchs geringen teil erfolg gehabt senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerinnen beantragen verfolgt beklagte antrag abweisung klage ii aussetzung verfahrens entsprechender anwendung zpo gleichzeitiges vorabentscheidungsersuchen gerichtshof europischen union grundstzlich zulssig entscheidung rechtsstreits beantwortung frage abhngt bereits rechtsstreit gerichtshof europischen union vorabentscheidung art aeuv vorgelegt wurde bgh beschluss januar viii zr juris rn beschluss mai zr juris rn senat verfahren zr gerichtshof europischen union auslegung art abs buchst richtlinie eg europischen parlaments rates mai harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandten schutzrechte informationsgesellschaft abl nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt steht art abs buchst richtlinie eg anw
  3849. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten totschlags gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde zeugen hauptverhandlung rechtsfehlerhaft ber zeugnis verweigerungsrecht belehrt worden senat jedoch bereinstimmung bundesanwaltschaft ausschlieen urteil versto abs stpo beruht prozessverhalten smtlicher angehriger familie strafantrag familie gestellt polizei angaben sache gemacht zeigt gesamtschau ber zeugnisverweigerungsrecht belehrten geschdigten strafrechtliche verfolgung drei angeklagten ankam daher davon auszugehen zeugen ordnungsgemer belehrung stpo ausgesagt htten vgl senat nstz rr nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  3850. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr wstmann richterin harsdorf gebhardt fr recht erkannt revision klgers zurckweisung anschlussrevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden berufung beklagten schluss urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf juni magabe zurckgewiesen beklagte verurteilt klger eigentum besitz tenor landgerichtlichen urteils nher bezeichneten grundstck bertragen beklagte kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klger verlangt bertragung eigentums besitzes ferienhausgrundstck sardinien italien parteien geschftlich familir miteinander verbunden beklagte bruder zeugin inzwischen geschiedenen ehe frau klgers beklagte erwarb jahr zeugen streitgegenstndliche grundstck zunchst schloss mrz privatschriftlichen vertrag zeugen kaufpreis dm angegeben klger rechtsanwalt ttig fr herbeifhrung abwicklung abzuschlieenden notariellen vertrags honorar dm zustehen kaufpreis beklagten konto kanzlei klgers hinterlegt mrz berwies beklagte dm konto kanzlei klgers mrz schloss zeugen italien notariellen kaufvertrag ber grundstck wurde gesamtkaufpreis mio lire vereinbart vertrag besttigte zeuge wahrheitswidrig gesamtbetrag beklagten bereits deutschland erhalten tatschlich berwies beklagte erst august zweite kaufpreisrate dm konto kanzlei klgers oktober berwies klger dm beklagten hlftige kaufpreisrckerstattung klger verlangt bertragung eigentums besitzes grundstck macht geltend beklagte auftrag treuhnder fr erworben landgericht ber behauptete treuhandabrede parteien beweis erhoben beklagten bertragung grundstcks verurteilt berufungsgericht berufung beklagten landge richtliche schlussurteil teilweise abgendert beklagten verurteilt klger lediglich hlftiges miteigentum hlftigen mitbesitz streitgegenstndlichen grundstck einzurumen senat zugelassenen revision verfolgt klger kla ge soweit berufungsgericht abgewiesen wurde anschlussrevision mchte beklagte vollstndige klageabweisung erreichen entscheidungsgrnde revision erfolg anschlussrevision bleibt erfolg versagt berufungsgericht bejaht bereinstimmung landgericht vorbringen klgers folgend abrede parteien beklagte grundstck treuhnderisch fr klger erwerben meint jedoch vereinbarung sei nachtrglich dahin abgendert worden treuhandauftrag hlftigen miteigentumsanteil bezogen ii berufungsurteil hlt angriffen revision gegensatz denen anschlussrevision stand klage zulssig rechtsfehlerfrei berufungsgericht zustndigkeit deut schen gerichte gem art nr eugvvo ausgeschlossen angesehen vgl bgh urteil august xii zr njw rr parteien angegriffen jedoch revisionsgericht selbstndig prfen abs zpo ausgeschlossen vgl bghz gegensatz auffassung beklagten klageantrag berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgelegten form hinreichend bestimmt abs nr zpo davon auszugehen klageantrag stattgebende urteil vollstreckungsfhigen inhalt bghz hinreichend bestimmt bertragung eigentums grundstck gerichteter klageantrag vgl bghz aao sofern wovon auszugehen grundstck hinreichend bezeichnet kommt gegensatz auffassung beklagten darauf klageantrag angegeben form willenserklrung abzugeben rechtskrftiges urteil fingiert abs satz zpo abgabe willenserklrung fr wirksamkeit notwendigen form vgl rgz olg kln njw rr mnchkommzpo gruber aufl rn hk zpo pukall zpo aufl rn soweit zpo entsprechende vollstreckung urteils italien mglich bleibt klger mglichkeit antrag abs zpo stellen vgl stein jonas brehm zpo aufl rn klage begrndet klger steht anspruch bertragung eigentums besitzes streitgegenstndlichen grundstck beklagten bgb durchgreifend rahmen anschlussrevision vorgebrachten angriffe beklagten beweiswrdigung berufungsgerichtes parteien vereinbarung geschlossen wonach beklagte streitgegenstndliche grundstck fr klger treuhnderisch erwerben wrdigung revisionsgericht daraufhin berprft tatrichter denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verletzt fr
  3851. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil iii zr verkndet mrz anker justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs nr allein umstand anleger abschluss beratung formalen vollzug bereits getroffenen anlageentscheidung kurz zeichnungsschein unterschrift vorgelegt text scheins unterzeichnung durchliest deshalb widerspruch erfolgten beratung schein enthaltenen angaben anlage bemerkt rechtfertigt fr vorwurf grob fahrlssiger unkenntnis sinne abs nr bgb bgh versumnisurteil mrz iii zr olg frankfurt lg darmstadt ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert pohl dr arend fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main sitz darmstadt januar kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hinblick vorwurf anlegergerechter beratung abgewiesen worden umfang sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagte schadensersatzansprche wegen beratungspflichtverletzungen zusammenhang zeichnung genussrechtsbeteiligungen inzwischen insolventen mbh zuletzt gmbh august september dezember geltend landgericht klage durchfhrung beweisaufnahme wesentlichen stattgegeben hierbei einzelrichter soweit fr revisionsverfahren bedeutung davon ausgegangen beratung klgerin anlegergerecht sei sichere anlage fr altersvorsorge gewollt fr beklagte ttige beraterin beteiligungen sicher risikolos empfohlen obwohl spekulatives anlageprodukt bestehendem vorliegend realisiertem totalverlustrisiko gehandelt anspruch schadensersatz sei verjhrt soweit kleingedruckten text zeichnungsscheine risikohinweise befnden stehe fest klgerin text unterzeichnung gelesen deshalb diskrepanz erfolgten beratung erkannt verhalten klgerin sei insoweit allenfalls normal fahrlssig einzustufen sodass voraussetzungen abs nr bgb vorlgen berufung beklagten oberlandesgericht klage begrndung abgewiesen unterschreiben zeichnungsscheine vorherige lektre inhalts sei grob fahrlssig hiergegen richtet senat beschrnkt vorwurf anlegergerechten beratung zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision fhrt teilweisen aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht hierbei ber rechtsmittel antragsgem versumnisurteil entscheiden urteil beruht inhaltlich sumnis beklagten bercksichtigung gesamten sach streitstands vgl senat versumnisurteil november iii zr wm rn mwn berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt erstinstanzlichen feststellungen grund hhe anspruchs knnten dahinstehen klageforderung jedenfalls verjhrt sei landgericht grob fahrlssige unkenntnis klgerin anspruchsbegrndenden tatsachen jahre verneint veranlassung verpflichtung bestanden zeichnungsscheine lesen auffassung teile berufungsgericht scheinen fnden hinweise risiken anlage unternehmensbeteiligung sei rechtssicherheitsgesichtspunkten unvereinbar wiederholt vertrge unterzeichnen spter deren verbindlichkeit hinweis leugnen erklrungen gelesen mithin bewusst eigene interessen augen deren inhalt verschlossen klgerin htte scheine minimalanforderung sorgfalt eigenen angelegenheiten lesen mssen wre sofort widerspruch inhalt beratung aufgefallen klgerin sei bewusst hingabe geld empfang anlageprodukts verpflichtet scheine enthielten insoweit rechtsgeschftliche erklrung gebe grund unterschrift unverbindlich rechtsfolgenlos anzusehen willenserklrung msse klgerin vielmehr hnlich blankounterschrift zurechnen lassen ii angefochtene urteil hlt umfang beschrnkten revisionszulassung rechtlichen nachprfung stand grobe fahrlssigkeit setzt objektiv schwerwiegenden subjektiv entschuldbaren versto anforderungen verkehr erforderlichen sorgfalt voraus grob fahrlssige unkenntnis sinne abs nr bgb liegt glubiger kenntnis deshalb fehlt ganz naheliegende berlegungen angestellt beachtet gegebenen fall htte einleuchten mssen etwa glubiger anspruch begrndenden umstnde frmlich aufgedrngt glubiger persnlich schwerer obliegenheitsversto e
  3852. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bmw emblem markeng abs nr nr schwarz weie marke zeichen farbe identisch sofern farbunterschiede unbedeutend markenmige benutzung liegt plakette anbringung ersatzteilen dient bekannten marke automobilherstellers versehen klagemarke dritten fr produkte eigene marke benutzt schutzschranke nr markeng erffnet bgh urteil mrz zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin bekannter deutscher automobilhersteller inhaberin beim deutschen patent markenamt farben schwarz wei eingetragenen wort bild marke nr fr plaketten schutz beansprucht plaketten zeichen denen inneren felder farben blau wei anschlieende kreis schwarz buchstaben sowie umrandungen silberner farbe gestaltet klgerin artikelbezeichnung bmw vertrieben fronthaube sowie heck hergestellten kraftfahrzeuge angebracht bmw emblem handelt berhmte marke beklagte vertreibt national international autoteile stellt ebenfalls bmw plaketten her deren gestaltung plaketten klgerin gleicht vertreibt artikelbezeichnung repl lieferte plaketten grerer stckzahl australien abmahnung klgerin gab beklagte mai unterlassungsverpflichtungserklrung ab auskunfts schadensersatz vernichtungsansprche klgerin wies dagegen ebenso zurck zahlung auergerichtlicher abmahnkosten daraufhin klgerin erhobene klage erkannte landgericht lg hamburg urteil mrz juris kleinen teil abmahnkosten antragsgem folgt beklagte verurteilt auskunft erteilen rechnung legen umfang geschftlichen verkehr nachfolgend abgebildete emblem verkehr gebracht verkehr bringen lassen angeboten genannten zwecken besessen besitzt entsprechende embleme ausgefhrt vorlage verbindlich unterzeichneten verzeichnisses angaben belege enthalten liefermengen lieferzeiten lieferpreise gewerbliche abnehmer sowie nachstehend abgebildeten emblemen erzielten umsatz angebotsmengen angebotszeiten angebotspreise angebotsempfnger einzelnen kostenfaktoren aufgeschlsselten gestehungskosten erzielten gewinn betriebene werbung insbesondere angabe werbemedien auflagenhhe werbeprospekten fr werbung aufgewandten kosten ii beklagte verurteilt auskunft erteilen ber herkunft vertriebswege verletzungsgegenstnden gem ziffer vorlage verbindlich unterzeichneten verzeichnisses angaben enthalten ber namen anschrift herstellers lieferanten vorbesitzer verletzungsgegenstnde gem ziffer sowie ber menge enthaltenen bestellten verletzungsgegenstnde gem ziffer iii beklagte verurteilt umfang vorstehenden auskunft gem ziffer ii belege herauszugeben nmlich jeweiligen einkaufs verkaufsbelege sowie rechnungen lieferscheine wobei angaben ber sonstige verkufe sowie sonstige preise belegen geschwrzt knnen iv festgestellt beklagte verpflichtet klgerin smtlichen schaden erstatten gem ziffer beauskunftende handlungen entstanden entstehen beklagte verurteilt smtliche besitz befindliche verletzungsgegenstnde gem ziffer gerichtsvollzieher zwecke vernichtung herauszugeben vi beklagte ferner verurteilt klgerin nebst zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit juli zahlen berufungsgericht dagegen gerichtete berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt begehrt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klage sei landgericht zuerkannten umfang begrndet beklagte markenrecht klgerin gem abs nr markeng verletzt schutzschranke nr markeng berufen knne ausgefhrt benutzung logos klgerin fr beklagten vertriebene bmw plakette sei markenmige verwendung dritthersteller grundstzlich berechtigt seien originalprodukt verbaubare kfz ersatzteile markt bringen wettbewerb originalhersteller treten sei beklagte nr markeng befugt bmwplaketten ve
  3853. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september restitutionsklageverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnchen juni kosten restitutionsklgers unzulssig verworfen antrag restitutionsklgers beiordnung notanwalts fr einlegung rechtsbeschwerde vorgenannten beschluss abgelehnt wert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt grnde rechtsbeschwerde jedenfalls unzulssig bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo antrag beiordnung notanwalts abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussichtslos frist einlegung rechtsbeschwerde abgelaufen wiedereinsetzung vorigen stand restitutionsklger gewhrt antrag beiordnung notanwalts innerhalb notfrist abs zpo eingegangen vgl bgh beschluss januar ix za wum kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  3854. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen anstiftung betrug beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts augsburg juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat prfung strafbarkeit gem abs nr gmbhg ging strafkammer feststellung insolvenzantragspflicht wegen zahlungsunfhigkeit gem abs satz gmbhg zutreffend legaldefinition abs insolvenzordnung wirkung januar konkursordnung ablste abs inso schuldner zahlungsunfhig lage flligen zahlungspflichten erfllen merkmale dauer wesentlichkeit gesetzgeber insolvenzordnung umschreibung zahlungsunfhigkeit bewusst verzichtet geltung alten rechts ko verbreiteten neigung begegnen begriff zahlungsunfhigkeit stark einzuengen ber wochen sogar monate fortbestehende illiquiditt rechtlich unerheblichen zahlungsstockung erklren legaldefinition frhere rechtsprechung berholt wonach glubigern ernstlich eingeforderten verbindlichkeiten magebend entscheidend allein zeitpunkt flligkeit forderung stundungsvereinbarung hinausgeschoben zahlungsunfhigkeit abzugrenzen weiterhin bloe zahlungsstockung kurzfristig behebbare mangel flssigen mitteln zeitraum maximal drei wochen beseitigen kreditwrdige person lage binnen zwei drei wochen bentigten betrge darlehensweise beschaffen liegt vorneherein zahlungsunfhigkeit vgl bgh wistra schulzeosterloh baumbach hueck gmbh gesetz aufl rdn ff rdn bieneck mller gugenberger bieneck wirtschaftsstrafrecht aufl rdn ff senat versteht daher urteil bundesgerichtshofs april str rdn hinweis jahr stammende entscheidung bundesgerichtshofs alten konkursrecht bghr gmbhg abs zahlungsunfhigkeit gewhlte formulierung wonach zahlungsunfhigkeit konkreten fall seit dezember sinne gmbhg auen erscheinung tretende mangel zahlungsmitteln beruhende voraussichtlich dauernde unvermgen unternehmens sei sofort erfllenden geldschulden wesentlichen begleichen dahingehend zahlungsstockung sinne neuen insolvenzrechts angesprochen davon strafsenat alte rechtsprechung trotz neuen legaldefinition abs fr bereich strafrechts hintanstellung zivilrechtsakzessoriett strafnorm perpetuieren ber ltere rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs jahre bgh wistra aao hinwegsetzen ausgegangen nack wahl kolz ribgh dr graf befindet urlaub deshalb unterschrift gehindert hebenstreit nack'],['Soon']]
  3855. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold dezember soweit betrifft feststellungen aufgehoben fall urteilsgrnde ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen einschleu sens auslndern drei fllen sowie hehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen hehlerei gem abs stgb fall urteilsgrnde feststellungen getragen danach kaufte angeklagte staatsangehrigen italienischen fr euro pkw mercedes diesel erst februar fr euro erworben bergabe pkws dortmund mrz veruerte angeklagte fahrzeug betrchtlichem gewinn zuvor besprochen diebstahl versicherten pkw gestohlen melden versicherungssumme auszahlen lassen mai zeigte polizei italien bewusst wahrheits widrig diebstahl fahrzeugs abs stgb setzt vortat voraus rechtswidrigen besitzlage hehlereigegenstand betracht kommenden sache gefhrt versicherungsnehmer gehrende versicherte sache verkauft anschlieend versicherungsbetrug begehen schafft rechtswidrige besitzlage trotz kriminellen absichten weiterhin berechtigter verfgt verkauf liegende versicherungsmissbrauch gem abs stgb berlassen daher taugliche vortat fr hehlerei versicherten sache bgh beschluss november str rn beschluss februar str nstz beschluss juli str stree hecker schnke schrder aufl rn berichtigung schuldspruchs kommt betracht landgericht feststellungen getroffen ver sicherung herangetreten dabei gelungen auszahlung versicherungssumme erwirken vgl bgh beschluss juli str derartige feststellungen erforderlich entscheiden angeklagte wegen beihilfe betrug abs stgb beihilfe versuchten betrug abs stgb versicherungsmissbrauch alternative beiseiteschaffens versicherten sache abs stgb strafbar gemacht sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung rechtsfehlerfrei getroffenen lediglich ergnzenden feststellungen ueren sachverhalt knnen bestehen bleiben aufhebung verurteilung wegen hehlerei zieht aufhebung festgesetzten gesamtstrafe mutzbauer roggenbuck schmitt franke quentin'],['Soon']]
  3856. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen gegenvorstellung angeklagten beschlu senats oktober zurckgewiesen grnde senat revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg februar schuldspruch besttigt rechtsfolgenausspruch aufgehoben angeklagte beantragt stpo wege gegenvorstellung berprfung verwerfenden teils entscheidung senat nachteil feststellungen landgerichts abgewichen sei fall ii urteilsgrnde betreffende antrag erfolg entscheidung senats einklang feststellungen landgerichts steht fr teilweise schadenswiedergutmachung beginn hauptverhandlung vorgesehene geldbetrag dm notfalls fr aufstockung kaution verfgbar htte mssen ergibt bereits landgericht festgestellten tatumstnden brigen landgericht berlegung angestellt darlegungen ua entnehmen ausgefhrt damals untersuchungshaft befindende mandant sei nen materiellen mitteln wichtige freiheit erkaufen weshalb recht konnte angeklagte mglichkeit gefhrdete ber gelder ernstfall sofort frei verfgen knnen strafkammer geldern drei geldbetrge schadenswiedergutmachung vorgesehenen teil gemeint ergibt ausdrcklich vorausgehenden satz drei zahlbetrge genannt worden erwgung senat angeklagten beanstandeten satz beschlu oktober gebilligt recht begrndet berlegung landgerichts einklang getroffenen feststellungen steht wonach hhe kaution ungewi staatsanwaltschaft sicherheitsleistung hhe verlangt weit ber angeklagten dafr vorgesehene summe million dm hinausgegangen tolksdorf miebach lienen winkler hubert'],['Soon']]
  3857. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil notst brfg verkndet mrz freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle disziplinarverfahren bundesgerichtshof senat fr notarsachen sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr rinne vorsitzender richter bundesgerichtshof seiffert dr kurzwelly sowie notare dr lintz eule beisitzende richter bundesanwalt dr schnarr vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt ltz binder landau pfalz rechtsanwalt dr bracher bonn rechtsanwalt dr kleine cosack freiburg verteidiger justizamtsinspektor freitag urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt berufung notars urteil notarsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken juni rechtsfolgenausspruch aufgehoben folgt gefat notar einheitlichen dienstvergehens schuldig verweis geldbue notar kosten disziplinarverfahrens erster instanz einschlielich derjenigen behrdlichen verfahrens tragen kosten berufungsverfahrens notar darin entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse notar je hlfte last rechts wegen grnde oberlandesgericht notar wegen mehrfacher verletzung dienstlicher pflichten einheitlichen dienstvergehens fr schuldig befunden entfernung amt erkannt dagegen richtet gem bnoto ff bdo zulssige zunchst unbeschrnkt eingelegte berufung notars einstellung disziplinarverfahrens hilfsweise freispruch erstrebt berufungshauptver handlung notar sodann zustimmung vertreters bundesanwaltschaft berufung rechtsfolgenausspruch beschrnkt solchermaen beschrnkte rechtsmittel dahingehend erfolg entfernung amt lediglich verweis geldbue erkennen ii beschrnkung berufung amts wegen prfen wirksam insbesondere besteht einstellung disziplinarverfahrens zwingendes verfahrenshindernis gem bnoto abs abs nr bdo disziplinarklage verbindung nachtragsschriftsatz juli gengt ordnungsgeme anschuldigungsschrift stellenden anforderungen bnoto bdo bzw abs ldg zumindest przisierung nachtragsschriftsatz entgegen ansicht notars nachtragsanklage darstellt notar vorgeworfene tglicher praxis begangene fehlverhalten mtern zeitlich rtlich begrenzt bezglich art fehlerhaften dienstverrichtung ausreichend przise dargelegt strafgerichtliche freispruch landgerichts urt dezember kls js stellt ebenfalls prozehindernis fr disziplinarverfahren dar sog disziplinarischer berhang besteht vgl abs bdo gilt abgesehen davon strafurteil vorflle amt schrnkung vorgnge aufgrund dortigen verfahrensbenicht betraf fr smtliche schuldigungen disziplinarverfahren danach betracht kommenden etwaigen verste abs donot abs bnoto beurkg verhltnis gegenstand strafverfahrens unterschiedlicher ebene bewegen derartige disziplinarrechtliche verste begrnden zwangslufig strafbarkeit stgb infolge wirksamen berufungsbeschrnkung schuldspruch zugrundeliegenden bindungswirkung freisprechenden strafurteils gem abs satz ldg abs satz bdo bercksichtigenden feststellungen urteils oberlandesgerichts rechtskraft erwachsen senat daher folgendem auszugehen feststellungen rechtskrftigen strafurteil verfuhr notar beurkundungen notariat regel weise vorbereiteten entwrfe niederschrift mandanten besprach falls notwendig inhaltlich stilistisch orthographisch handschriftlich nderte randvermerke ber abnderungen anzubringen danach verlas entwrfe lie mandanten gesonderten blatt unterschreiben vermerk trug vorgelesen notar beteiligten genehmigt eigenhndig unterschrieben eigene unterschrift setzte unterschriften mandanten woraufhin entlie bevor entwrfe unterschriftenblttern geschftsgang gab lie banddiktaten entwrfe reinschriften ausdrucken entwrfen verglich kam reinschriften abermals verbesserte nochmals ausdrucken lie zufriedenheit gefunden entwrfe wurden ausdrucken reinschriften sowie unterschriftenblttern broklammer verbunden sachbearbeitern bergeben begleitverfgungen anhefteten schreibkrfte verbanden mittels heftrcken ausdrucke unterschriftenblttern legten entwrfe daneben aktenmappe ab ausfertigungen abschriften wurden reinschriften unterschriftenblttern gefertigt abgesandt anfertigung erst absendung ausfertigungen abschriften wurden reinschriften gesiegelt unterschriftenblttern vernht entwrfe wurden nebenakten abg
  3858. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr januar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer richter dr bnger beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo nr egzpo sache erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt entscheidungserheblicher weise anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg klgerin begehrt beklagten zwischenhndlerin kaufpreis fr vorangegangener musterlieferung ab juli auftrag gegebene november februar sukzessive ausgefhrte lieferung metallbolzen beklagte verweigert zahlung berufung sachmangel vereinbarten hrtespezifikation abweichende festigkeit bolzen hoher mangangehalt endkunden festgestellt mai nochmals juli gegenber beklagten beanstandet worden sei landgericht klage begrndung stattgegeben behauptete mngelrge versptet sei beklagte deshalb mngel berufen knne berufungsgericht klage begrndung abgewiesen behauptete mangel bestehe verdeckten mangel handele mngelanzeige erst unverzglich entdeckung erfolgen mssen streitfall rechtzeitig erfolgt sei dagegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde erfolg macht nichtzulassungsbeschwerde geltend berufungsgericht anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verletzt entscheidungserheblichen sachvortrag klgerin beklagten behaupteten mangel bergangen dadurch versumt vorbringen klgerin art abs gg gebotenen weise kenntnis nehmen beweis ber beklagten behaupteten mangel erheben vgl bgh beschlsse februar viii zr wum rn mwn juni xii zr njw ii juni ii zr njw rr rn juni vii zr nzbau rn mai zr juris rn berufungsgericht ausgefhrt lieferung mangelbehafteter bolzen sei vorbringen parteien auszugehen klgerin hohe festigkeit hohen mangangehalt geliefer ten bolzen bestritten allein darauf berufen genau bolzen geliefert gegenstand vorher gelieferten muster seien muster auftrag genau bezeichnete bolzen seien jedoch vertragsgegenstand nichtzulassungsbeschwerde beanstandet recht berufungsgericht wrdigung klgerin htte bereinstimmung gelieferten bolzen zuvor erstellten mustern berufen geltend gemacht bolzen vertragsgem seien vorbringen klgerin kern erfasst dadurch anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg verletzt unstreitig beklagte zunchst musterbolzen vorgaben hrtespezifikation anl klgerin bestellt februar erhalten bezahlt ga anl musterbolzen beklagte vortrgt mangelfrei kunden beanstandet worden ga daraufhin kam aufgrund bestellungen beklagten juli anl auftragsbesttigungen klgerin august anl produktionsfreigabe beklagte september anl auftragserteilung ber lieferung streitgegenstndlichen bolzen ebenso musterbolzen hrtegrad aufweisen sollten anl unrecht meint berufungsgericht klgerin htte bereinstimmung bolzen zuvor gelieferten mustern berufen bestritten gelieferten bolzen hinsichtlich vereinbarten hrtegrades mangangehalts vertragsgem seien vielmehr klgerin nichtzulassungsbeschwerde bezugnahme vorinstanzlichen sachvortrag klgerin einzelnen darlegt ver stndiger wrdigung vorbringens geltend gemacht gelieferten bolzen gleicher weise vertragsgem seien zuvor gelieferten hinsichtlich technischen anforderungen insbesondere geforderten hrtegrades identischen musterbolzen beklagten unstreitig mangelfrei gebilligt worden klgerin schriftsatz november ausdrcklich darauf berufen gelieferte ware vereinbarungen zuvor erhaltenen mustern entspreche ga schriftsatz klgerin februar ga nochmals vorgetragen parteien htten letztlich lieferung bolzen gem musterbestellung november order juli besttigten preisen geeinigt nunmehr erfolgten lieferungen entsprchen exakt jahr gelieferten musterbolzen bestellung november gelte insbesondere fr materialbeschaffenheit behandlung bolzen grund seien bolzen mangelfrei festigkeit fr kunden beklagten nunmehr hoch klge
  3859. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape richterin mhring oktober beschlossen gegenvorstellung antragstellers senatsbeschluss september zurckgewiesen antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren beschluss zivilkammer landgerichts berlin juni abgelehnt antrag wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig verworfen grnde gegenvorstellung auszulegende schreiben antragstellers oktober gibt anlass nderung angegriffenen beschlusses bleibt vielmehr festzuhalten antragsteller erhobene rechtsbeschwerde hinblick unterbliebene zulassung beschwerdegericht statthaft nichtzulassung rechtsbeschwerde findet revision nichtzulassungsbe schwerde statt bgh beschluss november ix za wum auerordentlichen beschwerde erffnet bgh beschluss mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff mangels erfolgsaussichten fr beabsichtigte rechtsverfolgung satz zpo bewilligung beantragten prozesskostenhilfe versagen antrag wiedereinsetzung vorigen stand statthaft rechtsmittel antragstellers unverschuldeten fristversumnis sinne zpo scheitert antragsteller rechnen sache antwort weitere eingaben erhalten vill lohmann pape fischer mhring vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung ik lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3860. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mai rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter galke richter sthr offenloch richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung hinsichtlich berufungsantrge sowie hinsichtlich berufungsantrags insoweit zurckgewiesen worden begehrten auergerichtlichen rechtsverfolgungskosten betrag nebst zinsen bersteigen sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen brigen nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klger verlangt beklagten schadensersatz zusammenhang erwerb wertpapieren beklagten alleinige vorstnde zwischenzeitlich insolventen ag bereich anlageberatung ttig ertrge insbesondere provisionen emittenten empfohlenen anlagen erwirtschaftete jahren erwarb veruerte ag fr klger rahmen bestehenden vermgensverwaltungsvertrags wertpapiere zudem kaufte klger ab juni telefonischer beratung empfehlung fr ag ttigen kundenberaters wertpapiere darunter neben genussscheinen genussscheine ag klger behauptet sei hinreichend ber anlagen verbundenen risiken insbesondere emittenten totalverlustrisiko aufgeklrt worden dafr seien beklagten verantwortlich kundenberater systematisch fehlerhaften anlageberatung veranlasst htten soweit gegenstand nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens klger klage ersatz fr wertpapiere gezahlten kaufpreise abzglich erzielter erlse zug zug abtretung ansprche gehaltenen wertpapieren sowie ersatz entgangener anlagezinsen vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten jeweils nebst verzugszinsen verlangt ferner feststellung begehrt beklagten gegenleistungen annah meverzug befinden schlielich beklagten erstattung zinsdifferenz zuzglich verzugszinsen anspruch genommen daraus ergeben ag bezglich tagesgeldbetrags verzinsung zugesagt erbracht berufungsantrag ziff klage vollstndiger klageabweisung landgericht berufungsinstanz erfolg bezglich fr april erworbenen wertpapiere ag aufgewendeten betrge nebst verzugszinsen sowie bezglich darauf entfallenden rechtsverfolgungskosten brigen wurde berufung klgers zurckgewiesen revision berufungsgericht zugelassen hiergegen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde soweit nichtzulassungsbeschwerde klgers abweisung geltend gemachten anspruchs ersatz behaupteten zinsdifferenz nebst verzugszinsen berufungsantrag ziffer richtet zurckzuweisen nichtzulassungsbeschwerde zeigt insoweit rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert ii brigen nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo insoweit aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufung klgers hinsichtlich berufungsantrge ziffer anspruch satz fr erwerb wertpapiere aufgewendeten betrge nebst verzugszinsen ziffer anspruch ersatz wiederanlageschadens ziffer anspruch ersatz auergerichtlicher rechtsverfolgungskosten soweit berufungsgericht zugesprochenen betrag bersteigen ziffer feststellung annahmeverzugs zurckgewiesen wurde klger rgt insoweit recht berufungsgericht anspruch art abs gg gewhrung rechtlichen gehrs entscheidungserheblicher weise verletzt soweit wertpapiere ag betroffen berufungsgericht schadensersatzanspruch klgers verneint begrndung klageabweisung soweit fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren interesse ausgefhrt beklagten hafteten klger insoweit bgb seien voraussetzungen sittenwidrigen schdigung hinblick auerhalb vermgensverwaltungsvertrags klger erworbenen wertpapiere hinsichtlich ag fr klger rahmen vermgensverwaltungsvertrags erworbenen wertpapiere klgervortrag erfllt danach htten beklagten unternehmen derart organisiert berater anleger flchendeckend umfassend entgegen persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen risikobereitschaft beraten htten klger behaupte rahmen wirtschaftsprfungsgesellschaft genommenen stichprobe htten depots smtl
  3861. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb verbraucher fernabsatz wasserbett gekauft schuldet falle widerrufs ersatz fr wertminderung dadurch eintritt matratze betts prfzwecken wasser befllt bgh urteil november viii zr lg berlin ag berlin wedding viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin november zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten ber internet wasserbetten verkauf anbietet rckzahlung kaufpreises fr wasserbett anspruch august schlossen parteien per mail kaufvertrag ber wasserbett las vegas preis angebot beklagten klger per mail angehngte pdf datei bersandt worden text mail enthlt widerrufsbelehrung widerrufsfolgen heit knnen empfangene leistung ganz teilweise verschlechtertem zustand zurckgewhren mssen insoweit gegebenenfalls wertersatz leisten berlassung sachen gilt verschlechterung sache ausschlielich deren prfung etwa ladengeschft mglich wre zurckzufhren brigen knnen wertersatzpflicht vermeiden sache eigentum gebrauch nehmen unterlassen deren wert beeintrchtigt weiteren text mail heit hinblick widerrufsbelehrung weisen ergnzend darauf befllen matratze wasserbettes regelmig verschlechterung eintritt bett mehr neuwertig veruern wasserbett wurde september barzahlung beim klger angeliefert klger baute wasserbett befllte matratze wasser benutzte bett sodann drei tage lang mail september bte widerrufsrecht schreiben heit leider mitteilen bezglich wasserbettkaufs rckgaberecht gebrauch mchte letzten tagen mglichkeit ausgiebig testen abholung wasserbetts forderte klger beklagten rckzahlung kaufpreises beklagte erstattete lediglich betrag machte geltend bett mehr verkuflich sei lediglich heizung wert sei verwertbar amtsgericht rckzahlung restlichen kaufpreises sowie zahlung vorgerichtlicher anwaltskosten jeweils nebst zinsen gerichteten klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger stehe geltend gemachte rckzahlungsanspruch aufgrund bgb wirksamen widerrufs gem abs bgb beklagte dagegen wirksam wertersatzanspruch abs satz bgb hhe klageforderung aufgerechnet vorschrift verbraucher abweichend abs satz nr bgb wertersatz fr bestimmungsgeme ingebrauchnahme sache entstandene verschlechterung leisten entsprechend vorgaben bestimmung informiert worden sei wertersatz sei dagegen abs satz bgb af satz leisten verschlechterung ausschlielich prfung sache zurckzufhren sei zunchst berufungsgericht vertretene auffassung aufgrund mehrtgigen ausgiebigen testung bettes knne mehr bloen prfung msse bereits bestimmungsgemen ingebrauchnahme folge wertersatzes verschlechterung ausgegangen lasse aufgrund september ergangenen entscheidung gerichtshofs europischen union rs mehr aufrecht erhalten gerichtshof ber wertersatz infolge verschlechterung sache ber wertersatz fr erlangte gebrauchsvor teile befinden gehabt entscheidung fr streitfall einschlgig sei gerichtshof jedoch grundstzliche ausfhrungen rechtsfolgen wirksamen widerrufs fernabsatzgeschft gemacht vorliegenden rechtsstreit betrfen gerichtshof hinblick art abs satz abs fernabsatz richtlinie ziel richtlinie betont fr verbraucher nachteile auszugleichen vertragsabschluss fernabsatz gegenber vertragsabschluss laden hinnehmen msse widerrufsrecht verbraucher angemessene bedenkzeit eingerumt mglichkeit gekaufte ware prfen auszuprobieren ausnahmeregelung abs satz bgb af sei europarechtskonform dahingehend verstehen prfen ausprobieren einschliee wasserbett knne befllung matratze ausprobiert insoweit sei formularmige hinweis beklagten befllen matratze wasserbettes regelmig verschlechterung eintritt bett mehr
  3862. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja antivir antivirus markeng abs nr rechtsgrnden verwechslungsgefahr freihaltungsbedrftige sachangabe angelehnten klagemarke marke benutzten sachangabe verneinen bgh urteil mrz zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart februar aufgehoben berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts stuttgart mai zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittel rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin wort bildmarke nr nachstehend dargestellt marke geniet schutz fr datenverarbeitungsprogramme beklagte vertreibt datenverarbeitungsprogramm aufdeckung computerviren dient bezeichnung antivirus nachfolgend verkleinert abgebildeten aufmachung klgerin hierin verletzung marke gesehen beklagte unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen geltend gemacht beklagte benutze angegriffene bezeichnung markenmig liege klanglich schriftbildlich engsten hnlichkeitsbereich marke tatschliche verwechslungen form behauptet telefonanrufe benutzern ware beklagten hotline klgerin angekommen seien beklagte entgegengetreten landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht beklagte antragsgem verurteilt revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht markenverletzung sinne abs nr markeng angenommen ausgefhrt beklagte verwende bezeichnung antivirus produktidentifizierender weise kennzeichnung ergebe daraus eindruck verkehrs bezeichnung verpackung verwendungsweise benutzerhandbuch cd hinweis herkunft bezeichneten ware bestimmten betrieb gebe beurteilung verwechslungsgefahr klagemarke angegriffenen bezeichnung seien kennzeichnungskraft deren grad vorgegebene schutzumfang klagezeichens sowie hnlichkeitsgrad kollidierenden bezeichnungen erfaten warenbereiche sowie wechselwirkung faktoren dergestalt bercksichtigen geringer schutzumfang hohen hnlichkeitsgrad bezeichnungen warenbereichs kompensiert hieraus ergebe klangliche verwechslungsgefahr erfahrungsgem endsilben begriffs aussprache untergehen knnten regel weniger aufmerksamkeit zuteil wortanfang wortstamm schutzumfang klagemarke reiche weit beschreibende angabe angelehnt sei drfe entscheidend bereinstimmungen allein beschreibenden angabe antivirus abgestellt mageblich bleibe gesamteindruck sieben buchstaben schreibweise bereinstimmenden bezeichnungen beklagte schreibe bezeichnung ebenfalls groem anfangsbuchstaben groem mittelbuchstaben halte ebenso klagemarke abstand zwei wortteilen bereinstimmungen dringe beklagte schutzbereich klagemarke nr markeng bezeichnete schutzschranke knne beklagte berufen ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen berprfung stand klgerin markenrecht geltend gemachten ansprche begrndet zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen markenverletzung abs markeng grundstzlich angenommen beanstandeten handlungen ungeschriebene tatbestandsmerkmal markenmigen verwendung erfllen rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften hngt beantwortung frage abs nr markeng umgesetzte bestimmung art abs markenrl anwendung findet davon ab rede stehende bezeichnung unterscheidung bestimmten unternehmens marke benutzt verwendung zwecken erfolgt eugh slg grur int tz bmw deenik annahme markenbenutzung verletzungshandlung abs markeng setzt demnach voraus verwendung angegriffenen bezeichnung rahmen produktabsatzes jedenfalls unterscheidung unternehmens denen dient bgh urt zr grur wrp festspielhaus urt zr grur wrp fr hst cks drink urt zr grur wrp fr hst cks drink ii berufungsgericht markenmige verwendung angegriffenen bezeichnung daraus entnommen anbringung bezeichnung verpackung sowie verwendungsweise benutzerhandbuch cd eindruck verkehrs hinweis herkunft bezeichneten ware bestimmten b
  3863. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat dahinstehen feststellungen inneren tatseite verurteilung angeklagten wegen schweren raubes abs nr buchst stgb tragen vgl bgh njw mavolle strafe rechtsfehler annahme tateinheitlichen erfllung qualifikationstatbestandes beruhen rissing van saan krehl fischer appl eschelbach'],['Soon']]
  3864. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo entsprechend ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts januar stellt senat klar angeklagte fall ii urteilsgrnde freiheitsstrafe jahr fall ii freiheitsstrafe neun monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  3865. [['bundesgerichtshof beschluss kzb november rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prsidenten prof dr goette ball prof dr bornkamm dr raum november beschlossen erinnerung beschwerdefhrers kostenansatz gem kostenrechnung bundesgerichtshofs oktober zurckgewiesen grnde erinnerung ansatz gerichtskosten beschwerdeverfahrens unbegrndet senatsbeschlu oktober erinnerungsfhrer kosten beschwerdeverfahrens auferlegt worden entgegen auffassung erinnerungsfhrers wirksam hhe angesetzten gerichtsgebhr ergibt abs gkg erinnerung zweifel gezogen entscheidung ergeht gerichtsgebhrenfrei abs satz gkg hirsch goette bornkamm ball raum'],['Soon']]
  3866. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar verfahren aufhebung inlndischen schiedsspruchs iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann seiters dr remmert reiter beschlossen senatsbeschluss januar wegen offensichtlichen schreibfehlers dahingehend berichtigt rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle april sch unzulssig verworfen schlick herrmann remmert seiters reiter vorinstanz olg celle entscheidung sch'],['Soon']]
  3867. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil groen auswrtigen strafkammer recklinghausen landgerichts bochum mrz gesamten strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht hinsichtlich drei taten vorliegen minder schweren falles sinne abs stgb ausgegangen annahme landgerichts verhngenden einzelstrafen seien strafrahmen jahr zehn jahren entnehmen rechtsfehlerhaft strafrahmen findet gem abs halbs stgb minder schweren fllen abs stgb anwendung minder schweren fllen abs stgb dagegen gem abs halbs stgb freiheitsstrafe sechs monaten fnf jahren erkennen regelbeispiel abs stgb erfllt strafrahmenwahl zunchst prfen trotz vorliegens regelbeispiels wegen erheblich schuldmindernder umstnde strafrahmen abs stgb anzuwenden normalstrafrahmen abs auszugehen vgl bgh stv gegebenenfalls knnen extremen ausnahmefllen gehende milderung normalstrafrahmens bemessung strafe rahmen fr minder schweren fall sinne abs halbs stgb betracht ziehen angesichts flle rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen vorliegenden gewichtigen milderungsgrnde auszuschlieen landgericht htte gebotene prfung vorgenommen regelwirkung abs stgb verneint hinblick besonders gewichtigen strafmilderungsgrnde minder schweren fall abs stgb angenommen innerhalb verfgung stehenden strafrahmens sechs monaten fnf jahren freiheitsstrafe niedrigere einzelstrafen verhngt htte aufgezeigte rechtsfehler fhrt aufhebung gesamten strafausspruchs grunde liegenden feststellungen knnen jedoch bestehen bleiben rechtsfehler betroffen ergnzende feststellungen hierzu widerspruch stehen zulssig tepperwien athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  3868. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler lienen becker hubert beisitzende richter staatsanwltin verhandlung bundesanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen fall tateinheit ruberischem angriff kraftfahrer gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt auerdem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet bestimmt erkannte gesamtfreiheitsstrafe fr dauer zwei jahren sechs monaten einschlu anzurechnenden untersuchungshaft maregel vollziehen sachrge gesttzte revision angeklagten bleibt erfolg feststellungen seit mehreren jahren heroin kokain abhngige angeklagte jeweils zustand starken entzugs beschaffung drogen zwei berflle begangen schuldspruch hlt rechtlicher berprfung stand insbesondere landgericht feststellungen aufgehobenen strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten tatzeiten bereinstimmung entsprechenden gutachten sachverstndigen getroffen allerdings landgericht beweiswrdigung ende ersten absatzes darstellung gutachtens schuldfhigkeit angeklagten formuliert sachverstndige folgendes ausgefhrt msse deshalb fr erste begangene tat davon ausgegangen insoweit zumindest ausgeschlossen steuerungsfhigkeit aufgehoben whrend fr zweite tat sicher davon auszugehen sei dabei steuerungsfhigkeit angeklagten aufgehoben ua formulierungen beruhen offensichtlich versehen bereits eingangs absatzes ende zitierte satz steht strafkammer ausgefhrt feststellungen erheblich verminderten schuldfhigkeit berzeugenden ausfhrungen sachverstndigen grunde gelegt zudem ergeben ausfhrlichen detaillierten darlegungen landgerichts inhalt ergebnis schuldfhigkeitsgutachtens zweiten tat stattgefundenen kokainkonsum bercksichtigt beiden zitierten satz unmittelbar folgenden abstzen sachverstndige jeweils berzeugenden argumenten ersten fall aufgehobenen zweiten fall erhaltenen eingeschrnkten steuerungsfhigkeit angeklagten ausgegangen landgericht bereinstimmung ausfhrungen sachverstndigen aufhebung schuldfhigkeit ausgeschlossen danach ergibt wrdigung gesamten tatrichterlichen beweiswrdigung landgericht strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten widersprchliche feststellungen getroffen schuldfhigkeit angeklagten bewertet sachverstndige sachverhaltsfeststellungen landgerichts ausgeschlossen steuerungsfhigkeit angeklagten begehung ersten tat erheblich vermindert wegen danach geschehenen kokainkonsums hinsichtlich zweiten tat erheblich verminderten steuerungsfhigkeit sicher auszugehen stehen vielmehr einklang inhalt ergebnis sachverstndigengutachtens anordnung vorwegvollzugs teils freiheitsstrafe bestimmte dauer begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken weicht strafkammer gesetzlichen regel abs stgb ab wonach grundstzlich maregel strafe vollzogen mglichst umgehende behandlung schtigen rechtsbrechers ehesten dauerhaften erfolg verspricht bghr stgb abs vorwegvollzug teilweiser strafe teil maregel vollzogen zweck dadurch leichter erreicht abs stgb fall bedarf darlegung nachvollziehbarer grnde weshalb maregel anschlieende strafvollzug therapieerfolg gefhrden angeklagten konkret auswirken knnte vgl bghr stgb abs vorwegvollzug teilweiser lngerer dauer vorwegvollzugs mu urteil zustzlich hierfr wesentlichen grnde erkennen lassen insbesondere fr flle gilt denen zeit vorwegvollzugs zusammen erwartenden anrechenbaren abs stgb dauer unterbringung zwei drittel verhngten strafe zeitpunkt bersteigt regelmig aussetzung vollstreckung restes zeitigen freiheitsstrafe betracht kommt abs stgb gefahr besteht sptere vollzug unterbringung zustzliches strafbel auswirkt vgl bghr stgb abs vorwegvollzug teilweiser entsprechenden erwgungen insoweit sachverstndig beratenen strafkammer
  3869. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ea verkehrssicherungspflicht fr wasserstraen gebietet regel optische kennzeichnung verbleibender hindernisse merkmale denen schiffahrt orientieren konnte zuge bauarbeiten entfernt worden beseitigung brckenbogens stehengebliebenen brckenpfeilern bgh beschlu mai iii zr moselschiffahrtsobergericht kln moselschiffahrtsgericht st goar iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa drr dr herrmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln moselschiffahrtsobergericht oktober bschmo zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens beklagte tragen gegenstandswert festgesetzt grnde klagende versicherung nimmt bundesrepublik deutschland verkehrssicherungspflichtige bundeswasserstrae mosel ersatz schden anspruch kollision motorschiffs rechten brckenpfeiler straenbrcke mehring abend november entstanden brcke damals zuge bauarbeiten beiden brckenpfeiler abgebaut whrend rechte pfeiler dunkeln lag talwrts bergwrts angelegte radarbojen gekennzeichnet linke brckenpfeiler aufgrund bauarbeiten unfallzeitpunkt hell erleuchtet brckenbauarbeiten beklagte beschilderung moselufer hingewiesen schiffsfhrer rechten moselseite berg fahrenden motorschiffs bersah rande fahrwassers stehenden brckenpfeiler schiff stie pfeilerstumpf sank entstand totalschaden moselschiffahrtsgericht klage abgewiesen moselschiffahrtsobergericht berufungsverfahren zahlung gerichteten leistungsantrag grunde fr gerechtfertigt erklrt ersatzpflicht beklagten fr weiteren schden anteil festgestellt revision berufungsgericht zugelassen dagegen richtet beschwerde beklagten ii rechtsmittel zulssig unbegrndet zulassungsgrnde sinne abs zpo gegeben berufungsgericht urteil binnenschiffahrt nr abgedruckt ausgangspunkt verletzung verkehrssicherungspflicht seiten beklagten bejaht hinweise brckenbauarbeiten beschilderung moselufer sicherung rechten brckenpfeilers radartonnen fr ausreichend gehalten zustzliche anbringen lichtern wahrschauflen verlangt dunkelheit optischer sicht fahrenden verkehrsteilnehmer gefahrenstelle aufmerksam brckenbauarbeiten htten nmlich entfernung dahin schiffahrt genutzter zeichen gefhrt wegen straenbeleuchtung brcke angebrachter schiffahrtszeichen sei brcke zuvor dunkelheit sichtbar schiffahrt orientierung gedient abri seien schiffsfhrer trotz baustellenhinweise berraschende situation gestellt worden gefahr fehlreaktionen getragen steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs bedarf weiteren grundstzlichen klrung revisionsverfahren wasserstrae verkehrssicherungspflichtige gesamte fahrwasser fr durchgehenden schiffsverkehr rahmen mglichen zumutbaren sichern insbesondere dafr sorgen frei hindernissen zumindest bekannte knstliche hindernisse gengend gekennzeichnet bghz ff gilt mehr wasserstraenverwaltung gefahrenlage geschaffen fall senatsurteils juni iii zr versr wesentlich vergrert merkmale denen schiffahrt orientieren konnte streitfall straenbeleuchtung brcke schiffahrtszeichen brckenbogen zuge bauarbeiten beseitigt fllen mu verkehrssicherungspflichtige abwehr fr schiffahrt drohenden gefahren zeichen whlen vorkehrungen treffen fr verkehrsteilnehmer eindeutig unmiverstnd lich art lage mehr weiteres erkennbaren gefahrenstelle klarstellen verkehrsteilnehmern mglich gefahr rechtzeitig auszuweichen senatsurteil juni aao bgh urteil februar ii zr versr anforderungen zutreffenden auffassung berufungsgerichts beklagten getroffenen sicherungsmanahmen hinweisschilder moselufer radartonnen bergwrts talwrts rechten brckenpfeiler gengt ungefhr wasser ragenden pfeilerreste gelben tonnen beklagte behauptet dunkelheit guter feuersicht fr optischer sicht fahrenden schiffsfhrer erkennbar infolgedessen kommt zusammenhang erhobene verletzung rechtlichen gehrs art abs gg gesttzte rge beschwerde berufungsgericht sachvortrag bergangen weder verbliebenen brckenpfeiler radarbojen fielen rechtsfehlerfreien tatschlichen beurteilung berufungsgerichts dunkelheit jedenfalls derart auge eindeutigen unmiv
  3870. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz halbsatz darlegung verstoes vermieters wirtschaftlichkeitsgebot vergabe verwalterleistungen bgh urteil dezember xii zr olg rostock lg neubrandenburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien vertragspartner gewerblichen mietverhltnisses streiten ber erstattung verwaltungskosten klgerin vermieterin gewerbeflchen sb markt beklagte mietete rechtsvorgnger klgerin jahr flchen betrieb getrnkeshops klage verlangt klgerin aufgrund abrechnungen fr jahre nachzahlungen nebenkosten denen revision verwaltungskosten jhrlich brutto streit stehen mietvertrag enthlt insoweit formularmig vereinbarte verpflichtung mieters bernahme nebenkosten denen kosten betriebes verwaltungskosten aufgefhrt landgericht klage hinsichtlich verwaltungskosten insgesamt abgewiesen erstes urteil oberlandesgerichts bezug verwaltungskosten berufung zurckgewiesen senat urteil februar xii zr nzm aufgehoben zurckverweisung sache berufungsgericht beklagte zahlung verwaltungskosten voller hhe verurteilt dagegen richtet zugelassene revision beklagten insoweit wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht anschluss senatsurteil februar umlage verwaltungskosten entsprechend abs nr betrkv definierten begriff wirksam vereinbart angesehen entsprchen klgerin abgerechneten kosten einwand beklagten verwaltungskosten verstieen hhe wirtschaftlichkeitsgebot sei hinblick benannte vergleichsobjekte hinreichend substantiiert wirtschaftlichkeitsgebot bedeute vermieter angehalten sei rahmen gewissen ermessensspielraums mglichst wirtschaftlich vorzugehen angemessenes kosten nutzen verhltnis rcksicht nehmen umzulegenden nebenkosten mssten ordnungsgemen bewirtschaftung entsprechen abrechnung berhhter betriebskosten verletze vermieter vertragliche nebenpflicht knne schadensersatzanspruch mieters fhren freihaltung berhhten kosten richte einordnung folge allgemeinen grundstzen mieter fr pflichtwidriges verhalten vermieters eintritt schadens darlegungs beweislast trage msse umstnde vortragen beweis stellen vielfltigen je region kommune unterschiedlichen bedingungen vermietungsmarkts sowie besonderen gegebenheiten mietobjekts hinreichend rechnung trgen mache mieter geltend vermieter leistung verwalters berteuert eingekauft msse vortrag ergeben konkret anspruch genommene leistung region blicherweise gnstiger erhalten sei dabei seien vortrag mieters insbesondere umstnde handele belegeinsicht angemessenheit prfen knne bertriebenen anforderungen stellen genge gewisse grobe anhaltspunkte fr behauptung deren richtigkeit vermute zumindest msse vortrag erkennen lassen nachvollziehbar schluss gelangt sei vermieter fr zugrunde liegende leistung berhhten preis bezahlt vorliegenden fall sei nachzuvollziehen beklagten vorgetragenen kosten fr verwaltung objekte streitgegenstndlichen kosten vergleichen lieen fr aufgefhrten vertrge lasse beurteilen leistungen vergleichbar seien umfang verwalterttigkeiten unbekannt sei sei erkennbar jeweiligen mietvertrgen verwalterkosten mieter bergewlzt worden seien ber verwaltungskostenbegriff betriebskostenverordnung hinausgingen verwaltung gewerbeimmobilien schon umfang einzelnen ausprgung unwesentlich konkreten verwaltungsobjekt bestimmt knne pauschale bezifferung jhrlicher entgelte fr objekte aufschluss ber angemessenheit konkreten kosten vorliegenden fall geben ii hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand berufungsgericht grundeigentum verffentlichten entscheidung bereinstimmung sache ergangenen senatsurteil februar xii zr nzm grundstzlichen umlagefhigkeit verwaltungskosten ausgegangen abgerechneten kosten vertraglichen begriff verwaltungskosten unterfallen parteien streitig demn
  3871. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja treppenlift zpo abs nachlssigkeit sinne abs satz nr zpo grundstzlich verneinen neues angriffs verteidigungsmittel erst schluss erstinstanzlichen mndlichen verhandlung entstanden sttzt beklagte einwendung klageanspruch rechtsposition wege abtretung erworben entsprechende verteidigungsmittel erst erwerb rechtsposition entstanden bgh beschluss mai zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten april verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde euro festgesetzt grnde klgerin nimmt beklagten wegen patentverletzung spruch klgerin inhaberin ausschlielichen lizenz wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patent klagepatent treppenlift stabilisierungsvorrichtung betrifft patentanspruch klagepatents lautet treppenlift stabilisierungsvorrichtung verzahnten teil buchse befindet achse rotors gefhrt rollen befinden unteren rohr fahrbahn rollen wobei buchse zwei hebeln befindet verzahnten teil erlaubt grundplatte befindlichen zahnkranz greifen wobei inneren platte welle motorgetriebes dreht mechanisch mittels zugstange verzahnten teil verbunden dadurch gekennzeichnet fr abstand achsen unteren oberen fahrbahnrohres waagerechten bereich mm geneigten bereichen fahrbahn grad konversionsfaktor abstand rohrachsen millimeter neigungswinkel fahrbahn gegenber waagerechten wert mm grad bersetzung bzw bertragungsfaktor verzahnten teil zahnkranz betrgt beklagte deren frhere geschftsfhrerin nunmehrige liquidatorin beklagte modellbezeichnung treppen lifte vertrieben denen auffassung klgerin merkmale patentanspruch wortsinngem verwirklicht beklagten bestritten lifte verffentlichung anmeldung klagepatents vertrieben landgericht beklagten beweisaufnahme antragsgem verurteilt berufungsinstanz beklagten zustzlich einwand widerrechtlichen entnahme erhoben einwand rechte gegenstand klagepatents gesttzt ehemann beklagten stammkapital beklagten beteiligt deren geschfte faktisch gefhrt erlass erstinstanzlichen urteils beklagte abgetreten berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen wenden beklagten nichtzulassungsbeschwerde klgerin entgegentritt ii zulssige nichtzulassungsbeschwerde begrndet recht rgen beklagten entscheidungserhebliche verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg berufungsgericht erstinstanzliche verurteilung be sttigende entscheidung wesentlichen folgt begrndet feststellungen landgerichts beklagte zwei tage verffentlichung hinweises erteilung klagepatents treppenlift geliefert merkmale patentanspruch wortsinngem verwirklicht seien konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit vollstndigkeit feststellungen begrndeten lgen beklagten knnten behauptung gehrt seien aufgrund laufe berufungsverfahrens erfolgten abtretung inhaber materiellen erfinderrechte behauptung stelle neues verteidigungsvorbringen dar streitig sei zugelassen knne voraussetzungen abs zpo vorlgen bundesgerichtshof zusammenhang streitigkeiten werkvertrgen entschieden abschluss ersten instanz erstellte neue schlussrechnung aufgrund abs abs zpo unbercksichtigt bleiben drfe dafr mageblichen erwgungen trfen fall erst zweiter instanz erfolgten abtretung jedoch daraus abgeleitete rechte seien prklusionsvorschriften anwendbar streitfall sei verhalten beklagten prozessfrderungspflicht abs zpo vereinbar zudem nachlssig beurteilen sei weder ersichtlich beklagten erlutert weshalb ehemann beklagten mglich sei informationen angeblichen widerrechtlichen entnahme schon erster instanz verschaffen rechte beklagte abzutreten beurteilung hlt angriff nichtzulassungsbeschwerde entscheidenden punkt stand berufungsgericht vortrag beklagten widerrechtlichen entnahme unrecht gem zpo unbercksichtigt gelassen anspruch beklagten rechtliches geh
  3872. [['bundesgerichtshof namen volkes verzichtsurteil iii zr verkndet juni freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs urteilsformel verzichtsurteil revisionsinstanz bgh verzichtsurteil juni iii zr lg duisburg ag mlheim ruhr iii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr dr herrmann schriftlichen verfahren aufgrund mai eingereichten schriftstze fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts duisburg dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgerin urteil amtsgerichts mlheim ruhr august vollem umfang magabe zurckgewiesen klgerin aufgrund verzichts anspruch abgewiesen abs zpo klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen schlick wurm drr kapsa herrmann'],['Soon']]
  3873. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts grlitz februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurckverwiesen wert grnde rechtsbeschwerde beteiligten staatskasse festsetzung betreuervergtung stundensatz statt erhhten stundensatzes begehrt fhrt aufhebung beschwerdeentscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht beurteilung beschwerdegerichts wonach betreuerin jahr abgeschlossene ausbildung kauffrau einzelhandel fr betreuung nutzbare kenntnisse abs satz vbvg erworben hlt rechtlicher berprfung stand beschwerdegericht mageblichen tatsachen vollstndig ermittelt wrdigung falschen mastab zugrunde gelegt beschwerdegericht inhalt ausbildung fehlerhaft ermittelt verordnung ber berufsausbildung einzelhandel ausbildungsberufen verkufer verkuferin kaufmann einzelhandel kauffrau einzelhandel juli bgbl folgenden ezhdlausbv entscheidung zugrunde gelegt fr abgeschlossene ausbildung betreuerin verordnung ber berufsausbildung kaufmann einzelhandel kauffrau einzelhandel januar bgbl folgenden ezhdlkfmausbv magebliche ausbildungsordnung prfungs ausbildungsinhalt insbesondere bezug beschwerdegericht fr betreuung nutzbar bewerteten inhalte unerheblicher weise regelt ezhdlausbv beruht tatsachenfeststellung fehler gilt anbetracht erfolgten anhrung betreuerin deren ergebnis hinreichende grundlage fr feststellung bietet ausbildung inhalt mageblichen ausbildungsordnung festgelegt ansatz zutreffend geht beschwerdegericht davon erhhter stundensatz abs satz vbvg schon gerechtfertigt ausbildung gleichsam rande vermittlung betreuungsrelevanter kenntnisse inhalt vielmehr erforderlich kernbereich hierauf ausgerichtet senatsbeschlsse mrz xii zb juris rn januar xii zb famrz rn mwn rechtlich beanstanden jedoch annahme sei ausreichend vermittelten fr betreuung nutzbaren kenntnisse fr erlernten beruf prgend seien erforderlich vielmehr feststellung erheblicher teil ausbildung vermittlung wissens gerichtet dadurch erworbene wissen ber grundwissen deutlich hinausgeht senatsbeschlsse mrz xii zb juris rn januar xii zb famrz rn mwn allein daraus bestimmte kenntnisse fr berufsausbung erheblicher bedeutung jedoch darauf geschlossen erheblichen teil ausbildung darstellen wissen nmlich lebenserfahrung fortbildungen berufspraxis erworben erhhten vergtung abs satz vbvg fhrt senatsbeschluss april xii zb njw rr rn entscheidung ber erhhte vergtung abs satz vbvg gericht konkrete betrachtung tatschlichen inhalts ausbildung vornehmen insbesondere umfang fr betreuung nutzbaren ausbildungsinhalte bzw deren anteil gesamtausbildungszeit feststellen wrdigung einbeziehen inwieweit kenntnisse selbstndiger mageblicher teil abschlussprfung vgl senatsbeschlsse dezember xii zb famrz rn oktober xii zb famrz rn umfang bzw anteil vermittlung fr betreuung nutzbarer kenntnisse dabei genau festgestellt exakter prozentanteil angegeben gengt aufgrund erkennbaren zeitlichen aufwands anhaltspunkte feststeht erheblicher teil ausbildungszeit vermittlung wissens fllt beschwerdegericht feststellungen umfang anteil vermittlung fr betreuung nutzbaren wissens gesamtausbildung betreuerin getroffen vorgenommene schtzung rahmen kontrollberlegung insoweit hinreichende tatsachengrundlage ferner fehlt feststellung bzw inwieweit angenommene fr betreuung nutzbare wissen ber grundwissen hinausgeht entscheidung beschwerdegerichts daher aufzuheben erforderlichen feststellungen treffen senat abschlieende entscheidung sache verwehrt sache anderweitigen behandlung entscheidung beschwerdegericht zurckzuverweisen abs famfg erneuten entscheidung beschwerdegericht ezhdlkfmausbv anhrung betreuerin wrdigen rechtsbeschwerde recht vorbringt ausbildungsrahmenplan anlage ezhdlkfmausbv ausbildungsinhalte zeitpunkt wann vermitteln genauer beschreibt bercksichtigen ausfhrungen rechtsbeschwerde hierzu auseinanderzusetzen dose gnter ribgh dr klinkhammer urlaub
  3874. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann richterin roggenbuck rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats hessischen anwaltsgerichtshofs mrz zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid april antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen beschluss antragsteller sofortige beschwerde eingelegt bescheid juli antragsgegnerin sofortigen vollzug widerrufsverfgung angeordnet antragsteller beantragt aufschiebende wirkung antrags gerichtliche entscheidung bzw sofortigen beschwerde herzustellen ii sofortige beschwerde zulssig abs nr abs brao bleibt jedoch sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwalt schaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen vgl bgh beschl november anwz brak mitt beschl november anwz njw abs nr brao vermutet insolvenzverfahren ber vermgen rechtsanwalts erffnet verhlt amtsgericht beschluss februar erffnung insolvenzverfahrens angeordnet antragsteller vermutung vermgensverfalls widerlegt antragsgegnerin widerrufsbescheid einzelnen zutreffend ausgefhrt anhaltspunkte dafr ungeachtet vermgensverfalls interessen rechtsuchenden gefhrdet lagen erlass widerrufsverfgung vermgensverfall fhrt regelmig derartigen gefhrdung insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern darauf mglichen zugriff glubiger vermgensverhltnisse antragstellers konsolidiert widerruf abgesehen knnte vgl bghz insolvenzverfahren dauert derzeit insolvenzverwalter bericht insolvenzgericht april geschtzt verfahren wegen vielzahl laufenden gerichtlichen verfahren abschlussreif vermgensverfall entfllt bereits insolvenzerffnung verbundene verfgungsbeschrnkung insolvenzschuldners erst insolvenzverfahren abschluss fhrt konsolidierung vermgensverhltnisse antragstellers gerechnet abschluss derzeit absehbar ausnahmefall gefhrdung interessen recht suchenden vermgensverfall rechtsanwalts verneint senat beschl oktober anwz njw ii beschl dezember anwz njw rr ii beschl dezember anwz anwbl ii beschl juni anwz njw ebenfalls gegeben weder anstellungsvertrag april rechtsanwalts steuerberatungskanzlei st antragsteller erfllen anforderungen senat ausschluss gefhrdung rechtsuchenden gestellt antragsteller landgericht rechtskrftigen urteilen mai mai wegen vermgensstraftaten zusammenhang amtsausbung notar jeweils freiheitsstrafen bewhrung verurteilt worden urteil landgerichts november wurde wegen untreue fllen einbeziehung strafen vorgenannten urteilen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt urteil rechtskrftig april amtsgericht haftbefehl antragsteller erlas sen gewerbsmiger bandenbetrug tateinheit gewerbsmiger bandenmiger urkundenflschung fllen zeit mai april vorgeworfen arbeitgeber tag wegen gleichartiger tatvorwrfe fllen haft befehl ergangen zulassung vormaligen rechtsanwalts zwi schenzeitlich rechtskrftig widerrufen worden ber sofortige beschwerde konnte senat mndliche verhandlung entscheiden beteiligten darauf verzichtet entscheidung antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung sofortigen beschwerde erledigt ganter ernemann ster roggenbuck quaas vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  3875. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner richter dr kazele beschlossen beschwerde nichtzulassung revision beschluss zivilkammer landgerichts berlin dezember kosten klgers unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klger besitz zwei gemlden deren bergabe eigentum beklagten standen behauptet vertreter beklagten kaufpreis erworben sei nunmehr deren eigentmer klger begehrt feststellung eigentums gemlden amtsgericht klage abgewiesen berufung landgericht abs zpo zurckgewiesen beschwerde klger zulassung revision erreichen ii beschwerde unzulssig verwerfen geboten vgl senat beschluss juli zr njw glaubhaft gemacht worden wert revision geltend machenden beschwer nr egzpo betrag bersteigt dabei offen bleiben inwieweit klger mglich angaben streitwert vorinstanzen korrigieren vgl bgh beschluss mai vii zr juris rn beschluss mai zr juris rn rgelose wertfestsetzung ii beschluss mrz zr juris rn rgelose wertfestsetzung zulssig wre zugunsten klgers beschwer wert gemlde abschlag angesetzt nunmehr behauptete beschwer hinreichend glaubhaft gemacht zwecke glaubhaftmachung bersteigenden werts gemlde klger blatt bestehendes expertengutachten inhabers antiquitten schmuckgeschfts vorgelegt darin gemlde jedoch stichpunktartig beschrieben werte ca sowie angesetzt grundlagen fr schtzung erkennbar hinblick darauf klger wert gemlde vorinstanzen lediglich beziffert reicht glaubhaftmachung nunmehr behaupteten deutlich hheren wertes zumal besondere sachkunde ausstellers experten gutachtens dargelegt glaubhaft gemacht worden iii kostenentscheidung folgt abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens mangels anhaltspunkte festgesetzt stresemann czub brckner roth kazele vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3876. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bgb dreijhrige verjhrungsfrist abs bgb gilt fr stammrecht dagegen fr stammrecht flieenden weiteren ansprche wiederkehrende leistungen fr gilt unmittelbar vierjhrige verjhrungsfrist bgb ausschlieliche anwendbarkeit bgb gilt hinsichtlich beginns verjhrungsfrist deshalb knnen ansprche wiederkehrende leistungen bereits kenntniserlangung verjhrt bgh urteil januar vi zr olg schleswig lg itzehoe vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts mrz aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts itzehoe august zurckgewiesen kosten rechtsmittel klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin bundesrepublik deutschland vertreten wehrbereichsverwaltung west macht beklagten landkreis pinneberg bergegangene schadensersatzansprche geltend halbwaise verstorbenen hauptfeldwebel bundeswehr erlitt aufgrund rztlichen behandlungsfehlers krankenhaus beklagten september gesundheitsschaden seit mai deshalb schwerbehinderter anerkannt klgerin zahlte wegen behinderung ber eigentliche bezugsdauer vollendung lebensjahres ende schul ausbildung hinaus waisengeld zudem beihilfe sowie ab september pflegegeld urteil november wurde beklagte vorangegangenen rechtsstreit verurteilt geschdigten schmerzensgeld hhe dm nebst zinsen zahlen rahmen rztlichen behandlung krankenhaus beklagten behandlungsfehlerhaft wpw syndrom diagnostiziert worden sei schreiben august reichte mutter geschdigten zustndigen wehrbereichsverwaltung vorbezeichnete urteil zutreffenden hinweis zwischenzeitlich eingelegtes rechtsmittel zurckgenommen worden sei verfgung juli dezernats iv wurde sache dezernat ii abgegeben zwecks prfung erstattungsanspruch geltend gemacht daraufhin wandte zustndige sachbearbeiterin regressabteilung august erstmals direkt kommunalen schadensausgleich schleswigholstein ksa versicherer beklagten kreises daran schlossen weiterer schriftverkehr telefonate ksa vertrat auffassung forderung einschlielich verjhrt sei leistete fr zeit ab januar zahlungen schreiben juli verzichtete ksa erhebung einrede verjhrung juli soweit bereits verjhrung eingetreten vorliegende klage juli beim landgericht eingegangen landgericht teilweiser erledigung zahlung feststellung gerichteten klage hhe hinsichtlich feststellungsantrags stattgegeben hinsichtlich gehenden leistungsantrags wegen verjhrung abgewiesen beru fung klgerin berufungsgericht beklagte insoweit verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung entscheidung landgerichts entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt anspruch klgerin beklagten abs bgb verbindung abs soldatengesetz sg bundesbeamtengesetz bbg wegen fehlerhafter rztlicher behandlung anlsslich krankenhausaufenthaltes sei bezglich zeitraums juli dezember entgegen ansicht landgerichts verjhrt fr rechtskrftig ausgeurteilten schmerzensgeldanspruch gelte dreiigjhrige verjhrungsfrist fr parallel laufenden anspruch ersatz materiellen schadens form wiederkehrender leistungen zunchst altes recht gegolten wiederkehrende leistungen seien danach unabhngig davon vertraglichen deliktischen stammrecht folgen bgb binnen vier jahren verjhrt zutreffend landgericht ausgefhrt klgerin geltend gemachten ansprche beihilfe pflegegeld waisenrente wiederkehrende leistungen seien wrde bedeuten ansprche fr zeitraum dezember inkrafttreten schuldrechtsnderungsgesetzes januar verjhrt wren landgericht entschieden landgericht jedoch bercksichtigt geschdigte ansprche geltend mache schadensfall gem abs sg bbg klgerin bergegangen seien falle cessio legis deliktischen ansprchen stehe stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs anwendung bgb entgegen regelung verjhrung unabhngig kenntnis glubigers eintrete besondere vorschrift bgb bestimme fr schadensersatzansprche unerlaubter handlung ver
  3877. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober strafsache wegen schweren raubes az js vrs js vrs js vrs staatsanwaltschaft braunschweig az stvk landgericht osnabrck az stvk landgericht lneburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts oktober beschlossen strafvollstreckungskammer landgerichts osnabrck fr gem ff stpo treffenden entscheidungen zustndig grnde angeklagten mehrere urteile freiheitsstrafen verhngt worden schreiben august eingang august staatsanwaltschaft braunschweig landgericht osnabrck strafvollstreckungskammer entscheidung gem abs stgb ersucht wobei strafaussetzung bewhrung befrwortet wurde angeklagte befand zeitpunkt justizvollzugsanstalt lingen damaschke august wurde ber justizvollzugsanstalt wolfenbttel justizvollzugsanstalt uelzen verlegt august zugefhrt wurde strafvollstreckungskammern landgerichts lneburg landgerichts osnabrck sitz beim amtsgericht lingen ems streiten ber zustndigkeit fr gem ff stpo treffenden entscheidungen ii bundesgerichtshof gemeinschaftliches oberes gericht entscheidung zustndigkeitsstreites berufen stpo zustndig strafvollstreckungskammer landgerichts osnabrck abs satz stpo fr ff stpo treffenden entscheidungen strafvollstreckungskammer zustndig deren bezirk strafanstalt liegt verurteilte zeitpunkt gericht sache befat aufgenommen verurteilte befand justizvollzugsanstalt lingen damaschke strafvollstreckungskammer landgerichts osnabrck deren bezirk strafanstalt liegt sache befat wurde befat gericht sache schon tatsachen aktenkundig entscheidung rechtfertigen knnen vgl bghst ff senatsbeschlsse juni ars november ars mrz ars daher jedenfalls eingang antrages staatsanwaltschaft braunschweig versagung strafaussetzung bewhrung gem abs stgb august strafvollstreckungskammer landgerichts osnabrck sache befat vgl bghst ff danach erfolgte verlegung verurteilten justizvollzugsanstalt lingen damaschke justizvollzugsanstalt uelzen ndert zustndigkeit vgl bghr stpo abs befatsein bgh beschl februar ars stndigen rechtsprechung senats tritt zustndigkeitswechsel strafvollstreckungskammer strafvollstreckungskammer lange abschlieend ber frage befunden befat wurde bevor verurteilte bezirk strafvollstreckungskammer gehrende justizvollzugsanstalt aufgenommen worden vgl bghst jhnke otten fischer rothfu elf'],['Soon']]
  3878. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja diglycidverbindung patg offenbart beschreibung patents mehrere mglichkeiten bestimmte technische wirkung erzielt jedoch mglichkeiten patentanspruch aufgenommen worden verletzung patents quivalenten mitteln angenommen abgewandelte lsung spezifischen wirkungen schutz gestellten lsung deckt hnlicher weise lsung beschreibung patentanspruch aufgezeigten lsungsvariante unterscheidet bgh urteil september zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher hoffmann sowie richterin schuster fr recht erkannt revision beklagten april verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main aufgehoben soweit darin nachteil erkannt worden anschlussrevision klger zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte patentlizenzvertrag wege stufenklage auskunft bucheinsicht sowie zahlung daraus ergebenden lizenzgebhr anspruch klger inhaber deutschen patents lizenzpatents mai angemeldet worden verfahren herstellung reagenz danach hergestelltes reagenz sowie verwendung bindung polymeren mikroorganismen wssrigen lsungen betrifft erfinder klger klger benannt hinweis erteilung lizenzpatents februar verffentlicht worden schutzrecht mai zeitablauf erloschen patentansprche brigen patentansprche zurckbezogen lauten verfahren herstellung reagenz basis organischen silica festphase isolierung polymers mikroorganismus wssrigen lsung vitro ex vivo dadurch gekennzeichnet silica umsetzung epoxyhaltigen silylverbindung mercaptogruppenhaltigen silan sowie oxypropyldiglycidther silanisiert bzw organische festphase umsetzung diglycidverbindung epoxidiert erhaltene produkt amino carhoxylhaltigen monomer oligomer polymer umsetzt erhaltene reaktionsprodukt polycarbonsure derivat freie sure berfhrt umsetzt reagenz zwecke isolation polymers mikroorganismus wssrigen lsung vitro ex vivo herstellbar verfahren gem ansprchen verwendung reagenz gem anspruch eliminierung biopolymeren mikroorganismen wssrigen lsung adsorption reagenz vertrag dezember erteilten klger beklagten ausschlieliche lizenz gegenstand schutzrechts beklagte verpflichtete vertrag zahlung nettoverkaufserls abhngigen lizenzgebhr klger geltend beklagte mache patentgemen verfahren herstellung produkts wortsinngem jedenfalls quivalent gebrauch landgericht beklagte beweisaufnahme teilurteil antragsgem erteilung begehrten auskunft sowie gestattung bucheinsicht vereidigten buchprfer verurteilt tenor erstinstanzlichen urteils lautet hinsichtlich verurteilung auskunft folgt beklagte verurteilt klgern auskunft darber erteilen nettoverkaufserlse jahren november reagenzien zwecke isolation polymers mikroorganismus ex vivo erzielt verfahren gem ansprchen patents de herstellbar hergestellt worden berufungsgericht berufung beklagten einholung sachverstndigengutachtens magabe zurckgewiesen verurteilung auskunfterteilung folgt ergnzt wobei vorprodukt organische festphase eingesetzt worden stoff enthlt insbesondere netto verkaufserlse jahren november produkt erzielt anschlussberufung klger verurteilung hinsichtlich weiteren zeitraums erlschen lizenzpatents gerichtet berufungsgericht unzulssig verworfen berufungsurteil richten beklagte senat zugelassenen revision klger deren nichtzulassungsbeschwerde senat zurckgewiesen anschlussrevision beide parteien verfolgen zweitinstanzliches begehren vollem umfang entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht anschlussrevision klger unbegrndet lizenzpatent betrifft verfahren herstellung rea genz verfahren hergestelltes reagenz sowie verwendung bindung polymeren mikroorganismen wssrigen lsungen materialien denen biopolymere mikroorganismen lsung isoliert knnen finden ausfhrungen lizenzpatentschrift biochemischen medizinischen forschung m
  3879. [['bundesgerichtshof beschluss ak juli strafverfahren wegen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung ecli de bgh bak strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidiger juli gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche weitere haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung oberlandesgericht stuttgart bertragen grnde angeschuldigte wurde dezember vorlufig festgenommen befindet seitdem ununterbrochen untersuchungshaft zunchst aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember bgs spter haftbefehl strafsenats oberlandesgerichts stuttgart juni ste ersetzt wurde gegenstand haftbefehls vorwurf heranwachsende angeschuldigte zeitraum herbst anfang jahres syrien drei fllen mitglied organisation jabhat al nusra beteiligt deren zwecke deren ttigkeit darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb sowie straftaten persnliche freiheit fllen stgb begehen zwei flle tateinheitlich tatschliche gewalt ber kriegswaffen ausgebt erwerb tatschlichen gewalt genehmigung gesetz ber kontrolle kriegswaffen beruht anzeige gesetz erstattet worden sei strafbar gem abs nr abs stze abs nr kwkg stgb jgg wegen tatvorwrfe generalbundesanwalt april oberlandesgericht stuttgart anklage angeschuldigten erhoben strafsenat oberlandesgerichts hlt weiteren vollzug untersuchungshaft fr erforderlich ii voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus liegen angeschuldigte haftbefehl juni last gelegten taten dringend verdchtig bisherigen ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts folgendem sachverhalt auszugehen aa vereinigung jabhat al nusra wurde ende abu muhammad al jawlani syrischen mitgliedern seinerzeitigen organisation islamischer staat irak isi auftrag deren anfhrers abu bakr al baghdadi syrien gegrndet ableger irakischen organisation nachbarland operieren grndung wurde januar internet verffentlichten video bekannt gegeben beiden gruppierungen kam april bruch al baghdadi vereinigung teilorganisationen isi jabhat al nusra neu ausgerufenen islamischen staat irak grosyrien isig verkndete muhammad al jawlani wies anfhrer jabhat al nusra zurck betonte eigenstndigkeit gruppierung legte treueid emir kern al qaida ayman al zawahiri ab seitdem fungierte jabhat al nusra regionalorganisation al qaida syrien ziel jabhat al nusra sturz assad regimes syrien islamischen staat grundlage eigenen interpretation scharia ersetzen darber hinaus erstrebt befreiung historischen grosyrien heit syriens einschlielich teilen sdlichen trkei libanon jordaniens israels palstinensischen gebiete ziele verfolgt jabhat al nusra mittels militrischer operationen sprengstoffanschlge selbstmordattentate entfhrungen gezielte ttungen angehrigen syrischen militr sicherheitsapparates konflikt beteiligten zivilisten insgesamt gruppierung allein ende mehr anschlge zugerechnet denen mindestens menschen gettet wurden jabhat al nusra militrisch hierarchisch organisiert anfhrer weiterhin muhammad al jawlani fnf sechs personen gebildeter shura rat zugeordnet unterhalb fhrungsebene stehen kommandeure kmpfenden einheiten ihrerseits untergliedert ort agierenden kampfgruppen zahl kmpfer jabhat al nusra derzeit geschtzt militrische ausbildung erhalten verzweigten netz trainingslagern daneben gibt hinweise sogenannte scharia komitees jabhat al nusra kontrollierten gebieten religise angelegenheiten regeln aufbau eigenen justiz verwaltungssystems vorantreiben fr ffentlichkeitsarbeit bedient eigenen medienstelle ber internet verlautbarungen operationsberichte anschlagsvideos verbreitet darber hinaus unterhlt netzwerk korrespondenten syrien berichte ber twitter kanle verffentlichen videoverlautbarung muhammad al jawlani juli jabhat al nusra nunmehr loslsung kern alqaida jabhat fath al sham umbenannt bb angeschuldigte schloss ersten hlfte jahres syrien bewaffneten miliz namens katiba owais al qorani mitangeschuldigte personen ende ziel gegrndet regime prsident bashar al assad beseitigen syrischen staat recht scharia neu ordnen nher bekannten
  3880. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts krefeld juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen trotz einfach gelagerten tatvorwurfs sonderlich komplexen beweislage seiten ungewhnlich umfangreiche urteil gibt senat anla folgenden hinweisen gem abs satz stpo mssen urteilsgrnde fr erwiesen erachteten tatsachen angeben denen gesetzlichen merkmale straftat gefunden darber hinaus feststellungen aufzunehmen verstndnis beurteilung tat notwendig unwichtige nebenvorgnge weder fr beweiswrdigung fr schuldspruch rechtsfolgen bedeutung etwa terminsabrede angeklagten zollamt vereinba rung rauhputzarbeiten antritt fahrt amsterdam tanken gescheiterte versuch erwerbs bier tankstelle niederlanden daher berflssig urteil vielmehr unbersichtlich erschweren verstndnis leser mu erst flle erheblicher unerheblicher tatsachen diejenigen heraussuchen auffassung entscheidungsrelevant indessen aufgabe revisionsgerichts einzelfall gefahr sachlich rechtlicher mngel urteils ziehen vgl bgh becker nstz rr nr urteilsgrnde dienen dokumentation beweisaufnahme sollen gesetzgeber abgeschaffte protokoll ber inhalt uerungen angeklagten zeugen ersetzen ergebnis hauptverhandlung wiedergeben nachprfung getroffenen entscheidung rechtsfehler ermglichen umfngliche darstellung einlassung angeklagten schilderung antworten frage bzw vorhalt daher verfehlt bezug einzelheiten beweiswrdigung fehlt gleiches gilt fr zeugenaussagen breite darstellung einzelheiten beweisaufnahme gebotene eigenverantwortliche wrdigung beweise weder ersetzen regel verstndnis wrdigung erforderlich vgl bgh becker nstz rr nr tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  3881. [['bundesgerichtshof urteil namen volkes zr verkndet juni mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abbruch oberirdischen bauwerks mauer fhrt angrenzende grundstck halt verliert vertiefung grundstcks gleichgesetzt nachbarrechtlichen gemeinschaftsverhltnis pflicht ankndigung derartiger abrissarbeiten hergeleitet rechtzeitig erfolgen grundstcksnachbarn lage versetzt vorher eigene sttzungsmanahmen treffen bgh urteil juni zr kg lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin weinland fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien eigentmer angrenzender grundstcke grundstck klgerin liegt hher beklagten angaben klgerin zufolge mittel lange alte mauer abgesttzt grundstck beklagten steht wann hhenunterschied grundstcke gekommen aufschttung abgrabungen grundstck streitig beklagte mchte mauer beseitigen dagegen wendet klgerin unterlassungsklage widerklage beklagte seinerseits feststellen lassen abriss berechtigt gelndeunterschied bezogene sicherungsmanahmen ergreifen ferner beantragt klgerin verurteilen sttzmauer grundstck entlang gemeinsamen grenze errichten festzustellen kosten fr errichtung unterhaltung mauer sowie seit juli fr sicherung grenze entstandenen aufwendungen tragen landgericht teilurteil ber klage entschieden beklagten antragsgem verurteilt abriss mauer unterlassen einrichtung ersetzen grundstck klgerin vergleichbarer weise sttzt dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint landgericht unzulssiges teilurteil erlassen whrend klage berechtigung beklagten sofortigen abriss mauer gegenstand gehe widerklage darum wer letztendlich fr bodenphysikalische sttze grundstcks klgerin verantwortlich sei unterlassungsanspruch sei begrndet lasse mglicherweise analogen anwendung bgb herleiten ersatzlose beseitigung mauer vertiefung hnliche situation geschaffen jedenfalls ergebe nachbarrechtlichen gemeinschaftsverhltnis pflicht beklagten rcksichtnahme interessen klgerin deren grundstck wegbrechen gesichert msse verbiete mauer ersatzlos beseitigen unabhngig davon wer fr gelndeunterschied beiden grundstcke fr absttzung grundstcks klgerin verantwortlich sei frage rahmen landgericht anhngigen widerklage beklagten entscheiden widerklage erfolg klgerin neue mauer errichten msse beklagte alte mauer vollstndigen errichtung neuen mauer stehen lassen provisorisch fr anderweitige sttze sorgen ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung schon deshalb stand landgericht klage revision recht rgt unzulssiges teilurteil stattgegeben ausgangspunkt zutreffend nimmt berufungsgericht teilurteil gem zpo ergehen darf gefahr widersprchlicher entscheidungen besteht weitere verlauf prozesses entscheidung umstnden mehr berhren teilurteil frage beantwortet weiteren verfahren ber ansprche stellt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulssig dabei mglichkeit abweichenden entscheidung instanzenzug bercksichtigen vgl bgh urteil august ix zr bghz rn ff urteil april ivb zr bghz zller vollkommer zpo aufl rn jeweils mwn danach durfte landgericht teilurteil ber klage entscheiden ergibt allerdings schon ersten antrag widerklage beklagte berechtigung ersatzlosen entfernung mauer feststellen lassen antrag gem abs nr zpo unzulssig betrifft kontradiktorische gegenteil klage streitgegenstand vgl zller vollkommer aao rn gefahr einander widersprechender entscheidungen begrndet teilurteil insoweit gericht sachliche prfung unzulssigen antrags ohnehin verwehrt vgl bgh urteil august ix zr bghz rn teilurteil hinblick weiteren antrge beklagten unzulssig falle abweichenden rechtlichen beurteilung rechtsmittelgerichte knnte nmlich divergierende entscheidungen hervorrufen hinsichtlich fr
  3882. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa drr galke beschlossen september entstandenen kosten rechtsstreits tragen klgerin beklagte weiteren kosten revisionsrechtszuges trgt klgerin grnde mndlichen verhandlung senat parteien rechtsstreits soweit anhngig bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt dementsprechend umfang erledigung ber kosten bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen entscheiden abs satz zpo danach klgerin kosten tragen revision beklagten weiterverfolgte feststellungsbegehren zweigstellenvertrages juni vereinbarte wettbewerbsverbot vier jahren entschdigung unwirksam sei htte erfolg gehabt verbot htte rechtlichen nachprfung standgehalten hinzu kommt klgerin verzicht wettbewerbsverbot insoweit rolle unterlegenen partei begeben brigen beruht kostenentscheidung zpo rinne wurm drr kapsa galke'],['Soon']]
  3883. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juli heinekamp justizsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting richterin ambrosius richter wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung juli fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beruft existenz eigenhndigen gemeinschaftlichen testaments eltern todestag vaters oktober krankenhaus errichtet worden verstorben testament vorlegen behauptung klgerin testament neben beklagten geschwistern bindend schluerbin letztver sterbenden elternteil eingesetzt worden eltern jahre notarielles testament errichtet gegenseitig alleinerben eingesetzt bestimmt testierfreiheit berlebenden solle beschrnkt mutter parteien notariellen testament allein beklagten erben berufen jahre gestorben vorangegangenen verfahren klgerin beantragt beklagten wege einstweiligen verfgung untersagen ber nachla mutter verfgen antrag wurde zurckgewiesen vorliegenden verfahren klgerin feststellung geklagt drittel miterbin mutter vorinstanzen klgerin benannten zeugen fr existenz testaments oktober vernommen wrdigung vernehmungsprotokolle einstweiligen verfgungsverfahren begngt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin zurckgewiesen worden dagegen wendet revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht meint klgerin beweis fr existenz weiteren testaments oktober bracht bereits einstweiligen verfgungsverfahren gehrten zeugen htten vernommen mssen landgericht htten parteien erklrt seien beweisaufnahme verfgungsverfahren anwesend htten zeugen fragen stellen knnen seien deshalb verwertung verfgungsverfahren erhobenen beweise einverstanden klgerin spter gemeint vernommenen zeugen mten gehrt stehe wrdigung vernehmungsprotokolle verfgungsverfahren entgegen wiedergegebenen aussagen bruders erblassers sei errichtung angeblichen testaments oktober anwesend enthielten unstimmigkeiten erhebliche zweifel glaubhaftigkeit aufkommen lieen bestnden bedenken glaubwrdigkeit angeblichen erbteil klgerin gekauft daher ausgang rechtsstreits interessiert sei frhere ehemann beklagten verfgungsverfahren ausgesagt sei oktober stets zusammen bruder erblassers krankenzimmer ber testament sei gesprochen insbesondere schriftlich niedergelegt worden klgerin vorgelegten kopien schreiben mutter sowie krankenschwester testamentserrichtung miterlebt wolle knnten echtheit geprft originale verfgung stnden bestehe verdacht flschungen soweit klgerin wissen ehemannes tchter stelle mutter beerdigung vaters ber oktober errichtete testament darin vorgesehene schluerbfolge klgerin gleichen teilen neben beklagten gesprochen knne davon ausgegangen zeugen entsprechenden angaben verfgungsverfahren wiederholen wrden sei anbetracht brigen beweisergebnisses bewiesen klgerin behauptete testament jemals errichtet worden sei behaupteten inhalt dagegen wendet revision recht fhrt erster linie beurteilung glaubhaftigkeit sowie glaubwrdigkeit zeugen vernommenen bruders erblassers rechtsfehlerhaft sei zusammenhang rgt revision weder berufungsgericht landgericht persnlichen eindruck zeugen verschafft schon deshalb berufungsurteil bestehen bleiben klgerin berufungsbegrndung vernehmung smtlicher zeugen gefordert zulssig hinblick urkundenbeweisliche verwertung vernehmungsprotokollen verfahren erneuten vernehmung zeugen anhngigen verfahren abzusehen vernehmung zwecke unmittelbaren beweises beantragt bgh urteil november vi zr njw ii daran knnen bedenken glaubhaftigkeit angaben verfahren sowie persnliche glaubwrdigkeit zeugen ndern insoweit handelt vielmehr unzulssige vorweggenommene beweiswrdigung klgerin landgericht erklrt sei verwertung verfgungsverfahren erhobenen beweise einverstanden rechtfertigt beurteilung erklrung lt dahin auslegen klgerin fall ungnstigen urteils landgerichts fr zweite in
  3884. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stayer markeng abs nr abs fr rechtserhaltende benutzung marke inland reicht reine durchfuhr ausland gekennzeichneter ware deutschland gilt fr international registrierte marke kennzeichnung exportware inland fr rechtserhaltende benutzung gengen setzt voraus ausland ansssigen abnehmer markeninhaber unabhngiges unternehmen handelt marke rechtserhaltend fr benutzt zwei oberbegriffe warenverzeichnisses fallen umfassendere oberbegriff lschen bgh urteil november zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgerin urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat april zurckweisung weitergehenden rechtsmittels insoweit aufgehoben berufungsgericht klage hinsichtlich eingetragenen outils abgewiesen umfang aufhebung berufung beklagten urteil landgerichts mnchen zivilkammer juli zurckgewiesen anschlussrevision beklagten urteil oberlandesgerichts mnchen april zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens trgt beklagte rechts wegen tatbestand beklagte russische herstellerin handbettigten werkzeugen inhaberin ir marke stayer nr ber prioritt dezember verfgt deren schutz deutschland erstreckt streitmarke streitmarke fr klassen folgt eingetragen klasse produits de nettoyage produits pour faire briller pr parations pour polir produits de graissage abrasifs produits pour aiguiser abrasifs meri termes incompr hensibles de avis bureau international gle glement ex cution commun produits pour polir papier meri toile meri pierre adoucir toile polir produits pour rouiller klasse outils coutellerie instruments main pour abraser affiloirs meules aiguiser main meules en meri limes aiguilles limes ches tondeuses gazon fers gaufrer coffins porteforets perforateurs outils main actionn manuellement pistolets coupoirs coupoirs klasse brosses pinceaux brosses pour peintres brosses pour criture tons pour criture termes trop vagues de avis bureau international gle glement ex cution commun rubans encreurs rouleaux de peintres en timent coupe papier querres dessin pellicules en mati res plastiques sacs terme trop vague de avis bureau international gle glement ex cution commun mati res filtrantes termes trop vagues de avis bureau international gle glement ex cution commun klgerin geltend gemacht beklagte streitmarke deutschland rechtserhaltend benutzt landgericht beklagte antragsgem verurteilt schutzentziehung streitmarke deutschland einzuwilligen berufungsgericht landgerichtliche urteil insoweit abgendert verurteilung beklagten fr klasse eingetragenen outils instruments main pour abraser ausgenommen dagegen richten senat zugelassene revision klgerin anschlussrevision beklagten klgerin verfolgt rechtsmittel zurckweisung beklagte beantragt wiederherstellung landgerichtlichen urteils anschlussrevision erstrebt beklagte vollstndige abweisung klage klgerin beantragt anschlussrevision beklagten zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen voraussetzungen fr schutzentziehung streitmarke wegen verfalls gem abs abs abs abs abs markeng lgen berwiegend beklagte streitmarke fr teil eingetragenen rechtserhaltend sinne markeng benutzt ausgefhrt klgerin dargetan ber allgemein zugngliche quellen benutzung streitmarke deutschland feststellen knnen beklagte demgegenber hinreichend vorgetragen ber lizenznehmerin deutschland streitmarke gekennzeichnete produkte warenverzeichnisses angeboten trag angebot verkaufsrumen sei erstin stanzlich ausreichend substantiiert neuen zweitinstanzlichen vortrag hierzu sei beklagte ausgeschlossen abschluss rahmenvertrags russischen co ltd belege rechtserhaltende benutzung streitmarke deutschland verwendung marke internen geschftspapieren stelle ausreichende markenverwendung dar soweit beklagte geltend gemacht fhre deutschland exporte ausland streit marke gekennzeichneten sei weiteren inlandsbezug rechtserhaltung deu
  3885. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist januar fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april unzulssig verworfen soweit anspruch gem vvg erklrten widerspruch gesttzt brigen sowie kostenpunkt berufungsurteil revision aufgehoben sache ne uen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge rentenversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn november genannten policenmodell vvg antragstellung gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen juli erklrte vn widerspruch abs satz vvg hilfsweise kndigung vertrages beklagte wickelte vertrag gekndigt en ab zahlte rckkaufswert klage verlangt vn insbesondere rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen auerdem sei versicherer wegen unzureichender aufklrung ber abschlusskosten sch adensersatz verpflichtet landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision ver folgt vn zahlung gerichteten hauptantrag insgesamt entscheidungsgrnde revision bezglich schadensersatzanspruchs unzulssig verwerfen brigen fhrt aufhebung ber ufungsurteils zurckverweisung sache berufungsg ericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer ordnungsgem ber widerspruchsrecht belehrt vertrag sei gem abs satz vvg jahr zahlung ersten prmie rckwirkend endgltig wirksam geworden anspruch schadensersatz bestehe revision mangels zulassung hinsichtlich geltend gemachten schadensersatzanspruchs zulssig statthaft soweit berufungsgericht widerspruch abs vvg fr unwirksam erachtet revision wegen grundstzlicher bedeutung beschrnkt frage zugelassen abs satz vvg regelungen europischen union entspricht beschrnkung revisionszulassung entscheidungsgrnden berufungsurteils deut lich entnehmen wirksam vgl senatsurteil mai iv zr versr rn fr bghz vorgesehen bereicherungsanspruch zugrunde liegende sachverhalt ta tschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig fr sch adensersatzanspruch wegen verschuldens vertragsschluss magebl ichen prozessstoff beurteilt entgegen auffassung revision berufungsgericht schadensersatzanspruch brigen recht zuerkannt xi zivilsenat bundesgerichtshofs bereits entschieden rechtsprechung aufklrungspflichten anlageberatend ttigen bank ber innenprovisionen vereinnahmter rckvergtungen fllen kapitalanlageberatung bank gilt bgh urteile november xi zr njw rr rn juli xi zr wm rn ff revision soweit zulssig begrndet anspruch prmienrckzahlung folgt grunde abs satz alt bgb parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen wide rspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn entgegen auffassung revisionserwiderung ordnungsgem abs satz vvg ber widerspruchsrecht fr fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahre sfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung erichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr versr rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie
  3886. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  3887. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer mnke dr strohn fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juni aufgehoben berufung beklagten widerklgerin teilurteil kammer fr handelssachen landgerichts chemnitz september zurckgewiesen ber kosten revisionsverfahrens landgericht rahmen fllenden schluurteils befinden rechts wegen tatbestand gesellschafter stammkapital ausgestatteten klagenden gmbh gmbh folgenden tschechische gesellschafter deren geschftsfhrer vorstandsvorsitzender weiterer unternehmen denen klgerin enge geschftsbeziehungen unterhielt dr unternehmensgegenstand klgerin satzung herstellung vertrieb geschweiten stahl przisionsstahlrohren elektroinstallationsmaterial erzeugnissen stahlrohren werkstoffen fr vornahme ber gewhnlichen betrieb hinausgehender geschfte geschftsfhrer einwilligung gesellschafterversammlung einzuholen abs satzung zeit geschftsfhrer beschrnkungen bgb befreit einzige organschaftliche vertreter klgerin grndete dezember alleiniger gesellschafter beklagte schlo selben tag fr beide gesellschaften handelnd notariellen kaufvertrag wurde gesamte fr herstellung klgerin vertriebenen notwendige teil unternehmens einschlielich produktionsanlagen umlaufgter betriebsnotwendigen grundstcke beklagte veruert klgerin blieb danach geschftsbereich handel przisionsstahlrohren sondersthlen bisherigen geschftsttigkeit entfiel parteien streiten darum fr geschft wirksamer gesellschafterbeschlu gefat worden beklagte meint beschlu sei vorgelegte datierte abtretungs aufrechnungsvereinbarung klgerin fe ze getroffen worden klgerin hingegen hlt urkunde fr verflscht brigen fr formunwirksam klgerin klage erster linie verurteilung beklagten bewilligung lschung aufgrund kaufvertrages bewilligten auflassungsvormerkungen fr vier verkaufte grundstcke sowie zwischenfeststellungsklage feststellung unwirksamkeit kaufvertrages nebst nachtrag juli begehrt widerklage beklagte verurteilung klgerin bewilligung eintragung beklagten eigentmerin betreffenden grundstcke erwirken landgericht teilurteil zwischenfeststellungsklage entsprochen widerklage abgewiesen entscheidung ber bewilligung lschung auflassungsvormerkungen schluurteil vorbehalten berufung beklagten oberlandesgericht klage insgesamt abgewiesen widerklage entsprochen senat zugelassenen revision erstrebt klgerin zurckweisung berufung beklagten landgerichtliche urteil entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt wiederherstellung erstinstanzlichen teilurteils berufungsgericht angenommen kaufvertrag dezember nachtrag juli sei wirksam zustande gekommen geschftsfhrer vornahme geschfts berechtigt sei hierfr erteilte zustimmung besonderen form bedurft hlt revisionsrechtlicher prfung stand dabei braucht senat frage einzugehen berufungsgericht angenommen beschlu ber ermchtigung herrn abschlu vertrages notariellen beurkundung deswegen bedurfte unternehmens erfassende veruerung gesamten produktionsbereichs einschlielich notwendigen produktions weiteren lagen nderung unternehmensgegenstandes darstelle klgerin weiterhin bereich stahlrohren ttig bleibe produktion jederzeit aufnehmen knne fehlt schon berhaupt beschlu gesellschafterversammlung klgerin angesichts grundlagen gesellschaft betreffenden bedeutung vertrages unerllich zugunsten beklagten dabei unterstellt abtretungsund aufrechnungsvereinbarung dr unterschrieben worden bltter urkunde nachtrglich ausgetauscht worden inhaltlich einverstndnis spteren vorgehen veruerung wesentlicher teile gesellschaftsvermgens entnehmen wirksamen gesellschafterbeschlu fehlt schon deswegen mitgesellschafterin klgerin schon ersten rechtszug recht bemngelt zustandekommen mitgewirkt genannten urkunde einleitend erwhnt jedoch weder vertragsbeteiligte rubrum unterschriftsfeldern aufgefhrt soweit urkunde dreimal unterschrift dr leitungsorgan mehr verschiedenen gesellschaften enthlt angesichts ueren gestaltung vereinbarung angenommen fr jeweils
  3888. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen abwicklerbestellung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr frey dr braeuer oktober beschlossen antrag klgers prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde klger bezirk beklagten rechtsanwalt zugelassen zulassung widerrufen worden widerruf bestandskrftig bescheid november beklagte rechtsanwalt beschrnkt vier gericht anhngige verfahren ab wickler kanzlei klgers bestellt hiergegen klger persnlich erhobene klage anwaltsgerichtshof unzulssig abgewiesen klger entgegen abs satz brao abs vwgo anwaltlich vertreten zudem beklagte bestellung abwicklers zwischenzeitlich aufgehoben entscheidung anwaltsgerichtshofs klger persnlich sofortige beschwerde bezeichnetes rechtsmittel eingelegt weiterhin bestellung ab wicklers wendet beantragt prozesskostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand ii beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg abs satz brao vwgo zpo klger eingelegte rechtsmittel fr prozesskostenhilfe begehrt statthafter antrag zulassung berufung angefochtene entscheidung anwaltsgerichtshofs auszulegen brao abs vwgo voraussetzungen fr zulassung berufung abs vwgo jedoch erfllt bestehen ernsthaften zweifel richtigkeit angefochtenen entscheidung abs nr vwgo klger htte anwaltsgerichtshof gem abs satz brao oberverwaltungsgericht gleichsteht rechtsanwalt rechtslehrer deutschen hochschule sinne hochschulrahmengesetzes befhigung richteramt vertreten lassen mssen vgl abs satz satz abs satz vwgo auerdem angegriffene manahme bestellung abwicklers erledigt nachdem beklagte bestellung bescheid dezember zurckgenommen verfahrensgrundrechte klgers insbesondere anspruch rechtliches gehr faires verfahren wurden verletzt abs nr vwgo kessal wulf roggenbuck frey lohmann braeuer vorinstanz agh mnchen entscheidung bayagh'],['Soon']]
  3889. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar februar strafsache wegen verdachts betrugs verteidiger antragsteller az js staatsanwaltschaft aurich az qs landgericht aurich az ws oberlandesgericht oldenburg gehrsrge strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen antrag beschwerdefhrers nachholung rechtlichen gehrs kosten unbegrndet verworfen grnde beschluss april oberlandesgericht oldenburg weitere beschwerde beschwerdefhrers beschluss landgerichts aurich februar unzulssig verworfen gegenvorstellung beschwerdefhrers feststellung nichtigkeit beschlusses sowie vorangegangenen entscheidungen amtsgerichts aurich landgerichts aurich gerichtet oberlandesgericht beschluss dezember zurckgewiesen beide beschlsse oberlandesgerichts gerichtete beschwerde senat beschluss januar unzulssig zurckgewiesen beschluss beschwerdefhrer nachholung rechtlichen gehrs gem stpo beantragt gehrsrge unbegrndet senat beschluss januar beschwerde unzulssig zurckgewiesen beschlsse oberlandesgerichts beschwerde grundstzlich zulssig abs satz halbs stpo bezeichneter ausnahmefall vorlag entscheidung senat verfahrensstoff verwertet beschwerdefhrer gehrt wurde ent sprechende antrag generalbundesanwalts september beschwerdefhrer schreiben oktober zugeleitet worden hierzu schreiben oktober november stellung genommen erfolgter akteneinsicht sachakten november beschwerdefhrer weitere stellungnahme januar akten gereicht vorbringen wurde senat umfassend kenntnis genommen entscheidungsfindung bercksichtigt wiederholten antrag einsicht bgh akte bezeichnete senatsheft entsprochen stellt rein interne arbeitsgrundlage dar abgesehen notizen bearbeitungshinweisen senatsmitgliedern akteneinsichtsrecht ohnehin beziehen befinden senatsheft ausschlielich vorgnge original ablichtung sachakten enthalten sachakten gelangen insoweit bedrfnis fr gesondertes akteneinsichtsrecht erkennbar vgl bgh beschluss februar str beschluss juni str karlsruher kommentar laufhtte willnow stpo aufl rn ergnzend darauf hingewiesen aktenzeichen ar weiteres beschwerdefhrer unbekanntes verfahren gefhrt handelt vielmehr aktenzeichen generalbundesanwalt gegenstndliche beschwerdeverfahren fhrt fischer eschelbach ott'],['Soon']]
  3890. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak bender dr feilcke beisitzende richter staatsanwltin vertreterin generalbundesanwalts verhandlung rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin verhandlung justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dsseldorf januar zugehrigen feststellungen aufgehoben schuldspruch ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen soweit angeklagte fllen ii fall ii urteilsgrnde verurteilt worden gesamten strafausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision staatsanwaltschaft revision angeklagten verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels insoweit entstandenen notwendigen auslagen nebenklgerinnen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen betrugs drei fllen menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung zwei fllen schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tateinheit erpressung wegen krperverletzung anstiftung ausstellen unrichtiger gesundheitszeugnisse anstiftung gebrauch unrichtiger gesundheitszeugnisse zuhlterei tateinheit versuchtem schweren menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung sowie wegen erpressung tateinheit krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt hiergegen richtet ungunsten angeklagten eingelegte generalbundesanwalt teilweise vertretene revision staatsanwaltschaft rge verletzung materiellen rechts beschwerdefhrerin erstrebt fllen ii fall ii urteilsgrnde jeweils verurteilungen wegen schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tateinheit zuhlterei fall ii fall urteilsgrnde schuldspruch wegen tateinheitlich begangener zuhlterei fall ii fall urteilsgrnde insbesondere verurteilung wegen ruberischer erpressung gefhrlichen eingriffs straenverkehr brigen beanstandet strafausspruch angeklagte wendet ausgefhrte sachrge gesttzten revision verurteilung rechtsmittel staatsanwaltschaft fhrt aufhebung schuldspruchs fllen ii fall ii urteilsgrnde sowie gesamten strafausspruchs brigen erweist unbegrndet revision angeklagten bleibt erfolg feststellungen nahm angeklagte ber internet vielzahl frauen kontakte nutzte auszuloten frauen bereits ber erfahrungen rotlichtmilieu verfgten zumindest grundstzliche bereitschaft zeigten prostituierte arbeiten sofern frauen gefielen davon ausging prostitutionsttigkeit bringen knnen intensivierte beziehungen absicht einnahmen frauen partizipieren lebensunterhalt bestreiten drei fllen brachte jeweils bereits prostitution nachgehende frauen tatschlich unzutreffenden versprechen gelder fr gemeinsame zukunft anzulegen zeitraum dezember januar geldbetrge hhe insgesamt euro euro euro berlassen abredewidrig jeweils fr verbrauchte ii ii ii fall urteilsgrnde frauen schlug angeklagte rahmen auseinandersetzung oktober november flachen hand gesicht sowie kopf trat arme beine sowie mindestens leicht unterleib ii fall urteilsgrnde zwei fllen veranlasste angeklagte frauen jahren aufnahme prostitutionsttigkeit tatzeit jhrige geschdigte brachte angeklagte zuvor ber ablufe prostitu tionsttigkeit club informiert juni fahrzeug ausgewhlten saunaclub fr tage prostitution nachging abzug kosten euro verdien te aufforderung angeklagten per mobiltelefon ber jeweiligen einknfte unterrichten kam geschdigte unvollstndig ii fall urteilsgrnde juni holte angeklagte geschdigte pkw saunaclub ab nachdem vergeblich ver sucht geschdigte erklrung geld fr gemeinsame zukunft anlegen herausgabe verdienstes bewegen kam angeklagten geldbergabe beharrlich verweigernden geschdigten ber geraume zeit hinziehenden auseinandersetzung deren verlauf angeklagte schlielich drohte familie geschdigten ttigkeit erzhlen tatschlich vorhandene videos club zeigen dabei angeklagte gewisser weise bereits auge drohung geeignet
  3891. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober patentnichtigkeitsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens sowie richter dr grabinski dr bacher beschlossen sachverstndigen prof dr ing betref fende ablehnungsgesuch zurckgewiesen grnde antrag zulssig sache jedoch begrndet gerichtliche sachverstndige prof dr ing ge richt schreiben september mitgeteilt april gmbh nachfolgend gmbh gebeten worden sei klienten kurzbewertung hinsichtlich essentialitt patenten untersttzen april sei vertrag gmbh zustande gekommen weitere trge gegeben anlsslich jhrigen bestehens gmbh sei erstmalig veranstaltung september eingeladen worden erfahren gmbh derzeit direkt indirekt fr klgerin patentstreitigkeiten beklagte bearbeite zumindest verfahren involviert sei gerichtliche sachverstndige gutachten erstattet sei september bekannt gerichtlichen sachverstndigen sei november bekannt herrn gmbh seit allgemeinen anfrage kontaktiert worden sei grundstzlich bereit sei ipr fragen kompetenzgebiet fr gmbh ttig vertrag kooperation seien seinerzeit zustande gekommen gerichtliche sachverstndige herrn gutachterttig keit fr bundesgerichtshof pflicht unabhngigkeit neutralitt streitsachen parteien rechtsstreits hingewiesen gmbh neutrale vermittlerin experten expertise verstanden beklagte sttzt ablehnungsantrag wesentlichen darauf gerichtlichen sachverstndigen enge verbindung gmbh klgerin verborgen bleiben drfen internetauftritt gmbh klar eindeutig erkennbar sei zudem ergebe besorgnis befangenheit schreiben gerichtlichen sachverstndigen september sachverhalt oberflchlich dargelegt ii abs zpo zpo sachverstndiger abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen grund beklagte dargelegt vorbringen ergeben gebotenen objektiven betrachtung umstnde sicht beklagten zweifel unparteilichkeit gerichtlichen sachverstndigen begrnden knnen anschein vollstndiger unvoreingenommenheit begrndet sachverstndige wirtschaftlichen verbindung parteien steht bgh beschluss juli zr rn beschluss juli zr nimmt sachverstndige demgegenber gutachtensauftrag dritten seinerseits beratungsverhltnis parteien steht kommt engen voraussetzungen betracht streitfall gegeben besorgnis befangenheit zunchst umstnde aufnahme wirtschaftlichen verbindung gmbh be grndet gerichtlichen sachverstndigen prof dr ing zustandekommen beratungsvertrages april gmbh bewusst klgerin rechtlichen auseinandersetzungen beklagten beraten richtigkeit entsprechenden ausfhrungen sachverstndigen schreiben september gericht beklagten frage gestellt worden beratungsleistung sachverstndige fr gmbh erbracht berdies punktueller natur dauer angelegt stand angaben inhaltlichem zusammenhang streitfall betrifft prozessparteien gmbh weislich beklagten vorgelegten auszge internetprsenz fr vielzahl anbietern bereich mobilfunktechnik sowie zahlreiche rechtanwalts patentanwaltskanzleien ttig deshalb lager klgerin zugeordnet daher besorgen sachverstndige abschluss streitfall erstellten schriftlichen gutachtens auftrag gegebene ttigkeit fr gmbh daran gehindert gutachten mndlichen verhandlung unvoreingenommen abzugeben abweichende beurteilung ergibt entgegen auffassung beklagten daraus gerichtliche sachverstndige nher dargelegt fr klienten gmbh erteilung auftrags ttig honorar fr ttigkeit erhalten umfang gmbh november auftrge aussicht gestellt ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen glaubwrdigkeit zweifel bestehen folgt lediglich kurzbewertung beteiligt zusammenhang gerichtlichen auseinandersetzungen steht streitparteien involviert gmbh november all gemeinen anfrage herangetreten grundstzlich bereit sei gutachtenauftrge anzunehmen angaben gengen zweifel unvoreingenommenheit verbindungen gmbh ergeben knnten auszurumen schon angesichts sachverstndige anlass nheren angaben meier beck keukenschrijver grabinski mhlens bacher vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  3892. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen bestimmens person jahren frderung unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin juli gem abs abs stpo analog beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld november magabe unbegrndet verworfen angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit bestimmen person jahren frderung unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln schuldig beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen zwei flle jeweils tateinheit bestimmen person jahren unerlaubten ausfhren betubungsmitteln flle tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt lediglich nderung schuldspruchs fllen ii urteilsgrnde brigen unbegrndet sinne abs stpo ergebnis zutreffend landgericht angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils tateinheitlich begangenen verbrechens gem abs nr btmg schuldig gesprochen entgegen auffassung landgerichts angeklagte jedoch transporten jeweils kg kokain brssel ber dublin belfast fall ii urteilsgrnde bzw niederlanden ber dublin london fall ii urteilsgrnde beteiligten minderjhrigen ausfuhr betubungsmitteln bestimmt setzt verbringen betubungsmittel geltungsbereich betubungsmittelgesetzes ber deutsche hoheitsgrenze ausland voraus vgl krner btmg aufl rn weber btmg aufl rdn umgekehrten fall einfuhr vgl bghr btmg abs nr einfuhr vielmehr angeklagte feststellungen genannten fllen jeweils tateinheitlich tatbestand bestimmens person jahren frderung unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln verwirklicht senat ndert schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen angeklagte wirksamer geschehen htte verteidigen knnen nderung schuldspruchs auswirkungen aussprche ber fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen landgericht ergebnis zutreffend strafrahmen abs btmg entnommen tepperwien athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  3893. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr frey dr braeuer oktober beschlossen antrag klgerin zulassung berufung urteil senats brandenburgischen anwaltsgerichtshofs mai abgelehnt klgerin kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde klgerin diplomjuristin bisher rechtsanwltin zugelassen beantragte juli zulassung rechtsanwaltschaft bescheid mrz lehnte beklagte antrag ab voraussetzungen fr zulassung diplomjuristin anwaltschaft mindestens zweijhrige juristische praxis rechtspflege rechtsberatenden beruf vgl rag ddr september erfllt sei klgerin stellte antrag gerichtliche entscheidung juni hob beklagte ablehnenden bescheid mrz verfahren anwaltsgerichtshof wurde bereinstimmend fr erledigt erklrt beschluss november legte anwaltsgerichtshof beklagten kosten verfahrens november beschloss beklagte zulassungsverfahren gem brao auszusetzen klgerin strafverfahren wegen falscher versicherung eides statt anhngig zustndige amtsgericht beschluss september einholung sachverstndigengutachtens frage angeordnet tatzeit krankhafte seelische strung tiefgreifende bewusstseinsstrung schwachsinn schwere seelische abartigkeit vorlag deshalb vollstndig teilweise unfhig unrecht tat einzusehen einsicht handeln schreiben november beim anwaltsgerichtshof eingegangen november klgerin persnlich unttigkeitsklage erhoben beantragt beklagte verurteilen zulassungsantrag nunmehr zeitnah entscheiden anwaltsgerichtshof klgerin darauf hingewiesen rechtsanwalt rechtslehrer deutschen hochschule befhigung richteramt vertreten lassen msse gerichtsbescheid juli anwaltsgerichtshof klage unzulssig abgewiesen juli zugestellten bescheid klgerin vertreten rechtsanwalt august rechtsmittel eingelegt zulassung berufung beantragt september klgerin wiederum vertreten rechtsanwalt verlngerung frist fr berufungsbegrndung beantragt oktober rechtsanwalt go fr klgerin gemeldet beantragt abnderung gerichtsbescheides beklagte verurteilen zulassungsantrag klgerin bescheiden ansicht vertreten gelte altes recht klgerin frheren rechtsstreit fortsetzen berdies rechtzeitig mndliche verhandlung beantragt anwaltssenat bundesgerichtshofs schriftsatz august antrag mndliche verhandlung ausgelegt sache anwaltsgerichtshof zurckgegeben mndlicher verhandlung april anwaltsgerichtshof klage zulassung rechtsanwaltschaft zurckgewiesen urteil klgerin persnlich mai rechtsanwalt go mai zugestellt worden juni beim bundesgerichtshof schriftsatz juni eingegangen rechtsanwalt fung eingelegt nachdem rechtsanwalt fr klgerin beru darauf hingewiesen worden antrag zulassung berufung innerhalb monats zustellung angefochtenen entscheidung beim anwaltsgerichtshof htte eingelegt mssen schriftsatz juli erklrt ziehe schreiben zurck zwischenzeitlich juli rechtsanwalt namens vollmacht klgerin antrag zulassung be rufung einreichung anliegenden schriftsatzes klgerin juli begrndet august wiederum rechtsanwalt go fr kl gerin gemeldet gegenvorstellung erhoben hilfsweise wiedereinsetzung vorigen stand wegen zulassung berufung beantragt schriftsatz heit klgerin juni rechtsanwalt unterzeichneten schriftsatz per email telefax bundesgerichtshof anwaltsgerichtshof bersandt beweis zeuge ke vorgang erforderlichenfalls eides statt versi chern rcknahme rechtsmittels rechtsanwalt sei erfolgt anzusehen infolge hinweises bundesgerichtshofs irrtum ber zulssige rechtsmittel befunden klgerin kontaktieren knnen bewusst schaden zufgen bundesgerichtshof sei sache infolge mehrfacher befassung bereits bekannt deshalb sei einlegung rechtsmittels falschen gericht unschdlich ebenfalls august rechtsanwalt go beim anwaltsgerichtshof wiedereinsetzung zulassung berufung beantragt ii zulassungsantrag mehreren grnden unzulssig verfahren unterliegt neuem verfahrensrecht abs brao september eingeleiteten verwaltungsverfahren anwaltssachen lage tag befinden bundesrechtsanwaltsordnung ab tag geltenden fassung fort
  3894. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer april gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts aachen dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch tenor angefochtenen urteils dahin klargestellt beide angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen besonders schweren raubes angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen krperverlet zung tateinheit versuchter ntigung verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat kammer behandlung beweisantrages angeklagten einholung sprachwissenschaftlichen sachverstndigengut achtens abs satz stpo verstoen wahr unterstellt zeugin verwendete begriff abziehens grundstzlich sowohl ausrauben betrgen geschdigten mittels fake bubbles umfasst zeugin jedoch bedrohung messer angeklagten berichtet ua durfte strafkammer wahrunterstellung verstoen einschtzung gelangen abziehen bedrohung messer ausrauben tuschung opfers gemeint rissing van saan solin stojanovi appl fischer schmitt'],['Soon']]
  3895. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs satz haftfhigkeit betroffenen prfen aufgabe haftrichters fehlende eingeschrnkte reisefhigkeit aussetzung abschiebung vgl etwa abs aufenthg begleitende manahmen erforderlich macht dagegen beteiligte behrde verwaltungsgerichte prfen haftrichter abs satz aufenthg festzustellen abschiebung beteiligten behrde ergriffenen manahmen hinblick etwaige betroffenen verwaltungsgerichten eingeleitete verfahren voraussichtlich durchgefhrt bgh beschluss juni zb lg mnster ag borken ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidtrntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnster oktober kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene reiste september erstmals deutschland wurde erfolglosen asylverfahren juni heimatland guinea abgeschoben november reiste erneut deutschland stellte wiederum asylantrag zustndige bundesamt bescheid januar ablehnte fr april angekndigte abschiebung scheiterte daran betroffene unterkunft angetroffen wurde untertauchte august wurde niederlanden deutschland rckberstellt antrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss august betroffenen haft sicherung abschiebung guinea november angeordnet beschwerde betroffenen erfolg geblieben rechtsbeschwerde mchte auslaufen haft feststellung rechtswidrigkeit erreichen ii ansicht beschwerdegerichts angeordnete haft rechtmig haftantrag sei zulssig haftgrund abs satz nr aufenthg vorgelegen betroffene abschiebung april entzogen sei untergetaucht beschwerdeverfahren reiseunfhigkeit glaubhaft gemacht liege eher fern beginn haft niederlanden rckberstellt worden sei iii erwgungen halten ergebnis rechtlichen prfung stand beschwerdegericht betroffenen beschwerdeverfahren erneut persnlich anhren ergibt entgegen ansicht daraus zweifel reisefhigkeit dargelegt notwendigkeit begleiteten abschiebung geltend gemacht allerdings verletzt aufrechterhaltung angeordneten sicherungshaft beschwerdegericht rechte betroffenen art abs gg zwingend gebotene erneute persnliche anhrung unterbleibt kommt fall darauf haft sache recht aufrechterhalten worden beschwerdegericht indessen unterschied haftrichter fall verpflichtet betroffenen entscheidung erneut persnlich anzuhren darf davon vielmehr abs satz famfg genannten voraussetzungen absehen verletzung rechte betroffenen art abs satz art abs gg fhrt absehen erneuten persnlichen anhrung betroffenen beschwerdeverfahren deshalb voraussetzungen vorlagen anhrung beschwerdeverfahren zwingend geboten senat beschluss april zb juris rn mwn fall aa verlauf beschwerdeverfahrens betroffene allerdings vorlage rztlichen attestes bezweifelt hinblick posttraumatische belastungsstrung reisefhig sei posttraumatische belastungsstrung betroffenen verfahren freiheitsentziehung bedeutung erlangen uneingeschrnkt gilt haftfhigkeit frage stellt prfen aufgabe haftrichters liegt dagegen bedenken reisefhigkeit betroffenen erhoben begleitende manahmen gefordert fehlende eingeschrnkte reisefhigkeit aussetzung abschiebung vgl etwa abs aufenthg begleitende manahmen erforderlich macht beteiligte behrde verwaltungsgerichte prfen haftrichter abs satz aufenthg festzustellen abschiebung beteiligten behrde ergriffenen manahmen hinblick etwaige betroffenen verwaltungsgerichten eingeleitete verfahren voraussichtlich durchgefhrt eigene ermittlungen anzustellen insbesondere ber stand erfolgsaussichten behrdlichen verwaltungsgerichtlichen verfahrens erkundigen ber vorliegen etwaiger abschiebungshindernisse notwendigkeit begleitender manahmen entschieden ganzen senat beschluss april zb juris rn bb danach bestimmt wann beschwerdegericht betroffenen gem abs famfg erneut anzuhren schon fall beschwerdeverfahren anzeichen fr vorliegen abschiebungshindernisses ergeben entweder neue anhaltspunkte fr haftunfhigkeit betroffenen ausreichende neue anhaltspunkte dafr ergeben aufgrund mglichen abschiebungshindernis
  3896. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo prozessbevollmchtigte partei erkrankungsbedingt einhaltung bereits monat verlngerten berufungsbegrndungsfrist gehindert fr beginn wiedereinsetzungsfrist abs zpo wegfall erkrankung zeitpunkt magebend gegenseite zustimmung erneuten fristverlngerung verweigert anschluss bgh beschlsse mrz ix zb njw juli ii zb njw bgh beschluss april viii zb lg mnchen ag mnchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel richter dr achilles sowie richterin dr fetzer beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss landgerichts mnchen zivilkammer september aufgehoben beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung berufung urteil amtsgerichts mnchen juli gewhrt sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde klgerin beklagten rumung angemieteten doppelhaushlfte zahlung rckstndiger miete anspruch genommen amtsgericht beklagten zahlung verurteilt hinsichtlich rumungsantrags sowie weiteren zahlungsantrags erledigung hauptsache festgestellt urteil amtsgerichts prozessbevollmchtigten beklagten juli zugestellt worden hiergegen gerichtete berufung beklagten august beim landgericht eingegangen antrag prozessbevollmchtigten beklagten vorsitzende berufungskammer frist begrndung berufung monat oktober verlngert schriftsatz oktober eingegangen beim landgericht selben tag prozessbevollmchtigte beklagten unabhngig zustimmung gegenseite weitere fristverlngerung fr zwei tage nachgesucht antrag anwaltlicher versicherung richtigkeit angaben begrndet oktober erkrankt urlaub zurckgekehrt auerdem mitarbeiterin aufgrund schmerzhaften verletzung rechten arm schreibfhigkeit eingeschrnkt sei vorsitzende berufungskammer klgerin verfgung oktober stellungnahme binnen dreier tage aufgefordert oktober prozessbevollmchtigten beklagten zwischenzeitlich gefertigte berufungsbegrndung beim landgericht eingegangen klgerin anwaltsschriftsatz november einwilligung beantragten fristverlngerung verweigert dezember beim landgericht eingegangenen schriftsatz beklagte wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt hierbei vorlage rztlichen bescheinigung nhere ausfhrungen art schwere erkrankung gemacht bereits beschriebene verletzung mitarbeiterin rztliches attest belegt landgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung beklagten unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt schriftsatz dezember gestellte wiedereinsetzungsantrag sei verfristet erkrankung hindernis fr fertigung berufungsbegrndung oktober geendet hierdurch monatsfrist abs satz zpo gang gesetzt worden sei fristablauf eingereichten schriftstzen knne konkludent gestellter antrag wiedereinsetzung vorigen stand entnommen dortigen ausfhrungen anforderungen darlegung wiedereinsetzungsgrundes gengten dagegen wendet beklagte form fristgerecht eingelegten rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist zurckverweisung sache berufungsgericht abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde beklagten zulssig entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung gefordert abs nr alt zpo angegriffene entscheidung verletzt verfassungsrechtlich verbrgten ansprche beklagten gewhrleistung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg berufungsgericht anforderungen darlegung wiedereinsetzungsgrundes berspannt dadurch beklagten zugang rechtsmittelinstanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert st rspr vgl bverfgk bgh be schlsse juli zb bghz juni zb wum rn jeweils mwn rechtsbeschwerde begrndet beklagten wiedereinsetzung vorigen stand zpo versumung berufungsbegrndungsfrist gewhren verschulden fristgerechten begrndung eingelegten berufung gehindert rechtzeitig abs satz abs zpo ausreichend begrndeten antrag wiedereinsetzung vorigen stand gestellt rechtsfe
  3897. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat angeklagte hinsichtlich tat nachteil nebenklgers verurteilt worden daher urteil mglicherweise rechtsfehlerhaften zulassung nebenklage beruhen becker gericke tiemann ecli de bgh str spaniol hoch'],['Soon']]
  3898. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen anhrungsrge beklagten beschluss senats juni zurckgewiesen bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt worden brigen begrndung nichtzulassungsbeschwerde abschnitt iii versto berufungsgerichts art abs gg hinblick komplex arglistige tuschung gergt worden krger lemke stresemann vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung schmidt rntsch czub'],['Soon']]
  3899. [['bghr ja bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dr kapsa galke beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar angenommen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm grnde rechtssache grundstzliche bedeutung zpo revision ergebnis aussicht erfolg klger reichte januar beim landratsamt antrag anbau milchviehstalles schweinemaststall schreiben august teilte landratsamt beklagten gemeinde bauvorhaben immissionsschutzrechtlichen gesichtspunkten genehmigungsfhig sei ersuchte gemeinde hinweis mgliche schadensersatzansprche erteilung einvernehmens gemeinde schon dezember einvernehmen erstmals erteilt verweigerte sitzung gemeinderats september einvernehmen erneut klger angestrengten verwaltungsgerichtlichen verfahren gemeinde beigeladen worden gelangte verwaltungsgericht rechtskrftig gewordenes urteil auffassung vorhaben genehmigungsfhig sei daraufhin erteilte gemeinde november einvernehmen baugenehmigungsbescheid landratsamtes erging januar klger begehrt ersatz schadens verzgerte aufnahme schweinemastbetriebes entstanden landgericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt oberlandesgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen schadensersatzanspruch zeitraum september juni beschrnkt revision verfolgt beklagte antrag vollstndige klageabweisung ii beantwortung frage amtspflichtverletzung geltend gemachten schaden verursacht kommt stndigen rechtsprechung darauf verlauf dinge pflichtgemem verhalten amtstrgers genommen htten vermgenslage geschdigten wre bghz senatsurteil dezember iii zr verffentlichung bghz vorgesehen zusammenhang unterstellt berufungsgericht zugunsten beklagten rechtzeitigen pflichtgemen erteilung gemeindlichen einvernehmens beantragten baugenehmigung nachbar dagegen etwaige anordnung sofortigen vollziehbarkeit bauaufsichtsbehrde vorgegangen wre vorhaben gleicher weise verzgert wrde berufungsgericht hlt indessen erwgung fr durchgreifend falle widersprechenden nachbarn einvernehmen versagenden gemeinde deliktsrechtliche gesamtschuldnerschaft anzunehmen sei etwa gemeinde bauaufsichtsbehrde bestehen knne vgl senatsurteil bghz begrndung revision recht geltend macht haltbar grundstckseigentmer keineswegs fernliegenden geplante errichtung schweinemaststalles mastpltzen befrchtung bauvorhaben bringe fr erhebliche unzumutbare geruchsbelstigungen verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen rechtsbehelfe nachbarn erteilte baugenehmigung ergreift begeht grundstzlich besonderen voraussetzungen bgb vorliegen unerlaubte handlung nachteil begnstigten sinne ff bgb gesamtschuldnerschaft nachbar gemeinde sinne abs bgb daher begrndbar gleichwohl erweist berufungsurteil ergebnis richtig revisionserwiderung macht geltend schon allgemeinen grundstzen haftungszurechnung knne beklagte gemeinde darauf berufen eigenem pflichtgemen verhalten wre gleiche schaden rechtsbehelf nachbarn verursacht worden rechtsprechung schrifttum sei einhellig anerkannt schdiger hypothetische schadensverursachung dritten berufen knne geschdigten ebenfalls schadensersatzanspruch zugestanden htte vgl bgh urteil oktober ii zr njw staudinger schiemann bearb rn palandt heinrichs bgb aufl vorbem rn grundsatz sei dahin erweitern hypothetische schdigende verhalten dritten immer unbercksichtigt bleiben msse rcksicht darauf hieraus fr geschdigten ersatzanspruch dritten htte entstehen knnen jedenfalls sei hypothetische verhalten nachbarn vorliegenden fall deshalb unerheblich bercksichtigung schutzzweck verletzten amtspflicht vereinbaren sei ansonsten knne amtstrger hinweis verhalten dritten behrde besonderen amts sorgfaltspflichten gegenber geschdigten beachten verantwortung entziehen ausfhrungen allgemeinheit folgen vorliegend dahinstehen revision jedenfalls deshalb erfolg zugunsten klgers grundsatz tragen kommt amtshaf tungsproze beantwortung frage hypothetische einlegung rechtsbehelfs daraufhin ergehenden behrdlichen gerichtlichen entscheidungen entstehen entwicklung schadens ausgewirkt htte rechtliche sicht
  3900. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja agb banken nr abs ordentliche kndigung nr abs agb banken setzt voraus bank abwgung interessen beendigung vertragsverhltnisses interessen kunden fortbestand vornimmt gg art abs bgb cd grundsatz privatautonomie beherrschte brgerliche recht enthlt ber mittelbare drittwirkung allgemeinen gleichheitssatzes begrndbare allgemeine pflicht gleichmigen behandlung smtlicher vertragspartner ausbung vertraglich vereinbarten ordentlichen kndigungsrechts mittelbare geltung art abs gg verhltnis einzelner privatrechtssubjekte zueinander setzt soziales machtverhltnis voraus machtverhltnis ergibt allein kreditwirtschaftlichen bettigung privaten bank bgh urteil januar xi zr hanseatolg bremen lg bremen xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand kapitalgesellschaft organisierte klgerin nimmt beklagte bank feststellung fortbestehens girovertrages anspruch klgerin unterhielt beklagten seit september girokonto fr verlagsgeschft nutzte vertragsbeziehung beklagten lagen deren allgemeine geschftsbedingungen stand mai nachfolgend agb banken zugrunde folgende klausel enthielten kndigungsrechte bank kndigung einhaltung kndigungsfrist bank gesamte geschftsverbindung einzelne geschftsbeziehungen fr weder laufzeit abweichende kndigungsregelung vereinbart jederzeit einhaltung angemessenen kndigungsfrist kndigen beispiel scheckvertrag nutzung scheckvordrucken berechtigt bemessung kndigungsfrist bank berechtigten belange kunden rcksicht nehmen fr kndigung fhrung laufenden konten depots betrgt kndigungsfrist mindestens sechs wochen beklagte teilte klgerin schreiben juli sehe grundstzlichen erwgungen mehr lage kontoverbindung klgerin aufrecht erhalten zugleich kndigte gem ziffer unserer allgemeinen geschftsbedingungen kontoverbindung september klgerin erwirkte september einstweilige verfgung inhalts beklagten aufgegeben girokonto entscheidung hauptsache weiterzufhren landgericht feststellung fortbestehens girovertrages gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin feststellungsbegehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung verffentlicht wm ff ausgefhrt klage sei unbegrndet beklagte girovertrag kndigung wirksam beendet dabei knne dahinstehen beklagte abgabe erklrung juli klgerin bestritten wirksam vertreten worden sei jedenfalls mittels klageerwiderung beklagte kndigung bekrftigt erneut ausgesprochen klageerwiderung neuerlich frist gesetzt sei unerheblich erneute kndigung gem beklagte erlassenen einstweiligen verfgung erst entscheidung rechtsstreits erster instanz wirken knnen sollen art gg beklagte kndigung gehindert grundrechtsverpflichtete sei art abs satz gg zugunsten klgerin kndigung widerstritten klgerin bestimmung privilegierte politische partei sei berechtigte belange klgerin beklagte kndigung bemessung frist bercksichtigen mssen insbesondere angemessenheitsprfung interessenabwgung belangen klgerin oblegen zumal klgerin darauf berufen sei kreditinstitut bereit girovertrag einzugehen wirksamkeit kndigung scheitere bgb bgb ii hlt revisionsrechtlicher berprfung punkten stand zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen klageantrag feststellung fortbestands girovertrages rechtsverhltnisses ber schluss letzten mndlichen tatsachenverhandlung hinaus gerichtet entspreche bestimmtheitsanforderungen abs nr zpo ergebnis richtig angenommen mittels nr abs agb banken sei ordentliches kndigungsrecht wirksam vereinbart bestimmung beklagt
  3901. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe august kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag beschwerdewert grnde parteien oktober geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren mrz ehefrau antragsgegnerin geboren dezember februar zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsan stalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich januar begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen oktober januar abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe mo ab natlich januar ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht entscheidung dahin gehend abgendert ausgleichsbetrag dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsn derungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen gegebenenfalls abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetze
  3902. [['bundesgerichtshof beschluss ix za februar insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel dr fischer dr pape grupp februar beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens beschluss zivilkammer landgerichts duisburg november abgelehnt grnde erffnungsantrag schuldners oktober lehnte insolvenzgericht beschluss juni stundung verfahrenskosten ab zweifelsfreier grund fr versagung restschuldbefreiung vorlag antrag verfahrenserffnung wurde mangels masse abgewiesen versagungsgrund abs nr inso lag schuldner insolvenzantrag darlehensforderung vaters angegeben antragstellung befriedigte mrz schuldner erneut stundung verfahrenskosten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen erteilung restschuldbefreiung beantragt antrge insolvenzgericht be schluss juni zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde erfolglos geblieben schuldner beabsichtigt beschluss beschwerdegerichts november rechtsbeschwerde wenden fr prozesskostenhilfe nachsucht ii antrag gewhrung prozesskostenhilfe abzulehnen rechtsbeschwerde aussicht erfolg inso zpo beabsichtigte rechtsbeschwerde abs abs abs inso abs satz nr zpo wre unzulssig abs zpo bundesgerichtshof entschieden antrag schuldners restschuldbefreiung rechtsschutzbedrfnis fehlt innerhalb drei jahren rechtskrftiger versagung restschuldbefreiung frheren verfahren wegen vorstzlichen grob fahrlssigen verletzung auskunfts mitwirkungspflichten erneuten antrag restschuldbefreiung stellt bgh beschl juli ix zb zinso rn bghz weiteren entscheidung januar ix zb gilt dreijhrige sperrfrist ab erlass entscheidung ber erffnungsantrag laufen beginnt schuldner erffnungsverfahren versumt hinweis gerichts rechtzeitig eigenen insolvenzantrag verbunden antrag restschuldbefreiung stellen grundstzen erneut gestellte eigenantrag nebst antrag verfahrenskostenstundung restschuldbefreiung unzulssig steht schon erffnungsverfahren erffneten verfahren zweifelsfrei fest schuldner restschuldbefreiung versagen stndiger rechtsprechung bgh beschl dezember ix zb zinso januar ix zb zinso november ix zb zinso rn stundung verfahrenskosten versagt aufgehoben vorhergehenden versagung restschuldbefreiung bedarf aufhebung beruht unredlichkeit schuldners planwidrige regelungslcke senat fr erffnete verfahren ausgegangen schuldner restschuldbefreiung frheren verfahren schlusstermin versagt bgh beschl juli aao rn ff besteht verhindern erstverfahren festgestellte versagungsgrund sanktionslos bleibt darf schuldner mglichkeit sofort antrag restschuldbefreiung stellen entsprechend grundgedanken vorschlags regierungsentwurf gesetzes entschuldung mittelloser personen strkung glubigerrechte sowie regelung insolvenzfestigkeit lizenzen august abgedruckt beilage zvi heft versagungstatbestand abs nr inso erweitert vgl bgh beschl juli aao rn schuldner aufwndige kostentrchtige verfahren sofort anspruch nehmen knnen aufgrund fehlverhaltens schon vorangegangenen erffnungsverfahren stundungsversagung gekommen besteht dreijhrige sperrfrist fr erneuten antrag deren lauf rechtskraft entscheidung ber ableh nung verfahrenskostenstundung abweisung erffnungsantrags mangels masse frheren verfahren beginnt steht entgegen hierfr doppelten analogie nmlich anwendung versagungsgrnde abs nr inso erffnungsverfahren entscheidung ber verfahrenskostenstundung entsprechenden anwendung abs nr inso magabe vorschlge regierungsentwurfs entschuldungsgesetzes bedarf entsprechende anwendung versagungsgrnde erffnungsverfahren oben bereits ausgefhrt fall deren zweifelsfreien vorliegens schon seit langem anerkannt anlass rechtsprechung abzugehen einzuschrnken besteht vielmehr sicherung mavollen inanspruchnahme zeit kostenaufwndigen restschuldbefreiungsverfahrens geboten schon verfahrenserffnung zweifelsfrei festgestellten versten bermige inanspruchnahme verfahrens verhindern abgrenzungskriterien tragfhig erwiesen vgl bgh beschl juli aao rn betracht kommt zeitlich begrenzte sperrfrist insoweit hlt senat auerhalb anwendungsbereichs abs nr inso zeitabstand drei jahren fr angemessen vgl abs nr inso hierzu bgh
  3903. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg august tenor dahingehend ergnzt angeklagte brigen freigesprochen insoweit staatskasse ausscheidbaren kosten notwendigen auslagen angeklagten tragen rechtsfolgenausspruch ausnahme einziehungsentscheidung aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sichergestellte betubungsmittel eingezogen wertersatzverfall hhe angeordnet verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten tenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch weist zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts ergibt rechtsfehler nachteil angeklagten allerdings hinsichtlich tat ii urteilsgrnde teilfreispruch nachzuholen strafkammer insoweit tatmehrheitlich angeklagten fllen lediglich neun bewertungseinheit verbundene taten fr erwiesen erachtet brigen feststellungen weiteren fllen treffen konnte ua strafausspruch hlt entgegen ansicht generalbundesanwalts rechtlicher nachprfung stand landgericht lasten angeklagten hohe kriminelle energie bercksichtigt zumal eigener suchtdruck massive finanzielle nte triebfeder handelns reines gewinnstreben ua formulierung lsst besorgen kammer entgegen abs stgb gewinnstreben bereits tatbestand handeltreibens betubungsmitteln gehrenden umstand verwertet vgl bgh nstz rr deutet darber hinaus darauf landgericht bloe fehlen genannter strafmildernder umstnde strafschrfend bercksichtigt senat nstz senat letztlich sicher ausschlieen landgericht richtiger wrdigung trotz groen mengen betubungsmitteln denen handel getrieben wurde angesichts zahlreicher gunsten wirkender umstnde minder schweren fall angenommen anwendung normalstrafrahmens jedenfalls niedrigeren einzelstrafen gelangt wre ausspruch ber wertersatzverfall erweist insoweit fehlerhaft feststellungen nahe liegende mitverfgungsgewalt gesondert verfolgten ehefrau gesamtschuldnerischen haftung angeklagten fhren msste neue tatrichter gegebenenfalls tenor ausdruck bringen bgh strafo aufhebung feststellungen bedarf aufgezeigten rechtsfehlern wertungsfehler handelt neue tatrichter neue ergnzende feststellungen treffen bisher getroffenen widersprechen appl krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  3904. [['bundesgerichtshof beschluss kvr juli kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs juli prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter ball prof dr bornkamm prof dr meier beck dr strohn beschlossen gerichtskosten verfahrens tragen rechtsbeschwerdefhrerin bundeskartellamt je hlfte auergerichtliche kosten erstatten wert verfahrensgegenstandes betrgt bereinstimmenden erklrung erledigung hauptsache mio euro grnde aufgrund bereinstimmenden erledigungserklrungen senat ber kosten verfahrens entscheiden entscheidung gem abs abs satz gwb schriftlichen verfahren ergehen nachdem parteien hierzu einverstndnis erklrt gwb abs satz vwgo abs satz zpo ber kosten hauptsache fr erledigt erklrten gerichtlichen kartellverwaltungsverfahrens billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstandes entscheiden dabei gengt summarische prfung erfolgsaussicht rechtlicher tatschlicher hinsicht verfahrensausgang danach offen gerichtskosten hlftig teilen auergerichtlichen kosten erstatten bgh beschl kvr wuw de erledigte beschwerde streitfall liegen voraussetzungen rahmen gebotenen summarischen prfung entscheiden beschwerdegericht rumlich sachlich relevanten markt zutreffend abgegrenzt ferner offen bleiben annahme beschwerdegerichts angemeldete zusammenschluss markt marktbeherrschenden stellung beteiligten fhren angriffen rechtsbeschwerde standgehalten htte sachverhalt wirft insoweit reihe schwieriger fragen deren beantwortung rahmen summarischen prfung veranlasst entspricht daher billigem ermessen gerichtskosten verfahrens rechtsbeschwerdefhrerin bundeskartellamt je hlfte aufzuerlegen erstattung auergerichtlicher kosten erstattung auergerichtlichen kosten beigeladenen vorzusehen hirsch ball meier beck bornkamm strohn vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  3905. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen strafverfolgung gem abs stpo zustimmung bundesanwaltschaft vorwurf abgabe unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen zugunsten treuhandgesellschaft mbh fr monate februar mrz beschrnkt soweit angeklagte wegen abgabe inhaltlich unrichtigen umsatzsteuerjahreserklrung fr jahr verurteilt worden trgt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten revision angeklagten urteil landgerichts stendal april gem abs stpo schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen steuerhinterziehung zwei fllen verurteilt gesamten strafausspruch zugrunde liegenden feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen steuerhinterzie hung drei fllen gesamtgeldstrafe tagesstzen je euro verurteilt dagegen wendet angeklagte verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzten revision beschrnkung strafverfolgung fhrt wegfall einzelstrafe nderung schuldspruchs brigen rechtsmittel strafausspruch erfolg senat gem abs stpo zustimmung bundesanwaltschaft blick weitgehend identischen unrechtsgehalt umsatzsteuerjahreserklrung voranmeldungen vgl bghst jger nstz strafverfolgung vorwurf abgabe unrichtigen umsatzsteuervoranmeldungen fr monate februar mrz beschrnkt vgl kostenentscheidung bghr stpo kostenentscheidung verfahrensrgen bleiben antragsschrift bundesanwaltschaft genannten grnden erfolg schuldspruch hlt rechtlicher nachprfung stand angeklagte finanzbehrden ber steuerlich hebliche tatsachen unrichtige angaben gemacht abs nr ao umsatzsteuervoranmeldungen treuhandgesellschaft mbh folgenden fr monate februar mrz treuhandgesellschaft tatschlich zustehende vorsteuerberhnge vgl abs satz abs ustg geltend gemacht liegt bereits nahe vorsteuerbetrge rechnungen ber erwerb leasingrestwerten zustan leistungen sinne abs nr ustg treuhandgesellschaft erbracht worden treugebern treuhandgesellschaft betriebene gmbh bernahm verwer tung leasingvertrge unmittelbar zwischenschaltung verkufern ab februar treuhandgesellschaft leistungsempfngerin sinne abs nr ustg anzusehen wre rahmen abzugebenden steueranmeldungen vorsteuerabzge htte vornehmen knnen htten angemeldeten vorsteuerberhnge ergeben zutreffend bundesanwaltschaft zuschrift darauf hingewiesen fall jeweiligen vorsteuerbetrag angeklagten angemeldeter gleich hoher umsatzsteuerbetrag weiterbertragung leasingrestwerte gmbh ge genbergestanden htte vorsteuern vollstndig ausgeglichen htte taterfolg geltend gemachten vorsteuer berhngen dadurch eingetreten finanzbehrden verrechnung umsatzsteuerzahllast leasingrestwerte veruernden unternehmens zugestimmt vgl satz ao urteilsfeststellungen tragen tatvorsatz entnehmen rechtsanwalt steuerberater wirtschaftsprfer ttige angeklagte sinngehalt abs nr ustg verwendeten rechnungsbegriffs gem abs satz ustg vorzunehmenden saldierung kannte gerade leistungsempfngerin ansah wusste fr weiterlieferungen treuhnderin gmbh ausgangsrechnungen erstellen vorsteuerberhang vornherein ergeben konnte fr erstrebte erreichte verrechnung raum blieb angeklagte nahm etwa rechtsirrig isoliert vorsteuerabzug einzelnen rechnungen geltend leistungsbeziehung endgltigen abnehmer finanzamt vollstndig verheimlichen durfte vielmehr angeklagte davon kenntnis gmbh bereits ab februar verwertung leasingrechte begann woraus umsatzsteuerbetrge ergaben finanzierung kaufpreises erforderlichen wege verrechnung durchgesetzten vorsteuerberhang vornherein zulieen gegenteilig lautende klausel treuhandvertrag wonach fr treugeber leasingrestwerte verwal ten angeklagte beiden treugebern anfang leasingvertrge eigener verantwortung verwalten wollten schein vgl abs ao vereinbart strafzumessung begegnet indes durchgreifenden be denken landgericht einzelstrafen zeitlich erledigte verurteilung wegen untreue geldstrafe strafschrfend bercksichtigt erst verfahrensgegenstndlichen taten ergangen wre rechtlich beanstande
  3906. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beklagte wettbewerber herstellung vertrieb decksteinen schiefer fr fassaden dacheindeckungen beklagte geschftsfhrer beklagten klgerin inhaberin juli angemeldeten dezember nr fr fassaden dacheindeckungsplatten eingetragenen nachfolgend abgebildeten geschmacksmuster klgerin inhaberin august angemeldeten januar nr fr fassaden dacheindeckungsplatten eingetragenen nachfolgend abgebildeten geschmacksmuster flos flos seit ende anfang vertreibt klgerin inland mustergeme schieferplatten eingetragenen marke wario gibt verschiedene arten dach schiefer einzudecken altdeutsche deckung schuppenschablonendeckung bogenschnittdeckung jeweils zahlreichen varianten unterschiedlich gestaltete decksteine verwendet anmeldung muster klgerin gab sog schuppenschablone rechte schuppe sog bogenschnittschablone bogenschnittschablone rechts bogenschnittschablone luft seitenkanten asymmetrischen bogen sog bogenschnitt schuppenschablone seit etwa bogenschnittschablone seit etwa asbestzement seit verwendet deckung steinen fr rechtsdeckung linksdeckung unterschiedlich gestaltete decksteine bentigt jeweils deckrichtung ausgerichteten gestaltung mustergemen decksteine knnen dagegen wegen symmetrischen form sowohl fr rechts fr linksdeckung verwendet beklagten bringen schieferplatten klagegeschmacksmustern hnlich bezeichnung multiform verkehr klgerin ansicht beklagten dadurch rechte eingetragenen geschmacksmustern verletzt wettbewerbswidrig gehandelt deshalb unterlassung auskunftserteilung rechnungslegung vernichtung feststellung schadensersatzpflicht beklagten geklagt landgericht klgerin zudem ansprche wegen verletzung international registrierten geschmacksmusters spanien geltend gemacht beklagten vorgetragen eingetragenen muster seien tag anmeldung schutzfhig weder neu eigentmlich seien vertriebenen decksteine seien zudem decksteinen klgerin optischer technischer hinsicht vollkommen verschieden landgericht klage abgewiesen berufungsverfahren klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen meidung gericht fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten wiederholungsfall zwei jahren unterlassen schieferplatten magabe nachfolgender abbildungen folgende gestaltungsmerkmale aufweisen schieferplatte weist wesentlichen grundform vierecks grundform quadrat fr deckung rundbogen format rhombus fr deckung schablonen format ausgebildet ecken vierecks mittig rundung kreisfrmigen segments ausgebildet eckabrundung eckabrundung symmetrisch gedachten winkelhalbierenden diagonalen angeordnet vorzugsweise fr schablonen deckung aa bb cc vorzugsweise fr rundbogen deckung aa bb cc deutschland herzustellen herstellen lassen deutschland hergestellten schieferplatten bewerben anzubieten verkehr bringen bewerben anbieten verkehr bringen lassen hilfsweise geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs deutschland bewerben anzubieten verkehr bringen bewerben anbieten verkehr bringen lassen klgerin darber auskunft erteilen rechnung legen umfang beklagten vorstehend ziffer bezeichneten handlungen seit februar begangen angabe herstellungsmengen zeiten eigenen fremden rumen gelagerten mengen sowie falle lieferung spanien deutschland mengen erhaltenen bestellten erzeugnisse sowie namen anschriften hersteller lieferanten vorbesitzer einzelnen lieferungen aufgeschlsselt liefermengen zeiten preisen ggf typenbezeichnungen qualitten gren usw sowie namen anschriften gewerblichen abnehmer einzelnen angebote aufgeschlsselt angebotsmengen zeiten preisen ggf typenbezeichnungen qualitten gren usw sowie namen anschrift
  3907. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision beklagten landes urteil zivilsenats kammergerichts januar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten landes erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand frhen morgenstunden juli wurde berlin pkwfahrer festgenommen mehrere polizeisperren durchbrochen einsatz zahlreiche polizeibeamte beklagten landes darunter klger damals zivilfahnder beteiligt klger trug prellungen schrfwunden nase sowie prellungen rechten brustkorb davon erkrankte psychisch wurde wegen dienstunfhigkeit ruhestand versetzt wegen erlittenen verletzungen beansprucht klger beklagten land zahlung angemessenen schmerzensgeldes feststellung ersatzpflicht fr entstandenen materiellen schden sttzt schadensersatzbegehren amtshaftung behauptet polizeibeamte beklagten landes htten einsatz getreten dadurch vorbeschriebenen verletzungen zugefgt psychischen erkrankung gefhrt landgericht klger dm nebst zinsen zugesprochen brigen klage abgewiesen berufung klgers berufungsgericht beklagte land verurteilt dm nebst zinsen zahlen festgestellt beklagte land verpflichtet sei smtliche materiellen schden vorfall juli ersetzen soweit ansprche sozialversicherungstrger dritte bergegangen seien bergingen weitergehende berufung klgers berufung beklagten landes berufungsgericht zurckgewiesen revision verfolgt beklagte land antrag vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils soweit nachteil beklagten landes erkannt worden zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht klger schadensersatzanspruch wegen amtspflichtverletzung abs bgb art satz gg zugebilligt wesentlichen ausgefhrt klger sei einsatz juli polizeibeamten getreten worden dadurch gesicht krper prellungen schrfwunden erlitten polizeibeamten htten klger verletzungen vorstzlich zugefgt feststellungen ergben urkundenbeweislich verwerteten protokollen staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahrens ber vernehmung einsatz beteiligten polizeibeamten ver nehmung polizeibeamten zeugen bedurft knne zugunsten beklagten landes unterstellt ebenso ermittlungsverfahren ausgesagt htte krperverletzung psychischen erkrankung klgers gefhrt renten begehrensneurose vorliege sei folge amtspflichtverletzung beklagten land zuzurechnen ii berufungsurteil hlt rechtlichen prfung stand angefochtene urteil tragenden feststellungen polizeibeamten beklagten landes begangenen amtspflichtverletzung frei verfahrensfehlern getroffen worden revision beanstandet recht berufungsgericht allein grundlage niederschriften ber vernehmung einsatz beteiligten polizeibeamten davon berzeugt klger kollegen vorstzlich getreten dadurch gesicht sowie brustkorb verletzt wurde schriftliche aussagen sowie protokolle ber aussagen zeugen verfahren knnen urkundenbeweislich verwertet fall beweispflichtige partei beantragt akten verfahrens gegenstand mndlichen verhandlung mglichkeit urkundenbeweises berhrt jedoch recht parteien unmittelbare anhrung zeugen anhngigen rechtsstreit beantragen macht parteien davon gebrauch verwertung staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren protokollierten aussage wege urkundenbeweises anstelle beantragten anhrung zeugen unzulssig vgl senatsurteil juli iii zr bghr zpo abs unmittelbarkeit bgh urteile juni vi zr njw juni vi zr njw rr november vi zr ua ebe bgh grundstze berufungsgericht beachtet beklagte land berufungsverfahren verfahren landgericht bestritten futritten klger gekommen sei verletzungen seien darauf zurckzufhren gebsch steinplatten ausgelegten boden gefallen sei ferner beklagte land erstinstanzlichen vortrag bezogen falls polizeibeamten tatschlich getreten htten tritte pkw fahrer festgenommen gerichtet htten sofern klger futritte verletzt worden sei versehentlich geschehen beweis fr beh
  3908. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts aurich oktober kosten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde amtsgericht beklagte prozessbevollmchtigten erster instanz mai zugestelltes urteil verurteilt klgerin rckstndiges hausgeld nebst zinsen zahlen urteil beklagte zunchst juni eingegangenen schriftsatz unzustndigen landgericht oldenburg sodann juli eingegangenen schriftsatz zustndigen landgericht aurich berufung eingelegt zweite berufung antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist verbunden vorgetragen prozessbevollmchtigten ht ten abweichenden regelung berufungszustndigkeit wohnungseigentumssachen fr oberlandesgerichtsbezirk oldenburg gewusst wissen mssen landgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unzulssig abs satz nr abs satz zpo gesetzes wegen statthaft zulssig abs zpo bestimmten weiteren voraussetzungen gegeben fall sache grundstzliche bedeutung abs nr zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr zpo deshalb senat bghz beschl oktober zb njw beschl mai zb njw rr anforderungen berufungsgericht stellt berzogen wren beklagten zugang gegebenen berufung unzumutbar erschwerten vgl bverfge bverfg njw famrz senat beschl oktober zb njw beklagte berufungsfrist versumt prozessbevollmchtigten berufungsschrift abend letzten tags frist zeitpunkt unzustndigen landgericht oldenburg eingereicht fristgerechten weiterleitung zustndige landgericht aurich normalen geschftsgang erfordernis bgh beschl juli iii zb njw rr mehr rechnen zulssigkeit berufung hing deshalb entscheidend davon ab berufungsfrist fristgerechte einreichung unzustndigen landgericht oldenburg gewahrt konnte verneinendenfalls beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist gewhren beides berufungsgericht verneint entspricht sache rechtsprechung bundesgerichtshofs weder fortzubilden ergnzen anforderungen einlegung rechtsmitteln berspannt aa entscheidung berufungsgerichts enthlt darstellung sachverhalts allerdings rechtsbeschwerde zuzugeben enthalten hindert fehlen sachdarstellung entscheidung ber rechtsbeschwerde deshalb grnden angefochtenen entscheidung gerade ausreichender deutlichkeit entnehmen wohnungseigentumsrechtliche streitigkeit handelt beklagte berufung innerhalb frist nds zustvo justiz nds zustvo justiz zustndigen landgericht aurich eingereicht bb bereinstimmung rechtsprechung senats nimmt berufungsgericht berufung beklagten fristwahrend rechtzeitige einreichung berufungsschrift sachlich zustndigen landgericht aurich eingelegt konnte rechtsfehlerfrei beru fungsgericht beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist versagt einhaltung frist beklagte nmlich zpo verlangt verschulden gehindert nichteinhaltung frist beruht vielmehr versumnis prozessbevollmchtigten beklagte abs zpo zurechnen lassen beides senat inhaltsgleichen parallelverfahren zb einzelnen erlutert hierauf bezug genommen iii kostenentscheidung beruht abs zpo krger schmidt rntsch klein lemke roth vorinstanzen ag delmenhorst entscheidung viii lg aurich entscheidung'],['Soon']]
  3909. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs nr leibliche nichten neffen vermieters kraft nahen verwandtschaftsverhltnisses vermieter familienangehrige sinne abs nr bgb fortfhrung senatsurteils juli viii zr njw bgh urteil januar viii zr lg baden baden ag baden baden viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr bnger fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts baden baden mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich eigenbedarfskndigung mrz nachteil klgerin entschieden brigen revision unzulssig verworfen berufung klgerin urteil amtsgerichts baden baden juli zurckweisung rechtsmittels brigen teilweise abgendert beklagten gesamtschuldner verurteilt bewohnte wohnung strae obergeschoss sowie wohnung gehrende garage nebst fernbedienung klgerin herauszugeben beklagten rumungsfrist mai eingerumt kosten rechtsstreits klgerin beklagten tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt rckgabe beklagten gemieteten wohnung sowie erstattung vorgerichtlich entstandener rechtsanwaltskosten sommer zog damals jhrige klgerin eigentumswohnung bersiedelte nahe gelegene se niorenresidenz be vermietete wohnung ab september beklagten monatlichen miete ab oktober mieteten beklagten zustzlich wohnung gehrende garage fr monatlich notariellem vertrag august bertrug verwitwete kinderlose klgerin eigentum wohnung schenkungsweise wege vorweggenommener erbfolge wohnende nichte dabei be hielt klgerin niebrauch wohnung vertrages verpflichtete nichte gegenleistung gegenber klgerin lebenszeit deren haushalt seniorenresidenz versorgen husliche grundpflege klgerin bernehmen vertragschlieenden vereinbarten sicherung verpflichtung eintragung reallast grundbuch erklrten nichte beabsichtigt nchster zukunft bertragene eigentumswohnung ziehen rumlich mglich vorstehende pflegeverpflichtung persnlich erfllen vertrag wurde grundbuch vollzogen anwaltsschreiben erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten lie klgerin seit august mehrfach sowohl fristlose ordentliche kndigungen beklagten bestehenden mietverhltnisses aussprechen kndigungsgrnde wurden zunchst versptete mietzahlun gen geltend gemacht spter eigenbedarf aufgrund pflegevereinbarung vertrag august schlielich hhe unstreitige teilbetrge miete beklagten wegen behaupteter mngel mietwohnung einbehalten klage klgerin rckgabe wohnung nebst garage verlangt zahlungsanspruch erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten hhe nebst zinsen gem gebhrenrechnung erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten mrz geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen hinblick darauf eigenbedarf gesttzte ordentliche kndigung mrz fr gerechtfertigt gehalten gem zpo anordnung getroffen mietverhltnis parteien konditionen bisher unbestimmte zeit mindestens jedoch august fortgesetzt landgericht berufung klgerin magabe zurckgewiesen urteil amtsgerichts getroffene anordnung ber fortsetzung mietverhltnisses ersatzlos wegfall gert dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin rckgabe zahlungsbegehren hinblick ordentliche kndigung mrz wegen eigenbedarfs fristlose kndigung november wegen zahlungsrckstnden weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision wesentlichen erfolg berufungsgericht soweit revisionsverfahren interesse ausgefhrt klgerin stehe beklagten anspruch rumung herausgabe mietwohnung bgb mietverhltnis sei eigenbedarf gesttzte ordentliche kndigung mrz beendet worden kammer sei verbot reformatio peius daran gehindert amtsgericht befrwortete wirksamkeit eigenbedarfskndigung mrz verneinen obwohl seitens erstinstanzliche urteil gleichfalls beschwerten beklagten anschluss berufung hiergegen eingelegt worden sei klgerin insoweit erstinstanzliche urteil rechtsstellung erlangt deren aufrechterhaltung schutzwrdig wre eigenbedarf gesttzte kndigung mrz erweise unwirksam voraussetzungen abs nr bgb weder bezug klgerin hinsichtlich deren nichte erfllt seien betagte seit mehr
  3910. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handelreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat landgericht verhngte freiheitsstrafe jahr neun monaten bewhrung ausgesetzt begrndet unabhngig mglicherweise ansonsten gegebenen positiven sozialprognose besondere umstnde sinne abs stgb vorliegen erwgung wre rechtsfehlerhaft kammer ausdruck htte bringen frage gnstigen kriminalprognose dahinstehen knne stndiger rechtsprechung gesichtspunkt fr beurteilung bedeutsam umstnde besonderem gewicht abs stgb vorliegen vgl bgh beschl april str nstz tatrichter darf frage daher offen lassen gesamtzusammenhang entnimmt senat jedoch lediglich miverstndliche formulierung kammer handelt kriminalprognose entscheidung bercksichtigt kammer nmlich berlegungen ausdrcklich umstnde einbezogen fr beurteilung kriminalprognose relevant nmlich angeklagte feste anstellung arbeitslosigkeit droht drogenproblematik aufgearbeitet nack boetticher hebenstreit schluckebier elf'],['Soon']]
  3911. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren ruberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mrz aufgehoben soweit entscheidung ber vollstreckungsreihenfolge gem abs stgb abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte wegen ruberischen diebstahls wegen schweren ruberischen diebstahls zwei fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen diebstahls wegen diebstahls waffen drei fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung versuchter gefhrlicher krperverletzung sowie wegen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt auerdem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten soweit schuldspruch strafausspruch richtet unbegrndet sinne abs stpo anordnung unterbringung entziehungsanstalt hlt rechtlicher nachprfung stand dagegen bedarf hinsichtlich vollstreckungsreihenfolge erneuter tatrichterlicher entscheidung landgericht insofern nhere ausfhrungen grundentscheidung gesetzgebers abs stgb vorgesehenen reihenfolge belassen wonach falle neben freiheitsstrafe getroffenen unterbringungsanordnung maregel strafe vollziehen damaliger sicht beanstanden landgerichtlichen entscheidung jedoch gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl kraft getreten insofern bedeutsame neuregelung enthlt stpo revisionsgericht bercksichtigen gem abs stze stgb gericht anordnung unterbringung entziehungsanstalt neben zeitigen freiheitsstrafe ber drei jahren bestimmen teil strafe maregel vollziehen dabei teil strafe bemessen vollziehung anschlieenden unterbringung entscheidung ber reststrafaussetzung bewhrung abs satz stgb mglich wegen gesetzesnderung bedarf erneuten tatrichterlichen entscheidung ber vollstreckungsreihenfolge verschlechterungsverbot beachten tepperwien athing solin stojanovi ribgh dr ernemann infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien sost scheible'],['Soon']]
  3912. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts siegen april soweit mitangeklagten betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten frheren mitangeklagten jeweils schweren raubes tateinheit ruberischem angriff kraftfahrer zwei fllen fr schuldig befunden angeklagten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten angeklagten jugendstrafe zwei jahren vier monaten angeklagten revision eingelegt jugendstrafe zwei jahren strafaussetzung bewhrung verurteilt urteil wenden angeklagten revisionen de nen verletzung materiellen rechts rgen angeklagte standet darber hinaus verfahren bean rechtsmittel sachrgen erfolg fhren gem stpo hinsichtlich mitangeklagten aufhebung ur teils feststellungen landgerichts beabsichtigten angeklagten mitangeklagte taxifahrer berfallen berauben ersten fall lotsten taxi nachts kindergarten lieen fahrer anhalten angeklagten nchst kehrten entfernten taxi zurck taxifah rer gerade starten nahmen einsatz ungeladenen gaspistole messers geldtasche zweiten fall dirigierte angeklagte taxifahrer nachts sportplatz anhalten aufgefordert wurde auto kaum stand bedrohten angeklagten mitgefhrten messer nahmen geldbrse ca grundlage feststellungen landgericht angeklagten rechtsfehler jeweils gemeinschaftlich begangenen schweren raubes abs nr stgb fr schuldig befunden dagegen schuldsprche bestand soweit angeklagten tateinheitlich wegen ruberischen angriffs kraftfahrer abs stgb verurteilt urteil mu daher insgesamt aufgehoben vgl meyergoner stpo aufl rdn ae allerdings wre schuldsprchen stgb zugrundeliegende rechtsauffassung landgerichts bisherigen rechtsprechung beanstanden vgl bghst ff bgh nstz rechtsprechung hlt senat jedoch lnger fest urteil november strafsache str verffentlichung bghst bestimmt einzelnen dargelegt erachtet enger bisher schutzzweck einzelnen tatbestandsmerkmalen stgb orientierte auslegung fr geboten danach setzt tatbestand stgb wortlaut zeitliche verknpfung tauglichem tatopfer tatbestandsmiger angriffshandlung dergestalt voraus tatzeitpunkt verben angriffs tatopfer fhrer mitfahrer kraftfahrzeugs daran knnte fehlen fhrer kraftfahrzeugs sinne stgb wer kraftfahrzeug bewegung setzen beginnt bewegung hlt allgemein betrieb fahrzeugs bewltigung verkehrsvorgngen beschftigt regelmig mehr fall fahrzeug verkehrsbedingten grnden anhlt fahrer motor ausstellt senatsurteil aao geschdigten taxifahrer verben jeweiligen angriffs genannten sinne fhrer verkehrsbedingt haltenden fahrzeuge laufendem fahrzeugmotor weise beherrschung kraftfahrzeuge bewltigung verkehrsvorgngen beschftigt gerade deshalb leichter opfer ruberischen angriffs angeklagten mglicherweise hierin liegenden besonderen verhltnisse straenverkehrs fr taten ausgenutzt vgl hierzu senatsbeschlu november str lt angefochtenen urteil entnehmen entsprechende feststellungen mssen daher nachgeholt fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes falls nunmehr entscheidende jugendkammer vorliegen tatbestandsvoraussetzungen stgb genderten rechtsprechung senats mehr bejahen knnte gehindert bemessung strafen wegen schweren raubes strafschrfend werten taten taxifahrer whrend ausbung interesse allgemeinheit liegenden berufs richteten angeklagten opfer planmig orte lockten fr hilfe erwarten tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  3913. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gkg abs dezember abs gkg mai zpo gg art abs streitigkeiten ber bestand privatrechtlichen dauernden dienstverhltnisses ordentlichen gerichten hauptgeschftsfhrer handwerkskammer bestimmt gebhrenstreitwert grundstzlich anlehnung abs gkg abs abs gkg abs arbgg abs gkg abs gkg entsprechend anwendbar besttigung bgh beschlu februar ix zr njw rr verstt allgemeinen gleichheitssatz art abs gg bgh beschlu juni iii zr olg karlsruhe lg freiburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter schlick richter dr kapsa drr galke dr herrmann beschlossen gegenvorstellung klgers streitwertfestsetzung senatsbeschlu september zurckgewiesen grnde klger grundlage privatrechtlichen dienstvertrags jahresgehalt dm hauptgeschftsfhrer erstbeklagten handwerkskammer februar wurde fristlos gekndigt anschlieend schlossen parteien vereinbarung abfindung hhe dm aufhebungsvertrag klger spter wegen widerrechtlicher drohung anfocht klage erster linie feststellung begehrt aufhebungsvertrag unwirksam dienstverhltnis auerordentliche kndigung beklagten aufgelst worden sei unvernderten vertragsbedingungen fortbestehe weiterbeschftigung hauptgeschftsfhrer verlangt hilfsweise soweit interesse erstbeklagte verurteilen rckstndige umlage fr altersversorgung klgers hhe abzufhren landgericht oberlandesgericht antrge abgewiesen beschwerde klgers nichtzulassung revision senat beschlu september zurckgewiesen gegenstandswert beschwerde zugleich festgesetzt dabei senat bereinstimmung landgericht dreifachen jahresbetrag vergtung klgers abzug wegen feststellungsklage ausgegangen dm dm dm hilfsantrag zustzlich geforderte zahlung streitwerterhhend bercksichtigt festsetzung wendet klger mrz eingegangen gegenvorstellung vertritt ansicht zpo ermittlung streitwerts auszubende ermessen fllen fr arbeitsgerichtliche streitigkeiten geltenden bestimmung abs gkg auszurichten mindestens regelungen abs gkg fr ffentlich rechtliche dienst amtsverhltnisse ersten alternative wre streitwert vorliegend festzusetzen zweiten hiervon abweichende rechtsprechung bundesgerichtshofs fhre erheblichen miverhltnis verschiedenen arbeitnehmergruppen sei gleichheitsgrundsatz art abs gg unvereinbar ii gegenvorstellung zulssig begrndet streitverhltnis gem nr gkg fassung kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mai bgbl gerichtskostengesetz fassung bekanntmachung dezember bgbl folgenden gkg weiterhin anzuwenden danach gegenvorstellung mehr anfechtbare streitwertfestsetzung wahrende frist sechs monaten seit rechtskraft hauptsacheentscheidung gem abs satz abs satz gkg vgl bgh beschlu februar iva zr njw rr gewahrt wertfestsetzung beschlu senats september entspricht gesetzlichen vorschriften weder gerichtskostengesetz zivilprozeordnung enthalten ber ermittlung gegenstandswerts rechtsstreitigkeiten ber bestehen nichtbestehen beendigung dienstverhltnisses brgerlichen rechts besondere bestimmungen abs gkg abs gkg fr statusstreitigkeiten streitwert fachen betrag endgrundgehalts zuzglich ruhegehaltsfhiger zulagen bzw hlfte betrags fr dauer jahres vereinbarten gehalts vorsieht gilt fr ffentlich rechtliche dienst amtsverhltnisse hnliche streitwertbestimmung frheren kostenrechtsmodernisierungsgesetz aufgehobenen abs satz arbgg heute abs satz gkg wonach streitigkeiten art fr wertberechnung hchstens betrag fr dauer vierteljahres leistenden arbeitsentgelts magebend beschrnkt wortlaut gesetzessystematik rechtsstreitigkeiten ber arbeitsverhltnisse sinne abs nr arbgg gerichten fr arbeitssachen verfahren ordentlichen gerichten ber dienstverhltnisse lt sonderregelung bertragen bgh beschlu februar ix zr njw rr ermangelung spezieller normen gebhrenstreitwert zivilproze gem abs gkg zpo freiem ermessen festzusetzen magebend gericht schtzende interesse klgers begehrten feststellung anhaltspunkt hierfr abs gkg abs gkg getroffene regelung zpo vorgehende bestimmung ber wertberechnung klagen arbeitnehmern wiederkehrende leistungen dreifachen jahresbetrag leistungen dienen klage fortbestehen dienstverhltnisses klger regel vorrangig anspruch v
  3914. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen nebenklgerin fr revisionsinstanz rechtsanwalt kassel beistand bestellt grnde nebenklgerin juli beantragt fr revisionsverfahren prozekostenhilfe beiordnung rechtsanwalt bewilligen antrag weitestgehende wirkung zukommt antrag bestellung beistands abs stpo auszulegen erweist auslegung begrndet gesetzlichen voraussetzungen fr bestellung beistands erfllt abs abs nr lit stpo beantragte entscheidung wrde erbrigen bereits landgericht revisionsverfahren fortwirkende beistandsbestellung vorgenommen htte jedoch fall landgericht nebenklgerin vielmehr prozekostenhilfe bewilligt beistandsbestellung steht abschlu revisionsverfahrens beschlu senats august entgegen nebenklgerin antrag rechtzeitig gestellt jhnke niemller otten detter fischer'],['Soon']]
  3915. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde zulssige nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolg zulassungsgrund aufdeckt sache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts insbesondere liegt zulassungsgrund einheitlichkeitssicherung hierzu geltend gemachten gesichtspunkte abs satz zpo berufungsgericht zutreffend angenommen beklagten sekundren darlegungspflicht schriftsatz september ausreichend gengt danach zweckmigkeit abmahnung ausreichend belehrt abweichung rechtsprechung senats liegt wissen benannten zeugen gestellten uerungen entscheidungserheblich entscheidung berufungsgerichts verletzt recht klgerin rechtliches gehr verstt willkrverbot weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3916. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg november angenommen soweit verurteilung beklagten unterlassung besttigt worden insoweit kommt mibruchliches vorgehen klgerin hinblick mglichkeit subjektiven klagehufung betracht kurz klageerhebung vorliegenden verfahren sache zr ebenfalls nrnberg ansssigen konzerngesellschaft klage erhoben worden brigen revision genannte urteil angenommen revision wirft insoweit fragen grundstzlicher bedeutung htte ergebnis aussicht erfolg kostenentscheidung bleibt schluentscheidung vorbehalten streitwert fr revision april dm fr zeit danach dm festgesetzt erdmann starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']]
  3917. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen richter bundesgerichtshof gericke vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr spaniol richter bundesgerichtshof dr tiemann dr berg hoch beisitzende richter richter landgericht verhandlung staatsanwltin verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin rechtsanwltin vertreterin nebenklgers justizfachangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklger urteil landgerichts verden juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen revision angeklagten verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgern hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe elf jahren sechs monaten verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet dagegen richten jeweils rge verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen nebenklger geltend landgericht angeklagten unrecht wegen mordes verurteilt angeklagte wendet allgemeinen sachrge verurteilung revisionen nebenklger fhren aufhebung urteils rechtsmittel angeklagten erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte befand seit januar aufgrund frheren verurteilung unterbringung entziehungsanstalt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden maregelvollzug rehburg loccum september unbegleiteten tagesausgang traf sptestens uhr waldstck sdlich loccumer klosters spter gettete beiden bereits ten verabredet einander zufllig begegneten landgericht feststellen knnen jedenfalls zugunsten angeklagten davon ausgegangen opfer freiwillig wald gelegenen platz folgte etwa meter abseits befestigten wegs befindet kam austausch sexueller handlungen wobei landgericht wiederum zugunsten angeklagten angenommen freiwillig geschah whrend zusammentreffens entschloss angeklagte erwrgen tten zugunsten angeklag ten strafkammer unterstellt hierzu spontan entschloss motiv festzustellen vermocht angeklagte wrgte opfer heftig lange zungenbiss erlitt infolge angriffs hals erstickte rahmen gegenwehr fgte angeklagten kratzer linken wange nachdem angeklagte frau gettet trug ausnahme socke linken fu unbekleideten leichnam ca meter wald hinein bedeckte stcken sten sodann entfernte tatort spuren bersah dabei jedoch brille opfers sowie kaugummipapier dna anhaftungen wahrscheinlichkeit eins quadrillionen stammen anschlieend fuhr fahrrad maregelvollzugszentrum zurck landgericht tat totschlag stgb gewertet verwirklichung mordmerkmals gem abs stgb berzeugen vermocht hinsichtlich merkmals verdeckungsabsicht strafkammer rahmen beweiswrdigung ausgefhrt straftat htte verdeckt sollen festzustellen sei sei durchaus vorstellbar angeklagte sexuelle ntigung vergewaltigung nachteil begangen tat befrchtete anzeigen ua ebenfalls sei denkbar angeklagte angst strafverfolgung entschloss tten ua jedoch handle annahme mgliches sicher feststehendes geschehen ua letztlich erscheine mglich positiv festzustellen gunsten angeklagten anzunehmen sei angeklagte frau bekannten grund streit geraten seien deshalb entschlossen tten ua ii revisionen nebenklger unterbliebene verurteilung angeklagten wegen mordes gem stgb beanstanden erfolg begrndung landgericht annahme mordmerkmals verdeckungsabsicht abgelehnt begegnet bercksichtigung eingeschrnkten revisionsgerichtlichen prfungsmastabs vgl hierzu bgh beschluss mai str juris rn urteil februar str juris rn durchgreifenden rechtlichen bedenken beweiswrdigung landgerichts erweist lckenhaft strafkammer smtliche umstnde geeignet entscheidung beeinflussen berlegungen einbezogen umfassenden gesamtwrdigung zugefhrt vgl bgh urteil februar str juris rn insbesondere verabsumt strafrechtlich relevante vorleben angeklagten blick nehmen vgl hierzu bgh urteil september str nstz rr feststellungen landgerichts persnlichen verhltnissen angeklagten entnehmen vergangenheit wiederholt wegen sexualdelikten verurteilt worden
  3918. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer oktober beschlossen rechtsbeschwerde insolvenzverwalters beschluss zivilkammer landgerichts aurich dezember unzulssig verworfen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts aurich dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde eigenantrag erffnete amtsgericht juni insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin bestellte weiteren beteiligten insolvenzverwalter beschluss august stellte insolvenzgericht verfahren gem inso insolvenzverwalter beantragt vergtung zuzglich auslagenpauschale festzusetzen zusammen zuzglich je umsatzsteuer hierbei masse zugrunde gelegt kaufpreisforderung fr verkauf grundstcken notarieller kaufvertrag juli enthalten regelvergtung verschiedene zuschlge insgesamt begehrt wegen kaufpreisanspruches insolvenzverwalter zwangsvollstreckung kuferin eingeleitet vollstreckungsabwehrklage erhoben verfahren wurde ruhen gebracht amtsgericht vergtung einschlielich auslagen umsatzsteuer festgesetzt beantragte berechnungsgrundlage regelvergtung zugrunde gelegt lediglich zuschlag zugebilligt schuldnerin insolvenzverwalter hiergegen sofortige beschwerde erhoben schuldnerin hiermit krzung berechnungsgrundlage erreichen derartiger kauf preisanspruch schuldnerin bestanden auerdem seien zuschlge gerechtfertigt insolvenzverwalter begehrte weiterhin zuschlge insgesamt beide rechtsmittel erfolg geblieben rechtsbeschwerde verfolgen schuldnerin insolvenzverwalter rechtsschutzbegehren vollem umfang ii rechtsbeschwerde insolvenzverwalters rechtsmittel statthaft abs satz inso abs satz nr zpo jedoch unzulssig abs zpo weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts bemessung vorzunehmender abschlge grundstzlich aufgabe tatrichters bgh beschl juli ix zb zip september ix zb nzi juli ix zb zip mai ix zb zip rechtsbeschwerdeinstanz darauf berprfen gefahr verschiebung mastbe bringt bgh beschl juli ix zb zip juni ix zb rn derartige gefahr besteht vorliegenden fall hinblick begehrten zuschlag wegen konzernverflechtung zeigt rechtsbeschwerde zulssigkeitsgrund landgericht verflechtung wirtschaftlichen interessen schuldnerin interessen grundstckskuferin zubilligung zuschlags bercksichtigt weiteren zustzlichen arbeiten gerade konzernverflechtung verursacht worden sollen legt rechtsbeschwerde dar allein umstand konzernrechtlichen verflechtung rechtfertigt zuschlag umfang schwierigkeit geschftsfhrung verwalters gem abs satz inso abweichungen regelsatz rechnung getragen magebend hierbei bearbeitung insolvenzverwalter strker schwcher entsprechenden insolvenzverfahren allgemein blich anspruch genommen gestiegene gefallene arbeitsaufwand bgh beschl mai aao landgericht zutreffend bercksichtigt begehrten zuschlag wegen weitgehender befriedigung glubiger landgericht zutreffend zuerkannt befriedigung glubiger gem inso zentraler zweck insolvenzverfahrens ttigkeit insolvenzverwalters berhaupt fr genommen zuschlag rechtfertigt zuschlag kommt betracht insolvenzverwalter insoweit strker entsprechenden insolvenzverfahren allgemein blich anspruch genommen worden landgericht zutreffend bercksichtigt rechtsbeschwerde beanstandet schlielich unrecht landgericht wegen vorzeitiger verfahrensbeendigung gem abs buchst abschlag vorgenommen verfahren inso eingestellt worden leitentscheidung senats bedarf insoweit offensichtlich deshalb klrungsbedrftig verfahrenseinstellung inso vorzeitige verfahrensbeendigung sinne darstellt haarmeyer wutzke frster insvv aufl rn kbler prtting eickmann prasser inso insvv rn mnchkomm inso nowak aufl insvv rn hk inso irschlinger aufl insvv rn vgl bgh beschl dezember ix zb zinso oktober ix zb zinso iii rechtsbeschwerde schuldnerin rechtsmittel statthaft abs nr zpo abs inso zulssig abs zpo fhrt aufhebung
  3919. [['bundesgerichtshof beschluss anwz anwz november verfahren wegen wiederzulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann richterin lohmann sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas mndlicher verhandlung november beschlossen sofortigen beschwerden antragstellers beschlsse ii senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg januar mrz zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittel tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren jeweils festgesetzt grnde jahr geborene antragsteller rechtsanwaltschaft zugelassen danach berater dozent ttig rechtskrftiges urteil amtsgerichts februar wurde antragsteller wegen betruges versuchter nti gung sowie wegen falscher verdchtigung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde bewhrungszeit wurde vier jahre festgesetzt urteil sttzte gestndnis antragstellers hauptverhandlung bercksichtigte strafmildernd antragsteller erklrte hauptverhandlung rechtsmittelverzicht antrag mrz begehrte antragsteller wiederzulassung rechtsanwaltschaft antragsgegnerin lehnte antrag bescheid september ab anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung beschluss januar zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde verfahren anwz wiederzulassung rechtsanwaltschaft begehrt whrend gerichtlichen verfahrens beantragte antragsteller schreiben juli august september september oktober erneut wiederzulassung rechtsanwaltschaft antragsgegnerin wies antrge bescheid dezember unzulssig zurck anwaltsgerichtshof dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung beschluss mrz zurckgewiesen sofortige beschwerde antragstellers beschluss anwaltsgerichtshofs gegenstand verfahrens anwz senat beschwerdeverfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung verbunden ii sofortige beschwerde antragstellers verfahren anwz zulssig abs nr abs brao abs brao sache erfolg anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung versagungsbescheid antragsgegnerin september recht zurckgewiesen antragsteller gegenwrtigen zeitpunkt anspruch wiederzulassung rechtsanwaltschaft nr brao antragsteller geltend gemachten verfahrensrgen verhelfen rechtsmittel erfolg gilt insbesondere fr rgen verletzung rechtlichen gehrs sowie fehlerhaften besetzung anwaltsgerichtshofs beschwerdeverfahren richtet zeitpunkt angegriffenen verfgungen geltenden verfahrensrecht abs abs brao fassung gesetzes modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstellen rechtsanwaltschaft sowie nderung weiterer vorschriften juli bgbl senat entscheidet danach beschwerdegericht fr angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit geltenden verfahren abs brao mithin tatsacheninstanz danach sache tatschlicher rechtlicher hinsicht bindung feststellungen vorinstanz beurteilen etwaiger verfahrensfehler anwaltsgerichtshofs deshalb verfahrensfehlerfreie beschwerdeverfahren geheilt st rspr bghz beschl november anwz brak mitt beschl oktober anwz brak mitt beschl juni anwz njw rr somit insbesondere etwaiger versto anspruch rechtliches gehr dadurch geheilt worden antragsteller senat rechtliches gehr erhalten frage etwa vorliegende fehler vorstandswahlen antragsgegnerin besetzung richterwahlausschusses folge besetzung anwaltsgerichtshofs durchschlagen braucht genannten grnden nachgegangen beschwerdeverfahren zweite tatsacheninstanz erffnet falle vorschriftsmigen besetzung erstinstanzlichen gerichts eigene sachentscheidung beschwerdegerichts mglich bghz ebenso fr berufungsverfahren zpo bgh urt mrz ii zr njw schon grunde dringt antragsteller rge richter anwaltsgerichtshofs seien verschiedenen grnden wirksam ernannt worden beschwerdeverfahren aufhebung kme betracht beschluss anwaltsgerichtshofs wegen geltend gemachten fehler wahl richter nichtig wre jedoch fall bghz bverfg njw bghst rechtmigkeit versagungsbescheides september vorstand rechtsanwaltskammer september gefasst worden derzeit laufenden anfechtungsve
  3920. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter ne kovi vill cierniak richterin lohmann mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo indessen erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo abschlu versteigerung weist gerichtsvollzieher gem zpo meistbietenden eigentum wirksam gepfndeten sache weise erwerber schuldnerfremden sachen unabhngig gutem glauben lastenfrei neues eigentum erlangt gilt fr klger vorgetragenen fall ersteher kenntnis fehlenden eigentum schuldners rgz ff bghz vgl rgz eigentumszuweisung gerichtsvollzieher verfgung wege zwangsvollstreckung sinne abs satz bgb staatlicher hoheitsakt bghz daraus folgt feststellungen berufungsgerichts rechtmigen ablieferung versteigerten sache beruhende eigentumserwerb beklagten fllen bgb sogleich wege schadensersatzes gem abs bgb rckgngig gemacht vgl rgz bghz weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen fischer ne kovi cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  3921. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ecli de bgh biizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr drescher richter born sunder richterin grneberg richter sander beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz beschluss gem zpo kosten zurckzuweisen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde klgerin beklagte beabsichtigten erwerbenden grundstcken wohngebude errichten sowie vorhandene wohngebude umzubauen immobilien veruern zweck schlossen undatierten gesellschaftsvertrag folgende regelungen enthlt klgerin erwirbt erbengemeinschaft anwesen fr teur partner schlieen form bgb innengesellschaft zusammen gmbh beklagte erbringt gesellschafterleistung architekten weitere mitarbeiter smtliche arbeiten gem abs hoai gesellschafterstellung gmbh erfolgsbezogenen gewinnanteil gem kalkulation vergtung hoai bersteigt vereinbart gmbh ausreichend motivieren kostengnstig architektonisch ansprechend planen bauleitung erforderlichen nachdruck unternehmerischen eifer bernehmen erbringt gesellschafterverpflichtung finanzierung geschftsfhrung vermarktung projekts gewinn erhalten gmbh oktober verkaufte klgerin gesellschaftsvertrag genannten grundstcke rahmen bautrgervertrags eheleute me errichtete einfamilienhaus hierbei erbrachten be klagte herangezogene architektenleistungen eheleute me frhere beklagte nahmen bauwerk einzug dezember ab auftreten feuchtigkeitsproblemen nahmen klgerin landgericht ravensburg nachbesserung anspruch rechtsstreit verkndete klgerin beklagten streit klgerin daraufhin streithelferin beitrat rechtskrftigem urteil dezember verurteilte landgericht ravensburg klgerin mangelbeseitigung ermchtigte eheleute me schlielich beschluss juni selbstvornahme nachbesserungsarbeiten kosten klgerin bereits jahr trat beklagte beklagten mglicherweise zustehenden ansprche klgerin ab klgerin macht mrz erhobenen klage ersatz schden geltend aufgrund mangelhafter architektenleistungen beanstandeten baumngeln gefhrt htten entstanden seien beklagten gesamtschuldner zahlung anspruch genommen feststellung verpflichtung ersatz aufwendungen zusammenhang geltend gemachten gewhrleistungsansprchen begehrt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin lediglich beklagte richtete berufungsgericht zahlungsantrag hhe nebst zinsen stattgegeben feststellungsbegehren entsprochen hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision ii revision beschluss zurckzuweisen zpo voraussetzungen fr zulassung revision liegen revision aussicht erfolg berufungsgericht olg stuttgart zip begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt klgerin beklagte htten innengesellschaft zusammengeschlossen stille gesellschaft ff hgb anzusehen sei gem gesellschaftsvertrag sei klgerin auen aufgetreten gesellschaftsvermgen gebildet worden einlage beklagten erbringung architektenleistungen untersttzung handelsgewerbes klgerin bestanden wegen mangelhafter erfllung beitragsverpflichtung stehe klgerin beklagte schadensersatzanspruch entsprechend nr bgb werkvertragliche gewhrleistungsrecht entsprechend anwendbar ergebe schadensersatzanspruch wegen schlechterfllung beitragsverpflichtung unmittelbar bgb beklagte beitragspflicht schuldhaft verletzt rahmen geschuldeten vollarchitektur obliegenden bauberwachungspflichten ausreichend nachgekommen sei infolge interventionswirkung urteils landgerichts ravensburg dezember stehe vorliegen baumngeln hinsichtlich dampfsperre drainage abdichtung verglasungselemente fest stehe aufgrund umstnde falles berzeugung gerichts fest baumngel verletzung bauberwachungspflicht zurckzufhren seien verschulden beklagten gem abs satz bgb vermutet entlastung mastab bgb vorgetragen beklagte gem bgb fr pflichtverletzungen beklagten einzustehen subunternehmer ttig geworden sei ersetzende schaden umfasse verhltnis bauherren angefallenen mngelbeseitigungskosten sowie klgerin tragenden gerichts anwaltskosten verfahren landgericht ravensburg beklagte knne inanspruchnahme abtretung ansprche beklagt
  3922. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts ravensburg mai schuldspruch dahingehend abgendert angeklagten wegen betruges fllen schuldig brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat strafkammer fall gem abs stpo hinsichtlich beider angeklagter verfolgung ausgenommen dementsprechenden korrektur schuldspruchs entfallen urteilsgrnden fr fall ausgesprochenen einzelstrafen hhe jahr sechs monaten freiheitsstrafe beim angeklagten ua sowie hhe jahr zwei monaten freiheitsstrafe angeklagten ua senat ausschlieen strafkammer einzelstrafen anbetracht weiteren einzelstrafen beim angeklagten hhe zehn monaten zwei jahren freiheitsstrafe angeklagten hhe sieben monaten jahr sechs monaten niedrigere gesamtfreiheitsstrafen beim angeklagten fnf jahre angeklagten zwei jahre sechs monate verhngt htte strafkammer tatbestandlichen eingehungs betrugsschaden gesamthhe eingegangenen verpflichtung auto miet kufer sieht ua rechtsfehlerfrei entspricht rechtsprechung senats bgh beschluss februar str rn ff gengt bundesverfassungsgericht hierzu zunchst vermgensnachteil untreue bverfg beschluss juni bvr bvr bvr rn ff entsprechend bestimmung tatbestandlichen schadens beim betrug bverfg beschluss dezember bvr bvr rn ff gesetzten mastben nack rothfu elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  3923. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo berufungsgericht recht entschieden rckgabe nr uwg beanstandeten imitats beklagte lieferanten erneutes rechtswidriges inverkehrbringen darstellte weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert ullmann bornkamm bscher pokrant schaffert vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3924. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg januar verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg senat fr anwaltssachen bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte dr kau prof dr schmittmann beschlossen anhrungsrge klgers senatsbeschluss oktober kosten klgers zurckgewiesen antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung antrags zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mai unzulssig verworfen grnde klageabweisende urteil anwaltsgerichtshofs nordrhein westfalen mai wurde klger juni zugestellt nachdem begrndung antrags zulassung berufung montag august eingegangen vorsitzende senats verfgung august anzunehmende unzulssigkeit rechtsmittels hingewiesen reaktion klgers erfolgte senat daraufhin antrag klgers zulassung berufung beschluss oktober unzulssig verworfen hiergegen wendet klger anhrungsrge gerichtsbekannt vorausgesetzt drfen fall doppelter rechtshngigkeit verfahren anwz brfg vorliege senat bedenken richtigkeit rechtsbehelfsbelehrung angemeldet rechtsmittelbegrndungsfrist sei daher abgelaufen vorsorglich beantragt klger wiedereinsetzung vorigen stand ii anhrungsrge gem abs satz brao vwgo statthaft jedoch unbegrndet senat bercksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen klgers bergangen rechtliches gehr sonstiger weise verkrzt ergibt schon daraus klger hinweis anzunehmenden unzulssigkeit reagiert senat hlt entscheidung brigen sache weiterhin fr zutreffend lediglich ergnzend weist insoweit darauf frage doppelten rechtshngigkeit fr zulssigkeit klgerischen antrags zulassung berufung bedeutung iii vorsorglich gestellte antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung antragsbegrndungsfrist unzulssig wre darber hinaus unbegrndet antrag gem abs satz brao vwgo statthaft klger frist begrndung antrags zulassung berufung bereits angegriffenen beschluss ausgefhrt versumt entgegen ansicht klgers erteilte rechtsmittelbelehrung fehlerhaft setzte daher zwei monats frist rechtsmittelbegrndung gang senat verfahren anwz brfg geuerten zweifel richtigkeit rechtsmittelbelehrung betreffen rechtsmittelbelehrung hiesigen verfahren vielmehr anwaltsgerichtshof geuerten bedenken hiesigen verfahren erteilten rechtsmittelbelehrung bereits rechnung getragen antrag jedoch verfristet steht antrag entgegen zwischenzeitlich verfahrensabschlieende senatsentscheidung ergangen bgh beschlsse november xii zb njw rn februar xii zb famrz bverwge jew mwn antrag daher unabhngig anhrungsrge behandeln verbescheiden antrag htte jedoch innerhalb monats wegfall hindernisses gestellt mssen abs satz brao abs satz halbsatz vwgo sptestens hinweis anzunehmende unzulssigkeit august gem abs satz brao satz vwgo satz alt zpo zweiten werktag aufgabe post zugegangen gilt htte klger mglichkeit anlass gehabt etwaiges fehlendes verschulden geltend wiedereinsetzungsantrag klger jedoch erst schriftsatz november gestellt antrag wre brigen begrndet klger ordnungsgeme rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden handelt eigenes risiko rechtsmittelbelehrung fr fehlerhaft hlt deshalb lauf jahresfrist abs satz brao abs vwgo ausgeht brigen fr klger bekannten verfgungen verfahren anwz brfg ersichtlich senat geuerten bedenken seinerzeit erteilte rechtsmittelbelehrung hiesigen verfahren einschlgig trifft daher versumung antragsbegrndungsfrist verschulden verfahrensabschlieenden beschluss senats oktober bewenden kayser lohmann kau seiters schmittmann vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  3925. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb november erbscheinssache iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen beschwerde antragstellers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts kln juli unzulssig verworfen grnde beschwerdefhrer beim oberlandesgericht beantragt prozekostenhilfe fr wiederaufnahme erbscheinsverfahrens bewilligen antrag angegriffenen beschlu abgelehnt worden dagegen antragsteller beschwerde bundesgerichtshof eingelegt rechtsmittel unstatthaft verwerfen anrufung bundesgerichtshofs kommt verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit soweit fgg vorschriften zivilprozeordnung ber prozekostenhilfe entsprechende anwendung finden wege vorlage abs fgg betracht gvg greift bgh beschlu mrz zb bgh report vgl ferner beschlsse dezember xii zb njw rr september zb njw ii vorlage fehlt terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert felsch'],['Soon']]
  3926. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gmbhg abs satz fall beschlussfassung ber ordentliche kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags beherrschte gesellschaft herrschende gesellschafter stimmberechtigt bgh urteil mai ii zr olg dresden lg chemnitz ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gmbh schloss juli mbh geschftsanteile hlt beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag ab restlichen geschftsanteile hlt schuldnerin vertrag einhaltung kndigungsfrist wichtigem grund brigen erstmals ablauf dezember frist sechs monaten schriftlich gekndigt knnen gekndigt gleicher kndigungsfrist jeweils kalenderjahr verlngern ausgleich fr schuldnerin vorgesehen notariell beurkundeten be schluss stimmten gesellschafter beklagten august beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag daraufhin handelsregister eingetragen wurde ber vermgen schuldnerin wurde januar insolvenzverfahren erffnet klger wurde insolvenzverwalter bestellt beantragte gesellschafterversammlung beklagten november kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags beschlieen antrag wurde stimmen herrschenden gesellschaft abgelehnt klger beantragt beschluss gesellschafterversammlung november fr nichtig erklren festzustellen beschluss gefasst worden beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag auerordentlich hilfsweise fristgerecht dezember kndigen landgericht beschluss fr nichtig erklrt klage brigen abgewiesen berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt beschlussfassung ber kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags handele entscheidung krperschaftlichem charakter herr schende gesellschafter stimmrecht organisationsentscheidung ber wesentliche strukturnderung getroffen ii urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand klger insolvenzverwalter anstelle schuldnerin ausbung stimmrechts gesellschafterversammlung beklagten erhebung anfechtungsklage berechtigt insolvenzverwalter teil verwaltungsrechts recht ausbung stimmrechts gesellschafterversammlung jedenfalls soweit beschlussgegenstand vermgenssphre betrifft vgl olg mnchen zip bergmann festschrift kirchhof ff abs inso insolvenzverwalter insolvenzmasse gehrende vermgen verwalten gmbh geschftsanteil gehrt masse abs inso beschlussgegenstand auerordentlichen hilfsweise ordentlichen kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags weisungsrecht abs gmbhg gewinnbezugsrecht abs gmbhg vermgenssphre schuldnerin betroffen anfechtungsklage beschluss gesellschafterversammlung beklagten auerordentliche kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags abgelehnt verbundene positive beschlussfeststellungsklage auerordentliche kndigung beschlossen wurde schon deshalb unbegrndet kndigungsgrund fehlt anfechtungsklage begrndet gefasste beschluss gesetzes satzungswidrig stelle festzustellende beschluss seinerseits gesetzes satzungskonform vgl bgh urteil mrz ii zr bghz urteil januar ii zr bghz grund auerordentlichen kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags besteht wichtiger grund kndigung liegt kndigenden vertragsteil beherrschten gmbh fortsetzung vertrags mehr zumutbar grund klger dargelegt schuldnerin geschftsanteil wegfall unternehmensvertrags besser verwerten betrifft persnlichen verhltnisse verhltnis beherrschter herrschender gesellschaft anfechtungsklage beschluss gesellschafterversammlung beklagten ordentliche kndigung beherrschungsund gewinnabfhrungsvertrags stimmen mbh abgelehnt ebenfalls unbegrndet entfllt grundlage fr beantragte feststellung kndigung beschlossen wurde gesellschafterversammlung ordentliche kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags mehrheit beschlossen stimmen mbh mitzuzhlen unterlag stimmverbot abs satz fall gmbhg aufgrund gesellsch
  3927. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera mrz aufgehoben soweit urteil amtsgerichts pneck zweigstelle bad lobenstein september verhngte maregel aufrechterhalten worden deren aufrechterhaltung entfllt urteilstenor dahin klargestellt angeklagte wegen bedrohung freiheitsstrafe sechs monaten wegen brigen taten sowie einbezogenen strafen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten auflsung gesamtstrafenbeschluss amtsgerichts pneck zweigstelle bad lobenstein az js ds gebildeten gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung strafbefehl amtsgerichts pneck zweigstelle bad lobenstein az cs js erkannten geldstrafen urteil amtsgerichts pneck zweigstelle bad lobenstein az js ds erkannten freiheitsstrafe sowie aufrechterhaltung ausgeurteilten maregel gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten sowie freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung schuld strafausspruch rechtsfehler ergeben insoweit zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts verwiesen senat jedoch urteilstenor klargestellt bildung mehrerer gesamt strafen urteilsformel erkennbar fr taten einzelnen rechtsfolgen festgesetzt meyer goner appl urteile strafsachen aufl rdn aufrechterhaltung sperre stgb dagegen bestand sperrfrist endete feststellungen mrz mithin mrz tag verkndung urteils vorliegender sache worauf generalbundesanwalt recht hinweist fahrerlaubnissperre bereits zeitpunkt urteilsverkndung gegens tandslos sinne abs satz stgb vgl senatsbeschluss juli str bedurfte ausspruchs ber aufrechterhaltung entziehung fahrerlaubnis einziehung fhrerscheins angefochtenen urteil nmlich frheren urteil angeordnete manahme grnden immer erledigt fehlt notwendigkeit gleichwohl ber aufrechterhaltung befinden regelmig unschdlich liegt urteil amtsgerichts pneck zweigstelle bad lobenstein angeordnete entziehung fahrerlaubnis einziehung fhrerscheins unmittelbar rechtskraft urteils wirksam wurden insoweit bedurfte deshalb weiteren vollstreckung mehr manahmen erledigt vgl bgh nstz rr rissing van saan lk stgb aufl rdn kostenentscheidung abs stpo veranlasst rechtsmittel angeklagten geringen nderung angefochtenen urteils gefhrt rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  3928. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs schuldner eidesstattliche versicherung vollstndigkeit insolvenzverwalter gefertigten vermgensverzeichnisses berufung unrichtigkeiten unvollstndigkeiten verweigern bgh beschluss oktober ix zb lg gttingen ag gttingen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts gttingen januar kosten schuldners verworfen gegenstandswert festgesetzt grnde antrag finanzamts gttingen wurde ber vermgen schuldners beschluss mai insolvenzverfahren erffnet rechtsanwalt insolvenzverwalter bestellt bericht juli teilte insolvenzverwalter vorlage verzeichnisse inso sei schuldner versuche kontaktaufnahme reagiere auerstande ber massegutachten hinausgehende feststellungen vermgenslage treffen schriftsatz oktober insolvenzverwalter beantragt schuldner aufzugeben richtigkeit vermgensbersicht eidesstattlich versichern unentschuldigtem ausbleiben dezember bestimmten termin abgabe eidesstattlichen versicherung amtsgericht januar verhaftung schuldners angeordnet dagegen eingelegte beschwerde erfolg geblieben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner rechtsschutzbegehren ii abs nr zpo abs abs satz abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig schuldner unterbreitete rechtsfrage falle verwalter gefertigten unrichtigen unvollstndigen verzeichnisses abgabe eidesstattlichen versicherung verpflichtet bedarf grundstzlichen rechtlichen klrung insoweit beschwerdegericht vertretene zutreffende rechtsansicht entspricht einhelliger auffassung verzeichnis massegegenstnde inso bildet zusammen glubigerverzeichnis inso grundlage fr vermgensbersicht inso vermgensbersicht glubigern berblick ber wirtschaftlichen verhltnisse schuldners zeitpunkt insolvenzerffnung vermitteln voraussichtliche wirtschaftliche ergebnis insolvenzverfahrens erkennen lassen vermgensbersicht gem abs satz inso geordnete bersicht form ge genberstellung fk inso wegener aufl rn vermgen verbindlichkeiten schuldners hnlich bilanz abzubilden btdrucks uhlenbruck maus inso aufl rn wegen besonderen bedeutung vermgensbersicht fr verfahren stellt abs inso eidesstattlichen versicherung schuldners spezielles zwangsmittel verfgung richtigkeit vollstndigkeit hinzuwirken eidesstattlichen versicherung abs inso unterscheidet eidesstattliche versicherung abs inso dadurch ausschlielich vollstndigkeit richtigkeit vermgensbersicht ganzes richtigkeit einzelnen vermgensgegenstnde bezieht fk inso wegener aao rn hmbkomminso jarchow aufl rn einklang hiermit beschrnkt ergangene haftbefehl darauf schuldner eidesstattlichen versicherung ber richtigkeit vermgensverzeichnisses veranlassen schuldner abgabe eidesstattlichen versicherung soweit ersichtlich einhelliger auffassung begrndung verweigern vermgensbersicht unrichtig unvollstndig sei vielmehr obliegt schuldner verwalter vorgelegte bersicht entsprechend erkenntnissen korrigieren vervollstndigen fk inso wegener aao rn uhlenbruck maus aao rn braun dithmar inso aufl rn holzer kbler prtting bork inso rn allein verstndnis entspricht bereits geltung ko anerkannten inso bernommenen gesetzeszweck vgl bt drucks aao hilfe ergnzender angaben schuldners mngel verzeichnisses beheben tatschlichen verhltnissen entsprechende vermgensbersicht errichten lg frankfurt kts jaeger weber ko aufl anm kuhn uhlenbruck ko aufl rn kilger schmidt ko aufl anm abgabe eidesstattlichen versicherung verfolgte ziel wrde gerade verfehlt schuldner erklrung blick vermeintliche unstimmigkeiten insolvenzverwalter gefertigten vermgensbersicht verweigern drfte soweit schuldner blick art abs gg darauf beruft ber inhalt vermgensverzeichnisses bilde greift ebenfalls zulassungsgrund rge schon deshalb entscheidungserheblich schuldner aufgrund bevollmchtigten gewhrten akteneinsicht ber inhalt vermgensverzeichnisses orientiert akteneinsicht diente ausweislich antrags ausdrcklich zweck schuldner ber inhalt vermgensbersicht kenntnis setzen infolge tatschlich vorgenommenen akt
  3929. [['bundesgerichtshof beschluss str alt str februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig oktober abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat annahme landgerichts urteil dezember person angeklagten getroffenen feststellungen seien rechtskraft erwachsen unzutreffend urteil beschluss senats mai rechtsfolgenausspruch zugrundeliegenden feststellungen aufgehoben worden feststellungen aufgehoben ausschlielich rechtsfolgenausspruch beziehen deshalb durften fr neue urteil mehr herangezogen vielmehr htte landgericht insoweit umfassend eigene feststellungen treffen urteilsgrnden mitteilen mssen vgl bgh urteil mrz str nstz rr bgh beschluss dezember str bghst sachlich rechtliche mangel ntigt jedoch ausnahmsweise aufhebung angefochtenen urteils hhe verhngten freiheitsstrafe ausgewirkt strafzumessung strafkammer beruht mageblich tatsachen denen entweder feststellungen getroffen bestandskrftig festgestellten umstnden auerordentlich brutalen tat ergeben unterbringung stgb aufgrund eigener feststellungen rahmen neuen beweisaufnahme verneint basdorf sander berger schneider bellay'],['Soon']]
  3930. [['bundesgerichtshof str beschluss november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck juni urteilsformel einfgen wortes wegen gefhrlicher krperverletzung ergnzt einzelstrafausspruch wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit beleidigung ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung gefhrlicher krperverletzung tateinheit beleidigung einbeziehung strafe gesamtstrafenfhigen vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verhngt sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt schuldspruch klarstellung konkurrenzverhltnisses tatmehrheit beiden abgeurteilten taten lediglich ergnzende einfgung wortes wegen urteilsformel landgericht verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung annahme ausgegangen voraussetzungen lebensgefhrdenden behandlung abs nr stgb wrden grundstzlich schon faustschlge gesicht kopf tatopfers erfllt wre rechtlich unbedenklich annahme lebensgefhrdenden behandlung angefochtenen urteil jedoch festgestellten besonderen umstnde konkreten tatausfhrung vgl lilie lk stgb aufl rdn nachw gerechtfertigt brigen rechtsmittel schuldspruch einzelstrafausspruch zwei jahren neun monaten freiheitsstrafe wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung unbegrndet abs stpo zumessung einzelstrafe jahr freiheitsstrafe wegen tateinheit beleidigung begangenen gefhrlichen krperverletzung gesamtstrafenbildung hingegen frei rechtsfehlern landgericht unzutreffenden obergrenze abs stgb gemilderten strafrahmens abs stgb ausgegangen betrgt landgericht annimmt zehn jahre sieben jahre sechs monate zudem lt strafschrfende bercksichtigung tat zeugin zugefgten schmerzen verletzungen versto abs stgb besorgen landgericht legt konkret dar worin denkbare gesteigerte unrecht sieht ma schmerzen verletzungen bersteigt allgemein krperverletzungshandlung verbunden voraussetzungen qualifikation abs nr stgb erfllt einzelstrafe jahr freiheitsstrafe infolgedessen gesamtstrafe schon deshalb bestand bildung gesamtstrafe einbezogenen freiheitsstrafe urteil dezember amtsgerichts berlin tiergarten landgericht berdies bedacht urteil zugrundeliegenden taten ebenso angefochtenen entscheidung abgeurteilten taten urteil amtsgerichts berlin tiergarten oktober begangen worden angeklagten einbeziehung frherer jugendrechtlicher ahndungen einheitsjugendstrafe zwei jahren verhngt worden kommt denkbare nachtrgliche gesamtstrafenbildung getrennt verhngten jugendstrafe analog jgg betracht bghst rechtlich mgliche gesamtstrafenbildung erfordert regel hrteausgleich strafbemessung bgh aao trndle fischer stgb aufl rdn nachw htte landgericht urteil errtern mssen daran fehlt tolksdorf rissing van saan winkler miebach becker'],['Soon']]
  3931. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs prmienanspruch geltend machende versicherer unwirksamkeit versicherungsnehmer ausgesprochenen kndigung wegen fehlens anschlussversicherungsnachweises gem abs vvg berufen versicherungsnehmer nachweisbar fehlen hingewiesen bgh urteil januar iv zr lg mnchen ii ag starnberg iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung januar fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil landgerichts mnchen ii zivilkammer januar aufgehoben urteil amtsgerichts starnberg november gendert zurckweisung weitergehenden berufung folgt neu gefasst beklagte verurteilt klgerin nebst sumniszuschlag sowie vorgerichtliche mahnkosten zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klgerin beklagte rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten gehaltenen privaten krankheitskostenversicherung zahlung rckstndiger prmien fr zeitraum november oktober zuzglich sumni szuschlag sowie erstattung vorgerichtlicher mahnkosten anspruch klgerin dezember zugegangenen schreiben erklrte beklagte wegen angekndigten beitragserhhung monatlich fristlose kndigung vertrages januar nachweis fr unterbrechung versicherer bestehende pflich tkrankenversicherung abs satz vvg lag kndigungserklrung schreiben januar erhalt beklagte abrede stellt forderte klgerin zurckweisung kndigung fristsetzung vorlage anschlussversicherungsnachweises bescheinigung ber seit januar versicherer fortbestehenden versicherungsschutz ging klgerin erst oktober beklagte meint bgb folgende pflicht versicherungsnehmer unwirksamkeit kndigung hinzuweisen erst versicherer darzulegenden nachzuwe isenden zugang hinweises erfllt klgerin nachweis fhren knnen sei schadensersatz verpflichtet auffassung klgerin hinweispflicht demgegenber bereits absendung mitteilung erfllt jedenfalls trage glubiger schadensersatzanspruchs primre darlegungs beweislast fr pflichtverletzung beweis beklagte gefhrt amtsgericht beklagten antragsgem zahlung ines prmienrckstands sumniszuschlags erstattung vorgerichtlicher mahnkosten verur teilt hiergegen gerichtete berufung erfolg geblieben revision erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde revision berwiegend begrndet ansicht berufungsgerichts steht klgerin fr streitbefangenen zeitraum vertraglicher anspruch prmienza hlung kndigung sei erst oktober wirksam geworden folge daraus schreiben klgerin januar beklagten nachweislich zugegangen sei klgerin pflicht bgb unverzglich unwirksamkeit kndigung hinzuweisen schon absendung schre ibens entsprochen ohnehin folge verletzung hinweispflicht wirksamkeit kndigung allenfalls schadensersatzanspruch abs bgb obliegenden beweis fr vorliegen pflichtverletzung beklagte erbracht nichtzugang schreibens januar ewiesen ii hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand begrndet allerdings prmienanspruch klgerin fr monate november dezember hhe beklagte vertrag erst dezember gekndigt hinzu kommt sumniszuschlag fr beiden monate gem abs satz vvg juli geltenden fassung hhe zuzglich vorgerichtlicher mahnkosten beklagte schlssig dargelegt klgerin bereits fr november dezember sogenannten notlagentarif vag art egvvg berfhrt versicherungsprmien fr monate januar oktober klgerin demgegenber verlangen rahmen geltend gemachten primranspruchs gesicht spunkt treu glauben bgb unwirksamkeit beklagten erklrten kndigung wegen fehlens anschlussversicherungsnachweises berufen beklagten hierauf nachweisbar hingewiesen kndigung pflichtkrankenversicherung de abs satz vvg setzt abs vvg nachweis neuen versicherer unterbrechung fortbestehenden versicherungsschutzes voraus erbrachte beklagte erst klgerin oktober zugegangenen schreiben kndigung gem abs satz vvg april gltigen fassung erst zeitpunkt zugangs nachweises anschlussversicherung beim bisherigen versicherer wirksam rckwirkung zeitpunkt zugangs kndigung beim bish erigen versicherer kommt betracht vgl senatsu
  3932. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk verkndet juli brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja beg verfolgter folgen schdigung krpers gesundheit gestorben beihilfeanspruch witwe lediglich dadurch gehindert beg erhhung todeszeitpunkt bezogenen gesundheitsschadensrente verstorbenen beim erreichen verfolgungsbedingten beeintrchtigung erwerbsfhigkeit zulie bgh urteil juli ix zr olg mnchen lg mnchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs einseitige mndliche verhandlung juni gem abs satz beg vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel kayser fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beansprucht soweit fr revision interesse witwenbeihilfe gem beg geborener tumorleiden verstorbener ehemann bezog aufgrund abnderungsbescheides september ab januar entschdigungsrente verfolgungsbedingten mde allgemeinen mde berechnet abhilfeverfahren erben festsetzungen blieb erfolg beihilfeantrag klgerin wurde abgelehnt klage tatsacheninstanzen abgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision entscheidungsgrnde revision begrndet entscheidung senats sache mangels hinreichender feststellungen ergehen berufungsgericht klgerin beg gesttzten beihilfeanspruch versagt verstorbene verfolgte erhhung verfolgungsbedingten minderung erwerbsfhigkeit vmde abs beg neufestsetzung bisherigen rente htte erreichen knnen rentenabweichung mindestens ergebe ii begrndung berufungsgerichts beihilfeanspruch hinterbliebenen verfolgten verneint bundesgerichtshof bereits urteil dezember ix zr rzw lm beg nr berufungsgericht bezieht ausgefhrt beg einklang zweckgerichteten auslegung vorbildes vorschrift bvg fassung ersten zweiten neuordnungsgesetzes juni februar bgbl verstanden mu hierzu damalige verwaltungsvorschrift bvg siehe bundesanzeiger nr januar vgl nachfolgend dritte neuordnungsgesetz dezember bgbl zurckgegriffen bestimmt entschdigungsrente bezogen gelte zeitpunkt todes verfolgten hierauf anspruch bestanden rechtsprechung bundesgerichtshof urteil januar ix zr rzw lm beg nr besttigt fortgefhrt gewhrung hinterbliebenenbeihilfe hngt danach eigenstndigen prfung tatbestandsvoraussetzungen ab widerrufs krzungsmglichkeiten gegenber verstorbenen engen voraussetzungen beg kommt normzweck beg spricht dagegen rentenanspruch verstorbenen tod beg bemessungsgrundlage vmde festsetzbar mu hinterbliebenenbeihilfe mittelbaren schaden witwe waisen ausgleichen bedrftigkeit wegen verfolgungsbedingt fehlenden unzureichenden versorgung liegt bgh urt dezember januar aao september ix zr lm beg nr bl bedrfnislage bestnde erst recht einzelfall verstorbene verfolgte aufgrund versteinerung materiell zustehende entschdigung erhalten hinterbliebenenbeihilfe normzweck zuflligen umstand abhngen letzte festgesetzte gesundheitsschadensrente verstorbenen hohen anpassungsrckstand erreichte tod beg erfolgversprechendes abnderungsbegehren mglich wre stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs abs beg zugunsten zuungunsten rentenempfngers auswirken vorschrift zweck wiedergutmachungsfreundlich auszulegen bgh urt februar ix zr lm beg nr gesetz zwingt abnderungserschwernisse gegenber verstorbenen rentenempfnger sogar drittwirkung lasten hinterbliebenen auszustatten wiedergutmachung mittelbaren versorgungsschadens fallweise vollstndig verhindern wrde wortlaut gesetzessystematik beg beihilfeanspruch hinterbliebenen ausschlieen vorschriften beg betreffen vernderungen bemessungsgrundlagen gegenwrtig knftig geschuldeten gesundheitsschadensrente vgl blessin giessler beg schlug beg anm ii mithin rentenhhe laufenden rentenanspruch geht schwellenwert beg grund beihilfeanspruchs zuzurechnen entgegen ansicht berufungsgerichts beklagten dadurch festsetzbarkeit entsprechenden rente zugunsten verstorbenen abnderungs zweitverfahren ankommt schon bezug hinterbliebenenversorgung rentenberechtigung verfolgten gelst drften etw
  3933. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt scharen keukenschrijver richterin mhlens fr recht erkannt revision klger juni verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg kostenausspruch insoweit aufgehoben berufung klger abweisung beklagte gerichteten zahlungsklage zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger alleineigentmer grundstckes gebiet erstbeklagten bayerischen gemeinde grundstck frher mewerkzeugfabrik benutzt worden nachbargrundstcke gehrten gemeinde bzw herrn klger planten areal wohnanlage errichten dezember grndeten gesellschaft brgerlichen rechts notariellem vertrag juli bernahmen klger gesellschafter jeweils miteigentum vormals klger allein gehrenden grundstck preis jeweils dm september trafen klger erstbeklagte gemeinde herr vereinbarung ber privates umlegungsverfahren wodurch jeweiligen grundstcke grenzen neu festgelegt wurden dabei bernahmen klger pflicht vertragsflchen frei eventuellen altlasten bodenverunreinigungen ordnungsgemen zustand bergeben nachdem klger plan wohnanlage errichten aufgegeben verkauften februar notarieller form grundstck bautrgergesellschaft mbh erwerber gegenber machten bereits umlegungspartnern gegebene zusage abriarbeiten stellte rahmen anschlieenden tiefbauarbeiten heraus boden grundwasser grundstcke areals verunreinigt kosten fr sanierung bodens beziffern klger dm aufgrund grundwasserverschmutzung erwartenden sanierungskosten betragen angaben klger mio dm klger vorerst dm schadensersatz gegenber erstbeklagten gemeinde beklagten gerichtlich geltend gemacht beklagte nehmen anspruch nachdem mrz baugrunduntersuchung schadstoffbelastung betraut worden mai schriftlichen bericht erstattete klger sowohl hinblick schadstoffbelastung boden hinblick grundwasserverschmutzung fr ungengend halten landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen klgern eingelegte revision umfang abweisung beklagte gerichteten klage angenommen worden beklagte verfolgen klger zahlungsbegehren beklagte entgegengetreten entscheidungsgrnde zulssige rechtsmittel klger tenor ersichtlichen umfange erfolg berufungsgericht geht davon schriftlichen bericht mai zugrundeliegende vertrag werkvertrag allein klger beklagten zustande gekommen sei aufgrund entsprechender abtretung stehe nunmehr klger infolge pflichtwidriger erfllung werkvertrages erwachsener schadensersatzanspruch klgern begegnet rechtlichen bedenken rgen hiergegen weder revision klger seitens beklagten erhoben berufungsgericht verletzung werkvertrages beklagte festgestellt beklagte abfallrechtliche bewertung bodens grundstcks klger geschuldet abfallrechtliche problematik beklagten erstellte gutachten jedoch unklar gar inhaltlich falsch behandelt beklagte vorgefundenen werten orientierungswerte bayerischen altlastenleitfadens hessischen vwv gegenbergestellt obwohl vereinbarungsgem hierauf abgestellt sollen empfehlung fr aushubbegleitende berwachung zwecke ausschlusses unzulssig hoher belastungen fr deponien ausgesprochen anschlu daran sei behauptet worden entsorgung knne zugelassenen deponie erfolgen gutachten beklagten daher unzutreffenden eindruck erweckt durchgefhrten untersuchung gewonnenen erkenntnissen ber beschaffenheit bodens orientierungswerte hessischen vwv berschritten seien anfallender aushub fr zwecke aussicht genommenen deponie hessen angedient knne erhhte kosten zahlen mssen hiervon revisionsinstanz auszugehen revision zeigt berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung auftrag gutachten getroffenen feststellung aufgrund rechtsfehlers weiteres fehlverhalten beklagten untersuchung bodens abfallrechtlichen bewertung bodenaushubs unbercksichtigt gelassen revision verweist vorbringen klger wonach spteren erdarbeiten schlimmsten bodenverunreinigungen gerade bereich areals gefunden worden seien gehrt beklagte eigenem vorbringen untersuche
  3934. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii august rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung vier tatmehrheitlichen fllen sowie wegen beihilfe steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt sache ungarn zeit dezember dezember erlittene auslieferungshaft kammer verhltnis ausgeurteilte freiheitsstrafe angerechnet hiergegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen grn antragsschrift generalbundesanwalts mrz unbegrndet sinne abs stpo rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung betreffende verfahrensrge kommt ii berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rechtsfolgenausspruch hingegen bestehen bleiben strafzumessung durchgreifende rechtsfehler enthlt landgericht festgesetzten einzelstrafen fllen iii gmbh iii gmbh urteilsgrnde kei nen bestand landgericht insoweit fall iii urteilsgrnde neben regelbeispiel abs satz nr ao jeweils regelbeispiel bandenmigen begehung abs satz nr ao bejaht strafe strafrahmen abs satz ao entnommen feststellungen landgerichts tragen hingegen annahme bandenmigen begehung bande setzt fall abs satz nr ao zusammenschluss mindestens drei personen voraus fortgesetzten begehung unbestimmten vielzahl taten abs ao verbunden erforderlich bandenabrede einzelne mitglied willen mindestens zwei personen begehung straftaten zukunft fr gewisse dauer zusammenzutun bandenmitglied danach anzusehen wer organisation bande eingebunden geltenden regeln akzeptiert fortbestand bande beitrgt straftaten tter teilnehmer beteiligt vgl bgh beschluss mrz str wistra dagegen gefestigter bandenwille ttigwerden bergeordneten bandeninteresse erforderlich bgh beschluss mrz gsst bghst feststellungen landgerichts jeweils beschreibung mitwirkung weiterer personen gegenstand verurteilung bildenden fall steuerhinterziehung bezogen gmbh fall iii urteilsgrnde bzw gmbh fall iii ur teilsgrnde erschpfen lsst hinreichend entnehmen angeklagte gesondert verurteilte dr weiteren genannten perso nen jeweils willen verbunden zuknftig fr gewisse dauer mehrere selbstndige einzelnen ungewisse steuerhinterziehungen begehen beiden fllen fehlt berdies ausreichend konkreten feststellungen art zuknftigen tatbeteiligung weiteren personen unabhngig zuvor ausgefhrten festgesetzten einzelstrafen bereits deshalb bestand ausfhrungen landgerichts besorgen lassen fr bemessung strafen erforderlichen gesamtwrdigung fr wertung taten tters betracht kommender umstnde wesentlichen mildernden gesichtspunkt bercksichtigt strafkammer freilich rechtsfehlerhaft erst bemessung gesamtstrafe blick abgeurteilten taten urteil fnf bzw sechs jahre vergangen taten bereits lngere zeit zurckliegen ua solch lange zeitspanne begehung tat aburteilung wesentlichen strafmilderungsgrund darstellt vgl bgh urteile dezember str bghr stgb abs zeitablauf mwn september str nstz rr daneben htte tatgericht bemessung einzelstrafen bedenken gehabt berdurchschnittlich langen verfahrensdauer eigenstndige strafmildernde bedeutung zukommt fr angeklagten besonderen belastungen verbunden bgh beschlsse juni str bghr stgb abs verfahrensverzgerung september str nstz rr januar gsst bghst nichterwhnung urteilsgrnden legt nahe tatgericht bestimmenden milderungsgrund sinne abs satz stpo bedeutung verkannt vgl bgh beschluss mrz str nstz rr gilt besonders hintergrund kammer verfahrensdauer vorliegend gar gesichtspunkt mglichen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung art abs satz mrk blick genommen gesamtstrafenausspruch vorliegenden fall zusammenhngende entscheidung ber vorliegen rechtsstaatswidrigen verfa
  3935. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb agbg bb wohnraummietvertrag enthaltene klausel schnheitsreparaturen regel kchen bdern toiletten sptestens drei jahren wohnrumen schlafrumen dielen sptestens fnf jahren sonstigen rumlichkeiten sptestens sieben jahren durchzufhren enthlt starren fristenplan deshalb wegen unangemessener benachteiligung mieters unwirksam bgh urteil juli viii zr lg dsseldorf ag dsseldorf viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf november kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hhe abgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatz wegen ordnungsgem ausgefhrter schnheitsreparaturen beendigung mietverhltnisses vertrag august beklagten klger wohnung anwesen strae gemietet miet verhltnis begann september endete vorausgegangener kndigung beklagten august ber instandhaltung instandsetzung mietrume enthlt mietvertrag nr folgende vorgedruckte klausel mieter insbesondere verpflichtung kosten schnheitsreparaturen auszufhren bzw ausfhren lassen arbeiten ab mietbeginn regel kchen bdern toiletten sptestens drei jahren wohnrumen schlafrumen dielen sptestens fnf jahren sonstigen rumlichkeiten sptestens sieben jahren ttigen klger behauptet beklagten htten auszug erforderlichen schnheitsreparaturen trotz setzung nachfrist bzw ordnungsgem durchgefhrt deshalb arbeiten firma ausfhren lassen hierfr bezahlt betrag klger ersten instanz begehrt amtsgericht klage abgewiesen hiergegen klger berufung eingelegt weiteren geltend gemacht wegen verzgerten renovierung wohnung erst ab oktober vermieten knnen weshalb fr monat september nutzungsentschdigung hhe zustehe abzug beklagten geleisteten kaution nunmehr betrag gefordert landgericht hiergegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren hhe entscheidungsgrnde berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klger stehe schadensersatzanspruch wegen verletzung verpflichtung durchfhrung schnheitsreparaturen beklagten klausel nr mietvertrages sei unwirksam wegen formulierung sptestens drei bzw fnf sieben jahren sicht verstndigen mieters renovierung allein wegen fristablaufs vorschreibe renovierungsbedarf tatschlich bestehe handele daher starre flligkeitsregelung rechtsprechung bundesgerichtshofes unangemessene benachteiligung mieters darstelle deshalb gem abs satz bgb bzw abs agbg unwirksam sei hieran ndere zusatz regel hinreichend deutlich erkennen lasse voraussetzungen mieter nachweis erbringen knne rume renovierungsbedrftig seien daher fristen einhalten msse ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand klger steht sofern brigen voraussetzungen erfllt grund regelung ber schnheitsreparaturen nr mietvertrages august schadensersatzanspruch beklagten klausel wegen verstoes agbg bgb unwirksam entgegen auffassung berufungsgerichts enthlt starren fristenplan auslegung klausel unterliegt uneingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfung senat geht davon mietvertragsklauseln beurteilenden regelung entsprechen ber bezirk berufungsgerichts hinaus verwendet vgl senatsurteil mai viii zr njw wum ii aa allgemeine geschftsbedingungen gem objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten verkehrskreise verstanden wobei verstndnismglichkeiten durchschnittlichen vertragspartners zugrunde legen st rspr senatsurteil mai aao ii bb hiervon zutreffend berufungsgericht ausgegangen auffassung sicht verstndigen mieters knne formulierung nr mietvertrages bedeutung verschiedenen rume wohnung entsprechend nheren bezeichnung rumlichkeiten sptestens drei fnf sieben jahren renovieren olg dsseldorf wum nzm jedoch gefolgt lt auer a
  3936. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja streitwert nichtzulassungsbeschwerde zpo gkverz nr nr rvg vv nr nr berufungsurteil revision hilfsweise wegen streitgegenstands nichtzulassungsbeschwerde angegriffen entstehen neben gebhren fr revisionsverfahren weiteren gerichts anwaltsgebhren fr frage umfang berufungsurteil primr revision hilfsweise nichtzulassungsbeschwerde angegriffen erheblich umfang berufungsgericht revision tatschlich zugelassen mageblich allein begehren revisionsklger rechtsmittel geltend gemacht bgh beschluss dezember zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen antrag festsetzung gesonderten streitwerts fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen grnde parteien klage widerklage feststellung bestehens bzw nichtbestehens verschiedener rechtsverhltnisse zusammenhang einrumung lizenzen patenten begehrt berufungsgericht teil klagebegehrens stattgegeben weitergehende klage sowie widerklage abgewiesen beide parteien berufungsurteil revision hilfsweise fr fall berufungsgericht ausdrckliche beschrnkung ausgesprochene zulassung fr gesamten streitgegenstand gilt nichtzulassungsbeschwerde angegriffen spter rechtsmittel zurckgenommen senat streitwert fr revisionsinstanz millionen euro festgesetzt klgerin beantragt ergnzend streitwert fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen beklagte hierzu geuert ii antrag bleibt erfolglos festsetzung gesonderten streitwerts weder gkg rvg veranlasst fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde knnen zustzlichen gebhren anfallen revisionsverfahren einheit bildet streitwert fr revisionsinstanz bereits gesetz vorgesehenen hchstwert festgesetzt worden klgerin ansatz verkennt entstehen zustzlichen gebhren revisionsklger berufungsurteil hilfsweise nichtzulassungsbeschwerde angreift verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde nachfolgendes revisionsverfahren bilden kostenrechtlich grundstzlich einheit verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde fallen gerichtsgebhren gem nr nr kostenverzeichnisses soweit beschwerde erfolglos bleibt verfahren gerichtliche entscheidung beendet soweit beschwerde erfolg verfahren gem abs satz zpo revisionsverfahren fortgesetzt fallen gerichtsgebhren gem nr kostenverzeichnisses verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde gem nr nr vergtungsverzeichnisses entstandene verfahrensgebhr beteiligten anwlte gem anmerkung nr verfahrensgebhr fr nachfolgende revisionsverfahren anzurechnen hhe gebhr entspricht nr nr derjenigen verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde abweichungen knnen ergeben streitwert beiden verfahren unterschiedlich hoch angesichts engen zusammenhangs umstand revision verfolgte begehren hilfsweise wege nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht fhren ber fr revisionsverfahren anfallenden gebhren hinaus weitere gebhren entstehen bereits berufungsgericht revision vollem umfang zugelassen bleibt hilfsweise eingelegte nichtzulassungsbeschwerde wirkung berufungsgericht revision teilweise zugelassen hilfsweise eingelegte nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich bildet verfahren ber rechtsmittel lediglich zwischenstadium innerhalb bereits anhngigen verfahrens ber ergebnis zulssige revision soweit hilfsweise eingelegte nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen knnte wortlaut oben ge nannten vorschriften entstehung zustzlicher gebhren fr gericht anwlte betracht kommen auslegung stnde widerspruch aufgezeigten sinn zweck bestimmungen abweichendes gelten berufungsurteil hinsichtlich teils streitgegenstands revision hinsichtlich teils ausschlielich nichtzulassungsbeschwerde angefochten bedarf entscheidung konstellation liegt streitfall entgegen auffassung klgerin nichtzulassungsbeschwerde beklagten deswegen primres rechtsmittel anhngig geworden widerklagebegehren seitens berufungsgerichts ausgesprochenen zulassung revision offensichtlich umfasst fr frage umfang berufungsurteil primr revision hilfsweise nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wurde erheblich umfang revision tat
  3937. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen angeklagten antrag versumung frist begrndung revision urteil landgerichts frankenthal september wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt revision angeklagten vorbezeichnete urteil magabe unbegrndet verworfen hinsichtlich betrages euro verfall wertersatz angeordnet einziehung pc rechners mod entfllt insoweit beschrnkt senat verfolgung zustimmung generalbundesanwalts abs stpo genannten grnden beschwerdefhrer kosten wiedereinsetzung rechtsmittels tragen tepperwien maatz ernemann athing franke'],['Soon']]
  3938. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat weist folgendes entscheidung angeklagten besonders beschwerende maregel unterbringung psychiatrischen krankenhaus zukunft bewhrung ausgesetzt abs stgb grundsatz verhltnismigkeit angesichts beraus groen gewichts festgestellten anlasstaten besonders beachten insbesondere prfen manahmen rahmen bereits angeordneten betreuung gefahr knftiger erheblicher rechtswidriger taten hinreichend begegnet vgl trndle fischer stgb aufl rdn tepperwien maatz ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  3939. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts koblenz juni feststellungen aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht sicherungsverfahren unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen wendet beschuldigte revision nher ausgefhrte rge verletzung formellen rechts sttzt verletzung materiellen rechts beanstandet rechtsmittel sachrge erfolg urteilsfeststellungen leidet beschuldigte seit jahren psychotischen strung formenkreis schizophrenie icd zudem cannabinoiden amphetaminen abhngig deswegen unfhig unrecht taten einzusehen zustand schuldunfhigkeit beging beschuldigte zeitraum dezember februar mehrere strafbare handlungen brach wohnung vermieters berufsschule sowie zweimal wohnwagen entwendete gegenstnde beschuldigte fhlte wegen miethhe bervorteilt beleidigte po lizeibeamte fall zndete beschuldigte wohnung vermieters feuerzeug gardine fahne sowie heu kaninchenstall wut wohngebude niederzubrennen fr heruntergekommen mehr sanierungsfhig hielt dabei wusste schlimme straftat sei ii anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb hlt sachlichrechtlicher nachprfung stand landgericht eingangs sachverhaltsfeststellungen einzeltaten ausgefhrt beschuldigte aufgrund psychotischen strung schuldunfhig stgb infolge krankhaften seelischen strung anlasstaten beging indes einzelfllen weder eingangsmerkmal stgb symptomatischen zusammenhang tatsachen belegt bereits eigene einschtzung gewichtigsten tat versuchten schweren brandstiftung abs nr abs stgb beschuldigten schlimme straftat lsst landgericht angenommenen unrechtseinsicht vereinbaren beschuldigten tatschlich fhigkeit unrecht versuchten brandstiftung einzusehen gefehlt htte wre erkenntnis jedenfalls weitere begrndung erklrlich brigen landgericht beweggrnde insbesondere wut ber erhhen miete festgestellt wahnhaftes erleben dadurch motiviertes handeln schlieen lassen generalbundesanwalt hierzu zutreffend ausgefhrt unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb darf angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstaten aufgrund vorbergehenden psychischen strung stgb genannten eingangsmerkmale schuldunfhig stgb vermindert schuldfhig stgb tatbegehung hierauf beruht erforderliche symptomatische zusammenhang besteht festgestellte fr schuldfhigkeit bedeutsame zustand tters fr anlasstat kausal geworden wobei miturschlichkeit gengt bgh nstz rr bgh beschluss august str juris rn urteilsgrnden dazulegen festgestellte psychische strung jeweiligen tatsituation einsicht steuerungsfhigkeit ausgewirkt warum anlasstaten entsprechenden zustand zurckzufhren st rspr bgh beschluss august str juris rn beschluss mai str juris rn jeweils mwn darlegungsanforderungen urteil landgerichts gerecht einbruchs diebstahls beleidigungstaten grundsatz delikte allgemeinen kriminalitt denen falle psychose annahme aufgehobenen erheblich verminderten schuldfhigkeit unbedingt hand liegt vorliegend etwa entwenden batterien dvds fernglases kabeltrommel buches kamasutra nher ausgefhrten wahnerleben verbindung stehen erschliet nhere errterung gilt bzgl fallakte fall ua hinblick darauf beschuldigte befrchtet explodieren falls hause festgenommen insoweit fehlt ausfhrungen weshalb beschuldigte erkannt einsteigen fremden wohnwagen unrecht gleiches gilt fr diebstahl berufsschule fallakte fall ua nher belegte feststellung beschuldigte wahnhafte idee gehabt missstnde offenbaren wrde erklren weshalb beschuldigten erlaubt bargeld getrnke essen stehlen zusammenhang versuchten inbrandsetzen wohnung vermieters kausaler zusammenhang psychischen erkrankung beschuldigten ebenfalls belegt beschuldigte wahnvorstellungen hinblick vermieter spionage nachstellen fotographien ua entwickelt lge entsprechender zusammenhang hand strafkammer motivation beschuldigten festgestellt sei wtend vermieter auffassung hau
  3940. [['bundesgerichtshof beschluss viii za mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin hermanns sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen antrge beklagten bewilligung prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilkammer landgerichts mnchen februar fr antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung vorgenannten urteil zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg satz zpo grnde fr zulassung revision abs zpo ersichtlich weder ergibt vorbringen beklagten bestehen sonstige anhaltspunkte dafr rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert nheren begrndung entsprechender anwendung abs satz halbs zpo abgesehen mangels erfolgsaussicht beabsichtigten nichtzulassungsbeschwerde antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung abs satz abs zpo aussicht erfolg bgh beschluss mai za njw rr ii senatsbeschluss oktober viii zr wum ii beschluss juni xii zr njw rr tz ball dr frellesen dr achilles hermanns dr schneider vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  3941. [['bundesgerichtshof beschluss stb september nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja vstgb abs nr verstorbener gilt humanitren vlkerrecht schtzende person sinne abs nr vstgb bgh beschluss september stb olg frankfurt main strafverfahren wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung ausland ecli de bgh bstb strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie beschwerdefhrers verteidiger september gem abs abs satz halbsatz nr stpo beschlossen beschwerde angeklagten haftfortdauerbeschluss oberlandesgerichts frankfurt main august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde februar aufgrund haftbefehls amtsgerichts frankfurt main februar js festgenommen befindet seitdem untersuchungshaft nachdem senat haftbefehl beschluss juli ak wegen unverhltnismigkeit weiteren vollzugs untersuchungshaft grundlage aufgehoben untersuchungshaft nunmehr aufgrund haftbefehls oberlandesgerichts frankfurt main juni ste vollzogen gegenstand haftbefehls vorwurf angeklagte zeit september anfang februar syrien sturmgewehr typs kalaschnikow bewaffnetes mitglied isig kampfhandlungen verstmmelung leiche gegnerischen kmpfers mitgewirkt sowie propagandistisch nutzbare videoaufnahme verstmmelung erstellt dadurch zwei fllen mitglied vereinigung ausland beteiligt deren zwecke deren ttigkeiten darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb begehen dabei jeweils tateinheitlich tatschliche gewalt ber kriegswaffen ausgebt erwerb tatschlichen gewalt genehmigung gesetz ber kontrolle kriegswaffen beruht anzeige abs nr krwaffkontrg erstattet worden sei sowie fall tateinheitlich zusammenhang nichtinternationalen bewaffneten konflikt humanitren vlkerrecht schtzende person schwerwiegender weise entwrdigend erniedrigend behandelt strafbar gem abs nr abs stze stgb abs nr krwaffkontrg abs nr vstgb abs stgb wegen haftbefehl zugrunde liegenden vorwurfs generalbundesanwalt mai anklage beim oberlandesgericht frankfurt main erhoben beschluss august oberlandesgericht fortdauer untersuchungshaft angeordnet dagegen angeklagte schriftsatz verteidigers august beschwerde eingelegt ii beschwerde unbegrndet angeklagte last gelegten taten dringend verdchtig bisherigen ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts folgendem sachverhalt auszugehen aa islamische staat irak grosyrien folgenden isig bzw nunmehr islamische staat folgenden is organisation militant fundamentalistischer islamischer ausrichtung ursprnglich ziel gesetzt gebiet heutigen irak historische region ash sham heutigen staaten syrien libanon jordanien sowie palstina umfassenden ideologie grndenden gottesstaat errichten schiitisch dominierte regierung irak regime syrischen prsidenten assad strzen zivile opfer nahm nimmt fortgesetzten kampf kauf ansprchen entgegenstellt feind islam begreift ttung feinde einschchterung gewaltakte sieht vereinigung legitimes mittel kampfes organisation geht zurck al qaida irak aqi bekannt gewordene abu musab al zarqawi gefhrte gruppierung tanzim qa idat al jihad fi bilad ar rafidain organisation basis jihad zweistromland deren vorgngerorganisationen leistung treueids osama laden al qaida ernannte laden al zarqawi dezember stellvertreter irak jahr schloss vereinigung gruppierungen dachorganisation schura rat mudschahedin irak zusammen tod al zarqawis juni islamische staat irak isi fhrung abu ayyub al masri hervorging nachdem frhjahr operation us armee gettet worden bernahm abubakr al baghdadi fhrung isi griff ab jahr aufruf anfhrers al qaida al zawahiri folgend syrischen brgerkrieg kmpfer dorthin entsandte januar syrien agierenden berwiegend syrischen kmpfer fhrung irak kampferprobten syrers muhammad al jaulani terroristischen vereinigung jabhat nusra li ahl ash sham folgenden jan zusammengeschlossen al baghdadi isi unterstehende regionalorganisation vorgesehen fhrungsanspruch dokumentieren verkndete april zusammenschluss isi jan organisation islamischer staat irak grosyrien al jaulani lehnte zusammenschluss folgezeit ab betonte eigenstndigkeit jan gleichwohl setzte al baghdadi befehligte isig eigenen kmpfern sy
  3942. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen erlass regelungsverfgung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr schmidt rntsch richterinnen roggenbuck lohmann rechtsanwlte prof dr ster dr martini prof dr quaas april beschlossen antrag erlass regelungsverfgung widerruf zulassung rechtsanwaltskammer antragsgegnerin november kosten antragstellers unzulssig verworfen antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen geschftswert verfahrens festgesetzt grnde antrag erlass regelungsverfgung widerruf zulassung rechtsanwaltschaft antragsgegnerin november per bundesanzeiger verfgt unzulssig fehlender aussicht erfolg scheitert abs satz brao zpo fgg antrag gewhrung prozesskostenhilfe widerruf zulassung rechtsanwaltschaft rechtsanwaltskammer abs satz abs brao antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof statthaft bezirk rechtsanwaltskammer sitz einstweilige anordnung abs fgg scheidet vorschrift spezielleren vorschriften abs brao verdrngt danach rechtzeitig nmlich innerhalb monats seit zustellung widerrufsbescheids gestellter antrag gerichtliche entscheidung aufschiebende wirkung entfllt anordnung sofortigen vollziehung wiederherstellung stellung antrags gerichtliche entscheidung hauptsache zustndigen anwaltsgerichtshof beantragt zustndigkeit bundesgerichtshofs besteht gilt rechtsanwalt frist fr antrag gerichtliche entscheidung versumt widerrufsbescheid bestandskrftig geworden bescheid antrag rechtsanwaltskammer wiederaufgreifen verfahrens analog vwvfg versumung frist unverschuldet wiedereinsetzungsantrag verbundenen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof angegriffen zustndigkeit bundesgerichtshofs besteht konstellation entscheidung mndliche verhandlung ergehen senat bghz ganter schmidt rntsch ster roggenbuck martini lohmann quaas'],['Soon']]
  3943. [['bundesgerichtshof beschluss ars dezember strafsache wegen beihilfe bankrott anfragebeschluss strafsenats september strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen senat stimmt rechtsansicht anfragenden strafsenats gibt entgegenstehende eigene rechtsprechung fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']]
  3944. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen heimtcke mordes lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt festgestellt angeklagte ehemann geliebten abend november hinsicht arglos pkw firmengelnde losfahren aufgelauert vier pistolenschssen gettet revision angeklagten urteil zulssig erhobenen rge verletzung abs stpo erfolg rge liegt folgender verfahrensgang zugrunde angeklagten unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage begehung totschlags last gelegt worden ehefrau verhltnis vier schssen halbautomatischen selbstladepistole kaliber mm erschossen nebenklgervertreter rechtsanwalt dr wandte erff nungsbeschluss sei insofern unrichtig hinweis darauf gegeben worden sei verwirklichung stgb form niedrigen beweggrnde betracht komme staatsanwaltschaft gab hierzu folgende stellungnahme ab gehe derzeit davon mordmerkmal hinreichender sicherheit begrnden lassen wobei nebenklage zuzugeben sei annahme entsprechenden mordmerkmals vorneherein abwegig ansehen knnen daher bedenken angeklagten entsprechender hinweis gem stpo gegeben sei hauptverhandlung sei evtl gem abs stgb ersten hauptverhandlungstag erteilte vorsitzende schwurgerichts daraufhin angeklagten hchst vorsorglich protokoll erwiesenen bgh stv rechtlichen hinweis umstnden verurteilung gem stgb betracht kommen knne erteilung hinweises erklrte nebenklgervertreter rechtsanwalt dr bruder getteten nebenklger projektil schusswaffe tacho fahrzeugs gefunden akten reiche sowie einschusslcher fahrzeug ersichtlich seien daraufhin ordnete gericht fahrzeug getteten beteiligung rechtsmediziners dr erneut entsprechende spuren untersucht solle ergebnis untersuchung veranlasste rechtsmediziner hauptverhandlung bisher erstelltes gutach ten reihenfolge abgegebenen schsse ndern ua ff bd ii bl ff bd iii bl anklage obwohl vertreter nebenklger zwei ortsbesichtigung tatrekonstruktion fordernden beweisantrgen abgelehnt wurden inaugenscheinnahme tatorts weiteren erforschung wahrheit erforderlich sei darauf hingewiesen mordmerkmal heimtcke betracht komme gericht entsprechenden rechtlichen hinweis gegeben urteil vorliegen heimtcke mageblich sachverstndigen hauptverhandlung dargelegten reihenfolge abgegebenen schsse begrndet ua revision sieht recht verletzung abs stpo darin verurteilung angeklagten wegen mordes allgemeiner hinweis stgb vorangegangen konkrete begehungsform genannt wurde allgemeine hinweis ausreichend stpo ausdrckliche bestimmung darber enthlt weise angeklagter vernderung rechtlichen gesichtspunkts hinzuweisen ergibt zweck vorschrift angeklagten berraschungen schtzen gelegenheit geben gegenber neuen vorwurf verteidigen hinweis gehalten angeklagten verteidiger ermglicht verteidigung neuen rechtlichen gesichtspunkt einzurichten bghst bgh mdr meyer goner stpo aufl rdn nennt strafgesetz mehrere gleichwertig nebeneinander stehende begehungsweisen hinweis abs stpo ausreichend angibt begehungsform auffassung gerichts etwa verfahrensbeteiligten vgl bghst bgh nstz gegebenen fall betracht kommt bghst gilt stndiger rechtsprechung sowohl bergang bestimmten mordmerkmalen vgl bghst fall zugelassene anklage berhaupt mordmerkmal nennt vgl bgh stv nstz senat ausschlieen urteil rechtsfehler beruht verfahrensgang konnte angeklagte mglicherweise verteidigung darauf einstellen mordmerkmal handeln niedrigen beweggrnden betracht kommen konnte mordmerkmal landgericht angefochtenen urteil errtert abgelehnt ua mordmerkmal heimtcke lag fern zumal nebenklger mehrfach ausfhrlicher begrndung vorliegen hingewiesen vortrag revision sitzungsstaatsanwalt verurteilung wegen heimtcke mordes beantragt schwurgericht gesichtspunkt eigen gemacht konnte angeklagte darauf vertrauen verteidigung verurteilung wegen heimtcke mordes einstellen rechtlichen gesichtsp
  3945. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat schliet rechtlich unbedenkliche annahme tatbestandsvarianten abs nr stgb strafausspruch ausgewirkt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  3946. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen verdachts rechtsbeugung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen richter bundesgerichtshof dr mutzbauer vorsitzender richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr franke bender dr quentin beisitzende richter staatsanwalt vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts halle oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts halle zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorsitzenden richter vorwurf rechtsbeugung tateinheit urkundenflschung strafvereitelung amt freigesprochen generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft sachrge erfolg anklage legt angeklagten rechtsbeugung tateinheit urkundenflschung fnf fllen davon fall weiterer tateinheit strafvereitelung amt last entgegen abs satz strafprozessordnung normierten verbot ablauf gesetzlich vorgesehenen frist fnf wochen urteilsgrnde gendert ergnzt dabei zumindest billigend kauf genommen nachteil jeweiligen revisionsfhrers handeln landgericht lehnte erff nung hauptverfahrens ab schwerer rechtsbruch angenommen knne tatbestnde urkundenflschung vollstreckungsvereitelung unterfielen sperrwirkung stgb oberlandesgericht lie anklage beschluss april olgst stgb nr erffnete verfahren landgericht angeklagte urkundenflschung fnf fllen davon fall tateinheit strafvereitelung amt hinreichend verdchtig sei feststellungen angefochtenen urteils wurde angeklagte oktober vorsitzenden richter befrdert zunchst groe strafkammer leitete spter vorsitz kleinen strafkammer innehatte wegen verspteter zustellung urteilen kam mehreren disziplinarverfahren august erteilte prsident landgerichts vorhalt schreiben juli erteilte angeklagten verweis sieben fllen erkennbaren grund zustellung urteilen erst dreieinhalb neun monate eingang geschftsstelle verfgt dienstgericht fr richter landgericht verhngte ange klagten rechtskrftigem disziplinarbescheid juli geldbue elf fllen wiederum zustellung urteilen erst viereinhalb zwlfeinhalb monate eingang geschftsstelle verfgt august leitete staatsanwaltschaft angeklagten ermittlungsverfahren wegen urkundenflschung strafvereitelung beschluss januar wurde angeklagte wegen festgestellten fnf sachverhalte siebzehn weiterer flle denen unvollstndig abgefasste urteile geschftsstelle gelangt dienstgericht fr richter landgericht fig dienstes enthoben vorlu landgericht fnf angeklagten fllen einzelnen folgende feststellungen getroffen strafsache strafkammer berufung verwarf angeklagten geleitete eintgiger haupt verhandlung februar magabe herabsetzung freiheitsstrafe berufungsfhrer legte revision april drei tage ablauf fnfwchigen urteilsabsetzungsfrist abs satz stpo leitete angeklagte zustndigen geschftsstellenmitarbeiterin urteil lediglich rubrum tenor prozessgeschichte feststellungen person kostenentscheidung jedoch feststellungen sache beweiswrdigung rechtliche wrdigung ausfhrungen strafzumessung enthielt lie eingangsvermerk abs satz stpo anbringen ablauf urteilsabsetzungsfrist ergnzte urteil fehlenden bestandteile zustellung vervollstndigten urteils verfgte juli oberlandesgericht verwarf revision berichtigung schuldspruch november strafsache wurde berufung eintgiger hauptverhandlung mrz magabe herabsetzung geldstrafe verworfen berufungsfhrer legte revision mai tag ablaufs urteilsabsetzungsfrist brachte zustndige geschftsstellenmitarbeiterin anweisung angeklagten eingangsvermerk schriftlichen urteil zeitpunkt rubrum tenor prozessgeschichte feststellungen person kostenentscheidung enthielt whrend brigen urteilsbestandteile rudimentr gar enthalten schilderung tathand lung fehlte vollstndig nderungen ergnzungen ablauf urteilsabsetzungsfrist vorgenommen verfgte angeklagte dezember zustellung vervollstndigten urteils oberlandesgericht hob urteil feststellungen verwies sache neuer verhandlung entscheidung kleine strafkammer landgerichts zurck strafsache wurde beruf
  3947. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr graf dr strohn beschlossen rechtsbeschwerdefhrer wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist fr einlegung rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli gewhrt rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde erhoben beschwerdewert grnde beschlu mrz landgericht ansbach ausgangsverfahren beklagten fr beabsichtigte rechtsverteidi gung prozekostenhilfe bewilligt rechtsbeschwerdefhrer folgenden beschwerdefhrer bedingungen prozegericht zugelassenen rechtsanwalts beigeordnet hinblick einschrnkung eingelegte sofortige beschwerde prozebevollmchtigten beklagten oberlandesgericht beschlu juli zurckgewiesen rechtsbeschwerde wurde zugelassen zustellung beschlusses juli beschwerdefhrer schriftsatz august nichtzulassung gegenvorstellung erhoben oberlandesgericht beschlu oktober abhalf rechtsbeschwerde nachtrglich zulie ergnzungsbeschlu wurde beschwerdefhrer oktober zugestellt form fristgem beantragt nunmehr wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung rechtsbeschwerde zugleich verfolgt gleichzeitig eingelegten rechtsbeschwerde begehren einschrnkung prozebevollmchtigter beigeordnet ii rechtsbeschwerdefhrer antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhren grund erst nachhinein erfolgten zulassung rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert fristgem rechtsbeschwerde angefochtenen beschlu einzulegen zpo wiedereinsetzungsantrag innerhalb frist abs zpo gestellt worden weggefallen hindernis zustellung ergnzungsbeschlusses oktober oktober beim bundesgerichtshof eingegangene antrag rechtzeitig gestellt rechtsbeschwerde abs ziff abs zpo unzulssig verwerfen rechtsbeschwerdegericht bindende zulassung vorliegt beschlu oktober handelt unzulssige ergnzungsentscheidung zpo ebenso rechtsprechung bundesgerichtshofs zpo berufungsurteil unterbliebene zulassung revision ergnzungsurteil nachgeholt bghz zulassung rechtsbeschwerde nachtrglich ergnzungsbeschlu erfolgen nachtrgliche zulassung wrde gegebenen fall zpo vorausgesetzt unterbliebene entscheidung nachholen entgegen zpo bereits getroffenen entscheidung widersprechen abndern beschwerdegericht ausgangsbeschlu rechtsbeschwerde ausdrcklich zugelassen sen beschl november ii zb darber hinaus ergibt gesetzessystematik nachtrgliche zulassung rechtsbeschwerde gegenvorstellung beschwerten partei unzulssig gesetzgeber fr rechtsbeschwerde unterschied revision ausdrcklich einfhrung nichtzulassungsbeschwerde verzichtet vgl zller gummer zpo aufl rdn nachtrgliche zulassung widerspricht eindeutigen gesetzgeberischen willen nichtzulassung rechtsmittel vorzusehen umdeutung beschlusses oktober entscheidung zpo mglich rechtsprechung bundesgerichtshofs zulassung revision zpo berichtigung urteils beschlossene zulassung versehentlich aufgenommen wurde zpo erfolgen versehentliche nichtaufnahme revisionszulassung zusammenhang urteils verkndung auen getreten offenbare unrichtigkeit vorliegt bghz davon angesichts ausdrcklichen nichtzulassungsentscheidung beschwerdegerichts ausgangsbeschlu rede mangels rechtsbeschwerdegericht bindenden zulassung kommt aufhebung zurckverweisung wegen rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulssigen zulassung rechtsbeschwerde einzelrichter sachen denen grundstzliche bedeutung zumit sen beschl november ii zb anschlu bgh beschl mrz ix zb wm betracht rhricht goette graf kraemer strohn'],['Soon']]
  3948. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs satz bgb abs abs absatz satz anfechtbarem erwerb geld anfechtungsgegner prozesszinsen ab erffnung insolvenzverfahrens entrichten gezogene schuldhaft gezogene zinsen nutzungen ab zeitpunkt vornahme anfechtbaren rechtshandlung herauszugeben bgh urteil februar ix zr olg karlsruhe lg karlsruhe ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz zurckgewiesen anschlussrevision klgers vorgenannte urteil kostenausspruch insoweit aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni hinsichtlich hauptbetrages nebst zinsen zurckgewiesen wurde umfang sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen weitergehende anschlussrevision zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte fhrte fr schuldnerin girokonto nr fr kreditrahmen mio dm bestand januar wies konto sollsaldo dm kontoschluss februar erfolgten gutschriften hhe insgesamt dm februar wurden ansprche schuldnerin vorgenannten kontoverbindung zwei glubiger gepfndet erwirkten pfndungsbeschlsse wurden februar beklagten zugestellt februar wurde erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin beantragt verfahren wurde juni erffnet klger insolvenzverwalter bestellt schreiben august forderte beklagte kontokorrentbetrag dm inkongruente deckung gem abs nr inso abzufhren aufhebung ergangenen pfndungen zahlte beklagte april geltend gemachten betrag klger zurck schreiben april forderte klger beklagte fristsetzung april ber zeit februar april gezogenen nutzungen rechnung legen hieraus ergebenden betrag zahlen fristverlngerung teilte beklagte september fr genannten zeitraum tageszinsen hhe durchschnittlich erwirtschaftet betrag ergebe betrag schrieb konto klgers per november gut klger macht geltend beklagte schulde fr genannten zeit raum ersatz fr gezogene nutzungen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz zumindest sei davon auszugehen ziehung nutzungen hhe schuldhaft unterlassen abzglich nutzungsherausgabe bereits entrichteten betrages schulde beklagte restliche nebst verzugszinsen landgericht klage beweisaufnahme abgewiesen berufungsgericht klage hhe fr begrndet erachtet weitergehende berufung zurckgewiesen anschlussberufung beklagten widerklagend begehrte berufungsgericht unzulssig verworfen widerklageantrag bezogene nichtzulassungsbeschwerde senat beschluss oktober zurckgewiesen zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils wege anschlussrevision verlangt klger zinsen fr zeitraum februar erffnung insolvenzverfahrens entscheidungsgrnde revision unbegrndet anschlussrevision teilweisen erfolg fhrt insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht urteil zip verffentlicht ausgefhrt fr zeit ab insolvenzerffnung juni rckgewhr betrages dm schulde beklagte verzinsung hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz hhe beklagten tatschlich gezogenen schuldhaft gezogenen nutzungen komme abs satz inso abs abs bgb anfechtungsgegner sofern insolvenzrechtliche rckgewhranspruch geldsumme gerichtet sei ab zeitpunkt entstehung prozesszinsen gesetzlicher hhe zahlen sei bersehen insbesondere verschulden anfechtungsgegners lngerer zeitraum insolvenzerffnung rckgewhr verstreiche hrten entstehen knnten angesichts eindeutigen klaren verweisung abs satz inso sei raum fr einschrnkungen allenfalls extremfllen gegeben seien knne bgb beschrnkung betracht kommen zuvor erfolgte pfndung ansprchen schuldnerin beklagte stehe anspruch prozesszinsen entgegen sei insolvenzerffnung trotz inso pfndung bewirkte beschlagnahme ffentlich rechtliche verstrickung entfallen angebrachten forderungspfndungen htten insolvenzerffnung originr entstandenen anfechtungsrechtlichen rckgewhranspruch insolvenzverwalters erfasst bek
  3949. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken februar kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin sparkasse nimmt beklagten gesellschafter rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts betriebenen immobilienfonds quotal rckzahlung gesellschaft aufgenommenen darlehens anspruch beklagte gesellschafter geschlossenen immobilienfonds gdbr folgenden gbr abs gesell schaftsvertrages oktober betrgt kapital gbr dm gbr summe beteiligungen zugefhrt ferner aufnahme darlehen hhe dm zuzglich disagio vorgesehen fr einzelnen gesellschafter teilschuldnerisch verhltnis zeichnungssumme gesamten gesellschaftskapital haften gem abs erwerb gesellschaftsbeteiligung dm anteilige darlehensrckzahlungsverpflichtung gem abs dm verbunden einzelne gesellschafter darf abs gesellschaftsvertrages darlehensvertrgen ausschlielich teilschuldnerisch verhltnis anteils gesamten fondsvermgen verpflichtet insgesamt wurden verschiedenen gesellschaftern anteile gezeichnet vertrag dezember gewhrte klgerin gbr darlehen abzug disagios hhe dm gesellschaft ausgezahlt wurde darlehen wurde zusatzvereinbarung september zwei darlehen ber bzw aufgeteilt april gewhrte klgerin gbr weiteres darlehen ber hhe ablsung beiden altdarlehen hhe fr renovierungsarbeiten fondsimmobilie verwendet wurde darlehensvertrag bezeichnung fondsgesellschaft darlehensnehmer zusatz enthalten gem gesellschaftsvertrag haften gesellschafter persnlich teilschuldnerisch verhltnis gesellschaftsanteils gesellschaftskapital folgezeit reichten einnahmen fondsimmobilie bedienung darlehens schreiben august kndigte klgerin darlehen april stellte offenen saldo nebst zinsen rckzahlung oktober fllig schreiben mrz nahm klgerin beklagten aufgrund persnlichen haftung zugrundelegung quote anspruch landgericht klage zahlung nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht verurteilung hhe nebst zinsen aufrechterhalten klage brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte hafte mitglied gbr analog hgb quotal fr deren darlehensschuld haftungsquote betrage landgericht angenommen nderung rechtsprechung bundesgerichtshofs teilrechtsfhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts knne unbeschrnkte persnliche haftung gesellschafter individualvertragliche vereinbarung glubiger eingeschrnkt ausgeschlossen geschlossenen immobilienfonds sei gesellschaftern ausnahmsweise berufung gesellschaftsvertrag vereinbarte haftungsbeschrnkung bzw haftungsausschluss mglich vertragspartner gesellschaft erkennbar vorliegenden fall sei darlehensvertrag april entnehmen klgerin gesellschaftsvertrag bekannt sei deshalb msse darin geregelte haftungsbeschrnkung gelten lassen gesellschaftsvertrages genannten betrgen gebe gesellschaftsanteile gezeichnet sollten dm dm dafr spreche hhe darlehensrckzahlungsverpflichtung dm dm prospekt wrden anteile je dm zugrunde gelegt aufgrund klgerin davon ausgehen mssen gesellschafter quote pro gesellschaftsanteil hafteten ausfhrungen enthielten hinweis darauf gelten solle anteile gezeichnet wrden zudem prospekt ausdrcklich ausgefhrt platzierungsgarantie vorgesehen sei garant fr fall anteile gezeichnet wrden fehlende kapital aufbringe gesellschafter vollen gesellschafterrechten gerade angabe konkreten anteiligen darlehensrckzahlungsbetrages klgerin klarmachen mssen haftung einzelnen gesellschafters quote gesamten ursprnglichen darlehens genannten anteiligen darlehensbetrag beschrnkt sei davon abhnge viele anteile tatschlich gezeichnet wrden quote ergebe aufgrund unstreitigen kndigungssaldos betrag ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand berufungsurteil allerdings entgegen auffassun
  3950. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz strafsache wegen urkundenflschung az js staatsanwaltschaft osnabrck az js staatsanwaltschaft arnsberg az ds js amtsgericht meschede az ds js amtsgericht bad iburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz gem stpo beschlossen antrag amtsgerichts meschede anhngige verfahren ds js beim amtsgericht bad iburg anhngigen verfahren ds js verbinden zurckgewiesen grnde staatsanwaltschaft osnabrck angeklagten beim amtsgericht bad iburg anklage erhoben staatsanwaltschaft arnsberg beim amtsgericht meschede beide gerichte hauptverfahren erffnet amtsgericht meschede beantragt anhngige verfahren beim amtsgericht bad iburg anhngigen verfahren verbinden amtsgericht bad iburg bereit verfahren bernehmen antrag beiden verfahren gem abs stpo miteinander verbinden erfolg bundesgerichtshof gemeinschaftlichem oberen gericht entscheidung verwehrt beteiligten staatsanwaltschaften bereinstimmenden antrag verfahrensverbindung gestellt abs satz stpo knnen mehrere zusammenhngende strafsachen verschiedenen gerichten anhngig gemacht worden vereinbarung gerichte miteinander verbunden vereinbarung mssen entsprechende antrge beteiligten staatsanwaltschaften vorausgehen heit staatsanwaltschaften mssen ber verbindung erst vereinbarung beteiligten gerichte zustande kommt entscheidet antrag staatsanwaltschaft angeschuldigten gemeinschaftliche obere gericht vgl bghst voraussetzungen fr verbindung gegeben staatsanwaltschaften arnsberg osnabrck bisher gelegenheit beabsichtigten verfahrensverbindung uern bereinstimmenden antrge verfahrensverbindung gestellt gemeinschaftliche obere gericht vereinbarung gerichte ersetzen denen verfahren anhngig bereinstimmung zustndigen staatsanwaltschaften rissing van saan bode rothfu otten roggenbuck'],['Soon']]
  3951. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs satz zpo abs bgb abs verweigert betroffene verfahren aufhebung betreuung beim erstinstanzlichen anhrungstermin kommunikation richter ergibt allein hieraus verpflichtung beschwerdegerichts erneuten anhrung betroffenen fehlende bereitschaft betroffenen zusammenarbeit betreuer unbetreubarkeit lsst erforderlichkeit betreuung entfallen betreuer kommunikation betroffenen interesse wohl rechtlich ttig fortfhrung senatsbeschlusses januar xii zb famrz legt betroffene erstmals rechtsbeschwerdeverfahren dritten vertretung bestimmten angelegenheiten ermchtigende vollmacht handelt hierbei neues tatschliches vorbringen rechtsbeschwerdeinstanz bercksichtigung finden bgh beschluss mai xii zb lg frankfurt main ag bad homburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main juli zurckgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei abs gnotkg wert grnde betroffene begehrt aufhebung fr eingerichteten betreuung betroffene derzeit psychiatrischen krankenhaus heilbehandlung aufhlt leidet psychose schizophrenen formenkreis fr besteht seit betreuung fr aufgabenkreise vertretung gegenber heim klinikleitung behrden versicherungen sonstigen institutionen sorge fr gesundheit aufenthaltsbestimmung entscheidung ber unterbringung wohnungsangelegenheiten sowie vertretung straf ermittlungsverfahren betreuer zunchst vater be troffenen bestellt einverstndnis betroffenen wurde juli beteiligte berufsbetreuer eingesetzt schreiben februar betroffene aufhebung betreuung beantragt amtsgericht psychiatrisches sachverstndigengutachten eingeholt beteiligten verfahrenspfleger bestellt termin anhrung betroffenen wurde april bestimmt betreuungsrichter beteiligte festgesetzten anhrungstermin gemeinschaftsraum klinik eingetreten betroffene zeitpunkt aufgehalten sofort zimmer verlassen versuch betreuungsrichters betroffenen mitwirkung anhrung bewegen erfolglos geblieben beschluss mai amtsgericht antrag betroffenen aufhebung betreuung abgelehnt beschwerde betroffenen landgericht anhrung betroffenen zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde rechtsbeschwerdeverfahren betroffene februar datiertes schriftstck vorgelegt vater vollmacht vertretung gegenber behrden sonstigen institutionen erteilt ii rechtsbeschwerde erfolg soweit betroffene versto amtsermittlungsgrundsatz famfg begrndung geltend macht beschwerdegericht anhren mssen greift rge gem abs famfg gelten fr aufhebung betreuung abs satz famfg entsprechend erfasst verweisung abs famfg persnliche anhrung betroffenen vorschreibt verbleibt insoweit allgemeinen verfahrensregeln senatsbeschluss februar xii zb famrz rn durchfhrung verfahrens aufhebung betreuung daher mageblich grundstzen amtsermittlung famfg bestimmt gericht danach amts wegen feststellung tatsachen erforderlichen ermittlungen durchzufhren geeignet erscheinenden beweise erheben senatsbeschluss bghz famrz rn mastben vorschrift bestimmt einzelfall erneute persnliche anhrung betroffenen durchzufhren senatsbeschluss februar xii zb famrz rn ber art umfang ermittlungen grundstzlich tatrichter pflichtgemem ermessen entscheidet obliegt rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich kontrolle rechtsfehler insbesondere prfung tatrichter grenzen ermessens eingehalten rechtliche wrdigung ausreichenden sachaufklrung beruht vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn gemessen hieran rechtsgrnden beanstanden beschwerdegericht erneuten anhrung betroffenen abgesehen betroffene zeigte bereits whrend erstinstanzlichen verfahrens verhaltensweisen denen beschwerdegericht darauf schlieen konnte erneuten anhrung beschwerdeverfahren weiteren erkenntnisse fr treffende entscheidung erwarten betroffe ne mitwirken weigerte whrend anhrung betreuungsrichter sprechen verlie wortlos zimmer ebenso wenig bereit eingeleiteten verfahren aufhebung betreuung begutachtung gerichtlich bestellten sachverstn
  3952. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ewg rl art abs satz art abs art hgb richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen beitritt geschlossenen immobilienfonds anwendbar zweck beitritts vorrangig darin besteht mitglied gesellschaft kapital anzulegen gilt unabhngig davon fonds rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts ohg bzw kg errichtet acte claire lehre fehlerhaften gesellschaft entsprechend allgemeinen grundstzen zivilrechts vernnftigen ausgleich gerechte risikoverteilung einzelnen beteiligten sichern richtlinie ewg vereinbar bleibt anwendbar art abs richtlinie schliet widerrufenden verbraucher haftsumme abs hgb anspruch nehmen bgh beschluss juli ii zr kg lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr lffler einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts november beschluss zpo zurckzuweisen streitwert festgesetzt grnde rechtsfrage deretwegen berufungsgericht revision zugelassen revisionsbegrndung verhlt urteil gerichtshofs europischen gemeinschaften april zip ff geklrt grundstzliche bedeutung abs nr zpo mehr dahinstehen beklagte abs nr hwig abs satz nr bgb vorausgesetzten situation beigetreten gesellschaftsbeteiligung widerrufen konnte richten rechtsfolgen grundstzen ber fehlerhafte gesellschaft beteiligung ex nunc rckabgewickelt gerichtshof europischen gemeinschaften vorlagefragen erkennenden senats ausgefhrt richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen beitritt geschlossenen immobilienfonds form personengesellschaft anwendbar zweck beitritts vorrangig darin besteht mitglied gesellschaft kapital anzulegen gilt unabhngig davon fonds form gesellschaft brgerlichen rechts ohg bzw kg errichtet acte claire gerichtshof stellt erklrung beitritts zweck kapitalanlage ab auffassung kommt fr frage anwendbarkeit richtlinie erster linie umstnde vertragsschlusses rechtsform anlagegesellschaft richtlinie schliet ansicht gerichtshofs fllen keineswegs verbraucher gegebenenfalls gewisse folgen tragen ausbung widerrufsrechts ergeben zip tz gerichtshof ausdrcklich festgestellt darf nationale recht regelung rechtsfolgen widerrufs vernnftigen ausgleich gerechte risikoverteilung einzelnen beteiligten herstellen aao tz insbesondere zulssig widerrufenden verbraucher drittglubigern finanziellen folgen widerrufs beitritts aufzuerlegen zumal vertrag widerrufen beteiligt aao tz ausfhrungen gerichtshofs vereinbarkeit lehre fehlerhaften gesellschaft art abs richtlinie gelten wegen identischen interessenlage personenhandelsgesellschaft ebenso gesellschaft brgerlichen rechts entgegen auffassung revi sion schliet art abs richtlinie widerrufenden verbraucher haftsumme gem abs hgb anspruch nehmen lehre fehlerhaften gesellschaft trgt besonderheit gesellschaftsrechts rechnung nachdem organisationseinheit erst fehlerhafter grundlage vollzug gesetzt worden ergebnisse vorgangs regelmig entstehen verbindlichkeiten verbunden weiteres rckgngig gemacht knnen lehre fehlerhaften gesellschaft fehlerhafte gesellschaftsbeitritt gleichsteht bghz ff bghz bgh urteil oktober ii zr wm juli ii zr zip gehrt gesicherten bestandteil gesellschaftsrechts bghz gegenlufigen interessen beitretenden mitgesellschafter glubiger gesellschaft gleichmig bercksichtigt darin liegt eigenheit gesellschaftsrechtlichen konstellation kern aussagen lehre fehlerhaften gesellschaft bzw fehlerhaften betritt besteht stndigen rechtsprechung senats literatur einmtig folgt darin beitretende austritt infolge geltend gemachten fehlerhaftigkeit widerruf kndigung gesellschafter rechten pflichten sowohl innen siehe bereits bghz auenverhltnis ff hgb bghz bgh urteil oktober ii zr zip bghz tz siehe literatur staub habersack hgb aufl rn mwn fehlerhaft beigetretene zeitpunkt ausscheidens kommanditist rechten pflichten bezug auenhaftung hgb sonstige grnde fr zulassung revision
  3953. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz hb frage ersatzfhigkeit reparaturkosten ber wiederbeschaffungswert unfallbeschdigten kraftfahrzeugs liegen bgh urteil juni vi zr lg offenburg ag oberkirch vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen pentz dr roloff fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts offenburg august kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht schadensersatzansprche verkehrsunfall oktober geltend fr einstandspflicht beklagten auer streit steht vorgerichtlich schtzung sachschadens pkw klgerin mercedes benz beauftragte sachverstndige ermittelte reparaturkosten brutto wiederbeschaffungswert restwert klgerin lie pkw zeit oktober reparieren reparatur gebrauchtteile verwendet wurden kostete beklagte regulierte schaden wirtschaftlichen totalschaden grundlage wiederbeschaffungsaufwands zahlte klgerin betrag darber hinaus beglich sachverstndigenkosten zahlte vorgerichtliche anwaltskosten sowie unkostenpauschale zahlung offenen reparaturkosten mietwagenkosten weiterer rechtsanwaltskosten hheren gegenstandswert gerichtete klage beim amtsgericht berwiegend erfolgreich wobei amtsgericht geltend gemachten reparaturkosten vollem umfang restliche rechtsanwaltskosten hhe zuerkannt berufung beklagten berufungsgericht klage hinsichtlich reparaturkosten darauf entfallende rechtsanwaltskosten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung trotz feststellung gerichtlichen sachverstndigen wonach reparatur technisch optisch einwandfreien ergebnis gefhrt beklagte recht totalschadensbasis abgerechnet instandsetzung beschdigten fahrzeugs sei regel wirtschaftlich unvernnftig voraussichtlichen reparaturkosten mehr ber wiederbeschaffungswert lgen liege streitfall ausweislich schadensgutachtens sachverstndigen htten voraussichtlichen reparaturkosten brutto angesetzten wiederbeschaffungswerts hhe betragen umstand klgerin tatschlich rechnung gestellten reparaturkosten grenze knapp einhielten rechtfertige beurteilung reparatur sei bereits entsprechend vorgaben sachverstndigen durchgefhrt worden fahrertr zierleiste seien gebrauchtteile ersetzt worden sachverstndi gen vorgesehene austausch weiterer zierleisten kniestcks hinten links lieen reparaturkostenrechnung firma entnehmen verwendung gebrauchtteilen sei brigen ebenso schdlich beschreitung abweichenden gnstigeren reparaturwegs einholung schadensgutachtens komme zentrale bedeutung schadensregulierung bedeutung wrde untergraben gestatten nachtrglich ex post betrachtung frage stellen darauf ankme tatschlich berechneten kosten innerhalb grenze hielten deshalb sei geschdigten abrechnung reparaturkostenbasis versagen prognostizierten reparaturkosten wiederbeschaffungswerts berstiegen andernfalls ergebe unerhebliche manipulationsgefahr versteckte rabattgewhrung herunterrechnen arbeitszeiten rechnung ausgewiesene positionen verwendung gebrauchtteilen grerem umfang knne gesichtspunkt verkehrssicherheit problematisch brigen verhalte klgerin widersprchlich gutachten sachverstndigen ausgangsbasis fr grenze whle andererseits eignung frage stelle darauf berufe austausch diverser zierleisten griffs fahrertr sei notwendig klgerin sei daher ergebnis trotz feststellung gerichtlichen sachverstndigen durchgefhrte reparatur technisch optisch einwandfreien ergebnis gefhrt beklagten bereits vorgenommene regulierung totalschadensbasis verweisen ii berufungsurteil hlt ergebnis revisionsrechtlicher nachprfung stand klgerin stehen weder geltend gemachten reparaturkosten ersatz weiterer nebenkosten rechtsprechung erkennenden senats abweichung wirtschaftlichkeitsgebot abs satz bgb ersatz reparaturaufwands reparaturkosten zuzglich etwaigen entschdigung fr merkantilen minderwert ber wiederbeschaffungswert fahrzeugs verlangt reparatur fachgerecht umfang dur
  3954. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen nebenklgerin stanz rechtsanwltin fr revisionsin erlangen beistand bestellt nebenklgerin fr revisionsinstanz hinzuziehung rechtsanwalts prozekostenhilfe gewhrt rechtsanwltin nrnberg beigeordnet grnde nebenklgerinnen beantragt fr revisionsverfahren prozekostenhilfe bewilligen rechtsanwltinnen nebenklgerin bzw nebenklgerin antrag nebenklgerin beizuordnen stpo ausdruck gebrachten allgemeinen rechtsgedanken zufolge antrag bestellung beistandes abs stpo auszulegen bewilligung prozekostenhilfe gem abs stpo zustzliche bedrftigkeitsprfung voraussetzt daher fr nebenklger ungnstiger kommt nmlich betracht voraussetzungen fr bestellung beistandes vorliegen bgh njw fr revisionsverfahren fortwirkende bestellung beistand landgericht erfolgt nebenklgerin lediglich prozekostenhilfe gewhrt rechtsanwltin beigeordnet aussetzungen fr bestellung beistandes liegen abs satz abs nr buchst stpo hinsichtlich nebenklgerin liegen voraussetzungen abs abs nr buchst stpo anschlu berechtigende tat verbrechen nebenklgerin antragstellung sechzehnte lebensjahr schon vollendet jedoch abs stpo prozekostenhilfe bwilligen granderath nack schluckebier wahl kolz'],['Soon']]
  3955. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat beschwerdefhrer erhobene verfahrensrge jedenfalls unbegrndet mutzbauer sander berger schneider khler'],['Soon']]
  3956. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juni gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts erfurt dezember soweit angeklagten betrifft strafausspruch soweit entscheidung unterbringung entziehungsanstalt unterblieben zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht beiden angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit schwerem raub gefhrlicher krperverletzung jugendstrafen fnf jahren zwei monaten bzw vier jahren verurteilt beanstandende adhsionsentscheidung getroffen sachlichrechtliche beanstandungen gesttzten revisionen angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg schuldspruch berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit strafkammer nachvollziehbar versuchten mord habgier verneint versuchten raub todesfolge errtert beschwert angeklagten urteil jedoch bestand soweit entscheidung frage unterbringung beiden angeklagten entziehungsanstalt unterblieben feststellungen landgerichts konsumierte angeklagte seit andauernd zwischenzeitlich wahl los seit verstrkt wahllos drogen gras crystal amphetamin schulischen beruflichen scheitern fhrte soziale situation massiv verschlechterte angeklagten kam neben konsum alkohol regelmig wochenende konsum hauptschlich chemischen drogen crystal amphetamin beide angeklagte begingen nchtlichen raubberfall einfluss alkohol drogen ziel geld fr erwerb betubungsmitteln erbeuten feststellungen drngten prfung voraussetzungen fr unterbringung entziehungsanstalt gegeben ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt alledem hinzuziehung sachverstndigen stpo neu verhandelt entschieden hinblick abs jgg angeklagten verhngten beanstandenden jugendstrafen aufzuheben ernemann fischer eschelbach appl ott'],['Soon']]
  3957. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt feststellung beklagten fr ag bzw ag rechtsstreit eingetreten zinssatz swap vertrag mehr schulden beklagte macht widerklagend zahlungsansprche geltend rechtsvorgngerin beklagten knftig einheitlich beklagte stand klgerin stadt nordrhein westfalen rund einwohnern geschftsbeziehungen dezember schlossen parteien formular rahmenvertrag fr finanztermingeschfte grundlage rahmenvertrags einigten parteien verschiedene swap geschfte miteinander ecli de bgh uxizr ttigten februar chf plus swap zinssatzswap vertrag laufzeit februar november beklagte schuldete zahlung festen zinses hhe bezugsbetrag mio klgerin schuldete zinsen zunchst zeitraum februar februar hhe bezugsbetrag mio ab februar schuldete zinsen variabler satz hhe zuzglich aufschlags formel chf chf chf devisenkassakurs bezugsbetrag mio klgerin geschuldete variable satz feststellungstag kleiner gleich klgerin zahlung zinsen hhe verpflichtet klgerin geschuldete variable satz feststellungstag grer gleich klgerin zinsen hhe schulden mittels zinssatz swap vertrags lsten parteien november geschlossenen doppel digitalswap ab klgerin zahlungspflicht hhe drohte auerdem schlossen parteien mai weitere swap vertrge februar geschlossenen zinssatz swap vertrag marktwert sicht klgerin unstreitig zeitpunkt abschlusses negativ hoch anfngliche negative marktwert festgestellt beklagte leistete zinssatz swap vertrag zahlungen hhe inzwischen geschft fr klgerin nachteilig erbrachte zahlungen antrag festzustellen klgerin weiteren zahlungen oben angefhrten swap geschft verpflichtet sei soweit betrag berstiegen landgericht festgestellt beklagte sei verpflichtet klgerin verpflichtung weiteren zahlungen freizustellen soweit zahlungen anzurechnende vorteile gegenberstnden brigen klage abgewiesen widerklage beklagten ansprche mai geschlossenen swap vertrgen hhe nebst zinsen geltend gemacht entsprochen berufungsgericht berufung klgerin landgerichtliche urteil gem schon erster instanz formulierten klageantrag dahin abgendert festgestellt klgerin verpflichtet sei chf plus swap februar weitere zahlungen leisten soweit ber betrag hhe hinausgingen dabei vorbringen klgerin bernommen nachdem kenntnis de beratungspflichtverletzung beklagten erlangt streitgegenstndlichen geschft ber positive zwischenbilanz hhe verfgt berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision begehren vollstndige abweisung klage weiterverfolgt gunsten rechtskrftig titulierte widerklage steht mehr streit weder gegenstand berufungs gegenstand revisionsverfahrens entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg dsseldorf beckrs soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt beklagte schulde klgerin wegen verletzung pflichten rahmenvertrag bzw rahmenvertrag vorgelagerten beratungsvertrag schadensersatz klgerin abschluss swapgeschfts objektgerecht beraten unterlassen klgerin anfnglichen negativen marktwert swap geschfts hhe hinzuweisen aufklrungspflicht beklagte dadurch erfllt erklrt swap geschfte verfgten berhaupt ber ndernden positiven negativen marktwert swap gewinnmarge eingepreist verdiene geld brief spanne hedging geschfte informationen htten darber ausgesagt markt abschluss swaps knftige entwicklung prognostiziere prognose anfnglichen negativen marktwert ausdruck finde marktwert gewinnspanne beklagten abbilde anzeige markt wahrscheinlichkeit verlusts klgerin aufgrund finanzmathematischer simulationsmodelle hher gewinns einschtze ebenso wenig deutlich beklagte gewinnspanne ger
  3958. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo umfang gerichtlichen prfung fortfhrung verfahrens gem abs zpo bgh urteil juni viii zr lg kln ag kln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr hessel richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln juli fassung berichtigungsbeschlusses september urteil november ergnzungen beschlusses mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte seit januar mieter wohnung kln klgerin vermieterin bruttomiete betrgt monatlich parteien kam vielzahl rechtsstreitigkeiten ber mietminderung wegen lrmbelstigung gebell hunden selben haus wohnenden tochter klgerin insoweit entschied amtsgericht kln urteil april miete fr zurckliegenden zeitraum hhe monatlich gemindert schreiben februar kndigte klgerin mietverhltnis soweit revisionsverfahren interesse fristlos wegen zahlungsverzugs begehrt klage rumung herausgabe wohnung rumung dachbodens sachen beklagten sowie entfernung treppenhaus abgestellten schuhregals beklagte auffassung kndigung berechtigende mietrckstnde bestnden miete wegen fortdauernden hundegebells weiterhin gemindert sei amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung beklagten urteil november zurckgewiesen beschluss mai urteil hinsichtlich vollstreckbarkeit rumungsfrist ergnzt anhrungsrge beklagten landgericht urteil juli berichtigt beschluss september vorangegangene urteil november ergnzungen beschluss mai aufrechterhalten dagegen wendet beklagte berufungsgericht urteil juli zugelassenen revision klageabweisungsbegehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung urteils juli soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt anhrungsrge beklagten sei zulssig begrndet fhre jedoch fortsetzungsverfahren abnderung urteils november rahmen gebotenen verfahrensfortsetzung sei erneut prfen zeit kndigung klgerin februar rckstand mehr zwei monatsmieten beklagten bestanden insoweit sei gericht entscheidung frei verbot reformatio peius gebe gegenstand berprfung fortsetzungsverfahren sei gesamte abrechnung ansprchen klgerin gegenansprchen beklagten danach verbleibe sache entscheidung urteil november bercksichtigung beklagten bergangen gergten positionen ausspruch kndigung februar mietrckstand mehr zwei monatsmieten bestanden reiche kndigungsgrund sinne abs nr buchst bgb bezug genommenen urteil november berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt mietminderung wegen andauernden hundegebells stehe beklagten recht amtsgericht betreffenden vortrag beklagten schriftstzen juli unsubstantiiert angesehen sei beklagten urteil amtsgerichts kln april mietminderung hhe monatlich wegen hundegebells fr april liegenden zeitraum zugebilligt worden lrmbelstigung hundegebell immer neu auftretendes problem unterschiedlicher strke handele beklagte vortrag beschrnken drfen situation sei seit erlass genannten urteils unverndert bestnden bedenken sachvortrag beklagten schriftsatz juli amtsgericht getan versptet zurckzuweisen schriftsatz reiche substantiierung konkrete angaben hundelrm etwa dauer bellens verteilung ber tag bzw nacht lautstrke wrden gemacht beklagte minderung miete berufe darlegen beweisen msse beeintrchtigungen einzelnen minderung fhrten sei konkreter vortrag bezogen streitigen zeitrume abzuverlangen daran fehle ersten instanz beklagte zudem mangel streitigen zeit klgerin erneut angezeigt htte sei ebenfalls vorgetragen soweit beklagte erstmals berufungsverfahren lrmprotokoll betreffend zeitraum april juni vorgelegt sei gem abs nr zpo mehr zulssig beklagten behauptete lrmbelstigung hunde kernpunkte rechtsstreits sei hand gelegen geltendmachung derartigen anspruchs konkreter vortrag art dauer beeintrchtigung notwendig sei htte beklagten anfang klar mssen zur
  3959. [['bundesgerichtshof beschluss kvz dezember kartellverwaltungsverfahren kartellsenat bundesgerichtshofs dezember prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum richter prof dr strohn dr deichfu beschlossen beschwerde beteiligten rechtsbeschwerde november verkndeten beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf zugelassen soweit beschwerde angefochtenen beschluss bundeskartellamts hinsichtlich alleinvertriebsrechts fr produktbereich mikrobiologie zurckgewiesen brigen nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen grnde streitfall wirft grundstzliche frage berechnung art abs vertikal gvo mageblichen marktanteile soweit handelsmarkt geht volumina verkufe hersteller endabnehmer einzubeziehen sofern hersteller betreffenden produkte teilweise handel teilweise direkt endabnehmer verkaufen frage jedoch hinsichtlich teilmarkts mikrobiologie entscheidungserheblich ergebnis nachermittlungen bundeskartellamts schriftsatz bundeskartellamts februar wiedergegeben richtigkeit nichtzulassungsbeschwerde einwendungen erhebt lagen marktanteile merck teilmrkten anorganische reagenzien lsungsmittel art abs buchst vertikal gvo mageblichen kalenderjahr ber volumina verkufe hndler endabnehmer bercksichtigt sache wirft brigen weder fragen grundstzlicher bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs soweit nichtzulassungsbeschwerde annahme wettbewerbsbeschrnkenden vereinbarung angreift tragen angegriffenen feststellungen beschwerdegerichts jedenfalls beurteilung rede stehende vereinbarung beschrnkung wettbewerbs bewirkt rechtsmittelbelehrung rechtsbeschwerde beschluss beschwerdegerichts binnen frist monat zustellung vorliegenden beschlusses beginnt schriftlich beschwerdegericht einzulegen rechtsbeschwerde binnen frist zwei monaten zustellung vorliegenden beschlusses beginnt begrnden frist antrag vorsitzenden rechtsbeschwerdegerichts verlngert begrndung rechtsbeschwerde erklrung enthalten inwieweit beschluss beschwerdegerichts angefochten abnderung aufhebung beantragt rechtsbeschwerdeschrift begrndung mssen deutschen gericht zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnet gilt fr kartellbehrde eingereichte rechtsbeschwerdeschrift rechtsbeschwerdebegrndung limperg meier beck strohn raum deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  3960. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet februar seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr wiebel dr kuffer bauner fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli zurckgewiesen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klger verlangt herausgabe zweier brgschaftsurkunden beklagten berlassen klger eigentmer grundstcks gmbh bebauen lt klger deren alleiniger geschftsfhrender gesellschafter gmbh beauftragte beklagte rohbauarbeiten beklagte verlangte bauvertrag vereinbarte sicherheit fr erbringenden vorleistungen verlangen bersandte klger beiden streitigen bauvertrag bezogenen brgschaftsurkunden jedoch gmbh klger persnlich hauptschuldner ausweisen beklagte erklrte sicherheiten einverstanden voraussetzung klger verpflichte werkvertrag ergebende ansprche gegenber brgen anzuerkennen soweit ansprche gmbh anerkannt vollstreckbar ausgeurteilt wrden hierzu klger bereit daraufhin verlangte erhielt beklagte zwei weitere brgschaften banken nunmehr gmbh hauptschuldnerin ausweisen aufforderung zuerst bergebenen beiden brgschaften zurckzusenden kam beklagte hinsichtlich beiden brgschaftsurkunden landgericht ungerechtfertigte bereicherung beklagten angenommen verurteilt urkunden klger herauszugeben oberlandesgericht ergebnis besttigt berufung beklagten zurckgewiesen revision wegen fr grundstzlich gehaltenen frage zugelassen austausch hauptschuldners zustimmung brgen vorgenommen drfe revision beklagten strebt abweisung klage entscheidungsgrnde revision zulssig obwohl zulassungsgrund gegeben berufungsgericht grundstzlich erachtete rechtsfrage bedarf soweit berhaupt stellt klrung revisionsgericht rechtlichen zweifel aufwirft senat gleichwohl zulassung berufungsgericht gebunden abs satz zpo revision begrndet fr schuldverhltnis magebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb berufungsgericht auffassung beklagte beiden ersten klger hauptschuldner bezeichnenden brgschaftsurkunden rechtsgrund erlangt verpflichtung werklohnansprche beklagten sichern allein fr gmbh auftraggeberin bestanden fr deren verbindlichkeit htten banken verbrgen rechtsgrund ergebe ferner mglichen absprache parteien brgschaften persnliche verpflichtung klgers gegenber beklagten zahlung werklohns werkvertrag htten sichern sollen absprache inhalt brgschaften nachtrglich wesentlich verndert hauptschuldner ausgetauscht sollen bercksichtigung schutzwrdigen belange brgen knne hauptschuldner zustimmung brgen ausgetauscht ii dagegen wendet revision ergebnis erfolg beklagte herausgabe streitigen brgschaftsurkunden verpflichtet rechtsgrund erhalten recht stellt revision frage gmbh beklagten geschlossenen werkvertrag rechtsgrund fr begebung brgschaftsurkunden klger hauptschuldner ergibt vertrag verpflichtet auftraggeber stellenden sicherheiten allein gmbh berufungsgericht mglich bezeichnete daher revisionsrechtszug trotz hierfr feststellungen fehlender hinreichender anhaltspunkte unterstellende nachtrgliche absprache parteien brgschaften sollten persnliche verpflichtung klgers gegenber beklagten zahlung werklohns werkvertrag juli sichern wre geeignet rechtsgrund fr beklagte darzustellen aufgrund herausgabe streitigen brgschaftsurkunden verweigert knnte berufungsgericht persnliche verpflichtung klgers werklohnzahlung festgestellt deren sicherung absprache dienen knnte festgestellten sachverhalt revisionsrechtszug zugrundezulegenden streitstoff hierfr ausreichenden anhaltspunkte entnehmen insbesondere geben berufungsurteil festgestellten begleitumstnde bersendung brgschaftsurkunden dafr her parteien htten darauf verstndigt klger solle werkvertrag persnlich verpflichtet ginge unterstellende sicherungsabrede mangels sichernder forderung leere berufungsgericht ferner frei rechtsfehlern daher revisionsrechtlich beanstandender weise streitigen brgschaftsurkunden dahin ausgelegt banken vornherein allein fr verbindlichkeiten gmbh dagegen fr verpfli
  3961. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt april urteil aufgehoben verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii ii urteilsgrnde verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte schuldig sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern tateinheit vergewaltigung sowie sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern fllen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit sexuellem missbrauch kindern sechs fllen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgerin insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten bergang sicherungsin strafverfahren wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern tateinheit vergewaltigung sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern fllen sowie sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit sexuellem missbrauch kindern sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet abs stpo soweit landgericht angeklagten fllen ii sowie ii urteilsgrnde jeweils wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern verurteilt fehlt verfahrensvoraussetzung darauf bezogenen antragsschrift demzufolge entsprechenden erffnungsbeschluss urteil insoweit aufzuheben verfahren gem abs abs stpo analog einzustellen angeklagten unverndert hauptverhandlung zugelassenen antragsschrift april last gelegt worden zeit august oktober nachteil mrz geborenen nebenklgerin erziehung betreuung lebensfh rung anvertraut sexuelle bergriffe begangen dabei angeklagte bergriffe zeit august juli gemeinsam nebenklgerin deren mutter bewohnten wohnung strae bergriffe zeitraum juli vermutlich ende juli ebenfalls gemeinsam genutzten wohnung strae sowie weitere bergriffe vermutlich ab august oktober dnerladen regelmig gemeinsamen bernachtung genutzt worden sei vorgenommen tatvorwrfe umfassten folgende einzeltaten zeit juli vermutlich ende juli angeklagte gemeinsamen wohnung strae nebenklgerin aufgefordert hnden penis manipulieren wobei kind aufforderung folge geleistet fall ii urteilsgrnde weiteren exakt festgestellten tag selben zeitraum nebenklgerin aufforderung angeklagten wohnung oralverkehr vollzogen fall ii urteilsgrnde zumindest weiteren gleichartigen handlung sei selben tatzeitraum genannten ort gekommen nebenklgerin aufforderung angeklagten oralverkehr vollzogen fall ii urteilsgrnde sommer vermutlich august oktober angeklagte dnerladen jhrige nebenklgerin aufgefordert hand penis manipulieren wobei nebenklgerin aufforderung folge geleistet fall ii urteilsgrnde darber hinaus nebenklgerin selben zeitraum gleichen rtlichkeit veranlasst vier fllen oralverkehr vollziehen flle ii urteilsgrnde wobei nebenklgerin zwei flle zudem sperma angeklagten schlucken mssen landgericht folgende feststellungen getroffen kurze zeit einzug strae bte angeklagte erstmals kinderzimmer geschlechtsverkehr nebenklgerin wobei kondom benutzte sperma bauch nebenklgerin spritzte fall ii urteilsgrnde folge kam mindestens drei weiteren fllen geschlechtsverkehr angeklagten nebenklgerin flle ii urteilsgrnde vorspiel ging mindestens fall voraus nebenklgerin entsprechender aufforderung angeklagten hnden penis manipulierte angeklagte manipulierte hnden brust scheide nebenklgerin bevor geschlechtsverkehr vollzog angeklagte forderte nebenklgerin matratzenlager strae mindestens fnf fllen flle ii urteilsgrnde oralverkehr vollziehen nebenklgerin kam ansinnen wobei zwei fllen flle ii urteilsgrnde
  3962. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen senatsurteil juni wegen schreibversehen grnden dahin berichtigt rn seite zeile oben wort herrn buchstaben buchstabe eingefgt seite rdn zeile oben zitat otto njw ff seitenangabe ff ersetzt seite rdn zeile entfllt zitat fischer aao rn ff angabe rn ff rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  3963. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet april justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja airbag auslsesteuerung ep art patg umstand kenntnis technischen sachverhalts allgemeinen fachwissen gehrt belegt fr fachmann nahegelegen lsung bestimmten technischen problems kenntnis bedienen bgh urt april xa zr bundespatentgericht xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr lemke asendorf fr recht erkannt berufung februar verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klgerin magabe zurckgewiesen rckbeziehungen patentanspruch nachgeordneten patentansprchen patentanspruch fassung urteils bundespatentgerichts beziehen rckbeziehung patentanspruch patentanspruch sowie rckbeziehungen patentanspruch rckbeziehung patentanspruch patentansprchen entfallen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin januar inanspruchnahme prioritt zweier deutscher patentanmeldungen februar juli angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents verfahren auslsung rckhaltemitteln betrifft patentansprche umfasst nebengeordneten patentansprche streitpatents fassung europischen einspruchsverfahren erhalten verfahrenssprache deutsch folgenden wortlaut verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr geschwindigkeit vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen zeitliche integration geschwindigkeit gebildet geschwindigkeit wichtung arbeitssignal umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr arbeitssignal vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal erste wichtungsfunktion gewichtet gewichtete beschleunigungssignal zeitliche integration erstes arbeitssignal umgewandelt erste arbeitssignal zweite wichtungsfunktion zweites arbeitssignal umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr arbeitssignal vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar wegen abhngigen patentansprche streitpatents patentschrift verwiesen klgerin geltend gemacht streitpatent sei gegenber ursprnglich eingereichten unterlagen unzulssig erweitert europischen einspruchsverfahren eingefgte merkmal crashvorgang abgeleiteten zustandsgren ursprnglichen unterlagen entnehmen sei erfindung sei deutlich vollstndig offenbart fachmann ausfhren knne patentschrift ergebe aufprall mittels gemessenen beschleunigungssignals ermittelt knne gegenstand streitpatents sei gegenber stand technik vorverffentlichten deutschen offenlegungsschriften nachverffentlichten zeitranglteren deutschen offenlegungsschriften verffentlichung europischen patentanmeldung europische patentschrift verffentlichung internationalen patentanmeldung januar literaturstellen halbleiterschaltungstechnik tietze ch schenk auflage suchowerskyj volution en mati re de tecteurs de choc ing nieurs de automobile nr bildeten patentfhig klgerin verffentlichung broesch digitale signalverarbeitung verwiesen klgerin beantragt streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte klage entgegengetreten streitpatent hilfsweise magabe verteidigt patentanspruch folgende fassung erhalten anfgung unterstrichen verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal zeitliche integration
  3964. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten te urteil landgerichts darmstadt oktober soweit betrifft schuldspruch dahin gendert fall ii verurteilung wegen tateinheitlich begangener freiheitsberaubung entfllt revision angeklagten genannte urteil soweit betrifft strafausspruch aufgehoben revisionen angeklagten te genannte urteil soweit mitan geklagten yi yil betrifft ausspruch ber ziehung verfall zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen schweren raubs tateinheit freiheitsbe raubung jugendstrafe zwei jahren sechs monaten angeklagten wegen schweren raubs fnf fllen jeweils tateinheit freiheitsberaubung einheits jugendstrafe fnf jahren angeklagten wegen schweren raubs fnf fllen jeweils tateinheit freiheitsberaubung fall tateinheitlich krperverletzung einheits jugendstrafe fnf jahren sechs monaten angeklagten te wegen schweren raubs vier fllen raubs fall jeweils tateinheit freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten mitangeklagte yil wurde wegen schweren raubs tateinheit freiheitsberaubung jugendstrafe zwei jahren sechs monaten mitangeklagte yi wegen schweren raubs zwei fllen jeweils tateinheit freiheitsberaubung einheits jugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt brigen landgericht sichergestellten geldbetrge fr verfallen erklrt sichergestellten waffen gefhrlichen gegenstnde eingezogen angeklagten rgen rechtsmitteln verletzung sachlichen angeklagten formellen rechts rechtsmittel sachrge beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo ii fall ii schuldspruch bestand soweit angeklagten te wegen tateinheitlich begangener frei heitsberaubung verurteilt wurden feststellungen landgerichts freiheitsberaubung zeuge dadurch erlitt tter bemchtigten spielhalle verlassen tatbestandliche gewaltmittel begehung raubs deshalb kommt stgb allgemeinere tatbestand anwendung bghr stgb abs konkurrenzen weiteren abgeurteilten fllen wurden tatopfer nachdem tter spielhalle verbracht beine arme oberkrper gefesselt ua nachdem tter beute spielhalle verlassen ortsvernderung gehindert wegfall schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener freiheitsberaubung fall ii angeklagten te auswirkungen strafausspruch hinblick verbleibenden erheblichen unrechts schuldgehalt tat senat ausschlieen beiden angeklagten verurteilung wegen freiheitsberaubung fall ii milder bestraft worden wren steht entgegen landgericht umstand freiheitsberaubung straferschwerend bercksichtigt einheitsjugendstrafe fr angeklagten dagegen nachfolgend errternden grnden bestehen bleiben angeklagten verhngte einheitsjugendstrafe bestand landgericht abs jgg beachtet angeklagte wurde urteil amtsgerichts dieburg august rechtskrftig wegen krperverletzung jugendstrafe jahr bewhrung verurteilt ua vorverurteilung htte jugendkammer anla geben mssen prfen erneute verurteilung einzubeziehen prfung rechtsfehlerhaft unterblieben gem abs satz jgg ahndung straftaten jugendstrafrecht anderweitig bereits rechtskrftig verhngte jugendstrafe erledigt grundstzlich einheitliche rechtsfolge erkennen einbeziehung frheren verurteilung darf ausnahmsweise abgesehen erzieherischen grnden zweckmig abs satz jgg entscheidung ausschlielich erziehungszweck orientieren umstnden konkreten falls treffen vgl bghst absehen einbeziehung erfordert grnde gesichtspunkt erziehung ganz besonderem gewicht verfolgung zwecks ber blichen strafzumessungspunkte hinaus nebeneinander zweier jugendstrafen notwendig erscheinen lassen vgl bghst ff bgh stv bghr jgg abs nichteinbeziehung angefochtene urteil enthlt hinweis darauf ausnahmefall gegeben knnte deshalb mu ber frage einbeziehung bildung einheitsjugendstrafe neu entschieden einziehungs verfallanordnungen knnen schon deshalb bestand inhaltlich vllig unbestimmt h
  3965. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziffer antrag anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mai zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit verfall wertersatz hhe euro angeordnet wurde anordnung entfllt weitergehende revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge vier fllen davon drei fllen tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt auerdem verfall wertersatz hhe euro angeordnet hiergegen richtet sach verfahrensrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge bleibt generalbundesanwalt zuschrift genannten grnden erfolg schuld strafausspruch aufgrund sachrge beanstanden jedoch anordnung wertersatzverfalls rechtsfehlerhaft fhrt aufhebung anordnung landgericht anordnung wertersatzverfall hhe sichergestellten geldbetrages begrndung getroffen angeklagten jeweils taten erlangten vorteile htten soweit angeklagten geht wert mindestens betrag euro erreicht geldbetrag durchsuchung haftraums gefunden worden urteilsfeststellungen kam jedoch beabsichtigten honorierung beihilfehandlungen angeklagten zahlung bargeldbetrages fr smtliche vermittlungsttigkeiten insoweit voraussetzungen fr anordnung wertersatzverfalls gem stgb festgestellt angeklagte zudem hauptverhandlung rckzahlung sichergestellten geldbetrages verzichtet mehr wertmig vermgen angeklagten vorhanden deshalb fr anordnung verfalls wertersatz raum vgl senat beschluss november str nstz rr hiernach besteht bedarf fr zurckverweisung sache landgericht erneuten entscheidung ber verfall wertersatz anordnung vielmehr entfallen geringe erfolg rechtsmittels rechtfertigt gem abs satz stpo auferlegung kosten abzusehen appl ribgh prof dr krehl wegen urlaubs unterschrift gehindert eschelbach appl ribgh schmidt wegen urlaubs unterschrift gehindert grube appl'],['Soon']]
  3966. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mainz mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat rge fehlenden rtlichen zustndigkeit landgerichts mainz nr stpo unbegrndet hinsichtlich angeklagten gerichtsstand zusammenhangs stpo gegeben tatsache verfahren frheren mitangeklagten spter abgetrennt wurde lie zustndigkeit landgerichts mainz entfallen zustndigkeit verbindung zusammenhngender strafsachen geschaffen worden bleibt bestehen grund verbindung erffnung hauptverfahrens wegfllt bghst bgh urteil oktober str njw insoweit bghst abgedruckt gefhrdet bestand urteils urteilstenor niedrigere strafe zwei jahre sechs monate ausweist urteilsgrnde fr angemessen erklren zwei jahre neun monate verbleibt vielmehr urteilstenor ersichtlichen verkndeten urteilsformel entsprechenden strafe vgl bgh beschlu februar str beschlu juni str bgh nstzrr rissing van saan detter rothfu ribgh bode infolge urlaubsabwesenheit unterschrift gehindert rissing van saan fischer'],['Soon']]
  3967. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel kayser april beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli angenommen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsinstanz dm festgesetzt grnde revision wirft ungeklrten rechtsfragen grundstzlicher bedeutung verspricht endergebnis erfolg zpo klgerin schon hinreichend dargetan beklagten pflichten anwaltsvertrag schuldhaft verletzt wurden klgerin interessenwahrnehmung erst zeitpunkt betraut rechtsstreit beim landgericht nrnberg frth bereits anhngig blick unstreitige kaufmannseigenschaft beider parteien vorliegenden vertragsurkunden denen gerichtsstandsvereinba rung schlssig ergab bereits angefallenen erheblichen mehrkosten zumindest vertretbar sogar naheliegend verweisungsantrag zunchst stellen gilt fr fall zustndigkeit landgerichts nrnberg frth abs zpo ergeben konnte frstentum liechtenstein bundesrepublik deutschland lugano bereinkommen september kraft gesetzt vgl mnchkomm zpo gottwald aufl art eugv rn baum bach lauterbach albers hartmann zpo aufl schluanhang vd bersicht rn kreft ganter kayser raebel'],['Soon']]
  3968. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs grundstckseigentmer entscheidet allein ber kommerzielle verwertung grundstck angefertigten fotografien bauwerke gartenanlagen zugang privaten zwecken gestattet besttigung senatsurteils dezember zr njw bgh urteil mrz zr olg brandenburg lg potsdam zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub dr kazele fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte unterlassung verwertung fotografien verurteilt verpflichtung beklagten ersatz schadens verwertung fotografien festgestellt worden hiervon ausgenommen fotografien park sanssouci schlssern sanssouci neues palais charlottenhof bildergalerie neue kammern orangerie drachenhaus belvedere rmische bder chinesisches teehaus sowie parkarchitekturen gebuden ab februar neuer garten einschlielich heiligen sees marmorpalais schloss cecilienhof meierei orangerie diversen gartenarchitekturen gebuden ab februar schloss park rheinsberg einschlielich nebengebude wasserflchen brcken ab mrz schloss park charlottenburg nebengebuden belvedere mausoleum schinkelpavillon ab januar schloss park sacrow ab februar schloss glienicke parkgebude ab januar schloss park knigs wusterhausen einschlielich nebenanlagen ab mrz insoweit bleiben verurteilung unterlassung feststellung schadensersatzverpflichtung aufrecht erhalten umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahren berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin staatsvertrag lnder berlin brandenburg august gvbl bln gvbl bb stv errichtete ffentlich rechtliche stiftung deren aufgabe etwa ehemals preuische schlsser historische bauten gehrige gartenanlagen bewahren bercksichtigung historischer kunst gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer belange pflegen ffentlichkeit zugnglich wendet dagegen beklagte fotoagentur berwiegend auftrag dritter beispiel presseunternehmen daneben eigener initiative fotografien herstellt fotos kulturgtern klgerin gehren etwa parkanlagen skulpturen auenansichten historischer gebude entgelt abhngige genehmigung vermarktet verlangt beklagten unterlassen privaten zwecken august angefertigte fotos gehrenden kulturgter vervielfltigen verbreiten ffentlich wiederzugeben geschehen lassen soweit fotos innerhalb anwesen aufgenommen wurden darber hinaus beantragt auskunft ber anzahl fotografien erzielten einnahmen schlielich mchte ersatzpflicht beklagten fr bereits entstandene zuknftig entstehende schden festgestellt wissen landgericht klage stattgegeben lg potsdam oberlandesgericht ersten berufungsverfahren abgewiesen olg brandenburg grur urteil senat ersten revisionsverfahren aufgehoben sache oberlandesgericht zurckverwiesen urteil dezember zr njw zweiten berufungsverfahren oberlandesgericht verurteilung beklagten zurckweisung berufung brigen hinsichtlich unterlassungsantrags aufnahmen zeitraum ab august hinsichtlich feststellung schadensersatzpflicht zeitraum verkndung ersten revisionsurteils senats dezember reduziert grur rr senat zugelassenen revision mchte beklagte weiterhin abweisung klage erreichen klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage fr berwiegend begrndet entscheidung senats ersten revisionsverfahren sei davon auszugehen beklagte eigentum klgerin grundstcken verletze gebuden parkanlagen ungenehmigt fotoaufnahme anfertige verwerte fest stehe ferner klgerin geltendmachung unterlassungsanspruchs weder staatsvertrag ber errichtung satzung ffentlich rechtlichen normen pressefreiheit eingeschrnkt klgerin sei aktivlegitimiert eigentum sechs anwesen darunter schlosspark sanssouci neuem palais neuem garten sowie schloss park rheinsberg nachgewiesen fr anwesen bedrfe nachweises klgerin unterlassung fr grundstcke verlange gehrten knne unterla
  3969. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg zpo hb verfahrenskostenhilfegesuch fr beabsichtigte beschwerde familiensache dezember bestehenden rechtslage beim oberlandesgericht einzureichen wegen inkrafttreten fgg reform zunchst insoweit bestehenden rechtsunsicherheit inzwischen gesetzesnderung gefhrt begrndet einreichung beim hierfr unzustndigen amtsgericht verschulden rechtsanwalts bgh beschluss juli xii zb olg frankfurt ag bad hersfeld xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen antragstellerin versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss familiensenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main april wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt rechtsbeschwerde antragstellerin vorgenannte beschluss aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde beteiligten streiten ber volljhrigenunterhalt antragstellerin geborene tochter antragsgegners amtsgericht beantragt antragsgegner unterhaltszahlungen ab februar verpflichten amtsgericht antrag zurckgewiesen beschluss amtsgerichts antragstellerin februar zugestellt worden mrz beim amtsgericht eingegangenen schriftsatz antragstellerin verfahrenskostenhilfe fr beabsichtigte beschwerde beantragt amtsgericht antrag oberlandesgericht weitergeleitet mrz eingegangen antragstellerin april zugestellten hinweis oberlandesgerichts antrag wegen erst ablauf beschwerdefrist erfolgten eingangs mangels erfolgsaussicht rechtsverfolgung zurckzuweisen sei antragstellerin april sowohl beim oberlandesgericht beim amtsgericht eingegangenen schriftsatz beschwerde amtsgerichtlichen beschluss eingelegt beantragt wegen versumten beschwerdefrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen beschwerde verworfen dagegen richtet antragstellerin eingelegte rechtsbeschwerde antrge vorinstanz weiterverfolgt ii abs satz famfg abs satz zpo ivm abs satz famfg abs satz abs nr zpo statthafte zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts entscheidung famrz verffentlicht bedrftigen partei rechtsmittel einlegen wiedereinsetzung vorigen stand gewhren ablauf rechtsmittelfrist vollstndigen antrag prozesskostenhilfe vordruck ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse nebst belegen eingereicht antrag msse beim zustndigen gericht eingereicht vorliegenden fall sei abs zpo oberlandesgericht rechtsmittelgericht zustndig regelung seit september geltende neue familienverfahrensrecht gendert vorschriften ber prozesskostenhilfe seien famfg anwendbar abs famfg beschwerde gericht einzulegen sei beschluss angefochten antrag verfahrenskostenhilfe hingegen weiterhin beim rechtsmittelgericht eingereicht msse gegenauffassung wonach antrag verfahrenskostenhilfe beim amtsgericht einzureichen sei beschwerde einzulegen sei vermge berzeugen sei verstndlich warum beschwerde beim amtsgericht einzulegen sei verfahrenskostenhilfeantrag beim rechtsmittelgericht systembruch ndere daran regeln prozesskostenhilfe unverndert neue verfahrensgesetz einbezogen worden seien gesetzesmaterialien rechtfertigten schluss abweichenden willen gesetzgebers gesetzestext sei vielmehr klar verstndlich amtsgericht sei verfahrensgericht sinne abs zpo alleinigen verpflichtung weiterleitung akten knne stellung ergeben dafr spreche vergleich regelungen finanzgerichtsbarkeit ebenfalls beschwerde beim ausgangsgericht einzulegen sei prozess kostenhilfeantrag fr beabsichtigte beschwerde beim rechtsmittelgericht verwaltungsprozessrecht gelte gleiche hlt entscheidenden punkt rechtlichen berprfung stand oberlandesgericht darin zuzustimmen antrag verfahrenskostenhilfe wiedereinsetzung wegen bedrftigkeit begrnden knnen dezember bestehenden rechtslage beim rechtsmittelgericht einzureichen insoweit bestand inkrafttreten genderten familienverfahrensrechts september unklare rechtslage oberlandesgeri
  3970. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer april gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main august unbegrndet magabe verworfen angeklagten fr fall festgesetzte einzelstrafe neun monaten entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freisprechung rigen wegen einzeltaten verurteilt entspricht darstellung taten urteilsgrnden rahmen strafzumessung landgericht jedoch einzelstrafen fr urteilsgrnden abgehandelten fall festgesetzt insoweit festgesetzte einzelstrafe hhe monaten daher entfallen gesamtstrafe bestehen bleiben senat schliet landgericht zugrundelegung einzelstrafen niedrigere gesamtstrafe verhngt htte brigen grund revisionsrechtfertigungen gebotene berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']]
  3971. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja oeg bvg bgb fr forderungsbergang gem oeg bvg voraussetzung leistungsberechtigte versorgungsantrag stellt fr kenntnis rechtsbergang gengt grundstzlich kenntnis tatsachen denen leistungen opferentschdigungsgesetz rechnen bgh urteil oktober vi zr lg lbeck ag lbeck vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts lbeck oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende land folgenden klger macht beklagten ersatzansprche abs oeg bvg bergegangenem recht geltend beklagte alleinerbe juni ttete kurz danach leben nahm klger erbrachte witwe opfers frau leistungen opferentschdigungsgesetz juli eingegangenen antrag frau bewilligte landesamt fr soziale dienste bescheid januar witwengrundrente hhe monatlich ab juli antrag januar wurde bescheid februar bestattungsgeld zuerkannt september oktober schlossen frau beklagte vergleich verpflichtete frau erledigung ansprche erbin zustehen zustehen knnten zahlen zahlung betrages erfolgt klger verlangt ersatz bestattungsgeldes unterhaltsschadens fr zeitraum juli februar hhe monatlich amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten streithelfers landgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung klger stehe anspruch bergegangenem recht frau deren ansprche beklagten abfindungsvergleich erloschen seien erfasse ber wortlaut hinaus forderungen frau erbin verstorbenen ehemannes zustnden beerdigungskosten unterhaltsschaden belege vergleichsabschluss vorausgegangene korrespondenz frau ber vergleich geregelten anspruch ersatz beerdigungskosten wirksam verfgen knnen gesetzlicher forderungsbergang klger schon zeit punkt schadensfalles erst zeitpunkt erfolgt sei frau jeweiligen leistungen opferentschdigungsgesetz beantragt sei hinsichtlich beerdigungskosten erst abschluss vergleichs geschehen antrag bewilligung witwenrente sei vorher gestellt worden beklagte davon zeitpunkt zahlung vergleichsbetrages kenntnis gehabt rcksicht darauf stnden inanspruchnahme klger vorschriften bgb entgegen ii angegriffene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand erfolg wendet revision allerdings auffassung berufungsgerichts frau beklagten geschlossene vergleich beerdigungskosten unterhaltsschaden erfassen auslegung individuellen vereinbarung revisionsrechtszug beschrnkt nachprfbar unterliegt nachprfung jedenfalls insoweit gesetzliche auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verfahrensvorschriften verletzt worden versto anerkannte auslegungsgrundstze gegeben fr auslegung wesentlichen tatsachen bercksichtigt worden vgl senatsurteile dezember vi zr versr mrz vi zr versr bgh urteil februar viii zr njw fall recht berufungsgericht gem bgb vorzunehmenden auslegung vereinbarung september oktober ber deren wortlaut hinaus vergleichsabschluss vorausgegangene korrespondenz bercksichtigt revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts frau anwaltsschreiben september ersatz beerdigungskosten knftigen unterhaltsschadens verlangt nachfolgende korrespondenz zeigt gerade ansprche angestrebten vergleich erledigt sollten tatsachenvortrag beteiligten ber schadenspositionen einigkeit erzielt deshalb abfindungsvereinbarung ausgeklammert htten zeigt revision sachlage begegnet auffassung berufungsgerichts gegenstand vergleichs seien ber wortlaut hinaus ansprche frau erbin zustnden smtliche ansprche aufgrund ttung ehemannes beklagten erben zustehen zustehen knnten durchgreifenden bedenken entgegen auffassung berufungsgerichts jedoch ansprche frau ersatz beerdigungskosten unterhaltsschadens unbeschadet vergleichs klger bergangen forderungsbergang gem oeg bvg bgb vollzog bereits augenblick begangenen tat aufgrund gen
  3972. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein hgb begriff wichtigen grundes auerordentlichen kndigung sinne abs nr hgb stimmt inhaltlich begriff wichtigen grundes sinne abs satz hgb berein besttigung bgh urt november vii zr versr urt juli zr wm urt mrz zr wm urt november viii zr wm bgh urteil februar viii zr olg bamberg lg hof viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr zlch dr hbsch ball wiechers fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ausgleichsanspruch klger beendigung handelsvertreterttigkeit fr beklagten geltend macht beklagte inhaber verlages periodisch erscheinende ratgeber fr bauwillige umweltkarten fr bestimmte regionen neuen bundeslndern herausgab broschren wurden behrden banken unternehmen kostenloses informationsmaterial ausgelegt verdienst erzielte beklagte abdruck werbeanzeigen herausgegebenen broschren auftrge fr derartige werbeanzeigen wurden handelsvertretern hereingeholt auftrag beklagten jeweiligen region ansssige unternehmen aufsuchten derartige handelsvertreterttigkeit fr beklagten nahm klger ende bezirk april schlossen parteien hierber handelsvertretervertrag sieht nummer fr beide seiten kndigungsfrist vier wochen mitte mai bernahm klger zustzlich handelsvertreter vertrieb saunaanlagen firma herbst unterbreitete beklagte handelsvertretern neuen vertragsentwurf folgende neue bestimmungen enthielt nr absatz fr nebenttigkeit genehmigung verlages bzw verlagsbeauftragten schriftlich einzuholen bekanntgabe entsprechenden firma zeitaufwandes nr kndigung fr beide seiten vier wochen schriftform vertrag vertragspartner wichtigem grund einhaltung kndigungsfrist gekndigt wichtiger punkt gilt vertragspartner verpflichtungen nachkommt klger unterzeichnete genderten vertrag dezember laufe jahres kam unstimmigkeiten parteien wegen rcklufiger umstze aufgrund vermittlungsttigkeit klgers schreiben juni beanstandeten beklagte bzw mitarbeiter klger umsatzsoll bezug ratgeber fr bauwillige fr gebiet insel dm verfehlt beibringung fehlenden anzeigenauftrge setzte beklagte klger letzte frist august weiterem schriftwechsel richtete beklagte august folgendes schreiben klger nebenttigkeit umfang ttigkeit fr verlag stark eingeschrnkt kndigen betriebsbedingten grnden handelsvertreterverhltnis ordentlich gem vertrag klger begehrt handelsvertreterausgleich gem hgb anwaltsschreiben juli geltend gemacht auffassung beklagte knne kndigung wichtigen grund sinne abs nr hgb sttzen nebenttigkeit fr firma beklagte gekannt gebilligt umsatzrckgang sei nebenttigkeit sttigung marktes zurckzufhren demgegenber vertritt beklagte auffassung verhalten klgers stelle verschuldeten wichtigen grund auerordentlichen kndigung dar abs nr hgb ausgleichsanspruch ausschliee klger bereits ab november aktivitten fr verlagsvertretung eingeschrnkt ab anfang einzigen auftrag fr umweltkarte fr gebiet vermittelt sei anschlieend fr ratgeber fr gebiet insel ttig geworden ab mitte juli ttigkeit fr verlag vllig eingestellt landgericht klger ausgleichsanspruch hhe dm nebst zinsen zuerkannt berufungsgericht klage abgewiesen zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht offengelassen anspruchsvoraussetzungen abs satz nr hgb erfllt hlt ausschlutatbestand abs nr hgb fr gegeben sttzt klageabweisung hilfsweise darauf zubilligung ausgleichsanspruchs gem abs satz nr hgb unbillig wre einzelnen ausgefhrt fr kndigung handelsvertreterverhltnisses beklagten liege wichtiger grund sinne abs nr hgb bestehe schon ttigkeit klgers fr firma sei ursprnglichen vertrag weder verboten genehmigungspflichtig sei beklagten abschlu nderungsvertrages bekannt zumindest geduldet worden wichtiger grund kndigung vertragsverhltnisses sei jedoch ber
  3973. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter pauge offenloch beschlossen selbstablehnung richterin bundesgerichtshof pentz anzeige oktober angezeigten umstnden fr begrndet erklrt alt zpo abs zpo galke wellner pauge diederichsen offenloch'],['Soon']]
  3974. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo abs nr abs werkmangel gengt fr geltendmachung rechte bestellers fr hemmung verjhrung hinweis bloen mangelerscheinungen mangelursachen braucht berhaupt mitzuteilen darf irrtmlich falsch angeben gilt besteller irrtmlich annimmt objektiven funktionsstrung gar mangel lediglich bedienungsfehler zugrunde liegt revisionsgericht sache entscheiden sachverhltnis bisher erstinstanzlichen gericht festgestellt worden berufungsgericht gem abs nr zpo geprft konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit erstinstanzlichen feststellung begrnden bgh urt oktober zr olg dsseldorf lg duisburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter prof dr meier beck fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt wege schadensersatzes rckzahlung werklohn vortrag beklagten gelieferte werk funktionsuntauglich streit dreht revisionsverfahren erster linie verjhrung forderung frage verjhrung gem abs bgb prfung mangels seitens unternehmers gem bgb verhandlungen ber anspruch gehemmt worden klgerin bestellte beklagten abwasserbehandlungsanlage hinsichtlich deren funktionsweise vertraglich vereinbart wurde behandlung abwsser kristalliner brei bilden solle automatische austragseinrichtung abfllung scke entfernt knne gewhrleistungsfrist sechs monate ab abnahme bewegliche zwlf monate brigen anlageteile vereinbart klgerin nahm anlage august ab dezember teilte zustndige mitarbeiter klgerin zeuge telefonisch geschftsfhrer beklagten erstmals eindampfbehlter feste masse bilde spaten lsen msse mitteilung wiederholte zeuge folgezeit mal behlter erneut beschriebenen weise leeren ersten telefongesprch gab geschftsfhrer beklagten rat zink nickel abwsser einzuspeisen spteren gesprchen erteilte beklagte unterschiedliche empfehlungen klgerin jeweils befolgte wurde zudosierung verndert wurden nderungen gasbrenner vorgenommen danach kam vielzahl weiteren telefongesprchen wechselseitigen schreiben sowie besuchen beklagten klgerin kontakte zogen jahr juli reichte klgerin vorliegende klage gericht landgericht verhalten parteien dahin rechtlich gewrdigt mngelbehebungsversuche beklagten stattgefunden htten deretwegen verjhrung gewhrleistungsansprche klgerin gem bgb klageerhebung gehemmt sei deshalb klage wesentlichen stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht hemmung verjhrung verneint klage abgewiesen hiergegen richtet bundesgerichtshof zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision erfolg etwaige schadensersatzforderung klgerin verjhrt berufungsgericht anderslautendes urteil folgt begrndet telefonischen reaktionen beklagten seien weder mangelprfungen mangelbeseitigungsversuche abs bgb beide parteien damals davon ausgegangen seien infrarotverdampfer fehlerhaft sei bedienungsfehler einstellung verdampfers korrigiert mssten telefonate htten verhandlungen bgb dargestellt geltendmachung ansprchen gegangen sei erst schreiben klgerin september gendert beklagten mitgeteilt funktionsweise verdampfers sei absolut unbefriedigend gesprch gebeten zustimmenden antwort beklagten telefax september beginn verhandlungen gelegen zeitpunkt seien bereits monate tage ab abnahme verstrichen verjhrung bereits eingetreten ergebnis ndere teil vertretenen auffassung folge fr verhandlungen bgb prfung mangels mangelbeseitigungsversuch genge verhalten beklagte erstmals spter nmlich besuch geschftsfhrers konstrukteurs verdampfers klgerin oktober gezeigt ii erwgungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand verjhrung sowohl abs bgb mangelprfung mangelbeseitigungsversuche bgb verhandlungen gehemmt worden berufungsgericht verkannt mangelursache einerseits mangelerscheinung bzw symptom andererseits unterscheiden hemmung verjhrung befassu
  3975. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache alias wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn september zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen davon fall mitfhrung sonstigen gegenstandes art verletzung personen geeignet bestimmt tenorierung fllen vgl bgh urteil august str bghr btmg abs urteilsformel wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte allgemein rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln gem abs nr btmg fall ii urteilsgrnde bestand fall ii urteilsgrnde getroffenen feststellungen verkauften angeklagte mittter zeit februar august strae mari huana rauschgift entstammte vorrat angeklagte mittter unbewohnten unmblierten wohnung obergeschoss gebudes strae unterhielten konnten august durchsuchung insgesamt gramm marihuana gramm tetrahydrocannabinol sichergestellt badezimmer wohnung neben verpackungsmaterial griffbereit springmesser abgelegt angeklagten bewusst feststellungen zugrunde liegende beweiswrdigung begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen bedenken belegt angeklagte kenntnis badezimmer wohnung befindlichen springmesser besa aa landgericht berzeugung davon angeklagte hauptverhandlung sache eingelassen mittter wohnung obergeschoss gebudes strae heraus betriebenen handel marihuana beteiligt ande rem sonstigen handel betubungsmittel bekundungen mehrerer zeugen ber hufige aufenthalte angeklagten gebude strae sowie darauf gesttzt bunkerwoh nung sowohl buchfhrung ber betubungsmittelgeschfte genutzten notizbuch marihuana gefllten klemmverschlusstte finger handflchenabdrcke angeklagten befanden insoweit beweiswrdigung landgerichts rechts wegen erinnern bb hingegen hlt beweiswrdigung bezglich fr strafbarkeit wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln erforderlichen kenntnis angeklagten springmesser bunkerwohnung befand rechtlicher prfung stand strafkammer feststellung angeklagten griffbereite verfgbarkeit springmessers bewusst angefochtenen urteil stelle beweiswrdigend belegt kenntnis angeklagten lsst vorliegend gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen ergibt lediglich springmesser mittter angeklagten wegen tat bereits rechtskrftig verurteilten zeugen gehrte august bunkerwohnung befand umstnden ergibt jedoch weder wann zeuge gehrende messer bunkerwohnung deponierte angeklagte zeitpunkt wohnung aufhielt messer gelegenheit tatschlich kenntnis nahm aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde zieht aufhebung gesamtstrafe sost scheible roggenbuck feilcke quentin paul'],['Soon']]
  3976. [['str verfgung strafsache bghr bghst nachschlagewerk verffentlichung ja ja ja ja stpo abs satz abs satz mrk art abs buchst praxis wonach revisionshauptverhandlungen anwesenheit angeklagten gewhlten verteidigers durchgefhrt gengt anforderungen art absatz buchst mrk erscheint wahlverteidiger termin hauptverhandlung gem absatz stpo mitgeteilt wurde hauptverhandlung revisionsgericht teilt vorab erscheinen regel pflichtverteidiger fr revisionshauptverhandlung bestellen recht angeklagten verteidigung art iii mrk wahren bgh verfgung september str lg fulda wegen beihilfe schweren ruberischen erpressung termin november aufgehoben neuer termin hauptverhandlung ber revisionen staatsanwaltschaft angeklagten mittwoch januar uhr fr angeklagten herr rechtsanwalt pflichtverteidiger fr revisionshauptverhandlung bestimmt grnde hauptverhandlung senats august fr angeklagten pflichtverteidiger rechtsanwalt erschienen wahlverteidiger angeklagten herr rechtsanwalt schreiben august mitgeteilt hauptverhandlung anreisen schreiben lag senat erst august senat hauptverhandlung ber revisionen staatsanwaltschaft ausgesetzt angeklagte verteidigt wortlaut abs satz abs stpo anwesenheit gewhlten verteidigers revisionshauptverhandlung grundstzlich erforderlich bisherigen rechtsprechung bung pflichtverteidiger fr revisionshauptverhandlung bestellen schwerwiegender fall vorliegt bverfge rechtslage besonders schwierig vgl bghst meyer goner schmitt stpo aufl rn weiteren nachweisen auffassung strafsenats gengt bisherige praxis wonach zahlreiche revisionshauptverhandlungen anwesenheit angeklagten gewhlten verteidiger durchgefhrt anforderungen art abs buchstabe mrk anbetracht umstands revision bundesgerichtshof einzige rechtsmittel urteile groen strafkammer landgerichte erstinstanzlichen senate oberlandesgerichte erscheint vertretbar angeklagten hauptverhandlungen deren ende beschwerende entscheidung ergehen jegliche vertretung regelmiger abwesenheit angeklagten jedenfalls faktisch rechtliches gehr lassen gilt hauptverhandlungen ber revisionen staatsanwaltschaft nebenklgern gleichermaen fr ber revisionen angeklagten gelten steht entgegen angeklagten freigestellt hauptverhandlung wahlverteidiger vertreten lassen abs satz stpo nichterscheinen verteidigers kosteninteresse angeklagten zugrunde liegen grnde wahlverteidiger revisionshauptverhandlung erscheint knnen vielfltig mssen interessen angeklagten bereinstimmen mgliche interesse angeklagten pflichtverteidigerkosten verfahrenskosten belastet kommt gesetzlichen wertung stpo teilt wahlverteidiger hauptverhandlung revisionsgericht erscheinen daher regel pflichtverteidiger fr revisionshauptverhandlung bestellen durchfhrung verfahrens sichern hierin mglicherweise liegende berufstypische sonderopfer hinzunehmen karlsruhe september bundesgerichtshof vorsitzende strafsenats prof dr fischer'],['Soon']]
  3977. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb sekundrhaftung architekten entwickelten grundstze architekten anwendbar lediglich aufgaben grundlagenermittlung vorbereitung vergabe leistungsphasen abs hoai beauftragt worden abgrenzung bgh urteil januar vii zr baur zfbr bgh urteil juli vii zr olg naumburg lg dessau vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter halfmeier fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg april urteil zivilkammer landgerichts dessau mai aufgehoben klage abgewiesen klger tragen kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte architekt wendet verurteilung zahlung schadensersatz revisionsverfahren geht darum einrede verjhrung berufen beklagte wurde klgern jahre grundleistungen phasen abs hoai fr errichtung hauses klger beauftragt grundstck befindet meter elbe entfernt planung beklagten sah abdichtung drckendes grundwasser abnahme hauses januar trat erstmals april jahres wasser keller klger wandten deswegen bauausfhrende firma unternahm jedoch beklagten ber wassereintritt auffassung informierte liege ausfhrungsfehler beklagte blieb unttig neuen wassereintritt jahre beauftragten klger sachverstndigen ermittlung ursachen prfung aufwand beseitigung mngel erforderlich sei sachverstndige stellte fest fehlende abdichtung drckendes grundwasser schadensurschlich klger verlangen beklagten fr schadensbeseitigung landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren klageabweisung entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt abweisung klage schuldverhltnis finden dezember geltenden gesetze anwendung art egbgb berufungsgericht meint beklagte knne einrede verjhrung berufen treffe sekundrhaftung ausschluss verjhrungseinrede fhre aufgrund sachwalterhaftung sei einrede ausgeschlossen beklagten objektive untersuchung unverjhrter zeit aufgetretenen mangels information bauherren ber ergebnis untersuchung oblegen ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht versagt beklagten unrecht anwendung grundstze sogenannten sekundrhaftung architekten einrede verjhrung rechtsprechung senats obliegt umfassend beauftragten architekten rahmen betreuungsaufgabe wahrung auftraggeberrechte gegenber bauunternehmern zunchst objektive klrung mngelursachen eigene planungs aufsichtsfehler gehren vertragsverletzung pflichtwidrige unterlassung jeglicher untersuchung beratung architekt mglicherweise verjhrung bestehenden ansprche herbeifhrt begrndet falsche beratung weiteren schadensersatzanspruch dahin verjhrung gerichteten gewhrleistungs schadensersatzansprche eingetreten gilt bgh urteil mrz vii zr bghz urteil september vii zr baur zfbr nzbau anknpfungspunkt fr sekundrhaftung architekten bernommene aufgabenkreis pflicht aufklrung ber eigene fehler bernommenen betreuungsaufgaben ergeben derartige betreuungspflichten folgen fr umfassend beauftragten architekten daraus objektberwachung objektbetreuung bernommen verpflichtet fr mngelfreiheit bauwerks sorgen besteller fertigstellung bauwerks untersuchung behebung baumangels seite stehen umfassenden beauftragung architekten rumt besteller zentrale stellung planung durchfhrung bauwerks primre ansprechpartner bestellers problemen bauabwicklung kommt setzt fertigstellung bauvorhabens fort deshalb architekt fertigstellung bauvorhabens sachwalter bestellers durchsetzung ansprche bau planungsbeteiligten behilflich bgh urteil september vii zr aao architekt aufgaben grundlagenermittlung vorbereitung vergabe betraut erheblichen teil planungsaufgaben bernommen aufgaben gehen ber reine planung hinaus grundstzlich leistungen planer integrieren leistungsbeschreibungen planung fachlich beteiligten abstimmen koordinieren derjenige abhngig inhalt auftrages gehalten behrden pla nung fachlich beteiligten verhandlungen ber genehmigungsfhigkeit fhren belegt aufgabe
  3978. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck juli soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte mehreren verfahrensrgen sachrge verurteilung hlt sachlich rechtlicher prfung stand verfahrensrgen kommt daher feststellungen landgerichts beauftragte beschwerdefhrer wegen tat rechtskrftig verurteilten mitangeklagten bezahlung kurierlohns dm ca kg haschisch lieferanten de niederlande abzuholen bringen rauschgift deutschland ge winnbringend weiterverkauft dezember fuhr zusammen wegen tat ebenfalls rechtskrftig verurteilten mitangeklagten de pkw kontaktaufnahme lieferanten lie ferung rauschgiftes verzgerten hielten uhr lngstens ca uhr de fhrte ca whrend zeit mehrere telefongesprche uhr uhr bergab mnnliche person verurteilten plastiktte pkw abstellte anschlieend traten rckreise deutschland sptestens zeitpunkt wute plastiktte grere menge rauschgift befand unerlaubt deutschland eingefhrt verkauft uhr reisten grenzbergang bad bentheim bab bundesrepublik deutschland dabei fhrten plastiktte gramm haschisch wirkstoffmenge gramm thc gramm kokain wirkstoffmenge gramm khc berprfung grenzschutzbeamte wurden drogen gefunden mehreren beschuldigtenvernehmungen hauptverhandlung gaben verurteilten seien de niederlande dorthin auszuliefern wten rauschgift pkw gekommen sei beschuldigtenvernehmungen januar februar sagte beschwerdefhrer auftrag erhalten vier kartons haushaltswaren de bringen erst hauptverhandlung bezeich nete beschwerdefhrer hintermann auftraggeber dro gentransports strafkammer einlassungen verurteilten hauptverhandlung seien davon ausgegangen pla stiktte befinde haschisch unwiderlegt behandelt wegen einfuhr handeltreiben haschisch verurteilt tatvorwurf bestreitenden angeklagten aufgrund schlssigen detailiierten glaubhaften aussage berfhrt angesehen angaben seien deshalb groem gewicht hauptverhandlung eigene tatbeteiligung schonungslos eingerumt tatbeteiligung beschwerdefhrers auftraggeber hintermann sinne btmg zuverlssig dargelegt sei konkreter anla erkennen mitangeklagten unrecht hintermann haupttter bezeichnet knnte sei deshalb unglaubwrdig zunchst mehre ren beschuldigtenvernehmungen unschuldig bezeichnet tatbeteiligung beschwerdefhrers sofort geoffenbart urteil hlt sachlich rechtlicher berprfung stand verurteilung beschwerdefhrers beruht ausschlielich angaben mitangeklagten hauptverhandlung sol chen fall aussage aussage steht entscheidung allein davon abhngt angaben gericht folgt mssen urteilsgrnde erkennen lassen tatrichter umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bghr stpo beweiswrdigung abs satz beweisergebnis bgh stv zudem besonderem mae gesamtwrdigung indizien geboten bghr stpo indizien beweiswrdigung anforderungen urteilsgrnde gerecht darstellung fr beweiswrdigung wesentlichen tatsachen einzelnen punkten unvollstndig ermglicht senat rechtliche berprfung auerdem wrdigt strafkammer wesentliche fr angeklagten sprechende indizien unzureichend urteil fehlt geschlossene ausreichend substantiierte darstellung aussagen mitangeklagten vernehmungen hauptverhandlung vgl hierzu hanack lwe rosenberg stpo aufl rdn nachw insbesondere de gefhrten telefonaten kontaktaufnahme rauschgiftliefe ranten rauschgiftbergabe bezahlung inhalt gesprche bergeber ausfhrliche wiedergabe aussagen punkten schon deshalb erforderlich landgericht gefhrten telefonaten kontaktaufnahme rauschgiftlieferanten offensichtlich zuverlssigkeit angaben zweifelte ua angeblich wahrscheinlich deshalb sicheren feststellungen treffen konnte wegen substanzarmen lckenhaft
  3979. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts memmingen mrz beschluss landgerichts memmingen zivilkammer april rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stadt memmingen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde amtsgericht beschluss mrz betroffenen nigerianischen staatsangehrigen abschiebungshaft fr dauer zwei monaten verhngt landgericht dagegen gerichtete beschwerde betroffenen beschluss april zurckgewiesen dagegen wendet betroffene rechtsbeschwerde april erfolgten abschiebung feststellen lassen angefochtenen beschlsse rechten verletzt ii beschwerdegericht meint reiche betroffenen haftantrag anhrung mndlich bersetzt worden sei aushndigung schriftlichen haftantrags sei erforderlich sei verfahrensbevollmchtigten betroffenen berdies vorab per fax zugeleitet worden iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache analog famfg zulassung statthaft vgl senat beschluss april zb infauslr brigen zulssig sache erfolg betroffene haftanordnung jedenfalls deshalb rechten verletzt worden anhrung anspruch rechtliches gehr art abs gg ausreichend gewahrt nmlich ersichtlich ablichtung haftantrags ausgehndigt worden haftantrag erst beginn anhrung erffnet einfachen berschaubaren sachverhalt betrifft betroffene bercksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfhig senat beschluss mrz zb bghz rn beschluss juni zb infauslr rn fall ablichtung antrags ausgehndigt erforderlichenfalls mndlich bersetzt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert betroffene schon grund situation zumeist lage mndlich bermittelten haftantrag erfassen weiteren verlauf anhrung exemplar haftantrags einsehen gegebenenfalls spter rechtsanwalt vorlegen knnen nher senat beschluss juni zb infauslr rn aushndigung haftantrags beschwerdegericht offenbar meint deshalb entbehrlich verfahrensbevollmchtigte betroffenen per fax erhalten weder anhrung anwesend gelegenheit gehabt inhalt haftantrags anhrung betroffenen errtern aufrechterhaltung haftanordnung beschwerdegericht betroffenen ebenfalls rechten verletzt jedenfalls deshalb verfahrensfehlerhafte anhrung amtsgericht fr zukunft geheilt worden konnte verfahrensbevollmchtigter kenntnis vollstndigen haftantrag erlangen weitere voraussetzung fr heilung verfahrensfehlerhaften anhrung wre jedoch erneute anhrung betroffenen beschwerdegericht unterblieben vgl senat beschluss mrz zb juris rn brigen rgt rechtsbeschwerde recht beschwerdegericht haftgrund aktenvermerk beteiligten behrde gesttzt obwohl anhrung betroffenen vermerk amtsgericht aktenkundig grund wre erneute anhrung zwingend geboten iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen ag memmingen entscheidung xiv lg memmingen entscheidung'],['Soon']]
  3980. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juni werner justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein vob nr abs satz pauschalpreisvertrgen vereinbarte vertragsleistungen weise vereinbart ausgefhrt vergtung nr abs satz beurteilen vereinbaren parteien skonto fr einzelne rate zahlungsplanes skonto fr fristgerecht gezahlte rate verdient raten fristgerecht geleistet bgh urteil juni vii zr olg karlsruhe lg offenburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter prof dr thode hausmann dr wiebel dr kuffer dr kniffka fr recht erkannt revision beklagten schluurteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg juli ausspruch ber kosten teilurteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg mai insoweit aufgehoben hhe dm zuzglich zinsen nachteil beklagten erkannt worden teilurteil abgendert soweit berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts offenburg april hhe betrages dm skontoabzug zurckgewiesen worden insoweit klage abgewiesen brigen umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten restwerklohn hhe dm fr umbau industriehalle eigentumswohnungen bauvertrages vorrangig neben vob gelten auftragnehmer ausnahme nher bezeichneter leistungen bauleistungen leistungen lieferungen erbringen schlsselfertigen betriebsbereiten erstellung bauvorhabens erforderlich auenanlagen sollten gem kostenberechnung architekten erbracht bauherr behielt leistungen bereich pflanzen reduzieren vergtung bauvertrages entsprechend zahlungsplan folgt fllig auftragnehmer erhlt beginnend ersten rate ende november sechs gleiche zahlungen dm endend sechsten rate ende april ende april gesamtbetrag dm bezahlt weitere zahlung einhaltung zahlungen entsprechend zahlungsplan gewhrt skonto vergtung heit vertrages abschlu vertrages bautechnisch notwendigen grnden planung ausfhrung folge mehr minderkosten gendert verpflichten ver tragsparteien kosten mehr minderleistungen basis pauschalpreises ermitteln pauschalpreis aufzuschlagen bzw pauschalpreis abzug bringen arbeiten erbracht abnahme erfolgt beklagte beanstandet revisionsverfahren positionen innenfensterbnke treppenhausverglasung gesetzte bume leistungen erbracht wurden deswegen htten bezahlt mssen ferner beanstandet skontoabzug dm versagt wurde zudem beruft mngel schalldmmung unterkonstruktion dachterrassen landgericht beklagte zahlung dm zug zug beseitigung einzelnen bezeichneter mngel verurteilt beiderseitige berufung berufungsgericht beklagte teilurteil zahlung dm zuzglich zinsen verurteilt hhe betrages dm berufung klgerin zurckgewiesen berufung beklagten vollem umfang zurckgewiesen schluurteil berufungsgericht beklagte zahlung weiterer dm verurteilt ber kosten entschieden revision beklagten richtet teilurteil sowie kostenausspruch schluurteils umfang angegriffenen teilurteils senat revision schluurteil teilurteil insoweit angenommen hhe dm abzge fr fensterbnke treppenhausverglasung bume skonto nachteil beklagten erkannt worden senat verfahren verbunden entscheidungsgrnde revision umfang annahme erfolg fhrt abweisung klage soweit beklagte skonto hhe dm beansprucht brigen zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ansicht wegen fehlens teils innenfensterbnke gesamtbetrag dm einzelbetrge brutto dm dm knne werklohnforderung abzug gemacht unstreitig seien minderleistungen absprache architekten beklagten erfolgt leistungsumfang lediglich grob umschrieben worden sei deute pauschalierung folge nderungen grundlegend seien abweichung vereinbarten pauschalpreises rechtfertigten zudem lgen voraussetzungen bauvertrages nderung bautechnisch notwendigen grnden gehandelt ausfhrung treppenhauses holz statt aluminium wertdifferenz brutto dm whrend bauausfhrung vereinbart worden sei unterfalle anpassungsvereinbarung gleiches gelte fr gesetzten bume obwohl tatschlich gesetzten bume wert gehabt htten brutto dm wert gelegen vereinbarung pauschalpreises zugrunde gelegt worden sei hlt rechtlicher nachprfung
  3981. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts siegen juni soweit angeklagte betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet hiergegen wendet angeklagte ausgefhrte sachrge gesttzten revision rechtsmittel erfolg feststellungen lie mitangeklagte angeklagten beziehung unterhielt ausschliebar allein deswegen angeklagten wohnung aufgenommen worden sptsommer paket gramm heroinzubereitung wirkstoffgehalt wohnanschrift angeklagten versenden mitangeklagten besitz genommen wurde hlfte heroins verwendete mitangeklagte folgezeit eigenkonsum fr angeklagte hlfte streckte portionierte verkaufte wohnung angeklagten abnehmer angeklagte aktiv planung organisation durchfhrung handeltreibens eingebunden interesse details ttigkeit freundes bekam paket heroin angekommen pltzlich ausreichend heroin wohnung verfgung stand angeklagte wusste mitangeklagte heroin handelte sah gern mitangeklagte geschfte wohnung ttigte duldete jedoch verkaufsttigkeit freundes erzielten gewinnen insbesondere kostenlose versorgung heroin finanzierung einkufen urlauben erheblich profitierte oktober erhielt mitangeklagte kurier lieferung gramm heroinzubereitung wirkstoffgehalt wohnung angeklagten nahm wohnung wurde hlfte lieferung mitangeklagten angeklagten konsumiert whrend hlfte wiederum mitangeklagten streckung konsumenten weiterveruert wurde diesmal bekam angeklagte dadurch heroin verfgbar mitangeklagte neue lieferung erhalten duldete anschlieenden verkauf heroins wohnung grnden zuvor untersttzte dadurch mitangeklagten ii verurteilung angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen hlt rechtlichen prfung stand aktive beteiligung angeklagten handelsttigkeit mitangeklagten urteilsausfhrungen belegt allein kenntnis billigung lagerung aufbereitung vertriebs betubungsmitteln wohnung erfllt irgendwie geartete handelsttigkeit objektiv frdernde untersttzungshandlung voraussetzungen strafbaren beihilfe st rspr vgl bgh urteil dezember str nstz beschlsse november str nstz rr august str bghr btmg abs nr handeltreiben januar str bghr btmg abs nr handeltreiben untersttzungsbeitrag angeklagten positives tun landgericht festgestellt angeklagte schon berlassung mitnutzung wohnung mitangeklagten deren geplanter verwendung fr rauschgiftgeschfte wusste vgl bgh urteil dezember str aao beschluss april str nstz rr strafkammer angenommen knftige hinnahme rauschgifthandels wohnung bezogene zusage angeklagten psychische untersttzung taten mitangeklagten gewertet knnte vgl bgh beschluss april str aao lsst urteilsfeststellungen ebenfalls entnehmen strafbarkeit wegen beihilfe unterlassen scheidet mangels garantenstellung angeklagten inhaber wohnung grundstzlich rechtlich dafr einzustehen rumen dritte straftaten begangen st rspr vgl bgh urteil dezember str aao beschluss juli str bghr stgb abs garantenstellung urteil februar str bghst ausnahmefall wohnung wegen besonderen beschaffenheit lage ber eigenschaft auen abgeschirmter bereich hinaus gefahrenquelle darstellt vgl bgh urteil februar str aao beschluss januar str aao festgestellt angeklagte mitangeklagten begangenen taten vorteile zog mag strafrechtlich aspekt geldwsche stgb bedeutsam vgl bgh urteil dezember str nstz weber btmg aufl ff rn ff fr frage bestehens garantenpflicht angeklagten umstand entgegen ansicht strafkammer indes relevanz sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']]
  3982. [['bundesgerichtshof beschluss za oktober zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff beschlossen antrag schuldners wahrnehmung rechte gem zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt beizuordnen abgelehnt grnde voraussetzungen fr beiordnung notanwalts gem abs zpo erfllt schuldner beabsichtigte rechtsbeschwerde wortlaut antrags beschluss beschwerdegerichts juli richten wre unstatthaft entscheidung ber anhrungsrge unanfechtbar abs satz zpo soweit beabsichtigte rechtsmittel entgegen antragsfassung unmittelbar zurckweisungsbeschluss mai richten wre rechtsbeschwerde ebenfalls statthaft rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidung zwangsvollstreckungsverfahren findet fall vorliegend ausgesprochenen zulassung beschwerdegericht statt abs satz nr zpo bornkamm pokrant schaffert bscher kirchhoff vorinstanz lg darmstadt entscheidung'],['Soon']]
  3983. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten unzulssig verworfen kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beklagten auferlegt ausnahme nebenintervention verursachten kosten streithelferinnen beklagten tragen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde beklagten unzulssig verwerfen wert beschwer nr egzpo erforderlich bersteigt lediglich betrgt falle einlegung rechtsmittels verurteilung erteilung auskunft fr bemessung beschwer stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs aufwand zeit kosten abzustellen erfllen titulierten anspruchs erfordert sowie etwaige gegebene geheimhaltungsinteressen bghz gilt wovon abzuweichen veranlassung besteht fall vorliegenden berufungsgericht stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche urteil aufhebt auskunftsanspruch zuspricht brigen rechtsstreit hinsichtlich weiteren stufen erste instanz zurckverweist bghz bgh beschl juli iv zr njw nachw zugrundelegung grundstze bemisst senat vorliegend aufwand kosten zeit gunsten beklagten geht senat davon fr durchsehen aktenordner zeitaufwand stunden erforderlich berzeugung senats glaubhaft gemacht beklagten jedoch stunden vollem umfang rechtsanwlte persnlich aufgewandt mssen allein deshalb stundensatz fr anfallenden stunden gerechtfertigt vielmehr spricht dagegen zunchst nichtanwaltliche hilfskraft ordner durchsehen einzelne angelegenheit betreffenden vorgnge kennzeichnen anschluss hieran anwalt seinerseits soweit geschehen ausgefhrten anwaltlichen ttigkeiten kurz form ttigkeitsnachweisen zusammenfassen fr rechtsanwalt persnlich auszufhrende ttigkeit zusammenhang auskunftserteilung aufwand pro stunde umstnden gerechtfertigt beklagten verkennen rahmen beschwer eigenen aufwand geltend knnen geltend gemachten stundensatz handelt jedoch satz rechtsanwlte auftraggeber rechnung stellen stundensatz enthlt eigenen aufwand rechtsanwalts umfasst zustzlich kostenaufwand anwaltsbros betriebswirtschaftlich hhe stundensatzes einkalkuliert anwaltliche ttigkeit entfallende kostenanteil daher ermittlung eigenen aufwands anwalts stundensatz hhe abgezogen anlegung grozgigen mastabes aufwand mehr pro stunde bewerten beschwer stunden fhrt goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  3984. [['bundesgerichtshof beschluss iii za iii za dezember prozesskostenhilfeverfahren antragsteller antragsgegnerin iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidenten schlick richter drr wstmann seiters tombrink beschlossen antrge antragstellers november bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november zurckgewiesen grnde prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo rechtsbeschwerde jedoch erfolgsaussicht rechtsmittel richterablehnungsgesuch antragstellers oktober zurckweisenden beschluss oberlandesgerichts november kommt allein rechtsbeschwerde betracht abs abs abs zpo bgh beschlsse november ii zb njw rr november ii zb njw rr rn indes statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt oberlandes gericht angefochtenen beschluss zugelassen abs satz zpo beide voraussetzungen liegen gehrsrge antragstellers zurckweisende beschluss oberlandesgerichts november gem abs satz zpo unanfechtbar soweit antragsteller frhere rechtsprechung auerordentlichen beschwerde greifbarer gesetzeswidrigkeit verweist anzumerken neuregelung beschwerderechts zivilprozessreformgesetz bundesgerichtshof ausschlielich fllen abs zpo angerufen vgl bgh beschluss mrz ix zb bghz ff senat beschlsse mrz iii zb beckrs rn september iii za beckrs antragsteller fr gegenteilige auffassung angefhrte beschluss bundesgerichtshofs mai zb njw rr beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde ergangen betrifft anfechtung beweisbeschlusses ber erstellung gutachtens klrung prozessfhigkeit prozesspartei deren vorherige anhrung frage erlassen wurde generelle anerkennung auerordentlichen beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit hiermit verbunden antragsteller rechnen weitere eingaben sache verbeschieden schlick vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung tombrink'],['Soon']]
  3985. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb mrz verfahren vollstreckbarerklrung schiedsspruchs nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fr vollstreckbarerklrung schiedsspruchs rechtlich anzuerkennendes interesse bestehen schiedsspruch vollstreckbar bgh beschluss mrz iii zb kg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats kammergerichts mai aufgehoben schiedsspruch schiedsrichters dr hoffmann theinert februar dis sv insgesamt fr vollstreckbar erklrt antragsgegnerin kosten verfahrens tragen wert beschwerdegegenstandes grnde antragsgegnerin insolvenzverwalterin ber vermgen gmbh gesttzt si cherungsabtretungen gemeinschuldnerin zwischenerwerbers forderung macht antragsteller antragsgegnerin absonderungsrecht geltend dis schiedsverfahren erwirkte schiedsspruch februar antragsgegnerin folgt verurteilt wurde schiedsbeklagte antragsgegnerin verurteilt schiedsklger antragsteller abzglich kosten gem inso nebst zinsen ber basiszinssatz hieraus seit februar zahlen schiedsbeklagte ferner verurteilt schiedsklger auskunft darber erteilen betrge gmbh geschftsbeziehung gmbh einleitung insolvenzverfahrens erhalten sowie entsprechenden abrechnungsunterlagen hierber vorzulegen richtigkeit vollstndigkeit angaben eides statt versichern schiedsklger vereinnahmten gelder bercksichtigung zahlung gem ziffer hchstbetrag abzglich kostenbeitrages gem inso nebst zinsen ber basiszinssatz hieraus seit tag schiedsbeklagte antrag streitigkeit schiedsgericht vorzulegen empfangen auszuzahlen schiedsbeklagte trgt kosten schiedsrichterlichen verfahrens festsetzung hhe kosten erfolgt gesonderten schiedsspruch antragsteller begehrt schiedsspruch fr vollstreckbar erklren oberlandesgericht schiedsspruch bezglich nr buchst tenors fr vollstreckbar erklrt weitergehenden antrag abgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt antragsteller gesuch schiedsspruch insgesamt fr vollstreckbar erklren ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung ange fochtenen beschlusses vollstreckbarerklrung schiedsspruchs vollem umfang oberlandesgericht ausgefhrt soweit vollstreckbarerklrung nr buchst nr schiedsgerichtlichen verurteilung begehrt fehle antrag rechtsschutzbedrfnis teil schiedsspruchs sei vollstreckbar nr nr buchst tenors genannte gesetzliche vergtung gem inso sei keineswegs festgelegt offen gelte entsprechend fr kostenentscheidung nr satz tenors schiedsspruch vorgenannten umfang vollstreckungsfhig sei msse verfahren vollstreckbarerklrung bercksichtigt setze entgegen auffassung bayerischen obersten landesgerichts njw rr voraus schiedsspruch tatschlich zwangsvollstreckung betrieben knne jedenfalls gesichtspunkt sicherung einheit lichen rechtsprechung abs nr alt zpo zulssige rechtsbeschwerde begrndet oberlandesgericht antrag unrecht teilweise rechtsschutzbedrfnis abgesprochen schiedsspruch allerdings hinsichtlich verurteilungen nr buchst nr vollstreckbar aa antragsgegnerin verurteilt worden abzglich kosten gem inso nebst zinsen nr tenors sowie auskunft gem nr buchst tenors ergebenden vereinnahmten gelder bercksichtigung zahlung gem ziffer tenors hchstbetrag abzglich kostenbeitrages gem inso nebst zinsen nr buchst tenors antragsteller zahlen ausspruch unbestimmt jedenfalls ausgeurteilten zahlungsbetrag abzuziehenden kosten verwertung sicherungshalber abgetretenen forderung insolvenzverwalter nr alt abs abs abs inso feststehen grundstzlich pauschal hhe verwertungserlses anzusetzen vgl abs satz inso vermutet hhe verwertungskosten anfielen vgl mnchkomminso lwowski rn lagen tatschlich entstandenen fr verwertung erforderlichen kosten erheblich niedriger erheblich hher kosten gegebenenfalls zuzglich umsatzsteuer anzusetzen vgl abs satz inso steht urteilssumme nr nr buchst tenors insgesamt frage ersichtlich hhe schiedsgericht verwertungskosten neben gem abs satz inso bemessenden feststellungskosten kosten gem inso kostenbeitrag gem inso antragsteller auszukehrenden betrag abgezogen sollen zugrunde gelegt daran scheitert rechtsbeschwerde befrwortete auslegung nr nr buchs
  3986. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen senat beabsichtigt revision einstimmigen beschluss gem zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision besteht berufungsgericht zulassungsgrund genannte rechtsfrage grundstzlicher natur lsst anhand berufungsgericht zutreffend angewendeten rechtsprechung senats weiteres beantworten revision aussicht erfolg klgerin stehen geltend gemachten nachforderungen betriebskostenabrechnungen fr jahre entgegen auffassung revision betrifft frage vermieter betriebskostenabrechnung mehrere gebude abrechnungseinheit zusammenfassen durfte formelle wirksamkeit materielle richtigkeit berufungsgericht zutreffend angenommen abrechnung formeller hinsicht stellenden mindestanforderungen gebieten abrechnung zugrunde gelegte abrechnungseinheit nhere bezeichnung davon umfassten gebude erlutert formeller hinsicht betriebskostenabrechnung stellenden anforderungen vgl senatsurteile august viii zr njw rn november viii zr nzm rn mai viii zr njw rn april viii zr njw rn berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen mietvertrag stillschweigende abrede dahin enthlt abrechnung gebudebezogen allein gebude erfolgen ferner rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht angenommen zusammenfassung einheitlich bewirtschafteten gebude abrechnungseinheit beklagten greifbaren unzumutbaren nachteile entstnden entspreche billigem ermessen anhaltspunkte dafr klgerin gewhlte abrechnungseinheit fr beklagten ergebnis gewicht fallende erhhte belastung nebenkosten ergeben knnte ersichtlich revision geltend gemacht besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses ball dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag pinneberg entscheidung lg itzehoe entscheidung'],['Soon']]
  3987. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar kirchgener amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs nr abs verjhrung rechtlichen berater gerichteten ersatzanspruchs beginnt laufen mandant schaden pflichtwidrigkeit beraters erkannt infolge grober fahrlssigkeit erkannt rt berater fortsetzung rechtsstreits mandant regel kenntnis pflichtwidrigkeit beraters gericht gegner zuvor fristversumung hingewiesen bgh urteil februar ix zr kg berlin lg berlin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beklagten ausgangsrechtsstreits wohnung vermietet ende oktober zurckgegeben klgerin beauftragte hierauf beklagten rechtsanwalt durchsetzung mietrechtlicher ansprche vormaligen mieter deren vergleichsangebot dezember lehnte beklagte schreiben mai ab nachdem mieter januar diesbezglich nachgefragt anwaltsschriftsatz juni beriefen mieter verjhrung nachdem rechtsschutzversicherung klgerin deckungszusage erteilt erhob beklagte fr klgerin mieter zahlungsklage ber terminsladung november erteilte amtsgericht hauptstreitpunkt verjhrung hinweis verjhrungsfrist gang gesetzt worden drfte verhandlungen etwa monate lang eingeschlafen seien amtsgericht wies klage urteil mai ab anspruch ablauf jahres verjhrt sei landgericht hiergegen eingelegte berufung einstimmigen beschluss februar zurckgewiesen klgerin wirft beklagten rechtzeitig fr hemmung verjhrung gesorgt schaden vergrert unzutreffenden rat erteilt zustand wohnung grnden beweisfhrung verndern nimmt beklagten wegen fehlerhafter beratung ersatz vorprozess geltend gemachten klagebetrags nutzungsausfallentschdigung ber monate ausgleich weiterer kosten insgesamt zahlung hhe anspruch dezember eingereichte mrz zugestellte klage vorinstanzen erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin anspruch voller hhe entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt knne offen bleiben geltend gemachten ansprche bestnden beklagte knne erfolg einrede verjhrung berufen lauf mageblichen regelmigen verjhrungsfrist drei jahren ablauf dezember begonnen regressanspruch klgerin wre jedenfalls jahr entstanden kenntnis anspruch begrndenden umstnden klgerin sptestens jahr erlangt gelte sowohl fr schadensersatzansprche wegen verjhrten ansprche mieter wegen geltend gemachten mietausfallschadens erforderlich ausreichend sei allein kenntnis umstnde rechtlich zutreffende bewertung sei insbesondere erforderlich mandant bekannten umstnden bereits schluss schadensersatzanspruch rechtsanwalt gezogen zutreffende rechtliche wrdigung mandanten knne bereits grnden rechtssicherheit ankommen klgerin sptestens aufgrund gerichtlichen hinweises november erkennen mssen rechtliche beratung beklagten fehlerhaft sei bercksichtigung verhandlungen ber regressanspruch oktober oktober eingetretenen hemmung verjhrung elf monaten drei tagen sei daher zeitpunkt eingangs klageschrift dezember bereits verjhrung eingetreten ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand berufungsgericht gegebene begrndung trgt annahme regelmige verjhrung drei jahren bgb gem abs bgb bereits ablauf dezember begonnen ansprche rechtsanwlte verjhren seit dezember allgemeinen verjhrungsvorschriften ff bgb danach regressanspruch drei jahren bgb ab schluss jahres anspruch entstanden abs nr bgb mandant person schuldners anspruch begrndenden umstnden kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit erlangen msste abs nr bgb verjhrt vgl bgh urteil dezember ix zr wm rn gehrlein anwalts steuerberaterhaftung aufl kenntnis grobe fahrlssige unkenntnis anspruch begrndenden umstnden sinne abs nr bgb liegen schon glubiger umstnde bekannt denen lasten rechtsverlust eingetreten aa fr kenntni
  3988. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting richterin dr kessal wulf richter felsch dr franke dezember beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts kln september aufgehoben sofortige beschwerde klgerin anerkenntnisurteil amtsgerichts kln april getroffene kostenentscheidung zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittel beschwerdewert grnde klage klgerin versicherte zunchst infolge tarifvertrages altersvorsorge kommunal mrz atv vorgenommene umstellung beklagten getragenen zusatzversorgung endgehaltsbezogenen gesamtversorgungssystem punktemodell beruhenden neuen betriebsrentensystem vgl senatsurteil september iv zr verffentlicht internetseite bundesgerichtshofs juris tz gewandt systemumstellung wegen vermeintlicher grundrechtsverste fr rechtswidrig erachtet klagantrag angekndigt festzustellen januar weiterhin anspruch versorgungsbezge frheren versorgungstarifvertrag november fassung nderungstarifvertrages oktober tarifvertrgen beruhenden frheren satzung beklagten hilfsweise klgerin hhe rahmen berleitung neue betriebsrentensystem erteilten startgutschrift gewandt neuen satzungsbestimmungen blick startgutschriftenberechnung bercksichtigende steuerklasse jeweiligen versicherten fr rechtswidrig hlt beklagte klagantrgen beru fung art abs gg geschtzte tarifautonomie tarifvertragsparteien entgegengetreten deren atv getroffene grundentscheidung ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte senatsurteil november iv zr bghz ff bergangsregelung fr rentenferne versicherte neuen satzung versorgungsanstalt bundes lnder vbl klgerin anlehnung senat getroffene entscheidung vorliegenden rechtsstreit feststellung beantragt beklagten erteilte startgutschrift wert klge rin umstellungsstichtag erlangten anwartschaft betriebsrente verbindlich festlege klagantrag beklagte antragsankndigung folgenden mndlichen verhandlung anerkannt amtsgericht insoweit klagenderung angenommen beklagte entsprechend anerkenntnis verurteilt klgerin zpo kosten rechtsstreits auferlegt sofortige beschwerde klgerin landgericht kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten wiederherstellung amtsgerichtlichen kostenentscheidung begehrt ii landgericht zugelassene satz nr zpo form fristgerecht eingelegte begrndete zpo rechtsbeschwerde erfolg landgericht angenommen bereits ursprnglich angekndigten antrgen klgerin kern begehren zugrunde gelegen festzustellen zusatzversorgungsrente neuen satzung beklagten berechnen sei klgerin infolge senatsentscheidung november klagantrag lediglich dahin przisiert startgutschrift verbindlich festgelegt sei bleibe antrag inhaltlich ursprnglich angekndigten antrgen zurck sei bereits minus enthalten weshalb beklagte insoweit schon zugang klagschrift anerkenntnis abgeben knnen erst spter abgegebene erklrung beklagten sei deshalb sofortiges anerkenntnis zpo andererseits beschrnkung ursprnglichen klagebegehrens teilweise rcknahme klage liege msse klgerin insoweit kosten rechtsstreits abs zpo tragen insgesamt fhre kosten gegeneinander aufzuheben hlt rechtlicher nachprfung stand vielmehr bleibt kostenentscheidung amtsgerichtlichen urteils abs zpo ergebnis bestehen klgerin erstmals anschluss senatsentscheidung november aao gestellten neuen klagantrag teilweise erfolg insoweit gilt jedoch folgendes soweit ursprnglichen klagantrge inhaltlich ber urteilsausspruch spteren anerkenntnisurteil amtsgerichts hinausgingen liegt landgericht zutreffend erkannt genderten klagantrag teilweise rcknahme klage insoweit klgerin kosten rechtsstreits abs zpo tragen brigen beruht kostenentscheidung zpo neu gefassten klagantrag beklagte umgehend sofort zpo anerkannt insoweit rechtsstreit veranlasst landgericht angenommen klgerin zunchst lediglich ansprche erhoben begrndet weder systemumstellung zusatzversorgung fr arbeitnehmer ffentlichen dienstes rechtswidrig knnen versicherte seit umstellungsstichtag rentenansprche anwartschaften weiterhin versorgungs tarifvertrag november alte satzung beklagten sttzen vgl sena
  3989. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet september kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs beseitigung eigentumsbeeintrchtigenden zustands grundstcks eigentmer nachbargrundstcks weder positives tun pflichtwidriges unterlassen geschaffen verpflichtet beeintrchtigung gefahrentrchtigen zustand grundstcks zurckzufhren bgh urt september zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lambert lang tropf schneider dr lemke fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember abgendert klage abgewiesen klger kosten rechtsstreits tragen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand notariellem vertrag november erwarben klger gesellschaft brgerlichen rechts erbengemeinschaft grundstck eigentumsumschrei bung grundbuch erfolgte juni beklagte einreichung klage juli eigentmer nachbargrundstcks bestandskrftigem bescheid amtes regelung offener vermgensfragen mitte november resti tuiert worden beide teil gewerblich genutzten altbau miethusern bebaute grundstcke standen wiedervereinigung eigentum volkes rechtstrger jeweils veb kommunale wohnungsverwaltung errichtete anfang jahre jetzigen grundstck klger etwa groen eingeschossigen anbau zugang ausschlielich durchbruch brandwand nachbargrundstck mglich ferner befindet erdgescho grundstck klger gelegenen seitenflgels miethauses groer raum erwerb klger hergestellte ffnung grenzwand grundstcken erschlossen zugang angren zenden raum hauses klger wurde seinerzeit zugemauert sowohl anbau raum seitenflgel miethauses klger derzeit dritten gewerblich genutzt behauptung beklagte rume dritten vermietet klger verlangt beklagten verurteilen anbau beseitigen mauerffnung wanddurchbruch raum seitenflgel miethauses schlieen zugang angrenzenden raum ffnen sowie auskunft ber hhe erzielten mietzinses fr vermietung anbaus raums seitenflgel hauses erteilen nebst zinsen auszuzahlen landgericht auskunftsund zahlungsanspruch abgewiesen klage brigen stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben zugelassenen revision erstrebt weiterhin vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts whrend rechtsstreits erfolgte restitution bisher beklagten gehrenden grundstcks anzuwendenden grundsatz prozewirtschaftlichkeit einflu passivlegitimation beklagten sei zustandsstrer aufrechterhalten eigentum klger fortlaufend beeintrchtigenden zustands willen zurckgegangen sei klger eigentmer anbaus geworden seien sei unerheblich seien abs bgb duldung verpflichtet voraussetzungen abs zgb abs bgb vorlgen ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand klger trotz ordnungsgemer ladung verhandlungstermin vertreten deshalb ber revision versumnisurteil entscheiden obwohl urteil inhaltlich sumnisfolge beruht vgl bghz senatsurt juni zr njw berufungsgericht recht fortdauernden eigentumsbeeintrchtigung klger ausgeht dahinstehen knpft gesetz rechtsfolge bgb jegliche beeintrchtigung eigentmer dulden mu allein inhalt eigentums bgb widersprechende zustand begrndet abwehranspruch vgl senat bghz sachherrschaft grundstckseigentmers lange beeintrchtigt eigentumsstrung beseitigt senatsurt dezember zr njw anlehnung grundstze eigengrenzberbaus knnte wirtschaftlicher betrachtung eigentumsbeeintrchtigung gegeben jedoch zweifel daran deswegen angebracht baumanahmen seinerzeit berechtigten ausschlielich klgern gehrenden grundstck ausgefhrt wurden klger eigentum baulich vernderten zustand erlangt staudinger gursky rdn ff bedarf vertiefung beklagte fr etwaige strung verantwortlich allgemeiner auffassung richtet anspruch abs bgb denjenigen eigentumsbeeintrchtigung verhalten positives tun pflichtwidriges unterlassen adquat verursacht vgl senat bghz senatsurt dezember zr wm staudinger gursky aao rdn umfangr nachw denjenigen gehandelt magebenden willen eigentumsbeeintrchti gende zustand aufrechterhalten willen beseitigung zustands abhngt vgl senatsurt mrz zr njw
  3990. [['bundesgerichtshof vi zivilsenat geschftsstelle bundesgerichtshof karlsruhe aktenzeichen vi zr antwort bitte angeben durchwahl zeichen karlsruhe geschftsstellenberichtigung leitsatz senatsurteils januar dahingehend berichtigt vorinstanzen oberlandesgericht zweibrcken landgericht frankenthal handelt oberlandesgericht braunschweig landgericht gttingen verfgung abschrift formlos parteivertreter frau rechtspflegerin druckereiverfgung bhringer mangold justizamtsinspektorin hausanschrift herrenstr karlsruhe internet mail adresse poststelle bgh bund de www bundesgerichtshof de telefon zentrale telefax'],['Soon']]
  3991. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend bemerkt senat rge verletzung aufklrungspflicht ablehnung zeugen laden ber polizeikommissariat omsk russ land laden bereits zulssiger weise ausgefhrt fehlen angaben anschrift zeugen ermittelt rge verletzung abs satz stpo ablehnung beweisantrags vernehmung zeugen zulssig unbegrndet beschluss landgerichts weist rechtsfehler rge verletzung aufklrungspflicht ablehnung vernehmung zeugin kor bereits deshalb unzulssig be stimmte beweisbehauptung fehlt sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']]
  3992. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts august kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde parteien eigentmer benachbarter grundstcke klger beklagte klage zustimmung absicherung zufahrt ber nachbargrundstck bestellung grunddienstbarkeit erhoben landgericht urteil februar beklagte bewilligung verurteilt zug zug bergabe notariellen urkunde klger gegenber beklagten zahlung jhrlichen nutzungsentgeltes verpflichtet wegen anspruchs sofortigen zwangsvollstreckung unterwirft entscheidung beiden parteien mrz zugestellt worden berufungsfrist dienstag osterfeiertagen april ablief urteil beide parteien angefochten berufungsschrift klgers rechtsanwalt vertritt april per telefax oberlandesgericht eingegangen april klger wiedereinsetzung vorherigen stand wegen versumten berufungsfrist beantragt begrndung vorgetragen freitag mrz ordnungsgem adressierten ausreichend frankierten brief berufungsschrift zusammen schriftstcken brofachangestellten versendung post bergeben briefe blich dienstschluss etwa uhr briefkasten eingeworfen brief berufungsbegrndung sei postwege verloren gegangen mrz sei letzter arbeitstag auslandsurlaub persnlich davon berzeugt berufungsschrift herausgegangen sei oberlandesgericht beschluss august wiedereinsetzungsgesuch unzulssig zurckgewiesen dagegen wendet klger rechtsbeschwerde ii berufungsgericht meint wiedereinsetzungsantrag unzulssig sei klger entsprechend abs zpo tatschlichen voraussetzungen fr zulssigkeit begrndetheit gesuchs vorgetragen fehlten fr wahrung antragsfrist zpo bedeutsame angabe wann hindernis weggefallen sei sei erforderlich klger hierauf hinzuweisen behebung mangels ablauf antragsfrist zpo mglich sei iii rechtsbeschwerde statthaft abs nr abs satz zpo jedoch zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo vgl bghz voraussetzungen vorliegen begrndung rechtsbeschwerde dargelegt abs nr zpo daran fehlt rechtsbeschwerde macht geltend rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo aufgeworfene rechtsfrage umstnde fr beginn fristablaufs darzulegen rckrechnung zeitpunkt eingangs wiedereinsetzungsantrages gericht beginn antragsfrist laufende rechtsmittelfrist fllt klrungsbedrftig bereits bundesgerichtshof beschl januar viii zr njw rr abweichend rechtsbeschwerde vertretenen ansicht entschieden worden frist fr wiedereinsetzung beginnt abs zpo wegfall hindernisses laufen umstand schon ablauf frist fr vorzunehmende prozesshandlung eintritt auffassung schrifttum ganz berwiegend vertreten ball jurbro mller njw hk zpo saenger aufl rdn mnchkomm zpo gehrlein aufl rdn musielak grandel zpo aufl rdn stein jonas roth zpo aufl rdn thomas putzo htege zpo aufl rdn zller greger zpo aufl rdn umstnde fr fristbeginn mageblich daher fall darzulegen rechtsfrage danach geklrt anzusehen zumal rechtsbeschwerdebegrndung rechtsprechung literatur rechtsfrage gar befasst deshalb grnde benennt weshalb bisherigen rechtsprechung mehr festzuhalten rechtsbeschwerde macht ferner verletzung gebots gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg geltend meint richterlichen hinweises abs zpo darauf bedurft klger wiedereinsetzungsgesuch wegfall hindernisses vorgetragen gehrsversto dargetan entgegen ansicht beschwerdefhrers htte berufungsgericht nmlich vortrag klgers nachgereichten schriftsatz oktober umstnden wann hindernis rechtzeitigen einreichung berufungsschrift behoben wiedereinsetzungsfrist laufen begann bercksichtigen drfen vorbringen entscheidung ber wiedereinsetzungsantrag zulssigkeit berufung eingegangen wre fr begrndung wiedereinsetzungsgesuchs erforderlichen vortrag abs zpo bestimmte antragsfrist eingehalten worden rgz bghz bgh beschl september xii zb bghr abs satz antragsbegrndung gilt antragsfrist bgh beschl mai vi zb njw beschl oktober vi zb njw
  3993. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus januar gem abs stpo hinsichtlich angeklagten aufgehoben soweit angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen brandstiftung verurteilt worden smtlichen strafaussprchen weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen brandstiftung angeklagten wegen weiterer straftaten jugend strafen verurteilt revision angeklagten erzielt sach rge beschlutenor ersichtlichen teilerfolg stpo angeklagten zugutekommt rechtsmittel eingelegt beantragten verfahrensweise anhrung ber verteidiger indes widersprochen brigen revision unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift april ausgefhrt aufgrund allgemeinen sachrge gebotene nachprfung urteils ergibt feststellungen falle ii ua schuldspruch tragen zusammenhang lt urteil weder entnehmen brand gesetzten bauwagen htte sinne abs nr stgb handelte vgl olg karlsruhe nstz maschinenkraft bewegtes kraftfahrzeug abs nr stgb aufgezeigte rechtsfehler ntigt aufhebung schuldspruchs beantragten umfang entzieht wegen danach vorlufig weit gefaten schuldspruchs strafausspruch grundlage vgl senat beschlu april str aufhebung feststellungen bedarf jedoch neuer entscheidung berufene tatrichter hinblick bauwagen gegebenenfalls allein ergnzende feststellungen treffen folgt senat basdorf brause hger schaal raum'],['Soon']]
  3994. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg zpo abs pkhvv betroffener grundstzlich abschiebung erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse pkhvv festgelegten formular abgeben gleichgestellte unterlage vorlegen bgh beschluss oktober zb lg krefeld ag krefeld zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts krefeld august zurckgewiesen grnde betroffene ukrainische staatsangehrige mehrere jahre tschechien aufgehalten deutschland ausgereist wandte september polizei kaldenkirchen verlust rucksacks passes melden wurde festgenommen antrag beteiligten september ordnete amtsgericht betroffene haft sicherung abschiebung dezember sofortige wirksamkeit entscheidung november betroffene amtsgericht beantragt beschluss amtsgerichts september aufzuheben festzustellen inhaftierung abschiebungshaft rechtswidrig zurckweisung antrags betroffene sofortige beschwerde eingelegt abschiebung ukraine november antrag festzustellen inhaftierung abschiebungshaft rechtswidrig landgericht rechtsmittel zurckgewiesen dagegen betroffene fristgerecht rechtsbeschwerde eingelegt beantragt fr rechtsbeschwerdeverfahren verfahrenskostenhilfe beiordnung verfahrensbevollmchtigten bewilligen erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse betroffene vorgelegt ii antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren unbegrndet bewilligung verfahrenskostenhilfe setzt famfg ff zpo voraus betroffene persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen einsatz einkommens vermgens magabe zpo kosten prozessfhrung teil raten aufbringen abs zpo dafr erforderlichen darlegung anlage pkhvv festgelegten formulars bedienen vollstndig ausgefllt gerichtliche prfung antragsvoraussetzungen mglich bgh beschluss februar xii zb famrz beschluss februar xii zb famrz betroffene beschwerdeinstanz vorgeschriebene formular vollstndig ausgefllt akten gereicht gengt rechtsbeschwerdeinstanz bezugnahme vorliegende erklrung unmissverstndlich vernderungen seitdem eingetreten senat beschluss oktober za famrz voraussetzungen liegen betroffene rechtsbeschwerdeverfahren erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen vorgelegt allerdings beschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte erklrung bezug genommen bezugnahme indessen ausreichend persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse betroffenen abschiebung ukraine grundlegend verndert trotz vernderung lebensumstnde ergebnis verndert htten betroffene erklrt vorlage erklrung vorgeschriebenen formular deshalb entbehrlich betroffene ukraine aufhlt unsicher verfahrensbevollmchtigter rechtsbeschwerdeinstanz kontakt aufnehmen formular vollstndig ausgefllt vorlegen aa formularzwang gilt fr antrge verfahrenskostenhilfe verfahrensbeteiligten wohnsitz stndigen aufenthalt staat abs zpo sieht fr ausnahme zivilprozessordnung verweist gegenteil fr bewilligung prozesskostenhilfe beteiligte eu ausland zpo uneingeschrnkt abs zpo beteiligte eu ausland eg prozesskostenhilfevordruckverordnung anlage vorschrift bestimmte formular verwenden formular folgt diktion grund art richtlinie eg rates januar verbesserung zugangs recht streitsachen grenzberschreitendem bezug festlegung gemeinsamer mindestvorschriften fr prozesskostenhilfe derartigen streitsachen abl nr be richtigt abl nr bestimmten standardformular unterscheidet inhaltlich verwendenden formular bb bercksichtigende erklrung ukrainischen behrden deutschen diplomatischen vertretung ukraine bedrftigkeit betroffenen magabe art verhltnis ukraine anwendbaren haager bereinkommens ber zivilprozess mrz bgbl ii bek november bgbl ii bescheinigt betroffene ebenfalls vorgelegt abgabe erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen gesichtspunkt effektiven rechtsschutzes abzusehen aa betroffene freiheitsentziehungsverfahrens deutschen gerichten rechtsstaatsprinzip resultierenden verfassungsrechtlichen anspruch gewhrleistung
  3995. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sender felsberg urhg erdgebundene rundfunksendungen ber inlndischen sender ffentlichkeit ausgestrahlt unterliegen tatbestand senderechts urhg urhg bezug nehmen grenznahen senderstandort gezielt fr ffentlichkeit benachbarten ausland abgestrahlt inland geringem umfang empfangen knnen rundfunksendungen sache bestimmungslandes schutzland entscheiden sendungen rechtsordnung gewhrten schutzrechten unterwirft geschieht bemessung hhe vergtungsansprchen gesellschaft verwertung leistungsschutzrechten inlndischem recht wegen fr ausland bestimmter rundfunksendungen geltend bercksichtigen rundfunksendungen bestimmungsland entsprechenden vergtungsansprchen belastet bgh urt november zr olg saarbrcken lg saarbrcken zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck prof dr bornkamm pokrant fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts juni aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte besitzt rechtlich selbstndiges unternehmen ministerprsidenten landes saarland jahr erteilte erlaubnis fr ausstrahlung rundfunksendungen strahlt inland ber sender felsberg franzsischen grenze entfernt steht werbefinanziertes hrfunkprogramm langwelle richtung frankreich sendungen muttergesellschaft beklagten verwendung musiktontrgern paris produziert mittels richtfunk kabelverbindungen seit zeit ber satellit sender felsberg bertragen beklagten ausgestrahlten sendungen knnen inland uerst geringem umfang empfangen beklagte berlt teile programms unentgeltlich dab multimediapilotprojekt saarland digitale sendungen hilfe besonderer gerte derzeit gerte einsatz gehrt knnen hrfunksendungen franzsischer sprache gestaltet ausschlielich fr franzsischen raum bestimmt werbezeiten programms frankreich ansssige unternehmen vermarktet fr betrieb senders felsberg erhlt beklagte eigenen werbeeinnahmen erzielt franzsischen muttergesellschaft vergtung aufnahme sendettigkeit beklagten senderstandort felsberg gewhlt worden damals frankreich private werbefinanzierte hrfunksendungen erlaubt seit jahre verbreitet muttergesellschaft beklagten ber sender felsberg ausgestrahlte hrfunkprogramm frankreich ber ukw sender klgerin gvl einzige verwertungsgesellschaft deutschland ansprche ausbender knstler tontrgerhersteller abs urhg wahrnimmt vertrag ber verwendung tontrgern hrfunkprogrammen august september verpflichtete beklagte gegenber klgerin gegenleistung fr verwendung musiktontrgern ausgestrahlten hrfunkprogramm jhrlich dm zuzglich mehrwertsteuer jeweils anfallenden hhe bezahlen vertrag kndigte dezember grund dafr verwertungsgesellschaft spre frankreich rechte ausbenden knstlern tontrgerherstellern rundfunksendungen wahrnimmt franzsische muttergesellschaft beklagten vergtungsforderungen wegen ausstrahlung hrfunkprogramms ber sender felsberg geltend machte verwertungsgesellschaft spre paris muttergesellschaft beklagten angestrengtes gerichtliches verfahren derzeit dritten instanz anhngig antrag klgerin erlie schiedsstelle gesetz ber wahrnehmung urheberrechten verwandten schutzrechten beim deutschen patentamt juli einigungsvorschlag sch urh beklagte verpflichtet fr inanspruchnahme senderechts senderstandort felsberg jhrliche vergtung dm zuzglich mehrwertsteuer zahlen einigungsvorschlag beklagte widerspruch eingelegt klage verlangt klgerin beklagten wegen programmausstrahlung ber sender felsberg fr jahre vergtung mio dm zuzglich mehrwertsteuer klgerin vorgetragen ausstrahlungen senders felsberg deutschem recht bestehenden leistungsschutzrechte ausbender knstler tontrgerhersteller wahrgenommen wrden eingegriffen vergtungsforderung sei hhe angemessen klgerin beantragt beklagte verpflichten klgerin fr inanspruchnahme senderechts senderstandort saarbrcken fr jahre jeweils dm zuzglich mehrwertsteuer nebst zinsen s
  3996. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten fhrens schusswaffe strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch angeklagte brigen freigesprochen abs stpo vgl bghr waffg abs konkurrenzen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  3997. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr satz ansprche behandlungsfehlern knnen zeiten verjhren aufklrungsversumnissen satz bgb endet hemmung verjhrung einschlafen verhandlungen zeitpunkt sptestens erklrung jeweils seite sei glubigers schuldners erwarten wre bgh urteil november vi zr olg koblenz lg koblenz ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz dr oehler richter dr klein fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten soweit revisionsverfahren interesse darber ansprche klgers beklagten nachfolgend beklagten wegen rztlicher behandlungs aufklrungsfehler zusammenhang geburt verjhrt klger wurde november gewicht gramm krankenhaus beklagten geboren geburt wurde nchst beklagten diensthabenden stationsrztin geleitet spter bernahm beklagte gynkologische chefrztin geburtsleitung whrend geburt trat schulterdystokie weshalb beklagte entscheidung vaginal operativen entbindung traf entbindung linke arm klgers hmatomen besetzt schlaff spter wurden obere untere parese plexus brachialis links sowie claviculafraktur diagnostiziert mutter klgers fertigte august umfangreiches gedchtnisprotokoll ereignisse aufnahme krankenhaus beklagten geburt klgers detailliert beschrieb kritik angewandten geburtshilflichen technik sowie daran bte risikoaufklrung unterblieben kaiserschnittentbindung angeboten worden sei aufforderung prozessbevollmchtigten klgers bersandte beklagte september seiten bestehende dokumentation ber stationren aufenthalt mutter klgers seite geburtsprotokolls zeitraum aufnahme mutter klgers beklagten nachmittag novembers uhr folgetag dokumentiert fehlte zunchst wurde erst mai bermittelt schreiben august erhoben damaligen prozessbevollmchtigten klgers ansprche beklagte deren haftpflichtversicherer schreiben august ankndigte einsicht behandlungsunterlagen nehmen sowie rztliche stellungnahmen einzuholen anschlieend deckungs haftungsfrage uern oktober lehnte haftpflichtversicherer haftung beklagten ab schreiben heit vorbezeichneter angelegenheit konnten zwischenzeitlich mandantschaft betreffenden behandlungsunterlagen einsehen darber hinaus liegt stellungnahme rzte geschehnis auswertung berprfung unserer unterlagen mssen jedoch mitteilen haftung begrndendes fehlverhalten rzte unserer versicherungsnehmerin entbindung festzustellen vermgen folgenden ging haftpflichtversicherer vorwrfe abschlieend formulierte zusammenfassend medizinischer auswertung vorliegenden unterlagen sagen mandantin wurde wohl dahingehend aufgeklrt wiederum makrosomes kind handelt infolge ber risiken alternativen aufgeklrt alledem ergibt vorgehen rzte entbindung behandlungsfehler erkennen vielmehr ergibt unterlagen sorgfalt vorgegangen wurde demnach ergibt obigen errterungen haftung bereits grunde abzulehnen bedauern gnstigere mitteilung knnen hoffen jedoch insoweit verstndnis mandantschaft brigen gehen davon etwaige geltend gemachte schmerzensgeldansprche bereits verjhrt november baten prozessbevollmchtigten klgers nochmalige berprfung sach rechtslage berlassung weiterer unterlagen haftpflichtversicherer beklagten bersandte mai fehlende erste seite dokumentation stationren aufenthalts mutter klgers hinweis darauf halte bereits schreiben oktober bekundeten auffassung fest nochmalige aufforderung juni bersandte haftpflichtversicherer beklagten august weitere unterlagen prozess bevollmchtigten klgers reagierten darauf schreiben juni oktober gericht eingegangenen klage begehrt klger beklagten gesamtschuldnern zahlung schmerzensgeldes mindestens ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten feststellung pflicht ersatz materiellen weiteren immateriellen schden landgericht beklagten wegen rztlicher behandlungsfehler ausnahme vorgeri
  3998. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder beschlossen beschwerde streithelfer klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kosten unzulssig verworfen streitwert grnde beschwerde streithelfer klgers nichtzulassung revision verwerfen unzulssig klger anfechtungs nichtigkeitsfeststellungsklage zwei gesellschafterbeschlsse beklagten gmbh september februar gewandt denen jeweils wichtigem grund gesellschaft ausgeschlossen gesellschaftsanteil eingezogen wurde landgericht soweit fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bedeutung hinsichtlich ersten beschlusses september unwirksamkeit ausgesprochen weitergehende klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen urteil landgerichts insoweit korrigiert beschluss september fr nichtig erklrt berufungsgericht sttzt entscheidung bereits landgericht darauf ausreichenden grnde fr ausschluss vorgelegen htten anfechtungsklage februar gefassten weiteren ausschlieungsbeschluss sei jedoch zurckzuweisen klger anfechtungsfrist versumt berufungsverfahren erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten seiten klgers streithelfer soziett smtliche partner beigetreten nichtzulassungsbeschwerde verfolgen streithelfer nichtigerklrung beschlusses februar klger nichtzulassungsbeschwerde eingelegt stattdessen prozessbevollmchtigten streithelfer gerichteten kopie erkennenden senat vorgelegten schriftsatz neuen instanzanwalts dezember weiterfhrung nichtzulassungsbeschwerde widersprochen ber vermgen beklagten wurde beschluss zustndigen amtsgerichts offenburg januar februar insolvenzverfahren erffnet eigenverwaltung angeordnet ii nichtzulassungsbeschwerde streithelfer unzulssig verwerfen schriftsatz instanzanwalts klgers dezember erklrten widerspruch weiterfhrung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens erffnung insolvenzverfahrens januar unzulssig geworden instanzanwalt klgers ausgesprochene widerspruch klgers weiterfhrung nichtzulassungsbeschwerde fhrt unzulssigkeit nichtzulassungsbeschwerde weiterfhrung nichtzulassungsbeschwerde ausdrcklichen erklrung hauptpartei widerspricht zpo widerspricht hauptpartei zweifelsfrei fortfhrung prozesses rechtsmittel streitgenssischen streithelfers unzulssig bgh beschluss juli zr njw beschluss dezember iii zb juris rn ff beschluss november vii zb njw beschluss oktober ivb zb bghz jew mwn widerspruch hauptpartei entgegen ansicht beschwerdefhrer nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bercksichtigen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erklrt widerspruch unterliegt anwaltszwang bgh beschluss dezember iii zb juris rn ausdrcklich erklrt schlssiges verhalten reicht daraus zweifelsfrei wille hauptpartei ergibt prozess fortfhren bgh urteil dezember ii zr bghz beschluss november vii zb njw urteil oktober ii zr zip beschluss januar viii zb bghz jew mwn rgz weth musielak voit zpo aufl rn mnchkommzpo schultes aufl rn mwn wurde etwa ausreichende verlautbarung widerspruchs hauptpartei angesehen auergerichtlichen vergleich nichtfortfhrung verfahrens bzw rechtsmittelverzicht verpflichtet vergleich gericht gegner hauptpartei kenntnis gebracht wurde vgl bgh beschluss november vii zb njw beschluss dezember iii zb juris rn olg dresden njw rr ebenso weth musielak voit zpo aufl rn sptere erffnung insolvenzverfahrens vorliegenden fall unterbrechung verfahrens gem zpo gefhrt offenbleiben rechtsmittel bereits unterbrechung verfahrens unzulssig entsprechender anwendung abs zpo whrend unterbrechung verfahrens verworfen bgh beschluss oktober iii zr mdr mwn bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg offenburg entscheidung kfh olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  3999. [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja schwammkrper patg patkostg abs abs teilungserklrung gilt deshalb abgegeben anmelder zustzliche gebhren begleicht fr abgetrennte anmeldung wegen erhhung anspruchszahl gegenber stammanmeldung fr abgetrennte anmeldung eingereichten anmeldungsunterlagen entstanden bgh beschluss november zb bundespatentgericht ecli de bgh bxzb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning hoffmann dr deichfu sowie richterin dr marx beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats bundespatentgerichts april zurckgewiesen grnde anmelder meldete oktober elektronisch patent schwammkrper reinigung oberflchen betrifft stammanmeldung hierfr entrichtete anmeldegebhr hhe oktober erklrte anmelder per telefax teilung zwlf patentansprche umfassenden anmeldung gegenstand rechtsbeschwerde abgetrennte teilanmeldung patentansprche umfasst einzugsermchtigung gleichen tag hhe entrichtete anmelder anmeldegebhr fr teilanmeldung bescheid oktober wies patentamt anmelder darauf anmeldegebhr kostenmerkblatt gebhrennummer patentamts ausgewiesenen betrge erhhe fr ausscheidungsantrag mehr zehn patentansprche eingereicht wrden anzahl stammanmeldung eingereichten patentansprche berschritten weitere zahlung erfolgte stammanmeldung wurde november zurckgenommen mrz erstattete patentamt anmelder gezahlten betrag hhe abzglich erstattungsgebhr hhe beschluss juni patentamt festgestellt teilungserklrung abgegeben gelte beschwerdeverfahren prsidentin patentamts beigetreten anmelder begehren weiterverfolgt beschluss april patentgericht festgestellt rechtsfolge abs patg wonach teilungserklrung abgegeben gilt eingetreten sei hiergegen richtet patentgericht zugelassene rechtsbeschwerde prsidentin deutschen patent markenamts ii zugelassene rechtsbeschwerde statthaft ergibt allerdings bereits zulassung patentgericht fr statthaftigkeit vielmehr magebend gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens vgl bgh beschluss august zb grur rn berraschungsei vorliegende rechtsbeschwerde richtet lediglich kostenansatz abs patg gegenstand beschluss patentgericht festgestellt rechtsfolgen patg eingetreten stellt rechtsmittelfhrer frage materiellen voraussetzungen fr feststellung bestehen iii patentgericht festgestellt vorliegende teilungserklrung gem abs patg abgegeben gelte anmelder erforderlichen anmeldungsunterlagen gebhren fr teilanmeldung fristgerecht beigebracht fr zeit teilung seien gebhren gleicher hhe entrichten fr ursprngliche anmeldung entrichten seien umstand patentamt anmelder betrag abzglich erstattungsgebhr zurckgezahlt fhre beurteilung unerheblich sei anmelder teilungserklrung mehr ansprche angemeldet stammanmeldung fr teilanmeldung angefallene hhere anmeldegebhr erhhung anzahl ansprche anmeldungsunterlagen abgetrennten anmeldungen stammanmeldung ergebe gehre abs patg entrichtenden gebhren vielmehr unterliege allgemeinen regelungen patentkostengesetzes umstand anmelder danach entrichtenden weiteren anspruchsgebhren entrichtet fhre abs patkostg unwirksamkeit erhhung anzahl ansprche folge knne prfung teilanmeldung grundlage anspruchssatzes erhhten anspruchszahl erfolgen lediglich grundlage bisherigen stammanmeldung eingereichten anspruchssatzes niedrigeren anspruchszahl ungeteilten anmeldung fhre nichtvornahmefiktion abs patkostg anmeldung grundlage erhhten anspruchssatzes behandeln sei regelung abs patg biete hinreichende grundlage fr beurteilung fall teilanmeldung vorschrift sei vielmehr dahin auszulegen vorliegen tatbestandsmigen voraussetzungen teilanmeldung vollanmeldung erstarke wegen nichtzahlung erhhten anspruchsgebhren rckgngig gemacht knne iv beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand patentgericht rechtfehlerfrei angenommen teilungserklrung sinne abs patg abgegeben gilt anmelder gebhren fr zeit teilung fristgerecht entrichtet eingang teilungserklrung beim patentamt entstehen abgetrennte anmeldung weiteres anmeldeverfahren wirksamkeit teilungserklrung bewirkten teilung abs patg davon abhngig innerhalb drei monaten eingang absatz genannten gebhren
  4000. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs persnliche haftung kommanditisten lebt abs satz hgb agio zurckgezahlt sofern dadurch stand kapitalkontos betrag haftsumme sinkt schon zuvor wert mehr erreicht besttigung sen beschl juli ii zr zip bghz bgh urteil mai ii zr lg berlin ag charlottenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin februar kostenpunkt insoweit abgendert nachteil klgerin erkannt worden berufung beklagten urteil zivilprozessabteilung amtsgerichts charlottenburg juni zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte trat klgerin gegrndeten geschlossenen immobilienfonds kommanditisten beitrittserklrung oktober zahlte vereinbarte hafteinlage hhe dm zuzglich agios hhe dm klgerin erzielte beginn ausschlielich negative jahresergebnisse folge kapitalkonten kommanditisten durchweg negativ jahr nahm gleichwohl gegenber kommanditisten liquidittsausschttung hhe jeweiligen kommanditeinlage klgerin anfang jahres mehr lage zins tilgungsdienst fr bank aufgenommenen kredite zahlen vereinbarte rahmen sanierungskonzepts bank deren verlangen sofortige flligstellung darlehensteilbetrages hhe kommanditisten insgesamt gezahlten ausschttungsbetrages gesellschafterversammlung geschftsfhrer zuvor stimmenmehrheit abschluss vereinbarung beauftragt bank klgerin hierzu erteilter zustimmung gesellschafterversammlung ermchtigt forderungen kommanditisten abs hgb eigenen namen fremde rechnung geltend nachdem klgerin beklagte auergerichtlich vergeblich rckzahlung entfallenden ausschttungsbetrages hhe aufgefordert erhob klage zahlung betrages nebst zinsen sowie erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltsgebhren amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten hhe betrag agios abgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision sache erfolg fhrt teilweiser abnderung angefochtenen urteils wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt ausschttung beklagte sei insoweit haftungsunschdlich anzusehen beklagte ber handelsregister eingetragene hafteinlage hinaus agio gesellschaft gezahlt rckzahlung hhe agios erstattet worden sei ber eingetragenen betrag hinaus gezahlt haftungseinlage dadurch gemindert worden sei ii angefochtene urteil hlt umfang anfechtung revisions rechtlicher berprfung stand beklagte gem abs hgb rckzahlung gesamten ausgeschtteten betrages hhe verpflichtet senat bereits bghz erneut zeitlich berufungsurteil hinweisbeschluss juli ii zr zip tz bayer lieder zip ff entschieden abs hgb rckzahlung kommanditisten haftungsbegrndend soweit dadurch kapitalanteil kommanditisten betrag haftsumme sinkt schon zuvor wert mehr erreicht liegt fall berufungsgericht entgegen unzutreffenden ansicht revisionserwiderung bezugnahme amtsgerichtliche urteil festgestellt unstreitig klgerin beginn ausschlielich negative jahresergebnisse erzielte kapitalkonten kommanditisten dementsprechend durchweg negativ ausschttungen ohnehin schon negativen kapitalanteil beklagten gemindert angesichts ausschttung persnliche zunchst zahlung pflichteinlage ausgeschlossene haftung beklagten umfang geleisteten zahlung aufgelebt berufungsgericht flschlicherweise meint darauf ankommt agio gesellschaftsvertraglichen regelungen eigenkapital zuzurechnen rckzahlung gesellschaftsvertrag vorgesehen rckzahlung ausdrcklich rckzahlung agios bezeichnet angabe zahlungsgrundes geleistet worden goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  4001. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bestechung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen januar soweit angeklagten betrifft ausspruch ber einziehung wertersatz aufgehoben einziehungsanordnung entfllt gehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen bestechung fllen vorteilsgewhrung zwei fllen betrugs sieben fllen anstiftung betrug zwlf fllen sowie wegen vereitelns zwangsvollstreckung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt weiteren angeklagten einziehung geldbetrags hhe euro wertersatz angeordnet hiergegen richtet verfahrensbeanstandung rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg schuld strafausspruch revision angeklagten unbegrndet nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo angeklagten angeordnete einziehung wertersatz hhe euro dagegen bestehen bleiben feststellungen angefochtenen urteils bargeld vortuschung fr wohnbaufrderung erforderlichen eigenkapitals verwendet wurde eigentum angeklagten gmbh stand liegen voraussetzungen abs stgb vgl bgh beschluss april str wistra einziehungsanordnung htte allenfalls beim vorliegen tatbestandlichen voraussetzungen stgb gesellschaft nebenbeteiligte getroffen knnen geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen abs stpo sost scheible cierniak bender franke feilcke'],['Soon']]
  4002. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juni rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke seiters reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss oberlandesgerichts stuttgart zivilsenat dezember zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens klger tragen gegenstandswert rechtsbeschwerde betrgt grnde klger november oberlandesgericht eingegangenem anwaltsschriftsatz oktober zugestelltes urteil berufung eingelegt zugleich beantragt wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung wiedereinsetzungsantrags klger wesentlichen vorgetragen sei rechtsanwalt vereinbart urteil mglichst letzten tag frist anzufechten selbstndige anschlussberufung beklagten vermeiden prozessbevollmchtigter berufung november montag diktieren sofort einreichen akte hierfr bereits schreibtisch parat gelegen vormittag november prozessbevollmchtigter ende besprechung uhr anruf erhalten mitgeteilt worden sei freund vortag tdlich verunglckt sei verstorbenen handele langjhrigen besten freund rechtsanwalts sei grund nachricht vllig paralysiert augenblick ton mehr reden erst recht gedanken fassen knnen sei kurzerhand hause gegangen schreckliche nachricht ehefrau geben akten bereits aktentasche seien mitgenommen gegebenenfalls nachmittag hause arbeiten sei gelungen akte vorliegenden rechtsstreits sei schreibtisch verblieben dramatische ereignis rechtsanwalt seelischen ausnahmezustand versetzt wre versumung berufungsfrist gekommen prozessbevollmchtigte klgers angaben eides statt anwaltlich versichert berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs msse rechtsanwalt allgemeine vorkehrungen dafr treffen wahrung fristen erforderliche unternommen unvorhergesehen ausfalle msse personal notwendigen allgemeinen anweisungen fr fall geben prozessbevollmchtigte klgers derartige vorkehrungen getroffen trage einzelanwalt msse zumutbare vorkehrungen fr verhinderungsfall treffen prozessbevollmchtigte klgers sei indes einzelanwalt zwei weiteren grundstzlich vertreter betracht kommenden kollegen kanzlei ttig hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii abs satz nr verbindung abs satz abs satz zpo statthafte sowie form fristgerecht eingelegte begrndete rechtsbeschwerde zulssig unbegrndet rechtsbeschwerde abs nr alt zpo zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert begrndung angefochtenen beschlusses enthlt berzogene anforderungen wiedereinsetzungsantrag fhrt zulssigkeit rechtsbeschwerde fehler ergebnis entscheidung ausgewirkt vgl bgh beschlsse oktober zb njw januar ii zb njw rn hchstrichterlichen rechtsprechung rechtsanwalt allgemeine vorkehrungen dafr treffen wahrung fristen erforderliche unternommen unvorhergesehen ausfllt personal notwendigen allgemeinen anweisungen fr fall geben einzelanwalt eigenes personal ttig zumutbare vorkehrungen fr verhinderungsfall treffen manahmen einzelfall rechtsanwalt allerdings vorbereiten konkreten ausfall vorhersehen bgh beschlsse september zb njw rn september zb njw rn juli zb beckrs rn rechtsanwalt unvorhergesehen krank mglich zumutbar fristwahrung unternehmen vgl bgh beschlsse september aao mrz zb njw rr rn juli zb beckrs rn august xii zb njw rn september aao rn hchstrichterliche rechtsprechung sieht mithin differenzierte anforderungen einerseits fr allgemeine vorausschauende vorkehrungen fr krankheitsfall andererseits fr konkrete manahmen bereits eingetretenen krankheitsfall deshalb durfte wiedereinsetzungsantrag allein begrndung zurckgewiesen fehle vortrag allgemeinen vorkehrungen fr krankheitsfall sachverhaltsschilderung klgers entnehmen prozessbevollmchtigte kanzlei spontan verlie zustand angaben paralysiert sprechen konnte dafr zuvor spter laufe tages kollegen bropersonal ber ausfall informiert sonstige weise bekannt wurde bestanden sachverhaltsschilderung anhaltspunkte angesichts sachverhalts konnte berufungsgericht davon ausgehen allgemeine vorkehrungen fr krankheitsfall vers
  4003. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe januar aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe juli gendert festgestellt beklagten gem satzung november erteilte startgutschrift wert klgerin dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertra gen anwartschaften brigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhngig zugehrigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift fr volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschftigung gemindert multiplikation dezember magebenden gesamtbeschftigungsquotienten abs atv abs vbls april geborene somit rentenfernen jahrgang zugehrige klgerin beklagte streiten ber zulssigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung fr rentenferne versicherte hhe klgerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klgerin hlt beklagte fr verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens hhe geringeren betrages gewhren zugrundelegung dezember gltigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageantrgen nher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen beklagte sttzt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung fr rentenferne versicherte tarifvertrag mrz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurckgehe rck sicht art abs gg geschtzte tarifautonomie ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschtzten besitzstand klgerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klgerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewhren geringeren betrag berechnung zusatzrente frheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klgerin verwendung genannten nherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungstrgers berechnen dabei altersfaktor abs vbls anzuwenden dagegen wendet beklagte revision erstrebt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils k
  4004. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart richter dr drescher born einstimmig beschlossen beklagte darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beschluss gem zpo zurckzuweisen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt fr zahlungsantrag nmlich mitglieder monate fr feststellungsantrag grnde entgegen auffassung berufungsgerichts besteht grund fr zulassung revision abs satz zpo rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung berufungsgericht angefhrten fragen allein satzungszielen zahlungsansprche vereinsmitglieder ergeben knnen voraussetzungen gewerkschaft erlass arbeitskampfuntersttzungsordnung stellen kommt fr entscheidung revision aussicht erfolg klage zulssig gilt insbesondere fr berufungsgericht rechtsfehlerfrei zwischenfeststellungsklage abs zpo vgl bgh urteil juli ix zr njw rr angesehene feststellungsklage pflicht zahlung monatlichen mitgliedsbeitrge vorgreifliches rechtsverhltnis abs zpo festgestellt beklagte wehrt jedenfalls verpflichtung monatlich pro mitglied streikfonds zahlen mssen brigen land oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen vortrag beklagten wehre mitgliedsbeitrag unbeachtliche schutzbehauptung sei ii klage begrndet klger beklagten anspruch zahlung allgemeinen mitgliedsbeitrags hhe pro monat mitglied klger fr zeit juli september pro monat mitglied geltend macht nmlich insgesamt mitgliedern befugnis klgers mitgliedsbeitrag erheben hhe satzung gesamtvorstand festlegen lassen bringt revision dagegen bestehen bedenken vgl bgh urteil juli ii zr bghz urteil juli ii zr zip rn klger anspruch beklagten zahlung pro monat mitglied streikfonds fr streitigen zeitraum juli september insgesamt berechtigung erhebung speziellen zweck gewidmeten teils mitgliedsbeitrags ergibt ebenfalls satzung klgers gesamtvorstand einheitlichen mitgliedsbeitrag festgesetzt allgemeinen zwecken dienenden teil beitrags unterhaltung streikkasse bestimmten beitragsteil differenziert unschdlich entscheidend allein beide bestandteile beitrags anforderungen satzung entsprechend festgesetzt worden danach setzt gesamtvorstand klgers mitgliedsbeitrge fest wobei allein insoweit satzungsmige bindung besteht hhe zahl mitglieder landesverbnde richten voraussetzungen erfllt hhe beitrags streikkasse richtet zahl mitglieder landesverbnde davon auszugehen beitragsteil ebenso allgemeine mitgliedsbeitrag gesamtvorstand klgers festgesetzt worden rgt revision feststellungen getroffen worden seien gesamtvorstand juni mitgliedsbeitrag pro monat mitglied festgesetzt sagt beklagte behauptet htte beitrag streikkasse sei entgegen ausdrcklichen zustndigkeitszuweisung arbeitskampfuntersttzungsordnung klgers gesamtvorstand festgesetzt worden berufungsurteil zugrunde liegende annahme gesamtvorstand streikbeitrag frheren zeitpunkt festgesetzt juni ber allgemeinen teil mitgliedsbeitrags entschieden frage gestellt klger voraussetzungen tariffhigen gewerkschaft erfllt entgegen auffassung revision bedeutung entscheidend tatschlich streikkasse unterhlt mglichkeit arbeitskampfmanahmen offen hlt beklagte dagegen wehren darauf hinwirken arbeitskampfuntersttzungsordnung aufgehoben brigen landgericht knapper begrndung festgestellt klger voraussetzungen tariffhigen gewerkschaft erfllt berufungsgericht ausfhrungen eigen gemacht anspruch zahlung mitgliedsbeitrags steht zurckbehaltungsrecht entgegen stellt revision mehr frage klageforderung hilfs aufrechnung beklagten erloschen beklagte anspruch klger zahlung strukturhilfe hhe je fr jahre entgegen auffassung revision ergibt satzung klgers landesverbnden strukturschwachen bundeslndern besondere finanzielle untersttzung gewhrt gegenteilige auslegung berufungsgerichts senat voll berprft bgh beschluss november ii zb bghz urteil april ii zr njw rr beschluss april ii zb wm rn zutreffend aufgaben klgers abs satzung folgt festgelegt aufgabe djv wahrnehmung frderung beruflichen rechtlichen soziale
  4005. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr achilles fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts heidelberg november zurckgewiesen beklagten rumungsfrist mai eingerumt beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte seit februar mieter wohnung errichteten gebude vornahme umbau ten seit jahrzehnten mehrfamilienhaus sechs wohneinheiten gesamtwohnflche qm genutzt rund qm groen grundstck innenstadtnaher wohnlage befindet klgerin objekt anfang fr erworben danach smtlichen mietern schreiben april januar gekndigt plant abriss bestehenden sanierungsbedrftigen gebudes neuerrichtung wohnanlage sechs eigentumswohnungen gesamtwohnflche qm sowohl geplante abriss neubau baurechtlich genehmigt klgerin bietet projektierten eigentumswohnungen bereits kauf amtsgericht klgerin erhobene rumungsklage abgewiesen berufung klgerin landgericht beklagten abnderung erstinstanzlichen urteils rumung verurteilt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt beklagte sei rumung herausgabe wohnung verpflichtet kndigung klgerin april mietverhltnis parteien januar beendet klgerin sei gem abs nr bgb kndigung mietvertrages berechtigt wrde fortbestand mietverhltnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung gebudes gehindert dadurch erhebliche nachteile erleiden klgerin knne beabsichtigten verkauf neu errichtenden wohnungen erls erzielen wendungen bersteige betrag relation sachverstndigen errechneten reinertrag vermietung neu errichteten wohnungen fr dauer jahren gesetzt solle msse angemessene verzinsung verkaufserlses ber gleichen zeitraum angesetzt zugrundelegung zinssatzes errechne daraus rendite eingesetzten kapitals hhe klgerin beabsichtigte abriss anschlieende neubau sei angesichts sanierungsbedrftigkeit gebudes wirtschaftlich vernnftig gesamtumstnden angemessen grundstckseigentmer drfe darauf verwiesen sanierungsmanahmen beschrnken behebung instandhaltungsstaus restnutzungsdauer gebudes jahren fhren wrden vielmehr stelle fall entscheidung eigentmers fr nachhaltige sanierung abriss anschlieenden neubau angemessene wirtschaftliche verwertung dar entscheidung fr gegenber vollsanierung wirtschaftlich gnstigeren abriss anschlieenden neubau sei beanstanden klgerin wrde fortbestand mietverhltnisses erhebli che nachteile erleiden erforderlich sei vermieter fortsetzung mietverhltnisses rendite mehr erwirtschafte gar verluste erleide genge vielmehr vermieter rendite beabsichtigten verwertung erheblich verbessern knne sei fall klgerin geplanten verwertung rendite erzielen knne whrend sowohl minimal vollsanierung rendite erzielbar sei deutlich fr mehrfamilienhuser mehr wohnungen zielbaren rendite liege ausbung kndigungsrechtes klgerin sei deswegen rechtsmissbruchlich grundstck kenntnis sanierungsbedrftigkeit unrentabilitt gebudes gekauft abriss anschlieende neubau wirtschaftlicher vernunft entspreche sei unerheblich gebotenen manahmen bisherigen eigentmer erwerber durchgefhrt wrden ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand revision zurckzuweisen beklagte gem abs bgb rumung herausgabe mietwohnung verpflichtet kndigung klgerin april mietverhltnis kndigungserklrung angegebenen zeitpunkt januar beendet klgerin gem abs nr bgb kndigung berechtigt zutreffend berufungsgericht angenommen klgerin fortsetzung mietverhltnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung grundstcks gehindert wrde klgerin geplante abriss vorhandenen gebudes ersetzung neubau stellt wirtschaftliche verwertung grundstcks dar senatsurteil mrz viii zr njw ii aa angemessen sinne abs nr bgb wirtschaftliche verwertung vernnftigen nachvollziehbaren erwgungen getragen mnchkommbgb hublein aufl rdnr blank brstinghaus miete aufl rdnr erman j
  4006. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahr dm grundstcksgesellschaft firmierend nannt gbr fonds beklagte damals ag umbe ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger macht verschiedene prospektmngel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgers beruhe fehler vortrag klgers sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss fhren wrde dahinstehen revision zeigt schon tatschlich haftung hchstbetrgen vereinbart worden brigen macht revision geltend vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren anschlussfrderung gesichert amtsblatt richtlinien verffentlic
  4007. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz juni prfungsverfahren landes antragsgegner berufungsklger revisionsklger prozebevollmchtigte rechtsanwlte vorsitzenden richter landgericht antragsteller berufungsbeklagter revisionsbeklagter prozebevollmchtigte rechtsanwlte wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr erdmann richter bundesgerichtshof dr siol dr boetticher seiffert richterin bundesgerichtshof solin sto fr recht erkannt revision antragsgegners urteil senats dienstgerichtshofs fr richter oberlandesgericht hamm juli zurckgewiesen antragsgegner kosten rechtsmittels tragen rechts wegen tatbestand antragsteller vorsitzender richter landgericht vorsitzender strafkammer schwurgericht landgerichts seit november strafverfahren js ks anhngig verfahren wurde neun geklagten seit fast sechs monaten untersuchungshaft befanden versuchter mord acht fllen tateinheit schwerer brandstiftung last gelegt beschlu januar ordnete oberlandesgericht fortdauer untersuchungshaft angeklagten ber sechs mo nate hinaus dabei mahnte mglichst zeitnahe terminierung fhrte schwurgerichtskammer insoweit besondere beschleunigungsgebot haftsachen wahren mssen einhaltung knftiger erneuter haftprfung stpo bejaht verteidiger rechtsanwalt hi schriftsatz mitgeteilte absicht schwurgerichtskammer hauptverhandlung erst beginnen tatschlich umgesetzt gegebener zeit entscheiden besondere beschleunigungsgebot drfte jedenfalls gewahrt konkret belegte tragfhige hinderungsgrnde fr mglichst zeitnahe terminierung weitere aufrechterhaltung untersuchungshaft rechtfertigen antragsteller setzte verfgung januar beginn hauptverhandlung april fest februar beantragte prsidenten landgerichts bewilligung erholungsurlaub fr zeit april beiden beisitzer strafkammer stellten fr etwa zeitraum urlaubsantrge entscheidung ber urlaubsantrge trat prsident landgerichts prfung frage falle bewilli gung urlaube ordnungsgeme erledigung dienstgeschfte gewhrleistet sei dabei ging besonders zeitnahe sachgerechte erledigung strafverfahrens hierzu wurde antragsteller februar besprechung damaligen prsidenten vizeprsidenten landgerichts gebeten gegenstand gesprchs befrchtung april erforderlichen erneuten prfung haftfortdauer oberlandesgericht knnten neun angeklagten oben genannten strafverfahrens freien fu gesetzt insbesondere hohem mae ansehen justiz schaden wrde beginn hauptverhandlung wegen urlaubs kammermitglieder frheren zeitpunkt mglich wre gesprch kndigte prsident landgerichts verteidigern nachgefragt zeit geplanten urlaubs kammermitglieder etwaigen hauptverhandlung teilzunehmen gehindert seien verfahrensweise stimmte antragsteller ausdrcklich februar wurde antragsteller ergebnis durchgefhrten nachfrage unterrichtet weiteren gesprch selben tage neben antragsteller brigen mitglieder strafkammer teilnahmen wurde hinweis ansehen justiz nochmals sinngem frage vorgelegt frhere terminierung mglich ratsam sei verfahrensweise legte antragsteller zwecke dienstgerichtlichen berprfung widerspruch prsident oberlandesgerichts widerspruchsbescheid juni zurckwies daraufhin antragsteller dienstgericht fr richter landgericht dsseldorf angerufen beantragt aufhebung widerspruchsbescheids prsidenten oberlandesgerichts juni festzu stellen prsident landgerichts dadurch antragstellers richterliche unabhngigkeit verletzt besprechung februar angekndigt prfen versagung antragstellers urlaubsgesuchs frhere terminierung verfahrens ks js mglich sei telefonische befragung verteidiger genannten verfahrens prfung mglichkeit frheren terminierung veranlat antragsteller februar vermerk ber telefonische befragung verteidiger vorgelegt anschlieend frage gestellt frhere terminierung verfahrens mglich ratsam sei dienstgericht antrag urteil juli einverstndnis parteien mndliche verhandlung ergangen stattgegeben begrndung wesentlichen ausgefhrt antrag bezeichneten manahmen dienstaufsicht handele terminierung bestimmten strafverfahrens kernbereich richterlicher unabhngigkeit betrfen urteil antragsgegner berufung beim dienstgeri
  4008. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen angeklagten versumung frist begrndung revision urteil landgerichts oldenburg mrz antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt kosten wiedereinsetzung trgt angeklagte revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat soweit angefochtenen urteil ua feststellungen person insoweit aufgehobenen urteils strafkammer januar wiedergegeben sieht senat darin unzulssige verweisung feststellungen vgl kuckein kk aufl rdn ausfhrungen ua entnehmen neue tatrichter urteil beweismittel herangezogen selbstndig entsprechende feststellungen neu getroffen entscheidung zugrunde gelegt nachdem angeklagte abgelehnt person uern vgl kuckein aao rdn tolksdorf miebach lienen winkler hubert'],['Soon']]
  4009. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck prof dr bornkamm dr bscher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts dsseldorf zivilkammer februar abgendert klage abgewiesen klger kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger mitglied pop gruppe be klagte verwertet musikaufnahmen gruppe parteien streiten darber beklagte berechtigt alte musikaufnahmen gruppe denen klger ausbender knstler mitgewirkt cd verwerten rechtsvorgngerin beklagten folgenden tongesellschaft mbh schlossen mitglieder gruppe september knstlervertrag kommerzielle auswertung musikaufnahmen pop gruppe ging rechtsbertragung ausschlielichkeit vertrages heit knstler bertrgt einschrnkung fr lnder welt smtlichen leistungsschutzrechte soweit rechte bertragbar knstler rumt ausschlieliche bertragbare recht aufnahmen darbietungen zeitlich unbeschrnkt ganz teilweise ganzen welt weise verwerten verwerten lassen bertragenen rechte schlieen insbesondere recht aufnahme vervielfltigung verbreitung recht anspruch ffentlichen auffhrung sowie verwertung schallaufnahmen optisch akustische verfahren grundlage vertrags brachte langspielplatten aufnahmen gruppe drei heraus spter vergab drittunternehmen rechte verwertung aufnahmen cd klger auffassung drei aufnahmen htten erlaubnis auswertung cd lizenziert drfen zeit vertragsschlusses bekannte nutzungsart abs urhg sei daher inzwischen records gmbh firmierte rechtsvorgngerin beklagten unterlassung anspruch genommen landgericht rechtsvorgngerin beklagten antragsgem verurteilt berufungsgericht berufung zurckgewiesen olg dsseldorf revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klger beantragt revision zurckzuweisen whrend revisionsverfahrens rechtsvorgngerin beklagten re cords gmbh beklagte verschmolzen worden entscheidungsgrnde berufungsgericht klger aktivlegitimation abs satz urhg entnommen hinsichtlich verwertung fraglichen drei aufnahmen cd unterlassungsanspruch zugesprochen begrndung schon frher geuerte rechtsauffassung olg dsseldorf njw rr verwiesen danach sei mglichkeit verffentlichung tonaufnahmen cd tontrgern jahre bekannte nutzungsart abs urhg abzustellen sei darauf nutzungsart bekannt angesehen knne technischen mglichkeiten wirtschaftlich bedeutsamen verwertbarkeit bereits bekannt sei grundstzen sei klimbim entscheidung bundesgerichtshofs bghz festzuhalten ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage dabei dahinstehen streitfall voraussetzungen vorliegen denen einzelnes mitglied ensembles abweichend abs satz urhg hnlich einzelner miturheber abs satz urhg verletzung leistungsschutzrechts vorgehen vgl bghz ff the doors beanstandete nutzung cd umfassenden einwilligung mitglieder gruppe gedeckt vertrag september berufungsgericht weiteres davon ausgegangen bestimmung abs urhg wonach einrumung nutzungsrechten fr bekannte nutzungsarten unwirksam fr einwilligung ausbenden knstlers nutzung darbietung gilt entgegen stillschweigenden annahme berufungsgerichts kommt bestimmung vorliegend jedoch anwendung streitfall ntigt daher fr berufungsgericht mittelpunkt stehende rechtsprechung schrifttum umstrittene frage beantworten auswertung tonaufnahmen cd gegenber aufnahmen herkmmlichen langspielplatten musikkassetten neue nutzungsart darstellt bejahend kg njw rr olg dsseldorf njw rr gaertner afp reber grur ders hertin fromm nordemann urheberrecht aufl urhg rdn fitzek unbekannte nutzungsart verneinend olg kln dnnwald ufita gamm schack urheber urhebervertragsrecht aufl rdn castendyk systematischen einordnung vorschrift urheberrecht betitelten ersten teil gesetz ber urheberrecht verwandte schutzrechte sowie fnften abschnitt rechtsverkehr urheberrecht bereits deutlich bestimmung zunchst lediglich urheberrechtliche werke bezieht rechte werken etwa urhg
  4010. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnster august soweit angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge vier fllen bzw drei fllen angeklagten zudem wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafen drei jahren drei monaten bzw zwei jahren sechs monaten verurteilt auerdem einziehung sichergestellten gegenstnden verfall wertersatz hhe erweiterten verfall hhe angeordnet revisionen angeklagten sachrge erfolg strafkammer folgende feststellungen getroffen november beauftragte gesondert verfolgte klagten ange entlohnung pkw vw polo ikea parkplatz wohnung fahren inhalt kofferraums deponieren kofferraum befand groe tasche mindestens zehn kilogramm marihuana wirkstoffgehalt mindestens thc angeklagte deponierte marihuana ge vorheriger absprache halbbruder angeklagten zimmer selben haus beide angeklagte stndig zugang fall urteilsgrnde selben tag holte angeklagte auftrag entlohnung erneut zwei reisetaschen jeweils mindestens zehn kilogramm marihuana mindestens wirkstoffgehalt ikeaparkplatz deponierte absprache angeklagten wiederum zimmer taschen enthielten auerdem zwei haschischplatten angeklagte mer angeklagten herausnahm gesondert zim lagerte fall urteilsgrnde dezember bernahm angeklagte auftrag entlohnung ikea parkplatz erneut zwei taschen jeweils mindestens sechs kilogramm marihuana mindestens wirkstoffgehalt deponierte absprache angeklagten zimmer fall urteilsgrnde dezember fuhr angeklagte gemeinsam ikea parkplatz bernahm zwei taschen insgesamt zwlf kilogramm marihuana wirkstoffgehalt kilogramm cannabishaltigem material fahrt haus marihuana gem absprache angeklagten zimmer lagern wurde polizeibeamten angehalten festgenommen betubungsmittel wurden sichergestellt fall urteilsgrnde angeklagte gab gelagerten betubungs mitteln mindestens viermal kuriere heraus wann genau mengen einzelnen taten angeklagten zimmer verbrachten betubungsmittel herausgegeben wurden konnte festgestellt zimmer angeklagten wurden durchsuchung rahmen ermittlungsverfahrens marihuana cannabishaltiges material sowie zwei haschischplatten sichergestellt ii revisionen angeklagten erfolg annahme vier selbstndigen taten rechtlichen prfung standhlt stndiger rechtsprechung verwirklicht gleichzeitige besitz verschiedenartiger betubungsmittel tatbestand unerlaubten besitzes betubungsmitteln vgl bgh urteil august str beschluss august str stv urteil april str nstz rr urteil dezember str nstz rr beschluss oktober str nstz gegenber tterschaftlich begangenen unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tritt zurck st rspr vgl bgh beschluss mai str bghst beschluss oktober str nstz rr deshalb mangels wertgleichheit kraft selbstndige voraussetzungen abs nr btmg erfllende taten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge untereinander tateinheit verbinden vgl bgh beschluss mai str bghst weber btmg aufl rn beim zusammentreffen tterschaftlichem besitz betubungsmitteln geringer menge beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge behlt besitz eigenen unrechtsgehalt tritt zurck besteht vielmehr tateinheit st rspr bgh beschluss oktober str nstz rr weber aao rn mwn unerlaubte besitz betubungsmitteln fllen demgem kraft selbstndige flle beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit verklammern feststellungen lassen besorgen angeklagten tatschliche verfgungsgewalt zumindest zeitweise gleichzeitig ber betubungsmittel mehr festgestellten taten ausgebt scheint naheliegend jedenfalls fall urteilsgrnde selben tag bernommenen betubungsmittel gleichzeitig aufbewahrt wurden beiden beim angeklagten tat u
  4011. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober gem zpo kosten zurckzuweisen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde revision zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorliegen revision aussicht erfolg zulassungsgrund besteht weder erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts stellen zusammenhang abs gmbhg af auslaufendem recht grundstzliche fragen erwarten erhebliche anzahl fllen zugrunde liegende altem recht entscheiden vgl bgh beschluss april ii zr zip rn geschftsfhrer gmbh ber zeugungsbildung nachweis bergangs geschftsanteils sinne abs gmbhg af gefhrt angesehen gesellschaftsvertragliche bestimmungen bercksichtigen abtretung erschweren rechtsprechung senats geklrt vgl bgh urteil juni ii zr njw rr urteil april ii zr zip revision sache aussicht erfolg berufungsgericht zutreffend darlehensrckzahlungsanspruch klgerin hhe bejaht entgegen auffassung revision ergibt vereinbarung liquidittsausgleich liquidittsvereinbarung april kndigungseinschrnkung fr darlehen bereits landgericht recht festgestellt beklagte kndigung ausschlieende verknpfung liquidittsvereinbarung darlehen ausreichend dargelegt berufungsgericht feststellungen landgerichts eigen gemacht revision angefhrten bestrittenen vortrag beklagten erster instanz ergibt verknpfung beklagte lediglich behauptet grundlage liquidittsvereinbarung gewhrten darlehen finanzierte investitionsmanahme weise entwickelt klgerin verfgung gestellten gelder amortisiert htten dargelegt konkrete liquidittsvereinbarung begrndete hinderungsgrund kndigung darlehens entgegengestanden text liquidittsvereinbarung lassen anhaltspunkte fr kndigungsbeschrnkung entnehmen darlehensrckzahlungsanspruch aufrechnung erloschen beklagten stand aufrechenbarer anspruch abfindung zutreffenden feststellungen berufungsgerichts inhaberin geschftsanteils klgerin knnen gem abs gmbhg af klgerin gegenber erwerberin geschftsanteils galt senat verweist zunchst hinweisbeschluss heutigen tag parallelverfahren ii zr revisionsbegrndung vorliegenden verfahren gibt anlass folgenden ergnzenden ausfhrungen aa entgegen auffassung revision finden fehlerhafte geschftsanteilsbertragungen gmbh grundstze lehre fehlerhaften gesellschaft anwendung stndige rechtsprechung vgl bgh urteil juli xi zr zip rn urteil januar viii zr zip rn urteil dezember ii zr zip urteil mrz ii zr zip urteil januar ii zr zip ebenso winter lbbe ulmer habersack winter gmbhg rn rn scholz winter seibt gmbhg aufl rn scholz seibt gmbhg aufl rn mnchkommgmbhg reichert weller rn bb recht berufungsgericht unwirksame geschftsanteilsabtretung abtretung mitgliedschaftlicher gewinnbezugsrechte umgedeutet beklagte daher anteiligen bezug gewinnvortrags hhe berechtigt womit htte aufrechnen knnen umdeutung formunwirksamen abtretung geschftsanteils abtretung gewinnbezugsrechts einzelfall betracht kommen vgl scholz seibt gmbhg aufl rn mnchkommgmbhg reichert weller rn fr hypothetischen willen parteien liegen streitfall indes ausreichenden anhaltspunkte umdeutung vertrags davon auszugehen vertragschlieenden beim vertragsabschluss tatschlich gewollt vorstellungen dabei leiten lassen davon gewollt wrden unwirksamkeit abgeschlossenen vertrags erkannt wrden hypothetische parteiwille rein objektiven gesichtspunkten ermittelt hypothetischer parteiwille regelmig anzunehmen rechtsgeschft wirtschaftliche erfolg erreicht nichtige rechtsgeschft allgemeinen davon ausgegangen parteien vernnftig denkenden menschen beim vertragsabschluss angestrebten wirtschaftlichen erfolg angekommen bgh urteil dezember ii zr bghz umdeutung fehlerhaften abtretung geschftsanteils abtretung gewinnbezugsrechts kommt deshalb regelmig betracht erwerber blicherweise gerade gesellschafterstellung gekoppelte stimmrecht erwerben mnchkommgmbhg reichert
  4012. [['bundesgerichtshof beschluss zb september zurckschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz verstndigungsschwierigkeiten betroffenen rechtfertigen ebenso schwierigkeit sach rechtslage bestellung verfahrenspflegers gg art abs verfahrenspfleger teilnahme anhrung betroffenen haftantrag bermittelt worden anspruch betroffenen rechtliches gehr gewahrt haftantrag ausgehndigt wurde bgh beschluss september zb lg kaiserslautern ag kaiserslautern zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts kaiserslautern oktober november rechten verletzt weitergehende rechtsbeschwerde zurckgewiesen gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen freistaat sachsen auferlegt brigen findet auslagenerstattung statt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene tunesischer libyscher staatsangehriger wurde ablehnung asylantrages juni italien abgeschoben oktober wurde kaiserslautern festgenommen antrag beteiligten behrde oktober amtsgericht anhrung betroffenen beschluss gleichen tage abschiebungshaft lngstens januar angeordnet landgericht nachdem betroffenen verfahrenspfleger bestellt beauftragtes mitglied kammer angehrt beschluss november beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde november haft entlassenen betroffenen feststellung verletzung rechte erreichen ii beschwerdegericht meint haftantrag sei zulssig insbesondere zustndigen behrde gestellt lgen voraussetzungen fr anordnung sicherungshaft haftanordnung sei grunde dauer verhltnismig iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs nr famfg statthaft vgl senat beschluss april zb infauslr sowie form fristgerecht gem famfg eingelegt teilweise begrndet betroffene haft anordnenden beschluss amtsgerichts rechten verletzt worden haftantrag beginn anhrung ausgehndigt worden antrag betroffenen erst beginn anhrung erffnet einfachen berschaubaren sachverhalt betrifft betroffene bercksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfhig daraus folgt jedoch haftrichter fall darauf beschrnken darf inhalt haftantrags mndlich vorzutragen vielmehr betroffenen fall ablichtung antrags ausgehndigt erforderlichenfalls mndlich bersetzt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert senat beschluss juni zb infauslr rn beschluss dezember zb infauslr rn aushndigung ablichtung haftantrages fehlt protokoll ber anhrung betroffenen amtsgericht entnehmen antrag betroffenen erffnet wurde unbegrndet rechtsbeschwerde soweit betroffene festgestellt wissen entscheidung landgerichts rechten verletzt verfahrensfehler beschwerdeverfahren wirkung fr zukunft geheilt worden beschwerdegericht betroffenen verfahrenspfleger bestellt ablichtung haftantrages ausgehndigt betroffene anwesenheit beschwerdegericht erneut angehrt worden vgl senat beschluss mrz zb juris rn beschluss dezember zb infauslr rn beschwerdegericht betroffenen grundlage abs satz famfg rechtsanwalt verfahrenspfleger bestellt voraussetzungen fr derartige bestellung lagen allerdings abs satz famfg bestellung verfahrenspflegers erfolgen wahrnehmung interessen betroffenen verfahren erforderlich unterbringungs betreuungssachen kommt bestellung verfahrenspflegers freiheitsentziehungssachen ausnahmecharakter bt drucks unterbringungs betreuungssachen stehen manahmen rede wegen psychischen erkrankung behinderung betroffenen angeordnet sollen gesundheitszustand betroffenen zugleich fhigkeit wahrnehmung interessen verfahren beeintrchtigen bestellung verfahrenspflegers erforderlich krankhafte strung fhigkeit betroffenen eigenverantwortlichen wahrnehmung interessen besteht freiheitsentziehungssachen regel vgl keidel budde famfg aufl rn hinweis bt drucks zusammenhang erforderlichkeit bestellung verfahrenspflegers gesundheitszustand betroffenen findet ausdruck regelbeispiel abs satz famfg danach bestellung verfahrenspflegers erforderlich persnlich
  4013. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkndet april kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein geng satz regelung satzung agrargenossenschaft mitglied verpflichtet genossenschaft gehrenden landwirtschaftlichen flchen pacht anzudienen hinreichend bestimmt inhalt abzuschlieenden pachtvertrages richtet danach innerhalb genossenschaft fr vertrge blich bgh urt april lwzr olg jena ag gera bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndliche verhandlung april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kreye andreae fr recht erkannt revision klgerin urteil senats fr landwirtschaftssachen thringer oberlandesgerichts jena januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin eingetragene genossenschaft deren zweck frderung erwerbs wirtschaft mitglieder gemeinschaftlichen geschftsbetrieb gemeinschaftliche erzeugung absatz landwirtschaftlicher erzeugnisse gerichtet beklagte mitglied klgerin ablauf dezember ausscheiden satzung klgerin heit mitglied pflicht interesse genossenschaft wahren insbesondere genossenschaft eigentum stehenden landwirtschaftlichen flchen auer denen fr eigenbedarf pacht anzudienen abs satzung lautet nutzung grundstcke mitglieder genossenschaft pachtvertrgen geregelt fr inhalt anpassung beendigung pachtvertrge gelten vorschriften ber landpacht parteien gefhrten vorproze landwirtschaftsgericht rechtskrftiges urteil dezember festgestellt beklagte verpflichtet klgerin eigentum stehenden landwirtschaftlichen flchen auer denen fr eigenbedarf fr zeit mitgliedschaft pacht anzudienen november februar unterbreitete klgerin beklagten mehrere angebote abschlu pachtvertrags ber flche ha beklagte annahm eigenes vertragsangebot gab ab schreiben februar teilte klgerin pachtvertrag dritten abgeschlossen klgerin rumte daraufhin bisher bewirtschafteten flchen bergab anfang mrz neuen pchter klgerin meint beklagte andienungspflicht verletzt msse deshalb fr pachtjahr schadenersatz hhe dm leisten verurteilung beklagten zahlung betrags gerichteten klage amtsgericht landwirtschaftsgericht stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht senat fr landwirtschaftssachen klage abgewiesen zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils soweit beklagte zahlung verurteilt worden beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts scheitert klageanspruch daran weder satzung klgerin vorproze ergangenen rechtskrftigen feststellungsurteil hinreichend konkretisierte rechtspflicht beklagten abschlu pachtvertrags ergibt soweit andienungspflicht beklagten pflicht vertragsabschlu beinhalte sei rechtliche situation vorvertrags vergleichbar danach msse inhalt abzuschlieenden hauptvertrags wenigstens bestimmbar knnten jedoch hauptpunkte pachtvertrags gre pachtflche vertragsdauer hhe pachtzinses bestimmt deshalb klgerin anspruch beklagten abschlu pachtvertrags stehe somit schadenersatzanspruch wegen anderweitigen verpachtung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii klgerin steht beklagten schadenersatzanspruch wegen verletzung rechtskrftig festgestellten genossenschaftlichen andienungspflicht beklagte verpflichtet klgerin eigentum stehenden flchen ausnahme flchen fr eigenbedarf bentigt pacht anzudienen ergibt rechtskrftigen feststellungsurteil dezember parteien gefhrten vorproze ergangen darin satzung ergebende verpflichtung tituliert entgegen auffassung berufungsgerichts verpflichtung hinreichend bestimmt darauf gerichtet klgerin angebot abschlu pachtvertrags angemessenen innerhalb genossenschaft blichen bedingungen unterbreiten angebot klgerin anzunehmen unrecht nimmt berufungsgericht situation insoweit bestehens vorvertrags vergleichbar sei beruht andienungspflicht vertraglicher grundlage korporationsrechtlicher natur geltung reinen schuldrechts entzogen vgl rgz olg kln lz bgh urt juni ii zr njw bghz statuiert verpflichtung abschl
  4014. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziffer antrag mrz einstimmig gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen april soweit verurteilt worden unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch tenor dahingehend ergnzt angeklagte fall anklage oktober freigesprochen insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten landgericht insoweit festgestellt angeklagte lieferung mai sichergestellten sieben kilogramm kokain beteiligt zusammenhang gleichen tag erfolgten entgegennahme millionen it lire fr erwerb kilogramm kokain mai bestand ua beschwerdefhrer brigen kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  4015. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring juni beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss februar kosten klgers zurckgewiesen grnde zpo zulssige anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen verpflichtung senat nachgekommen beratung februar anhrungsrge umfassten vortrag nichtzulassungsbeschwerde klgers vollem umfang darauf geprft zulssigkeit rechtsmittels ergibt gesichtspunkt ausfhrungen smtlich fr durchgreifend erachtet beschwerde verwerfenden beschluss begrndet insbesondere senat entscheidung vortrag klgers zugrunde gelegt berufungsgericht verhandlung geuert endgltige entscheidung bedrfe weiterer aufklrung sachverhalts senat kenntnis genommenen vortrag rechtlich schlsse gezogen klger darauf verwiesen dennoch endentscheidung rechnen mssen nachdem berufungsgericht termin verkn dung entscheidung anberaumt mag berufungsgericht erteilung weiteren hinweises geuerten rechtsansicht htte abweichen drfen vgl bgh beschluss juni zb bpatge juli ix zr zinso rn ndert daran juni wirksames urteil verkndet klger innerhalb fristen abs satz abs satz zpo angefochten senat vortrag klgers erfolglosen sachstandsanfragen beklagtenvertreters kenntnis genommen klger stellt anhrungsrge abrede erstmals april darum gekmmert inhalt juni verkndeten entscheidung erfahrung bringen mithin fast drei jahre verkndungstermin senat entscheidung vortrag klgers weiteren erfolglosen akteneinsichtsersuchen sachstandsanfragen zugrunde gelegt schlsse sachverhalt gezogen klger nmlich innerhalb fristen abs satz abs satz zpo ttig geworden weder beim richter geschftsstelle angerufen inhalt entscheidung ermitteln gericht aufgesucht akteneinsicht genommen rechtsmittel unkenntnis eingelegten entscheidung eingelegt einfache bitte berlassung verkndeten entscheidung innerhalb genannten fristen htte gegebenenfalls mglichkeit wiedereinsetzung zpo erffnet zumutbare unternommen inhalt verkndeten entscheidung erfahrung bringen weswegen anspruch gewhrung effektiven rechtsschutz verletzt kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen lg kassel entscheidung olg frankfurt kassel entscheidung'],['Soon']]
  4016. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden dezember verworfen jedoch schuldspruch dahin neu gefat angeklagte wegen schweren raubes versuchten diebstahls verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren raubes wegen versuchten besonders schweren falls diebstahls gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt gesamtstrafe wurde gebildet einsatzstrafe fr schweren raub sechs jahren einzelstrafe fr versuchten diebstahl zehn monaten sowie zwei einbezogenen einzelstrafen zwei jahren sechs monaten zwei jahren frheren entscheidung nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat lediglich schuldspruch neu gefat bezeichnung tat gemeinschaftlich begangen sowie vorliegen gesetzlicher regelbeispiele fr besonders schwere flle urteilsformel aufzunehmen meyer goner stpo aufl rdn nherer errterung bedarf rge landgericht grundsatz fairen verfahrens verstoen angeklagten verteidiger ber inhalt verfahrensbeendenden absprache unklaren gelassen liegt folgender revision vorgetragener insoweit dienstliche erklrung vorsitzenden strafkammer besttigter sachverhalt zugrunde hauptverhandlung mehrere telefonate verteidiger vorsitzenden darber gegeben verfahren einvernehmlich beendet knnte dabei wurde einigung dahingehend erzielt angeklagte wegen beiden angeklagten taten schwerer raub versuchter diebstahl gesamtfreiheitsstrafe hchstens vier jahren neun monaten verurteilt wrde sofern umfassend gestndig sei gesprchen denen beteiligten notwendigkeit weitere strafen einzubeziehen bewut wurde errtert angeklagte beiden mitangeklagten belasten aussageinhalt erneut gegenstand telefonats kurz hauptverhandlungstermin sowie gesprchs unmittelbar beginn hauptverhandlung vorsitzende verteidiger fragte beim alten bleibe hauptverhandlung angeklagte sodann zuvor gesprche verteidiger vorsitzenden gegenstand errterung gemacht worden teil gestndige angaben gemacht abschlu ersten hauptverhandlungstages vorsitzende verteidiger worten strafrecht gebe wegfall geschftsgrundlage mitgeteilt fhle mehr vorherige absprache gebunden revisionsvortrag sei seiten strafkammer nachgefragt worden belastung mitangeklagten erfolgen wrde worauf verteidigung hinweis reagiert angeklagte knne eigenem wissen wenig sagen dienstliche erklrung vorsitzenden besttigt erklrt sei verteidiger mitteilung kammer nehme gestndiger einlassung angeklagten strafobergrenze fnf fnfeinhalb jahren aussicht nachgefragt weitere strafmilderung betracht kme mandant mitangeklagten belaste daraufhin kammer fr fall belastung mitangeklagten umfang anklagevorwurfs strafobergrenze vier jahren neun monaten aussicht gestellt folgezeit htten informationen verteidigers drittbelastung erfolgen mehrfach gewechselt gesprch verteidiger unmittelbar beginn hauptverhandlung vorsitzende verstanden volles gestndnis drittbelastung sinne anklage erfolgen wegen gleichwohl bestehenden unsicherheit ber inhalt aussage abgesprochene verstndigung hauptverhandlung protokolliert revisionsvortrag angeklagte gleich beginn hauptverhandlung umfassend gestanden dienstliche erklrung vorsitzenden ebenfalls besttigt darin heit angeklagte ersten hauptverhandlungstag weder vorgeworfene tat umfassend eingerumt mitangeklagten belastet eindruck einlassung verteidiger gegenber vorsitzenden verstndnis dafr geuert kammer strafrahmenobergrenze mehr ge bunden sei erst vernehmung geschdigten angeklagte spteren hauptverhandlungstagen volles gestndnis abgelegt revision rgt grundsatz fairen verfahrens sei dadurch verletzt landgericht klargestellt inhaltlichen anforderungen gestndnis gestellt weise angeklagte erwartung strafe vier jahren neun monaten fr angeklagten taten gestndnis beginn hauptverhandlung weiteren verteidigungsmglichkeit begeben rge bleibt erfolg grundsatz fairen verfahrens verletzt dabei kommt darauf angeklagte hinsichtlich eigenen tatb
  4017. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs ba cf frage hndler verpflichtet weiterverkauf gebrauchtwagens kenntnis beim hersteller gefhrten reparaturhistorie fahrzeugs verschaffen klausel allgemeinen geschftsbedingungen gebrauchtwagenkaufvertrags ansprche kufers wegen sachmngeln verjhren jahr ab ablieferung kaufgegenstandes kunden gegenber verbrauchern geschftsverkehr unternehmern wegen unangemessener benachteiligung vertragspartners verwenders unwirksam anschluss senatsurteile mai viii zr juris september viii zr bghz bgh urteil juni viii zr olg frankfurt darmstadt lg darmstadt viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin kaufte rechtsvorgngerin beklagten folgenden beklagte juni gebrauchten audi quattro laufleistung kilometer preis beklagte ihrerseits april streithelferin laufleistung kilometer preis erworben klgerin unterzeichneten bestellformular juni rubriken zahl umfang art mngeln unfallschden laut vorbesitzer anlage verkufer weise mngel unfallschden bekannt jeweils antwort nein angekreuzt ziffer vi nummer vertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen fr verkauf gebrauchten kraftfahrzeugen anhngern lautet ansprche kufers wegen sachmngeln verjhren jahr ab ablieferung kaufgegenstandes kunden fahrzeug wurde juni bergeben anwaltsschreiben mrz erklrte klgerin anfechtung kaufvertrags hilfsweise rcktritt kaufvertrag begrndung beklagte blaue hinein bewusster tuschung klgerin unfallfreiheit fahrzeugs zugesichert tatschlich seien jedoch oktober mai erhebliche unfallschden repariert worden klage klgerin verurteilung beklagten rckzahlung kaufpreises nebst zinsen zug zug rckgabe fahrzeugs erstattung entstandener finanzierungskosten freistellung bestehenden darlehensverbindlichkeiten hhe anwaltskosten hhe sowie zahlung gutachterkosten hhe nebst zinsen begehrt landgericht klage abzug nutzungsentschdigung stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen dagegen wendet klgerin senat zugelassenen revision wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehrt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin anspruch rckabwicklung kaufvertrages kaufvertrag wirksam gem bgb angefochten etwaige gewhrleistungsansprche klgerin seien verjhrt verpflichtung beklagten bestanden reparatur mai klgerin mitzuteilen bloer bagatellschaden vorgelegen insoweit lediglich lackierarbeiten zusammenhang ausbau kunststoffteilen hinteren stofnger gehandelt blechschden tiefer schichtstrke spachtelauftrags wren klgerin vorgetragen schaden behauptung klgerin kostenaufwand netto verursacht sei ankaufzeitpunkt fnfeinhalb jahre alten fahrzeug laufleistung rund kilometer bagatellschaden anzusehen anfechtung sei hinblick reparatur oktober begrndet einschrnkung laut vorbesitzer verneinung unfallschden bestellformular spreche erkennbar dafr beklagte fr unfallfreiheit fahrzeugs beim vorbesitzer haften handele hierbei lediglich wissenserklrung verkuferin angaben vorbesitzes hierzu wiedergebe weitere nein beantwortete angabe verkuferin seien weise mngel unfallschden bekannt geworden sei lediglich wissensmitteilung enthalte zusicherung unfallfreiheit erklrung sei verstehen geschftsbereich beklagten kenntnisse ber mangel unfallschaden vorgelegen htten stehe fest beklagte streithelferin fahrzeug erworben ber reparatur oktober zugrunde liegenden unfallschaden informiert worden sei beklagte sichtprfung erkennbaren mangel arglistig verschwiegen hndler treffe allgemeine untersuchungspflicht bestehe mglichkeit mangels rechne beklagte kenntnis reparaturhistorie fahrzeugs gehabt htte lasse feststellen abfrage zentralen
  4018. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ausschreibung vermessungsleistungen uwg hoai wettbewerbliche haftung dritten tritt versten verbotsnormen denen unterworfen jedenfalls erforderliche prfung verhaltens desjenigen rechtswidrige beeintrchtigung unmittelbar vorgenommen insbesondere angesichts eigenverantwortung zuzumuten bgh urteil mai zr lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof stark pokrant dr bscher fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts mnchen kammer fr handelssachen oktober aufgehoben klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klger rechts wegen tatbestand klger fachverband etwa selbstndigen vermessungsingenieure bayern organisiert satzungsgemen aufgaben gehren wahrnehmung beruflichen belange mitglieder sowie bekmpfung unlauteren wettbewerbs miachtung grundstzen honorarordnung fr architekten ingenieure hoai unterschreitung mindeststze hoai beklagte betreibt mnchen bauunternehmung jahr fhrte ausschreibung fr vermessungsleistungen bauvorhaben unterschleiheim angeschriebenen ingenieurbros wurden darin aufgefordert angebote pauschalen festpreisen fr drei verschiedene phasen leistungsumfang unterbreiten nachdem klger inhaber ingenieurbros mn chen auftrag beklagten fr vermessungsleistungen erhalten darauf hingewiesen bauvorhaben unterschleiheim vermessungsleistungen mindeststzen hoai angeboten gegenber klger strafbewehrt verpflichtet unterlassen ingenieurleistungen fr vermessung anzubieten abzurechnen leistungsbild hoai unterfallen denen grundlagen honorars gem abs abs hoai beachtet mindeststze hoai insbesondere honorartafel gem hoai unterschritten klger vorgetragen fehlende differenzierung entwurfsvermessung bauvermessung sowie fehlen fr honorarermittlung hoai erforderlichen angaben insbesondere einordnung honorarzone anrechenbaren kosten ausschreibungsunterlagen beklagte angeschriebenen ingenieuren nahegelegt angebote unterhalb mindeststze hoai abzugeben tat schlich ingenieurbro angebot abgege ben fr wettbewerbswidrige verhalten hafte beklagte strerin klger beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen gebiet freistaats bayern geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken vermessungsleistungen auszuschreiben dabei ingenieure abgabe angeboten fr ingenieurleistungen aufzufordern leistungsbildern honorarordnung fr architekten ingenieure hoai unterfallen denen ausschreibungsunterlagen angaben grundlagen honorars fr vermessungstechnischen leistungen insbesondere angaben einordnung honorarzone angabe anrechenbaren kosten fehlen beklagte entgegengetreten geltend gemacht ausschreibung beteiligter ingenieur mindeststze hoai unterschritten wettbewerbswidrig sei rechtsversto zudem erst angeschriebenen ingenieure bewut planmig ber zwingende preisrecht hoai hinweggesetzt htten sei weder vorgetragen ersichtlich schlielich obliege beachtung zwingenden preisrechts hoai erster linie architekten ingenieuren hingegen auftraggeberin weshalb prfungspflicht oblegen landgericht beklagte antragsgem verurteilt hiergegen richtet sprung revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde landgericht klger fr abs nr uwg klagebefugt gehalten angenommen beklagte hafte entsprechend bgb uwg strerin fr ingenieurbro begangenen versto abs hoai ausgefhrt ingenieurbro bauvorhaben unterschlei heim angebot unterhalb abs hoai zwingenden mindeststze hoai abgegeben klger vorgelegte strafbewehrte unterlassungserklrung inhabers ingenieurbros fr veranlassung bestanden htte ausreichend dargetan nachgewiesen versto sei geeignet wettbewerb rede stehenden markt erheblich beeintrchtigen beklagte wettbewerbsversto willentlich adquat kausal mitgewirkt ausschreibung angeschriebenen vermessungsingenieure verleitet pauschalpreise zwingenden mindeststzen hoai anzubieten ausschreibung leistungen gegenstand leistungsbildern hoai entsprchen dennoch weise erforderlich
  4019. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hof august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat abs stpo verletzt schuldspruch falle ii sttzt gesetz reform strafrechts bgbl wesentlich vernderte vorschrift abs satz stgb wegen strafgesetzes beschwerdefhrer angeklagt hinweises anwendung unbenannten besonders schweren falles abs satz stgb af bedurfte vgl bghst schfer maul boetticher granderath schluckebier'],['Soon']]
  4020. [['bundesgerichtshof beschluss envr september energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs september prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum sowie richter dr kirchhoff dr grneberg dr bacher beschlossen beschwerdefhrerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten beschwerdegegnerin tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschwerdefhrerin trgt enwg kosten rechtsbeschwerdeverfahrens rcknahme rechtsbeschwerde rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung auergerichtlichen auslagen beschwerdegegnerin anzuordnen vgl bgh beschluss november kvr wuw de kostenverteilung rechtsbeschwerdercknahme bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg raum grneberg kirchhoff bacher vorinstanz olg stuttgart entscheidung enwg'],['Soon']]
  4021. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg mai verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde wegen mehrerer flle berwiegend bandenmig begangenen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe elf jahren verurteilt revision macht geltend angeklagten abgelegte gestndnis sei hinblick fr fall zugesagte eingehaltene strafobergrenze zehn jahren neun monaten unverwertbar abs satz abs satz stpo jedenfalls seien behauptete geschehen grundstze fairen verfahrens verletzt ebenfalls erhobene sachrge revision zunchst nher ausgefhrt erwiderung antrag generalbundesanwalts abs satz stpo nher ausgefhrt angeklagte gem stgb htte untergebracht mssen revision bleibt erfolglos abs stpo begrndung verfahrensrge macht revision geltend staatsanwalt anklageerhebung hauptverhandlung fr fall weitgehenden gestndnisses benennung lieferanten genannte strafobergrenze zugesichert dabei ausdrcklich erklrt gericht sichere sei vorsitzenden immer laufe mehrmonatigen hauptverhandlung gericht mehrmals geuert einigung staatsanwaltschaft verteidigung mittragen letztlich vorsitzende je umfang angaben angeklagten strafobergrenze entweder zehn jahren sechs monaten acht jahren zehn monaten zugesagt all stehe freilich hauptverhandlungsprotokoll stehe erklrung gerichts scheitern smtlicher verstndigungsbemhungen aussicht gestellte strafrahmenobergrenzen gebunden fhle hierzu legt revision nher dar warum fr verfahrensbeteiligten erkennbar erklrung gerichts strafrahmenobergrenze zehn jahren neun monaten bezog rgen versagen schon deshalb senat genannten vortrag erwiesen ansieht berufsrichterlichen mitglieder strafkammer vorbringen revision dienstlichen erklrung detaillierter schilderung geschehensablaufs nachdruck entspricht wahrheit falsch befremdlich widersprochen angeklagten sei gericht niemals strafobergrenze punktstrafe zugesichert worden staatsanwalt sei niemals ermchtigt worden irgendwelche erklrungen bindender wirkung fr gericht abzugeben automatismus wonach einigung staats anwaltschaft verteidigung gericht mitgetragen wrde sei nie erklrt entsprechender anschein gericht nie erweckt worden staatsanwalt ebenfalls erklrt revisionsvorbringen sei wesentlichen punkten unzutreffend staatsanwaltschaft erklrt gegebenenfalls gericht dafr einzusetzen genannte hchststrafe berschritten sei nie erklrt worden staatsanwaltschaft knne verbindliche zusagen namens gerichts alledem angehrt revision erklrt behauptungen vortrag zuwiderliefen seien schlichtweg falsch senat braucht offenbar wiederholten stets identischer besetzung beteiligten gefhrten gesprchen gegebenen umstnden detail nachzugehen liegen identischen punkten untereinander unvereinbare erklrungen verteidigung einerseits gericht staatsanwaltschaft andererseits fehlt regelmig hinreichend sichere grundlage fr erfolgreiche verfahrensrge vgl bgh beschl januar str sache ergangener gesonderter beschluss mitangeklagten bgh nstz grnde einzelfalls ausnahmsweise beurteilung nahe legten ersichtlich tatschliche richtigkeit behauptungen denen verfahrensrechtlicher versto ergeben erwiesen lediglich grundsatz zweifel fr angeklagten unterstellt bgh aao darauf begrndung verfahrensrge vorgetragene sachverhalt etwa zusicherung gericht gar bekannten antrag staatsanwalts richten vorsitzende staatsanwalt immer sei ungewhnlich erscheint forensischer erfahrung entspricht kommt daher mehr grund sachrge gebotene berprfung urteils weder schuldspruch strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ebenso wenig stellt bestand urteils frage strafkammer davon abgesehen angeklagten gem stgb entziehungsanstalt unterzubringen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschwert angeklagten grundstzlich maregel gem stgb verhngt vgl zuletzt bgh beschluss januar str insoweit nher begrndete gegenteilige auffassung revision gibt senat beurteilung veranlassung fallgestaltung trotz fehlender beschwer angeklagten revision
  4022. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs satz richtlinie eg art abs satz zpo richtlinienkonform dahin auszulegen prozesspartei wohnsitz gewhnlichen aufenthalt mitgliedstaat europischen union antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe zustndigen bermittlungsbehrde mitgliedstaats wohnsitzes unmittelbar empfangsbehrde mitgliedstaats gerichtsstands sache befassten deutschen prozessgericht stellen anschluss bgh beschluss november iv zr wm rn bage rn bag njw rn ff eugh urteil juli juris rn ff alplachta abs satz zpo richtlinienkonform dahin auszulegen prozesskostenhilfe nachsuchende partei falle antragstellung unmittelbar prozessgericht verpflichtet gericht eigene kosten bersetzungen eingereichten fremdsprachigen prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen anschluss eugh urteil juli aao rn ff alplachta bag njw rn abgrenzung bgh beschluss november iv zr aao rn bgh beschluss juli viii zr olg dresden lg grlitz ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger dr schmidt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde senat berufungsgerichts zurckverwiesen gerichtskosten fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klger polnischer staatsangehriger polen lebt bckerei betreibt verlangt beklagten rckabwicklung kaufvertrags ber zwei behauptung mangelhafte backfen samt zubehr zahlung kaufpreises rgte klger ungleichmigen backergebnissen fhrende verteilung temperatur zunchst hinsichtlich schlielich hinsichtlich backofens beklagte setzte daraufhin mehrmals kundendienstmitarbeiter klger schlielich erklrte klger nachdem beklagten frist beseitigung behaupteten mngel gesetzt rcktritt kaufvertrag verlangte rckzahlung kaufpreises sowie abholung backfen landgericht vernehmung zeugen einholung sachverstndigengutachtens zahlung insgesamt kaufpreis zinsschaden gerichtete klage abgewiesen ursache fr schlechten backergebnisse bedienfehler ausgeschlossen knne klger hiergegen eingelegte berufung berufungsgericht mndlichen verhandlung beschlossen neues sachverstndigengutachten einzuholen klger aufgefordert hierfr vorschuss hhe einzuzahlen getan berlassung akten sachverstndigen mitgeteilt vorschuss reiche deshalb berufungsgericht klger sachverstndigen vorgenommenen kostenschtzung zahlung weiteren auslagenvorschusses hhe aufgefordert klger daraufhin zunchst verlngerung hierzu gesetzten frist sodann bewilligung prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren beantragt sowie aufschub hinsichtlich vorschusszahlung entscheidung ber prozesskostenhilfeantrag gebeten klger antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe ausgefhrt sei mehr lage kosten rechtsstreits ratenweise aufzubringen antrag beigefgt deutscher sprache ausgefllte erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnis se klgers sowie anlagen polnischer sprache denen deutsche sprache bersetzt worden vorsitzende berufungsgerichts sodann verfgung mrz termin mndlichen verhandlung mai bestimmt darauf hingewiesen klger gesetzten frist weder angeforderten weiteren vorschuss eingezahlt gesetz entsprechenden prozesskostenhilfeantrag gestellt abs satz zpo verlange anlagen grenzberschreitenden prozesskostenhilfeantrag deutsche sprache bersetzen seien sei geschehen berdies frage stellen prozesskostenhilfeantrag ber polnische einrichtung htte bermittelt mssen amtsgericht abs zpo entspreche klger daraufhin april bezirksgericht opole polen ebenfalls antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe eingereicht mndlichen verhandlung berufungsgericht mai klger unterlagen antrag vorgelegt woraufhin berufungsgericht darauf hingewiesen hinsichtlich unterlagen deutsche bersetzung erforderlich sei klgervertreter daraufhin beantragt schriftsatzrecht auffassung berufungsgerichts gewhren vorgelegten unterlagen sei belegt prozesskostenhilfeantrag zustndigen polnischen beh
  4023. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr september rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt september beschlossen gehrsrge beklagten senatsbeschluss juni kosten zurckgewiesen senat anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo senat angriffe beklagten nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung abs satz halbs zpo abgesehen anwendungsbereich abs satz zpo entsprechend anwendbar vgl bt drucks siehe bgh beschluss februar iii zr njw nobbe joeres ellenberger mayen schmitt'],['Soon']]
  4024. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag nebenklgerin geboren april fr revisionsinstanz prozekostenhilfe fr bestellung rechtsanwalts bewilligen abgelehnt grnde voraussetzungen fr beistandsbestellung abs satz stpo liegen fr nebenklgerin geb april nebenklgerin lebensjahr vollendet abs stpo rechtfertigt gewhrung prozekostenhilfe anwaltliche vertretung hinblick allein angeklagten eingelegte revision erforderlich abs satz stpo revision generalbundesanwalt antrag ausgefhrt schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo soweit senat beschlu heutigen tag strafausspruch teilweise aufgehoben berhrt interessen nebenklgerin gesetzlicher wertung rande beschrnkung anfechtungsrechtes abs stpo ergibt vgl bghr stpo abs prozekostenhilfe abs prozekostenhilfe bgh beschlsse mrz str mai str bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  4025. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr zpo abtretung klageforderung eintritt hemmungswirkung gem abs nr bgb zpo zustellung klage beklagten fhrt beendigung hemmung laufs verjhrungsfrist bgh urteil november zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsches speditionsunternehmen nimmt italien ansssigen beklagten wegen verlustes transportgut abgetretenem recht schadensersatz anspruch kraftverkehr italia tochtergesellschaft klge rin sitz italien weiteren italia beauftragte beklagten november transport partie schokolade reichenbach deutschland san nicola la strada italien fahrer beklagten bernahm paletten gepackte gut nettogewicht kg november reichenbach klgerin fr gmbh co kg weiteren versenderin lager unterhielt befrderung italien erreichte november uhr nrdlich neapel gelegene autobahnraststtte teano ovest beladenen lkw abstellte pause einzulegen folgenden nacht wurde fahrer drei mnnern raststtte berfallen transportgut wurde geraubt april stellte versenderin klgerin fr abhandengekommene ware rechnung klgerin auffassung vertreten beklagte hafte fr verlust gutes gem art abs cmr voraussetzungen fr haftungsausschluss art abs cmr vorlgen darber hinaus schulde beklagte ersatz auergerichtliche rechtsverfolgung angefallenen kosten erfllung berechtigten schadensersatzforderung verzug befunden klgerin beklagten wegen streitgegenstndlichen verlusts zunchst berufung abtretung italia mrz schadensersatz anspruch genommen einreichung zustellung klage beklagten geltend gemachten schadensersatzanspruch september italia zurckabgetre ten klageforderung zustellung klage ansprche aufgerechnet beklagten unstreitig zustanden klgerin daraufhin feststellung begehrt rechtsstreit ausnahme verlangten vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten hauptsache erledigt sei berufungsverfahren klgerin ursprnglichen zahlungsantrag zurckgekehrt italia vortrag klgerin vereinbarung august erneut smtliche schadensersatzansprche transport november beklagten abgetreten italia erklrte aufrechnung sei mangels zustimmung beklagten wirksam geworden italia sei einverstanden klgerin ansprche transportvertrag november weiterverfolge zahlung verlange brigen htten voraussetzungen fr gewillkrte prozessstandschaft vorgelegen schutzwrdiges eigeninteresse verfolgung streitgegenstndlichen ansprche ergebe umstand wegen verlustes ware november versenderin schadensersatz geleistet klgerin zuletzt beantragt beklagten verurteilen nebst zinsen sowie vorgerichtliche kosten hhe zahlen hilfsweise fr fall beklagte aufrechnung oktober zustimmt sowie berufungsgericht umstellung ursprnglichen klageantrag unzulssig ansehen beklagten verurteilen zahlen beklagten verurteilen zinsen zahlen festzustellen rechtsstreit hhe betrages aufrechnung italia oktober hauptsache erledigt beklagte einrede verjhrung erhoben berufungsgericht landgericht fr unbegrndet erachteten klage ersten urteil hauptsache abzug fr transportkosten hhe nebst zinsen stattgegeben darber hinaus klgerin anspruch erstattung vorgerichtlicher kosten hhe zuerkannt olg stuttgart urteil oktober juris urteil senat revision beklagten anschlussrevision klgerin aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen beklagten erhobene verjhrungseinrede fr unbegrndet erachtet geltend gemachte schadensersatzforderung hhe fr transportkosten gekrzt worden bgh urteil oktober zr transpr berufungsgericht klagehauptantrag zweiten urteil nunmehr vollem umfang stattgegeben olg stuttgart transpr senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte weiterhin wiederherstellung klage abweisenden erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen beklagte sei klger
  4026. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit verkndet september wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bgb fc erteilt ffentlicher auftraggeber bieter niedrigsten preis ausgeschriebenen auftrag deshalb strafbaren manipulationen eingereichten gebot unzuverlssig ansieht steht bieter anspruch erstattung differenz gebot nchstgnstigsten bieters folge auftrag erteilt wurde bgh urteil september zr olg koblenz lg koblenz zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september richter prof dr jestaedt dr melullis scharen richterin mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin bauunternehmen macht grund hhe unstreitige forderungen werkvertrag hhe dm beklagte geltend gegenber klageforderung gegenansprchen aufgerechnet denen gegenber klgerin schadensersatz geltend macht ersatzverlangen gesttzt verhalten klgerin zusammenhang ausschreibung errichtung heizanlage fr neubau amtes ausschrei bung nahm neben unternehmen klgerin teil ffnung gebote stellte abgegebene gnstigste heraus lag rund dm nchstgnstigen bieters weiteren verlauf klgerin finanzielle zuwendungen mitarbeiter beklagten zugang angebotsunterlagen verschafft gelegenheit preis fr teilposition angebotes heizkrper ursprnglich betrag dm ausgewiesen vorgesetzte acht betrag dm umgewandelt verhalten strafverfahren gefhrt verurteilung beteiligten personen endete beklagte darber hinaus anla genommen klgerin fr lngere zeit teilnahme ausschreibungen auszuschlieen zugleich rahmen streitigen ausschreibung gemachtes angebot zurckgewiesen begrndung wegen klgerin verantwortenden zurckweisung angebot zweitgnstigsten bieters zurckgreifen mssen beklagte klgerin erstattung verbundenen mehrkosten anspruch genommen hieraus abgeleiteten schadensersatzanspruch gegenber klageforderung aufgerechnet landgericht beklagte antragsgem verurteilt entscheidung gerichtete berufung beklagten abgesehen teil zinsanspruchs erfolg revision verfolgt beklagte antrag vollstndige abweisung klage klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige revision bleibt sache erfolg verurteilung beklagten zahlung eingeklagten werklohnanspruchs frei rechtsfehlern recht berufungsgericht aufrechnung gegenber grund hhe unstreitigen anspruch durchgreifen lassen aufrechnung geltend gemachte schadensersatzanspruch steht beklagten insoweit dahinstehen klgerin vorgeworfenen manipulationen verletzung ausschreibung beklagten begrndeten vertrauensverhltnisses darstellen grunde ersatzpflicht klgerin grundstzen culpa contrahendo auslsen hiervon ausgeht beklagten aufrechnungsforderung geltend gemachte schaden verletzung vertrauensverhltnisses herzuleitenden ersatzpflicht erfat verlangten schadensersatz begehrt beklagte ausgleich fr mehrkosten deshalb entstanden blick infolge manipulationen klgerin verneinte persnliche zuverlssigkeit klgerin deren sachlichem angebot gebrauch gemacht betrachtung trennt gebot klgerin sinn zweck ausschreibungsverfahrens unvereinbaren weise inhalt auswahl ausschreibung eingegangenen geboten jeweilige angebot einheit frage gebot annehmbarste schliet sowohl sachlichen inhalt persnliche zuverlssigkeit bieters beide zusammen mssen entscheidung ausschreibenden darber bestimmen wer zuschlag erhalten demgem beklagte angebot klgerin insgesamt annehmen ablehnen knnen hingegen geltend angebot wegen sachlichen inhaltes angenommen htte wegen person leistungserbringers annehmen ausschreibende wegen fehlens persnlichen zuverlssigkeit bieters gebot entschieden beruhen nachteiligen wirtschaftlichen folgen insbesondere unmglichkeit gebotenen niedrigen preis anspruch nehmen eigenen entscheidung ausschreibenden bieter gebot zurckgewiesen rahmen schadensersatzanspruches culpa contrahendo rechnung stellen insoweit beklagten darin beigetreten rechtlich fall gehalten wre angebot klgerin zurckzuweisen persnliche zuverlssigkeit stellt merkmale dar prfung frage wem zuschlag erteilt abgestellt mu unzuverlssiger bieter regelmig erteilung zusch
  4027. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november vereinfachten insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja insvv verhltnis gre verfahrens wenige einfach erstellende steuererklrungen regelvergtung abgegolten bgh beschluss november ix zb lg bochum ag bochum ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bochum mai kosten treuhnders unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs inso abs satz nr zpo art eginso unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert frage abgabe einkommenssteuererklrungen schuldners fr treuhnder vereinfachten insolvenzverfahren regelaufgaben gehrt besondere aufgaben sinne abs satz insvv handelt lasten masse steuerbe rater bertragen klrungsbedrftig gelten abgrenzungskriterien fr insolvenzverwalter rechtsbeschwerde zitierten vermeintlich abweichenden stimmen verweisen rechtsprechung senats errtern frage nher rechtsprechung senats insolvenzverwalter rahmen vergtungsfestsetzungsantrags aufzufhren fr beauftragten fachleute entrichtete entgelt masse entnommen insolvenzgericht berechtigt verpflichtet prfen beauftragung externer gerechtfertigt kommt ergebnis beauftragung gerechtfertigt festgesetzte vergtung unrecht masse entnommenen betrag krzen bgh beschluss november ix zb zip oktober ix zb zvb umdruck vergtung treuhnders vereinfachten insolvenzverfahren betrgt gem abs satz inso insolvenzmasse weniger regelvergtung verwalters abs insvv grund hierfr aufgabenkreis anstelle insolvenzverwalters vereinfachten insolvenzverfahren ttigen treuhnders erheblich reduziert deshalb regelmig wertes insolvenzmasse geminderte vergtung gerechtfertigt vgl amtliche begrndung insvv abgedruckt haarmeyer wutzke frster insvv aufl ff bgh beschluss september ix zb zip rn april ix zb zinso rn aufgabenreduzierung ergibt daraus vereinfachten insolvenzverfahren versuch auergerichtlichen schuldenbereinigung verfahren ber schuldenbereinigungsplan vorausgeht dementsprechend insolvenzverfahren zeitpunkt erffnung bereits weitgehend aufbereitet anstelle berichtstermins prfungstermin durchgefhrt vgl amtliche begrndung aao zudem treuhnder gem abs satz inso anfechtung berechtigt weshalb falle entsprechenden auftrags glubigerversammlung abs satz inso zuschlag zustehen bgh beschluss april aao zudem gem abs inso verwertung gegenstnden berechtigt denen absonderungsrechte bestehen hinsichtlich abgabe steuererklrungen wesentlicher unterschied dagegen verhltnis insolvenzverwalter gegeben schuldner arbeitnehmer abgabe steuererklrung verzichtet hierfr steuerrechtlich verpflichtung besteht bestehen steuererstattungsansprche treuhnder zugunsten masse realisieren insolvenzverwalter entspricht sachgerechter amtsfhrung fr steuerrechtliche ttigkeiten besondere kenntnisse erfordern ber allgemeinen steuererklrung verbundenen arbeitsaufwand hinausgehen steuerberater einzusetzen einschaltung rechtsanwalts dafr mastab verwalter treuhnder rechtsanwalt steuerberater zugelassen fr ttigkeit angemessener vernnftigerweise rechtsanwalt steuerberater eingeschaltet htte besondere aufgabe allgemeines geschft treuhnders verwalters handeln bgh beschluss juli ix zb bghz november ix zb zip mrz ix zb zvi verhltnis gre verfahrens wenige einfach erstellende steuererklrungen sofern rechtsmittel eingelegt mssen regelvergtung abgegolten vgl bgh beschluss november ix zb zinso rn mwn feststellungen beschwerdegerichts steuererklrungen einfach aufwand gewissem umfang bereitete lediglich ermittlung sachverhalts dafr ersichtlich steuerberater einfacher ermittelt konnte treuhnder ohnehin kontakt schuldner gehrte aufgaben fr durchsetzung ansprchen masse erforderlichen ermittlungen durchzufhren schuldner geheiratet kind adoptiert verursacht fr steuererklrungen wesentlichen erschwerungen obersatz zulssigkeit delegation aufgaben strengeren anforder
  4028. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge richterin pentz richter offenloch beschlossen anhrungsrge klgerin senatsbeschluss januar zurckgewiesen kosten rgeverfahrens klgerin tragen grnde gem zpo erhobene gehrsrge begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht senat entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klgerin vollem umfang geprft grnde fr zulassung revision entnehmen knnen verletzung rechtlichen gehrs liegt schon rin senat angriffe klgerin beurteilung berufungsgerichts zeitpunkt verjhrungsverzichts jahr etwaige forderungen klgerin bereits verjhrt fr durchgreifend erachtet galke diederichsen pentz pauge offenloch vorinstanzen lg wrzburg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']]
  4029. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungssache vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterinnen dr kessal wulf safari chabestari beschlossen rechtsbeschwerde drittschuldnerin beschluss zivilkammer einzelrichter landgerichts ulm juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben beschwerdewert grnde amtsgericht antrag glubigerin angeblich schuldner drittschuldnerin zustehenden ansprche ruhegeld gepfndet glubigerin einziehung berwiesen dagegen gerichtete sofortige beschwerde drittschuldnerin landgericht beschluss einzelrichters zurckgewiesen rechtsbeschwerde we gen grundstzlicher bedeutung sache sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen begehrt drittschuldnerin angefochtenen beschluss aufzuheben sache neuen behandlung entscheidung beschwerdegericht zurckzuverweisen ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs zpo statthaft zulassung deshalb unwirksam einzelrichter entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums entschieden angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt indes aufhebung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters ergangen einzelrichter durfte entscheiden htte verfahren gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen vgl bgh beschlsse mrz ix zb bghz april vii zb baur zfbr september xii zb njw aufhebung fhrt zurckverweisung sache einzelrichter angefochtenen beschluss erlassen dressler kuffer kessal wulf bauner safari chabestari vorinstanzen ag ulm entscheidung lg ulm entscheidung'],['Soon']]
  4030. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gestattung fhrens fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr kessalwulf richter prof dr knig richterin dr fetzer sowie rechtsanwlte dr frey dr braeuer fr recht erkannt abnderung urteils senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen april beschluss beklagten september aufgehoben beklagte verpflichtet klger fhren bezeichnung fachanwalt fr familienrecht gestatten beklagte trgt kosten verfahrens beiden rechtszgen streitwert fr berufungsverfahren festgesetzt tatbestand seit juni rechtsanwaltschaft zugelassene klger betreibt eigene kanzlei auerdem freier mitarbeit fr rechtsanwlte dr ku ttig schreiben dezember beantragte beklagten fhrung bezeichnung fachanwalt fr familienrecht gestatten anwaltliche ttigkeit fao besondere theoretische kenntnisse abs satz fao sowie erfllung fortbildungspflicht abs fao wies nachweis voraussetzungen satz buchst fao legte drei falllisten insgesamt fllen denen gerichtliche auergerichtliche fallliste betraf mandate rechtsanwalts dr fallliste ii mandate rechtsanwalts ku fallliste iii eigene mandate aufforderung beklagten entsprechend legte klger anwaltliche versicherungen genannten rechtsanwlte denen bezugnahme falllisten bzw ii jeweils ausdruck gebracht klger aufgefhrten flle persnlich weisungsfrei bearbeitet beschluss september beklagte antrag klgers abgelehnt klger hinsichtlich falllisten ii nachgewiesen geforderten flle persnlich weisungsfrei bearbeitet durchsicht akten falllisten ergeben keinerlei verantwortung gegenber mandanten gegenber jeweiligen kanzleiinhaber bernommen eigene entscheidungsbefugnis fr wesentliche teile fallbearbeitung zugestanden hauptantrag aufhebung bezeichneten beschlusses september gestattung fhrens fachanwaltsbezeichnung gerichtete klage anwaltsgerichtshof urteil april abgewiesen berufung zugelassen knne offenbleiben anforderungen persnliche weisungsfreie bearbeitung gegeben seien bedeute sei abschlieend geklrt jedenfalls klger flle rechtsanwalt bearbeitet fao gehe davon weisungsfreier eigenverantwortlich ttiger rechtsanwalt gengend erfahrungen sammeln knne spter fachanwalt kompetent auftreten knnen gemessen anforderungen sei ttigkeit klgers juristische fachliche durchdringung abgesprochen solle sei rechtsanwalts sachbearbeiters hintergrund arbeit verantwortlichen rechtsanwalts vorbereite grnden seien neue entscheidung beklagten zielende hilfsantrge klgers unbegrndet beschluss mai senat antrag klgers berufung urteil anwaltsgerichtshofs wegen ernstlicher zweifel richtigkeit zugelassen satz brao abs nr vwgo berufung beantragt klger beklagte aufhebung beschlusses september verurteilen klger antrag dezember fhrung bezeichnung fachanwalt fr familienrecht gestatten hilfsweise beantragt beklagte verurteilen ber antrag dezember magabe neu entscheiden wegen fehlenden nachweises besonderen praktischen erfahrungen sinne fao abgelehnt hilfsweise ber genannten antrag neu entscheiden bezugnahme bisherigen vortrag jeweils beweisantritt macht klger geltend keinesfalls rolle bloen sachbearbeiters verharrt vielmehr fr beiden rechtsanwlte aufgefhrten flle entsprechend deren anwaltlicher versicherung persnlich weisungsfrei rechtsanwalt bearbeitet dabei vielzahl gerichtlicher termine wahrgenommen sowie mandantengesprche gefhrt beklagte beantragt berufung zurckzuweisen trgt anwaltlichen versicherungen seien unzureichend wegen weiteren einzelheiten gerichtsakten beider instanzen bezug genommen entscheidungsgrnde zulssige berufung sache erfolg beklagte klger befugnis fhren fachanwaltsbezeichnung fr familienrecht unrecht versagt klger nachgewiesen ber abs satz brao abs fao geforderten besonderen theoretischen kenntnisse praktischen erfahrungen familienrecht verfgt demgem verletzt beschluss beklagten september klger rechten hinblick darauf anwalt voraussetzungen erfllt anspruch erteilung erlaubnis senat beschluss september anwz njw sache spruchreif si
  4031. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juni freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ea fe strzt fugnger unmittelbarer nhe gefahrenstelle liegt grundstzen anscheinsbeweises schlu nahe gefahrenstelle ursache sturzes anschlu bgh urt februar vi zr versr bgh urteil juni iii zr olg mnchen lg oldenburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa drr dr herrmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte gemeinde wegen verletzung straenverkehrssicherungspflicht schadensersatz anspruch morgen januar strzte klger dunkelheit gehweg verkehrsberuhigten strae erstinstanzlichen vortrag boden verlegten absperrhahn herum pflasterung herausgerissen ber losen steine sei gestolpert bodenff nung gerutscht umgeknickt dabei erheblich verletzt sei arbeitsunfhig mosaik basaltsteine stelle seien vorschriftsmig befestigt entsprechend ausschreibung mrtel lose sand verlegt worden seien auerdem sei beklagte anwohnern darber informiert worden steine pflaster gelst htten vorinstanzen zahlung angemessenen schmerzensgeldes mindestens sowie feststellung ersatzpflicht beklagten fr weiteren materiellen immateriellen schden klgers gerichtete klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klger klageantrge entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht aufgrund unfallschilderung klgers mndlichen berufungsverhandlung davon berzeugt gesehen strae befindliche loch urschlich fr sturz klgers sei klger gefallen sei darstellung ursache dafr bemerkt gefhl gehabt jemand bein festhalte nachmittag unfallstelle besichtigt loch pflasterung bemerkt sei daher naheliegend daraufhin schlufolgerung gezogen schuh loch getreten dadurch fall gekommen sei indes mglichkeit dadurch unfallurschliche mglichkeiten ausgeschlossen wren straenlaterne zwei meter unfallstelle entfernt gebrannt klagevorbringen betracht komme msse klger dunkle zone getreten htte auffallen mssen zudem klageschrift unfallhergang geschildert danach wolle lose fuweg liegende basaltsteine getreten ber bodenffnung gerutscht umgeknickt beschreibung unfallhergangs sei schilderung mndlichen verhandlung berufungssenat bereinstimmung bringen ii hlt angriffen revision stand berufungsgericht frage beklagten ver letzung niedersachsen hoheitlich ausgestalteten abs nstrg straenverkehrssicherungspflicht last fllt insbesondere gefhrliche zustand fuwegs unfall bekannt befat fr revisionsinstanz demnach zugunsten klgers unterstellen feststellungen berufungsgerichts klger unmit telbarer nhe gefahrenstelle loch pflasterung gehwegs lose darum herumliegenden pflastersteinen ergab ge strzt geschehensablauf legt berufungsgericht verkennt grundstzen anscheinsbeweises schlu nahe verkehrswidrige gefahrenquelle ursache sturzes bgh urteil februar vi zr versr senatsbeschlu september iii zr umdruck bgh urteil mai vi zr versr verkrzt zugleich darlegungslast klgers mu somit weder vortragen beim bestreiten beklagten berzeugung gerichts beweisen einzelnen unfall gekommen fr streitenden beweis ersten anscheins fr unfallurschlichkeit gefahrenstelle erschttern vielmehr sache beklagten daher zumindest ernsthafte mglichkeit atypischen geschehensablaufs gefahrenstelle zurckgehenden unfallhergangs darzutun gegebenenfalls nachzuweisen rcksicht darauf berspannt berufungsgericht anforderungen schlssigen klagevortrag gengt klger kern stets behauptet wegen gefhrlichen lochs fuweg herumliegenden hnlich gefhrlichen pflastersteine fall gekommen realistisch frage kommende mglichkeiten anbietenden schlu unfallurschlichkeit entkrften knnten zeigt berufungsgericht beklagte hierzu vorgetragen iii grundlage berufungsurteil bestehen bleiben eigene sachentscheidung senats anspruchsgrund scheidet mangels hinreichender tatschlicher feststellungen angefochtene urteil deswegen aufzuheben sache ber
  4032. [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter richterin dr otten sowie rechtsanwlte professor dr salditt dr kieserling rechtsanwltin kappelhoff november beschlossen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwenigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwalt beim amtsgericht landgericht zugelassen antragsgegnerin lassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao bescheid dezember widerrufen dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschlu juni zurckgewiesen hiergegen richtete sofortige beschwerde antragstellers bestandskraft weiteren widerrufs gem abs nr brao verzicht antragstellers zulassung rechtsanwaltschaft hauptsache ebenso sofortvollzug betreffende trag wiederherstellung aufschiebenden wirkung erledigt antragsteller antragsgegnerin bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt entsprechend zpo fgg entspricht billigem ermessen verfahrenskosten antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel zutreffenden grnden angefochtenen beschlusses bisherigen sachstand erfolglos geblieben wre deppert basdorf salditt ganter kieserling otten kappelhoff'],['Soon']]
  4033. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg abs abs beschwerdeberechtigung privatrechtlich organisierten versorgungstrgers abnderungsverfahren vahrg geltend macht entstandenes bisher schuldrechtlichen versorgungsausgleich berlassenes anrecht sei abs vahrg auszugleichen erla ausgangsentscheidung mglichkeit realteilung eingefhrt worden sei bgh beschlu august xii zb olg koblenz ag mainz xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick weber monecke prof dr wagenitz beschlossen weitere beschwerde beschwerdefhrerin beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts koblenz januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten weiteren beschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde juni geschlossene ehe parteien wurde antrag frheren ehefrau antragstellerin urteil juli geschieden insoweit rechtskrftig seit juli nachdem verfahren ber versorgungsausgleich abgetrennt worden beschlu dezember amtsgericht ehezeit juni juni zugrunde legt versorgungsausgleich dahingehend geregelt versicherungskonto frhe ren ehemannes antragsgegner bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung monatliche rente hhe dm bezogen versicherungskonto antragstellerin bfa bertragen wurden darber hinaus wurden ausgleich anwartschaften antragsgegners betrieblichen altersversorgung pensionskasse fr arbeitnehmer zweiten deutschen fernsehens pensionskasse weitere beteiligte wege erweiterten splittings nr vahrg versicherungskonto antragsgegners bfa versicherungskonto antragstellerin bfa weitere rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm bezogen ende ehezeit bertragen grnden beschlusses wurde ausgefhrt verbleibende rest rentenanwartschaften antragsgegners gegenber pensionskasse schuldrechtlichen versorgungsausgleich verweisen sei entscheidung lag zugrunde ausknften versorgungstrger beide ehegatten ehezeit anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung erworben fr antragsgegner monatlich dm fr antragstellerin monatlich dm jeweils bezogen ende ehezeit bfa mitgeteilt wurden daneben stand antragsgegner rentenanspruch betrieblicher altersversorgung gegenber pensionskasse fr ttigkeit beim zdf ab juli ende ehezeit zuletzt jhrlich dm bezifferte schlielich antragstellerin anwartschaften zusatzversorgung ffentlichen dienstes erworben auskunft versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte monatlich dm beliefen seit mrz bezieht antragsgegner invalidenrente pensionskasse hhe monatlich dm zeitpunkt dezember antragstellerin bezieht seit april ebenfalls versorgung nmlich altersrente fr schwerbehinderte hhe damals monatlich dm beantragte april durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs zweck holte amtsgericht familiengericht neue ausknfte versorgungstrgern ergaben fr antragsgegner ehezeit entfallende anwartschaft gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm wobei ehezeit entfallende anwartschaft zusatzleistung hherversicherung monatlich dm betrgt fr antragstellerin anwartschaft gesetzlichen rentenversicherung hhe damals monatlich dm zwischenzeitlich dm anwartschaft vbl hhe monatlich dm einschlielich qualifizierten versicherungsrente vbls betrieblichen altersversorgung antragsgegners wies pensionskasse schreiben juli totalrevision versorgungsausgleichs legte berechnung versicherungsmathematischen sachverstndigen dr ergab ausgangsentscheidung amtsgerichts ber versorgungsausgleich versorgungssatzung realteilung eingefhrt zugleich wurde darin genderte versorgungsausgleich bercksichtigung realteilung einzelnen errechnet mndlicher verhandlung beschwerdefhrerin geladen wurde erkannte antragsgegner durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs ab juli monatliche ausgleichsrente hhe dm anschlu daran schlossen parteien vergleich ber anrechnung zahlenden ausgleichsrente titulierten unterhaltsanspruch sodann entschied amtsgericht be schlu antragsgegner verpflichtet antragstellerin monatlich voraus fllige ausgleichsrente dm ab zah
  4034. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ah stgb tmg unterlassungsanspruch wegen meinungsforum internet eingestellten ehrverletzenden beitrags betreiber forums gegeben verletzten identitt autors bekannt bgh urteil mrz vi zr olg dsseldorf lg dsseldorf vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hinsichtlich klageantrags abgewiesen worden anschlussrevision beklagten zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger mitbegrnder vorstandsvorsitzender vereins satzungsmiger zweck bekmpfung kinderpornographie internet beklagte betreiberin internetforums sexuellem missbrauch kinderpornographie beschftigt nachdem kl ger beitrag forum eingestellt verffentlichte unbekannter pseudonym katzenfreund beitrag klger persnlichkeitsrecht verletzt sieht ebenso spter eingestellten beitrag autors pseudonym rumtrauben identitt klger bekannt klger beklagte unterlassung verbreitung beitrge zahlung geldentschdigung mindestens ersatz vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten hhe anspruch genommen landgericht klage hinsichtlich unterlassungsbegehrens bezglich beider beitrge teils geltend gemachten rechtsverfolgungskosten stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage hinsichtlich beitrags klger bekannten verfassers rumtrauben insoweit beanspruchten rechtsverfolgungskosten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte erstrebt anschlussrevision vollumfngliche klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht entscheidung afp verffentlicht beurteilt beitrag autors katzenfreund meinungsuerung klger ehre verletze diffamierung eigenen beitrge klgers gerechtfertigt denen zuvor forum negativer weise ber diskussionsgegner geuert hinsichtlich beitrags bestehe unterlassungsanspruch beklag te betreiberin forums uerung verbreite insoweit grundrecht meinungsuerungsfreiheit berufen knne demgegenber klger unterlassungsanspruch beklagte hinsichtlich beitrags bekannten autors rumtrauben falle kenntnis identitt autors sei meinungsforum vorrangig derjenige anspruch nehmen geuert anspruch ersatz rechtsverfolgungskosten bestehe hhe hinsichtlich beitrags autors katzenfreund ii angefochtene urteil hlt angriffen revision stand anschlussrevision beklagten erfolg rechtlich zutreffend parteien revisionsrechtszug angegriffen wertet berufungsgericht beitrag autors katzenfreund meinungsuerung klger wegen schmhender inhalte ehre verletzt verbreitung deshalb hinnehmen ansatz zutreffend nimmt berufungsgericht beklagte betreiberin internetforums kenntniserlangung unzulssigen inhalten sperren bzw entfernen dritten eingestellten beitrags verpflichtet verpflichtung ergibt allerdings berufungsurteil anklingt nr tdg nr mdstv fr beurteilung zukunft gerichteten unterlassungsanspruchs klgers zeitpunkt entscheidung geltende recht magebend bghz grundstzlich revisionsgericht bercksichtigen bghz abzustellen mithin gesetz vereinheitlichung vorschriften ber bestimmte elektronische informations kommunikationsdienste elektronischer geschftsverkehr vereinheitlichungsgesetz elgvg februar mrz kraft getretenen vorschriften telemediengesetzes bgbl stelle teledienstegesetzes medienstaatsvertrages getreten telemediengesetz enthaltenen vorschriften verantwortlichkeit diensteanbietern tmg regelungen teledienstegesetzes fr mediendienste bisher geltenden entsprechenden regelungen medienstaatsvertrages unverndert bernommen vgl begrndung bundesregierung gesetzesentwurf oktober bt drucks diesbezglichen vorschriften weisen haftungsbegrndenden charakter enthalten ebenso schon tdg fassung art nr gesetzes dezember bgbl anspruchsgrundlagen abs tmg ergibt setzen nachfolgen
  4035. [['bundesgerichtshof beschluss anwz verkndet oktober werner justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs professor dr hirsch richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof dr frellesen schaal sowie rechtsanwlte dr frey dr wosgien professor dr quaas mndlicher verhandlung juli beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes nordrheinwestfalen januar zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft rechtsanwalt amtsgericht landgericht zugelassen verfgung januar antragsgegnerin zulassung wegen vermgensverfalls widerrufen dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde rechtsmittel zulssig abs nr brao bleibt jedoch sache erfolg soweit antragsteller begrndung beschwerde vorgetragen anspruch rechtliches gehr sei verfahren anwaltsgerichtshof verletzt worden abwesenheit verhandelt worden sei obwohl terminstag verhinderung wegen terminskollision hingewiesen rechtsmittel erfolg verhelfen senat entscheidet beschwerdegericht fr angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit geltenden verfahren abs brao ermittelt tatsacheninstanz sachverhalt eigener verantwortung etwaige verfahrensfehler vorinstanz kommt grundstzlich anhrung antragstellers beschwerdeverfahren etwaige verletzung rechtlichen gehrs verfahren anwaltsgerichtshof geheilt bgh beschl oktober anwz beschl mai anwz abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse absehbarer zeit ordnen geraten auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmanahmen situation beim antragsteller zeitpunkt erlasses widerrufsverfgung gegeben versorgungswerk rechtsanwlte betrieb wegen forderung hhe zwangsvollstreckung mitteilung gerichtsvollzieher zudem acht zwangsvollstreckungsmanahmen offen fr teilweise bereits termin abgabe eidesstattlichen versicherung bestimmt dabei handelte wesentlichen kleinere betrge forderung belief allerdings nebst kosten antragsteller folge kleinere zahlungen geleistet anwaltsgerichtshof vorgetragen verbindlichkeiten erfllt versorgungswerk vereinbarung getroffen jedoch nachgewiesen gegenteil wurde verfahren anwaltsgerichtshof bekannt finanzamt wegen steuerrckstnden sumniszu schlgen hhe insgesamt flligkeitsdaten ab september mrz haftbefehl erwirkt widerrufsgrund nachtrglich entfallen antragstel ler september vollstreckungsverfahren finanzamts eidesstattliche versicherung abgegeben anhaltspunkte dafr interessen rechtsuchenden vermgensverfall ausnahmsweise gefhrdet gegeben hirsch otten frey frellesen wosgien vorinstanz agh hamm entscheidung schaal quaas'],['Soon']]
  4036. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg erledigung hauptsache bedarf feststellung vorinstanzliche entscheidung rechtsmittelfhrer rechten verletzt darauf gerichteten antrags bgh beschluss juni xii zb lg frankfurt ammain ag frankfurt main xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main mai kosten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde beteiligte betreuerin betroffenen mutter betroffene zwischenzeitlich verstorbener ehemann notariellen erbvertrag vereinbart gegenseitig alleinerben beteiligte nacherbin einzusetzen tode vaters schlug beteiligte nacherbschaft machte pflichtteilsanspruch geltend beantragte beim amtsgericht bestellung ergnzungsbetreuers fr aufgabenkreis geltendmachung pflichtteilsanspruchs tochter verstorbenen ehemanns betroffenen amtsgericht bestellte beteiligte ergnzungsbetreuerin aufgabenkreis erbschaftsangelegenheiten verstorbenen ehemann betroffenen beschluss legte beteiligte namen betroffenen eigenen namen beschwerde ziel beschrnkung aufgabenkreises ergnzungsbetreuerin regelung pflichtteilsanspruchs tochter betroffenen beschluss landgerichts beschwerden zurckgewiesen wurden beteiligte rechtsbeschwerde eingelegt beschrnkung aufgabenkreises ergnzungsbetreuerin anstrebt zwischenzeitlich amtsgericht angegriffenen beschluss ber bestellung ergnzungsbetreuers aufgehoben ii rechtsbeschwerde beteiligten unzulssig angegriffene entscheidung whrend rechtsmittelverfahrens aufgehoben wurde beteiligte trotz hinweises senats sachgerechten antrag gestellt amtsgericht beschluss januar rechtsbeschwerde angegriffenen beschluss ber bestellung beteiligten ergnzungsbetreuerin aufgehoben aufgaben ergnzungsbetreuung abgeschlossen wurden bereich freiwilligen gerichtsbarkeit fhrt erlass angegriffenen entscheidung eingetretene erledigung angelegenheiten hauptsache regelmig unzulssigkeit rechtsmittels rechtsschutzbedrfnis beteiligten erledigung verfahrensgegenstandes mehr gegeben bgh beschluss oktober zb fgprax rn mnchkomm zpo koritz aufl famfg rn mther bork jacoby schwab famfg rn unger schulte bunert weinreich famfg aufl rn bumiller harders freiwillige gerichtsbarkeit famfg aufl famfg rn jrgens betreuungsrecht aufl famfg rn angefochtene entscheidung hauptsache erledigt beschwerdegericht gem abs famfg aussprechen entscheidung gerichts ersten rechtszugs beschwerdefhrer rechten verletzt vorschrift rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden bgh beschluss februar zb fgprax rn voraussetzung hierfr jedoch beschwerdefhrer entsprechenden antrag stellt berechtigtes interesse feststellung vorliegt feststellungsinteresse regel anzunehmen schwerwiegender grundrechtseingriff vorliegt abs nr famfg konkrete wiederholungsgefahr abs nr famfg besteht entscheidenden fall senat beteiligte schreiben februar darauf hingewiesen angegriffene beschluss ber bestellung ergnzungsbetreuerin amtsgericht aufgehoben worden dadurch verfahrensgegenstand rechtsbeschwerde erledigt drfte dennoch beteiligte abs famfg erforderlichen antrag gestellt rechtsbeschwerdebegrndung gestellten antrgen festgehalten aufgrund zwischenzeitlich erfolgten aufhebung angegriffenen entscheidung amtsgericht besteht insoweit jedoch rechtsschutzbedrfnis mehr hahne weber monecke gnter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xvii nue lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4037. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts halle oktober aufgehoben sache verhandlung neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klger eigentmer beklagten besitzer grundbuch blatt nr eingetragenen grundstcks qm groe grundstck grenzt wohnhaus bebaute grundstck beklagten nutzen grundstck klger zugang wohnhaus grundstck gelegenen hof klger verlangen herausgabe grundstcks beklagten wege hilfswiderklage beantragt klger verurteilen eintragung dienstbarkeit herausverlangten grundstck bewilligen aufgrund deren jeweiligen eigentmer grundstcks beklagten berechtigt seien grundstck klger nherer magabe begehen befahren amtsgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen landgericht berufung beklagten abweisung klage hilfsweise verurteilung klger gem widerklage erstreben unzulssig verworfen wert geltend gemachten beschwerdegegenstands bersteige dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten aufhebung angefochtenen beschlusses erreichen berufung verfolgen mchten ii rechtsbeschwerde zulssig begrndet rechtsbeschwerde abs nr abs satz zpo statthaft brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr zpo verfahren berufungsgerichts anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verletzt senat bghz hierauf beruht angefochtene entscheidung bghz berufungsgericht bemisst interesse beklagten abweisung klage entsprechend wert grundstcks klger qm meint hinblick widerklage sei betrag erhhen ergebe daraus beklagten hilfsweise erhobenen widerklage erstrebten dauer grundstck klger qm groen hof wohnhaus grundstck erreichen pro quadratmeter gehe wert hofflche ber wert grundstcks klger hinaus hlt rechtlicher prfung stand beschwer beklagten summe werte antrge bestimmt ber nachteil beklagten entschieden worden bgh beschl sept iii zr bghr zpo abs satz klage widerklage urt september xii zr njw olg kln jurbro anm mmmler musielak ball zpo aufl rdn zller gummer heler zpo aufl rdn beschwer beklagten verurteilung herausgabe grundstcks klger berufungsgericht gem zpo zutreffend wert herauszugebenden grundstcks angenommen hiergegen erhebt beschwerde einwendungen rechtsfehler ersichtlich rechtsfehlerhaft jedoch bemessung widerklage verfolgten anspruchs wert hofflche grundstcks beklagten wert beschwerdegegenstands insoweit zpo bestimmen hierbei kommt zugnglichkeit hofflche wert zugang flche ber grundstck klger fr grundstck beklagten einbeziehung errichteten gebudes hierzu beklagten vorgetragen seien versorgung wohnhauses heizmaterial entsorgung mlls zugang hof ber grundstck klger angewiesen andernfalls holz briketts mll wohnung hof bzw zurck tragen mssten vorbringen beklagten enthlt entscheidung berufungsgerichts ausfhrungen rechtfertigt zusammenhang tatsache vortrag beklagten kurzen letzten absatz schriftsatzes prozessbevollmchtigten oktober erfolgt ausgefhrt schluss vorbringen berufungsgericht bersehen anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs verletzt worden bercksichtigt wert zugangs hof ber grundstck klger bestimmung wohnwertes hauses beklagten zulssigkeit berufung notwendige wert beschwerdegegenstands sinne abs nr zpo berschritten senat schtzt wert insgesamt krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag sangerhausen entscheidung ii lg halle entscheidung'],['Soon']]
  4038. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli rinke justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja abs werdender wohnungseigentmer bleibt mitglied verbands einheit abtretung vorgemerkten bereignungsanspruchs besitzbertragung veruert insoweit aufgabe bgh urteil juni vii zr bghz erwerber werdender wohnungseigentmer anzusehen bgh urteil juli zr lg stuttgart ag nrtingen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts stuttgart oktober kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand tochter beklagten folgenden streitverkndete kaufte notariellem vertrag juli bautrgerin eigentumswohnung sowie zwei tiefgaragenstellpltze teilung bautrgerin gehrenden grundstcks entstanden eintragung auflassungsvormerkung erfolgte juli september wurde erstmals weiterer erwerber eigentmer grundbuch eingetragen sptestens jahr berlie bautrgerin streitverkndeten wohnung stellpltze nutzung notariellem vertrag oktober veruerte streitverkndete wohnung nebst stellpltzen beklagte oktober wurde abtretung auflassungsvormerkung grundbuch eingetragen derzeit leben beklagte streitverkndete wohnung oktober wurden einheiten zwangsversteigerung dritten zugeschlagen klagende wohnungseigentmergemeinschaft verlangt beklagten zahlung abrechnungsspitzen fr jahr rckstndiges hausgeld fr zeitraum januar einschlielich oktober anteilige zahlung sonderumlage amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision klgerin zurckweisung berufung erreichen beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts urteil zwe verffentlicht schuldet beklagte geforderten betrge werdende wohnungseigentmerin sei streitverkndete rechtsstellung sei infolge abtretung auflassungsvormerkung beklagte bergegangen zweck anerkennung rechtsfigur werdenden wohnungseigentmers nmlich loslsung meinungsbildung innerhalb gemeinschaft teilenden eigentmer sei erreicht sobald erste erwerber jeweiligen einheit streitverkndete rechtsstellung erlangt dagegen sei beklagte zweiterwerberin endgltigen erwerb eigentums weder beitragspflichtig stimmberechtigt ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand beklagte schuldet geforderten betrge wohnungseigentmerin sinne abs entsprechende anwendung norm scheidet werdende wohnungseigentmerin anzusehen rechtsstellung streitverkndete sptestens jahr erlangt folge seither kosten lasten tragen nher hierzu teilenden bautrgerin erstrittene urteil senats mai zr bghz rn ff hieran jahr vorgenommene veruerung gendert rechtsprechung senats entstehungsphase wohnungseigentmergemeinschaft jedenfalls innenverhltnis teilenden eigentmer ersterwerbern vorverlagerte anwendung wohnungseigentumsgesetzes geboten sobald kufer rechtlich verfestigte erwerbsposition besitzen infolge vertraglich vereinbarten bergangs lasten nutzungen wohnung berechtigtes interesse daran wohnungseigentum verbundenen mitwirkungsrechte verwaltung wohnungsanlage vorzeitig auszuben beides anzunehmen wirksamer bereignung wohnungseigentum gerichteter erwerbsvertrag vorliegt bereignungsanspruch auflassungsvormerkung gesichert besitz wohnung erwerber bergegangen infolgedessen werdende wohnungseigentmer einerseits mitwirkungsrechte ausben andererseits gem abs kosten lasten tragen vgl senat beschluss juni zb bghz rn ff urteil mai zr bghz rn teilende eigentmer haftet gesamtschuldnerisch urteil mai zr aao rn gilt grundsatz erwerbsposition erst entstehung wohnungseigentmergemeinschaft rechtlich verfestigt senat urteil mai zr aao rn ff veruerung wohnungen vollstndig rechtlich vollzug gesetzten wohnungseigentmergemeinschaft heraus bundesgerichtshof vorverlagerte anwendung wohnungseigentumsgesetzes dagegen stets abgelehnt sog zweiterwerb vgl bgh urteil mrz vii zb bghz ff senat beschluss dezember zb bghz ff beschluss mai zb bghz ff beschluss juni zb bghz rn besondere rechtliche behandlung erwerbs wohnungseigentum e
  4039. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beteiligte jahr dm grundstcksgesellschaft damals firmierend umbenannt gbr fonds beklagte ag schlielich umgewandelt ag gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klgerin macht verschiedene prospektmngel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgerin beruhe fehler vortrag klgerin sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klgerin prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klgerin beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris ebenso wenig fhrt angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher wrdigung angenommen betragsangaben darlehensvertrgen htten deklaratorische bedeutung tatschlich sei quotale haftung vereinbart prospekt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren ansch
  4040. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr krohn dr hahne gerber prof dr wagenitz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr revisionsverfahren erhoben urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten rumung herausgabe gewerberumen klger seit eigentmer grundstcks beklagten frchte wein gemseladen betreiben beklagten rume voreigentmerin gemietet parteien streiten ber wirksamkeit fortbestand mietvertrags landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen festgestellt wert beschwer fr klger dm betrgt darstellung tatbestandes berufungsgericht abgesehen urteil wendet revision klgers zweitinstanzliches klagebegehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde beklagten revisionsbeklagten mndlichen verhandlung trotz rechtzeitiger bekanntmachung termins vertreten ber revision antragsgem versumnisurteil entscheiden zpo vgl bghz ff urteil beruht jedoch inhaltlich sumnisfolge prfung angefochtenen entscheidung ii revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung berufungsgericht oberlandesgericht berufungsurteil darstellung tatbestandes gem abs zpo abgesehen sa che revisibel angesehen annahme boden entzogen nachdem erkennende senat wert beschwer mehr dm festgesetzt abs satz zpo revision beanstandet recht angefochtene urteil tatbestand enthlt fehlen tatbestandes fhrt grundstzlich aufhebung urteils entscheidung entnommen streitstoff berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt vgl etwa bghz senatsurteile oktober ivb zr mai xii zr bghr zpo abs tatbestand fehlender nr allerdings bundesgerichtshof einzelfllen aufhebung tatbestand versehenen berufungsurteils abgesehen anwendung rechts festgestellten sachverhalt deshalb nachgeprft konnte sach streitstand fr beurteilung aufgeworfenen rechtsfragen ausreichenden umfang entscheidungsgrnden ergab vgl etwa bgh urteile september vi zr mrz iv zr bghr zpo abs tatbestand fehlender nr ausnahmefall jedoch gegeben fehlt bereits wiedergabe gestellten antrge abs zpo berufungsurteil allgemein abweisung rumungsklage rede brigen berufungsgericht zutreffende begrndung landgericht rumungsklage abgewiesen bezug genommen bezugnahme ersetzt notwendige feststellung tatschlichen grundlagen berufungsgericht entscheidung gesttzt schon ansatz ermglicht angefochtene urteil verllichen berblick wann wem inhalt form mietvertrag geschlossen verlngert worden ebenso fehlen feststellungen fr verstndnis klagebegehrens zentralen frage wann wem grund mietvertrag gekndigt angefochten worden einzelheiten lt berufungsurteil hinreichend klares bild darber gewinnen tatschlichen grundlage berufungsgericht rechtlichen ergebnis gelangt geht berufungsgericht davon mietvertrag enthaltene sondervereinbarung ber einrumung vorkaufsrechts satz bgb vorgeschriebenen form ermangele formnichtigkeit abrede greife mietvertrag ber oberlandesgericht beruft fr auffassung gesamtschau ursprungsvertrag beiden ergnzungsvereinbarungen fr gesamtnichtigkeit sprechende vermutung bgb entkrfte urteil inhalt zusammenspiel abreden einzelnen erkennbar revisionsgericht anwendung bgb durchaus mgliche gesamtschau allein aufgrund berufungsurteils nachvollziehen entsprechendes gilt fr berlegungen berufungsgerichts denen ergnzungsvereinbarung januar vertragslaufzeit dezember verlngert worden schriftformerfordernis bgb gengt berufungsurteil gibt voraussetzungen erkennende senat fr anwendung satz bgb nachtragsvereinbarungen formuliert zutreffend erschpfende nachprfung berufungsgericht bejahten frage voraussetzungen vorliegenden fall gegeben jedoch aufgrund tatschlichen feststellungen berufungsurteil allein mglich bleibt worauf revision zutreffend hinweist etwa frage offen inwieweit nachtragsabrede bezug genommene ursprngliche mietvertr
  4041. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz fassung juni ff bgb widerrufen mehrere darlehensnehmer abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrungen wandelt widerruf darlehensnehmer verbraucherdarlehensvertrag verhltnis smtlichen darlehensnehmern einheitliches rckgewhrschuldverhltnis darlehensnehmer mitglubiger rckgewhrschuldverhltnis resultierenden ansprche fortfhrung senatsurteil oktober xi zr wm rn verffentlichung bestimmt bghz bgh urteil oktober xi zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung anschlussrevision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klger urteil zivilkammer landgerichts mainz juli insoweit zurckgewiesen rechtsmittel beklagte verurteilt worden klger gesamten hand nebst zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit juli zahlen brigen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss zwei verbraucherdarlehensvertrgen gerichteten willenserklrungen klger klger schlossen april beklagten zwecks finanzierung immobilie zwei darlehensvertrge ber je darlehensvertrag nr beinhaltete abrede fr jahre fes ten zinssatzes nominal darlehensvertrag nr betrag nr betrag verteilte sah zunchst variable verzinsung magabe drei monats euribor zuzglich marge ab jahr zahlten klger aufgrund konditionenanpassung insoweit festen zinssatz sicherung ansprche beklagten diente buchgrundschuld grundstck klger ber beklagte belehrte klger abschluss darlehensvertrge april ber widerrufsrecht jeweils gleichlautend folgt klger verkauften grundstck juni dritten vereinbarten kufer eigentumsbergang soweit interesse frei grundbuch eingetragenen rechten lasten erfolgen solle beurkundende notar forderte beklagte juni erteilung lschungsbewilligung beklagte ffentlich beglaubigter form schreiben august bermittelte klger lsten restdarlehenssummen september ab beklagte forderte klger zahlten aufhebungsentgelte hhe bearbeitungsentgelt hhe kosten ffentlichen beglaubigung lschungsbewilligung hhe klger widerriefen schreiben prozessbevollmchtigten juni abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen forderten beklagte zahlung juni klage rckzahlung aufhebungsentgelte bearbeitungsentgelts kosten ffentlichen beglaubigung gesamten hand nebst zinsen auerdem freistellung vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten landgericht abgewiesen dagegen klger berufung eingelegt beklagte whrend berufungsverfahrens hilfsweise bestrittenen eigenen anspruch nutzungsersatz aufgerechnet berufungsgericht zurckweisung berufung brigen erstinstanzliche urteil abgendert klage freistellungsbegehren stattgegeben grnden dahin erkannt beklagten stehe hilfsweise aufrechnung gestellte anspruch berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte hilfsaufrechnung zurckkommt vollstndige zurckweisung klgerischen berufung klger verfolgen anschlussrevision freistellungsbegehren entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil juli juris begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt parteien seien april verbraucherdarlehensvertrge zustande gekommen klgern recht zugestanden abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen widerrufen verwendung wortes frhestens beschreibung voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist beklagte klger ber bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung mageblichen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen mangels ordnungsgemer belehrung s
  4042. [['bundesgerichtshof beschluss za september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen antrag bewilligung verfahrenskostenhilfe zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg sinne abs famfg abs satz zpo sorgfltig begrndete beschwerdeentscheidung weist rechtsfehler haftantrag zulssig begrndet getroffenen feststellungen lag insbesondere haftgrund unerlaubten einreise gem abs satz nr abs satz aufenthg aufgrund frheren abschiebung einreiseverbot begrndet abs abs nr aufenthg betroffene vollziehbar ausreisepflichtig abs nr aufenthg gem abs satz aufenthg erforderliche prognose ber durchfhrung abschiebung bezugnahme ergnzende stellungnahmen auslnderbehrde fehlerfrei getroffen worden beschwerdegericht asylgesuch betroffenen april weitergeleitet schon deshalb beanstanden bevollmchtigten anhrung darauf hingewiesen asylgesuch zustndigen behrde gestellt kern wendet betroffene verfahren abschiebungshaft versagung einbrgerung obwohl senat hintergrund lebensgeschichte nachvollziehen bestandskrftige verwaltungsrechtliche entscheidung verfahren abschiebungshaft revidiert krger stresemann brckner roth weinland vorinstanzen ag bonn entscheidung xiv lg bonn entscheidung'],['Soon']]
  4043. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo abs antrag durchfhrung sicherungsverfahrens strafverfahren staatsanwaltschaft beschwerdeverfahren ablehnung erffnung hauptverfahrens gestellt bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni sicherungsverfahren wegen beleidigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richter bundesgerichtshof detter richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts koblenz november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus abgelehnt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg verfahrensvoraussetzung zulssigen antragsschrift demgem wirksamen erffnungsbeschlusses gegeben einzelnen verfahren liegen zwei ursprnglich amtsgericht st goar gerichtete anklagen august november zugrunde strafverfahren staatsanwaltschaft koblenz dezember einstweilige unterbringung beschuldigten stpo beantragt hinblick erwartende maregelanordnung vorlage akten landgericht gem abs stpo stpo angeregt beschlu februar landgericht koblenz verbindung beiden verfahren sicherungsverfahren bezglich tat ii erffnet brigen erffnung hauptverfahrens abgelehnt teilweise nichterffnung sicherungsverfahrens staatsanwaltschaft koblenz fristgerecht sofortige beschwerde eingelegt beschwerdebegrndung ausdrcklich erffnung sicherungsverfahrens beantragt oberlandesgericht koblenz beschlu mrz sofortige beschwerde staatsanwaltschaft sicherungsverfahren hinsichtlich weiteren taten erffnet antragsschrift abs stpo prozevoraussetzung fr sicherungsverfahren anklageschrift ersetzt fischer kk aufl rdn ff gssel lwe rosenberg stpo aufl rdn pfeiffer stpo aufl rdn kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn jeweils durchfhrung strafverfahrens bezweckende anklageschrift hauptverfahren sicherungsverfahren erffnet erffnungsrichter unzulssiger weise hinsichtlich durchfhrung selbstndigen sicherungsverfahrens bestehende ermessen staatsanwaltschaft eingreifen wrde rgst fehlen erforderlichen antrags abs stpo vermag nachtrgliche zustimmung staatsanwaltschaft erffnung sicherungsverfahrens ndern antrag durchfhrung sicherungsverfahrens jedoch staatsanwaltschaft hilfsantrag anklageschrift verbunden rgst aao fischer aao rdn gssel aao weiteren verlauf zwischenverfahrens gestellt aa wohl kleinknecht meyer goner aao rdn fall einleitungsermessen staatsanwaltschaft gewahrt brigen staatsanwaltschaft erffnungsentscheidung gerichts ohnehin befugt anklageschrift zurckzunehmen antragsschrift abs stpo neu einzureichen stellung sicherungsverfahrensantrags darber hinaus beschwerdeverfahren ablehnung erffnung hauptverfahrens mglich entscheidungsfreiheit staatsanwaltschaft eingeschrnkt verteidigungsinteressen beschuldigten beteiligung beschwerdeverfahren gewahrt anklage ber wortlaut stpo hinaus erffnung hauptverfahrens ablehnenden beschlu staatsanwaltschaft mehr zurckgenommen olg frankfurt jr schoreit kk aufl rdn rie lwe rosenberg aufl rdn steht entgegen beschrnkung rcknahmemglichkeit dient angeschuldigten sperrwirkungen stpo erhalten rie aao meyer goner jr vorschrift stpo steht ablehnung erffnung strafverfahrens wegen schuldunfhigkeit anschlieenden durchfhrung sicherungsverfahrens gerade entgegen tolksdorf kk aufl rdn rie aao rdn entgegen auffassung landgerichts antrag staatsanwaltschaft dezember hilfsantrag durchfhrung sicherungsverfahrens ausgelegt einstweilige unterbringung stpo ebenso unterbringung stgb weiteres strafverfahren mglich antragsbegrndung ausgefhrt aufgrund vorliegenden gutachterlichen uerungen zumindest verminderten schuldfhigkeit beschuldigten auszugehen vorliegen maregelvoraussetzungen ausfhrliche begutachtung verlauf w
  4044. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juli anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mrz feststellungen aufgehoben schuldspruch fllen ii urteilsgrnde gesamten strafausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern sechs fllen flle ii wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern drei fllen flle ii wegen vergewaltigung fall ii wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen fall ii gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rge verletzung formellen rechts unbegrndet landgericht hilfsbeweisantrag einholung sachverstndigengutachtens rechtsfehlerfrei wegen offenkundigkeit beweistatsachen abgelehnt strafkammer daher aufklrungsgesichtspunkten gehalten beantragten beweis erheben sachrge revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift juni einzelnen zutreffend ausgefhrt belegen feststellungen landgerichts angeklagte fall ii geschdigte gewalt duldung geschlechtsverkehrs gentigt danach zerrte angeklagte tatzeit jhrige geschdigte stuhl nahe bett zog hose slip unten schob oberbekleidung hoch legte wogegen krperlich wehren wusste zerren drauflegen berwindung erwarteten widerstands erfolgten ausdrcklich festgestellt versteht geschdigte abgeurteilten taten vorgenommene sexuelle handlungen gewehrt danach angeklagte widerstand erwarten angeklagte geschlechtsverkehr willen geschdigten vollzogen reicht fr allein verurteilung wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen abs nr stgb fall ii urteilsgrnde hlt rechtlichen nachprfung stand feststellungen lsst hinreichend entnehmen geschdigten fhigkeit sexueller selbstbe stimmung gefehlt allein urteil hierfr angefhrte offenbar altersgeme sexuelle reifeprozess reicht hierfr brigen spricht gesamtzusammenhang einzelnen taten eher dagegen sexuellen handlungen angeklagten einverstndlich geschehen abs nr stgb voraussetzt vgl bgh beschluss april str rn schlielich strafausspruch fllen ii urteilsgrnde aufzuheben landgericht bemessung einzelstrafen fehlerhaft strafschrfend bercksichtigt angeklagte vorbestraft sei taten wurden september begangen ersten vorverurteilung amtsgericht bochum juni neue tatrichter blick stgb gelegenheit festzustellen vorverurteilungen erledigt ernemann solin stojanovi mutzbauer roggenbuck bender'],['Soon']]
  4045. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja svg bvg afg abs bvg sgb abs nr sgb xi nr sgb xi abs forderungsbergang bvg erweitert umfang ersatzpflicht schuldners fortfhrung bghz bghz forderungsbergang bvg zahlung beitrgen arbeitslosenversicherung rentenversicherung gesetzlichen krankenversicherung pflegeversicherung versorgungsamt beitragspflicht abs sgb xi nr sgb xi pflicht bundesversorgungsgesetz sinne abs bvg bgh urteil juli vi zr olg stuttgart lg stuttgart vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober zurckgewiesen anschlurevision beklagten angefochtene urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte ber dm nebst zinsen hieraus seit mrz hinausgehenden zahlung verurteilt worden brigen anschlurevision zurckgewiesen umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende land klger nimmt beklagte erstattung beitrgen gesetzlichen renten kranken pflege arbeitslosenversicherung anspruch wegen unfallbedingten wehrdienstbeschdigung geschdigten gezahlt februar wurde verkehrsunfall schwer verletzt haftung beklagten haftpflichtversicherer unfall beteiligten pkw parteien grunde unstreitig geschdigte juli grundwehrdienst angetreten november wurde zeitsoldat fr zunchst zwei jahre verpflichtet september schied aufgrund erlittenen unfallfolgen dienst bundeswehr bescheid november erkannte versorgungsamt verletzungen geschdigten folgen wehrdienstbeschdigung daraufhin zahlte klger geschdigten versorgungskrankengeld bescheid oktober stellte versorgungsamt eintritt dauerhaften arbeitsunfhigkeit sinne abs bundesversorgungsgesetz bvg fest kndigte einstellung zahlung versorgungskrankengeld november klger begehrt erstattung dezember november erbrachten beitrge kranken pflegeversicherung hhe dm sowie geleisteten renten arbeitslosenversicherungsbeitrge fr zeit januar november hhe dm davon dm rentenversicherungsbeitrge landgericht klage abgewiesen berufung klgers berufungsgericht hinsichtlich verlangten renten krankenund pflegeversicherungsbeitrge stattgegeben hinsichtlich beitrge arbeitslosenversicherung berufung zurckgewiesen berufungsgericht revision zugelassen revision verfolgt klger klagebegehren hinsichtlich beitrge arbeitslosenversicherung beklagte erstrebt anschlurevision klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt beklagte aufgrund bvg bergegangenen rechts fr verpflichtet klger geltend gemachten beitrge ausnahme arbeitslosenversicherung erstatten bezglich beitrge kranken pflegeversicherung geschdigte unfallbedingte entlassung bundeswehr dienstherrn gewhrte soziale absicherung krankheitsfall verloren versicherung gesetzlichen kranken pflegeversicherung diene daher grundstzlich ausgleich unfall erlittenen schadens klger geleisteten beitrge versicherungen kongruenten schaden darstellten geschdigte zeitpunkt unfalls sozialversichert sei stehe annahme schadens form leistenden beitrge entgegen beitragsverpflichtung urschliche folge schdigenden ereignisses sei voraussetzung fr gewhrung versorgungskrankengeld ff bvg verpflichtung zahlung sozialbeitrgen sei wegen bereits bestehender berufsunfhigkeit entfallen abs bvg sei feststellung dauerschadens ausgeschlossen solange geschdigte mglichkeit verbesserung gesundheitszustandes stationrer behandlung befinde erst mglichkeit rehabilitationsmanahmen fr weitere wochen erfolg verspreche seien voraussetzungen fr feststellung dauerschadens gegeben hinblick darauf geschdigte jahren mehrfach zuletzt mai juni rehabilitation stationrer behandlung befunden sei dauerzustand mageblichen bescheid versorgungsamtes eingetreten abs sgb ergebe beitragsfreiheit geschdigten abs sgb bergang anspruchs sgb beitragspflichtigen klger ausschliee gelte fr pflegeversicherung verpflichtung zahlung sei bundesversorgungsgesetz sozial
  4046. [['bghr ja bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidenten schlick richter wstmann tombrink dr remmert reiter beschlossen beschwerde klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten dritten rechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen grnde klgerin nimmt beklagte land schadensersatz wegen amtspflichtverletzung rahmen notaraufsicht anspruch grundlage generalunternehmervertrags zwei berweisungen erfllungssicherheit hhe auftraggeber geleistet danach insolvent wurde zuvor notar dr auftrag geber gesellschaft anwaltlich betreute april unzutreffend besttigt liege kreditzusage europischen bank ber mio denen mio fr generalunternehmervertrag vorgesehen seien wegen vorfalls wurde notar wegen vorstzlichen amtspflichtverletzung schadensersatz verurteilt vorliegenden klage macht klgerin weiteren schadensersatz geltend ansicht htten bediensteten beklagten gegenber bestehenden amtspflichten dadurch verletzt erkennbar ungeordneten vermgensverhltnissen lebenden notar vorlufig amtes enthoben htten bevor falsche besttigung htte abgeben knnen ermittlung vermgensverhltnisse vorlufigen amtsenthebung sptestens anlass bestanden nachdem aufsichtsbehrde august notar ergangenen pfndungs berweisungsbeschluss erfahren grundbuch abteilung iii bezglich miteigentumsanteils notars dr markung grundstck flur flurstck ge folgende eintragungen enthalten anspruch eintragung bauhandwerkersicherungshypothek hhe fr bedachungen gmbh eingetragen april anspruch eintragung bauhandwerkersicherungshypothek hhe sowie kostenpauschale fr gmbh eingetragen mrz zwangssicherungshypothek hhe fr land finanzamt eingetragen september zwangssicherungshypothek hhe fr betonsteinwerk gmbh eingetragen mai natur neben mitteilung ber erlass pfndungs berweisungsbeschlusses erhielt beklagte land august kenntnis schreiben glubigers woraus ergab pfndungs berweisungsbeschluss gegenstandslos betrachten sei glubiger titel seinerzeit jedoch notar zurckgegeben prsidenten landgerichts notaraufsichtsbehrde wurden juli zwangsvollstreckungsmanahmen mehrerer glubiger notar bekannt persnlichen anhrung wurde notar oktober vorlufig amtes enthoben klgerin macht geltend prsident landgerichts bereits august kenntnis grundbucheintragungen lasten notars erhalten deshalb schon zuvor anlass gehabt notar zumindest vorlufig amtes entheben vorstzlichen schdigung lasten klgerin gekommen wre klage landgericht abgewiesen worden dagegen erhobene berufung erfolglos berufungsgericht revision zugelassen wogegen klgerin nichtzulassungsbeschwerde wendet ii zulssige nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt entscheidungserheblicher weise recht klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde interesse wesentlichen ausgefhrt schutzzweck pflicht enthebung notars amtes abs nr bnoto umfasse eingetretenen schaden infolge falschen besttigung abgegeben gleichwohl sei klage unbegrndet prsident landgerichts klgerin schtzende amtspflicht verletzt notaraufsicht diene grundstzlich allgemeinen interessen schutz einzelner dritter ndere jedoch aufsichtsbehrde verdachtsgrnde bekannt wrden anlass fr einleitung vorlufigen amtsenthebung gben ausnahmefall sei gegeben prsident landgerichts april kenntnis tatsachen erhalten derartigen manahme htten veranlassen mssen klgerin sei beweisfllig dafr prsidenten landgerichts notaraufsicht betrauten personen frhzeitig zureichende anhaltspunkte fr beanstandende wirtschaftsfhrung notars vorgelegen htten april vorlufig amtes htte entheben mssen behauptung klgerin prfungsbeauftragte beklagten kenntnis vier zwangsvollstreckungs manahmen grundbesitz notars gehabt sei unbeachtlich ersichtlich blaue hinein aufgestellt worden sei beklagte unwiderlegt behauptet eintragung zugrunde liegenden verfahren seien mitgeteilt worden mitteilungspflichten gehrten allgemeinen in
  4047. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii november abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung weiterer tateinheit vorstzlicher krperverletzung bedrohung freiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision sachrge erfolg eingehens erhobenen verfahrensrgen bedarf landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte sowie geschdigten ten schnellrestaurant arbeite auerdem wohnten zusam men mietwohnung mehrfamilienhaus tat kam angeklagten immer konflikten hintergrund angeklagten arbeit triftigen grund stndig schikanierte nachdem wegen verhaltens gegenber geklagten filialleiter schnellrestaurants zurechtgewiesen worden angeklagten rchen deshalb schrieb freundin mail wahrheitswidrig behauptete angeklagte schon mehrfach frauen hintergangen tatnacht konfrontierte freundin angeklagten behauptungen teilte deshalb trennen wtend erregt suchte angeklagte daraufhin zim mer kam krperlichen auseinandersetzung geschdigte versuchte beiden auseinander bringen schlug angeklagte gesicht nasenbeinbruch erlitt weiteren verlauf auseinandersetzung flchtete treppenhaus wurde angeklagten fall gebracht lag linken krperseite zusammengekrmmter haltung boden schtzte kopf hnden angeklagte barfu trat mindestens fnf mal oben rechte kopfseite traf hhe schlfe eingreifen nachbarn wurde angeklagte schlielich weiteren tritten abgehalten beim weggehen rief angeklagte geschdigten ende kannst glck reden freunde hast verteidigt erlitt tritte geringe verletzungen rechten kopfseite kam rtungen hautabschrfungen bereich rechten augenbraue linken kopfseite stirn wangenbereich fanden tat mehrere blutergsse form gelblichgrnlichen verfrbungen aufschlagen linken kopfhlfte boden verursacht wurden konkrete lebensgefahr bestand fr geschdigten gefahr wre landgericht eintritt fern liegender umstnde gekommen landgericht tritte angeklagten kopf geschdigten rechtlich versuchten totschlag tateinheit gefhrlicher krperverletzung abs satz nr stgb gewertet schluss bedingten ttungsvorsatz dabei abstrakten gefhrlichkeit tatausfhrung fr leben geschdigten gezogen medizinischen laien sei bekannt tritte kopf empfindlichen schlfenbereich tdliche folgen knnen angeklagten seien folgen jedoch tatausfhrung gleichgltig nheren gedanken darber gemacht heftigen zahlreichen tritte berleben allein umstand angeklagte beim zutreten barfu sei stehe bedingten ttungsvorsatz entgegen annahme landgerichts angeklagte bedingtem ttungsvorsatz gehandelt hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes anerkannt uerst gefhrlichen gewalthandlungen schluss zumindest bedingten ttungsvorsatz nahe liegt dabei jedoch mglichkeit betracht ziehen tter gefahr ttung erkannt jedenfalls darauf vertraut erfolg eintreten schluss bedingten ttungsvorsatz erfordert deshalb tatgericht sachlage ernsthaft betracht kommenden tatumstnde denen psychische verfassung tters tatbegehung sowie motive gehren erwgungen einbe zogen gilt namentlich fr spontane unberlegte affektiver erregung ausgefhrte handlungen daraus ergebenden anforderungen prfung bedingten ttungsvorsatzes ausfhrungen landgerichts angefochtenen urteil vorliegenden besonders gelagerten fall ausreichend gerecht aa landgericht rahmen gebotenen gesamtschau fr bewertung tat bedeutsamen objektiven subjektiven umstnde auseinandergesetzt barfu ausgefhrten tritte hochgradig lebensgefhrlichen gewalthandlungen darstellten feststellungen sachverstndig beratenen landgerichts wuchtige tritte kopf bzw schlfenbereich generell geeignet schwere kopfverletzungen impressionsfrakturen gehirnverletzungen herbeizufhren bewusstlosigkeit opfers verbundenen gefahr einatmung blut verletzungen nasenraum erbrochenem kommen vorliegenden fall bestand aufgrund oberflchlichen verletzunge
  4048. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg februar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift august bemerkt senat fehlenden einfhrung ua urteilsgrnde einkopierten textpassagen hauptverhandlung beruht urteil beweiswrdigung lediglich umstand abgestellt sachverstndige big tower computeranlage angeklagten gefundenen festplatte zustzlich bereits sachverstndigen gefundenen textstellen vier weitere fragmente entdeckt wiederum teilen anonymen schreibens april entsprchen wobei insbesondere vergrerung schnittkanten verschiebungen sichtbar seien ua liegt nahe feststellung sach verstndigen kern gutachtenauftrages betraf gegenstand mndlich erstatteten gutachtens nhere einzelheiten textfragmente inaugenscheinnahme mndliche gutachtenerstattung eingefhrt worden knnen beweiswrdigung abgestellt stellt verfahrensfehler dar staatsanwalt schluvortrag gehalten obgleich zeuge vernommen worden zeugenvernehmung betraf lediglich verfahrensbeteiligten frage gestellte tatsache bergabe zwei lederriemen angebliches beweisstck verteidiger sachbearbeitenden staatsanwalt durchfhrung staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahrens betreffende schilderung schlichten bergabevorgangs stand weiteren einsatz staatsanwaltes hauptverhandlung entgegen vgl registrierung verwahrung beschlagnahmten urkunde bghst lediglich wrdigung eigenen aussage enthalten bghr stpo staatsanwalt daran revision einrumt gehalten hinzuziehung vertreters anklagebehrde ersichtlich entbehrlich niemanden frage gestellte bergabe lederriemen aussagewrdigung bedurfte generalbundesanwalt zutreffend dargelegt bestand unlsbarer zusammenhang aussageinhalt brigen beweisergebnis kutzer miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  4049. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet januar seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein hoai abs abs fr frage mehrere anlagen sinne abs verbindung abs hoai vorliegen kommt darauf anlagenteile funktionellen technischen kriterien einheit zusammengefat entscheidend leistung fr mehrere gebude erfolgt bgh urteil januar vii zr kg lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode hausmann dr kuffer prof dr kniffka fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klage hhe dm stattgebende urteil zivilkammer landgerichts berlin juni zurckgewiesen worden sache umfang aufhebung erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin erbrachte fr beklagten ingenieurleistungen technischen gebudeausrstung fr sanierung villa sowie wirtschaftsgebudes nebst musikpavillon kegelpavillon gewchshaus bootshaus auenanlagen klgerin verlangt vergtung weise honorar fr villa einerseits wirtschaftsgebude einschlielich nebengebude andererseits ermittelte beklagte proze infolge degression honorartabelle geringeren vergtungsanteil einheitlichen abrechnung leistungen fr gebude komplexes ergeben wrde anerkannt insoweit mittlerweile rechtskrftiges teilanerkenntnisurteil ergangen schluurteil landgericht klgerin grundlage berechnung weitergehende honorarforderung hhe dm zuerkannt berufung beklagten erfolglos geblieben zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht villa einerseits wirtschafts nebengebuden andererseits getrennte honorarabrechnung klgerin fr technische gebudeausrstung gebilligt gebiete verweisung abs hoai begriff gebude abs hoai begriff anlagen sinne hoai ersetzen knne jedoch folge wirtschaftliche funktionale selbstndigkeit anlage technischen gebudeausrstung losgelst ausgestatteten gebuden beurteilen sei hoai verwendete begriff anlage msse vielmehr begriff gebude folgen daraus ergebe sonderfachmann leistungen getrennt abrechnen drfe anlagen fr real selbstndige gebude verschiedenen funktionen geplant parteien streitige frage klgerin geplanten haustechnischen anlagen jeweils geschlossene funktionsund versorgungseinheiten darstellten komme beklagten behauptete vernetzung fr unterschiedlichen gebude geplanten anlagen stromkabel wasserleitungen hnliche verbindungen reiche fr zusammenfassung anrechenbaren kosten zwecke gebhrenbemessung ii hlt revisionsrechtlichen prfung punkten stand berufungsgericht abs abs hoai zutreffend angewandt zulssigkeit getrennter abrechnungen ingenieur allein davon abhngig gemacht leistungen mehrere real selbstndige gebude verschiedenen funktionen beziehen berufungsgericht geht zutreffend davon aufgrund verweisung abs hoai begriff gebudes hoai anlage ersetzen unmittelbarer anwendungsbereich hoai leistungen gebuden freianlagen raumbildenden ausbauten ff hoai beziehen dagegen leistungen anlagen technischen ausrstung sinnvoller anwendungsbereich fr ent sprechende anwendung hoai ergibt begriff gebude denjenigen anlage ersetzt berufungsgericht darin zuzustimmen weder vorhandensein einheitlicher hausanschlsse vernetzung verschiedener gebude stromkabel wasserleitungen hnliche verbindungen hinreichende bedingungen fr annahme einheitlichen anlage fr gebudekomplex einheitlicher anschlu mehrere verschiedene installiert jeweiligen versorgungsunternehmen bestimmt vgl etwa abs avbwasserv erster linie fr abrechnungsverhltnis kunden bedeutung bloe vorhandensein verbindenden leitungen vermag fr genommen verschiedene anlagen einheitlichen ganzen zusammenzufhren auffassung berufungsgerichts vorhandensein verschiedener gebude unterschiedlicher funktion annahme einheitlichen anlage technischen gebudeausrstung sinne hoai ausschliee trifft trennungsprinzip abs hoai erreicht architekt aufgrund auftra
  4050. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr brause richter schaal richterin dr schneider richter prof dr knig beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle beschlossen groen senat fr strafsachen gem abs gvg folgende rechtsfrage entscheidung vorgelegt begrndet fortdauernde abwesenheit stpo whrend zeugenvernehmung entfernten angeklagten verhandlung ber entlassung zeugen absoluten revisionsgrund nr stpo grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen sexuellen missbrauchs kindes freiheitsstrafe jahr sechs monaten verhngt einbeziehung urteilsgrnden mitgeteilten einzelstrafen rechtskrftigen verurteilung zwei jahren sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe neuen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt urteil wendet angeklagte verfahrensrge allgemeine sachrge gesttzten revision senat mchte entsprechenden beschlussantrag generalbundesanwalts folgend urteil sachrge gesamtstrafausspruch wegen fehlender angabe hhe einbezogenen einzelstrafen aufheben weitergehende revision verwerfen verfahrensvoraussetzung wirksamen erffnungsbeschlusses sieht erfllt unrichtigen angaben erffneten anklage schriftlichen fassung handelt anhrung beteiligten richter eindeutig erweist fassungsversehen schuld strafausspruch hlt angefochtene urteil sachlichrechtlicher prfung stand senat hlt verletzung stpo gesttzte verfahrensrge nr stpo fr unbegrndet senat durchfhrung anfrageverfahrens vorlage groen senat fr strafsachen gem abs gvg entscheiden rge beanstandet revision fortdauernde abwesenheit angeklagten whrend verhandlung ber vereidigung entlassung gem satz stpo abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen nebenklgerin whrend beanstandung hinsichtlich verhandlung ber vereidigung kindlichen zeugin offensichtlich unbegrndet bgh holtz mdr bghr stpo abwesenheit bghst gilt bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bezogen verhandlung ber entlassung zeugin senat hlt rge fr zulssig sachvorbringen revision hierzu protokoll fr erwiesen beanstandung fortdauernder abwesenheit angeklagten getroffenen entlassungsentscheidung vorsitzenden abs stpo entsprechend zunehmend ausgeweiteten verstndnis norm revisionsrge notwendig vorgeschalteten zwischenrechtsbehelf schneider kk aufl rdn ff mosbacher jr rechtsprechung bislang voraussetzung fr rge nr stpo wegen gesetzwidriger abwesenheit angeklagten entlassungsverhandlung verlangt worden mangelnder vortrag angeklagten hierzu berhrt daher entgegen auffassung generalbundesanwalts beschlussverwerfungsantrag vollstndigkeit vortrags sinne abs satz stpo statthaftigkeit frage stehenden verfahrensrge zwischenrechtsbehelf abhngig wre erfordernis seinerseits verfahren gvg klren protokoll frage wiederzulassung angeklagten hauptverhandlung vernehmung kindlichen zeugin etwa derart lckenhaft frage abwesenheit angeklagten abschluss aussage etwa zulssiges freibeweisverfahren vgl bghst veranlasst wre rge grundlage entziehen knnte begrndung nimmt senat anfragebeschluss sache mrz stv anm eisenberg bezug abkehr bisheriger rechtsprechung bghr stpo abwesenheit nr angeklagter bgh nstz rechnet senat verhandlung ber entlassung stpo abwesenheit angeklagten vernommenen zeugen vernehmung sieht demnach abwesenheit angeklagten verfahrensabschnitt stpo gedeckt absoluten revisionsgrund nr stpo begrndend wortlaut wortsinn stpo erlauben legen sogar nahe vernehmung zeugen aussage befragung verstehen eng unmittelbar zusammenhngenden verfahrensvorgnge aufrufs vgl abs abs satz stpo belehrung abs satz stpo etwaigen vereidigung eingeschlossen entscheidung hierber entlassung stpo rechnen entsprechend begriff vernehmung vorschrift abs satz stpo ber vernehmungsaufzeichnung vgl meyer goner stpo aufl rdn namentlich vorschriften anwesenheit vernehmungen verstehen beiordnung anwaltlichen beistands fr dauer vernehmung abs satz stpo vgl meyer goner aao rdn gleichermaen anwesenheitsrechte
  4051. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg persnliche anhrung betroffenen verfahren betreffend aufhebung betreuung generell unverzichtbar gericht einholung neuen sachverstndigengutachtens entschliet gutachten tatsachengrundlage fr entscheidung heranziehen bgh beschluss august xii zb lg aachen ag aachen ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts aachen oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen grnde jhrige betroffene erstrebt aufhebung betreuung fr wurde juni einholung sachverstndigengutachtens rechtliche betreuung aufgabenkreis vermgenssorge eingerichtet insoweit einwilligungsvorbehalt angeordnet laufe jahres wurde betreuung aufgabenkreise gesundheitsfrsorge wohnungs mietangelegenheiten sowie angelegenheiten betreffend post elektronischen rechtsverkehr erweitert september betroffene aufhebung betreuung beantragt mitteilung amtsgerichts vorlage rztlichen zeugnisses veranlassung einholung neuen sachverstndigengutachtens sehe betroffene april aufhebungsantrag wiederholt rztliches attest vorgelegt betroffenen bescheinigte keinerlei hinweise fr ausreichende gesetzliche betreuung rechtfertigende hirnleistungsschwche bestnden amtsgericht hiernach arzt fr psychiatrie dr erstellung medizinischen sachverstndigengutachtens beauftragt vorlage gutachtens aufhebungsantrag betroffenen zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde betroffenen landgericht zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache landgericht beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt voraussetzungen fr betreuung weggefallen seien berzeugenden nachvollziehbaren feststellungen sachverstndigen dr bestehe betroffenen anhaltende wahnhafte strung krankheitsbedingt zeige betroffene ausgeprgtes seit jahren bestehendes wahnsystem regelung angelegenheiten sei mehr lage finanziellen angelegenheiten neige betroffene stark eingeschrnkter einsichts kritikfhigkeit hochspekulative finanztransaktionen durchzufhren knne krankheitsbedingt risiko kennen opfer betrgerischer absichten namentlich zusammenhang erbringung zahlungen fr angebliche vermittlung millionenkrediten afrika ablehnung betreuung sei infolge krankheits behandlungsuneinsichtigkeit betroffenen krankheitsbedingte entscheidung werten betreuung willen betroffenen anzuordnen sei voraussetzungen fr einrichtung einwilligungsvorbehalts seien erfllt betroffene sei geschftsunfhig einwilligungsvorbehalt wrde betroffene regelmig immer hhere betrge fr vermittlung millionenschweren darlehens zahlen ber internetadresse aussicht gestellt worden sei umgang geld sei betroffene leicht beeinflussbar whrend geschftsunfhigkeit gleichzeitig fr geschftspartner unmittelbar erkennbar sei hlt bereits verfahrensrgen rechtsbeschwerde stand landgericht htte ber beschwerde entscheiden drfen betroffenen vorher persnlich anzuhren gem abs famfg gelten fr aufhebung betreuung einwilligungsvorbehalts abs abs satz famfg entsprechend erfasst verweisung abs famfg persnliche anhrung betroffenen vorschreibt ndert daran aufhebungsverfahren allgemeinen verfahrensregeln insbesondere grundstze rechtlichen gehrs art abs gg amtsermittlung famfg beachten famfg gericht amts wegen feststellung tatsachen erforderlichen ermittlungen durchzufhren geeignet erscheinenden beweise erheben mastben famfg bestimmt einzelfall aufhebungsverfahren persnliche anhrung betroffenen durchzufhren gericht dadurch unmittelbaren eindruck betroffenen verschaffen vgl senatsbeschlsse mai xii zb famrz rn februar xii zb famrz rn ber art umfang ermittlungen grundstzlich tatrichter pflichtgemem ermessen entscheidet obliegt rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich kontrolle rechtsfehler insbesondere prfung tatrichter grenzen ermessens eingehalten rechtliche wrdigung ausreichenden sac
  4052. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juni verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr knig seiters sowie rechtsanwlte dr frey dr martini juni beschlossen antrag klgerin zulassung berufung mrz zugestellte urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs abgelehnt klgerin trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klgerin wendet widerruf rechtsanwaltszulassung wegen vermgensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen hiergegen richtet antrag klgerin zulassung berufung ii antrag klgerin zulassungsgrund ernstlicher zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo geltend macht zulssig unbegrndet ber vermgen klgerin beschluss amtsgerichts juli wegen zahlungsunfhigkeit insolvenzverfahren erffnet worden abs nr brao deshalb vermgensverfall klgerin kraft gesetzes vermutet solange insolvenzverfahren luft grundlage vermutung entfallen geordnete vermgensverhltnisse erst hergestellt schuldner entweder beschluss insolvenzgerichts restschuldbefreiung angekndigt wurde abs inso insolvenzgericht besttigter insolvenzplan inso angenommener schuldenbereinigungsplan inso vorliegt erfllung schuldner brigen forderungen gegenber glubigern befreit vgl senatsbeschlsse mai anwz zinso rn oktober anwz brfg nzi rn april anwz brfg juris rn voraussetzungen lagen senatsrechtsprechung vgl beschlsse juni anwz brfg bghz rn ff oktober aao rn fr beurteilung rechtmigkeit widerrufs mageblichen zeitpunkt abschlusses behrdlichen widerrufsverfahrens bescheid beklagten mai beurteilung zeitlich spterer brigen zulassungsantrag behaupteter entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten soweit klgerin darauf verweist insolvenzverwalter anwaltskanzlei august abs inso frei gegeben beseitigt weder insolvenz vermgensverfall vgl senatsbeschlsse november anwz juris rn mrz anwz nzi rn september anwz brfg zinso rn bestimmung abs nr brao entnehmen geht gesetzgeber grundstzlich gefhrdung interessen rechtsuchenden rechtsanwalt vermgensverfall befindet freigabe insolvenzverwalter insoweit entscheidungserheblich mageblich fr allein gesetzlichen alternativen fr masse vorteilhafter entscheidet fr verbleib masse flieen ertrge selbstndigen ttigkeit haftet fr hieraus resultierenden verbindlichkeiten gibt hingegen selbstndige ttigkeit frei fliet insolvenzschuldner neuerwerb haftet jedoch nunmehr fr entstehenden neuverbindlichkeiten darber hinaus unterliegt ablieferungspflicht abs satz inso abs inso hieraus folgt kanzleifreigabe regelmig erfolgen verwalter einnahmen selbstndigen ttigkeit eher niedrig einschtzt risiko vermeiden masse verbindlichkeiten ttigkeit belastet sinne insolvenzverwalter freigabeerklrung august darauf gesttzt berufliche ttigkeit klgerin vollkostengesichtspunkten erwirtschaftung bererlses fr insolvenzmasse fhren jedoch fhrung lasten verfahrens erheblichen ansprchen dritter insbesondere finanzbehrden rechnen gefhrdung interessen rechtsuchenden allein freigabe weder ausgeschlossen ver mindert vgl senatsbeschlsse november aao rn mrz aao rn bloe antrag erteilung restschuldbefreiung gengt insoweit gefhrdung entfllt erst beschluss inso vgl senatsbeschluss mai aao rn anhaltspunkte dafr seltenen ausnahmeflle vorliegt denen ansonsten senatsrechtsprechung gefhrdung interessen rechtsuchenden vermgensverfall verneint vgl hierzu senatsbeschlsse mai aao rn september aao rn jeweils ersichtlich iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao tolksdorf knig frey seiters martini vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  4053. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb april rechtsbeschwerdeverfahren xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen april beschlossen antrag klgers beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts zurckgewiesen grnde antrag klgers beiordnung rechtsanwalts abs zpo unbegrndet partei beiordnung notanwalts beantragt nachzuweisen trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden bgh beschlu april iii zb njw rr daran fehlt klger begrndung april gestellten antrages ausgefhrt prozebevollmchtigte rechtsbeschwerde begrndet beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt knne mehr rechtzeitig beauftragen frist begrndung rechtsbeschwerde selben tag ende voraussetzungen bestellung notanwalts dargetan frist begrndung rechtsbeschwerde antrag prozebevollmchtigten klgers zugleich mandat niedergelegt mai verlngert worden klger macht geltend dahin vertretung bereiten rechtsanwalt finden knne dargelegt grnden bisherige prozebevollmchtigte mandat niedergelegt nobbe mller wassermann joeres mayen'],['Soon']]
  4054. [['bundesgerichtshof beschluss stb august strafverfahren wegen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeklagten verteidiger august gem abs satz halbs nr stpo beschlossen beschwerde angeklagten beschluss oberlandesgerichts dsseldorf juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde januar vorlufig festgenommen befindet seit januar untersuchungshaft zuerst aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs tag bgs sodann aufgrund ersetzenden haftbefehls oberlandesgerichts dsseldorf april beschlsse mai august januar jeweils abgendert worden oberlandesgericht dsseldorf verhandelt seit mai angeklagten generalbundesanwalt mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung tateinheit mehrfachem betrug vielfachem betrugsversuch last legt mai verteidigerin angeklagten aufhebung haftbefehls beantragt dringender tatverdacht mehr bestehe hilfsweise beantragt haft befehl auer vollzug setzen zweck mildere mittel insbesondere intensive meldeauflage erreicht knne oberlandesgericht beschluss juni haftfortdauer angeordnet hiergegen eingelegten beschwerde oberlandesgericht beschluss juni abgeholfen rechtsmittel bleibt erfolg soweit untersuchungshaft dringenden tatverdacht mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung begrndet gilt folgendes oberlandesgericht rahmen umstellung haftbefehls april auswertung vorhandenen beweismittel dringenden tatverdacht dahingehend angenommen angeklagte angeworben mitangeklagten terroristischen vereini gung al qaeda mitglied bettigt darauf bewertung ermittlungsergebnisses grundstzlich mglich senat bereits beschluss september ak hingewiesen nunmehr oberlandesgericht haftfortdauer anordnenden beschluss juni einschtzung grundlage dahin verhandlungstagen durchgefhrten beweisaufnahme besttigt rechtsprechung senats unterliegt beurteilung dringenden tatverdachts erkennende gericht whrend laufender hauptverhandlung vornimmt haftbeschwerdeverfahren eingeschrnktem umfang nachprfung beschwerdegericht allein gericht beweisaufnahme stattfindet lage deren ergebnisse eigener anschauung festzustellen wrdigen sowie grundlage bewerten dringende tatverdacht erreichten verfahrens stand fortbesteht fall beschwerdegericht demgegenber eigenen unmittelbaren erkenntnisse ber verlauf beweisaufnahme vgl bghr stpo tatverdacht mastab dringende tatverdacht vorbringen beschwerde erschttert gilt fr beweisergebnisse sehvermgen mitangeklagten rahmen wohn raumberwachung dokumentierten uerungen wegen besonderer fhigkeiten kmpfer wegen erffneten reisemglichkeiten europa entsandt worden kmpfer spender fr al qaeda gewinnen dringenden tatverdacht dahingehend angeklagte zusammen mitangeklagten zehn fllen vollendeten fllen versuchten betrug nachteil lebensversicherungsgesellschaften begangen betrgerisch erstrebten versicherungsleistungen hhe ber mio zumindest teilweise auslndischen terroristischen vereinigung al qaeda zukommen lassen senat bereits untersuchungshaft angeklagten besttigenden beschlssen september ak dezember ak april ak bejaht dabei nahe liegend angesehen oberlandesgericht begangenen bzw versuchten betrugstaten hinblick hhe schadens sowie hinzutreten mitangeklagten ebenfalls nahe liegende ban denmige begehung besonders schwere flle einstufen soweit oberlandesgericht bercksichtigung bisher durchgefhrten beweisaufnahme ergebnis gekommen lgen acht flle vollendeten betruges entsprechende beschlsse haftbefehl jeweils angepasst tatschlichen grundlage dringenden tatverdachts dadurch wesentliches gendert gegenteiliges verteidigung behauptet soweit rechtlichen einordnung angeklagten vorgeworfenen sachverhalts zweifelt sieht senat anlass bisherigen entscheidungen abweichenden bewertung erwgungen oberlandesgericht haftbefehl angegriffenen haftfortdauerbeschluss angestellt beschwerdevorbringen entkrftet besteht weiterhin gefahr angeklagte weiteren verfahren flucht entziehen suchen mildere manahmen fortdauernden vollzug untersuchungshaft abgewendet senat haftentscheidungen fortdauer untersuchungshaft bislang b
  4055. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main oktober verworfen wert grnde verfahren ber elterliche sorge wendet staatskasse kostenbeamten familiengerichts angeordnete erstattung dolmetscherkosten verfahrensbeistand wurden familiengericht aufgaben abs abs satz famfg bertragen auerdem gestattet worden gesprchen mutter dolmetscher hinzuzuziehen verfahrensbeistand hinzugezogene dolmetscher sodann kostenrechnung amtsgericht gestellt hhe netto beglichen worden bezirksrevisorin amtsgerichts erstattung dolmetscherauslagen erinnerung eingelegt geltend gemacht dolmetscherkosten pauschalen vergtung verfahrensbeistands abgedeckt seien rechtspflegerin amtsgerichts erinnerung abgeholfen beschwerde zugelassen oberlandesgericht beschwerde staatskasse zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde staatskasse ii rechtsbeschwerde statthaft wendet staatskasse erstattung dolmetscher angemeldeten kosten verfahrensbeistand angemeldeten dolmetscherkosten dagegen erstattet worden vielmehr lediglich gesetzliche pauschale gegenstand rechtsmittelverfahrens mithin erinnerung staatskasse festsetzung dolmetscherkosten gem jveg handelt findet entscheidung oberlandesgerichts gem abs satz jveg beschwerde obersten gerichtshof bundes statt festsetzung recht erfolgt kosten allein rahmen vergtung verfahrensbeistands htten geltend gemacht knnen hierfr unerheblich fehlerhafte zulassung rechtsbeschwerde schlielich gesetz vorgesehene dritte instanz erffnet stndige rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl senatsbeschluss september xii za famrz rn mwn dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung wf'],['Soon']]
  4056. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo berufungsgericht vermerk dokumentation beklagten fr august ausgelegt auslegung allein wortlaut vermerks ergebnis beweisaufnahme vernehmung beiden parteien gesttzt beklagte daher fehlenden dokumentation mglicherweise folgende vermutung entkrften klger beweisen therapeutische aufklrung fr richtig verstandene vermerk coloskopie spricht erteilt worden berufungsgericht hlt rahmen tatrichter eingerumten ermessens beweiswrdigung weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert dr mller dr greiner pauge vorinstanzen lg kln entscheidung wellner sthr olg kln entscheidung'],['Soon']]
  4057. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja strom telefon ii gwb abs beeintrchtigt marktbeherrschendes unternehmen mibruchlicher ausnutzung marktbeherrschenden stellung wettbewerbsmglichkeiten unternehmen beherrschten drittmarkt steht unterlassungsanspruch demjenigen unternehmen seinerseits drittmarkt beherrscht bgh urt november kzr olg dsseldorf lg dortmund kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette prof dr bornkamm dr raum dr meier beck fr recht erkannt revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsche telekom ag beklagte stadtwerke gmbh stadt gas wasser ber tochtergesellschaft strom versorgt geschftsanteile stadt gehalten beklagte mehr heitsgesellschafterin beklagten telekommunikationsdienstleistungen erbringt ende anfang boten beklagten bezeichnung power vertrge laufzeit monaten ber pakete bezug strom sowie gegebenenfalls gas wasser beklagten bezug telekommunikationsdienstleistungen beklagten umfaten fr gleichzeitigen bezug leistungen jhrliche rckvergtung dm vorsahen internet warb beklagte hierfr folgt power xs strom telefonie beziehen strom zugleich kunde net mchten kunde net bieten weitere ersparnis dm monat reduzieren rechnung dm jahr wer nein sagen power strom wasser telefonie beziehen strom wasser stadtwerken telefonieren bereits gnstig ber net mglichkeit dm monat heit dm jahr einzusparen power xl strom gas telefonie beziehen strom gas stadtwerken telefonieren gnstig ber net ermglicht power xl dm monat einzusparen jahr zahlen somit dm weniger power xxl strom gas wasser telefonie beziehen strom gas wasser stadtwerken zugleich kunde net knnen hchste power sparrate nutzen sparen monat fr monat dm jahr summiert ersparnis dm unglaublich wahr gibt hierbei grund zgern klgerin sieht angeboten beklagten werbung hierfr mibrauch marktbeherrschenden stellung beklagten wettbewerbswidriges verhalten gesichtspunkt grund gesetzwidrigen rckverstaatlichung telefonmarktes kommunalrechtlich unzulssigen erwerbswirtschaftlichen bettigung beklagten unmittelbar mittelbar beteiligter gebietskrperschaften unlauteren kopplungsangebots klage beklagten untersagt fr abschlu stromlieferungsvertrgen werben denen bezug strom preisvergnstigt angeboten kunde telefonanschlu beklagten anmeldet angemeldet insbesondere vorstehend wiedergegeben tarifen power xs xl xxl werben angekndigte preisvergnstigungen tatschlich gewhren beiden vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin berufungsantrge beklagten treten rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde revision insgesamt zulssig umstand berufungsgericht revisionszulassung grundstzlichen bedeutung begrndet rechtssache hinblick rahmen kartellrechtlichen ansprche vorzunehmende abwgung zukomme beschrnkt nachprfbarkeit berufungsurteils revisionszulassung bestimmte rechtsfrage beschrnkt bghz entsprechende auslegung wortlaut tenors unbeschrnkten zulassung kommt daher betracht begrndung klageanspruchs mibrauch marktbeherrschenden stellung jedenfalls berufungsverfahren gleichwertigen rechtlichen rechtfertigungen klageanspruchs einheitlichen klageantrags darstellt begrndung zulassungsentscheidung zulassung revision hinsichtlich teils streitgegenstands gesehen sache bleibt revision erfolg berufungsge richt klage ergebnis zutreffend betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten unbegrndet angesehen berufungsgericht anspruch beklagte abs abs nr gwb verneint zugunsten klgerin knne unterstellt netzgebiet beklagten abgrenzbaren rumlich relevanten strommarkt darstelle beklagte marktbeherrschend sei vorwurf angegriffene angebot stelle mibruchliche ausnutzung marktbeherrschenden stellung beklagten strommarkt dar gefahr bestehe beklagte fast monopolartige stellung regionalen strommarkt dauerhaft verfestige sei jedoch aspekt strommarkt ttige klgerin ansprche herleiten knne kartellrechtliche sc
  4058. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juni heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung juni fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni kostenpunkt insoweit aufgehoben zahlung mehr nebst zinsen verurteilt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen ebensversicherung nebst berufsunfhigkeitszusatzversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsb eginn januar genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen feststellungen berufungsgerichts erhielt vn vertragsschluss verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag vn zahlte versicherungsbeitrge hhe insgesamt revisionsverhandlung unstreitig gestellt worden juli kndigte vn vertrag versicherer zahlte rckkaufswert sowie berschussbeteiligung verzugszinsen schreiben dezember erklrte vn widerspruch vvg klage vn rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkauf swerts insgesamt verlangt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen sei niemals ber widerspruchsrecht belehrt worden ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels hhe nebst zinsen stattgegeben insoweit verfolgt versicherer revision antrag zurckweisung berufung entscheidungsgrnde revision teilweise erfolg auffassung berufungsgerichts vn ungerechtfertigter bereicherung anspruch weitere rckzahlung be itrgen gezogenen nutzungen parteien geschlossene versicherungsvertrag sei verfristeten widerspruch vn unwirksam geworden feststellungen landgerichts vn verbraucherinformation vertrag sschluss erhalten vertrag daher policenmodell ustande kommen knnen ber hiernach bestehende widerspruch srecht versicherer vn ordnungsgem belehrt belehrung antragsformular fehle notwendige hinweis darauf widerspruch schriftlich erfolgen msse widerspruchsrecht ablauf jahresfrist abs satz vvg zeitpunkt widerspruchserklrung fortbestanden vn recht widerspruch verwirkt schutzwrdiges vertrauen knne versicherer schon deshalb anspruch nehmen vn ordnungsgeme widersp ruchsbelehrung erteilt grund liege geltendm achung bereicherungsanspruchs widersprchliche rechtsau sbung rahmen bereicherungsrechtlichen rckabwicklung msse vn versicherungsschutz anrechnen lassen kndigung vertrages genossen parteien htten wert risikoschutzes unstreitig gestellt versicherer vortrag entstandenen abschluss verwaltungskosten msse vn rahmen gebotenen saldierung entgege nhalten lassen versicherer beitrgen gezogenen he rauszugebenden nutzungen seien fr zeit beendigung beitragszahlungen vn weitere fr nachfolgende zeit schtzen schtzung hhe nutzungen sei durchschnittliche nettoverzinsung kapitalanlagen deutschen lebensversicherer zugrunde legen vn knne herausgabe nutzungen beanspruchen soweit versicherer vereinbarten beitrge fonds investiert versicherer sparanteil beitrge angegeben wert fondsanteile tag kndigung beziffert hiernach seien nutzungen sparanteil gezogen worden vorbringen sei vn hinreichend konkret entgegen getreten versicherer nutzungen denjenigen beitr gen ziehen knnen fr verwaltung lebensversicherung svertrages fr abschlusskosten aufwenden mssen ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprfung punkten stand revision insgesamt zulssig berufungsgericht entgegen auffassung revisionserwiderung eschrnkt hhe versicherer bestehenden zahlungsansprche vn zugelassen beschrnkung revisionszu lassung anspruchshhe lsst berufungsurteil e
  4059. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken april rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen widerstands vollstreckungsbeamte einbeziehung geldstrafe strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten sowie wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit bedrohung weiteren freiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt ferner unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet sachrge gesttzte revision angeklagten umfang beschlussformel erfolg feststellungen leidet angeklagte wahrscheinlich seit fall seit emotional instabilen persnlichkeitsstrung impulsiven typ icd wegen psychischer strungen zunchst wegen angststrungen seit wiederholt behandlung niedergelassenen psychiaters schwere depression diagnostizierte medikaments therapierte jahr fiel angeklagte erstmals gewaltttigkeiten mittlerweile geschiedene ehefrau wegen weiterer gewaltttiger bergriffe mai januar sowie trennung gegenber geuerter beleidigungen bedrohungen wurde jahr wegen krperverletzung vier fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt hintergrund persnlichkeitsstrung dahin auswirkt angeklagte gegebenenfalls nichtigem anlass kaum mehr beherrschbare spirale aggression hineinsteigert ua beging beiden anlasstaten august griff zunchst verbal mitarbeiterin stdtischen verkehrsberwachung verbotswidrig behindernd geparkten pkw bekannten angeklagten abschleppen lassen schrie wild gestikulierende angeklagte unverstndlich herum stie zeugin schulter beruhigte drei uniformierte polizeibeamte eintrafen platzverweis setzte brllend wehr polizist wegzufhren versuchte schlug faust weiteren beamten gelang heftig wehrenden angeklagten handschellen anzulegen streifenwagen bringen fahrt dienststelle trat wobei zwei begleitenden polizeibeamten leicht weiterer erheblich verletzt wurden april griff angeklagte bruder frheren ehefrau sowie deren neuen lebensgefhrten konnte trennung ehefrau berwinden verrgert darber familie neue beziehung billigte tattag brachte erfahrung teile familie neuer lebensgefhrte caf aufhielten nachdem bruder frheren ehefrau bereits caf geschlagen folgte gastraum entdeckte zeugen unvermittelt zog schraubendreher zufllig fuchtelte oberkrper her dabei fgte oberflchliche wunde brust krperlich berlegene wehrte angeklagte wurde weiteren gsten caf gedrngt schlug jedoch auen fensterscheiben gsten tr begab obwohl drohte geklagten holzbrett schlagen strmte schraubendreher zeugen fgte weitere oberflchliche wunden erst nachdem messer caf geholt satz angeklagten androhte ergriff flucht rahmen verfahrensgegenstndlichen nachtatgeschehens kam kurz darauf ttlichen auseinandersetzung weiteren bruder frheren ehefrau angeklagten verlauf angeklagte bruder schraubendreher rumpf stach aufgrund psychischen erkrankung angeklagte auffassung sachverstndig beratenen landgerichts zeitpunkt taten massiv eingeschrnkt verhalten modulieren aggressivitt kontrollieren steigerte aggression hinein zielfhrend konnte ua fhrte steuerungsfhigkeit tatzeitpunkten erheblich vermindert maregelausspruch hlt sachlich rechtlichen prfung stand anordnung stgb bedarf besonders sorgfltigen begrndung schwerwiegende gegebenenfalls langfristig leben betroffenen eingreifende manahme darstellt danach erhebenden anforderungen gengt angefochtene urteil bereits vorliegen eingangsmerkmals stgb hinreichend belegt sachverstndige folgend landgericht ordnen beim angeklagten diagnostizierte persnlichkeitsstrung eingangsmerkmal krankhaften seelischen strung stgb derartige defekte jedoch merkmal schweren seelischen abartigkeit messen vgl bgh beschlsse november str nstz rr juli str ssw stgb kaspar aufl rn ff eingangsmerkmal allein befund persnlichkeitsstrung belegt erforderlich pathologisch begrndeten
  4060. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mrz rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer prof dr gehrlein dr strohn caliebe beschlossen gegenvorstellung prozessbevollmchtigten beschwerdegegners beschwerdewert abnderung senatsbeschlusses februar mio festgesetzt grnde prozessbevollmchtigten beklagten eigenem recht erhobene gegenvorstellung gem abs rvg zulssig fhrt angefhrten grnden nderung bisher festgesetzten beschwerdewerts gem abs gkg wirkung fr gerichtsgebhren klgerin beschwerde zulassung revision zwecks weiterverfolgung forderung mio begehrt drei verschiedene eventualverhltnis gestellte lebenssachverhalte bzw klagegrnde gesttzt beschluss ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde februar senat entgegen ansicht klgerin bescheidung hilfsantrge prozessualen grnden abgelehnt ber geltend gemachten zulassungsgrnde fr drei verschiedene streitgegenstnde entschieden fhrt wertaddition gem abs satz gkg goette kraemer strohn gehrlein caliebe vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  4061. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ca cd bpflv abs satz frage bereicherungsanspruch rckerstattung rztlichen honoraren fr wahlleistungen einwand unzulssiger rechtsausbung entgegengesetzt zugrunde liegenden wahlleistungsvereinbarungen wegen verstoes unterrichtungspflicht abs satz bpflv unwirksam leistungen jedoch ber langen zeitraum abgerufen beanstandungsfrei erbracht honoriert worden bgh urteil februar iii zr olg mnchen lg mnchen ii iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april zurckgewiesen klgerin kosten revisionsrechtszuges tragen rechts wegen tatbestand klgerin befand zeitraum dezember november wiederholt ambulanter stationrer behandlung kreiskrankenhauses betrieb krankenhauses wurde wirkung januar beklagte gemeinntzige gesellschaft beschrnkter haftung bertragen beklagte klinik liquidationsberechtigter chefarzt ttig klgerin mitglied gesetzlichen krankenversicherung ber private zusatzversicherung verfgt aufgrund jeweils inhaltsgleichen wahlleistungsvereinbarungen rztlich behandelt wahlleistungsvereinbarungen lauteten soweit bedeutung folgt wahlleistungen erstrecken rztlichen leistungen behandlung beteiligten rzte krankenhauses soweit gesonderten berechnung leistungen berechtigt chefarztbehandlung einschlielich rzten veranlaten leistungen rzten rztlich geleiteten einrichtungen auerhalb krankenhauses gilt soweit krankenhaus berechnet liquidation erfolgt go goz jeweils gltigen fassung go auszugsweise informationstafeln gegenber patientenaufnahme stationsdienstzimmer einsichtnahme klgerin wurden fr chefarztbehandlung elf abrechnungen erteilt daraus ergebenden gesamtbetrag eigenen mitteln bezahlt nimmt nunmehr beide beklagten gesamtschuldnerisch rckzahlung geleisteten betrge begrndung anspruch wahlleistungsvereinbarungen seien wegen verstoes abs satz vorliegend anwendbaren bundespflegesatzverordnung bpflv september bgbl unwirksam berufungsgericht insoweit lediglich zugesprochen zugelassenen revision verfolgt klgerin mehrforderung beide beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet unrecht macht revision geltend rede stehenden wahlleistungsvereinbarungen sei bereits schriftform abs satz bpflv gewahrt worden vertreter rechtsvorgngers beklagten beklagten unterschrieben worden seien wahlleistungen abs satz bpflv krankenhaus vereinbart allein trger vertragspartner vereinbarung ber gesonderte berechung senatsurteil juli iii zr versr jedoch beide vorinstanzen recht davon ausgegangen vorstehend wiedergegebene wahlleistungsvereinbarung inhaltlich anforderungen abs satz bpflv gengte danach wahlleistungen erbringung schriftlich vereinbaren patient abschluss vereinbarung ber entgelte wahlleistungen deren inhalt einzelnen unterrichten rechtsprechung senats abzugehen anlass besteht wahlleistungsvereinbarung hinreichende vorherige unterrichtung patienten abgeschlossen worden unwirksam vgl senatsurteile november iii zr bghz njw januar iii zr njw juli iii zr versr senat vorgenannten urteilen anforderungen przisiert ausreichende unterrichtung stellen danach reicht einerseits patient lediglich darauf hingewiesen abrechnung liquidierenden chefarztes gebhrenordnung fr rzte erfolge andererseits erforderlich patienten hinweis mutmalich ansatz bringenden nummern gebhrenverzeichnisses gebhrenordnung fr rzte detailliert einzelfall abgestellt hhe voraussichtlich entstehenden arztkosten form wesentlichen zutreffenden kostenanschlags mitgeteilt senat vielmehr kriterien aufgestellt denen unterrichtung patienten orientieren ausreichend danach falle kurze charakterisierung inhalts wahlrztlicher leistungen wobei ausdruck kommt hierdurch rcksicht art schwere erkrankung persnliche behandlung liquidationsberechtigten rzte sichergestellt verbunden hinweis darauf patient abschluss wahlleistungsvereinbarung medizinisch notwendige versorgung hinreichend qu
  4062. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember zurckgewiesen drittwiderbeklagte rechtsmittels nichtzulassungsbeschwerde verlustig klger trgt kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klger ehefrau landwirte beklagte betreibt tonwarenfabrik ziegelei notariellem vertrag mrz verkauften klger ehefrau miteigentmer landwirtschaftlich genutzte grundstcke beklagte preis grundstcke liegen auerhalb rtlichen vorzugsgebiets fr lehmabbau notariellem vertrag juli verkauften eheleute weitere kleine flche beklagte unmittelbar abschluss ersten kaufvertrags lie beklagte probeentnahmen durchfhren abbauwrdigen ton ergaben stellte daraufhin beim bergamt sdbayern antrag zulassung betriebsplan zulassungsverfahren beendet klger eingeholten privatgutachten tatschliche wert flchen mio belaufen klger abgetretenem recht ehefrau anpassung kaufpreises form erhhung mio verlangt hilfsweise feststellung anspruch erhhung beklagten bestandskrftige abbaugenehmigung erteilt klage tatsacheninstanzen erfolg geblieben revision oberlandesgericht zugelassen dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgers drittwiderbeklagte zunchst ebenfalls eingelegte nichtzulassungsbeschwerde zurckgenommen ii berufungsgericht meint klger wegfall geschftsgrundlage schlssig substantiiert dargetan vortrag anhrung berufungsrechtszug przisiert beklagte ausdrcklich gefragt lehm abbauen wolle hinweis verneint wolle flche verpachten eventuell spter tauschgrund verwenden daraus ergebe klger fr beklagte erkennbar verwendung flchen geschftsgrund lage gemacht ebenso wenig preisforderung verwendung abhngig gemacht liege quivalenzstrung tonvorkommen wegen wenige kilometer entfernten abbaugebiets unvorhergesehen sei iii nichtzulassungsbeschwerde zulssig insbesondere bersteigt wert beschwerdegegenstandes nr egzpo jedoch sache erfolg zulassungsgrund abs satz zpo besteht allerdings rgt nichtzulassungsbeschwerde recht berufungsgericht rechtliche gehr klgers gewahrt zurckweisung berufung vorherigen richterlichen hinweis berlegung gesttzt gemessen angaben przisierenden persnlichen anhrung klgers sei klage hinblick wegfall geschftsgrundlage schlssig substantiiert klger jedoch klageschrift beweisantritt vorgetragen unmissverstndlich ausdruck gebracht nutzung grundstcke zentraler preisbildender faktor sei beklagte beabsichtigten lehmabbau gewiesen sei bereit preis fr landwirtschaftliche nutzflchen zahlen einbeziehung vortrags persnlichen angaben klgers widerspruch steht annahme berufungsgerichts nachvollziehbar beklagte whrend vertragsverhandlungen gestellte frage klgers lediglich interesse knftigen verwendung verstehen knnen dokumentiert worden berufungsgericht einschtzung gem abs zpo hingewiesen rechtliche gehr klgers zurckweisung berufung gewahrt worden hinweis erforderlich nachdem landgericht umfnglich beweis gesprchsverlauf erhoben ausdruck gebracht substantiierung gegeben sei wre hinweis erfolgt htte klger klargestellt schriftstzliches vorbringen aufrechterhlt berufungsgericht htte zurckweisung fehlende schlssigkeit substantiierung hinsichtlich wegfalls geschftsgrundlage sttzen drfen fehlt entscheidungserheblichkeit verfahrensfehlers wegfall geschftsgrundlage klger begehrte rechtsfolge herleiten verlangt erfolglosen verhandlungen ber anpassung kaufpreises anhebung fnffache derartige anhebung beschwerde meint fr beklagte zumutbar sinne abs satz bgb fall erlaubte fehlende geschftsgrundlage klger benachteiligten teil rcktritt vertrag anpassung zumutbarkeit beide richtungen prfen quivalenzstrungen darf rcktritt verwiesen insgesamt aufrechterhaltung vertragsbeziehung bessere lsung mnchkomm bgb roth aufl rn daran fehlt schon deshalb beklagten wirtschaftliche entscheidung aufgedrngt wrde form getroffen anpassung wrde vertrag grundlegend umgestalten wre grund erheblicher eingriff vertragsfreiheit dagegen
  4063. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen vortuschens straftat strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs abs stpo beschlossen beschluss landgerichts gera september revision angeklagten urteil landgerichts gera juni unzulssig verworfen worden aufgehoben revision angeklagten vorbezeichnete urteil unzulssig verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten juni wegen vortuschens straftat geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt urteilsverkndung erteilung rechtsmittelbelehrung angeklagte verteidigerin rechtsmittel urteil verzichtet trotz rechtsmittelverzichts angeklagte gleichen tag beim landgericht eingegangenem schreiben revision urteil eingelegt zustimmung widerrufen schlielich revision schreiben september begrndet beschluss september angeklagten zugestellt oktober landgericht revision unzulssig verworfen angeklagte unabhngig erklrten rechtsmittelverzicht form abs stpo beachtet beschluss wendet angeklagte oktober beim landgericht eingegangenen sofortigen beschwerde antrag entscheidung revisionsgerichts abs stpo auszulegen antrag angeklagten statthaft fristgerecht gestellt ergebnis erfolg allerdings fhrt aufhebung beschlusses landgericht revision unzulssig verworfen entscheidung landgericht befugt befugnis verwerfung revision diejenigen flle beschrnkt denen beschwerdefhrer fr einlegung begrndung rechtsmittels vorgeschriebenen formen fristen gewahrt abs stpo soweit revision dagegen grund unzulssig verwerfen steht befugnis hierzu allein revisionsgericht gilt grund mngeln form fristeinhaltung zusammentrifft etwa revision wirksamem rechtsmittelverzicht fristgerecht eingelegt worden formgerecht begrndet wurde vgl bgh njw demgem obliegt revisionsgericht revision verwerfen abs stpo unzulssig angeklagte wirksam rechtsmittel urteil verzichtet abs satz stpo verzichtserklrung angeklagte gebunden grundstzlich weder angefochten zurckgenommen widerrufen grnde ausnahmsweise unwirksamkeit rechtsmittelverzichts htten fhren knnen bverfg nstz rr ersichtlich behauptung angeklagten ber inhalt erklrung geirrt begrndet zweifel wirksamkeit verzichts angeklagten rechtsmittelbelehrung erteilt worden hinzu kommt anwaltlich vertreten soweit verteidigerin einlegung rechtsmitteln verzichtet liegt hand abgabe verzichtserklrung gelegenheit verteidigerin hierber beraten fischer rothfu appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  4064. [['berichtigt beschluss september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof beschluss zb mrz rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs prfung abgabe eidesstattlichen versicherung verurteilten beklagten zugemutet eidesstattliche versicherung anwaltlichen rat beistand abzugeben verpflichteten grozgiger beurteilungsspielraum zuzubilligen bgh beschluss mrz zb olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff richterin dr schwonke beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli aufgehoben sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerde betrgt grnde klgerin softwareunternehmen arbeitete beklagten mai vermarktung produkte zusammen klgerin macht vorliegenden rechtsstreit wege stufenklage ansprche zahlung lizenzgebhren geltend landgericht beklagte ersten stufe erteilung ausknften verurteilt dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht unzulssig verworfen wert beschwer beklagten fr auskunftsstufe lediglich betrage auskunftserteilung landgericht beklagte antrag klgerin verurteilt organ richtigkeit erteilten ausknfte eides statt versichern streitwert fr teil rechtsstreits landgericht festgesetzt verurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung gerichtete berufung beklagten berufungsgericht mangels erreichens erforderlichen wertes beschwer unzulssig verworfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz zpo statthaft brigen zulssig abs zpo sache erfolg berufungsgericht berufung unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstands bersteige abs nr zpo ausgefhrt wert beschwer beklagten bemesse voraussichtlichen aufwand zeit kosten fr abgabe eidesstattlichen versicherung verbunden sei bersteige betrag gelte bercksichtige verurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung ber umfang verpflichtung auskunftserteilung ersten teilurteil landgerichts hinausgehe wert beschwer bersteige deshalb betrag beratung geschftsfhrer beklagten rechtsanwalt erforderlich sei urteilsausspruch sei hinreichend bestimmt erteilten ausknfte deren richtigkeit beklagte versichern solle seien tenor landgerichtlichen urteils einzelnen aufgefhrt formel fr eidesstattliche versicherung sei urteilstenor ebenfalls schon festgelegt beratung rechtsanwalt ber fassung eidesstattlichen versicherung bedrfe abgabe eidesstattlichen versicherung stelle berufstypische leistung geschftsfhrer beklagten dar bemessung wertes erforderlichen zeitaufwands sei daher verdienst geschftsfhrers beklagten stundensatz zugrunde legen auskunftspflichtige zeuge zivilprozess erhalte insoweit je stunde ansatz gebracht wrden bersteige erforderliche aufwand fr abgabe eidesstattlichen versicherung betrag begrndung berufungsgerichts erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo rechtsbeschwerde macht recht geltend berufungsgericht entscheidung rechtsprechung bundesgerichtshofs abgewichen berufungsgericht ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen wert beschwerdegegenstands fall einlegung rechtsmittels verurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung aufwand zeit kosten bemisst abgabe eidesstattlichen versicherung erfordert sowie geltend gemachten geheimhaltungsinteresse verurteilten st rspr vgl bgh beschluss oktober xii zb famrz rn urteil februar iv zr njw rr rn mwn abgabe eidesstattlichen versicherung verurteilte berechtigt verpflichtet erteilte auskunft vollstndigkeit richtigkeit berprfen gegebenenfalls ergnzen berichtigen dabei einschaltung rechtsanwalts verwehrt etwa urteilsausspruch hinreichend bestimmt zweifel ber inhalt umfang vollstreckungsverfahren klren sorgfltige erfllung titulierten anspruchs rechtskenntnisse voraussetzt bgh njw rr rn mwn beurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung verurteilten beklagten zugemutet eidesstattliche versicherung anwaltlichen rat beistand abzugeben verpflichteten grozgiger beurteilungsspielraum zuzubilligen hinreichende bestimmtheit u
  4065. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen totschlags prozesskostenhilfe adhsionsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs stpo beschlossen adhsionsklgerin fr revisionsinstanz rechtsanwalt ma adhsionsverfahren prozesskostenhilfe bewilligt hamburg beigeordnet grnde tat angeklagten geschdigte erster instanz zugelassene nebenklgerin tatsacheninstanz wege adhsion schmerzensgeldansprche geltend gemacht schriftsatz juni beantragt fr revisionsinstanz adhsionsverfahren prozesskostenhilfe bewilligen adhsionsverfahren ber prozesskostenhilfeantrag nebenklgern fr jeweilige instanz gesondert entscheiden abs satz stpo abs satz zpo vgl bgh beschlsse mrz str njw mai str nstz rr bewilligung prozesskostenhilfe steht entgegen revisionsverfahren inzwischen rechtskrftig abgeschlossen allerdings rckwirkende bewilligung prozesskostenhilfe zumal rechtskrftigem verfahrensabschluss grundstzlich mglich vgl bgh beschluss september str zeitpunkt antragstellung zurckwirkende entscheidung kommt jedoch betracht antrag rechtzeitig beschieden worden antragsteller antrag bereits fr bewilligung prozesskostenhilfe erforderliche getan vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo abs prozesskostenhilfe mastben adhsionsklgerin rckwirkend prozesskostenhilfe gewhren rechtsanwalt ma beizuordnen tragstellerin bereits nebenklagevertreter beigeordnet abs satz stpo schriftsatz juni beantragt revisionsverfahren prozesskostenhilfe fr adhsionsverfahren beiordnung bisherigen rechtsanwalts gewhren gegenber landgericht abgegebene erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse denen seither gendert verwiesen antrag jedoch bundesgerichtshof gelangt mutzbauer sander berger knig mosbacher'],['Soon']]
  4066. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen verdachts sexuellen missbrauchs ausnutzung beratungs behandlungs betreuungsverhltnisses ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrerin generalbundesanwalts mai gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts bochum september unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten vorwurf sexuellen missbrauchs ausnutzung beratungs behandlungs betreuungsverhltnisses freigesprochen wegen verletzung privatgeheimnisses verwarnt verurteilung geldstrafe vorbehalten freispruch wendet revision nebenklgerin sachrge rechtsmittel bleibt erfolg strafkammer insoweit wesentlichen folgende feststellungen getroffen angeklagte diplom psychologe bochum autismuserkrankungen spezialisierten praxis ttig ab september nahm damals zwlfjhrige tochter nebenklgerin autistischen strung leidet wchentlich zwei frderstunden angeklagten kollegen wahr parallel hierzu fanden monatlich bezugspersonengesprche statt deren rahmen angeklagte nebenklgerin anfangs ebenfalls anwesenden ehemann ber verlauf therapiegesprche berichtete gesprche rechnete angeklagte krankenkasse ab erstgesprch nebenklgerin angeklagten mitgeteilt leichten form asperger syndroms leide therapieangeboten fr erwachsene erkundigt aufnahme therapie seitens nebenklgerin landgericht indes festgestellt bezugspersonengesprch berichtete nebenklgerin angeklagten beabsichtige informationsblatt fr jugendliche diagnose asperger syndrom erstellen hierbei untersttzte angeklagte nebenklgerin kam zusammenhang nahezu wchentlichen treffen gemeinsam text fr broschre arbeiten treffen berichtete nebenklgerin angeklagten hufig schwierigkeiten augenkontakt halten angeklagte riet versuchen blick stattdessen stirn gegenbers richten kontakt angeklagten nebenklgerin wurde immer enger entwickelte schlielich beider sicht liebesverhltnis ab mrz kam einvernehmlich zungenkssen intimen berhrungen angeklagten nebenklgerin nachdem ehemann nebenklgerin juni verhltnis erfahren beendete angeklagte kontakt grundlage feststellungen landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen voraussetzungen abs stgb vorliegen nebenklgerin angeklagten sexuellen handlungen kam wegen geistigen seelischen krankheit behinderung beratung behandlung betreuung anvertraut setzt anvertrautsein sinne abs stgb zustandekommen rechtsgeschftlichen beziehung tter opfer voraus kommt darauf verhltnis initiative patienten tters dritten begrndet wurde belang zudem tatschlich behandlungsbedrftige krankheit behinderung vorliegt sofern betroffene person subjektiv behandlungsoder beratungsbedrftigkeit empfindet beratungs behandlungs betreuungsverhltnis zumindest beabsichtigten intensitt dauer abhngigkeit entstehen opfer zustzlich ber derartigen verhltnis allgemein verbundene unterordnung autoritt tters einhergehende psychische hemmung hinaus erschwert abwehrwillen gegenber tter entwickeln bettigen ausreichend opfer frsorgerische ttigkeit tters entgegennimmt bgh urteil dezember str nstz frsorgerische ttigkeit angeklagte bezug objektiv vorliegende nebenklgerin zumindest empfundene behandlungsbedrftigkeit eigenen asperger syndroms entfaltet feststellungen ging nebenklgerin begegnungen angeklagten hiervon weder bloe erkundigung therapieangeboten freundschaftliche ratschlag betreffend schwierigkeiten beim augenkontakt reichen anvertrautsein sinne begrnden erst recht gilt fr untersttzung nebenklgerin ehrenamtlichen engagement nebenklgerin angeklagten deshalb wegen geistigen seelischen krankheit behinderung beratung anvertraut sinne abs stgb angeklagte rahmen sog bezugspersonengesprche regelmig ber verlauf therapie tochter berichtete gesprche dienten lediglich information eltern patientin stgb tatbestandlich erfasst aa schon wortlaut erstreckt schutz stgb bloe informationsgesprche dritten ber behandlungsverlauf patienten vorschrift setzt voraus opfer tter wegen krankheit behinderung beratung behandlung betreuung anvertraut somit tatbestandlich erfasst wer grund eigenen krankheit behinderung beraten betreuen lsst vgl senat urteil apr
  4067. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr august rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp sowie richterin mhring august beschlossen anhrungsrge klgers senatsbeschluss juli kosten zurckgewiesen streithelfer tragen kosten selber grnde anhrungsrge unbegrndet klger verletzt gergte anspruch rechtliches gehr art abs gg verpflichtet gerichte ausfhrungen partei kenntnis nehmen ausfhrungen folgen bverfge senat beschwerdebegrndung gehaltenen vortrag umfassend kenntnis genommen berufungsurteil geht davon rede stehende umlagevertrag insolvenzfest sei verurteilung zedenten inso folge umstand vertrag vereinbarte abrechnung vorgenommen hinsichtlich selbstndig tragenden hilfsbegrndung zulassungsgrund geltend gemacht kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4068. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat landgericht verfallsanordnung unrecht stgb gesttzt rechtsgrundlage fr verfall vergtung angeklagte fall fr fahrerdienste unmittelbar tat erlangt vielmehr stgb abs satz stgb vgl bghr stgb abs tatmittel tolksdorf miebach pfister winkler hubert'],['Soon']]
  4069. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vers umnisurteil ii zr verkndet januar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs bgb abs hgb auen gesellschaft brgerlichen rechts besitzt rechtsfhigkeit soweit teilnahme rechtsverkehr eigene rechte pflichten begrndet rahmen zugleich zivilproze aktiv passiv parteifhig soweit gesellschafter fr verbindlichkeiten gesellschaft brgerlichen rechts persnlich haftet entspricht verhltnis verbindlichkeit gesellschaft haftung gesellschafters derjenigen ohg akzessoriett fortfhrung bghz bgh urteil januar ii zr olg nrnberg lg ansbach ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg mrz zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt hinsichtlich abweisung beklagte gerichteten klage aufgehoben berufung beklagten vorbehaltsurteil kammer fr handelssachen landgerichts ansbach november magabe zurckgewiesen beklagte neben beklagten gesamtschuldnerin verurteilt auergerichtlichen kosten beklagten trgt klgerin beklagten tragen auergerichtlichen kosten hinsichtlich ersten rechtszuges tragen beklagten gesamtschuldnerisch daneben beklagte gesamtschuldnerin klgerin gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgerin auergerichtlichen kosten klgerin rechts mittelinstanzen sowie gerichtskosten berufungsinstanz tragen klgerin beklagte je hlfte gerichtskosten revisionsinstanz tragen klgerin beklagte rechts wegen tatbestand klgerin klagt wechselproze zahlung wechselsumme dm zuzglich nebenforderungen beklagte bauwirtschaftliche arbeitsgemeinschaft arge rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts wechselakzeptantin frheren beklagten deren gesellschafterinnen haftung beklagten fr wechselforderung leitet rechtsscheinsgesichtspunkten her landgericht beklagten antragsgem gesamtschuldnerisch zahlung verurteilt oberlandesgericht klage hinsichtlich beklagten deren berufung abgewiesen hiergegen richtet revision klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils begehrt entscheidungsgrnde beklagte verhandlungstermin trotz rechtzeitiger bekanntgabe vertreten ber betreffende revision klgerin versumnisurteil entscheiden zpo urteil beruht jedoch inhaltlich sumnis sachprfung vgl bghz revision erfolg soweit abweisung beklagte gerichteten klage wendet brigen unbegrndet auffassung berufungsgerichts klage beklagte unzulssig parteifhige gesellschaft brgerlichen rechts handele hlt revisionsrechtlicher prfung stand senat hlt aufgabe bisherigen rechtsprechung fr geboten auen gesellschaft brgerlichen rechts umfang zivilproze parteifhig anzusehen zpo teilnehmer rechtsverkehr trger rechten pflichten neuerer rechtsprechung bundesgerichtshofs gesellschaft brgerlichen rechts gesamthandsgemeinschaft gesellschafter rechtsverkehr grundstzlich heit soweit spezielle gesichtspunkte entgegenstehen rechtsposition einnehmen bghz ansatz bereits bghz soweit rahmen eigene rechte pflichten begrndet juristische person rechtsfhig vgl abs bgb ber rechtsnatur gesellschaft brgerlichen rechts finden gesetz umfassenden abschlieenden regeln ersten entwurf bgb gesellschaft rmischrechtlichem vorbild ausschlielich schuldrechtliches rechtsverhltnis gesellschaftern eigenes gesellschafter verschiedenen gesellschaftsvermgen gestaltet vgl mot ii mugdan ii zweite kommission konstituierte hingegen gesellschaftsvermgen gesamthandsvermgen vgl heutigen bgb jedoch gesamthandsprinzip folgenden konsequenzen einzelnen regeln vielmehr wesentlichen regelung gesellschaftsverhltnisses schuldverhltnis geblieben unvollstndiger weise gesamthandsprinzip darber gestlpt wurde flume allgemeiner teil brgerlichen rechts bd vgl ulmer fs robert fischer inhalt gesamthandsprinzips heit protokollen lediglich meinungen darber rechtsgemeinschaft gesammten hand theoretisch konstruiren sei charakteristische merkmal anzusehen gingen auseinander prot ii mugdan ii kom glaubte wissenschaftlichen streitfrage ber wesen gesammten hand stellung nehme
  4070. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein hgb ausgleichsanspruch tankstellenpchters wegen ttigkeit sogenannten shop geschft bgh urteil oktober viii zr olg mnchen lg mnchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer ball dr frellesen fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger betrieb beklagten gepachtete tankstelle november juni bezglich ver kaufs kraft schmierstoffen handelsvertreter hierfr zahlte beklagte vertragsbeendigung ausgleich hgb hhe dm zuzglich mehrwertsteuer tankstelle sogenannter shop angegliedert klger eigenen namen fr eigene rechnung diverse artikel verkaufte bezog teil lieferanten schaft mbh folgenden lenservice gmbh folgenden lager handelsgeselleinzelhandels tankstel denen beklagte beteiligt brigen herstellern hndlern denen beklagte verbunden fr shop geschft begehrt klger beklagten weiteren handelsvertreterausgleich gem hgb analog hhe begrndung anspruchs klger vorgetragen bezglich ber bezogen wirtschaft lich handelsvertreter gleichgestanden insoweit absatzorganisation beklagten eingegliedert sei beklagte kernsegment shops warenprsentation lieferanten vorgegeben rckgabe tankstelle beklagte kunden bernommen klger fr shop geschft geworben hierfr schulde beklagte ausgleichszahlung hhe klageforderung klage beiden vorinstanzen erfolglos berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren interesse ausgefhrt verffentlicht njw rr ausgleichsanspruch entsprechender anwendung hgb stehe klger hinsichtlich eigenen namen fr eigene rechnung betriebenen geschfts tankstellen shop fr gleichsanspruch eigenhndlers hgb analog sei ungeachtet weiterer voraussetzungen erforderlich eigenhndler fr vertrieb erzeugnisse herstellers handelsvertreter einzusetzen typischen bindungen verpflichtungen handelsvertreters unterliege daran fehle klger handelsvertreter absatzorganisation beklagten eingebunden sei sei verpflichtet beklagten unternehmen denen beklagte beteiligt sei beziehen mglichkeit gehabt genutzt bezugsquellen bestimmen shop erheblichem umfang unternehmen angeboten sphre beklagten zuzurechnen seien darber hinaus unabhngigkeit klgers daran deutlich klger lieferantensystem beklagten soweit darber bezogen hinsichtlich tabakwaren gelst lieferanten eingekauft ii revision erfolg daher zurckzuweisen klger steht ausgleichsanspruch hgb analog hinblick eigenen namen fr eigene rechnung betriebene verkaufsgeschft tankstellen shop berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen vertrags eigenhndler entsprechender anwendung hgb ausgleich verlangen rechtsverhltnis hersteller lieferanten derart ausgestaltet bloen verkufer kufer beziehung erschpft hndler absatzorganisation herstellers lieferanten eingliedert wirtschaftlich erheblichem umfang handelsvertreter vergleichbare aufgaben erfllen hndler verpflichtet hersteller lieferanten sptestens vertragsende kundenstamm bertragen vorteile kundenstamms sofort weiteres nutzbar st rspr bgh urteil dezember viii zr njw ii zuletzt bgh urteil januar viii zr njw ii vorliegenden fall fehlt berufungsgericht grundlage verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsachenfeststellungen recht angenommen erforderlichen einbindung klgers shop geschft betreffende absatzorganisation beklagten hinsichtlich weiteren voraussetzung fr analoge anwendung hgb verpflichtung bertragung kundenstammes verhlt offenbleiben recht berufungsgericht einbindung klgers absatzorganisation beklagten hinsichtlich shop geschfts deshalb verneint klger bezugsquellen fr shop angebotenen bestimmen konnte gegenber beklagten verpflichtet grohandelsunternehmen denen beklagte beteiligt beziehen st tankstellenvertrages november klger berechtigt gepachtete tankstelle fr verkauf autofolgemarktgeschft eigenen namen fr eigene rechnung nutzen weitergehende vereinba
  4071. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziffer antrag juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november soweit betrifft ausspruch ber verfall aufgehoben anordnung verfalls dm entfllt weitergehende revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubs zwei fllen unerlaubter einreise unerlaubten aufenthalts tateinheit urkundenflschung gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt sowie verfall dm angeordnet urteil wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision brigen gem abs stpo unbegrndete rechtsmittel fhrt lediglich aufhebung verfallsanordnung urteilsfeststellungen angeklagten sichergestellten dm teil kurz zuvor erlangten beute berfall supermarkt erbeutete geld unterliegt verfall ansprche geschdigten vorgehen abs satz stgb vgl bgh beschl juni str bghr tatbeute einziehung stgb scheidet verfallsanordnung mu deshalb entfallen angesichts geringen erfolgs revision angeklagten scheidet kostenteilung rahmen abs stpo rissing van saan detter rothfu bode fischer'],['Soon']]
  4072. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerden schuldnerin weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart september unzulssig verworfen rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen gerichtskosten tragen weitere beteiligte schuldnerin weitere beteiligte jeweils rechtsbeschwerdeverfahren weiteren beteiligten angefallenen auergerichtlichen kosten tragen schuldnerin weitere beteiligte jeweils rechtsbeschwerdeverfahren schuldnerin weiteren beteiligten angefallenen auergerichtlichen kosten trgt weitere beteiligte jeweils brigen tragen beteiligten auergerichtlichen kosten jeweils gegenstandswert betrgt fr rechtsbeschwerde weiteren beteiligten fr rechtsbeschwerden schuldnerin weiteren beteiligten grnde rechtsbeschwerden schuldnerin weiteren beteiligten gem abs satz nr zpo abs nr abs inso statthaft gem abs zpo unzulssig rechtsbeschwerde weiteren beteiligten zeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert soweit weitere beteiligte beschwerdebefugnis weiteren beteiligten rgt versto art abs gg dargelegt beschwerdegericht ersichtlich vorbringen beteiligten kenntnis genommen hinblick ausstehende vergtung endgltigen insolvenzverwalters masse vorrangig entnehmen schlussfolgerungen fr prognose vergtungsanspruch forderung weiteren beteiligten beeintrchtigen gezogen weitere beteiligte darin liegt gehrsversto vgl bgh beschluss november ix zb njw rr rn entscheidung beschwerdegerichts sofortige beschwerde schuldnerin zulssig betrachten wirft klrungsbedrftigen grundsatzfragen annahme wirksamen vertretung schon erffnungsverfahren beauftragten prozessbevollmchtigten entspricht einhelligen meinung literatur rechtsprechung wonach erffnungsverfahren erteilte vollmacht vertretung schuldners insolvenzverfahren erffnungsbeschluss gem abs inso erlischt olg dresden zip hk inso marotzke aufl rn mnchkomm inso ott vuia aufl rn braun knoth inso aufl rn hmbkomm inso ahrendt aufl rn uhlenbruck sinz inso aufl rn tintelnot kbler prtting bork inso rn hess inso rn jedenfalls beschwerdeverfahren neu schuldnerin beauftragten prozessbevollmchtigten schriftstze beschwerdeeinlegung angeblich mehr bevollmchtigten ehemaligen prozessbevollmchtigten schuldnerin nachtrglich genehmigt dadurch etwaigen verfahrensmangel ordnungsgemen vertretung anfang geheilt abs zpo wegen rckwirkung braucht genehmigung innerhalb frist erklrt fr genehmigte verfahrenshandlung gilt bgh beschluss januar zb rn bghz ebenso beschwerden schuldnerin weiteren beteiligten unzulssig sinne abs zpo beurteilung hhe abschlge regelsatz vergtung vorzunehmen obliegt zuvrderst tatrichter rechtsbeschwerde angegriffen gefahr besteht falscher mastab angewendet worden bgh beschluss februar ix zb nzi rn fall weiterer begrndung genannten rechtsmitteln gem abs satz abgesehen kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen ag esslingen entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  4073. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln januar zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen versuchter sexueller ntigung verurteilt wurde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde revision entscheidungsformel ersichtlichen umfang begrndet brigen unbegrndet sinne abs stpo mglicherweise unzutreffende beurteilung konkurrenzen angeklagte jedenfalls beschwert schuldspruch wegen versuchter sexueller ntigung hlt rechtlicher berprfung stand fehlt insoweit schon hinreichenden feststellungen tatvorsatz angeklagten beurteilen lt versuch tat abs stgb berhaupt angesetzt ergibt weiteres daraus angeklagte zeugin hinten umarmte wre ansetzen tat sinne stgb gegeben drngte jedenfalls errterung rcktritts versuch gem abs satz stgb urteilsfeststellungen wehrte zeugin umarmung schubste angeklagten lie zeugin ab schlief ua generalbundesanwalt zuschrift senat zutreffend ausgefhrt ergibt weder feststellungen tatsituation denjenigen alkoholisierung angeklagten vollendung mglicherweise beabsichtigten tat mglich ausfhrung tat freiwillig aufgab aufhebung verurteilung fall fhrt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe senat ausschlieen insoweit verhngte einzelstrafe jahr drei monaten bemessung gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt rissing van saan detter fischer otten elf'],['Soon']]
  4074. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz richterin bundesgerichtshof elf staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts ravensburg februar strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen heimtckemordes bezugnahme groen senat fr strafsachen bghst entwickelten grundstze auergewhnlichen strafmilderung zeitigen freiheitsstrafe jahren verurteilt strafausspruch beschrnkten revision rgt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts beanstandet landgericht lebenslange freiheitsstrafe verhngt rechtmittel erfolg feststellungen erscho angeklagte frhen morgenstunden august geschlossenen augen couch liegenden ehemann wohnzimmer gemeinsam bewohnten hauses revolver ehemann zuvor alkoholisiert hause gekommen angeklagte blich beschimpft danach aufgefordert zuwider gewesenen oralverkehr vollziehen angeklagte jedoch sofort verweigert ehemann daraufhin nachhaltig darauf bestanden htte vielmehr wohnzimmer befindliche couch gelegt blich gemeinsam angeklagten nchtigen angeklagte ehemann freizeit jagd nachging holte wenig spter waffenschrank revolver scho grokalibrigen waffe schlafenden mann kopf ttung ehemannes unglckliche folge vorangegangenen streits verbunden attakke jagdmesser sexuellen ntigung darzustellen schnitt schere haarbschel kopf ab brachte jagdmesser mehrere verletzungen gesicht krper darstellung versuchten sexuellen ntigung glaubhaft entblte geschlechtsteil ehemannes wobei schutzhandschuhe benutzte spuren hinterlassen dabei entging ehemann zunchst lebte schlielich legte revolver couch nhe oberschenkels ehemanns ab rief sohn behauptung sei waffe bedroht worden dabei sei schu losgegangen motiv fr handlungsweise angeklagten neben seit vielen jahren erfolgten zermrbenden stndigen beschimpfungen ehemann verlangen oralverkehr erwachsenen kinder aufgenommen htten angeklagte gemeinsam ehemann erbaute haus verlassen strafkammer tat angeklagten rechtlich heimtkkemord gem stgb angesehen voraussetzungen fr vorliegen rechtfertigenden notwehr rechtfertigenden notstandes kammer verneint aufgrund gesamtsituation akute lebensgefahr fr angeklagte dritte bestanden schwurgerichtskammer vorliegen voraussetzungen fr annahme entschuldigenden notstandes verneint zunchst sei schon annahme gegenwrtigen gefahr sinne abs stgb fernliegend brigen sei gefahr fr angeklagte tat abwendbar anderweitige abwendungsmglichkeit sei ersichtlich jederzeit mgliche auszug angeklagten tochter betracht gekommen sei weiteres mglich auszug sofort tattag geschilderten bedrngten lage befreien brigen htte angesichts seit langem anhaltenden beleidigungen demtigungen entsprechend lange berlegungsfrist verfgung gestanden erkundigungen ber mglichkeiten anderweitigen abwendbarkeit gefahr rat weiteren personen htte einholen knnen strafkammer jedoch anstelle verhngenden lebenslangen freiheitsstrafe wegen vorliegens auergewhnlicher umstnde denen angeklagte tat begangen strafe entsprechend abs nr stgb gemilderten strafrahmen entnommen be grndet gettete ehemann angeklagten gegenber sexuelle wnsche partnertausch hnliches geuert besonders nachhaltig demtigend empfunden ebenso sei angeklagte vergangenheit fteren sexuell massiver weise angegangen oralverkehr aufgefordert worden demtigungen htten gerade letzter zeit zunehmenden alkoholischen beeinflussung gehuft dabei ehemann meist spt abendlichen rckkehr sofa schlafenden angeklagten decke weggezogen erwachen mute raucher bedingt erkrankung rcksicht genommen schweren krnkungen htten insgesamt unerheblichen psychischen belastung wenngleich krankheitswert gefhrt stellten entlastungsfaktoren dar charakter auergewhnlicher umstnde htten besonders
  4075. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel dr fischer dr pape grupp februar beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschluss amtsgerichts eutin mai aufhebung beschlusses zivilkammer landgerichts lbeck juli abgendert vergtung weiteren beteiligten einschluss erstattender auslagen umsatzsteuern festgesetzt grnde weitere beteiligte eigenantrag schuldnerin november erffnung verfahrens februar mitbestimmender vorlufiger insolvenzverwalter verwaltete vermgen betrug insolvenzgericht beantragte festsetzung mindestvergtung abgelehnt weiteren beteiligten vergtung ersatz auslagen sowie umsatzsteuern gesamtbetrag zugebilligt dagegen erhobene beschwerde weiteren beteiligten erfolglos geblieben gem abs inso abs nr zpo zulssige rechtsbeschwerde weiteren beteiligten begrndet steht abs insvv ungekrzte mindestvergtung nebst auslagenpauschale gem abs insvv hhe erstattung umsatzsteuern gem insvv vgl einzelnen bghz rn kayser raebel pape vorinstanzen ag eutin entscheidung lg lbeck entscheidung fischer grupp'],['Soon']]
  4076. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen betruges antrag wiedereinsetzung vorigen stand ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts frankfurt main april kosten unzulssig verworfen grnde landgericht angeklagten urteil april wegen betruges drei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt urteilsverkndung wurde angeklagten rechtsmittelbelehrung erteilt frist fr revisionsbegrndung uerte angeklagte legte schriftstze beiden verteidiger revision urteil wurde rechtsanwalt rechtsanwalt august september zugestellt revisionsbegrndung bisher eingegangen landgericht beschluss oktober rechtsanwalt november zugestellt wurde revision angeklagten unzulssig verworfen november eingegangenen schriftsatz fr angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand beantragt rechtsmittel begrndet vorgetragen anwaltlich versichert protokoll hauptverhandlung sei zugestellt worden verschiedenen verteidiger tatsacheninstanz durchgehend hauptverhandlung teilgenommen sei angeklagten schon amts wegen versumung revisionsbegrndungsfrist wiedereinsetzung gewhren verteidiger hauptverhandlungsprotokoll zugestellt worden sei jedenfalls treffe angeklagten verschulden fristversumung mehrfach rechtsanwalt fristen erkundigt ange klagte erklrung vertrauen drfen revisionsbegrndungsfrist beginne erst zustellung hauptverhandlungsprotokolls ii antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig folgt bereits daraus revisionsverwerfungsbeschluss landgerichts gem abs stpo angeklagten gesondert angegriffen wurde wiedereinsetzung vorigen stand unabhngig revisionsverwerfungsbeschluss beantragt wiedereinsetzung fhrt gegebenenfalls durchbrechung rechtskraft vgl rg beschluss juli iv rgst bgh beschluss dezember str bghst jedoch leidet wiedereinsetzungsantrag angeklagten mngeln tatsachenvortrag glaubhaftmachung sinne abs satz stpo wiedereinsetzung vorigen stand demjenigen gewhren verschulden verhindert frist einzuhalten satz stpo antrag binnen woche wegfall hindernisses stellen innerhalb wochenfrist antragsteller angaben ber wiedereinsetzungsgrund erforderlichen angaben ebenso glaubhaftmachung voraussetzung zulssigkeit antrags vgl bgh beschluss januar str nstz rr wiedereinsetzungsantrag daher konkreter behauptung tatsachen vollstndig begrndet unverschuldete verhinderung antragstellers entnommen vgl lr graalmann scherer stpo aufl rn daran fehlt formfehler zustellung hauptverhandlungsprotokolls mehreren verteidigern ergibt wiedereinsetzungsgrund gibt rechtsmittel angeklagten revisionsbegrndungsfrist vorliegenden fall bereits ersten urteilszustellung derjenigen rechtsanwalt august beginnt deshalb september endete september angeordnete september bewirkte urteilszustellung rechtsanwalt wurde bereits abgelaufene revisionsbegrndungsfrist neu erffnet fr erst fristablauf bewirkte doppelzustellungen gilt abs stpo vgl bgh beschluss juli str bghst zustellungen rechtsanwalt kommt daher anwaltliches verschulden versumung frist angeklagte zurechnen lassen jedoch ergibt vorbringen sachverhalt vorliegen angeklagte eigenes verschulden wahrnehmung frist gehindert kannte aufgrund rechtsmittelbelehrungen revisionsbegrndungsfrist abreden rechtsanwalt durchfhrung revisionsverfahrens getroffen ebenfalls fr revision eingelegt dargetan gesprche rechtsanwalt denen schutzwrdiges vertrauen angeklagten ausknfte ergeben nher mitgeteilt worden angeklagte fristablauf etwa erst revisionsverwerfungsbeschluss mehrfach rechtsanwalt einzuhaltenden fristen deren beginn bzw ablauf erkundigt antragsvorbringen entnehmen brigen ungeachtet antrags generalbundesanwalts wiedereinsetzungsantrag verwerfen nachgereichten schriftsatz mai erlutert worden angeklagte tatschlich unzutreffende behauptung rechtsanwalt vertraut frist revisionsbe grndung erst ordnungsgemer zustellung hauptverhand lungsprotokolls lauf gesetzt angeklagte behauptet meinung geuert darauf vertrauen drfen gengt appl eschelbach grube zeng sc
  4077. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja ii grnde stgb abs strafrechtliche garantenpflicht eheleuten endet ehegatte ernsthaften absicht getrennt eheliche lebensgemeinschaft herzustellen bgh urt juli str lg oldenburg bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler pfister becker hubert beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg juni verworfen revision angeklagten vorbezeich nete urteil zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit beschwerdefhrerin wegen beihilfe krperverletzung unterlassen verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten ver worfen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer brandstif tung einbeziehung frherer entscheidungen jugendstrafe vier jahren wegen gefhrlicher krperverletzung einbeziehung frherer strafen gesamtstrafe jahr vier monaten verurteilt angeklagte wegen schwerer brandstiftung wegen unterlassen begangener beihilfe krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren monat verurteilt vorwurf gemeinschaftlich versuchten mordes zwei fllen landgericht angeklagten freigesprochen freispruch richtet revision staatsanwaltschaft sachlichrechtlichen beanstandungen revision angeklagten rgt verletzung verfahrensrecht erhebt materiellrechtliche beanstandungen rechtsmittel staatsanwaltschaft bleibt angeklagten teilweisen erfolg verurteilungen landgericht festgestellt abend juni drangen beide angeklagte geschiedenen ersten ehemann angeklagten hende haus abwesenheit geschiedenen ersten ehe manns legten angeklagte bewohnte fremdem eigentum ste schlafzimmer angeklagte bodenraum brand haus vollstndig zerstrte gebudeschaden mindestens dm verursachte januar wrgte angeklagte helm ehemann angeklagten wil grenze bewutlosigkeit schlug faust magen ber opfer verrgert wegen diebstahls polizei angezeigt angeklagte kurz tat vorhaben angeklagten kenntnis erlangt unterlie ehemann etwa vier wochen zuvor getrennt angriff warnen unternahm keinerlei bemhungen angeklagten tat abzuhalten ber gegenstand verurteilung hinaus beiden angeklagten anklage last gelegt worden zweimal versucht wilhelm heimtckisch tten sollen januar opfer grog trinken gegeben zuvor angeklagten beim tierarzt dr entwendetes mittel ttung tieren gemischt wilhelm bemerken grog sei salzig getrnk sofort ausgespuckt rest gllegrube geschttet jahr angeklagte sy tabletten angeklagte mann ecsta zuvor besorgt verabreicht anstelle beiden angeklagten erstrebten todes beim opfer kreislaufproblemen gekommen obwohl angeklagte tatvorwrfe hauptverhandlung einrumte landgericht geschehensablauf berzeugen knnen auszuschlieen vermocht angeklagten unverbindliche gesprche ber tatmglichkeiten gefhrt worden revision staatsanwaltschaft revision angeklagten soweit beweiswrdigung wendet staatsanwaltschaft rgt landgericht angeklagten aufgrund rechtsfehlerhaften beweiswrdigung vorwurf zweifach versuchten mordes freigesprochen dabei hebt wesentlichen darauf ab landgericht gestndnis angeklagten insoweit ausreichend angesehen whrend fr verurteilung angeklagten wegen schwerer brandstiftung krperverletzung gestndnis angeklagten ausreichen lassen angeklagte rgt hingegen landgericht grund rechtsfehlerhaften beweiswrdigung wegen schwerer brandstiftung verurteilt angaben angeklagten landgericht sttzen knnen angaben vorwurf zweifach versuchten mordes ausreichend fr berfhrung angesehen beide revisionen zeigen beanstandungen rechtsfehler tatrichter beweismittel teil folgt teil folgen vermag nheren darlegung hierfr mageblichen grnde beweiswrdigung g
  4078. [['nachschlagewerk ja bghst nein stgb abs wer terroristischen motiven gezielt politischen auseinandersetzung unbeteiligte dritte sprengstoffanschlag ttet handelt niedrigen beweggrnden sprengstoffanschlag berliner diskothek la belle jahre bgh urteil juni lg berlin str str bundesgerichtshof namen volkes urteil juni strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung juni teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr raum richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt ko rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt ka verteidiger angeklagten rechtsanwltin rechtsanwltin kr verteidigerinnen angeklagten rechtsanwalt kl rechtsanwalt li rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwltin verteidiger angeklagten rechtsanwltin rechtsanwalt rechtsanwalt eh rechtsanwalt fo rechtsanwalt fr rechtsanwalt ga rechtsanwalt gr rechtsanwalt groe rechtsanwalt gro rechtsanwalt hi rechtsanwalt ho rechtsanwalt kar rechtsanwalt rechtsanwalt la rechtsanwltin le rechtsanwalt lei rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwltin rechtsanwalt pl pl rechtsanwalt ro rechtsanwalt sc rechtsanwalt sch rechtsanwalt schu rechtsanwltin se rechtsanwalt wa rechtsanwalt we rechtsanwltin rechtsanwalt wol rechtsanwalt wr vertreter nebenklger justizangestellte re justizangestellte wah urkundsbeamtinnen geschftsstelle juni fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft beschwerdefhrenden nebenklger ba br ed el laub mar st fre mas no gra mc nu be kan pf red sowie angeklagten urteil landgerichts berlin november verworfen angeklagten tragen kosten rechtsmittel beschwerdefhrenden nebenklgern dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse trgt kosten rechtsmittel staatsanwaltschaft angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen beschwerdefhrenden nebenklger tragen kosten rechtsmittel nebenklger br rechtsmittel angeklagten nen notwendigen auslagen rechts wegen trgt entstande grnde landgericht angeklagte wegen gemein schaftlich begangenen dreifachen mordes tateinheit fachem versuchten mord vorstzlicher herbeifhrung sprengstoffexplosion sowie angeklagten wegen beihilfe hierzu freiheitsstrafen jahren verurteilt angeklagte freigesprochen staatsanwaltschaft wendet verfahrensrgen begrndeten revisionen sache dagegen angeklagten wegen mittter schaftlicher beteiligung tat verurteilt worden angeklagten erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit strafmildernd zugute gehalten angeklagten weitere mordmerkmal niedrigen beweggrnde angenommen worden staatsanwaltschaft erstrebt letztlich verurteilung vier angeklagten lebenslangen freiheitsstrafen nebenklger wenden unterschiedlichen antrgen ebenfalls unterbliebene mittterschaftliche verurteilung ferner nebenklger freispruch angeklagten angefochten verurteilten angeklagten revisi onen eingelegt rechtsmittel bleiben erfolg sachverhalt feststellungen landgerichts bestanden seit januar wachsende spannungen usa libyen etwa mitte mrz beauftragten libysche dienststellen ost berlin gelegene libysche volksbro fr ddr zustndige libysche auslandsvertretung folgenden lvb deutschland anschlge amerikanische einrichtungen begehen zunchst wurde lvb geplant amerikanischen bus tglich amerikanischen soldaten besetzt west ost berlin verkehrte ost berliner gebiet waffen anzugreifen angeklagte mitglied palstinensischen terrororganisation pflp gc lvb sogenannter technischer mitarbeiter akkreditiert wurde planung eingebunden diplomatenfahrzeug anschlag eingesetzt angeklagte hielt ost berlin angestellter libyschen propagandaministeriums sowie mitglied sogenannter revolutionskomitees hufiger kontakt lvb lernte dabei angeklagten kennen anschlagsplan eingebunden wute davon unternahm dagegen angeklagte lebte seit west berlin wurde ministerium fr staatssicherheit ddr mfs informeller mitarbeiter angeworben aufgabe insbesondere ber araber west berlin informationen beschaffen ber treffen angeklagten ber geplante aktionen merikaner berichte
  4079. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb af fb agbg zpo abs nr abs arglistigen tuschung ber hhe vermittlungsprovisionen mittels genannten objekt finanzierungsvermittlungsauftrages anschluss bgh urteil juni xi zr verffentlichung bghz vorgesehen wirkung berufungsgericht bezug genommenen feststellungen unstreitigen tatbestand erstinstanzlichen urteils anschluss bgh urteil januar ii zr njw rr rn mwn bgh urteil januar xi zr kg berlin lg berlin xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts berlin schneberg mai kostenpunkt insoweit aufgehoben darin klage abgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber ansprche zusammenhang beklagtenseite finanzierten erwerb eigentumswohnung klgerseite klgerseite erwarb jahre steuersparzwecken eigentumswohnung objekt bo be kaufpreis betrug dm finanzierung kaufs schloss klgerseite beklagten hierbei beklagten vertreten wurde darlehensvertrag ber tilgungsfreies vorausdarlehen hhe dm sowie zwei bausparvertrge vermittlung eigentumswohnung finanzierung erfolgte genden gmbh fol mbh folgenden zwei unternehmen gruppe folgenden gruppe seit groem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte zusammenarbeit verschiedenen banken finanzierte insoweit unterzeichnete klgerseite feststellungen instanzgerichte unstreitigen vortrag parteien beruhen objekt finanzierungsvermittlungsauftrag klgerseite vorgelegten mustern auftrages heit erteile hiermit auftrag objekt finanzierung vermitteln auftrag punkt nachfolgenden aufstellung benannte firma genannten gebhrenstzen ausgefhrt unbestrittenen vortrag klgerseite gem punkt aufstellung jeweilige finanzierungsvermittlungsgesellschaft finanzierungsvermittlungsgebhr darlehensbetrages gem punkt jeweilige immobilienvermittlungsgesellschaft courtage hhe kaufpreises erhalten darlehensvaluta wurde folge ausgezahlt klage verlangt klgerseite gesttzt schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher aufklrungspflichtverletzung rckabwicklung kreditfinanzierten kaufs eigentumswohnung begehrt insbesondere rckzahlung geleisteter zinsen feststellung darlehensvertrag gegenber zahlungsansprche bestehen zug zug auflassung miteigentumsanteils sowie feststellung beklagtenseite smtlichen schaden ersetzen zusammenhang finanzierten erwerb eigentumswohnung steht ansprche sttzt klgerseite darauf jekt finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig ber hhe vermittlungsprovisionen getuscht worden sei auerdem beklagtenseite zusammenarbeit gruppe schwerwiegenden interessenkonflikt verwickelt beklagtenseite entgegen getreten einrede verjhrung erhoben zudem wege widerklage feststellung begehrt vorausdarlehensvertrag haustrwiderruf klgerseite aufgelst worden wirksam fortbesteht landgericht klage wesentlichen stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagtenseite berufungsgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerseite erfolg widerklage hinnimmt klagebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung ausgefhrt vorvertragliches aufklrungsverschulden beklagtenseite liege insbesondere aufklrungspflichtiger wissensvorsprung ber hhe ver triebsprovisionen beklagtenseite sei verpflichtet klgerseite hhe vertriebsprovisionen hinzuweisen solange sittenwidrigen berhhung kaufpreises fhrten aufklrungspflicht wegen schwerwiegenden interessenkonflikts beklagtenseite bestanden beklagte bereits oktober davon ausgehen drfen liquidittslage gruppe aufgrund mai gewhrten darlehens entspannt geschfte anschlieend zufrieden stellend entwickelt htten ii berufungsurteil hlt
  4080. [['bundesgerichtshof beschluss str juni nachschlagewerk nein bghst nein verffentlichung ja aufenthg abs nr abs stgb abs strafbarkeit wegen versuchs einschleusens auslndern gem abs nr abs abs nr aufenthg bestimmt ff stgb fr prfung unmittelbaren ansetzens rechtsprechung versuchten anstiftung abs stgb herangezogen darauf unerlaubten einreise unmittelbar angesetzt worden kommt bgh beschluss juni str lg detmold strafsache wegen versuchten einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold dezember unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten einschleusens auslndern sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt hiergegen eingelegten revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg verurteilung wegen versuchten einschleusens auslndern gem abs nr abs abs nr aufenthg sieben fllen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen getragen abs nr aufenthg tatbestandsalternative hilfeleistens allgemeinen regeln stgb straf bare beihilfehandlungen taten abs nr abs nr aufenthg selbststndigen tterschaft stgb begangenen straftaten heraufgestuft gehilfe zugleich abs nr aufenthg buchstaben genannten schleusermerkmale erfllt vgl bgh urteil november str nstz urteil juli str nstz urteil mrz str nstz gk aufenthg mosbacher rn schott einschleusen auslndern tterschaftliches hilfeleisten sinne vorschrift kommen deshalb grundstzlich handlungen betracht stgb vorschrift entwickelten grundstzen beihilfe jeweiligen bezugstat erfasst bgh urteil april str njw bayoblg beschluss dezember st rr bayoblgst gk aufenthg mosbacher rn mkostgb gericke aufenthg rn renner auslr aufl aufenthg rn geht untersttzung unerlaubten einreise mehrerer auslnder gem abs nr aufenthg fllt handlung tatbestand abs nr aufenthg unerlaubten grenzbertritt auslnders irgendeiner weise objektiv frdert bgh urteil april str njw urteil mai str bghst steiner minthe illegale migration schleusungskriminalitt ff schott einschleusen auslndern ff jeweils vielen beispielen dabei hilfeleistung unmittelbar grenzbertritt geleistet schon untersttzung vorfeld einreise beschaffung weiterleitung informationen grenzbertritt organisation reisemglichkeiten beschaffung geflschten reisedokumenten anwerbung transithelfern ausreichend grenzbertritt ermglicht erleichtert bgh urteil april str njw mwn grundstzen sog kettenbeihilfe vgl bgh urteil mrz str njw heine schnke schrder aufl rn mwn stelle ebenfalls anwendung finden vgl bgh urteil mrz str nstz tterschaftliches hilfeleisten sinne abs nr aufenthg gegeben untersttzungshandlung frderung hilfeleistung schleusers abs nr aufenthg gehilfen abs nr aufenthg stgb beschrnkt findet unerlaubte einreise statt versucht kommt beim schleusermerkmalen handelnden untersttzer strafbarkeit wegen versuchten hilfeleistens abs nr abs aufenthg betracht bgh beschluss september str njw dabei gelten allgemein versuchsstrafbarkeit entwickelten grundstze ff stgb fr prfung unmittelbaren ansetzens ergnzend rechtsprechung versuchten anstiftung abs stgb herangezogen vgl bgh urteil mrz str nstz schott einschleusen auslndern mkostgb gericke aufenthg rn daher beginnt strafbarkeit wegen versuchten hilfeleistens abs nr abs aufenthg tter handlung vornimmt vorstellung tat unmittelbar frderung prsumtiven bezugstat unerlaubten einreise abs nr aufenthg ansetzt angesichts vielzahl denkbarer sachverhaltsgestaltungen begriff hilfeleistens unterfallen bedarf kriterium unmittelbarkeit dabei regelmig wertenden konkretisierung einzelfall vgl bgh urteil mrz str nstz magebend bun desgerichtshof versuchten gefangenenbefreiung vergleichbaren alternative frderns gem abs alt abs stgb entschieden weit tter bereits anvisierten untersttzungserfolg angenhert handeln gefahr fr betroffene rechtsgut begrndet vgl bgh urteil oktober str bghst mkostgb bosch aufl rn lk rosenau aufl rn darauf bezugstat versuchsstadium eingetreten kommt dagegen bgh beschluss mrz str mwn voraussetzungen
  4081. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet august kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick fuchs richterin dr zina fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts leipzig februar zurckgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber umfang nutzungsbefugnis mietvertrag klgerin schlo november beklagten schriftlichen mietvertrag ber bebaute grundstcksteilflche speicher dauer jahren jhriger verlngerungsoption mietgegenstand mietvertrages folgt beschrieben eigentum mieters gebude eigentum db ag grund boden mietsache gem mietvertrages nutzung bestehenden gebuden wirtschaftsgebude verwendet lautet folgt uneingeschrnkte eigentum nutzungsrecht gebude fall gewhrleistet wahrnehmung verlngerungsoption gem regelung vorrang sonstigen folgenden vertragsbedingungen parteien gingen davon gebude grund boden gesondertes eigentum beklagten bestand recht ddr mglich einigten dahin klgerin gebude erwerben privatschriftlichem kaufvertrag november kaufte klgerin gebude immobilienfirma beklagte gebude zuvor veruert weder immobilienfirma klgerin eigentmerin gebudes geworden getrenntes gebudeeigentum gesondert htte bertragen knnen bestand folge zahlte klgerin vereinbarte miete setzte gebude instand schreiben september kndigte beklagte fristlos begrndung klgerin knne mangels eigentums gebude mietsache vertragsgem nutzen klage verlangt klgerin festzustellen berechtigt gemieteten teilflchen darauf stehende gebude aufgrund mietvertrages november uneingeschrnkt nutzen beklagte fr fall klage stattgegeben hilfswiderklage zahlung erhhten miete fr nutzung gebudes rckwirkend ab mietvertragsbeginn fr zukunft erhoben landgericht einzelrichter klage stattgegeben widerklage abgewiesen obwohl rechtsstreit einzelrichter bertragen worden berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts abgendert klage abgewiesen dagegen richtet senat angenommene revision klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehrt entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung beklagten berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt feststellungsklage sei unbegrndet klgerin knne mietvertrag november nutzungsrecht fr gebude speicher herleiten mietvertrag lasse auslegung dahin beklagte grundstck gebude klgerin nutzung berlassen beschreibung mietgegenstandes mietvertrages ergebe grund boden gebude vermietet worden sei demgem sei mietvertrages dahin verstehen beklagte vermeintliche eigentum klgerin gebude hieraus resultierende nutzungsrecht gebude gewhrleisten anspruch klgerin nutzung gebudes lasse grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage herleiten sei gemeinsame vorstellung parteien klgerin knne gebude speicher selbstndiges gebudeeigentum erwerben grundlage mietvertrages geworden wegfall geschftsgrundlage grundstzlich eintretende rechtsfolge vertragsanpassung komme jedoch betracht fortsetzung vertrages fr beklagte hinblick dauer mietvertrages unzumutbar sei vorliegenden fall fhre interessenabwgung deshalb vertragsaufhebung berufungsgericht gem zpo sache entschieden obwohl rechtsstreit wesentlichen verfahrensmangel litt erster instanz einzelrichter entschieden worden bertragen worden zurckverweisung erste instanz fr sachdienlich gehalten rechtsstreit weitere sachaufklrung beweiserhebung entscheidung reif sei ausfhrungen berufungsgerichts halten punkten revisionsrechtlichen berprfung stand erfolg rgt revision allerdings berufungsgericht parteien ausdrcklich angehrt beabsichtige rechtsstreit gem zpo landgericht zurckzuverweisen zpo entscheiden rge senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo recht revision gnstig angegriffen berufungsgericht vorliegen kndigungsgrundes wegen pflichtverletzung klgerin abs mietvertrages verneint klgerin dadurch eigentum gebude erworben deshalb daraus recht nutzung gebudes ableiten vertragliche pflichten verstoen recht rgt revision jedoch b
  4082. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs frage wann einrichtung betreuung trotz bestehender vorsorgevollmacht erforderlich bgh beschluss februar xii zb lg bielefeld ag bad oeynhausen ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld oktober fassung ergnzungsbeschlusses oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammer landgerichts zurckverwiesen wert grnde jahre geborene betroffene rund fnf jahre jngere ehefrau lebten zusammen beteiligten sohn tochter hausanwesen ehefrau betroffenen sohn dezember bereignet sowie betroffenen dabei lebenslanges unentgeltliches wohnungsrecht smtlichen rumen keller erdgeschoss einrumen lassen tatschlich bewohnten betroffene ehefrau keller gelegene souterrain rume beteiligte erdgeschoss bereits april betroffene ebenso ehefrau beteiligten folgenden vorsorgebevollmchtigte jeweils einzelvertretungsberechtigten umfassende notarielle general vorsorgevollmacht erteilt mrz regte weitere tochter beteiligte beim amtsgericht bestellung berufsbetreuers fr eltern amtsgericht kam anregung juni bestellte wege einstweiligen anordnung beteiligten rechtsanwalt vorlufigen betreuer betroffenen aufgabenkreis aufenthaltsbestimmung gesundheitsfrsorge regelung postverkehrs vermgensangelegenheiten vertretung gegenber behrden sozialversicherungstrgern sowie wohnungsangelegenheiten vorlufige betreuung verlngerte amtsgericht dezember weitere sechs monate hiergegen gerichtete beschwerde vorsorgebevollmchtigten wies landgericht beschluss april zurck beschluss juni amtsgericht angeordnet vorlufige betreuung lngerfristige betreuung fortgefhrt zeitpunkt ber aufhebung verlngerung betreuung entschieden juni bestimmt hiergegen beiden vorsorgebevollmchtigten eingelegte beschwerde erfolg geblieben landgericht amtsgerichtlichen beschluss lediglich insoweit abgendert anstelle beteiligten beteiligten berufsbetreuer betreuer bestellt rechtsbeschwerde wenden vorsorgebevollmchtigten betreuungserrichtung ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr famfg zulassung statthaft brigen zulssig insbesondere vorsorgebevollmchtigten rechtsbeschwerdeberechtigt beschwerde zurckgewiesen worden vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn mwn erfolg landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt voraussetzungen fr einrichtung betreuung lgen weiterhin begrndung beschluss april bezug genommen beschwerdegericht dargelegt betroffenen liege demenzielle entwicklung vaskulren typ kognitiven defiziten form kurz langzeitgedchtnisstrungen bedrfe rechtlichen betreuung amtsgericht bestimmten aufgabenkreis brigen sei einrichtung betreuung einverstanden bestellung betreuers fr betroffenen sei wegen vorsorgevollmacht entbehrlich knne unwirksamkeit vollmachterteilung hinreichender sicherheit festgestellt ausbung vorsorgevollmacht vorsorgebevollmchtigten anstelle betreuung widerspreche jedoch wiederholt geuerten jedenfalls natrlichen willen betroffenen knnten angelegenheiten betroffenen vorsorgebevollmchtigten ebenso gut betreuer besorgt folge ausfhrlichen bereinstimmenden angaben sachverstndigen verfahrenspflegerin bestnden anhaltspunkte dafr vorsorgebevollmchtigten ungeeignet seien erteilte vollmacht sinne allein wohl betroffenen wahrzunehmen einerseits regelmig hinreichend tatschliche betreuung betroffenen bemhten andererseits htten deutlich schwerer wiege schwester erteilte hausverbot ungeeignet erwiesen emotionale bindung betroffenen sei stark vorsorgebevollmchtigten htten wegen differenzen schwester eigenen interessen weit diejenigen betroffenen gestellt betreuer nunmehr berprfen fr betroffenen widerruf general vorsorgevollmacht sowie anfechtung widerruf grundstcksbertragungsvertrags vornehme nachdem betroffene mehrfach geuert keinesfalls vorsorgebevollmchtigten betreut beschluss amtsgerichts sei allerdings insoweit abzundern betroffene zwischenzeitlich ste
  4083. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richter basdorf vorsitzender richter hger richterin dr gerhardt richter dr raum richter dr brause beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts grlitz mai magabe verworfen angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen beihilfe versuchten schweren raub tateinheit versuchtem diebstahl waffen verurteilt kosten rechtsmittel hierdurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten ko wegen versuch ten schweren raubes wegen diebstahls waffen tateinheit wohnungseinbruchdiebstahl gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sieben monaten angeklagten wegen beihilfe versuch ten schweren raub wegen beihilfe diebstahl waffen tateinheit beihilfe wohnungseinbruchdiebstahl gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten angeklagten wegen beihilfe versuchten diebstahl wegen beihilfe wohnungseinbruchdiebstahl gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt sachrge gesttzten revisionen rgt staatsanwaltschaft angeklagten jeweils gehilfen verurteilt worden hinblick angeklagten ko begangene raubdelikt bean standet strafkammer insoweit minder schweren fall sinne abs stgb angenommen rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg urteil hlt sachlichrechtlicher prfung stand begegnet durchgreifenden bedenken strafkammer angeklagten fall ii wegen beihil fe versuchten schweren raub bzw versuchten diebstahl fall ii beide ebenfalls gehilfen verurteilt mittter wer fremdes tun frdert eigenen tatbeitrag derart gemeinschaftliche tat einfgt beitrag teil ttigkeit umgekehrt tun ergnzung eigenen tatanteils erscheint beteiligter enges verhltnis tat gesamten umstnden vorstellung umfat wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte knnen grad eigenen interesses taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille tatherrschaft vgl bghst grenzfllen bundesgerichtshof tatrichter fr obliegende wertung beurteilungsspielraum erffnet lt angefochtene urteil erkennen tatrichter genannten mastbe erkannt sachverhalt vollstndig gewrdigt gefundene ergebnis revisionsgericht rechtsfehlerhaft beanstandet tatrichterliche beurteilung mglich wre vgl bgh nstz bgh njw gemessen mastben entscheidung landgerichts vertretbar strafkammer neben gesichtspunkten insbesondere rollenverteilung einhergehenden mangel tatherrschaft beihilfe gewerteten tatbeitrgen abgestellt abweichende tatrichterliche wertung arbeitsteilig gesetzten ziel beuteerlangung ausrichtete nhergelegen htte berechtigt revisionsgericht eingreifen fall ii holt senat versehentlich unterbliebene ua ausurteilung tateinheitlichen mittterschaftlich versuchten diebstahls waffen angeklagten strafzumessungsrechtlich auswirkung bleibt begegnet ebenfalls bedenken strafkammer fall ii urteilsgrnde hinblick angeklagten ko minder schweren fall raubes sinne abs stgb angenommen strafzumessung frage gehrt minder schwerer fall vorliegt grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen gegeneinander abzuwgen umstnden bestimmendes gewicht beimit wesentlichen beurteilung berlassen st rspr vgl bghst bghr stgb abs strafrahmenwahl revisionsgericht darf gesamtwrdigung vornehmen nachprfen tatrichter entscheidung rechtsfehler unterlaufen vgl bghst bgh stv bgh urt juni str fall aufgezeigten prfungsmastab zeigen einzelausfhrungen revisionen rechtsfehler landgericht ersichtlich beiden angeklagten wenngleich urteilsbegrndung gehilfen betreffend miverstndlich gefat ua mageblich vorliegen vertypten milderungsgrundes versuchs leiten lassen basdorf hger raum gerhardt brause'],['Soon']]
  4084. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann richter bundesgerichtshof prof dr fischer dr berger prof dr krehl dr eschelbach staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizhauptsekretrin justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts frankfurt main august feststellungen ausnahme teilfreispruchs zugunsten angeklagten fall ii aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht frankfurt main angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen urkundenflschung tateinheit betrug neun fllen flle ii freisprechung brigen fall ii gesamtfreiheitsstrafe vier jahren angeklagten wegen diebstahls drei fllen flle ii sowie versuchten betrugs fall ii gesamtfreiheitsstrafe drei jahren angeklagten wegen urkundenflschung tateinheit betrug sieben fllen flle ii wobei zwei fllen beim versuch betrugs blieb flle ii wegen beihilfe betrug fall ii wegen urkundenflschung zwei fllen jeweiliger tateinheit beihilfe diebstahl flle ii wegen versuchten betrugs vier fllen flle ii gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zuungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft beanstandet rge verletzung materiellen rechts unterlassene verurteilung angeklagten wegen bandenmiger begehung jeweiligen straftaten rechtsmittel staatsanwaltschaft begrndet feststellungen landgerichts lie gebiet ehemaligen jugoslawien agierende gruppierung seit ende jahres hochwertige baumaschinen dritte vorliegend angeklagten deutschland rechtswidrige taten erlangen bosnienherzegowina kroatien verbringen gewinnbringend veruern dabei wurden angeklagten veranlasst falschem namen vorlage geflschter identittspapiere baufirmen grnden deren geschftsfhrer aufzutreten namen firmen wurden grundstcke angemietet umschlagpltze fr erlangenden baumaschinen genutzt wurden sodann wurden angeklagten deren namen unbekannt gebliebenen mitttern baumaschinen angemietet anlieferung geflschten frachtpapieren gutglubigen spediteuren ausland verbracht wurden bzw sollten beiden angeklagten handelten hierbei dauerhafte einnahmequelle verschaffen beiden wurde jeweiligen auftraggebern fr beteiligung einzelnen betrugstaten entlohnung jeweils zugesagt einzelnen wurden folgende taten festgestellt komplex auftrag unbekannt gebliebenen angeklagte bau ende firma grndete bau sitz weisung auftragsgebers mietete folgende baumaschinen wobei jeweils verwendung falschen namens wahrheitswidrig zahlungs rckgabebereitschaft vorspiegelte dezember radlader wert ca fall ii dezember bagger wert ca fall ii radlader wert ca fall ii sowie radlader kettenbagger wert insgesamt ca flle ii fllen ii lie angeklagte baumaschinen bosnien herzegowina liefern fllen ii scheiterte vorhaben daran vermieter maschinen anlieferung verdacht schpften zurcknahmen komplex mai grndete angeklagte bau st vormaligen auftraggebers firma bau st weisung gemeinsam ehefrau weitere betrugstaten begehen hierbei mietete ehe frau jeweils falschem namen auftrat wahr heitswidrig zahlungs rckgabebereitschaft vorspiegelte folgende baumaschinen juni minibagger radlader anbauteilen gesamtwert fall ii juni kleinbagger radlader gesamtwert fall ii fllen ii lie angeklagte maschinen richtung balkan transportieren bitten ehefrau mietete angeklagte pkw vorspiegelung verfgungsberechtigung gutglubigen dritten verkauft wurde bergabe fahrzeugs kam flucht angeklagten mehr fall ii komplex gleicher weise wurde angeklagte folgten bauvermittlung fr gesondert ver frau aliasnamen ttig weisung auftraggebers grndete april firma lung bauvermitt mitte juni mietete angeklagte vw golf wert ca stellte fahrzeug weisung auftragsgebers nhe hauptbahnhofs ab verbringung fahrzeugs gebiet ehemaligen jugoslawien ermglichen fall ii tag spter pachtete angeklagte falschem na men vorspiegelung zahlun
  4085. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juni boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs juwelier kundenschmuck anbahnung werk kaufvertrages entgegennimmt treu glauben bercksichtigung verkehrsanschauung verpflichtet ber fehlen versicherung risiko verlustes diebstahl raub aufzuklren versicherung branchenblich bgh urteil juni vii zr lg lneburg ag winsen luhe ecli de bgh uviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke prof dr jurgeleit richterinnen sacher wimmer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts lneburg april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatzansprche wegen verletzung vorvertraglichen aufklrungspflicht beklagte betreibt juweliergeschft februar bergab ehefrau klgers beklagten deren geschftsrumen diverse eigentum klgers stehende schmuckstcke intention reparieren lassen goldarmband beziehungsweise beklagten verkaufen zwei ohrringe zwei armbnder zwei halsketten sowie brosche anlsslich raubberfalls februar geschft beklagten wurden schmuckstcke klgers entwendet beklagte insoweit versichert worauf gesprch ehefrau klgers berlassung schmuckstcke hingewiesen wert bergebenen schmuckstcke parteien streitig beklagte erachtet klger angesetzten betrag fr bersetzt geht wert hhe klger verlangt beklagten schadensersatz fr geraubten schmuckstcke berufung darauf schmuckstcke beklagten belassen htte fehlenden versicherungsschutz gewusst htte amtsgericht beklagte verurteilt klger nebst zinsen zahlen rechtsverfolgungskosten freizustellen berufung beklagten berufungsgericht urteil amtsgerichts dahingehend abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde revision klgers fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht fhrt soweit fr revision bedeutung schadensersatzanspruch klgers wegen verletzung aufklrungspflicht bestehe beklagte sei verpflichtet klger darauf hinzuweisen hinsichtlich bergebenen schmuckstcke verlustrisiko diebstahl raub versicherungen abgedeckt treffe rechtspflicht aufklrung ber bestimmte umstnde nachfrage bestehe teil treu glauben bercksichtigung verkehrsanschauung redlicherweise mitteilung tatsachen erwarten darf fr willensbildung offensichtlich ausschlaggebender bedeutung vorliegend seien jedoch anhaltspunkte dafr ersichtlich fr willensbildung klgers offensichtlich ausschlaggebender bedeutung beklagte bergebenen schmuckstcke verlustrisiko diebstahl raub versichert mge gelten juwelier bergebenen schmuckstcken besonders hohem wert handele angesichts klger gesamtwert bergebenen schmuckes lediglich knapp beziffere sei vorliegend fall ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung aufklrungspflicht beklagten ber mangelnden versicherungsschutz verneint richtig sieht berufungsgericht allerdings pflichtverletzung beklagten bereits daraus ergibt klgerin entgegengenommen schmuck vertragspartei vertretende risiko verlusts diebstahl raub versichert dahingestellt bleiben dabei parteien betreffend reparatur bergebene goldarmband bereits werkvertrag gem bgb zustande gekommen generelle versicherungspflicht besteht fr juwelier weder fr kundenschmuck durchfhrung werkvertrages bgb fr abgabe ankaufs reparaturangebotes abs nr bgb entgegengenommen fr werkvertragsrecht ebenso olg frankfurt njw rr palandt sprau bgb aufl rn staudinger peters jakoby bgb rn messerschmidt voit merkens privates baurecht aufl rn beckogk merkle bgb stand februar rn vgl rg hrr nr versicherungspflicht betreibers kfz werkstatt feuergefahr versicherungspflicht entgegennahme besonders wertvoller gegenstnde bejahend schwenker erman bgb aufl rn mnchkommbgb busche aufl rn hnlich beckok bgb voit stand februar rn rn pflicht beklagten klger darauf hinzuweisen risiko verlustes diebstahl raub voller hhe versicherungen gedeckt berufungsgericht gege
  4086. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz nr begrndung haftantrags tatsachen denen ausreisepflicht betroffenen beruht falsch vorgetragen leidet richterliche anordnung freiheitsentziehung verfahrensmangel rechtswidrigkeit fhrt bgh beschluss juli zb lg hannover ag hannover zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen betroffenen beiordnung rechtsanwalt rinkler verfahrenskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover januar bewilligt rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts hannover januar beschluss amtsgerichts hannover november betroffenen rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckent sprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen land niedersachsen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene reiste erstmalig anfang bundesrepublik deutschland februar gestellter asylantrag wurde bescheid bundesamts fr migration flchtlinge folgenden bundesamt mrz unzulssig zurckgewiesen berstellung betroffenen art dublin ii verordnung slowakische republik angeordnet betroffene zuvor ebenfalls asyl beantragt berstellung scheiterte betroffene aufnahmeein richtung untergebracht verlie danach aufenthalt fr behrden unbekannt ankndigung rckberstellung betroffenen knigreich niederlande bundesrepublik deutschland hob bundesamt oktober bescheid mrz kndigte neue entscheidung ber asylantrag berstellung betroffenen slowakische republik infolge zeitablaufs mehr zulssig bescheid oktober wurde asylantrag februar offensichtlich unbegrndet abgelehnt betroffene verlassen bundesgebietes binnen woche aufgefordert abschiebung georgien angedroht bescheid wurde aufnahmeeinrichtung betroffene jahr untergebracht bitte aushndigung bersandt ging oktober rckantwort teilte aufnahmeeinrichtung bundesamt betroffene einrichtung januar verlassen aufenthaltsort bekannt sei berstellung betroffenen niederlanden ordnete amtsgericht antrag beteiligten auslnderbehrde haft sicherung abschiebung lngstens februar sofortige wirksamkeit entscheidung sofortige beschwerde betroffenen landgericht zurckgewiesen februar wurde betroffene abgeschoben rechtsbeschwerde beantragt rechtswidrigkeit beschlusses landgerichts haftanordnung amtsgerichts festzustellen ii beschwerdegericht haftgrund abs nr aufenthg bejaht abschiebungshindernis grund asylantrags betroffenen februar verneint aufenthaltsgestattung abs asylvfg sei bescheid bundesamtes oktober erloschen abs asylvfg oktober gestellt gelte betroffene seit oktober vollziehbar ausreisepflichtig sei iii abs nr famfg statthafte senat beschl februar zb nvwz gem famfg form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde sache erfolg rechtsbeschwerde verfolgte fortsetzungsfeststellungsantrag famfg begrndet abschiebungshaft durfte amtsgericht schon deshalb angeordnet beschwerdegericht besttigt wirksamen antrag beteiligten anordnung freiheitsentziehung fehlt vorliegen zulssigen antrages zustndigen verwaltungsbehrde famfg verfahrensvoraussetzung lage verfahrens prfen senat beschl mrz zb rn senat beschl april zb rn juris haftantrag abs satz famfg begrnden versto begrndungszwang fhrt unzulssigkeit antrags senat beschl april zb rn juris fr abschiebungs zurckschiebungshaftantrge insbesondere darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchfhrung abschiebung notwendigen haftdauer verlangt abs satz nr famfg begrndung haftantrags beteiligten november gengt anforderungen aa antrag fehlt abs satz nr famfg erforderliche angabe tatsachen denen ausreisepflicht betroffenen ergab antrag stellende behrde aufzeigen betroffenen aufenthaltsrecht bundesgebiet zusteht hierfr grund ausreisepflicht bezeichnen sicherung abschiebungshaft angeordnet ergibt ausreisepflicht vollziehbaren bescheid behrde haftantrag bescheid bezug nehmen vgl bahrenfuss grotkopp famfg rn keidel budde famfg aufl rn entspricht haftantrag beteiligten bereits aufgehobene bes
  4087. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz aufgehoben klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhrt sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde landgericht klger september zugestelltem urteil klage abgewiesen dagegen klger form fristgerecht berufung eingelegt schriftsatz november letzten tag berufungsbegrndungsfrist deren verlngerung monat beantragt vorgesehene vorabtelefax schriftsatzes oberlandesgericht original erst dezember eingegan gen oberlandesgericht darauf hingewiesen klger berufung dezember begrndet wiedereinsetzung vorigen stand versumung begrndungsfrist beantragt angefochtenen beschluss oberlandesgericht zurckweisung wiedereinsetzungsantrags berufung klgers wegen versumung begrndungsfrist unzulssig verworfen hiergegen wendet klger rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz abs satz zpo zulssig abs nr zpo begrndet angegriffene beschluss steht widerspruch rechtsprechung bundesgerichtshofs verletzt klger art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip art abs gg verbrgten recht faire verfahrensgestaltung klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhren berufungsgericht meint antrag klgers verlngerung berufungsbegrndungsfrist sei rechtzeitigem eingang entsprechen scheitere daran begrndungsfrist eingang antrags versumt klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist versagen sei sei unverschuldet sendebericht telefaxgerts prozessbevollmchtigten klgers sei anhaltspunkt dafr entnehmen bermittlung vorabtelefax verlngerungsantrags fehlgeschlagen sei versumung frist klger deshalb vertreten handhabung fristenkontrolle bro pro zessbevollmchtigten anforderungen rechtsprechung bundesgerichtshofs entspreche danach drfe verlngerung begrndungsfrist endgltig vorlufig notiert rechtsanwalt rechnen drfe antrag entsprochen sei neue frist gleich absendung telefax vorlufig endgltig notiert worden erwgungen halten rechtlichen prfung stand klger allerdings berufungsbegrndungsfrist versumt lief ablauf november antrag klgers verlngerung begrndungsfrist berufungsgericht mehr telefax tag erst original dezember eingegangen versptet daran ndert hinweis rechtsbeschwerde journal telefaxgerts berufungsgerichts weist nr bermittlungsversuch vermerkten zeitpunkt november uhr klgers fehlende angabe absendernummer angegebene sendezeit sekunden geben anhaltspunkt dafr antrag elektronisch vollstndig eingegangen ordnungsgem ausgedruckt vgl bgh urteil mrz xii zr njw angaben belegen vielmehr versuch gelungen telefax tatschlich berufungsgericht eingegangen klger frist formgerechten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhren deren versumung vertreten aa klger durfte begrndungsfrist letzten tag ausschpfen senat beschluss september zb njw rn stellung verlngerungsantrags tag seinerzeit erforderliche unternommen frist einzuhalten durfte nmlich rechnen antrag zumindest grunde entsprochen wrde erster verlngerungsantrag hinweis arbeitsbelastung prozessbevollmchtigten ausreichend senat beschluss juni zb juris rn bb klger vertreten verlngerungsantrag mehr rechtzeitig berufungsgericht eingegangen absendung befasste mitarbeiterin prozessbevollmchtigten klgers eidesstattlichen versicherung verlngerungsantrag november uhr berufungsgericht per telefax bermittelt vorgelegten sendebericht benutzten telefaxgerts besttigt antrag zudem vollstndig abbildet kennzeichnet bermittlung vermerk ok erfolgreich gab deshalb berufungsgericht sieht weder anhaltspunkte dafr bermittlung dennoch fehlgeschlagen knnte anlass berufungsgericht nachzufragen telefax eingegangen vielmehr durfte klger davon ausgehen erforderliche veranlasst vgl bgh beschluss juni vi za njw rn cc verschulden prozessbevollmchtigten
  4088. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs verhngung ordnungsmittels abs zpo vorausgehende androhung gem abs zpo wirksam prozessvergleich aufgenommen gilt fr fall gericht zustandekommen inhalt vergleichs abs satz zpo feststellt bgh beschluss februar zb olg schleswig lg kiel zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten glubigerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde parteien schlossen september oberlandesgericht schleswig prozessvergleich verpflichtete schuldnerin androhung ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs behaupten behaupten lassen unterzeichnung pre selection vertrags gehe kundin vertragsbindung beschluss november landgericht schuldnerin wegen zuwiderhandlungen vergleich vereinbarte verbot ordnungsgeld hhe ersatzweise fr je tag ordnungshaft festgesetzt sofortige beschwerde schuldnerin beschwerdegericht ordnungsmittelbeschluss aufgehoben olg schleswig schlha zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin wiederherstellung landgerichtlichen entscheidung ii beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo zulssig zpo sache erfolg beschwerdegericht angenommen ordnungsmittel festgesetzt drfen vorausgehende androhung sinne abs zpo gefehlt knne prozessvergleich wirksam aufgenommen vielmehr msse gericht ordnungsmittel androhen beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand vorschrift abs zpo verhngung ordnungsmittels abs zpo entsprechende androhung vorausgehen verpflichtung aussprechenden urteil enthalten antrag prozessgericht ersten rechtszugs erlassen androhung schuldner mglichen folgen verstoes unterlassungsgebot deutlich augen fhren dadurch anhalten unterlassungspflicht befolgen vgl bgh beschluss oktober zb bghz euro einfhrungsrabatt kg jurbro recht berufungsgericht davon ausgegangen entsprechende androhung wirksam prozessvergleich erfolgen ebenso rgz olg karlsruhe grur olg stuttgart wrp kg jurbro njw rr olg frankfurt njw rr olg kln olg rep mnchkomm zpo gruber aufl rn musielak lackmann zpo aufl rn saenger pukall zpo aufl rn schuschke walker sturhahn vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl rn wiezcorek schtze storz zpo aufl rn khler khler bornkamm uwg aufl rn fezer bscher uwg aufl rn teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rn aa lg berlin mdr blomeyer zivilprozessrecht vollstreckungsverfahren baur schiedsrichterliche vergleich rn hasse njw schlosser jz aa bestimmung abs zpo sieht androhung ordnungsmittel ausschlielich richter davon macht gesetz fr abs nr zpo aufgefhrten prozessvergleiche ausnahme prozesskonomischen grnden geboten steht zweck ordnungsmittelandrohung abs zpo entgegen seiten gerichts schuldner einzuwirken unterlassungsgebot beachten grundsatz effektiven rechtsschutzes rechtfertigt ebenfalls absehen erfordernis richterlichen ordnungsmittelandrohung allerdings gericht antrag glubigers ordnungsmittelandrohung bereits urteil aussprechen whrend androhung ordnungsmitteln besonderen beschluss voraussetzungen zwangsvollstreckung gem abs zpo vorliegen mssen vgl bgh urteil september zr grur wrp verjhrungsunterbrechung beschluss januar zb bghz rn dadurch entsteht fr zeit zustellung beschlusses ordnungsmittelandrohung rechtsschutzlcke parteien knnen prozessvergleich vertragsstrafe vereinbaren schuldner unterlassungsgebot bereits abschluss prozessvergleichs beachten vertragsstrafe verwirken rechtsbeschwerde meint vorliegenden fall deshalb beurteilung geboten prozessvergleich verfahren ergangene unterlassungsurteile ordnungsmittelandrohungen vorausgegangen deren verbote prozessvergleich aufgenommen worden glubigerin betreibt zwangsvollstreckung ausschlielich prozessvergleich fr frage voraussetzungen fr festsetzung ordnungsmitteln abs zpo vorliegen danach vollstreckungstitel abzustellen rechtsbeschw
  4089. [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stgb abs nr fassung november abs nr fassung november beim inbrandsetzen fremden gebudes tatbestand brandstiftung abs nr stgb strrg denjenigen schweren brandstiftung gem abs nr inbrandsetzen gebudes wohnung menschen dient verdrngt bgh beschl november str lg waldshut tiengen bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs november gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts waldshut tiengen mrz magabe unbegrndet verworfen tateinheitliche verurteilung wegen brandstiftung abs nr stgb entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen brandstiftung tateinheit schwerer versuchter besonders schwerer brandstiftung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten fhrt lediglich nderung schuldspruchs bleibt brigen erfolg feststellungen landgerichts legte angeklagte nchtens gasthof auszubildender ttig brand gebude eigentum lehrherrn stand befanden zeitpunkt personen darunter bernachtungsgste ersten obergescho teilweise ber brand gesetzten raum schliefen angeklagte hielt fr mglich feuer obergescho stockwerke bergreifen gesundheit menschen brandverletzungen rauchvergiftungen erheblich beeintrchtigen knne junge frau deren zimmer alsbald rauch gefllt aufwachte kam schnellen eingreifen feuerwehr dadurch blieb brand wesentlichen raum beschrnkt angeklagte gelegt feuer bereits hlzernen deckenbalken ergriffen fest boden verklebte teppichboden gebrannt nachdem brandbeschleuniger eingesetzte benzin verbraucht rechtlich landgericht versuchte besonders schwere brandstiftung abs stgb gewrdigt bedingte vorsatz angeklagten gesundheitsbeschdigung groen zahl menschen bezogen darber hinaus tatbestnde einfachen brandstiftung variante abs nr stgb schweren brandstiftung variante abs nr stgb erfllt angesehen dagegen rechts wegen erinnern vgl auslegung merkmals groen zahl menschen abs stgb bgh nstz indessen hlt annahme tateinheit einfachen brandstiftung vollendeten schweren brandstiftung rechtlicher nachprfung stand vielmehr inbrandsetzung fremden gebudes brandstiftung abs nr stgb inbrandsetzen fremden gebudes tatbestand schweren brandstiftung gem abs nr inbrandsetzen gebudes wohnung menschen dient verdrngt fr fassung entsprechenden tatbestnde inkrafttreten strrg rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt siehe verhltnis abs stgb af nr stgb af bgh stv bghr stgb abs af konkurrenzen bgh urteil november str beschlu oktober str beschlu mrz str rechtsprechung hlt senat fr strrg umgestalteten tatbestnde fest lackner khl stgb aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn sk horn rdn whrend grundtatbestand abs nr stgb lediglich fremde gebude inbrandsetzen schtzen erweitert tatbestand abs nr stgb schutz erfat sowohl fremde eigene gebude fgt weiteres merkmal hinzu gebude mu wohnung menschen dienen liegen voraussetzungen tatbestandes abs nr stgb fremdes gebude handelt unrechtsgehalt abs nr stgb vollstndig miterfat merkmale abs nr stgb enthalten erfolg entgegengehalten beide tatbestnde schtzten unterschiedliche rechtsgter erste fremde eigentum zweite leben gesundheit sk horn rdn vgl trndle fischer aao rdn betrachtung griffe kurz tatbestandsvariante inbrandsetzens wohnung menschen dienenden gebudes abs nr stgb fremdes zwangslufig neben leib leben fremde eigentum geschtzt ergibt schon fassung tatbestandes uneingeschrnkt gebude tauglichen tatobjekt erhebt brigen grundtatbestand abs nr stgb etwa ausschlielich qualifiziertes sachbeschdigungsdelikt charakterisieren haftet vielmehr element gemeingefhrlichkeit vgl gesetzentwurf bt drucks radtke zstw findet zuletzt systematischen stellung abschnitt ber gemeingefhrlichen straftaten besttigung hinzu kommt gerade fremdheit gebudes grndende teil schuldgehalts verurteilung wegen brandstiftung tateinheit schwerer brandstiftung schuldspruch unvollkommen ausdruck fnde deliktsbezeichnung widerspiegeln wrde tenorierung wre eher eigentmlich brandstiftungsakt gebude gilt etwaige fremdheit brand gesetzten gebudes hingegen str
  4090. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb aa abs anpassung ehevertraglichen ausschlusses versorgungsausgleichs genderte verhltnisse beschrnkung rahmen ausbungskontrolle durchzufhrenden versorgungsausgleichs ehebedingt entstandenen versorgungsnachteile ehegatten fortfhrung senatsurteils februar xii zr famrz bgh beschlu oktober xii zb olg koblenz ag betzdorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts koblenz januar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde november geschlossene ehe parteien zwei mai juni geborene kinder hervorgegangen wurde ehemann antragsgegner juli zugestellten antrag ehefrau antragstellerin verbundurteil amtsgerichts familiengericht juni geschieden insoweit rechtskrftig seit november versorgungsausgleich geregelt ehevertrag november vereinbarten parteien fr beabsichtigte ehe gtertrennung verzichteten gegenseitig versorgungsausgleich whrend ehezeit november juni abs bgb erwarb april geborene ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte weitere beteiligte bfa hhe monatlich dm september geborene ehemann erwarb whrend ehezeit volldynamische rentenanwartschaften berliner rzteversorgung weitere beteiligte hhe monatlich dm amtsgericht ehevertraglichen ausschlu versorgungsausgleichs berufung bgb korrigiert versorgungsausgleich dahin geregelt lasten fr ehemann berliner rzteversorgung bestehenden versorgungsanwartschaft fr ehefrau rentenanwartschaften bfa hhe monatlich dm dm dm davon dm bezogen juni rentenkonto ehefrau bfa begrndet beschwerde ehemannes oberlandesgericht amtsgerichtliche urteil abgendert lasten fr ehemann berliner rzteversorgung bestehenden versorgungsanwartschaft fr ehefrau rentenanwartschaften bfa hhe monatlich dm bezogen juni rentenkonto ehefrau bfa begrndet dagegen wendet ehemann oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde berufung ehevertraglichen ausschlu versorgungsausgleichs durchfhrung weiterhin angreift ii rechtsmittel begrndet auffassung oberlandesgerichts parteien getroffene abrede ber ausschlu versorgungsausgleichs schon deshalb beanstanden antragstellerin vertragsschlu unangemessen benachteiligt worden sei fr ungleiche verhandlungsposition seien anhaltspunkte ersichtlich abschlu ehevertrags november sei antragstellerin versicherungspflichtig beschftigt jahre pflichtbeitrge entgelt dm entrichtet somit eigene versorgungsanwartschaften aufgebaut konkrete planungen denen antragstellerin beruf aufgeben solle kindererziehung widmen htten bestanden zumal gemeinsame kinder weder vorhanden erwartet worden seien umstand antragstellerin erworbenen versorgungsanwartschaften wertmig geringer antragsgegner erworbenen versorgungsanrechte seien reiche antragsgegner unerfahrenheit antragstellerin verwerflicher weise ausgenutzt sei erkennbar allerdings sei ehevertrag soweit versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sei regeln ber wegfall geschftsgrundlage anzupassen verhltnisse beim vertragsschlu zugrunde gelegt worden seien nachtrglich gendert htten parteien seien beim vertragsschlu davon ausgegangen antragstellerin erwerbsttigkeit eigene versorgung aufbauen knne sei geburten gemeinsamen kinder mglich ehevertrag sei deshalb anzupassen antragstellerin stellen stnde kinder erzogen ursprnglich geplant erwerbst tigkeit nachgegangen wre oberlandesgericht eingeholten sachverstndigengutachten ergebe htte antragstellerin rentenanwartschaft dm erwerben knnen whrend zeit kinderbetreuung mai juni berufsttigkeit fortgefhrt dabei einkommen erzielt htte folgezeit januar juni erzielt antragstellerin whrend zeit kinderbetreuung tatschlich rentenanwartschaften hhe dm erzielt seien ehevertrag anzupassen fr antragstellerin rentenanwartschaften hhe differenz dm dm dm begrnden ausfhrungen halten ergebnis rechtlichen nachprfung stand senat erla angefochtenen entscheidung ergangenen urteil februar xi
  4091. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit fllen urteilsgrnde verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen betruges zehn fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt dagegen wendet rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo soweit angeklagte fllen urteilsgrnde verurteilt worden aufgrund sachrge gebotene umfassende nachprfung urteils durchgreifenden rechtsfehler nachteil ergeben fllen urteilsgrnde verurteilung wegen betruges hingegen bestand aufhebung gesamtstrafe bedingt beiden fllen schuldspruch feststellungen getragen fall strafkammer festgestellt angeklagte november vortuschung zahlungsfhigkeit willigkeit zeugen notariellen vertrag ber kauf einfa milienhaus bebauten grundstcks fr kaufpreis schloss marktwert entsprach zugunsten angeklagten wurde auflassungsvormerkung eingetragen verkufer hndigte angeklagten smtliche schlssel fr haus erteilte einverstndnis vorzeitigen beginn umbauarbeiten objekt vorneherein beabsichtigt zahlte angeklagte kaufpreis nachdem zeuge lschung vormerkung erreichen knnen verkaufte grundstck zirka neun monate spter dritten fr kaufpreis erzielte deshalb geringeres entgelt objekt infolge abgeschlossenen baumanahmen baustellencharakter grundlage allein feststellungen vermgensschaden zeugen sinne abs stgb dargetan aa vermgensschdigung schon abschluss notariellen vertrages eingetreten fall erschlichenen kaufvertrages bereits vertragsschluss gefhrdungsschaden verkufers begrnden gegenforderung zahlung kaufpreises aufgrund mangelnder zahlungsfhigkeit willigkeit kufers entstandenen forderung bereignung bergabe kaufsache gleichwertig gilt indes grundstzlich vertrag zug zug leistung verpflichtet leistungsverweigerungsrecht sichert bonitt beeintrchtigte gegenforderung vgl bgh urteil november str juris rn beschluss juni str nstz rr fr grundstcksgeschfte bedeutet notariellen kaufvertragsschluss eingehungsbetrug liegt regelfall eintragung grundbuch vorherigen kaufpreiszahlung abhngig vgl bgh beschlsse januar str holtz mdr dezember str holtz mdr november str bghr stgb abs vermgensschaden vorleistungspflicht verkufers festgestellt anbetracht gegebenen umstnde liegt brigen fern bb entgegen auffassung generalbundesanwalts urteilsgrnden entnehmen zeuge freiwillige ber tragung besitzes vermgen geschdigt wurde grundstcksgeschften denen verkufer fall ausbleibens kaufpreiszahlung verlust eigentums abgesichert vermgensschaden dadurch entstehen irrtumsbedingt kufer bereits erfllung verbindlichkeiten besitz eingerumt vgl bgh urteil november str juris rn beschlsse januar str holtz mdr dezember str holtz mdr schaden hiermit verbundenen vereitelung anderweitigen verwertung grundstcks dadurch entgangenen nutzungsmglichkeit sehen negative vermgenssaldo jedoch form ausgebliebenen vermgenszuwachses konkret bestimmbar vgl bgh urteil mrz str wistra beschluss november str bghr stgb abs vermgensschaden insoweit berholt bgh beschluss juli str njw gegenber zahlungsunfhigen tter erhobene entgeltforderung fr gebrauchsberlassung urteilsgrnde enthalten hierzu feststellungen dauer angeklagten ausgebten besitzes mitgeteilt auflassungsvormerkung diesbezglich bedeutung ansonsten wirkt vorbergehende entziehung besitzes fr gesehen vermgensschdigend betroffene sache wirtschaftlichen wert entweder teilweise abgenutzt verbraucht vgl bgh urteil oktober str bghst konkrete besitzbertragung geschftsverkehr gewhnlich entgelt geknpft etwa hotelzimmer erbracht vgl cramer vermgensbegriff vermgensschaden strafrecht ferner perron stgb aufl rn sswstgb satzger aufl rn lk tiedemann stgb aufl rn beide
  4092. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja arzneimittelg zpo vermutung abs satz arzneimittelg ausschlieende alternativursache abs satz arzneimittelg setzt ausreichend konkrete gegebenheiten einzelfalles entsprechende feststellungen dahingehend voraus geeignet allein zusammenwirken anspruch genommenen pharmazeutischen unternehmer ebenfalls zuzurechnenden ursachen geltend gemachten schaden herbeizufhren gilt insoweit entsprechender prfungsmastab abs stze arzneimittelg fr feststellung schadenseignung aufgestellt arzneimittelg frage voraussetzungen auskunftserteilung feststellung anspruch schadensersatz arzneimittelg besteht erforderlich bgh urteil mrz vi zr olg koblenz lg koblenz vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz februar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte deutschland zugelassene medikament vioxx vertrieb gesichtspunkt arzneimittelhaftung anspruch begehrt auskunft gem amg ersatz materiellen immateriellen schadens medikament vioxx wurde damals jhrigen klger rztlicherseits ab mrz wegen polymyalgie rheumatica bestehendem verdacht chronische polyarthritis verschrieben klger nahm medikament morgen januar schwindelig linke krperseite taub arme beine kribbelten hausarzt wies krankenhaus diagnose apoplektischen insults schlaganfalls deren richtigkeit parteien streitig wurde klger zunchst stationr sodann lngere zeit ambu lant behandelt macht geltend januar schlaganfall erlitten langsam erholt leide heute gesundheitlichen beeintrchtigungen klger fhrt schlaganfall einnahme medikaments vioxx zurck beklagte bekanntwerden mglicher gesundheitsrisiken september markt nahm landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen dagegen wendet klger berufungsgericht zugelassenen revision begehren vollem umfang weiterverfolgt entscheidungsgrnde berufungsgericht urteil pharmr verffentlicht verneint auskunftsanspruch gem amg hlt erteilung begehrten auskunft fr erforderlich schadensersatzansprche klgers bereits aufgrund derzeitigen sach streitstandes verneinen seien fr haftung erforderliche ursachenzusammenhang einnahme medikaments gesundheitlichen schdigung sei vorliegend nachgewiesen kausalittsvermutung abs satz amg komme anwendung landgericht getroffenen feststellungen umstnde vorgelegen htten geeignet seien schaden verursachen abs satz amg umstnde ergben eigenen vortrag klgers geeignet seien fr allein schaden verursachen sachverstndige prof dr dargelegt berufung angegriffen umkehr beweislast bundesgerichtshof fr arzthaftung entwickelten grundstzen groben behandlungsfehlers komme fllen vorliegenden art betracht gelte fr fall beklagten vorzuwerfen sei medikament schon jahr markt genommen grundstze anscheinsbeweises kmen tragen berufung angegriffenen feststellungen sachverstndigen landgericht bindender wirkung grundlage entscheidung gemacht lasse schlaganfall klgers zwanglos unstreitig vorliegenden risikofaktoren auerhalb anwendung vioxx stnden erklren zpo erbringenden nachweis kausalitt einnahme vioxx vorgebrachten beschwerden klger gefhrt gehe sachverstndige davon medikamenteneinnahme hierfr hinreichender wahrscheinlichkeit miturschlich sei zweifel daran ergben jedoch daraus beim klger unstreitig gegebenen risikofaktoren schdigung gleicher weise erklren knnten sachverstndige ausgangsgutachten ergnzungsgutachten dargelegt risikofaktoren fr allein geeignet seien erlittenen schlaganfall herbeizufhren verordnete eingenommene medikament lediglich weiteren risikofaktor dargestellt ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand beurteilung berufungsgerichts schadensersatzansprche klgers seien deshalb verneinen fr haftung beklagten gem amg erforderliche ursachenzusammenhang einnahme medikaments vioxx eingetretenen gesundheitsschaden nachgewiesen sei lsst rechtsfehler er
  4093. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fleischgebhren aeuv art richtlinie ewg rates januar fassung richtlinie eg rates dezember art abs entscheidung ewg rates juni art abs art abs gemeinde zeit gesonderte gebhren fr untersuchungen trichinen fr bakteriologische untersuchungen erhoben unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch begrndenden hinreichend qualifizierten weise art abs entscheidung ewg art abs richtlinie ewg fassung richtlinie eg verstoen bgh beschluss januar iii zr olg hamm lg bielefeld iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann seiters tombrink beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger verfolgt insolvenzverwalter ber vermgen ohg folgenden schuldnerin aufnahme rechtsstreits nichtzulassungsbeschwerdeverfahren schadensersatzansprche beklagte stadt zusammenhang erhebung untersuchungsgebhren fleischhygienerechtlichen vorschriften zeitraum januar februar behaupteter hhe verfahren ging schuldnerin erwirkte rechtskrftig gewordene urteil verwaltungsgerichts minden september voraus januar februar ergangene gebhrenbescheide beklagten hhe gesamtbetrags aufgehoben wurden insoweit bestehen blieben hhe gemeinschaftsrechtlichen pauschalgebhren entsprachen zugleich wurde beklagte rckzahlung betrags nebst zinsen seit august verurteilt anhngigen verfahren wegen inanspruchnahme bankkredit schuldnerin entstandene zinsschden geltend gemacht heranziehung gebhrenzahlungen grundlage teilweise aufgehobenen bescheide beruhen klage schuldnerin vorinstanzen erfolglos geblieben beschwerde begehrt klger aufnahme rechtsstreits zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen abs zpo zutreffend vorinstanzen aufgrund bindungswirkung ur teils verwaltungsgerichts davon ausgegangen gebhrenbescheide beklagten bestimmungen richtlinie ewg rates januar ber finanzierung untersuchungen hygienekontrollen frischem fleisch geflgelfleisch abl eg nr ausfhrung ergangenen entscheidung ewg rates juni abl eg nr beziehungsweise ab januar richtlinie ewg ndernden bestimmungen richtlinie eg rates dezember abl eg nr einklang standen betraf festsetzung gesonderter gebhren fr untersuchungen trichinen fr bakteriologische untersuchungen art abs ratsentscheidung ewg beziehungsweise art abs richtlinie ewg fassung richtlinie eg verstie wonach gemeinschaftsgebhren stelle abgabe treten behrden mitgliedstaaten fr fleischuntersuchungen hygienekontrollen erhoben kosten untersuchungen gemeinschaftsgebhr erfasst gerichtshof europischen union urteil mai slg dvbl vorlage bundesverwaltungsgerichts vgl lre entschieden beklagte ungeachtet grundstzlichen berechtigung hhe tatschlichen untersuchungskosten ber pauschalgebhr hinausgehenden betrag erheben berechtigt kalkulation allgemeinen untersuchungsgebhr versorgungsbezge pensionierter tierrzte angehrigen bercksichtigen berufungsgericht wegen verste unionsrechtli chen schadensersatzanspruch verneint festzustellen vermocht beklagte satzungsregelungen grundlage ergangenen gebhrenbescheide hinreichend qualifizierter weise recht europischen union verstoen hiergegen erhobenen rgen beschwerde veranlassen zulassung revision berufungsgericht wegen magebenden kriterien fr hinreichend qualifizierten versto vermeidung wiederholungen urteil landgerichts bezug genommen insoweit passage urteil gerichtshofs mrz brasserie cheur factortame slg njw rn wiedergegeben darauf hingewiesen entscheidend sei mitgliedstaat grenzen ermessen gesetzt seien offenkundig erheblich berschritten erfolg beanstandet beschwerde insoweit berufungsgericht unrichtigen mastab zugrunde gelegt fallkonstellation gehe mitgliedstaat erheblich verringerter ermessensspielraum zustehe bloe verletzung unionsrechts genge hinreichend qualifizierten versto begrnden berufungsgericht insoweit recht darauf aufmerksam gemacht mitgliedstaaten art abs richtlinie ewg art abs fassung richtlinie eg mglichkeit berlassen blieb hheren
  4094. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main februar soweit betrifft aufgehoben einzelstrafausspruch fall ii urteilsgrnde tat wendehammer gesamtstrafenausspruch revision angeklagten vorgenannte urteil landgerichts frankfurt main soweit betrifft aufgehoben einzelstrafausspruch fall ii urteilsgrnde tat wendehammer fall ii urteilsgrnde zugehrigen feststellungen gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhr licher krperverletzung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren neun monaten bruder angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung beihilfe gefhrlichen krperverletzung wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt verurteilung richten verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet abs stpo angeklagten rgen angeklagten erhobenen verfahrensbeanstandete verlesung verwertung verteidigererklrung bruders bleiben zutreffenden grnden antragsschriften generalbundesanwalts oktober erfolg schuldsprche wegen gefhrlicher krperverletzung zwei fllen hinsichtlich angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung beihilfe gefhrlichen krperverletzung hinsichtlich angeklagten weisen kei nen angeklagten beschwerenden rechtsfehler entsprechendes gilt fr tat einkaufszentrum bzw brcke wegen jeweils verhngten einzelstrafen einzelstrafaussprche fall ii urteilsgrnde tat wendehammer hingegen bestand landgericht lasten beider angeklagter bercksichtigt stgb gleich drei tatbestandsvarianten scil abs nr nr nr stgb verwirklicht worden sei soweit landgericht davon ausgeht tatvariante abs nr stgb sei erfllt begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken qualifikationstatbestand abs nr stgb verwirklicht wer tat beteiligten gemeinschaftlich begeht weder eigenhndigkeit mittterschaft vorausgesetzt ausreichend vielmehr schon gemeinsame wirken tters gehilfen begehung krperverletzung vgl bgh urteil september str bghst beschluss mrz str nstz rr folgt sinn zweck qualifikationstatbestandes abs nr stgb wonach zusammenwirken mittterschaftliche begehung verstrkte gefhrlichkeit krperverletzung fr opfer begrndet vgl bgh urteil september str bghst allerdings gemeinschaftliche begehung beteiligungsform regelmig erst anzunehmen tatort anwesende gehilfe wirkung krperverletzungshandlung tters physisch psychisch vgl bgh urteil dezember str nstz bewusst weise verstrkt lage verletzten verschlechtern geeignet regel schwchung abwehrmglichkeiten verwirklicht opfer prsenz mehrerer personen verletzerseite insbesondere wegen erwarteten eingreifens beteiligten chancen beeintrchtigt tter krperverletzung gegenwehr leisten auszuweichen flchten feststellungen stand angeklagte wendehammer abgestellten pkw sah bruder geschdigten herschwingende hiebe schlachtermesser bedrohte angeklagte forderte bruder schnell auto einzusteigen fliehen bruder kam aufforderung jedoch fragte mitangeklagten lediglich polizei schon sei angeklagte frage verneinte zustzlich darauf hinwies kameras befindlich seien schwang angeklagte beisein bruders schlachtermesser scharfen klinge voraus mehrfach geschdigten sodann skalpierungsverletzung zufgte unbeschadet umstandes schon erkennbar landgericht oben dargelegten mastabes bewusst feststellungen gemeinsames einwirken opfer begehung krperverletzungshandlung hinreichend entnehmen insoweit erscheinen indes ergnzende feststellungen mglich verurteilung angeklagte wegen handeltrei bens betubungsmitteln geringer menge fall ii urteilsgrnde ebenfalls bestand insoweit rgt beschwerdefhrer recht landgericht berzeugungsbildung beweise gesttzt htte verwerten drfen durchsuchung gewonnen worden
  4095. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ii zr verkndet dezember vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb prospekthaftungsansprche beitritt geschlossenen immobilienfonds ergeben verjhren sechs monaten ab kenntnis prospektfehlers sptestens drei jahre erwerb anteils bgh urteil dezember ii zr olg stuttgart lg ulm ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts ulm mai abgendert soweit nachteil beklagten entschieden worden klage beklagten abgewiesen kosten ersten zweiten instanz tragen parteien folgt gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgerin tragen klgerin beklagte je hlfte auergerichtlichen kosten beklagten trgt klgerin allein auergerichtlichen kosten beklagten trgt kosten revisionsinstanz tragen parteien folgt gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgerin tragen klgerin beklagte auergerichtlichen kosten beklagten trgt klgerin allein auergerichtlichen kosten beklagten trgt rechts wegen tatbestand klgerin zeichnete november zwei gesellschaftsanteile gem herausgeber zeichnungsschein prospekts geschlossenen immo bilienfonds gmbh deren damaliger geschftsfhrer beklagte zugleich gesellschaft beteiligt klgerin geriet wegen finanziellen belastungen finanzierung gesellschaftsanteile abgeschlossenen lebensversicherung wirtschaftliche schwierigkeiten nimmt beklagten gesamtschuldner neben wegen fehlerhafter anlagevermittlung belangten beklagten zahlung schadensersatz anspruch klgerin wirft beklagten prospekt streitbefangenen geschlossenen immobilienfonds fehlerhaft insbesondere finanzierung ber kapitallebensversicherung prospekt angegebenen weise mglich sei beklagte bestreitet erhebt einrede verjhrung landgericht klage beide beklagte stattgegeben oberlandesgericht berufung beider beklagten zurckgewiesen revision beklagten senatsbeschlu september angenommen worden beklagte verfolgt revision antrag klage abzuweisen entscheidungsgrnde klgerin verhandlungstermin trotz rechtzeitiger bekanntgabe vertreten ber revision beklagten versumnisurteil entscheiden zpo urteil beruht jedoch inhaltlich sumnis umfassender sachprfung vgl bghz revision beklagten begrndet fhrt abweisung gerichteten klage wegen verjhrung klageforderung berufungsgericht beklagten erhobene einrede verjhrung durchgreifen lassen verjhrungsfrist jahren ausgegangen hiergegen gerichteten angriffe revision erfolg grundstze allgemeinen prospekthaftung rechtsprechung analogie gesetzlich geregelten prospekthaftungstatbestnden entwickelt etwa bghz ff ff ff tatbestnde sehen durchweg ansprche prospekthaftung sechs monaten kenntnis anlegers pro spektfehler sptestens jedoch drei jahren verjhren etwa abs kagg abs auslinvestmg sowie seit inkrafttreten dritten finanzmarktfrderungsgesetzes april brsg verkaufsprospektg brsg vorgesehen dabei stellen abs kagg abs auslinvestmg fr beginn dreijahresfrist kaufvertrag brsg verkaufsprospektg brsg prospektherausgabe ab umstnden lag nahe gesetzlichen bestimmungen haftungsvoraussetzungen verjhrungsfrist mastab bercksichtigen gefhrt senat anlehnung damals bereits kraft gewesenen bestimmungen abs kagg abs auslinvestmg entschieden rechtsprechung entwickelten prospekthaftungsansprche sechs monaten ab kenntnis prospektfehlers sptestens drei jahre beitritt gesellschaft erwerb anteile verjhren senat sieht anla seit bghz ff vertretenen standpunkt literatur allgemein zustimmung gefunden vgl assmann prospekthaftung kiethe bb mnchkomm emmerich bgb aufl rdn soer gel wiedemann bgb aufl rdn staudinger lwisch bgb aufl vorbem ff rdn speziell geschlossenen immobilienfonds michalski schulenburg nzg schmidt weidert db ff wagner nzg abzugehen entgegen auffassung berufungsgerichts ergibt entscheidung bundesgerichtshofs juni vii zr bghz ff njw prospekthaftungsansprchen bauherrenmodellen vgl bgh urt september vii zr bautrgermodell weder notwendigkeit r
  4096. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar blum justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb abs dc frage geschdigten beanspruchter unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer kostenfaktoren sinne abs satz bgb erforderlich offen bleiben feststeht geschdigten jedenfalls kostengnstigere anmietung entsprechenden fahrzeugs zugemutet konnte konkreten situation normaltarif vollem umfang bedrfnissen entsprach weiteres zugnglich bgh urteil januar vi zr lg bochum ag recklinghausen vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist november vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bochum november kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagten kraftfahrzeughalter ansprche ersatz restlicher mietwagenkosten verkehrsunfall januar geltend pkw klgerin opel movano beschdigt wurde parteien unstreitig beklagte fr entstandenen schaden vollem umfang eintrittspflichtig streitig lediglich hhe mietwagenkosten erstatten beschdigte fahrzeug klgerin wurde firma autohaus gmbh klgerin geschftliche beziehungen unterhlt repariert haftpflichtversicherer beklagten erstattete kosten vollem umfang whrend reparaturzeit mietete klgerin firma gmbh zunchst opel movano fr tage sodann opel arena fr weitere tage angebotenen unfallersatztarif firma gmbh bot fahrzeuge gnstigeren normaltarif fr selbstzahler mietwagenkosten fr zeit reparatur einschlielich mrz beliefen insgesamt haftpflichtversicherer beklagten erstattete vorprozessual insoweit betrag lediglich lag normaltarif preisliste opel rent zugrunde fr opel movano wochenpauschale sowie drei tagespauschalen je sowie wochenpauschale fr opel arena tagespauschale hhe jeweils netto vorliegenden klage begehrt klgerin erstattung differenzbetrages amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht klgerin berufung betrag zugesprochen gehende berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageantrag vollem umfang entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts klgerin erstattung kosten fr anmietung ersatzfahrzeuges fr dauer tagen normaltarif firma gmbh verlangen begrndung wesentlichen ausgefhrt klgerin schon hinreichend konkret dargelegt anspruch genommene unfallersatztarif firma gmbh erforderlich wiederherstellung sei ausgehend neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs unfallersatztarif sei anknpfungspunkt fr prfung normaltarif tarif fr selbstzahler anwendung finde daher marktwirtschaftlichen gesichtspunkten gebildet erhhung anknpfung normaltarif ergebenden betrags sei gerechtfertigt soweit unfallbedingt sei sei gem zpo grundlage vortrags geschdigten beratung sachverstndigen schtzen insoweit sei beweiserhebung veranlasst vortrag klgerin hinreichend substantiiert sei mageblich sei allein spezifische kalkulation geschdigten einzelfall anspruch genommenen unfallersatztarifs weswegen substantiierten parteivortrags preisbildung zugrunde liegenden kalkulation betroffenen mietwagenunternehmens bedrfe trotz ausdrcklichen gerichtlichen hinweises klgerin umfassende konkrete preiskalkulation firma gmbh hinsichtlich unfallersatztarifs vorgelegt frage wesentlich gnstigerer tarif zugnglich sei klgerin vorgetragen weiteren tarifen gefragt umstnde dargelegt denen ergebe nachfrage jedenfalls firma gmbh zumutbar wre liege konkreten umstnden hand klgerin unternehmen beschdigte fahrzeug erst zwei monate unfall reparieren lassen eigenen vortrag schon zuvor geschftliche kontakte firma gmbh gehabt firmenfahrzeuge erworben reparieren lassen gerade situation nahe gelegen sei zumutbar vorab verfgbaren tarifen erkundigen firma gmbh angebotenen normaltarife ausgehend tagesmiete stellten objektiv erforderlichen herstellungsaufwand dar sei klgerin insbesondere aufgrund bestehenden geschftlichen kontakte firma gmbh zuzumuten ersatzfahrzeug unternehmen anzumieten ii revision unbegrndet rechtlich unzutreffend revision recht geltend macht allerdings auffassung berufungsgerichts frage hhere pre
  4097. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen verletzung konkursantragspflicht strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau oktober magabel unbegrndet verworfen rechtsfolgenausspruch dahin ergnzt ausgleich erfllung zugleich urteil landgerichts hanau mrz angeordneten geldauflage drei monate gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt gelten brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan rothfu appl fischer cierniak'],['Soon']]
  4098. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli patentnichtigkeitssache akteneinsichtsersuchen rechtsanwlte dr patentanwalts gmbh partner zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter grning dr grabinski dr bacher hoffmann dr deichfu beschlossen jeweils rechtsanwlten einsicht dr patentanwalts akten partner gmbh patentnichtigkeitsverfahrens zr gewhrt grnde rechtsanwlte dr partner patentanwalts gmbh jeweils erstellung kopie akten nichtigkeitsverfahrens zr bersendung gebeten klgerin gesuchen widersprochen beklagte erklrt grundstzlich einwnde weise jedoch darauf bestimmung gegenstandswerts sache gerichts parteien geheimhaltungsbedrftig sei sofern dritte gesondertes interesse daran nachweisen ii beiden antrgen akteneinsicht stattzugeben abs patg gilt fr akteneinsicht parteien nichtigkeitsverfahrens regelung patg entsprechend recht einsicht akten patentamts betrifft st rspr vgl bgh beschluss oktober zr grur akteneinsicht xv regelun gen nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden vgl busse keukenschrijver patg auflage rn danach einsicht akten nichtigkeitsverfahrens grundstzlich frmlichen antrag jedoch zustzlichen darlegung berechtigten interesses abhngig wortlaut abs patg darin ausdruck kommenden wertung erforderlich vonseiten patentinhabers hinblick akteneinsicht gleich behandelnden nichtigkeitsklgers entgegenstehendes schutzwrdiges interesse dargetan erst danach bedrfte abwgung beteiligten interessen soweit beklagte darauf hinweist bestimmung gegenstandswerts sache gerichts parteien geheimhaltungsbedrftig sei schutzwrdiges interesse beklagten daran zumindest teile akten einsicht auszunehmen substantiiert dargetan grning grabinski hoffmann bacher deichfu vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']]
  4099. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter dr mutzbauer richter dlp richter prof dr knig richter dr berger richter bellay beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin la nebenklgervertreterin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts saarbrcken november feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden insoweit sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung ehefrau strafaussetzung bewhrung freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt hingegen vorwurf sexualdelikte nachteil stieftochter begangen tatschlichen grnden freigesprochen freispruchsflle gerichtete sachrge gefhrte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten erfolg zugelassene anklage angeklagten last gelegt stiefvater mai geborenen nebenklgerin be reits kurze zeit deren einzug wohnung angeklagten februar folgende sexuelle handlungen begangen faschingssonntag februar angeklagte nebenklgerin elterlichen bett schlafzimmer aufgefordert penis mund nehmen tat mutter nebenklgerin kurz zuvor schlafzimmer verlassen rckkehr fortsetzung tat verhindert fall zeitraum zwei jahren entweder mai mai sei angeklagte mehrfach woche insgesamt mindestens fllen zimmer nebenklgerin gegangen shirt angehoben brsten gestreichelt flle nher bestimmbaren zeitpunkt jahr sei angeklagte nachts nackt zimmer bett liegenden nebenklgerin gekommen kopf gewaltsam richtung gedreht versucht penis mund stecken nebenklgerin festes aufeinanderpressen lippen verhindert danach angeklagte nachthemd unterhose gegriffen finger vaginal eingefhrt schlielich nebenklgerin linke seite gedreht slip unten gezogen versucht penis anal zufhren nebenklgerin zusammendrcken geshlften jedoch verhindert fall zeitraum angeklagte fters mindestens zweimal nachts nebenklgerin zimmer aufgesucht nachthemd hochgeschoben unterhose gegriffen finger vaginal eingefhrt flle angeklagte taten abgeurteilte vergewaltigung ehefrau bestritten geschilderte situation fasching gegeben sei nachts zimmer nebenklgerin landgericht vorwurf betreffend februar festgestellt angeklagte ehefrau nebenklgerin faschingsumzug anschlieend gaststtte wohnung zurckgekehrt ging nebenklgerin zeit eltern schlief angeklagten ehebett whrend mutter weile wohnzimmer verblieb schlafzimmer kam stellte fest nebenklgerin decke neben entblten penis angeklagten lag beide schliefen scheuchte daraufhin tochter bett angeklagten abend nchsten tag rede stellte erwiderte wisse weiteren angeklagten taten nachteil nebenklgerin flle landgericht tathandlungen betreffenden feststellungen getroffen sachverstndig beratene landgericht angeklagten angelasteten sexuellen bergriffen nachteil stieftochter berzeugen vermocht nebenklgerin geschilderten einzeltaten hintergrund kognitiven kompetenzen zentralen kern hinreichend detailliert konstant seien erlebnisbezug positiv belegen knnen ua angaben seien hinreichend qualittsreich annahme falschaussage quelle immer gespeist hinreichender sicherheit zurckweisen knnen darber hinaus lieen rahmen analyse entstehungsgeschichte bedeutsame fehlerquellen fr wirken aussageverflschender prozesse identifizieren geeignet seien zuverlssigkeit aussage nebenklgerin bedeutsam einzuschrnken ua ii revision staatsanwaltschaft erfolg beweiswrdigung landgerichts stpo hlt sachlich rechtlicher prfung stand revisionsgericht grundstzlich hinnehmen tatgericht angeklagten freispricht zweifel tterschaft berwinden vermag beweiswrdigung sache tatgerichts revisionsrechtliche prfung beschrnkt darauf rechtsfehler unterlaufen beweiswrdigung lckenhaft widersprchlich unklar denkgesetze erfahrungsstze verstt verurteilung erforderliche gewissheit bertriebene anforderungen gestellt worden st rspr vgl bgh urteil november str bghr stpo beweiswrdigung angefochtene urteil we
  4100. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz bewhrungssache az js staatsanwaltschaft offenburg az stvk stvk landgericht strafvollstreckungskammer braunschweig az ar generalstaatsanwaltschaft karlsruhe az bwl ds js bew amtsgericht offenburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen fr bewhrungsaufsicht nachtrglichen entscheidungen strafaussetzung bewhrung beziehen strafvollstreckungskammer landgerichts braunschweig zustndig grnde amtsgericht offenburg landgericht braunschweig straf vollstreckungskammer streiten ber zustndigkeit fr berwachung bewhrung aussetzung restfreiheitsstrafe tagen gem abs satz btmg beschluss amtsgerichts offenburg juli bundesgerichtshof gemeinschaftliches oberes gericht entscheidung zustndigkeitsstreites berufen stpo zustndig strafvollstreckungskammer landgerichts braun schweig abs satz abs satz stpo generalbundesanwalt hierzu folgende stellungnahme abgege ben zustndig strafvollstreckungskammer landgerichts braunschweig gem abs satz stpo aufnahme verurteilten zustndigkeitsbereich gehrende justizvollzugsan stalt wolfenbttel fr berwachung strafaussetzung bewhrung zustndig geworden entlassung strafhaft geblieben allgemeine fortsetzungszustndigkeit strafvollstreckungskammer regelung abs satz btmg aufgehoben bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden insoweit allgemeinen zustndigkeit strafvollstreckungskammer bleibt darauf verurteilte zeitpunkt aussetzungsentscheidung danach strafhaft befand kommt vgl bgh nstz rr nstz bghst grunde bedeutung verurteilte zurckstellung strafvollstreckung btmg strafaussetzung bewhrung gem btmg landgerichtsbezirk gehrenden weiteren justizvollzugsanstalt strafhaft verben schliet senat rissing van saan rothfu roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  4101. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb unfallvers unfallbegriff anfnglich willensgesteuerter weiteren verlauf mehr gezielter beherrschbarer eigenbewegung versicherungsnehmers bgh urteil januar iv zr olg schleswig lg kiel iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenates schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beruf selbstndiger maurer unterhlt beklagten unfallversicherung versicherungsverhltnis liegen allgemeine unfallversicherungs bedingungen aub folgenden aub zugrunde auszugsweise folgt lauten versichert unfall liegt versicherte person pltzlich auen krper wirkendes ereignis unfallereignis unfreiwillig gesundheitsschdigung erleidet fllen versicherungsschutz ausgeschlossen ausgeschlossen auerdem folgende beeintrchtigungen schden bandscheiben sowie blutungen inneren organen gehirnblutungen versicherungsschutz besteht jedoch vertrag fallendes unfallereignis ziffer berwiegende ursache februar fhrte klger baustelle estrichund putzarbeiten dabei schleppte kg schweren sack material enthielt rechten schulter beging plattenweg richtung hauseingang entgegenkommenden handwerker ausweichen trat fu ber rand plattenweges etwa cm tiefer gelegene grnflche kam dadurch fall versuch sack festzuhalten fhrte drehbewegung versprte aufprall erdboden heftigen schmerz unteren beckenbereich stationrer behandlung februar wurde klger mrz wegen bandscheibenvorfalles operiert darstellung gesundheitlichen beeintrchtigungen dadurch behoben klger machte gegenber beklagten bedingungsgeme voll invaliditt geltend lehnte jegliche versicherungsleistung ab bandscheibenschden versicherungsschutz ausgeschlossen seien berdies unfallereignis vorliege landgericht beklagte antragsgem zahlung invalidittsrente monatlich ab februar verurteilt klger anstatt begehrten nebst zinsen invalidittsleistung lediglich nebst zinsen zugesprochen urteil beklagte berufung eingelegt klger antrag angeschlossen beklagte zahlung weiterer invalidittsleistung nebst zinsen verurteilen anschlussberufung vollem umfang erfolg whrend berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen wendet revision entscheidungsgrnde rechtsmittel insoweit erfolg angefochtene urteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht ausgefhrt klger unfall ziffer aub erlitten gesundheitsschdigung sei eigene verlauf willensgesteuerte bewegung klgers ausgelst worden tritt tiefer plattenweg gelegene grnflche gefolgt sei genge unfallbegriff auszufllen krperlicher aufprall eintritt gesundheitsschdigung sei dafr voraussetzung schliee ziffer aub schden bandscheibe grundstzlich falle bestehe dennoch versicherungsschutz versicherungsvertrag fallendes unfallereignis ziffer aub berwiegende ursache sei beweis sei gutachten gerichtlichen sachverstndigen gefhrt unfallereignis berwiegend ursache bandscheibenvorfalls insbesondere sachverstndige festgestellt wegen deutlicher degenerativer vernderungen wirbelsule bereich unteren lendenwirbel jederzeit trauma bandscheibenvorfall htte kommen knnen ausschluss ziffer aub knne fr altersgerecht degenerierte wirbelsule gelten gesunde wirbelsule fr menschen jenseits kindergartenalters gebe wrde wiedereinschlussklausel fr bandscheibenschden versicherungsnehmer kleinkinder ausgenommen geltung kommen auslegungsergebnis knne richtig beim klger sei invaliditt invalidittsgrad jedenfalls binnen jahres unfall eingetreten innerhalb monaten rztlich festgestellt geltend gemacht invalidittsgrad bemesse danach inwieweit normale krperliche geistige leistungsfhigkeit insgesamt beeintrchtigt sei bemessung gliedertaxe orientieren unmittelbar einschlgig sei drfe wertungswiderspruch fhren hinblick berzeugen
  4102. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg artt abs abs abs satz bgb abs verfassungsmigkeit abs bgb angeblichen leiblichen vater verwehrt vaterschaft rechtlichen vaters anzufechten kind sozial familire beziehung besteht verhltnis definition sozial familiren beziehung abs satz bgb regelannahmen abs satz bgb unzulssigkeit isolierten abstammungsfeststellungsklage statusrechtlichen folgen begehrt bgh urteil dezember xii zr olg dresden ag hohenstein ernstthal xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts dresden august kosten klgers magabe zurckgewiesen amtsgericht ausgesprochenen abweisung hilfsantrages unzulssig verbleibt rechts wegen tenor berichtigt anliegenden beschluss tatbestand klger ehefrau beklagten januar beklagte gebar innerhalb gesetzlichen empfngniszeit geschlechtlich verkehrt urkunde jugendamts september anerkannt vater damals ungeborenen kindes behauptet ehefrau beklagten eigener darstellung anfang februar darstellung beklagten anfang april kennen gelernt beziehung endete bereinstimmender darstellung parteien anfang juni etwa zeitgleich nahmen beklagte ehefrau seit verheiratet eheliches zusammenleben wohnen seit geburt kindes zusammen zuvor darstellung klgers anfang april mitte juni getrennt gelebt familiengericht wies klger beklagten erhobene klage feststellung vater kindes sei hinweis bgb seinerzeit geltenden fassung mangels anfechtungsbefugnis unzulssig ab berufung klgers setzte berufungsgericht verfahren bundesverfassungsgericht vorschrift tag verkndung angefochtenen urteils beschlssen april famrz ff fr teilweise verfassungswidrig erklrt angeordnet gesetzlichen neuregelung anhngige verfahren deren entscheidung hiervon abhngt auszusetzen ab april geltenden neufassung bgb wiederaufnahme verfahrens versicherte klger eides statt mutter kindes innerhalb empfngniszeit nmlich zeitraum mrz mai beigewohnt erweiterte klage beklagte ferner beantragte hilfsweise festzustellen abstamme berufungsgericht wies berufung zurck dagegen richtet zugelassene revision klgers begehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klage fr insgesamt zulssig sowohl haupt hilfsantrag fr unbegrndet gehalten klger anfechtungsklage abs abs nr bgb vorgeschrieben sowohl kind vater sinne nr bgb erhoben sei abs bgb anfechtung berechtigt beiden beklagten sozialfamilire beziehung bestehe sei abs satz bgb fall vater rechtssinne fr kind tatschliche verantwortung trage davon sei abs satz bgb regel auszugehen rechtliche vater mutter kindes verheiratet sei kind lngere zeit huslicher gemeinschaft zusammengelebt beide voraussetzungen seien erfllt beklagte mutter beklagten seit verheiratet sei beklagte seit geburt januar gemeinsamen wohnung lebe klger abrede stelle gesetzlichen regelungen seien soweit vorliegenden fall betrfen verfassungsrechtlich unbedenklich gesetzgeber bundesverfassungsgericht beschlsse april aao gemachten vorgaben zutreffend umgesetzt insbesondere klger beanspruchte recht klrung biologischen abstammung art abs gg geschtzten unbeeintrchtigten fortbestand vater rechtsinne kind mutter bestehenden sozial familiren verantwortungsgemeinschaft abgewogen beanstandender weise schutz vorrang mglichkeit vaterschaftsanfechtung eingerumt fllen zulasse denen sozial familire beziehung rechtlichen vater kind bestehe wertung gebiete zugleich abweisung hilfsantrages begehrte feststellung beklagte klger abstamme sozial familire beziehung gefhrde insoweit msse mglicherweise persnlichkeitsrecht art abs gg angeblichen biologischen vaters herzuleitendes recht abstammung kindes gerichtlich klren lassen art abs gg gebotenen schutz familie beklagten kind zustehenden persnlichkeitsrecht zurcktreten einschliee ungestrt familie gewhrleisteten geborgenheit aufwachsen knnen ii hlt rechtlichen prfung angriffen revision ergebnis beurtei
  4103. [['str alt str str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten nebenklger urteil landgerichts hildesheim mrz abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen sofortige beschwerde nebenklger kostenentscheidung genannten urteils dahin abgendert angeklagte smtliche nebenklgern dahin entstandenen notwendigen auslagen tragen nebenklgern notwendigen auslagen angeklagten auferlegt allein angefochtene auslagenverteilung entspricht schuldspruch wegen kapitalverbrechens nachteil angehrigen nebenklger billigkeit abs abs stpo harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  4104. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen richter bundesgerichtshof dr mutzbauer vorsitzender richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr franke bender dr quentin beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts dortmund oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnfzehn fllen freispruch brigen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt ferner betrag hhe fr verfallen erklrt hinsichtlich betrages hhe verfall wertersatz angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten urteilsformel ersichtlichen teilerfolg verteidiger revisionsrechtfertigung zunchst umfassenden aufhebungsantrag verbundene rechtsmittel schriftsatz mrz teilweise zurckgenommen abs stpo schriftsatz beantragt angefochtene urteil feststellungen strafausspruch soweit entscheidung unterbringung entziehungsanstalt unterblieben aufzuheben ablauf revisionsbegrndungsfrist beginn hauptverhandlung eingegangene daher stpo beurteilende erklrung rechtslage entsprechenden erklrung innerhalb frist abs stpo vgl senatsbeschluss juni str bghst ff wirksam verteidiger hauptverhandlung erklrt zeitpunkt abgabe gem abs stpo erforderliche ausdrckliche ermchtigung angeklagten fr ermchtigung bestimmte form vorgeschrieben fr nachweis gengt anwaltliche versicherung verteidigers senatsbeschluss mrz str nstz rr meyer goner stpo aufl rn verteidiger hauptverhandlung erklrte erweiterung rechtsmittels wegen ablaufs revisionseinlegungsfrist unzulssig bgh beschluss oktober str bghst ii teilrcknahme angefochtene urteil schuldspruch rechtskraft erwachsen gleiches gilt hinsichtlich anordnungen verfalls verfalls wertersatz hierbei stndiger rechtspre chung bundesgerichtshofs manahmen eigener art strafcharakter handelt vgl bgh urteil mrz str njw revisionsgerichtlichen nachprfung unterliegt daher strafausspruch insoweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben soweit revisionsvorbringen hinblick verneinung erheblich verminderter schuldfhigkeit rge verletzung verfahrensrecht entnommen bleibt beanstandung generalbundesanwalt zuschrift senat mrz einzelnen zutreffend ausgefhrt erfolg nachprfung angefochtenen urteils sachrge hinsichtlich strafausspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben hinblick nichtanordnung unterbringung stgb fhrt rechtsmittel jedoch aufhebung urteils zurckverweisung landgericht strafkammer htte errtern mssen angeklagte gem stgb entziehungsanstalt unterzubringen getroffenen feststellungen fr unterbringung erforderlichen hang nahe legen chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit zumindest eingewurzelte psychischer disposition beruhende bung erworbene intensive neigung immer alkohol rauschmittel nehmen st rspr vgl senatsbeschluss mrz str nstz ssw stgb schch rn feststellungen kam angeklagte etwa alter zwlf jahren drogen kontakt jahren begann regelmigen konsum marihuana etwa jahr spter begann regelmig haschisch fr eigenkonsum erwerben zuletzt etwa gramm pro tag etwa jahren probierte angeklagte kokain ab lebensjahr regelmig konsumierte verbrauch steigerte etwa gramm kokain tatzeitraum hierfr wandte etwa tag abgeurteilten taten beging soweit berwiegend marihuana gehandelt finanzierung drogenkonsums jahr wurde wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln sowie wegen fahrens fahrerlaubnis drogeneinfluss jeweils geldstrafe verurteilt untersuchungshaft vorliegender sache litt ersten drei monaten schlafstrungen rauchte zigaretten betubungsmittel mangel kompensi
  4105. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser dr detlev fischer mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht weder verhandlungsgrundsatz verkannt nmlich bersehen klger hilfsweise vorbringen beklagten eigen klage schlssig bergehen unstreitig gewordenen sachvortrags spruch rechtliches gehr verletzt vortrag veruerungsvollmacht bucheigentmer besessen klage schlssig klger konnte falle veruerungsvollmacht nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen feststellungen berufungsgerichts eigentmer kaufgegenstand selbststndige parzelle gab nie geben konnte wre klger eigentmer geworden htte schaden erlitten angegriffenen feststellungen berufungsgerichts aufhebungsvertrag mehr gekommen dr gero fischer dr ganter kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  4106. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte mitglied klagenden wohnungseigentmergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagten verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden wohnung gewhren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klgerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmchtigten klgerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schliet maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar ber text befinden fr unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verluft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgeme berufung klgerin wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegrndung eingereicht landgericht berufung klgerin unzulssig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenfrmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollstndig klgerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag ordnungsgem unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegrndung weise unterschrift zwei individualisierbare linien zustzlich frmigen haken anforderungen unterschrift gengten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits ran weder eidesstattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftstze hnele iii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgem unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulssig verletzt klgerin verfahrensgrundrechten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgem berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich berufungsgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo anforderungen gengende unterschrift verlangt identitt unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar mssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lsst flchtig niedergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher hnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft grozgiger mastab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen gengt schriftzug prozessbevollmchtigten klgerin berufungsschrift senat bindung ausfhrungen berufungsgerichts amts wegen prfen vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug fehlt entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlichen individualitt erkennbaren absicht vollen unterschriftsleistung aa
  4107. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen oktober ausspruch ber verfall wertersatz aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt ferner verfall wertersatz stgb hhe euro angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel ausspruch ber wertersatzverfall erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo ausspruch ber wertersatzverfall hhe euro bestehen bleiben feststellungen angeklagte anlsslich vermitt lungsttigkeit insgesamt euro kaufpreis fr gelieferte drogen entgegengenommen hollndischen drogendealer weitergeleitet zahlte hierfr vermittlungsprovisionen unterschiedlicher hhe landgericht danach rechtsfehlerfrei angenommen angeklagte angeklagten abgeurteilten beiden fllen unmittelbar insgesamt euro sinne abs satz stgb erlangt vgl bgh beschluss januar str nstz kaufgeld verfgungsgewalt kontroll berwachungsmanahmen gebracht ua generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt htte landgericht gegebenen umstnden abs satz fall stgb prfen mssen wertersatzverfallsanordnung ganz teilweise unterbleiben vgl bgh urteil september str bghst beschlsse oktober str nstz rr november str nstz rr mai str angeklagte leitete vereinnahmten erlse lebte festnahme sozialleistungen entscheidung abs satz fall stgb liegt ermessen tatgerichts senat daher revisionsverfahren nachholen aufhebung feststellungen bedarf sachlage abs stpo vgl bgh beschluss januar str nstz ernemann solin stojanovi franke cierniak mutzbauer'],['Soon']]
  4108. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwlte dr kau dr lauer november beschlossen antrag klgerin zulassung berufung urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs juli unzulssig verworfen klgerin kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde geborene klgerin wurde rechtsanwltin zugelassen beschluss september erffnete amtsgericht insolvenzverfahren ber vermgen klgerin insolvenzverwalterin gab september ffentlich bekannt gemachte erklrung selbstndige wirtschaftliche ttigkeit klgerin rechtsanwltin frei erklrte gem abs satz inso vermgen klgerin selbstndigen ttigkeit rechtsanwltin insolvenzmasse gehre ansprche ttigkeit insolvenzverfahren geltend gemacht knnten bescheid november widerrief beklagte zulassung klgerin rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen klgerin beantragt nunmehr zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs beklagte anschluss hieran bescheid mai sofortige vollziehung widerrufsbescheids angeordnet weiterem bescheid juli beklagte zulassung klgerin rechtsanwaltschaft wegen fehlens vorgeschriebenen berufshaftpflichtversicherung widerrufen abs nr brao widerrufsbescheid seit august bestandskrftig ii angefochtene urteil anwaltsgerichtshofs satz brao abs vwgo statthafte antrag klgerin zulassung berufung unzulssig wegen bestandskrftigen widerrufs zulassung klgerin rechtsanwaltschaft erforderliche rechtsschutzbedrfnis berprfung weiteren widerrufsbescheids beklagten november entfallen rechtsschutzbedrfnis fehlt gem abs satz brao mageblichen vorschriften verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise rechtsstellung klgers erfolg klage verbessert wrde klage nutzlos wre nutzlos klage klger offensichtlich keinerlei rechtlichen tatschlichen ideellen vorteil bringen knnte entsprechend besteht stndigen rechtsprechung senats rechtsschutzbedrfnis fr berprfung angegriffenen widerrufsbescheids hierzu ergangenen entscheidung anwaltsgerichtshofs rechtsanwaltszulassung bereits grnden bestandskrftig widerrufen worden fehlt rechtsschutzbedrfnis fr berprfung weiteren widerrufsgrundes senatsbeschlsse mrz anwz brfg juris rn mwn juli anwz brfg juris rn liegt fall rechtsanwaltszulassung klgerin bereits bescheid beklagten juli bestandskrftig widerrufen worden klgerin fehlen rechtsschutzbedrfnisses mglichkeit verwerfung antrags zulassung berufung hingewiesen worden eingerumten mglichkeit stellungnahme gebrauch gemacht iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo festsetzung streitwerts abs satz brao limperg bnger kau remmert lauer vorinstanz agh mnchen entscheidung bayagh'],['Soon']]
  4109. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ff abs satz alt ausgleichsansprchen erben berlebenden partner nichtehelichen lebensgemeinschaft tod erblassers bestanden bgh urteil oktober xii zr olg dsseldorf lg dsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar kostenpunkt insoweit aufgehoben klage stattgegeben worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte ungerechtfertigter bereicherung zahlung nebst zinsen anspruch insolvenzverwalter ber vermgen anspruch vorliegenden rechtsstreit zunchst geltend gemacht erbe oktober verstorbenen vaters letzterer ttigte mrz berweisung hhe dm konto beklagten berweisungsbeleg trgt vermerk umbuchung nahm beklagte bereits vorausgegangenen rechtsstreit erfolg zahlung teilbetrages dm berwiesenen betrages anspruch gegenstand vorliegenden rechtsstreits restbetrag beklagte berwiesenen summe geltend gemachten anspruch begrndet vater beklagten zuwendung lediglich zurckzuzahlendes darlehen gewhrt beklagte vorprozess eingerumt schenkung gehandelt vereinbarung darlehens bestritten einfachen bestreiten genge darlegungslast jedoch nheren angaben sei deshalb verpflichtet nhere erkenntnismglichkeiten ber hintergrund zahlung verfgung stnden beschluss oktober eingang eingereichten mahnantrages wurde ber vermgen insolvenzverfahren erffnet bestellte insolvenzverwalter teilte gegenber klgervertreterin genehmigung erteile rechtsstreit fortzufhren genehmigung gelte jedoch fr fall insolvenzmasse fr kosten aufkommen msse rechtsschutzversicherung gedeckt seien daraufhin klgervertreterin angezeigt nunmehr insolvenzverwalter ber vermgen vertrete entsprechende berichtigung aktivrubrums gebeten beklagte klagebegehren entgegengetreten neben einwendungen zulssigkeit klage geltend gemacht rechtsgrund fr zuwendung erblassers bestehe sei seit eng verbunden eheschlieung gekommen sei abbruchunternehmen untersttzt gemeinsam aufgebaut dabei darlehen gewhrt teilweise zurckgezahlt worden seien erkrankung jahre gepflegt seit gewohnt finanziellen engpssen erblassers zeitweise lhne arbeitnehmer gezahlt einlieferung krankenhaus august ende oktober verstorben sei anweisungen unternehmen fortgefhrt haus versorgt aufgrund engen verhltnisses erblasser seien ber finanziellen zuwendungen darlehen schriftliche abmachungen aufzeichnungen erfolgt sei rckforderungsansprchen herangetreten zeit entgelt fr ttigkeiten verlangt dennoch erblasser gegenber finanzieller schuld gefhlt zahlung stelle deshalb rechtlich darlehensrckzahlung entgelt fr erbrachten dienste schenkung sittlichem grund mischung rechtsgrnden dar landgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht klage teil zinsanspruchs stattgegeben dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung soweit klage stattgegeben worden umfang zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht klage fr zulssig gehalten begrndung insofern ausgefhrt ursprnglichen jetzigen klger sei ersten mndlichen verhandlung wirksamen parteiwechsel gekommen nderung partei sei grundstzlich regelungen ber klagenderung beurteilen wobei jeweilige fallgestaltung parteiwechsel beitritt klger beklagtenseite erster zweiter instanz hinreichende bercksichtigung finden msse demgem hnge wirksamkeit auswechslung klgers grundstzlich einwilligung beklagten partei sachdienlichkeit prozessualen vorgehensweise ab landgericht sachdienlichkeit parteiwechsels jedenfalls recht bejaht entscheidend sei insoweit bisherige streitstoff fr treffende entscheidung ber klageanspruch weiterhin zugrunde gelegt zulassung klagenderung erneute erhebung klage eintretenden klger vermieden knne vorau
  4110. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja honorarkrzung uwg abs satz unterlassungsklage fehlt rechtsschutzbedrfnis haftpflichtversicherer eingewirkt daran hindern rahmen auergerichtlichen schadensregulierung sachverstndigenhonorare einzelfall bezogene prfung begrndung allein hinweis pauschale vergtungsstze krzen hhe unfallschadens gestaffelt bgh urteil juli zr olg nrnberg lg regensburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff fr recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts nrnberg zivilsenat mai kosten klgerin magabe zurckgewiesen klage antrag ii unzulssig unbegrndet abgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte kraftfahrzeugversicherer regulierung unfallschden haftpflichtversicherung erstattet geltend gemachten sachverstndigenkosten pauschalen vergtungsstzen hhe unfallschadens gestaffelt vergtungsstze entsprechen ergebnis gesprchen bundesverband freiberuflichen unabhngigen sachverstndigen fr kraftfahrzeugwesen bvsk bersteigen geschdigten abwicklung unfallschden geltend gemachten sachverstndigenkosten pauschalen vergtungsstze krzt beklagte weitere prfung einzelfall sachverstndigenkosten jeweiligen pauschalen vergtungssatz erlutert geschdigten folgendem formularschreiben geehrte damen herren rechnung fr gutachten euro ausgeglichen erachten sachverstndigenhonorar hhe fr blich angemessen stellt unserer auffassung erforderlichen aufwand schadensbeseitigung gem bgb dar hierbei empfehlungen bundesverbandes freiberuflichen unabhngigen sachverstndigen fr kraftfahrzeugwesen bvsk gefolgt gesprchsergebnis bvsk versicherungen huk zugrunde gelegt soweit zahlung ausreichend angesehen legen bitte fr sachverstndigenleistung bliche vergtung dar nehmen insofern bezug entscheidung bgh zr zr klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs hlt vorgehensweise beklagten fr wettbewerbsrechtlich unlauter honorarkrzungen einzelfallprfung setze beklagte ttigkeiten geschftlichen verhltnisse sachverstndigen herab deren rechnungen gekrzt wrden geschdigten wrden unangemessen unsachlich beeinflusst getuscht beklagten verwandte formularschreiben entstehe beim adressaten eindruck sachverstndige halte verbindliche standards geschdigten sachverstndige beauftragten beklagten verwendete kostentabelle hielten mssten schwierigkeiten schadensabwicklung rechnen gebhrenanspruch sachverstndigen ausgesetzt seien versicherung voller hhe realisieren knnten fhre letztlich sachverstndige beauftragt wrden gebhrenstze beklagten hielten klgerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen wettbewerb handelnd krzungen honoraren sachverstndigen rahmen regulierung kfz haftpflichtschden dritte vorzunehmen vornehmen lassen geschdigten gegenber bestehende zivilrechtliche ersatzpflicht vollstndigen sachverstndigen angesetzten honorars zuvor einzelfall berprfen bzw berprfen lassen krzungen anhand umstnde jeweiligen einzelfalls begrnden bzw begrnden lassen insbesondere krzung sachverstndigenhonorars allein begrnden bzw begrnden lassen angesetzte entgelt betrag gesprchsergebnis bvsk huk coburg bersteige insbesondere grundstzlich betrag gesprchsergebnis bvsk huk coburg blich angemessen sei schadensbeseitigung erforderlichen aufwand entspreche ii klgerin nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit april zahlen landgericht klage abgewiesen berufungsinstanz klgerin zustzlich hilfsweise klageantrag beantragt beklagte verurteilen unterlassen wettbewerb handelnd krzungen honoraren sachverstndigen rahmen regulierung kfz haftpflichtschden dritte vorzunehmen vornehmen lassen soweit jeweilige krzung allein wrtlich inhaltsgleich oben wiedergegebenen formularschreiben begrndet berufung klgerin erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zuletzt gestellten klageantrge beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage unzulssig abgewiesen hierzu ausgefhrt klage unterlassung uerung
  4111. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht feststellung ersten sache ergangenen urteil angeklagte tat tatwaffe versteckt recht wegen doppelrelevanz bindend behandelt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  4112. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs wirksamkeit vertrages entscheidung dritten aufschiebend bedingt vertragspartei deren nachteil bedingungseintritt gereichte treu glauben gehalten dritten fr entscheidung wesentlichen umstand mitzuteilen stellt verbundene einflussnahme entschlieung dritten treuwidrig dar mitteilung absicht erfolgte eintritt bedingung verhindern bgh urteil september zr olg hamm lg mnster zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision anschlussrevision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen klger beklagten rechts wegen tatbestand beklagten beabsichtigten klgern parkhotel erwerben fortzufhren dabei wollten zinsgnstiges darlehen klgerin jahr investitionshilfe fr errichtung hotels rechtsvorgnger landkreises erhalten anrechnung kaufpreis bernehmen landrat stellte zustimmung landkreises hierzu aussicht dezember schlossen parteien vereinbarung mehrerer aufschiebender bedingungen deren eintritt januar nachgewiesen ausschluss sachmngelgewhrleistung notariellen kaufvertrag ber hotelgrundstck bedingungen zhlte genehmigung vereinbarten darlehensbernahme landkreis bergabe hotels dezember gelangten beklagten einschtzung fortfhrung betriebs angesichts ermittelten sanierungsbedarfs unwirtschaftlich sei werfen klgern insoweit erhebliche mngel hotels arglistig verschwiegen anfang januar teilte vater beklagten zeuge landrat shne wegen unerwartet hohen sanierungsbedarfs beabsichtigten hotel renovieren fortzufhren wollten deshalb kaufvertrag anfechten bzw tun hotel bernommen schreiben januar verweigerte landkreis zustimmung bernahme darlehens entscheidungserheblich sei begrndung kufer kaufvertrag erfllen wollten geschftsgrundlage fr fortsetzung darlehensvertrages entfallen sei begrndung ergnzte landrat schreiben januar folgt formulierung kaufvertrag erfllen bittet herr verstehen fachmnnischer beratung wegen abgngigkeit bausubstanz bereit hotel umzubauen weiterzufhren objektbezogenheit seinerzeit gewhrten darlehens entfiele geschftsgrundlage fr darlehensbernahme mehr gegeben deshalb entscheidung bleiben beklagten stellten hotelbetrieb januar reichten schlssel notar zurck gegenber klgern machten schadensersatz hhe geltend vertrauen wirksamkeit vertrags betriebsgesellschaft gegrndet erforderliche stammkapital eingezahlt htten erfllung verbindlichkeiten verbraucht worden sei klage verlangen klger neben zahlung fr kaufvertrag bernehmenden warenbestand feststellung beklagten klgern wegen nichterfllung kaufvertrags schadensersatz verpflichtet ferner beantragen feststellung beklagten geltend gemachte anspruch hhe zusteht landgericht feststellungsantrag stattgegeben klage brigen abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger anschlussberufung beklagten erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgen klger erstinstanzlichen antrge soweit entsprochen worden beklagten treten revision entgegen wege anschlussrevision deren zurckweisung klger beantragen erreichen berufungsurteil aufgehoben negative feststellungsklage ab gewiesen soweit ber bezogen schadensersatzanspruch bgb entschieden worden entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klgern stnden ansprche wegen nichterfllung kaufvertrags mangels eintritts vereinbarten aufschiebenden bedingungen wirksam geworden sei genehmigung darlehensbernahme landkreis sei beklagten treuwidrig vereitelt worden htten absicht kaufvertrag erfllen hotelbetrieb fortzufhren landrat mitgeteilt zustimmung darlehensbernahme abzuhalten hierfr jedoch wirtschaftlich vernnftige grnde gehabt htten beeinflussendes verhalten regel treuwidrig darstelle grnden beruhe sei bedingungseintritt treuwidrig vereitelt worden bernahme darlehens htten beklagten gegenber landkreis verpflichtung weiterfhrung hotels bernehmen mssen wren daher gegenber landkreis ve
  4113. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs stze vorschrift abs satz brao entsprechend fall anzuwenden vertretenen rechtsanwalt vereinbarte vergtung gezahlt gebhrenaufkommen erlangen gilt ausfall vertreters darauf beruht verfgbare sicherheiten verlangt vertretene gestellt htte vorschsse gesetzliche vergtung abs satz brao festsetzungsverfahren abs satz brao geltendmachung anspruchs gegenber vertretenen brgenhaftung bercksichtigen aufgabe senat beschl oktober anwz njw rr bgh beschl september anwz agh naumburg wegen festsetzung vertreter abwicklervergtung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann dr schmidt rntsch schaal rechtsanwalt dr wosgien rechtsanwltin dr hauger rechtsanwalt prof dr ster mndlicher verhandlung september beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes sachsen anhalt juni kostenpunkt insoweit aufgehoben bescheid antragsgegnerin mrz gendert worden antragsgegnerin verpflichtet fr antragsteller vertretervergtung festzusetzen fr zeit juni dezember monatlich fr zeit januar november monatlich jeweils zuzglich gesetzlichen umsatzsteuer brigen bleibt antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen weitergehende sofortige beschwerde zurckgewiesen antragsgegnerin kosten verfahrens beiden rechtszgen tragen antragsteller insoweit entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsgegnerin widerrief bescheid april zulassung rechtsanwalts rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls erklrte bescheid fr sofort vollziehbar urkunde mai bestellte antragsteller amts wegen zunchst vertreter rechtskrftiger besttigung widerrufsbescheids weiterer urkunde november abwickler kanzlei antragsteller vereinbarte rechtsanwalt juni vertretervergtung monatlich netto sicherheit verlangte anrechnung zustehende vergtung entnahm antragsteller laufenden kanzleieinnahmen whrend ttigkeit vertreter ttigkeit abwickler ttigkeit abwickler endete november antragsteller beantragte antragsgegnerin zustehende vertreter abwicklervergtung folgt festzusetzen juni dezember monatlich januar november monatlich dezember juni monatlich juli november monatlich netto netto netto netto bescheid mrz antragsgegnerin antrag festsetzung vertretervergtung zurckgewiesen abwicklervergtung zurckweisung antrags brigen folgt festgesetzt dezember juni monatlich juli november monatlich netto netto anwaltsgerichtshof festsetzungsbescheid antragsgegnerin zurckweisung antrags gerichtliche entscheidung brigen teilweise abgendert antragsteller neben antragsgegnerin zuerkannten abwicklervergtung vertretervergtung zugesprochen juni dezember monatlich januar november monatlich netto netto dagegen richtet anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige beschwerde antragsgegnerin meint antragsteller knne festsetzung vertretervergtung verlangen antragsteller gegenteiliger ansicht beantragt rechtsmittel zurckzuweisen beteiligten besteht einigkeit geschuldete vertreter abwicklervergtung gesetzliche umsatzsteuer zahlen ii rechtsmittel zulssig indes ergebnis erfolg entscheidung anwaltsgerichtshofs abs satz brao anwaltsgerichtshof zugelassene antragsgegnerin erhobene rechtsbeschwerde sofortige beschwerde statthaft statthafte rechtsmittel antragsgegnerin offensichtlich gemeint abgesehen unzutreffenden bezeichnung form fristgerecht erhoben rechtsmittel erfolg soweit anwaltsgerichtshof bescheid antragsgegnerin mrz gendert abs abs satz brao berechtigt waltsgerichtshof bescheid rechtsanwaltskammer ndern nderung bescheids aufgeben senat beschl mai anwz njw insoweit bghz abgedruckt vgl ferner bgh beschl oktober notz njw sache anwaltsgerichtshof zurckweisung antrags antragstellers festsetzung vertretervergtung antragsgegnerin recht beanstandet antragsteller entsprechend abs satz brao festsetzung vertretervergtung verlangen unmittelbar vorschrift allerdings anwendbar antragsgegnerin antragsteller amts wegen vertreter vermgensverfall geratenen rechtsanwalts bestellt allein lst festsetzun
  4114. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art abs stze art abs gg art abs anspruch art abs satz egbgb liquidation fortbestehende lpg richten eigentum stehende gebude rahmen gescheiterten umwandlung neu gegrndete unternehmen bergeben mehr nutzt rechtsstreit ber anspruch zivilgericht jedenfalls behrdliche feststellung gebudeeigentmers art abs satz egbgb gebunden zeitpunkt feststellung anspruch bereits verjhrt bgh urt oktober zr lg bautzen ag kamenz zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts bautzen februar aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts kamenz juli zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren streithelferin streithilfe verursachten kosten rechts wegen tatbestand klgerin mitglied ungeteilten erbengemeinschaft grundstck gehrt rechtsvorgngerin beklagten lpg jahre ausbung gesetzlichen bodennutzungsrechts stallanlagen errichtet notariellem vertrag juli vereinbarten beklagte zwei weitere lpgen streithelferin lpgen gesamtes betriebsvermgen rckwirkend dezember sacheinlage streithelferin einbringen dafr aktien erhalten sollten bundesamt regelung offener vermgensfragen stellte antrag streithelferin bescheid mrz fest selbstndiges gebudeeigentum stallgebuden entstanden streithelferin eigentmerin gebude sei klgerin beklagten zahlung moratoriumsentgelts fr zeit juli dezember erbengemeinschaft verlangt amtsgericht klage hhe zzgl zinsen stattgegeben brigen abgewiesen berufung beklagten streithelferin landgericht klage insgesamt abgewiesen landgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht meint grundstckseigentmer moratoriumsentgelt art abs satz egbgb nutzer verlangen knne gegenber nutzung berechtigt sei besitz berechtigt sei art abs satz egbgb jedoch derjenige tage inkrafttretens moratoriums juli grundstck genutzt eigentum stallgebuden begrnde dagegen nutzungsberechtigung begriffsbestimmung nutzers abs sachenrberg gelte fr begrndeten anspr che sei art abs satz egbgb begrndete recht besitz bertragbar beklagte sei juli jedoch mehr besitzerin stallgebude notariellen vertrag juli ergebe rahmen grndung streithelferin gesamtes betriebsvermgen bertragen gehabt beklagten mittelbarer besitz stallgebuden verblieben sei knne dahinstehen bertragung wirksam unwirksam sei bestehe anlass analoger anwendung art abs satz egbgb beklagte nutzer behandeln bertragung wirksam wre streithelferin berechtigte besitzerin zahlung moratoriumsentgelts verpflichtet andernfalls wre streithelferin gegenber erbengemeinschaft rechtsgrundlose besitzerin htte bgb gezogenen nutzungen herauszugeben ii hlt rechtlicher prfung stand klgerin fr erbengemeinschaft satz bgb zustehenden anspruch beklagte zahlung moratoriumsentgelts art abs satz egbgb geltend senat allerdings erst verkndung angefochtenen berufungsurteils fr fall gescheiterten umwandlung entschieden urt april zr rdl gebudeeigentmer gegenber grundstckseigentmer besitz berechtigt schuldner art abs satz egbgb entrichtenden entgelts vorschrift gibt grundstckseigentmer nutzer fr zeit januar sachrechtlichen bereinigung genannten voraussetzungen anspruch entgelt gilt fr geltend gemachten moratoriumszins fr zeitraum juli dezember art abs satz egbgb recht beklagten besitz ergab eigentum stallgebuden moratorium vorlufige sicherung rechtsverhltnisse erreicht fr bereinigung sachenrechtliche teilhabe nutzers grund boden infrage kamen senat urt juni zr dtz urt oktober zr dtz selbstndige eigentum gebude fremden grundstck grund brgerlichen gesetzbuch abweichenden ddr rechts entstanden grundfall art abs satz egbgb bezeichneten knftigen gesetzes sachenrechtlichen bereinigung selbstndige gebudeeigentum lpgen kraft gesetzes abs lpgg satz lpgg entstand genutzten grundstcke bebauten aufhebung gesetzlichen bodennutzungsrec
  4115. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr verkndet januar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen mndliche verhandlung wiedererffnet termin fortsetzung mndlichen verhandlung bestimmt dienstag april uhr grnde gericht abs satz abs satz zpo darauf hinzuwirken parteien sachgerechte antrge stellen klger nachfolgenden hinweise erteilt revision erfasst gesamte landgerichtliche urteil soweit zuungunsten beklagten entschieden worden beklagte allerdings revision frage zurckbehaltungsrechts beschrnkt beschrnkung unzulssig unwirksam beschrnkung rechtsmittels zulssig tatschlich rechtlich selbstndigen abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs betrifft bgh urteil juli iii zr njw soweit bghz abgedruckt urteil januar vii zr bghz xii zr njw urteil rn ff urteil oktober mrz iv zr wm rn ff danach beschrnkung rechtsmittels zurckbehaltungsrecht fr mglich gehalten bgh urteil oktober zr zip mnchkommzpo krger aufl rn ball musielak ball zpo aufl rn rn hk zpo wstmann aufl rn rn zller heler zpo aufl rn entscheidend zurckbehaltungsrecht einzelfall tatschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig brigen prozessstoff beurteilt bgh urteil juni vii zr bghz urteil september ix zr wm insoweit bghz abgedruckt fall anspruch zahlung abfindung bertragung aktien klgerin zug zug erfllen bestehen regelung abs partnerschaftsvertrages schon insgesamt nichtig nichtigkeit gesamtregelung besteht anspruchsgrundlage fr abfindungsanspruch derartigen anspruch zug zug verurteilung abs bgb erfolgen beklagte verpflichtung rckbertragung aktien angreifen reicht unwirksamkeit vertraglichen abrede abfindungsanspruch begrnden grnde landgerichtlichen urteils rechtskraft erfasst rechtskrftig urteilsausspruch prozessuale anspruch vgl bgh urteil dezember ix zr bghz urteil januar ivb zr bghz urteil mrz zr njw rr zller vollkommer zpo aufl rn gilt unabhngig frage rechtliche einordnung zugesprochenen anspruchs etwa vertrag rechtskraft teilnimmt vgl bgh urteil juni zr njw urteil november ix zr bghz rn leipold stein jonas zpo aufl rn ff mnchkommzpo gottwald aufl rn ff dadurch jedenfalls rechtskraft erwachsen rckbertragungsanspruch zugrunde liegende vertragsklausel wirksam vgl rgz bag njw bgh urteil november zr zip soweit zurckbehaltungsrecht beurteilen vgl bgh beschluss april xi zr wm leipold stein jonas zpo aufl rn ff senat danach gehindert entscheidung ber zurckbehaltungsrecht wirksamkeit vertraglichen abrede beurteilen berufungsgericht bezglich rckbertragungsanspruchs getan besteht gefahr frage einerseits berufungsgericht andererseits senat unterschiedlich beurteilt fehlt mithin tatschliche rechtliche unabhngigkeit rckbertragungsanspruchs abfindungsanspruch unzulssigkeit revisionsbeschrnkung fhrt beschrnkung unwirksam revision gesamte urteil berufungsgerichts erfasst vgl bgh urteil juli iii zr njw insoweit bghz abgedruckt urteil mrz iv zr wm rn dennoch ber streitstoff verhandeln revisionsklger entsprechenden antrag gem abs satz nr zpo gestellt musielak ball zpo aufl rn wrde senat beklagten gegebenenfalls versto abs zpo mehr zusprechen beantragt antrag dahingehend ausgelegt revision letztlich gesamte verurteilung richten offen bleiben darauf revisionsklger hinzuweisen bgh urteil oktober zr juris rn ausdehnung revisionsantrags wre rechtzeitig steht ende mndlichen verhandlung revisionsgericht normalerweise fest umfang angefochtene urteil berprfung gestellt umfang mangels revisionsangriffs rechtskrftig bgh urteil oktober vi zr njw rr gelten revisionsgericht mndliche verhandlung wiedererffnet revisionsklger abs satz zpo gelegenheit stellungnahme geben mgliche anfngliche beschrnkung revision bedeutet umstnden teilweisen rechtsmittelverzicht dafr fehlt hinreichend bestimmten erklrung revisionseinlegung begrndung erffnete anfechtungsmglichkeit endgltig preiszugeben vgl bgh urteil oktober vi zr njw rr mnchkommzpo krger aufl rn revisionsbegrndung beklagten schlielich erfllt bezug gesamte urteil vor
  4116. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo vortrag medizinischen grund fall klgerin dokumentation befundergebnisses bzw ausdrucken aufbewahren kontrollbefunden berwachungsmonitors geboten wre zeigt nichtzulassungsbeschwerde versto art abs gg liegt darin sehen berufungsgericht vorgelegte privatgutachten ausdrcklich errtert organisation pflege klgerin nher eingeht weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge vorinstanzen lg duisburg entscheidung diederichsen zoll olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4117. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn september aufgehoben soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden ausspruch ber insoweit verhngten einzelstrafen ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen nachprfung urteils angeklagten benachteiligenden rechtsfehler ergeben abs stpo darstellung tatgeschehens aufhebung erfassten fllen beschrnkt folgende ausfhrungen darber hinaus lieferte angeklagte jeweils kg marihuana paderborn weiteren fllen berdies lieferte angeklagte weiteren fllen jeweils kg marihuana weiteren fall lieferte amphetamin fall lieferte kg marihuana zustzlich kg kg marihuana kg amphetamin angeklagte tterschaft insoweit bestritten landgericht berzeugung taten grund angaben zeugen polizeilichen vernehmung gefhrten strafverfahren gewonnen getroffenen feststellungen grunde liegende beweiswrdigung tragen revision recht rgt verurteilung angeklagten fllen ii urteilsgrnde wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuldspruch wegen taten weder ort zeit sonstigen tatumstnden nher bestimmt hinsichtlich tathergangs vage beschrieben namentlich angeklagte vorwrfe bestreitet rechtstaatlichen grundstzen vereinbaren vgl bghr stpo abs satz mindestfeststellungen knnte verurteilung derart vage feststellungen gesttzt wrde angeklagte verteidigungsmglichkeiten unangemessen beschrnkt bgh aao darber hinaus je weniger konkrete tatsachen ber schuldspruch bekannt desto fraglicher richter tat sinne stpo berhaupt berzeugt bghr stpo abs satz mindestfeststellungen gilt insbesondere tatvorwurf vorliegenden fall vorgnge betrifft frheren aussagen einzigen zeugen beruhen zudem spter widerrufen teilaufhebung fhrt wegfall insoweit verhngten einzelstrafen entzieht ausspruch ber gesamtstrafe grundlage tepperwien maatz solin stojanovi athing ribgh dr ernemann infolge krankheit gehindert unterschreiben tepperwien'],['Soon']]
  4118. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verfahrensrge landgericht vorschrift satz stpo verstoen vermerk geschftsstellenbeamtin ber telefonisch erteilte auskunft meldebehrde ber wohnsitz hauptbelastungszeugen bericht vorsitzenden richterin hauptverhandlung eingefhrt bereits unzulssig abs satz stpo mitgeteilte vermerk enthlt handschriftlichen inhalt vermerks besttigenden zusatz bl rb abs nr lit stpo verlesbare auskunft meldebehrde identischem inhalt handelt sachlage htte revision verhalten mssen vorsitzende richterin ber verweis inhaltliche bereinstimmung blatt akte berichtet htte fr fall zulssiger einfhrung inhalts urkunde bericht vgl meyer goner stpo aufl rdn relevante mitteilung begngen drfen melderegisterauskunft strengbeweisverfahren beweisaufnahme eingefhrt worden rb vgl zudem mglichkeit abs stpo basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']]
  4119. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen senatsbeschluss mrz betreffende antrag verurteilten stpo kosten verurteilten zurckgewiesen beschluss senats abs stpo weder anspruch verurteilten rechtliches gehr sonstige verfahrensgrundrechte verurteilten verletzt worden beschluss bedurfte weitergehenden begrndung gilt insoweit verurteilte besonders vermeintlichen versto unschuldsvermutung hinweist angesprochene urteilspassage ua gegenstand ausfhrungen sachrge revisionsbegrndungsschrift oktober generalbundesanwalt hierzu antragsschrift februar sub ii zutreffend stellung genommen begrndungsgebot ergab etwa daraus beschwerdefhrer abs satz stpo gegenerklrung antragsschrift generalbundesanwalts eingereicht entgegen antrag beschwerdefhrers durchfhrung hauptverhandlung revisionsverfahren abs stpo verfahren wurde begrndet verletzung rechts rechtliches gehr besteht anlass mitteilung entscheidung berufenen senatsbesetzung vgl senatsbeschlsse oktober str april str generalbundesanwalt stellungnahme abgegeben basdorf hger schaal gerhardt jger'],['Soon']]
  4120. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz strafsache wegen raubes az js staatsanwaltschaft dortmund az ls js amtsgericht dortmund az ls js amtsgericht tiergarten ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts jugendschffengericht dortmund september aufgehoben zustndig fr verhandlung entscheidung sache amtsgericht jugendschffengericht dortmund grnde zulssige vorlage amtsgerichts berlin tiergarten abgabebeschluss amtsgerichts dortmund september aufzuheben abgabe sache wiederaufnahme gem stpo zunchst vorlufig eingestellten verfahrens amtsgericht dortmund amtsgericht berlin tiergarten zulssig angeklagte anklageerhebung aufenthaltsort erneut gewechselt abs satz jgg abgabe jedoch generalbundesanwalt antragsschrift genannten grnden unzweckmig angeklagte tatvorwurf gemeinschaftlichen raubes bestritten anklageschrift staatsanwaltschaft dortmund januar genannten zeugen smtlich dortmund wohnhaft appl krehl ott eschelbach bartel'],['Soon']]
  4121. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein gabi gas enwg abs gasversorgungsunternehmen bundesnetzagentur gefhrten verfahren festlegung neuer rahmenbedingungen fr ausgleichsleistungen gassektor beiladungsantrag gestellt gerichtlichen verfahren beschwerdebefugt bgh beschluss oktober envr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr kirchhoff dr grneberg beschlossen rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf september zurckgewiesen beschwerdefhrerin trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bundesnetzagentur entstandenen notwendigen auslagen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren mio festgesetzt grnde beschwerdefhrerin gasversorgungsunternehmen belie fert hauptschlich grokunden erdgas transportkundin gasnetzbetreibern teilweise bilanzkreisverantwortliche bundesnetzagentur februar verfahren festlegung neuer rahmenbedingungen fr ausgleichsleistungen gassektor eingeleitet amtsblatt sowie internet verffentlicht verlauf verfahrens bundesnetzagentur vorstellungen grundmodell internet stellungnahme verffentlichte uerte beschwerdefhrerin mai erlie bundesnetzagentur verfahrensgegenstndlichen festlegungen beginn gaswirtschaftsjahres oktober kraft traten gabi gas tenor verfgung folgenden inhalt bilanzkreisnetzbetreiber wirkung verpflichtet abgeschlossene sowie neu abzuschlieende bilanzkreisvertrge anlage standardbilanzkreisvertrag gas festgelegten regelungen aufzunehmen hinweis sonderregelungen fr einspeisung biogas erdgasnetz teil gasnzv bleiben hiervon unberhrt prozentsatz toleranzgrenze ab abweichend abs gasnzv festgelegt bilanzkreisnetzbetreiber verpflichtet folgenden informationen fr elektronische weiterverarbeitung standardsoftware nutzbaren format internet verffentlichen tglich aktualisierten ausgleichsenergiepreise einschlielich basis fr preisbildung dienenden referenzpreise fr jeweiligen gastag zumindest fr letzten zwlf monate falle erhebung variablen strukturierungsbeitrgen fr verschiedenen stunden gastages festgesetzten hhen strukturierungsbeitrge getrennt ber unterspeisungen einschlielich begrndung festgesetzten hhen informationen umfang preis eingesetzten regelenergie fr externe regelenergie unterschieden dienstleistungen untertgigen strukturierung beschaffung veruerung gasmengen informationen mglichst folgetag einsatzes regelenergie mindestens fr letzten zwlf monate verffentlichen auerdem verffentlichen anteil externen regelenergie aufgrund lokaler rumlich begrenzter ungleichgewichte eingesetzt wurde monatlich saldo kontos fr regel ausgleichsenergieumlage schluss vormonats liste derjenigen ausspeisenetzbetreiber jeweiligen marktgebiets bilanzkreisnetzbetreiber fr bilanzkreisabrechnung erforderlichen daten fristgerecht unvollstndig unzureichender qualitt verfgung stellen verpflichtungen lit gelten ab verpflichtung lit ab widerruf bleibt vorbehalten festlegung beigefgten anlage grundmodell ausgleichs bilanzierungsregelungen gassektor beschrieben wobei bundesnetzagentur einleitend feststellt vorgaben beschaffung einsatz regelenergie ex ante beschlusskammer angeordnet knnen beschwerdefhrerin festlegungen beschwerde gelegt beschwerdegericht beschwerde unzulssig verworfen hiergegen wendet beschwerdefhrerin beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht beschwerde statthaft angesehen soweit anlage beschriebene vertragsmodell richtet brigen fehle beschwerdefhrerin beschwerdebefugnis begrndung folgendes ausgefhrt anlage festgelegten bestimmungen denen beschwerdefhrerin entscheidung fr modell zentralen beschaffung ausgleichsenergie sehe komme regelungswirkung bundesnetzagentur darlege htten anlage aufgefhrten bestimmungen lediglich modellcharakter knnten allenfalls fr ex post stattfindende missbrauchskontrolle bedeutung erlangen bestimmungen stellten deshalb bloe empfehlungen dar denen vwvfg vorau
  4122. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet september ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zpo klageantrag duldung modernisierung mietwohnung hinreichend bestimmt erstrebte duldungserfolg sowie umfang duldenden arbeiten wesentlichen umrissen schritten antrag umschrieben mietwohnung bruchteilsgemeinschaft vermietet bruchteilsgemeinschaft beanspruchte duldung wohnungsmodernisierung gem abs satz bgb einzelnen mitglieder eigenem recht klageweise durchgesetzt abs satz bgb erforderliche modernisierungsankndigung einzelheit beabsichtigten modernisierungsmanahme beschreiben mgliche auswirkung mitteilen lediglich konkret gefasst informationsbedrfnissen mieters rechnung trgt ziel beabsichtigten modernisierung erreichung geplanten manahmen erfahren darber zureichende kenntnis vermitteln weise wohnung geplanten manahmen verndert manahmen knftig mietgebrauch einschlielich etwaiger verwendungen mieters sowie zahlende miete auswirken bgh urteil september viii zr lg mnchen ag mnchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mnchen august zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger zusammen drei weiteren personen bruchteilen eigentmer mehrfamilienhaus bebauten grundstcks beabsichtigen westseite hauses balkone errichten beanspruchen beklagten jahre betroffenen wohnungen damaligen eigentmerin gemietet duldung baumanahme durchfhrung manahme kndigten hierbei hausverwaltung gmbh vertretenen miteigentmer beklagten schreiben januar bezeichnung nachstehend aufgefhrten arbeiten fr mai vorgesehenen baubeginn veranschlagten bauzeit sechs wochen dabei setzten fr arbeiten innerhalb wohnungen jeweils fnf tage zuzglich malerar beiten trocknungszeit etwa woche ferner bezifferten darin bezugnahme beigefgte kostenschtzung betrag voraussichtlichen monatlichen mieterhhung amtsgericht beklagten antragsgem verurteilt genannten schreiben angekndigten modernisierungsmanahmen anbringung balkons bereich westseite wohnung gegenber klgern brigen miteigentmern dulden insbesondere folgende manahmen anbringung staubschutzes arbeitsbereich demontage verlegung sowie neuanschluss heizung elektroleitungen sowie schalter steckdosen betroffenen wandbereich ausbau vorhandenen fensters ausbruch fensterbrstung begradigung laibungen einbau neuen fenstertrelements installation heizung elektroinstallationen betroffenen wandbereich einputzen fensterelements installationsleitungen zunchst grundputz anschlieend streichfhigem endputz malerarbeiten bereich betroffenen flchen aufstellung arbeits schutzgersts fassadenwestseite betroffenen anwesens hhe traufe ffnung fassadenverkleidung wiedermontage abschluss balkon fensteranbauarbeiten setzen zugankern auflagenkonsole fassade aufstellen balkonpodests anbringung gelnders darber hinaus amtsgericht beklagten verpflichtet miteigentmern hausverwaltung sowie beauftragten handwerkern architekten durchfhrung genannten manahmen zutritt wohnung gewhren hiergegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klage sei zulssig insbesondere sei klageantrag bercksichtigung dabei bezug genommenen modernisierungsankndigung hinreichender sicherheit entnehmen beklagten verlangt entgegen schrifttum vertretenen auffassung sei ntig antrag bereits anforderungen genge mitteilungspflicht vermieters gem abs satz bgb stellen seien frage bgb geregelten duldungspflicht knne bereits amts wegen vorzunehmende prfung zulssigkeit klage vorverlagert ebenso seien klger prozessfhrungsbefugt vorgelegten notariellen urkunde mai bestehe mietgrundstck bruchteilsgemeinschaft klgern weiteren eigentmern folge streit stehenden duldungspflicht rechtssinne unteilbare leistung handele dere
  4123. [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr vers umnisurteil rechtsstreit verkndet september boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte kannte seit jahren finanzmakler ber kapital angelegt gemeinsam tierarzt dr herausgeber zeitschrift fremdgelder kapitalanlage schweiz sammeln fragte beklagten vorstellen knne dabei treuhnder fungieren beklagte bat bedenkzeit september fuhr ehefrau dr fr handelte schweiz schweiz ag gemeinsame konto nr erffnen fr jeweils zwei kontoinhaber gemeinsam zeichnungsbefugt konto sollten anlagegelder schweiz gesammelt ferner erteilte dr beklagten vollmacht fr konto nr klger unterzeichnete november vertrag ber kapitalbeteiligung dm konto einzuzahlen schweiz besichert bankwechsel zinsgnstig angelegt sollten treuhnder vertrag dr beklagte aufgefhrt vertragsurkunde november dr unterschrieben worden dezember stellte klger scheck ber vertragssumme dm besttigte schreiben dezember einzahlung werterstellung januar klger legte februar weitere dm berwies betrag direkt konto nr sommer erfuhr klger kapitalbetrge abhanden gekommen rckzahlung mehr rechnen dr erstellte fr anleger bericht august teilte vereinnahmten anlagegelder treuhandkonto british virgin islands registriert sei berwiesen wurden einschaltung schweizer rechtsanwalts treuhnder bankgesicherte anlage gelder htte vorgenommen sollen verantwortlich fr abwicklung sei sei lage flu kapitals ber verfgungstellung hinaus verfolgen tatschlich solle sogar treuhnder mehr eingeschaltet dr abflu geldes konto treuhnderisch gesichertes flschlich vorgespiegelt klger nimmt beklagten gesamtschuldner neben dr rckzahlung einlage dm erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten anspruch landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hauptsache uneingeschrnkt stattgegeben revision verfolgt beklagte antrag klage abzuweisen entscheidungsgrnde klger verhandlungstermin trotz ordnungsgemer bekanntgabe vertreten ber revision beklagten versumnisurteil entscheiden zpo urteil beruht jedoch inhaltlich sumnis sachprfung vgl bghz revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht geht davon dr beklagten gesellschaft brgerlichen rechts bestanden deren zweck sammeln anlagegeldern gelegen spter samt gewinnanteilen anleger zurckzuzahlen gesellschaft sei sptestens erffnung kontos nr errichtet worden abschlu treuhandvertrge klger ber anlage gelder sei beklagte bgb dr vertreten worden be klagte hafte daher gesamtschuldner neben dr fr investierten anlagebetrge gefolgt ii zutreffend rgt revision feststellung berufungsgerichts treuhndern gesellschaft brgerlichen rechts bestanden rechtsfehlerhaft grundvoraussetzung fr entstehung gesellschaft brgerlichen rechts abschlu gesellschaftsvertrages sinne bgb vertragliche verpflichtung zwei mehr partnern gemeinsamen zweck beitragsleistung sonstiger vertraglich vereinbarter weise frdern vertragliche verschmelzung interessen gemeinsamen zweck gesellschaft dabei zentrale bedeutung einigung gemeinsamen zweck vorstellungen parteien ber grundlage ziel vertrages vertragsinhalt erhoben abschlu gesellschaftsvertrages dr beklagten lt prozestoff entnehmen klagepartei behauptet selber beklagte sowie dr htten verfolgung gemeinsamen zwecks vertraglicher basis verbunden macht geltend unterzeichnung kapitalbeteiligungsvertrge juni november sei beklagten sowie dr treuhandvertrag zustande gekommen drei treuhnder htten dabei untereinander bevollmchtigt jeweils fr treuhandvertrag abzuschlieen beklagte seinerseits ausdrcklich geltend gemacht frage zeugen vorstellen knne treuhnder fungieren be denkzeit gebeten zunchst informieren fr wen wofr treuhandttigkeit entfalten inhalt sei fahrt schweiz dezember geklrt worden ordnungsgeme verteilun
  4124. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen urteil strafsenats bundesgerichtshofs heutigen tage wegen offensichtlichen fassungsversehens dahingehend berichtigt tenor anstelle schwurgerichtskammer richtig lauten jugendkammer schwurgericht schneider knig bellay ecli de bgh str berger feilcke'],['Soon']]
  4125. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen versuchten betruges steuerhinterziehung verfallsbeteiligte strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl hebenstreit prof dr jger prof dr sander staatsanwltin beim bundesgerichtshof staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter verfallsbeteiligten rechtsanwltin vertreterin verfallsbeteiligten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt ag fa revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg mai zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht davon abgesehen angeklagten sowie verfallsbeteiligten gmbh ag fa verfall wertersatz anzuord nen jedoch bleiben feststellungen hhe beteiligten erlangten bestehen weitergehenden revisionen staatsanwaltschaft betreffend angeklagten sowie revisionen staatsanwaltschaft betreffend angeklagten verworfen kosten rechtsmittel staatsanwaltschaft betreffend angeklagten rechtsmittel angeklagten entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten weiteren rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten betruges tateinheit unrichtiger darstellung gem abs aktg beihilfe unrichtigen darstellung verhltnisse kapitalgesellschaft jahresabschluss abs nr hgb gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeklagten landgericht wegen versuchten betru ges tateinheit unrichtiger darstellung gem abs aktg wegen unrichtiger darstellung verhltnisse kapitalgesellschaft jahresabschluss gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt angeklagten landgericht jeweils wegen beihilfe versuchten betrug unrichtigen darstellung gem abs aktg unrichtigen darstellung verhltnisse kapitalgesellschaft jahresabschluss sowie wegen steuerhinterziehung zwei fllen jeweils gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt mitangeklagten landgericht wegen beihilfe ver suchten betrug unrichtigen darstellung verhltnisse kapitalgesellschaft jahresabschluss freiheitsstrafe acht monaten verurteilt deren vollstreckung ebenfalls bewhrung ausgesetzt verfall wertersatz gegenber angeklagten genber verfallsbeteiligten ag ge gmbh sowie gegenber weiteren verfallsbeteiligten ehefrau angeklagten fa landgericht angeordnet urteil wendet staatsanwaltschaft revisi onen rgt verletzung materiellen rechts lasten angeklagten eingelegten revisionen staatsanwaltschaft beschrnkt strafausspruch bezglich angeklagten sowie unterbliebene anordnung verfalls wertersatz bezglich angeklagten zudem wendet bezglich verfallsbeteiligten fa ag gmbh nichtanordnung verfalls wertersatz revisionen staatsanwaltschaft erfolg soweit nichtanordnung wertersatzverfall wenden daher sofortige beschwerde kostenentscheidung gegenstandslos brigen revisionen staatsanwaltschaft unbegrndet landgericht folgende feststellungen getroffen firmenstruktur angeklagte vorsitzender verwaltungsrates schweizer unternehmens ag nachfolgend ag beherrschender mehrheitsaktionr gesellschaft angeklagte zunchst assistent geschftsleitung spter bereichsleiter mediensparte unternehmens ttig insoweit angeklagten direkt unterstellt folgend ag hielt rund aktien ag ag wesentlicher geschftsgegenstand ag erbringung dienstleistungen internet namentlich bereitstellung speicherkapazitten servern aufbau internetprsenz entwicklung software neben ag hielten mitglieder ma nagements aufsichtsrates ag sowie mitarbeiter ge sellschaft ca geschftsanteile verbleibenden aktien wurden seit mrz neuen markt deutsche brse ag frankfurter wertpapierbrse gehandelt vorstandsvorsitzender ag angeklagte angeklagte bl ag hielt ag anteile gmbh deren geschftsfhrer angeklagten manipulation umsatz ertragszahlen vorfeld verkaufs ag neben anteilen finanzvorstand gesellschaft mitte
  4126. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss envr mrz energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu mrz beschlossen beschwerdefhrerin verfahrensbeteiligte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten beschwerdegegners tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschwerdefhrerin verfahrensbeteiligte enwg kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen rcknahme rechtsbeschwerden rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung auergerichtlichen auslagen beschwerdegegners anzuordnen vgl bgh beschluss november kvr wuw de kostenverteilung rechtsbeschwerdercknahme bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg strohn bacher grneberg deichfu vorinstanz olg nrnberg entscheidung kart'],['Soon']]
  4127. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel februar magabe angeklagte fall ii urteilsgrnde statt schweren raubs tateinheit vorstzlicher krperverletzung schweren ruberischen erpressung tateinheit vorstzlicher krperverletzung schuldig unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen appl krehl bartel ecli de bgh str zeng grube'],['Soon']]
  4128. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april verbraucherinsolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein zpo abs inso abs kosten fr medizinische behandlungsmethoden gesetzlichen krankenkasse bernommen rechtfertigen regel erhhung unpfndbaren teils arbeitseinkommens bgh beschluss april ix zb lg verden ag verden ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen schuldnerin durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens beschluss zivilkammer landgerichts verden januar prozesskostenhilfe bewilligt monatliche raten ab juni bundeskasse zahlen rechtsanwalt dr schott beigeordnet rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts verden januar kosten schuldnerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschluss januar wurde ber vermgen schuldnerin verbraucherinsolvenzverfahren erffnet schreiben februar beantragte pfandfreien betrag erhhen mehraufwendungen fr therapeutische manahmen leide somatisierungsstrung dysthymia sowie kombinierten persnlichkeitsstrung behandlung seien neben gesetzlichen krankenkasse verfgung gestellten methoden multimodale therapie energetischen massagen osteopathie etc sowie aura gruppensitzungen erforderlich begrndung bezog verschiedene bescheinigungen behandelnder rzte fr energetischen massagen fielen tgig kosten fr aura gruppensitzungen tgig kosten hhe hinzu kmen unregelmig mehrkosten fr medikamente kostenbernahme wurde gesetzlichen krankenkasse abgelehnt voraussetzungen fr erstattungsfhigkeit kosten alternativen behandlungsmethoden erfllt seien amtsgericht antrag beschwerdefhrerin zurckgewiesen hiergegen gerichtete beschwerde erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldnerin begehren pfndbaren teil einkommens monatlich belassen ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo landgericht zugelassen worden abs inso vgl bgh beschl februar ix zb wm mai ix zb zip juli ix zb kts hieran rechtsbeschwerdegericht gebunden abs satz zpo rechtsbeschwerde brigen zulssig abs zpo ii rechtsbeschwerde unbegrndet landgericht richtig entschieden landgericht meint schuldnerin besondere bedrfnis sinne abs buchst zpo hinreichend dargelegt besondere bedrfnisse sinne lgen besondere medizinisch indizierte therapien besondere kosten verursachten gesetzliche krankenkasse bernommen wrden hierfr sei ausreichend fragliche therapie lediglich hilfreich sinnvoll sei vielmehr sei wegen erforderlichen abwgung glubigerinteressen schuldnerschutz fordern objektivierbares besonderes bedrfnis schuldners bestehe billigerweise vollstreckung rcksicht nehmen sei derartige bedrfnisse lgen hinblick medizinische behandlungen schuldner zugemutet knne wirtschaftlichen grnden erforderliche behandlung unterlassen hierfr msse behandlung dergestalt indiziert betroffene medizinischen grnden zwingend angewiesen sei besserung krankheit symptome erfahren verschlechterung vorzubeugen wirkung behandlung msse objektivierbar wissenschaftlich nachgewiesen zumindest nachweisbar darber hinaus mssten kosten fr therapie anfallen verhltnismig angemessenen verhltnis nutzen stehen grundstze lgen recht gesetzlichen krankenversicherung zugrunde derartige kosten regelmig abs buchst zpo bercksichtigen seien gesetzli chen krankenkasse mangels indikation wirtschaftlichkeit erstattet wrden schuldnerin mache kosten fr alternative behandlungsmethoden geltend krankenkasse genannten besonderen voraussetzungen gem sgb bernehmen wren krankenkasse bernahme abgelehnt sei vortrag schuldnerin medizinischen indikation behandlung unzureichend insbesondere sei ausreichend lediglich besttigungen behandelnden rzte vorgelegt denen behandlungen indiziert bzw sinnvoll wirken knnten ersichtlich sei wissenschaftlich nachgewiesene medizinische indikation gemeint schuldnerin zugleich davon ausgehe anspruch kostenbernahme gegenber krankenkasse deshalb sei gutachten ber medizinische indikation fraglichen behandlungsmanahmen einzuholen grnden kme erhhung pfndungsfreien betrages aufgrund zuzahlungen medikamenten betracht zuzahlungen blicher hhe seien ohnehin bemessung pauschalbetrage
  4129. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs abs stpo beschlossen sofortige beschwerde angeklagten beschluss landgerichts frankfurt main november aufgehoben kosten beschwerdeverfahrens hierin entstandenen notwendigen auslagen angeklagten fallen landeskasse last antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand anbringung weiterer verfahrensrgen unzulssig verworfen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mai schuldspruch dahin gendert angeklagte diebstahls fnf fllen computerbetrugs vier fllen versuchten computerbetrugs schuldig weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls fnf fllen davon zwei fllen tateinheit verletzung briefgeheimnisses wegen computerbetruges fnf fllen wobei fall versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet verteidiger form fristgerecht eingelegte begrndete revision landgericht antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand nachholung revisionsbegrndung protokoll geschftsstelle unzulssig verworfen dagegen wendet angeklagte sofortigen beschwerde sofortige beschwerde gem abs stpo zulssig begrndet ber antrag wiedereinsetzung vorigen stand nachholung begrndung revision revisionsgericht entscheiden daher hebt senat beschluss unzustndigen landgerichts ii wiedereinsetzungsantrag angeklagten unzulssig bedeutung fr nachschieben rgen fr anforde rungen abs satz stpo gelten dafr wiedereinsetzung grundstzlich gewhren bghr stpo wirkungen ausnahmefall gewhrung rechtlichen gehrs wiedereinsetzung gewhren wre liegt zumal verteidiger rechtzeitig verfahrensbeanstandungen fr angeklagten erhoben entwurf revisionsbegrndung angeklagten juli rechtspflegerin protokoll geschftsstelle bernehmen anforderungen verstndlichkeit gengte angeklagte zudem tatsachen begrndung wiedereinsetzungsgesuchs glaubhaft gemacht eigene erklrung reicht dafr bghr stpo abs glaubhaftmachung iii revision angeklagten schuldspruch dahin ndern fllen ii ii urteilsgrnde verurteilung wegen tateinheitlich begangener verletzung briefgeheimnisses gem abs nr stgb entfllt taten juni beendet worden zeit urteils landgerichts mai sechsjhrige frist fr absolute verjhrung strafverfolgung abs satz abs nr abs stgb abgelaufen verjhrung fhrt verfahrenshindernis hinsichtlich tateinheitlich begangenen tatbestands auswirkt senat ausschlieen ausspruch ber einzelstrafen jeweils acht monaten freiheitsstrafe ausgewirkt htte landgericht aspekt strafbemessung hervorgehoben verjhrte taten drften zudem strafzumessung bercksichtigt bghr stgb abs vorleben brigen revision grnden antragsschrift ge neralbundesanwalts dezember unbegrndet sinne abs stpo iv ausreichender grund nderung verteidigerbestellung besteht fischer appl eschelbach berger frau ri inbgh dr ott wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer'],['Soon']]
  4130. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge nachschlagewerk bghst bghr verffentlichung ja ja ja ja stpo abs satz emrk art abs rechtmigkeit sogenannter legendierter kontrollen gibt weder allgemeinen vorrang strafprozessordnung gegenber gefahrenabwehrrecht umgekehrt polizei whrend bereits laufenden ermittlungsverfahrens aufgrund prventiver ermchtigungsgrundlagen zwecke gefahrenabwehr ttig prventiv polizeilicher grundlage gewonnene beweise strafverfahren verwendet drfen bestimmt abs satz stpo bgh urteil april str lg limburg lahn ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung april sitzung april denen teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach zeng dr grube bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung rechtsanwalt verhandlung verkndung verteidiger justizangestellte justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn mrz verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt zudem sichergestellte betubungsmittel pkw vw touran angeklagten eingezogen sowie erweiterten verfall sichergestellten geldbetrags hhe euro angeordnet dagegen wendet angeklagte rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel erfolg feststellungen wurde angeklagte august uhr fhrer alleiniger insasse fahrzeugs vw touran bundesautobahn kommend bereich ausfahrt gelnde nahe gelegenen ice bahnhofs polizeilichen personen fahrzeugkontrolle unterzogen dabei entdeckte polizei eigens dafr prparierten hohlraum armaturenbrett fahrzeugs insgesamt neun pckchen kokain gramm kokain brutto gramm kokainhydrochloridanteil angeklagte kokain zuvor unbekannten person niederlanden bernommen uhr morgens zwecks gewinnbringenden weiterverkaufs deutschland eingefhrt entsprach gemeinsamen tatplan angeklagten gesondert verfolgten rokko aufhielt tatzeit ma betubungsmitteltransport telefonisch orga nisiert kontakt lieferanten niederlanden hergestellt angeklagte rechte hand fr entgegennahme transport betubungsmittel zustndig zuvor ausstehende geldbetrge betubungsmittelabnehmern frheren lieferungen fr bezahlung kokains einzutreiben landgericht berzeugung sachverhalt durchsuchung fahrzeugs angeklagten erlangten erkenntnisse aussagen dabei ttig gewordenen polizeibeamten gesttzt deren aussagen auffinden kokains fahrzeug hierzu gefertigten lichtbilder betubungsmittelgutachten bundeskriminalamts wiesbaden september fr verwertbar gehalten angeklagte verwertung beweismitteln fahrzeugdurchsuchung zusammenhang stehen hauptverhandlung widersprochen folgendem hintergrund april vertrauensperson gegenber kriminalpolizei frankfurt main angegeben marokkanische personengruppe fhrung frankfurter stadtteil groem stil drogen handele daraufhin leitete staatsanwaltschaft frankfurt main ermittlungsverfahren fhrte weiteren verdeckte ermittlungen aufgrund hierdurch erlangter erkenntnisse wurden angeklagte gesondert verfolgte identifiziert folge be schuldigte gefhrt telekommunikationsberwachungsmanahmen erhielten ermittlungsbehrden hinweise fr mitte august geplanten betubungsmitteltransport angeklagten hintermann ende juli familie vorbergehend marokko gereist telefonisch organisiert grundlage ermittlungsrichterlichen beschlusses wurde fahrzeug angeklagten peilsender versehen ab august wurde angeklagte observiert wodurch ermittlungsbehrde kenntnis einreise frhen morgen nchsten tages niederlande erlangte zusammenarbeit niederlndischen strafverfolgungsbehrden zustande kam wurde observation landesgrenze abgebrochen tattag august uhr erhielten ermittelnden frankfurter kriminalbeamten ber peilsender kenntnis davon fahrzeug angeklagten richtung deutschland bewegung gesetzt besprachen weitere vorgehen erschien n
  4131. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken september ausspruch ber verfall aufgehoben festgestellt anordnung verfalls ansprche verletzter entgegenstehen juli sichergestellte geldbetrag hhe euro tat erlangt wert darber hinaus erlangten geldbetrag euro entspricht gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen vereitelns zwangsvollstreckung falscher versicherung eides statt zwei fllen davon fall tateinheit betrug freisprechung brigen bewhrung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt zudem festgestellt anordnung verfalls wertersatz ansprche verletzter entgegenstehen wert erlangten geldbetrag euro entspricht hiergegen gerichtete revision angeklagten ausspruch ber verfall tenor ersichtlichen erfolg brigen offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo ausspruch ber verfall bestand grundstzlich zutreffend landgericht davon ausgegangen angeklagte vereitelung zwangsvollstreckung abs stgb verfall sinne abs stgb unterliegendes erlangt entsprechende anordnung deshalb betracht kommt verletzten tat jeweils anspruch erwachsen abs satz stgb wirtschaftlich erlangt gegenstand wert sinne abs stgb sobald unmittelbar tat verfgungsgewalt tters bergegangen bgh urteile mai str bghst dezember str bghst nack ga schafft tter angeklagte zwangsvollstreckung unterliegendes bargeld voraussetzungen abs stgb beiseite drohenden glubigerzugriff zugnglichen ort versteckt erlangt dadurch ber geld weitere mehr gefahr pfndung belastete unbeschrnkte tatschliche verfgungsmacht darin liegt unmittelbar tat erwachsener vermgensvorteil soweit verstecktes vermgen fr lottoeinstze taxifahrten verbraucht wurde angeklagte tatvorteile gesichert allerdings landgericht entscheidung abs stpo differenzierende regelung abs satz stpo einerseits satz andererseits beachtet hinsichtlich juli angeklagten sichergestellten euro voraussetzungen verfalls abs satz stgb gegeben anordnung allein entgegenstehenden ansprchen verletzten scheitert abs satz stpo deshalb bezeichnung bargeldbestandes abs satz stgb vorzunehmen einberechnung darber hinaus abs satz stpo festzustellenden geldbetrag kam betracht vgl bgh beschluss dezember str wistra berechnung abs satz stpo bestimmenden geldbetrages bercksichtigen gesetz strkung rckgewinnungshilfe vermgensabschpfung straftaten oktober bgbl geschaffene januar kraft getretene vorschrift abs abs stgb taten anwendung findet zeitpunkt beendet bgh beschluss oktober str nstz rr voraussetzungen bezug tat juli falsche versicherung eides statt tateinheit betrug gegeben gem abs satz stgb wert erlangten entsprechende geldbetrag danach euro bestimmen senat schliet gegebenen umstnden landgericht hrtefallregelung stgb vgl bgh urteil oktober str bghst rn gebrauch ge macht htte entscheidet daher sache vgl bgh beschluss juni str rn wegen lediglich geringfgigen erfolges unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo ernemann cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  4132. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat sieht fr anwendung jgg anlass basdorf raum schaal brause knig'],['Soon']]
  4133. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts gttingen mrz abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten schweren krperverletzung tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen gerichteten revisionen angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo errterung bedarf folgendes senat ordnungsgem besetzt steht entgegen seit november planmigen vorsitzenden frhere vorsitzende strafsenats vorsitzender richter bundesgerichtshof erreichen altersgrenze november ruhestand getreten seitdem stelle vakant strafsenat richter bundesgerichtshof prsidium bestimmtem vertreter abs satz gvg gefhrt daran prsidium bundesgerichtshofs aufstellung geschftsverteilungsplans fr jahr abs satz gvg gendert beschluss prsidiums mrz richter bundesgerichtshof wirkung april strafsenat zugewie sen worden senat seither sieben bundesrichtern besetzt denen sechs bundesgerichtshof seit mehr fnf jahren angehren grundlage hierzu ergangenen rechtsprechung vgl bgh beschluss mrz str bghr gvg vorsitzender zahlreichen nachweisen strafsenat ordnungsgem besetzt verfahren wiederbesetzung stelle vorsitzenden richters juni interessebekundungsverfahren eingeleitet worden besetzungsvorschlag prsidentin bundesgerichtshofs bundesminister justiz fr verbraucherschutz neubesetzung stelle erfolgte erforderlichen beteiligungen oktober februar teilte bundesminister justiz fr verbraucherschutz bundesprsidenten besetzungsvorschlag verfahren konnte jedoch abgeschlossen verwaltungsgerichtshof badenwrttemberg beschluss august bundesrepublik deutschland konkurrentenstreitverfahren einstweilige anordnung untersagt beabsichtigte ernennung auszusprechen bevor ber bewerbung klagenden konkurrenten beachtung rechtsauffassung gerichts neue auswahlentscheidung getroffen worden beschluss august verfahren mssen grundstzlichen vorgaben verwaltungsgerichtshofs beurteilungswesen erforderlichen verwaltungsinternen abstimmungen umgesetzt befrderungsverfahren demgem frhzeitig eingeleitet worden gebotenen zgigkeit betrieben blick darauf liegen besondere umstnde jedenfalls derzeit rechtfertigen strafsenat prsidium bestimmten stellvertretenden vorsitzenden geleitet beschwerdeschrift angeklagten angesprochene einrichtung doppelvorsitzes prsidium neben mglichkeiten sitzung september eingehend errtert worden jedoch kommt doppelvorsitz schon aufgrund rtlichen gegebenheiten betracht vgl hierzu ganzen bgh beschluss mrz str aao gebotenen einzelfallprfung siehe bgh urteil mrz vii zr njw rn jeweils mwn einheitlichkeit rechtsprechung strafsenats brigen rahmen gegenwrtigen organisation jedenfalls weniger effektiv gewhrleistet dadurch jeweils bedingten einarbeitungszeit bernahme doppelvorsitzes vorsitzenden richter strafsenats kurzfristigen bernahme vorsitzes strafsenats stellvertretende vorsitzende seit februar mitglied strafsenats vermag rechtsprechung sowie anhngigen verfahren deren stand deshalb berblicken leitet smtliche beratungen senats gefahr divergierens judikatur ferner wegen personellen berschneidungen vorhandenen drei sitzgruppen denkbar gering senat weist abschlieend folgendes erkennen weshalb bergangslsung vorgenannten sinne verfassungsrechtlich verankerten garantie gesetzlichen richters art abs satz gg resultierenden anforderungen besser gerecht ordnungsgem zustande gekommenen geschftsverteilungsplan entsprechende gegenwrtige besetzung grund bedrfte besonderen rechtfertigung senat wiederum unvollstndige besetzung herbeizufhren ausgangspunkt beschwerdefhrer betrachtet geeignet wre gewissem zeitablauf ihrerseits gesetzeswidrigen besetzung fhren ohnehin erscheint allerdings schon fraglich vorbergehende umsetzung vorsitzenden berhaupt verhinderungslage sinne abs gvg ursprnglichem senat fhren knnte ttigwerden s
  4134. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet november preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs estg steuerberater verpflichtet mandanten mglichkeit verbindlichen auskunft finanzamts hinzuweisen entscheidung antrag stellen berlassen anschluss bgh urt februar ix zr wm kommt darauf zustndige finanzamt erbetene verbindliche auskunft erteilt htte regressgericht prfen finanzamt ermessen ausgebt htte hinsichtlich frage inhalt verbindliche auskunft gehabt htte demgegenber entscheidend regressgericht objektive rechtslage beurteilt bgh urteil november ix zr olg dsseldorf lg wuppertal ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerinnen erbinnen nachfolgend erblasser beklagten betreiben steuerberatersoziett erblasser kommanditist gmbh co kg komplementr gmbh beteiligt eigentmer betriebsgrundstcks veruerte jahr beklagten steuerlich beraten jeweils igen anteil beteiligungen grundeigentums wegen zuletzt genannten umstands beanstandete finanzamt grund betriebsprfung jahr inanspruchnahme ermigten steuersatzes gem estg veruerungsgewinn entsprechend genderten steuerbescheid wurden mehrsteuern festgesetzt klgerinnen nehmen beklagten schadensersatz anspruch werfen erblasser unsichere rechtslage hingewiesen veruerung gesellschaftsanteile zugehrige betriebsvermgen sei schon damals steuerrechtlich riskant htte verbindliche auskunft finanzamts eingeholt knnen notfalls htte erblasser teil grundeigentums verkauft steuerschaden htte vermieden knnen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht teil zinsen stattgegeben dagegen wenden beklagten senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde rechtsmittel fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt beklagten htten pflichten steuerliche berater verletzt voraussetzungen steuerermigung htten inzwischen bundesfinanzhof geklrt worden sei vorgelegen mitunternehmeranteil erblassers grundstck sonderbetriebsvermgen umfasst jedoch entsprechenden bruchteil mitveruert worden sei rechtsprechung htten beklagten voraussehen mssen zumal finanzgericht jahr fr erblasser gnstigem sinn entschieden schon beratungszeitraum sei steuerliche beurteilung jedoch unsicher wenngleich mageblichen bezirk oberfinanzdirektion dsseldorf anteilige mitbertragung betriebsvermgens verlangt worden sei teilen bundesgebiets abweichende praxis finanzverwaltung gegeben einschlgige urteile finanzgerichte htten gefehlt vorsicht jedoch urteil bundesfinanzhofs jahr mahnen mssen wonach tarifvergnstigung veruerung gesamten mitunternehmeranteils anwendung gefunden gleichzeitig wirtschaftsgter sonderbetriebsvermgens buchwert betrieb mitunternehmers berfhrt worden seien bundesfinanzhof bereits ausgesprochen mitunternehmeranteil gesellschaftsanteil mitunternehmer zuzurechnende sonderbetriebsvermgen umfasse steuerrechtlichen schrifttum seien meinungen geteilt lage htten fr beklagten zweifel ergeben mssen fr erblasser zustndige finanzbehrde gnstige beurteilung beibehalten htten deshalb erblasser ber risiken aufklren darber hinaus sogar erster linie verbindliche auskunft finanzamts bemhen mssen htten beklagten pflichtgem anteilsbertragung august verbindliche auskunft beantragt htte finanzamt verweigern knnen wre mutmalich weise erteilt worden mitbertragung grundstcksanteils ntig geworden wre ermigten steuersatz zugebilligt bekommen finanzamt ermessensspielraum zugestanden komme darauf re gressgericht rechtslage beurteile aufgrund verbindlichen auskunft wre belastung erblassers steuernachzahlung vermieden worden ii hlt rechtlichen berprfung wesentlichen punkten stand ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht angenommen beklagten verpflichtet erblasser mglichkeit hinzuweisen zustndigen finanzamt verbindliche auskunft einzuh
  4135. [['bundesgerichtshof beschluss za juni rechtsstreit ecli de bgh biza zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens beiordnung rechtsanwalt abgelehnt grnde beklagte fr klgerin kunsthandel kommissionsbasis ttig klgerin nimmt beklagten behauptung ende rahmen kommissionsvertrags acht kunstgegenstnde wert bergeben wege stufenklage auskunftserteilung rechnungslegung anspruch letzten stufe herausgabe etwa vorhandener kommissionsware zahlung geltend landgericht beklagten teilurteil januar verurteilt ber klgerin berlassene kommissionswaren auskunft erteilen auskunftserteilung rechnung legen dagegen beklagte begrndung berufung eingelegt bereits november sei ber vermgen insolvenzverfahren erffnet worden nachdem insolvenzverfahren ber vermgen beklagten juli aufgehoben worden berufungsgericht beschluss november berufung beklagten unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstands bersteige landgericht berufung zugelassen rechtsbeschwerde beklagten senat beschluss berufungsgerichts aufgehoben sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen beschluss november zb njw rr berufungsgericht beschluss september berufung beklagten teilurteil landgerichts kln januar erneut unzulssig verworfen zurckverweisung sache berufungsgericht beklagten gestellten prozesskostenhilfeantrag zurckgewiesen verwerfung berufung beklagte rechtsbeschwerde wenden beantragt fr durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens prozesskostenhilfe bewilligen ii prozesskostenhilfeantrag beklagten abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz zpo beabsichtigte rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz zpo statthaft gem abs zpo rechtsbeschwerde fllen abs nr zpo zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert fall angegriffene berufung unzulssig verwerfende beschluss berufungsgerichts verletzt weder recht be klagten rechtliches gehr art abs gg verfahrensgrundrecht gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs abs gg berufungsgericht angenommen form fristgerecht eingelegte berufung beklagten sei gem abs zpo zulssig wert beschwerdegegenstands bersteige landgericht berufung zugelassen ausfhrungen beklagten gben anlass beschwer ber festzusetzen sei sache berufungsfhrers tatschlichen grundlagen fr schtzung beschwer nachvollziehbar darzulegen beklagte vage angaben gemacht bruttostundenlohn brokaufmanns buchhalters liege gehe stundenlohn sei ersichtlich sichtung ungeordneter unterlagen mehreren kartons herausnahme rechnungen betreffend acht kunstgegenstnde mehr stunden anspruch nehmen wrden unterlagen kartons befinden sollten betrge kostenaufwand unterstellten zeitaufwand stunden pro kiste weit weniger beklagte hheren kostenaufwand substantiiert vorgetragen grund sei beklagten beantragte prozesskostenhilfe versagen beurteilung lsst rechtsfehler erkennen aa stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bemisst gem zpo freiem ermessen festzusetzende wert beschwerdegegenstands fall einlegung berufung auskunftserteilung verurteilten person interesse auskunft erteilen mssen dabei wesentlichen darauf abzustellen aufwand zeit kosten erteilung auskunft erfordert verurteilte partei schtzenswertes interesse daran bestimmte tatsachen gegner geheim halten bgh njw rr rn mwn rechtsbeschwerdegericht bemessung beschwer darauf berprfen berufungsgericht gem zpo eingerumten ermessen rechtsfehlerfrei gebrauch gemacht bemessung beschwer rechtsfehlerhaft gericht bewertung beschwerdegegenstands magebliche tatsachen verfahrensfehlerhaft bercksichtigt erhebliche tatsachen versto aufklrungspflicht gem zpo festgestellt bgh njw rr rn mwn bb mastben bemessung beschwer beklagten angegriffenen beschluss berufungsgerichts beanstanden wobei berufungsgericht hierfr zutreffend zeitpunkt berufungseinlegung abgestellt abs halbs zpo berufungsklger gem abs nr abs zpo glaubhaft wert beschwerdegegenstande
  4136. [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte dr martini dr kau juli beschlossen antrag klgerin zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs fr land nordrhein westfalen dezember abgelehnt klgerin trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klgerin seit bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid september widerrief beklagte zulassung klgerin wegen vermgensverfalls klage widerrufsbescheid erfolglos geblieben nunmehr beantragt klgerin zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag klgerin satz brao abs vwgo statthaft bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn zweifel richtigkeit einzelner rechtsstze tatschlicher feststellungen fllen zulassungsgrund zweifel richtigkeit ergebnisses erfassen bgh beschluss november notz brfg wm rn vgl bverfge njw rn klgerin beanstandet fehler tatbestand urteils anwaltsgerichtshofs seite drei urteils heit drei haftbefehle zeitpunkt erlasses widerrufsbescheides bestanden forderung zugrunde gelegen tatschlich forderung betragen tatbestandsberichtigungsantrag abs satz brao vwgo klgerin allerdings gestellt unabhngig hiervon beruht urteil hhe genannten forderung entscheidungsgrnden anwaltsgerichtshof forderungshhe erwhnt darauf abgestellt drei haftbefehle berhaupt ergangen zudem bereinstimmung senatsrechtsprechung ausgefhrt unfhigkeit geringfgige forde rungen druck zwangsvollstreckungsmanahmen begleichen ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse schlieen lsst klgerin trgt weiterhin urteil anwaltsgerichtshof aufgefhrten forderungen zeitpunkt widerrufsverfgung bereits teilweise zahlungen erledigt ratenzahlungsvereinbarungen geordneten abwicklung zugefhrt worden seien hinsichtlich drei forderungen drei anwaltsgerichtshof beweisanzeichen fr vermgensverfall verwerteten haftbefehlen zugrunde lagen verweist juli zustndigen gerichtsvollzieher getroffene ratenzahlungsvereinbarung danach drei forderungen forderungsliste beklagten nummern aufgefhrt worden sowie weitere forderung nummer monatlich betrag insgesamt zahlen sollen getan vortrag unerheblich ratenzahlungsvereinbarungen ordnung vermgensverhltnisse fhren jeweiligen glubiger getroffen jedoch gerichtsvollzieher namens auftrag forderungsglubiger gehandelt htte behauptet klgerin haftbefehle bestehen blieben ersichtlich erledigt forderungen zeitpunkt erlasses widerspruchsbescheides ankommt vgl bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn st rspr hinsichtlich forderung nr forderungsliste klgerin zusagen gegenber gerichtsvollzieher eingehalten klgerin verweist darauf seit sommer manahmen ordnung stabilisierung finanziellen verhltnisse getroffen kostensenkung kanzleirume aufgegeben verbesse rung einnahmesituation urlaubsvertretungen bernommen sei gelungen forderungen haftbefehlen zugrunde gelegen htten zwischenzeitlich befriedigen sei bereits zeitpunkt erlasses widerspruchsbescheides abzusehen nachdem vermgensverfall klgerin aufgrund ergangenen haftbefehle brigen vollstreckungsmanahmen jedoch feststand wre sache klgerin darzulegen bezogen zeitpunkt erlasses widerrufsbescheides gerichteten forderungen absehbarer zeit wrde regulieren knnen verfahren anwaltsgerichtshof angekndigt forderungsaufstellung nachreichen jedoch geschehen termin mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof dezember klgerin persnlich angehrt worden angabe einzelheiten erklrt gehe davon nunmehr restlichen verbindlichkeiten rckstndige miete forderung betreuungsgerichts tilgen knnen nachvollziehbare aufstellung september bestehenden verbindlichkeiten enthlt zulassungsantrag steht vermgensverfall sei aufgrund gesetzlichen vermutung abs nr halbsatz brao sei aufgrund indizien eintritt vermgensverfalls schlieen
  4137. [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mrz richter prof dr krger dr klein dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts rostock juli kosten beklagten unzulssig verworfen innerhalb beschwerdebegrndungsfrist ausreichend dargelegt glaubhaft gemacht worden wert revision geltend machenden beschwer zwanzigtausend euro bersteigt nr egzpo abs zpo wertangaben vorgelegten sachverstndigengutachten nachvollziehbar gegenstandswert beschwerdeverfahrens krger klein schmidt rntsch lemke stresemann'],['Soon']]
  4138. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha hausmann dr wiebel prof dr kniffka beschlossen urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg september urteilsformel folgt berichtigt eingefgt klage grunde gerechtfertigt grnde berufungsgericht urteilsformel endurteil landgerichts augsburg november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen entscheidungsgrnden berufungsgericht ausgefhrt klgern stehe grunde kostenvorschuanspruch gem abs bgb weiteren ausfhrungen berufungsgerichts befassen streitigen aspekten grund anspruchs hingegen anspruch hhe fr entscheidungsreif gehalten zurckverweisung sache landgericht erfolgt abs nr zpo steht zweifelsfrei fest berufungsgericht ber grund anspruchs abschlieende entscheidung treffen jedoch urteilsformel vergessen urteilsformel deshalb offenbar unrichtig konnte gem zpo senat berichtigt dressler ha wiebel hausmann kniffka'],['Soon']]
  4139. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel prof dr gehrlein dr pape grupp november beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschlsse amtsgerichts leipzig mai zivilkammer landgerichts leipzig juni gendert weiteren beteiligten ber bereits festgesetzten gesamtbetrag hinaus zustzliche auslagen nebst hierauf entfallender umsatzsteuer erstatten kosten beschwerdeverfahrens weitere beteiligte tragen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde entscheidung vorinstanzen rechtssatz senatsbeschlusses dezember ix zb zinso ii wonach insolvenzverwalter kosten bertragenen zustellungen neben allgemeinen auslagenpauschale fllen de nen nderungsverordnung oktober anzuwenden fordern unvereinbar zulssige rechtsbeschwerde danach begrndet kayser raebel pape gehrlein grupp vorinstanzen ag leipzig entscheidung lg leipzig entscheidung'],['Soon']]
  4140. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schweren raubes raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen februar dahin gendert angeklagte wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt einbeziehung einzelstrafe urteil landgerichts essen august aufrechterhaltung adhsionsentscheidung urteil entfallen gehende revision angeklagten revision angeklagten verworfen angeklagten kosten rechtsmittel tragen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung einbeziehung einzelstrafe urteil landgerichts essen bezglich gefhrlichen krperverletzung hhe monaten freiheitsstrafe auflsung gebildeten gesamtstrafe gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt ferner adhsionsentscheidung urteil aufrechterhalten angeklagten landgericht wegen raubes freiheitsstrafe vier jahren verurteilt verurteilungen richten sachrge gesttzten rechtsmittel angeklagten angeklagte verfahren revision angeklagten beanstandet zudem hinsichtlich gesamt strafenbildung aufrechterhaltung adhsionsentscheidung erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet rechtsmittel angeklagten unbegrndet abs stpo soweit schuld strafausspruch hinsichtlich tat august richtet jedoch einbeziehung einzelstrafe urteil landgerichts essen august aufrechterhaltung adhsionsentscheidung urteil bestand hierzu landgericht getroffenen feststellungen wurde angeklagte februar amtsgericht essen wegen ge fhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe neun monaten verurteilt tatzeit november hiergegen eingelegte berufung verurteilte landgericht essen angeklagten august einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts essen juli gesamtfreiheitsstrafe elf monaten setzte deren vollstreckung bewhrung strafbefehl angeklagten wegen verstoes aufenthaltsgesetz freiheitsstrafe drei monaten bewhrung verhngt worden tatzeit januar nunmehr abgeurteilten besonders schweren raub tateinheit gefhrlicher krperverletzung angeklagte august begangen angesichts feststellungen nachtrgliche gesamtstrafenbildung urteil landgerichts essen august richtig insbesondere landgericht zutreffend davon ausgegangen strafbefehl amtsgerichts essen juli zsurwirkung zukommt nunmehr abgeurteilte tat erst strafbefehl juli begangen wurde scheidet gesamtstrafenbildung gem abs stgb fall bildet rechtsprechung bundesgerichtshofs zeitlich erste vorverurteilung zsur folge spter begangene straftat gesamtstrafenrechtlich betrachten ersten zweiten vorverurteilung gewissermaen zusammengesetzten ersten einzigen vorverurteilung begangen wre vgl bgh beschluss mai str strafo verhlt gesamtstrafenbildung gem abs stgb verhngten einzelstrafe fr november begangene jedoch erst august abgeurteilte tat ausgeschlossen infolge urteil zutreffend gebildeten nachtrglichen gesamtstrafe gesamtstrafenrechtlich verbraucht steht fr erneute gesamtstrafenbildung mehr verfgung vgl bgh beschluss mrz str mwn rechtsmittel angeklagten insgesamt folg abs stpo vgl abgrenzung raub diebstahl beschlsse bundesgerichtshofs mrz str nstz juli str juris rn angeklagten erhobenen verfahrensrge be merkt senat ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts september soweit vorgnge zusammenhang nebenklage betrifft bereits deshalb unzulssig revision tatsachen mitteilt fr prfung bedeutung befangenheitsantrag rechtzeitig sinne abs satz stpo gestellt wurde vgl ssw stpo widmaier rn radtke hohmann nagel stpo rn entscheidung landgerichts ber ablehnungsgesuch antrag nhere ausfhrungen rechtzeitig sinne abs stpo erachtet ersetzt abs satz stpo notwendigen revisionsvortrag schon deshalb beschwerdegrundstzen entscheidenden revisionsgericht rahmen nr stpo umfassende prfung obliegt ablehnungsgesuch unrecht verworfen wurde unbegrndet zurckgewiesenen tatschlich jedoch bereits unzulssigen antrag fall vgl sswstpo widmaier rn meyer goner schmitt stpo aufl rn sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  4141. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs anforderungen feststellung zahlungsunfhigkeit tatrichter insolvenzanfechtung bgh urteil oktober ix zr olg hamburg lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser vill dr detlev fischer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh co insolvenzverfahren wurde juni antrag schuldnerin juni wegen zahlungsunfhigkeit berschuldung erffnet beklagte fr schuldnerin wirtschaftsprferin ttig erhielt schuldnerin dezember auftrag erstelltes effizienzsteigerungsprogramm prfen beklagte erstattete prfbericht januar januar stellte schuldnerin hierfr dm rechnung schuldnerin stellte beklagten april april schecks ber dm dm april mai konto schuldnerin belastet wurden klger zahlung gem abs satz nr inso ange fochten rckzahlung verlangt landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger anspruch vollem umfang entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht meint klger voraussetzungen abs satz nr inso substantiiert vorgetragen zahlungseinstellung liege soweit klger schreiben april beziehe denen schuldnerin krankenkassen bitte stundung sozialversicherungsbeitrge fr mrz angeschrie ben lasse hieraus erklrung ableiten zahlungen endgltig unvermgend ausdrcklich mitgeteilt worden sei zahlungseingnge gewartet umstand schuldnerin behauptung klgers lhne gewerblichen mitarbeiter fr april mehr ordnungsgem zahlen knnen komme bereits deshalb bedeutung zahlungseinstellung schuldnerin gehlter angestellten unstreitig gezahlt feststellung zahlungsunfhigkeit grundlage finanzstatuts erfolgen rechnungswesen abzuleiten sei verfgbare finanzmittelpotential unternehmens sowie verbindlichkeiten inventarmig erfasse klger sei pflicht substantiiertem vortrag unzureichend nachgekommen stand verbindlichkeiten bezogen april mai mitgeteilt angegeben kreditspielraum fast vollstndig ausgeschpft sei angaben reichten fehlten angaben bestand flligen forderungen schuldnerin deren kenntnis sei unverzichtbar zahlungsunfhigkeit feststellen knnen insoweit msse auszuschlieen schuldnerin kurzfristig innerhalb zwei drei wochen erforderlichen flssigen mittel beschaffen knnen verbindlichkeiten begleichen erforderlich seien deshalb liquidittsbilanzen april mai ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand berufungsgericht revision unangegriffen kongruenten deckung ausgegangen zutreffend bezahlung schuld eigenen scheck verkehrsblich bghz februar ix zr zip bghz mnchkomm inso kirchhof rn kbler prtting paulus inso rn beide scheckeinlsungen lagen innerhalb monatsfrist antrag erffnung insolvenzverfahrens anwendbar deshalb abs satz nr inso bargeschft liegt erforderliche enge zeitliche unmittelbare zusammenhang leistung annahme auftrags beginn ttigkeit gegenleistung vgl bgh urt april ix zr zip bestand bericht beklagten wurde ab dezember erstellt scheckhingabe scheckeinlsung lagen ber monate spter entscheidend daher gem abs inso mageblichen zeitpunkt jeweiligen scheckeinlsung vgl bghz mnchkomm inso kirchhof rn zahlungsunfhigkeit vorlag beklagte zeit zahlungsunfhigkeit kannte berufungsgericht zutreffend zunchst gem abs satz inso geprft schuldnerin zeitpunkt scheckeinlsung zahlungen eingestellt vorschrift formulierte vermutung gilt rahmen abs nr inso bghz bgh urt januar ix zr zip liegt zahlungseinstellung begrndet gesetzliche vermutung fr zahlungsunfhig keit hk inso kirchhof aao rn prozessgegner widerlegen wre zahlungseinstellung dasjenige uere verhalten schuldners typischerweise zahlungsunfhigkeit ausdrckt mindestens fr beteiligten verkehrskreise berechtigte e
  4142. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen september verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten vorbezeichnete urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte gewerbsmigen hehlerei fnf fllen hehlerei zwei fllen beihilfe hehlerei zwei fllen beihilfe betrug vier fllen schuldig gehende revision verworfen angeklagte brigen kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmiger hehlerei fnf fllen hehlerei fnf fllen beihilfe hehlerei zwei fllen beihilfe betrug fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jah ren sechs monaten verurteilt hiergegen eingelegten revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts senat stellt verfahren verfahrenskonomischen grnden antrag generalbundesanwalts gem abs stpo soweit angeklagte fllen urteilsgrnde wegen hehlerei fall urteilsgrnde wegen beihilfe betrug verurteilt worden bisherigen feststellungen hinsichtlich hehlereiflle bereicherungsabsicht sinne stgb belegt hinsichtlich beihilfe betrug tatbeitrag angeklagten erst auslieferung betrgerisch geleasten fahrzeugs somit beendigung tat erbracht wurde brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo teilweise einstellung verfahrens wegfall insoweit verhngten einzelstrafen zweimal acht monaten flle ii zweimal jahr flle folge ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon jedoch unberhrt senat schliet anbetracht verbleibenden einzelstrafen sechs monaten sechsmal acht monaten sowie jeweils zweimal jahr drei monaten jahr sechs monaten jahr neun monaten freiheitsstrafe wegfall vier einzelstrafen ausspruch ber mavolle gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt darber hinaus erkannte gesamtfreiheitsstrafe angesichts unrechtsgehalts verbleibenden einzelstrafen angemessen abs stpo tepperwien kuckein solin stojanovi athing mutzbauer'],['Soon']]
  4143. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet september kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs fa rechtsanwalt eingang urteils kanzlei angestellte wege einzelanweisung angehalten fehlerhaft eingetragene frist berufungsbegrndung korrigieren befreit davon rahmen vorbereitung prozesshandlung einlegung berufung richtigkeit notierung berufungsbegrndungsfrist eigenverantwortlich prfen bgh urteil september iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vizeprsidenten schlick richter wstmann hucke seiters tombrink fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts januar zurckgewiesen klgerin kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten grundlage veruerung grundstcks zusammenhang stehenden vertraglichen vereinbarung juni zahlung hilfsweise begehrt stellung sicherheit hhe landgericht klage abgewiesen oktober zugestellte urteil klgerin oktober faxschreiben berufung eingelegt dezember ebenfalls mittels faxschreibens antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist januar gestellt dezember klgerin berufungsbegrndung eingereicht gleichzeitig antrag wiederein setzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist gestellt begrndet dezember abgelaufene frist begrndung berufung deshalb versumt worden sei kanzlei prozessbevollmchtigten ttige ansonsten stets sorgfltig arbeitende zuverlssige rechtsanwalts notargehilfin eingang landgerichtlichen urteils sachbearbeitenden rechtsanwltin ausdrcklich schriftlich mndlich erteilte einzelanweisung fehlerhaft dezember notierte berufungsbegrndungsfrist sofort berall korrigieren ausgefhrt magebliche akte sei deshalb erst tag ablauf berufungsbegrndungsfrist vorgelegt worden kammergericht antrag klgerin wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen urteil wendet klgerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet berufungsgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs zurckgewiesen berufung recht verworfen berufungsgericht begrndung ausgefhrt versumung dezember abgelaufenen berufungsbegrndungsfrist beruhe klgerin zuzurechnenden verschulden prozessbevollmchtigten mndliche schriftliche anweisung unzutreffend notierte frist fr berufungsbegrndung sofort berall korrigieren ausgangspunkt sorgfaltspflicht entsprochen grundstzlich darauf vertrauen drfen stets zuverlssige broangestellte konkrete einzelanweisung befolge anweisung bereits unmittelbar zustellung erstinstanzlichen urteils erteilt worden sei pflicht bestanden korrektur frist berprfen eigenstndige prfung fristeinhaltung vorliegend mehr stattgefunden handakten einlegung berufung vorgelegt worden seien vorlage vorfristablauf dezember verzichtet worden sei sei sichergestellt worden sache rechtzeitig ablauf berufungsbegrndungsfrist vorgelegt berprfung erfolgen knnen deshalb pflichtwidrig gegenkontrolle angeordneten fristkorrektur eigenstndiger berprfung berufungsbegrndungsfrist prozessbevollmchtigte klgerin stattgefunden obwohl sptestens aktenvorlage vorfristablauf gesonderte vorlageverfgung dezember frher weiteres mglich wre ii beurteilung hlt rgen revision stand recht berufungsgericht angenommen berufungsbegrndungsfrist verschulden prozessbevollmchtigten klgerin gem abs zpo zurechnen lassen versumt worden beurteilung anforderungen sorgfaltspflichten rechtsanwalts stellen entgegen auffassung revision berspannt worden sorgfaltspflicht fristsachen verlangt rechtsanwalt zumutbare tun wahrung rechtsmittelfristen gewhrleisten dabei berechnung notierung fristen gut ausgebildeten zuverlssig erprobten sorgfltig berwachten brokraft bertragen rechtsanwalt geeignete organisatorische manahmen sicherzustellen fristen zuverlssig festgehalten kontrolliert st rspr vgl bgh beschluss januar xii zb njw rr rn mwn darber hinaus rechtsanwalt ablauf rechtsmittelbegrndungsfristen immer eigenverantwortlich prfen akten zusammenhang fristgebu
  4144. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen misshandlung schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig mrz verfahren fall ii urteilsgrnde gem stpo eingestellt angeklagte misshandlung schutzbefohlenen vier fllen davon zwei fllen tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig weitergehende revision angeklagten revision angeklagten ge gen vorgenannte urteil gem abs stpo unbegrndet verworfen soweit verfahren eingestellt worden trgt staatskasse kosten notwendigen auslagen angeklagten brigen be schwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen trotz verjhrungsbedingten wegfalls fr fall ii angeklagte verhngten einzelfreiheitsstrafe hhe drei mona ten freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt angemessen abs satz stpo harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  4145. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist november vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klger urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich begrndetheit klage hinsichtlich widerklage bezglich ab juli fr dmmung steildcher fassaden fr erneuerung heizung fenster rolllden haustren schlieanlage bezglich ab oktober fr dmmung kellerdecken bezglich ab februar fr anlage neuen mllplatzes begehrten mieterhhung jeweils nachteil beklagten sowie bezglich ab februar fr erneuerung rolllden begehrten mieterhhung nachteil klger entschieden brigen revision anschlussrevision zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit jeweils gemeinsam mieter zweier wohnungen mehrfamilienhaus beklagten schreiben mai februar kndigte beklagte umfangreiche modernisierungsmanahmen wrmedmmung steildachflchen fassaden kellerdecken erneuerung heizung haustren samt schlieanlage fenster treppenhusern wohnungen klger sowie einbau neuer rolllden beklagte begann september ausfhrung angekndigten baumanahmen nahm folgezeit entsprechend baufortschritt fnf modernisierungsmieterhhungen nmlich jeweils hinsichtlich kleineren greren wohnung schreiben dezember beziehungsweise ab mrz schreiben april weitere beziehungsweise ab juli schreiben juli weitere beziehungsweise ab oktober schreiben november weitere beziehungsweise ab februar schlielich schreiben april weitere beziehungsweise ab juli spteren mieterhhungen wiederholte beklagte vorsorglich frheren mieterhhungen fr fall bisher wirksam geworden klger erstinstanzlich feststellung begehrt ersten beiden mieterhhungserklrungen geschuldete miete gendert beklagte widerklagend zahlung mieterhhungserklrungen fr einzelnen bezeichnete zeitrume ergebenden erhhungsbetrge begehrt insgesamt nebst zinsen fr grere wohnung sowie nebst zinsen fr kleinere wohnung amtsgericht negative feststellungsklage abgewiesen widerklage klger abweisung widerklage brigen zahlung insgesamt nebst zinsen verurteilt hiergegen klger berufung eingelegt klage erweitert begehren feststellung miete fnf erhhungserklrungen gendert berufungsgericht urteil amtsgerichts zurckweisung berufung brigen abgendert negative feststellungsklage bezug leistungswiderklage umfassten zeitraum fr unzulssig erachtet brigen festgestellt miete fr wohnungen klger aufgrund ersten drei mieterhhungserklrungen erhht bezglich vierten mieterhhungserklrung november negativen feststellungsklage ausnahme dmmung kellerdecken modernisierung heizung sowie erneuerung rolllden schlieanlage bezogenen mieterhhung hinsichtlich fnften mieterhhungserklrung april ausnahme fr steildachdmmung erneuerung haustren fenster wohnung treppenhusern sowie fr pergola begehrten mieterhhung stattgegeben brigen klage abgewiesen widerklage insgesamt abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag sowie widerklageantrag anschlussrevision verfolgen klger feststellungsbegehren soweit feststellungsklage unzulssig hinblick mieterhhung hinsichtlich pergola unbegrndet abgewiesen worden entscheidungsgrnde revision anschlussrevision teilweise erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt soweit zulssig sei hinblick ersten drei mieterhhungserklrungen erhobene feststellungsklage begrndet mieterhhungserklrungen htten rechtsgestaltende wirkung seien bedingungsfeindlich beklagte mieterhhungsverlangen unzulssiger weise bedingung geknpft vorbehalten baustopp entstandenen mehrkosten weitere mieterhhung geltend sofern mehrkosten anderweit ersetzt erhalte bewirkte abhngigkeit beabsichtigten gestaltung bedingung fhre unwirksamkeit vorgenannten mieterhhungserklrungen hinsichtlich vierten erhhungserklrung sei f
  4146. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angeklagte unrichtige anwendung abs nr stgb anstelle abs nr stgb beschwert tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  4147. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr frellesen richterin lohmann sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats bayerischen anwaltsgerichtshofs april zurckweisung antrags wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig verworfen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde bescheid juli widerrief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gem abs nr brao wegen vermgensverfalls anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen beschluss anwaltsgerichtshofs antragsteller mai zugestellt worden antragsteller juni beim anwaltsgerichtshof eingegangenen schriftsatz sofortige beschwerde eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versumung rechtsmittelfrist beantragt ii sofortige beschwerde unzulssig binnen frist zwei wochen seit zustellung angefochtenen beschlusses anwaltsgerichtshof eingelegt worden abs brao wiedereinsetzung versumung rechtsmittelfrist antragsteller gewhrt frist schuldhaft versumt abs brao abs fgg darauf antragsteller senat schreiben juli bezug genommen hingewiesen worden antragsteller eingerumte gelegenheit stellungnahme wahrgenommen ber unzulssige rechtsmittel senat mndliche verhandlung entscheiden bghz tolksdorf frellesen ster lohmann quaas vorinstanz agh mnchen entscheidung bayagh'],['Soon']]
  4148. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr februar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr brockmller februar beschlossen angeordnet klgerin wegen prozesskosten beklagten mrz weitere sicherheit hhe leisten grnde voraussetzungen fr anordnung ergnzenden pr ozesskostensicherheit abs zpo gegeben bekla gten einrede mangelnden sicherheitsleistung fr prozesskosten klageerwiderung ersten verhandlung hauptsache rechtzeitig uneingeschrnkt fr rechtszge erh oben vgl bgh urteil juni viii zr njw rr landgericht zwischenurteil juli sicherheit voraussichtlichen anwaltskosten eklagten fr ersten beiden rechtszge gerichtskosten berufungsinstanz berechnet unbestrittenen vorbringen beklagten angeordnete sicherheit verfahrensgebhren dri tten rechtszuges abdeckt klgerin weiterhin gewhnlichen aufenthalt sdafrika knnen beklagten weitere sicherheit verlangen klgerin pflicht sicherheitsleistung deshalb befreit rechtsschutzversicherung fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren deckung zugesagt deckungszusage rechtsschutzversicherung gehrt befreiungstatbestnden gem abs zpo antrag stellung weiteren prozesskostensicherheit treuwidrig hhe weiteren sicherheit bemisst senat grundlage streitwerts mglichen anwaltskosten fr dritte instanz fr nichtzulassungsbeschwerde mglicher anschlieender revision verfahrensgebhr hhe erhhungsgebhr hhe terminsgebhr hhe auslagenpauschale hhe zzgl umsatzsteuer hhe insgesamt mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr brockmller vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  4149. [['nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja bgb fassung juni cc egbgb art nr fassung juni bgb infov abs anlage fassung juni angabe postfachanschrift widerrufsanschrift gengte einfhrung abs bgb infov juni geltenden fassung gesetzlichen anforderungen belehrung verbrauchers ber widerrufsrecht fortfhrung bgh urteil april zr wm funote funotentext bitte frist einzelfall prfen angabe zwei wochen grenzen bearbeitung musters fr widerrufsbelehrung hinblick erhalt gesetzlichkeitsfiktion abs bgb infov juni geltenden fassung rechtsmissbruchlichen ausbung verwirkung widerrufsrechts laufenden verbraucherdarlehensvertrgen bgh urteil juli xi zr olg nrnberg lg nrnberg frth bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt anschlussrevision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg november zurckweisung rechtsmittels brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung frheren klgers klgerin hinsichtlich weiterer nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit juli zurckgewiesen worden berufung frheren klgers klgerin urteil zivilkammer landgerichts nrnberg frth september zurckweisung rechtsmittels brigen abgendert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit juli bezahlen brigen klage abgewiesen revision beklagten zurckgewiesen kosten rechtsstreits tragen beklagte zwei fnftel klgerin drei fnftel rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs verbraucherdarlehensvertrags inzwischen verstorbene frhere klger klgerin alleinerbin knftig einheitlich klger schlossen aufgrund vertragserklrung april beklagten darlehensvertrag ber nennbetrag hhe zinssatz sicherheit beklagten dienten grundpfandrechte beklagte belehrte klger april ber widerrufsrecht folgt widerrufsbelehrung darlehensvertrag nr ber widerrufsrecht knnen vertragserklrung innerhalb zwei wochen angabe grnden textform brief fax mail widerrufen frist beginnt frhestens erhalt belehrung wahrung widerrufsfrist gengt rechtzeitige absendung widerrufs widerruf richten name firma ladungsfhige anschrift kreditinstituts ggf fax nr mail adresse verbraucher besttigung widerrufserklrung erhlt internet adresse sparkasse mail fax widerrufsfolgen falle wirksamen widerrufs beiderseits empfangenen leistungen zurckzugewhren ggf gezogene nutzungen zinsen herauszugeben knnen empfangene leistung ganz teilweise verschlechtertem zustand zurckgewhren mssen insoweit ggf wertersatz leisten fhren vertraglichen zahlungsverpflichtungen fr zeitraum widerruf gleichwohl erfllen mssen verpflichtungen erstattung zahlungen mssen innerhalb tagen absendung widerrufserklrung erfllen finanzierte geschfte widerrufen darlehensvertrag verpflichtungen vertrag finanzieren vertrag gebunden beide vertrge wirtschaftliche einheit bilden insbesondere anzunehmen zugleich vertragspartner rahmen vertrages vorbereitung abschluss darlehensvertrages mitwirkung vertragspartners bedienen finanzierten erwerb grundstckes grundstcksgleichen rechts wirtschaftliche einheit anzunehmen zugleich vertragspartner rahmen vertrages ber zurverfgungstellung darlehen hinaus grundstcksgeschft zusammenwirken veruerer frdern veruerungsinteressen ganz teilweise eigen planung werbung durchfhrung projektes funktionen veruerers bernehmen veruerer einseitig begnstigen knnen vertrag widerrufen mssen widerruf gegenber diesbezglichen vertragspartner erklren darlehensvertrag berlassung sache finanziert gilt folgendes sache falle widerrufs ganz teilweise verschlechtertem zustand zurckgeben knnen dafr ggf wertersatz leisten gilt verschlechterung sache ausschlielich deren prfung etwa ladengeschft mglich wre zurckzufhren brigen knnen wertersatzpflicht vermeiden sache eigentum gebrauch nehmen unterlassen deren wert beeintrchtigt paketversandfhige sachen kosten gefahr vertragspartners zurckzusenden paketversand
  4150. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gemeinschaftlichen besonders schweren raubes beihilfe besonders schweren raub revisionen angeklagten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts koblenz juni soweit mitangeklagten betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten revidierenden mitangeklagten sowie jeweils wegen gemeinschaft lich begangenen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung verurteilt angeklagten freiheitsstrafe fnf jahren angeklagten ju gendstrafe zwei jahren sechs monaten sowie mitangeklagten jugendstrafe zwei jahren erkannt deren voll streckung bewhrung ausgesetzt revidierenden mitangeklagten wegen beihilfe schweren raub freiheits strafe drei jahren verurteilt revisionen angeklagten sachrge erfolg aufhebung urteils mitangeklagten erstrecken landgericht getroffenen feststellungen forderte angeklagte zahlung zeugen versprach summe zahlen kam brach kontakt ab beschloss daraufhin ge walt gemeinsam freunden veranlasste mitangeklagten einzutreiben belohnung gramm haschisch aussicht stellte treffen zeugen verein baren bemchtigen forderung gewalt eintreiben knne pkw seat treffpunkt fuhren wartete forderte ber raschten zahl pltzlich umgebenden personen beeindruckten zeugen wies rckbank fahrzeugs setzen auerhalb ortschaft gelegenes waldstck fahren ziel angekommen fesselte zeugen kabelbindern hnde rcken durchsuchte jacke zeugen legte gefundenen sachen handy samsung galaxy portmonee geld schlsselbund kopfhrer taschenmesser cm klinge motorhaube pkw feststellungen dahin angeklagten bereits zeitpunkt zueignungsabsicht hinsichtlich sachen handelten jugendkammer getroffen sodann forderten lautstark derholt begleichung forderung dabei schlugen zeugen mehrmals flachen hand gesicht sodann fusten brust bauch weiteren schlgen entgehen bot handy flachbildfernseher begleichung forderung angeklagte erklrte handy getilgt seien fr fernseher anrechne oberkrper zeugen becken whrend schlugen versetzte tritt abseits hielt aufforderung ebenfalls zuzuschlagen nachkam pause schlug zeugen sen taschenmesser bein stechen daraufhin nahm desdas ta schenmesser erklrte zeugen mnzspiel spielen solle kopf zahl sagen falscher ansage bein stechen tatschlich angeklagte drohung umsetzen wahl jeweils richtig besttigen einschchtern letztlich begleichung ausstehenden forderung mindestens duldung wegnahme bereits abgenommenen gegenstnde bewegen angeklagte mnze verdeckte besttigte jeweils wahl sodann beendete warf zweimal getroffene mnzspiel messer nahm motorhaube zurcklegte verlangten weiterhin begleichung forderung schlielich stie angeklagte zeugen knie wuchtig bauch befahl tglich melden anderenfalls schlimmeres erwarten nchsten tag solle fernseher abholung bereithalten sodann schnitt kabelbinder gab sim card handy rck handy schlssel behielt fr portmonee warf wald nachdem inhalt angeklagte jackentasche zurckgesteckt nahm kopfhrer zeugen fr behalten schlielich entfernten angeklagten landgericht geschehen gemeinschaftlichen schweren raub angeklagten tatein heit gefhrlicher krperverletzung gewertet beihilfe angeklagten angenommen wrdigung hlt materiell rechtlicher prfung stand abs stgb setzt voraus zueignungsabsicht zeitpunkt wegnahme besteht st rspr vgl etwa bgh beschluss oktober str nstz rr landgericht festgestellt wegnahme gegenstnde bereits ausbreiten gegenstnde zeugen motorhaube fahrzeugs angeklagten vollendet gefesselte zeuge mehr lage sachherrschaft ber willen kleidung entnommenen sachen auszuben gewahrsam bereits moment gebrochen fr begrndung neuen gewahrsams entscheidend tter verkehrsauffassung herrschaft ber sache derart erlangt behinderung alten gewahrsamsinhaber ausben fortschaffen beute tatort erforderlich vgl fischer stgb aufl rn schnke schrder eser stgb aufl rn jeweils mwn ausbreiten sachen motorhaube fahrzeugs sptere verwendung messers sowie umgang br
  4151. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke oktober beschlossen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben streitwert fr revisionsverfahren erledigungserklrung danach gesamtbetrag dahin entstandenen kosten streitwert fr vorinstanzen grnde parteien rechtsstreit hauptsache bereinstimmend vollstndig fr erledigt erklrt ber kosten rechtsstreits abs zpo entscheiden bercksichtigung bisherigen sach streitstandes entspricht billigem ermessen kosten rechtsstreits gegeneinander aufzuheben dabei weiteres darauf abgestellt klger streitiger entscheidung geringen teil betrages erhalten htte klage rund streit befindlich angegeben vielmehr lasten beklagten bercksichtigen auskunftsbegehren verwendung unwirksamer klauseln ausgelst klger zahlungsantrag auskunft beziffern konnte auskunftsanspruch wesentlichen punkten begrndet lasten klgers fllt demgegenber gewicht berhhten vorstellungen leistungsanspruch teil fehlende ausknfte zurckzufhren wesentlichen beruhten unzutreffenden rechtsansicht vgl bghz ber umfang leistungsanspruchs zahlung rckkaufswerts verrechnung abschlusskosten erhhten berschussbeteiligung terno seiffert dr kessal wulf wendt dr franke vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4152. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln juli unbegrndet verworfen soweit schuldspruch strafausspruch einziehung betubungsmitteln verfall geldbetrages richtet entscheidung ber revision angeklagten vorbezeichneten urteil angeordnete maregel sowie ber kosten rechtsmittels bleibt abschlieenden entscheidung vorbehalten grnde revision unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch wegen unerlaubten bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechzehn fllen sowie wegen freiheitsberaubung wendet soweit revision entziehung fahrerlaubnis festsetzung sperrfrist fr deren neuerteilung richtet entscheidung zurckgestellt ber teile revision ausnahmsweise vorab entschieden hinblick beschleunigungsgrundsatz geboten bgh urteil juli str verffentlichung bghst bestimmt gilt gleichermaen fr urteilsverfahren fr beschluverfahren gem abs abs stpo frage fllen vorliegenden anordnung maregel gem stgb zulssig feststellung charakterlicher mngel begehung straftaten allgemeinen kriminalitt mibruchlicher verwendung kraftfahrzeugs gesttzt regelfall sinne abs stgb vorliegt sicherheit straenverkehrs konkret gefhrdendes verhalten angeklagten festgestellt strafsenaten bundesgerichtshofs streitig senat urteil september str nstz strafsenat mehreren entscheidungen angesprochenen anfragebeschlu september str str str nstz nher ausgefhrten vorschlag einschrnkenden auslegung angeschlossen vgl hierzu bgh beschlu januar ars ebenso strafsenat beschlu januar ars strafsenat beschlu oktober ars nstz strafsenat entgegengetreten beschlu mai str nstz beschlu mai ars vgl trndle fischer stgb aufl rdn ff strafsenat beschlu august str njw vorgenannte rechtsfrage gem abs gvg groen senat fr strafsachen entscheidung vorgelegt streitige rechtsfrage kommt vorliegenden fall verkehrsspezifische straftaten konkrete gefhrdungen sicherheit straenverkehrs festgestellt jedoch verwendete angeklagte kraftfahrzeug betubungsmittel bandenmitglieder auszuliefern bandenmitglieder betubungsmittel transportieren kopf bande gesondert verfolgten betubungsmit teleinkauf niederlande fahren mibrauchte daher fahrerlaubnis begehung zahlreicher teilweise schwerwiegender straftaten wrde mibrauch ausreichender anhaltspunkt fr feststellung angesehen tter sei beeintrchtigung verkehrssicherheit bereit vgl bgh nstz ff wre maregelanordnung rechtsfehlerfrei wrden hingegen weitergehende konkrete tatgeschehen ergebende anhaltspunkte fr bereitschaft vorausgesetzt vgl bgh nstz ff begegnete maregelanordnung rechtlichen bedenken strafsenat urteil juli str erkennenden senat beschlsse august str sowie november str genannten voraussetzungen fr vorabentscheidung ber entscheidungsreifen teile revision daher gegeben entscheidung groen senats fr strafsachen voraussichtlich mitte jahres rechnen angefochtene urteil erst juli ergangen bisher verletzung beschleunigungsgrundsatzes gegeben blick seit september vollzogene untersuchungshaft gebietet beschleunigungsgrundsatz jedoch verfahren teilentscheidung frdern rissing van saan bode rothfu otten roggenbuck'],['Soon']]
  4153. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen meineides strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision landgericht zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen meineides tateinheit urkundenflschung versuchtem betrug wegen beihilfe betrug zwei fllen diebstahls falscher verdchtigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision angeklagten verfahrensrge erfolg angeklagte rgt nr stpo gem nr stpo ausbung richteramtes ausgeschlossener richter urteil mitgewirkt liegt folgender sachverhalt zugrunde landgericht getroffenen feststellungen beruht ver urteilung angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen diebstahls abs stgb darauf angeklagte gesondert verfolgten ri bestimmt zwei warmluftgerte baustelle entwenden werkstatt bringen grundlage verurteilung tat bestreitenden angeklagten aussage gesondert verfolgten whrend laufs hauptverhandlung wurde vorsitzende strafkammer amtsgericht tiergarten berlin gesondert verfolgten wegen straftat anhngigen strafver fahren zeuge gehrt machte dabei angaben ber inhalt aussage gesondert verfolgten hauptverhandlung landgericht zulssig erhobene verfahrensrge begrndet vorsitzende strafkammer seit vernehmung amtsgericht fr vorliegende verfahren nr stpo ausgeschlossen vorschrift richter ausbung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen sache zeuge sachverstndiger vernommen bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden sachgleichheit verfahrensidentitt bedeutet gegeben richter verfahren zeuge tatgeschehen vernommen worden abzuurteilen vgl bghst bgh nstz meyer goner stpo aufl rdn weiterhin vorsitzende amtsgericht frmlich zeuge gehrt worden hierin unterscheidet fall sachverhalten denen richter lediglich dienstliche erklrung ber vorgnge abgibt gegenstand anhngigen verfahrens betreffen zusammenhang amtlichen ttigkeit sache wahrgenommen vgl hierzu bghst bghr stpo abs satz prozessverschleppung schlielich vorsitzende tatgeschehen vernommen worden vernehmung insoweit wiedergabe eigener wahrnehmung tatgeschehen vielmehr zeugenaussage fragen erfasst hinblick schuld straffrage spter richterlich tatschlicher rechtlicher hinsicht bewertet mssen vgl bghst bgh nstz vorliegend vorsitzende zeuge verfahren ge sondert verfolgten belastungszeugen angaben gemacht ber inhalt aussage vorliegenden verfahren sachverhalt beweismittel wrdigen vorsitzende abschlieenden urteilsberatung strafkammer angaben darauf festgelegt inhalt aussage zeugen zweifel unvoreingenommenheit fr vorliegende verfahren denkbar vorschrift stpo erfordert nachweis entscheidende richter tatschlich voreingenommen bereits generelle regelung bloe anschein sachfremden beeinflussung vermieden vgl bghst sinn zweck vorschrift entspricht richter frmlich zeuge vernommen worden ausbung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen ber identisches geschehen urteilen htte vgl schmid ga otto stv rechtsfolge bedenken derartigen fllen gerichtsprsident ber erteilung aussagegenehmigung fr zeugen benannten richter befinden versagung aussagegenehmigung weder verteidigungsinteressen angeklagten pflicht gerichts wahrheitsermittlung vornherein eingeschrnkt vorzugsweise personen ebenfalls verhandlung teilgenommen zeugen frage stehenden tatsachen hren vgl bghr stpo abs satz prozessverschleppung sowie bghst basdorf hger brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  4154. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai gem abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts meiningen mai adhsionsausspruch dahin gendert stelle verurteilung angeklagten zahlung euro bezifferten schmerzensgeldes nebst zinsen dazugehrigen vollstreckbarkeitserklrung ausspruch tritt nebenklgerin ange klagten erhobene anspruch schmerzensgeld grunde gerechtfertigt brigen entscheidung ber adhsionsantrag abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten urteil mai wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen versuchten schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch kindern sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten sowie zahlung schmerzensgeld hhe euro nebenklgerin verurteilt darber hinaus landgericht ersatzpflicht angeklagten fr smtliche zuknftig entstehenden materiellen immateriellen folgeschden taten festgestellt soweit sozialversicherungstrger bergegangen beschluss oktober senat revision angeklagten verworfen soweit schuld strafausspruch richtete zugleich entscheidung ber revision vorbezeichneten urteil getroffene adhsionsentscheidung sowie ber kosten rechtsmittels hinblick beschluss oktober str nstz rr strafsenaten beim groen senat fr zivilsachen eingeleitete anfrageverfahren frage bemessung schmerzensgeldes zurckgestellt abschlieenden entscheidung vorbehalten entscheidung vereinigten groen senate bundesgerichtshofs september vgs jr senat beschluss april str frage vorgelegt bemessung billigen entschdigung geld abs bgb wirtschaftlichen verhltnisse schdigers geschdigten bercksichtigt drfen ja mastben nunmehr ber adhsionsentscheidung gerichtete revision angeklagten entscheiden vereinigten groen senate entschieden bemessung billigen entschdigung geld abs bgb bgb umstnde falles bercksichtigt dabei wirtschaftlichen verhltnisse schdigers geschdigten vornherein ausgeschlossen knnen vereinigte groe senate beschluss september vgs schmerzensgeld stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtlich doppelte funktion geschdigten angemessenen ausgleich bieten fr diejenigen schden fr diejenige lebenshemmung vermgensrechtlicher art ausgleichsfunktion zugleich gedanken rechnung tragen schdiger geschdigten fr angetan genugtuung schuldet genugtuungsfunktion st rspr grundlegend bgh groer senat fr zivilsachen beschluss juli gsz bghz ff bgh vi zivilsenat urteile oktober vi zr bghz november vi zr bghz dabei steht entschdigungs ausgleichsgedanke vordergrund hinblick zweckbestimmung schmerzensgeldes bildet rcksicht gre heftigkeit dauer schmerzen leiden entstellungen wesentlichste grundlage bemessung billigen entschdigung fr bestimmte gruppen immateriellen schden genugtuungsfunktion regelung entschdigung fr immaterielle schden wegzudenken besondere bedeutung bringt insbesondere vorstzlichen taten schadensfall hervorgerufene persnliche beziehung schdiger ge schdigtem ausdruck natur sache bestimmung leistung bercksichtigung umstnde falles gebietet bgh groer senat fr zivilsachen beschluss juli gsz bghz vi zivilsenat urteil januar vi zr versr bemessung billigen entschdigung geld stehen deshalb hhe ma lebensbeeintrchtigung ganz vordergrund daneben knnen umstnde bercksichtigt einzelnen schadensfall besonderes geprge geben etwa grad verschuldens schdigers einzelfall wirtschaftlichen verhltnisse geschdigten diejenigen schdigers vereinigte groe senate beschluss september vgs juris rn bercksichtigender umstand dabei verletzung armen partei vermgenden schdiger etwa auergewhnlichen wirtschaftlichen geflle vereinigte groe senate beschluss september vgs juris rn tat richter ersten schritt umstnde falles blick nimmt prgenden umstnde auswhlt gewichtet dabei gegebenenfalls wirtschaftlichen verhltnisse parteien zueinander beziehung setzt ergibt einze
  4155. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin mhring oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden januar kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin macht wege widerspruchsklage zpo beklagte vorrangige befriedigung versteigerungserls geltend landgericht klage urteil oktober klgerin november zugestellt worden abgewiesen dezember klgerin berufung urteil eingelegt zugleich wiedereinsetzung vorherigen stand wegen versumung berufungsfrist beantragt begrndet berufung innerhalb februar verlngerten berufungsbegrndungsfrist oberlandesgericht antrag klgerin wiedereinsetzung zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen wendet klgerin rechtsbeschwerde ii gem abs satz abs satz abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde erfolg gilt ungeachtet weiteren zulssigkeitsvoraussetzungen gem abs zpo erfllt angefochtene entscheidung jedenfalls ergebnis richtig darstellt dahinstehen berufungsgericht recht wiedereinsetzungsantrag klgerin wegen versumung berufungsfrist zurckgewiesen daran anknpfend berufung verworfen berufung jedenfalls deshalb unzulssig innerhalb frist abs zpo begrndet worden frist begrndung berufung weder berufung unzulssig verwerfenden beschluss wiedereinsetzung berufungsfrist gerichtete verfahren unterbrochen worden st rspr bgh beschluss januar viii zb versr mwn notwendigkeit berufungsbegrndung deshalb entfallen berufungsgericht berufung bereits ablauf verlngerten berufungsbegrndungsfrist unzulssig verworfen vgl bgh beschluss august xii zb famrz mrz viii zb nv rn frist berufungsbegrndung endete vielmehr sptestens ablauf februar tages berufungsgericht berufungsbegrndungsfrist antrag klgerin verlngert zeitpunkt weder berufungsbegrndungsschrift weiterer fristverlngerungsantrag berufungsgericht eingereicht worden soweit klgerin schriftsatz verfahrensbevollmchtigten september darauf beruft hinblick mittellosigkeit zunchst begrndung berufung verzichtet dadurch entstehenden kosten vermeiden unerheblich antrag bewilligung prozesskostenhilfe klgerin berufungsinstanz gestellt kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  4156. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen gewerbs bandenmigen schmuggels strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung november sitzung november denen teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr graf vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr jger prof dr mosbacher richterin bundesgerichtshof dr fischer richter bundesgerichtshof dr br oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung november verhandlung november verhandlung november verhandlung november rechtsanwalt verhandlung november verhandlung november rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts bochum september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf gewerbs bandenmigen schmuggels hinterziehung umsatzsteuer insgesamt fllen bzw beim angeklagten fllen darunter versuchte tat tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen wenden revisionen staatsanwaltschaft gesttzt rge verletzung formellen materiellen rechts beweiswrdigung landgerichts beanstanden generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel bereits sachrge erfolg staatsanwaltschaft erhobenen verfahrensrechtlichen beanstandungen mehr ankommt zugelassenen anklage angeklagten jahren zugunsten gmbh gmbh folgenden gmbh begangene steuerstraftaten last gelegt gmbh deren geschftsfhrer alleiniger gesellschafter gesondert verurteilte sei ab jahr umfangreiche importe metallen durchgefhrt nahezu vollstndig gmbh weiterverkauft worden seien angeklagte geschftsfhrer alleingesellschafter angeklagten sei angestellte gesellschaft aufgrund gemeinsamen besprechung ende juni rumen gmbh htten angeklagten frheren mitangeklagten st vereinbart zwischenschaltung gmbh warenbezug wettbewerbsvorteil markt ver schaffen zuvor gmbh eingefhrten ware mglich aufgrund generierter vorsteuerabzge kaufpreisminderung gewinnmaximierung erreichen hierzu gmbh rechnungen gmbh jeweils umsatz steuer ausweisen gegenber finanzbehrden erklren abfhren weise gmbh geltend machung vorsteuern ermglicht zuvor abgefhrt worden seien osteuropa deutschland verbrachten htten jahr allein mitgliedstaaten europischen union insbesondere baltischen staaten gestammt ab anfang seien angeklagten st zusammen frheren mitangeklagten einfuhren drittstaaten namentlich russland ukrai ne vorgenommen worden hierbei sei wert eingefhrten gegenber zoll regel weniger zehntel tatschlichen werts angegeben worden zudem sei fr inlndischen verkufe gmbh gmbh umsatzsteuer erklrt worden obwohl satzsteuer jeweiligen rechnungen gmbh ausgewiesen worden sei hierdurch seien jeweils abgaben verkrzt worden einzelnen flle anklageschrift gewerbs bandenmiger schmuggel jahre betreffenden fllen bzw hinsichtlich angeklagten anklageschrift wirft staats anwaltschaft angeklagten htten gewerbs bandenmig ge genber zollamt falsche angaben warenwert einfuhr kupfererzeugnissen osteuropischen staaten gebiet europischen union gemacht infolge falschen angaben seien nahezu vier millionen euro einfuhrumsatzsteuer mehr euro zoll festgesetzt verkrzt worden flle anklageschrift umsatzsteuerhinterziehung zugunsten gmbh fllen bzw hinsichtlich angeklagten anklageschrift wirft staatsanwaltschaft angeklagten jeweils hinterziehung umsatzsteuer zugunsten chend gemeinsamen tatplan gmbh entspre seien fr gmbh fr jahr wahrheitswidrig umsatz null euro angemeldet fr monate februar mrz pflichtwidrig umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden hierdurch sei insgesamt umsatzsteuer hhe mehr mio euro verkrzt worden flle anklageschrift umsatzsteuerhinterziehung zugunsten gmbh fllen bzw hinsichtlich angeklagten anklageschrift wirft staatsanwaltschaft angeklagten jeweils hinterziehung umsatzsteuer zugunsten chend gemeinsamen tatplan seien fr gmbh entspregmbh umsatz steuerjahreserklrung umsatzsteuervoranmeldungen fr februar mrz sowie
  4157. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr fllt stellung antrags gewhrung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde grundsatzbedeutung rechtssache erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung hchstrichterlichen rechtsprechung widersprechende beschwerdeentscheidung rechtskrftig bgh beschluss mrz ix zb lg mnchengladbach ag mnchengladbach ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser dr detlev fischer mrz beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts mnchengladbach februar aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde juli erffneten insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin schlusstermin insolvenzglubiger forderungen angemeldet beschluss insolvenzgerichts dezember schuldnerin restschuldbefreiung angekndigt worden laufzeit abtretungserklrung wohlverhaltensphase sechs jahre beginnend verfahrenserffnung festgesetzt worden sofortigen beschwerde schuldnerin erteilung restschuldbefreiung aufhebung insolvenzverfahrens begehrt landgericht beschwerde beschluss februar zurckgewiesen dagegen wendet schuldnerin rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr inso zulssig schuldnerin antrag restschuldbefreiung abtretungserklrung fr zeit sechs jahren insolvenzerffnung vorgelegt gleichwohl wurde beschluss insolvenzgerichts beschwert antrag lag ersichtlich regelfall entsprechende erwartung zugrunde insolvenzerffnung glubiger forderungen anmelden demgem antrag sinne begehrens auszulegen schuldnerin sofortige beschwerde verfolgt nunmehr rechtsbeschwerde verfolgt verfahrenserklrung handelt senat derartigen auslegung befugt vgl bgh beschl mrz ix zb nzi anm ahrens aao pape zinso senat frage derentwegen sache grundstzliche bedeutung inzwischen entschieden vgl bgh beschl mrz aao fllt einlegung rechtsbeschwerde grundsatzbedeutung rechtssache rechtsbeschwerde gleichwohl zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo erfordert rechtsprechung senats widersprechende beschwerdeent scheidung rechtskrftig vgl hierzu bgh beschl dezember ix zb zvi unschdlich weiteren schuldnerin rechtsbeschwerde erst ergehen senatsbeschlusses mrz eingelegt darf nachteil gereichen fristgerechten einlegung mittellosigkeit gehindert brigen nunmehr zulassung wegen divergenz senatsbeschluss mrz geboten abs nr alt zpo iii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung zurckverweisung senat beschluss mrz aao ausgefhrt schuldner fehlenden glubigeranmeldungen restschuldbefreiung umstnden bereits schlusstermin erteilt mglichkeit scheidet etwa deshalb insolvenzglubigern insolvenzverfahren teilnehmen mglichkeit erhalten versagungsantrge inso stellen angefochtene beschluss deshalb bestehen bleiben vorzeitige erteilung restschuldbefreiung versagt kosten insolvenzverfahrens inso sonstige masseverbindlichkeiten inso offen bgh beschl mrz aao fehlen feststellungen deshalb sache beschwerdegericht zurckzuverweisen dr gero fischer dr ganter kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen ag mnchengladbach entscheidung lg mnchengladbach entscheidung'],['Soon']]
  4158. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hanau juni zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde antrag ag folgenden zedentin ordnete voll streckungsgericht mai zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundstcks beteiligten schuldnerin abteilung iii nr eingetragenen grundschuld verkehrswert setzte vollstreckungsgericht fest beteiligte erwarb verlauf verfahrens grundschuld abtretung betrieb zwangsversteigerung beteiligte inhaberin nachrangiger grundschulden beantragte februar zulassung beitritts zwangsversteigerungsverfahren wegen ansprche abt iii nr eingetragenen grundschuld vollstreckungsgericht juni termin versteigerung januar bestimmt lie beschluss januar beitritt beteiligten anhngigen verfahren vollstreckungsgericht stellte termin fest verfahren beteiligten betrieben gab anwesenden weiteren anmeldungen beteiligten bekannt meistbietende blieb beteiligte gebot erteilte vollstreckungsgericht beschluss februar zuschlag ehemann beteiligten deren namen erhobene zuschlagsbeschwerde versptete entscheidung ber beitrittsantrag beteiligten gesttzt worden landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen verfolgt beteiligte antrag zuschlag versagen ii beschwerdegericht meint zuschlagsbeschwerde gem abs zvg grnde gesttzt knne rechte betrfen knne schuldner mittelbare beeintrchtigung verletzung rechten dritter fr anspruch nehmen ggf abgabe hheren gebotes berschuss gunsten erzielt worden wre davon sei allerdings angesichts massiven belastung versteigerungsgegenstandes auszugehen zumal beteiligte ansatzweise vorgetragen fr verletzung eigener rechte beteiligten daraus ergebender versagungsgrnde abs zvg sei ebenfalls getragen geringste gebot sei ordnungsgem zvg bercksichtigung rechte beteiligten festgestellt worden meistgebot beteiligten grenze abs zvg erreicht schlielich lgen abs zvg amts wegen bercksichtigenden versagungsgrnde iii rechtsbeschwerde abs satz nr zpo aufgrund zulassung beschwerdegericht statthaft zulssig rechtsbeschwerdefrist monat zustellung angefochtenen beschlusses abs satz zpo gewahrt rechtsbeschwerdeschrift erst juli bundesgerichtshof eingegangen whrend beschwerdeentscheidung bereits juni beteiligten zugestellt worden zustellung verstie jedoch abs satz zpo wonach anhngigen verfahren zustellung prozessbevollmchtigten vorgeschrieben zustellung versto bestimmung unwirksam setzt rechtsmittelfrist lauf bghz bgh beschl november viii zb njw rr gilt verfahren zwangsvollstreckung schuldner ehegatten fr verfahren bevollmchtigt olg zweibrcken rpfleger gericht kenntnis gebracht worden vgl bgh beschl november viii zb aao letzteres anzeige bevollmchtigung ehemannes beteiligte gericht geschehen frmliche zustellung verfahrensbevollmchtigten beteiligten gem abs zpo erfolgt rechtsmittelfrist frhestens zpo tatschlichen zugang entscheidung ber zuschlagsbeschwerde ehemann schuldnerin laufen begonnen erfolgte erklrung einlegung postfach juni falle heilung zustellungsmangels zeitpunkt rechtsbeschwerdefrist eingehalten rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet zuschlagsbeschwerde zulssig beschwerdefhrer rechtliches interesse aufhebung zuschlagsentscheidung daran fehlt rechte beeintrchtigt worden feststeht gergte verfahrensversto recht beschwerdefhrers ausgewirkt senat beschl juli zb njw rr zuschlagsbeschwerde schuldners allein verletzung rechte glubigers begrndet schon deshalb unzulssig rechtsmittel abs zvg grund gesttzt recht betrifft soweit beteiligte beschwerde verletzung rechte beteiligten versptete entscheidung vollstreckungsgerichts ber deren antrag abs zvg zulassung beitritts gesttzt aa entscheidung vollstreckungsgerichts ber bereits lange vorliegenden beitrittsantrag beteiligten erst zwei tage versteigerungstermin allerdings folge beteiligte trotz ergangenen beitrittsbeschlusses termin gem abs zvg rechtsstellung erlangt versteigerung antrag rechtzeitig angeordnet worde
  4159. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch urteilsgrnde dahin ergnzt einzelstrafen fr flle ii urteilsgrnde entsprechend antrag generalbundesanwalts jeweils neunzig tagesstzen je festgesetzt landgericht taten strafzumessungserwgungen angestellt ausnahme falles ii urteilsgrnde schwere flle diebstahls gem abs nr stgb bewertet festsetzung einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde ersichtlich versehentlich unterlassen senat holt entsprechender anwendung abs stpo setzt gesetzlichen mindeststrafe fest abs abs stgb beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']]
  4160. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg februar ausspruch ber maregel zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen beleidigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung geldstrafe tagesstzen verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen richtet revision angeklagten verfahrensrgen sachbeschwerde erhebt rechtsmittel lediglich maregelausspruch begrndet schuldspruch hlt rechtlicher nachprfung stand verfahrensrgen erfolg insoweit verweist senat zuschrift generalbundesanwalts mai abs stpo anordnung unterbringung dahin vorbestraften angeklagten psychiatrischen krankenhaus stgb hlt rechtlicher nachprfung hingegen stand derartige maregel beschwert betroffenen auerordentlich deshalb darf angeordnet wahrscheinlichkeit hheren grades einfache mglichkeit neuerlicher schwerer strungen rechtsfriedens besteht geboten sorgfalt vorzunehmende gesamtwrdigung tter tat bercksichtigung grundsatzes verhltnismigkeit stgb prognose tter infolge zustandes erhebliche rechtswidrige taten erwarten deshalb fr allgemeinheit gefhrlich vgl bghr stgb ablehnung gefhrlichkeit landgericht hierzu angestellten erwgungen erweisen teils tragfhig teils leiden errterungsmngeln getroffenen feststellungen zufolge leidet jahr geborene angeklagte seit geburt hirnschaden cerebralem anfallsleiden einher gehen strungen sozialverhalten verbaler ttlicher aggressivitt strungen anpassungsverhalten sexuellen aufflligkeiten sinne exhibitionismus sowie oligophrenie grade debilitt iq verbunden psychose neurose liegt beim angeklagten landgericht vernommene sachverstndige ausgefhrt abgeurteilte tat blindwtiges ausagieren eigengesetzlichkeiten darstelle nachdem angeklagte zunchst heim diakoniewerkes aufgenommen fr seit lebensjahr betreuung angeordnet worden befand seit oktober jahres wiederholt wegen aggressiver agitationszustnde bezirkskrankenhaus regensburg zuvor sog beschtzenden einrichtung fhrbar verschiedene male mitpatienten personal aggressiv vorging namentlich bi kratzte falle schere pflegepersonal losgegangen bezirkskrankenhaus regensburg kam verfahrensgegenstndlichen tat zwei pflegekrfte wollten angeklagten zimmer bringen zustand erheblich verminderter steuerungsfhigkeit aufgrund beschriebenen zustandes beschimpfte weibliche pflegekraft hure nutte schlampe trat fu rechte magengegend sowie rechte brustkorbseite dadurch erlitt rippenprellung bauchschmerzen begrndung unterbringungsanordnung stgb landgericht wesentlichen ausgefhrt angeklagte knne aufgrund angeborenen intelligenzminderung jederzeit aggressive erregungszustnde hineinsteigern zustand seien weitere erhebliche rechtswidrige straftaten erwarten obwohl bisher strafrechtlich erscheinung getreten sei sei zurckliegenden jahren immer aggressiven durchbrchen gekommen sei mitpatienten pflegepersonal form beien kratzen aggressiv geworden gelegenheit pflegepersonal schere gedroht sei fr allgemeinheit gefhrlich person rumliche berhrung komme aggressionsdurchbruch gefhrdet knne verhltnismigkeitsgrundsatz stehe unterbringung entgegen bestehende zivilrechtliche unterbringung knne betreuer jederzeit beendet sicherung allgemeinheit gebiete allein betreuer ber beendigung unterbringung entscheiden knne aussetzung anordnung bewhrung stgb komme betracht unterbringung geeigneten beschtzenden einrichtung sei aufgrund aggressivitt angeklagten mglich gefhrlichkeitsprognose landgerichts wrdigung person vorlebens tat angeklagten bercksichtigung grundsatzes verhltnismigkeit rechts wegen stellenden anforderungen hinsicht gerecht angeklagte bisher unbestraft tatzeit fast jahre alt stellende prognose wre daher bisherige lebensweg weitergehend geschehen einzubeziehen besonderer errterung htten lebensbedingungen etwaige zurckliegende relevante ausfallerschei
  4161. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo ermessensausbung prozetrennung urkundenverfahren klagepartei teilweise ordentliche verfahren bergehen mchte bgb abs bb frage sittenwidrigkeit anerkannten anwaltlichen gebhrenforderungen honorarvereinbarung agbg nr vorformuliertes deklaratorisches schuldanerkenntnis beide seiten wege gegenseitigen nachgebens verstndigen benachteiligt verbraucher deswegen unangemessen einwendungen anerkannten ansprche verzichtet bgh urteil april ix zr olg dresden lg dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende rechtsanwalts gmbh verpflichtete august gegenber beklagten rechtlich beraten schwebenden sowie anstehenden rechtsstreitigkeiten vertreten ber honorar fr ttigkeiten einigten parteien gesonderten schriftlichen vereinbarung beklagte zwei tage mandatserteilung unterzeichnete klgerin danach stundensatz dm zuzglich auslagen tatschlich entstandener hhe mindestens nettohonorars auerdem erstattung gesetzlichen umsatzsteuer erhalten klgerin vertrat beklagten grundlage vereinbarungen mehreren zivilprozessen arbeitsgerichtlichen verfahren staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren monatlich abgerechneten leistungen klgerin wurden mrz beklagten bezahlt rechnung april blieb teilbetrag dm schuldig rechnungen klgerin fr monate mai oktober ber insgesamt dm beglich beklagte oktober kamen parteien stundungsvereinbarung schuldanerkenntnis bezeichneten schriftlichen vereinbarung folgenden inhaltes berein laufender rechtsberatung klgerin fr beklagten folgende rechnungen derzeit unbeglichen summe dm vorausgeschickt schlieen parteien folgende stundungsvereinbarung beklagte erkennt klgerin derzeit flligen rechnungen gesamtbetrag hhe dm schulden beklagte erkennt klgerin kostenvorschu fr erbringende rechtsanwaltsleistungen hhe dm brutto schulden kostenvorschu verringert jeweils anteilig zuknftig legenden rechnungen zuknftigen rechnungen klgerin gelten beklagten anerkannt sofern innerhalb frist vier wochen ab rechnungslegung schriftlich angabe grnden widerspricht beklagte verzichtet einwendungen jeglicher art bekannt unbekannt hinsichtlich grundes hhe schuld klgerin stundet beklagten offenen gesamtbetrag hhe dm zinslos salvatorische klausel klgerin unterzeichnete bereinkunft beklagten anschreiben oktober anlage bersandt worden schreiben klgerin hie vereinbart bersenden anbei stundungsvereinbarung nebst schuldanerkenntnis bitte sptestens unterschrieben zurckzusenden abgestimmt berufung urteil landgerichts dresden einlegen berufung unmittelbar rcksendung stundungsvereinbarung begrnden zeit november mrz rechnete klgerin weitere dm honoraren ab ende stundung blieben zahlungen beklagten weiterhin klgerin legte infolgedessen mandat nieder nahm beklagten gesttzt bereinkunft oktober wege urkundenprozesses anspruch hierbei lie rckerstattete gerichtskosten dm restbetrag rechnung april anrechnen landgericht verurteilte beklagten antragsgem zahlung dm ausfhrung rechte nachverfahren wurde vorbehalten berufungsinstanz klgerin mndlicher verhandlung nachgelassenen schriftsatz fr kostenvorschu dm urkundenproze abstand genommen oberlandesgericht daraufhin trennung verfahrens beschlossen wegen abgetrennten teils mndliche verhandlung wiedererffnet wegen urkundenproze weiterverfolgten teils dm nebst zinsen berufung zurckge wiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht teilweise abstandnahme klgerin urkundenproze zweiter instanz fr zulssig sachdienlich erachtet teil rechtsstreits zpo abgetrennt ordentlichen verfahren anderweitig verhandelt prozetrennung unterliegt rechtsmittelverfahren nachprfung darauf trennungsvoraussetzungen bestanden anordnung fehlerhafter ermessensausbung beruhte vgl bgh urt juli zr njw jedoch streitfa
  4162. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin schuster fr recht erkannt revision juli verkndete urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehren beklagten reisevermittlerin schadensersatz insolvenz reiseveranstalters vermittlung beklagte deutschland ansssiges ber internet handelndes reisebro buchten klger oktober niederlndischen reiseveranstalter flusskreuzfahrt dezember preis pro person klgern wurde kopie sicherungsscheins niederlndischen kundengeldabsicherers vorge legt rechnung reisebesttigung oktober zahlten klger entfallenden reisepreis beklagte reiseveranstalter geriet finanzielle schwierigkeiten weshalb gebuchte reise durchgefhrt konnte kurz darauf meldete insolvenz klger erhielten gezahlten reisepreis zurck kundengeldabsicherer verweigerte erstattung reisepreises begrndung aufgrund reiseveranstalter geschlossenen versicherungsvertrags sei deckungspflicht reisen beschrnkt niederlndischen markt angeboten abgeschlossen worden seien beiden klger verlangen beklagten schadensersatz hhe zurckgezahlten reisepreises amtsgericht klage stattgegeben berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung beklagte pflicht abs satz verbindung abs bgb verletzt klgern sicherheitsleistung nachzuweisen bevor deren zahlungen reisepreis entgegennahm grenzberschreitend anbietende veranstalter sitz mitglied staaten europischen union europischen wirtschaftsraums seien weitergehenden pflichten insolvenzsicherung vorschriften abs bgb freigestellt reisenden art richtlinie ewg juni ber pauschalreisen abs satz bgb entsprechende sicherheit leisten entspreche dienstleistungsfreiheit gem art aeuv fr sicherheitsleistung genge jedoch abstrakte deckung vorzusehen lediglich fr betreffenden staat abgeschlossene reisevertrge greife sicherungsinstrument msse konkrete risiko deutschland ansssi gen kunden erfassen reisende tatschlich geschtzt sei entspreche auslndische sicherungsmittel vorgaben gem art richtlinie anforderungen abs satz bgb reiche jedoch sicherheitsleistung nachzuweisen sicherungsschein auszuhndigen nachweispflicht gelte fr reisevermittler bevor zah lungen reisepreis fordere annehme beklagte ordnungsgeme sicherheitsleistung ausreichend nachgewiesen reiche reiseveranstalter besttigen lassen kundengeldabsicherung vorliege vermittler sei nachweispflichtig ersetze wissen existenz sicherungsscheins prfung uneingeschrnkten gltigkeit vielmehr htte prfung nachfrage beim kundengeldabsicherer abrufen internet verffentlichten garantiebedingungen erfolgen knnen ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand sowohl reiseveranstalter klgern abge schlossene reisevertrag beklagten abgeschlossene reisevermittlungsvertrag unterliegen deutschen materiellen recht fr vertrag niederlndischen reiseveranstalter folgt gem art abs rom vo daraus klger verbraucher beklagte schuldet klgern ersatz fr zahlung reisepreises entstandenen schaden nachdem reiseveranstalter insolvent wurde rckzahlung ausblieb berufungsgericht zutreffend erkannt verletze beklagte pflicht abs verbindung abs satz bgb zahlungen reisepreis annahm reisenden nachgewiesen worden reise veranstalter anforderungen abs satz bgb entsprechende sicherheit geleistet sicherstellung erstattung gezahlten reisepreises abs satz nr bgb genannten aufwendungen falle insolvenz reiseveranstalters reisenden bestehen kundengeldabsicherung entgegennahme reisepreises nachzuweisen reiseveranstalter sitz mitgliedstaat europischen union falle reiseveranstalter reisevermittler verpflichtung befreit reisenden verschafften unmittelbaren anspruch kundengeldabsicherer bergabe veranlassung ausgestellten besttigung sicherungsscheins nachweisen mssen abs abs satz bgb vorausgesetzt anwendbare nationale recht fordert bergabe fr wirksam
  4163. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg februar verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwzbrfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwalt prof dr quaas rechtsanwltin schfer februar beschlossen antrag klgers zulassung berufung august verkndete urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger seit rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid mai widerrief beklagte zulassung klgers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao gleichzeitiger anordnung sofortigen vollziehung widerrufsverfgung klage widerrufsbescheid anwaltsgerichtshof wiederherstellung aufschiebenden wirkung klageerhebung abgewie sen klger beantragt zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii zulassungsantrag erfolg zulassungsgrund abs vwgo gegeben vgl satz brao abs satz vwgo ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt st rspr vgl etwa bgh beschluss oktober anwz brfg njw rr rn mwn daran fehlt fr beurteilung rechtmigkeit widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft wirkung ab september erfolgten nderung verfahrensrechts allein zeitpunkt abschlusses behrdlichen widerrufsverfahrens erlass widerspruchsbescheids neuem recht grundstzlich vorgeschriebene vorverfahren entbehrlich ausspruch widerrufsverfgung abzustellen beurteilung danach eingetretener entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten st rspr vgl senatsbeschlsse juni anwz brfg bghz rn ff mrz anwz brfg juris rn mwn klger mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheids mai vermgensverfall befunden zeitpunkt vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zpo eingetragen folge eintritt vermgensverfalls vermutet abs nr brao gesetzliche vermutung vermgensverfalls klger widerlegt rechtsanwalt schuldnerverzeichnis eingetragen widerlegung vermutung vermgensverfalls vollstndiges detailliertes verzeichnis glubiger verbindlichkeiten vorlegen konkret darlegen vermgens einkommensverhltnisse nachhaltig geordnet vgl senatsbeschlsse oktober anwz brfg juris rn februar anwz brfg brak mitt rn jeweils mwn klger getan insbesondere hinreichend dargelegt vermgens einkommensverhltnisse mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheids mai gesehen zumindest absehbarer zeit nachhaltig geordnet wrden vgl hierzu senat beschluss november anwz brfg juris rn mwn beklagte gerichtetem schreiben mai geschftlichen neuanfang wege begrndung brogemeinschaft vorlage einnahmen berschuss rechnungen fr erste zweite quartal vorlage einzelnen erledigungsnachweisen zahlungsbelegen ratenzahlungsvereinbarungen forderungsaufstellung einschlielich entsprechender abtretungserklrungen angekndigt sowie vorgetragen voraussicht privatdarlehen eltern lebensgefhrtin erhalten denen dringlichsten tilgungen vornehmen knne hieraus nachhaltige ordnung vermgens einkommensverhltnisse absehbarer zeit ausreichend erkennen insbesondere fehlten nhere angaben einzelheiten geplanten geschftlichen neuanfangs konkreten inhalt vorzulegenden dokumente sowie privatdarlehen sicherheit erwarten gegenber klger bestehenden forderungen hierdurch erfllt konnten anwaltsgerichtshof zutreffend versto beklagten anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs verneint widerrufsbescheid beklagten anwaltsgerichtshof einzelnen ausgefhrt ergangen klger zuvor hinreichend gelegenheit gehabt stellung nehmen beklagte gerichteten schreiben mai eingerumt seit ende mrz anfang april voll einsatzfhig widerrufsbescheid mai mithin ausreichend gelegenheit etwaige nderung vermgens einkommensverhltnisse hinreichend darzulegen klger trgt begrndung antrags zulassung berufung htte ausreichend zeit gegeben worden wre verbindliche ratenzahlungsvereinbarungen abreden ber ruhendstellung rcknahmen vollstreckungsmanahmen geltend hinblick finanzlage konsolidierungsplan vorlegen knnen mai verhandlungen ber angestelltenverhl
  4164. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet oktober heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist september vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe januar aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe dezember gendert festgestellt beklagten gem satzung november erteilte startgutschrift wert klgerin dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben streitwert rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertra gen anwartschaften brigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhngig zugehrigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift fr volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschftigung gemindert multiplikation dezember magebenden gesamtbeschftigungsquotienten abs atv abs vbls oktober geborene somit rentenfernen jahrgang zugehrige klgerin beklagte streiten ber zulssigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung fr rentenferne versicherte hhe klgerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klgerin hlt beklagte fr verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens hhe geringeren betrages gewhren zugrundelegung dezember gltigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageantrgen nher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen beklagte sttzt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung fr rentenferne versicherte tarifvertrag mrz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurckgehe rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschtzten besitzstand klgerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klgerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewhren geringeren betrag berechnung zusatzrente frheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klgerin verwendung genannten nherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungstrgers berechnen dabei altersfaktor abs vbls anzuwenden dagegen wendet beklagte revision erstrebt wiederherstellung amtsgeric
  4165. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungssache vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts bremen einzelrichter dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben grnde glubigerin urteil amtsgerichts aufgrund pfndungs berweisungsbeschlusses arbeitseinkommen schuldnerin gepfndet angestellte ffentlichen dienstes versorgungsanstalt bundes lnder vbl pflichtversichert berechnung pfndbaren arbeitseinkommens drittschuldnerin arbeitnehmerbeitrag vbl nettolohn hinzugerechnet einbeziehung beitrags gerichtete erinnerung schuldnerin erfolg geblieben ebenso sofortige beschwerde beschluss einzelrichters zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldnerin begehren ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz zpo statthaft zulassung deshalb unwirksam einzelrichter entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums entschieden einzelrichterentscheidung unterliegt indes aufhebung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters ergangen einzelrichter durfte ber zulassung entscheiden htte verfahren gem abs nr zpo kammer bertragen mssen vgl bgh beschlsse mrz ix zb bghz april vii zb baur zfbr september xii zb njw juli vii zb juris dokumentiert aufhebung fhrt zurckverweisung sache einzelrichter angefochtenen beschluss erlassen dressler kuffer safari chabestari kniffka eick vorinstanzen ag bremen entscheidung lg bremen entscheidung'],['Soon']]
  4166. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte seit frh pensionierter finanzbeamter wurde wegen anlagebetrgereien hohem schaden zwei jahren gesamtfreiheitsstrafe bewhrung verurteilt wre offenbar wegen berlastung polizei gericht ergebnis jahrelanger verfahrensverzgerung gekommen wre strafkammer gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verhngt worden sachrge gesttzte revision angeklagten strafausspruch beschrnkt unbegrndet abs stpo revision meint strafkammer htte ausdrcklich errtern mssen angeklagte folge verurteilung ruhestandsbezge verliert senat sieht rechtsfehler allerdings berufliche konsequenzen strafgerichtlichen verurteilung grundstzlich wirkungen fr knftige leben tters gesellschaft erwarten strafzumessung betracht ziehen abs satz stgb konsequenzen verlust ruhestandsbezgen gehren vgl bgh stv trndle fischer stgb aufl rdn jew strafzumessungsgrund ausdrcklich nennen hngt davon ab errterung bestimmender strafzumessungsgrund aufdrngt nahe liegen verurteilung grundlage fr wirtschaftliche existenz tters verloren geht verlust ruhestandsbezge frheren beamten fall vgl zusammenfassend bgh nstz strafkammer festgestellt angeklagte ersichtlich monatlich ruhestandsbezge erhlt auerdem seit beratende ttigkeit bereich programmierung weitere durchschnitt erzielt ruhestandsbezge belaufen daher jedenfalls weniger hlfte gesamteinnahmen angeklagten verlust daher keinesfalls verlust alleinigen wirtschaftlichen existenzgrundlage gleichzusetzen angeklagte straftter betrachten wirtschaftliche nachteile tat erleidet umstand notwendig bestimmende bedeutung fr strafma erlangen errterung urteilsgrnden zwingt bgh aao brigen rechtsfehler nachteil angeklagten ersichtlich allerdings strafkammer bemessung kompensation fr verfahrensverzgerung ausdrcklich bercksichtigt angeklagte dadurch jahrelang erhebliche staatliche ruhestandsbezge zugeflossen zgigerer verfahrensdurchfhrung lange fall wre vgl demgegenber bercksichtigung smtlicher folgen verfahrensverzgerung bgh beschluss juli str nher nachzugehen braucht senat angeklagte unterlassene errterung gesichtspunkts begnstigt worden alledem beruhen generalbundesanwalt ausgefhrt auergewhnlich milde gekennzeichnete strafe angemessen abs satz stpo wre behauptete fehler strafzumessung vorlge nack wahl elf boetticher graf'],['Soon']]
  4167. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles richterin dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol beschlossen anhrungsrge beklagten urteil senats mai zurckgewiesen beklagte kosten rgeverfahrens tragen senatsurteil mai wegen offensichtlichen schreibversehens zpo rn dahin berichtigt wort kontrollfhige wort kontrollfreie ersetzt fr kunden verstndnis gnstiger klausel kontrollfreie preisabrede erscheinen lsst grnde gem abs zpo statthafte fristgerecht erhobene anhrungsrge erfolg beklagte macht geltend senat umstand bercksichtigt streitigen gaslieferungen fr genossenschaftswohnungen bezogen dafr anfallenden kosten wohnungsmieter weitergegeben grund htte unternehmerin sinne bgb angesehen drfen vielmehr sei haushaltskundin sinne nr enwg bergangen gergten umstnde entscheidungserheblich unternehmereigenschaft beklagten abschluss gaslieferungsvertrages folgt bereits rechtsform eingetragener genossenschaft genossenschaft gilt kraft gesetzes kaufmann abs geng folge beklagten gettigten geschfte zumindest aufgrund vermutung abs hgb handelsgeschfte sinne hgb gelten vgl bgh urteile mai ii zr njw januar vii zr bghz mai ix zr bghz rn juli viii zr wm rn ff vorliegen handelsgeschfts zugleich unternehmergeschft sinne bgb gegeben senatsurteil juli viii zr aao rn mwn weitere ausfhrungen voraussetzung abs bgb erbrigt zumal bestehen unternehmerstellung erfordert geschftsttigkeit absicht verfolgt gewinn erzielen senatsurteil mrz viii zr bghz rn bezogene gas gewinnaufschlag weiterzugeben fr beurteilung unternehmerstellung beklagten unerheblich genauso anspruch genommene deshalb bergangen gergte letztverbrauchereigenschaft ganz abgesehen davon bereits voraussetzungen fr einordnung beklagten haushaltskundin sinne nr enwg nmlich letztverbraucher energie berwiegend fr eigenverbrauch haushalt fr jahresverbrauch kilowattstunden bersteigenden eigenverbrauch fr berufliche landwirtschaftliche gewerbliche zwecke kaufen schon blick abgenommene energiemenge offensichtlich vorliegen soweit anhrungsrge hinblick ausfhrungen rn ff senatsurteils geltend macht klgerin nderungsvorbehalt mglichkeit offen gehalten vereinbarten aufschlagsfaktor nachteil kunden verndern senat vorbringen sinne beklagten gewrdigt rn erfolg rgt anhrungsrge senat beklagten zweitinstanzlichen verfahren schriftsatz januar geuerten rechtsauffassung befasst streitige preisanpassungsklausel abs avbfernwrmev messen sei prfung standhalte fr analoge anwendung avbfernwrmev lieferung gas besteht bereits mangels regelungslcke raum soweit anhrungsrge darber hinaus auffassung vertritt unwirksame preisnderungsvorbehalt lasse preisanpassungsklausel trennen verbot geltungserhaltenden reduktion htte unwirksamkeit preisanpassungsklausel fhren mssen legt lediglich auffassung senats abweichende rechtsauffassung dar fr derartige inhaltliche berprfung entscheidung anhrungsrge zpo indes erffnet dr milger dr achilles dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  4168. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt dezember feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fnfzehn fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt sichergestellten betubungsmittel mobiltelefon eingezogen geldbetrag hhe fr verfallen erklrt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen konsumiert angeklagte seit sechs jahren haschisch seit vier jahren nasal heroin unregelmigen abstnden manchmal kokain heroinkonsum steigerte laufe zeit zwei gramm heroinzubereitung pro tag gab zeiten denen angeklagte heroin konsumierte sommer fuhr angeklagte zweimal kosovo entziehen wurde rckkehr bundesrepublik jeweils rckfllig strafzumessung landgericht angeklagten zugute gehalten zeit tatbegehung jahren davor heroin sowie betubungsmittel konsumierte abhngig relevanten taten begangen deren erls sucht finanzieren ferner hinblick mgliche sptere zurckstellung strafvollstreckung btmg festgestellt angeklagte taten aufgrund betubungsmittelabhngigkeit begangen angesichts feststellungen htte tatrichter hilfe sachverstndigen prfen entscheiden mssen angeklagte entziehungsanstalt unterzubringen unterbringung stgb zwingend anzuordnen rechtlichen voraussetzungen maregel gegeben st rspr vgl bgh detter nstz hiervon darf etwa allein deswegen abgesehen zurckstellung strafvollstreckung btmg auge gefat st rspr vgl bgh nstz rr strafo bghr stgb ablehnung angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolgs besteht vgl bverfge ff bisherigen feststellungen ersichtlich angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs stpo bghst beschwerdefhrer maregel stgb rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bghst senat ausschlieen landgericht anordnung unterbringung niedrigere strafe verhngt htte rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']]
  4169. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision hhe zuerkannten anspruchs urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg oktober kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig jedoch unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht art abs gg dadurch verletzt klgerinnen zweiter instanz vorgetragene vllig neue schadensberechnung nzbb unstreitig behandelt frage spteres vorbringen partei bereits vorangegangenes gegenteiliges vorbringen gegners bestritten gelten frage einzel falls bverfg njw bgh urt mai vi zr njw rr mastbe berufungsgericht ersichtlich verkannt festgestellte prozessuale verhalten beklagten entsprechenden vortrag schriftsatz klgerinnen april abs zpo subsumiert dagegen schtzt art abs gg rechtsprechung bundesgerichtshofs geklrt abs bgb anzuwenden kufer risiko leistungshindernisses bernommen bgh urt februar ii zr lm bgb nr februar zr njw juni zr njw mrz viii zr njw frage geschlossene vertrag sinne auszulegen betrifft ausschlielich beurteilenden einzelfall weist rechtsgrundstzliche bedeutung gehenden begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4170. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb grundstzlich anzuerkennende recht mitgesellschafter vorhandensein sachlichen grundes gesellschaft ausschlieen drfen ausnahmsweise sittenwidrig angesehen neuer gesellschafter seit langer zeit bestehende soziett freiberuflern gemeinschaftspraxis laborrzten aufgenommen ausschlieungsrecht allein dient altgesellschaftern binnen angemessenen frist prfung ermglichen neuen partner notwendige vertrauen hergestellt gesellschafter dauer fr gemeinsame berufsausbung erforderlichen weise harmonieren knnen prfungsfrist zehn jahren berschreitet anzuerkennenden rahmen weitem bgh urteil mrz ii zr olg karlsruhe lg karlsruhe ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagten folgenden beklagte grndeten jahr gemeinschaftspraxis deren gegenstand ausbung laborrztlicher ttigkeit klger neffe beklagten absolvierte praxis zunchst chemielaborantenlehre ab abschlu medizinstudiums zunchst arzt praktikum spter arzt facharzt gemeinschaftspraxis ttig januar wurde gesellschafter gemeinschaftspraxis aufgenommen einlageleistung erbringen wurde gesellschaftsvermgen beteiligt gesellschaftsanteil zunchst ab oktober bzw vielmehr grundlage fr gewinn verlustbeteiligung fr ermittlung stimmrechts altverbindlichkeiten gesellschaft wurde freigestellt fr neue verbindlichkeiten innenverhltnis auer grober fahrlssigkeit vorsatz magabe beteiligungsquote einzustehen beklagten ab oktober bzw gesellschaft beteiligt restlichen gesellschaftsanteile entfielen gesellschafter gesellschaftsvertrages gesellschafter gesellschaftsverhltnis sechsmonatiger frist jahresende kndigen scheidet brigen mitgliedern fortgesetzten gesellschaft unterbleibt kndigung gesellschaft jeweils jahr verlngert fr klger fr gesellschafter ausnahme beklagten endete mitgliedschaft fall erreichen lebensjahres nr gesellschaftsvertrages gesellschafter klger gesellschaftsvermgen beteiligt lediglich anspruch auszahlung gewinnanteils ende mitgliedschaft weitergehende ansprche ausgeschlossen ausscheidende unterliegt wettbewerbsverbot darf bestimmte beklagten entwickelte analyseverfahren verwenden auflsung gesellschaft erfordert einstimmigen beschlu brigen bedrfen beschlsse seit nderung gesellschaftsvertrages oktober dreiviertelmehrheit ber ausschlieung gesellschafters trifft folgende bestimmung ausschlieung gesellschafter gegenber abzugebende erklrung gesellschaft ausgeschlossen berufsunfhig aufgrund krankheit lnger jahr mitarbeit gesellschaft eingestellt sonstiger wichtiger grund person vorliegt hinblick erheblichen vorleistungen altgesellschafter kommen vertragsschlieenden berein ausschlieung vertragsschlieenden ziff klger gesellschaft frist monaten ende kalenderjahres vorliegen wichtigen grundes frhestens zulssig ausschlieung erfolgt mehrheitsbeschlu betroffenen gesellschafter ausschlieung vertragsschlieenden ziff beklagte unterliegt vorstehenden bestimmungen gerichtsbeschlu erfolgen ferner nr folgendes geregelt vertragsschlieenden ziff recht gemeinschaftspraxis insgesamt dritten veruern hierzu bedarf gesellschafterbeschlusses einfacher mehrheit gefat fall scheiden vertragsschlieenden ziff ablauf dritten monats beschlufassung gesellschaft fall vertragsschlieende ziff abweichend vorstehenden bestimmungen vergtungsanspruch hhe gewinnquote entsprechenden anteils kaufpreis gleiches gilt fr vertragsschlieenden ziff klger zugehrigkeit gesellschaft jahren juni unterbreiteten beklagten anla ausscheidens bisherigen mitgesellschafters dr klger angebot nderung gesellschaftsvertrages gewinn verlustbeteiligung fr wegfall kassenzulassung beklagten festschreiben hinsichtlich nr folgenden text vorsah gesellschafter klger stehen ansprche gem ziff abs abschlu erfllung ziff abs vorgesehenen veruerungsgeschfts gesellschaftsverhltnis unge
  4171. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juni strafsache wegen bestechlichkeit strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mainz august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bestechlichkeit elf fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verfall wertersatzes hhe dm angeordnet urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel erfolg errterung bedarf allein verfahrensrge brigen revision unbegrndet sinne abs stpo ii landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte kriminalhauptkommissar september juni leiter kommissariats fr straftaten sexuelle selbstbestimmung zustndig aufgabenbereich gehrte anordnung durchfhrung polizeilichen kontrollen ortsansssigen barbetrieben darunter angeklagte wute illegalen bordellbetrieb handelte april nahm angeklagte zeugen treiber be dm folgenden neun monaten jeweils mindestens dm zudem erhielt september zeugen wasserpfeife sowie trkisches schwert dabei beiden klar angeklagte gegenzug fr erhaltenen zuwendungen dafr sorgen bordellbetrieb kontrollen verschont blieb zeit april mrz unterlie angeklagte daraufhin dienstlich gebotene kontrollen obwohl wute dienststelle mainz bereits wegen schwerwiegender straftaten betreiber ermittelte hinblick bereits bestehende tele fonberwachung kontrollen betriebes dienststelle angeklagten notwendig deshalb erwartet wurden iii rge verfahren landgericht mainz verstoe beschleunigungsgebot art abs mrk jedenfalls unbegrndet art abs mrk inhaftierter angeklagter recht behandlung sache innerhalb angemessener frist beginnt beschuldigte ermittlungen kenntnis gesetzt endet rechtskrftigem abschlu verfahrens verfahrensdauer angemessen mu umstnden einzelfalles beurteilt dabei gesamte dauer beginn ende frist abzustellen schwere art tatvorwurfs umfang schwierigkeit verfahrens art weise ermittlungen neben eigenen verhalten beschuldigten sowie ausma andauern verfahrens verbundenen belastungen fr beschuldigten bercksichtigen bverfg njw bgh nstz urt februar str egmr eugrz gewisse unttigkeit whrend bestimmten verfahrensabschnitts fhrt daher weiteres versto art abs mrk sofern angemessene frist insgesamt berschritten bgh nstz bghr stgb abs verfahrensverzgerung angeklagte dezember erfolgte durchsuchung wohn dienstrume eingeleiteten verfahren kenntnis gesetzt worden erhebung anklage februar bedurfte umfangreicher ermittlungen zumal angeklagte tatvorwrfe bestritten staatsanwaltschaft zahlreiche zeugen bordellmilieu vernehmen teilweise schwer erreichen zeitraum ermittlungsverfahrens ber zwei jahren revision ausdrcklich beanstandet gergt ausschlielich verfahren landgericht mainz insoweit jedoch entgegen vorbringen verteidigung verzgerung rund monaten gekommen zustellung anklage februar verteidiger mrz april mai umfangreiche schriftliche stellungnahmen tatvorwrfen abgegeben fristverlngerungen beantragt zahlreiche antrge beweiserhebungen zwischenverfahren gestellt letzte schriftsatz lag juni vollstndig beim gericht entgegen darstellung revision verfahren juni juli gefrdert worden vertreter vorsitzenden umfangreiche akte ausfhrlichen stellungnahmen bearbeitet juli dezidierte verfgung konkreten anfragen staatsanwaltschaft verfat allerdings eingang stellungnahme staatsanwaltschaft ende august november sache geschehen zeit justizverwaltung jedoch gerade beschleunigung verfahrens bemht sache betreiben berlasteten groen strafkammer beschlu november hifsstrafkammer bertrug deren vorsitzender februar sache terminieren bat verteidiger erneut frist stellungnahme mrz legte drei weiteren umfangreichen schriftstzen februar mrz april bedenken erffnung verfahrens da
  4172. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angeklagte deutschen gerichtsbarkeit befreit geniet immunitt verfolgung wegen gegenstndlichen tat handelte amtlicher eigenschaft hielt deutschland vgl abs gvg vlkerrechtlichen mastben kommt uneingeschrnkte persnliche immunitt ersichtlich abs gvg vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl gvg rdn nachw us amerikanischen botschaft caracas venezuela eingesetzte angeklagte sergeant usamerikanischen armee inhaber diplomatic passport urlaub genommen amsterdam geflogen vgl zusammenhang urteilsgrnde ua woran tatausfhrung transport vermeintlicher betubungsmittel niederlanden deutschland anschlo ablehnung beweisbegehrens beiziehung fr tatzeitraum erstellten mobiltelefon abrechnung angeklagten venezuela deren verlesung gerichtet urteil beruhen antrag beweisermittlungsantrag gefat gab behauptungsteil lediglich beweisziel angeklagten ange rufen vgl bghst aufklrungsgesichtspunkten mute strafkammer ersichtlich nachgehen nachdem anruf berichtet angeklagte ermittlungsverfahren besttigt angeklagte tatschlich venezuela niederlande gereist anschlu drogentransport festgenommen worden antrag dahin auszulegen wre verteidigung bewiesen sehen angeklagten mobil telefon angerufen msse abrechnung ergeben fr letzteres allerdings antragstellung hauptverhandlung beweis angetreten worden obgleich abrechnungspraxis hiesigen abwiche schliet senat angesichts gesamten beweisumstnde strafkammer insgesamt angeklagten gnstigeren beweisergebnis htte kommen knnen tatschlich ergeben htte anruf vorfeld tat angeklagten sen mobiltelefon erreicht htte entgegennahme ge sprchs anschlu fernliegend dahingehenden wrdigung htte gerechnet mssen schfer nack boetticher herr ribgh hebenstreit infolge urlaubs unterschrift gehindert schluckebier nack'],['Soon']]
  4173. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg juli aussprchen ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelfreiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen geiselnahme tateinheit schwerem raub wegen schweren raubes gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel aussprchen ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe gesamtstrafe erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen geiselnahme tateinheit schwerem raub verhngte frei heitsstrafe sechs jahren strafrahmen abs stgb entnommen erwgungen denen landgericht minder schweren fall sinne abs abs stgb verneint halten rechtlicher nachprfung stand feststellungen ergriffen angeklagte inzwischen rechtskrftig verurteilter mittter maregelvollzugsanstalt ausbrechen wollten pfleger fesselten nahmen mitgefhrten schlssel ab veranlassten preisgabe aufbewahrungsortes schlssel tr freigelnde auffassung landgerichts spricht fr annahme minder schweren falles keinerlei physische gewalt geschdigten ausgebt worden bemchtigungslage kurzen zeitraum angedauert angeklagte gestndig dagegen spreche verzweiflungstat gehandelt opfer verhalten keinerlei anlass tatbegehung gegeben gehabt strafschrfende wertung umstnde begegnet gegebenen umstnden durchgreifenden bedenken umstnde nichtvorliegen verzweiflungstat fehlen provokation tatopfer strafschrfend gewertet drfen lage einzelfalles beurteilt vgl bghst demgem bedarf strafschrfende wertung umstnde besonderen begrndung revisionsgericht rechtliche nachprfung ermglichen anforderungen gengen urteilsausfhrungen entnehmen lsst grnden vorgenannten umstnde fr strafrahmenwahl bestimmend danach gebotene aufhebung fall ii urteilsgrnde ver hngten einzelstrafe fhrt aufhebung ausspruchs ber gesamtfreiheitsstrafe grunde liegenden feststellungen knnen jedoch bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen worden sofern hierzu widerspruch stehen ergnzende feststellungen mglich verfahren erwachsenen richtet sache allgemeine strafkammer zurckzuverweisen maatz athing franke solin stojanovi ribgh dr mutzbauer urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschriftsleistung verhindert maatz'],['Soon']]
  4174. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsmittel urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juni kosten klger unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsmittelverfahren betrgt grnde rechtsmittel angefochtene entscheidung oberlandesgerichts koblenz kommt allein nichtzulassungsbeschwerde betracht htte innerhalb monats urteilszustellung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt unterschriebenen schriftsatz eingelegt mssen abs satz abs satz zpo daran fehlt kostenentscheidung beruht zpo krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg trier entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  4175. [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen beihilfe steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juli abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen entscheidung bundesverfassungsgerichts kammer dezember bvr wistra jedenfalls deshalb einschlgig tatort ort teilnahmehandlung deutschland liegen stgb harms brause basdorf raum schaal'],['Soon']]
  4176. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg mai abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit betrug gefhrlicher krperverletzung ntigung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt beantragt sache landgericht zurck verweisen ber verhngung maregel stgb neu befinden antrag folgt senat angeklagte algerier allerdings befristeter duldung bestandskrftige ausweisungsverfgung besteht feststellungen landgerichts betrgerisch kokainhndler mindestens kokain erlangt spter sprhen reizgas gewalt besitz rauschgifts gehalten gesamten tatausfhrung stand urteilsgrnde einfluss kokain landgericht entscheidung frage unterbringung entziehungsanstalt stgb errtert ntigt vorliegenden sachverhaltskonstellation aufhebung urteils punkt schon vorliegen voraussetzungen stgb zweifelhaft landgericht geht rechtsfehlerfrei davon angeklagten bermiger rauschmittelkonsum gegeben seit zwei jahren regelmig kokain konsumiert gleichwohl tat zwingend symptomatischen bezug betubungsmittelabusus angeklagten landgericht rahmen strafzumessung zugunsten angeklagten unterstellt tat mag kokaineinfluss begangen worden lsst grenordnung uneingeschrnkte leistungsfhigkeit offenbarenden raffinesse tatausfhrung weiteres beschaffungsdelikt charakterisieren befriedigung sucht zielte insoweit steht betubungsmitteldelikt weniger inneren beziehung sucht vielmehr mittel erlangung erheblicher wirtschaftlicher werte sinne stgb erforderlicher symptomatischer zusammenhang betubungsmittelabhngigkeit tat nmlich betubungsmittelstraftaten fehlen allein finanzierung allgemeinen lebensbedarfs mittelbar betubungsmittelkonsums dienen vgl bghr stgb hang zusammenhang symptomatischer liegt abgeurteilten tat zumindest fern landgericht htte angesichts besonderheiten person angeklagten anordnung stgb absehen drfen gesetzesnovelle juli bgbl wurde ursprnglich zwingend vorgeschriebene rechtsfolge unterbringung vorschrift umgestaltet gesetzliche neuregelung rumt tatrichter mglichkeit unterbringung stgb ausnahmefllen abzusehen regierungsbegrndung gesetzesentwurf nmlich gerade ausreisepflichtigen auslndern mglichkeit erffnet unterbringung stgb abstand nehmen bt drucks gilt insbesondere erhebliche sprachliche verstndigungsprobleme hinzukommen erfolg versprechende therapie schon aufgrund unzulnglichen kommunikationsgrundlage therapeuten kaum vorstellbar wre bt drucks aao ausnahmefall liegt allerdings weist generalbundesanwalt zutreffend darauf entscheidung ber anwendung stgb eingeschrnkten ermessen tatrichters steht ermessensentscheidung fr revisionsgericht nachprfbar darstellen landgerichtliche urteil stgb gnzlich unerrtert gelassen entspricht vorgaben senat sieht gegebenen besonderen sachverhaltskonstellation davon ab sache landgericht zurckzuverweisen entscheidung sache praktisch ausgeschlossen erscheint brigen angeklagte nichtanwendung stgb ausdrcklich beanstandet ungeachtet aufhebungsantrags generalbundesanwalts hinsichtlich nichtverhngung maregel stgb senat abs stpo beschluss entscheiden revision insgesamt verwerfen vgl bgh beschluss september str anordnung maregel wrde nmlich allein gunsten angeklagten wirken bghr stpo abs verwerfung basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']]
  4177. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr richterin harsdorfgebhardt richter hucke beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo soweit berufungsgericht zusammenfassender wrdigung form abstrakten rechtssatzes angenommen klger htten ber rckvergtungen vermgensverwaltungsgesellschaft beklagten informiert mssen sieht senat grundstzlichen widersprche urteil bghz senatsurteil mrz iii zr njw rr unmittelbar vergleichbare sachverhalte betreffen berufungsgericht frage bercksichtigung rechtsprechung bundesgerichtshofs aufklrungspflicht ber wesentliche kapitalmige personelle verflechtungen geprft insoweit weitere leitentscheidung bezogen komplementr treuhandkommanditistin beteiligungsgesellschaft geboten frage auszahlung berhhter finanzierungsvermittlungsgebhren durfte berufungsgericht schriftsatz beklagten februar beklagte schriftsatz mrz bezug genommen wiedergegebenen ergebnisse abgeschlossenen strafverfahrens zugrunde legen davon ausgehen weitergehende vortrag klger schriftsatz august insbesondere deren beweisangebot vernehmung sachbearbeiters fr buchprfung berichte bestandteil ermittlungsverfahrens geworden erledigt brigen berufungsgericht versto willkrverbot anspruch klger rechtliches gehr relevante prospektmngel sowie urschlichkeit mangelnden unterrichtung ber vorgesehene kapitalerhhung fr anlageentscheidung klger verneint weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert schlick wurm harsdorf gebhardt drr hucke vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  4178. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil patentnichtigkeitssache verkndet januar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt berufung urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts september kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte rechtsnachfolgerin patentinhaberin eingetragenen beklagten bernehmender gesellschaft verschmolzenen werkstatt technik gmbh inhaberin mai angemeldeten deutschen patents streitpatents patentansprche lauten verfahren ausgleich unwucht kraftfahrzeugrad scheibenrad bereich radscheibe materialunterbrechungen radial durchgehende radscheibenteile aufweist abhngigkeit whrend mevorgangs ermittelten mewerten fr innenseite scheibenrades befindliche ausgleichsebene zugeordnetem ausgleichsradius ausgleichsgre winkellage ausgleichsmasse fr innenseite scheibenrades befestigenden klebegewichten durchzufhrenden unwuchtausgleich bestimmt dadurch gekennzeichnet winkellagen materialunterbrechungen radial durchgehenden radscheibenteile bestimmt gespeichert fr innenseite scheibenrades befindliche ausgleichsebene bestimmte ausgleichsgre zwei ausgleichsmassen winkellagen denen radial durchgehenden radscheibenteile vorhanden zerlegt winkellage bestimmten ausgleichsgre auerhalb radial durchgehenden radscheibenteile liegt beiden zerlegten ausgleichsmassen entsprechenden klebegewichte zugeordneten winkellagen ausgleichsebene innenseite scheibenrades befestigt vorrichtung durchfhrung verfahrens patentanspruch hauptwelle kraftfahrzeugrad aufspannbar kraftschlssig hauptwelle verbundenen kraftmeeinrichtung hauptwelle gekoppelten drehwinkelmeeinrichtung drehwinkelmeeinrichtung kraftmeeinrichtung angeschlossenen auswerteeinrichtung bestimmung gleichsmassen winkellagen fr unwuchtausgleich mittels klebegewichten ausgleichsebene innenseite scheibenrades dadurch gekennzeichnet auswerteeinrichtung speicher angeschlossen winkellage radial durchgehenden radscheibenteile hauptwelle befestigten kraftfahrzeugrades gespeichert auswerteeinrichtung vektorrechner aufweist drehwinkelmeeinrichtung kraftmeeinrichtung elieferten mewerte ausgleichsmassen zerlegt winkellagen radial durchgehenden radscheibenteile liegen wegen wortlauts patentanspruch untergeordneten ansprche patentanspruch untergeordneten anspruchs streitpatentschrift verwiesen nichtigkeitsklage greift klgerin streitpatent mangels erfinderischer ttigkeit patentfhig bundespatentgericht streitpatent fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten abweisung klage erstrebt klgerin tritt rechtsmittel entgegen gerichtlicher sachverstndiger univ prof dr ing schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung erfolg bundespatentgericht einspruchsabteilung europischen patentamts streitpatent wesentlichen inhaltsgleiche europische patent widerrufen senat berzeugung streitpatent erfinderischer ttigkeit beruht streitpatent betrifft verfahren ausgleich unwucht scheibenrad kraftfahrzeugs vorrichtung durchfhrung verfahrens verfahren mevorgang mewerte fr innenseite scheibenrads befindliche ausgleichsebene zugehrigem ausgleichsradius ermittelt abhngigkeit mewerten winkellage ausgleichsmasse ausgleichsgre fr unwuchtausgleich bestimmt sodann innenseite scheibenrads befestigenden klebegewichten ausgefhrt streitpatentschrift schildert befestigung selbstklebender ausgleichsgewichte innenseite scheibenrads scheibenrdern bekannt felgenhrner befestigen unwuchtausgleichgewichten aufweisen anbringung klebegewichten felgenschssel etwa deutsche offenlegungsschrift beschreibt gewhrleisten uere erscheinungsbild radscheibe ausgleichsgewicht beeintrchtigt sp winkellage ausgleichsgewichts ermittelten unwuchtvektor bestimmt leichtmetallrdern insbesondere aluminiumrdern speichenrder ausgebildet denen bereich radscheibe materialunterbrechungen radial durchgehende radscheibenteile abwechseln ergibt jedoch nachteil felgenschssel winke
  4179. [['bundesgerichtshof beschluss krb juni kartellbugeldsache nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja owig abs gwb abs satz abs satz gwb unterbrechung verjhrung wenigstens organ sinne abs owig fhrt verjhrten handlungen organe fr bemessung bugelds dahinterstehende unternehmen herangezogen knnen soweit handlungen smtlicher organe hinblick umsetzung einheitlichen kartellabsprache aufgrund bewertungseinheit einheitlichen prozessualen tat zusammengefat je lnger nachhaltiger kartell praktiziert wurde je flchendeckender angelegt hhere anforderungen darlegungen tatrichters stellen wirtschaftlichen vorteil kartellabsprache verneinen bgh beschlu juni krb olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs juni mndliche verhandlung prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr goette richter prof dr bornkamm dr raum dr meier beck beschlossen rechtsbeschwerden betroffenen sowie nebenbetroffenen urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai abs owig abs stpo magabe unbegrndet verworfen smtliche betroffene nebenbetroffene wegen vorstzlichen hinwegsetzens verurteilt rechtsbeschwerdefhrer kosten rechtsmittel insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen rechtsbeschwerden staatsanwaltschaft vorgenannte urteil gem abs owig rechtsfolgenausspruch hinsichtlich smtlicher nebenbetroffener zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbliebenen kosten verfahrens kartellsenat oberlandesgerichts dsseldorf zurckverwiesen grnde oberlandesgericht betroffenen wegen verstoes verbot gwb abs nr gwb bzw abs nr gwb geldbuen euro euro verurteilt betroffenen stehenden unternehmen nebenbetroffenen sowie nebenbetroffene geldbuen euro verhngt hiergegen wenden betroffene sowie nebenbetroffene schuld rechtsfolgenausspruch gerichteten rechtsbeschwerden staatsanwaltschaft erstrebt rechtsbeschwerde generalbundesanwalt vertreten smtliche nebenbetroffene erhhung bugelder whrend rechtsmittel betroffenen nebenbetroffenen unbegrndet fhren rechtsbeschwerden staatsanwaltschaft aufhebung rechtsfolgenaussprche smtliche nebenbetroffenen oberlandesgericht betroffenen nebenbetroffenen wegen einheitlichen ordnungswidrigkeit abs nr gwb gwb abs nr gwb gwb verurteilt quotenkartell fr transportbeton raum berlin beteiligt feststellungen oberlandesgerichts kam infolge wiedervereinigung deutschlands verlegung regierungssitzes berlin stadtgebiet berlin starken zunahme bauttigkeit fhrte weitere hersteller fr transportbeton berliner markt drngten lste bereits markt ttigen herstellern befrchtung zuknftig harten preiswettbewerb markt kommen initiative zeugen damals geschftsfhrer marktfhrers kamen berliner markt ttigen transportbetonhersteller anfang berein quotensystem einzufhren danach wurden basis jahr erzielten marktanteile transportbetonherstellern entsprechende anteile gesamtproduktion eingerumt neue anbieter sollten quotenkartell einbezogen sinne bereinkunft erfolgte aufnahme weiterer hersteller wobei quote bereits markt ttigen transportbetonhersteller jeweils entsprechend abgesenkt wurde whrend nebenbetroffene schon beginn quotenabsprachen beteiligte traten nebenbetroffenen mitte nebenbetroffene herbst schlielich nebenbetroffene ende kartell fast berlin markt anbietenden transportbetonhersteller ausnahme kleinen unternehmens ganz geringem marktanteil schlossen quotenbereinkunft rahmen gemeinsamer treffen mehrmals jahre stattfanden wurden bislang verkauften mengen einzelnen transportbetonherstellern gemeldet voraussichtlichen gesamtmenge fr berlin bezug gesetzt konnten einzelnen kartellmitglieder entfallenden mengen bestimmt einhaltung quotenabsprache berwacht feststellungen oberlandesgerichts stieg nachfrage transportbeton insbesondere jahren aufgrund berlin bestehenden baubooms stark gesamtproduktionsmenge jahr betrug mio cbm jahr mio cbm durchschnittspreis fr transportbeton erhhte jahr dm dm erreichte jahr spitzenwert dm pro kubikmeter absinken gesamtproduktion jahr mio cbm transportbeton verringerte durchschnittspreis dm jahr nochmals zurckgegangenen jahresgesamtproduktionsmenge mio cbm d
  4180. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle berichtigt beschluss karlsruhe geschftsstelle ix zivilsenats bundesgerichtshofs preu justizangestellte rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs zpo steuerberater gerichteten feststellungsklage ersatz knftiger vermgensschaden darf feststellungsinteresse allein deshalb abgesprochen verjhrung schadensersatzansprchen berater droht feststellungsinteresse daraus ergeben eintritt schadens wahrscheinlich bgh urteil juli ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr fischer dr pape fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerde revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin betrieb vergangenheit gemeinsam frheren ehemann mehrere hotels jahre angeordneten betriebsprfung erhielt jahr berichte finanzamts fr jahre aufgrund steuernachzahlungen sechsstelliger hhe befrchtete fhrte versumnisse damaligen steuerberaters fortan frherer berater zurck beauftragte beklagten klage frheren berater verpflichtung festgestellt jegliche schden ersetzen dadurch bereits entstanden entstehen wrden ergebnis betriebsprfung fr jahre steuernachforderungen belastet wrde frheren berater vertretende fehler bearbeitung steuerangelegenheiten zurckzufhren klage wurde landgericht urteil juni unbegrndet abgewiesen schadensersatzanspruch frheren berater schlssig dargelegt sei berufung klgerin wies oberlandesgericht beschluss dezember begrndung zurck klage sei bereits unzulssig feststellbar sei klgerin schaden entstanden sei frist verjhrung ansprche frheren steuerberater mangels erlasses klgerin belastenden steuerbescheides laufen begonnen klgerin nimmt beklagten wegen fehlerhafter beratung ersatz entstandenen schadens anspruch macht geltend tragenden kosten vorprozesses hhe insgesamt wren angefallen beklagte pflichtgem ber unzulssigkeit feststellungsklage aufgeklrt htte klage erhoben htte landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt verpflichtung beklagten erstattung kosten vorprozesses folge abs bgb beklagte klgerin pflichtwidrig unzulssigkeit beabsichtigten feststellungsklage hingewiesen fr klage feststellungsinteresse gefehlt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs verjhrung etwaiger ersatzansprche mandanten steuerberater erst bekanntgabe belastenden steuerbescheides beginne daraus folgenden eindeutigen unzulssigkeit feststellungsklage ndere bekundungen klgerin parteianhrung erlass belastender steuerbescheide unmittelbar bevor gestanden soweit beklagte berufungsinstanz vorgetragen subjektiv sicher erfolgsaussichten klage angesprochen klgerin hinweise zulssigkeit erteilt reiche fr hinreichende belehrung schuldhafte verletzung belehrungspflichten beklagten lasten vermutet landgericht klage vorprozess zunchst zulssig angesehen entlaste stehe fest klgerin feststellungsklage erhoben htte beklagte deren eindeutige unzulssigkeit hingewiesen htte greife vermutung beratungsgerechten verhaltens beklagte erschttert soweit klgerin besttigt einvernehmen finanzamt geplant sei klage erlass belastender steuerbescheide herauszuzgern htten beteiligten hinreichende erfolgsaussicht vorausgesetzt plan sei vornherein scheitern verurteilt festgestanden klage unzuls sig sei gesamte schaden sei entstanden beklagte unterlassen unzulssigkeit klage mangels feststellungsinteresses hinzuweisen verjhrung anspruchs sei eingetreten ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen anspruch auftraggebers schadensersatz steuerberater bestehenden vertragsverhltnis drei jahren zeitpunkt verjhrt anspruch entstand
  4181. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mai verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr ganter richterin dr otten richter dr ernemann sowie rechtsanwlte prof dr salditt dr schott dr wosgien mndlicher verhandlung mai beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats bayerischen anwaltsgerichtshofs dezember zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft amtsgericht landgerichten ii zugelassen verfgung januar antragsgegnerin zulassung wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers rechtsmittel zulssig abs nr brao bleibt jedoch sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse absehbarer zeit ordnen geraten auerstande verpflichtungen nachzukommen vermutet antragsteller vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis eingetragen beweisanzeichen hierfr erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmanahmen situation beim antragsteller zeitpunkt erlasses widerrufsverfgung gegeben schuldnerverzeichnis eingetragen sache wegen forderung hhe dm mai haftbefehl erzwingung eidesstattlichen versicherung erlassen ferner bestanden weitere widerrufsverfgung einzelnen aufgefhrte vollstreckungstitel widerrufsgrund nachtrglich entfallen ergibt schon daraus antragsteller mrz eidesstattliche versicherung abgegeben soweit antragsteller begrndung antrags gerichtliche entscheidung angegeben fast widerrufsverfgung aufgefhrten positionen seien erledigt belegt gegenteil weitere vollstreckungsmanahmen antragsteller bekannt geworden verfahren fr forderung hhe euro april pfndungs berweisungsbeschlu erlassen worden anhaltspunkte dafr interessen rechtsuchenden vermgensverfall ausnahmsweise gefhrdet gegeben antragsteller wegen erheblich verspteter weiterleitung fremdgeldern rechtskrftig urteil landgerichts november verbindung urteil amtsgerichts juli geldstrafe verurteilt worden inhalt schriftsatzes mai gab senat anla vertagung antragsteller ausreichend zeit angelegenheiten ordnen senat schriftstzlich vorzutragen deppert ganter salditt otten schott ernemann wosgien'],['Soon']]
  4182. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg ff ff abs zpo ff isolierte kostenentscheidungen ehe familienstreitsachen streitloser hauptsacheregelung erfolgen sofortigen beschwerde ff zpo anfechtbar schlieen beteiligten unterhaltssache vergleich kostenregelung gesetzliche wertung zpo kostenaufhebung gem famfg billigem ermessen treffenden kostenentscheidung neben weiteren satz famfg regelbeispiele aufgefhrten gesichtspunkten bercksichtigen bgh beschluss september xii zb olg karlsruhe freiburg ag emmendingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dose schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss familiensenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe dezember aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde beteiligten streiten darber hhe verfahrenskosten abschluss unterhaltsvergleichs jeweils tragen jahr geborene antragsteller vater antragsgegner kindesunterhalt fr zeit ab juni hhe monatlich sowie rckstndigen unterhalt begehrt familiengericht beteiligten dahin verglichen antragsgegner antragsteller ab juni laufenden monatlichen unterhalt sowie rckstndigen unterhalt leisten vergleich enthlt weder erledigungs erklrung hinsichtlich rechtsstreits vereinbarung kostentragung amtsgericht antragsgegner antragsteller verfahrenskosten auferlegt dabei beschluss wesentlichen verhltnis obsiegens unterliegens beteiligten gesttzt beschwerde antragsgegners oberlandesgericht entscheidung famrz verffentlicht kosten verfahrens gegeneinander aufgehoben hiergegen wendet antragsteller beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde zulssig begrndet rechtsbeschwerde gem abs satz famfg abs satz nr zpo statthaft senat teilt auffassung beschwerdegerichts wonach vorliegenden fall sofortige beschwerde gem zpo statthaft demgem richtet rechtsbeschwerde abs zpo bghz fgprax rn allerdings rechtsprechung literatur umstritten ehe familienstreitsachen ergangenen isolierten kostenentscheidungen beschwerde famfg sofortigen beschwerde gem zpo anzufechten frage stellt immer hauptsache anderweitig regel streitlos erledigt beantwortung hngt ab normen verfahren rechtsbeschwerde richtet anforderungen beschwerdeverfahren stellen schrmann fur beachtliche unterschiede bestehen namentlich hinsichtlich erforderlichen beschwer famfg ber allerdings zulassungsmglichkeit abs zpo ber beschwerdefrist abs famfg binnen monats abs satz zpo notfrist zwei wochen mglichkeit abhilfe abs satz famfg gegeben abs satz zpo abhilfe mglich besetzung beschwerdegerichts abs grundstzlich gesamter spruchkrper abs satz zpo originrer einzelrichter sowie hinsichtlich erfordernisses rechtsbehelfsbelehrung famfg vorgesehen einerseits vertreten kostenentscheidungen ehe familienstreitsachen erfolgen beschwerde gem abs famfg anzufechten seien begrndet isolierte kostenentscheidung verfahren endentscheidung sinne abs abs famfg darstelle abs satz famfg wrden vorschriften beschwerderecht famfg verdrngt brigen ersetze famfg lex specialis unterhaltssachen kostenbestimmungen zivilprozessordnung olg oldenburg famrz ergebnis ebenfalls fr anwendung famfg olg bremen beschluss april wf juris rn ff olg brandenburg njw rr keidel giers famfg aufl rn schrmann fur vgl rntz viefhues famrz demgegenber spricht wohl berwiegende meinung fr statthaftigkeit sofortigen beschwerde gem zpo olg bamberg famrz kammergericht njw olg nrnberg famrz olg frankfurt famrz schultebunert weinreich famfg aufl rn keidel meyer holz famfg aufl rn prtting helms bmelburg famfg rn bmelburg fpr schael fpr wendl schmitz unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rn dabei gesetzesbegrndung bezug genommen wonach ausweislich subsidiarittsklausel abs famfg ber abs satz famfg abs abs zpo anwendung gelangen statthafte rechtsmittel ausdrcklich sofortige beschwerde ff zpo bestimmten vgl etwa olg bamberg famrz senat folgt zuletzt genannten auffassung fallkonstellationen vorliegenden art so
  4183. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl schluckebier dr kolz richterin bundesgerichtshof elf staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts augsburg dezember verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde angeklagten liegen ber sexualdelikte stgb af last begangen opfer fllen geborene nebenklgerin tochter frheren lebensgefhrtin verurteilt wurde wegen zwei jahre begangener flle sexuellen mibrauchs kindern fall tateinheit sexueller ntigung bewhrung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren brigen wurde freigesprochen urteil sowohl staatsanwaltschaft nachteil angeklagten angeklagte revision eingelegt sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft greift whrend reihe verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision angeklagten erfolglos bleibt revision staatsanwaltschaft staatsanwaltschaft revision schriftsatz mrz nher begrndet dabei beginn ende schriftsatzes deckungsgleiche antrge abs stpo gestellt mageblichen sinn revisionsbegrndung versteht senat vorbringen staatsanwaltschaft dahin weder schuldspruch strafausspruch fllen anfechten denen verurteilung erfolgt wendet jedoch smtliche freisprche wobei ansicht rechtsfehlerhafte beweiswrdigung beispielsfllen verdeutlicht senat bemerkt zumal revision staatsanwaltschaft revisionsantrge klar widerspruchsfrei weiteres deckungsgleich ausfhrungen revisionsbegrndung sollten revisionsverfahren unerheblich erleichtert umfang anfechtung ziel rechtsmittels erst wortlaut haftende erforschung sinns vorbringens gedanklichen zusammenhangs bercksichtigung umstnde zelfalls vgl insoweit gleich behandelnden auslegung berufungsbegrndung gssel lwe rosenberg stpo aufl rdn ermittelt braucht sache rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg wendet recht freisprchen zugrunde liegende beweiswrdigung jugendkammer sachverstndiger beratung eingehender rechtlich beanstandender begrndung ergebnis gekommen grundsatz zweifel glaubwrdigkeit geschdigten bestehen dennoch sei angeklagte zwei fllen verurteilen brigen zweifelssatz freizusprechen brigen angaben nebenklgerin seien polizei einerseits hauptverhandlung andererseits identisch widerspruchsfrei detailliert genug geschildert worden nebenklgerin etwa schilderung ersten oralverkehrs etwa acht jahre alt sei angeklagte gesagt mach fresse hure gewalt linken oberarm angewendet ablauf tatort ekel immer gleich geschildert jedoch unterschiedlich geuert dabei angeklagten gekniet gestanden vergewaltigung nacht siebzehnten geburtstags schlafzimmer gekommen sofa gestellt hochbett gerissen zunchst gesagt angeklagte sei hinten scheide eingedrungen spter mehr sagen knnen stellung geschlechtsverkehr durchgefhrt wurde insgesamt seien viele vorgnge einzelheiten daher konturenlos geschildert jugendkammer berspannten schon deshalb rechtsfehlerhaften mastab angelegt nebenklgerin bekundet ab siebten lebensjahr unterbrechungen heimaufenthalte zurckgingen gebeten ber mehr zehn jahre groen vielzahl fllen mibraucht worden derartige behauptungen zumal weiteren jahren berprfen schon wegen naheliegend immer hnlichen ablaufs tatgeschehens fr einzelnen vorgang zeitlich exakte detailreiche schilderung erwartet ebenso wenig erwartet erinnerliche detail zeitlich exakt fixierten vorgang zugeordnet vgl bghst senatsurteil juni str brigen schwchen aussage etwa fehlende konstanz genauigkeit verhltnismig geringes gewicht kernbereich vorwurfs betreffen vgl bgh nstz rr kernbereich randbereich lt weiteres abstrakt beurteilen frage einzelfalls hierbei
  4184. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape juni beschlossen beschwerde nichtzulassung revision mrz verkndeten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg kosten klgers unbegrndet zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig jedoch sache erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerdebegrndung gergten verste verfahrensgrundrechte klgers liegen entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde vorliegend regelung brao gem art abs nr ivm art abs satz egbgb anzuwenden primre schadensersatzanspruch dezember entstanden vgl bgh urteil november ix zr njw rn fall verletzung anwaltlicher beratungspflichten entsteht schaden rechtsprechung bundesgerichtshofs zeitpunkt vermgenslage betroffenen pflichtverletzung gegenber frheren vermgensstand objektiv verschlechtert wofr gengt schaden wenigstens grunde erwachsen mag hhe beziffert knnen vgl bgh urteil juli ix zr bghz chab zugehr fischer vill fischer rinkler chab handbuch anwaltshaftung aufl rn mvn unterstellt klger behauptete rat anwalts vereinbarungsentwurf juni unterzeichnen pflichtwidrig htte vermgenslage klgers objektiv schon zeitpunkt verschlechtert erst abschluss gerichtlichen vergleichs insolvenzverwalter muttergesellschaft schuldnerin beklagten bank weiteren begrndung abgesehen abs satz halbs zpo kayser vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  4185. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november einstimmig beschlossen fr wiedereinsetzung vorigen stand begrndung revision urteil landgerichts darmstadt dezember besteht anla erste zustellung urteils pflichtverteidiger unwirksam revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen jhnke detter rothfu bode fischer'],['Soon']]
  4186. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb mrz zwangsvollstreckungsverfahren ecli de bgh bviizb vii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts ulm januar kosten unzulssig verworfen weder kraft gesetzes statthaft angefochtenen beschluss zugelassen wurde abs zpo bundesgerichtshof gesetzlich geregelten fllen zustndig beliebig angerufen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerde beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts daher abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet zpo schuldner folgendes hingewiesen senat vergangenen jahren unzhligen verfahren unzulssige antrge rechtsbeschwerden schuldners beschieden zahlreichen vorangegangenen verfahren senat schuldner dahin verbescheiden mssen rechtsmittel unzulssig jeweiligen vorinstanzgerichte rechtsbeschwerden entscheidungen zugelassen schuldner somit rechtliche einordnung rechtsmittel fllen deutlich gemacht worden senat deshalb vermeidung erheblicher kosten fr schuldner knftigen rechtsbeschwerden eingaben rechtsbeschwerden aufgefasst mssen mehr bescheiden sofern jeweiligen vorinstanzgerichten ausdrcklich zugelassen worden antrge gewhrung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens senat mehr bescheiden senat hinnehmen sinnentleerte inanspruchnahme arbeitskapazitten erfllung aufgaben behindert vgl bgh beschlsse februar iii zb januar ars juris rn ar vs juris rn hinweis bverfg beschlsse juni bvr juris rn februar bvr juris rn eick halfmeier jurgeleit vorinstanzen ag ulm entscheidung lg ulm entscheidung kartzke sacher'],['Soon']]
  4187. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn juli schuldspruch dahin gendert fr tat nachteil nebenklgerin verurteilung wegen fah rens fahrerlaubnis entfllt rechtsfolgenausspruch dahin gendert angeordnete sperrfrist fr erteilung fahrerlaubnis entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung nachteil nebenklgerin wegen freiheitsberaubung tateinheit vorstzlicher krperverletzung nachteil nebenklgerin vorstzlichem fahren fahrerlaubnis gesamt freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt angeklagten wurde sicherungsverwahrung angeordnet sperrfrist fnf jahren fr erteilung fahrerlaubnis verhngt wurde bestimmt luxemburg erlittene auslieferungshaft verhltnis verhngte freiheitsstrafe angerechnet hiergegen wendet revision angeklagten ver letzung formellen materiellen rechtes rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo zutreffend weist generalbundesanwalt darauf verurtei lung wegen fahrens fahrerlaubnis tat nachteil nebenklgerin wegen verletzung grundsatzes spezialitt amts wegen beachtendes verfahrenshindernis entgegensteht tatvorwurf gegenstand drei angeklagten erlassenen europischen haftbefehle auslieferungsverfahrens nachtrgliche auslieferungsbewilligung insoweit ersichtlich erfolgt angeklagte einhaltung grundsatzes spezialitt verzichtet verurteilung wegen fahrens fahrerlaubnis daher entfallen brigen weist schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten tatkomplex nachteil nebenklgerin wegen vergewaltigung geiselnahme verurteilt wurde beschwert wegfall verurteilung wegen fahrens fahrerlaubnis zieht wegfall anordnung sperrfrist fr erteilung fahrerlaubnis landgericht ungeeignetheit fhren kraftfahrzeugen ausschlielich begrndet angeklagte schon immer fahrerlaubnis gefahren obwohl deshalb schon mehrfach bestraft wurde rechtsfehlerfreie strafausspruch bestehen bleiben senat schliet hinblick milde strafe zwei jahren sechs monaten tatkomplex nachteil nebenklgerin strafe darauf beruht strafkammer verwirklichung dreier straftatbestnde angenommen strafkammer zutreffend gem abs satz stgb vorrangig bezeichneten strafrahmen stgb ausgegangen fahren fahrerlaubnis ersichtlich fr verhngung sperrfrist fr erteilung fahrerlaubnis gewicht beigemessen sperrfrist senat entfallen lassen anordnung sicherungsverwahrung bestimmung anrechnungsmastabes fr luxemburg sache erlittene freiheitsentziehung lassen rechtsfehler erkennen hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo rissing van saan rothfu roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  4188. [['bundesgerichtshof beschluss ar vs januar rechtsbeschwerdeverfahren wegen verpflichtung staatsanwaltschaft stuttgart bescheidung strafanzeige strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts stuttgart april kosten beschwerdefhrers verworfen grnde oberlandesgericht antrag beschwerdefhrers januar staatsanwaltschaft stuttgart verpflichten gerichtete strafanzeige september bescheiden unbegrndet verworfen beschwerdefhrer antragsrecht missbraucht bescheidungspflicht staatsanwaltschaft satz stpo entfalle hiergegen gerichtete oberlandesgericht zugelassene statthafte rechtsbeschwerde begrndet antrag beschwerdefhrers gerichtliche entscheidung eggvg bereits unzulssig sachentscheidung oberlandesgerichts htte ergehen drfen gegenstand verfahrens eggvg unmittelbare verletzung subjektiven rechts antragstellers staatliche manahme ablehnung bzw unterlassung abs eggvg unmittelbarkeit fehlt unterbliebenen mitteilung satz stpo beschwerdefhrer wovon generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeht dadurch gehindert ungeachtet nichtbescheidung behandlung strafanzeige beschweren schlieend gegebenenfalls klageerzwingungsverfahren durchzufhren vgl meyer goner stpo aufl rn olg frankfurt beschluss april ws frist graalmann scheerer lr aufl rn senat merkt allerdings ungeachtet fraglos gegebener querulatorischer tendenzen beschwerdefhrers verantwortungsvollen umgang justizressourcen besser versuch herbeifhrung grundsatzentscheidung dadurch rechnung getragen drfte staatsanwaltschaft offensichtlich haltlose gegenber frheren anzeigen partiell neuen sachverhalt betreffende strafanzeige angemessen knapp bescheiden wrde basdorf sander dlp schneider knig'],['Soon']]
  4189. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts erster halbsatz antrag beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juli ausspruch ber erweiterten verfall aufgehoben ausspruch entfllt weitergehende revision unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge mitsichfhrens gegenstands art verletzung personen geeignet bestimmt sowie wegen einreise bundesgebiet aufenthalt bundesgebiet ausweisung abschiebung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt darber hinaus sichergestellten betubungsmittel eingezogen sichergestellten geldbetrag hhe euro fr verfallen erklrt dagegen gerichtete sachrge gesttzte revision beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo abs stgb gesttzte anordnung verfalls bestand fehlt bereits dafr erforderlichen feststellungen deliktischen herkunft geldes umfang neuen verhandlung entscheidung sache bedarf indes angeklagte ausweislich urteilsgrnde herausgabe sichergestellten geldes verzichtet anordnung verfalls entbehrlich vgl fischer stgb aufl rn entfllt fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  4190. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter bundes gerichtshof prof dr kayser richter seiters richterin dr fetzer sowie rechtsanwlte dr frey dr martini fr recht erkannt berufung klgers urteil senats anwaltsgerichtshofs fr land nordrhein westfalen januar zurckgewiesen klger trgt kosten berufungsverfahrens gegenstandswert fr berufungsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klger wendet widerruf rechtsanwaltszulassung wegen vermgensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene berufung klgers entscheidungsgrnde berufung zulssig jedoch sache erfolg senat zulassungsbeschluss januar darauf hingewiesen fraglich sei allein angefochtenen urteil angefhrten umstnde widerruf rechtfertigten deshalb weiteren verfahren prfen inhalt schreibens gerichtsvollzieherin dezember beklagten mitgeteilten weite ren vollstreckungsverfahren ableiten lasse klger bereits mageblichen zeitpunkt juli zugestellten widerrufsbescheids juli vermgensverfall befunden prfung fhrt besttigung angefochtenen entscheidung widerruf recht erfolgt abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmanahmen st rspr vgl senatsbeschlsse mai anwz zinso rn juli anwz juris rn jeweils liegen anzeichen dafr rechtsanwalt wirtschaften neue schulden auflaufen lsst zahlt schulden ber gewissen zeitraum lediglich druck widerrufs zulassung zwangsvollstreckungsmanahmen nachweis vermgensverfalls regelmig ge fhrt angesehen geordnete vermgensverhltnisse setzen demgegenber voraus rechtsanwalt ber tilgung zumindest geordnete rckfhrung schulden hinaus erreicht dauerhaft neuen verbindlichkeiten auflaufen deren ordnungsgeme begleichung entsprechende geldmittel eingehaltene vereinbarungen glubigern sichergestellt vgl senatsbeschlsse mrz anwz juris rn juli aao rn insoweit gebotenen gesamtwrdigung davon auszugehen klger bereits mageblichen zeitpunkt erlasses widerrufsbescheids juli vermgensverfall befand klger september rechtskrftiges versumnisurteil amtsgerichts verurteilt wurde ergangen versicherung ag nebst zinsen seit november zahlen streitgegenstndlich anspruch zahlung geschftsgebhr gem abs vvg wegen nichtzahlung prmie gem abs vvg glubigerin urteil kostenfestsetzungsbeschlssen amtsgerichts dezember sowie april zwangsvollstreckung ber gesamtforderung betrieben dr gerichtsvollzieherin auffassung klgers vollstreckungsmanahme sei rahmen abs nr brao unbeachtlich fr ansprche berufshaftpflichtversicherung widerrufsgrund abs nr brao lex specialis sei unzutreffend ging persnlichen schreiben klgers mai forderung allge berufshaftpflichtversicherung brao fr beratungsmandat abgeschlossene zustzliche einzelversicherung stnde umstand rechtsanwalt vollstreckungen berufshaftpflichtversicherers kommen lsst bercksichtigung rahmen abs nr brao entgegenstehen versicherer zahlungsrckstand anlass fr kndigung genommen deshalb widerruf abs nr brao gesttzt knnte richtigkeit behauptung klgers innenverhltnis mandantin prmie bezahlen sollen streit gegeben dahinstehen entlastet klger gerichtsverfahren anschlieender zwangsvollstreckung durfte keinesfalls kommen lassen nachweise geltend gemacht zeitweilig burn out syndrom gelitten soweit klger behauptet allerdings trotz mehrfacher aufforderung beklagten heute belegen zwangsvollstreckung bereits widerruf erledigt worden sei aufgrund folgenden ausfhrungen gleichwohl davon auszugehen bereits zeitpunkt widerrufs ungeordneten vermgensverhltnissen lebte lage verpflichtungen ordnungsgem nachzukommen schriftsatz mrz rechtsanwlte partner vorangegangenem mahnverfahren klger ansprc
  4191. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski hoffmann richterin dr kober dehm fr recht erkannt anschlussberufung zurckweisung berufung urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts januar abgendert europische patent wirkung fr bundesrepublik deutschland dadurch teilweise fr nichtig erklrt patentansprche fassung angefochtenen urteils erhalten wobei patentanspruch wrtern auswhlen anwrtersegmente entsprechend folgt lautet auswahlinformation codierten informationen segment momentanen rahmens videosequenz darstellen empfangen wurde wobei anzahl empfangener bits auswahlinformation verringert abhngigkeit verringerung anzahl anwrtersegmente rekonstruieren segments momentanen rahmens videosequenz verwendung zweiten bewegungsfeldmodells grundlage bewegungsfeldmodells fr ausgewhlte anwrtersegment bestimmt worden patentansprchen wrter wenigstens auswahlbit auswahlinformation ersetzt patentanspruch wrter wenigstens auswahlbit auswhlen auswahlbit auswahlinformation auswhlen ersetzt patentanspruch wrtern empfangen wurde wobei folgt lautet anzahl empfangener bits auswahlinformation verringert abhngigkeit verringerung anzahl anwrtersegmente segment momentanen rahmens videosequenz verwendung zweiten bewegungsfeldmodells grundlage bewegungsfeldmodells fr ausgewhlte anwrtersegment bestimmt worden rekonstruieren falls identifizierte codierungsbetriebsart zweite codierungsbetriebsart brigen klage abgewiesen erstinstanzlichen kosten rechtsstreits bleiben gegeneinander aufgehoben kosten berufungsverfahrens klgerin tragen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents august inanspruchnahme prioritt august angemeldet wurde patentanspruch patentansprche nachgeordnet lautet verfahrenssprache folgt method of decoding encoded information representative of video sequence which has been encoded according to the method of claim said video sequence comprising plurality of video frames the decoding method being characterised by receiving encoded information representative of segment of current frame of said video sequence identifying coding mode of the encoded information the coding mode being one of at least first coding mode and second coding mode if the identified coding mode is said first coding mode reconstructing the segment of the current frame of said video sequence using first motion field model derived using motion compensated prediction with respect to previously encoded frame of the video sequence if the identified coding mode is said second coding mode reconstructing the segment of the current frame of said video sequence using second motion field model based on motion field model determined for adjacent previously encoded segment of the current frame patentanspruch patentansprche nachgeordnet entsprechende vorrichtung gerichtet klgerin erstinstanzlich streitpatent umfang patentansprche sowie angegriffen insoweit geltend gemacht gegenstand streitpatents fehle patentfhigkeit streitpatent gehe ber anmeldung ursprnglich eingereichten fassung hinaus weiterhin sei gegenstand patentanspruchs ausfhrbar patentgericht streitpatent stillschweigender abwei sung weitergehenden klage dadurch teilweise fr nichtig erklrt patentanspruch ersten hilfsantrag beklagten nachfolgende beschrnkte fassung gegeben verfahren decodieren codierten informationen videosequenz darstellen gem verfahren anspruch codiert worden wobei videosequenz mehrere videorahmen enthlt wobei decodierungsverfahren gekennzeichnet empfangen codierter informationen segment momentanen rahmens videosequenz darstellen identifizieren codierungsbetriebsart codierten informationen wobei codierungsbetriebsart betriebsart wenigstens ersten bewegungskompensierten prdiktiven codierungsbetriebsart zweiten bewegungskompensierten prdiktiven codierungsbetriebsart falls identifizie
  4192. [['bundesgerichtshof str beschluss mrz strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle september feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen worden insoweit sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen raubes versuchten raubes tateinheit krperverletzung versuchten raubes krperverletzung tateinheit sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt teilweise begrndet berprfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsmittel jedoch insoweit erfolg landgericht geprft angeklagte gem stgb entziehungsanstalt unterzubringen hierzu generalbundesanwalt antragsschrift januar ausgefhrt gesamtzusammenhang urteilsgrnde ergibt angeklagte seit langen jahren alkohol berma konsumiert wurde bezirksgericht halle mrz wegen fahrlssigen vollrausches freiheitsstrafe verurteilt amtsgericht eisleben ordnete urteil august unterbringung angeklagten entziehungsanstalt wobei unterbringung spter bewhrung ausgesetzt wurde taten september wurde beim angeklagten blutalkoholkonzentration tat dezember schwierigkeiten gerade gehen augenrtungen geruch alkohol sowie tat mrz aufgrund alkoholisierung probleme untersttzung gehen festgestellt aufgrund landgericht smtlichen taten ausgeschlossen steuerungsfhigkeit angeklagten stgb erheblich vermindert angesichts feststellungen liegt anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt nahe angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges besteht vgl bverfge ff urteilsgrnden entnehmen landgericht htte daher darlegen mssen warum gleichwohl unterbringung abgesehen vgl bghst angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo bghst senat letztlich verschlieen schliet landgericht anordnung unterbringung niedrigere strafen erkannt htte strafausspruch daher bestehen bleiben tepperwien maatz ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  4193. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober strafsache wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt az js staatsanwaltschaft essen az js staatsanwaltschaft frankfurt az ds js ds js amtsgericht dorsten az ds js amtsgericht eisenhttenstadt strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts oktober beschlossen amtsgericht eisenhttenstadt fr untersuchung entscheidung zustndig grnde bertragung zustndigkeit amtsgericht eisenhttenstadt zweckmig gestndigen angeklagten mutter kleiner kinder verfahren voraussicht zeugen auskommen weite anreise dorsten ersparen fischer schmitt eschelbach krehl zeng'],['Soon']]
  4194. [['bundesgerichtshof beschluss zb september grundbuchsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts grundbuchamt tempelhof kreuzberg oktober nichtabhilfebeschluss november beschluss zivilsenats kammergerichts berlin dezember aufgehoben amtsgericht grundbuchamt angewiesen vollzug antrge eintragung eigentumswechsels grundschulden beschluss oktober genannten grnden verweigern gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag november lie beteiligte eingang beschlusses bezeichnete grundstck unterschiedlichen bruchteilen beteiligten beteiligten beteiligten kommanditisten beigetreten handelt jeweils zwei personen bestehende gesellschaften brgerlichen rechts gbr anhang erwerber notariellen urkunde sowohl namen gbr angabe namen geburtsdatum anschrift jeweils gesellschafter bezeichnet beteiligte wurde notariellen verhandlung komplementrgesellschaft vertreten fr traten deren gemeinschaftlich vertretungsberechtigte geschftsfhrerin sowie weiteren gemeinschaftlich vertre tungsberechtigten geschftsfhrerin notarieller urkunde november bevollmchtigter vertreter beteiligten wurden befreiung beschrnkungen bgb hierzu bevollmchtigte kommanditistin beteiligten vertreten grundbuchamt antrge eigentumsumschreibung eintragung zwei buchgrundschulden jeweiligen miteigentumsanteilen beteiligten lasten sollen zurckgewiesen hiergegen erhobene beschwerde erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen beteiligten antrge ii ansicht beschwerdegerichts nachweis auflassung vorgelegte notarielle urkunde geeignet identitt beteiligten fr grundbucheintragungen notwendigen bestimmtheit festzustellen knne ausgeschlossen darin benannten gesellschafter gesellschaften brgerlichen rechts gegrndet htten weitere angaben eindeutige identifizierung beteiligten erlaubten grndungszeitpunkt ort sitz seien auflassungserklrung vorhanden vertretungsberechtigung gesellschafter auftretenden personen sei deren bloe eigenerklrung nachgewiesen knne ausgeschlossen zwischenzeitlich nde rungen gesellschafterbestand stattgefunden htten brigen fehle nachweis wirksamen vertretung beteiligten geschftsfhrerin vertreter erteilte generalhandlungsvoll macht sei unwirksam unzulssig organschaftliche befugnisse bertragen worden seien iii statthafte abs gbo rechtsbeschwerde brigen zulssig abs gbo famfg insbesondere knnen beteiligten aufgrund rechtsfhigkeit zurckweisung eintragungsantrge betroffenen rechte selbstndig geltend rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht grund fr zurckweisung antrge angefhrte rechtliche hindernis besteht entgegen auffassung beschwerdegerichts scheitert umschreibung wohnungseigentums beteiligten daran hinreichend bestimmt bezeichnet wren aa zutreffend allerdings rechtsgeschft gbr grund wohnungseigentum erwirbt grundbuch vollzogen darf identitt gesellschaft feststeht somit gesellschaften brgerlichen rechts unterschieden hierbei handelt folge bestimmtheitsgrundsatzes gesamte grundbuchrecht beherrscht senat beschluss april zb njw rn mwn bb hieraus ergebenden anforderungen notariellen vertrag anhang enthaltene benennung beteiligten jeweils gesellschafter namen geburtsdatum anschrift erfllt angabe weiterer unterscheidungsmerkmale bedarf folgt regelung abs satz gbo wonach recht gbr form grundbuch eingetragen neben gesellschaft derjenigen materiell rechtlich zusteht gesellschafter grundbuch eingetragen identifizierung gesellschaft erfolgt ber notwendige benennung gesellschafter mssen abs buchstabe gbv weise bezeichnet natrlichen personen anforderungen abs buchstabe gbv name geburtsdatum ggf beruf wohnort juristischen personen sowie handels partnerschaftsgesellschaften denjenigen abs buchstabe gbv name firma sitz gengt fall gesellschaft regelmig hinreichend bestimmt weitere angaben erforderlich senat beschluss april zb njw rn eintragung steht sonstiges hindernis entgegen form abs gbo erbringenden nachweises materiellen richtigkeit erklrten gemeinschaftsverhltnisses bedar
  4195. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle baulandsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja baugb abs abs badwrttgemo abs abs rahmen anfechtung umlegungsbeschlusses rechtmigkeit anordnung umlegung berprfen fortfhrung senatsurteile mrz iii zr bghz sowie april iii zr njw ffentlichkeitserfordernis abs gemo bw beschluss gemeinderats ber anordnung umlegung baugb amtsermittlung ber inhalt nichtffentlichen teils gemeinderatssitzung gem abs gemo bw fertigende niederschrift ber gemeinderatssitzung ffentliche urkunde bezglich deren inhalt beweis unrichtigkeit zulssig abs zpo anschluss vgh baden wrttemberg nvwz rr negative beweiskraft dergestalt niederschrift aufgenommene vorgnge stattgefunden behandeln beizumessen bgh urteil april iii zr olg stuttgart lg stuttgart iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidenten schlick richter wstmann tombrink dr remmert reiter fr recht erkannt revision beteiligten urteil senats fr baulandsachen oberlandesgerichts stuttgart juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beteiligten eigentmer teilweise bebauten grundstcken bereich umlegungsgebiets grundstcke liegen bereich mehrfach genderten bebauungsplans mai kraft getreten ffentlichen sitzung mrz beriet gemeinderat beteiligten ber beschluss anordnung umlegung fr teilgebiet bebauungsplans protokoll vermerkt brgermeister beteiligten uhr fr fnf minuten nichtffentlichkeit herstellte danach wurde ffentlichkeit wiederhergestellt beraten beschluss ber anordnung umlegung gefasst aufgrund anordnungsbeschlusses erlie beteiligte april umlegungsbeschluss hiergegen wenden antragsteller antrag gerichtliche entscheidung antrag landgericht beteiligten erhobenen einwnde erforderlichkeit umlegung fr durchgreifend erachtet zurckgewiesen worden beteiligten urteil landgerichts berufung eingelegt nachdem beteiligte entsprechenden richterlichen hinweis protokoll ber sitzung gemeinderats februar vorgelegt beteiligten unwirksamkeit anordnung umlegung wegen verletzung grundsatzes ffentlichkeit sitzungen gemeinderats geltend gemacht berufungsgericht landgerichtliche urteil abgendert umlegungsbeschluss beteiligten april aufgehoben hiergegen wenden beteiligten berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt umlegungsbeschluss sei rechtswidrig beschluss ber anordnung umlegung inzident berprfen sei seinerseits rechtswidrig sei gemo bw ffentlicher sitzung gemeinderats beraten beschlossen mssen ausweislich sitzungsprotokolls brgermeister uhr uhr nichtffentlichkeit sitzung hergestellt anlass fr verfahrensweise niederschrift festgehalten worden sei ausschluss ffentlichkeit sei zulssig persnliche wirtschaftliche verhltnisse sprache kmen deren kenntnisnahme schlechthin berechtigtes interesse allgemeinheit bestehen knne deren bekanntgabe einzelnen nachteilig knne msse einzelfall geprft beteiligte ausschluss ffentlichkeit gemeinderatssitzung begrndet namen einzelnen eigentmer bestandsgrundstcke geplanten umlegungsgebiet htten genannt sollen bloe nennung namen eigentmer verletze jedoch deren rechtlich geschtzten sonstigen schutzwrdigen interessen sei ersichtlich inwieweit bekanntgabe namen einzelnen nachteilig knne gleiches gelte ber folgen umlegung fr einzelnen bestandsgebude grundstcke diskutiert sollen dabei kmen persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse sprache bezglich deren kenntnisnahme berechtigtes interesse allgemeinheit bestehen knne auswirkungen umlegung seien grundstcksbezogen personenbezogen zuletzt brgermeister beteiligten erklrt anlass fr herstellen nichtffentlichkeit seien fragen zweier gemeinderats mitglieder umlegung eigentmer bestandsgrundstcken kaputt mache ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse einzelner personen gesprochen solle rechtfertige allerdings ausschluss ffentlichkeit verhandlung gemo bw persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen einzelner eigentmer berechtigtes informationsinteresse allgemeinheit besteh
  4196. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beklagten wirtschaftsprfer ersatzansprche zusammenhang beteiligung gbr geltend august zeichneten anlage wurde anhand fondsgesellschaft herausgegebenen emissionsprospekts vertrieben nummer darin enthaltenen erluterungen rechtlichen grundlagen fonds absicherung kapitalanleger wirtschaftsprfer kontrolle ber zweckgerechte verwendung gesellschaftereinlage bernommen lag prospekt gesellschaftsvertrag anlage abgedruckter mittelverwendungskontrollvertrag gbr benannten wirtschaftsprfer zugrunde vertrag enthielt insbesondere folgende regelungen sonderkonto fonds gesellschaft richtet sonderkonto kreditinstitut ber gemeinsam beauftragten verfgen sonderkonto sonderkonto gesellschaftereinlagen einzuzahlen fonds gesellschaft ausgereichten darlehen tilgen haftung vertrag vertrag gunsten dritter gunsten gesellschafter abgeschlossen gesellschafter knnen vertrag eigene rechte herleiten schadensersatzansprche beauftragten knnen geltend gemacht fonds gesellschaft gesellschafter weise ersatz erlangen vermgen enthielt vertrag abs bedingungen denen zahlungen sonderkonto geleistet durften deren einhaltung mittelverwendungskontrolleur berwachen beklagte mitte mrz mittelverwendungskontrolleur gewonnen worden fondsgesellschaft prospekt wiedergegebenen vertrag abgeschlossen nachdem mitte dezember wirtschaftliche schwierigkeiten fondsgesellschaft offen gelegt wurden befindet seit ende jahres liquidation klger begehren beklagten wege schadensersatzes rckzahlung geleisteten einlage abzglich liquidation erhaltenen betrge zug zug abtretung anspruchs auszahlung weiteren liquidationserlses ferner beantragen festzustellen beklagte annahme angebotenen abtretung verzug befinde mglichen bestehenden verpflichtungen beteiligung freizustellen werfen beklagten vertrag bertragene mittelverwendungskontrolle ordnungsgem ausgebt insbesondere fondsgesellschaft entgegen abs mittelverwendungskontrollvertrags folgenden mvkv angaben prospekt mitwirkung beklagten ber angelegten gelder verfgen knnen klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger ansprche entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt aufhebung ange fochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung scheiden forderungen beklagten wegen verletzung mittelverwendungskontrollvertrag folgenden pflichten aufgrund subsidiarittsklausel abs mvkv klausel unterliege agb kontrolle gbr beklagten individuell ausgehandelt worden sei deliktische ansprche scheiterten ausreichendem sachvortrag ii hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte gegenber anlegern gegenber klgern subsidiaritt haftung gem abs mvkv berufen klausel insoweit nr buchst bgb unwirksam senat urteil november iii zr zip verffentlichung bghz vorgesehen entschieden urteil berufungssenats beklagten fonds mittelverwendungskontrollvertrag ansonsten wesentlichen gleich gelagerten sachverhalt betraf danach gilt zusammengefasst folgendes abs mvkv handelt inhaltskontrolle ff bgb unterliegende klausel vordergrndig einzeln ausgehandelte vertragsbestimmung revisionsverfahren zugrunde legenden sach streitstand individuell beklagten fondsgesellschaft vereinbart worden allerdings handelt bestimmung fr vielzahl vertraglichen verhltnissen vorformuliert beklagte ber fondsgesellschaft anlegern geschlossenen vertrge gegenber verwendete rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt fr anwendbarkeit rechts allgemeinen geschftsbedingungen darauf ankommt derartige klauseln bestandteil zweiseitigen vertrags vielmehr knnen schutzzweck agb rechts vorformulierte klauseln inhaltskontrolle unterliegen engen sinne vertrag
  4197. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger beschlossen senat beabsichtigt berufungsgericht zugelassene revision einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt berufungsgericht zulassung revision begrndet streitfall biete gelegenheit rechtsfortbildend klren durchfhrung selbstndigen beweisverfahrens angemessenheit fr fall fristlosen kndigung abs satz bgb fr anwendbar erachteten frist abs bgb beeinflusse erwgung trgt jedoch weder berufungsgericht genannten zulassungsgrund liegt weiteren gesetz genannten zulassungsgrnde abs zpo entwicklung hchstrichterlicher leitstze fortbildung rechts veranlasst fr rechtliche beurteilung typischer verallgemeinerungsfhiger lebenssachverhalte richtungsweisenden orientierungshilfe ganz teilweise fehlt st rspr vgl etwa bghz frage innerhalb zeitlichen rahmens fristlose auerordentliche kndigung wegen gesundheitsgefhrdung abs satz bgb auszusprechen hngt besonderen umstnden jeweiligen einzelfalls ab entzieht allgemeinen betrachtung gilt unabhngig davon berufungsgericht regelung abs bgb wohnraummietrecht fr anwendbar erachtet offen gelassen senatsurteil mrz viii zr wum tz bgb niedergelegten grundstze unzulssige rechtsausbung verwirkung heranzieht vgl hierzu senatsurteil april viii zr njw tz ansonsten zulassungsgrund weder geltend gemacht erkennbar fristlose kndigung mietverhltnisses wegen gesundheitsgefhrdung grundstzlich vorherige fristsetzung voraussetzt hchstrichterlich geklrt senatsurteil april viii zr njw tz ff fristsetzung ausnahmsweise abs satz nr bgb entbehrlich allgemein gltigen klrung zugnglich tatrichter wrdigung umstnde einzelfalls beurteilen revision aussicht erfolg berufungsgericht klgerin recht anspruch ersatz umzugsbedingten aufwendungen abs abs satz abs satz bgb begrndung versagt klgerin kurz abschluss angestrengten selbstndigen beweisverfahrens ausgesprochene fristlose kndigung zwischenzeitlich etwa neun monate zurckliegende fristsetzung mangelbeseitigung sttzen drfen berufungsgericht rechtsfehlerfrei darauf abgestellt vermieterseite angesichts laufenden beweisverfahrens darauf vertrauen durfte klgerin ausspruch fristlosen kndigung nochmals frist mngelbeseitigung setzen vorliegen voraussetzungen abs satz nr bgb denen fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich wre berufungsgericht ebenfalls rechtsfehler verneint ausspruch fristlosen auerordentlichen kndigung abs satz bgb frist gebunden gleichwohl hchstrichterlichen rechtsprechung seit langem anerkannt lngere verzgerung kndigungserklrung rechtsfolgen bleibt kndigungstatbestnden unzumutbarkeit fortsetzung mietverhltnisses anknpfen vgl abs bgb senat berlangen hinauszgerung kndigung schluss fr gerechtfertigt erachtet vertragsfortsetzung sei fr kndigenden unzumutbar vgl etwa senatsurteil september viii zr njw rr ii bgb af fr gesetzgeber normierten typisierten flle unzumutbarkeit abs bgb bundesgerichtshof ausgesprochen recht auerordentlichen fristlosen kndigung aufgrund besonderer umstnde einzelfalls treuwidrig verwirkt senatsurteil april aao bgh urteil oktober xii zr njw tz fllen daneben abs bgb fr kndigung dauerschuldverhltnissen vorgesehene zeitliche schranke wohnraummietrecht gilt senat bislang offen gelassen senatsurteil mrz aao xii zivilsenat dagegen bereich gewerberaummiete abs bgb gesttzte kndigung abs bgb gemessen urteil mrz xii zr njw rr tz vorliegend bedarf frage anwendbarkeit abs bgb klrung beurteilung berufungsgerichts unabhngig davon verhalten klgerin allein gesichtspunkt bgb bewertet daneben abs bgb heranzieht beanstanden besonderen umstnde streitfalls gesttzte einschtzung klgerin mangel sinne abs bgb vorgelegen november erklrte kndigung nahezu neun monate zuvor erfolgte fristsetzung mngelbeseitigung sttzen knnen vermieterseite ausspruch kndigung erneut frist behebung aufgetretenen feuchtigkeitsschden setzen mssen hlt rahmen zulssiger tatrichterlicher wrdigung lsst rechtsfehler erkennen insbesondere wre klgerin erfordernis erneuten fristsetzung aus
  4198. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja hwig abs satz zusatz widerrufsbelehrung falle widerrufs darlehensvertragserklrung beitritt fondsgesellschaft wirksam zustande kommt unzulssige erklrung abs satz hwig aufgabe bgh wm bgh urteil april xi zr olg bremen lg bremen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr ellenberger prof dr schmitt dr grneberg fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen mai kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt rckabwicklung darlehens rechtsvorgngerin beklagten bank knftig beklagte finanzierung beteiligung immobilienfonds gewhrt klgerin damals jahre alte krankenschwester unterzeichnete dezember zeichnungsschein fr wirtschaftliche beteiligung ber treuhnderin gbr anteilssumme dm sowie gesonderten blatt beigefgte widerrufsbelehrung finanzierung fondsbeitritts schloss klgerin dezember darlehensvertrag beklagten ber dm beauftragte beklagte darlehen ablauf widerrufsfrist treuhnderin auszuzahlen sicherheit trat klgerin ansprche fondsbeteiligung sowie kapitallebensversicherung ab darlehensvertrag enthielt klgerin gesondert unterzeichnete widerrufsbelehrung folgendem zusatz falle widerrufs darlehens kommt beitritt fondsgesellschaft wirksam zustande schreiben november widerrief klgerin darlehensvertrag haustrwiderrufsgesetz berufung darauf nimmt beklagte rckzahlung darlehen geleisteten zahlungen abzglich fondsausschttungen hhe rckbertragung ansprche lebensversicherung zug zug abtretung rechte klgerin fondsbeteiligung anspruch auerdem begehrt feststellung beklagten darlehensvertrag ansprche mehr zustehen landgericht klage stattgegeben zahlungsantrag jedoch hhe zuzglich zinsen berufung beklagten oberlandesgericht zip klage zurckweisung anschlussberufung klgerin abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt widerruf november unwirksamkeit darlehensvertrages gefhrt dabei knne dahin stehen darlehensvertrag haustrsituation abgeschlossen worden sei jedenfalls sei widerrufsfrist woche unterzeichnung vertrages dezember bereits abgelaufen klgerin sei ordnungsgem belehrt worden zusatz falle widerrufs darlehensvertrages beitritt fondsgesellschaft wirksam zustande komme sei erklrung sinne abs satz hwig september geltenden fassung folgenden mache belehrung unwirksam derartiger zusatz sei vielmehr teleologischer reduktion vorschrift zulssig bundesgerichtshof bghz abs hwig ziel anwendung regeln verbraucherkreditgesetzes geschfte haustrsituationen sei gnzlich fr unwirksam erklrt lediglich richtlinienkonforme einschrnkende auslegung vorgenommen drfe weit gehen haustrgeschfterichtlinie eg erfordere danach stelle widerrufsbelehrung richtlinienwidrig dar richtlinie enthalte fr widerrufsbelehrung abs satz hwig entsprechendes zusatzverbot widerrufsbelehrung unterliege lediglich transparenzgebot sei verletzt hinweis abs satz verbrkrg september geltenden fassung folgenden sei zutreffend betreffenden rechtsgeschften verbundenes geschft gehandelt fr geschfte schreibe aktuelle recht abs bgb fr widerrufsbelehrungen entsprechenden hinweis ausdrcklich klgerin beanstandeten zusatz htten fr verbraucher verwirrender sei verbraucherkreditgesetz haustrwiderrufsgesetz zwei inhaltlich verschiedene widerrufsbelehrungen erteilt mssen ii hlt jedenfalls ergebnis rechtlicher berprfung stand recht berufungsgericht recht klgerin widerruf darlehensvertrages gem abs hwig verneint allerdings handelt revisionsverfahren zugrunde legenden vortrag klgerin darlehensvertrag haustrgeschft gem abs nr hwig widerrufsrecht subsidiarittsklausel abs hwig ausgeschlossen darlehensvertrag zugleich geschft abs verbrkrg darstellt abs hwig richtlinienkonform dahingehend auszulegen vorschriften haustrwiderrufsgesetzes real personalkreditvertrge anwendbar verbraucherkreditgesetz gleich weit reichenden widerruf ermglic
  4199. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb leasinggesellschaft refinanzierung leasingvertrags vertrag resultierenden forderungen leasingnehmer forfait kreditinstitut verkauft haftet sofern vereinbart fr rechtlichen bestand einredefreiheit verkauften forderungen sog bestands verittshaftung bgb verittshaftung leasinggesellschaft schliet schaden betrgerisches verhalten leasingnehmers entsteht schon deswegen leasinggesellschaft leasingnehmer vertragspartner nher steht refinanzierende kreditinstitut bgb schuldet forderungsverkufer forderungskufer januar abgeschlossenen forderungskaufvertrag verschaffung sicherungseigentum verkauften leasingforderungen zuzuordnenden leasinggegenstand haftet forderungskufer bgb beweislast fr scheitern sicherungsbereignung trgt bgb forderungskufer bgb bb cd fehlen wegfall geschftsgrundlage leasingvertrages wegen nichtigkeit betrugsabsicht schein abgeschlossenen kaufvertrags lieferant leasingnehmer ber leasingobjekt leasinggesellschaft eingetreten lst bestandshaftung leasinggesellschaft jedenfalls leasingnehmer treu glauben verwehrt gegenber leasinggesellschaft fehlen wegfall geschftsgrundlage berufen bgb gutglubiger eigentumserwerb einigung abtretung herausgabeanspruchs mittelbaren besitzers unmittelbaren besitzer setzt sofern erwerber unmittelbaren besitz bertrgt voraus unmittelbare besitzer zeitpunkt vollendung erwerbstatbestands willen fr mittelbaren besitzer anerkennung herausgabeanspruchs besitzen auen manifestierte nderung willens beendet mittelbaren besitz hindert entstehung unabhngig davon bisherigen bzw angehenden mittelbaren besitzer gegenber ausdruck gebracht anschlu bgh urteil november viii zr wm bgb besitzerwerb ausgehende eigentumsvermutung zugunsten frheren besitzers wirkt ber beendigung besitzes hinaus lange fort widerlegt besttigung bgh urteil dezember ii zr wm kommt demjenigen zugute recht frheren besitzer ableitet besttigung bgh urteil februar ii zr wm bgb erwerb mittelbaren besitzes ausgehende eigentumsvermutung besteht widerlegung fort besitzmittlungsverhltnis wegfall besitzmittlungswillens unmittelbaren besitzers beendet bgh urteil november viii zr olg frankfurt main lg frankfurt main viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin sparkasse nimmt beklagte leasinggesellschaft sparkassen rckzahlung bzw ersatz teils kaufpreises anspruch zuge zweier refinanzierungsgeschfte fr ankauf leasingforderungen beklagten inzwischen zusammengebrochene flowtex technologie gmbh co kg knftig flowtex beklagte gezahlt flowtex vermietete gekaufte geleaste horizontalbohrsysteme bestehend horizontalbohrgert shelter bezeichneten versorgungseinheit deren hilfe rohre leitungen aufgraben erdoberflche verlegt knnen sogenannte servicegesellschaf ten operative geschft betrieben lieferantin deutschen spter italienischen hersteller bezogenen gerte trat ksk guided microtunneling technologies spezial tiefbaugerte gmbh co kg knftig ksk erscheinung laufe zeit gingen geschftsfhrer schmider dr kleiser flowtex geschftsfhrerin ksk betrgerischem zusammenwirken ber bohrsysteme ksk mehrfach leasinggesellschaften verkaufen denen flowtex jeweils entsprechende leasingvertrge abschlo ksk flieenden kaufpreiszahlungen wurden flowtex bezahlung leasingraten verwendet weise schlo flowtex mehr leasingvertrge ber horizontalbohrsysteme ab denen etwa existierten beklagte schlo jahren flowtex mehrere leasingvertrge ber insgesamt horizontalbohrsysteme ab klgerin fnf weiteren sparkassen refinanziert wurden grundlage refinanzierung rahmenvertrag parteien januar ber ankauf forderungen mietvertrgen folgende regelungen enthlt iii forderungskauf bedingungen fr kauf mietforderungen lgs
  4200. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen falscher uneidlicher aussage strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stendal januar gesamten strafausspruch feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen besitzes kinderpornografischer schriften wegen fremdntzigen verschaffens besitzes kinderpornografischen schriften sowie wegen falscher uneidlicher aussage gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt ferner bestimmt strafe drei monate vollstreckt gelten dagegen gerichtete wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkte revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt erfolg soweit landgericht angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen fremdntzigen verschaffens besitzes kinderpornografischen schriften verurteilt strafausspruch schon deshalb bestehen bleiben urteilsgrnde verhalten einlassung angeklagten tatvorwurf bereits ermittlungsverfahren wesentlicher aufklrungserfolg eingetreten strafmilderung gem abs nr abs stgb ermglicht htte landgericht insoweit ausgefhrt angeklagte bereits ermittlungsverfahren wesentlichen gestndig eingelassen kooperatives verhalten mageblichen anteil sicherstellung weiterer kinderpornografischer schriften landeskrankenhaus uchtspringe ermittlung bislang unbekannter tter gehabt strafkammer aufklrungshilfe strafrahmenwahl rahmen konkreten strafzumessung bercksichtigt strafrahmenverschiebung abs nr abs stgb jedoch unerrtert gelassen anlass errterung besteht tter taten offenbart denen beteiligt fischer stgb aufl rn rechtsfehler zwingt aufhebung insoweit verhngten freiheitsstrafe jahr sechs monaten senat sicher ausschlieen landgericht geringere einzelstrafe verhngt htte voraussetzungen fr anwendbarkeit abs nr stgb festgestellt milderungsmglichkeit abs stgb gebrauch gemacht htte soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen falscher uneidlicher aussage verurteilt worden begegnet strafausspruch ebenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen angeklagte belehrung ber zeugnisverweigerungsrecht sowie ber wahrheitspflicht zeuge hauptverhandlung gesondert verfolgten hartmut april landgericht stendal ausgesagt dvd kinderpornografischem inhalt erhalten entgelt euro ber zeugen tobias zeugen peter weiterzuleiten ebenfalls maregel vollzug landeskrankenhauses uchtspringe befand tatschlich angeklagte dvd befindlichen dateien erst november bereits juni juli gesondert verfolgten hartmut sd karte weiterleitung zeugen erhal ten angeklagten jedoch mitgeteilt karte sei fr lesbar daraufhin angeklagte karte befindlichen daten dvd festplattenrecorder kopiert dvd gebrannt sodann weitergeleitet hintergrund feststellungen bestand anlass pr fung aussagenotstandes abs satz stgb eventuellen strafmilderung gem abs stgb ungeachtet konkurrenzrechtlichen beurteilung strafbaren verhaltens angeklagten htte wahrheitsgemer aussage jedenfalls straftat hheren unrechtsgehalt bezichtigt nmlich neben verschaffung fremdbesitz zustzlich eigenhndigen herstellung datentrgers kinderpornografischem inhalt anfertigung kopie vgl mnchkommstgb hrnle rn ferner htte angeklagte einziehung dvd festplattenrecorders befrchten mssen abs stgb aussagenotstand sinne abs stgb prfen beweisperson vorliegenden fall angeklagte aussage bzw auskunftsverweigerungsrecht senatsbeschluss dezember str stv senat hebt zugleich fall ii verhngte einzelstrafe sechs monaten neuen tatrichter gelegenheit geben strafe insgesamt neu zuzumessen mutzbauer roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']]
  4201. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vermieter daran gehindert abs bgb geschuldete abrechnung betriebskosten nachforderung gunsten ausweist mehreren mietern gegenber vorzunehmen lediglich ausgleich hieraus ergebenden nachzahlungsbetrags anspruch nehmen bgh urteil april viii zr lg berlin ag berlin pankow weiensee viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel richter dr achilles richterin dr fetzer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin juni fassung berichtigungsbeschlusses juli zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte neben ehemann mieterin wohnung klgerin mietvertrags monatliche vorauszahlung fr betriebs heiz wasserkosten vereinbart beklagte ehemann gerichtetem schreiben dezember rechnete klgerin nebenkosten fr abrechnungsjahr ab abrechnung ergab nachzahlungsbetrag wovon teilbetrag hhe schreiben nher aufgeschlsselte heizkosten entfiel einzelheiten berechnung heizkostensaldos ergeben jedoch gmbh fr jahr erstellten heizkos tenabrechnung november allerdings beklagte adressiert worden zugegangen beklagte ehemann ausgleich klgerin korrektur rechnungspostens schornsteinfeger zuletzt geforderten nachzahlungsbetrags abgelehnt amtsgericht beide mieter gesamtschuldner zahlung kalten betriebskosten beklagte darber hinaus nachzahlung heizkosten jeweils nebst zinsen verurteilt hiergegen gerichtete berufung mieter landgericht verurteilung zahlung kalten betriebskosten aufgehoben jedoch verpflichtung beklagten tragung heizkosten besttigt landgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt heizkostenabrechnung ergebende nachzahlungsforderung sei zugang beklagte gerichteten heizkostenabrechnung gegenber fllig geworden flligkeit gegenber abgerechneten heizkosten setze voraus abrechnung ehemann weiterem mieter zugegangen gegenber fllig geworden sei betriebskostenabrechnung handele weder willenserklrung gestaltungserklrung etwa kndigung einheitlich mieter wirken knne mehrere mieter hafteten vermieter fr ausgleich nebenkosten nachforderungen ebenso fr miete gesamtschuldner vermieter sei daher ff bgb berechtigt ausgleich mietrckstnden einschlielich ausstehender nebenkostenzahlungen gegenber mitmieter verfolgen ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand revision zurckzuweisen recht berufungsgericht angenommen unterbliebene bersendung heizkostenabrechnung weiteren mitmieter flligkeit abgerechneten nachforderung gegenber beklagten frage stellt mieten mehrere personen wohnung haften sofern vereinbart worden fr mietforderungen vermieters einschlielich nebenkosten gesamtschuldner bgb vermieter daher berechtigt belieben schuldner ganz teilweise anspruch nehmen satz bgb gesamtschuldnern tilgungsgemeinschaft besteht bewirkung gesamten leistung bleiben schuldner verpflichtet satz bgb handelt gesamtschuld verbundenen forderungen selbstndige ansprche glubigers bestimmung bgb zeigt gesamtschuld grundgedanken einzelwirkung geprgt vgl hierzu bghz daher knnen einzelnen gesamtschulden vielerlei hinsicht unterschiedlich entwickeln vgl palandt grneberg bgb aufl rdnr staudinger noack bgb rdnr vgl ferner mnchkommbgb bydlinski aufl rdnr lediglich bgb erfassten umstnde erfllung erlass sofern erlass einzelwirkung anzunehmen vgl hierzu bgh urteil dezember iii zr njw bghz glubigerverzug vergleichbare fallgestaltungen wirken fr gesamtschuldner allerdings endet unabhngigkeit einzelnen gesamtschuldverhltnisse getroffenen abreden ergibt sowie fllen denen rechtliche umstnde frage stehen notwendigerweise gesamtwirkung mssen vgl hierzu etwa mnchkommbgb bydlinski aao rdnr staudinger noack aao rdnr rechtsprechung anerkannt kndigung dauerschuldverhltnisses etwa mietvertrages einheitlich fr gegenber mie
  4202. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs zpo abs satz versicherungsnehmer innerhalb klagefrist abs vvg zunchst prozesskostenhilfegesuch einreicht gengt verpflichtung demnchstige zustellung klage grtmglicher beschleunigung hinzuwirken fr beschwerde ablehnung prozesskostenhilfe frist abs satz zpo ausschpft beschwerde innerhalb frist begrndet aufgabe bghz bgh urteil november iv zr olg stuttgart lg stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht anschlussberufung klgerin feststellungsantrag stattgegeben brigen revision zurckgewiesen umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagten versicherer ansprche berufsunfhigkeits zusatzversicherung geltend erlernten beruf erzieherin ttig danach befand elternzeit widmete vorwiegend haushalt eig enen kindern bte erlernten beruf kurzzeitige ttigkeiten springer ende letzten erziehungszeit mrz me ldete arbeitssuchend zeit schloss streitgegenstndliche versicherung ab zusammenhang versicherungsantrag gestellten esundheitsfragen beantwortete februar durchgehend nein gab arztbesuchen routine befund januar zeigte klgerin beklagten berufsunfhigkeit machte geltend seit mrz depression panikstrung sozialer phobie leiden seit mai wochenstunden erzieherin teilzeitbeschftigt beklagte trat zunchst schreiben april rcknahme erklrung erneut schreiben april gleichzeitiger leistungsablehnung gem vvg vertrag zurck fhrte klgerin gesundheitsfragen antragstellung unzutreffend beantwortet sei schon januar wegen depression rztlicher behandlung zugrunde liegenden beschwerden htten schon seit bestanden depression bereits seit schreiben april belehrte beklagte ber sechsmonatsfrist gerichtlichen geltendmachung vermeintl ichen ansprche gem abs vvg mehrfacher fristverlngerung verlngerte klagefrist schreiben april letztmalig april klgerin stellte zunchst prozesskostenhilfeantrag april beim oberlandesgericht einging mai landgericht vorlag lehnte beantragte prozesskostenhilfe beschluss august ab klgerin september zugestellt wurde oktober eingelegte sofortige beschwerde bewilligte oberlandesgericht begehrte prozesskostenhilfe danach wurde klage zugestellt landgericht klage zahlung monatlichen rente ab april lngstens april sowie freistellung beitragspflicht stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen anschlussberufung klgerin zustzlich festgestellt tenor nher bezeichnete versicherungsvertrag fortbesteht dagegen richtet revision beklagten entscheidungsgrnde revision geringen teil erfolg insoweit fhrt aufhebung zurckverweisung sache berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt versicherungsfall sei eingetreten dabei sei anford erungen ttigkeit erzieherin abzustellen gemessen hieran sei klgerin ergebnis beweisaufnahme mindestens berufsunfhig verletzung vorvertraglichen anzeigepflicht liege vorbergehend aufgetretene beeintrchtigungen infolge familir bedingter belastungsreaktionen klgerin angeben mssen auerdem sei widerlegt agenten beklagten antragsaufnahme zeitweilig auftretende kopfschmerzen schlafpro bleme offenbart soweit klgerin krperverletzung rztliche behandlung infolge ttlichen angriffs ehemannes sowie gelegentliche rckenbeschwerden offenbart handele umstnde einfluss eintritt umfang berufsunfhigkeit gehabt htten klagefrist gem abs satz vvg sei versumt sei eingereichten prozesskostenhilfegesuch gewahrt obwohl innerhalb frist beim sachlich unzustndigen obe rlandesgericht eingegangen sei anschlieend klgerin zumutbare getan zustellung demnchst erfolgen knne insbesondere beschwerdefrist abs satz zpo ausschpfen drfen krzere frist abs satz zpo einhalten mssen erweiternde feststellungsklage sei sowohl zwischen
  4203. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen angeklagten wiedereinsetzung vori gen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts berlin mrz gewhrt beschluss landgerichts juni gegenstandslos revisionen angeklagten genannte urteil abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen verfahrensrge nr stpo zulssig unbegrndet fr beurteilungsfehler entscheidung urlaubsrckkehr abs satz stpo verhinderten weiteren beisitzers ablauf hchstfrist abs satz stpo warten ersichtlich vgl meyer goner stpo aufl rn tragfhiger rckschluss handschriftlichen nderungen vorsitzenden besonderen beratungsbedarf fr fassung urteilsgrnde mglich basdorf schneider brause schaal bellay'],['Soon']]
  4204. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels ergnzend bemerkt senat verfahrensrge wegen verstoes stpo erfolg nachdem vorsitzende strafkammer dienstlichen stellungnahme erklrt hauptverhandlungsprotokoll sei insoweit unklar polizeiliche vernehmung angeklagten februar urkunde beweiszwecken verlesen wege vorhalts eingefhrt worden behauptete verfahrensversto bewiesen soweit revision behauptet strafkammer urteil hilfsbeweisantrag einholung weiteren sachverstndigengutachtens hhe verkehrswertes grundstcks gmbh zeit punkt kreditvergabe dezember rechtsfehlerhaft abgelehnt rge erfolg dahinstehen hilfsbeweisantrag berhaupt zulssig tatsachenbehauptung wert grundstcks enthlt jedenfalls strafkammer hilfsbeweisantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt aussagen frheren sachverstndigen auseinandergesetzt angegeben sei erstellung jahr erstellten wertgutachtens davon ausgegangen erschlossenen damals funktion gewesenen anwesens gewerbe fortgesetzt sei damals allgemein blich blauugig vorgegangen sachverstndige areal november besichtigt verkehrswert dm ermittelt konnte strafkammer tatsachengrundlage einholung weiteren gutachtens schluss kommen angeklagte dezember darlehen ber millionen dm nhere prfung sicherheiten versto berufspflichten ausgereicht nack wahl kolz boetticher graf'],['Soon']]
  4205. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr lffler beschlossen urteil februar wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo folgt berichtigt satz rn rosenstock studie eingefgt sprechenden umstnde bornkamm pokrant koch kirchhoff lffler vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  4206. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke juli beschlossen klgerin versumung fristen fr einlegung begrndung nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt beschwerde klgerin revision genannte urteil zugelassen sache aufhebung urteils gem abs zpo berufungsgericht neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zurckverwiesen streitwert grnde vorinstanzen stufenklage klgerin pflichtteilsansprche mrz verstorbenen ehe mann verfolgt abgewiesen berufungsgericht entscheidung satz bgb gesttzt ausgeschlossen fr scheidung deutsches recht magebend sei ferner offen gelassen klgerin erblasser beantragten scheidung zugestimmt jedenfalls ehe mehr einjhriger trennung gem abs bgb geschieden mssen gescheitert sei insoweit berufungsgericht wesentlich eigene darstellung klgerin spanien dezember eingereichten genannten gegenklage erblasser erhobene scheidungsklage gesttzt danach htten ehegatten juli getrennt klgerin bemhungen ehe erhalten hinblick beleidigende qulende verhalten erblassers eingestellt beschwerde macht klgerin geltend berufungsgericht vorbringen auseinander gesetzt einreichen gegenklage htten ehepartner dahin geeinigt ehe fortzufhren eingeleiteten gerichtlichen schritte auflsung ehe weiterzuverfolgen gemeinsamen entscheidung nunmehr endgltig zusammengerauft erblasser mehreren zeugen benannten freunden januar mrz berichtet ii beschwerde zulssig begrndet berufungsgericht recht klgerin gehr gericht art abs gg jedenfalls dadurch verletzt vorbringen ver shnung ehegatten zeit einreichen gegenklage nachgegangen berufungsgericht stellt einleitend ende ausfhrungen bgb fest ehe klgerin zeitpunkt erbfalls tod erblassers geschieden worden wre begrndung scheiterns ehe bezieht berufungsgericht dagegen zeitpunkt einreichung scheidungsklage bu beginn zweiten absatzes bgb kommt indessen darauf voraussetzungen fr scheidung zeit todes erblassers gegeben lebensgemeinschaft ehegatten mehr besteht schon mehr jahr getrennt voneinander leben scheidung beantragt setzt abs satz bgb fr feststellung scheiterns ehe weiterhin voraus wiederherstellung ehelichen lebensgemeinschaft erwartet bghz fr prognose berufungsgericht nher stellung genommen vortrag klgerin wiederherstellung ehelichen lebensgemeinschaft zeit dezember bedeutung soweit berufungsgericht vortrag klgerin schon zeit seit juli einreichen gegenklage dezember vorbergehend erblasser getrennt gelebt hinblick darauf glauben geschenkt sachverhalt gegenklage dargestellt abweichung erklrt spielt wrdigung rolle fr frage beziehungen ehepartner dezember weiterentwickelt klgerin beweis gestellten behauptungen insbesondere uerungen erblassers gegenber dritten anfang jahres hinreichend substantiiert wahr unterstellt wrden knnte scheitern ehe ausgegangen beklagten beweisen brigen fehlen feststellungen berufungsgerichts subjektiven vorstellungen konkrete lebensgemeinschaft geprgt vgl bghz deshalb fraglich auereheliche beziehungen erblassers obwohl vortrag klgerin ernstzunehmen anhaltspunkt fr scheitern ehe gewertet knnen terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg mnster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  4207. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs nr teilrechtsfhige auen gesellschaft brgerlichen rechts entsprechender anwendung abs nr bgb eigenbedarf gesellschafter angehrigen berufen fortfhrung senat urteile juni viii zr njw rn juli viii zr njw rn november viii zr njw rr rn bgb abs wegen eigenbedarfs kndigende vermieter rahmen vertraglichen rcksichtnahmepflicht mieter whrend kndigungsfrist verfgung stehende vergleichbare wohnung anmietung anzubieten sofern selben haus wohnanlage befindet besttigung senat urteile juli viii zr njw ii sowie viii zr wum ii november viii zr bghz juni viii zr njw rn oktober viii zr njw rn dezember viii zr njw rr rn verletzung anbietpflicht jedoch folge berechtigt ausgesprochene eigenbedarfskndigung nachtrglich rechtsmissbruchlich unwirksam zieht lediglich anspruch schadensersatz geld insoweit aufgabe bisherigen senatsrechtsprechung zuletzt urteil dezember viii zr aao mwn bgh urteil dezember viii zr lg mnchen ag mnchen ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts mnchen oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten mieteten vertrag februar rechtsvorgngerin klgerin groe fnfzimmerwohnung mehrfamilienhaus mnchen miete beluft zwischenzeitlich monatlich klgerin derzeitige vermieterin wohnung jahr gegrndete vier mitgliedern bestehende gesellschaft brgerlichen rechts gbr anwesen selben jahr erworben zweck gesellschaft gesellschaftsvertrags einerseits instandsetzung modernisierung ausbau anwesens vermietung sowie mglichkeit aufteilung wohnungseigentum ab jahr begann klgerin sanierung anwesens wurde wohnungseigentum aufgeteilt teil wohnungen wurde verkauft rest verblieb eigentum klgerin wohnung beklagten einzige saniert ebenfalls jahr schied vier grndungsgesellschafter stelle trat neuer gesellschafter seitdem gesellschafterbestand unverndert geblieben verwandtschaftliche beziehungen bestehen gesellschaftern schreiben september kndigte klgerin mietverhltnis beklagten juni begrndung tochter grndungs gesellschafter bentige wohnung fr familie beklagten kndigung widersprochen amtsgericht rumung herausgabe fnfzimmerwohnung gerichtete klage begrndung abgewiesen ausgesprochene eigenbedarfskndigung sei hinblick darauf rechtsmissbruchlich klgerin unterlassen beklagten anmietung erdgeschoss anwesens gelegenen seit april leerstehenden zweizimmerwohnung flche anzubieten berufung klgerin landgericht erfolg geblieben landgericht auffassung vertreten eigenbedarf gesellschafters berechtige gesellschaft brgerlichen rechts kndigung wohnraummietverhltnisses berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin rumungs herausgabebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht landgericht mnchen zmr begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt eigenbedarf tochter gesellschafters klgerin gesttzte kndigung mietverhltnisses sei unwirksam klgerin gesellschaft brgerlichen rechts gbr knne zugunsten gesellschafter deren angehrigen eigenbedarf sinne abs nr bgb geltend zurechnung eigenbedarfs gesellschafter sei schutzzweck vorschrift kndigungssperre abs bgb zugrunde liege vereinbar mieter unkalkulierbaren risiko eigenbedarfskndigungen berschaubaren personenkreis bewahren rechtlichen beurteilung weiche berufungskammer rechtsprechung bundesgerichtshofs ab billige gesellschaft brgerlichen rechts hinblick darauf hufig zufall abhnge personenmehrheit etwa ehepaar mieter wohnung miteigentmergemeinschaft gesellschaft brgerlichen rechts nutzung anbiete grnden gleichstellung beiden formen vermietermehrheiten befugnis wohnraummietverhltnis wegen eigenbedarfs gesellschafter kndigen hchstrichterlichen rechtsprechung zugrunde liegende prmisse vergleichbarkeit gesellschaft brgerlichen rechts einfach
  4208. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja ko gemeinschuldner forderung sicherungshalber abgetreten aufrechnung schuldners gegenanspruch dennoch konkursglubiger benachteiligen ko nr verkauft sptere gemeinschuldner innerhalb zehn tagen erffnungsantrag vorherige rechtliche verpflichtung glubiger ware gegenber daraus resultierenden kaufpreisforderung hergestellte aufrechnungslage inkongruent bgh urteil april ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr zugehr dr ganter fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteile zivilsenats oberlandesgerichts kln mai zivilkammer landgerichts kln mai kostenpunkt insoweit aufgehoben klage wegen ber dm nebst zinsen hinausgehenden betrages abgewiesen worden bezeichnete urteil landgerichts folgt neu gefat beklagte verurteilt klger dm nebst zinsen seit mrz zahlen weitergehende klage abgewiesen kosten ersten zweiten rechtszuges klger beklagten auferlegt kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last rechts wegen tatbestand klger verwalter konkurs ber vermgen pas gmbh nachfolgend pas gemeinschuldnerin schuldete beklagten deren fleischlieferungen mehr dm oktober lieferte pas beklagten fleisch wert dm oktober beantragte pas erffnung konkurses ber vermgen verfahren wurde spter erffnet beklagte bezogene fleisch veruert lteren kaufpreisforderungen zahlungsschuld letzten warenlieferung aufgerechnet teil beklagte verkauften fleisches wert dm pas ihrerseits eigentumsvorbehalt firma gekauft bezahlt ferner pas smtliche forderungen lieferungen leistungen bank ag fortan bank sicherung gewhrten darlehen abgetreten klger bank kreditversicherern lieferanten gemeinschuldnerin poolvertrag geschlossen demzufolge sicherungshalber abgetretenen forderungen gemeinschuldnerin eigenen namen einziehen darf klger kaufpreis fr letzte warenlieferung gemeinschuldnerin eingeklagt einziehungsermchtigung poolvertrag gesttzt aufrechnungseinwand beklagten beruft anfechtung klage blieb vorinstanzen erfolg revision verfolgt klagebegehren insoweit verkaufte fleisch wert dm eigentumsvorbehalt firma stand entscheidungsgrnde revision fhrt verurteilung beklagten soweit klage weiterverfolgt berufungsgericht ausgefhrt konkursglubiger seien veruerung fleisches benachteiligt worden kaufpreisforderung voraus wirksam bank abgetreten sei daran ndere aufrechnung beklagten entsprechend bgb erlschen kaufpreisschuld gefhrt anderenfalls htte bank forderung absondern knnen klger knne klageforderung wege gewillkrten prozestandschaft fr bank geltend sofern globalzession wirksam sei sei kaufpreisforderung aufrechnung beklagten gem abs bgb erloschen abgesehen davon klger genauen umfang forderungen bank gemeinschuldnerin schlssig dargetan ii dagegen rgt revision geltend gemachte anspruch ergebe nr ko soweit ware firma geliefert worden sei uneingeschrnkten eigentum gemeinschuldnerin gestanden sei konkursmasse bestand ausgelieferten ware geschmlert worden glubigerbenachteiligung ergebe verlust forderung verlust ware veruerung ware beklagten inkongruente sicherung sinne nr ko gewhrt beklagte zeitpunkt vertragsschlusses anspruch ware gehabt sei erst auslieferung aufrechnungslage versetzt worden iii klger herstellung aufrechnungslage beklagte angefochten identisch allein abschlu kaufvertrge oktober erfllt wurden vertragsabschlsse knnten allenfalls gem nr fall nr ko anfechtbar erstgenannte norm erfllt verkaufte fleisch unstreitig ausgehandelten preis wert glubiger vertragsabschlsse insoweit gesetzlich vorausgesetzt unmittelbar benachteiligt wurden grunde besteht beweisanzeichen fr glubigerbenachteiligungsabsicht bezug inhalt kaufvertrge nr ko angefochtene vorgang jedoch zustzliches element ber bloen vertragsabschlu hinausging beklagte zuvor schon glubigerin pas versetzte insoweit spteren kufe zugleich schuldnerstellung gegenber beklagte erst bgb aufrechnung berechtigen konnte verknpfung ursprnglichen glubigerstellung eigenen schuldrechtlichen verpflicht
  4209. [['bundesgerichtshof str beschluss februar strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel juni verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte untreue fllen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen untreue fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts senat stellt verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs stpo soweit angeklagte fall ii urteils grnde verurteilt worden brigen berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo teilweise einstellung verfahrens wegfall insoweit verhngten einzelstrafe zwei monaten folge ausspruch ber gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberhrt senat schliet hinblick verbleibenden unrechts schuldgehalt sowie bestehen bleibenden einzelstrafen wegfall strafe ausspruch ber mavolle gesamtstrafe ausgewirkt htte tolksdorf rissing van saan lienen winkler becker'],['Soon']]
  4210. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bestechlichkeit geschftlichen verkehr strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg dezember verfahren erstreckung angeklagten eingestellt soweit fllen nr urteilsgrnde angeklagten wegen bestechlichkeit geschftlichen verkehr bzw angeklagte wegen bestechung ge schftlichen verkehr verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last genannte urteil erstreckung angeklagten gendert schuldspruch dahin angeklagte bestechlichkeit geschftlichen verkehr fllen angeklagte bestechlichkeit geschftli chen verkehr fllen angeklagte bestechung geschftlichen verkehr fllen schuldig rechtsfolgenausspruch dahin hinsichtlich verfallsentscheidung festgestellt hinsichtlich angeklagten wegen geldbetrages hhe euro sowie hinsichtlich ange klagten wegen betrages hhe euro angeklagten jeweils tat erlangt anordnung wertersatzverfall deshalb abgesehen ansprche verletzten entgegenstehen weitergehende revision unbegrndet verworfen ii beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen bestechlichkeit geschftlichen verkehr fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt brigen freigesprochen zugleich angeklagten wegen bestechlichkeit geschftlichen ver kehr fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten sowie angeklagten wegen bestechung geschftlichen verkehr fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt brigen freigesprochen zudem festgestellt hinsichtlich angeklagten wegen geldbetrages euro sowie hinsichtlich angeklagten wegen geldbetrages euro deshalb wertersatzverfall erkannt ansprche verletzter entgegenstehen urteil wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht folgende angeklagten betreffende feststellungen wertungen getroffen angeklagte hochrangiger manager konzerns geschftsfhrer vertrieb personal management gmbh mitglied entscheidungsgremiums fr zuknftige ausgestaltung bundesweiten vertriebs dsl vertrgen zweiten quartal wurde entscheidung fr ex ternen vertrieb dsl vertrge zentral fr bun desweit zustndige marketingagentur getroffen auftrag fr vertrieb dsl vertrge wurde angeklagten gefhrte agentur vergeben auftragsvergabe gesprche angeklagten angeklagten mitglied management teams entscheidungen projekts dsl vertrge beratender funktion eingebunden vorausgegangen denen angeklagte fr fall auftragserteilung schmiergeldzahlungen hhe je euro pro manntag angeklagten aussicht stellte angeklagte gab angebot angeklagten ebenfalls vorschlag einverstanden erklrte umsetzung vereinbarung zahlte angeklagte zeitraum november mrz fllen insgesamt euro bar angeklagten davon absprachegem jeweils wenige tage geldbergabe hlfte schmiergelder angeklagten weitergab anfang jahres insolvenz angeklagten gefhrten marketingagentur drohte brachte gegenber angeklagten bernahme vertriebs dsl vertrge agentur frheren mitangeklagten aufrechterhaltung schmiergeldabrede spiel angeklagte schlag angeklagten besprach beide kamen berein auftragsber gang unternehmensintern untersttzen schmiergelder weiterhin gezahlt wrden sagte angeklagte namen april wurde auftrag auftrag ausgeschrieben konkurrenzangebote eingeholt worden wren agentur te vergeben angeklag ber strohmann beteiligt hinsichtlich schmiergeldzah lungen einigten angeklagten modifiziertes abrechnungsmodell vorsah beginnend juli quartalsweise zunchst euro schmiergeld ausgezahlt ablauf quartals abrechnung basis tatschlich geleisteten manntage erfolgen zeitraum september oktober wurden fllen insgesamt euro bar angeklagten bergeben denen euro teils mehreren wochen geldbergabe angeklagten weiterleitete landgericht geschehen bezglich angeklagten bestechlichkeit geschftlichen verkehr gem abs stgb gewer tet dabei geldbergabe rechtlich selbstndige tat angesehen rahmen strafzumessung strafrahmen satz stgb zugrunde gelegt angeklagte gewerbsmig satz nr alt
  4211. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein luftabscheider fr milchsammelanlage patg zweck wirkungs funktionsangaben knnen bestandteile patentanspruchs aufgabe teilnehmen geschtzten gegenstand gegenber stand technik abzugrenzen vorrichtungselement beziehen definieren ausgebildet betreffende funktion erfllen fortfhrung bghz befestigungsvorrichtung ii sen urt zr grur schiebolzen patg gebrmg bgb cd verhltnis verletzungsstreit beteiligten parteien gelten allgemeinen grundstze verbots treuwidrigen handelns erklrungen parteien patentrechtlichen einspruchs gebrauchsmusterrechtlichen lschungsverfahren gegenber partei abgibt aspekt treu glauben relevant entscheidung einspruchsoder lschungsverfahren dokumentiert vielmehr feststellung erklrungstatbestands gleicher weise beweismittel mglich fortfhrung sen urt zr njw weichvorrichtung ii sen urt zr grur weichvorrichtung bgh urt juni zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mhlens richter asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin deutschen patents luftabscheider fr milchsammelanlage betrifft sowie parallelen deutschen gebrauchsmusters klagepatent kraft klagegebrauchsmuster mai abgelaufen klagepatent nimmt klgerin beklagten unterlassung rechnungslegung vernichtung angegriffenen erzeugnisse schadensersatz anspruch auerdem begehrt beklagten angemessene nutzungsentschdigung schadensersatz rechnungslegungsansprche sttzt fr zeit mai klagegebrauchsmuster anspruch klagepatents erteilten schutzanspruch klagegebrauchsmusters ursprnglich eingetragenen jeweils landgericht geltend gemachten fassung lauten bereinstimmend folgt luftabscheider fr sammeltank aufweisende milchsammelanlage bestehend ber leitung vakuumpumpe unterdruck beaufschlagbaren luftabscheidebehlter oberen bereich saugleitung fr lieferanten anzunehmende milch einmndet unterem bereich unterdruck vakuumpumpe arbeitende frderpumpe aufweisende frderleitung ausgeht sammeltank mndet leitung luftabscheidebehlter vakuumpumpe schaumsammelbehlter angeordnet un terem bereich luftabscheidebehlter fhrende absperrbare rcklaufleitung ausgeht luftabscheidebehlter ausgehende vakuumpumpe fhrende leitung ersten leitungsabschnitt oberen bereich schaumsammelbehlters einmndet wobei schaumsammelbehlter belftung abbau schaumsammelbehlter herrschenden unterdrucks angeschlossen lschungsverfahren wurde klagegebrauchsmuster weise teilweise gelscht kennzeichnenden teil schutzanspruchs worten schaumsammelbehlter wort einziger eingefgt wurde rechtskrftiges urteil bundespatentgerichts mrz klagepatent fr nichtig erklrt worden soweit patentanspruch ber fassung hinausgeht kennzeichnende teil unverndert gebliebenem oberbegriff bezugszeichen nderungen gegenber erteilten fassung kursiv lautet dadurch leitung zwi schen luftabscheidebehlter vakuumpumpe schaumsammelbehlter angeordnet unterem bereich luftabscheidebehlter fhrende ventil absperrbare rcklaufleitung ausgeht leitungsabschnitt luftabscheidebehlter schaumsammelbehlter berbrckt leitungsabschnitt luftabscheidebehlter schaumsammelbehlter umgekehrt ventil rcklaufleitung wirkendes ventil angeordnet luftabscheidebehlter ausgehende vakuumpumpe fhrende leitung ersten leitungsabschnitt oberen bereich schaumsammelbehlters einmndet wobei schaumsammelbehlter belftung abbau schaumsammelbehlter herrschenden unterdrucks angeschlossen nachstehenden fig zeigen ausfhrungsbeispiel findung sowohl klagegebrauchsmuster klagepatentschrift enthalten fig erfindungsgeme luftabscheider milchannahme dargestellt milchschaum luftabscheidebehlter absaugt fig dagegen whrend rckfrderung milch rckverflssigten schaums schaumsammel luftabscheidebehlter beklagte deren geschftsfhrer beklagten stellt her vertreibt l
  4212. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund januar schuldspruch dahin gendert fllen ii urteilsgrnde verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfllt gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen zwei fllen flle ii sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen tateinheit beischlaf verwandten zwei fllen flle ii beischlafs verwandten fall ii gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel fhrt lediglich nderung schuldspruchs hinsichtlich flle ii brigen unbegrndet sinne abs stpo fllen ii urteilsgrnde bedarf schuldspruch nderung dahin angeklagte jeweils sexuellen mibrauchs kindes schuldig verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb mu entfallen insoweit strafverfolgungsverjhrung eingetreten verjhrungsfrist fr abs stgb betrgt fnf jahre abs nr stgb erste verjhrungsunterbrechende handlung erla haftbefehls erfolgte april verste stgb fllen ii tatzeiten dezember mrz verjhrt vorwrfe jeweils nichtverjhrten sexuellen mibrauch kindes tateinheit stehen steht annahme verjhrung entgegen verjhrung bestimmt tateinheitlichem zusammentreffen fr gesetzesverletzung gesondert vgl bgh nstz stv bgh beschlu april str trndle fischer stgb aufl rdn art nr gesetzes nderung vorschriften ber straftaten sexuelle selbstbestimmung dezember bgbl bestimmt abs nr stgb nunmehr straftaten stgb verjhrung vollendung lebensjahres opfers ruht rechtslage fr vorliegenden fall gendert zeitpunkt inkrafttretens gesetzes april bereits strafverfolgungsverjhrung eingetreten vgl hierzu senatsbeschlu juni str trotz nderung schuldspruchs knnen fllen ii urteils festgesetzten einzelstrafen bestehen bleiben senat aufgrund strafzumessungserwgungen landgerichts denen tateinheitliche verwirklichung stgb strafbestimmend nachteil angeklagten ausgewirkt ausschlieen tatrichter niedrigere einzelstrafen erkannt htte verfolgungsverjhrung beachtet htte maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  4213. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen verpflichtung ergnzung tagesordnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer november beschlossen antrag klgers zulassung berufung klger mai zugestellte urteil senats anwaltsgerichtshofes baden wrttemberg abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde klger beantragte schriftsatz februar tagesordnung nchsten kammerversammlung mrz beschlussantrge setzen vorstand beauftragt rechtlich zweifelhaften untypisch grotesk verlaufenden verfahren gerichtsbarkeiten anregung verfahren beteiligten kammermitgliedes offiziellen prozessbeobachter bestellen auswertung entsprechenden berichtes gebotenen wegen verfassungskonforme justizpraxis hinzuwirken schriftsatz februar beantragte weiterhin beschlussantrag tagesordnung setzen vorstand beauftragt presseabteilung einzurichten gerichtsreporter abteilung anwlten einzurichten beklagte wies antrge schreiben mrz zurck anwaltsgerichtshof klage aufnahme leicht modifizierten antrge tagesordnung nchsten kammerversammlung abgewiesen hiergegen richtet antrag klgers zulassung berufung ii antrag zulassung berufung gem satz brao abs vwgo statthaft bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo bestehen anwaltsgerichtshof kreis rechtsanwaltskammern zugewiesenen aufgaben verkannt urteil ausdrcklich abs brao erwhnt zeigt auseinandersetzung frage angestrebten tagesordnungspunkten angelegenheit allgemeiner bedeutung fr rechtsanwaltschaft abs satz brao handelt brao umrissenen aufgabenbereich rechtsanwaltskammern insgesamt auge gehabt anwaltsgerichtshof recht entschieden klger begehrten manahmen funktionsbereich rechtsanwaltskammern umfasst ffentlichkeitsarbeit grundsatz legi time aufgabe rechtsanwaltskammern soweit stellung anwaltschaft teil rechtspflege selbstverstndnisses anwaltlicher ttigkeit betrifft vgl hessischer agh brak mitt agh bremen brakmitt klger angestrebten manahmen sollen jedoch belangen rechtsanwaltschaft insgesamt dienen kontrolle justiz einzelfllen fhren kontrolle justiz gehrt aufgaben rechtsanwaltskammern kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao abs gkg kayser roggenbuck quaas lohmann braeuer vorinstanzen agh stuttgart entscheidung agh'],['Soon']]
  4214. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz glubiger gesellschafters gbr anspruch satz bgb dasjenige gesellschafter auseinandersetzung zukommt gepfndet berweisen lassen berechtigt auseinandersetzungsanspruch gesellschafter pfndungsschuldner klagewege durchzusetzen fr fall gesellschaftsvermgen versilbert deshalb grundlage erstellenden auseinandersetzungsrechnung zustehende auseinandersetzungsguthaben einfordern bgh beschluss juli ii zr olg mnchen lg mnchen ii ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet berufungsgericht pfndung insoweit missverstanden dadurch mitgliedschaftsrechte beschlag genommen klger daher berechtigt zustimmung vorgelegten schlussrechnung vorbehaltlich feststellung bestehens darin aktivierten ansprche verlangen kommt deswegen darauf durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet berufungsgericht verstndnis pfndung sei lediglich anspruch satz bgb gepfndet worden klger durchfhrung auseinandersetzung versagen missverstndnis berufungsgerichts wirkt ergebnis rechts streits sowohl ansprche gesellschaft anspruch klgers zahlung auseinandersetzungsguthabens verjhrt nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kurzwelly reichart strohn drescher vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  4215. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr ganter richter dr ernemann dr schmidt rntsch richterin lohmann sowie rechtsanwlte dr frey prof dr ster prof dr quaas juli beschlossen gebhren auslagen erhoben auergerichtliche kosten erstattet geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde dezember geborene antragsteller wurde mai amtsgericht landgericht rechtsanwalt schaft zugelassen september wurde insolvenzverfahren ber vermgen erffnet rechtsanwaltskammer leitete wider rufsverfahren stellte beschluss vorstandes september nachdem antragsteller einzelkanzlei aufgegeben wirkung oktober anstellungsvertrag soziett rechtsanwlte geschlossen vertrag zufolge antragsteller vollmacht ber bankkonten zugriff barkasse soziett verboten bargeld schecks wertpapiere sonstige geld sachleistungen mandanten dritten empfang nehmen darf mandate eigenen namen annehmen eigene rechnung fhren vergtung insolvenzverwalter ausgezahlt soziett fr vermgensschadenhaftpflichtversicherung versicherungssumme mio pro versicherungsfall abgeschlossen mandate deren gegenstandswerte betrag bersteigen darf betreuen soziett verpflichtet jegliche nderung vertrages zustndigen rechtsanwaltskammer mitzuteilen nachdem antragsteller rtliche zulassung amtsge richt landgericht oberlandesgericht verzichtet antragsgegnerin dezember rechtsanwaltschaft amtsgericht sowie oberlandesgericht landgericht zugelassen verfgung februar antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls widerrufen abs nr brao widerrufsbescheid gerichtete antrag gerichtliche entscheidung beschluss anwaltsgerichtshofs november zurckgewiesen worden sowohl antragsgegnerin anwaltsgerichtshof abstrakte gefhrdung interessen rechtsuchenden darin gesehen name antragstellers briefkopf kanzleischild soziett aufgefhrt whrend beschwerdeverfahrens parteien darauf geeinigt name antragstellers briefkopf kanzleischild soziett erscheint jedoch zusatz angestellter rechtsanwalt versehen mai antragsgegnerin widerrufsverfgung februar aufgehoben parteien sodann hauptsache fr erledigt erklrt widerstreitende kostenantrge gestellt ii analog zpo vgl bghz senat ber kosten verfahrens befinden bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen erfolgen senat summarische prfung erfolgsaussichten antrags gerichtliche entscheidung beschrnken vgl bghz bverfg njw zweck entscheidung ber kosten rechtsstreits zpo rechtsfragen grundstzlicher bedeutung klren recht fortzubilden soweit fragen materiellen rechts geht vgl bgh urt dezember ix zr njw rdn beschl oktober xi zb wm rdn gleiches gilt analog zpo ber verfahrenskosten antrags gerichtliche entscheidung zulassungssache befinden vorliegenden fall engen voraussetzungen erfllt denen widerruf zulassung vermgensverfalls geratenen anwalts abgesehen abs nr brao bleibt offen danach sofortigen beschwerde antragstellers erfolgsaussicht abgesprochen erfolg festgestellt entspricht billigem ermessen gebhren auslagen erheben erstattung auergerichtlicher kosten anzuordnen ganter ernemann frey schmidt rnsch ster vorinstanz agh hamm entscheidung lohmann quaas'],['Soon']]
  4216. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand nachholung verfahrensrge unzulssig verworfen grnde senat revision angeklagten beschlu juni offensichtlich unbegrndet verworfen revisionsrechtszug erlassenen sachentscheidung verfahren abschlu gebracht kommt wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist weiteren begrndung revision betracht bghst st rspr schon deswegen antrag angeklagten wiedereinsetzung unzulssig auslegung schreibens antrag stpo fhrt ebenfalls erfolg voraussetzungen vorliegen senat verwerfungsbeschlu tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte gehrt worden wre jhnke otten fischer rothfu elf'],['Soon']]
  4217. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal august strafausspruch maregelausspruch jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei fllen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindern dreizehn fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo abs abs satz stgb gesttzte anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung bestand generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt wesentliches begrndungselement sachverstndig beratenen strafkammer fr gefahr weiterer straftaten beim angeklagten vorliegende externalisierung eigener verantwortlichkeit dahingehend hauptverhandlung uere tatgeschehen objektiv eingerumt brigen gegenber gericht sachverstndigen privaten umfeld angab taten russen gezwungen worden ua ff ausfhrungen lassen besorgen landgericht einlassung angeklagten rahmen gefhrlichkeitsprognose nachteil verwertet zulssiges verteidigungsverhalten darf rahmen prfung stgb jedoch weder hang gefahrbegrndend verwertet bgh njw nstz senat beschl april str rn bgh beschl september str rn anderenfalls wre angeklagte gezwungen verteidigungsstrategie ndern anordnung sicherungsverwahrung entgehen bgh stv beschl oktober str rn tatrichterliche ermessensausbung gem abs stgb frei rechtsfehlern strafkammer eingerumten ermessens bewusst ua jedoch besorgen ermessensausbung unzutreffenden prfungsmastab zugrunde gelegt weise defizitren ergebnis gelangt ermessensentscheidungen abs abs stgb schon gesetzes wegen ausnahmecharakter anordnungen abs stgb vortaten vorverbungen erfordern senat beschl august str rn beschl oktober str rn urteil juli str rn weitere verengung ermessensspielraums ergibt zustzlich umstand angeklagte einzelnen taten jahre alt insbesondere frhkriminellen hangttern lebensjahr gerade erst berschritten sicherungsverwahrung jedoch ausnahmefllen strengen anforderungen besonders schweren straftaten zulssig bedarf besonders sorgfltiger wrdigung urteilsgrnden senat beschl oktober str rn beschl august str rn bgh beschl august str rn landgericht alter angeklagten rahmen ermessensausbung bercksichtigt geprft verhngung freiheitsstrafe warnung ausgereicht htte ua vorstehend dargelegte zweifache ausnahmekonstellation vorliegend stark verengten ermessenspielraum daraus resultierenden gesteigerten sorgfaltsanforderungen mastab zugrunde gelegt lsst urteilsgrnden entnehmen prfung besonders geschickte vorgehen angeklagten grndung eigenen kinderbetreuungsdienstes ua sowie vielzahl geschdigten annahme ausnahme geschilderten grundstzen rechtfertigen knnten strafkammer vorgenommen revisionsinstanz nachgeholt revisionsgericht verwehrt ermessensentscheidung tatgerichts eigene ermessenserwgungen modifizieren senat beschl oktober str rn schliet senat rechtsfehler fhrt aufhebung urteils strafausspruch insoweit generalbundesanwalt ausgefhrt strafkammer anordnung maregel ausweislich urteilsgrnde ausdrcklich rahmen strafzumessung bercksichtigt ua weise revisionsrechtliche untrennbarkeit strafausspruch maregel herbeigefhrt strafausspruch falle isolierten aufhebung maregel frei widersprchen wre vgl bghst bghst bgh beschl september str rn unbeschadet neue tatrichter mglichkeit rechtsfolgen insgesamt neu bestimmen wenngleich eher fern liegt landgericht maregelanordnung bemessung strafe nachteil angeklagten bercksichtigt senat verschlieen becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  4218. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs abs nr abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juli strafverfolgung ii tat urteilsgrnde vorwurf versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung beschrnkt schuldspruch fr vorgenannten fall dahingehend gendert angeklagte versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung versto gewaltschutzgesetz sowie wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung sowie wegen vorstzlicher krperverletzung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt dagegen gerichtete allgemeine sachrge gesttzte revision fhrt lediglich beschlussformel ersichtlichen beschrnkung strafverfolgung einhergehenden nderung schuldspruchs abs stpo brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift dezember zutreffend aufgezeigt tragen landgericht getroffenen rechtsfehlerfreien beweiswrdigung beruhenden feststellungen ii tat urteilsgrnde schuldspruch wegen verstoes gewaltschutzgesetz satz gewschg tatbestandsmerkmal vollstreckbaren anordnung setzt voraus beschluss amtsgerichts tempelhof kreuzberg juli verkrzt formuliert kontaktverbot angeklagten entweder wirksam zugestellt bgh urteil mrz str bghst rn bgh beschluss mai str nstz siehe bgh beschluss oktober str rn voraussetzungen wirksamer zustellung cirullies famrz ff vollstreckbarkeit ergangenen einstweiligen anordnung angeordnet worden bgh beschluss mai str nstz bloe kenntnis antragsgegners inhalt anordnung gengt vgl bgh urteil mrz str bghst rn bgh beschluss mai str nstz ausdrckliche feststellungen vorliegen vorgenannten voraussetzungen enthlt urteil gesamtzusammenhang lassen entnehmen umstand nebenklgerin tag erlasses einstweiligen anordnung gerichtstermin offenbar amtsgericht tempelhof kreuzberg teilgenommen angeklagte vormals gemeinsame wohnung gefolgt ua vollstreckbare anordnung sinne satz gewschg abgeleitet fr tat ii fall urteilsgrnde betreffende strafe tateinheitlich verwirklichte delikt verstoes gewaltschutzgesetz angesichts strafe bestimmenden abs satz stgb gem abs abs stgb gemilderten strafrahmens stgb betrchtlich gewicht fllt beschrnkt senat zustimmung generalbundesanwalts strafverfolgung gem abs abs nr stpo beschlussformel ersichtlichen umfang zieht nderung schuldspruchs brigen prfung angefochtenen urteils sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben raum graf radtke jger fischer'],['Soon']]
  4219. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera januar unzulssig verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde frist einlegung revision gem abs stpo lief januar ab eingang telefax schreibens januar beim amtsgericht gera wurde gewahrt darin enthaltene revision beim unzustndigen gericht einging beim zustndigen landgericht gera ging zugehrige original erst januar versptet sachlage wurde verteidigerin angeklagten generalbundesanwalt zweimal hingewiesen schreiben mai antragsschrift juni wiedereinsetzungsantrag wurde gestellt gegebenen umstnden fr wiedereinsetzung amts wegen raum revision daher abs stpo unzulssig verwerfen rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']]
  4220. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts antrag beschwerdefhrers september gem abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth april aufgehoben schuldspruch zugehrigen feststellungen soweit angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge verurteilt worden soweit verwaltungsbehrde angewiesen worden angeklagten ablauf zwei jahren ab rechtskraft vorgenannten urteils neue fahrerlaubnis erteilen ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln sowie vorstzlichem fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt bestimmt verwaltungsbehrde angeklagten ablauf zwei jahren ab rechtskraft urteils fahrerlaubnis erteilen darf brigen freigesprochen verurteilung gerichtete beanstandung verletzung materiellen rechts ausnahme nichtanwendung stgb gesttzte revision angeklagten sachrge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo sachrge veranlasste umfassende berprfung urteils hinsichtlich schuldsprche wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln sowie vorstzlichem fahren fahrerlaubnis insoweit verhngten einzelfreiheitsstrafen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben lediglich anordnung sperrfrist bestehen bleiben dagegen hlt schuldspruch wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge rechtlicher nachprfung stand landgericht verurteilung angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge folgende feststellungen gesttzt nher bestimmbaren zeitpunkt mrz kaufte bernahm anderweitig verurteilte nher bekannten ort tschechischen republik gramm methamphetamin gewinnbringend weiterzuverkaufen angeklagte wusste betubungsmittel gewinnbringend weiterverkauft zumindest billigend kauf nahm brachten rauschgift sodann gemeinsam ber tschechisch deutsche grenze gebiet bundesrepublik deutschland rauschgift verkaufte bergab anschlieend teilmenge anderweitig verurteilten deren wohnung methamphetamin wirkstoffgehalt mindestens methamphetaminbase feststellungen tragen schuldspruch wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln objektiven tatbestand unzureichend fehlen angaben konkreten tathandlung angeklagten bereits erkennbar fahrzeug bahn fu methamphetamin ber grenze verbracht worden worin genau tatbeitrag angeklagten bestand feststellung konkreten tatbeitrags angeklagten erforderlich revisionsgericht prfung ermglichen angeklagte mittter gehilfe einfuhr beteiligt handlungen grenze strafbarkeit berschritten bloe dabeisein kenntnis rauschgifttransport objektiv frdernden beitrag beihilfe werten vgl hierzu bgh beschluss juli str rn mwn nstz rr psychische beihilfe wiederum bedarf feststellungen inwieweit gehilfe hierdurch tatentschluss haupttters bestrkt tatausfhrung untersttzt anwesenheit gefhl sicherheit tatausfhrung verschafft vgl bgh beschlsse juli str rn mwn nstz rr november str rn nstz rr schuldspruch wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge daher grundlage ungengenden feststellungen bestand fhrt aufhebung verurteilung wegen tateinheitlich begangener beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sowie zugehrigen einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe senat hebt feststellungen insoweit insgesamt anordnung maregel besserung sicherung urteil gem abs satz stpo begrnden angeklagten wegen katalog abs stgb enthaltenen straftat isolierte sperrfrist fr erteilung fahrerlaubnis angeordnet abs satz stgb vornahme gesamtwrdigung ta
  4221. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli zurckgewiesen beklagte trgt kosten verfahrens ber nichtzulassungsbeschwerde wert euro grnde beschwerde zpo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo urteil berufungsgerichts steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs voraussetzungen schadensersatzanspruchs abs bgb abs verbindung bgb wegen verletzung verwertungsrechts grundpfandglubigers stilllegung betriebs schuldnerin bereits antrag erffnung insolvenzverfahrens gem abs bgb enthaftung zubehrs gefhrt ordnungsgeme bewirtschaftung dahin betriebsgelnde genutzten grundstcks darstellte vgl rgz bghz bgh urt november ix zr zip erffnung insolvenzverfahrens befanden streitigen gegenstnde haftungsverband grundschuld sptere rumung vermietung grundstcks beklagten insolvenzverwalter lag gemessen vorschriften ff ff bgb ebenfalls auerhalb grenzen ordnungsgemen bewirtschaftung betriebsgrundstcks darauf nutzung mehr mglich kommt fr frage zuordnung fr zubehr erzielten erlses weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  4222. [['bundesgerichtshof beschluss notz februar verfahren wegen feststellung voraussetzungen fr amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen februar vorsitzenden richter schlick richterin dr kessal wulf richter dr herrmann notarin dr doy notar dr ebner beschlossen antrag antragstellers wegen versumung frist einlegung sofortigen beschwerde beschluss notarsenats oberlandesgericht celle september wiedereinsetzung vorigen stand gewhren zurckgewiesen sofortige beschwerde antragstellers beschluss unzulssig verworfen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen kosten erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde verfgung november erffnete antragsgegner antragsteller amtsenthebung aussicht genommen sei vermgensverfall geraten sei zumindest wirtschaftlichen verhltnisse sowie art wirtschaftsfhrung interessen rechtsuchenden gefhrdeten dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung stellte oberlandesgericht beschluss september fest voraussetzungen fr endgltige amtsenthebung notars gem abs nr bnoto vorliegen verfahrensbevollmchtigte antragstellers oktober zugestellten beschluss telefax schreiben november beim oberlandesgericht beschwerde eingelegt zugleich beantragt wegen versumung beschwerdefrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren weiterem schriftsatz november hilfsweise darauf hingewiesen rechtsmittelfrist beschluss oberlandesgerichts rechtsmittelbelehrung versehen sei jahr betragen ii antragsteller frist einreichung sofortigen beschwerde versumt angefochtene entscheidung notarsenats beim oberlandesgericht verfahrensbevollmchtigten antragstellers montag oktober zugestellt worden frist zwei wochen binnen deren sofortige beschwerde schriftlich beim oberlandesgericht einzulegen abs satz bnoto abs satz brao somit montag oktober abgelaufen antragsteller beanstandete fehlen rechtsmittelbelehrung verwaltungsstreitsachen sinne bnoto disziplinarsachen vgl bdo siehe senatsbeschluss juli notst njw rr lauf rechtsmittelfrist einfluss senatsbeschluss oktober notz dnotz siehe senatsbeschluss mrz notz bghr bnoto abs satz wiedereinsetzung november beim oberlandesgericht eingegangene beschwerdeschrift daher frist gewahrt begrndung wiedereinsetzungsantrags antragsteller ausgefhrt frist sei versumt worden seit jahren uerst korrekt arbeitende rechtsanwalts notarfachangestellte verfahrensbevollmchtigten rechtsmittelfrist korrekt monat notiert demzufolge akte erst november vorgelegt worden sei vorbringen geeignet verschulden verfahrensbevollmchtigten antragstellers versumung beschwerdefrist auszurumen abs zpo abs satz bnoto abs brao abs fgg darf rechtsanwalt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs einfach gelagerten fllen feststellung fristbeginns berechnung frist gut ausgebildeten sorgfltig berwachten broangestellten berlassen vgl bgh beschluss januar vii zb njw gilt frist einfach berechnen bliche bro anwalts gelufige fristen etwa berufungs berufungsbegrndungsfristen handelt sinne gehren etwa revisionsbegrndungsfristen verwaltungs sozial finanzgerichtssachen einfachen delegierbaren fristen mnchkommzpo gehrlein aufl rn musielak grandel zpo aufl rn berufsgerichtlichen verfahren geltende abs brao besonders geregelte zwei wochen frist fr einlegung sofortigen beschwerde verwaltungsstreitverfahren bundesrechtsanwaltsordnung bundesnotarordnung gehrt fristen deren kenntnis durchschnittlichen fachangestellten rechtsanwaltskanzlei weiteres erwartet vorliegend angestellte verfahrensbevollmchtigten antragstellers eidesstattlichen versicherung angegeben rechtsmittelfrist irrtmlich monat vermerkt dafr ersichtlich angestellte datum vergriffen liegt nahe irrtum darin beruhte davon ausging handele liegend notierenden frist etwa berufungsfrist monatsfrist wiedereinsetzungsgesuch antragstellers darber entnehmen angestellte stndig notierung rechtsmittelfristen berufsgerichtlichen verfahren befasst daher frist gelufig verfahrensbevollmchtigten seinerseits vorschriften abs bnoto abs brao kennen vgl senatsbeschlsse oktober mrz aao ber dauer frist besonders unterrichtet worden htte
  4223. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags beihilfe versuchten totschlag strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer april einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stade september unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat hinweispflicht abs stpo verletzt angeklagte feststellung zwi schenzeitlichen verlassen moschee tatwaffe wohnung mohammed geholt berrascht worden bereits wesentlichen ergebnis ermittlungen anklage januar festgehalten zeuge fahrt wohnung beobachtet beim einsteigen angeklagten kraftfahrzeug gerusch beim durchladen ei ner waffe vernommen demgegenber anklagesatz holen waffe fahrzeug rede handelt daher wesentlich lediglich stark verkrzte darstellung sachverhalts hierin wesentliche abweichung sehen wrde bestnde hinweispflicht abs stpo besteht rechtsprechung abweichung tatsachen betrifft denen gesetzlichen merkmale gesetzlichen tatbestandes gefunden feststellungen phase tatplanung vorbereitung beziehen bghr stpo iv hinweispflicht herbeischaffen waffe stellt jedoch typische vorbereitungshandlung dar landgericht anwendung abs stgb neben alternativen nr gefhrliches werkzeug nr leben gefhrdende behandlung alternative nr beteiligten gemeinschaftlich bejaht rechtlich problematisch bisherigen fassung vorschrift abs stgb rechtsprechung auffassung vertreten zusammenwirken tters gehilfen fr annahme tatbestandsmerkmals gemeinschaftlich ausreicht vgl berblick stree schnke schrder stgb aufl rdn rechtslage infolge umformulierung strrg abs nr stgb beteiligten gemeinschaftlich beurteilen erscheint eindeutig berwiegend bejaht vgl berblick khl lackner khl stgb aufl rdn fall gibt indes senat veranlassung termin hauptverhandlung bestimmen rechtsfrage entscheiden ankommt weder schuld strafaus spruch davon beeinflut zwei weitere tatbestandsalternativen stgb rechtsfehlerfrei bejaht worden angeklagten ohnehin wegen gefhrlicher krperverletzung bestrafen ausgeschlossen wegfall drei angenommenen alternativen tateinheitlich verwirklichten delikts bemessung strafe ausgewirkt zumal strafkammer strafe strafrahmen stgb angeklagten abs stgb gemildert worden entnommen kutzer rissing van saan winkler miebach lienen'],['Soon']]
  4224. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz abs anspruch berechtigten grunddienstbarkeit beseitigung unterlassung beeintrchtigung rechts unterliegt verjhrung verwirklichung rechts strung ausbung geht bgh urteil oktober zr lg magdeburg ag schnebeck elbe zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts magdeburg februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer erbengemeinschaft flurstcks nr beklagten gehrt westlich angrenzende grundstck flurstcksnummer lasten seit august grundbuch grunddienstbarkeit wegerecht zugunsten jeweiligen eigentmers flurstcks eingetragen ursprnglich nahmen berechtigten kleinen nahe stlichen grenze befindlichen teil belasteten grundstcks anspruch ber grundstck dritten gelangten nachdem zuwegung mehr benutzen durften gelangten klgern ebenfalls gehrenden flurstck nr sdlich belastete grundstck angrenzt wiederum inanspruchnahme dritten gehrenden grundstcks belastete grundstck etwa mitte west stlichen ausdehnung entlang sdlichen grenze flurstck nr mglichkeit zuwegung endete jahr beklagte inanspruchnahme grundstcks gesamten west stlichen ausdehnung verweigert klger verurteilung beklagten duldung betretens befahrens belasteten grundstcks zweck bewirtschaftung flurstcks weise zuwegung westlich belasteten grundstcks verlaufenden ffentlichen strae breite ca sdlichen grundstcksgrenze verluft beantragt amtsgericht soweit bedeutung klage stattgegeben landgericht beklagte abweisung weitergehenden klage duldung betretens befahrens belasteten grundstcks verurteilt landgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragen beklagte vollstndige abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts knnen klger aufgrund grunddienstbarkeit verlangen beklagte rechtsnachfolgern zuwegung flurstck ber gesamte west stliche dehnung belasteten grundstcks benutzung ebenfalls gehrenden flurstcks nr gestattet dienstbarkeit sei deshalb erloschen klger beseitigung gewnschte zuwegung beeintrchtigenden bumen beklagte gepflanzt wegen verjhrung mehr verlangen knnten belastete grundstck biete trotz vorhandenen aufbauten anpflanzungen gengend platz fr einrumung breiten weges gestattungsanspruch hlt berufungsgericht fr verjhrt verwirkt bestimmten verlauf zuwegung knnten klger mangels vereinbarung wegerechtsbestellung mangels lngerer tatschlicher ausbung jedoch verlangen beklagte knne verlauf bestimmen ii hlt rechtlicher nachprfung stand recht berufungsgericht duldungsanspruch klger bejaht grundlage abs bgb entgegen prozessbevollmchtigten beklagten mndlichen verhandlung senat vertretenen ansicht berufungsgericht ausgesprochene verurteilung hinreichend bestimmt mangels vorliegens bestimmten strung beklagten recht allgemein aufgegeben betreten befahren grunddienstbarkeit belasteten flurstcks dulden erfolg wendet revision ansicht instanzgerichte beklagte msse klgern ausbung wegerechts ber gesamte west stliche lnge grundstcks ermglichen rtliche ausbungsbeschrnkung dienstbarkeitsberechtigten verpflichteten nmlich gewollt berufungsgericht westlichen grenze belasteten grundstcks seit jahren geschaffenen verhltnisse anpflanzung bumen bersehen umstand bercksichtigt tatbestandlicher wirkung festgestellt belastete grundstck trotz aufbauten anpflanzungen gengend platz fr einrumung breiten weges bietet senat beurteilung zugrunde legen beklagte versumt berufungsinstanz unrichtig angesehenen feststellung berichtigungsantrag zpo entgegenzutreten verfahrensrge abs satz nr zpo revision erhebt berichtigung nachgeholt siehe bgh urteil januar ii zr njw rr mwn umstand beklagte dezember flche ca westlichen seite grundstck fhrenden ffentlichen weges gepachtet steht inanspruchnahme gesamten grundstcks fr wegerecht entgegen berufungsurteil bezug genommenen feststellung amtsgerichts erstreckt pachtvertrag beklagt
  4225. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum auswrtige strafkammer recklinghausen januar gesamten rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben insoweit sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts essen zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern einbeziehung strafen zwei frher ergangenen urteilen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet auerdem angeordnet beiden frheren urteile bestimmte sperre fr erteilung fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt urteil wendet angeklagte revision rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren verfahrensrgen erfolg rge vorsitzende strafkammer htte urteil mitwirken drfen nachdem angeklagte wegen besorgnis befan genheit abgelehnt unbegrndet dienstlichen uerung abgelehnten vorsitzenden richters ergibt deren richtigkeit berichterstatterin besttigt erklrung abgegeben beschwerdefhrer geltend gemachte besorgnis befangenheit sttzt weitere verfahrensrge revisionsbegrndungsschrift zulssig erhoben insofern beschrnkt revision verzicht weitergehende ausfhrungen darauf ablichtungen beweisantrag bezeichneten schreibens verteidigerin dezember nebst anlage sowie kopie beschlusses strafkammer januar vorzulegen schreiben angeregt beigefgte augenrztliche stellungnahme verlesen rztin sachverstndige vernehmen beschlu strafkammer antrag dezember zurckgewiesen antrag beweis gestellte tatsache bereits bewiesen sei antrag tatsache betreffend lediglich beweisermittlungsantrag handele nachzugehen veranlassung bestehe sachverhalt htte beschwerdefhrer angeben mssen verfahrensmangel geltend gemacht mangels angabe gengt rge anforderungen abs satz stpo nachprfung aufgrund sachrge hlt urteil schuldspruch stand angeklagten vorgeworfenen handlungen handelt sexuelle handlungen annahme landgerichts bercksichtigung fr bewertung mageblichen umstnde bereits erforderliche erheblichkeit nr stgb aufweisen beanstanden dagegen strafausspruch bestand strafkammer fr tat einzelfreiheitsstrafe zwei jahren festgesetzt anbetracht festgestellten handlungen zutreffend ausfhrt untersten bereich tatbestandsmigen sexuellen handlungen zuzurechnen erscheint strafe unteren strafrahmen abs stgb deutlich berschreitet bercksichtigung angeklagten recht straferschwerend angelasteten umstnde nachvollziehbar dadurch erklren strafkammer mageblich blick fr anordnung sicherungsverwahrung abs stgb erforderliche mindeststrafe leiten lassen darauf deutet begrndung strafhhe angestellte erwgung angeklagten uerst gefhrlichen straftter handelt allgemeinheit geschtzt mu interesse allgemeinheit gefhrlichen straftter unterbringung sicherungsverwahrung geschtzt umstand gem stgb strafzumessung lasten bercksichtigt darf abs stgb obligatorische anordnung sicherungsverwahrung davon abhngig macht tter freiheitsstrafe mindestens zwei jahren verurteilt setzt vorschrift bezweckten schutz allgemeinheit gefhrlichen strafttern grenzen anlataten sollen vergehen verbrechen betracht kommen denen unrecht schuld tters besonders schwer wiegen schliet bercksichtigung sicherungsinteresses zumessung strafe fr anlatat folge danach gebotenen aufhebung einzelstrafe wegen abgeurteilten tat mu gesamte rechtsfolgenausspruch aufgehoben senat macht mglichkeit abs satz alt stpo gebrauch meyer goner tolksdorf athing'],['Soon']]
  4226. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts baden baden august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde wegen minder schweren falles schweren raubes freiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt zwei verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision bleibt erfolglos abs stpo verfahren richtete ursprnglich amtsgericht achern anhngig sache hauptverhandlung strafkammer verwies ersten hauptverhandlungstermin strafkammer erschienen angeklagten beide erging haftbefehl whrend haftbefehl angeklagten alsbald vollstreckt konnte konnte folgezeit ergriffen wiederholte gezielte bemhungen rtlich zustndigen polizeireviere aufzufinden blieben erfolglos verfahren wurde abgetrennt wurde festnahme ausgeschrieben wann ergriffen absehbar nachdem hauptverhandlung schon mehrere wochen gedauert beantragte angeklagte zeugen vernehmen anschrift wurde lediglich aktenkundige frhere anschrift genannt geschil derte verfahrensgang ergibt mehr aufhielt strafkammer lehnte antrag schilderung dargelegten verfahrensgangs ab zeuge unerreichbar sei abs satz stpo hiergegen wendet revision legt inhaltliche bedeutung aussage fr verfahren nher dar frage weise aktueller aufenthaltsort htte festgestellt knnen uert rge versagt liegt schon ordnungsgemer beweisantrag hierfr neben benennung beweisthemas benennung beweismittels erforderlich regelmig anzugeben wege beweismittel zeuge erreicht vgl bgh urt juni str stv urt november str verfahrenskundig letzten bekannten anschrift mehr erreichbar intensive schon stellung beweisantrags gericht ber mehrere wochen entfaltete bemhungen habhaft erfolglos geblieben umstnden allein angabe frheren anschrift ausreichend erforderlich wre antrag zumindest substantiierter vortrag warum entgegen bisher angefallenen erkenntnissen aussicht bestehen anschrift finden gericht her ergriffenen mitteln realistische aussichten bestehen aufenthaltsort ermitteln daher fehlte schon zulssigen beweisantrag zurckweisung antrags tatgericht unrecht beweisantrag behandelt revision begrnden verletzung aufklrungspflicht vorliegt vgl bgh stv bghr stpo abs beweisantrag bgh urt november str grundstzlich fall suche sache unbedeutenden zeugen erkennbar sinnvolle mglichkeiten ausgeschpft wurden bgh urt november str allerdings wre zumal gericht beweisperson schon zeit vergeblich haftbefehl fahndete blickwinkel aufklrungsrge vorzutragen konkreten gericht bisher ergriffenen mglichkeiten wren vgl bgh urt juni str daran fehlt darauf wegen aufgezeigten mangels unerreichbarkeit zeugen gesttzte ablehnung beweisantrags abs satz stpo ordnungsgem gergt wre vgl fischer kk aufl rdn temming hk stpo aufl rdn frister sk stpo lfg rdn kommt daher mehr abgesehen davon aspekt zulssig erhobene verfahrensrge vorliegt sache offensichtlich beanstanden ehemaliger mitangeklagter zeuge vernommen flchtig konkrete aussicht erfolg haftbefehl gefahndet strafkammer fasste ausweislich protokolls hauptverhandlung folgenden beschluss gem abs nr stpo niederschrift angaben hauptverhandlung amtsge richt achern verlesen beschluss wurde ausgefhrt verfahrensgeschehen knpft revision verlesung gem abs nr stpo trgt setze einverstndnis beteiligten verlesung voraus sei protokoll hauptverhandlung belege einverstndnis verlesung tatschlich eingeholt worden eingang revisionsbegrndung gab vorsitzende strafkammer beschwerdefhrer bekannt gemachte dienstliche erklrung ab danach strafkammer fr verfahrensbeteiligten erkennbar beschlossen entscheidung ber verlesung aussage unerreichbarkeit vgl hierzu nher oben ziffer stt zen beim diktieren beschlussbegrndung hauptverhandlungsprotokoll versehentlich abs nr stpo stattdessen abs nr stpo diktiert abs nr stpo diktiert spter bemerkt diktat falsch niedergeschrieben worden sei wisse mehr rge bleibt ergebnis erfolglos ergebnis zutreffend vorsitzende davon abgesehen verfahren protokollberichtigung vgl bghst ff einzuleiten sichere erinnerung urkundspersonen voraussetzt bghst aao hlt vorsitzende fr mglich protokoll di
  4227. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juni brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs inhaber genannten oktroyierten masseverbindlichkeit whrend wohlverhaltensphase rechtsschutzinteresse zahlungsklage schuldner bgh urteil juni ix zr ag hamburg altona lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter dr ganter vill cierniak richterin lohmann richter dr fischer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts hamburg mrz unzulssig verworfen soweit verurteilung beklagten hhe beantragt brigen vorbezeichnete urteil revision klgerin kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hhe nebst zinsen abgewiesen worden berufung beklagten urteil amtsgerichts hamburg altona juni abgendert beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit dezember zahlen weitergehende klage bleibt abgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin vermietete beklagten frisrsalon hamburg monatliche miete betrug seit april blieb beklagte mietzins schuldig antrag wurde insolvenzverfahren ber vermgen erffnet insolvenzverwalter kndigte mietverhltnis september klgerin meldete mietzinsforderung fr zeitraum april september tabelle schlusstermin wurde betrag aprilmiete sowie rcklastgebhr insolvenzforderung festgestellt brigen bestritt verwalter forderung begrndung masseforderung handele wurde jedoch masse beglichen insolvenzgericht hob insolvenzverfahren vollzug schlussverteilung beschluss juni beklagte befindet nunmehr sogenannten wohlverhaltensphase zusammenhang insolvenzverfahren nahm klgerin zweimal rechtschutzversicherung anspruch infolge selbstbeteiligung entstanden kosten hhe insgesamt amtsgericht klage zahlung mietzinsen fr monate mai september sowie ersatz selbstbeteiligungskosten wesentlichen stattgegeben berufung landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision begehrt klgerin amtsgerichtliche urteil wiederherzustellen entscheidungsgrnde revision wesentlichen erfolg rechtsmittel unzulssig soweit klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils insoweit begehrt beklagte erster instanz zahlung verurteilt worden insoweit revision begrndet zpo ii soweit rechtsmittel zulssig begrndet landgericht begrndung klageabweisung folgendes ausgefhrt berufung beklagten sei zulssig bedingung eingelegt worden sei rechtsmittel fhre abweisung klage klgerin durchsetzung mietforderungen inso gehindert sei hlt rechtlicher nachprfung stand allerdings landgericht recht form fristgerecht eingelegten berufung ausgegangen berufungsgericht juli eingegangenen schriftsatz unbedingt eingelegte berufung ausgelegt auslegung lsst rechtsfehler erkennen insoweit senat revisionsgericht wrdigung berufungseinlegung liegenden prozessualen willenserklrung uneingeschrnkt nachprfen erforderliche auslegung erklrung vornehmen bgh beschl november vii zb njw rr urt mai viii zr njw berufung berschriebene schriftsatz innerhalb berufungsfrist eingegangen wahrt erforderlichen frmlichkeiten erklrt nher bezeichnete urteil amtsgerichts namens vollmacht beklagten berufungsklgerin berufung eingelegt einlegung rechtsmittels zulssigerweise prozesskostenhilfegesuch verbunden worden fall rechtsmittelfhrer vermeiden eindruck erweckt wolle knftige prozesshandlung ankndigen gewhrung prozesskostenhilfe abhngig vgl bghz gesetzlichen anforderungen berufungsschrift erfllt kommt deutung schriftsatz unbedingte berufung bestimmt betracht begleitumstnden vernnftigen zweifel ausschlieenden deutlichkeit ergibt vgl bghz ferner bgh beschl dezember ivb zb njw rcksicht schwerwiegenden folgen bedingten unzulssigen berufungseinlegung fr annahme derartigen bedingung ausdrckliche zweifelsfreie erklrung erforderlich beispielsweise darin gesehen schriftsatz entwurf berufungsschrift bezeichnet beabsichtigten berufung rede angekndigt gewhrung prozesskostenhilfe berufung eingelegt vgl bghz bgh beschl januar xii zb famrz demgegenber beurteilenden berufungsschrift eindeutige vernnftigen zweifel ausschlieende bedingung entnehmen berufung berschr
  4228. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidenten schlick richter wstmann hucke seiters dr remmert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht zusammenhang vermgensanlagevertrgen zeitraum mai november handelsvertreter geschlossen schadensersatzansprche beklagte ag geltend beklagte gehrt sowie deren muttergesellschaft versicherungsgruppe konzern zugehrigen gesellschaften handelsvertretervertrge geschlossen aufgrund fr gesellschaften versicherungsvertrge kapitalanlagen art vermittelt beklagte hierarchisch aufgebaute unterorganisationen sogenannte direktionen strukturiert direktion zugeordneten partner sogenannte vermgensberater selbstndige handelsvertreter vermitteln fr beklagte produkte genannten partnergesellschaften handelsvertretern zhlte jedenfalls ab tod jahr fr ttigkeit beklag ten verschiedene werbemittel insbesondere briefpapier logo beklagten verfgung gestellt wurden august ei ner zweijhrigen freiheitsstrafe bewhrung wegen betruges verurteilt worden beklagten entgegen einstellungspolitik fall polizeiliches fhrungszeugnis eingeholt bekannt februar wurde broschre beklagten gruppenleiter monats vorgestellt firmierte vermgensberatung bezeichnung deutsche vortrag klgerin lernte beitskollegin kennen fr gearbeitet fr versi cherung interessiert sei termin fang stattgefunden ber ehemalige ar vereinbart worden eigenschaft leiter geschftsstelle beklagten herangetreten sei erklrt aufgrund einstufung hierarchie beklagten mglichkeit ber beklagte grerem umfang fr beklagte eingerichteten konten bank grere geldbetrge uerst hohen zinsen anzule gen angeboten anlagevertrge abzuschlieen denen hohe zinsen zusichern knne klgerin daher mai november geschftsstelle be klagten gekennzeichneten brorumen anlagevertrge unterzeichnet deren laufzeit teilweise aufstockung anlagebetrags jhrlichen folgevertrgen zuletzt mai betreffend vertrag mai beziehungsweise november betreffend vertrag november verlngert worden sei anzulegende geld mai november mai november bar bergeben vertrgen wurden klgerin kunde anleger aufgefhrt wiesen rechten teil kopfzeile logo beklagten inhaltlich versprach klgerin darin jeweils bestimmten anlagezeitraum jhrlich verzinsende anlage dabei anlagekapital jeweiligen ablaufdatum anlage sonderkonto schlich geld nie bank berwiesen tatbank einbezahlt kunden beklagten lediglich ber anlagemglichkeit getuscht wohin betrug erlangte geld geschafft sei unklar landgericht zahlung insgesamt nebst zinsen sowie vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten gerichtete klage abgewiesen berufungsinstanz klgerin hauptforderung reduziert oberlandesgericht berufung zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren zweiter instanz geltend gemachten umfang entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts stehen klgerin ansprche beklagte weder vertrag delikt wegen vorvertraglichen pflichtverletzung haftung neben anlagevertrgen klgerin beklagten zustande gekommenen beratungs vermittlungsvertrag scheide inhalt vertrages allenfalls beratung vermgensanlagen dritten beispiel fondsgesellschaften versicherungen beklagte blicherweise vertreibe sei empfohlen geld dritten geben persnlich fr klgerin weiteres erkennbar mehr rahmen beratungsvertrags klgerin beklagten eigenen namen gehandelt vertragliche haftung beklagten fr de ren erfllungsgehilfen scheide pflichtverletzungen kei nem inneren sachlichen zusammenhang aufgaben gestanden htten deren wahrnehmung beklagte bestellt grundlage vllig beklagten losgelsten anlagemodells eigene haftung eigene tasche gewirtschaftet haftung beklagten wege zurechnung verhaltens analog bgb komme betracht reprsentant beklagten ttig sei sei weder inkassobefugt abschlussberechtig
  4229. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz strung mieters besitz tabakrauch mieters balkon wohnung raucht verbotene eigenmacht sinne abs bgb mieter verhltnis vermieter rauchen gestattet bgb abs abs satz besitzschutzanspruch abs bgb entsprechend anzuwendenden mastab abs satz bgb mieter einwirkungen rauchen mieters verbieten verstndigen nutzer gebrauch mietsache unwesentlich beeintrchtigen bgb abs ba unterlassungsanspruch abs satz bgb besteht gegenber wesentlichen beeintrchtigungen uneingeschrnkt rauch gestrte mieter recht mieters rcksicht nehmen wohnung vertragsgem nutzen wozu grundstzlich rauchen eigenen wohnung gehrt gebot gegenseitigen rcksichtnahme fhrt allgemeinen gebrauchsregelung fr zeiten denen beide mieter nutzung balkone interessiert mieter zeitrume freizuhalten denen balkon unbeeintrchtigt rauchbelstigungen nutzen whrend mieter zeiten einzurumen denen balkon rauchen darf bgb abs abs gesundheitsschdliche immissionen tabakrauch wesentliche beeintrchtigungen geduldet mssen gilt verhltnis mietern untereinander mieter berufung gesundheitsschdlichkeit passivrauchens mieter verlangt rauchen balkon unterlassen nichtraucherschutzgesetzen ergebende indiz erschttern rauchen freien gefahren einhergehen bgh urteil januar zr lg potsdam ag rathenow zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts potsdam mrz insoweit aufgehoben berufung urteil amtsgerichts rathenow september hinblick klageantrag zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien mieter mehrfamilienhaus brandenburg klger wohnen ersten stock beklagten erdgeschoss balkone wohnungen liegen bereinander beklagten raucher nutzen balkon mehrmals tag rauchen wobei umfang tglichen zigarettenkonsums streitig klger fhlen nichtraucher aufsteigenden tabakrauch gebrauch wohnung gestrt soweit interesse beantragt beklagten verurteilen rau chen balkon whrend bestimmter stunden unterlassen amtsgericht klage abgewiesen landgericht berufung klger zurckgewiesen revision zugelassen klger unterlassungsantrag verfolgen beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht entscheidung wum ff verffentlicht meint klgern unterlassungsanspruch wegen besitzstrung abs satz abs bgb zustehe rauchen vertragsgemen gebrauch mietwohnung gehre klger rauchen beklagten gebrauch wohnung beeintrchtigt sollten stnde lediglich vertraglicher anspruch vermieter wegen mangels mietsache klger htten abwehranspruch wegen drohenden gesundheitsverletzung abs abs bgb rauchen freien rauchen innenrumen vergleichbaren gesundheitlichen risiken passivrauchen bringe schlielich ergebe abwehranspruch grundstzen nachbarlichen gemeinschaftsverhltnisses knne dahinstehen regeln verhltnis mietern untereinander anwendbar seien zwingenden grnden fehle denen geboten sei beklagten zeitabschnittsweise rauchen balkon untersagen verbot wre art abs gg unvereinbar grundrechtlich geschtzte freiheit lebensfhrung schliee recht eigenen wohnung unabhngig zeitlichen mengenm igen vorgaben rauchen beklagten exzessive raucher kettenraucher handele sei klgern bercksichtigung interesses tabakrauch belstigt zuzumuten fr verhltnismig kurzen zeitrume denen beklagten rauchten fenster schlieen aufenthalt balkon zurckzustellen ii hlt rechtlicher nachprfung stand rechtsfehlerhaft verneint berufungsgericht abwehranspruch klger wegen strung besitzes abs abs bgb besitzstrung darin begrndet besitzer gebrauch sache immissionen sinne abs satz bgb beeintrchtigt vgl bamberger roth fritsche bgb aufl rn erman lorenz bgb aufl rn jauernig berger bgb aufl rn mnchkomm bgb joost bgb aufl rn paschke nzm pww prtting bgb aufl rn mieter abwehranspruch abs bgb besitzstrungen mieter verursachten lrm zustehen
  4230. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens abs zpo tragen streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4231. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen zuwiderhandelns vereinsrechtliches bettigungsverbot strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen dadurch generalbundesanwalt strafverfolgung gem abs satz nr satz stpo verbindung abs nr stpo vorwurf verstoes vereinsgesetz beschrnkt angeklagte beschwert tolksdorf miebach becker ribgh lienen wegen urlaubs unterzeichnung gehindert tolksdorf schfer'],['Soon']]
  4232. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr november rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier leupertz beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig april zurckgewiesen zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten entscheidung berufungsgerichts weicht rechtsprechung oberlandesgericht nrnberg urteil januar baur ab berufungsgericht vielmehr ausdrcklich offen gelassen einrechnung selbstbeteiligung nderungssatz grundstzlich zulssig abweichung rechtsprechung oberlandesgerichts dresden urteil november juris dokumentiert liegt oberlandesgericht generell mglichkeit ausgeschlossen nachunternehmerleistungen berechnung nderungssatzes bercksichtigen ausschluss bezog konkreten fall beklagte partei gegensatz landgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen feststellungen ausnahme firma vorgetragen verhltnis nachunternehmern lohngleitung bestanden soweit whrungsrechtliche zulssigkeit gleitklausel zusammenhang vergabe firma geht handelt entscheidung einzelfall insoweit brigen begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo klgerin trgt abs zpo kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert kniffka kuffer halfmeier safari chabestari leupertz vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  4233. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xii zr verkndet mai kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb voraussetzungen stillschweigenden annahme abfindungsangebots einlsung bersandten schecks betrag krassem miverhltnis unbestrittenen forderung steht erlafalle anschlu bghz ff bgh urteil mai xii zr olg naumburg lg dessau xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr blumenrhr richter gerber sprick weber monecke fuchs fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts dessau november ausspruch ber zinsen dahin gendert statt zinsen zahlen weitergehenden rechtsmittel zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin verlangt rckstndigen mietzins fr teilflche grundstcks beklagten vertrag dezember monatsersten voraus flligen mietzins dm zuzg lich mehrwertsteuer vermietet sowie fr kleinere lagerflche beklagte nachtrag august fr zeit august oktober gleicher weise flligen mietzins dm zuzglich mehrwertsteuer hinzugemietet beklagte mietzins fr kleinere flche dm dm fr grere flche ab mai dm dm zahlte kndigte klgerin mietverhltnis schreiben januar mrz fristlos klagte vorausgegangenem mahnverfahren zahlung dm nebst verzugszinsen klagebegrndungsschrift wurde beklagten juli zugestellt schreiben august teilte beklagte klgerin rckstand dm trotz bemhungen vertragstreu begleichen knnen schreiben heit ferner bemht angelegenheit rahmen finanziellen mglichkeiten abzuschlieen berreiche anlage verrechnungsscheck ber dm endgltigen erledigung obiger angelegenheit antwort schreiben erwarte antwort notwendig insofern besprochen schreiben beigefgte verrechnungsscheck trug vermerk schreiben wegen vergl wurde klgerin september eingelst klgerin verrechnete zahlung hhe dm vorgerichtliche kosten brigen nher bezeichneten teil zinsen hauptforderung daraufhin erklrten beide parteien rechtsstreit insoweit hauptsache fr erledigt landgericht gab teilerledigung anhngigen klage statt berufung beklagten wies oberlandesgericht klage begrndung ab einlsung schecks klgerin angebot beklagten abschlu abfindungsvertrages angenommen klageforderung erloschen sei dagegen richtet revision klgerin entscheidungsgrnde aufgrund sumnis beklagten versumnisurteil erkennen obwohl entscheidung inhaltlich insoweit revision erfolg sumnisfolge beruht vgl bghz revision fhrt teil zugesprochenen zinsen wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entgegen ansicht berufungsgerichts abfindungsvertrag zustande gekommen zutreffend ausgangspunkt berufungsgerichts fr annahme angebots abschlu abfindungsvertrages deren zugang anbietende gem bgb verzichtet willensbettigung wertendes auen hervortretendes verhalten angebotsempfngers ausreichend sofern annahmewille daraus unzweideutig ergibt vgl bghz bgh urteile dezember viii zr wm februar zr njw erfolg rgt revision jedoch berufungsgericht wrdigung einlsung schecks bettigung wirklichen annahmewillens klgerin anerkannte auslegungsregeln verstoen magebliche umstnde vorliegenden einzelfalles unzureichend bercksichtigt zpo tatsachenvortrag parteien fr wrdigung verhaltens klgerin erhebliche weitere feststellungen erwarten erkennende senat vornehmen mehrere auslegungsmglichkeiten betracht kommen vgl bghz ergebnis auslegung erweist klage hhe geltend gemachten zinsen begrndet bedarf entscheidung auslegung abfindungsangebotes dahin klgerin scheck voraussetzung annahme angebots solle einlsen drfen angriffen revision standhlt lt einlsung schecks zumindest unzweideutig bettigung wirklichen annahmewillens klgerin schlieen richtig fr fall annahme abfindungsangebotes gestattete einlsung zugleich bersandten schecks fr allein genommen angebotskonformes verhalten folglich bettigung annahmewillens angebotsempfngers gewertet richtig ferner miverhltnis hhe angebotenen abfindung hhe forderung abgegolten lediglich indiz bewute bettigung annahmewillens einreichung schecks darstellt bewertung umstnde unb
  4234. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vbvg sgb viii famfg fgg abs verein gem bgb vormund bestellt gem abs bgb vergtung aufwendungsersatz verlangen nderung senatsrechtsprechung beschluss mrz xii zb famrz mitarbeiter vereins gem bgb ivm abs sgb viii bernahme vormundschaften geeignet vormund bestellt verein ausschlielich teilweise ttig abs satz bgb analog verein entsprechender anwendung vbvg vergtung aufwendungsersatz staatskasse beanspruchen anschluss senatsbeschluss mrz xii zb famrz bgh beschluss mai xii zb olg mnchen ag landshut xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat zugleich familiensenat oktober uf aufgehoben beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts landshut juni abgendert antrag beteiligten dezember fr ttigkeit vormund staatskasse vergtung nebst auslagenersatz zahlen zurckgewiesen erhebung gerichtskosten abgesehen auergerichtliche kosten erstattet grnde beteiligte begehrt fr ttigkeit vormund staatskasse vergtung ersatz aufwendungen beschluss juni bestellte amtsgericht beteiligten vormund fr minderjhriges kind amtsgericht antrag beteiligten vergtung fr jahr samt auslagenersatz festgesetzt antrag brigen zurckgewiesen hiergegen vertreter staatskasse folgenden beteiligter eingelegte beschwerde oberlandesgericht angefochtenen beschluss zurckgewiesen hiergegen wendet beteiligte beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde zulssig begrndet fhrt aufhebung beschwerdeentscheidung zurckweisung beteiligten gestellten antrages vorliegend findet gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg anwendung vergtungsantrag dezember datiert zutreffend beschwerdegericht darauf hingewiesen antrag rahmen dauerverfahrens etwa vormundschaft gestellt endentscheidung sinne famfg fhrt selbstndiges verfahren sinne art abs fgg rg einleitet olg nrnberg famrz olg mnchen famrz rechtsbeschwerde zulssig statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt abs famfg beschwerdegericht zugelassen rechtsbeschwerde brigen zulssig prsident landgerichts rechtsbeschwerde fr beteiligten eingelegt gem abs satz famfg postulationsfhig vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz ii rechtsbeschwerde begrndet vereinsvormund bestellte verein beteiligte staatskasse weder vergtung aufwendungsersatz beanspruchen beschwerdegericht vertritt auffassung beteiligten stehe vergtungsanspruch analoger anwendung abs famfg folge rechtsprechung bundesverfassungsgerichts wonach berufsausbung vereins eingreife gesetzes wegen vergtung fr fhrung gerichtlich bertragenen vormundschaften versagen auffassung bundesgerichtshof beschluss mrz famrz angeschlossen ber vergtung fr ttigkeiten vormund bestellten vereins entschieden knnten aufgestellten grundstze vorliegende verfahren bertragen erwgungen bundesgerichtshofs knne entgegengehalten gesetzgeber kenntnis hchstrichterlich beanstandeten regelungs lcke bewusst gesetzesfassung festgehalten fr analogie versperrt knne davon ausgegangen verabschiedung fgg reformgesetzes spezielle problematik vergtung vereinsttigkeiten vormundschaften blickpunkt gesetzgebers gelangt sei analogie stehe entgegen hierfr tatschlichen grnden bedrfnis bestehe lasse kaum rechtfertigen verein vergtungsanspruch fr fall gewhren vereinsmitarbeiter gewissermaen tarnkappe persnlichen bestellung fr verein agiere vielmehr berzeuge erwgung bundesgerichtshofs gewhlte rechtliche konstruktion vormundschaft bzw pflegschaft einzelfall ankommen knne verein bestellung vormund vergtungsberechtigt sei vergtungsanspruch vereine stehe entgegen fr ttigkeit stdte gemeinden finanzielle untersttzung erfhren unbeschadet umfangs allenfalls einzelnen regionalen bereichen rechtsanspruch jederzeitigen vorbehalt krzung einstellung gewhrt ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand bgb vereinsvormund bestellte beteiligte ebenso wenig gem bgb betreuer bestellter verein staatskasse vergtung bzw aufwendu
  4235. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs satz beurkg pflicht notars beglaubigung unterschrift vollmachtlos geschlossener vertrag ber grndung gmbh genehmigt ber drohende haftungsrisiken belehren bgh urteil november iii zr olg celle lg stade iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte beurkundete oktober grndung hah gmbh folgenden ha gmbh gesellschaftsvertrag schlo vater klgerin fr vollmachtloser vertreter klgerin handelte ha gmbh wurde gegrndet arbeitnehmer auftrge insolvent gewordenen hr gmbh bernehmen beklagten beglaubigter erklrung oktober genehmigte klgerin erklrungen vaters grndung ha gmbh erteilte nachtrglich vollmacht ha gmbh wurde bereits eintragung ttig machte verlust wurde ebenfalls insolvent konkursverwalter ha gmbh nahm klgerin gesellschafterin zahlung stammeinlage ausgleich unterbilanz anspruch klgerin begehrt beklagten schadensersatz hhe nebst zinsen wegen verletzung notarieller amtspflichten beklagte hinreichend ber abschlu gesellschaftsvertrages verbundenen haftungsrisiken belehrt landgericht berufungsgericht klage stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klage abzuweisen entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt notarielle beurkundung grndungsvertrages ha gmbh klgerin vater vertreten sei beglaubi gung unterschrift klgerin vertretererklrung genehmigt seien einheitliches amtsgeschft betrachten diesbezglich beklagte jedenfalls sogenannte erweiterte belehrungspflicht gehabt besonderer umstand belehrungspflicht begrndet erfolgten vertragsaufspaltung gelegen klgerin sei dadurch gefahr geraten gesellschafterin haften jemals belehrt worden wre klgerin beklagte unterschriftsbeglaubigung pflichtwidrig versumt ber abschlu gesellschaftsvertrages verbundene haftungsrisiko belehrt worden htte genehmigung erteilt wre grndung ha gmbh gekommen klgerin htte weder einlage leisten gehabt unterbilanzhaftung anspruch genommen knnen ii berufungsurteil hlt rechtlichen prfung stand bisher getroffenen feststellungen klgerin beklagten schadensersatz wegen verletzung notarieller amtspflichten abs satz bnoto verlangen zunchst klarzustellen streitfall einheitliches amts geschft zwei amtsgeschfte vorliegen nmlich beurkundung grndungsvertrages ha gmbh oktober beglaubigung unterschrift vertrag genehmigenden klgerin oktober fr gegenteilige auffassung nimmt berufungsgericht unrecht jw verffentlichte entscheidung reichsgerichts anspruch ging beglaubigung unterschriften notar entworfenen vertrag vgl rg aao genehmigung frher beurkundeten vertrages grundlage feststellungen berufungsgerichts angenommen beklagte beglaubigung unterschrift klgerin vater geschlossenen gesellschaftsvertrag genehmigt belehrungspflichten verletzt bloen beglaubigung unterschrift beurkg trifft notar eingeschrnkte prfungs belehrungspflicht rechtsbelehrung grundstzlich verpflichtet mu lediglich prfen grnde bestehen amtsttigkeit versagen abs beurkg beteiligten gegebenenfalls entsprechend unterrichten ganter zugehr ganter hertel handbuch notarhaftung rn rechtsbelehrungspflicht hinsichtlich bezugsurkunde anzunehmen bezugsurkunde beglaubigenden notar errichtet wurde andernfalls mte fall unterschriftsbeglaubigung nachforschen bezugsurkunde stammt notar mte deren inhalt rechtliche tragweite vergegenwrtigen praktisch mte vielen fllen vllig neu einarbeiten brigen wre haftungsrisiko daraus fr notar ergbe gebhr fr beglaubigung entwurf angemessen abgegolten vgl ganter aao beglaubigung unterschrift klgerin genehmigungserklrung setzte knnte beklagten allerdings entwurf genehmigungserklrung knpfende belehrungspflicht
  4236. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb vergatterung soldaten innerdeutschen grenze befehlsgemem tdlichen schuwaffengebrauch unbewaffneten flchtling beihilfe totschlag strafbar bgh beschlu august str lg berlin str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen beihilfe totschlag strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober abs stpo dahin gendert angeklagte wegen beihilfe totschlag freiheitsstrafe neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen jedoch gebhr zehntel ermigt staatskasse trgt zehntel gerichtlichen auslagen notwendigen auslagen beschwerdefhrers revisionsverfahren landgericht beschwerdefhrer angeklagten wegen anstiftung totschlag freiheitsstrafe elf monaten verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt folgendes tatgeschehen liegt angefochtenen urteil zugrunde mai wurde jhrige nerdeutschen grenze alt glienicke berlin rudow soldaten grenztruppen ddr erschossen beiden wachdienst grenze eingesetzten soldaten vermuteten schwerkranke mglicherweise suizidale rentner hinterlandsicherungszaun berstiegen postenturm nherte berlin west flchten nachdem mann zuruf solle stehenbleiben unbeachtet gelassen weitergelaufen gab soldaten befehl postenfhrer eingesetzten maschinenpistole kalaschnikow dauerfeuer eingestellt fnf schsse richtung grenzverletzer angesehenen rentners ab flucht unbedingt verhindern schu traf tdlich ten soldaten befehlsgem ausgebten schuwaffengebrauch gewollt jedoch fr mglich erachtet gebilligt beschwerdefhrer oberleutnant stellvertretender kompaniechef kommandeur grenzsicherung eingesetzt geschehen benachrichtigt traf alsbald ort herbeigerufene regimentsarzt stellte tod opfers fest grenzsoldaten wurden fr verhalten belobigt beschwerdefhrer erhielt geldprmie mark auszeichnung vermitenanzeige angehrigen getteten wurde veranlassung ministeriums fr staatssicherheit ddr vorgespiegelt sei zehn tage spter erhngt wald aufgefunden worden angehrigen erklrten daraufhin sofortigen feuerbestattung obduktion einverstanden beschwerdefhrer fr vergatterung soldaten verantwortlich entweder regelmig blich vorgenommen sicher ausschliebaren fall vorrangigen organisationsaufgaben befat bertragen soldaten vergatterung blich einsatz befohlen worden schicht grenzverletzer flucht erforderlichenfalls einsatz schuwaffe hindern festzunehmen uerstenfalls vernichten tod grenzverletzers eher hingenommen gelungener grenzdurchbruch mitangeklagten beiden grenzdienst eingesetzten unmittelbar fr schuwaffengebrauch verantwortlichen tatzeit erst jhrigen soldaten urteil angefochten wurden jeweils wegen gemeinschaftlichen totschlags neun monaten freiheitsstrafe bewhrung verurteilt landgericht tat weder grenzvorschriften ddr gerechtfertigt trotz handelns befehl entschuldigt angesehen angeklagten vermeidbaren verbotsirrtum zugebilligt strafen strafrahmen stgb mildesten recht abs stgb art abs satz egstgb gebildet beschwerdefhrer verhngte elfmonatige freiheitsstrafe landgericht strafrahmen entnommen aufgrund vorgenommenen angeordneten vergatterung anstifter abs nr stgb ddr stgb angesehen ii revision beschwerdefhrers fhrt sachrge nderung schuldspruchs reduzierung strafe brigen rechtsmittel generalbundesanwalt zutreffend beurteilt offensichtlich unbegrndet ausfhrung konkret rechtsfehlerfrei festgestellten bedingtem ttungsvorsatz ausgefhrten tat grenzsoldaten mittlerweile offenkundigen befehlslage innerdeutschen grenze vgl bghst ff ff folge geleistet entgegen einwendungen revision tatrichter haupttat entsprechend stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghst bundesverfassungericht bverfge europischen gerichtshof fr menschenrechte urteile mrz eugrz gebilligt geworden zutreffend bewertet fr beurteilung allgemeinen befehlslage folgenden tatrichter rechtsfehlerfrei konkret festgestellten inhalts vergatterung wre bedeutungslos revision geltend macht tatzeit mageblichen grenzvorschriften begriff vernichtung ausdrcklich ddr eindringende bzw bewaffnete grenz
  4237. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen gewerbs bandenmigen computerbetruges strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin november abs stpo gesamtstrafaussprchen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen insgesamt verbre chen teils versuchten gewerbs bandenmigen computerbetruges bzw gewerbs bandenmigen urkundenflschung insgesamt drei gesamtfreiheitsstrafen verurteilt revision angeklagten bleibt schuld einzel strafaussprchen erfolg abs stpo hingegen drei gesamtstrafaussprche bestand unrecht landgericht urteil amtsgerichts tiergarten mai zsurwirkung beigemessen angeklagte dabei abgeurteilte tat dezember strafbefehl amtsgerichts tiergarten januar begangen landgericht zutreffend erste zsur gesehen sachlage erste gesamtstrafe einzelfreiheitsstrafe jahr fr erste abgeurteilte bereits oktober begangene tat einzelgeldstrafen strafbefehl freiheitsstrafe urteil amtsgerichts mai bilden ermangelung weiteren zsur brigen einzelstrafen fr weiteren abgeurteilten ab februar begangenen taten weitere gesamtstrafe vgl bghr stgb abs satz zsurwirkung festsetzung ersten gesamtstrafe neue tatgericht bedenken antragsschrift generalbundesanwalts abs stgb beachten aufhebung feststellungen bedarf bloen subsumtionsfehler rahmen gesamtstrafbildung basdorf brause dlp schneider knig'],['Soon']]
  4238. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski hoffmann dr deichfu sowie richterin dr kober dehm beschlossen wert gegenstands anwaltlichen ttigkeit prozessbevollmchtigten klgerin fr berufungsverfahren euro festgesetzt grnde schreiben prozessbevollmchtigten beklagten dezember beschwerde festsetzung streitwerts bundesgerichtshof statthaft abs satz abs satz gkg gegenvorstellung behandeln aufteilung fr berufungsverfahren festgesetzten streitwerts kommt betracht angegriffene patent fr klage gleichen wert fr einzelnen klger dadurch reduziert weitere klger vorhanden klgerin patent jedoch geringerem umfang angegriffen klgerin fr hinsichtlich anwaltsgebhren geringerer wert mageblich meier beck deichfu vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  4239. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo abs stpo analog beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig januar schuldspruch fllen ii ii urteilsgrnde dahin abgendert angeklagte besitzes kinderpornographischer schriften tateinheit besitz jugendpornographischer schriften schuldig einzelstrafaussprche fllen ii ii ii ii urteilsgrnde entfallen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern dreiig fllen besitzes kinderpornographischer schriften fnf fllen wegen besitzes jugendpornographischer schriften drei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt revision angeklagten allgemeinen sachrge entscheidungsformel ersichtlichen umfang teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen fllen ii ii urteilsgrnde bewahrte angeklagte wohnung fnf compactdiscs denen bild videodateien darstellungen sexueller handlungen kindern kindern dritten gespeichert zudem abbildungen sexueller handlungen jugendlichen jugendlichen dritten bilddateien laptop gespeichert weiteren laptop sowie externen festplatte jeweils zwei bilddateien gespeichert unbekleideten jugendlichen erigiertem penis zeigten smtliche datentrger wurden wohnungsdurchsuchung juli aufgefunden sichergestellt landgericht besitz acht datentrger acht zueinander tatmehrheit stehende selbstndige taten angeklagten angesehen konkurrenzrechtliche bewertung hlt revisionsgerichtlicher berprfung stand gleichzeitige besitz verschiedenen datentrger kinder jugendpornographischen dateien verknpft festgestellten selbstndigen verschaffungstaten vgl bgh beschluss juli str bghr stgb konkurrenzen flle ii ii einheitlichen tat vgl bgh beschluss juni str siehe st rspr gleichzeitigem waffenbesitz bgh beschlsse dezember str nstz rr august str gleichzeitigem betubungsmittelbesitz bgh urteil februar str nstz beschluss juli str nstz mwn senat schuldspruch deshalb neu gefasst stpo steht schuldspruchnderung entgegen gestndige angeklagte geschehen htte verteidigen knnen nderung schuldspruchs fhrt wegfall fr flle ii ii ii ii verhngten einzelstrafen fr fall ii bestimmte hchste freiheitsstrafe fnf monaten bestand ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe bleibt wegfall sieben einzelstrafen unberhrt hintergrund fr insgesamt dreiig weiteren straftaten sexuellen missbrauchs kindern verhngten einzelstrafen schliet senat landgericht zutreffender beurteilung konkurrenzverhltnisses gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen htte geringfgige erfolg rechtsmittels gibt anlass angeklagten kosten verfahrens auslagen teilweise entlasten mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']]
  4240. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  4241. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz jveg erstattungsfhigen kosten prozessbegleitend eingeholten privatgutachtens knnen deshalb hhe begrenzt partei gegner kostenrahmen gutachtens einholung mitgeteilt erstattungsfhigkeit kosten richtet vergtungsstzen justizvergtungs entschdigungsgesetzes jveg bgh beschluss januar vii zb thringisches oberlandesgericht jena lg erfurt vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats thringischen oberlandesgerichts jena juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen grnde beklagte begehrt festsetzung kosten fr privates sachverstndigengutachten klger beklagte zahlung restlichen werklohns anspruch genommen berufungsrechtszug oberlandesgericht sachverstndigengutachten eingeholt fr sachverstndige vergtung hhe rechnung gestellt gutachten beklagte bezugnahme eingeholtes gutachten sachverstndigen angegriffen beklagte beantragt fr einholung gutachtens sachverstndigen entstandenen kosten hhe netto festzusetzen landgericht antragsgem entschieden sofortige beschwerde klgers beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss abgendert streitgegenstndlichen kosten festgesetzt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde strebt beklagte zurckweisung sofortigen beschwerde klgers kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts hilfsweise zurckverweisung sache erneuten entscheidung beschwerdegericht ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde hilfsantrag erfolg fhrt aufhebung angegriffenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht beschwerdegericht meint kosten prozessbegleitenden privatgutachtens seien grundstzen prozessualen kostenerstattung umfang erstattungsfhig knne offen bleiben zeitaufwand einzelnen fr erstellung privaten gutachtens erforderlich sei frage vergtung sachverstndigen entschdigungsstze jveg vorgezeichneten rahmen bewegen komme ergebnis entscheidend wenngleich beschwerdegericht annahme be grenzung neige beklagte treu glauben bgb bzw gesichtspunkt schadensminderung abs satz bgb ergebende obliegenheit verletzt klger kostenrahmen auergerichtlich eingeholten gutachtens vorab mitzuteilen obliegenheit ergebe kostenrechtlichen transparenzgebot kostenrecht schtze parteien unabsehbaren kostenfolgen ermgliche prozessverhalten daran auszurichten schutz drfe dadurch unterlaufen partei eigene faust auerprozessuale aufwendungen gesetzliche kostenrecht weit bersteigenden grenordnung ttige dabei gegenseite zumindest vorab kenntnis somit gelegenheit nderung prozessplanung geben htte klger gewusst unterliegensfall gesetzlich erstattenden gesamtbetrag rund zustzliche gutachterkosten hinzu kmen erscheine abstakt betrachtet ausgeschlossen chancen risiko analyse mglicherweise disponiert klagercknahme betracht gezogen zumindest teil streitigen sachfragen unstreitig gestellt htte untersuchungsaufwand verringern beklagte kostenrahmen gutachtens vorab mitgeteilt klger allenfalls zustzlichen kosten grenordnung vorhandenen gerichtsgutachtens einschlielich gewissen toleranzspielraums rechnen gehabt lediglich kosten beschwerdegericht hher bemesse knne beklagte kostenfestsetzungsverfahren geltend hinsichtlich weitergehenden kosten sei klagewege verfolgenden materiellen kostenerstattungsanspruch verweisen hlt rechtlichen nachprfung stand erstattungsfhigen kosten prozessbegleitend eingeholten privatgutachtens knnen deshalb hhe begrenzt partei gegner kostenrahmen gutachtens einholung mitgeteilt grundsatz umfang kostenpflicht zpo geregelt abs satz zpo unterliegende partei kosten rechtsstreit tragen insbesondere gegner erwachsenen kosten erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig regelung einerseits klargestellt unterliegende partei unmittelbarem zusammenhang rechtsstreit verursachten kosten trage
  4242. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar restschuldbefreiungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr schuldner whrend laufzeit abtretungserklrung vermgen todes wegen rcksicht spteres erbrecht erwirbt obliegenheit herausgabe hlfte wertes zahlung entsprechenden geldbetrages erfllen obliegenheit hlfte wertes erworbenen vermgens treuhnder herauszugeben bertragung anteils nachlass erfllt schuldner mitglied erbengemeinschaft geworden setzt erfllung obliegenheit herausgabe hlftigen wertes erworbenen vermgens versilberung nachlasses voraus schuldner entscheidung ber antrag restschuldbefreiung gelegenheit geben betreiben ber antrag restschuldbefreiung sowie ber etwaige versagungsantrge lange entschieden schuldner ausreichende bemhungen verwertung nachlasses nachvollziehbar darlegt gegebenenfalls beweist bgh beschluss januar ix zb lg heidelberg ag heidelberg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts heidelberg mai aufgehoben sofortige beschwerde schuldnerin beschluss amtsgerichts heidelberg dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren insolvenzgericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde schuldnerin schreiben november erffnung insolvenzverfahrens restschuldbefreiung beantragt insolvenzverfahren dezember erffnet mrz aufgehoben worden nachdem insolvenzgericht beschluss dezember restschuldbefreiung angekndigt weitere beteiligte fortan treuhnder wurde treuhnder bestellt juni starb vater schuldnerin wurde schuldnerin deren bruder je hlfte beerbt nachlass gehrte bebautes grundstck schuldnerin unterrichtete treuhnder erbschaft nachdem nachlassgericht wert nachlasses festgesetzt verlangte treuhnder zahlung betrages masse anwaltlich vertretene schuldnerin zahlte schreiben april erklrte bruder stimme verkauf grundstcks spteren schreiben mai bezweifelte nachlassgericht errechneten wert nachlasses august wies nachlassgericht schuldnerin darauf glubiger antrag restschuldbefreiung anzuhren seien schuldnerin sei bestmglichen verwertung nachlasses verpflichtet versagungsantrag aussetzen wolle beschluss oktober setzte insolvenzgericht anordnung schriftlichen verfahrens frist november stellungnahme antrag schuldnerin restschuldbefreiung schreiben oktober weitere beteiligte fortan glubigerin bezugnahme entsprechenden berichte treuhnders versagung restschuldbefreiung beantragt schuldnerin pflicht herausgabe hlftigen wertes erbschaft nachgekommen sei insolvenzgericht restschuldbefreiung versagt sofortige beschwerde schuldnerin landgericht beschluss aufgehoben versagungsantrag glubigerin zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin antrag versagung restschuldbefreiung ii rechtsbeschwerde abs satz inso af art eginso statthaft brigen zulssig fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses erfolg erstbeschwerde beschwerdegericht ausgefhrt schuldnerin obliegenheit abs nr inso verletzt vorschrift abs nr inso verlange schuldner anteil auseinandergesetzten nachlass gem abs bgb treuhnder bertrage schuldner sei vielmehr gehalten hlftigen wert ererbten vermgens treuhnder herauszugeben schuldnerin vorgeworfen ausreichend auseinandersetzung erbengemeinschaft bemht verwertung nachlass gehrenden grundstcks verzgert zudem fehle verschulden versagung restschuldbefreiung wre gesichtspunkt verhltnismigkeit bedenklich erls verwertung erbschaft fr glubiger sichern msse treuhnder angebot bevollmchtigten schuldnerin februar annehmen fall erbauseinandersetzung verkaufs grundstcks schuldnerin entfallende kosten bereinigte ausgleichs kaufpreisforderung abzutreten sei aufgabe treuhnders erls glubiger auszuzahlen ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand begrndung beschwerdegerichts lsst versto obliegenheit gem abs nr inso ererbtes vermgen hlfte wertes treuhnder herauszugeben verneinen abs nr inso obliegt schuldner whrend laufzeit abtretungserklrung vermgen todes wegen rcksicht knftiges erbrecht erwirbt hlfte
  4243. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo gericht antrag partei radiologischen sachverstndigen anhren gutachten gericht beauftragten orthopdischen sachverstndigen lediglich telefonischen erluterung radiologischen gutachtens beruhen zpo abs satz antrag partei anhrung radiologischen sachverstndigen erst ablauf frist stellungnahme gutachten gestellt versptet partei erstmals mndlichen verhandlung fristablauf davon kenntnis erhlt weitere gerichtliche sachverstndige orthopde gutachten telefonische errterung erstgenannten sachverstndigen sttzt zpo anwendung abs zpo folgeschden verletzung beschrnkt umfasst neben festgestellten unstreitigen verletzung krpers sinn abs bgb entstehende weiteren krperschden schdigungsursache bgh beschluss oktober vi zr olg hamm lg paderborn vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge zoll beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde versicherungsnehmer beklagten nahm versicherten klgerin januar vorfahrt prallte motorroller linke pkw seite schleuderte ber pkw strzte boden zog auer becken rippenbrchen schulterprellungen beidseits parteien streiten darum unfall festgestellten rotatorenmanschettenrupturen verursacht worden landgericht einholung medizinischen gutachten dr bejaht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht einholung gutachtens dr kausalitt fr bewiesen erachtet klage abgewiesen klgerin mchte revision klageziel weiterverfolgen deshalb nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg berufungsgericht dadurch davon abgesehen gerichtlichen sachverstndigen erluterung gutachtens laden prozessualen anspruch klgerin mndliche befragung sachverstndigen verletzt zpo berufungsgericht frage verursachung rotatorenmanschettenrupturen unfall fr ausreichend geklrt erachtet konnte klgerin verlangen sachverstndigen fragen aufklrung sache fr erforderlich hielt mndlichen beantwortung vorgelegt erst ende sitzung beantragt sachverstndigen anzuhren antrag versptet rechtsmissbruchlich gestellt worden klgerin erst anhrung sachverstndigen erfahren radiologischen sachverstndigen telefoniert mndlichen erluterungen darauf grndete telefongesprch ordnungsgeme beweisaufnahme klgerin ihrerseits gelegenheit sachverstndigen wichtig erscheinenden fragen richten stellungnahmefrist abs satz zpo abgelaufen steht entgegen stellungnahme gutachten gesetzt worden whrend bedarf klgerin anhrung erst telefonischen besprechung sachverstndigen sachverstndigen ergeben klgerin zuvor ersichtlich bekannt berufungsgericht htte antrag klgerin anhrung sachverstndigen stattgeben mssen art abs gg vgl bverfg beschluss januar bvr njw rr stndiger rechtsprechung erkennenden senats entspricht vgl senat urteile mai vi zr versr oktober vi zr versr januar vi zr versr beschlsse mai vi zr versr november vi zr njw rr mai vi zr versr september vi zr versr berufungsgericht neu erffneten instanz weiteren rgen nichtzulassungsbeschwerde insbesondere bercksichtigen vorliegenden fall verletzungen klgers infolge unfalls mehrfache brche prellungen beider schultern parteien unstreitig primrverletzungen fr haftungsbegrndende kausalitt zpo festzustellen vorhanden ursachenzusammenhang unfall rupturen rotatorenmanschetten mastab abs zpo festzustellen tatrichter bezglich insgesamt ermittelnden kausalverlauf mglichen folgen berzeugung bilden nachweis haftungsgrunds haftungsbegrndende kausalitt unterliegt strengen anforderungen zpo anwendung abs zpo folgeschden einzelnen verletzung schultern beschrnkt umfasst neben feststehenden krperverletzung berwurf becken rippenbruch sinn abs bgb entstehenden weiteren schden schdigungsursache vgl senat bghz urteile dezemb
  4244. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle juli strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten versuchten gemeinschdlichen sachbeschdigung zwei fllen sowie vorstzlichen brandstiftung fr schuldig befunden einbeziehung zweier urteile amtsgerichts eisleben einheitsjugendstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel strafausspruch verfahrensrge erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo revision erfolg soweit schuldspruch richtet insoweit nimmt senat bezug ausfhrungen sowie ii antragsschrift generalbundesanwalts januar denen gegenber weitere vorbringen schriftsatz verteidigers februar durchdringt demgegenber strafausspruch bestehen bleiben insoweit macht revision erfolg absoluten revisionsgrund nr stpo stpo geltend rge liegt folgendes verfahrensgeschehen grunde angeklagte einbezogene urteil amtsgerichts eisleben mrz wegen gemeinschaftlich beiden mitangeklagten vorliegenden verfahrens januar begangener gefhrlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzten einheitsjugendstrafe jahr sechs monaten verurteilt worden tat soweit mittter carsten betrifft abtrennung ver fahrens amtsgericht bernahme landgericht gegenstand verfahren angeklagten gemeinsamer verhandlung entscheidung verbundenen verfahrens hauptverhandlungstermin juli beurlaubte jugendkammer angeklagten sowie mitangeklagten verteidiger deren antr ge gem stpo fr dauer vernehmungen derjenigen zeugen ausschlielich tat vernommen en darunter ausdrcklich zeugin evelin danach verlieen beiden angeklagten verteidiger saal angefochtenen urteil landgericht bemessung jugendstrafe erheblichen erziehungsbedarf angeklagten erster linie brutalen art weise vorgehens tat januar begrndet dabei ausdrcklich strafschrfend gewertet angeklagte anwesenheit mehreren tatzeugen apothekerin frau hausrechtsinhaberin betreffenden apotheke handeln stren lie anwesenheit zeugin tat einbezogenen urteil amtsgerichts eisleben mrz erwhnt erfolg macht revision geltend abwesenheit angeklagten verteidigers urteil belegt umstnde errtert worden angeklagten betrafen deshalb voraussetzungen fr beurlaubung satz stpo vorlagen vorschrift besteht mglichkeit beurlaubung fr einzelne teile verhandlung denen beurlaubende angeklagte verteidiger betroffen letzteres trifft auszuschlieen whrend abwesenheit angeklagten behandelten umstnde mittelbar erhobenen vorwrfe berhren verhandlungsteil fr ausspruch ber rechtsfolge fr angeklagten bedeutung betroffen gmel kk stpo aufl rdn meyer goner stpo aufl rdn jew hiernach beurlaubung ungeachtet antrags verteidigers angeklagten unstatthaft folgt bereits wesen einbeziehung frheren urteils gem abs satz jgg schuldspruch frheren urteils tragenden feststellungen fr einbeziehende gericht grundstzlich bindend deshalb vollstndige teilweise wiederholung beweisaufnahme ber umstnde gegenstand frheren verfahrens grundstzlich ausgeschlossen vgl eisenberg jgg aufl rdn schliet ergnzende feststellungen frheren verfahren getroffenen widerspruch stehen brigen einbeziehende gericht hinsichtlich rechtsfolgenausspruchs feststellungen frheren urteil gebunden zusammenfassender eigenstndiger wrdigung frheren urteil festgestellten neuen straftaten smtliche straftaten gerecht werdende rechtsfolge erkennen vgl eisenberg aao rdn schon deshalb angeklagte beweisaufnahme umstnden gefhrlichen krperverletzung januar sinne satz stpo betroffen verfahren insoweit unmittelbar mitangeklagten richtete mussten angeklagte verteidiger gelegenheit beweisaufnahme tat verfolgen umstnden fr einheitlich entscheidende straffrage bezug tat bedeutung konnten uern machte anwesenheit whrend verhandlungsteils zwingend erforderlich absolute revisionsgrund nr stpo zwingt aufhebung stra
  4245. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz prozessualen behandlung erstinstanzlichen vortrag gesttzten klageerweiterung berufungsinstanz bgh urteil april ix zr olg frankfurt main lg gieen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden beklagte verurteilt klger weitere zuzglich zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz hieraus seit juli zahlen kosten rechtsstreits beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand klger verwalter antrag mrz juli erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin schuldnerin bot kunden mglichkeit erfolg misserfolg optionsgeschften teilzunehmen warb jhrlich erzielenden renditen hundert hundert beklagte erklrte mai beitritt anlegergemeinschaft tatschlich erlitt schuldnerin zeitraum beteiligung beklagten verluste verschleiern leitete anlegern kontoauszge denen frei erfundene gewinne ausgewiesen gelder anleger wurden geringen teil spter berhaupt mehr termingeschften angelegt einlagen neukunden verwendete schuldnerin art schneeballsystems fr ausund rckzahlungen altkunden beklagte leistete ab juni einlagen insgesamt denen agio gebucht wurden erhielt august september gewinnausschttungen insgesamt klger auszahlungen angefochten klage zunchst differenzbetrag geleisteten auszahlungen einlage sowie ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten verlangt jeweils zuzglich zinsen landgericht klage abgewiesen berufungsinstanz beklagte bekanntwerden senatsurteils dezember bghz ff klageforderung anerkannt klger hauptforderung zuzglich zinsen erweitert hierbei bereits klagebegrndung vorgelegte neuberechnung kontostandes beklagten bercksichtigung handelsergebnisse bezogen berufungsgericht beklagten anerkenntnis gem verurteilt weitergehende klage abgewiesen insoweit berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger berufungsrechtszug geltend gemachten erhhungsbetrag entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt verurteilung beklagten voller hhe berufungsgericht gemeint hinsichtlich erhhungsbetrages sei sachentscheidung treffen klageerweiterung unzulssig sei scheitere jedenfalls abs zpo behandlung zulassungsproblematik hnge letztlich davon ab klageerweiterung neuen tatsachenvortrag gegenstand bereits ersten rechtszug htte geltend gemacht knnen vorwerfbarer weise vgl abs satz nr zpo geschehen sei sei bejahen neuberechnung scheingewinns sei trotz vorlage mageblichen berechnung gegenstand erstinstanzlichen rechtsstreits gemacht worden schon daraus folge hieraus ergebende hhere betrag erster instanz eingeklagt worden sei klageschrift vorbehaltene klageerweiterung nehme neuberechnung bezug deren funktion sei erster instanz nachvollziehbar zumal klger klageforderung hilfsweise gesttzt erst berufungsinstanz sei vergleich erstinstanzlichen abrechnung vllig neue berechnungsmethode rechtsstreit eingefhrt worden sei schriftsatz klgers dezember belege erluterungsbedrftig deren richtigkeit knne voraussichtlich einholung schriftlichen sachverstndigengutachtens beurteilt klageerweiterung sei mithin unzulssig ber erweiterungsantrag verfolgte forderung msse gegebenenfalls neuen rechtsstreit entschieden ii begrndung hlt rechtlicher prfung mehreren punkten stand unrecht hlt berufungsgericht klageerweiterung hhe fr unzulssig prozessordnungsgemer behandlung htte gericht ber teil klageforderung sachlich entscheiden mssen erhhung klagebetrages nr zpo nderung klage anzusehen liegt daher fall zpo vorschrift bezieht zpo zulssigkeit klagenderung berufungsinstanz einschrnkt bghz bgh urt dezember vii zr versr rn februar xi zr zip rn unbeschrnkte zulssigkeit modifizierung klageantrags gem nr zpo berufungsinstanz entspricht zweck vorschrift prozesskonomische endgltige erledigung rechtsstreits parteien frdern demgegenber verkehrt berufungsgericht gesic
  4246. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen wohnungseinbruchdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat senat entnimmt urteilsgrnden sichergestellten einziehung wertes tatertrgen abzug gebrachten gegenstnden powerbank paketklebeband pfefferspray zndkerzenschlssel wert zukommt eingezogen wurden infolge verzichts zutreffend beschwerdefhrer nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt wirksam rechtsmittel ausgenommen mutzbauer knig mosbacher berger khler'],['Soon']]
  4247. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mrz rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn dr drescher born sunder beschlossen gegenvorstellung beklagten streitwertbeschluss senats juli zurckgewiesen grnde erkennende senat gesetzes wegen daran gehindert streitwertbeschluss berufungsgerichts beklagten begehrt abzundern mglichkeit erstmaligen nderung streitwertbeschlusses berufungsgerichts gibt abs satz nr gkg bundesgerichtshof verfahren wegen hauptsache wegen entscheidung ber streitwert kostenansatz kostenfestsetzung rechtsmittelinstanz schwebt tatbestnde erfllt senat befasst verfahren deshalb beklagten gegenvorstellung beschluss senats juli eingelegt rcknahme nichtzulassungsbeschwerde beklagten wirkungen abs satz zpo ausgesprochen wurden streitwert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt worden ausdehnende auslegung eindeutigen gesetzeswortlauts sinne gestellten antrags mglich gesetzgeber revisionsgericht nderungsmglichkeit bewusst whrend anhngigkeit hauptsacheverfahrens erffnet solange verfahren wegen entscheidung ber streitwert kostenansatz kostenfestsetzung schwebt ber zeitraum hinaus revisionsgericht streitwert unteren instanzen jedoch erstmalig mehr abndern bgh beschluss april zr njw rr mwn danach senat sptestens mitteilung beschlusses abs satz zpo befugnis verloren streitwertbeschluss berufungsgerichts erstmalig ndern olg stuttgart beschluss september juris rn mwn besteht bedrfnis fr erweiternde auslegung abs satz nr gkg vorliegenden fall htte berufungsgericht streitwertbeschluss abndern knnen wertfestsetzung erkennenden senats fr berufungsinstanz vorliegt senat htte wertfestsetzung unteren instanzen ndern knnen solange voraussetzungen abs satz nr gkg gegeben hierzu jedoch verpflichtet vgl bgh beschluss oktober xii zb juris rn beschluss april zr njwrr bsg medr rn berufungsgericht abnderungsantrag beklagten festsetzung berufungsgerichts abweichenden wertfestsetzung senats folgt fhrt wiederaufleben abnderungsbefugnis revisionsgerichts vielmehr insoweit gesetzeswortlaut hingenommen vgl bgh beschluss april zr njw rr bergmann strohn born vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung drescher sunder'],['Soon']]
  4248. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs widerstandsunfhigen person strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahingehend klargestellt angeklagte schweren sexuellen missbrauchs widerstandsunfhigen person abs abs nr stgb tateinheit gefhrlicher krperverletzung beleidigung schuldig abs satz stpo geforderte rechtliche bezeichnung straftat kennzeichnung qualifikation urteilsformel erfordert vgl bghr stpo abs satz urteilsformel vgl meyer goner stpo aufl rdn beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein mutzbauer'],['Soon']]
  4249. [['bundesgerichtshof beschluss anwz anwz september verfahren wegen anfechtung vorstandswahl antragsgegnerin senat fr anwaltssachen bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidtrntsch richterin lohmann rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas september beschlossen antragsgegnerin kosten verfahrens tragen antragstellern beigeladenen verfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten beigeladene trgt auergerichtlichen auslagen gegenstandswert verfahrens festgesetzt grnde antragsteller neuwahl neun mitgliedern bisher mitgliedern bestehenden vorstands antragsgegnerin kammerversammlung mai fortan vorstandswahl wegen antragsgegnerin damals praktizierten wahlturnus angefochten antragsgegnerin wurden bislang zwei jahre zwlf bzw elf mitglieder vorstands neu gewhlt jeweils ersten jahr zwei zweiten jahr neun dritten jahr sechs vierten jahr sechs mitglieder anwaltsgerichtshof vorstandswahl fr ungltig erklrt beschluss antragsgegnerin sofortige beschwerde eingelegt hinweisbeschluss senats februar anwz brakmitt smtliche mitglieder vorstands antragsgegnerin vorstandsamt niedergelegt kammerversammlung april vorstand antragsgegnerin insgesamt neu gewhlt worden vorgesehenen vorstandsmtern dabei neu besetzt worden zehn amtszeit vier jahren elf amtszeit zwei jahren brigen drei vorstandsmter blieben unbesetzt kandidatinnen kandidaten erforderlichen mehrheiten fanden beteiligten verfahren bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt ii ber kosten hauptsache erledigten verfahrens abs brao abs abs brao fgg zpo billigem ermessen entscheiden billigem ermessen entspricht antragsgegnerin beigeladenen kosten aufzuerlegen erstattung notwendigen auergerichtlichen auslagen antragsteller dagegen beigeladenen aufzugeben wahlanfechtung sachliches ziel rckkehr gesetzlichen turnus zwei jahren erreicht antragsgegnerin bislang praktizierte verfahren neuwahl vorstands stand abs brao einklang senatsbeschluss februar anwz aao rn neukonstituierung vorstands antragsgegnerin erreichte form umstellung verfahrens wre wahl voraussichtlich fr ungltig erklrt worden senatsbe schluss februar anwz aao rn htte aussicht bestanden gesetzlichen vorgaben entsprechender wahlturnus ungltigerklrung angefochtenen vorstandswahl antragsgegnerin hergestellt worden wre spricht dafr antragsgegnerin anlehnung abs brao kosten verfahrens aufzuerlegen anlehnung abs brao abs brao abs satz fgg erstattung notwendigen auergerichtlichen auslagen antragsteller aufzugeben entscheidung lsst entgegen ansicht antragsgegnerin rechtfertigen wahl gehabt beschwerde einzulegen hchstrichterliche entscheidung herbeizufhren trifft antragsgegnerin seinerzeit praktizierte turnus vorgaben brao entsprach konnte ernsthaft zweifelhaft klar geben knftig gesetz halten gesetz antragsgegnerin dauer daran hindern konnte eben gesetz einzuhalten htte deshalb nahe gelegen bereits wahl erhobenen bedenken zunchst nachzugehen drngte ergebnis begrndung berzeugende entscheidung anwaltsgerichtshofs rechtsmittel einzulegen zudem schon hinweis spter senat aufgezeigten enthielt rckkehr gesetzlich vorgeschriebenen turnus technisch erreichen billigem ermessen entspricht antragsgegnerin erstattung notwendigen auergerichtlichen auslagen entsprechend abs vwgo verfahren beteiligenden beigeladenen aufzugeben beigeladenen gerechtfertigt antragsgegnerin sache erfolglos sofortige beschwerde beschluss anwaltsgerichtshofs eingelegt tolksdorf schmidt rntsch ster lohmann quaas vorinstanzen agh hamburg entscheidung ii entscheidung ii'],['Soon']]
  4250. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bumann september beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november kosten unzulssig verworfen streitwert grnde klgerin nimmt beklagte pensionskasse fr jahre ab neben bedingungsgemen altersrente leistende sonderzahlungen hhe jhrlich anspruch klage zunchst nachzahlungen fr jahre hhe differenz leistungen beklagten sonderzahlung beanspruchten hhe sowie daneben feststellung begehrt ab jahre hinsichtlich sonderzahlungen arbeitnehmern gleichgestellt frheren zeitpunkt diensten frheren arbeitgeberin ausgeschied enen erhalten sonderzahlung hhe ja hresgrundrente fr klgerin jhrlichen betrag entspricht whrend rechtsstreits klgerin zahlungsantrag rckstnde einschlielich erweitert feststellungsbegehren entsprechend angepasst landgericht streitwert festgesetzt klage abgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen nichtzulassungsb schwerde erstrebt klgerin zulassung revision berufungsantrge weiterverfolgen mchte ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig gem nr satz egzpo erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht stndigen rechtsprechung senats richten streitwert beschwer klagen denen versicherte rente nzahlungen begehrt berechnung vers icherers tatschlich ergebenden rente abweichen dreieinhal bfachen jahresbetrag satz zpo differenz vgl senatsbeschlsse oktober iv zr juris rn november iv zr juris rn mrz iv zr juris rn jeweils berechnung zusatzrenten zusatzversorgungskasse klage versicherten bezglich antrags fall leistung feststellung gerichtet beklagte versicherer errechnung rente bestimmte vorgaben beachten nimmt senat wertberechnung blick fehlende vollstreckbarkeit fes tstellungsausspruchs abschlag vgl senatsbeschl se oktober aao november aao rn grundlage berechnet streitwert folgt klgerin zahlungsantrag fr jahre zunchst rckstnde hhe geltend gemacht vgl seite klageschrift spteren klagerweiterung eingeklagten rckstnde fr rechnung stellen klage wiede rkehrende leistungen erst klagerhebung fllig gewordenen etrge gleich beziffert gegenstand besonderen ntrages gemacht worden instanz streitwert beschwerdewerterhhend auswirken senatsbeschlsse februar iv zr juris november iv zr nversz hinzu kommt wert feststellungsantrags beziffern woraus gesamtwert ergibt abweisung klageantrge folgende beschwer bersteigt nr satz egzpo festgelegten mindestbetrag mehr iii brigen wre beschwerde unbegrndet rechtssache weder grundstzliche bedeutung erforder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rech tsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4251. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juni kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz gewerblichen zwischenmiete wohnungen zwecke weitervermietung umstnde wohnungstauglichkeit beeintrchtigen mngel zwischenmietverhltnisses verhltnis hauptvermieter zwischenmieter anzusehen mngel erheblich bzw unerheblich abs satz bgb einzustufen hngt insbesondere grenordnung gewerblichen zwischenmietverhltnisses ab unerheblich abs satz bgb fehler insbesondere anzusehen leicht erkennbar schnell geringen kosten beseitigt geltendmachung minderung treu glauben verstiee bgh urteil juni xii zr kammergericht berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin september aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens kammergericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht rckstndige miete gewerblichen mietvertrag geltend generalmietvertrag august nachtrag august vermietete gmbh wohnanlage bestehend wohnungen gesamtflche dauer jahren monatsmiete zuletzt dm vermietung erfolgte weitervermietung wohnzwecken anstelle mieters trat beklagte mietvertrag gemeinsamen besichtigung wohnanlage bersandte beklagte hausverwalterin klgerin schreiben mrz mngelliste juni forderte beklagte prozebevollmchtigten hinweis besichtigungen april mai beseitigung mngel kndigte minderung nettomietzinses schreiben prozebevollmchtigten november eigenem schreiben februar rgte beklagte weitere mngel beklagte zahlte fr mrz miete hhe dm fr juni november jeweils dm fr dezember dm klgerin differenzbetrag vollen miete hhe dm fr mrz jeweils dm fr juni november dm fr dezember insgesamt dm geltend gemacht landgericht bercksichtigung minderung hhe jeweils dm wegen ausfalls heizung monaten oktober november klage hhe dm nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision beklagten fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt weitergehende minderung landgericht zuerkannt sei hinreichend dargetan beklagte wehre mehr hhe miete fr mrz mache minderung fr vorangegangene zeitrume geltend insoweit kmen lediglich bereicherungsansprche betracht denen aufgerechnet knne sei zweifelhaft beklagte aufrechnung erklrt ausfhrungen dahin verstehe bleibe aufrechnung erfolg minderung mieten rahmen mehrerer untermietverhltnisse msse automatisch minderung generalmietzinses fhren erfordernis tauglichkeit mietsache generalmietvertrag parteien inhalt verhltnis beklagten untermietern whrend wohnrume untermietern wohnen vermietet worden seien beklagte gesamte objekt zwecke untervermietung gewinnerzielung gemietet soweit rahmen zweckbestimmung tauglichkeitsbeschrnkungen erheblich seien knnten minderung mietansprche klgerin gegenber beklagten fhren soweit untermieter mietzins ungemindert zahlten liege mangel mietsache verhltnis parteien generalmietvertrages beklagte rahmen minderung fr zeit dezember november einzelnen vorgetragen untermieten hhe jeweils gemindert worden seien berechtigter minderung untermieten sei automatisch minderung generalmiete hhe berechtigt wesentlichkeitsgrenze einzelnen wohnungsmietverhltnissen liege beim generalmietvertrag minderung wenigen hundert dm erreiche we sentlichkeitsgrenze schon deshalb bestnden mglicherweise aufrechnung gestellten bereicherungsansprche minderungen untermieters fr dezember mrz oktober hhe dm dm dm untermieterin ki fr oktober hhe dm reichten knne fr monat januar verhalten insoweit minderungsbetrge hhe dm untermieterin ko dm untermieter kn dm untermieter dm untermieterin ki geltend gemacht wrden klgerin einzelnen bestreite minderungen grad erreichten erscheine vorbringen beklagten unsubstantiiert wann strflle einzelnen eingetreten seien lediglich bezglich untermieterin ko vorgetr
  4252. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen schweren raubs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubs tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt sachbeschwerde angeklagten fhrt aufhebung urteils annahme landgerichts vollendeten schweren raubs schuldig gemacht hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen drang angeklagte wohnung zeugin gewaltsam deren schmuck geld gelangen bedrohte ca cm langen sprungmesser drckte stumpfen seite hals erklrte weder schmuck geld schlafmittel einflen milang drckte boden liegenden frau zweimal kissen fest gesicht anschlieend fesselte todesangst erklrte angeklagten geld befnde keller schlssel dafr verwahre nachbarin daraufhin lie angeklagte zeugin wohnung gehen verfolgte nhe wohnung nachbarin lie tatopfer alarmierte polizei whrend tatgeschehens unmittelbar nachdem geschdigte wohnung verlassen entnahm angeklagte ca dm geldbeutel ca dm mappe feststellungen tragen verurteilung wegen vollendeten schweren raubs lt ausreichend entnehmen angeklagte gewalt mittel wegnahme geldes angewendet tatbestand raubs setzt voraus tter zweck wegnahme gewalt person anwendet gegenwrtiger gefahr fr leib leben droht ausreichend wegnahme gewalt zeitlich nachfolgt finale verknpfung besteht verknpfung betracht kommen zuvor ausgebte gewalt aktuelle drohung erneuter gewaltanwendung fortwirkt erfolgt wegnahme dagegen gelegentlich ntigungshandlung folgt ntigung zeitlich finale verknpfung besteht kommt schuldspruch wegen vollendeten raubs betracht vgl bgh nstz nstz rr bghr stgb abs gewalt bgh beschl januar str juni str bisherigen feststellungen auszuschlieen angeklagte geld erst wegnahm tatopfer wohnung bereits verlassen zeitpunkt gewalteinwirkung fortgewirkt belegen urteilsgrnde zumal willen zeugin entsprach wohnung verlassen landgericht festgestellt angeklagte zeugin verlassen wohnung gezwungen geld nehmen knnen ursprnglich geplante raub schmuck geld vielmehr flucht tatopfers gescheitert neben somit versuchten schweren raub wegnahmehandlung diebstahl bewertet verurteilung wegen vollendeten schweren raubs daher bestand fhrt aufhebung rechtsfehlerfreien schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener gefhrlicher krperverletzung ausgeschlossen erscheint weitere feststellungen getroffen knnen kommt umstellung schuldspruchs betracht sache bedarf insgesamt erneuter verhandlung entscheidung vors richterin bgh detter dr rissing van saan richterin bgh elf wegen urlaubs unterschrift verhindert detter otten bode'],['Soon']]
  4253. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet oktober kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja beurkg abs unterschrift beurkundung beteiligten notariellen urkunde erfordert unterzeichnung wenigstens familiennamen unterzeichnung ausschlielich vornamen unwirksamkeit beteiligten abgegebenen erklrungen folge bgh urt oktober zr olg celle lg hannover zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober richter tropf prof dr krger dr klein dr lemke dr schmidt rntsch fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juli aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts hannover juni abgendert klage beklagten abgewiesen kosten instanz folgt verteilt gerichtskosten ausnahme sumnis beklagten verursachten tragen klgerin beklagte je hlfte auergerichtlichen kosten beklagten trgt klgerin auergerichtlichen kosten trgt beklagte hlfte brigen tragen klgerin beklagte auergerichtlichen kosten beklagte trgt sumnis verursachten kosten allein kosten rechtsmittelinstanzen trgt klgerin urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand notariell beurkundetem vertrag april erwarben rechtsmittelverfahren mehr beteiligte beklagte beklagte klgerin grundstck preis mio dm beim abschlu vertrags wurde beklagte ersten vorsitzenden vertreten unterschrieb urkunde lediglich vornamen klgerin verlangt beklagten gesamtschuldnern zahlung teilbetrags dm nebst zinsen landgericht klage stattgegeben beklagte urteil angefochten berufung beklagten erfolglos geblieben revision verfolgt ziel klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt kaufvertrag fr wirksam unterzeichnung gesetzlichen vertreter beklagten ausschlielich vornamen genge beurkundungserfordernis bgb schriftformerfordernis namenszug unterzeichnenden ausreichend identifiziere hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii erfolg macht revision allerdings geltend abs satz beurkg bgb kongruent auszulegen seien folge eigenhndige namensunterschrift notariellen urkunde zwingend familiennamen unterzeichnenden enthalten msse auffassung bersieht sinn zweck bgb eindeutige identifizierbarkeit ausstellers privatschriftlichen urkunde darum geht unterschriftsleistung abs satz beurkg jedoch ausgefhrt beiden vorschriften somit unterschiedliche anwendungsbereiche entsprechende verschiedene zielsetzungen vorschrift bgb gibt fr revision vertretene ansicht her qualifizierten elektronischen signatur zweck verfolgt unterschriftsleistung bgb umstand trkische staatsangehrige familiennamen tragen mssen besagt entgegen auffassung revision fr allein darber deutschen notar beurkundeter kaufvertrag ber deutschland belegenes grundstck beiden namensbestandteilen beteiligten trkischen staatsangehrigen unterschrieben mu insoweit gilt nmlich ausschlielich deutsche verfahrensrecht ausgangspunkt rechtlichen beurteilung soweit fr revisionsverfahren bedeutung vielmehr satz bgb danach bedarf grundstckskaufvertrag wirksamkeit notariellen beurkundung anforderungen formerfordernis stellen regeln bgb vorschriften beurkundungsgesetzes letztere kommt fall bgb vorliegt abs satz beurkg mu notar errichtete niederschrift gegenwart beteiligten eigenhndig unterschrieben unterschrift wirksamkeitsbedingung urkunde unterschrift fhrt unwirksamkeit beurkundung limmer eylmann vaasen bnoto beurkg rdn unterschrift dokumentiert beteiligten erklrungen zurechnen lassen urkunde krperlichen form genehmigen unterschrift dient formelles zeichen verantwortungsbernahme fr geltung gltigkeit beurkundeten rechtsgeschfts fr echtheit beurkundeten willens beteiligten heinemann znotp urkunde enthlt etwa erklrungen notars aufgrund mitgeteilten willens beteiligten abgibt eigenen willenserklrungen beteiligten identifizierbarkeit beteiligten indes sinn unterschrift hierzu dient beurkg treffende identittsfeststellung vgl kg njw rr heinemann aao namensbestandteile unterschrift enthalten mu regelt gesetz sinn zweck unterschriftserfordernisses ergibt allerdings unterzeichnung urkunde namen erfolgen mu beteiligte tatschlich fhrt kennzeichnet knnen beurkundeten erkl
  4254. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn april kosten angeklagten unzulssig verworfen grnde angeklagten eingelegte revision grnden zuschrift generalbundesanwalts september gem abs stpo unzulssig formerfordernissen abs stpo gengt brigen wre rechtsmittel offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  4255. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november kosten klgers zurckgewiesen kosten streithelferin tragen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund zulassung revision rechtsfortbildung abs satz nr fall zpo angezeigt soweit berufungsgericht klage anwendung inso abgewiesen insoweit angefochtene entscheidung beanstanden beklagte zug zug fr spter verwertete grundschuld darlehen ausgereicht zweckerklrungen erweiterung sicherungsvereinbarung gegenstand knnen formfrei getroffen bgh urteil februar ix zr zip rn aufnahme ansprchen dritter sicherungszweck grundschuld rechtlich mglich setzt voraus grundpfandglubiger begnstigten dritten wirksamer treuhandvertrag abgeschlossen allgemeiner meinung begrndet vertrag ber bestellung akzessorischen fiduziarischen sicherheit ausdrckliche vereinbarung treuhandverhltnis darum schuldner valutierten teil grundschuld weise kreditbeschaffung nutzen kreditgeber beleihen lsst bgh urteil februar ix zr zip rn ff weise beteiligten streitfall verfahren schuldnerin zugunsten streithelferin grundschuld bestellt beklagten geschftsfhrer schuldnerin gewhrte darlehen vereinbarungen beteiligten streithelferin treuhnderisch fr beklagte gehaltene grundschuld besichert schuldnerin beklagte zweckvereinbarung getroffen derzufolge grundschuld beklagten geschftsfhrer schuldnerin gewhrte darlehen sichert rechtliche wrdigung widerspricht rechtsprechung senats poolsicherheiten insolvenz vgl bgh urteil juni ix zr zip urteil stellt allgemeinen rechtssatz treuhnderischen verwaltung sicherungsrechts eigenes recht abgesonderte befriedigung hergeleitet entschiedenen sache sicherung abgetretene forderung zahlung drittschuldners erloschen blo schuldrechtlichen anspruch kam infolge sicherheitentauschs absonderungskraft fr ersatzsicherheit demgegenber streitfall sicherungsrecht untergegangen weiterhin bestand bgh urteil februar aao rn art abs gg verletzt klger hhe darlehensforderung beklagten inhalt gehrsrge ausdrcklich schriftstzlich vorgetragen betrag konnte lediglich klageschrift eingereichten anlage entnommen gericht jedoch verpflichtet allgemein bezug genommene anlagen entscheidungserheblichen vortrag durchforsten kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4256. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern september abs stpo strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung vier fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision verletzung materiellen rechts rgt strafausspruch erfolg beschwerdefhrer zunchst unbeschrnkt eingelegte revision revisionsrechtfertigungsschrift nachtrglich schlssig strafausspruch beschrnkt darin wendet allein hhe festgestellten hinterziehungsbetrge schuldspruch anzugreifen insoweit fhrt revision sei rechtsfehlerfrei festgestellt angeklagte jahren hinterziehung umsatz einkommen gewerbesteuern schuldig gemacht vorgenommene rechtsmittelbeschrnkung wirksam knnen umstnde fr hhe hinterzogenen steuern bedeutsam schuldspruch tangieren doppelrelevante tatsachen beschrnkung rechtsmittels entgegenstehen vgl bghst bghr stpo abs beschrnkung vorliegend doppelwirkung jedoch ausgeschlossen hierzu generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt landgericht festgestellt finanzamt infolge abgabe falschen jahreserklrungen steuern niedrig festgesetzt ua rechtfertigt fr betrachtet schuldspruch darber hinaus erforderlichen weiteren feststellungen hhe verkrzten steuern wirken strafausspruch mglichkeit schuldumfang knnte neuen hauptverhandlung soweit reduzieren steuerverkrzung vollstndig entfiele besteht angesichts landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten angeklagten eingerumten art weise manipulation buchhaltung ii landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte betrieb februar ende landau namen schnellrestaurant asiatischen gerich ten fr jahre gab jeweils unvollstndige umsatzsteuerjahreserklrungen sowie einkommensteuer gewerbesteuererklrungen ab denen gegenber finanzbehrden umstze betriebseinnahmen gewinne verschwieg hierzu ging weise gastronomiekasse mehrmals tag sogenannte ausdrucke erstellte smtliche ausdrucke buchhaltung aufnahm wurde wesentlicher teil gettigten umstze buchhaltung erfasst zudem kaufte angeklagte zeitraum insgesamt drei lieferanten barzahlung verbuchte einkufe ebenfalls somit smtliche betriebseinnahmen buchhaltung erfasst wurden angeklagten deren grundlage abgegebenen umsatzsteuerjahreserklrungen sowie einkommen gewerbesteuererklrungen fr jahre unvollstndig infolge unrichtigen steuererklrungen wurden jeweils geringe steuerbetrge festgesetzt berechnungen landgerichts fhrte steuerverkrzungen umfang dm dm dm dm gastronomiekasse schnellrestaurants wurde durchsuchung januar vollstndig zerstrt aufgefunden angeklagte rumte last liegende vorgehensweise besttigte brigen zahlen steuerfahndung grunde richtig seien jedoch bercksichtigt erhhter warenverderb vorgelegen angestellten unentgeltlich verkstigt worden seien zudem zweifelte steuerfahndung angenommenen rohgewinnaufschlag buchfhrung angeklagten aufgrund erfasster betriebseinnahmen sowie erfasster wareneinkufe umstze formell materiell ordnungsgem sei landgericht hhe verschwiegenen betriebseinnahmen schtzung ermittelt dabei wesentlichen folgt vorgegangen angeklagten erklrten wareneinsatz festgestellten erfassten bareinkufe hinzugerechnet daraus ergebende summe rohgewinnaufschlag erhht schlielich reingewinnsatz bzw angewendet richtigkeit rohgewinnaufschlagsatzes reingewinnsatzes landgericht aufgrund ausfhrungen sachverstndigen zeugen gehrten steuerfahndungsbeamten ber zeugt vergleichbare chinesische imbissbetriebe geprft insbesondere ort zuvor ansssigen restaurantbetrieb vergleichsbetrieben ergebe fr rohgewinn aufschlagsatz spanne letztendlich zugrunde gelegte rohgewinnaufschlagsatz bercksichtige bereits ausreichend verderb diebstahl eingekauften hinsichtlich ermittlung reingewinnsatzes landgericht amtliche richtsatzsammlung gewerbeklasse imbissbetriebe herangezogen hieraus ergebenden werte angaben zeugen grund gegenber normalen imbissbetrieben china imbissen gerin
  4257. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso zpo erffnung insolvenzverfahrens schuldner grundpfandglubiger getroffene vollstreckungsbeschrnkende vereinbarung bindet insolvenzverwalter grundstck zugunsten glubigers wertausschpfend belastet bgh urteil januar ix zr lg freiburg olg karlsruhe freiburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe freiburg februar zivilkammer landgerichts freiburg februar aufgehoben soweit fr erledigt erklrte klage frheren klgers betreffen umfang aufhebung klage abgewiesen kosten rechtsstreits erster zweiter instanz soweit fr erledigt erklrten teil betreffen trgt klgerin kosten revisionsverfahrens trgt klgerin rechts wegen tatbestand klgerin verlauf rechtsstreits verstorbener ehemann frher klger je hlftige miteigentmer bewohnten hausgrundstcks grundstck erstrangigen grundschuld ber zuzglich jahreszinsen seit november nebenleistung sowie weiteren grundpfandrechten belastet grundschuld jahre eingetragen worden schreiben juli eheleuten sohn gegengezeichnet juli besttigte grundpfandglubigerin folgende mndlich getroffene vereinbarung aufgrund schweren krankheiten herrn frau unvernderter sachlage solange anwesen wohnen weiteres zwangsmanahmen privathaus einleiten selbstverstndlich zwangsvollstreckungsmanahmen dritter seite anstehen antrag grundpfandglubigerin wurde beschlssen mrz insolvenzverfahren ber vermgen klger erffnet beiden verfahren wurde beklagte insolvenzverwalter bestellt klger zunchst beantragt beklagten verurteilen jegliche verwertungsmanahmen hinsichtlich bewohnten hausgrundstcks unterlassen januar verstarb ehemalige klger wurde klgerin allein beerbt urteil februar landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufungsverfahren parteien rechtsstreit bezglich klage klgers bereinstimmend fr erledigt erklrt brigen berufung zurckgewiesen worden ziel senat zugelassenen revision weiterhin abweisung klage soweit fr erledigt erklrt worden entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung entscheidungen vorinstanzen ber klage klgerin abweisung klage gegenstand revisionsverfahrens klage klgerin beklagten verwalter insolvenzverfahren ber vermgen einerseits beklagten verwalter insolvenzverfahren ber nachlass frheren klgers andererseits klage erhoben worden klage klgerin frheren klgers rechtsanwalt verwalter ber vermgen frau genannt insolvenzund herrn tatschlich klage zwei beklagte erhoben worden ber vermgen klgerin einerseits frheren klgers andererseits selbstndige insolvenzverfahren erffnet worden denen lediglich natrliche person insolvenzverwalter bestellt worden gibt zwei parteien kraft amtes klgern unterlassung verwertungsmanahmen anspruch genommen tod frheren klgers proto koll mndlichen verhandlung januar entnehmen lsst parteivertreter rechtsstreit bezglich klage verstorbenen herrn fr erledigt erklrt anhngig geblieben klage kl gerin ausweislich rubrums entscheidungsgrnde be rufungsurteils beklagten sowohl verwalter insolvenzverfahren ber vermgen klgerin verwalter insolvenzverfahren ber nachlass frheren klgers richtet ii berufungsgericht ausgefhrt klage klgerin beziehe gesamte grundstck sei zulssig obgleich bisher weder zwangsversteigerung freihndige versteigerung wohngrundstcks eingeleitet worden sei beklagte verwertung jedenfalls ernsthaft betracht gezogen daraus ergebe grundstck berichten insolvenzgericht werthaltigen vermgensgegenstand erwhnt vorliegenden prozess verwertungsrechts berhmt klgerin mglichkeit gehabt erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen verhindern klage sei begrndet binde vollstreckungsverzicht beklagten insolvenzverwalter unterlassungsanspruch klgerin folge jedoch bgb insolvenzverwalter sei verpflichtet verfgungen ber insolvenzmasse unterlassen schuldner schaden zufgten schutzwrdigen interesse sonstiger verfahrensbeteiligter geboten verkauf sch
  4258. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen miss brauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fllen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt urteil richtet verfahrensrge sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte lebte oktober zusammen zeugin sc kindern sa sc frheren beziehung zeugin stammten sowie gemeinsamen kindern hintergrund verdachts sc sexuell missbraucht trennte angeklagte sa zeugin sc entstand heftiger streit sor gerecht fr kinder schlielich jahre zugunsten angeklagten entschieden wurde gefhrte strafverfahren wegen verdachts sexuellen missbrauchs nachteil sa sc wurde gem abs stpo eingestellt danach beging angeklagte feststellungen landgerichts abgeurteilten taten zwei tagen zeitraum august august missbrauchte angeklagte damals zehnjhrige tochter geschlechtsteil nutella bestrich kind aufforderte zunge abzulecken sc benutzte finger schokoladencreme penis angeklagten abzustreifen flle ii ii urteilsgrnde zeitraum august august vollzog angeklagte fllen vaginalen geschlechtsverkehr flle ii ii urteilsgrnde deren geburtstag juni weiteren fllen flle ii ii urteilsgrnde gromutter sc uerte erstmals jahr gegenber angeklagte sexuell missbraucht ab oktober erste intime beziehung freund portugiesen namens erzhlte jedoch vorangegangenen sexuellen bergriffen vaters mai berichtete jedoch freundin sc davon veranlasste kinder jugendschutzdienst chen psychologin nchsten tag rief schwester sa beisein aufzusu beraten wurde sc deren halb fragte frher erhobenen vorwrfe sexuellen missbrauchs angeklagten nachteil zutreffend seien sa bejahte hierauf entschloss sc strafanzeige vater erstatten mai wurde polizeilich vernommen november erfolgte vernehmung ermittlungsrichter zunchst protokoll ersten polizeilichen vernehmung vollstndig vorgelesen wurde protokoll zweiten polizeilichen vernehmung las anschlieend danach machte ergnzende angaben landgericht beauftragte aussagepsychologische sachverstndige berprfung glaubhaftigkeit angaben fhrte mai juli explorationsgesprche hauptverhandlung machte sc angaben feststel lungen eingeflossen vernehmung hauptverhandlung wurde protokoll polizeilichen vernehmung inzwischen verstorbenen gromutter vorgehalten angeklagte tatbegehung bestritten behauptet sc rache unrecht belaste geld fr reise freund gegeben nachdem portugal zurckgekehrt darauf sei freundin gegan gen eigene missbrauchserfahrungen gehabt sei strafanzeige gedrngt worden frheren vorwrfe sexuellen missbrauchs nachteil sa sc seien unrecht erhoben worden daraus tochter gelernt missbrauchsbehauptung weiteres durchkomme sachverstndig beratene landgericht angaben zeugin sc gefolgt fr deren richtigkeit spreche entstehungsge schichte aussage gewisse widersprche aussage ber umstnde ersten offenbarung diesbezglichen angaben gromutter deren polizeilicher vernehmung gegeben jedoch bestehe jedenfalls bereinstimmung dahin damals gesprch ber sexuellen missbrauch angeklagten gegeben aussageverhalten sc spreche ebenfalls fr richtigkeit anga ben verschiedene realkennzeichen aufwiesen falschaussagemotiv sei hingegen anzunehmen fr suggestive beeinflussung bestnden anhaltspunkte konstanz angaben sei hoch einzuschtzen aussage zeugin sa he frher sc haupt verhandlung wonach angeklagten missbraucht worden sei stelle weiteres indiz fr glaubhaftigkeit angaben sc dar zurckhaltung gewrdigt msse diesbezgliche strafverfahren angeklagten eingestellt worden sei aussagen zeugin ter freund sc bekundet schwes fr sex geld interessiert seit
  4259. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer februar beschlossen klger fr durchfhrung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden november nachgesuchte prozesskostenhilfe versagt grnde beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo berufungsgericht bu ergibt klageabweisung zwei selbstndige abweisungsgrnde gesttzt rechtsfrage derentwegen vorinstanz revision zugelassen bezieht beide grnde bundesgerichtshof fall zulassung revision gem abs satz zpo gebunden fehlt fr zulassung revision wegen grundstzlichkeit erforderlichen entscheidungserheblichkeit rechtsfrage vgl hk zpo kayser aufl rn ff zulassungsgrund gegeben kommt fr entscheidung zpo allein erfolgsaussichten sache bereits prozesskostenhilfeverfahren beurteilt bgh beschl juli iv zr famrz april ix zr berufungsgericht formulierte zulassungsfrage bundesgerichtshof inzwischen urteil mai ii zr zip sinne vorinstanz entschieden umstand beurteilenden fall wirtschaftsprfer langjhrige wirtschaftlichen verhltnissen schuldnerin vertraute steuerberater hinzugezogen worden begrndet entscheidungserheblichen unterschied dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  4260. [['bundesgerichtshof beschluss ix za mai restschuldbefreiungsverfahren ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer mai beschlossen antrag schuldners prozesskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein oktober abgelehnt grnde insolvenzgericht schuldner whrend wohlverhaltensperiode antrag weiteren beteiligten restschuldbefreiung inso versagt mindestvergtung treuhnders abgefhrten betrge gedeckt schuldner betrag trotz aufforderung eingezahlt beschluss wurde juni verfahrensbevollmchtigten schuldners beschlussabschrift juni schuldner persnlich zugestellt juni legte schuldner fr beschwerdeverfahren bevollmchtigter rechtsanwalt sofortige beschwerde versagung restschuldbefreiung schreiben juli nahm weitere beteiligte versagungsan trag zurck schuldner zwischenzeitlich angeforderten betrag fr mindestvergtung gezahlt landgericht sofortige beschwerde schuldners unzulssig verworfen rechtsbeschwerde zugelassen schuldner beantragt prozesskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde ii prozesskostenhilfe bewilligt beabsichtigte rechtsverfolgung bietet aussicht erfolg inso abs satz zpo entscheidung beschwerdegerichts unterliegt bereits wegen verstoes verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg aufhebung verbietet entscheidung einzelrichter beschwerdegerichts rechtssache grundstzliche bedeutung beigemessen bgh beschluss april ix zb nzi rn mwn streitfall eingangsformel angefochtenen beschlusses angegeben beschluss sei einzelrichter ergangen dabei handelt jedoch offenbare unrichtigkeit beschluss entscheidenden kammer vollen besetzung drei richtern unterzeichnet recht beschwerdegericht angenommen sofortige beschwerde schuldners verfristet deshalb unzulssig frist zwei wochen innerhalb sofortige beschwerde einzulegen be gann zustellung angefochtenen entscheidung verfahrensbevollmchtigten schuldners inso abs satz zpo bgh beschluss juli ix za nv rn fr schuldner vorlage unterzeichneten vollmacht insolvenzerffnungsantrag gestellt seither durchgngig vertreten beendigung mandats zustellung beschlusses ber versagung restschuldbefreiung schuldner behauptet wurde gegenber gericht angezeigt beschluss daher gem inso abs satz zpo zwingend bisherigen verfahrensbevollmchtigten zuzustellen umstand abschrift beschlusses kurze zeit spter schuldner persnlich zugestellt wurde fhrt spteren beginn fristlaufs mageblich schon wegen bestimmung abs satz zpo zustellung verfahrensbevollmchtigten setzte zeitlich frhere zustellung lauf beschwerdefrist gang zustellung schuldner gleicher weise wirksam wre vgl fr zustellungen mehrere prozessbevollmchtigte bgh urteil oktober vi zr bghz fr fall persnlichen zustellung schuldner ffentlichen bekanntmachung gem inso bgh beschluss november ix zb wm rn beschluss beigefgten rechtsbehelfsbelehrung ber fristbeginn mehrfacher zustellung belehrt geboten wre dahinstehen unvollstndigkeit rechtsbehelfsbelehrung einfluss lauf beschwerdefrist allenfalls anspruch wiedereinsetzung vorigen stand begrnden bgh beschluss mrz ix zb wm rn voraussetzungen fr wiedereinsetzung vorigen stand zpo liegen streitfall schuldner anwaltlich vertreten vgl bgh beschluss juni xii zb mdr rcknahme antrags versagung restschuldbefreiung schreiben juli auswirkungen versagungsantrag eingeleitete verfahren ablauf beschwerdefrist juni rechtskrftig abgeschlossen nachfolgende rcknahme antrags berhrte wirksamkeit beschlusses ber versagung restschuldbefreiung bgh beschluss juli ix zb wm rn kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen ag rosenheim entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']]
  4261. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mrz gem abs abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand ergnzung verfahrensrge grnden antragsschrift generalbundesanwalts unzulssig zurckgewiesen revisionen angeklagten urteil landgerichts bremen februar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge verletzung abs satz stpo angeklagten mangels ausreichenden tatsachenvortrags abs satz stpo unzulssig mitteilungspflicht vorsitzenden abs stpo erstreckt errterungen gerichts verfahrensbeteiligten deren gegenstand mglichkeit verstndigung stpo beginn hauptverhandlung auskunft abs satz stpo gegebenenfalls darber erteilen derartigen gesprche stattgefunden weiteren verlauf hauptverhandlung erneut mitteilung soweit nderungen gegenber mitteilung beginn hauptverhandlung ergeben abs satz stpo daraus folgt weitere mitteilung lediglich erfolgen sobald verstndigungsbezogene gesprche stattgefunden revisionsgericht prfung ermglichen verstndigungsbezogene unterrichtungspflicht auslsende gesprche stattgefunden revisionsfhrer tatsachen inhalt errterungen vortragen erforderlich bestimmte behauptung tatsachen berprfung dahin gestatten dabei ausdrcklich konkludent mglichkeit umstnde verstndigung raum standen jedenfalls fall fragen prozessualen verhaltens konnex verfahrensergebnis gebracht wurden frage uerung straferwartung nahelag somit mitteilungspflicht ausgelst wurde bgh beschluss september str nstz mwn anforderungen gengt revision beschrnkt bezglich inhalts gesprchs vortrag vorsitzende gewicht glaubhafter verfahrensabkrzender gestndnisse strafzumessung wobei angaben hintermnnern lieferanten besonderem gewicht seien hingewiesen insofern weitere einzelheiten vortrgt senat beurteilen verstndigungsbezogenes lediglich sonstiges verfahrensfrderndes gesprch gehandelt einvernehmliche verfahrenserledigung abzielte vgl hierzu bgh beschluss april str nstz gegenstand unverbindlichen errterungen insbesondere rechtsgesprch erteilte hinweis strafmildernde wirkung gestndnisses bverfge bgh beschluss april str aao urteil juli str entsprechendes gilt fr vortrag revision vertreter staatsanwaltschaft ausdrcklich annahme minder schweren falls gewandt insoweit bleibt mangels weitergehenden vortrags unklar kontext uerung gefallen entsprechender vortrag wre vorliegend jedoch erforderlich zumal rechtsprechung bundesverfassungsgerichts strafrahmenverschiebung gegenstand verstndigung darf bverfge versto abs nr stpo liegt fr zulssigkeit beauftragung referendars aufgaben urkundsbeamten geschftsstelle irrelevant ausbildungsabschnitt befindet vgl bgh beschlsse januar str februar str begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht vorliegenden fall ausdrcklich hrtefallregelung stgb eingegangen errterung voraussetzungen abs stgb erforderlich naheliegende anhaltspunkte fr deren vorliegen gegeben vgl bgh beschlsse september str nstz mrz str bghst fall mutzbauer sander berger knig mosbacher'],['Soon']]
  4262. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja uwg preis monitor blickfangmige herausstellung preises verbraucher vermittelte fehlerhafte vorstellung beziehe werbemig herausgestellte gesamtpaket pc monitor dadurch aufgehoben stelle zusammenhang produktbeschreibung heit preis gelte fr teil beworbenen gerte bgh urt november zr olg frankfurt darmstadt lg darmstadt zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck pokrant dr schaffert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main april aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts darmstadt kammer fr handelssachen juli abgendert beklagten androhung fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft monaten letztere vollziehen geschftsfhrern persnlich haftenden gesellschafterin beklagten untersagt geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken computerartikel zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem preis bewerben soweit smtliche abgebildeten artikel preis abgegeben insbesondere april erfolgt kosten rechtsstreits beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand parteien wettbewerber gebiet handels gerten unterhaltungs kommunikationselektronik beklagte bot tageszeitung april computer monitore nachstehend verkleinert wiedergegeben kauf klgerin werbeanzeige irrefhrend beanstandet beklagte angesprochenen verkehrskreise ber angebot tusche verbraucher davon ausgehen blickfangmig hervorgehobenen preisen anzeige abgebildeten monitore enthalten seien tatschlich fall sei klgerin beantragt beklagten androhung nher bezeichneten ordnungsmitteln verbieten geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken computerartikel zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem preis bewerben soweit smtliche abgebildeten artikel preis abgegeben insbesondere april erfolgt beklagte entgegengetreten gemeint irrefhrung sei schon dadurch ausgeschlossen abgebildeten monitor hinweis enthalten sei preisen dm bzw dm enthalten sei gerade hinweis letzten zeile aufzhlung monitorbildschirm befinde knne flchtiger leser darber hinwegsehen landgericht klage abgewiesen berufung erfolglos geblieben revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin unterlassungsbegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht relevante irrefhrung werbeanzeige angesprochenen verkehrskreise verneint ausgefhrt rechtsprechung gerichtshofes europischen gemeinschaften msse beurteilung frage werbung irrefhrend sei mutmaliche erwartung durchschnittlich informierten aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbrauchers abgestellt bercksichtigen seien werbung enthaltenen bestandteile zugrundelegung verbraucherbildes ergebe aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbraucher entgangen knne beklagten beworbenen preisen monitore enthalten seien folge zwanglos satz preis monitor mark sofern adressat werbung irrtum unterliege sei risiko betreffende verbraucher tragen ergebe aufmerksamkeitspflicht gebotenen gesamtbetrachtung werbeaussage ii revision erfolg beklagten angegriffene werbung wegen irrefhrung gem uwg untersagen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen frage sinne werbeaussage verstehen verstndnis durchschnittlich informierten verstndigen situation aussage konfrontiert entsprechend aufmerksamen durchschnittsverbrauchers beurteilen vgl bgh urt zr grur wrp orient teppichmuster urt zr grur wrp mbel umtauschrecht urt zr grur wrp beste morgen recht wendet revision annahme berufungsgerichts aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbraucher knne entgehen beklagten genannten preise fr beworbenen computer bildschirm umfaten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes darf blickfangmig herausgestellte angabe fr genommen unrichtig fr verkehr miverstndlich irrtumsausschlieende aufklrung fllen klaren unmiverstndlichen hinweis erfolgen blickfang teilhat dadurch zuordnung herausgestellten angaben gewahrt bleibt vgl bghz handy fr dm bgh urt zr grur wrp computerwerbung u
  4263. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober einzustellen zurckgewiesen grnde beklagten angefochtene urteil verurteilt worden baulasterklrung lasten grundstcks abzugeben randbeet nebst mlltonnenstellplatz verschiedenen gehlzen baulastflche entfernen anlegung asphaltierten zufahrt baulastflche dulden versuch zwangsvollstreckung klgerin stellung sicherheit abzuwenden stellung entsprechenden sicherheit klgerin gescheitert beantragen deshalb zwangsvollstreckung angefochtenen urteil abs satz abs zpo einstweilen einzustellen antrag unbegrndet einstellung zwangsvollstreckung revisionsgericht verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde kommt betracht beklagte versumt berufungsinstanz vollstreckungsschutzantrag zpo stellen obwohl antrag mglich zumutbar wre bgh beschl juni xii zr njw rr senat beschl mrz zr juris beklagten berufungsrechtszug schutzantrag zpo gestellt vorgetragen besonderen grnden mglich zumutbar sei antrag schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht stellen krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  4264. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juli nachlasssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg zpo statthafte rechtsmittel beschwerdeentscheidungen kostensachen freiwilligen gerichtsbarkeit fr abs fgg vorschriften zivilprozessordnung verweist sofortige weitere beschwerde gem ff fgg ber oberlandesgericht entscheiden rechtsbeschwerde ff zpo bundesgerichtshof sofortige weitere beschwerde allerdings statthaft beschwerdegericht zugelassen abs satz nr zpo anschluss bgh beschluss september zb njw bgh beschluss juli iv zb olg mnchen lg mnchen iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch juli beschlossen sofortige weitere beschwerde oberlandesgericht mnchen zurckgegeben grnde rechtspfleger beim amtsgericht kosten festgesetzt beteiligten beteiligten aufgrund erbscheinsverfahrens erstatten sofortige beschwerde beteiligten nderte landgericht kostenfestsetzungsbeschlsse kammerbeschluss ab rechtsbeschwerde zugelassen wurde beschluss beteiligten rechtsmittel eingelegt oberlandesgericht hlt bereinstimmung beschluss bundesgerichtshofs september zb njw ii fr zustndig sieht eigenen sachentscheidung gehindert beschluss bundesgerichtshofs mrz zb njw ber rechtsbeschwerde kostenfestsetzungsverfahren freiwil ligen gerichtsbarkeit sachlich entschieden wurde zustndigkeit bundesgerichtshofs frage ziehen deshalb oberlandesgericht sache gem abs fgg bundesgerichtshof vorgelegt ii vorlage unzulssig deren voraussetzungen inzwischen weggefallen zivilsenat bundesgerichtshofs beschluss mrz hinsichtlich zustndigkeit zugrunde liegende rechtsauffassung beschluss september zb njw tz ausdrcklich aufgegeben beschluss september aao vertretenen ansicht zurckgekehrt bundesministerium justiz geplanten reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit eigenen abschlieenden zustndigkeitsregelung ff fgg verbleibe ansicht erkennenden senats sofern gesetzliche sonderregelung besteht statthafte rechtsmittel beschwerdeentscheidungen kostensachen freiwilligen gerichtsbarkeit fr abs fgg vorschriften zivilprozessordnung verweist sofortige weitere beschwerde gem ff fgg ber oberlandesgericht entscheiden rechtsbeschwerde ff zpo bundesgerichtshof sofortige weitere beschwerde allerdings statthaft beschwerdegericht zugelassen abs satz nr zpo besteht notwendigkeit mehr fr nochmalige entscheidung bundesgerichtshofs ber auslegung gesetzlichen zustndigkeitsregelung vorgelegten sache fgg dient wahrung rechtseinheit zweck gengt vorlage fhrende rechtsfrage jedenfalls zeitpunkt entscheidung ber vorlage geklrt bghz bgh beschluss juni vii zb wm keidel meyer holz fgg aufl rdn terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert felsch vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung wx'],['Soon']]
  4265. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben generalbundesanwalt zitierte entscheidung bgh urteil mrz str kommt schon deshalb tatrichter anwendung stgb schon sonstigen erwgungen rechtsfehlerfrei abgelehnt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']]
  4266. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring mrz beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember zugelassen soweit zurckweisung berufung abweisung klage folgenden punkten richtet schadensersatz wegen zahlung april hhe wegen zahlung hhe februar wegen zahlung mrz hhe weitergehende beschwerde nichtzulassung revision vorbezeichneten urteil zurckgewiesen revision klgers vorbezeichnete urteil kostenpunkt sowie umfang zulassung aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens bundesgerichtshof berufungsgericht zurckverwiesen wert verfahrens bundesgerichtshof festgesetzt grnde beklagte verwalter januar erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh klger wurde mrz sonderinsolvenzverwalter bestellt prfung schadensersatzansprchen beklagten beauftragt november wurde beklagte abberufen klger neuen verwalter bestellt klger wirft beklagten darlegung einzelheiten masseschdigende vereinbarungen einzelnen grundpfandglubigern getroffen zahlungen insolvenzforderungen geleistet allenfalls nachrangig gesichert gegenstand neuer erffnung insolvenzverfahrens geschlossener vereinbarungen beklagten jeweiligen glubiger schadensersatz hhe insgesamt nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage betrag nebst zinsen abgewiesen berufung klgers zahlung weiterer nebst zinsen verlangt erfolglos geblieben nichtzulassungsbeschwerde rgt klger hinsichtlich mehrerer sicht unberechtigt insolvenzforderungen geleisteter zahlungen verletzung grundrechts rechtliches gehr art abs gg ii umfang insgesamt revision zuzulassen begrndet april zahlte beklagte betrag tatbestand berufungs urteils zufolge beklagte mai erst zahlung april glubigerin vereinbart betroffenen objekte stiller zwangsverwaltung belassen gegenleistung beklagte annuitten voller hhe sowie monatlich rckstnde leisten grnden berufungsurteils vorgang mehr behandelt begrndung dafr warum klage insoweit abgewiesen worden fehlt februar zahlte beklagte betrag beklagte vereinbarte juli annuitten wirkung januar gezahlt sollten berufungsgericht angenommen vereinbarung grundlage zahlung februar klger klage berufungsbegrndung jedoch vorgetragen zahlung tilgungsbestimmung vierte quartal bezog einwand befasst berufungsurteil mrz leistete beklagte zahlungen hhe insgesamt hierzu verweist berufungsurteil urteil landgerichts zahlung erfassende rechtfertigende vereinbarung beklagten bindend festgestellt landgericht jedoch mrz getroffene vereinbarung festgestellt soweit revision begrndet angefochtene urteil gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens bundesgerichtshof berufungsgericht zurckverwiesen iii soweit nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen worden rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo verfahrensgrundrechte klgers insbesondere rechte rechtliches gehr art abs gg willkrfreie entscheidung art abs gg wurden verletzt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  4267. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli kosten beklagten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde beklagte vater klger verheiratet betreuerin fr bereich vermgenssorge bestellt vater verstarb september parteien jeweils erben geworden klger beklagte wege stufenklage auskunft rechnungslegung ber vermgen erblassers betreuungszeitraum anspruch genommen landgericht klage hinsichtlich antrags auskunftserteilung rechnungslegung teilurteil abgewiesen auskunftsanspruch bereits erfllt sei weiteres teilurteil april landgericht beklagte verurteilt richtigkeit vollstndigkeit angaben fr zeitraum september september eides statt versichern hiergegen gerichtete berufung oberlandesgericht unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstandes bersteige beschlu richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde zulssig berufungsgericht davon ausgegangen fr wert beschwerdegegenstandes zeit kostenaufwand verurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung bekmpfenden beklagten entscheidend sei wobei tatschlichen besonderheiten falles ankomme entgegen berufungsverfahren vertretenen auffassung beklagten bedrfe vorbereitung abzugebenden erklrung weder untersttzung hausverwalter steuerberater abzustellen sei nmlich klgern konkret erhobenen einwnde dagegen frage etwa miete strom telefonkosten beklagten hlfte angesetzt knnten bzw inwieweit hohe lebenshaltungskosten bercksichtigt worden seien sei rechtsfrage ber erst dritten zahlung schadensersatz gerichteten stufe klage entscheiden sei entgegen beklagten rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen auffassung rechtsbeschwerde sicherung heitlichen rechtsprechung abs satz abs nr zpo zuzulassen gesichtspunkt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderlich gilt entwicklung uneinheitlichen rechtsprechung schon anfngen hchstrichterliche leitentscheidung entgegenzutreten bgh beschlu oktober zr njw bedarf vorliegenden fall berufungsgericht bereinstimmung stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs davon ausgegangen falle verurteilung versicherung richtigkeit erteilten auskunft eides statt wert beschwerdegegenstandes danach bemit aufwand zeit kosten abgabe versicherung erfordert bghz gsz ff eidesstattliche versicherung dient erteilte auskunft erhrten fr abgabe magebliche zeit kostenaufwand regelmig demjenigen fr erteilung vorangegangenen auskunft entsprechen bgh beschlu april viii zb njw davon berufungsgericht abgewichen kosten erteilung auskunft fr zeit beginn betreuung september dezember verursacht beklagten dargelegt worden erteilung auskunft fr zeit januar tod erblassers bedurfte ersten teilurteil landgerichts beklagte insoweit gegenber vormundschaftsgericht erfolgte rechnungslegung berufen konnte berufungsgericht brigen darauf abgestellt beklagte msse berprfung allein relevanten tatschlichen angaben smt liche unterlagen durchsehen einzelne konkrete daten berprfen begrndet bercksichtigung umstnde vorliegenden falles ebenfalls abweichen vorgenannten rechtsprechung teil angaben etwa aufwendungen fr miete telefon strom heimkosten steht hhe ersichtlich streit umfang entsprechenden anstze fr sonstigen kosten lebenshaltung gerechtfertigt erst rahmen zahlung schadensersatz gerichteten dritten stufe klage entscheiden hahne weber monecke zina wagenitz dose'],['Soon']]
  4268. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet april wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vo fluggastrechtevo art abs buchst luftverkabk eu schweiz art gerichtshof europischen union gem art aeuv folgende frage auslegung unionsrechts vorgelegt abkommen schweizerischen eidgenossenschaft europischen gemeinschaft ber luftverkehr juni fassung beschlusses nr luftverkehrsausschusses gemeinschaft schweiz november dahin auszulegen verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr entsprechend art abs buchst fr fluggste gilt flughfen schweiz flug drittstaat antreten bgh beschluss april zr lg frankfurt main ag frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen verfahren ausgesetzt gerichtshof europischen union gem art aeuv folgende frage auslegung unionsrechts vorgelegt abkommen schweizerischen eidgenossenschaft europischen gemeinschaft ber luftverkehr juni fassung beschlusses nr luftverkehrsausschusses gemeinschaft schweiz november dahin auszulegen verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr entsprechend art abs buchst fr fluggste gilt flughfen schweiz flug drittstaat antreten grnde klgerin verlangt beklagten ausgleichszahlung wegen planmig durchgefhrten fluges klgerin buchte beklagten luftverkehrsunternehmen sitz schweiz fr februar flug frankfurt main zrich flugnummer direkten anschlussflug zrich yaund kamerun zwischenstopp duala flugnummer flug frankfurt main zrich erfolgte planmig abflug anschlussflugs zrich verzgerte stunden minuten flug endete tatschlich duala klgerin wurde sodann bus duala yaund befrdert erreichte ziel abend folgetags versptung mehr stunden klgerin macht wegen versptung ausgleichszahlung hhe geltend amtsgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageforderung ii berufungsgericht auffassung klage sei entgegen auffassung amtsgerichts zulssig unbegrndet internationale zustndigkeit deutschen gerichte ergebe zpo erfllungsort sinne vorschrift sei fr geltend gemachten ansprche verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen folgenden fluggastrechteverordnung hinblick deren erwgungsgrund angestrebte hohe schutzniveau vereinbarte abflugort frankfurt main gelte sachverhalten denen versptung schon abflugort erst rahmen anschlussflugs ort eingetreten sei allerdings sei anspruch begrndet fluggastrechteverordnung gem deren art abs versptungen anzuwenden sei abflug europischen union erfolgt sei fluggesellschaft deren gebiet sitz niederlassung versptung sei jedoch erst anschlussflug zrich somit europischen union eingetreten handele einheitlichen flug frankfurt main endziel vielmehr seien eigenstndige flge hintereinander geschaltet worden letztlich gewnschte endziel erreichen daher sei verspteten abflug zrich abzustellen iii entscheidung ber revision hngt auslegung abkommens schweizerischen eidgenossenschaft europischen gemeinschaft ber luftverkehr juni fassung beschlusses nr luftverkehrsausschusses gemeinschaft schweiz november folgenden luftverkehrsabkommen verbindung fluggastrechteverordnung ab zurecht berufungsgericht internationale zustndigkeit deutscher gerichte bejaht zustndigkeit ergibt streitfall erfllungsort hauptleistung flug zugrundeliegenden vertrages gem art nr bereinkommens ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen oktober folgenden lugano bereinkommen fr schweiz januar kraft getreten amtliche sammlung schweizer bundesrechts ansprche vertrag gegens
  4269. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter wendt richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller april beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe september beschluss zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit stellungnahme binnen vier wochen grnde klgerin fordert beklagten zahlung kostenausgleichsvereinbarung stellte september antrag fondsgebundene rentenversicherung sowie gesonderten antrag kostenausgleichsvereinbarung hhe abschluss einrichtungskosten monatlichen raten je insgesamt angegeben verzinsung vorgesehen monatliche prmie fr versicherung hhe wurde fr dauer monaten monatlich kostenausgleich svereinbarung zahlenden betrag reduziert antrag kostenausgleichsvereinbarung heit tilgung abschluss einrichtungskosten erfolgt separat versicherungsvertrag form verrechnung kosten versicherungsbeitrgen wichtig auflsung versicherungsvertrages fhrt grundstzlich beendigung kostenausgleichsvereinbarung kosten falle beitragsfreistellung kndigung versicherungsve rtrages bezahlen unmittelbar ber unterschriftsfeld fr kostenausgleichsvereinbarung befindet vorformulierte erklrung ko stenausgleichsvereinbarung gekndigt vertrag zugrunde liegenden bedingungen fr kostenausgleichsvereinbarung bestimmen zustandekommen kostenausgleich svereinbarung zustandekommen versicherungsvertrages abh ngig abs auflsung aufhebung versicherungsvertrages grundstzlich beendigung kostenau sgleichsvereinbarung fhrt abs abs beklagte zahlte oktober april monatl ichen raten kostenausgleichsvereinbarung hhe jeweils insgesamt anschlieend stellte zahlungen klgerin begehrt zahlung offenen raten hhe anwaltlichem schreiben april erklrte beklagte widerruf versicherungsvertrages sowie koste ausgleichsvereinbarung focht beide vertrge wegen arglistiger uschung kndigte auerordentlich sofortiger wirkung landgericht klage hhe zuzglich zinsen stattgegeben berufungsgericht erstinstanzliche rteil abgendert klage abgewiesen dagegen richtet revision klgerin begehren weiterverfolgt ii voraussetzungen fr zulassung revision abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo urteil mrz iv zr juris senat entschieden abschluss kostenausgleichsvereinbarung rechtlich selbstndig neben versicherungsvertrag steht wegen verstoes abs satz abs satz vvg unwirksam unzulssige umgehung vorliegt aao rn unwirksam allerdings ausschluss kndigungsrechts fr kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener benachteiligung versicherungsnehmers gem abs nr bgb aao rn grundlage beklagte anwaltlichen schreiben april kostenausgleichsvereinbarung wirksam gekndigt infolge steht klgerin weit erer zahlungsanspruch beklagte mehr frage beklagte zugleich wirksam widerruf abschluss vers icherungsvertrages kostenausgleichsvereinbarung gerichteten willenserklrungen erklrt demgegenber offe bleiben grundstzliche klrung entscheidungserheblicher rechtsfr agen erst einlegung steht revisionszurckweisung beschluss schlielich wege senatsbeschluss mai iv zr juris rn bgh beschluss januar zr njw rr ii wendt harsdorf gebhardt lehmann hinweis revisionsverfahren erledigt worden dr karczewski dr brockmller revisionsrcknahme vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4270. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser prof dr gehrlein februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts itzehoe november kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde zunchst vorlufiger insolvenzverwalter eingesetzte rechtsbeschwerdefhrer wurde beschluss amtsgerichts pinneberg juli verwalter insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin bestellt schuldnerin betrieb beschftigte einschluss teilzeitkrften einschlielich schleraushilfen zuletzt angestellte rechtsbeschwerdefhrer rahmen insolvenzverfahrens wertausfllend belastete einfamilienhaus schuldnerin veruert vier fllen jeweils gegenber gesetzlichen krankenkassen wege anfechtung mittel insolvenzmasse gezogen amtsgericht vergtung rechtsbeschwerdefhrers beschluss juni festgesetzt dagegen gerichtete sofortige beschwerde landgericht zurckgewiesen hiergegen wendet rechtsbeschwerdefhrer festsetzung zuschlags hhe beansprucht ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs abs inso jedoch unzulssig geltend gemachten zulssigkeitsgrnde durchgreifen landgericht ausgefhrt tatbestandlichen voraussetzungen fr begehrten zuschlge hhe insgesamt seien erfllt verkauf hausgrundstcks verbundene arbeitsaufwand freihndigen veruerung anfalle gehre bercksichtigung dabei gefhrten verhandlungen bemhungen suche kufers regelttigkeiten insolvenzverwalters verfahren vorliegenden art ebenso gehre anfechtung rechtshandlungen regelaufgaben insolvenzverwalters erhhung gebhren rechtfertige nachweislich besonderheiten aufgetreten seien besondere schwierigkeiten knnten allein hinweis hergeleitet insolvenzverwalter akten altverfahrens befasst betrieb schuldnerin geordnete buchhaltung vorhanden sei dagegen geltend gemachten zulssigkeitsgrnde verhelfen rechtsbeschwerde erfolg soweit rechtsbeschwerde versagung zuschlags sowohl hinsichtlich grundstcksveruerung hinsichtlich anfechtung rechtshandlungen aspekt grundstzlichen bedeutung abs nr zpo jeweils eigenstndig zulssigkeitsfrage formuliert bereits darlegungsanforderungen gengt ausfhrungen gemacht grnden umfang seite rechtsfragen umstritten bghz davon abgesehen eingreifen rechtsbeschwerdegerichts blick konkrete bemessung vergtung weder gesichtspunkt divergenz sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo angezeigt vordergerichte anforderungen verwirklichung zuschlagstatbestnden entgegen auffassung rechtsbeschwerde berspannt abs buchstabe insvv fr insolvenzverwalter zuschlag regelvergtung wegen bearbeitung absonderungsrechten festzusetzen erheblichen teil ttigkeit ausgemacht fr nennenswerte befassung mehrbetrag abs nr inso gefhrt erhlt bgh beschl oktober ix zb wm erhebliche beschftigung insolvenzverwalters absonderungsgegenstnden liegt darauf entfallende ttigkeit ber gewhnliche ma hinaus anspruch genommen bgh beschl juli ix zb wm bgh beschl dezember ix zb wm ausschlaggebend real gestiegene arbeitsaufwand bereich vgl bgh beschl juli aao bgh beschl juli ix zb nzi nennenswerte erhebliche befassung rechtsbeschwerdefhrers bearbeitung ab aussonderungsrechten ersichtlich nahezu wortgleich beschwerdevorbringen macht rechtsbeschwerdefhrer geltend ttigkeit bewertung grundvermgens klrung grundpfandrechte hhe valutierten beauftragung maklers kontrolle verhandlung grundpfandrechtsglubigerin wahrnehmung notartermins abschluss grundstckskaufvertrages erstreckt rein wertende vorbringen lsst konkrete schilderung tatsachen behaupteten besonderen schwierigkeiten hervorgerufen sollen vermissen belastungen wert grundstcks bereits schuldnerin insolvenzantrag geuert sichere kenntnis belastungen rechtsbeschwerdefhrer einblick grundbuch gewonnen ber marktwert grundstcks wurde rechtsbeschwerdefhrer beauftragten makler unterrichtet einschaltung zudem eigene verkaufsbemhungen erspart zuletzt wahrnehmung notartermins notwendigerweise grundstcksveruerung verbunden schlielich vorgetragen verhandlungen ag grundpfandrechts glubigerin besonders kontrovers langwierig gestalteten eini
  4271. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja installiereinrichtung ii gebrmg abs abs patg abs zpo abs satz umfang konkretisierung fachmann anregungen stand technik bentigt bekannte lsung bestimmter weise weiterzuentwickeln frage einzelfalls deren beantwortung gesamtbetrachtung mageblichen sachverhaltselemente erfordert dabei etwa ausdrckliche hinweise fachmann beachtlich vielmehr knnen eigenarten rede stehenden technischen fachgebiets insbesondere betreffend ausbildung fachleuten bliche vorgehensweise entwicklung neuerungen technische bedrfnisse konstruktion anwendung rede stehenden gegenstands ergeben technische vorgaben rolle spielen bgh beschluss dezember zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen antragsgegner trgt kosten verfahrens wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsgegner inhaber februar angemel deten deutschen gebrauchsmusters streitgebrauchsmusters einrichtung installieren versorgungsleitungen betrifft schutzansprche umfasst streitgebrauchsmuster ablauf hchstmglichen schutzdauer ende monats februar erloschen gebrauchsmusterabteilung streitgebrauchsmuster gelscht soweit ber antragsgegner lschungsverfahren verteidigte fassung schutzansprche hinausgeht lschungsantrag brigen zurckgewiesen beschwerde antragstellerin lschungsantrag weiterverfolgt antragsgegner streitgebrauchsmuster gebrauchsmusterabteilung schutzfhig angesehenen fassung mehreren hilfsantrgen verteidigt patentgericht streitgebrauchsmuster vollem umfang gelscht hiergegen patentgericht zugelassene rechtsbeschwerde antragsgegners gerichtet ablauf hchstschutzdauer streitgebrauchsmusters beteiligten verfahren hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt ii infolge erledigungserklrungen bercksichtigung bisherigen sach streitstands ber kosten lschungsverfahrens entscheiden abs satz gebrmg abs patg abs satz zpo antragsgegner aufzuerlegen rechtsbeschwerde voraussichtlich erfolg geblieben wre rechtsbeschwerde infolge zulassung statthaft brigen zulssig abs satz gebrmg verbindung abs patg zulassung rechtsbeschwerde beschrnkt nachprfung grundstzlich bestimmte rechtsfrage beschwerdegericht fr klrungsbedrftig gehalten beschwerdegericht ausgesprochene beschrnkung frage wirkung zulassung rechtsbeschwerde erlaubt berprfung entscheidung art revision st rspr senats vgl beschluss april zb grur basisstation beschluss juli zb juris berprfung senat danach patentgericht aufgeworfene frage beschrnkt inwieweit fr fachmann anste hinweise anregungen stand technik bedarf beschriebene manahmen bekannte anzuwenden streitgebrauchsmuster betrifft einrichtung installieren versorgungsleitungen fr mehrere arbeitspltze raum aufgabe erfindung angegeben einrichtung schaffen flexiblen aufbau flexible installation versorgungsleitungen ermglicht leicht bedienen mglichst geringen behinderungen raumnutzung fhrt verteidigten schutzanspruch angegebene lsung folgt gegliedert gliederung patentgerichts eckigen klammern einrichtung installieren versorgungsleitungen datenleitungen fr mehrere arbeitspltze insbesondere fr computer arbeitspltze dergleichen raum miteinander zentralen einrichtung verbunden vorbereiteten elementen gerstartig aufbaubares system vorgesehen enthlt unterhalb decke raums oberhalb normalen greifhhe anbringbare kanle aufnahme versorgungsleitungen datenleitungen kanle anschliebare unten gerichtete arbeitspltzen zugeordnete sulen versorgungsanschlssen versehen fr kanle hngehalter aufhngen decke raums vorgesehen sulen bereich kanle befindliche horizontale achse verschwenkbar angeordnet versorgungsanschlsse greifhhe bringen patentgericht angenommen gegenstand schutzansprche beruhe erfinderischen schritt sinne abs gebrmg angabe schutzansprchen versorgungsanschlsse greifhhe bringen seien verstehe fachmann maschinenbauingenieur fh konstrukteur planer fr einrichtungen versorgung arbeitspltzen fr verschiedene anwendungsgebiete versorgungsleitungen art zustndig sei versorgungsanschlsse z
  4272. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet september seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb sicherungsfall bauvertrag vereinbarten gewhrleistungsbrgschaft erstes anfordern regelmig erst gegeben brgschaftsglubiger geldzahlung gerichteten gewhrleistungsanspruch gewhrleistungsbrgschaft erstes anfordern anspruch genommen obwohl sicherungsfall eingetreten anspruch rckzahlung brgschaftssumme sofort fllig bgh urteil september vii zr kg berlin lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter prof dr thode hausmann dr wiebel dr kuffer wendt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fordert abgetretenem recht mio dm beklagten zurck zedentin betrag brgin beklagte brgschaftsglubigerin erstes anfordern gezahlt anschlieend klgerin gleicher hhe rckbrgin anspruch genommen beklagte gmbh generalunternehmerin errichtung reihen doppelhusern sowie mehrfamilienhauses drei bauabschnitten beauftragt vob vereinbart worden huser errichtet abgenommen worden generalunternehmervertrag gmbh folgenden hauptschuldnerin brgschaften stellen sicherung etwaiger ansprche gewhrleistung nr abs vertrages bestimmt fr dauer gewhrleistungsfrist sicherheitseinbehalt einbehalten zug zug ablsbar aushndigung gewhrleistungsbrgschaft gewhrleistungsbrgschaft auftragnehmer gestellt erfolgt auszahlung ablauf gewhrleistungsfrist nr lautet deckung etwaiger ansprche gewhrleistung bergibt auftragnehmer auftraggeber abnahme bankbrgschaft gewhrleistungsbrgschaft hhe vereinbarten bruttovergtung fr dauer gewhrleistungszeit solange gewhrleistungsbrgschaft auftragnehmer gestellt worden auftraggeber letzte rate bauabschnittes hhe vereinbarten bruttovergtung einbehalten hinsichtlich einbehalts auftragnehmer anspruch verzinsung hhe nr sollten brgschaften verpflichtung zahlung erstes anfordern enthalten bank zedentin august april insgesamt drei gewhrleistungsbrgschaften erstes anfordern gesamtumfang mio dm bernommen nachdem hauptschuldnerin ende oktober konkurs gefallen beklagte anfang november verbrgten gesamtbetrag zedentin angefordert landgericht klage rckzahlung begrndung stattgegeben gewhrleistungsbrgschaften htten anspruch genommen drfen zahlung gerichtete gewhrleistungsansprche mangels aufforderungen fristsetzungen mngelbeseitigung bestnden berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts aufgehoben klage abgewiesen dagegen richtet revision klgerin entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht offengelassen beklagten behaupteten mngel vorliegen hlt zahlungsanspruch davon unabhngig fr unbegrndet klgerin anspruch ungerechtfertigter bereicherung zedentin rechtsgrund gezahlt rechtsgrund sei nachtrglich weggefallen brgschaftsvertrge seien wirksam fr brgschaften erstes anfordern ntigen erklrungen seien abgegeben worden vereinbarung generalunternehmervertrag ber ablsung gewhrleistungseinbehalts brgschaft sei wirksam ferner fehle rechtsgrund fr zahlung zedentin etwa deshalb gewhrleistungsansprche beklagten festgestellt seien brgschaftsvertrag knne brgschaftssumme unabhngig ansprchen angefordert deshalb liege rechtsmibrauch beklagte anspruch klgerin rckgabe verbrauchter sicherheiten sei fllig knne gem nr vob erst ablauf generalunternehmervertrag vereinbarten fnfjhrigen gewhrleistungsfrist geltend gemacht nr vob sei mageblich brgschaften verwertet worden seien bloe anforderung brgschaftsbetrge sei verwertung sicherheiten generalunternehmervertrag wre beklagte sicherheitseinbehalt berechtigt htte soweit fr gewhrleistung verbraucht erst ablauf gewhrleistungsfrist herausverlangt knnen generalunternehmervertrag sei verstehen brgschaften erstes anfordern beklagte erkennbar ebenso sicherheitseinbehalt htten absichern sollen brgschaftsbetrge htten gleicher weise sicherheitseinbehalt verfgung stehen sollen rckforderung whrend gewhrleistungsfrist durchsetzbar sollen ausdrckliche beschrnku
  4273. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter dr ernemann sowie rechtsanwlte prof dr salditt dr kieserling rechtsanwltin kappelhoff mndlicher verhandlung oktober beschlossen kosten hauptsache erledigten verfahrens sowie antragsgegnerin entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen antragsteller auferlegt gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller ablegung zweiten juristischen staatsprfung zunchst geschftsbereich prsidenten oberverwaltungsgerichts fr land verwaltungsgerichten richter probe ttig wirkung oktober schied richterdienst august beantragte antragsgegnerin zulassung rechtsanwaltschaft bescheid februar antragsgegnerin zulassungsantrag gem nr brao abgelehnt hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen richtete sofortige beschwerde antragstellers schreiben oktober antragsteller nunmehr gegenber antragsgegnerin lassungsantrag zurckgenommen beide seiten hauptsache fr erledigt erklrt ii danach entsprechender anwendung zpo fgg ber verfahrenskosten entscheiden antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel zutreffenden grnden angefochtenen entscheidung erfolg gehabt htte deppert basdorf salditt ganter kieserling ernemann kappelhoff'],['Soon']]
  4274. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit klger nichtzulassungsbeschwerdefhrer beklagte nichtzulassungsbeschwerdegegner vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt oktober zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo rechtsprechung senats zivilrechtlicher schutz gegenber strafanzeigen anzeigen behrden betracht kommen unrichtigkeit aufgestellten behauptung hand liegt erhobener vorwurf offensichtlich unzutreffend senatsurteil juni vi zr aao vgl senatsurteil juni vi zr versr insoweit bghz ff abgedruckt voraussetzungen streitfall vorgelegen nichtzulassungsbeschwerde erfolg geltend weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  4275. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat telefonische hinweis strafkammervorsitzenden verteidiger angeklagte knne falle gestndigen einlassung aussetzung freiheitsstrafe bewhrung rechnen bindung strafkammer gefhrt ergibt erst verstndigung abs satz stpo jedoch verschiedenen zuvor mglichen formen kommunikation gerichts verfahrensbeteiligten stpo berechtigtes vertrauen angeklagten verfahrensbeteiligten dahin einschtzung bewhrungsfrage abgewichen solange entsprechender hinweis erteilt worden vgl bgh urteil juni str njw konnte erkennbar rahmen terminsvorbereitung gefhrte telefonat entstehen soweit revision beanstandet vorsitzende entgegen verpflichtung abs stpo errterung verteidiger hauptverhandlung mitgeteilt knnte urteil fehler beruhen angeklagte alsbald verteidiger unterrichtet worden senat daher offen lassen auffassung folgen wrde errterungen mitteilungspflicht unterliegen entweder gesamten spruchkrper besetzung auerhalb hauptverhandlung mitglieder aufgrund entsprechender beratung ausdrcklichen auftrags gerichts gefhrt worden vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo abs hinweis becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']]
  4276. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung juli sitzung juli denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl prof dr schmitt prof dr krehl richterin bundesgerichtshof dr ott staatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger justizangestellte justizhauptsekretrin verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts erfurt juli rechtsfolgenausspruch dahingehend ergnzt verfall sichergestellten betrages hhe euro angeordnet revision angeklagten verworfen angeklagte trgt rechtsmittel rechtsmittel staatsanwaltschaft entstandenen kosten rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwlf fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen auerdem einziehungsentscheidungen hinsichtlich zweier kraftfahrzeuge getroffen revision staatsanwaltschaft allein absehen verfallsentscheidung richtet erfolg rge verletzung formellem materiellem recht gesttzte rechtsmittel angeklagten bleibt dagegen erfolglos feststellungen landgerichts erwarb angeklagte zeit letzten augustwoche jahres einschlielich januar zehn fllen vietnamesen markt tschechien jeweils kilogramm marihuana sowie januar kilogramm kilogrammpreis euro verbrachte gehrenden fahrzeug marke bmw ber grenze wohnung damaligen freundin verpackte adresse gromutter verschickte anschlieend veruerte genommene rauschgift fr euro pro kilogramm april fuhr angeklagte gehrenden fahrzeug marke audi erneut bestellte kilogramm marihua na april abholte bundesrepublik verbrachte angeklagte ehemaligen freundin zwischenzeitlich angezeigt worden wurde polizei observiert bemerkte gelang polizeifahrzeug abzusetzen waldstck marihuana verstecken wurde spter sichergestellt angeklagte wurde fahrt hause festgenommen fahrzeug wurden euro sichergestellt haus gromutter fand polizei schliefach schrankwand euro ebenfalls sichergestellt auto aufgefundene geld tage spter gerichtszahlstelle eingezahlt wurden anordnung erweiterten verfalls sichergestellten geldes bzw wertersatz fr fr verkauf marihuana erlangten erlse landgericht gem stgb abgesehen gerichtszahlstelle eingezahlten gelder mehr vermgen angeklagten vorhanden seien auszahlungsansprche staatskasse zustnden ii revision staatsanwaltschaft erfolg rechtsmittel staatsanwaltschaft ungeachtet wortlauts begrndungsschrift beantragt gem stgb verfall wertersatz hhe euro erkennen unterbleiben anordnung verfalls wertersatz stgb beschrnkt begrndung rechtsmittels ergibt hinreichend deutlich staatsanwaltschaft beschrnkung bestimmte rechtliche einordnung verfallsentscheidung anstrebt wirtschaftlichen ergebnis abschpfung sichergestellten bargeldbetrags fhrt stpo anfechtungsumfang berprfung absehens jeglicher verfallsentscheidung rechtsmittelbeschrnkung wirksam vgl bgh urteil dezember str nstz rr rechtsmittel erfolg landgericht unrecht verfallsentscheidung hinsichtlich sichergestellten geldbetrages hhe euro abgesehen senat holt entsprechender anwendung abs stpo beim angeklagten bzw gromutter sichergestellte geld wert euro stammte landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt strafbaren verkufen betubungsmitteln wobei erls konkreten taten insbesondere angeklagten taten zugeordnet konnte liegen grundstzlich voraussetzungen fr anordnung erweiterten verfalls gem abs btmg abs satz stgb ua entgegen ansicht landgerichts deshalb ausgeschlossen sichergestellte betrag gerichtskasse eingezahlt worden dadurch nmlich verfallsanordnung sinne abs stgb magabe allenfalls verfall wertersatz sinne stgb angeordnet knnte unmglich geworden wre fall fr tat erlangte mehr angeklagten vorhanden wre vgl bgh beschluss oktober str nstz davon auszugehen strafprozessuale sicherstellung drogengesc
  4277. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel april schuldspruch dahin gendert worte wegen diebstahls zwei fllen entfallen zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten ersten urteilskomplex wegen falles schweren raubes verurteilt jedoch urteilstenor dahin gefasst wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen diebstahls zwei fllen einbeziehung strafen urteil amtsgerichts kiel april auflsung gebildeten gesamtfreiheitsstrafe gesamtfreiheits strafe drei jahren vier monaten verurteilt zweiten urteilskomplex wegen krperverletzung drei fllen weitere gesamtfreiheitsstrafe sechs monaten verhngt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schuldspruch lediglich dahin neu gefasst worte wegen diebstahls zwei fllen entfallen nachtrglichen gesamtstrafenbildung stgb strafen frhere urteil einbezogen frheren urteil abgeurteilte straftaten erscheinen neuen urteilstenor angefochtene urteil weist jedoch insofern sachlichrechtlichen mangel landgericht prfung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterlassen obwohl aufdrngte feststellungen landgerichts konsumierte angeklagte bereits alter zwlf jahren alkohol spter haschisch heroin kokain tabletten beiden urteil amtsgerichts kiel april zugrunde liegenden diebsthle beging angeklagte drogensucht finanzieren verfahrensgegenstndlichen raubtat entschloss beute drogen alkohol kaufen knnen tatzeitpunkt litt leichten entzugserscheinungen sachlage htte landgericht prfen entscheiden mssen voraussetzungen fr unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gegeben abs stgb maregel angeordnet tter hang berauschende mittel berma nehmen wegen hang zurckgehenden rechtswidrigen tat verurteilt gefahr besteht zukunft infolge hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen vorliegen voraussetzungen darf anordnung unterbleiben hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolg besteht vgl bverfge ff all verhlt angefochtene urteil erwgungen stgb deshalb entbehrlich strafkammer uneingeschrnkter schuldfhigkeit angeklagten ausgegangen fr unterbringung entziehungsanstalt kommt darauf verminderte schuldfhigkeit gem stgb besteht vgl bghr stgb abs hang trndle fischer stgb aufl rdn frage unterbringung stgb bedarf daher hinzuziehung sachverstndigen stpo prfung entscheidung neuen tatrichter steht entgegen allein angeklagte revision eingelegt brigen beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen teilaufhebung berhrt strafausspruch senat schliet landgericht anordnung maregel geringere strafe erheblich vorbestraften angeklagten verhngt htte winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  4278. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mai rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen anhrungsrge klger mrz senatsbeschlu mrz zurckgewiesen kosten rgeverfahrens klger tragen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige gehrsrge begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschlu februar iii zr verffentlichung bestimmt senat entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde anhrungsrge klger wiederholte vorbringen vollem umfang geprft fr durchgreifend erachtet mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  4279. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling guhling beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss april kosten antragsgegners zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat entscheidung anhrungsrge vorgetragenen angriffe bereits vollem umfang geprft fr durchgreifend erachtet voraussetzung fr begrndetheit anhrungsrge gem abs satz nr famfg gericht anspruch beschwerten beteiligten rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt fall fhrt anhrungsrge zutreffend antragsgegner einspruch versumnisbeschluss amtsgerichts vorgetragen belegpflicht eindeutig weit gehe versto geheimhaltungsinteresse antragsgegners kontoauszgen sei verpflichtet sei smtliche kontoauszge privatperson betreffen antragstellerin bersenden antragsgegner formal geheimhaltungsinteresse einspruch erwhnt sache fehlt indes begrndung amtsgericht htte veranlassen knnen beschwerde gem abs satz nr famfg zuzulassen pauschalen vortrag einspruchsschrift antragsgegner weder besonderes interesse dargetan bestimmte tatsachen insbesondere gegner geheim halten ansatz vorgetragen erteilung auskunft konkreter nachteil droht schon entsprechende vortrag antragsgegners offensichtlich unsubstantiiert unerheblich brauchte amtsgericht entgegen auffassung anhrungsrge mglichkeit einzurumen ergnzend vorzutragen weitergehenden begrndung abgesehen abs satz abs famfg vgl insoweit bgh beschluss juli iii zr famrz entscheidung anfechtbar abs satz famfg dose weber monecke schilling klinkhammer guhling vorinstanzen ag ribnitz damgarten entscheidung za olg rostock entscheidung uf'],['Soon']]
  4280. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rechtsstreit verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle bgb frage anteiligen kostenerstattungsanspruchs geschftsfhrung auftrag straenanlieger gemeinde gegenber herstellung erschlieungsanlage bernommen zugleich grundstckszufahrten fr weitere anlieger geschaffen abgrenzung bghz bgh urteil november iii zr olg jena lg meiningen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena oktober aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand mitte neunziger jahre wurde bereich strae straenseite klgerin baumarkt beklagte bzw rechtsvorgngerin folgenden beklagte autohaus errichteten sowie straenseite weiteres autohaus folgenden tankstelle folgenden vorhanden aufbau neue straenkreuzung angelegt knoten strae bereich aut ohuser zufahrt genannten unmittelbar anliegenden betrieben ermglicht besprechung juni vertretern betroffenen anlieger stadt wurde einigkeit darber erzielt vorplanung ermittelten baukosten etwa dm nutznieern knotenpunktes aufgeteilt sollten stadt bernehmen ber finanzierung verbleibenden kosten einigung brigen vier partner erzielt anschlu besprechung bot beklagte deren persnlich haftende gesellschafterin beklagte deren kommanditisten beklagten jedoch maximal dm beteiligen klgerin spter wiederholten vorschlag beklagten jedoch einverstanden weiteren verhandlung februar stadt teilnahme beklagten bernahmen klgerin erschlieungsanlage eigenem namen fr eigene rechnung herzustellen je baukosten tragen klgerin vereinbarten zugleich straenseite interne kostenregelung br igen anliegern treffen mai schlossen klgerin erschlieungsvertrag stadt anschlieend wurde erschli eungsanlage erstellt stadt bernommen klgerin gesamten baukosten verauslagt sowie stadt vereinbarungsgem abgerechnet verlangt beklagten anteilige erstattung behauptet beklagten oktober bernahme anteils gesamten privaten erschlieungskosten verbindlich vereinbart grundlage klgerin beklagte dezember insgesamt dm zahlte beklagten zahlung weiterer dm nebst zinsen verklagt beklagten klgerin behauptete vereinbarung ber ko stenbeteiligung beklagten genannten prozentsatz abrede gestellt gemeint beklagte geleisteten zahlungen hinreichend kosten fr errichtung verkehrsknotens beteiligt zumal baukosten tatschliche grenordnung wegen besonderer gestaltungswnsche klgerin erreicht htten jetzige ausbau straenknotens fr klgerin wesentlich grere erschlieungsvorteile fr beklagte gebracht landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen revision verfolgt klgerin anspruch entscheidungsgrnde revision klgerin fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht vertraglichen zahlungsanspruch klgerin beklagte fr beklagte gem abs satz hgb beklagten gegebenenfalls gem abs hgb haften wrden grundlage klgerin behaupteten kostenbeteiligungsvereinbarung verneint berufungsgericht begrndung klgerin bewiesen beklagten beteiligung hhe gesamten privaten erschlieungskosten mithin kostenanteil klgerin geeinigt beweiswrdigung fhrt berufungsgericht berufungsgericht nher erlutert behauptung klgerin sinne indizes schreiben beklagten februar gesttzt verblieben zweifel hinblick vortrag klgerin behaupteten vereinbarung zeuge anwesend sei landgericht vernommene zeuge ausgesagt anwesenheit vereinbarung getroffen worden sei klgerin geuerte bedenken glaubwrdigkeit zeugen bestnden beurteilung verfahrensfehler beeinflut beru fungsgericht htte nmlich revision recht rgt besonderheiten vorliegenden verfahrensablaufs eigenstndige prfung glaubwrdigkeit zeugen vornehmen zeugen berufungsverfahren erneut vernehmen mssen bevor dargestellten wrdigung gelangte versto zpo allerdings steht grundstzlich ermessen rechtsmittelgerichts ersten rechtszug vernommene zeugen erneut vernimmt hiervon gibt jedoch ausnahmen stndiger rechtsprechung bundesgerichts
  4281. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel ne kovi vill cierniak februar beschlossen antrag klgers gewhrung prozekostenhilfe fr revisionsverfahren abgelehnt grnde antrag klgers prozekostenhilfe fr revisionsverfahren unbegrndet abs nr zpo erhlt partei kraft amtes antrag prozekostenhilfe kosten verwalteten vermgensmasse aufgebracht knnen gegenstand rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten zumutbar kosten aufzubringen letztgenannte voraussetzung liegt insolvenzglubigern kleinen forderungen kostenvorschu zumutbar zller philippi zpo aufl rn groglubigern volksbank forderungsanmeldung zurck gezogen bundesagentur fr arbeit insolvenzgeld bezahlt kostenvorschu zumutbar bghz dagegen finanzamt celle forderungen hhe angemeldet denen anerkannt wurden circa anerkannten forderungen revisionsverfahren sollen nebst zinsen masse gezogen fiskus deshalb rechtsstreit erheblichem umfang wirtschaftlich beteiligt zuzumuten prozekosten aufzubringen falle erfolgreichen durchfhrung revisionsverfahrens knnten forderungen fiskus erheblichem umfang befriedigt vorab verwalter abzufhren tragenden kostenlast steuerfiskus befreit bghz bgh beschl september vii za nzi umstnde einzelfalls befreiung rechtfertigen wrden ersichtlich klger eigenem bekunden schreiben dezember versucht fiskus bewegen kostenvorschu leisten glubiger kostenaufbringung zumutbar fiskus smtliche kosten vorzuschieen diejenigen anteil glubiger entsprechen denen kostenvorschu zumutbar zller philippi aao rn finanzamt kostenvorschu bereit unerheblich bghz kreft raebel vill ne kovi cierniak'],['Soon']]
  4282. [['bundesgerichtshof beschluss zb august zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin august kosten glubigers zurckgewiesen gegenstandswert grnde glubiger betreibt zwangsvollstreckung kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts rostock oktober ausgangsverfahren schuldner erster instanz rechtsanwlte vertreten wurde landgericht klage abgewiesen berufung glubigers verurteilte oberlandesgericht rostock schuldner versumnisurteil november antragsgem versumnisurteil fhrt prozessbevollmchtigten schuldners rechtsanwalt januar beantragte schuldner rechtsantragsstelle oberlandesgerichts rostock fr berufungsverfahren prozesskostenhilfe bewilligen rechtsanwalt beizuordnen beabsichtige einspruch versumnisurteil november einzulegen januar persnlich geschftsstelle bergeben worden sei laut protokoll rechtsantragsstelle benannte schuldner zustellungsbevollmchtigten ausschlielich fr rechtsvorgang architekten nher bezeichneter anschrift kosten festsetzungsbeschluss oktober wurde architekten zustellungsbevollmchtigten schuldners november bergeben amtsgericht charlottenburg januar antrag glubigers wegen anspruchs kostenbeschluss haftbefehl schuldner erlassen abgabe eidesstattlichen versicherung gem zpo erzwingen schuldner dagegen sofortige beschwerde eingelegt insbesondere geltend gemacht kostenfestsetzungsbeschluss sowie zugrundeliegende versumnisurteil seien wirksam zugestellt worden landgericht haftbefehl aufgehoben dagegen richtet landgericht zugelassene rechtsbeschwerde glubigers weiterhin zurckweisung beschwerde schuldners begehrt ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo zulssig zpo sache erfolg beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt kostenfestsetzungsbeschluss sei schuldner wirksam zugestellt worden zustellung htte rechtsanwalt fr schuldner anstelle rechtsanwlte fr zweite instanz prozessbevollmchtigter bestellt erstgenannten anderenfalls zweitgenannten erfolgen mssen deshalb sei zustellung architekten unwirksam wobei darauf komme ohnehin verbindung prozesskostenhilfegesuch zustellungsbevollmchtigter benannt heilung zustellungsmangels tatschlichen zugang gem zpo november geltenden fassung zpo af komme betracht zustellung lauf notfrist gang gesetzt sollen fr fall heilung zustellungsmangels ausgeschlossen sei zpo geltenden fassung fhre heilung zustellungsmangels vorschrift heilung ebenfalls bergabe bestellten prozessbevollmchtigten dagegen schuldner betracht komme vorschrift darber hinaus altflle satz zpo af anwendung finde beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand kostenfestsetzungsbeschluss oktober schuldner wirksam zugestellt worden grundlage fr erlass haftbefehls bergabe architekten konnte kostenfestset zungsbeschluss wirksam zugestellt herr zustellungsbevollmchtigter schuldners insofern verfahren landgericht schuldner rechtsanwlte vertreten vollmacht erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten umfasste kostenfestsetzungsverfahren vgl abs satz zpo erlschen vollmacht weder gericht glubiger angezeigt worden vgl abs zpo ergibt insbesondere protokollierten erklrung schuldners rechtsantragsstelle oberlandesgerichts januar wonach architekten zustellungsbevollmchtigten ausschlielich fr rechtsvorgang benenne rechtsvorgang rechtsantragsstelle abgegebene erklrung bezog prozesskostenhilfegesuch schuldners fr einlegung einspruchs versumnisurteil oberlandesgerichts rostock november zustellungsvollmacht architekten umfasste daher prozesskostenhilfeverfahren mglicherweise einlegung einspruchs jedenfalls entgegennahme schriftstcken berufungsverfahren oberlandesgericht rostock bezogen beendigung erstinstanzlichen vollmacht fr rechtsanwlte ergibt daraus brigen protokoll rechtsantragsstelle aufgezeichneten ausfhrungen schuldners frage prozessvollmacht allein entnehmen erstinstanzlicher rechtsanwalt darauf hingewiesen oberlandesgericht vertreten knnen weshalb zugelassene kollegin empfahl kollegin wurde schuldner mandatiert weshalb prozessk
  4283. [['bundesgerichtshof beschluss xa zr juli patentnichtigkeitssache xa zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter grning dr bacher beschlossen anhrungsrge urteil senats april kosten beklagten zurckgewiesen grnde anhrungsrge teilweise unzulssig brigen unbegrndet senat frage erfinderischen ttigkeit beur teilt gerichtliche sachverstndige stellt entgegen auffassung beklagten verletzung art abs gg dar gegenstand erfindung fr fachmann naheliegender weise stand technik ergibt rechtsfrage bgh urteil mrz zr bghz vorausbezahlte telefongesprche mwn soweit beklagte geltend macht senat berra schungsentscheidung getroffen sei abrupt etablierten entscheidungspraxis abgewichen rge bereits unzulssig beklagte zeigt ergnzend vorgetragen htte geltend gemachte abweichung frheren entscheidungen aufmerksam gemacht worden wre unabhngig davon senat urteil grundstzen beurteilung patentfhigkeit ausgegangen beklagten angefhrten entscheidungen grunde liegen entgegen auffassung beklagten senat ermitt lung tatschlichen grundlagen entscheidungserhebliches vorbringen beklagten bergangen senat bercksichtigt internet telefonie akzeptabel angesehen verzgerungszeit bertragung datenpaketen mehr halbe sekunde betrgt rn beurteilung lehre streitpatents strungen hinnehmbar knnen sekunden dauern rn steht widerspruch erwgungen beruhen ausdrcklich wiederholten annahme telefongesprchen schon geringfgige zeitverzgerungen hrbaren qualittseinbuen fhren knnen befassen davon unterscheidenden frage lange strung beispielsweise bertragung datenpaketen verzgerungszeit millisekunden andauert bevor zuverlssigere teurere verbindung gewechselt senat zusammenhang bercksichtigt angefhrten methoden ermittlung qualitt datenbertragung weniger genau grobe anhaltspunkte liefern rn grundlage patentanspruch streitpatents abweichend auffassung beklagten gerichtlichen sachverstndigen ausgelegt stellt verletzung rechtlichen gehrs dar senat vortrag beklagten individuelle kom munikationsverbindung sinne streitpatents verstehen bercksichtigt rn entgegen auffassung beklagten festgestellt stand technik lsungen bekannt denen whrend verbindung paket leitungsorientierter bertragung gewechselt rn senat bercksichtigt datenbertragung lehre streitpatents zwei bestimmten telekommunikationseinrichtungen erfolgt ausdrcklich dargelegt ausdruck telekommunikationseinrichtung sinne streitpatents verstehen rn grundlage ergebnis gelangt einrichtung nk offenbarten lsung eingesetzt rn bewertung beklagte gerichtlichen sachverstndigen abweicht stellt versto art abs gg dar auslegung patentanspruchs rechtsfrage bgh urteil februar zr bghz rn kettenradanordnung mwn senat bercksichtigt praktikern bereich ffentlichen fernmeldenetze einerseits bereich internet lan technologie andererseits traditionell kluft gab priorittstag berwunden rn beurteilung priorittstag dennoch anlass bestand vorhandenen lsungen jeweils bereich befassen rn entgegen auffassung beklagten tatsachenfeststellung rechtliche bewertung mageblichen sachverhalts senat dabei bersehen internet telefonie ausschlielich ip bereich erfolgte senat vorbringen beklagten bercksichtigt nk offenbarten lsung verkehrsaufkommen paketvermittelten netzes insgesamt qualitt individuellen kommunikationsverbindung betrachtet rn umstand beurteilung patentfhigkeit ausschlaggebende bedeutung beigemessen auffassung beklagten abweichende rechtliche bewertung vorgenommen senat vorbringen beklagten bercksichtigt bertragung ber kanal fr internet telefonie erforderliche bandbreite bietet rn umstand abweichende rechtliche schlussfolgerungen gezogen nk nk fr paketvermittelte bertragung isdn kanal eingesetzt rn entscheidende kriterium fr wechseln leitungsvermittelten bertragung lehre streitpatents verfgung stehende bandbreite nderung hinsichtlich zeitverzgerung rauschanteil darstellt rn entgegen auffassung beklagten senat stellt magebliche fachmann umfangreiche berufserfahrung aspekt bedurfte urteil ausdrcklichen erwhnung parteien streit stand sicht senats selbstverstndlich beweisbeschluss gutachten gerichtlichen sach verstndigen a
  4284. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag zustimmung generalbundesanwalts sowie anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten verfahren gem abs stpo vorwurf sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch jugendlichen sexuellen missbrauchs kindern sowie sexuellen missbrauchs jugendlichen fllen beschrnkt urteil landgerichts flensburg juni schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch jugendlichen wegen sexuellen missbrauchs kindern wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen fllen verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen fllen davon fall tateinheit sexuellem missbrauch kindern sowie wegen sexuellem missbrauch kindern weiteren fall jeweils tateinheit verbreitung pornografischer schriften gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung materiellen rechtes rgt senat zustimmung generalbundesanwalts fllen vorwurf verbreitung pornografischer schriften strafverfolgung ausgenommen abs stpo allein bezeichnung pornofilm urteilsgrnden hinreichende feststellung dafr filme sexualbezogenes geschehen pornografischer form darstellten vgl bgh beschl august str rdn fhrt beschlussformel ersichtlichen nderung schuldspruchs brigen berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch trotz nderung schuldspruchs bestehen bleiben senat schliet tatrichter niedrigere strafen verhngt htte schuldspruch wegen tateinheitlich begangener verbreitung pornografischer schriften entfallen wre fr strafzumessung jeweils anzuwendende strafrahmen gendert tatrichter tateinheitlich ausgeurteilte vergehen verbreitung pornografischer schriften strafschrfend bercksichtigt becker lienen hubert sost scheible schfer'],['Soon']]
  4285. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde festgestellt beschluss amtsgerichts stuttgart februar beschluss landgerichts stuttgart zivilkammer mai betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen landkreis aurich auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene marokkanischer staatsangehriger reiste jahr bundesgebiet stellte angabe algerischer aliaspersonalien asylantrag jahr abgelehnt wurde antrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss februar ab schiebungshaft mai angeordnet landgericht beschwerde zurckgewiesen nachdem senat vollziehung sicherungshaft beschluss mai einstweilen ausgesetzt betroffene rechtsbeschwerde rechtswidrigkeit haftanordnung feststellen lassen ii zulssige rechtsbeschwerde erfolg betroffene haftanordnung rechten verletzt worden zulssigen haftantrag fehlte vorliegen zulssigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung fehlt daran darf beantragte sicherungshaft angeordnet zulssig haftantrag beteiligten behrde gesetzlichen anforderungen begrndung entspricht erforderlich darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchfhrbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer abs satz nr famfg drfen ausfhrungen begrndung haftantrags knapp gehalten mssen fr richterliche prfung falls wesentlichen punkte ansprechen leerformeln textbausteine gengen durchfhrbarkeit abschiebung konkretem bezug land betroffene abgeschoben dargelegt anzugeben innerhalb zeitraums abschiebungen betreffende land blicherweise mglich voraussetzungen abhngt konkreten fall vorliegen st rspr senat beschluss oktober zb fgprax rn ff beschluss oktober zb juris rn jeweils mwn daran gemessen haftantrag februar unzureichend begrndet beantragte haftdauer vorab pass bzw passersatzpapier ber botschaft beantragt msse hierzu sei eventuell vorfhrung botschaft erforderlich begrndung stellt vielzahl verfahren einsetzbare leerformel dar ber durchfhrbarkeit abschiebung konkreten fall aussagt konkrete angaben erfahrungsgem notwendigen vorbereitungsdauer fr abschiebung marokko enthlt haftantrag ebenso wenig dargelegt zeitlichen rahmen einzelnen verfahrensschritte einschtzung behrde beanspruchen insbesondere erkennbar warum vorbereitung abschiebung mehr drei monate erfordern mangel haftantrags geheilt worden weder behrde darlegungen ergnzt amtsgericht beschwerdegericht vorliegen seitens behrde abs famfg vorzutragenden tatsachen aufgrund eigener ermittlungen amts wegen famfg festgestellt vgl mglichkeit senat beschluss juli zb infauslr rn ff allerdings verweist beschwerdegericht schwierigkeiten abschiebung wegen verwendung zahlreicher aliaspersonalien aufwirft ferner betroffene trotz aufforderung auslnderbehrde persnlichen unterlagen vorgelegt denen identitt staatsangehrigkeit ergibt richtig ber drei monate hinausgehende haft sechs monaten verhngt auslnder vertretenden grnden abschiebung erst mehr drei monaten durchgefhrt haft ausnahmsweise sogar ber sechs monate hinaus verlngert auslnder abschiebung verhindert eingehend ganzen senat beschluss januar zb nvwz rn ff ersetzt weder hinblick abs satz aufenthg erforderlichen angaben durchfhrbarkeit abschiebung tatsachen untermauerte einschtzung zeitspanne hierfr bercksichtigung fehlenden mitwirkung betroffenen voraussichtlich erforderlich iii kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs gnotkg stresemann brckner kazele weinland hamdorf vorinstanzen ag stuttgart entscheidung xiv lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  4286. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle april feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden gesamten rechtsfolgenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung fllen jeweils tateinheit sexuellem mibrauch kindes schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe jahren sowie zahlung schmerzensgeldes hhe euro geschdigte verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschluformel ersichtlichen umfang erfolg nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung hinsichtlich schuldsprche fllen ii urteilsgrnde rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben dagegen tragen fllen ii urteilsgrnde getroffenen feststellungen verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangener vergewaltigung hinsichtlich flle ii landgericht lediglich festgestellt angeklagte juli geborene tochter damaligen lebensgefhrtin juni oktober oralverkehr zwang ua worin zwang bestand teilt urteil mangelt mithin hinreichenden feststellung angeklagte taten abs nr stgb beschriebenen ntigungsmittel eingesetzt daher verurteilung wegen vergewaltigung fllen bestand aufhebung fr genommen rechtsfehlerfreien jeweils tateinheitlichen verurteilung wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fhrt vgl kuckein kk aufl rdn bezglich flle ii belegen urteilsfeststellungen angeklagte landgericht angenommen geschdigte jeweils drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben duldung vaginalverkehrs bzw durchfhrung oralverkehrs gentigt landgericht insoweit lediglich allgemein bezug bestimmten einzeltat festgestellt angeklagte mehrmals drohung wiederholt geschdigte sowie familie umbringen mehrfach darauf hingewiesen waffen leichtes sei waffen benutzen ua belegt angeklagte jeweils abs nr stgb beschriebene ntigungsmittel eingesetzt schon deshalb verurteilung wegen taten aufzuheben serienstraftaten bedrfen besonderen tatbestandlichen voraussetzungen verbrechens vergewaltigung wegen erfahrungsgem gleichen handlungsablufe genauer feststellungen st rspr vgl bghst darber hinaus knnte verurteilung fllen ii urteilsgrnde bestand ermittlung tathufigkeit festlegung acht zeitlich fllen ii ii begangene taten rechtsfehlerhaft landgericht anzahl taten letztlich rechnerisch ermittelt beachtung zweifelsgrundsatzes gerade ber lngeren zeitraum begangenen serienstraftaten nachteil kindern schutzbefohlenen grundstzlich unzulssig sttzt berzeugung mai oktober insgesamt taten begangen wurden angaben geschdigten daraufhin erfolgte pauschale gestndnis angeklagten geschdigte konnte mehr genau erinnern hufig mibrauchshandlungen gekommen konnte jedoch beginn ende taten anhand besonderer vorkommnisse mutter besttigt eingrenzen darber angeben mibrauch mindestens wochen ua stattgefunden ausgehend angaben bercksichtigung tatsache letzten maiwoche erste tat wurde mehr genau feststellbaren tag mai begangen oktober wochen liegen ergeben vielmehr taten mindestangaben geschdigten auszugehen weitere feststellung abstnde einzelnen mibrauchstaten immer krzer wurden ua unbestimmt bestimmung mindestanzahl herangezogen verteidigungsmglichkeit angeklagten wrde unzulssig beschrnkt verurteilung derart vage angabe zeugen gesttzt knnte daran ndert tatsache angeklagte pauschales gestndnis abgelegt anzahl taten bedarf daher neuer feststellungen vgl bgh stgb abs mindestfeststellungen stpo abs satz sachdarstellung senat hebt fr taten ii verhngten einzelstrafen neuen tatrichter gelegenheit umfassender wrdigung taten geben fr weitere verfahren weist senat darauf gesamtstrafausspruch schriftlichen urteil eingehender begrnden je mehr gesamtstrafe oberen unteren grenze zulssigen nhert vgl bghr stgb abs bemessung insbesondere erscheint widersprchlich tatrichter einerseits minder schweren fllen verge
  4287. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz nutzung sondereigentums rechtswidrige einwirkungen beeintrchtigt sondereigentum wohnungseigentmers stehenden rumen ausgehen betroffenen wohnungseigentmer nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch entsprechender anwendung abs satz bgb zustehen gilt verhltnis mietern rume bgh urteil oktober zr olg kln lg aachen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte betrieb dritten obergeschoss gebudes sog ambulantes operationszentrum darunter liegenden stockwerk befand arztpraxis dr folgenden versicherungsnehmer betriebsunterbrechungs inhaltsversicherer klgerin grundstck wohnungseigentumsgesetz geteilt sowohl beklagten versicherungsnehmer genutzten rume jeweils mietweise berlassen worden beklagten direkt teil bzw wohnungseigentmer versicherungsnehmer zwischenvermieter rume seinerseits teil bzw wohnungseigentmer angemietet nacht juni lste sterilisationsraum beklagten schlauchverbindung wodurch wasseraustritt schden praxisrumen versicherungsnehmers kam letztere glich klgerin hhe gesttzt vvg af verlangt beklagten bergegangenem recht genannten betrag nebst zinsen darber hinaus vorgerichtliche anwaltskosten landgericht klage grunde stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision mchte beklagte weiterhin abweisung klage erreichen klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht lsst offen beklagte verschulden schadensereignis trifft darauf komme landgericht klage recht grunde gem vvg af abs satz bgb entsprechender anwendung stattgegeben zuletzt genannten vorschrift folgende ausgleichsanspruch stehe eigentmer grundstcks besitzer abwehranspruch tatschlichen grnden geltend knnen schuldner ausgleichsanspruchs knne ebenfalls besitzer sofern mieter pchter verantwortlich fr gefahrentrchtigen stand sei sei gebotenen wertenden betrachtung bejahen lgen voraussetzungen fr analoge anwendung abs satz bgb bestehe strukturelle bereinstimmung norm erfassten sachverhalts konstellationen denen schadenstrchtige ereignis gemeinschaftseigentum sondereigentum ausgehe davon sondereigentumseinheit betroffen sei verhltnis sondereigentmern bestnden eigentums besitzschutzansprche deren geltendmachung betroffene sondereigentmer tatschlichen grnden gehindert knne sondereigentmer befinde vergleichbaren situation grundstckseigentmer einwirkungen nachbargrundstck verhindern knne schutzbedrftigkeit sei beurteilen fllen denen eigentmer benachbarter grundstcke gegenberstnden schlielich sei anspruch verjhrt ii revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht folgt allerdings schon daraus berufungsgericht offen lsst beklagte verschulden wasseraustritt trifft scheidet heranziehung subsidiren nachbarrechtlichen ausgleichsanspruchs entsprechend abs satz bgb soweit geschlossene regelung besteht senat urteil september zr bghz mwn jedoch allgemeinen deliktsrechtlichen bestimmungen ff bgb fall bereits senat urteil juli zr njw rn fr landesrechtliche nachbarvorschriften anknpfende deliktsrechtliche haftung vgl senat urteil mai zr bghz rn nimmt berufungsgericht recht klgerin bergegangenem recht anspruch entsprechend abs satz bgb grunde zusteht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch abs satz bgb gegeben grundstck rahmen privatwirtschaftlichen benutzung einwirkungen grundstck ausgehen zumutbare ma entschdigungslos hinzunehmenden beeintrchtigung berschreiten sofern davon betroffene eigentmer besonderen grnden gehindert einwirkungen abs bgb rechtzeitig unterbinden senat urteil juni zr bghz mwn urteil mrz zr nj
  4288. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen januar magabe verworfen angeklagte wegen fllen sexuellen mibrauchs kindern davon fllen tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlener sowie wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldspruch senat gendert einerseits strafzumessungsregeln ber besonders schwere flle urteilsformel aufzunehmen bghst andererseits abs nr stgb derartige strafzumessungsregel eigenstndigen straftatbestand bildet schfer nack schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  4289. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziff antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover september schuldspruch dahin gendert angeklagte betrugs vier fllen schuldig ausspruch ber fall ii urteilsgrnde fall anklage verhngte einzelstrafe jahr drei monaten aufgehoben weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmigen betrugs fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts sachrge fhrt nderung schuldspruchs aufhebung einzelstrafe weitergehende rechtsmittel grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo annahme zwei fllen betrugs fall ii urteilsgrnde fall anklage bestand obwohl angeklagte zwei verschiedenen zeitpunkten telefonist telefonstube gearbeitet vergehen betrugs mittter angeschlossen liegt getroffenen feststellungen darin lediglich telefonanschlu einmalige vortuschung zahlungswilligkeit deutschen telekom ag freigeschaltet worden angeklagte sptere mitarbeit telefonstube gebilligt demgem schuldspruch ndern fall ii urteilsgrnde fall anklage verhngte zweite einzelstrafe jahr drei monaten aufzuheben gewerbsmige begehung strafzumessungsregel besonders schweren falls betrugs abs nr stgb urteilsformel aufzunehmen vgl bghst trotz wegfalls einzelstrafe jahr drei monaten konnte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten bestehen bleiben angesichts einsatzstrafe jahr sechs monaten verbleibenden weiteren einzelstrafen zweimal jahr zwei monate zehn monate sowie unverndert gebliebenen gesamtschadens landgericht strafzumessung zugrunde gelegt schliet senat gesamtfreiheitsstrafe entfallenden freiheitsstrafe beeinflut worden kutzer miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  4290. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet oktober fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke mndliche verhandlung oktober fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts kln august kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger unterhielt beklagten ab november rentenversicherung laufzeit fnf jahren zahlung einmalprmie dm lebenslange jahresrente dm ab november wahlweise kapitalzahlung dm beteiligung berschssen versprochen klger machte november kapitalwahlrecht gebrauch abrechnung beklagten weist gesamtvergtung dm darin zinsen hhe dm enthalten lasten klgers abzug dm fr abschluss verwaltungskosten klger meint beklagte anspruch abzug abschlusskostenverrechnungsklausel abs allgemeinen versicherungsbedingungen avb sei identisch bundesgerichtshof urteil mai bghz wegen verstoes transparenzgebot fr unwirksam erklrten bestimmung allgemeinen bedingungen fr lebensversicherung beklagte weist darauf bundesgerichtshof entschiedenen fall kndigung beitragsfreistellung entstehenden wirtschaftlichen nachteile gehe vertrag sei vielmehr vereinbarungsgem ende durchgefhrt worden jedenfalls ergebe anspruch verrechnung abschluss verwaltungskosten unwirksamkeit abs avb grundstzen ergnzenden vertragsauslegung klger verfolgt revision vorinstanzen abgewiesenen antrag zahlung entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei abzug abschluss verwaltungskosten berechtigt entsprechender anspruch klger zustehe anspruch ergebe abs avb bestimmung wegen verstoes transparenzgebot unwirksam sei entspreche allgemeinen bedingungen fr lebensversicherung gegenstand entscheidung bundesgerichtshofs mai aao seien beklagte unwirksame klausel abs vvg wirksam ersetzt knne offen bleiben spruch beklagten ergebe regeln ergnzenden vertragsauslegung sei allgemein bekannt beim abschluss verwaltung versicherungsvertrgen finanzprodukt kosten anfielen darauf versicherungsnehmer avb hingewiesen deckung abschluss verwaltungskosten prmien kapitalertrgen vorsehe sei bercksichtigen bundesgerichtshof beanstandete transparenzmangel ausgewirkt vertrag sei vorzeitig beendet worden klger verbundenen erheblichen wirtschaftlichen nachteile hinnehmen mssen hhe abzugs sei beanstanden berufungsgericht richtig entschieden abs avb wegen verstoes transparenzgebot unwirksam entstandene vertragslcke schlieen abschlusskostenverrechnungsklausel leistungspflicht beklagten rechnungslegung betrifft lckenausfllung wege ergnzenden vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen beklagte bezifferten abschlusskosten eingezahlten prmie verrechnen durfte hierbei verbleibt vertrag vereinbarungsgem ablauf durchgefhrt wurde mittel fr prmienzahlung frheren versicherung beklagten quelle stammten unerheblich abschluss neuen vertrages handelte folgt grundsatzentscheidung senats oktober klauselersetzung lebensversicherung bghz senat ausfhrlicher begrndung dargelegt unwirksamkeit abschlusskostenverrechnungsklausel entstandene vertragslcke sachgerecht wege gnzenden vertragsauslegung schlieen auslegung fhrt ergebnis vereinbarungsgemer durchfhrung vertrages verrechnung einmaligen abschlusskosten zillmerungsverfahren bleibt vorzeitiger beendigung beitragszahlung korrekturen beim rckkaufswert beitragsfreien versicherungssumme vorzunehmen aao senat insbesondere stellung genommen weshalb belastung versicherungsnehmers abschlusskosten aufsichtsrechtlich rechnungsmig vorgeschrieben vertragsrechtlichen beziehungen zugrunde liegt entsprechendes gilt fr sonstigen betrieb versicherungsunternehmens verbundenen aufwendungen einzelnen genannten abzugsbetrag enthaltenen verwaltungskosten vgl rechversv terno seiffert dr kessal wulf wendt dr franke vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']]
  4291. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum september entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts januar schuldspruch dahingehend abgendert angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln schuldig brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz franke solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']]
  4292. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben jedoch bleiben feststellungen tatgeschehen aufrechterhalten weitergehende revision unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten vorwurf versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung beleidigung freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision sachrge umfang beschlussformel erfolg urteilsfeststellungen angeklagte seit jahr paranoid halluzinatorischen schizophrenie erkrankt zahlreiche stationre behandlungen notwendig machte verlauf letzten krankenhausaufenthaltes neben paranoiden denkinhalten hochangespannte aggressive grundhaltung zeigte griff nichtigem anlass mitpatienten nahm geschdigten festen wrgegriff lie zunchst weder gegenwehr eingreifen herbeigeeilten krankenschwester tun abbringen erst geschdigte ohnmacht nahe lie angeklagte pltzlich ab sachverstndig beratene landgericht schluss gekommen angeklagte tat zustand schuldunfhigkeit infolge sicher aufgehobener steuerungsfhigkeit beging deshalb anklagevorwrfen freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet wahrscheinlichkeit hheren grades weitere rechtswidrige taten erwarten seien opfer erheblich geschdigt wrden maregelausspruch hlt sachlich rechtlicher berprfung stand landgericht fr unterbringungsanordnung vorausgesetzte gefhrlichkeitsprognose rechtsfehlerfrei begrndet insoweit folgt sachverstndigen ganz wesentlich darauf gesttzt angeklagte psychotischen zustand wiederholt familienangehrige dritte gewaltsam angegriffen beigezogenen ermittlungsakten ergebe schwester zudem hauptverhandlung berichtet ua schwurgerichtskammer indes keinerlei feststellungen beigezogenen ermittlungsakten ersichtlichen taten getroffen urteil lediglich erwhnt datensystem polizei eintrge wegen verschiedener krperverletzungs delikte enthalten seien jeweiligen ermitt lungsverfahren wegen zweifels schuldfhigkeit angeklagten strafrechtlichen konsequenz gefhrt htten sachverstndigen erwhnten angriffen familienangehrige landgericht urteil ersichtliche eigene berzeugung gebildet bekundungen schwester angeklagten hauptverhandlung urteil indirekt rahmen wiedergabe gutachterlichen stellungnahme sachverstndigen entnehmen unmittelbare wiedergabe bewertung aussage rahmen beweiswrdigung fehlt zudem deutlich inwieweit gegebenenfalls eigenes erleben geschildert senat hlt fr fernliegend feststellungen getroffen knnen voraussetzungen satz stgb erfllen ber anordnung maregel deshalb erneut entscheiden blick abs satz stpo hebt senat freispruch angeklagten auszuschlieen neue tatgerichtliche verhandlung erstellung aktuellen gefhrlichkeitsprognose erforderliche erneute begutachtung angeklagten abweichende beurteilung schuldfhigkeit begehung anlasstat ergeben knnte vgl bgh beschluss dezember str neue tatgericht bleibt jedoch gehindert aufhebung isoliert angeordneten unterbringung psychiatrischen krankenhaus erneut unterbringung anzuordnen zugleich erstmals strafe verhngen bgh beschlsse oktober str nstz rr juli str aufhebung betroffen rechtsfehlerfreien feststellungen tatgeschehen neuen tatgericht gegebenenfalls ergnzend getroffene feststellungen drfen bisherigen widersprechen senat weist darauf darstellung krankheitsgeschichte angeklagten einzelne gehenden wiedergabe frherer rztlicher epikrisen bedarf mutzbauer schneider berger knig mosbacher'],['Soon']]
  4293. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs vereinnahmung vergtung vorlufigen insolvenzverwalter erffnung gelangten verfahren spter erffneten insolvenzverfahren kongruente deckung anfechtbar bgh urteil dezember ix zr olg brandenburg lg neuruppin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember richter vill vorsitzenden richter raebel richterin lohmann richter dr fischer dr pape fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts februar urteil zivilkammer landgerichts neuruppin april aufgehoben beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hieraus hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin verwalterin antrag finanzamts juli november erffneten insolvenzverfahren ber vermgen folgenden schuldnerin begehrt beklagten rckgewhr vergtung hhe fr ttigkeit vorlufiger insolvenzverwalter frheren insolvenzerffnungsverfahren erhalten beklagte antrag gesetzlichen krankenkasse eingeleiteten insolvenzerffnungsverfahren ber vermgen schuldnerin vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt worden wurde ermchtigt bankguthaben sonstige forderungen schuldnerin einzuziehen sowie eingehende gelder entgegenzunehmen befriedigung antragstellerin erklrte erffnungsantrag fr erledigt beschluss juni hob insolvenzgericht vorlufige insolvenzverwaltung setzte vergtung beklagten fr ttigkeit vorlufiger insolvenzverwalter antrag beschluss juli fest betrag berwies beklagte sonderkonto rahmen vorlufigen verwaltung eingerichtet eigenes konto sonderkonto befindliche guthaben vorlufiger insolvenzverwalter fr schuldnerin vereinnahmt landgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageanspruch entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg beklagte antragsgem verurteilen berufungsgericht gemeint voraussetzungen anfechtungstatbestandes insbesondere abs inso lgen beklagte insolvenzglubiger schuldnerin sei vergtungsanspruch ergebe abs satz inso sei verfgungsbefugnis ber vermgen schuldnerin beklagten bergegangen vorschrift sei jedenfalls analog anzuwenden vorlufige insolvenzverwalter anordnung insolvenzgerichts vermgensbestandteile schuldners besitz nehmen gehabt beklagte entsprechend ermchtigung erlse schuldnerin eingerichteten anderkonto entgegengenommen berichtigenden kosten htte insolvenzgericht festgesetzte vergtung gehrt folge nr inso wonach vergtung vorlufigen insolvenzverwalters verfahrenskosten gehre dementsprechend gehre vergtung vorlufigen insolvenzverwalters fllen nichterffnung abs inso berichtigenden kosten andernfalls liefe vergtungsanspruch vorlufigen insolvenzverwalters falle rcknahme erffnungsantrags leere ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand klgerin beklagten rckgewhr vergtung gem abs satz nr abs inso verlangen anfechtbare rechtshandlung beklagten berweisung festgesetzten vergtung fr zwecke insolvenzerffnungsverfahrens gefhrten anderkonto eigenes konto august begriff rechtshandlung weit auszulegen rechtshandlung willen getragene handeln rechtliche wirkungen auslst vermgen schuldners nachteil insolvenzglubiger verndern bgh urteil juli ix zr zip rn mwn voraussetzungen offensichtlich gegeben beklagte november erffneten insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin insolvenzglubiger insolvenzglubiger sinne inso glubiger erlangte deckung anschlieenden insolvenzverfahren bezug befriedigte forderung rang inso teilgenommen htten bgh urteil april ix zr zip rn hkinso kreft aufl rn entgegen auffassung vordergerichte revisionserwiderung vergtungsansprche beklagten erffneten verfahren massekosten nr inso betreffen kosten erffneten durchgefhrten verfahrens bgh urteil dezember ix zr bghz rn kosten insolvenzverfahren kosten vorausgegangener erffnungsverfahren erffnung gefhrt wirksam fr erledigt erklrtem insolvenzantrag mehr erffnung fhren konnten bgh urteil november ix zr bghz wre drften insolvenzverfahren gem inso mehr er
  4294. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juli rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidenten schlick sowie richter wstmann seiters mayer reiter beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november entv unzulssig verworfen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klger begehrt beklagten land gem abs gvg entschdigung hhe insgesamt wegen dauer zweier staatsanwaltschaft beim landgericht anhngig ge wesener spter eingestellter strafverfahren hinsichtlich ersten februar eingeleiteten mrz endgltig abs stpo beendeten verfahrens wegen verstoes arzneimittelgesetz beziffert ansprche hinsichtlich zweiten august eingeleiteten mrz abs stpo endgltig einge stellten verfahrens wegen steuerhinterziehung verlangt entschdigung oberlandesgericht frankfurt main klage abgewiesen hiergegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgers ii beschwerde unzulssig gem abs satz halbsatz gvg zpo nr egzpo erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht entgegen auffassung klgers nr egzpo beschwerden nichtzulassung revision erstinstanzlichen urteilen oberlandesgerichte ber klagen entschdigung wegen unangemessener dauer gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren ff gvg anwendbar urteile unterliegen beschwerde unterhalb definierten wertgrenze vgl sinn marx roderfeld rechtsschutz berlangen gerichts ermittlungsverfahren gvg rn steinbei winkelmann ott rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren gvg rn htege thomas putzo zpo aufl gvg rn kissel mayer gvg aufl rn rn abs satz gvg bestimmt entscheidung oberlandesgerichts revision magabe zpo stattfindet wobei zpo entsprechend anzuwenden revision findet statt rechtsmittel oberlandesgericht urteil beschwerde bundesgerichtshof zugelassen worden zpo einzelheiten nichtzulassungsbeschwerde regelt allerdings nr egzpo einschlielich dezember magabe anzuwenden beschwerde nichtzulassung revision berufungsgericht zulssig wert revision geltend machenden beschwerde bersteigt soweit klger darauf abstellt nr egzpo zpo berufungsurteil rede steht anwendung nr egzpo entgegen abs satz halbsatz zpo ordnet gerade fr erstinstanzlichen urteile oberlandesgerichte entschdigungsverfahren entsprechende anwendung bestimmungen ber nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteile abs satz halbsatz gvg ausdrcklich nr egzpo erwhnt bedeutung bestimmung verweist zpo nr egzpo dezember gesetzlich festgelegten mindestbeschwer anzuwenden zpo deshalb zeitpunkt inhalt nr egzpo verstehen heit nr egzpo zpo hineinzulesen regelung nr egzpo unmittelbar zpo enthalten charakter berleitungsvorschrift zurckzufhren bestimmungen blicherweise gesetz betreffend einfhrung zivilprozessordnung normiert geht mithin klger meint analoge anwendung nr egzpo sodass frage planwidrigen unvollstn digkeit gesetzes stellt fr meinung klgers gesetzgeber mglichkeit nichtzulassungsbeschwerde beim rechtsschutz entschdigungssachen ff gvg unabhngig erreichen mindestbeschwer zulassen ergeben brigen gesetzesbegrndung bt drucks keinerlei anhaltspunkte schlick wstmann mayer seiters reiter vorinstanz olg frankfurt main entscheidung entv'],['Soon']]
  4295. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr achilles beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss einzelrichters zivilkammer landgerichts aurich februar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben beschwerdewert grnde rechtsbeschwerde gem abs nr zpo statthaft zulassung rechtsbeschwerde einzelrichter deshalb unwirksam entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums entschieden zulassungsentscheidung einzelrichter wirksam daher fr rechtsbeschwerdegericht bindend bghz angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen bghz aao ff einzelrichter durfte satz nr zpo entscheiden htte verfahren wegen bejahten grundstzlichen bedeutung rechtssache gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen einzelrichter entscheidung rechtssachen grundstzlicher bedeutung versagt versto verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg rechtsbeschwerdeverfahren amts wegen bercksichtigen satz zpo steht entgegen bghz aao wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat mglichkeit gkg gebrauch ball dr frellesen dr milger hermanns dr achilles vorinstanzen ag emden entscheidung lg aurich entscheidung'],['Soon']]
  4296. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hof april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat wegen abfassung urteilsgrnden bgh nstz hingewiesen nack wahl elf kolz graf'],['Soon']]
  4297. [['bundesgerichtshof beschluss zb zb zb dezember rechtsstreit zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde antragstellern beabsichtigten rechtsverfolgung fehlt hinreichende erfolgsaussicht zpo landgericht rechtsbeschwerde beschlsse august zugelassen gleichwohl rechtsbeschwerde unzulssig soweit beteiligte august zugestellten beschlsse schreiben august sofortige beschwerde eingelegt wre gemeinte rechtsbeschwerde innerhalb monatsfrist abs zpo gericht eingegangen rechtsmittel entgegen abs satz zpo bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden schreiben oktober eingereichten prozesskostenhilfeantrag konnte beteiligte stellen innerhalb monatsfrist abs zpo gericht eingegangen rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt mehr aussicht erfolg htte eingelegt knnen soweit davon auszugehen beteiligte rechtsbeschwerde fhren mchte dafr prozesskostenhilfe erstrebt fehlt infolge erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen grundstzlich antragsbefugnis abs inso antragsbefugt bliebe allerdings insoweit frage aussetzung zpo geht umfang htte rechtsbeschwerde jedenfalls sache erfolg vollstreckungsgericht schon zutreffend dargelegt betreibende glubigerin infolge dinglichen stellung zwangsversteigerungsverfahren erffnung insolvenzverfahrens betreiben darf fr bewilligung prozesskostenhilfe notwendige erfolgsaussicht deswegen bejahen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen klrung rechtsfrage fr erforderlich gehalten aufarbeitung ungeklrter rechtsfragen grundstzlich prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmen verfahren sache vorzubehalten scheitert bewilligung prozesskostenhilfe schon formalien bzw verhltnis beteiligten umstnden deren rechtliche bewertung zweifel unterliegen rechtsfragen derentwegen beschwerdegericht rechtsmittel zugelassen spielen fr beurteilung erfolgsaussicht rolle schlielich prozesskostenhilfe fr beteiligte hinblick darauf bewilligen versumung frist einlegung rechtsbeschwerde bzw prozesskostenhilfegesuchs wiedereinsetzung vorigen stand zpo gewhren wre wiedereinsetzungsgrund nmlich weder dargetan ersichtlich krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag grlitz entscheidung lg grlitz entscheidung'],['Soon']]
  4298. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja tv total urhg teile filmtrgern aufgenommenen filmwerken laufbildern genieen leistungsschutz urhg urhg abs entsprechend abs urhg zulssige freie benutzung fremder laufbilder setzt voraus selbstndiges werk geschaffen urhg geschehen ffentlichkeit aktuelle berichterstattung ankommt tagesereignis sinne urhg urhg zitat urhg zulssig innere verbindung zitierten stelle eigenen gedanken zitierenden hergestellt bgh urt dezember zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm sowie richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt verwertungsgesellschaft rechte hessischen rundfunks wahr zweck hessische rundfunk urheberrechtlichen nutzungs leistungsschutzrechte auftrag hergestellten produktionen eingerumt bzw bertragen eigenproduktion september regionalfernsehen ausgestrahlte sendung landparty httenberg beginn sendung fhrt reporter interview passantin fragt zunchst fr spontan gemessen skala halte antwortet ach schon spontan zehn neun sodann erffnet reporter passantin thema sei spontan jodeln versucht anzhlen taktes drei vier jodeln veranlassen passantin offensichtlich missversteht meint danach gefragt fhigkeiten spontan jodeln gemessen skala einschtze beginnt daraufhin jodeln antwortet drei beklagte produziert stefan raab moderierte sendung tvtotal programmpunkte sendung besteht darin studiopublikum spter fernsehzuschauern ausschnitte aktuellen tv programmen sender vorzufhren september ausgestrahlten ausgabe tv total wurde spontan interview sendung landparty httenberg erlaubnis klgerin dauer sekunden beitrag minute sekunden gezeigt interview wurde stefan raab folgt anmoderiert mann interviewt frau gibt erst mal antwort ganz korrekt zweite antwort frau gibt unmglich grte anzunehmende unwahrscheinlichkeit passiert glaube selten irreren ausschnitt gehabt schauen einfach mal wiedergabe spontan interviews whrend deren gesamter dauer textzeile hessen landparty httenberg eingeblendet wurde uerte stefan raab hierzu nochmals folgt ja erst mal drauf kommen glaube sketchschreiber welt wrde jemals sketch schreiben sagt unwahrscheinlich nimmt ab geht gar drei vier drei warum ja werbepause wurde interview nochmals gezeigt klgerin sieht darin beklagte sequenz tvproduktion hessischen rundfunks aufgezeichnet grobildschirm tv studio anwesenden publikum vorgefhrt schlielich ber sender pro sieben ausgestrahlt verletzung urheberrechtlichen nutzungsrechte hessischen rundfunks nimmt beklagte deshalb unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht sowie zahlung lizenzgebhren hhe anspruch beklagte entgegengetreten landgericht beklagte antragsgem verurteilt lg frankfurt berufung beklagten berufungsgericht herabsetzung lizenzgebhren zurckgewiesen olg frankfurt berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin vollstndige abweisung klage klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt unterlassungsanspruch sei abs satz abs satz urhg begrndet rede stehenden sequenz handele filmwerk jedoch geniee urhg hersteller laufbildern schutz urhg schutz bestehe einzelnen teilen filmen laufbildern unabhngig gre lnge filmausschnitts befrchtung beklagten weise laufbilder weitergehend geschtzt wrden filmwerke rechtfertige abweichende beurteilung beklagte laufbilder entgegen abs satz urhg vervielfltigt verbreitet ffentlich wahrnehmbar gemacht recht hessischen rundfunks wiedergabe funksendungen verletzt beklagte laufbilder abs urhg stimmung klgerin verwenden drfen freier benutzung selbstndiges werk geschaffen insoweit sei gesamte sendung tv total september teil sendung abzustellen moderator stefan raab vorlage prsentiere kommentiere vorlage hierbei weise kriti
  4299. [['bundesgerichtshof beschluss zb mai abschiebehaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen betroffenen fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bad kreuznach april verfahrenskostenhilfe bewilligt rechtsanwalt wassermann beigeordnet vollziehung beschluss amtsgerichts idaroberstein februar angeordneten beschluss zivilkammer landgerichts bad kreuznach april aufrechterhaltenen abschiebungshaft einstweilen ausgesetzt grnde betroffene georgischer staatsangehriger reiste mithilfe schleuserorganisation jahr bundesgebiet gab irakischer staatsangehriger stellte angabe falscher personalien antrag asyl bundesamt fr anerkennung auslndischer flchtlinge nachfolgend bundesamt lehnte asylantrag november offensichtlich unbegrndet ab drohte abschiebung herkunftsstaat bescheid weist bundesamt darauf abschiebung staat erfolgen knne betroffene einreisen drfe rckbernahme verpflichtet sei betroffene kam freiwillig ber lngeren zeitraum unbekannten aufenthalts bundesgebiet antrag beteiligten amtsgericht februar haft sicherung abschiebung betroffenen mai angeordnet hiergegen betroffene sofortigen beschwerde gewandt fr april geplante abschiebung verwaltungsgericht vorlufig vwgo untersagt begrndung ausgefhrt hinreichend bestimmten abschiebungsandrohung fehle bescheid bundesamts november enthaltene abschiebungsandrohung sei unbestimmt konkreter zielstaat genannt auslnderbehrde abschiebungsandrohung bestimmung konkreten zielstaats bislang erlassen daraufhin erlie beteiligte april abschiebungsandrohung bestimmte georgien zielstaat abschiebung betroffenen nunmehr fr mai vorgesehen haftanordnung gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde beantragt aussetzung vollzugs haftentscheidung entscheidung ber rechtsbeschwerde anzuordnen ii beschwerdegericht entscheidung begrndet beteiligte zwischenzeitlich wirksam zielstaat abschie bung bestimmt versto beschleunigungsgebot liege sei beteiligten mglich erforderliche abschiebungsandrohung rechtzeitig nachzuholen fr april geplante abschiebung htte durchgefhrt knnen betroffene nunmehr erst mai abgeschoben knne sei allgemeininteresse tatschlichen abschiebung rechtfertigen zudem bleibe verlngerung freiheitsentziehung vertretbaren rahmen zumal betroffene jahrelang ber identitt getuscht umfangreichen nachforschungen verursacht iii aussetzungsantrag entsprechender anwendung abs famfg statthaft vgl senat beschl januar zb rdn juris beschl mrz zb rdn juris begrndet rechtsbeschwerdegericht ber beantragte einstweilige anordnung pflichtgemem ermessen entscheiden dabei erfolgsaussichten rechtsmittels drohenden nachteile fr betroffenen gegeneinander abzuwgen aussetzung vollziehung freiheitsentziehung beschwerdegericht besttigt worden danach regelmig betracht kommen rechtsmittel aussicht erfolg rechtslage zumindest zweifelhaft senat beschl januar zb rdn juris beschl mrz zb rdn juris ferner senat beschl oktober zb wum rechtsbeschwerde bietet jedenfalls insoweit aussicht erfolg aufrechterhaltung sicherungshaft richtet auffassung beschwerdegerichts fortdauer haft rahmen prfung haftgrundes beachtenden verfassungsrechtlichen grundsatz verhltnismigkeit entspricht begegnet erheblichen rechtlichen bedenken gesetzlichen wertung abs satz aufenthg ausdruck kommt vgl entwurf april gesetzes umsetzung aufenthalts asylrechtlicher richtlinien eu bt drucks verliert haftanordnung wirksamkeit konkreten abschiebungsmanahme vgl olg frankfurt fgprax olg mnchen olgr gilt falle auslnder vertretenden scheiterns abschiebung vgl olg frankfurt aao hailbronner ausir stand aktualisierung april aufenthg rdn schlgt ausschlielich wegen fehlers auslnderbehrde fehl weitere inhaftierung auslnders grundlage ursprnglichen haftanordnung rechtfertigen vgl olg hamm olgr davon drfte auszugehen verwaltungsgericht fr april geplante abschiebung einstweilen untersagt fehlen wirksamen abschiebungsandrohung begrndet entscheidung verwaltungsgerichts nachprfung zivilgerichte entzogen daher tatsache bercks
  4300. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs inso abs tritt steuerberater rein steuerrechtlichen mandat konkrete errterungen ber etwaige insolvenzreife beratenen gesellschaft frage insolvenzgrund beantworten vertretungsorgan darauf hinzuweisen verbindliche klrung erreicht fachlich geeigneten dritten entsprechender prfauftrag erteilt bgh beschluss februar ix zr olg schleswig lg kiel ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer februar beschlossen beschwerden klgerin beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig januar zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens tragen klgerin beklagte streitwert festgesetzt grnde beide beschwerden decken zulassungsgrund soweit berufungsgericht haftung beklagten wegen verletzung nebenpflicht grunde bejaht angefochtene entscheidung beanstanden steuerberater unterliegt ausdrcklichen auftrag prfung insolvenzreife unternehmens vertraglichen haftung fr etwaige fehlleistungen bgh urteil mrz ix zr wm rn juni ix zr wm rn gilt vertraglich lediglich erstellung steuerbilanz betraute steuerberater weitergehend erklrt insolvenzrechtliche berschuldung vorliege bgh urteil juni aao rn lediglich allgemeinen steuerlichen beratung gmbh beauftragte berater hingegen verpflichtet gesellschaft unterdeckung handelsbilanz pflicht geschftsfhrers ungefragt hinzuweisen berprfung insolvenzreife bestehe auftrag geben vorzunehmen bgh urteil mrz aao grundsatz gilt uneingeschrnkt berater ausschlielich steuerlichen angelegenheiten gesellschaft befasst steuerberater treffen jedoch weitergehende vertragliche hinweispflichten rein steuerrechtlichen mandat vertretungsorgan konkrete errterungen ber etwaige insolvenzreife beratenen gesellschaft eintritt insoweit gilt sonstigen fllen denen berater auerhalb bestehenden mandatsverhltnisses fr entschlieung mandanten erkennbar erhebliche erklrungen abgibt unzutreffend erweisen aa gestaltung berater angesonnen schon ueren anlass ueren verdacht insolvenz mandanten notwendigkeit prfung hinzuweisen vgl bgh urteil mrz aao rn vielmehr steuerliche berater beratungsgesprch mandanten unmittelbar konkreten frage insolvenzreife unternehmens konfrontiert fall berater schon rcksicht vielfltigen verbundenen rechtlichen folgen mandanten aufzeigen feststellung ermglicht insolvenz vorliegt geschehen steuerliche berater grundlage erteilten besonderen auftrags verbindliche gutachtliche stellungnahme abgibt sieht steuerliche berater hierzu sei wegen fehlender fachkunde rcksicht komplexe tatsachengrundlage lage mandanten darauf hinweisen zwecke erbetenen klrung geeigneten dritten prfauftrag erteilen vgl bgh urteil mai ix zr wm rn bb pflichten beklagte feststellungen berufungsgerichts gengt danach frage insolvenz gesellschaft gegenstand klgerin beklagten gefhrten unterredung rahmen rein steuerlichen mandats beklagte verpflichtet ungefragt verbindliche stellungnahme frage insolvenzreife gesellschaft abzugeben jedoch gehalten klgerin klrung frage sei rat gesonderten eigenen beauftragung dritten ermglichen verpflichtung beklagte entsprochen trotz festgestellter nachfrage berschuldung gesellschaft unverbindlichen diskussionen ber wirtschaftliche lage belie brigen beklagten klgerin erhobenen zulassungsgrnde greifen behauptete verletzung verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weitergehenden begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  4301. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb wirtschaftliche identitt beabsichtigten vertrags tatschlich abgeschlossenen beim erwerb nachgewiesenen objekts dritten bejaht maklerkunden dritten enge persnliche wirtschaftliche beziehungen bestehen dafr erforderlich maklerkunde bewut vorgeschoben wurde bgh urteil april iii zr olg mnchen lg mnchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt mnchen maklerunternehmen beklagte suchte bebautes anwesen sden mnchen setzte deshalb oktober telefonisch klgerin verbindung klgerin wies beklagte bebauendes grundstck beklagte mitarbeiterin klgerin anschlieend besichtigte verkauf objekts grundstckseigentmer makler beauftragt parteien streiten darum ausdrckliche provisionsvereinbarung getroffen wurde klgerin beklagten expos bersandt juni kauften vater bruder beklagten grundstck beklagte beabsichtigt familie mieterin haus einzuziehen klgerin verlangt beklagten grundlage vereinbarten kaufpreises dm maklerprovision hhe nebst zinsen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht vorab zulssigkeit klgerin eingelegten berufung festgestellt sodann angefochtene urteil berufung sache zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klageantrag entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht senat unabhngig verfahrensrge revisionserwide rung amts wegen prfen berufung klgerin zulssig vgl bghz bgh urteil oktober xi zr njw urteil oktober viii zr njw beschlu oktober ix zb verffentlichung be stimmt hieran dadurch gehindert berufungsgericht zulssigkeit berufung vorab besonderen beschlu festgestellt abs zpo unterliegen beurteilung revisionsgerichts diejenigen entscheidungen endurteil vorausgegangen soweit vorschriften zivilprozeordnung unanfechtbar ber wortlaut hinaus selbstndig anfechtbar vgl etwa musielak ball zpo aufl rn beiden fallgestaltungen gehrt zwischenentscheidung berufungsgerichts wre insbesondere entsprechend abs satz zpo gesondert anfechtbar zpo ausschlielich streitigkeiten ber zulssigkeit klage ber zulssigkeit berufung erfassen bghz siehe ferner bgh urteil september ii zr njw mnchkomm wenzel zpo aufl aktualisierungsband rn erstinstanzliche urteil prozebevollmchtigten kl gers mai zugestellt worden hiergegen montag juni telefax berufung eingelegt original berufungsschrift zusammen kopie angefochtenen urteils folgenden tage beim berufungsgericht eingegangen eingang berufungsschrift klgerin vertreten rechtsmittel einlegende rechtsanwaltsgesellschaft prozebevollmchtigte klgerin berufungsbeklagte bezeichnet beklagte angabe proz bev instanz beklagte berufungsklgerin heit berufung namens beklagten berufungsklgerin eingelegt angefochtene urteil dabei gericht aktenzeichen verkndungsdatum zutreffend angegeben oberlandesgericht berufungsschrift dahin ausgelegt trotz vertauschung parteibezeichnungen klgerin eindeutig berufungsklgerin erkennen sei prozebevollmchtigte bereits landgericht vertreten sei unmiverstndlich absenderin zugleich vertreterin klgerin angegeben klgerin sei angegriffene urteil allein beschwert hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand eindeutige bezeichnung rechtsmittelfhrers strenge anforderungen stellen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs formvorschrift abs zpo frher abs zpo entsprochen ablauf rechtsmittelfrist angegeben fr wen wen rechtsmittel eingelegt daran fehlt berufungsschrift anstelle wirklichen berufungsklgers identischer beteiligter bezeichnet bgh beschlu juli vii zb versr beschlu januar vi zb umdruck verffentlichung bestimmt bedeutet erforderliche klarheit ber person rechtsmittelklgers ausschlielich ausdrckliche bezeichnung erzielen wre vielmehr zuletzt b
  4302. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja abs abs satz bgb cd liegt kompetenz wohnungseigentmer aufnahme kredites deckung finanzbedarfs wohnungseigentmergemeinschaft beschlieen dagegen fehlt jedenfalls seit gesetzgeber nachvollzogenen anerkennung rechtsfhigkeit wohnungseigentmergemeinschaft abs satz kompetenz wohnungseigentmern gesamtschuldnerische haftung mehrheitsbeschluss aufzubrden wohnungseigentmer grundstzlich anspruch darauf ausfhrung bestandskrftigen beschlusses unterbleibt gilt schwerwiegende grnde etwa erheblichen nderung tatschlichen verhltnisse durchfhrung bestandskrftig beschlossenen manahme treuwidrig bgb erscheinen lassen bgh urteil september zr lg karlsruhe ag ettlingen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland sowie richter dr kazele fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juli kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden rubrum nher bezeichnete wohnungseigentmergemeinschaft eigentmerversammlung april wurde tagesordnungspunkt top stimmen gesamtsanierung wohnanlage aufwand insgesamt sowie finanzierung ber staatliche zuschsse zinsbegnstigte kfwdarlehen zinsbindung jahren laufzeit jahren beschlossen finanzierungskosten sollten regelmig wirtschaftsplan eingestellt monatlichen teilbetrgen wohnungseigentmern gem vorliegenden einzelauswertungen getragen beschluss wurde angefochten weiteren versammlung wurde november top mehrheitlich zurckweisung antrags klgers beschlossen jeglicher haftung finanzierung freizustellen antrag klger begrndet anteil eigenen mitteln aufbringen deshalb beschlossenen finanzierung teilnehmen wolle november eingereichte klage klger feststellung nichtigkeit beschlusses april top ungltigkeitserklrung beschlusses november top beantragt beiden vorinstanzen erfolglos geblieben zugelassenen revision verfolgt klger antrge beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht steht standpunkt finanzierung betreffende beschluss wirksam sei nichtigkeitsgrnde lgen entscheidung ber kreditaufnahme falle beschlusskompetenz wohnungseigentmer finanzierung ordnungsgemer verwaltung entspreche sei mehr prfen nachdem klger beschluss top innerhalb ausschlussfrist abs angefochten entgegen herrschenden meinung knne davon abgesehen aufnahme langfristigen hheren kredites ordnungsgemer verwaltung entsprechen beschluss top sei beanstanden klger stehe anspruch haftungsfreistellung abwgung widerstreitenden belange berwgen interessen gemeinschaft haftung klgers ii revision bleibt erfolg versagt beschluss april top bestandskrftig nichtigkeitsgrnde liegen zutreffend bejaht berufungsgericht insbesondere beschlusskompetenz fr kreditaufnahme befugnis wohnungseigentmer finanzbedarf wohnungseigentmergemeinschaft aufnahme darlehen decken ergibt ausdrcklich wohnungseigentumsgesetz jedoch vorausgesetzt ber deckung finanzbedarfs nunmehr rechtsfhigen verbandes abs satz beschluss befinden sache wohnungseigentmer hierzu entscheidung darber gehrt bedarf rckgriff vorhandene rcklagen erhebung sonderumlagen aufnahme darlehen gedeckt senat bereits fr rechtslage anerkennung rechtsfhigkeit wohnungseigentmergemeinschaft entschieden beschluss april zb bghz fr rechtslage reform wohnungseigentumsgesetzes gilt vgl senat urteil februar zr njw rr rn lg bielefeld njw rr abramenko zmr elzer nzm wohl bayoblg njw rr merle brmann aufl rn unklar jennien jennien auflage rn zunchst bietet gesetz regelung abs nr danach verwalter berechtigt verpflichtet tilgungsbetrge anzufordern empfang nehmen abzufhren soweit gemeinschaftliche angelegenheiten woh nungseigentmer handelt zumindest anhalt dafr beschlusskompetenz fr deckung finanzbedarfs kreditaufnahme besteht elzer aao aao vgl lg bielefeld njw rr bezugnahme abs nr bestand kernanliegen reform gerade darin verwaltung gemeinschaftseigentums strkung beschlusskompetenz erleichtern bt drucks detai
  4303. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verfahren grnden allein verantwortungsbereich justiz liegen zeitraum ablauf revisionsbegrndungsfrist oktober eingang akten beim generalbundesanwalt juni angemessen gefrdert worden senat stellt deshalb vorliegen verstoes art abs satz mrk fest weitergehenden kompensation bedarf besondere belastung inhaftierten angeklagten ersichtlich vgl bgh nstz tepperwien maatz franke solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']]
  4304. [['bundesgerichtshof beschluss iii za dezember prozesskostenhilfeverfahren ecli de bgh biiiza iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november ek abgelehnt grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg abs satz zpo beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november undatiertes ablehnungsgesuch antragstellers mehrere richter oberlandesgericht unzulssig verworfen worden rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft voraussetzungen abs zpo vorliegen statthaftigkeit rechtsbeschwerde kraft ausdrcklicher gesetzesbestimmung abs satz nr zpo scheidet abs zpo rechtsmittel beschluss ablehnungsgesuch zurckgewiesen sofortige beschwerde vorsieht jedoch gem abs zpo beschlsse oberlandesgerichts einschluss zpo statthaft bgh beschlsse november ii zb njw rr november ii zb njw rr rn verweisung abs satz gvg ersten rechtszug fr verfahren landgerichten geltenden vorschriften zivilprozessordnung stellt entschdigungsverfahren ff gvg erlassenen beschluss oberlandesgerichts ersten rechtszug ergangenen entscheidung landgerichts sinne abs zpo gleich ebenso wenig rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft oberlandesgericht zugelassen antragsteller bescheidung weiterer antrge eingaben sache rechnen herrmann vorinstanz olg karlsruhe entscheidung ek reiter'],['Soon']]
  4305. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts meiningen januar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben hinsichtlich tateinheitlich abgeurteilten sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fall ii urteilsgrnde strafverfolgungsverjhrung eingetreten feststellungen wurde tat zeitraum neukirch thringen begangen danach findet artikel absatz alternative egstgb fassung verjhrungsgesetzes dezember bgbl anwendung verfolgungsverjhrung frhestens ablauf oktober eintreten konnte vgl bgh urt dezember str beschl juli str verjhrung wurde zuvor beschuldigtenvernehmung april erstmals unterbrochen abs nr stgb lautende antrag generalbundesanwalts steht entscheidung abs stpo entgegen unterlassene schuldspruchnderung angestrebten ergebnis nmlich verwerfung revision offensichtlich unbegrndet beschlu revisionsgerichts ndert vgl bghr stpo abs antrag jhnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  4306. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil viii zr verkndet oktober vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel richter dr schneider sowie richterin dr fetzer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts duisburg februar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand beklagte mieterin wohnung klgerin bahnhofscenter parteien streiten darber betriebskosten vorwegabzug fr ersten drei stockwerken komplexes untergebrachten gewerblichen nutzer lebensmittelgeschft behrde gaststtte praxen rzten steuerberatern vorzunehmen klgerin verlangt bezahlung betriebs heizkos tenabrechnungen fr jahre ergebenden salden insgesamt nebst zinsen amtsgericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten landgericht zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil amtsgerichts abgendert klage abgewiesen soweit beklagte zahlung mehr nebst zinsen verurteilt worden berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg ber rechtsmittel antrags gem versumnisurteil entscheiden beklagte mndlichen revisionsverhandlung trotz ordnungsgemer ladung vertreten inhaltlich beruht urteil indessen sumnis beklagten sachprfung vgl bgh urteil april zr bghz ff berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt klgerin stehe lediglich nachzahlungsanspruch hhe nebst zinsen salden heizkostenabrechnun gen fr jahre ergebe nachzahlungsanspruch abrechnungen ber weiteren betriebskosten fr jahre stehe klgerin abrechnungen ausgewiesenen salden seien fllig abrechnungen mehrfacher hinsicht stellenden formellen anforderungen entsprchen zusammenstellung gesamtkosten klgerin unterlassen wohnnutzung entfallenden kosten ermitteln ergebnis nachvollziehbar abrechnung mitzuteilen auffassung vorerfassung sei ntig erhebliche mehrbelastung beklagten wohnungsmieterin stattfinde knne geteilt hinsichtlich grundsteuer klgerin abrechnungsjahr abrechnung darzulegen gesamtkosten wohnraummieter entfallenden anteil ermittelt betrag verhltnis wohnflchen wohnraummieter umgelegt folgeabrechnungen gesamte grundsteuer allein flchenanteil umgelegt erlutern rechtsprechung bundesgerichtshofs darlegungs beweislast fr erhebliche mehrkosten gewerblicher nutzung sei angesichts gewerblichen nutzungsanteils starkem publikumsverkehr anwendbar liege hand bereichen allgemeinstrom aufzug pflege auenanlagen mllabfuhr hausmeister hausreinigung sowie heizung wartung erhebliche mehrkosten entstnden vergleich kosten fr allgemeinstrom gebudereinigung durchschnittskosten betriebskostenspiegel deutschen mieterbundes zeige beklagten deutlich hohe kosten rechnung gestellt worden seien ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung mehrfacher hinsicht stand berufungsgericht gegebenen begrndung anspruch klgerin zahlung nebenkostenabrechnungen fr jahre ergebenden salden verneint klagegegenstndlichen betriebskostenabrechnungen entgegen auffassung berufungsgerichts wegen formeller mngel unwirksam formell ordnungsgem betriebskostenabrechnung rechtsprechung senats allgemeinen anforderungen bgb entspricht geordnete zusammenstellung einnahmen ausgaben enthlt soweit besonderen abreden getroffen abrechnung gebuden mehreren wohneinheiten regelmig folgende mindestangaben aufzunehmen zusammenstellung gesamtkosten angabe soweit verstndnis erforderlich erluterung zugrunde gelegten verteilerschlssel berechnung anteils mieters abzug vorauszahlungen mieters senatsurteile november viii zr nzm rn mai viii zr njw rn april viii zr njw rn st rspr anforderungen abrechnungen klgerin gerecht entgegen auffassung berufungsgerichts gehrt vornahme vorwegabzugs fr gewerbliche nutzung abrechnung stellenden mindestanforderungen gewerbliche nutzung erheblicher
  4307. [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen beschwerde nichtzulassung revision april verkndeten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo klger aufgeworfenen fragen kommt ergebnis abs satz gbberg sinn zweck allerdings einschrnkend auszulegen norm erfasst anlagen dienstbarkeit berechtigten oktober frmlich faktisch eigen tum zugewiesen jedenfalls sache scheinbestandteile grundstcks stehen gesetzgeber lediglich unsicherheit ber rechtslage klarstellen bt drucks spricht dafr grundstckseigentmern eigentum anlagen entziehen dienstbarkeitsberechtigten zuweisen eigentum grundstckseigentmer verbliebenen oktober genutzten anlagen drfen berechtigten aufgrund aufgrund gbberg zugewiesenen dienstbarkeiten weiterhin mitbenutzen trafostation danach eigentum klgers steht landgericht bemessung abs gbberg geschuldeten entschdigung geboten bercksichtigt weiteren begrndung abgesehen abs satz halbsatz zpo stresemann schmidt rntsch gbel weinland haberkamp vorinstanzen lg grlitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  4308. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann april beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august gem satz zpo kosten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgers aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwgungen streitfall gesttzten revisionen versicherten zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwgungen revision klgers sache aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert fr revision klgers festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4309. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe versuchten betrug versuchten betruges strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift oktober bemerkt senat angeklagten dadurch beschwert landgericht haupttter wegen versuchten betruges verurteilt obwohl tatrichterlichen urteilsfeststellungen senatsurteil sache juni str nahe legen betrug nachteil plc vollendet wurde vermgensschaden hhe gesamten kaufpreises eingetreten vermgensschaden form persnlichen schadenseinschlags liegt deshalb nahe kuferin ag plc deutlich erkennbar ausdruck brachte wachstumsunternehmen erwerben europischen festland fu fassen kaufentscheidung fr ag kam deshalb entscheidend deren steigende umsatzentwicklung jahr angeklagten mehrfach schriftlich richtig zugesicherten indes oben manipulierten quartalszahlen ausschlaggebend fr erwartung verantwortlichen plc strategische ziel erreichen kn nen zudem sollten geschftszahlen bernehmenden unternehmens gegenber finanzmarkt beleg fr wachstumsstrategie plc dienen deshalb htten feststellungen damaligen entscheidungstrger plc falle kenntnis erfolgten manipulationen satzzahlen mehrheitsbeteiligung ag etwa be dingungen gar erworben ua erwerb unternehmens manipulierten bilanzen kriminellen vorstandsmitgliedern htte insbesondere strategischen gesichtspunkten vllig verfehlte akquisitionspolitik dargestellt ua weiteren verlauf bewahrheitete kuferin somit gerade wachstumsunternehmen erwarb erlangte minus fr unbrauchbares aliud kommt daher fr entscheidung mehr darauf entgegen annahme strafkammer objektive wert bertragenen plc aktienpakets bestimmbar fehlen weiterer kaufinteres senten steht bestimmung marktpreises entgegen vielmehr fllen marktpreis vereinbarungen vertragsparteien abzuleiten wert leistung bestimmt dabei verhltnissen jeweiligen marktes angebot nachfrage fr angebotene leistung lediglich einziger nachfragender vorhanden fhrt jedenfalls rechtlicher hinsicht marktpreis wert leistung festgestellt knnte vielmehr bestimmt wirtschaftliche wert leistung vertragsparteien vereinbarten preis bercksichtigung fr parteien fraglichen geschfts mageblichen preisbildenden faktoren parteien marktteilnehmer bestimmen preisbildenden faktoren bewertungsmastbe lediglich vertraglichen vereinbarungen sicheren anhaltspunkte fr preisbildung bieten allgemeine anerkannte betriebswirtschaftliche bewertungsmastbe bestimmung wertes unternehmens strafverfahren heranzuziehen vgl bgh wistra vorliegenden fall angeklagten erkannten akzeptierten fr kaufentscheidung verantwortlichen plc folge fr preisbildung aktuelle geschftsentwicklung ag dabei insbesondere deren umsatzentwicklung ausschlaggebender bedeutung einerseits vielfltigen garantieversprechen dokumentiert angeklagte fr verkuferseite zusammenhang abgab andererseits kaufpreisanpassungsklausel deutlich ergibt hhe kaufpreises verwirklichung abgestufter umsatz ergebnisziele abhing hiervon ausgehend konnte tatschliche wert aktien bestimmt nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']]
  4310. [['bundesgerichtshof beschluss zb april grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb inso kndigungssperre inso hindert erlschen dienstbarkeit mietvertrag folgende nutzungsrecht belasteten grundstck sichert auflsenden bedingung steht ber vermgen berechtigten insolvenzverfahren erffnet bedingung sicherungsfall eintritt bgh beschluss april zb olg frankfurt main ag gieen zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens trgt schuldnerin hinsichtlich brigen kosten bleibt entscheidungen vorinstanzen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde zugunsten schuldnerin grundbuch erbbaugrundbuch zwei beschrnkte persnliche dienstbarkeiten eingetragen jeweils befugnis betrieb geschften art insbesondere parkhauses eingerumt wurde bewilligung erfolgte rahmen jahr schuldnerin mieterin abgeschlossenen gesamtmietvertrags ber grundbesitz darin wurden hinsichtlich dienstbarkeiten folgende bestimmungen getroffen dienstbarkeiten dienstbarkeiten erlschen folgenden auflsenden bedingungen eingetreten ber vermgen mieters insolvenzantrag gestellt worden antrag wurde dritten gestellt zustndige gericht vorlufige insolvenzsicherungsmanahmen beschlossen ber vermgen mieters wurde insolvenzverfahren erffnet erffnung mangels masse abgelehnt lschung jeweiligen dienstbarkeit verlangt zusammenhang zwangsvollstreckungsmanahmen betroffene grundstck zvg insolvenzverfahren ber vermgen vermieters inso eintritt nacherbfolge abs bgb mietverhltnis vorzeitig endet geht regelung absatzes sobald vorstehend genannten sicherungsflle eintritt solange andauert mieter berechtigt dienstbarkeit auszuben gegenwrtigen eigentmer hauptvermieter sowie mieter verpflichtet art umfang ausbung einschlgigen bestimmungen mietvertrags entsprechend anzuwenden auszurichten dienstbarkeit weitergehenden dinglichen inhalt mieter verpflichtet fr dauer ausbung dienstbarkeit anstelle miete ausbungsvergtung jeweiligen gegenwrtigen zuknftigen grundstckseigentmer zahlen hhe miete nebst umsatzsteuer entspricht beendigung beeintrchtigung mietverhltnisses entrichten htte nachdem juni schuldnerin sicherungsmanahmen sinne abs inso angeordnet worden wurden dienstbarkeiten entsprechenden antrag beteiligten nachrangigen grundpfandrechtsglubigerin september grundbuch gelscht hiergegen erhob frhere beteiligte zwischenzeitlich bestellter insolvenzverwalter ber vermgen schuldnerin widerspruch beantragte zugleich eintragung amtswiderspruchs grundbuchamt widerspruch zurckgewiesen eintragung amtswiderspruchs abgelehnt zurckweisung beschwerde oberlandesgericht insolvenzverwalter zugelassenen rechtsbeschwerde gewandt aufhebung insolvenzverfahrens verfahrensbevollmchtigten insolvenzverwalters erklrt rechtsbeschwerdeverfahren fr schuldnerin fortfhren bzw aufnehmen anschlieend schuldnerin beteiligten lschungsbewilligungen fr dienstbarkeiten erteilt verfahren fr erledigt erklrt beteiligte beantragt kosten verfahrens schuldnerin aufzuerlegen ii verfahren erledigt grundbuchsachen lage verfahrens amts wegen beachtende erledigung hauptsache tritt verfahrensgegenstand nderung sachund rechtslage fortgefallen fortsetzung verfahrens dadurch sinnlos geworden vgl senat beschluss februar zb bghz bayoblg njw rr liegt verfahren zugrunde liegende antrag eintragung amtswiderspruchs lschung dienstbarkeiten abs satz gbo hinfllig geworden nachdem schuldnerin laufe rechtsbeschwerdeverfahrens lschungsbewilligungen fr dienstbarkeiten erteilt erledigungserklrung schuldnerin rechtsbeschwerde frage kostentragung beschrnkt worden vgl senat beschluss februar zb aao erklrung wirksam schuldnerin infolge aufhebung insolvenzverfahrens rechtsbeschwerdefhrerin stelle insolvenzverwalters getreten aufhebung insolvenzverfahrens geht verwaltungs verfgungsrecht ber insolvenzmasse schuldner ber abs satz inso schuldner einschlgigen ausnahmefall abs inso abgesehen prozessfhrungsbefugt insolvenzverwalter anhngigen prozess abs zpo weiterfhren vgl bgh urteil juli ii zr wm rn mwn einhelliger auffassun
  4311. [['bundesgerichtshof beschluss zr november rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs november richter bundesgerichtshof prof dr schaffert vorsitzenden richter dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen richterin dr schmaltz beschlossen anhrungsrge senatsurteil april kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge begrndet rechtliche gehr klgerin streitfall verletzt klgerin rgt vergeblich senat vortrag klgerin schutzbereich art abs satz gg auseinandergesetzt senat ausgefhrt art abs satz gg schtze eigenstndigkeit presse beschaffung information verbreitung nachricht einschluss anzeigenteils presseorgans senatsurteil rn beanstandung klgerin senat bercksichtigt schutzbereich art abs satz gg inhalt anzeige beziehe vorschrift zugleich institution presse schtze danach gegenstandslos erfolg macht anhrungsrge geltend senat interesse internetnutzer aufdringlicher werbung verschont bleiben unrecht abwgung eingestellt vornahme werbung klgerin festgestellt sei zudem smtliche werbung unabhngig davon blockiert beklagten aufgestellten kriterien entspreche schaltung aufdringlicher werbung klgerin durchgngig abrede gestellt senat entsprechend revisionsverfahren angegriffenen feststellungen berufungsgerichts deren bercksichtigung anhrungsrge vorbringt zugrunde gelegt beklagte unternehmen mglichkeit anbietet werbung blockade aufnahme sogenannte whitelist ausnehmen lassen sofern werbung beklagten gestellten anforderungen akzeptable werbung erfllt unternehmen beklagte umsatz beteiligen senatsurteil rn senat feststellungen berufungsgerichts zugrunde gelegt klgerin tochtergesellschaften htten beklagten whitelisting vereinbarung getroffen weshalb smtliche werbung internetseiten einsatz werbeblockers blockiert senatsurteil rn feststellungen stehen weiteren erwgungen senats einklang rahmen abwgung senat interesse internetnutzer bercksichtigt zumal aufdringlicher werbung verschont bleiben senatsurteil rn formulierung ausdruck gebracht interesse allein fernhaltung aufdringlicher werbung beschrnkt jegliche werbung erfassen zugleich senat offengelassen interesse grundrechtlichen schutz geniet senatsurteil rn senat sodann rahmen gesamtabwgung ausfhrt nutzer anspruch darauf vornherein aufdringlicher werbung verschont freiwillig werbefi nanziertes angebot anspruch nimmt senatsurteil rn offenkundig erwgung erst recht fr fall gilt werbung klgerin geltend gemacht aufdringlich anhrungsrge macht vergeblich geltend senat vortrag klgerin bergangen technischen abwehrmglichkeiten verwendung internet werbeblockers gebe revisionsverfahren angegriffenen feststellungen berufungsgerichts verfgt klgerin ber technische funktion deren hilfe nutzer werbeblocker einsetzen wahrnehmung kostenloser redaktioneller inhalte ausgeschlossen knnen sowie ber mglichkeit einfhrung bezahlangeboten fr einnahmen sorgen senatsurteil rn umstnde beziehen aussagen senats klgerin msse herausforderung stellen manahmen entwickeln deren hilfe medienunternehmen negativen auswirkungen handlungen wettbewerbers entgegenwirken knnen senatsurteil rn klgerin sei grundrechtlich art abs satz gg privilegiertes medienunternehmen gehalten abwehr einsatz programms beklagten ausgehenden wettbewerblichen beeintrchtigung eigener wettbewerblicher mittel bedienen senatsurteil rn vorbringen bezahlschranke sowie aussperren nutzern werbeblockers seien geeignet bereitstellung kostenloser werbefinanzierter inhalte erhalten zeigt anhrungsrge verletzung rechtlichen gehrs ii kostenentscheidung beruht abs zpo schaffert lffler feddersen vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung schwonke schmaltz'],['Soon']]
  4312. [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto ff rechtmigkeit bewertungen schriftlichen prfungsleistungen rahmen notariellen fachprfung bgh beschluss mrz notz brfg kg berlin ecli de bgh bnotz brfg senat fr notarsachen bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch notar dr strzyz notarin dr brose preu beschlossen antrag zulassung berufung urteil senats fr notarsachen kammergerichts juli zurckgewiesen klger trgt kosten zulassungsverfahrens streitwert festgesetzt grnde antrag zulassung berufung unbegrndet zulassungsgrund gegeben entgegen auffassung klgers bestehen ernstlichen zweifel richtigkeit angefochtenen urteils abs nr vwgo satz bnoto kammergericht recht angenommen bewertung zulassungsverfahren alleine relevanten aufsichtsarbeit gerichtlicher nachprfung standhlt ergebnis zutreffend kammergericht zunchst davon ausgegangen kritik korrektoren klger klausur genommenen zuordnung anteils grundbesitz gbr privatvermgen beanstanden streit rechtmigkeit bewertung einzelnen teilprfungsleistung gegenstand gerichtlichen kontrolle angefochtenen ursprungsbewertungen gestalt stellungnahmen prfer berdenkungsverfahren erhalten vgh mannheim urteil mrz rn juris unger mglichkeit grenzen anfechtbarkeit juristischer staats prfungen mwn vgl bverwge ff streitfall mithin darauf abzustellen erstprfer ausfhrungen insoweit zweitprferin angeschlossen zuordnung gbr anteils privatvermgen lapsus bezeichnet darauf berdenkungsverfahren ergnzend ausgefhrt diesbezglichen ausfhrungen widerspruchsfhrers seien spekulativ sachverhalt grenze bereich unternehmen unternehmen betriebsgrundstcke verpachtenden grundbesitz gbr bewusst privaten vermgenslage ab ausschlieen lsst annahme korrektoren ausfhrungen klgers seien spekulativ fr bewertung klausur relevanten begrndungsanstze widerspruch blick nimmt wurde klger hinblick klausur vorwurf gemacht vertretbare begrndung sache fernliegenden ergebnis gekommen falsch bewerten sei bewertung trifft beurteilung prfers prfling sei vertretbare begrndung sache fernliegenden ergebnis gekommen weshalb lsung falsch sei richtet fachwissenschaftlichen kriterien unterliegt grundsatz vollen gerichtlichen kontrolle vgl nie hues fischer jeremias prfungsrecht aufl rn berufsbezogenen prfungen notariellen fachprfung folgt schon art abs gg prfling davor geschtzt vertretbare gewichtigen argumenten folgerichtig begrndete lsung falsch gewertet vgl bverfge streitfall erweist dargestellte bewertung zutreffend aufgabenstellung berichtet notar bezglich unternehmerischen ttigkeit einzelkaufmnnischen unternehmen getrnke service mehrheitsbeteiligung mineralbrunnen gmbh beteiligung grundbesitz gbr grundbesitz nmlich betriebsgelnde getrnke service mineralbrunnen gmbh verpachte bezug privatvermgen berichtet notar kommanditanteil immoinvest gmbh co kg frheren elternhaus sowie gemeinsamen eigentum stehenden mehrfamilienhaus fhrt halte teilhabe steigerung unternehmenswertes falle scheidung fr gerechtfertigt bereits legt nahe anteil gbr deren vermgen grundstck bekannt betriebsgrundstck unmittelbar unternehmerischen zwecken dient willen teil vermgens zugeordnet zuwachs falle scheidung zugewinnausgleichserhhend wirken gewichtige grnde warum zuordnung gbr anteils ggf zugewinnausgleichsrelevanten privat vermgen dennoch interessen besser entsprechen finden insoweit allein mageblichen klausurlsung klgers warum umstand gbr pachteinnahmen erzielt fr frage relevant gbr anteil zugewinnausgleichsrelevanten vermgen entziehen erschliet warum klger herangezogenen tatsache grundeigentmergesellschaft gbr handelt insoweit bedeutung zukommen lsst ausfhrungen klgers klausur nachvollziehbar entnehmen versteht ber klger schlielich bemhte verwendung pachteinnahmen sagt sachverhalt schon berhaupt diesbezglichen annahmen korrektoren zutreffend angenommen spekulativ ebenfalls beanstanden annahme korrektoren fehlten ausfhrungen ausschluss abnderbarkeit gewnschten unterhaltsvereinbarung gegenstand vorwurfs korrektoren gnzliche fehlen gutachterlichen ausfhrungen ausschluss abnderbarkeit gewns
  4313. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen nebenklgerin rechtsanwltin fr revisionsinstanz fulda beistand bestellt grnde nebenklgerin beantragt fr revisionsverfahren prozekostenhilfe bewilligen rechtsanwltin beizuordnen antrag weitestgehende wirkung zukommt rechtsgedanke stpo antrag bestellung beistands abs stpo auszulegen erweist auslegung begrndet gesetzlichen voraussetzungen fr bestellung beistands erfllt abs abs nr lit stpo beantragte entscheidung wrde erbrigen bereits landgericht revisionsverfahren fortwirkende beistandsbestellung vorgenommen htte jedoch fall landgericht ne benklgerin vielmehr beschlu oktober prozekostenhilfe fr erste instanz bewilligt vgl bgh beschl januar str niemller detter otten bode rothfu'],['Soon']]
  4314. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat bemerkt ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts deutsche strafrecht gilt fr tat urteilsgrnde inland begangen worden vgl stgb verfahrensrgen fristgerecht erhoben worden daher unzulssig vgl abs stpo antrag generalbundesanwalts vorgebrachten materiellrechtlichen beanstandungen beschwerdefhrers greifen beruhen teils urteilsfremden erwgungen teils liefen unzulssige rekonstruktion hauptverhandlung hinaus decken brigen rechtsfehler nachteil angeklagten mutzbauer sander knig schneider khler'],['Soon']]
  4315. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchen ii juni unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen untreue zwei fllen zweijhrigen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt angeklagten we gen untreue fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen wenden angeklagten revisionen verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge sttzen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ii ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bedarf nherer errterung lediglich verurteilung angeklagten wegen untreue stgb zusammenhang zwei kreditaufnahmen hlt umfassender sachlich rechtlicher nachprfung stand rechtsfehlerfreien feststellungen landgerichts angeklagte tatzeitraum erster brgermeister marktgemeinde angeklagte deren kmmerer zugleich leiter finanz verwaltung haushaltssatzung marktgemeinde aufnahme kassenkrediten art baygo hhe insgesamt mio euro gestattet verschleiern betrag summe kontokorrentkredit festen kassenkrediten fixen zinsen rckzahlungsterminen seit jahr teil erheblich berschritten wurde verbuchten angeklagten beginnend jahresabschluss fr haushalt jahres haushaltsjahr angefallene ausgaben darauf folgende einnahmen verfuhren umgekehrt ber jahresende weiterlaufende feste kassenkredite wurden ausgewiesen gemeinderat prsentierten angeklagten weise bezeichneten ordentlichen haushalt schuldenstand marktgemeinde stndig reduziert fr erforderlich dargestellte investitionen seien kreditaufnahmen mehr geplant haushalt bzw vorgesehen haushalt vertrauen angaben beschloss marktgemeinderat jeweils vorgeschlagenen hoch tiefbaumanahmen bestehenden gemeinderat vorenthaltenen finanzierungslcken decken angeklagten bekannte summe bestehender kassenkredite belief bereits mehr mio euro nahmen angeklagten juli mrz fr marktgemeinde weitere feste kassenkredite hhe jeweils mio euro wobei gegenber kreditgebern wahrheitswidrig behaupteten gesetzlichen satzungsmi gen bestimmungen seien eingehalten darlehensvaluten wurden konten gemeinde gutgebracht smtlich fr aufgaben gemeinde verwendet ua landgericht kreditaufnahmen ebenso drei flle denen angeklagte private aufwendungen ber gemeinde haushalt abgerechnet dadurch persnlich bereichert jeweils untreue stgb gewertet marktgemeinde sei pflichtwidrige kreditaufnahme schaden hhe zinsverpflichtung gegenber bank euro euro entstanden sei feststellbar ermessen allein entscheidung berufenen gemeinderats hinsichtlich investitionen bereich kommunaler pflichtaufgaben art abs baygo zeitlicher hinsicht hhe null reduziert wre ua frei rechtsfehlern angeklagten deren amtsstellung vermgensrechtliche aufgaben umfasste marktgemeinde gegenber vermgensbetreuungspflichtig vgl bgh beschluss februar str nstz bgh urteil dezember str nstz rr bgh urteil mai str nstz bgh beschluss mai str nstz angeklagte sei ne amtsstellung missbraucht gem art abs baygo gemeinde auenverhltnis wirksam verpflichtete angeklagte handel te treuwidrig wurden entgegen bestimmungen haushaltssatzung entgegen art baygo jeweils zumindest mittelbar schutz gemeindlichen vermgens dienen weitere feste kassenkredite aufgenommen fr investitionen vermgenshaushalt ge meinde bestritten konnten deren finanzierung revisionsvorbringen aufnahme verfahrensgegenstndlichen kredite bedingte htte haushaltssatzung festzusetzenden art abs nr baygo genehmigungspflichtigen art abs baygo aufnahme kommunaldarlehen bedurft kassenkredite drfen eingesetzt investitionen finanzieren dienen ausschlielich erhaltung kassenliquiditt bzw behebung berbrckung liquidittsengpssen vgl hlzl hien huber gemeindeordnung freistaats bayern art go erl masson samper bayerische kommunalgesetze art go rn widtmann grasser glaser bayerische gemeindeordnung art go rn kreditaufnahme angeklagten gemeinde hhe kreditzinsen vermgensnachteil zugefgt aa rechtsprechung bundesgerichtshofs untreue stgb versten haushaltsrechtliche vorgaben prinzipien gegeben vgl
  4316. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski juli beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss juni kosten beklagten zurckgewiesen grnde gem abs zpo statthafte anhrungsrge beklagten begrndet bundesverfassungsgericht gebilligten rechtspr echung bundesgerichtshofs knnen anhrungsrge neue eigenstndige verletzungen art abs gg rechtsmittelgericht gergt vgl bgh beschlsse november vi zr njw rn mai zr grur rr bverfg beschluss mai bvr njw derartige selbstndige verste senats art abs gg liegen erfolg beklagten zunchst ge tend bundesgerichtshof fr geltend gemachte beschwer wert ausgehen mssen berufungsgericht beschwerdewert fr berufung bekla gten beschluss september festgesetzt streitwertfestsetzung beruht darauf beklagten berufungsverfahren verurteilung au skunftserteilung diejenige wertermittlung gewandt beklagten angegebenen wert wesentlichen begrndet kosten hhe fr wertermittlung insbesondere gmbh co kg sowie tochtergesellschaften anfielen berufungsschrift juli sowie schriftsatz august angaben beklagten beruhte streitwertfestsetzung berufungsgerichts verurteilung wertermittlung allerdings mehr gegenstand beschwerdeverfahrens berufungsgericht klage insoweit abgewiesen fr verbleibenden auskunftsanspruch llein beklagten innerhalb frist begrndung nichtz ulassungsbeschwerde dargelegt wert beschwer mehr betrgt brigen beschwerde senat beschluss juni ausgefhrt ohnehin unbegrndet insoweit rschpft vorbringen beklagten anhrungsrge wiederholung begrndung nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen argumente senat bereits entscheidung bercksichtigt mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  4317. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august bewhrungssache betreffend wegen verletzung unterhaltspflicht az js staatsanwaltschaft gera zweigstelle jena az brs amtsgericht stade az ars amtsgericht calw az brs js ds amtsgericht jena strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts august beschlossen fr nachtrglichen entscheidungen ber strafaussetzung bewhrung amtsgericht calw zustndig grnde generalbundesanwalt folgt stellung genommen abgabe amtsgericht jena fr amtsgericht calw bindend abs satz stpo bindungswirkung entfllt willkr willkr liegt offensichtlich annahme willkr kommt schon betracht besondere grnde fehlen fr zweckmigkeit abgabe wohnsitzgericht sprechen stndige rechtsprechung senats vgl nstz beschlsse juni ars juli ars zusammenhang bedeutung verfahren amtsgerichts jena bewhrungsfrist bereits abgelaufen abgabebeschluss erging nachtrgliche entscheidungen strafaussetzung bewhrung beziehen knnen ablauf bewhrungszeit fllig bgh beschluss november ars schliet senat bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  4318. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil notst brfg verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle disziplinarverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs bercksichtigung dauer vorlufigen amtsenthebung bemessung disziplinarmanahme anwaltsnotar verhngten entfernung amt bestimmte zeit bgh urteil november notst brfg olg kln bundesgerichtshof senat fr notarsachen sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr rinne vorsitzender richter bundesgerichtshof tropf dr kurzwelly sowie notare dr grantz dr lintz beisitzende richter bundesanwalt dr schnarr vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektor freitag urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt berufung notars urteil senats fr notarsachen oberlandesgerichts kln februar rechtsfolgenausspruch aufgehoben notar wegen schuldhaften dienstvergehens dezember amt notars entfernt kosten berufungsverfahrens notar darin entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde oberlandesgericht notar wegen mehrfacher verletzung dienstlicher pflichten teils vorstzlich teils fahrlssig begangenen einheitlichen dienstvergehens fr schuldig befunden entfernung amt dezember erkannt hiergegen richtet zulssige ausreichend begrndete berufung notars bnoto ff bdo rechtswirksam manahmeausspruch beschrnkt vgl claussen janzen bdo aufl rdn notar erstrebt verkrzung entfernung amt zeit dezember rechtsmittel erfolg ii infolge berufungsbeschrnkung schuldspruch zugrundeliegenden feststellungen urteils oberlandesgerichts rechtskraft erwachsen senat daher folgendem auszugehen notar lernte herrn kennen wute mehrfach wegen betruges vorbestraft damaligen zeit freignger namens beauftragte notar ende gmbh grnden herstellung urkunde benutzte notar muster entsprechende grndungsurkunde fr gmbh ehemaligen rechtsanwaltes amtlich bestellter vertreter lautete namen namen sch gesellschafter offenbar benutzt worden eintragung betrger gerichtsbekannten beim amtsgericht falschem namen erreichen davon wute notar unwiderlegten einlassung berklebte namen sch mal zentimeter groen papierstreifen namen fertigte kopien herstellung neuen urkunden eintragung gmbh handelsregister amtsgerichts benutzte papierstreifen berklebte muster gelangte wohl aufgrund broversehens rechtsverkehr herstellung urkunde mittels berklebens papierstreifen verstt regelungen donot collage keinesfalls rechtsverkehr gelangen durfte broversehen geschehen notar insoweit vorwurf fahrlssigen verletzung dienstordnung bewute letztlich unntige herstellung vorlage begrndete erhhte gefahr inverkehrbringens verlegte folgezeit geschfte denen potenten geldanlegern versprach hohe rendite sogenannten bankgarantien handeln fachleuten umstritten entsprechenden handel berhaupt gibt banken offen steht jedenfalls typisches bettigungsfeld fr anlagebetrgereien sammelte ber gegrndete firma inc anlegern hohe geldbetrge angeblich fr vermeint lichen handel erforderliche mindesteinlage mio us dollar erreichen tatschlich ttigte verkauf bankgarantien verwandte eingesammelten gelder teilweise eigenen zwecken sommer erklrte notar bereit geschften treuhnder mitzuwirken weise geschehen treuhandvereinbarung jeweiligen anleger schlo wonach schweizerischen anderkonto eingehende gelder zunchst poolen erreichen erforderlichen mindesteinlage konto transferieren inc rahmen einge schrnkten verwaltungsvollmacht gelder fr ankauf vermeintlich werthaltiger bank debenture instruments verwenden durfte investitionsvertrag anlegern inc enthielt entsprechende regelungen ausdrcklich erwhnt nher erlutert notariat treuhnder fungieren notariat konto deutschland schweiz benennen treuhandvertrag investitionsvertrag genannten eingeschrnkten verwaltungsvollmacht geregelt vollmacht transaktionen zusammenhang bank gefhrten konten notars beziehe verkauf werthaltigen bankschuldverschreibungen beschrnke manahmen bevollmchtigten fr vollmachtgeber voll umfnglich bindend seien rechtsbeziehungen kunden schweizerischem recht unterlgen entgegen regelung investitionsvertrag notar allerdings mglichkeit kreditinstitut auszusuchen schon gar
  4319. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juni gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts traunstein oktober soweit angeklagten betrifft rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben insoweit sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung sowie wegen vorstzlicher krperverletzung schuldig gesprochen angeklagte deshalb jugendstrafe jahr sechs monaten angeklagten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichteten revisionen angeklagten schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo fhren jedoch aufhebung rechtsfolgenaussprche rechtsfolgenausspruch beide angeklagte sachlich rechtlichen grnden bestand landgericht versagt angeklagten strafrahmenmilderung abs stgb angeklagten entsprechend begrndbare milderung jugendstrafe vgl bgh stv deren steuerungsfhigkeit tatzeit erheblich vermindert sei dafr gibt strafkammer jedoch tragfhige nachvollziehbare begrndung erweist angesichts festgestellten blutalkoholkonzentrationen angeklagten tatzeit errterungsmangel lcke beweiswrdigung aufgrund tatzeitnahe genossenen alkoholischen getrnke landgericht sachverstndig beraten fr angeklagte maxi male blutalkoholkonzentration promille fr angeklagten promille tatzeit festgestellt ua wrdigung schuldfhigkeit fhrt lediglich angeklagten seien tatzeit fr strafrechtlich relevantes verhalten voll verantwortlich berzeugenden nachvollziehbaren schlssigen widerspruchsfreien gutachten vernommenen sachverstndigen tatzeit einschrnkung schuldfhigkeit sinne stgb vorgelegen wegen deren alkoholisierung ua weitere ausfhrungen sachlichem gehalt urteil frage entnehmen rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt vorliegen krankhaften seelischen strung infolge bermigen alkoholkonsums regelmig blutalkoholwert promille aufwrts errterung urteil bedarf schwerwiegenden gewalttaten leib leben opfers richten blick berschreitung hheren hemmschwelle ab blutalkoholwert promille tatzeit anzunehmen gilt fr gefhrliche krperverletzung mittels leben gefhrdenden behandlung siehe bghst errterungspflicht landgericht gengt brigen festgestellten umstnde belegen gesichtspunkt sog psychodiagnostischer kriterien ausschlu erheblich verminderter steuerungsfhigkeit sicher vielmehr wre insoweit entsprechende wrdigung geboten bloe mitteilung ergebnisses sachverstndigengutachtens hierzu vermag nachvollziehbare errterung tatrichter ersetzen frage mu deshalb neu verhandelt entschieden angesichts feststellungen brigen blick tatverhalten sicher auszuschlieen angeklagten tatzeit schu ldunfhig knnten unterliegt lediglich rechtsfolgenausspruch aufhebung erstreckung entscheidung revisionsfhrenden mitangeklagten stpo ar kommt betracht vgl lediglich maximale blutalkoholkonzentration promille tatzeit ar belief promille senat schliet jedoch betreffende rechtsfolgenausspruch bezeichneten errterungsmangel beruhen landgericht lediglich drei freizeitarreste ausgesprochen weisung erteilt sozialen trainingskurs teilzunehmen senat weist berdies darauf urteil revision angeklagten beanstandeten verfahrensmangel lei det strafkammer versumt verteidigung angeklagten gestellten hilfsbeweisantrag einholung weiteren medizini schen sachverstndigengutachtens frage etwaigen einschrnkung schuldfhigkeit angeklagten bescheiden vgl antragsschrift generalbundesanwalts april ziffer ii schfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  4320. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juli rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschlu zivilkammer landgerichts potsdam mrz aufgehoben klger versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt klger kosten wiedereinsetzungsverfahrens tragen wert beschwerdegegenstandes grnde klageabweisende urteil amtsgerichts november wurde prozebevollmchtigten klgers november zugestellt legte dezember fristgerecht berufung beru fung hingegen erst februar begrndet zugleich beantragt versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren hierzu prozebevollmchtigte klgers vorgetragen eidesstattliche versicherung angestellten vorgelegt zugang amtsgerichtlichen urteils notierte angestellte terminkalender handakte berufungsfrist sowie frist einreichung berufungsbegrndung montag januar vf beruf begrndung montag januar abl berufungsbegr rotfristen vorfristgemer vorlage akte januar wurde prozebevollmchtigte klgers januar amtsgericht aufgefordert binnen zehn tagen kostenfestsetzungsantrag beklagten stellung nehmen terminkalender trug frau dar aufhin januar zustzlich ablauffrist fr berufungsbegrndung entsprechende vorfrist vermerkte ablauf stellungnahmefrist fr januar fristen wurden prozebevollmchtigten klgers allgemein angeordnet rotfristen notiert januar diktierte prozebevollmchtigte klgers stellungnahme kostenfestsetzungsantrag januar verfgte schriftlich bitte schr gericht rotfristen vf fa erl streichen bitte fa fr berbegrd streichen wv erl entgegen verfgung strich broangestellte ansonsten stets zuverlssig fehlerfrei arbeitete rotfristen fr januar vorfrist fr stellungnahme kostenfestsetzungsantrag ablauffrist fr berufungsbegrndung insgesamt hngte akte erledigung schreibens januar versehen wurde januar aufgedeckt berufungsgericht berufung klgers unzulssig verworfen wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen prozebevollmchtigten klgers treffe klger abs zpo zuzurechnendes verschulden versumung berufungsbegrndungsfrist beanstanden sei broanweisung sowohl rechtsmittelfristen fristen stellungnahmen rotfristen akten terminkalender notieren praxis verstoe anwaltliche pflicht not rechtsmittel rechtsmittelbegrndungsfristen besonders hervorzuheben stellungnahmefristen ebenso fristen fr rechtsmittel deren begrndung gleichermaen rotfristen vermerkt worden seien sei besondere bedeutung zuletzt genannten fristen mehr gegenwrtig hierdurch sei keim fr miverstndnisse gelegt worden dasjenige wohl versehentlichen streichen januar eingetragenen rotfristen gefhrt ii gem abs satz abs nr zpo statthafte rechts beschwerde brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs nr alt zpo rechtsbeschwerde begrndet angefochtene beschlu ver letzt klger verfassungsrechtlich gewhrleisteten anspruch gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes vgl art abs gg rechtsstaatsprinzip verbietet partei wiedereinsetzung vorigen stand zpo aufgrund anforderungen sorgfaltspflichten prozebevollmchtigten versagen hchstrichterlichen rechtsprechung verlangt denen bercksichtigung entscheidungspraxis angerufenen gerichts rechnen mute vgl bverfge bverfg njw rr bgh beschlu dezember vi zb njw rr berufungsgericht organisation fristennotierung hohe hchstrichterlichen rechtsprechung verlangte anforderungen gestellt entspricht gefestigter rechtsprechung rechtsmittel rechtsmittelbegrndungsfristen notiert mssen gewhnlichen wiedervorlagefristen deutlich abheben vgl bgh urteil dezember viii zr njw bestimmtes verfahren insoweit weder vorgeschrieben allgemein blich rechtsprechung errterten verwendung besonderen promptfristenkalenders kalenders besonderen spalten fr rechtsmittel rechtsmittelbegrndungsfristen sowie farblichen kennzeichnung bestimmter fristen handelt beispiele vgl bgh aao pflicht bestimmte fristen hervorzuheben ferner berufungsgericht anzunehmen scheint zwingend not rechtsmittel rechtsmittelbegrndungsfristen beschrnkt gertet weise einfachen wiedervorlagefristen unterschieden knnen genau einzuh
  4321. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg abs abs nr hgb ff sog blockabstimmung hauptversammlung aktiengesellschaft ber mehrere zusammenhngende sachfragen zustimmung mehreren unternehmensvertrgen bestehen jedenfalls bedenken versammlungsleiter zuvor darauf hinweist mehrheitliche ablehnung beschluvorlage einzelabstimmung herbeigefhrt anwesender aktionr einwnde verfahrensweise erhebt stille beteiligung aktiengesellschaft vereinbartes einzuordnendes rechtsverhltnis genurecht sinne abs aktg unternehmensvertrag sinne abs nr aktg qualifizieren lst bezugsrecht aktionre bgh urteil juli ii zr kammergericht berlin lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr rhricht richter kraemer mnke dr graf dr strohn fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin januar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger eingetragener verein satzungsmigen zweck wahrung rechte minderheitsaktionren hlt beklagten hypothekenbank grundkapital mio minder heitsbeteiligung mehrheitsaktionrin ag beteiligung januar fand auerordentliche hauptversammlung beklagten beteiligung klgers statt alleiniger tagesordnungspunkt erluterung genehmigung neun unternehmensvertrge abs nr aktg bezeichneten vertrgen beklagten verschiedenen versicherungsunternehmen sowie beteiligungs gmbh hiernach stille gesellschafter einlagen unterschiedlicher hhe mio mio nehmen beklagten beteiligen sollten einlagen wurden gem abs kwg haftenden eigenkapital beklagten zugerechnet nahmen magabe vertrge etwaigen verlusten beklagten teil gegenzug rumte beklagte stillen gesellschaftern gewinnbeteiligung hhe nominalbetrages einlagen bzw hhe monats euribor bedingung entsprechend hohen gewinnerzielung anderenfalls sollten gewinnanteile nachzahlung spteren jahren entsprechend gekrzt gem vertrge wurde alleinige geschftsfhrungsbefugnis beklagten innerhalb stillen gesellschaften dahingehend eingeschrnkt vollstndigen teilweisen einstellung sowie vollstndigen teilweisen veruerung verpachtung hypothekenbankgeschfts einwilligung stillen gesellschafter bedurfte laufzeit vertrge vorbehaltlich vorzeitigen kndigung wichtigem grund dezember reichen hauptversammlung verlangte aktionr prof auskunft darber geschftlichen beziehungen mehrheitsaktionrin beklagten stillen gesellschaftern bestnden vorstand beantwortete frage hinweis bankgeheimnis vertrge wurden schlielich wege blockabstimmung erforderlichen stimmenmehrheit genehmigt zuvor versammlungsleiter abstimmungsverfahren angekndigt darauf hingewiesen derjenige blockabstimmung sei ebenfalls nein stimmen mge stimme mehrheit nein zustimmung vertrgen einzeln abstimmung stellen einwnde verfahrensweise wurden erhoben klger hauptversammlungsbeschlu widerspruch niederschrift erklrt nr aktg ficht vorliegenden rechtsstreit meint soweit fr revisionsinstanz interesse sammelbeschlufassung ber genehmigung vertrge sei ff aktg zulssig greife beschlu rechtswidriger weise bezugsrecht aktionre gem abs satz aktg streitigen vertrge ber errichtung stiller gesellschaften seien wahrheit genurechtsvertrge sinne vorschrift anzusehen beeintrchtigten ber marktniveau liegenden verzinsung einlagen relativen gewinnanspruch aktionre fr ausschlu bezugsrechts fehle schon formellen voraussetzungen abs satz abs satz abs aktg schlielich beklagte verweigerung aktionr prof verlangten auskunft abs aktg verstoen klage blieb vorinstanzen erfolglos dagegen richtet zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision unbegrndet entgegen ansicht revision sieht berufungsgericht zutreffend gewhlten abstimmungsverfahren anfechtungsgrund abs nr aktg entnehmen ber mehrere teilgewinnabfhrungsvertrge verschiedenen partnern einheitlich abgestimmt vorschrift abstimmungsverfahren regelt ebensowenig angekndigten tagesordnungspunkt zustimmung vertrgen entnehmen ber einzelnen vertrge getrennt abgestimmt berufungsgericht insoweit unangefochten feststellt soweit revision literaturstimmen verweist globaloder listen
  4322. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb bb abs einkommensschwacher brge wirtschaftlich krass berfordert gesamte brgschaftsschuld voraussichtlich verwertung bewohnten eigenheims tilgen vermag bgh urteil april ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz kirchhof dr fischer raebel fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august kostenpunkt insoweit aufgehoben darin nachteil klgerin erkannt umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand sohn beklagten inhaber gesellschaft fr gmbh nachfolgend gfe hauptschuldnerin unterhielt klgerin geschftskonten nachdem kontokorrentverbindlichkeiten gfe dm angestiegen unterzeichnete damals jhrige beklagte hausfrau rentnerin november klgerin formularmig vorgefertigte brgschaftserklrung sicherung bestehenden knftigen ansprche klgerin geschftsverbindung gfe hchstbetrag dm beklagte zeit hlftige eigentmerin bebauten grundstcks hlfte gehrt ungeteilten erbengemeinschaft beklagte hlfte beteiligt wohnt grundstck brgschaftserklrung enthielt folgende zustze verpflichte rckgabe brgschaftsurkunde grundschuld ber tdm objekt folgt bezeichnung beklagten bewohnten hauses einzutragen brgin wurde schwierige situation gesellschaft hingewiesen konkurserffnung ber vermgen gfe bertrug anteil erbengemeinschaft beklagte erklrte anwaltsschreiben april anfechtung brgschaftserklrung wegen arglistiger tuschung klgerin beklagte aufgrund brgschaft zahlung dm nebst zinsen sowie gem vorschriften anfechtungsgesetzes duldung zwangsvollstreckung bertragenen anteil anspruch genommen landgericht klage hauptsache stattgegeben oberlandesgericht zahlungsanspruch abgewiesen hiergegen richtet revision klgerin entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht brgschaftsforderung klgerin ausgefhrt brgschaft sei wegen strukturell ungleichen verhandlungsstrke parteien auergewhnlich starken belastung wirtschaftlich unerfahrenen beklagten gem bgb nichtig beklagte eigenes wirtschaftliches interesse brgschaft gehabt familire bindung sohn inhaber gfe klgerin gunsten ausgenutzt bernahme brgschaft bedeute ergebnis entzug wirtschaftlichen lebensgrundlage beklagten verfge ber geringe renteneinknfte wenig ber sozialhilfesatz lgen einzigen vermgensgegenstand stelle miteigentumsanteil einfamilienhaus dar beklagte wohne falle knftiger finanzieller notlage alter sichere aufgrund renteneinknfte sei beklagte kaum lage anderweitig wirtschaftlich erschwingliche mietwohnung anzumieten seiten klgerin besonders verwerfliches gewinnstreben insoweit vorgelegen eigenen interessen gegenber wirtschaftlich gnzlich unterlegenen hinblick verwandtschaftliche beziehungen seelischen zwangslage befindlichen person rcksichtslos durchgesetzt bercksichtigen sei zusammenhang zeitpunkt brgschaftsverlangens gmbh sohnes beklagten bereits vllig berschuldet klgerin bewut sei seitens klgerin gewhrten kredite htten zeitpunkt mindestens dm belaufen hierbei sei klgerin ergebnis allenfalls billigende absicherung knftig gewhrender kredite lediglich absicherung bereits bestehender forderungen gegangen fall kreditkndigung unwiederbringlich verloren wren ergebnis sei klgerin seinerzeit bestrebt schon damals konkursreifes geschftsunternehmen erlangung fremdverpflichtungen fr gewisse zeit leben erhalten absicherung eigenen forderungen gegenber unternehmen sicherzustellen zeitpunkt sei klgerin bereits klar htte jedenfalls bewut mssen gesellschaft ergebnis nahezu bankrott schlielich erscheine brgschaftsbernahme deshalb sittenwidrig brgschaftsbedingungen brgin auerordentlich belasteten brgschaft umfasse auer hauptsumme zinsen provisionen kosten insoweit dadurch hchstbetrag dm berschritten brgschaft sei zudem zeitlich begrenzt nr sei vorgesehen vollstndigen befriedigung ban
  4323. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen senatsbeschluss oktober betreffende antrag verurteilten stpo kosten verurteilten zurckgewiesen anhrungsrge unbegrndet senat weder nachteil verurteilten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden wre bercksichtigendes vorbringen verurteilten bergangen begrndungspflicht fr letztinstanzliche ordentlichen rechtsmitteln mehr angreifbare entscheidung bestand vgl bgh beschluss august str basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']]
  4324. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts mnster oktober verworfen staatskasse trgt kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagte trgt kosten rechtsmittels rechts wegen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln khat zwei fllen wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln khat zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ferner einziehung sichergestellten khat kg angeordnet urteil wenden staatsanwaltschaft angeklagte revisionen denen jeweils verletzung formellen materiellen rechts rgen staatsanwaltschaft wendet rechtsmittel annahme unvermeidbaren verbotsirrtums satz stgb gesttzten freispruch vorwurf unerlaubten einfuhr betubungsmitteln khat fall ii urteilsgrnde erstrebt ferner verurteilung angeklagten wegen mittterschaftlich begangener unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg bzw we gen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge mitglied bande abs btmg fllen ii urteilsgrnde angeklagte greift revision wesentlichen beweiswrdigung beide rechtsmittel bleiben entsprechend antrag generalbundesanwalts erfolg landgericht festgestellt angeklagte stammt ebenso arnheim niederlande wohnhafte abdi ahmed somalia bekannt grerem umfang betubungsmittel khat handel trieb khat handelt vorwiegend ostafrika angebaute pflanze deren bltter frische triebe wirkstoff cathinon enthalten wirkungsweise erheblich geringerer strke amphetaminen entspricht angeklagte konsumierte khat erwarb fteren fhrte kleinere mengen fr eigenbedarf deutschland abend januar fhrte angeklagte beifahrer mietwagen zwlf bndel khat gesamtgewicht kg niederlanden bundesrepublik deutschland rahmen polizeikontrolle gronau sichergestellt wurde khat wirkstoffgehalt deutlich cathinon landgericht insoweit auszuschlieen vermocht angeklagten dahin unbekannt umgang khat niederlanden bundesrepublik strafbar deshalb freigesprochen fall ii urteilsgrnde trotz polizeikontrolle sicherstellung stoffes fhrte angeklagte februar nacht mrz weitere khatmengen bzw wirkstoffgehalt wiederum jeweils deutlich cathinon eigenkonsum deutschland beiden fllen wurde khat sichergestellt flle ii urteilsgrnde mrz mietete angeklagte rheine anwesenheit niederlassung europcar vw transporter sharan fr zunchst woche fahrzeug fr sack kartonweisen transport khat pflanzen arnheim hamburg benutzt fllige vorauszahlung mietzins hhe euro entrichtete angeklagte bar selben tag fuhr zeuge rene fahrzeug arnheim mindestens kg khat pflanzen durchschnittlichen wirkstoffgehalt mithin mindestens cathinon beladen wurde brachte anweisung hamburg zuvor wem konnte festgestellt fr durchfhrung wiederholter gleicher transporte angeworben worden angeklagte nahm beim anmieten fahrzeugs zumindest kauf transportfahrten tglich stattfinden gewinnerzielung gerichteten rauschgiftgeschften dienen sollten tatschlich fhrte april vw sharan insgesamt neun gleichartige transportfahrten arnheim hamburg jeweils mindestens ca kg khatpflanzen fr weitere transportfahrt mrz konnte fahrer festgestellt fall ii urteilsgrnde schlielich mietete angeklagte april europcar niederlassung rheine telefonisch zwei fahrzeuge pkw audi wiederum vw sharan letzteren fr khattransporte verfgung stellen morgen april suchte angeklagte zeugen europcar niederlassung konnte fr bestimmten pkw audi empfang nehmen vw sharan verfgung stand veranlassung angeklagten schlo sodann zeuge vw sharan lie dabei zeugen mietvertrag ber weiteren fahrer eintragen nachdem fahrzeug verfgung stand holte weitere per
  4325. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter ne kovi vill juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena mrz kosten klgerin zurckgewiesen streitwert beschwerdeverfahrens grnde beschwerde zpo statthaft jedoch begrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo gergte verletzung verfahrensgrundrechten liegt weder davon auszugehen berufungsgericht klgerin vorgelegte zusatzvereinbarung mrz kenntnis genommen davon kenntnis genommen jedoch willkrlich ausgelegt bereits landgericht iii urteilsgrnde eingehend zusatzvereinbarung beschftigt erscheint berufungsgericht geteilte tatrichterliche auslegung richtig jedenfalls gut vertretbar danach zusatzvereinbarung dahin verstehen zuge hausbankwechsels bernommenen sicherheiten nachrangige sicherheiten altkredite klgerin sichern sollten vorrangig wurden altkredite brgschaften gesichert ber rangverhltnis gesicherten forderungen sagt zusatzvereinbarung hinweis grnden erstinstanzlichen urteils gengte klgerin berufungsinstanz darauf nher eingegangen brauchte berufungsgericht ber landgericht hierzu gesagt hinaus auszufhren kreft fischer ne kovi ganter vill'],['Soon']]
  4326. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs gg art abs betroffener betreuungsverfahren verfahrensbevollmchtigten vertreten akteneinsicht erhalten wahrung rechtlichen gehrs eingeholtes sachverstndigengutachten mehr persnlich ausgehndigt anschluss senatsbeschlsse februar xii zb juris mrz xii zb famrz juli xii zb famrz bgh beschluss mrz xii zb lg hagen ag schwelm ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts hagen februar zurckgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei wert grnde betroffene begehrt aufhebung betreuung feststellungen landgerichts leidet paranoidhalluzinatorischen psychose fr jahr anregung einverstndnis rechtliche betreuung eingerichtet worden umfasste aufgabenkreis gesundheitssorge aufenthaltsbestimmung rahmen gesundheitssorge postangelegenheiten vermgensangelegenheiten sowie vertretung gegenber behrden sonstigen institutionen fr bereich vermgensangelegenheiten wurde zudem einwilligungsvorbehalt angeordnet berprfungsfrist wurde drei jahre festgelegt betroffene oktober aufhebung betreuung gebeten einholung sachverstndigengutachtens anhrung betroffenen amtsgericht betreuung bereits bestehenden umfang nebst einwilligungsvorbehalt verlngert dagegen eingelegte beschwerde betroffenen landgericht anhrung betroffenen anwesenheit sachverstndigen betreuung fr aufgabenkreis gesundheitssorge aufenthaltsbestimmungsrecht rahmen gesundheitssorge aufgehoben beschwerde brigen zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde vollstndige aufhebung betreuung erstrebt ii rechtsbeschwerde erfolg auffassung landgerichts liegen voraussetzungen fr bestellung betreuers weiterhin betroffene sei krankheitsbedingt lage angelegenheiten aufgabenkreis postangelegenheiten vermgensangelegenheiten sowie vertretung gegenber behrden sonstigen institutionen regeln sachverstndigengutachten ergebe insoweit knne freiem willen getragene entscheidungen treffen sei betroffene ersten eindruck lage verstndig uern fragen sinnhaft beantworten strung formalen gedankengangs schnell erkennbar fr bereiche gesundheitssorge aufenthaltsbestimmungsrecht rahmen gesundheitssorge fehle allerdings schon betreuungsbedarf zudem sei klar erkennbar fr bereiche weiteren voraussetzungen betreuung willen betroffenen vorlgen hlt angriffen rechtsbeschwerde stand unrecht rgt rechtsbeschwerde verletzung rechtlichen gehrs betroffenen sachverstndigengutachten ausgehndigt worden sei aa verwertung sachverstndigengutachtens grundlage entscheidung hauptsache setzt gem abs famfg voraus gericht beteiligten gelegenheit stellungnahme eingerumt insoweit gutachten vollen wortlaut hinblick verfahrensfhigkeit betroffenen famfg grundstzlich persnlich verfgung stellen davon voraussetzungen abs famfg abgesehen vgl jeweils unterbringung senatsbeschlsse september xii zb famrz rn mwn mrz xii zb famrz rn gutachten betroffenen ausgehndigt verletzt verfahren grundstzlich anspruch rechtliches gehr gem art abs satz gg vgl senatsbeschlsse mai xii zb famrz rn august xii zb btprax rn gilt jedoch betroffene verfahrensbevollmchtigten abs satz famfg vertreten kenntnis gutachten gelangt famfg bestellter verfahrenspfleger vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn mwn verfahrensbevollmchtigte rechtsgeschftlicher vertreter betroffenen senatsbeschluss februar xii zb juris rn mwn bekanntgabe gutachtens wirkt somit fr betroffenen bb danach angefochtene entscheidung landgerichts verfahrensfehlerfrei zustande gekommen lsst akte entnehmen amtsgericht eingeholte sachverstndigengutachten betroffenen persnlich ausgehndigt worden obwohl bersendung sogar schriftlich verlangt voraussetzungen abs famfg fr absehen persnlichen bekanntgabe liegen ausweislich gutachtens jedoch erlass amtsgerichtlichen beschlusses rechtsanwltin verfahrensbevollmchtigte fr betroffenen bestellt akte darin befindlichen gutachten erlass nichtabhilfeentscheidung amtsgerichts verfgung gestellt wurde
  4327. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein sgb iv abs satz inso abs zahlung arbeitnehmeranteile gesamtsozialversicherungsbeitrgen rechtshandlung arbeitgebers insolvenzverfahren ber vermgen mittelbare zuwendung einzugsstelle anfechtbar besttigung bghz stndige rechtsprechung bgh urteil april ix zr lg dsseldorf ag dsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter vill raebel dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteile amtsgerichts dsseldorf oktober zivilkammer landgerichts dsseldorf juni aufgehoben beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit mai zahlen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag februar fremdantrag mrz mai erffneten insolvenzverfahren ber vermgen vollstreckungs behrde beklagten vereinnahmte beim insolvenzschuldner wegen rckstndiger sozialversicherungsbeitrge frheren unternehmerischen ttigkeit november barzahlung dezember barzahlung klger erklrte anfechtung zahlte beklagte arbeitgeberanteile zurck wegen arbeitnehmeranteile hhe lehnte rckzahlung ab amtsgericht zahlung betrags gerichtete klage verwalters hinblick gesetzliche neuregelung abs satz sgb iv abgewiesen landgericht berufung klgers kenntnis entscheidung senats november ix zr bghz zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsanspruch entscheidungsgrnde revision begrndet zahlung arbeitnehmeranteile gesamtsozialversicherungsbeitrge ungeachtet regelung abs satz sgb iv rechtshandlung arbeitgebers insolvenzverfahren ber vermgen mittelbare zuwendung einzugsstelle angefochten bgh urteil november ix zr bghz rn abs satz sgb iv steht annahme glubigerbenachteiligung sinne abs inso entgegen senat rechtsprechung zwischenzeitlich besttigt bgh urteil september ix zr zip ausfhrungen berufungsgerichts geben mangels neuer argumente veranlassung rechtsfrage entscheiden senat sache entscheiden abs zpo aufhebung urteils erfolgt wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis sache endentscheidung reif voraussetzungen abs nr inso unstreitig gegeben zinsen ab erffnung insolvenzverfahrens zahlen bgh urteil februar ix zr bghz vill raebel grupp pape mhring vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4328. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ausglleistg abs af flerwv abs satz af vorrangige berechtigung erwerbsinteressenten abs ausglleistg af privatisierungsstelle bercksichtigen bescheid ber ausgleichsleistung erst ausschreibungsbedingungen genannten schlusstermin ergangen bgh urteil dezember zr olg jena lg erfurt zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner fr recht erkannt revision urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena mai kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte grundlage ausgleichsleistungsgesetzes flchenerwerbsverordnung forstflchen neuen lndern privatisiert schrieb anfang waldflche thringen begnstigten preis rund zugrunde gelegten bewerbungsbedingungen fr waldverkufe mussten bewerbungen bzw gebote vollstndig bestimmten juni festgelegten schlusstermin eingegangen innerhalb frist bewarben klger altberechtigten entschdigungsbetrag zusteht nebenintervenient jeweils vorlage betriebskonzepts erwerb waldes abs ausglleistg af erste entscheidung beklagten zugunsten rechtsstreit beteiligten bewerbers wurde april beirat abs ausglleistg af allerdings nebenintervenienten angerufen worden beanstandet bescheid august setzte thringer landesamt regelung offener vermgensfragen zugunsten nebenintervenienten ausgleichsleistung fest kaufpreis fr ausgeschriebenen waldflchen bersteigt vorlage bescheids beabsichtigt beklagte flchen gem abs ausglleistg af nebenintervenienten verkaufen klger mchte erreichen beklagte kaufvertragsangebot ber ausgeschriebenen flchen unterbreiten klage vorinstanzen erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag seiten beklagten beigetretene nebenintervenient beantragt zurckweisung revision entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klger knne verkauf waldes verlangen ankaufsberechtigung nebenintervenienten abs ausglleistg af vorrang ausgleichsleistungsbescheid berechtigung folge erst ablauf bewerbungsfrist vorgelegt worden sei stehe entgegen knne nebenintervenienten angelastet schade nebenintervenient zunchst getroffene auswahlentscheidung beklagten beirat angerufen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsgericht nimmt zutreffend beklagte verkauf ausgeschriebenen walds klger hinblick vorrangige erwerbsberechtigung nebenintervenienten ablehnen darf berechtigte waldflchen grundlage abs ausglleistg af erwerben gegenber berechtigten abs ausglleistg af anwendbar gem abs satz ausglleistg gesetzes juli bgbl vorrangig bercksichtigen abs satz flerwv af verhlt verhltnis nebenintervenient klger feststellungen berufungsgerichts liegen person nebenintervenienten voraussetzungen erwerbsberechtigung gem abs ausglleistg af vorschrift bestimmt natrliche personen denen land forstwirtschaftliches vermgen enteignung besatzungsrechtlicher besatzungshoheitlicher grundlage entzogen worden treuhandanstalt privatisierende waldflchen hhe ausgleichsleistung erwerben knnen entgegen auffassung revision klger berechtigter anzusehen waldflchen grundlage abs ausglleistg af erwerben richtig abs satz ausglleistg af definierten altberechtigten zhlt gengt erwerbsberechtigt sinne absatz aa berufungsgericht zutreffend erkennt weitere voraussetzung erwerbsmglichkeit nmlich ausgleichs entschdi gungsansprche hhe kaufpreises bestehen abs satz ausglleistg af flchenerwerb absatz akzessorisch altberechtigten zustehenden ausgleichs entschdigungsleistung bildet obergrenze fr berechtigung erwerb pachtvertrag notwendigkeit selbstbewirtschaftung vgl ludden kimme offene vermgensfragen stand juni ausglleistg af rn ff zimmermann rechtshandbuch vermgen investitionen ehemaligen ddr stand mrz ausglleistg nf rn reese fieberg reichenberg messerschmidt neuhaus vermg stand mai ausglleistg nf rn akzessoriett erwerbsberechtigung ausgleichsleistung daraus deutlich gesetzgeber vorschrift abs satz ausglleistg af zunchst b
  4329. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr buchstabe ansprche bgb wegen rechtsmngeln verkauften sache verjhren januar gem abs bgb verjhrungsfrist jahren gem abs nr buchstabe bgb gilt entsprechend rechtsmangel sonstigen dinglichen recht besteht eintragung grundbuch entstanden vorbergehend gutglubig lastenfreien erwerb geschtzt bgh urteil februar zr lg meiningen ag sonneberg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr kazele dr gbel fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts meiningen mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag april kaufte klgerin beklagten mehrere wohnhusern bebaute grundstcke thringen vertrag haftet verkufer fr ungehinderten besitz eigentumsbergang sowie fr freiheit lasten beschrnkungen soweit vertrag ausdrcklich kufer bernommen wurden jedoch fr nichtbestehen altrechtlicher dienstbarkeiten besitz nutzungen lasten gingen jahr klgerin ber dezember erhielt klgerin grundbuchamt eintragungsnachricht zufolge grundbcher erworbenen grundstcke abwasserleitungsrecht nebst schutzstreifen form beschrnkten persnlichen dienstbarkeit zugunsten rtlichen zweckverbands fr wasserversorgung abwasserbehandlung gbberg eingetragen worden sei klgerin forderte beklagte vergeblich abtretung entschdigungsansprche abs gbberg verlangt mrz eingegangenen klage abtretung entschdigungsansprche ersatz vorgerichtlicher kosten sowie hilfsweise auskunft ber hhe erhaltenen ausgleichszahlung schadensersatz klage vorinstanzen erfolg geblieben landgericht zugelassenen revision strebt klgerin weiterhin verurteilung beklagten beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht geht davon klgerin ansprche schadensersatz wegen nichterfllung bgb bgb zustehen verkauften grundstcke abwasserleitungsrecht zugunsten zweckverbands belastet ansprche seien verjhrt unterlgen ab januar regelmigen verjhrungsfrist bgb frist ende gem abs nr bgb art abs egbgb sptestens zehn jahren dezember sei klageerhebung abgelaufen klgerin sei anspruch verjhrungsfrist jahren abs nr buchstabe bgb anzuwenden vorschrift betreffe dingliche rechte gefahrbergang grundbuch eingetragen seien gehre abwasserleitungsrecht gehe ii erwgungen halten rechtlichen prfung entscheidenden punkt stand ergebnis zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts revisionsverfahren zugrunde legenden feststellungen klgerin weder abtretung entschdigungsanspruchs gem abs gbberg auskunft ber etwaige zahlungen zweckverbands anspruch wohl schadenersatz wegen nichterfllung verlangen schadensersatzanspruch klgerin ergibt abs bgb klgerin grundstcke vertrag lastenfrei erworben grund abs gbberg sachenr dv kraft gesetzes entstandenen abwasserleitungsrecht zweckverbands belastet belastung rechtsmangel vgl senat urteil november zr njw dadurch entstandenen schaden beklagte klgerin ersetzen beklagte verpflichtet klgerin entschdigungsanspruch abs gbberg abzutreten aa allerdings inhaberin anspruchs steht abs satz gbberg eigentmer belasteten grundstcks derjenige grundstck entstehen dienstbarkeit gehrt senat urteil november zr zfir rn ff entstanden abwasserleitungsrecht zweckverbands januar vgl abs gbberg sachenr dv eigentmerin seinerzeit beklagte bb anspruch jedoch klgerin abgetreten verpflichtung abtretung anspruchs abs gbberg wege ergnzenden auslegung kaufvertrags anpassung infolge wegfalls geschftsgrundlage abs bgb ergeben senat urteil november zr zfir rn setzt indes voraus vertrag abtretung lckenhaft wre daran fehlt kufer wegen dienstbarkeiten ohnehin vertragliche ansprche zustehen bgb lsst beklagte recht einwendet abtretungsanspruch ebenfalls ableiten vorschrift anwendbar rechtsmangel abschluss kaufvertrags besteht gelingt rahmen erfllung vertrags beheben senat urteil februar zr njw schadensersatzanspruch
  4330. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach januar soweit betrifft aufgehoben soweit angeklagte wegen vorstzlicher trunkenheit verkehr vier fllen verurteilt worden insoweit verfahren eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last schuldspruch dahin gendert angeklagte vergewaltigung tateinheit krperverletzung sexuellen ntigung gefhrlichen krperverletzung krperverletzung schuldig zugehrigen feststellungen aufgehoben strafausspruch hinsichtlich einzelstrafe fr tat ii gesamtstrafe sowie maregelausspruch maregel entfllt revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach januar soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte fall ii urteilsgrnde sexuellen ntigung schuldig ausspruch ber einzelstrafe fr tat ii urteilsgrnde gesamtstrafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung strafaussprche sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung zwei fllen davon fall tateinheit krperverletzung wegen gefhrlicher krperverletzung krperverletzung vorstzlicher trunkenheit verkehr vier fllen einbeziehung strafe strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten angeklagte wegen vergewaltigung zwei fllen davon fall tateinheit krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeordnet verhngten gesamtfreiheitsstrafen angeklagten sechs monate angeklagten vier monate vollstreckt gelten weiteren verwaltungsbehrde angewiesen angeklagten ablauf vier jahren fahrerlaubnis erteilen hiergegen richten jeweils sachrge begrndeten revisionen angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo soweit angeklagte wegen vorstzlicher trunkenheit verkehr vier fllen verurteilt worden angefochtene urteil aufzuheben verfahren wegen eingetretener verfolgungsverjhrung einzustellen abgeurteilten trunkenheitsfahrten beging angeklagte mai september oktober sowie februar lauf dreijhrigen frist abs nr stgb fr verfolgungsverjhrung wurde jeweils anklageerhebungen amtsgericht november mrz april sowie fr tat mai darber hinaus erffnungsbeschluss amtsgerichts mrz unterbrochen weitere unterbrechungshandlungen erfolgten jeweils landgericht bernahme vorgelegten verfahren verjhrungsfrist abs nr stgb bezglich smtlicher taten zeitpunkt verbindung verfahren beim landgericht anhngigen verfahren september bereits abgelaufen prozesshandlungen beauftragung sachverstndigen klrung verhandlungsfhigkeit angeklagten januar verbindung beim landgericht anhngigen strafverfahren vorgenommen wurden konnten hinsichtlich taten trunkenheit verkehr verjhrungsunterbrechende wirkung entfalten getrennt gefhrten verfahren erfolgten vgl bgh beschluss september str stv schmid lk aufl rdn zudem prozessuale taten betrafen vgl schmid aao rdn teileinstellung verfahrens aufhebung maregelausspruchs folge fhrt anordnung sperre fr erteilung fahrerlaubnis stgb wegen einstellung berhrten taten angeklagten rechtsgrnden betracht kommt entfallen maregel schuldspruch angeklagten wegen vergewaltigung fall ii urteilsgrnde bestand urteilsfeststellungen zwangen angeklagten tatopfer schlgen dritten oralverkehr auszufhren verwirklichung regelbeispiels abs satz nr stgb erforderlich tter vergewaltigung qualifizierende sexuelle handlung entweder opfer vornimmt opfer vornehmen lsst bgh urteil april str nstz vgl fischer stgb aufl rdn angeklagten gewaltsame ntigung oralverkehr gemeinschaftlich begingen regelbeispiel abs satz nr stgb erfllten vermag schuldspruch wegen vergewaltigung tragen vgl bgh beschluss april str nstz rr angeklagten fall ii urteilsgrnde jeweils sexuellen ntigung schuldig gemacht schuldspruchnderung senat vornehmen stpo steht entgegen nderung schuldspruchs fhrt aufhebung fr tat ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen nebe
  4331. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier leupertz beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision stattgegeben schlussurteil zivilsenats oberlandesgerichts celle september gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klgerin verlangt restlichen werklohn abgetretenem recht gmbh beklagten generalunternehmer errichtung zweifamilienhauses beauftragt ihrerseits klgerin subunternehmer gewerke sanitr heizung lftung bertragen werkleistungen gmbh wurden juli abgenommen glei chen tage trat klgerin spter zedierten restwerklohnforderungen gmbh beklagten voraus sicherheit kreissparkasse magabe ab zession weiteres offengelegt klgerin weiterhin einziehung sicherungsabtretung umfassten forderungen eigenen namen berechtigt klgerin klage ursprnglich eigenem recht beklagten zustehenden werklohnforderungen geltend gemacht klage september zugestellten schriftsatz september abgetretenen restwerklohnansprche gmbh hhe insgesamt erweitert landgericht klage hinsichtlich abgetretenem recht geltend gemachten forderung hhe teilweise zug zug nachbesserung stattgegeben klage punkt brigen abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt nachdem beklagte berufungsverfahren abtretung streitigen klageforderung kreissparkasse vorgetragen klgerin erstmals mai gericht eingegangenen schriftsatz hilfsweise darauf berufen sei ermchtigt kreissparkasse abgetretenen forderungen eigenen namen gerichtlich geltend anspruch beklagte einrede verjhrung erhoben berufungsgericht gefolgt schlussurteil september berufung beklagten zurckweisung rechtsmittels klgerin stattgegeben forderungen abgetretenem recht gesttzte klage abgewiesen revision berufungsgericht zugelassen dagegen richtet beschwerde klgerin klageziel weiterverfolgt ii beschwerde beklagten nichtzulassung revision erfolg berufungsurteil beruht verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg deshalb aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo rechtsverhltnis parteien bercksichtigung fr verjhrung mageblichen berleitungsvorschriften art egbgb dezember geltenden gesetze anzuwenden art satz egbgb berufungsgericht meint klageforderung klgerin recht kreissparkasse eigenen namen geltend mache sei verjhrt verjhrung sei ansehung juli erfolgten abnahme ablauf dezember gem abs nr halbsatz bgb abs abs satz bgb art satz abs satz abs egbgb eingetreten sei september zugestellte klageerweiterung gehemmt worden klgerin abtretung kreisparkasse prozessstandschaft offen gelegt forderung allein eigenes gmbh erworbenes recht gesttzt erwgungen berufungsgerichts denen hemmung verjhrung zustellung schriftsatzes september september gem abs nr bgb verbindung art abs satz egbgb verneint beruhen verletzung anspruchs klgerin gewhrung rechtlichen gehrs versto anspruch gewhrung rechtlichen gehrs liegt gericht entscheidungserhebliches parteivorbringen kenntnis nimmt voraussetzungen knnen erfllt begrndung angefochtenen entscheidung schluss zulsst allenfalls ueren wortlaut sinn parteivortrags erfassenden wahrnehmung beruht bgh beschluss februar ii zr njw liegt fall klgerin schriftsatz juni unwidersprochen vorgetragen kreissparkasse vereinbarten voraus abtretung stille sicherungszession handelte rechtsprechung bundesgerichtshofs hingewiesen wonach zedent sonderfall stillen sicherungszession berechtigt abgetretene forderung eigenen namen einzuklagen unterbre chung hemmung verjhrung herbeifhrt abtretung prozess offen legt bgh urteil mrz vi zr njw urteil november zr njw zudem unterschied fllen herausgearbeitet denen klage zedenten forderung sicherung abgetreten verjhrung hemmt einziehung ermchtigt jedoch abtretung offen legt vgl bgh urteil mai zr njw berufungsgericht vorbringen klgerin schriftsatz juni erwhnten entscheidungen bezug genommen jedoch offenbar weder inhalt sachvortrags rechtsprechung untermauerten sinn erfasst sieht auffassung besttigt entscheidungen bundesgerichtshofs mai zr
  4332. [['bundesgerichtshof beschluss iii za mrz rechtsstreit ecli de bgh biiiza iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter seiters tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober abgelehnt grnde klger nimmt beklagte land gesichtspunkt amtshaftung abs satz bgb art satz gg schadensersatz schmerzensgeld zusammenhang behaupteten sturz duschbereich justizvollzugsanstalt anspruch beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde erfolgsaussicht abs satz zpo gem nr satz egzpo fr rechtsbehelf erforderliche mindestbetrag beschwer mehr erreicht oberlandesgericht streitwert entsprechend angaben klgers siehe klageschrift bereinstimmung landgericht zutreffend festgesetzt wert entspricht interesse klgers abnderung angefochtenen entscheidung soweit antrag bewilligung prozesskostenhilfe erstmals geltend gemacht streitwert sei niedrig festgesetzt worden betrage mindestens klger gehrt handelt neuen vortrag lediglich darauf abzielt berufungsverfahren zugrunde gelegten tatschlichen voraussetzungen fr bewertung klageantrags feststellung ersatzpflicht ndern nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulssig st rspr vgl senatsbeschlsse juni iii zr beckrs rn oktober iii zr beckrs rn sowie iii zr beckrs rn jeweils mwn seiters vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg dsseldorf entscheidung reiter'],['Soon']]
  4333. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen beihilfe krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts merkt senat revisionsvorbringen gibt anla grundlage mehrerer medizinischer gutachten getroffenen feststellung verhandlungsfhigkeit beschwerdefhrers whrend hauptverhandlung landgericht zweifeln angenommene einschrnkung verhandlungsfhigkeit zeitlichen begrenzungen einzelnen sitzungstagen wesentlichen einvernehmen verteidigung angemessen rcksicht genommen worden bedenken vorhandensein revisionsverfahren erforderlichen verhandlungsfhigkeit bestehen mastab bghst verjhrung grundstzen bghr stgb abs ruhen einzelfllen geruht beschwerdefhrer prsident turn sportbundes vorsitzender leistungssportkommission mageblich verantwortlich fr system dopingpraxis ddr konkret wurden einzelflle verabreichung anabolika uneingeweihte beginn vergabe berwiegend minderjhrige hochleistungssportlerinnen angelastet doping bewut verursachten gesundheitsschdigungen gefhrdungen unrechtsschwerpunkt nichtaufklrung betroffenen sportlerinnen staatlich vorgegebenen vertuschung willen systematisch vorgegeben daher gilt fr frage ruhens verjhrung soweit krperverletzungen nachteil erwachsener sportlerinnen betroffen entsprechenden vergehen nachteil minderjhriger harms basdorf raum brause tepperwien'],['Soon']]
  4334. [['bundesgerichtshof beschluss str september bghst nein bghr nein nachschlagewerk ja verffentlichung ja stpo abs wirkungen beschlusswege erfolgten irrtmlichen entscheidung revisionsgerichts ber bloen urteilsentwurf tatrichters bgh beschluss september str lg bochum strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september beschlossen beschluss senats mrz urteil landgerichts bochum november revision angeklagten feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurckverwiesen wurde aufgehoben verfahren fortgesetzt grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet revision angeklagten verletzung sachlichen rechts gergt senat urteil insgesamt feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurckverwiesen erneute hauptverhandlung bislang stattgefunden vielmehr staatsanwaltschaft senat akten vermittlung generalbundesanwalts erneut zugeleitet bittet deklaratorische aufhebung senatsbeschlusses mrz liegt folgendes zugrunde berichterstatter strafkammer landgerichts grundlage beratung verfasste fnfzehn seiten umfassende zustellung verfahrensbeteiligten bestimmte urteilsurkunde wurde berufsrichterlichen mitgliedern strafkammer unterschrieben gelangte november rechtzeitig geschftsstelle mehr aufklrbaren grnden verblieb neben urteilsfassung lediglich neun seiten umfassender handschriftlich unterschriebener urteilsentwurf protokoll urteilsband sachakten entgegen zustellungsverfgung vorsitzenden november wurde verteidiger fnfzehnseitige urteilsurkunde neunseitige urteilsentwurf ausfertigung entwurf erkennbar zugestellt eingang revisionsbegrndung verteidiger sachlich rechtliche fehler zugestellten urteils beanstandete gelangte ebenfalls mehr aufklrbaren grnden neunseitige fassung beglaubigte ablichtung versehen unterschriften mitwirkenden berufsrichter maschinenschrift senatsheft sowie handakten generalbundesanwalts grundlage stellte generalbundesanwalt abs stpo gesttzten aufhebungsantrag senat gefolgt nachtrgliche berprfung beim landgericht ergab ausweislich vermerks vorsitzenden strafkammer april gerichten nordrhein westfalen benutzten textverarbeitungssystem judica lediglich erwhnte urteilsentwurf jedoch unterschriebene endfassung urteils abgespeichert weshalb versehentlich urteilsentwurf originalurteil zustellung gelangte grundlage revisionsakten wurde generalbundesanwalt regt nunmehr beschluss senats klarzustellen aufhebenden entscheidung senats beschluss mrz bewenden sei beschluss falschen tatsachengrundlage ergangen mache weder unwirksam nichtig bedrfe daher aufhebung beschlusses senat dafr fehle indes rechtlichen grundlage staatsanwaltschaft aufhebung begehre seien stpo anwendbar wiederaufnahmegrund sei ebenso wenig ersichtlich ohnehin ausnahmsweise etwa wegen willkr betracht kommender bergesetzlicher aufhebungsgrund ii beschluss senats mrz aufzuheben verfahren fortzusetzen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs knnen entscheidungen revisionsgerichts grundstzlich weder aufgehoben abgendert gilt fr abs stpo ergangene beschlsse ber verwerfung revision verfahren verwerfungsurteil abs stpo rechtskrftig abgeschlossen vgl bgh beschlsse januar str bghst mrz str strafo vgl beschluss april str wistra fr entscheidungen abs abs stpo allein abs stpo gefasster beschluss sache neuer verhandlung entscheidung tatrichter zurckverwiesen deshalb lediglich formelle rechtskraft erlangt regelmig abnderbar aufgehoben vgl bgh beschluss oktober str meyer goner schmitt stpo aufl rn kk stpo gericke aufl rn lr stpo franke aufl rn einschrnkend ssw stpo widmaier momsen aufl rn ff mwn bedrfnis rechtspflege allgemeinheit rechtssicherheit verbietet revisionsverfahren eingriff rechtskraft gerichtlichen sachentscheidung zuzulassen bgh beschluss januar aao sei voraussetzungen speziell fr verfahrensabschnitt geltenden aus
  4335. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november breskic justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts nrnberg frth juli aufgehoben berufung klgerin urteil amtsgerichts nrnberg oktober zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klgerin autovermieterin macht beklagte rckstndige miete fr berlassung mietwagens geltend verkehrsunfall juli pkw beklagten beschdigt worden mietete gleichen tag klgerin ersatzwagen unfallersatztarif rechnung april machte klgerin insgesamt geltend haftpflichtversicherung unfallgegners volle haftung fr unfallschaden streitig zahlte betrag zugrundelegung klgerin ber internet angebotenen tarifs angefallen wre differenz verlangt klgerin beklagten amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht beklagte antragsgem zahlung verurteilt dagegen wendet beklagte landgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg landgericht ausgefhrt gewerbliches mietwagenunternehmen sei verpflichtet ungefragt eigene gnstigere tarifgestaltungen gar mgliche schwierigkeiten schadensregulierung zusammenhang sogenannten unfallersatztarif hinzuweisen beklagten stehe deshalb schadensersatzanspruch wegen verletzung aufklrungspflicht mietvertrag verstoe abs bgb fr ausnutzung schwchesituation abs bgb verlange liege anhaltspunkt fr nichtigkeit abs bgb fehle verwerflichen gesinnung ausfhrungen halten angriffen revision stand ergebnis richtig berufungsgericht allerdings davon ausgegangen parteien geschlossene mietvertrag wegen verstoes guten sitten bgb nichtig senat erlass berufungsurteils entscheidungen januar xii zr njw februar xii zr njw frage sittenwidrigkeit mietvertrgen vereinbarung unfallersatztarifs befasst danach knnen besonderheiten tarifs rcksicht unfallsituation etwa vorfinanzierung risiko ausfalls ersatzforderung wegen falscher bewertung anteile unfallgeschehen kunden mietwagenunternehmen gegenber normaltarif hheren preis rechtfertigen leistungen vermieters beruhen besondere unfallsituation veranlasst infolgedessen schadensbehebung bgb erforderlich sittenwidrigkeit grundstzlich schon daraus ergeben unfallersatztarif ber sogenannten normaltarif liegt abzustellen vielmehr darauf einzelfall verlangte unfallersatztarif markt blichen unfallersatztarif sittenwidriger weise bersteigt beklagte aufgezeigt gesichtspunkt bercksichtigung risiken vermieters grenze sittenwidrigkeit berschritten erfolg macht revision geltend berufungsgericht unrecht aufklrungspflicht verneint senat erlass berufungsurteils aufklrungspflicht gegenber interessenten unfallersatzwagens bejaht senatsurteile juni xii zr njw januar xii zr aao februar xii zr aao juni xii zr njw oktober xii zr vermieter ber gespaltenen tarifmarkt weder ber eigenen verschiedenen tarife ber gnstigere angebote konkurrenz aufklren grundstzlich sache mieters vergewissern angebotenen ver tragsbedingungen fr vorteil bietet vermieter unfallgeschdigten tarif deutlich ber normaltarif rtlich relevanten markt liegt besteht deshalb gefahr haftpflichtversicherung unfallgegners vollen tarif bernimmt mieter darber aufklren danach erforderlich ausreichend mieter deutlich unmissverstndlich darauf hinzuweisen gegnerische haftpflichtversicherung angebotenen tarif mglicherweise vollem umfang erstattet danach steht beklagten schadensersatzanspruch abs abs satz bgb geltend gemachten mietzinsforderung entgegenhalten senatsurteil januar aao feststellungen amtsgerichts landgericht bezug genommen htte beklagte ausreichender aufklrung kraftfahrzeug tarif angemietet kosten hhe klageforderung erspart hahne sprick ahlt fuchs zina vorinstanzen ag nrnberg entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']]
  4336. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo grunddienstbarkeit wegerecht inhalts dienende grundstck landwirtschaftlichen zwecken berqueren berechtigt jeweiligen eigentmer herrschenden grundstcks fahrten gewchshusern wohnhaus spter fr gartenbaubetrieb errichtet verpflichtung bestimmte fahrten unterlassen beinhaltet pflicht fahrten dritte verhindern bleibt eigentmer insoweit unttig ordnungsgeld ordnungshaft verurteilt bgh urt april zr olg bremen lg bremen zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr klein dr lemke dr schmidtrntsch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen september kosten beklagten zurckgewiesen nr tenors berufungsurteils gem zpo dahin berichtigt festsetzung ordnungsgeldes hhe rechts wegen tatbestand klger seit miteigentmer gelegenen haus grundstcks strae unmittelbar angrenzende grundstck strae groe flurstck gehrt steht seit miteigentum beklagten grundstck ber eigenen zugang ffentlichen straennetz verfgt wurde lasten grundstcks klgers jahr grunddienstbarkeit wegerecht eingetragen jeweiligen eigentmer flurstcks berechtigt nunmehr miteigentum klgers stehende grund stck landwirtschaftlichen zwecken berwegen fahrzeugen befahren bestellung grunddienstbarkeit wurde flurstck ackerland genutzt beklagte betreibt grtnerei blumen zierpflanzen aufgezogen gro einzelhndler veruert zweck pachtete weitere grundstcke flche insgesamt hinzu beklagten errichteten jahr flurstck gewchshuser gesamtflche jahren wohnhaus betriebsleiterhaus bewohnen haus benachbarten grundstck strae flurstck errichtet zuwegung baulichkeiten flurstck wurde eintragung grunddienstbarkeiten geh fahrrechte ausnahme benutzung gewerblichen zwecken lasten eigentum dritter stehenden flurstcke gesichert klger auffassung vertreten nutzung ber grundstck verlaufenden wegs fr zwecke gartenbaubetriebs flurstck befindlichen wohnhauses sowie zugunsten hinzugepachteten grundstcke flurstcks sei grunddienstbarkeit gedeckt insoweit beklagten unterlassung anspruch genommen sachverstndig beratene landgericht beklagten untersagt grundstck klgers flurstck einschlielich darauf befindlichen wohnhauses sowie lastkraftwagen berwegen berwegen lassen deren zulssiges gesamtgewicht berschreitet berufung klgers oberlandesgericht beklagten verboten grundstck fr fahrten gewchs husern betriebsleiterhaus flurstck berwegen darber hinaus beklagten aufgegeben derartige fahrten dritter verhindern berufung beklagten oberlandesgericht gewichtsbeschrnkung fr lkw verkehr freilandkulturen aufgehoben berufungsurteil zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgen beklagten antrag abweisung klage soweit oberlandesgericht stattgegeben entscheidungsgrnde berufungsgericht geht davon sowohl hinzupachtung flchen errichtung gewchshuser betriebsleiterhauses erhhten verkehrsaufkommen ber grundstck klgers verlaufenden gefhrt whrend rumlichen ausweitung gartenbaubetriebs wegen vernderten nutzungsintensitt landwirtschaftlichen bereich rechnen sei sei errichtung gebude verbundene bedarfssteigerung willkrliche voraussehbare nutzungsnderung herrschenden grundstcks zurckzufhren gewchshuser betriebsleiterhaus verursachte verkehrsaufkommen bersteige deshalb zulssige ma nutzung bestehenden wegerechts klger gem abs bgb unterlassung smtlicher fahrten verlangen knne bebauung flurstcks anfielen soweit beklagten grundstck klgers fr fahrten freilandflchen gartenbaubetriebs nutzen drften msse klger grundstzlich befahren lkws zulssigen gesamtgewicht mehr hinnehmen beklagten seien jedoch wegen gebots mglichst schonenden ausbung wegerechts gem bgb verpflichtet materialanlieferungen mglichkeit mehrere kleinere lastkraftwagen verteilen hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii klger beklagten gem abs bgb verlangen nutzung miteigentum stehenden grundstcks fr fahrten gewchshusern betriebsleiterhaus flurstck unterlassen fahrzeugbewegungen verbundene beeintrc
  4337. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit klgerin nichtzulassungsbeschwerdefhrerin prozebevollmchtigte rechtsanwlte beklagte nichtzulassungsbeschwerdegegnerin prozebevollmchtigter rechtsanwalt vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juli zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo rechtsprechung erkennenden senats grundstzlich geklrt unterbrechung stromzufuhr beschdigung stromkabels betroffenen unternehmen gehrenden grundstck allgemeinen betriebsbezogener eingriff recht eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb vgl senatsurteile bghz januar vi zr versr juli vi zr versr berufungsgericht verkannt senatsrechtsprechung besonderen umstnden betriebsbezogener eingriff ttigkeitskreis gewerbebetriebs vorliegen wertung besonderen umstnde vorliegen grundstzlich sache tatrichters vorliegenden einzelfall beanstanden entscheidung olg mnchen bb betraf einzelfallentscheidung gelagerten sachverhalt gibt hinblick neuere entscheidungen bundesgerichtshofs anla revision gesichtspunkt divergenz zuzulassen weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  4338. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeklagte rgt urteil gerichteten revision verletzung formellen materiellen rechts beanstandung verfahrens ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo rechtsmittel indes sachrge vollen erfolg getroffenen feststellungen tragen schuldspruch landgericht festgestellt angeklagte umsatz wohnung gelagerten drogen gerichteten ttigkeit eigennutz gehandelt eigenntzig handelt tter persnlichen vorteil insbesondere erzielung gewinn ankommt handeln streben gewinn geleitet irgendeinen persnlichen vorteil versprechen materiell immateriell besser gestellt st rspr vgl weber btmg aufl rn mwn derartige feststellungen lsst angefochtene urteil vermissen entgegen ansicht generalbundesanwalts sonstigen tatumstnden getroffenen feststellungen gesamtzusammenhang urteilsgrnde eigenntzigkeit handelns angeklagten erforderlichen bestimmtheit entnommen danach bedarf sache neuer verhandlung entscheidung becker lienen schfer hubert mayer'],['Soon']]
  4339. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs zunchst zulssige berufung unzulssig berufungsklger wegfall beschwer erstinstanzlichen urteil abschluss vergleichs berufung erweiterung klage zweiter instanz verfolgt zulssigkeit klageerweiterung kommt mehr bgh urteil november xii zr olg rostock lg neubrandenburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke richter fuchs richterin dr zina fr recht erkannt revision beklagten schlussurteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock april kostenpunkt insoweit aufgehoben klage stattgegeben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts neubrandenburg oktober insoweit klageerweiterung juli unzulssig verworfen kosten berufungsverfahrens tragen klgerin beklagte gerichtskosten fr revisionsverfahren erhoben brigen trgt klgerin kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten rckstndige miete mietvertrag juni urteil oktober landgericht beklagte verur teilt juni hhe dm geltend gemachten mietrckstnden dm klgerin zahlen brigen klage abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt berufungsverfahren klgerin klage wiederholt weitere zwischenzeitlich rckstndig gewordene mieten erweitert teilvergleich september parteien ber smtliche oktober angefallenen zahlungsverpflichtungen beklagten mietvertrag ber verteilung kosten erster instanz teilvergleichs geeinigt ber zweiter instanz klageerweiterung juli rechtshngig gemachten weiteren mietrckstnde hhe dm fr zeit november mai einigung erzielt beklagte klageerweiterung schriftsatz november zugestimmt weiteren klageerweiterung mrz zahlung mietrckstnden juni mrz widersprochen berufungsgericht beklagte klageerweiterung juli zahlung verurteilt weitere klage abgewiesen brigen berufung klgerin klageerweiterung mrz unzulssig verworfen berufungsgericht revision beklagten zugelassen frage zulssigkeit klageerweiterung juli verfolgten berufung rechtsprechung bundesgerichtshofs abgewichen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt berufung klgerin fr zulssig soweit zweiter instanz schriftsatz juli erweiterte klage verfolgt sei beschwer klgerin laufe berufungsverfahrens teilvergleich september smtliche erstinstanzlich geltend gemachten ansprche einschlielich kosten erster instanz umfasse entfallen klageziel somit schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht mehr angefochtenen urteil liegende beschwer gerichtet dadurch rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urteil mrz zr njw rr berufung grundstzlich unzulssig sei hinsichtlich klageerweiterung juli jedoch fall beklagte klageerweiterung zugestimmt somit abschluss teilvergleichs zulssig sei fall spreche prozesskonomie fr fortbestehen zulssigkeit berufung wegfall beschwer infolge teilvergleichs htten parteien erstinstanzlichen streitstoff erledigen indessen senat einigkeit darber bestanden ber verbleibenden streitstoff entscheiden solle hiervon ausgehend htten par teien darauf vertrauen drfen senat sachentscheidung treffe soweit beklagte klageerweiterung zustimme erweiterte klage juli sei wesentlichen begrndet demgegenber sei klageerweiterung mrz zulssig mehr angefochtenen urteil liegende beschwer richte zeitpunkt anhngigkeit rechtsstreit hinsichtlich erstinstanzlich entschiedenen teils bereits vergleich september erledigt sei klageerweiterung mrz klgerin mehr erstinstanzlichen urteil folgende beschwer beseitigen neuen streitgegenstand nmlich mietzinszahlungen fr zeitraum ab juni mrz gegenstand berufungsverfahrens fr zulssigkeit berufung klageabweisendes urteil komme klageziel schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht msse zeitpunkt angefochtenen urteil liegende beschwer richten eben beschwer sei jedoch vergleich entfallen erweiterte klage zustimmung beklagten zulssig wre bedrfe entscheidung beklagte zugestimmt ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand zutreffend allerdings rechtliche ausgangspunkt berufung
  4340. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts pirmasens februar beschluss zivilkammer landgerichts zweibrcken februar rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen landkreis wunsiedel fichtelgebirge auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene chinesischer staatsangehriger reiste pass visum bundesrepublik deutschland asylantrag wurde bestandskrftig abgelehnt oktober stellte volksrepublik china fr dauer zwei jahren gltiges reisedokument fr november geplante abschiebung scheiterte betroffene un tergetaucht januar wurde polizei aufgegriffen aufgrund gesundheitlicher beschwerden krankenhaus verbracht hielt februar antrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss februar abschiebungshaft april angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen mrz betroffene volksrepublik china abgeschoben worden rechtsbeschwerde beantragt feststellung haftanordnung aufrechterhaltung rechten verletzt worden ii auffassung beschwerdegerichts liegen haftgrnde abs satz nr aufenthg dauer angeordneten haft bercksichtige abschiebung betroffenen aufgrund medizinischen grnden mglicherweise sofort mglich sei handle minimal invasiven eingriff geringer belastung geringer behandlungsdauer abschiebung innerhalb vorgesehenen frist erfolgen knne iii zulssige rechtsbeschwerde begrndet sowohl entscheidung amtsgerichts beschwerdegerichts betroffenen rechten verletzt anordnung sicherungshaft beschwerdeentscheidung rechtswidrig zulssigen haftantrag abs famfg unverzichtbaren grundlage fr freiheitsentziehung fehlt vorliegen zulssigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung zulssig haftantrag beteiligten behrde gesetzlichen anforderungen begrndung entspricht erforderlich darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchfhrbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer abs satz nr famfg fehlt daran darf beantragte sicherungshaft angeordnet senat beschluss oktober zb rn mwn juris senat beschluss september zb fgprax mwn gesetzlichen anforderungen begrndung gengt haftantrag entgegen abs nr famfg fehlen jegliche ausfhrungen durchfhrbarkeit abschiebung erforderlichkeit beantragten haftdauer zwei monaten anzugeben innerhalb zeitraums abschiebungen betreffende land blicherweise mglich erforderlich konkrete angaben ablauf verfahrens darstellung zeitraum einzelnen schritte normalen bedingungen durchlaufen knnen senat beschluss oktober zb rn juris mangel haftantrages beteiligte behrde fr zukunft mglich wre siehe senat beschluss september zb fgprax nachtrglich behoben anlsslich persnlichen anhrung betroffenen beschwerdeverfahren vorgetragen tatschlichen durchfhrung abschiebung lediglich flugticket erforderlich sei warum beschaffung flugtickets fr betroffenen ber gltiges reisedokument verfgte zeitraum zwei monaten anspruch nehmen erlutert soweit vertreterin behrde vier wochen anstehende operation betroffenen hingewiesen auskunft zufolge kleineren krankenhaus china durchgefhrt knne nachvollziehbar inwieweit durchfhrbarkeit abschiebung zusammenhang steht iv kostenentscheidung beruht abs abs famfg bercksichtigung regelung art abs emrk entspricht billigem ermessen landkreis wunsiedel fichtelgebirge erstattung zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen verpflichten vgl senat beschluss juli zb rn juris festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto krger schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag pirmasens entscheidung xiv lg zweibrcken entscheidung'],['Soon']]
  4341. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt richterin dr kessal wulf richter felsch lehmann november beschlossen antrag rechtsanwaltssoziett prof dr vorwerk dr schultz november beiordnung gem senatsbeschluss februar aufzuheben zurckgewiesen grnde voraussetzungen fr aufhebung beiordnung denen senat sache ergangenen beschluss september verweist trotz erneuten teils ausreichende anhaltspunkte belegten vorwrfe ehemannes klgerin gegeben hierfr sicht senats zwei umstnde entscheidend einerseits gewisse emprung ehemanns klgerin darber verstndlich prozessbevollmchtigter entsprechenden auftrag vergleich gegenseite ausgehandelt gilt fr objektiv gnstig falle obsiegens rechtsstreit mehr erreichen knnte frage haftung bank gegenstand verfahrens zumal widerrufsfrist vereinbart entscheidung ber zustandekommen vergleichs beim mandanten verblieb hlt antragstellerin vertreten ehe mann mandat fest anwalt vertrauen entzogen umstnden objektiv ungerechtfertigte vorwrfe vergleichsschluss auftrag ausgelst gewissem mae ertragen beschwerde rechtsanwaltskammer fr fall mandat trotz fortbestehender beiordnung fortfhrt htte hinzunehmen terno wendt felsch dr kessal wulf lehmann vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  4342. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs entrichtet gmbh drohender zahlungsunfhigkeit prmien fr direktversicherung geschftsfhrers anstellungsvertrag anspruch benachteiligt regelfall trotz gegenleistung erhaltenen dienste glubiger gesellschaft entsprechendem vorsatz gegenber geschftsfhrer angefochten bgh urteil januar ix zr lg bochum ag bochum ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts bochum mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte geschftsfhrer gmbh klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen antrag juni juli jahres erffnet worden teil bezge anstellungsverhltnis leistete schuldnerin prmien direktversicherung beklagten hhe jeweils monatsmitte lastschriftverfahren eingezogen wurden klger prmienzahlungen schuldnerin fr zeitraum juli einschlielich juni gegenber beklagten angefochten verlangt prmienbetrag nebst zinsen seit insolvenzerffnung masse zurck amtsgericht beklagten verurteilt berufung erfolg landgericht wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache zugelassenen revision erstrebt klger wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet hilfsweise abs inso gesttzten klageanspruch berufungsgericht mangels objektiver glubigerbenachteiligung verneint schuldnerin ttigkeit geschftsfhrers gleichwertige angemessene gegenleistung fr bezge erhalten unwiderruflichkeit bezugsrechts sei beklagten schon drohenden insolvenz lediglich fr fall gewhrt worden ermchtigung versicherungsgesellschaft lastschrifteinzug prmien insolvenz schuldnerin konkret gedroht dagegen wendet revision erfolg ii bundesgerichtshof unabhngig abs gvg entscheidung ber revision berufen geschftsfhrer gmbh gilt abs satz arbgg arbeitnehmer vgl bag zip rn iii insolvenzschuldnerin eintritt wirtschaftlichen krise weitere prmienzahlungen rckkaufswert direktversicherung fr geschftsfhrer erhht kommt deswegen insolvenzanfechtung betracht bgh urteil juli ix zr njw bghz abgedruckt annahme berufungsgerichts prmienzahlungen lebensversicherer seien wegen gegenleistung beklagten sinne abs inso glubigerbenachteiligend ebenso olg brandenburg nzi rechtsfehlerhaft fr glubiger insolvenzschuldnerin gewhren erbrachten ttigkeiten beklagten zugriffsmglichkeit entrichtung versicherungsprmien abgeflossenen zahlungsmittel boten vgl jaeger henckel inso rn vermgenslage insolvenzschuldnerin anfechtungszeitraum verschlechterte interesse glubiger darauf gerichtet beklagte ttigkeit geschftsfhrer unver ndert fortsetzte baldigst abs inso insolvenzantrag stellte frage ernsthaften aussichtsreichen sanierungsversuch schuldnerin beklagten objektive glubigerbenachteiligung infolge fortdauernden prmienzahlungen versorgung htte verneint knnen bedarf deshalb prfung jedenfalls regel insolvenzverwalter schuldners gegenber bezugsberechtigten rechtshandlungen anfechten kosten masse wert direktversicherung erhht gilt gerade unwiderrufliche bezugsrecht anfechtungsfreier zeit entstanden mnchkomm inso kirchhof aufl rn zutreffend beanstandet revision ferner berufungsgericht anfechtungsrechtlich magebenden zeitpunkt verkannt einzugsberechtigte glubiger zuvor gesicherte rechtsposition innehat entscheidet abs inso hinsicht statt erteilung einzugsermchtigung schuldner bank erklrte genehmigung bgh urteil dezember ix zr wm november ix zr bghz mai ix zr nzi rn ff september ix zr wm rn oktober ix zr zinso rn wiederkehrenden leistungen gleicher grenordnung glubiger unternehmer regelmig bereits konkludent ablauf widerspruchsfrist nr abs agb banken erklrt bgh urteil juli xi zr bghz rn oktober aao rn mai xi zr wm rn september xi zr wm rn oktober xi zr zip rn dezember ix zr iii zvb berufungsurteil danach gegebenen begrndung aufrechterhalten bleiben iv sache spruchreif berufungsgeric
  4343. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock mai zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit besitz kinderpornographischer schriften zehn fllen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit besitz kinderpornographischer schriften vier fllen einbeziehung freiheitsstrafe vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sowie wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit besitz kinderpornographischer schriften weiteren freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt dagegen gerichtete rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben revision gergte nichtanordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt begegnet hingegen durchgreifenden sachlich rechtlichen bedenken landgericht anordnung maregel stgb abgesehen angeklagte hang alkoholische getrnke berma nehmen sachverstndige hierzu ausgefhrt angeklagte letzten drei jahren tglich alkohol zunehmend hheren mengen konsumiert vergangenheit sei alkoholeinfluss straftaten gekommen wenngleich hierbei sexualstraftaten gehandelt zusammenfassend sei diagnose alkoholabhngigkeitssyndroms stellen jedoch sonstigen voraussetzungen stgb vorlgen knne abweichend vorlufigen einschtzung gutachten januar mehr beurteilen strafkammer sodann aufgrund eigener erwgungen annahme gelangt hang abgeurteilten straftaten symptomatischer zusammenhang bestehe anordnung maregel stgb schon grund abgelehnt ablehnung anordnung maregel stgb bestand erwgungen landgerichts leiden sachrge beachtenden durchgreifenden darstellungsmangel unterschiedlichen beurteilung vorliegens tatbestandlichen voraussetzungen stgb vorlufigen schriftlichen gutachten einerseits hauptverhandlung erstatteten mndlichen gutachten andererseits htte tatgericht nher befassen mssen bereitet schriftliches gutachten begutachtung hauptverhandlung lediglich mageblich daher mndliche gutachten sachverstndigen vgl bgh urteil juli str bghst widersprechen beide gutachten entscheidenden punkt abweichung nher begrndet senat beschluss mai str nstz gericht widerspruch auseinandersetzen urteilsgrnden nachvollziehbar darlegen warum ergebnis fr zutreffend fr unzutreffend erachtet bgh beschluss dezember str nstz beschluss juli str nstz daran fehlt landgericht schon mitgeteilt einschtzung sachverstndige schriftlichen gutachten gekommen offen bleibt warum abgesehen vorliegen hangs mndlicher gutachtenerstattung hauptverhandlung mehr lage gesehen vorliegen tatbestandlichen voraussetzungen stgb beurteilen grund dafr erschliet zusammenhang erfolgten hinweis gerichts sachverstndige ausgefhrt hauptverhandlung erfolgten inaugenscheinnahme filmaufnahmen taten stehe sicht fest einsichts steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeitbezogen vollstndig erhalten geblieben sei revisionsrichterliche berprfung dahin landgericht vorliegen tatbestandlichen voraussetzungen stgb recht abgelehnt mglich weder beurteilt ausfhrungen sachverstndigen erwgungen gerichts entgegenstehen landgericht ergebnis recht bessere fachwissen fr anspruch nehmen durfte frage maregelanordnung bedarf daher neuer verhandlung entscheidung drfte empfehlen erforderlichen begutachtung angeklagten stpo sachverstndigen betrauen strafausspruch bestehen bleiben auszuschlieen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere einzelstrafen geringere gesamtstrafe erkannt htte fischer appl zeng ott bartel'],['Soon']]
  4344. [['str bundesgerichtshof berichtigungsbeschluss juli strafsache wegen schweren parteiverrats strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen urteil strafsenats bundesgerichtshofes juni wegen offensichtlichen fehlers dahingehend berichtigt seite ii textziffer anstatt revision vortrgt richtig lauten verteidigung vortrgt basdorf brause jger schaal schneider'],['Soon']]
  4345. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann april beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gem satz zpo kosten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgerin aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen rechtlichen erwgungen streitfall gesttzte revisionen versicherten zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen la ssen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserheblicher recht sfragen erst einlegung berufungsgericht zugelassenen evision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn vorgenannten senatsurteilen einzelnen dargelegten erwgungen revision klgerin sache ke ine aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert fr revision klgerin festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4346. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs ersten rechtszug hinzugezogene angehrige einlegung beschwerde getroffene betreuungsentscheidung berprfung getroffenen sachentscheidung beschwerdegericht erzwingen bgh beschluss november xii zb lg kaiserslautern ag rockenhausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kaiserslautern januar kosten weiteren beteiligten magabe zurckgewiesen beschwerde beschluss amtsgerichts rockenhausen mai verworfen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet fortschreitenden demenz wegen angelegenheiten mehr erledigen februar erteilte schwester beteiligten folgenden bevollmchtigte notarielle general vorsorgevollmacht april drei brder betroffenen beteiligten folgenden beschwerdefhrer einrichtung betreuung angeregt amtsgericht stellungnahme betreuungsbehrde eingeholt zufolge veranlassung bestehe geschftsfhigkeit voll machtgebers zeitpunkt erteilung vollmacht anzuzweifeln einrichtung rechtlichen betreuung erforderlich erscheine tag eingangs stellungnahme amtsgericht einrichtung betreuung beschluss mai abgelehnt hinblick erteilte vorsorgevollmacht erforderlich sei stellungnahme betreuungsbehrde beschluss amtsgerichts beschwerdefhrern kenntnis gegeben worden amtsgerichtlichen beschluss verfahrensbeteiligte aufgefhrt landgericht beschwerdefhrern eingelegte beschwerde beweisaufnahme ber geschftsfhigkeit betroffenen zeitpunkt vollmachterteilung zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde beschwerdefhrer ii rechtsbeschwerde gem abs nr famfg zulassungsfrei statthaft brigen zulssig rechtsbeschwerdebefugnis beschwerdefhrer ergibt daraus beschwerde beschluss amtsgerichts erfolg geblieben vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet magabe zurckzuweisen beschwerde beschluss amtsgerichts verworfen bereits erstbeschwerde nmlich unzulssig beschwerdefhrern beschwerdebefugnis gefehlt abs nr famfg steht geschwistern betroffenen recht beschwerde amts wegen ergangene entscheidung interesse betroffenen ersten rechtszug verfahren beteiligt worden angehriger privilegierten personenkreis abs famfg ersten rechtszug beteiligt worden steht eindeutigen gesetzlichen regelung recht beschwerde unabhngig davon grnden beteiligung ersten rechtszug unterblieben senatsbeschlsse april xii zb famrz rn mrz xii zb famrz rn fr beschwerdebefugnis abs famfg kommt somit entscheidend darauf beschwerdefhrer tatschlich ersten rechtszug beteiligt worden dabei hinzuziehung beteiligten konkludent erfolgen etwa bersenden schriftstcken ladung terminen nichterwhnung rubrum stnde tatschlichen hinzuziehung verfahren sinne famfg entgegen senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn gemessen hieran beschwerdefhrer ersten rechtszug beteiligt worden demgem abs nr famfg beschwerde befugt ging einleitung verfahrens anregung beschwerdefhrer zurck betreuungsbedarf berprfen bloe anregung beschwerdefhrer einleitung verfahrens begrndet fr genommen jedoch beteiligtenstellung keidel budde famfg aufl rn jrgens kretz betreuungsrecht aufl rn beschwerdefhrer weder lauf sodann amts wegen betriebenen verfahrens angehrt worden stellungnahme betreuungsbehrde bersandt worden irgendwie ersten rechtszug beteiligt worden angefochtene beschluss amtsgerichts ergangen weder beteiligte ausweist bekannt gegeben worden darin liegt weder frmliche konkludente hinzuziehung beschwerdefhrer verfahrensbeteiligte angehrige betroffenen mssen amts wegen verfahren hinzugezogen abs nr famfg stellung entsprechenden antrags gem abs famfg whrend ersten rechtszugs vorgreiflich verfahrensbeteiligung hinwirken antrag abgelehnt hierfr vorgesehene rechtsmittel einlegen erst verfahrensbeteiligung erreicht wurde erhlt angehrige beschwerdebefugnis abs famfg betreuungsrechtliche entscheidung senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn verbundene starke einschrnkung befugnis beschwerdeverfahren gang setzen entspricht ges
  4347. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski januar beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung en tscheidung revisionsgerichts abs satz zpo bgb nichtehelichkeit kindes whrend ehe innerhalb tagen auflsung nichtigerklrung ehe geboren geltend gemacht ehelichkeit angefochten nichtehelichkeit rechtskrftig festgestellt vorschrift entfaltet sperrwirkung fr gesamte zivilrecht verbietet inzidente prfung kind ehelich bgh urteil mrz ivb zr bghz soergel gaul bgb aufl rn rn bgb rgrk bckermann bgb aufl rn rn palandt diederichsen bgb aufl rn demgegenber kommt solange anfechtung ehelichkeit erfolgt darauf inwieweit voraussetzungen bgb vorliegen insbesondere umstnden offenbar unmglich frau kind ehemann empfangen erblasser anfechtungsklage gem bgb erhoben obwohl sptestens scheidungsurteil oktober wusste klgerin abstammt senat ferner rge artt abs abs gg geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  4348. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb rberg art wer wegen verstoes art rberg bgb unwirksame notarielle vollmacht erteilt bevollmchtigten geschlossenen darlehensvertrag gebunden darlehensgeber zuvor ausfertigung notariellen grundschuldbestellungsurkunde vorliegen ausfertigung vollmacht vermerkt zusammen abschrift vollmacht zugegangen bgh urteil mrz xi zr olg kln lg aachen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz richter dr joeres vorsitzenden richter dr mller richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber zulssigkeit zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jahre alter diplomingenieur ehefrau damals jahre alte verwaltungsangestellte wurden geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital dm errichtende eigentumswohnung erteilten erwerben steuerberatungsgesellschaft mbh folgenden geschftsbesorgerin erlaubnis rechtsberatungsgesetz besa notarieller urkunde mai rahmen ei nes geschftsbesorgungsvertrages umfassende vollmacht abschluss kauf werk darlehensvertrgen sowie stellung dinglichen persnlichen sicherheiten kalkulierte gesamtaufwand fr kaufobjekt dm ausgewiesen notarieller urkunde juni bestellte bautrgerin grundstckseigentmerin zugunsten beklagten zpo vollstreckbare grundschuld hhe dm urkunde bernahm geschftsbesorgerin fr klger hinsichtlich zahlung geldbetrages hhe grundschuldbetrages zuzglich zinsen persnliche haftung unterwarf insoweit zwangsvollstreckung gesamtes vermgen notariellen niederschrift vermerkt vollmacht mai ausfertigung vorlag beglaubigter abschrift anlage urkunde juni genommen wurde ebenfalls juni geschftsbesorgerin fr klger gunsten beklagten abgegebenen zweckbestimmungserklrung sicherten grundschuld bernahme persnlichen haftung bestehenden zuknftigen ansprche beklagten klger nachdem beklagten vollstreckbare ausfertigung urkunde juni nebst beigefgter abschrift vollmacht mai zugegangen schloss juni geschftsbesorgerin vertretenen klgern finanzierung kaufpreises erwerbsnebenkosten darlehensvertrag ber dm darin verpflichteten klger sicherheit grundschuld hhe dm stellen darlehen laufzeit dezember ber lebensversicherung getilgt darlehensvaluta wurde weisungsgem beklagten geschftsbesorgerin ausgezahlt mrz oktober schlossen klger persnlich beklagten vertrge denen genderter zinssatz dezember festgeschrieben wurde klger verpflichteten bernahme persnlichen haftung fr zahlung geldbetrages hhe grundschuldbetrages einschlielich nebenleistungen zinsen sowie unterwerfung zwangsvollstreckung persnliches vermgen klger zinszahlungen einstellten kndigte beklagte mai kreditvertrag stellte verwertung sicherheiten aussicht hiergegen wenden klger vollstreckungsgegenklage ferner geltend unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung sei vollstreckungstitel unwirksam geschftsbesorgungsvertrag enthaltene vollmacht wegen verstoes rechtsberatungsgesetz nichtig seien beklagte hlt entgegen klger knnten treu glauben unwirksamkeit vollstreckungsunterwerfung berufen wirksam verpflichtet htten titel verschaffen klage vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgen klger klageantrag entscheidungsgrnde revision klger erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt rahmen vollstreckungsgegenklage geltend gemachten materiell rechtlichen einwendungen klger titel zugrunde liegende forderung seien begrndet beklagte hafte vorvertraglichem verschulden widerruf darlehensvertrages stehe entgegen vertreter haustrsituation vertragsschluss bestimmt worden sei wirksamkeit vollstreckungstitels gerichtete klage entsprechend zpo sei erfolgreich fhre nichtige vollmacht geschftsbesorgerin unwirksamkeit vollstreckungsunterwerfung abs nr zpo jedoch seien klger bgb gehindert unwirksamkeit vollstreckungstitels geltend klger seien abschluss darlehensvertrages juni
  4349. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein dr strohn dr reichart beschlossen antrag klgers fr revisionsverfahren prozesskostenhilfe bewilligen abgelehnt streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde prozesskostenhilfegesuch klgers gem satz nr zpo unbegrndet klger lage kosten verwalteten vermgensmasse aufzubringen freien mitteln anderkonto oktober stehen offene massekosten ca gegenber wirtschaftlich beteiligten groglubigerin gmbh festgestellten forderungen zuzumuten prozesskosten vorzustrecken klger beklagten pa rallelverfahren hk lg koblenz eingeklagte forderung eingezogen ergibt freie masse abzglich prozesskosten parallelprozess teilweisen realisierung forderung wrde zweifel berschuss verbleiben gmbh prozesskostenvorschuss fr parallelverfahren geleistet erkennen gegeben erfolgsaussichten verfahrens positiv beurteilt zumutbar fr vorliegende verfahren ebenso kosten vorzustrecken insgesamt festgestellten forderungen nmlich zumindest teilweise positiven ausgang parallelprozesses rahmen quote berwiegenden teil vorliegenden verfahren ggf realisierenden forderungsbetrages erhalten sachlage offen bleiben weitere insolvenzglubiger vorschusspflichtig stadt festgestellten ge werbesteuerforderung bghz bgh beschl september vii za nzi eheleute sellschaft wirtschaftsprfungsge partner goette kurzwelly strohn gehrlein reichart vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  4350. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr januar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz beschlossen nichtzulassungsbeschwerden klger urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert davon entfallen klgerin kapitalisierten zahlungsanspruch unterhaltsrente klger kapitalisierten zahlungsanspruch unterhaltsrente grnde klger erben juli flugzeugabsturz ums leben gekommenen nehmen beklagte erbin flugzeugfhrers ersatz unterhaltsschadens anspruch ausfall unterhaltspflichtigen vaters ehemannes entstanden haftung beklagten steht grunde auer streit landgericht klage abgewiesen berufung klger oberlandesgericht beklagte zahlung rckstndigen unterhalts hhe sowie zahlung einzelnen bezifferter unterhaltsrenten verurteilt weitergehenden klagen abgewiesen revision zugelassen hiergegen wenden klger nichtzulassungsbeschwerden denen verletzung rechtlichen gehrs geltend ii nichtzulassungsbeschwerden erfolg fhren gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht anspruch klger rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt entscheidungserheblichem versto art abs gg berufungsgericht annahme gelangt tod voraussichtlich erzielten nettoeinknfte beliefen jahr dm ab dm berufungsgericht diesbezgliche annahme gerichtlichen sachverstndigen gutachten mrz angegebenen betrge gesttzt bersehen klger diesbezgliche berechnung sachverstndigen schriftsatz april wegen versehentlich doppelten abzugs steuer abgabenanteils ermittelten bruttoeinknften fehlerhaft beanstandet sachverstndige stellungnahme mai klgern gergten fehler eingerumt neue berechnung tod voraussichtlich erzielten nettoeinknfte aufgestellt korrigierten berechnung belaufen entgangenen nettoeinnahmen fr jahr dm fr jahr dm gehrsverletzung entscheidungserheblich gebotenen bercksichtigung sachvortrags klger htte hherer unterhaltsschaden klger ergeben neuen verhandlung berufungsgericht gelegenheit weiteren einwand nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen wonach klgern geltend gemachten fixen kosten schadensberechnung htten bercksichtigt mssen vgl senatsurteile oktober vi zr versr juni vi zr versr galke wellner sthr pauge pentz vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']]
  4351. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch strafausspruch dahin gendert angeklagte freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker mayer spaniol ecli de bgh str gericke tiemann'],['Soon']]
  4352. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz magabe verworfen maregelausspruch feststellungen hierzu aufgehoben ausspruch entfllt angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht nrnberg frth angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln vier fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt fahrerlaubnis entzogen verfall angeordnet hinsichtlich schuldspruchs strafausspruchs verfallsanordnung revision generalbundesanwalt antragsschrift juli dargelegten grnden unbegrndet abs stpo senat teilt eingehend begrndete auffassung generalbundesanwalts wenig berzeugende verneinung voraus setzung nr btmg ergebnis nachteil angeklagten ausgewirkt allerdings maregelausspruch hinblick neue rechtsprechung bundesgerichtshofs fahrerlaubnisentziehung beschluss april gsst nstz bestand abs stpo ergnzende bewertung gestattende feststellungen wren falle neuverhandlung angefochtenen urteil abgehandelten sachverhalte erwarten sodass fr verfahren abschlieend befinden ausspruch entfllt landgericht eigener zustndigkeit prfen generalbundesanwalt schriftsatz august anregte angezeigt erscheint verfahren hinsichtlich zunchst nachtragsanklage einbezogenen geschehens fhren kraftfahrzeugs straenverkehr wirkung berauschenden mittels verfolgung whrend hauptverhandlung gem abs stpo vorlufig abgesehen wurde aufzunehmen kostenentscheidung beruht abs stpo wahl boetticher kolz ribgh dr graf urlaub daher unterschrift gehindert hebenstreit wahl'],['Soon']]
  4353. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg januar kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo bezglich zahlung mai enthaltenen vollstreckungskosten weicht berufungsurteil rechtsprechung erkennenden senats ab urteil februar ix zr wm lediglich ber fall beauftragung gerichtsvollziehers entschieden ber gegebenen fall vollstreckung hauptzollamt vollstreckungsbehrde abs satz sgb buchst vwvg abs satz ao nr fvg soweit berufungsgericht frher abweichende auffassung vertreten olg hamburg zip ansicht aufgegeben frage abfhrung versicherungsbeitrge freiwilligen mitgliedern gesetzlichen kranken pflegeversicherung arbeitgeber einzugsstellen gegenber inso anfechtbar bedarf klrung zweifelsfrei verneinen einzugsstellen insoweit hinsichtlich beitrge pflichtversicherten abs satz sgb iv insolvenzglubiger anfechtung derartigen fllen inso gesttzt entscheidungserheblich berufungsgericht subjektiven voraussetzungen norm feststellen konnte frage einzugsstelle beurteilung subjektiven voraussetzungen abs inso kenntnisse vollziehungsbeamten hauptzollamts entsprechend abs bgb zuzurechnen weiteres verneinen bedarf grundstzlichen klrung beschwerde angefhrten gegenstimmen jaeger henckel inso rn fg rheinland pfalz efg nr betreffen fall vollstreckung ffentlich rechtlichen krperschaft eigene vollstreckungsorgane vorliegenden fall vollstreckung ersuchte hauptzollamt gleichgesetzt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4354. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs abs stpo beschlossen antrag verurteilten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision urteil landgerichts hagen mrz unzulssig verworfen revision verurteilten vorbezeichnete urteil unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht verurteilten wegen geiselnahme tateinheit gefhrlicher krperverletzung ntigung freiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt anwesenheit verkndete urteil verurteilte schriftsatz neuen verteidigers april revision eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung rechtsmittels beantragt rechtsbehelfe erweisen bereits unzulssig wiedereinsetzungsgesuch angeklagten unzulssig entspricht anforderungen abs satz stpo danach antrag binnen woche wegfall hindernisses stellen einhaltung wochenfrist berprft bedarf formgerechten anbringung wiedereinsetzungsgesuchs fllen denen aktenlage offensichtlich mitteilung wann hindernis fristwahrung entgegenstand weggefallen vgl bgh beschlsse august str mai str dezember str nstz mai str nstz antrag wiedereinsetzung vorigen stand april verhlt indes wann verurteilte kenntnis fr fristbeginn entscheidend ber versumung einlegungsfrist unterrichtet worden ausweislich antrag vorgelegten schreibens verurteilten april nacht mrz selbstmordversuch unternommen woraufhin fr ca wochen besonders gesicherten haftraum verlegt worden rckkehr haftraum fand benachrichtigung urteil rechtskrftig geworden zeitlichen ablauf liegt fern wiedereinsetzungsantrag wochenfrist abs satz stpo gewahrt entsprechende angaben vorliegend daher entbehrlich brigen wre antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision unbegrndet verurteilte glaubhaft gemacht pflichtverteidiger erstinstanzlichen verfahren vertreten einlegung revision beauftragt vielmehr schriftliche erklrung pflichtverteidigers mai bewiesen verurteilte verteidiger weder nachbesprechung verkndung urteils anlsslich besuchs whrend laufs einlegungsfrist gebeten rechtsmittel einzulegen ausweislich anwaltlich versicherten erklrung verurteilte urteil akzeptieren angeklagte frist einlegung revision gem abs stpo versumt rechtsmittel gem abs stpo unzulssig verwerfen sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']]
  4355. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld oktober strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung einbeziehung strafe rechtskrftigen vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt hierzu antragsschrift februar ausgefhrt revision angeklagten teilweise erfolg strafausspruch hlt rechtlicher prfung stand landgericht angeklagten strafschrfend last gelegt planmig berechnend vorgegangen sei tat bereits geraume zeit zuvor vorbereitet esszimmer wohnung unbemerkt bettlaken tisch darauf kopfkissen legte ua vorwurf tat langer hand vorbereitet berechtigt angeklagte vornherein beabsichtigte ehefrau vergewaltigen feststellungen tragen annahme angeklagte ehefrau sex ablehnte frheren fllen dabei gewaltttig ua versucht druck setzen bedrngte sticheleien schttete parfmflaschen ua hnlichen verhaltensweisen tat stets einlenken freiwillige hingabe ehefrau erreicht ua gunsten daher davon auszugehen vorliegenden fall erfolg gerechnet folglich vorbereitungen annahme getroffen ehefrau schlielich einverstndlichen sexuellen kontakt bereit stimmt senat bemerkt ergnzend hinblick festgestellten gewichtigen strafmilderungsgrnde ua insbesondere darauf ehefrau angeklagten tat zugewandt danach einvernehmlichen sexuellen handlungen kam ua htte landgericht strafrahmenwahl errtern mssen vorliegen besonders schweren falles abs stgb verneinen strafzumessung normalstrafrahmen abs stgb zugrundezulegen vgl bgh nstz stv vri inbgh dr tepperwien urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb verhindert unterschreiben maatz kuck maatz'],['Soon']]
  4356. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb inso insolvenz mieters abrechnungszeitraum insolvenzerffnung betreffende betriebskostennachforderung vermieters einfache insolvenzforderung vermieter erst insolvenzerffnung wirksamwerden enthaftungserklrung insolvenzverwalters gem abs satz inso abgerechnet bgh urteil april viii zr lg stuttgart ag bblingen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts stuttgart april zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte mieterin wohnung klgerin april wurde ber vermgen beklagten insolvenzverfahren erffnet insolvenzgericht bestellte treuhnder erklrte gegenber klgerin schreiben mai verweis abs satz inso ansprche mietverhltnis mehr insolvenzverfahren bedient knnten klgerin erteilte beklagten schreiben november betriebskostenabrechnung fr jahr nachforderung hhe ausweist richtigkeit abrechnung steht parteien streit klgerin neben nebenkostennachforderung hhe zunchst zahlung rckstndiger miete hhe begehrt klage insoweit rcksicht insolvenzverfahren september entstandenen mietrckstand zurckgenommen amtsgericht beklagte zahlung danach klgerin begehrten betrages nebst zinsen verurteilt landgericht verurteilung zahlung nebenkostennachforderung gerichtete berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren bezglich nebenkostennachforderung revisionsinstanz beigezogenen insolvenzakten ergibt insolvenzverfahren beschluss mrz aufgehoben worden zuvor hiesigen beklagten schuldnerin beschluss februar restschuldbefreiung angekndigt worden wohlverhaltensperiode abs satz inso abgelaufen entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt beklagte sei fr nachforderung nebenkostenabrechnung passiv legitimiert gem abs satz inso knne insolvenzverwalter treuhnder erklren ansprche ablauf satz genannten frist fllig insolvenzverfahren geltend gemacht knnen treuhnder abgegebenen erklrung nachforderung november erstellten betriebskostenabrechnung erfasst sei erst erstellung abrechnung somit frist gem abs inso fllig geworden bestimme abs inso fllige forderungen fllig gelten regelung erfasse fall unbekannt sei forderung jemals fllig derart ungewissen forderungen knne insolvenzmasse belastet erstellenden betriebskostenabrechnung sei klar jemals nachforderung geben sei fristen eingehalten seien guthaben mieters ergebe fr nebenkostennachforderung sei deshalb zeitpunkt abzustellen formell ordnungsgeme abrechnung vorgelegt sei fall abrechnung nebenkosten erst enthaftungserklrung treuhnder erfolgt sei stehe entgegen abrechnung zeitraum umfasse fr kostenmig eigentlich insolvenzmasse zustndig sei abgerechnete verbrauchszeitraum abgabe enthaftungserklrung liege ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung ergebnis stand entgegen ansicht berufungsgerichts handelt klgerin revisionsinstanz allein verfolgten anspruch zahlung nebenkostennachforderung fr jahr insolvenz forderung whrend dauer insolvenzverfahrens gem inso vorschriften ber insolvenzverfahren verfolgen nmlich anmeldung parteien materiell unstreitigen forderung tabelle gem abs inso revisionsinstanz beigezogenen verfahrensakten ergibt jedoch insolvenzverfahren mrz aufgehoben worden klgerin deshalb abs inso forderung beklagte persnlich geltend zwangsvollstreckungsverbot abs inso steht klageerhebung entgegen insolvenzglubiger gem inso persnlichen glubiger zeitpunkt erffnung insolvenzverfahrens begrndeten vermgensanspruch schuldner dabei gelten fllige forderungen fllig abs inso forderungen geld gerichtet deren geldbetrag unbestimmt wert geltend fr zeit erffnung insolvenzverfahrens geschtzt satz inso klgerin geltend gemachte nachforderung betriebskosten fr abrechnungsjahr teil beklagten fr jahr fr zeit insolvenzerffnung april geschuldete
  4357. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs af abs nf rahmen zugewinnausgleichs gesamtschuld ehegatten bercksichtigen fr innenverhltnis anteilig haften kommt fr ermittlung jeweiligen endvermgens darauf ausgleichsforderung bgb realisierbar fall ehegatte erst aufgrund zugewinnausgleichs imstande interne ausgleichsforderung erfllen bewertungsstichtag bestehender unterhaltsrckstand passivposten endvermgen unterhaltsschuldners anzusetzen bgh urteil oktober xii zr kammergericht ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke sowie richter dose schilling dr gnter fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin november kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten zugewinnausgleich ehe parteien wurde oktober zugestellten antrag klgerin august rechtskrftig geschieden parteien beide ber anfangsvermgen verfgten je miteigentmer eigentumswohnung wert immobilie belief oktober betrag wurde wohnungseigentum stichtag veruert immobilie lastenden verbindlich keiten fr parteien gesamtschuldner hafteten berstiegen verkaufserls beklagte lste verbindlichkeiten oktober ab zuvor klgerin anfrage besttigt fall ablsung ausgleichsforderung beklagten bgb bestehe endvermgen klgerin setzt bercksichtigung immobilie darauf lastenden verbindlichkeiten aktivvermgen mindestens passiva zusammen negativ endvermgen beklagten beluft wiederum einbeziehung wohnungseigentums hierfr eingegangenen verbindlichkeiten mindestens aktiva passiva abzglich oktober bestehenden unterhaltsrckstands vorprozessual hhe geltend gemachten zugewinnausgleichsanspruch klgerin beklagte gezahlt notarieller urkunde anerkannt weitere schulden insoweit sofortigen zwangsvollstreckung unterworfen ferner beklagte unstreitigen forderungen hhe insgesamt sowie forderung abgelsten verkaufserls immobilie gedeckten verbindlichkeiten insgesamt aufgerechnet klage klgerin erster instanz zahlung weiteren zugewinnausgleichs hhe sowie erstattung vorprozessual entstandener anwaltskosten jeweils zuzglich zinsen verlangt ansicht vertreten wohnungseigentum betreffenden verbindlichkeiten seien allein endvermgen beklagten aktivposten bzw passiva bercksichtigen belastungen ausgleichen knnen sei hlfte verbindlichkeiten anzusetzen brigen knne fr angemessenes ergebnis erzielt amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin zugewinnausgleichsanspruch hhe zuzglich zinsen weiterverfolgt zurckgewiesen worden dagegen richtet zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision begrndet kammergericht entscheidung famrz verffentlicht auffassung vertreten klgerin zustehende zugewinnausgleichsanspruch sei zahlung notarielles anerkenntnis aufrechnung erloschen begrndung kammergericht wesentlichen ausgefhrt klgerin zugewinn erwirtschaftet stichtag oktober passiva aktiva berstiegen htten aktivvermgen unstreitige vermgenswerte unterhaltsforderung wert wohnungseigentums belaufen betrag htten verbindlichkeiten insgesamt unstreitige verbindlichkeiten gesamten wohnungsverbindlichkeiten gegenbergestanden beklagte zugewinn erzielt aktiva hhe unstreitiges vermgen wertes eigentumswohnung passiva hhe richtig unstreitige verbindlichkeiten unterhaltsrckstand wohnungsbelastung zusammensetze passiva seien grundstzlich stichtagsbezogen bestehende verbindlichkeiten art abzusetzen gehrten unterhaltsrckstnde endvermgen beider parteien sei wert immobilie je bercksichtigen ebenso hierauf lastenden verbindlichkeiten insoweit seien berechnung volle verbindlichkeit einerseits hlftige ausgleichsanspruch partei andererseits bereits saldiert worden ausgleichsansprche ergben infolge gesamtschuldnerischen haftung parteien fr wohnungsverbindlichkeiten miteigentmer je ehegatte innenverhltnis grundstzlich hlfte darlehensschuld zahlen miteigentmergemeinschaft ehelichen lebensgemeinschaft berlagert weshalb scheitern ehe alleinige haftung ehegatten konkreten gestaltung ehelichen
  4358. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb macht mandant entscheidung ber wertpapierverkauf erkennbar davon abhngig entstandene kursverluste gewinnen verrechnet knnen erteilt steuerberater daraufhin rechtlich fehlerhafte auskunft mandanten veranlasst veruerung abzusehen haftet berater mandanten grundstzlich fr weitere kursverluste bgh urteil januar ix zr olg karlsruhe lg mannheim ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai aufgehoben berufung klgers zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilkammer landgerichts mannheim april abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit april zahlen weitergehende klage bleibt abgewiesen kosten rechtsstreits beklagte tragen rechts wegen tatbestand beklagte fr klger steuerberaterin ttig anfang jahres klger wertpapierdepot verluste hhe etwa dm entstanden beratung bank erwog klger verluste veruerung wertpapiere innerhalb spekulati onsfrist begrenzen hierbei fr anzusetzende verlust spekulationsgewinn etwa dm jahres sowie knftigen spekulationsgewinnen verrechnet februar rief klger beisein wertpapierberaters beklagte vergewissern verrechnung mglich sei klger machte hierbei beklagten deutlich entscheidung wertpapiere veruern allein davon abhngig sei vorjahresgewinn dm verlusten verrechnet knne beklagte teilte verkennung abs satz estg verlustrcktrag jahr mglich deshalb beabsichtigte manahme wirtschaftlich sinnvoll sei daraufhin sah klger davon ab wertpapiere veruern nachdem klger mrz anderweitig ber tatschliche rechtslage unterrichtet worden informierte unverzglich beklagte rumte mrz geirrt tatschlich bereits februar veruerung wertpapiere verrechnung entstandenen spekulationsverluste gewinnen vorjahres mglich sei hierauf veruerte klger wertpapiere mrz zwischenzeitlich eingetretenen weiteren wertverfall verlust dm entstanden vorliegenden klage geltend macht landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg senat zugelassenen revision verfolgt klger schadensersatzbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt abnderung instanzgerichtli chen entscheidungen berufungsgericht ausgefhrt beklagte beratungsvertrag obliegenden pflichten verletzt verkennung abs estg mitgeteilt verlustrcktrag jahr sei zulssig sei davon auszugehen klger zutreffender auskunft wertpapiere februar veruert htte spter entstandene kursverlust vermieden worden wre zweck vertragspflicht beklagten sei darauf gerichtet klger darber unterrichten beabsichtigte wertpapierveruerung einbeziehung steuerlicher gesichtspunkte wirtschaftlich sinnvoll sei sinn zweck pflicht sei jedoch klger vermgensschden bewahren steuerlichen grnden htten einstellen knnen geltend gemachte vermgensschaden klgers form kursverluste sei schutzzweck eingegangenen verpflichtung umfasst ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen beklagte obliegenden verpflichtungen klger bestehenden steuerlichen beratungsvertragsverhltnis ordnungsgem nachgekommen erteilte auskunft beabsichtigte verrechnung verlustes vorjahr erzielten gewinnen sei mglich stand widerspruch vorschrift abs satz estg ansicht berufungsgerichts geltend gemachte schaden schutzzweck verletzten beratungsverpflichtung erfasst rechtlich zutreffend grundstzlich haftet derjenige fr schdigendes ereignis verantwortlich geschdigten fr dadurch ausgelsten rechtlichen wirtschaftlichen nachteile jedoch darf anspruchsgegner schaden zugerechnet innerhalb schutzbereichs verletzten norm eingetreten vertragsrecht geltende grundsatz bedeutet fr bereich anwalts steuerberaterhaftung berater fr nachteile einzustehen deren abwendung mandat folgenden pflichten bernommen bghz bgh urt februar iii zr njw februar ix zr wm steuerberater anlageinteressenten hinsichtlich bestimmten fr vorhaben bedeutsam
  4359. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja unrichtige aufsichtsbehrde bgb uwg abs nr schuldner gegenber glubiger abs nr uwg strafbewehrt unterworfen setzt verwirkung vertragsstrafe ausdrckliche konkludente einschrnkung unterwerfungserklrung voraus versto unterlassungsgebot abs nr uwg geeignet wettbewerb relevanten markt wesentlich beeintrchtigen mehrere vertragsstrafen jeweils gesonderte verste unterlassungsvereinbarung gesttzt regelfall unterschiedliche streitgegenstnde bgh urteil juni zr lg saarbrcken ag saarbrcken zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts saarbrcken februar aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts saarbrcken august zurckgewiesen kosten rechtsmittel trgt beklagte rechts wegen tatbestand beklagte gmbh gebiet immobilienversicherungen finanzierungsbereich ttig unterhielt internetseite anfang jahres angaben zustndigen aufsichtsbehrde eintragung handelsregister fehlten mrz gab beklagte gegenber klgerin folgende nachstehend auszugsweise wiedergegebene unterwerfungserklrung ab firma gmbh verpflichtet hiermit gegenber maklerbro unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs geschftsmige teledienste anzubieten internetseite www geschehen rahmen anbieterkennung folgende informationen leicht erkennbar unmittelbar erreichbar stndig verfgbar halten aufsichtsbehrde erteilung erlaubnis gewo resultierenden verpflichtungen berwacht fr fall schuldhaften zuwiderhandlung versprach beklagte vertragsstrafe wobei natrliche handlungseinheit fortsetzungszusammenhang betracht kommen nachdem april internetseite beklagten aufsichtsbehrde unzutreffenderweise ihk saarland anstelle zustndigen stadt saarbrcken bezeichnet forderte klger schreiben april beklagten april zahlung vertragsstrafe weitere vertragsstrafe verlangte klger beklagten april falsche aufsichtsbehrde internetseite angegeben klger geltend gemacht beklagte vereinbarte vertragsstrafe zweimal hhe jeweils verwirkt vorliegenden klage erste vertragsstrafe voller hhe zweite vertragsstrafe hhe teilbetrags nebst zinsen kosten beansprucht beklagte klage entgegengetreten amtsgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten berufungsgericht verurteilung beklagten hhe nebst zinsen kosten aufrechterhalten weitergehende klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsanspruch vollem umfang beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger vertragsstrafeanspruch wegen zweiten verstoes hhe geltend gemachten betrags zusteht ausgefhrt ersten vertragsstrafeverlangen april schuldhafte zuwiderhandlung beklagten unterlassungsvereinbarung zugrunde gelegen klagebefugnis klgers abs nr uwg ergeben beklagte deshalb unterlassung handlungen geschuldet wettbewerb wesentlich beeintrchtigten zhle unrichtige angabe aufsichtsbehrde weder unterlassungsanspruch vertragsstrafe auslsen knne dagegen stelle unrichtige angabe aufsichtsbehrde april schuldhafte zuwiderhandlung dar beklagte vertragsstrafe verwirkt unterlassungserklrung beklagte wirksam angefochten missbruchliches verhalten klgers anspruchsverfolgung abs uwg bgb sei nachgewiesen ii beurteilung gerichtete revision klgers erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung beklagten amtsgerichtliche urteil berufungsgericht recht davon ausgegangen klger beklagten aufgrund unterwerfungserklrung mrz vertragsstrafevereinbarung zustande gekommen aufgrund anfechtung beklagte abs bgb unwirksam nimmt revisionserwiderung erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte angabe falschen aufsichtsbehrde internetseite april vereinbarte vertragsstrafe verwirkt berufungsgericht angenommen vertragsstrafe sei verwirkt rede stehende versto unterlassungspflicht geeignet sei wettbewerb wesentlich beeintrchtigen fall glubiger klagebefugnis abs nr uwg zugestanden
  4360. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski dr bacher hoffmann fr recht erkannt berufung beklagten dezember verkndete urteil senats juristischen beschwerdesenats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin juni angemeldeten deutschen patents streitpatents streitpatent umfasst erteilten fassung sechs patentansprche denen patentanspruch folgt lautet antriebsvorrichtung insbesondere fr tore garagentore usw bewegungsrichtung tores verlaufenden fhrungseinrichtung insbesondere schiene fhrungsschiene fahrenden elektromotor aufweisenden schlitten bettigen torblattes stromzuleitungsmitteln elektromotor stromquelle verbinden deren strom ende fhrungsschiene eingespeist dadurch gekennzeichnet zuleitungsmittel enden fhrungseinrichtung steckbaren ersten einsatzkrper umfassen anschlusskabel versehen fhrungskrperende gehalten derart ausgebildet funktion sowohl ende fhrungskrpers ende fhrungskrper erfllt klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei patentfhig offenbart fachmann ausfhren knne beklagte streitpatent erteilten fassung merkmale patentansprche aufgreifenden hilfsantrag verteidigt mndlichen verhandlung neuen hauptantrag gestellt patentanspruch ende angefgt wodurch zwei betriebsflle gegeben patentgericht neuen hauptantrag beschluss versptet zurckgewiesen streitpatent fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten ursprnglichen hauptantrag hilfsantrag erstinstanzlichen hilfsantrag weiterverfolgt sowie hilfsantrag ii fassung patentanspruchs verteidigt merk male patentgericht zurckgewiesenen hauptantrags merkmalen hilfsantrags kombiniert klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde streitpatent betrifft antriebsvorrichtung insbesondere fr garagentore beschreibung streitpatents knnen bekannte elektrische antriebsvorrichtungen gestaltet fhrungsschiene bewegte tor bettigende schlitten hierfr elektromotor enthlt dafr erforderliche strom einerseits ber zugmittel verwendete stehende kette andererseits ber fhrungsschiene elektromotor zugeleitet dabei stromeinspeisung ende fhrungsschiene mglich nhe steckdose liegt stromeinspeisung fhrungsschiene aufwendig gendert mssen zwei ausfhrungen fhrungsschiene vorgehalten streitpatent liegt aufgabe zugrunde antriebsvorrichtung schaffen einfache weise stromeinspeisung sowohl ende fhrungsschiene ermglicht lsung problems schlgt patentanspruch antriebsvorrichtung insbesondere fr garagentore folgenden merkmalen eckigen klammern gliederung patentgerichts antriebsvorrichtung weist fhrungseinrichtung insbesondere fhrungs schiene bewegungsrichtung tores verluft schlitten fhrt elektromotor aufweist bettigen torblattes dient stromzuleitungsmittel vorhanden elektromotor stromquelle verbinden ermglichen deren strom ende fhrungsschiene einzuspeisen stromzuleitungsmittel umfassen ersten einsatzkrper enden fhrungseinrichtung gesteckt gehalten anschlusskabel versehen derart ausgebildet funktion sowohl ende ende fhrungsschiene erfllen patentanspruch bedarf verschiedener hinsicht nheren erluterung antriebsvorrichtung bettigen toren merkmale patentgemer gegenstand hierzu geeignet insbesondere funktionsfhig soweit erste einsatzkrper gem merkmal funktion sowohl ende fhrungsschiene erfllen knnen bedingt funktionsfhigkeit antriebsvorrichtung insgesamt beiden fllen gegeben patentanspruch enthlt hingegen konkrete aussage dahin brigen erforderlichen bauteile etwa zweiter ende einzusteckender einsatzkrper beschaffen mssen funktionsfhigkeit antriebsvorrichtung beiden fllen gem merkmal gewhrleisten soweit wortlaut patentanspruch worte fhrungseinrichtung fhrungskrper fhrungsschiene gebraucht liegt patentgericht zutreffend ausgefhrt unterschiedliche bedeutung zugrunde gemeint jeweils fhrungseinrichtung gem merkmal vorzugsweise fhrungsschiene darstellt vorstehenden merkmalsgliede
  4361. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja asylvfg abs satz nr vollziehbar ausreisepflichtige auslnder aufgrund amtsgericht angeordneten vorlufigen freiheitsentziehung polizei festgenommen befindet zunchst polizeigewahrsam sonstigem ffentlichen gewahrsam sinne abs satz nr asylverfg daraus gestellter asylantrag steht anordnung aufrechterhaltung abschiebungshaft entgegen bgh beschluss mrz zb lg saarbrcken ag homburg zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts homburg juli rechten verletzt brigen sache anderweitigen behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene sudanesischer staatsangehriger reiste august bundesgebiet nahm studium jedoch abschloss bescheid april lehnte beteiligte verlngerung aufenthaltserlaubnis ab forderte androhung abschiebung sudan ausreise mrz erschien betroffene trotz ladung zwei terminen denen abschiebung durchgefhrt juni beantragte beteiligte anordnung haft sicherung abschiebung betroffenen zugleich einstweilige anordnung vorlufigen freiheitsentziehung beschluss juni ordnete amtsgericht vorlufige freiheitsentziehung betroffenen lngstens august sofortige vollziehung entscheidung aufgrund beschlusses nahmen polizeibeamte betroffenen juli fest jedenfalls vorfhrung haftrichter selben tag ging bundesamt fr migration flchtlinge nachfolgend bundesamt asylantrag betroffenen beschluss juli amtsgericht betroffenen haft sicherung abschiebung lngstens september angeordnet whrend hiergegen gerichteten beschwerdeverfahrens stellte bundesamt bescheid august fest betroffenen sowohl voraussetzungen fr zuerkennung flchtlingseigenschaft offensichtlich vorlgen abschiebungsverbote abs aufenthg bestnden beschwerdegericht betroffenen nochmals angehrt beschwerde zurckgewiesen rechtsbeschwerde beantragt betroffene haftentlassung september feststellung haftanord nung juli aufrechterhaltung beschwerdegericht rechten verletzt worden ii beschwerdegericht meint haftanordnung juli zulssiger haftantrag zugrunde gelegen enthalte ausfhrungen erforderlichkeit haft haftdauer betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig abs satz nr aufenthg af genannten haftgrnde htten vorgelegen betroffenen gestellte asylantrag haftanordnung entgegengestanden festnahme betroffene zeitpunkt asylantragstellung sicherungshaft befunden grnde abschiebung betroffenen binnen drei monaten entgegenstnden seien ersichtlich beteiligte abschiebung notwendigen beschleunigung betrieben iii hlt rechtlichen nachprfung stand zulassung abs nr famfg statthafte vgl senat beschluss oktober zb rn juris brigen famfg zulssige rechtsbeschwerde begrndet jedenfalls entscheidung amtsgerichts juli neben beschwerdeentscheidung ebenfalls gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens senat beschluss mrz zb fgprax rn betroffenen rechten verletzt fr entscheidung beschwerdegerichts gilt derzeit beurteilt anordnung sicherungshaft amtsgericht stand asylantragstellung betroffenen abs satz asylvfg begrndete aufenthaltsgestattung amts wegen beachtendes hafthindernis entgegen vgl senat beschluss oktober zb fgprax rn aa einreise mitgliedstaat europischen union erwirbt auslnder abs satz satz asylvfg aufenthaltsgestattung eingang frmlichen asylantrags zustndigen bundesamt senat beschluss oktober zb fgprax rn verhielt asylantrag juli jedenfalls entscheidung amtsgerichts ber haftanordnung bundesamt eingegangen bb umstand fr haftanordnung unbeachtlich ermglichte vorschrift abs satz nr asylvfg af anordnung abschiebungshaft trotz asylantragstellung auslnder zeitpunkt asylantragstellung sicherungshaft abs satz nr aufenthg af befand verhielt festnahme betroffenen polizei juli aufgrund beschluss amtsgerichts juni angeordneten vorlufigen freiheitsentziehung fhrte deren vollzug vielmehr befand betroffene aufgrund festnahme zunchst polizeigewahrsam sonstigem ffentlichen gewa
  4362. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb september verfahren vollstreckbarerklrung schiedsspruchs nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bereinkommen juni ber anerkennung vollstreckung auslndischer schiedssprche bgbl ii un art vii abs meistbegnstigungsgrundsatz art vii abs un gebotene anwendung schiedsfreundlicheren nationalen rechts umfasst bestimmungen anerkennung vollstreckung schiedssprchen ff zpo nationalen kollisionsregeln sowie danach statut schiedsvereinbarung berufene nationale recht unterliegt schiedsvereinbarung lex fori grundsatz bestimmten internationalen privatrecht exequaturstaates nationalen recht liberalere formvorschriften diejenigen art ii abs un anerkennungsfreundlichere nationale recht gem art vii abs un mageblich bgh beschluss september iii zb olg oldenburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg februar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen wert beschwerdegegenstandes euro grnde antragstellerin beansprucht antragsgegnerin restliche vergtung fr erledigung baggerarbeiten erhob deshalb schiedsklage antragsgegnerin schiedskommission allgemeine ge schftsbedingungen fr betriebe niederlande tragsgegnerin rgte zustndigkeit schiedsgerichts schiedsspruch arbitraal vonnis dezember verurteilte schiedsgericht antragsgegnerin antragstellerin nebst zinsen kosten zahlen oberlandesgericht entschieden schiedsspruch sei inland anzuerkennen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin begehren schiedsspruch fr vollstreckbar erklren ii gem abs satz nr verbindung abs abs satz abs nr fall zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache oberlandesgericht abs satz zpo oberlandesgericht wesentlichen ausgefhrt vollstreckbarerklrung bereinkommen juni ber anerkennung vollstreckung auslndischer schiedssprche bgbl ii folgenden un sei versagen entschei dung schiedsgerichts schriftliche vereinbarung sinne art abs lit art ii abs un legitimiert sei parteien htten erbringenden leistungen mndlich vereinbart rechnungen antragstellerin hinweis allgemeine geschftsbedingungen befunden schiedsklausel enthalten htten mangels gesonderten hinweises schiedsklausel art ii abs un geforderten schriftform gengt un knne nationales deutsches recht vorgehen soweit vollstreckbarkeitserklrung gnstiger sei gebe schiedsvertrag anforderungen abs zpo entspreche begrndung oberlandesgerichts hlt entscheidenden punkt rechtlichen prfung stand aufgrund bisher getroffenen feststellungen ausgeschlossen parteien formwirksame schiedsvereinbarung geschlossen antrag vollstreckbarerklrung schiedsspruchs stattzugeben rechtsbeschwerde nimmt oberlandesgericht formerfordernisse art ii un schiedsvereinbarung stellt streitfall fr erfllt angesehen deshalb anerkennung schiedsspruchs un versagt dagegen erinnern art ii abs un fordert schriftliche vereinbarung darunter gem art ii abs un schiedsklausel vertrag schiedsabrede verstehen sofern vertrag schiedsabrede parteien unterzeichnet briefen telegrammen enthalten gewechselt parteien indes lediglich mndliche abreden ber beauftragung antragstellerin baggerarbeiten getroffen verweis agb niedergelegte schiedsklausel befand allein rechnungen antragstellerin antragsgegnerin bersandte mithin gewechselten schriftstcken rechtsbeschwerde meint meistbegnstigungsgrundsatz art vii abs un sei rckgriff nationales recht erlaubt formerfordernisse danach mageblichen zpo seien entgegen auffassung oberlandesgerichts erfllt beizutreten aa stelle mag errtern rechtsbeschwerde davon ausgegangen art vii abs un anwendung zpo gestattet vorschrift rechtsbeschwerde erfolg verhelfen niedergelegten formalien schiedsvereinbarung ebenfalls eingehalten bb schiedsvereinbarung weder parteien unterzeichneten dokument abs alt zpo notwendigerweise unterschriebenen gewechselten dokumenten formen nachrich
  4363. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg zpo bgb ber zulassung beschwerde ausgangsbeschluss entscheiden enthlt ausdrcklichen ausspruch zulassung rechtsmittel zugelassen nachtrgliche zulassung beschwerde amtsgericht grundstzlich unwirksam bgh beschluss mrz xii zb olg nrnberg ag erlangen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter dose weber monecke dr klinkhammer dr gnter dr neddenboeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senats fr familiensachen oberlandesgerichts nrnberg mai kosten antragsgegners verworfen wert grnde antragstellerin antragsgegner getrennt lebende eheleute vorliegenden scheidungssache antragsgegner folgesache gterrecht teilbeschluss amtsgerichts auskunft ber schenkweise unentgeltliche zuwendungen eltern zeit mrz mrz verpflichtet worden spteren beschluss amtsgericht beschwerdewert festgesetzt beschwerde zugelassen oberlandesgericht antragsgegner eingelegte beschwerde unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegners ii abs satz famfg abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig zulassungsgrund gem abs zpo fehlt rechtsbeschwerde geltend gemachte grundstzliche bedeutung besteht aufgeworfenen fragen hchstrichterlich geklrt oberlandesgericht wert beschwerdegegenstandes abs famfg ber veranschlagt beruht zulssiger tatrichterlicher wrdigung steht rechtsprechung senats einklang entgegen auffassung rechtsbeschwerde widerspricht bewertung schon wegen beschrnkung zuwendungen antragsgegners eltern anbetracht zeitraums zehn jahren lebenserfahrung jveg entnommene stundensatz jedenfalls niedrig veranschlagt vgl senatsbeschlsse april xii zb famrz rn september xii zb fur hherer stundensatz eingreifen verdienstausfall konkret dargetan senatsbeschluss september xii zb fur mwn fall nachtrgliche zulassung beschwerde oberlandesgericht recht unwirksam angesehen worden ber zulassung beschwerde ausgangsbeschluss entscheiden enthlt ausdrcklichen ausspruch zulassung rechtsmittel zugelassen vgl keidel meyer holz famfg aufl rn mwn abs zpo vgl bgh urteil februar iii zr njw rn beschluss juni ii zb njw rn rechtsprechung bundesgerichtshofs urteil ausdrcklichen ausspruch ber zulassung berufung enthlt zulassung wege berichtigungsbeschlusses wirksam nachgeholt gericht berufung urteil zulassen versehentlich unterblieben versehen auen hervorgetreten fr dritte weiteres deutlich vgl bgh beschlsse mai vi zb famrz april vi zb njw rr bghz njw berufungszulassung rechtsmittelgericht nachgeholt erstinstanzliche gericht etwa aufgrund festgesetzten hheren streitwerts ersichtlich davon ausgegangen rechtsmittel zulassung statthaft senatsbeschlsse mrz xii zb famrz april xii zb famrz bgh urteil november viii zr njw beschluss juni viii zb wum daran fehlt angefochtenen beschluss erkennen erstinstanzliche gericht rechtsmittel fr statthaft gehalten bgh urteil februar iii zr njw beschluss juni ii zb njw verhlt vorliegenden fall rechtsbeschwerde dargetan angefochtene beschluss beschwerde versehentlich zugelassen allein nachfolgenden korrektur amtsgericht entsprechende anhaltspunkte angefochtenen beschluss geschlossen abgesehen mangelnden aussagekraft streitwerts fr wert beschwerdegegenstandes vgl bgh urteil februar iii zr njw rn beschluss juni ii zb njw rn amtsgericht streitwert angefochtenen erst nachtrglichen beschluss festgesetzt schlielich umstand gesetzliche regelung nunmehr famfg enthalten zulassungsgrund hergeleitet offensichtlich inhaltliche nderung verbunden dose weber monecke gnter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag erlangen entscheidung olg nrnberg entscheidung uf'],['Soon']]
  4364. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs bausparkasse darf regelfall bausparvertrag gem abs nr bgb juni geltenden fassung nunmehr abs nr bgb ablauf zehn jahren zuteilungsreife kndigen bgh urteil februar xi zr olg stuttgart lg stuttgart ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts stuttgart september nachteil beklagten abgendert worden berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts stuttgart september insgesamt zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klgerin rechts wegen tatbestand klgerin begehrt hauptsache feststellung fortbestehens bausparvertrages september schloss klgerin beklagten bausparvertrag vertragsnummer ber bausparsumme dm bausparvertrag zugrundeliegenden allgemeinen bausparbedingungen folgenden abb heit auszugsweise folgt vertragszweck zweck bausparvertrages erlangung unkndbaren regel zweitstellig sichernden tilgungsdarlehens bauspardarlehen aufgrund planmiger sparleistungen magabe allgemeinen bedingungen sparzahlungen monatliche bausparbeitrag betrgt tausend bausparsumme regelsparbeitrag ersten auszahlung zugeteilten bausparsumme ersten monats kostenfrei bausparkasse entrichten sonderzahlungen grundstzlich zulssig bausparkasse deren annahme zustimmung abhngig bausparer anrechnung sonderzahlungen mehr regelsparbeitrgen rckstndig schriftlichen aufforderung bausparkasse geleistete bausparbeitrge entrichten lnger monate zugang aufforderung entsprochen bausparkasse bausparvertrag kndigen bausparvertrag zugeteilt tritt stelle rechtes bausparkasse bausparvertrag kndigen recht bausparer bereitgestellte bereitzustellende bauspardarlehen rckstndigen bausparbeitrge samt deren zinsen krzen zuteilungsnachricht zuteilung bausparer unverzglich schriftlich mitgeteilt aufforderung binnen wochen ab datum zuteilung erklren zuteilung annimmt bausparer annahme zuteilung widerrufen solange auszahlung bausparsumme begonnen bereithaltung bausparsumme annahme zuteilung stellt bausparkasse bausparer bausparguthaben bauspardarlehen hhe bausparguthaben bersteigenden teiles bausparsumme bereit vertragsfortsetzung nimmt bausparer zuteilung gibt annahmeerklrung fristgem ab annahme zuteilung widerrufen bausparvertrag fortgesetzt setzt bausparer bausparvertrag fort rechte zuteilung jederzeit geltend gem abs abb bausparguthaben verzinsen gem abs abb bauspardarlehen zinssatz gewhren seit april zuteilungsreife bausparvertrag wies januar bausparguthaben hhe januar erklrte beklagte berufung abs nr bgb kndigung bausparvertrages juli klgerin ansicht kndigung unwirksam sei beklagten kndigungsrecht zugestanden hauptsache feststellung fortbestehens bausparvertrages begehrt ferner teilweiser klagercknahme freistellung auergerichtlichen rechtsanwaltskosten hhe verlangt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage ausnahme teils geltend gemachten rechtsanwaltskosten stattgegeben brigen berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung olg stuttgart wm wesentlichen ausgefhrt kndigung bausparvertrages sei unwirksam beklagten kndigungsrecht zugestanden vertragsverhltnis finde gem art satz egbgb seit januar brgerliche gesetzbuch fassung gesetzes modernisierung schuldrechts november anwendung kndigungsrecht ergebe weder abs bgb abs nr bgb abs bgb abs abs bgb voraussetzungen fr ordentliche kndigung gem abs bgb seien gegeben handele bausparvertrag ansparphase darlehensvertrag bausparer darlehensgeber bausparkasse darlehensnehmerin seien jedoch knne bausparvertrag gem abs bgb erst ab vollstndiger besparung gekndigt vertragszweck bausparvertra
  4365. [['bundesgerichtshof beschluss blw oktober landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr landwirtschaftssachen thringer oberlandesgerichts jena mrz kosten beteiligten brigen beteiligten auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariell beurkundetem vertrag september kaufte beteiligte beteiligten landwirtschaftlich genutzte flche preis notar beantragte erteilung grundstcksverkehrsgenehmigung vertragsparteien teilte genehmigungsbehrde siedlungsunternehmen vorkaufsrecht ausgebt beteiligte daraufhin antrag gerichtliche entscheidung gestellt amtsgericht landwirtschaftsgericht kaufvertrag geneh migt sofortige beschwerde beteiligten oberlandesgericht senat fr landwirtschaftssachen antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte wiederherstellung entscheidung amtsgerichts erreichen ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulssig daran fehlt jedoch divergenz sinn liegt beschwerdegericht entscheidung tragenden grund abstrakten rechtssatz obersatz gefolgt vergleichsentscheidung benannten rechtssatz abweicht senat bghz abweichung rechtsbeschwerdebegrndung aufzuzeigen hinweis unterschiede einzelnen elementen begrndung miteinander verglichenen entscheidungen reicht fr statthaftigkeit abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig hinweis mglicherweise fehlerhafte rechtsanwendung einzelfall stndige senatsrechtsprechung vgl beschl juni blw agrarr beschl februar blw nl bzar divergenz beteiligte dargelegt geltend gemacht angefochtene entscheidung beschluss oberlandesgerichts celle juni rdl ab weiche rechtsfrage aufgezeigt beschwerdegericht abweichend oberlandesgerichts celle benannten vergleichsentscheidung beantwortet begrndung rechtsbeschwerde erschpft vielmehr darin beteiligte beschwerdegerichts abweichende beurteilung frage darlegt grundstcksveruerung ungesunden bodenverteilung fhrt iii kostenentscheidung beruht lwvg obwohl rechtsmittel auerachtlassung gesetzlichen voraussetzungen eingelegt worden sieht gesetz mglichkeit verfahrensbevollmchtigten beteiligten kosten rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen etwaige ersatzansprche beteiligten verfahrensbevollmchtigten hiervon jedoch berhrt krger lemke vorinstanzen ag meiningen entscheidung lw olg jena entscheidung lw czub'],['Soon']]
  4366. [['bundesgerichtshof beschluss str februar sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts frankfurt main september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben verfahrensrge bemerkt senat verlesung strafanzeige august konnte abs stpo gesttzt urkunde weder niederschrift vernehmung zeugin darstellte zeugin stammende schriftliche erklrung enthielt polizeibeamtin urteil beruht sem verfahrensfehler indes angesichts weiteren feststellungen krankheitsvorgeschichte strafbewehrten handlungen beschuldigten senat ausschlieen landgericht anordnung unterbringung abgesehen htte inhalt strafanzeige verwertet htte beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan rothfu appl fischer schmitt'],['Soon']]
  4367. [['bundesgerichtshof beschluss ars mai strafsache wegen freiheitsberaubung az kls js lg arnsberg az ls js ag gummersbach strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mai beschlossen beim amtsgericht gummersbach schffengericht anhngige verfahren ls js beim landgericht arnsberg anhngigen verfahren kls js verbunden grnde landgericht arnsberg verfahren anklagten zurckverweisung sache bundesgerichtshof anhngig bereit amtsgericht gummersbach angeklagten erffnete verfahren bernehmen zustndigen staatsanwaltschaften nebenklgerin angeklagte bernahme einverstanden bzw einwnde erhoben landgericht sache entscheidung bundesgerichtshof vorgelegt bundesgerichtshof fr entscheidung ber verbindung gem abs satz stpo zustndig beim amtsgericht gummersbach anhngige verfahren gem abs satz stpo verbindung stpo beim landgericht arnsberg anhngigen verfahren verbinden verbindung erscheint interesse umfassender aufklrung aburteilung sachdienlich bode maatz rothfu otten roggenbuck'],['Soon']]
  4368. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg januar verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen beitragszahlung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr knig seiters sowie rechtsanwlte dr wllrich prof dr ster januar beschlossen antrag klger bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt antrag klger zulassung berufung verkndungs statt mrz zugestellte urteil senats schsischen anwaltsgerichtshofs unzulssig verworfen klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde klger wenden verschiedene beitragsbescheide beklagten anwaltsgerichtshof klage abgewiesen hiergegen klger beim anwaltsgerichtshof antrag zulassung berufung gestellt jedoch folgezeit begrndet brao abs satz vwgo grnde denen berufung zuzulassen innerhalb zwei monaten zustellung vollstndigen urteils darzulegen begrndung soweit bereits antrag zulassung berufung vorgelegt beim bundesgerichtshof einzureichen satz brao abs satz vwgo klger htten deshalb mai antrag gegenber bundesgerichtshof begrnden mssen geschehen zulassungsantrag unzulssig prozesskostenhilfe konnte klgern bewilligt abs satz brao vwgo satz zpo abgesehen davon zulassungsantrag mangels fristgerechter begrndung erfolgsaussicht fehlt klger erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse vorgelegt angaben gemacht ber verwerfung zulassungsantrags senat zeitgleich ablehnung prozesskostenhilfe entscheiden rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl beschlsse dezember viii zb njw rr mrz xii zb njw rr rn rechtsmittelfhrer ablauf begrndungsfrist prozesskostenhilfe beantragt gericht beabsichtigt versagen grundstzlich verwerfung rechtsmittels unzulssig ber prozesskostenhilfegesuch entscheiden regel greift beruht berlegung partei falle versagung prozesskostenhilfe gelegenheit erhalten antrag wiedereinsetzung vorigen stand stellen beabsichtigt rechtsmittelverfahren eigene kosten begrndung rechtsmittels fortzufhren bgh aao wiedereinsetzung wre klgern jedoch gewhren rechtsmittelfhrer lange verschulden rechtzeitigen vornahme fristwahrenden handlung begrndung zulassungsantrags verhindert gegebenen umstnden vernnftigerweise ablehnung antrags bewilligung prozesskostenhilfe rechnen fr bedrftig halten darf sicht erforderliche getan aufgrund eingereichten unterlagen verzgerung ber gesuch entschieden setzt voraus antrag innerhalb rechtsmittel bzw rechtsmittelbegrndungsfrist ausgefllte erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse nebst entsprechenden belegen beigefgt vgl bgh beschlsse februar xii zb njw rr rn juli ix zb juris rn november viii zb juris rn siehe kopp schenke vwgo aufl rn hieran fehlt wiedereinsetzung deshalb betracht kme klgern eigener sache ttigen rechtsanwlten erwartet konnte zulassungsantrag vorherige entscheidung ber bewilligung prozesskostenhilfe begrnden dahinstehen klger fehlende erfolgsaussicht hingewiesen worden antrag zulassung berufung zurckgenommen kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao abs gkg tolksdorf knig seiters wllrich ster vorinstanz agh dresden entscheidung agh ii'],['Soon']]
  4369. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz invg april geltenden fassung bank erwerb anteilen offenen immobilienfonds empfiehlt anleger ungefragt ber mglichkeit zeitweiligen aussetzung anteilsrcknahme fondsgesellschaft aufklren bgh urteil april xi zr olg frankfurt main lg frankfurt main xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kosten magabe zurckgewiesen ausgesprochene verurteilung ber berufungsurteil angefhrten weiteren zahlungen hinaus abzglich erbrachten zahlungen juli hhe dezember hhe erfolgt rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten bank schadensersatz wegen fehlerhafter anlageberatung zusammenhang erwerb anteilen offenen immobilienfonds morgan stanley value nachfolgend fonds liegt soweit fr revisionsverfahren interesse folgender sachverhalt zugrunde klgerin seit kundin rechtsvorgngerin beklagten nachfolgend beklagte rahmen beratungsgesprchs juli empfahl mitarbeiterin beklagten nachfolgend beraterin klgerin anteile fonds erwerben beraterin wies klgerin darauf rcknahme fondsanteile ausgesetzt klgerin zeichnete anteile fonds fr insgesamt ende gesprchs bergab beraterin klgerin werbebroschre worten wissen gekauft broschre findet sowohl titelseite seite folgender hinweis offene immobilienfonds knnen grundstzlich brsentglich zurckgegeben offene immobilienfonds knnen schutz anleger investmentgesetz rcknahme anteilen vertragsbedingungen festgelegten frist aussetzen bankguthaben erls abs investmentgesetz angelegten mittel zahlung rcknahmepreises sicherstellung ordnungsgemen laufenden bewirtschaftung ausreichen sogleich verfgung stehen fonds wendet anleger beabsichtigen langfristig indirekte immobilienanlage form offenen immobilienfonds investieren rcknahme anteile fonds wurde oktober ausgesetzt fonds inzwischen abgewickelt klgerin beansprucht beklagten investierte kapital hhe ursprnglich abzglich vorinstanzen erhaltener ausschttungen hhe insgesamt zurck klgerin meint mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme hingewiesen mssen landgericht klage stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag revisionsverhandlung parteien wegen weiterer ausschttungen hauptsache hhe insgesamt bereinstimmend fr erledigt erklrt entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht begrndung bkr ff verffentlichten entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt rahmen anlageberatung sei anlageinteressent grundstzlich mglichkeit aussetzung rcknahme fondsanteile gem invg hinzuweisen gesichtspunkt fr anlageentscheidung wesentlich sei ergebe bereits daraus verkaufsprospekt werbebroschre nachfolgend flyer sowie basisinformationen ber vermgensanlagen wertpapieren nachfolgend basisinformationen mglichkeit hingewiesen liquidittsrisiko fr anleger begrnde falle aussetzung rcknahme mgliche verkauf anteile ber brse berge erkennbar risiko niedrigerer preis ordnungsgemen rckgabe erzielt knne tatsache aussetzung anteilsrcknahme kurs eingepreist fhre abschlgen mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme handele graue theorie bereits ende anfang drei offene immobilienfonds rcknahme anteile ausgesetzt htten soweit beklagte mndelsicherheit anlage offene immobilienfonds betone stehe aufklrungsbedrftigkeit aussetzung rcknahme spannungsverhltnis anlagegerechte beratung erfordere aufklrung ber funktionsweise strukturtypischen chancen risiken empfohlenen anlage grundstzlich sicher einzustufenden kapitalanlage seien anleger deren charakteristische merkmale chancen risiken aufzuzeigen mglichkeit aussetzung rcknahme sei ausnahme grundstzlichen pflicht kapitalanlagegesellschaften anteilsrcknahme anlage offene immobilienfonds prgendes strukturprinzip interessenten aufgezeigt msse grundstzlichen aufklrungsbedrfti
  4370. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet oktober mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vermg abs verfgungsbefugter sinne abs vermg wer berechtigter rechtsverhltnis mitberechtigten abs vermg untereinander bestimmt vorschriften vermgensgesetzes ber verhltnis berechtigten verfgungsberechtigten gemeinschaftsverhltnis mitberechtigten miterben vorschriften brgerlichen gesetzbuchs ber erbengemeinschaft bgh versumnisurteil oktober zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr czub richterin weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision klgerin beschluss zivilsenats kammergerichts november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder erbengemeinschaft grundstck frheren ostteil berlin gehrt grundstck stand ursprnglich eigentum gesellschaft deren alleiniger gesellschafter gesellschaft geriet whrend ns regimes verfol gungsdruck jude versuchte vermgen nchst dadurch erhalten vollmchtigten generalbe verheiratet mehrheitsgesellschafterin mach te lsten gesellschafter gesellschaft verkauften grundstck vorliegenden rechtstreit geht kaufmann zurckverkaufte verstarb wurde beklagten rechtsvorgnger beklagten beerbt eigentmer erbengemeinschaft grundbuch eingetragen wurden rechtsvorgnger beklagten jahr starb wurde beklagte neues mitglied erbengemeinschaft eingetragen zeitpunkt restitutionsverfahren zustndigen behrde anhngig erlass restitutionsbescheids fhrte grundstck erbengemeinschaft be stehend klgerin anteil beiden beklagten je anteil bertragen wurde bescheid seit bestandskrftig seit ende grundbuch vollzogen jahr bertrugen beklagten erbanteile tochter beklagten klgerin nahm rechtsstreit anspruch einigte darber rund ausgleich mietherausgabeansprche klgerin abs vermg eigenen verwendungsersatzansprche abs satz vermg zahlt vorliegenden rechtsstreit verlangt klgerin beklagten wesentlichen freistellung grundpfandrechten zahlung etwa gesamtschuldnerisch tochter beklagten hilfsweise leistung erbengemeinschaft landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht beschluss zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung rechtsbeziehungen beteiligten richteten erbrecht danach stehe klgerin anspruch auseinandersetzung erbengemeinschaft geltend gemacht belastungen nachlassgegenstands einzelne miterben einnahmen miterben quote erbrechts zustnden seien zuge auseinandersetzung bercksichtigen ii erwgungen halten rechtlichen prfung entscheidenden punkt stand zutreffend nimmt berufungsgericht rechtsbeziehungen beteiligten allein erbrecht richten geltend gemachten vermgensrechtlichen ansprche abs satz vermg abs satz halbsatz vermg verbindung bgb abs bgb verbindung abs satz vermg abs satz vermg ausgeschlossen ansprche auskehrung miete schadensersatz wegen verletzung unterlassungsgebots abs satz vermg richten verfgungsberechtigten sinne abs vermg anspruch freistellung abs satz vermg richtet pfandrecht bestellt normalerweise ver fgungsberechtigte senat urteil dezember zr njwrr rn vgl urteil oktober zr njw rn freistellungsanspruch knnte dritten treffen fallgestaltung liegt beklagten verfgungsberechtigte aa klgerin allerdings einzurumen verfgungsberechtigter abs satz vermg eigentmer derjenige verfgungsmacht ber restitutionsgegenstand voraussetzung traf beklagten eintritt bestandskraft restitutionsbescheids zeitpunkt miterben eigentmer interessierenden grundbesitzes wortlaut abs satz vermg verfgungsbefugt beklagten ungeachtet berechtigte sinne abs vermg grundbesitz deshalb klgerin klgerin beklagten erbengemeinschaft restituiert worden bb wer berechtigter verfgungsberechtigter wortlaut abs vermg wre berechtigte verfgungsberechtigter erlass restitutionsbescheids schon eigentmer restitutionsgegenstands verfgungsmacht darber insoweit geht wortlaut vorschrift ber deren zweck hinaus fhrte ergeb
  4371. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen rechtsanwalt eingelegte revision ur teil landgerichts marburg mrz kosten unzulssig verworfen grnde rechtsanwalt gem stpo eigenen namen eingelegte revision unzulssig angefochtene urteil seit mrz rechtskrftig verurteilte verteidiger rechtsanwalt staatsanwalt schaft anschluss verkndung urteils rechtsmittel verzichtet abs satz stpo verzicht unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bgh njw nstz rr grnde ausnahmsweise unwirksamkeit rechtsmittelverzichts htten fhren knnen ersichtlich verurteilte betreibt revision revision daher verteidiger mehr rechtswirksam eingelegt vgl meyer goner stpo aufl rn paul kk stpo aufl rn mwn rechtsanwalt fehlt zudem bereits bevollmchtigung verteidiger zeitpunkt revisionseinlegung handelte zunchst wahlverteidiger verurteilten wurde anschlieend pflichtverteidiger bestellt beschluss august jedoch oberlandesgericht frankfurt main verteidiger verurteilten ausgeschlossen dagegen eingelegten sofortigen beschwerden bundesgerichtshof beschluss oktober ars verworfen ungeachtet verfahren rechtskrftig abgeschlossen wirkt ausschlieung mangels zwischenzeitlich erfolgter aufhebung fort pflicht kostentragung ergibt abs stpo kosten unzulssigen rechtsmittels danach tragen eingelegt gilt fr vollmachtlosen verteidiger meyer goner stpo aufl rn hilger lwe rosenberg stpo aufl rn je mwn schreiben april verurteilte erklrt weder kontakt rechtsanwalt stehe einlegung revision veranlasst fischer appl eschelbach berger ott'],['Soon']]
  4372. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs abs stpo beschlossen verfahren gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte wegen fahrlssiger trunkenheit verkehr tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis verurteilt worden insoweit kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse auferlegt revision angeklagten urteil landgerichts mosbach april dahin gendert angeklagte wegen schwerer ruberischer erpressung einbeziehung strafe urteil amtsgerichts buchen november cs js ak gesamtfreiheitsstrafe vier jahren monat verurteilt maregelausspruch aufgehoben sowie dahin ergnzt urteil amtsgerichts buchen angeordnete sperrfrist fr erteilung fahrerlaubnis aufrechterhalten gehende revision verworfen angeklagte trgt brigen kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung wegen fahrlssiger trunkenheit verkehr tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt verwaltungsbehrde angewiesen angeklagten ablauf zwei jahren neue fahrerlaubnis erteilen gesamtstrafe einbezogen wurde amtsgericht buchen urteil november wegen vorstzlicher trunkenheit verkehr tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis verhngte freiheitsstrafe sechs monaten revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts senat stellt antrag generalbundesanwalts verfahren gem abs stpo soweit angeklagte wegen fahrlssiger trunkenheit verkehr tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis verurteilt worden insoweit knnte senat schuldspruch besttigen bisher getroffenen feststellungen rauschmittelbedingte relative fahruntchtigkeit sinne abs stgb belegen angeklagte abend vortages mehr feststellbare anzahl benzodiazepinhaltiger tabletten eingenommen gengt sicheren feststellung angeklagte fahrt motorrad morgen folgenden tages mehr lage fahrzeug sicher fhren feststellungen aufflligkeiten angeklagten fahrt unmittelbarem zusammenhang abstellen krades fehlen vgl bghst allenfalls vage zudem ausschliebar bemhen schuldmilderungsgrnde fr anschlieend begangenen berfall vorzubringen getragene angabe angeklagten sei gesamten vormittag ber benebelt ua vermag feststellungen ersetzen sachverstndige ausgefhrt erschpft inhalt urteils wesentlichen allgemeinen beschreibung auswirkungen einnahme benzodiazepinhaltiger medikamente gengt bghst aao vgl ferner senatsbeschlu mai str schlielich teilt urteil angeklagten blutprobe entnommen wurde deshalb senat berprfen landgericht recht hohen wirkstoffkonzentration sedierenden medikamentenwirkstoffe ua ausgegangen rckschlsse daraus fr fahrtzeitpunkt ergeben zurckverweisung neuverhandlung sache allein wegen tatvorwurfs erneute hinzuziehung sachverstndigen erforderlich machte erscheint senat abs nrn stpo genannten grnden sachdienlich berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit wegen schwerer ruberischer erpressung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt macht wegfall einstellung gem abs stpo betroffenen einzelfreiheitsstrafe drei monaten aufhebung neufestsetzung gesamtstrafe erforderlich senat entspre chender anwendung abs stpo vornehmen angesichts landgericht vier jahre zwei monate festgesetzten gesamtfreiheitsstrafe hhe einsatzstrafe vier jahren gunsten angeklagten bercksichtigte wegfall dreimonatigen freiheitsstrafe beachtung grundstze halbsatz abs satz stgb niedrigeren gesamtfreiheitsstrafe vier jahre monat fhren senat deshalb festgesetzt teileinstellung verfahrens entzieht tatvorwurf abs stgb gesttzten anordnung sperrfrist abs satz stgb grundlage verbleibende straftat schweren ruberischen erpressung lt festgestellten umstnden annahme angeklagte sei fhren kraftfahrzeugen ungeeignet sttzen senat ndert deshalb maregelausspruch dahin ab stelle anordnung sperre zwei jahren ausspruch tritt anordnung sperre urteil amtsgerichts buchen aufrechterhalten bleibt nachtrglichen gesamtstrafenbildung abs stgb tatrichter frheren entscheidung sperre gem stgb bestimmt angeklagte erneut
  4373. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock dezember strafausspruch zugehrigen feststellungen einschlielich derjenigen trinkmengen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags frei heitsstrafe neun jahren verurteilt hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen ttete angeklagte alkoholabhngig tatzeit blutalkoholkonzentration aufwies lebensgefhrtin mindestens zehn kopf gerichtete schlge baseballschlger schlge heftig teile schdeldecke kopf gelst wurden schlger schlielich zerbrach tat angeklagte nie ttlichkeiten aggressives verhalten aufgefallen fhrte trotz vergleichsweise hoher intelligenz eher passives beruflich perspektivloses leben beziehung angeklagten lebensgefhrtin mehrfach zeitweiligen trennungen gekommen tat vorangegangen erneuter heftiger streit verlauf sptere opfer angeklagten erklrte folgenden tag gemeinsame wohnung verlassen tat verschloss angeklagte tren tatzimmer kinderzimmer zog fuhr kraftfahrzeug geschdigten polen angeklagte dahin eingelassen knne eigent liche tatgeschehen ganz berwiegend erinnern ebenso wenig unmittelbare nachtatgeschehen erinnerung setze erst deutsch polnische grenze passiert sachverstndig beratene landgericht anschluss sachverstndigen aufhebung erhebliche verminderung schuldfhigkeit angeklagten tatzeit ausgeschlossen weder grund akuten alkoholintoxikation allein zusammenspiel mglicherweise affektiv hoch aufgeladenen streitsituation vorgelegen ma aufgewendeten gewalt spreche fr vorliegen affekts ausdruck tiefgreifenden bewusstseinsstrung tatablauf hinweise stimmige handlungsschritte enthalte nachtatverhalten lgen ebenfalls umstnde vorangegangene affekttat sprchen erwgungen denen landgericht erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit angeklagten sinne stgb verneint halten rechtlicher prfung stand soweit landgericht sachverstndigen folgend meint festgestellte hohe alkoholisierung angeklagten knne deswegen fr allein einschrnkung steuerungsfhigkeit begrnden angeklagte hohe alkoholtoleranz entwickelt tat schwierigkeiten polen gefahren sei bedacht ueres leistungsverhalten innere steuerungsfhigkeit hoher alkoholgewhnung durchaus weit auseinander fallen knnen bghr stgb blutalkoholkonzentration gerade alkoholikern zeigt oft bung erworbene erstaunliche kompensationsfhigkeit bereich grobmotorischer aufflligkeiten vgl trndle fischer stgb aufl rdn verhalten tat kommt zusammenhang geringe aussagekraft landgericht erkennbar bedacht angeklagten tat wesentliche ernchterung eingetreten zudem ergibt urteil angeklagte unmittelbar tat fahrt polen angetreten ablehnung affekts begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken ausfhrungen strafkammer schon ansatz frei widersprchen einerseits meint bereinstimmung sachverstndigen vllig fehlende gewalt beziehung vorfeld wrde grundstzlich fr annahme pltzlichen affektiven zerreiung sinnzusammenhnge befrdert alkoholintoxikation fr annahme tiefgreifenden bewusststeinsstrung tatzeitpunkt sprechen andererseits gerade tiefgreifende bewusstseinsstrung sprechen aggressive durchsetzungsstrategien fr angeklagten typisch seien strafkammer tatablauf hinreichend erwgungen affekt einbezogen gesehen auergewhnlich hohe ma aufgewendeten gewalt umstand fr vorliegen affekts ausdruck tiefgreifenden bewusstseinsstrung sprechen knne letztlich affekttat deswegen verneint angeklagte tatwerkzeug erst raum geholt berwiegend zielgerichtet kopf opfers geschlagen beide argumente tragen ergebnis herbeiholen tatwerkzeugs handelt einfache ttigkeit angeklagten intensiven entscheidungs steuerungselemente erfordert deswegen affekt spricht bghr stgb bewusstseinsstrung ebenso wenig spricht gezieltes zuschlagen affekt tter hochgradige
  4374. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zurckweisungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz abs bestimmt haftrichter fr folgetag termin persnlichen anhrung betroffenen beantragt verfahrensbevollmchtigter wegen terminkollision terminverlegung verlegungsantrag entsprechen bereits organisatorische vorbereitungen bereitstellung betroffenen ladung dolmetschers getroffen worden bgh beschluss dezember zb lg ingolstadt ag ingolstadt ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde festgestellt beschluss amtsgerichts ingolstadt mrz beschluss landgerichts ingolstadt zivilkammer april betroffenen fr zeitraum mrz april mai rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen bundesrepublik deutschland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene pakistanischer staatsangehriger februar versuchte grenzberschreitend verkehrenden fernbus deutschland einzureisen identitts aufenthaltslegitimieren dokumente fhrte wurde einreise schriftlichem bescheid bundespolizei verweigert betroffene bereits deutschland aufgehalten erfolglos gewhrung asyl beantragt nachdem amtsgericht zunchst wege einstweiligen anordnung februar sicherungshaft mrz angeordnet beschluss mrz haft mai sicherung zurckweisung betroffenen pakistan angeordnet landgericht dagegen gerichtete beschwerde magabe zurckgewiesen haft sptestens mai endet rechtsbeschwerde beantragt betroffene feststellung beschlsse amtsgerichts landgerichts fr zeitraum mrz april mai rechten verletzt ii ansicht beschwerdegerichts anordnung zurckweisungshaft abs aufenthg rechtmig amtsgericht antrag verfahrensbevollmchtigten betroffenen verlegung anhrungstermins nachgekommen sei begegne angesichts bereits erfolgten organisatorischen aufwandes fr notwendigen ladungen rechtlichen bedenken iii zulssige rechtsbeschwerde begrndet amtsgericht grundsatz fairen verfahrens verstoen antrag verfahrensbevollmchtigten betroffenen verlegung anhrungstermins nachgekommen verfahrensbevollmchtigten mglichkeit eingerumt termin anhrung betroffenen teilzunehmen grundsatz fairen verfahrens garantiert betroffenen wahrung rechte freiheitsentziehungsverfahren bevollmchtigten wahl vertreten lassen anhrung hinzuzuziehen vereitelt gericht verfahrensgestaltung teilnahme bevollmchtigten anhrung fhrt weiteres rechtswidrigkeit haft kommt darauf anordnung haft fehler beruht vgl senat beschluss oktober zb juris rn danach htte amtsgericht terminverlegungsantrag verfahrensbevollmchtigten betroffenen entsprechen mssen nachdem antrag behrde mrz gericht eingegangen fr folgetag mrz uhr termin anhrung betroffenen bestimmt verfahrensbevollmchtigte betroffenen nachmittag mrz amtsgericht fr betroffenen angezeigt wurde termin mrz benachrichtigt stellte sogleich hinblick selben tag verwaltungsgericht berlin wahrzunehmenden termin verlegungsantrag hintergrund insbesondere angesichts kurzfristigen ladung htte amtsgericht terminverlegung vornehmen mssen anhrung betroffenen anwesenheit verfahrensbevollmchtigten erfolgen konnte terminverlegung stand entgegen zeitpunkt eingangs verlegungsantrags mrz uhr schon organisatorische manahmen fr uhr anberaumten termin erfolgt bestimmt haftrichter fr folgetag termin persnlichen anhrung betroffenen beantragt verfahrensbevollmchtigter wegen terminkollision terminverlegung verlegungsantrag entsprechen bereits organisatorische vorbereitungen bereitstellung betroffenen ladung dolmetschers getroffen worden danach htte haftrichter angesichts umstandes mrz fr darauffolgenden tag anhrungstermin anberaumt verfahrensbevollmchtigte betroffenen stunden vorher kenntnis erhalten mglichkeit mehr zeitliche dispositionen treffen wahrung rechte betroffenen anhrungstermin verlegen mssen amtsgericht getroffenen terminvorbereitungen knnen beschneidung elementarer rechte betroffenen rechtfertigen terminverlegung zeitlich mglich betroffene aufgrund vorlufige
  4375. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli prozekostenhilfeverfahren familiensache nachschlagewerk bghz ja nein zpo auerordentliches rechtsmittel bundesgerichtshof neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz statthaft greifbar gesetzeswidrige entscheidung prozekostenhilfeverfahren richtet rechtsbeschwerde zugelassen ergnzung bghz bgh urteil juli xii zb olg hamm ag mnster xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen auerordentliche beschwerde bezeichnete rechtsmittel klgers beschlu senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm april kosten klgers unzulssig zurckgewiesen grnde amtsgericht beklagten zahlung kindesunterhalt verurteilt dezember zugestellte urteil beklagte dezember fr fall bewilligung prozekostenhilfe berufung eingelegt verweigerung beantragten prozekostenhilfe beschlu januar schriftsatz februar erklrt berufung einlege zuvor klger schriftsatz januar beantragt berufung zurckzuweisen fr abwehr berufung prozekostenhilfe bewilligen prozekostenhilfegesuch gab berufungsgericht beschlu januar statt intervention bezirksrevisors hob berufungsgericht beschlu erneutem beschlu april verwies begrndung ausfhrungen bezirksrevisors denen zufolge prozekostenbewilligung aufhebung amts wegen unterliege leere gehe bedingung eingelegte berufung sei nmlich unzulssig parteien zeitpunkt bewilligung prozekostenhilfe verfahren berufungsgericht anhngig sei fr bewilligung prozekostenhilfe betracht komme anregung klgers beschlu april dahingehend ergnzen rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zugelassen gab berufungsgericht beschlu april statt klger gleichem schriftsatz erhobenen gegenvorstellung verhlt beschlu daraufhin klger aufhebungsbeschlu april vorliegende auerordentliche beschwerde bezeichnete rechtsmittel eingelegt wiederherstellung aufgehobenen prozekostenhilfebewilligung begehrt ii rechtsmittel unstatthaft rechtsbeschwerde zulssig berufungsgericht zugelassen abs zpo nichtzulassungsbeschwerde erffnet sogenannte auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit zulssig dahinstehen aufhebung prozekostenhilfebewilligung ebenso gesetzwidrig fall beschlu bghz ff zugrunde lag neuregelung beschwerderechts sogenanntes auerordentliches rechtsmittel bundesgerichtshof mehr statthaft vgl bgh beschlu mrz ix zb zip bghz zust anm prtting ewir hiervon entgegen auffassung zller philippi zpo aufl rdn fr greifbar gesetzwidrige entscheidungen prozekostenhilfeverfahren weder rechtsbeschwerde zugelassen nichtzulassungsbeschwerde erffnet ausnahme bundesverfassungsgericht beschlu mrz befat zip dabei bedenken rechtsprechung erkennen lassen lediglich ausgefhrt rechtsprechung bisher fr zulssig erachteten auerordentlichen rechtsbehelfe rechtsstaatlichen anforderungen rechtsmittelklarheit gengen aao iv zugleich ausgefhrt rechtsstaatsprinzip verbindung art abs gg gengt verfahrensordnung rechtsmittel richterliche entscheidung zult anderweitige eigenstndige gerichtliche abhilfemglichkeit vorsieht mglichkeit erffnet verfahrensversto einmaligen gerichtlichen kontrolle unterziehen aao ii gehre mglichkeit selbstkontrolle fachgerichtsbarkeit wege gegenvorstellung einrumung rechtsschutzmglich keit gar hheren gericht sei zwingend geboten aao iii klger daher bereits erhobene gegenvorstellung verweisen ber berufungsgericht entschieden hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']]
  4376. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ea ac stvg leasinggeber eigentmer halter leasing kraftfahr zeugs rahmen geltendmachung schadensersatzanspruchs bgb wegen verletzung eigentums leasingfahrzeug verkehrsunfall weder mitverschulden leasingnehmers fahrers leasingfahrzeugs betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen bgh urteil juli vi zr olg karlsruhe lg karlsruhe vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt verkehrsunfall leasinggeberin eigentmerin geschdigten leasingfahrzeugs beklagte fahrerin gegnerischen fahrzeugs beklagte deren haftpflichtversicherer unerlaubter handlung ersatz gesamten schadens anspruch beklagten forderung beglichen eingewandt klgerin msse mitverschulden leasingnehmerin bzw deren fahrer anrechnen lassen landgericht klage stattgegeben berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision erstreben beklagten klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht lehnt deliktischen ansprchen leasinggebers haltendem kfz eigentmer schdiger zurechnung etwaigen mitverschuldens fahrers betriebsgefahr eigenen fahrzeugs ab hierfr gesetzlichen zurechnungsnorm fehle anspruchskrzung abs stvg komme frage vorschrift haftungsverteilung halter untereinander regele klgerin leasinggeberin halter sei erweiternde auslegung vorschrift sei gesetz nderung schadensersatzrechtlicher vorschriften juli angezeigt stvg gelte fr gefhrdungshaftung sei allgemeine deliktsrecht anwendbar bgb zurechenbaren betriebsgefahr fehle klgerin haltende eigentmerin fr betriebsgefahr einzustehen zurechnung bgb bzw bgb scheide weder leasingnehmerin fahrer erfllungs verrichtungsgehilfe klgerin seien ii urteil hlt angriffen revision stand klgerin etwaiges mitverschulden fahrers leasingfahrzeugs betriebsgefahr rechtlichen gesichtspunkt zuzurechnen erfolg greift revision auffassung berufungsgerichts fr abwgung abs stvg sei vorliegend raum klgerin zeitpunkt unfalles halterin leasingfahrzeugs sei halter kraftfahrzeugs wer fr eigene rechnung gebrauch verfgungsgewalt besitzt gebrauch voraussetzt vgl senatsurteile bghz juli vi zr versr entscheidend dabei rechtsverhltnis kraftfahrzeug insbesondere frage wer eigentmer vielmehr magebend wirtschaftliche betrachtungsweise intensitt tatschlichen erster linie wirtschaftlichen beziehung betrieb kraftfahrzeuges einzelfall ankommt wer danach tatschlich wirtschaftlich eigentlich verantwortliche fr einsatz kraftfahrzeuges verkehr schafft fahrzeug ausgehenden gefahren fr halter strengen vorschriften straenverkehrsgesetzes einstehen senatsurteil bghz halter leasingfahrzeugs demnach blicher vertragsgestaltung deren vorliegen feststellungen berufungsgerichts auszugehen stndiger rechtsprechung erkennenden senats leasingnehmer jedoch leasinggeber eigentum verbleibt senatsurteile bghz november vi zr versr erkennende senat grund bereits urteil mrz vi zr versr ausgesprochen stvg anwendung findet geschdigte bestimmungen stvg haftet erstreckung haltenden sicherungs eigentmer kraftfahrzeugs abgelehnt daran hlt senat nderungen abs satz stvg gesetz nderung schadensersatzrechtlicher vorschriften juli bgbl fest gilt abs satz stvg ausschluss ersatzpflicht fr unabwendbares ereignis gegenber eigentmer kraftfahrzeugs halter wurde literatur teilweise anlass genommen entsprechende anwendung regelungen abs stvg haltenden eigentmer fordern geigel kunschert haftpflichtprozess aufl kap rn geigel bacher aao kap rn greger haftungsrecht straenverkehrs aufl rn schmitz njw ders bereits njw geyer nzv wohl jagow burmann hess straenverkehrsrecht aufl stvg rn stvg rn lassen gesetzesmaterialien nderung erkennen gesetzgeber mglichkeit auseinanderfallens halterund eigentmerstellung gerade beim leasing durchaus bewusst jedoch gleichstellung haftung fr fall unabwendbaren ereignisses erfolgen weis
  4377. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen januar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte arbeitgeberin versicherung flle gewerbsmiger untreue abs abs satz nr stgb spter teilweise ausgeglichenen gesamtschaden ber zugefgt verstndigung stpo wurde bereinstimmenden antrag beteiligten drei jahren gesamtfreiheitsstrafe verurteilt revision berwiegend verstndigung zusammenhngende verfahrensrgen sachrge gesttzt strafausspruch nher ausgefhrt strafkammer unrecht stgb geprft entgegen abs stpo gebotene beweiserhebung unterlassen revision bleibt erfolglos abs stpo verstndigung gesttzt hauptverhandlungsprotokoll weist revision darauf gesamtstrafe mehr drei jahren zugesichert mindeststrafe genannt senat neigt auffassung mitteilung mglichen verfahrensergebnisses abs satz stpo stets strafrahmen strafober strafuntergrenze anzugeben vgl nher bgh beschluss oktober str mwn letztlich unterschiedlich beurteilte frage vgl bgh aao mwn offen bleiben ersichtlich etwaiger verfahrensfehler nachteil angeklagten ausgewirkt knnte vgl bgh aao mwn insbesondere teilt senat besorgnis wegen genannten strafuntergrenze knne strafkammer zulssige punktstrafe vgl bgh beschluss juli str mwn nstz festgelegt hinweis hauptverhandlungsprotokoll ergebe entgegen abs satz stpo verstndigung zustande gekommen sei prozessordnungswidriges geschehen behauptet protokoll anforderungen abs stpo genge vgl schlothauer weider stv meyer goner stpo aufl rn protokollrge unbehelflich urteil protokoll beruhen vgl wiedner meyer goner aao rn jew mwn graf stpo rn urteil heit verstndigung sei vorausgegangen angeklagten sei gesamtstrafe mehr drei jahren zugesichert worden hinweis revision urteil unmittelbar entnehmen sei verfahrensbeteiligten gelegenheit stellungnahme erhalten zugestimmt abs satz satz stpo belegt rechtsfehler urteil gegebenenfalls vorausgegangene verstndigung festzustellen abs satz stpo angabe inhalts geboten bgh beschluss januar str nstz rr ebenso wenig ausfhrungen sonstigem prozessgeschehen vgl bgh beschluss mai str rn njw ii brigen revisionsvorbringen schuldspruch rechtsfehlerfrei gleiches gilt fr strafausspruch angeklagte fhrte kern identischen taten floss geld veranlassten grundlosen zahlungsanweisungen unterschiedliche weise zunchst wurden ber bestimmtes konto abgewickelte zahlungen entdeckt arbeitsverhltnis wurde sofort beendet angeklagte gab hhe dahin aufgedeckten schaden orientiertes notarielles schuldanerkenntnis ab weiterer schaden etwa ermittelt weiteres schuldanerkenntnis verweigert hauptverhandlung angekndigt tatschlichen schaden ermittlungsstand orientiertes zumindest zgerliches verhalten legt schon ansatz fakultative strafrahmenmilderung gem stgb weiteres nahe vgl identischen hnlichen fall mehrerer bezglich wiedergutmachung unterschiedlich behandelter opfer theune lk aufl rn dahinstehen allein schuldanerkenntnis gar bloe ankndigung grundlage tteropfer ausgleichs allein betracht kommenden alternative nr stgb theune aao rn vergeblich beruft revision fr gegenteilige auffassung entscheidungen senats oktober str njw ff dezember str nstz rr beiden fllen angeklagten schuldanerkenntnis abgegeben gar angekndigt str vergleich abgeschlossen str zahlungen geflossen str schadensersatz hhe geleistet uas njw aao str freiwilliger einsatz vermgen uas nstz rr aao allerdings geschdigten etwa zugeflossen etwa stammen verwertung gepfndeter gegenstnde insbesondere vier angeklagten beute bezahlten kraftfahrzeugen etwa stammen lebensversicherung privaten rentenversicherung angeklagten rahmen revisionsbegrndung mitgeteilten schreiben geschdigte ag ag zusammenhang kndigung pfndung beachtetem gesetzlichen pfndungsschutz rede letztlich entscheidende geldzufluss ge schdigten wurde mitteln pfndungen erreicht gesetz glubiger durchsetzung freiwillig schuldner erfllten ansprche verfgung stellt darauf beruhende erfolge glubigers knnen grundlage fr strafrahmenmilderung gem stgb fr schuldner grunde liegende titel schuldanerkenntnis all gilt z
  4378. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs nr satz abs abs nr abs betravg abs abs satz ermittlung ehezeitanteils sowie umwertung anrechts betrieblichen altersversorgung form direktversicherung gewhrt bgh beschlu juli xii zb olg karlsruhe ag schwetzingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen weitere beschwerde antragsgegnerin beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe august aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten weiteren beschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert dm grnde juni geschlossene ehe parteien wurde ehefrau antragsgegnerin september zugestellten antrag ehemannes antragsteller verbundurteil amtsgerichts familiengericht schwetzingen juli insoweit rechtskrftig seit dezember geschieden versorgungsausgleich geregelt whrend ehe juni august abs bgb erwarb ehefrau feststellungen oberlandesgerichts renten anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte weitere beteiligte bfa hhe dm daneben besteht ehezeit entfallendes anrecht betrieblichen altersversorgung hhe instanzgerichte feststellungen getroffen anrecht unverfallbar sei ehemann erwarb whrend ehezeit ebenfalls rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bfa feststellungen oberlandesgerichts hhe dm auerdem besteht fr ehemann betriebliche altersversorgung abgeschlossenen direktversicherung arbeitgebers desbausparkasse lan ag weitere beteiligte ehezeitliches deckungskapital dm amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt fr ehefrau wege realteilung ag ebenfalls rentenversicherung begrndet fr ehemann ag bestehenden deckungskapital hierzu teilbetrag dm entnommen berechnung rentenversicherung ehefrau zugrundelegung betrags versorgungstrger berlassen dabei fr ehemann bestehenden ehezeitlichen deckungskapital fiktive einzahlung gesetzliche rentenversicherung volldynamische rente dm dm ermittelt ausgleichsforderung ehefrau dm dm dm errechnet betrages hlftiger teilung fr ehemann ag bestehenden ehezeitlichen anrechts ehefrau entfiele amtsgericht daher deckungskapitel hlf tiger teilung ehezeitlichen anrechts vornahme satzungsmiger abschlge fr ehefrau verfgung stnde mitteilung versorgungstrgers dm beluft betrags gekrzt ehefrau wege realteilung deckungskapital hhe dm gutgebracht hiergegen gerichteten beschwerde ehefrau gergt bewertung ag begrndeten rechte ehemannes anhand barwert verordnung unterbewertung anrechte fhre art gg verstoe oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene weitere beschwerde ehefrau weiterhin abnderung entscheidung versorgungsausgleich begehrt ii rechtsmittel fhrt aufhebung entscheidung zurckverweisung oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts findet fr umrechnung anrechten betrieblichen altersversorgung ehemannes ag ausdrcklichen bestimmung abs bgb regelung abs nr barwert verordnung anwendung vorschrift sichere anwendung barwert verordnung leistungen betrieblichen altersversorgung volldynamisch seien gelte versorgungsleistungen individuellen deckungskapital vergleichbaren dekkungsrcklage gewhrt wrden auffassung entspricht rechtsprechung senats beschlu september xii zb famrz findet angefochtenen oberlandesgericht besttigten urteil amtsgerichts niederschlag amtsgericht geht oberlandesgericht unbeanstandet bereits fehlerhaft ermittelten ehezeitanteil fr ehemann ag begrndeten anrechts bereinstimmung versorgungstrger erteilten auskunft amtsgericht ehezeitenanteil versorgung ersichtlich grundlage deckungskapitals bemessen fr ehemann zeit versicherungsbeginn ehezeitende angespart worden jedoch richtig ehezeitanteil anrechten betrieblichen altersversorgung magabe abs nr satz bgb zeitratierlich zugesagten versorgungsleistung ermitteln betriebliche altersversorgung ehemannes form direktversicherung gewhrt fall betriebszugehrigkeit anrechtsinhabers ehezeitende andauert deshalb grundstzlich teil knftigen versicherungsleistung auszugleichen verhltnis ehezeit fallenden bet
  4379. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick dr kartzke richterin granack beschlossen rechtsmittel glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts regensburg august sowie beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht regensburg juli aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht vollstreckungsgericht zurckverwiesen amtsgericht vollstreckungsgericht darf erlass pfndungs berweisungsbeschlusses grnden aufgehobenen beschlsse ablehnen grnde glubigerin begehrt erlass pfndungs berweisungsbeschlusses inhaberin notarielle urkunde titulierten forderung schuldner wegen teilbetrags hhe glubigerin amtsgericht pfndung berweisung angeblicher forderungen schuldners arbeitgeber bank beantragt hierzu glubigerin antragsformulars bedient vollstndig formular gem anlage nr verordnung ber formulare fr zwangsvollstreckung zwangsvollstreckungsformular verordnung zvfv bgbl bereinstimmt darstellung einzelnen rahmen schriftgre dicke linien zeilenumbrche sowie zeilenabstnde weichen teil formular ab ferner bereichen fr eintragungen vorgesehenen textlinien krzer genannten formular formular zudem schwarz wei gehalten weist formular gem anlage nr zvfv vorgesehenen grnfarbigen elemente glubigerin formular darber hinaus seite feld anspruch kreditinstitute zustzliche ber vorhandenen freizeilen hinausgehende eintragungen erweitert wodurch seitenumbrche verschoben amtsgericht antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses vorherigem hinweis unzulssig zurckgewiesen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt glubigerin aufhebung zurckweisenden beschlsse erlass beantragten pfndungs berweisungsbeschlusses hilfsweise zurckverweisung sache erneuten entscheidung ii zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlsse zurckverweisung sache amtsgericht beschwerdegericht auffassung antrag glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindlichen formular gem anlage nr zvfv gestellt worden sei anerkennungsfhigkeit formularimitaten gleich qualitt sei weder bestimmungen zwangsvollstreckungsformular verordnung deren umsetzung bundesministerium justiz entnehmen ganz geringfgige lediglich unterschiedliche drucksoft hardware bedingte abweichungen erscheinungsbilds individuell gefertigter formularausdrucke erscheinungsbild amtlichen formulars einseitiger druck statt duplexdruck schwarz wei druck statt farbdruck programm gertespezifische druckbildeigenschaften hielten rahmen obligatorischen nutzung originalformulars rein drucktechnisch begrndeten unterschiede authentizitt formulars berhrt nutzung formularnachahmung komme hingegen betracht hlt rechtlichen berprfung stand antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses beschwerdegericht gegebenen begrndung sei formgerecht eingereicht worden unzulssig zurckgewiesen antrag deshalb formunwirksam glubigerin seite formulars anspruch kreditinstitute zustzliche eintragungen vorgenommen wodurch zeilen seitenumbrche sowie gesamtseitenzahl gegenber formular gem anlage nr zvfv verndert gem abs satz zpo bundesministerium justiz ermchtigt rechtsverordnung zustimmung bundesrates formulare fr antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses einzufhren soweit satz formulare eingefhrt antragsteller bedienen abs satz zpo september zwangsvollstreckungsformular verordnung kraft getreten bgbl deren nr fr antrge erlass pfndungsund berweisungsbeschlusses seit mrz verbindlich anlage zwangsvollstreckungsformular verordnung vorgegebene antragsformular nutzen fr mrz formzwang unterliegenden pfndungsantrag gelten seitdem strenge formanforderungen senat beschluss februar vii zb verffentlichung bghz vorgesehen entschieden formularzwang regelnden normen verfassungskonform dahingehend auszulegen glubiger formularzwang entbunden soweit formular unvollstndig unzutreffend fehlerhaft missverstndlich bereichen denen formular grnden fall glubigers zutreffend er
  4380. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin november kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte wurde erffnung verbraucherinsolvenzverfahrens ber vermgen schuldners treuhnder bestellt insolvenzgericht beauftragte abs inso erforderlichen zustellungen verfahrensbeteiligten ausnahme zustellungen schuldner durchzufhren schlussbericht vergtungsantrag legte weitere beteiligte insolvenzgericht rechnung drittunternehmers ausfhrung zustellungen bertragen je erstzustellung je weiterer zustellung berechnete kndigte rechnung masse begleichen insolvenzgericht bestellte weiteren beteiligten fr wohlverhaltensperiode treuhnder uerte bedenken bezglich erstattungsfhigkeit eingereichten rechnung folgenden stellte heraus weitere beteiligte rechnung bereits vollumfnglich masse beglichen obwohl abgerechneten zwlf zustellungen drei zustellungen drittunternehmer brigen weiteren beteiligten ausgefhrt worden aufforderung insolvenzgerichts bezahlten betrag betrag je zustellung erstatten kam weitere beteiligte insolvenzgericht daraufhin weiteren beteiligten entlassen weiteren beteiligten treuhnder bestellt entscheidung begrndet weitere beteiligte amtspflichten verletzt sofortige beschwerde landgericht zurckgewiesen hiergegen wendet weitere beteiligte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs satz inso art eginso abs satz nr zpo brigen zulssig abs zpo jedoch sache erfolg beschwerdegericht offen gelassen treuhnder pflichtwidrig verhalten ausgefhrt entlassungsgrund komme neben pflichtverletzung treuhnders situation betracht erforderliche vertrauensverhltnis insolvenzgericht treuhnder mae gestrt zerrttet sei gedeihliches zusammenwirken mehr mglich erscheine sei fall insolvenzgericht treuhnder seit jahren streit ber frage bestehe treuhnder fr abs inso bertragenen zustellungsaufgaben zuschlag vergtung entsprechend abs insvv verlangen knne streit vielzahl beschwerdeverfahren gefhrt inzwischen frage ausgeweitet treuhnder zustellungsaufgaben externes unternehmen bertragen drfe anschrift firmiere vorstand anwaltspartnerin sei dafr auslagenersatz verlangen knne schlielich insolvenzgericht treuhnder zahlreichen verfahren entlassen begrndung hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen ansicht rechtsbeschwerde allerdings beanstanden beschwerdegericht strung vertrauensverhltnisses gesichtspunkt herangezogen insolvenzgericht entscheidung gesttzt beschwerdegericht rechtliche nachprfung angefochtenen entscheidung beschrnkt vollwertige zweite tatsacheninstanz eigene ermessensentscheidung treffen bgh beschluss oktober ix zb juris rn september ix zb nzi rn mnch komm inso ganter aufl rn hk inso kirchhof aufl rn entlassung treuhnders setzt entlassung insolvenzverwalters wichtigen entlassung rechtfertigenden grund voraus abs satz abs satz inso beschwerdegericht gegebenen begrndung lsst bejahen aa entlassung rechtfertigender wichtiger grund liegt pflichtverletzung verwalters feststeht anbetracht erheblichkeit pflichtverletzung insbesondere auswirkungen verfahrensablauf berechtigten belange beteiligten sachlich mehr vertretbar erscheint verwalter treuhnder amt belassen beurteilung voraussetzungen vorliegen bercksichtigung umstnde einzelfalls tatrichter treffen bgh beschluss dezember ix zb wm juli ix zb zvi rn mrz ix zb zvi rn bb strung vertrauensverhltnisses insolvenzverwalter insolvenzgericht reicht fr entlassung verwalters lediglich persnlichem zwist beruht bgh beschluss dezember aao mrz ix zb wm rn gilt entgegen ansicht beschwerdegerichts vertrauensverhltnis mae gestrt gedeihliches zusammenwirken mehr mglich erscheint entlassung verwalters eingriff verfassungsrechtlich geschtztes recht berufsausbung art gg verbunden bgh beschluss dezem ber ix zb wm juli ix zb wm rn eingriff regel verhltnismig gerechtfertigt strung vertrauensverhltnisses grundlage pflichtwidrigen verhalte
  4381. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober anker justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb befindet befreiungsglubiger lage inanspruchnahme drittglubiger sicherheit erwarten lsst steht fest fr erfllung drittforderung mittel befreiungsschuldners zurckgegriffen wandelt befreiungsanspruch zahlungsanspruch befreiungsglubiger zahlung verlangen anschluss fortfhrung bgh urteile september ix zr njw november ix zr nzi rn falle schluss jahres befreiungsanspruch zahlungsanspruch umwandelt fr verjhrungsbeginn magebend ergnzung fortfhrung senat urteil mai iii zr bghz ff rn ff sowie bgh urteil mrz ii zr bghz rn beschluss juni ii zr beckrs rn bgh urteil oktober iii zr hanseatisches olg bremen lg bremen ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen september aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts bremen februar zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten abgetretenem recht ag folgenden zahlung nebst zinsen vorgerichtlicher anwaltskosten anspruch bhi treuhandkommanditistin ug haf tungsbeschrnkt co kg fondsgesellschaft folgenden september erklrte beklagte gegenber beitritt seinerzeit gmbh co kg firmierend mittelbarer treugeber kommanditist einlage grundlage treuhandvertrags mrz fungierte treuhnderin fr beklagten frei verfgbarer liquiditt erhielt beklagte jahren abzug rckzahlung gewinnunabhngige ausschttungen hhe insgesamt erwarb ag containerchassis vermiete te veruernde unternehmen zurck sale and lease back verfahren erwerb wurde darlehen rechtsvorgngerin klgerin folgenden klgerin finanziert nachdem ag juni insolvenzantrag gestellt erzielte nahmen mehr geriet weise finanzielle schwierigkeiten vereinbarung mai legten klgerin fr bestehenden kredite neue laufzeiten fest schreiben november lehnte klgerin angebot rckzahlung flligen finanzierungen november ab zugleich bat kommanditisten vollstndigen wiedereinlage geleisteten auszahlungen aufzufordern hierauf verlangte datum de zember beklagten sowie treugeber kommanditisten hinweis freistellungsanspruch treuhandvertrag fristsetzung dezember rckzahlung ausschttungen schreiben lautet auszugsweise folgt wissen fondsgesellschaft teilweise darlehen bank finanziert kapitaldienst fr darlehen konnte ausfall mietzahlungen mehr geleistet auszahlungen fondsgesellschaft anleger jahren stellen rckzahlung hafteinlagen dar haftet treuhandkommanditistin glubigern gesellschaft umfang zurckgezahlten hafteinlagen bank anspruch genommen steht treugeber gegenber treuhandvertrag verbindung gesellschaftsvertrag freistellungsanspruch ansprche bank gegenber treuhandkommanditistin definitiv bestehen bleibt leider wahl freistellungsanspruch treuhandvertrag verbindung gesellschaftsvertrag gegenber geltend mssen daher auffordern fondsgesellschaft erhaltenen auszahlungen hhe eur abzglich jahre geleisteten einzahlungen hhe eur rckgewhr jahre gettigten ausschttungen dienten demnach eur sptestens dezember eingehend konto einzuzahlen wiedereinlageverpflichtung gegenber fondsgesellschaft erfllen knnen fondsgesellschaft vergangenen jahr erheblichem umfang verfgung stehenden mglichkeiten daran gearbeitet ber fortfhrung fonds wiedereinzahlung ausgezahlten betrge vermieden chance werterholung erhalten bleibt leider gelungen bedaure entwicklung gefhrt auffordern restlichen betrge einzuzahlen datum dezember unterrichtete ber kommanditisten anleger davon klgerin treugeals treuhand kommanditistin anspruch genommen deshalb gezwungen sei anlegern wiedereinzahlung bereits ausgezahlten betrge hhe ursprnglichen haftkapitals einzufordern schreiben auszugsweise folgenden inhalt geschftsfhrung gesellschafterversammlung berichtet bankhaus fr annahme kaufangebotes firma fr containerchassis entschieden bank erwartet anleger schon erhaltenen auszahlungen einzahlen mchte mitteil
  4382. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs bgb grundstzliche beweislast gmbh gesellschafters fr lngere zeit zurckliegende einzahlung stammeinlage abs gmbhg bgb hindert tatrichter entsprechenden nachweis aufgrund unstreitiger erwiesener indiztatsachen gefhrt anzusehen insoweit handelt tatrichterlicher beurteilung unterliegende frage einzelfall erforderlichen beweismaes bgh hinweisbeschluss juli ii zr olg brandenburg lg neuruppin ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgers beschluss gem zpo zurckzuweisen grnde berufungsgericht leerformelhaftem hinweis knftige flle grund fr zulassung revision angegebene frage umfanges sekundren darlegungslast insolvenzverwalters primrer beweislast gegenseite fr erfllung einlageschuld abs gmbhg bgb grundsatzfrage sinne zpo vgl musielak ball zpo aufl rdn nachw hngt berufungsgericht ausfhrt umstnden einzelfalles ab brigen genannte rechtsfrage auszufhren ohnehin entscheidungserheblich revision ergebnis aussicht erfolg stndiger rechtsprechung senats urt juni ii zr zip njw september ii zr zip rechtsstreit erfllung einlageschuld abs gmbhg bgb grundstzlich betreffende ge sellschafter darlegungs beweispflichtig dafr einlage erbracht gilt grundsatz lngeren zeitabstand seit behaupteten zahlung spterem erwerb geschftsanteils nunmehrigen gesellschafter beklagten davon unterscheiden allein relevante frage beweisma einzelfall fr mehr weniger lange zurckliegende einzahlung stammeinlage fordern senat beschluss november ii zr dstr anm goette klargestellt sache tatrichterlicher beurteilung gem abs zpo revisionsgerichtlicher nachprfung weitgehend entzogen tatrichter insbesondere verwehrt partei obliegenden nachweis einlagenzahlung aufgrund gesamtbeurteilung unstreitiger erwiesener indiztatsachen gefhrt anzusehen vgl bgh urt juli vi zr njw erhebung weiteren hauptbeweises verzichten gegenteilige indizien dargelegt ersichtlich prozessgegner seinerseits gegenbeweis anbietet vgl bgh urt mrz xi zr njw rr vorliegenden fall gilt berufungsgericht stellt tatrichterlicher wrdigung fest beklagte vielzahl umstnden dargelegt schluss erfllung stammeinlagenverpflichtung frheren gesellschafter schuldnerin zulassen darauf fehlen gegenteiliger anhaltspunkte berufungsgericht mndlichen verhandlung schon vorher prozesskostenhilfebeschluss hingewiesen berufungsgericht hilfstatsachen indizien herangezogenen umstnde nmlich notariellen urkunden enthaltenen erklrungen frheren gesellschafter ber einzahlung stammeinlagen ursprngliche november erhhte kapital sowie fehlen hinweisen ausstehende einlagen vorgelegten bilanz weiteren geschftsunterlagen sol che unstreitig lassen berufungsgericht tatrichterlich feststellt einzelnen ausfhrt schluss einlagenzahlung entsprechende hauptbeweis zahlung gefhrt kommt darauf beklagte mangels darlegung konkreter anhaltspunkte fr gegenteil haupttatsache zahlung schon wirksam bestritten ebenso wenig brauchte berufungsgericht entgegen ansicht revision umstnden zustzlich allein beklagten benannten zeugen vernehmen revisionsrechtlich eingeschrnkt berprfbare gesamtwrdi gung vorliegenden umstnde vgl bgh urt juli aao rechtsgrnden beanstanden recht weist berufungsgericht insbesondere darauf unrichtigkeit angaben gesellschaftern notarieller urkunde regel unterstellt erst recht vorliegenden fall davon ausgegangen gesellschafter htten einlagen jahr erhhte kapital einbezahlt obwohl damals erhebliche kapitalerhhung dm dm sofortiger einzahlung gesamten erhhungsbetrages fr erforderlich hielten vorgelegten kapitalerhhungsbeschluss ersichtlich fehlen unmittelbarer einzahlungsbelege kontoauszge anbetracht vorliegenden fall lngst abgelaufenen aufbewahrungsfrist abs hgb gegenlufiges indiz berufungsgericht zutreffend ausfhrt beklagte jahr neun jahre behaupteten zahlung ablauf aufbewahrungsfrist gesellschafter schuldnerin wurde rechtfertigt entgegen ansicht revision hypothese anteilsveruerer einzahlungsbelege
  4383. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz nr satz alt gebrauchtwagenhndler trifft generelle anlassunabhngige obliegenheit fahrzeug verkauf umfassend untersuchen vielmehr berprfung fahrzeugs aufgrund besonderer umstnde fr konkreten verdacht mngel begrnden gehalten abgesehen fllen hndler grundstzlich fachmnnischen ueren besichtigung sichtprfung verpflichtet besttigung fortfhrung senatsurteile juni viii zr njw rn juni viii zr bghz rn november viii zr njw ii januar viii zr wm ii aa juni viii zr bghz mrz viii zr njw iii januar viii zr bghz st rspr kaufvertrag enthaltene eintragung hu neu beinhaltet interessengerechter auslegung stillschweigende vereinbarung verkaufte fahrzeug zeitpunkt bergabe fr hauptuntersuchung stvzo geeigneten verkehrssicheren zustand befinde hauptuntersuchung durchgefhrt sei besttigung fortfhrung senatsurteil februar viii zr bghz ff neu fr beurteilung nacherfllung fr kufer gem satz alt bgb unzumutbar umstnde einzelfalles bercksichtigen insbesondere zuverlssigkeit verkufers vorzuwerfende nebenpflichtverletzungen umstand verkufer bereits ersten erfllungsversuch bergabe erheblichen mangel fachlicher kompetenz erkennen lassen vertrauensverhltnis parteien nachhaltig gestrt bgh urteil april viii zr olg oldenburg lg oldenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg februar zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten gewerblichen autohndler rckabwicklung kaufvertrags ber gebrauchtwagen sowie zahlung schadensersatz vertrag august kaufte klgerin beklagten erstmalig august zugelassenen lauf leistung km preis kaufvertrag enthlt rubrik zubehr sonderausstattung eintrag hu neu tag fahrzeugkaufs technische berwachungsverein hauptuntersuchung durchgefhrt fahrzeug beanstandungsfrei vplakette versehen nchsten tag fuhr klgerin rund km entfernten wohnort fahrt dorthin versagte motor aufgrund defekten kraftstoffrelais mehrfach entstanden klgerin kosten fr pannenhilfe reparatur hhe anschlieenden klgerin veranlassten untersuchungen fahrzeugs wurde starke korrosion bremsleitungen lngstrgern querlenkern achstrgern unterboden sowie smtlichen zuleitungen motor festgestellt klgerin erklrte daraufhin schreiben august anfechtung kaufvertrags wegen arglistiger tuschung hilfsweise rcktritt kaufvertrag begrndete untersuchung festgestellten verkehrssicherheit fahrzeugs beeintrchtigenden mngeln beklagte behauptet fahrzeug verkauf durchgesehen vordergrndigen rost festgestellt brigen untersuchung verlassen klgerin begehrt rckzahlung kaufpreises zug zug rckgabe kraftfahrzeugs sowie ersatz kosten pannenhilfe reparatur jeweils zuzglich zinsen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt landgericht beklagten recht rckzahlung geleisteten kaufpreises hhe nebst zinsen zug zug rckgabe gekauften fahrzeugs verurteilt klgerin kaufvertrag wegen arglistiger tuschung wirksam angefochten rckabzuwickeln sei darber hinaus landgericht klgerin zutreffend geltend gemachten aufwendungsersatz hhe zuerkannt aufgrund landgericht eingeholten sachverstndigengutachtens stehe fest veruerte fahrzeug fortgeschrittene offensichtliche korrosion bereich lngstrger fahrwerksteile smtlicher zuleitungen motor sowie berdurchschnittliche korrosion vorderen bremsleitungen aufgewiesen insbesondere korrosion vorderen bremsleitungen htte verkaufstag durchgefhrten hauptuntersuchung beanstandet mssen erhebliche verkehrssicherheit beeintrchtigende mangel bereits bergabe fahrzeugs klgerin vorgelegen mangel beklagte abschluss kaufvertrags arglistig verschwiegen klgerin bewe
  4384. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger urteil zivilsenats kammergerichts berlin april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klger kauften entwicklungsgesellschaft mbh co kg drei eigentumswohnungen grundbuchlichen absicherung wurde insolvenzverfahren ber vermgen verkuferin erffnet insolvenzverwalter lehnte erfllung kaufvertrge ab verkaufte sog quartier mai beklagte ziffer ii beklagten geschlossenen notariellen kaufvertrages heit wohnungseigentumsverkufe insolvenzverwalter gegenber smtlichen kufern wohneigentum nichterfllung gewhlt rckgaben grtenteils erfolgt teil kufer wunsch uern erwerber verhandlungen ziel neuen vertragsabschlusses fhren fllen erwerber verpflichtet kaufpreise hher festzulegen ursprnglich beurkundeten kaufpreises brigen kufer vertragsgestaltung rahmen billigen ermessens frei insbesondere vereinbarungen nderung jeweiligen kaufvertrag zugrunde liegenden teilungserklrung sowie einschrnkung gewhrleistung treffen vorstehende verpflichtungen erwerbers echter vertrag zugunsten dritter jeweils zugunsten einzelnen kufers klger verlangen beklagten abschluss notariellen kaufvertrages ber ursprnglich erworbenen eigentumswohnungen maximal damals vereinbarten kaufpreises landgericht klage abgewiesen berufung klger erfolglos geblieben nichtzulassungsbeschwerde verfolgen antrge ii angefochtene urteil abs zpo aufzuheben berufungsgericht anspruch klger rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots verstt art abs gg prozessrecht sttze mehr findet bverfg njw liegt bezug klgern angebotenen beweis gesprchen verkauf quartiers insolvenzverwalter beklagten hinblick regelung ziffer ii vertrages gefhrt worden sollen beschwerde aufgezeigten vortrag klger vorinstanzen bestandteil ausschreibung insolvenzverwal ter kufer fr quartier suchte altkufer recht erhielten zunchst gekauften wohnungen erneut erwerben hierber sei zustndigen mitarbeiter insolvenzverwalters geschftsfhrer fr beklagte ttigen gesellschaft verhandelt worden wobei seitens beklagten zunchst sogar schriftlich angeboten worden sei altkufer knnten wohnungen ursprnglichen preises erwerben weiteren gesprchen tag abschluss kaufvertrages sei besprochen worden alterwerbern verbindliche recht zustehen solle einheiten ursprnglich vereinbarten kaufpreises erwerben trifft vortrag vernnftiger zweifel bestehen vertragsparteien genannte klausel verstanden zugleich ginge bereinstimmende verstndnis wortlaut auslegung vereinbarung vgl bghz senat urt dezember zr njw nachvollziehbaren sachlichen grund warum beweisangebot nachgegangen worden enthlt angefochtene urteil berufungsgericht begriff ankaufsrechts fr unscharf hlt meint knne bloe angebotspflicht einschlieen fhrt vortrag klger unerheblich wre grundsatz bereinstimmender parteiwille wortlaut anderweitigen auslegung vereinbarung vorgeht gilt verstndnis gewhlten formulierung unvollkommenen ausdruck gefunden parteien begriff gewhlt gewollte objektiv umfasst nachvollziehbar weshalb berufungsgericht begriff ankaufsrechts unscharf ansieht sttzte nmlich rechtsstandpunkt klger angebotspflicht beklagten verpflichtung abschluss kaufvertrages anzubieten bgb umschrieben fehler entscheidungserheblich einwand beschwerdeerwiderung berufungsgericht htte berufung klger bereits unzulssig zurckweisen mssen hinreichender sicherheit feststellen lasse rechtzeitig begrndet worden sei unbeachtlich revisionsgericht fr zulssigkeit berufung mageblichen sachverhalt selbstndig prfen unabhngig beurteilung berufungsgerichts fr rechtzeitigkeit berufungseinlegung mageblichen tatschlichen feststellungen treffen vgl bgh urt april vi zr njw feststellungen knnen allerdings innerhalb revisionsverfahrens dagegen rahmen verfahrens nichtzulassungsbeschwer
  4385. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend ir marke nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja local presence global power mma art abs pv art quinquies abschn nr markeng abs nr weist ir marke englischsprachiger werbeslogan beschreibenden bezug dienstleistungen fr schutz beansprucht erschpft ausschlielich werblichen anpreisung fehlt fr dienstleistungsbereich fr schutzbewilligung erforderliche unterscheidungskraft bgh beschl februar zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin beschlu senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts juli aufgehoben soweit beschwerde verweigerung schutzes fr anspruch genommenen klasse zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen brigen rechtsbeschwerde zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens dm festgesetzt grnde markeninhaberin begehrt fr international registrierte marke nr local presence global power schutz bundesrepublik deutschland fr dienstleistungen klasse papier carton et produits en ces mati res klasse organisation de voyages services agences de tourisme klasse servations tels et de motels zustndige markenstelle deutschen patentamts irmarke begehrten schutz wegen fehlender unterscheidungskraft wegen vorliegens schutzhindernisses abs nr markeng verweigert beschwerde markeninhaberin erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt markeninhaberin schutzerstreckungsbegehren ii bundespatentgericht ir marke begehrten schutz art abs mma art quinquies abschn nr pv markeng versagt ausgefhrt bestehe gegenwrtiges knftiges freihaltebedrfnis englischen wortfolge inlndischen verkehr sinne lokale prsenz globale kraft verstanden papier karton materialien bestehe sachbezug dagegen liege beschreibende angabe dienstleistungen transportund tourismusbereichs nahe fr vorliegen freihaltebedrfnisses abs nr markeng sei sachbezug allerdings hinreichend konkret schutzhindernis abs nr markeng sei ebenfalls festzustellen wortfolge fehle jedoch werbeslogan originalitt unterscheidungskraft erschpfe bloen werblichen anpreisung phantasievollen berschu sprachlichen gestaltung aussage ber mehrdeutigkeit verfge vielen bereichen heutzutage anwesenheit ort welt geworben gewisse originalitt verwendung werbeslogans sei allenfalls fr papier karton materialien vorhanden denen sachbezug wortfolge fehle wegen starken gewhnung verkehrs derartige slogans fhre jedoch phantasievolle berschu wiedererkennungseffekt hinsichtlich betrieblichen herkunft iii rechtsbeschwerde teilweise erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung soweit bundespatentgericht irmarke schutz fr klasse verweigert weitergehende rechtsbeschwerde dagegen erfolg annahme bundespatentgerichts ir marke fehle fr klasse papier carton et produits en ces mati res non compris dans autres classes livres publications imprim manuels pour instruction et autres ainsi que mat riel publicitaire et promotionnel imprim bulletins informations se rapportant aux possibilit de voyage cartes imprim et formulaires et autres imprim mat riel instruction et enseignement exception appareils papeterie unterscheidungskraft frei rechtsfehlern bundespatentgericht hohe anforderungen unterscheidungskraft werbeslogans gestellt art abs mma art quinquies abschn nr pv ebenso abs nr markeng marken schutzbewilligung ausgeschlossen fr beanspruchten dienstleistungen unterscheidungskraft entbehren unterscheidungskraft marke innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel fr marke erfaten dienstleistungen unternehmens gegenber unternehmen aufgefat vgl bgh beschl zb grur protech beschl zb grur wrp for you beschl zb grur wrp yes hierbei grundstzlich grozgigen mastab auszugehen geringe unterscheidungskraft reicht schutzhindernis berwinden vgl begrndung regierungsentwurf btdrucks blpmz sonderheft wortmarke fr fraglichen vorderg
  4386. [['bundesgerichtshof str beschluss mrz strafsache wegen landfriedensbruchs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten strafaussetzung bewhrung versagt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels staatsschutzkammer landgerichts dortmund zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht dsseldorf urteil dezember angeklagten kurden wegen schweren hausfriedensbruchs tateinheit landfriedensbruch zuwiderhandeln vereinsrechtliches bettigungsverbot freiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt feststellungen angeklagte arbeiterpartei kurdistans pkk gesteuerten gewaltsamen besetzung griechischen honorarkonsulats dsseldorf beteiligt revision angeklagten bundesgerichtshof urteil strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen vgl bgh stv urteil oktober landgericht dsseldorf angeklagten wiederum freiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt verfahrensrge sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten urteil hinsichtlich versagung strafaussetzung bewhrung erfolg nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung bercksichtigung schriftsatzes verteidigung mrz senat dabei vorlag strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnommen feststellungen persnlichen verhltnissen angeklagten einlassung beruhen versagung strafaussetzung bestand landgericht ausgefhrt dahin stehen angeklagte allein angst haftvollstreckung abschiebung zukunft begehung weiterer straftaten abhalten liee gem abs stgb knnen freiheitsstrafen ber jahr bewhrung ausgesetzt zustzlich besondere umstnde tat persnlichkeit verurteilten vorliegen fr gericht ersichtlich annahme besonderer umstnde rechtfertigen knnte hintergrund bedurfte frage aufgrund gewichts tat verteidigung rechtsordnung vollstreckung gebietet beantwortung mehr formelhafte begrndung lt erforderliche gesamtabwgung bercksichtigung umstnde falles vermissen lt besorgen strafkammer verkannt umstnde einzelbewertung einfache durchschnittliche milderungsgrnde wren zusammentreffen gewicht besonderer umstnde erlangen knnen st rspr vgl bghr stgb ii gesamtwrdigung unzureichende bgh nstz annahme besonderer umstnde lag festgestellten milderungsgrnden unwesentliche vorstrafe teilgestndnis kurzzeitiger aufenthalt wenigen minuten besetzten gebude jedenfalls fern errterung verzichtet konnte zumal besondere umstnde abs stgb weniger gewichtig mssen je nher strafe jahr freiheitsstrafe liegt vgl bgh wistra darber hinaus landgericht offen gelassen angeklagten voraussetzung prfung abs stgb gnstige sozialprognose gestellt abs stgb fr prognoseentscheidung bedeutsamen gesichtspunkte htten vorliegenden fallgestaltung beurteilung vorliegens fehlens besonderer umstnde beeinflussen knnen vgl stree schnke schrder stgb aufl rdn senat mglichkeit abs satz alt stpo gebrauch gemacht tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  4387. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fe erffnet gericht mglichkeit weiterleitung schriftstcken zustndige gericht gengt anwalt sorgfaltspflichten bereits fristgebundenen schriftsatz rechtzeitig abgibt fristgemen eingang beim zustndigen gericht sicherheit erwarten darf anschluss bgh beschlsse mrz ix zb anwbl juli zb versr bgh beschluss mrz xii zb olg dsseldorf lg duisburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen wert grnde rechtsbeschwerde betrifft wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist klger vermieter beklagte mieterin gewerberumen klger beantragt beklagte zahlung rckstndiger miete reparaturkosten hhe insgesamt nebst zinsen sowie freistellung vorgerichtlichen anwaltskosten verurteilen prozessbevollmchtigten klger juni zugestelltem urteil landgericht klage abgewiesen hiergegen klger fristge recht berufung eingelegt berufungsbegrndung august donnerstag beim oberlandesgericht eingegangen darauf hingewiesen begrndung versptet eingelegt sei hierauf baten klger berufung deshalb verwerfen teilten kanzleiangestellte prozessbevollmchtigten schriftsatz august kurz uhr beim amtsgericht mlheim ruhr fr oberlandesgericht eingerichtete postaustauschfach gelegt kenntnis prozessbevollmchtigten tglich geleert inhalt oberlandesgericht transportiert oberlandesgericht darin antrag wiedereinsetzung vorigen stand gesehen zurckgewiesen berufung verworfen hiergegen wenden klger rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz zpo statthaft brigen gem abs zpo zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung beschwerdeentscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht entscheidung folgt begrndet berufung sei verwerfen fristgem begrndet worden sei klgern sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren telefonische nachfrage berichterstatterin beim amtsgericht mlheim ruhr ergeben dortige gerichtsfach fr oberlandesgericht tglich vormittags geleert inhalt oberlandesgericht transportiert rechtsanwlten immer gesagt fristsachen einlegen sollten entsprechender hinweis befinde auskunft ber gerichtspostfchern schriftliche hinweis klger geltend machten lediglich ber gerichtspostfach fr landgericht ber fr oberlandesgericht befunden schaffe notwendigen vertrauenstatbestand rechtsanwalt drfe mglichkeit berufungsschrift annahmestelle gebude landgerichts weiterleitung oberlandesgericht abzugeben lange gebrauch sicherheit fristgerechten zugang erwarten knne sei etwa anzunehmen beamte postannahmestelle weiterleitung oberlandesgericht selben tage versichert entsprechende umstnde aufgrund prozessbevollmchtigten rechtzeitige weiterleitung htten vertrauen drfen seien weder ersichtlich vorgetragen gelte umso mehr hinblick schriftlichen hinweis zumindest ber fach fr landgericht befunden hlt rechtlicher nachprfung stand begrndung oberlandesgerichts klgern wiedereinsetzung vorigen stand versagt rechtsbeschwerde rgt recht oberlandesgericht anforderungen anwaltliche sorgfaltspflicht berspannt aa zutreffend allerdings ausgangspunkt oberlandesgerichts rechtsanwalt mglichkeit fristgebundenen schriftsatz annahmestelle gerichts weiterleitung zustndige gericht abzugeben lange gebrauch sicherheit fristgerechten eingang erwarten darf gibt schriftsatz letzten tag frist ab liegt sorgfaltsversto ausdrckliches befragen vergewissert eingang beim zustndigen gericht gleichen tag erfolgen bgh beschlsse mrz ix zb anwbl mwn juli zb versr anwalt rechtsmittelbegrndungsfrist letzten tag ausschpft nmlich wegen erfahrungsgem verbundenen risikos erhhte sorgfalt aufzuwenden einhaltung frist sicherzustellen bgh beschluss november vii zb zfbr rn schriftsatz allerdings mehrere tage a
  4388. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr abs satz vbvg abs sgb xii abs satz einsatz sozialen ausgleichsleistungen ff strrehag angesparten vermgens fr vergtung berufsbetreuers stellt fr betreuten hrte abs satz sgb xii dar gilt fr erwirtschafteten zinsen bgh beschluss november xii zb lg magdeburg ag wernigerode xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg juli abgendert beschwerde verfahrenspflegerin beschluss amtsgerichts wernigerode april aufgehoben verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei auergerichtlichen kosten betroffenen staatskasse auferlegt beschwerdewert grnde betroffene wendet dagegen entschdigungsleistungen gesetz ber rehabilitierung entschdigung opfern rechtsstaatswidriger strafverfolgungsmanahmen beitrittsgebiet strafrechtliches rehabilitierungsgesetz strrehag fassung bekanntmachung dezember bgbl zuletzt gendert artikel gesetzes koordinierung systeme sozialen sicherheit europa nderung gesetze juni bgbl angespartes vermgen fr vergtung betreuers einsetzen mssen fr betroffenen wurde rechtliche betreuung eingerichtet fr vergtung berufsbetreuers erbrachte staatskasse zeit januar juli zahlungen hhe betroffene erhielt stiftung fr ehemalige politische hftlinge ddr kapitalentschdigung strrehag hhe insgesamt seit februar bezieht betroffene zustzlich besondere zuwendung fr haftopfer strrehag monatlich anfang jahres verfgte betroffene ber vermgen rund genannten entschdigungsleistungen angespart amtsgericht vermgen betroffenen kapitalentschdigung strafrechtlichen rehabilitierungsgesetz sowie schonbetrag hhe abgezogen betroffenen verpflichtet restlichen vermgen einmaligen betrag staatskasse zahlen landgericht beschwerde verfahrenspflegerin zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt abnderung beschwerdeentscheidung aufhebung amtsgerichtlichen beschlusses beschwerdegericht begrndung ausgefhrt amtsgericht recht gegenber betreuten zahlung hhe staatskasse festgesetzt vermgen betroffenen seien neben allgemeinen schonbetrag abs nr sgb xii erhaltene kapitalentschdigung abzuziehen einsatz vermgens fr betroffenen unzumutbare hrte darstellen wrde ertrge entschdigungszahlungen strrehag seien dagegen beim schonvermgen betroffenen bercksichtigen rckgriff gebildete vermgen betreuten stelle fr besondere hrte dar betroffenen sei vielmehr grundstzlich zuzumuten ersparte fr kosten betreuung verwenden insoweit seien entschdigungsleistungen konkret ausgleich fr nachteile betroffenen freiheitsentziehung entstanden seien bentigt worden ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand vergtungsschuldner berufsbetreuers mittellosigkeit betreuten staatskasse abs satz abs satz bgb abs satz vbvg vorhandenem verwertbaren vermgen betreute abs satz abs bgb abs satz vbvg soweit staatskasse leistungen vergtung betreuers erbracht geht gem abs bgb abs satz bgb anspruch betreuers betreuten staatskasse ber bzw inwieweit staatskasse betreuten bergegangenen forderung tatschlich anspruch nehmen bestimmt leistungsfhigkeit mastab hierfr bgb einzusetzende einkommen vermgen betreuten inanspruchnahme begrenzt demzufolge zeit betreuerttigkeit mittelloser betreuter grundstzlich spter vorhandene mittel rahmen bgb fr kosten betreuung einsetzen senatsbeschluss januar xii zb famrz rn ff betreuten einzusetzende vermgen bestimmt gem nr bgb sgb xii dabei geht abs sgb xii grundsatz gesamte verwertbare vermgen fr betreuervergtung einzusetzen senatsbeschluss juni xii zb famrz rn soweit abs sgb xii abschlieend aufgezhlten schonvermgen gehrt brigen bleibt gem abs sgb xii vermgen unbercksichtigt einsatz verwertung fr betroffenen hrte bedeuten wrde aa danach amts landgericht recht betrag schonvermgen abs nr sgb xii verordnung durchfhrung abs nr zwlften buches sozialgesetzbuch vermgen betroffenen abzug gebracht bb frei rechtsirrtum dagegen auffassung beschwerdegerichts berechnung einzusetzenden v
  4389. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller november beschlossen revision klgers urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat oktober gem zpo zurckgewiesen begrndung hinweisbeschluss senats september bezug genommen stellungnahme klgers oktober gibt abweichenden beurteilung anlass klger kosten revisionsverfahrens tragen dr kessal wulf harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4390. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer brandstiftung freiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision angeklagten rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rge landgericht beweisantrag einholung gutachtens deutschen wetterdienstes unrecht abgelehnt rechtsmittel erfolg feststellungen hielt angeklagte dezember ab etwa uhr gaststtte norderney bekannten zeitpunkt begab rume betriebenen etwa meter entfernten internet caf entzndete brand setzen neben holz verkleideten wand stehenden geffneten khlschrank brennbare flssigkeit danach verlie ternet caf verschloss eingangstr eilte zurck gaststtte uhr folgetags verblieb brand wurde uhr stockwerk ber internet caf wohnenden schlaf erwachten hauseigentmern entdeckt bereits tragbalken hlzernen deckenkonstruktion bergegriffen hauptverhandlung beantragte verteidiger beweis dafr nacht dezember geregnet gestrmt wetterbericht deutschen wetterdienstes offenbach einzuholen htte angeklagte gaststtte fr lngere zeit verlassen htte nass mssen aufenthalt befragten zeugen erwhnt landgericht antrag begrndung abgelehnt beweis gestellte tatsache knne behandelt wre wahr insbesondere ergebe polizeibericht nieselregen geherrscht brigen sei behauptete tatsache bedeutungslos strafkammer indizwirkung umstands gewnschte beweisbehauptung ziehen beabsichtige urteil landgericht sodann einlassung angeklagten auerordentlich schlechtes wetter geherrscht widerlegt angesehen polizeibericht stelle fr tatzeit lediglich nieselregen fest angeklagte berdies regenschirm bedecken kopfes jacke htte schtzen knnen generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt sachbehandlung beweisantrags begegnet mehrfacher hinsicht durchgreifenden rechtlichen bedenken ablehnungsgrund wahrunterstellung erheblichen tatsachen betracht kommt ablehnungsgrund bedeutungslosigkeit schlieen einander bgh nstz rr bgh nstz meyer goner stpo aufl rdnr fischer kk stpo aufl rdnr recht beanstandet beschwerdefhrer kammer beweisbehauptung vollen sinn zweck ergebenden bedeutung wahr behandelt unzulssiger weise eingeengt vgl bghr stpo abs satz wahrunterstellung meyer goner stpo aufl rdnr gericht beweis gestellte tatsache fraglichen nacht geregnet gestrmt unzulssig abgendert unterstellt htte lediglich nieselregen geherrscht mithin niedrigeren niederschlagsintensitt ausgeht niederschlagsmenge sicht verteidigung jedoch ersichtlich entscheidend fr frage angeklagte regenwetter tatort htte begeben knnen kleidung durchnsst wre gaststtte befindlichen besuchern auffassung revision jedoch aufgefallen wre landgericht angefochtenen beschluss mitteilt beweisbehauptung tatschlichen rechtlichen grnden fr bedeutungslos erachtet begegnet grundstzlich erheblichen rechtlichen bedenken vgl meyer goner stpo aufl rdnr bedeutungslosigkeit tatschlichen umstnden gefolgert wovon vorliegend auszugehen mssen tatsachen angegeben denen ergibt warum beweis gestellte tatsache erwiesen wre entscheidung gerichts beeinflussen knnte vgl senat beschluss nov str landgericht versumt schliet senat folgen senat indes auffassung generalbundesanwalts knne ausgeschlossen urteil rechtsfehler beruhe landgericht berzeugung tterschaft angeklagten darauf gesttzt fenster tren internet caf beim eintreffen feuerwehr verschlossen hauseigentmer angeklagte ber schlssel verfgten hauseigentmer weise gefhrdeten sei auszuschlieen demgegenber angeklagte motiv fr tat gehabt schlechten finanziellen verhltnissen befunden inventar internet caf sei feuer versichert ber alibi verfge zeugen angeklagten gaststtte beobachtet htten kurzzeitige abwesenheit ausschlieen knnen landgericht fr tatnachweis vorrangig umstnde herangezogen brandlegung personen sprechen indizien positiv tterschaft angeklagten hinweise
  4391. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz september schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln zehn fllen sowie wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge elf fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt einziehung sichergestellter betubungsmittel angeordnet fr fall handeltreiben fnf kilogramm marihuana strafkammer einzelstrafe drei jahren festgesetzt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruchnderung generalbundesanwalt ausgefhrt verurteilung wegen tterschaftlichen handeltreibens hinsichtlich tat mrz ua dagegen feststellungen getragen ttigkeit angeklagten stellt typische kurierttigkeit dar angeklagte verkauf transportierten betubungsmittel tun einfluss deren menge wusste wem rauschgift erhielt wen rauschgift zielort abgegeben gestaltung transports transportwege transport berwacht genau vorgegeben ort umstnde geplanten weitergabe rauschgifts einfluss beladung transportfahrzeugs erfolgte dritten hinblick transportierte gesamtmenge angeklagten entstehenden fahrtkosten entlohnung euro gering insgesamt belegen umstnde angeklagte betubungsmittelgeschft untergeordnete rolle spielte tatbeitrag daher beihilfe handeltreiben betubungsmitteln tterschaft gewertet tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge steht tterschaftliche besitz betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg schuldspruchnderung steht abs stpo entgegen auszuschlieen angeklagte rechtlich gefassten schuldspruch htte verteidigen knnen schuldspruchnderung fhrt aufhebung strafausspruchs gem abs satz stgb anzuwendende strafrahmen bestimmt fr genderten schuldspruch abs btmg auszuschlieen landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung fr betubungsmittelgeschft niedrigere einzelstrafe verhngt htte schliet senat rissing van saan otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']]
  4392. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja mhroboter zpo abs einstweilige einstellung zwangsvollstreckung patentverletzungsurteil berufungsgerichts revisionsverfahren verfahren beschwerde nichtzulassung revision kommt regelmig betracht klagepatent nachfolgenden urteil patentgerichts teilweise aufnahme beschrnkender merkmale mehrere patentansprche fr nichtig erklrt worden urteil berufungsgerichts tatrichterliche feststellungen enthlt denen verwirklichung patentansprche fassung patentgerichtlichen urteils ergibt beklagte aufzeigt tatrichterlichen feststellungen berufungsurteil verfahrensfehlerhaft getroffen worden bgh beschluss september zr olg dsseldorf lg dsseldorf ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski hoffmann richterin schuster richter dr deichfu beschlossen antrag beklagten einstweilige einstellung zwangsvollstreckung urteil oberlandesgerichts dsseldorf januar zurckgewiesen beschwerdeverfahren rechtskrftigen abschluss nichtigkeitsverfahrens betreffend europische patent ausgesetzt grnde berufung klgerin klageabweisendes urteil landgerichts berufungsgericht beklagte wegen verletzung wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents klagepatents betreffend verfahren betreiben automatischen vorrichtung mittels elektronischen leitsystems patentanspruch sowie elektronisches leitsystem betreiben automatischen vorrichtung patentanspruch vertrieb mhrobotern drei ausfhrungsformen unterlassung auskunftserteilung rechnungslegung rckruf verurteilt sowie verpflichtung beklagten schadensersatz festgestellt revision zugelassen dagegen beklagte beschwerde ziel zulassung revision erhoben ber senat entschieden unterdessen patentgericht whrend landgerichtlichen verfahrens erhobene nichtigkeitsklage beklagten ni klagepatent wirkung fr bundesrepublik deutschland dadurch teilweise fr nichtig erklrt unabhngigen patentansprche jeweils gegenber erteilten fassung folgende beschrnkende merkmale aufgenommen wurden said sensing system detects when the magnetic field which is being generated from the first current pulse changes direction and since the magnetic field on the opposite sides of the cable has opposite direction recognizes when the automatic device or receiver for detecting the magnetic field comprised by the sensing system crosses the electrical cable or detects on which side of the electrical cable the automatic device or receiver for detecting the magnetic field comprised by the sensing system is positioned unteransprche fassung patentanspruchs unmittelbar mittelbar rckbeziehen landgericht beklagte zwangsgelder hhe jeweils festgesetzt vornahme auskunftserteilung rechnungslegung sowie rckruf entsprechend urteil berufungsgerichts anzuhalten nachdem beklagte abwendung weiteren zwangsvollstreckung sicherheit hhe geleistet beim landgericht antrag einstellung zwangsvollstreckung gestellt klgerin beklagten brgschaftserklrung gleicher hhe zustellen lassen fortsetzung vollstreckung urteil berufungsgerichts angekndigt beklagte beantragt einstweilige einstellung zwangsvollstreckung urteil berufungsgerichts zudem einlegung nichtzulassungsbeschwerde beantragt beschwerdeverfahren rechtskrftigen entscheidung nichtigkeitsverfahren auszusetzen klgerin beiden antrgen entgegengetreten ii zulssige antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung begrndet rechtsprechung bundesgerichtshofs zwangsvollstreckung entsprechender anwendung abs zpo revisionsverfahren verfahren beschwerde nichtzulassung revision grundstzlich sicherheitsleistung einstweilen einzustellen klagepatent patentnichtigkeitsverfahren patentgericht fr nichtig erklrt worden erwgung getragen angefochtenen berufungsurteil grunde liegenden einschtzung nichtigkeitsklage voraussichtlich erfolglos bleiben urteil patentgerichts grundlage entzogen sei ergeben einzelfall gewichtige anhaltspunkte dafr urteil patentgerichts berufungsverfahren voraussicht standhalten bgh beschluss september zr bghz rn ff kurznachrichten einstweilige einstellung zwangsvo
  4393. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen betruges schweren menschenhandels zwecke sexuellen ausbeutung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mrz beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hechingen juli unbegrndet verworfen abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat antrag generalbundesanwalts bezug revision angeklagten gesetz verbesserung bekmpfung menschenhandels nderung bundeszentralregistergesetzes sowie achten buches sozialgesetzbuchs oktober bgbl erfolgte novellierung stgb oktober kraft getreten soweit landgericht schuldspruch beim angeklagten beendigung tat abs stgb geltenden bisherigen fassungen abs satz alternative abs nr stgb bercksichtigt erforderliche unrechtskontinuitt sinne abs stgb gewahrt stelle genannten tatzeitpunkt geltenden strafnormen menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung genannte nderungsgesetz regelungen abs nr stgb abs stgb zwangsprostitution getreten neuregelung relevanten nderungen regelungsgehalt straftatbestnde gekommen vgl bt drucks ff raum bellay fischer radtke br'],['Soon']]
  4394. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller juli beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts oktober beschluss zpo kosten klgers zurckzuweisen beide parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen wochen stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision liegen rechtsmittel aussicht erfolg klger selbstndiger juwelier goldschmied fordert rentenleistungen berufsunfhigkeits zusatzversicherung leidet limbusstammzellen insuffizienz hornhautdegeneration linken auge deren folge seit behandelt mehrfach operiert wurde blick darauf wurde versicherungsvertrag verlangen beklagten versicherers folgende vorformulierte zusatzklausel aufgenommen gilt vereinbart unten bezeichnete gesun dheitsbeeintrchtigung leiden einschlielich eventueller operationsfolgen medizinisch nachweisbar amit urschlich zusammenhngen leistung erufsunfhigkeits zusatzversicherung bedingt festsetzung grades berufsunfhigkeit nderen gesundheitlichen grnden unbercksichtigt bleibt art gesundheitsbeeintrchtigung erkrankung linken auges vertragsschluss verringerte infolge rkrankung sehvermgen klgers rechten auge beklagte bestreitet versicherungsfall infolge zusatzklausel msse erkrankung klgers linken auge ermittlung grades berufsunfhigkeit auer betracht bleiben mithin auge gesund betrachtet beeintrchti gung rechten auges fhre fr genommen fr bea ntragte versicherungsleistung zumindest vorausgesetzten grad erufsunfhigkeit klger meint grad berufsunfhigkeit berschritten unterstelle linkes auge sei gesund brigen zusatzklausel verstehen drfen lediglich linkes auge unversichert einugiger verlust sehkraft rechten auge versichert sei deren falls sei ausschlussklausel intransparent benachteilige una ngemessen klage vorinstanzen erfolglos geblieben auffassung berufungsgerichts klger bewiesen jedenfalls berufsunfhig sei sehschwche linken auges msse ungeachtet umstandes seit vertrag sschluss verschlechtert bemessung berufsunfhigkeit insgesamt auer betracht bleiben stattdessen unterstellt linke auge klgers sei gesund ergebe auslegung ausschlussklausel erkrankung organs unbercksichtigt lassen zwinge umkehrschluss azu erkrankt anzusehen zusatzklausel sei wirksam halte insbesondere agb rechtlichen kontrolle stand schadensersatzanspruch stehe klger beklagte beim falsche vorstellungen ber umfang versicherungsschutzes erweckt behauptet versicherer mitversicherung erkrankung linken auges htte erreichen knnen ii berufungsgericht revision gesttzt abs satz nr zpo wegen grundstzlicher bedeutung sache erwgung zugelassen auslegung hnlichen versicherungsvertrgen hufiger verwendeten klausel betreffe allein rechtfertigt zulassung revision indes vgl senatsbeschluss november iv zr versr rn ersichtlich auslegung klausel rechtsprechung literatur umstritten wre vgl hnlichen klauseln lg dsseldorf versr olg nrnberg versr sonstige zulassungsgrnde ersichtlich iii bedingungsgeme berufsunfhigkeit klgers zumindest lsst feststellen erkrankung li nken auges klgers bemessung grades berufsunf higkeit parteien wirksam vereinbarten zusatzklausel auer betracht bleiben beweisaufnahme grad berufsunfhigkeit brigen ergeben senat aufgestellten mastbe fr auslegung allgemeiner versicherungsbedingungen vgl bghz senatsurteil dezember iv zr versr rn berufungsgericht beachtet erster linie mageblichen klauselwortlaut versicherungsnehmer entnehmen erkrankung li nken auges weder fr genommen leistungsanspruch begrnden zusammenspiel anderweitigen erkrankungen grad berufsu nfhigkeit beeinflussen insbesondere erhhen vielmehr rkrankung linken auges falle mglichen verschlechterung feststellung berufsunfhigkeit keinerlei einfluss berufungsgericht zutreffend annimmt mglich erkrankung bestimmung grades berufsunf higkeit vollstndig auer betracht lsst ergebnis unterstellt linke auge sei gesund vgl lg dsseldorf aao olg nrnberg aao einwnde revision verstndnis kla uselwortlauts berzeugen soweit meint klausel knne ebenso gut dahin verstanden erkrankung linken aug
  4395. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen grnde krger klein czub vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung stresemann roth'],['Soon']]
  4396. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr august rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter ball richter wiechers seiffert dr wolst sowie richterin dr milger beschlossen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe fr antrag zwangsvollstreckung urteil zivilkammer landgerichts saarbrcken juni einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde amtsgericht beklagte verurteilt bewohnte haus ausnahme vermieteten einliegerwohnung untergeschoss rumen klger herauszugeben landgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen herausgabe zwischenzeitlich bestellten zwangsverwalter erfolgen revision zugelassen hiergegen beklagte beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt nichtzulassungsbeschwerde eingelegt daneben beantragt persnlich prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerde sowie fr antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung urteil landgerichts bewilligen ii antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe fr antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung begrndet daher zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung insoweit hinreichende aussicht erfolg bietet zpo revision fr vorlufig vollstreckbar erklrtes urteil eingelegt ordnet revisionsgericht antrag zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt vollstreckung schuldner ersetzenden nachteil bringen wrde berwiegendes interesse glubigers entgegensteht abs zpo verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde gilt entsprechend abs satz zpo stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes schuldner jedoch gefahr ersetzenden nachteils berufen bereits berufungsinstanz vollstreckungsschutzantrag zpo gestellt schuldner versumt kommt einstellung zwangsvollstreckung abs zpo grundstzlich betracht ausnahme gilt allenfalls schuldner berufungsverfahren besonderen grnden mglich zumutbar antrag zpo stellen nachtrglich neue grnde ergeben vgl senatsbeschluss august viii zr wum ii beklagte berufungsinstanz vollstreckungsschutzantrag zpo gestellt antrag zwangsvollstreckung erstinstanzlichen urteil abs abs zpo einstweilen einzustellen berufungsgericht beschluss april fr zeit abschluss berufungsverfahrens stattge geben schon wegen unterschiedlichen zielrichtung vollstreckungsschutzantrag zpo gesehen vgl senatsbeschluss aao berufungsgericht zurckgewiesene antrag gewhrung rumungsfrist zpo vermag vollstreckungsschutzantrag ersetzen vgl senatsbeschluss aao dafr beklagten stellung antrags mglich zumutbar weder vorgetragen ersichtlich ball wiechers dr wolst seiffert dr milger vorinstanzen ag merzig entscheidung lg saarbrcken entscheidung'],['Soon']]
  4397. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr anforderungen bezeichnung angefochtenen erstinstanzlichen urteils berufungsschrift bgh beschlu april iii zb lg darmstadt ag gro gerau iii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr april beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu landgerichts darmstadt zivilkammer berufungskammer september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber berufung berufungsgericht zurckverwiesen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt streitwert fr rechtsbeschwerdeverfahren grnde mai verkndete mai zugestellte urteil wurde beklagte verurteilt klagende gmbh dm erichtlichen kosten zahlen ei nem juni beim berufungsgericht eingegangenen telefax legte beklagte berufung berufungsschrift name berufungsbeklagten gmbh falsch geschrieben statt richtig auerdem fehlten anschrift bezeichnung geschftsfhrers angabe vorinstanzlichen prozebevollmchtigten ebenso fehlten verkndungs zustelldatum angefochtenen urteils urteilsabschrift beigefgt aktenzeichen bezeichnung erstinstanzlichen gerichts jedoch korrekt beschlu september landgericht berufung unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt berufungsschrift zweifelsfreien identifizierung angefochtenen urteils erforderlichen mindestangaben enthalten aufgrund sonstigen erkennbaren umstnde sei fr gericht innerhalb juni abgelaufenen berufungsfrist zweifelsfrei feststellbar urteil angefochten hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde kraft gesetzes statthaft abs nr abs satz zpo brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung senats erfordert abs nr zweite alternative zpo rechtsbeschwerde begrndet mngel berufungsschrift fhrten weder fr allein genommen gesamtheit formunwirksamkeit eingelegten berufung gilt berufungsgericht verkennt fr schreibfehler fehlenden angaben geschftsfhrer anschrift erstinstanzlichen prozebevollmchtigten berufungsbeklagten zweifelsfreie identifizierung rechtsmittelgegners wurde dadurch frage gestellt vgl bghz ferner zller gummer zpo aufl rn entgegen auffassung berufungsgerichts ange fochtene urteil hinreichend bezeichnet berufungsschrift gengte erfordernis abs nr zpo allerdings drfen interesse rechtsklarheit urteilsbezeichnung geringen anforderungen gestellt anerkannt vollstndige bezeichnung angabe parteien gerichts angefochtene urteil erlassen verkndungsdatums aktenzeichens erfordert ungenauigkeit berufungsschrift einzelnen angaben enthlt fhrt jedoch unzulssigkeit rechtsmittels fehlerhafte unvollstndige angaben schaden aufgrund sonstigen erkennbaren umstnde fr gericht prozegegner zweifelhaft bleibt urteil angefochten bgh beschlu februar vii zb njw senatsurteil januar iii zr njw fall gegeben hngt umstnden einzelfalls ab senatsurteil aao vorliegenden fall ermglichten zutreffenden angaben erstinstanzlichen gerichts aktenzeichens berufungsgericht schwierigkeiten prozeakten beizuziehen zweifelsfrei festzustellen urteil angefochten worden berufungsgericht erwgung gezogene mglichkeit verfahren aktenzeichen mehrere urteile parteien ergangen rein theoretischer art dementsprechend tatschlich verwirklicht angefochtene beschlu daher bestand sache berufungsgericht zurckzuverweisen rinne wurm schlick streck drr'],['Soon']]
  4398. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs zulssigkeit feststellungsklage verbraucher widerruf abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrung umwandlung verbraucherdarlehensvertrags rckgewhrschuldverhltnis geltend macht bgb abs fassung juni anforderungen deutlichkeitsgebots abschluss verbraucherdarlehensvertrags fernabsatzvertrags erteilte widerrufsbelehrung bgh urteil januar xi zr olg stuttgart lg stuttgart ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres sowie richterinnen dr menges dr derstadt dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart april zurckgewiesen anschlussrevision klger zurckweisung rechtsmittels brigen vorbezeichnete urteil kostenpunkt aufgehoben soweit berufungsgericht ber kosten rechtsstreits erster instanz erkannt urteil zivilkammer landgerichts stuttgart mrz dahin abgendert klger gesamtschuldner beklagte kosten rechtsstreits erster instanz tragen kosten revisionsverfahrens trgt beklagte rechts wegen tatbestand klger verlangen feststellung zwei verbraucherdarlehensvertrge seien aufgrund erklrten widerrufs beendet worden beklagte macht wege hilfswiderklage fr fall erfolgs feststellungsklage rckzahlung teils darlehensvaluta geltend klger schlossen beklagten september september wege fernabsatzes zwei verbraucherdarlehensvertrge ber jeweils beklagte belehrte klger ber widerrufsrecht folgt april widerriefen klger abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen landgericht feststellungsklage stattgegeben klage erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten abgewiesen hilfswiderklage klger gesamtschuldner zahlung bisher getilgten darlehensvaluta verurteilt berufung beklagten landgerichtliche urteil angegriffen soweit landgericht nachteil erkannt berufungsgericht zurckgewiesen zugleich kostenentscheidung landgerichts dahin abgendert kosten rechtsstreits erster instanz trgen klger beklagte senat zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren vollstndige abweisung klage klger erstreben anschlussrevision nderung nachteiligen entscheidung ber kosten rechtsstreits erster instanz entscheidungsgrnde revision beklagten revision beklagten erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt feststellungsklage klger sei zulssig insbesondere verfgten klger ber erforderliche feststellungsinteresse verrechnung wechselseitigen ansprche parteien ergebe saldo zugunsten klger leistungsklage verschlossen sei brigen sei konkreten fall erwarten bereits feststellungsurteil endgltigen streitbeilegung fhre klgern recht zugestanden abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen fr verbraucherdarlehensvertrge geltenden regelungen widerrufen frist innerhalb widerruf erklren sei sei april abgelaufen beklagte klger unzureichend ber beginn widerrufsfrist unterrichtet beklagte unzutreffenden eindruck erweckt soweit fr anlaufen frist vertragsschluss ankomme sei tag ereignis falle fristberechnung mitzurechnen fr fernabsatzvertrge geltenden vorgaben beachtlich seien widersprochen gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung knne beklagte berufen formulierung widerrufsbelehrungen muster abgewichen sei fortbestehendes widerrufsrecht htten klger rechtsmissbruchlich ausgebt ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung ergebnis stand recht berufungsgericht davon ausgegangen feststellungsklage klger sei zulssig grundstzlich gilt allerdings klger umwandlung verbraucherdarlehensvertrags rckgewhrschuldverhltnis geltend macht vorrangig leistungsklage grundlage abs satz bgb juni geltenden fassung knftig verbindung ff bgb beklagte vorgehen klger klage leistung mglich zumutbar erschpft rechtsschutzziel fehlt revisionsinstanz amts wegen prfen senatsurteil juli xi zr wm rn bgh urteile juli zr bghz oktober iva zr wm feststellungsinteresse sinne besseren rechtsschutzmglichkeit streitstoff prozess klren verhlt regelfall kla
  4399. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin februar verworfen kosten rechtsmittels dadurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt dagegen erhobene wirksam strafma beschrnkte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten bleibt erfolglos landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen abend juni verabredeten angeklagte mitangeklagte gesondert verfolgte wl vornamen wohnung wa zwei lediglich bekannte junge mnner gewaltanwendung haschisch mitnehmenswerte gegenstnde entwenden angeklagte sz klingelte begleitung wa vergeblich geld sz wohnungstr fragte drngte wa woh nungsflur schlug krftig faust gesicht hilferufe wa eilte freund sc herbei wohnzim mer androhung schlgen gezwungen wurde kopf unten boden legen angeklagte brachte wa ei nem weiteren faustschlag wuchtigen tritt boden trat kopf wa geschdigte schrie schmerzen verlor kurzzeitig bewutsein tter schleiften wa wohnzimmer suchten ganzen wohnung geld entweder angeklagte sz nahmen sc angeklagte sz mobiltelefon geldbrse verlie wohnung begab wohnhaus wartenden weiteren mitttern landgericht zugunsten angeklagten sz bereits schwer verletzten wa angenommen erneut angriffen groteil spter wohnung angeklagten sz verteil ten erheblichen beute vier mobiltelefone bargeld schmuck mnzen zwei geldbrsen papiere elektronisches spielzeug eckarte nahmen wa erlitt frakturen joch beins ober unterkiefers schdel hirn trauma zweiten grades mute verlust zahnes hinnehmen mehreren operationen fllt sprechen immer schwer linke seite gesichts betubt leidet stndig schmerzen schwach gebrechlich tat gezeichnet landgericht sachverhalt hinsichtlich beteiligung angeklagten sz besonders schweren raub abs nr stgb tateinheit gefhrlicher krperverletzung gem abs nr stgb gewrdigt strafe strafrahmen abs stgb entnommen sprchen brutale zielgerichtete vorgehen bewhrungsbrchigen angeklagten erheblichen andauernden physischen psychischen beeintrchtigungen verbundenen verletzungen annahme minder schweren falles landgericht letztlich fr gege ben erachtet angeklagte erlangung raubbeute sicher persnlich mitwirkte geringem umfang partizipierte teilgestndig eingelassen beim geschdigten entschuldigt schlielich landgericht schwierigen bedingungen fr kindliche jugendliche entwicklung angeklagten polen lange untersuchungshaft alkoholische enthemmung umstand gewrdigt letztlich konkrete lebensgefahr fr geschdigten bestand strafzumessung landgerichts erhobenen einwendungen revision bleiben erfolglos landgericht vorgenommene bestimmung strafrahmens bemessung strafe halten rechtlicher prfung stand strafzumessung frage gehrt minder schwerer fall vorliegt grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen gegeneinander abzuwgen umstnden bestimmendes gewicht beimit wesentlichen beurteilung berlassen st rspr vgl bghst bghr abs strafrahmenwahl revisionsgericht darf gesamtwrdigung vornehmen nachprfen tatrichter entscheidung rechtsfehler unterlaufen vgl bghst bgh stv bgh urt april str fall soweit revision angriffen beweiswrdigung landgerichts greren schuldumfang geltend macht feststellungen abhebt gehrt berprfung revisionsverfahren sachrge urteil getroffenen feststellungen beschrnkt vgl bghst wirksame beschrnkung rechtsmittels strafausspruch beschwerdefhrerin schuldspruch gesichtspunkt fehlenden errterung abs nr stgb mehr angreifen vgl bghst allerdings revision zuzu
  4400. [['str bundesgerichtshof beschluss juni sicherungs strafverfahren wegen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts braunschweig januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen zusammenhang angeklagten bislang begangenen diebsthlen zeitpunkt abgeurteilten taten akuten erkrankung ersichtlich auerordentlich knappen ausfhrungen angefochtenen urteils vermag senat entnehmen angeklagte psychischen erkrankung leidet schben auftretend entsprechende behandlung konkrete gefahr begehung neuerlicher ganz unerheblicher krperverletzungsdelikte bringt daher geboten angeklagten alsbald medizini schen behandlung psychiatrischen krankenhaus zuzufhren erlaubt maregel berschaubaren zeitraum bewhrung auszusetzen harms basdorf ribgh dr raum urlaub unterschrift gehindert harms tepperwien brause'],['Soon']]
  4401. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt felsch mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november kosten klgerin magabe zurckgewiesen klgerin kosten rechtsstreits erster instanz tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten hhere zusatzversorgungsrente september geboren gesamtes arbeitsleben beitrittsgebiet verbracht seit april erhlt gesetzlichen rentenversicherung altersrente fr frauen beklagten versorgungsrente fr versicherte wobei gem abs satzung beklagten folgenden vbls fr berechnung rentenhhe klgerin rentenbeginn magebenden fassung oktober ruhte zeitraum april september betrag mindest versorgungsrente abs satz abs vbls gezahlt wurde berechnung rentenhhe beklagte zunchst vordienstzeiten oktober danach hlfte bercksichtigt senatsurteil september iv zr versr berechnete rente rckwirkend rentenbeginn neu dabei legte nunmehr vordienstzeiten zugrunde gesttzt abs satz buchst doppelbuchst aa vbls bercksichtigte fr faktor gesamtversorgungsfhigen zeit auer umlagemonaten denen arbeitgeber ffentlichen dienstes umlagezahlungen beklagte fr altersversorgung beschftigten klgerin beigetragen darber hinaus zeiten ber umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klgerin zugrunde liegen hlfte sog halbanrechnungsgrundsatz andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe klgerin gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht halbanrechnung vordienstzeiten voller bercksichtigung gesetzlichen rente versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw landgericht klgerin beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei ab april monatliche versorgungsrente grundlage smtliche vordienstzeiten voll bercksichtigenden gesamtversorgungsfhigen zeit gewhren landgericht festgestellt beklagte verpflichtet sei monatliche versorgungsrente klgerin ab januar lngstens zeitpunkt rahmen satzungsreform vordienstzeiten abs vbls neue genderte regelung wirksam berechnen abs satz buchst doppelbuchst aa vbls ab oktober anzurechnenden zeiten hlfte voll bercksichtigt brigen klage abgewiesen entscheidung beide parteien rechtsmittel eingelegt berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufung beklagten klage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klgerin berufungsinstanz gestellten antrge entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg auffassung berufungsgerichts gehren berechtigte klgerin dezember schon renten beklagten bezogen personenkreis fr bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme fr gruppe rentenberechtigten halbanrechnung unzulssig satzung inso weit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrages geschlossen knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klgerin geforderte zustzliche leistung sei finanziellen auswirkungen beklagte abschtze etwa abrundung angebots werten erschttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr bercksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter ffentlichen dienstes ergl august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anla geseh
  4402. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo erachtet vormundschaftsgericht manahmen schutz lebens schuldners fr geboten solange zwangsvollstreckung durchgefhrt setzt fortsetzung vollstreckung suizidgefhrdeten schuldner voraus vollstreckungsgericht flankierende manahmen ergreift rechtzeitiges ttigwerden vormundschaftsgerichts abwendung suizidgefahr ermglichen bgh beschluss juli zb lg aachen ag aachen zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts aachen dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen vollstreckung zuschlagsbeschluss amtsgerichts aachen oktober az erneuten entscheidung ber beschwerde schuldnerin zuschlagsbeschluss einstweilen eingestellt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde seit januar zwangsversteigerung hof gebudegrundstcks schuldnerin angeordnet gebude suizidgefhrdeten mutter schuldnerin bewohnt wegen gefahr selbstttung zunchst vollstreckungsgericht verfahren einstweilen eingestellt erste dezember anberaumte versteigerungstermin zuschlag fhrte weitere versteigerungstermine jahren wurde jeweils meistbietenden zuschlag erteilt jedoch beschwerdeverfahren wegen akuter suizidgefahr mutter bestand verfahren wurde wiederum einstweilen eingestellt einstellungsbeschluss juni lautet auszugsweise etwaigen knftigen entscheidungen ber frage nochmaligen einstellung verfahrens verhalten schuldnerin mutter nunmehr zeitlichen aufschub gelegenheit entsprechenden therapeutischen behandlung erhlt insoweit kritisch beleuchten hinblick ernsthaftes bemhen verringerung suizidrisikos gerichtlich eingeholten sachverstndigengutachten januar heit sei insbesondere zwangsversteigerungsverfahren gekoppelte ernst nehmende suizidale reaktionsbereitschaft mutter schuldnerin bejahen sei mehrfach nachdrcklich erfordernis weiterfhrenden ambulanten therapie hingewiesen worden aufforderung ambulanten behandlung wegen psychischen situation kam mutter ausfhrungen sachverstndigen angaben lediglich weiterhin hausrztin psychopharmakologisch behandeln lassen daher stellte beschwerdegericht beschluss juli verfahren fr dauer drei monaten auflage schuldnerin mge binnen monats stellung antrages vormundschaftsgericht ziel bestellung betreuers fr mutter nachweisen schuld nerin nachkam ordnete vollstreckungsgericht september fortsetzung verfahrens darauf schuldnerin gestellten antrag bestellte vormundschaftsgericht ende mrz betreuer aufgabenkreisen gesundheitsfrsorge aufenthaltsbestimmungsrecht vermgenssorge darauf vollstreckungsgericht neuen versteigerungstermin oktober anberaumt terminsbestimmung betreuer zugestellt schilderung problematik vormundschaftsgericht eingeschaltet dabei darauf hingewiesen zuschlag erteilt knne mutter untergebracht vormundschaftsgericht abgelehnt nachdem beteiligte versteigerungstermin meistbietender geblieben vollstreckungsgericht termin verkndung entscheidung oktober bestimmt termin lehnte vormundschaftsgericht unterbringung mutter begrndung ab voraussetzungen fr unterbringung lgen derzeit betreuer sehe rcksprache behandelnden psychologen akute gefhrdung oktober schuldnerin erneut beantragt zuschlag versagen verfahren einstweilen einzustellen mutter abermals erklrt haus fen voraus verlassen verkndungstermin vollstreckungsgericht zurckweisung vollstreckungsschutzantrages meistbietenden zuschlag erteilt dagegen gerichtete sofortige beschwerde schuldnerin erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antrge ii beschwerdegericht auffassung bestehende suizidgefahr fr mutter schuldnerin schliee zuschlagserteilung ergebnis abwgung widerstreitenden grundrechtsrelevanten positionen beteiligten verfahrensverlauf zeige glubigerin bisher erheblichem mae zurckstecken mssen bestehe fr fall endgltigen erteilung zuschlags weiterhin konkrete hohe gefahr mutter tten fortfhrung zwangsversteigerungsverfahrens sei
  4403. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter dose weber monecke dr klinkhammer dr gnter dr neddenboeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss familiensenats thringer oberlandesgerichts jena november aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen verfahrenswert grnde november zugestellten antrag familiengericht mrz geschlossene ehe antragstellerin ehefrau antragsgegners ehemann insoweit rechtskrftig geschieden versorgungsausgleich geregelt beide ehegatten whrend ehezeit mrz oktober abs versausglg anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung erworben familiengericht jeweils interne teilung ausgeglichen darber hinaus ehefrau anrechte beamtenrechtliche versorgung beim freistaat thringen erworben familiengericht wege externen teilung begrndung anrechts deutschen rentenversicherung mitteldeutschland anordnung umrechnung entgeltpunkte ausgeglichen hiergegen freistaat thringen ehemann eingelegten beschwerden oberlandesgericht ausgleichswert anrechts monatlich angehoben jedoch angeordneten umrechnung entgeltpunkte anstatt beschwerde verfolgt entgeltpunkte ost belassen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde freistaats thringen ii zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache oberlandesgericht gem abs satz versausglg rechtliche tatschliche vernderungen ende ehezeit ehezeitanteil zurckwirken entscheidung ber versorgungsausgleich bercksichtigen gilt magebliche versorgungsordnung weise ndert qualitt hhe versorgungsanwartschaften auswirkt vgl senatsbeschlsse dezember xii zb famrz oktober ivb zb famrz juli iv zb famrz mwn rechtsbeschwerde macht recht geltend vorschriften zweiten besoldungsbergangsverordnung landes thringen denen ursprngliche versorgungsauskunft erteilt ablauf dezember auer kraft getreten seit januar geltenden rechtslage sei fr ehezeitanteil genderter ausgleichswert anzunehmen nachdem angleichung thringischen beamtenversorgung westniveau nunmehr abgeschlossen sei entgeltpunkte umgerechnet msse ferner macht rechtsbeschwerde zutreffend geltend aufgrund januar kraft getretenen anhebung altersgrenzen fr eintritt ruhestand abermalige neubewertung ehezeitanteils freistaat thringen erworbenen versorgung vorzunehmen darber weitere versorgungsauskunft erteilen angefochtene entscheidung daher bestand wegen einzuholenden versorgungsauskunft senat sache abschlieend entscheiden dose weber monecke gnter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag mhlhausen entscheidung olg jena entscheidung uf'],['Soon']]
  4404. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle februar strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes freiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sinne abs stpo unbegrndet soweit schuldspruch richtet strafausspruch jedoch bestehenbleiben landgericht trotz geringen beute ca dm bargeld finanziell angespannten situation angeklagten geringen umfangs angewendeten gewalt spontanen tatentschlusses minder schweren fall gem abs stgb verneint hierbei ebenso bemessung strafe erhebliche kriminelle energie rechtsfeindliche einstellung liberia stammenden angeklagten strafschrfend gewertet ausgefhrt ua ging durchfhrung tat em ort stammkunde bekannt offensichtlich davon identifizierung sei fr europer mglich weshalb fr tat rechenschaft gezogen knne deshalb fhlte unmittelbaren nhe asylbewerberheimes schwarzafrikaner begeben konnte sicher beendigung tat kurz tatort verblieb bestellte speise entgegenzunehmen erwgungen begegnen mehrfacher hinsicht durchgreifenden rechtlichen bedenken rechtlich zulssig planmige verminderung berfhrungsrisikos ausdruck erheblicher krimineller energie tters anzusehen strafschrfend werten vgl bghr stgb abs tatumstnde bgh beschl januar str setzt voraus tter besondere vorkehrungen trifft berfhrungsrisiko mindern etwa maskiert vgl bgh aao weise aussehen verndert handschuhe trgt kleidung fluchtfahrzeug wechselt ber bloe tatbestandserfllung hinausgehende tat art ausfhrung abs stgb prgende verschleierungshandlung jedoch bloe ausnutzen natur vorgegebenen deshalb vorwerfbaren ueren erscheinungsbildes gewertet strafschrfenden bercksichtigung person tters liegenden umstandes rechtlich unzulssig tter lediglich nochmals angelastet tat berhaupt begangen anstatt davon abstand nehmen vgl bghr stgb abs wertungsfehler soweit landgericht angenommen angeklagte sei offensichtlich davon ausgegangen identifizierung sei fr europer mglich beruht beweiswrdigung tragfhigen verstandesmig einsehbaren tatsachengrundlage erweist landgericht insoweit gezogene schlufolgerung revision recht rgt bloe vermutung letztlich mehr verdacht begrnden vermag vgl bghr stpo vermutung annahme zugrundeliegenden erwgungen zudem widersprchlich angeklagte stammkunde tankstelle tatort mute jedenfalls geschah identifizierung tatzeit nachtschalter tankstelle arbeitende frau rechnen unmittelbar begehung tat pizza bestellt sachlage keineswegs offensichtlich angeklagte darauf vertraute identifizierung sei mglich maatz kuckein athing ernemann'],['Soon']]
  4405. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen ruberischen angriffs kraftfahrer strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerinnen mrz gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart september soweit mitangeklagten betrifft aufge hoben schuldspruch soweit angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer ruberischer erpressung mitangeklagte weiterer tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis verurteilt worden strafaussprchen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer ruberischer erpressung schwerer ruberischer erpressung sowie versuchten diebstahls angeklagte einbeziehung frheren urteils jugendstrafe jeweils drei jahren drei monaten verurteilt angeklagten revision eingelegt wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer ruberischer erpressung vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis sowie wegen versuchten diebstahls jugendstrafe zwei jahren vorbehalt strafaussetzung bewhrung verurteilt urteil wenden angeklagten revisionen denen verletzung formellen materiellen rechts rgen rechtsmittel sachrge beschluformel ersichtlichen teilerfolg gem stgb mitangeklagten erstrecken brigen berpr fung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo verurteilung angeklagten mitangeklagten wegen tat nachteil geschdigten bestehen bleiben generalbundesanwalt antragsschriften februar hierzu ausgefhrt rechtliche wrdigung sachverhaltes straftat gem stgb begegnet rechtlichen bedenken genderten rechtsprechung bundesgerichtshofs enger schutzzweck einzelnen tatbestandsmerkmalen stgb orientierte auslegung vorschrift fr geboten hlt bgh urteil november str setzt tatbestand stgb wortlaut zeitliche verknpfung tauglichem tatopfer tatbestandsmiger angriffshandlung dergestalt voraus tatzeitpunkt heit verben angriffs tatopfer fhrer mitfahrer kraftfahrzeugs daran knnte fehlen fhrer kraftfahrzeugs sinne stgb wer kraftfahrzeug bewegung setzen beginnt bewegung hlt allgemein betrieb fahrzeugs bewltigung verkehrsvorgngen beschftigt regelmig mehr fall fahrzeug verkehrsbedingten grnden anhlt fahrer motor ausstellt geschdigte zeugin verben angriffs genannten sinne fhrer verkehrsbedingt haltenden fahrzeuges laufendem fahrzeugmotor weise beherrschung kraftfahrzeuges bewltigung verkehrsvorgngen beschftigt gerade deshalb leichter opfer ruberischen angriffs angeklagte mittter mglicherweise hierin liegenden besonderen verhltnisse straenverkehrs fr taten ausgenutzt lsst angefochtenen urteil entnehmen entsprechende feststellungen mssen daher nachgeholt getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen mglich rechtliche wrdigung falles ii schwere ruberische erpressung dagegen rechtsfehlerfrei schuldspruch allerdings wegen einheitlichkeit tat insoweit insgesamt aufzuheben meyer goner stpo aufl rdnr stimmt senat vgl senatsbeschlu november str aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde zieht entsprechend antrag generalbundesanwalts aufhebung strafaussprche landgericht umstand angeklagten fall jeweils zwei schwere delikte verwirklicht ausdrcklich straferschwerend bercksichtigt senat deshalb ausschlieen tatrichter verurteilung wegen ruberischen angriffs kraftfahrer niedrigere jugendstrafen erkannt htte fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes fr tatbestand stgb vorausgesetzte ausnutzung besonderen verhltnisse straenverkehrs gengt allein umstand geschdigte wegen beengten verhltnisse pkw verteidigungsfhigkeit stark eingeschrnkt ua vgl bgh nstz senatsbeschlu februar str gleiches gilt fr abgelegenheit berfallorts ebenso beengtheit fahrzeug immanent abgelegenheit berfallorts spezifische eigenschaft kraftfahrzeugverkehrs senatsurteil november str njw abdruck bghst bestimmt falls nunmehr entscheidende jugendkammer vorliegen tatbestandsvoraussetzungen stgb gender
  4406. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg august zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo art abs gg verletzt soweit berufungsgericht weder sachverstndigengutachten behauptung beklagten eingeholt zeitpunkt verkaufs grundstcks strae februar sei hherer vereinbarte preis dm erzielbar beklagten benannten zeugen vernommen jetzige eigentmer objekts monate februar bereit sei dafr mio dm zahlen interessent grundstck schon wenige monate februar kuferin preis erworben sachverstndigen august ermittelten verkehrswert mio dm nahe kommt bestreitet beklagte verteidigt vielmehr grundstck umgehend verkauft sollen fr verkehrswert magebend tag verkaufs ankomme berufungsgericht geht jedoch rechtsfehlerfrei davon interesse bedachten testament vorgegebene zeitraum zwei jahren seit erbfall april fr mglichst gnstigen verkauf htte ausgenutzt mssen grund berufungsgericht ergebnis recht davon abgesehen behauptungen beklagten verkehrswert gerade februar beweisaufnahme klren weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']]
  4407. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb agbgb bw bergeber altenteilsvertrag zurcktreten vertrag vollzogen worden recht rcktritt dauerhaft werk gesetzten hofbergabevertrag steht jedoch verletzung vertraglichen pflichten bernehmers ansehung eigenen verhaltens bergebers gewicht festhalten vertrag mehr zugemutet rcktrittsrecht baden wrttemberg grundstzlich ausgeschlossen bernehmer bereits wegen vertragsverletzung rechtskrftig altenteilsvertrag obliegenden leistung verurteilt worden bernehmer steht beiderseitigem zusammenleben hof strendem fehlverhalten kndigungsrecht abs agbgb bw strung vorwiegend bergeber verursacht weitere zusammenleben unzumutbar erschwert bgh urteil dezember zr lg ellwangen ag ellwangen ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgers urteil zivilkammer landgerichts ellwangen juni aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien nehmen gegenseitig hofbergabevertrag bezeichneten notariellen vereinbarung mrz anspruch vereinbarung bergaben beklagten klger sohn wege vorweggenommenen erbfolge land forstwirtschaftlichen betrieb beklagte seinerseits aufgrund hofbergabevertrags april eltern erhalten klger verpflichtete bergabepreis hhe dm zahlen ver bindlichkeiten beklagten hhe dm bernehmen beklagten leibgeding einzurumen leibgeding gehrt wohnrecht recht ausschlielichen nutzung wohnung erdgeschoss bergebenen anwesens nher bezeichneten garage sowie recht mitbenutzung gemeinschaftlichen gebrauch dienender rume insbesondere kellers bhne gemeinschaftlichen gebrauch dienenden anlagen einrichtungen insbesondere zentralheizung umfasst zimmer erdgeschosswohnung bruder beklagten lebenslanges wohnrecht aufgrund leibgedings hofbergabevertrag april beklagten eltern eingerumt wurde zusammenhang hofbergabevertrag mrz geregelt verpflichtungen fr bruder beklagten bestehenden leibgeding klger besitzbergang tragenden laufenden verbindlichkeiten gehren stelle heit befugnisse beklagten bezug wohnrecht seien eingeschrnkt solange wohnrecht bruders beklagten bestehe klger bewohnt familie stockwerken ber beklagten bruder beklagten genutzten erdgeschosswohnung gelegene wohnung ab etwa kam parteien spannungen deren verlauf wiederholt rechtsstreitigkeiten kam klger urteil landgerichts ellwangen dezember verurteilt wurde beklagten grundlage bergabevertrags mitbenutzung zentralheizung bhne ausnahme beiden befindlichen kinderzimmer sowie traktors grundstck vorhandenen werkzeugs gestatten beklagten widerriefen schreiben juni auffassung gemischte schenkung qualifizierenden hofbergabevertrag wegen nichtvollziehung auflagen wegen groben undanks erklrten gleichzeitig rcktritt hofbergabevertrag wegen wegfalls geschftsgrundlage wegen verletzung vertraglicher pflichten rckabwicklung hofbergabevertrags aufgrund erklrungen kam jedoch klger kndigte beklagte gerichteten schreiben dezember beklagten bergabevertrag mrz eingerumte wohnrecht beklagten erklrten daraufhin schreiben juni erneut widerruf hofbergabevertrags wegen groben undanks rcktritt hofbergabevertrag wegen wegfalls geschftsgrundlage verletzung vertraglicher pflichten kndigung wohnrechts weitere vertragsverletzung darstelle klage verlangt klger beklagten rumung erdgeschosswohnung ausnahme bruder beklagten bewohnten zimmers beklagten verlangen wege widerklage rckbertragung je hlftigem miteigentum vollzug hofbergabevertrags bertragenen grundstcke inventars gertschaften werkzeuge geschftsanteile geschftsguthaben eg stand januar rindern schweinen mittlerer art gte sowie zahlung nebst verzugszinsen fr klger gezogenen nutzungen fr entnahmen mietersparnis hilfsweise beantragen beklagten zuge rckabwicklung hofbergabevertrags herausverlangten grundstcke zug zug zahlung bertragen h
  4408. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja meisterprsenz uwg nr abs satz nr hwo anlage nr geschftslokal dienstleistungen angeboten erwartet verkehr unbedingt leistungen sofort erscheinen kunden geschftslokal erbracht knnen vielmehr geht verbraucher vielen fllen davon angebotene dienstleistung geschftslokal geffnet vorheriger terminvereinbarung erbracht vorschriften handwerksordnung stellen soweit bestimmte qualitt sicherheit unbedenklichkeit hergestellten angebotenen dienstleistungen gewhrleisten sollen marktverhaltensregelungen sinne nr uwg dar verstt gebot meisterprsenz hrgerteakustiker meister zwei betriebe benachbarten stdten betreut jeweils halben tag halben tag geschft anwesend geschfte drfen fall zeit abwesenheit meisters offengehalten beispielsweise termine ladenlokal kommenden kunden vereinbaren ersatz verschleiteile etwa batterien fr hrgerte abzugeben hnliche leistungen erbringen notwendig anwesenheit meisters erfordern bgh urteil juli zr olg mnchen lg augsburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts augsburg kammer fr handelssachen mrz abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klgerin beklagte deren geschftsfhrer beklagte jeweils gebiet hrgerteakustik ttig nr anlage handwerksordnung zulassungspflichtiges handwerk handelt klgerin unterhlt sddeutschland filialen darunter gnzburg schwestergesellschaft beklagten weiteren beklagte geschftsansssig jahr hrgerteakustik meister tobias sowohl fr beklagte dillingen geschftsansssig fr deren schwestergesellschaft gnzburg dillingen straenkilometer entfernt betriebsleiter handwerksrolle eingetragen eingesetzt ansicht klgerin einsetzung gemeinsamen betriebsleiters fr beiden betriebe wegen verstoes handwerksordnung wegen irrefhrung kundschaft wettbewerbsrechtlich unzulssig beklagte sei stndigen meisterprsenz betrieb verpflichtet beworbenen zeitgleichen ffnung geschfte dillingen gnzburg gewhrleistet sei testkunden htten festgestellt geschft dillingen whrend abwesenheit meisters vorbehaltene ttigkeiten durchgefhrt angeboten worden seien klgerin beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel untersagen geschftlichen verkehr hrgerteakustiker betrieb stehendes gewerbe betreiben handwerksrolle eingetragenen hrgerteakustiker betriebsleiter beschftigen jederzeit unmittelbar ladenlokal persnlich erreichbar zumindest innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten zeitlich einschrnkung ffnungszeiten erbringung leistungen hrgerteakustikers bezug betrieb werben wenigstens vollzeitbeschftigter betriebsleiter verfgung steht handwerksrolle eingetragen jederzeit unmittelbar ladenlokal persnlich erreichbar zumindest innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten gegenber versicherten gesetzlichen krankenkassen erbringung leistungen hrgerteakustikers bezug geschftsbetrieb werben leistungen geschftsbetrieb erbringen entgegen vertraglichen verpflichtungen gegenber kassen vollzeit betriebsleiter verfgung steht handwerksrolle eingetragen darber hinaus klgerin ersatz abmahnkosten hhe detekteikosten hhe jeweils nebst zinsen begehrt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben olg mnchen wrp senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstreben beklagten weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht klage gesichtspunkt irrefhrung ber verfgbarkeit beklagten angebotenen dienstleistungen begrndet angesehen hierzu ausgefhrt unterlassungsantrag sei dahin auszulegen klgerin unterlassung offenhaltens gewerbebetriebs beklagten fr fall begehre handwerksrolle eingetragener hrgerteakustiker betriebsleiter beschftigt innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten persnlich erreichbar sei antrag s
  4409. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  4410. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hwig abs nr landesausstellung rahmen veranstaltung hessentag freizeitveranstaltung sinne abs nr hwig anschlu bgh urteil juli viii zr njw bgh urteil april viii zr olg jena lg meiningen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten besuchten juni veranstaltung hessentag hnfeld sowie rahmen stattfindende landesausstellung messestand klgerin unterzeichneten ca mintigen verkaufsgesprch zeugen kaufvertrag ber heizungsanlage komplett bausatz selbstmontage einschlielich fracht abnahme prfzeugnis kaufpreis dm vertragsformular handschriftlich vermerkt festpreisgarantie mrz bereitstellungskosten hhe gezahlt klgerin juni zugegangenem schreiben erklrten beklagten gegenber klgerin rcktritt kaufvertrag juni wies klgerin rcktritt zurck bestand erfllung kaufvertrages hessentag hessischen staatskanzlei stadt hnfeld veranstaltetes landesfest ber programmbeitrgen politischer wirtschaftlicher gewerblicher knstlerischer folkloristischer allgemein unterhaltung freizeitvergngen dienender art unterschiedlichen veranstaltungsorten gesamten stadtgebiet stadt hnfeld stattfanden rahmen hessentages wurde messe ausstellungsgesellschaft mbh messegelnde stadt hnfeld landesausstellung durchgefhrt zune absperrungen brigen hessentagsgeschehen abgegrenzt fr deren besuch ebenso fr hessentag insgesamt eintritt entrichten landesausstellung bestand bereichen sonderschauen modernes leben bauen wohnen sport hobby freizeit sowie moderne bro insgesamt zwlf messehallen sowie freigelnde messestand klgerin befand zusammen weiteren gewerblichen anbietern baubereich informationsstand hessischen landeskriminalamts halle bauen wohnen hessisches landeskriminalamt klage klgerin zunchst zahlung bereitstellungskosten hhe dm nebst zinsen verlangt hierber versumnisurteil erstritten folge klage zahlung weiterer dm nebst zinsen mithin gesamtkaufpreis hhe dm erweitert zug zug auslieferung heizungsbausatzes selbstmontage begehrt ferner feststellung beklagten annahme gegenleistung annahmeverzug befinden beklagten geltend widerrufsrecht zuge standen brigen sei rcktrittsrecht eingerumt worden landgericht versumnisurteil aufgehoben klage insgesamt abgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt klgerin stehe geltend gemachte anspruch erfllung kaufvertrages beklagten gem abs nr gesetzes ber widerruf haustrgeschften hnlichen geschften januar hwig wirksam widerrufen htten sinn zweck vorschrift sei bindung verbrauchers rechtsgeschftliche erklrungen situation vermeiden fr geschftszweck veranstalter herbeigefhrte freizeitliche stimmung erwartungshaltung zurcktrete freizeitveranstaltung liege danach freizeitangebote verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander verwoben seien kunde hinblick ankndigung durchfhrung veranstaltung freizeitlich unbeschwerte stimmung versetzt geschftsabschlu gerichteten angebot schwer entziehen knne hessentag sei freizeitveranstaltung gesamtschau vorgelegten materialien senat hessischen staatskanzlei eingeholten auskunft folge vordergrund werbung stehe eindeutig freizeitangebot festes hessen flle veranstaltungen jahrmarktbetrieb festumzug landesausstellung dagegen gegenber breiten publikum besonderer weise beworben seite veranstaltungsprogramms zahlreichen ausstellungen angekndigt fr fachpublikum sei gedacht verbraucher seien deshalb besuch freizeitlich unbeschwerte stimmung versetzt worden geeignet sei entschlieungsfreiheit beeintrchtigen stimmung htten verlassen freizeitgeschehens einfach entziehen knnen landesausstellung un
  4411. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge richterin pentz richter offenloch beschlossen anhrungsrge beklagten senatsbeschluss november zurckgewiesen kosten rgeverfahrens beklagte tragen grnde gem zpo erhobene gehrsrge begrndet beklagten rahmen anhrungsrge nunmehr erneut erhobenen einwnde annahme wert revision geltend machenden beschwer bersteige soweit zeitpunkt bereits vorgebracht worden schon gegenstand senatsberatung september wurden erkennenden senat rahmen beschlussfassung november grundlage beklagten schriftsatz oktober erhobenen schriftsatz november ausgefhr ten gegenvorstellung erneut erwogen auffassung erkennenden senats gesamte vorbringen geeignet annahme hheren beschwer rechtfertigen soweit beklagte begrndung bersteigenden beschwer wiederholt darauf verwiesen infolge angeblichen boykotthetze klger mitglieder beitrge freiwillige zuwendungen verloren weshalb vorliegenden rechtsstreit fr existenzielle frage gehe verkennt streitgegenstand vorliegenden rechtsstreits gerade beklagten belastende uerungen klger angebliche boykotthetze umgekehrt uerungen beklagten klger belasten soweit beklagte unterlassungsgebot verteidigung angeblich ehrabschneiderischen verleumderischen angriffe klger gehindert sieht meint deshalb ausbluten verbandes befrchten mssen daraus bersteigende beschwer abgeleitet beklagten bleibt trotz unterlassungsgebots grundstzlich mglich vorwrfen klger sache auseinanderzusetzen zurckzuweisen sollten zutreffen widerlegen mglichkeit fr unzulssig erach tete aussagen klger gerichtlich vorzugehen beklagten unterlassungsgebot ebenfalls beschnitten galke diederichsen pentz vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung pauge offenloch'],['Soon']]
  4412. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september zwangsvollstreckungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs vvg whrend insolvenzverfahrens einzelzwangsvollstreckung wegen insolvenzforderung freistellungsanspruch schuldners haftpflichtversicherer unzulssig sofern glubiger persnliche forderung recht abgesonderte befriedigung freistellungsanspruch schuldners verfolgt bgh beschluss september ix zb lg hannover ag hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover november kosten glubigerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde glubigerin wegen vorlufig vollstreckbares urteil titulierten geldforderung erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin wege sicherungsvollstreckung zpo pfndung forderung schuldnerin haftpflichtversicherer beantragt behauptet insolvenzverwalter pfndende forderung insolvenzmasse freigegeben vollstreckungsgericht antrag zurckgewiesen sofortige beschwerde glubigerin kei nen erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin pfndungsantrag ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig sache erfolg beschwerdegericht gemeint beabsichtigte einzelzwangsvollstreckung sei unzulssig glubigerin sei insolvenzglubigerin inso vollstreckungsverbot inso betroffen deckungsanspruch schuldnerin freigabe insolvenzverwalter deren sonstiges vermgen sinne abs inso falle ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung ergebnis stand glubigerin betriebenen zwangsvollstreckung steht vollstreckungshindernis amts wegen beachtende bgh beschluss april ix zb wm rn mwn vollstreckungsverbot abs inso entgegen hiernach zwangsvollstreckungen fr einzelne insolvenzglubiger whrend dauer insolvenzverfahrens weder insolvenzmasse sonstige vermgen schuldners zulssig glubigerin gehrt vollstreckungsverbot betroffenen glubigern antrag erlass pfndungsbeschlusses betreibt sicherungsvollstreckung erffnung insolvenzverfahrens entstandenen vorlufig vollstreckbar titulierten persnlichen anspruchs hinsichtlich anspruchs deshalb insolvenzglubigerin inso wre abs inso betroffen pfndungsantrag persnliche forderung vollstreckt absonderungsrecht verwertet bgh beschluss februar ix zb wm rn mnchkomm inso breuer aufl rn hk inso kayser aufl rn uhlenbruck inso aufl rn fk inso app aufl rn liegt fall jedoch aa rechtsbeschwerde macht allerdings recht geltend glubigerin haftungsglubigerin wegen schuldnerin zustehenden haftungsanspruchs gem vvg abgesonderte befriedigung freistellungsanspruch schuldnerin deren haftpflichtversicherer verlangen nachdem ber vermgen schuldnerin versicherungsnehmerin insolvenzverfahren erffnet gem vvg geschdigte dritte wegen versicherungsnehmer zustehenden anspruchs abgesonderte befriedigung freistellungsanspruch versicherungsnehmers verlangen ber vermgen insolvenzverfahren erffnet stellt sicher versicherungsleistung geschdigten dritten glubigern versicherungsnehmers zugutekommt letzteres widersprche sozialbindung haftpflichtversicherung gunsten dritten mnchkomm vvg littbarski rn bruck mller koch vvg aufl rn schwintowski brmmelmeyer retter vvg aufl rn vgl bgh urteil november iv zr versr materiell rechtlich erlangt dritte wegen vvg insolvenz schdigers gesetzliches pfandrecht freistellungsanspruch bgh urteil mrz ix zr versr mwn april ix zr wm rn vgl mnchkomm inso ganter aufl rn aa sinne gesetzlichen pfandrecht lediglich hnlichen rechts etwa jaeger henckel inso rn absonderungsrecht vvg entsteht vorliegen schadensfalls schon erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen versicherten schdigers haftpflichtanspruch bindender wirkung fr versicherer satz vvg festgestellt vgl bruck mller koch aao rn prlss martin lcke vvg aufl rn thole nzi bedarf deshalb entscheidung lediglich vorlufig vollstreckbares urteil grundlage glubigerin betriebenen sicherungsvollstreckung flligkeit deckungsanspruchs satz vvg auslsen prlss martin lcke aao rn schwintowski brmmelmeyer retter aao rn aa mnchkomm vvg littbarski a
  4413. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ga agbg auslegung mehrerlsklausel privatisierungsvertrag endgltigen kaufpreis setzt mehrerlsklausel fall weiterverkaufs nachzahlung differenz verkehrswert weiterverkaufspreis vorsieht voraus hherer weiterverkaufspreis erzielt grundstckswert erwerb weiterverkauf gestiegen sptere feststellung ursprngliche verkaufspreis verkehrswert gelegen lst nachzahlungspflicht bgh urt november zr olg rostock lg schwerin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krger dr gaier dr schmidtrntsch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock februar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin bvs vormals treuhandanstalt treuhnderische verwalterin vermgens vereinigung organisationseigener betriebe zentrale druckerei einkaufs revisionsgesellschaft vob zentrag ostseebad ge legenes groes dreifamilienwohnhaus bebautes grundstck gehrte wiedervereinigung stellte beklagte frherer miteigentmer grundstcks antrag rckbertragung vermgensgesetz jedoch abschlgig beschieden wurde darber hinaus bemhte darum grundstck zurckzukaufen liegenschaftsgesellschaft treuhandanstalt mbh tlg vertrieb grundstcks beauftragte immobilien management service gmbh gmbh unterrichtete beklagten schreiben oktober darber tlg besttigte kaufpreis dm belaufe preis verkaufte klgerin grundstck notariellem vertrag februar beklagten kaufvertrags enthlt berschrift mehrerlsabfhrung folgende regelungen veruert kufer kaufgegenstand ganz teilweise einschlielich dezember ber heutigen kaufpreis liegenden mehrerls hhe abzufhren veruerung dezember einschlielich dezember mehrerlses abzufhren liegt erzielte kaufpreis verkehrswert bzw betrages abzufhren zeitpunkt veruerung bestehende verkehrswert kaufpreis bersteigt liegt weiterverkaufspreis ber kaufpreis vertrages jedoch verkehrswert zeitpunkt weiterverkaufes fhrt kufer mehrerls entsprechend ziff differenzbetrag entsprechend absatz verkufer ab kommt einigung ber verkehrswert parteien zustande fachbeirat fr bewertung tlg bestimmen beklagte zahlte vereinbarten kaufpreis dezember wurde gunsten auflassungsvormerkung grundbuch eingetragen notariellem vertrag dezember veruerte grundstck preis dm gmbh teilte klgerin mrz daraufhin klgerin beauftragter sachverstndiger kam ergebnis verkehrswert grundstcks zeitpunkt abschlusses beider kaufvertrge jeweils dm betragen stellungnahme fachbeirates fr bewertung tlg februar verkehrswert grundstcks stichtag dezember dm belaufen ausgehend verkehrswert hhe mindestens dm errechnet klgerin anspruch abfhrung fiktiven mehrerlses gem nr abs kaufvertrags hhe dm hiervon macht wege teilklage betrag hhe dm geltend klage beiden tatsacheninstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsanspruch beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht qualifiziert mehrerlsklauseln parteien geschlossenen grundstckskaufvertrags allgemeine geschftsbedingungen verpflichtung abfhrung fiktiven mehrerlses regelnde klausel nr abs stelle preisnebenabrede dar inhaltskontrolle gem agbg unterliege kontrolle halte bestimmung wirtschaftlich nachbewertungsklausel gleichkomme stand klgerin mglichen wertsteigerung grundstcks partizipieren sollen irgendwelche risiken tragen dagegen sei beklagten mglichkeit eingerumt worden verringerung verkehrswerts geltend klausel sei fr beklagten vertragsschlu einzuschtzenden finanziellen risiko verbunden zumal weder obergrenze festgelegt mglichkeit lsung vertrag vorgesehen worden sei unwirksam sei nr abs geregelte bestimmung verkehrswerts fachbeirat fr bewertung tlg hierbei unabhngige stelle handele beklagten ablehnungsrecht eingerumt worden sei schlielich verstoe geltendmachung klageforderung wegen groen diskrepanz februar vereinbarten kaufpreis klgerin nachtrglich ermittelten verkehrswert guten sitten hiermit verbundenen finanziellen risi
  4414. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet august preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo anfg bgb teilurteil ber anfechtungsklage darf ergehen anfechtungsbeklagte ansprche sowohl gegenstand hilfsaufrechnung widerklage macht hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich prkludiert anfechtungsglubiger forderung anfechtung zugrunde liegt unstreitige titulierte forderung schuldners aufrechnen schuldnervermgen umfang grundstzlich unzureichend gilt schuldner wegen treffenden aufrechnungsverbots aufrechnen knnte hauptforderung verhltnis gegenforderung anfechtungsglubigers geringfgig darf aufrechnung deshalb absehen dadurch vollstndige befriedigung verschaffen anfechtungsgegner anfechtungsglubiger grundstzlich mglichkeit aufrechnung forderung schuldners verweisen bestritten zunchst vorliegende glubigerbenachteiligung entfllt anfechtungsgegner schuldner schluss letzten mndlichen tatsachenverhandlung weitere gegenleistung angefochtenen leistung vermgenswerte zuwendet angefochtene leistung nunmehr vollstndig ausgleichen zugriff glubigers offen stehen bgh urteil august ix zr olg schleswig lg kiel ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer fr recht erkannt revisionen beklagten klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig februar teilweise aufgehoben folgt neu gefasst berufung beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels teilurteil zivilkammer landgerichts kiel juni gendert beklagte verurteilt wegen forderung klgerin hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz europischen zentralbank seit august zwangsvollstreckung lastenfrei verfgung stellenden grundbuch blatt laufenden nummern bestandsverzeichnisses eingetragenen grundbesitz dulden bestehend folgenden flurstcken gemarkung flurstcke flur flurstck flur flurstck flur brigen klage abgewiesen gehenden revisionen zurckgewiesen kosten rechtsmittelinstanzen trgt beklagte klgerin rechts wegen tatbestand klgerin betrieb frher bauunternehmen stand stndiger geschftsbeziehung vater beklagen folgenden schuldner klgerin schuldner wurden jahr drei geschfte abgeschlossen schuldner stellte klgerin mrz berbrckung liquidittsproblemen zinsloses darlehen ber dm verfgung darlehen wurde zurckbezahlt bauvertrag mrz verpflichtete klgerin gegenber schuldner errichtung zweier doppelhuser pauschalpreis dm klgerin abschluss gebrachte bauvorhaben erbrachte schuldner abschlagszahlungen insgesamt dm notariellem kaufvertrag april kaufte schuldner klgerin drei wohnungen preis insgesamt dm sptestens august fllig verrechnung forderung rckzahlung darlehens vereinbarung mrz wurde ausgeschlossen schuldner zahlte kaufpreis zunehmenden wirtschaftlichen schwierigkeiten klgerin erfuhr oktober wurde insolvenzantrag klgerin mangels masse abgelehnt seither befindet klgerin liquidation vorprozess nahm klgerin schuldner erfolgreich zahlung kaufpreises fr wohnungen anspruch hilfsaufrechnung schuldners darlehensrckzahlungsanspruch rckforderungs schadensersatzanspruch wegen angeblicher berzahlung doppelhuser projekt wurde unzulssig angesehen hilfswiderklage geltend gemachte darlehensrckzahlungsanspruch fhrte teil anerkenntnisurteil zugunsten schuldners nachdem vorprozess fr ungnstige erstinstanzliche urteil ergangen bertrug schuldner oktober vorbehalt lebenslangen wohnrechts grundbuchrechtlich mehreren flurstcken bestehendes wohngrundstck wege vorweggenommenen erbfolge beklagten sohn bernahm teilgrundstck lastende grundschuld weiteren dinglichen haftung grundschuld valutiert heute hhe zwangsvollstreckung klgerin schlug fehl april rechtshngigkeit vorliegenden klage trat schuldner ansprche klgerin geschlossenen darlehensvertrag sowie bauvertrag beklagten ab vorliegenden klage klgerin grundstcksbertragung beklagten wegen glubigerbenachteiligung angefochten geltend gemacht klage sei abzuweisen abgetretenem recht vaters aufrechenbare gegenansprche zustnden darlehensrckzahlungsanspruch hhe sow
  4415. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger deutscher wohnsitz deutschland verlangt beklagten us amerikanischen brokerunternehmen sitz schadensersatz wegen verlusten zusammenhang aktienoptionsgeschften zustndigen us brsenaufsicht unterliegende beklagte bietet neben institutionellen kunden privatkunden execution clearingdienste fr handel derivaten privatkunden knnen ber vermittler handelsauftrge einreichen beklagten abgewickelt vermittler sitz gmbh folgenden einstellung geschftsttigkeit ber deutsche aufsichtsrechtliche erlaubnis selbstndige finanzdienstleisterin verfgte geschftsbeziehung beklagten lag rahmenvertrag mrz zugrunde danach beklagten kunden erffnung aktienkonten vermitteln beklagte einzelnen kundenkonten fr transaktion halfturn kommission us dollar belasten denen us dollar zurck vergten warb klger fr ber beklagte abzuschlieende optionsgeschfte bersandte deren vertragsunterlagen sowie informationsmaterial klger schlossen vermittlungsvertrag april formularmigen schiedsvertrag nr folgende klausel enthlt einbeziehung mitarbeitern schiedsvereinbarung gilt fr ansprche kunde erfllungsgehilfen geschftsfhrer angestellte bzw mitarbeiter organe geschftsbesorgers zusammenhang bzw anlass vertrages geltend macht falls betroffene angestellte mitarbeiter entscheidung schiedsgericht zustimmt ferner schloss klger beklagten cash and margin agreement nr geltung rechts staates new york vorsieht nr ebenfalls schiedsvereinbarung enthlt erffnete durchfhrung geschfte beklagten einzelkonto fr klger berwies deutschland gefhrten konto beklagten zeit april januar insgesamt us dollar erhielt durchfhrung ver mittelten auftrge jahre us dollar zurck differenzbetrag umgerechnet nebst zinsen macht klage geltend klage vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klage sei zulssig internationale zustndigkeit deutschen gerichte ergebe zpo klger konten deutschland fhre vermgen geschdigt worden sei liege erfolgsort deutschland rtliche zustndigkeit sei gem abs zpo prfung berufungsgerichts entzogen einrede schiedsvertrages stehe zulssigkeit klage entgegen beklagte knne nr schiedsabrede klger berufen gehre klausel genannten personenkreis sei weder erfllungsgehilfe organ sei organisation eingebunden be traut deren pflichtenkreis ttig gegenber anlegern eigene geschuldete leistungen erbringen gehabt nr cash and margin agreements parteien enthaltene schiedsabrede umfasse klageforderung gegenstand vorliegenden verfahrens seien schadensersatzansprche unerlaubter handlung wegen beteiligung beklagten sittenwidrigen schdigung klgers schiedsabrede betreffe hingegen streitigkeiten parteien bezug transaktion auslegung erfllung verletzung parteien geschlossenen vertrages klageforderung sei gem abs bgb begrndet anspruch finde deutsches recht anwendung vermgensschaden klgers deutschland eingetreten sei art abs satz egbgb gelder vorbringen beklagten zunchst einzelkonto verbucht somit rechtlich vermgen kl gers verblieben seien sei unerheblich bereits einzahlung sei agio abgezogen worden brigen berweisung beklagten eingerichtetes konto beginn umsetzung anlageentscheidung gehandelt fehlerhaften aufklrung beruht letztlich verlust gelder gefhrt art abs nr egbgb rechtfertige beurteilung nr cash and margin agreements finde recht staates new york vertragsverhltnis parteien anwendung wesentlich engere verbindung recht dadurch fr vorliegenden sachverhalt begrndet vertraglichen beziehungen parteien beteiligung beklagten deutschland begangenen unerlaubten handlung vordergrund stnden klger sinne bgb vorstzlich sittenwidrig geschdigt veranlasst ge
  4416. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eheg ehelichen lebensverhltnisse eheg haushaltsfhrung kindererziehung geprgt spter erzieltes einkommen tritt surrogat deren stelle deswegen unterhaltsanspruch ehegatten ehe inkrafttreten ersten gesetzes reform ehe familienrechts eherg geschieden wurde gem art ziff abs weiterhin frheren recht richtet wege differenzmethode ermitteln bgh versumnisurteil november xii zr olg hamm ag arnsberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke richter fuchs dose fr recht erkannt revision klgerin urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm februar kostenpunkt insoweit aufgehoben fr zeit ab september nachteil klgerin erkannt worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand parteien streiten abnderung urteils nachehelichen ehegattenunterhalt ehe parteien wurde juli verschulden beklagten geschieden seit zeit beklagte zahlung nacheheli chen unterhalts verpflichtet unterhaltstitel wurde folgezeit mehrfach angepasst prozessvergleich juni verpflichtete beklagte klgerin laufenden unterhalt ab juli hhe monatlich dm zahlen grundlage vergleichs vereinbarten parteien parteien gehen bereinstimmend davon klgerin halbtgigen arbeit nachgehen knnte mrz geborene kind betreuen htte verhltnis parteien klgerin betreuung kindes berufen parteien gehen ferner davon klgerin halbtgige berufsttigkeit nettolohn dm monatlich verdienen knnte spteren prozessvergleich september vereinbarten parteien parteien darber olg hamm juni abgeschlossene unterhaltsvergleich hinsichtlich nachehelichen unterhalts einschlielich august kraft bleibt fr sptere zeit entfllt titel beklagte hierdurch jedoch unterhaltsverzicht ausspricht erneute gerichtliche geltendmachung beklagten evtl zustehenden unterhaltsanspruchs ausgeschlossen beklagte gegenber klger vollschichtigen erwerbsttigkeit verpflichtet klger beklagten suche geeigneten stellen behilflich urteil oberlandesgerichts hamm november uf wurde beklagte verurteilt klgerin fr zeit ab mai nachehelichen unterhalt hhe monatlich dm zahlen dabei ging gericht allein eheprgenden einkommen beklagten daraus ergebenden bedarf klgerin darauf rechnete eigene einknfte klgerin voll bedarfsdeckend klgerin bezog seit mai erwerbsunfhigkeitsrente erhlt seit november altersrente abzug beitrge krankenund pflegeversicherung dm belaufen beklagte erhlt seit september erwerbsunfhigkeitsrente feststellungen berufungsgerichts abzglich beitrge kranken pflegeversicherung fr zeit januar monatlich dm danach monatlich dm belief zustzlich erhlt seit februar rente versorgungsanstalt bundes lnder vbl hhe monatlich ttigkeit zeit zurckzufhren fr zeit dezember erhielt beklagte krankengeld hhe tglich dm spter rentenansprchen verrechnet wurde klgerin beantragt abnderung urteils oberlandesgerichts hamm november wegen genderter einkommensverhltnisse deswegen eigenen renteneinknfte genderten rechtsprechung bundesgerichtshofs surrogat frheren haushaltsttigkeit kindererziehung wege differenzmethode bercksichtigen seien amtsgericht beklagten abnderung frheren unterhaltstitels abweisung weitergehenden klage zahlung nachehelichen unterhalts gestaffelter hhe zuletzt fr zeit ab september hhe monatlich fr zeit ab mrz hhe monatlich verurteilt berufung beklagten oberlandesgericht klage vollstndig abgewiesen revision wegen frage zugelassen genderte rechtsprechung senats bewertung haushaltsttigkeit kindererziehung whrend ehe unterhaltsansprche eheg anwendbar entscheidungsgrnde verhandlungstermin erschienenen beklagten versumnisurteil entscheiden beruht jedoch inhaltlich sumnis bercksichtigt gesamten sach streitstand bghz ff revision umfang anfechtung erfolg fhrt insoweit aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht oberlandesgericht klag
  4417. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ix zr verkndet dezember preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb stberg wegfall verjhrungsrechtlichen sekundranspruchs geschdigte mandant rechtzeitig eintritt primrverjhrung rechtsanwalt prfung regreanspruchs beauftragt bgh urteil dezember ix zr olg dsseldorf lg kleve ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr zugehr dr ganter raebel fr recht erkannt revision beklagten grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand jahre erwarb klgerin unbebautes grundstck parzellieren bebauen sowie entstehenden bebauten einzelgrundstcke verkaufen gewinnermittlung gem abs estg beklagte steuerberater klgerin ehemannes ermittlung einknfte grundstcksgeschften steuererklrung fr beim finanzamt einreichte anschaffungskosten fr grundstck bercksichtigt jahre aufgewandten kosten fr bau eigentumswohnungen zog beklagte gewinnermittlung fr jahr betriebsausgaben ab setzte kosten sowie teil grundstcksanschaffungskosten erst fr betriebsausgaben teil dahin hergestellten eigentumswohnungen veruert teil privatvermgen berfhrt wurden jahre durchgefhrten betriebsprfung erkannte finanzamt abzug genderten steuerbescheid september begrndung gewhlten gewinnermittlungsart seien genannten kosten jahr jeweiligen entstehung anzusetzen einkommensteuer fr jahr wurde fr klgerin ehemann dm festgesetzt dagegen beklagten eingelegter einspruch wurde bescheid januar zurckgewiesen dagegen wiederum beklagten erhobene klage wies finanzgericht dsseldorf urteil februar ab klgerin ansprche ehemannes abtreten lassen wirft beklagten htte jahren entstehung anschaffungs herstellungskosten ausreichenden einnahmen sonstigen einknften gefehlt denen ausgaben htten verrechnet knnen voraussetzungen fr gewinnermittlung bestandsvergleich gem abs estg schaffen mssen verlangt ersatz schadens ehemann dm errechnete steuermehrbelastung jahren entstanden sowie feststellung pflicht ersatz dadurch verursachten zinsschden landgericht klage wegen verjhrung klageanspr che abgewiesen berufungsgericht grunde stattgegeben revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung klgerin mndlichen verhandlung vertreten versumnisurteil jedoch umfassender prfung sach rechtslage entscheiden vgl bghz ff berufungsgericht klageanspruch grunde fr berechtigt erklrt ende entscheidungsgrnde bemerkt ber hhe schadens sei betragsverfahren entscheiden neben zahlungsantrag gestellten feststellungsantrag geuert revisionsgericht amts wegen prfen erla grundurteils berufungsgericht zulssig bgh urt februar ix zr wm vorliegenden fall zweifelhaft soweit grundurteil jedenfalls wortlaut feststellungsanspruch bezieht unbezifferten feststellungsklage kommt grund anspruchs be schrnkte entscheidung betracht bgh urt januar ix zr wm freilich denkbar berufungsgericht ausspruch grund anspruchs gleichzeitig abschlieend feststellungsantrag stattgeben urteil ausreichende anhaltspunkte fr auslegung finden lassen mag offenbleiben berufungsurteil bereits grnden aufgehoben mu ii berufungsgericht ausgefhrt beklagte pflichtwidrig unterlassen voraussetzungen fr gewinnermittlung abs estg aufstellung erffnungsbilanz einrichtung ordnungsmigen kaufmnnischen buchfhrung schaffen fr klgerin deren ehemann ungnstige gewinnermittlung abs estg sei hoher wahrscheinlichkeit schaden entstanden hhe betragsverfahren ermittelt msse ausfhrungen wendet revision lassen rechtsfehler erkennen iii berufungsurteil beruht jedoch verfahrensfehlern soweit berufungsgericht gemeint schadensersatzanspruch sei verjhrt berufungsgericht ausgefhrt verjhrung ablauf september begonnen tag sei klgerin ehemann nderungsbescheid september zugegangen dreijhrige verjhrungsfrist stberg sei jedoch alsbald danach gehemmt parteien htten erla bescheids septem
  4418. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja iii iv ja bgb abs satz abs stellen mngelbeseitigung erforderlichen kosten unverhltnismig dar kufer verkufer ersatz mangelbedingten minderwerts sache verlangen kosten unverhltnismig aufgrund umfassenden wrdigung umstnde einzelfalls bercksichtigung abs bgb genannten kriterien festzustellen grundstckskaufvertrgen erster anhaltspunkt davon ausgegangen kosten mngelbeseitigung unverhltnismig entweder verkehrswert grundstcks mangelfreiem zustand mangelbedingten minderwerts bersteigen fr beurteilung unverhltnismigkeit kosten kommt beginn mngelbeseitigung kufer stellt whrend deren ausfhrung heraus kosten hher erwartet steht ersatzpflicht entgegen wirtschaftlich denkender kufer arbeiten bercksichtigung bereits angefallenen kosten fortfhren wrde bzw fortgefhrt htte bgh urteil april zr kg lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr roth richterin dr brckner richter dr kazele fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag mrz kauften klgerin dr beklagten mietshaus bebautes grundstck preis kaufvertrag garantierten verkufer dachstuhl vorderhauses seitenflgels holzbock befallen beseitigung holzschutztechnisches gutachten festgestellten anobienbefalls kostenaufwand hchstens brutto erfordert brigen wurde ausschluss haf tung fr sachmngel vereinbart bergabe grundstcks stellte heraus dachbereich echtem hausschwamm befallen dr klgerin ansprche abgetreten nahm beklagten zahlung schadensersatz anspruch woraufhin zunchst deren schadensersatzpflicht grunde festgestellt wurde betragsverfahren wurden beklagten teilurteil juni zahlung sanierungskosten gutachtenbasis fr holzbauteile dachgeschoss balkenanlagen dachverband sachverstndigenkosten verurteilt ferner wurde festgestellt beklagten verpflichtet dr weitergehenden schaden ersetzen darauf zurckzufhren haus echtem hausschwamm befallen deshalb sanierungsarbeiten durchgefhrt mssen schlussurteil april wurden beklagten zahlung weiterer ausgleich schwammsanierung verbleibenden merkantilen minderwerts verurteilt vorgenannten urteile rechtskrftig dr trat ansprche klgerin ab beklagten zahlung weitergehendem schadensersatz anspruch nimmt rahmen schwammbeseitigungsmanahmen seien weitere sanierungskosten hhe angefallen bzw erwarten sanierung wohnungen fassade mietausfall auslagerungs sachverstndigenkosten umsatzsteuer fr zwischenzeitlich durchgefhrte sanierung holzbauteile htten beklagten ebenso ersetzen vorgerichtliche anwaltskosten hhe landgericht beklagten antragsgem verurteilt deren berufung kammergericht zurckgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgen klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht fhrt begrndung rechtskraft feststellungsurteils vorprozess klgerin rechtsnachfolgerin dr erstrecke klgerin kausalitt hhe sanierungskosten vorgetragenen tatsachen htten beklagten bestritten bestreiten sei jedoch unerheblich angesichts eingereichten gutachten kostenschtzungen mietvertrge kostenangebote rechnungen einfaches bestreiten ausreiche sei unerheblich klgerin verlangten sanierungskosten berwiegenden teil wegen erforderlichen sanierung gebudes ohnehin anfallen wrden handele fall doppelkausalitt schaden zwei ursachen hervorgerufen beide rechtssinne kausal seien abzug neu fr alt sei vorzunehmen schwammsanierung werterhhung eintrete schlielich sei ersatzpflicht beklagten gesichtspunkt zumutbarkeit beschrnkt zeitwert bebauten grundstcks schwammbefall liege schwammbefall mindestens beklagten seien bisher schadensersatzzahlungen insgesamt verurteilt worden liege ca ber anzunehmenden verkehrswert sei hinzunehmen bundesgerichtshof bezglich regulierung kfz schden entwickelte begrenzung wonach wiederherstellungskosten ersatzbeschaffung bersteige
  4419. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet april brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kostenpunkt insoweit aufgehoben beschwerde nummer beschlusses beschlusskammer bundesnetzagentur dezember zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung beschwerdegericht zurckverwiesen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bertragen weitergehende rechtsbeschwerde betroffenen zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde betroffene betreibt gasfernleitungs gasverteilernetz bescheid juni erhielt daten geschftsjahres beruhende dezember geltende genehmigung entgelte fr netzzugang gem enwg beschluss dezember legte bundesnetzagentur einzelnen erlsobergrenzen fr jahre niedriger betroffenen begehrt fest begrndete rahmen ermittlung ausgangsniveaus abs aregv krzungen kosten fr beschaffung energie deckung betriebsverbrauchs einschlielich verlustenergie antrag anerkennung hrtefalles abs satz nr aregv wegen anstiegs kosten zeitraum jahren lehnte bundesnetzagentur ab hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen beschwerdegericht zurckgewiesen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde betroffenen ii rechtsbeschwerde betroffenen teilweise erfolg bestimmung ausgangsniveaus erlsobergrenzen abs aregv rechtsbeschwerde betroffenen insoweit erfolg beschwerdegericht angenommen bundesnetzagentur fr bestimmung ausgangsniveaus erlsobergrenzen fr erste regulierungsperiode ergebnis kostenprfung letzten bestandskrftigen entgeltgenehmigung zugrunde legen durfte ergebe abs aregv wonach ausgangsniveau rahmen letzten genehmigung netzentgelte enwg anerkannten kosten ergebe sinn zweck bergangsregelung sei einheitliche datenbasis sicherzustellen erneute kostenprfung verbundenen aufwand inkrafttreten anreizregulierungsverordnung vermeiden aufgrund knnten plankosten fr beschaffung energie deckung betriebsverbrauchs jahr bercksichtigt anpassung mageblichen kostenbasis abs aregv vorgesehen sei bundesnetzagentur recht betroffenen insoweit hilfsweise geltend gemachten plankosten fr jahr anerkannt bundesnetzagentur deren berechtigung rahmen kostenprfung letzten bestandskrftigen entgeltgenehmigung mangels nachweises gesicherter erkenntnisse verneint unabhngig davon sei regulierungsbehrde korrektur vorgegebenen ausgangsniveaus ohnehin verpflichtet beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand senat erlass angefochtenen beschlusses entschieden vgl beschluss juni envr rde rn ff enbw regional ag beschluss november envr rn on hanse ag allerdings ergebnis abs aregv mageblichen kostenprfung bestimmung ausgangsniveaus fr festlegung erlsobergrenzen korrigieren soweit hierzu zwischenzeit ergangenen hchstrichterlichen rechtsprechung einklang steht anpassung spter ergangene hchstrichterliche rechtsprechung verhindern rechtswidrige regulierungspraxis umstellung netzentgeltregulierung methode anreizregulierung fortgeschrieben anpassung deshalb geboten gerichtliche entscheidung ergebnis kostenprfung widerspruch steht erst festlegung erlsobergrenzen ergangen erst verfahren berprfung festlegung ergibt kostenprfung zugrundeliegende regulierungspraxis rechtswidrig entscheidende voraussetzung jedoch stets kostenprfung zugrundeliegende rechtsauffassung unzutreffend erweist senatsbeschluss november envr rn on hanse ag voraussetzungen fr korrektur streitfall indes erfllt aa entgegen rechtsbeschwerde plankosten fr beschaffung energie deckung betriebsverbrauchs jahres nachtrglich ermittlung ausgangsniveaus bestimmung erlsobergrenzen gem abs aregv bercksichtigen kme oben dargelegt grundlage senatsbeschlusses juni envr rde rn ff enbw regional ag betracht regulierungsbehrde rahmen kostenprfung letzten genehmigung netzentgelte enwg bercksichtigung plankosten begrndung abgelehnt htte hchstrichterlichen rechtsprechung einklang
  4420. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr grneberg beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf september zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt abs abs abs satz gkg nobbe mller mayen joeres grneberg vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4421. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein agbg klausel allgemeinen geschftsbedingungen auftraggebers einheitspreisvertrag einheitspreisvertrag auftragssumme limitiert berraschend daher vertragsbestandteil agbg bf klausel allgemeinen geschftsbedingungen auftraggebers zustzliche leistungen schriftlich erteiltem auftrag bezahlt benachteiligt auftragnehmer entgegen treu glauben unangemessen daher unwirksam besttigung bgh urteil november vii zr bgb prfung abzeichnung schlurechnung architekten bindet auftraggeber kausales schuldanerkenntnis rechnung auftragnehmer weitergeleitet bgh urt oktober vii zr olg dsseldorf lg wuppertal vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten restlichen werklohn beklagten beauftragten klgerin bauarbeiten bauvorhaben vereinbarung vob bauvertrag mrz leistungsverzeichnis einheitspreisen bezug nimmt weist auftragssumme brutto dm beklagte auffassung sei hchstpreis vereinbart vertrag findet hand schriftliche bezeichnung einheitspreisvertrag nr beklagten gestellten vertragsklauseln lautet einheitspreisvertrag auftragssumme limitiert zustzliche leistungen schriftlich erteiltem auftrag bezahlt klgerin rechnete erbrachten leistungen schlurechnung november dm ab bercksichtigung geleisteter zahlungen krzungen verlangt dm landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage hhe uneingeschrnkt hhe weiteren zug zug stellen gewhrleistungsbrgschaft stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren zurckweisung berufung entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis findet brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendung art egbgb landgericht beweisaufnahme ansicht gelangt parteien htten einheitspreisvertrag geschlossen vertragsklausel nr sei dahin verstehen klgerin zustehende vergtung skonto nebenkosten dm begrenzt sei berufungsgericht meinung bauvertrag stelle einheitspreisvertrag hchstpreisklausel gewhnlichen einheitspreisvertrag dar hchstpreisklausel wre individualrechtlich mglich verstandene vereinbarung allgemeinen geschftsbedingungen wre jedoch ungewhnliche seltene form vergabe bauleistungen deren wirksamkeit wre deshalb eindeutige unmiverstndliche formulierung erforderlich daran fehle wortlaut msse notwendig sinne vergtung summe hchstbetrag verstanden bedenken eindeutigkeit klausel seien ergebnis beweisaufnahme erster instanz ausgerumt preisdeckelung vereinbart worden sei sei ermittelten massen abzurechnen dagegen wenden beklagten ergebnis erfolg verfahrensrge beklagten berufungsgericht rechtsfehlerhaft erster instanz erhobenen beweise landgericht gewrdigt senat geprft fr durchgreifend erachtet begrndung insoweit abgesehen zpo beklagten beanstanden ergebnis erfolg berufungsgericht klgerin auftragssumme dm fr gebunden hlt aa satz klausel hchstpreisklausel verstehen begrenzt vergtung bestimmten betrag abrechnung massen einheitspreisen hherer betrag ergibt klausel vertragsbestandteil geworden agbg parteien nr vertragsgegenstand vertragsart vertrag einheitspreisvertrag bezeichnet bezeichnung handschriftlich eingetragen vertrag liegt leistungsverzeichnis zugrunde einheitspreisen versehen vergtung bauleistungen auftragssumme einheitspreissumme bezeichnet vertrag geprge einheitspreisvertrages gegeben zeichnet dadurch tatschlichen massen einheitspreisen abgerechnet klausel weiteren vertragstext abrechnungsmodus dadurch verndern limitierung vorsieht berraschend auftragnehmer einheitspreisvertrag geschlossen mu rechnen klauselwerk auftraggebers charakter einheitspre
  4422. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg mrz dahin gendert angeklagte wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit zwei rechtlich zusammentreffenden fllen ntigung freiheitsstrafe sieben jahren drei monaten verurteilt weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung sowie wegen zweier rechtlich zusammentreffender flle ntigung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren drei monaten verurteilt urteil wendet sachrge gesttzte revision angeklagten geringem umfang erfolg brigen unbegrndet generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt annahme landgerichts schwere ruberische erpressung stnde verhltnis tatmehrheit danach zwei rechtlich zusammentreffenden fllen begangenen ntigung hlt rechtlicher prfung stand grundlage getroffenen feststellungen stehen taten verhltnis tateinheit schwere ruberische erpressung vollendet angeklagte besitz geldes zeugin erhalten bank ver lie ua tat beendet endgltige sicherstellung beute erfolgt vgl eser schnke schrder stgb aufl rdn erreichen ntigte angeklagte verfolger zeugen umkehr ua derartigen fall steht gesetzesverletzung beendigung bereits vollendeten ruberischen erpressung dient tat verhltnis tateinheit stgb vgl bghst ff bgh njw ntigung tritt grnden gesetzeskonkurrenz stgb zurck fall vgl bgh nstz rr angeklagte ntigung bislang unbeteiligten zeugen deren willensbettigungsfreiheit neues rechtsgut verletzte besitz beute bleiben nderung schuldspruchs steht stpo entgegen gestndige angeklagte geschehen htte verteidigen knnen landgericht verhngte strafe einzelstrafe hhe bestehen bleiben vorliegend nderung konkurrenzverhltnisses tatmehrheit tateinheit unrechts schuldgehalt taten ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafe ausdruck gekommen berhrt vgl bghr stgb abs konkurrenzen nachw brigen berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  4423. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet september ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs letzte betriebskostenabrechnung grundlage fr anpassung vorauszahlungen hindert bercksichtigung bereits eingetretener eintretender umstnde denen laufenden jahr entstehenden kosten voraussichtlich beeinflusst jedoch raum fr abstrakten sicherheitszuschlag hhe zuletzt abgerechneten betriebskosten bgh urteil september viii zr lg berlin ag berlin schneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin august zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger mieter wohnung beklagten berlin schreiben mrz rechnete beklagte ber betriebs heizkosten fr kalenderjahr ab abrechnungszeitraum wohnung entfallenden betriebskosten einschlielich heizkosten betrugen insgesamt bercksichtigung klgern geleisteten vorauszahlungen errechnete nachforderung beklagten hhe abrechnung erklrte beklagte zugleich erhhung monatlichen vorauszahlungen bisher fr betriebskosten fr heiz hausnebenkosten ga klger begehren klage feststellung verpflichtet ab mai monatliche vorauszahlungen kalten be triebskosten mehr heizkosten mehr leisten daraus errechnende gesamtbetrag entspricht zwlftel klger entfallenden betriebs heizkosten jahres beklagte demgegenber auffassung anpassung vorschsse letzte betriebskostenabrechnung gebunden sei wegen erwartender preissteigerungen insbesondere wegen massiv gestiegener energiekosten sicherheitszuschlag zuletzt ermittelten betriebskosten ansatz bringen drfe amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht lg berlin ge begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen beklagten vorgenommene erhhung betriebskostenvorschsse angemessen sinne abs bgb sei hhe knftigen vorschsse allein letzten abrechnungsergebnis orientieren spielraum stehe parteien insoweit insbesondere seien etwa erwartende entwicklung knftigen betriebskosten zuschlag fr unvorhergesehene hnliche unwgbarkeiten bercksichtigen voraussetzung fr erhhung sei gesetzlichen regelung vorliegen abrechnung genannt begrndung erklrung sei erforderlich umstnden knne angemessenheit bestimmung partei grundlage abrechnung berprfen soweit abrechnungsergebnis vorauszahlungen ber unterschreite seien angemessen wobei angesichts hhe streitigen differenz mehr dahinstehen knne geringfgigen abweichung fall sei abrechnung regelmig betrag vergangenen abrechnungsperiode ausweise knne grundstzlich beurteilung angemessenheit herangezogen ii berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung jedenfalls ergebnis stand revision daher zurckzuweisen feststellungklage begrndet klger entgegen aufforderung beklagten mrz verpflichtet betriebs heizkosten ab mai hhere vorauszahlungen feststellungsantrag zugestandenen betrge leisten vereinbarten betriebskostenvorauszahlungen vertragspartei abrechnung erklrung textform anpassung vorauszahlungen angemessene hhe vornehmen abs bgb nderungen betriebskosten laufe mietverhltnisses beispiel hinsichtlich anzahl bewohner verbrauchsgewohnheiten eintreten rechnung getragen knnen bt drucks hinsichtlich begriffs angemessenheit korrespondiert abs bgb regelung abs satz bgb betriebs kostenvorauszahlungen angemessener hhe vereinbart knnen bt drucks gesetzesbegrndung vorschrift vorluferbestimmung abs mhg bezug genommen btdrucks daraus ergibt vorauszahlungen hhe erwartenden betriebskosten ausrichten sollen bt drucks abs mhg dementsprechend fr angemessenheit vorauszahlungen voraussichtlich tatschlich entstehenden kosten abzustellen senatsurteil juni viii zr njw rn abs bgb bayoblgz abs mhg recht mietvertragsparteien anpassung vorzunehmen besteht gem abs bgb allerdings abrechnung aus
  4424. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november strafsache wegen betruges az ds js amtsgericht ulm az ds js amtsgericht pforzheim az ds js amtsgericht tirschenreuth az ls js amtsgericht heidenheim az ls js amtsgericht gnzburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts november gem stpo beschlossen antrag angeklagten angeschuldigten amtsgerichten pforzheim ulm memmingen tirschenreuth anhngigen bzw rechtshngigen strafverfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung beim amtsgericht heidenheim anhngigen strafverfahren verbinden zurckgewiesen grnde generalbundesanwalt zuschrift oktober zutreffend ausgefhrt antragsteller amtsgerichten heidenheim memmingen schffengerichten amtsgerichten pforzheim ulm tirschenreuth strafrichter verfahren wegen verdachts betruges straftaten anhngig bzw rechtshngig wobei fr oktober amtsgericht ulm vorgesehene hauptverhandlungstermin telefonischer mitteilung dortigen vorsitzenden abgesetzt antrag august begehrt antragsteller verbindung amtsgerichten pforzheim ulm memmingen tirschenreuth gefhrten verfahren amtsgericht heidenheim anhngigen strafverfahren soweit antragsteller verbindung amtsgerichten strafrichter ulm pforzheim tirschenreuth anhngigen verfahren verfahren amtsgerichts heidenheim schffengericht erstrebt stellt antrag gem abs stpo dar folge nderung rtlichen sachlichen zustndigkeit wre beantragte verbindung gegenwrtigen zeitpunkt jedoch erfolgen voraussetzung fr verbindung gem abs stpo strafsache gericht hherer ordnung angeklagt wurde bereits erffnet vgl senat beschl juli ars daran fehlt bislang amtsgericht heidenheim schffengericht verfahrensakten ersichtlich ber erffnung hauptverfahrens entschieden soweit erhobene antrag auerdem verbindung gleichgeordneten amtsgerichten memmingen heidenheim anhngigen strafverfahren gem abs stpo abzielt ebenfalls erfolg bundesgerichtshof gemeinschaftlichem oberen gericht entscheidung verwehrt bereits beteiligten staatsanwaltschaften bereinstimmenden antrag verfahrensverbindung abzielende vereinbarung beteiligten amtsgerichte gem abs satz stpo gestellt insoweit staatsanwaltschaft ellwangen amtsgericht heidenheim gerichteten anklageschrift august entnehmen lsst bd iii bl ls js sogar ausdrcklich verfahrensverbindung ausgesprochen obergerichtliche entscheidung ber verfahrensverbindung kommt betracht vereinbarung ber verbindung abzielende verfahren trotz bereinstimmenden antrge beteiligten staatsanwaltschaften ergebnis gefhrt fehlende bereinstimmung strafverfol gungsbehrden entscheidung gemeinschaftlichen oberen gerichts ersetzt vgl senat kusch nstz becker nstz rr strafo jeweils verweis bghst ff berholt insoweit bghst ff rissing van saan detter rothfu bode fischer'],['Soon']]
  4425. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann april beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august gem satz zpo kosten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgerin aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwgungen streitfall gesttzten revisionen versicherten zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwgungen revision klgerin sache aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert fr revision klgerin festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4426. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr anordnung vorlage urkunden unterlagen zpo bereitstellung beweismitteln dienen anschluss bgh urteil juli zr njw gem zpo dritte vorlage unterlagen anspruch genommene juristische person herausgabe verweigern dadurch eigener vermgensrechtlicher schaden entstehen wrde abs satz zpo nr zpo hierfr gengt durchsetzung ansprchen erleichtert wrde abweichung rgz bgh beschluss oktober iii zb olg bremen lg bremen iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde klgerin zwischenurteil hanseatischen oberlandesgerichts bremen dezember magabe zurckgewiesen feststellung rechts drittbeteiligten vorlage nr buchst hinweis beweisbeschlusses april genannten unterlagen verweigern entfllt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich auergerichtlichen kosten beklagten klgerin tragen gegenstandswert festgesetzt grnde beklagte notar beurkundete oktober kaufvertrag ber reihe wohnblcken gngerin klgerin kuferin rechtsvorw mbh drittbeteiligte verkuferin vertrags wurde hhe damaligen tatschlichen nettokaltmiete aufstellung verkuferpartei beziffert angegeben ber frage zahlen zutrafen zusicherung erzielten mieteinnahmen verbunden gerieten kaufvertragsparteien anschlieend streit klgerin nahm vorprozess landgericht halle olg naumburg erfolglos drittbeteiligte schadensersatz hhe mehr mio dm sowie feststellung ersatzpflicht fr weitere schden anspruch berufungsurteil vertrat oberlandesgericht naumburg ansicht klgerin zusicherung beweisen knnen ergbe insbesondere kaufvertrags vorliegenden rechtsstreit verlangt klgerin beklagten wegen verwendung ansicht unklaren willen vertragsparteien entsprechenden vertragsklausel gem bnoto ersatz erstrangigen teilbetrags schadens mio dm landgericht klage mangels hinreichenden darlegung schadens beweisaufnahme abgewiesen berufungsverfahren klgerin erster instanz beweis behauptung nettomietertrge tatschlich weit verkuferin angegebenen summe gelegen htten hilfsweise gestellten antrag wiederholt drittbeteiligten zpo vorlage unterlagen kontoauszge sammeleinzugslisten betriebskostenabrechnungen kontokorrentkonten mietenbuchhaltung sowie verwalterabrechnungen aufzugeben oberlandesgericht beschluss april beweiserhebung ber hhe tatschlich gezahlten nettokaltmieten angeordnet hierfr drittbeteiligten aufgegeben fr zeit oktober september kontokorrentkonten mietenbuchhaltung mo natsweise betriebskostenabrechnungen sowie verwalterabrechnungen vorzulegen nr buchst auerdem vorbehalten darber hinaus bankauszge banksammeleinzugslisten drittbeteiligten anzufordern nr buchst unzumutbarkeit sowie zeugnisverweigerungsrecht gem nr nr zpo berufen berufungsgericht daraufhin zwischenurteil festgestellt drittbeteiligte recht vorlage nr buchst hinweis beweisbeschlusses genannten unterlagen verweigere beschluss insoweit aufgehoben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde klgerin ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs abs nr zpo statthaft brigen zulssig zpo fhrt jedoch insofern korrektur angefochtenen urteils darin gleichfalls bejahte recht drittbeteiligten betrifft vorlage nr buchst hinweis beweisbeschlusses april genannten unterlagen verweigern umfang zwischenurteil gegenstandslos rechtsmittel beseitigen insoweit berufungsgericht entscheidungsgrnden erkennt entscheidender zwischenstreit bestand oberlandesgericht punkt vielmehr jegliche externe interne zpo bindungswirkung anordnung vorlage weiterer unterlagen lediglich vorbehalten parteien tatschlich vorsorglich frage gestritten belang brigen rechtsmittel unbegrndet zivilprozessreformgesetz juli bgbl neu gefassten abs satz zpo gericht anordnen dritter besitz befindlichen urkunden sonstigen unterlagen partei bezogen vorlegt hierdurch sollen aufklrungsmglichkeiten gerichte gestrkt vgl btdrucks anordnung daher streitfall grenzen bereitstellung beweismitteln dienen vgl bereits bgh urteil juli zr njw musielak stadler zpo aufl rn stein jonas leipold zpo aufl rn zller greger zpo aufl rn gruber kiel
  4427. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo beschwerde dargelegten grnde erfllen zulassungsvoraussetzungen berufungsurteil tragende begrndung formulierung schriftsatzes september geeignet sei beim klger missverstndnis auszulsen sei bereits fr anfechtung vaterschaft erforderliche getan klger tatschlich missverstndnis erlegen sei tatrichter verantworten grund fr zulassung revision insoweit beschwerde ausgefhrt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg flensburg entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  4428. [['bundesgerichtshof beschluss ix za januar prozesskostenhilfe prfungsverfahren ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin mhring januar beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober abgelehnt grnde beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg abs satz zpo rechtsbeschwerde wre unzulssig gem abs satz zpo beschluss rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschluss zugelassen worden weder bestimmt gesetz ausdrcklich prozesskostenhilfeverfahren rechtsbeschwerde statthaft vgl abs satz zpo oberlandesgericht beschluss rechtsbeschwerde zugelassen nichtzulassung rechtsbeschwerde gegensatz regelungen revision zpo anfechtbar bgh beschluss januar ix zb wum auerordentlichen beschwerde erffnet vgl bgh beschluss mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten bverfge ff kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  4429. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken mrz feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen sexuellen mibrauchs kindes drei fllen jeweils tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen fall weiterer tateinheit sexueller ntigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts zog angeklagte alleinige sorgerecht fr juni geborene tochter zugesprochen worden berwachung angelegten erziehungsstil streng unverndert hauptverhandlung zugelassene klage wirft fllen darunter zehn fllen beim gemeinsamen baden badewanne sexuell mibraucht landgericht hlt drei badewannen flle fr erwiesen feststellungen fall ii urteilsgrnde verlangte angeklagte etwa sieben jahre alt badewanne penis anfassen daran reiben tat samenergu kam fall ii mute angeklagten wiederum badewanne penis anfassen samenergu befriedigen dritten fall fall ii drckte angeklagte damals hchstens acht jahre alte weigerte beim baden penis anzufassen kopf kurz wasser eingeschchtert rieb angeklagten gefordert geschlechtsteil soweit angeklagte ber festgestellten taten hinaus angeklagt tochter manuell samenergu befriedigen lie fall anklage sieben badewannen flle landgericht soweit ersichtlich wegen mangelnder konkretisierung taten ua freigesprochen mangels sicheren tatnachweises fllen anklage freigesprochen angeklagten vorgeworfen worden samstag mai zunchst veranlat wohnzimmer pornofilm anzuschauen sodann verlangt sofa legen geschlechtsverkehr ausgefhrt fall oktober nachdem nachts hause weggelaufen gefolgt hhe strae festgehalten sodann waldgelnde nhe parkplatzes schwimmbades gezerrt geschlechtsverkehr ausgefhrt fall juni damaligen wohnung hose geffnet scheide geleckt schlielich aufzustehen versuchte feuerzeug hervorgeholt verbrennungen genitalbereich beigebracht fall ab sommer erzhlte mitschlern lehrern mitarbeitern jugendamtes sexuellen mibrauchsfllen allerdings zusammenhang drogenhndler schilderte ua drogen sex diplom pdagoge darstellung bezweifelte gegenber verdacht uerte angeklagte knne tter sexuellen mibrauchs insbesondere wegen gegenber angegebenen angst vater erwiderte hierauf gegenber erzieherin erklrte aussage vater mchte groe angst wolle endlich klrung herbeifhren schilderte sodann angeklagten taten landgericht hlt tatvorwrfe bestreitenden angeklagten aufgrund glaubhaften angaben zeitpunkt hauptverhandlung jhrigen sachverstndiger hilfe fr berfhrt motiv fr falschbelastung sei ebensowenig erkennbar ua etwa suggestive einflsse ersichtlich geworden seien ua bercksichtigung konstanz angaben vorwrfen seien badewannen flle hoher wahrscheinlichkeit erfahrungsfundiert konstanz fr weiteren vorwrfe ausma vorlgen beruhten blo wahrscheinlich erlebnishintergrund ua auer festgestellten badewannen fllen fr gericht volle berzeu gungsbildung eingetreten sei ua jugendkammer angeklagten brigen freigesprochen beweiswrdigung hlt rechtlicher berprfung stand fall aussage aussage steht entscheidung davon abhngt angaben gericht folgt mssen urteilsgrnde fr revisionsgericht nachvollziehbaren weise erkennen lassen tatrichter umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bghst bghr stpo beweiswrdigung anforderungen angefochtene urteil mehrfacher hinsicht gerecht jugendkammer ausreichendem mae bercksichtigt wrdigung aussage kindlicher zeugen entstehungsgeschichte beschuldigung besondere bedeutung zukommt vgl bgh stv nstz drngte errtern verdacht zeugen angeklagte knne tter sexuellen mibrauchs beschuldigungen veranlat wurde landgericht jedoch geuert feststellungen angeklagte ungewhnlich streng erzogen untersagte kindergarten schule schwimmunterricht teilnahm durfte begleitung sch
  4430. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juni rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter ball richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger beschlossen senat beabsichtigt revision soweit zulssig einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen brigen unzulssig verwerfen grnde revision unzulssig soweit hhe geltend gemachten aufwendungsersatzes wendet berufungsgericht revision beschrnkt grund klgern geltend gemachten anspruchs zugelassen ergibt tenor wohl rechtsprechung bundesgerichtshofs ausreicht st rspr bghz senatsurteile juli viii zr wum tz september viii zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen oktober viii zr wum tz grnden urteils begrndung berufungsurteils geht eindeutig hervor berufungsgericht revision wegen klrungsbedrftig angesehen frage zugelassen inwieweit parteien bestehende mietverhltnis ber ursprngliche mietwohnung wegen mo dernisierungsarbeiten erfolgten umzug vorbergehende ersatzwohnung fortgesetzt worden betrifft anspruchsgrund beschrnkung revisionszulassung anspruchsgrund rechtsprechung bundesgerichtshofs mglich senatsurteile september aao dezember viii zr njw tz senatsbeschluss februar viii zr wum tz bgh urteil juli vi zr njw ii daher wirksam grund fr zulassung revision liegt rahmen vorstehend genannten beschrnkung erwgungen berufungsgerichts tragen weder genannten zulassungsgrund grundstzlichen bedeutung liegt weiteren gesetz genannten zulassungsgrnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich sowohl fr bestehen aufwendungsersatzanspruchs abs bgb fr mgliche verjhrung magebliche frage inwieweit parteien bestehende mietverhltnis umzug vorbergehende ersatzwohnung fortgesetzt worden entzieht allgemeiner betrachtung tatrichter wrdigung umstnde einzelfalls entscheiden revision aussicht erfolg beurteilung berufungsgerichts klgern anspruch ersatz zusammenhang umzug ursprnglichen mietwohnung vorbergehende ersatzwohnung entstanden kosten zusteht hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsgericht rechtlichen bewertung festgestellten sachverhalts recht parteien getroffenen vereinbarung entscheidende bedeutung beigemessen rechtsfehlerfrei getroffenen revision insoweit angegriffenen feststellungen berufungsgerichts parteien durchfhrung beklagten damals angekndigten modernisierungsarbeiten deren zusammenhang wohnung klger wohnungen aufgehen vereinbart klger ermglichung modernisierungsarbeiten ursprnglichen wohnung ausziehen vorbergehend wohnung ziehen spteren zeitpunkt ebenfalls vermieterin gehrende wohnung beziehen klger bereits besichtigt letztgenannten umzug kam feststellungen jedoch beklagte wohnung dritten nutzung berlassen einwnde revision berufungsgericht grundlage vorgenommene rechtliche beurteilung greifen soweit berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung besonderen umstnde streitfalls voraussetzungen aufwendungsersatzanspruchs gem abs bgb gegeben erachtet jedenfalls ergebnis revisionsrechtlich beanstanden aa erfolg rgt revision aufwendungsersatzanspruch abs bgb sei schon deshalb verneinen duldungspflicht klger abs bgb gefehlt revision macht insoweit geltend fr klger sei modernisierungsmanahmen verbesserung verbunden wohnung weggefallen sei manahmen mglicherweise eingetretene verbesserung gebudes insgesamt komme entscheidend berufungsgericht annahme bestehens duldungspflicht denkfehlerhaft umstand abgestellt klger ausschluss duldungspflicht berufen htten duldungspflicht knne jedoch weit reichen mieter endgltig wohnung auszuziehen offenbleiben bercksichtigung besonderheiten streitfalls duldungspflicht klger aufgrund gesetzlichen regelung abs bgb bestand klger schon kraft gesetzes duldung derjenigen modernisierungsmanahmen wegfall wohnung fhren sollten verpflichtet wren jedenfalls rahmen oben erwhnten vereinbarung bitten beklagten durchfhrung modernisierungsmanahmen einverstanden erklrt hierdurch duldungspflicht begrndet bercksichtigung sinns zwecks aufwendungsersatzanspruchs gem abs bgb begegnet rechtlichen bedenken berufungsgericht mieter ber gesetzlichen gr
  4431. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth oktober soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung fllen tatmehrheit betrug fnf fllen tatmehrheit versuchtem betrug vier fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel erfolg abs stpo revision dringt verfahrensrge fhrt gesamten aufhebung angefochtenen urteils zugrundeliegenden feststellungen revision rgt verletzung mitteilungs dokumentationspflicht gem abs satz abs satz stpo vorsitzende strafkammer ber inhalt juli auerhalb hauptverhandlung gefhrten verstndigungsgesprchs ffentlicher hauptverhandlung unvollstndig berichtet mitteilung ber gesprch entsprechend unvollstndig protokoll aufgenommen verfahrensrge zulssig erhoben jedenfalls rechtsanwltin erhobene verfahrensrge gengt anforde rungen abs satz stpo beanstandung liegt wesentlichen folgendes verfahrensgeschehen zugrunde oktober angeklagten vier mitangeklagte begonnene hauptverhandlung endete oktober hauptverhandlungstag bereits dritten hauptverhandlungstag oktober verlas vorsitzende strafkammer verstndigungsvorschlag gerichts sinne stpo angeklagten wurden gem abs stpo belehrt verstndigungsvorschlag hinsichtlich angeklagten inhalt landgericht fr fall angeklagte qualifiziertes selbstbelastendes konkretes gestndnis abgebe bloes inhaltsleeres formalgestndnis sei gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs jahren neun monaten verhngen verstndigung bezglich angeklagten konnte erzielt einlassung bestritt angeklagte tatvorwrfe steuerhinterziehung insgesamt ua ff demgegenber legte verstndigung gem stpo hinsichtlich last liegenden betrugstaten weitgehendes wenngleich vollumfngliches gestndnis ab ua anregung verteidiger angeklagten fand hauptverhandlungstag juli auerhalb hauptverhandlung weiteres verstndigungsgesprch statt errterungen nahmen neben berufsrichtern schffen vertreter staatsanwaltschaft sowie verteidiger angeklagten mitangeklagten teil gesprch fragte verteidiger angeklagten rechtsanwalt seiten strafkammer falle gestndnisses straferwartung vier fnf jahren realistisch betrachtet wrde vorsitzende nahm stellung stand beweisaufnahme teilte strafkammer davon ausgehe steuerschaden deutlich niedriger liegen drfte anklage angenommen vorgehensweise angeklagten eher dilettantisch darstelle vgl dienstliche stellungnahme vorsitzenden juli dennoch wolle strafkammer verstndigungsangebot dritten hauptverhandlungstag aussicht gestellten grenzen fr verhngende gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren untergrenze sechs jahren neun monaten obergrenze beibehalten verstndigungsgesprch endete ergebnis vorstellung verteidiger angeklagten rahmen vier fnf jahren freiheitsstrafe strafkammer zustimmungsfhig erachtet wurde juli hauptverhandlungstag berichtete vorsitzende strafkammer ffentlicher hauptverhandlung ber inhalt verstndigungsgesprchs nahm folgende mitteilung protokoll vorsitzende gab bekannt verteidigern angeklagten angeregten gesprch verstndigung erzielen lie wobei gericht rahmen gesprchs aussicht gestellt angesichts bisherigen ergebnisses beweisaufnahme persnlichen eindrucks angeklagten ursprnglichen verstndigungsvorschlag festhalten lassen fr fall qualifizierten selbstbelastenden gestndnisses protokollierte mitteilung gab mndlichen ausfhrungen zutreffend ergebnislosen verstndigungsgesprch juli machte angeklagte hauptverhandlung weiteren angaben mehr anknpfung verstndigungsgesprch stellte staatsanwaltschaft verhandlungstag fnf beweisantrge jeweils inhalt verstndigungsgesprchs juli anknpften verfahrensrge begrndet landgericht informationspflicht abs satz stpo hinblick juli erfolgte verstndigungsgesprch verletzt aa allerdings liegt soweit revision blick verstndigungsgesprch verle
  4432. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja spezialist fr familienrecht uwg nr brao bora entsprechen fhigkeiten rechtsanwalts spezialist rechtsgebiet bezeichnet fr fachanwaltschaft besteht fachanwalt stellenden anforderungen besteht veranlassung rechtsanwalt fhrung entsprechenden bezeichnung untersagen beim rechtsuchenden publikum gefahr verwechslung bezeichnung fachanwalt fr familienrecht besteht spezialist bezeichnende rechtsanwalt trgt fr richtigkeit selbsteinschtzung darlegungs beweislast bgh urteil juli zr olg karlsruhe lg konstanz zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch richterin dr schwonke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin rechtsanwaltskammer freiburg beklagte bezirk ttiger rechtsanwalt zwei weiteren rechtsanwlten kanzlei ttig jahr verwendete briefkopf rechts spalte drei rechtsanwlte genannt erster stelle angefhrten beklagten befand bezeichnung spezialist fr familienrecht beiden weiteren beklagten ttigen rechtsanwlten fanden angaben fachanwltin fr familienrecht bzw fachanwalt fr miet wohnungseigentumsrecht klgerin hlt beklagten verwandten begriff spezialist fr familienrecht fr irrefhrend beklagten unterlassung anspruch genommen landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen olg karlsruhe grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht berufung beklagten unbegrndet angesehen ausgefhrt klgerin stehe geltend gemachte unterlassungsanspruch abs abs nr uwg verbindung nr uwg wegen verstoes brao abs bora sowie abs satz nr uwg bezeichnung spezialist fr familienrecht sei wettbewerbswidrig gefahr verwechslung fachanwaltsbezeichnung fachanwalt fr familienrecht begrndet abs bora seien benennungen unzulssig soweit gefahr verwechslung fachanwaltschaften begrndeten angesprochene verkehr kenne voraussetzungen fhren fachanwaltsbezeichnung geknpft sei regelfall knne beiden bezeichnungen denen groe sprachliche nhe bestehe unterscheiden fachgebieten denen vorliegend mglichkeit bestehe fachanwaltschaft erwerben sei fr bezeichnung spezialist fr raum ii revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht gegebenen begrndung unterlassungsanspruch klgerin beklagten wegen bezeichnung spezialist fr familienrecht nr uwg verbindung brao abs bora abs satz nr uwg bejaht berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise angenommen bezeichnungen spezialist fr familienrecht fachanwalt fr familienrecht verwechslungsgefahr besteht feststellungen getroffen angabe beklagten sei spezialist fr familienrecht zutreffend fhrung bezeichnung deshalb grnden verhltnismigkeit verboten berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen abs bora konkretisierung werbebeschrnkung brao marktverhaltensregelung handelt zuwiderhandlungen unlautere geschftliche handlungen sinne nr uwg darstellen bgh urteil juni zr grur wrp zertifizierter testamentsvollstrecker urteil oktober zr grur rn wrp steuerbro abs bora seit mrz geltenden fassung darf rechtsanwalt unabhngig fachanwaltsbezeichnungen teilbereiche berufsttigkeit benennen angaben entspre chende kenntnisse nachweisen ausbildung berufsttigkeit verffentlichungen sonstiger weise erworben verwendet qualifizierende zustze zustzlich ber entsprechende theoretische kenntnisse verfgen benannten gebiet erheblichem umfang ttig abs bora angaben gem absatz bestimmung unzulssig gefahr verwechslung fachanwaltschaften begrnden irrefhrend begrndung fr neufassung bestimmung bora mrz rechtsanwalt freigestellt teilbereiche berufsttigkeit entsprechenden angaben grunde liegende qualifizierung hinzuweisen berufsordnung insoweit zahlenmige terminologische beschrnkung vorgibt s
  4433. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr august rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles dr schneider richterin dr fetzer sowie richter kosziol beschlossen anhrungsrge beklagten juni senatsurteil april kosten unzulssig verworfen grnde gem abs zpo statthafte innerhalb frist abs satz zpo eingelegte anhrungsrge unzulssig vorgeschriebenen darlegung abs satz abs satz nr zpo entscheidungserheblichen gehrsverletzung senat fehlt anhrungsrge konkrete ausfhrungen enthalten umstnden entscheidungserhebliche verletzung anspruchs rechtliches gehr gericht ergibt gebot rechtlichen gehrs verpflichtet gerichte vorbringen beteiligten kenntnis nehmen urteilsfindung erwgung ziehen bverfge senat bghz st rspr grundstzlich jedoch davon auszugehen pflichten nachgekommen vorbringen ausdrcklich beschieden bverfge bverfg rdl st rspr anspruch gewhrung rechtlichen gehrs erst verletzt einzelfall klar ergibt gericht pflicht kenntnisnahme erwgung vorgetragenen nachgekommen vgl bverfge schlichte behauptung gehrsverletzung gengt danach abs satz zpo erforderliche darlegung setzt angabe tatsachen voraus denen geltend gemachte verletzung art abs gg ergibt sowie substantiierten vortrag vorliegen voraussetzungen gehrsverletzung vgl bgh urteil oktober xi zr bghz mwn beschluss mrz zr mdr rn jeweils nichtzulassungsbeschwerde anhrungsrge somit verfassungsbeschwerde umstnde vorzutragen denen ergibt gericht entscheidung vorbringen bergangen vgl bverfge bgh beschluss mrz zr aao rn entscheidungserheblichkeit geltend gemachten gehrsverletzung partei abs satz zpo substantiiert darzulegen tatschlich gehrsverletzung vorliegt frage begrndetheit rge steht jedoch vornherein fest geltend gemachte gehrsverletzung keinerlei nachteilige wirkungen fr betroffene partei bereits unzulssig bgh beschluss februar xi zr juris vgl bgh beschlsse november zr juris rn juli zr juris rn mai zb juris rn vorbeschriebenen darlegungsanforderungen anhrungsrge beklagten gerecht beklagte zeigt schon revisionsinstanz bercksichtigendes vorbringen senat bergangen knnte vielmehr erschpft darlegung rechtsauffassung senats abweichenden wrdigung sowie gesichtspunkten gegenstand revisionsverfahrens erstmals anhrungsrge vorgetragen grund vornherein ungeeignet gehrsverletzung darzulegen anhrungsrge trgt punkt begrndung senat annehmen drfen parteien januar tarifkundenverhltnis begrndet worden sei wiederholt lediglich senatsurteil rn abweichende rechtsauffassung wobei wesentliche senat fr entscheidend erachtete gesichtspunkte vgl rn ausblendet darlegt konkreten entscheidungserheblichen sachvortrag bergangen ansieht gleiches gilt fr rge punkt angefhrten berlegungen nr allgemeinen geschftsbedingungen klgerin senat senatsurteil rn revisionsauffassung bereinstimmenden sinn ausgelegt soweit rge punkt begrndung senat abweichenden auslegung schreibens klgerin november rechtsvorschriften unionsgesetzgebers beruft liegt hierin schon deswegen vornherein darlegung entscheidungserheblichen gehrsverletzung beklagten nunmehr erstmals vorgebrachte argumentation gegenstand revisionsvorbringens brigen erschpft vorbringen punkt wiederum wiederholung senatsurteil abweichenden rechtsauffassung beklagten hinblick inhalt schreiben klgerin november verkrperten willenserklrung rge wendet punkt schlielich erneut pauschal rn senatsurteils zugrunde gelegte gefestigte rechtsauffassung senats tarifkundenverhltnis vertragsbeginn geltende preis billigkeitskontrolle entzogen zeigt ansatzweise entscheidungserheblichen vortrag bergangen ansieht soweit anhrungsrge schlielich allgemein beschwerde eu kommission az chap verweist handelt wiederum neues vorbringen gegenstand revisionsverfahrens anhrungsrge vornherein begrnden anhrungsrge beantragte aussetzung vorliegenden verfahrens gem zpo scheidet schon wegen eingetretenen rechtskraft urteils dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider kosziol vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  4434. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel juni soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii verurteilt wurde gesamtstrafenausspruch revision angeklagten ge nannte urteil soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende rechtsmittel angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen davon zwei fllen tateinheit sexueller ntigung wobei fall beim versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt brigen freigesprochen angeklagte landgericht wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt angeklagten rgen rechtsmitteln verletzung materiellen rechts angeklagte verletzung formellen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg weitergehende rechtsmittel angeklagten unbe grndet sinne abs stpo revision angeklagten fall ii landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung abs stgb tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen abs nr stgb einzelfreiheitsstrafe acht monaten verurteilt schuldspruch wegen tateinheitlichen vergehens abs nr stgb hlt sachlich rechtlichen prfung stand tat geschdigte stieftochter si yen dezember ge boren tat wurde sommer begangen ua geschdigte tatzeit lter jahre schutzaltersgrenze abs nr stgb bereits berschritten angeklagte feststellungen landgerichts hheren schutzaltersgrenze jahren versehenen tatbestand abs nr stgb erfllt stieftochter erziehungsverhltnis bestand tat missbrauch erziehungsverhltnis verbundenen abhngigkeit begangen angeklagte nahm feststellungen mageblichen einfluss erziehung stieftochter gegenber leiblichen vater erklrt bergriffen angeklagten gegenber jngeren schwester beim jugendamt polizei sagen frchtete haushalt mutter angeklagten verlassen mssen ua geschdigte sexuellen handlungen angeklagten gegensatz schwester ua einverstanden angeklagte nutzte situation innerhalb familienwohnung aufgrund erziehungsfunktion dominierende stellung sexuelle handlungen stieftochter vorzunehmen darber hinaus geschlechtsverkehr vollziehen erst rckkehr mitangeklagten ehefrau hielt fortsetzung tat ab austausch tatbestandsvarianten steht stpo entgegen angeklagte insoweit rechtlichen hinweis erfolgreicher htte verteidigen knnen schuldspruch wegen tateinheitlichen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen austausch tatbestands varianten berhrt ausdrckliche schuldspruchnderung deshalb veranlasst landgericht fr tat ii verhngte einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben minder schwerer fall sexuellen ntigung sinne abs stgb lag fern daher landgericht ausdrcklich errtert verurteilung wegen versuchter sexueller ntigung tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen nachteil stieftochter siyen fall ii jedoch bestand feststellungen angeklagte versucht si yen kche brust fassen gegenwehr unterbinden legte koffergurt oberkrper zog gurt erst langer zeit gelang si yen fesselung befreien mitangeklagte mutter sah treiben unbeteiligt lachte ergnzend fhrt landgericht rahmen beweiswrdigung lediglich fr angeklagten infolge fesselung mglichkeit geboten vorhaben stieftochter brust berhren tat umzusetzen ua grundlage feststellungen lsst weder berprfen angeklagte versuch sexuellen ntigung strafbefreiend zurckgetreten rcktritt wegen vollendung tat mehr mglich ber fesselung hinaus berhaupt sexuellen handlung angeklagten stieftochter gekommen grnden angeklagte vorhaben sexuelle handlungen si yen vorzunehmen ablie freiwillig anbetracht drohenden ausrastens geschdigten ua ergibt urteilsgrnden insoweit urteil daher schuld einzelstrafenausspruch aufzuheben gesamtfreiheitsstrafe danach bestehen bleiben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung zurckzuverweisen ausgeschlossen neuen hauptv
  4435. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mai verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft erledigung hauptsache bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen berichterstatterin richterin roggenbuck mai beschlossen berufungsverfahren eingestellt urteil senats anwaltsgerichtshofs berlin august gegenstandslos kosten rechtsstreits klgerin auferlegt streitwert fr berufungsverfahren festgesetzt grnde beklagte rechtsanwaltszulassung klgerin wegen vermgensverfalls abs nr brao bescheid januar widerrufen anwaltsgerichtshof dagegen gerichtete klage abgewiesen berufung zugelassen whrend laufenden berufungsverfahrens klgerin zulassung rechtsanwaltschaft verzichtet beklagte infolgedessen zulassung bestandskrftig gem abs nr brao widerrufen parteien daraufhin rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt ii nachdem parteien hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt gem satz brao abs satz abs satz vwgo berufungsverfahren einzustellen entsprechend abs satz brao satz vwgo abs satz halbsatz zpo klarstellung auszusprechen angefochtene urteil unwirksam geworden fr gem abs satz brao abs vwgo treffende entscheidung ber kosten verfahrens abs nr abs abs satz vwgo berichterstatter zustndig ber kosten gem abs satz brao abs satz vwgo billigem ermessen entscheiden bisherige sach streitstand bercksichtigen danach klgerin verfahrenskosten tragen mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheid beklagten januar lagen voraussetzungen fr widerruf klgerin januar zentralen schuldnerverzeichnis beim amtsgericht mindestens zwei haftbefehlen oktober februar eingetragen wurde vermgensverfall kraft gesetzes vermutet gesetzliche vermutung vermgensverfalls klgerin widerlegt eintragungen zentralen schuldnerverzeichnis widerruf zulassung gelscht wurden bedeutung stndigen senatsrechtsprechung vgl beschlsse juni anwz brfg bghz rn ff oktober anwz brfg juris rn februar anwz brfg juris rn fr beurteilung rechtmigkeit widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ab september geltenden verfahrensrecht zeitpunkt abschlusses verwaltungsverfahrens januar abzustellen beurteilung danach eingetretener entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten vermgensverfall indiziert abs nr brao gefhrdung interessen rechtsuchenden klgerin hauptschlich gebiet verwaltungsrechts ttig schloss gefhrdung berufung klgerin wre bisherigem sach streitstand erfolglos iii festsetzung streitwerts beruht abs brao umfang bedeutung sache geringer berufungsverfahren urteile widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gegenstand trotz mutmalich schlechter vermgens einkommensverhltnisse betroffenen rechtsanwalts legt senat fllen blicherweise streitwert zugrunde roggenbuck vorinstanz agh berlin entscheidung agh'],['Soon']]
  4436. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizeprsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen gehrsrge klgers beschluss senats januar kosten zurckgewiesen erneute antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe antrag klgers vorlufige einstellung zwangsvollstreckung zurckgewiesen grnde anhrungsrge aufzufassende beschwerde klgers februar telefax eingegangenen unzutreffend september datierten schreiben unbegrndet senat anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo senat vorbringen klgers umfassend geprft fr durchgreifend erachtet gleichzeitig erneut gestellte antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli beschluss januar unzulssig verworfen worden umstnde wiedereinsetzung versumte frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde zpo rechtfertigen knnten liegen htte innerhalb antrag klgers dezember verlngerten frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde neben antrag gewhrung prozesskostenhilfe erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen partei nebst erforderlichen nachweisen vgl abs satz abs zpo vorgelegt mssen vgl bgh beschlsse januar ix zb juris rn februar xi za wum rn august xii zb juris rn juli ii za juris rn august vi za juris rn april xi zr juris rn jeweils mwn geschehen formblatt unterlagen februar eingegangenen telefax nachgereicht worden knnen frist wahren begrndet wiedereinsetzung rechtfertigenden hinderungsgrund zpo klger glaubhaft gemachten vortrag entscheidung rechtsschutzversicherung ber deckungszusage abwarten partei mangels deckungszusage rechtsschutzversicherung mittellos deswegen lage nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eigene kosten durchzufhren gehalten innerhalb wahrenden frist umstand umfassenden beschriebenen anforderungen entsprechenden antrag bewilligung prozesskostenhilfe einzureichen vgl bgh beschlsse november vi zr wm rn juli viii zr juris rn gestellte antrag klgers einstweilige einstellung zwangsvollstreckung unzulssig klger dabei entgegen abs satz zpo bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vertreten vgl senatsbeschluss februar xi za mdr rn unabhngig davon einstellung zwangsvollstreckung sachlich gewhrt ausgefhrt nichtzulassungsbeschwerde klgers verworfen worden wiedereinsetzung versumte begrndungsfrist betracht kommt sodass nichtzulassungsbeschwerde aussicht erfolg vgl bgh beschlsse oktober viii zr juris rn juli xi zr juris rn ellenberger maihold menges matthias dauber vorinstanzen lg mnster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  4437. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja kchentiefstpreis garantie uwg nr uwg preisgarantie lediglich abstrakte gefahr begrndet einzelnen fllen einstandspreis abgegeben grundstzlich gesichtspunkt gezielten behinderung mitbewerbern unlautere wettbewerbshandlung angesprochenen kunden veranlassen handelnden mitbewerbern erstellte planungsunterlagen verfgung stellen ergnzung bgh grur billiger uwg nr abs nr uwg abs nr rechtsfhige verbnde frderung gewerblicher interessen insoweit geltendmachung abwehransprchen wegen gezielter mitbewerberbehinderung befugt neben interessen mitbewerber interessen personen insbesondere verbraucher beeintrchtigt bgh urt oktober zr olg saarbrcken lg saarbrcken zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts saarbrcken mrz aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts saarbrcken mrz abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte betreibt mehrere einrichtungshuser deren angebot kchen gehren dezember saarbrcker zeitung erschienenen anzeige warb folgender ankndigung chen tiefstpreis garantie egal wer beim kchenkauf anbietet garantieren preis mitbewerber angebot liegt januar april warb beklagte rundfunk rhein land pfalz saarland aussagen gnstigsten preis macht bewerbspreis garantiert wett kchen tiefpreis garantie liefern garantiert wettbewerbspreis klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs werbung wettbewerbswidrig beanstandet klage beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs letztverbraucher gerichteter werbung werblich verkauf einbaukchen ankndigung chen tiefstpreis garantie egal wer beim kchenkauf anbietet garantieren preis mitbewerber angebot liegt bewerben entsprechend ankndigung verfahren beklagte klage entgegengetreten landgericht klage stattgegeben lg saarbrcken wrp berufung beklagten erfolg geblieben olg saarbrcken olg rep senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht anspruch klgerin abs uwg bejaht hierzu ausgefhrt klgerin umstnden annahme individuellen behinderung nr uwg rechtfertigten ausreichend vorgetragen aufzhlung uwg abschlieend sei knne voraussetzungen aufgefhrten beispielsflle erfllt seien uwg zurckgegriffen danach sei vorliegen unlauteren behinderung aufgrund gesamtwrdigung einzelumstnde abwgung widerstreitenden interessen wettbewerber beurteilen insoweit gebotene bewertung fhre streitfall annahme unzulssigen behinderung preisunterbietung preisunterbietung sei wesentliches element freien wettbewerbs beim hinzutreten weiterer umstnde wettbewerbswidrig beklagte fordere potentielle interessenten kche beanstandeten werbung geradezu mitbewerber kchenplanung grundlage angebots erstellen lassen beklagte wenden mitbewerber erarbeiteten angebotenen preis mindestens unterbiete komme hinzu ausarbeitung detaillierten angebots gerichtsbekannt zeit mhe koste beklagten angegebenen anderthalb arbeitsstunden seien vollkommen unrealistisch werbung beklagten ziele gerade darauf ab konkurrenten arbeitsergebnisses bedienen kunden verschaffen zwangslufig beratungsgesprch mitbewerber eigenes haus fhren mitbewerber knne leistung markt gnstigen preis mehr angemessen geltung bringen fall unterboten beklagte nehme garantie verkaufspreise unterhalb eigenen einstandspreise kauf planungsarbeit leistenden mitbewerber realistische chance auftragserteilung genommen klageanspruch sei gesichtspunkt bernahme fremden leistung begrndet regelung nr buchst uwg sei insoweit ebenfalls abschlieend wettbewerber fremdes schutzwrdiges arbeitsergebnis unmittelbar bernehme knne grundsatz nachahmungsfreiheit fr anspruch nehmen arbeitsergebnis geringe wettbewerbliche eigenart zukomme
  4438. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld oktober kosten schuldnerin unzulssig verworfen beschwerdewert grnde april erffneten insolvenzverfahren legte schuldnerin mehrfach vernderten insolvenzplan amtsgericht insolvenzplan zurckgewiesen sofortige beschwerde schuldnerin erneut genderte fassung insolvenzplans vorgelegt erfolg geblieben hiergegen richtet rechtsbeschwerde schuldnerin ii gem inso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde prft bundesgerichtshof zulssigkeitsgrnde rechtsmittelbegrndung gem abs nr zpo schlssig substantiiert dargelegt bgh beschl dezember ix zb rechtsbeschwerde macht geltend grundstzlicher bedeutung sei frage gericht nachforschungen darber anstellen darf schuldner vorgelegter plan offensichtlich aussicht annahme glubiger grundstzliche bedeutung rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen auswirkungen rechtsstreits allgemeinheit deren interessen besonderem mae berhren ttigwerden bundesgerichtshofs erforderlich vgl bghz jew abs satz nr zpo ordnungsgem darzutun erforderlich angefochtene entscheidung aufgeworfene rechtsfrage konkret benennen sowie klrungsbedrftigkeit bedeutung fr unbestimmte vielzahl fllen einzelnen aufzuzeigen bzw auswirkungen rechtsstreits allgemeinheit daraus erge bende bedrfnis fr korrigierendes eingreifen bundesgerichtshofs darzustellen vgl bghz bezug aufgeworfene rechtsfrage insbesondere ausfhrungen erforderlich grnden umfang seite umstritten bghz anforderungen gengt beschwerdebegrndung schuld nerin rechtsmittelbegrndung ausgefhrt beschwerdegericht aufgeworfene rechtsfrage fehlerhaft entschieden begrndet ansatzweise warum frage klrungsbedrftig insbesondere rechtsprechung schrifttum umstritten vgl bghz geht klrung fr vielzahl fllen be deutsamen rechtsfrage kommt sache grundstzliche bedeutung auswirkungen rechtsstreits insbesondere tatschliches wirtschaftliches gewicht fr vermgensinteressen parteien fr allgemeinheit besonderer bedeutung bghz fr zulassung revision gesichtspunkt beschwerdebegrndung jedoch hinweis entnehmen weitergehenden begrndung gem abs satz zpo abgesehen fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen ag bielefeld entscheidung lg bielefeld entscheidung'],['Soon']]
  4439. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg bgb verfahrensbeistand sorgerechtsverfahren parallel hierzu verfahren genehmigung freiheitsentziehenden unterbringung fr minderjhrige kind bestellt gericht jeweils zustzliche aufgaben sinne abs satz famfg bertragen beiden verfahren vergtung gem abs satz famfg beanspruchen anrechnung findet statt bgh beschluss januar xii zb olg frankfurt main ag melsungen xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling sowie dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss familiensenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main september zurckgewiesen gerichtskosten erhoben famgkg auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens rechtsbeschwerdefhrer auferlegt famfg verfahrenswert grnde rechtsbeschwerde betrifft frage verfahrensbeistand fr minderjhriges kind sowohl sorgerechts unterbringungsverfahren bgb erweiterten aufgabenkreis abs satz famfg bestellt erhhte vergtung beiden verfahren beanspruchen amtsgericht zugrunde liegenden unterbringungsverfahren wege einstweiligen anordnung vorfhrung betroffenen jugendlichen begutachtung gem famfg angeordnet gleichzeitig rechtsbeschwerdegegnerin fr jugendlichen berufsmigen verfah rensbeistand bestellt wurde zustzliche aufgabe bertragen gesprche eltern weiteren bezugspersonen jugendlichen fhren sowie zustandekommen einvernehmlichen regelung ber verfahrensgegenstand mitzuwirken rechtsbeschwerdegegnerin parallel gefhrten sorgerechtsverfahren ebenfalls verfahrensbeistand erweiterten aufgabenkreis fr jugendlichen bestellt worden dafr wurde vergtung hhe zugesprochen unterbringungsverfahren freiwilligen umzug jugendlichen jugendheim erledigt nachdem gemeinsames gesprch jugendlichen zustndigen sachbearbeiterin jugendamtes rechtsbeschwerdegegnerin gefhrt worden beide verfahren betraf amtsgericht antragsgem fr unterbringungsverfahren vergtung festgesetzt beschwerde zugelassen hierauf bezirksrevisorin eingelegte beschwerde herabsetzung vergtung angestrebt beschwerdegericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt land anliegen rechtsbeschwerde gem abs famfg statthaft zulssig auffassung beschwerdegerichts krzung pauschale gerechtfertigt wortlaut gesetzes sei anrechnungsmglichkeit erffnet sinn zweck verfahrensbeistandschaft lieen derartige auslegung interessen betroffenen kindes unterschiedlichen verfahrensgegenstnden mssten verschiedenen fragestellungen einzelnen festgestellt geltung gebracht mglich sei verfahrensgegenstnde gemeinsamen gesprch betroffenen weiteren bezugspersonen errtern seien schlussfolgerungen gesprch fr verfahrensgegenstand sorgerechts fr unterbringung erhielte verfahrensbeistand derartigen fllen erhhte vergtungspauschale bestnde gefahr ermittlung interesse auskmmlichen vergtung verkrzt wrde zweck bestellung zuwiderliefe verfahrensbeistand fr mehrere verfahrensgegenstnde ttig knne einzelfllen gewisse zeit kostenersparnis verursachen zwingend sei jedoch sei durchaus denkbar erforderlichen ermittlungen vllig unterschiedlich seien ebenfalls zeitaufwndig gestalteten mglichen ersparnis stnden jedoch flle komplexen ermittlungen intensiven gesprchen gegenber dadurch ermglichte mischkalkulation sei gesetzgebungsverfahren rechtfertigung fr einfhrung fallpauschale schlielich spreche verfassungsrechtlich gebotene standard gerichtlichen vertretung kinder verfahrensbeistnde dafr erhhte fallpauschale bestellung fr mehrere verfahren fr verfahren einzeln festgesetzt pauschalierung zugrunde liegende vereinfachung abrechnungswesens verbiete umgekehrt zugunsten staatskasse einzelfall geringeren aufwand rechtfertigung fr krzung pauschale heranzuziehen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand beschwerdegericht recht davon ausgegangen erhhte vergtung fr verfahrensbeistand unterbringungsverfahren entstanden anrechnung findet mangels entsprechender anrechnungsvorschrift statt gilt fr erhhte fallpauschale abs satz famfg gem abs famfg gericht minderjhrigen kind kindschaftssachen person betreffen geeigneten verfahrensbeistand bestel
  4440. [['bundesgerichtshof xii zb beschluss januar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richter gerber prof dr wagenitz fuchs dr zina beschlossen weitere beschwerde landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz beschlu zivilsenats zugleich familiensenat oberlandesgerichts mnchen februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten weiteren beschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert dm grnde mrz geschlossene ehe parteien wurde ehemann antragsgegner mai zugestellten antrag ehefrau antragstellerin verbundurteil oktober geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich geregelt whrend ehezeit mrz april abs bgb erwarben ehegatten feststellungen amtsgerichts jeweils rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz weitere beteiligte lva mai geborene ehefrau hhe dm mai geborene ehemann hhe dm jeweils monatlich bezogen ende ehezeit daneben amtsgericht fr ehefrau ehezeitliche anwartschaft sogenannte einfache versicherungsrente bayerischen versorgungskammer zusatzversorgungskasse bayerischen gemeinden weitere beteiligte zvk hhe dm festgestellt amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt rentenanwartschaften ehemanns lva hhe monatlich dm bezogen april versicherungskonto ehefrau lva bertragen fr umrechnung anwartschaft ehefrau statische versicherungsrente zvk dynamische anwartschaft deren barwert barwertverordnung fr verfassungswidrig erachtet bezugnahme literatur verffentlichte ersatztabellen dm ermittelt grundlage dynamische anwartschaft hhe monatlich dm umgerechnet hiergegen gerichteten beschwerde lva gergt amtsgericht umrechnung statischen anwartschaften zwingend angeordneten anwendung barwertverordnung absehen drfen oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene weitere beschwerde lva weiterhin abnderung entscheidung versorgungsausgleich begehrt ii rechtsmittel fhrt aufhebung entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht angenommen barwertverordnung sei verfassungswidrig bermigen abwertung bewerteten anrechte fhre daher gleichheitssatz verletze beruhe darauf barwertverordnung veralteten biometrischen rechnungsgrundlagen beruhe etwaige hinterbliebenenversorgung barwertbildung unbercksichtigt bleibe dynamik gesetzlichen rente beamtenversorgung immer wesentlich rechnungszins barwertverordnung liege deshalb seien anstelle tabellen barwertverordnung jahre verffentlichten ersatztabellen glockner gutdeutsch famrz fr barwertermittlung heranzuziehen amtsgericht korrekt getan ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand senat beschlu september xii zb famrz entschieden gerichte ermittlung barwerte fr statische teildynamische anwartschaften grundstzlich weiterhin barwertverordnung deren tabellen gebunden ersatztabellen zurckgegriffen beschlu abdruck beigefgt verwiesen besonderheiten vorliegen insbesondere versorgungsbezug unmittelbar bevorsteht bedarf individuellen wertermittlung anrechte danach knnen entscheidungen vorinstanzen bestand senat jedoch lage abschlieend grundlage bisherigen ausknfte ber versorgungsanrechte parteien entscheiden auskunft zvk august geht davon ehefrau voraussetzungen abs betravg damals geltenden fassung frhestens september erfllen zvk bestehende anrecht ehefrau sogenannte qualifizierte versicherungsrente folglich verfallbar deshalb versorgungsausgleich bercksichtigen hinblick hierauf mu sache oberlandesgericht zurckverwiesen oberlandesgericht versorgungsanrechte parteien anhand aktueller ausknfte feststellen grundlage versorgungsausgleich durchfhren soweit fr ehefrau zvk nunmehr unverfallbares anrecht qualifizierte versicherungsrente aufgrund betravg verbindung vorschrift umsetzenden satzung zvk besteht oberlandesgericht erneuten entscheidung folgendes bercksichtigen bundesverfassungsgericht entscheidung juli bverfge ff famrz ff betravg fassung dezember insgesamt grundgesetz vereinbar erklrt gesetzgeber neuregelung frist dezember gesetzt zeitpunkt knne betravg geltenden fassung angewendet bverfge famrz ferner entscheidung m
  4441. [['bundesgerichtshof str beschluss mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln drei fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt hiergegen eingelegte revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt erfolg beweiswrdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht sttzt verurteilung bisher bestraften angeklagten sache eingelassen ausschlielich angaben zeugen zeuge konsumierte seit anfang heroin wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln frei heitsstrafe zwei jahren verurteilt worden deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde fall aussage aussage aussage einzigen belastungszeugen berfhrung tatvorwrfen schweigenden angeklagten verfgung steht entscheidung allein davon abhngt zeugen folgen mu aussage zeugen besonderen glaubwrdigkeitsprfung unterzogen urteilsgrnde mssen erkennen lassen tatrichter umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bghst bgh stv glaubwrdigkeitsprfung lt angefochtene urteil vermissen verkennt landgericht berfhrter betubungsmittelhndler interesse daran aufdeckung weiterer taten vorteile btmg verschaffen bercksichtigt zeuge versucht unschuldige anzuschwrzen denen auswischen ua strafkammer sieht ferner vorwrfe zeuge weitere personen erhoben besttigt obwohl danach ausgangspunkt beweiswrdigung ausschlieen konnte zeuge weit gestreuten anschuldigungen aufgebauscht bzw personen umgangs be tubungsmitteln beschuldigt denen lediglich persnlichen zwistigkeiten heraus auswischen ua sttzt verurteilung angeklagten allein angaben zeugen bezweifelt deren wahrheitsgehalt deswegen zeugen ebenfalls beschuldigten eventuelle motive falschbezichtigung genannt auerdem groteil personen betubungsmittelszene bewegt erwgungen gengt landgericht pflicht aussage einzigen belastungszeugen besonderen glaubwrdigkeitsprfung unterziehen soweit strafkammer rahmen beweiswrdigung meint letzte zweifel schuld angeklagten mten deshalb entfallen lebenswandel absolut einklang bringen offiziellen einnahmen bezug sozialhilfe ua schon deshalb nachvollziehbar fraglichen ausgaben erst mehr jahr tatzeitraum gettigt wurden brigen stellt annahme ausgaben seien indiz fr angeklagten betriebenen rauschgifthandel mehr bloe vermutung dar sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung neu entscheidende tatrichter beurteilung glaubwrdigkeit zeugen angaben angeklagten anklageschrift weiterhin vorgeworfenen sechs fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs stpo eingestellt worden bercksichtigen anfnglichen schilderung weiterer taten einzigen belastungszeugen gefolgt mu tatrichter jedenfalls regelmig auerhalb zeugenaussage li gende gewichtige grnde nennen ermglichen zeugenaussage brigen dennoch glauben bghst vrinbgh dr tepperwien wegen urlaubs verhindert unterschrift beizufgen kuckein kuckein ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  4442. [['bundesgerichtshof anwz beschluss april verfahren wegen fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf schlick richterin dr otten rechtsanwlte prof dr salditt dr kieserling sowie rechtsanwltin kappelhoff april beschlossen beschwerde antragstellers beschlu ii senats hessischen anwaltsgerichtshofs mrz grnden schreibens berichterstatters februar vgl senatsbeschlu oktober anwz unzulssig verworfen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren euro dm festgesetzt hirsch basdorf salditt schlick kieserling otten kappelhoff'],['Soon']]
  4443. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo angeklagte kosten rechtsmittels sowie nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift dezember bemerkt senat soweit revision ablehnung beweisantrags einholung medizinischen sachverstndigengutachtens auswirkungen hydrocephalus erkrankung nebenklgerin deren aussagetchtigkeit rgt jedenfalls beruhen urteils mglichen verfahrensfehler auszuschlieen unabhngig beweisantrag behaupteten allgemeinen erfahrungssatz gibt jedenfalls vorliegenden fall anhaltspunkte fr einschrnkung zeugentchtigkeit nebenklgerin brigen angeklagten belastenden angaben objektive beweisanzeichen besttigt behandelnde rztin diagnostizierte tag tat hmatom linken ellenbeuge zeuginnen berichteten ber tat unmittelbar vorausge hende auseinandersetzung bzw nachfolgenden selbstbelastenden uerungen angeklagten sost scheible cierniak mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  4444. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai aufgehoben streitwert fr rechtsbeschwerde grnde klger nehmen beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch februar beteiligten klger empfehlung beklagten mittelbare kommanditisten beteiligung kg einlage dm zuzglich agio datum dezember reichten klger ber vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten gtestelle rechtsanwalts antrag auergerichtliche streitschlichtung anlage gtestelle unterrichtete beklagte hiervon nachdem gtetermin erschienen stellte gtestelle dezember scheitern verfahrens fest juni klger landgericht klage eingereicht gerichtet feststellung beklagte verpflichtet smtliche finanziellen schden ersetzen abschluss beteiligung ursachen vorbringen klger ergibt schadensersatzpflicht beklagten beratung verwendung unrichtigen unvollstndigen irrefhrenden emissionsprospekts daraus berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien schriftsatz februar klger musterverfahrensantrag mehreren feststellungszielen gestellt emissionsprospekt behaupteten schulungsinhalte betroffen antrag landgericht hinweis fehlende entscheidungserheblichkeit feststellungsziele beschluss juni unzulssig verworfen urteil gleichen tage klage unbegrndet abgewiesen hiergegen klger berufung eingelegt berufungsbegrndung klageanspruch hilfsweise hinsichtlich bisher eingetretenen schden beziffert berufungsgericht rechtsstreit rcksicht vorlagebeschluss landgerichts berlin februar oh kapmug gem gesetzes ber musterverfahren kapitalmarktrechtlichen streitigkeiten kapitalanleger musterverfahrensgesetz oktober bgbl kapmug ausgesetzt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii statthafte rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung aussetzungsbeschlusses berufungsgerichts verfahren fortgang geben berufungsgericht begrndung entscheidung we sentlichen ausgefhrt aussetzung rechtsstreits sei kapmug begrndet einschlgiger klageregister bekannt gemachter vorlagebeschluss liege entscheidung rechtsstreits hnge feststellungszielen prospektfehlervorwrfen ab derzeitigen sach streitstand greife verjhrungseinrede beklagten insoweit fehle entscheidungsreife ber frage rechtzeitigen einreichung gteantrags januar vorliegen diesbezglichen vollmacht klger rechtsanwlte msse gegebenenfalls beweis erhoben gteantrag sei ausreichend bestimmt klger anlagefonds beteiligungsnummer hhe geleisteten einlage gergten prospektfehler benenne liege missbrauch gteverfahrens beziehungsweise abs nr bgb erffneten mglichkeit hemmung verjhrung soweit klage bgb gesttzt seien ausfhrungen vorsatz subjektiven seite sittenwidrigkeit unsubstantiiert klage bereits unabhngig feststellungszielen begrndet sei ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung wesentli chen punkt stand allerdings wendet rechtsbeschwerde unrecht musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz fr positive feststellungsklagen anwendung finde senat beschluss november iii zb wm ff rn ff mwn verffentlichung bghz vorgesehen inzwischen entschieden zivilprozesse denen positive feststellungsantrge geltend gemacht uneingeschrnkt musterverfahrensfhig soweit rechtsbeschwerde einwendet kapitalanleger musterverfahrensgesetz sei mangels bezugnahme ffentliche kapitalmarktinformation anwendbar klger gesttzt bgb anspruch daraus herleiten mchten berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien darauf hinzuweisen berufungsgericht anspruch fr hinreichend dargelegt erachtet musterverfahren allein prospektinhalt bezieht entgegen ansicht rechtsbeschwerde fhrt umstand klger anspruch sachverhalt sttzen musterverfahren festzustellenden tatsachen rechtsfragen zugrunde liegen brigen klageanspruch insgesamt anwendungsbereich kapitalanlegermusterverfahrensgesetz fllt vgl senatsbeschluss november aao r
  4445. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet januar stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg af schuld gesellschaft gegenber gesellschafter bernommen eigenkapitalersatzrechtlich gebunden ausgleich schuldbernahme anerkenntnis begrndete forderung schuldbernehmers gesellschaft eigenkapitalersatzrechtlich gebunden bgh urteil januar ii zr olg dsseldorf lg duisburg ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr bergmann richter dr drescher born sunder dr nedden boeger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand schafterin ae gmbh folgenden bbp alleingesellgmbh folgenden aee sitz ster reich ige tochtergesellschaft konzernmutter ag folgenden bbx bbx betrieb konzernweiten cash pool cash clearing vertrag aee liquiden mittel bbx abzufhren januar aee zentralkonto cash pools guthaben aee bbx bbp vereinbarten februar aee clearing saldo bbx bbp verbindlichkeit bbp gegenber bbx auswies bernahm bbp anerkannte gleichzeitig betrag aee schulden aee erklrte vereinbart aufrechnung forderung clearing saldo bbx forderung bbx schuldbernahme aee forderungen niederlndische nem nem tochtergesellschaft bbp hhe forderungen aee nem wurden darstellung klgers aufgrund vereinbarung februar verrechnung konzerngesellschaften gerichteten forderungen nem teilweise ausgeglichen gegenzug aee gutschrift bbx gefhrten verrechnungskonto hhe erhalten september erffnete amtsgericht duisburg insolvenzverfahren ber vermgen bbx bbp bestellte spter beklagten jeweils insolvenzverwalter klger masseverwalter sterreichischen konkursverfahren ber vermgen aee meldete insolvenzverfahren ber vermgen bbx forderung ber nebst zinsen sowie forderung hhe beklagte bestritt klger vereinbarung februar aee bbx bbp landesgericht graz sterreich wege konkursanfechtung antrag angefochten erklrungen aee vereinbarung schuldbeitritt aufrechnung fr unwirksam hilfswei se gmbhg fr nichtig erklren lassen landesgericht wurde nachdem klage zunchst abgewiesen oberlandesgericht angewiesen antrag unwirksamerklrung verfolgen landesgericht graz beschloss daraufhin verfahren rechtskrftigen erledigung verfahrens unterbrechen erster linie anspruch gmbhg hilfsweise konkursanfechtung gesttzten klage begehrt klger feststellung insolvenzverfahren bbx angemeldeten forderungen klage vorinstanzen erfolg dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils sowie zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt verlust guthabens aee bbx sei verbotene auszahlung gmbhg klger dargelegt dafr erworbene forderung bbp ganz teilweise uneinbringlich sei bbx hieraus folgend bbp februar bereits zahlungsunfhig sei sei hinreichend tatsachen belegt sei dargelegt wieso finanziellen schwierigkeiten bbx fr auszahlungsverbot gmbhg bedeutung sollten bernommene schuld bbp sei wertlos eigenkapitalersatzrechtlich gebunden sei eigenkapitalersetzender charakter forderung bernahme erhalten geblieben sei knne offen bleiben ausreichende tatsachen begrn dung eigenkapitalersetzenden charakters forderung seien stellungnahme beklagten insolvenzverwalter ber vermgen bbp enthalten bewertung beklagten insolvenzverwalter insolvenzverfahren bbp erworbene forderung bbp sei eigenkapitalersetzend knne klger berufen beklagte insolvenzverwalter bbx verfahren bestreite anspruch sei wege konkursanfechtung sterreichischem recht begrndet konkursanfechtung sterreichischem recht wege gestaltung erfolge daher derzeit zahlungsanspruch tabelle angemeldet knne hinsichtlich forderung hhe sei buchung buchhaltung bbx anerkenntnis saldenbesttigung bbx sei erteilt worden fehle formblatt fr saldenbesttigungen clearing abstimmung vorgesehene unterschrift sonstigen rechtsgrund klger dargelegt vorbringen klgers sei entnehmen rechtsverbindliche vereinbarungen getroffen worden seien forderung
  4446. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahr dm grundstcksgesellschaft go firmierend nannt gbr fonds beklagte damals ag umbe ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger macht verschiedene prospektmngel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgers beruhe fehler vortrag klgers sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm sen urt dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss fhren wrde dahinstehen revision zeigt schon tatschlich haftung hchstbetrgen vereinbart worden brigen macht revision geltend vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren anschlussfrderung gesichert amtsblatt richtlinien
  4447. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja kirch deutsche bank aktg abs nr abs abs abs beurkg abs nr abs notarielles hauptversammlungsprotokoll abs satz aktg charakter berichts notars ber wahrnehmungen hauptversammlung fertig gestellt danach einzelnen ausgearbeitet unterzeichnet urkunde sinne gesetzes erst notar autorisierte unterzeichnete verkehr gegebene endfassung berwachung protokollierung stimmenauszhlung fllt zwingenden nichtigkeitssanktion nr aktg bewehrten protokollierungserfordernisse gem abs aktg unrichtigkeit gem aktg vorstand aufsichtsrat abzugebenden entsprechenserklrungen fhrt wegen darin liegenden verletzung organpflichten anfechtbarkeit jedenfalls gleichwohl gefassten entlastungsbeschlsse soweit organmitglieder unrichtigkeit kannten kennen mussten unrichtig entsprechenserklrung gem aktg entgegen ziff dcgk ber vorliegen praktische behandlung interessenkonflikts person organmitglieds berichtet interessenkonflikt entsteht bereits dritter schadensersatzklage gesellschaft erhebt gesetzesversto betreffenden aufsichtsratsmitglieds whrend frheren vorstandsttigkeit gesttzt satzungsregelung durchfhrung listenwahl aufsichtsratsmitglieder abs aktg ermessen versammlungsleiters stellt wirksam geschftsordnungsantrag einzelner aktionre einzelwahl durchzufhren auer kraft gesetzt anfechtung hauptversammlungsbeschlusses wegen informationspflichtverletzungen abs satz abs aktg setzt konkrete angabe angeblich hauptversammlung beantworteten fragen innerhalb frist abs aktg voraus auskunftserzwingungsverfahren gem aktg ergangene entscheidungen binden gericht anfechtungsprozess erfolg anfechtungsklage mehreren notwendigen streitgenossen kommt hinblick abs aktg brigen streitgenossen zugute prfung zustzlich vorgebrachten anfechtungsgrnde hauptversammlungsbeschluss bedarf vgl bghz bgh urteil februar ii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn dr reichart dr drescher fr recht erkannt zurckweisung weitergehenden rechtsmittel klger revisionen klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli kostenpunkt insoweit aufgehoben anfechtungsklagen klger entlastungsbeschlsse hauptversammlung beklagten juni top abgewiesen worden berufungen klger zurckweisung weitergehenden rechtsmittel klger urteil landgerichts frankfurt main dezember ausnahme entscheidung ber zurckweisung nebenintervention streithelfers frank scheunert abgendert folgt gefasst entlastungsbeschlsse hauptversammlung beklagten juni top fr nichtig erklrt brigen klagen klger abgewiesen kosten rechtsstreits folgt verteilt beklagte trgt gerichtskosten eigenen auergerichtlichen kosten hlfte auergerichtlichen kosten klger diejenigen klgers voll klger tragen gerichtskosten auergerichtlichen kosten beklagten sowie hlfte eigenen auergerichtlichen kosten erstinstanzlichen entscheidung ber kosten nebenintervention verbleibt streitwert betrgt je angefochtenem hauptversammlungsbeschluss somit insgesamt streitwert fr auergerichtlichen kosten klgers rechts wegen tatbestand drei klger aktionre beklagten grobank jahreshauptversammlung juni stattfand nahmen neben circa weiteren aktionren klger vertreter klger persnlich teil beschlussfassungen ging mehr achtstn dige generaldebatte wortbeitrgen fragen voran versammlungsleiter zuvor gebeten schriftliche wortmeldungen dafr vorgesehenen vordrucken abzugeben aktionren gestellte schriftlich fixierte fragen wurden mehr mitarbeitern beklagten sog back office erfasst antwortvorschlgen versehen versammlungsleiter verlesen wurden vertreter klgerin stellte reihe fragen beklagten zuvor bersandten schreiben teil darauf zielten beklagte unternehmensgruppe klgers verpfndete beteiligung verlags ag circa mio abgesicherten kreditsumme liegenden preis ersteigert erworbene beteiligung paketzuschlag einzelnen erwerber teil mitglied familie veruert hintergrund wirt schaftliche niedergang unternehmensgruppe klger
  4448. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen anhrungsrge klgerin senatsbeschluss mrz zurckgewiesen kosten rgeverfahrens klgerin tragen grnde zulssige anhrungsrge sache erfolg beschluss senats mrz verletzt anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht senat entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klgerin vollem umfang geprft ergebnis fr durchgreifend erachtet galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  4449. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock april zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo berufungsgericht unrecht angenommen beklagte namensrecht klgers verletzt fr namensanmaung erforderliche gefahr zuordnungsverwirrung besteht immer namensgebrauch unrichtige eindruck hervorgerufen namenstrger gebrauch namens zugestimmt vgl bghz pro fide catholica versagung geldmigen anspruchs klgers erweist insoweit grnden denen berufungsgericht klger anspruch wegen verletzung allgemeinen persnlichkeitsrechts versagt gerechtfertigt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert bornkamm bscher bergmann schaffert kirchhoff vorinstanzen lg schwerin entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']]
  4450. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftstze november eingereicht konnten fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmerin folgenden vn egehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc kzahlung geleisteter versicherungsbeitrge kapitallebensversich erung wurde aufgrund antrags vn versicherungsb eginn dezember genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen februar nochmals februar kndigte vn vertrag versicherer akzeptierte letzte kndigung zahlte rckkaufswert schreiben november erklrte vn schlielich widerspruch abs satz vvg klage verlangt vn soweit fr revisionsverfahren bedeutung rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts sgesamt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint knne dahinstehen vn ordnungsgem ber widerspruchsrecht belehrt worden sei etwaiger bereicherungsanspruch sei zahlung jeweiligen prmie entstanden demnach gem abs bgb verjhrt ii revision begrndet revision allein verfolgter anspruch prmienrckzahlung ungerechtfertigter bereicherung berufungsgericht gegebenen begrndung verneint berufungsgericht feststellungen getroffen vn versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag ordnungsgeme belehrung ber widerspruchsrecht abs satz vvg bersandt wurden fr revisionsverfahren unterstellen vn genannten unterlagen erhielt aa fr fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt fr revisionsverfahren mageblichen sachverhalt bestand widerspruchsrecht ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung erichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn unterstellen ordnungsgem ber recht widerspruch belehrt worden verbraucheri nformation versicherungsbedingungen erhalten bb kndigung versicherungsvertrages steht spteren widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlschen widerspruchsrechts beiderseits vollstndiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn bereicherungsrechtlichen rechtsfolgen europarechtswidrigkeit abs satz vvg wirkung ab zugang widerspruchs ex nunc beschrnken ine rckwirkung entspricht effektivittsgebot einzelnen senatsurteil mai aao rn erklrung widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche ansprche berufungsgericht gemeint verjhrt magebliche regelmige dreijhrige verjhrungsfrist bgb konnte erst schluss jahres beginnen klgerin erst jahr widerspruch erklrte klageerhebung september abgelaufen widerspruch gem vvg geltend gemachte bereicherungsanspruch entstand erst ausbung widerspruchsrechts sinne abs nr bgb jedenfalls zeitpunkt vn kenntnis anspruchsbegrndenden umstnden person schuldners sinne abs nr bgb vgl senatsurteil april iv zr versr rn ff hhe umfasst etwaiger rckgewhranspruch abs satz alt
  4451. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juni rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr juni beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts mhlhausen januar kosten beklagten zurckgewiesen gebhrenstreitwert grnde rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs nr zpo form fristgerecht eingelegt begrndet worden abs satz zpo rechtsbeschwerde jedoch zulssig abs zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr alternative zpo erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts art abs gg rechtsstaatsprinzip abgeleitete gebot fairen verfahrens vgl bverfge ff verletzt gerichtlicher hinweis fehlerhaft verlautbart partei infolge versehentlichen auslassung wortes hinweis streitwertfestsetzung amtsgericht wre fr kammer bindend irregefhrt mag fehlerhafter hinweis sofern gericht fehlerhaftigkeit erkennen konnte abschlieenden entscheidung hinweis gerichts geboten htte berichtigenden hinweis berraschungsentscheidung verletzung verfahrensgrundrechts rechtliches gehr vgl bverfg beschlu oktober bvr njw bejahen wre rechtsbeschwerde unzulssig fragen entscheidungserheblich erforderlich wre vgl bghz bgh beschlu mai xi zb bghz bestimmt entscheidung abstrakter einzelfall losgelster rechtsfragen weder aufgabe revisions rechtsbeschwerdegerichts vgl bgh beschlu februar zr njw berufungsgericht wert beschwerdegegenstandes fr berufung beklagten bemessen abs nr zpo rechtsbeschwerde vermag hierzu ermessensfehler berufungsgerichts bestimmung wertes beschwerdegegenstandes aufzuzeigen ersichtlich aa wert beschwerdegegenstandes fr berufung gem zpo gericht freiem ermessen festgesetzt interesse rechtsmittelfhrers abnderung angefochtenen entscheidung bestimmen vgl bghz ff entscheidenden fall bemit wert beschwerdegegenstandes fr berufung beklagten soweit ersten rechtszug unterlegen mithin wert interesses daran untersagte behauptung klger wohnhaus beklagten angestemmt beschdigt gegenber dritten weiterhin aufstellen drfen interesse beklagte wertangaben gemacht vielmehr wertangabe willkrlich bezeichnet brigen beschlu amtsgerichts berufen streitwert festgesetzt worden beschlu umfate teil rechtsstreits beklagte obsiegt erging lediglich streitwert fr gerichtsgebhren vgl gkg aussage interesse beklagten wiederholung untersagten uerung treffen umstand beklagte entsprechend vortrag klger vergangenheit mehreren rechtsstreitigkeiten berzogen worden rechtfertigt gleichfalls hhere bewertung grund interesse dorfgemeinschaft ausgang vorliegenden rechtsstreits wert interesses mehr bedingt weder rechtsbeschwerde beklagte dargetan schadensersatzanspruch klgers wegen beschdigung hauses entgegen ansicht beklagten davon abhngig beklagte untersagte behauptung gegenber dritten wiederholen darf sowohl rechtsverteidigung beklagten mgliches schadensersatzverlangen klgers hierdurch beeinflut bb schlielich rechtsbeschwerde erfolg gkg berufen gesetzliche bestimmung anhaltspunkte fr wert beschwerdegegenstandes geben abs gkg regelt erwhnt streitwert fr gerichtsgebhren nichtvermgensrechtlichen streitigkeiten abs satz gkg stellt regelstreitwert enthlt lediglich hchstgrenze abs satz gkg mindestwert fr kindschaftssachen bestimmte scheidungsfolgesachen abs satz gkg vorgesehen rechtsbeschwerde angefhrten literaturmeinungen befassen wert beschwerdegegenstandes berufung beklagten sonderregelung abs satz brago betrifft gegenstandswert fr anwaltsgebhren schreibt zudem gegenstandswert lage falles niedriger hher anzunehmen sei vgl zller herget zpo aufl rn ehre gebhrenstreitwert reichlich bemessen htte angesichts bedeutung sache erheblich geringer angesetzt knnen vgl schneider herget streitwertkommentar aufl rn entscheidung bundesarbeitsgerichts mrz azr jurbro fr einschlgige fassung gkg gleichfalls zugunsten beklagten entnehmen ersichtlich beklagte besonderem mae etwa reprsentant berufsstndischen vereinigung ffentlichkeit gestanden wre beklagte ermessensfehler berufungsgerichts wertbemessung dargetan entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert rechtsbeschwerde deshalb kostenfolge abs zpo verwerfen mller greiner pauge wellner st
  4452. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo ausspruch ber vorwegvollzug aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt sicherungsverwahrung angeordnet bestimmt jahr sechs monate freiheitsstrafe unterbringung entziehungsanstalt vollziehen sachrge gesttzte revision angeklagten lediglich beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg rechtsmittel angeklagten unbegrndet sinne abs stpo soweit schuld strafausspruch richtet maregelausspruch bestand beschwert angeklagten landgericht anordnung sicherungsverwahrung strikte verhltnismigkeitsprfung sinne bundesverfassungsgericht bverfge fr zeit weitergeltung stgb inkrafttreten verfassungskonformen gesetzlichen neuregelung aufgestellten anforderungen grunde gelegt obgleich anlasstat november begangen wurde mithin inkrafttreten gesetzes bundesrechtlichen umsetzung abstandsgebotes recht sicherungsverwahrung dezember bgbl vgl anwendbarkeit stgb magabe strikten verhltnismigkeitsprfung inkrafttreten neuregelung fr mai begangene straftaten bgh urteil mrz str bghr stgb strikte verhltnismigkeit mai begangenen anlasstaten beschluss april str nstz rr dahinstehen landgericht prfung eintritts rckfallverjhrung verurteilung angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung oktober recht fnfzehnjahresfrist abs satz halbsatz stgb abgestellt wofr wortlaut vorschrift gesetzesbegrndung vgl bt drucks sprechen gilt sowohl vortat anlasstat sexualstraftaten jedenfalls zugrundelegung fnfjahresfrist abs satz halbsatz stgb rckfallverjhrung eingetreten landgericht vorgenommene bestimmung dauer vorwegvollzugs maregel jedoch rechtsfehlerhaft strafkammer unterlassen urteil mitzuteilen lange unterbringung angeklagten voraussichtlich erforderlich vgl etwa bgh beschluss dezember str dauer vorwegvollzugs bemessen vollziehung anschlieenden unterbringung entscheidung abs satz stgb entlassung halbstrafenzeitpunkt mglich neuen verhandlung entscheidung berufene tatgericht erneuter hinzuziehung sachverstndigen abs satz stpo berechnung vorweg vollstreckenden teils freiheitsstrafe voraussichtlich notwendige therapiedauer feststellen zwei jahren sechs monaten hlfte nunmehr rechtskrftig erkannten freiheitsstrafe abziehen mssen berdies abs satz stgb beachten reihenfolge vollstreckung maregeln bestimmen bgh beschluss dezember str nstz dabei unterbringung entziehungsanstalt zweifel grundstzlich sicherungsverwahrung vollstrecken erfolgreiche entziehungskur voraussetzungen fr aussetzung vollstreckung sicherungsverwahrung bewhrung abs satz nr stgb jedenfalls gnstigere voraussetzungen fr resozialisierung sicherungsverwahrung schaffen aufhebung feststellungen bedarf voraussichtlichen therapiedauer handelt ergnzende feststellung sander schneider berger dlp bellay'],['Soon']]
  4453. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz reisekosten beim prozegericht zugelassenen weder gerichtsort geschfts wohnort prozepartei ansssigen prozebevollmchtigten terminswahrnehmung jedenfalls insoweit erstatten rahmen erstattungsfhigen reisekosten halten angefallen wren partei prozebevollmchtigten entweder gerichtsort geschfts wohnort beauftragt htte bgh beschlu mrz vii zb olg mnchen lg mnchen vii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel prof dr kniffka bauner beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde beklagte streitigen reisekosten prozebevollmchtigten zwei terminen landgericht mnchen kostenfestsetzung angemeldet klage beklagte anschrift gerichtet beklagte vortrag betriebssttte prozebevollmchtigten beklagten ansssig landgericht festsetzung kosten abgelehnt oberlandesgericht sofortige beschwerde beklagten zurckgewiesen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii beschwerdegericht auffassung reisekosten auswrtiger gerichtsort weder zugelassener ansssiger prozebevollmchtigter seien grundstzlich erstatten prozebevollmchtigten kanzlei nhe partei htten davon sei auszugehen beklagte grerer entfernung kanzleisitz prozebevollmchtigten ansssig sei betracht komme anspruch erstattung kosten fiktiven informationsreise sofern persnliche information erforderlich sei sei anzunehmen hlt rechtlichen berprfung stand unterlegene partei gegner erwachsenen kosten erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig abs satz zpo dementsprechend reisekosten terminswahrnehmung prozebevollmchtigten weder prozegericht zugelassen gerichtsort ansssig insoweit erstatten zuziehung zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig abs satz zweiter halbsatz zpo notwendigkeit gegeben bemit danach vernnftige kostenorientierte partei sachdienlich anse hen durfte zller herget zpo aufl rdn mnchkomm belz zpo aufl rdn gerichtsort ansssige partei rahmen kostenrechtlich darauf angewiesen rechtsanwalt ort prozegerichts prozevertretung beauftragen vielmehr grundstzlich kosten prozebevollmchtigten erstattet verlangen prozegericht zugelassen gerichtsort ansssig bundesgerichtshof wiederholt entschieden fr fall partei nhe ansssigen rechtsanwalt beauftragt bgh beschlu oktober viii zb njw bgh beschlu november vi zb ebe bgh tragender grund hierfr zunchst annahme persnliches mndliches gesprch erforderlich gewnscht bewenden ebenso gewichtig partei berechtigtes interesse rechtsanwalt vertrauens auswrtigen gerichten vertreten lassen weitere gesichtspunkt entscheidender grund fr nderung lokalisationsprinzips zpo vgl bt drucks bundesverfassungsgericht seinerseits streit singular simultanzulassung rechtsanwlten besondere vertrauensverhltnis anwalt mandant aktenkenntnis konkreten fall langjhriger beratung erfolgreicher begleitender zusammenarbeit grnden knne rechtlich anzuerkennenden vorteil sicht mandanten gewrdigt bverfg urteil dezember bvr bverfge entscheidung gelten inwieweit kosten beim prozegericht zugelassenen gerichtsort ansssigen prozebevollmchtigten erstatten ebenso bedarf persnlichem kontakt vertrauensverhltnis partei ausgewhlten rechtsanwalt rechnung tragen bercksichtigen brigen zivilproze vielen fllen vorgerichtliche auseinandersetzungen vorausgehen kostenbewuten partei interesse erstattungspflichtigen gegenpartei erwartet sache bereits vertrauten rechtsanwalt verzichten neuen prozebevollmchtigten gerichtsort beauftragen bgh beschlu oktober aao grundstzen prozebevollmchtigten beklagten entstandenen reisekosten kostenfestsetzung einzubeziehen vergleichbaren sachverhalt siehe bgh beschlu dezember zb verffentlichung bestimmt beklagte kostenrechtlich darauf beschrnkt ansssige prozebevollmchtigte beauftragen bereits landgericht zutreffend erkannt htte kostenrechtliche nachteile rechtsanwlte recht frei
  4454. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz kosten beklagten verworfen wert grnde klgerin nimmt beklagten bergegangenem recht uvg rckstndigen kindesunterhalt fr sohn anspruch amtsgericht beklagten klageforderung teilweise anerkannt antragsgem verurteilt urteil beklagten september zugestellt worden beklagte rechtzeitig berufung eingelegt november montag datierende berufungsbegrndung beim oberlandesgericht november eingegangen hinweis oberlandesgerichts versumung berufungsbegrndungsfrist beklagte wiedereinsetzung vorigen stand beantragt beklagte dargelegt fristversumung sei gekommen rechtsanwalt akte vermerk fristablauf heute vorgelegt worden sei akte wegen versehens angestellten akten vermerk wiedervorlage gelegt worden seien stapel zudem platz verschoben worden sei stets wiedervorlagen lgen rechtsanwalt demzufolge abend auswrtigen termin kanzlei zurckgekehrt sei fr fristablufe vorgesehenen stelle akte vorgefunden akte erst november bearbeitet oberlandesgericht angefochtenen beschluss wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde unzulssig rechtsmittel findet august geltende verfahrensrecht anwendung verfahren september eingeleitet worden art abs fgg rg vgl senatsurteil dezember xii zr famrz rn rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz zpo statthaft fehlt indessen besonderen zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde geltend gemachte zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung liegt oberlandesgericht angefochtenen beschluss darauf abgestellt offenbar vorfrist fr berufungsbegrndung eingetragen worden sei berzeuge argumentation beklagten berufungsbegrndungsschrift datiere november eingegangen beim oberlandesgericht november dienstschluss uhr vollem umfang folgen liegt zulassungsgrund oberlandesgericht ergebnis richtig entschieden allerdings macht rechtsbeschwerde recht geltend oberlandesgericht vorbringen beklagten notierung vorfrist bergangen oberlandesgericht davon ausgegangen rechtsanwalt beklagten veranlasst vorfrist notieren schriftsatz dezember beklagte hingegen nheres vorgetragen frist vorfrist fristenkalender eingetragen akten fristablauf entsprechenden vermerk aktendeckel schreibtisch rechtsanwalts gelegt wrden vortrag bezieht sowohl berufungsfrist berufungsbegrndungsfrist zweifeln oberlandesgerichts htte demnach gerichtlichen hinweises ergnzungs klrungsbedrftigkeit vorbringens bedurft darauf kommt indessen entscheidend angefochtene beschluss grnden bestand entscheidung weiteren erwgung getragen glaubhaftmachung angaben rechtsanwalts eidesstattlichen versicherungen beiden angestellten erhebliche zweifel richtigkeit angaben beklagten bestehen kommt kurz gehaltenen begrndung oberlandesgerichts ausdruck datum beim oberlandesgericht eingegangenen berufungs begrndung november vorbringen beklagten bereinstimmt rechtsanwalt sache erst november bearbeitet mgliches versehen angabe datums rechtsbeschwerde hinweist bereits glaubhaft gemacht worden dagegen spricht umstand berufungsbegrndungsfrist bereits november erledigt gestrichen wurde fr fristenkontrolle verantwortliche rechtsfachwirtin kontrollierte fristen bevor november bro verlie konnte daran erinnern frist gestrichen eidesstattlichen versicherung ging kontrolle wohl davon rechtsanwalt frist gestrichen spricht ebenfalls dafr schriftsatz bereits november angefertigt wurde dargelegten grnden spt oberlandesgericht eingegangen wre schlielich kaum erklren rechtsanwalt erst hinweis berichterstatterin oberlandesgerichts dezember wiedereinsetzungsantrag gestellt schon november vorbringen beklagten fristversumung htte bemerken mssen oberlandesgericht demnach ergebnis recht davon gegangen beklagte umstnde fr unverschuldete fristversumung hinreichend glaubhaft gemacht hahne weber monecke schilling klinkhammer gnter vorinstanzen ag hamburg
  4455. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte dr braeuer dr lauer oktober beschlossen antrag klgers zulassung berufung zustellungsbevollmchtigten juni zugestellte urteil ii senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger wendet widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen klger beantragt nunmehr zulassung berufung ii antrag klgers satz brao abs vwgo statthaft jedoch zulssigkeit brigen dahingestellt je denfalls unbegrndet geltend gemachten zulassungsgrnde satz brao abs nr vwgo liegen zulassungsgrund ernstlicher zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt vgl senatsbeschlsse mrz anwz brfg juris rn mrz anwz brfg juris rn april anwz brfg juris rn entsprechende zweifel vermag klger darzulegen senat teilt auffassung anwaltsgerichtshofs widerspruchsbescheid beklagten oktober widerspruch klgers april zugestellten widerrufsbescheid versagung wiedereinsetzung verfristet zurckgewiesen rechtswidrig soweit klger widerspruchsschreiben mai vorgelegt beklagten eingegangen wiedereinsetzung konnte klger gewhrt anwaltsgerichtshof insoweit darauf abgestellt klger wochenfrist abs abs vwgo versumt klger sei schreiben beklagten mrz darauf hingewiesen worden widerspruch eingegangen sei soweit klger daraufhin april datierten schriftsatz erneut widerspruch eingelegt wiedereinsetzung beantragt sei schriftsatz per fax erst april anlage weiteren schreiben april beklagten versptet zugegangen klger hlt entgegen wiedereinsetzungsantrag per post beklagte bermittelt worden sei april beschwerdesache beklagte geschrieben schriftstck beklagte unstreitig april erreicht briefumschlag sei schreiben wiedereinsetzungsantrag nebst inhalt bezogenen eidesstattlichen versicherung sodass unterlagen ebenfalls beklagten april eingegangen mssten vortrag reicht rechtzeitigen eingang antrags beklagten auszugehen beklagte abrede gestellt wiedereinsetzungsantrag per post erhalten akten beklagten fax dagegen schriftsatz enthalten klger trgt beweislast fr fristwahrung kme wiedereinsetzung betracht unterstellen antrag beklagten april eingegangenen briefumschlag enthalten sinn zweck abs satz vwgo folgt tatsachen begrndung wiedereinsetzungsantrags dienen sollen antrag jedenfalls innerhalb zweiwchigen antragsfrist vorzubringen unsicherheit darber folgen fristversumnis bleibt prinzip rechtssicherheit geforderten engen grenzen gehalten ausnahme fristgebundenen darlegungspflicht besteht fr wiedereinsetzungsantrag sttzenden grnde fr gericht offenkundig grunde darlegung bedrfen hierbei gehren begrndung wiedereinsetzungsantrags dienenden tatsachen offenkundig antragsteller antragsfrist geltend gemacht mssen notwendigerweise diejenigen umstnde denen ergibt antragsteller behebung fristversumnis fhrenden hindernisses rechtzeitig wiedereinsetzung nachgesucht brigen ggfs hinreichenden wiedereinsetzungsgrnden getragenes wiedereinsetzungsgesuch erfolg ergibt frist geltendmachung wiedereinsetzungsgrnde gewahrt worden insoweit deshalb antragsteller darlegen wann hindernis kenntnis davon widerspruch beklagten eingegangen entfallen lage versetzt wurde wiedereinsetzung beantragen vgl bverwg bayvbl bverwge schenke vwgo aufl rn siehe wiedereinsetzung zpo bgh beschlsse dezember vi zb njw dezember ii zr njw musielak voit grandel zpo aufl rn klger getan antrag ergibt wann mitteilung beklagten mrz zugegangen rechtzeitig wre antrag april unterstellt antrag sei tag beklagten eingegangen wochenfrist abgelaufen einhaltung wochenfrist offenkundig sodass darlegung zeitpunkts zugangs mitteilung ausnahmsweise htte verzichtet knnen hintergrund dahinstehen vortrag klgers briefkopf spanische
  4456. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb zpo voraussetzungen kenntnis geschdigten sinne abs bgb schaden person ersatzpflichtigen ladungsfhige anschrift beklagten klageschrift angabe arbeitsstelle gengen sowie zustellungsempfnger dortige funktion konkret genau bezeichnet ernsthaften mglichkeit ausgegangen zustellung bergabe gelingen bezeichnung beklagten krankenhausrzte arzthaftungsproze namen rztlicher funktion bestimmten medizinischen abteilung krankenhauses bgh urteil oktober vi zr olg mnchen lg mnchen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter gro richter dr gerlach dr mller dr dressler wellner fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten wegen behaupteter rztlicher behandlungsfehler schadensersatz anspruch zeit september oktober klger wegen akuten pankreatitis privatpatient stationr medizinische abteilung stdtischen krankenhauses aufgenommen trgerin revisionsverfahren beteiligte beklagte beklagte seinerzeit chefarzt abteilung beklagte behandelte leitender oberarzt vertreter damals urlaub befindli chen beklagten auftrag klger september wurde letzterem rntgenkontrolldarstellung gallenblase bzw gnge pankreas gangsystems ercp vorgenommen kontrastmittel rahmen duodenoskopie eingebracht zwei tage spter traten symptome infekts temperaturanstieg celsius bereits september festgestellte nekrose pankreasschwanz cm vergrerte untersuchung oktober cm nachdem weiteren verlauf rckbildung beschwerden gekommen wurde klger oktober entlassen anwaltsschreiben februar forderte klger stdtischen krankenhaus zahlung schmerzensgeldes hhe mindestens dm vertrat auffassung eingetretene infektion sei ercp september verursacht worden deren durchfhrung seien gebotene vorsichtsmanahmen insbesondere antibiotikatherapie versumt worden ferner erforderlichen aufklrung ber risiken eingriffs gefehlt beklagten unterzeichnetem schreiben mrz lehnte stdtische krankenhaus leistung schadensersatz ab weiteren anwaltsschreiben mrz stdtische krankenhaus warf klger beklagten ferner berufung pschyrembel klinisches wrterbuch ercp sei akuten pankreatitis kontraindiziert beklagte teilte klger daraufhin schreiben mai reklamierten schadensersatzansprche haftpflichtversicherung weitergeleitet letztere lehnte beim klgervertreter juli eingegangenem schreiben beifgung teilen aufsatzes ber einsatz ercp pankreas erkrankungen schadensersatzan sprche mangels rztlichen fehlverhaltens ab klger holte daraufhin ber medizinischen dienst privaten krankenversicherung gutachterliche rztliche stellungnahme februar zugeleitet wurde juli beim landgericht eingegangenen klage klger begehrt beklagten gesamtschuldner zahlung schmerzensgeld verurteilen verpflichtung leistung weiteren schmerzensgeldes fr fall verschlimmerung leiden festzustellen klageschrift beklagten ausgeschriebenen nachnamen anfangsbuchstaben abgekrzten vornamen akademischem grad jeweiligen funktion chefarzt bzw ltd oberarzt bezeichnet anschrift wurde med abteilung stdt krankenhauses ortsbezeichnung strae hausnummer angegeben verfgung juli vorsitzende zivilkammer klgervertreter aufgefordert vollstndige namen zustellungsfhige adresse mitzuteilen erklren person klinik zustellungsvollmacht zpo nachdem klgervertreter geforderten angaben mehreren schriftstzen september oktober nachgereicht vervollstndigt wurde klage beklagten oktober beklagten november jeweils hnden zustellungsbevollmchtigten zugestellt beklagten gegenber vorwurf behandlungsfehlern aufklrungsmngeln gesttzten klageanspruch einrede verjhrung erhoben landgericht klage beklagten soweit geltend gemachten schmerzensgeldansprche betraf teilurteil verjhrt abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben revision verfolgt klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht erachtet deliktische schadensersatzans
  4457. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august beschlossen beschluss landgerichts aschaffenburg juni revision angeklagten urteil landgerichts aschaffenburg mai unzulssig verworfen worden aufgehoben revision angeklagten vorbezeichnete urteil gem abs stpo kosten unzulssig verworfen grnde revision angeklagten unzulssig generalbundesanwalt antragsschrift hierzu ausgefhrt angeklagte verteidiger eingelegte revision wirksam zurckgenommen erneute einlegung revision daher unzulssig verteidiger angeklagten schriftsatz mai revision eingelegt angeklagte schreiben mai bl bd mai beim landgericht aschaffenburg eingegangen rcknahme revision erklrt schreiben mai bl bd eingegangen beim landgericht aschaffenburg mai erneut revision eingelegt rcknahmeerklrung hiermit ziehe revisionsantrag zurck nehme strafe inhaltlich eindeutig anhaltspunkte dafr angeklagte schreiben juni bl bd behauptet tatschlich bedingt einnahme medikamenten geschftsunfhig unzurechnungsfhig sowie neben stand dadurch bedeutung erklrung erkannt knnte ersichtlich fr wirksamkeit revisionsrcknahme hinblick psychischen zustand ausreichend erklrende abgabe erklrung zustand geistiger freiheit klarheit befindet lage versetzt bedeutung abgegebenen erklrung erkennen sogar geschftsunfhigkeit schuldfhigkeit notwendig ausgeschlossen bgh beschluss september str vielmehr sprechen handschriftliche abfassung rcknahmeerklrung mai sowie deren gewhlte formulierung dafr angeklagte bedeutung tragweite rcknahme zutreffend erfasst soweit rcknahme revision motivirrtum angeklagten beruhen irrtum einfluss wirksamkeit rechtsmittelverzichts bgh beschluss mai str mwn umstnde erforderlichkeit weiterer aufklrung freibeweisverfahren hindeuten weder vorgetragen ersichtlich sofern schreiben angeklagten mai mai beim landgericht aschaffenburg eingegangen widerruf zuvor erklrten rechtsmittelrcknahme erblicken mag unwirksam sptestens zeitgleich rechtsmittelrcknahme mai eingegangen vgl bgh beschluss dezember str rcknahme angeklagte gebunden wirksame rcknahmeerklrung grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bgh beschluss april str unzulssigkeit revision infolge wirksam erklrter revisionsrcknahme allerdings revisionsgericht feststellen abs stpo fr entscheidung tatrichters abs stpo daneben raum frage rechtzeitigkeit eingelegten revision stellt zuvor wirksam erklrten rechtsmittelrcknahme mehr beschluss landgerichts erneut eingelegte revision angeklagten wegen verspteter einlegung unzulssig verworfen worden daher aufzuheben tenor ausdruck kommenden deklaratorischen feststellung schriftsatz verteidigers mai eingelegte revision wirksam zurckgenommen worden bedarf bgh beschluss november str schliet senat brigen htte rechtsmittel angeklagten sache erfolg raum graf cirener jger mosbacher'],['Soon']]
  4458. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mai strafsache wegen vergehen gem abs abs satz stgb abs urhg abs stgb vertreten rechtsanwalt az cs js amtsgericht wiesloch ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts antragstellerin mai beschlossen antrag bestimmung zustndigen gerichts abgelehnt grnde amtsgericht strafrichter wiesloch aktenzeichen cs js angeklagte dezember strafbefehl geldstrafe tagesstzen je euro verhngt rge fehlender rtlicher zustndigkeit amtsgerichts wiesloch antrag oktober verfahren fr tatort zustndige amtsgericht halle verweisen amtsgericht wiesloch urteil november einspruch hauptverhandlungstermin erschienenen angeklagten strafbefehl verworfen schreiben dezember verteidiger antrag wiedereinsetzung vorigen stand gestellt berufung urteil november eingelegt antrag wiedereinsetzung vorigen stand amtsgericht wiesloch beschluss februar verworfen schreiben februar beantragt verteidiger angeklagten beim bundesgerichtshof bestimmung landgerichts bielefeld wirtschaftskammer fr urheberrechtssachen zustndiges gericht fr beim amtsgericht wiesloch aktenzeichen cs js anhngige strafverfahren ii generalbundesanwalt ausgefhrt entscheidung bundesgerichtshofs veranlasst antrag bestimmung zustndigen gerichts unstatthaft voraussetzungen fr zustndigkeitsbestimmung bundesgerichtshof stpo gemeinschaftliches oberes gericht stpo sowie bertragung zustndigkeit abs stpo liegen zustndigen gericht sinne stpo fehlt anwendung stpo sonstiger gesetzlicher bestimmungen ber rtliche zustndigkeit gesichtspunkt begrndung gerichtsstands fhrt fr anwendung stpo dabei erst erffnet rtliche zustndigkeit gerichts anhand teleologischer erwgungen erweiterte auslegung gesetzlichen bestimmung begrndet vgl lwe rosenberg erb stpo auflage rn wre bereits vorbringen antragstellers jedenfalls zustndigkeit wohnort angeklagten begrndet abs stpo entscheidung bundesgerichtshof gemeinschaftliches oberes gericht sinne stpo veranlasst streit ber zustndigkeit beteiligten gerichte vorliegt amtsgericht strafrichter wiesloch beim erlass strafbefehls erkennbar zustndigkeit ausgegangen abs satz stpo gericht verfahren beteiligt worden bertragung untersuchung entscheidung zustndiges gericht sinne abs stpo scheidet erlass urteils rechtsmittelverfahren anwendbar vgl bgh beschluss januar ars bghst ff bundesgerichtshof berprfung rtlichen zustndigkeit amtsgerichts wiesloch berufen knnen rechtsmittelgerichte sache abs stpo stpo zustndige gericht verweisen angefochtene urteil rtlich unzustndigen gericht erlassen worden bundesgerichtshof jedoch rechtsmittelgericht instanzenzug urteil strafrichters dahinstehen abgabe verweisung rtlich zustndiges gericht ersten rechtszug ausgeschlossen vgl bgh beschluss juli ars bghst ff zustndigkeit wirtschaftsstrafkammer rechtlichen gesichtspunkt betracht kommt landgericht vorliegenden verfahren weder abs gvg gericht ersten rechtszugs abs gvg fr verhand lung entscheidung ber rechtsmittel berufung urteil schffengerichts zustndig wre abs gvg schliet senat schfer appl bartel krehl grube'],['Soon']]
  4459. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rechtsanwalts ranglisten uwg abs verffentlicht verlag publikation ranglisten region fachbereich denen rechtsanwlte recherchen verlags reihenfolge aufgrund subjektiven einschtzung reputation aufgefhrt absicht verlags angenommen wettbewerb ranglisten angefhrten rechtsanwlte frdern bgh urt februar zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr bergmann fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte deren geschftsfhrer beklagten verlag fr juristische informationen sitz gibt seit handbuch heraus regionen rechtsgebieten untergliedert bereich wirtschaftsrechts ttige rechtsanwaltskanzleien ranglisten eingruppiert handbuch redaktionellen teil anzeigenteil gegliedert redaktionelle teil enthlt benutzerhinweisen nationalen berblick analyse marktes bundesweit international ttiger kanzleien regionale bersicht wichtiger kanzleien verschiedenen regionen rechtsgebieten geordnete kapitel denen bun desweit ttige kanzleien rechtsanwlte vorgestellt besonders jeweilige sachgebiet konzentrieren handbcher jeweiligen jahrgnge enthalten einfhrende informationen ausgabe handbuchs heit auszugsweise folgt vorliegende handbuch fr mandanten rechtsanwlte bestimmt beitragen zunehmend reicheren unbersichtlicheren markt anwaltlicher dienstleistungen fr wirtschaftsunternehmen transparenter rahmen recherchearbeit umfang bisher deutschland unternommen worden juve hunderte interviews akteuren markt anwlten mandanten juristischen akademikern gefhrt deren wahrnehmung einschtzung marktes bestimmter kanzleien ermitteln dabei wurden kanzleien unterschiedlichster ausrichtung gre bercksichtigt denen gemeinsam arbeit namen gemacht gre kanzlei allein auswahlkriterium einfhrungsteil anfang kapitels markttrends innerhalb ausgewhlten region bestimmten rechtsbereichs analysiert sdwesten landes steuerrecht kanzleien laut unserer recherche besondere reputation genieen subjektive einschtzung markt jedoch bedeutend prgt vergleiche erluterungen einfhrungskapitel jeweils anschluss rangfolge aufgelistet selbstverstndlich praktizieren bundesweit bedeutend mehr kanzleien handbuch fr einzelnen rechtsbereiche regionen aufgefhrt danach aktivitten kanzleien ausgewhlten regionen rechtsbereichen erlutert analysiert gegebenenfalls beispiele mandantenschaft gegeben rechtsbereichen denen ruf einzelner anwlte bedeutung fr markt tabellen bedeutender persnlichkeiten angefertigt umfassen anwlte kollegen klientel besonders hufig empfohlen teil wichtiger hinweis redaktion redaktion getroffene auswahl anwlte kanzleien subjektive reflektiert lediglich recherche redaktion verlag impliziert auswahl geringerschtzung handbuch genannter anwlte kanzleien darstellung ausgewhlten kanzleien stellt werbung dar kuflich redaktion grte sorgfalt genaue wiedergabe verfgung gestellten informationen gelegt jedoch verantwortung fr qualitt empfehlungen fr fehlende erwhnungen fr sonstige inhaltliche fehler irrtmer erstellung handbuchs bernehmen redaktionellen teil rahmen darstellung regionen rechtsgebiete tabellen angefhrt denen ausgesuchte rechtsanwaltskanzleien einzeln alphabetisch geordnet rangfolge aufgrund sogenannten kanzleiranking aufgelistet anschluss tabellen heit jeweils getroffene auswahl kanzleien subjektive reflektiert lediglich zahlreichen interviews basierende recherche redaktion verlag impliziert geringschtzung gebiet ttigen jedoch genannten kanzleien innerhalb einzelnen gruppen kanzleien alphabetisch geordnet handbcher beklagten bezahlte anzeigen kanzleien finanziert wesentlichen kostenlos verteilt klger rechtsanwlte mitglieder berrtlichen kanzlei halten rangeinstufungen denen vielzahl wirtschaftsrecht ttigen rechtsanwaltskanzleien erwhnung findet fr wettbewerbswidrig geltend gemacht objektive merkmale fr reputation anwlte denen
  4460. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert felsch dr franke juni beschlossen richterin gehindert verfahren mitzuwirken grnde parteien streiten berechtigung beklagten lan deshauptstadt trgerin zusatzversorgungseinrichtung klger mitglied einrichtung genanntes sanierungsgeld erheben senatsinternen geschftsverteilung mitwirkung entscheidung rechtsstreit berufene richterin dienstlicher erklrung april gem zpo angezeigt kanzlei briefkopf prozessbevollmchtigten beklagten erster zweiter instanz aufgefhrten rechtsanwalt handele vater sei kanzlei freier mitarbeiter ttig parteien anzeige richterin kenntnis erhal ten gelegenheit uerung beklagte mitgeteilt sei unbefangenheit richterin berzeugt zumal rechtsanwalt sache befasst sei klger hlt voraussetzungen zpo fr gegeben indessen ansicht allein umstand vater richterin briefkopf prozessbevollmchtigten beklagten aufgefhrt sei begrnde objektiv besorgnis befangenheit ii ausschlussgrund sinne zpo person richterin liegt richterin angezeigten umstnde entgegen auffassung klgers geeignet misstrauen unparteiliche amtsausbung mitwirkung entscheidungen vorliegenden rechtsstreit rechtfertigen besorgnis befangenheit sinne abs zpo besteht objektive grnde vorliegen standpunkt ablehnenden vernnftiger betrachtung befrchtung wecken knnten betreffende richter stehe sache unvoreingenommen unparteiisch gegenber zller vollkommer zpo aufl rdn grnde stets gegeben richter frheren prozessbevollmchtigten partei verwandt bedarf entscheidung vgl olg celle olg report celle vater richterin briefkopf frheren prozessbevollmchtigten beklagten mitglied kanzlei standort burgwedel aufgefhrt bearbeitung rechtshngigen verfahrens klger zweifel zieht zeitpunkt befasst allein namensnennung vaters richterin briefkopf frheren prozessbevollmchtigten beklagten begrndet besorgnis befangenheit ergebnis ebenso olg celle aao vgl bfh nv terno dr schlichting felsch seiffert dr franke vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  4461. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts februar bemerkt senat zulssige abs satz stpo verfahrensrge verstoes nr abs satz stpo revisionsvorbringen ebenso wenig entnehmen rge verletzung rechts angeklagten gerichtliche entscheidung innerhalb angemessener frist art abs satz emrk brigen angefochtene urteil revision vortrgt innerhalb frist abs satz stpo nmlich juli akten gebracht worden gegenerklrung verteidigers mrz sowie schreiben angeklagten mrz sowie april lagen senat beratung sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  4462. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo statthaftigkeit anschlurevision einseitiger revisionszulassung berufungsgericht bgh beschl februar ii zr olg schleswig lg lbeck ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein beschlossen gegenvorstellung beklagten senatsbeschlu dezember ii zr dahin abgendert klger kosten revisionsverfahrens revision anschlurevision auferlegt streitwert festgesetzt grnde beklagte wurde urteil schleswig holsteinischen oberlandesgerichts april verurteilt klagenden insolvenzverwalter zahlen beklagten wurde vorbehalten zahlung ausgeurteilten betrages gegenansprche insolvenzverwalter hhe verfolgen berufungsgericht revision klgers zugelassen revision klger begehren verfolgt angefochtene urteil aufzuheben soweit beklagten geltendmachung gegenansprchen hhe vorbehalten wurde beklagte wege anschlurevision beantragt berufungsurteil aufzuheben soweit zahlung verurteilt wurde klger revision zurckgenommen beschlu dezember senat klger kosten revision auferlegt streitwert festgesetzt gegenvorstellung beantragt beklagte klger kosten revisionsinstanz revision anschlurevision aufzuerlegen streitwert bercksichtigung anschlurevision festzusetzen ii gegenvorstellung beklagten erfolg klger gem abs satz zpo kosten gesamten revisionsverfahrens tragen zurcknahme statthaften gesetzlichen form frist eingelegten revision revisionsklger kosten revision kosten zulssigen anschlurevision aufzuerlegen bghz ff anschlurevision beklagten trotz zugunsten klgers ergangenen zulassungsentscheidung statthaft abs satz zpo ausdrcklich regelt anschlurevision unterschied abs zpo vgl bghz wirksam eingelegt revision zugunsten revisionsbeklagten zugelassen wurde falls ohnehin revisionsverfahren durchzufhren friedfertigen partei ebenfalls mglichkeit erffnet gunsten abnderung berufungsurteils erreichen bt drucks musielak ball zpo aufl rdn zller gummer zpo aufl rdn wegen gegebenen einheitlichen lebenssachverhalts offen bleiben revision anschlurevision rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang stehen mssen sinne mnchner kommentar wenzel zpo aufl aktualisierungsband rdn musielak ball zpo aufl rdn streitwert revision anschlurevision festzusetzen revision anschlurevision unterschiedliche streitgegenstnde betreffen wert zusammenzurechnen bgh groer senat fr zivilsachen beschl oktober gsz njw bgh beschl mai zr mdr rhricht goette mnke kurzwelly gehrlein'],['Soon']]
  4463. [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grneberg dr deichfu november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts grnde nachdem beschwerdeverfahren bereinstimmenden erledigungserklrungen abschluss gebracht worden senat ber kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin gem deren bereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grneberg kirchhoff deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  4464. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai weber justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs abs agb sparkassen fassung januar nr abs satz orderscheckabkommen fassung mai nrn scheckinkasso beauftragte sparkasse einlsung schecks bezogene erhalt scheckgegenwerts vorbehaltsgutschrift scheckbetrages konto scheckeinreichers begrndung rckgngig sei bezogenen rckgabe gegenwertes verpflichtet scheckinkasso beauftragte sparkasse empfangenen scheckgegenwert bezogenen zurckzugeben orderscheckabkommen begrndete pflicht prfung ordnungsmigkeit indossamentenkette verletzt schuldet einreicher herausgabe scheckgegenwerts gem abs bgb abs bgb rahmen abs bgb entsprechend anwendbar vollmachterteilung tatschliche mglichkeit eingerumt rechte bestehenden vertragsverhltnis selbstndig wahrzunehmen bgh urteil mai xi zr olg frankfurt main lg gieen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr schramm dr bungeroth dr van gelder dr joeres fr recht erkannt revision klgerin urteil zivil senats oberlandesgerichts frankfurt main juli kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber berechtigung beklagten sparkasse stornierung gutschrift verflschten orderschecks girokonto klgerin klgerin gestattete sohn orderscheck ber girokonto beklagten einzuziehen bekannt sohn unberechtigt besitz schecks gelangt scheck bv niederlanden ausgestellt trug rckseite geflschtes indossament order sohnes klgerin dabei verwandten namensstempel fehlte wort zweite beklagte schrieb scheckbetrag konto klgerin januar vorbehalt gut legte scheck bezogenen ausstellerkonto belastete konto beklagten gutschrieb nachdem beklagte klgerin februar anfrage endgltige gutschrift besttigt hob klgerin februar dm dm ab bergab betrge sohn bezogene gab beklagten februar beanstandung ausstellers scheck wegen geflschten indossaments zurck daraufhin belastete beklagte februar konto klgerin scheckbetrag konto infolgedessen debetsaldo aufwies belastete beklagte folgezeit kredit berziehungszinsen landgericht klage festzustellen beklagten rckbelastete scheckbetrag dadurch bedingten zinsbetrge zustehen stattgegeben berufungsgericht klage einschlielich hilfsantrages beklagte verurteilen konto klgerin dm gutzuschreiben abgewiesen zugelassenen revision verfolgt klgerin haupt hilfsantrag entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht klage wesentlichen folgender begrndung abgewiesen beklagte sei verpflichtet streitigen belastungen konto klgerin rckgngig gem nr abs allgemeinen geschftsbedingungen sei beklagte berechtigt konto klgerin scheckbetrag sowie zinsen belasten scheck sei bezogenen eingelst worden beklagte sei wegen bersehenen flschung indossaments orderscheckabkommen rcknahme schecks verpflichtet pflicht bestanden knne klgerin gem bgb freiwillige rckerstattung scheckbetrages bezogene berufen entsprechender anwendung abs bgb kenntnis sohnes geflschten indossament zuzurechnen sei auskunft beklagten februar scheck sei endgltig eingelst begrnde anspruch klgerin ersatz vertrauensschadens entsprechend abs bgb bsglubig anzusehen sei auskunft vertrauen erwecken knnen fahrlssigkeit beklagten prfung indossaments mglicherweise unterlaufen sei falle gegenber klgerin gewicht gem abs bgb behandeln sei flschung indossaments gekannt ii beurteilung hlt rechtlicher berprfung ergebnis stand negative feststellung gerichtete hauptantrag klage zulssig unbegrndet klgerin rechtliches interesse sinne abs zpo alsbaldigen feststellung bestehens nichtbestehens ansprche klage richtet beklagte ansprche berhmt konto klgerin gebucht berechnung tages rechnungsabschlusalden einbezogen beklagte zahlungsansprche geltend gemacht lediglich vorbehaltsgutschrift scheckbetrages deklaratorischer wirkung storniert berufungsgericht gemeint stand beklagten revision recht geltend macht recht stornierung gem nr abs satz verbindung nr abs satz allgemeinen geschftsbedingungen fassung januar bestimmung sparkasse vorbehaltsgutschrift scheckbetrages rckgngig scheck eingelst sparkasse gegenwert zu
  4465. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein gmbhg krise gesellschaft erklrten rcktritt kaufvertrag entstandene nutzungsentschdigungsanspruch gesellschafters teilt schicksal dahin gestundeten kaufpreisanspruchs eigenkapitalersetzende gesellschafterhilfe einzuordnen bgh urt juli ii zr olg dresden lg leipzig ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juli aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter november erffneten gesamtvollstreckungsverfahren ber vermgen gmbh gmbh deren alleingesellschafterin beklagte verkaufte september tochtergesellschaft bereits woche zuvor nutzung berlassenes grundstck kaufpreis wurde gestundet zehn gleichen jahresraten dm beglichen bezahlt sptere gesamtvollstreckungsschuldnerin allerdings beiden ersten raten juni beschlo gesellschafterversammlung gmbh gesamtvollstreckungsantrag stellen geschftsfhrer beklagten gerichteten schreiben folgenden tage besttigten geschftsfhrer gmbh rcktritt beklag ten kaufvertrag einverstanden aufgrund gegenwrtigen wirtschaftslage weiterhin mglichkeit tilgung flligen rckstndigen raten sowie zinsen bestehe dementsprechend gehen parteien bereinstimmend davon grundstckskaufvertrag rckabzuwickeln klger deswegen rckzahlung beiden kaufpreisraten insgesamt dm verlangt wogegen beklagte hauptaufrechnung ansicht zustehenden nutzungsentschdigungsansprchen monatlich dm verteidigt klger aufrechnung deswegen fr unberechtigt gehalten gesamtvollstrekkungsschuldnerin rcksicht vielfltigen kredithilfen beklagten nher dargelegt seit langem krise befunden nutzungsentschdigungsanspruch deswegen durchsetzungssperre eigenkapitalersatzregeln unterlegen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen hiergegen richtet revision klgers wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht annahme beklagte nutzungsentschdigungsanspruch wirksam unstreitig bestehende rckzahlungsforderung klgers aufgerechnet eigenkapitalersatzregeln unanwendbar seien rechtsirrtum beeinflut zugunsten klgers nachdem berufungsgericht standpunkt folgerichtig tatschliche feststellungen getroffen lediglich unterstellt gmbh sptestens mai abs gmbhg beschriebene krise geraten fr revisionsverfahren eingreifen eigenkapitalersatzregeln zumindest ab zeitpunkt auszugehen richtig unterstellen ferner beklagte deren geschftsfhrer zugleich geschftsfhrer spteren gesamtvollstreckungsschuldnerin erst situation rcktritt kaufvertrag erklrt krise erklrten rcktritt kaufvertrag entstandene nutzungsentschdigungsanspruch satz bgb beklagten teilt schicksal dahin gestundeten kaufpreisanspruchs eigenkapitalersetzende gesellschafterhilfe qualifizieren kaufpreisanspruch soweit weiteren jahresraten fllig geworden stehenlassen jedenfalls sptestens ab mai bestehenden krise funktionales eigenkapital folge umqualifiziert worden beklagte gehindert whrend dauer situation raten darauf entfallende verzugszinsen einzufordern festhalten geschlossenen kaufvertrag fhrte auerdem erstreckung wirkung eigenkapitalersatzregeln weiteren kaufpreisraten htte beklagte rcktritt kaufvertrag kurz antrag einleitung gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt htte kaufpreis anspruch insolvenzverfahren nachrangige glubigerin verfolgen knnen fr unentgeltliche berlassung grundstcks ersatz fordern knnen knnte berufungsgericht angenommen konsequenzen todeskampf vgl lutter hommelhoff gmbhg aufl rdn gmbh verlngernden verhaltens dadurch ausweichen eintritt krise erffnung insolvenzverfahrens rcktritt kaufvertrag erklrt dadurch eigenkapitalersatzregeln unterstehenden nutzungsentschdigungsanspruch erwirbt wrde zweck rechtsprechung entwickelten sog novellenrege
  4466. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr knig dr berger prof dr mosbacher khler beisitzende richter staatsanwalt vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt st verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten geb rechtsanwalt vertreter nebenklgers rechtsanwalt wi vertreter nebenklgers rechtsanwalt vertreter nebenklgers rechtsanwalt vertreter nebenklgers rechtsanwalt vertreter nebenklgerin rechtsanwltin vertreterin nebenklger gesetzlich vertreten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin september betreffend angeklagten geb schuldspruch fall urteilsgrnde feststellungen tatmotiv betreffend angeklagten geb dar ber hinaus gesamtstrafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen revisionen angeklagten verworfen kosten rechtsmittel nebenklgern hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen angeklagte zudem adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten adhsionsklger rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten geb genannt mu wegen totschlags tateinheit versuchtem totschlag drei fllen schwerer krperverletzung gefhrlicher krperverletzung drei fllen jeweils mehrjhrigen freiheitsstrafen verurteilt jahre elf jahre sieben jahre sieben monate wobei angeklagte geb zustzlich wegen weiteren falls gefhrlichen krperverletzung schuldig gesprochen worden zugunsten nebenklgers strafkammer zudem adhsions entscheidung angeklagten getroffen ses urteil gerichteten revisionen staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten ganz berwiegend erfolg whrend revisionen angeklagten unbegrndet feststellungen landgerichts kam seit vielen jahren befreundeten familien streit lser fahrlssige zufgung erheblichen schnittverletzung hand geklagten zaim dezember alkoholisierten mitann bruder angeklagten onkel angeklagten mu anlass zwei glasflaschen geschdigten geworfen tat hierfr wurde landgericht wegen fahrlssiger krperverletzung geldstrafe tagesstzen verurteilt klinik schnittverletzung medizinisch versorgt wurde machte geschdigte angeklagten telefonisch vorhaltungen woraufhin auslachte verhhnte hierber geriet wut beleidigte wor ten ficke toten ficke toten vater traf be sonders beleidigung volksgruppe roma beide familien angehren schwere krnkung darstellt zudem frh vater verloren derartiges jngeren gegenber lteren kulturkreis geziemte aussprache verschiedenen mitgliedern beiden familien zwei drei tage spter kam berein angelegenheit erledigt betrachten spten abend dezember trafen mu mitangeklagte familie geb sportsbar mitglieder beiden angetrunkenen angeklagten stellten wegen verhaltens rede misshandelten ohrfeige tritt bein hinfiel erhebliche schmerzen erlitt tat folge kam telefongesprchen vater bruder geschdigten nebenklgern seite seite denen wechselseitig schwere krnkungen austauschten insbesondere immer ankndigten verstorbene angehrige jeweiligen gegenseite ficken nchsten tag nebenklger plan gefasst treffen angeklagten beiden familien hufig frequentierten caf herbeizufhren angelegenheit klren unterrichtete hiervon brigen geschdigten weitere familienmitglieder ebenfalls caf begaben ort eingetroffen rief angeklagten klagten uhr ausschliebar forderte mitange neue beleidigungen fielen gemeinsam familie caf kommen entschuldigen kurz anruf fuhren angeklagten weiteren familienmitgliedern treffpunkt geklagte scharfe schusswaffe eingesteckt weiterer angeklagter jeweils kchen messer eintreffen fahrzeuge ort kamen nebenklger spter gettete schlagring bewaffnet verteidigung hammer bewaffnet entgegen kurz aussteigen allenfalls kurzen wortwechsel erkannten sowie weiterer angeklagter zurckstecken wollten entschlossen gemeinsam einsatz waffen anzugre
  4467. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen beihilfe gewerbs bandenmigen flschen zahlungskarten garantiefunktion ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts erfurt november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe ge werbs bandenmigen flschen zahlungskarten garantiefunktion drei fllen sowie wegen verabredung beihilfe gewerbs bandenmigen flschen zahlungskarten garantiefunktion tateinheit gewerbs bandenmigem computerbetrug gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt angeklagten frankreich erlittene auslieferungshaft verhltnis angerechnet angeklagten landgericht freisprechung brigen wegen beihilfe gewerbs bandenmigen flschen zahlungskarten garantiefunktion verabredung beihilfe gewerbs bandenmigen flschen zahlungskarten garantiefunktion tateinheit gewerbs bandenmigem computerbetrug sowie wegen vorbereitung flschung fahrzeugpapieren gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt revisionen angeklagten denen jeweils verletzung sachlichen rechts rgen erfolg unzulssige verfahrensrge angeklagten kommt landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen frhjahr berredete sohn angeklagten gesondert verfolgte angeklagten ban ken sparkassen deutschland skimming technik installieren kartendaten jeweiligen kunden auszulesen speichern angeklagten dabei bewusst ausgesphten daten anschlie end weitergeleitet sollten falsche zahlungskarten herzustellen hilfe geflschter zahlungskarten unberechtigt geld konten ausgesphten kunden abzuheben genauere einzelheiten angenicht bekannt bewusst gegebenenfalls klagten alleine handeln wrde mitglied gruppe zumindest drei mitglieder nmlich gesondert verfolgten sowie mindestens unbekannten dritten kartendubletten herstellen geld abheben fr vollendete arbeit installation deinstallation angeklagte erhalten deutschland angekommen bemerkte angeklagte angeklagte gruppe gehrte logistik kmmerte etwa unterkunft beschaffte fahrdienste leistete aa mrz brachte gesondert verfolgte jeweils geldautomaten skimming technik whrend angeklagte abschirmte umfeld beobachtete fol gezeit wurden viele karten bankkunden ausgespht daten wurden bermittelt falsche karten hergestellt anschlieend unberechtigt geld konten abgehoben wobei geldabhebungen ganz berwiegend indonesien stattfanden flle ii ii urteilsgrnde angeklagte gesondert verfolgten fuhr angeklagten kenntnis beabsichtigten skim ming angriffe drei flle pkw geldautomaten holte ab bb ende mai reisten angeklagte folgte gesondert ver erneut deutschland skimming technik einzu setzen angeklagte angeklagten zuvor fr sohn unterkunft besorgt mai ge gen uhr brachte gesondert verfolgte automaten geld skimming technik whrend angeklagte abschirmte umfeld beobachtete uhr fuhr angeklagte angeklagten sohn abbau skimming technik zwischenzeitlich entdeckt abgebaut worden gesondert verfolgte angeklagte feststellten verlie en fluchtartig bankfiliale fuhren angeklagten zurck fall ii urteilsgrnde cc januar bewahrte angeklagte schlafzimmer wohnung wusste geflschten prfstempel aufdruck dekra nchste hu no geflschten stempel entweder konkret bestimmbaren zeitpunkt januar kenntnis flschung verschafft hergestellt geflschte stempel angeklagte wusste flschung fahrzeugpapieren namentlich zulassungsbescheinigungen fahrzeugen straenverkehr geeignet fall ii urteilsgrnde reihe indizien strafkammer hinsichtlich flle ii ii urteilsgrnde gefolgert angeklagte uere tatgeschehen eingerumt bandenmitglied skimmingtechnik anbringenden gesondert verfolgten abgeschirmt umfeld beobachtet schlielich unbekannter dritter kartendubletten hergestellt anschlieend geld geldautomaten indonesien abgehoben schuldsprche halten mehrfacher hinsicht rechtlicher berprfung stand beweiswrdigung fllen ii ii urteilsgrnde wesentlichen teilen lckenhaft aa rechtsfehler sinne abs stpo darstellende lcke liegt insbesondere beweiswrdigung wesentliche
  4468. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet februar schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg ff inso bgb abs satz privater krankheitskostenversicherungsvertrag insolvenzbeschlag erfasst unterliegt daher wahlrecht insolvenzverwalters inso nachweis zugangs sendeprotokoll ok vermerk versehenen telefaxes bgh urteil februar iv zr olg jena lg erfurt iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung februar fr recht erkannt revision beklagten urteil thringer oberlandesgerichts jena zivilsenat april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger versicherungsverein gegenseitigkeit nimmt beklagten ber vermgen juni insolvenzverfahren erffnet wurde zahlung rckstndiger prmien fr zeit juli juni vertrag ber kranken pflegeversicherung anspruch versicherungsnehmer vertrages beklagte getrennt lebende ehefrau beiden kinder zunchst mitversicherte spter alleinversicherte vertrages beklagte behauptet vertrag hinsichtlich frau kinder per telefax juli jahresende gekndigt november ehefrau nochmals kndigung per telefax ausgesprochen familienmitglieder seien seit januar anderweitig versichert klger bestreitet vorlage faxeingangsjournalen erhalt faxe akzeptierte erst juni ausgesprochene kndigung wirkung juni streitig auerdem beklagten mitteilungen ber prmienerhhungen wirkung jahresanfang zugegangen landgericht klage vollem umfang entsprochen berufung beklagte zustzlich eingewandt geltend gemachten ansprche smtlich erffnung inso lvenzverfahrens entstanden deshalb mehr durchsetzbar seien treuhnder rechtsstreit streithelfer beklagten beigetreten schreiben januar unstreitig erfllung vertrge gem abs inso abgelehnt auerdem beklagte zweiter instanz hilfsweise au frechnung schadensersatzanspruch hhe beitrge fr jahr erklrt klger trotz kenntnis insolvenz kontaktaufnahme treuhnder mai unterlassen klrung beitragszahlung kontakt aufzunehmen fr fall unzulssigkeit aufrechnung hilfswiderklage erhoben berufung beklagten lediglich insoweit erfolg gehabt berufungsgericht hauptforderung waltskosten gekrzt brigen berufung zurckgewiesen dagegen wendet revision beklagten entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht ausgefhrt beklagte zugang fa xschreiben juli november beweisen knnen inso durchsetzbarkeit forderungen entgegenstehe sei inso grundstzlich versicherungsvertrge anwendbar ansprche schuldners privaten krankenversicherung gem abs satz inso wegen unpfndbarkeit abs nr zpo insolvenzmasse fielen fehle fr vertrag voraussetzungen inso insolvenzverwalter erklrte erfllungsablehnung enthalte wirksame kndigung vertrages jedenfalls eklagten htte abgegeben mssen klger handele treuwidrig kndigung insolvenzverwalter gelten lassen wolle obwohl schreiben august kndigungsmglichkeit gesprochen zudem sei erklrung insolvenzverwalters kndigung entnehmen klger anschlussversicherungsnachweis fr versicherten erst juni zugegangen klage sei allerdings hhe prmien geltend gemachten prmienerhhungen ab begrndet klger zugang entsprechender erhhungsmitteilungen bewiesen schadensersatzanspruch bgb verbindung versicherungsvertrag wege aufrechnung widerklage durchsetzen knnte stehe beklagten ii hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand zutreffend allerdings annahme berufungsgerichts inso durchsetzbarkeit klageforderung entgegensteht fallen versicherungsvertrge dauerschuldverhltnisse vollstndig erfllt grundsatz wahlrecht insolvenzverwalters inso mnchkomm inso huber aufl rn uhlenbruck wegener inso aufl rn braun kroth inso aufl rn sofern insolvenzbeschlag erfasst letzteres trifft aufgrund regelung zpo private krankenversicherungsvertrge vorschrift zpo findet insolvenzverfahren entsprechende anwendung bgh urteil dezember ix zr versr rn ff insbesondere rn somit bestimmung fallenden ansprche inso lvenzbeschlag erfasst gilt fr private krankheitskostenversicherungsvertrge ebenso olg frankfurt versr lg kl
  4469. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen verfahren antrag generalbundesanwalts fall anklage ii urteilsgrnde gem abs stpo eingestellt brigen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo unbegrndet verworfen soweit verfahren eingestellt fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last brigen kosten rechtsmittels beschwerdefhrer tragen generalbundesanwalt antragsschrift juni hinsichtlich teileinstellungsantrags folgendes ausgefhrt anzahl urteilstenor genannten betrugsflle steht widerspruch urteilsfeststellungen betrugsflle ausweisen handelt abgeurteilten anklagefllen taten ua zunchst urteil angegeben taten ua strafkammer stellt richtigerweise fest bercksichtigung weiteren anklageflle taten angeklagten tatmehrheit stehen ua jedoch fr anklagefall ua einzelstrafe festgesetzt ua grundlage einzelstrafen gesamtfrei heitsstrafe gebildet ua sachlage bedarf errterung urteilsberichtigung zulssig wre vgl bgh nstz gegebenenfalls einzelstrafe senat festgesetzt knnte vgl bghr stpo abs strafausspruch schliet senat stellt verfahren fall anklage ii urteilsgrnde gem abs stpo brigen revision unbegrndet sinne abs stpo geringfgige teilerfolg revision fhrt anwendung abs stpo harms hger raum gerhardt brause'],['Soon']]
  4470. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil viii zr verkndet oktober mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat oberlandesgerichts koblenz zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten zahlung kaufpreises hhe dm nebst zinsen mahnkosten fr vier beklagten mndlich bestellte neufahrzeuge deutschland ag vertreibt kraftfahrzeuge marke deutschland ber sogenannte hndler vertragshndler bhndler hndler jeweils hndler zugeordnet ber vertreibenden fahrzeuge beziehen dabei verkaufskommissionre hndler provisionsbasis ttig abschlu hndlervertrags hndler bedarf zustimmung deutschland ag klger hndler fr fahrzeuge anfang plante beklagte zusammenhang anpachtung tankstelle nebst reparaturwerkstatt grndung unternehmens bhndler fr fahrzeuge klger versprach be klagten schreiben januar deutschland ag fr genehmigung hndlervertrages einzusetzen bot beklagten zustandekommen vertrags lose zusammenarbeit deren rahmen beklagte schon fahrzeuge verkaufen reparieren knne ausstellungsfahrzeuge knne beklagten erst grnem licht liefern jedoch wolle jeweils ko stenlos fahrzeuge fr probefahrten verfgung stellen entsprechend inhalt schreibens wurde zunchst verfahren klger erteilte beklagten fr verkauf jedenfalls fahrzeuges provisionsabrechnung januar bestellte beklagte mndlich beim klger drei fahrzeuge januar grndete beklagte beklagte zwei weitere fahrzeuge bestellte beklagte beim klger februar ebenfalls mndlich beklagte wurde mrz handelsregister eingetragen mittlerweile gem abs satz lschg aufgelst februar wegen vermgenslosigkeit handelsregister gelscht worden beklagten bestellten fahrzeuge wurden mrz april geliefert fahr zeuge nahm klger spter zurck brigen vier fahrzeuge wurden teilweise betrieb beklagten genutzt abschlu hndlervertrags klger verzgerte beklagte schlo juni hndlervertrag hndler beabsichtigten vertragsschlu beklagte klger zuvor mitgeteilt gleichzeitig rckgabe vier klger bezogenen fahrzeuge angekndigt juni erteilte klger beklagten rechnungen fr vier fahrzeuge ber insgesamt dm beklagte stellte wagen ersten juliwochenende betriebsgelnde klgers ab warf schlssel briefkasten klger beweissicherung eingeholten gutachten weisen vier fahrzeuge gebrauchsspuren teilweise reparaturbedrftige beschdigungen klger fordert beklagten zahlung dm nebst zinsen mahnkosten macht geltend beklagte vier fahrzeuge fr grndende beklagte gekauft kaufpreis bezahlt sollen sobald beklagte hndlerin geworden sei hilfsweise macht klger ansprche erstattung kosten fr reparatur begutachtung verwahrung fahrzeuge sowie ausgleich wertminderung geltend landgericht klage stattgegeben aufgrund aussage vernommenen zeugen kaufvertrag ber vier berzeugung fahrzeuge parteien zustan de gekommen oberlandesgericht urteil mrz klage abgewiesen beweisaufnahme abschlu kaufvertrages ber vier fahrzeuge bewiesen erachtet ausgefhrt abschlu kaufvertrages spreche schon eigene vorbringen klgers wonach bestellung vier fahrzeuge vorgriff beabsichtigten parteien damals erwarteten wirksamen abschlu hndlervertrags klger knftigen beklagten erfolgt sei hieraus sei schlieen bestellung fahrzeuge gleichen weise erfolgen abgewickelt sollen bereits wirksamer hndlervertrag bestnde vertriebssystem verwendeten hndlervertrgen sei kauf fahrzeugen seitens hndlers vielmehr deren vertrieb rahmen kommissionsverhltnisses vorgesehen abschlu kaufvertrags spreche bekundung landgericht vernommenen zeugen ehemaligen verkaufsleiters klgers hinsichtlich hilfsweise geltend gemachten ersatzansprche klgers sei klagevorbringen schlssig insbesondere klger dargetan eigentmer vier fahrzeuge sei entscheidung oberlandesgerichts senat urteil juni njw aufgehoben begrndung senat ausgefhrt klage sei bezglich beklagten zulssig rechtsprechung bundesgerichts
  4471. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr beschlossen anhrungsrge klgerin oktober senatsbeschluss september zurckgewiesen klgerin kosten rgeverfahrens tragen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige gehrsrge begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschl februar iii zr njw art abs gg gewhrt schutz entscheidungen sachvortrag beteiligten grnden formellen materiellen rechts teilweise ganz unbercksichtigt lassen st rspr vgl bverfge abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht klgerin aufgeworfenen fragen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts zivilgerichte hinreichend geklrt vgl bverfg beschluss september bvr senat entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde anhrungsrge klgerin wiederholte vorbringen vollem umfang geprft grundlage berufungsgericht rechtsfehler getroffenen feststellungen grnde fr zulassung revision entnehmen knnen weder abs satz zpo wonach beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung ansonsten htte partei hand mittels anhrungsrge zpo bestimmung abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren bt drucks vgl bgh beschlsse februar iii zr njw juli iii zr njw rr dezember zr verff galke zoll diederichsen wellner sthr vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4472. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mai richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer mnke caliebe beschlossen anhrungsrge senatsbeschlu februar zurckgewiesen grnde senatsbeschlu februar verletzt anspruch klgers rechtliches gehr aspekten senat geprft revision zuzulassen ergibt unmittelbar beschlu handelt gesetzlichen zulassungskriterien abs zpo wobei senat selbstverstndlich deren auslegung zivilsenate bundesgerichtshofs bercksichtigen pflegt vorliegenden fall bercksichtigt grundlage senat stets smtliche nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten zulassungsgrnde eingehend geprft beschlu niedergelegten ergebnis gelangt gesetzlichen voraussetzungen fr zulassung revision vorliegen einzelne gehende begrndung dafr leitenden erwgungen verfassungs wegen grundstzlich geboten st rspr bverfge beschl januar bvr njw nachw gesetzesbegrndung anh rungsrgengesetz gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde grundstzlich eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren vgl bgh beschl februar iii zr umdr ausnahmefall eindeutiger abweichung wortlaut norm ersichtlichen grund vgl bverfg aao beschl november bvr bverfge njw liegt entgegen ansicht klgers wegen berdurchschnittlich komplizierter rechtslage gegeben darlehen deren rckforderung beklagte gegenleistung fr grundstcksbertragungen verzichtet sondervorschrift abs dmbilg kapitalersetzenden charakter berufungsurteil deshalb unrichtiger obersatz zugrunde liegt konnte klger bereits erwiderung beklagten nichtzulassungsbeschwerde zusammengestellten rechtsprechung senats entnehmen fr wegfall sonderprivilegierung beklagten gem abs satz dmbilg fehlt frmlichen feststellung einreichung erffnungsbilanz handelsregister vgl bghz sen urt mrz ii zr wm senatsbeschlu februar anhrungsrge klgers parallelsache ii zr ausgefhrt brigen zulassung revision weder klrung entscheidungserheblicher grundsatzfragen wegen unrichtiger entscheidung veranlat ohnehin gem zpo verfristeten begrndung nichtzulassungsbeschwerde ff enthaltenen ausfhrungen klgers april entscheidung ber hilfsantrge gesichtspunkt abs nr geso ndern daran goette kurzwelly mnke kraemer caliebe'],['Soon']]
  4473. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter ne kovi vill richterin lohmann juni beschlossen beklagten nachdem nichtzulassungsbeschwerde urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember zurckgenommen rechtsbehelfs fr verlustig erklrt kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beklagten auferlegt streitwert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde ausspruch ber verlust rechtsbehelfs kostenfolge ergibt abs zpo bgh beschl november xii zr bgh report fischer ganter vill ne kovi lohmann'],['Soon']]
  4474. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja wettbewerbsverbot realteilungsvertrag zpo abs gwb februar rechtskrftige feststellung bestimmte vertragsklausel kartellrechtliche vorschriften verstt beschrnkt allein verste materielles kartellrecht umfat frage formwirksamkeit gwb bgb gilt urteilsgrnde frage formunwirksamkeit auseinandersetzen bgh urt april kzr olg dsseldorf lg dortmund kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette prof dr bornkamm dr raum dr meierbeck fr recht erkannt revision klgerin urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien zwei kommanditgesellschaften leuchten leuchttechnik herstellen vertreiben realteilung hervorgegangen ursprnglich verfgte klgerin ber zwei produktionssttten fr mbeleinbauleuchten fr leuchtentechnik gesellschafter klgerin gleichen teilen uwe jens eckhard beide gesellschafter kamen berein gesellschafterbeziehungen ende jahres weise beenden gesellschafter klgerin werk fr mbeleinbauleuchten gesellschafter ende gegrn deten beklagten werk fr leuchtentechnik fortfhren sollten ab januar wurden beide betriebe getrennt gefhrt beiden gesellschafter verhandelten folgezeit modalitten trennung regeln mai kam schlielich realteilungsvertrag parteien beiden persnlich haftenden komplementrgesellschaften sowie beiden gesellschafter beteiligt vertrages enthlt folgende wettbewerbsklausel beklagte vertrieb wesentlichen leuchtenhersteller elektrogrohandel messebauer elektrohandel beschrnken vertriebsbereiche serienmbelhersteller mbelzulieferer grohndler gem anl vertrage innenausbauer ladenbauer messebauer ha produkten wohnwagenhersteller unten geregelten ausnahmen paneelhersteller beklagten bearbeitet beliefert produkte gem anl ha programm per bertragungsstichtag beklagten vertrieben wettbewerbsklausel gilt fr deutschland wirksamkeit rechtlichen grnden jahre abschlu vertrages beschrnkt ausnahme vorstehenden wettbewerbsbeschrnkung ausschlielich beklagte belieferung verbundenen unternehmen berechtigt kunden ausschlielich klgerin beliefert gegenseitigen kundenschutz gewhren klgerin beklagte fr paneelhersteller gem anl vertrage bernahme weiterer paneelhersteller bedarf fall vorherigen abstimmung versto vereinbarte wettbewerbsbeschrnkung zahlt bertretende beteiligte beteiligten vertragsstrafe umsatzes betreffenden geschften anlage enthlt liste namen zwanzig inlndischen elf auslndischen grohndlern anlage enthlt tabelle namen insgesamt paneelherstellern denen sechzehn klgerin neun beklagten zugeordnet parteien streitig einigkeit ber vertragspartnern unterzeichneten hauptvertrag fest verbundenen anlagen bestand unterzeichnung realteilungsvertrags kam parteien deswegen streit beklagte anlage klgerin zugeordneten paneelhersteller beliefert klgerin beklagte unterlassung einzelnen bezeichneter vertriebshandlungen anspruch genommen nachdem zweifel kartellrechtlichen wirksamkeit wettbewerbsverbotes geuert worden feststellung beantragt wettbewerbsklausel realteilungsvertrages wirksam kartellrechtliche bestimmungen verstt ferner klgerin auskunft ber weitere wettbewerbsklausel verstoende vertriebshandlungen beklagten begehrt zweite stufe zahlung auskunft errechnenden vertragsstrafe verlangt kartellgericht angerufene landgericht dortmund beiden verfahrensteile getrennt ber unterlassungs feststellungsklagen gesondert entschieden urteil februar unterlassungsklage begrndung abgewiesen fr wettbewerbsverbot geltungsdauer vereinbarten zwei jahre seien verstrichen jedoch festgestellt wettbewerbsklausel realteilungsvertrages parteien mai kartellrechtliche vorschriften verstt urteilsgrnden heit hierzu wettbewerbsregelung realteilungsvertrages mai kartellrechtswirksam versto gwb liegt dabei dahinstehen regelung vertrages sicherung realteilungsvertrag bezweckten auseinandersetzung gesellsch
  4475. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof cierniak dr franke bender dr quentin beisitzende richter staatsanwalt vertreter generalbundesanwalts rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts siegen august verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels kosten revision staatsanwaltschaft hierdurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer brandstiftung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten staatsanwaltschaft erstrebt ebenfalls sachrge begrndeten rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus beide rechtsmittel bleiben erfolg feststellungen wohnte angeklagte seit februar dachgeschosswohnung mehrfamilienhauses insgesamt fnf wohnungen denen zuletzt beiden erdgeschoss gelegenen wohnungen ebenfalls bewohnt mietern erdgeschosswohnungen angeklagten haus fr vermieter kleinere hausmeisterttigkeiten verrichtete kam seit geraumer zeit erheblichen gegenseitigem hass verachtung geprgten misshelligkeiten auseinandersetzungen mai kndigung mietverhltnisses angeklagten vermieter deren folge zivilrechtsstreit fhrten tattag erhielt angeklagte rechtsanwltin zwischenzeitlich ergangene rumungsurteil zugesandt drohenden verlustes wohnung stets pedantisch sauber aufgerumt hielt identifizierte angeklagte verzweifelt traurig emotional aufgebracht weiteren verlauf tages sprach angeklagte verschiedenen personen betreuer ber ergangene rumungsurteil nachhaltigen nderung stimmungslage fhrte schlielich fasste angeklagte wohnung fall verlieren berlassen wut verzweiflung entschluss wohnung inbrandsetzen vernichten dabei gleichgltig dabei verletzt letztlich haus zerstrt wrde entschluss tat umsetzend holte angeklagte liter kanister bioethanol kchen essbereich wohnung schraubte verschluss legte stehenden esstisch anschlieend schttete mittig zimmer etwa liter bioethanol kanister pvc boden stellte offenen kanister ausgebrachten flssigkeit ab kurz uhr brachte ausgeschttete flssigkeit bewusst willen brandbeschleuniger wirken wohnung brand setzen niederbrennen nher feststellbare weise brennen brand erster linie kchen essbereich wohnung betroffen konnte feuerwehr brandausbruch bemerkenden nachbarn alarmiert worden gelscht bevor wesentliche gebudeteile feuer gefangen entstand gebudeschaden hhe euro angeklagte verlassen tatanwesens straenseite verfeindeten mitmieter bemerkte wurde wtend brllte deren richtung htten schuld daran anschlieend ber strae laufen wurde daran indes gehindert angeklagte leidet emotional instabilen persnlichkeitsstrung borderline typ weswegen impulskontrollverlusten grenzberschreitungen neigt angegriffen fhlt kommt emotionalen ausbrchen unvorhergesehenes willen angeklagten entgegenstehendes geschieht enttuschungen reagiert angeklagte unfhig hinzunehmen aggression aufgrund persnlichkeitsstrung steuerungsfhigkeit angeklagten begehung tat ausschliebar erheblich beeintrchtigt dagegen alkoholisierung angeklagten etwa blutalkoholkonzentration tatzeit auswirkungen denk handlungsfhigkeit sachverstndig beratene strafkammer voraussetzungen unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus verneint auffassung erforderlichen sicherheit davon ausgegangen knne persnlichkeitsstrung angeklagten gewicht krankhaften seelischen strung erreiche leben angeklagten vergleichbar schwer hnlichen folgen beeintrchtige zudem knne sicher festgestellt angeklagte begehung tat aufgrund emotional instabilen persnlichkeitsstrung borderline typ mehr weniger unwiderstehlichen zwang heraus gehandelt schlielich fehle erforderlichen gefhrlichkeit angeklagten fr allgemeinheit sinne stgb ii revision staatsanwaltschaft
  4476. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs nr ausgleich anrechts zusatzversorgung ffentlichen dienstes deshalb wegen fehlender ausgleichsreife abs nr versausglg wertausgleich scheidung verwiesen anrecht versto verfassungsrecht ermittelten daher unverbindlichen startgutschrift fr rentenferne versicherte beruht bgh beschluss mrz xii zb olg bamberg ag coburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg dezember aufgehoben soweit darin beschwerde antragstellers ausspruch versorgungsausgleich ziffer absatz endbeschlusses amtsgerichts familiengericht coburg mrz interne teilung antragsgegnerin erworbenen anrechte vbl zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde geborene antragsteller folgenden ehemann geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau heirateten april zustellung scheidungsantrags erfolgte oktober beide ehegatten gesetzlichen ehezeit april september anrechte pflichtversicherung zusatzversorgung ffentlichen dienstes erlangt ehefrau anrecht versorgungsanstalt bundes lnder beteiligte folgenden vbl erworben vbl ehezeitanteil versorgung versorgungspunkten angegeben bercksichtigung teilungskosten hhe vorgeschlagen ausgleichswert versorgungspunkten korrespondierenden kapitalwert bestimmen ehemann anrecht zusatzversorgungskasse bayerischen gemeinden folgenden zvk erworben fr versorgungstrger ehezeitanteil versorgungspunkten ausgleichswert versorgungspunkten vorgeschlagen amtsgericht ehe beteiligten eheleute insoweit rechtskrftig geschieden versorgungsausgleich geregelt dabei hinsichtlich wechselseitig erworbenen anrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes interne teilung entsprechend vorschlgen versorgungstrger angeordnet dagegen gerichteten beschwerde ehemann geltend gemacht jeweils ausgleichspflichtigen ehegatten zvk vbl erworbenen versorgungspunkte bezugsgre herangezogen hlftig geteilt mssten oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehemanns begehren hlftigen nominalen teilung versorgungspunkte hinsichtlich ehefrau erworbenen anrechts vbl weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde fhrt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht zutreffend allerdings erwgungen beschwerdegerichts zulssigkeit trgern zusatzversorgung ffentlichen dienstes praktizierten verfahrensweise ehezeitlich erworbenen versorgungspunkte basis biometrischen faktoren ausgleichspflichtigen versicherungsmathematischen barwert umzurechnen hlfte barwerts gekrzt hlfte teilungskosten versausglg basis biometrischen faktoren ausgleichsberechtigten versorgungspunkte zurckzurechnen senat zwischenzeitlich entschieden senatsbeschluss mrz xii zb verffentlichung bghz bestimmt ebenso olg schleswig famrz olg kln famrz olg nrnberg famrz olg naumburg famrz olg celle famrz olg dsseldorf senat fr familiensachen famrz olg frankfurt senat fr familiensachen beschluss dezember uf juris rn olg dsseldorf senat fr familiensachen beschluss september uf juris rn ff beckogk siede versausglg stand februar rn erman norpoth bgb aufl versausglg rn johannsen henrich holzwarth familienrecht aufl rn jurispk bgb lange stand oktober versausglg rn jurispk bgb breuers stand dezember versausglg rn ruland versorgungsausgleich aufl rn wei schneider gilbert hesse versorgung beschftigten ffentlichen dienstes stand februar vbls rn ff wick fur mhlstdt betrav aa olg frankfurt senat fr familiensachen famrz bergner nzfam ff nzfam ff beckok bergmann bgb stand november versausglg rn tendenziell wohl borth famrz lassen dagegen grundlegenden bedenken erheben abs versausglg berechnet versorgungstrger ehezeitanteil anrechts form fr jeweilige versorgungssystem mageblichen bezugsgre insbesondere form entgeltpunkten rentenbetrags kapitalwerts vorschrif
  4477. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr brockmller mrz beschlossen beschwerde klgerinnen nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens einschlielich nichtzulassungsbeschwerde verursachten ko sten streithelfer beklagten tragen klgerin klgerin klgerin klgerin klgerin klgerin klgerin klgerin verbleibenden klgerinnen gleichen teilen streitwert abs gkg grnde klgerinnen fordern beklagten fhrendem vers icherer anteilige versicherungsleistungen schadensersatz heros gruppe mehreren versicherungsunternehmen abgeschlossenen valorenversicherung deren bedingungen auszugsweise senatsurteil mai iv zr geldtransporte heros versr rn senatsbeschluss september iv zr geldtransport ii heros ii juris rn wiedergegeben erteilten versicherungsbesttigungen versicherte vertrages gehren teilweise eigen teilweise partnergesellschaften smtlich nehmensgruppe verbrauchermrkte betreibt einzelne klgerinnen unterhalten mehrere unselbstndige niederlassungen klg erinnen unternehmen heros gruppe insbesondere heros transport gmbh beauftragt bargeld filialen abzuholen auszhlung bundesbankfilialen transportieren ferner filialen mnzgeld versorgen behauptung infolge vertragswidrigen verhaltens heros gruppe sowohl rahmen bargeldentsorgung bargel dversorgung erhebliche schden erlitten deren erstattung sowohl anteilige versicherungsleistung schadensersatz eklagten verlangen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerinnen zurckgewiesen revision zugelassen dagegen wendet nichtzulassungsbeschwerde klgerinnen klagebegehren weiterverfolgen ii rechtssache weder grundstzliche bedeutung rfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo zulassung revision schon zeitpunkt einlegung nichtzulassungsbeschwerde geboten erfolgsaussichten beabsichtigten revision brigen nkommt vgl senatsbeschluss oktober iv zr versr berufungsgericht klage erster linie abgewiesen beklagte police nr gefhrten versicherungsvertrag insolvenzverwalter heros gruppe gerichteten schreiben januar wirksam wegen arglistiger tuschung angefochten wirkung dezember geschlossenen vertrag ungeachtet bereits zuvor police nr bestehenden langjhrigen versicherungsverhltnisses neuabschluss gehandelt verantwortl ichen heros gruppe beklagten heros gruppe seit langem praktizierte schneeballsystem fortlaufenden vertragswidrigen zugriffs kundengelder dadurch verursachten liquidittsl cken vgl senatsurteil mai aao rn arglistig verschwiegen htten insoweit deckt beschwerde rechtsfehler zulassung revision erfordern grundstzlichen klrung bedarf inwieweit arglista nfechtung ziffer versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen konnte bundesgerichtshof vergleichba ren vertraglichen anfechtungsausschluss bereits urteil januar viii zr versr rn ff fr unwirksam erachtet erkennende senat angeschlossen ergnzend senatsbeschluss september aao rn verwiesen ausschluss arglistanfechtung wirksam vereinbart konnte kommt beschwe rde errterte frage berufungsgericht genannte klausel unz utreffend ausgelegt dabei vortrag klgerinnen bergangen abweichend urteilen oberlandesgerichte hamm dezember juris rn ff vgl senatsurteil november iv zr juris rn dsseldorf november juris rn ff vgl senatsurteil november iv zr juris rn ff entschieden einzelnen klgerinnen bersandten versi cherungsbesttigungen beklagte gegenber jeweiligen empfngerinnen wirksam geltendmachung arglistanfec htung verzichtet verzicht setzt hnlich besttigung anfechtbarer rechtsgeschfte gem bgb regel kenntnis anfechtungsgrund voraus vgl palandt edenhofer bgb aufl rn kenntnis berufungsgericht feststellen knnen ausnahmsweise mglicher konkludenter verzicht versicherungsbesttigungen entnehmen motiv beklagten fr verzicht ohnehin ersichtlich recht berufungsgericht angenommen sei fr wirksamkeit anfechtung bedeutung klgerinnen anfechtungsgrund kannten abs bgb anzuwenden sowohl abs satz abs satz bgb setzen voraus tuschung dritten
  4478. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  4479. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrge verurteilten juli zurckgewiesen grnde antragsteller wurde urteil landgerichts augsburg mrz wegen versuchten mordes tateinheit versuchtem schweren raub freiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt hiergegen verteidiger rechtzeitig eingelegte begrndete revision senat beschlu august gem abs stpo verworfen soweit angeklagte antrag juli nunmehr wiedereinsetzung vorigen stand beantragt antrag unzulssig antragsteller hinsichtlich rechtsmittels verurteilung jahre frist versumt wiedereinsetzung daher lediglich nachtrglichen geltendmachung bisher vorgetragener umstnde gewhrt vgl bghr stpo verfahrensrge gegenvorstellung zwecke nachholung rechtlichen gehrs gem stpo antrag erfolg insoweit senat revisionsentscheidung aufheben ndern verletzung grundsatzes rechtlichen gehrs ergangen vgl bgh wistra jedoch fall behauptet sache wendet antragsteller trkischer staatsangehriger wesentlichen dagegen antrag absehen weiteren vollstreckung gem stgb abgelehnt worden insoweit bereits durchgefhrtem beschwerdeverfahren zulssiger weise gem eggvg antrag gerichtliche entscheidung beim oberlandesgericht mnchen gestellt abgelehnt worden bundesgerichtshof berprft abs eggvg entscheidung oberlandesgerichts endgltig schfer boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']]
  4480. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen vorteilsgewhrung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs verhandlung oktober teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr krehl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr eschelbach richterinnen bundesgerichtshof dr bartel wimmer richter bundesgerichtshof dr grube bundesanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft angeklagte persnlich rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt rechtsanwalt vertreter nebenbeteiligten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts meiningen mai feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen entschdigung fr durchgefhrte strafverfolgungsmanahmen zugebilligt wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen festgestellt revision staatsanwaltschaft zurckgenommen wurde soweit ablehnung verhngung geldbue nebenbeteiligte bezieht insoweit entstandenen kosten rechtsmittels nebenbeteiligten entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf vorteilsgewhrung zwei fllen freigesprochen verhngung geldbue nebenbeteiligte abgelehnt freisprechung angeklagten richtet rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision staatsanwaltschaft insoweit rechtsmittel begrndet soweit ablehnung geldbue nebenbeteiligte gerichtet festzustellen zurckgenommen worden gegenstand anklage umfang zulassung landgericht vorwurf angeklagte vertreter ag zusammenhang beratervertrag juli sowie vereinbarung ber verlngerung beratervertrages dezember unrechtsvereinbarungen gesondert verurteilten getroffen wonach vorteile fr dienstaus bung ehrenamtlicher beigeordneter stadt stellvertreter oberbrgermeisters gewhrt sollten landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte mitglied vorstands ag se unternehmensgruppe plante errichtete anlagen bereich erneuerbaren energien insbesondere windenergieanlagen jahr projekte thringen vorbereiten suchte dafr schon projekten berater trffner politischen entschei dungstrgern ttig innerhalb unternehmensgruppe zeugin fr gewinnung betreuung berater stndig damals bereichsleiterin marketing abteilung erneuerbar fragte ehemaligen wirtschaftsminister landes brandenburg ju thringen jemanden kenne bera ter fr unternehmensgruppe ttig knne ju damaligen thringer wirtschaftsminister nahm kontakt vorschlug seit mitglied stadtrats jahr wurde innenminister freistaats thringen amt trat mrz zurck blieb mitglied landtags ausscheiden landespolitik bernahm ber gegrndete firma gmbh beraterttigkeiten beigeordneten stadt wurde ehrenamtlichen gewhlt wurde stellvertreter oberbrgermeisters daraufhin wurde september ehrenbeamten ernannt vereidigt hauptamtliche stellvertreterin oberbrgermeisters brgermeisterin hauptamtliche beigeordnete weitere stellvertreterin oberbrgermeisters re bauressort leitete fr planung windkraftanlagen zustndig zudem stadtrat jahr fraktionsvorsitzender beigeordnetem wurde geschftsbereich stdtische be teiligungen zugewiesen insoweit dienstlichen kontakte unternehmensgruppe allerdings wurde oberbrgermeister gelegentlich bereichen eingesetzt zeugin zunchst unbekannt informierte ber lebenslauf wikipedia soweit ttigkeit betraf wurde darauf hingewiesen mitglied stadtrats eigenschaft ehrenamtlicher beigeordneter wurde erwhnt juni kam ersten gesprch firmenzentrale unternehmensgruppe erluterte unternehmensgruppe niederlassung thringen plane arten erneuerbaren energien lande vorzustellen zweck bentige berater ber netzwerk verfge berichtete ber bisherigen ttigkeiten landesebene whrend kommunalen mter erwhnte erst ende gesprchs kam angeklagte hinzu gegenber bisher gesagte zusammenfasste juli wurde beratervertrag holding ag gmbh unterzeichnet darin kontaktplanung interesse unternehmensgruppe institutionen namentlich benannten personen landes kommunaler ebene vorgesehen soweit stadt betraf damaligen oberbrgermeister vergtung fr beraterttigkeit sollten euro netto fr tag beraterttigkeit gezahlt f
  4481. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke oktober beschlossen beschwerde klgers revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober zugelassen vorbezeichnete urteil gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde berufungsgericht klger deckungsschutz beklagten gehaltenen privathaftpflichtversicherung ii nr satz versicherungsvertrag zugrunde liegenden allgemeinen haftpflichtversicherungsbedingungen ahb vvg versagt zeugen mittels zweier krperlicher angriffe zuge fgten verletzungen schultereckgelenkssprengung abriss meh rerer bnder hws distorsion becken gesprellung vorstzlich herbeigefhrt dabei recht klgers rechtliches gehr art abs gg verletzt soweit beweisantritt darauf berufen geschdigten vollrausch mithin freie willensbettigung ausschlieenden zustand krankhafter strung geistesttigkeit bgb angegriffen klger behauptet april uhr osterfeuer aufgesucht fortan uhr stndlich fnf sechs insgesamt ca glser bier ferner zahlreiche schnpse getrunken beweis fr behauptung zeugnis damaligen begleiter zeugen wi berufen einholung sachverstndigengutachtens beweis tatsache beantragt behauptete alkoholkonsum vollrausch gefhrt vorinstanzen beantragten beweis erhoben berufungsgericht ausgefhrt klger seinerzeit blutprobe entnommen worden sei stehe blutalkoholkonzentration tatzeit fest rechtsprechung nehme alkoholbedingte zurechnungsunfhigkeit etwa ab bak wert promille entscheidend seien letztlich immer umstnde einzelfalles trinkmengenbehauptung fr erhebliche alkoholgewhnung klgers spreche etwa eineinhalb stunden ttlichen angriffen lage sei gesprch geschdigten ber frheren arbeitgeber unterhalten dabei gut verstndlich auszudrcken klger gesprch besonders alko hol getrunken behauptet tatausfhrung spreche zurechnungsunfhigkeit klgers geschdigten nachhauseweg verfolgt jeweils gezielt erheblicher wucht zweimal hintereinander angegriffen sei ersten angriff infolge alkoholisierung zunchst boden liegen geblieben unkontrolliert geschlagen stark betrunken sei sei immerhin lage gegenber opfer satz rei nieder uern insgesamt knne verhalten klgers willensgesteuert logisch nachvollziehbar eingestuft fr sachverstndige begutachtung trunkenheit klgers fehle verlsslichen anknpfungstatsachen klger berufe amnesie filmriss benannten beiden zeugen gesamte zeit ber befunden gesamten alkoholkonsum beobachtet htten sei ersichtlich anbetracht ablaufs feste lebensfremd mithin sei offen menge bier alkoholgehalt klger getrunken art schnaps gehandelt genauen zeitlichen abfolge alkohol konsumiert worden sei ferner sei ber krperliche konstitution mgliche alkoholgewhnung klgers bekannt unbekannt sei schlielich inwieweit fraglichen abend nahrung genommen ergnzenden vortrag klgers berufungsverfahren jeweils liter glser bier beim fraglichen schnaps apfelkorn gehandelt berufungsgericht abs ziff zpo versptet zurckgewiesen verletzt anspruch klgers rechtliches gehr vernehmung beiden klger benannten zeugen alkoholkonsum durfte begrndung verweigert sei ersichtlich lebensfremd zeugen wissen gestellten beobachtungen gemacht htten vgl zller greger zpo aufl rdn darin liegt vorweggenommene beweiswrdigung prozessrecht sttze findet art abs gg verletzt vgl senatsbeschlsse januar iv zr versr tz november iv zr versr tz bverfg njw rr dafr beweisantritt blaue hinein erfolgt wre ersichtlich vielmehr deuten zahlreiche indizien insbesondere aussagen geschdigten verlobten darauf klger fraglichen abend erheblich betrunken deutliche alkoholbedingte ausfallerscheinungen gezeigt inwieweit klger benannten zeugen lage beobachtungen trinkverhalten erinnern wre erst vernehmung zeugen daran anschlieende wrdigung aussagen klren beweisantritt deswegen unbeachtlich klger zunchst ausreichend konkrete tatsachenbehauptungen aufgestellt weder konsumierte bier schnapssorte wenigstens deren jeweiligen alkoholgehalt gre benutzten glser angegeben aufgrund zunchst beweis gestellten behauptungen ausreichen
  4482. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4483. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser cierniak beschlossen wert gegenstands anwaltlichen ttigkeit fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde festsetzung gegenstandswerts fr rechtsanwaltsgebhren verfahren ber rechtsbeschwerde betreffend antrag glubigers versagung restschuldbefreiung gem abs abs abs satz rvg wert herangezogen gengende tatschliche anhaltspunkte fr schtzung fehlen vgl bgh beschl januar ix zb zinso schneider herget streitwertkommentar fr zivilprozess rn fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung ik lg dsseldorf entscheidung aufl'],['Soon']]
  4484. [['bundesgerichtshof beschluss ars juli strafsache wegen menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung anfragebeschluss strafsenats mrz str strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen beabsichtigten entscheidung strafsenats steht rechtsprechung strafsenats entgegen grnde strafsenat beabsichtigt entscheiden erfolgt entfernung angeklagten whrend zeugenvernehmung gem stpo andauernden abwesenheit frmliche augenscheinseinnahme vernehmung engem sachzusammenhang steht angeklagten unterrichtung satz stpo abwesenheit augenschein genommene objekt vorzuzeigen zusammenhang unterrichtung protokollieren gestalteten unterrichtung absolute revisionsgrund nr stpo erfllt deshalb brigen strafsenaten angefragt entgegenstehender rechtsprechung festgehalten rechtsprechung strafsenats steht beabsichtigten entscheidung entgegen soweit senat vergangenheit urteile aufgrund verfahrensrgen aufgehoben denen beanstandet worden abwesenheit satz stpo ausgeschlossenen angeklagten neben zeugenvernehmung augenschein vorgenommen wurde augenscheinsobjekt angeklagten jeweils nachtrglich vorgezeigt worden vgl senat stv bghr stpo beruhen beschl februar str senat regt frage groen senat fr strafsachen wegen grundstzlichen bedeutung sache abs gvg vorzulegen sache tritt senat beabsichtigten entscheidung entgegen auffassung verwertung abwesenheit angeklagten erhobenen augenscheinsbeweises statthaft augenscheinseinnahme anwesenheit angeklagten brigen fehlerfrei wiederholt beweisgegenstand ordnungsgem verhandlung eingefhrt vgl bgh stv anfragenden senat vorgeschlagene fehlerfreie wiederholung beweisaufnahme strafsenat zusammenschau selben tag sache str erfolgten anfrage deutlich ergebnis erreichen begriff vernehmung stpo bedeutungsgehalt erhlt rechtsprechung vernehmung beigegeben fr deren dauer ff gvg ffentlichkeit verhandlung ausgeschlossen vermag senat zuzustimmen auslegung begriffs vernehmung stpo dahingehend unmittelbarem zusammenhang stehenden sachbeweiserhebungen ausschluss umfasst mglich vernehmung zeugen erhebung sachbeweisen voneinander getrennte verfahrensvorgnge erhebung sachbeweisen abwesenheit stpo ausgeschlossenen angeklagten klaren wortlaut gesetzes zulssig insoweit rechtslage vorschriften ausschluss ffentlichkeit ff gvg erlauben ausschluss entweder fr verhandlung fr teil ausdrckliche gesetzliche beschrnkung vernehmung besteht gegensatz stpo neben wortlaut spricht systematik ausdehnende auslegung stpo schrnkt recht angeklagten hauptverhandlung teilzunehmen tatvorwurf verteidigen vorschrift ausnahmevorschrift eng auszulegen sicherung verfahrensposition angeklagten besteht pflicht vorsitzenden unterrichtung ber wesentlichen inhalt zeugenaussage demgegenber vorsitzende verpflichtet ffentlichkeit deren wiederzulassung ber whrend ausschlusses geschehene unterrichten regelungszweck ff gvg widerstreiten wrde brigen lsst unterschiedlichen grenzziehung anwendungsbereich stpo einerseits denjenigen ff gvg andererseits sowie hierdurch gegebenenfalls begrndeten schwierigkeiten rechtsanwendung fr gesehen durchschlagendes argument fr nderung gerade rechtsprechung stpo gewinnen einheitliche handhabung liee gleicher weise dadurch herstellen rechtsprechung ff gvg diejenige stpo angepasst anfragenden senat ausreichend angesehenen verfahrensweise vorzeigen augenscheinsobjekts handelt sache versuch heilung zuvor geschehenen verfahrensverstoes hierzu auffassung strafsenats indes vollstndige wiederholung augenscheins notwendig entspricht bisheriger rechtsprechung bgh stv dahinter zurckbleibende form heilung zuzulassen fr fall absoluten revisionsgrund nr stpo verneinen wrde bereits schwer bersehbare rechtsprechung lediglich komplizieren zudem wre beim augenschein form heilung mglich fehlerhaft abwesenheit ausgeschlossenen angeklagten vorgenommene urkundenverlesung knnte keinesfalls dadurch ausgeglichen angeklagte urkunde durchlesen heilung form fehlerfreien wiederholung sachbeweisaufnahme zeuge whrend abwesenheit angeklagten durchgefhrten augenscheins anwesend mehr bentigt handelt gerichtlichen augenschein mitglieder gerichts teilnehmen mssen prozessbeteiligten gelegenheit be
  4485. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4486. [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsbeschwerdesache betreffend patentanmeldung nachschlagewerk ja bghz nein endoprotheseeinsatz patg abs satz verfahren entfernen einsatzes hftgelenkendoprothese dient chirurgischen behandlung menschlichen tierischen krpers bgh beschlu november zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats technischer beschwerdesenat bundespatentgerichts juli zurckgewiesen wert gegenstandes rechtsbeschwerde dm festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrerin reichte oktober patentanmeldung inanspruchnahme inneren prioritt voranmeldung de juni betreffend werkzeug verfahren entfernen konisch geklemmter keramik pfanneneinstze metallschale hftgelenkendoprothese beim deutschen patentamt prfungsstelle deutschen patentamtes anmeldung zurckgewiesen schutzbegehren gewerblich anwendbares verfahren gerichtet sei verfahren auswechseln pfanneneinsatzes metallschale gelagert sei direkt ber auenschale beckenknochen verankert sei sei offensichtlich chirurgischen eingriff menschlichen tierischen krper verbunden erfordere rztliche fachkenntnisse chirurgische verfahren seien patentschutz zugnglich beschwerdeverfahren anmelderin patentbegehren ursprnglichen ansprchen hauptantrag sowie zwei hilfsantrgen weiterverfolgt ansprche hauptantrages lauten werkzeug entfernen konisch geklemmter keramik pfanneneinstze metallschale hftgelenkendoprothese dadurch gekennzeichnet werkzeug pfanneneinsatz verspannbaren elementen besteht verfahren entfernen konisch geklemmter keramik pfanneneinstze metallschale hftgelenkendoprothese werkzeug ansprche dadurch gekennzeichnet werkzeug pfanneneinsatz verspannt dadurch pfanneneinsatz fixiert anschlieend pfannen einsatz schlagimpuls hebelkraft verankerung metallschale gelst ansprche betreffen ausgestaltungen werkzeugs anspruch ausgestaltung verfahrens anspruch hilfsantrag ansprche wobei ansprche identisch denen hauptantrages anspruch hilfsantrages folgenden wortlaut verwendung werkzeugs ansprche entfernen konisch geklemmter keramik pfanneneinstze metallschale hftgelenkendoprothese dadurch gekennzeichnet werkzeug pfanneneinsatz verspannt dadurch pfanneneinsatz fixiert anschlieend pfanneneinsatz schlagimpuls hebelkraft verankerung metallschale gelst hilfsantrag beseht ursprnglichen ansprchen bundespatentgericht beschlu prfungsstelle aufgehoben sache ursprnglichen ansprchen deutsche patent markenamt zurckverwiesen weitergehende beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet bundespatentgericht zugelassene rechtsbeschwerde anmelderin beantragt gefochtenen beschlu aufzuheben soweit beschwerde anmelderin zurckgewiesen wurde ii rechtsbeschwerde kraft zulassung statthaft sache bleibt jedoch erfolg ansicht bundespatentgerichts handelt anmelderin beanspruchten verfahren chirurgischen behandlung menschlichen krpers abs patg gewerblich anwendbare erfindung gilt metallschale hftgelenkendoprothese konisch geklemmte keramik pfanneneinsatz entfernt solle sei patentbeschreibung direkt ber uere schale beckenknochen verankert infolgedessen sei instrumenteller eingriff lebenden krper menschen pfanneneinsatz anspruchsgem vorgesehen ausgewechselt handele einheitlichen vorgang einzelne chirurgische chirurgische schritte zugnglichmachen prothese etc aufgegliedert knne anmeldungsunterlagen sei hinweis darauf entnehmen verfahren bestimmten umstnden auerhalb menschlichen krpers anwendbar sei anmelderin chirurgisches verfahren ausschlieende unterlagen vorgelegt grundsatz diejenigen verfahren therapeutischen behandlung menschlichen krpers patentschutz ausgenommen worden seien ausschlielich gewerblichen bereich vollzgen knne schon deshalb verfahren chirurgischen behandlung menschlichen krpers angewendet chirurgische verfahren rcksicht darauf medizinischen kosmetischen grnden erfolgten gewerblich anwendbare erfindungen anzusehen seien rechtsbeschwerde meint demgegenber anmelderin beanspruchte verfahren eingriff lebenden menschlichen krper lehre sei richtig metallschale pfannenei
  4487. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts august kosten beklagten unzulssig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde landgericht beklagten urteil april zahlung verurteilt entscheidung wurde prozessbevollmchtigten beklagten april zugestellt landgericht gerichteten gemeinsamen briefannahmestelle justizbehrden mai eingegangenen schriftsatz pro zessbevollmchtigten legte beklagte berufung landgerichtliche urteil mai veranlasste landgericht weiterleitung berufungsschrift oberlandesgericht ging schriftsatz juni nachdem oberlandesgericht nichteinhaltung berufungsfrist hingewiesen beantragte beklagte wiedereinsetzung vorigen stand oberlandesgericht antrag wiedereinsetzung zurckgewiesen hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei gem abs zpo zurechenbares verschulden prozessbevollmchtigten einhaltung berufungsfrist gehindert geltend gemachte berforderung rechtsanwaltsfachangestellten infolge vorangegangener krankheit hierauf beruhenden erhhten arbeitsanfalls entschuldige unrichtige adressierung berufungsschrift htte prozessbevollmchtigte belastung einzigen angestellten berprfung ablauforganisation erhhung kontrolldichte rechnung tragen mssen drfe anfertigung rechtsmittelschrift gewichtigen teil bezeichnung rechtsmit telgerichts grundstzlich bropersonal bertragen prozessbevollmchtigte htte daher berufungsschrift unterzeichnung vollstndigkeit darunter zutreffende bezeichnung rechtsmittelgerichts prfen mssen aufgrund auergewhnlichen belastung mitarbeiterin sei prozessbevollmchtigte erteilung konkreten einzelanweisung pflicht prfung rechtsmittelschriftsatzes befreit worden rechtsbeschwerde zeigt zulassungsvoraussetzungen abs zpo erfllt insbesondere verletzt angefochtene beschluss beklagten weder anspruch rechtliches gehr art abs gg verfassungsrechtlich gewhrten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip gerichten verbietet parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden rechtfertigenden weise erschweren bverfg njwrr bgh beschluss juni xii zb famrz rn jeweils mwn auslegung anwendung wiedereinsetzung vorigen stand regelnden vorschriften geltenden anforderungen berufungsgericht berspannt vgl bverfg aao mwn recht berufungsgericht beklagten wiedereinsetzung versumte berufungsfrist versagt fristversumnis beklagten gem abs zpo zuzurechnenden verschulden prozessbevollmchtigten beruht aa anfertigung rechtsmittelschrift gehrt aufgaben rechtsanwalt angestellten bropersonal bertragen darf arbeitsergebnis sorgfltig berprfen aufgabe darf gewichtigen teil bezeichnung rechtsmittelgerichts gut geschultem erfahrenem personal rechtsanwalts eigenverantwortlich berlassen prozessbevollmchtigte partei rechtsmittelschrift daher unterzeichnung vollstndigkeit darunter richtige bezeichnung rechtsmittelgerichts berprfen bgh beschluss juni xii zb njw rr rn juli xii zb wm rn september zb njw rr rn jeweils mwn sorgfaltsanforderungen prozessbevollmchtigte beklagten gengt unterzeichnung unrichtig adressierten berufungsschrift lsst unzulngliche berprfung broangestellte fehlerhaft vorbereiteten schriftsatzentwurfs zurckfhren bb verschuldensvorwurf steht entgegen prozessbevollmchtigte broangestellten zutreffende weisung erteilt fertigenden schriftsatz berufungsgericht adressieren grundstzlich darf rechtsanwalt wichtigen vorgang anfertigung rechtsmittelschrift zuverlssigen broangestellten konkrete weisung erteilen deren ausfhrung mehr persnlich berprfen bgh beschluss februar xii zb njw rn juni aao rn november vi zb njw rn juli aao rn september aao rn jeweils mwn ert
  4488. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet januar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vob nr nr abs satz nr bgb abs verjhrung abnahme bauwerks aufgrund vob vertrages entstandenen anspruchs auftraggebers ersatz mngelbeseitigungskosten nr abs satz vob beginnt grundstzlich abnahme bgh urteil januar vii zr olg hamburg lg hamburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage hhe nebst zinsen abgewiesen worden sache umfang neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte beauftragte klgerin lieferung montage wand deckenelementen fr errichtung industriehalle vertragsverhltnis parteien vob einbezogen worden klage klgerin restwerklohnansprche geltend gemacht beklagte mai erhobenen widerklage schadensersatz aufgrund mngeln begehrt parteien streitig abnahme leistungen klgerin stattgefunden klgerin erhebt einrede verjhrung landgericht klgerin widerklage zahlung schadensersatz minderung jeweils zuzglich mehrwertsteuer verurteilt berufung klgerin berufungsgericht widerklage hinsichtlich schadensersatzansprche mehrwertsteuer minderung abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte zahlungsanspruch hhe zuzglich zinsen entscheidungsgrnde revision beklagten fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht weist ersatz mngelbeseitigungskosten gerichteten anspruch beklagten wegen eintritts verjhrung ab begrndung fhrt mangels abnahme abnahmefiktion komme schadensersatzanspruch beklagten nr satz vob betracht sei zeitpunkt erhebung widerklage jedoch bereits verjhrt unterliege dreijhrigen regelverjhrung bgb fr bereits januar entstandene ansprche gelte ab januar laufen begonnen neue rechtsprechung bundesgerichtshofs anwendbarkeit verjhrungsregelung abs satz bgb gewhrleistungsansprche abnahme bgh urteil juli vii zr baur nzbau zfbr sei einschlgig vorliegend fall anwendbarkeit vob handele seien brgerlichen gesetzbuch ansprche bestellers wegen whrend bauausfhrung erkannter mngel nr vob ausdrcklich geregelt nr vob enthalte gegensatz vob regelung verjhrung sodass nr vob ansprche anwendung finde daher regelverjhrung unterlgen zudem sei bundesgerichtshof entschiedenen fall nachbesserungsfhige mngel architektenwerk gegangen whrend nachbesserungsfhige mngel gehe bundesgerichtshof entschieden umwandlung ansprchen nr vob gewhrleistungsansprche vob erst abnahme stattfinde sodass erst ab zeitpunkt verjhrungsregelung nr vob anwendbar hemmungstatbestnde seien erfllt ansprche somit seit dezember verjhrt ii hlt rechtlichen nachprfung stand fr beurteilung ausnahme verjhrungsvorschriften brgerliche gesetzbuch fassung dezember zeitpunkt vertragsschlusses gltige fassung vob ergnzungsfassung mageblich berufungsgericht davon berzeugen knnen beklagte werkleistung klgerin abgenommen abnahmefiktion eingreift parteien revisionsverfahren angegriffen zutreffend weisen parteien revisionsverfahren darauf erstattung mngelbeseitigungskosten gerichtete anspruch auftraggebers nr satz vob nr abs satz vob ergeben bgh urteil april vii zr baur nzbau zfbr urteil oktober vii zr baur zfbr urteil mai vii zr baur zfbr berufungsgericht herangezogene nr satz vob umfasst grundstzlich pflicht auftragnehmers mangelfolgeschden ersetzen norm ausdrckliche beschrnkung hinsichtlich ersatzfhigen schadens enthlt ergibt systematischen zusammenhang ersatz mngelbeseitigungskosten gerichtete anspruch grundstzlich voraussetzungen nr satz verbindung nr abs satz vob geltend gemacht entstehung anspruchs grundstzlich erforderlich auftraggeber auftragnehmer fremdnachbesserung angemessene frist mngelbeseitigung setzt auftragsentziehung fruchtlosem ablauf frist androht fruchtlosem fristablauf auftraggeber gem
  4489. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts zweibrcken februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel adhsionsausspruch dahin klarstellend ergnzt anges euro klagte verurteilt nebenklger nebst zinsen ber jeweiligen basiszinssatz hieraus seit mrz zahlen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen maatz kuckein ernemann athing mutzbauer'],['Soon']]
  4490. [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grneberg dr deichfu november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts grnde nachdem beschwerdeverfahren bereinstimmenden erledigungserklrungen abschluss gebracht worden senat ber kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin gem deren bereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grneberg kirchhoff deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  4491. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsbeschwerdesache betreffend gebrauchsmusteranmeldung nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja signalfolge gebrmg nr fehlen bestndigen krperlichen substrats gebrauchsmuster angemeldeten erfindung folgt notwendig erfindung rechtlich verfahren sinn nr gebrmg einzuordnen schutzausschlu fr gegenstand sehen gebrmg seit inkrafttreten produktpirateriegesetzes signalfolge programm ablauf rechner darstellt gerichteten schutzanspruch steht schutzausschlu nr gebrmg entgegen bgh beschl februar zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck asendorf februar beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschlu senats gebrauchsmuster beschwerdesenats bundespatentgerichts mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung patentgericht zurckverwiesen wert gegenstands rechtsbeschwerde grnde anmelderin stellte mai antrag eintragung gebrauchsmusters bezeichnung systeme computerprogramm produkte tarifierungssysteme variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangeboten anmel dung umfate seiten beschreibung sowie schutzansprche unabhngigen schutzansprche lauteten folgt system variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangeboten umfassend wenigstens benutzerhost tarifierungsserversystem wobei benutzerhost tarifierungshilfsprogramm ausgerstet benutzerhost auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz berwacht fall tarifrelevanz bisher bestehende whlverbindung benutzerhosts zugangsserver internet trennt neue whlverbindung tarifierungsserversystem aufbaut whlverbindung bereits tarifierungsserversystem bestanden wonach anfrage tarifierungsserversystem gewhlte internetangebot bereitstellenden anbieterserver gelangt wobei tarifierungsserversystem eingerichtet tarifrelevante daten anfrage protokolliert wobei benutzerhost tarifierungsserversystem eingerichtet tarifnderung trennung bestehenden whlverbindung aufgrund protokollierung tarifrelevanten daten ermglicht system variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangeboten umfassend wenigstens benutzerhost tarifierungsserversystem wobei benutzerhost tarifierungshilfsprogramm ausgerstet benutzerhost auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz berwacht fall tarifrelevanz ber internet umleitung anfrage ber tarifierungsserversystem veranlat wobei tarifierungsserversystem eingerichtet anfrage gewhlte internetangebot bereitstellenden anbieterserver gelangt wobei tarifierungsserversystem tarifrelevante daten anfrage protokolliert computerprogramm produkt ablauf internetbrowser benutzerhost teil systems variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangebot wobei computerprogramm produkt tarifierungshilfsprogramm umfat benutzerhost auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz berwacht fall tarifrelevanz internet bestehende whlverbindung benutzerhosts trennt neue whlverbindung tarifierungsserversystem systems variablen tarifierung aufbaut whlverbindung bereits tarifierungsserversystem bestanden wobei tarifierungshilfsprogramm tarifierungsserversystem aufgebaute whlverbindung trennt anfrage internetangebot tarif auszusenden soweit benutzer ausdrcklich befehl fr derartige trennung gibt computerprogramm produkt ablauf internetbrowser benutzerhost teil systems variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangebot wobei computerprogramm produkt tarifierungshilfsprogramm umfat benutzerhost auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz berwacht fall tarifrelevanz ber internet umleitung anfrage ber tarifierungsserversystem veranlat tarifierungsserversystem variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangeboten benutzerhost gewhlt umfassend tarifierungsserversystem einrichtung fr zugang whlverbindung benutzerhost wobei tarifierungsserversystem eingerichtet anfragen internetangeboten betreffenden anbieterserver weiterleitet tarifrelevanz berprft tarifrelevante daten anfragen protokolliert tarifierungsserversys
  4492. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln november zurckgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat fr gleichlautende gteantrge bereits entschieden entspricht gteantrag klgers dezember anlage anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren senatsbeschlsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hlt senat nochmaliger berprfung fest weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klger tragen abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren betrgt herrmann seiters reiter remmert pohl vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  4493. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja verkndet februar fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vermg abs abs abs bgb staatlichen verwalter restitutionsbelasteten hausgrundstcks verwalterttigkeit ber ende staatlichen verwaltung ablauf dezember hinaus ausgebt obliegen grundstzlich gegenber damaligen eigentmer gegenber restitutionsberechtigten besondere auskunfts rechenschaftspflichten auskunft ber vereinnahmte mieten zwecks geltendmachung nutzungsherausgabeanspruchs abs satz vermg beurteilung rechtslage ndert umstand frhere staatliche verwalter rckgabe restitutionsgegenstands gesetzlichen vertreter damaligen eigentmers abs vermg bestellt worden jedenfalls vertreterbestellung antrag restitutionsberechtigten erfolgt bgh urteil februar iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dr kapsa galke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin februar aufgehoben berufung klgerin teilurteil zivilkammer landgerichts berlin mai zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand mittlerweile liquidation befindliche klgerin veruerte januar mietshaus bebautes grundstck strae berlinp fleischermeister november eigentmer grundbuch eingetragen wurde grundstck unterlag dezember staatlichen verwaltung beklagte schreiben oktober wurde beklagte senatsverwaltung fr finanzen landes berlin gesetzlichen vertreterin grundstckseigentmers bestellt seit juni bestandskrftigem bescheid april bertrug zustndige amt regelung offener vermgensfragen grundstckseigentum klgerin zurck begrndung fhrte amt gem abs vermgensgesetzes veruerung grundstcks jahre verfolgungsbedingter vermgensverlust vermuten sei wobei kollektiv verfolgten personenkreis juristische personen gehren knnten beklagte vereinnahmte bergabe grundstcks klgerin september fr grundstck befindliche wohnhaus anfallenden mieten klgerin nimmt beklagte wege stufenklage auskunftserteilung ber beklagten zeit juli september vereinnahmten nutzungsentgelte deren auszahlung bestimmender hhe anspruch landgericht teilurteil beklagte verurteilt begehrte auskunft fr zeit juni september geben weitergehende auskunftsklage abgewiesen kammergericht auskunftsbegehren vollem umfang entsprochen zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht auffassung beklagte bgb verpflichtet sei klgerin fr streitbefangenen zeitraum juli juni begehrte auskunft ber beklagten vereinnahmten nutzungsentgelte erteilen begrndung ausgefhrt klgerin mglichkeit zumutbare weise geforderten informationen beschaffen stehe insbesondere grundbuch eingetragene voreigentmer verfgung verstorben erbfolge ungeklrt sei demgegenber knne beklagte grundstck fraglichen zeit verwaltet verlangte auskunft unschwer geben beklagte gesetzlichen vertreterin frheren eigentmers bestellt worden sei erflle auskunft verpflichtung vertretenen voreigentmers aufgrund klgerin bestehenden sonderbeziehung erwachsen sei sei letztlich beklagte falle verwaltung grundstcks erzielten berschusses fr klgerin abs satz vermg grunde zustehenden zahlungsanspruch aufzukommen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand ii korrektur teilungs diskriminierungsunrecht bezwekkende vermgensgesetz kennt zwei arten schdigungsmanahmen nmlich manahmen vollstndigen entziehung vermgenswerts verlust betreffenden rechtsposition fhrten manahmen staatlichen verwaltung abs vermg ersteren falle vollzieht wiedergutmachung rckbertragung entzogenen vermgenswerts magabe ff vermg dabei sptestens stellung restitutionsantrags abs satz vermg restitutionsglubiger alteigentmer berechtigtem bisherigen eigentmer verfgungsberechtigtem abs satz abs satz vermg restitutionsverhltnis begrndet stand betreffende vermgenswert staatlicher verwaltung verwirklicht wiedergutmachung aufhebung staatlichen verwaltung herausgabe vermgenswerts eigentmer konstellation treffen abs satz vermg ende staatlichen verwaltung
  4494. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet april justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein sicherheitssystem patg abs abs nr intpat bkg art ii abs nr ep art abs buchst rechtsprechung bundesgerichtshofs notwendigkeit eindeutigen identifizierbarkeit erfindung bghz trioxan fortgefhrt bghz acrylfasern beschluss zb blpmz optische wellenleiter nichtigkeitsgrund fehlens ausfhrbaren offenbarung geltendem recht weiteres anwendbar bgh urt april xa zr bundespatentgericht xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr lemke asendorf fr recht erkannt berufung beklagten august verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert folgt neu gefasst europische patent wirkung fr bundesrepublik deutschland insoweit fr nichtig erklrt patentanspruch ber nachfolgende fassung hinausgeht patentansprche beziehen insassen sicherheitssystem fr fahrzeuge insbesondere rckhaltesystem airbag gurtstraffer usw mindestens ansprechzeit aufweisenden auslsesensor recheneinheit zndendstufe aktivierung sicherheitssystems gekennzeichnet recheneinheit steuerbare sperrschaltung erst ablauf verriegelungs freigabezeit tv zndendstufe entriegelt wobei verriegelungs freigabezeit tv kleiner ansprechzeit ta auslsesensors wobei verriegelungsfreigabezeit ansprechzeit anschliet weitergehende klage abgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin juni inanspruchnahme prioritt deutschen patentanmeldung juli angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents insassen sicherheitssystem fr fahrzeuge betrifft patentansprche umfasst patentanspruch streitpatents folgenden wortlaut insassen sicherheitssystem fr fahrzeuge insbesondere rckhaltesystem airbag gurtstraffer usw mindestens ansprechzeit aufweisenden auslsesensor recheneinheit zndendstufe aktivierung sicherheitssystems gekennzeichnet recheneinheit steuerbare sperrschaltung erst ablauf verriegelungs freigabezeit tv zndendstufe entriegelt wobei verriegelungsfreigabezeit tv kleiner ansprechzeit ta auslsesensors wegen abhngigen patentansprche streitpatents patentschrift verwiesen klgerin geltend gemacht erfindung sei streitpatent deutlich vollstndig offenbart fachmann ausfhren knne auerdem sei gegenstand streitpatents gegenber stand technik insbesondere deutschen offenlegungsschriften nachverffentlichte zeitrangltere deutsche patentschrift verffentlichung europischen patentanmeldung us patentschrift verffentlichung britischen patentanmeldung sowie literaturstellen tietze ch schenk halbleiter schaltungstechnik aufl aufl ff arnolds hrsg elektronische messtechnik ff bildeten patentfhig klgerin beantragt streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren bundespatentgericht streitpatent wegen fehlens ausfhrbaren offenbarung vollem umfang fr nichtig erklrt erfindung patentfhig geprft hiergegen wendet beklagte berufung beantragt abnderung angefochtenen urteils klage magabe abzuweisen patentanspruch streitpatents tenor wiedergegebene fassung erhlt nachgeordneten patentansprche gefassten patentanspruch beziehen klgerin tritt rechtsmittel entgegen sttzt berufungsverfahren deutsche offenlegungsschrift bb auftrag senats professor dr ing schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung beklagten fhrt abnderung ange fochtenen urteils abweisung nichtigkeitsklage soweit streitpatent zuletzt verteidigten umfang richtet streitpatent betrifft insassensicherheitssystem fr fahrzeu ge insbesondere rckhaltesystem prallkissen airbag gurtstraffer systemen gefahrtrchtige kosten fr wiederherstellung systems verbundene fehlauslsungen unerwnscht fehlauslsungen knnen definierte hardware zustnde whrend ausschaltens strungen recheneinheit verursacht zndendstufe sicherheitssystems ansteuert streitpatent schutz gestellte lehre sollen derartige fehlauslsungen vermieden hierzu stellt patentanspruch strei
  4495. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landshut juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt sowie einziehung zahlreicher nher bezeichneter gegenstnde angeordnet revision macht angeklagte verletzung verfahrensrecht geltend erhebt sachrge rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo nherer errterung bedarf lediglich folgende rge angefochtenen urteil htten beiden berufsrichterlichen mitgliedern erkennenden strafkammer zwei richter mitgewirkt bezglich besorgnis befangenheit abs stpo gesttzte ablehnungsgesuche unrecht verworfen worden seien nr stpo dringt revision trgt bereits smtliche verfahrenstatsachen bedurft htte revisionsgericht lage versetzen allein aufgrund vortrags richtigkeit unterstellt ber erfolg misserfolg rge entscheiden mastab siehe kk stpo gericke aufl rn mwn tatsachen vorgetragen mssen gesetzlichen anforderungen erfllen richtet dabei konkret geltend gemachten verfahrensversto mithin angriffsrichtung rge grundlage erfolgten revisionsvortrags lgen zudem voraussetzungen besorgnis befangenheit beiden abgelehnten richter senat beschwerdegrundstzen geprft st rspr siehe bgh beschluss juli str nstz rn verfahrensbeanstandung liegt revisionsvorbringen folgendes geschehen zugrunde verfahren ursprnglich auer angeklagten zwei mittlerweile rechtskrftig verurteilte gefhrt worden dritten hauptverhandlungstag mrz verfahren entsprechenden antrag angeklagten abgetrennt ausgesetzt worden landgericht verurteilte anschlieend mitwirkung beiden hiesigen verfahren abgelehnten richter ausgangsverfahren verbliebenen damaligen angeklagten teils ausschlielich teils wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge mehreren fllen urteil mrz einzelne revision mitgeteilte passagen enthalten rolle hiesigen angeklagten haupttter hinblick strafbarkeit frheren mitangeklagten beziehen angeklagte sieht vorbefassung beiden berufsrichterlichen mitglieder erkennenden gerichts aufgrund urteil beiden frheren mitangeklagten sicht denknotwendigen festlegung tterschaft besorgnis befangenheit begrndet deshalb beginn neuen allein betreffenden hauptverhandlung ablehnungsgesuch beiden richter gestellt beschluss landgerichts mrz mitwirkung abgelehnten richter zurckgewiesen worden revision trgt tatsachen deren vorliegen besorgnis befangenheit beiden abgelehnten richter begrndet wre aa verfahrensgegenstand betreffende vorttigkeit erkennenden richters soweit gesetzliche ausschlussgrnde erfllt regelmig geeignet besorgnis befangenheit richters abs stpo begrnden besondere umstnde hinzukommen besorgnis rechtfertigen st rspr etwa bgh beschlsse januar str nstz rn mai str njw rn jeweils mwn gilt verfahren einzelne angeklagte verfahrensbeschleunigung abgetrennt abgetrennten verfahren schuldspruch ergeht gericht ursprungsverfahren frheren angeklagten spter ebenfalls berzeugung bilden bgh urteile juni str njw rn juni str nstz rn beschluss januar str nstz rn siehe beschluss august str bghst verhlt lediglich beim hinzutreten besonderer umstnde ber tatsache bloer vorbefassung notwendig verbundenen inhaltlichen uerungen hinausgehen etwa angenommen uerungen frheren urteilen unntige sachlich unbegrndete werturteile ber jetzigen angeklagten enthalten richter vorentscheidung unsachlicher weise nachteil angeklagten geuert st rspr etwa bgh beschlsse januar str nstz rn mai str njw rn jeweils mwn siehe urteil juni str nstz rn sowie beschluss august str bghst bb angriffsrichtung rge befangenheit beiden abgelehnten berufsrichter ausschlielich behaupteten festlegung tterschaft angeklagten beiden frheren mitangeklagten ergangenen urteil mrz abgeleitet hngt erfolg rge vorgenannten mastben allein vorliegen besonderer umstnde ab beteiligung vorangegangenen urtei
  4496. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts einheitlichkeit rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerde aufgeworfenen rechtsfragen stellen entspricht stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung schon reichsgerichts begnstigte lebensversicherungsvertrages anspruch versicherungssumme eintritt versicherungsfalls originr erwirbt rgz bghz bgh urt mai iv zr wm anspruch witwe insolvenzschuldners beklagte daher zeitpunkt vermgen schuldners insolvenzmasse vorhanden deshalb erwerbssperre gem abs inso anspruchserwerb witwe hindern vermocht widerrufliche bezugsrecht gem vvg stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs mehr ungesicherte hoffnung erwerb knftigen anspruchs mithin rechtlich nullum bghz bgh urt mrz ix zr wm juli ix zr wm april ix zr wm bag versr versr prlss martin kollhosser vvg aufl vvg rn alb rn schwintowski brmmelmeyer ortmann vvg vvg rn uhlenbruck hirte inso aufl rn mnchkomm bgb gottwald aufl rn bamberger roth janoschek kommentar brgerlichen gesetzbuch aufl rn schon deshalb frage unerheblich witwe schuldners bezugsrecht insolvenzfest erwerben konnte entgegen annahme beschwerde erstarkt eintritt versicherungsfalls unwiderruflichen vollrecht eintritt versicherungsfalls entfllt dahin widerrufliche bezugsrecht vielmehr vollstndig verkrperte bloe tatschliche hoffnung verwirklicht bezugsberechtigte neu entstandenen anspruch ver sicherung versicherungssumme erwirbt vgl prlss martin kollhosser aao alb rn schwintowski brmmelmeyer ortmann aao vvg rn folglich streitfall rechtsbergang masse witwe schuldners stattgefunden abs inso entgegenstehen knnte beklagte gem satz bgb verpflichtet versicherungssumme hinterlegen statt witwe schuldners auszuzahlen ergibt bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofes ergnzung bedarf anfechtbarkeit anspruchserwerbs inso nderte daran witwe vorliegen rechtskrftigen urteils wirkungen zpo inhaberin anspruchs vgl bgh urt september ix zr nzi rn ff bgb folgt berdies pflicht hinterlegung recht hierzu vgl bgh urt juni vi zr njw rgz beschwerde legt dar warum gerade lebensversicherungsvertrgen jenseits gesetzlichen hinterlegungsregeln verpflichtung versicherung hinterlegung ergeben erwerb anspruchs vertragliche leistung anfechtbar knnte weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4497. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein satzung versorgungsanstalt bundes lnder vbl abs buchst ee versorgungsanstalt bundes lnder mu krzung gesetzlichen rente fremdrentenberechtigten wachstums beschftigungsfrderungsgesetz september erhhung zusatzrente ausgleichen vielmehr abs buchst ee vbls fassung satzungsnderung juni wirksam bgh urteil mrz iv zr olg karlsruhe lg karlsruhe iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting richterin ambrosius richter wendt felsch mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november aufgehoben berufung klgers urteil landgerichts karlsruhe august zurckgewiesen klger weiteren kosten verfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger verlangt hhere versorgungsrente beklagten abs buchst ee satzung versorgungsanstalt bundes lnder folgenden vbls fr unwirksam hlt klger oktober november ber arbeitgeber beklagten pflichtversichert erhlt seit dezember altersrente fr schwerbehinderte bundesversicherungsanstalt fr angestellte gesetzliche rentenversicherung fr deren berechnung beim klger dienstzeiten auerhalb bundesrepublik deutschland zeit september juni bercksichtigt worden denen pflichtbeitrge heute verpflichteten versicherungstrger bundesgebiet gezahlt worden grundlage dafr beitragszeiten bercksichtigt fremdrenten auslandsrentengesetz ursprnglich august bgbl folgenden frg spteren nderungen insbesondere gleichstellung vertriebenen art fremdrenten auslandsrenten neuregelungsgesetzes februar bgbl folgenden fang dadurch eingefhrte gleichstellung einheimischen bevlkerung wurde zunchst art nr buchst renten berleitungsgesetzes juli bgbl folgenden gendert fr dienstzeiten denen beitrge jetzigen trger rentenversicherung bezahlt worden fr rentenberechnung mageblichen entgeltpunkte multiplikation faktor gekrzt wurden krzung betraf klger allerdings gewhnlichen aufenthalt schon januar alten bundeslndern art abs buchst fang art nr buchst bgbl insoweit trat rentenberleitungs ergnzungsgesetz juni bgbl nderung erst wachstums beschftigungsfrderungsgesetz september bgbl folgenden wfg wur fr fremdrentenzeiten anzuwendende krzungsfaktor vermindert art nr buchst abs frg ndert bisher art abs buchst fang bestehende ausnahme fr berechtigte januar gewhnlichen aufenthalt alten bundeslndern genommen gestrichen art nr wfg art fang neuen einfgt klger belastende neuregelung trat bereits rckwirkend ab mai kraft art abs wfg daraufhin nderte beklagte satzung fassung satzungsnderung juni lautet vbls wirkung bereits ab mai nr buchst nderungssatzung bundesanzeiger nr august hhe versorgungsrente fr versicherte monatliche versorgungsrente betrag gewhrt summe absatz genannten bezge errechneten gesamtversorgung zurckbleibt bezge sinne absatzes rente wegen alters abs sgb vi wegen verminderter erwerbsfhigkeit abs nr sgb vi gesetzlichen rentenversicherung hhe fr monat beginns versorgungsrente geleistet leisten wre ee artikel abs fang abs frg vermindert wre danach zog beklagte fr berechnung monatlichen zusatzrente gesamtversorgungsfhigen entgelt tatschlich bundesversicherungsanstalt fr angestellte ausgezahlte gekrzte gesetzliche rente ab fiktive rente ungekrzter hhe klger mai fr wirksam gewordenen nderungen fang frg erwarten gehabt htte beklagte leistete mithin ab dezember monatliche versorgungsrente dm statt dm demgegenber beansprucht klger versorgungsrente volle differenz gekrzten gesetzlichen rente gesamtversorgungsfhigen entgelt ausgleicht landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben dagegen wendet beklagte zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils ansicht berufungsgerichts benachteiligung bezieher fremdrenten aufgrund nderungen fang frg gegenber gesetzlich versicherten sachliche erwgungen gerechtfertigt daher rechtlich beanstanden beklagte vbls nderungen satzung vorbehalten sei verpflichtet krzung tatschliche beitragszahlungen gewhrten beitragszeiten g
  4498. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen august unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen mehrerer raub erpressungstaten gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt dagegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten unbegrndet nachprfung urteils generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgelehnt besteht entgegen antrag generalbundesanwalts ebenfalls anlass urteil aufzuheben annahme landgerichts bestehe hinreichend konkrete aussicht langjhrig heroinabhngigen angeklagten heilen zumindest erhebliche zeitspanne rckfall suchtbedingten rauschmittelkonsum bewahren begegnet jedenfalls blick mehrfachen erfolg losen vollstreckungszurckstellungen gem btmg gunsten stationrer drogentherapien durchgreifenden rechtlichen bedenken senat gehindert ber ablehnung teilaufhebungsanspruchs generalbundesanwalts beschlusswege abs stpo entscheiden vgl bghr stpo abs verwerfung tepperwien maatz ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  4499. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen urkundenflschung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr jger bellay richterinnen bundesgerichtshof cirener dr fischer staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft angeklagte persnlich verhandlung rechtsanwalt verhandlung rechtsanwalt verhandlung verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten beider rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen acht fllen urkundenflschung jeweils tateinheit beihilfe steuerhinterziehung weiteren fall urkundenflschung tateinheit beihilfe versuchten steuerhinterziehung gesamtgeldstrafe tagesstzen je euro verurteilt hiervon kompensation fr rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung tagesstze fr vollstreckt erklrt angeklagte freisprechung erstrebt beanstandet revision verletzung formellen materiellen rechts ungunsten angeklagten eingelegten revision generalbundesanwalt vertreten rgt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts beide rechtsmittel erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte bulgarien alleingesellschafter gesellschaft eood folgenden gmbh bul garischem recht gegrndet deren geschftsgegenstand handel pkw geschftsfhrer vater angeklagten mrz april meldete angeklagte fr sung erffnete bank zweigniederlas geschftskonto konto vollmacht fr vater geschftsmodell angeklagten bestand darin fr kunden bulgarien deutschland niederlassung pkw erwerben bulgarien verbringen bulgarischen kunden bereignen geschfte fahrzeughandel erwartungen erfllten bertrug angeklagte januar geschftsanteile gesondert verfolgten kannte weder administrativen geschftsablufen betriebenen ge schftsmodells deutschland beherrschte deutsche sprache angeklagte vereinbarten deshalb angeklagte kommunikation fr niederlassung insbesondere zusam menhang umsatzsteuervoranmeldungen folge weiterfhren initiierung abwicklung geschfte bulgarien nahm angeklagte mehr teil stellte jedoch daten umsatzsteuervoranmeldungen fr niederlassung zusammen veranlasste elektronische weiterleitung voranmeldungen finanzamt nachfragen stand angeklagte mitarbeitern finanzamts telefonisch per mail kontakt reichte erforderlichenfalls weitere unterlagen teilweise unterschrieb faksimile unterschrift versah geschftsfhrer gesellschafterwechsel zeigte angeklagte finanzamt behielt ebenso vater umfassende kontovollmacht ber geschftskonto bank vorsteuererstattungen finanzamts erfolgten konto nahm angeklagte barabhebungen ttigte berweisungen privatkonto demgegenber anderweitig verfolgte fr geschftskonto zeitpunkt kontovollmacht fr monate februar sowie august dezember febru ar april veranlasste angeklagte elektronische bermittlung unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen finanzamt obwohl zeitraum regulre geschftsttigkeit niederlassung gesellschaft gab machte angeklagte steueranmeldungen jeweils vorsteuer fr erwerb pkw geltend erklrte ausgangsumsatz ausschlielich steuerfreie innergemeinschaftliche lieferung pkw nachweis geltend gemachten vorsteuerbetrge legte angeklagte finanzamt unterlagen auftragsbesttigungen verbindliche bestellungen rechnungen unterlagen wiesen briefkopf jeweils autohuser unterlagen erstellt fahrzeuge geliefert bevor angeklagte unterlagen beim fi nanzamt einreichte brachte darunter befindlichen verbindlichen bestellungen sowie kaufvertrag unterschrift bzw faksimile unterschrift neun fr eingereichten umsatzsteuervoranmeldungen machte angeklagte unrecht vorsteuerbetrge hhe insgesamt euro geltend finanzamt erstattete jeweils geltend gemachten vorsteuerbetrge lediglich vorsteueranmeldung fr monat april kam zustimmung finanzamts auszahlung geltend gemachten vorsteuerbetrge euro mehr finanzamt zuvor unrichtigkeit angaben anfragen autohusern ermitteln konnte finanzamt erstattete tatzeitra
  4500. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof prof dr fischer dr berger prof dr krehl richterin bundesgerichtshof dr ott oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach dezember adhsionsausspruch aufgehoben entscheidung ber adhsionsantrge abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trgt beteiligte rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes zehn fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindes zwei fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohle nen fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt adhsionsentscheidung getroffen weiteren tatvorwurf freigesprochen rgen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten adhsionsausspruch erfolg brigen unbegrndet feststellungen landgerichts lebte angeklagte seit ende neunziger jahre spteren ehefrau jahr geborenen tochter zusammen stieftochter verband alsbald enges verhltnis groer emotionaler krperlicher nhe geprgt angeklagten weitgehende mitspracherechte erziehung eingerumt whrend beruflich bedingten abwesenheit mutter kam ab juni sexuellen bergriffen angeklagten tatbeginn knapp jahre alte nebenklgerin kurz geburtstag hielten angeklagte nebenklgerin schlafzimmer eheleute gemeinsames mittagsschlfchen streichelte angeklagte absicht sexuell erregen unterhose bh bekleidete stieftochter ganzen krper ausnahme genitalbereichs brust bemerkung angeklagten tat wobei allerdings ausgezogen fall zwei drei wochen spter rieb angeklagte unbekleidete nebenklgerin massagel wobei brste ueren schamlippen berhrte fall wochen spter sptestens august kam hnlichen vorfall wobei angeklagte klitoris mdchens streichelte finger scheide eindrang fall zeitraum september mrz kam regelmig zeitweise zwei drei mal woche weiteren bergriffen geschilderten art dabei kam mindestens monat angeklagte finger scheide nebenklgerin eindrang flle weiterer bergriff ereignete april familienbesuch england nebenklgerin begab fr kurze zeit schlafzimmer angeklagten auszog angeklagte daraufhin streichelte erneut finger scheide eindrang fall mai kam schlafzimmer ehelichen wohnung weiteren bergriff angeklagte klitoris mdchens streichelte finger scheide eindrang fall geburtstag nebenklgerin setzten geschehnisse beschriebenen weise fort wobei angeklagte mindestens monat finger scheide nebenklgerin eindrang geburtstag juni kam insoweit insgesamt vorfllen flle letzte bergriff erfolgte januar dabei streichelte angeklagte geschlechtsteil nebenklgerin hhepunkt kam sowie weiteren ab juni begangenen taten kammer abs stpo eingestellt gehei angeklagten befriedigte mdchen angeklagten mehrmals manuell samenerguss bte weiteren wiederholt oralverkehr verlangte wozu kam wunsch geschlechtsverkehr ablehnte verurteilung flle sah landgericht auerstande auszuschlieen eingestellte vorflle juni handelte hinsichtlich weiteren vorfalls england angeklagten tatschlichen grnden freigesprochen nebenklgerin hauptverhandlung lediglich einziges geschehen erinnern konnte ii revision angeklagten fhrt lediglich aufhebung angefochtenen entscheidung adhsionsausspruch insoweit entscheidung ber adhsionsantrge abzusehen verfahrensrgen greifen generalbundesanwalt antragsschrift genannten grnden berprfung schuld strafausspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insbesondere hlt beweiswrdigung aufgrund strafkammer berzeugung tterschaft angeklagt
  4501. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr vollstreckung trotz vorlage urkundlicher nachweise sinne nr zpo fortzusetzen glubiger befriedigung stundung titulierten forderung bestreitet schuldner fall materiell rechtlichen einwendungen vollstreckungsgegenklage gem zpo geltend bgh beschluss oktober zb lg saarbrcken ag homburg zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub dr kazele dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts saarbrcken mrz kosten schuldners zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte nachfolgend schuldner eigentmer eingangs beschlusses bezeichneten grundstcks vater erworben beteiligte nachfolgend glubigerin betreibt zwangsversteigerung grundstck beschluss vollstreckungsgerichts november wegen dinglichen anspruchs glubigerin nebst zinsen kosten angeordnet worden schuldner einstellung verfahrens beantragt behauptet vorlage vater gerichteten schreibens glubigerin september forderung sei zahlung abgelst worden schreiben besttigte glubigerin eingang ablsebetrages hhe ferner heit weitere ansprche engagement wrden mehr geltend gemacht angelegenheit ledigt betrachtet glubigerin einstellungsantrag entgegengetreten beruft weiteres schreiben september hierin erklrte zuordnung zahlung namensverwechslung aufgetreten sei forderung bestehe deshalb sei schreiben september gegenstandslos betrachten vollstreckungsgericht zwangsversteigerung gem nr zpo einstweilen eingestellt sofortige beschwerde glubigerin landgericht beschluss aufgehoben antrag schuldners einstweilige einstellung zwangsversteigerungsverfahrens zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde schuldners wiederherstellung entscheidung vollstreckungsgerichts erreichen mchte glubigerin beantragt zurckweisung rechtsbeschwerde ii beschwerdegericht meint voraussetzungen fr einstellung zwangsvollstreckung gem nr zpo hierauf sei vorrangig abzustellen seien gegeben knne schreiben glubigerin september dahingehend verstanden zahlung ablsebetrages dingliche schuld beglichen sollen einstweilige einstellung gem nr nr zpo komme dennoch betracht vollstreckungsverfahren fortzusetzen sei glubiger befriedigung bestreite einstellung zwangsvollstreckungsverfahrens widerspreche schuldner hinreichend mglichkeit geschtzt belange wege vollstreckungsgegenklage gem zpo verbunden mglichkeit einstweiliger anordnung zpo geltend einzig fllen denen schuldner anderweitige mglichkeit rechtsschutzes verbleibe knne kurzfristige einstellung trotz widerspruchs glubigers geboten konstellation sei vorliegend jedoch gegeben iii abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg angefochtene entscheidung hlt rechtlicher prfung stand beschwerdegericht beschrnkt recht darauf voraussetzungen nr zpo prfen titulierte forderung aufgrund schuldner behaupteten erfllung tatschlich erloschen vollstreckungsorgan fr durchfhrung zwangsversteigerung zustndigen vollstreckungsgericht rechtsmittelzug prfung rechtmigkeit vorgehens vollstreckungsorgans befassten gerichten entscheiden bundesgerichtshof fr vorschrift zpo kompetenz vollstreckungsorgans erfllungseinwand schuldners prfen bejaht bgh beschluss november ixa zb njw beruht besonderheiten zwangsvollstreckung fr prozessgericht zustndig lsst entgegen auffassung rechtsbeschwerde zwangsvollstreckung glubigers vollstreckungsgericht rahmen zwangsversteigerung bertragen vgl allgemein mkozpo schmidt brinkmann aufl rn nr zpo zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen ffentliche urkunde glubiger ausgestellte privaturkunde vorgelegt ergibt glubiger erlass vollstreckenden urteils befriedigt stundung bewilligt gilt versteigerungstermin fr zvg parallele allerdings zahlungen gericht beschrnkte regelung trifft zwangsversteigerungsverfahren vgl senat beschluss mrz zb bghz rn anwendbarkeit nr zpo voraussetzungen fr einstellung gem nr zpo liegen rechtsfehlerfreien ausfhrungen beschwerdegerichts allerdings fr rechtsbeschwerdeverfahren da
  4502. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii august strafausspruch feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde angeklagte wurde wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt dezember verletzte angetrunkene angeklagte ebenfalls angetrunkenen rauferei strae zwei messerstichen angeklagte gefolgt nachdem dahin unbekannten angeklagten gaststtte grundlos pbeleien provoziert deshalb hinaus gewiesen worden whrend sachrge gesttzte revision angeklagten generalbundesanwalt dargelegten grnden schuldspruch erfolglos bleibt abs stpo strafausspruch bestehen bleiben abs stpo strafkammer gunsten angeklagten erwogen verhalten lokal rauferei ebenfalls provoziert gleichzeitig lasten angeklagten bercksichtigt tat grundlose racheaktion angeklagten zurckgehe erwgungen unvereinbar rauferei gleichzeitig opfer provoziert tter grundlos herbeigefhrt schon fhrt aufhebung strafausspruchs senat weist folgendes strafkammer strafmildernd bercksichtigt tat lange zurckliegt angeklagte dauer verfahrens vertreten insoweit ergeben urteilsgrnde angeklagte sache bereits juli schffengericht dachau verurteilt worden beiderseitigen berufungen verwies berufungsstrafkammer sache urteil dezember schwurgerichtskammer hauptverhandlung august begann neu entscheidung berufene strafkammer insgesamt justizorganen vertretende erhebliche schwerwiegende verletzung beschleunigungsgrundsatzes feststellen lge neben genannten gesichtspunkten weiterer selbstndiger strafmilderungsgrund fall wre ma kompensation vergleich verwirkten tatschlich verhngten strafe ausdrcklich konkret bestimmen st rspr vgl zusammenfassend bghr stgb abs verfahrensverzgerung schlielich beachten strafzumessungserwgungen eingehender je knapper verhngte strafe bewhrungsfhige strafe bersteigt bgh stv beschlu september str schfer praxis strafzumessung aufl rdn schfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  4503. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter prof dr meier beck asendorf beschlossen beantragten fang einsicht akten patentnichtigkeitsverfahrens zr gewhrt grnde akteneinsichtsantrag stattzugeben bedarf abs satz abs satz patg weder benennung auftraggebers akteneinsicht begehrenden anwalts darlegung berechtigten interesses sen beschl zr grur akteneinsicht xv sen beschl zr bgh report akteneinsicht st rspr notwendigkeit darlegung besteht abs satz patg seiten patentinhabers hinblick akteneinsicht gleich behandelnden nichtigkeitsklgers vgl sen beschl za grur akteneinsicht ix entgegenstehendes schutzwrdiges interesse dargetan erst darlegung bedarf abwgung interessen beteiligten sen beschl aao akteneinsicht entgegenstehendes schutzwrdiges interesse bestehen knnte dargetan melullis mhlens vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  4504. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gttingen dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat einziehung wertes tatertrgen stgb steht etwaige verjhrung ersatzansprchen betrugs untreueopfer entgegen abs stgb einziehung lediglich ausgeschlossen soweit verletzten rechtswidrigen tat erwachsene zivilrechtliche anspruch erloschen grnde hierfr sieht gesetzgeber etwa bewirkung geschuldeten leistung abs bgb deren erlass abs bgb vgl bt drucks verjhrung fhrt erlschen forderung lediglich folge schuldner leistung verweigern abs bgb sinn zweck abs stgb doppelte inanspruchnahme tters vermeiden bt drucks aao vgl khler burkhard nstz ausweitung ausschlussklausel ber wortlaut hinaus verjhrte ansprche veranlasst derartigen konstellationen ersatzberechtigte verletzte anspruch auskehrung verwertungserlses gem abs stpo stpo fr revision behaupteten konkludenten verzichtsvertrag bieten urteilsgrnde anhalt verfahrensrge insoweit erhoben gleiches gilt fr revision behauptete anzurechnende ansprche geschdigten gegenber versicherung rckkaufwerte mangels wirksamen vertragsschlusses angeklagte zwecks erlangung provisionen unterschriften geschdigten deren kenntnis geflscht weiteres naheliegen gem stgb anzurechnende aufwendungen einziehungsentscheidung betroffenen fllen urteilsgrnde entgegen auffassung revision ersichtlich sander knig mosbacher berger khler'],['Soon']]
  4505. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb oktober rechtsstreit ecli de bgh bxizb xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen musterbeklagte bank ag muster rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt folgende mitteilung bekanntmachung klageregister veranlassen musterentscheid zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli kap beim bundesgerichtshof az xi zb musterklger neun beigeladene rechtsbeschwerde eingelegt worden grnde oberlandesgericht juli verfahrensgegenstndlichen musterentscheid erlassen musterentscheid juli bundesanzeiger verffentlicht worden musterentscheid musterklger neun beigeladene rechtsbeschwerde eingelegt rechtsbeschwerden fnf beigeladenen august rechtsbeschwerden musterklgers vier weiterer beigeladener august montag eingegangen ii anhrung musterklgers weiteren rechtsbeschwerdefhrer musterbeklagten musterbeklagte bank ag billi gem ermessen musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt abs satz kapmug iii abs satz kapmug erforderliche mitteilung ber eingang rechtsbeschwerde erfolgen sobald musterentscheid rechtsbeschwerde beschwerdeberechtigten beteiligten musterverfahrens abs satz abs kapmug gesetzlichen form frist abs zpo eingelegt worden rechtsbeschwerdefhrer beschwert vgl senatsbeschluss oktober xi zb wm rn voraussetzungen liegen sowohl hinsichtlich rechtsbeschwerde musterklgers hinsichtlich rechtsbeschwerden beigeladenen mitteilung ber eingang rechtsbeschwerden tenor ersichtlichen inhalt veranlassen erfolgt ffentliche bekanntmachung klageregister elektronischen bundesanzeigers individuelle mitteilung smtliche beteiligte grund groen zahl beigeladenen zweckmig abs satz halbsatz abs satz kapmug ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung kap'],['Soon']]
  4506. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchter anstiftung mord strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mannheim juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat annahme landgerichts angeklagten htten habgier gehandelt rechtsfehlerfrei bezglich geschdigten stiefschwester angeklagten sieht landgericht merkmal habgier erfllt angeklagten erbin jhrigen vaters ausschalten wollten erben vater vermgen geschdigten vaters verschaffen bezglich geschdigten angeklagte be habgier gehandelt verwalter vaters beseitigen trachtete voraussetzungen schaffen mitangeklagte verwalterstellung vater wrden einnehmen knnen vermgen zugreifen knnen gebotene verknpfung geplanten tod opfer bereiche rung tter gegeben senatsentscheidung bgh njw revision angeklagten be abstellt vorliegende konstellation vergleichbar schlo tod opfers gerade knftige leistungen tter wahl kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  4507. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen verletzung dienstgeheimnissen strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts stendal mai verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen verletzung dienstgeheimnissen geldstrafe verurteilt brigen tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen wendet staatsanwaltschaft revision freisprche fllen ii urteilsgrnde punkt anklage beschrnkt rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten verletzung materiellen rechts gergt bleibt erfolg sachrge angegriffene beweiswrdigung landgerichts bercksichtigung insoweit gegebenen eingeschrnkten revisionsrechtlichen prfungsmastabs vgl bghr stpo beweiswrdigung beanstanden landgericht tat ziffer ii urteilsgrnde vorwurf strafvereitelung gunsten dirk grund gesamtwrdigung fr angeklagten sprechenden beweisanzei chen ua vorliegen vereitelungsvorsatzes berzeugen vermocht hierbei insbesondere davon leiten lassen tatmotiv angeklagten persnlich gekannt festgestellt knnen lsst rechtsfehler erkennen soweit revision bezugnahme akteninhalt wiedergabe konkreten inhalts polizeilichen vermerks mai sowie eingehen vermerk kollegen mai vermisst sachrge erfolg hierfr htte gegebenenfalls erhebung verfahrensrge abs stpo bedurft beschwerdefhrerin weiteren gergten widerspruch vermag senat erkennen person wohl polizeibekannt gleichzeitig polizeibeamten nher bekannt freispruch fall ii urteilsgrnde verletzung dienstgeheimnisses anlsslich telefonats zoltan hlt rechtlicher nachprfung stand insoweit bestimmend fr berzeugung landgerichts angeklagte diesbezglich jedenfalls vorstzlich gehandelt unmittelbar telefongesprch dienstvorgesetzten inhalt telefonats kenntnis gesetzt hierbei handelt mgliche tatrichterliche schlussfolgerung revisionsgericht hinzunehmen hiergegen gerichteten einzeleinwendungen staatsanwaltschaft greifen stellen weitgehend revisionsrechtlich unzulssigen versuch dar beweiswrdigung landgerichts eigene ersetzen brigen geboten aussagen zeugen zeugin urteilsgrnden vollstndig wiederzugeben vgl meyer goner stpo aufl rdn ausfhrungen landgerichts lassen besorgen blick gehabt tatbestand abs nr stgb bedingtem vorsatz erfllt tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  4508. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs wohnungseigentmer unterliegt entsprechender anwendung abs alt stimmverbot rechtsstreit wohnungseigentmergemeinschaft fhrt verfahrensbezogene manahmen gegenstand beschlussfassung bgh urteil dezember zr lg frankfurt main ag rsselsheim zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer februar kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien bildeten wohnungseigentmergemeinschaft klger rechtsstreit zahlung anspruch nahm eigentmerversammlung mrz wurde top errtert seiten eigentmergemeinschaft klage reagieren sei wohnungseigentmer beschlossen klger stimmrecht auszuschlieen beschlossen klage verteidigen durchsetzung interessen rechtsanwalt beauftragen zudem wurde hausverwaltung beauftragt rechtsanwalt bliche prozessvollmacht erteilen klgerin zugleich vertreterin klgers auftrat stimmte jeweils nein nein stimme klgers wurde hinblick stimmrechtsausschluss gewertet klger top gefassten beschluss fr ungltig erklren abstimmungsergebnis zwei ja zwei nein stimmen feststellen lassen amtsgericht klage abgewiesen landgericht berufung zurckgewiesen zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgen klger klageziel entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klger sei entsprechender anwendung abs ausbung stimmrechts ausgeschlossen vorschrift erfasse vorliegenden fall unmittelbar allerdings liege regelungsbedrftige lcke anerkennung wohnungseigentmergemeinschaft verband regelung fr interessenkollision seiten beklagten partei bedurft miteigentmer einzelne personen verklagt worden seien sei klagenden eigentmer mglich deren prozessfhrung einfluss nehmen nunmehr gendert mitwirkung verband klagenden mitglieds verfahren bezogenen willensbildung bestehe naheliegende gefahr sachgerechte klrung streits erschwert gar verhindert derartigen fllen sei wesentlicher unterschied abs geregelten fllen erkennbar vorschrift entsprechend angewendet msse ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand beschluss mrz top versammlungsleiter festgestellten verkndeten beschlussergebnis gefasst worden fr antrag klage verteidigen rechtsanwalt bestellen fand abs erforderliche mehrheit klger entsprechend abs abstimmung ausgeschlossen berufungsgericht geht zunchst rechtsfehlerfrei davon abs ausfllungsbedrftige lcke insoweit enthlt fall rechtsstreits wohnungseigentmergemeinschaft wohnungseigentmer genannt abs wohnungseigentmer stimmberechtigt beschlussfassung einleitung erledigung rechtsstreits wohnungseigentmer betrifft vorschrift bercksichtigt wohnungseigentmergemeinschaft verband abs rechtsfhig rechtsstreitigkeiten gemeinschaft wohnungseigentmer einzelnen wohnungseigentmern kommen hierbei handelt planwidrige regelungslcke vorschrift abs seit inkrafttreten wohnungseigentumsgesetzes mrz unverndert geblieben anerkennung teil rechtsfhigkeit wohnungseigentmergemeinschaft senat beschluss juni zb bghz normierung gesetz nderung wohnungseigentumsgesetzes gesetze mrz bgbl neue rechtslage angepasst worden stellt jedoch bewusste gesetzgeberische entscheidung dahingehend dar abs rechtsstreit gemeinschaft einzelnen wohnungseigentmern anwendung kommen gesetzesbegrndung bt drucks ff lsst diesbezglich entnehmen vielmehr deutet darauf aufnahme tatbestandes abs versehentlich unterblieben dadurch entstandene lcke entsprechende anwendung abs schlieen stimmrecht wohnungseigentmer gehrt allerdings kernbereich elementarer mitgliedschaftsrechte senat urteil dezember zr njw rn wesentliches mittel mitgestaltung gemeinschaftsangelegenheiten bildet darf ausnahmsweise lediglich eng begrenzten voraussetzungen eingeschrnkt senat beschluss september zb bghz mwn abs sieht sondervorschrift bgb olg karlsruhe zmr spielbauer then aufl rn pauly zmr allgemeines stimmverbot jedweden interessenkollisionen bayoblg zmr elzer jennien
  4509. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf mrz kosten beklagten verworfen beschwerdewert grnde amtsgericht beklagte verurteilt klger zugewinnausgleich hhe nebst zinsen zahlen widerklage beklagten abgewiesen urteil wurde beklagten dezember zugestellt dagegen legte beklagte rechtzeitig januar montag berufung schriftsatz februar januar gleichen tag eingegangenen beantragte zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte beklagten ablaufende frist begrndung berufung monat verlngern hinweis berufungsgerichts begrndungsfrist bereits februar dienstag abgelaufen sei deswegen verlngerung frist mehr betracht komme beantragte beklagte telefax februar wiedereinsetzung vorigen stand begrndete berufung weiteren telefax selben tag oberlandesgericht antrag wiedereinsetzung versumte berufungsbegrndungsfrist zurckgewiesen berufung verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde abs satz zpo verbindung abs satz abs nr zpo statthaft zulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entgegen auffassung rechtsbeschwerde entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich angefochtene entscheidung entspricht ergebnis stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs erschwert beklagten zugang berufungsgericht unzumutbarer weise auffassung rechtsbeschwerde beklagte berufungsbegrndungsfrist schuldhaft versumt zweitinstanzlicher prozessbevollmchtigter mandatserteilung ablauf begrndungsfrist februar richtig berechnet anwaltsgehilfin angewiesen frist einwchige vorfrist fristenkalender einzutragen anwaltsgehilfin stattdessen fristablauf februar eingetragen entsprechende einwchige vorfrist beachtet akte erst fristablauf februar vorgelegt kenntnis zustellungsdatum zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte beklagten nachfrage berufungsgerichts vorgetragen erstinstanzliche prozessbevollmchtigte genaue zustellungsdatum mitgeteilt schreiben dezember lediglich erklrt berufung sei mglich zustellungsdatum dezember sei erst telefongesprch dezember beklagten persnlich genannt worden daraufhin sei schriftsatz januar berufung fristwahrung eingelegt worden erst januar beklagten persnliche besprechung berufungsbegrndung stattgefunden vortrag verschulden beklagten versumung berufungsbegrndungsfrist ausschlieen frist einlegung begrndung rechtsmittels wahren prozessbevollmchtigte zumutbare tun veranlassen insbesondere anbringung erledigungsvermerken ber notierung berufungs berufungsbegrndungsfrist anzuordnen erledigungsvermerken forschen handakte zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung vorgelegt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsanwalt ablauf fristen vorlage handakte eigenverantwortlich prfen akten zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung insbesondere deren bearbeitung vorgelegt darauf vorlage handakte wegen berufungsbegrndungsfrist anlass fristgebundenen prozesshandlung erfolgt kommt rechtsanwalt zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung eigenverantwortlich stets weiteren unerledigten fristen einschlielich notierung handakten prfen berufungsbegrndungsfrist beginnt abs satz zpo zustellung erstinstanzlichen urteils ablauf steht daher zeitpunkt fertigung berufungsschrift bereits fest senatsbeschluss februar xii zb famrz handakten zusammenhang fertigung berufungsschrift vorgelegt beschrnkt kontrollpflicht prfung berufungsfrist notiert erstreckt vielmehr erledigung notierung berufungsbegrndungsfrist senatsbeschluss april xii zb famrz grundlage rechtsprechung versumung berufungsbegrndungsfrist verschulden zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten zurckzufhren beklagten abs zpo zuzurechnen beklagte begrndung wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen vorlage eidesstattlichen erklrung anwaltsgehilfin zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten glaubhaft gemacht schon eintragung berufungs berufungsbegrndungsfrist zutreffenden ablauf begrndungsfrist februar hingewiesen worde
  4510. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe februar aufgehoben beschwerde weiteren beteiligten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen juni rechtsbeschwerde zurckgewiesen weitere beteiligte trgt kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdewert grnde parteien oktober geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren juli ehefrau antragsgegnerin geboren juli juli zugestellt worden amtsgericht familiengericht urteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig nachdem versorgungsausgleich abgetrennt worden weiteren amtsgericht versorgungsausgleich beschlu dahin gehend geregelt lasten versorgung antraggegnerin beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragstellers bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich juni begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen oktober juni abs bgb anwartschaften antragsgegnerin beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich dm antragsstellers bfa hhe monatlich dm bezogen juni ausgegangen oberlandesgericht hiergegen gerichtete beschwerde lbv entscheidung amtsgerichts dahingehend abgendert ren tenanwartschaften hhe monatlich ehezeitende begrndet weitergehende beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt brigen sei berechnung oberlandesgerichts rechnerisch falsch antragsteller bfa ha ben rechtsbeschwerdeverfahren geuert antragsgegnerin beantragt rechtsbeschwerde zurckzuweisen ii abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsgegnerin vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsteller quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragstellers gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsgegnerin versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korr
  4511. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai zurckgewiesen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo auslegung berufungsgerichts mehrerlsvereinbarung maklerprovisionsvereinbarung parteien dezember kaufvertrag hauptvertrag be schrnkt revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht auslegung individualvereinbarung weder gesetzliche allge anerkannte auslegungsregeln verletzt denkgesetze erfahrungsstze verstoen unerheblich zusammenhang senat oberlandesgerichts grundstck betreffende individual vereinbarung hnlichen inhalts beklagte makler getroffen ebenfalls beurteilen allein verkauf provisionspflicht beklagten auszulsen vermoch te ausgelegt erkennende senat beanstandet vgl senatsbeschluss september iii zr entgegen auffassung beschwerde umstand aspekt einheitlichkeit rechtsprechung eingreifen revisionsgerichts erforderte weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg bad kreuznach entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  4512. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen abgeordnetenbestechung strafvereitelung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal oktober soweit betrifft abs stpo dahingehend abgendert wegen versuchter strafvereitelung verurteilt strafausspruch ausspruch ber verfall wertersatz aufgehoben anordnung entfllt weitergehende revision angeklagten revisionen angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen angeklagten kosten rechtsmittel tragen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht urteil august angeklag ten freisprechung brigen wegen bestechlichkeit we gen vorteilsannahme gesamtfreiheitsstrafe sowie wegen steuerhin terziehung sechs fllen wegen versuchter steuerhinterziehung gesamtgeldstrafe verurteilt angeklagten frei sprechung brigen wegen bestechung vorteilsgewhrung gesamtfreiheitsstrafe verurteilt vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe fr beide angeklagte bewhrung ausgesetzt angeklagten landgericht wegen strafvereitelung geldstrafe ver urteilt verfall wertersatz angeordnet erkenntnis senat urteil mai bghst teilweise aufgehoben nunmehr landgericht angeklagten we gen abgeordnetenbestechung schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe jahr vier monaten sowie angeklagten freiheitsstrafe neun monaten verurteilt vollstreckung strafen bewhrung ausgesetzt wegen erlittener rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung jeweils monat verhngten freiheitsstrafen vollstreckt erklrt angeklagten strafkammer wegen strafvereitelung geldstrafe tagesstzen verurteilt davon kompensation eingetretener rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung tagesstze vollstreckt erklrt angeklagten wurde zudem verfall wertersatz hhe jeweils angeordnet revisionen angeklagten bleiben erfolg abs stpo hingegen erzielt sachbeschwerde gefhrte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo schuld rechtsfolgenaussprche angeklagten frei rechtsfehlern verurteilungen entspre chen rechtsauffassung senats vgl bghst ff recht strafkammer bewertung konkludent angeklagten getroffenen unrechtsvereinbarung entwicklung zusammenarbeit insbesondere bereits jahren zuvor erfolgten zahlungen angeklagten gehaltene scheingesellschaft abrede gemen einsatz angeklagten gemeinderat fr baupro jekt mitangeklagten abstimmung rat fr bauprojekt sowie erheblichen geleisteten zahlungen abgestellt vermgensvorteil erst nachtrglich erfolgsfall ua angeklagten gewhrt worden steht ebenso wenig entge gen politischen berzeugung entsprechende abstimmungsverhalten angeklagten rat stadt vgl bgh aao tz ii verurteilung angeklagten wegen vollendeter ma nahmevereitelung abs alt stgb hlt revisionsgerichtlicher berprfung stand landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte hielt gemeinsam verschiedene grundstcksobjekte wobei mietberschsse wertpapierdepot rtlichen sparkasse angelegt wurden depotwert stand beiden je hlfte ua august erhielt angeklagte kenntnis davon wegen verdunkelungsgefahr untersuchungshaft genommen worden ua grund bestehenden tatverdachts bestechlichkeit ging angeklagte davon staatlicherseits irgendeiner form zugriff vermgenswerte angeklagten erfolgen ua verhindern reiste tag kenntniserlangung inhaf tierung urlaub zurck deutschland transferierte rcksprache ehefrau fnf tage spter gesamten depotwert hhe etwa dm eigenes wertpapierdepot drei tage spter ordnete amtsgericht wuppertal dinglichen arrest sicherung verfalls wertersatz hhe etwa dm vorgenannte wertpapierdepot wegen angeklagten veranlassten transaktion ging arrest indes leere strafkammer erblickt darin manahmevereitelung gem abs stgb ua angeklagte staatlichen anspruch anordnung dinglichen arrestes zumindest teil vereitelt zugriff ursprungskonto nunmehr leere lief sichere folge handlung vorausgesehen ua schuldspruch wegen vollendeter manahmevereitelung rechtsfehlerhaft abs alt abs nr ff stgb strafbar wer absichtlich wissentlich ganz teil vereitelt wegen rechtswidrigen tat manahme unterworfen abs nr stgb verfall ff stgb anordnung verfalls be
  4513. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb august rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer august beschlossen sinngem gestellte antrag zulassung rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april kosten antragstellers unzulssig verworfen grnde antrag juni beschwerde anzunehmen beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidung auszulegen weder gesetz prozesskostenhilfeverfahren mglichkeit rechtsbeschwerde allgemein vorsieht abs satz abs satz nr zpo beschwerdegericht zugelassen wurde abs satz nr zpo antragsteller gleichwohl berprfung beschwerdeentscheidung sache erstrebt beschwerde jedoch statthaft gegensatz regelung revision zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde anfechtbar bgh beschluss november ix za wum gegenber beschwerdegericht eingelegte gegenvorstellung anhrungsrge zpo rechtsbeschwerdegericht entscheiden kayser gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  4514. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin august unbegrndet verworfen revision angeklagten vorge nannte urteil adhsionsausspruch dahin gendert bzw ergnzt angeklagte gesamtschuldner neben gesondert verfolgten adhsionsklgerin schmerzensgeld hhe zahlen stelle verurteilung zahlung nebst zinsen ausspruch tritt adhsionsklgerin erhobene anspruch schadensersatz fr beschdigung zerstrung brille grunde gerechtfertigt verpflichtung ersatz knftigen materiellen schden adhsionsklgerin insoweit besteht ansprche sozialversicherungstrger sonstige versicherer bergegangen brigen insoweit entscheidung ber gehenden adhsionsantrge abgesehen gehende revision angeklagten unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angeklagte beiden nebenklgern rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen angeklagte nebenklger rechtsmittel entstande nen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt verfahren entstandenen besonderen kosten auslagen adhsionsklgerin angeklagte tragen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen gefhrlicher krperverletzung wegen vorstzlicher krperverletzung wegen vorstzlicher straenverkehrsgefhrdung tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt maregeln stgb angeordnet adhsionsentscheidung getroffen angeklagten landgericht wegen gefhrlicher krperverletzung freiheits strafe neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt revision angeklagten hinsichtlich adhsionsentscheidung geringfgig erfolg revision angeklagten insgesamt unbegrndet nachprfung angefochtenen urteils beiden angeklagten erhobene sachrge schuld strafausspruch rechtsfehler ergeben abs stpo hinsichtlich verurteilung angeklagten wegen vorstzlicher straenverkehrsgefhrdung entnimmt senat gesamtzusammenhang urteilsgrnde zusammensto aufleuchtendem haltesignal fahrzeug angeklagten stehenden streifenwagen trunkenheitsbedingten wahrnehmungsstrungen beruhte adhsionsausspruch hlt rechtlichen nachprfung teilweise stand landgericht schmerzensgeld hhe ausgeurteilt jedoch urteilsgrnden ua bemessen worauf widerspruch beruht lsst urteil entnehmen offenkundiges fassungsversehen handelt zumessungserwgungen entnehmen bezeichnete niedrigere schmerzensgeldbetrag vernnftigen zweifel strafkammer ausgeurteilt auszuschlieen landgericht niedrigeren urteilsgrnden genannten betrag ausurteilen senat deshalb gehindert niedrigeren beiden betrge festzusetzen str mwn vgl bgh beschluss juli widersprchlich urteilsgrnde insoweit ua angegeben brille adhsionsklgerin tat zerstrt wurde kosten fr neuanschaffung betrugen beweiswrdigung ua hinsichtlich anschaffungskosten neuen brille optikerrechnung bezug genommen ua heit demgegenber adhsionsklgerin anspruch zahlung fr reparaturkosten brille senat vermag widerspruch aufzuklren neuanschaffung brille stattgefunden wre zudem mglicherweise abzug neu fr alt vorzunehmen vgl olg nrnberg njw rr olg braunschweig urteil dezember juris rn wenker jurispr verkr anm zurckverweisung sache neuen verhandlung allein ber entschdigungsanspruch kommt betracht bgh beschlsse oktober str nstz rr november str bghr stpo anspruch mwn bezglich antrags zubilligung schadensersatz fr brille insgesamt entscheidung abgesehen beschdigung brille tat urteilsgrnden sicher entnehmen ausspruch jedenfalls grunde aufrechterhalten bleiben adhsionsentscheidung bedarf ferner ergnzung soweit landgericht angeklagten ersatz adhsionsklgerin knftig entstehenden materiellen schden verurteilt entscheidung hinblick sgb bzw vvg erforderlichen vorbehalt stellen ersatzpflicht angeklagten insoweit besteht ansprche sozialversicherungstrger versicherer bergegangen vgl bgh beschlsse august str rn november str strafo soweit senat adhsionsentscheidung nachteil adhsionsklgerin gendert tenor ausdruck bringen insoweit ausspruch
  4515. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb dezember rechtsstreit ecli de bgh bivzb iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann dezember beschlossen antrag klgers fr rechtsbeschwerdeverfahren notanwalt beizuordnen abgelehnt rechtsbeschwerde beschluss hanseatischen oberlandesgerichts zivilsenat oktober kosten klgers unzulssig verworfen gegenstandswert grnde klger begehrt ersatzleistungen beklagten bestehenden gebudeversicherung landgericht klage soweit interesse abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers unzulssig verworfen klger hiergegen persnlich rechtsbeschwerde eingelegt ausgefhrt rechtsanwalt gewinnen knnen verfahren weiterzufhren ii antrag klgers antrag beiordnung notanwalts auszulegen begrndet abs zpo partei rechtsanwalt beig eordnet vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint erstgenannte voraussetzung erfllt partei zumutbare anstrengungen unternommen vergeblichen be mhungen gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac hgewiesen senatsbeschlsse september iv zb juris rn mai iv zb juris rn juli iv zb juris rn daran fehlt vortrag klgers schon entnehmen beim bu ndesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gewandt htte rechtsverfolgung klgers erscheint aussichtslos rechtsbeschwerde wegen versumung beschwerdefrist unzulssig verwerfen wiedereinsetzung vorigen stand kommt betracht partei hrer vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden fall beste llung notanwalts wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt setzt allerdings voraus partei fr beste llung notanwalts erforderlichen voraussetzungen innerhalb laufenden frist darlegt senatsbeschlsse septemb iv zb juris rn mai iv zb juris rn juli iv zb juris rn klger getan zugunsten klgers unterstellte antrag bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts gehandelt kme wiedereinsetzung vorigen stand versumung eschwerdefrist betracht setzte voraus pa rtei innerhalb laufenden rechtsmittelfrist prozessko stenhilfeantrag stellt fr bewilligung prozes skostenhilfe erforderlichen unterlagen beibringt bgh beschluss april vii za juris rn geschehen iii rechtsbeschwerde gem abs zpo unzulssig verwerfen innerhalb beschwerdefrist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz abs satz zpo gvg mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4516. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr kapsa drr dr herrmann wstmann einstimmig beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november beschluss gem zpo zurckzuweisen klger erhlt gelegenheit stellungnahme binnen monats zustellung beschlusses grnde klger erwarb abschluss beitrittsvereinbarung gerichtete erklrung dezember beteiligung gesellschaft fr internationale filmproduktion mbh dritte medienbeteiligungs kg folgenden iii hhe dm zuzglich agio aufnahme darlehens finanzierte beitritt komplementrin beteiligungsgesellschaft herausgegebenen prospekt entsprechend ber beklagte wirtschaftsprfungs gesellschaft treuhandkommanditistin prospekt teil abgedruckten vertragsmuster treuhandvertrag mittelverwendungskontrolle vorgenommen begrenzung wirtschaftlichen risikos filmvermarktung vorgesehen fr anteil produktionskosten produktionskostenausfallversicherungen abgeschlossen sollten versicherer inc erwies eintreten versicherungsflle zahlungsunfhig klger erstinstanzlich beteiligungsgesellschaft beklagten beklagten zug zug abtretung ansprche beteiligung rckzahlung eingezahlten betrags nebst zinsen begehrt anspruch wesentlichen darauf gesttzt sei ordnungsgem ber tatschlichen risiken beteiligung informiert worden beklagte entgegen abs treuhandvertrags anlegergelder freigegeben landgericht klage abgewiesen beklagte gefhrten berufungsverfahren klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april bezogen geltend gemacht beklagte hafte wegen verschuldens vertragsschluss abschluss treuhandvertrags darauf hingewiesen effektive verwendung mittel gar beabsichtigt sei vielmehr lediglich formale kontrolle inhaltliche substanz zugesagt berufungsgericht berufung zurckgewiesen revision rcksicht urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen hinblick zahlreiche weitere verfahren denen vergleichbare vertrge geschlossen worden zugelassen ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen streitfall mehr senat entscheidung berufungsgerichts sei nem urteil mrz ber revision angefhrte urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen entschieden iii zr njw rr anlagemodell mittelverwendungskontrolleur eingebundener wirtschaftsprfer grundstzlich verpflichtet anlageinteressenten beitritt prospekt allgemein verstndlichen text abzuschlieenden mittelkontrollvertrages erhalten ber reichweite risiken vertrages aufzuklren senat fr erforderlich gehalten treuhnder mittelkontrolleur berufsmiger sorgfalt prft vertrag einzelnen genannten voraussetzungen fr freigabe mittel filmproduktion vorliegen soweit bestimmte rechtsgeschftliche erklrungen dritter etwa zahlungsgarantien zusagen ginge treuhnder wissensstand rechtlichen wirtschaftlichen durchblick wirtschaftsprfer erwarten sei vorgelegten unterlagen darauf prfen ordnungsgeme schlssige rechtsgeschftliche erklrungen enthielten dabei senat hervorgehoben hinsichtlich grenzen geschuldeten prfungen sei eher missverstndlich formalen kontrolle gesprochen entscheidend sei prfungen mittelkontrollvertrag verlange aao rn demgegenber senat aufhebung angefochtenen urteils bezug entscheidung zugrunde liegenden vertragstext vorvertragliche pflicht treuhnders verneint anleger umfang grenzen vertraglich obliegenden prfung hinzuweisen aao rn ff insbesondere verwendung begriffs mittelverwendungskontrolle umstand gesehen vorvertraglichen hinweispflicht anlass gibt aao rn ff berufungsgericht fr vorliegende beteiligungsgesellschaft berschrift treuhandvertrag mittelverwendungskontrolle stehenden text treuhandvertrags zugrunde gelegt revision beanstandet htte festgestellt wesentlichen treuhand mittelverwendungskontrollvertrgen fonds ii iv bereinstimme grundlage bereinstimmung angefhrten senatsurteil vorvertragliche pflicht verneint klger ber umfang geschuldeten prfung nher aufzuklren begriff mittelverwendungskontrolle geschlossen anleger weitergehende effektive kontrolle erwarte berufungsgericht zusammenhang rechtlichen argumentation parteien folgend formalen prfung einerseits effektiven kontrolle anderer
  4517. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann april beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gem satz zpo kosten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgers aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwgungen streitfall gesttzten revisionen versicherten zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn gilt fr begehrte feststellung verpflichtung zahlung zusatzrente gem betravg anwar tschaftsstand dezember gegenstand senatsurteile januar klgerische revision wendet sogenannten festschreibeeffekt abs satz vbls zulssigkeit senatsrechtsprechung ebenfalls anerkannt senatsbeschluss september iv zr juris rn vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwgungen revision klgers sache aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert fr revision klgers festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4518. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo senat rgen verletzung rechtlichen gehrs art abs gg verstoes willkrverbot art abs gg geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  4519. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen betruges anhrungsrgen angeklagten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen anhrungsrgen verurteilten beschluss senats mrz kosten zurckgewiesen grnde senat angefochtene urteil revisionen angeklagten soweit angeklagten betrifft schuld spruch strafausspruch gendert gehenden revisionen angeklagten sowie rechtsmittel angeklagten unbe grndet verworfen beim bundesgerichtshof rechtzeitig eingegangenen schriftstzen verteidiger verurteilten hiergegen anhrungsrgen erhoben rechtsbehelfe unbegrndet liegt verletzung rechtlichen gehrs sinne stpo senat beschluss mrz weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilten zuvor gehrt worden wurde bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch angeklagten rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt senat lagen beratung beschlussfassung smtliche schriftstze verteidiger angeklagten deren inhalt senat einzelnen kenntnis genommen ausfhrungen revisionen landgericht angefochtenen urteil vorgenommenen schadensberechnung gegenstand beratung brigen schon grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen verfahrensbeteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen zumal art abs gg verpflichtet vorbringen begrndung entscheidung ausdrcklich befassen vgl bgh beschluss november str beschluss februar str ergibt vorliegenden fall jedenfalls umstand senat beschluss soweit revision angeklagten betrifft ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift oktober bezug genommen generalbundesanwalt antragsschrift wesentlichen gleichlautend antragsschriften beiden angeklagten betreffend eingehende ausfhrungen frage schadensberechnung gemacht begrndungen anhrungsrgen beanstandeten formulierung senats tz beschlusses mrz ergibt jedenfalls entscheidungserhebliche verletzung rechtlichen gehrs sinne stpo sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  4520. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vermieter umlage wasserkosten verbrauch verpflichtet solange mietwohnungen gebudes wasserzhlern ausgestattet legt vermieter wohnraum kosten wasserversorgung entwsserung gem abs satz bgb anteil wohnflche gengen zweifel mieters billigkeit mastabs nderung umlageschlssels rechtfertigen bgh urteil mrz viii zr lg berlin ag berlin mitte viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter ball richter wiechers richterinnen hermanns dr hessel sowie richter dr achilles fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin mai zurckgewiesen beklagten kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin vermieterin beklagten mieter wohnung berlin ortsteil prenzlauer berg mietverhltnis beruht mietvertrag oktober schreiben juli teilte klgerin beklagten miete nunmehr grundmiete betriebskostenvorauszahlungen umstellen folgezeit rechnete klgerin betriebskosten einschlielich kosten wasserversorgung entwsserung flchenbezogen ab seit mrz ausnahme wohnungen gebudes kaltwasserzhler ausgestattet wohnung beklagten betriebskostenabrechnung november fr abrechnungszeitraum legte klgerin wasserkosten verhltnis wohnflchen dabei ergab lasten beklagten betrag daraus resultierende nachzahlung hhe beglichen beklagten machten geltend klgerin verpflichtet sei wasserkosten verbrauch abzurechnen bercksichtigung wasseruhr abgelesenen werte ergebe betrag entsprechend gunsten guthaben betrag brachten miete fr januar abzug klage klgerin errechnete betriebskostennachforderung restliche miete fr januar sowie erstattung vorprozessualer anwaltskosten verlangt amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisung gerichtetes begehren entscheidungsgrnde revision erfolg sodass rechtsmittel trotz sumnis klgerin kontradiktorisches urteil zurckzuweisen bgh urteil juli zr njw berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin knne saldo betriebskostenabrechnung restliche miete fr januar gem abs bgb beanspruchen kosten be entwsserung flchenmastab umlegen drfen beklagten htten versumt klgerin rechtzeitig beginn abrechnungszeitraums umstellung verbrauchsabhngige umlage wasserkosten verlangen bisher klgerin praktizierte umlagemastab sei gem abs satz gesetzes regelung miethhe mhg vereinbart anzusehen vorschrift seien vermieter berechtigt miete oktober ehemaligen ddr geschlossenen mietvertrgen dezember einseitige erklrung grundmiete betriebskostenvorauszahlungen umzustellen davon klgerin schreiben juli gebrauch gemacht wirkung vertraglichen vereinbarung vermieter gewhlten abrechnungsmastab erstrecke schlechthin unbilligen flchenmastab blieben parteien grundstzlich gebunden vertragsnderung zustimmung beider parteien bedrfe sei fr zukunft zulssig einwnde ablauf abrechnungsperiode seien beklagten verwehrt bleibe berufung erfolglos anspruch nderung verteilungsschlssels fr zukunft grundstzlich zustehen ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand geltend gemachte anspruch restliche miete fr monat januar abs bgb sowie nachzahlung betriebskosten fr abrechnungszeitraum steht klgerin berechtigt wohnflche umlageschlssel fr kosten wasserversorgung entwsserung festzuhalten bedarf entscheidung berufungsgericht gemeint vermieter gewhlter umlageschlssel anwendungsbereich abs satz mhg mietberleitungsgesetz juni bgbl ersatz dahin neuen lndern geltenden betriebskostenumlageverordnung juni bgbl eingefhrt wurde vereinbart gilt kommt darber hinaus darauf parteien jahrelang einvernehmlich praktizierte art weise abrechnung stillschweigend vereinbart wasserkosten anteil flche mietwohnung gesamtwohnflche umzulegen vgl senatsurteil mai viii zr njw tz zugunsten beklagten unterstellt parteien revision geltend macht abrechnungsmastab fr wasserkosten vereinbart vertragsparteien vereinbart betriebskosten bereits gesetzlichen abrechnungsmastab abs satz b
  4521. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grohandelszuschlge uwg amg abs satz nr ampreisv abs abs vorschrift abs satz ampreisv legt fr pharmazeutischen grohandel abgabe verschreibungspflichtigen fertigarzneimitteln apotheken vorgesehenen grohandelszuschlgen lediglich preisobergrenze fest grohandel danach verpflichtet mindestpreis beanspruchen summe abgabepreis pharmazeutischen unternehmers umsatzsteuer festzuschlag cent entspricht deshalb abs satz ampreisv genannten preisabhngigen hchstgrenze prozent vernderlichen zuschlag hchstens jedoch euro darin erwhnten festzuschlag cent ganz teilweise verzichten bgh urteil oktober zr olg bamberg lg aschaffenburg ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts bamberg zivilsenat juni aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts aschaffenburg kammer fr handelssachen oktober zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte betreibt grohandel pharmazeutischen produkten vertreibt verschreibungspflichtige arzneimittel sogenannte rx artikel beklagte warb informationsblatt anlage jedenfalls erhebung vorliegenden klage mrz folgt gewhren apothekenkunden rx artikel rabatt plus skonto rabattierten preis skonto einhaltung zahlungsziels summe ab hochpreisgrenze rabatt plus skonto rabattierten preis skonto einhaltung zahlungsziels summe rabatte rx produkten beziehen gesetzlich festgesetzte hchstbasis raep vergleichbarer weise warb beklagte internetauftritt anlage beklagte gewhrt kunden beworbenen konditionen unstreitig liegen beklagten versprochenen gewhrten preisabschlge einschlielich skonti betrag insgesamt ber hchstzuschlag prozent pharmazeutische grohandel abs satz ampreisv abs satz halbs amg pharmazeutischen unternehmer sicherzustellenden einheitlichen abgabepreis fr verschreibungspflichtige arzneimittel aufschlagen darf klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs auffassung beklagten beworbenen gewhrten rabatte skonti verstieen arzneimittelrechtlichen preisvorschriften abs amg ampreisv heilmittelwerberecht mahnte beklagte schreiben november erfolglos ab klgerin beantragt beklagte androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlich handelnd abgabe verschreibungspflichtigen fertigarzneimitteln apotheken rabatte bewerben ber hchstzuschlag hinausgehen geschieht anlage anlage ersichtlich solchermaen beworbene rabatte ankndigungsgem gewhren darber hinaus ersatz pauschalen abmahnkosten hhe euro nebst zinsen begehrt landgericht klage abgewiesen lg aschaffenburg pharmr berufung klgerin berufungsgericht klage stattgegeben olg bamberg wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stnden geltend gemachten ansprche gem abs nr nr uwg af uwg nf verbindung abs amg abs satz ampreisv abs satz nr buchst hwg ausgefhrt beklagten gewhrten rabatte skonti abgabe verschreibungspflichtigen arzneimitteln apotheken gingen ber abs satz ampreisv vorgesehenen hchstzuschlag prozent abgabepreis pharmazeutischen unternehmens hinaus hebe regelung vorgesehenen festzuschlag cent vollem umfang vorschrift abs satz ampreisv lege fr pharmazeutischen grohandel fr abgabe verschreibungspflichtiger arzneimittel hchstgrenze untergrenze fest grohandel festzuschlag cent stets erheben hiermit stehe verhalten beklagten einklang ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht recht klage zulssig angesehen berufungsgericht davon ausgegangen klgerin gem abs nr uwg klagebefugt steht parteien streit berufungsgericht recht angenommen klage sei sinne abs uwg rechtsmissbruchlich erhoben worden zulssigkeit klage steht entgegen behauptung beklagten pharmazeutischen grohndler bundesverband pharm
  4522. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten muhammed yunus urteil landgerichts frankenthal september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo revision angeklagten tolga urteil landgerichts frankenthal september magabe unbegrndet verworfen erkannten freiheitsstrafe jahr drei monate maregel vollziehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht entscheidung ber dauer vorwegvollzugs angeklagten abs stgb rechnung tragen daraus folgt jedoch zunchst jahr drei monate erkannten freiheitsstrafe unterbringung vollziehen erst danach erwartenden therapiedauer zwei jahren halbstrafenzeitpunkt drei jahren drei monaten erreicht abs satz stgb krzung dauer angeordneten vorwegvollzugs dauer erlittenen untersuchungshaft dabei zulssig bgh beschluss januar str nstz rr beschluss februar str beckrs sachverstndig beratene kammer rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt therapie voraussichtlich zwei jahre dauern konnte senat analog abs stpo dauer vorwegvollzugs festlegen angeklagte dadurch beschwert bgh beschluss august str nstz rr brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ernemann roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  4523. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs berufung falschbezeichnung beklagten partei zulssig eingelegt anhand weiteren angaben rechtsmittelschrift sowie beigefgten urteils ersehen lsst wer beklagter anschluss bghz senatsbeschluss mai xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb olg jena lg erfurt xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena dezember aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger wendet verwerfung berufung landgerichtliche urteil klger oktober zugestellt worden november beim oberlandesgericht per telefax berufungsschrift klgers eingegangen aktenzeichen ersten instanz zutreffend angegeben verfahren ergangene urteil beilag parteien berufungsverfahrens klger berufungsklger gmbh berufungsbeklagte benannt november klger berichtigung rubrums dahin gebeten berufungsbeklagte gmbh hiesige beklagte sei entsprechen hinweis oberlandesgericht berufung urteil landgerichts verworfen hiergegen wendet klger rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs nr abs satz zpo statthaft brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung senats abs nr zpo angefochtene beschluss verletzt klger anspruch gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes berufungsgericht berufung unrecht verworfen oberlandesgericht entscheidung begrndet ordnungsgemen berufungseinlegung innerhalb berufungsfrist fehle ordnungsgem sei berufungsschrift rechtsmittelbeklagten erstinstanzlichen beklagten identisches unternehmen benenne gemeinte erstinstanzliche beklagte innerhalb berufungsfrist erkennbar berufungsschrift einschlielich beigelegten urteils sei erkennbar beklagtenbezeichnung aktenzeichen erstinstanzlichen urteils beifgung fehlerhaft sei aufklrung mehr innerhalb berufungsfrist erfolgen knnen berufungsschrift erst tag fristablaufs freitag november beim oberlandesgericht eingegangen dementsprechend vorsitzenden erst montag november vorgelegt worden sei gelte umso mehr verfahren klgers gmbh urteil september klage abgewiesen worden sei ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand aa abs zpo berufungsschrift bezeichnung angefochtenen urteils erklrung enthalten dagegen berufung eingelegt erfordernis rechtsprechung gengt einlegung rechtsmittels rechtsmittelschrift verbindung sonstigen unterlagen umstnden sowohl rechtsmittelklger rechtsmittelbeklagte erkennbar jedenfalls ablauf rechtsmittelfrist erkennbar bgh urteil februar zr njw senatsbeschluss mai xii zb famrz jeweils abs zpo af mwn einhaltung inhalt berufungsschrift stellenden anforderungen dient sowohl interesse erkennbarkeit zweiter instanz rechtsstreit beteiligten fr berufungsgericht interesse parteien geregelten ablauf verfahrens rechtssicherheit schutzwrdigen belangen rechtsmittelbeklagten alsbaldiger zustellung rechtsmittelschrift bgh urteil februar zr njw bedeutet indes person rechtsmittelklgers bzw beklagten wirksam ausdrcklich berufungsschrift angegeben vielmehr rechtsmitteleinlegung auslegung zugnglich belangen rechtssicherheit deshalb gengt verstndige wrdigung aktes berufungseinlegung zweifel person rechtsmittelbeklagten ausschliet vgl bghz rechtsmittelklger daher ausreichend falls hilfe weiterer unterlagen etwa beigefgten erstinstanzlichen urteil ablauf rechtsmittelfrist eindeutig erkennen wer berufungsklger wer berufungsbeklagter senatsbeschluss mai xii zb famrz bb recht rgt rechtsbeschwerde berufungsgericht hinreichende wrdigung berufungseinlegung unterlassen rechtzeitig beim oberlandesgericht eingegangenen rechtsmittelschrift erstinstanzliche aktenzeichen klger genaue bezeichnung urteils schlielich datum zustellung urteils klger zutreffend angegeben soweit datum angefochtenen urteils angegeben ersichtlich september gemeint zuletzt korrekten angabe datums ende berufungsschrift ergibt zudem klger angefochtene urteil vollstndiger fassung rechtsmittelsc
  4524. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung nachschlagewerk bghst bghr verffentlichung ja ja ja ja stgb jgg abs freiwilligem rcktritt versuch schulderhhende bercksichtigung zunchst gegebenen vollendungsvorsatzes rahmen prfung schwere schuld sinne jgg jedenfalls rechtsfehlerhaft umstand freiwilligen abkehr vorsatz gleichermaen bercksichtigt erst beide gesichtspunkte gemeinsam ergeben tatbild spezifisch jugendstrafrechtlichen beurteilung schuldschwere bewerten bgh urteil april str lg neubrandenburg ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl dr eschelbach richterinnen bundesgerichtshof dr ott dr bartel staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt pflichtverteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg mrz strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklger entstandenen notwendigen auslagen jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit sachbeschdigung jugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten strafausspruch erfolg brigen unbegrndet urteilsfeststellungen geriet tatzeit jahre sechs monate alte angeklagte dezember uhr diskothek nher feststellbarem grund geschdigten streit verlauf wechselseitigen beleidigungen handgreiflichkeiten kam etwa zwei stunden spter folgte angeklagte diskothek verlassenden geschdigten begleiterin deren fahrzeug trat wut scheibe fensterrahmen beifahrertr fahrzeugs wodurch beschdigt wurde nachdem geschdigte fahrzeug ausgestiegen erneut verbalen auseinandersetzung gekommen stach angeklagte parkplatz diskothek genannten neckknife messer fnf zentimeter langen feststehenden klinge wuchtig richtung brustkorbs geschdigten tten geschdigten gelang angriff abzuwehren wodurch schnittverletzung linken unterarm erlitt entweder aufgrund weiteren stichbewegung ausklang abgelenkten ursprungsbewegung fgte angeklagte geschdigten zwei tiefe schnittverletzungen rcken fhrte weitere ungezielte bewegungen messer richtung geschdigten erlitt weitere schnittverletzungen kopf hals sank heftig blutend boden angeklagte erkannte geschdigten tdlich verletzt gab weitere tatausfhrung bewusstsein tdlichen erfolg htte herbeifhren knnen geschdigte erlitt infolge blutverlusts schock wurde krankenhaus eingeliefert befand drei wochen stationrer behandlung leidet physisch psychisch immer tatfolgen jugendkammer zugunsten angeklagten davon ausgegangen tatzeit alkoholisierte geschdigte fahrzeug ausgestiegen angeklagten rede stellen rahmen ent standenen erneuten auseinandersetzung beleidigt angeklagte darber erbost landgericht freiwilligen rcktritt totschlagsversuch angenommen tat tateinheitliche vergehen sachbeschdigung stgb gefhrlichen krperverletzung sinne abs nr stgb gewrdigt soweit rahmen rechtlichen wrdigung liste angewendeten vorschriften abs nr stgb angefhrt handelt offensichtliches schreibversehen jugendkammer gem abs nr jgg heranwachsenden jugendstrafrecht angewendet jugendstrafe wegen schwere schuld verhngt angeklagte tatopfer jedenfalls verhltnis ausma tat nichtigem anlass bedingtem ttungsvorsatz erhebliche potentiell lebensgefhrliche verletzungen beigebracht strafausspruch hlt rechtlicher berprfung stand begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken jugendkammer schwere schuld begrndet angeklagte bedingtem ttungsvorsatz gehandelt zugleich bercksichtigen angeklagte versuch ttungsdelikts freiwillig zurckgetreten erwachsene tter versuch straftat strafbefreiend zurckgetreten gleichwohl wegen zugleich verwirklichten vollendeten delikts bestrafen darf versuchte straftat gerichtete vorsatz strafschrfend bercksichtigt senat beschluss april str nstz beschluss april str nstz rr beschluss mai str nstz beschluss
  4525. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juni vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja gmbhg bgb erwirbt gesellschafter gmbh mitgesellschaftern deren geschftsanteile aufschiebenden bedingung vollstndigen kaufpreiszahlung gesellschaft veruerern bankdepot befindliche wertpapiere sicherung kaufpreisforderung bertragen sowohl anteilsveruerer erwerber adressaten kapitalerhaltungsgebots gmbhg haften anteilsveruerer erwerber versto auszahlungsverbot gesamtschuldner rckerstattung gmbhg bgb gesellschaft leistung grundstzlich belieben schuldner ganz teil rcksicht etwaige ausgleichs regresspflichten gesamtschuldner innen verhltnis zueinander fordern fr entstehung erstattungsanspruchs gmbhg sicherheitenbestellung form sicherungsbertragung bankdepot befindlichen wertpapieren zeitpunkt effektiven auskehr verwertungserlses bereits derjenige verwertung sicherungsgutes mageblich lauf verjhrungsfrist abs satz halbs gmbhg abs satz gmbhg verwertung sicherungsgutes begonnen anschlieende auszahlung erlses neue verjhrungsfrist gang gesetzt bgh urteil juni ii zr olg brandenburg lg potsdam ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein caliebe dr reichart fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts februar kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beiden beklagten stammkapital dm ausgestatteten klagenden gmbh je geschftsanteil dm beteiligt restlichen anteil dm hielt gmbh deren geschftsfhrer alleingesellschafter mai schlossen beklagten notariellen kauf abtretungsvertrag ber veruerung geschftsanteile beklagten preis mio dm je anteil juli notaranderkonto beurkundenden notars hinterlegen vereinbarte abtretung geschftsanteile stand aufschiebenden bedingung vollstndigen kaufpreiszahlung absicherung kaufpreisverbindlichkeit vereinbarten beteiligten abtretung sparkasse verwalteten festverzinslichen wertpa piere klgerin wert ca mio dm beklagten verpflichteten ihrerseits rckbertragung wertpapiere zug zug erfllung kaufpreiszahlungsverpflichtung amtierende notar sparkasse abtretung unterrichten anzuweisen verkauf wertpapiere ergebende guthaben verkufer gleichen anteilen auszuzahlen sobald flligkeit kaufpreises eingetreten beteiligten beriefen sodann bisherigen geschftsfhrer klgerin darunter beklagten ab bestellten deren neuem alleinvertretungsberechtigten geschftsfhrer nachdem notar schreiben juni sparkasse kauf abtretungsvertrag bersendung beglau bigten kopie urkunde unterrichtet teilte schreiben juni beifgung aufstellung eigenen forderungen klgerin sicherungsrecht beklagten aufrechnung eigenen forderungen gesellschaft bercksichtigen brigen weiteres verfgungen klgerin mehr ber bestehende konto zulassen entsprechenden schreiben selben tage kndigte zugleich klgerin wegen vernderungen gesellschafterbestand sicherungsbertragung wertpapiere bisherige kreditlinie erwerber kaufpreis weder vereinbarten fllig keitstag mehrfache mahnungen beklagten entrichtete wies notar august verfassten irrtmlich juni datierten schreiben sparkasse wertpapiere bestmglich veruern verwertungserls gefhrten notaranderkonto gutzuschreiben august einge gangene weisung teilte sparkasse schreiben august notar wertpapierdepot befindlichen festverzinslichen wertpapiere klgerin mittlerweile veruert aufgrund nher spezifizierten abrechnung kredit guthabenkonten klgerin verrechnung eigenen darlehensforderungen berschieender betrag dm ergebe angabe zahladresse unmittelbar beklagten berweisen nachdem deren kontoverbindungen benannt worden kehrte sparkasse september verbleibenden berschuss dm je hlfte beklagten hierber informierte schreiben september klgerin vorgngen zustimmte restlichen kaufpreis beglich beklagten teilwei se aufgrund zwangsvollstreckungsmanahmen erst ende anfang ausweislich ende jahres ber vermgensverhltnisse abgegebenen eidesstattlichen versicherung zahlungsunfhig veruerte smtliche mittelbar gehaltenen ge schftsanteile klgerin jahr neue gesellschafter wurde zwischenz
  4526. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4527. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr bgb tritt vormerkung gesicherte kufer zahlung kaufpreises wegen rechtsmangels grundstckskaufvertrag zurck danach insolvenzverfahren ber vermgen verkufers erffnet insolvenzverwalter kufer bewilligung lschung vormerkung verlangen kaufpreis masse erstatten mssen bgh urteil januar ix zr olg hamburg lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz urteil landgerichts hamburg zivilkammer september teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst beklagten verurteilt klger zustimmung lschung gunsten grundbuch blatt lfd nr blatt lfd nr eingetragenen auflassungsvormerkung erteilen kosten rechtsstreits beklagten auferlegt nebenintervenient trgt kosten rechts wegen tatbestand klger verwalter juli ber vermgen gmbh fortan schuldnerin erffneten insolvenzverfahren schuldnerin erwarb nebenintervenienten notariell beurkundeten vertrag februar urteilstenor bezeichneten grundstcke verkufer zugleich verpflichtete schuldnerin grundstcken zugunsten eigentmers nachbargrundstcks dienstbarkeit reallast bestellen beklagten eheleute schlossen juni schuldnerin ebenfalls nebenintervenienten beurkundeten vertrag ber kauf grundstcke darin sicherte schuldnerin beklagten grundstcke frei belastungen abteilungen ii iii grundbuchs bertragen kaufpreis entrichteten beklagten notaranderkonto nebenintervenienten zeitpunkt vertragsschlusses schuldnerin mangels kaufpreiszahlung grundbuch eigentmerin eingetragen zugunsten beklagten wurde vereinbarungsgem juni fr jeweilige grundstck auflassungsvormerkung grundbuch eingetragen nebenintervenient lie auflassungsvormerkungen juli lschen rangwahrend eintragung dienstbarkeit reallast vornehmen knnen einsatz beklagten anderkonto berwiesenen mittel bewirkte nebenintervenient august tilgung offenen kaufpreisforderung vorverkufers schuldnerin infolgedessen oktober eigentmerin grundbuch eingetragen wurde veranlassung nebenintervenienten wurden oktober erneut auflassungsvormerkungen zugunsten beklagten eingetragen beklagten traten februar wegen fortbestehenden abredewidrigen grundstcksbelastungen kaufvertrag schuldnerin zurck danach verkaufte grundstck gmbh vollzug kaufvertrages kam wegen zwischenzeitlich erffneten insolvenzverfahrens mehr klger verlangt beklagten zustimmung lschung auflassungsvormerkungen landgericht beklagten wegen geltend gemachten zurckbehaltungsrechts zug zug zahlung abgabe erklrung verurteilt berufung klgers erfolg geblieben erkennenden senat zugelassenen revision begehrt klger uneingeschrnkte verurteilung beklagten entscheidungsgrnde revision klgers erfolg berufungsgericht teils bezugnahme darlegungen erstgerichts ausgefhrt sei beklagten wegen kaufpreiszahlung bgb zustehende zurckbehaltungsrecht insolvenzfest knne bgb begrndeten klaganspruch entgegengehalten insolvenzbestndiges zurckbehaltungsrecht folge jedoch analogen anwendung abs nr inso herrschenden auffassung literatur sei inso beiderseits voll erfllte rckabwicklungsschuldverhltnisse entsprechend anzu wenden geltendmachung folgeanspruchs ehemaligen vertragsverhltnis schuldnerin beklagten klger erkennen lassen erfllung rckabwicklungsschuldverhltnisses verlange entscheidende unterschied bundesgerichtshof entschiedenen fallgestaltungen denen insolvenzbestndigkeit zurckbehaltungsrechts verneint bghz ff ff ff liege darin vertrag zunchst wirksam anfang nichtig sei ii hlt rechtlicher prfung stand ausgangspunkt zutreffend vordergerichte angenommen blick kaufpreiszahlung bgb hergeleitetes zurckbehaltungsrecht gegenber zumindest analoger anwendung vgl bgh urt november zr wm bgb beruhenden begehren klgers insolvenzbestndig zwangsmittel durchsetzung rein persnlichen forderung darstellt zulassung grundsatz gleichmigen befriedigung insolvenzglubiger unvereinbar wre bghz bgh u
  4528. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts essen november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift februar wonach entscheidung anforderungen darstellung dna gutachten genge verweist senat darauf wahrscheinlichkeiten unntig komplizierter weise mitgeteilt generalbundesanwalt vermisste angabe viele systeme untersucht wurden entscheidungsgrnden findet ua ber unabhngige systeme umstand beschuldigte geboren familie ersichtlich stammt wurde sachverstndigen strafkammer hinreichend bercksichtigt vgl hierzu senat beschluss dezember str juris rn sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  4529. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet august ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr buchst abs nr auflauf rckstands abs satz nr buchst nr buchst bgb genannten hhe recht vermieters fristlosen kndigung mietverhltnisses entstanden abs satz bgb vollstndige zahlung rckstandes zugang kndigung ausgeschlossen besttigung senatsurteils juli viii zr zmr ii abs satz bgb kndigung vermieters unwirksam unverzgliche aufrechnung gesamten rckstnde getilgt schonfristzahlung abs nr bgb setzt vollstndige tilgung flligen miete flligen entschdigung bgb innerhalb genannten frist voraus ecli de bgh uviiizr heizkostenv bgb abs fr formelle ordnungsgemheit heizkostenabrechnung bedeutung abrechnung zugrunde gelegten verbrauchswerte abgelesenen messwerten schtzung beruhen vermieter vorgenommene schtzung anforderungen heizkostenv entspricht bedarf deshalb weder erluterung weise schtzung vorgenommen wurde beifgung unterlagen denen mieter schtzung nachvollziehen besttigung senatsurteils november viii zr njw rn bgh urteil august viii zr lg bonn ag bonn viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger kosziol fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts bonn november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte seit ende jahres mieter wohnung wohnanlage wohneinheiten gehrt klgerin eigentumserwerb april mietverhltnis eingetreten ende jahres betrug monatliche kaltmiete fr qm groe wohnung zuzglich monatlichen vorauszahlung fr betriebskosten hhe wohnung verfgte damals ber gasetagenheizung beklagte rechnete warmwasser heizungsverbrauch zeit unmittelbar privaten versorger ab jahren fhrte klgerin umfangreiche energetische sanierungsmanahmen wobei zentrale heizungsanlage eingebaut fenster erneuert wurden abschluss arbeiten begehrte erhhung grundmiete sowie neben bisherigen monatlichen betriebskostenvorauszahlungen hhe zustzlich monatliche heiz warmwasserkostenvorauszahlungen hhe fr zeit ab januar ermigte klgerin abrechnung monatlichen betriebskostenvorschuss heiz warmwasserkostenvorschuss beklagte hielt mieterhhung fr gerechtfertigt zahlte folgezeit teil nunmehr geforderten miete schreiben juli kndigte klgerin mietverhltnis wegen zahlungsverzugs fristlos hilfsweise ordentlich bezifferte rckstnde darin wobei betrag restliche nachforderung heiz wasserkostenabrechnung entfiel bereits schreiben juli klgerin verrechnung guthaben forderungen verschiedenen nebenkostenabrechnungen vorgenommen dabei lasten beklagten nachforderung hhe heizkostenabrechnung sowie hhe heizkostenabrechnung eingestellt sowie gunsten abschlagszahlung oktober hhe gutschriften hhe sowie guthaben betriebskostenabrechnung fr jahr hhe bercksichtigt verrechnung vorgenannten forderungen verblieb genannte restforderung hhe schreiben januar erklrte klgerin erneut fristlose hilfsweise ordentliche kndigung wegen zahlungsverzugs sttzte klage schriftsatz januar kndigung klgerin errechneten zahlungsrckstand hhe zeit januar dezember begrndet amtsgericht rumungsklage stattgegeben landgericht abnderung erstinstanzlichen urteils abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt rumungsklage sei unbegrndet klgerin erklrten kndigungen mietverhltnis beendet htten fristlose kndigung juli sei unwirksam mietrckstand hhe mithin mehr zwei bruttomonatsmieten bestanden beziehungsweise bercksichtigt heizkostenvorauszahlung ab dezember wirksames anpassungsverlangen beklagten abs bgb verringert worden sei beklagte seinerseits gegenforderungen betriebskostenabrechnungen fr jahre hhe insgesamt gehabt nmlich gutschrift hhe betriebskostenabrechnung sowie weitere guthaben beziehungsweise gutschriften hhe betriebskostenabrechnung
  4530. [['bundesgerichtshof beschluss ix za april verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr fischer dr pape grupp richterin mhring april beschlossen antrag weiteren beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsmittel beschlsse zivilkammer landgerichts bielefeld august abgelehnt grnde prozesskostenhilfe versagen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo rechtsmittel statthaft anhrungsrge weiteren beteiligten unzulssig verwerfende beschluss august unanfechtbar abs satz zpo rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidung august fnde statt beschwerdegericht zugelassen worden wre inso abs satz nr zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde gegensatz regelung revision zpo anfechtbar bgh beschluss november ix za wum januar ix zb wum auerordentliche beschwerde erffnet vgl bgh beschluss mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff kayser fischer grupp pape mhring vorinstanzen lg bielefeld entscheidungen ag bielefeld entscheidung ik'],['Soon']]
  4531. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja hgb abs transportgut wegen unzureichender sicherung whrend seebefrderung beschdigt spricht zunchst fr grobes organisationsverschulden verfrachters daher einzelnen darlegen organisatorischen manahmen fr handelnden organe verhinderung verladungsfehlern ergriffen kommt verfrachter obliegenden darlegungslast erstreckt vermutung groben organisationsverschuldens verhalten organe bgh urteil juli zr olg bremen lg bremen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr bergmann pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen november zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherer gmbh bremen weiteren versicherungsnehmerin nimmt beklagte bremen ansssiges speditionsunternehmen abgetretenem bergegangenem recht versicherungsnehmerin wegen beschdigung transportgut schadensersatz anspruch versicherungsnehmerin veruerte vertrag februar windenergieanlagen gesamtpreis etwa australisches unternehmen getroffenen vereinbarungen anlagen codrington australien liefern aufzustellen transport anlagen herstellungswerk dnemark australien beauftragte versicherungsnehmerin beklagte fixen kosten anlagen sollten zunchst seeweg bestimmungshafen portland australien per lastkraftwagen aufstellungsort befrdert landtransport australien portland codrington beauftragte beklagte australisches transportunternehmen fr transport wurden anlagen einzelteile zerlegt vorliegenden rechtsstreit geht befrderung sogenannten gondel gewicht kg letzten abschnitt weges aufstellungsort windenergieanlagen ffentliche strae gab lie versicherungsnehmerin strecke baustrae sogenanntem limestone art kalksandstein errichten nachdem fnf gondeln hafen portland aufstellungsort reibungslos transportiert worden kam befrderung sechsten gondel mai unfall tieflader transportgestell gondel befand neigte bereich ansteigenden linkskurve auengeflle derart stark rechts gondel zusammen transportgestell tieflader kippte erheblich beschdigt wurde ber ursache unfallgeschehens besteht parteien streit beschdigte gondel wurde zunchst portland zurckbefrdert auftrag versicherungsnehmerin sachverstndigen untersucht anschlieend entschloss versicherungsnehmerin gondel reparatur dnemark zurckzuschicken rcktransport fixen kosten beauftragte beklagte bernahm beschdigte gondel oktober lieferte durchfhrung seetransports januar hamburg ab beim eintreffen gondel hamburg wurde festgestellt whrend rcktransports zusammen transportgestell transport flat mafi trailer umgefallen ansicht klgerin haftet beklagte fr entstandenen schden unbeschrnkt behauptet beklagten landtransport beauftragte frachtfhrer kurve baustrae engen radius befahren tieflader gondel befunden gekippt sei darber hinaus frachtfhrer verhalten beklagte zurechnen lassen msse frachtgut unzureichend transportgefahren gesichert gehabt unbeschrnkte haftung beklagten fr whrend landtransports eingetretenen schaden ergebe zudem daraus sekundren darlegungslast hinsichtlich einzelheiten unfallhergangs gengt fr seestrecke eingetretenen schden hafte beklagte ebenfalls unbegrenzt jeglicher aufklrung beklagten ber schadenshergang fehle grundstze ber sekundre darlegungslast seien seefrachtrecht anzuwenden beklagte obliegenden sekundren darlegungslast weise gengt qualifiziertes verschulden vermuten sei klgerin behauptet versicherungsnehmerin sei schaden hhe entstanden davon entfielen schadensereignis australien beklagte hafte fr schaden unbeschrnkt rcktransport eingetretenen weiteren schden folgeschden haftung umfasst seien klagebetrag versicherungsnehmerin schadensregulierung gezahlt beklagte entgegengetreten hinsichtlich landtransport entstandenen schadens insbesondere vorgebracht kippen tiefladers sei deshalb gekommen straengrund mangelhaft hergestellten baustrae eingesunken sei unfall sei fr frachtfhr
  4532. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten fhrens halbautomatischen kurzwaffe verschieen patronenmunition ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts antrag anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln august strafausspruch aufhoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten ersten urteil wegen schwerer krperverletzung tateinheit freisprechung brigen wegen vorstzlichen unerlaubten fhrens halbautomatischen kurzwaffe verschieen patronenmunition tateinheit vorstzlichem unerlaubten fhren schusswaffe vorstzlichem unerlaubten besitz schusswaffe vorstzlichem unerlaubten besitz munition bedrohung freiheitsstrafe jahr verurteilt kompensation fr rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung vier monate verhngten freiheitsstrafe vollstreckt erklrt vollstreckung restlichen freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo berprfung angefochtenen urteils aufgrund revision angeklagten schuldspruch beschwerenden rechtsfehler ergeben abs stpo strafausspruch hlt jedoch rechtlicher nachprfung stand landgericht rahmen strafzumessung zugunsten angeklagten lediglich bercksichtigt tat zeitpunkt hauptverhandlung rund jahre zurcklag lsst besorgen verfahrensdauer rahmen strafzumessung eigenstndige bedeutung beigemessen berdurchschnittlich lange verfahrensdauer indes ungeachtet geringeren strafbedrfnisses aufgrund zeitlichen abstands tatbegehung urteil vgl stree kinzig schnke schrder stgb aufl rn gewhrten vollstreckungsabschlags strafzumessung bercksichtigen vgl bgh beschluss januar gsst bghst beschluss juni str stv stellt bestimmenden strafzumessungsgrund sinne abs satz stpo dar vgl bgh beschluss mai str juris rn senat urteil mrz str juris rn trotz mavollen strafe senat ausschlieen aufgezeigte rechtsfehler gnstig strafbemessung ausgewirkt htte reinen wertungsfehler handelt bedarf aufhebung feststellungen vgl kk gericke stpo aufl rn ergnzende feststellungen bestehenden widersprechen drfen mglich unberhrt entscheidung senats bleibt ausspruch landgerichts kompensation rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung bgh urteil august str bghst beschluss januar str juris rn krehl eschelbach grube bartel ribgh schmidt unterschriftsleistung gehindert krehl'],['Soon']]
  4533. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten ur teil landgerichts berlin november soweit angeklagten betrifft gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen mordes ei ner lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt nichtrevidierenden mitangeklagten tatbeteiligten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verhngt weiteren ebenfalls revidierenden mitangeklagten wegen beihilfe gefhrlichen krperverletzung freiheitsstrafe jahr verurteilt revision angeklagten sachrge erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte fe ba bediente beim geldeintreiben hil weiteren tschetschenischen landsman nes erreichten immerhin schuldner mehr bedroht wurde dafr verlangten ba partner dings hlfte einzutreibenden forderung knapp drohungen waffe weiteres geld angeklagte zahlte anfang jahres kam treffen angeklagten beiden befreundeten mitangeklagten tschetschenen alexanderplatz obwohl sprach ba weitere euro bezahlte weitere drohungen kndigte februar mutter verlobte angeklagten angeklagten sowie ehefrau totzumachen falls beiden angeklagten bald euro zahlen wrden daraufhin verabredeten gegenschlag auszuholen ba februar fesseln zusammenzuschlagen anschlieend waldstck auerhalb berlins auszusetzen idee mageblich angeklagten beeinflusst halb ausfhrung plans helfen angeklagte entschied jedoch fr ba sogar tten beiden deren angeklagten plan einzuweihen ua angeklagte bat nachmittag februar besonders krftigen angeklagten treffen tschetschenen kommen wisse wieviele personen gegnerischen lager kommen wrden wunsch erklrte guter bekannter uhr bereit mittels elektronisch dokumentierter zahlungen ec karten angeklagten fr abend alibi verschaffen ausfhrung ursprnglichen tatplans parkte tatfahr zeug personentransporter seitenstrae begab fu ba vereinbarten treffpunkt kurfrstendamm versteckte fahrzeug hinteren durchgngigen sitzreihe kurz uhr kehrte angeklagte ba sei nem fahrzeug zurck lie vorwand einsteigen nahm rckbank platz angeklagte ba fuhr richtung zusteigen frage angeklagten vorhabe wurde ba sagte scharfem ton bereit strae los ausfallend fertig leute stn mutter schlampe wrde totmachen ua daraufhin geschah folgendes warf seil werkzeugkiste angeklagten gefunden genommen hinten ber leicht vorn gebeugt sitzenden angriffs versehenden schmchtigen ba zog heftigen ruck hinten seil oberkrper oben rutschte hals legte hielt groer gleich bleibender kraft seil fest zugezogen ba tten wenigen hchstens zehn sekunden verlor ba wegen krankheitsbedingten vorschdigung ua bewusstsein sptestens zwei minuten ua verstorben lngeres drosseln rechtsmedizinischen sachverstndigen ausgeschlossen worden wobei landgericht unfall bloen fesselungsversuch aufgrund tathergangs sicher ausgeschlossen letztlich aufgrund theoretischen mglichkeit sekundentodes opfers ba nahm verabredet berrascht bereits auto fixiert angeklagten fortsetzung fahrt rutschte ba boden erblickte leichnam fahrzeug kletterte ber rckbank schttelte ba stellte fest tot laut uerte zeitpunkt befand fahrzeug bereits autobahn richtung ortes angeklagten ursprnglichen vereinbarung ba setzen landgericht beweiswrdigend angenommen ha be ttungsvorsatz bereits zeitpunkt gefasst bekannten beschaffung alibibelege auftrag gegeben gegenteiligen ttungsvorsatz bestreitenden angaben angeklagten fehle berzeugungskraft gelte fr konstruierte alibi drosselungsvorgang leitet landgericht hingegen ersichtlich anschluss rechtsmedizinischen gutachten magebliches indiz fr ttungsvorsatz angeklagten her hierfr landgericht dargelegte beweiswrdigung hlt sachlichrechtlichen prfung stand erweist lckenhaft blick landgericht angenommene ttungsabsicht widersprchlich vgl bgh njw nstz vermag letztlich fr angenommenen zeitpunkt fassung ttungsvorsatzes vermutung begrnden vgl bgh stv tatvariante bleibt danach neben gemeinsamen ttungsplan drei angeklagten spontan
  4534. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grg satz gvg ff mrk art abs zeitpunkt inkrafttretens gesetzes ber rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren grg november bgbl hinsichtlich bereits abgeschlossenen berlangen verfahrens beim europischen gerichtshof fr menschenrechte individualbeschwerde betroffenen anhngig kommt magabe bergangsvorschrift satz grg entschdigung gem gvg betracht beschwerde zulssiger weise erhoben worden insbesondere sechs monats frist art abs emrk gewahrt worden bgh urteil juli iii zr olg celle iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke mayer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober zurckgewiesen klger kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte land wegen sicht unangemessen langen dauer gerichteten ermittlungsverfahrens zahlung angemessenen entschdigung mindestens anspruch verfahren wurde aufgrund strafanzeige staatsanwaltschaft wegen betrugs april eingeleitet august abs stpo eingestellt wegen lnge ermittlungsverfahrens erhob klger jahr amtshaftungsklage beklagte land berufungsentscheidung dezember rechtskrftig abgewiesen wurde dagegen wandte ver fassungsbeschwerde bundesverfassungsgericht mai zugestellten beschluss entscheidung angenommen wurde klger reichte november individualbeschwerde bundesrepublik deutschland beim europischen gerichtshof fr menschenrechte folgenden egmr rgte verletzung rechte art abs satz emrk wegen dauer gerichteten ermittlungsverfahrens juni erhob gesttzt gvg beklagte land klage zahlung angemessenen entschdigung egmr erklrte beschwerde juli fr unzulssig verwies klger notwendigkeit ausschpfung dezember kraft getretenen gesetz ber rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren geschaffenen rechtsbehelfs oberlandesgericht entschdigungsklage abgewiesen vorinstanz zugelassenen revision verfolgt klger anspruch entscheidungsgrnde revision klgers zulssig sache jedoch erfolg oberlandesgericht entschdigungsanspruch klgers abs gvg gvg verneint komme anspruch art gesetzes ber rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren fr zeitpunkt inkrafttretens dezember bereits abgeschlossene verfahren ermittlungsverfahren klger betracht sinn zweck bergangsregelung seien jedoch bereits beendeten verfahren anwendungsbereich gesetzes umfasst deren dauer zeitpunkt gegenstand zulssig erhobenen beschwerde beim egmr sei knnen sei vorliegend fall klger wegen dauer bereits jahr abgeschlossenen ermittlungsverfahrens erst november beschwerde erhoben wegen offensichtlicher nichteinhaltung frist art abs emrk sechs monate abschluss beanstandeten verfahrens unzulssig deshalb aussicht erfolg sei gesetzgeber deutlich ausdruck gebracht gerade hinblick frist beanstandete verfahren lnger sechs monate geltung neuen entschdigungsgesetzes abgeschlossen drfe entgegen auffassung klgers stelle vorliegend beendigung strafrechtlichen ermittlungsverfahrens jahr mageblichen zeitpunkt fr beginn frist fr derartige beschwerde dar rechtskrftige abweisung amtshaftungsklage entscheidung ber erhobene verfassungsbeschwerde ii hlt angriffen revision stand entschdigungsklage recht abgewiesen worden entschdigung wegen berlanger verfahrensdauer gerichteten vorschriften abs verbindung gvg finden streitfall anwendung klger gerichtete ermittlungsverfahren zeitpunkt inkrafttretens gesetzes ber rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren grg november bgbl dezember bereits beendet entschdigungsanspruch kommt tag inkrafttretens bereits abgeschlossenen verfahren betracht voraussetzungen bergangsvorschrift art grg erfllt vorliegend fall klger gefhrte ermittlungsverfahren bereits jahr einstellung strafverfahrens abs stpo abgeschlossen entfaltet einstellung abs stpo sperrwirkung strafklageverbrauch tritt wiederaufnahme ermittlungen sowie er
  4535. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli anwaltsgerichtlichen verfahren antragsteller beschwerdefhrer antragsgegnerin beschwerdegegnerin wegen wiederaufnahme anhrungsrge fgg gegenvorstellung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann dr frellesen richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte dr wllrich dr frey sowie rechtsanwltin dr hauger juli beschlossen anhrungsrge gegenvorstellung antragstellers senatsbeschluss april antrag herabsetzung streitwertes juni zurckgewiesen grnde antragsteller schriftsatz juni erhobene weitere rechtsbeschwerde wegen verweigerung rechtlichen gehrs richtet beschluss senats april beschluss senat sofortige beschwerde antragstellers wiederaufnahme rechtskrftig abgeschlossenen verfahrens agh ablehnenden beschluss hessischen anwaltsgerichtshofs november unzulssig verworfen antragsteller wiederholt vertieft begrndung sofortigen beschwerde vorgetragenen grnde beantragt streitwert frheren streitwerts hauptsache herabzusetzen anhrungsrge behandelnde rechtsmittel bleibt erfolg senat entscheidung weder verfahrensstoff tatsa chen beweisergebnisse verwertet denen antragsteller zuvor gehrt worden wurde bercksichtigendes vorbringen weder bergangen sonstiger weise anspruch antragstellers rechtliches gehr verletzt gegenvorstellung rechtsmittel jedenfalls unbegrndet vorbringen antragstellers begrndetheit sofortigen beschwerde gibt anlass angegriffene senatsentscheidung abzundern antrag geschftswert verfahrens herabzusetzen erfolg senat entscheiden nderung geschftswerts rechtskrftigem abschluss beschwerdeverfahrens bundesrechtsanwaltsordnung berhaupt betracht kommt offen gelassen senatsbeschlssen mai anwz brak mitt februar anwz brak mitt jedenfalls berschreitet streitwertfestsetzung senat anwaltsgerichtshof eingerumte ermessen hlfte blicherweise zulassungssachen festgesetzten geschftswerts angemessen ganter ernemann wllrich frellesen frey roggenbuck hauger vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  4536. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier september feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt mobiltelefon marke nokia eingezogen sachrge gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg schuld strafausspruch angefochtenen urteils weisen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten insoweit revision unbegrndet sinne abs stpo urteil jedoch bestehen bleiben soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterblieben landgericht festgestellt angeklagte seit vielen jahren krperlich psychisch betubungsmitteln abhngig sei taten aufgrund betubungsmittelabhngigkeit begangen bentige fall stationre drogenentwhnungstherapie kammer deshalb bereits urteilsgrnden zurckstellung vollstreckung strafrestes durchfhrung therapie zugestimmt grundlage feststellungen htte tatrichter anordnung maregel gem stgb auseinandersetzen mssen unterlassene prfung erweist deshalb entbehrlich stgb fassung gesetzes sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl maregel mehr zwingend anzuordnen gericht nunmehr eingerumte ermessen tatschlich ausben urteilsgrnden kenntlich vgl bgh nstz rr beschl september str vollstreckungsrechtlich mglichkeit vorgehens btmg betracht kommt landgericht befrwortet rechtfertigt fr allein absehen prfung gegebenenfalls anordnung maregel stgb bgh stv beschl juni str brigen feststellungen anhaltspunkte dafr erkennbar angeklagte gefhrlich sinne vorschrift hinreichend konkrete aussicht besteht behandlung entziehungsanstalt hang heilen ber erhebliche zeit rckfall hang bewahren satz stgb angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo bghst bgh nstz rr ber maregelanordnung daher hinzuziehung sachverstndigen satz stpo neu entscheiden senat ausschlieen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere strafe erkannt htte strafausspruch deshalb bestehen bleiben ergnzend bemerkt senat tatrichter berufung bghst njw vertretene auffassung wertersatzverfall immer zwingend hhe gesamten brutto eingenommenen geldbetrages erfolgen vorliegen unbilligen hrte abs satz stgb anordnung zwingend ganz abzusehen sei trifft ergibt schon wortlaut vorschrift wonach verfall angeordnet soweit fr betroffenen unbillige hrte wre verfallsanordnung deshalb gem abs satz stgb vollstndig abzusehen anordnung hinsichtlich teilbetrags angeklagten unbillig hart trfe begriff unbilligen hrte insbesondere bercksichtigung unterhaltsverpflichtungen verweist senat bgh wistra rissing van saan fischer cierniak roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  4537. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziff antrag anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg oktober adhsionsausspruch ergnzt folgt neu gefasst festgestellt angeklagte adhsionsklger zuknftig entstehenden materiellen immateriellen schaden januar uhr strae begangenen gefhr lichen krperverletzung ersetzen soweit dahingehende ansprche sozialversicherungstrger sonstige versicherer bergegangen vgl senatsbeschluss juni str gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten adhsionsklger entstandenen notwendigen auslagen tragen sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  4538. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg juni abs magabe abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte brigen freigesprochen antragsschrift generalbundesanwalts september beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen mutzbauer sander berger ecli de bgh str schneider feilcke'],['Soon']]
  4539. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel april verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt feststellungen nebenklger angeklagten aufgesucht vorhalte gemacht aufgefordert mitbenutzten wohnung auszuziehen aufgewhlt vorangegangene gesprch entschloss angeklagte denkzettel verpassen holte messer folgte wohnung verlassenden nebenklger stach wucht oberbauch nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch ergebnis bestehen bleiben allerdings begegnen lasten angeklagten angestellten strafzumessungserwgungen mehrfacher hinsicht rechtlichen bedenken strafkammer ua folgendes ausgefhrt angeklagten sprach massive tatausfhrung handelte brutale sinnlose erschreckende aggressionstat handelte angeklagte bengstigend planvoll kaltschnuzig versetzte gezielten stich genau rippen reue hauptverhandlung kaum spren strafkammer gefhrliche krperverletzung tatbestandsvarianten mittels gefhrlichen werkzeugs leben gefhrdenden behandlung abs nr stgb angenommen bereits vorliegen beiden qualifikationsmerkmale straferschwerend gewertet anhaltspunkte fr besondere ber durchschnittliches geschehen leben gefhrdenden messerstiches hinausgehende massivitt brutalitt sinnlosigkeit weder genannt ersichtlich daher besorgen strafkammer entgegen abs stgb angeklagten gerade erfllung abgeurteilten straftatbestandes erschwerend angelastet besonders planvolles kaltschnuziges verhalten angeklagten feststellungen belegt gleiches gilt fr gezielten stich genau rippen ergibt anhalt angeklagte grob gezielt oberbauch genau gezielt rippenzwischenraum gestochen knnte fehlende reue durfte angeklagten angelastet strafbares verhalten bestritten notwehr gegenber vorausgegangenen angriff nebenklgers berufen vgl trndle fischer stgb aufl rdn brigen gibt wortwahl erschreckende aggressionstat bengstigend planvoll anlass hinweis moralisierende persnliches engagement vermittelnde formulierungen vermieden sollten eindruck erwecken knnten sei gericht unbefangen wge fr angeklagten sprechenden gesichtspunkte ruhig sachlich gegeneinander ab vgl trndle fischer stgb aufl rdn vielmehr kommt strafzumessung darauf allgemeine wenig aussagekrftige qualifizierungen anzustellen strafzumessungstatsachen sinne abs stgb konkret herauszuarbeiten geschehen orientiert regelmigen erscheinungsbild delikts vgl bgh wistra milder schwerer erscheinen lassen gleichwohl aufhebung strafausspruchs abgesehen verhngte freiheitsstrafe sechs jahren angemessen abs stpo dabei neben folgen fr tatopfer mageblich abgeurteilte tat ganze reihe schwerer angriffe angeklagten leben krperliche unversehrtheit mitmenschen einreiht hohem mae gefhrlich erscheinen lassen zumindest erneuter einschlgiger strafflligkeit prfung anordnung sicherungsverwahrung angezeigt erscheinen lassen winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  4540. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs tatrichterliche feststellung freie willensbildung betroffenen sei erheblich beeintrchtigt erlaubt schluss betroffene freien willensbildung bezglich betreuung mehr lage anschluss senatsbeschlsse mrz xii zb famrz mai xii zb famrz bgh beschluss oktober xii zb lg hannover ag burgwedel ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts hannover oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen wert grnde geborene betroffene leidet verhaltenssucht spielsucht boden frontalhirnsyndroms infolge vergangenheit hoch verschuldet seit juni beteiligte berufsbetreuerin fr betroffenen bestellt zuletzt aufgabenkreis vermgenssorge entgegennahme ffnen anhalten post sowie rechts antrags behrdenangelegenheiten fr vermgenssorge einwilligungsvorbehalt angeordnet amtsgericht einholung sachverstndigengutachtens betreuung genannten aufgabenkreis beibehaltung einwilligungsvorbehalts verlngert zugleich anstelle beteiligten rechtsanwltin berufsbetreuerin bestellt beschwerde betroffenen amtsgericht teilabhilfeentscheidung bestellung neuen berufsbetreuerin aufgehoben angeordnet beteiligte betreuerin bestellt landgericht beschwerde brigen zurckgewiesen rechtsbeschwerde wendet betroffene weiterhin verlngerung betreuung ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache landgericht entscheidung landgerichts hlt bereits deshalb rechtlicher nachprfung stand ausreichenden tatrichterlichen feststellungen fehlt betroffenen beschwerden erklrte ablehnung betreuung freien willen sinne abs bgb beruht grundsatz freien willen betroffenen betreuer bestellt darf gilt verlngerungsverfahren weshalb gem abs bgb betreuung freien willen betroffenen fortgefhrt vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn beiden entscheidenden kriterien fr begriff freien willensbildung einsichtsfhigkeit betroffenen fhigkeit einsicht handeln fehlt beiden elemente liegt freier allenfalls natrlicher wille einsichtsfhigkeit setzt fhigkeit betroffenen voraus fr wider betreuerbestellung sprechenden gesichtspunkte erkennen gegeneinander abzuwgen betroffene grund bedeutung tragweite betreuung intellektuell erfassen knnen denknotwendig voraussetzt defizite wesentlichen zutreffend einschtzen grundlage einschtzung fr betreuung sprechenden gesichtspunkte gegeneinander abwgen betroffene bildung klaren urteils problematik betreuerbestellung lage mglich urteil handeln dabei einflssen interessierter dritter abzugrenzen feststellungen ausschluss freien willensbestimmung mssen sachverstndigengutachten belegt vgl senatsbeschlsse mrz xii zb famrz rn mwn januar xii zb famrz rn ff mastben angefochtene entscheidung gerecht beschwerdegericht entscheidung lediglich ausgefhrt freie willensbildung betroffenen erheblich eingeschrnkt sei hierbei einschtzung sachverstndigengutachten gesttzt wonach betroffene finanziellen angelegenheiten zusammenhngenden behrden postangelegenheiten mehr selbstndig besorgen knne freie willensbildung beschriebene symptomatik erheblich eingeschrnkt sei allein steht fest betroffene freien willensbildung bezglich ablehnung betreuung mehr lage vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn mai xii zb famrz rn darber hinaus senat rechtsbeschwerde erhobenen verfahrensrgen geprft rgen fr durchgreifend erachtet abs satz famfg ivm zpo insoweit sieht senat weiteren begrndung entscheidung ab geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg angefochtene entscheidung bestand abs famfg aufzuheben abs satz famfg gebotene zurckverweisung sache gibt beschwerdegericht zugleich gelegenheit ergnzende feststellungen weiteren erforderlichkeit einwilligungsvorbehalts treffen dose klinkhammer nedden boeger schilling botur vorinstanzen ag burgwed
  4541. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen erpresserischen menschenraubes todesfolge antrag pauschgebhr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen gerichtlich bestellten verteidiger rechtsanwalt fr angeklagten si fr revisionshauptverhandlung anstelle gesetzlichen gebhr pauschgebhr hhe worten eintausendvierhundert euro bewilligt grnde rechtsanwalt fr revisionshauptverhandlung verfgung vorsitzenden juli pflichtverteidiger angeklagten si bestellt worden fr verfahren bundesgerichtshof entscheidung ber antrag bewilligung pauschvergtung berufen abs satz abs satz rvg pflichtverteidiger bewilligung pauschgebhr hhe beantragt anhrung staatskasse senat pauschgebhr hhe bewilligt betrag wurde verteidigern mitangeklagten zugesprochen vorbereitung hauptverhandlung senat antragsteller ebenso verteidiger angeklagten mehreren umfangreichen verfahrensrgen sowie schwierigen sachlich rechtlichen fragen befassen rechtsmittel nebenklger aufgeworfen wurden daher besonders umfangreiche vorbereitung revisi onshauptverhandlung erforderlich danach pauschgebhr hhe fall pflichtverteidigers angeklagten si gerechtfertigt angemessen senat gehindert hhere pauschvergtung beantragt gewhren olg hamm beschluss januar sbd nstz rr thr olg beschluss mrz ar juris rn ebenso burhoff gerold schmidt rvg aufl rn sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  4542. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg oktober schuldspruch dahin gendert neu gefat angeklagte einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge erwerb betubungsmitteln handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit erwerb betubungsmitteln fllen sowie erwerbs betubungsmitteln fllen schuldig aufgehoben soweit einziehung handys nokia aufrechterhalten wurde aufrechterhaltung anordnung entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge fllen davon fall tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln fllen einbeziehung zwei urteilen amtsgerichts jugendstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt einziehung mobiltelefons aufrechterhalten hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision angeklagten lediglich beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo soweit landgericht fllen ii urteilsgrnde angenommen einfuhr bzw handeltreiben betubungsmitteln geringer menge trete jeweils tateinheitlich besitz betubungsmitteln geringer menge hinzu hlt sachlichrechtlicher nachprfung stand landgericht htte fllen offen lassen drfen teil angeklagten erworbenen betubungsmittel gewinnbringenden weiterverkauf eigenverbrauch bestimmt rechtliche einordnung erwerbsvorgnge unterschiedlicher zweckbestimmung richtet jeweiligen einzelmengen geringen handelsmenge liegt handeltreiben geringen menge abs nr btmg restliche eigenverbrauchsmenge gering tateinheit besitz geringen men ge abs nr btmg gegeben darunterliegenden eigenverbrauchsmenge dagegen tateinheit erwerb abs nr btmg teilmengen wirkstoffgehalte daher notfalls beachtung zweifelssatzes wege schtzung festzustellen senat stv obgleich geschehen erweist schuldspruch soweit angeklagte wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verurteilt wurde rechtsfehlerfrei angesichts durchweg betrchtlichen gesamtmengen ausgeschlossen handeltreiben bestimmten teilmengen grenzwerte geringen menge erreicht hinblick exakt festgestellten eigenverbrauchsmengen senat schuldspruch dahin gendert angeklagte tateinheitlich handeltreiben betubungsmitteln geringer menge jeweils erwerbs betubungsmitteln abs nr btmg schuldig fr angeklagten gnstiger tateinheitliche verurteilung wegen verbrechens besitzes betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg gegeben wre eigenverbrauch bestimmte menge grenze geringen menge erreicht berschritten htte rechtliche einordnung taten erwerb jeweils gramm kokain eigenverbrauch handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge bestand senat feststellungen wirkstoffgehalt vorliegen schuldspruch dahin gendert jeweils erwerb betubungsmitteln vorliegt angeklagten begnstigenden angesichts gestndnisses blick stpo unbedenklichen schuldspruchnderungen lassen strafausspruch unberhrt auszuschlieen jugendkammer schwere schuld zutreffend festgestellt dauer jugendstrafe fehlerfreien erwgungen bemessen zugrundelegung senat vorgenommenen geringfgigen nderungen rechtlichen bewertung mehrfach einschlgig vorbestraften angeklagten niedrigere strafe verhngt htte aufrechterhaltung einbezogenen urteil amtsgerichts delmenhorst angeordneten einziehung mobiltelefons bedurfte angefochtenen urteil einziehung erledigt eigentum betreffenden gegenstand rechtskraft amtsgerichtlichen urteils stgb staat bergegangen bghr stgb abs aufrechterhalten tenor neuen urteils lediglich klar gestellt frhere urteil insoweit erledigt vgl bghst angesichts geringen erfolgs revision angeklagten scheidet kostenteilung rahmen abs stpo schriftsatz verteidigung april vorgelegen tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  4543. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg januar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift mai bemerkt senat revision rgt recht strafkammer durchfhrung selbstleseverfahrens hinsichtlich aufzeichnungen ber telefongesprche angeklagten geschdigten erfordernisse abs satz stpo beachtet feststellung ber kenntnisnahme berufsrichter schffen protokoll aufgenommen worden indes senat ausschlieen urteil verfahrensfehler beruht strafkammer beweiswrdigung lediglich darauf abgestellt angeklagte telefonaten ebenso ambivalentes verhalten drohungen beschimpfungen liebesbeteuerungen wechseln ab frheren vorfllen gegenber geschdigten tag gelegt zusammenfassende wertung jedoch weiteres aussage geschdigten ber inhalt gesprche angeklagten eingerumt ergeben genauen wortlaut kam dabei ersichtlich wiedergabe urteilsgrnden ohnehin entbehrlich vermerk vorsitzenden strafvollstreckungskammer ber angaben geschdigten telefonische anfrage durfte zustzlich persnlichen vernehmung geschdigten verlesen st rspr vgl bghst rissing van saan miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  4544. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja hgb abs vorschrift hgb greift grundstzlich hauptfrachtvertrag deutsches recht anwendung kommt ersatzpflicht ausfhrenden frachtfhrers verhltnis absender vertraglichen haupt frachtfhrer vertraglichen beziehungen letzteren ausfhrenden frachtfhrer orientiert empfnger transportgutes knnen verlust beschdigung gutes ausfhrenden unterfrachtfhrer hauptfrachtfhrer geschlossenen unterfrachtvertrag eigene schadensersatzansprche zustehen aufgabe bghz art cmr fortfhrung bghz bgh urt oktober zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr bergmann pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherer ag weiteren versicherungsnehmerin nimmt beklagten wegen verlustes transportgut abgetretenem bergegangenem recht schadensersatz anspruch beklagten gesellschaften interna tionalen paketbefrderungsunternehmens beklagte sitz taiwan beklagte deutschland versicherungsnehmerin bestellte november inc weiteren inc speicherchips preis us dollar je stck inc bergab beklagten selben tag zwei paketen verpackte ware beauftragte deren befrderung versicherungsnehmerin ausweislich beklagten ausgestellten frachtbriefs ersten paket zweiten paket computer parts enthalten beklagte befrderte beide pakete per luftfracht flughafen kln bonn bernahm beklagte beide pakete november weitertransport versicherungsnehmerin paket speicherchips kam versicherungsnehmerin zweite paket ging whrend landtransports versicherungsnehmerin verloren klgerin behauptet abhanden gekommenen paket htten restlichen versicherungsnehmerin bestellten speicherchips befunden versicherungsnehmerin fr verlust februar betrag dm gezahlt inc transportschaden zustehenden ansprche versicherungsnehmerin abgetreten ansprche wiederum klgerin abgetreten ansprche versicherungsnehmerin empfngerin seien gem abs vvg bergegangen klgerin beantragt beklagten gesamtschuldner verurteilen nebst zinsen zahlen beklagten geltend gemacht gerichteten sprche beurteilten taiwanesischem recht gem taiwanesischen zivilgesetzbuchs sei haftung beklagten ausgeschlossen vorschrift frachtfhrer verlust wertgegenstnden handele speicherchips hafte versender wert warensendung vorliegenden fall deklariert haftungsausschluss knne beklagte berufen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht klage ausnahme geringfgigen teils beanspruchten zinsen stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgen beklagten antrag abweisung klage klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen beklagte schulde klgerin wegen verlusts pakets gem abs hgb schadensersatz beanspruchten hhe schadensersatzpflicht beklagten ergebe abs hgb berufungsgericht ausgefhrt streitfall komme deutsches recht anwendung inc beklagten abgeschlossene hauptfrachtvertrag un terliege taiwanesischen recht parteien htten jedoch beginn rechtsstreits nachtrglich gem art egbgb geltung deutschen rechts vereinbart beklagten geschlossene unterfrachtvertrag beurteile deutschem recht anspruchsbegrndenden voraussetzungen hgb seien erfllt beklagten knnten gesetzliche befrderungsbedingungen vereinbarte haftungsbeschrnkungen berufen beklagte fr deren vertragswidriges verhalten beklagte einstehen msse verlust pakets leichtfertig hgb verursacht fr hhe behaupteten schadens streite aufgrund gesamtumstnde falles anscheinsbeweis mitverschulden inc wegen unterlassens hinweises gefahr ungewhnlich hohen schadens komme betracht msse davon ausgegangen beklagten inc bergebenen versanddokumenten kaufpreis warensendung ausgewiesen sei beklagten information fr verzollung gutes bentigten dadurch frachtfhrer ausreichendem mae kenntnis ber tatschlichen wert warensendung erlangt ii revision erfolg fhrt aufhebung berufungs
  4545. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle august verworfen jedoch maregelausspruch dahin berichtigt ergnzt angeklagten fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr tateinheit vorstzlicher krperverletzung sachbeschdigung sowie wegen vorstzlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt weiterhin angeordnet fhrerschein angeklagten entzogen verwaltungsbehrde angewiesen angeklagten ablauf sechs monaten neue fahrerlaubnis erteilen hiergegen wendet angeklagte revision maregelausspruch dahingehend berichtigen angeklagten fahrerlaubnis entzogen abs satz stgb zieht abs satz stgb einziehung fhrerscheins zwingende folge verschlechterungsverbot abs stpo steht nachholung anordnung entgegen st rspr vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo abs nachteil mwn darber hinaus erweist rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo sost scheible cierniak mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  4546. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhehlerei ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth oktober soweit betrifft aufgehoben strafausspruch soweit angeklagte fall urteilsgrnde wegen steuerhehlerei verurteilt worden ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhehlerei tatmehrheit betrug fnf fllen tatmehrheit versuchtem betrug vier fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch zwei jahren freiheitsstrafe fall urteilsgrnde hinsichtlich landgericht angeklagten rechtsfehlerfrei wegen steuerhehlerei ao verurteilt hlt rechtlicher nachprfung stand zieht aufhebung gesamtfreiheitsstrafe generalbundesanwalt hierzu zutreffend ausgefhrt strafzumessung grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat tterpersnlichkeit gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen bewerten gegeneinander abzuwgen eingriff revisionsgerichts regel mglich zumessungserwgungen fehlerhaft tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstt verhngte strafe oben unten bestimmung lst gerechter schuldausgleich einzelne gehende richtigkeitskontrolle ausgeschlossen bgh beschluss gsst bghst mehrere angeklagte verfahren abgeurteilt fr strafe sache gefunden wobei gesichtspunkt verhngten strafen gerechten verhltnis zueinander stehen sollten vllig auer betracht bleiben darf senatsbeschlsse str nstz str stv bghr stgb ii zumessungsfehler anforderungen strafzumessung strafkammer gerecht bestrafung angeklagten falle steu erhehlerei einzelstrafe zwei jahren bersteigt bestrafung vortters erheblich insoweit lediglich einzelstrafe monaten erhalten grnde fr differenzierung weder rahmen strafzumessung dargelegt ua ff ff gesamtheit urteilsgrnde entnehmen vielmehr strafkammer brigen angeklagten spielmacher taten ua beanstandender weise hheren einzelstrafen brigen mitangeklagten belegt aufgrund darlegungsmangels festgesetzte einzelstrafe bestand fall verhngte einzelstrafe zugleich einsatzstrafe darstellt gesamtstrafe aufzuheben aufhebung feststellungen bedarf allein vorliegenden darlegungsmangel strafzumessung neue tatgericht darf weitere feststellungen treffen bisherigen widerspruch stehen raum graf radtke jger fischer'],['Soon']]
  4547. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb mrz zwangsverwaltungsverfahren nachschlagewerk bghz ja nein zvg anordnung zwangsverwaltung steht entgegen eigenbesitz eingetragenen eigentmers bestritten bgh beschlu mrz ixa zb lg berlin ag pankow weiensee ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel lienen richterin roggenbuck richter zoll mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts berlin mai kosten beteiligten zurckgewiesen beschwerdewert grnde fr unterdessen insolvent gewordene bank ag glubi gerin februar vollstreckbare grundschuld hhe dm oktober vollstreckbare grundschuld hhe dm grundbuch eingetragen worden damals schuldner eingetragener eigentmer gesamten grundstcks grundbesitz jahr wohnungseigentum aufgeteilt worden seit september beteiligten gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts eigentmer rubrum bezeich neten wohnungseigentums eingetragen glubigerin beantragte schreiben juli beim vollstreckungsgericht eingegangen juli zwangsverwaltung wohnungseigentums weiterer wohnungseigentumseinheiten gebude anzuordnen beteiligten widersprachen antrag begrndung gesellschaft brgerlichen rechts eigenbesitzer gesamten anwesens seien schuldner gem gesellschaftsvertrag november grundstck gesellschaft brgerlichen rechts beteiligten eingebracht besitz vereinbarungsgem dezember bergeben vertrag juni schuldner gesellschaftsanteil beteiligten bertragen glubigerin legte daraufhin abschrift protokolls gesellschafterversammlung mrz wonach beteiligte gesellschaft ausgeschlossen wurde schuldner gesamte gesellschaftsvermgen bernahm amtsgericht ordnete beschlu august wegen beiden grundschulden glubigerin zwangsverwaltung wohnungseigentums zwangsverwalter nahm besitz schreiben juni legten beteiligten erinnerung anordnung zwangsverwaltung begrndung beriefen darauf titel ber grundschuld hhe dm schuldner ordnungsgem zugestellt worden sei anordnung zwangsverwaltung hinblick eigenbesitz htte unterbleiben mssen richter wies erinnerung zurck sofortige beschwerde beteiligten zustzlich geltend machten titel schuldner ordnungsgem zugestellt worden sei blieb ergebnis erfolg landgericht hob angefochtenen beschlu richter amtsgericht wegen rechtspfleger anordnung zwangsverwaltung durchgefhrten anhrung entscheidung berufen sei sofortige beschwerde anordnung zwangsverwaltung wies jedoch zurck zugelassenen rechtsbeschwerde erstreben beteiligten aufhebung beschlusses august ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet auffassung beschwerdegerichts vollstreckbare ausfertigung notariellen urkunde ber bestellung grundschuld betrag dm schuldner ordnungsgem zugestellt worden sei persnlich november geschftsraum bank ag bergeben worden ergebe zustellungsurkunde obergerichtsvollziehers beim amtsgericht berlin mitte fr zustel lung zweiten titels gelte brigen schuldner oktober rechtspfleger gefhrten telefongesprch besttigt vollstreckungstitel empfangen anordnung fortsetzung zwangsverwaltung stehe entgegen beteiligten darauf beriefen herausgabebereite eigenbesitzer grundstcks zwangs verwaltung sei unzulssig soweit dadurch besitz herausgabebereiten dritten eingegriffen vorliegenden fall sei jedoch weder grundbuch nebst grundakten ersichtlich verfahrensbeteiligten unstreitig beschwerdefhrer herausgabebereite eigenbesitzer grundstcks seien verfahrensbeteiligten stritten vielmehr darber gesellschaft brgerlichen rechts mrz berhaupt bestanden wer anordnung zwangsverwaltung eigenbesitz grundstck innegehabt glubigerin beschwerdefhrer nhmen fr anspruch eigenbesitz gehabt bezichtigten jeweils gegenseite juli august illegale hausbesetzungen betrieben rechtspfleger demnach positiv feststellen knnen anordnung zwangsverwaltung eigenbesitz herausgabebereiten dritten entgegenstehe sei aufgabe streitige tatsachen aufzuklren umstrittene rechtsfragen beantworten sache beteiligten prozeverfahren gem zpo geltend anordnung bzw durchfhrung zwangsverwaltung entgegenstehende besitzrechte zustnden demgegenber macht rechtsbeschwerde geltend zustellungsurkunde notwendige zustellungsnachweis entnehmen lasse fehlerh
  4548. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr mai rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterinnen weber monecke dr zina richter dose beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september zugelassen revision klgerin vorgenannte urteil aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klgerin verlangt beklagten fristloser kndigung mietvertrages wegen zahlungsverzugs zahlung rckstndiger miete fr zeit dezember august zahlung kaution rumung mietobjekts vertrag september vermietete klgerin frau gewerberume betrieb praxis fr physiotherapie frau beklagte zeigten klgerin schreiben juli nunmehr beklagte praxisinhaber sei knftig jeglicher schriftverkehr ber gefhrt solle frau sei angestellte fachliche leiterin weiterhin praxis ttig februar schlossen parteien mietvertrag ber praxisrume ab dezember stellte beklagte dahin erbrachten mietzahlungen beklagte verweigert zahlung rumung begrndung klgerin hinblick mietverhltnis frau gebrauch mietsache verschaffen knnen landgericht beklagten rumung teil betriebskostenvorauszahlung zinsforderung antragsgem zahlung verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen revision zugelassen dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgerin zulassung revision wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt ii angefochtene urteil abs zpo aufzuheben statthafte brigen zulssige nichtzulassungsbeschwerde begrndet berufungsgericht entscheidung teile beweis gestellten hinreichend substantiierten sachvortrags klgerin bergangen deren anspruch rechtliches gehr art abs gg verletzt vgl senatsbeschluss juni xii zr njw berufungsgericht davon ausgegangen klgerin umstnde vorgetragen denen ergebe beklagte rume besitz genommen dabei nichtzulassungsbeschwerde recht rgt beweis gestellten vortrag klgerin beklagte mietrume bereits vertragsabschluss tatschlich genutzt bergangen darber hinaus beweis gestellten vortrag klgerin wonach zeugin angestellte beklagten besitz praxisrumen vermittelt unbercksichtigt gelassen schlielich berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde recht rgt annahme klgerin ausreichenden anknpfungstatsachen vorgetragen denen inbesitznahme rume beklagten ergebe deren vortrag unbercksichtigt gelassen beklagten ausweislich mietvertrages schlssel fr mietrume bergeben worden seien rechtsstreit deshalb gem abs zpo neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen senat weist darauf schreiben frau klgerin oktober ausdruck kommt frau beendigung klgerin abgeschlossenen mietvertrages sptestens seit august ausgeht klgerin frau abgeschlossenen mietvertrag fr beendet hlt kommt konkludente aufhebung betracht hahne sprick zina weber monecke dose vorinstanzen lg dessau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  4549. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai aufgehoben streitwert fr rechtsbeschwerde grnde klger nehmen beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch jahre beteiligten klger empfehlung beklagten mittelbare kommanditisten beteiligung kg einlage dm zuzglich agio datum dezember reichten klger ber vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten gtestelle rechtsanwalts antrag auergerichtliche streitschlichtung anlage gtestelle unterrichtete beklagte hiervon nachdem gtetermin erschienen stellte gte stelle dezember scheitern verfahrens fest juni klger landgericht klage eingereicht gerichtet feststellung beklagte verpflichtet smtliche finanziellen schden ersetzen abschluss beteiligung ursachen vorbringen klger ergibt schadensersatzpflicht beklagten beratung verwendung unrichtigen unvollstndigen irrefhrenden emissionsprospekts daraus berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien schriftsatz februar klger musterverfahrensantrag mehreren feststellungszielen gestellt emissionsprospekt behaupteten schulungsinhalte betroffen antrag landgericht hinweis fehlende entscheidungserheblichkeit feststellungsziele beschluss juni unzulssig verworfen urteil gleichen tage klage unbegrndet abgewiesen hiergegen klger berufung eingelegt berufungsbegrndung klageanspruch hilfsweise hinsichtlich bisher eingetretenen schden beziffert berufungsgericht rechtsstreit rcksicht vorlagebeschluss landgerichts berlin januar oh kapmug gem gesetzes ber musterverfahren kapitalmarktrechtlichen streitigkeiten kapitalanleger musterverfahrensgesetz oktober bgbl kapmug ausgesetzt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii statthafte rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung aussetzungsbeschlusses berufungsgerichts verfahren fortgang geben berufungsgericht begrndung entscheidung we sentlichen ausgefhrt aussetzung rechtsstreits sei kapmug begrndet einschlgiger klageregister bekannt gemachter vorlagebeschluss liege entscheidung rechtsstreits hnge feststellungszielen prospektfehlervorwrfen ab derzeitigen sach streitstand greife verjhrungseinrede beklagten insoweit fehle entscheidungsreife ber frage rechtzeitigen einreichung gteantrags januar vorliegen diesbezglichen vollmacht klger rechtsanwlte msse gegebenenfalls beweis erhoben gteantrag sei ausreichend bestimmt klger anlagefonds beteiligungsnummer hhe geleisteten einlage gergten prospektfehler benenne liege missbrauch gteverfahrens beziehungsweise abs nr bgb erffneten mglichkeit hemmung verjhrung soweit klage bgb gesttzt seien ausfhrungen vorsatz subjektiven seite sittenwidrigkeit unsubstantiiert klage bereits unabhngig feststellungszielen begrndet sei ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung wesentli chen punkt stand allerdings wendet rechtsbeschwerde unrecht musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz fr positive feststellungsklagen anwendung finde senat beschluss november iii zb wm ff rn ff mwn verffentlichung bghz vorgesehen inzwischen entschieden zivilprozesse denen positive feststellungsantrge geltend gemacht uneingeschrnkt musterverfahrensfhig soweit rechtsbeschwerde einwendet kapitalanleger musterverfahrensgesetz sei mangels bezugnahme ffentliche kapitalmarktinformation anwendbar klger gesttzt bgb anspruch daraus herleiten mchten berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien darauf hinzuweisen berufungsgericht anspruch fr hinreichend dargelegt erachtet musterverfahren allein prospektinhalt bezieht entgegen ansicht rechtsbeschwerde fhrt umstand klger anspruch sachverhalt sttzen musterverfahren festzustellenden tatsachen rechtsfragen zugrunde liegen brigen klageanspruch insgesamt anwendungsbereich kapitalanlegermusterverfahrensgesetz fllt vgl senatsbeschluss november aao rn
  4550. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr wenzel richter schneider prof dr krger dr klein dr gaier fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte herausgabe grundbesitzes auskunfterteilung verurteilt widerklage klgerin widerbeklagte abgewiesen worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts dresden mrz abgendert klage abgewiesen widerklage verhltnis beklagten klgerin widerbeklagten festgestellt mrz notar widerbeklagten geschlossene grundstckskaufvertrag ur nr wirksam kosten rechtsstreits erster instanz trgt klgerin kosten rechtsstreits berufungs revisionsinstanz trgt beklagte auergerichtlichen kosten widerbeklagten brigen kosten trgt klgerin widerbeklagte rechts wegen tatbestand notariellem vertrag mrz kaufte beklagte widerbeklagten deren gesetzliche vertreterin widerbeklagte rund qm groes areal wirksamkeit fr verkuferin vollmachtlosen vertreter geschlossenen vertrages hing genehmigung widerbeklagten ab besitzbergabe fr april vereinbart davon abhngig steuer zollbrge zugelassene deutsche bank mrz hhe kaufpreisteils dm hnden widerbeklagten schriftlich erklrte kaufpreisanteil fr kufer zahlen schuldbeitritt abs notariellen vertrages auerdem enthielt vertrag klausel auflsenden bedingung geschlossen schriftliche erklrung mrz vorliege abs notariellen vertrages widerbeklagte genehmigte vertrag erklrung april nachdem beklagte schreiben mrz erklrung deutschen pfandbrief hypothekenbank ag folgenden bank mrz vorgelegt wonach bank zahlung betrages dm erfllung auszahlungsvoraussetzungen eintragung gesamtgrundschuld ber mio dm kaufgrundstck grundstck parallelprozesses zr zusagte widerbeklagte setzte beklagte rckwirkend april besitz folgezeit wurde vollziehung vertrages begonnen september uerte widerbeklagte gegenber bank beklagten auffassung bankerklrung qualitt schuldbeitritts nachverhandlungen bank beklagten fhrten ergebnis widerbeklagte daraufhin kaufgrundstck zurckverlangt beklagte auskunft vorbereitung klage herausgabe gezogener nutzungen anspruch genommen landgericht klage stattgegeben zweiter instanz jetzige klgerin widerbeklagte rechtsstreit vorbringen beigetreten sei verschmelzung widerbeklagten deren rechtsnachfolgerin geworden beklagte urteil ziel klageabweisung angefochten zwischenfeststellungswiderklage widerbeklagten erhoben wesentlichen festzustellen beantragt widerbeklagte rechtsnachfolgerin widerbeklagten sei kaufvertrag wirksam sei oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen widerklage abgewiesen revision beklagten frheren antrge weiterverfolgt senat angenommen soweit klageverurteilung richtet abweisung widerklageantrags gegenber widerbeklagten feststellung wirksamkeit kaufvertrages widerbeklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht aktivlegitimation klgerin widerbeklagten nimmt infolge verschmelzung rechtsnachfolgerin widerbeklagten geworden infolgedessen partei deren stelle getreten sei anspruch herausgabe grundstcks bgb zustehe notarielle kaufvertrag mrz sei nmlich eintritt auflsenden bedingung mrz schriftliche schuldbeitrittserklrung bank vorliege weggefallen infolgedessen sei widerklage unbegrndet ii ausfhrungen halten angriffen revision stand erfolg wendet revision allerdings annahme rechtsnachfolge widerbeklagten widerbeklagten aufgrund verschmelzung vorliegenden fall voraussetzungen abs nr abs umwg mglich voraussetzungen einzelnen gegeben konnte berufungsgericht entgegen auffassung revision dahingestellt lassen etwaige mngel verschmelzung abs umwg unbeachtlich bleiben nachdem verschmelzung handelsregister eingetragen worden wirkungen treten bundesgerichtshof inhaltsgleichen vorschrift abs lwanpg bzw abs lwanpg entschieden mangel umwandlung derart gravierend verschmelzung nichtig anzusehen anzunehmen gewhlte umwandlungsform gesellschaftsform umgewandelt gesetz entsprach vgl bghz bgh beschl mrz blw zip eb
  4551. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape september beschlossen beschwerde beklagten revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni zugelassen revision beklagten vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen wert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde klgerin betriebsgrundstck vermeintlich voll erschlossen erworben erhielt mai zustndigen gemeinde nachricht msse erschlieungsbeitragsforderungen ber etwa rechnen klgerin beauftragte beklagten rechtsanwalt prfung rechtslage beratungsfehlerhaft empfahl festsetzungsverjhrung berufen rechtsstandpunkt vertrat beklagte gegenber gemeinde schlielich juni beitragsbescheide ber erlie nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen verfahren obsiegte gemeinde klgerin lastet beklagten vorfeld auseinander setzung mglichkeit vergleichsabschlusses gemeinde hingewiesen ordnungsgemer beratung htte grundlage hlftigen ermigung raum stehenden erschlieungsbeitrge entsprechende vergleichsabrede gemeinde abgeschlossen hinsichtlich zustandekommens geltend gemachten vergleichsabschlusses klgerin einvernahme brgermeisters gemeinde berufen beklagte vortrag bestritten ausgefhrt vergleichsabschluss htte haupt finanzausschuss gemeinde zustimmen mssen deren mitglieder wren vergleichsweisen regelung entgegengetreten richtigkeit behauptung beklagte einvernahme ausschussmitglieder berufen landgericht klage beweisaufnahme stattgegeben beklagten benannten ausschussmitglieder vernehmen berufungsgericht urteil wesentlichen besttigt ausschussmitglieder wurden einvernommen rgt nichtzulassungsbeschwerde beklagten verletzung rechtlichen gehrs ii revision zuzulassen begrndet angegriffene urteil anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg verletzt angefochtene urteil daher abs zpo aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen nichtbercksichtigung erheblichen sachvortrags beweisangebots verstt art abs gg tatrichter vorbringen beklagten kenntnis genommen unterlassen danach gebotenen beweisaufnahme prozessrecht sttze mehr findet bverfg njw bgh beschl dezember ix zr njw rr rn berufungsgericht prfung haftungsausfllenden kausalitt schon landgericht abs satz zpo gezogenen grenzen aufklrungsermessens berschritten streitigen vortrag klgerin erhebung benannten zeugen gefolgt gegenbeweislich beklagten angebotenen zeugen hren bestreiten beklagten wendet zentrale haupttatsache klgerischen vorbringens klgerin beweisen gemeinde geltend gemachten vergleichsabschluss bereit schadensersatzklage unbegrndet beweisantritt haupttatsache darf rahmen abs satz zpo aufgrund wrdigung indiztatsachen bergangen bgh urt mrz xi zr wm ii vorschrift abs satz zpo rechtfertigt fr streit entscheidung zentralen frage sachlage unerlsslichen erkenntnisse verzichten bgh urt oktober zr njw rn beschl dezember ix zr aao rn hiervon rechtsprechung senats ausgegangen fr hypothetische verhalten mandanten fehlerhafter rechtsberatung erhebung gebotenen beweismittel abs satz zpo verwiesen bgh urt oktober ix zr wm iv beschl dezember ix zr aao freie richterliche wrdigung sachvortrages vollstndige beweiserhebung gengt danach fall streitfall ging entscheidend verhalten fr vergleichsabschluss seiten gemeinde mageblichen entscheidungstrger nachdem berufungsgericht ausdrcklich offen gelassen haupt finanzausschuss gemeinde entscheidungsfindung mitzuwirken fr frage tatschlichen zustandekommens vergleichs unerlsslich hand angebotenen beweismittel ermitteln ausschuss entschieden htte beklagte fr behauptete ablehnung ausschusses einvernahme mitglieder ausschusses berufen berufungsgericht durfte deshalb vernehmung zeugen absehen hinblick gegenteiligen bekundungen zeuge vernommenen brgermeisters etwa erforderliche zustimmung ausschusses wahrscheinlich erachtete ausfhrungen berufungsgerichts frage abschlusses ablsevereinbarung gemeinde vwvfg grund stzlichen annahme vergleichsbereitschaft klgerin weisen sachfremden erwgungen demgegenber erscheinen kau
  4552. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden april ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision unbegrndet verworfen entscheidung ber kosten rechtsmittels bleibt fr nachverfahren stpo zustndigen gericht vorbehalten grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen vier fllen davon wegen handeltreibens geringer menge einbeziehung geldstrafe urteil amtsgerichts wiesbaden april gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten sowie wegen handeltreibens betubungsmitteln fnf fllen weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt revision angeklagten senat urteil acht fllen sowie gesamtstrafenausspruch aufgehoben neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurckverwiesen ergnzend senat darauf hingewiesen urteil amtsgerichts wiesbaden april zsurwirkung zukommen knne landgericht angeklagten nunmehr handeltreibens betubungsmitteln tateinheit erwerb betubungsmitteln fnf fllen besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen sowie beihilfe handeltreiben betubungsmitteln tateinheit erwerb betubungsmitteln schuldig gesprochen bercksichtigung bereits rechtskrftigen verurteilung wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen davon zwei fllen geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt einbeziehung geldstrafe urteil amtsgerichts wiesbaden april wegen fehlender zsurwirkung urteils gehindert gesehen sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht gesamtstrafe versto abs stpo hoch festgesetzt weshalb ausspruch ber gesamtstrafe bestand hebt revisionsgericht gesamtstrafenausspruch darf wegen verfahrensgegenstands neu bildende gesamtstrafe frhere bersteigen erste tatgericht aufgehobenen entscheidung bildung gesamtstrafe rechtsfehlerhaft einzelstrafe frherem urteil herangezogen ergibt wegen verschlechterungsverbots abs stpo obergrenze fr neu bildende gesamtstrafe hhe ersten tatrichter verhngten gesamtstrafe abzglich rechtsfehlerhaft einbezogenen strafe vgl senat beschluss dezember str bghr stpo abs nachteil beschluss april str nstz rr bgh beschluss januar str nstz rr obergrenze fr tatgericht festzusetzende gesamtfreiheitsstrafe daher summe frher verhngten gesamtstrafen zwei jahre neun monate sowie jahr drei monate vermindert einbezogene geldstrafe tagesstzen landgericht bildung nunmehr einheitlichen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren bedacht senat macht mglichkeit abs satz stpo gebrauch entscheidung ber neu bildende gesamtstrafe nachverfahren stpo zuzuweisen danach zustndige gericht ber kosten rechtsmittels entscheiden appl krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  4553. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert wiechers beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilkammer landgerichts berlin august unzulssig verworfen beklagte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen streitwert grnde kraft gesetzes statthafte abs satz zpo rechtsbeschwerde zulssig sache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo rechtsbeschwerde grundstzlich angesehenen frage substantiierung widerlegung begrndeten unrichtigen feststellung angefochtenen urteil gengt dokument einzureichen feststellung widerlegt schriftsatz eingereichte dokument hinzuweisen kommt schon deswegen grundstzliche bedeutung allgemein jeweils bercksichtigung art inhalt eingereichten dokuments beantwortet frage zudem klrungsbedrftig zivilproze blich anstelle abs satz nr zpo erforderlichen argumentativen auseinandersetzung begrndung angefochtenen entscheidung kommentarlos dokument einzureichen inhalt unrichtigkeit angegriffenen entscheidung erschlieen grnden entscheidung ber rechtsbeschwerde fortbildung rechts erforderlich verletzung grundrechtlich geschtzter verfahrensrechte beklagten entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern knnte vermag rechtsbeschwerde darzutun rechtliche gehr beklagten verletzt berufungsgericht vorlage inhalt eingereichten sitzungsprotokolls kenntnis genommen erwgungen einbezogen hierbei richtigen ergebnis gelangt frage rechtlichen gehrs willkrverbot verletzt entscheidung berufungsgerichts sttzt jedenfalls vertretbaren erwgungen einschlgigen bestimmungen abs satz nr zpo schlielich beklagte grundrecht wirkungsvollen rechtsschutz beeintrchtigt anforderungen berufungsgericht notwendigen inhalt berufungsbegrndung stellt halten rahmen hchstrichterlichen rechtsprechung kostenentscheidung beruht zpo dr deppert dr beyer dr leimert ball wiechers'],['Soon']]
  4554. [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkndet juni brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle kartellverwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja holzvermarktung baden wrttemberg gwb abs nr kartellbehrde aufhebung verpflichtungszusagenentscheidung berechtigende nderung tatschlichen verhltnisse fr verfgung wesentlichen punkt schon anzunehmen kartellbehrde nachtrglich wesentliche tatsachen bekannt bereits erlass verfgung vorgelegen nachtrgliche bekanntwerden wesentlicher umstnde gengt vielmehr umstnde entweder zuvor allgemein unbekannt kartellbehrde deshalb erfahrung gebracht konnten aufdeckung umstnde weitere ermittlungen rechnen entsprechendes gilt fr prognostizierte auswirkungen verpflichtungszusagen marktverhltnisse ausbleibende positive entwicklung wettbewerbs wiederaufnahme verfahrens berechtigen vorhersehbar bgh beschluss juni kvr olg dsseldorf ecli de bgh bkvr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter sunder dr deichfu beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz teilweise aufgehoben beschwerde betroffenen beschluss bundeskartellamts juli fassung berichtigungsbeschlusses juli nderungsbeschlusses oktober insgesamt aufgehoben bundeskartellamt kosten verfahrens zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten betroffenen tragen sonstige auergerichtliche kosten erstattet wert rechtsbeschwerdeverfahrens millionen euro festgesetzt grnde betroffene land baden wrttemberg betreibt neben verkauf holz landeseigenen staatswald vermarktung holz insbesondere nadelstammholz krperschafts privatwald hierbei fasst betroffene land jeweils verkauf stehenden holzmengen verschiedenen waldbesitzarten einheitlichen angeboten zusammen vertrge abnehmern entweder zentral ber landesforstverwaltung forst bw ber unteren forstbehrden geschlossen wobei land hinblick krperschafts privatwald stammende holz rechtsgeschftlicher vertretung fr jeweiligen kommunalen privaten waldeigentmer handelt beschriebenen angebotsbndelung liegen vereinbarungen landes beteiligten waldeigentmern zugrunde land zahlung kostenbeitrgen wirtschaftsverwaltung betroffenen waldbesitzes gegebenenfalls weitere forstwirtschaftliche dienstleistungen bernimmt gesamten waldflche baden wrttemberg entfallen rund landeseigenen staatswald rund krperschaftswald nahezu ausschlielich kommunalem eigentum steht rund privatwald ungefhr einzelnen eigentmern gehalten gut drittel privatwaldes gehrt waldbesitzern ber waldflche mehr ha verfgen jahr erzielte land gebndelten waldbesitzartbergreifenden holzverkauf umstze hhe insgesamt etwa mio wovon ca stammholz hiervon wiederum etwa nadelstammholz entfielen bundeskartellamt vermarktungspraxis betroffenen landes bereits frheren verfahren befasst nachdem verband deutschen sge holzindustrie vds schreiben oktober beschwerde gefhrt beanstandet baden wrttemberg bundeslndern weitgehende vereinheitlichung verkaufspreise konditionen eingetreten sei nahezu vollstndigen ausschluss wettbewerbs holzanbietern gefhrt ausgiebigen verhandlungen gab land baden wrttemberg verpflichtungszusagen ab amt beschluss dezember gem abs satz gwb fr bindend erklrte umfassende marktbefragung amt laufe verfahrens vorgenommen gem zusagen verpflichtete betroffene land holzvermarktungskooperationen privaten kommunalen forstunternehmen weiterhin beteiligen forstbetriebsflche beteiligten nichtstaatlichen unternehmen ha bersteigt schwellenwert galt fr einzelnen mitglieder nichtstaatlichen kooperationen gemeinsamen holzvermarktung beteiligten gesamtforstbetriebsflche kooperation durfte zudem ha bersteigen weiteren verpflichtete land sicherzustellen kooperationsinitiativen auerhalb holzvermarktungssystems staatlichen forstverwaltungen weise behindert stattdessen sinne hilfe selbsthilfe untersttzt auerdem sagte land professionalisierung privater kommunaler kooperationen frdern selbstndigen marktauftritt beim holzverkauf befhigen schlielich bernahm land insoweit befristet ende initiierung
  4555. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet oktober justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja drig abs satz gem abs satz drig angeordnete sinngeme geltung vorschriften verwaltungsgerichtsordnung fr prfungsverfahren abs nr drig erfasst bestimmung vwgo ber entscheidung mndliche verhandlung gerichtsbescheid bgh urteil oktober riz dienstgericht fr richter landgericht leipzig prfungsverfahren richters arbeitsgericht antragsteller revisionsklger verfahrensbevollmchtigte rechtsanwlte antragsgegner revisionsbeklagter wegen feststellung anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof dr drescher sowie richter bundesarbeitsgericht reinfelder dr spinner fr recht erkannt revision antragstellers gerichtsbescheid dienstgerichts fr richter landgericht leipzig april aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung ber kosten revision dienstgericht fr richter zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beteiligten streiten darber antragsteller weihnachtsbrief ministerprsidenten freistaats sachsen advent dienstverhltnis richter entlassen wurde richterlichen unabhngigkeit beeintrchtigt geborene antragsteller steht seit august rich terlichen dienst antragsgegners seit mrz richter arbeitsgericht ttig vorsitzender kammer dezember wurde antragsteller per mail sog weihnachtsbrief ministerprsidenten dienstrechner bermit telt brief lautet stanislaw tillich ministerprsident freistaates sachsen mitarbeiterinnen mitarbeiter schsischen landesverwaltung dresden advent liebe mitarbeiterinnen mitarbeiter wnsche familien freunden gesegnete frohe weihnachtszeit fr wnsche gesundheit zufriedenheit gemeinsam schaffenskraft fr gestaltung freistaates sachsen ereignisreiches jahr geht ende danke ganz herzlich fr leistungen einsatz tglichen arbeit fr brgerinnen brger unternehmen vereine fr persnlich besonderes jahr whlerinnen whler ber jahr amt vertrauen ausgesprochen wahlen deshalb gewonnen verwaltung politischen ideen umsetzen menschen spren heimatland gut gefhrt verwaltet danke ganz persnlich fr anteil erfolgreichen wahljahr liegen schwierige jahre davon lassen beirren gehen erfolgreichen schsischen gerade wochen blicken jahre friedliche revolution jahre modernen freistaat sachsen zurck vieles erreicht viele herausforderungen bestanden stabiles fundament fr neuen aufbruch neuen jahrzehnt gelegt staatsregierung umfassenden verwaltungsmodernisierung verpflichtet bitte gestalten prozess offen fair lassen moderne brger wirtschaftsfreundliche verwaltung schaffen finanzierbar bleibt fr guter arbeitgeber wnsche freistaat sachsen guten start zweite dekade jahrhunderts herzlichen gren antragsteller erhob schreiben juli widerspruch weihnachtsbrief august teilte schsische staatskanzlei handlungsbedarf gesehen rundmail beinhalte ersichtlich widerspruch zugnglichen verwaltungsakt dezember beim dienstgericht fr richter eingegangenen antrag begehrt antragsteller feststellung ber dezember hinaus antragsgegner amtsverhltnis richter stehe sowie feststellung unzulssigkeit einzelner formulierungen weihnachtsbrief advent antragsteller statusfeststellungsantrag bezeichneten antrag wesentlichen begrndet mailschreiben sei ausdrcklich bezeichneten funktion mitarbeiter schsischen landesverwaltung gerichtet angesichts anrede eindeutigen formulierung sei verfassungsrechtlicher status unabhngiger richter schreiben ministerprsidenten entzogen ttigkeit mitarbeiter schsischen landesverwaltung bertragen worden manahme sei mangels rechtsgrundlage rechtswidrig verstoe verfassung freistaats sachsen beseitige rechtsprechung eigenstndige dritte gewalt gliedere dortige personal insbesondere richterschaft einschlielich antragstellers nunmehr weisungsgebundene mitarbeiter exekutive dienstgerichtliche feststellung ber dezember hinaus richterverhltnis beschftigungsverhltnis mitarbeiter landesverwaltung stehe sei erforderlich angefochtene verfgung gehe ber bloe weihnachts
  4556. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen sofortige beschwerde kosten auslagenentscheidung vorbezeichneten urteil kostenpflichtig unbegrndet verworfen entscheidung sach rechtslage entspricht nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']]
  4557. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahr dm grundstcksgesellschaft go firmierend nannt gbr fonds beklagte damals ag umbe ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger macht verschiedene prospektmngel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgers beruhe fehler vortrag klgers sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss fhren wrde dahinstehen revision zeigt schon tatschlich haftung hchstbetrgen vereinbart worden brigen macht revision geltend vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren anschlussfrderung gesichert amtsblatt richtlinien verffent
  4558. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juli zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen raubes verurteilt worden gesamten rechtsfolgenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung drei fllen davon fall tateinheit raub fall ii urteilsgrnde weiteren fall tateinheit diebstahl fall ii urteilsgrnde weiteren fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung fall ii urteilsgrnde wegen raubes drei fllen flle ii urteils grnde wegen versuchter ntigung zwei fllen flle ii urteilsgrnde schuldig gesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet verhngung jugendstrafe abs jgg abgesehen hiergegen eingelegten revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo feststellungen jeweiligen taten jahre alte angeklagte wunsch designerkleidung kaufen knnen freunden zurckstehen mssen ber hierfr erforderlichen geldmittel verfgte entschloss frauen spten nachmittags abendstunden allein unterwegs wohnungen verfolgen berfallen bargeld sonstige wertgegenstnde bringen berfall frauen wohnungen versprach grere beute ber handtaschen mitgefhrten bargeldbetrge wertsachen hinaus weiteres bargeld weitere wertgegenstnde vermutete ausfhrung entschlusses verfolgte berfiel angeklagte zeit september dezember acht frauen ersten fall versuchte angeklagte aufgrund spontan gefassten entschlusses jahre alte zuvor wohnung gefolgt gewaltsam duldung vaginalen geschlechtsverkehrs zwingen nachdem vorhaben gescheitert ejakulierte nackten krper entwendete euro fall ii urteilsgrnde zweiten fall griff angeklagte verlagskauffrau treppenhaus mehrfamilienhauses nahm wrgegriff dabei betastete opfer ber kleidung brsten schambereich angriff erlitt blutende wunde nasenbereich fall ii urteilsgrnde dritten fall versuchte angeklagte zuvor verfolgte jahre alte kunstlehrerin wohnung drcken deren tr schlieen anschlieenden gerangel treppenhaus entriss angeklagte gewalt deren tasche bargeld ver mutete flchtete tasche befanden blockflte ballerinaschuhe ringbuch textmarker schachtel aufklebern vier tage vorfall entriss angeklagte jahre alten rentnerin ka deren einkaufstasche nachdem treppen haus mehrfamilienhauses verfolgt tasche befanden bargeld handy diverse ausweise fall ii urteilsgrnde weitere vier tage spter verschaffte angeklagte vorwand zutritt wohnung jahre alten pensionrin spontanen entschlusses riss aufgrund kleidung krper warf bett anschlieend setzte erigiertem penis rittlings versuchte gewaltsam vaginalen geschlechtsverkehr vollziehen nachdem gelungen zwei knstliche hftgelenke deshalb beine spreizen konnte verlangte angeklagte erfolglos ausbung handverkehrs schlielich entwendete wohnung euro wobei angst opfers weiteren gewaltttigkeiten fr ausnutzte fall ii urteilsgrnde nachdem angeklagte dezember verfolgung lteren frau polizeibeamten gestellt erkennungsdienstlich behandelt beschuldigter vernommen worden stie dezember zuvor verfolgte jahre alte rentnerin sch flur wohnung deren tr ffnete anschlieend ent riss handtasche euro kreditkarte mobiltelefon befanden fall ii urteilsgrnde zwei weiteren fllen scheiterte angeklagte versuch gewaltsam wohnungen zuvor verfolgter frauen einzudringen flle ii urteilsgrnde ii verurteilung wegen vollendeten raubes abs stgb fall ii urteilsgrnde feststellungen getragen vollendeter raub gem abs stgb lge angeklagte opfer entrissene tasche darin befindlichen sachen zueignen nimmt tter angeklagte behltnis deshalb darin bargeld vermutet fr behalten eignet behltnis bgh beschluss november str nstz rr beschluss september str nstz rr urteil juni str nstz beschluss oktober str stv befinden behltnis anstatt erwarteten bargeldes gegenstnde tter aufgrund neuen entschlusses
  4559. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts ziffer beschlussformel anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gttingen dezember verworfen sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung vorgenannten urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde revision unbegrndet nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sofortige beschwerde zulssig abs stpo jedoch begrndet kostenentscheidung landgerichts entspricht gesetz danach verurteilte angeklagte kosten verfahrens tragen abs stpo nichterhebung bestimmten verfahrenskosten richtiger behandlung sache entstanden wren abs satz gkg sowohl kostenentscheidung kostenansatzverfahren angeordnet meyer goner schmitt stpo aufl rn mglichkeit entscheidung abs satz gkg fr vorinstanz amts wegen treffen vgl bgh beschluss september str nstz rr mwn macht senat gebrauch soweit hauptverhandlung wegen schwangerschaft richterin aussetzung verfahrens folge fhrt fr genommen fehlerhaften behandlung sache sinne abs satz gkg vgl fr krankheitsfall hartmann kostengesetze aufl gkg rn mwn grobe verfahrensfehler liegen hand nher begrndeten beschwerde geltend gemacht mutzbauer schneider hoch berger khler'],['Soon']]
  4560. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april entschdigungsrechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen sofortige beschwerde klgers nichtzulassung revision einstimmigen beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle september unzulssig verworfen auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens klger auferlegt grnde klger begehrt wegen verschlimmerung anerkannten verfolgungsleidens erstmalige zuerkennung entschdigungsrente beklagte land bescheid januar ablehnte hiergegen fristgerecht eingegangene klage landgericht sachurteil abgewiesen zulssige berufung klgers oberlandesgericht einstimmigen beschluss zurckgewiesen hiergegen erhebt klger beschwerde zulassung revision bundesgerichtshof erstrebt ii beschwerde klgers zurckweisung berufung beschlusswege unstatthaft entscheidung oberlandesgerichts form gem abs beg abs zpo beanstanden danach berufung verfahren entschdigungsgerichten einstimmigen beschluss zurckgewiesen beschluss abs zpo unanfechtbar bgh beschl juli ix zb njw rr ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  4561. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgu november magabe unbegrndet verworfen unterbringung angeklagten entziehungsanstalt entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung sechs jahren freiheitsstrafe verurteilt auerdem entziehungsanstalt untergebracht sowie schadensersatz schmerzensgeldzahlung geschdigten verurteilt hiergegen gerichtete ausschlielich nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt wegfall unterbringungsanordnung abs stpo bleibt brigen erfolglos abs stpo landgerichtlichen feststellungen angeklagte oktober uhr spielhalle verwiesen worden nachdem automaten steckende geld gastes eigenmchtig verspielt frust hierber entschloss unbekannten zufllig begegnenden zusammenzuschlagen whrend deutlich alkoholisiert angeklagte steuerungsfhigkeit beeintrchtigende blutalkoholkonzentration promille folge schlug trat angeklagte zufallsopfer derart gesicht mehreren frakturen regungslos rchelnd boden liegen blieb mehrfach operiert persnlichen verhltnissen angeklagten landgericht festgestellt oktober deutschland bergesiedelt sowohl ersten sechs monaten zuvor herkunftsland kasachstan fast tag bier wodka konsumiert betrunken bereits folge alkoholkonsum reduziert deshalb probleme zusammenhang schlgereien bekam deswegen verurteilt wurde vorstrafen angeklagten letztmals januar straffllig geworden liegen dementsprechend drei jahr jeweils alkoholeinfluss begangene zwei geldstrafen je tagesstzen sowie zweimonatigen freiheitsstrafe geahndete krperverletzungen zugrunde jetzigen tat alkoholkonsum zwei halbe bier drei tagen woche reduziert wochenenden lediglich kreis familie alkohol getrunken angeklagte ende geheiratet lebt frau folgejahr geborenen tochter zusammen seit ende ununterbrochen firma angelernter fassadenbauarbeiter beschftigt landgericht bejahten voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt stgb liegen danach fehlt jedenfalls hang alkohol berma nehmen deshalb braucht senat frage gefhrliche krperverletzung symptomtat stgb angesehen knnte nachzugehen hang stgb liegt nmlich entweder chronische sucht beruhende krperliche abhngigkeit gegeben hierfr bestehen keinerlei anhaltspunkte krperliche abhngigkeit eingewurzelte psychische disposition zurckgehende bung erworbene intensive neigung besteht immer alkohol berauschende mittel konsumieren berma wre bejahen angeklagte aufgrund allein betracht kommenden psychischen abhngigkeit sozial gefhrdet gefhrlich erschiene sog beschaffungstat begangen vgl hierzu bgh urteil november str nstz knnte hierauf indiziell hindeuten angeklagte alkohol umfang nehmen wrde gesundheit arbeits leistungsfhigkeit dadurch erheblich beeintrchtigt vgl bgh beschluss november str bghr stgb hang bgh beschluss november str nstz bgh beschluss april str lsst urteil entnehmen landgericht vielmehr festgestellt angeklagte seit ende unterbrechung beim selben arbeitgeber fassadenbau arbeitet nachdem bereits etwa zwei jahre zuvor alter jahren gelungen weniger alkohol trinken angeklagte lebt seit mehreren jahren familie zusammen umstand anschluss mehr monate urteil begangene tat alkoholkonsum durchaus steuern nmlich zwei halbe bier drei tagen woche erneut reduzieren wochenenden lediglich kreis familie getrunkenen alkohol beschrnken konnte spricht psychische abhngigkeit vgl bgh beschluss juni str tat angeklagte geringfgig alkoholisiert insbesondere erhebliche einschrn kung steuerungsfhigkeit verbt mageblich fr feststellung hanges zeitpunkt urteils kam jahr alkoholeinfluss begangenen drei krperverletzungen entgegen ansicht landgerichts magebliche bedeutung mehr alledem fr unterbringung angeklagten entziehungsanstalt raum landgericht fr beurteilung hanges wesentlichen umstnde festgestellt senat vorliegend ausschlieen neue verhandlung feststellungen ergeben knnte ergebnis rechtfertigen wrden erkennt daher entsprechend abs stpo
  4562. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen urkundenflschung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz juni verfahren antrag generalbundesanwalts abs stpo eingestellt soweit angeklagte fllen iii iii iii urteilsgrnde verurteilt worden insoweit entstandenen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last revision angeklagten urteil abs stpo schuldspruch dementsprechend dahingehend gendert angeklagte wegen urkundenflschung vier fllen iii iii iii urteilsgrnde fall iii tateinheit betrug weiteren fall iii tateinheit versuchtem betrug verurteilt ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen sache bildung neuen gesamtfreiheitsstrafe verbliebenen vier einzelfreiheits strafen jahr zweimal zwei jahre sowie zwei jahre sechs monate entscheidung ber verbliebenen kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen fllen urkundenflschung weiteren urkundenflschung tateinheit versuchtem betrug schlielich betruges tateinheit urkundenflschung sowie dreier weiterer flle urkundenflschung schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten erkannt sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt weitgehender teileinstellung verfahrens verringerung schuldspruchs aufhebung gesamtfreiheitsstrafe weitergehende revision erfolglos sinne abs stpo angeklagte erffnete feststellungen landgerichts falschem namen zahlreiche bankkonten lste nutzung gestohlene schecks provision landgericht weder zuordnung ursprnglich ehemaligen mitangeklagten vier tagen erhaltenen schecks einzelnen verwertungshandlungen vorgenommen kontoerffnungen zeichnungen indossamente scheckeinreichungen berweisungen angeklagte falschem namen dritte vorgenommen jeweilige anweisungen angeklagten zurckgefhrt dadurch konnte landgericht blick nehmen grundstzen natrlichen handlungseinheit vorgehen angeklagten naheliegend weitaus weniger tatmehrheitliche urkundenflschungen ausgeurteilten flle enthlt vgl bgh njw etwaige bindungswirkung hehlereitaten blieb unerrtert soweit land gericht fllen iii iii urteilsgrnde selbstndige urkundenflschungen angenommen wurde bedacht dabei notwendige handlungen erlangung betrgerischer vorteile engem zusammenhang ausgeurteilten betrgereien handelte daraus angeklagten naheliegend entstandenen nachteilen trgt senat hintergrund relativ lange zurckliegenden tatzeiten ersichtlich eingeschrnkten aufklrungsmglichkeiten verfahrensbeschrnkung rechnung aufrechterhaltenen verurteilungen zugrunde liegenden taten stehen jedenfalls verhltnis tatmehrheit zueinander verfahrensweise angeklagte beschwert erkannte gesamtfreiheitsstrafe bestand neue tatrichter bestehen gebliebenen einzelstrafen grundlage bisherigen feststellungen bercksichtigung eingeschrnkten schuldumfangs bemessen basdorf hger brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  4563. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr lffler born fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte gesellschafter klgerin geschlossenen immobilienfonds form gesellschaft brgerlichen rechts kndigte gesellschaftsvertrag dezember gesellschaftsvertrag ausscheiden gesellschafters gesellschaft brigen gesellschaftern fortgefhrt auseinandersetzung bestimmt gesellschaftsvertrages geschftsbesorger ausscheiden gesellschafters auseinandersetzungsbilanz aufzustellen smtliche wirtschaftsgter auflsung stiller reserven verkehrswert einzustellen etwaige immaterielle werte bleiben auer betracht auseinandersetzungsbilanz gesellschaft ablauf zwei monaten seit absendung ausscheidenden gesellschafter verbindlich sei gesellschafter verlangt binnen zweimonatsfrist einleitung abs vorgeschriebenen verfahrens mittels geschftsbesorger gerichteten briefes auseinandersetzungsguthaben fnf gleichen jahresraten auszuzahlen erste rate zwlf monate ausscheiden fllig negativem abfindungsanspruch ausscheidende gesellschafter verpflichtet innerhalb sechs monaten ausscheiden erforderlichen betrag einzuzahlen erst erfolgter zahlung gesellschafter verbindlichkeiten freigestellt schreiben dezember bersandte klgerin beklagten ausgeschiedenen mitgliedern auseinandersetzungsbilanz juli erstellte klgerin berarbeitete auseinandersetzungsbilanz negativen anteiligen verlust zeitpunkt ausscheidens hhe ergab bersandte schreiben juli beklagte widersprach auseinandersetzungsbilanz schreiben august september beantragte klgerin fr teilbetrag hhe auseinandersetzungsbilanz erlass mahnbescheids beklagten november zugestellt wurde eingang widerspruchs forderte mahngericht klgerin november einzahlung weiteren gerichtskosten klgerin zahlte januar amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten wegen verjhrung abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt anspruch sei abs nr bgb verjhrt verlustausgleichsanspruch sei ausscheiden beklagten ablauf dezember fllig geworden dreijhrige verjhrungsfrist art abs egbgb januar begonnen verjhrung sei antrag erlass mahnbescheids september eingegangen sei gehemmt worden hemmung sechs monate widerspruchsnachricht gerichts aufforderung einzahlung weiteren gerichtskosten november geendet verjhrungsfrist sei einzahlung januar bereits abgelaufen ii urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht getroffenen feststellungen rechtfertigen klagabweisung wegen verjhrung dreijhrige verjhrungsfrist bgb schuldrechtsmodernisierungsgesetzes art abs satz abs satz egbgb begann januar laufen anspruch zeitpunkt entstanden abs nr bgb subjektiven voraussetzungen verjhrungsbeginns abs nr bgb kenntnis grobfahrlssige unkenntnis anspruchsvoraussetzungen vorlagen bghz tz urt mrz viii zr njw tz oktober vii zr njw rr tz november zr wm tz juni xi zr njw tz anspruch januar entstanden anspruch abs bgb entstanden sobald erstmals glubiger geltend gemacht klage durchgesetzt bgh urt juli xi zr zip tz juni vii zr zip tz anspruch zahlung auseinandersetzungsguthabens entsteht ebenso verlustausgleichsanspruch grundstzlich ausscheiden gesellschafters senat bghz urt juli ii zr zip juli ii zr zip flligkeit geltend gemacht bzw klage durchgesetzt abs bgb beklagten dezember ausgeschieden wurde verlustausgleichsanspruch anfang juli fllig flligkeit verlustausgleichsanspruchs berufungsgericht bersehen abs gesellschaftsvertrags geregelt danach verlustausgleichsanspruch innerhalb monaten ausscheiden einzuzahlen fehlen abfindungsbilanz hindert eintritt flligkeit forderung klage geltend knnen reicht feststellung
  4564. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken juli ausspruch ber verhngte maregel zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen beihilfe schweren raub gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt ferner unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrge maregelausspruch erfolg brigen erweist rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo abs stgb gesttzte anordnung sicherungsverwahrung bestand getroffenen feststellungen belegen vorliegen formellen voraussetzungen nummer vorschrift danach erforderlich tter neuen tat schon zweimal wegen vorstzlicher straftaten freiheitsstrafe mindestens jahr verurteilt worden erfolgt verurteilung gesamtstrafe erfllt voraussetzungen abs nr stgb einzelstrafe mindestens jahr freiheitsstrafe enthlt st rspr vgl bghst trndle fischer stgb aufl rdn soweit landgericht maregelausspruch darauf sttzt angeklagte urteil amtsgerichts saarbrcken mai wegen betruges drei fllen gesamt freiheitsstrafe monaten verurteilt worden teilt urteil hhe verhngten einzelstrafen senat daher nachprfen landgericht recht formellen voraussetzungen abs nr stgb angenommen zwingt aufhebung maregelausspruchs verurteilung amtsgericht saarbrcken mai dargelegten anforderungen gengen neue tatrichter prfen anordnung unterbringung sicherungsverwahrung ermessensvorschrift abs satz stgb betracht kommt tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  4565. [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr urteil rechtsstreit verkndet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb bgb auslegung gesellschaftsvertraglichen nachfolgeklausel zusammenhang letztwilligen verfgung bgh urt dezember ii zr olg mnchen lg memmingen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg november aufgehoben folgt gefat berufung beklagten endurteil kammer fr handelssachen landgerichts memmingen februar abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand eltern prozeparteien beiden schwestern errichteten gemeinschaftliches testament gegenseitig erben einsetzten verfgten erst tode zuletzt versterbenden ehegatten gesamte nachla vier kinder fallen heit kinder erben folgt beklagter fllt elterliche geschft sptestens zeitpunkt todes zuletzt versterbenden erbteile klgerin gleich bestehen je steuerbilanz letzten jahr todesfall erstellt wurde bergabe geschfts schon frher erfolgt steuerbilanz bergabejahres zugrunde legen betrag obigen beklagter auszahlung bringen tod vaters prozeparteien februar fhrte zunchst deren mutter handelsgeschft fort anfang grndete beklagten schwestern fortfhrung elterlichen geschfts ge kg beklagte komplementre brigen gesellschafterinnen kommanditistinnen wurden vorliegende schriftliche text kg vertrages januar wurde mutter unterzeichnet jedoch damaligen gesellschaftern unterzeichneten handelsregisteranmeldung november bezug genommen jahr trat klgerin weitere kommanditistin gesellschaft vertragstextes erreichung lebensjahres vorgesehen schwester schied jahr gesellschaft fr fall todes einzelner gesellschafter enthlt schriftliche vertragstext folgende regelungen gesellschaft lebzeiten frau mutter abgeschlossen spter einstimmigen beschlu gesellschafter fortgesetzt kndigung tod mehrerer gesellschafter auflsung gesellschaft folge fall ausscheidens gesellschafters richtet hhe anspruchs gesellschaft guthaben ausscheidungsjahr vorangehenden jahresbilanz ergibt auseinandersetzung gesellschaft gesellschafter ausnahme frau mutter ausscheidende behandeln kommt erst tode frau auseinandersetzung ebenfalls ansprche brigen gesellschafter ausscheidenden berechnen brige nachla betrachten ende verstarb mutter prozeparteien anschlieenden streit geschwister beklagten beanspruchte alleinerbenstellung besttigte bayerische oberste landesgericht erbscheinerteilungsverfahren beschlu juli auffassung vorinstanz vier geschwister gemeinschaftliche testament eltern erben gleichen teilen verbunden vorausvermchtnissen bgb teilungsanordnung bgb eingesetzt seien ergebe daraus fr ursprnglich teil betrieb handelsgeschfts genutzte grundstck testamentarische anordnung getroffen worden sei vorliegenden klage verlangt klgerin zustimmung beiden schwestern beklagten eintragung auflsung kg sowie eintragung prozeparteien schwester liquidatoren kg handelsregister zuzustimmen hlt schriftlichen text gesellschaftsvertrages januar fr verbindlich whrend beklagte geschftsbetrieb ende jedenfalls teilweise fortgefhrt alleinerbe betrachtet geltend macht liquidation bzw zerschlagung gesellschaftsvermgens widerspreche willen erblasser beide vorinstanzen klage stattgegeben dagegen richtet revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt abweisung klage berufungsgericht offengelassen mutter prozeparteien unterzeichnete text gesellschaftsvertrages wirksam gesellschaftern vereinbart worden sei ndere daran kg tod mutter komplementrin jahr gem abs nr hgb damals geltender fassung hrefg juni bgbl aufgelst sei gesellschaftsvertrag gem textes lebzeiten mutter prozeparteien abgeschlossen worden sei einstimmiger fortfhrungsbeschlu unstreitig vorliege soweit vertrages auflsung tod gesellschafters ausschliee knne fr besonders geregelten fall todes mutter gelten gesetzliche folge auflsung sei liquidation kg gem abs hgb art auseinandersetzung abs hgb sei
  4566. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl schluckebier dr kolz richterin bundesgerichtshof elf oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts waldshut tiengen mai verworfen kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse nebenklger tragen kosten revisionen rechts wegen grnde angeklagte bruder frhere mitangeklagte wurden vorwurf mordes freigesprochen revisionen staatsanwaltschaft nebenklger richten freispruch angeklagten hinsichtlich wurden zurckge nommen revision staatsanwaltschaft verfahrensrge nher ausgefhrte sachrge gesttzt revisionen nebenklger sachrge wobei ausfhrungen hierzu wesentlichen ausfhrungen staatsanwaltschaft entsprechen ergebnis generalbundesanwalt vertretenen revisionen bleiben erfolglos strafkammer festgestellt angeklagten auseinandersetzungen ak zusammenhang anpachtung lokals angeklagten geldforderungen erhob sollten angeklagten november zahlen stand zumindest raum lokal ak bertragen spten abend november wurde ak telefonisch angeklagten lokal bestellt glaubte bekomme geld fuhr obwohl stark erkltet seither wurde mehr lebend gesehen april wurde leiche erschossenen ak etwa acht km lokal entfernt einsamer stelle aufgefunden tischtcher gewickelt lokal stammten pkw ak spten abend november lokal gestanden bereits november nhe lokals parkplatz gefunden worden angeklagten vorgeworfen worden entweder lokal nhe einverstndnis beisein ak erschossen mglicherweise dritte person veranlassung angeklagten deren anwesenheit erschossen umfangreicher beweisaufnahme bejaht strafkammer erheblichen gesteigerten verdacht beide angeklagte insbesondere angeklagten tod ak verant worten bleibe vllig unklar wer geschossen grund gemeinsamen tatplans geschehen sei sei mglich ak zweck einschchterung lokal einbestellt worden sei immerhin angeklagte einbestellung ak tels zunchst tochter ak angenommenen telefonanrufs fast automatisch tatverdacht gelenkt geplante ttung sprechen knne grundlage annahme einbestellung einschchterung sei auszuschlieen ak wofr angefallene erkenntnisse persnlichkeit uneinsichtig widerspenstig sprechen knnten besprechung beeindrucken lassen knne treffen eskaliert wobei anwesenden ak erschossen geschehensablauf knne schtzen gewissermaen grundstzen exzesses zugerechnet wer schtze sei sei festzustellen angeklagten brder seien knne gem abs stgb bestrafung wegen strafvereitelung beseitigung leiche erfolgen beweiswrdigung knne insbesondere aussage zeugen ndern lange mann fr polizeidi rektion behrden bereich rauschgift falschgeldkriminalitt erfolgreich ttig wurde april wegen eigener rauschgiftgeschfte verhaftet inzwischen deshalb rechtskrftig drei jahren freiheitsstrafe verurteilt alsbald sicherheitsgrnden raum verlegt ab april fr neun wochen zellengenosse tag verhafteten angeklagten juni meldete behrden schilderte einzelnen zellengenosse gegenber eingerumt ak sei zwei zwecke gedungenen mrdern kurden italien erschossen worden wegen geldforderungen lstig geworden sei sei unschuldig strafkammer konnte anhrung gem stpo sitzung gestellten aussagepsychologischen sachverstndigen prof khnken kiel ausschlieen absichtlich falsche angaben gemacht eigene vorteile zusammenhang damals anhngigen verfahren verschaffen verfahrensrge macht staatsanwaltschaft geltend strafkammer beweisantrag vernehmung weiteren sachverstndigen unrecht zurckgewiesen gesttzt antrag vorbringen gutachten prof khnken weise methodische mngel weiteres ankme rge entgegen abs satz stpo zulssig erhoben gutachten unerheblichen teilen bezugnahmen seitenzahlen abschnitte zusammenfassungen realittskriterien wiedergegeben rahmen beweisantrags gegenber landgericht unbedenklich gutachten bekannt vorlag revisionsgericht prft dagegen
  4567. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring april beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss mrz kosten klgers zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat beratung mrz anhrungsrge umfassten angriffe nichtzulassungsbeschwerde klgers vollem umfang darauf geprft zulassungsgrund ergeben gesichtspunkt beanstandungen smtlich fr durchgreifend erachtet insoweit beschwerde zurckweisenden beschluss kurze begrndung abs satz halbs zpo beigefgt weiterreichenden begrndung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz halbs zpo abgesehen weder abs satz zpo beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung ansonsten htte partei hand mittels anhrungsrge zpo bestimmung abs satz halbs zpo auszuhebeln gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren vgl bt drucks kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  4568. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg august verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen august prsidentin bundesgerichtshofs limperg richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwltin schfer rechtsanwalt dr lauer beschlossen antrag klgerin zulassung berufung prozessbevollmchtigten mai verkndungs statt zugestellte urteil senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg abgelehnt klgerin kosten zulassungsverfahrens tragen wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde beklagte widerrief bescheid juni zulassung klgerin rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls ordnete zugleich sofortige vollziehung hiergegen legte klgerin widerspruch beantragte aussetzung vollziehung beklagte wies widerspruch bescheid oktober zurck lehnte aussetzung ab klgerin erhob daraufhin klage beantragte einstweiligen rechtsschutz beschluss mrz wies anwaltsgerichtshof antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung klage zurck prozessbevollmchtigten klgerin mai verkndungs statt zugestelltem urteil wurde klage abgewiesen klgerin begehrt nunmehr zulassung berufung ii antrag klgerin zulassung berufung satz brao abs vwgo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg klgerin geltend gemachten zulassungsgrnde liegen ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo bestehen einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt vgl senatsbeschlsse april anwz brfg juris rn november anwz brfg juris rn jeweils mwn entsprechende zweifel vermag klgerin antragsbegrndung darzulegen abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall kraft gesetzes vermutet insolvenzverfahren ber vermgen rechtsanwalts erffnet rechtsanwalt vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis abs inso zpo eingetragen hierbei stndigen senatsrechtsprechung fr beurteilung rechtmigkeit widerrufs infolge ab september geltenden verfahrensrechts zeitpunkt abschlusses behrdlichen widerrufsverfahrens widerspruchsbescheid oktober abzustellen danach eingetretene entwicklungen bleiben beurteilung wiederzulassungsverfahren vorbehalten vgl senatsbeschlsse juni anwz brfg bghz rn ff april aao rn november aao rn februar anwz brfg brak mitt rn klgerin mageblichen zeitpunkt schuldnerverzeichnis aufgrund verfahrens dr eingetragen zeitpunkt bescheiden beklagten angesprochenen verfahren aufgrund klgerin bereits zuvor schuldnerverzeichnis eingetragen wurde gelscht unerheblich aufgrund eintragung bestand gesetzliche vermutung vermgensverfalls kommt vermutung geltung rechtsanwalt nachweist eintragung zugrundeliegende forderung mageblichen zeitpunkt bereits getilgt vgl senatsbeschlsse november anwz njw juli anwz brfg juris rn fall klgerin trgt zulassungsbegrndung lediglich zudem nachweis anwaltsgerichtshof eingeholten auskunft schuldnerverzeichnis februar verfahren dr eingetragen eintragung wurde allerdings schreiben zustndigen gerichtsvollzieherin bereits lschung schuldnerverzeichnis beim amtsgericht veranlasst stndigen senatsrechtsprechung vgl beschlsse april aao rn november aao rn februar aao rn mrz anwz brfg juris rn rechtsanwalt schuldnerverzeichnis eingetragen widerlegung vermutung vollstndiges detailliertes verzeichnis glubiger verbindlichkeiten vorlegen ggfs vorlage nachvollziehbaren bzw realistischen tilgungsplans dartun vermgens einkommensverhltnisse bezogen mageblichen zeitpunkt widerrufsbzw widerspruchsbescheids nachhaltig geordnet klgerin bereits anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt getan abs nr brao ausdruck kommenden gesetzgeberischen wertung vermgensverfall rechtsanwalts grundstzlich gefhrdung interessen rechtsuchenden verbunden vorrangigen interesse rechtsuchenden seltenen ausnahmefllen verneint wobei rechtsanwalt feststellungslast trifft annahme derartigen sondersituation setzt jedoch zumindest voraus rechtsanwalt anwaltliche ttigkeit fr rechtsanwaltssoziett ausbt rechtlich abgesicherte manahmen verabredet gefhrdung ma
  4569. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juni freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb frage verwirkung anspruchs gesellschaft brgerlichen rechts vermittlungsmaklerprovision gesellschafter zugleich rechtsanwalt fr gegenseite ttig geworden offengelegt worden bgh urteil juni iii zr olg frankfurt main lg frankfurt main iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszuges tragen rechts wegen tatbestand rechtsvorgngerin klagenden gmbh immobiliengesellschaft brgerlichen rechts berechtigten beauftragt worden reprivatisierung volkseigenen grundstcks strae leipzig herbeizufhren grundstck verkauf bringen mai schlo gesellschaft brgerlichen rechts beklagten schriftlichen maklervertrag betreffend vermittlung ankaufs objekts vertrag heit kufer ankauf immobilien stadt leipzig interessiert gegebene interesse bezieht immobilien reprivatisiert mssen gegenwrtig grundbuch staatliches eigentum ausgewiesen denen jedoch verkufer entsprechende ansprche stadtverwaltung leipzig geltend gemacht immobilienmakler reprivatisiert auftrag verkufer immobilien beauftragt worden immobilien verkauf bringen wobei auftrag dabei sowohl verkauf anspruchs reprivatisierung verkauf erfolgter reprivatisierung bezieht fr erfolgreiche vermittlung verkauf kommenden immobilienreprivatisierungsanspruches bzw immobilie erhlt immobilienmakler erfolgter notarieller beurkundung kufer maklerprovision sptestens tage eintragung auflassungsvormerkung zahlen aufgrund vermittlung erwarb beklagte fr firma mbh frankfurt notariellen vertrag selben tage berech tigten reprivatisierungsansprche grundstck grundstck wurde bescheid oktober reprivatisiert folgezeit januar wurde zugunsten erwerberin auflassungsvormerkung eingetragen klgerin smtliche aktiva passiva inzwischen aufgelsten immobiliengesellschaft bernommen verlangt beklagten zahlung vereinbarten vermittlungsprovision rechnerisch unstreitiger hhe dm nebst zinsen beklagte hlt zahlungspflicht wesentlichen entgegen maklervertrag sei wegen verstoes rechtsberatungsgesetz nichtig auerdem sei etwaiger provisionsanspruch verwirkt vorinstanzen beklagten antragsgem zahlung verurteilt zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision begrndet recht berufungsgericht angenommen maklerver trag immobiliengesellschaft brgerlichen rechts beklagten verbot unerlaubter rechtsberatung art abs rberg verstoen dabei dahingestellt bleiben versto vornherein bereits tatbestandsmig deswegen ausschied gesellschafter fraglichen zeitraum rechtsanwalt zugelassen jedenfalls scheitert versto daran immobiliengesellschaft reprivatisierung grundstcks strae mglicher gegenstand besorgung fremder rechtsangelegenheiten sinne art abs rberg gegenber beklagten obgelegen maklervertrag vielmehr eindeutig klargestellt immobiliengesellschaft reprivatisierung auftrag verkufer ttig wurde demnach beide vorinstanzen zutreffend festgestellt reprivatisierung leistung makler beklagten versprochen inhalt vermittlung bedingung entstehens provisionsanspruchs revision nimmt ausdrcklich immobiliengesellschaft vertrag gegenber beklagten verpflichtung eingegangen reprivatisierungsverfahren betreiben entgegen auffassung revision davon ausgegangen maklervertrag unmittelbaren untrennbaren zusammenhang rechtsbesorgung immobiliengesellschaft gegenber verkuferinnen gestanden gelingen reprivatisierung voraussetzung fr entstehen provisionsanspruchs rechtlicher zusammenhang zustandekommen maklervertrages wirksamkeit reprivatisierung gerichteten vereinbarung maklern verkuferseite wurde dadurch indessen geschaffen bewendete vielmehr gewhnlichen maklervertrag zugrundeliegenden konstellation zustandekommen hauptvertrages voraussetzung fr entstehen anspruchs maklerlohn wobei lediglich zustzliche tatschliche voraussetzung reprivatisierung hinzukommen maklervertrag sonstigen
  4570. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rezeptortyrosinkinase ep art abs buchst abs patg abs nr abs abs lehre technischen handeln nutzung entdeckung herbeifhrung bestimmten erfolgs lehrt patentschutz unabhngig davon zugnglich lehre ber zweckgerichtete nutzung aufgedeckten naturgesetzlichen zusammenhangs hinaus erfinderischen berschuss enthlt gilt fr bereitstellung fr humanprotein codierenden nukleinsuresequenz kennzeichnung sequenz isoliert technisches verfahren gewonnen patentanspruch bedarf dabei bgh urteil januar zr bundespatentgericht ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher sowie richterinnen schuster dr kober dehm fr recht erkannt rechtsmittel parteien juli verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert europische patent wirkung fr bundesrepublik deutschland insoweit fr nichtig erklrt ber folgende fassung patentansprche hinausgeht nucleinsuremolekl tandemverdopplungsmutante fms artige tyrosinkinase flt codiert wobei nucleinsuremolekl nucleotidsequenz entsprechend tandemverdopplungsmutation aminosuresequenz juxtamembran flt tandemverdopplungsmutation nucleotidsequenz exon exons flt verschiebung leserasters nucleinsuremolekl nucleinsuresequenz entsprechend tandemverdopplungsmutation aminosuresequenz juxtamembran flt tandemverdopplungsmutation nucleotidsequenz exon exons flt verschiebung leserasters entfllt polypeptid nucleinsuremolekl anspruch nucleinsuremolekl anspruch codiert zelle nucleinsuremolekl anspruch nucleinsuremolekl anspruch polypeptid anspruch exprimiert antikrper spezifisch fr polypeptid anspruch verfahren nachweis nucleinsuremolekls anspruch nucleinsuremolekls anspruch umfassend schritte durchfhrung genampli kationsreaktion nucleinsureprobe menschen wobei nucleinsurefragment exon exons fms artigen tyrosinkinase flt gens umfasst tandemverdopplungsmutation juxtamembran amplifiziert flt gen gefunden nachweis anwesenheit tandemverdopplungsmutation nucleinsurefragment schritt verfahren anspruch wobei schritt ausgefhrt vergleichen amplifizierten nucleinsurefragments erhalten schritt sequenz normalen flt abgeleitet wobei weise anwesenheit tandemverdopplungsmutation juxtamembran nachgewiesen verfahren anspruch wobei schritt lngenmutation indikator fr tandemverdopplungsmutation verwendet verfahren ansprche wobei genamplifikationsreaktion schritt primerpaar ausgefhrt ausgewhlt gruppe bestehend seq ld nos seq ld nos seq ld nos verfahren ansprche wobei tandemverdopplungsmutation gen normalen testperson gefunden entfllt kit fr verfahren gem ansprche wobei kit primer fr amplifikation region umfasst exon exons flt gens umfasst wobei primer ausgewhlt gruppe bestehend seq id nos seq id nos seq id nos verwendung blutbildenden stammzelle nucleinsuremolekl exprimiert tandemverdopplungsmutations flt polypeptid codiert zelle normale flt exprimiert durchmusterung arzneistoff untersuchung behandlung blutzellerkrankung erkrankung blutbildender stammzellen wobei nucleinsuremolekl tandemverdopplungsmutation juxtamembran nucleotidsequenz verschiebung leserasters verwendung blutbildenden stammzelle nucleinsuremolekl anspruch nucleinsuremolekl anspruch polypeptid anspruch exprimiert zelle normale flt exprimiert durchmusterung arzneistoff untersuchung behandlung blutzellerkrankung erkrankung blutbildender stammzellen verwendung nucleinsuremolekls anspruch nucleinsuremolekls anspruch fr herstellung arzneimittels regulation proliferation immunantwort signalinformationsbertragung blutzelle blutbildenden stammzelle arzneimittel umfassend nucleinsuremolekl anspruch nucleinsuremolekl anspruch polypeptid anspruch antikrper anspruch gegebenenfalls pharmazeutisch vertrglichen trger verdnnungsmittel kit nachweis polypeptids anspruch wobei kit antikrper anspruch umfasst brigen klage abgewiesen weitergehende berufung klgerin zurckgewiesen kosten rechtsstreits fallen drei viertel klger
  4571. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo egzpo nr verfahren nichtzulassungsbeschwerde revisionsgericht ber hhe beschwer befinden mglicherweise verfehlte wertfestsetzung berufungsgericht bundesgerichtshof gebunden anschluss senatsbeschluss oktober xii zr njw rr erhht berufungsgericht streitwert erlass urteils betrag oberhalb wertgrenze nr egzpo derzeit rechtfertigt wiedereinsetzung bgh beschluss mrz xii zr olg hamm lg hagen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen antrag klgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung begrndung nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai zurckgewiesen beschwerde klgerin nichtzulassung revision vorgenannten urteil kosten verworfen beschwerdewert grnde klgerin verlangt mitvermieterin sowie miteigentmerin gewerbeflche beendigung mietvertrages beklagten abriss bauten landgericht klage abgewiesen streitwert entsprechend angaben klageschrift festgesetzt oberlandesgericht hiergegen klgerin eingelegte berufung zurckgewiesen beschluss selben tag streitwert festgesetzt urteil klgerin juni zugestellt worden entsprechende eingabe klgerin oberlandesgericht beschluss dezember streitwert heraufgesetzt beschluss klgerin januar zugestellt worden beim bundesgerichtshof januar eingegangenen nichtzulassungsbeschwerde wendet klgerin unterbliebene zulassung revision genannten urteil zugleich beantragt wiedereinsetzung einlegungs begrndungsfrist ii nichtzulassungsbeschwerde klgerin unzulssig deshalb verwerfen klgerin nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht beim bundesgerichtshof eingereicht gem abs satz zpo beschwerde innerhalb notfrist monat zustellung vollstndiger form abgefassten urteils sptestens ablauf sechs monaten verkndung urteils revisionsgericht einzulegen danach kommt fr fristbeginn grundstzlich zustellung urteils etwa klgerin meint zustellung streitwert korrigierenden beschlusses oberlandesgerichts dezember beschwer ergibt fr klgerin bereits daraus oberlandesgericht berufung zurckgewiesen klageabweisung besttigt angefochtene urteil klgerin juni zugestellt worden mithin notfrist monat einlegung nichtzulassungsbeschwerde januar deutlich berschritten entgegen auffassung klgerin berichtigung streitwertbeschlusses fr zulssigkeit nichtzulassungsbeschwerde erforderlich abgesehen davon festsetzung streitwertes immer entstandene beschwer schlieen lsst vgl ff gkg einerseits ff zpo andererseits oberlandesgericht festsetzung beschwer befugt whrend ende geltenden zivilprozessrecht oberlandesgericht gem abs zpo af rechtsstreitigkeiten ber vermgensrechtliche ansprche wert beschwer urteil festzusetzen revisionsgericht hieran gebunden festgesetzte wert beschwer revisionssumme berstieg sieht geltende zivilprozessrecht festsetzung beschwer berufungsgericht mehr mglicherweise verfehlte festsetzung beschwer berufungsgericht gericht nichtzulassungsbeschwerde deshalb gebunden vielmehr revisionsgericht ber hhe beschwer befinden senatsbeschluss oktober xii zr njw rr siehe bgh beschluss dezember ii zr juris rn wiedereinsetzung vorigen stand gem zpo scheidet klgerin verschulden verhindert nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig einzulegen dabei klgerin verschulden prozessbevollmchtigten gem abs zpo zuzurechnen prozessbevollmchtigte klgerin rechtslage kennen deshalb innerhalb notfrist monat ab zustellung urteils hinweis auffassung vorliegende beschwer ber nichtzulassungsbeschwerde einlegen einwand klgerin erst gericht september bersandte gutachten tatschlichen beschwer kenntnis erhalten gehrt darauf angekommen wre htte klgerin fall innerhalb wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo zwei wochen wiedereinsetzung vorigen stand beantragen mssen brigen klgerin deshalb veranlassung erreichen notwendigen beschwer gem nr egzpo ber auszugehen klageschrift wert angenommen landgericht erstinstanzlichen verfahren festgesetzt folgt beschluss bundesgerichtshofs mai zr grur rr rn wonach einwnde streitwertfestsetzung berufungsgerichts verfahren nichtzulassungsbesch
  4572. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz januar verfahren gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte wegen versuchten besitzes betubungsmitteln geringer menge fall iii verurteilt worden insoweit fallen kosten verfahrens angeklagten erwachsenen notwendigen auslagen staatskasse last genannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte handeltreibens betubungsmitteln elf fllen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sowie besitzes betubungsmitteln geringer menge zwei fllen schuldig ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen iii weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln elf fllen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge besitzes betubungsmitteln geringer menge zwei fllen wegen versuchten besitzes betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt verletzung formellen sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen rechtsmittel sinne abs stpo unbegrndet senat antrag generalbundesanwalt verfahren gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall iii urteilsgrnde verurteilt worden tragen bisherigen feststellungen generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt verurteilung wegen versuchten besitzes betubungsmitteln geringer menge landgericht anklagepunkt hinsichtlich weiteren tat vorwurfs ausbung tatschlichen gewalt ber zwei totschlger abs ziffer waffg mglichkeit abs stpo gebrauch gemacht mte ber anklagepunkt zurckverweisung neu verhandelt erscheint senat sinnvoll einstellung fhrt nderung schuldspruchs wegfall einzelfreiheitsstrafe jahr sowie aufhebung ausspruchs ber gesamtfreiheitsstrafe senat vllig ausschlieen wegfallende einzelstrafe niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannte verhngt worden wre rissing van saan detter rothfu bode fischer'],['Soon']]
  4573. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember soweit betrifft schuldspruch dahin abgendert angeklagte fall ii urteilsgrnde unterschlagung ntigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung schuldig zugehrigen feststellungen aufgehoben ausspruch ber einzelstrafe fall ii urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung raubes zwei fllen ruberischen diebstahls tateinheit krperverletzung erpressung diebstahls gefhrlicher krperverletzung einbeziehung strafen urteil landgerichts hannover juni auflsung gebildeten gesamtsstrafe gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch wegen ruberischen diebstahls tateinheit vorstzlicher krperverletzung fall ii urteilsgrnde hlt rechtlicher berprfung stand feststellungen veranlasste angeklagte zeugen mobiltelefon zeigen nahm sodann hand verlangte fr rckgabe dabei kam handy geld zeuge lehnte jedoch zahlung ab insoweit fall ii urteilsgrnde hierauf fasste angeklagte entschluss mobiltelefon behalten fr eigene zwecke verwenden entnahme sim karte zeugen aushndigte steckte tasche entfernte zeuge folgte forderte eigentum zurck besitz gestohlenen handys halten schlug angeklagte zeugen daraufhin flachen hand gesicht drohte schlgen fr fall hinterher ginge fgte zeuge ruberischer diebstahl setzt stgb vortat zueignungsabsicht getragene vollendete wegnahme bruch fremden begrndung neuen eigenen gewahrsams voraus fischer stgb aufl rn landgericht verkannt indes fassung angeklagte zeugen mobiltelefon hand genommen gewahrsam gelockert gebrochen erst nunmehr zueignungsabsicht eingesteckt entfernt senat anschlieen tter bricht fremden begrndet neuen eigenen gewahrsam ausschluss berechtigten tatschliche sachherrschaft erlangt handlichen leicht bewegenden gegenstnden gengt hierfr bloes ergreifen festhalten jedenfalls berechtigte ungehinderte verfgungsgewalt willen tters anwendung krperlicher gewalt wiederherstellen knnte bgh nstz mwn mastben wegnahme bereits vollendet angeklagte zeugen mobiltelefon hand nahm ungehinderte eigene verfgungsgewalt wiederzuerlangen htte zeuge widerstand entwinden mssen wille angeklagten zugriff zeugen hierauf auszuschlieen ergibt schon daraus sachentzug mittel durchsetzung unberechtigten geldforderung dienen angeklagte somit absicht mobiltelefon zuzueignen erst fasste auen kundtat nachdem eigenen gewahrsam begrndet erfllt verhalten tatbestand unterschlagung abs stgb tatmehrheitlich treten vorstzliche krperverletzung abs stgb tateinheit ntigung abs stgb hinzu senat ndert schuldspruch entsprechend ab abnderung schuldspruchs fhrt aufhebung urteils ausspruch ber einzelstrafe fall ii urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe ergnzend weist senat folgendes zutreffend landgericht gesamtstrafenfhigkeit verwirkten einzelstrafen denen urteilen landgerichts hannover juni amtsgerichts hannover februar angenommen landgericht hannover seinerseits einzelstrafen urteil amtsgerichts hannover einbezogen macht jedoch entbehrlich urteilsformel einbeziehung einzelstrafen urteilen landgerichts hannover juni amtsgerichts hannover februar auflsung jeweils gebildeten gesamtstrafen ausdruck bringen becker lienen schfer sost scheible mayer'],['Soon']]
  4574. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkndet november justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndliche verhandlung november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter andreae kees fr recht erkannt revision urteil senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg januar kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand schriftlichem vertrag november dezember pachtete beklagte fr zeit oktober september ackerund grnland gre ha bereits vorher niedrigeren pachtzins dauer jahren gepachtet vertragsformular verpchter erbengemeinschaft mular aufgefhrt fr verpchter wurde fors terschrieben vertrags heit beabsichtigt verpchter familienmitglied grades ehepartner kinder flchen bewirtschaften un kndigungsfrist monaten beabsichtigten pachtende vereinbart klausel wurde beklagten wunsch verpchter denen gleichlautende vertrge abgeschlossen vertrag aufgenommen verpchter zuvor gewnscht klger pachtflchen erworben wurden neue eigentmer grundbuch eingetragen schreiben november kndigten gegenber beklagten pachtverhltnis berufung klausel begrndung flchen bewirtschaftung landwirtschaftlichen betriebs bentigten beklagte hlt kndigung fr unwirksam amtsgericht landwirtschaftsgericht herausgabe flchen gerichtete klage abgewiesen berufung klger erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgen klage beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht meint sonderkndigungsrecht pachtvertrags sei mitglieder erbengemeinschaft deren familienangehrige beschrnkt vereinbarte pachtdauer jahren bringe willen vertragsparteien ausdruck vorher grundstzlich einseitige lsung vertrag gestatten liefe zuwider erwerber flchen jederzeit pachtverhltnis einseitig beenden knnte beklagte msse befrchten vorhersehbaren zeitpunkt konkurrent flchen kaufe fr eigene bewirtschaftung beanspruche beschrnkung sonderkndigungsrechts bestimmten personenkreis sei weitgehend hinfllig erwerber absicht eigenbewirtschaftung geltend knne fr beklagte bleibe risiko vorzeitigen vertragsbeendigung berschaubar sonderkndigungsrecht ausschlielich ursprnglichen verpchter zustehe mglichkeit einigermaen gesicherte erkenntnis darber verschaffen flchen whrend laufzeit vertrags dritten erworben wrden voraussetzungen fr sonderkndigungsrecht erflle beklagte unkalkulierbares risiko bernehmen knnten ursprnglichen verpchter angenommen abschlu langfristiger pachtvertrge erhalte pchter notwendige sicherheit bewirtschaftung flchen anschaffung entsprechenden betriebsmittel planen knnen wrden langfristige pachtvertrge ausreichende beleihungsgrundlage vergabe krediten angesehen erkennbaren interessen pchters sprchen ebenfalls fr einschrnkende auslegung kndigungsklausel schlielich sei bercksichtigen beklagte abschlu pachtvertrags erhhung pachtzinses zugestimmt sei wenig wahrscheinlich erhhten pachtzins vereinbart htte landwirt flchen whrend vertragslaufzeit erwerben danach herausverlangen knnen alledem stnden vorschriften abs bgb wonach veruerung pachtsache neue eigentmer smtliche ursprnglichen verpchter eingerumten rechte eintritt entgegen grundsatz vertragsfreiheit erlaube vertragsparteien tatbestandlichen voraussetzungen vereinbarten kndigungsrechts regeln recht beschrnken zugunsten ursprnglichen verpchters gelte hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii revision zulssig steht entgegen zulassungsgrund abs zpo ersichtlich berufungsgericht angefhrt revisionsgericht zulassung gebunden abs satz zpo iii rechtsmittel jedoch unbegrndet rechtsfehler nimmt berufungsgericht sonderkndigungsrecht fr mitglieder erbengemeinschaft deren ehepartner kinder gilt dagegen erhobenen rgen klger bleiben erfolg handelt kndigungsklausel allgemeine geschftsbedingung sinne agbg abs bgb prozebevollmchtigte klger mndlichen verhandlung senat vertreten auslegung berufungsgerichts fr revisionsgericht bindend zpo weder festgestellt ersichtlich anwendungsbereich klausel ber bezirk berufungsgerichts hinausgeht vgl bghz fall revision vo
  4575. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter scharen richter keukenschrijver richterin mhlens richter grning dr grabinski beschlossen anhrungsrge beklagten kosten zurckgewiesen grnde urteil april senat berufung klgerin november verkndete urteil bundespatentgerichts abgendert deutsche patent umfang patentansprche fr nichtig erklrt urteil wurde beklagten mai zugestellt mai erhobenen anhrungsrge beklagten geltend entscheidung senats verletze anspruch rechtliches gehr elemente erwgungen denen senat beklagten hilfsweise verteidigte fassung streitpatents zurckgewiesen berraschend seien seien mndlichen verhandlung errtern sei beklagten gelegenheit stellungnahme gewhren senat beklagten hilfswei se verteidigte fassung streitpatents wonach patentanspruch zustzliche merkmal aufgenommen worden sei schwenklager sttzbeine fahrtrichtung mastbock angeordnet seien folgenden erwgungen zurckgewiesen erteilten patentanspruch sei konstruktives detail hinzugefgt worden eigenstndiger erfinderischer gehalt zukomme entspreche eigenem vorbringen beklagten sei bereits anmeldezeitpunkt fahrbaren betonpumpen blich mastbock fahrerhaus anzuordnen beispiele fr stand technik zeigten anordnung etwa deutsche offenlegungsschrift anlage figur sowie prospekt fa reich autobetonpumpen anlage treffe fahrbaren betonpumpen mastbock regelmig fahrerhaus angeordnet sei darin erschpfe jedoch technische bedeutung hilfsantrag zustzlich aufgenommenen merkmals mastbock fahrerhaus angeordnet sei heie schwenklager mastbock lgen senat ergebnis gelange merkmal sei immer erfllt fahrbaren betonpumpe mastbock fahrerhaus angeordnet sei wortsinn gerecht sei berraschend wiedergegebene stand technik zeige hilfsantrag zustzlich hinzugekommene merkmal sei errtert worden beurteilungsgegenstand mastab htte errtert mssen statt prfung rechtsfrage gegenstand erfindung priorittstag stand technik nahegelegt sei anhand gesamtheit lsungsmerkmale erfindung technischen zusammenhang vorzunehmen senat frage aufgeworfen hilfsantrag zustzlich aufgenommenen merkmal eigenstndiger erfinderi scher gehalt zukomme sei bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs unvereinbar anzusehen beklagten beantragen berufungsverfahren fortzufhren ber beklagten hilfsweise verteidigte fassung streitpatents verhandeln klgerin gelegenheit stellungnahme gegeben worden widerspricht vortrag beklagten rechtliche gehr sei hinsichtlich parteien errterten hilfsantrags gewahrt worden beantragt anhrungsrge kostenpflichtig zurckzuweisen ii statthafte patg abs zpo brigen zulssige anhrungsrge unbegrndet knnte erfolg anspruch klgerin rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt worden wre daran fehlt stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gerichte verpflichtet ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen gebot rechtlichen gehrs sicherstellen gerichten treffenden entscheidungen frei verfahrensfehlern ergehen grund unterlassener kenntnisnahme nichtbercksichtigung sachvortrags parteien bverfge bverfg njw rr entgegen vorbringen beklagten hilfsantrag mndlichen verhandlung ende anhrung gerichtlichen sachverstndigen parteien errtert worden erkennbarer sinn errterung hauptschlichen verteidigung streitpatents klrung erfinderischen gehalts insoweit verteidigten merkmalskombination hinzugefgte merkmal gehalt zukommt beklagte gleichwohl rahmen errterung reklamiert darber hinaus hilfsantrag erteilten unteranspruch patentanspruch bernommene merkmal schwenklager sttzbeine fahrtrichtung mastbock angeordnet zuvor schon thema verhandlung entscheidungsgrnden urteils april entnehmen bereits eingangsausfhrungen prozessbevollmchtigte beklagten hilfsantrag aufgegriffene zustzliche merkmal schon hinblick auslegung merkmals patentanspruchs angesprochen wonach schwenklager vorderen sttzbeine unmittelbarer nhe schwenklager fr hinteren sttzbeine angeordnet senat entscheidungsgrnden ausfhrungen folgt auseinandergesetzt urteil tz soweit beklagten ausgefhrt merkmal unmittelbaren nhe positionierung mastbocks fahrerhaus zusammenhang stehe patenanspruch
  4576. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allg november unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen mordes zwlf fllen totschlags fnfzehn fllen versuchten totschlags ttung verlangen gefhrlicher krperverletzung sowie wegen diebstahls fnf fllen lebenslangen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt besondere schwere schuld festgestellt angeklagten krankenpfleger klinik lag last patienten inneren station verschiedene medika mente gespritzt erschlaffen muskulatur letztlich atemstillstand gefhrt fhren sollten weise ttete patienten urteil wendet angeklagte verfahrensrgen sachrge rechtsmittel erfolg verfahrensrgen bleiben erfolglos ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat verletzung stpo liegt feststellungen wurde angeklagte rahmen gefhrten ermittlungsverfahrens wegen diebstahls medikamenten ersten durchsuchung juli zeugen phm ord nungsgem ber rechte abs satz stpo belehrt danach holte anwaltlichen rat legte vorwurf diebstahls schriftliches gestndnis ab kannte angeklagte rechte beschuldigter festnahme juli wurde angeklagte ber last gelegte straftat getuscht abs satz stpo bedurfte weiteren belehrung abs satz stpo strafkammer festgestellt angeklagte zeugen khk khk whrend festnahme wohnung sieben seiten bestehendes gestndnis bergeben bevor sachbearbeiter gestndnis entgegengenommen angeklagten eingehend ber rechte pflichten beschuldigter belehrt anschluss daran htten zeugen angeklagten frage gestellt medikament lysthenon entwendet verwendet menschen tten konfrontierten polizeibeamten bereits ber rechte belehrten angeklagten laufe ermittlungen konkretisierenden verdacht verwendung gestohlener medikamente ttung patienten anschlieenden beschuldigtenvernehmung machte angeklagte beratung anwalt vorwurf ttung fangreiche angaben ablauf vorgnge ergibt neben freibeweislichen klrung tatrichter revision mitgeteilten schlussbericht kriminalpolizeiinspektion april feststellungen tuschung versprechen gesetzlich vorgesehenen vorteils beruhende zusage erkennbar gestndigen einlassung knnten exhumierungen unterbleiben revision trgt beschuldigtenvernehmung august auffassung zustndigen staatsanwalts le ergibt herr mchte vorhalten bisherige ver nehmung schema verlaufen fnf sekunden benennung falles namen patienten eigentlich schon wissen konnte antwort sagen verpflichtet fall aufzuklren notwendige tun weiterluft exhumierungen ganzen verstorbenen anordnen hinweise angeklagten exhumierung komme aussageverhalten betracht knnte gestndigen angaben verhindert sprechen tuschung versprechen zulssig sachgerecht soweit revision beanstandet strafkammer widerspruch verteidigung verwertung nher bezeichneter polizeilicher aussagen schon hauptverhandlung beschieden rge erfolg gesichtspunkt fairer verfahrensgestaltung tatrichterlichen hauptverhandlung zwischenbescheid gericht frage beweisverwertungsverbots erklren msste vorgesehen freilich gericht keineswegs verboten rechtsauffassung hierzu mitzuteilen etwa vorwurf befangenheit begrnden knnte brigen konnte angeklagte verteidigungsverhalten betracht kommende verwertung schon deshalb einstellen landgericht angaben angeklagten polizei trotz widerspruchs gegenstand beweisaufnahme machte entscheidung ber frage verwertbarkeit ausdrcklich urteilsberatung vorbehalten rge stpo entscheidende kammer sei befangen scheitert satz stpo entscheidung ber ablehnungsgesuch berufenen mitglieder strafkammer mehr erkennende richter sinne abs satz stpo ber jeweilige ablehnungsgesuch entschieden vgl olg mnchen beschl september ws sache olg hamburg nstz olg dresden beschl februar ws www juris de deren entscheidung konnte angeklagte abs satz stpo sofortige beschwerde einlegen getan ii berprfung urteils aufgrund sachrge angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben feststellungen beweiswrdigung tragen schuldspruch strafkammer vorgenommene abgrenzung fllen denen heimtckemord fllen denen wegen fehl
  4577. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo vortrag organisatorischen manahmen versicherungsnehmerin beklagten getroffen rollstuhlfarer beim transport sichern befrderung rollsthlen mehrpunktgurten zustzlicher sicherung patienten krankenwagen dargetan zpo weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg stendal entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  4578. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts aachen juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde angeklagte urteil landgerichts kln mai senat september besttigt wegen schweren raubes freiheitsstrafe drei jahren verurteilt worden beschlu januar landgericht aachen wiederaufnahme verfahrens zugunsten angeklagten erneuerung hauptverhandlung angeordnet nunmehr zustndige landgericht aachen angeklagten freigesprochen freispruch richtet revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertritt rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg ii feststellungen landgerichts berfielen damals jahre alte damals jahre alte mai uhr geldbotin abend marktes gerade geldbombe dm befanden bank einwerfen tole bedrohte frau ungeladenen gaspis entri geldbombe freundin angeklagten pkw tatort gefahren drei berfall flchteten kennzeichen zeugin notiert worden wurde frau selben abend verhaftet be zeichnete mittter gab namen zweiten tters kennen erfuhr angeklagten verhaftung versteckte folgezeit zwei drei tage tat brachte angeklagte dm sowie tageszeitung ber berfall berichtet wurde wurde mai niederlanden verhaftet ber verteidiger lie oktober gestndig benannte mittter angeklagten initiator tat wesentlichen schilderte vortatgeschehen verfahren zugrunde liegenden anklageschrift dargestellt danach angeklagte frhen abend tattages begleitung frau parkplatz bahnhof getroffen beide berfall berredet wobei beute dm aussicht gestellt tatausfhrung geladene gaspistole jogginganzge baseballkappen sonnenbrillen ausgehndigt abend oktober suchte angeklagte frau versuchte berreden initiator tat bezeichnen frau rauszuhalten angeklagte wurden november aufgrund einlassung festgenommen gestndigen beteiligten wurden november landgericht bonn rechtskrftig wegen raubes verurteilt wobei umstand angeklagte initiator tat strafmildernd bercksichtigt wurde angeklagte tatbeteiligung bestritten gesprche frau ber berfall gegeben sei beteiligung aufgefordert worden abgelehnt tat frau helfen landgericht geht davon ange klagte gesprchen vorfeld tat teilgenommen vermochte jedoch tatbeteiligung berzeugen iii beweiswrdigung rechtsfehlerhaft spricht gericht angeklagten frei zweifel tterschaft berwinden vermag revisionsgericht regel hinzunehmen beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters revisionsrechtliche beurteilung prfung beschrnkt tatrichter beweiswrdigung rechtsfehler unterlaufen sachlichrechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt verurteilung erforderliche gewiheit bertriebene anforderungen gestellt worden st rspr vgl bghst bgh stv bghr stpo berzeugungsbildung beweiswrdigung sachmangel vorlie gen urteil rahmen beweiswrdigung festgestellten umstnden auseinandersetzt angeklagten be entlasten liegen mehrere beweisanzeichen gengt jeweils einzeln abzuhandeln einzelne indizien grundsatz dubio pro reo isoliert anzuwenden bghst ff bghr stpo beweiswrdigung einzelne indiz darf isoliert gewrdigt beweisanzeichen gesamtprfung einzubringen erst wrdigung gesamten beweisstoffes entscheidet darber richter berzeugung vollen schuld angeklagten tragenden feststellungen gewinnt jeweiligen indiztatsachen fr allein nachweis tterschaft angeklagten ausreichen wrde besteht mglichkeit gesamtheit gericht entsprechende berzeugung vermitteln knnen bghr stpo beweiswrdigung rechtsfehler liegt nachvollziehbar bereits warum landgericht angeklagten belastenden angaben zeugen wesentlichen konstant bekundet strafkammer person durchaus fr berzeugend glaubwrdig hlt ua entscheidenden beweiswert
  4579. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen gem abs zpo auslegung bundesverfassungsgericht bverfge beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm august angenommen beklagten tragen kosten revisionsverfahrens abs zpo entscheidung ber festsetzung streitwertes einstweilen zurckgestellt grnde sache grundstzliche bedeutung revision bietet ergebnis aussicht erfolg vgl bverfge oberlandesgericht recht zutreffender begrndung ausgefhrt abs bgb erforderliche genehmigung teilbar einzelne punkte ausgenommen knnen genehmigende rechtsgeschft seinerseits gleicher weise teilbar bgb gesichtspunkt rechtssicherheit zulssigkeit teilweisen genehmigung einheitliches ganzes bildenden verfahrensfhrung vollmachtlosen vertreters entgegensteht rgz bghz spielt genehmigung rechtsgeschfts rolle mithin konnte klger entgegen auffassung revision klausel ziffer vertreter vertretungsmacht abgeschlossenen notariellen vertrages juli genehmigung ausnehmen vertrag brigen wirksam genehmigen brigen lt berufungsurteil rechtfehler nachteil beklagten erkennen dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer dr frellesen urlaub unterschrift verhindert dr deppert'],['Soon']]
  4580. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts potsdam februar abs stpo strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision abs stpo verworfen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls versuchten schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt dagegen rge verletzung sachlichen rechts gefhrte revision umfang beschlussformel erfolg brigen rechtsmittel abs stpo unbegrndet strafausspruch insgesamt bestand landgericht festsetzung strafe fall voraussetzungen abs stgb verkannt weder spezial generalprventiven erwgungen strafkammer tragen annahme unerlsslichkeit sinne vorschrift strafkammer besonders hervorgehoben worden ua gilt insbesondere tergrund angeklagte bislang unbestraft seit september untersuchungshaft befindet darber hinaus strafkammer fall prfung minder schwerer fall gem abs stgb vorliegt bedacht vertypte milderungsgrund abs stgb zusammen milderungsgrnden annahme minder schweren falles begrnden prfungsreihenfolge bgh urteil februar str nstz rr schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung auflage rn ff fehlerhafte strafzumessung beiden fllen fhrt aufhebung jeweiligen einzelfreiheitsstrafen gesamtstrafe senat ausschlieen rechtsfehlerfreier wrdigung mildere strafen verhngt worden wren aufhebung feststellungen bedurfte lediglich wertungsfehler vorliegt weitere feststellungen allerdings bestehenden widersprechen drfen mglich schneider dlp berger knig bellay'],['Soon']]
  4581. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen anstiftung versuchten betrug strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten dr urteil landgerichts chemnitz mrz gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben schuldspruch fall urteilsgrnde grndungsschwindel fg strafausspruch fall urteilsgrnde grndungsschwindel cd gmbh gmbh sowie ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten dr ande re strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten dr gem abs stpo unbegrndet verworfen revision angeklagten ge nannte urteil gem abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten dr wegen anstiftung versuchten betrug beihilfe steuerhinterziehung zwei fllen grndungsschwindels zwei fllen teileinstellung teilfreispruch brigen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren angeklagten wegen beihilfe versuchten betrug einbeziehung einzelstrafen verschiedenen vorverurteilungen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt lediglich angeklagten wurde vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt revision angeklagten dr tenor sichtlichen teilerfolg brigen revisionen grnden antragsschrift generalbundesanwalts august weiteren ausfhrungen schriftstzen verteidiger angeklagten dr august entkrftet sinne abs stpo unbegrndet schuldspruch wegen grndungsschwindels fall fg gmbh fall urteilsgrnde bestand landgericht hierzu folgende feststellungen getroffen angeklagte dr geschftsfhrer gmbh mittels gmbh zwei weitere gmbhs grnden cd gmbh fg gmbh geschftsfhrer beider neugrndungen angeklagte jeweils schreiben februar eingegangen beim registergericht februar versicherte zwecke eintragung gmbh gesellschaf terin neu grndenden gesellschaften stammkapital voller hhe eingezahlt betrag endgltig freien verfgung geschftsfhrung befnde beiden fllen angeklagte dr dahingehend eingelassen stammkapital jeweils treuhandauftrag dritten fr fg fr cd gmbh gmbh erhalten geld jeweils bar grndung gesellschaft verfgung gestellt htten landgericht urteilsgrnden revision zulssig gergten beschlu ablehnung entsprechenden beweisantrags fall fg gmbh jeweils rechtsgrnden unerheblich angesehen cd gmbh landgericht rechtlich unbe denklich insbesondere anhand zwei einzahlungsquittungen ber stammeinlage nebst teilweise korrespondierender kassenberichte berzeugung verschafft zeitpunkt erklrung februar eingangs beim registergericht februar allenfalls hlfte stammeinlage endgltig freien verfgung geschftsfhrung befand fg gmbh hlt landgericht angaben geklagten bar erhalten ord nungsgem grndung barkasse eingezahlt geschftsfhrer neuen gesellschaft quittiert bezglich einzahlung fr widerlegt angeklagte august anteile gmbh bloen mantel fr dm zeugen verkauft sem zeitpunkt jedoch bar sachwerte gmbh vorhanden wren obwohl seit grndung keinerlei geschfte gettigt zudem sei gesellschaftsvertrag verpflichtung erwerber enthalten stammeinlage hhe insgesamt sofort erbringen letztgenannten ausfhrungen landgerichts halten revisionsrechtlicher berprfung stand sptere verkauf gmbh mantels fr dm widerlegt einlassung angeklagten halbes jahr grndung stammkapital gmbh trotz fehlens auen erkennbar gewordenen geschftsttigkeit mehr vorhanden darauf hindeuten anfang geschftsfhrung freien verfgung stand vorliegenden fall jedoch tragfhiges indiz angeklagte unwiderlegten angaben stammkapital hhe grndung gesellschaft bar erhalten einzahlung geschftsfhrer fg gmbh quittiert quittierung betrages angeklagte auen dokumentiert bar erhaltenen grndenden fg gmbh rechtlich zustehen vgl bayoblg wistra schein erfolgte erschliet spteren verkauf gmbh mantels unwiderlegten angaben angeklagten geldgeber gmbh kurz grndung liquidieren sache bedarf demnach neuer tatrichterlicher aufklrung bewertung strafausspruch fall urteilsgrnde grndungsschwindel cd gmbh hlt revisionsrechtlicher berprfung stand verhngung kurzen freiheitsstrafe vier monaten vgl abs stgb fr fall begrndet landgericht ausspruch angesichts tatumstnde schadenshhe unerllich sei strafzumessungserwgungen landgerichts stehen w
  4582. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hfeo abs af bgb landwirtschaftliche besitzung zeitpunkt eintritts vorerbfalls hof sinne hfeordnung sondererbrecht vererbt hofeigenschaft eintritt nacherbfalls weggefallen berufung hoferben erbrecht stellt schon missbruchliche rechtsausbung dar zuvor irrtmlich einbeziehung werts hofes pflichtteil verlangt erben entsprechende zahlung erhalten erbprtendenten bereits vorerbfall davon ausgegangen allgemeine erbrecht anzuwenden entsprechend verhalten hofnacherben berufung sondererbrecht treu glauben versagt frher landwirtschaftliche besitzung jedenfalls eintritt nacherbfalls dauer hofeigenschaft verloren bgh beschluss november blw olg kln ag bergheim bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub sowie ehrenamtlichen richter karle rukwied beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts kln juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde eltern beteiligten antragsteller je miteigentumsanteil eigentmer landwirtschaftlichen betriebs nord rhein westfalen grundbuch hofvermerk eingetragen tod mutter antragstellers august stellte amtsgericht gemeinschaftlichen erbschein vater antragstellers je anteilen erben auswies vater klgers heiratete erneut errichtete zweiten ehefrau jahre gemeinschaftliches testament eheleute gegenseitig erben einsetzten schlusserben bestimmen tod vaters mai machte antragsteller gegenber stiefmutter hinweis gemeinschaftliche testament pflichtteilsansprche geltend erhielt insgesamt dm ausgezahlt grundbuch fr besitzung gehrenden grundstcke tod vaters antragstellers miteigentumsanteil antragsteller stiefmutter erbengemeinschaft sowie stiefmutter allein miteigentumsanteil eingetragen mrz verstorbene stiefmutter antragstellers wurde neffen beteiligten antragsgegner beerbt beteiligten streiten darum wer eigentmer hofstelle gehrenden grundbesitzes antragsteller verfahren hfevfo richterliche feststellung beantragt zeitpunkt todes mutter hofstelle ehegattenhof sinne hfeordnung tode vaters hofnacherbe geworden weiterhin hofeigentmer sei amtsgericht landwirtschaftsgericht gem antrgen entschieden oberlandesgericht senat fr landwirtschaftssachen antrge zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen antragsteller antrge verfolgt ii beschwerdegericht meint antragsteller verfolgten antrge seien bereits unzulssig jedenfalls unbegrndet knne dahinstehen besitzung wegen dauerhaften wegfalls land wirtschaftlichen betriebseinheit bereits jahre hof sinne hfeo mehr sei bestimmung abs satz hfeo af vater antragstellers hofvorerbe antragsteller hofnacherbe geworden wre verfassungsgem sei antragsteller knne nmlich wegen widersprchlichen gebot treu glauben bgb unvereinbaren verhaltens mehr darauf berufen hofnacherbe geworden antragsteller tode vaters jahre durchfhrung erbauseinandersetzung beteiligt damals pflichtteil geltend gemacht ber dm ausgezahlt erhalten dadurch vorteil vertretenen standpunkt abweichenden rechtsauffassung gezogen berufung rechte hoferbe jahre nacherbfall jahre empfang abfindungszahlung ausschliee iii hlt rechtlicher berprfung stand gem art abs satz fgg rg anzuwendenden vorschriften abs lwvg af lwvg af statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet antrge zulssig antragsteller rechtliches interesse entscheidung landwirtschaftsgerichts gem abs buchstaben hfevfo hof beim tod mutter ehegattenhof tod vaters hoferbe geworden interesse bejahen mehrere personen darber streiten gegenwrtige ehemalige hofstelle hferecht allgemeinem erbrecht vererbt worden antragsteller geltend macht hoferbe vgl senat beschluss mai blw bghz rechtskraftwirkung entscheidung landwirtschaftsgerichts beseitigt regel rechtsunsicherheit besitzung erbfall alleineigentum hoferben gemeinschaftliches vermgen erbengemeinschaft geworden rechtliche interesse antragstellers entscheidung landwirtschaf
  4583. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexuellen mibrauchs jugendlichen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juni aufgehoben soweit angeklagte wegen sexuellen mibrauchs jugendlichen fllen verurteilt worden insoweit verfahren eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last schuldspruch dahin gendert angeklagte sexuellen mibrauchs jugendlichen fllen schuldig ausspruch ber gesamtstrafe feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber brigen kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen sexuellen mibrauchs jugendlichen fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel beschluformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo rgen denen revision geltend macht verfahren sei einzustellen angeklagten abgeurteilten taten zureichend konkretisiert seien unbegrndet insoweit nimmt senat zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift dezember bezug verfahren mu jedoch eingestellt soweit angeklagte wegen sexuellen mibrauchs jugendlichen mehr fllen verurteilt worden insoweit verfahrensvoraussetzung zugelassenen anklage fehlt unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage januar angeklagten last gelegt zeit sommer juli fllen juli geborenen philipp entgelt sexuell mibraucht anklage geht davon angeklagte genannten tatzeitraum drei jahren wchentlich pro jahr mibrauchshandlungen vorgenommen soweit darber hinaus weitere taten betracht kommen wurde verfahren gem abs stpo eingestellt bl hchstzahl pro jahr angeklagten mibrauchshandlungen daher begrenzt vgl bghst bghr stpo abs satz tat bgh beschlu februar str landgericht angeklagten wegen zeitraum etwa jahres ende juli juli wochen meist mehrmals woche ua begangener insgesamt mibrauchshandlungen verurteilt brigen freigesprochen nachtragsanklage erhoben wurde abgeurteilten flle angeklagt verfahren mu daher insoweit eingestellt vgl bgh nstz nderung schuldspruchs dahingehend folge angeklagte sexuellen mibrauchs jugendlichen fllen schuldig gestndnis angeklagten beruhenden feststellungen mindestens abgeurteilten flle oralverkehrs fr strafkammer einzelstrafen jeweils zehn monaten freiheitsstrafe festgesetzt fr brigen zehn flle wurden freiheitsstrafen jeweils sechs monaten verhngt rechtsfehlerfrei festgesetzten einzelstrafen knnen bestehen bleiben senat hebt jedoch gesamtfreiheitsstrafe ausgeschlossen milder ausgefallen wre angeklagte wegen mibrauchsfllen verurteilt worden wre tepperwien maatz athing kuckein solin stojanovi'],['Soon']]
  4584. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen sofortige beschwerde staatsanwaltschaft urteil landgerichts grlitz februar enthaltene entscheidung ber entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen verworfen kosten rechtsmittels dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt landgericht angeklagten recht hinblick erlittene untersuchungshaft gem abs streg durchsuchung abs abs nr streg entschdigt harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']]
  4585. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein inso abs bgb abs glubigern sinne abs satz inso gehren glubiger schadensersatzansprchen abs bgb fahrlssig begangener unerlaubter handlung bgh beschluss juni vii zb lg hannover ag hannover vii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer bauner richterin safari chabestari beschlossen rechtsbeschwerde glubiger beschluss landgerichts hannover oktober kostenpflichtig zurckgewiesen antrag glubiger bewilligung prozesskostenhilfe november zurckgewiesen wert grnde schuldnerin rechtskrftiges versumnisurteil juni zahlung monatlichen geldrente je glubiger verurteilt liegt abs bgb gegrndeter anspruch glubiger schuldnerin zugrunde glubiger deswegen august schuldnerin rztin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses hhe rentenbetrge fr zeit ab august deren forderungen abrechnungsverhltnis drittschuldnerin kassenrztlichen vereinigung beantragt pfndung ansprche knftig fllig werdende leistungen erfassen ber vermgen schuldnerin juli insolvenzverfahren erffnet worden rechtspfleger antrag zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen glubiger begehren ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet vorinstanzen ansicht aufgrund vollstreckungsverbotes inso knne pfndung erfolgen ersatzansprche abs bgb knnten abs zpo vollstreckt jedoch zpo abs zpo seien ansprche vorstzlich begangenen unerlaubten handlung erfasst hierauf gesttzte anordnung knne erfolgen vollstreckenden versumnisurteil ergebe aufgrund vorstzlich begangenen unerlaubten handlung vollstreckt brigen gehe glubigervertreter davon titel anspruch wegen fahrlssiger ttung zugrunde liege dagegen wendet rechtsbeschwerde erfolg gem abs inso zwangsvollstreckungen knftige forderungen bezge dienstverhltnis schuldners deren stelle tretende laufende bezge whrend dauer verfahrens fr glubiger unzulssig insolvenzglubiger gilt fr zwangsvollstreckung glubigern insolvenzglubiger wegen unterhaltsanspruchs forderung vorstzlichen unerlaubten handlung teil bezge fr glubiger pfndbar abs satz inso unterfallen danach forderungen fr unterhaltsund deliktsglubiger abs zpo erweitertem umfang pfndbar soweit glubiger insolvenzglubiger kroth braun inso aufl rdn mnchkomminso breuer rdn eickmann heidelberger kommentar inso aufl rdn etwa fr unterhaltsglubiger magabe inso glubigern gehren beschwerdefhrer aa anspruch abs bgb unterhaltsanspruch schadensersatzanspruch mnchkommbgb wagner aufl rdn fr vollstreckung hieraus gilt abs satz zpo darunter fallen unterhaltsansprche kraft gesetzes verwandten ehegatten frheren ehegatten lebenspartner frheren lebenspartner brgerlichen gesetzbuchs elternteil zustehen stein jonas brehm aufl rdn zller stber zpo aufl rdn rupp fleischmann rpfleger bb vorinstanzen festgestellt anspruch vollstreckung betrieben anspruch vorstzlichen unerlaubten handlung sinne abs satz alt inso abs zpo versumnisurteil ergibt vollstreckungsgericht wre weitere prfung untersagt vgl vollstreckungsbescheid bgh beschluss april vii zb njw vortrag glubiger versumnisurteil wegen schadensersatzanspruchs fahrlssiger ttung ergangen weitere frage inwieweit glubiger wegen geltend gemachten ansprche insolvenzglubiger kommt daher entgegen ansicht rechtsbeschwerde abs satz alt inso analog anspruch abs bgb anzuwenden regelungslcke besteht stein jonas brehm aao rdn erweiterung vollstreckung wegen schadensersatzansprchen abs satz alt abs zpo geregelt danach zwangsvollstreckung unerlaubten handlung privilegiert vorstzlich begangen wurde wrde anspruch abs bgb unterhaltsanspruch sinne abs satz alt inso qualifizieren wrde eindeutigen gesetzgeberischen wertung zuwider gehandelt anspruch fahrlssig begangene unerlaubte handlung zugrunde liegt rechtsbeschwerde beruft begrndung vergeblich abs nr zpo schadensersatzanspruch abs bgb unterhaltsanspruch gleichgestellt zpo betrifft pfndbarkeit unterhaltsrenten pfndung wegen unterhaltsansprchen gleichstellung beruht zudem darauf anspruch abs bgb
  4586. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz strafsache wegen verstoes betubungsmittelgesetz az ds js amtsgericht mnchen az ar amtsgericht berlin tiergarten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen amtsgericht berlin tiergarten fr bewhrungsaufsicht nachtrglichen entscheidungen strafaussetzung bewhrung beziehen zustndig grnde urteil amtsgerichts mnchen august ds js verurteilten freiheitsstrafe sechs monaten erkannt worden deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde beschlu november amtsgericht mnchen nachtrglichen entscheidungen ber strafaussetzung bewhrung amtsgericht berlin tiergarten bertragen nachdem verurteilte wohnsitz berlin verlegt urteil amtsgerichts mnchen september ds js verurteilten bewhrung ausgesetzte freiheitsstrafe jahr erkannt worden verfahren amtsgericht mnchen beschlu januar nachtrglichen strafaussetzung bewhrung beziehenden entscheidungen gem abs stpo amtsgericht berlin tiergarten bertragen amtsgericht berlin tiergarten verfahren ds js fr weiteren strafaussetzung bewhrung betreffenden entscheidungen fr unzustndig erklrt sache amtsgericht mnchen vorgelegt amtsgericht mnchen rckbernahme abgelehnt amtsgericht berlin tiergarten weiterhin fr unzustndig ansieht entscheidung bundesgerichtshofs beantragt amtsgericht mnchen erstinstanzliches gericht beiden verfahren grundstzlich fr nachtrglichen entscheidungen stpo zustndig abs stpo vorgelegten verfahren zustndigkeit fr nachtragsentscheidungen bindend amtsgericht berlin tiergarten wohnsitzgericht bertragen abs stpo kme zustndigkeit amtsgerichts mnchen entsprechender anwendung abs stpo betracht bewhrungsaufsicht weiteren verfahren ausbte auseinanderfallen zustndigkeit fr bewhrungsaufsicht verschiedene gerichte gesetzgeberischen ziel zustndigkeitskonzentration gericht widersprche vgl bghst wendisch lwerosenberg stpo aufl rdn gesichtspunkt kommt jedoch tragen amtsgericht mnchen weiteren verfahren zustndigkeit fr nachtragsentscheidungen amtsgericht berlin tiergarten bertragen amtsgericht berlin tiergarten danach weiterhin fr entscheidungen zustndig jhnke niemller rothfu otten ernemann'],['Soon']]
  4587. [['bundesgerichtshof namen volkes ix zr urteil rechtsstreit verkndet november brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung abweisung anfechtungsklage wegen zahlungen juni hhe dm juni hhe dm wegen entsprechenden zinsen zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende konkursverwalter nimmt vorschriften konkursanfechtung verklagten sozialversicherungstrger rckgewhr beitragszahlungen spteren gemeinschuldnerin folgenden gemeinschuldnerin anspruch sommer endete vergleichsverfahren abwendung konkurses ber vermgen gemeinschuldnerin vergleich davon beklagte kenntnis bereits ab september zahlte gemeinschuldnerin sozialversicherungsbeitrge verzgerung teilweise erst einleitung zwangsvollstreckung februar flligen beitrge fr januar hhe dm sollten gemeinschuldnerin scheck bezahlt wurde indes vorlage eingelst beklagten wurde telegraphische berweisung avisiert erhielt beitrge jedoch erst anfang april inzwischen mrz februar beitrge hhe insgesamt dm fllig geworden wurden mahnung bezahlt deswegen april durchgefhrter vollstreckungsversuch verlief fruchtlos nachdem beklagte april erfolglos konkursantrag angedroht stellte mai begrndete gemeinschuldnerin zahlungsunfhig sinne konkursordnung sei mai bersandte gemeinschuldnerin beklagten scheck ber dm begleichung offenen beitrge fr februar mai wurde scheck eingelst bereits schreiben mai entschuldigte gemeinschuldnerin beklagten fr nichteinhaltung zahlungsverpflichtungen wies darauf wirtschaftliche situation rckgnge umsatz htten liquidittsproblemen gefhrt stellte berweisung angemahnten betrge aussicht bat zurcknahme konkursantrages mai zahlte dm daraufhin nahm beklagte konkursantrag juni zurck mittlerweile mai beitrge fr april fllig geworden zahlte gemein schuldnerin juni per scheck dm weiterer gemeinschuldnerin fr april beitrge ausgestellter scheck ber dm wurde eingelst statt zahlte gemeinschuldnerin fraglichen betrag per blitzberweisung juni selben tage stellten gmbh co kg juli erneut beklagte konkursantrag antrge fhrten verfahrenserffnung klage vorinstanzen erfolg revision klgers senat wegen rckforderung zahlungen juni hhe insgesamt dm angenommen insoweit verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde umfang annahme fhrt revision aufhebung zurckverweisung berufungsgericht urteil folgt begrndet anfechtungsgrund nr ko greife anhalt fr annahme bestehe schuldnerin rechtshandlungen beklagten bekannten absicht gehandelt glubiger benachteiligen voraussetzungen nr ko seien erfllt beklagte kongruente deckung erhalten klger knne anfechtungsgrund nr fall ko geltend unerheblich sei angefochtenen zahlungen konkursantrag mai erfolgt seien verfahrenserffnung gefhrt unerheblich sei weiteren schuldnerin zeitpunkt leistungserbringung zahlungsunfhig sei beklagte etwaige zahlungsunfhigkeit gekannt ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand berufungsgericht offen gelassen zeitpunkt angefochtenen zahlungen seiten gemeinschuldnerin voraussetzungen zahlungseinstellung vorlagen nr fall nr ko revisionsinstanz zugunsten klgers davon auszugehen begrndung berufungsgerichts vorliegen subjektiven anfechtungsvoraussetzungen verneint beweiswrdigung berufungsgerichts davon berzeugt zeigt mitarbeiter beklagten zahlungseinstellung gekannt revision erfolgreich verfahrensrgen angegriffen berufungsgericht bercksichtigt zpo gemeinschuldnerin letzten drei monaten angefochtenen zahlungen drei mal scheck eingelst mrz mai wobei schon nichteinlsung liquidittsproblemen entschuldigt worden juni hinsichtlich zuletzt genannten vorgangs berufungsgericht revision recht beanstandet aussage beklagten angestellten zeugen auer acht gelassen kollege gemeinschuldnerin juni vollstreckungsbeamter aufgesucht dabei
  4588. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvg abs berhrungslosen unfall voraussetzung fr zurechnung betriebs kraftfahrzeugs schdigenden ereignis ber bloe anwesenheit unfallstelle hinaus fahrweise sonstige verkehrsbeeinflussung entstehung schadens beigetragen festhaltung senatsurteil september vi zr bgh urteil november vi zr olg hamm lg paderborn ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter galke richter offenloch richterinnen dr oehler dr roloff mller fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten verkehrsunfall schmerzensgeld schadensersatz feststellung haftungsquote anspruch april fuhr klger ducati beverungen richtung wobei beklagten haftpflichtversicherten motorrad beklagten folgte beklagte berholte inanspruchnahme gegenfahrbahn pkw zeugen klger sowohl beklagte pkw berholen fuhr auen gegenfahrbahn geriet fahrzeugbe rhrung gekommen wre bankett verlor kontrolle strzte verletzte schwer klger behauptet pkw zeugen fahrende beklagte fast schon berholt gehabt pltzlich schulterblick blinksignal links ausgeschert sei klger kontinuierlichen ausweichen links gezwungen beklagten tragen beklagte ordnungsgem pkw zeugen berholt sei kurz einscheren rechts klger zweiter reihe verkehrsordnungswidrig berholt worden dabei sei linken fahrbahnrand nahe gekommen fahrweise beklagten veranlassung gegeben landgericht grund teilurteil haftung beklagten grunde festgestellt klage brigen abgewiesen berufungsgericht urteil berufung beklagten aufgehoben klage insgesamt abgewiesen anschlussberufung klgers zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger ansprche entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt klger anspruch abs stvg hinreichender sicherheit feststellen lasse entstandene schaden betrieb motorrads beklagten zuzurechnen sei offenes beweisergebnis gehe hierbei lasten klgers beweis gefhrt sach personenschaden adquat kausal betrieb motorrads beklagten entstanden sei rechtsprechung bundesgerichtshofs sei haftungsmerkmal betrieb grundstzlich weit auszulegen umfasse kraftfahrzeugverkehr beeinflussten schadensablufe ausreichend sei kraftfahrzeug ausgehende gefahr verwirklicht schadensgeschehen kraftfahrzeug mitgeprgt worden sei erforderlich sei stets schaden fr ersatz verlangt auswirkung derjenigen gefahren handele hinsichtlich verkehr schadlos gehalten msse schadensfolge msse bereich gefahren fallen derentwillen rechtsnorm erlassen worden sei fr zurechnung betriebsgefahr komme mageblich darauf unfall nahen rtlichen zeitlichen zusammenhang bestimmten betriebsvorgang bestimmten betriebseinrichtung kraftfahrzeugs stehe ausgehend grundstzen knne betriebsgefahr motorrads beklagten schadensereignis zugerechnet zurechnung scheitere schon daran beiden motorrder berhrt htten lasse feststellen fahrweise beklagten engen rtlichen zeitlichen zusammenhang schadensentstehung hingewirkt allein umstand beklagte wegen eigenen berholmanvers berhaupt gegenfahrbahn aufgehalten reaktion klgers sinne angefhrten rechtsprechung ausgelst klger beweis gefhrt deshalb gegenfahrbahn fahrbahnrand geraten sei dabei fahrweise sonstige verkehrsbeeinflussung beklagten reagiert neben eigentlichen berholmanver zustzliche ausweich abwehrreaktion vorgenommen ergebnis erstinstanzlichen beweisaufnahme knne ausgeschlossen fahrlinie klgers allein aktiven entschluss beruht bereits gegenverkehr befindliche beklagte bogen umfahren womit motorrad beklagten ebenso berholte fahrzeug zeugen einfach strae wren erstinstanzlich vernommenen zeugen htten weder darstellung klgers diejenige beklagten besttigt htten beiden motorrder erst kenntnis genommen bereits nebeneinander hhe fahrzeugs zeugen seien einleitung jeweiligen berholmanvers htten daher beschreiben knnen klger behauptete unfallhergan
  4589. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvg bgb ga fshg nw abs mglichkeit kostenersatzes abs satz nr fshg nw schliet vornherein zivilrechtliche schadensersatzansprche stvg bgh urteil juni vi zr lg siegen ag bad berleburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter sthr richterin pentz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts siegen juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt abgetretenem recht gemeinde ersatz kosten fr beseitigung lspur beklagte halter beklagten haftpflichtversicherten traktors vormittag september verlor traktor panne hydraulikl dadurch wurde eigentum gemeinde stehende strae bereich ortsdurchfahrt verunreinigt nachdem stdtische feuerwehr verschmutzte stelle lbindemittel abgestreut beauftragte gemeinde verkehrssicherheit strae wiederherzustellen firma lspur entfernen firma reinigte stra enbelag spezialfahrzeugen nassreinigungsverfahren hierfr stellte gemeinde rechnung hhe trat firma ersatzansprche halter haftpflichtversicherer traktors ab firma bertrug forderungen klgerin klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin ansprche entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts scheiden ansprche stvg bgb beklagten abgetretenem recht gemeinde firma rechnung gestellten reinigungskosten seien herstellungskosten sinne abs bgb gemeinde sei heranziehung firma schadensbeseitigung hoheitlich verpflichtung gefahrenabwehr privatrechtlich straeneigentmerin beseitigung eigentumsschadens ttig geworden straenreinigung sei schlicht hoheitliches handeln realakt lspur fahrbahn stelle unglcksfall dar sinne abs gesetzes ber feuerschutz hilfeleistung landes nordrhein westfalen feuerschutzhilfeleistungsgesetz fshg nw februar gv nrw firma sei verwaltungshelferin gefahrenabwehr ttig geworden beseitigung gefahr sei eigentumsschaden fahrbahn behoben worden fielen kosten gefahrenabwehr herstellungskosten sinne abs bgb gesetzgeber feuerschutzhilfeleistungsgesetz abschlieende rege lung fr ersatz kosten hilfsmanahmen gesetz getroffen regelung schliee fr bereich ersatz aufwendungen vorschriften insbesondere privatrecht regelung abs fshg nw seien feuerwehreinstze grundstzlich unentgeltlich gemeinden knnten bestimmten fllen abs fshg nw ersatz entstandenen kosten verlangen gefahr schaden beim betrieb kraftfahrzeugen entstanden sei regelungslcke rckgriff insbesondere privatrechtliche vorschriften erfordern wrde bestehe daher liefe satzungserfordernis gem abs fshg fr regelung kostenersatzes leer knnte gemeinde gefahrenabwehrkosten zustzlich privatrechtlich schaden geltend anspruch gemeinde aufwendungsersatz gem satz bgb wegen geschftsfhrung auftrag sei hinblick abschlieende gesetzliche kostentragungsregelung ausgeschlossen abtretung eventueller ffentlich rechtlicher kostenforderungen gemeinde beklagten ersatz reinigungskosten gem abs satz nr fshg nw firma sei unzulssig nichtig knnten ffentlich rechtliche forderungen grundstzlich abgetreten abtretung sei unwirksam umgehung ffentlichrechtlichen verfahrens zustndigkeitsordnung fhre schutz ffentlicher privater interessen hinnehmbarer weise beeintrchtige sei fall erstattungsforderung abs satz nr fshg nw bedrfe hhe behrdlichen festsetzung dabei behrde gem abs fshg nw ermessensentscheidung hhe kostenersatz verlangt solle treffen beklagten rechtsanspruch htten verfahrensrechtlich sei kos tenersatzanspruch mittels leistungsbescheides zivilprozess geltend schlielich stnden klgerin abgetretenem recht ansprche firma firma beklagten eigenen vertraglichen ansprche lediglich vertraglichen verpflichtungen gegenber gemeinde erfllt weshalb fr ansprche geschftsfhrung auftrag betracht kmen ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher berprfung stand allerdings verneint berufungsgericht zutreffe
  4590. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr januar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil amtsgerichts mnchen mai urteil landgerichts mnchen zivilkammer dezember bezglich rumungsausspruchs einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde antrag einstellung zwangsvollstreckung unbegrndet rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt einstellung zwangsvollstreckung revisionsinstanz abs zpo betracht rechtsmittel aussichtslos bgh beschlsse august viii zr wum rn sowie juni xii zr njw rr rn fall revision weder wegen grundstzlicher bedeutung sache fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen berufungsgericht gesttzt gutachten berufungsverhandlung nochmals angehrten sachverstndigen prof dr genommen mangelhaften parkettkleber verursachte schadstoffbelastung beklagten angemieteten doppelhaushlfte ausreichendem lften niveau gehalten knne normalma entspreche durchschnitt wohnungen anzutreffen sei deshalb knne beklagten jedenfalls hhere mietminderung zugebilligt amtsgericht ausgeurteilte quote tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts weist rechtsfehler insbesondere berufungsgericht beurteilung mangelhaftigkeit mietsache beweislast verkannt rechtsgrnden gleichfalls beanstanden berufungsgericht gutachten sachverstndigen prof dr schadstoffbelastung fr gengend achtet deshalb antrag beklagten einholung weiteren gutachtens medizinischen sachverstndigen abgelehnt berufungsgericht daher recht angenommen zahlungsverzug beklagten gesttzte fristlose kndigung klgerin wirksam beklagten mithin rumung angemieteten doppelhaushlfte verpflichtet ball dr milger dr fetzer dr hessel dr bnger vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  4591. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet januar fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten hhere zusatzrente wirkung ab januar mrz geboren wegen ttigkeit ffentlichen dienst beklagten versorgungsanstalt versichert seit november bezieht klger monatliche zusatzversorgungsrente beklagten abs satz buchst doppelbuchst aa satzung folgenden vbls fr berechnung rentenhhe klgers magebenden fassung bercksichtigte beklagte fr faktor gesamtversorgungsfhigen zeit hhe zusatzrente abhngt auer umlagemonaten denen arbeitgeber ffentlichen dienstes umlagezah lungen beklagte fr altersversorgung beschftigten klgers beigetragen darber hinaus zeiten ber umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klgers zugrunde liegen hlfte sog halbanrechnungsgrundsatz dementsprechend beklagte monaten klger gesetzlichen rentenversicherung zurckgelegt zunchst monate abgezogen denen arbeitgeber umlagen beklagte gezahlt hlfte verbleibenden monate sowie umlagemonaten setzt danach gesamtversorgungsfhige zeit zusammen andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe klger gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht vollen bercksichtigung gesetzlichen rente trotz hlftigen anrechnung vordienstzeiten versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw klger daher neben zwei weiteren klagebegehren klageabweisung landgericht mehr gegenstand rechtsmittelverfahren geworden dahingehend feststellungsklage erhoben beklagte verpflichtet sei ab januar versorgungsrente fr versicherte grundlage smtliche vordienstzeiten voll bercksichtigenden gesamtversorgungs fhigen zeit gewhren neue regelung vordienstzeiten ndernde satzung kraft trete landgericht klage insoweit stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen revision erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg auffassung berufungsgerichts gehren berechtigte klger dezember schon renten beklagten bezogen personenkreis fr bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme fr gruppe rentenberechtigten halbanrechnung unzulssig satzung insoweit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrags geschlossen knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klger geforderte zustzliche leistung sei finanziellen wirkungen beklagte abschtze etwa abrundung angebots werten erschttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr bercksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter ffentlichen dienstes ergl august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anla gesehen satzung etwa wegen unttigkeit sozialpartner ergnzend auszulegen jedenfalls ergebnis zuzustimmen senat bereits urteil november iv zr versr entschieden september beklagte satzung wirkung ab januar gendert bergangsregelung abs neufassung bisherigem satzungsrecht gezahlten versorgungsrenten grundstzlich besitzstandsrenten weitergezahlt entspre
  4592. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juni rechtsstreit ecli de bgh bviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher beschlossen antrag klgers wahrnehmung rechte beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt beizuordnen abgelehnt beschwerde klgers nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg oktober kosten unzulssig verworfen streitwert grnde klger begehrt feststellung schadensersatzpflicht beklagten zusammenhang freigabe domain klage beiden tatsacheninstanzen erfolg geblieben rechtsanwalt dr fr klger beschwerde nichtzulassung revision beschluss berufungsgerichts oktober eingelegt aussicht erfolg rechtsmittels gesehen klger mitgeteilt klger macht geltend rechtsanwalt dr mandat niedergelegt jedenfalls sei mandat nachfolgend beendet worden klger ablauf mehrfach verlngerten frist begrndung beschwerde beiordnung notanwalts weiteren durchfhrung begrndung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt ii antrag beiordnung notanwalts begrndet voraussetzung fr derartige beiordnung partei beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint abs zpo aussichtslosigkeit gegeben gnstiges ergebnis beabsichtigten rechtsverfolgung anwaltlicher beratung ganz offenbar erreicht bgh beschluss juli vii zr rn fall rechtsverfolgung klgers erscheint aussichtslos nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo klger revision abweisung feststellungsklage wenden wert beschwer richtet daher interesse klgers verurteilung beklagten entspricht streitwert landgericht berufungsgericht streitwert klage berufung grundlage hierzu erfolgten angaben klgers geschtzt entsprechend festgesetzt erkennbar gerichte dabei vorinstanzen vorgebrachten stnde hhe streitwerts ausreichend bercksichtigt ersichtlich klger eigenen wertangabe bereinstimmende wertfestsetzung beanstandet deshalb verfahren nichtzulassungsbeschwerde mehr einwnden wertfestsetzung gehrt vgl bgh beschluss mrz zr rn darber hinaus bestellung notanwalts zpo klger angestrebten ziel gerechtfertigt nichtzulassungsbeschwerde darf gesetzlichen vorschriften beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet trgt verantwortung fr fassung beiordnung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts allein zweck eingelegte rechtsmittel entgegen rat bisherigen prozessbevollmchtigten durchzufhren hierbei rechtlichen berlegungen klgers grundlage begrndungsschriftsatzes wrde sinn zweck zulassungsbeschrnkung zuwiderlaufen darin besteht rechtspflege leistungsfhige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft strken rechtsuchenden kompetent beraten bundesgerichtshof unzulssigen rechtsmitteln entlasten stnde beiordnung widerspruch eigenverantwortung rechtsanwalts bgh beschluss februar vii zr rn nichtzulassungsbeschwerde kosten klgers unzulssig verwerfen wert revision geltend machenden beschwer bersteigt begrndung innerhalb vorsitzenden zuletzt mrz verlngerten frist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet worden eick halfmeier jurgeleit kartzke sacher vorinstanzen lg ansbach entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']]
  4593. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juni bartholomus justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb agb sparkassen nr abs abkommen fr lastschriftverkehr mglichkeit schuldners widerspruch belastungen kontos aufgrund einzugsermchtigungslastschriften befristet endet erst genehmigung gegenber zahlstelle genehmigung belastungen geltenden allgemeinen geschftsbedingungen sonderbedingungen fr lastschriftverkehr sparkassen schweigen rechnungsabschlu gesehen bgh urteil juni xi zr olg dresden lg leipzig xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter nobbe richter dr bungeroth dr van gelder dr mller dr joeres fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juni kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger gesamtvollstreckungsverwalter ber vermgen gmbh schuldnerin beklagte sparkasse streiten ber wirksamkeit widerspruchs einzugsermchtigungslastschriften liegt folgender sachverhalt zugrunde kauffrau unterhielt firma einzelkaufmnnischen unternehmens beklagten girokonto bank einzugsermchtigung erteilt zog konto lastschriften hhe monatlich dm kredite bedient wurden mrz bernahm schuldnerin konto vereinbarung allgemeinen geschftsbedingungen sonderbedingungen fr lastschriftverkehr sparkassen bank zog kontoinhaberwechsel lastschriften einschlielich september ber konto lastschrift fr april wurde beklagten zurckgegeben lastschriften fr monate mai september wurden belastung girokontos schuldnerin eingelst rechnungsabschlssen juni september bercksichtigt erffnung gesamtvollstreckung februar einvernehmlicher beendigung giroverhltnisses verlangte klger beklagten schreiben april rckbuchung mai september vorgenommenen lastschrift belastungen hhe dm beklagte wendet schuldnerin belastungsbuchungen dadurch konkludent genehmigt weiterfhrung girokontos buchungen geduldet zumindest liege genehmigung deshalb bersandten rechnungsabschlsse juni september einwendungen erhoben worden seien landgericht klage zahlung dm zuzglich zinsen ausnahme teils geltend gemachten zinsanspruchs stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung klageforderung wesentlichen ausgefhrt klger stehe anspruch stornierung kontoinhaberwechsel vorgenommenen belastungsbuchungen sei wegen zwischenzeitlicher auflsung giroverhltnisses erstattung buchungsbetrge gerichtet klger nmlich einzugsermchtigungsverfahren erfolgten belastungsbuchungen schreiben april verwalter vermgens schuldnerin wirksam widersprochen beklagte unabhngig davon schuldnerin valutaverhltnis zahlungspflichtig sei widerspruch lngerer zeit befolgen weisung schuldnerin deren konto belastet belastungsbuchungen genehmigt genehmigung knne weder schweigen schuldnerin tageskontoauszge rechnungsabschlsse gesehen glten rechnungsabschlsse nr abs agb sparkassen genehmigt binnen vier wochen widersprochen dadurch wrden ansprche richtigstellung unrichtigen buchungen ausgeschlossen klger knne deshalb genehmigung rechnungsabschlsse zustande gekommenen anerkenntnisvertrge kondizieren darber beklagte dadurch klger belastungsbuchungen erst spt widersprochen ersatzfhigen schaden erlitten glubigerbank halten knne sei entscheiden ii entscheidung berufungsgerichts hlt rechtlichen nachprfung wesentlichen punkten begrndung stand ansicht berufungsgerichts klger belastungsbuchungen schreiben april wirksam widersprochen ursprngliche berichtigungsanspruch auflsung giroverhltnisses zahlungsanspruch weiterbesteht zutreffend erffnung gesamtvollstreckungsverfahrens geht schuldner zustehende mglichkeit widerspruchs einzugsermchtigungsverfahren vorgenommene belastungsbuchungen verwalter ber bezug masse diejenigen handlungen vornehmen denen bisher schuldner berechtigt vgl geso auflsung giroverhltnisses widerspruchsmglichkeit berufungsgericht zutreffend ausgefhrt unberhrt gelassen vgl canaris bankvertragsrecht aufl rdn rottnauer wm ansprche kontofhrung beziehen guthaben gefhrt htten bestehen auflsung g
  4594. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund november schuldspruch dahingehend gendert angeklagte fall urteilsgrnde beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge schuldig ausspruch ber fall verhngte einzelstrafe ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt brigen freigesprochen hiergegen gerichtete revision urteilsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall getroffenen feststellungen bestellte person namens august gifthndler ansssigen rausch telefonisch gramm heroin gramm streckmittel kurz darauf begaben angeklagte klagten pkw ange zuvor bestellten betubungsmittel abzuholen mehreren gefhrten telefonaten kam parkplatz supermarkts treffen angeklagten person namens hndler zeugen ttig zeuge pkw angeklagten whrend zeuge fr rauschgift angeklagte setzten drauen wartete pkw bergab angeklagten bestellung erhielt kaufgeld angeklagte verbrachte bernommene heroin anschlieend pkw whrend verblieb heroin heroinhydrochlorid anteil gelangte verabredet gestreckter form handel erls erhielt angeklagte unbekannt gebliebenen anteil entgegen annahme landgerichts angeklagte feststellungen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg stgb hierzu tateinheit stehenden unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg tterschaftlichen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg schuldig gemacht fr abgrenzung tterschaft teilnahme gelten betubungsmittelrecht grundstze allgemeinen strafrechts beschrnkt beteiligung tters handeltreiben betubungsmitteln teilakt umsatzgeschfts kommt mageblich darauf bedeutung konkreten beteiligungshandlung rahmen gesamtgeschfts zukommt bgh beschluss oktober str rn beschluss august str nstz rr mwn erschpft ttigkeit bloen transport betubungsmitteln besteht regel tterschaftliche gestaltungsmglichkeit handlungsspielrume hinsichtlich art weise transports verbleiben sodass beihilfe auszugehen gelten beteiligte erhebliche ber reinen transport hinausgehende ttigkeiten entfaltet verkauf rauschgifts unmittelbar beteiligt eigenes interesse weiteren schicksal gesamtgeschfts beteiligung umsatz erzielenden gewinn erhalten bgh beschluss august str nstz rr mwn anwendung mastabes htte strafkammer angeklagten lediglich wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge verurteilen drfen ttigkeit angeklagten be schrnkte fahrt bergabeort bergabe kaufgeldes entgegennahme rauschgifts sowie begleitung erfolgenden transport betubungsmittel zustandekommen geschfts verkauf betubungsmittel beteiligt urteilsgrnden entnehmen bestellung erfolgte kommunikation angeklagten rauschgiftverkufer belegt wegfall verurteilung wegen tterschaftlichen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge lebt gleichfalls verwirklichte tatbestand unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tterschaftlicher besitz zueinander tateinheit sinne stgb stehen bgh beschluss februar str nstz rr mwn stpo steht nderung schuldspruchs entgegen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen auszuschlieen neuer tatrichter feststellungen treffen annahme tterschaftlichen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tragen knnten fall verhngte einzelstrafe zwei jahre freiheitsstrafe bestehen bleiben bestimmt fr genderten schuldspruch gem abs satz stgb anzuwendende strafrahmen abs btmg gesetzgeber besitz handeltreiben strafandrohung gestellt
  4595. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr goette richter caliebe dr drescher dr lffler bender beschlossen beklagten gerichtete beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken januar hilfsantrge betreffend unzulssig verworfen brigen zurckgewiesen klgerin trgt auergerichtlichen kosten beklagten brigen bleibt kostenentscheidung schlussentscheidung vorbehalten streitwert fr beklagten hauptantrag hilfsantrag abs satz gkg hilfsantrag abs satz gkg hilfsantrag hilfsantrag fr beklagten hauptantrag hilfsantrag abs satz gkg hilfsantrag abs satz gkg hilfsantrag abs satz gkg hilfsantrag abs satz gkg fr beklagten fr beklagten fr beklagten hilfsantrag hauptantrag hilfsantrag hilfsantrag hilfsantrag grnde beklagten betreffende nichtzulassungsbeschwerde teil weise unzulssig brigen unbegrndet gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf grundsatzfragen entscheiden klgerin macht unrecht verfassungsversto geltend senat ber beklagten gerichtete nichtzu lassungsbeschwerde entscheiden obwohl rechtsstreit verhltnis beklagten gem zpo unterbrochen beklagten smtlich lediglich einfache streitgenossen falle unterbrechung verfahrens einfachen streitgenossen bezglich streitgenossen sofern ende unterbrechung absehbar geltenden beschrnkungen zpo teilurteil ergehen sen urt juli ii zr zip tz insoweit abgedruckt bghz ff bgh urt november zr njw dezember vii zr zip entsprechend gesonderte entscheidung nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mglich fortsetzung verfahrens anspruch prozessbeteiligten effektiven rechtsschutz gerecht bgh urt november aao dezember aao ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig soweit abweisung hilfsantrge gerichtet insoweit fehlt jegliche begrndung abweisung berufungsgericht zpo fr unzulssig erachteten klagenderung setzt wort auseinander iii brigen nichtzulassungsbeschwerde bzw wre bezglich hilfsantrge unbegrndet rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung gilt fr selbstndig verhltnis beklagten behaupteten zulassungsgrnde soweit nichtzulassungsbeschwerde tatschlich vorhandene zulassungsgrnde verhltnis beklagten allerdings gebotenen form klarzustellen beklagten meint erstrecken senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erach tet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen goette caliebe lffler drescher bender vorinstanzen lg landau entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']]
  4596. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle februar soweit angeklagten betrifft aufgehoben soweit entscheidung ber vollstreckungsreihenfolge gem abs stgb unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten schweren ruberischen erpressung fr schuldig befunden freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt ferner unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet urteil wendet angeklagte revision allgemein verletzung sachlichen rechts rgt berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo maregelausspruch hlt rechtlichen nachprfung stand knnte formulierung angefochtenen urteil erfolg unterbringung sei ausgeschlossen darauf hindeuten landgericht entscheidung bundesverfassungsgerichts bverfge unzutreffenden mastab angelegt verkannt anordnung danach hinreichend konkrete erfolgsaussicht voraussetzt nunmehr abs satz stgb gesetzes sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl bestimmt gefhrdet maregelausspruch gehrten sachverstndigen herausgestellten positive prdiktoren ua wonach angeklagten negativen folgen drogensucht bewusst bereits freiheit entwhnungsversuch gewagt ersichtlich bislang wegen sucht behandelt worden rechtfertigen weiteres annahme fr angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges besteht vgl bgh beschlsse juli str august str sache indes landgericht zurckzuverweisen abs satz stgb vorgenannten gesetzes juli gericht anordnung unterbringung entziehungsanstalt neben zeitigen freiheitsstrafe ber drei jahren bestimmen teil strafe maregel vollziehen entscheidung ber nderung gesetzlichen vollstreckungsreihenfolge gem abs stgb bisheriger fassung fr strafkammer veranlasst senat jedoch gem stpo juli kraft getretene neue regelung entscheidung grunde zulegen fhrt aufhebung zurckverweisung sache landgericht nunmehr ge legenheit ausdrckliche entscheidung vollstreckungsreihenfolge treffen angeklagte nachtrgliche entscheidung umstnden beschwert zusammenhang gleichzeitig erfolgten nderung abs satz stgb gem artikel nr buchst gesetzes gewhrleistet vorwegvollzug teils freiheitsstrafe aussetzung strafrestes verbung hlfte mglich darauf abs satz stgb berechnung vorweg vollziehenden teils strafe bedacht nehmen vgl btdrucks brigen gesetzgeber vorschrift abs satz stgb vorschrift ausgestaltet gericht einzelfall namentlich aktuell dringender therapiebedrftigkeit betreffenden mglichkeit erffnen beim vorwegvollzug maregel abs stgb belassen vgl btdrucks aao schlielich gericht hierdurch ermglicht entscheidung bercksichtigen neuregelung gesetzgeberischen willen verlngerung gesamtdauer freiheitsentzuges fhren darf gericht deshalb verlngerung einzelfall befrchten wre rahmen eingerumten ermessens umkehr vollstreckungsreihenfolge verzichten btdrucks iv artikel nummer buchst elektronischen vorabfassung tepperwien maatz kuckein ribgh dr ernemann infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien sost scheible'],['Soon']]
  4597. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lneburg juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat zulssig ausgefhrte abs satz stpo rge verstoes grundsatz fairen verfahrens rahmen verfahrensbeendenden absprache knnte sache erfolg grundlage behaupteten verfahrensgeschehens konnte revisionsfhrer deutschem strafprozessrecht entweder richter gesprchen ber einvernehmliche verfahrensbeendigung unzulssigen druck ausbte bereits tatsacheninstanz wegen besorgnis befangenheit abs stpo ablehnen vgl bgh nstz bverfg beschl dezember bvr zurckweisung ablehnungsantrags absoluten revisionsgrund nr stpo geltend gegebenenfalls unverwertbarkeit druck zustande gekommenen gestndnisses rgen stpo daneben kommt allgemein verletzung fairen verfahrens gesttzte rge betracht beiden weiteren angeklagten erhobenen ver fahrensrgen ebenfalls form abs satz stpo erhoben deshalb unzulssig soweit verteidiger gegenerklrung abs stpo ablauf revisionsbegrndungsfrist teilweise formerfordernissen gengt ndert unzulssigkeit rgen gesamte revisionsbegrndung innerhalb frist abs stpo anzubringen nachschieben vortrag begrndung bereits erhobener verfahrensbeanstandungen mglich kuckein kk aufl rdn becker miebach hubert sost scheible schfer'],['Soon']]
  4598. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkndet april kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs bgb findet ansprche wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung verpchters anwendung bgh urt april lwzr olg celle ag langen bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger dr klein sowie ehrenamtlichen richter dahm schroth fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts celle februar kostenausspruch insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten miteinander verheiratet beklagte pachtete vertrge juni juli klgerin landwirtschaftliche nutzflchen folgenden pachtgrundstcke nutzte neben pachtflchen hof beklagten gehrenden grundstcken milchwirtschaft erhielt milchreferenzmenge zugeteilt august beantragte bewilligung milchaufgabevergtung vergtung wurde einbeziehung pachtgrundstcke festgesetzt folge pachtgrundstcke wirtschaftlich mehr milcherzeugung genutzt knnen dm festgesetzte vergtung wurde februar beklagten ausgezahlt dm hiervon berweis mrz beklagte pachtvertrge klgerin beklagten wurden beendet mrz erhielt klgerin besitz pachtgrundstcken zurck zunchst beklagten zahlung dm schadenersatz anspruch genommen landwirtschaftsgericht klage hhe dm zuzglich zinsen stattgegeben urteil landwirtschaftsgerichts klgerin beklagte angefochten vollstreckung urteil landwirtschaftsgerichts beklagten verlief erfolglos schriftsatz dezember klgerin klage beklagte erstreckt gesamtschuldnerische verurteilung beklagten zahlung dm beantragt oberlandesgericht klage gegenber beklagten hhe weiterer dm stattgegeben berufung urteil landwirtschaftsgerichts zurckgewiesen beklagte verurteilt gesamtschuldnerin neben beklagten klgerin dm zuzglich zinsen zahlen revision erstrebt beklagte abweisung gerichteten klage entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt erweiterung klage beklagte fr zulssig geltend gemachten anspruch gegenber wesentlichen fr begrndet fhrt beantragung milchaufgabevergtung einbeziehung pachtgrundstcke bedeute verletzung pflichten beklagten pachtvertrag schdigung eigentums klgerin grundstcken insoweit beklagte gemeinschaftlich beklagten gehandelt sei klgerin daher abs bgb gesamtschuldnerisch beklagten ersatz verpflichtet beklagten erhobene einrede verjhrung sei begrndet verjhrungsfrist sei gegenber bgb bestimmen erstreckung klage abgelaufen hlt revisionsrechtlicher nachprfung teilweise stand ii erfolg wendet revision allerdings zulssigkeit klageerweiterung beklagte berufungsverfahren einbeziehung weiteren beklagten berufungsverfahren verkrzt rechtsstreit gegenber instanz daher zulssig erstreckung klage zustimmt verweigerung zustimmung rechtsmibruchlich st rspr vgl bghz bgh urt april vi zr njw verweigerung zustimmung rechtsmibruchlich erweiterung klage verbundene verlust beachtlichen schlechterstellung neuen beklagten fhrt klage ersten rechtszug zweiten rechtszug rechtsstreit einbezogenen neuen beklagten abgewiesen worden wre bgh urt oktober zr njw rr klage ersten rechtszug allein verklagte partei stattgegeben worden weitere beklagte vorgetragenen sachverhalt jedoch vertraut tatschliches vorbringen grundlage inanspruchnahme ersten rechtszug allein verklagten partei frage stellt bgh urt mrz xi zr njw grundstzen klageerweiterung zulssig davon beklagte prozefhrung beklagten ersten rechtszug vertraut auszugehen beklagten miteinander verheiratet beklagte hof beklagten fr betriebene milchwirtschaft genutzt aufgabe milchwirtschaft beklagten gemeinsam entschlossen beklagten hierfr erhaltene vergtung groen teil beklagte gelangt grund haftung beklagten macht ausfhrungen denen beklagten abweichen haftung frage stellen knnten unrecht berufungsgericht jedoch verjhrung beklagte abs bgb geltend gemachten anspruchs verneint daher dahingestellt bleiben mglichkeit wirtschaftlicher nutzung pa
  4599. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli musterverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kapmug abs generelle feststellungen art weise schadensberechnung knnen gegenstand feststellung kapitalanlegemusterverfahren bgh beschluss juli ii zb olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen rechtsbeschwerden musterbeklagten musterentscheid senats fr kapitalanleger musterverfahren oberlandesgerichts mnchen dezember fassung berichtigungsbeschlusses mrz zurckweisung weitergehenden rechtsmittel hinsichtlich feststellungen sowie aufgehoben feststellungen sowie feststellung klarstellend folgt neu gefasst festgestellt prospekt ber beteiligung vip gmbh co kg hinsichtlich darstellung verlustrisikos unrichtig prospekt beim anleger eindruck erweckt schuldbernahme musterbeklagten unmittelbar erhalt eingezahlten kommanditkapitals abgesichert berechnung schadens anlegers erwerb beteiligung vip gmbh co kg geleistete aufwand nebst disagio etwaige entstandene steuerliche nachteile sowie musterbeklagten eingegangenen dar lehensverbindlichkeiten beschrnkt negative interesse bercksichtigen feststellungen folgt abgendert festgestellt vip vermgensberatung gmbh fr beteiligung vip gmbh co kg verffentlichte prospekt fol genden punkten unrichtig unvollstndig irrefhrend streitpunkt verlustrisiko fehlerhaft dargestellt kommanditkapitals abgesichert schuldbernahme fehlerhaft irrefhrend garantie bezeichnet umfang weitergehenden aufhebung sache oberlandesgericht erneuten ent scheidung ber kosten rechtsbeschwer deverfahrens zurckverwiesen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde musterklgerin beteiligte ber treuhandkommanditistin mtm mnchen vermgensverwaltung gmbh jahr vip gmbh co kg nachstehend vip fondsgesellschaft beteiligung lag prospekt mrz grunde zeichnungsfrist dezember vorsah nimmt neben weiteren beigeladenen anlegern musterbeklagten gesichtspunkt prospekthaftung engeren sinne schadenersatz anspruch gegenstand fondsgesellschaft weltweite entwicklung produktion koproduktion verwertung vermarktung sowie weltweite vertrieb kino fernseh musikproduktionen audiovisuellen produktionen art sowie zusammenhngenden nebenrechten insbesondere merchandising prospekt vorgesehen fondsgesellschaft sog unechte auftragsproduktionen produktionsdienstleister vergibt wofr insgesamt ca einlagen agio aufgewandt sollten fonds hersteller filme anzusehen folge filme geschaffene aktivierbare immaterielle wirtschaftsgter abs estg zeitpunkt herausgabe prospekts geltenden fassung herstellungskosten entsprechend sofort abziehbare betriebsausgaben gelten sollten verwertung rechte jeweiligen produktion lizenznehmer berlassen gegenzug leistung schlusszahlung verpflichten sptestens november leisten musterbeklagte schlusszahlungsverpflichtung lizenznehmers zahlung entgelts schuldbefreiender wirkung bernehmen vertragsgeme verwendung auszahlung kommanditkapitals steuerberatungsgesellschaft unabhngige mittelverwendungskontrolleurin sichergestellt mittel fr filmproduktion neben weiteren voraussetzungen freigeben durfte budgetierten produktionskosten agio entspricht kommanditkapitals agio bezglich anteils gesellschaft projekt bankgarantie garantie vergleichbarer sicherheit abgesichert erlse erstmaligen investition fondsgesellschaft filmprojekte sollten abzug laufenden ausgaben ausschttungen wiederum filmprojekte investiert hinsichtlich absicherung schuldbernahme vorgesehen prospekt sah ferner kommanditeinlage anleger nebst agio eigenen mitteln hhe darlehen musterbeklagten finanziert prospekt entwurf abgedruckten darlehensvertrag darlehen laufzeit november verzinst laufzeitende einschlielich zinsen betrag zurckgezahlt wobei rckzahlung schuldbernahmen abgesicherten schlusszahlungen vorgesehen musterbeklagte zeitpunkt herausgabe prospekts geschftsfhrer vip vermgensberatung gmbh prospekt initiatorin geschftsbesorgerin prospektherausgeberin ferner musterbeklagte mitgeschftsfhrer vip geschftsfhrungs gmbh komplementrin geschftsfhrerin fondsgesellschaft sowie vor
  4600. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mai soweit angeklagte betrifft strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben insoweit sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten sowie revision angeklagten ar unbegrndet verworfen angeklagte ar kosten rechtsmittels tragen grnde revision angeklagten ar generalbundesanwalt dargelegten grnden unbegrndet sinne abs stpo gilt gleichermaen hinsichtlich schuldspruchs angeklagte dagegen hlt strafausspruch angeklagte rechtlichen berprfung stand landgericht anwendung btmg begrndung abgelehnt polizei seien angeklagte bekannte mitauftraggeberin berwacherin durchgefhrten rauschgifttransports bezeichnete daten frau bereits bekannt ua begrndung fehlerhaft feststellungen wurde tasche angeklagten foto aufgefunden daher hielt flughafen ausschau fand jedenfalls tatbeteiligung frau bekannt insoweit verdacht bestand ua anschlieende vollstndige aufklrung tatbeteiligung angeklagte konnte daher anwen dung btmg fhren becker fischer berger schmitt eschelbach'],['Soon']]
  4601. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bankrotts ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg april aufgehoben soweit gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren einbeziehung urteilen amtsgerichts paderborn oktober august verhngten einzelstrafen auflsung urteil august verhngten gesamtstrafe gebildet wurde schuld strafausspruch folgt neu gefasst angeklagte wegen insolvenzverschleppung bankrotts zehn fllen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt fllen betruges gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt einbeziehung einzelstrafen urteilen amtsgerichts paderborn oktober august auflsung verhngten gesamtstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt ferner angeklagten weitere gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren wegen insolvenzverschleppung bankrotts zehn fllen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt fllen betruges verhngt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten erfolg soweit landgericht verhngten gesamtfreiheitsstrafen wendet wiederherstellung amtsgericht paderborn urteil august verhngten gesamtfreiheitsstrafe sowie ergebnis besttigung landgericht verhngten zweiten gesamtfreiheitsstrafe fhrt brigen rechtsmittel erfolg gesamtstrafenbildung hlt rechtlichen berprfung stand insofern landgericht getroffenen feststellungen wurde angeklagte oktober amtsgericht paderborn wegen steuerhinterziehung vier fllen gesamtfreiheitsstrafe acht monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt verhngten einzelstrafen zwei monaten drei mal fnf monaten wurden anschlieend amtsgericht paderborn august wegen insolvenzverschleppung zwei fllen verletzung buchfhrungspflicht drei fllen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt sieben fllen verhngte gesamtstrafe zwei jahren einbezogen deren vollstreckung amtsgericht ebenfalls bewhrung ausgesetzt einbeziehung urteilen verhngten einzelstrafen nunmehr landgericht vorgenommene nachtrgliche gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft gesamtstrafenbildung amtsgericht paderborn urteil august richtig nunmehr abgeurteilte erste tat strafkammer nachtrgliche gesamtstrafe gebildet juli fllige sozialversicherungsbeitrge betraf fall iii entscheidungsgrnde tat erst urteil oktober begangen wurde schied gesamtstrafenbildung gem abs stgb ungeachtet frage beendigung tat abs stgb vgl bgh beschluss mrz str nstz bildet fall zeitlich erste vorverurteilung zsur folge spter begangene straftat gesamtstrafenrechtlich betrachten ersten zweiten vorverurteilung gewissermaen zusammengesetzten ersten einzigen vorverurteilung begangen wre vgl bgh beschlsse mai str strafo november str strafo folge angefochtene urteil aufzuheben soweit nachtrgliche gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde verurteilung amtsgerichts paderborn august mithin einbeziehung einzelstrafen urteil amtsgerichts paderborn oktober verhngte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren bewilligte aussetzung vollstreckung strafe bewhrung wiederhergestellt rechtsfehlerhaft infolgedessen zweite landgericht angefochtenen urteil verhngte gesamtstrafe htte strafe fr nunmehr abgeurteilte erste tat nichtabfhren juli flligen sozialversicherungsbeitrge zwei monaten einbezogen mssen holt senat jegliche beschwer angeklagten auszuschlieen setzt senat gesamtstrafe einbeziehung einzelstrafe landgericht bereits verhngte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren fest entsprechend abs stpo fasst tenor entsprechend neu brigen weist urteil generalbundesanwalt antragsschrift august dargelegten grnden angeklagten beschwerenden rechtsfehler abs stpo schuldsprche halten rechtlichen berprfung stand vgl anforderungen urteilsfeststellungen zahlungsunfhigkeit berschuldung bgh beschluss juli str nstz rr stgb bgh beschluss april str denen angesichts vorliegenden umstnde insbesondere hinblick vollumfngliche gestndnis geschftsfhrer gmbhs erfahrenen mehrmals einschlgig vorbestraften angeklagten sowie angaben insol
  4602. [['bundesgerichtshof beschluss zr august rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai zugelassen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klgerin freiberufliche designerin macht beklagte wegen verletzung urheberrechts verschiedenen glas bzw porzellan dekoren ansprche unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht herausgabe originalzeichnungen geltend landgericht klage herausgabeanspruch stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht allerdings ziffer tenors landgerichtlichen entscheidung insofern neu gefasst anstelle kopie anlage abbildungen klgerin gestalteten dekore zeigt farbkopie anlage abbildungen beklagten hergestellten dekoren versehenen glser enthlt urteilstenor aufgenommen berufungsgericht revision zugelassen dagegen wendet nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision antrag klageabweisung weiterverfolgen soweit verurteilung berufungsgericht ber anlage enthaltenen abbildungen hinausgeht klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen ii statthafte ansonsten zulssige beschwerde beklagten nichtzulassung revision begrndet berufungsgericht entscheidung anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt deshalb sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr fall zpo klgerin mndlichen verhandlung berufungsinstanz april antrag zurckweisung berufung magabe gem schriftsatz september gestellt schriftsatz angekndigt beantragt beklagte verurteilen unterlassen anlage wiedergegebenen abbildungen serien traumwelten ritterspiele just married glsern sonstigen gegenstnden glas porzellan gefertigt vervielfltigen verbreiten handlungen dritte vornehmen lassen berufungsgericht antrag stattgegeben dabei urteilstenor anlage wiedergegeben anlage handelt klgerin klageschrift november anlage vorgelegte schwarz wei kopie prospekts klgerin schriftsatz dezember anlage eingereichte farbkopie prospekts farbkopie enthlt gegenber schwarz wei kopie drei weitere seiten vgl bu abbildungen vier weiteren dekoren nmlich dekors bezeichnung vier elemente bu unten rechts drei weiteren dekoren bezeichnung bu berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klgerin zuletzt vorgelegte farbkopie gegenstand zuletzt gestellten klageantrags gemacht klgerin daher entgegen ansicht nichtzulassungsbeschwerde mehr zugesprochen beantragt abs satz zpo beschwerde rgt jedoch recht entscheidung berufungsgerichts verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr beruht klgerin drei seiten vier dekore umfangreichere farbkopie prospekts schriftsatz oktober fr gericht akte gereicht berufungsgericht farbkopie urteilstenor aufgenommen zuvor beklagten kenntnis gelegenheit stellungnahme geben anspruch beklagten rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt auszuschlieen beklagte wre rechtliches gehr gewhrt worden darauf hingewiesen htte farbkopie anlage mehr dekore schwarzwei kopie anlage enthlt berufungsgericht verurteilung beklagten weiteren dekore erstreckt htte iii berufungsgericht anspruch beschwerdefhrers rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt revisionsgericht gem abs zpo beschwerde stattgebenden beschluss angefochtene urteil aufheben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverweisen mglichkeit macht senat gebrauch bornkamm bscher koch schaffert lffler vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  4603. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo berufungsklger wiedereinsetzung vorigen stand gewhren whrend zeitraums fnf arbeitstagen versumt versehentlich landgericht eingereichten antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist zustndige oberlandesgericht weiterzuleiten bgh beschluss juli ii zb olg frankfurt main lg wiesbaden ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main september aufgehoben beklagten versumung frist berufungsbegrndung wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt beschwerdewert grnde beklagte mai zugestellte urteil landgerichts wiesbaden juni beim oberlandesgericht frankfurt main eingegangenen schriftsatz berufung eingelegt landgericht wiesbaden adressierten juli eingegangenen schriftsatz beklagte gebeten berufungsbegrndungsfrist wegen arbeitsberlastung monat verlngern aufgrund verfgung kammervorsitzenden juli schriftsatz juli oberlandesgericht frankfurt main eingegangen senatsvorsitzenden juli ber ablauf berufungsbegrndungsfrist unterrichtete beklagte august oberlandesgericht frankfurt main eingegangenen schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt begrndung ausgefhrt antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist sei versehentlich landgericht wiesbaden gerichtet worden kanzleiangestellte offenbar zuge gleicher sache gefertigten tatbestandsberichtigungsverfahren betreffenden schriftsatzes verlngerungsgesuch landgericht wiesbaden adressiert schriftsatz woche ablauf berufungsbegrndungsfrist beim landgericht wiesbaden eingegangen sei wre weiteres mglich schriftsatz normalen geschftsgang oberlandesgericht frankfurt main weiterzuleiten oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag beklagten zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten aufhebung angefochtenen beschlusses begehrt wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde zulssig begrndet weiterleitung schriftsatzes juli fristablauf juli ordentlichen geschftsgang weiteres mglich gericht vorangegangenen rechtszug sache befasst regelmig verpflichtet fristgebundene schriftstze fr rechtsmittelverfahren eingereicht rahmen ordentlichen geschftsgangs rechtsmittelgericht weiterzuleiten geht schriftsatz rechtzeitig fristgerechte weiterleitung ordentlichen geschftsgang weiteres erwartet wirkt verschulden partei prozessbevollmchtigten mehr schriftsatz rechtzeitig rechtsmittelgericht weitergeleitet sen beschl juni ii zb njw rr nachw sen urt dezember ii zr njw auffassung oberlandesgerichts fristgeme weiterleitung schriftsatzes ordentlichen geschftsgang erwarten rechtsfehlerhaft unrecht meint berufungsgericht landgericht beobachtende frsorgepflicht verletzt bekanntermaen stark belasteten personell immer hinreichend ausgestatteten justiz hingenommen binnen fnf arbeitstagen bewirkte weiterleitung schriftsatzes landgericht oberlandesgericht verfahrensweise qualifiziert ordentlichen geschftsgang entspricht landgericht wiesbaden oberlandesgericht frankfurt main zugebilligten langen zeitraum fr manahme bentigt spteren ablauf deutlich nachdem prozessbevollmchtigte beklagten kammer fehler aufmerksam gemacht vorsitzende weiterleitung juli verfgt schriftsatz bereits bernchsten tag juli berufungsgericht vorgelegen rechtsfehlerhaft glaubt berufungsgericht obendrein deswegen geringere anforderungen erfllung frsorgepflicht landgerichts stellen knnen fr erstinstanzliche zivilkammer antrge verlngerung berufungsbegrndungsfrist alltglichen geschftsanfall gehren gerade umstand kammer anhngigkeit berufung kenntnis besonderer sorgfalt veranlassen danach fehler prozessbevollmchtigten beklagten urschlich geworden wiedereinsetzungsgesuch begrndet goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4604. [['bundesgerichtshof beschluss arz juli sache zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter grning dr grabinski dr bacher hoffmann dr deichfu beschlossen landgericht grlitz ansehung rechtswegs zustndiges gericht grnde klgerin klage sozialgericht dresden erhoben ag gerichteten klageschrift fordert klgerin sofortige stromzuschaltung sowie schadensersatz begrndung verweist fehlerhafte abrechnungen zusammenhngende stromabschaltung daraus resultierende schden sozialgericht klage stadtwerke ag zustellen lassen parteien darauf hinge wiesen klage zustndigkeit amtsgerichts grlitz falle stellungnahme gerichtlichen hinweis klgerin verweisung amtsgericht entgegen getreten zustndigkeit sozialgerichts ausgefhrt mitwirkungspflichten verletzt sei klage involvieren sozialgericht daraufhin klage landkreis gerichtet angesehen passivrubrum verfahrensdaten entsprechend gendert eigentliches klagebegehren schadensersatz wegen amtspflichtverletzung angenommen beschluss januar rechtsweg sozialgerichten fr unzulssig erklrt rechtsstreit landgericht grlitz verwiesen landgericht beschluss mrz bernahme rechtsstreits abgelehnt sozialgericht zurckverwiesen auffassung gerichtsseitige nderung passivrubrums sei klgerischen begehren gedeckt weshalb verweisungsbeschluss objektiv willkrlich sei daher bindungswirkung entfalte sozialgericht rcknahme verfahrens abgelehnt landgericht akten daraufhin bundesgerichtshof bestimmung zulssigen rechtswegs vorgelegt ii zustndige gericht entsprechender anwendung abs nr zpo bestimmen negativen kompetenzkonflikten gerichten verschiedener gerichtszweige abs nr zpo entsprechend anwendbar zustndigkeitsbestimmung interesse funktionierenden rechtspflege rechtssicherheit geboten vorliegend innerhalb verfahrens zweifeln ber bindungswirkung verweisung kommt deshalb frage kommenden gerichte bereit sache bearbeiten vgl bgh beschluss mai arz mdr rn mwn landgericht grlitz fortfhrung verfahrens weiteren entscheidung rechtsstreits aufgerufen rechtswegzustndigkeit beruht abs satz gvg zustndigkeit landgerichts ergibt bindungswirkung beschlusses sozialgerichts rechtsweg gerichten sozialgerichtsbarkeit fr unzulssig erklrt rechts streit klgerin landkreis beklagtem landgericht verwiesen weder klgerin landkreis verweisungsbeschluss beschwerde gem abs satz gvg verbindung sgg angegriffen beschluss sozialgerichts formell unanfechtbar bindend geworden vgl bgh beschluss mai arz mdr rn fr durchbrechung bindungswirkung anwendungsbereich abs zpo insbesondere fr objektiv willkrliche entscheidungen anerkannt verbleibt neben gesetzlich erffneten berprfung rechtswegzustndigkeit rechtsmittelzug jedenfalls grundstzlich raum bgh beschluss mai arz mdr rn kommt berhaupt allenfalls extremen versten rechtsweg bestimmung regelnden materiell verfahrensrechtlichen vorschriften betracht versto liegt streitfall dabei dahingestellt bleiben auffassung sozialgerichts klage sei anfang landkreis gerichtet jedenfalls sei erste stellungnahme klgerin gewillkrter parteiwechsel beklagtenseite anzusehen ergebnis zutreffend verneinen beklagter privatrechtlich organisierter stromversorger anzusehen wre fehlte zulssigkeit rechtswegs sozialgerichten ffentlich rechtliche beziehungen zustndigkeit sozialgerichts begrnden knnten prmisse klagevorbringen ersichtlich schon deshalb weder geboten zweckmig sache sozialgericht zurckzugeben landgericht weiteren rechtlichen prfung ergebnis gelangen klage zivilrechtliche ansprche gegenstand amtshaftungsansprche weiterverweisung rtlich sachlich zustndiges amtsgericht gehindert verweisung gericht rechtswegs gem abs satz gvg verweisung gem zpo bgh beschluss november xii arz njw hinsichtlich rechtswegs bindend vgl bag beschluss juli as bage bag beschluss september azb njw grning grabinski hoffmann bacher deichfu vorinstanz lg grlitz entscheidung'],['Soon']]
  4605. [['bundesgerichtshof beschluss za juni zwangsversteigerungsverfahren ecli de bgh bvza zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp beschlossen ablehnungsgesuch schuldners senat wegen besorgnis befangenheit anhrungsrge schuldners beschluss senats mai unzulssig verworfen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe mai unzulssig zurckgewiesen grnde ablehnungsgesuch schuldners mai unzulssig verwerfen senat eingangs genannten besetzung entscheidung ber ablehnungsgesuch berufen eindeutig unzulssigen rechtsmissbruchlichen ablehnungsgesuchen abgelehnten richter weiteren mitwirkung gehindert fllen entscheidet abweichend wortlaut abs zpo gericht mitwirkung abgelehnten richter vgl senat beschluss oktober zr njw rr bgh beschluss juli viii zb juris bverfg njw njw rr jeweils mwn ablehnungsgesuch schuldners eindeutig unzulssig unterschiedslos gesamten spruchkrper richtet abgelehnt einzelne richter gericht gerichtsabteilung senat beschlsse april zr juris rn mwn oktober zr njw rr rn anhrungsrge schuldners mai unzulssig anhrungsrge zpo unzulssig verwerfende unbegrndet zurckweisende beschluss abs satz zpo unanfechtbar vgl senat beschluss februar zr juris bayverfgh njw rr zller vollkommer zpo aufl rn erneute antrag schuldners mai bewilligung prozesskostenhilfe ebenfalls unzulssig steht rechtskraft beschlusses senats februar entgegen verfahrenskostenhilfe versagender beschluss erlangt formelle materielle rechtskraft bgh beschluss mrz iv zb njw fr erneute antragstellung fehlt rechtsschutzbedrfnis grundlage lebenssachverhalts vorheriger antrag gleichen inhalts bereits zurckgewiesen worden anhrungsrgen gegenvorstellungen erfolg vgl bgh beschluss mrz iv zb njw beschluss august xii zb famrz rn schuldner antwort weitere eingaben sache rechnen stresemann brckner kazele weinland haberkamp vorinstanzen ag gieen entscheidung lg gieen entscheidung'],['Soon']]
  4606. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg mai abs stpo strafaussprchen zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehenden revisionen abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten jeweils erpresserischen menschenraubes fr schuldig befunden angeklagten freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung angeklagten einbeziehung rechtskrftig verhngten zweijhrigen freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hinsichtlich verfahrensrgen schuldspruch revisionen angeklagten offensichtlich unbegrndet fhren jedoch jeweils sachrge aufhebung strafaussprche hinsichtlich bestimmung schuldumfangs nimmt angefochtene urteil angeklagten beschwert ersatzanspruch opfer glaubten wegen geforderten zahlungen erpressung angenommen wurde hinsichtlich weiteren forderung zugunsten helfers ber dm fr weiterer ebenfalls spter geltend gemachter schuldschein begeben wurde ua sachlage hintergrund angeklagten vermutete veruntreuungen opfers anla tat gegeben deren unrechtsschwerpunkt konkret ntigenden freiheitsberaubenden vorgehen anla motiv tat hingegen gerade erpresserischen zielen lag erwgung landgerichts minder schwerer fall abs stgb durchgefhrten tter opfer ausgleich betracht gekommen wre ua angesichts weiteren auerordentlich gewichtigen strafmilderungsgrnde ua aao nachvollziehbar landgericht begrndung strafrahmenbestimmung unterlaufene fehler verhngten strafen ausgewirkt lt trotz deren milder bemessung sicher ausschlieen angeklagten kommt hinzu landgericht hhe verhngten freiheitsstrafe rahmen gesamtstrafbemessung wohl versehentlich niedriger zuvor zwei jahre gegenber zwei jahre drei monate beziffert ua neue tatgericht beachten angeklagten berlangen verfahrensdauer erhobene verfah rensrge offensichtlich begrndet wegen errterten sachlichrechtlichen strafzumessungsfehlers bedarf frage derartiger versto verfahrensrge angeklagte erhoben beachten entscheidung senat allerdings deshalb davon abstand genommen feststellungen strafzumessung aufrechtzuerhalten neue tatgericht gehalten art ausma rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung bezeichnen ma angeklagten deshalb gutgebrachten kompensation genau bestimmen vgl bghst bghr stgb abs verfahrensverzgerung harms basdorf raum gerhardt schaal'],['Soon']]
  4607. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha dr wiebel bauner dr eick beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai kostenpunkt insoweit gem abs zpo aufgehoben vergtungsansprche abgetretenem recht firma kn fr verkabelung alarmglasspinnen wintergarten gem rechnung mai nr hhe firma fr reinigung beschichtung betondeckenflche gem rechnung august hhe rechnungsposition zinsen aberkannt worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen brigen beschwerde klgerin nichtzulassung revision zurckgewiesen streitwert stattgebenden teils grnde berufungsurteil beruht verletzung rechts klgerin gewhrung rechtlichen gehrs soweit berufungsgericht vergtungsanspruch klgerin abgetretenem recht firma kn rechnung mai nr hhe firma rechnung august hhe rechnungsposition fr unbegrndet erachtet berufungsgericht verfahrensfehlerhaft versto art abs gg klgerin angebotenen zeugenbeweis fr umfang rechnung firma kn mai nr zugrunde liegenden leistungen fr verkabelung alarmglasspinnen wintergarten nachgegangen verkennt grundlegend bereits rechnung enthaltenen parteivortrag ausreichende grundlage fr beweiserhebung wertet abgerechnete leistung rechnung formulierung verkabelung alarmglasspinnen wintergarten hinreichend bezeichnet beweis weiteres zugnglich darauf berufungsgericht gebotene vernehmung zeugen unterlassen beruht urteil auszuschlieen beweisergebnis entscheidung gefhrt htte versto art abs gg stellt zurckweisung vorbringens klgerin gem abs zpo dar rechnung august abgerechneten reinigungs beschichtungsarbeiten firma position vorlage aufmaen nher erluterte ergnzenden erluterungen neues angriffsmittel sinne abs zpo bewerten anspruch bereits erstinstanzlichen parteivortrag ergeben nachtrglich verdeutlicht wurde vgl bgh urteil juni vii zr baur nzbau zfbr klgerin vorlage rechnung firma zugrunde liegende leistung art umfang bereits hinreichend bezeichnet zurckweisung weiteren vorbringens klgerin berufungsinstanz versptet kam hinblick abs nr zpo betracht landgericht htte soweit weitere erluterungen rechnungsinhalts fr geboten erachtete entsprechenden hinweis erteilen mssen berufungsurteil beruht gehrsversto auszuschlieen berufungsgericht entschieden htte ergnzenden vortrag klgerin sowie berreichten unterlagen bercksichtigt htte falls berufungsgericht rahmen neuen verhandlung ergebnis kommen beklagte weiterhin berechtigt vergtungssumme firma sicherheit einzubehalten klage mangels flligkeit werklohnanspruchs insoweit derzeit unbegrndet abzuweisen begrndung entscheidung ber zurckweisung weiteren nichtzulassungsbeschwerde abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo dressler ha bauner wiebel eick vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  4608. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt januar unzulssig verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten urteil dezember freiheitsstrafe verurteilt daneben verfalls einziehungsanordnungen getroffen dagegen eingelegte revision angeklagten fhrte beschlu senats april zurckverweisung sache allein frage angeklagte gem stgb entziehungsanstalt untergebracht mu landgericht urteil januar entschieden unterbringung angeordnet hiergegen eingelegte sachrge gesttzte revision angeklagten unzulssig angeklagte angefochtene urteil beschwert bghst bode otten roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  4609. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag bzw anhrung generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund september schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren brandstiftung zwei fllen versuchten schweren brandstiftung drei fllen schuldig strafausspruch fllen ii gesamtstrafenausspruch maregelausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer brandstiftung vier fllen versuchter schwerer brandstiftung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt auerdem unterbringung entziehungsanstalt angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift februar ausgefhrt annahme kammer angeklagte wohnhuser fllen ii urteils teilweise zerstrt begegnet durchgreifenden bedenken teilweises zerstren setzt ausgerichtet schutzzweck abs nr stgb brandlegung mehrfamilienhaus voraus zumindest selbstndigen gebrauch bestimmter teil wohngebudes wohnen bestimmte abgeschlossene untereinheit brandlegung fr wohnzwecke unbrauchbar geworden hierfr gengt lediglich mobiliar zerstrt wurde erforderlich vielmehr fr verstndigen wohnungsinhaber wohnung wegen brandlegungsfolgen fr betrchtliche zeit fr stunden tag mehr benutzbar senat urt str bghr stgb zerstrung fischer stgb aufl rn sowie rn jeweils wobei folge starken verruung bgh beschl str stv senat hieran gemessen tragen allein feststellungen ii urteils strafbarkeit gem stgb wegen teilweisen zerstrens wohnung dienenden rumlichkeit insoweit urteil entnehmen oberen wohnungen betroffenen husern infolge starken ruabklatsches zeitweise unbewohnbar ua erster absatz bezglich ii urteils dagegen kammer lediglich festgestellt angeklagte hausflur abgestellten knautschsessel brand setzte weitere nhe abgestellte mbelstcke feuer fingen starker rauch zwei wohnungen vierten obergeschoss eindrang ua zweiter absatz darin verruungen gekommen teilt urteil feststellung wnden zweiten dritten vierten obergeschoss sowie decke treppenhauses deutlicher ruabklatsch niedergeschlagen ua zweiter absatz insoweit aussagekrftig verursachten ablsungen putz beschdigungen kabelbefestigungen offensichtlich allein flur dagegen wohnzwecken genutzten bereich hauses bezieht ausfhrungen fall ii urteils beschdigungen flurwand unmittelbarer nhe brandherdes verruung flurwand flurdecke einruung flur abgestellten schreibtisches sowie lschwasser benetzter fuboden gesamten treppenhaus ua erster absatz belegen teilweise zerstrung wohnzwecken genutzten teilbereichs mehrfamilienhauses gleiche gilt bezglich ii urteils ausweislich feststellungen wurde flur treppenhausbereich wnden decken boden zweiten dritten stockwerks sowie dachgeschoss stark ruabklatsch belegt ua zweiter absatz allein lsst bercksichtigung erheblichen sachschadens rckschluss beeintrchtigung wohnzwecks mehrfamilienhauses jedoch schuldspruch insoweit hinblick tatbestandsalternative inbrandsetzens sinne absatz stgb getragen schuldspruch daher fllen ii urteils dahingehend abzundern angeklagte lediglich fall ii wegen versuchter schwerer brandstiftung schuldig angesichts umfassenden ausfhrungen kammer verursachten beschdigungen auszuschlieen weitergehende feststellungen brandschden getroffen knnen annahme vollendeten tat tragen vermgen nderung schuldspruchs fllen ii urteils aufhebung jeweiligen einzelstrafen darauf beruhenden gesamtstrafe folge lsst jedoch weiteren einzelstrafen unberhrt soweit kammer fall ii urteils ber inbrandsetzen hinaus rechtsfehlerhaft teilweises zerstren wohnobjektes angenommen strafschrfend gewertet erwgung angeklagte schden verursacht fr teilweise zerstrung brandobjektes erforderliche ma erheblich bersteigen ua dritter absatz kammer offensichtlich erheblichen sachschaden recht strafschrfend bercksicht
  4610. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg juni abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung mittelbarer falschbeurkundung wegen verschaffens falschen amtlichen ausweisen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt daneben diamanten gesamtwert mehr millionen usdollar sowie neun psse falschen personalien eingezogen verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten bleibt erfolg errterung bedarf lediglich verurteilung angeklagten wegen mittterschaft begangener steuerhinterziehung feststellungen landgerichts setzte angeklagte us amerikanischer staatsangehriger frhjahr wegen ermittlungsverfahrens heimatland aufgrund verdachts erheblicher wirtschaftsstraftaten italien ab dabei lie nher bekannte person diamanten wert insgesamt mehr acht millionen dm usa italien einfhren eingefhrten diamanten zustndigen zoll bzw finanzbehrden gestellt wurden hierdurch wurden italienische einfuhrumsatzsteuern hhe knapp drei millionen dm hinterzogen verurteilung angeklagten wegen tat begegnet rechtlichen bedenken angeklagte ausschlielich italienische einfuhrumsatzsteuern hinterzogen italien eingefhrten diamanten zollfrei steht indes aburteilung tat deutschland entgegen gem abs satz ao gelten abstze ao tat eingangsabgaben bezieht mitgliedsstaat europischen gemeinschaften verwaltet blankettvorschrift ao fllen materiellen vorschriften ausgefllt denen betreffende staat steuertatbestnde normiert tatbestnde erhebung eingangsabgaben regeln entsprechenden vorschriften ausfllungsnormen hinreichend bestimmt grundlage deutschen steuerrechts vergleichenden wertung festzustellen vgl bghr ao abs eingangsabgaben einfuhrumsatzsteuer handelt eingangsabgabe sinne abs satz ao dabei unerheblich betroffene mitgliedsstaat eingangsabgaben fr europischen gemeinschaften fr verwaltet eigenen eingangsabgaben jeweiligen mitgliedsstaat verwaltet vgl kohlmann steuerstrafrecht aufl rdn hbschmann hepp spitaler abgabenordnung finanzgerichtsordnung rdn scholtz abgabenordnung aufl rdn schlielich steht tatsache us amerikanische angeklagte tat italien begangen taterfolg ausschlielich eingetreten verurteilung angeklagten deutschland entgegen abs ao gilt strafvorschrift ao fr taten auerhalb geltungsbereiches abgabenordnung begangen harms basdorf raum tepperwien brause'],['Soon']]
  4611. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet september langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fordert gericht gerichtskostenvorschuss bleibt klger unttig beginnt rahmen prfung voraussetzungen zpo demnchst zuzurechnende zeitraum zustellungsverzgerung frhestens drei wochen einreichung klage bzw drei wochen ablauf klage wahrenden frist abs satz macht teilungserklrung gltigkeit beschlsse wohnungseigentmer protokollierung unterzeichnung verwalter zwei versammlung bestimmten wohnungseigentmern abhngig sog qualifizierte protokollierungsklausel versammlung verwalter anwesend zugleich mehrheitseigentmer gengt protokoll unterzeichnet abgrenzung fortfhrung senat urteil mrz zr njw bgh versumnisurteil september zr lg frankfurt main ag langen hessen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer juli aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden wohnungseigentmergemeinschaft beklagte hlt mehrheit miteigentumsanteile verwalterin wohnungseigentmergemeinschaft teilungserklrung te legt abs fest wohnungseigentmerversammlung beschlussfhig mehr hlfte miteigentumsanteile vertreten abs te heit folgt ergnzung bestimmt gltigkeit beschlusses wohnungseigentmerversammlung auer genannten bestimmungen protokollierung beschlusses erforderlich protokoll verwalter zwei eigentmerversammlung bestimmten wohnungseigentmern unterzeichnen august fand eigentmerversammlung statt mehrere beschlsse gefasst wurden jahresabrechnung fr jahr versammlung allein beklagte mehrheitseigentmerin verwalterin anwesend unterschrieb protokoll allein september amtsgericht eingegangenen beschlussmngelklage klger ungltigerklrung mehrerer versammlung gefasster beschlsse beantragt telefaxschreiben oktober amtsgericht darauf hingewiesen bislang anforderung fr gerichtskostenvorschuss vorliege dringende erledigung gebeten selben tag amtsgericht streitwert festgesetzt oktober vorschussrechnung erstellt versandt worden gerichtskostenvorschuss november eingegangen zustellung klage beklagten jeweils november erfolgt amtsgericht klage abgewiesen berufung klger landgericht klage angefochtenen beschlsse wohnungseigentmerversammlung august fr ungltig erklrt zugelassenen revision mchte beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts anfechtungsfrist abs satz gewahrt hierfr genge fristgeme einreichung klageschrift demnchst sinne zpo zugestellt worden sei kammer gehe stndiger rechtsprechung zeitraum drei wochen klger eingang gerichtlichen vorschussanforderung abwarten knne wobei frist ablauf einzuhaltenden anfechtungsfrist beginne vorliegend wre ablauf september beginnende dreiwchige unttigkeitsfrist oktober verstrichen tag freitag telefax klgervertreters erinnerung gerichtliche vorschussanforderung bereits montag oktober amtsgericht eingegangen sei htte nachmittag oktober eingegangene fristgeme erinnerung sprbare beschleunigung bewirken knnen sache seien beschlsse versammlung oktober gltig hierfr teilungserklrung erforderliche protokollierung fehle protokoll sei verwalterin zwei eigentmerversammlung bestimmten wohnungseigentmern unterzeichnet worden unterschriften seien deshalb entbehrlich beklagte allein versammlung anwesend sei daher weiteren wohnungseigentmer unterschrift htten bestimmt knnen andernfalls zweck qualifizierten protokollierungsklausel richtigkeit protokolls gewhrleisten rechtssicherheit schutz inhaltlich formal ordnungsgem protokollierten beschlssen schaffen verfehlt anhaltspunkte fr kollusives zusammen wirken protokollunterzeichner betracht kommenden wohnungseigentmer berufung klger fehlende gegenzeichnung gesichtspunkt rechtsmissbrauchs ausschlieen knnte seien ersichtlich allerdings weise gemeinschafts
  4612. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof prof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl prof dr schmitt prof dr krehl richter landgericht vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts limburg lahn mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit schwerer krperverletzung freiheitsstrafe acht jahren verurteilt staatsanwaltschaft verfolgt ungunsten angeklagten eingelegten sachrge gesttzten revision verurteilung angeklagten wegen versuchten mordes beanstandet gewhrte weitere strafrahmenmilderung nr abs stgb generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen jahre alte angeklagte fhrte ber jahre zunchst verbale auseinandersetzungen nachbarn deren besuchern autos hhe hauses gegenberliegenden straenseite parkten fhlte dadurch ausfahrt eigenen pkw behindert wobei parken gegenber ausfahrt gesamten lnge strae gegenber hausgrundstck fr verboten hielt anzeigen verschiedenen behrden blieben erfolglos angesichts breite strae objektiv behinderung bestand auto genau gegenber grundstcksausfahrt stand jahr wrgte angeklagte nachbarn gegenber haus geparkt verletzte schlge pickelstiel amtsgericht weilburg verurteilte angeklagten deshalb wegen gefhrlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzten seit jahr erlassenen freiheitsstrafe zehn monaten jahre alte nebenklger arbeitete seit juni taxiunternehmen unmittelbaren nachbarschaft angeklagten ebenso fahrer unternehmens lie anfangs angeklagten bewegen gegenber haus geparktes auto umzusetzen ging spter bitten mehr morgen oktober parkte nebenklger wagen gegenberliegenden straenseite etwa hhe eingangstr hauses angeklagten angeklagte beobachtet geriet wut lief nebenklger rume taxiunternehmens forderte auto wegzusetzen beschimpfte beleidigte nebenklger beendete auseinandersetzung hinweis angeklagte mge polizei wenden einsichts steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigte angeklagte fasste provokation entschloss nebenklger tten lief haus holte urlaubsandenken aufbewahrte etwa cm lange machete betrat erneut rume taxiunternehmens strmte links neben eingangstr stehenden seitlich zugewandten nebenklger schlug ttungsabsicht beiden hnden machete gezielt kopf nebenklger angriffs versah wurde ungeschtzt kopf getroffen versuch zweiten schlag abzuwehren wurde zeigefinger rechten hand abgetrennt mittelfinger erheblich verletzt angeklagte schlug mindestens weiteres mal kopf nebenklgers bevor anwesende kollegen klinge ergreifen angreifer berwltigen konnten nebenklger erlitt offene schdelfraktur drei cm lange schnittwunden kopf abgetrennte zeigefinger stumpf amputiert folge verlusts zeigefingers verletzung resultierenden fehlstellung mittelfingers nebenklger benutzung rechten hand erheblich eingeschrnkt ii verneinung mordmerkmale heimtcke sonstige niedrige beweggrnde hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand landgericht heimtckisches handeln angeklagten begrndung abgelehnt objektiv gegebene arg wehrlosigkeit nebenklgers bewusst ausgenutzt affektive erregung gefhl hilflosigkeit demtigung gepaart spontanen tatentschluss htten blick dafr versperrt nebenklger grund schnelligkeit angriffs jegliche abwehrmglichkeit genommen sei wrdigung entbehrt tragfhigen grundlage fr bewusste ausnutzen landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten arg wehrlosigkeit opfers gengt tter arg wehrlosigkeit bedeutung fr hilflose lage angegriffenen ausfhrung tat sinne erfasst bewusst ahnungslosigkeit gegenber angriff schutzlosen menschen berraschen bgh bghr abs heimtcke nstz spontanitt tatentschlusses zusammenhang vorgeschichte psychischen zustand tters beweisanzeichen dafr ausnutzungsbewusstsein fe
  4613. [['bundesgerichtshof beschluss blw februar landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts oldenburg september kosten antragsgegners antragstellerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem hofbergabevertrag juni bertrug vater beteiligten landwirtschaftlichen betrieb wege vorweggenommenen erbfolge antragsgegner vertrag wurde bestimmt antragsgegner antragstellerin schwester solange ledig freies wohn bekstigungsrecht elternhaus gewhren betrag dm abfindung zahlen deren heirat sptestens vollendung lebensjahres fllig amtsgericht landwirtschaftsgericht antrag feststellung wohnrechts zahlung abfindungsbetrages stattgegeben oberlandesgericht landwirtschaftssenat beschwerde antragsgegners zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegner abweisungsantrag ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulssig daran fehlt zulssigkeit begrndende divergenz liegt beschwerdegericht beschwerdebegrndung bezeichnenden entscheidung bundesgerichtshofes frheren obersten gerichtshofes fr britische zone oberlandesgerichts abgewichen beschluss beschwerdegerichts abweichung beruht beschwerdegericht gleiche rechtsfrage abweichend rechtsbeschwerde zitierten vergleichsentscheidung beantwortet angefochtene entscheidung abweichung beruhen senat bghz divergenz liegt rechtsbeschwerde zitierten entscheidungen bundesgerichtshofes entscheidung bghz ff schon deshalb geeignet abweichung beschwerdegerichts entscheidung ber antragsgegner abfindungsanspruch erhobene verjh rungseinrede aufzuzeigen vergleichsentscheidung verjhrungsfragen berhaupt befasst divergenzbeschwerde rechtsbeschwerde erhobenen rge begrndet beschwerdegericht vergleichsentscheidung ausgesprochenen allgemeinen grundsatz beachtet denjenigen vertrge denen vermgen betriebsinhabers knftigen erben wege vorweggenommenen erbfolge bertragen grundsatz erbrecht vorschriften ber rechtsgeschfte lebenden richten bghz divergenzbeschwerde dient wahrung rechtseinheit deshalb flle beschrnkt denen beschwerdegericht bestimmten rechtsfrage rechtsansicht vertritt vergleichsentscheidung allein nichtanwendung rechtsprechung herausgearbeiteten allgemeinen grundsatzes fhrt zulssigkeit rechtsbeschwerde senat beschl november blw njw rr besteht divergenz beschluss senats april blw njw rr ff agrarr ff senat beschwerdegericht ber rechtsfrage entscheiden daran fehlt nmlich gesetzlichen regelungen grundlegend verndert denen ber rechtsfrage entscheiden bghz vgl senat beschl juli blw rdl beschl oktober blw agrarr rechtsfrage fr abfindungsansprche bergabevertrgen hfeo regelmige besondere verjh rungsfrist fr erbrechtliche ansprche gilt stellte dezember geltenden rechtslage ber senat entscheiden dreiigjhrige verjhrungsfrist dahin gesetzliche regel bgb sondervorschrift fr familien erbrechtliche ansprche gab beschwerdegericht hingegen grundlage seit januar geltenden neuregelung entscheiden regelmige verjhrungsfrist schuldrechtsmodernisierung drei jahre verkrzt worden bgb fr familien erbrechtlichen ansprche vorstellungen gesetzgebers bt drucks bgh urt april iv zr njw jedoch bisherigen dreiigjhrigen frist bleiben wofr besonderen bestimmung bedurfte abs nr bgb erst grund seit januar geltenden rechtslage stellt fr bergabevertrgen hfeo hoferben auferlegten abfindungen rechtsfrage ansprche miterben regelmigen dreijhrigen frist bgb gesetzliche abfindungsanspruch erbfall gem hfeo testament erbvertrag bestimmten ansprche dreiigjhrigen frist fr erbrechtlichen ansprche abs nr bgb verjhren iii kostenentscheidung beruht lwvg bestimmung gegenstandswerts lwvg abs satz kosto krger lemke vorinstanzen ag meppen entscheidung lw olg oldenburg entscheidung czub'],['Soon']]
  4614. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat juni kosten klger unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte verkaufte klgern vertrag september gebrauchtes reihenhaus wohnungseigentum mitverkauft wurde carport ziff abs kaufvertrags erklrte beklagte kaufobjekt frei pilz schimmelbefall sei haftung fr sachmngel wurde ausgeschlossen nachdem klger schimmelproblematik huser wohnanlage erfahren beauftragten sachverstndigen schimmelpilzbildung dach sockelbereich hauses feststellte gesttzt gutachten wegen feuchtigkeitsein tritts holz carports verlangen minderung kaufpreises hhe ersatz kosten fr sachverstndigengutachten landgericht klage abgewiesen berufung oberlandesgericht zurckgewiesen worden dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klger ii beschwerde unzulssig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo fr wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde wert beschwerdegegenstands beabsichtigten revisionsverfahren magebend wert beabsichtigten rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten abnderung angefochtenen urteils fr bestimmung geltend machenden beschwer allerdings teile streitstoffs auer acht lassen denen zulassungsgrund dargelegt wert revision geltend machenden beschwer unabhngig dargelegten zulassungsgrnden beurteilt zulssigkeit nichtzulassungsbeschwerde hngt revision geltend machenden beschwer davon ab zulassungsgrnde dargelegt absatz satz zpo teile prozessstoffs rechtlich tatschlich selbstndig abtrennbar deshalb teilzulassung zugnglich wert beschwerdegegenstands hinsichtlich teils berschritten fr begrndung abnderung erstrebt zulassungsgrund dargelegt vgl bgh beschluss mai vii zr baur rn beschluss mrz zr bghz senat beschluss juni zr njw nichtzulassungsbeschwerde danach unzulssig beschwerdefhrer zulassungsgrund fr abtrennbaren teil streitstoffs dargelegt mehr beschwert bgh beschluss mai vii zr baur rn senat beschluss juni zr njw klger angekndigt berufungsinstanz gestellten antrag weiterzuverfolgen gesamten klageantrag erfasst macht jedoch darlegung zulassungsgrnden streitstoff wert bersteigt entbehrlich dabei bercksichtigen klageforderung minderungsbetrag fr mngel zwei bereichen hauses carport sowie kosten fr sachverstndigengutachten mngeln haus zusammensetzt danach erfasst klage mehrere tatschlich rechtlich selbstndige mngelansprche nr nr abs bgb bezglich abtrennbaren teile streitstoffs wegen mngel haus klger zulassungsgrnde dargelegt lediglich bezug minderungsanspruch wegen mngel carport zulassungsgrund dargetan htten deshab darlegen mssen bereits teil klageabweisung hhe mehr beschwert daran fehlt iii kostenentscheidung beruht abs zpo festsetzung gegenstandswerts beschwerdeverfahrens beruht abs satz gkg zpo abs gkg stresemann brckner kazele weinland haberkamp vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  4615. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke seiters tombrink dr remmert beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss landgerichts stuttgart zivilkammer november kosten unzulssig verworfen streitwert grnde rechtsbeschwerde unzulssig gesetzes wegen statthaft klgerin verwerfung berufung urteil amtsgerichts stuttgart wendet abs satz zpo abs satz nr zpo jedoch rechtsbeschwerde brigen zulssig entgegen abs satz zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden berdies erst ablauf monat zustellung angefochtenen beschlusses beim bundesgerichtshof eingegangen abs satz zpo hierauf prozessbevollmchtigte klgerin bereits mail dezember hingewiesen worden deren inhalt aufgrund bewilligten jedoch wahrgenommenen akteneinsicht htte kenntnis nehmen knnen herrmann hucke tombrink seiters remmert vorinstanzen ag stuttgart entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  4616. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts tbingen oktober strafaussprchen taten sowie gesamtstrafenausspruch aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit sexuellem missbrauch kindes fllen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindes sowie wegen zwei weiterer flle sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindes vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren neun monaten verurteilt revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts februar unbegrndet sinne abs stpo landgericht folgende feststellungen getroffen geschdigte juli geborene tochter angeklagten trennung scheidung eheleute jahr mutter deren neuem lebensgefhrten lebte schon bald gewaltttig gegenber geschdigten wurde mutter einschritt hielt geschdigte zweite wochenende beim angeklagten neuer lebensgefhrtin erstmals frhjahr regelmig ab januar mrz kam zahlreichen sexuellen bergriffen angeklagten anfangs neigung verbunden riechen knabbern lecken fen tochter sexuell erregen folge jeweils befriedigen mitte ende mrz kam neun strafausspruch aufgehobenen taten denen angeklagte geschdigte veranlasste schlafzimmer wohnung nackt auszuziehen worauf genitalbereich leckte teilweise erigierten penis oberschenkel schob teilweise veranlasste hand manuell befriedigen sowie mindestens fall auerdem versuchte ungeschtzten vaginalen geschlechtsverkehr durchzufhren geschdigte jedoch verhinderte mindestens weiteren flle manipulierte zudem brustwarzen tochter folge kam weiteren taten denen angeklagte geschlechtsverkehr geschdigten durchfhrte wobei fall willen erigierten penis mund schob ii strafaussprche taten erweisen rechtsfehlerhaft rahmen strafzumessung einzelnen fr taten tatrichter pauschal bercksichtigt angeklagte zustzlich verschiedene varianten sexueller handlungen vornahm nmlich mindestens zweimal penis schenkel geschdigten schob beischlafhnliche bewegungen durchfhrte vaginalen geschlechtsverkehr ansetzte geschdigte zweimal angeklagten hand befriedigen mindestens geschdigte massagel krper einlte brustwarzen stimulierte fr taten landgericht jeweils einzelstrafen hhe zwei jahren drei monaten verhngt zeitpunkten zeitraum mitte ende mrz vorfllen kam neun taten zustzlichen sexuellen handlungen ausgefhrt wurden landgericht festgestellt begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen bedenken senat ausschlieen strafkammer hinsichtlich tat strafzumessung smtliche strafschrfungsgesichtspunkte eingestellt vielmehr tatgericht verpflichtung nachgekommen konkreten strafzumessung erster linie schwere konkreten tat grad persnlichen schuld tters grunde legen st rspr vgl bgh urteil august str bghst beschluss april str nstz strafkammer mglich erschwerend bercksichtigten zustzlichen sexuellen handlungen konkreten taten zuzuordnen widerspricht vorgenannten grundstzen strafzumessung zustzlichen handlungen strafzumessung pauschal fr smtliche neun taten bercksichtigen insoweit bedarf zustzlichen erwhnung beispielsweise einzelstrafe fr tat ansetzen vaginalen geschlechtsverkehr bemessen taten erschwerenden umstand neue tatrichter daher ergnzende feststellungen zeitpunkten einzelnen taten treffen ebenso bedarf ergnzender feststellungen inhalt jeweiligen tat infolge aufhebung einzelstrafen vorgenannten fllen gesamtstrafenausspruch aufzuheben raum graf br fischer hohoff'],['Soon']]
  4617. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ndsggebbefrg abs nr gmbh krankenhaus betreibt abs nr nds ggebbefrg zahlung gerichtsgebhren befreit alleingesellschafterin kommunale gebietskrperschaft bgh beschluss april vi zb lg hannover ag wennigsen vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover august kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde klgerin wegen rztlichen fehlbehandlung verstorbenen mutter beklagten gesamtschuldner ersatz materiellen immateriellen schadens anspruch genommen erstbeklagte gmbh deren alleingesellschafterin region kommunale gebietskrperschaft betreibt krankenhaus beklagten beklagten rzte beschftigt beendigung rechtsstreits parteien beschluss amtsgerichts februar festgestellt prozessvergleich geschlossen bestimmte kostenpunkt beklagten kosten rechtsstreits tragen kosten vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben beschluss april amtsgericht beklagten gesamtschuldnern klgerin erstattenden kosten nebst zinsen festgesetzt berechnung rechtspflegers zufolge hierin gerichtskosten enthalten setzen gem kostenrechnung februar zusammen verfahrensgebhr gerichtlichen vergleichsgebhr sachverstndigenauslagen festsetzung gerichtskosten kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete sofortige beschwerde beklagten erfolg landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstreben beklagten herabsetzung klgerin erstattenden kosten nebst zinsen geltend beklagte sei gemeinntzige gmbh deren alleingesellschafterin kommunale gebietskrperschaft gerichtsgebhren befreit sei gkg abs nr nds ggebbefrg ebenfalls zahlung gerichtsgebhren befreit betrieb krankenhusern region erfllung ffentlich rechtlichen aufgabe nds khg ttig beklagte ige tochter wahrnehme daraus folge gebhrenbefreiung beklagten beklagten zugute komme ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig sache jedoch erfolg zutreffend beschwerdegericht befreiung beklagten zahlung gerichtskosten gebhren verneint kostenbefreiung region alleingesell schafterin betriebenen erstbeklagten gmbh abs satz gkg kommt betracht insoweit fehlt bereits kostenfreiheit gebietskrperschaft region gemeinden landkreises gemeindeverband landeshauptstadt gebildet worden abs satz gesetzes ber region juni nds gvbl gemeindeverband geniet indessen kostenfreiheit abs satz gkg vorschrift erfasst wortlaut bund lnder sowie haushaltsplnen bundes landes verwalteten ffentlichen anstalten kassen erweiternde auslegung geboten bgh beschluss mai vii zr njw vgl olg hamm rpfleger kostenbefreiung gemeindeverband alleingesellschafter gefhrten kapitalgesellschaft erstbeklagte abs satz gkg erst recht hergeleitet gebhrenbefreiung erstbeklagten folgt daraus region niederschsischem landesrecht teilweise ge bhrenbefreit abs satz gkg getroffenen regelung bleiben abs satz gkg landesrechtliche vorschriften unberhrt weiteren fllen sachliche persnliche befreiung kosten gewhren bestimmt abs nr gesetzes ber gebhrenbefreiung stundung erlass kosten gerichtsbarkeit april nds ggebbefrg nds gvbl ordentlichen gerichten zivilsachen gemeinden landkreise kommunale zusammenschlsse ffentlichen rechts zahlung gebhren befreit soweit angelegenheit wirtschaftlichen unternehmen betrifft hnliche bestimmungen finden kostengesetzgebung bundeslnder bzw stadtstaaten bersicht hartmann kostengesetze aufl gkg rn bedienen genannten ffentlich rechtlichen gebietskrperschaften erfllung aufgaben krankenhausversorgung indessen privatrechtlichen form erstreckt landesrechtlich angeordnete gebhrenfreiheit privaten rechtstrger frage kommune alleingesellschafterin rechtsform gemeinntzigen gmbh betriebenes krankenhaus gem abs nr nds ggebbefrg entsprechenden norm landeskostengesetze gebhrenbefreit rechtsprechung instanzgerichte allerdings unterschiedlich beurteilt aa landgericht braunschweig beschluss dezember juris zivilsenat oberlandesgerichts celle beschluss januar juris bejahen gerichtsgebhrenbefreiung begrndung gem abs ngo sei gemeindliche betrieb einrichtung gesundheits
  4618. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser prof dr gehrlein dr fischer mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main februar kosten glubiger unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstandes betrgt grnde schuldnerin beantragte mai erffnung verbraucherinsolvenzverfahrens gewhrung restschuldbefreiung verfahren wurde beschluss amtsgerichts insolvenzgericht juni erffnet beschwerdefhrenden glubiger fristgem beantragt schuldnerin begehrte restschuldbefreiung versagen amtsgericht schuldnerin restschuldbefreiung gewhrt entscheidung landgericht besttigt rechtsbeschwerde verfolgen glubiger begehren ii gem abs satz nr abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo genannten zulssigkeitsgrnde eingreift soweit glubiger schuldnerin vorwerfen ver kehrswert grundvermgens geuert deshalb unvollstndige angaben sinne abs nr inso gemacht zulssigkeitsgrund ordnungsgem dargelegt verpflichtung schuldners vorlage vermgensver zeichnisses ergibt abs nr inso vermgensverzeichnis aufstellung schuldner gehrenden vermgenswerte enthalten fk grote inso aufl rn hmbkomm inso streck aufl rn inhaltlich anforderungen zpo entsprechen umstritten befrwortend etwa mnchkomm inso ott rn rmermann nerlich rmermann inso rn fk inso grote aao offen bleiben inso offenlegung unbeweglichen vermgens jedoch wertangaben hierzu verlangt rechtsbeschwerde legt dar rechtsgrundlage verpflichtung schuldners folgt ber angabe vermgensgegen stnde hinaus deren wert mitzuteilen soweit vorgedruckten antragsformularen entsprechende angaben gefordert knnen nichtbeantwortung schuldner nachteiligen schlussfolgerungen hergeleitet brigen dargetan schuldnerin wertgutachten vorstzlich grob fahrlssig vorgelegt wertgutachten jahren erstellt worden whrend erffnung insolvenzverfahrens erst jahre beantragt wurde angesichts zwischenzeitlich eingetretenen zeitablaufs durfte schuldnerin davon ausgehen gutachten annhernd verlssliche grundlage fr wertbemessung mehr bilden unbestrittenen angaben treuhnderin liegt tatschliche wert grundstcke blick dingliche belastungen tatschlichen zustand gegenwrtigen marktverhltnisse weit festsetzungen wertgutachten blick verkauf grundstcks rgt rechtsbeschwerde unrecht versto art abs gg annahme glubiger schuldnerin msse verkauf grundstcks erls hhe erzielt reine spekulation rechtsbeschwerde bezug genommene vorbringen glubiger veruerung msse kurz insolvenzerffnung jahre erfolgt angaben treuhnderin gesttzten feststellungen beschwerdegerichts vereinbaren wonach veruerung bereits januar erfolgt art abs gg gibt anspruch darauf gericht vorbringen partei weise auseinandersetzt fr richtig hlt bverfge hinsichtlich etwaiger falschangaben wohnungskosten schuldnerin beschwerdegericht angenommen unerheblichen versto handele versagung restschuldbefreiung rechtfertige beschwerdegericht rechtsbe schwerde einrumt grundsatz hchstrichterlichen rechtsprechung gefolgt vgl bgh beschl dezember ix zb zinso rn wesentlichkeitsgrenze verluft beurteilt jeweiligen einzelfall vgl bgh beschl dezember ix zb zinso eingreifen sicherung einheitlichen rechtsprechung darum geboten soweit rechtsbeschwerde unrichtige angaben hhe mieteinknfte rgt lediglich pauschal nhere darlegung zulssigkeitsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung geltend gemacht insoweit scheiden vorstzliche grob fahrlssige falschangaben jedenfalls beigefgten pfndungs berweisungsbeschlsse mieteinknfte offengelegt wurden davon abgesehen vorwurf grober fahrlssigkeit entfallen schuldner meint gepfndete einknfte angeben mssen mehr zugriff unterliegen bgh beschl dezember ix zb nzi rn ganter raebel gehrlein kayser fischer vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung ik lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4619. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb iv zb januar nachlasssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs auslandsaufenthalt sinne abs bgb liegt jedenfalls beiden gesetzlichen vertreter minderjhrigen erben beginn frist lediglich fr stunden tagesausflug ausland aufhlt planmig selben tag wohnort inland zurckkehrt bgh beschluss januar iv zb olg schleswig ag husum ecli de bgh bivzb iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch prof dr karczewski richterin dr brockmller richter dr gtz januar beschlossen rechtsbeschwerden beteiligten beschlsse zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts august zurckgewiesen beteiligte trgt kosten beschwerdeverfahren beschwerdewert fr verfahren iv zb sowie fr verfahren iv zb grnde beteiligten streiten erbfolge dezember verstorbenen heidrun folgenden erblasserin ber anordnung umfang testamentsvollstreckung erblasserin juli vorverstorbenen paul heinrich verheiratet ehe zwei shne beteiligten hervorgegangen beteiligte vater beteiligten geboren oktober geboren oktober november errichtete erblasserin handschriftliches te stament auszugsweise folgt lautet heidrun setze beiden shne je hlfte vorerben nacherbfall tritt eweils beim tod vorerben nacherben sohnes holger bestimme gleichen teilen nkelkinder beteiligte nacherben sohnes ingo bestimme ebenfalls gleichen teilen enkelkinder jedoch ingo ableben unverheiratet kinderlos sollen gesetzlichen erben nacherben nacherben zugleich ersatzerben ordne testamentsvollstreckung testamentsvollstrecker ernenne steuerberater herrn beteiligter nacherbfall eintreten testamentsvollstrecker erbteile enkel verwalten verwaltung erbteile lange erfolgen enkel lebensjahr vollendet jhrlichen berschsse nachlasses ablauf ersten drei monate folgenden jahres jeweils unverzglich erben verhltnis erbteile auszuzahlen eigenem ermessen bereits vorab monatliche vorschsse erben gleichen te ilen auszahlen beschrnkungen bgb befreit streitfall entscheidet testamentsvollstrecker billigem pflichtgemem ermessen allein testament wurde dezember nachlassgericht erffnet selben tag wurde bersendung testamentsabschrift beteiligten verfgt januar wurden nacherben abschriften testaments be rsandt januar beantragte beteiligte testamentsvollstrecker erteilung erbscheins beteiligten vorerben je ausweist notarieller urkunde februar schlugen beteiligten erbschaft erblasserin testament eingesetzte vorerben ausschlagung erfolgte berufung abs bgb beteiligten wiesen ferner darauf ausschlagung berufungsgrund testament arisch eingesetzte vorerben beziehe fr fall spter gesetzliche erben berufen wrden erbschaft ann hmen notarieller urkunde februar schlug beteiligte erbschaft erblasserin testament eingeset zter nacherbe zugleich ersatzerbe somit vollerbe betracht kommenden berufungsgrnden bedingung schreiben mrz beteiligten sowie ehefrau wies nachlassgericht darauf ausschlagung erbschaft vorerben beteiligten angefallen drfte urkunde september schlugen beteiligte ehefrau gesetzliche vertreter beteiligten erbschaft erblasserin testament eingesetzter nacherbe zugleich ersatzerbe somit vollerbe betracht kommenden berufungsgrnden edingung eintritt volljhrigkeit genehmigte beteiligte oktober erbausschlagung oktober beantragten beteiligten erteilung gemeinschaftlichen erbscheins grundlage esetzlicher erbfolge testamentarischen erben smtlich au sschlagung erklrt htten beteiligte nderte schreiben februar antrag dahingehend beteiligte erbe geworden sei sowie beteiligten gesetzliche erben je mrz ergnzte beteiligte erbscheinantrag dahin anordnung testamentsvollstreckung erbschein aufzunehmen sei beteiligten auffassung beteiligte erbschaft fristgerecht ausgeschlagen htten mrz zusammen beteiligten tagesausflug dnemark befunden mitteilung nachlassgerichts ber ausschlagung vorerben hause per post angekommen mutter beteiligten entgegengenommen worden sei beteiligten daraufhin dnemark telefonisch unterrichtet selben tag seien beteiligten geplant deutschland zurckgekehrt beteiligten vertreten auffassung fr ausschlagung beteiligten gelte sechsmonatsfrist abs bgb gesetzliche erbfolge einget
  4620. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundstzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingefhrten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte fr zusatzversorgungspflichtige entgelt fr soziale komponenten bonuspunkte ergeben knnen versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv bereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jhrlich jahresende fr vorangegangene geschftsjahr fest ausma verbleibenden berschssen absatz bonuspunkte vergeben knnen ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage fr feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundstzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand fr soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert magabe absatzes verwendet einzelheiten ausfhrungsbestimmungen geregelt rckstellung fr berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rckstellung fr berschussverteilung eingestellt ber zufhrung verteilungsfhigen berschusses rckstellung fr berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rckstellung dient verbesserung erhhung leistungen insbesondere gewhrung bonuspunkten ber verwendung rckstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausfhrungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rckstellung fr berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhhung leistungen abs satz hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung abs satz zudem entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen iii beklagten pflichtversicherte klgerin genannte versicherungsnachweise erhalten denen hhe klgerin insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschlielich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte ver sicherungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten fr geschftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband klgerin angehrt bonuspunkte zugeteilt klgerin meint stehe anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten fr genannten geschftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft ber beklagten kalender bzw geschftsjahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattgegeben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts gendert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klgerin ursprngliches begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klgerin erhobene stufenklage recht insgesamt abgewiesen berufungsgericht ausgefhrt klgerin
  4621. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz abs satz haftaufhebungsverfahren darf gericht betroffenen vorgebrachten grnde beschrnken prfen grund fr freiheitsentziehung erwgungen entfallen ergibt gebotene sachaufklrung haftaufhebungsverfahren famfg abschiebung innerhalb angeordneten zeitraums durchfhrbar haft abs satz famfg amts wegen aufzuheben bgh beschluss september zb lg kln ag kln ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts kln november beschluss amtsgerichts kln mrz aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts kln mrz betroffenen haftzeitraum mrz april rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen stadt kln auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene algerischer staatsangehriger reiste festgestellten zeitpunkt bundesgebiet januar wurde beamten bundespolizei hauptbahnhof kln ausweisdokumente angetroffen vorlufig festgenommen abschiebung algerien wurde angedroht antrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss januar haft sicherung abschiebung april angeordnet asylantrag bundesamt fr migration flchtlinge bescheid februar offensichtlich unbegrndet abgelehnt fr februar geplante vorfhrung betroffenen algerischen generalkonsulat mnchen wurde wegen zellenbrandes zentralen abschiebungseinrichtung mhldorf nachfolgend zae mhldorf abgesagt mrz betroffene aufhebung haft beantragt amtsgericht antrag beschluss mrz zurckgewiesen dagegen betroffene beschwerde eingelegt beantragt falle haftentlassung festzustellen beschluss mrz ab mrz rechten verletzt beschwerde erfolglos rechtsbeschwerde verfolgt betroffene april haft entlassen worden feststellungsantrag ii beschwerdegericht meint haftantrag sei zulssig haft recht haftgrund fluchtgefahr gem abs satz nr aufenthg gesttzt worden htten anhaltspunkte bestanden abschiebung innerhalb frist undurchfhrbar sei beschleunigungsgebot sei gewahrt vorfhrung betroffenen sei wegen zellenbrandes zae mhldorf april verschoben worden sei hinzunehmen sei beteiligten behrde zuzumuten unvorhergesehene hindernis sofortige ersatztermine ausweichquartiere reagieren iii rechtsbeschwerde zulssig insbesondere gem abs satz nr famfg statthaft bedarf zulassung bereits beschwerdegericht ber feststellungsantrag abs famfg entschieden betroffene rechtsbeschwerdeverfahren berprfung entscheidung verlangt senat beschluss august zb infauslr rn mwn beschluss dezember zb infauslr rn ferner statthaft ziel rechtsverletzung betroffenen zurckweisung antrags haftaufhebung abs satz famfg festzustellen st rspr vgl senat beschluss april zb fgprax rn beschluss dezember zb juris rn haftanordnung formell rechtskrftig geworden rechtswidrigkeit haft erst ab zeitpunkt eingangs haftaufhebungsantrags gericht festgestellt senat beschluss november zb infauslr rn beschluss juni zb juris rn beachtet dahin stehen worauf betroffene haftaufhebungsantrag zulssiger weise gesttzt vgl senat beschluss juni zb juris rn haftanordnung bereits htte ergehen drfen zulssigen haftantrag fehlte bzw haftgrund fluchtgefahr gem abs satz nr aufenthg vorlag rechtsbeschwerde schon deswegen begrndet amtsgericht haft unabhngig antrag betroffenen amts wegen htte aufheben mssen abs satz famfg fr amtsgericht haftaufhebungsverfahren hinreichende anhaltspunkte ergeben abschiebung betroffenen algerien innerhalb angeordneten zeitraums mehr durchgefhrt konnte abs satz famfg beschluss freiheitsentziehung angeordnet amts wegen aufzuheben grund fr freiheitsentziehung weggefallen haft abs satz aufenthg sicherung abschiebung dient darf aufrechterhalten gebotene sachaufklrung ergibt abschiebung innerhalb angeordneten haftzeitraums mehr durchgefhrt vgl senat beschluss april zb juris rn zurckschiebung beschluss september zb nvwz rn ergeben anordnung haft fr gericht hinreichende anhaltspunkte voraussetzu
  4622. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen beschwerdewert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde beschwerdebegrndung dezember sollten lediglich hilfsantrag ziff feststellungsantrag revision weiterverfolgt dementsprechend enthlt nichtzulassungsbeschwerdebegrndung hierzu ausfhrungen erweiterung beschwerdebegrndung schreiben januar konnte schon deshalb wirksam erfolgen postulationsfhigkeit rechtsanwalts dr brndl mangels zulassung rechtsanwalt beim bundesgerichtshof gegeben abs satz zpo regelungen ff brao deren gegenstand voraussetzungen fr zulassung rechtsanwalts bundesgerichtshof recht europischen union durchbrochen grundsatz territorialen ausschlielichkeit beruhen gedanken rechtsanwlte besonderer erfahrung kompetenz rahmen auswahl spezialisierten anwaltschaft zugelassen vgl eugh njw feuerich weylandt brao aufl rdn kleine cosack brao aufl mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']]
  4623. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz februar schuldspruch feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden ausgenommen feststellungen ueren tatgeschehen fllen urteilsgrnde bestehen bleiben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts koblenz zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen angeklagte rgt revision verletzung formellen materiellen rechts urteil tenor ersichtlichen umfang sachrge aufzuheben verfahrensrgen ausschlielich feststellungen landgerichts subjektiven tatseite betreffen ankommt feststellungen vermittelte angeklagte sommer august mitarbeiter gmbh folgenden gmbh neben vermgensanlageformen kapitalanlagen sogenannten bankgarantiehandel anbieter angeblich hochverzinslichen handels sogenannten prime bank guarantees standby letters of credit firma sitz bank sitz kleinere anlagebetrge ber treuhandgesellschaften sowie gelegt muten tatschlich gibt handel banksicherheiten zinsen gekndigte kapitalbetrge wurden neueinzahlungen anlagekapital entnommen schneeballsystem ende wurden zahlungen eingestellt angeklagte vermittelte kapitalanlagen art vielzahl anlegern soweit anleger ber risiken kapitalverlust informierte wurde vorwurf betruges freigesprochen fllen denen verurteilt worden angeklagte gegenber anlegern mglichkeit kapitalverlustes entweder ausdrcklich ausgeschlossen jedenfalls verschwiegen geschdigten schlossen vertrge vertrauen angaben angeklagten sicherheit seriositt anlage hndigten anlagekapital bar fllen geschdigten zinszahlungen erhalten anlagekapital urteilsflle zurckgezahlt worden angeklagte fr vermittlung gezahlten provisionsbetrgen prozent anlagekapitals lebensunterhalt sichern landgericht konnte feststellen provisionen unmittelbar anlagekapital entnommen wurden bevor betreibergesellschaften weitergeleitet wurde erst spter zinszahlungen betreibergesellschaften subjektiven tatseite landgericht ausgefhrt angeklagten positiv bekannt sei handel banksicherheiten existierendes betrgerisches anlagesystem gehandelt angeklagte aufgrund fehlens verllichen produktinformationen ungewhnlichen abwicklung transaktionen bar warnhinweise presse gewut verlliche serise angaben machten konnte anlageformen risiken verlust anlagekapitals einschlossen wenngleich gefahr fr gering hielt unkenntnis ber tatschliche natur anlage erkannte wenngleich fernliegend eingeschtzte mglichkeit kapitalverlustes verbarg mglicherweise besten kunden seriser beratung weit entfernt daher bedingtem tuschungs schdigungsvorsatz gehandelt ii verurteilung wegen betruges hlt rechtlichen nachprfung stand tatbestand betruges setzt voraus tter erstrebte vermgensvorteil verursachte vermgensschaden einander entsprechen bghst vorteil mu kehrseite schadens unmittelbare folge tuschungsbedingten vermgensverfgung tter direkt geschdigten vermgen zuflieen stoff gleichheit vgl trndle fischer stgb aufl rdn daran fehlt alternativ gefaten feststellungen landgerichts gunsten angeklagten davon auszugehen erstrebten provisionszahlungen zinszahlungen betreibergesellschaften entnommen wurden unmittelbar aufgrund tuschung bergebenen anlagekapital geschdigten entstammten einzahlungen spterer anleger betrug zugunsten betreibergesellschaften angeklagt landgericht geprft worden obwohl bisherigen feststellungen drngen liegt nahe angeklagte betreibergesellschaften anlagekapital verschaffen anspruch provision erwerben fremdntzigen betrug bestnde weiteres stoffgleichheit schaden anleger form kapitalverlustes vorteil betreibergesellschaften form vereinnahmten kapitals schuldspruchnderung senat steht schon stpo entgegen unklar fehlerhaft feststellungen landgerichts betrugsvorsatz angeklagten feststellungen rechtfertigen annahme angeklagte anleger urteilsfllen bewut getuscht darber hinaus erfordert verurteilung wegen betrugs jedoch a
  4624. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs alt abs bgb herausgabe geld gerichteten anspruch alt bgb anzuwenden bgh beschluss september iii zr olg koblenz lg mainz iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz dezember zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens beklagte tragen abs zpo streitwert grnde beklagte sequester unternehmens mehrere tankstellen betrieb klgerin treibstoffen beliefert wurden parteien vereinbarten beklagte tankstellen eingenommenen gelder vereinnahmen anderkonten einzahlen einzelheiten voraussetzungen denen beklagte gelder klgerin auszukehren parteien strittig berufungsgericht beklagten anwendung abs bgb zahlung nebst zinsen ber basiszinssatz seit september verurteilt hauptforderung zwischenzeitlich beglichen worden nichtzulassungsbeschwerde verfolgt beklagte abweisung klage soweit zahlung mehr nebst zinsen hhe verurteilt wurde ii revision zuzulassen rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung erforderlich abs satz nr zpo nichtzulassungsbeschwerde ansicht fall werfe rechtsgrundstzliche frage abs bgb anspruch geschftsherrn beauftragten herausgabe geld alt bgb anzuwenden rechtsfrage klrungsbedrftig offenkundig nachteil beklagten beantworten verpflichtung beauftragten auskehr geld gem alt bgb rechtsprechung bundesgerichtshofs gewhnliche geldschuld senatsurteil mai iii zr njw bghz bgh urteil dezember zr njw gegenstand herausgabeverpflichtung dasjenige geschftsfhrer ausfhrung auftrags erlangt beauftragte normalen geldschuld erfllung verpflichtung erforderlichen mittel wirtschaftlich unabhngig auftrag bestehenden vermgen aufzubringen bghz aao beuthien hieke jz vielmehr lediglich durchgangsstelle fr hnden geleistete fr rechnung geschftsherrn entgegen genommene zahlung inanspruchnahme eigenen vermgens weiterzuleiten bghz aao entsprechende betrag innenverhltnis parteien auftragsvertrags bgb zeigt bereits vermgens risikosphre auftraggebers zuzurechnen bghz aao beuthien hieke aao hieraus folgende schlsse gezogen worden aa abs bgb geldherausgabeanspruch alt bgb anzuwenden gefahr geschftsfhrer verschuldeten untergangs leistungsgegenstandes anbeginn geschftsherr trgt bghz aao zudem wurde berwiegend vertreten bgb fr geldherausgabeanspruch geschftsherrn gelte vgl nachweise bghz aao offen gelassen sowie beuthien hieke aao siehe jetzigen rechtslage mnchkommbgb seiler aao palandt sprau aao geltung allgemeinen einstandspflicht fr geldschulden bb normale geldschuld geldherausgabeanspruch alt bgb jedoch aufrechung behandelt anspruch entgegen gestellte geldforderung rechtsprechung bundesgerichtshofs gleichartig sinne bgb bghz bgh urteile februar ix zr njw mrz ix zr njw gilt insbesondere erlangte betrag konto eingezahlt auftraggeber abtretung ansprche kreditinstitut verlangen herausgabeanspruch vielmehr zahlung eingegangenen summe entsprechenden betrages gerichtet bgh aao frage geldherausgabeanspruch alt bgb geldforderung sinne abs bgb behandeln gibt soweit ersichtlich fast verffentlichte rechtsprechung lediglich olg bremen wm abs bgb herausgabeanspruch alt bgb angewandt jedoch nher begrnden kommentarliteratur problematik bislang gleichfalls errtert worden gleichwohl klrung frage revisionsurteil erforderlich anwendbarkeit abs bgb bereits vorliegenden rechtsprechung alt bgb weiteres herleiten lsst eigentmlichkeiten geldherausgabeanspruchs gem alt bgb liegen zitierten rechtsprechung innenverhltnis parteien auftragsverhltnisses bestehenden sonderung erlangten geldbetrags eigenvermgen beauftragten daraus folgenden gewhnlichen geldforderung abweichenden risikozuweisung fall untergangs vereinnahmten betrags frage beauftragte geschuldete summe weiteres gem abs bgb verzinsen leistung verzug kommt auftraggeber schaden konkret darzulegen abs bgb besonderheiten situation aufrechnung bezug abs bgb erleichtert g
  4625. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg september feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes zwei fllen gesamt freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel erfolg feststellungen vollzog angeklagte sommer zwei tagen schlafzimmer geschiedenen ehefrau damals jhrigen stieftochter peggy geschlechtsverkehr soweit geklagte ber beiden festgestellten taten hinaus angeklagt jhrigen stieftochter franziska drei fllen geschlechts verkehr durchgefhrt landgericht angeklagten tat schlichen grnden freigesprochen begehung vorgeworfenen taten fr verurteilung ausreichenden sicherheit nachgewiesen konnte ua nhere ausfhrungen hierzu enthlt urteil jugendkammer hlt angeklagten aufgrund angaben zeitpunkt hauptverhandlung jhrigen stieftochter peggy fr berfhrt abgeurteilten taten begangen beweiswrdigung hlt jedoch rechtlicher nachprfung stand landgericht stellt berzeugung schilderung abgeurteilten tatgeschehen peggy tatschliche sexuelle erlebnisse angeklagten zurckgeht mageblich ua glaubwrdigkeitsgutachten sachverstndigen dr ab eindruck aussage zeugin hauptverhandlung schriftlichen gutachten abgegebene beurteilung revidiert ua nheres hierzu mitgeteilt rechtsfehlerhaft bereitet schriftliche gutachten begutachtung sachverstndigen hauptverhandlung widerspricht mndlich erstattete gutachten vorbereitenden gutachten entscheidenden punkten wovon urteilsgrnden auszugehen mu gericht widersprchen auseinandersetzen nachvollziehbar darlegen warum ergebnis fr zutreffend vorbereitenden gutachten fr unzutreffend erachtet widersprche mssen erklrung lsung finden zweifel richtigkeit angenommenen ergebnisses beseitigt bgh nstz vgl schoreit kk aufl rdn daran fehlt revisionsrechtliche berprfung hauptverhandlung erstattete gutachten glaubwrdigkeit zeugin wissenschaftlichen anforderungen entsprechend vgl hierzu bghst ff beurteilt daher mglich jugendkammer meint glaubwrdigkeit peggy wer de dadurch frage gestellt verfahren wegen sexuellen mibrauchs mutter gegenber zunchst angeklagten spter nachbarn peter tter benannt begrndung fhrt landgericht lediglich damaligen verfahren abgegebenen erklrungen heutiger sicht feststellungen hauptverhandlung vorliegenden verfahrens schlssig seien keinerlei rckschlsse wahrheitsgehalt fr vorliegende verfahren mageblichen aussagen zulieen ua begrndung unzureichend nachvollziehbar revisionsrechtliche berprfung schlsse landgerichts frei rechtsfehlern mglich gilt insbesondere hintergrund peggy mittlungsverfahren polizei angegeben mibrauchshandlungen angeklagten ausgedacht ua landgericht festgestellt schwestern peggy franziska miteinander ber beide betreffenden sexuellen bergriffe angeklagten gesprochen somit mibrauch schwester wute ua legt nahe franziska zeugin hauptverhandlung gehrt wurde verhalten urteilsgrnde ebensowenig peggy bekannten mibrauchs handlungen nachteil franziska gesagt warum angeklagte wegen taten freigesprochen wurde peggy insoweit geglaubt wurde wre landgericht nher errtern vgl bghst bghr stpo beweiswrdigung sache bedarf daher erneuter verhandlung entscheidung fr neue hauptverhandlung empfiehlt weiteren sachverstndigen aussagepsychologischen begutachtung peggy beauftragen generalbundesanwalt antragsschrift angesprochenen frage nachtrglichen gesamtstrafenbildung strafe urteil amtsgerichts demmin zweigstelle malchin september verweist senat trndle fischer stgb aufl rdn sowie nstz kusch bghr stgb abs satz erledigung abgedruckten entscheidungen bundesgerichtshofs maatz kuckein ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  4626. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs satz halbsatz allein kaufrecht beurteilende ansprche minderung sog kleinen schadensersatz fallen jedenfalls anwendungsbereich abs satz halbsatz gebrauchte eigentumswohnung ausschluss haftung fr sachmngel verkauft beschaffenheitsgarantie vereinbart worden bgh urteil juli zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision klgers beschluss zivilsenats kammergerichts mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag dezember kauften klger ehefrau beklagten eigentumswohnung preis haftung fr sachmngel wurde ausgeschlossen haus gehrt greren fnfziger jahren errichteten gebudekomplex bereits jahre auftrag muttergesellschaft beklagten standsicherheit untersucht worden darauf wohngebuden vorgenommene sanierung blieb vorgaben sachverstndigen zurck fhrte weiterer sachverstndiger gebude wohnungseigentumsanlage sei kritisch bewerten geschlossenes abdichtungssystem fr kellergeschoss gegeben sei kaufvertrag wurde erhhte feuchtigkeitswerte kellerauenwnden hingewiesen zusammenhang ausgefhrt sei wohnungseigentmergemeinschaft beabsichtigt nchsten ordentlichen eigentmerversammlung beschluss beseitigung undichtigkeit kellerauenwnden fassen folgezeit gefasste beschluss ber sanierung pfeiler tragenden wnde sowie kellerauenwnde kosten beklagten bzw muttergesellschaft focht beklagte erfolgreich soweit revisionsverfahren interesse verlangt klger hauptforderung schadensersatz hhe verkehrswertminderung behauptet hierzu ehefrau seien beklagten vertragsschluss arglistig getuscht worden unzureichende sanierung darauf beruhende mangelnde standfestigkeit hauses sei ebenso vorstzlich verschwiegen worden durchfeuchtungen kellergeschoss klage beiden vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger anspruch beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage schon deshalb fr unbegrndet rechten minderung sog kleinen schadensersatz ge meinschaftsbezogene rechte abs satz halbsatz gehe eigenstndiges vorgehen einzelnen wohnungseigentmers zulieen fr deren geltendmachung durchsetzung sei allein wohnungseigentmergemeinschaft verband zustndig entspreche stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs werkvertragsrecht fr kaufrechtliche gewhrleistungsansprche gelte ii revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung bereits deshalb stand angenommene alleinzustndigkeit wohnungseigentmergemeinschaft abs satz halbsatz bereits verneinung prozessfhrungsbefugnis abweisung klage unzulssig htte fhren mssen wohnungseigentmer rechtsinhaber bleibt steht materielle ausbungs prozessfhrungsbefugnis norm fallenden rechten allein verband vgl senat urteil dezember zr njw rn ff mwn knnen rechtsinhaber eigenen namen voraussetzungen gewillkrten prozessstandschaft geltend gemacht bgh urteil april vii zr bghz rn vgl senat urteil juni zr bghz daran fehlt ermchtigung klgers verband liegt davon abgesehen fllt klageanspruch schon mangels gemeinschaftsbezogenheit abs satz halbsatz richtig allerdings rechte minderung sog kleinen schadensersatz wegen behebbarer mngel gemeinschaftseigentum vgl bgh urteil februar vii zr bghz klein brmann aufl anh rn jedenfalls werkvertragsrecht beurteilenden erwerb neu errichteten wohnung bautrger gemeinschaftsbezogen qualifiziert infolgedessen befugnis einzelnen wohnungseigentmers geltendmachung individualvertraglichen rechte ausnahmsweise ausgeschlossen vgl bgh urteile februar vii zr njw rn april vii zr bghz rn april vii zr njw juni vii zr bghz mai vii zr bghz ff anwendung werkvertragsrecht beim abverkauf sanierter altbauten bgh urteil april vii zr njw rn ff rechte be
  4627. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen beschwerde klgers revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar zugelassen soweit klage zahlung gebhrenforderung hhe abgewiesen wurde brigen nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen umfang zulassung revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerde revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdegegenstand fr verfahren senat festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig zpo beschwerde erfolg soweit klger wegen beratungsangelegenheit zahlung begehrt abweisung klageforderung verletzt beschwerdefhrer verfahrensgrundrecht art abs gg klger geltend gemacht beklagten gegenwart zeugen benannten steuerberaters ausdrcklich beauftragt worden sache ttig erheblichen beweisantrag berufungsgericht angesichts konkreten beweisthemas unrecht gesichtspunkt ausforschung beruft verfahrensfehlerhaft bercksichtigt zurckverweisung gibt gelegenheit versumte beweisaufnahme nachzuholen ii brigen beschwerde unbegrndet vergeblich wendet klger dagegen oberlandesgericht gesichtpunkt unzulssigen erfolgshonorars zahlungsanspruch beklagten ber versagt widerklage beklagten hhe stattgegeben aufgrund fassung september bgbl anzuwendenden vorschrift abs brao vereinbarungen vergtung hhe ausgang sache erfolg anwaltlichen ttigkeit abhngig gemacht erfolgshonorar denen rechtsanwalt teil erstrittenen betrags honorar erhlt quota litis unzulssig bgh urt april ix zr njw rr bghz streitfall wurde nichtzulassungsbeschwerde abrede stellt erfolgshonorar vereinbart hhe klger zahlenden vergtung ergebnis unternehmensverkaufs abhngen vgl bgh urt oktober ix zr wm vereinbarung entgegen auffassung klgers erwgung wirksam erachtet abschluss vergtungsabrede gar festgestanden erfolgshonorar ansonsten vorgesehene zeitliche vergtung tatschlich bersteigen gegenstand klage bildet etwa erfolgshonorar gesetzlichen gebhren grundlage erfolgsunabhngigen vergtungsabrede geschuldeten gebhren unterschreitet vielmehr liegt fall gerade umgekehrt einzelfall ausschliebare mglichkeit erfolgshonorar geltenden honorarabrede zurckbleibt vermag vereinbarung erfolgshonorars rechtfertigen andernfalls htte anwalt hand entsprechende vertragsgestaltung bundesverfassungsgericht unlngst nochmals betont bverfg njw grundstzlich verfassungsgeme verbot erfolgshonoraren umgehen davon abgesehen wrde praxis verbot verfolgte zweck gebhrentransparenz kleinecosack brao aufl rn gegenteil verkehrt erfolgshonorar ausnahmsweise wirksam erachten vereinbarung wurde etwa besonderen umstnden person auftraggebers rechnung getragen etwa geldmangel davon abgehalten htten rechte verfolgen bverfg njw tz ff nichtigkeit unzulssiges erfolgshonorar gerichteten vereinbarung gesamtnichtigkeit vertrages fhrt anwalt berechtigt magabe gesetzlichen gebhren bzw mageblichen honorarvereinbarung abzurechnen bgh urt oktober aao wm streitfall oberlandesgericht nichtzulassungsbeschwerde unangegriffen festgestellt klger hilfsweise verlangten gesetzlichen gebhren bezahlt wurden oberlandesgericht gegenstandswert grundlage abgesehen abrede ber erfolgshonorar wirksamen anwaltsvertrages magabe hhe tatschlich erzielten verkaufspreises mio dm bemessen soweit klger meint vereinbarung unzulssigen erfolgshonorars entfalle darauf bezogene festsetzung gegenstandswertes vorbringen rgen ordnungsgem begrndete nr zpo tatrichterliche vertragsauslegung erschpft erheblicher zulassungsgrund dargetan zulassung revision scheidet soweit oberlandesgericht bemessung gebhrenanspruchs klgers angelegenheit ausgegangen wann wann mehrere angelegenheiten sinne einschlgigen abs brago vorliegen bestimmt gesetz abgrenzung bercksichtigung jeweiligen lebensverhltnisse einzelfall vorzunehmen dabei insbesondere inhalt erteilten auftrages magebend sowohl feststellung auftrages abgrenzung einzelfall grundstzlich aufgabe tatrichters bgh urt februar
  4628. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen misshandlung schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil jugendkammer landgerichts mnster amtsgericht bocholt juli magabe unbegrndet verworfen tateinheitliche verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat tatbestand abs nr stgb steht gesetzeskonkurrenz schweren misshandlung schutzbefohlenen abs nr stgb vgl hierzu bgh nstz abs nr bgh beschl februar str senat ndert schuldspruch entsprechend ab schliet landge richt zutreffender bewertung konkurrenzlichen verhltnisses mildere einzel gesamtstrafe erkannt htte tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  4629. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb august prozesskostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp august beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln juli abgelehnt rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln juli kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen grnde beantragte prozesskostenhilfe versagen rechtsbeschwerde aussicht erfolg satz zpo rechtsbeschwerde statthaft weder sieht gesetz prozesskostenhilfeverfahren mglichkeit rechtsbeschwerde allgemein abs satz abs satz nr zpo wurde vorliegend rechtsbeschwerde beschwerdegericht ausdrcklich zugelassen abs satz nr zpo antragsteller geltend gemachte auerordentliche beschwerde erffnet vgl bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff antragsteller eingelegte rechtsbeschwerde zudem deshalb unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt wurde abs satz abs satz zpo ganter kayser fischer vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung gehrlein grupp'],['Soon']]
  4630. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vizeprsidenten schlick sowie richter drr wstmann seiters tombrink fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung anschlussrevision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln februar teilweise abgendert klage vollem umfang abgewiesen kosten rechtsstreits erster zweiter instanz klger beklagte tragen kosten revisionsrechtszugs klger tragen rechts wegen tatbestand klger mehrere jahre lang fr beklagte vermgensberater verwalter ttig nimmt beklagte wege teilklage rckzahlung darlehen ber mio anspruch beklagte hilfsweise aufrechnung gegenforderung hhe nebst zinsen begrndung geltend gemacht klger geld anlagezwecken verfgung gestellt wobei klger betrag jedoch abredewidrig fr eigene zwecke verwendet landgericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt beide parteien berufung eingelegt oberlandesgericht teilweiser nderung neufassung erstinstanzlichen entscheidung beklagte verurteilt klger nebst zinsen zahlen hiergegen richtet senat zugelassene revision beklagten berufungsgericht rahmen hilfsaufrechnung bercksichtigten zinsen anlagebetrag betrifft anschlussrevision wendet klger seinerseits dagegen berufungsgericht hilfsaufrechnung ber fr begrndet gehalten entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg anschlussrevision ebenfalls zulssig revision erfassten streitgegenstand unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang steht vgl bghz ff ff jedoch unbegrndet berufungsgericht davon ausgegangen klger gegenber beklagten darlehensrckzahlungsanspruch ber nebst zinsen zustehe anspruch sei jedoch hhe hilfsweise aufrechnung beklagten schadensersatzanspruch wegen abredewidriger verwendung entsprechenden geldanlagebetrags abs bgb erloschen berzeugung senats sei parteien privat partner vertrag vertragsurkunde ersichtlichen bedingungen mai zustande gekommen soweit klger bestreite behaupte vertrag sei durchgefhrt worden bzw geldbetrag erhalten beklagten vorgelegte kontobersicht beweiskrftiges klgerischen vorbringen entgegenstehendes indiz widerlegt klger bestreite kontobersicht angefertigt jedoch deren inhaltliche richtigkeit zugestanden kontobersicht betreffe klger kontoinhaber gefhrte treuhandkonto entsprechend auftrag beklagten april insgesamt mio auflsung wertpapierdepots beklagten berwiesen worden seien mai sei kontobersicht buchung vermerkt einrichtung privat partner laut auftrag klger inhaltliche richtigkeit buchungstextes zugestanden kontoinhaber stammen knne gelten lassen hintergrund buchungstextes unmissverstndlich bereits erteilter auftrag verstehen sei stehe zustandekommen vertrags entgegen beklagte unterzeichnetes vertragsexemplar vorgelegt weitergehenden ersatzanspruch wegen entgangener vertrags verzugszinsen unterbliebenen geldanlage beklagte allerdings schlssig dargelegt bercksichtigung ergebnis beweisaufnahme darlehensrckzahlungsanspruch klgers anzurechnenden zahlungen beklagten zeugen ergebe restlicher anspruch klgers ber ii ausfhrungen berufungsgerichts anspruch beklagten rckzahlung halten angriffen anschlussrevision stand erfolg wendet klger insoweit tatrichterliche feststellung parteien auftrag ber anlage geldbetrages zustande gekommen beklagte klger streitgegenstndliche summe verfgung gestellt jedoch absprachegem angelegt abredewidrig fr eigene zwecke verwandt abs zpo gericht bercksichtigung ge samten inhalts verhandlung ergebnisses etwaigen beweisaufnahme freier berzeugung entscheiden tatschliche behauptung wahr wahr wrdigung grundstzlich sache tatrichters feststellungen revisionsgericht gem abs zpo gebunden lediglich berprfen berufungsgericht voraussetzungen grenzen abs zpo gewahrt unterliegt nachprfung tatrichter prozessstoff etwaigen beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt wrdigung vollstndig rechtlich mglich denk erfahrungsstze verstt vgl senat urteile juni iii zr njw rr rn november iii zr wm rn jeweils gemessen mastab erweist wertung berufungs gerichts fehlerfrei tr
  4631. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr lffler fr recht erkannt revision zugleich streithelferin beklagten auftretenden beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte gemischt wirtschaftliches unternehmen brasilianischen rechts aufgabe kernbrennstoffe fr kernreaktoren brasilien beschaffen klgerin schweizer bank beklagte streiten rahmen hauptintervention klgerin rechte zylindern angereichertem uran denen klgerin vertragliches pfandrecht fr anspruch nimmt uran achtziger jahren auftrag beklagten ltd knftig grobritannien angereichert worden anschlieend lagerte beklagte zylinder beklagten unterhaltenen lager fr kernbrennstoffe mrz schloss beklagte ag knftig neag aktiengesellschaft schweizer rechts ber beklagten gelagerten zylinder sachdarlehensvertrag vertragsparteien brasilianischem recht unterstellten art vertrags zylinder innerhalb zeitraums tagen ab unterzeichnung darlehensgeber beklagten verarbeitungsanlage beklagten darlehensnehmer neag liefern eigentum lieferung entsprechend art vertrages darlehensgeber darlehensnehmer bergehen schreiben april erteilte vorstandsmitglied beklagten si beklagten folgende zylinder betreffende anweisung bitte bertragen oben genannte material materialkonto spc tochter beklagten beklagten bitten spc besttigen zylinder angereichertem uf fr spc gehalten jederzeit ort verlagert knnen spc darber informiert zylinder eigentum beklagten beklagte schrieb spc nachrichtlich beklagten april gem anweisung geschftspartners beklagten bertragen april folgende angereicherte kernmaterial materialkonto zylinder eigentum beklagten herr si schrieb spc april beklagte beklagte angewiesen zylindern befindliche material konto spc bertragen bitten nachdem spc besttigung bertragung beklagte erhalten betreffende material materialkonto spc gutzuschreiben schreiben erwhnten knftig ntc handelte gesellschaft sitz usa rechtsgeschftliche vertreterin neag auftrat spc teilte ntc schreiben mai erhielt spc besttigung zylindern enthaltene material materialkonto spc bertragen wurde sowie anweisungen beklagten kernmaterial materialkonto ntc spc gutzuschreiben september sah herr si folgender mitteilung beklagte veranlasst april bertrug beklagte betreff genannte material materialkonto spc darber informiert unklarheit bezglich status materials besteht heute bertragen bewegt wurde position beklagten klarzustellen festzustellen ag eigentmerin materialkonto spc gefhrten angereicherten urans auffordern voll spc vertreter zusammenzuarbeiten klgerin stand neag geschftsverbindung juli geschlossenen willen parteien schweizer recht unterstellten vertrag ber verpfndung abtretung einigte klgerin neag dahin klgerin solle pfandrecht knftig gesonderter korrespondenz bezeichneten zustehen klgerin gewhrte neag darlehen ber mio us april kndigte mrz nahm gegenber beklagten pfandrecht kernbrennelementen anspruch schreiben september bersandte ntc klgerin deren aufforderung zylinder bezeichnen denen pfandrecht zukomme liste ber streit stehenden zylinder zusatz held for klgerin ntc fiel februar konkurs ber vermgen neag wurde april konkursverfahren erffnet beiden konkursverfahren zylinder konkursmasse beansprucht beklagte erklrte mrz anfechtung erklrungen herrn si parteien streiten rahmen klgerin angestrengten hauptintervention darum klgerin pfandrecht zylindern erworben unterschiedlicher auffassung darber geschilderten transaktionen vertrag grndung europischen atomgemeinschaft knftig eag vertrag widersprechen ferner streiten parteien darber bereignung zylinder beklagten neag wirksam obwohl bergabe neag abweichend darlehensvertrag gestaltet wurde beklagte entsprechenden anweisungen herrn si brasilianischen rechtsscheingrundstzen rechnen lassen anweisungen vorherige schriftliche nderung ver
  4632. [['bundesgerichtshof beschluss xa arz februar rechtsstreit xa zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr lemke asendorf beschlossen bestimmung zustndigen gerichts abgelehnt sache sozialgericht detmold zurckgegeben grnde klger macht sozialgericht detmold mietzinsforderung geltend fr beklagte einstehen beklagte zulssigkeit beschrittenen rechtswegs gergt sozialgericht daraufhin rechtsstreit gem gvg amtsgericht bad oeynhausen verwiesen entscheidung ausgefhrt gem satz sgg unanfechtbar sei amtsgericht fr unzustndig erklrt rechtsweg zivilgericht gegeben sei verfahren bundesgerichtshof bestimmung rechtswegs vorgelegt ii voraussetzungen fr bestimmung zustndigen gerichts entsprechender anwendung abs nr zpo gegeben fr entscheidungen ber zulssigkeit beschrittenen rechtswegs trifft gvg seit neufassung bestimmung gesetz neuregelung verwaltungsgerichtlichen verfahrens dezember bgbl eigenstndige regelung streit gerichten verschiedener rechtswege vornherein ausschlieen bgh beschl arz bgh report arz njw arz bghreport arz wm angerufene gericht fhrenden rechtsweg fr unzulssig hlt auszusprechen rechtsstreit zugleich zustndige gericht zulssigen rechtswegs verweisen auerdem sieht gesetz entscheidung richtigkeit instanzenzug berprft verweisung wegen rtlicher sachlicher unzustndigkeit sgg unterliegt abs gvg ergehende verweisungsbeschluss zustndige gericht zulssigen rechtswegs sofortigen beschwerde abs gvg regelung satz sgg anfechtbarkeit verweisung aussprechenden entscheidung ausschliet bezieht regelungszusammenhang bestimmung lediglich verweisung wegen sachlicher rtlicher zustndigkeit rechtswegverweisung fr regelung abs satz gvg verbleibt verweisende sozialgericht ersichtlich bersehen ausgesprochen verweisungsbeschluss unanfechtbar sei einmonatige beschwerdefrist verweisungsbeschluss parteien juli sptestens juli zugestellt worden abgelaufen sgg wegen unrichtigen hinweises gegebene anfechtbarkeit jedoch sgg wiedereinsetzung versumte beschwerdefrist betracht kommen entscheidung sozialgerichts daher abs satz gvg bindend geworden deshalb sache sozialgericht zurckzugeben allerdings bereits darauf hinzuweisen fall tritts rechtskraft verweisungsbeschlusses fr amtsgericht bindend bindungswirkung abs satz gvg besteht gesetzwidrigen verweisungen bghz fall ausnahmsweise gelten knnte verweisung auslegung anwendung zustndigkeitsnormen weit verfassungsrechtlichen grundsatz gesetzlichen richters entfernt htte mehr rechtfertigen sei vgl bghz liegt ersichtlich gericht abs satz gvg rechtskrftig ausgesprochen beschrittene rechtsweg unzulssig bedarf deshalb bestimmung bergeordnetes gericht mehr trgt zpo rechnung bestimmung obergericht obersten gerichtshof fall streits gerichten unterschiedlicher rechtswege ber zulssigkeit rechtswegs vorsieht bgh beschl aao aao streit sozialgericht detmold amtsgericht bad oeynhausen hiermit bindend entschieden sobald entscheidung sozialgerichts unanfechtbar geworden amtsgericht bad oeynhausen fall zustndige gericht zulssigen rechtswegs rechtsstreit abs gvg ergebenden folge verwiesen rechtsstreit alsdann beim amtsgericht bad oeynhausen anhngig vorlage gibt veranlassung entsprechender anwendung abs nr zpo ausnahmsweise ausspruch rechtswegzustndigkeit vorzunehmen wahrung funktionierenden rechtspflege rechtssicherheit notwendig ausspruch gvg ergebenden rechtswegzustndigkeit mglich innerhalb verfahrens zweifeln ber bindungswirkung rechtskrftigen verweisungsbeschlssen kommt frage kommenden gerichte bereit sache bearbeiten bgh beschl arz njw aao verfahrensweise gerichts annahme rechtfertigt rechtsstreit prozessordnungsgem gefrdert obwohl gem abs gvg anhngig bgh beschl arz wm aao steht indessen derzeit jedenfalls fehlende bindung amtsgerichts verweisungsbeschluss entgegen bedarf daher errterung begrndung verweisung greifbar gesetzwidrig sei vorlage sache amtsgericht bad oeynhausen hinreichende grundlage fr annahme mangelnder bernahmebereitschaft fehlende prozessordnungsmige frderung liegt meier beck keukenschrijver lemke mhlens richter bundesgerichtshof asendorf erkrankt de
  4633. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni unterbringungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs satz abs unterbringungssache zugestellte ausfertigung amtsgerichtlichen entscheidung flschlicherweise einstweilige anordnung bezeichnet steht abs famfg statthaftigkeit rechtsbeschwerde entgegen unterbringungsverfahren beschwerdegericht gem abs satz famfg erneuten anhrung betroffenen absehen gericht ersten rechtszugs anhrung betroffenen wege rechtshilfe vorgenommen amtsgerichtlichen entscheidung hierfr ausreichenden grnde dargelegt bgh beschluss juni xii zb lg kassel ag eschwege ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt einwilligung betreuerin rztliche zwangsmanahme genehmigende beschluss amtsgerichts eschwege november beschluss zivilkammer landgerichts kassel dezember betroffene rechten verletzt verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei auergerichtlichen kosten betroffenen staatskasse auferlegt beschwerdewert grnde betroffene wendet zeitablauf erledigte genehmigung zwangsweisen heilbehandlung betroffene steht betreuung antrag betreuerin amtsgericht zunchst unterbringung betroffenen geschlosse nen einrichtung fr dauer jahres genehmigt nachdem betroffene klinik geweigert verordneten medikamente einzunehmen betreuerin beantragt zwangsweise medikamentse behandlung betroffenen gerichtlich genehmigen amtsgericht anhrung betroffenen wege rechtshilfe veranlasst november erfolgt psychiatrisches sachverstndigengutachten eingeholt eingang gutachtens november amtsgericht beschluss selben tag einwilligung betreuerin zwangsweise verabreichung beschluss genau bezeichneten medikamenten fr zeitraum sechs wochen genehmigt betroffenen zugestellten ausfertigung beschlusses entscheidung einstweilige anordnung bezeichnet hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen landgericht erneute anhrung betroffenen zurckgewiesen rechtsbeschwerde begehrt betroffene feststellung beschlsse amts landgericht rechten verletzt ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde zulssig insbesondere statthaft genehmigung einwilligung rztliche zwangsmanahme handelt satz nr famfg unterbringungssache statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt fall aufgrund zeitablaufs eingetretenen erledigung abs satz nr famfg se natsbeschluss bghz famrz rn mwn entgegen wortlaut zugestellten ausfertigung angefochtenen beschlusses amtsgericht wege einstweiligen anordnung entschieden abs famfg statthaftigkeit rechtsbeschwerde entgegensteht statthaftigkeit rechtsmittels richtet allein rechtsnatur gericht erlassenen entscheidung abs satz famfg beschluss bergabe geschftsstelle verlesen beschlussformel erlassen erlass entscheidung existent keidel meyer holz famfg aufl rn mnchkommfamfg ulrici aufl rn gericht ab zeitpunkt entscheidung gebunden mehr auerhalb gesetzlich dafr vorgesehenen verfahrens abndern keidel meyerholz famfg aufl rn zudem entscheidung ab zeitpunkt erlasses gegenstand rechtsmittels vgl abs satz famfg wegen wirkungen knnen fehler anschlieenden erstellung bekanntgabe verfahrensbeteiligten dienenden ausfertigung urkundsbeamten geschftsstelle rechtsnatur gerichtlichen entscheidung verndern senatsbeschluss juli xii zb famrz rn vorliegenden fall richter fr entscheidung formblatt fr genehmigung zwangsmedikation wege einstweiligen anordnung verwendet akte befindlichen urschrift angefochtenen beschlusses ergibt jedoch zweifelsfrei richter wege einstweiligen anordnung entschieden unterzeichneten geschftsstelle bergebenen formularbeschluss satzteil wege einstweiligen anordnung handschriftlich durchgestri chen worden auerdem richter beschlusstext formularmige begrndung fr erlass einstweiligen anordnung gestrichen handschriftliche begrndung ersetzt inhaltlich darauf schlieen lsst entscheidung hauptsacheverfahren treffen dauer genehmigten rztlichen zwangsmanahme sechs wochen spricht eindeutig fr entscheidung hauptsache vgl abs satz famfg einstweilige anordnung vgl insoweit abs satz famfg rechtliche einordnung beschlusses entscheid
  4634. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja euro schwarzgeld zpo abs bgb be schuldner aufgrund bestimmten verhaltens unterlassung verurteilt worden besteht glubiger streit darber beabsichtigtes abgewandeltes verhalten titulierten unterlassungsgebot erfasst schuldner frage negative feststellungsklage klren lassen anschluss bgh urt zr grur wrp ideekaffee urt xi zr njw feststellungsinteresse fr klage entfllt dadurch glubiger wegen entsprechenden verhaltens schuldners ordnungsmittelantrag stellt schuldner klren lassen mchte beabsichtigtes abgewandeltes verhalten titulierten unterlassungsgebot erfasst gegenber glubiger anspruch mitteilung wegen entsprechenden verhaltens ordnungsmittelantrag stellen beabsichtigt bgh urteil november zr lg frankfurt ag bad homburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main mrz aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden berufung klgers urteil amtsgerichts bad homburg juli umfang aufhebung zurckgewiesen klger kosten rechtsmittel tragen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten schadensersatz erstattung kosten fr erfolglose feststellungsklage beim landgericht dsseldorf entstanden beklagte mahnte klger schreiben juni wegen erschienenen werbeanzeige berschrift euro schwarzgeld fr vermgensplanung unbedingt wissen mssen ab nachdem klger anspruch zurckgewiesen wurde werbung antrag beklagten juni einstweilige verfgung landgerichts dsseldorf untersagt januar warb klger zei tung gegenber frheren werbung abgewandelten form berschrift schwarzgeld euro countdown luft legale tips fr vermgensplanung unbedingt kennen mssen schreiben januar teilte beklagte klger ansicht zwei aussagen anzeige kernidentisch seien gerichtlichen verboten einstweiligen verfgung gab einleitung ordnungsgeldverfahrens gelegenheit stellungnahme rechtlichen einschtzung widersprach klger schreiben januar teilte gleiche anzeige fr kommende wochenende erneut geschaltet deshalb forderte beklagte mitzuteilen ordnungsmittelverfahren eingeleitet nachdem schreiben reaktion beklagten erfolgte stornierte klger anzeige anwaltsschreiben februar bat klger beklagte erneut mitteilung wegen anzeige januar ordnungsmittelverfahren eingeleitet bereits eingeleitet worden sei abschlieend heit schreiben stellungnahme vorliegen gehe davon standpunkt aufgegeben ordnungsmittelverfahren eingeleitet fall beauftragt feststellungsklage erheben beklagte reagierte schreiben ebenfalls daraufhin reichte klger schriftsatz februar beim landgericht dsseldorf februar eingegangene klage beantragte festzustellen anzeige januar einstweilige verfgung verstoe nachdem landgericht beschluss mai bereits februar eingegangenen ordnungsmittelantrag stattgegeben erklrte klger schriftsatz juni feststellungsklage hauptsache fr erledigt beklagte schloss erledigungserklrung oberlandesgericht dsseldorf hob ordnungsmittelbeschluss landgerichts september wies ordnungsmittelantrag zurck nachdem klger mndlichen verhandlung ber feststellungsklage darauf hingewiesen worden ordnungsmittelantrag beklagten bereits eingang feststellungsklage gestellt worden sei nahm klger erledigungserklrung abstand stellte ursprnglich angekndigten feststellungsantrag urteil dezember wurde klage mangels feststellungsinteresses abgewiesen kosten rechtsstreits wurden klger auferlegt fr kosten prozesses hhe verlangt klger vorliegenden rechtsstreit beklagten ersatz schadensersatzpflicht begrndet beklagte anfrage htte mitteilen mssen ordnungsmittelantrag stellen amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers landgericht klage hhe stattgegeben hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht entscheidung folgt begrndet verfgungsverfahren landgericht dsseldorf sei parteien sonderverbindung entstanden beklagten
  4635. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller september beschlossen revision urteil zivilsenats oberlandgerichts kln november gem satz zpo kosten klgerseite zurckgewiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde berufungsgericht zugelassene revision klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn gem zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassun vorliegen revision aussicht erfolg senat parteien beschluss juli beabsichtigte zurckweisung hingewiesen dortigen grnde ergnzend bezug genommen schriftsatz klgervertreters august gibt veranlassung zurckweisung revision abzusehen entgegen auffassung greift einwand schon mastben europarechts berufungsgericht gehi ndert sei verwirkung anzunehmen mastbe fr bercksichtigung gesichtspunkte treu glauben rechtsprechung gerichtshofs europischen union geklrt siehe einzelnen senatsurteil juli iv zr bghz rn bverfg versr rn ff annahme recht smissbruchlichen verhaltens steht einklang rechtsprechung frage verbraucherschtzende widerspruchsrechte nationale vorschriften rechtsmissbrauch beschrnkt drfen berhrt gebot praktischen wirksamkeit anwendung treu glauben verbots widersprchlicher rechtsau sbung steht entgegen ausbung rechte nationale zivilrecht eingebettet bleibt nationalen gerichte missbruchliches verhalten rechtsprechung erichtshofs europischen union bercksichtigen drfen bverfg aao rn anwendung grundstze treu glauben beeintr chtigt angesichts besonderen umstnde streitfalles pra ktische wirksamkeit gemeinschaftsrechts sinn zweck widerspruchsrechts erwgungen zweiten dritten richtlinie lebensversicherung genaue belehrung versicherungsnehmer ber widerspruchsrecht abschluss vertrages sicherzustellen berhrt entscheidend streitfall vn geltenden nationalen recht entsprechend ordnungsgem ber mglichkeit belehrt worden vertrag nachteile zustande kommen lassen gleichwohl vollzug gesetzt ber mehrere jahre durchgefhrt kommt grnden hinweisbeschlusses frage policenmodell richtlinienkonform mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  4636. [['bundesgerichtshof beschluss zb april grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gbo bgb prfungspflichten grundbuchamts eintragung grundschuld aufgrund auenverhltnis beschrnkten belastungsvollmacht kufern erlaubt eigentum verkufers stehende grundstck dingliche sicherheit fr finanzierung kaufpreises verwenden bgh beschluss april zb olg frankfurt main ag hanau ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember zurckgewiesen beteiligte nachdem rechtsbeschwerde genannten beschluss zurckgenommen rechtsmittels verlustig gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag april verkaufte beteiligte verkuferin rubrum genanntes grundstck beteiligten kufer kaufvertrags sieht mitwirkung verkuferin finanzierung kaufpreises wobei grundstck grundpfandrechten kaufpreis zuzglich zinsen sowie einmalig flligen nebenleistung belastet sofortigen zwangsvollstreckung jeweiligen eigentmer unterworfen darf ferner geregelt sicherheiten ausschlielich finanzierung kaufpreises abwicklung vertrags dienen grundpfandrechten zugrunde liegenden valutierungsansprche verkuferin abgetreten sicherheiten berechtigten unwiderruflich angewiesen magabe vertrags auszuzahlen vertrags kufer einzeln vollmacht erteilt beteiligten vertreten bestellung grundpfandrechten finanzierung kaufpreises magabe vereinbarten kaufpreisfinanzierung vorlage grundschuldbestellungsurkunde kufer zugleich vertreter verkuferin buchgrundschuld ber nebst zinsen zugunsten sparkasse rahmen gem vollmacht april ur nr bestellen notar eintragung grundschuld grundbuch beantragt beschluss juni grundbuchamt eintragungsantrag zurckgewiesen vollmacht fr verkuferin handelnden kufer nachgewiesen sei dagegen gerichtete beschwerde beteiligten erfolg gehabt zugelassenen rechtsbeschwerde grundbuchamt anweisen lassen eintragungsantrag zurckweisungsund nichtabhilfebeschluss genannten grnden abzulehnen ii beschwerdegericht geht davon vollmacht kufer auenverhltnis magabe vereinbarten kaufpreisfinanzierung besteht infolgedessen grundbuchamt eintragung bewilligten grundschuld berprfen konkret abgegebene grundbucherklrung inhaltlich beschrnkten vollmacht gedeckt sei verneine grundbuchamt recht eingang grundschuldbestellungsurkunde wonach kufer fr persnlich zugleich fr verkuferin rahmen gem vollmacht april ur nr handelten lediglich behauptet fr verkuferin abgegebenen erklrungen vollmacht gedeckt seien letztere nachzuweisen mssten inhaltlichen beschrnkungen urkunde hervorgehen woran fehle iii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand ausgangspunkt zutreffend rechtsbeschwerde unbeanstandet nimmt beschwerdegericht kaufvertrag vereinbarten begrenzungen vollmacht auenverhltnis wirkung entfalten belastungsvollmacht beurteilende erlaubt kufer eigentum verkufers stehende grundstck dingliche sicherheit fr finanzierung kaufpreises verwenden vertreter verkufers dingliche einigung ber bestellung grundschuld erklrt deren eintragung bewilligt dafr kufer lediglich innenverhltnis darauf beschrnkt sollten grundpfandrechte magabe vereinbarten kaufpreisfinanzierung bestellen besteht anhaltspunkt danach grundbuchamt selbstndig prfen namens verkuferin gem gbo erklrte eintragungsbewilligung vollmacht kufer gedeckt vgl bayoblg njw rr hierzu form gbo nachgewiesen kaufvertrag vorgesehenen begrenzungen vollmacht eingehalten nachweis sieht beschwerdegericht rechtsfehlerfrei erbracht grundschuldbestellungsurkunde geht hervor grundschuld zinsen nebenleistung hhe vorgaben kaufvertrags entsprechen nachgewiesen verwendung grundpfandrechts ausschlielich finanzierung kaufpreises vertragsabwicklung abtretung valutierungsansprche verkuferin unwiderrufliche anweisung darlehensvaluta magabe vertrags auszuzahlen inhaltlichen beschrnkungen vollmacht mssen schuldrechtlich umgesetzt grundschuld sachenrechtlich dingliche haftung grundstcks unabhngig etwa gesicherten persnlichen forderung beg
  4637. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof lienen hubert dr schfer mayer beisitzende richter staatsanwltin staatsanwalt verhandlung verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts verden juni verworfen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft dadurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten staatskasse auferlegt angeklagte trgt kosten revision nebenklger dadurch entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt sowie bestimmt hiervon jahr wegen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung vollstreckt gilt vorwurf nebenklger halskette gestohlen freigesprochen staatsanwaltschaft beanstandet nachteil angeklagten eingelegten rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision generalbundesanwalt vertreten landgericht ttungsvorsatz angenommen angeklagte wendet ausgefhrten formalund allgemeinen sachrge verurteilung beide rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts gerieten angeklagte nebenklger diskothek streit anschlieenden ttlichen auseinandersetzung wurde angeklagte gesicht verletzt ging boden revanchieren verabredete zeugen sowie zwei weiteren mnnlichen personen diskothek nebenklger warten verletzen nebenklger diskothek verlie schlugen zeuge zwei weiteren personen fusten wehrte whrend turbulenten auseinandersetzung fuchtelte angeklagte klappmesser nebenklger herum fgte vier stichverletzungen traf oberen rckenbereich linken oberschenkel rechten oberarm sowie linke halsseite bereich bergangs schulter hals nebenklger fiel mehrfach boden blieb schlielich liegen angeklagte schlug sagte leg niemals albaner sehen passiert sodann wurde person weggezogen flchtete nebenklger zugefgten stiche verursachten akut lebensgefhrlichen verletzungen revision staatsanwaltschaft beweiswrdigung berzeugung strafkammer grndet sei lediglich krperverletzungs bedingter ttungsvorsatz festzustellen weist mastben sachlichrechtlicher berprfung revisionsgericht allgemein bgh njw durchgreifenden rechtsfehler hierzu gilt bedingt vorstzliches handeln setzt voraus tter eintritt tatbestandlichen erfolges mglich ganz fern liegend erkennt ferner billigt erstrebten zieles willen tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet schuldformen bedingten vorsatzes bewussten fahrlssigkeit grenzbereich eng beieinander liegen mssen annahme bedingten vorsatzes beide elemente inneren tatseite sowohl wissens willenselement umfassend geprft gegebenenfalls tatschliche feststellungen belegt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes liegt uert gefhrlichen gewalthandlungen nahe tter mglichkeit opfer knne tode kommen rechnet gleichwohl gefhrliches handeln fortsetzt erfolg billigend kauf nimmt deshalb derartigen fllen schluss objektiven gefhrlichkeit handlungen tters bedingten ttungsvorsatz grundstzlich mglich angesichts hohen hemmschwelle gegenber ttung jedoch immer betracht ziehen tter gefahr ttung erkennt jedenfalls darauf vertraut knnte erfolg eintreten insbesondere spontanen unberlegten affektiver erregung ausgefhrten handlungen wissen mglichen erfolgseintritt bercksichtigung tat persnlichkeit tters ergebenden besonderheiten geschlossen selbststndig neben wissenselement stehende voluntative vorsatzelement gegeben st rspr bgh nstz hieraus ergebenden anforderungen entspricht angefochtene urteil landgericht gebotene gesamtschau bedeutsamen objektiven subjektiven tatumstnde vorgenommen dabei insbesondere objektive gefhrlichkeit verletzungshandlungen tathergang motivationslage angeklagten sowie nachtatverhalten bedacht bewertung beweistatsachen allgemeinen formelhaften wendungen begngt vielmehr berzeugung sei lediglich subjektive tatbestand abs nr stgb feststellbar konkreten fall abgestellten erwgungen begrndet angeklagten gegenber boden liegenden
  4638. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4639. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ci rechtsanwalt zustellung einstweiligen verfgung auftraggeber hinweis verpflichtet unaufgeforderte abgabe abschlusserklrung mglicherweise eintretende kostenbelastung vermieden solange kostengesichtspunkt entscheidungen auftraggebers untergeordnete bedeutung beimessen darf bgh urteil dezember ix zr olg bremen lg bremen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen september aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts bremen januar zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand beklagte rechnet unstreitigen vergtungsanspruch klgerin fr anwaltliche ttigkeit schadensersatzforderung betrag beklagten wurde oktober urheberrechtssache unterlassungsurteil einstweiligen verfgungsverfahrens zugestellt schreiben november forderte verfgungsklgerin beklagte abgabe abschlusserklrung verlangte erstattung hierfr aufgewendeten anwaltskosten beklagte entsprach anraten klgerin beglich geforderten kosten hhe aufge rechneten schadensersatzanspruchs nebst umsatzsteuer wirft klgerin ber mglichkeit unaufgeforderten abschlusserklrung vermeidung kostenlast gegnerischen abschlussschreibens rechtzeitig aufgeklrt worden rat htte wre rechtzeitig erteilt worden behauptung befolgt landgericht vergtungsforderung trotz aufrechnung beklagten zugesprochen oberlandesgericht aufrechnung beklagten fr durchgreifend erachtet klage insoweit abgewiesen verffentlicht olgr bremen zugelassenen revision beantragt klgerin erstinstanzliche urteil wiederherzustellen entscheidungsgrnde revision erfolg berufung beklagten unbegrndet schadensersatzanspruch anerkannten teil klageforderung aufrechnet besteht berufungsgericht angenommen klgerin urteil einstweiligen verfgungsverfahren beklagte abschlussschreiben gegenseite rechnen beklagten anraten mssen kosteninteresse vorherige abschlusserklrung prfen schon bericht oktober ber landgerichtliche widerspruchsver handlung sei verkndeter besttigung beschlussverfgung hinweis vorsorglich erteilen beklagte wrde wahrscheinlichkeit beratungsgem verhalten eigenen abschlusserklrung entsprechenden aufforderung gegnerin zuvorgekommen dadurch wre kostenschaden fr gebhren gegnerischen abschlussschreibens vermieden worden klgerin auftrags pflichtgem formulierter verzicht verfgungsklgerin veranlassung geben knnen anwlte ebenfalls gebhren auslsende beratung ber klageerhebung hauptsache bitten jedenfalls sei beklagte fall verpflichtet gegnerin anwaltskosten schaden urheberrechtsverletzung erstatten ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlicher nachprfung stand revision beanstandet recht berufungsgericht klgerin fr verpflichtet gehalten beklagte schon bekanntwerden erfolglosen widerspruchs einstweiligen verfgungsverfahren ber kostenfolgen gegnerischen abschlussschreibens belehren aussicht hinzuweisen kostenbelastung eigene abschlusserklrung zuvorzukommen begrndung pflichtverletzung klgerin bejaht anwaltliche beratung betreuung bezweckt auftraggeber fehlende kenntnisse fertigkeiten wahrnehmung rechtsangelegenheiten ersetzen auftraggeber imstande beratung erteilten hinweisen rechte interessen wahren fehlentscheidung vermeiden knnen vgl bghz bgh urt juni ix zr wm rechtlicher gesichtspunkt entscheidung vernnftigen auftraggebers beeinflussen darf verantwortlichen berater verschwiegen falls auftraggeber ber umstnde bereits unterrichtet vgl bgh urt oktober ix zr umdruck rn rechtsprechung gewerblichen rechtschutz billigt verletzten fr gebhrenaufwand abschlussschreibens erstattungsanspruch verfahren einstweiligen rechtsschutzes unterlegenen antragsgegner seit langem grundstzen geschftsfhrung auftrag dadurch interesse strers rechtsstreit hauptsache vermieden vgl bghz bgh urt mrz zr njw goldene armbnder abgrenzung schrifttum verbreitet ansicht vertr
  4640. [['bundesgerichtshof beschluss zb april abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts bremen juni aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts bremen februar betroffene rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen freien hansestadt bremen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene liberianische staatsangehrige reiste eigenen angaben zufolge januar bundesrepublik deutschland verfgte einreise ber italienischen aufenthaltstitel ber erwerbsttigkeit berechtigende aufenthaltserlaubnis deutschen behrden februar wurde bordell bremen polizei wegen verdachts illegalen aufenthalts illegalen erwerbsttigkeit festgenommen verfgung beteiligten februar wurde betroffene wegen unerlaubten aufenthalts androhung abschiebung italien bundesgebiet ausgewiesen antrag beteiligten amtsgericht haft si cherung abschiebung mrz angeordnet hiergegen gerichteten beschwerde betroffenen amtsgericht teilweise abgeholfen haftanordnung februar aufgehoben wegen vorlage flugtickets nunmehr glaubhaft ansah betroffene abschiebung entziehen weitere antrag betroffenen festzustellen haft beginn rechtswidrig weder abhilfeverfahren beschwerdegericht erfolg gehabt rechtsbeschwerde verfolgt betroffene fortsetzungsfeststellungsantrag ii beschwerdegericht nimmt haftgrund unerlaubten einreise abs satz nr aufenthg wesentlichen begrndung betroffene entgegen art abs buchstabe schengener grenzkodex ber ausreichende mittel bestreitung lebensunterhalts verfgt sei erforderlichen aufenthaltstitel eingereist prostitution lebensunterhalt verdienen vorlage flugtickets sei gesamtumstnden befrchten betroffene bundesrepublik freiwillig verlassen untertauchen seien voraussetzungen haftgrunds abs satz nr aufenthg erfllt iii rechtsbeschwerde zulssig insbesondere zulassung statthaft beschluss beschwerdegerichts fortsetzungsfeststellungsantrag zurckweist abs satz famfg erfasst vgl senat beschluss oktober zb juris rn begrndet beschwerdeentscheidung hlt rechtlicher nachprfung stand haftanordnung schon zulssiger haftantrag zugrunde lag vorliegen zulssigen haftantrags verfahrensvoraussetzung grund lage verfahrens amts wegen prfen vgl senat beschluss april zb fgprax beschluss juli zb fgprax beschluss dezember zb rn juris haftantrag mssen gem abs satz nr famfg voraussetzungen durchfhrbarkeit abschiebung dargelegt demzufolge antrag ausfhrungen enthalten abs satz aufenthg erforderliche einvernehmen staatsanwaltschaft vorliegt antrag beigefgten unterlagen weiteres ergibt strafrechtliches ermittlungsverfahren anhngig einvernehmen darf sicherungshaft angeordnet einvernehmen spter hergestellt knnte unerheblich senat beschluss juni zb nvwz rn ff beschluss februar zb rn juris senat allerdings erst erlass entscheidungen vorinstanzen bereits entschieden fehlen entsprechender ausfhrungen deshalb be grndungsmangel unzulssigkeit antrags fhrt senat beschluss januar zb juris rn verhlt erforderlichen angaben einvernehmen staatsanwaltschaft fehlen aa antrag beteiligten anordnung abschiebungshaft ergaben zwingende hinweise darauf strafrechtliche ermittlungen betroffene gefhrt wurden darin ausgefhrt sei wegen verdachts illegalen erwerbsttigkeit illegalen aufenthalts polizei festgenommen worden zudem ergibt beigefgten protokoll betroffene festnahme beschuldigte belehrt vernommen worden bb fehlen zulssigen haftantrags rckwirkend geheilt ordnungsgemen antragstellung behrde verfahrensgarantie handelt deren beachtung art abs satz gg fordert senat beschluss april zb fgprax beschluss juli zb nvwz beschluss oktober zb rn juris beschluss februar zb rn juris deshalb weitere sachaufklrung festzustellen haftanordnung beschwerdeentscheidung betroffene rechten verletzt iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg abs satz kosto festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto krger stresemann brckner roth weinland vorinstanzen
  4641. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp april beschlossen revision beschluss zivilsenats kammergerichts juli zugelassen revision klgerin vorgenannte beschluss aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin verwaltete bebautes gewerbegrundstck fitnesscenter betrieb zweckgesellschaft konnte klgerin erweiterte krzung gewerbeertrages nr satz gewstg anspruch nehmen entwurf vertrages ber verkauf grundstcks bersandte klgerin mai beklagten steu erberatungsgesellschaft prfung geschftsveruerung ganzen handele beklagte wies klgerin stellungnahme veruerung drohenden fortfall erweiterten krzung gewerbeertrages kaufpreis november erfolgten notariellen grundstcksbertragung wurde erwerberin mrz klgerin bezahlt finanzamt setzte bescheid februar gegenber klgerin fr jahr gewerbesteuernachzahlung hhe fest blick vorstehende nachforderung nimmt klgerin vorliegender klage beklagte schadensersatzleistung anspruch zuletzt verlangte ersatz belastung gewerbesteuer hhe sowie zustzlichen beitrgen ihk hhe abzglich einkommensteuerminderung hhe insgesamt begehren vorinstanzen erfolg geblieben nichtzulassungsbeschwerde verfolgt klgerin rechtsschutzziel ii revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen angegriffene berufung zurckweisende beschluss anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg verletzt beschluss gem abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt beklagte beratungspflichten verletzt klgerin risiko fortfalls erweiterten krzung gewerbeertrags hingewiesen knne dahingestellt bleiben klgerin tatschlich schaden entstanden sei jedenfalls fehle haftungsausfllenden kausalitt angesichts mehrerer betracht kommender handlungsalternativen knne klgerin vermutung beratungsgerechten verhaltens berufen vermeidung gewerbesteuerbelastung mglichkeit bestanden grundstck ablauf jahres veruern alternative htte klgerin unmittelbar anschluss veruerung liquidation beschlieen knnen klgerin nachgewiesen manahmen zutreffender beratung getroffen htte fr beide alternativen substantiierten beweis angetreten klgerin erklrungen kuferin vorgetragen bereitschaft erkennen lieen vertrag bereits jahresende abzuwickeln umstand verhandlungen ber mehrere monate erstreckt htten kuferin grundstck fremdfinanziert spreche eher behauptung klgerin soweit klgerin mglichkeit liquidation berufe entziehe vortrag mglichkeit frheren vertragsabwicklung grundlage lediglich hoffen knnen kuferin frheren nutzen lasten wechsel bewegen ebenso klgerin schlssig dargetan entsprechender beratung liquidation unmittelbar anschluss veruerung beschlossen htte abwgung msse besteuerung gesellschafterin einbezogen klgerin gebe berzeugende begrndung dafr warum unternehmen heute fortgefhrt ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand nichtbeachtung angebotenen beweise verletzt klgerin verfahrensgrundrecht art abs gg nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots prozessrecht sttze verstt art abs gg gilt nichtbercksichtigung beweisangebots darauf beruht gericht verfahrensfehlerhaft berspannte anforderungen vortrag partei gestellt verschliet fall erkenntnis partei darlegungslast schon gengt tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen scheinbar parteivorbringen wrdigende verfahrensweise stellt weigerung berufungsgerichts dar art abs gg gebotenen weise parteivortrag kenntnis nehmen inhaltlich auseinanderzusetzen bgh urteil juni ii zr njw rn beschluss februar zr transpr rn unzulssige beweisantizipation liegt angebotener zeugenbeweis deshalb erhoben gericht bekundungen wegen bereits gewonnenen berzeugung gewicht mehr beimisst nichterhebung angebotenen beweises begrndung sei bereits gegenteil erwiesen grundstzlich unzulssig bgh beschluss februar zr famrz rn beweisantritt haupttatsach
  4642. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist mrz fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn august genannten policenmodell vvg antragstellung gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen juli kndigte vn vertrag versicherer zahlte rckkaufswert schreiben februar erklrte vn widerspruch abs satz vvg vorsorglich anfechtung abs bgb klage verlangt vn rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts insgesamt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren hinsichtlich bereicherungsanspruchs entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer ordnungsgem ber widerspruchsrecht belehrt vertrag sei gem abs satz vvg jahr zahlung ersten prmie rckwirkend endgltig wirksam geworden ii revision begrndet anspruch prmienrckzahlung abs satz alt bgb vn berufungsgericht gegebenen begr ndung versagt parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen wide rspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig aa revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn bercksichtigung vorbringens revisionserwiderung ordnungsgem abs satz vvg ber widerspruchsrecht hinweis revisionserwiderung versich erungsantrag enthaltene belehrung greift schon deshalb belehrung worauf berufungsgericht recht hingewiesen mageblich senatsurteil januar iv zr versr fr fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung gerichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgem ber recht widerspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten einzelnen senatsurteil mai aao rn bb kndigung versicherungsvertrages steht spteren widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlschen widerspruchsrechts beiderseits vollstndiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn bereicherungsrechtlichen rechtsfolgen europarecht swidrigkeit abs satz vvg wirkung ab zugang widerspruchs ex nunc beschrnken rckwirkung entspricht effektivittsgebot einzelnen senatsurteil mai aao rn hhe umfasst rckgewhranspruch abs satz alt bgb uneingeschrnkt gezahlten prmien vielmehr vn bereicherungsrechtlichen rckabwick lung jedenfalls kndigung vertrages genossenen versicherungsschutz anrechnen lassen wert versicherungsschutzes bercksichtigung prmienkalkulation bemessen lebensversicherungen etwa risikoanteil bedeutung zukommen senatsurteil mai aao rn hierzu feststellungen fehlt rechtsstreit
  4643. [['bundesgerichtshof beschluss kvz april kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs april prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr meier beck dr kirchhoff dr grneberg beschlossen nichtzulassungsbeschwerdefhrer gerichtskosten nichtzulassungsbeschwerde tragen auergerichtliche kosten erstattet streitwert festgesetzt grnde stndiger rechtsprechung senats gem gwb nichtzulassungsbeschwerdefhrern rcknahme beschwerde rolle unterlegenen begeben gerichtskosten aufzuerlegen verfahrensausgang offen insbesondere sachprfung bisher erfolgt bgh beschl kvr wuw de tz kostenverteilung rechtsbeschwerdercknahme umstnde vorliegenden falls rechtfertigen ausnahme grundsatz vorlufiger rechtsschutz fusionsrechtliche untersagungsentscheidung mehr begehrt untersagungsverfgung rechtskrftig aufgehoben worden nichtzulassungsbeschwerde schriftsatz oktober oktober beim oberlandesgericht dsseldorf eingelegt worden bereits beschluss september oberlandesgericht dsseldorf untersagungsentscheidung bundeskartellamts aufgehoben zusammenschlussvorhaben nichtzulassungsbeschwerdefhrer beteiligten richtete olg dsseldorf wuw de entscheidung senat verfahren kvr nichtzulassungsbeschwerdefhrern kopie vorgelegten rechtskraftvermerk bekannt oktober rechtskrftig geworden fr nichtzulassungsbeschwerde fehlte daher bereits zeitpunkt einlegung rechtsschutzbedrfnis dafr unerheblich senatsentscheidung sache kvr beschl wuw de faber basalt geboten erlass untersagungsverfgung antrag befreiung vollzugsverbot abs gwb auer beim beschwerdegericht beim bundeskartellamt stellen verfahren nichtzulassungsbeschwerde schriftstze eingereicht wurden besteht fr auferlegung auergerichtlicher auslagen anlass grundsatz rechtsbeschwerdefhrer rcknahme rechtsbeschwerde rolle unterlegenen begeben auergerichtlichen auslagen gegners tragen vgl bgh wuw de tz kostenverteilung rechtsbeschwerdercknahme findet deshalb fall anwendung tolksdorf bornkamm kirchhoff meier beck grneberg vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  4644. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat generalprventiven berlegungen landgerichts lasten angeklagten kurieren deren auftraggebern nachhaltig augen fhren verbringen betubungsmitteln bundesgebiet hohes strafbarkeitsrisiko einschliet rechtsfehlerhaft vgl bgh strafo angesichts wiederum milden strafe zwei jahre sechs monate freiheitsstrafe fr einfuhr rund kilogramm heroin wirkstoffgehalt etwa kassieren kaufpreises abnehmern senat indes ausschlieen strafausspruch hierauf beruht recht landgericht rechtsstaatswidrige verzgerung strafverfahrens art abs satz mrk angenommen feststellungen landgerichts eingetretene verzgerung strafverfahrens ursache allein bereich strafverfolgungsbehrden aufhebung ersten urteils strafausspruch zurckverweisung sache senat gingen verfahrensakten ende juli strafkammer november fertigte damalige vorsitzende strafkammer vermerk vorstellungen strafhhe staatsanwaltschaft verteidigung weit auseinander liegen verstndigung mglich erscheint danach fand nachhaltige frderung verfahrens mehr statt wurde erst ab mrz betrieben strafe neu festzusetzen schwer verstndlich strafkammer festgestellte verzgerung jahr vier monaten anrechnung sechs monaten grozgig kompensiert beschwert angeklagte vgl bgh urt juni str rdn insoweit strafo abgedruckt bgh urt juli str rdn ff jew becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']]
  4645. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ba cf cj cl allgemeinen einkaufsbedingungen baumarktbetreibers abschluss kaufvertrgen lieferanten verwendet halten folgende klauseln inhaltskontrolle bgb stand fr wege nachlieferung lieferanten neu gelieferte nachgebesserte teile beginnt verjhrungsfrist neu laufen vermutet mangel bereits zeitpunkt gefahrbergangs vorhanden seit gefahrbergang mehr monate vergangen dringenden fllen berechtigt mngel kosten lieferanten beseitigen beseitigen lassen ersatz beschaffen lieferant fr unverschuldete rechtsmngel einzustehen fall berechtigt schadensersatz gem bgb geltend verjhrung unserer mngelansprche betrgt falle rechtsmngeln jahre lieferung fr rckgriffsansprche wegen mangelbehafteter ware bgb gilt gesetzliche regelung jedoch folgenden ergnzungen rckgriffsanspruch steht lieferanten verbrauchsgterkauf handelt knnen lieferanten schadensersatzansprchen aufwendungsersatzansprchen belasten entsprechend abs bgb abnehmer geltend macht lieferant bernimmt haftung dafr liefergegenstand frei rechten dritter deutschland sofern hierber unterrichtet bestimmungsland falle verletzung gewerblichen schutzrechten lieferant ersatz hieraus entstehenden schden verpflichtet falle berechtigt kosten lieferanten inhaber schutzrechte erforderliche genehmigung lieferung inbetriebnahme benutzung weiterveruerung usw liefergegenstandes erwirken lieferant verpflichtet anforderung vorlieferanten mitzuteilen genehmigen lassen sowie deren qualifikation nachzuweisen allgemeinen einkaufsbedingungen baumarktbetreibers abschluss kaufvertrgen lieferanten verwendet hlt klausel falls abweichende vereinbarung geschlossen wurde betrgt verjhrung fr mngelansprche monate ab gefahrbergang inhaltskontrolle bgb stand bgh urteil oktober viii zr olg hamburg lg hamburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klgers urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben oberlandesgericht berufung beklagten urteil landgerichts hamburg zivilkammer januar klage unterlassung verwendung folgender klauseln abgewiesen fr wege nachlieferung lieferanten neu gelieferte nachgebesserte teile beginnt verjhrungsfrist neu laufen nr satz aezb lieferant fr unverschuldete rechtsmngel einzustehen fall berechtigt schadensersatz gem bgb geltend nr satz aezb verjhrung unserer mngelansprche betrgt falle rechtsmngeln jahre lieferung nr satz aezb lieferant bernimmt haftung dafr liefergegenstand frei rechten dritter deutsch land sofern hierber unterrichtet bestimmungsland nr satz aezb falle verletzung gewerblichen schutzrechten lieferant ersatz hieraus entstehenden schden verpflichtet nr satz aezb falle berechtigt kosten lieferanten inhaber schutzrechte erforderliche genehmigung lieferung inbetriebnahme benutzung weiterveruerung usw liefergegenstandes erwirken brigen gilt ziffer aezb nr satz aezb umfang aufhebung berufung beklagten vorbezeichnete urteil landgerichts hamburg zurckgewiesen ii weitergehende revision klgers revision beklagten zurckgewiesen iii kosten berufungsverfahrens klger beklagte tragen kosten revisionsverfahrens fallen klger beklagten last rechts wegen tatbestand klger rechtsfhiger verein sinne abs nr uklag nimmt beklagte bundesweit baumrkte betreibt unterlassung verwendung reihe klauseln anspruch beklagten geschftsverkehr lieferanten verwendeten allgemeinen einkaufs zahlungsbedingungen aezb enthalten einzelnen handelt soweit revisionsverfahren interesse folgende klauseln falls abweichende vereinbarung geschlossen wurde betrgt verjhrung fr mngelansprche monate ab gefahrbergang nr satz aezb fr wege nachlieferung lieferanten neu gelieferte nachgebesserte teile beginnt verjhrungsfrist neu laufen nr satz aezb vermutet mangel bereits zeitpunkt gefahrbergangs vorhanden seit gefahrbergang mehr monate vergangen nr satz aezb dringenden fllen berechti
  4646. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter keukenschrijver richterin mhlens richter grning dr grabinski hoffmann beschlossen erinnerung kostenansatz dezember zurckgewiesen grnde antragstellerin begehrt prozesskostenhilfe antrag wurde erster instanz abgelehnt dagegen eingelegte sofortige beschwerde wurde landgericht zurckgewiesen sodann landgericht gerichteten schriftsatz oktober legte beschluss landgerichts rechtsbeschwerde beim rechtsbeschwerdegericht antrag beschluss landgerichts aufzuheben landgericht wies darauf rechtsbeschwerde beim beschwerdegericht einzureichen sei bat mitteilung ja gericht rechtsbeschwerde bermittelt solle woraufhin antragsstellerin weiterleitung bundesgerichtshof bat hinweis geschftsstelle unstatthaftigkeit rechtsbeschwerde vertrat antragstellerin ansicht rechtsmittel sei wege auslegung gegenvorstellung umzudeuten geschftsstelle rcknahme rechtsbeschwerde gewertet hierfr anfallenden kosten angesetzt dagegen eingelegte erinnerung zulssig unbegrndet beschwerdeentscheidung eingereichten schriftsatz erkennen rechtsbeschwerde eingelegt sptestens antragsstellerin weiterleitung bundesgerichtshof bat ursprnglichen adressierung landgericht hinweis dafr entnehmen antragstellerin wahrheit gegenvorstellung einreichen rechtsanwltin kenntnis einschlgigen begrifflichkeiten erwarten eingereichte schriftsatz oktober daher sinne rechtsbeschwerde verstanden infolge rcknahme rechtsbeschwerde gebhr nr kostenverzeichnisses angefallen fr gehrsverletzung bundesgerichtshof erkennbar keukenschrijver mhlens grabinski grning hoffmann vorinstanzen ag wiesbaden entscheidung lg wiesbaden entscheidung'],['Soon']]
  4647. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mai verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen feststellung verletzung schweigepflicht bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwlte prof dr ster dr kau mai beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen september abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger bezirk rechtsanwaltskammer rechtsan waltschaft zugelassen schreiben juli teilte beklagte rechtsanwaltskammer rahmen anhngi gen aufsichtsverfahrens verdacht ergeben klger whrend laufenden gerichtsverfahrens schriftstze dritten einsicht vorgelegt mithin schweigepflicht verstoen rechtsanwaltskammer daraufhin klger eingeleitete verfahren mitt lerweile eingestellt klage begehrte klger feststellung beklagte anzeige rechtsanwaltskammer betreffend klger unzustndige behrde gehan delt anzeige schweigepflicht verletzt klger flschlich straftat bezichtigt ferner begehrte klger akteneinsicht unterlagen vorgnge beklagten zusammenhang schreiben juli klagantrag auskunftserteilung ber anlass schreibens klagantrag vollstndigkeit vorzulegenden unterlagen richtigkeit ausknfte beklagte eides statt versichern klagantrag anwaltsgerichtshof klage abgewiesen nunmehr beantragt klger zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag klgers satz brao abs vwgo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo bestehen zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn bverfge bverfg nvwz nvwz rr njw vgl ferner bverwg nvwz rr schmidtrntsch gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht brao rn klagantrge aa anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen erhobene feststellungsklage unzulssig klger erforderlichen interesse begehrten gerichtlichen feststellung fehlt feststellungsinteresse besteht zunchst gesichtspunkt wiederholungsgefahr voraussetzung insoweit nahe liegende mglichkeit besteht wesentlichen vergleichbarer notwendig identischer fall eintreten behrde vergleichbar reagieren fall klger zukunft bezirk beklagten beruf ausben jedoch konkret erwarten umstnde schreiben juli gefhrt wesentlichen gleichen voraussetzungen wiederholen klger seinerseits aufsichtsverfahren mitglied beklagten angestoen dabei vorgelegten schreiben ergab verdacht verschwiegenheitspflichtverletzung klgers entgegen auffassung klgers kommt darauf beklagte umstnden bekannt gewordene pflichtverletzungen nichtmitgliedern zukunft zustndigen rechtsanwaltskammern bekannt bezugspunkt wiederholungsgefahr allein konkrete vorgehen klger bekanntmachungsmglichkeit allgemein erforderliche feststellungsinteresse ergibt rehabilitationsinteresse klgers insoweit erforderlich ursprnglich angegriffenen manahme diskriminierende wirkung geht erledigung fortwirkt voraussetzungen liegen anwaltsgerichtshof zutreffend ausgefhrt schlielich vermag klrung ffentlich rechtlicher vorfragen vorbereitung schadensersatzanspruchs feststellungsinteresse sinne abs vwgo begrnden klger weiteres mglich begehren sofort leistungsklage schadensersatz geltend wesentlicher grundrechtseingriff persnlichkeitsrecht berufsausbungsfreiheit klgers erkennbar schreiben beklagten rechtsanwaltskammer juli belastete klger unzumutbarer weise beruf rechtsanwalts unterliegt interesse rechtsstaatlichen rechtspflege auflagen beschrnkungen rechtsanwaltskammer eingeleitete verfahren klger diente prfung berufsordnung eingehalten bb hilfserwgungen anwaltsgerichtshofs un begrndetheit klagantrge zutreffen danach dahinstehen ergebnis bestehen insoweit bedenken richtigkeit entscheidung rechtsanwaltskammer krperschaft ffentlichen rechts somit behrde grundstzlich berechtigt anhaltspunkte fr umstnde einleitung rgeverfahrens anwaltsgerichtlichen verfahrens rechtfertigen knnen zustndigen rechtsanwaltskammer mitzuteilen ergibt abs brao vgl bhnlein feuerich weyland brao aufl r
  4648. [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkndet juni walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr strohn beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni zurckgewiesen betroffene kosten rechtsbeschwerdeverfahrens sowie zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten bundesnetzagentur einschlielich rechtsanwaltskosten tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde bundesnetzagentur fr elektrizitt gas telekommunikation post eisenbahnen nachfolgend bundesnetzagentur gem abs satz enwg verpflichtet bundesregierung juli bericht einfhrung anreizregulierung enwg vorzulegen vorbereitung berichts verfgung september ausknfte betreibern gasversorgungsnetzen ausnahme betreiber berregionaler fernleitungsnetze verlangt entgelte abs gasnev bilden dezember verffentlichte amtsblatt nr weiteres auskunftsverlangen folgendem inhalt gem abs nr verbindung abs energiewirtschaftsgesetzes enwg ergeht folgende entscheidung betreibern gasversorgungsnetzen sinne nr enwg aufgegeben kapitel datenliste anlage angeforderten angaben bercksichtigung datendefinitionen anlage auskunftsverlangen sptestens bundesnetzagentur bermitteln betreibern berregionalen gasfernleitungsnetzen entgelte abs verordnung ber entgelte fr zugang gasversorgungsnetzen gasnev bilden zudem aufgegeben kapitel datenliste anlage angeforderten angaben bercksichtigung datendefinitionen anlage auskunftsverlangen sptestens bundesnetzagentur bermitteln fr erteilung ausknfte ziffer ziffer genannten netzbetreiber datenerfassungsprogramm verwenden internetseite bundesnetzagentur download bereitgestellt entscheidung gilt verffentlichung amtsblatt bundesnetzagentur folgenden tag bekannt gegeben genannten anlagen verffentlicht abrufbar internetseite bundesnetzagentur adresse rechtsbehelfsbelehrung entscheidung beschwerde zulssig schriftlich binnen bekanntgabe entscheidung beginnenden frist monat bundesnetzagentur einzureichen fristwahrung gengt jedoch beschwerde innerhalb frist beschwerdegericht oberlandesgericht dsseldorf eingeht betroffene gastransportnetzgesellschaft infolge gem ff enwg geforderten entflechtung entstanden betreibt seit januar eigentum muttergesellschaft stehende berregionale gasfernleitungsnetz schreiben januar entgeltbildung abs gasnev angezeigt weigerte zunchst dezember verffentlichten auskunftsverlangen nachzukommen legte dagegen beschwerde beim oberlandesgericht dsseldorf nachdem antrag aufschiebende wirkung beschwerde anzuordnen zurckgewiesen worden olg dsseldorf wuw de betroffene whrend beschwerdeverfahrens verlangten daten vollstndig bermittelt betroffene beschwerdeverfahren beantragt verfgung bundesnetzagentur nr dezember aufzuheben bundesnetzagentur verurteilen betroffenen bermittelten daten mehr verwenden lschen oberlandesgericht beschwerde beschluss juni zurckgewiesen hiergegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde betroffene beschwerdeverfahren gestellten antrge weiterverfolgt ii beschwerdegericht angenommen beanstandete auskunftsverlangen sowohl formeller materieller hinsicht rechtmig begrndung ausgefhrt angefochtene verfgung sei verffentlichung amtsblatt sowie internetseite gem abs satz abs vwvfg ordnungsgem bekannt gemacht worden auskunftsverlangen bundesnetzagentur handele zustellungspflichtige entscheidung abs enwg bestimmung finde schon systematischen stellung grundstzlich einzelfallbezogene regulierungsverfahren beschlusskammern anwendung ermittlungen auerhalb konkreter verwaltungsverfahren abs satz enwg vorsehe recht weise bundesnetzagentur darauf zustellung netzbetreiber richtenden allgemeinverfgung tatschlich mglich sei adressatenkreis stndigen vernderungen etwa umfirmierungen verlagerung netzbetriebs unterliege brigen fr abschlieend feststellbar sei grnden sei beanstanden bundesnetzagentur verfgenden teil abs vwvfg begrndung auskunfts
  4649. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber beschlossen beschwerden nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin schneberg november zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo gilt soweit berufungsgericht rechtsfehlerhaft vorschriften inso abs satz inso normative vorgabe fr frage zulssigen dauer berbrckungskredits entnommen frage ab laufzeit berbrckungskredit bezeichnetes darlehen sittenwidrig pauschal grund umfassenden gesamtwrdigung einzelnen vertrages bercksichtigung vertrag kennzeichnenden umstnde beurteilt senatsurteil april xi zr wm rn mwn grenze bank gewhrung sicherung kredite erlaubt fr redlichen verkehr unertrglich deshalb sittlich unstatthaft deshalb hilfe starrer fristen gezogen bgh urteil dezember vi zr wm wei jeinsen zip lngsfeld meyer lwy nardi wm knof ewir lngsfeld ewir bettermann schulz bkr ungeachtet revision zuzulassen berufungsgericht entscheidung rechtsfehlerfrei versto verfahrensgrundrechte parteien selbststndig tragende beschwerde klgerin angegriffene begrndung gesttzt klgerin schon gewhrung ersten darlehens berbrckung kurzfristigen liquidittsengpasses klrung sanierungsfhigkeit gesellschaften vornherein bereitstellung finanzmitteln gegangen sei mittleren frist abschluss projekte initiierten bautrgermanahmen berleben gesellschaften gewhrleisten sollten tatrichterliche wrdigung revisionsrechtlich beanstanden weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich auergerichtlichen kosten streithelferin klgerin abs abs nr zpo analog abs halbsatz zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt ellenberger maihold derstadt matthias dauber vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  4650. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr boetticher schluckebier hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts weiden opf april schuldspruch dahin gendert angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln drei fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen sowie hehlerei drei fllen schuldig strafausspruch aufgehoben hinsichtlich fllen ii erkannten einzelstrafen sowie hinsichtlich gesamtstrafe weitergehenden revisionen verworfen unfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fnf fllen davon vier fllen betu bungsmitteln geringer menge sowie wegen hehlerei drei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt gegenstand betubungsmittelhandels methamphetamin crystalspeed revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nachteil wenden sachrge wesentlichen bestimmung grenzwerts geringen menge gem abs nr btmg landgericht bewut abweichend rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh nstz gramm methamphetamin base whrend revision angeklagten bundesgerichtshof bestimmten grenzwert gramm orientiert meint staatsanwaltschaft geringe menge beginne sptestens gramm methamphetamin base revisionen angeklagten staatsanwaltschaft stpo fhren zwei fllen nderung schuldspruchs aufhebung einzelstrafen soweit betubungsmittelhandel betrifft sowie gesamtstrafe weitergehenden revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nachteil bleibt erfolg versagt generalbundesanwalt sieht senat anla fr methamphetamin geringe menge sinne abs nr btmg unterhalb gramm methamphetamin base anzunehmen trotz unterschiede wirkungsintensitt dosierung bundesgerichtshof angesichts gleichartigkeit wirkungsweisen grnden praktischen handhabbarkeit grenzwert geringen menge fr methylendioxyethyalamphetamin mde mdea bghst methyldioxyamphetamin mda methylendioxymethamphetamin mdma bgh nstz bgh beschlu november str bgh beschlu august str amphetamin bgh njw nstz bgh nstz rr einheitlich gramm jeweiligen base festgesetzt orientiert mde amphetaminderivat geringsten wirkstoffintensitt bghst selten tabletten vertrieben kombinationen genannten wirkstoffe enthalten deren genaue zusammensetzung konsumenten gar bekannt zudem synthetisch hergestellten drogen bereits geringe vernderung chemischen struktur hnliche dennoch formal jeweils verschiedene rauschmittel entstehen lassen hieraus folgt praktische notwendigkeit fr wirkstoffe allgemeine anwendungsregelungen hinblick abs nr btmg finden bgh nstz grundlegende neue erkenntnisse dennoch neubestimmung grenzwertes fr methamphetamin gebieten seit entscheidungen strafsenats juli bgh nstz august bgh nstz rr ergeben annahme niedrigen grenzwerts geringen menge sinne abs nr btmg strafkammer zieht nderung schuldspruchs fllen ii urteilsgrnde fhrt aufhebung einzelstrafen soweit betubungsmittelhandel betrifft sowie gesamtstrafe senat vermag sicher auszuschlieen strafkammer ausgehend richtigen dreimal hheren grenzwert geringere einzelstrafen fllen denen schuldspruch betroffen folge trotz engen zusammenzugs einzelstrafen niedrigere gesamtstrafe verhngt htte rechtsfehler berhrt verurteilung wegen hehlerei drei fllen einzelstrafen hhe drei acht vier monaten freiheitsstrafe ausspruch ber einziehung betubungsmitteln sowie smtliche feststellungen knnen widerspruchsfrei ergnzt nack boetticher hebenstreit schluckebier elf'],['Soon']]
  4651. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen revisionsbegrndungsschrift rechtsanwalts januar veranlat senat folgender feststellung zahlreiche formulierungen revisionsbegrndung zusammenhang einschtzung sachverstndigengutachtens glaubhaftigkeit zeugenaussagen verletzen sachlichkeitsgebot anwaltlichen berufsausbung formulierungen schwurgericht lehne natrlich beweisantrag ausdruck blinder befangenheit ab himmelschreiende befangenheit richter schwurgerichtskammer rechtsblindheit richter schwurgerichtskammer nahezu schamloser weise grundsatz zweifel zugunsten angeklagten verstoen willkrliche bsartige unterstellungen schwurgerichtskammer spiegeln eindrucksvoller weise befangenheit hinblick darauf vorsitzende richter seit vielen vielen jahren vorsitz schwurgerichtskammer fhrt voraussetzungen fr faires strafverfahren bereich landgerichts duisburg mehr gerechnet stillos ungehrig verstoen guten ton taktgefhl zudem ansehen anwaltsstandes abtrglich vgl bverfge ff weder inhalt angefochtenen urteils erhobene verfahrensrge nher ausgefhrte sachrge soweit sachlicher kern entnehmen lt bieten senat erkennbaren anla uerungen rechtsmittel etwaige befangenheit richter beanstandet schriftstze verteidigers mrz denen beantragt grundsatzentscheidung vereinigten senate bundesgerichtshofs herbeizufhren senat vorgelegen tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  4652. [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkndet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja organleihe enwg abs aufgaben regulierungsbehrde abs enwg landesregulierungsbehrde wahrgenommen fr rtliche zustndigkeit beschwerdegerichts abs enwg deren sitz mageblich betreffende land fr wahrnehmung zustndigkeit fallenden regulierungsaufgabe wege organleihe bundesnetzagentur bedient bgh beschl april kvr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr strohn dr kirchhoff beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz aufgehoben verfahren neuer verhandlung entscheidung ber bislang angefallenen kosten auslagen hanseatische oberlandesgericht bremen verwiesen gegenstandswert euro festgesetzt grnde antragstellerin stellte bundesnetzagentur antrag genehmigung entgelten fr gasnetzzugang antrag lehnte bundesnetzagentur wahrnehmung aufgaben regulierungsbehrde fr land bremen beschluss november teilweise ab beschluss wurde antragstellerin dezember zugestellt enthielt rechtsmittelbelehrung wonach beschwerde bundesnetzagentur einzureichen gengt beschwerde innerhalb frist oberlandesgericht dsseldorf eingeht antragstellerin januar per telefax beschwerde bundesnetzagentur eingelegt nachdem bundesnetzagentur darauf hingewiesen beschwerdefrist eingehalten sei antragstellerin verweisung beschwerdeverfahrens oberlandesgericht bremen vorsorglich wiedereinsetzung vorigen stand beantragt oberlandesgericht dsseldorf bundesnetzagentur verfahrensakten vorgelegt verweisungsantrag antrag wiedereinsetzung vorigen stand abgelehnt beschwerde antragstellerin unzulssig verworfen wuw de hiergegen richtet rechtsbeschwerde antragstellerin beschwerdegericht zugelassen bundesnetzagentur tritt rechtsbeschwerde entgegen ii beschwerdegericht hlt beschwerde fr unzulssig antragstellerin schuldhaft januar ablaufende beschwerdefrist versumt einlegung beschwerde januar sei versptet rechtsmittelbelehrung zutreffend oberlandesgericht dsseldorf zustndiges beschwerdegericht bezeichnet rechtsbeschwerde eingelegt knne falle genehmigung entgelte zustndigkeit landesregulierungsbehrde gasnetz antragstellerin weniger kunden versorgt wrden fr vollzug energiewirtschaftsgesetzes bund jedoch aufgrund verwaltungsabkommens land bremen wege organleihe bundesnetzagentur verfgung gestellt verfassungsrechtlich unbedenkliche kooperationsform fhre gerichtliche zustndigkeit sitz bundesnetzagentur anknpfe nehme funktionell aufgaben landesregulierungsbehrde eigenen namen wahr entspreche zweck energiewirtschaftsgesetz gewollten zustndigkeitskonzentration bundesnetzagentur falle wahrnehmungszustndigkeit fr landesregulierungsbehrde ihrerseits regulierungsbehrde sinne abs enwg anzusehen knnten widerstreitende entscheidungen weitgehend ausgeschlossen wiedereinsetzungsantrag antragstellerin gleichfalls erfolg kanzlei bevollmchtigten ausreichende fristenausgangskontrolle gewhrleistet sei iii rechtsbeschwerde erfolg beschwerde antragstellerin versptet angefochtenen entscheidung bundesnetzagentur enthaltene rechtsmittelbelehrung sachlich unrichtig rechtsmittelbelehrung htte oberlandesgericht dsseldorf hanseatische oberlandesgericht bremen entscheidung berufene beschwerdegericht bezeichnet mssen gerichtliche zustndigkeit bestimmt gem abs enwg sitz regulierungsbehrde sitz landesregulierungsbehrde fr land bremen bremen demnach oberlandesgericht bremen abs enwg beschwerdegericht entscheidung berufen entgegen auffassung beschwerdegerichts gerichtliche zustndigkeit verwaltungsabkommen ber wahrnehmung bestimmter aufgaben energiewirtschaftsgesetz november bundesrepublik deutschland freien hansestadt bremen amtsblatt freien hansestadt bremen abl beeinflusst aa rahmen vorgenannten verwaltungsabkommens organleihe vereinbart verwaltungspraktischen konomischen erwgungen entlastung landesbehrden bremens dienen art abs danach stellt bund land bremen wege organleihe bundesnetzage
  4653. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg dezember ausspruch ber verfall zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet urteil wendet angeklagte sachrge gesttzten revision rechtsmittel ausspruch ber wertersatzverfall erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfallsanordnung bestehen bleiben strafkammer zutreffend davon ausgegangen angeklagten eingenommene verkaufserls verfall wertersatz unterliegen jedoch erkennbar stgb auseinandergesetzt vorschrift erforderliche tatrichterliche prfung verfallsanordnung fr angeklagten unbillige hrte sinne abs satz stgb bedeuten wrde ausbung abs satz stgb eingerumten ermessens verfall ganz teilweise abgesehen fehlt sache bedarf daher umfang aufhebung erneuten verhandlung entscheidung neue tatrichter gelegenheit beachten insbesondere prfung entscheidung abs satz alt stgb betracht kommt feststellungen voraussetzt grnden angeklagte entreichert erlangte vermgen vorhanden senat wistra tolksdorf winkler becker pfister hubert'],['Soon']]
  4654. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter besonders schwerer sexueller ntigung wegen versuchter besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer april einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern november magabe unbegrndet verworfen angeklagte versuchten besonders schweren sexuellen ntigung abs nr abs satz nr abs nr stgb angeklagte versuchten besonders schweren vergewaltigung jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig vgl bghr stgb abs satz nr strrg mittter stpo abs satz urteilsformel nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  4655. [['bundesgerichtshof ste ak beschluss januar strafverfahren wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidiger januar gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderlich werdende weitere haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung oberlandesgericht naumburg bertragen grnde angeschuldigten juli festgenommen worden befinden seit juli untersuchungshaft grund haftbefehlen amtsgerichts bitterfeld gleichen tage angeschuldigte befindet seit juli untersu chungshaft grund haftbefehls amtsgerichts bitterfeld juli vorgenannten haftbefehle amtsgerichts bitterfeld wurden bernahme ermittlungsverfahrens generalbundesanwalt ersetzt haftbefehle ermittlungsrichters bundesgerichtshofs jeweils august angeschuldigten liegt last gemeinsam weiteren freiem fu befindlichen mitangeschuldigten juni nachts uhr ha auslnder einschlagen zwei schaufenstern zwei brandstze vietnamesischen staatsangehrigen gefhrte geschft asia eck geworfen dabei mglichen tod ersten stock gebudes woh nenden menschen billigend kauf genommen geschftsrume wurden feuer rauchentwicklung teilweise zerstrt hause befindlichen personen darunter zwei kinder konnten sofortige lschen feuers gerettet angeschuldigte tatdurchfhrung anweisungen befllung beiden bierflaschen benzin fertigung lunten gegeben sowie brigen beteiligten rtlichkeit fluchtwege erklrt angeschuldigten gefertigten brandstzen asia haus begeben schaufensterscheiben eingeschlagen brandstze geworfen angeschuldigte abstand gefolgt tatbeitrag angeschuldigten bestand darin tter tatort gefhrten pkw transportiert zuvor vereinbarten stelle durchfhrung anschlags ermglichung flucht aufgenommen wegen weiteren einzelheiten tatvorwurfs dringenden tatverdachts zwischenzeitlich gefertigte anklageschrift generalbundesanwalts dezember sowie beschlsse senats november stb bezug genommen hinblick schwere tatvorwurfs hhe erwartenden freiheits bzw jugendstrafen besteht fluchtgefahr abs nr stpo mildere manahmen ausreichend begegnet voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus abs stpo zustndige senat oberlandesgerichts naumburg fr erforderlich hlt gegeben zwischenzeitlich anklageschrift generalbundesanwalt gefertigt worden dezember beim oberlandesgericht naumburg eingegangen gegebenen umstnden haftsachen geltende beschleunigungsgrundsatz fnf ange schuldigte gefhrten strafverfahren verletzt weitere vollzug untersuchungshaft angesichts erwartenden strafen unverhltnismig tolksdorf winkler becker'],['Soon']]
  4656. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln januar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten darber bestehende mietverhltnis fristlose kndigung klgers beendet worden schriftlichem vertrag juni mietete klger rechtsvorgngerin beklagten gewerberume betrieb bro lager etc filmcateringgesellschaft kche fest juni nr mietvertrages lautet vermieter leistet gewhr dafr gemieteten rume frage kommenden technischen anforderungen sowie behrd lichen vorschriften entsprechen mieter behrdliche auflagen eigene kosten erfllen nr mietvertrages heit bauliche nderungen mieter insbesondere einbauten installationen vergitterung fenster herstellung vernderung feuersttten drfen schriftlicher einwilligung vermieters vorgenommen erteilt vermieter einwilligung mieter fr einholung bauaufsichtsamtlichen genehmigung verantwortlich kosten hierfr tragen klger gemieteten baulichen anlagen autokarosseriewerkstatt fahrzeughalle baurechtlich genehmigt klger betrieb rumen cateringunternehmen april unbeanstandet schreiben april wies zustndige bauaufsichtsamt jedoch rahmen bugeld anhrung darauf genderte nutzung mietrume cateringbetrieb genehmigung ordnungswidrig sei daraufhin forderte klger beklagten einholung genehmigung genderten nutzung mitzuwirken jedoch ablehnte schreiben august drohte bauaufsichtsamt hinweis anhrungsschreiben april klger erlass ordnungsverfgung weiterhin rumte frist beantragung baugenehmigung september daraufhin stellte klger beim bauaufsichtsamt antrag erteilung baugenehmigung bauo nrw fr erfolgte nutzungsnderung antrag wurde bescheid september zurckgewiesen bestimmte planunterlagen fehlten daraufhin erklrte klger anwaltschreiben oktober eingegangen beklagten oktober fristlose kndigung mietvertrages erhob klage feststellung mietverhltnis parteien kndigung oktober be endet sei nachdem bauaufsichtsamt schreiben januar erneut erlass ordnungsverfgung wegen fehlens genehmigung nutzungsnderung angedroht kndigte klger schreiben prozessbevollmchtigten februar mietverhltnis erneut fristlos kndigte klger mietverhltnis fristlos schreiben mrz beklagte trotz abmahnung heizung verfgung stelle landgericht klage antragsgem stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision klgers wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht oberlandesgericht ausgefhrt kndigungen oktober februar unwirksam seien klger wichtigen grund kndigung mietverhltnisses bgb dartun knnen knne fristlosen vertragskndigung berechtigende entziehung vertragsgemen gebrauchs bzw erhebliche mangelhaftigkeit mietsache vorliegen mietvertrag vorgesehene nutzung mietrume vorschriften ffentlichen baurechts verstoe zustndige baubehrde deshalb einschreiten androhe vorliegend sei haftung beklagten fr klger geltend gemachten mangel wirksam ausgeschlossen ergebe nr mietvertrages vielmehr bestnden formularvertragliche regelung bedenken mieter risiko aufbrde erforderliche behrdliche erlaubnis erreichen sei vorliegenden fall komme jedoch regelung nr vertrages hinzu danach klger bernommen fr betrieb cateringunternehmens erforderliche baurechtliche nutzungsnderungsgenehmigung sorgen insbesondere sei aufgabe erforderlichen planunterlagen fr genehmigung nutzungsnderung eigene kosten beschaffen regelung halte inhaltskontrolle bgb stand beziehe nmlich sinn zweck genehmigungsfhige nutzungsnderungen wrde deshalb eingreifen feststnde klger vorgenommene nutzungsnderung grnden ffentlichen baurechts genehmigt knnte soweit klger geltend mache fr betrieb erforderliche kche sei genehmigungsfhig sei vortrag hinreichende
  4657. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb rechtsgrund fr brgschaftsbernahme streitig mu brge hauptschuldner befreiung brgschaftsschuld anspruch nimmt beweisen bezglich brgschaft rechte beauftragten zustehen befreiungsanspruch zahlung glubiger gerichtet brgen bereits anspruch nimmt anschlu bghz bgh urteil mrz ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz dr zugehr dr ganter fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagten verurteilt worden gesamtschuldner brgschaftsforderung gegenstand verfahrens landgerichts kln dm nebst zinsen seit november zahlen festgestellt worden beklagten verpflichtet klger inanspruchnahme brge entstandenen entstehenden schaden ersetzen umfange aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand mrz bernahm klger gegenber folgenden bank selbstschuldnerische brgschaft ber dm sicherung ansprchen bank verklagten eheleute denen klger seinerzeit befreundet darber hinaus gewhrte klger beklagten darlehen beklagten bankverbindlichkeiten erfllten verklagte bank klger brgschaft zahlung dm nebst zinsen lg kln klger seinerseits beklagten darauf anspruch genommen bank betrge zahlen bank klger begehrt hilfsweise freistellung verlangt auerdem klger feststellung beantragt beklagten verpflichtet jeglichen weiteren inanspruchnahme brgschaft entstandenen entstehenden schaden ersetzen schlielich rckzahlung darlehensbetrge verlangt negative feststellungsklage erhoben landgericht klage insgesamt abgewiesen berufungsgericht weitgehend stattgegeben dagegen wenden beklagten revision senat insoweit angenommen verurteilung zahlung dm bank feststellung verpflichtung schadensersatz geht entscheidungsgrnde revision beklagten zulssig obwohl berufungsgericht fr beschwer lediglich dm festgesetzt bu wertfestsetzung senat gebunden abs satz zpo gesonderten antrag einlegung revision danach vgl bgh urt januar viii zr njw sei annahme sei urteilsverfahren berprft richtiger ansicht betrgt wert beschwer fr beklagte ebenso fr beklagten dm aberkennung anspruchs beklagte hilfsweise erfolglos darlehensrckzahlungsanspruch aufrechnung gestellt festsetzung werts beschwer fr beklagte allerdings lediglich hhe dm bercksichtigen subjektiven klagehufung beschwer streitgenossen zusammenzurechnen soweit wirtschaftlich identische streitgegenstnde handelt bgh urt oktober vi zr njw juni iva zr njw mrz ii zr njw insoweit bghz abgedr fall revision fhrt umfang annahme aufhebung zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt klger mache hinblick inanspruchnahme brge befreiungsanspruch gem abs nr bgb geltend voraussetzungen seien gegeben beklagten erfllung verbindlichkeiten gegenber bank verzug seien folge beklagten eingerumten gerichtlichen inanspruchnahme seitens bank grunde sei befreiungsanspruch ausnahmsweise zahlung brgschaftssumme bank gerichtet behauptung klger brgschaft vorlufige gegenleistung fr bertragung geschftsanteilen bernommen htten beklagten bewiesen gehe lasten positive feststellungsanspruch sei gerechtfertigt klger inanspruchnahme brge ber zahlung brgschaftssumme hinaus schaden entstehen knne beklagten gesamtschuldner ersetzen htten ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand verurteilung beklagten zahlung dm nebst zinsen brgschaftsverpflichtung klgers gegenber bank beruht rechtsfehlern rechtsgrund fr verbrgung klger parteien umstritten klger behauptet brgschaft freundschaft bernommen beklagten vorbergehenden geldverlegenheit helfen beklagten demgegenber geltend gemacht bernahme brgschaft sei vorlufige gegenleistung fr abtretung gmbh anteilen beklagte klger anzusehen vorbringen dahin verstehen brgenregre ausgeschlossen unrecht meint revision klger voraussetzungen befreiungsanspruchs gem bgb schon schlssig dargetan allerdings befreiungsanspruch brge brgschaft kraft au
  4658. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln az ds js amtsgericht zerbst az js staatsanwaltschaft dessau az js staatanwaltschaft hamburg az amtsgericht hamburg harburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts dezember beschlossen beschlsse amtsgerichts jugendrichter zerbst juni juli aufgehoben zustndig fr untersuchung entscheidung sache bleibt amtsgericht jugendrichter zerbst grnde staatsanwaltschaft dessau bezirk amtsgerichts zerbst wohnhaften angeklagten strafrechtlich verantwortlichen jugendlichen anklageschrift februar anklage wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen begangen jeweils hamburg erhoben amtsgericht jugendrichterin zerbst beschlu mai anklage zugelassen hauptverfahren erffnet hauptverhandlung juni jugendrichterin verlesung gutachtens altersbestimmung wonach wahrscheinlichen lebensalter angeklagten jahren auszugehen sei antrag staatsanwaltschaft anhrung angeklagten verfahren beschlu abs stpo zustndige schffengericht hamburg gericht hherer ordnung hinweis altersbestimmung straferwartung gewerbsmigem handeltreiben verwiesen weiterem beschlu juli beschlu aufgehoben verfahren stattdessen gem abs stpo amtsgerichts hamburg harburg verwiesen amtsgericht hamburg harburg bernahme abgelehnt sache bundesgerichtshof bestimmung zustndigen gerichts vorgelegt beschlsse amtsgerichts jugendrichterin zerbst mehrfacher hinsicht fehlerhaft entfalten rechtswirkungen verweisung wegen rtlicher unzustndigkeit kam vornherein betracht abgesehen davon abs stpo allein verweisung wegen sachlicher unzustndigkeit betrifft rtliche unzustndigkeit erffnung hauptverfahrens einwand angeklagten ausgesprochen stpo zudem amtsgericht zerbst rtlich zustndig angeklagte bezirk amtsgerichts wohnsitz stpo sondervorschrift abgabe abs jgg wohnsitzwechsel jugendlichen heranwachsenden erffnung hauptverfahrens griff ohnehin hinsichtlich verweisung wegen fehlender sachlicher zustndigkeit gilt folgendes aa stellt erffnung hauptverfahrens heraus jugendgericht erwachsenengericht zustndig wre etwa anklage erffnungsbeschlu falschen altersangabe ausgegangen verbleibt satz jgg grundstzlich zustndigkeit jugendgerichts eigentlich zustndigkeit erwachsenengerichts gleicher niedrigerer ordnung gegeben wre brunner dlling jgg aufl rdn jgg schoreit diemer schoreit sonnen jgg aufl rdn eisenberg jgg aufl rdn jgg bernimmt rechtsgedanken stpo verhltnis jugendgerichten gleichrangigen gerichten erwachsenengerichtsbarkeit gesetz geht davon jugendgerichte ebenso erwachsenengerichte lage strafsachen erwachsene verhandeln fortbestehende zustndigkeit jugendgerichts liegt interesse zgigen erledigung anhngiger verfahren vgl begrndung stv bt drucks bb abgabe erwachsenengericht hherer ordnung auerhalb hauptverhandlung vorlage akten ber staatsanwaltschaft gericht hherer ordnung entscheidung ber bernahme bzw innerhalb hauptverhandlung beschlu abs stpo hindert jgg hingegen verhltnis jugendrichter erwachsenenschffengericht folgendes beachten jugendrichter anwendung allgemeinen strafrechts gleiche rechtsfolgenkompetenz strafrichter vgl eisenberg aao rdn strafrichter erffnung hauptverfahrens rechtsfolgenerwartung nr gvg prfen erffnung hauptverfahrens strafgewalt amtsgerichts fallende strafe verhngen bghst rechtsprechung kommt deshalb verweisung strafrichter schffengericht betracht strafrichter hhere strafe zwei jahren freiheitsstrafe mehr vier jahren freiheitsstrafe verhngen meyer goner stpo aufl rdn rdn tolksdorf kk aufl rdn siolek lwe rosenberg stpo aufl gvg rdn olg dsseldorf nstz rr mu teresse zgigen erledigung verfahren verhltnis jugendrichter erwachsenen schffengericht gelten satz jgg ausgefhrt rechtsgedanken stpo rechnung trgt lediglich verhltnis jugendgericht jugendgericht niedrigerer ordnung erwachsenengericht gleichrangiger niedrigerer ordnung regelt steht entgegen verweisung jugendrichter erwachsenenschffengericht anwendung allgemeinen strafrechts freiheitsstrafe vier jahren verhngen entbehrt danach rechtfertigenden grundes vors richterin bgh dr rissing van saan erkrankt deshalb unterschreiben dette
  4659. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet januar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo abs beherbergungsvertrag kommt einheitlicher erfllungsort fr beiderseitigen leistungen regelmig betracht reisebro fr kunden zimmer eigenen namen bestellt erfllungsort fr zahlungsanspruch gerichtsstand fr zahlungsklage regelmig sitz reisebros bgh urteil januar xii zr lg dsseldorf ag dsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf juli kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger inhaber hotels te gmbh reisebro macht beklag betreibt amtsgericht dssel dorf zahlungsansprche beherbergungsvertrag geltend beklagte buchte fr zeit juni klger fr kunden zwei zimmer rechnung beklagte bersandt bezahlt amtsgericht vorherigem hinweis fehlende rtliche zustndigkeit klage unechtes versumnisurteil unzulssig abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben landgericht zugelassenen revision verfolgt klger ansprche entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung wesentlichen ausgefhrt entgegen auffassung klgers ergebe rtliche zustndigkeit amtsgerichts dsseldorf zpo fr streitigkeiten vertragsverhltnis besonderen gerichtsstand erfllungsorts vorsehe erfllungsort bestimme bgb danach sei wohnsitz schuldners bzw ort gewerblichen niederlassung leistungsort parteien vereinbart htten umstnden leistungsort ergebe parteien htten leistungsort bestimmt umstnden insbesondere natur vertragsverhltnisses sei sitz beklagten abweichender leistungsort entnehmen herkmmlichen beherbergungsvertrag gast vertragspartner beherbergungsleistung anspruch nehme gem verkehrssitte ort bar bezahle beklagte vorliegenden fall beherbergungsvertrag eigenen namen fr kunden abgeschlossen fr klger erkennbar beherbergungsort nie aufsuchen leistungsort fr zahlung buchung ausdrcklich vermerkt sei ber beklagte erfolgen sollen sei sitz beklagten beim herkmmlichen beherbergungsvertrag beherbergungsort ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand recht landgericht davon ausgegangen rtliche zustndigkeit amtsgerichts dsseldorf gericht erfllungsortes gem zpo begrndet erfllungsort sinne zpo bestimmt materiellem recht fr vertragliche verpflichtungen regelt bgb leistungsort erfllungsort entspricht danach leistung vorbehaltlich gesetzlicher sondervorschriften regel ort erfolgen schuldner zeit entstehung schuldverhltnisses wohnsitz juristischen personen sitz gilt erst festgestellt vertragsparteien leistungsort bestimmt umstnde falls ergeben vgl bghz bgh urteil mrz ix zr njw rr dabei leistungsort fr einzelne verpflichtung gesondert bestimmen gegenseitigen vertrgen richtet fr wechselseitigen leistungen jeweils unterschiedlichen wohnsitzen vertragsparteien daher notwendig einheitlich bgh urteil mrz ix zr njw beschluss dezember arz njw rgz fr geltend gemachten zahlungsansprche danach gem abs abs bgb zpo sitz beklagten gmbh erfllungsort parteien vereinbart umstnden ergibt revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts parteien fr zahlungsverpflichtung beklagten deren sitz abweichenden erfllungsort sitz klgers vereinbart lsst umstnden entnehmen aa umstnden sitz beklagten abweichenden erfllungsort geschlossen beurteilt sinn zweck regelung gesetzesmaterialien entnehmen umstnden neben natur schuldverhltnisses beschaffenheit leistung mutmaliche wille beteiligten gehren sollten begriffe ersten entwurf bgb ausdrcklich aufgefhrt wurden gestrichen fr richtiger einfacher hielt umstnde falles verweisen umstnde natur schuldverhltnisses hervorzuheben protokoll heit bercksichtigenden umstnden beschaffenheit leistung gehre erschien selbstverstndlich muthmaliche wille betheiligten sei umstnden falles ergebe knne deshalb neben genannt mugdan gesammten materialien brgerlichen gesetzbuch fr deutsche reich ii bghz aao siemon mdr grundlage rechtsprechung bestimmten gegenseitigen vertrgen umstnden einheitlichen erfllungsort f
  4660. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger dr hessel beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision beklagten gem zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt satz abs satz zpo insbesondere rechtssache grundstzliche bedeutung stellende frage voraussetzungen vorausverfgung sinne abs bgb vorliegt rechtsprechung bundesgerichtshofs hinreichend geklrt bgh urteil juli xii zr wm ii senatsurteil april viii zr njw tz ff revision aussicht erfolg berufungsgericht vorausverfgung sinne abs bgb zutreffend bejaht entgegen ansicht revision stellt mietvertrag vereinbarte vorauszahlung verfgung sinne abs bgb dar bereits abs satz bgb ergibt eingezogen weise verfgt dafr revision meint parteien vornherein lediglich monatliche miete hhe vereinbaren wollten gibt anhaltspunkte revisionsrechtlich erhebli chen auslegungsfehler berufungsgerichts zeigt revision insoweit gegenteil wirksame vereinbarung monatlichen miete hhe zuzglich betriebskostenpauschale gerade erforderlich revision vortrgt ablauf fnfjhrigen mietzeit falle etwaigen vertragsverlngerung weiterhin geschuldet besteht gelegenheit stellungnahme innerhalb drei wochen ab zustellung beschlusses ball dr frellesen dr milger hermanns dr hessel hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag rosenheim entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']]
  4661. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts essen august magabe verworfen angeklagte steuerhinterziehung bestechung jeweils fllen angeklagte untreue tateinheit steuerhinterziehung fllen sowie bestechlichkeit fllen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung bestechung jeweils fllen angeklagten wegen steuerhinterziehung tateinheit untreue fllen wegen bestechlichkeit fllen gesamtfreiheitsstrafen drei bzw vier jahren verurteilt hiergegen richten revisionen angeklagten denen verletzung formellen materiellen rechts gergt revisionen tenor ersichtlichen geringfgigen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts manipulierten angeklagte angeklagte finanzbeamter beim finanzamt ttig absicht wiederholte bege hung entsprechender taten unerhebliche einnahmequelle eini gem umfang dauer verschaffen einkommensteuererklrungen mitglieder angeklagten geleiteten lohnsteuerhilfevereins gingen dabei gemeinschaftlich handelnd dergestalt tatschlich angefallene aufwendungen steuermindernd geltend gemacht wurden steuerpflichtigen ungerechtfertigte steuererstattungen verschaffen vollzug tatplans erstellten angeklagten fr steuerpflichtige insgesamt unrichtige einkommensteuererklrungen deren grundlage angeklagte hierfr jeweils betrag euro angeklagten erhielt jeweils steuerbescheide erlie denen gunsten mitglieder vereins jeweiligen erstattungsbetrge unrichtig festsetzte insgesamt wurde dadurch einkommensteuer hhe mehr euro verkrzt daneben fingierte angeklagte mitwirkung angeklagten personalien ver storbenen vaters nachbarn steuerfall erlie vier steuerbescheide fr veranlagungszeitrume denen insgesamt steuererstattungen hhe mehr euro unrecht festsetzte deren auszahlung veranlasste feststellungen belegen entgegen zhlung landgerichts beim angeklagten lediglich flle steuerhinterziehung flle bestechung sowie beim angeklagten lediglich flle untreue tateinheit steuerhinterziehung flle bestechlichkeit schuldspruch entsprechend berichtigen wegfall insoweit verhngten einzelstrafen fhrt aufhebung verhngten gesamtfreiheitsstrafe senat ausschlieen zhlfehler beruhende annahme bzw einzeltaten statt richtig bzw einzeltaten insoweit irrtmlich euro hoch angenommene steuerschaden strafzumessung bildung ge samtstrafe nachteil angeklagten ausgewirkt urteil beruht mithin darauf umstand angeklagte allein begange nen taten stellvertretenden vorsteherin finanzamtes offenbarte daraufhin bereits berwiesenen erstattungsbetrge zurckgebucht konnten fhrt angeklagten persnliche strafaufhebungsgrund abs ao gute kommt hierzu kam erst nachdem beamte innenrevision oberfinanzdirektion routinemigen prfung finanzamtes begonnen deren verlauf aufflligkeiten hinblick veranlagungsttigkeit angeklagten gekommen insoweit eintritt straffreiheit abs nr buchst alt ao ausgeschlossen fllen vorliegenden art denen finanzbeamter befugnisse stellung begehung steuerhinterziehungen missbraucht stellt berprfung veranlagungsarbeiten innerhalb finanzamtes innenrevision oberfinanzdirektion steuerliche prfung amtstrger finanzbehrde sinne abs nr buchst alt ao dar innenrevision bereits begonnen amtstrger bereits erschienen rechtsfehler darin erblicken landgericht rahmen strafzumessung geprft gunsten angeklagten nr stgb anzuwenden strafrahmenverschiebung grundlage nr stgb ganz besonders gelagerten ausnahmefllen steuerstraftaten betracht kommen vgl jger klein ao aufl rdn besonders gelagerter ausnahmefall vorliegend indes gegeben angeklagte nachdem taten bekannt geworden mitglieder gefhrten lohnsteuerhilfevereins taten ungerechtfertigte steuererstattungen erlangt intensive gesprche veranlasst ungerechtfertigten steuererstattungen zurck zahlen stpo erteilte auflagen erfllen dadurch angeklagte familie erheblichen vorwrfen beschimpfungen jeweiligen steuerpflichtigen ausgesetzt ergebnis erfolgreichen bemhungen schadenswiedergutmachung strafkammer rahmen allgemeinen strafzumessung gunsten ganz
  4662. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sgb sgb xi ff bgb bergang schadensersatzansprchen rvo abs sgb vollzieht grundstzlich schon zeitpunkt schdigenden ereignisses soweit sozialversicherungstrger geschdigten mglicherweise zukunft leistungen erbringen sachlich zeitlich erstattungsansprchen geschdigten kongruent grundsatz erfhrt ausnahme fllen denen neue leistungsberechtigungen erst schadensereignis aufgrund sogenannter systemnderungen geschaffen neuregelung anspruchs husliche pflegehilfe ff sgb xi bedeutet systemnderung lediglich modifizierung bereits seit ff sgb vorgesehenen pflegeleistungen fortentwicklung senatsurteile februar vi zr bghz dezember vi zr versr bgh urteil april vi zr olg schleswig lg lbeck vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin trgerin gesetzlichen pflegeversicherung nimmt beklagte stadt bergegangenem recht versicherten schadensersatz wegen fehlerhafter rztlicher behandlung anspruch versicherte erlitt geburt mrz stdtischen krankenhaus trgerin beklagte infolge rztlichen behandlungsfehlers irreversiblen hirnschaden dezember schlossen versicherte beklagte vergleich beklagte zahlung dm verpflichtete zahlung sollten ansprche versicherten anlass geburt abgegolten dezember verpflichtete beklagte gegenber aok gesetzlich krankenversichert deren knftige aufwendungen soweit schadensbedingt bergangsfhig erstatten januar ging aok vereinigung gem sgb aok inzwischen aok klagende pflegekasse besteht august gewhrte aok bestehende pflegekasse versicherten abs satz nr sgb xi pflegegeld gem pflegestufe behauptung pflegekasse aok erbrachten leistungen seien rztlichen behandlungsfehler geburt versicherten zurckzufhren verlangt klgerin beklagten erstattung zeit august einschlielich dezember gezahlten pflegegeldes ferner begehrt feststellung beklagte aufgrund aok geschlossenen vergleichs verpflichtet infolge behandlungsfehlers mrz nachteil versicherten entstehenden aufwendungen ersetzen klage vorinstanzen erfolg beru fungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts ansprche versicherten erstattung vermehrten bedrfnisse abs bgb pflegekasse aok bergegangen versicherte abfindungsvergleich dezember wirksam ber verfgt hierzu sei lage ansprche bereits schdigungszeitpunkt aok bestehende pflegekasse sozialversicherungstrger bergegangen seien anspruchsbergang htte frhestens inkrafttreten sozialgesetzbuches xi januar erfolgen knnen vollziehe bergang schadensersatzansprche abs sgb grundstzlich zeitpunkt unfalls soweit sozialversicherungstrger geschdigten zukunft mglicherweise leistungen erbringen sachlich zeitlich erstattungsansprchen geschdigten kongruent seien leistungspflicht sozialversicherungstrgers erst unfallzeitpunkt nderung bisherigen leistungssystems neu begrndet finde forderungsbergang abs sgb erst inkrafttreten neuen regelung statt einfhrung anspruchs gewhrung leistungen sozialgesetzbuch xi stelle fr erheblich pflegebedrftige gem abs nr sgb xi pflegebedrftige pflegestufe versicherte klgerin verhltnis regelungen ff sgb systemnderung dar abs sgb leistungen fr schwerpflegebedrftige vorgesehen sozialgesetzbuch xi sei ausma hilfebedrftigkeit fr bemessung pflegebedarfs verringert worden whrend abs sgb hilfe bedrftigkeit hohem mae vorausgesetzt genge gem abs sgb xi hilfebedarf erheblichem mae ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand revision wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts klage geltend gemachten ansprche versicherten wegen vermehrter bedrfnisse abs fall bgb htten frhestens januar aok bestehende pflegekasse sozialversicherungstrger bergehen knnen folge ansprche vers
  4663. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen bankrotts strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen antrag verurteilten wiedereinsetzung frist einlegung anhrungsrge unbegrndet anhrungsrge beschluss mrz unzulssig verworfen verurteilte trgt kosten rechtsbehelfe anhrungsrge innerhalb frist satz stpo angebracht worden wiedereinsetzungsgrnde vorgetragen insbesondere nachvollzogen inwieweit verurteilte erst entscheidung bundesverfassungsgerichts kenntnis gehrsversto erlangt jedenfalls gegebenes anwaltliches verschulden fristversumung angeklagten zugerechnet verfahren erster linie vorstufe verfassungsbeschwerde handelt bgh wistra brigen weist senat darauf anhrungsrge sache offensichtlich erfolglos wre basdorf raum schneider brause dlp'],['Soon']]
  4664. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts landshut mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tagen ergnzend bemerkt senat rge verletzung stpo revision mitgeteilte arztbericht klinikums bezieht ebenso arbeitsunfhigkeitsbescheinigung klinikums digten offensichtlich gescherlittene krperverletzung abs nr stpo anordnung vorsitzenden verlesbar brigen weist senat darauf verlesung urkunde protokollieren vernehmungsbehelf dient bgh stv beschluss dezember str revision vorgelegten hauptverhandlungsprotokoll ergibt vorgenannten urkunden auszugsweise whrend vernehmung geschdigten verlesen wurden liegt daher nahe urkunden vernehmungsbehelf rahmen zeugenvernehmung benutzt wurden sofern allerdings ungeachtet auszugsweise verlesung dennoch protokoll erwhnt empfiehlt verlesungszweck protokollieren zustzlich verlesenen passagen bezeichnen herr ribgh dr kolz befindet urlaub deshalb unterschrift verhindert nack nack elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  4665. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin reisebro betreibt nimmt vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen kreditkartengeschft anspruch februar schlo beklagte klgerin vertrag ber akzeptanz visa electron karten allgemeinen geschftsbedingungen vorgesehen beklagte flligen forderungen klgerin karteninhaber kauft bestimmte voraussetzungen erfllt nr abs allgemeinen geschftsbedingungen wurde folgendes vereinbart vertragsunternehmen steht beklagte dafr kartenbelastungen fr leistungen rahmen geschftsbetriebes erfolgen gewhnlichen geschftsbetrieb gehrenden leistungen insbesondere kreditgewhrungen geldzahlungen zugrunde liegen vermittlungsauftrag vereinbarung leistungsvergtung verpflichtete ehepaar schweiz oktober fr vermittlung objekts klgerin sofort fllige leistungsvergtung hhe chf zahlen zahlung erfolgte per kreditkarte beklagte schrieb betrag klgerin abzglich provision umsatzsteuer gut nahm spter rckbelastung klgerin ende klgerin deutschen niederlassung klage zahlung dm nebst zinsen erhoben beklagte macht geltend klgerin vermittelte vertrag sei timesharing vertrag sei unwirksam gehre gewhnlichen geschftsbetrieb klgerin sei deshalb kartenakzeptanzvertrag erfat amtsgericht klage stattgegeben nachdem termin mndlichen verhandlung september berufungsinstanz landgericht klargestellt worden klage angegebene geschftsfhrer klgerin lediglich leiter niederlassung deutschland schweiz ansssige klgerin handelsregisterauszug vorgelegt hierbei unselbstndige deutsche niederlassung handelt beklagte oktober berufung amtsgerichtliche urteil beim oberlandesgericht eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung berufung beantragt beschlu dezember landgericht antrag beklagten fr funktionell unzustndig erklrt sache oberlandesgericht verwiesen berufung beklagten wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision unbegrndet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision urteilsformel einschrnkung zugelassen allerdings weiteres nachvollziehbaren begrndung zulassung erfolge wegen bislang hinreichend geklrten voraussetzungen zulssigkeit rechtsmittels lt entgegen ansicht revisionserwiderung einschrnkung entnehmen revision sei zugunsten klgerin zugelassen worden klgerin berufungsurteil beschwert beschrnkung zulassung revision frage zulssigkeit berufung wre auerdem unzulssig folge beschrnkung zulassung unwirksam wre senatsurteile mai xi zr wm september xi zr wm april xi zr wm oktober xi zr wm verffentlichung bghz vorgesehen ii berufung beklagten entgegen ansicht revisionserwiderung unzulssig beklagte urteil amtsgerichts sowohl beim landgericht beim oberlandesgericht berufung eingelegt legt partei bestimmte entscheidung mehrfach berufung handelt rechtsmittel ber stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs einheitlich entscheiden bghz bgh beschlsse juli ivb zr njw oktober zb njw september ii zb wm juli ix zb njw gilt einreichung berufungsschriften verschiedenen gerichten jedenfalls berufungen verweisung gericht entscheidung vorliegen oberlandesgericht entgegen ansicht revisionserwiderung funktionell zustndiges gericht ber einheitliche berufung beklagten entschieden zustndigkeit ergibt oberlandesgericht gemeint allerdings abs nr buchst gvg viii zivilsenat bundesgerichtshofs erst erla angefochtenen urteils verffentlichten beschlu januar viii zb wm entschieden abs nr buchst gvg berufungsverfahren regelmig verfahren amtsgericht unangegriffen gebliebene inlndische bzw auslndische gerichtsstand partei zugrunde legen nachprfung rechtsmittelgericht grundstzlich entzogen erkennende senat schliet auffassung entspricht
  4666. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter terno sowie rechtsanwlte dr hase dr kieserling rechtsanwltin dr christian mrz mndlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu ii senats anwaltsgerichtshofs berlin mrz zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens dm festgesetzt grnde geborene antragsteller schlo studium rechtswissenschaften martin luther universitt akademischen grad diplom juristen ab ab august auflsung hauptamtlicher mitarbeiter ministeriums fr staatssicherheit mfs ddr abteilung personenschutz mfs verwaltung waldsiedlung ttig wohnsiedlung fr fhrende reprsentanten partei staatsfhrung ddr zeit august mai offizier fr sonderaufgaben jurist range leutnants danach november stellvertretender referatsleiter referat unterabteilung allgemeine verwaltung dezember juni nahm leitung referats wahr wurde schlielich juli stellvertretender leiter unterabteilung gartenbau bauwesen deren leitung mai bernahm mrz dezember arbeitete antragsteller justitiar rehabilitationszentrum seit steuerfachgehilfe ttig april antragsteller berufung rag zulassung rechtsanwaltschaft rechtsanwalt beim landgericht berlin beantragt frhere antragsgegnerin antrag verfgung mrz zurckgewiesen antragsteller gem abs nr rag erforderliche zweijhrige juristische praxis aufweise antragsteller daraufhin gestellten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschlu mrz zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ii sofortige beschwerde zulssig abs nr abs brao bleibt sache jedoch erfolg art abs gesetzes neuordnung berufsrechts rechtsanwlte patentanwlte september bgbl besitzen befhigung anwaltlichen ttigkeit personen sptestens innerhalb zwei jahren inkrafttreten gesetzes september fachlichen voraussetzungen fr zulassung rechtsanwaltschaft rechtsanwaltsgesetzes rag erfllen gem abs rag rechtsanwaltschaft zugelassen wer umfassendes juristisches hochschulstudium ddr absolviert akademischen grad diplom juristen abgeschlossen mindestens zwei jahre juristische praxis rechtspflege rechtsberatenden beruf verweisen antragsteller grad diplom juristen erlangt entscheidend fr zeit danach september mindestens zweijhrige juristische praxis kommt allein rechtsberatenden beruf betracht vorweisen anwaltsgerichtshof recht verneint vorschrift abs rag trgt einerseits umstand rechnung frheren ddr ausgebildeten juristen mglichkeit zweites juristisches staatsexamen abzulegen befhigung richteramt sinne abs drig erwerben andererseits bercksichtigt juristische diplom zweiten juristischen staatsexamen gleichwertig vgl bghz rag modifiziert brao abs drig dahin diplom prfung gleichsam stelle ersten staatsexamens tritt auerdem zweijhrigen juristischen praxis rechtspflege rechtsberatenden beruf hochschulstudium gewonnenen theoretischen kenntnisse vertieft praktisch erfahren diplom jurist stand erreicht vorbereitungsdienst abgelegten zweiten staatsexamen angenhert sinn zweck vorschrift rechnung tragen bestimmung geht juristische praxis rechtspflege rechtsberatenden beruf anzusehen vgl senatsbeschlu juli anwz brak mitt gleichermaen bercksichtigen regelung rag darauf zielt juristen frheren ddr mglichkeit zugang rechtsanwaltschaft ermglichen verbietet enges verstndnis merkmals rechtsberatenden beruflichen ttigkeit vielmehr erfllt anzusehen bewerber rahmen berufs rechtsberatende ttigkeit erheblichen umfangs ausgebt vgl senatsbeschlu mrz anwz brak mitt andererseits reicht bloe verwaltungsttigkeit sei sachbearbeiter referent ffentlichen dienst vgl senatsbeschlu oktober anwz brak mitt mai anwz brak mitt anlegung mastbe ttigkeit antragstellers august november offizier fr sonderaufgaben spter stellvertretender referatsleiter referats unterabteilung allgemeine verwaltung waldsiedlung ausgebt rechtsberatende berufliche ttigkeit sinne abs nr rag anzusehen wahrnehmung au
  4667. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar juni strafsache wegen diebstahls az js staatsanwaltschaft neubrandenburg az ds js amtsgericht neustrelitz az js staatsanwaltschaft hamburg az amtsgericht hamburg az oar generalstaatsanwaltschaft rostock strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts juni gem abs satz jgg beschlossen fr untersuchung entscheidung sache amtsgericht jugendrichter hamburg zustndig grnde abgabe verfahrens amtsgericht jugendrichter neustrelitz amtsgericht jugendrichter hamburg rechtsfehlerfrei angeklagte erhebung anklage wohnsitz hamburg verlegt aufenthaltswechsel anklageerhebung erffnung hauptverfahrens erfolgt steht abgabe entgegen bghst ff abgabe zweckmig angeklagte smtliche vorgeworfene taten hamburg begangen rissing van saan otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']]
  4668. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe untreue strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen senatsurteil august wegen schreibversehens grnden dahingehend berichtigt rn seite zeile oben fundstelle zitat bgh mdr ersetzt bgh ga rissing van saan krehl appl schmitt ott'],['Soon']]
  4669. [['bundesgerichtshof beschluss kvz september kartellverwaltungssache ecli de bgh bkvz kartellsenat bundesgerichtshofs september prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr kirchhoff dr bacher dr deichfu beschlossen anhrungsrge beschluss juni kosten betroffenen zurckgewiesen grnde beschluss juni senat beschwerde betroffenen nichtzulassung rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf september zurckgewiesen anhrungsrge macht betroffene geltend entscheidung senats verletze anspruch rechtliches gehr ii fristgerecht erhobene anhrungsrge sache erfolg senat entscheidung juni angriffe nichtzulassungsbeschwerde betroffenen vollem umfang geprft jedoch fr durchgreifend erachtet dabei vortrag betroffenen gehe kartellverwaltungsgerichtliches verfahren rechtsprechung bundesgerichtshofs bundesarbeitsgerichts bedeutung unterzeichnung bestimmenden schriftsatzes rechtsanwalt zusatz anwaltszwang unterliegenden verfahren weiteres bertragen knne kenntnis genom men randnummer behandelt ausgefhrt betroffene begrndung nichtzulassungsbeschwerde weder entscheidungen allgemeinen besonderen verwaltungsgerichtsbarkeit kartellverwaltungsgerichtsbarkeit rechnet uerungen einschlgigen literatur aufzeigt denen entnehmen wre rechtsprechung bundesgerichtshofs bundesarbeitsgerichts anwaltszwang unterliegende verfahren verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden sei betroffenen hierzu angefhrten entscheidung bundesverwaltungsgericht frage rechtsprechung bundesgerichtshofs verallgemeinerungsfhig sei mangels entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen nvwz umstand betroffene auffassung anwendung rechtsprechung verwaltungsgerichtlichen verfahren sei art abs gg vereinbaren fllt voraussetzungen zulassungsgrund limperg meier beck bacher kirchhoff deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  4670. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat april kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin stellt spirituosen her darunter bekannten underberg kruterbitter vertreibt produkt seit etwa jahren markt seit jahrzehnten ausschlielich ml flaschen strohfarbenes papier eingewickelt klgerin inhaberin anmeldung april fr verschiedene klassen insbesondere fr biere alkoholische getrnke eingetragenen nachstehend wiedergegebe nen dreidimensionalen nationalen marke nr schutz fr farbe ocker beansprucht weiteren klagemarke beklagte vertreibt papierumwickelten ml flasche dr demuth pepsin wein freiverkufliches arzneimittel alkoholgehalt untersttzung magenfunktion angewendet beim deutschen patent markenamt juni registernummer de nachstehend wiedergegebene dreidimensionale marke fr pharmazeutische produkte arzneimittel insbesondere frei verkufliche arzneimittel angemeldet schutz fr farben grn wei beanspruchte april eingetragen wurde weiteren streitmarke klgerin verhalten beklagten markenrechtsverletzung beanstandet beklagte verlauf rechtsstreits lschung streitmarke veranlasst parteien rechtsstreit daraufhin hauptsache hinsichtlich klgerin gestellten antrge einwilligung beklagten lschung streitmarke auskunftserteilung schadensersatzfeststellung fr erledigt erklrt parteien streiten nunmehr ber unterlassungsbegehren klgerin auffassung klgerin deshalb erledigt anmeldung streitmarke antrag beklagten abweisung unterlassungsklage berhmung beklagten rechtsstreit markenrechtliche erstbegehungsgefahr folge klgerin landgericht zuletzt beantragt beklagte androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen dreidimensionales zeichen gegenstand verffentlichung markenregister aktenzeichen nr kennzeichnung pharmazeutische produkte arzneimittel insbesondere frei verkufliche arzneimittel benutzen benutzen lassen insbesondere vorgenannte markenregister nr ersichtlichen form anzubieten feilzuhalten vertreiben bewerben hilfsweise antrag folgenden weiteren einschrnkungen stattzugeben anzubieten feilzuhalten vertreiben bewerben soweit gre umwickelten flasche ml unterschreitet hilfsweise anzubieten feilzuhalten vertreiben bewerben soweit gre umwickelten flasche ml bersteigt hilfsweise anzubieten feilzuhalten vertreiben bewerben soweit gre umwickelten flasche ml betrgt landgericht klage hilfsantrag stattgegeben berufung klgerin unterlassungsbegehren umfang hilfsantrags weiterverfolgt insoweit erfolg berufungsgericht unterlassungsbegehren stattgegeben soweit gre umwickelten flasche ml betrgt olg hamburg grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin unterlassungsbegehren umfang zweiten rechtszug erfolg geblieben entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsanspruch klgerin hinsichtlich papierumwickelter portionsflaschen bejaht allerdings angemessene ausdehnungstendenzen klgerin bercksichtigt knnten flaschen gre ml erstreckt vorgenommene markenanmeldung begrndete markenrechtliche erstbegehungsgefahr beklagte eindeutige abstandnahme berhmung ausrumen knnen ii beurteilung gerichtete revision klgerin falls ergebnis begrndet teilweise abweisung klage bereinstimmenden teilerledigungserklrung allein streitgegenstndlichen unterlassungsanspruch erweist schon deshalb zutreffend fr anspruch ebenfalls erforderliche begehungsgefahr sptestens beklagten veranlassten lschung streitmarke entfallen aufgrund anmeldung zeichens marke regelfall vermuten benutzung zeichens fr eingetragenen dienstleistungen naher zukunft bevorsteht konkreten umstnde vorliegen benutzungsabsicht sprechen bgh urt zr grur tz wrp metrosex fr fortbestand erstbegehungsgefahr spricht allerdings fr verletzungshandlung begrndete wiederholungsgefahr vermutung fr beseitigung erstbegehungsgefahr gengt daher
  4671. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache nachschlagwerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo nderung anklageschrift angegebenen tatzeiten bisher anklage erfate straftaten strafverfolgung einbezogen sollen zulassung anklage zulssig angaben anklageschrift versehen staatsanwaltschaft gehandelt nderung zustimmt angeklagte tat abgeurteilt worden unterliegt freisprechende urteil zulssige revision staatsanwaltschaft aufhebung beim landgericht gefhrte verfahren einzustellen grundsatz vorrangs freispruchs einstellung gilt hlt tatrichter rechtsirrig tat fr angeklagt sieht daher entscheidung ber tat ab verfahren umfang weiterhin anhngig entscheidungsbefugnis revisionsgerichts sache besteht insoweit bgh urteil august str landgericht magdeburg wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr meyer goner richter bundesgerichtshof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts magdeburg januar aufgehoben soweit angeklagte vorwurf sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen fr tatzeitraum mrz einschlielich februar freigesprochen worden insoweit verfahren eingestellt trgt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten vorbezeichnete urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte vorwurf wohnung begangenen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen freigesprochen worden insoweit sache neuer verhandlung entscheidung ber brigen kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen ii gehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen fllen freigesprochen ferner angeordnet angeklagte fr erlittene untersuchungshaft entschdigen hiergegen gerichteten revision verletzung materiellen rechts rgt erstrebt staatsanwaltschaft aufhebung freisprechenden urteils rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten teilweise erfolg brigen unbegrndet unverndert zugelassene anklage februar angeklagten last gelegt zeit mrz mai fllen sexuelle handlungen januar geborenen vorgenommen hierzu landgericht grn angefochtenen entscheidung ausgefhrt vorbezeichnete anklageschrift enthlt insoweit fehler offensichtlich zeitraum mrz mai gemeint ergibt begleitverfgung anklageschrift ziffer bd bl akten hiernach beruht inhalt anklageschrift soweit straftaten nachteil betroffen zeugenverneh mung sachbearbeitende staatsanwltin bd bl ff akten innerhalb zeugenvernehmung bekundet sexuellen handlungen angeklagten schuljahr alter jahren begannen beginn schuljahres andauerten jahreszahlen nannte hierbei gem begleitverfgung wurde daher seitens staatsanwaltschaft tatzeitraum mitte klasse mrz ende klasse mai ausgegangen tatschlich mu zeitraum mrz mai gehandelt zeitpunkt staatsanwaltschaftlichen vernehmung klasse befand gem zeugenvernehmung bd bl ff akten zeitpunkt vernehmung klasse ging damaligen zeitpunkt klassenkameradin brigen innerhalb staatsanwaltschaftlichen vernehmung bekundet verbringung kinder jugendnotdienst anschlieend kinderheim sexuellen handlungen angeklagten gegenber mehr gegeben verbringung kinderheim fand jedoch bereits verschiedenen aktenvermerken ersichtlich zeugin heimerzieherin hauptverhandlung besttigt wurde september statt wobei vorher maximal zwei monate bergangseinrichtung kinder jugendnotdienstes aufgehalten anklageschrift angenommenen tatzeitraum mrz mai handelt daher offensichtlich berechnungsfehler sachbearbeitenden staatsanwltin worauf vorsitzenden gleich beginn hauptverhandlung hingewiesen wurde sachbearbeitende staatsanwltin sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft hauptverhandlung zugestimmt ii landgericht angeklagten grundlage gegenstand anklage somit ausschlielich straftaten nachteil zeitraum mrz mai seien tatschlichen grnden freig
  4672. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde revision angeklagten richtet freisprechende urteil landgerichts regenburg august entscheidungsgrnde angeklagte beschwert sieht rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten unzulssig landgericht regensburg angeklagten urteil august freigesprochen fr nher bezeichnete zeitrume unterbringung entschdigung zugesprochen angeklagte zunchst urteil landgerichts nrnbergfrth august psychiatrischen krankenhaus untergebracht angeklagten tatvorwrfen teil rechtlichen teil tatschlichen grnden freigesprochen worden landgericht nrnbergfrth vorwrfe gefhrlichen krperverletzung august krperverletzung freiheitsberaubung mai sachbeschdigung acht fllen zeitraum dezember februar tatschlicher hinsicht fr erwiesen erachtet schuldfhigkeit angeklagten dabei jedoch fr ausschliebar aufgehoben gehalten weiteren vorwurf diebstahls november landgericht nrnberg frth tatschlicher hinsicht berzeugen vermocht sachverstndig beraten landgericht nrnberg frth ferner berzeugung gelangt angeklagte zukunft erhebliche rechtswidrige taten begehen sei daher fr allgemeinheit gefhrlich deshalb unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb angeordnet revision angeklagten anordnung maregel senat beschluss februar gem abs stpo unbegrndet verworfen antrge angeklagten staatsanwaltschaft regensburg wiederaufnahme verfahrens zuzulassen erneuerung hauptverhandlung anzuordnen landgericht regensburg beschluss juli unzulssig verworfen sofortigen beschwerden beiden antragsteller oberlandesgericht nrnberg wiederaufnahme verfahrens beschluss august zugelassen erneuerung hauptverhandlung angeordnet sache strafkammer landgerichts regensburg zurckverwiesen erneute hauptverhandlung dabei beiden vorwrfe krperverletzung sowie vorwrfe sachbeschdigung beschrnkt worden freispruch vorwurf diebstahls rechtskrftig verblieben landgericht regensburg angeklagten urteil august freigesprochen maregel anzuordnen vorwrfe krperverletzung freiheitsberaubung mai sowie sachbeschdigung jahren beweiswrdigung erwiesen angesehen angeklagten insoweit tatschlichen grnden freigesprochen hinblick vorwurf gefhrlichen krperverletzung august landgericht regensburg berzeugung gelangt angeklagte gesetzlichen tatbestand vorstzlich rechtswidrig erfllt tatzeitpunkt ausschliebar schuld sinne stgb gehandelt freispruch angeklagten vorwurf fut rechtlichen erwgungen angeklagte beanstandet nunmehr urteil gerichteten revision freisprechung soweit rechtsgrnden erfolgt fr zulssigkeit rechtsmittels erforderliche be schwer leitet landgericht regensburg objektiven tatgeschehen getroffenen feststellungen ab ii revision angeklagten unzulssig daher gem abs stpo verwerfen freisprechung wegen erwiesener schuldfhigkeit sinne stgb beschwert angeklagten deshalb revision angefochten angeklagter entscheidung zulssig anfechten beschwert bedeutet urteilsformel unmittelbaren nachteil fr beschwerten enthalten rechte geschtzten interessen unmittelbar beeintrchtigt gengt inhalt urteilsgrnde irgendeiner weise belastet st rspr vgl bgh urteil januar str bghst ff freisprechung sachlichen grnden urteil mrz str bghst einstellung wegen verjhrung beschluss november str bghst ff urteil mai anwst bghst verurteilung ehrengericht urteil mrz str bghst nichtanordnung maregel stgb beschluss august str nichtanordnung maregel stgb kg beschluss juli ws ar olg mnchen njw zuvor bereits rgst erfordernis tenorbeschwer handelt richterrechtlich entwickeltes rechtsmittelerfordernis historischer entstehung gedanke staatlichen strafanspruch steht aufgabe strafverfahrens liegt justizfrmigen prfung angeklagten staatlicher strafanspruch besteht vgl bverfge bgh beschluss november str bghst mrz str rn njw spezial strafbare tat festgestellt kommt maregel besserung sicherung betracht aufgabe strafrechtspflege einzelnen strafverfahren grun
  4673. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts juni bemerkt senat soweit angeklagte verfahrenshindernis geltend macht sei dauerhaft verhandlungsfhig greift rge angeklagter verhandlungsfhig krperlichen geistigen beschaffenheit rechte hauptverhandlung wahrzunehmen vermag fall jetzigen verfahrensstadium senat amts wegen freibeweisverfahren entscheiden vgl bgh urteil dezember str bghr verfahrenshindernis verhandlungsfhigkeit urteil oktober str prfung ergibt sachverstndige prof dr med umfassenden schriftlichen gutachten januar verhandlungsfhigkeit angeklagten bejaht hauptverhandlung januar wurde angeklagte herbeigerufenen notrztin verhandlungsfhigkeit untersucht genommenen klinischen werte unauffllig weder notrztin ebenfalls herbeigerufene sachverstndige prof dr med verhandlungsunfhigkeit bejaht umstnden senat veranlassung verhandlungsfhigkeit angeklagten zweifeln sost scheible roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']]
  4674. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bkleing ndg art satz nr rckwirkend erhhte pachtzinsen knnen wortlaut berleitungsbestimmung nahegelegt ausschlielich ab rechtshngigkeit folgenden monat verlangt verfassungskonformer auslegung rechtshngigkeit liegende pachtzeitrume erfat streitgegenstand zeitpunkt klageerhebung pachtzinsforderung verjhrt frmliche klageerweiterung en knnen fr streitgegenstndlich gemachten pachtzeit liegende zeitrume erhhte pachtzinsen verlangt klageerweiterung deshalb unterblieben pchter einrede verjhrung verzichtet bgh beschlu september iii zr olg hamm lg paderborn iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september angenommen soweit beklagte zahlung dm nebst zinsen dm seit januar weiteren dm seit august verurteilt worden brigen revision angenommen kostenentscheidung bleibt vorbehalten grnde rechtssache grundstzliche bedeutung zpo revision jedoch soweit beklagte stadt zahlung erhhten pachtzinses fr zeit april september verurteilt worden dm nebst zinsen hieraus seit mrz aussicht erfolg nachdem bundesverfassungsgericht beschlu september bverfge abs satz bkleingg ursprnglichen fassung februar bgbl vorgeschriebene begrenzung hchstpreises doppelten betrag ortsblichen pachtzinses erwerbsmigen obst gemseanbau fr unvereinbar art abs satz gg erklrt gesetzgeber mai kraft getretene gesetz nderung bundeskleingartengesetzes bkleing ndg april bgbl abhilfe geschaffen abs satz bkleingg wurde dahin gendert hchstpachtzins vierfachen betrag ortsblichen pachtzinses erwerbsmigen obstund gemseanbau betrgt verdoppelung hchstpachtzinses abs satz bkleingg insbesondere rcksicht darauf eigentmer abs bkleingg pchter erstattung ffentlich rechtlichen grundstckslasten verlangen gefhrt eigentmer gegensatz frheren regelung mehr unverhltnismig belastet bverfg kammerbeschlu februar bvr njw rr senatsurteil november iii zr njw rr fr altflle bestimmt berleitungsregelung art satz nr bkleing ndg private verpchter falle november bestandskrftig entschiedener rechtsstreitigkeiten ber hhe pachtzinses rckwirkend ersten tage rechtshngigkeit folgenden monats abs satz bkleingg zulssigen hchstpachtzins verlangen knnen ber dezember beim landgericht eingereichte zustellung klageschrift beklagte januar erhobene klage stichtag november bestandskrftig entschieden anspruchsvoraussetzungen art satz nr bkleing ndg erfllt aufgrund knnen berufungsgericht ergebnis zutreffend angenommen klger beklagten erhhten pachtzins fr zeit oktober dezember verlangen dabei entgegen auffassung revision unschdlich ursprngliche klage allein einreichung zustellung klageschrift schon abgelaufene pachtjahr betroffen erweiterung klage folgenden pachtjahre erst inkrafttreten gesetzes nderung bundeskleingartengesetzes erfolgt wortlaut vorschrift nahelegt art satz nr bkleing ndg dahin auszulegen pachtzinserhhungen fr klageerhebung liegende zeitrume schlechthin ausgeschlossen aa verpchter kleingrtnerisch genutzter grundstcke klger abs satz bkleingg enthaltene pachtzinsbegrenzung fr verfassungswidrig erachtete anrufung bundesverfassungsgerichts grundstzlich gehalten zunchst rechtsweg ordentlichen gerichten beschreiten naheliegende ebenfalls wahrgenommene mglichkeit dabei verpchter berufung verfassungswidrigkeit pachtzinsbegrenzungsregelung abs satz bkleingg hheren pachtzins verlangte dabei konnte durfte verpchter davon ausgehen wahrung verfassungswidrig beschnittenen eigentmerposition erforderliche getan rechtzeitig eintritt verjhrung zahlungsklage erhoben lag fall aufgrund vertraglichen abreden fr oktober september folgejahres dauerndes pachtjahr pacht august folgejahres zahlen wre pachtzinsforderung fr pachtjahr gem satz bgb erst ablauf dezember verjhrt januar erhobene klage daher gem abs bgb verjhrung unterbrochen vorgehensweise mute verpchter insbesondere abs bkleingg veranlat sehen liegt vereinbarte pachtzins gesetzlich zulssigen hchstpacht verpchter bestimmung schriftliches frhesten
  4675. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann mai beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai gem satz zpo kosten zurckzuweisen senat beabsichtigt streitwert fr revision klgers fr revision eklagten festzusetzen beklagten kosten bereinstimmend fr erledigt erklrten revision aufzuerlegen zpo parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision klgers sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgers aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr betrav iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwgungen streitfall gesttzten revisionen versicherten versorgungsanstalt bundes lnder zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zula ssungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn gilt fr revision klgers vorgebrachten gesichtspunkt beklagte angesichts verbots geltungserhaltender reduktion unwirksamer allgemeiner geschftsbedingungen gesetzlichen wertungen abs bgb abs vvg anspruch weitere nachbesserung mehr senat msse neuregelung startgutschriften treffen rckgriff agb rechtliche vorschriften scheidet streitfall bereits deswegen senat betreffend satzung versorgungsanstalt bundes lnder senatsurteil november iv zr bghz rn bereits entschieden regelung startgutschriften satzung beklagten mageblichen grundentscheidung tarifpartner beruht deshalb agb rechtlichen inhaltskontrolle entzogen bleibt danach dabei gebotene neuregelung beklagten allein sa tzungsnderungsverfahren blick tarifautonomie art abs gg tarifvertragsparteien vorbehalten vgl senatsurteil november iv zr aao rn dementsprechend fr rckgriff wertungen abs bgb abs vvg jeweils vertragsanpassung vertragspartei betreffen raum ii vorstehenden vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwgungen revision de klgers sache aussicht erfolg mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4676. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klgerinnen je klgerin tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr vermittlung gmbh legten mrz februar gmbh folgenden gmbh aufge managed account anlage wurden gelder legern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel terminge schften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenflschung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht verstndnis senats etwa bejaht son dern sofort frage eingegangen gesprch schutzwirkungen fr kunden vermittlerin ergeben konnten grundlage nachvollziehbaren wrdigung verm
  4677. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet dezember brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle kzr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja stromnetz berkenthin gwb abs af enwg abs marktbeherrschende anbieter wegenutzungsrechte gebiet gemeinden verpflichtet konzessionr fr betrieb energieversorgungsnetzes diskriminierungsfreien wettbewerb auszuwhlen auswahl transparenten verfahren erfolgen vorrangig kriterien auszurichten ziel abs enwg gewhrleistung sicheren preisgnstigen verbraucherfreundlichen effizienten umweltvertrglichen leitungsgebundenen rtlichen versorgung allgemeinheit elektrizitt gas konkretisieren gengt konzessionsvergabe verpflichtungen liegt unbillige behinderung derjenigen bewerber deren chancen konzession dadurch beeintrchtigt worden konzessionsvertrge deren abschluss gemeinde bewerber unbillig behindert gem bgb grundstzlich nichtig berlassungsanspruch abs satz enwg af setzt wirksamen konzessionsvertrag neuen netzbetreiber voraus durchsetzung anspruchs netzberlassung endschaftsbestimmung steht einwand unzulssiger rechtsausbung entgegen auswahlentscheidung gemeinde lasten bisherigen netzbetreibers gebot diskriminierungsfreien zugangs abs enwg abs gwb af verstt bgh urteil dezember kzr olg schleswig lg kiel kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr meierbeck sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr bacher dr deichfu fr recht erkannt revision urteil kartellsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin hundertprozentige tochter vereinigten stadtwerke gmbh deren anteile wiederum jeweils gleichen teilen stadt bad oldesloe eigenbetrieb stadtwerke stadtwerke mlln gmbh stadtwerke ratzeburg gmbh gehalten deren gebieten klgerin bereits stromverteilungsnetze betreibt beklagte eigentmerin stromversorgungsnetzes gemeinden mter sandesneben nusse berkenthin nachfolgend netzgebiet jeweilige endschaftsbestimmung gleichlautenden wegenutzungsvertrge schleswag ag rechtsvorgngerin beklagten gemeinden sieht gemeinde berechtigt verlangen schleswag verpflichtet ausschlielich stromverteilung gemeindegebiet dienenden anlagen sachzeitwert bernehmen blick auslaufen wegenutzungsvertrge jahren gemeinde gro boden laufzeit dezember vereinbart schrieben gemeinden neuvergabe wegerechte beklagte bersandten verfahrensbrief amtes berkenthin september wurden beurteilungskriterien fr angebote gewichtung einheitlichen auswahlentscheidung folgt mitgeteilt wegenutzungsvertrag endschaftsbestimmung kaufpreisregelung konzessionsabgabe gemeinderabatt abschlagszahlungen folgekostenbernahme vertragslaufzeit beseitigung verteilanlagen zusatzleistungen auskunftsansprche rechtsnachfolge regionale prsenz bemhung strungsfreien netzbetrieb geschftsmodell netzgesellschaft hhe kommunalen anteils netzen mitgestaltungsrechte einflussmglichkeiten kommunaler vermgenszuwachs hhe kommunalen kapitaleinsatzes fr netzerwerb hhe wirtschaftlichen risiken mglichkeiten geschftsfelderweiterung klgerin beklagte mehrere betreiber bewarben gemeinden entschieden einheitlich fr klgerin ffentlichen bekanntmachung entscheidung mter berkenthin sandesneben nusse mrz heit angebot klgerin vergleichenden bewertung insgesamt hchste punktzahl erhalten sowohl gestaltung wegenutzungsvertrags geschftsmodells netzgesellschaft seien fr gemeinden vorteilhaftesten bewertet worden gemeinden traten klgerin ansprche endschaftsbestimmungen bisherigen konzessionsvertrge ab parteien konnten anschlieend ber umfang bereignenden anlagen erteilenden ausknfte sowie kaufpreis klgerin verlangt klage auskunft ber bestand netzgebiet befindlichen stromverteilungsanlagen strukturwerte sowie ber daten fr regulierung netzentgelte erheblich fr fall zumindest teilweisen obsiegens klageantrag begehrt ferner feststellung schadensersatzpflicht beklagten wegen verzgerter unvollstndiger erfllung auskunfts netzbertragungsansprche klageerweiterung berufungsverfahren beantragt auerdem wege stufenklage beklagte verurteilen erteilung auskunft ber deren bestand zug zug zahl
  4678. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg arbgg abs satz hgb abs satz alt selbstndiger handelsvertreter verboten fr konkurrenzunternehmer ttig anderweitige ttigkeit frhestens tage eingang anzeige vorlage unterlagen ber ttigkeit aufnehmen darf einfirmenvertreter kraft vertrags sinne abs satz alt hgb fr rechtsstreitigkeiten vertragsverhltnis daher rechtsweg ordentlichen gerichten erffnet bgh beschluss juli vii zb olg braunschweig lg gttingen vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier kosziol dr kartzke beschlossen rechtsmittel klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mai beschluss zivilkammer landgerichts gttingen januar aufgehoben klgerin beschrittene rechtsweg ordentlichen gerichten zulssig sache anderweiten verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen beklagte trgt kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde beklagte fr klgerin aufgrund vermgensberatervertrags mai juni zuletzt funktion agenturleiter auendienst vermittlung finanzprodukten befasst ziffer abs genannten vertrags lautet folgt ausbung anderweitigen erwerbsttigkeit vermgensberater aufnahme ttigkeit schriftlich anzuzeigen anzeige gesellschaft smtliche fr beabsichtigte ttigkeit magebenden umstnde offenzulegen vertraglichen vereinbarungen sonstigen unterlagen bestimmend inhalt beabsichtigten ttigkeit auswirken zugnglich beabsichtigte ttigkeit darf frhestens tage eingang anzeige notwendigen unterlagen aufgenommen versto hiergegen stellt schwerwiegenden vertrauensbruch dar ziffer abs genannten vertrags bestimmt vermgensberater verpflichtet interessen gesellschaft wahren hgb aufgegeben ferner ttigkeit fr konkurrenzunternehmen vermittlung vermgensanlagen produktpalette gesellschaft gehren ebenso unterlassen abwerben vermgensberatern mitarbeitern kunden gesellschaft versuchen schreiben februar zeigte beklagte klgerin aufnahme erwerbsttigkeit mrz arbeitnehmer festen anstellungsverhltnis sp daraufhin mrz anberaumten gesprch beklagten mitarbeitern klgerin kam streit ttlichkeiten wobei genaue verlauf parteien streitig anwaltsschreiben mrz kndigte beklagte vertragsverhltnis klgerin wichtigem grund fristlos seitdem mehr fr klgerin ttig beim landgericht erhobenen klage klgerin folgende antrge angekndigt festzustellen vertragsverhltnis parteien anwaltsschreiben beklagtenbevollmchtigten mrz erklrte fristlose kndigung ablauf september beendet festzustellen beklagte verpflichtet klgerin schaden ersetzen anwaltlichem schreiben beklagtenvertreter mrz erklrten fristlosen kndigung entstanden bzw entsteht festzustellen beklagte verpflichtet klgerin schaden ersetzen daraus entstanden bzw entstehen beklagte beendigung handelsvertretervertrages september ttigkeit fr unternehmen klgerin beispielsweise sp aufgenommen beklagten verurteilen klgerin fr zeitraum mrz schluss mndlichen verhandlung lngstens september auskunft ber nher bezeichnete umstnde erteilen beklagte zulssigkeit beschrittenen rechtswegs gergt geltend gemacht abs abs arbgg sei zustndigkeit arbeitsgerichte gegeben landgericht vorabverfahren gvg eingetreten beschluss rechtsweg ordentlichen gerichten fr unzulssig erklrt sowie rechtsstreit arbeitsgericht verwiesen sofortige beschwerde klgerin beschluss erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt klgerin ausspruch beschrittene rechtsweg ordentlichen gerichten zulssig ii statthafte abs satz gvg abs satz nr zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt gem abs satz arbgg sei zustndigkeit arbeitsgerichtsbarkeit fr vorliegenden rechtsstreit gegeben beklagte sei einfirmenvertreter sinne abs satz hgb fr klgerin ttig aufgrund vertraglichen regelung sei ausbung anderweitigen beratungs vermittlungs verkaufsttigkeit mglich ergebe zusammenschau vertraglichen regelungen ziffer aufgenommene regelung erschpfe anzeigepflicht beklagten beinhalte vollstndiges anderweitiges tt
  4679. [['bundesgerichtshof beschluss kvz juni rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter dr raum dr strohn dr bacher dr lffler beschlossen beschwerde landeskartellbehrde rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts frankfurt main september zugelassen grnde rechtsbeschwerde wegen grundstzlicher bedeutung sinne abs nr gwb zuzulassen klren aufschiebende wirkung beschwerde auskunftsverfgung deshalb angeordnet verfgung wasserversorger richtet leistungsbeziehungen abnehmern ffentlich rechtlich ausgestaltet erscheint klrungsbedrftig vorliegenden fall grund fr anordnung aufschiebenden wirkung beschwerde ernstliche zweifel rechtmigkeit auskunftsverfgung betracht kommen abs satz nr satz gwb auskunftsverfgung schon rechtswidrig zulssigkeit ermittlungsziels offen kg wuw de waz otz schmidt immenga mestmcker wettbewerbsrecht aufl gwb rn mwn vgl abs nr enwg bgh beschluss juni kvr bghz rn auskunftsverlangen insofern knnte bedeutung senat entscheidung niederbarnimer wasser verband ausdrcklich offen gelassen ffentlich rechtlichen formen ttigen wasserversorger wegen besonderheit ffentlichrechtliche privatrechtliche ausgestaltung leistungsbeziehung fall wasserversorgung weitgehend austauschbar preiskontrolle gesetz wettbewerbsbeschrnkungen unterworfen bgh beschluss oktober kvr wuw de rn rechtsmittelbelehrung rechtsbeschwerde beschluss beschwerdegerichts binnen frist monat zustellung vorliegenden beschlusses beginnt schriftlich beschwerdegericht einzulegen rechtsbeschwerde binnen frist zwei monaten zustellung vorliegenden beschlusses beginnt begrnden frist antrag vorsitzenden rechtsbeschwerdegerichts verlngert begrndung rechtsbeschwerde erklrung enthalten inwieweit beschluss beschwerdegerichts angefochten abnderung aufhebung beantragt rechtsbe schwerdeschrift begrndung mssen deutschen gericht zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnet gilt fr kartellbehrde eingereichte rechtsbeschwerdeschrift rechtsbeschwerdebegrndung tolksdorf raum bacher strohn lffler vorinstanz olg frankfurt main entscheidung kart'],['Soon']]
  4680. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii februar magabe verworfen anordnung vorwegvollzugs teils verhngten freiheitsstrafe maregel unterbringung entziehungsanstalt entfllt beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels grnde anordnung vorwegvollzugs teils verhngten freiheitsstrafe antragsschrift generalbundesanwalts mai dargestellten grnden rechtsfehlerhaft neuen hauptverhandlung voraussetzungen fr vorwegvollzug strafe ergeben knnten auszuschlieen nack wahl hebenstreit schluckebier schaal'],['Soon']]
  4681. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso feststellung titulierten forderung insolvenztabelle setzt vorlage originaltitels weder prfungstermin feststellungsrechtsstreit voraus bgh urt dezember ix zr lg berlin ag charlottenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts berlin april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber feststellung forderungen klgers insolvenztabelle klger lie februar vergtung prozessbevollmchtigter schuldner hhe dm nebst zinsen gerichtlich festsetzen versuchte hieraus mehrfach erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners august vollstrecken meldete forderung nebst vollstreckungskosten tabelle wobei folgenden rechtsstreit lediglich unbeglaubigte fotokopien vollstreckbaren ausfertigung vergtungsfestsetzungsbeschlusses gebhrenrechnungen beifgte beklagte insolvenzverwalterin bestritt prfungsverfahren forderungen vollstreckungstitel sonstigen unterlagen original vorlagen amtsgericht angemeldeten forderungen ausnahme teils zinsen tabelle festgestellt zugelassene berufung beklagten blieb erfolg zugelassenen revision erstrebt beklagte vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde revision unbegrndet amtsgericht ausgefhrt klgerischen forderungen seien mangels substantiierten bestreitens beweisbedrftig vorschriften insolvenzordnung insbesondere abs satz inso folge verpflichtung vorlage originalurkunden berufungsgericht ausfhrungen berufen ergnzt glubiger solle beendigung insolvenzverfahrens titel tabelleneintragung hnden deshalb sei abs satz inso ursprnglichen titel feststellung tabelle vermerken insolvenzgericht dafr sorge trage klgerische titel vermerk erhalte berhre jedoch feststellungsrechtsstreit ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand inhalt berufungsurteils gengt entgegen auffassung revision anforderungen abs nr zpo danach enthlt urteil anstelle tatbestands bezugnahme tatschlichen feststellungen angefochtenen urteils darstellung etwaiger nderungen ergnzungen verweisung erstreckt zweiter instanz gestellten berufungsantrag berufungsurteil wrtliche wiedergabe antrags verzichtet wenigstens erkennen lassen berufungsklger rechtsmittel erstrebt vgl bghz bgh urt mrz ix zr wm mindestanforderungen gengt berufungsurteil gerade ausfhrungen ziffer ii urteils hinreichend deutlich beklagte aufhebung ersturteils insgesamt abweisung beantragten feststellung tabelle mangels vorlage originalurkunden begehrt unklarheit beklagte erstinstanzliche urteil vollem umfang beschrnkt angegriffen besteht neuer sachvortrag parteien berufung eingefhrt worden insoweit bezugnahme tatbestand erstinstanzlichen urteils ausreichte auffassung revision feststellung titulierten forderung insolvenztabelle setze notwendig vorlage originaltitels prfungsverfahren feststellungsrechtsstreit voraus findet weder insolvenzordnung zivilprozessordnung sttze abs satz inso sollen schriftlichen anmeldung urkunden denen forderung ergibt abdruck beigefgt insolvenzverwalter brigen insolvenzglubigern abs inso feststellung forderung tabelle widersprechen knnen prfung ermglichen vorlage originalen verlangt gesetz verfahrensstadium anmeldung gar belege beigefgt berhrt wirksamkeit glubiger vorgehen rechnen insolvenzverwalter insolvenzglubiger forderung bestreiten vgl mnchkomm inso nowak rn braun kiener inso aufl rn smid inso aufl rn kbler prtting pape inso rn uhlenbruck inso aufl rn nerlich rmermann becker inso rn abs satz inso wechseln sonstigen schuldurkunden urkundsbeamten geschftsstelle insolvenzgerichts feststellung zugrunde liegenden forderung insolvenztabelle vermerken teil literatur meint deshalb glubiger forderung fr vollstreckungstitel existiert fr wechsel sonstige schuldurkunde ausgestellt sptestens prfungstermin originalurkunde einreichen vgl hk inso irschlinger rn fkinso kiener rn merkle rpfleger auffassung unrichti
  4682. [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni abs stpo unbegrndet verworfen jedoch fall ii urteilsgrnde freiheitsstrafe drei monaten festgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat gesamtstrafenbildung verstt abs stgb insofern landgericht erkannt einzelstrafen fr flle verurteilung angeklagten geldstrafe amtsgericht tiergarten berlin august begangen worden gesamtstrafenfhig wren rechtsfehlerfrei strafkammer abs satz stgb einbeziehung geldstrafe gesamtstrafe abgesehen landgericht htte unabhngig davon einzelstrafen fr august begangenen taten verhngt worden zwei gesamtstrafen bilden mssen mglichkeit geldstrafe gesondert erkennen grund zsurwirkung geldstrafe lautenden vorverurteilung verneinen vgl bghr stgb abs satz zsurwirkung bgh nstz rr fehler beschwert angeklagten indes auszuschlieen summe gesamtfreiheitsstrafen niedriger wre tatschlich verhngte zudem strafkammer frage aussetzung vollstreckung zweier getrennter gesamtfrei heitsstrafen bewhrung errtert trotz gewisser ungereimtheiten vgl ua letztlich tragfhigen hilfserwgungen verneint fall ii urteilsgrnde fehlende festsetzung einzelstrafe senat dadurch nachgeholt vgl bghr stpo abs strafausspruch bereinstimmung antrag generalbundesanwalts rahmen tatgericht bejahten minder schweren falles abs stgb gesetzliche mindestma erkannt abs stpo verschlechterungsverbot steht entgegen vgl bgh aao auswirkungen gesamtstrafe sicher auszuschlieen aufhebung gesamtstrafe bedarf besonderen umstnden falles daher ausnahmsweise vgl bghr stpo abs satz einzelstrafe fehlende harms hger raum basdorf schaal'],['Soon']]
  4683. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juli soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen wohnungseinbruchsdiebstahls einzel freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt urteilsformel dementsprechend folgt neu gefasst angeklagte wegen schweren bandendiebstahls drei fllen wegen wohnungseinbruchsdiebstahls gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls vier fllen gesamtstrafe vier jahren verurteilt re vision verletzung formellen materiellen rechts rgt beschlusstenor ersichtlichen geringfgigen erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge nher ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo ii nachprfung angefochtenen urteils grund sachrge hinsichtlich schuldsprche fllen ii urteilsgrnde angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben revision jedoch erfolg soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen schweren bandendiebstahls verurteilt worden insoweit fehlt ausreichenden feststellungen fr annahme bandentat rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt bande sinne stgb zusammenschluss mindestens drei personen voraus denen grundlage ausdrcklichen konkludenten bandenabrede willen bandenmitgliedern zukunft fr gewisse dauer unbestimmte zahl straftaten begehen st rspr vgl bgh gs beschluss mrz gsst bghst ff beschluss september str nstz rr liegen voraussetzungen rede stehende tat ausfluss bandenabrede gengt eindeutigen wortlaut gesetzes betreffende tter mitglied bande tat mitwirkung bandenmitglieds ausgefhrt konkrete einbindung dritten bandenmitglieds tatbegehung hingegen erforderlich vgl senatsbeschluss januar str bghr stgb abs nr bande rechtsfehler landgericht davon ausgegangen angeklagte tatbegehung gesondert verfolgten zusammenschloss zumindest stillschweigend dahin verstndigten zuknftig fr gewisse dauer unbestimmte zahl wohnungseinbruchsdiebsthlen begehen feststellungen tragen jedoch bandenmige begehungsweise tat fall ii strafkammer fhrt zusammenhang lediglich angeklagte sei tattag zwei nher identifizierten bandenmitgliedern wohnung geschdigten einge drungen tter htten zahlreiche technische gerte uhren schmuck bargeld entwendet geschdigten gemeldete schadenssumme hhe euro versicherung entschdigung hhe euro gezahlt brigen gestndige angeklagte bandenmiges handeln abrede gestellt angaben beiden weiteren ttern fall ii gemacht urteil entnehmen anderweitige indiztatsachen tragfhige grundlage fr annahme landgerichts bieten knnten zumindest beiden neben angeklagten tatausfhrung mitwirkenden tatschlich bandenmitglied gehandelt ergeben angefochtenen urteil ebenfalls weiteres bandenmitglied ebenfalls ausreichen wrde vgl fischer stgb aufl rn rtliches zeitliches zusammenwirken tat beteiligt gleichfalls festgestellt beobachtung drei personen tatort unbeteiligte zeugen tag tat ausspionieren tatrtlichkeiten nahelegt ausweislich urteilsgrnde identitt tatbeteiligten erbracht schuldspruch wegen schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgrnde daher bestehen bleiben feststellungen rechtfertigen jedoch fall verurteilung angeklagten wegen wohnungseinbruchsdiebstahls sinne abs nr stgb weshalb senat schuldspruch entsprechend ndert weitere feststellungen bandenmiges handeln belegen knnten neuen hauptverhandlung erwarten stpo steht schuldspruchnderung entgegen ausnahme bandenmigen handelns gestndige angeklagte geschehen htte verteidigen knnen nderung schuldspruchs entzieht wegen genderten mindeststrafrahmens verhngten einzelfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten grundlage entsprechender anwendung abs stpo senat neue einzelstrafe ausnahmsweise festsetzen bemisst bercksichtigung landgericht gem abs stgb vorgenommenen strafrahmenverschiebung zwei jahren insoweit fall ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafe zwei jahren gegenber ebenfalls wegen wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilten gleichfa
  4684. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr hahne gerber prof dr wagenitz fuchs beschlossen weitere beschwerde klgerin beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts kln mai verfgung vorsitzenden zivilsenats familiensenat mai kosten klgerin unzulssig verworfen grnde entscheidung ber verlust eingelegten rechtsmittels anfechtbar abs satz zpo brigen entscheidungen oberlandesgerichte beschwerde zulssig abs zpo antrag beiordnung notanwalts abzulehnen rechtsverfolgung aussichtslos erscheint abs satz zpo kostenentscheidung beruht zpo wert beschwerdegegenstandes dm blumenrhr hahne ger ber wagenitz fuchs'],['Soon']]
  4685. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ginkgo extrakt uwg nr arzneimittelg abs nr abs satz produkt ab bestimmten menge pharmakologische wirkung funktionsarzneimittel anzusehen davon auszugehen menge einhaltung normalen verzehrgewohnheiten aufgenommen produkt angegebene empfehlung getrnk tglich bestimmte przise umschriebene menge zwei glser trinken steht einordnung funktionsarzneimittel entgegen menge glsern blicher gre knapp grenze liegt ab pharmakologische wirkung nachgewiesen bgh urteil juli zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts kln februar magabe zurckgewiesen insgesamt folgt neu gefasst beklagte verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs deutschland produkt bezeichnung carpe diem ginkgo ginkgo inhaltsstoffen wasser saccharose traubenzucker kohlensure natrliche naturidentische aromen suerungsmittel zitronensure apfelsure grntee extrakt ginkgo extrakt farbstoff zuckercouleur angabe empfohlen tglich zwei glser lebensmittel verkehr bringen beklagten fr fall zuwiderhandlung vorstehende verpflichtung ordnungsgeld hhe fr fall beigetrieben ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten angedroht kosten rechtsstreits beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand parteien vertreiben erzeugnisse verwendung trockenextrakt ginkgo biloba pflanze hergestellt ginkgo biloba china stammende pflanze abhngig eingenommenen menge heilende wirkungen zugeschrieben beklagte vertreibt rahmen wirkungsgetrnkelinie carpe diem getrnk ginkgo extrakt brigen wasser traubenzucker weiteren zutaten besteht gibt getrnk liter flaschen ab deren rckenetikett angabe empfohlen tglich zwei glser befindet klgerin hlt erzeugnis beklagten lebensmittel fr verkehrsfhig zugelassenes arzneimittel sei jedenfalls zugelassene lebensmittel zusatzstoffe enthalte gesundheitsgefhrdend sei landgericht beklagten antragsgem verboten produkt konkret beanstandeten ausstattung verkehr bringen solange dafr ber zulassung arzneimittel ff amg verfgt berufungsinstanz klgerin beantragt beklagte androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs deutschland produkt bezeichnung carpe diem ginkgo ginkgo inhaltsstoffen wasser saccharose traubenzucker kohlensure natrliche naturidentische aromen suerungsmittel zitronensure apfelsure grntee extrakt ginkgo extrakt farbstoff zuckercouleur angabe empfohlen tglich zwei glser lebensmittel verkehr bringen hilfsweise verbot produkt konkreten ausstattung zulassung arzneimittel verkehr bringen hilfsweise verbot bestimmter werbeangaben begehrt berufungsgericht klage abgewiesen olg kln zlr pharmr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klagebegehren berufungsinstanz zuletzt gestellten antrgen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stnden geltend gemachten ansprche produkt beklagten arzneimittel verkehrsfhiges lebensmittel handele nheren begrndung ausgefhrt produkt beklagten sei arzneimittel pharmakologische wirkung aufweise pharmakologische wirkung sei erst aufnahme mg ginkgo extrakt pro tag bejahen menge einhaltung beklagten gegebenen trinkempfehlung erreicht trinke verbraucher entsprechend verzehrempfehlung beklagten tag zwei glser nehme mg erzeugnisses ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen prof dr knne stand wissenschaft gesichert angesehen schon tagesdosis pharmakologische wirkung aufweise pharmakologische wirkung produktes sei entgegen auffassung klgerin deshalb bejahen verbraucher trinkempfehlung halten mehr empfohlene verzehrmenge nehmen fr beurteilung erzeugnis funktionsarzneimittel sei sei rechtsprechung gerichtshofs europischen union normale anwendungsweise abzustellen zweifelsregel art abs
  4686. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja euinsvo art abs gerichtshof europischen union auslegung gemeinschaftsrechts gem art abs lit aeuv folgende frage vorabentscheidung vorgelegt erfasst begriff dinglichen rechts gem art abs verordnung eg nr rates mai ber insolvenzverfahren abl eg nr nationale regelung grundsteuergesetzes abs satz abgabenordnung enthalten wonach grundsteuerforderungen kraft gesetzes ffentliche last grundstck ruhen eigentmer insoweit zwangsvollstreckung grundbesitz dulden bgh beschluss mrz zb lg hannover ag burgwedel zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen verfahren ausgesetzt gerichtshof europischen union auslegung gemeinschaftsrechts gem art abs lit aeuv folgende frage vorabentscheidung vorgelegt erfasst begriff dinglichen rechts gem art abs verordnung eg nr rates mai ber insolvenzverfahren abl eg nr nationale regelung grundsteuergesetzes abs satz abgabenordnung enthalten wonach grundsteuerforderungen kraft gesetzes ffentliche last grundstck ruhen eigentmer insoweit zwangsvollstreckung grundbesitz dulden grnde schuldnerin soci civile immobili re franzsischem recht eigentmerin rubrum genannten grundstcks deutschland urteil mai ordnete tribunal de grande instance de mulhouse frankreich betriebssanierungsverfahren proc dure de redressement judiciaire fr schuldnerin beauftragte gerichtlich bestellten verwalter deren betreuung administrateur judiciaire avec mission assistance mai beantragte gemeinde wegen rckstndiger grundsteuern fr zeit oktober juni hhe zwangsversteigerung grundstcks bescheinigte vollstreckbarkeit forderungen beschluss mai amtsgericht zwangsversteigerung angeordnet dagegen gerichteten erinnerung schuldnerin abgeholfen landgericht sofortige beschwerde zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde schuldnerin erreichen anordnung zwangsversteigerung aufgehoben zwangsversteigerungsvermerk grundbuch gelscht ii begrndetheit abs satz nr zpo statthaften zpo brigen zulssigen rechtsbeschwerde hngt entscheidungserheblicher weise beantwortung tenor formulierten vorlagefrage gerichtshof europischen union ab anwendungsbereich verordnung eg nr rates mai ber insolvenzverfahren abl eg nr zuletzt durchfhrungsverordnung eu nr rates juni abl eu nr genderten fassung europische insolvenzverordnung nachfolgend euinsvo sowohl rumlich sachlich erffnet verfahren redressement judiciaire handelt art buchstabe euinsvo anhang verordnung genannten insolvenzverfahren fr schuldnerin auftretende administrateur judiciaire gehrt art buchstabe euinsvo anhang verordnung bezeichneten verwaltern europische insolvenzverordnung geht anwendungsbereich vorschriften ff inso geregelten deutschen internationalen insolvenzrechts vgl senat beschluss februar zb bghz rn mwn gem art abs euinsvo unterliegt insolvenzverfahren franzsischen recht regelt auswirkungen verfahrenserffnung rechtsverfolgungsmanahmen einzelner glubiger art abs satz buchstabe euinsvo feststellungen franzsischen recht beschwerdegericht fr erforderlich gehalten senat treffen nher beschluss februar zb bghz rn mwn danach begrndet erffnung redressement judiciaire allgemeines vollstreckungsverbot art abs art abs code de commerce weder fr dinglich gesicherte glubiger fr fiskus sozialversicherungstrger bestehen sonderregelungen vgl rochon entreprises en difficult aufl rn ff sonnenberger dammann franzsisches handels wirtschaftsrecht aufl rn viii mnchkomm inso niggemann aufl anhang band lnderbericht frankreich rn bauerreis kindler nachmann handbuch insolvenzrecht europa lnderbericht frankreich rn allerdings bleiben gem art abs euinsvo dingliche rechte glubigers dritten unbeweglichen gegenstnden gebiet mitgliedstaats befinden erffnung insolvenzverfahrens unberhrt deutschem recht grundsteuerforderungen anordnung zwangsversteigerung gefhrt ffentliche lasten gem grundsteuergesetz grstg ffentliche lasten beruhen ffentlichem recht dingliche verwertungsrechte eigentmer gem abs satz ao zwangsvollstreckung grundstck d
  4687. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen antrag beklagten wahrnehmung rechte gem zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt beizuordnen abgelehnt beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april kosten beklagten verworfen streitwert grnde voraussetzungen fr beiordnung notanwalts gem abs zpo erfllt genannten vorschrift partei rechtsanwalt beigeordnet vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint voraussetzung hierfr zunchst partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden sowie diesbezglichen bemhungen gericht substantiiert dargelegt nachgewiesen bgh beschluss august iv zr juris rn mwn derartige nachweise fehlen beklagte zunchst rechtsanwltin beim bundesgerichtshof dr erhebung nichtzulassungsbeschwerde beauftragt mittlerweile mandat niedergelegt grnde fr mandatsniederlegung beklagte mitgeteilt zudem einzelnen dargelegt trotz zumutbarer anstrengungen bernahme mandats bereiten anwalt gefunden erklrungen schreiben august gengen hierfr worauf beklagte bereits schreiben august hingewiesen worden ii nichtzulassungsbeschwerde kosten beklagten unzulssig verwerfen abs zpo innerhalb frist abs zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz zpo begrndet worden bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4688. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs frage unbenutztes kraftfahrzeug tages kurzzulassung autohndler zugesicherte eigenschaft fabrikneu bgh urteil januar viii zr olg schleswig holstein lg kiel viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr frellesen dr franke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig mrz zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten abgetretenem recht leasinggeberin rckzahlung kaufpreises fr personenkraftwagen juli erwarb beklagten pkw gmbh co ohg trig kl ger tag ausgesucht vertrag juli gmbh co ohg geleast neuwagen erheblichen preisnachla gegenber listenpreis angebotene fahrzeug beklagten straenverkehr benutzen wege sogenannten tageszulassung kurzzeitzulassung fr wochenende nmlich juni juli zugelassen juli stillgelegt juli klger zugelassen worden parteien streiten darum personenkraftwagen kurzzulassung neuwagen anzusehen klger behauptet fahrzeug sei neuwagen hinweis tageszulassung verkauft worden deutliche preisnachla sei werbe rabattaktion begrndet worden beklagten behauptet verkaufsschild hinweis tageszulassung befunden verkufer ebenfalls darauf hingewiesen klage nimmt klger beklagten rckzahlung kaufpreises hhe abzglich fr fahrzeug zurckgelegte kilometer insgesamt anspruch begehrt feststellung beklagte annahmeverzug befindet klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt klger stehe wandelungs schadensersatzanspruch wegen fehlens zugesicherten eigenschaft gem abs bgb tatschliche vorbringen klgers kaufumstnden wahr unterstellt komme allein darauf neuwagen ver kauften kraftfahrzeug eigenschaft fehle tages kurzzulassung aufweise sei verneinen soweit erstzulassung fristen fr neuwertentschdigung rahmen vollkaskoversicherung fr hauptuntersuchung fr abgassonderuntersuchung herstellergarantie laufen begonnen sollten seien verkrzten fristen jedenfalls fllen vernachlssigen unerheblich denen verkauf kurze zeit tageszulassung erfolgt sei verkrzung wenige tage beschrnkt soweit klger auffassung vertrete tageszulassung fahrzeug wirtschaftlichen wert gemindert zahl halter bzw vorbesitzer spiele verkauf gebrauchtwagens erhebliche rolle zwei vorbesitzern sei fahrzeug wirtschaftlichen wert gemindert weiterverkauf mehr fahrzeug erster hand bezeichnet knne erscheine zweifelhaft mittlerweile sei allgemein bekannt tages kurzzulassung bedeute entscheidend sei allein fahrzeug gefahren hndler weise insbesondere vorfhrwagen genutzt worden deshalb technisch ohnehin neuwagen sei ii ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen nachprfung stand revision zurckzuweisen recht berufungsgericht wandelungs schadensersatzanspruch klgers wegen fehlens zugesicherten eigenschaft gem abs bgb verneint januar entstandene schuldverhltnis parteien vorschriften brgerlichen gesetzbuches zeitpunkt geltenden fassung anwendbar art egbgb recht geht berufungsgericht zusicherung beklagten verkaufte auto fabrikneu sei stndigen rechtsprechung senats liegt verkauf neuwagens kfz hndler grundstzlich zusicherung verkaufte fahrzeug eigenschaft fabrikneu urteil oktober viii zr njw ii urteil juli viii zr njw ii urteil mrz viii zr njw ii urteil juni viii zr njw ii entgegen auffassung revision beanstanden berufungsgericht personenkraftwagen fabrikneu angesehen rechtsprechung erkennenden senats unbenutztes kraftfahrzeug fabrikneu solange modell fahrzeugs unverndert weitergebaut lngere standzeit bedingte mngel aufweist herstellung fahrzeugs abschlu kaufvertrages mehr zwlf monate liegen urteil oktober aao ii tageszulassungen besondere form neuwagengeschfts kunde erwirbt fllen fabrikneues fahrzeug ebenso mnchkommbgb westermann reinking eggert autokauf aufl rdnr olg dresden njw kurzfristige zulassung hndler dient sogena
  4689. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet juni brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja netzentgeltbefreiung iii enwg abs anspruch befreiung entgelten fr netzzugang sinne abs enwg erfasst gesetzlichen umlagen konzessionsabgaben entgelte fr messstellenbetrieb messung abrechnung bgh beschluss juni envr olg dsseldorf ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum richter dr kirchhoff dr grneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich notwendigen auslagen bundesnetzagentur antragstellerin auferlegt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beteiligten streiten umfang netzentgeltbefreiung fr energiespeicher abs enwg antragstellerin betreibt pumpspeicherkraft werk bertragungsnetz weiteren beteiligten angeschlossen netz bezieht antragstellerin pumpbetrieb strom whrend turbinenbetrieb pumpspeicherkraftwerk strom netz einspeist datum januar februar trafen antragstellerin weitere beteiligte zusatzvereinbarung ber netzzugang pumpspeicherkraftwerks bertragungsnetz vorliegen gesetzlichen voraussetzungen freistellung netzentgelten fr bezug speichernden energie einschlielich entgelte fr messstellenbetrieb messung gesetzlichen umlagen beinhaltete schreiben februar beantragte antragstellerin bundesnetzagentur abs satz enwg genehmigung vereinbarung beschluss mrz genehmigte bundesnetzagentur vereinbarung beschlussbegrndung wurde netzentgeltbefreiung arbeits leistungspreis komponenten netzentgelts beschrnkt weitergehenden befreiungsantrag lehnte bundesnetzagentur nummer beschlusstenors ab dagegen gerichtete beschwerde antragstellerin beschwerdegericht zurckgewiesen dagegen wendet antragstellerin beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehren weiterverfolgt netzentgeltbefreiung entgelte fr messung messstellenbetrieb gesetzlichen umlagen umfasse ii rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht entscheidung olg dsseldorf rde soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren interesse wesentlichen folgt begrndet bundesnetzagentur tenornummer recht abgelehnt antrag freistellung ber arbeits leistungspreis hinausgehenden entgeltkomponenten entsprechen gesetzlichen umlagen kwkg umlage umlage abs stromnev offshore haftungsumlage enwg umlage fr abschaltbare lasten verordnung ber vereinbarungen ber abschaltbare lasten folgenden ablav konzessionsabgaben entgelte fr messstellenbetrieb messung abrechnung zhlten entgelten fr netzzugang sinne abs enwg vorschrift verwendete begriff entgelte fr netzzugang stelle oberbegriff dar sei synonym abkrzung bentzten begriff netzentgelte eindeutigen wortlaut abs stromnev setze netzentgelt pro entnahmestelle jahresleistungs arbeitspreis zusammen wortlaut abs kwkg dezember geltenden fassung qua verweisung fr gesetzlichen umlagen gelte demjenigen abs kwkg geltenden fassung ergebe danach sei kwkg umlage berechnung netznutzungsentgelte ansatz bringen abs satz kwkg af bzw berechnung netzentgelte aufschlag ansatz bringen abs kwkg formulierung vorschriften lege nahe umlage zustzlich eigentlichen netzentgelt erhebende entgeltkomponen te handele regelungsgegenstand normen sei ausschlielich belastungsausgleich speziellen gesetzlichen umlage dagegen zusammensetzung rechtsnatur netzentgelts lediglich klargestellt kosten gegenber letztverbraucher zusammen netzentgelt geltend gemacht knnten einbeziehung umlagen spreche zudem einfhrung netzentgeltbefreiung fr neu errichtende pumpspeicherkraftwerke kwkg umlage bereits existiert deshalb ausdrckliche regelung erwarten wre gesetzgeber freistellung umlage htte erstrecken erwgungen wrden gleichermaen fr konzessionsabgaben gelten abs kav treffe hinblick rechtsnatur kosten abs stromnev abweichende bestimmung schlielich seien entgelte fr messstellenbetrieb messung abrechnung eindeutigen wortlaut abs stromnev bestandteil netzentgelts beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand besch
  4690. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs ah stgb liegt nahe mehreren unstreitigen tatsachen bestimmte ehrverletzende schlussfolgerung ziehen bewusst unvollstndige berichterstattung rechtlich unwahre tatsachenbehauptung behandeln schlussfolgerung mitteilung verschwiegenen tatsache weniger nahe liegend erscheint deshalb verschweigen tatsache beim unbefangenen durchschnittsleser falscher eindruck entstehen bgh urteil november vi zr olg kln lg kln vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger katholisches erzbistum kardinal prlat nehmen beklagten journalisten unterlassung wrtlicher sinngemer tatsachenbehauptungen dahingehend anspruch klgern sei aufgrund gerichteten briefes frau september mglich schwangerschaftsabbruch angeblich pfarrer geschwngerten minderjhrigen verhindern auerdem htten pfarrer angebliche sexualbeziehung minderjhrigen erpresst amt entfernen knnen behaupten beklagte tatsachenbehauptungen versteckt zwei zeitungsartikeln rundfunkbeitrag ende erschienen aufgestellt landgericht klage stattgegeben njw rr verffentlichte berufungsurteil berufung beklagten hinsichtlich klgers wegen fehlender aktivlegitimation erfolgreich brigen jedoch zurckgewiesen worden bundesverfassungsgericht njw wegen verstoes verhltnismigkeitsgebot aufgehoben sache erneuten verhandlung zurckverwiesen worden klger beklagten nunmehr unterlassung verschiedener uerungen anspruch genommen denen versteckten aussagen sinne ursprnglichen antrages herleiten berufung weitgehend erfolg geblieben berufungsgericht unterlassungsklage stattgegeben einschrnkung beklagten verbreitung beanstandeten verdeckten tatsachenbehauptungen zwei erschienenen artikeln november gesendeten rundfunkbeitrag geschehen verboten klarstellenden zusatz klgern weder name betroffenen mdchens pfarrers bekannt frau mitgeteilt worden sei berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte klageabweisung gegenber klgern entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht unterlassungsanspruch abs abs bgb stgb beklagte zwei verffentlichten artikeln november ausgestrahlten rundfunkbeitrag verdeckter form unrichtige tatsachenbehauptungen aufgestellt geeignet seien ansehen klger ffentlichkeit herabzuwrdigen klger radiobeitrag verdeckten unrichtigen tatsachenbehauptungen aufgestellt klger htten aufgrund schreibens frau september bistum darber informierte jugendliche aufgrund erpressten sexualbeziehung katholischen pfarrer schwanger geworden sei beratung schwangerschaft nchsten tagen abbrechen mglichkeit gehabt unmittelbar kontakt betroffenen aufzunehmen schwangerschaftsabbruch verhindern sowie klgern sei name beschuldigten pfarrers bekannt amt htten entfernen knnen artikel fr zeitschrift woche seien beiden verdeckten behauptungen ebenfalls aufgestellt worden whrend artikel zeitschrift kirche intern erste bezglich kontaktaufnahmemglichkeit aufgestellt worden sei beklagte dabei verschwiegen klger unstreitig schreiben vorangegangenen telefonat frau namen pfarrers betroffenen minderjhrigen gefragt antwort erhalten brief informationen unstreitig ebenfalls enthielt verschweigen wesentlicher umstnde unvollstndige darstellung sachverhalts begrnde verdeckte tatsachenbehauptung dadurch unrichtig sei ii angefochtene urteil hlt angriffen revision ergebnis stand klgern steht geltend gemachte unterlassungsanspruch abs abs bgb stgb tenor berufungsgerichts erfolgten einschrnkung revision rgt erfolglos aktivlegitimation klgers erzbistum berufungsgericht zunchst zutreffend davon ausgegangen juristische personen ffentlichen rechts klagende bistum zivilrechtlichen ehrenschutz gegenber angriffen anspruch nehmen knnen ruf ffentlichkeit unzulssiger weise herabgesetzt weder persnliche ehre knnen natrliche person trger allgemeinen persnlich
  4691. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juli beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august gem satz zpo kosten zurckgewiesen streitwert fr revision klgerin festgesetzt grnde mrz geborene mithin rentenferne klgerin wendet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl erteilte satzungsnderung berprfte startgutschrift landgericht soweit fr revision klgerin interesse deren zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise bercksichtigung verschiedener rechenparameter rmittlung startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberla desgericht dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt klgerin klagantrge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgerin gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf klgerin satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforde rlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskrzung versicherten unverhltnismig erufungsgericht auseinandergesetzt gergte nichterhebung ngebotenen beweises ber auswirkungen nherungsverfahrens etrifft hintergrund beklagten ermittelte startgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit entscheidungserhebl ichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr bghz rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klgerin schlielich ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwgu ngen klgerischen begehren zurckgewiesen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4692. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb egbgb art abs whlen ehegatten ehenamensstatut gem art abs egbgb deutsche recht auslndische ehegatte bislang eigennamen gefhrt art abs satz nr egbgb hiervon familiennamen brigen vornamen bestimmen mehrgliedrigen familiennamen lsst deutsche namensrecht grundstzlich bgh beschluss dezember xii zb olg karlsruhe ag mannheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde betroffene begehrt eintragung eigennamen vornamen geburtsnamen eheregister betroffene besitzt indonesische staatsangehrigkeit ausweislich geburtsurkunde lauten namen wobei familiennamen unterschieden november heiratete deutschen staatsangehrigen ehe leute whlten fr namensfhrung ehe deutsche recht bestimmten familiennamen ehemanns ehenamen ausweislich bescheinigung standesamts ber namensnderung lautet name betroffenen nunmehr geburtsname lautet eigennamen eigennamen nachdem beteiligte folgenden standesamt antrag betroffenen beurkundung dahin abzundern vorname geburtsname eheregister eingetragen abgelehnt amtsgericht antrag betroffenen stattgegeben standesamt angewiesen namen betroffenen entsprechend einzutragen oberlandesgericht beschwerde standesamts zurckgewiesen hiergegen wendet standesamt zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht oberlandesgericht staz verffentlichte entscheidung folgt begrndet betroffenen eheschlieung vorgenommene rechtswahl gefhrt bildung namens insgesamt deutschem recht richte vorname betroffenen richte weiterhin indonesischem recht anlsslich eheschlieung vorgenommene rechtswahl art abs nr egbgb hinsichtlich familiennamens anwendung deutschen rechts fhren knne anwendungsbereich art egbgb sei zweckentsprechender auslegung gleichwohl erffnet deutsche sachrecht unterscheide gesetz ausdrcklich angeordnet sei familiennamen person msse familiennamen mindestens vornamen fhren indonesische recht kenne durchgehende unterscheidung gesetzliche vorschriften namensfhrung existierten bezug namensnderung brigen sei namensfhrung regional unterschiedlichen bruchen abhngig fr betroffene seien gesonderte familiennamen festgestellt worden unterschiedliche systematik deutschen namensrechts einerseits betroffenen angewandten indonesischen namensrechtlichen bruche andererseits htte fr betroffene folge angleichungsmglichkeit namen fhren msste unterschiedlichen miteinander vereinbarenden konzepten gebildet sei familiennamen deutschem recht fhrte msste anstelle vornamens eigennamen nutzen geburtsland geltenden namensrechtlichen konzept funktionen familiennamen bernehmen solle sei fr gebrauch namens erhebliches hindernis betroffene msse amtlichen formularen rechtsgeschften denen identifizierung ankomme indonesien bernommenen namen korrekterweise zusatz eigennamen kennzeichnen klar stellen eigentlich namen handele funktion familienname bernhmen vollstndige angabe wrden blicherweise verwendeten vordrucke eingabemasken datenverarbeitungsanlagen hufig vorsehen sei zweck art egbgb vereinbaren norm sei ausweislich gesetzesbegrndung eingefgt worden praxis oftmals erheblichen schwierigkeiten begegnen auftreten knnten person namen anwendbaren auslndischen recht rechtmig erworben nunmehr deutsches namensrecht anwendbar sei fr flle gesetzgeber mglichkeit schaffen angleichung deutsche namensrecht vorzunehmen wobei regelung art abs nr egbgb ausdrcklich vorliegenden fall augen gehabt auslndische name familienname unterscheide zweck norm knne vollstndig erreicht anwendung flle beschrnkt denen namensstatut vollstndig hinsichtlich nachnamens wechsele schwierigkeiten neuregelung anlass gegeben htten bestnden vielmehr lediglich familienname deutschen recht unt
  4693. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten verfolgung gem abs stpo vorwurf mordes beschrnkt urteil landgerichts schweinfurt mrz schuldspruch dahin gendert angeklagte mordes schuldig weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit raub todesfolge lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt besondere schwere schuld festgestellt senat verfolgung gem abs stpo zustimmung generalbundesanwalts vorwurf mordes beschrnkt schuldspruch entsprechend gendert hinsichtlich verbleibenden ver urteilung wegen mordes nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo strafausspruch abs stpo ungeachtet nde rung schuldspruchs bestand verurteilung wegen mordes abs stgb absolut bestimmte strafe nmlich lebenslange freiheitsstrafe erkennen besondere schuldschwere festgestellt nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  4694. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat auslnderrechtliche folgen tat regel bestimmenden strafzumessungsgrnde besonderheiten vorliegend ausnahmsweise beurteilung nahe legen knnten ersichtlich vgl bgh nstz nack wahl jger graf sander'],['Soon']]
  4695. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren ruberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten antragsschrift generalbundesanwalts juli genannten grnden magabe gem abs abs stpo unbegrndet verworfen fall ii urteilsgrnde einzelstrafe monat festgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nack wahl graf elf sander'],['Soon']]
  4696. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar betreuungssache ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld september fassung ergnzungsbeschlusses oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammer landgerichts zurckverwiesen wert grnde jahre geborene betroffene rund fnf jahre lterer ehemann lebten zusammen beteiligten sohn tochter hausanwesen betroffene sohn dezember bereignet sowie ehemann dabei lebenslanges unentgeltliches wohnungsrecht smtlichen rumen keller erdgeschoss einrumen lassen tatschlich bewohnten betroffene ehemann keller gelegene souterrain rume beteiligte erdgeschoss bereits april betroffene ebenso ehemann beteiligten folgenden vorsorgebevollmchtigte jeweils einzelvertretungsberechtigten umfassende notarielle general vorsorgevollmacht erteilt mrz regte weitere tochter beteiligte beim amtsgericht bestellung berufsbetreuers fr eltern amtsgericht kam anregung juni bestellte wege einstweiligen anordnung beteiligten rechtsanwalt vorlufigen betreuer betroffenen aufgabenkreis gesundheitsfrsorge vermgensangelegenheiten vertretung gegenber behrden sozialversicherungstrgern sowie wohnungsangelegenheiten vorlufige betreuung verlngerte amtsgericht dezember weitere sechs monate hiergegen gerichtete beschwerde vorsorgebevollmchtigten wies landgericht beschluss april zurck beschluss juni amtsgericht angeordnet vorlufige betreuung lngerfristige betreuung fortgefhrt zeitpunkt ber aufhebung verlngerung betreuung entschieden juni bestimmt hiergegen beiden vorsorgebevollmchtigten eingelegte beschwerde erfolg geblieben landgericht amtsgerichtlichen beschluss insoweit abgendert anstelle beteiligten beteiligten berufsbetreuer betreuer bestellt aufgabenkreis umfasst aufenthaltsbestimmung regelung postverkehrs genannt rechtsbeschwerde wenden vorsorgebevollmchtigten betreuungserrichtung ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr famfg zulassung statthaft brigen zulssig insbesondere vorsorgebevollmchtigten rechtsbeschwerdeberechtigt beschwerde zurckgewiesen worden vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn mwn erfolg landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt voraussetzungen fr einrichtung betreuung lgen weiterhin begrndung beschluss april bezug genommen beschwerdegericht dargelegt betroffenen liege demenzielle entwicklung vaskulren typ kurz langzeitgedchtnisstrungen bedrfe rechtlichen betreuung amtsgericht bestimmten aufgabenkreis brigen sei einrichtung betreuung einverstanden bestellung betreuers fr betroffene sei wegen vorsorgevollmacht entbehrlich knne unwirksamkeit vollmachterteilung hinreichender sicherheit festgestellt ausbung vorsorgevollmacht vorsorgebevollmchtigten anstelle betreuung widerspreche jedoch wiederholt geuerten jedenfalls natrlichen willen betroffenen knnten angelegenheiten betroffenen vorsorgebevollmchtigten ebenso gut betreuer besorgt folge ausfhrlichen bereinstimmenden angaben sachverstndigen verfahrenspflegerin bestnden anhaltspunkte dafr vorsorgebevollmchtigten ungeeignet seien erteilte vollmacht sinne allein wohl betroffe nen wahrzunehmen einerseits regelmig hinreichend tatschliche betreuung betroffenen bemhten andererseits htten deutlich schwerer wiege schwester erteilte hausverbot ungeeignet erwiesen emotionale bindung betroffenen sei stark vorsorgebevollmchtigten htten wegen differenzen schwester eigenen interessen weit diejenigen betroffenen gestellt betreuer nunmehr berprfen fr betroffene widerruf general vorsorgevollmacht sowie anfechtung widerruf grundstcksbertragungsvertrags vornehme nachdem betroffene mehrfach geuert keinesfalls vorsorgebevollmchtigten betreut beschluss amtsgerichts sei allerdings insoweit abzundern betroffene zwischenzeitlich stellungnahme verfahrenspflegerin ergebe natrlichen willen entsprechenden wunsch betreuerwechsel gestellt sei entsprechen wohl betroffenen zuwider laufe ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand bislang
  4697. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen banden gewerbsmigen betrugs beihilfe banden gewerbsmigen betrug strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mrz einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnster februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str angeklagten erhobenen verfahrensrge zeugen sei entgegen stpo umfassendes auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt worden bemerkt senat ergnzend blick landgericht erlassenen beugehaftbeschluss dahinstehen rge generalbundesanwalt meint schon deshalb unzulssig verteidigung mitteilung vorsitzenden hauptverhandlung zeugen stehe recht beanstandet rge bleibt erfolglos revision weder unterbliebene vermeintlich unzutreffende belehrung ber mgliches auskunftsverweigerungsrecht sinne stpo gesttzt vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn ff rspr sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  4698. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg abs abs nr stvollzg entschdigungsregelung berlanger verfahrensdauer ff gvg gerichtliche verfahren ff stvollzg unmittelbar anzuwenden fr beurteilung angemessenheit verfahrensdauer gesichtspunkt mitverursachung wesentlich entschdigungsklger ausgangsverfahren verhalten dabei kommt prozessverschleppungsabsicht sonstige vorwerfbarkeit prozessverhaltens bgh urteil februar iii zr olg frankfurt main iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters reiter fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckgewiesen klger trgt kosten revisionsrechtszugs rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte land entschdigung fr immaterielle nachteile wegen berlanger dauer verfahrens gerichtliche entscheidung ff stvollzg anspruch klger verbt justizvollzugsanstalt lebenslan ge freiheitsstrafe jahre strafvollzug begonnenes studium wirtschaftswissenschaften fernuniversitt betrieb zunchst freizeitmanahme setzte ab juli vollzeitstudent fort ende teilte fernuniversitt klger ordnungsgeme weiterfhrung studiums knftig personal computer internetanschluss voraussetze schreiben september beantragte klger gegenber justizvollzugsanstalt zeitna he einrichtung eingeschrnkten getunnelten onlinezugangs internetseiten fernuniversitt daraufhin erhielt pdagogi schen dienst vollzugsanstalt zusage laptop erhalten eingeschrnkten internetzugang haftraum nutzen knnen installation internetzugangs damaligen planungsstand ende oktober erfolgen bescheid januar widerrief justizvollzugsanstalt wegen ungengender leistungen sowohl genehmigung stu diums vollzeitmanahme kostenbernahmeerklrung fr fernstudium seitdem setzt klger rcknahmebescheid erfolglos angegriffen beschluss landgerichts strafvollstreckungs kammer mai studium freizeitmanahme fort folgezeit weder internetzugang laptop erhielt stellte schreiben februar beim landgericht strafvollstreckungskammer antrag gerichtliche entscheidung ff stvollzg ziel justizvollzugsanstalt verpflich ten eingeschrnkten internetzugang fernuniversitt zurichten sowie anstaltseigenen laptop verfgung stellen mehrfachen wechselseitigen stellungnahmen teilte justizvollzugsanstalt schlielich schreiben oktober grundstzlich einrichtung beantragten internetzugangs aushndigung laptops spreche internetzugang knne jedoch technischen auerhalb entscheidungs handlungsmglichkeiten vollzugsanstalt liegenden grnden derzeit eingerichtet schreiben mrz informierte klger landgericht darber schwer erkrankt sei bat globale fristverlngerung offenen verfahren uern antrag klgers mai eingegangen gericht juni erlass einstweiligen anordnung gem stvollzg sofortige einrichtung getunnelten online anschlusses begehrte wies strafvollstreckungskammer beschluss november zurck klger gehindert sei klausuren schreiben fr vergangenheit bereits klausurberechtigungen erworben hauptsache einstweilige anordnung vorweggenommen drfe telefonat juli bat klger strafvollstreckungskammer mglichst schnelle entscheidung vorrangig angesehenen verfahren denen vollzugsplne angefochten schreiben dezember erhob gegenber landgericht unttigkeitsrge beschluss januar verpflichtete landgericht justizvollzugsanstalt klger nutzung einge schrnkten internetzugangs fernuniversitt ermglichen laptop nutzung haftraum auszuhndigen grund bereits jahre gegebenen zusage sei ermessen vollzugsanstalt null reduziert sei fr einrichtung nutzung internetzugangs verantwortlich etwaige technische schwierigkeiten beseitigen klger geltend gemacht verfahren gerichtliche entscheidung ff stvollzg unangemessen lange gedauert sei sptestens april entscheidungsreif oberlandesgericht zahlung entschdigung fr immaterielle nachteile hhe gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klger erstinstanzlichen antrag entscheidungsgrnde zulssige revision sache erfolg oberlandesgericht begrndung entscheidung wesentlichen
  4699. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ah gg art abs art abs art abs schutz allgemeinen persnlichkeitsrechts presseberichterstattung reicht hinsichtlich verffentlichung bildern einerseits wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit bgh urteil oktober vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember dahin abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin tochter prinzessin caroline hannover mrz verffentlichte beklagten herausgegebene zeitschrift bunte heft mrz artikel titel charlotte party prinzessin untertitel rosenball monaco star prinzessin carolines tochter feurige schnheit klgerin vorliegenden rechtsstreit wortberichterstattung weiteren rechtsstreit erkennende senat datum entscheidet vi zr bildberichterstattung angegriffen landgericht beklagte verurteilt unterlassen bezugnahme klgerin folgende verbreiten party prinzessin charlotte neue sonne gste kreisten charlotte neue party sonne adieu stille kleine charlotte mediterranes temperament bricht offenbar wehendem haar erinnert dancefloor mama caroline deren besten zeiten nachtklubs jimmi maxim regine club damals caroline philippe junot guillermo vilas ausgehszene monte carlo paris new york geprgt prinzessin auer rand band charlotte clique sonne drehen genau jahr her literaturstudentin charlotte beim rosenball debt gab welt damals schon entzckt gab bild schchternen bescheidenen jungen mdchens ab charmant hochgesteckten pferdeschwanz sagte kindheit adieu sogar schchternen lady di blick kopf bescheiden gesenkt augen weit offen dagegen zwlf monate spter fr kontrast passiert jahr charlotte eingeschert high society scheint kokon kindheit entschlpft strahlender schmetterling entpuppt hineingewachsen gesellschaft einerseits strenge regeln gelten andererseits wenige kreisen recht nehmen ber regeln stehen heute spielt charlotte selbstverstndlich neue rolle strahlender gesellschaftsmittelpunkt selbstverstndlich trgt groen roben chanel plaudert freundin eugenie ber neusten klatsch jungen society charlotte verkrpert unglaublichen grazie pedigree adel mal titel braucht edel mal ehrlich wer mehr prinzessin anblick her windsor girls gern pferden sitzen charlotte rosenball tanzt grimaldi dna blut erhitzt charlotte lernt behteten kindheit gerade neues leichtigkeit seins roman milan kundera unertrglich leicht charlotte kluge mutter verlassen schon pierre andrea blei partyschuhe gekippt shne strapazise charityreisen asien afrika schickte caroline weiss schnsten schmetterlinge flgel verbrennen knnen charlotte passieren dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht bezieht fr ansicht landgericht verbotenen passagen wortberichterstattung seien unzulssig ausfhrungen betreffend bildberichterstattung wrtlich zitiert fhrt gelte entsprechend fr wortberichterstattung fhrt vorbringen beklagten rechtfertige dere beurteilung wortberichterstattung sei rechtswidrig abwgung ergebe persnlichkeitsrecht klgerin vorrang verdiene handele beanstandeten uerungen meinungsuerungen auftreten klgerin ffentlichkeit anknpften grundlage wertungen seien somit vorgnge sozialsphre bereich bleibe jedoch grundstzlich einzelnen bestimmung darber vorbehalten ffentlichkeit personal vorgestellt lebensund entfaltungsraum persnlichkeit wre bermig eingeengt steten gefahr konfrontiert wre breiteren ffentlichkeit ausgesetzt sozialen kontakt gesucht ber beschreibung auftritten klgerin hinaus bewerteten angegriffenen uerungen persnlichkeit unterstellten bestimmtes image nmlich mittelpunkt stehenden auer rand band gera
  4700. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem ff abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg dezember antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionseinlegungsfrist unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten revision tragen grnde revision unzulssig angeklagte wirksam rechtsmittel verzichtet ausweislich protokolls erklrten angeklagte verteidigerin vertreter staatsanwaltschaft verkndung urteils verzichten rechtsmittel soeben verkndete urteil einschlielich kostenentscheidung erklrung wurde vorgelesen genehmigt verzicht rechtsmittel prozehandlung unwiderruflich unanfechtbar grnde ausnahmsweise unwirksamkeit rechtsmittelverzichts htten fhren knnen liegen behauptung angeklagten rechtsmittel verzichtet verfahrensbeteiligten sofortige verlegung justizvollzugsanstalt unterbringung drogentherapie zugesagt htten findet verfahrensakten sttze dienstlichen erklrungen vorsitzenden sitzungsvertreters staatsanwaltschaft zusage erteilt worden vermerk vorsitzenden dezember lediglich leiter vollzugsgeschftsstelle wunsch angeklagten mitgeteilt justizvollzugsanstalt verbleiben zugesagt rahmen belegungsmglichkeiten berfhrung aufnahmevollzug vorzunehmen schreiben angeklagten januar spricht behauptete zusage angeklagte bittet schreiben bersendung bentigten unterlagen einweisungsabteilung justizvollzugsanstalt geschickt therapie btmg bemhen knne begrndung verlegungswunsches beruft darin gegebene zusage darauf strafma zustndig seien rechtsmittelverzicht schliet zugleich mglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand hierauf gerichtete antrag angeklagten verwerfen rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']]
  4701. [['bghr ja bundesgerichtshof beschluss iii zb november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr beschlossen weitere beschwerde klgerin beschlu zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august unzulssig verworfen grnde ukraine geborene heute lebende klgerin wurde jahre sammeltransport heimat deutschland verbracht arbeitete betrieb beklagten kriegsende klgerin verlangt beklagten fr monate lang geleistete zwangsarbeit entschdigung hhe dm sowie pauschale entschdigung hhe dm wegen umstnde unterbringung umzunten lager schlechten verpflegung verweisung beim arbeitsgericht anhngig gemachten rechtsstreits landgericht klgerin beschlu juli beantragte prozekostenhilfe versagt beschlu august oberlandesgericht ablehnung prozekostenhilfe eingelegte beschwerde klgerin zurckgewiesen begrndung ausgefhrt klageerfolg stehe august kraft getretenen gesetzes errichtung stiftung erinnerung verantwortung zukunft folgenden stiftungsgesetz august bgbl entgegen wonach weitergehende ansprche ausgeschlossen seien dagegen richtet auerordentliche weitere beschwerde klgerin ii weitere auerordentliche beschwerde klgerin unzulssig entscheidungen oberlandesgerichte ber beschwerde prozekostenhilfeverfahren gem abs satz zpo weitere beschwerdemglichkeit bundesgerichtshof gesetzes wegen erffnet abs satz abs satz zpo entgegen auffassung klgerin voraussetzungen denen rechtsprechung ausnahmsweise gesetz vorgesehene auerordentliche beschwerde zult vorliegend erfllt grundlage vorbringens gehrt klgerin heimatstaat gebiet deutschen reiches deportiert arbeitseinsatz gewerblichen unternehmen gezwungen wurde leistungsberechtigten personen abs satz nr stiftungsgesetzes abs satz gesetzes knnen leistungsbe rechtigte leistungen mitteln stiftung gesetz erlangen etwaige weitergehende ansprche zusammenhang nationalsozialistischem unrecht satz vorschrift ausdrcklich ausgeschlossen eindeutigen wortlaut gesetzes gerade anliegen deutscher unternehmen umfassenden dauerhaften rechtsfrieden auerhalb deutschlands erhalten rechnung tragen vgl amtliche begrndung bt drucks stehen klgerin forderungen unternehmen kriegsjahren zwangsarbeiterin beschftigt angesichts klaren gesetzeslage fehlt jeglicher anhaltspunkt dafr stiftungsgesetzes normierten anspruchsausschlu abstellende entscheidung oberlandesgerichts greifbar gesetzwidrig geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar knnte grundlage entbehrt inhaltlich gesetz fremd vgl bghz sowie weiteren bghr zpo rechtsmittel schlagwort gesetzwidrigkeit greifbare abgedruckten entscheidungen vergeblich macht beschwerdefhrerin zusammenhang geltend stiftungsgesetz sei insbesondere deshalb verfassungswidrig leistungsberechtigten unternehmen bestehenden weitergehenden ansprche nehme deshalb unzulssige enteignung bewirke gesetzgeber abs stiftungsgesetzes enthaltenen anspruchsausschlu aspekt art gg geprft hinweis bverfge verffentlichte entscheidung bundesverfassungsgerichts betreffend umformung privatrechtlicher ansprche gesetz ber errichtung stiftung hilfswerk fr behinderte kinder ergebnis gelangt gefundene lsung verfassungsrechtlich unbedenklich sei stelle vermeintlicher ansprche vielerorts mehr existierende anspruchsgegner angemessen ausgestattete stiftung trete denjenigen ehemaligen zwangsarbeitern offenstehe deren frherer arbeitgeber mehr haftbar gemacht knne stiftungsunternehmen gehre weiteren gesetzgeber berlegungen umstand einbezogen wiedergutmachungsgesetze bundesrepublik deutschland entschdigungsanspruch wegen zwangsarbeit vorshen auerdem bercksichtigt bislang rechtskrftige gerichtsentscheidung bekannt geworden sei unternehmen gerichteten entschdigungsanspruch ehemaligen zwangsarbeiters fr begrndet erachtet btdrucks senat vermag schon erkennen einschtzung verfassungslage gesetzgeber verfehlt knnte deshalb vorlage abs gg klrung verfassungsmigkeit abs stiftungsgesetzes betracht ziehen wre bloe zweifel verfassungsmigkeit norm gengen vgl bverfge frage braucht indes vorliegend vertieft weshalb nhere auseinandersetzung beschwerdefhrerin vorgelegten gutachterlichen stellungna
  4702. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet april justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle prfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja drig abs anhngigen gerichtsverfahren prozessleitend vorbereitung richterlichen entscheidung angeordneten aktenversendung landesjustizministerium richter dienstweg einhalten bgh dienstgericht bundes urteil april riz dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht naumburg richters antragsteller revisionsklger antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung april vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof prof dr kniffka dr joeres prof dr fischer sowie richterin bundesgerichtshof mayen fr recht erkannt revision antragstellers urteil dienstgerichthofs fr richter oberlandesgericht naumburg mrz abgendert antragsteller gerichtete schreiben antragsgegners september unzulssig soweit darin ausgefhrt erwarte zuknftig dienstweg einhalten darf zudem darauf aufmerksam verfahrensweise zusammenhang prozessleitenden verfgungen juli ministerium justiz berraschung gestoen ministerium justiz zwei laufenden zivilrechtsstreitigkeiten stellungnahme ber verfassungsmigkeit schiedsstellen schlichtungsgesetzes aufgefordert bemerkenswert halte vorgehen fr befremdlich prozessleitenden verfgungen form inhalt wer ten mchte daran erinnern justizverwaltung blick verfassung garantierte geforderte richterliche unabhngigkeit gehalten laufenden gerichtsverfahren inhaltlichen stellungnahme rechtsfragen tunlichst enthalten widerspruchsbescheid antragsgegners november aufgehoben antragsgegner trgt kosten verfahrens rechts wegen tatbestand antragsteller richter amtsgericht zwei hngigen zivilverfahren bersandte schreiben juli zivilakten amtsgerichts ministerium justiz landes sachsen anhalt nher ausgefhrten bemerken bedenken verfassungsmigkeit schiedsstellen schlichtungsgesetzes gebe bevor voraussetzungen art gg prfe gelegenheit stellungnahme ministerium justiz teilte schreiben august beabsichtige hintergrund verfassung garantierten geforder ten unabhngigkeit richter rahmen beiden verfahren antragsteller aufgeworfenen frage stellung nehmen akten wrden deshalb ber oberlandesgericht naumburg weiteren bearbeitung zurckgesandt antragsgegner bersandte antragsteller beiden akten ber direktorin amtsgerichts begleitschreiben september heit erwarte zuknftig dienstweg einhalten darf zudem darauf aufmerksam verfahrensweise zusammenhang prozessleitenden verfgungen juli ministerium justiz berraschung gestoen ministerium justiz zwei laufenden zivilrechtsstreitigkeiten stellungnahme ber verfassungsmigkeit schiedsstellen schlichtungsgesetzes aufgefordert bemerkenswert halte vorgehen fr befremdlich prozessleitenden verfgungen form inhalt werten mchte daran erinnern justizverwaltung blick verfassung garantierte geforderte richterliche unabhngigkeit gehalten laufenden gerichtsverfahren inhaltlichen stellungnahme rechtsfragen tunlichst enthalten schriftsatz mai wandte antragsteller dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht naumburg antrag festzustellen weisung dienstweg einhalten mssen mglichen vorlage landesgesetzes art gg stellungnahme ministeriums justiz landes sachsen anhalt einholen drfen sowie verbundene vorhalt verfahrensweise richters sei befremdlich unwirksam seien hinweis dienstgerichtshofs folge durchge fhrte widerspruchsverfahren endete bescheid antragsgegners november widerspruch antragstellers zurckwies antragsteller daraufhin november dienstgerichtshof fr richter fortsetzung verfahrens drig beantragt geltend gemacht inhalt schreibens september richterliche unabhngigkeit unzulssig eingegriffen dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht naumburg antrag urteil mrz zurckgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt schreiben antragsgegners september gestalt widerspruchsbescheids november beeintrchtige richterliche unabhngigkeit antragstellers antragsgegner schreiben lediglich rechtsansicht kundgetan erwartung verfahrensakten jeweiligen zivilrechtsstreit beteiligte ministerium justi
  4703. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund unrecht beanstandet klger berufungsgericht zeitpunkt behandlung patienten nachfolgend pati ent rechtsvorgngers magebliche rechtsprechung bundessozialgerichts prfung notwendigkeit krankenhausbehandlung beachtet insoweit fehlt bereits erforderlichen darlegung inwiefern rechtsprechung bundessozialgerichts beschluss groen senats september gs bsge fr vorliegende sache sinne klgers entscheidungserhebliche nderung erfah ren groe senat ausgefhrt grundlage einschlgigen rechtsprechung fr raum stehen ansprche versicherten krankenkasse zustndigen senats bundessozialgerichts verwaltung gerichte gegensatz auffassung fr ansprche krankenhuser krankenkassen zustndigen senats medizinische notwendigkeit krankenhausbehandlung vollem umfang nachzuprfen bsg aao rn groe senat wrdigung vorlegenden senats einschrnkung gefolgt gericht beurteilung behandlungszeitpunkt verfgbaren wissens kenntnisstand verantwortlichen krankenhausarztes auszugehen bsg aao rn sachlage ersichtlich patienten krankenkasse gefhrter rechtsstreit ber erstattung kosten stationren behandlung rcksicht rechtsansicht insoweit zustndigen senats grundlage einschtzung krankenhausrzte erfolgsaussichten gehabt htte bereits vergangenheit worauf berufungsgericht zutreffend hinweist senat urteil juni kr nzs erkannt entscheidung darber versicherten krankenhausbehandlung zusteht einweisenden arzt krankenhaus krankenkasse obliegt brigen fehlt auerdem gebotenen darlegung senat bundessozialgerichts gegenauffassung wonach krankenkasse beurteilung behandelnden krankenhausarztes gebunden bereits zeitpunkt behandlung patienten vertreten beschwerde zitierten entscheidungen erst zeitraum behandlung patienten ergangen versto art abs gg daraus hergeleitet berufungsgericht erheblichen beweisantrag klgers bergangen htte berufungsgericht streitfall beweis einholung sachverstndigengutachtens erhoben gutachten sachverstndige ausdrcklich ausgefhrt vernehmung behandelnden rzte weitere aufklrung erwarten sei klger anschlieenden stellungnahme gutachten ausdrcklich angegriffen berufungsgericht sodann parteien vergleichsvorschlag unterbreitet ablehnung abschlieenden termin mndlichen verhandlung bestimmt klger termin antrag vernehmung zeugen wiederholt liegt konkludenter verzicht zeugen schlussfolgerung berechtigt partei prozessverlauf erkennen konnte gericht bisher durchgefhrten beweisaufnahme aufklrungsttigkeit erschpft angesehen bgh urteil november vi zr njw vill raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  4704. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch lettland erlittene freiheitsentziehung verhltnis verhngte strafe angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tolksdorf miebach lienen winkler hubert'],['Soon']]
  4705. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit beschlossen beschwerde beklagten stattgegeben urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena januar gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerde grnde klgerin lie jahren autobahnzubringer zentrum planen ausfhren klgerin beauftragte beklagte ausfhrungsplanung vorbereitung vergabe abs nr hoai fr ver entsorgungsmedien weiteren beauf tragte klgerin beklagte bezglich verkehrsanlagen autobahnzubringer stdtischer teil ausfhrungsplanung vergabevorbereitung abs nr hoai verlauf ausfhrung werks stellte heraus heizleitungskanal cm ber straenoberflche herausragte deshalb tiefergelegt weshalb klgerin beklagten gesamtschuldner zahlung anspruch nimmt landgericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt urteil beide beklagte berufung eingelegt beklagte beantragt verpflichtung schadensersatz angesetzten mitverschuldensanteil klgerin reduzieren beklagte vollstndige klageabweisung begehrt berufungsgericht beide berufungen zurckgewiesen revision zugelassen hiergegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde gegenstand nichtzulassungsbeschwerde allein frage klgerin mitverschulden zurechnen lassen ii soweit nachteil beklagten entschieden worden berufungsurteil aufzuheben verletzung anspruchs rechtliches gehr beruht berufungsgericht mitverschulden klgerin ausgefhrt mitverschulden klgerin wre denkbar gegenber beklagten bestehende obliegenheit koordinierung planung bauwerks verbundenen gewerke verletzt htte koordinierungsobliegenheit bauherrn grundstzlich bestehe sei unstreitig berufungsgericht sei jedoch auffassung klgerin koordinierungsobliegenheit hinreichenden umfang wahrgenommen anspruchskrzendes mitverschulden klgerin kme betracht klgerin schreiben beklagten juli beklagte fehlende planungsunterlagen hingewiesen worden sei missachtet stehe jedoch fest klgerin schreiben durchfhrung bauarbeiten kenntnis erhalten allerdings klgerin erst zweiter instanz bestritten beklagte gerichtete schreiben juli zugegangen sei bestreiten sei jedoch prozessual versptet anzusehen fr landgericht frage zugangs schreibens offensichtlich angekommen sei soweit beklagte zweitinstanzlichen schriftsatz dezember behaupte inhalt schreibens juli sei bereits vorfeld schreibens mehreren baubesprechungen vertretern klgerin errtert worden knne beweis gestellten vorbringen gehrt abgesehen davon vortrag allgemein unprzise gehalten sei beweisaufnahme zugnglich gemacht knne sei jedenfalls gem abs zpo berufungsverfahren mehr zuzulassen handele neues vorbringen sei ersichtlich warum beklagte vortrag bereits erster instanz htte halten knnen bereits erstinstanzlich frage mitverschuldens klgerin entstehung schadens thema tisiert worden sei wre beklagte gehalten bereits landgericht smtliche aspekte prozess einzufhren berufungsgericht anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verstoen bergehung vortrags beweisangebote beklagten schriftsatz dezember findet prozessrecht sttze vgl bverfg njw bgh beschluss februar vi zr versr vortrag beklagten schriftsatz dezember unsubstantiiert partei gengt darlegungslast bereits tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen gengt parteivorbringen anforderungen vortrag weiterer einzeltatsachen verlangt bgh beschluss juni ii zr njw rr vortrag beklagten baubesprechungen juli sei funktionierende zusammenarbeit gegenstand gesprche gengt verletzung obliegenheit klgerin anzunehmen fr koordinierung verschiedenen planer sorge tragen vortrag schriftsatz dezember konnte abs zpo ausgeschlossen berufungsgericht davon ausgeht klgerin zweiter instanz zugang kopie schreibens juli bestreiten durfte landgericht gesichtspunkt ankam abs satz nr zpo fr beklagte gelten zudem liegen vorauss
  4706. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz verfahren aufhebung vollstreckbarerklrung ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg januar kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde rechtsbeschwerde gem abs satz avag abs satz nr zpo gesetzes wegen statthaft jedoch abs zpo unzulssig kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde prft bundesgerichtshof ebenso nichtzulassungsbeschwerde zulssigkeitsgrnde rechtsmittelbegrndung abs nr zpo schlssig substantiiert dargelegt vgl etwa bgh beschluss september ix zb zinso mai ix zb zinso dezember ix zb zinso rn darlegung zulssigkeitsgrundes sinne abs zpo entbehrlich obwohl beschwerdegericht entscheidung rechtsbeschwerde vorsorglich zugelassen gesetzliche regelung fr verfahren aufhebung abnderung vollstreckbarerklrung auslndischen titeln verweist abs avag sowohl beschwerdevorschriften ff zpo rechtsbeschwerdevorschriften ff zpo steht fest vorschrift sofortige beschwerde rechtsbeschwerde zulsst zulassung ohnehin kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde entfaltet bindungswirkung fr rechtsbeschwerdegericht vielmehr unabhngig zulassungsentscheidung beschwerdegerichts voraussetzungen abs zpo prfen bgh beschluss februar zb njw rr april xii zb famrz voraussetzungen abs zpo dargetan rechtsbeschwerde aufgeworfenen grundsatzfragen stellen streitfall ebenso wenig hinreichende anhaltspunkte fr entscheidungserhebliche gehrsverletzung ersichtlich entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderte darauf widerantrge rahmen verfahrens abs avag zulssig kommt angegriffenen entscheidung beschwerdegericht hilfsweise gestellten antrge antragsgegnerin fehlende rckwirkung falle aufhebung exequaturentscheidung wirksamkeit bereits durchgefhrter pfndungen festzustellen widerantrge gegenantrge engeren sinne gewertet beurteilung trifft rechtsbeschwerde angegriffen weitere vorbringen rechtsbeschwerde entscheidungserheblich weiteren begrndung gem abs satz avag abs satz zpo abgesehen kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4707. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs ai abs bermittlung presserechtlichen informationsschreibens greift regel rechtswidrig recht eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb presseunternehmens beurteilung allerdings geboten bersandte informationsschreiben vorneherein ungeeignet prventiven rechtsschutz bewirken hiervon auszugehen informationen enthlt presseunternehmen beurteilung erlauben persnlichkeitsrechte etwaige berichterstattung verletzt bgh urteil januar vi zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richterin bundesgerichtshof pentz vorsitzende richter offenloch richterinnen dr oehler dr roloff richter dr allgayer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main mrz zurckgewiesen magabe kosten erstinstanzlichen verfahrens gegeneinander aufgehoben kosten rechtsmittelinstanzen tragen beklagten rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten bermittlung presserechtlichen informationsschreibens telefax unterlassen verlag klgerin gibt zeitung heraus rubrik herzblatt geschichten verffentlichungen sogenannten boulevard regenbogenpresse ber prominente aufgegriffen beklagte bekannter musiker wiederholt gegenstand berichterstattung klgerin beklagte betreibt presserechtlich ttige rechtsanwaltskanzlei versendet ausgewhlte verlage presserechtliche informationsschreiben oktober forderte klgerin beklagte verteiler fr versand presserechtlichen informationsschreiben presserechtlichen warnschreiben nehmen wnsche schreiben zukunft weder per telefax per mail per post bekommen verursachten erheblichen mehraufwand rechtsabteilung mehrwert information gegenberstehe auerdem forderte klgerin beklagte beklagten darauf hinzuweisen zuknftig presserechtlichen informationsschreiben presserechtlichen warnschreiben per telefax mail post wnsche beklagte teilte klgerin rahmen nachfolgenden korrespondenz schreiben oktober oktober folgendes bitte verstndnis rechtsberatend fr ttig darf gehen davon rechtsproblematik entschieden weiterhin presserechtliche informationsschreiben senden anheimgestellt bereits verklagen ggf feststellungsklage erheben anlass unserer bisherigen praxis abstand nehmen gegenber geht darum mandanten verklagen angeregt kanzlei verklagen ja briefe schicken vornehmste pflicht fr mandanten dafr sorgen rechtswidrige berichterstattung bernommen daran festhalten mai bersandte beklagte klgerin telefax berschrift presserechtliches informationsschreiben folgendem inhalt auftrag beklagter lebensgefhrtin weise namens vollmacht klienten anlass aktuellen bunteberichterstattung folgendes aktuelle berichterstattung bunten rechtliche schritte einleiten sowohl wort bildberichterstattung verbieten berichterstattung greift massiv privatsphre klienten willen erfolgt zudem enthlt artikel mannigfaltige unwahrheiten bereits titelseite bunten paparazziabschsse unserer klienten stellen besonders schwere eingriffe dar daher beauftragt smtliche zivil strafrechtliche schritte einzuleiten recht eigenen bild strafrecht geschtzt wurde vorstzlich verletzt bitten daher bernahme berichterstattung vollstndig teilen unbedingt abstand nehmen beauftragt weitere berichte unverzglich schritte einzuleiten wegen massivitt rechtsverletzung geldentschdigungsansprche bunten anmelden schreiben ausschlielich presserechtlichen information verffentlichung bestimmt daraufhin forderte klgerin beklagten unterlassen landgericht manm hoene beklagten teilweiser klagercknahme entsprechend klgerin erstinstanzlich zuletzt gestellten antrag verurteilt unterlassen klgerin sogenannte presserechtliche informationsschreiben rechtliches vorgehen etwaige berichterstattung wort bild ber gewisse ereignisse umstnde aussicht stellen per telefax zuzusenden geschieht schreiben beklagten mai oberlandesgericht berufung beklagten urteil landgerichts abgende
  4708. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs kostengrundentscheidung eintritt rechtskraft entsprechender anwendung abs zpo gendert streitwert verfahrens abs gkg abgendert rechnerischen unrichtigkeit kostenquoten fhrt planwidrige regelungslcke analoge anwendung abs zpo fall rechtfertigen knnte liegt bgh beschluss juli ii zb lg koblenz ag montabaur ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts koblenz oktober kostenpunkt umfang anfechtung aufgehoben sofortige beschwerde beklagten beschluss amtsgerichts montabaur august abgendert antrag klgers kostenentscheidung urteil amtsgerichts montabaur januar tenor ii abzundern zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren klger auferlegt wert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde klage begehrte klger antrag festzustellen beschluss beklagten ber vereinsausschluss unwirksam sei antrag machte zahlungsanspruch hhe geltend urteil januar amtsgericht feststellungsantrag stattgegeben zahlungsantrag abgewiesen kosten rechtsstreits klger beklagten auferlegt lag zugrunde streitwert fr antrag betrag ansetzte schriftsatz januar beantragte beklagte tenor urteils dahin ergnzen berufung zugelassen hilfsweise legte streitwertentscheidung hinsichtlich antrags beschwerde klger erhob schriftsatz januar bewertung antrags streitwertbeschwerde amtsgericht half beschluss februar streit wertbeschwerde klgers ab erhhte gegenstandswert fr klageantrag beklagte legte darauf schriftsatz februar ge gen urteil amtsgerichts berufung schriftsatz juni zurcknahm bereits februar klger hinblick streit wertnderung februar beantragt urteil wegen nunmehr rechnerisch unzutreffenden kostenentscheidung dahin korrigieren beklagte kosten rechtsstreits tragen amtsgericht kam antrag rckkehr akten berufungsinstanz beschluss august nderte kostenentscheidung urteils januar entsprechender anwendung abs zpo dergestalt ab nunmehr folgt lautete kosten rechtsstreits tragen klger beklagte verein hiergegen gerichtete sofortige beschwerde beklagten wies landgericht zurck lie insoweit rechtsbeschwerde darber hinaus wurde hilfsweise erhobene beschwerde beklagten nderung streitwertfestsetzung gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens zurckgewiesen ii statthafte abs nr zpo brigen zulssige zpo rechtsbeschwerde beklagten sache erfolg landgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt berichtigung kostenentscheidung sei analoger anwendung abs zpo zulssig weise widerspruch verbot kostenentscheidung isoliert anzufechten abs zpo zulssigkeit nachtrglichen nderung streitwertfestsetzung abs gkg gelst knne sei aufgabe gerichte gebotene streitwertnderung nachtrglich fehlerhaft gewordene grundlage fr kostenentscheidung zutreffende kostengrundentscheidung umzuwandeln unmittelbar anwendbare vorschrift etwa abs satz zpo fr kostenfestsetzungsverfahren fr mageblichen fall vorhanden sei biete sinngeme anwendung abs zpo gesetzeslcke angemessener weise schlieen hiergegen wendet rechtsbeschwerde erfolg infolge streitwertnderung rechnerisch unrichtig gewordene kostengrundentscheidung eintritt rechtskraft urteils weder unmittelbarer analoger anwendung abs zpo abgendert rechtsprechung literatur besteht ganz berwiegend einigkeit abs zpo fall vorliegenden unmittelbar anwendbar schreibfehler rechnungsfehler hnliche offenbare unrichtigkeit urteils vorliegt siehe olg dsseldorf njwrr olg kln famrz stein jonas leipold zpo aufl rdn musielak musielak zpo aufl rdn zller vollkommer zpo aufl rdn olg frankfurt njw weitherzige auslegung zpo ebenso speckmann njw zuzustimmen hinblick abs zpo genannten rechnungsfehler annehmen verlautbarungsmngel offensichtliche fehler gerichtlichen willensbildung ber vorschrift korrigierbar wren vgl etwa olg hamm mdr olg bamberg famrz offen gelassen bghz musielak musielak aao rdn nachw wieczorek schtze rensen grokomm zpo aufl rdn wre vorliegende fallkonstellation weder tatbestandsmerkmal rechnungsfehler hnlichen offenbaren unrichtigkeit subsumieren hin
  4709. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet november justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb cd abs hoai abs schlussrechnung architekt gebunden auftraggeber abschlieende berechnung honorars vertrauen durfte berechtigten vertrauen endgltigkeit schlussrechnung schutzwrdiger weise eingerichtet nachforderung mehr zugemutet allein bezahlung schlussrechnung manahme auftraggeber schutzwrdiger weise endgltigkeit schlussrechnung einrichtet allein zeitraum erteilung ausgleich honorarrechnung architekten erstmaligen geltendmachung weitergehenden honorars grundlage mindeststze honorarordnung fr architekten ingenieure macht zahlung differenzbetrages abgerechneten pauschalhonorar mindeststzen honorarordnung fr architekten ingenieure unzumutbar besttigung bgh urteil oktober vii zr baur nzbau bgh urteil november vii zr olg frankfurt main lg frankfurt main vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke richterinnen sacher wimmer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt restliches architektenhonorar schriftlichem vertrag mrz beauftragte beklagte klger architektenleistungen fr abriss neubau einfamilienhauses doppelgarage berschrift zustzliche vereinbarungen vertrages bestimmt pauschalhonorar fr phasen zuzglich mehrwertsteuer vereinbart abschlagsrechnungen schritten zuzglich mehrwertsteuer vereinbart klger stellte abschlagsrechnungen mai september juni sowie oktober jeweils zuzglich umsatzsteuer beklagte bezahlte dezember stellte klger beklagten letzte abschlags pauschale hhe zuzglich umsatzsteuer rechnung obwohl beklagte zunchst beanstandungen insbesondere nichteinhaltung vereinbarten fertigstellungstermins verbundenen kosten erhoben zahlte betrag drei teilbetrgen mrz zahlung letzten offenen quittung fr zahlung heit restbetrag abschlussrechnung fr architekthonorar schreiben mrz bersandte klger beklagten teilschlussrechnung ber wobei nachlass gem pauschalierung beklagten bereits geleisteten zahlungen hhe zuzglich umsatzsteuer bercksichtigte betrag zunchst geltend gemacht whrend erstinstanzlichen rechtsstreits februar genderte kostenrechnung vorgelegt offenen restbetrag endet erstinstanzlich zuletzt beantragt beklagten verurteilen betrag nebst zinsen zahlen landgericht beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt weitergehende klage abgewiesen hiergegen beide parteien berufung eingelegt klger ziel weitere nebst zinsen erhalten beklagte ziel vollstndigen klageabweisung berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen klage insgesamt abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger zweitinstanzlichen antrge entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht soweit fr revision interesse ausgefhrt treffe klgerische behauptung vereinbarte pauschalhonorar mindeststze mageblichen honorarordnung erreiche greife gesetzliche regelung abs hoai folge gesetzlich geschuldete mindesthonorar ermitteln sei hierzu getroffenen feststellungen landgerichts seien ausreichend berechnungen demzufolge rechtsfehlerhaft jedoch bedrfe weder weitergehender darlegungen klgers kostengrundlagen weitergehenden beweiserhebung klage sei schon deshalb abweisungsreif klger dezember gestellte rechnung gebunden sei hierbei handele ungeachtet umstandes abschlagsrechnung bezeichnet schlussrechnung zweifel bestehe klger leistung abschlieend berechnen rechnung klger vereinbarte pauschalhonorar bercksichtigung vorausgegangenen abschlagszahlungen endgltig abschlieend abgerechnet offenstehende restsumme einschlielich umsatzsteuer zahlung fllig gestellt architekt sei grundstzlich berechtigt erteilten schlussrechnung weitergehende forderung geltend hieran knne treu glauben bgb gehindert bindung architekten ergebe erteilung schlussrechnung allein setze vielmehr umfassende abwgung be
  4710. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vbvg satz famfg abs satz jbeitro materielle ausschlussfrist satz vbvg findet analoge anwendung rckforderung berzahlter betreuervergtung staatskasse rckforderung berzahlter betreuervergtung vertrauensgrundsatz entgegenstehen abwgung ergibt vertrauen berufsbetreuers bestndigkeit eingetretenen vermgenslage gegenber ffentlichen interesse wiederherstellung gesetz entsprechenden vermgenslage vorrang einzurumen bgh beschluss november xii zb lg berlin ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde verfahren betrifft gerichtliche festsetzung betreuervergtung abs abs satz famfg zweck rckforderung berzahlter betrge beteiligte folgenden betreuerin wurde berufsbetreuerin mittellosen betroffenen bestellt whrend betreuerin ersten betreuungsjahr november november fr betreuungsfhrung vergtungen landeskasse grundlage stun densatzes beantragt machte zweiten dritten vierten betreuungsjahr november november stundensatz geltend erhhten stundensatz begrndete seit berufsbetreuerin arbeite zahlreiche betreuungen fhre erforderlichen kenntnisse selbststudium praktische anwendung gefestigt darber hinaus verschiedenen weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen wege verwaltungsanweisung wurden betreuerin jeweils antragsgem vergtungen landeskasse bewilligt fr betreuungszeitraum november november dezember januar januar hhe insgesamt ausgezahlt anregung beteiligten folgenden bezirksrevisor amtsgericht gem abs satz famfg vergtung fr betreuerin fr zeitraum november november grundlage stundensatzes insgesamt festgesetzt zugleich erstattung whrend zeitraums ausgezahlten vergtung hhe landeskasse angeordnet angekndigt berzahlte betrag nchsten vergtungsantrag betreuerin verrechnet sofern erstattung erfolge beschwerde betreuerin landgericht magabe zurckgewiesen aufforderung erstattung ausgezahlten vergtung hhe landeskasse entfalle sache amtsgericht allerdings zutreffend angenommen betreuerin fr berufsmige betreuung vergtung stundesatz hhe zustehe zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt betreuerin festsetzung betreuervergtung grundlage stundensatzes ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache oberlandesgericht rechtsbeschwerde zulssig insbesondere betreuerin gerichtliche festsetzung betreuervergtung beschwert beitreibung berzahlten betrags wege justizbeitreibungsverfahrens abs nr jbeitro vorbereitet vgl olg kln fgprax lg braunschweig beschluss dezember juris rn rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht entscheidung folgt begrndet amtsgericht sei anregung bezirksrevisors eingeleiteten gerichtlichen festsetzungsverfahren abs famfg ivm abs satz nr famfg zuvor erfolgten anweisungen vergtungen verwaltungsverfahren gebunden zutreffend sei amtsgericht davon ausgegangen erstmalige frmliche festsetzung betreuervergtung fr zeit november november ergehen knnen teilen rechtsprechung auffassung vertreten frist vbvg rckforderung berzahlter betreuervergtung entsprechend anwendbar sei danach wre rckforderung vergtungen fr februar erbrachten betreuerleistungen angesichts erst juni gericht eingegangenen antrags bezirksrevisors ausgeschlossen ansicht sei folgen zweck ausschlussfrist vbvg sei verhindern betreuer sumige abrechnung erhebliche ansprche anhufe abs satz vbvg staatskasse anspruch nehmen knne betreute jedenfalls vollstndigen begleichung betreuervergtung lage sei deshalb mittellos gelte schon zielrichtung vorschrift verbiete rckforderungsanspruch staatskasse wegen berzahlter vergtung ausschlussfrist vbvg unterstellen rckforderungsanspruch unterliege lediglich dreijhrigen verjhrungsfrist abs jveg zeitpunkt antragstellung bezirksrevisor abgelaufen sei ausfhrungen halten punkten rechtlichen nachprfung stand aa alle
  4711. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen anstiftung schweren brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof kutzer richter bundesgerichtshof winkler pfister lienen becker beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts osnabrck juni dahin abgendert teilfreispruch angeklagten entfllt rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen anstiftung schweren brandstiftung nr stgb freiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt vorwurf versuchten anstiftung verbrechen schweren brandstiftung nr stgb angeklagten freigesprochen revision staatsanwaltschaft wendet allein teilfreispruch ergebende kostenfolge auffassung teilfreispruchs bedrfe rechtsmittel erfolg feststellungen bereits ersten entscheidung senats sache bgh nstz aufrechterhalten worden bindenden grundlage neuen urteils landgerichts geworden angeklagte anfang zwei personen anzustiften versucht wohnzwecken dienenden haus gelegenes ladenlokal brand setzen brandlegung scheiterte verhaftung angesprochenen februar danach beschlo angeklagte vorhaben tat umsetzen lassen konnte unbekannt gebliebene person dafr gewinnen daraufhin april ladenlokal brand setzte landgericht zweiten hauptverhandlung klren knnen anstiftungshandlung angeklagten brandlegung april erst inkrafttreten strrg april beendet deshalb tat zugrundelegung zweifelssatzes zutreffend wegen vernderten tatbestands besonders schweren brandstiftung mildere alte recht angewandt gewiheit erlangen knnen angeklagte wofr anhaltspunkte gab vgl bgh nstz brandlegung mittter beteiligt deshalb ebenfalls anwendung zweifelssatzes anstifter verurteilt entscheidung ber konkurrenz beiden festgestellten taten angeklagten landgericht umgekehrter anwendung zweifelssatzes mittterschaft angeklagten brandlegung ausgegangen zutreffend subsidiaritt blo versuchten anstiftung anschlieenden tterschaftlichen brandlegung angenommen vgl bgh urt mai str insoweit bghst abgedruckt bgh beschl februar ars bgh nstz offengelassen bghst njw lage kommt teil freispruch rechtsgrnden betracht gesichtspunkt zugelassene anklage wirklichkeit subsidire versuchte anstiftung rechtlich selbstndige tat gewertet angeklagte strafbare versuchte anstiftung begangen deswegen schuldspruch aufgenommen unrechtsgehalt verurteilung wegen nachfolgenden tat erfat vgl bghr stgb konkurrenzen bgh njw anklage erschpft senat deshalb teilfreispruch aufgehoben entfllt beruhende teil kostenentscheidung angefochtenen urteil kutzer winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  4712. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten abweisung widerklage betreffend einrumung miteigentum grundstck sowie auskunft ber einnahmen grundstck seit erbfall zurckgewiesen worden sache insoweit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen soweit nichtzulassungsbeschwerde beschluss senats september zurckgewiesen worden beklagte gerichtskosten wert erfolglosen teils beschwerde sowie auergerichtlichen kosten klgers widerbeklagten hhe gesamtstreitwerts tragen beschwerdeverfahrens vgl bgh beschluss dezember zr njw rechts wegen tatbestand beklagte fordert widerklage brdern klger widerbeklagten aufgrund bgb miteigentum hhe drittels mehrfamilienhaus bebauten grundstck einzurumen erblasser vater parteien lebzeiten beiden brdern bertragen grundstck erbvertrag vaters vorverstorbenen mutter drei kindern gleichen teilen vorerben zugedacht worden vorinstanzen widerklage abgewiesen dagegen wendet beklagte revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht vorinstanzen bertragung grundstcks beiden brder beklagten missbrauch lebzeiti gen verfgungsbefugnis erblassers gesehen ausgleich fr vorempfnge beklagten schaffen annahme fr geltend gemachten anspruch beweispflichtige beklagte widerlegen knnen hlt rechtlicher nachprfung stand senat bereits urteil juni iv zr zev nher ausgefhrt lsst verhalten erblassers hinblick vorempfnge einzelner vertragserben meinung msse abweichend erbvertrag vertragserben ausgleich lebzeitige zuwendungen verschaffen wahrung lebzeitigen eigeninteresses erblassers werten benachteiligten vertragserben hinzunehmen wre uneigenntzige absicht erblassers abkmmlinge vorbild abs bgb gleich behandeln bindenden erbvertrag abgewichen steht fr genommen annahme missbruchlichen benachteiligung vertragserben sinne abs bgb entgegen hinzu kommt vorliegenden fall zuwendungen eltern zugunsten beklagten erblasser inhalt notariellen vertrages brdern beklagten bewogen grundstck ausschluss beklagten bertragen darin bestanden sollen beklagte jahre lang mietfrei gewohnt monatlich rund dm erspart beklagte eingerumt jahren miete eltern gezahlt revision macht recht gel tend umstnde abschluss erbvertrages eltern jahre bekannt drei kinder gleichwohl gleichen teilen eingesetzt meinung erblassers msse ausgleich fr brder beklagten schaffen deute sinneswandel anspruch abs bgb gerade begegnen wertung vorliegenden sachverhalts steht entgegen fllen sittlichen verpflichtung altersbedingten versorgungsbedarfs lebzeitige eigeninteresse erblassers schon beim abschluss erbvertrages vorhanden gleichwohl sptere vertragserben beeintrchtigende schenkung bercksichtigung nachtrglich eingetretener vernderungen rechtfertigt bghz berufungsgericht voraussetzungen abs bgb daher nachzugehen prfen streitige lebzeitige verfgung erblassers hinblick pflichtteilsansprche brder beklagten deren erbvertrag berechtigte erberwartungen objektiv berhaupt beeintrchtigt vgl bghz senatsurteil september iv zr zev terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  4713. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mrz schuldspruch dahin gendert fllen ii erfolgte tateinheitliche verurteilung wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge einbeziehung strafe frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten sowie wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge sieben fllen davon zwei fllen tateinheit einfuhr betubungsmitteln geringer menge wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen davon fall tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge weiteren gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt zudem landgericht angeklagten verfall wertersatz hhe angeordnet hiergegen gerichtete rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision fhrt fllen verurteilung angeklagten wegen tterschaftlichen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge flle ii urteilsgrnde wegfall verurteilung wegen tateinheitlich begangenen besitzes betubungsmitteln geringer menge entsprechenden nderung schuldspruchs besitz betubungsmitteln geringer menge tritt gegenber tterschaftlich begangenen handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zurck st rspr vgl bghst verhltnis begehungsweisen ebenso verbrechenstatbestnden erhoben abs nr btmg aufgefhrt besitz funktion bloer auffangtatbestand verloren vgl weber btmg aufl rdn gleiches gilt dagegen fall ii urteilsgrnde fr konkurrenzrechtliche verhltnis beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zusammentreffenden tterschaftlichen besitz betubungsmitteln geringer menge besteht grunddelikt btmg beim zusammentreffen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln tterschaftlich begangenen besitz betubungsmitteln tateinheit vgl weber aao rdn sodass schuldspruch landgerichts fall bestand brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo senat schliet landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung betroffenen taten geringere einzelstrafen mildere gesamtstrafen erkannt htte angesichts geringen teilerfolgs unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo becker miebach pfister riinbgh sost scheible befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker hubert'],['Soon']]
  4714. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs satz abs abs voraussetzungen denen beschwerdekammer unterbringungsverfahren mitglieder anhrung betroffenen beauftragen anschluss senatsbeschluss juni xii zb famrz abs famfg schliet mglichkeit genehmigung unterbringungsmanahme zwingend gebotene anhrung betroffenen wege rechtshilfe vorzunehmen vllig mglichkeit jedoch eng begrenzte ausnahmeflle beschrnkt macht gericht mglichkeit gebrauch entscheidung grnde hierfr nachprfbarer weise darlegen anschluss senatsbeschluss mrz xii zb famrz voraussetzungen begrndungsanforderungen unterbringung fr lnger jahr angeordnet genehmigt anschluss senatsbeschluss april xii zb famrz bgh beschluss mrz xii zb lg landshut ag erding ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts landshut juli aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei grnde betroffene wendet betreuungsgerichtliche genehmigung unterbringung fr betroffene seit mai betreuer bestellt nachdem ab september zunchst freiwillig ab oktober aufgrund mehrfach verlngerter betreuungsgerichtlicher genehmigungen vorlufig geschlossenen einrichtung untergebracht betreuer februar dauerhafte unterbringung betroffenen ber mrz hinaus fr lngstmglichen zeitraum beantragt amtsgericht einholung sachverstndigengutachtens anhrung betroffenen wege rechtshilfe april unterbringung betroffenen geschlossenen einrichtung lngstens mrz genehmigt beschwerde landgericht anhrung betroffenen berichterstatter beauftragten richter zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen ii rechtsbeschwerde begrndet rge rechtsbeschwerde anhrung betroffenen beschwerdegericht sei verfahrensfehlerhaft erfolgt greift allerdings abs satz famfg gericht betroffenen unterbringungsmanahme persnlich anzuhren persnlichen eindruck verschaffen pflicht persnlichen anhrung betroffenen besteht abs satz famfg grundstzlich beschwerdeverfahren rumt abs satz famfg unterbringungsverfahren beschwerdegericht mglichkeit erneuten anhrung betroffenen abzusehen setzt jedoch voraus anhrung bereits ersten rechtszug verletzung zwingenden verfahrensvorschriften vorgenommen worden vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn gemessen daran durfte beschwerdegericht vorliegenden fall zutreffend erkannt persnlichen anhrung be troffenen abs satz famfg absehen wege rechtshilfe durchgefhrte anhrung amtsgericht fehlerhaft aa schliet wortlaut abs famfg vllig genehmigung unterbringungsmanahme zwingend gebotene anhrung betroffenen wege rechtshilfe vorzunehmen ausgestaltung norm sollvorschrift bringt allerdings ausdruck richter ber unterbringungsmanahme entscheiden regel betroffenen persnlich anzuhren persnlichen eindruck lebensumstnden verschaffen besonderen bedeutung abs famfg enthaltenen verfahrenshandlungen grundstzlich dadurch angemessen rechnung getragen entscheidung berufene gericht betroffenen persnlich anhrt persnlichen eindruck verschafft anhrung betroffenen wege rechtshilfe daher eng begrenzten ausnahmefllen mglich etwa betroffene kommunikationsunfhig vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn mwn macht gericht mglichkeit gebrauch abs famfg notwendigen verfahrenshandlungen wege rechtshilfe vornehmen lassen entscheidung grnde hierfr nachprfbarer weise darlegen senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn bb rechtlichen grundlage durfte amtsgericht anhrung betroffenen wege rechtshilfe vornehmen umstnde vorliegenden fall anhrung ersuchten richter ausnahmsweise rechtfertigen knnten amtsgerichtlichen entscheidung genannt machte erneute anhrung betroffenen beschwerdeverfahren erforderlich entgegen auffassung rechtsbeschwerde rechtsgrnden beanstanden beschwerdegericht mitglieder anhrung betroffenen beauftragt aa senat bereits entschieden anhrung betroffenen beschwerdeverfahren zwangslufig mitglieder beschwerdekammer erf
  4715. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof dr maul nack dr boetticher hebenstreit staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte justizangestellte urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts landshut dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags begangen lebensgefhrtin freiheitsstrafe elf jahren verurteilt revision angeklagten sachrge erfolg nheren eingehens daneben erhobene verfahrensrge bedarf angeklagte tat geleugnet landgericht hlt grund reihe indizien berfhrt halbbruder angeklagten mglichen tter ausgeschlossen angefhrten erwgungen unterliegen durchgreifenden bedenken feststellungen angeklagte gemeinschaftlichen wohnung lebensgefhrtin morgen januar zeit uhr uhr vermutlich uhr heftigen streit krperlich angegriffen gewrgt schlielich textilen gegenstand hinten erdrosselt selbstmord vorzu tuschen legte leiche wasser gefllte badewanne gemeinsamen wohnung warf eingeschalteten fn hinein uhr verlie wohnung begab arbeitsstelle erst uhr verlie uhr tages sah mutter angeklagten selben haus wohnenden weiteren sohn nmlich halbbruder angeklagten besuchen glastr tatortwohnung bewegenden schatten gleichen zeit hrte weitere bewohnerin hauses wohnung schritte landgericht kommt grund reihe umstnden schlu zeit wohnung hielt schliet jedoch getteten verhlt nis unterhalten tter sei irgendwie erkennbares motiv fr tat gehabt komme beim angeklagten emotionale ausgangslage frage gewaltdelikt nahelege vielmehr abend tat bestes einvernehmen geherrscht festgestellte anwesenheit wohnung feststellungen sem zeitpunkt bereits gettete lag erklrt schwurgericht angeklagte halbbruder tat eingeweiht gebeten zeit abwesenheit entweder weitere spuren beseitigen getroffene arrangement berprfen fr anwesenheit angenommenen grnde finden jedoch feststellungen urteils ausreichende sttze weder irgendeiner weise belegt angeklagte halbbruder eingeweiht gibt anhaltspunkte fr notwendigkeit weiterer spurenbeseitigung berprfung arrangements grnde denen landgericht anwesenheit erklrt tragfhig ausschlu tter frage gestellt landgericht htte vielmehr frage auseinandersetzen mssen grnde absprache halbbruder konnte wohnung aufzusuchen insoweit konnte sexuelles motiv frage kommen abend tat spter getteten zrtlichkeiten ausgetauscht allerdings schlssel fr wohnung halbbruders besessen konnte absprache angeklagten etwa bereits tot wohnung betreten besuchen sagt urteil darauf person tter erwgung ziehen knnte wrde freilich ankommen tterschaft angeklagten heraus zweifelsfrei festgestellt wre dafr knnte sprechen medizinischen physikalischen chemischen sachverstndigengutachten wahrscheinlich zwingend einschtzen leiche getteten uhr wasser badewanne gelegt worden sei dabei ausgangspunkt fr grundlegende physikalische gutachten badewasser wanne zunchst weiterlaufenden fn aufgewrmt wurde uhr morgens darauffolgenden tages temperatur grad aufwies messergebnis basierenden versuchen sachverstndige originalbadewanne jeweils schmutzrand ca liter wasser gefllt laufenden fn hineingelegt sodann temperaturmessungen vorgenommen revision macht recht geltend versuchsanordnung fehlerhaft angeklagte gettete uhr badewanne herausgehoben messung wassertemperatur uhr lag wasserspiegel wanne daher fr zeit stunden unerheblich schmutzrand wahrscheinlichen folge wasser ab zeitpunkt schneller abkhlte zudem versuch homogenen wrmetrger nmlich wasser durchgefhrt worden tatschlich gab uhr uhr nchsten tages zwei wrmetrger nmlich wasser badewanne liegenden leiche abweichungen versuchsanordnung erwgungs abkhlungsphase wassers auswirken konnten errtert annahme sei wahrscheinlich leiche bereits uhr badewasser gelegt wurde frage gestellt insgesamt wegen mngel bew
  4716. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juli zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo zuordnungsbescheid bindet zivilgerichte mangels beteiligung beklagten sache richtig abs thg rechtsbergang abs thg hindert senat urt februar zr viz zuordnungsberechtigter bgb herausgabe mieten fr grundstck verlangen spter zugeordnet senat urt juni zr njw herausgabe mieten umfasst herausgabe umsatzsteuer nr abs ustg mgliche option fr umsatzsteuer dient durchlaufenden posten verwalten vorsteuerabzug ustg ermglichen senat urt oktober zr viz urt september zr zov beide abs satz vermg beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  4717. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april verfahren erffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr fischer dr pape april beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld august beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts bielefeld januar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten beschwerdeverfahren insolvenzgericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens euro festgesetzt abs satz abs gkg grnde juni beantragte weitere beteiligte fortan glubiger erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners insolvenzgericht bestellte weiteren beteiligten fortan gut achter vorlufigen insolvenzverwalter beauftragte zugleich erstattung gutachtens ber wirtschaftlichen verhltnisse schuldners gutachter ermittelte verbindlichkeiten schuldners euro vermgensgegenstnden fand konto guthaben euro sowie schuldner gehrendes bebautes grundstck zwangsversteigerung befinde hieraus sei berschuss mehr euro erwarten januar insolvenzgericht insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet sofortige beschwerde schuldners erfolglos geblieben rechtsbeschwerde schuldner weiterhin aufhebung erffnungsbeschlusses erreichen ii rechtsbeschwerde abs inso abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig abs zpo fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache insolvenzgericht beschwerdegericht erffnungsantrag fr begrndet gehalten glubiger titulierte forderungen hhe insgesamt euro glaubhaft gemacht schuldner sei zahlungsunfhig lage sei forderungen begleichen gehrende grundstck ndere daran schuldner wegen eingetragenen zwangsversteigerungsvermerks darber verfgen knne ausfhrungen wesentlichen punkt unvollstndig lassen auer acht fr glubiger zwangshypothek grundstck schuldners eingetragen forderung glubigers zweifelsfrei vollstndig dinglich gesichert insolvenzantrag unzulssig bundesgerichtshof erlass angefochtenen entscheidung entschieden bgh beschl november ix zb wm fall fehlt glubiger rechtsschutzinteresse glubiger abgesonderte befriedigung verlangen knnen insolvenzglubiger soweit schuldner persnlich haftet anteilsmigen befriedigung insolvenzmasse jedoch berechtigt soweit abgesonderte befriedigung verzichten ausgefallen inso voraussetzungen erfllt forderung verteilung bercksichtigt abs inso fr glubiger aufgrund vollstreckbaren urkunde november forderung euro beruht september sicherungshypothek ber betrag euro eingetragen worden recht betreibt glubiger zwangsversteigerung recht voll werthaltig gutachter verwertung grundstcks berschuss euro erwartet iii angefochtene beschluss daher bestand aufzuheben abs zpo sache insolvenzgericht frage ausreichenden dinglichen sicherung glubigers befasst insolvenzgericht zurckverwiesen abs abs zpo vgl bghz erneuten entscheidung allerdings bercksichtigen glubiger erffnungsantrag weitere titulierte forderung hhe euro sttzt falle erffnung insolvenzforderung darstellen wrde ganter gehrlein fischer lohmann pape vorinstanzen ag bielefeld entscheidung ik lg bielefeld entscheidung'],['Soon']]
  4718. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mai ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs beendigung mietverhltnisses veruerung mietobjekts beginnt verjhrungsfrist abs bgb fr ansprche mieters ersatz aufwendungen gestattung wegnahme einrichtung erst kenntnis mieters eintragung erwerbers grundbuch laufen bgh urteil mai viii zr lg berlin ag tempelhof kreuzberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter ball richter dr wolst richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts berlin april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger mieteten vorvermieter beklagten wohnung gem ziff mietvertrages vermieter normalen abnutzung ergebenden schnheitsreparaturen tragen hierzu vereinbarten mietvertragsparteien zusatzvereinbarung september mietvertrag mieter durchfhrung schnheitsreparaturen normale abnutzung notwendig wurden anspruch auszahlung hierfr miete vorgesehenen betrages gem jeweils gltigen berechnungsverordnungen beklagte seit dezember vermieterin klger klger zahlten dezember einschlielich august monatliche schnheitsreparaturkostenpauschale hhe schreiben september teilten klger beklagten ber deren hausverwaltung schnheitsreparaturen durchgefhrt htten forderten beklagte erstattung kosten beklagte lehnte erstattung ab verwies schreiben september verkauf hausgrundstcks mietwohnung klger namentlich benannte neue eigentmerin eintragung erwerberin grundbuch erfolgte februar klger schriftsatz august gericht folgetag eingegangen klage zahlung nebst zinsen erhoben amtsgericht klage abgewiesen hiergegen eingelegte berufung klger erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger zahlungsanspruch entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht lg berlin ge begrndung wesentlichen ausgefhrt etwaiger anspruch klger erstattung schnheitsreparaturkostenpauschalen sei verjhrt zusatzvereinbarung september ergebenden anspruch auszahlung miete enthaltenen schnheitsreparaturkostenpauschale falle mieterseitiger renovierung handele aufwendungsersatzanspruch sinne abs bgb gem abs bgb kurzen verjhrung sechs monaten unterliege handele dagegen allgemeinen verjhrungsregeln unterliegenden rckerstattungsanspruch wegen abgewohnten teils voraus entrichteten miete sinne abs satz bgb laute zusatzvereinbarung mieter anspruch auszahlung hierfr miete vorgesehenen betrages wortlaut nahe liege darin voraus entrichtete miete sinne abs satz bgb verstehen zahlungen willen parteien erkennbar fr durchfhrung grundstzlich vermieter obliegenden schnheitsreparaturen geleistet worden seien vermieter verwendung gelder freigestellt sollen sei bgb anwendbar geltend gemacht ersatz mieterseitiger aufwendungen mietsache mache rechtlich unterschied mieter tatschlich entstandenen kosten ersetzt verlange kostendeckung schnheitsreparaturen ursprnglich vermieter entrichteten pauschalbetrag zurckverlange bgb gelte fr etwa konkurrierende ansprche geschftsfhrung auftrag deliktsrecht bereicherungsrecht ferner drngen klger auffassung abs bgb sei einschlgig mietverhltnis beendet worden sei neuen eigentmerin fortdauere beendigung mietverhltnisses sei rechtliche tatschliche beendigung verstehen verjhrungsfrist eintragung neuen eigentmerin grundbuch februar erfolgt sei august richtig geendet erst folgenden tag eingegangene klage verjhrung mehr gem abs nr bgb hemmen knnen verjhrungsfrist sei zwischenzeitlich bgb gehemmt schlielich verstoe berufung verjhrung treu glauben ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand feststellungen berufungsgerichts reichen etwaigen rckzahlungsanspruch klger gem abs bgb verjhrt anzusehen vorschrift verjhren ansprche mieters ersatz aufwendungen sechs monaten beendigung mietverhltnisses auffassung berufungsgerichts klgern geltend gemachten rckzahlungsanspruch aufwendungsersatzanspruch sinne abs bgb handelt rechtsgrnden beanstanden aa insbes
  4719. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs wohnungsbesetzungsrecht eingetragene beschrnkte persnliche dienstbarkeit dingliches recht wirksam eigentmer belasteten grundstcks druck abschluss bestimmten vertrags ausgebt fortfhrung senat urteil mai zr njw bgb ausbung unterlassungsanspruchs dienstbarkeit stellt jedoch gebot treu glauben unvereinbare unzulssige rechtsausbung dar berechtigte dingliche rechtsstellung durchsetzung inhaltlich unzulssiger vereinbarungen nutzt bgh urteil dezember zr olg schleswig lg kiel zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision urteil zivilsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts september kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag juni verkaufte klagende gemeinde bauunternehmer grundstck gem gemeindlichen bebauungsplan seniorenwohnanlage entstehen anlage ffentlich gefrderten wohnungen teilgebieten begegnungssttte teilgebiet frei finanzierten wohnungen teilgebieten bestehen kufer verpflichtete vertrag entsprechenden bebauung sowie frei finanzierten wohnungen personen nutzung berlassen lebensjahr vollendet interessenten veru ern vermieten betreuungsvertrag verein betreutes wohnen rechtsnachfolger abschlieen grundstck sollten fr teilgebiete beschrnkte persnliche dienstbarkeiten wohnungsbesetzungsrechte interesse folgendem inhalt eingetragen teilgebieten befindlichen wohnungen drfen personen lebensjahr vollendet nutzung berlassen teilgebieten befindlichen wohnungen drfen personen genutzt gemeinde benannt benennung gilt erteilt fr personen fr gleichzeitig betreuungsvertrag gem anlage verein betreutes wohnen deren rechtsnachfolger abschlieen bzw abgeschlossen kaufvertrag wurde vollzogen gem eintragungsbewilligungen bauunternehmers wurden beschrnkte persnliche dienstbarkeiten fr klgerin erworbenen grundstck eingetragen notariellem vertrag april kauften beklagten gleichen tage bauvertrag abgeschlossen bauunternehmer vermessendes trennstck gre ca seniorengerechtes eigenheim errichtet beklagten bernahmen kaufvertrag bauunternehmer gegenber klgerin eingegangene verpflichtung grundstck interessenten veruern vermieten weise nutzung berlassen bereit betreuungsvertrag abzuschlieen sowie gunsten klgerin eingetragenen dienstbarkeiten klgerin forderte august beklagten betreuungsvertrag gem beigefgten muster abzuschlieen weigerten zunchst schlossen vertrag jedoch ab nachdem antrag klgerin entscheidung landgerichts kiel mrz verurteilt worden nutzung hauses unterlassen kndigten betreuungsvertrag allerdings juli wirkung august klgerin vollstreckte daraufhin urteil mrz worauf beklagten vollstreckungsgegenklage erhoben erfolg landgericht kiel erklrte urteil dezember zwangsvollstreckung urteil mrz fr unzulssig fhrte neuen rechtsstreit geklrt msse klgerin unterlassung nutzung grund kndigung betreuungsvertrags verlangen knne rechtsstreit klgerin beantragt beklagten unterlassung nutzung hauses verurteilen verhngung ordnungsgelds fr fall zuwiderhandlung anzudrohen festzustellen beklagten nutzung objekts verboten soweit entsprechend wohnungsbesetzungsrecht benannt worden grund bestehenden betreuungsvertrags benannt gelten landgericht klage zeit unbegrndet abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen senat zugelassen revision verfolgt klgerin antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht urteil schlha ff verffentlicht worden verneint unterlassungsanspruch beklagten bgb dienstbarkeit sei allerdings sachenrechtlich wirksam bestellt worden klgerin knne dienstbarkeit dennoch unterlassung nutzung verlangen abschluss betreuungsvertrags ausgelste benennungsfiktion kndigung fortbestehe bewilligung enthaltenen bestimmung benennung vertragsschluss erteilt gelte ergebe nmlich beendigung vertragsverhltnisses fortfalle ergnzende auslegung bewilligung scheitere daran verschiedene gestaltungsmglichkeiten schlieung lcke
  4720. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz november prfungsverfahren richters antragsteller berufungsklger revisionsklger land antragsgegner berufungsbeklagter revisionsbeklagter wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes november mndliche verhandlung vorsitzenden richter bundesgerichtshof nobbe richterin bundesgerichtshof solinstojanovi richter bundesgerichtshof prof dr kniffka dr joeres sowie richterin bundesgerichtshof mayen fr recht erkannt revision antragstellers urteil dienstgerichtshofes kammergericht oktober zurckgewiesen antragsteller trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand antragsteller richter amtsgericht geschftsjahr pensum fr verfahren wohnungseigentumsgesetz abteilung ziff pensum fr zivilprozesachen verkehrssachen abteilung pensum fr sog sammelabteilung abteilung zustndig jahren wurde wege dienstaufsicht wiederholt stellungnahmen sog arbeitsresten verfahren gebeten uerte hierzu zuletzt februar dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzgerter bearbeitung verfahrens teilte prsident amtsgerichts beschwerdefhrer august sei hinblick richterliche unabhngigkeit verwehrt antragsteller anzuweisen reihenfolge eingehenden verfahren bearbeiten verfahren vorrang zivilprozesachen htten ablichtung schreibens bersandte antragsteller folgendem anschreiben anliegend bersende abschrift bescheides heutigen tage bitte kenntnisnahme anla vorliegenden beschwerde rechtsanwlte dr immer abteilung amtsgerichts arbeitsreste melden muten direktor amtsgerichts ber dienstliche belastung berichten lassen danach ergibt fr zeitraum juli mrz folgendes abteilung neueingnge verzeichnen entspricht eingngen jahr pensum ergibt zahl offenen verfahren gesunken somit verfahren darunter streitiges urteil bzw beschlu erledigt abteilung neue sachen eingegangen entspricht jahreseingangszahl woraus pensum errechnet bestand angestiegen geschftsplanmiger richter insgesamt arbeitstagen vertreten nmlich juli september november februar mrz april auerplanmige vertretungen fr umfang arbeitstagen angefallen nmlich januar sowie februar juni abteilung arbeitsreste wovon lteste rest seit mrz vorlag vgl anlage anerkennung einsatzes abteilung bleibt bercksichtigung zustndigkeit fr abteilung angesichts insgesamt unterdurchschnittlichen belastung wiederholte arbeitsrestebildung abteilung fr ebenso erklrungsbedrftig umstand sache sachstandsanfragen einsender juni juli erteilung zwischenantwort august erst richtig april mehr monaten ber antrag januar erla einstweiligen anordnung juli hauptsache entschieden fr stellungnahme hierzu wre dankbar bitte geschftszeichen hierauf antwortete antragsteller september folgt schreiben august august erhalten wre dankbar vorbereitung stellungnahme kopie auswertung zhlkartenstatistik fr amtsgerichte fr jahr berlassen knnten frage unterdurchschnittlichen belastung stellung nehmen knnen geschftszeichen entnehmen disziplinare vorermittlungen disziplinarverfahren eingeleitet prsident amtsgerichts bat antragsteller oktober erbetene zahlenmaterial direktor amtsgerichts einzuholen veranlat verfgung stellen teilte ferner bersendung geschftszahlen smtlicher amtsgerichte fr entbehrlich halte allein belastung antragstellers verhltnis brigen richtern amtsgerichts ankomme november richtete prsident amtsgerichts folgendes empfangsbekenntnis zugestelltes schreiben antragsteller august zusammenhang wiederholten bildung arbeitsresten erbetene stellungnahme liegt bislang gehe davon interessierenden geschftszahlen schreiben oktober angeboten direktor amtsgerichts abgefordert nachdem ende juli august abteilung je ende september abteilung abteilung arbeitsreste vgl anlage bitte nunmehr nachdrcklich uerung disziplinarrechtliche vorermittlungen bislang eingeleitet antragsteller erhob dezember widerspruch bescheide august oktober november begrndung fhrte wiederholten berichtsanforderungen verletzten richterliche unabhngigkeit erledigungsdruck setzten ergebe formulierung immer arbeitsreste melden muten konkrete verfahren bezogenen anforderung daraus unbegrndet angesehene dienstaufsichtsbeschwerde anla fr berichtsa
  4721. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar restschuldbefreiungssache ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts augsburg dezember kosten schuldners unzulssig verworfen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt gegenstandswert festgesetzt grnde gem abs satz nr zpo abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig zulssigkeitsgrund abs zpo eingreift rechtsbeschwerde aufgeworfene frage versagungsgrund verletzung mitwirkungspflichten abs nr inso minderung befriedigung glubiger erfordert zwischenzeitlich geklrt senat beschluss januar ix zb nzi rn ff entschieden konkrete beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger erforderlich unrecht macht rechtsbeschwerde gesichtspunkt sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr fall zpo geltend fehle versagungsantrag glubigers ausweislich niederschrift ber schlusstermin vertreter gbr schlussverzeichnis nr glubigerin gefhrt erschienen sachlage versagungsantrag ersichtlich deren namen gestellt vertretungsmacht gergt wurde inso abs zpo soweit beschwerdegericht schuldner grob fahrlssige verletzung mitwirkungspflichten anlastet liegen verste prozessgrundrecht art abs gg willkrverbot art abs gg fehlt substantiierten darlegung schuldner infolge krankheit beachtung mitwirkungspflichten gehindert schuldner allgemeiner form erkrankung geltend gemacht hinweis depression notwendigkeit psychotherapeutischen behandlung vermag ansatzweise erklren warum beschwerdefhrer praktisch durchgehend mitwirkungspflichten gengt ii antrag bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet satz zpo kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag augsburg entscheidung lg augsburg entscheidung'],['Soon']]
  4722. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz verfahren erffnung insolvenzverfahrens nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso zpo beschwerdegericht sofortige beschwerde erffnungsbeschluss unzulssig verworfen hilfsweise deren begrndetheit verneint rechtsbeschwerde zulssig hinsichtlich beider begrndungen zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo dargelegt bgh beschluss mrz ix zb lg landshut ag landshut ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill richterin lohmann richter dr fischer mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts landshut juni kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert verfahrens rechtsbeschwerde euro festgesetzt grnde antrag weiteren beteiligten mrz insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet worden dagegen schuldner vertreten rechtsanwalt dr sofortige beschwerde eingelegt landgericht unzulssig verworfen rechtsanwalt dr erteilte verfahrensvollmacht we gen verstoes verbot widerstreitende interessen vertreten abs brao nichtig sei sofortige beschwerde jedoch zulssig wre wre unbegrndet zurckzuweisen rechtsbeschwerde begehrt schuldner weiterhin abweisung insol venzantrags hilfsweise zurckverweisung sache beschwerdegericht ii rechtsbeschwerde abs inso abs nr zpo statthaft jedoch unzulssig angefochtene entscheidung zwei selbststndig tragenden begrndungen beruht kraft gesetzes statthafte rechtsbeschwerde zulssig hinsichtlich beider begrndungen zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo dargelegt bgh beschl september ix zb wm frage versto vertretungsverbot abs brao unwirksamkeit prozessvollmacht fhrt kommt grundstzliche bedeutung vgl nr brao bgh urt mrz zr njw abs brao einerseits olg oldenburg zmr olg brandenburg olg report andererseits olg saarbrcken olg report fortbestand prozessvollmacht anwalts zulassung entfallen bgh beschl januar iii zb bghz bestimmt umdrucks rn hinsichtlich hilfsbegrndung vermag rechtsbeschwerde demgegenber zulssigkeitsgrnde aufzuzeigen angefochtene beschluss hilfsbegrndung fehlenden begrndetheit getragen obwohl landgericht sofortige beschwerde unzulssig verworfen grundstzlich zulssigkeit rechtsmittels begrndetheit prfen beschwerdeverfahren gilt grundsatz abs zpo jedoch ausnahmslos sofortige beschwerde jedenfalls unbegrndet zurckweisung weitergehenden folgen verwerfung stehen brigen interessen parteien beschwerdefhrers beschwerdegegners entgegen unabhngig zulssigkeit sofortigen beschwerde sachentscheidung ber ergehen olg kln njw zustimmender anmerkung gottwald njw kg njw olg hamm mdr bfh bstbl ii fr sonderfall materielle rechtskraft erwachsenden beschwerdeentscheidung armenrechtsverfahren albers baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn fk inso schmerbach aufl rn hk zpo kayser rn mnchkomm zpo lipp zpo aufl erg rn musielak ball zpo aufl rn stein jonas grunsky zpo aufl rn wieczorek schtze gerken zpo aufl rn zller gummer zpo aufl rn thomas putzo reichold zpo aufl rn verwerfung sofortigen beschwerde erffnungsbeschluss abs inso unzulssig zurckweisung unbegrndet unterscheiden ergebnis einlegung sofortigen beschwerde aufschiebende wirkung inso abs zpo dabei bleibt rechtskraft beschwerdeentscheidung abs satz inso unabhngig davon begrndet worden sofortige beschwerde unzulssig verworfen unbegrndet zurckgewiesen jeweils folge erffnungsbeschluss weiterhin bestand gilt insbesondere fr zeitpunkt erffnung abs nr inso mglichkeit beschwerdeentscheidung rechtsmittel einzulegen hngt entscheidungsformel ab erstbeschwerde unzulssig verworfen rechtsbeschwerde allge schon gesetzes wegen zulssig vorschrift abs satz zpo insoweit entsprechend anwendbar bgh beschl mai xii zb njw rr insolvenzsachen findet rechtsbeschwerde sowohl verwerfung statthaften sofortigen beschwerde unzulssig deren zurckweisung unbegrndet statt inso erffnungsbeschluss schlielich rechtskrftig rahmen insolvenzverfahrens etwa folgender prozesse wirksam anzusehen bghz bgh urt oktober iii zr zip unabhngig davon grnden schuldner eingelegten rechtsmittel erfolglos geblieben schtzenswertes interesse schuldners verfahrensbeteiligten daran zulssigkeit sofortigen beschwerde vorrangig begrndetheit geprft ausnahm
  4723. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmittteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwaltes anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo hinblick antragsschrift generalbundesanwaltes bemerkt senat landgericht zustehenden tatrichterlichen beurteilungsspielraum berschritten konkreten tatumstnden handeln angeklagten tterschaftliches handeltreiben betubungsmitteln geringer menge lediglich beihilfe hierzu wertete beantragten nderung schuldspruchs besteht daher anla antrag steht verwerfung revision angeklagten beschlu abs stpo entgegen bghr stpo abs verwerfung beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen kutzer rissing van saan lienen pfister becker'],['Soon']]
  4724. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat landgericht festgestellte verletzung gebots zgiger verfahrenserledigung art abs satz mrk genderten rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh groer senat fr strafsachen beschluss januar gsst mehr gerecht werdenden weise kompensiert beschwert angeklagten wegen vergewaltigung wegen sexuellen missbrauchs widerstandsunfhigen person einbeziehung zahlreicher rechtskrftig verhngter einzelstrafen sechs jahren anstelle eigentlich verwirkten gesamtfreiheitsstrafe neun jahren acht monaten neun jahren sechs monaten verurteilt worden auerdem wurde frheren verurteilung ausgesprochene unterbringung sicherungsverwahrung aufrechterhalten neuen rechtsprechung entsprechende kompensation form anrechnung wre angeklagte besser gestellt auszuschlieen bereits vielfach wegen sexualmords nachteil mutter vorbestraft deswegen seit fnf jahre freiheit verbracht aussetzung strafrestes bewhrung betracht kommt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz athing kuckein solin stojanovi'],['Soon']]
  4725. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterin dr reichart richter dr drescher born fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gesellschafter immobilien fonds gesellschaft brgerlichen rechts knftig alt gbr geschlossenen immobilienfonds rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts gesellschaft wurde jahr zweck gegrndet grundstck erwerben wohnhaus tiefgarage errichten vermieten gesellschaftskapital rechnerisch anteile aufgeteilt beklagte zeichnete drei anteile beteiligungsquote entspricht objektfinanzierung gewhrte hypothekenbank ag alt gbr jahr grundpfandrechtlich gesichertes darlehen hhe dm umgerechnet beklagte bernahm ausweislich notariellen urkunde november entsprechend beteiligungsquote persnliche haftung fr grundschuld geschuldeten betrag entfallende haftungsbetrag dm umgerechnet zuzglich zinsen angegeben ab jahre konnte darlehen alt gbr mehr ordnungsgem bedient sanierungsverhandlungen rechtsanwalt dr auftrag alt gbr rin hypothekenbank ag rechtsnachfolge ag knftig bank fhrte mndeten jahr angebot bank alt gbr zahlung darlehen entlassen umsetzung angebots scheiterte daran alt gbr lediglich betrag aufbringen konnte gesellschafter erforderlichen entfallenden nachschussbetrge leisteten beklagte zahlte beteiligungsquote entsprechenden bercksichtigung sanierungswilliger erreichbarer gesellschafter summe errechneten sanierungsanteil schreiben november kndigte bank betreuung verwaltung verwertung darlehens beauftragte gmbh darlehen stellte darlehensforderung sofortigen zahlung fllig initiative gesellschafters alt gbr ebenso beklagte entfallenden nachschuss angestrebten sanierung alt gbr hhe geleistet grndeten gesellschafter alt gbr wissen mitgesellschafter september gbr folgenden neu gbr zweck neu gbr deren geschftsfhrung gesellschafter bertragen wurde gesellschaftsvertrags ankauf beitreibung darlehensforderung bank alt gbr nebst rechten pflichten sowie verkauf sowie gemeinschaftliche nutzung bewirtschaftung gesellschaftseigenen immobilien alt gbr neu gbr gelang weitere verhandlungen bank rechtsanwalt dr sebetrags nunmehr fr fhrte herabsetzung abl erreichen forderungskaufvertrag august september kaufte neu gbr darlehensforderung bank alt gbr nebst rckstndiger zinsen verzugszinsen kosten einschlielich smtlicher nebenrechte insbesondere rechte akzessorischen haftung gesellschafter erstrangigen grundschuld gesellschaftsgrundstck persnlichen schuldbernahme gesellschafter preis urkunde trat bank darlehensforderung einschlielich mitverkauften rechte neu gbr ab unterzeichnung forderungskaufvertrags kaufpreis aufgrund treuhandvertrags oktober oktober konto bank geleistet neu gbr alt gbr zahlung darlehensforderung voller hhe verlangt landgericht berlin zahlungstitel ber nebst zinsen erwirkt urteil landgerichts berlin seit januar infolge rcknahme fr gbr eingelegten berufung rechtskrftig verschiedenen weiteren verfahren neugbr auerdem gesellschafter alt gbr angehren analog hgb zahlung jeweiligen quotal entfallenden teilbetrags bank erworbenen darlehensforderung nebst zinsen kosten hhe anspruch genommen verfahren verlangt beklagten entsprechend beteiligungsquote zahlung zuzglich verzugszinsen landgericht klage wesentlichen stattgegeben berufungsgericht urteil landgerichts hhe nebst zinsen zug zug aushndigung kopie urkunde ber abtretung darlehensforderung besttigt klage brigen abgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin vollstndige wiederherstellung landgerichtlichen urteils verfolgt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht olg mnchen zip begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte hafte gesellschafter alt gbr grundstzlich analog hgb anteilig fr darlehensschuld alt gbr rechtskrftigen verurteilung alt gbr zahlung darlehensforderung einschlielich nebenforderungen knne analog h
  4726. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln november soweit betrifft ausspruch ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe sowie gesamtstrafenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes beihilfe schweren ruberischen erpressung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts fuhr angeklagte zwei tankstellenberfllen fluchtfahrzeug weshalb fall ii gehilfe fall ii planung tat beteiligt mittter verurteilt wurde verhngten einzelstrafen gericht jeweils strafrahmen abs stgb entnommen wobei fall ii neben allgemeinen milderungsgrnden vertypten milderungsgrund beihilfe bercksichtigt bercksichtigung fr angeklagten sprechenden umstnde einzelstrafen zwei jahren drei monaten fall ii jahr neun monaten fall ii bestimmt fall ii urteilsgrnde bestimmte einzelstrafe hlt rechtlicher berprfung stand strafrahmenbestimmung zweierlei hinsicht rechtsfehlerhaft ausfhrungen lassen erkennen landgericht bedacht beim zusammentreffen allgemeiner vertypter milderungsgrnde zunchst prfen allgemeinen milderungsgrnde allein annahme minderschweren falls fhren vertypten milderungsgrnde fr strafrahmenmilderung stgb verbraucht stndige rechtsprechung vgl senat beschluss november str bghr stgb minderschwerer fall gesamtwrdigung unvollstndige angesichts landgericht festgestellten zahlreichen gunsten angeklagten sprechenden umstnde schon fr genommen schuldumfang schwerwiegenderen fall ii annahme minderschweren falles begrnden konnten htte annahme minderschweren falles fall ii bereits gleichzeitigen verbrauch vertypten milderungsgrundes aufgedrngt landgericht geprft doppelte milderung strafrahmens wegen beihilfe betracht kommt gericht stgb bersehen durchaus schluss zulsst bercksichtigung vertypten strafmilderungsgrunds annahme minderschweren falles gelangt wre kammer gem abs satz stgb zwingend vorgeschriebene strafrahmenmilderung gem abs stgb vorgenommen rechtsfehlerhaft doppelte milderung deshalb betracht gezogen aufgrund gewichtigen tatbeitrages angeklagten nhe tterschaft ergebe ua senat ausschlieen tatrichter zutreffender gesamtwrdigung annahme minderschweren falls verbrauch vertypten strafmilderungsgrundes innerhalb gem abs satz abs stgb nochmals mildernden strafrahmens niedrigeren einzelstrafe gelangt wre strafe deshalb neu zugemessen wegen wegfalls einzelstrafe fall ii gesamtfreiheitsstrafe bestand fischer appl krehl berger ott'],['Soon']]
  4727. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter dr beyer ball wiechers dr wolst richterin hermanns beschlossen urteil april rubrum dahin berichtigt mndlichen verhandlung erla urteils richter dr beyer vorsitzender richter ball wiechers dr wolst sowie richterin hermanns beteiligt grnde fehlen namens richters wiechers handelt offenbare unrichtigkeit amts wegen berichtigen abs zpo dr beyer ball dr wolst wiechers hermanns'],['Soon']]
  4728. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring mai beschlossen gem zpo entscheidungsgrnde senatsbeschlusses april randnummer dahingehend berichtigt anstelle insolvenzverwalter glubiger lauten vill gehrlein grupp fischer mhring'],['Soon']]
  4729. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge erinnerung kostenansatz strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen erinnerung verurteilten kostensansatz januar unbegrndet zurckgewiesen verfahren ber erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet antrag verurteilten erinnerung werten soweit kostenansatz richtet rechtsbehelf abs gkg zulssig jedoch unbegrndet kostenbeamtin beim bundesgerichtshof verurteilte hinsichtlich rechnerischen richtigkeit abrede stellt abs satz abs gkg recht gebhr hhe fr revisionsverfahren angesetzt mangels offenkundigen kostenbeamtin bekannten zahlungsunvermgens verurteilten widerstreitet kostenansatz gerichte ohnehin bindenden verwaltungsvorschrift abs kostvfg kostenansatz verurteilten nachteil entstehen namentlich aspekt resozialisierungsgebots interessen beitreibungsverfahren sachgerecht rechnung getragen vgl bverfg kammer beschluss juni bvr hinsichtlich verurteilte ohnehin antrge gestellt fr manahmen zuge beitreibungsverfahrens besteht zustndigkeit senats senat entscheidet gem abs gvg besetzung fnf mitgliedern einschlielich vorsitzenden vgl bgh beschluss april str mwn basdorf knig raum schaal bellay'],['Soon']]
  4730. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren mai ehemann antragsgegner geboren januar november zugestellt worden beide parteien ehezeit juli oktober abs bgb versorgungsanrechte erworben beide beamten rechtliche versorgungsanwartschaften beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter ehemann darber hinaus rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte anwartschaften versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich geregelt wobei fr beide parteien lediglich anwartschaften beim lbv bercksichtigt hiergegen gerichteten beschwerde lbv geltend gemacht antragsgegner darber hinaus zustzliche anwartschaften bfa vbl erworben einholung neuer ausknfte hinsichtlich parteien whrend ehezeit erworbenen versorgungsanwartschaften oberlandesgericht fr beide parteien beamtenrechtliche versorgungsanwartschaften beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes festgestellt fr ehefrau hhe monatlich ehemann zustzlich rentenanwartschaften bfa hhe ehezeitli che anwartschaft sog versicherungsrente vbl vbls hhe monatlich ba dung amtsgerichts beschlu februar dahingehend abgendert wege quasisplittings abs bgb lasten versorgungsanwartschaften ehemannes lbv neu einzurichtenden versicherungskonto ehefrau bfa rentenanwartschaften hhe ih oktober wege analogen quasisplittings abs vahrg lasten versorgung ehemannes vbl neu einzurichtenden versicherungskonto ehefrau bfa weitere rentenanwartschaften hhe lh oktober be grndet dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa vbl rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb parteien vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahren bzw erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragstellerin analoge quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragstellerin gesetzlichen rentenversiche
  4731. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter ball richterin hermanns sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts oldenburg november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit gaspreiserhhungen beklagten regionalen energieversorgungsunternehmen einseitig vorgenommen wurden klger wurde beklagten sondertarif leitungsgebunden erdgas beliefert tarif erhhte beklagte arbeitspreis september cent kwh cent kwh august cent kwh februar cent kwh jeweils zuzglich mehrwertsteuer klger beantragt festzustellen parteien geschlossenen gaslieferungsvertrag september beklagten genderte gastarif insgesamt unbillig unwirksam amtsgericht klage abgewiesen landgericht dagegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht lg oldenburg rde begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt feststellungsantrag sei zulssig klger sei darauf beschrnkt einrede unbilligen leistungsbestimmung rahmen rckforderungsprozesses geltend beklagten festgesetzten gaspreise unterlgen zumindest entsprechender anwendung abs bgb gerichtlichen billigkeitskontrolle leistungsbestimmungsrecht sinne bgb htten parteien beklagten ausdrcklich eingerumt gleichwohl ergebe avbgasv lieferverhltnis parteien anwendung finde handele klger allgemeinen tarifkunden beklagten sondertarif abgeschlossen klger rahmen tarifs grundlage allgemeinen anschluss versorgungspflicht jeweils ffentlich bekannt gemachten tarifen allgemeinen bedingungen versorgt hierbei stehe sondertarif endverbrauchern allgemeinheit gleicher weise verfgung allgemeine tarif formale bezeichnung sondertarif knne abweichenden rechtlichen einordnung fhren preisanpassungsregelung avbgasv finde daher parteien direkt anwendung unabhngig davon seien bestimmungen avbgasv klgern sondertarifkunden vertragsverhltnis einbezogen worden regelungen avbgasv seien verhltnis parteien verordnung einzuordnen unterlgen inhaltskontrolle allein umstand einbeziehung leitbild entsprechenden verordnung vertragswerk mache allgemeinen vertragsbedingungen einseitig bestimmt worden seien davon ausginge lge jedenfalls weder benachteiligung kunden knne berraschungsklausel ausgegangen rahmen billigkeitsprfung abs bgb sei anerkannt jedenfalls weitergabe gestiegenen bezugskosten tarifkunden grundsatz billigkeit entspreche vorliegend beklagte bezugskostensteigerungen umstrittenen preiserhhungen grunde lgen dezidiert vorgetragen vorlage entsprechender wirtschaftsprfungsberichte unabhngiger wirtschaftsprfer nachgewiesen hierzu htten klger substantiiert dargelegt warum unterlagen aussagekrftig sollten weiteren unterlagen fr erforderlich gehalten htten pauschale bestreiten ermittelten ergebnisse sei zusammenhang daher beachtlich vorgelegten unterlagen belegten vorgenommenen preiserhhungen september august februar eingetretenen bezugskostensteigerungen vollstndig kunden weitergben wes halb erhhungen akzeptabel seien innerhalb beklagten abs bgb zuzubilligenden entscheidungsrahmens bewegten preiserhhungen seien deshalb unbillig etwa bereits preiserhhung geforderten tarife beklagten unbillig berhht wren berprfung tarife komme betracht insoweit einseitig bestimmte vereinbarte preise gehandelt bgb finde parteien vereinbarten anfangspreis unmittelbare anwendung ergebe september geltenden tarifen gehandelt vergangenheit beklagten einseitig vorgenommene preiserhhungen zustande gekommen seien berprfung frherer erhhungen stehe entgegen klger tarifen basierenden jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung wirksamkeit klger beanstandeten preiserhhung b
  4732. [['bundesgerichtshof beschluss ars februar strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge anfragebeschluss strafsenats juli str strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs satz gvg beschlossen beabsichtigte entscheidung strafsenats widerspricht rechtsprechung strafsenats festhlt grnde strafsenat bundesgerichtshofs ber revision angeklagten entscheiden landgericht wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden verurteilung liegen laut anfragebeschluss strafsenats juli folgende tatrichterliche feststellungen zugrunde angeklagte begab mai pkw betubungsmittellieferanten rotterdam gramm kokain wirkstoffgehalt mindestens kokainhydrochlorid erhielt ware sofort bezahlen mssen geld erst verkauf kokains bernahme nchsten lieferung bergeben lieferant baute kokain radkasten pkws angeklagten bergab anzahlung gewinn anteil weitere abverkauf bekommen angeklagte fhrte kokain deutschland verkaufte portionierung jeweili gen verkaufsmengen verschiedene abnehmer fall ii urteilsgrnde mai fuhr angeklagte nachdem lieferanten gramm kokain bestellt erneut rotterdam bergab lieferanten verkaufserls vorangegangenen lieferung erhielt anteil sowie bestellten gramm kokain wirkstoffgehalt mindestens kokainhydrochlorid rckkehr deutschland verkaufte eingefhrte kokain portionierung verschiedene abnehmer fall ii urteilsgrnde nachdem lieferant telefonat juni mitgeteilt ber kokain verfge begab angeklagte juni pkw letzten abverkufen stammenden rotterdam bergab angeklagte lieferanten geld erhielt neben anteil gramm kokain mindestwirkstoffgehalt kokainhydrochlorid nachdem angeklagte niederlanden kommend grenze deutschland passiert wurde kontrolle unterzogen kokain aufgefunden sichergestellt wurde fall ii urteilsgrnde strafsenat mchte schuldspruch angefochtenen urteils dahin ndern angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit drei fllen unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig auffassung objektiven ausfhrungshandlungen dreimaligen betubungsmittelhandels berschnitten je teilakt fahrten rotterdam jeweils sowohl transport erlses vorangegangenen lieferung lieferanten abholung neuen lieferung gedient htten tateinheitlichen verknpfung drei handelsgeschfte stehe entgegen angeklagte einfuhr be tubungsmittel bundesrepublik jeweils tatbestand abs nr btmg strafrahmen freiheitsstrafe zwei jahren erfllt gegenber betubungsmittelhandel geringer menge strafrahmen gem abs nr btmg freiheitsstrafe jahren jahr hhere mindeststrafe vorsehe ndere annhernden wertgleichheit beiden straftatbestnde knne daher verklammerung drei einfuhrtaten handeltreiben betubungsmitteln entgegenstehen demgem beabsichtigt strafsenat entscheiden infolge tateinheitlicher verknpfung mehrerer bewertungseinheiten einheitliche tat unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verbindet mehrere deren verwirklichung vorgenommene einfuhren betubungsmitteln geringer menge tat unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge hieran sieht jedoch beschluss senats februar str gehindert daher gem abs satz gvg angefragt geuerten rechtsansicht festhlt senat genannten entscheidung ausgefhrt mehrere flle handeltreibens betubungsmitteln geringer menge denen tter vorangegangene lieferung abholung nchsten lieferung bezahle jedenfalls tateinheit verknpft tter betubungsmittel jeweils handelszwecken bundesrepublik einfhre schwerer wiegenden taten einfuhr betubungsmitteln geringer menge knnten minder schwere delikt handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit verklammert rechtsprechung hlt fest senat gibt erwgen annahme strafsenats anfahrt rotterdam stelle identischen teilakt sowohl handeltreibens betubungsmitteln vorangegangenen handeltreibens betubungsmitteln abzuholenden lieferung dar zuletzt blick weitreichenden folgen beim strafklageverbrauch bgh beschluss april str nstz vgl etwa bgh beschluss april str stv bgh urteil oktober str bghst bedenken begegnen msste brigen weist senat darauf bedenklich erschien
  4733. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski juli beschlossen beschwerde beklagten revision urteil zivilsenats thringer oberla ndesgerichts jena april zugelassen abs zpo vorgenannte urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klger nimmt beklagten darlehensvertrag rckzahlung teilbetrages hhe anspruch juli grndeten parteien gesellschaft brgerlichen rechts deren zweck erwerb verwaltung mehrerer grun dstcke notariellen kaufvertrag juli ver einbarten kaufpreis zahlte klger mehreren teilzahlungen notaranderkonto mai unterzeichneten parteien darlehensvertrag wonach klger beklagten darlehen hhe dm zinssatz gewhrte klger behauptet anlass fr darlehen sei gemei nsame erwerb grundstcke beklagte fina nziellen mittel gehabt kaufpreisanteil bezahlen knnen beklagte vorgetragen klger gezahlte kaufpreis sei einlage gesellschaft hilfsweise hhe aufrechnung anspruch ungerechtfe rtigter bereicherung erklrt landgericht darlehensrckzahlungsanspruch verneint klage abgewiesen beklagte erstmals berufungsverfahren einrede verjhrung erhoben oberlandesgericht klage stattgegeben anspruch klgers darlehensrckzahlung mindestens hhe streitgegenstndlichen bejaht verjhrungseinrede sei beklagte prkludiert verjhrungseintritt begrndenden tatsachen streitig seien zugrundelegung vortrags bekla gten wre rckzahlungsanspruch darlehensvertrag mai art abs satz abs satz egbgb ablauf dezember verjhrt lge bestrittenen vortrag klgers beklagte juni barzahlung dm vorgenommen danach ende wege aufrechnung weitere tilgungsleistungen erb racht teilzahlungen htte dreijhrige verjhrungsfrist gem art abs satz egbgb abs nr bgb jeweils erneut laufen begonnen beklagte tatsachen dargelegt nachlssigkeit abs satz nr zpo sprchen berufungsinstanz erstmals schluss mndlichen verhandlung eingereichten schriftsatz erklrte hilfsaufrechnung sei versptet sei gegenstand berufungserwiderung zumindest pauschale bezugnahme ersti nstanzliche vorbringen gefehlt oberlandesgericht revision zugelassen hiergegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde ii beschwerde erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg zulassung revision beschwerde meint geboten soweit berufungsgericht voraussetzungen klger geltend gemachten darlehensrckzahlungsanspruchs bejaht nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen revision sicherung einheitlichen rech tsprechung gem abs satz nr alt zpo zuzulassen berufungsgericht verletzung rechtlichen gehrs eklagten verjhrungseinrede erklrte hilfsaufrec hnung wegen versptung bercksichtigt berufungsgericht htte vorbringen beklagten verjhrung gem abs satz nr zpo zulassen mssen aa vorschrift neue angriffs verteidigungsmittel zuzulassen gesichtspunkt betreffen ericht ersten rechtszuges erkennbar bersehen fr unerheblich gehalten worden parteien mssen fall gelegenheit erhalten gegenber auffassung erstinstanzlichen erichts abweichende rechtliche beurteilung berufungsgericht einzustellen deshalb erforderlich gewordene neue angriffs verteidigungsmittel vorzubringen hierbei gegenrechte handeln deren geltendmachung partei erst hinblick neuen gesichtspunkt fr notwendig erachtet darauf mglich wre gegenrecht schon erster instanz vorzubringen kommt parteien sollen gezwungen erster instanz vorsorglich angriffs verteidigungsmittel vorzutragen standpunkt erstinstanzlichen gerichts erken nbar unerheblich allerdings findet abs satz nr zpo weiteren ungeschriebenen voraussetzung anwendung objektiv fehlerhafte rechtsansicht gerichts erstinstanzl ichen sachvortrag partei beeinflusst daher de swegen verfahrensfehler gegeben wre miturschlich dafr geworden parteivorbringen berufungsverfahren verlagert di ese voraussetzung erfllt partei prozessleitung erstrichters davon abgehalten worden estimmten gesichtspunkten vorzutragen vorhandenes
  4734. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bandenmiger geldflschung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen beschluss senats januar wegen offensichtlichen schreibversehens dahin berichtigt absatz randnummer zeile grnde statt geldwsche heien geldflschung nack wahl jger graf sander'],['Soon']]
  4735. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund november magabe unbegrndet verworfen fllen tateinheitliche verurteilung wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen entfllt brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  4736. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zr rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr bergmann fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt transportversicherer gmbh braunschweig folgenden versicherungsnehmerin beklagte deutsche post ag wegen verlustes mehrerer fr ausland frankreich bestimmter paketsendungen abgetretenem bergegangenem recht versicherungsnehmerin schadensersatz anspruch versicherungsnehmerin beauftragt beklagte regelmig befrderung paketsendungen schwesterfirma frankreich zeit mrz september gerieten insgesamt zehn versicherungsnehmerin beklagten befrderung frankreich bergebenen paketsendungen entweder teilweise vollstndig verlust beklag te versicherungsnehmerin fr gemeldeten transportverlust schadensersatz dm geleistet klgerin auffassung vertreten beklagte hafte unbeschrnkt knne erfolg haftungsbegrenzungen allgemeinen geschftsbedingungen berufen grobes organisationsverschulden anzulasten sei ebensowenig knne beklagte haftungsbeschrnkungen weltpostvertrages berufen unmittelbar verhltnis beklagten kunden regele brigen komme weltpostvertrag briefsendungen anwendung klgerin beantragt beklagte verurteilen dm nebst zinsen zahlen beklagte entgegengetreten gemeint haftung ber geleisteten zahlungen dm je schadensfall hinaus lediglich kulanz erfolgt seien anerkennung schadensflle bedeuteten sei bestimmungen weltpostvertrages haftungsregime cmr verdrnge ausgeschlossen landgericht beklagte ausnahme teils geltend gemachten zinsforderung antragsgem verurteilt berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht ber geleisteten zahlungen hinausgehenden schadensersatzanspruch klgerin verneint begrndung ausgefhrt beklagte knne haftungsbeschrnkung gem art abs seouler postpaketbereinkommens september bgbl ii pp berufen gesetz vertrgen september weltpostvereins august bgbl ii wpvg innerdeutsches recht transformiert worden sei haftungsregime cmr streitfall einschlgig wre komme gem art abs cmr grenzberschreitenden postverkehr regeln bereinkommen weltpostvereins anwendung bereinkommen insoweit vorrang genssen bestimmungen weltpostvertrages regelten verhltnis nationalen postverwaltungen untereinander rechtsverhltnis postverwaltungen endverbraucher beklagte nehme gem art abs satz wpvg rechte pflichten fr bundesrepublik deutschland wahr fr postverwaltungen sowohl verhlt nis endkunden verhltnis postverwaltungen postpaketbereinkommen ergben parteien sei frachtbefrderungsvertrag grundstzen postpaketbereinkommens september zustande gekommen beklagte versicherungsnehmerin bernommenen pakete wege kartenschlusses franzsische postverwaltung la poste bergeben beklagte unstreitig innerhalb haftungshchstgrenzen entsprechend postpaketbereinkommen entschdigungen geleistet seien verlusten entstandenen ansprche versicherungsnehmerin erfllung abs bgb untergegangen ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht versicherungsnehmerin erteilten paketbefrderungsauftrge recht bestimmungen postpaketbereinkommens einschlielich dortigen regelungen ber haftungsbeschrnkung angewendet klgerin daher ber geleisteten zahlungen hinausgehenden schadensersatzansprche zuerkannt haftung beklagten befrderung postpaketen ausland bestimmt fr jahr eingetretenen verluste ausschlielich postpaketbereinkommen geregelten haftungsbeschrnkungen fr postverkehr ausland findet postgesetz insoweit anwendung vlkerrechtliche vertrge deren durchfhrung ergangenen gesetze rechtsverordnungen bestimmen bestimmungen zh len weltpostvertrag postpaketbereinkommen bgh urt zr transpr koller transportrecht aufl art cmr rdn speziell weltpostvertrag bghz postpaketbereinkommen vlkerrechtlicher vertrag magebenden seoul fassung jahr
  4737. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr mai rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizeprsidentin dr mller richterin diederichsen richter pauge sthr richterin pentz beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo frage bindungswirkung entsprechender anwendung sgb fr vergleich vergleich beruhenden rentenbescheid anzunehmen kommt streitfall zivilrechtliche frage schdigung geltend gemachten schaden kausalzusammenhang besteht bindungswirkung sgb umfasst allgemeine meinung vgl wannagat eichenhofer sgb lieferung mrz kap sgb rn nehls hauck noftz sgb lieferung rn kasseler kommentar kater ergnzungslieferung sgb rn ff geigel plagemann haftpflichtprozess aufl kap rn weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller diederichsen sthr pauge pentz vorinstanzen lg dessau rolau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  4738. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung september sitzung november denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof hubert dr schfer beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung september rechtsanwalt verteidiger angeklagten kl verhandlung september rechtsanwalt vertreter nebenklgerin verhandlung september justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten kl urteil landgerichts verden juli soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte geiselnahme tateinheit schwerem menschenhandel besonders schwerer vergewaltigung schwerer vergewaltigung acht rechtlich zusammentreffenden fllen vergewaltigung sechs rechtlich zusammentreffenden fllen sexueller ntigung neun rechtlich zusammentreffenden fllen ntigung geiselnahme tateinheit schwerem menschenhandel sexueller ntigung rechtlich zusammentreffenden fllen schweren menschenhandels sowie verabredung schweren menschenhandel sexuellen ntigung schuldig weitergehende revision angeklagten kl revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten kl wegen geiselnahme tateinheit schwerem menschenhandel besonders schwerer vergewaltigung schwerer vergewaltigung acht rechtlich zusammentreffenden fllen vergewaltigung sechs rechtlich zusammentreffenden fllen sexueller ntigung zehn rechtlich zusammentreffenden fllen tat nachteil nebenklgerin wegen geiselnahme tateinheit schwe rem menschenhandel sexueller ntigung rechtlich zusammentreffenden fllen tat nachteil nebenklgerin wegen schweren menschenhandels tat nachteil nebenklgerin eg wegen verabredung schweren menschenhandel sexuellen ntigung tat nachteil zeugin gesamtfreiheitsstrafe jahren verur teilt sicherungsverwahrung angeordnet angeklagten wegen geiselnahme tateinheit schwerem menschenhandel tat nachteil nebenklgerin wegen geiselnahme tatein heit schwerem menschenhandel vergewaltigung neun rechtlich zusammentreffenden fllen sexueller ntigung rechtlich zusammentreffenden fllen tat nachteil nebenklgerin wegen schweren menschenhandels tat nachteil nebenklgerin eg wegen verabredung schwerem menschenhandel sexuellen ntigung tat nachteil zeugin gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren sechs monaten verurteilt brigen beide angeklagte freigesprochen adhsionsverfahren angeklagten verurteilt gesamtschuldner nebenklgerin schmerzensgeld hhe nebst zinsen nebenklgerin eg schmerzensgeld hhe nebst zinsen zahlen angeklagten kl darber hinaus zahlung schmerzensgeldes hhe nebst zinsen nebenklgerin verurteilt schlielich ersatzpflicht angeklagten bezglich weiterer materieller immaterieller schden nebenklgerinnen festgestellt beide angeklagten rgen revisionen verletzung materiellen rechts angeklagte kl erhebt darber hinaus verfahrensrge beanstandet adhsionsverfahren getroffene kostenentscheidung rechtsmittel fhrt sachrge geringfgigen nderung betreffenden schuldspruchs brigen erfolg revision angeklagten insgesamt unbe grndet landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagten planten angeklagten errichte ten einfamilienhaus bordell betreiben nachdem bemhungen prostituierte anzuwerben fehlgeschlagen kamen berein jeweils vorwand junge frauen haus locken sollten angeklagten kl berwltigt schlafzimmer obergeschoss ge bracht gefesselt einsatz ntigungsmitteln darunter drohung tode langandauernden freiheitsentziehung sollten sodann prostitution zugefhrt ausfhrung plans nahmen zunchst vorspiegelung angebots aushilfsttigkeit nebenklgerin angeklagte kontakt brachte haus entfernte berwltigte angeklagte kl einsatz gewalt fol gezeit wurde willen festgehalten angeklagte kl wickelte gesamten krper nebenklgerin frischhaltefolie aufgrund konnte mehr bewegen kaum atmen todesangst schnitt folie erst nachdem nebenklgerin zugesagt tun verlan
  4739. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stpo abs juni geltenden fassung rvg vv nr juni geltenden fassung dinglichen arrest abs stpo af gegenstandswert fr zustzliche verfahrensgebhr nr vv rvg af ausgehend sichernden anspruch gem abs satz rvg verbindung abs nr gkg zpo schtzen magebend dabei wirtschaftliche interesse betroffenen abwehr arrestforderung wobei konkrete wirtschaftliche situation blick nehmen betrge deren durchsetzbarkeit ernstlich betracht kommt deshalb eher fiktiven charakter bleiben unbercksichtigt fr wertberechnung gem abs rvg magebliche interesse betroffenen abwehr arrests geht vermgenswerte vorhanden wege arrestvollziehung zugegriffen entscheidend dabei zeitpunkt anwalt gegebenenfalls beratend ttig bgh urteil november iii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr herrmann richter dr remmert reiter sowie richterinnen pohl dr bttcher fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai zurckgewiesen klger kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte land gesetz ber entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen streg erstattung rechtsanwaltskosten anspruch zusammenhang vollzug dinglichen arrests entstanden beschuldigter staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren wegen verdachts beihilfe steuerhinterziehung beschluss april ordnete amtsgericht sicherung verletzten straftat erwachsenen ansprche sowie sicherung staatlicher ansprche verfall wertersatzes dinglichen arrest hhe vermgen klgers abs abs stpo abs satz abs stgb jeweils juni geltenden fassung folgenden af arrest wurde april vollzogen august kontenpfndung hhe august pfndung beweglicher sachen hhe april legte verteidiger klgers beschwerde arrestbeschluss begrndete manahme unverhltnismig sei pfndungsfreigrenzen beachtet worden seien klger vermgenslos sei antrag generalstaatsanwaltschaft hob amtsgericht arrestbeschluss august ermittlungsverfahren klger wurde mrz gem abs stpo eingestellt beschluss juni stellte amtsgericht fest klger fr vollzogenen dinglichen arrest april zeit april august entschdigen antrag klgers grundlage gegenstandswerts fr arrestverfahren fr entschdigungsverfahren jeweils verfahrensgebhr nr vv rvg juni geltenden fassung folgenden af erstatten insgesamt bewilligte generalstaatsanwaltschaft bescheid februar strafverfolgungsentschdigung ersatz rechtsanwaltskosten hhe fr arrestverfahren fr entschdigungsverfahren gerichteten klage klger geltend gemacht bemessung gegenstandswerts fr arrestverfahren sei sichernden hauptanspruch hhe auszugehen abschlag zwei dritteln vorzunehmen sei wert ergebe gem nr vv rvg af betrage gebhrenanspruch zuzglich postentgeltpauschale umsatzsteuer beklagte bezahlt gegenstandswert fr entschdigungsverfahren belaufe geschftsgebhr gem nr vv rvg zuzglich postentgeltpauschale umsatzsteuer hierauf beklagte bezahlt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen revision zugelassen entscheidungsgrnden ausgefhrt revision gem abs satz nr zpo zugelassen frage festsetzung gegenstandswerts fr gebhr nr vv rvg af rechtsprechung oberlandesgerichte hamm mnchen stuttgart abweiche revision verfolgt klger begehren korrigierter bercksichtigung erhaltenen zahlungen entscheidungsgrnde revision klgers erfolg auffassung berufungsgerichts steht klger abs streg ber bereits gezahlten hinaus weitergehender anspruch ersatz anwaltskosten streg getroffene grundentscheidung amtsgerichts juni stelle hinreichende grundlage fr erstattung rechtsanwaltskosten zusammenhang abwehr arrests dar entscheidung nehme bezug vollzogenen dinglichen arrest beschrnke ersatz fr erlittene strafverfolgungsmanahmen kosten klger allein vollzug arrests entstanden seien entschdigungsverfahren streg anfallenden rechtsanwaltsgebhren seien gleichfalls teil erstattungsfhigen vermgensschadens verfahrensgebhr nr vv rvg af sei angefallen stehe entgegen a
  4740. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egzpo nr beabsichtigten revision einheitlicher vertraglicher anspruch verfolgt anspruch versicherungsleistungen hausratversicherung brand kommt fr nr egzpo mageblichen wert beschwerdegegenstandes hhe gesamtbetrages beabsichtigten revisionsverfahren verfolgt mgliche selbstndigkeit einzelnen entschdigungspositionen kommt fr teilzulassung revision fr wert beschwerdegegenstandes bgh beschluss november iv zr olg karlsruhe lg mannheim iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt felsch dr franke november beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august zugelassen soweit anspruch zahlung versicherungsleistungen fr schadensposition sauna zubehr abgewiesen worden brigen beschwerde zurckgewiesen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens soweit erfolg geblieben insoweit betrgt wert beschwerdegegenstandes fr gerichtskosten fr auergerichtlichen kosten magabe verhltnis beklagten hhe anzusetzen grnde klgerin nimmt beklagte gehaltenen hausratversicherung entschdigung anspruch nachdem ehemann gehrende hausrat brand wohnhauses vollstndig zerstrt wurde versicherungsvertrag liegen allgemeinen hausratversicherungsbedingungen vhb zugrunde vorgerichtlich zahlte beklagte entschdigung hhe landgericht klage zahlung weiterer nebst zinsen abgewiesen klgerin versicherung hausrats neuwert nachgewiesen berufung klgerin berufungsgericht weitere zugesprochen weitergehende rechtsmittel jedoch zurckgewiesen revision zugelassen beabsichtigten revision klgerin klagebegehren umfang abweisung berufungsgericht weiterverfolgen ii nichtzulassungsbeschwerde klgerin zulssig zpo wertgrenze nr egzpo berschritten steht entgegen klgerin beabsichtigten revision weiterverfolgte anspruch entschdigungsleistung einzelpositionen entsprechend brand vernichteten hausratgegenstnden zusammensetzt fr genommen wertgrenze bersteigen fr wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo beschwer berufungsurteil wert beschwerdegegenstandes beabsichtigten revisionsverfahren magebend dabei wertberechnung allgemeinen grundstzen ff zpo vorzunehmen bgh beschlsse september iv zr njw ii november vi zr njw rr ii juni zr njw ii nichtzulassungsbeschwerde demnach zulssig begehren wenigstens hhe verfolgt musielak ball zpo aufl rdn umgekehrt rechtsmittel unzulssig berufungsurteil beschwerdefhrer mehr beschwert rechtsschutzbegehren revision geringeren wertgrenze bleibenden teil verfolgen musielak ball aao dabei wirkt wertgrenze zugangsbeschrnkung allein fr nichtzulassungsbeschwerde beschwer mehr unbeschrnkt eingelegt teilzulassung revision ebenso zulssig zulassung beschrnkung wertgrenze nr egzpo insoweit erreicht vgl bgh beschluss juni aao ii musielak ball aao piekenbrock schulze jz wortlaut nr satz egzpo ergibt wert revision geltend machenden beschwer dabei rechtsmittelfhrer beabsichtigten revisionsantrag festgelegt bgh beschluss juni aao ii htege thomas putzo zpo aufl egzpo rdn mageblich ursprnglich geltend gemachte klagebegehren prozessuale anspruch soweit beabsichtigten revision verfolgt vgl bgh urteil november ix zr njw rr fr rechtsmittel berufung streitgegenstand bildende anspruch bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung klageantrag bestimmt klagegrund tatschlichen lebensvorgang begehrte rechtsfolge hergeleitet bgh urteil november aao vgl bghz klgerin rechtsstreit geltend gemachte entschdigungsanspruch einheitlicher prozessualer anspruch beiden tatsacheninstanzen zahlung geldsumme begehrt deren rechtliche grundlage grunde einheitliche teilbare vertragliche entschdigungsanspruch versicherungsfall hausratversicherung beklagte danach bedingungsgem fr klgerin eingetretenen versicherungsfall ersatz leisten fr wert beschwer demnach gesamtbetrag abzustellen klagebegehren gerichtlich geltend gemacht worden revision verfolgt betrgt mgliche selbstndigkeit einzelpositionen hinreichenden individualisierbarkeit infolge ziffernmiger bestimmtheit ergeben mag daraus folgenden teilurteilsfhigkeit vgl bgh urteile januar vi zr njw r
  4741. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cc glubiger verwirkt rechtskrftig ausgeurteilten zahlungsanspruch allein dadurch ber zeitraum jahren vollstreckungsversuch unternimmt herausgabe vollstreckungstitels mehreren titelschuldnern bgh urteil oktober xii zr olg hamburg lg hamburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter dr klinkhammer weber monecke schilling dr nedden boeger guhling fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg april aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte folgenden glubigerin erwirkte gewerbliche vermieterin jahren insgesamt fnf vollstreckungstitel urteile kostenfestsetzungsbeschlsse klger folgenden schuldner mitmieter forderungen teilweise befriedigt weitere zahlungen streitig schuldner vollstndige tilgung schuldtitel behauptet verfge jedoch ber unterlagen belege fraglichen zeitraum mehr bereits vernichtet seien bank mehr reproduziert knnten letzte vollstreckungsversuch form wohnungsdurchsuchung april stattgefunden danach ruhte angelegenheit glubigerin jahr inkassounternehmen einziehung forderung beauftragte klage schuldner unzulssigerklrung zwangsvollstreckung herausgabe titel verlangt landgericht klage stattgegeben titulierten ansprche verwirkt seien oberlandesgericht berufung glubigerin zurckgewiesen hiergegen richtet deren senat zugelassene revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt titulierten ansprche seien verwirkt glubigerin forderung ber langen zeitraum jahren geltend gemacht auerdem erforderliche umstandsmoment sei darin verwirklicht schuldner darauf eingerichtet gesamten umstnden darauf einrichten drfen glubigerin rechte titeln mehr geltend schuldner sei ablauf etwa jahren zeitpunkt inkassobro jahr gemeldet mehr lage behauptete erfllung streitgegenstndlichen forderung beweisen smtliche schriftlichen beweismittel stnden mehr verfgung nachdem zehnjhrigen aufbewahrungsfristen abgelaufen seien fehlende sicherung belegen nachweis erfllung stelle berechtigte vertrauensdisposition schuldners dar letzte vollstreckungsversuch mehr zehn jahre zurckliege jedenfalls glubigerin schuldner innerhalb zehn jahre darauf hinweisen mssen auffassung titulierten ansprche vollstndig erfllt seien daher vollstreckungsmanahmen rechnen msse ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsgedanke verwirkung miet pachtrecht gilt unterfall unzulssigen rechtsausbung aufgrund widersprchlichen verhaltens danach recht verwirkt berechtigte lngere zeit hindurch geltend gemacht verpflichtete darauf eingerichtet gesamten verhalten berechtigten darauf einrichten durfte recht zukunft geltend annahme verwirkung setzt somit neben zeitablauf vorliegen besonderer vertrauen verpflichteten begrndender umstnde voraus verwirkung vorliegt richtet letztlich tatrichter festzustellenden wrdigenden umstnden einzelfalles senatsurteile november xii zr njw januar xii zr nzm rn mwn ablauf jahren whrend titel vollstreckt wurden ausreichend lange zeitspanne darstellt anspruchsverwirkung grundstzlich betracht kommt ergebnis ebenso dahinstehen frage schuldner vertrauensdisposition getroffen belege vorbringen bereits jahr steuerberater vernichtet worden bank reproduzieren lie bevor gelscht wurden jedenfalls oberlandesgericht annahme gefolgt schuldner gesamten umstnden darauf einrichten drfen glubigerin rechte titeln mehr geltend rechtsgedanken verwirkung kommt erster linie verhalten berechtigten verwirkung illoyal versptete geltendmachung rechten gegenber verpflichteten ausgeschlossen dabei verhalten berechtigten objektiven gesichtspunkten beurteilen magebend insoweit objektiver beurteilung verpflichtete verhalten berechtigten entnehmen durfte recht mehr geltend wolle darauf einric
  4742. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln mrz verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen versuchten schweren bandendiebstahls verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen schweren bandendiebstahls fllen wobei zwei fllen beim versuch blieb schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall ii urteilsgrnde prozesskonomischen grnden eingestellt schuldspruch entsprechend gendert bislang insoweit getroffenen feststellungen versuchsstrafbarkeit belegen brigen berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe bleibt teilweisen einstellung verfahrens unberhrt hinblick verbliebenen einzelstrafen schliet senat wegfall verurteilung versuchsfall ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt htte appl franke ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  4743. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen richter bundesgerichtshof dr bode vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts marburg juni verworfen staatskasse kosten rechtsmittels sowie angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht tatzeit jhrige angeklagte wegen diebstahls zwei fllen wohnungseinbruchsdiebstahls versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls sowie wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen jugendstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde angeklagten berdies fahrerlaubnis entzogen sperrfrist zwlf monaten fr neuerteilung festgesetzt sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten ergebnis unbegrndet rge landgericht fall urteilsgrnde angeklagte rechtsfehlerhaft wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln verurteilt unbegrndet insoweit unverndert zugelassenen anklage februar wurde angeklagten tat last gelegt frhjahr kg speed amphetamin unerlaubt handel getrieben tat wurde weiteres handeltreiben kg speed vorgeworfen tat handeltreiben kg speed beisichfhren geladenen schreckschupistole baseballschlgers letztgenannte rauschgiftmenge sowie beiden waffen wurden oktober festnahme angeklagten deren pkw sichergestellt hauptverhandlung lie feststellungen landgerichts ua angeklagte dahin fall kg amphetamin gesondert verfolgten weitergabe bekannten erhalten halbes kilogramm fr abgezweigt kg gestreckte restmenge sei festnahme sichergestellt worden fllen anklage wirkstoffmenge gehandelt anklagevorwurf fall beruhe miverstndnis protokollierung gestndnisses polizeilichen vernehmung tat angeklagte handeltreiben weiteren menge kg amphetamin gegeben vielmehr kg transportiert protokoll hauptverhandlung juni landgericht daraufhin anklagepunkte antrag staatsanwaltschaft gem abs stpo eingestellt xiv wiedereinbeziehung erfolgt entsprechender antrag gestellt worden sachlage sachrge gesttzte revision begrndet landgericht sei aufgrund fehlerhaften beweiswrdigung ansicht gelangt sei angeklagten widerlegen festnahme fahrzeug aufgefundenen gen festnahme fahrzeug aufgefundenen waffen gewut schon unklar tatschlich verfahrensbeschrnkung gem abs stpo erfolgen erfolgt generalbundesanwalt hauptverhandlung senat vorgetragen tatschlich teileinstellung gem abs stpo vorgenommen wurde hierfr spricht namentlich umstand urteil wiedergegebenen einlassung angeklagten anhaltspunkt dafr ergibt angeklagte tat knne landgericht selbstndige tat angesehen worden antragserfordernis abs stpo gengt tatrichter ursprnglich selbstndige tat angeklagte handlung ergebnis beweisaufnahme unselbstndigen teilakt tat angesehen antragsgeme verfahrensbeschrnkung fall gem abs stpo erfolgte ergriff beschrnkung tatteil insgesamt daher mgliche qualifikation wre daher jedenfalls zulssig qualifizierenden umstnde antragsgem ausgeschiedenen tat rechtlichen beurteilung abgeurteilten tat heranzuziehen umstnde gerade festgestellt worden landgericht somit grundlage verfahrensstandes zeitpunkt urteilsfllung gehalten ber frage bewaffnung angeklagten tat entscheiden einwnde revision ausfhrungen urteils beweiswrdigung hinsichtlich ausgeschiedenen verfahrensstoffs verfehlen daher revisionsverfahren gegenstand dahinstehen insoweit berflssigen mglicherweise nachtrglichen begrndung verfahrensbeschrnkung eingefgten ausfhrungen unwiderleglichkeit einlassung angeklagten ua revision gergten rechtsfehler enthalten berprfung revisionsgericht entzogen teil anklagevorwurfs wirksam prozestoff ausgeschieden wurde wiedereinbeziehung ausgeschiedenen tatteils revisionsinstanz mglich dadurch wrde urteil tatgerichts nachtrglich grundlage entzogen revisions
  4744. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade juli schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen sexuellen missbrauchs kindern vier fllen schuldig ausspruch ber einzelstrafen drei fllen sexuellen missbrauchs nachteil nebenklgerin jeweils einfhren kerze randbereich anus ber gesamtstrafe aufgehoben jedoch bleiben jeweils zugehrigen feststellungen aufrecht erhalten ausspruch ber anordnung sicherungsverwahrung zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch ent standenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen angeklagte nebenklgerin rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen sowie sexuellen missbrauchs kindern vier fllen davon drei fllen tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt sicherungsverwahrung angeordnet weiteren tatvorwrfen freigesprochen revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet sachrge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch hlt sachlichrechtlicher nachprfung stand soweit landgericht angeklagten drei fllen sexuellen miss brauchs nachteil nebenklgerin jeweils einfhren kerze randbereich anus jeweils wegen tateinheitlich begangenen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb verurteilt feststellungen belegen nebenklgerin angeklagten bereits zeitpunkt taten erziehung ausbildung betreuung lebensfhrung anvertraut anforderungen abs nr stgb erfllendes anvertrautsein setzt persnlichen allgemein menschlichen bereich erfassendes abhngigkeitsverhltnis jugendlichen betreuer sinne berordnung voraus bgh beschluss april str bghst entscheidend konkreten umstnden verantwortungsverhltnis besteht kraft tter recht pflicht obliegen lebensfhrung jugendlichen geistig sittliche entwicklung berwachen leiten bgh beschluss juni str nstz derartiges obhutsverhltnis urteilsgrnden fr tatzeit mrz entnehmen danach nebenklgerin oft zeugin angeklagten besuch kmmerte machte wsche half hausarbeiten allein umstnde gengen jedoch bercksichtigung alters nebenklgerin begrndung schutzzweck abs nr stgb entsprechenden abhngigkeitsverhltnisses entstand vielmehr erst pfingsten nebenklgerin ganz zeugin angeklagten lebte nunmehr erziehung kmmerte mithin norm unterfallenden pflichtenkreis tatschlich bernahm vgl bgh beschluss januar str bghst urteil november str bghst senat schliet neuen hauptverhandlung feststellungen getroffen knnten bereits fr mrz obhutsverhltnis dargelegten sinne belegen ndert deshalb entsprechender anwendung abs stpo schuldspruch ab stpo steht entgegen angeklagte htte alleinigen vorwurf sexuellen missbrauchs kindern wirksamer geschehen verteidigen knnen wegfall landgericht angenommenen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen genannten fllen fhrt aufhebung jeweiligen einzelfreiheitsstrafen landgericht ausdrcklich tateinheitliche verwirklichung delikts strafschrfend bercksichtigt aufgrund wegfalls drei einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe bestand zugehrigen strafzumessungstatsachen allerdings aufgezeigten rechtsfehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben ergnzende feststellungen neue tatgericht bisherigen widersprechen zulssig abs abs satz stgb af gesttzte anordnung sicherungsverwahrung begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken generalbundesanwalt antragsschrift hierzu ausgefhrt begrndung hangs kammer gesamtwrdigung persnlichkeit angeklagten taten vorgenommen ua ff starke neigung pdosexuellen handlungen begrndet strafkammer dabei einlassungsverhalten angeklagten betonung eigenen anteile opfers guten get
  4745. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen fall ii urteilsgrnde tateinheitliche verurteilung wegen sexueller ntigung entfllt vgl antragsschrift generalbundesanwalts april beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen tragen basdorf brause hger raum schaal'],['Soon']]
  4746. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs juli gem stpo beschlossen antrag verurteilten verfahren wegen verletzung anspruchs rechtliches gehr lage erlass senatsentscheidung juni zurckzuversetzen kosten verworfen grnde rechtliche gehr verurteilten verletzt begrndung antrags ergibt letztlich gar gehrsversto geltend fehlerhafte anwendung abs satz stpo beanstandet verkennt senat trotz unzulssigkeit verfahrensrgen ergnzend inhaltlichen prfung unterzogen sache fr durchgreifend erachtet tatschlich rgt somit senat entscheidungsrelevanten sachvortrag unbeachtet gelassen htte vielmehr macht geltend beschluss senats juni beruhe falscher rechtsanwendung verfahren stpo indessen beanstanden antrag erweist daher schon unzulssig becker miebach sost scheible lienen hubert'],['Soon']]
  4747. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig zpo sache bleibt jedoch erfolg unzulssig versto art abs gg verletzung weiterer grundrechte gesttzte rge oberlandesgericht berufungsvorbringen klgers kenntnis genommen klger gehrsversto pauschal behauptet gebotene substantiierung versumt konkrete sachvortrag bercksichtigt worden sachlage geprft berufungsgericht grundlage bergangen gergten vorbrin gens rechtsstandpunkt entscheidung htte gelangen knnen vergeblich wendet nichtzulassungsbeschwerde annahme vordergerichte klgerseite beklagten anwaltsvertrag zustande gekommen vordergerichte aufgrund tatrichterlicher wrdigung parteivorbringens feststellung gelangt parteien anwaltsvertrag geschlossen dabei gerichte zutreffend mageblich inhalt schriftlichen vereinbarungen gesttzt klger insoweit erhobenen zulassungsgrnde stellen tatschlichen feststellungen berufungsgerichts inhalt beklagten bernommenen beratungspflichten frage abweisung hilfsantrages honorarrckzahlung macht nichtzulassungsbeschwerde durchgreifenden zahlungsgrund geltend nichtzulassungsbeschwerde lsst entscheidenden punkt auer betracht klgerseite ursprnglichen vertraglichen vergtungsanspruch vergleichswege begrndete honorarforderung beklagten zahlung geleistet beurteilung vergleich etwa wegen gesetzesverstoes bgb nichtig weiteres gltigkeitsmngel zurckgegriffen vergleich aufgehobenen vertraglichen vereinbarung anhafteten bghz bgh urteil april viii zr njw auseinandersetzung tragenden gesichtspunkt lsst nichtzulassungsbeschwerde vermissen abweisung beklagte gerichteten klage ebenfalls durchgreifenden zulassungsgrnde erhoben vordergerichte beschrnkten mandat ausgegangen umfassende beratungspflicht regress genommenen rechtsanwalts begrndet reichweite fall bestehenden beratungspflichten typisch einzelfallbezogen vgl bghz nichtzulassungsbeschwerde angestrebten generellen klrung zugnglich versto art abs gg liegt landgericht inhalt klgerseite beklagten erteilten vollmacht abgesehen bedeutsamen genauen datum erteilung dezember zutreffend erfasst fischer ganter gehrlein kayser vill vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  4748. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juli rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union gem art aeuv folgende fragen auslegung unionsrechts vorgelegt art abs richtlinie ewg rates juli angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber haftung fr fehlerhafte produkte amtsblatt nr august dahin auszulegen produkt menschlichen krper implantiertes medizinprodukt herzschrittmacher handelt bereits fehlerhaft gerte produktgruppe nennenswert erhhtes ausfallrisiko fehler konkreten fall implantierten gerts festgestellt falls frage ja beantwortet handelt kosten operation explantation produkts implantation herzschrittmachers krperverletzung verursachten schaden sinne art art satz lit richtlinie ewg klgerin trgerin gesetzlichen krankenversicherung begehrt bergegangenem recht mitglieder ersatz kosten fr implantation herzschrittmachern spter beklagten verschmolzene gmbh europischen wirtschaftsraum eingefhrt versicherten wurde september herzschrittmacher typs guidant pulsar seriennummer implantiert versicherten april herzschrittmacher typs guidant meridian seriennummer klinik stellte klgerin dafr operationskosten hhe bzw rechnung gerte wurden versicherten september bzw november explantiert herzschrittmacher herstellerin kostenlos verfgung gestellt ersetzt operationsbericht september ber behandlung versicherten heit hsm wechsel grund sicherheitstechnischer hinweise schrittmacherfirma operationsbericht november ber behandlung versicherten enthlt eintrag schrittmacherwechsel wegen sicherheits technischer hinweise hersteller explantierten gerte liegen mehr tauglichkeit untersucht worden kurz beiden austauschoperationen nmlich juli gmbh versicherten behandelnden rzte bersandten schreiben berschrift dringende medizinprodukte sicherheitsinformationen korrekturmanahmen mitgeteilt cardiac rhythm management qualittssystem feststellen mssen gerten verwendetes bauteil hermetischen versiegelung mglicherweise sukzessiven verfall unterliege wrtlich heit sodann mehreren folgenden verhaltensweisen fhren vorzeitige batterieerschpfung verlust telemetrie verlust stimulationstherapie vorwarnung wichtiger hinweis abfrage programmiergert mglicherweise gerte identifizieren fehler bereits aufweisen jedoch bisher mglich test bestimmen entsprechendes knftiges versagen gertes prognostiziert ursprnglich vertriebenen gerten etwa gerte weltweit implantiert gingen fehlermeldungen fr gerte vierundvierzigsten betriebsmonat wobei wahrscheinlichkeit auftretens implantationsdauer steigt modell basierend praktischen erfahrungen statistischen lebenstabellenanalyse prognostiziert fehlerrate fr verbleibende gerte funktionsdauer verbleibenden aktiven implantierten gerten tatschliche hufigkeit prognoserate jedoch hher liegen angegeben bercksichtigt eventuell gemeldete flle begrenzten mglichkeiten hochrechnungen klinischen verhaltensweisen zusammenhang fehlermodus knnen schwerwiegende gesundheitliche komplikationen ziehen empfehlungen bestimmung fr patienten besten vorgehensweise sollten rzte bedrfnisse einzelnen patienten individuell bercksichtigen darunter abhngigkeit herzschrittmacher sowie alter verbleibende funktionsdauer herzschrittmachers empfiehlt folgendes vorgehen erwgen austauschen gerten herzschrittmacherabhngigen patienten weisen patienten sofort arzt aufzusuchen anhaltende schnelle herzfrequenz synkopen schwindelgefhle verspren neue verstrkt symptome herzinsuffizienz aufweisen garantieanspruch mehr besteht jedoch herzschrittmacherabhngigen patienten fr arzt fr beste hlt gert auszutauschen kostenlos ersatzgert verfgung stellen schreiben januar teilte herstellerin fehlerrisiko erhht klgerin begehrt anteiligen ersatz kosten erstimplantationen bercksichtigung blicherweise erwartenden zeitraums bzw monaten regulren austausch herzschrittmacher amtsgericht stendal klage beweisaufnahme verwertung rechtsstreit olg hamm urteil oktober versr eingeholten gutachtens sachverstndigen dipl ing fehlerhaftigkei
  4749. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs stpo beschlossen revision verurteilten urteil landgerichts augsburg juni aufgehoben antrag staatsanwaltschaft nachtrgliche anordnung unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung abgelehnt kosten verfahrens ber nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung notwendigen auslagen verurteilten fallen staatskasse last entscheidung ber entschdigung verurteilten wegen erlittenen strafverfolgungsmanahmen bleibt landgericht vorbehalten grnde landgericht nachtrgliche unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung gem abs stgb angeordnet hiergegen richtet revision verurteilten rechtsmittel bereits sachrge erfolg erhobenen verfahrensrgen kommt daher mehr landgerichtlichen feststellungen wurde dahin unbestraften verurteilten landgericht augsburg rechtskrftigem urteil mrz wegen vergewaltigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung versuchter ntigung fall wegen vorstzlichen eingriffs straenverkehr fall vorstzlicher krperverletzung tateinheit beleidigung fall sowie wegen beleidigung drei fllen flle gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren vier monaten verhngt lag zugrunde verurteilte juli unbe kannte frau gebsch gewalt analem oralem vaginalem geschlechtsverkehr gezwungen fall einzelstrafe fnf jahre freiheitsstrafe zuvor zeitraum etwa zwei monaten telefonaten frauen gemeldet nachdem jeweils telefonnummer auto hinterlassen sexualbezogene reden gefhrt dadurch vier beleidigt flle davon hierdurch zudem krperlich beeintrchtigt fall frau verurteilten treffen vereinbart jedoch freund rede stellen freund deshalb fahrzeug verurteilten nherte fuhr quietschenden reifen davon wobei freund frau offenen beifahrertr gestreift fahrmanver gefhrdet wurde fall landgericht angegriffenen urteil vorliegen ende strafvollzugs erkennbaren tatsachen erhebliche gefhrlichkeit verurteilten fr allgemeinheit hindeuten bejaht abs abs satz stgb derartige nova festgestellt mrz beschimpfte verurteilte mithftling trkensau erwiderung holte schlag konnte jedoch vollzugsbedienstete zurckgedrngt juli trat verurteilte rahmen fuballspiels ei nem mitgefangenen voller wucht fu beine daraufhin vollzugsbediensteten feldes verwiesen wurde baute befrchtete augenblicklich schlag ausholen jedoch wurde mitgefangenen abgedrngt ende sportveranstaltung drohte verbal bediensteten sowie getretenen mitgefangenen verurteilte beiden mitgefangenen eiferschtig ansicht mehr zeit therapeutin verschaut verbringen durften juli uerte gegenber leiter sozialtherapeu tischen abteilung fr sexualtter lautstark gleich krachen wrde september schrieb brief strafgefange ne sexuelle vorstellungen darlegte entsprechende fragen stellte dezember wnschte brieflich frau paar schne fotos mglich bitte oben wunsch wurde entsprochen zudem thematisierte sexuelle vorstellungen juli bat schwester sommerbezogenes aktuelles foto schicken ende wurde rahmen exploration psychiatrischen sachverstndigen festgestellt verurteilte sexuelle wnsche phantasien gegenber ehrenamtlichen betreuerin hegte anlsslich sache april durchgefhrten vernehmung uerte verurteilte gegenber polizeibeamten entsprechende frage htte kommen knnen ttung opfers verurteilten vergewaltigung fall geschrien gewehrt htte tatsachen gesamtschau entgegen ansicht landgerichts fr anwendung abs abs stgb erforderliche gewicht gesetzlichen konzeption zeitlich unbefristete auerordentlich beschwerende nachtrgliche sicherungsverwahrung bghst geringen anzahl denkbarer flle betracht kommen denen verurteilte entlassungszeitpunkt hochgefhrlich einzustufen deshalb nova tatsachen jenseits gewissen erheblichkeitsschwelle handeln vgl bghst btdrucks mssen ungeachtet notwendigen gesamtwrdigung bereits fr gewicht relevante gefhrlichkeit verurteilten fr allgemeinheit hinweisen knnen vgl bgh stv vorflle vollzug knnen nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung daher rechtfertigen bereitschaft verurteilten hinweisen schwere straftaten leben krperliche unversehrtheit freiheit sexuelle selbstbestimmung begehen verhaltensweisen vollzugss
  4750. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen november schuldspruch dahin gendert tateinheitliche verurteilung wegen versuchten mordes entfllt strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel fhrt beschlussformel ersichtlichen nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo vietnam stammende angeklagte davon berzeugt sei leibliche vater februar geborenen nina deren mutter prapkak zeitpunkt geburt mann verheiratet erhob nachdem beziehung frau angeklagten kenntnis erlangt vaterschaftsanfechtungsklage beim amtsgericht essen anfang april traf angeklagte nina besuchen wohnung prapkak prapkak deren neuen freund rolf erklrte heiraten angeklagte knne nina immer besu chen solle aufhren prapkak belstigen genugtuung verschaffen entschloss angeklagte rolf lektion ertei len angeklagte amtsgericht essen kindschaftssache mai zeuge geladen ging davon rolf tage gebude amts landgerichts essen antreffen wusste besucher gerichts metalldetektor darauf untersucht metallische gegenstnde tragen spitzte zwei paar essstbchen bambus messer tattag steckte angeklagte paar essstbchen rechte hosentasche rolf bauch stechen wobei mglichkeit rechnete stich tdlich knnte nahm billigend kauf paar essstbchen steckte linke hosentasche stbchen einsetzen wehren falls tat seinerseits angreifen wrde gerichtsgebude ging rolf prapkak verhandlungssaal bank saen kurzen gesprch prapkak danach entfernte griff angeklagte rechte hosentasche legte essstbchen hand recht handinnenflche widerlager optimale kraftbertragung gewhrleistete ging rolf suchte stbchen bauch stoen rolf vernahm angeklagte wolle hand geben hob linke hand stbchen glitt knochen linken hand ab drang unterhautfettgewebe trat cm hand blieb handrcken stecken stbchen wurde handbewegung abgelenkt rutschte bauch tatopfers ab fiel boden weiteren tatgeschehen landgericht folgendes festge stellt wut angeklagten erloschen versetzte immer sitzenden knie sto kopf schlug fusten wenigen sekunden andreas wegzog zahlreiche personen wegen verfahrens flur wartete lrm geschehen aufmerksam geworden spannung fiel angeklagten ab sah stbchen hand steckte reichte lektion zugehen unwiderlegte einlassung handeln erklren wurde jedoch zurckgehalten ii soweit landgericht angeklagten mittels gefhrlichen werkzeugs leben gefhrdenden behandlung abs nr stgb begangenen gefhrlichen krperverletzung schuldig gesprochen weist urteil rechtsfehler beschwerdefhrer erhebt insoweit einwendungen dagegen schuldspruch bestehen bleiben soweit landgericht angeklagten wegen tateinheitlich verwirklichten versuchten mordes verurteilt allerdings begegnet annahme landgerichts angeklagte stich essstbchen bauch tatopfers bedingtem ttungsvorsatz gefhrt entgegen auffassung revision rechtlichen bedenken insoweit zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift bezug genommen ablehnung strafbefreienden rcktritts versuchten mord beanstandet revision jedoch recht landgericht meint mordversuch sei zeuge eingegriffen entweder fehlgeschlagen rcktritt angeklagten sei grund geschaffenen zwangslage mehr freiwillig erfolgt einlassung angeklagten erkannt rolf verletzt sei davon abgesehen stbchen linken hosentasche weiteres mal zuzustechen obwohl hnde frei gehabt rolf immer gesessen sei widerlegt ergebnis beweisaufnahme angeklagte stbchen linken hosentasche mehr aussicht erfolg einsetzen knnen herausziehen zurechtlegen stbchen mehrere sekunden gedauert htte zeuge kampfgerusche geschehen aufmerksam geworden sei angeklagten daher allein weiteren personen daran gehindert htte stbchen einzusetzen erwgungen begegnen
  4751. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat urteilsausfhrungen entnehmen fllen ii tatausfhrungshandlung vorliegt schfer nack hebenstreit boetticher schaal'],['Soon']]
  4752. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja schaumstoff lbke markeng abs nr zpo abs satz abs nr abs rein firmenmiger gebrauch zeichens rechtsverletzende benutzung sinne abs nr markeng klagevorbringen entnehmen klger markenrecht gesttzte klagebegehren entgegen fassung klageantrags rein firmenmigen gebrauch angegriffenen zeichens beschrnken verwendung angegriffenen zeichens fr dienstleistungen wenden gericht abs satz zpo sachdienlichen antrag hinwirken erfordernis hinweis zpo aktenkundig insbesondere erst mndlichen verhandlung erteilt protokollieren funktion hinweis form erteilt betroffenen partei notwendigkeit prozessualen reaktion sei form antrags abs zpo deutlich augen fhrt revision anschlussrevision gemischte kostenentscheidung berufungsgerichts zpo begrndung angefochten berufungsgericht kostenregelung parteien abgeschlossenen vergleichs verkannt bgh urteil mai zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgerin urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat januar zurckweisung anschlussrevision beklagten insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich unterlassungsantrags gerichtskosten auergerichtlichen kosten berufungsrechtszugs nachteil klgerin erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin wohngeschwister lbke gmbh inhaberin wortmarke nr schaumstoff lbke nachfolgend wiedergegebenen wort bildmarke nr marken prioritt juli eingetragen fr polsterfllstoffe insbesondere schaumstoff soweit klasse enthalten mbel insbesondere schaumstoff aufweisend schaumstoff sitzmbel polstermbel polstersessel sofas webstoffe textilwaren insbesondere mbelbezugsstoffe mbelstoffe mbelberzge schutzberzge fr mbel matratzenberzge polsterberzge polsterbezugsstoffe jahr gegrndete beklagte dieter lbke schaumdesign gmbh vertreibt mbel wohnaccessoires minderheitsgesellschafter beklagten dieter lbke vater geschftsfhrers klgerin klgerin sieht verwendung geschftsbezeichnung beklagten verletzung rechte marken schaumstoff lbke beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr kennzeichnung geschftsbetriebs bezeichnung dieter lbke schaumdesign gmbh bedienen klgerin beklagte ferner auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzverpflichtung sowie herausgabe markenverletzender unterlagen gegenstnde vernichtung begehrt landgericht beklagte antragsgem verurteilt dagegen beklagte berufung eingelegt nachdem parteien auergerichtli chen vergleich geschlossen rechtsstreit berufungsinstanz wegen auskunftserteilung feststellung schadensersatzverpflichtung herausgabe vernichtung gerichteten klageantrge hauptsache fr erledigt erklrt berufungsgericht klage unterlassungsantrag abgewiesen klgerin beklagten gerichtskosten berufungsrechtszugs auferlegt bestimmt klgerin beklagten auergerichtlichen kosten berufungsinstanz erstatten brigen parteien auergerichtlichen kosten berufungsinstanz tragen dagegen richten revision klgerin anschlussrevision beklagten klgerin erstrebt berufungsgericht zugelassenen revision verurteilung beklagten unterlassungsantrag beklagte beantragt revision klgerin zurckzuweisen verfolgt anschlussrevision antrag klgerin gesamten kosten berufungsinstanz aufzuerlegen klgerin beantragt anschlussrevision beklagten zurckzuweisen entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg anschlussrevision beklagten dagegen unbegrndet berufungsgericht angenommen klgerin stehe unterlassungsanspruch abs nr abs markeng ausgefhrt marken schaumstoff lbke gesttzte unterlassungsanspruch sei allein benutzung beanstandeten bezeichnung dieter lbke schaumdesign gmbh kennzeichnung geschftsbetriebs beklagten gerichtet aufgrund marken knne klgerin beklagten verbieten angegriffene bezeichnung ausschlielich gesellschaftsbezeichnung verwend
  4753. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmller juni beschlossen senatsbeschluss mrz dahin berichtigt liste streithelfer beklagten nr aufgefhrte gmbh rubrum streichen rechtsstreit streithelferin beigetreten mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  4754. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr frellesen beschlossen satz tenors urteils juli folgt berichtigt neu gefasst revision klgers urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers urteil amtsgerichts dsseldorf april hhe nebst zinsen zurckgewiesen worden grnde formulierung tenors klageabweisende entscheidung amtsgerichts dsseldorf versehentlich bercksichtigt worden hierbei handelt offenbare unrichtigkeit amts wegen berichtigen abs zpo dr deppert dr beyer dr leimert ball dr frellesen'],['Soon']]
  4755. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus mrz strafausspruch gem abs stpo aufgehoben weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts cottbus zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes freiheitsstrafe sechs jahren zehn monaten verurteilt allein sachrge gefhrte revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolgreich schuldspruch begegnet generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt sachlichrechtlichen bedenken hingegen strafausspruch bestand strafkammer tragfhiger begrndung wege umfassenden gesamtschau tat persnlichkeit vorbelasteten angeklagten vorliegen minderschweren falles abs stgb abgelehnt ausfhrungen begrndung strafzumessung engeren sinne indes bercksichtigung eingeschrnkten revisionsgerichtlichen prfungsmastabes bghst lckenhaft begrndung anwendbaren strafrahmen gefundenen strafe sttzt strafkammer ausschlielich pauschaler verweisung rahmen errterungen minderschweren fall dargestellten unerheblichen strafmilderungsgrnde strafschrfungsgrnde genannt danach bleibt betrchtliche bersetzung erheblichen mindeststrafe abs stgb unbegrndet angesichts bloen wertungsfehlers bedarf aufhebung urteilsfeststellungen neue tatgericht strafe grundlage smtlicher bestehender feststellungen festzusetzen allenfalls weitere widersprechende feststellungen ergnzt drfen basdorf raum schneider brause dlp'],['Soon']]
  4756. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet juli wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz grundsatz tatrichter aufgabe schadensermittlung vorzunehmen vorschnell hinweis unsicherheit mglicher prognosen entziehen darf bgh urt vi zr njw gilt bereich vertragshaftung bgh urt zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver richterin mhlens richter dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin februar verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hhe dm entsprechend eur nebst zinsen abgewiesen worden umfang sache anderweiter verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin whrend verfahrens insolvent gewordene gmbh nachfolgend schuldnerin schlossen jahr vereinbarung ber produktion nachentwicklung vertrieb klgerin entwickelten mi bezeichneten analy segerts isokratischen binren version hergestellt vereinbarung festgelegt schuldnerin gehrte zunchst fnf gerte nullserie drei isokratischen zwei binren version herstellen klgerin rief gerte juli ab schuldnerin lieferte frhjahr drei gerte isokratischen version denen klgerin bezahlte herstellung binren gerte bereitete schuldnerin schwierigkeiten schuldnerin entschlo deshalb zusammenarbeit beenden kndigte gesprch geschftsfhrer klgerin vertrag fristgem juni klgerin schuldnerin einigten darauf erledigten bestellungen ber zwei isokratische gerte abzundern seitens schuldnerin bereitgestellt klgerin mehr abgerufen wurden schuldnerin fhrte bemhungen wegen binren version klgerin ttigte weiteren bestellungen klgerin machte schuldnerin schadensersatzanspruch hhe dm nebst zinsen behauptung geltend sei juni gewinn vermarktung gerte hhe entgangen auerdem stritten klgerin schuldnerin ber vergtung fr drei ausgelieferten gerte insoweit verfahren ablehnung annahme revision klgerin abgeschlossen landgericht schadensersatzanspruch zunchst teil grundurteil hlfte stattgegeben aufhebung zurckverweisung oberlandesgericht klage wiederum teilweise entsprochen berufungsverfahren oberlandesgericht klage insgesamt abgewiesen widerklage schuldnerin wesentlichen stattgegeben senat revision klgerin insoweit angenommen klage hhe dm nebst zinsen abgewiesen worden umfang klgerin begehren zunchst weiterverfolgt wh rend revisionsverfahrens ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet worden klgerin rechtsstreit insolvenzverwalter aufgenommen beantragt nunmehr insolvenztabelle festzustellen klgerin insolvenzforderung hhe eur nebst bezifferter zinsen zusteht beklagte tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt umfang annahme aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht entscheidung ber kosten revisionsverfahrens bertragen berufungsgericht schadensersatzansprche klgerin wegen pflichtverletzungen hinsichtlich isokratischen analysegerte schuldnerin verneint revision rgt berufungsgericht insoweit mglichen interessewegfall klgerin hinblick gerte bercksichtigt berufungsgericht wiedererffneten berufungsrechtszug mglichkeit gesichtspunkt nher befassen ii beigetreten berufungsgericht ergebnis verneinung schadensersatzansprchen hinsichtlich binren gerte berufungsgericht insoweit schuldhafte pflichtverletzung schuldnerin jedenfalls ergebnis zutreffend bejaht insoweit ergibt berufungsgericht getroffenen feststellungen schuldnerin dadurch verzug geraten fr herstellung version erforderlichen leistungen erbracht allerdings fehlt abs satz bgb grundstzlich notwendigen ablehnungsandrohung jedoch erforderlich bezglich binren gerts ernsthafte endgltige erfllungsverweigerung vorlag berufungsgericht festgestellten verhalten schuldnerin stornierung bestellung neuer pumpen abbruch weiterentwicklung binren gerts sowie schreiben september jedenfalls fr revisionsverfahren endgltigen ernsthaften erfllungsverweigerung auszugehen klgerin soweit erneuter prfung interessewegfall hinsichtlich isokratischen gerte erge
  4757. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr november rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr ha dr wiebel dr kuffer beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts mrz zurckgewiesen entgegen vorbringen nichtzulassungsbeschwerde zulassung sicherung einheitlichen rechtsprechung hinblick verletzung art gg geboten berufungsgericht zeugen finken vernommen beklagten bevollmchtigt darauf kommt rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts beklagten auftreten zeugen grundstzen anscheins duldungsvollmacht zuzurechnen weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert dressler thode wiebel ha kuffer'],['Soon']]
  4758. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen januar verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil urteilsformel dahin gendert angeklagte wegen betruges fnf fllen einbeziehung urteile amtsgerichts heinsberg februar js sta aachen amtsgerichts aachen mrz js ausgesprochenen einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren wegen betruges elf fllen weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen wegen abgabe falschen versicherung eides statt einbeziehung urteile amtsgerichts heinsberg februar js sta aachen amtsgerichts aachen mrz js ausgesprochenen einzelfreiheitsstrafen auflsung letztgenannter verurteilung gebildeten gesamtstrafe gesamtfreiheitsstrafe drei jahren weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten kostenpflichtig verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten sachrge antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall ii urteilsgrnde abgabe falschen versicherung eides statt abs stpo eingestellt schuldspruch entsprechend gendert urteilsformel insoweit neu gefasst anzahl taten bestandteil jeweiligen gesamtstrafe ausdruck gebracht verfahrensbeschrnkung verbliebenen umfang berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben wegfall verurteilung fall ii urteilsgrnde zweite gesamtstrafe berhrt verfahrensbeschrnkung einzelstrafe sechs monaten entfallen angesichts einsatzstrafe jahr drei monaten weiteren einzelstrafe jahr zwei monaten vier einzelstrafen jeweils jahr zwei einzelstrafen jeweils zehn monaten drei einzelstrafen jeweils sechs monaten zweiten gesamtstrafe jahr neun monaten zugrunde lie gen senat ausschlieen tatrichter weggefallene einzelstrafe geringere gesamtstrafe verhngt htte senat davon abgesehen neu aktenzeichen vollmacht sache mandatierten verteidiger rechtsanwalt dr angeklagten beantragt entscheidung ak ten bersenden angeklagte bereits pflichtverteidiger rechtsanwalt wahlverteidigerin rechtsanwltin verteidigt beiden verteidigern antrge generalbundesanwalts zugestellt worden ausreichend gelegenheit stellungnahme bestand bode rothfu roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  4759. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigte rechtsanwltin beklagter beschwerdegegner prozessbevollmchtigte rechtsanwlte iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen gehrsrge beschwerdefhrers senatsbeschluss januar zurckgewiesen beschwerdefhrer kosten rgeverfahrens tragen grnde rechtsbehelf zulssig unbegrndet senat angegriffenen beschluss zugrunde liegenden beratung vorbringen nichtzulassungsbeschwerde vollem umfang geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung abgesehen gerichte verpflichtet einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden vgl bverfge gilt fr beschluss gleicher weise fr angegriffene entscheidung siehe ferner abs satz halbsatz zpo schlick wurm wstmann drr harsdorf gebhardt vorinstanzen lg mnchengladbach entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4760. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember beschlossen revisionen nebenklger urteil landgerichts arnsberg mai verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen antrge nebenklger bewilligung prozekostenhilfe beiordnung rechtsanwalts fr revisionsverfahren abgelehnt grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen totschlags einbeziehung strafe frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet sachrgen gesttzten revisionen erstreben nebenklger verurteilung angeklagten wegen mordes rechtsmittel generalbundesanwalt antragsschrift oktober zutreffend ausgefhrt unbegrndet sinne abs stpo antrgen nebenklger fr revisionsverfahren prozekostenhilfe fr hinzuziehung rechtsanwalts bewilligen entsprochen soweit beschwerdefhrer prozekostenhilfe fr durchfhrung eigenen revisionen begehren fr bewilligung raum revisionsverfahren prozekostenhilfe fr zulssiges sinne abs stpo offensichtlich unbegrndetes rechtsmittel gewhrt vgl bghr stpo abs prozekostenhilfe antrge abgelehnt soweit nebenklger revision angeklagten entgegentreten anwaltlichen vertretung nebenklger bedarf hierzu revision angeklagten sinne abs stpo unbegrndet deshalb beschlu senats heutigen tage verworfen worden vgl bghr stpo abs prozekostenhilfe revisionen nebenklger erfolglos tragen gem abs satz stpo kosten rechtsmittel erstattung angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen findet statt revision erfolglos vgl bghr stpo abs satz auslagenerstattung tepperwien maatz athing ernemann sost scheible'],['Soon']]
  4761. [['bundesgerichtshof vi za beschluss mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter bundesgerichtshof dr dressler dr greiner wellner pauge sthr beschlossen antrag klgers prozekostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet grnde berufungsgericht ausgesprochene zurckverweisung landgericht wegen wesentlichen verfahrensmangels gem zpo revisionsrechtlich beanstanden weiteren verfahren landgericht rechtlichen berlegungen gebunden unmittelbar aufhebung berufungsgericht gefhrt berufungsurteils materiellrechtlichen beurteilung bleibt landgericht brigen ebenso frei wrdigung tatschlichen geschehens dr dressler dr greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  4762. [['bundesgerichtshof ix zb beschluss dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser beschlossen sofortige beschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert dm grnde beklagte folgenden beklagte erstinstanzlichen prozebevollmchtigten mrz zugestelltes teilversumnis schluurteil landgerichts mrz persnlich telefax april berufung eingelegt zugleich begrndung sei pkh angewiesen zuweisung anwalts gebeten ende faxschreibens hie formular fr prozekostenhilfe einschlielich erforderlichen anlagen liege originalschreiben heute postweg gehe erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse abs zpo gingen mai gericht berufungsgericht beklagten beschlu juni gem zpo notanwalt beigeordnet wiedereinsetzung versumung berufungsfrist beantragt zugleich berufung eingelegt berufungsgericht beschlu oktober wiedereinsetzung versagt prozekostenhilfegesuch zurckgewiesen dagegen wendet beklagte sofortigen beschwerde ii form fristgerecht eingelegte rechtsmittel erfolg beklagte glaubhaft gemacht berufungsfrist eigenes verschulden versumt zpo zugunsten beklagten mag unterstellt schuldhafte sumnis april freitag vorgelegen tage erhielt kenntnis davon rechtsanwlte dres angetragene mandat ablehnten beklagten gereicht verschulden danach unternommen oberlandesgericht zugelassenen bernahme mandats bereiten rechtsanwalt finden ablauf frist verblieben abgesehen wochenende werktage beklagte rumt zeit genannten richtung bemhungen entfaltet gerechnet freitagnachmittag erreichen montag wegen anderweitiger verpflichtungen zeit gehabt sache anzunehmen art abhaltungen weder vorgetragen glaubhaft gemacht deshalb davon ausgegangen beklagten unmglich ber telefon fax beim anwaltsverein anwaltskammer beim oberlandesgericht zugelassenen anwlten erkundigen kontakt aufzunehmen gegebenenfalls erfolg gehabt htte bernahme mandats bereiten rechtsanwalt gefunden htte mehr mglich wre rechtzeitig berufung einzulegen glaubhaft gemacht aufgrund entsprechenden belehrung erstinstanzlichen prozebevollmchtigten fax april beklagten bekannt persnlich wirksame berufung einlegen konnte beklagte berufungsschrift april angedeutet prozekostenhilfe beantragen jedoch unerheblich eigenen vortrag beschwerdeschrift davon ausgegangen berufungsfrist wege mittelbar wahren knnen kreft stodolkowitz raebel ganter kayser'],['Soon']]
  4763. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aktg hgb regelung satzung ag uneingeschrnkt aufstellung lageberichts vorsieht derogiert fakultative privileg abs satz hgb faktische handhabung satzung vorherigen stadium vorratsgesellschaft magebliches kriterium fr objektiven sinngehalt abweichende satzungsauslegung satzungswidrige fehlen lageberichts vorlage einladung hauptversammlung irrefhrend angekndigt worden anfechtbarkeit entlastungsbeschlsse abs aktg sowie gewinnverwendungsbeschlusses aktg begrnden konzernlagebericht hgb daneben vorgeschriebenen lagebericht abs satz hgb grundstzlich ersetzen bgh hinweisbeschluss november ii zr olg nrnberg lg nrnberg frth ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten beschluss gem zpo zurckzuweisen grnde voraussetzungen fr zulassung revision abs zpo liegen entgegen ansicht berufungsgerichts revision aussicht erfolg zpo soweit parteien darber streiten beklagte gem satzung aufstellung lageberichts verpflichtet verallgemeinerungsfhige rechtsfrage grundstzlicher bedeutung vgl abs nr zpo bghz frage satzungsauslegung fr neben wortlaut sinn zweck regelung ggf systematischer bezug satzungsvorschriften registerakten ersichtliche sachzusammenhnge heranzuziehen vgl bghz berufungsgericht herangezogen wurden umstand schrifttum vereinzelt aao entsprechende satzungsregelung fr kleine aktiengesellschaften abs hgb beklagte vorgeschlagen hlters mnchener vertragshand buch bd gesellschaftsrecht aufl obwohl gesetzlichen verpflichtung aufstellung lageberichts unterliegen abs satz hgb lsst typizitt genannten regelung kleinen aktiengesellschaften folgern zumal autoren vorgeschlagene satzungsregelungen ber lagebericht einschrnkenden zusatz soweit gesetzlich vorgeschrieben enthalten vgl schppen satzung kleinen ag rdn heidel terbrack lohr aktienrecht aufl rdn ergebnis zutreffend meint berufungsgericht vorstand beklagten gem satzung aufstellung lageberichts vorlage aufsichtsrat verpflichtet aao lautet vorstand ersten drei monaten geschftsjahres jahresabschluss sowie lagebericht fr vergangene geschftsjahr aufzustellen aufsichtsrat vorzulegen bestimmung begrndet wortlaut entsprechende verpflichtung anlehnung abs aktg abs satz hgb indes abs satz hgb entsprechende ausnahme fr fall statuieren beklagte jeweiligen geschftsjahr merkmale kleinen kapitalgesellschaft abs hgb aufweist ebenso wenig enthlt aao lediglich anbetracht abs satz hgb berflssige fristenregelung fr fall fehlens ausnahmevoraussetzungen gem abs satz abs hgb gegenteiliges ergibt entgegen ansicht revision insbesondere daraus september vorratsgesellschaft gegrndete beklagte vortrag fr geschftsjahre wirtschaftlichen neugrndung lagebericht aufgestellt obwohl bereits damalige satzung jetzigen identische regelung enthielt knnen auerhalb aktuellen satzung liegende sachzusammenhnge auslegung bercksichtigt deren kenntnis mitgliedern organen allgemein vorausgesetzt bghz nachw handhabung satzung vorratsgesellschaft lsst entscheidendes argument fr objektiven sinngehalt abweichende auslegung gewinnen grnder fr beschrnkten zwecke vorratsgesellschaft innerhalb gesetzlichen grenzen problemlos ber satzung hinwegsetzen knnen demgegenber bildet wirtschaftliche neugrndung zsur deren rahmen neuen gesellschafter ausgehend objektiven sinngehalt bisherigen satzung ber fr nunmehrigen gesellschaftszweck gewnschten nderungen wirkung fr knftige aktionre entscheiden vorliegenden fall angleichung streitigen klausel bereits gesetz juli bgbl eingefhrte fakultative privileg fr kleine kapitalgesellschaften gem abs satz hgb weder wirtschaftlichen neugrndung zuge anderweitiger satzungsnderungen erfolgt vielmehr frhere wortgleich bernommen wurde objektiv sowie sicht spterer gesellschafter einschluss klgerinnen davon auszugehen regelung ber lagebericht uneingeschrnkt soweit gesetzlich vorgeschrieben geltung durchaus sinnvoll grenabhngige differenzierungen einzelnen geschftsj
  4764. [['bundesgerichtshof beschluss za dezember sachen zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert beschlossen beklagten fr beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juni prozekostenhilfe gewhrt frau rechtsanwltin beim bundesgerichtshof gierke beigeordnet grnde parteien streiten darber wem rechte fr cd nutzung geschlossenen schallplattenvertrag zustehen je begrndung beabsichtigten nichtzulassungsbeschwerde kommt dabei frage vermarktung musikproduktion cd neue nutzungsart abs urhg handelt berufungsgericht standpunkt gestellt frage knne offenbleiben beklagten beklagte bildete damals beiden beklagten musikgruppe geschlossenen vertrag lediglich nutzungs rechte ausbende knstler tontrgerhersteller eingerumt htten abs urhg sei jedoch vereinbarungen ber nutzung urheberrechtlicher werke anwendbar dagegen vereinbarungen denen leistungsschutzberechtigter nutzung leistungen einwillige vgl bgh urt zr grur wrp eroc iii beklagten nachgelassenen schriftsatz erstmals vorgetragen htten vertrag ledig ausbende knstler urheber komponisten textdichter aufgezeichneten titel geschlossen beklagte ebenso beklagten vorinstanzen unterlegen begehrt prozekostenhilfe fr beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde ii beklagten antrag prozekostenhilfe gewhren beabsichtigte rechtsverfolgung regel bereits hinreichende aussicht erfolg zpo entscheidung beantwortung schwieriger rechts tatfragen abhngt prfung erfolgsaussicht rahmen bewilligung prozekostenhilfe darf dienen rechtsverfolgung rechtsverteidigung nebenverfahren verlagern stelle hauptsacheverfahrens treten lassen vgl bgh beschl xi zr umdr beschl iii zb njw beschl iii zr njw senat bewilligt beklagten beantragte prozekostenhilfe falle erfolgreichen nichtzulassungsbeschwerde streitfall entscheiden cd vermarktung verhltnis damals blichen vermarktung vinylschallplatten neue nutzungsart abs urhg handelt frage grundstzlicher bedeutung senat weist darauf vorliegenden entscheidung darber entnommen eventuelle revision aussicht erfolg prozekostenhilfe beklagten gewhren grundsatzfrage revisionsverfahren beantworten weise beantwortet revision beklagten erfolg verhelfen knnte jetzigen verfahrensstadium bedeutung ullmann bornkamm bscher pokrant schaffert'],['Soon']]
  4765. [['bundesgerichtshof beschluss str februar sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts frankenthal dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo angesichts besonders erheblichen gewichts anlasstaten abs stgb treffenden entscheidungen grundsatz verhltnismigkeit besondere aufmerksamkeit widmen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  4766. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter wellner sthr richterin pentz beschlossen anhrungsrgen beklagten senatsurteil dezember kosten zurckgewiesen grnde zulssigen anhrungsrgen sache erfolg urteil senats dezember verletzt anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg senat vorbringen beklagten vollem umfang kenntnis genommen entscheidungsfindung bercksichtigt senat berufungsurteil sowohl revision klgers beklagten deshalb aufgehoben sache berufungsgericht zurckverwiesen anzahl aufrufe angegriffenen beitrags fr rechtlich unerheblich gehalten deshalb insoweit feststellungen getroffen bercksichtigung vortrags parteien nachzuholen galke diederichsen sthr wellner pentz vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  4767. [['bundesgerichtshof beschluss anwst juli anwaltsgerichtlichen verfahren wegen verletzung anwaltlicher pflichten bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr knig richterin dr fetzer sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer juli gem abs satz brao abs stpo beschlossen revision rechtsanwalts urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs november verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat anwaltsgerichtshof geprft beschwerdefhrer trotz wegen zweier gewichtiger taten beihilfe betrug zuge zivilrechtlicher vertretung verhngten vertretungsverbots abs nr brao hinreichende chancen weiteren ausbung berufs verbleiben blick darauf vertretungsverbot gebiet zivilrechts namentlich verkehrs familien arbeitsrecht ausgenommen gebieten beschwerdefhrer eigenen vortrag hauptschlich ttig hinsichtlich beschwerdefhrer angesprochenen vortrag aktuellen mandats versicherungsrecht anwaltsgerichtshof davon berzeugt etwaiger verlust existenzverlust folge tatgericht vorzei chen davon absieht einzige wenngleich werthaltige mandat anlass fr herausnahme ganzen zudem leicht abgrenzbaren teilgebiets zivilrechts hlt rahmen tatgerichtlichen ermessensspielraums revisionsgericht hinzunehmen vgl zuletzt bgh urteil november anwst anwbl rn kayser knig quaas fetzer braeuer vorinstanzen anwaltgericht bamberg entscheidung anwg agh mnchen entscheidung bayagh ii'],['Soon']]
  4768. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb hgb haftung gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts fr vertragliche verbindlichkeit gesellschaft vertrag gesellschaft vertragspartner beteiligungsquote entsprechenden anteil gesellschaftsschuld beschrnkt worden sog quotale haftung auslegung gesellschaftsschuld begrndenden vereinbarung ermitteln umfang tilgungen gesellschaftsvermgen erlse verwertung schuld gesellschaft anteilig haftungsbetrag einzelnen gesellschafters mindern bgh urteil februar ii zr kg berlin lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats kammergerichts november zurckgewiesen gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgerin revisionsverfahren tragen beklagten gesamtschuldner beklagte beklagten gesamtschuldner beklagte beklagten gesamtschuldner brigen tragen beklagten kosten rechts wegen tatbestand beklagten gesellschafter grundstcksgesellschaft strae folgenden gbr geschlossenen immobilien fonds rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts gegenstand gesellschaft bebauung gesellschaftseigenen grundstcks strae berlin sechs wohneinheiten umfassenden mehrfamilien haus anschlieende verwaltung gesellschafter entsprechend geleisteten einlagen gbr folgt beteiligt beklagten beklagte revisionsverfahren beteiligte beklagte beklagten beklagte beklagten nr fondsprospekt anlage beigefgten gesellschaftsvertrags lautet gesellschafter gesellschaftsvermgen verhltnis kapitaleinlagen beteiligt haften fr verbindlichkeiten gesellschaft gesellschaftsvermgen unbeschrnkt brigen jedoch gesamtschuldner quotal verhltnis kapitaleinlagen abs genannten gesellschaftskapital soweit zwingende gesetzliche vorschriften gesamtschuldnerische haftung vorsehen behrden versorgungsunternehmen verlangt abs gesellschaftsvertrags steht fhrung geschfte gesellschaftern gemeinschaftlich abs bestellten gesellschafter fhrung geschfte gemeinsame bevollmchtigte geschftsbesorgerin firma partner betreuungs vermitt lungsgesellschaft fr vermgensanlagen mbh rechte pflichten geschftsbesorgerin richteten geschftsbesorgungsvertrag entwurf fondsprospekt weitere anlage beigefgt geschftsbesorgungsvertrag beauftragte gbr geschftsbesorgerin erlaubnis rechtsberatungsgesetz besa umfassend fhrung geschfte fr gesellschaft einschlielich durchfhrung geplanten baumanahme wobei geschftsbesorgerin weisungen gesellschafter vorgaben gesellschaftsvertrags gebunden nr geschftsbesorgungsvertrags lautet vorstehende vertretungsbefugnis dahingehend beschrnkt gesellschafter beteiligungsverhltnissen gesellschaft entsprechenden quote verpflichtet drfen vertrge ausdrcklich aufzunehmen einschrnkung gilt gesamtschuldnerische haftung gesetzlich vorgeschrieben behrden versorgungsunternehmen verlangt daneben erteilten gesellschafter entsprechend vorgabe nr gesellschaftsvertrags geschftsbesorgerin jeweils notariell beurkundete umfassende einzelvollmachten berechtigten gesellschafter sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterwerfen gbr vertreten geschftsbesorgerin schloss april rechtsvorgngerin klgerin bank ag zwei grundschuldbesicherte darlehensvertrge ber dm dm darlehensvertrgen haften darlehensnehmer gemeint gesellschafter bgb jedoch beschrnkt genannten aufstellung aufgefhrten teilbetrge unten genannten darlehensbetrag nebst zinsen kosten aufstellungen fr gesellschafter betragsmig anteile gesellschaftskapital darlehen annuitten gesamtbetrag usw aufgefhrt nr darlehensvertrge enthlt berschrift sicherheiten regelungen fr grundschulden persnliche haftung sowie weitere bestimmungen fr sicherheiten bestimmt bank persnliche haftung unabhngig eintragung bestand grundschuld sowie vorherige zwangsvollstreckung beleihungsobjekt geltend nr darlehensvertrge findet bgb anwendung klgerin kndigte beide darlehen schreiben mai stellte juni rckzahlung fllig hauptforderungen beiden darlehen zei
  4769. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat gericht sonstigen einlassungen angeklagten vgl senatsbeschluss april str bghst gehalten behauptungen ber hohe ausma lange dauer bisherigen konsums betubungsmitteln unwiderlegbar hinzunehmen anhaltspunkte fr richtigkeit angaben fehlen sogar vorliegenden fall kaum beeintrchtigten lebensfhrung angeklagten insbesondere hinblick berufsttigkeit sowie fehlenden gesundheitlichen folgen entzugserscheinungen inhaftierung vereinbar entsprechende feststellungen knnen widerspruch stehen brigen rechtsfehlerfrei festgestellten fehlen hanges angeklagten rauschmittel berma nehmen lediglich indiziellen bedeutung fehlender vorliegender depravation feststellung bestehenden bestehenden hanges sinne stgb verweist senat beschluss juli str nack kolz elf hebenstreit sander'],['Soon']]
  4770. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter sprick prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts paderborn februar aufgehoben gebhrenstreitwert abs gkg grnde parteien streiten darber mitgliedschaft beklagten fitnessclub klgers kndigung erloschen amtsgericht beklagte zahlung rckstndiger mitgliedsbeitrge hhe nebst zinsen verurteilt festgestellt mitgliedschaft beklagten fitnessclub klgers kndigung januar aufgelst worden erst ablauf vereinbarten mindestlaufzeit juli endet berufung zugelassen landgericht berufung beklagten unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstandes betrage feststellungsantrag sei lediglich anzusetzen juli knnten maximal mitgliedsbeitrge hhe entstehen sei angemessen ausreichend lediglich summe wert fr feststellungsantrag anzunehmen feststellungsklagen sei gegenber leistungsklagen stets abzug vorzunehmen sei beachten feststellungsantrag beendigungsgrund bercksichtigt regulren vertragsablauf beendigungsgrnde entstehen knnten dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde geltend macht abschlag feststellungsklagen betrage blicherweise tragende begrndung vorgenommenen feststellungsabschlag verkrze berufungsgericht rechtsweg beklagten verletzung verfassungsgrundsatz gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes handle deshalb willkrlich ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses gem abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig insbesondere erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs nr zpo fall partei zugang zivilprozessordnung eingerumten instanzenzug unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert anspruch partei gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes verletzt bgh beschluss april iii zb bgh report fall verwerfungsbeschluss beruht darauf berufungsgericht beschwer beklagten anhand kriterien bewertet fr gesetz grundlage gibt aufgrund unzutreffend angenommen abs nr zpo fr zulssigkeit berufung erforderliche mindestbeschwer mehr sei erreicht beschwer beklagten urteil feststellung nichtbeendigung mietverhltnisses bestimmt gem zpo betrag gesamte streitige zeit entfallenden mietzinses senatsbeschluss september xii zr nzm zutreffend unangefochten berufungsgericht insoweit betrag ausgegangen soweit berufungsgericht davon abschlag vornimmt lediglich feststellungsantrag handele gefolgt trifft positiven feststellungsklagen abschlag gegenber wert entsprechenden leistungsklage vorzunehmen abschlag betrgt regelmig zweifelhafte realisierbarkeit anspruchs unwahrscheinlichkeit schadenseintritts knnen hheren abschlag rechtfertigen zller herget zpo aufl rdn feststellungsklagen rechtsprechungsnachweisen vornahme abschlags grund darin wert positiven feststellungsantrages regelmig demjenigen entsprechenden zahlungsantrages liegt gesichtspunkt greift festsetzung beschwer zpo interesse vereinheitlichung vereinfa chung wertbemessung gesetzgeber zpo ebenso fr bemessung gebhrenstreitwerts abs gkg weites anknpfungsmerkmal gewhlt streit ber bestehen dauer mietoder pachtverhltnisses streitigkeiten regelmig typischerweise form feststellungsklagen ausgetragen mnchkomm wstmann zpo aufl rdn schon wortlaut zielt zpo erster linie feststellungsklagen ab bgh beschluss mai viii zr njw rechtsprechung schrifttum besteht deshalb einigkeit fr bewertung feststellungsantrages bestehen dauer miet pachtverhltnisses gegenstand abschlag vorzunehmen bgh aao zller herget zpo aufl rdn musielak heinrich zpo aufl rdn stein jonas zpo aufl rdn mnchkomm wstmann aao abs nr zpo erforderliche wert beschwerdegegenstandes ber erreicht ergibt daraus beklagte berufung innerhalb berufungsbegrndungsfrist begrndet insoweit beantragt wiedereinsetzung vorigen stand bewilligen ber antrag berufungsgericht zunchst entscheiden vgl bgh beschluss april iii zb bgh report sprick wagenitz dose zina klinkhammer vorinstanzen ag lippstadt entscheidung lg paderborn entscheidung'],['Soon']]
  4771. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke sowie richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe dezember kosten antragsgegnerin verworfen beschwerdewert grnde parteien getrennt lebende eheleute august beim familiengericht eingegangenen schriftsatz ehemann scheidungsantrag gestellt weiteren verfahren parteien ber wirksamkeit ehe geschlossenen notariellen ehevertrages gestritten zwischenurteil august amtsgericht wirksamkeit ehevertrages festgestellt zwischenurteil wurde antragsgegnerin hnden prozessbevollmchtigten august zugestellt rechtzeitig beim berufungsgericht eingegangenen schriftsatz antragsgegnerin rechtsmittel eingelegt oktober somit versptet eingegangenen schriftsatz begrndet richterlichen hinweis november antragsgegnerin november wiedereinsetzung vorigen stand versumte berufungsbegrndungsfrist beantragt sachbearbeitenden rechtsanwltin sei handakte erst oktober ansonsten zuverlssige kanzleiangestellte vorgelegt worden obgleich rechtsmittelbegrndungsfrist sowie oktober datierte vorfrist korrekt fristenkalender eingetragen seien sachverhalt prozessbevollmchtigte kanzleiangestellte eidesstattlich versichert wobei zunchst oktober vorlagedatum versichert spter jedoch schreibversehen bezeichnet korrigierte eidesstattliche versicherungen schlielich oktober vorlagedatum versichert berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen klgerin glaubhaft gemacht berufungsbegrndungsfrist schuldlos versumt abs satz zpo ersten glaubhaftmachung sei handakte innerhalb laufenden berufungsbegrndungsfrist oktober vorgelegt worden entschuldigungsgrnde ersichtlich seien richtigkeit zuletzt abgegebenen korrigierten eidesstattlichen versicherungen bestnden erhebliche zweifel weder sei schreibversehen nachvollziehbar sei plausibel weshalb fristenkalender oktober notierte aktenvorlage oktober erfolgt sei ii gem abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig voraussetzungen abs zpo erfllt entgegen auffassung rechtsbeschwerde erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts angefochtene beschluss verletzt antragsgegnerin weder verfahrensrechtlich gewhrleisteten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip anspruch rechtliches gehr art abs gg danach darf partei wiedereinsetzung vorigen stand aufgrund anforderungen sorgfaltspflichten prozessbevollmchtigten versagt hchstrichterlicher rechtsprechung verlangt parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschweren vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn mwn stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs gehrt aufgaben prozessbevollmchtigten dafr sorgen fristgebundener schriftsatz rechtzeitig hergestellt innerhalb frist zustndigen gericht eingeht zweck rechtsanwalt zuverlssige fristenkontrolle organisieren insbesondere fristenkalender fhren fristenkontrolle gewhrleisten fristgebundene manahme rechtzeitig ergriffen geschehen darf fristwahrende manahme kalender erledigt gekennzeichnet erledigung fristgebundener sachen abend arbeitstages anhand fristenkalenders berprfen bgh beschluss april vi zb juris mwn zuverlssige fristenkontrolle prozessbevollmchtigte organisieren sicherstellen fristenkalender vermerkten fristen erst gestrichen weise erledigt gekennzeichnet fristgebundene manahme durchgefhrt handakte anlsslich vorfrist vorgelegt bzw fristwahrende schriftsatz ablauf notfrist postfertig gemacht worden dabei prozessbevollmchtigte vorkehrungen treffen geeignet versehentliche erledigungsvermerke fristenkalender verhindern bgh beschluss juli ix zb njw mwn mastben antragsgegnerin fristversumung ausreichend entschuldigt eigenen vorbringen sowohl oktober vorfrist fr vorlage handakte tag eigentlichen ablaufs berufungsbegrndungsfrist korrekt fristenkalender eingetragen eintragungen gleichwohl fhrten handakte tatsc
  4772. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beklagten wirtschaftsprfer ersatzansprche zusammenhang beteiligung gbr geltend september zeichneten anlage wurde anhand fondsgesellschaft herausgegebenen emissionsprospekts vertrieben nummer darin enthaltenen erluterungen rechtlichen grundlagen fonds absicherung kapitalanleger wirtschaftsprfer kontrolle ber zweckgerechte verwendung gesellschaftereinlage bernommen lag prospekt abgedruckter mittelverwendungskontrollvertrag gbr wirtschaftsprfer zugrunde vertrag ent hielt insbesondere folgende regelungen sonderkonto fonds gesellschaft richtet sonderkonto kreditinstitut ber gemeinsam beauftragten verfgen sonderkonto sonderkonto gesellschaftereinlagen einzuzahlen fonds gesellschaft ausgereichten darlehen tilgen zahlungen sonderkonto drfen entweder begleichung kosten fonds gesellschaft ausreichung darlehen geleistet zahlungen ausreichung darlehens drfen geleistet haftung vertrag vertrag gunsten dritter gunsten gesellschafter abgeschlossen gesellschafter knnen vertrag eigene rechte herleiten schadensersatzansprche beauftragten knnen geltend gemacht fonds gesellschaft gesellschafter weise ersatz erlangen vermgen mittelverwendungskontrolle prospekt un abhngigen wirtschaftsprfer durchgefhrt standesrechtlichen grnden genannt wurde beklagte wurde mrz mittelverwendungskontrolleur ge wonnen erstellte zudem prospektprfungsgutachten fr sonderkonto anleger gesellschaftereinlagen einzahlten gesamtvertretungsberechtigt drei geschftsfhrenden gesellschafter demgegenber einzeln zeichnungsbefugt erst dezember wurden deren zeichnungsrechte dahingehend gendert gemeinsam beklagten ber konto verfgen konnten nachdem mitte dezember wirtschaftliche schwierigkeiten fondsgesellschaft offen gelegt wurden befindet seit ende jahres liquidation klger begehren beklagten wege schadensersatzes rckzahlung geleisteten einlage abzglich liquidation erhaltenen betrge zug zug abtretung anspruchs auszahlung weiteren liquidationserlses sowie feststellung beklagte smtlichen verpflichtungen beteiligung freizustellen klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger ansprche entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache vorinstanz auffassung berufungsgerichts scheiden ansprche klger prospekthaftung beklagte sei prospektverantwortlich persnliches vertrauen anspruch genommen klger htten beklagten schadensersatzanspruch gem abs bgb wegen verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten beklagte sei lediglich verpflichtet knftige anleger ber bekannte aufdrngende aufflligkeiten informieren aufklrungspflicht insbesondere bezglich zeichnungsbefugnisse fr sonderkonto bestanden sei mangels vereinbarung bank verfgungen mitwirkung beklagten zulssig sollten vertragsgerecht eingerichtet worden jedoch htten klger nachweis erbracht beklagten zeitpunkt beitritts fonds bekannt sei htte aufdrngen mssen beklagte sei verpflichtet knftige anleger darauf hinzuweisen berprft mittelverwendungskontrollvertrag entsprechendes sonderkonto eingerichtet worden sei vertrag sei diesbezgliche kontrollpflicht entnehmen ansprche pflichtverletzung zusammenhang abwicklung mittelverwendungskontrollvertrags schieden klgern begehrten ersatz zeichnungsschadens gerichtet seien schlielich kmen ansprche deliktsrechtlicher grundlage betracht ii hlt rechtlichen nachprfung stand senat sei nem urteil november iii zr zip beklagten fonds mittelverwendungskontrollvertrag ansonsten wesentlichen gleich gelagerten sachverhalt betraf pflichten beklagten entscheidenden punkten abweichend beurteilt danach gilt zusammengefasst folgendes beklagten traf vertrag ber mit
  4773. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar verfahren erffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter vill richterin lohmann sowie richter dr fischer dr pape februar beschlossen leitzsatz beschlusses januar wegen offensichtlichen schreibfehlers dahingehend berichtigt anstatt vermgensgensverschwendung richtig vermgensverschwendung heien ganter vill fischer lohmann pape vorinstanzen ag villingen schwenningen entscheidung ik lg konstanz entscheidung'],['Soon']]
  4774. [['bundesgerichtshof ix zr beschluss mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser mrz beschlossen revision klgers urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main mai angenommen klger trgt kosten revisionsverfahrens streitwert fr revisionsinstanz dm festgesetzt grnde sache grundstzliche bedeutung ergebnis richtig entschieden zpo eingeschrnkte flugzeugfhrererlaubnis wre gutachten prof campbell betracht gekommen oberverwaltungsgericht urteil juni unangegriffen dargelegt entscheidungserheblichen zeitpunkt erlasses widerspruchsbescheids august deutschen recht vorgesehen kreft stodolkowitz fischer kirchhof raebel'],['Soon']]
  4775. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil juli strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs grund sitzung juli teilgenommen richter dr brause vorsitzender richter dr raum richterin dr schneider richter prof dr knig richter bellay beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden november verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht jhrigen seit frhester jugend psychisch kranken schtigen angeklagten weite teile bisherigen lebens heimen psychiatrischen kliniken untergebracht sieben monaten gesamtfreiheitsstrafe strafaussetzung bewhrung verurteilt verurteilung lagen fnf vergehen zugrunde angeklagte whrend mehr zwei jahre angefochtenen urteil vollstreckter untersuchungshaft nachteil vollzugsbediensteten begangen versuchte krperverletzung beleidigung drei flle bedrohung ferner mehr eineinhalb jahre angefochtenen urteil begangener diebstahl mopeds berprfung strafaussetzung beschrnkte sachrge begrndete revision staatsanwaltschaft bleibt antrag generalbundesanwalts erfolglos tatgericht prognose abs stgb zustehenden weiten beurteilungsspielraum vgl fischer stgb aufl rdn trotz vorbelastungen angeklagten wiederholter haftverbungen aufgrund gegebener fallbesonderheiten berschritten durfte gericht obliegenden gesamtwrdigung umfassenden gestndnis angeklagten motivation ausschlaggebende bedeutung gefunden sowie betrchtlichen zeitablauf seit tatbegehung sehen entscheidend kommt hinzu steuerungsfhigkeit mglicherweise krankheitsbedingt erheblich verminderte angeklagte umfassende betreuung gestellt worden nunmehr regelmig medikaments behandelt erheblichen stabilisierungsfaktor ausmacht landgericht risikofaktor fr behandlung ungnstigen ganz unerheblichen alkoholmissbrauchssymptomatik ua beachtet eingriffsmglichkeiten rahmen betreuung deren vorauszusetzender verantwortungsvoller wahrnehmung fraglos ausreichend konkret ergebnis ebenso wenig negativ ausschlaggebend angesehen angeklagten eingerumte beteiligung diebstahl zweier schnapsflaschen beurteilung zumal angesichts gestndigen angeklagten infolge verurteilung fr fall wiederholter strafflligkeit nunmehr sofort konkret drohenden erneuten strafvollstreckung unvertretbar angefochtene urteil lsst relevanten lcken erkennen eingreifen revisionsgerichts veranlassen mssten psychiatrische sachverstndige konkret voraussetzungen strafaussetzung ausgesprochen htte urteil berprfung aufgrund allein erhobenen sachrge beschrnkt entnehmen gericht fr aussetzungsentscheidung rat sachverstndigen gem stpo maregel stgb gehrt wurde deren voraussetzungen vorlagen weder einholen etwa gleichwohl erfolgte einschtzung ausdrcklich referieren brause raum knig schneider bellay'],['Soon']]
  4776. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wrzburg oktober verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde wegen diebstahls fllen versuchten diebstahls gesamtfreiheitsstrafe verurteilt tat nher ausgefhrte sachrge zwei strafausspruch betreffende verfahrensrgen gesttzte revision unbegrndet abs stpo fall angeklagte mittter fremden pkw arbeitsteilig mehrere gerte ausgebaut aufgeteilt angeklagte demgegenber angegeben kenntnis umstnde mittter tatort gefahren tatbegehung abgesichert teil beute bekommen ausgebaut offen bleiben urteil revision eingehend behandelte differenz fr strafausspruch sogar fr schuldspruch bedeutsam knnte beweiswrdigung entgegen auffassung revision rechtsfehlerfrei feststellungen beruhen angaben mittters angaben angeklagten eingerumten fall blick aussagen weiteren mittters zutreffend erwiesen soweit ergnzend ausgefhrt angeklagte sei typ abseits tatorts wartet umgangssprachlich formulierten erwgung offen sichtlich brigen taten gewonnenen erkenntnisse verwiesen schuldspruch rechtsfehlerfrei gleiches gilt fr strafausspruch revisionsvorbringen bemerkt senat hinsichtlich angeklagten mehreren fllen tateinheitlich diebstahl last gelegten sachbeschdigung wurde hauptverhandlung gem stpo verfahren angeklagten verschuldeten schden trotzdem ausdrcklich strafschrfend bercksichtigt zusammenhang macht revision mehrere mngel geltend angeklagte sei mgliche strafschrfende bewertung sachschden hingewiesen worden zwei fllen seien schden nher festgestellt quantifiziert worden sachbeschdigung angeklagten weiteren fllen last gelegen schden strafschrfend bercksichtigt seien sei besorgen smtliche gem stpo behandelten schden betreffe soweit urteilsgrnden berprfbar dargelegt seien vorbringen bleibt erfolglos vortrag unterbliebenen hinweis widersprchlich hinweis wurde erteilt ausfhrungen unzulnglichen darlegung schden urteilsgrnden heit mangel sei unabhngig davon bzw hervorhebung vorgenommen kammer hinsichtlich ausge schiedenen tatteile hinweis gemeint mgliche strafschrfende bewertung gegeben sowohl vorgetragen hinweis erteilt wurde erteilt wurde tatschlicher hinsicht widersprchliches vorbringen innerhalb revisionsbegrndung sei unterschiedlichen zusammenhngen schon ansatz grundlage erfolgreichen verfahrensrge bgh nstz sander cirener nstz rr angeblich unterbliebenen hinweis gesttzte rge geht daher fehl weiteres ankme rge bliebe erfolglos protokoll hauptverhandlung ergibt hinweis urteil heit vorsitzende hinweis erteilt revision kern darauf gesttzt hinweis sei wesentliche verfahrensfrmlichkeit gem stpo hauptverhandlungsprotokoll beweisbar nhere begrndung olg mnchen njw olg hamm nstz rr beulke lwe rosenberg stpo aufl rdn urteilsgrnde bgh njw meyer goner stpo aufl rdn senat teilt auffassung magabe einzelfalls erforderlicher vgl bgh nstz hinweis beabsichtigte verwertung gem stpo ausgeschiedenem verfahrensstoff beweiswrdigung strafzumessung wesentliche verfahrensfrmlichkeit betrifft tatsachengrundlage urteils anderweit erforderlichen hinweis wesentliche nderungen tatschlicher hinsicht stpo handelt regelmig wesentliche verfahrensfrmlichkeit vgl zusammenfassend stuckenberg kmr stpo rdn ff fr rede stehenden ebenfalls tatsachen betreffenden hinweis gelten vgl rie nstz anm bgh aao schimansky mdr ergebnis ebenso pelchen jr aufnahme hinweises dokumentation verfahrensgeschehen eher urteil geeignete hauptverhandlungsprotokoll dennoch zweckmig vgl schimansky aao einzig zulssige beweismittel angesichts urteilsgrnde bercksichtigung revisionsvorbringens zweifelhaft hinweis erteilt wurde ersichtlich urteil weder grunde hhe festgestellte schden strafschrfend bercksichtigt wurden allein daraus angeklagten fllen denen schden festgestellt ebenfalls gem abs stpo behandelte schden last lagen folgt erhrtet dadurch ausdrcklich jeweiligen beutewert orientierten einzelstrafen trotz gegenber sonstigen taten wertvolleren beute fllen hher denen zustzlich schden ausdrcklich festgestellt strafschrfend bewertet nack wahl jger gra
  4777. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr rhricht richter kraemer dr gehrlein dr strohn caliebe fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten ehemaligen geschftsfhrer schadensersatz beklagte unterzeichnete januar namen kg folgenden kg deren aktiva passiva auflsung klgerin bergegangen mietkaufvertrag firma ber maschinen herstellung kosmetischer artikel maschinen befanden zeitpunkt bereits betriebsrumen kg monatliche mietzins dm zuzglich mehrwertsteuer betragen mietzahlungen wurden kg erbracht urteil landgerichts februar wurde klgerin hiesigen verfahrens rechtskrftig mietzinszahlung hhe dm zuzglich mehrwertsteuer verurteilt klgerin behauptet maschinen seien fr kg unverwendbar beklagte gewut zuletzt zahlung schadensersatz hhe urteilsbetrages sowie erstattung verfahren angefallenen rechtsanwalts gerichtskosten gerichtete klage erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsantrag vollem umfang entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht zurckweisung berufung wesentlichen begrndet schadensersatzanspruch soweit abs gmbhg gesttzt sei gem abs gmbhg verjhrt sei anspruch abs bgb stgb scheitere daran erforderliche vorsatz beklagten gengend dargelegt sei hlt revisionsrechtlicher berprfung vollem umfang stand ii erfolg wendet revision allerdings urteil soweit berufungsgericht verjhrungseinrede beklagten abs gmbhg gesttzten schadensersatzanspruch klgerin durchgreifen lassen gem abs gmbhg verjhrt schadensersatzanspruch verletzung geschftsfhrerpflichten gem abs gmbhg fnf jahren ab entstehung anspruchs lauf verjhrungsfrist beginnt entstehung anspruchs eintritt schadens grunde schaden braucht phase bezifferbar gengt anspruch wege feststellungsklage geltend gemacht knnte sen urt mrz ii zr bghz november ii zr zip ebenso bgh urt mrz iv zr bghz urt oktober xi zr wm hieraus folgt berufungsgericht zutreffend angenommen schadensersatzansprche klgerin zeitpunkt abschlusses mietvertrages entstanden handelte mietvertrag festen laufzeit drei jahren anschlieender kaufoption abschlu stand fr kg verbundene belastung grunde sogar betragsmig weitgehend fest jedenfalls erhebung feststellungsklage kg somit mglich entgegen ansicht revision anspruch ersatz anwalts prozekosten zeitpunkt bereits entstanden handelt hierbei folge schaden entstehung verstndiger wrdigung gerechnet konnte bgh urt oktober xi zr wm nachw kenntnis gesellschafter anspruchsbegrndenden tatsachen kommt fall rowedder schmidt leithoff koppensteiner gmbhg aufl rdn lutter hommelhoff kleindieck gmbhg aufl rdn hachenburg mertens gmbhg aufl rdn verweis sen urt november ii zr bb ebenso bghz abs aktg scholz uwe schneider gmbhg aufl rdn soweit revision hinweis mertens hachenburg gmbhg aufl rdn ansicht vertritt beklagte gesellschaftern abschlu vertrages verheimlicht verheimlichen dadurch fortgesetzt mietzins geleistet sei verjhrungsbeginn abschlu vertrages beendigung verheimlichens anzunehmen gefolgt gesetzeszweck wonach geltendmachung schadensersatzanspruchs ablauf fnf jahren abgeschnitten wrde verfehlt verheimlichen schdigenden handlung pflichtwidrigen handlung zugerechnet wrde verjhrung erst ende verschweigens beginnen wrde kme ergebnis entgegen gesetzeswortlaut fr entstehen anspruchs kenntnis gesellschaft gesellschafter entgegen ansicht revision zutreffend berufungsgericht rechtsmibruchlichkeit berufens beklagten verjhrung verneint berufen verjhrung wre beklagten rechtsmibruchliches verhalten versagt vorgehen derartigen ma treu glauben verstiee verjhrungseinrede gesichtspunkt unzulssigen rechtsausbung wirksamkeit abzusprechen wre dafr liegen konkreten fall anhaltspunkte berufungsurteil jedoch bestand
  4778. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april justizverwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz abs satz zpo gewhrt gegner antrags prozess verfahrenskostenhilfe subjektives recht akteneinsicht erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers bgh beschluss april xii zb olg koblenz ag idar oberstein xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts koblenz mrz aufgehoben antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen kosten verfahrens antragstellerin tragen beschwerdewert grnde ausgangsverfahren rechtskrftig abgeschlossenen scheidungsverfahren ehemann verfahrenskostenhilfe bewilligt worden abschluss verfahrens ehefrau beantragt erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse ehemanns abs zpo zugnglich familiengericht antrag zurckgewiesen hiergegen ehefrau beschwerde eingelegt oberlandesgericht unzulssig ver worfen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt interesse einsichtnahme ii zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckweisung antrags gerichtliche entscheidung ber akteneinsichtsgesuch oberlandesgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet beschwerde sei statthaft ehefrau angefochtene entscheidung beschwert sei sei verfahren verfahrenskostenhilfe fr ehemann beteiligt beteiligt seien antragsteller verfahrenskostenhilfe begehre gericht bewilligungsstelle beteiligt sei gegner abs satz zpo gelegenheit stellungnahme geben sei daran einfgung zweiten halbsatzes abs satz zpo gendert vorschrift schrnke lediglich gesetzliche verbot gegner erklrung zugnglich allgemeinen vorschriften auskunftsrecht zustehe gewhre jedoch eigenstndigen anspruch einsichtnahme erklrung belege ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung insoweit stand wegen antrag ehefrau gerichtliche entscheidung zurckzuweisen beschwerdeverfahren ergangene entscheidung oberlandesgericht zugelassene ehefrau eingelegte rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft aa allgemeiner auffassung drfen verfahrensbeteiligte dadurch gericht entscheidung falschen form erlsst rechtsnachteil erleiden steht deshalb sowohl rechtsmittel art tatschlich ergangenen entscheidung statthaft rechtsmittel richtigen form erlassenen entscheidung zulssig wre schutzgedanke meistbegnstigung fhrt allerdings rechtsmittel vorinstanzlichen gericht eingeschlagenen falschen weitergehen msste vielmehr rechtsmittelgericht verfahren betreiben falle formell richtigen entscheidung vorinstanz danach gegebenen rechtsmittel geschehen wre senatsbeschluss mai xii zb famrz rn mwn bb vorliegenden fall rechtsbeschwerde eggvg statthafte rechtsmittel whrend laufenden verfahrens richtet einsicht parteien verfahrensakten abs satz famfg abs zpo danach knnen beteiligten verfahrensakten einsehen geschftsstelle ausfertigungen auszge abschriften erteilen lassen dritten personen vorstand gerichts einwilligung beteiligten einsicht akten gestatten rechtliches interesse glaubhaft gemacht abs zpo vgl abs famfg entscheidung stellt justizverwaltungsakt dar ablehnung antrag gerichtliche entscheidung statthaft abs eggvg zutreffender auffassung unterfllt einsichtsgesuch verfahrensbeteiligten bereits abgeschlossenes verfahren regelung abs zpo akteneinsichtsrecht abs zpo dient allein prozessfhrung erlischt sobald betreffende verfahren endgltig abgeschlossen hingegen aufbewahrung verwaltung gerichtsakten abschluss verfahrens grundstzlich aufgabe spruchkrpers befasst gerichtsverwaltung dementsprechend gegebenenfalls gerichtsverwaltung entscheidung darber treffen beteiligten rechtskrftigem abschluss verfahrens akteneinsicht gewhrt bfh njw olg mnchen mdr zller greger zpo aufl rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn rechtskraft vgl bverfg njw aa olg schleswig famrz olg nrnberg beschluss februar va juris stein jonas leipold zpo aufl rn mnchkommzpo prtting aufl rn wieczorek schtze assmann zpo aufl rn thomas putzo reichold zpo aufl rn hk zpo saenger aufl rn brigen gegner soweit prozess bzw
  4779. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet januar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte vorwurf fehlerhafter kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch empfehlung geschftsfhrers beklagten zeichnete klger dezember mittelbare ber treuhnder gehaltene kommanditbeteiligung vip gmbh co kg geschlossenen medienfonds hhe zuzglich agio beteiligung finanzierte klger umfang eigenmitteln hhe restbetrags ber beklagten vermitteltes darlehen hamburger bankhauses co klger geltend gemacht parteien sei beratungsvertrag zustande gekommen beklagte hieraus erwachsenen pflichten verletzt ordnungsgeme plausibilittsprfung vorgenommen irrefhrende mangelhafte prospektangaben errtert zudem unrichtig mitgeteilt versprochenen steuerlichen vorteile sicher seien rckzahlung einlage einzelnen anleger garantiert sei darber hinaus pflichtwidrig unterlassen klger ber hhe erfolgreichen empfehlung kapitalanlage zuflieenden provision aufzuklren landgericht klage ersatz zeichnungsschadens zahlung freistellung bankdarlehen feststellung verpflichtung ersatz etwaiger weiterer nachteile weitgehend stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten wesentlichen zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt parteien sei anlageberatungsvertrag geschlossen worden verhltnis sei beklagte verpflichtet klger unaufgefordert ber genaue hhe rahmen anlageberatung zuflieenden vergtung zeichnungssumme aufzuklren aufklrungspflicht ergebe pflicht anlageberaters zuvrderst interessen kapitalanlage suchenden auftraggebers wahren vorwurf vertrauensmissbrauchs entgehen knnen sei berater gehalten vertragswidrige interessenkonflikte konkreten ausma aufzudecken zusammenhang msse genaue umfang gesamten vergtung mitgeteilt anlageinteressent umsatzinteresse beraters ausma daraus resultierenden interessenkonflikts einschtzen objektivitt angebotenen beratung beurteilen knne gelte fr freien anlageberater ebenso fr bank sonach bestehende aufklrungspflicht beklagte verletzt mitteilungen vergtung gemacht anlageprospekt angaben ber gerade beklagten zuflieende provision deren konkreten umfang enthalte pflichtverletzung fr anlageentscheidung klgers kausal sei beklagte vertreten verpflichte ersatz gesamten zeichnungsschadens ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung entscheidenden punkt stand annahme zustandekommens anlageberatungsver trags wogegen revision einwnde erhebt beklagte verpflichtet klger unaufgefordert ber genaue hhe zuflieenden vergtung fr erfolgreiche empfehlung fondsanlage aufzuklren rechtsprechung erkennenden senats besteht wegen besonderheiten vertraglichen beziehung anleger freien bankmig gebundenen anlageberater soweit wertpapierhandelsgesetzes eingreift jedenfalls verpflichtung fr berater ungefragt ber empfohlenen anlage erwartete vergtung provision aufzuklren anleger vergtung berater zahlt offen agio kosten fr eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen denen ihrerseits vertriebsprovisionen aufgebracht senat urteil april iii zr bghz ff rn ff beschluss dezember iii zr wm rn ff urteile mrz iii zr wm ff rn ff mai iii zr beckrs rn ff november iii zr beckrs rn senat entscheidungen nheren ausgefhrt vorerwhnte gestaltung anlageberatung freien anlageberater gebotener typisierender betrachtungsweise grundlegend anlageberatung bank unterscheidet senatsurteile april aao ff rn ff mrz aao rn ff mai aao rn november aao bgh beschlsse mrz xi zr wm rn ff juli xi
  4780. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr lemke richterin dr stresemann beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg april kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens grnde beklagte beantragte oktober prozekostenhilfe fr berufung wenige tage zuvor zugestelltes urteil landgerichts waldshut tiengen wegen persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse nahm april ersten rechtszug hierfr bestimmten vordruck eingereichte erklrung bezug verbunden hinweis nderungen ergeben htten erklrung april beklagte fragen vermgen sowohl grundvermgen weiteren rubriken nein angekreuzt nachfrage landgerichts prozebevollmchtigter schriftsatz juni mitgeteilt beklagte ber grundbesitz sizilien verfge dabei handele haupt schlich olivenbumen bewachsene felder verkehrswert allenfalls sei daher kaum mglich grundbesitz veruern anschlieend landgericht beklagten prozekostenhilfe fr ersten rechtszug bewilligt hinweis klgers beklagten gehrten drei grundstcke sizilien denen bebaut weiteres vermutlich bebaubar sei forderte oberlandesgericht hierzu uern angaben glaubhaft beklagte legte daraufhin beleg gesamtwert grundstcke sizilien betrage schriftstck italienischer sprache beschlu februar beklagten zugestellt mrz wies oberlandesgericht prozekostenhilfeantrag zurck beklagte msse grundstcke finanzierung prozesses einsetzen schonvermgen darstellten verkauf folgende unzumutbare hrte ersichtlich sei beklagte mrz berufung eingelegt hinweis prozekostenhilfeantrag wiedereinsetzung versumung berufungsfrist beantragt beschlu april oberlandesgericht wiedereinsetzung abgelehnt berufung wegen fristversumung unzulssig verworfen sei unverschuldet prozekostenhilfeantrag fr berufungsverfahren gesetzlichen anforderungen entsprochen bezug genommenen angaben persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen april seien zeitpunkt antragstellung inhaltlich berholt beklagte bereits schriftsatz juni eingerumt ber grundbesitz verfgen allerdings darin angegeben handele felder whrend abrede stelle grundstcke teilweise bebaut bzw bebaubar seien unerheblich sei beklagte fr ersten rechtszug prozekostenhilfe erhalten partei drfe zutreffenden umfassenden angaben darauf vertrauen rechtsmittelgericht strengeren anforderungen bedrftigkeit stelle erstgericht beschlu wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde abs nr abs satz zpo statthaft jedoch unzulssig voraussetzungen abs zpo fehlt entscheidung bundesgerichtshofs fortbildung rechts erforderlich abs nr alt zpo zulassungsgrund setzt voraus einzelfall veranlassung gibt leitstze fr auslegung gesetzesbestimmungen aufzustellen fr rechtliche beurteilung typischer verallgemeinerungsfhiger lebenssachverhalte richtungsweisenden orientierungshilfe ganz teilweise fehlt senat bghz abs satz nr alt zpo anla leitstze aufzustellen gibt rechtsstreit schon deshalb entgegen auffassung beschwerde ber einzelfall hinausreichende rechtsfrage aufwirft ordnungsgemer prozekostenhilfeantrag vorliegt partei frher eingereichtes formular persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen verweist zunchst unvollstndig weiteren erklrung vervollstndigt wur de lt bercksichtigung umstnde einzelfalls abstrakt fr unbestimmte vielzahl fllen beantworten frage zudem entscheidungserheblich prozekostenhilfeantrag beklagten oktober stellt geeignete grundlage fr wiedereinsetzung dar bezugnahme mittels schriftsatz juni vervollstndigte korrigierte erstinstanzliche erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse verstanden ablehnung innerhalb frist fr einlegung rechtsmittels eingereichten prozekostenhilfeantrags partei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren vernnftigerweise rechnen mute antrag wirtschaftlichen grnden wegen fehlender bedrftigkeit abgelehnt wrde voraussetzung erfllt partei fr bedrftig halten annehmen durfte wirtschaftlichen voraussetzungen fr gewhrung prozekostenhilfe ordnungsgem dargetan bgh beschl februar xii zb njw rr beschl juni xi zr njw fall beklagte konnte davon a
  4781. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen kreditbetruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer januar gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten dieter johannes urteil landgerichts mnster mrz soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer zustndige strafkammer landgerichts mnster zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen kreditbetruges zehn fllen wegen betruges gesamtfreiheitsstrafen jeweils sieben jahren sechs monaten verurteilt urteil wenden angeklagten revisionen denen verletzung formellen materiellen rechts rgen sachrgen unbegrndet weder schuldnoch mavollen rechtsfolgenaussprche rechtsfehler nachteil angeklagten aufweisen revisionen verfahrensrge erfolg nr stpo beanstanden gem nr stpo ausbung richteramts ausgeschlossener richter urteil mitgewirkt liegt folgender sachverhalt grunde bereits whrend mittlungsverfahrens verteidigung angeklagten dieter verhandlungsunfhigkeit behauptet worden unmittelbar beginn hauptverhandlung januar wurde schreiben prof dr januar vorgelegt verteidiger mitteilte angeklagte sei seit januar wegen depressiv ngstlichen belastungsreaktion verbunden schweren kognitiven ausfllen ausma demenz stationrer behandlung einschtzung arztes verhandlungsfhig allerdings sei anwesenheit verhandlung landgericht mnster voraussetzung stndigen begleitung erfahrenen fachkrankenpfleger fr psychiatrie vertretbar hauptverhandlung februar wurde prof dr sachverstndiger zeuge gesundheitszustand angeklagten dieter vernommen dabei uerte ausgestellten rztlichen bescheinigung vorlage beim gericht september angeklagten schwere kognitive strungen wesensnderungen boden hirnorganischen prozesses hieraus folgende dauerhafte vernehmungs verhandlungsunfhigkeit attestiert gab attest veranlassung eheleute damaligen verteidiger verfasst erstere htten sinngem gefragt helfen dieter strafverfahren ersparen knne februar leitete staatsanwaltschaft prof dr ermittlungsverfah ren wegen verdachts ausstellens unrichtiger gesundheitszeugnisse versuchten strafvereitelung ermittlungsverfahren wurde berichterstatter vorliegenden verfahrens juli staatsanwaltschaft frmlich zeuge vernommen angaben prof dr hauptverhandlung gemacht dabei verglich vorgelesenen mitschriften sitzungsvertreter staatsanwaltschaft eigenen besttigte nahezu identisch seien gab geringfgige abweichungen abschlieend sagte wertung befragt prof dr anknpfungstatsachen bercksichtigenden verhaltensweisen angegeben vernehmung bte berichterstatter urteilsverkndung april richteramt sache beiden revisionsfhrern zulssig erhobene verfahrensrge begrndet berichterstatter seit zeugenschaftlichen vernehmung staatsanwaltschaft fr vorliegende verfahren nr stpo ausgeschlossen vorschrift richter ausbung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen sache zeuge sachverstndiger vernommen worden regelung rcksicht ansehen strafrechtspflege bereits anschein verdachts parteilichkeit vermieden davon ausgehend bedeutung zeugenschaftliche vernehmung richters verfahren erfolgt fall anschein voreingenommenheit allgemein gegeben bundesgerichtshof daher bereits mehrfach entschieden sachgleichheit verfahrensidentitt bedeutet vorliegt richter verfahren zeuge geschehen vernommen worden fr beurteilung vorliegenden falles tatschlicher rechtlicher hinsicht bewerten vgl bghst bgh nstz strafo weiterhin berichterstatter staatsanwaltschaft frmlich zeuge vernommen worden hierin unterscheidet fall sachverhalten denen richter lediglich dienstliche erklrung ber vorgnge abgibt gegenstand anhngigen verfahrens betreffen zusammenhang amtlichen ttigkeit sache wahrgenommen vgl hierzu bghst schlielich berichterstatter tatgeschehen vernommen worden darunter wiedergabe eigener wahrnehmungen tatgeschehen verstehen vielmehr uerung zeugen fragen erfasst hinblick schuld straffrage richterlicher wrdigung bedrfen vgl bghst bgh nstz strafo vorliegend richter ermittlungsverfahren prof dr angaben gemacht sachverstndiger zeuge vorliegenden verfahren frage verhandlungsfhigkeit angekla
  4782. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb person berechtigten liegendes ausbungshindernis fhrt generell erlschen wohnungsrechts hindernis dauer besteht bgb berechtigte lebenszeit eingerumtes wohnungsrecht wegen medizinisch notwendigen aufenthalts pflegeheim ausben kommt begrndung zahlungspflicht verpflichteten wege vertragsanpassung grundstzen strung geschftsgrundlage betracht heimaufenthalt dauer erforderlich vertragsschlieenden eintritt umstands gerechnet fehlen voraussetzungen ergnzende vertragsauslegung geldanspruch berechtigten begrnden bgh urt januar zr olg hamm lg detmold zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand notariell beurkundetem vertrag mai bertrug zwischenzeitlich verstorbene vater beklagten zwei hausgrundstcke gegenleistung rumte beklagte eltern gesamtberechtigten lebenslngliche unentgeltliche wohnungsrechte beiden jeweils oberen geschossen huser gelegenen wohnungen jeweiligen grundbcher eingetragen wurden wurde vereinbart eltern schnheitsreparaturen durchfhren stromkosten bezahlen sollten brigen nebenkosten einschlielich heizungskosten beklagte tragen folgezeit bewohnte vater beklagten mutter wohnung tod vaters jahr vermietete beklagte zustimmung mutter bisher vater genutzte wohnung vereinnahmt seither mieten ende jahres erlitt mutter beklagten schlaganfall krankenhausaufenthalt pflegeheim aufgenommen einverstndnis renovierte beklagte dahin genutzte wohnung baute neue heizungsanlage sodann vermietete wohnung mieten nimmt beklagte klger leistet mutter beklagten seit februar hilfe pflege hhe ungedeckten heimkosten bestandskrftigem bescheid november leitete smtliche ansprche geldleistungen nichtinanspruchnahme vertraglichen leistungen bergabevertrag ergeben ab februar hhe gewhrten sozialhilfe ber betreuerin mutter beklagten teilte klger juni beklagte erklrt mutter ansprche vereinnahmten mieten darauf erhob klger klage verurteilung beklagten zahlung nebst zinsen fr zeitraum februar mrz verlangt landgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben berufung klgers verurteilung beklagten zahlung weiterer nebst zinsen beantragt ebenso erfolg geblieben berufung beklagten berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt beklagte aufhebung beru fungsurteils soweit beschwert vollstndige abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht mutter beklagten wohnungsrecht beiden wohnungen sei weder tod vaters aufenthalt pflegeheim erloschen allerdings mutter beklagten konkludent abndernde schuldrechtliche vereinbarung dahingehend getroffen frher vater genutzte wohnung eigene rechnung vermieten drfe abschluss gleichartigen vereinbarung betreffend mutter umzug pflegeheim genutzte wohnung knne festgestellt sei mutter bzw spter betreuerin renovierung wohnung einverstanden vermietung beklagten widersprochen darin liege einverstndnis vereinnahmung mieten beklagten erstmals berufungsinstanz aufgestellte behauptung beklagten beteiligten seien seinerzeit mieteinnahmen zustehen sollten sei abs nr zpo zuzulassen wohnungsrecht sei deshalb eingerumt worden vater beklagten sicherstellen ehefrau bisher genutzten wohnungen lebensende erhalten blieben eltern beklagten htten wohnungsbedarf dauer abdecken einrumung wohnungsrechts sei deshalb teil altersversorgung anzusehen sei hinsicht lich mutter beklagten mehr gewhrleistet wohnungsbedarf nunmehr ungedeckt sei knne einerseits wohnungsrecht mehr ausben andererseits fr wohn pflegebedarf anfallenden kosten vollem umfang tragen altersversorgung eltern beklagten mehr gewhrleistet knne htten vertragsschlieenden bedacht fall versorgungslcke geregelt sei geschftsgrundlage bergabevertrags gestrt htten vertragsparteien eingetretenen fall bedacht htten redlicherweise vereinbarung dahin g
  4783. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten mario sch ur teil landgerichts dortmund november magabe unbegrndet verworfen unterbringung angeklagten entziehungsanstalt jahr drei monate verhngten gesamtfreiheitsstrafe vollziehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen trgt nebenklger adhsionsklger rechtsmittelverfah ren entstandenen notwendigen auslagen insoweit entstandenen besonderen kosten grnde senat dauer vorwegvollzugs teils angeklagten mario sch verhngten gesamtfreiheitsstrafe zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts april jahr drei monate abgendert anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung gem abs stgb bemisst zeit taten jahren geltenden recht art abs egstgb abs stgb hinsichtlich formellen voraussetzungen mildere recht anordnung sicherungsverwahrung grundlage entscheidung bundesverfassungsgerichts mai bvr beanstanden ausfhrungen strafkammer hang gefhrlichkeitsprognose belegen insbesondere landgericht zutreffend jedenfalls rechtsfehlerfrei davon ausgegangen angeklagten gefahr weiterer schwerer gewalttaten ausgeht vgl bverfg aao rn mutzbauer roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']]
  4784. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit beklagte beschwerdefhrerin prozessbevollmchtigter rechtsanwalt klger beschwerdegegner prozessbevollmchtigter ii instanz rechtsanwalt iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter schlick richter drr wstmann richterin harsdorf gebhardt richter seiters beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo bestand pflicht fr berufungsgericht zpo umstand erbschaft gromutter klgers hintergrund beklagten erhobenen verjhrungseinrede hinzuweisen anwaltlich vertretene beklagte darlegungs beweisbelastet fr eintritt verjhrung konnte aufgrund berufungsbegrndung klgers darauf verlassen weiterer vortrag ihrerseits frage entbehrlich sei vielmehr betracht ziehen oberlandesgericht landgericht abweichende rechtsauffassung einnimmt deshalb htte veranlassung gehabt termin mndlichen verhandlung oberlandesgericht bezglich mglichen vortrags bekannten umstnden erbenstellung gromutter deren kenntnis streitgegenstndlichen anspruch vorzubereiten sptestens termin diesbezglich stellung nehmen knnen voraussetzungen fr gewhrung stellungnahmefrist wiedererffnung mndlichen verhandlung deshalb gegeben nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert schlick drr harsdorf gebhardt wstmann seiters vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  4785. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts gotha januar beschluss landgerichts erfurt mrz rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen landkreis gotha auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene armenischer staatsangehriger reiste eigenen angaben erstmals mai gemeinsam ehefrau bundesrepublik deutschland asylantrag wurde rechtskrftig zurckgewiesen abschiebung scheiterte fehlenden passersatzpapieren seit september beteiligten behrde aufenthalt betroffenen bekannt antrag beteiligten behrde januar amtsgericht anhrung betroffenen tag haft sicherung abschiebung betroffenen april angeordnet beschwerde landgericht beschluss mrz zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen ablauf haftzeit feststellung erreichen haftanordnung aufrechterhaltung haft rechten verletzt ii ansicht beschwerdegerichts amtsgericht zutreffend voraussetzungen fr anordnung sicherungshaft bejaht betroffene abschiebung entziehen glaubhaft gemacht ebenso jahr freiwillig armenien ausgereist sei geeignetes milderes mittel haftanordnung verfgung gestanden stellung asylfolgeantrags haftanordnung entgegengestanden haftdauer sei verhltnismig iii abs satz nr satz famfg feststellungsantrag analog famfg statthafte siehe senat beschluss februar zb fgprax rn zulssige famfg rechtsbeschwerde begrndet betroffene haftanordnung aufrechterhaltung rechten verletzt worden rechtswidrigkeit haftanordnung ergibt bereits daraus haftantrag betroffenen ordnungsgem bekannt gemacht worden abs famfg anhrung haftrichter ablichtung antrags ausgehndigt erforderlichenfalls mndlich bersetzt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert st rspr siehe senat beschluss juni zb infauslr rn mwn hieran fehlte protokoll ber anhrung wurde haftantrag betroffenen lediglich bekannt gegeben haftanordnung aufrechterhaltung haft beschwerdegericht rechtswidrig betroffene weder amtsgericht beschwerdegericht ber rechte art abs buchst belehrt worden stellt grundlegenden verfahrensmangel dar senat beschluss november zb fgprax rn weiteren begrndung abgesehen abs famfg iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen ag gotha entscheidung xiv lg erfurt entscheidung'],['Soon']]
  4786. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts siegen dezember verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs abs nr stpo eingestellt soweit wegen hinterziehung einkommensteuer fr jahr verurteilt wurde insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen weitergehende revision vorbenannte urteil unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsbegrndung darber hinaus rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo insoweit kosten rechtsmittels tragen angeklagte ersten tatabschnitt betrugs fllen steuerhinterziehung zwei fllen schuldig auszuschlieen strafkammer aufgrund verbleibenden einzelstrafen einbeziehung weiterer einzelstrafen vorverurteilung geringere gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochenen zwei jahre sechs monate erkannt htte nack wahl jger hebenstreit cirener'],['Soon']]
  4787. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz juni strafausspruch dahin abgendert angeklagte jugendstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision verworfen auferlegung kosten auslagen fr revisionsverfahren abgesehen grnde urteilsformel schriftlichen urteil verkndeten entspricht betrgt verhngte jugendstrafe zwei jahre neun monate urteilsgrnden hingegen zwei jahre sechs monate worauf widerspruch beruht lt urteil entnehmen offenkundiges fassungsversehen berichtigung zulassen knnte handelt vgl bghr stpo abs urteilstenor auszuschlieen strafkammer niedrigere strafe grnden genannte verhngen sowohl fr erzieherisch erforderlich fr tat schuldangemessen erachtet senat deshalb strafe festgesetzt vgl beschlu senats august str weitergehende revision unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben kostenentscheidung beruht jgg jhnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  4788. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung juli sitzung august denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof dr miebach pfister lienen richterin bundesgerichtshof sost scheible oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung juli staatsanwalt verkndung august vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte verhandlung juli justizamtsinspektor verkndung august urkundsbeamte geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts osnabrck november verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels staatskasse kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen betruges zwlf fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt urteil wendet staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten rechtsfolgenausspruch beschrnkten revision generalbundesanwalt vertreten beanstandet sachlich rechtlicher hinsicht ablehnung gewerbsmigen handelns angeklagten wendet aussetzung freiheitsstrafe bewhrung angeklagte macht revision verletzung formellen materiellen rechts geltend rechtsmittel erfolg feststellungen befindet angeklagte seit jahr erheblichen finanziellen schwierigkeiten jahr gab ei desstattliche versicherung ab erwerb anwesens gestt betrieb scheiterte kaufpreis hhe millionen dm finanzieren konnte grundstck mrz rumen daraufhin pachtete angeklagte september zeugin rittergut baulich desolaten zustand be fand vorneherein geplant angeklagte gut preis erwerben grundstcksbelastungen hhe millionen abdeckte angeklagte ber nennenswerten barmittel einknfte sonstiges vermgen verfgte wurde pachtzins gestundet spter kaufpreis verrechnet august schloss angeklagte eigentmerin notariellen kaufvertrag ber erwerb ritterguts fr millionen bereits jahr kreditvermittler angeklagten angeboten mittels selbsttilgenden kredits erwerb anwesens finanzieren konzept sah internationalen geldmrkten kredit hhe doppelten kaufpreises niedrigen zinsen aufzunehmen teil kreditbetrags kaufpreis fr rittergut finanziert teil hoch verzinst angelegt erzielten rendite gesamte kredit bedient konnte august erteilte bank angeklagten zusage fr zwischenfinanzierung ber millionen us dollar verlangte jedoch fr auszahlung kredits vorlage bankgarantie konnte angeklagte trotz intensiver bemhungen erlangen dritten geborgten us dollar euro urteil insoweit eindeutig zwei eingeschaltete rechtsanwlte beschaffung bankgarantie weiterleitete wurden veruntreut kreditvermittler hielt angeklagte vorlage geflschter besttigungsschreiben ber bevorstehende gewhrung kredits ber lngere zeit auszahlung kredits kam hintergrund schloss angeklagte zeit dezember mrz wesentlichen zwecke umbaus renovierung gutes werk bzw dienstvertrge fall kaufvertrag verschiedenen vertragspartnern ab wobei jeweils anschein erweckte erbringenden leistungen bezahlen knnen dabei nahm zumindest billigend kauf zahlungsverpflichtungen nachkommen knnen nachfragen zahlungsfhigkeit gab vertragspartnern gegenber etwa wahrheitswidrig geldbetrge millionenhhe erbschaft frei werdenden festgeldern erwarten fr leistungen rechnung gestellten betrge bezahlte vollstndig vertragspartnern schaden hhe insgesamt etwa entstand ii revision angeklagten verfahrensrge angeklagte beanstandet landgericht zurckweisung beweisbegehrens abs satz abs stpo verstoen dringt ergebnis verteidiger hauptverhandlung beantragt sachbearbeiter finanzamts beweis dafr vernehmen angeklagte angeklagten zeitraum insgesamt eigenen mitteln fr unterhalt betrieb ritterguts ausgegeben namentlich krankenkassenbeitrge lohnsteuern beglichen handwerkerrechnungen bar bezahlt entsprechenden summen seien steuer umsatzsteuerprfungen rechtskrftig festgestellt worden vollstndigen zahlungsunfhigkeit angeklagten knne deshalb ausgegangen beantragte beweiserhebung landgericht begrndung abgelehnt fehle erforderlichen konnexitt beweistatsache beweismittel sachbearbeiter f
  4789. [['bundesgerichtshof beschluss arz dezember gerichtsstandsbestimmungsverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zpo abs inso abs satz abs satz inso zustndige insolvenzgericht begrndung rtlichen zustndigkeit insolvenzgerichts vorgetragenen umstnde wrdigen gegebenenfalls amts wegen sachverhalt aufzuklren erst danach gerichtsstand abs satz inso zustndigen gericht erffnet rtliche unzustndigkeit aussprechen geschieht prfung entbehrt verweisungsbeschluss gesetzlichen grundlage deshalb willkrlich betrachtet bgh beschl dezember arz olg karlsruhe lg heidelberg zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter asendorf dr kirchhoff beschlossen zustndiges gericht amtsgericht heidelberg bestimmt grnde antragstellerin gesellschaft beschrnkter haftung sitz heidelberg fr wurde wirkung januar neuer geschftsfhrer bestellt fr antragstellerin antrag januar eingegangen beim amtsgericht heidelberg februar insolvenzantrag gestellt gleichzeitig beantragt verfahren fr wohnsitz neuen geschftsfhrers rtlich zustndige insolvenzgericht berlin verweisen begrndung antragstellerin ausgefhrt geschftsbetrieb eingestellt gewerbe abgemeldet geschftsrume heidelberg aufgegeben geschftsunterlagen berlin verbracht einschaltung wirtschaftsprfungsgesellschaft prfen lassen fortbestand mglich sei andernfalls abwicklung einschluss insolvenzverfahrens vorzunehmen amtsgericht heidelberg beschluss februar fr rtlich unzustndig erklrt insolvenzverfahren amtsgericht berlin charlottenburg verwiesen amtsgericht berlin charlottenburg beschluss februar fr rtlich zustndig erklrt verfahren bestimmung zustndigkeit oberlandesgericht karlsruhe vorgelegt oberlandesgericht karlsruhe mchte amtsgericht berlin charlot tenburg zustndiges gericht bestimmen sieht hieran entscheidungen gerichte bayoblg njw rr olg celle nzi olg stuttgart olgr olg schleswig nzi gehindert deshalb sache bundesgerichtshof vorgelegt ii vorlage zulssig abs zpo oberlandesgericht karlsruhe wrde beabsichtigten entscheidung widerspruch zitierten beschlssen oberlandesgerichte celle stuttgart schleswig bayerischen obersten landesgerichts setzen entschieden verweisungsbeschluss willkrlich deshalb bindend sei zustndigkeit wohnsitz geschftsfhrers gmbh betracht komme veruerung geschftsanteile abberufung alten sowie ernennung neuen geschftsfhrers unmittelbarem zeitlichen zusammenhang stellung insolvenzantrags stnden verfahren geprge gewerbsmigen firmenbestattung fllen komme fr durchfhrung insolvenzverfahrens zustndigkeit insolvenzgerichts neu bestellte geschftsfhrer sitz betracht rechtsmissbruchliche zustndigkeitserschleichung handele vorlegende oberlandesgerichte karlsruhe hlt hingegen verweisung fr jedenfalls willkrlich iii zustndiges gericht amtsgericht heidelberg voraussetzungen fr bestimmung gerichtsstands abs nr zpo liegen amtsgericht heidelberg gem abs satz zpo unanfechtbaren beschluss fr unzustndig erklrt amtsgericht berlin charlottenburg beschlusswege bernahme verfahrens abgelehnt gengt anwendung abs nr zpo gelangen bghz amtsgericht heidelberg fr vorliegende insolvenzverfahren zustndig rtliche zustndigkeit folgt abs satz inso vorschrift rtlich zustndig insolvenzgericht bezirk schuldner allgemeinen gerichtsstand amtsgericht heidelberg gesellschaft sitz abs satz zpo allerdings interesse prozesskonomie vermeidung zustndigkeitsstreitigkeiten dadurch bewirkten verzgerungen verteuerungen verfahrens verweisungsbeschlsse gem abs satz zpo unanfechtbar gem abs satz zpo fr gericht verwiesen bindend entzieht sachlich unrecht ergangenen verweisungsbeschluss beschluss zugrunde liegende entscheidung ber zustndigkeit grundstzlich nachprfung bghz sen beschl arz njw stndiger rechtsprechung kommt verweisungsbeschluss jedoch bindungswirkung schlechterdings rahmen zpo ergangen angesehen etwa verletzung rechtlichen gehrs beruht gesetzlichen grundlage entbehrt deshalb willkrlich betrachtet bghz sen beschl arz njw rr voraussetzungen liegen gem abs satz inso zustndige amtsgericht heidelberg darber hinweggesetzt verweisung rechtsstreits gem inso abs zpo unzustndigk
  4790. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf dr ganter terno sowie rechtsanwlte dr kieserling dr mller rechtsanwltin dr christian september beschlossen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft verfgung dezember wegen vermgensverfalls abs nr brao widerrufen widerrufsverfgung gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt beschwerdeverfahren sodann konsolidierung wirtschaftlichen verhltnisse nachgewiesen daraufhin antragsgegnerin widerrufsverfgung juni widerrufen zugleich erledigung hauptsache erklrt antragsteller angeschlossen einklang bereinstimmenden auffassungen antragsteller antragsgegnerin entsprechender anwendung zpo fgg getroffene kostenentscheidung ergibt daraus beschwerde eintritt erledigung bedingenden konsolidierungsnachweises zutreffenden grnden angefochtenen beschlusses erfolg gehabt htte hirsch basdorf kieserling ganter mller terno christian'],['Soon']]
  4791. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch entsprechend urteilsgrnden ausweislich sitzungsniederschrift verkndeten urteilsformel dahin berichtigt angeklagte statt vorstzlichen eingriffs straenverkehr vorstzlichen gefhrdung straenverkehrs schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing sost scheible'],['Soon']]
  4792. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena september unzulssig verworfen wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo zpo nachdem landgericht klage leistung darlehensschlussrate geringen teilbetrag hhe abgewiesen hauptforderung darlehensvertrag hhe begrndet sei beklagten hilfsweise aufrechnung gestellte gegenforderung leistung schadenersatz hhe bestehe landgerichtliche urteil klgerin beklagte anschluss berufung eingelegt berufungsverfahren ber aufrechnung gestellte gegenforderung entscheiden bgh urteil november zr bghz ff urteil oktober viii zr wm beschluss dezember viii zr juris rn zller vollkommer zpo aufl rn musielak ders zpo aufl rn daher bestimmte beschwer beklagten berufungsurteil allein klage ber landgerichtliche verurteilung hinaus entsprechenden teil bestreitet beklagte klageforderung mehr macht aufrechnung gegenforderung geltend klage stattgebendes urteil hhe betrages beschwert zahlung verurteilt worden fall ber zwei forderungen entschieden wirtschaftlich geht streit parteien ber betrag hhe klageforderung bersteigt beklagte lediglich dadurch belastet unstreitige bzw unstreitig gewordene klageforderung hilfe angeblichen gegenforderung tilgen erfllen wert beschwer beklagten daher hher betrag klger urteil zugesprochen vgl bgh beschluss november viii zr bghz beschluss mai ix zr bghr zpo abs rechtsmittelinteresse beschluss mrz viii zr juris rn ff mnchkommzpo rimmelspacher aufl vorbem ff rn berufungsgericht gegenforderung hhe weiteren lasten beklagten aberkannt hhe berufung klgerin ber landgerichtliche entscheidung hinaus zahlung verurteilt umfang beklagte berufungsurteil beschwert berufungsgericht gebotenen wirtschaftlichen betrachtung insoweit zweitinstanzlichen begehren gefolgt beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert wiechers grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg mhlhausen entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']]
  4793. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien april geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren juni ehemann antragsgegner geboren mrz mrz zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin geregelt wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen februar bertragen ferner lasten versorgung antragsgegners versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen februar begrndet hiergegen gerichtete beschwerde antragstellerin oberlandesgericht entscheidung dahin abgendert ausgleichsbetrag wege quasisplittings betrgt dabei oberlandesgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen april februar abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragstellerin fr antragsgegner ausgegangen fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften oberlandesgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragsgegner monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  4794. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg april verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen hehlerei mitnahme mobiltelefons verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil dahin gendert angeklagte wegen besonders schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung ntigung freiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung ntigung sowie wegen hehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt dagegen gerichtete allgemeine sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg antrag generalbundesanwalts folgend stellt senat verfahren soweit angeklagte wegen hehlerei verurteilt worden danach verbleibende schuldspruch insoweit verhngte einzelstrafe jahr zehn monaten durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten aufweisen einzelstrafe bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffene versagung strafaussetzung bewhrung reduzierung strafe berhrt becker pfister mayer hubert menges'],['Soon']]
  4795. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs wei glubiger durchsetzung anspruchs rckzahlung anlage schuldner schneeballsystem betreibt liegt darin wesentliches beweisanzeichen fr kenntnis glubigerbenachteiligungsvorsatz schuldners bgh urteil januar ix zr olg hamburg lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag juni september erffneten insolvenzverfahren ber vermgen ag fortan schuldnerin schuld nerin jahre wohnungsbaugesellschaft gegrndet worden seit groem umfang inhaber teilschuldverschreibungen ausgegeben rechtsvorgngerin beklagten erwarb anleihen hhe dm dezember rckzahlung fllig schuldnerin zahlte zunchst anfang januar zahlte betrag zinsforderung beklagte beauftragte februar anwalt mahnte rckzahlung schreiben februar februar zahlte schuldnerin weitere april zahlte klger verlangt rckgewhr beiden letztgenannten zahlungen vorinstanzen klage abgewiesen senat zugelassenen revision klger weiterhin verurteilung beklagten zahlung insgesamt nebst zinsen erreichen entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt zahlung april hhe sei inso anfechtbar beklagte eigenen vorbringen klgers kenntnis zahlungsunfhigkeit schuldnerin gehabt kenntnis anwaltlichen bevollmchtigten abs bgb zurechnen lassen msse sei berzeugung gerichts nachgewiesen subjektiven voraussetzungen beide zahlungen umfassenden rckgewhranspruchs abs abs inso seien abs inso ausgefhrten grnden ebenfalls erfllt ii ausfhrungen halten rechtlichen prfung stand abs satz nr inso letzten drei monaten insolvenzantrag vorgenommene rechtshandlung kongruente sicherung befriedigung gewhrt anfechtbar schuldner zeit handlung zahlungsunfhig glubiger zahlungsunfhigkeit kannte vermutung abs satz inso greift demgegenber bereits anfechtungsgegner wusste zahlungsunfhigkeit drohte rechtshandlung schuldners glubiger benachteiligte abs satz nr inso weder zahlungsunfhigkeit schuldners kenntnis anfechtungsgegners hiervon vorausgesetzt annahme berufungsgerichts beklagte bevollmchtigten htten februar april positive kenntnis umstnden gehabt sicheren schluss zahlungsunfhigkeit schuldnerin zulieen schliet umstnde bekannt denen drohende zahlungsunfhigkeit benachteiligung glubiger folgten iii angefochtene urteil erweist grnden richtig zpo klger voraussetzungen anspruchs abs abs inso schlssig dargelegt zahlungen schuldnerin februar april beklagten geleistet stellen rechtshandlungen dar glubiger benachteiligt glubigerbenachteiligung inso gegeben entweder schuldenmasse vermehrt aktivmasse verkrzt dadurch zugriff vermgen schuldners vereitelt erschwert verzgert worden befriedigungsmglichkeiten insolvenzglubiger fragliche handlung wirtschaftlicher betrachtungsweise gnstiger gestaltet htten voraussetzung unproblematisch erfllt revisionsrechtlich zugrunde legenden sachverhalt schuldnerin zahlungen beklagten erkannten glubigerbenachteiligungsvorsatz erbracht subjektiven tatbestandsmerkmalen vorsatzanfechtung handelt innere tatsachen oft unmittelbar nachgewiesen mittelbar objektiven tatsachen hergeleitet knnen fr bereits eingetretene zahlungsunfhigkeit sprechenden beweisanzeichen kommt deshalb besondere bedeutung beide teile ber zahlungsunfhigkeit unterrichtet benachteiligungsvorsatz schuldners kenntnis beim glubiger ausgegangen schuldner fall wei smtliche glubiger befriedigen knnen glubiger bekannt infolge erbrachten leistung befriedigungsmglichkeit glubiger vereitelt zumindest erschwert bgh urteil september ix zr wm rn drohende zahlungsunfhigkeit abs inso stellt rechtsprechung senats starkes beweisanzeichen fr benachteil
  4796. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen ntigung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen november abs stpo rechtsfolgenausspruch aufgehoben jugendarrest vier wochen verhngt aufgrund rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung vollstreckt gilt weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten auslagen rechtsmittels aufzuerlegen staatskasse drittel revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen ntigung abs nr stgb jugendstrafe jahr drei monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wegen berlanger verfahrensdauer festgestellt drei monate jugendstrafe vollstreckt gelten verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erzielt sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet abs stpo whrend schuldspruch durchgreifenden bedenken begegnet hlt rechtsfolgenausspruch rechtlicher prfung stand urteilsfeststellungen forderte angeklagte ende juni damals jhrigen geschdigten vorwand fremde wohnung gelockt worden ausbung oralverkehrs bekannten wohnung gelassen wohnung verlassen knnen fhrte geschdigte oralverkehr willen angeklagten jugendkammer tatzeit jahre monate alten angeklagten abs nr jgg jugendstrafrecht angewendet jugendstrafe wegen schwere schuld abs jgg verhngt trotz zeitlichen abstands tat erzieherisch erforderlich sei schdliche neigungen erzieherischen grnden gegenwrtigen zeitpunkt verhngung jugendstrafe erforderlich wrden htten jedoch blick darauf tat einschlgig vorbestraften angeklagten bereits fnf jahre zurckliegt vorgelegen begrndung landgericht verhngung jugendstrafe wegen schwere schuld erzieherisch erforderlich angesehen trgt jugendkammer geht zutreffend davon beurteilung schuldschwere sinne abs jgg allein ueren unrechtsgehalt tat selbstndige bedeutung zukommt erster linie innere tatseite tters abzustellen mageblich inwieweit charakterliche haltung persnlichkeit sowie tatmotivation heranwachsenden vorwerfbarer schuld niedergeschlagen landgericht sieht jedoch tat kennzeichnenden persnlichkeitsdefizite angeklagten darin innere haltung motivationslage tief frauen verachtenden einstellung zeugten geschdigte befriedigung sexuellen bedrfnisse dienendes objekt behandelt zudem zeige beteiligung etwa jahr spter erfolgten sexualhandlung nachteil tatopfers angeklagte zeitpunkt anfang juli hnliches frauenbild sei erkennbar angeklagte inzwischen frauenbild gewonnen begrndung jugendkammer aburteilungszeitpunkt jahre alten angeklagten hinreichend belegt erzieherischen grnden verhngung jugendstrafe erforderlich tat trotz erhhten strafrahmens ueren unrechtsgehalt vergehen sexuelle selbstbestimmung persnliche freiheit gerichteten verbrechen stufe bedenken begegnet bewertung seit tatbegehung nderung inneren einstellung angeklagten umgang frauen erkennbar sei belegende verhaltensmuster landgericht festgestellt hinsichtlich etwa jahr tat stattgefundenen vorfalls nachteil geschdigten landgericht angeklagten tatbeteiligte verfahrensabtrennung hiesigen verfahren freigesprochen fr verurteilung erforderlichen sicherheit bezglich angeklagten festgestellt konnte tat handlungen bewusst geschdigte tatschlich aufgezwungenen sexualverkehr einverstanden ua inwieweit angeklagte spter hinzu kam mitwirkte geschehen beteiligt nher dargelegt beschriebenen inneren haltung ausreichendes gefolgert weiteren besorgt senat jugendkammer tilgungsreifen daher unverwertbaren eintragungen angeklagten erziehungsregister abs abs abs bzrg bewertung schuldschwere berlegungen eingestellt senat hebt rechtsfolgenausspruch entscheidet angesichts betrchtlichen zeitlichen abstandes tat eingetretenen massiven verfahrensverzgerungen nunmehr allein schon verhngung jugendstrafe entgegenstehen wrden unbedingten herbeifhrung verfahrensabschlusses sache wegen gewichts straftat verhngung jugendarrestes vier wochen dauer abs abs jgg angemessen jedoch blick bereits landgericht festgestellte berlange verfahrensdauer zudem wegen weiteren mehr eineinvierteljhrigen
  4797. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober riegel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober richter tropf prof dr krger dr klein dr lemke dr gaier fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten besaen groes grundstck kleineren haus jahren beklagte beruf architekt folgezeit anbauten verndert beabsichtigten grundstck teilen teil haus verkaufen verbleibenden grundstcksteil neu bauen traten klgern vertragsverhandlungen interessiert altbau teilweise abreien verkleinerte kerngebude beklagten zweifamilienhaus aufstocken lassen beklagte richtete bau voranfrage fr klgern geplante zweifamilienhaus gemeinde notariellem kaufvertrag juli verkauften beklagten klgern vermessende teilflche rd qm grundstck preis dm folgender magabe vertragsflche steht wohnhaus nr erwerber beachtung gesetzlichen sonstigen behrdlichen vorschriften berechtigt belieben wohnhaus umzubauen sowie weitere gebude vertragsflche errichten weitere flligkeitsvoraussetzung nachweis veruerer teilflche flur nr ii wohnhaus ausmaen zweifamilienwohnhauses nebengebuden garage heizungshaus errichtet nachweis erbracht schriftliche besttigung landratsamtes baugenehmigungsbehrde aufgrund entsprechenden bauvoranfrage vi gewhrleistung leitungsrechte heit veruerer leistet gewhr dafr vertragsteilflche flur nr ii zweifamilienwohnhaus anrechenbaren wohnflche ca qm nebengebude errichtet art bebauung ergibt bestimmungen bebauungsplanes weitergehende gewhrleistung erfolgt veruerer haftet fr richtigkeit angegebenen flchenmaes bodenbeschaffenheit verwertbarkeit fr zwecke erwerbers sachmngel art insbesondere fr bauzustand gebude dafr gesamtgrundstck bebaut veruerer versichert jedoch bekannte versteckte mngel verschwiegen unerfllten behrdlichen auflagen bestehen denkmalgeschtztes bauwerk handelt bezglich grund bodens sogenannten altlasten bekannt haus aufstockung geeignet klger abgerissen verlangen haus entfallenden teil kaufpreises zuzglich gutachter planungskosten fr neubau abri genehmigungskosten fr alt neubau fr probebohrungen fotokopien kosten beweissicherungsverfahrens gesamtbetrag dm schadensersatz beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht grunde stattgegeben hhe sache landgericht zurckverwiesen revision erstreben beklagten wiederherstellung urteils landgerichts klger beantragen zurckweisung revision entscheidungsgrnde revision erfolg zutreffend wendet revision auslegung berufungsgerichts kaufvertrag parteien enthalte konkludente zusicherung sinne abs bgb dahin altbausubstanz sei fr beabsichtigte ausbauvorhaben verwendbar ausdrckliche zusicherung sinne wovon berufungsgericht ausgeht umfangreichen einzelne gehenden kaufvertrag enthalten dennoch zusicherung erfolgt frage auslegung verhalten verkufers sicht kufers objektiver wrdigung umstnde treu glauben bewerten verkennt berufungsgericht annahme eigenschaftszusicherung liege beruht jedoch auslegungsfehlern festgestellten sachverhalt ausreichend gewrdigt gesetzlichen anforderungen gemessen gingen parteien bereinstimmend vertragsschlu davon haus umbau zweifamilienhaus gebrauchen sei setzten eigenschaft sinne abs satz alt bgb vertraglich voraus eigenschaft zugleich zugesichert bghz notariellen vertrag bezeichnet vgl senatsurt dezember zr wm bezeichnung kaufsache bauplatz zusicherung sinne abs bgb setzt vielmehr stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes voraus verkufer vertragsmig bindender weise gewhr fr vorhandensein eigenschaft kaufsache bernimmt bereitschaft erkennen gibt fr folgen fehlens eigenschaft einstehen gilt fr allein betracht kommende konkludente zusicherung senatsurt april zr njw vertraglichen regelungen berufungsgericht objektiven erklrungsinhalt fr zusicherung heranziehen ergeben beklagten gewhr fr eigenschaft bernommen htten kaufvertrag bezeichnet gegenstand wohnhaus anschlieende klausel kufer drften belieben umbauen sowi
  4798. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski mai beschlossen klgerin wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung revisionsbegrndungsfrist gewhrt parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november beschluss gem zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit stellungnahme juni streitwert grnde voraussetzungen fr zulassung revision liegen grundstzliche bedeutung kommt sache schon lediglich zusammenhang abstrakt generell formulierten rechtsfrage gebracht erforderlich vielmehr rechtssache rechtsfrage entscheidungserheblich kl rungsbedrftig klrungsfhig aufwirft deshalb abstrakte int eresse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handh abung rechts berhrt darlegung voraussetzungen mithin entscheidung rechtsfrage abhngt insbesondere ausfhrungen erforderlich grnden umfang seite betreffende rechtsfrage umstritten bghz st ndig aufgeworfenen rechtsfrage umstnden versicherungsnehmer gegenber versicherer ei ntritt versicherungsfalles ungefragt auskunftspflichtig fall weder berufungsurteil revisionsbegrndung dargelegt senat feststellen knnen insoweit rechtsprechung lehre kontroverse besteht rechtsprechung lehre allgemein anerkannt versicherungsnehmer erklrungen leistungspflicht versicherers betreffen wozu angaben vermgensverhltnissen versicherungsnehmers gehren unaufgefordert abzugeben braucht vielmehr abwarten darf versicherer herantritt informationen anfordert zuletzt senatsurteil november iv zr versr juris rn ebenso anerkannt allerdings restriktiv han dhabenden ausnahmefllen versicherungsnehmer spontane offenbarungsobliegenheit treffen treu glauben eruhende offenbarungspflicht auskunftsverlangen versich erers bezieht mitteilung auergewhnlicher besonders wesentlicher informationen aufklrungsinteresse versich erers grundlegend berhren versicherungsnehmer mi tteilungsbedrftigkeit auskunftsverlangen aufdrngen all krassen mnchkomm vvg wandt rn fllen denen dinge geht fr jedermann erkennbar aufkl rungsinteresse versicherers ganz elementarer weise betreffen deren bedeutung daher fr versicherungsnehmer hand liegen widerspricht berufen fehlendes vorheriges auskunftsverlangen treu glauben vgl ganzen olg kln versr olg saarbrcken versr senatsurteil januar iv zr versr rmer langheid vvg aufl rn bk drner vvg rn prlss martin vvg aufl rn mnchkomm vvg wandt aao rn looschelders pohlmann vvg rn schwintowski brmmelmeyer pk versr vvg rn hk vvg muschner rn brmmelmeyer bruck mller vvg aufl rn jeweils ganz spezielle umstnde einzelfalles gesttzten rechtsgrundstze entgegen auffassung berufungsgerichts weiteren abstrakt generellen przisierung zugnglich revision aussicht erfolg berufungsgericht rechts verfahrensfehlerfrei festgestellt streitfall ausnahme ungefragter offenbarung gerade knappes halbes jahr vorher erffneten verbraucherinsolvenz gegeben verletzung obliegenheit gem abs vvg leistungsfreiheit beklagten fhrt steht revision meint entgegen fr mitteilung erffnung insolvenzverfahrens versicherungsvertraglich vereinbarten grundlage fehlte auskunftspflicht gem abs vvg obliegenheit abs vvg prlss martin vvg aufl rn soweit angaben vermgensangelegenheiten versicherungsnehmers anlangt gehrt regelungsbereich vhb verletzung davon erfassten obliegenheiten vereinbarung leistungsfreiheit gem abs vvg knpft berufungsgericht bejahte elementare aufklrungsint eresse beklagten hinweis revision inso frage gestellt bersieht erhebliche gefhrdung interessen versicherers bereits besteht unterbliebene mitteilung gefahr ausgesetzt gegenber erneuten leistungsforderung wehr setzen mssen kenntnis vermgensverhltnisse rahmen leistungsprfung fr versicherer unverzichtbar grundlage greifen angriffe revision berufungsgericht beachteten grundstze relevanzrech tsprechung dr kessal wulf wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4799. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs zpo fa gc famfg vorgeschriebene rechtsbehelfsbelehrung statthafte rechtsmittel statthaften rechtsbehelf fr entgegennahme zustndige gericht vollstndige anschrift einlegung einzuhaltende form frist ggf bestehenden anwaltszwang erstrecken anschluss senatsbeschluss juni xii zb famrz form frist beschwerdebegrndung verlangt vorschrift hingegen belehrung anschluss bag zip abs satz arbgg prfung notwendigen formalien fr zulssigkeit beschwerde aufgabe beschwerdefhrers prfung unrichtigen geschftsstellenauskunft entlasten verfahrensbevollmchtigte auskunft pflichtwidrig richtigkeit berprft anschluss bgh urteil januar zr versr geht fristgebundene rechtsmittelbegrndung entsprechender verlngerungsantrag statt beim rechtsmittelgericht erstinstanzlichen gericht lediglich verpflichtet schriftsatz ordentlichen geschftsgang rechtsmittelgericht weiterzuleiten bgh beschluss juni xii zb olg celle ag hannover xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dose dr klinkhammer schilling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle august kosten antragsgegners verworfen beschwerdewert grnde beschluss amtgerichts wurde antragsgegner aufgegeben neben rckstndigem laufendem kindesunterhalt rckstndigen ehegattenunterhalt antragstellerin zahlen beschluss wurde antragsgegner april zugestellt mai ging beschwerde beim amtsgericht wegen zuvor eingegangenen berichtigungsantrags verblieben akten zunchst amtsgericht gerichteten schriftsatz juni gleichen tag einging beantragte antragsgegner verlngerung beschwerdebegrndungsfrist monat vorlage akten teilte abteilungsrichter verfahrensbevollmchtigten antragsgegners juni fristverlngerung amtsgericht betracht komme bersandte akten oberlandesgericht juni eingingen ebenfalls juni beim ober landesgericht eingegangenen schriftsatz begrndete antragsgegner beschwerde begehrte wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung beschwerdebegrndungsfrist oberlandesgericht antragsgegner begehrte wiedereinsetzung vorigen stand versagt beschwerde unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegners ii rechtsbeschwerde abs satz famfg ivm abs satz abs satz abs nr zpo statthaft jedoch zulssig voraussetzungen abs zpo fehlt entscheidung beschwerdegerichts entgegen rechtsauffassung antragsgegners sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich oberlandesgericht recht antragsgegner begehrte wiedereinsetzung vorigen stand versagt beschwerde unzulssig verworfen beschwerdebegrndung versptet zustndigen oberlandesgericht eingegangen sumnis antragsgegner zurechenbares verschulden verfahrensbevollmchtigten zurckzufhren zutreffend oberlandesgericht darauf hingewiesen antragsgegner fehlende rechtsmittelbelehrung erstinstanzlichen beschluss berufen famfg vorgeschriebene rechtsbehelfsbelehrung statthafte rechtsmittel statthaften rechtsbehelf fr entgegennahme zustndige gericht vollstndige anschrift sowie einlegung einzuhaltende form frist erstrecken gehrt information ber bestehenden anwaltszwang senatsbeschluss juni xii zb famrz rn vgl bt drucks form frist beschwerdebegrndung verlangt vorschrift hingegen belehrung vgl bag zip abs satz arbgg keidel meyer holz famfg aufl rn prtting helms abramenko famfg rn bahrenfuss rntz famfg rn rechtsmittelbelehrung antragsgegner somit wiedereinsetzungsgrund herleiten antragsgegner erfolg darauf berufen geschftsstelle amtsgerichts verfahrensbevollmchtigten auskunft erteilt antrag verlngerung beschwerdebegrndung solle beim amtsgericht eingereicht prfung notwendigen formalien fr zulssigkeit beschwerde aufgabe beschwerdefhrers prfung unrichtigen geschftsstellenauskunft entlasten verfahrensbevollmchtigte auskunft pflichtwidrig richtigkeit berprft bgh urteil januar zr versr fr verfahrensbevollmchtigte wre abs famfg zweifelsfrei ersichtlich beschwerdebegrndung vorliegenden familienstreitsache beim beschwerdegericht einzureichen frist dafr zwei monate ab zustellung angefochtenen beschlusses bet
  4800. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4801. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo revisionsrechtlichen berprfung tatrichterlicher beweiswrdigung bgh urteil april vi zr olg braunschweig lg gttingen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision beklagten grund teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig januar kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten schmerzensgeld materiellen schadensersatz wegen operationsfehler beklagten verursachten querschnittlhmung anspruch beantragt auerdem feststellung ersatzpflicht beklagten fr knftigen materiellen immateriellen schaden klgerin wurde januar beklagten belegarzt halswirbelsule wegen bandscheibenvorfalls operiert dabei setzte beklagte cage karbonmaterial bandscheibenmaterial gerumten zwischenraum halswirbelsule nachdem beklagte nut fr staple cage befestigt geschlagen versuchte staple nut schlagen misslang bildwandlerkontrolle zeigte cage staple verschoben worden ca mm ber hinterkante wirbelkrpers hinausragte whrend subluxation cages beobachtete ansthesistin kurzzeitigen anstieg pulses klgerin beklagte entfernte cage positionierte erneut befestigte sodann staple whrend aufwachphase wurden klgerin neurologische ausflle extremitten erkennbar wegen verdachts querschnittlhmung wurde notfallmig universittsklinik verlegt angefertigte mrt halswirbelsule zeigte vorwlbung wirbelkanal hinein korrespondierend kompression rckenmarks bereich halswirbel rahmen revisionsoperation entfernte oberrztin prof dr cage dabei stellte cage schmales epidurales hmatom fest landgericht grundlage zweier medizinischer gutachten klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht beweisaufnahme wiederholt gutachten orthopdischen sachverstndigen prof dr st praktische erfahrungen operationen entsprechenden art weise besitzt eingeholt berufungsgericht sodann abnderung landgerichtlichen urteils klage grunde fr gerechtfertigt erklrt ersatzpflicht beklagten fr knftige schden klgerin festgestellt berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt querschnittlhmung beruhe darauf beklagte operation staple hohem kraftaufwand eingeschlagen ausreichende sichtkontrolle durchgefhrt staple angrenzende wirbelplatte beiden enden erfasst cage schlagartig halsmark verschoben dabei querschnittlhmung fhrende trauma verursacht hierfr sprchen mehrere indizien seien smtliche vernnftigerweise betracht ziehenden sonstigen schicksalhaften ursachen fr querschnittlhmung auszuschlieen behandlungsfehler ursache brig bleibe ursachen fr akute myelopathie kmen abstrakt entzndung ischmie gravierende durchblutungsstrung tumor schicksalhaft auftretendes hmatom prellung marks kontusion uere einwirkung betracht fr entzndung ischmie tumor fehlten jegliche anhaltspunkte einzige beklagten vorwerfbare schicksalhafte ursache kme intraoperatives hmatom betracht entstehung sei naturwissenschaftlichen sinn jedoch mageblichen grad gewissheit zpo verlange auszuschlieen wegen anatomischen verhltnisse betroffenen region aufgrund gerinnungsverhaltens blutes fr irreversible gravierende lhmungserscheinungen notwendige hohe druck zeit ende beklagten durchgefhrten operation auftreten lhmungserscheinungen aufbauen knnen operation sei uhr beklagten feststellung bluttrockenheit ordnungsgemen zustands beendet worden ab uhr sei querschnittsymptomatik festgestellt uhr mrt gefertigt uhr revisionsoperation durchgefhrt worden bereinstimmung darlegungen gerichtlichen sachverstndigen prof dr st sei senat davon berzeugt blutung zwischenzeit hinterlassung gerinnungsrckstnden ausgeschlossen sei revisionsoperation seien entsprechende umfangreiche blutungsspuren festgestellt worden prof dr revisionsoperation vorgefundene geringe blutfilm operateurin schmales epidurales hmatom bezeichnet querschnittlhmung jedenfalls verur
  4802. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister mayer gericke richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts osnabrck juni verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels nebenklgern dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatsanwaltschaft kosten revision angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe zehn jahren verurteilt angeklagten freigesprochen revision staatsanwaltschaft wendet verfahrensrechtlichen sachlichrechtlichen beanstandungen dagegen angeklagte wegen mordes verurteilt worden beanstandet freispruch angeklagten angeklagten erhebt allgemeine sachrge revision revision staatsanwaltschaft bleibt erfolg entgegen auffassung generalbundesanwalts landgericht verpflichtet urteilsgrnden beschwerdefhrerin einzelnen benannten gesprchsinhalten ausdrcklich auseinanderzusetzen deren bedeutsamkeit hand lag ebenso strafkammer erstreckung beweisaufnahme kurzmitteilungen opfer zeugen veranlasst sehen beweiswrdigung hlt berprfung rechtsfehler revisionsverfahren stand berprfung urteils revision angeklagten rechtsfehler nachteil ergeben becker pfister gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  4803. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchen mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten je weils wegen steuerhinterziehung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafen vier jahren angeklagte ten angeklagter bzw drei jahren sechs mona verurteilt bestimmt angeklagten sterreich erlittene auslieferungshaft verhltnis angerechnet hiergegen angeklagten revision eingelegt jeweils verletzung materiellen rechts rgen angeklagten erheben verfahrensrgen rechtsmittel angeklagten sachrge jeweils vollen erfolg abs stpo eingehens verfahrensrgen bedarf feststellungen landgerichts handelten angeklagten ber gefhrte su gmbh computerbauteilen bezogen ber initiatoren planmige nichtabfhrung umsatzsteuer gerichteten hinterziehungssystems initiatoren bereits verurteilte zeuge sowie gesondert verfolgte ware ausland beschafft nher be zeichneter weise ua direkt su ua su gmbh angeliefert gmbh zusammenhang erteilten rechnungen demgegenber gmbh bzw gmbh ausgestellt firmen handelte wirt schaftlich inaktive formal strohleuten vertretene tatschlich sowie zeugen ei beherrschte firmen firmen zwischengeschaltet wahren lieferwege vorfeld stattgefundene umsatzsteuerhinterziehung verschleiern umsatzsteuerhinterziehung bestand darin weitere ebenfalls gesteuerte inlndische firmen jedenfalls papierlage com puterbauteile eu mitgliedstaaten ansssigen firmen erwarben rechnungsmig ausweis umsatzsteuer gmbh bzw gmbh weiterverkauften rechnun gen ausgewiesene umsatzsteuer jedoch planmig finanzbehrden abfhrten aufgrund durchsuchung geschftsrumlichkeiten su gmbh april wussten angeklagten ermittlungsverfahren anhngig ua anlsslich ser durchsuchung wurde angeklagten funktionsweise umsatzsteuerkarussells verdacht gmbh umsatzsteuerkarussell betreiben erlutert danach brachen einkufe gmbh letzte su gmbh gmbh zusammenhang erteilte rechnung datierte april april fr jahr februar fr jahr abgegebenen umsatzsteuerjahreserklrung su gmbh machten angeklagten einkufen firmen gmbh gmbh jeweils ausgewiese nen umsatzsteuerbetrge vorsteuer geltend vorsteuerbetrge beliefen summe rund euro jahr euro jahr landgericht einreichung umsatzsteuerjahreserklrungen fr jahre jeweils taten steuerhinterziehung gem abs nr ao gewertet vorsteuerabzug gmbh rechnungen gmbh sei ungerechtfertigt angeklagten bekannt sei su gmbh umsatzsteu erkarussell beteiligt rechnungen genannten firmen tatschlichen lieferanten su gmbh seien angeklagten zeitpunkt abgabe jahresumsatzsteuererklrungen mangelnde berechtigung vorsteuerabzug rechnungen gmbh gmbh zumindest billigend kauf genommen htten folge bereits daraus angeklagten anlsslich durchsuchung geschftsrumlichkeiten su gmbh abgabe umsatzsteuerjahreserklrungen ermittlungsverfahren deren hinterziehung umsatzsteuer angelegten system erfuhren landgericht angeklagten durchsuchung april dolus eventualis gegeben ua ii urteil hlt materiell rechtlicher nachprfung stand urteilsfeststellungen tragen schuldspruch wegen steuerhinterziehung mangelnde berechtigung vorsteuerabzug rechnungen gmbh bzw gmbh rechtsfehlerfrei begrndet nachfolgend getroffenen feststellungen entnommen jeweils tatvollendung versuch vorliegt nachfolgend annahme landgerichts angeklagten umsatzsteuerjahreserklrungen fr su gmbh gegenber finanzbehrden unrichtige angaben ber steuerlich erhebliche tatsachen gemacht rechnungen firmen gmbh gmbh ausgewiesene umsatzsteuer vorsteuer geltend machten begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken angeklagten warenbezgen firmen gmbh gmbh initiierten umsatzsteuerkarussell beteiligten gengt fr genommen mangelnde berechtigung vorsteuerabzug vgl abs satz nr ustg begrnden rechtsprechung bundesgerichtshofs macht derjenige umsatzsteuererklrungen rechnung ausgewiesene umsatzsteuer geltend macht unrichtige angaben ber steuerlich erhebliche tatsachen sinne abs nr ao rechnung grunde liegenden erwerb mehrwertsteuerhinterziehung ein
  4804. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat vorstellungen angeklagten ber mitangeklagten betrug begangenen haupttat gengen erfordernissen bestimmtheit gehilfenvorsatzes stellen landgericht geht recht davon beihilfe schon begehen wer tter entscheidendes tatmittel willentlich berlt bewut risiko erhht einsatz gerade mittels typischerweise gefrderte haupttat verbt vgl bghst angeklagte wute tuschung fremdes vermgen gerichtete tat erfolgen zurverfgungstellung kontos ehefrau sowie sichbereiterklren geld abzuheben hierfr entscheidende tatmittel sollten bezifferung erwartenden geldbetrages dm sogar umfang angestrebten vermgensvorteils einerseits besorgenden schadens andererseits deutlich festgelegt weder erforderlich angeklagte genaue kenntnis person tters konkreten tatopfer mute wissen konkrete weise haupttter tat verwirklichen wrde schfer maul boetticher nack kolz'],['Soon']]
  4805. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsergnzung hfeo nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hfeo belastung hofes grundpfandrechten auerhalb ordnungsgemen bewirtschaftung hofes abfindungsergnzungsanspruch hfeo folge nachabfindungspflichtig nominalbetrag grundpfandrechts betrag gesicherten darlehens gewinn hofeigentmer landwirtschaftsfremden zwecken dienende belastung hofes erwirtschaftet bgh beschl november blw olg celle ag neustadt rbge bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger dr klein sowie ehrenamtlichen richter ehlers bhme beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschlu zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts celle april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil antragstellers ergangen umfang aufhebung sache anderweiten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen grnde antragsteller nimmt antragsgegner bruder abfindungsergnzung hfeo anspruch vater beteiligten eigentmer ca ha groen landwirtschaftlichen besitzes hofvermerk versehen daneben betrieb landwirtschaftliches lohnunternehmen be gann ab aufbau tiefbauunternehmens antragsgegner bertrug notariellem vertrag januar bertrug antragsgegner hof einrumung altenteilsrechts fr frau bernahme dinglich gesicherten schulden hhe dm november wurde antragsgegner eigentmer grundbuch eingetragen vater verstarb mutter hofvermerk wurde amts wegen gelscht erbaute antragsgegner qm groen hofgrundstck abgeteilten grundstck einfamilienhaus vermietete brigen grundbesitz belastete grundschulden hhe dm dm finanzierung baumanahmen grundstcken flche ha verpachtete baumschulbetrieb antragsteller auffassung antragsgegner schulde abfindungsergnzung trgt antragsgegner hof ber verkehrswert hinaus grundschulden hhe dm belastet sicherung darlehen hhe mindestens dm landwirtschaftsfremd verwendet zuletzt zahlungsanspruch hhe dm nebst zinsen geltend gemacht landwirtschaftsgericht antrag abgewiesen oberlandesgericht abschreibung einfamilienhaus bebauten grundstcksteils abfindungsrelevanten vorgang gewertet antrag hhe dm stattgegeben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsteller abgewiesenen teil zahlungsantrags antragsgegner beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht vertritt auffassung belastung hofes grundpfandrechten auerhalb ordnungsgemen bewirtschaftung hofes begrnde abfindungsergnzungsanspruch hfeo iii hlt rechtlichen prfung stand rechtsfehler geht beschwerdegericht davon hfeo ausdrcklich genannten nachabfindungsflle vorliegt insbesondere beanstanden bestellung grundschulden nutzung sinne abs hfeo erblickt beschwerdegericht verkennt abfindungsansprche abs abs hfeo ausdrcklich geregelten flle beschrnkt vielmehr zweck vorschrift erfordert ber genannten einzeltatbestnde wege richterlicher rechtsfortbildung weitere flle einzubeziehen senat bghz ff entgegen auffassung beschwerdegerichts einbeziehung falle belastung hofes grundpfandrechten geboten antragsteller vorgetragen auerhalb ordnungsgemen bewirtschaftung geschieht allerdings literatur rechtsprechung teilweise abgelehnt oberlandesgericht kln rdl folgend fabender htzel jeinsen pikalo hfeo aufl rdn meint rechtlichen folgen dinglichen belastung hoferben jenseits ordnungsgemen bewirtschaftung ergben allein abs satz hfeo dadurch bedingte erlsminderungen seien falle veruerung verwertung tatschlich erzielten erls zuzurechnen ergnzungsansprche knnten hingegen verwirklichung abs hfeo geregelten tatbestnde entstehen auffassung verkennt hfeo senatsrechtsprechung gerade abgeschlossenen tatbestnde enthlt offen fr zweckgerichtete rechtsfortbildung senat aao folgt daraus gesetz ungeteilte erhaltung hofes erbgang sicherstellen weichenden erben zugemutete opfer solange gerechtfertigt erbe hferechtlichen zweck rechnung trgt senat bghz ff gesetz typische flle denen zweck entfallen geregelt abs satz fall veruerung vorheriger belastung bercksichtigung belastungen erlsbestimmung nachabfindungsgrundlage verhindern ergnzungsansprche gegenstandslos hoferbe veruerung hofes ber
  4806. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juli beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli gem satz zpo zurckgewiesen parteien tragen jeweils kosten revision streitwert fr revision klgerin fr revision beklagten festgesetzt grnde juni geborene mithin rentenferne klgerin wendet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten zusatzversorgungskasse erteilte satzungs nderung berprfte startgutschrift landgericht zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise bercksichtigung verschiedener rechenparameter ermittlung startgu schrift gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht zurckweisung berufung brigen festgestellt beklagten neu berechnete startgutschrift wert klgerin erlangten anwartschaft leistende betriebsrente verbin dlich festlegt dagegen soweit jeweils nachteil rkannt worden klgerin beklagte revisionen gewandt nachdem senat urteil mrz iv zr bghz betreffend versorgungsanstalt bundes lnder entschieden bergangsregelung fr rentenferne versicherte fhre weiterhin art abs gg verstoenden ungleichbehandlung innerhalb gruppe rentenfernen versicherten unwirksamkeit betreffenden bergangs bzw besitzstandsregelung beklagte revision kostenbernahme fr erledigt erklrt klgerin erledigungserklrung angeschlossen ii senat bereits hinweisbeschluss mai dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision klgerin mehr revision klgerin aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgerin gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf klgerin satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforderlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftsk rzung versicherten unverhltnismig erufungsgericht auseinandergesetzt gergte nichterhebung ngebotenen beweises ber auswirkungen nherungsverfahrens be trifft hintergrund beklagten ermittelte star tgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs satzung beklagten allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit en tscheidungserheblichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr aao rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klgerin ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwgungen klgerischen begehren zurckgewiesen iii nachdem parteien revision beklagten bereinstimmend fr erledigt erklrt abs satz zpo trgt eklagte blick zpo revision verbundenen ko sten kostentragungspflicht anerkannt vgl bgh eschluss oktober xi zr mdr mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4807. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen zwei fllen wegen ntigung gesamtfreiheitsstrafe jahr vier monaten verurteilt hiergegen gerichtete verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erfolg feststellungen brachte lebensgefhrtin angeklagten zwei tchter tatzeitraum jahre alte beziehung seit august nahm angeklagte weiterhin ber eigene wohnung verfgte zunehmend regelmig familienleben lebensgefhrtin teil hielt regelmig deren wohnung bernachtete unternahm ausflge familie untersttzte lebensgefhrtin erziehungsfragen kam hufig auseinandersetzungen mutter sen momenten versuchte angeklagte gegenber beiden mdchen vaterrolle einnahm intervenieren jedoch teilweise gelang einzuwirken froh angeklagten neue bezugsperson zumal beide gemeinsame hobby fuballspielens verband emotionale verbundenheit angeklagten brachte etwa dadurch ausdruck bruderherz nannte oktober befand lebensgefhrtin angeklagten krankenhaus erste gemeinsame kind welt bringen angeklagte whrend zeit allein fr beiden mdchen verantwortlich nher bestimmbaren tag setzte wohnzimmer couch sagte sei gefhle fr mdchen sexuell erregt fhlte fing oberhalb kleidung oberkrper brsten berhren streicheln oberhalb kleidung streichelte schambereich sodann fasste hand shirt brste bat ruhe lassen fuhr fort mdchen streicheln erst zimmer gefolgt vehement aufforderte verlassen zog zurck weiteren nher bestimmbaren tag oktober august stellte angeklagte boden sitzende ffnete hose befriedigte augen dabei forderte erigierten penis anzuschauen sexuell erregte mdchen warf jedoch kurzen blick starrte sodann scham ekel boden tag ziffer genannten zeitraum stellte angeklagte erneut sexuell erregt fhlte wohnzimmer hob beiden armen hoch hielt arm fest versuchte mdchen mund kssen gelang jedoch sogleich kopf seite wandte erst angeklagten mehrfach vehement aufforderte ruhe lassen lie ab ii feststellungen tragen angeklagten ergangenen schuldspruch soweit landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fall ii urteilsgrnde gem abs nr stgb fall ii gem abs nr stgb fassung april januar bzw abs nr stgb fassung ab januar verurteilt belegen feststellungen geschdigten angeklagten tatzeit obhutsverhltnis sinne abs nr stgb bestand hierzu generalbundesanwalt antragsschrift mai folgendes ausgefhrt tatbestnde abs nr stgb abs nr fassung april januar bzw abs nr fassung ab januar setzen voraus tter opfer verhltnis besteht kraft person jahren tter erziehung ausbildung betreuung lebensfhrung anvertraut erforderlich hierfr abhngigkeitsverhltnis sinne berordnung persnlichen allgemein menschlichen bereich umfasst person recht pflicht obliegt lebensfhrung jugendlichen geistig seelische entwicklung berwachen leiten st rspr vgl senat beschluss mrz str bgh beschluss april str bgh beschluss juni str bgh beschluss juni str senat beschluss februar str bghr stgb abs obhutsverhltnis bgh urteil september str bghr stgb abs obhutsverhltnis bgh urteil november str bghst bgh urteil september str bghr stgb abs obhutsverhltnis ausweislich feststellungen nahm angeklagte seit august zunehmend regelmig familienleben lebensgefhrtin mutter geschdigten teil angeklagte unterhielt eigene wohnung gleichwohl bernachtete wohnung lebensgefhrtin ua geschdigte lebte wobei seit woche montage arbeitete lediglich wochenenden regelmig mutter geschdigten aufhielt ua allein zusammenleben huslicher gemeinschaft jedoch stndiger rechtsprechung obhutsverhltnis sinne stgb hergeleitet vgl bgh beschluss dezember str bgh urteil juni str senat beschluss mai str weiteren feststellungen bzw gesamtzusammenhang urteilsgrnde lsst besonderes obhutsverhltnis sinne abs nr stgb angeklagten geschdigten jedoch zweife
  4808. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet november fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt hhere zusatzversorgungsrente beklagten geboren seit ddr zunchst angestellter deutschen reichsbahn spter ministeriums fr verkehrswesen ddr ttig oktober klger mitarbeiter bundesministeriums fr verkehr bau wohnungswesen arbeitgeber meldete juli versicherung beklagten erhlt seit mrz neben rente bundesversicherungsanstalt fr angestellte zusatzversorgungsrente beklagten seit juli dm beluft abs satz buchst doppelbuchst aa satzung folgenden vbls fr berechnung rentenhhe klgers dezember magebenden fassung bercksichtigte beklagte fr faktor gesamtversorgungsfhigen zeit hhe zusatzrente abhngt auer umlagemonaten denen arbeitgeber ffentlichen dienstes umlagezahlungen beklagte fr altersversorgung beschftigten klgers beigetragen darber hinaus zeiten ber umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klgers zugrunde liegen hlfte sog halbanrechnungsgrundsatz andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe klger gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht vollen bercksichtigung gesetzlichen rente trotz hlftigen anrechnung vordienstzeiten versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw klger zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei ab mrz monatliche versorgungsrente danach satzungsgemen hhe gewhren urteil landgerichts beklagte verpflichtet oktober angefallenen vordienstzeiten voll bercksichtigen erst fr renten ab januar neuregelung satzung beklagten brigen landgericht klage abgewiesen dagegen beide parteien berufung eingelegt berufungsgericht landgerichtliche urteil aufgehoben klage berufung beklagten vollem umfang abgewiesen berufung klgers zurckgewiesen verfolgt antrag zweiter instanz revision entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg auffassung berufungsgerichts gehren berechtigte klger dezember schon renten beklagten bezogen personenkreis fr bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme fr gruppe rentenberechtigten halbanrechnung unzulssig satzung insoweit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrags geschlossen knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klger geforderte zustzliche leistung sei finanziellen auswirkungen beklagte abschtze etwa abrundung ih res angebots werten erschttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr bercksichtigt gmbl hinblick darauf berufungsgericht anla gesehen satzung etwa wegen unttigkeit sozialpartner ergnzend auszulegen hlt ergebnis rgen revision stand senat bereits urteil september iv zr versr ehemals berliner verkehrsbetrieben ostberlin beschftigten befat senatsverwaltung berlin april beklagten versichert worden erreichen altersgrenze jahre versorgungsrente beklagten erhielt entscheidung senat frage offengelassen ausschlu dienstzeiten ehemaligen ddr berechnung gesamtversorgungsfhigen zeit satzungsnderung abs satz vbls vorgenommen worden
  4809. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli verbraucherinsolvenzverfahren ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer meyberg juli beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts augsburg november aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde juni eingegangenen antrag erffnete insolvenzgericht beschluss oktober insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin ernannte weiteren beteiligten treuhnder antrag schuldnerin stellte insolvenzgericht beschluss januar fest schuldnerin restschuldbefreiung erlangt whrend laufzeit abtretungserklrung ab aufhebung insolvenzverfahrens obliegenheiten inso nachkommt voraussetzungen fr versagung inso inso vorliegen beschluss februar hob insolvenzgericht insolvenzverfahren schreiben januar beantragte weitere beteiligte restschuldbefreiung versagen machte geltend ehemann schuldnerin mindestens seit januar neben rente monatliche einknfte hhe erzielt schuldnerin renteneinknfte ehemannes angegeben jedoch zustzlichen monatlichen einknfte ehemannes vorstzlich verschwiegen daher sei ehemann berechnung pfndbaren teils einkommens schuldnerin unterhaltsberechtigte person bercksichtigt worden gefhrt schuldnerin geringen teil einkommens masse abgefhrt anforderung weiteren beteiligten zahlte schuldnerin daraufhin fr jahr weiteren pfndbaren teil einkommens weiteren beteiligten insolvenzgericht antrag weiteren beteiligten versagung restschuldbefreiung zurckgewiesen dagegen eingelegten sofortigen beschwerde weiteren beteiligten insolvenzgericht abgeholfen schuldnerin angekndigte restschuldbefreiung versagt landgericht einzelrichter sofortige beschwerde schuldnerin zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerde erstrebt schuldnerin zurckweisung antrags ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs satz inso af brigen zulssig fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht entscheidet originre einzelrichter sache rechtsgrundstzliche bedeutung beimisst ber beschwerde lsst rechtsbeschwerde zulassung wirksam rechtsbeschwerde unterliegt entscheidung jedoch wegen fehlerhaften besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen einzelrichter ber zulassung rechtsbeschwerde wegen grundstzlicher bedeutung abs nr zpo entscheiden durfte verfahren gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer htte bertragen mssen originren einzelrichter zpo entscheidung rechtssachen grundstzlicher bedeutung schlechthin versagt bgh beschluss mai zb njw rn mwn bejaht zulassungsentscheidung zugleich grundstzliche bedeutung rechtssache entscheidung objektiv willkrlich verstt verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg bgh beschluss mrz ix zb bghz ff juni ix zb zinso rn november ix zb zinso rn april ix zb zinso rn zurckverweisung gibt beschwerdegericht gelegenheit rechtsbeschwerde tatschlichen feststellungen erhobenen einwendungen auseinanderzusetzen frage schuldner restschuldbefreiung versagen richtet juni geltenden vorschriften art satz eginso vorschriften scheidet versagung restschuldbefreiung inso af glubiger schlusstermin antrag versagung restschuldbefreiung gestellt bgh beschluss mrz ix zb wm mai ix zb zinso rn november ix zb nzi rn ebenso wenig kme widerruf restschuldbefreiung wegen vorliegens versagungsgrnden inso af betracht glubiger erst erteilung restschuldbefreiung bekannt geworden bgh beschluss september ix zb zinso rn mwn beschwerdegericht daher prfen versagung restschuldbefreiung gem abs inso af betracht kommt dabei weist senat darauf fr versto abs nr inso af allein erheblich treuhandperiode fallende einknfte verheimlicht begriff verheimlichens geht ber denjenigen schlichten verschweigens hinaus bgh beschluss oktober ix zb zinso rn mrz ix zb wm rn pflicht treuhnder unaufgefordert ber hheren ausgezahlten lohn ber einknfte unterhaltsberechtigten unterrichten enthlt abs inso bgh beschluss oktober aao rn ff sachverhalt ma stben anforderun
  4810. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld september zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt sachrge gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg urteil bestand soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgesehen generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt strafkammer festgestellt beschwerdefhrer trotz vorbergehender phasen drogenabstinenz langjhrig drogenabhngig ua drogenrckfall tatbegehung veranlasst wurde ua unterbringung entziehungsanstalt landgericht dennoch angeordnet beschwerdefhrer therapie maregelvollzug entschieden ablehne stattdessen therapie rahmen zurckstellung strafvollstreckung btmg anstrebe ua angaben landgericht hierzu sachverstndigen anzuhren schluss gezogen maregel bereitschaft therapie entziehungsanstalt geweckt knne ua fehlen therapiewilligkeit steht anordnung stgb grundstzlich entgegen bgh holtz mdr nstz rr vgl schch lk aufl rdn lediglich indiz dafr entwhnungsbehandlung konkrete erfolgsaussicht bgh njw nstz fischer stgb auflage rdn bloe hinweis angeklagten geuerte ablehnung therapie entziehungsanstalt gengt begrndung fehlens erfolgsaussicht rechtsfehler ntigt aufhebung rechtsfehlerfreien strafausspruchs aufgrund erheblichen angeklagten sprechenden umstnde ua senat ausschlieen knnen tatrichter anordnung unterbringung geringere strafe erkannt htte schliet senat erklrung verteidigers hauptverhandlung nichtanwendung stgb rechtsmittelangriff ausnehmen ndert daran weitergehende revision unbegrndet sinne abs stpo becker sost scheible schfer hubert mayer'],['Soon']]
  4811. [['bundesgerichtshof beschluss str juli nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja bghr ja stgb abs stpo wirksamen beschrnkung berufung frage strafaussetzung bewhrung gesamtstrafenbildung stgb berufungsgericht vorzunehmen erstinstanzliche richter entscheidung frage getroffen bgh beschl juli str olg mnchen strafsache wegen betruges vorlegungsbeschluss strafsenats oberlandesgerichts mnchen mrz strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen wirksamen beschrnkung berufung frage strafaussetzung bewhrung gesamtstrafenbildung stgb berufungsgericht vorzunehmen erstinstanzliche richter entscheidung frage getroffen grnde amtsgericht rosenheim angeklagte urteil juli wegen betruges fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt fr zwei taten wurden einzelgeldstrafen verhngt fr brigen zwlf taten einzelfreiheitsstrafen zwei monaten sieben monaten urteil angeklagte form fristgerecht berufung eingelegt berufungshauptverhandlung rechtsmittel rechtsfolgenausspruch innerhalb rechtsfolgenausspruchs strafaussetzung bewhrung beschrnkt rechtsmittel erfolg landgericht traunstein urteil november erkannt berufung angeklagten urteil amtsgerichts rosenheim juli ziffer strafausspruch folgt neu gefasst angeklagte einbeziehung verurteilung strafbefehl amtsgerichts garmischpartenkirchen oktober az cs js gesamtfreiheitsstrafe sieben monaten woche verurteilt angeklagte weiteren gesamtfreiheitsstrafe fnf monaten bezglich taten oktober november verurteilt angeklagte trgt kosten berufungsverfahrens einbezogenen strafe strafbefehl amtsgerichts garmisch partenkirchen oktober handelt geldstrafe tagesstzen je euro fr juni begangene tat zeitpunkt urteils amtsgerichts rosenheim juli strafbefehl erlassen urteil landgerichts traunstein angeklagte revision eingelegt insbesondere verletzung materiellen rechts gergt oberlandesgericht mnchen beabsichtigt revision angeklagten unbegrndet verwerfen hlt berufungsbeschrnkung frage strafaussetzung bewhrung fr wirksam auffassung eingetretene teilrechtskraft berufungsgericht nachtrglichen gesamtstrafenbildung hindere beabsichtigten entscheidung sieht oberlandesgericht mnchen entscheidungen hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september vrs oberlandesgerichts brandenburg januar nstz rr gehindert hanseatische oberlandesgericht hamburg auffassung stpo angelegte weit reichende dispositionsfreiheit rechtsmittelberechtigten sei rechtsmittelgerichte rahmen mglichen respektieren zulssige berufungsbeschrnkung sei unwirksam grnde materieller gerechtigkeit anerkennung entgegenstnden mastab sei gesamtstrafenlage stgb unbeachtlich ber einbeziehung weiterer strafen beschlussverfahren gem stpo entschieden knne bestehe absoluter vorrang urteilsverfahrens beschlussverfahren ausnahmeflle seien bereits anerkannt worden grundsatz dispositionsfreiheit gebiete ausklammerung frage nachtrglicher gesamtstrafenbildung prfungsprogramm berufungshauptverhandlung disposition rechtsmittelfhrer gebhre vorrang gegenber verfahrenskonomischen gesichtspunkt amts wegen betreibendes gesondertes beschlussverfahren behandlung gesamtstrafenbildung stgb erbrigen rechtsmittelfhrer knne beachtliche grnde frage bisheriger aussetzung einziehungsfhigen freiheitsstrafe bewhrung drohender nichtaussetzung bildenden gesamtfreiheitsstrafe mglicherweise nachteiligen nachtrglichen gesamtstrafenbildung erst spterer zeit prfen lassen wegen erledigung sinne abs satz stgb einbeziehung ausscheidet legalprognose fr strafaussetzung verbessert oberlandesgericht brandenburg ebenfalls ansicht regelung stpo gewhrte dispositionsfreiheit rechtsmittelfhrers erlaube beschrnkung rechtsmittels wirkung angegriffenen teile entscheidung rechtskraft erwachsen neu entstandene gesamtstrafenlage erfordere korrektur lasten dispositionsfreiheit rechtsmittelfhrers bildung gesamtstrafe rechtskraft entscheidung beschlusswege gem stpo nachtrglich erfolgen knne oberlandesgericht mnchen deshalb sache gem abs gvg bundesgerichtshof entscheidung ber folgende rechtsfrage vorgelegt beschrnkung berufung frage strafaussetzung bewhrung gesamtstrafenbildung stgb berufungsgericht zulssig generalbundesanwalt rechtsa
  4812. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss iii za mai prozesskostenhilfeverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizeprsidenten schlick richter drr wstmann seiters tombrink beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz zurckgewiesen grnde prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo rechtsbeschwerde jedoch erfolgsaussicht rechtsmittel statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen abs satz zpo beide voraussetzungen liegen rechtsmittel geltend gemacht vorinstanzliche gericht htte rechtsbeschwerde zulassen mssen etwa bgh beschluss november ii zb njw rr mithin rechtsmittel angefochtene entscheidung oberlandesgerichts mnchen gesetzes wegen erffnet antragsteller vorsorglich darauf hingewiesen bescheidung weiterer gleichartiger eingaben sache rechnen schlick tombrink vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  4813. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zweigliedrigen gesellschaft brgerlichen rechts liquidierendes gesellschaftsvermgen mehr vorhanden knnen ausgleichsansprche unmittelbar ausgleichspflichtigen gesellschafter geltend gemacht gesellschaftern festgestellten auseinandersetzungsbilanz bedarf streitpunkte ber richtigkeit auseinandersetzungsrechnung prozess entscheiden bgh urteil oktober ii zr olg mnchen zivilsenate augsburg lg memmingen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht klage nunmehr unstreitige werklohnforderungen verschiedenen bauvorhaben hhe geltend beklagte rechnet saldoforderung abrechnung arbeitsgemeinschaft rechtsvorgngerin klgerin folgenden klgerin beklagte grndeten vertrag september bauwirtschaftliche arbeitsgemeinschaft folgenden arge gemeinsam auftrag zustndigen autobahndirektion erneuerung verstrkung fahr bahndecke teilabschnitt bab heilbronn nrnberg durchzufhren arbeiten wurden abgenommen jahr wurde schlusszahlung arge geleistet klgerin deren vertraglich festgelegte zustndigkeit kaufmnnische geschftsfhrerin aufstellung schlussbilanz fiel kam verpflichtung zunchst schlielich erstellten beide parteien unterschiedliche abrechnungen legten verlauf rechtsstreits inhaltlich abweichende schlussbilanzen rechnung klgerin ergab gunsten beklagten saldo vorhandenen bankguthaben arge nahezu entsprechenden hhe beklagte errechnete fr klageforderung erheblich bersteigendes auseinandersetzungsguthaben klageforderung aufgerechnet widerklage klgerin zustimmung auszahlung bankguthabens verlangt landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen whrend berufungsverfahrens klgerin ausgleich schlussbilanz beklagten zustehenden betrages vorhandene bankguthaben arge beklagte berwiesen bereinstimmender erledigungserklrung widerklageforderung verurteilung richtende berufung beklagten blieb erfolglos hiergegen wendet beklagte erkennenden senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt beklagte drfe klageforderung aufrechnen geltend gemachte forderung auseinandersetzung arge fllig sei anspruch gesellschafters auseinandersetzungsguthaben erst fllig schlussabrechnung gesellschaftern festgestellt ber inhalt einigkeit erzielt sei sei angesichts offensichtlichen uneinigkeit parteien ber bilanz einzustellenden positionen fall brigen stnden flligkeit auseinandersetzungsanspruchs beklagten vertraglichen vereinbarungen parteien entgegen ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher berprfung stand ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon auflsung arge gesellschaft brgerlichen rechts zahlungsanspruch grundstzlich hinsichtlich saldos abschlieenden auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht st rspr sen urt oktober ii zr zip mai ii zr zip berufungsgericht feststellungen einwendungen beklagten klgerin aufgestellte schlussbilanz getroffen fr revisionsverfahren deshalb unterstellen beklagten ermittelte klageforderung bersteigende auseinandersetzungsguthaben gunsten ergibt entgegen meinung berufungsgerichts anspruch beklagten auszahlung auseinandersetzungsguthabens fllig rechtsprechung senats bedarf geltendmachung auseinandersetzungsguthabens gesellschaftern festgestellten auseinandersetzungsbilanz liquidierendes gesellschaftsvermgen mehr vorhanden sen urt juli ii zr zip november ii zr zip tz beiden parteien vorgelegten schlussbilanzen geht hervor arge auszahlung gunsten vorhandenen bankguthabens beklagte ber weiteres gesellschaftsvermgen verfgt fall gesellschafter fr guthaben beansprucht au
  4814. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bestechlichkeit geschftlichen verkehr strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat fllen urteilsgrnde beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt tateinheit beihilfe steuerhinterziehung fllen landgericht wenngleich ersichtlich bedacht vorliegend hinsichtlich beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt neben strafrahmenverschiebung abs satz stgb abs stgb weitere strafrahmenverschiebung gem abs stgb abs stgb geboten ergebnis zutreffend strafzumessung allein abs satz stgb abs stgb gemilderten strafrahmen abs ao grunde gelegt vgl bgh beschluss februar str hhe lohnsteuer deren hinterziehung angeklagte tatbeitrge hilfe leistete wurde hinblick strafzumessung grunde legenden schuldumfang zutreffend bestimmt vgl bgh aao nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']]
  4815. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja gvg abs stpo nr buchst prsidiumsbeschluss ber errichtung hilfsstrafkammer bertragung bereits anderweitig anhngiger sachen abs gvg begrnden mngel begrndung knnen sptestens entscheidung hilfsstrafkammer ber hauptverhandlung erhobenen besetzungseinwand stpo behoben bgh urt april str lg hannover strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mrz sitzung april denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister lienen hubert dr schfer beisitzende richter staatsanwalt staatsanwltin verhandlung mrz verkndung april vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung mrz verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hannover november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sieben fllen wegen gewerbsmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt verurteilung gerichtete revision angeklagten besetzungsrge erfolg soweit beanstandet einrichtung hilfsstrafkammer prsidium landgerichts sei gesetzmig erfolgt verhandlung entscheidung vorliegenden verfahren berufen erkennende gericht somit vorschriftswidrig besetzt sei nr stpo abs gvg rge liegt folgendes verfahrensgeschehen grunde schriftliche anordnung gem gvg januar erffnete prsidium landgerichts wirkung januar hilfsstrafkammer teilte zeit oktober dezember strafkammer eingegangenen anhngigen haftsachen terminiert auerdem wurden hilfsstrafkammer wirkung mrz nchsten zwei haftsachen bertragen fr bisherigen geschftsverteilung strafkammer zustndig wre anlass fr nderung geschftsverteilung wurde eingangs anordnung insoweit berlastung strafkammer angegeben begrndung enthielt entscheidung prsidiums berleitung strafkammer bereits anhngigen terminierten haftsachen erfasste neben weiteren strafsache beschwerdefhrer gerichtete verfahren teilte hilfsstrafkammer schreiben februar gerichtsbesetzung verteidiger beschwerdefhrers bat schreiben februar prsidialabteilung landgerichts je kopie beschlussfassung ber nderung geschftsverteilung protokolls prsidiumssitzung berlastungsanzeige vorsitzenden ehemals zustndigen strafkammer berlassen daraufhin bersandte prsident landgerichts februar kopie anordnung teilte bersendung protokolls prsidiumssitzung mglich sei protokolle gefhrt schriftliche berlastungsanzeige sei gefertigt worden sowohl prsidium landgerichts oberlandesgericht celle sei jedoch berlastung strafkammer bekannt erffnung hilfsstrafkammer notwendig gemacht beschlussfassung prsidiums vorsitzender darber hinaus gesprche vorsitzenden stellvertretenden vorsitzenden strafkammer gefhrt denen berlastung kammer nochmals dargelegt errtert worden sei hauptverhandlung februar erhob angeklagte einlassung sache besetzungseinwand gem abs stpo begrndung beanstandete bergang verfahrens ordentlichen strafkammer zustndigkeit hilfsstrafkammer begrndete rge insoweit weder protokoll prsidiumssitzung berlastungsanzeige vorsitzenden ordentlichen strafkammer vorliege sei daher nachvollziehbar aufgrund tatsachen prsidium einrichtung hilfsstrafkammer meinte beschlieen mssen groe hilfsstrafkammer wies besetzungseinwand hauptverhandlung mrz unbegrndet zurck abs satz gvg ermchtige prsidium nderung geschftsverteilungsplanes wegen berlastung ntig fall berlastung eingetreten sei unterliege allein prfung ermessensentscheidung prsidiums gesetz definiere begriff berlastung insbesondere setze berlastungsanzeige betroffenen spruchkrpers protokollierung entscheidung vorbereitenden beratung prsidiumssitzung voraus grundlage anordnung feststellung berlastung strafkammer sei folge stellungnahme prsidenten februar besetzungsrge zulssig erhoben weder wegen unzureichender substantiierun
  4816. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb betravg unverfallbare versorgungsansprche sparkassendirektors knnen vertragsklausel entzogen begnstigte versorgung verliert ablauf amtsperiode wiederbestellung ablehnt bgh urteil mai ii zr olg naumburg lg magdeburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg november aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts magdeburg juni folgt abgendert abweisung klage brigen festgestellt beklagte verpflichtet klger magabe dienstvertrages mrz altersruhegeld invaliditts hinterbliebenenversorgung einschlielich fr zeit eintritt versorgungsfalles versprochenen beihilfen fr krankheits geburts todesflle gewhren weitergehenden rechtsmittel zurckgewiesen kosten rechtsstreits klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand september geborene klger wurde fr zeit juli september schlu monatlichen bezgen dm vorstandsmitglied kreissparkasse bestellt inzwischen kreissparkasse vereinigt worden dienstvertrag fassung mrz klger hinterbliebenen versorgungszusage magabe fr beamte zeit geltenden vorschriften beamtenversorgungsgesetzes erteilt zugleich festgelegt worden vordienstzeiten august juni ruhegehaltsfhige zeiten angerechnet dienstvertrages bestimmt ferner anspruch versorgung besteht beendigung dienstverhltnisses ablauf vertragsdauer vertragsangebot abs richtig abs abgelehnt wurde abgelehnt gilt abs lit bezug genommenen abs heit angestellten frhestens zwlf sptestens sechs monate ablauf vertragsdauer schriftlich mitzuteilen anschludienstvertrag abgeschlossen angestellte verpflichtet anschludienstvertrag einzuwilligen vertragsangebot gegenber herigen vertrag ungnstigeren bedingungen enthlt vertragsangebot sptestens fnf monate ablauf vertragsdauer schriftlich angenommen gilt abgelehnt erla november bestimmte ministerium fr finanzen landes sachsen anhalt sparkassenaufsichtsbehrde knftig anstellungsvertrge fr vorstandsmitglieder sparkassen mustervertrag entsprechen mten etwa abweichende regelungen ministeriellen zustimmung bedrften berwachung umsetzung anordnung wurde prfungsstelle ostdeutschen sparkassenund giroverbandes osgv betraut seit jahr fhrten parteien gesprche ber weitere ttigkeit klgers fr beklagte ablauf ersten amtsperiode dabei spielten hintergrund genannten erlasses sparkassenaufsichtsbehrde vertraglichen bedingungen wesentliche rolle schon mitte lie finanzministerium verwaltungsratsvorsitzenden beklagten wissen umstnden darauf bestehe klger falle weiterbeschftigung regeln musterdienstvertrages unterwerfen anfang januar wurde parteien verabredet osgv solle vertragsverhandlungen sparkassenaufsichtsbehrde einbezogen mute moderator eingesetzt vertragsentwurf ausarbeiten dementsprechend erstellte osgv vorheriger besprechung klger vertragsentwurf sparkassenaufsichtsbehrde februar zuleitete bereits februar vorstand beklagten finanzministerium ber osgv mitgeteilt klger beiden vorstandskollegen fr mter bestellt sollten april erklrte klger vorstandssitzung beklagten bereit vorstandsmitglied wiederwahl stellen daraufhin empfahl personalausschu beklagten verwaltungsrat wiederbestellung klgers geschftsleiter stellvertreter vorstandsvorsitzenden vorbehaltlich endgltigen vertraglichen regelung finanzministerium sparkassenaufsicht lsa abzustimmen verwaltungsrat fate april entsprechenden beschlu klger nahm wiederwahl vorsitzenden verwaltungsrates gerichteten schreiben mai vertrat klger auffassung fortsetzung dienstverhltnisses ber september hinaus verpflichtet begrndete beklagte entgegen abs dienstvertrages bernommenen verpflichtung sptestens sechs monate ablauf vertragsdauer schriftlich mitgeteilt anschludienstvertrag abgeschlossen solle etwa eingehendes angebot abschlu neuen anstellungsvertrages lehne ab zugleich verlangte hhe ansicht ab oktober flligen versorgungsbezge mitzuteilen beklagte auffassung vertret
  4817. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vorwurf geldflschung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung vertreters bundeskasse juni beschlossen wahlverteidiger steht fr revisionsverfahren str anstelle gesetzlichen gebhren vv pauschvergtung hhe euro weitergehende antrag wahlverteidigers zurckgewiesen grnde wahlverteidiger wegen besonderen umfangs besonderen schwierigkeit ttigkeit revisionsverfahren str einschlielich revisionshauptverhandlung beantragt pauschgebhr insgesamt euro festzustellen auffassung vertreters bundeskasse gesetzlichen gebhren hchstens euro vv euro vv vorliegenden fall zumutbar hlt pauschgebhr euro fr angemessen senat stellt pauschgebhr euro fest fr revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen gebhren wahlanwalts wegen besonderen umfangs besonderen schwierigkeit zumutbar wahlanwalt gem abs satz rvg anspruch feststellung stelle gesetzlichen gebhren gem vv tretenden pauschgebhr doppelte fr gebhren wahlanwalts geltenden hchstbetrge bersteigen darf abs satz rvg innerhalb vorgegebenen rahmens steht feststellung hhe pauschgebhr pflichtgemen ermessen gerichts bercksichtigung umfangs schwierigkeit ttigkeit antragstellers revisionsverfahren einschlielich revisionshauptverhandlung hlt senat bereinstimmung vertreter bundeskasse pauschgebhr euro fr angemessen fr verdoppelung hchstgebhr gegebenen umstnden hingegen raum sonderfall feststellung absoluten hchstgrenze rechtfertigt liegt schon deshalb wahlverteidiger bereits verfahren landgericht entscheidungserheblichen fragen befasst fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  4818. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter wstmann richterin harsdorfgebhardt sowie richter hucke seiters beschlossen antrag prozessbevollmchtigten klger senatsbeschluss oktober festgesetzte streitwert heraufgesetzt hinsichtlich senatsbeschlusses juni verbleibt beim streitwert eingaben klgers juli spter sehende erinnerung gerichtskostenansatz fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen grnde antrag prozessbevollmchtigten klger streit wertfestsetzung beschluss senats oktober abzundern beide klger juni einschrnkung nichtzulassungsbeschwerde erhoben schriftsatz oktober nichtzulassungsbeschwerde revisionsbegrndung hinsichtlich beklagten zurckgenommen bezglich beklagten teil bisherigen begehrens beschrnkt worden danach nachdem sichtlich beklagten berhaupt antragstellung gekommen insoweit gem abs satz gkg fr wertfestsetzung beschwer magebend ursprngliche klageforderung voller hhe vgl hartmann kostengesetze aufl gkg rn dementsprechend beschluss oktober verlust rechtsmittels ausgesprochen wurde bezifferte streitwert antragsgem heraufzusetzen beschrnkung fr fall revisionszulassung angekn digten antrge begrndung nichtzulassungsbeschwerde fr weitere verfahren wert reduzierten antrags abzustellen somit senatsbeschluss juni beklagte gerichtete nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen wurde festgesetzten streitwert verbleiben eingaben klgers juli spter denen sinngem nichterhebung kosten wegen unrichtiger sachbehandlung gem gkg geltend macht legt senat erinnerung gerichtskostenansatz vgl hartmann aao gkg rn erinnerung zulssig abs gkg jedoch begrndet erhebung kosten wegen unrichtiger sachbehandlung abzusehen abs gkg insbesondere liegt entgegen auffassung klgers unrichtige sachbehandlung darin senat beschluss juni beschwerde beider klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni zurckgewiesen worden gem abs satz halbs zpo nheren begrndung abgesehen schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  4819. [['bundesgerichtshof ii zb beschluss januar beschwerdesache ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke beschlossen weitere beschwerde antragstellers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts dresden juni unzulssig verworfen grnde weitere beschwerde antragstellers unzulssig entscheidungen oberlandesgerichte ber beschwerde prozekostenhilfeverfahren gem abs zpo weitere beschwerdemglichkeit bundesgerichtshof gesetzes wegen erffnet abs satz zpo anhaltspunkte fr greifbare gesetzwidrigkeit vgl sen urt juli ii zb zip erkennbar rhricht hesselberger henze kraemer mnke'],['Soon']]
  4820. [['bundesgerichtshof beschluss zb mai rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr schaffert dr bergmann beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilsenats kammergerichts dezember aufgehoben klgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhrt gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde landgericht klage urteil juli abgewiesen urteil prozebevollmchtigten klgerin august ausfertigung zugestellt worden rechten seitenrand einzelne buchstaben teilweise ganze wrter fehlten prozebevollmchtigten beklagten denen gleicher weise mngelbehaftete urteilsausfertigung zugestellt worden hinweis mangel landgericht zurckgereicht geschftsstelle daraufhin beiden par teien berichtigte ausfertigung urteils juli zugestellt beigefgte begleitschreiben august endete hinweis zuerst erteilte fehlerhafte ausfertigung gegenstandslos betrachtet knne klgerin berichtigte ausfertigung august frmlich zugestellt worden urteil montag september berufung eingelegt schriftsatz oktober tag faxschreiben beim berufungsgericht eingegangen begrndet vorsitzende berufungssenats klgerin darauf hingewiesen hinsichtlich wahrung berufungsbegrndungsfrist bedenken bestnden klgerin daraufhin november beim berufungsgericht eingegangenem schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand beantragt beschlu dezember berufungsgericht klgerin beantragte wiedereinsetzung versagt deren berufung unzulssig verworfen hiergegen wendet klgerin rechtsbeschwerde ii berufungsgericht berufung fr unzulssig erachtet innerhalb schon erste zustellung angefochtenen urteils august lauf gesetzten berufungsbegrndungsfrist zwei monaten begrndet worden sei antrag wiedereinsetzung vorigen stand erfolg begrndung ausgefhrt zustellung berichtigungsbedrftigen urteilsausfertigung setze geknpften notfristen fall spteren zustellung berichtigten ausfertigung lauf erst berichtigung be schwer erkennbar mache mngel insgesamt schwerwiegend essentiell seien unberichtigte fassung partei taugliche grundlage fr entschlieung biete rechtsmittel einzulegen sei fall sei gegeben fr beurteilung berhaupt rechtsmittelfhiges urteil vorliege erforderlichen formalien urteils seien vllig beanstandungsfrei tenor sei trotz fehlens buchstaben leicht zweifelsfrei vollstndig verstndlich verstndnis tatbestands entscheidungsgrnde sei stellenweise wegen fehlenden buchstaben erschwert stellen keineswegs vereitelt umstand urkundsbeamtin geschftsstelle fehlerhafte ausfertigung entschuldigungsschreiben gegenstandslos bezeichnet wirksame fristenlauf auslsende zustellung ungeschehen knnen antrag wiedereinsetzung vorigen stand sei unbegrndet prozebevollmchtigte klgerin versumung berufungsbegrndungsfrist schuldhaft gehandelt htte oblegen beim verfassen berufungsschrift berechnung akte kanzleiangestellten vermerkten fristen berprfen prfung htte entweder klrung rechtslage zumindest zweifeln fehlerhaften fristberechnung gefhrt gebotenen wahl sichersten weges wre entweder berufungsbegrndungsfrist eingehalten rechtzeitig antrag verlngerung frist gestellt worden iii rechtsbeschwerde gem abs satz abs satz zpo statthaft brigen zulssig fortbildung rechts entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr fall zpo iv rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung berufungsgericht klgerin beantragte wiedereinsetzung vorigen stand unrecht versagt berufungsgericht recht rechtsbeschwerde unangegriffen angenommen fehlen buchstaben kurzen wrtern verstndnis tatbestands entscheidungsgrnde landgerichtlichen urteils stellenweise erschwert vereitelt daher wirksamkeit august erfolgten ersten zustellung unberhrt gelassen vgl bgh beschl zb njw rr beschl xii zb njw jeweils gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand steht klgerin zurechenbares verschulden abs zpo prozebevollmchtigten versumung berufungsbegrndungsfrist entgegen gegenteiligen ansicht berspannt berufungsgericht anforderungen sorgfaltspflichten prozebevollmchtigten klgerin irrige annahme erst zweite zustellung berufungsbegrndungsfrist lauf gesetzt erste zustellung unwirksam sei erster linie ger
  4821. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein dr reichart beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet nichtzulassungsbeschwerde gergte rechtsfehler entscheidungserheblich schadensersatzanspruch gesichtspunkt verzugs begrndet zeuge bereits dezember kaufvertrag zurckgetreten nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kurzwelly gehrlein vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung kraemer reichart'],['Soon']]
  4822. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts frankfurt main april beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main mai rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen land hessen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde haftanordnung amtsgerichts betroffenen bereits deshalb rechten verletzt abzusehen haft justizvollzugsanstalt frankfurt main verletzung lichte art abs satz richtlinie eg auszulegenden vorschrift abs aufenthg vollzogen wrde vgl nher senat beschluss september zb weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4823. [['bundesgerichtshof beschluss zb september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bscher richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts verden juni kosten schuldnerin unzulssig verworfen beschwerdewert grnde eingabe schuldnerin juni rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidung landgerichts juni auszulegen ii beschwerdeentscheidung landgerichts ber kostenansatz gerichtsvollziehers rechtsbeschwerde bundesgerichtshof statthaft fr erinnerung beschwerde kostenansatz gerichtsvollziehers gelten abs satz gvkostg regelungen abs gkg entsprechend abs satz gkg findet beschwerde obersten gerichtshof bundes statt rechtsbeschwerde bundesgerichtshof ausgeschlossen bgh beschluss april zb juris rn mwn ausschluss gilt hinsichtlich ansatzes gerichtsvollzieherkosten dabei vorliegenden fall vollstreckungskosten handelt verweis abs satz gvkostg abs zpo allein zustndigkeit fr entscheidung ber erinnerung geregelt rechtsmittelweg entscheidungen ber erinnerung richtet dagegen gem abs satz gvkostg entsprechend anzuwendenden regelungen abs gkg bgh aao rn mwn iii kostenentscheidung beruht abs zpo bscher pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen ag rotenburg wmme entscheidung lg verden entscheidung'],['Soon']]
  4824. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mannheim august soweit betrifft aufgehoben ausspruch ber einzelstrafen fllen ii iii vii viii urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafen ausspruch ber dauer vorwegvollzugs umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge drei tatmehrheitlichen fllen wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tatmehrheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren angeklagten freispruch brigen einbeziehung rechtskrftigen strafe wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tatmehrheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe neun jahren angeklagten strafkammer zudem unterbringung entziehungsanstalt vorwegvollzug zwei jahren freiheitsstrafe angeordnet angeklagten erzielen jeweils sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen bleiben revisionen grnden jeweiligen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg abs stpo feststellungen tragen schuldsprche landgericht fllen iv ix urteilsgrnde konkrete feststellungen menge wirkstoffgehalts jeweiligen betubungsmittel getroffen rechtsfehler betrifft jeweiligen schuldsprche angesichts anschlieenden verkaufs jeweils ganz erheblicher mengen betubungsmitteln fllen iii vii viii vier kilogramm amphetamin kilogramm heroin auszuschlieen einzelfall grenze geringen menge unterschritten wurde vgl hierzu bgh urteil februar str njw krner patzak volkmer btmg aufl ff btmg rn schuldspruch fall ii feststellungen getragen vereinbarte ankauf bezog heroin jedenfalls vorstellung hieran beteiligten angeklagten durchschnittliche betubungsmittel geringe menge qualitt schlielich gelieferten rauschgifts vereinbarten qualitt unten abweicht fr schuldspruch handeltreibens betubungsmitteln geringer menge unerheblich vgl bgh urteil april str njw mwn vgl bgh beschluss oktober gsst bghst strafzumessung hlt fllen ii iii vii viii urteilsgrnde sachlich rechtlicher berprfung stand dargelegt fehlt fllen feststellung wirkstoffgehalts jeweiligen betubungsmittel feststellung bestimmenden strafzumessungsgrundes unrecht betubungsmittelstraftat schuld tters mageblich wirkstoffkonzentration wirkstoffmenge rauschgifts bestimmt fr sachgerechte schuldangemessene festsetzung strafen betubungsmittelstrafrecht nhere feststellungen wirkstoffgehalt deshalb regelmig verzichtet st rspr vgl bgh beschlsse dezember str nstz august str stv je mwn stehen betubungsmittel fr untersuchung wirkstoffkonzentration verfgung notfalls anwendung zwei felssatzes bercksichtigung sicher festgestellten umstnde herkunft preis handelsstufe beurteilung tatbeteiligten begutachtungen parallelverfahren etc schtzung festzulegen bgh aao krner patzak volkmer aao ff btmg rn ff mwn derartige festlegung fllen entbehrlich denen strafkammer jeweils gunsten angeklagten davon ausgegangen monate spter aufgefundene betubungsmittel konkret ermittelten wirkstoffgehalten ausschliebar vorher festgestellten taten stammen flle iii viii strafkammer bisherigen ausgangspunkt ersichtlich zweifelsgrundsatz schluss gunsten ange
  4825. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat entnimmt gesamtzusammenhang strafzumessungserwgungen bemessung gesamtstrafe trotz miverstndlichen formulierung bloe rechtsfehlerhafte mathematisierung vgl trndle fischer stgb aufl rdn eigenstndige wertung zugrunde liegt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen maatz tolksdorf athing kuckein ernemann'],['Soon']]
  4826. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kinderwagen ii ggv art abs art abs art abs buchst partei ansprche sowohl gemeinschaftsgeschmacksmuster wettbewerbswidriges verhalten gegenseite sttzt verfolgt ansprche erster linie gemeinschaftsgeschmacksmuster hilfsweise wettbewerbswidrigen verhalten klageantrge gesamte gebiet europischen union umfassen schutzumfang klagemusters musterdichte fraglichen erzeugnissen einerseits ausnutzung gestaltungsspielraums entwerfer dadurch erreichten abstand klagemusters formenschatz andererseits bestimmt umstand informierte benutzer bereinstimmenden merkmalen klagemusters angegriffenen modells technische funktion bedingt fr gesamteindruck eher geringe bedeutung beimisst folgt unterschieden merkmalen technische funktion erfllen ebenfalls geringe bedeutung fr gesamteindruck beilegt bgh urteil juli zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich auskunftsantrags antrag schadensersatzfeststellungsantrags antrag ii sowie hinsichtlich kosten erster instanz kosten berufungsverfahrens nachteil beklagten erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin niederlanden ansssige gesellschaft vertreibt weltweit produkte fr babys kleinkinder inhaberin juli angemeldeten selben tag fr kinderwagen eingetragenen september bekanntgegebenen nachstehend wiedergegebenen gemeinschaftsgeschmacksmusters nr klgerin vertreibt seit jahr marke quinny nachfolgend dargestellte kinderwagenmodell zapp anmeldung klagemusters erfolgte bekanntgabe fr stroller poussette enfants kindersportwagen international registrierten nachstehenden geschmacksmuster dm ebenfalls anmeldung klagemusters wurden nachstehenden auszugsweise wiedergegebenen patent gebrauchs geschmacksmusteranmeldungen verffentlicht patentanmeldung internationale verffentlichungsnummer figuren us design patent us design patent us design patent gebrauchsmusteranmeldung de figuren international registriertes geschmacksmuster dm beklagte nachfolgend beklagte deren geschftsfhrer beklagte deutschland ansssige gesellschaft europa kinderwagen vertreibt bietet klageantrag abgebildeten kinderwagen modelle fit kiss beklagten zuvor vertriebenen kinderwagenmodelle fit kiss gegenstand vorausgegangenen rechtsstreits klgerin beklagten vgl bgh urteil september zr grur wrp kinderwagen klgerin sieht vertrieb kinderwagen modelle fit kiss beklagten verletzung gemeinschaftsgeschmacksmusters beklagten vertriebenen kinderwagen zudem wettbewerbsrechtlich unlautere nachahmung modells zapp wegen irrefhrung publikums ber betriebliche herkunft beanstandet klgerin beantragt beklagten verurteilen unterlassen kinderwagen nachstehenden gestaltungsmerkmale aufweisen gebiet europischen gemeinschaft anzubieten anbieten lassen verkehr bringen verkehr bringen lassen vorstehend genannten zwecken besitzen annhernd elliptisch geformter rahmen aluminiumstangen ellipsenform oberen bereich horizontal verlaufende stange begrenzt applikationen schwarzem kunststoff gelenkstellen unteren ende rahmens horizontal verlaufende verbindung ueren streben rahmens griffbereich sitzflche gespanntem stoff rahmen ausfllt rahmen eingespannt hngemattenartige form sitzflche einstufig stoff eingelassen zwei rder hinteren bereich aluminiumstangen pfeilartig zwei abstand voneinander angeordneten rdern spitze pfeilsegments verbunden nachfolgend abgebildet gestaltet wobei konkrete farbgebung ankommt modell fit modell kiss klgerin auskunft erteilen vorlage einheitlichen geordneten verzeichnisses rechnung darber legen umfang ziffer bezeichneten handlungen begangen angabe namen anschriften hersteller lieferanten vorbesitzer sowie menge erhaltenen
  4827. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft gegenvorstellung entscheidung ber antrag bestellung notanwalts fr erhebung gehrsrge bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwlte dr wllrich prof dr ster oktober beschlossen gegenvorstellung klgers beschluss juli zurckgewiesen grnde senat beschluss juli antrag klgers notanwalt fr erhebung anhrungsrge senatsbeschluss dezember beizuordnen zurckgewiesen schreiben august wiederholt klger antrag einschlielich begrndung macht geltend beschuss juli verletze verfahrensrechte ii gegenvorstellung auszulegende schreiben klgers august gibt sache anlass beiordnungsantrag abweichend angegriffenen beschluss beurteilen gilt fr verfahren bezogenen einwnde klgers entgegen behauptung klger beantragte akteneinsicht gewhrt worden indes klger mglichkeit ge schftsstelle anwaltsgerichtshofs bersandten akten einzusehen gebrauch gemacht lediglich vorsorglich weist senat darauf klger anspruch darauf akten geschftsstelle amtsgerichts einzusehen soweit klger gerichtlichen weis entscheidung ber antrag vermisst erlutert worauf ansicht klgers beziehen hinweis geboten brigen zeigt gegenvorstellung ergnzenden vortrag begrndung beiordnungsantrags klger hinweis gehalten htte eingabe knnte klger daher erfolg anhrungsrge auslegen klger rechnen sache antwort weitere eingaben erhalten tolskdorf lohmann wllrich fetzer ster vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  4828. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen werbens mitglieder untersttzer fr terroristische vereinigung ausland strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof dr schfer vorsitzender richter bundesgerichtshof pfister mayer gericke richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt berlin berlin verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision angeklagten urteil kammergerichts berlin november verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde kammergericht berlin angeklagten wegen werbens mitglieder untersttzer fr terroristische vereinigung ausland vier fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt sowie lasten zwei pcs laptop zwei externe festplatten memorystick eingezogen revision angeklagten rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel bleibt erfolg feststellungen begeisterte palstinenser libanon aufgewachsene angeklagte mehr mehr fr terroristische organisation al qaida auffassung einzige wirklich fr sache palstinenser einsetzt ab jahre schloss internetforum ansar al mujahideen netzwerk mehreren jihadistischen websites untersttzung gewaltsamen jihad sinne ideologie al qaida ziel al qaidamedienorganisationen regelmig fr verffentlichungen bedienen nutzung kenntnisse ber computergesttzte filmbearbeitung beteiligte zunchst gestaltung internetauftritte jahre entschloss al qaida eigene medienarbeit untersttzen hierzu fertigte mehrere videobeitrge stellte forum ansar almujahideen bzw unterforen mittels links herunterladen bereit hoffnung mglichst groe zahl nutzern teilnahme jihad mitglied al qaida deren untersttzung insbesondere spenden bewegen april stellte gefertigte videocollage titel angehrige monotheismus knechte offen zugngliche forum fr islamische videos audios fall iv urteilsgrnde reiht einblendung logos ansarnetzwerkes rascher folge kampfszenen filmen ber kreuzzge sowie aufnahmen kampf jihadistischer gruppen russische soldaten afghanistan anschlgen september training jihadistischer gruppierungen gegenwart aneinander unterlegt darstellung aufnahmen usama ladens texten gesang singt mnnerchor fr opfern seelen davon ablassen oh heimat fr deinetwegen bereit leben geben abspann folgt appell vergesst brder mujahideen muslime gebet untersttzen april stellte wiederum verwendung logos netzwerkes ansar al mujahideen bearbeitete aufzeichnung interviews usama laden fall iv ur teilsgrnde interview erklrt laden teilnahme jihad angesichts antiislamischen aggression westens pflicht muslim solle hervortreten juden amerikaner tten angefgt bildsequenzen anschlgen september abspann folgt aufruf brder mujahideen vergessen hinsichtlich aufrichtigen bittgebets geldmittel leben juli stellte gefertigte videocollage titel liebling unglubigen flegel offenes forum fall iv urteilsgrnde befasst verffentlichungen sog mohammed karikaturen dnischen tageszeitung september wiedergegeben aufrufe rache fr verunglimpfung propheten daneben bildersequenzen sprengstoffanschlgen kmpfenden mujahideen gezeigt gesngen jihad aufgerufen folgen bilder sieben mrtyrern umfeld al qaida totenbett aufnahme attentters anschlags al qaida dnische botschaft islamabad juni sowie abschiedserklrung selbstmordattentters us amerikanische botschaft khost afghanistan juli ausdrcklich rache fr verhhnung gesandten verbt folgt abspann aufruf brder mujahideen vergessen hinsichtlich aufrichtigen bittgebets geldmittel leben schlielich stellte bearbeite fassung august erschienenen videofilms ber selbstmordanschlag polizeistation nazran inguschetien forum fall iv urteilsgrnde originalfilm eingefgt angeklagte ruf spricht stimme kaukasus scheich laden einblendung schriftzuges scheich mujahideen usama laden mge allah beschtzen leben erhalten sowie rede ladens aufruf teilnahme gewaltsamen jihad ii erhobenen verfahrensrgen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo iii sachrg
  4829. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg abs satz frage angelegenheit sinne abs satz rvg auergerichtlicher geltendmachung unterlassungsansprchen fr verbreitung druckerzeugnis verantwortlichen verlag verantwortlichen fr verbreitung berichterstattung bgh urteil oktober vi zr lg berlin ag berlin mitte online vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist september vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt erstattung teils rechtsanwaltsgebhren zusammenhang abmahnung zei tung abgedruckten beklagte internet verbreiteten interviews entstanden verlegerin zeitung muttergesellschaft beklagten juni redakteur zeitung freien journalisten gefhrte interview verffentlichte beklagte titel geht beamte bereicherten klgerin beanstandete verffentlichung antwort frage inter viewers wer bereichert klgerin lie sowohl verlegerin zeitung interview juni abgedruckt worden beklagte spteren prozessbevollmchtigten aufforderung abmahnen knftig unterlassen berichterstattung eindruck erwecken ehemaligen staatssekretr wirtschaftsministerium landes beratervertrge abge schlossen gleichzeitig verlangte erstattung entstandener rechtsanwaltskosten schreiben juni verpflichteten beklagte verlegerin verbreitung betreffenden interviewuerung unterlassen klarzustellen antwort genannten beratervertrge ehemaligen staatssekretr klgerin zustande gekommen klgerin beklagte parallelverfahren amtsge richt az verlegerin jeweils erstattung vorgerichtlicher abmahnkosten grundlage geschftsgebhr zuzglich auslagenpauschale mehrwertsteuer gegenstandswert anspruch genommen amtsgericht klage abgewiesen berufungsinstanz klgerin klage teilweise zurckgenommen soweit verurteilung beklagten zahlung mehr nebst anteiliger zinsen seit rechtshngigkeit beantragt beklagte klagercknahme zugestimmt landgericht beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt revision fortbildung rechts bzw sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen instanzgerichten frage fllen vorliegenden art mehrere angelegenheiten vorliegen unterschiedlich beurteilt revision verfolgt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin be anstandete verffentlichung unternehmenspersnlichkeitsrecht verletzt worden sei darin wahrheit zuwider behauptet klgerin ehemaligen staatssekretr wirtschaftsministerium landes beratervertrge abgeschlossen beauftragung rechtsanwlte klgerin sei wahrnehmung rechte zweckmig erforderlich klgerin verlegerin wegen printverffentlichung erstattung anwaltskosten anspruch genommen hindere annahme verschiedener angelegenheiten gebhrenrechtlichen sinn verfolgung ansprche person wegen verffentlichung artikels zwei verletzer handele zwei verschiedene angelegenheiten tatschlich lgen unterschiedlichen strern unterschiedliche prfungsaufgaben frage rechtmigkeit berichterstattung verleger printverffentlichung sei prfung verbreiterhaftung betreiber internetseite trennen text onlineverffentlichung knne zustze streichungen enthalten vermeidung unberechtigter abmahnungen gesonderte berprfung jeweiligen verffentlichungen erforderlich sei hinzu komme prfung rtlichen zustndigkeit gegebenenfalls anzurufenden gerichts gerichtsstnde fr printverffentlichung onlinemeldung unbedingt identisch seien grere bersichtlichkeit ber verfahren rechtfertige getrennte verfolgung ansprche ii dagegen gerichteten angriffe revision erfolg revision soweit bejahung schadensersatzanspruchs grunde richtet bereits unstatthaft unzulssig insoweit revision zugelassen abs nr zpo entgegen auffassung revision berufungsgericht zulassung hhe zuerkannten schadensersatzanspruchs beschrnkt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs zulassung revision tatschlich rechtlich selbstndigen teil g
  4830. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr van gelder dr joeres dr wassermann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mai kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgers endurteil zivilkammer landgerichts wrzburg juli vollem umfang zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsinstanz ber wirksamkeit vollmacht abschlu verbraucherkreditvertrages ber zusammenhngende pflicht klgers beklagten bank vertragliche darlehenszinsen zahlen liegt wesentlichen folgender sachverhalt zugrunde klger damals jahre alter chefarchitekt gab september werbung strukturvertrieb notariell beurkundetes angebot abschlu umfassenden geschftsbesorgungsvertrages mbh folgenden ab angebot enthlt mehreren seiten unwiderrufliche vollmacht fr klger errichtende eigentumswohnung studentenappartement erwerben erwerbsvorgang zusammenhngenden vertrge schlieen namentlich erforderlichen finanzierungsdarlehen hhe kalkulierten gesamtaufwands dm zuzglich etwaiger zinsen nebenleistungen damnen aufnehmen detaillierte angaben ber inhalt modalitten abzuschlieenden darlehensvertrge wurden gemacht nahm vertragsangebot erwarb namen klgers fertiggestellte eigentumswohnung dezember schlo fr klger rechtsvorgngerin beklagten bank darlehensvertrag ber kapitallebensversicherung tilgendes festdarlehen nennbetrag dm spter vertrag ber weiteres darlehen hhe dm absicherung darlehen erfolgte grundschulden abtretung kapitallebensversicherung klger erwerb eigentumswohnung verbundenen strukturvertrieb geweckte wirtschaftliche erwartungen erfllten erster linie schadensersatzansprche angeblichem verschulden beklagten vertragsschlu geltend gemacht hauptantrgen rckzahlung geleisteter zinsen sowie freistellung smtlichen darlehensverpflichtungen zug zug bertragung rechte eigentumswohnung verlangt hilfsweise begehrt wegen angeblicher formunwirksamkeit kreditvollmacht feststellung beklagte geleisteten ber gesetzlichen zinssatz hinausgehenden darlehenszinsen erstatten knftig lediglich zinsen hhe verlangen drfe landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagte lediglich entsprechend hilfsantrag verurteilt berufung klgers brigen zurckgewiesen revision klgers hauptantrge verfolgt senat angenommen zugelassenen revision erstrebt beklagte klageabweisung vollem umfang entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht begrndung soweit hinsichtlich hilfsantrge klage stattgegeben wesentlichen ausgefhrt darlehensvertrge fr klger vertreter vertretungsmacht abgeschlossen abs bgb no tariellen geschftsbesorgungsvertrag november enthaltene unwiderrufliche vollmacht sei gem abs verbrkrg nichtig vollmachtsurkunde darlehensvertrge notwendigen mindestangaben abs satz nr verbrkrg enthalte fehlten angaben ber art weise rckzahlung kredits zinssatz sonstigen kosten kredits sowie effektiven jahreszins jedenfalls unwiderruflichen vollmacht mten mindestangaben schutz verbrauchers bereits vollmachtsurkunde enthalten vergleich formerfordernissen brgschaft zeige richtigkeit auffassung rechtsprechung bundesgerichtshofs msse vollmacht ermchtigung gem bgb formbedrftigen brgschaft nichtkaufmanns bereits schriftlich inhalt umfang einzugehenden brgschaft festlegen umfassende vollmacht widerrufsmglichkeit klger erteilt fhre de facto bindungswirkung kreditvertrag schutzzweck abs satz verbrkrg vllig verfehlt gengen liee mindestangaben geschehen kreditvertrag aufzunehmen abs bgb ausdruck kommende reprsentationsprinzip stehe entgegen verbraucherschutz abs verbrkrg fordere einschrnkung vorrang verbraucherschutzes ergebe europischen gemeinschaftsrecht abs verbrkrg beruhe richtlinie rates dezember ewg abl nr februar folgenden verbraucherkreditrichtlinie sei sache nationalen gerichte durchfhrung richtlinie erlassene gesetz voller ausschpfung beurt
  4831. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr af pflicht schuldners insolvenzverfahren fr nutzung eigentumswohnung entschdigung masse zahlen mitwirkungspflicht insolvenzordnung deren verletzung restschuldbefreiung versagen wre bgh beschluss november ix zb lg oldenburg ag oldenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring november beschlossen rechtsmittel schuldners beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg august beschluss amtsgerichts oldenburg juni aufgehoben antrag versagung restschuldbefreiung kosten weiteren beteiligten abgelehnt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde schuldner ber vermgen februar insolvenzverfahren erffnet wurde bewohnt eigentum stehende wohnung wohnflche wohnung baulich benachbarten eigentumswohnung lebensgefhrtin verbunden juni wurde zwangsversteigerung wohnung schuldners beantragt zwangsverwaltungsverfahren anhngig insolvenz verwalter zog nettoeinkommen schuldners hhe pfndbaren teilbetrag forderte schuldner laufe jahres mehrfach vergeblich fr eigentumswohnung zustzlich monatliche nutzungsentschdigung hhe zahlen weiteren beteiligten schlusstermin april gestellten antrag insolvenzgericht schuldner restschuldbefreiung versagt sofortige beschwerde schuldners erfolg gehabt rechtsbeschwerde erstrebt schuldner zurckweisung versagungsantrags ii rechtsbeschwerde erfolg abs satz nr zpo abs satz inso af statthaft landgericht zugelassen worden abs zpo brigen zulssig abs zpo sache fhrt aufhebung angefochtenen entscheidungen ablehnung versagungsantrags beschwerdegericht ausgefhrt schuldner sei restschuldbefreiung abs nr inso versagen schuldner aufforderungen insolvenzverwalters keinerlei nutzungsentschdigung gezahlt zumindest grob fahrlssig abs inso obliegende mitwirkungspflicht verletzt norm schuldner insolvenzverwalter insbesondere verwaltung verwertung insolvenzmasse untersttzen gehre zahlung nutzungsentschdigung rechtlichen gesichtspunkt ungerechtfertigten bereicherung schuldner insolvenzmasse gehrendes wohnungseigentum nutze unrecht berufe schuldner darauf zahlung nutzungsentschdigung geforderten hhe wegen fr wohnung bereits aufzuwendenden nebenkosten hhe monatlich insgesamt lasten pfndungsfreien teils einkommens gehe rechtfertige berhaupt nutzungsentschdigung zahlen brigen schuldner umfang nebenkosten vertreten kleinere preiswertere wohnung umgezogen sei offen knne bleiben daneben versagungsgrund abs nr inso vorliege ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand streitfall finden vorschriften insolvenzordnung juli geltenden fassung anwendung art satz eginso restschuldbefreiung abs nr inso insolvenzglubiger schlusstermin gestellten antrag versagen schuldner whrend insolvenzverfahrens auskunfts mitwirkungspflichten gesetz vorstzlich grob fahrlssig verletzt voraussetzungen liegen streitfall aa recht insolvenz beschwerdegericht allerdings angenommen schuldner gegebenen umstnden verpflichtet fr nutzung gehrenden wohnung whrend insolvenzverfahrens entschdigung insolvenzverwalter zahlen wohnung recht nutzen fielen vermgen schuldners erffnung insolvenzverfahrens insolvenzmasse abs inso falle zwangsverwaltung schuldner fr hausstand unentbehrlichen rume kostenfrei belassen abs zvg schuldner insolvenzverfahren berechtigt wohnung entschdigungslos nutzen inso unterhaltsgewhrung gestattet geschehen schuldner nutzte wohnung deshalb kosten insolvenzmasse rechtlichen grund folge abs satz bgb zahlung angemessenen nutzungsentschdigung verpflichtet bgh urteil oktober vii zr njw olg nrnberg nzi vgl bgh urteil februar zr bghz hk inso kayser aufl rn mnchkomm inso stephan aufl rn bb verpflichtung schuldners whrend insolvenzverfahrens fr nutzung eigenen wohnung entschdigung zahlen stellt jedoch mitwirkungspflicht sinne abs nr inso dar weigerung schuldners entschdigung zahlen rechtfertigt versagung restschuldbefreiung regelung abs nr inso restschuldbefreiung versagen auskunfts mitwirkungspflichten gesetz insolvenzordnung geregelte pflichten verletzt gemeint begr
  4832. [['bundesgerichtshof beschluss blw februar landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg hinzuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts oldenburg september kosten beteiligten brigen beteiligten auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariell beurkundetem vertrag mai bertrug beteiligte hof sinne hfeordnung grundbuch eingetragenen grundbesitz beteiligten beteiligten geschwister beteiligten vertragsschluss ebenfalls beteiligt schreiben mai beantragte beurkundende notar genehmigung vertrags amtsgericht landwirtschaftsgericht genehmigung erteilt dagegen beteiligte sofortige beschwerde eingelegt nachdem beteiligten streit ber auslegung reichweite regelung ber beteiligten eingerumte wohnungsrecht gekommen oberlandesgericht senat fr landwirtschaftssachen rechtsmittel unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde beteiligten aufhebung amtsgerichtlichen genehmigungsbeschlusses weiterverfolgt ii ansicht beschwerdegerichts beteiligte uneingeschrnkte genehmigung vertrags beschwert rechte beeintrchtige rechtsmittel sei deshalb unzulssig auffassung grund fr versagung genehmigung nichtigkeit vertrags unwirksamkeit einzelner vertragsbestimmungen vorliege erteilung genehmigung berhre eventuelle nichtigkeit knne anderweit geltend gemacht hlt rechtlichen nachprfung stand iii rechtsbeschwerde zulssig abs nr lwvg sachlich erfolg beschwerdegericht beschwer beschwerdebefugnis beteiligten recht verneint subjektive materiellen rechte lwvg abs fgg genehmigung bergabevertrags verletzt rechtsprechung senats beschl mai blw rdl beschwerde uneingeschrnkte genehmigung hofbergabevertrags zulssig hofbergeber unabhngig genehmigungsverfahren sonstige unwirksamkeit bergabevertrags beruft rechte wegen schon rechtskrftigen entscheidung ber genehmigungsantrag bestehenden bindung vertragsschlieenden getroffenen vereinbarungen beeintrchtigt vertragsnichtigkeit sonstigen grnden erteilung landwirtschaftsgerichtlichen genehmigung berhrt ebenso olg kln rdl olg stuttgart rdl auffassung kommentarliteratur angeschlossen barnstedt steffen lwvg aufl rdn umfangr fabender htzel jeinsen pikalo hfeo aufl hfevfo rdn lange wulff ldtke handjery hfeo aufl rdn whrmann landwirtschaftserbrecht aufl hfeo rdn davon abweichende meinung findet lediglich kommentierung jahr lange wulff lwvg anmerkung vi senat sieht anlass aufgabe bisherigen rechtsprechung insbesondere fhrt vorbringen beteiligten rechtsbeschwerdebegrndung ergebnis mastab fr genehmigung hofbergabevertrgen erster linie vorschriften grundstcksverkehrsgesetzes vgl hfeo sowie hferechtliche grundstze zivilrechtliche wirksamkeit vertrags allenfalls rolle spielen offensichtliche nichtigkeit vorliegt wobei landwirtschaftsgerichte berechtigt verpflichtet genehmigung fall evidenter vertragsnichtigkeit versagen senat beschl april blw rdl genehmigungsbedrftigkeit dient ffentlichen interesse erhaltung gesunden agrarstruktur bverfge ff genehmigungsverfahren jedoch zweck privatrechtliche streitigkeiten entscheiden olg stuttgart aao frage genehmigungsvoraussetzungen unabhngigen rechtswirksamkeit vertrags genehmigung prozessweg geklrt senat beschl mai blw aao soweit ffentlich rechtliche bedenken genehmigung bestehen zustndige behrde abs lwvg rechtsmittel einlegen olg stuttgart aao stehen beteiligten erhobenen verfassungsrechtlichen bedenken entgegen gibt anhaltspunkte dafr vorstehend zitierte senatsrechtsprechung vorkonstitutionellem recht gedankengut beruht beteiligte genehmigung vertrags grundrecht art abs gg verletzt zugriff eigentum vertragsschluss landwirtschaftsgericht vertragsgenehmigung ermglicht schlielich entbehrt vorwurf senatsrechtsprechung beruhe verletzung spezifischen verfassungsrechts bedeutung relevanz grundrechten grundstzlicher weise verkannt bzw erkannt wrden offensichtlich grundlage beteiligte bersieht trotz genehmigung gehin
  4833. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier kosziol prof dr jurgeleit beschlossen beschwerde klger teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg november gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben klage wegen aufrechnung schadensersatzanspruch hhe fehlerhafte planung ranges abgewiesen worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen brigen beschwerde klger nichtzulassung revision zurckgewiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden teils grnde parteien streiten ber vergtungsansprche klger gemeinschaft architekten theaterplaner schadensersatzforderungen beklagten denen vergtungsansprche aufrechnet beklagte beauftragte klger architektenvertrag januar erbringung architektenleistungen umbau erweiterung theaters einschlielich freianlagen fr leistungsphasen hoai wurde umbau theaters fertiggestellt klger dezember summe erteilten ber architektenleistungen schlussrechnung dm bruttorechnungs schlusszahlungssumme dm landgericht beklagte verurteilt klger nebst zinsen zahlen dabei landgericht ausstehenden vergtung ausgegangen betrag schadensersatzforderungen ordnungsgeme planung ballettbodens fehlerhafte planung ranges gekrzt brigen beklagten aufrechnung gestellten forderungen landgericht fr unbegrndet erachtet urteil landgerichts klger berufung beklagte anschlussberufung eingelegt berufungsgericht vergtungsanspruch klger hhe errechnet landgericht gegenforderungen hhe gekrzt revision berufungsgericht zugelassen dagegen wenden klger nichtzulassungsbeschwerde insgesamt erreichen beklagte zahlung weiteren verurteilt ii berufungsurteil hinsichtlich aufrechnung gestellten schadensersatzanspruches wegen fehlerhaften planung ranges aufzuheben insoweit verletzung anspruchs klger rechtliches gehr beruht berufungsgericht ausgefhrt klger hafteten aufgrund planungsverschuldens ff bgb berufung mehr bestrittene sichtbehinderung stelle mangel dar beklagte msse mitverschulden abs bgb anrechnen lassen jedenfalls htten hierfr darlegungs beweispflichtigen klger anspruchsminderndes anspruchsausschlieendes mitverschulden bewiesen beklagte kenntnis problems baustopp veranlasst begrnde mitverschulden glaubhaften aussagen zeugen sei zeitpunkt kenntnis rang bereits fertiggestellt beweiswrdigung berufungsgerichts frage rang bereits fertiggestellt beklagte kenntnis mangelhaften planung erhielt gengt anforderungen abs zpo bercksichtigt vortrag klger verletzt deren anspruch gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg nachprfung beweiswrdigung revisionsinstanz beschrnkt darauf tatrichter verfahrensrechtlich beanstandender weise streitstoff umfassend rechtlich mglich widerspruchsfrei versto denk erfahrungsstze gewrdigt bgh urteil mrz vii zr baur rn nzbau rn zfbr fehlt umfassenden wrdigung streitstoffes abs satz zpo erforderliche begrndung erschpft halbsatz berufungsgericht zeugenaussagen weder vollstndig zutreffend erfasst vortrag klger berufungsbegrndung erwhnt ebenso wenig beweisergebnis berufungsgerichts entgegenstehenden aussagen zeugen zweiten befragung september zeugen oktober berufungsgericht beweiswrdigung gehaltenen trag klger berufungsbegrndung weise verarbeitet anzunehmen berufungsgericht ausfhrungen klger kenntnis genommen jedenfalls erwgung gezogen versto art abs gg begrndet vgl bverfg beschluss mai bvr juris rn gehrsversto entscheidungserheblich ausgeschlossen berufungsgericht umfassender wrdigung wesentlichen umstnde ergebnis gelangt beklagte bereits zeitpunkt kenntnis sichtbehinderung erlangt rang fertiggestellt berufungsurteil daher gem abs zpo teilweise aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen fr neue verhandlung weist senat darauf berufungsgericht glaubwrdigkeit zeugen ankommen naheliegt erneut vernehmen iii brigen begrndung entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz
  4834. [['bundesgerichtshof beschluss notz verkndet juli freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verfahren wegen vorlufiger amtsenthebung feststellung voraussetzungen fr endgltige amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter schlick richter wendt becker sowie notare dr ebner justizrat dr bauer beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats fr notarsachen oberlandesgerichts kln dezember zurckgewiesen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit notar amtssitz bestellt bescheid oktober antragsgegner antragsteller mitgeteilt beabsichtige amtes entheben wirtschaftlichen verhltnisse sowie art wirtschaftsfhrung interessen rechtsuchenden gefhrdeten abs nr var bnoto bescheid antragsteller oktober zugestellt worden hiergegen november beim oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung gestellt weiterem bescheid april antragsgegner sodann antragsteller vorlufig amtes enthoben voraussetzungen fr endgltige amtsenthebung abs nr var bnoto gegeben seien berechtigte schutzinteresse rechtsuchenden sofortmanahme erforderlich mache hiergegen antragsteller schreiben april widerspruch eingelegt april beim oberlandesgericht eingegangen schlielich antragsgegner antragsteller bescheid august mitgeteilt beabsichtige deshalb amtes entheben vermgensverfall geraten sei abs nr bnoto hiergegen antragsteller schriftsatz verfahrensbevollmchtigten september beim oberlandesgericht eingegangen september antrag gerichtliche entscheidung gestellt oberlandesgericht drei verfahren verbunden beschluss dezember antrge gerichtliche entscheidung zurckgewiesen sowie gleichzeitig festgestellt antragsteller amtsenthebungsgrnde abs nr sowie nr var bnoto vorliegen entscheidung verfahrensbevollmchtigten antragstellers dezember zugestellt worden antragsteller sofortigen beschwerde angefochten januar beim oberlandesgericht eingegangen ii sofortige beschwerde antragstellers zulssig abs bnoto abs brao sache jedoch erfolg recht oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung vorlufige amtsenthebung abs satz bnoto stattgegeben festgestellt drei gesetzliche grnde fr endgltige amtsenthebung antragstellers gegeben abs satz bnoto antragsteller vermgensverfall geraten abs nr hs bnoto vermgensverfall stellt insolvenzhnlichen tatbestand dar gegensatz amtsenthebungsgrnden abs nr bnoto gefhrdung interessen rechtsuchenden schliet setzt ber eintritt ungeordneter schlechter finanzieller verhltnisse absehbarer zeit beheben lassen wirtschaftliche verhltnisse sinne abs nr var bnoto voraus notar lage laufenden zahlungsverpflichtungen nachzukommen st rspr zuletzt senat beschluss november notz njw rn voraussetzungen abs nr hs bnoto widerleglich vermutet senat beschluss mrz notz njw fall beschluss august amtsgericht insolvenzverfahren ber vermgen antragstellers wegen zahlungsunfhigkeit vgl abs satz inso erffnet tatsachen geeignet knnten vermutung entkrften weder antragsteller hinreichendem umfang vorgetragen ersichtlich wre erforderlich antragsteller dartut bestehenden forderungen erfolgversprechende weise absehbarer zeit erfllt sollen knnen rahmen insolvenzverfahrens realistische mglichkeit besteht zustimmung glubiger ber insolvenzplanverfahren umfassenden regelung verbindlichkeiten restschuldbefreiung abs inso gelangen senat beschluss november notz njw rn geschehen ersten glubigerversammlung oktober insolvenzverwalter glubigern ausarbeitung insolvenzplanes beauftragt worden antragsteller bemht auerhalb insolvenzverfahrens glubigern umfassenden abfindungsvergleich gelangen zuletzt schreiben entsprechenden verhandlungen beauftragten rechtsanwalts april juli besttigt bemhungen jedoch ebenfalls konkreten ergebnissen gefhrt derzeitigem sachstand realistischen mglichkeit ausgegangen knnte antragsteller wege absehbarer zeit neuordnung zerrtteten vermgenslage gelingen weiteres abwarten beschwerdeentscheidung schon wiederholt unmittelbar bevorstehend ang
  4835. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juli rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter galke richter zoll wellner sowie richterinnen diederichsen pentz beschlossen beklagten gesamtschuldner kosten rechtsstreits streithelferin tragen streitwert rcknahme revision beklagten danach grnde parteien erstattung weiterer mietwagenkosten hhe verkehrsunfall gestritten amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers berufungsgericht zuerkannt beide parteien dagegen berufungsgericht zugelassene revision eingelegt beklagten revision schriftsatz dezember zurckgenommen beklagte versicherer whrend anhngigen revisionsverfahrens streitige hauptforderung nebst zinsen nebenforderungen beglichen schriftsatz mrz prozessbevollmchtigten klgers dahin gehende einigung parteien mitgeteilt prozessbevollmchtigten beklagten schriftsatz mrz senat mitgeteilt streit stehenden mietwagenkosten nebst zinsen vorgerichtlichen kosten berwiesen seien rechtsstreit fr erledigt erklrt knne klger sodann schriftsatz april zahlungseingang besttigt rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beantragt beklagten kosten rechtsstreits aufzuerlegen schriftsatz juli beklagten mitgeteilt einverstndnis erledigungserklrung seitens klgers bestehe ii kosten rechtsstreits insgesamt beklagten gesamtschuldner tragen soweit berufungsgericht klage teilweise stattgegeben urteil zurcknahme revision beklagten rechtskrftig geworden fr tatsacheninstanzen ergibt pflicht beklagten kosten tragen abs zpo fr revisionsinstanz folgt abs satz zpo brigen entspricht bercksichtigung bisherigen sachund streitstands billigem ermessen sinne abs satz zpo kosten rechtsstreits beklagten aufzuerlegen ergibt besonderen umstnden vorliegenden falls schon daraus beklagte haftpflichtversicherer zahlung berufungsgericht zuerkannten betrags freiwillig rolle unterlegenen begeben senat stellt darauf verkehrsunfallsachen stndiger rechtsprechung ab beklagte versicherer klage geforderten betrag zahlt erklrt kosten rechtsstreits bernehmen senatsbeschluss februar vi zr dar vorliegenden fall gilt fehlt erklrung kosten rechtsstreits bernehmen erkennbar zahlung grnden erfolgt rechtsstandpunkt klgers ergebnis hingenommen beklagten erledigungserklrung angeschlossen eigenen kostenantrag stellen ausfhrungen revisionserwiderung denen klage recht teilweise abgewiesen worden sei mehr zurckgekommen kostenentscheidung bezglich streithelferin klgers ergibt abs zpo gesamtschuldnerische haftung beklagten folgt abs satz vvg abs satz zpo galke zoll diederichsen wellner pentz vorinstanzen ag altenburg entscheidung lg gera entscheidung'],['Soon']]
  4836. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil vii zr verkndet april boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo beweis ersten anscheins greift typischen geschehensablufen fllen denen bestimmter tatbestand lebenserfahrung bestimmte ursache fr eintritt bestimmten erfolges hinweist grundstzlich feststellung ursachen fr leitungswasserschden wohnungen anlsslich trockenestrich parkettverlegearbeiten betracht kommen bgh versumnisurteil april vii zr lg gttingen ag gttingen vii zivilsenat bundesgerichtshofs april gem abs zpo schriftlichen verfahren schriftstze mrz eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick halfmeier prof dr jurgeleit richterin granack fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts gttingen august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende versicherer nimmt beklagten schadensersatz werkvertrag versicherungsnehmer grund wasserschadens bergegangenem recht anspruch beklagte baute wohnzimmer anwesens versicherungsnehmers oktober unterkonstruktion fr parkettfuboden trockenestrichelemente verlie anschlieend baustelle oktober verlegte parkett vier tage spter stellte ver sicherungsnehmer aufsteigende feuchtigkeit wnden wohnzimmers fest urschlich hierfr trockenestrich geschlagener stahlnagel direkt trockenestrich verlaufendes wasserfhrendes heizungsrohr beschdigt klgerin regulierte schaden hhe klageforderung amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin ansprche entscheidungsgrnde revision klgerin fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht revision gem abs nr zpo statthaft fehlt angesichts umstnde einzelfalles abstellenden entscheidung berufungsgerichts zulassungsgrund sinne abs satz zpo berufungsgericht begrndet senat zulassung revision berufungsgericht gebunden abs satz zpo ii berufungsgericht sieht vollbeweis schadensurschlichen pflichtverletzung beklagten klgerin erbracht nimmt revision revisionsrechtlicher sicht beanstanden berufungsgericht meinung fr klgerin beweis ersten anscheins streite setze voraus glubiger abwicklung vertrages geschdigt worden sei bezug bgh urteile dezember vi zr bghz oktober vii zr versr februar ii zr bghz juni zr baur bisher entschiedenen sachverhalte seien vorliegenden fall vergleichbar fllen schaden jeweils ausfhrung vertraglichen ttigkeit entstanden sei stehe jedoch gerade fest nagel eingeschlagen wurde whrend mitarbeiter beklagten trockenestrichelemente verlegten mitarbeiter beklagten objekt oktober gearbeitet htten seien zeit nachmittag oktober oktober ort zeit seien arbeitsrume fr haus befindliche personen frei zugnglich aufgrund zeitlichen zsur sei unmittelbare zusammenhang werkvertraglicher ausfhrungsttigkeit entstehung schadens mehr gegeben sei auszuschlieen zwischenzeit person nagel trockenestrichplatte geschlagen worden sei hlt revisionsrechtlichen berprfung stand berufungsgericht grundstze anscheinsbeweises verkannt stndiger rechtsprechung greift beweis ersten anscheins typischen geschehensablufen fllen denen bestimmter tatbestand lebenserfahrung bestimmte ursache fr eintritt bestimmten erfolges hinweist bgh urteile januar vi zr versr november iv zr versr februar vii zr versr oktober vi zr versr januar vi zr versr rn oktober vi zr mdr rn jeweils schluss setzt typizitt geschehensablaufs voraus zusammenhang allerdings bedeutet kausalverlauf hufig vorkommen wahrscheinlichkeit falles gro vgl bgh urteil januar vi zr aao berufungsgericht erwogen typizitt geschehensablaufes vorliegenden fall gibt berprft estrich parkettleger abgebrochene lose teile trockenestrichplatte blicherweise ngeln vergleichbarer art boden fixieren bevor parkett verlegen fall wrde beweis ersten anscheins dafr sprechen nagel mitarbeitern beklagten eingeschlagen wurde berufungsgericht prfung zitierte rechtsprechung bundesgerichtshofs anwendbarkeit anscheinsbeweises werkvertragsre
  4837. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober zwangsvollstreckungsverfahren whrend insolvenz ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter raebel vill richterin lohmann richter dr detlev fischer oktober beschlossen rechtsmittel insolvenzverwalters beschluss zivilkammer landgerichts leipzig mai beschluss amtsgerichts leipzig mrz pfndungs berweisungsbeschluss amtsgerichts leipzig februar aufgehoben antrag glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses abgewiesen kosten verfahrens einschlielich beider rechtsmittelzge glubigerin tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde amtsgericht erffnete beschluss november ber nachlass verstorbenen schuldners insolvenzverfahren bestellte insolvenzverwalter zugunsten glubigerin aufgrund notarieller urkunde november grundschuld hhe dm nebst zinsen lasten grundstcks schuldners grundbuch eingetragen worden februar glubigerin grundlage voll streckbaren grundschuldbestellungsurkunde pfndungs berweisungsbeschluss nachlassinsolvenzverwalter erwirkt danach wurden angebliche forderungen fllige knftig fllig werdende mietzinsen drittschuldnerin gepfndet glubigerin einziehung berwiesen drittschuldnerin aufgrund verstorbenen schuldner geschlossenen mietvertrages nettomiete dm zahlen pfndungs berweisungsbeschluss eingelegte erin nerung amtsgericht beschluss richters unbegrndet zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde beantragt insolvenzverwalter amts landgerichtlichen entscheidungen aufzuheben antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses abzuweisen ii gem abs satz nr zpo statthafte abs zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet senat zwischenzeitlich rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundstzliche frage beschluss juli ix zb zip bghz entschieden danach erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners pfndung mithaftender mieten pachten absonderungsberechtigte grundpfandglubiger mehr zulssig bereits wortgetreue auslegung inso ergibt glubiger denen recht befriedigung unbeweglichen gegenstnden zusteht magabe gesetzes ber zwangsversteigerung zwangsverwaltung abgesonderten befriedigung berechtigt wortlaut spricht dagegen grundpfandglubiger absonderungsrecht gem bgb mithaftenden mieten pachten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen nachlass grundstckseigentmers schuldners wege forderungspfndung verfolgen knnen besttigt wortgetreue auslegung inso inbesondere abs inso vorauspfndung mieten gem zpo begrndet danach sptestens ablauf nchsten erffnung insolvenzverfahrens folgenden kalendermonats absonderungsrecht mehr leuchtet hypothekari schen haftungsverbund stehenden mieten pachten erffnung insolvenzverfahrens grundpfandglubigern pfndung beschlagnahmt knnten ergebnis entspricht interessenlage beteiligten durchsetzung absonderungsrechts grundpfandglubigern bgb mithaftenden mieten pachten wege forderungspfndung insolvenzverwalter lage brchte ffentliche lasten grundeigentums laufende kosten gebudeinstandhaltung gebudeversicherung masseverbindlichkeiten berichtigen mssen dafr nutzung absonderungsgutes deckung erhalten hierdurch wrden insolvenzglubiger ungerechtfertigt benachteiligt insolvenzverwalter wre demgem verpflichtet folgen eigenen antrag gem inso zvg begegnen angefochtenen entscheidungen deshalb aufzuheben antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses abzuweisen dr gero fischer raebel lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen ag leipzig entscheidung lg leipzig entscheidung'],['Soon']]
  4838. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet april stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja aktg abs abs abs satz unternehmen erfllt mitteilungspflicht abs aktg ordnungsgem folge abs aktg ausbung rechte aktien ausschliet gesellschaft korrigierend eingreifen vielmehr beteiligung deren inhaber mitgeteilt worden bekannt ffentlichkeit zweifel entstehen art beteiligung gemeint wem zuzurechnen besttigung bgh urteil april ii zr bghz publikation abs aktg ausgerichteten zweck mitteilungspflichten aktg ergibt schriftliche mitteilung form inhalt darauf ausgerichtet vorstand aktiengesellschaft mitteilung sinne aktg erfasst bereits erwerb beteiligung erfolgte mitteilung erfllung mitteilungspflicht grundstzlich geeignet bgh urteil april ii zr olg hamburg lg hamburg ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterin caliebe sowie richter prof dr drescher sunder fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg august kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung hinsichtlich teilbetrags hhe nebst zinsen vorgerichtlicher kosten hhe zurckgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin formwechselnden umwandlung gmbh brsennotierte aktiengesellschaft verlangt beklagten revisionsverfahren fr geschftsjahre rckzahlung gewinnausschttungen dividenden wegen unterlassener mitteilungen aktg beklagte ag co kg deren einzige kommanditistin januar dezember bank ltd sitz johannesburg sdafrika handelsregister eingetragen ende jahres erwarb beklagte mbh co folgenden smtliche aktien klgerin verkauf aktien bedurfte satzung klgerin zustimmung hauptversammlung zusammenhang wurde klgerin dezember unterschriebene kaufvertrag jedenfalls kaufvertragsentwurf bersandt darin heit alleiniger aktionr ag klgerin handelsregister amtsgerichts hrb eingetragen mithin inhaber namensaktien dm aktienbuch gesellschaft alleiniger aktionr verzeichnet verkauft tritt ab bank beklagte bank kauft nimmt abtretung bertragung erfolgt wirkung hauptversammlung ag gem abs satzung zustimmung bertragung aktien bank beschlossen schreiben oktober teilte beklagte vorstand klgerin hinweis abs aktg unmittelbar mehrheitsbeteiligung klgerin gehre entsprechender form teilte plc schreiben november vorheri ge mitteilung oktober korrigiert wurde mittelbar mehrheitsbeteiligung klgerin gehre wobei beteiligung unmittelbar beklagten gehalten beklagte sei group ltd bank ltd bank plc wiederum plc abhngig daher beteiligung klgerin abs aktg zuzurechnen sei klgerin geltend gemacht notwendige mitteilungen sowohl beklagten ber beklagte mittelbar klgerin beteiligten unternehmen unterblieben seien deshalb rckzahlung fr zeitraum beklagte ausgeschtteten dividenden hhe insgesamt beansprucht landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin rckgewhranspruch hinsichtlich fr geschftsjahre ausgeschtteten dividenden hhe nebst zinsen anteiligen vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht auffassung vertreten geltend gemachte rckzahlungsanspruch knne bgb gesttzt sei allein aktg abs aktg beurteilen begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen folgendes ausgefhrt eigenen mitteilungspflichten sei beklagte hinblick fr geschftsjahre bezogenen dividenden dadurch nachge kommen kaufvertrag ber erwerb aktien jahr klgerin vorgelegt worden sei bersendung kaufvertrages rahmen schriftlichen anzeige veruerung smtlicher anteile beklagte knne bercksichtigung sinns zwecks aktg geregelten mitteilungspflichten ordnungsgeme verffentlichung gesellschaft gem abs aktg ermglichen ausreichende mitteilung angesehen kauf abtretungsvertrag lasse entnehmen beklagte ab dezemb
  4839. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf schneider dr klein dr lemke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mrz aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand rechtsvorgnger klgerin folgenden zedenten beabsichtigten bad sch einkaufszentrum errichten hierzu kauften notariell beurkundetem vertrag januar beklagten mehrere teilweise landwirtschaftlichen gebuden bebaute grundstcke gesamtkaufpreis dm februar fllig zahlung besitz bergehen sicherung anspruchs zedenten erwerb eigentums bewilligte beantragte beklagte eintragung vormerkungen grundbuch zahlung geleistet begannen zedenten geplanten umbau abschlu arbeiten mrz aufnahme betriebs zentrums investierten behauptung klgerin etwa mio dm juli nderten vertragsparteien vertrag januar flligkeit kaufpreises getroffene regelung flligkeit nunmehr tage mitteilung urkundsnotarin eintreten zugunsten zedenten bewilligten vormerkungen grundbuch eingetragen seien juli nderten vertragsparteien kaufvertrag erneut flligkeit kaufpreises trat hiernach hhe teilbetrages dm august fr zeit vertrag januar vereinbarten bergang nutzungen lasten sollten zedenten fr bereits auerhalb unabhngig notarvertrgen durchgefhrte nutzung nutzungsentgelt bezahlen november wurden vormerkungen eingetragen schreiben november forderte beklagte zedenten zahlung dm schreiben mrz setzte hierzu frist mrz erklrte annahme kaufpreises ablauf frist abzulehnen nutzungsverhltnis gelte fr fall gekndigt zedenten bezahlten weiterhin anwaltsschreiben april erklrten vertragsverhltnis sei sicht wirkung mrz beendet befinde rckabwicklungsphase baumanahmen zurckgehenden anspruch aufwendungsersatz klgerin abgetreten wegen aufwendungen umbau trockenwerks kaufhaus verlangt klgerin abgetretenen forderung beklagten zahlung dm beklagte bestehen abgetretenen forderung abrede gestellt hilfsweise anspruch nutzungsvergtung aufgerechnet landgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben revison verfolgt antrag entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint bestehen abgetretenen forderung stellt fest zedenten beklagte htten geeinigt kaufvertrag regeln rcktrittsrechts abzuwickeln lasse geltend gemachte anspruch jedoch herleiten tatsache besitz grundstcken zedenten aufgrund kaufvertrages aufgrund selbstndigen nutzungsvertrages berlassen worden sei fhre ergebnis anspruch ausgleich wertsteigerung grundstcke baumanahmen zedenten gesichtspunkt zweckverfehlung stehe entgegen zedenten manahmen gemeinsamen erwartung vertragsparteien ausgefhrt htten zedenten wrden eigentum grundstcken erwerben vertragsparteien jedoch durchfh rung kaufvertrages unabhngige zweckvereinbarung hinblick baumanahmen getroffen htten hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii revision erhebt anwendung rcktrittsrechts abwicklung kaufvertrags zedenten beklagten berufungsgericht einwendungen rechtsfehler insoweit ersichtlich beanstanden berufungsgericht aufwendungen zedenten notwendige verwendungen baumanahmen betroffenen grundstcke wertet bgb berufungsurteil geht jedoch insoweit fehl anspruch klgerin ausgleich werterhhung grundstcke baumanahmen zedenten abs satz alternative condictio rem abs bgb verneint zedenten baumanahmen berechtigte besitzer durchgefhrt fr auerhalb unabhngig notarvertrgen erfolgte berlassung besitzes begrndete rechtsverhltnis beklagte zedenten juli rckwirkend entgeltliche regelung vereinbart rechtsverhltnis finden bestimmungen ff bgb anwendung mietverhltnis dadurch enden zedenten eigentum grundstcken erwerben bebauung grundstcke diente jedoch mietsache erhalten wiederherzustellen verbessern beklagten zedenten zugute kommen vereinbarten eigentumserwerb verbleiben bgb schliet daher bereicherungsrechtlichen anspruch klgerin abs satz alternative abs bgb ausgleich wertsteigerung grundstcke baumanahmen erfahren vgl bghz
  4840. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet april seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs vermeidbare verzgerungen geschftsablauf gerichts zurckzufhrende zeitraum zeitraum angerechnet zusammenhang frage mageblich zustellung klage trotz klger vertretenden verzgerung demnchst sinne abs zpo erfolgt bgh urteil april vii zr olg dresden lg dresden vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr kuffer dr kniffka wendt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten werklohn fr bauleistungen parteien streiten darber verjhrungsfrist dezember rechtzeitig unterbrochen worden klgerin juli klage eingereicht mitteilung zahlung vorschusses dezember eingegangen daraufhin zustellung klage angeordnet worden zustellung januar fehlgeschlagen klageschrift angegebene adresse falsch entsprechende postmitteilung januar gericht eingegangen januar geschftsstelle mitteilung darber klgerin verfgt januar neue adresse mitgeteilt januar zustellung klage erneut verfgt worden zustellung januar erfolgt landgericht klage abgewiesen klageforderung verjhrt sei berufung erfolglos geblieben revision verfolgt klgerin klageanspruch entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht meint klageforderung sei verjhrt verjhrung sei dezember unterbrochen worden zustellung klageschrift januar sei demnchst sinne abs zpo erfolgt geringfgige verzgerung zustellung beruhe darauf klgervertreter schuldhaft falsche adresse beklagten angegeben verzgerungen geschftsbetrieb landgerichts seien allenfalls geringfgig klgerin jedenfalls verzgerung tagen vertreten bestehe anla rechtsprechung abzuweichen verzgerung mehr tagen mehr geringfgig ii hlt rechtlichen nachprfung stand verjhrung zustellung klage januar unterbrochen worden abs bgb zustellung demnchst abs zpo erfolgt zustellung jedenfalls demnchst erfolgt klger vertretende verzgerung zeitraum tagen berschreitet bgh urteil januar zr njw urteil mai vii zr baur zfbr berechnung zeitdauer verzgerung zeitspanne abzustellen ohnehin erforderliche zustellung klage folge nachlssigkeit klgers verzgert bgh urteil februar vii zr njw vermeidbare verzgerungen geschftsablauf gerichts zurckzufhrende zeitraum angerechnet vgl bgh urteil juni ivb zr famrz danach klgerin lediglich verzgerung mehr tagen vertreten berechnung zeitraum januar januar zugrunde legen klage wre vornherein ordnungsgemer adressierung erst januar zugestellt worden januar januar vermeidbare verzgerung geschftsbetrieb gerichts eingetreten bearbeitungszeit jedenfalls drei werktagen fr mitteilung gerichts fehlgeschlagenen zustellung klgerin vollem umfang last fallen ausreichend bearbeitungszeit hchstens zwei tagen sache richter vorgelegt worden ausweislich akten befindlichen verfgungen geschftsstelle selbstndig bearbeitet worden wre mitteilung innerhalb zwei werktagen post gelangt htte gericht neue adresse sptestens dienstag januar vorgelegen zustellung wre normalem geschftsgang gerichts fr ebenfalls bearbeitungszeit mehr zwei tagen zugrunde legen sptestens samstag januar erfolgt iii urteil aufzuheben geltend gemachten anspruch feststellungen getroffen worden sache berufungsgericht zurckzuverweisen ullmann thode kniffka kuffer wendt'],['Soon']]
  4841. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs anrechte gesetzlichen rentenversicherung alternativ ausgestaltete versorgungsaussicht zeitsoldaten entweder nachversicherung gesetzlichen rentenversicherung dienstzeitanrechnung ffentlich rechtlichen dienstverhltnis gleichartig sinne abs versausglg besttigung senatsbeschluss januar xii zb famrz bgh beschluss februar xii zb olg celle ag hannover ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle januar aufgehoben soweit darin festgestellt wurde wegen anrechte antragstellers deutschen rentenversicherung knappschaftbahn see vers nr sowie wegen anrechte antragsgegnerin deutschen rentenversicherung mitteldeutschland vers nr bundes republik deutschland bundesverwaltungsamt auenstelle hannover geschftszeichen ph versor gungsausgleich stattfindet umfang aufhebung sache erneuten behandlung entscheidung oberlandesgericht zurckverwiesen erhebung gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde abgesehen erstattung auergerichtlicher kosten findet statt beschwerdewert grnde antragsteller folgenden ehemann antragsgegnerin folgenden ehefrau mrz ehe miteinander geschlossen scheidungsantrag wurde april zugestellt whrend gesetzlichen ehezeit mrz mrz abs versausglg ehegatten soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren interesse versorgungsanrechte trgern gesetzlichen rentenversicherung soldatenversorgung erworben ehemann deutschen rentenversicherung knappschaft bahn see anrecht gesetzlichen rentenversicherung ehezeitanteil entgeltpunkten erlangt ehefrau seit januar soldatin zeit bundeswehr dienstzeit teilweise beitrittsgebiet abgeleistet frhestens dezember ablaufen dienstverhltnis zeitsoldatin versorgungsanrecht bundesverwaltungsamt vertretenen bundesrepublik deutschland erworben ehezeitanteil anspruch nachversicherung gesetzlichen rentenversicherung monatlicher ende ehezeit mrz bezogener hhe umgerechnet entgeltpunkte weiteren umgerechnet entgeltpunkte ost bewerten ferner ehefrau erwerbsttigkeit eintritt bundeswehr deutschen rentenversicherung mitteldeutschland anrecht gesetzlichen rentenversicherung ehezeitanteil entgeltpunkten erlangt amtsgericht ehe beschluss juli geschieden ausgesprochen wertausgleich scheidung sichtlich smtlicher ehegatten erworbenen anrechte wegen geringfgigkeit stattfinde dabei amtsgericht davon ausgegangen ehefrau dienstverhltnis zeitsoldatin anrecht gesetzlichen rentenversicherung deutschen rentenversicherung mitteldeutschland erworben oberlandesgericht angefochtene entscheidung beschwerde bundesverwaltungsamts dahingehend korrigiert ehefrau whrend dienstverhltnisses zeitsoldatin anrecht gesetzlichen rentenversicherung anrecht bundesrepublik deutschland erworben brigen oberlandesgericht dabei belassen anrecht sonstigen anrechte ehegatten wegen geringfgigkeit insgesamt ausgleich auszuschlieen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde bundesverwaltungsamts voraussetzungen fr anwendung abs versausglg bezglich bestehenden versorgungsanrechts ehefrau fr gegeben hlt weiterhin externe teilung anrechts erstrebt ii rechtsbeschwerde sache erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses beschwerdegericht entscheidung ndsrpfl verffentlicht auffassung vertreten voraussetzungen fr ausschluss smtlicher anrechte beider ehegatten aufgrund bagatellklausel abs abs versausglg vorliegen wesent lichen folgt begrndet anrechten ehemanns gesetzlichen rentenversicherung seien rahmen prfung abs versausglg tatschlich erworbenen anrechte ehefrau gesetzlichen rentenversicherung diejenigen anrechte gegenberzustellen zeitsoldatin bundesrepublik deutschland erworben fr gleichartigkeit anrechte spreche dabei darauf ankomme vergleichenden anrechte versorgungstrger versorgungssystem erworben worden seien alternative versorgungsanrecht zeitsoldaten zwingenden gesetzlichen regelung abs versausglg wert nachversicherung gesetzlichen rentenversi
  4842. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe bandenhandel betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe fnf fllen sowie wegen beihilfe drei fllen jeweils bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln jeweils geringer menge gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision verfahrensrge erfolg urteil aufgehoben landgericht beweisantrag verletzung nemo tenetur grundsatzes abgelehnt feststellungen landgerichts baute angeklagte mrz zusammen weiteren hilfskrften halle dustriell ausgestatteten cannabis plantage arbeiten nahmen insgesamt etwa monat tglichen arbeitszeit sechs zehn stunden anspruch gleicher weise errichtete angeklagte frhjahr cannabis plantage keller sodann zeit mai mindestens zwei ernten erzielt wurden angeklagte wegen tatvorwurfs oktober festgenommen worden seither untersuchungshaft befand beantragte hauptverhandlungstermin august polen wohnenden bruder zeugen vernehmen behauptung angeklagte mai sowie zeit mrz durchgehend tglich bruder aufgehalten sei durchgehend aushilfe landwirtschaftlichem betrieb beschftigt gearbeitet bernachtet polen tag whrend tatrelevanten zeitrume verlassen landgericht beweisantrag abgelehnt vernehmung bruders angeklagten erforschung wahrheit fr geboten hielt begrndung nherer darstellung aussagen drei gehrten zeugen ausgefhrt bisherigen ergebnis beweisaufnahme sprchen mehrere indizien fr tterschaft angeklagten aussage bruders knnte umstnden einfluss berzeugungsbildung kammer kme beweiswert kammer nmlich davon berzeugt trfen beweis gestellten behauptungen tatschlich wren angeklagten beziehungsweise verteidiger beweisantrag frher verfahren eingefhrt worden gilt umso mehr angeklagte seit mehr neun monaten inhaftiert angeklagte haftprfungsantrag sowie haftbeschwerde haftentlassung erreichen dabei zeitpunkt bruder alibizeugen benannt angeblich entscheidende entlastungsbeweis erst jetzigen verfahrensstadium vorgebracht worden spricht mithin wesentlich ablehnung beweisantrags beanstandet revision recht ermessensfehlerhaft entscheidung vernehmung auslandszeugen erforschung wahrheit erforderlich abs satz stpo durfte landgericht erwgungen anstellen rahmen wrdigung erhobener beweise rechtlich zulssig wren freie richterliche beweiswrdigung stpo findet indes grenze recht menschen willen berfhrung beitragen mssen grundsatz nemo tenetur se ipsum prodere danach angeklagter strafverfahren grundstzlich verpflichtet aktiv sachaufklrung beizutragen steht frei beschuldigung uern sache auszusagen abs satz abs satz stpo macht aussageverweigerungsrecht umfassend gebrauch allgemein anerkannt daraus fr nachteiligen schlsse gezogen drfen bghst hiergegen landgericht verstoen angeklagte verfahren dahin sache eingelassen lediglich verkndung haftbefehls behauptet unschuldig hierin teileinlassung beweiswrdigung zugnglich wre vgl bghst sehen bghst bgh nstz nachdem landgericht zeitpunkt alibibehauptung fr wrdigung wesentlich herausgestellt senat ausschlieen urteil rechtsfehlerhaften ablehnung beweisantrags beruht rge angeklagten sei fr fall weiterhin angaben sache macht freiheitsstrafe mehr vier jahren sechs monaten zugesichert worden weshalb verhngung fnfjhrigen freiheitsstrafe grundsatz fairer verfahrensgestaltung verletzt worden sei kommt mehr senat sieht jedoch anlass hinweis rge erfolg geblieben wre bereits erwiesen gericht angeklagten hchststrafe fr fall weiteren schweigens zugesagt behauptung revision findet weder protokoll hauptverhandlung vgl hierzu bgh nstz dienstlichen erklrungen beiden berufsrichter januar vgl hierzu bgh nstz rr besttigung danach verteidiger ersten sitzungstag auerhalb hauptverhandlung rechtsgesprch erbeten strafkammer angekndigt fr fall glaubhaften gestndnisses freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten berschreiten fr
  4843. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr august rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke seiters tombrink dr remmert beschlossen anhrungsrge klger zpo beschluss senats juli kosten zurckgewiesen senat begrndung rge erwhnte vorbringen beratung entscheidung geprft bercksichtigt frage zwischenzeitlichen klrung anfnglich grundstzlich bedeutsamen rechtsfrage zulassung revision erfolgsaussicht rechtsmittels beanstandeten senatsbeschluss ausdrcklich behandelt worden rechtsauffassung senats betreffend anforderungen gteantrge kapitalanlagefllen angefhrten argumente senat vorliegenden fall ebenso bereits senatsbeschlssen juni iii zr erwogen fr durchgreifend erachtet herrmann hucke tombrink vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung seiters remmert'],['Soon']]
  4844. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr rechtsstreit nachschlagewerk verkndet mai fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb geltenden fassung anspruch sicherungsnehmers darlehensgebers vorbehaltsverkufer warenlieferanten auskehrung verwertung sicherheiten erzielten bererlses bgh urteil mai iii zr olg brandenburg lg potsdam iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr wurm schlick dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts februar statt januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten bererls verwertung sicherheiten klagende kreissparkasse gewhrte einzelhndler sch beiden einkaufsmrkte sch nung kredit vertrag laufender rech raumsicherungsbertragung august oktober bereignete sch fr klgerin sicherung bestehenden knftigen forderungen beiden lden vorhandenen sowie spter einzubringenden forderungen weiterverkauf wurden nherer bestimmung nr klgerin abgetreten gem weiteren vertrag sicherungsbereignung sachen september oktober bereignete sch klgerin ferner absicherung bestehenden knftigen forderungen gesamte inventar geschftes sch falle verwertung siche rungsguts verpflichtete erlangte klgerin herauszugeben beklagte lieferantin kaufmanns sch eigentumsvorbehalt ladeneinrichtungen erworben warenlieferungen lag allgemeinen geschftsbedingungen beklagten verlngerter eigentumsvorbehalt zugrunde ende dezember mute sch wegen vermgensverfalls einkaufsmrkte aufgeben verkaufte vermittlung beklagten preis insgesamt dm beklagte zog kaufpreis verrechnete eigenen forderungen sch hhe dm berschu dm zahlte nachdem sch erffnung gesamtvollstreckungsverfahrens beantragt amtsgericht februar sequestration vermgens angeordnet zwei teilbetrgen mrz juni streithelfer beklagten sequester oktober wurde gesamtvollstreckungsverfahren ber vermgen kaufmanns sch erffnet streithelfer verwalter bestellt klgerin verfahren bestrittene forderung dm angemeldet vorliegenden rechtsstreit beansprucht klgerin beklagten bererls hhe dm behauptet parteien htten dezember vereinbart restkaufpreis geschftsveruerung flieen beklagte nochmals zwei telefonaten januar zugesichert gesprchen sei beklagte ber sicherungsbereignungen forderungsabtretungen zugunsten klgerin unterrichtet worden schreiben februar beklagten auerdem vertrge sch bersandt landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts klgerin rechtlichen gesichtspunkt zahlungsanspruch beklagte klgerin behauptete vereinbarung sei auftrag sinne bgb qualifizieren beklagte klgerin gegenber verpflichtet htte deren interesse kaufpreis insoweit einzuziehen eigenen forderungen gemeinschuldner berstieg berschu klgerin auszukehren mglicherweise weisungswidrige auszahlung sequester sei klgerin indes schaden entstanden aufgrund vorausabtretungen alleinige forderungsrecht sequester gezahlten anteil verkaufserlses zugestanden knne gem abs geso gesamtvollstreckungsverwalter aussonderung verlangen sei hingegen forderungsinhaberin geworden fehle bereits deshalb vermgensverlust zahlungsanspruch ergebe abs bgb einziehung forderungen sei verfgung sinne bestimmung ebensowenig beklagte ber inventar nichtberechtigte verfgt vorbehaltseigentmerin sei auerdem sei ersichtlich inwiefern beklagte dabei berhaupt verfgt verfgungen mitgewirkt beklagte brigen herausverlangten erlsanteil erlangt fr sch eingezogen erls eingang vermgen gefunden alledem einverstndnis klgerin gehandelt ii ausfhrungen halten angriffen revision mehreren punkten stand revision hlt auslegung klgerin behaupteten ab sprache parteien auftrag fr zutreffend rgt grundlage klgerin stehe berufungsgericht geprfter her ausgabeanspruch bgb richtig klgerin gunsten fr revisionsinstanz unterstellen beklagte teilweisen einziehung forderu
  4845. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve mrz zugehrigen feststellungen aufgehoben fllen ii urteilsgrnde flle betreffenden aussprchen ber einzelstrafen sowie ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmiger hehlerei neun fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt brigen freigesprochen urteil senat zugehrigen feststellungen aufgehoben landgericht nunmehr angeklagten wegen gewerbsmiger hehlerei fnf fllen gesamtfreiheits strafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde vier weiteren fllen freigesprochen revision angeklagten fhrt aufhebung schuldsprche fllen ii urteilsgrnde brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo zutreffend generalbundesanwalt ausgefhrt revision angeklagten begrndet soweit verurteilung wegen gewerbsmiger hehlerei form absatzhilfe fllen ii wendet rechtsprechung bundesgerichtshofs vollendete hehlerei vorliegen absatz dritten durchgefhrt versucht worden erforderlich absatz schon gelungen vgl ru lk aufl rdnr ff gegenansicht vorbereitung spteren absatzes stellt indessen vollendete tat dar umstnde vorliegen fr vortter beginn absetzens bedeuten festgestellt urteilsgrnden weder entnommen angeklagte etwa kommissionr verkaufsbemhungen unternehmen ergibt vortter absatzbemhungen entfaltet bemerken angeklagte gewerbsmig gehandelt soweit absatzbemhungen vortter eigene ttigkeiten untersttzte vgl ua konkrete feststellungen ersetzen danach je sachlage genannten fllen bloe hilfe vorbereitung knftigen absatzes vgl bgh njw versuchte hehlerei vgl bgh nstz vorliegen ergnzend bemerkt senat fllen getroffenen feststellungen angeklagten vorgenommenen ttigkeiten vern derung fahrzeugidentifizierungsnummer fall ii verstecken gestohlenen fahrzeuges ermglichung weiterveruerung fall ii hintergrund brigen beweisergebnisses zumindest annahme jeweils versuchten hehlerei nahe legen rechtlichen einordnung handlungen verweist senat ziffer aufhebungsbeschlusses juli tatrichter mglicherweise insoweit kenntnis genommen worden winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  4846. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt urteil eingelegte revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt erfolg feststellungen fhrte angeklagte nacht september anlsslich erbetenen besuchs nebenklgerin wohnung gewaltsam geschlechtsverkehr nahm verschiedene sexuelle handlungen angeklagte tat abrede gestellt angegeben nebenklgerin lediglich nmlich tag kennenlernens anfang september einvernehmlich sexuell verkehrt danach sei weiteres mal morgen september wohnung weitere kontakte etwa tatnacht nebenklgerin mehr gegeben landgericht verurteilung wesentlichen aussage nebenklgerin gesttzt drngen tochter bereits morgen september geschehnissen wohnung angeklagten berichtet angeklagten september polizei wegen vorwurfs vergewaltigung anzeige gebracht urteilsfeststellungen trat nebenklgerin bereits kurz tat schizophrene psychotische strung nahm verwesungsgeruch wahr verkannte personen vorstellung fernsehen laufe lebensgeschichte erkrankung machte oktober dezember zweimonatigen stationren aufenthalt nebenklgerin psychiatrischen klinik erforderlich seither medikaments behandelt direkten zusammenhang tat psychose landgericht sicherheit festzustellen vermocht ua urteil bestand beweiswrdigung durchgreifenden errterungsmangel leidet aussage aussage steht entscheidung wesentlichen davon abhngt angaben gericht folgt mssen urteilsgrnde erkennen lassen tatrichter umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bghr stpo beweiswrdigung anforderungen urteil gerecht landgericht kurz tat aufgetretene psychotische strung nebenklgerin lediglich zusammenhang frage errtert erkrankung folge tat verneint fall lag jedoch angesichts massiven krankheitsbildes nahe tatbedingte schizophrene psychose bereits tatzeitraum vorlag krankheitsbedingte realittsverkennungen wahrnehmungsfhigkeit nebenklgerin hinsichtlich geschehnisse tatnacht ausgewirkt inhalt aussagen beeinflusst knnen hiermit landgericht auseinandergesetzt nhere ausfhrungen jedoch veranlasst tochter nebenklgerin bereits morgen tat schlechte krperliche verfassung mutter aufgefallen zustand bereits ausdruck psychischen erkrankung nebenklgerin bzw wann genau erste anzeichen akuten schizophrenen psychose auftraten urteil entnehmen verhlt gegebenenfalls zusammenhang vergleichbare aufflligkeiten nebenklgerin bereits vergangenheit beobachtet worden einschrnkung wahrnehmungsfhigkeit nebenklgerin tatzeit deshalb bisherigen feststellungen hinreichend sicher ausgeschlossen ber sache deshalb insgesamt neu verhandeln entscheiden anbetracht festgestellten psychischen aufflligkeiten nebenklgerin empfehlen neuen hauptverhandlung geeigneten sachverstndigen hinzuzuziehen beurteilung glaubhaftigkeit aussage nebenklgerin bercksichtigung mglicherweise tatzeitraum vorliegenden psychischen beeintrchtigung tepperwien ribgh maatz wegen urlaubs gehindert unterschreiben athing tepperwien ernemann sost scheible'],['Soon']]
  4847. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4848. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja saugeinlagen uwg abs nr werbevergleich enthaltene aussagen pauschale abwertung fremden erzeugnisses enthalten anhand isolierten betrachtung einzelnen erklrungen aufgrund gesamtzusammenhangs angaben beurteilen herabsetzung produkten werbevergleich abtrgliche wortwahl irrefhrende darstellung gefahren produkte wegen verstoes lebensmittelrechtliche vorschriften identischen klageantrag unterschiedliche streitgegenstnde bgh urt september zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant prof dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben klage antrag ii abgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerde revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien vertreiben saugeinlagen fr verpackungen frischem fleisch fisch geflgel lebensmittel verkauf kunststoffschalen angeboten saugeinlage enthalten nimmt frischen produkten austretende flssigkeit klgerin vertriebenen saugeinlagen bestehen drei schichten mittlere vliesschicht klgerin superabsorber bezeichnet enthlt polyacrylat polymeren entsprechende schicht saugeinlagen beklagten ausschlielich zellulose bestehen vorhanden schreiben mrz wandte beklagte ag klgerin vertriebene saugeinlagen verwendet schreiben beklagte vorteile produkte bedenken saugeinlagen klgerin enthaltenen kunststoffanteile darlegte heit auszugsweise sogenannten polymer saugeinlagen gerade diskussion qs fleisch eigenschaften auflagen aufzucht schlachtvieh erzielten verbesserungen fleischqualitten qs biofleisch ad absurdum fhren weie saugeinlage perforation beiden seiten polymer kontaminierter fleischsaft packgut drckt macht sinn weitestgehend unbelastetes fleisch erzeuger verlangen verpackung kontaminieren klgerin schreiben beklagten enthaltenen aussagen wettbewerbswidrig beanstandet geltend gemacht vertriebenen saugeinlagen seien lebensmitteltechnisch getestet gesundheitlich unbedenklich schreiben beklagten mrz wr produkte drei vorstehend angefhrten aussagen unsachlich abgewertet nachdem beklagte hinblick vorstehenden aussagen unterwerfungserklrung abgegeben klgerin soweit fr revisionsinstanz bedeutung beantragt ii festzustellen beklagte verpflichtet klgerin smtlichen gegenwrtigen zuknftig entstehenden schaden ersetzen dadurch entstanden bzw entstehen beklagte gegenber dritten geschftlichen verkehr gebiet bundesrepublik deutschland zwecken wettbewerbs schreiben inhalt ag gerichteten schreibens versendet beklagte klage entgegengetreten vorgetragen angaben schreiben seien inhaltlich richtig pauschal herabsetzend klgerin gesondert angegriffenen aussagen seien gesamtzusammenhang gerissen landgericht klage vorstehenden feststellungsantrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht landgerichtliche urteil gendert klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin feststellungsantrag beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht feststellungsantrag unbegrndet erachtet hierzu ausgefhrt uerungen beklagten angegriffenen schreiben handele vergleichende werbung abs uwg abs uwg sei gem abs nr uwg abs nr uwg wettbewerbswidrig lgen umstnde vergleich unangemessener weise abfllig abwertend unsachlich erscheinen lieen drei angegriffenen aussagen seien gesamtzusammenhang schreibens mrz wrdigen beklagte empfnger ber produkten klgerin ausgehenden gefahren aufklren enthalte schreiben nahezu ausschlielich informationen ber saugeinlagen klgerin zusammenhang stnden vorstehend gesondert angefhrten drei aussagen beklagten frage saugeinlagen lebensmittelrechtlich unbedenklich seien sei gegenstand rechtsstreits klgerin klageschrift klargestellt gesondert angefhrten uerungen beklagten wende geeignet seien produkte herabzuwrdigen weiteren vo
  4849. [['bundesgerichtshof beschluss stb februar ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaft terroristischen vereinigung ausland sofortige beschwerde generalbundesanwalts beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mai strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers sowie beschuldigten verteidigers februar gem abs satz abs stpo beschlossen sofortige beschwerde generalbundesanwalts beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mai bgs verworfen kosten rechtsmittels sowie beschuldigten rechtsanwalt dadurch entstandenen notwendigen lagen trgt staatskasse grnde generalbundesanwalt fhrt beschuldigten ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaft terroristischen vereinigung ausland antrag ordnete ermittlungsrichter bundesgerichtshofs dezember verfahren berwachung aufzeichnung telekommunikation ber beschuldigten genutzten fernmeldeanschlsse durchfhrung anordnung wurden dezember zwei anrufe rechtsanwalts gezeichnet ersten telefonat ab uhr sprach rechtsanwalt unbekannten person zweiten ab uhr beschuldigten inhalt telefonate angebot rechtsanwalts beschuldigten gefhrten ermittlungs verfahren anwaltlich vertreten wurde besprechungstermin fr folgetag vereinbart schreiben dezember legitimierte rechtsanwalt verteidiger beschuldigten beifgung unterzeichneten strafprozessvollmacht ber ergebnisse dezember beendeten berwachung erstellte bundeskriminalamt februar zwischenbericht schreiben august benachrichtigte generalbundesanwalt beschuldigten sowie rechtsanwalt ma nahmen eigenen namen beschuldigten beantragte rechtsanwalt august eingegangenem schreiben rechtswidrigkeit berwachung beiden telefongesprche dezember festzustellen generalbundesanwalt trat antrgen entgegen ordnete jedoch verfgung september sperrung entsprechenden aufzeichnungen fr verwendung zwecken gerichtlichen berprfung manahmen abs satz stpo beschluss mai ermittlungsrichter bundesgerichtshofs verwerfung weitergehenden antrge rechtswidrigkeit vollzugs angeordneten berwachung bezug rechtsanwalt insoweit festgestellt aufzeichnungen beider telefonate ablauf februar gelscht wurden hinsichtlich beschuldigten sei unterbliebene lschung genannten zeitpunkt bezglich zweiten ab uhr gefhrten gesprchs rechtswidrig hiergegen wendet generalbundesanwalt sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulssig senat entnimmt materialien willen gesetzgebers sofortige beschwerde abs satz stpo entscheidungen ermittlungsrichters ber art weise vollzugs manahme abs stpo zuzulassen btdrucks aa sk stpo frisch aufl rn erweist jedoch unbegrndet anlsslich verfahrensgegenstndlichen telefongesprche erlangten erkenntnisse drfen ermittlungsrichter zutreffend festgestellt gem abs satz stpo verwendet rechtsanwalt ber verteidiger beschuldigten gem abs satz nr stpo zeugnis verweigern drfte vorschrift bekanntgeworden berufsausbenden all weise anvertrauen sinne mitteilens erkennbaren erwartung stillschweigens hm vgl sk stpo rogall aufl rn mwn weitergehend sk stgb hoyer ergnzungslieferung rn funktionalem zusammenhang berufsausbung kenntnis gelangt unabhngig davon wem grund zweck wissen erworben bgh beschluss februar iv zb njw abs brao olg kln beschluss juli ss njw sk stpo rogall aufl rn radtke hohmann otte stpo rn lr ignor bertheau stpo aufl rn erfasst allein tatsachen privatperson anlsslich berufsausbung erfahrung gebracht bgh beschluss novem ber stb bghst olg bamberg beschluss august ws stv eigene ttigkeiten uerungen zeugnisverweigerungsberechtigten mangels eigener wahrnehmung bekanntgewordene tatsachen knnen vgl bghst dennoch zeugnisverweigerungsrecht erfasst angaben ber ttigkeiten uerungen rckschlsse geschtzte tatsachen zulassen bgh urteil dezember str holtz mdr ausgehend grundstzen unterliegt gesamte inhalt beider verfahrensgegenstndlicher telefongesprche schutz stpo ungeachtet umstands wem initiative fr telefonate ausging standen uerungen gesprchspartner rechtsanwalt jeweils direktem bezug funktion weigerungs recht verteidigers beziehung beschuldigten allein vernehmungsgegenstand abhngt vgl bgh urteil februar str bghst kommt darauf ersten anruf entgegennehmende person zeitpunkt mandatsverhltnis
  4850. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr rechtsstreit nachschlagewerk verkndet november riegel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb satz namens gesellschaft brgerlichen rechts alleinvertretungsberechtigten gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedrftige willenserklrung empfnger gem satz bgb zurckgewiesen weder vollmacht gesellschafter gesellschaftsvertrag erklrung gesellschafter beigefgt befugnis handelnden gesellschafters alleinigen vertretung gesellschaft ergibt bgh urt november lwzr olg dresden ag oschatz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndliche verhandlung november richter prof dr krger dr klein dr gaier sowie ehrenamtlichen richter andreae kreye fr recht erkannt revision urteil landwirtschaftssenats oberlandesgerichts dresden dezember kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit kndigung landpachtvertrages eigentmer mehreren flurstcken bestehenden landwirtschaftlich genutzten grundstcks vertrag september verpachtete beklagten teil grundstcks september folgezeit wurde grundstck zwangsversteigert pachtverhltnis wurde versteigerungsverfahren offenbar dezember wurde grundstck klgern gesellschaftern gesellschaft brgerlichen rechts zugeschlagen gesellschaftsvertrag beide gesellschafter alleinvertretungsberechtigt schreiben mrz kndigte klger namens bruder klger gebildeten gesellschaft pachtverhltnis ende laufenden pachtjahres gegenber beklagten schreiben april wiesen beklagten kndigungserklrung zurck erklrung vollmacht klgers beigefgt worden schreiben april verwahrte klger hiergegen hinweis befugnis alleinigen vertretung gesellschaftsvertrag folgezeit kam weiteren kndigungen pachtvertrages wichtigem grund klage klger rumung herausgabe pachtflche hilfsweise september hchst hilfsweise september verlangt landwirtschaftsgericht klage abgewiesen berufung klger erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgen antrge entscheidungsgrnde revision einschrnkung zugelassen bgb bezogenen ausfhrungen berufungsgerichts dienen lediglich begrndung entscheidung punkt bedeuten daher beschrnkung zulassung ii berufungsgericht sieht beklagten aufgrund pachtvertrages mrz besitz grundstcks berechtigt meint kndigungserklrung mrz pachtverhltnis beendet beklagten htten erklrung bgb wirksam zurckgewiesen vollmacht klgers beigefgt sei abs bgb fhre alleinbefugnis gesellschafters gesellschaft vertreten spter kndigung pachtvertrages abgegebenen erklrungen seien ersten mglichen termin sinne satz zvg erfolgt fr auerordentliche kndigung fehle wichtigen grund iii revision erfolg klger flligen anspruch rumung herausgabe pachtflche zuschlag grundstcks gem zvg bgb verpchter anstelle beklagten geschlossen pachtvertrag eingetreten besitzrecht vertrag besteht fort wirksamkeit schreiben mrz ausgesprochenen zvg gesttzten kndigung steht widerspruch beklagten april entgegen einseitiges rechtsgeschft vertreter vorgenommen gewhrt bgb geschft betroffenen behauptung bevollmchtigung verbundenen unsicherheit wirksamkeit handelns vertreters dadurch schutz betroffenen recht eingerumt erklrung vertreters zurckzuweisen sei vertreter weist anspruch genommene vertretungsmacht vorlage vollmacht satz bgb bevollmchtigung erklrungsempfnger vollmachtgeber zuvor bekannt gegeben worden satz bgb beruht vertretungsmacht erteilung vollmacht vertretenen gesetzlicher grundlage scheidet zurckweisung rgz olg dsseldorf njw rr mnchkomm bgb schramm aufl rdn soergel leptien bgb aufl rdn staudinger schilken bgb rdn gesetzliche vertretungsmacht beruht willensentscheidung vertretenen vollmachtsurkunde nachgewiesen bgb mutet inanspruchnahme gesetzlicher vertretung verbundene unsicherheit ber wirksamkeit bestehens behaupteten vertretungsmacht erklrungsempfnger recht zurckweisung besteht falle organschaftlichen vertretung grundstzlich mnchkomm bgb schramm aao soergel leptien aao staudinger schilken aao organschaftliche vertretungsmacht beruht bestellung vertreters organ juristischen person organe rechtsverkehr teilnehmen unsicherheit ber anspruch genommene organschaftliche vertre tungsmacht wirkt grunds
  4851. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts cottbus juli kosten schuldners unzulssig verworfen grnde schreiben schuldners august rechtsbeschwerde beschluss landgerichts auszulegen sachliche berprfung entscheidung instanzenzug bergeordnete gericht begehrt vgl bgh beschluss mrz ix zb wm rechtsbeschwerde bereits statthaft weder gesetzlich vorgesehen abs satz nr zpo wurde landgericht zugelassen abs satz nr zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde findet nichtzulassungsbeschwerde statt bgh beschluss november ix za wum auerordentlichen beschwerde erffnet bgh beschluss mrz ix zb bghz verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff rechtsbeschwerde berdies unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz abs satz zpo eingelegt worden kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen ag cottbus entscheidung lg cottbus entscheidung'],['Soon']]
  4852. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stromgvv abs satz abs satz nr satz uklag abs abs abs abs satz stromgvv legt grundversorger verpflichtung brieflichen mitteilung ber preisnderungen gegenberstellung smtlicher abs satz nr satz stromgvv aufgefhrter kostenfaktoren preisanpassung vorzunehmen unterlsst grundversorger informationen gem abs uklag unterlassung anspruch genommen bgh urteil juni viii zr olg hamm lg dortmund ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september kostenpunkt insoweit aufgehoben darin nachteil klgers entschieden worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts dortmund januar insgesamt zurckgewiesen wobei dritten spiegelstrich tenor landgerichtlichen urteils ausgesprochene verurteilung unterlassung folgt neu gefasst verbraucher gleichzeitig gegenberstellung fr abs satz nr satz stromgvv genannten kostenfaktoren stromsteuer konzessionsabgabe umlagen aufschlge abs satz nr buchst stromgvv netzentgelte betreiberentgelte kostenanteil grundversorgung preisanpassung geltenden preises informieren revision anschlussrevision beklagten vorbezeichnete urteil oberlandesgerichts hamm erstere soweit bereits senatsbeschluss april unzulssig verworfen worden zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen entscheidungsformel urteil oberlandesgerichts hamm bezglich darin ausgesprochenen verurteilung unterlassung hinsichtlich angegebenen bestimmungen stromgvv gem zpo dahin berichtigt folgt lautet beklagte bleibt verurteilt vermeidung gericht fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten vollstrecken geschftsfhrern beklagten rahmen geschftlicher handlungen gegenber verbrauchern knftig unterlassen strompreisnderungen anlage abgebildeten schreiben bl geschehen anzukndigen verbraucher gleichzeitig vollstndig diejenigen kostenfaktoren gem abs satz nr abs nr satz stromgvv stromsteuer konzessionsabgabe umlagen aufschlge abs satz nr buchst abs nr buchst stromgvv netzentgelte betreiberentgelte abs satz abs nr satz stromgvv grundversorgung entfallender kostenanteil benennen deren vernderung form anstiegs absinkens anlass fr preisanpassung hierbei grund fr preisanpassung einzelne kostenfaktoren abgebildeten schreiben netznutzungsentgelte steuern abgaben bezeichnet benennen tatschlich anlass fr preisanpassung rechts wegen tatbestand klger liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragen beklagten handelt energieversorgungsunternehmen grundversorgung fr strom dortmunder stadtgebiet obliegt schreiben november unterrichtete beklagte kunden ber januar rahmen grundversorgung geplante preiserhhung schreiben heit geehrte kundin geehrter kunde netznutzungsentgelte angepasst sowie teil gesetzlichen steuern abgaben verndern ausschlielich preisbestandteile keinerlei einfluss inzwischen mehr hlfte strompreises anstieg umlagen leider auffangen knnen mssen preise anpassen fr bedeutet jahresgrundpreis steigt aufgrund hheren netzentgelte euro euro brutto verbrauchspreis erhht aufgrund gestiegenen steuern abgaben cent kwh cent kwh cent kwh brutto detaillierte informationen preisen finden rckseite schreibens seite genannten schreibens ab januar bemessung grundpreises verbrauchspreises einflieenden beklagten beeinflussbaren preisbestandteile einzelnen hhe aufgeschlsselt klger forderte beklagte abmahnschreiben mrz knftig informationspflichten stromgrundversorgungsverordnung stromgvv einzuhalten verlangte abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung sowie zahlung abmahnpauschale hhe beklagte teilte anwaltsschreiben april sicht seien rechtsverste gegeben vorliegenden klage klger beklagte darauf anspruch genommen rahmen geschftlicher handlungen gegenber verbrauchern knftig unterlassen strompreisnderungen gegenber haushaltskunden grundvers
  4853. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring november beschlossen anhrungsrge streithelfers senatsbeschluss september unzulssig verworfen grnde anhrungsrge bereits ordnungsgem ausgefhrt vordergerichten senat festgestellt worden bertragungsvorgang minuten dauerte rechtzeitig eingeleitet wurde fristwahrung gesichert anhrungsrge bezugnahme entsprechendes vorbringen streithelfers bereinstimmende gerichtliche feststellungen entnehmen vgl bgh urteil juli iv zr bghz mrz ix zr wm rn davon abgesehen rge unbegrndet jedenfalls nachweis rechtzeitigen eingangs schriftsatzes gericht fehlt mangels geeigneten beweisangebots fr zeitpunkt absendung vermeintliche bertragungsdauer ausschlaggebend streithelfer einzelverbindungsnachweis grundlage rechtzeitigen ab sendung rechtzeitigen eingangs schriftsatzes vorlegen geht nachteil vertretenen beweisbelasteten beklagten unrecht beanstandet anhrungsrge vermeintliche widersprche senatsbeschlusses september soweit senat zeitbedarf faxbermittlung geuert betreffen ausfhrungen beklagten geltend gemachten wiedereinsetzungsgrnde wiedereinsetzungsgrnden streithelfer ausschlielich rechtzeitigen eingang berufungsbegrndung rgt auseinandergesetzt kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  4854. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg januar strafaussprchen hinsichtlich nichtanordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision hinsichtlich strafaussprche nichtanordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt erfolg generalbundesanwalt antragsschrift april ausgefhrt nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt gem stgb begegnet durchgreifenden bedenken angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo vgl bghst feststellungen legen nahe gegenstndlichen taten hang angeklagten zurckgehen berauschende mittel berma nehmen angeklagte seit jahren tatzeit mithin ber mehr jahre gramm haschisch tag konsumiert ua bl kammer betubungsmittelabhngigkeit ursache verfahrensgegenstndlichen taten berzeugt ua bl symptomwert taten ergibt ferner daraus bereits mehrfach einschlgig wegen einfuhr betubungsmitteln vorbestraft verkaufserls fr beschaffung betubungsmitteln eingesetzt ua bl therapie negative gefahrenprognose fr zukunft naheliegt wegen bekundeter therapiebereitschaft scheidet maregel deshalb hinreichend konkreten aussicht behandlungserfolges fehlt satz stgb vgl senat beschluss juni str nstz rr rn unterbringung entziehungsanstalt gegenber zurckstellung strafvollstreckung gem btmg stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes vorrangig vgl bgh beschluss mrz str nstz hieran neufassung stgb gendert vgl bgh beschluss november str nstz rr aufhebung nichtanordnung maregel aufhebung strafausspruchs folge wrdigung kammer besteht gesamtstrafenbildung wechselseitiges abhngigkeitsverhltnis vgl bgh beschluss mrz str rn kammer angeklagten zugute gehalten therapie rahmen zurckstellung bereit gefunden ua bl stationre langzeittherapie rahmen maregel belastendere nachhaltigere manahme dar stellt auszuschlieen kammer strker strafmildernd bercksichtigt htte feststellungen rechtsfolgenausspruch hingegen aufrechterhalten knnen ergnzende feststellungen bleiben mglich widersprchliche erwarten tritt senat bemerkt ergnzend neu entscheidung berufene tatrichter anwendung btmg bedenken brigen berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  4855. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen ziff schweren raubes ziff beihilfe schweren raub strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts magdeburg mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat rge verletzung stpo nichtbescheidung antrags beiziehung ermittlungsakte seite revisionsbegrndung rechtsanwalt juni bereits deshalb unzulssig mitgeteilt entsprechend ankndigung staatsanwltin hauptverhandlung mrz bd xx bl akte aktenzeichen js hauptverhandlung mrz vorgelegen daraus strafanzeige bl blatt blatt verlesen wurden bd xx bl ernemann roggenbuck ribgh dr franke befindet urlaub daher gehindert unterschreiben ernemann mutzbauer quentin'],['Soon']]
  4856. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs erbringt mehreren verbundenen gesellschaften denen bank gemeinschaftliche kreditlinie eingerumt zahlung geduldete berziehung kontos benachteiligt glubiger zahlung verbindlichkeit verbundenen gesellschaft getilgt bgh urteil februar ix zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter antrag september oktober erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin tochtergesellschaft ag ber deren vermgen november ebenfalls insol venzverfahren erffnet wurde ag schuldete beklagten ei nem november geschlossenen vergleich dezember berwies schuldnerin betrag konto bank verbundenen gesellschaften gemeinsame kre ditlinie mio eingerumt beklagte ag verfgte zeitpunkt ber liquide mittel hhe klger begehrt beklagten erstattung schuldnerin geleisteten zahlung rechtlichen gesichtspunkt schenkungsanfechtung abs inso landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht gemeint berweisung schuldnerin sei inso anfechtbar bereits feststehe mittel zahlung vermgen schuldnerin stammten klger vortrage zahlungstag sowohl schuldnerin ag zahlungsunfhig seien eingerumte kreditlinie mehr verfgung gestanden knne berweisung geduldete berziehung gemeinsamen kreditlinie bestritten worden wegen berweisung angegebenen verwendungszwecks vereinbarung vergleich november hung kreditlinie sei berzie ag auszugehen ausfhrungen rechtlich haltbar insolvenzanfechtung unterliegen gem abs inso rechtshandlungen insolvenzglubiger objektiv benachteiligen glubigerbenachteiligung liegt rechtshandlung entweder schuldenmasse vermehrt aktivmasse verkrzt dadurch zugriff vermgen schuldners vereitelt erschwert verzgert mithin befriedigungsmglichkeiten insolvenzglubiger handlung wirtschaftlicher betrachtungsweise gnstiger gestaltet htten demnach scheidet benachteiligung insolvenzglubiger angefochtene rechtshandlung haftende vermgen insolvenzschuldners dasjenige dritten betroffen bgh urteil dezember ix zr wm rn mwn schpft schuldner neue gelder lediglich geduldeten kontoberziehung flieen aufgrund schuldner veranlassten berweisung bank direkt empfnger benachteiligt glubiger schuldners zuwendung empfnger infolge einrumung schuldner beantragten berziehungskredits bewirkt direktzahlung anfechtungsrechtlich behandelt geldmittel schuldner anspruch neu gewhrtes darlehen zunchst berlassen sodann deckung verbindlichkeiten verwendet bgh urteil oktober ix zr bghz rn juli ix zr wm rn mastben streitfall benachteiligung insolvenzglubiger schuldnerin verneint berweisungsauftrag erfolgte lasten kontos schuldnerin glubigerbenach teiligung liegt fall darin mittel berziehungskredits zunchst vermgen schuldnerin gelangt fr zugriff gesamtheit glubiger verblieben umstand ausfhrende bank schuldnerin muttergesellschaft gemeinsame kreditlinie eingerumt rechtfertigt beurteilung besagt sowohl schuldnerin muttergesellschaft rahmen gemeinsamen offenen kreditlinie darlehensmittel abrufen konnten nahm verbundenen gesellschaften kreditmittel anspruch gleichviel diesseits jenseits eingerumten kreditlinie insoweit gesellschaft darlehensnehmerin glubiger wurden benachteiligt bank darlehen anweisende gesellschaft lasten kontos direkt dritten auszahlte dabei entgegen ansicht berufungsgerichts unerheblich berweisung tilgung eigenen verbindlichkeit insolvenzschuldnerin schuld verbundenen gesellschaft derjenigen drit
  4857. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vorteilsannahme strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge landgericht stpo verstoen festgestellt ehefrau angeklagten juni schriftliche honorarvereinbarung mbh co kg folgenden gmbh co kg getroffen obwohl urkunde weder verlesen deren inhalt vortrag vorsitzenden eingefhrt urkunde vorgehalten gegenstand selbstleseverfahrens sei unbegrndet fr feststellung bedurfte einfhrung berschaubaren inhalts urkunde festgestellten umstnde honorarvereinbarung konnte vielmehr rckgriff urkunde vernommene zeuge bekunden seiten gmbh co kg agierte nachweis dafr geschehen revision verbotene rekonstruktion hauptverhandlung fhren vgl kk ott stpo aufl rn mwn verfahrensversto jedenfalls belegt becker pfister mayer hubert gericke'],['Soon']]
  4858. [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil verkndet november fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein ddr zgb svddrabwg berufskrankheit geschdigter arbeitnehmer aufgrund freiwilligen haftpflichtversicherung volkseigenen betriebes direktanspruch staatliche versicherung ddr abwicklung bgh urteil november iv zr olg dresden lg leipzig iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert richterin ambrosius richter wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte anstalt staatliche versicherung deutschen demokratischen republik abwicklung ersatz verdienstausfall wegen berufskrankheit anspruch seit bergmann beschftigt freiwillige betriebshaftpflichtversicherung staatlichen versicherung deutschen demokratischen republik abgeschlossen folge ttigkeit tage leidet klger atemwegserkrankung asthma bronchiale september rckwirkend ab mrz berufskrankheit anerkannt wurde auftrag beklagten ttige deutsche versiche rungs aktiengesellschaft dvag erstattete klger wirkung ab mrz anfang differenz tatschlichen einkommen einschlielich verletztenrente gesetzlichen unfallversicherung hypothetischen verdienst berufskrankheit htte erzielen knnen schreiben februar teilte dvag klger weitere zahlungen einstellen msse urteil bundesarbeitsgerichts dezember azr dtz ab januar fr vorher eingetretene berufskrankheiten schadensersatz grundlage arbeitsgesetzbuchs ddr mehr geleistet knne klger verlangt beklagten ersatz verdienstausfallschadens januar september hhe insgesamt dm auerdem begehrt feststellung beklagte ber oktober hinaus verpflichtet sei monatlich differenzbetrag hypothetischen tatschlich erhaltenen einkommen zahlen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg auffassung berufungsgerichts steht klger versicherungsvertraglicher anspruch ersatz weiteren verdienstausfallschadens unmittelbar beklagte richtet haftung beklagten gesetzes ber errichtung staatlichen versicherung ddr abwicklung svddrabwg bgbl ii komme daher betracht staatlichen versicherung ddr genommene freiwillige haftpflichtversicherung schadensersatzansprche werkttigen betrieb wegen verdienstausfalls aufgrund berufskrankheit ff arbeitsgesetzbuchs ddr ddr agb abgedeckt haftpflichtversicherung bestehe unmittelbarer anspruch geschdigten staatliche versicherung gem abs bedingungen fr freiwillige haftpflichtversicherung volkseigenen wirtschaft november ddr gbl ii beklagte weder ausdrcklich konkludent aufgrund erbrachten versicherungsleistungen eigenstndige verpflichtung bernommen anerkannt begrndet ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand berufungsgericht zutreffend rechtsvorgngerin beklagten haftpflichtversicherer angesehen deshalb eigenen anspruch klgers beklagte verneint unrecht macht revision geltend beklagte hafte klger unmittelbar aufgrund personenversicherung staatlichen versicherung ddr freiwillige haftpflichtversicherung versicherung schadensersatzansprchen betrieb abs gesetzes ber versicherung volkseigenen wirtschaft november ddr gbl abgeschlossen versicherungsschutz umfate gem abs bedingungen fr freiwillige haftpflichtversicherung volkseigenen wirtschaft befriedigung berechtigter abwehr unberechtigter schadensersatzansprche grund gesetzlicher haftpflichtbestimmungen betrieb wegen verletzung personen erhoben wurden abs abs ddr agb haftete betrieb beschftigten klger wege schadensersatzes fr verdienstausfallschaden berufskrankheit sinne ddr agb anerkannte atemwegserkrankung entstanden eventuelles verschulden betriebes bzw zuzurechnende pflichtwidrigkeit mitarbeiter pflichtverletzung seitens betriebes gebiet arbeits gesundheitsschutzes gehrten tatbestandsmerkmalen schadensersatzverpflichtung betriebes arbeitsunfall berufskrankheit arbeitsrecht lehrbuch aufl arbeitsrecht grundri aufl entscheidend urschliche zusammenhang
  4859. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richter bundesgerichtshof dr miebach winkler pfister lienen beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg dezember feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte ii urteilsgrnde dargestellten fllen verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen betruges drei fllen betruges tateinheit verleitung brsenspekulation fnf fllen wegen verleitung brsenspekulation weiteren fnf fllen verwarnt verurteilung geldstrafe tagesstzen je dm vorbehalten brigen freigesprochen sachrge gesttzten revision wendet staatsanwaltschaft strafausspruch ii urteilsgrnde dargestellten fllen freisprechung fllen ii urteilsgrnde rechtsmittel begrndet urteilsfeststellungen angeklagte warentermin handels beratungs gmbh folgenden gmbh optionen warenterminkontrakte vertrieb telefonverkufer ttig gmbh leitete kapital einsatzes optionskufers brokerunternehmen behielt gebhren preisaufschlag brse plazierte prmie betrug preisaufschlag kufer fllen auergewhnlich starken kursvernderung geringe gewinnchance ausfhrlichen broschre sowie auftragsbesttigung beigefgte erklrung wurden optionskufer darauf hingewiesen erwerb optionen spekulationsgeschft darstelle wahrscheinlichkeit geldverlustes gro sei insbesondere wegen hohen preisaufschlags brsenprmie gewinn realistisch kaum erwartet knne meisten kufer optionen erlitten erhebliche verluste telefongesprchen stellte angeklagte bewut wahrheitswidrig optionsgeschften verbundene verlustrisiko gering sowie hohe gewinne nahezu sicher dar veranlate falschen angaben acht fllen kunden kauf optionen warenterminkontrakte wobei fnf fllen fehlende kenntnisse erfahrungen hinsichtlich brsenspekulationsgeschften ausnutzte weiteren fnf fllen bestimmte geschften ersichtlich unerfahrene interessenten insoweit zurechenbare tuschung sicher festgestellt konnte erwerb optionen fllen ii urteilsgrnde strafkammer angeklagten vorwurf betruges verleitung brsenspekulation tatschlichen grnden freigesprochen feststellungen kaufte fall ii urteilsgrnde warentermingeschften unerfahrene kunde kr optionen wegen angeklagten vorge tuschten guten gewinnchancen neugier kenntnis risikos umstnden seien ansicht strafkammer tatbestnde betruges verleitung brsenspekulation erfllt fllen ii urteilsgrnde landgericht angeklagten zurechenbare tuschungen optionsnehmer feststellen knnen geschdigten bereits vorher wa renterminoptionsgeschften erhebliche verluste erlitten htten liege meinung landgerichts verleitung brsenspekulation ausnutzung unerfahrenheit ii rechtsmittel vollem umfang erfolg begrndungen denen strafkammer angeklagten fllen ii urteilsgrnde freigesprochen halten rechtlicher berprfung stand besorgen begriff unerfahrenheit abs brsengesetz verkannt eng ausgelegt unerfahren sin ne vorschrift abschlu brsenspekulationsgeschftes verleitete person infolge fehlender einsicht tragweite konkreten spekulationsgeschfts ganzen bedeutung verllich berblicken wobei verhltnisse einzelfalls ankommt entgegen meinung landgerichts dabei tatsache allein anleger bereits vorher warenterminoptionsgeschften kapitalverluste erlitten allgemein mglichkeit verlusten bewut einsicht deren funktionsweise grundlegenden prinzipien geschlossen vgl bghr brseng unerfahrenheit erbs kohlhaas fuhrmann brsengesetz erglfg rdn schwark brsengesetz aufl rdn wach terminhandel recht praxis rdn urteil verhlt entscheidenden umstand anleger kr optionen wissen worben infolge hohen preisaufschlages originalbrsenprmie verlustrisiko vervielfacht deshalb regelfall verluste erwarten muten auergewhnlich starken kursschwankungen ausnahmsweise
  4860. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr lffler beschlossen urteil mai wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo folgt berichtigt rn zweite zeile heien bestandteils castell statt bestandteils castel bornkamm pokrant koch kirchhoff lffler vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4861. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz strafsache antragstellerin az sd ls sondergericht bromberg az ar staatsanwaltschaft bautzen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen antrag bestimmung zustndigen gerichts abgelehnt grnde beschlu juni senat gem abs satz gesetzes aufhebung nationalsozialistischer unrechtsurteile strafrechtspflege august ns aufhg bgbl zustndig fr feststellung aufhebung entscheidung sondergerichts bromberg dezember vater antragstellerin todesstrafe wegen mordes verurteilt worden staatsanwaltschaft landgericht bautzen bestimmt september festgestellt urteil sondergerichts aufgehoben antragstellerin begehrt nunmehr berufung streg entschdigung fr verurteilung vaters entstandenen schaden sowie bestimmung fr entscheidung ber entschdigungsantrag zustndigen gerichts bestimmung zustndigen gerichts ber senat allein entscheiden abzulehnen gem stpo bestimmt bundesgerichtshof zustndige gericht geltungsbereich bundesgesetzes zustndigen gericht fehlt ermittelt bghst voraussetzungen liegen streg findet generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt anwendung ns aufhg eigene folgeregelung fr etwaige entschdigungsansprche getroffen demzufolge bleibt allgemeinen entschdigungsregelungen daraus ergebenden zustndigkeiten vgl ns aufhg rissing van saan detter otten bode fischer'],['Soon']]
  4862. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs bgb abs insolvenzerffnung schuldner nichtberechtigten erbrachte leistung insolvenzerffnung berechtigten genehmigt nichtberechtigten rckgriff nehmen bgh beschluss januar ix zr olg frankfurt main lg frankfurt main ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde klger verwalter juni ber vermgen firma gmbh nachfolgend schuldnerin erffneten insolvenzverfahren schuldnerin stellte gmbh nachfolgend gmbh konzernunternehmen beklagten august fr erbrachte telekommunikationsdienstleistungen betrag dm rechnung gmbh spteren ver uerung konzernverband beklagten gmbh nachfolgend gmbh bernommen wurde veranlasste oktober oktober jeweils zahlung etwa dm schuldnerin feststellung doppelzahlung berwies schuldnerin november betrag dm statt gmbh versehentlich beklagte berweisungsbeleg wurde beklagte ausdrcklich empfnger zahlung bezeichnet verwendungszweck neben rechnungsnummer kundennummer gmbh sowie zusatz doppel zahlung angegeben gmbh beantragte august beklagte angabe anspruchsgrunds ungerechtfertigte bereicherung erlass mahnbescheids ber rahmen rechtsstreits schlossen gmbh beklagte septem ber vergleich beklagte zahlung gmbh verpflichtete zahlung inhalt vergleichs forderung mahnverfahren abgegolten auerdem leitete gmbh dezember schuldnerin mahnverfahren zwecks erstattung berzahlung hhe forderung wurde april insolvenztabelle festgestellt vorliegender klage begehrt klger beklagten erstattung berweisung november ber landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen klger verfolgt zahlungsbegehren nichtzulassungsbeschwerde ii statthafte brigen zulssige nichtzulassungsbeschwerde klgers bleibt erfolg soweit oberlandesgericht genehmigung november schuldnerin beklagte bewirkten berweisung gmbh zuge beklagte august eingeleiteten mahnverfahrens ausgeht abs bgb handelt revisionsrechtlich unangreifbare tatrichterliche wrdigung klageerhebung regelmig genehmigung leistung nichtberechtigten gesehen ausdrcklich erklrt bgh urt juni xii zr zip annahme jedenfalls gerechtfertigt klagebegrndung voraussetzungen anspruch abs bgb ausfllenden tatsachenvortrags enthlt bgh beschl september ix zr zip rn anforderungen blick mahnbescheid august angebrachten vermerk ungerechtfertigte bereicherung gengt willen gmbh ausdruck bringt berweisung schuldnerin beklagte voraussetzung fr begrndetheit mahnbescheid verfolgten anspruchs genehmigen genehmigung bereits konkludent erklrt bgh urt juni aao staudinger gursky bgb rn bedarf entscheidung fr konkretisierung mahnbescheids beachtenden anforderungen bghz vgl bgh urt juli ix zr wm gengt wirksamkeit genehmigung gmbh sp teren insolvenzverfahren schuldnerin erhobenen anspruch berhrt erteilung genehmigung ebenso verweigerung unwiderruflich bghz berweisung schuldnerin beklagte stellt leistung sinne abs satz abs bgb dar leistung sinne abs satz bgb bewusste zweckgerichtete vermehrung fremden vermgens verstehen bgh urt oktober ix zr njw lediglich motiv zahlung betreffende fehlerhafte adressierung berweisung schuldnerin lsst deren leistungswillen verhltnis beklagten entfallen rechtsgrundlose berweisung valutaverhltnis rckabzuwickeln bgh urt mrz ii zr njw urt dezember ix zr schimansky schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn bamberger roth wendehorst bgb aufl rn davon abgesehen fr fall geflschten berweisung entschieden wurde zuwendung genehmigt leistung genehmigenden beruht bgh urt juni aao genehmigung berweisung beklagte gmbh wirksam steht einklang abs inso wortlaut bestimmung knnen rechte stnden insolvenzmasse erffnung insolvenzverfahrens wirksam erworben norm schtzt masse verlust vermgensgegenstnden rechtserwerb fr unwirksam erklrt gleich rechtsgrundlage beruht haftungsrechtliche zuweisung masse glubiger eingriffe gesichert weise rechtshandlungen schuldners vollstreckungsmanahmen bewirkt mnchko
  4863. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof maatz vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts neubrandenburg mai verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen auslagen trgt staatskasse rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung einzelstrafe sechs monate freiheitsstrafe wegen schweren raubes einsatzstrafe jahr neun monate freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen wendet staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten strafausspruch beschrnkten revision verletzung formellen materiellen rechts rgt generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg rge verletzung formellen rechts ausgefhrt daher unzulssig sachlich rechtliche berprfung strafausspruchs deckt grnden antragsschrift generalbundesanwalts durchgreifenden rechtsfehler ungunsten gem stpo beachten nachteil angeklagten insbesondere lst landgericht verhngte strafe angesichts gewichtigen milderungsgrnde bestimmung gerechter schuldausgleich vgl bghr stgb abs beurteilungsrahmen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  4864. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision angeklagten fhrt sachrge aufhebung urteils verfahrensrgen ankommt feststellungen landgerichts versandte wegen einfuhr heroin fernstlichen lndern erheblich vorbestrafte angeklagte dezember islamabad pakistan niederlndische deckadresse paket teppich sowie backgammon spiel befanden letzterem kg heroin mglicherweise schlechter qualitt versteckt heroin wurde pakistanischen sicherheitsbehrden ausfuhr entdeckt inhalt pakets wurde beschlagnahmt sicherstellungs asservatennummer wurde dabei vergeben pakistanische polizeibeamte zeigten paketinhalt dezember lahore drei be amten bka fotografierten paketinhalt entnahmen probe backgammon spiel acht beuteln versteckten weilichen substanz probe wurde kriminaltechnische institut bka versandt dorthin mglicherweise vertauscht schlielich untersuchte braune substanz heroinhydrochlorid gehalt mglicherweise lahore entnommenen probe identisch wohnung mutter angeklagten wurden spter gramm streckmittel gefunden angeklagte versendung pakets eingerumt jedoch bestritten heroin paket versteckt versandt landgericht einlassung angeklagten widerlegt angesehen berzeugung tterschaft aussagen zeugen vernommenen polizeibeamten sowie weitere beweisanzeichen gesttzt beweiswrdigung hlt rechtlicher prfung stand landgericht erhebliches indizielles gewicht umstand beigemessen wert legalen inhalts pakets teppich backgammonspiel frachtkosten aufflligem missverhltnis gestanden ua hhe frachtkosten allerdings mitgeteilt angeklagte us dollar herunterhandeln knnen paketinhalt bka beamten minderwertig bezeichnet worden ua minderwertigkeit backgammon spiels tatrichter berdies augenschein genommenen lichtbildern erkannt erwgungen rechtlichen anforderungen darlegung beweisfhrung gerecht wrdigung indizieller beweisergebnisse regel erforderlich urteilsgrnden tatschlichen anknpfungspunkte wrdigung mitzuteilen revisionsgericht berprfung mglich angeklagten belastende schlussfolgerungen drfen vermutungen bloe mglichkeiten gesttzt feststellung warenwert transportkosten sichergestellten pakets aufflliges missverhltnis bestand setzte voraus genannten werte bekannt hierzu htten einerseits transportkosten andererseits wert legalen paketinhalts schtzungen deren grundlagen mitgeteilt mssen hinweis polizeibeamten htten pakistan gezeigten teppich sowie brettspiel minderwertig bezeichnet reichte hierzu urteil enthlt auer allgemeinen bewertung keinerlei hinweise darauf aufgrund sachkunde anhand kriterien beurteilung stattgefunden hinweis gericht minderwertigkeit brettspiels lichtbild erkannt reichte insoweit mitteilung anknpfungstatsachen beruhen urteils rechtsfehler lsst ausschlieen beweiswrdigung weist besonderheit feststellung wesentlichen umstnde tat schlussfolgerungen beruht deren grundlage ihrerseits teilweise unsicher annimmt paket pakistan sichergestellten gegenstnde deren weiterer verbleib offenbar insgesamt fraglich gegenstnden identisch deutschen polizeibeamten prsentiert wurden ua annahme akzeptiert polizeibeamten htten gezeigte spter verschwundene substanz bloen augenschein zuverlssig heroingemisch erkannt konnte jedenfalls feststellung minderwertigkeit teppichs pakistan allein bloen eindruck zeugen gesttzt deren sachkunde urteil darlegt neue tatrichter hierauf ankommt gegenstnde mehr verfgung stehen zuziehung sachverstndigen inaugenscheinnahme lichtbilder erwgen rissing van saan bode fischer otten appl'],['Soon']]
  4865. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rucherkate markeng abs abs nr abs uwg nr buchst gebude regelmig verkehr technischen funktion sthetischen gestaltung hinweis herkunft dienstleistungen wahrgenommen fr regelfall abweichende verkehrsauffassung besondere anhaltspunkte erforderlich benutzungsaufnahme geschtzte besondere bezeichnung geschftsbetriebs unternehmens abs satz markeng mu ber namensfunktion verfgen schutz unternehmenskennzeichens abs abs markeng setzt kennzeichenmige verwendung kollidierenden bezeichnung voraus bgh urt dezember zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter pokrant dr bscher dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin gmbh betreibt franchisesystem fr rucherei verkauf fischen franchisesystem gehrt fischverkauf sogenannten rucherkaten mglichst einheitliche gestaltung vorgaben klgerin aufweisen klgerin inhaberin mrz angemeldeten fr fisch fischkonserven rucherfisch eingetragenen nachfolgend wiedergegebenen wort bildmarke nr marke greift bauliche gestaltung frheren verkaufssttte klgerin beklagte franchisesystem klgerin angehrte errichtete grundlage franchisevertrages verkaufssttte nachfolgenden antrgen klageschrift dd ee wiedergegeben seit januar verwendet beklagte fr unternehmen nachfolgende logo form verkaufssttte anlehnt wechselseitigen kndigungen stellte oberlandesgericht rechtskrftigen entscheidung juni nichtigkeit franchisevertrages parteien fest klgerin ansicht beklagte verletze weitere benutzung verkaufssttte unvernderter form verwendung logos kennzeichenrechte beklagten unterlassung benutzung vernichtung entfernung widerrechtlich gekennzeichneter gegenstnde auskunftserteilung feststellung schadensersatzverpflichtung anspruch genommen beklagte klage entgegengetreten landgericht klage abgewiesen berufungsinstanz klgerin beantragt beklagten verurteilen unterlassen sogenannten rucherkate nachfolgend wiedergegeben antrag klageschrift bb linkes bild antrag klageschrift dd antrag klageschrift ee fischrucherei betreiben wobei zweiten abbildung altbau gemeint sei bildzeichen antrag klageschrift bb rechtes bild fr fisch fischkonserven rucherfisch verwenden insbesondere zeichen aufmachung verpackung anzubringen zeichen anzubieten verkehr bringen genannten zwecken besitzen zeichen geschftspapieren werbung benutzen widerrechtlich gekennzeichneten gegenstnde gem nr vernichten bzw lieferwagen aufgebrachten kennzeichen beseitigen nr aufgefhrten merkmale rucherkate entfernen klgerin auskunft erteilen ber handlungen gem vorstehender nr angabe mengen hergestellten fischwaren mengen verkauften fischwaren verkaufspreise erzielten umsatzes erzielten gewinns detaillierter aufschlsselung gestehungskosten betriebenen werbung aufgeschlsselt werbetrgern auflagenzahl verbreitungsgebiet verbreitungszeit ii festzustellen beklagte verpflichtet sei klgerin schaden ersetzen nr bezeichneten handlungen ab dezember entstanden sei zuknftig entstehen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin weiterhin verurteilung beklagten berufungsinstanz gestellten antrgen beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klageantrge unbegrndet angesehen ausgefhrt klageantrge seien zulssig unterlassungsantrag klgerin berufungsverhandlung konkrete form beschrnkt beklagte betriebssttte benutze beseitigungsantrag sei versehentlich unverndert geblieben sachgerechte auslegung antrags ergebe klgerin nr angefhrten merkmalen rucherkate tatbestand berufungsurteils angefhrten merkmale gemeint geltend gemachten ansprche stnden klgerin allerdings weder markengesetz uwg benutzung betriebssttte beklagten gerichtete unterlassungsanspruch abs abs markeng klageantrag aufgrund marke nr sei gegeben hinblick geschftsgebude beklagten bereits
  4866. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verfahren justiz anzulastenden weise verzgert worden entgegen ansicht revision rechtfertigt jedoch generalbundesanwalt antragsschrift zutreffender begrndung ausgefhrt einstellung verfahrens grnden verhltnismigkeit vgl bverfg njw bgh nstzrr landgericht rahmen strafzumessung vorgenommene kompensation verfahrensverzgerung hlt ergebnis rechtlicher nachprfung stand landgericht weder stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geboten wre ausma art abs mrk verletzenden verfahrensverzgerung ausdrcklich festgestellt ma vorgenommenen kompensation vergleich verwirkten tatschlich verhngten strafe ausdrcklich konkret bestimmt vgl bverfg nstz bgh njw nstz nstz fischer stgb rdn verfahrensrge verstoes art abs mrk rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung beschwerdefhrer jedoch ausdrcklich erhoben hierzu wre erhebung verfahrensrge genauer angabe beanstandeten verfahrensverstoes erforderlich kuckein kk auflage rdn rge revisionsvorbringen enthalten aufgrund justiz anzulastenden verzgerung verfahrens sei verfahrenshindernis wegen verletzung verhltnismigkeitsgrundsatzes gegeben jedenfalls zweifelhaft brigen fehlt abs satz stpo gengenden bezeichnung tatsachen denen verfahrensfehler ergeben revision stellt verlauf angeklagten gefhrten strafverfahrens umfassend dar revisionsgericht allein anhand revisionsbegrndung lage wre vorliegen verfahrensverstoes berprfen fehlen insbesondere angaben ermittlungsverfahren sowie gerichtlichen verfahren ersten revisionsentscheidung senats gesamtbeurteilung art abs mrk verletzenden verfahrensverzgerung sowie bestimmung maes hierfr gebotenen kompensation mglich verfahrensrge zulssige erhebung unterstellt wre ergebnis begrndet rechtsprechung bundesgerichtshofs beruhen urteils fehlen ausdrcklichen quantifizierung kompensation ausnahmefllen ausgeschlossen wer vgl bgh strafo fischer aao rdn fall liegt landgericht angefochtenen urteil ersten hauptverhandlung verhngte freiheitsstrafe vier jahren drei monaten nunmehr jahr sechs monate strafaussetzung bewhrung reduziert allein verzgerung verfahrens gesttzt vgl ua senat sicher ausschlieen landgericht zutreffenden darstellung kompensation niedrigeren strafe gekommen wre dadurch landgericht kompensation grundsatz entscheidung groen senats fr strafsachen januar gsst anzuwendenden sogenannten strafzumessungslsung gefolgt angeklagte beschwert rissing van saan rothfu roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']]
  4867. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richter dr brause vorsitzender richter dr raum richter schaal richterin dr schneider richter dlp beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt be rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgers urteil landgerichts berlin november sofortigen beschwerden staatsanwaltschaft angeklagten zugesprochene entschdigung verworfen staatskasse kosten rechtsmittel staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen nebenklger kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf gemeinschaftlichen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freigesprochen dagegen gerichteten revisionen staatsanwaltschaft nebenklgers ba erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen abendstunden august trafen ange klagten berufsboxer drei jungen mnnern fuhren zwei personenkraftwagen kurfrstendamm ab kauften kantstrae zwei schachteln eier bewarfen breitscheidplatz passanten jacke rucksack nebenklgers wurden getroffen darber auer nahm boden liegende flasche schlug deren kopf ab danach rief telefonisch polizei entledigte flasche verfolgte arabischen freunden angeklagten zogen pkw zurck nebenklger trat rechte seite wagens versuchte vergeblich hintere tr ffnen weitere araber umstellten drohend fahrzeug angeklagten gelang flucht hielten hhe hotels kempinski stellten beschdigungen pkw fest darber erbosten angeklagten ehemalige beschuldigte co scheidplatz zurck angeklagte ba kehrten breit erster taxi rede stellen angelegenheit klren nebenklger bekannte umringten angeklagten nebenklger hob erneut flasche zerschlug hielt deren hals hand ba beleidigte angeklagten nebenklger daraufhin beschimpfte vermittlungsversuch zeugen scheiterte stimmung wurde aggressiver angeklagte versetzte kleinen araber aufgebaut reflex ohrfeige faustschlag flchtete ber kurfrstendamm rankestrae ua verfolgung rannte nebenklger angeklagten fast ber haufen ua angeklagte wich schubste krftig seite nebenklger strmte verlangsamt angeklagte griff whrend nachsetzens richtig packen bekommen ua abgebrochenen flaschenhals bewaffnete nebenklger holte bekannten angeklagten umzingelten rankestrae schlug kleineren araber messer bedroht faustschlag nieder ua messer hob hielt drohend umringenden araber nebenklger kam flaschenhals hand machte anstalten ba anzugreifen angeklagte stach achtmal fhrte acht verletzungen denen zwei lebensge fhrlich stich oberbauch verletzte leber zwerchfell weiterer stich rcken reichte fettkapsel rechten niere zuruf flchtete verfolgenden arabern landgericht vermochte reihenfolge beigebrachten stichverletzungen klren gunsten angeklagten ging davon beiden lebensgefhrlichen stichverletzungen schluss gesetzt wurden messerstiche notwehr gerechtfertigt angesehen hilfsweise blick gravierenden psychischen ausnahmezustand angeklagten jedenfalls entschuldigung gem stgb angenommen freispruch angeklagten begrndet unmittelbar vornahme krperverletzungshandlung angesetzt sachrgen angegriffenen freisprche halten rechtlicher berprfung ergebnis stand hinsichtlich angeklagten landgericht berzeugt nebenklger flaschenhals bewaffnet umzingelten angeklagten eingedrungen hierdurch gegenwrtiger angriff sinne abs stgb vorlag wehr berechtigte vgl bghr stgb abs angriff bgh urteil januar str rdn wrdigung revisionsgericht beanstanden vgl bgh njw insoweit bghst abgedruckt aa tatgericht gem abs satz stpo sachlichrechtlichen grnden verpflichtet all festzustellen darzulegen fr beurteilung tatvorwurfs relevant berprfung freispruchs revisionsgericht rechtsfehler notwendig vgl bgh njw aufnahme bghst bestimmt frage stehenden prfung rechtfertigung notwehr geboten art umfang angegriffenen ausgef
  4868. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mai seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja estg leistungsempfnger falle abtretung werklohnforderung leistenden abzugspflicht entbunden fr leistenden erteilte freistellungsbescheinigung vorgelegt nimmt leistungsempfnger steuerabzug fhrt abzugsbetrag finanzamt ab tritt hinsichtlich werklohnforderung erfllungswirkung sei fr leistungsempfnger aufgrund zeitpunkt zahlung bekannten umstnde eindeutig erkennbar verpflichtung steuerabzug bestand anschlu bgh urteil juli zr baur bgh urteil mai vii zr olg kln lg kln vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha hausmann dr kuffer richterin safari chabestari fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april zurckgewiesen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin wendet zwangsvollstreckung beklagte wegen werklohnforderung umfang klgerin abgefhrten steuerabzugs estg hhe betreibt klgerin beauftragte inzwischen liquidierte firma bauarbeiten fr klranlage abrechnung arbeiten trat werklohnanspruch november beklagte ab beklagte machte werklohnforderung vorproze umgekehrten parteirollen geltend jetzige klgerin wurde urteil november verurteilt beklagte zahlen urteil rechtskrftig nachdem klgerin beklagte erfolg vorlage freistellungsbescheinigung zedentin gem estg aufgefordert zahlte mrz beklagte titulierten forderung restlichen fhrte steuerabzug fr zedentin zustndige finanzamt ab beklagte betreibt wegen betrages zwangsvollstreckung urteil november vollstreckungsgegenklage klgerin landgericht zwangsvollstreckung urteil fr unzulssig erklrt oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht meint zahlung leistungsempfngers bestellers gesetzliche abzugsverfahren estg gesetzlich ermchtigten steuerglubiger komme fr zugrundeliegende werklohnforderung erfllungswirkung soweit abzug recht umfang richtig vorgenommen worden sei steuerglubiger knne hhe abzugsbetrags kraft gesetzlicher berleitung forderung werkvertrag tilgung steuerschuld werklohnglubigers beanspruchen falle abtretung unterliege leistungsempfnger entrichtende gegenleistung fr inland erbrachte bauleistung voraussetzungen estg steuerabzug fr rechnung leistenden abtretung trete zessionar stelle leistenden sinne estg abzug sei vorzunehmen zessionar freistellungsbescheinigung zedenten vorlegen knne leistungsempfnger entstehe abzug nachteil zahlung finanzamt falle abtretung forderung erfllungswirkung zukomme sei sache zivilgerichte entscheiden estg anwendbar sei abtretung gegenforderung zeitpunkt erfolge inkrafttreten regelung absehbar sei entscheidung ber rechtmigkeit besteuerung liege allein finanzbehrden trotz ungeklrten rechtslage wer falle abtretung leistender anzusehen sei anwendung estg abtretung inkrafttreten bestimmung vorgenommen worden sei verfassungsrechtliche bedenken bestnden sei zugunsten klgerin erfllungswirkung abgefhrten zahlung auszugehen ii hlt revisionsrechtlichen berprfung stand berufungsgericht geht recht davon abfhrung abzugsbetrags leistungsempfnger fr leistenden zustndige finanzamt gem estg fassung oktober bgbl erfllung zugrundeliegenden werklohnforderung bewirkt unternehmer sinne ustg juristische person ffentlichen rechts auftraggeber bauleistung inland erbracht abs estg abzug hhe bruttobetrages gegenleistung abfhrung betrags fr leistenden zustndige finanzamt fr rechnung leistenden verpflichtet vorschrift abs estg abs estg erstmals gegenleistungen anzuwenden dezember erbracht abzugspflicht besteht gegenleistung laufenden kalenderjahr vorbehaltlich sonderregelung abs satz nr estg mindestbetrag bersteigt leistende leistungsempfnger freistellungsbescheinigung sinne estg vorlegt abs satz nr estg leistender derjenige erbringung bauleistung schuldet abs estg geregelten abzugsverpflichtung tritt hhe abzugsbetrags fr leistungsempfnger neben zivilrechtli
  4869. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter scharen richter asendorf grning dr berger dr grabinski beschlossen vergtung gerichtlichen sachverstndigen prof dr ing fr erstellung schriftlichen gutachtens zurckweisung weitergehenden antrags sachverstndigen einschlielich umsatzsteuer festgesetzt grnde gerichtliche sachverstndige september auftrag gegebenes schriftliches gutachten pauschal einschlielich umsatzsteuer abgerechnet klgerin widersprochen hlt nachdem gerichtliche sachverstndige rechnung spezifiziert vergtung hhe lediglich fr gerechtfertigt beanstandet weder gerichtlichen sachverstndigen einzelnen belegten zeitaufwand hhe rechnung gestellten sonstigen kosten schreib kopier porto telefonkosten allein hhe sachverstndigen ansatz gebrachten stundensatzes ii gerichtlichen sachverstndigen verlangte vergtung fr erstellung schriftlichen gutachtens zuerkannten umfang zugesprochen brigen antrag zurckzuweisen fr vergtung gerichtlichen sachverstndigen justizvergtungs entschdigungsgesetz jveg bgbl mageblich besonderen satz fr vergtung sachverstndigen patentnichtigkeitsverfahren vorsieht deren ttigkeit billigem ermessen gesetzlich vorgesehenen honorargruppen zuzuordnen abs satz jveg angesichts schwierigkeiten fr sachverstndigen patentnichtigkeitsverfahren regelmig stellen eingehende auseinandersetzung geschtzten erfindung stand technik hohen niveau erfordern einzelfall angemessen oberen bereich verschiedenen honorargruppen erffneten gebhrenrahmens auszuschpfen sen beschl zr grur sachverstndigenentschdigung iv allein schon umfang gutachtens seiten zeigt befassung gerichtlichen sachverstndigen beurteilenden materie vorliegenden fall einfach jedenfalls deutlich mehr routinemiges vorgehen erforderte daher sieht senat angemessen hchste honorargruppe zurckzugreifen stundensatz betrgt sachverstndigen spezifizierten abrechnung angegebene arbeitsaufwand insgesamt stunden partei zweifel gezogen worden angesichts schwierigkeit streitfall beurteilenden erfindung gerechtfertigt vergtungsanspruch stunden ergibt hinzu kommen parteien zweifel gezogene schreibauslagen hhe danach betrgt vergtungsanspruch gerichtlichen sachverstndigen fr erstellung schriftlichen gutachtens std schreibauslagen zuzglich umsatzsteuer insgesamt gesetzliche vergtung zugrundelegung gerichtlichen sachverstndigen abrechnung geforderten stundensatzes erhht erforderte festsetzung besonderen vergtung abs jveg lsst gewhrung besonderen vergtung jedoch festzusetzende gesamtbetrag grund entsprechender einzahlung parteien rechtsstreits staatskasse auszahlung verfgung steht gilt parteien vergtung einverstanden erklrt fall abs jveg erklrung partei hierzu vorliegt bestimmung regelt voraussetzungen denen einverstndnis partei entbehrlich stellt erfordernis frei ausreichender betrag staatskasse eingezahlt nachdem gesetzliche vergtung bereits ber einbezahlten betrag liegt besondere vergtung staatskasse verfgung stenhenden betrag geleistet vgl sen beschl zr aao tz scharen asendorf berger grning grabinski vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  4870. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mnchen januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten darber klger mietverhltnis beklagten gem abs bgb kndigen beklagten mieteten vertrag dezember tante klgers wohnung gem mietvertrags eigenbedarfskndigung ausgeschlossen eigentum wohnung klger tante bereits notariellem vertrag dezember vorbehalt lebenslangen niebrauchs bertragen worden oktober unterzeichneten beklagten tante klgers zusatzvereinbarung mietvertrag wonach vertrag lebenszeit beklagten abgeschlossen zudem wurden erhhung miete sowie ordentliche kndigung vermieters ausgeschlossen klger alleinerbe juli verstorbenen tante geworden klger verfahren amtsgericht zunchst klage feststellung erhoben zusatzvereinbarung oktober unwirksam mietvertrag lebenszeit beklagten unbestimmte zeit abgeschlossen sei mndlichen verhandlung amtsgericht zurcknahme zunchst angekndigten antrge zunchst hilfsantrag angekndigten feststellungsantrag gestellt ungeachtet vereinbarung oktober sonderkndigungsrecht abs bgb zustehe kndigungsrecht jederzeit ausben knne amtsgericht klage bezglich feststellung befugnis klgers jederzeitigen ausbung kndigungsrechts abgewiesen brigen stattgegeben landgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger sei ungeachtet zusatzvereinbarung oktober kndigung mietvertrags gem abs bgb berechtigt vorschrift stehe eigentmer grundstzlich recht sonderkndigung grundstck niebraucher ber dauer niebrauchs hinaus vermietet worden sei rechtsprechung literatur auffassung vertreten eigentmer kndigungsrecht abs bgb anspruch nehmen knne alleinerbe vermieters geworden sei fall gesamtrechtsnachfolge bergegangenen mietrechtlichen verpflichtungen eigentmerstellung bestehenden mglichkeit erfllen vereinigt htten sei treuwidrig grundstckseigentmer formale rechtsposition berufe mietverhltnis abs bgb kndige vorliegenden fall bestehe allerdings persnliche bindung klgers zusatzvereinbarung mietvertrag handele unzulssigen vertrag lasten dritter niebrauchsberechtigten beklagten eigenen vorbringen beklagten sei nmlich beabsichtigt verfgungsbefugnis klgers ber wohnung ber tod tante hinaus beschrnken derartige vereinbarung knne fhren eigentmer beendigung niebrauchs gebunden bleibe kndigung abs bgb berechtigt ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand klger steht sonderkndigungsrecht gem abs bgb allerdings berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klger ende niebrauchs ursprnglichen vermieterin mietvertrag beklagten eingetreten abs bgb finden beendigung niebrauchs fr fall veruerung vermieteten wohnraums geltenden vorschriften abs sowie bgb entsprechende anwendung sofern niebraucher grundstck ber dauer niebrauchs hinaus vermietet vermietung ber dauer niebrauchs hinaus lag schon ursprnglichen unbestimmte zeit abgeschlossenen mietvertrag mietverhltnis zeitpunkt beendigung niebrauchs ungekndigt wohnung ber dauer niebrauchs hinaus vermietet wirksamkeit zusatzvereinbarung oktober wohnung fr dauer lebenszeit beklagten vermietet kommt somit insoweit abs bgb eigentmer grundstzlich mglichkeit eingerumt mietverhltnis auerordentlich einhaltung gesetzlichen kndigungsfrist kndigen ermglicht eigentmer vorzeitige beendigung mietverhltnisses mietvertrag gem abs bgb eintritt bestimmte zeit geschlossen ordentliche kndigung erschwert ausgeschlossen staudinger frank bgb neubearb rn bamberger roth wegmann bgb aufl rn rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsgericht ansatz zutreffend ausgeht eigentmer jedoch treu glauben kndigung abs bgb verwehrt unabhngig
  4871. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art bgb stvzo berlt straenverkehrsamt rahmen erteilung betriebserlaubnis stvzo rckgabe kraftfahrzeugbriefs haftet weisungswidriger aushndigung briefs nichtberechtigten trger zulassungsstelle bundesland kraftfahrzeugsachverstndigen amtliche anerkennung erteilt bgh urteil november iii zr olg hamm lg detmold iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgerin urteil zivilkammer iii landgerichts detmold februar vollem umfang zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin eigentmerin lteren pkw daimler benz sl oktober kaufpreis dm eigentumsvorbehalt verkauft kufer bergeben anzahlung standen kaufpreis dm offen januar beantragte klgerin fahrzeug lngere zeit stillgelegen zulassungsstelle beklagten kreises neue betriebserlaubnis gem stvzo rcksicht sicherungsinteresse verlangte zugleich neu auszustellenden kraftfahrzeugbrief technischen berwachungsverein treuhnderisch bersenden verpflichtung klgerin zurckzuschicken dementsprechend bat straenverkehrsamt beklagten anschreiben januar neuen brief anfertigung gutachtens stvzo bersandte abnahme fahrzeugs kraftfahrzeugbrief halter auszuhndigen anlage halterin klgerin bezeichnet ungeachtet bergab mitarbeiter fahrzeugbrief angestellten kufers fahrzeug vorgefhrt kufer veruerte alsbald wagen bergabe fahrzeugbriefs ber restkaufpreis dm erwirkte klgerin kufer scheckvorbehaltsurteil zwangsvollstreckung blieb jedoch ergebnislos vorliegenden klage nimmt klgerin deswegen einschlu proze vollstreckungskosten kreis schadens ersatz hhe dm anspruch landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hauptsache stattgegeben revision erstrebt beklagte kreis wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet beklagten steht klgerin geltend gemachte amtshaftungsanspruch bgb art gg berufungsgericht verneint ergebnis amtspflichtverletzungen kreisangestellten bergabe kraftfahrzeugbriefs lastet kreis versto mitarbeiter technischen berwachungsvereins abs stvzo normierten pflichten behandlung fahrzeugbriefs hierfr beklagte kreis einzustehen rckgabe fahrzeugbriefs bergeber abs satz stvzo sei zulassungsstelle obliegende amtliche aufgabe deren erfllung krfte heranziehen knne gleichwohl eigene verpflichtung kreisverwaltung bleibe bertragenen aufgabenkreis streitfall zulassungsstelle mitarbeiter wege auftrags verwaltungshelfer einbezo gen hingegen ausreichender zusammenhang deren eigener hoheitlicher sachverstndigenttigkeit amtshaftung landes bestanden ii ausfhrungen halten angriffen revision entscheidenden punkt stand zuzustimmen berufungsgericht darin techni schen berwachungsverein schreiben januar gerichtete ersuchen zulassungsstelle kraftfahrzeugbrief erfolgter abnahme unmittelbar halter auszuhndigen amtspflichtwidrig gem abs satz stvzo zulassungsstelle grundstzlich verpflichtet neu ausgestellten fahrzeugbrief klgerin bergeben schliet indessen gebten verfahren stvzo erforderliche bescheinigung amtlich anerkannten sachverstndigen letzter stelle stand zugleich rckgabe briefs abs satz stvzo berechtigten berlassen dabei lediglich sicherzustellen sachverstndige empfangsberechtigten kannte jedoch punkt bersandte schreiben straenverkehrsamts eindeutig zumal klgerin deswegen verbindung gesetzt berechtigung brief hingewiesen pflichtwidrig umstnden ausschlielich sptere unberechtigte aushndigung kraftfahrzeugbriefs kufer mitarbeiter fr pflichtverletzung indessen beklagte einzustehen rechtsprechung bundesgerichtshofs bt amtlich anerkannte sachverstndige fr kraftfahrzeugverkehr straenverkehrszulassungsordnung bertragenen ttigkeiten hoheitliche befugnisse fr amtspflichtverletzungen hierbei begeht haftet darum technische berwachungsverein arbeitgeber bun
  4872. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vers umnisurteil zr verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bodo blue night markeng abs besteht bung kennzeichnung ware dienstleistung mehrere marken verwenden etwa unternehmen hinweisende hauptmarke kennzeichnung einzelnen artikel dienende zweitmarke knnen beide marken fr genommen rechtserhaltend benutzt bgh urt versumnisurt februar zr olg hamm lg bochum zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant dr schaffert dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin oktober angemeldeten mrz fr parfmerien eau de toilette after shave eingetragenen wortmarke blue night geht marke benutzung zeichens beklagte fr beklagten vertriebene duftwsser after shave eau de toilette verwendet darber hinaus klgerin inhaberin august fr parfmerien therische le mittel krper schnheitspflege haarwsser eingetragenen wortmarke bodo klgerin verwendet marke blue night nachstehend wiedergegeben verbindung marke bodo klgerin sieht oben wiedergegebenen verwendung kennzeichnung blue night verletzung marke blue night zusammengesetzte zeichen blue night bestandteil blue night geprgt dagegen sei bestandteil rein beschreiben gattungsbegriff lediglich darauf hinweise duft fr mnner handele verwendeten marke stelle bodo oberbegriff fr vielzahl parfmartikeln dar vertreibe klgerin macht ansprche unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht beklagten geltend beklagten klage entgegengetreten rechts erhaltende benutzung marke blue night klgerin abrede gestellt ausschlielich marke bodo blue night verwendet hinzufgen ebenfalls prgenden bestandteils bodo sei neues gesamtzeichen entstanden verkehr mehr marke blue night gleichsetze landgericht klage wesentlichen stattgegeben beru fungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung be klagte beantragt erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils beklagte revisionsverfahren vertreten entscheidungsgrnde ber beklagte gerichteten revisionsantrag beklagte trotz ordnungsgemer ladung revisionsverhandlungs termin vertreten antrag klgerin versumnisurteil entscheiden ii berufungsgericht rechtserhaltende benutzung marke blue night klgerin verneint ausgefhrt klgerin wortmarke blue night benutzt tatbestand wiedergegebene zeichen bodo blue night gem abs markeng gelte benutzung marke verwendung form eintragung abweiche soweit kennzeichnende charakter marke abweichungen verndert verkehr verstehe bodo hinweis bestimmte duftserie klgerin blue night bezeichnung duftnote serie zumal duftwssern derartige kennzeichnungspraxis unblich sei bodo gemeinsame qualitt produkte duftserie verwiesen produkt gleichsam serienmitglied zustzlich gekennzeichnet bestandteil bodo wortmarke fr klgerin eingetragen sei messe verkehr eigene kennzeichnende wirkung sehe daher eintragung blue night tatschlichen benutzungsform bodo blue night mehr zeichen bestandteil bodo trete erwgungen mae hintergrund verkehr eigene kennzeichnende wirkung beimesse iii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht htte betracht ziehen mssen verkehr verwendung zeichens blue night neben bodo mglicherweise zweite marke erkennt rechtserhaltende benutzung marke abs markeng erfordert marke blicher sinnvoller weise fr ware verwendet fr eingetragen bgh urt zr grur wrp sylt kuh urt zr grur wrp otto marke eintragung abweichenden form benutzt liegt rechtserhaltende benutzung abs markeng abweichungen kennzeichnenden charakter marke verndern fall verkehr abweichend benutzte zeichen gerade wahrnehmung unterschiede gesamteindruck eingetragenen marke gleichsetzt benutzten form marke sieht bgh urt zr grur wrp kellogg kelly kennzeichnung ware streitfall z
  4873. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vizeprsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber beschlossen wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer nr egzpo festgesetzt grnde begehrt darlehensnehmer feststellung darlehensvertrag fall wirksamen widerrufs gem abs satz bgb juni geltenden fassung ff bgb rckabzuwickeln aufgrund widerrufs rckgewhrschuldverhltnis umgewandelt fr streitwert beschwer widerruf erbrachten zins tilgungsleistungen mageblich senatsbeschlsse januar xi zr wm rn mrz xi zr bkr rn oktober xi zr wm rn januar xi zb juris februar xi zr juris rn september xi zr juris rn vorliegend widerruf tilgungsleistungen allein streitgegenstndliche zwischendarlehen erbracht wurden ga abs monatlichen zinsraten hhe abzustellen anlage ga fr zeitraum ab einschlielich september fr berechnung mageblichen ersten widerrufserklrung oktober bemisst streitwert mithin beschwerde abweichenden insoweit landgericht berufungsgericht folgenden berechnung miteinbezogenen monatlichen sparraten jeweils wurden obgleich darlehensvertrag berschrift daten zwischendarlehensvertrag aufgefhrt anlage ga mitte zwischendarlehen streitgegenstndlichen bausparvertrag geleistet zwischendarlehen vertraglichen abreden erst bausparguthaben bauspardarlehen getilgt siehe anlage ga abs ellenberger maihold derstadt vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung matthias dauber'],['Soon']]
  4874. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz recht abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichtete willenserklrung widerrufen findet abs satz bgb anwendung bgh urteil oktober xi zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klger urteil zivilkammer landgerichts mainz november fassung beschlusses dezember insoweit zurckgewiesen rechtsmittel beklagte verurteilt worden klger gesamtglubiger nebst zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit juni zahlen brigen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrungen klger klger schlossen februar zwecks finanzierung immobilie darlehensvertrag ber zehn jahre festen nominalzinssatz effektiven jahreszins sicherung ansprche beklagten diente grundpfandrecht beklagte belehrte klger abschluss darlehensvertrags ber widerrufsrecht folgt klger lsten darlehen anfang zahlung vorflligkeitsentschdigung hhe ab schreiben oktober forderten klger beklagte hinweis ansicht fehlerhafte widerrufsbelehrung oktober vorflligkeitsentschdigung zurckzuzahlen lehnte beklagte ab rechtsanwaltsschreiben juni wiederholten klger widerruf beklagten juni zugestellte klage rckzahlung vorflligkeitsentschdigung nebst zinsen seit oktober hilfsweise seit juli erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten hhe nebst rechtshngigkeitszinsen landgericht abgewiesen berufung klger berufungsgericht zurckweisung rechtsmittels brigen landgerichtliche urteil teilweise abgendert beklagte verurteilt klger beantragt gesamtglubiger zuzglich zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober weitere zuzglich zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit juni zahlen beklagten verlauf berufungsverfahrens erklrte hilfsweise aufrechnung eigenen anspruch nutzungsersatz berufungsgericht urteilsgrnden dahin beschieden beklagten stehe hilfsweise aufrechnung gestellte anspruch berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte hilfsaufrechnung zurckkommt vollstndige zurckweisung klgerischen berufung entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung olg koblenz urteil oktober juris soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt parteien sei februar verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen klgern schreiben oktober ausgebte recht zugestanden abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen widerrufen verwendung wortes frhestens beschreibung voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist beklagte klger ber bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung mageblichen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen mangels ordnungsgemer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen klger widerruf htten erklren knnen parteien ausbung widerrufsrechts aufhebungsvertrag geschlossen htten stehe weder widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen anspruch erstattung aufhebungsentgelts entgegen klger htten widerrufsrecht weder rechtsmissbruchlich ausgebt verwirkt verhalten verbrauchers widerrufsrecht kenntnis lasse schluss darauf zustehenden widerrufsrecht gebrauch beklagte knne schutzwrdiges vertrauen schon deshalb anspruch nehmen situation herbeigefhrt ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilt fr beklagte mglichkeit nachbelehrung bestanden jedenfalls whrend laufzeit darlehensvertrags sei zuzumuten mglichkeit gebrauch mangel widerrufsbelehrung sphre hergerh
  4875. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mrz aufgehoben soweit angeklagte wegen schwerer brandstiftung fall ii urteilsgrnde verurteilt jedoch bleiben feststellungen aufrechterhalten ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer brandstiftung zwei fllen brandstiftung fnf fllen sachbeschdigung vier fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verfahrensrgen sowie sachlichrechtlichen beanstandungen rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet landgericht aufgrund rechtsfehlerfreien beweiswrdigung davon berzeugt angeklagte whrend zeitraums gut eineinhalb jahren elf fllen fremde sachen brand gesetzt verurteilung wegen schwerer brandstiftung abs nr stgb fall ii urteilsgrnde hlt rechtlicher berprfung stand feststellungen entschloss angeklagte wohngebude birkenweg befindlichen schuppen anzuznden feuerzeugbenzin grillanzndern entzndete schuppen holzwand selbstndig brannte bestand gefahr schuppen feuer letztlich wohngebude bergriff belegt angeklagte gebude wohnung menschen dient brand gesetzt abs nr stgb schuppen diente zweck wurde lagerraum verwendet lsst weder urteilsgrnden bezug genommenen lichtbildern entnehmen wohngebude weise verbunden einheitlichen mehreren zwecken dienenden gebude ausgegangen tat qualifizierende strafvorschrift schon eingreift tter allein wohnen dienenden teil niederbrennen vgl wolff lk aufl rdn allein urteil festgestellte gefahr feuer schuppen wohnhaus htte bergreifen knnen reicht fr annahme einheitlichen gebudes weitergehende feststellungen ausgeschlossen senat daher daran gehindert schuldspruch brandstiftung abs stgb umzustellen bisherigen feststellungen objektiven subjektiven tatgeschehen knnen aufrechterhalten bleiben weder verbindung gebude kenntnis angeklagten hiervon vorstellungen bergreifen feuers wohnhaus verhalten insoweit ergnzende feststellungen bisherigen widersprechen drfen mglich brigen schuldsprche beanstanden nherer errterung bedarf verurteilung wegen besonders schwerer brandstiftung abs nr stgb fall ii urteilsgrnde feststellungen landgerichts bespritzte angeklagte nachts parkplatz stehendes wohnmobil linken heckseite feuerzeugbenzin setzte fahrzeug brand entfernte landgericht konnte ausschlieen dabei davon ausging mensch wohnmobil aufhielt tatschlich eigentmer schlafen hingelegt zufllig vorbeifahrenden autofahrer alarmierte polizei konnte wohnmobil inzwischen selbstndig brennen begonnen lschen hiervon wurde eigentmer wach konnte fahrzeug unverletzt verlassen eingreifen dritter htte feuer gesamten hlzernen aufbau wohnmobils ergreifen gesundheit leben insassen gefhrden knnen zutreffend landgericht angeklagten insoweit wegen schwerer brandstiftung abs nr stgb verurteilt brand ge setzten wohnmobil handelt rumlichkeit wohnung menschen dient strg bereich besonders geschtzten tatobjekte erweitert worden umfasst mehr gebude schiffe htten allgemein rumlichkeiten wohnung menschen dienen sollen ungewhnliche formen wohnens etwa wohn knstlerwagen geschtzt vgl bghst hinweis gesetzesmaterialien btdrucks wohnmobil dient nutzer schon bezeichnung nahelegt zumindest vorbergehend mittelpunkt privaten lebensfhrung wohnung vgl bghr stgb abs nr wohnung heine schnke schrder stgb aufl rdn fortbewegung hnlich wohnzwecken dienenden schiff aufenthalt untertags zubereitung einnahme mahlzeiten sowie schlafen benutzt eigenschaft verliert dadurch regel fr bestimmte zeitrume whrend reise wohnung genutzt brigen fr lngere zeit abgestellt fortbewegungsmittel genutzt insoweit fr wohnmobil gelten fr zeitweise benutztes ferienhaus vgl bghr stgb nr wohnung fr unverkaufte wohnmobile gelnde herstellers bzw hndlers fr fahrzeuge verm
  4876. [['bundesgerichtshof beschluss ak oktober strafverfahren wegen untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung ecli de bgh bak strafsenat bundesgerichtshofs anhrung angeschuldigten verteidiger oktober gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche weitere haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung oberlandesgericht stuttgart bertragen grnde angeschuldigte wurde grund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mrz bgs mrz festgenommen befindet seither ununterbrochen untersuchungshaft gegenstand haftbefehls vorwurf angeschuldigte zeit november oktober zehn jeweils selbstndige handlungen auslndische vereinigung untersttzt deren zwecke deren ttigkeit darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb vlkermord vstgb verbrechen menschlichkeit vstgb kriegsverbrechen vstgb begehen strafbar gem abs nr abs satz abs stze stgb ermittlungsrichter bundesgerichtshofs hlt fortdauer untersuchungshaft fr erforderlich verfgung september bgs generalbundesanwalt oktober anklage oberlandesgericht stuttgart erhoben ii voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus liegen angeschuldigte haftbefehl mrz vorgeworfenen taten dringend verdchtig sinne dringenden tatverdachts folgendem geschehen auszugehen aa is organisation militant fundamentalistischer islamischer ausrichtung ursprnglich ziel gesetzt gebiet heutigen irak historische region ash sham heutigen staaten syrien libanon jordanien sowie palstina umfassenden ideologie grndenden gottesstaat geltung sharia errichten schiitisch dominierte regierung irak regime syrischen prsidenten assad strzen zivile opfer nahm nimmt fortgesetzten kampf kauf ansprchen entgegenstellt feind islam begreift ttung feinde einschchterung gewaltakte sieht is legitimes mittel kampfes fhrung vereinigung ausrufen kalifats juni isig is umbenannte wodurch territorialen selbstbeschrnkung abstand nahm seit emir abu bakr al baghdadi inne al baghdadi sprecher kalifen erklrt worden muslime weltweit gehorsam leisten htten hinweise darauf zwischenzeitlich gettet wurde konnten bisher besttigt kalifen unterstehen stellvertreter sowie minister verantwortliche fr einzelne bereiche kriegsminister propagandaminister fhrungsebene gehren auerdem beratende shura rte verffentlichungen medienabteilung al furqan produziert ber medienstelle al tisam verbreitet eigenen twitter kanal internetforum nutzt kampfeinheiten verwendete symbol vereinigung besteht prophetensiegel weien oval inschrift allah rasul muhammad schwarzem grund berschrieben islamischen glaubensbekenntnis mehreren tausend kmpfer kriegsminister unterstellt lokale kampfeinheiten jeweils kommandeur gegliedert besetzten gebiete teilte vereinigung gouvernements errichtete geheimdienstapparat manahmen zielten schaffen totalitrer staatlicher strukturen angehrige syrischen armee gegnerschaft is stehenden oppositionsgruppen auslndische journalisten mitarbeiter nichtregierungsorganisationen sowie zivilisten herrschaftsbereich is frage stellen sahen verhaftung folter hinrichtung ausgesetzt filmaufnahmen besonders grausamen ttungen wurden mehrfach isig bzw is zwecken einschchterung verffentlicht darber hinaus begeht vereinigung immer massaker teilen zivilbevlkerung auerhalb machtbereichs terroranschlge fr anschlge europa etwa frankreich belgien deutschland verantwortung bernommen bb zeit november oktober stellte angeschuldigte deutschland anderweitig verfolgten is mitgliedern zugangsdaten ggf aktivierungscodes erstellter internet kommunikationsmittel mail adressen sowie telegram facebook whatsapp twitter nutzerkonten verfgung geschah mitteilung nutzernamen mobilfunknummer mail adressen passwrter zuvor bereits eingerichteter aktivierter nutzerkonten mitteilung angeforderter aktivierungscodes fr schon frher bermittelte kontodaten nutzername passwort angeschuldigte tat kenntnis tatsache anderweitig verfolgten is mitglieder irak bzw syrien aufhielten fr is ttig daher einrichtung aktivierung internetkommunikationsmitteln erhebliche schwierigkeiten bereiteten ttigkeit angeschuldigte kenntnis ziele taten i
  4877. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr koch dr lffler richterin dr schwonke beschlossen anhrungsrge senatsurteil september kosten beklagten zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge beklagten begrndet unrecht meint anhrungsrge senatsurteil stelle rechtliche gehr beklagten verletzende berraschungsentscheidung dar anspruch rechtliches gehr art abs gg gewhrleistet recht verfahrensbeteiligten gerichtlichen entscheidung rechte betrifft wort kommen einfluss verfahren ergebnis nehmen knnen bverfge gesichtspunkt gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter bisherigen prozessverlauf rechnen braucht darf gericht vorherigen hinweis errterung parteien abstellen bverfge bverfge gericht art abs gg allerdings grundstzlich verpflichtet entscheidung rechtsauffassung hinzuweisen bverfge partei anspruch darauf gericht fr richtig erachteten sinn vorbringen befasst bgh beschluss april zr markenr rn bavaria ii verletzung anspruchs beklagten gewhrung rechtlichen gehrs liegt entgegen meinung anhrungsrge liegt rechtliche gehr beklagten verletzende berraschungsentscheidung darin senat auffassung gelangt gesteigerte kennzeichnungskraft abstrakten farbmarke sei notwendige voraussetzung fr annahme markenmigen verwendung angegriffenen farbtons fr gewissenhaften kundigen prozessbeteiligten erkennbar frage markenmigen verwendung zentralen rechtsfragen verfahrens handelte hierzu parteien gesamten rechtsstreit umfassend geuert senat deshalb gehalten beklagte gesichtspunkt bedeutung normalen kennzeichnungskraft klagemarke fr annahme markenmigen benutzung beanstandeten benutzungsformen ausdrcklich hinzuweisen berufungsgericht farbmarke gelb klgerin jedenfalls normal kennzeichnungskrftig angesehen grundlage normaler kennzeichnungskraft klagemarke markenmige verwendung gelben farbe angegriffenen verwendungsformen beklagten bejaht dabei mageblich verkehrsauffassung abgestellt kennzeichnungsgewohnheiten rede stehenden markt sprachlernprodukte verwendung gelben farbtons beklagte art hausfarbe bestimmt umstand gesteigerte kennzeichnungskraft klagemarke festgestellt beru fungsgericht dagegen streitentscheidende bedeutung beigemessen danach beklagte revisionsverfahren beurteilung einbeziehen gesteigerte kennzeichnungskraft klagemarke markenmige verwendung angegriffenen benutzungsformen betracht kam fr ergebnis spricht frage mageblichkeit verkehrsauffassung beeinflussenden kennzeichnungsgewohnheiten rede stehenden markt fr beurteilung markenmigen verwendung aufgrund rechtsprechung gerichtshofs europischen union senats mageblichen grundstzen gehrt vgl eugh urteil januar grur rn wrp opel autec vgl art abs eugh urteil mai slg grur rn libertel bgh urteil september zr bghz farbmarkenverletzung beteiligten rechtsstreits beurteilung einbeziehen mssen hiervon ausgehend parteien nichtzulassungsbeschwerde revisionsverfahren bedeutung kennzeichnungskraft abstrakten farbmarke zusammenhang frage markenmigen verwendung angegriffenen farbtons kontrovers vorgetragen beklagte konnte angesichts bisherigen rechtsprechung senats sicher davon ausgehen markenmige verwendung angegriffenen farbe betracht kommt klagemarke ber gesteigerte kennzeichnungskraft verfgt brigen frage kennzeichenmige verwendung farbe gelb beanstandeten verwendungsformen gesteigerte kennzeichnungskraft voraussetzt gegenstand errterung mndlichen verhandlung senat senatsvorsitzende einfhrung sach streitstand mndlichen verhandlung senat frage aufgeworfen annahme markenmigen verwen dung angegriffenen gelben farbtons zwingend voraussetzt klagemarke ber gesteigerte kennzeichnungskraft verfgt tatschlichen feststellungen berufungsgerichts kennzeichnungsgewohnheiten betroffenen warensektor durchschnittlicher kennzeichnungskraft annahme markenmigen verwendung farbe gelb seiten beklagten rechtfertigen knnen dabei gegenstand errterung tatschlichen feststellungen berufungsgerichts verkehrsgewohnheiten zweisprachigen wrterbchern strahlten markt sprachlernsoftware beklagte farbe gelb wie
  4878. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin verkndungs statt april zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde fr markeninhaberin seit november nr wortmarke post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften durchgesetzte marke eingetragen antragstellerin lschung marke beantragt beschluss dezember markenabteilung deutschen patent markenamts lschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin erfolg geblieben hiergegen wendet markeninhaberin zugelassenen rechtsbeschwerde antragstellerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen ii bundespatentgericht lschungsgrund abs markeng bejaht begrndung ausgefhrt eintragung angegriffenen marke fr registrierten dienstleistungen schutzhindernis abs nr markeng entgegengestanden weiterhin bestehe wort post sei angabe verkehr bezeichnung art dienstleistungen verwandt knne fr marke eingetragen sei diene bezeichnung dienstleistungseinrichtung briefe pakete geldsendungen gegenstnde entgegennehme befrdere zustelle post sei zudem sammel oberbegriff fr derartigen dienstleistungseinrichtung befrderten gter insbesondere schriftgut art bedeutung privatisierung deutschen post erhalten bestehende schutzhindernis sei weder eintragungszeitpunkt zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag verkehrsdurchsetzung berwunden worden verkehrsdurchsetzung msse folge benutzung marke groe bekanntheit bezeichnung reiche fr bestnden erhebliche zweifel wort post eintragungszeitpunkt markeninhaberin inland marke fr konkret beanspruchten dienstleistungen sachhinweis unternehmenskennzeichnung benutzt worden sei hufig sei bezeichnung teil komplexen zeichens zusammen weiteren bestandteilen abbildung posthorns hausfarbe gelb verwendet worden jedenfalls seien eintragungszeitpunkt durchgefhrten verkehrsbefragungen geeignet nachweis erbringen wort post beteiligten verkehrskreisen marke fr registrierten dienstleistungen durchgesetzt fr dienstleistungen glatt beschreibenden begriff sei nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung erforderlich sei demoskopischen gutachten jahre ergebenden zuordnungswerten schon erreicht darber hinaus begegne ermittlung zuordnungsgrade gutachten durchgreifenden bedenken sei art fragestellung ergebnis einfluss genommen worden sei zurechnung antworten befragten teilweise rechtsfehlerhaft zugunsten markeninhaberin vorgenommen worden fr zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag ergebe aufgrund demoskopischen gutachtens ende anfang ergebnis gutachten folge zuordnungsgrad gutachten angenommene zuordnungsgrad erreicht reiche fr annahme nahezu einhelligen verkehrsdurchsetzung iii rechtsbeschwerde begrndet beurteilung bundespatentgericht voraussetzungen fr lschung eintragung marke post abs satz markeng mangels verkehrsdurchsetzung bejaht hlt rechtlichen nachprfung stand bundespatentgericht ausdrcklich anzufhren zutreffend davon ausgegangen wort post abs markeng markenfhig wortzeichen grundstzlich abstrakt unterscheidung dienstleistungen gleich art geeignet erfolg wendet rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts angegriffenen marke handele fr fraglichen dienstleistungen haus beschreibende angabe abs nr markeng vorschrift marken eintragung ausgeschlossen ausschlielich angaben bestehen verkehr bezeichnung art beschaffenheit bestimmung sonstiger merkmale dienstleistung dienen knnen di
  4879. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja tauschbrse iii urhg abs satz zpo abs abs inhaber internetanschlusses ber rechtsverletzung begangen gengt sekundren darlegungslast hinblick darauf personen selbstndigen zugang internetanschluss dadurch lediglich pauschal theoretische mglichkeit zugriffs haushalt lebenden dritten internetanschluss behauptet fortfhrung bgh urteil januar zr bghz bearshare bgh urteil juni zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerinnen deutsche tontrgerhersteller verfgen ber ausschlieliche verwertungsrechte zahlreichen musikaufnahmen klgerin verlaufe revisionsverfahrens klgerin verschmolzen worden beklagte inhaber internetzugangs haushalt lebten fraglichen zeit ehefrau sowie seinerzeit jahre alten shne klgerinnen lieen beklagten anwaltsschreiben september abmahnen behaupteten klgerinnen beauftragte unternehmen juni gmbh sei festgestellt worden uhr ber ip adresse audiodateien herunterladen verfgbar gehalten worden seien daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren sei festgestellt worden ip adresse genannten zeitpunkt internetanschluss beklagten zugewiesen sei angebotenen dateien enthielten musikaufnahmen fr klgerinnen originr aufgrund rechtsgeschftlichen erwerbs ausschlielichen verwertungsrechte tontrgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten erwerbs rechte ausbenden knstler fr gebiet bundesrepublik deutschland besen beklagte gab strafbewehrte unterlassungserklrung ab klgerinnen beklagten erstattung abmahnkosten hhe anspruch genommen betrag klgerinnen basis gegenstandswerts berechnet auerdem klgerinnen schadensersatz wegen ffentlichen zugnglichmachens insgesamt einzelnen knstler titel benannten musikaufnahmen verlangt dabei fr titel fiktiven lizenzgebhr ausgegangen beantragt beklagten verurteilen klgerin betrag klgerin betrag klgerin betrag sowie klgerinnen gleichen teilen betrag hhe jeweils nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit rechtshngigkeit zahlen beklagte bestritten internetanschluss mageblichen zeitpunkt streitgegenstndliche ip adresse zugewiesen sei angeblichen tatzeit familienangehrigen dritter ber internetanschluss fraglichen audiodateien download angeboten htten behauptet sei gesamten familie juni mallorca urlaub urlaubsantritt seien smtliche technischen gerte einschlielich router computer stromnetz getrennt worden landgericht klage abgewiesen lg kln urteil oktober juris berufung klgerinnen berufungsgericht vernehmung ehefrau shne beklagten sowie ermittlungsleiters gmbh zeugen landgericht liche urteil abgendert beklagten antragsgem verurteilt olg kln urteil mrz juris berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerinnen beantragen verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerinnen stnden geltend gemachten schadensersatzansprche gesichtspunkt lizenzanalogie voller hhe geltend gemachte anspruch erstattung abmahnkosten gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag hhe begrndung ausgefhrt klgerinnen knnten tontrgerhersteller sinne abs urhg jeweils schadensersatz gem urhg verlangen seien vorgelegten ausdrucken katalogdatenbank www de ph gmbh lieferantinnen musikalben ausgewiesen fraglichen musikaufnahmen enthielten beklagte indizwirkung eintrge vortrag nherer anhaltspunkte entkrftet denen konkreten fall zweifel richtigkeit eintragungen ergeben knnten schadensersatzantrag zugrunde gelegten musikaufnahmen seien ber internetanschluss beklagten sinne urhg ffentlich zugnglich gemacht worden grundlage eingereichten screenshots erluternden bekundungen zeugen vernommenen mitarbeiters klgerinnen beauftragten unternehmens gmbh sei erwiesen streitgegenstndlichen audioda teien juni uhr ip adresse internet bereitgestellt worden s
  4880. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier juli aufgehoben soweit einziehung sichergestellten bargelds angeordnet worden insoweit entfllt anordnung weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes diebstahls gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revolver sowie beim angeklagten sichergestellte bargeld eingezogen hiergegen wendet angeklagte rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision verfahrensrge ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo sachbeschwerde rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo angefochtene urteil antragsschrift generalbundesanwalts dargelegten grnden bestand soweit landgericht gem stgb sichergestellte bargeld eingezogen insoweit entfllt einziehung angesichts geringen teilerfolgs belastung angeklagten gesamten rechtsmittelkosten unbillig abs stpo becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']]
  4881. [['bundesgerichtshof beschluss xii za juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen gegenvorstellung antragsgegnerin juli prozekostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerde verweigernden senatsbeschlu juni zurckgewiesen grnde kommt darauf antragstellerin wirtschaftlichen verhltnisse nunmehr nachgereichten unterlagen hinreichend dargelegt prozekostenhilfe deshalb gewhrt beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde aussicht erfolg zulassungsgrund gegeben insbesondere antragstellerin grundstzlich bezeichnete frage gegenber anspruch befreiung verbindlichkeit zurckbehaltungsrecht wegen rechtlichen verhltnis beruhenden gegenforderung ausgebt hchstrichterlich sinne anzufechtenden entscheidung geklrt vgl bgh urteil juni vi zr njw hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  4882. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz abs nr abs satz bl bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen kreditinstituts denen fr geduldete berziehungen girokontos kosten hhe pro rechnungsabschluss ende kalenderquartals anfallen soweit angefallenen sollzinsen kosten bersteigen sollzinsen fall erhoben unterliegen abs satz bgb richterlichen inhaltskontrolle bankverkehr verbrauchern gem abs satz abs nr bgb unwirksam bgh urteil oktober xi zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger gehrt gem uklag eingetragenen qualifizierten einrichtungen beklagte bank verwendet gegenber privatkunden bedingungen fr geduldete berziehungen folgenden bedingungen folgende klauseln enthalten hhe sollzinssatzes fr geduldete berziehungen ab zeitpunkt berziehung anfllt betrgt stand august sollzinsen fr geduldete berziehungen fallen soweit kosten geduldeten berziehung siehe nr bersteigen kosten fr geduldete berziehungen ab zeitpunkt berziehung anfallen betragen euro stand august falle geduldeten berziehung pro rechnungsabschluss berechnet kosten fr geduldete berziehung fallen jedoch soweit angefallenen sollzinsen fr geduldete berziehungen kosten bersteigen jeweils aktuellen kosten fr geduldete berziehungen kontoinhaber rechnungsabschluss entnehmen soweit vereinbart jeweils ende kalenderquartals erteilt klger begehrt beklagten unterlassung verwendung ziffer satz bedingungen fordert auerdem beklagte unterlsst verbrauchern inanspruchnahme geduldeten kontoberziehung pauschalierten mindestbetrag pro quartal fordern schlielich begehrt erstattung abmahnkosten hhe nebst zinsen klger ansicht ziffer satz bedingungen preisnebenabrede inhaltskontrolle abs bgb unterliege standhalte beklagte zudem nr bedingungen gefahr geschaffen unabhngig verwendung beanstandeten klausel kundenkonten betrag belaste landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision beklagten unbegrndet berufungsgericht begrndung wm verffentlichten entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger knne gem abs satz nr uklag beklagten verlangen weitere verwendung klausel unterlasse inhaltskontrolle gem abs bgb standhalte inhaltskontrolle sei gem abs satz bgb ausgeschlossen handele klausel kontrollfhige preisnebenabrede knne dahinstehen konstellationen denkbar seien denen beklagte fr geduldete berziehungen festes laufzeitunabhngiges entgelt verlangen knne jedenfalls kombination laufzeitabhngigen entgelts gestalt ziffer bedingungen vorgesehenen sollzinsen laufzeitunabhngigen mindestentgelts gem ziffer bedingungen stelle bestimmung kontrollfhige preisnebenabrede dar grund kombination sollzinsen hhe kosten hhe knnten kosten soweit stelle vereinbarten sollzinsen trten teilweise entgeltcharakter bedingungen bezeichneten betrag ausdrcklich kosten whrend gelddarlehen gegenseitigkeitsverhltnis stehende hauptleistungspflicht darlehensnehmers neben rckzahlung darlehensvaluta darin bestehe vertraglich vereinbarten zins zahlen etwa bgb ausfllenden art egbgb weiteren vorschriften verbraucherdarlehensrecht neben zinsen kosten rede sei lasse schluss verbraucherdarlehen zins inhaltskontrolle entzogene preishauptabrede sei zins rechtssinne sei laufzeit darlehens bemessene vergtung fr mglichkeit kapitalnutzung anfallenden kosten seien demgegenber laufzeitunabhngig ausgestaltet laufzeitunabhngige ausgestaltung kosten verdeutliche neben sollzinsen erhoben wrden gerade geringfgigen berziehungen allein entgelt fr gewhrte darlehen eingepreist sei deren hhe faktoren geprgt sei beklagten geltend gemachten hheren arbeitsaufwand
  4883. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar dezember ermittlungsverfahren wegen vorwurfs rechtsbeugung antragstellerin az js staatsanwaltschaft berlin az zs generalstaatsanwaltschaft berlin az ws zs kammergericht berlin strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen anhrungsrge beschwerdefhrerin dezember kosten zurckgewiesen grnde senat november beschwerde antragstellerin beschluss kammergerichts berlin september az ws zs unzulssig verworfen entscheidung wendet beschwerdefhrerin gegenvorstellung bezeichneten rechtsbehelf behauptet verletzung rechtlichen gehrs schreiben november beachtet worden seien macht weitere gesetzesverletzungen geltend vortrag beschwerdefhrerin gibt senat weder mglichkeit anlass beschluss ndern schreiben beschwerdefhrerin november november beim bundesgerichtshof eingegangen beschlussfassung senats bercksichtigt worden beschlsse oberlandesgerichts abs satz halbsatz stpo grundstzlich unanfechtbar ausnahmefall halbsatz vorschrift genannte staatsschutzstrafsachen gvg betrifft liegt offensichtlich beschwerdefhrerin senat angehrt worden mglichkeit kostengnstigen rcknahme rechtsmittels geben eingehens inhalt stellungnahme senat bedurfte wegen unzulssigkeit rechtsmittels fischer appl zeng'],['Soon']]
  4884. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer februar gem abs stpo beschlossen revisionen nebenklger urteil landgerichts halle august unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr tateinheit vorstzlicher krperverletzung sachbeschdigung sowie wegen vorstzlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt weiterhin angeordnet fhrerschein angeklagten entzogen verwaltungsbehrde angewiesen angeklagten ablauf sechs monaten neue fahrerlaubnis erteilen nebenklger vorbezeichnete urteil lediglich nher ausgefhrten allgemeinen sachrge angegriffen generalbundesanwalt hierzu ausgefhrt revisionen unzulssig hinblick beschrnkte anfechtungsrecht nebenklgers abs stpo grundstzlich geboten ziel rechtsmittels ausdrcklich angibt vgl bghr stpo abs zulssigkeit beschwerdefhrer unterlassen erkennbar revisionen gem abs stpo zulssiges ziel etwa verurteilung wegen versuchten ttungsdelikts beschrnkten anfechtungsrecht abs stpo umfasstes ziel etwa verhngung hheren strafe verfolgt bgh beschluss juli str beschluss mrz str schliet senat sost scheible cierniak mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  4885. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb bj ci cl allgemeinen geschftsbedingungen luftfahrtunternehmens fr flugprmienprogramm mitglieder status prmienmeilen sammeln dabei verschiedene statuskategorien ivory silver gold platinum erringen knnen benachteiligen klauseln fr ivory mitglieder prmienmeilen gltigkeit monaten mitglied zeitraum monaten gltigkeit verlngernden aktivitten erbracht behlt gesellschaft recht prmienmeilen streichen mitglieder entgegen geboten treu glauben unangemessen unwirksam kndigungsklauseln teilnahmebedingungen empfang karte gesellschaft mitgliedschaft aufheben woraufhin mitglied ab aufhebungsdatum sechs monate zeit angesammelten prmienmeilen einzulsen gesellschaft vertrag kndigt erlschen status prmienmeilen ablauf sechs monaten benachrichtigung ber kndigung benachteiligen mitglieder entgegen geboten treu glauben unangemessen unwirksam prmienflugtickets lngere zeit ab ausstellungsdatum gltig bleiben prmienmeilen dienstleistungen eingelst knnen weiterfhrung bgh urteil januar xa zr njw bgh urteil november zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski dr bacher sowie dr richterin kober dehm fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz aufgehoben soweit nachteil klgers entschieden worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main juni insoweit zurckgewiesen beklagte trgt kosten beider rechtsmittelzge rechts wegen tatbestand beklagte luftfahrtgesellschaft bietet gemeinsam niederlndischen luftfahrtunternehmen bezeichnung fb flugprmienprogramm mitglieder status prmienmeilen sammeln knnen fr allgemeine geschftsbedingungen gelten allgemeine bestimmungen programms folgenden all gemeine bestimmungen inanspruchnahme fb programm angebotenen dienstleistungen vergnstigungen mitglieder berechtigt annahme ih res aufnahmeantrags mitgliedskarte erhalten zunchst basisstatus ivory status eingegliedert hheren statuskategorien silver gold platinum anschlieen status statusmeilen angerechnet knnen flgen beklagten nher bestimmten fluggesellschaften sky team partner dafr qualifizierte aktivitten gesammelt status silver erwerben mitglieder anschrift frankreich monaco statusmeilen anerkannten flgen innerhalb kalenderjahres brigen mitglieder statusmeilen anerkannten flgen gleichen zeitraum ende jahres anhand verlauf gesammelten statusmeilen anerkannten flge fr folgende jahr geltende programmstatus mitglieds bestimmt jahr statusmeilen angesammelt basisstatus zurckgesetzt statusmeilen gesammelt genug aktuellen status erhalten klasse zurckgestuft abschnitt allgemeinen bestimmungen klger uklag qualifizierte einrichtung anerkannter verbraucherschutzverband beklagten verlangt verwendung mehrerer klauseln allgemeinen bestimmungen unterlassen gegenstand revisionsverfahrens vier bestimmungen gltigkeit prmienmeilen whrend programm mitgliedschaft deren kndigung betreffen abschnitt allgemeinen bestimmungen stze klger angreift lautet fr ivory mitglieder prmienmeilen gltigkeit monaten ausschlielich sammeln meilen flgen sky team partnern fbkommunikation bezeichnet gltigkeit verlngernde qualifizierte aktivitten begriffen mitglied zeitraum monaten gltigkeit verlngernden aktivitten erbracht behlt gesellschaft recht prmienmeilen streichen abschnitt betrifft beendigung mitgliedschaft partei vertragliche vereinbarung jederzeit kndigen kndigt mitglied vertrag mitgliedskarte durchgeschnitten gesellschaft zurckschicken abschnitt satz zusammenhang geregelt empfang karte gesellschaft mitgliedschaft aufheben woraufhin mitglied ab aufhebungsdatum sechs monate zeit angesammelten prmienmeilen einzulsen satz bestimmt schlielich gesellschaft vertrag kndigt erlschen status prmienmeilen ablauf sechs monaten benachrichtigung ber kndigung landgericht beklagten androhung ordnungsmitteln untersagt vier angegriffenen klauseln verhltnis verbrauchern v
  4886. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt pflichtverteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kln dezember verworfen staatskasse trgt kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schuldunfhigkeit freigesprochen hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft nichtanordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus beschrnkt generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel bleibt erfolglos landgericht wesentlichen folgenden feststellungen wertungen getroffen jahre alte angeklagte leidet seit etwa mittlerweile chronisch gewordenen schweren psychose schizophrenen formen kreis gem icd typische symptome erkrankung paranoides wahnerleben strungen impulskontrolle folge wahnerlebens bedrohte januar mitbewohner obdachlosenheim messer trat februar frau straenbahn oberschenkel november wurde wegen raubs tateinheit krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt lag grunde angeklagte sommer frau unvermittelt plastiktte ber kopf stlpte hand mund zuhielt schulter umklammerte gerangel beide abhang hinunter strzten gelang angeklagten vornherein beabsichtigt geschdigten tasche entreien konnte gutachterlich beratene strafkammer anhaltspunkte fr akute schizophrene episode tatzeit feststellen aufgrund bestehenden schizophrenen grunderkrankung angeklagten konnte ausschlieen fhigkeit unrecht tat einzusehen einsicht handeln infolge erkrankung tatzeit erheblich vermindert entlassung strafhaft dezember angeklagte obdach mittellos sowie februar entwendete ladengeschft geringwertige lebensmittel mitarbeitern darauf angesprochen gab bezahlt bzw firma bereits bezahlt lie durchsuchen gab zurck reagierte brigen laut aggressiv anlasstaten strafkammer folgende feststellungen getroffen februar betrat angeklagte schuhgeschft gab wolle fr hinterlegtes bereits bezahltes paar schuhe abholen nachdem daraufhin gewiesen wurde fr hinterlegt worden sei sah geschft lie schlielich paar schuhe anprobe aushndigen entfernte sicherungsetikett zog mitarbeiter sicherheitsdienstes bat schuhe auszuziehen begegnete angeklagte laut aggressiv mitarbeiter versuchte handschellen anzulegen kam gerangel niemand verletzt wurde hinzugerufenen polizeibeamten beschimpfte angeklagte lautstark fall mrz angeklagte wahrnehmung unbekannte frau gegenber erklrt sei eigentmerin filiale firma knne nehmen wolle angeklagte begab daraufhin filiale nahm paar sportschuhe verlie geschft schuhe bezahlen gegenber kassiererin gab schuhe seien filialleiterin geschenkt worden fall mrz betrat filiale erneut steckte verschiedene gesamtwert rund euro mitgefhrte plastiktte nachdem kassenbereich durchschritten sprach mitarbeiter angeklagte wies wiederum daraufhin geschenke filialleiterin handele rahmen folgenden polizeilichen manahmen reagierte angeklagte zeitweise aggressiv schrie beamten fall landgericht taten diebstahl flle bzw versuchten diebstahl fall gewertet angenommen angeklagte tatbegehung jeweils zustand schuldunfhigkeit stgb gehandelt einsichtsfhigkeit infolge erkrankung aufgehoben sei unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus stgb landgericht abgelehnt gesttzt gutachten psychiatrischen sachverstndigen gericht einschtzung gelangt dauerhaft schizophrenen psychose erkrankten angeklagten wahrscheinlichkeit hheren grades fr begehung erheblicher rechtswidriger taten bestehe seien sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit weitere diebstahlstaten festgestellten erwarten seien jedoch erheblich sinne stgb einzustufen fr darber hinaus gehende erhebliche taten insbesondere gewalttaten knne dagegen erforderliche gefahrenprognose gestellt sei angeklagte kran
  4887. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen totschlags revision nebenklgerin ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin dezember gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts kln april unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet revision nebenklgerin verletzung formellen materiellen rechts begrndet rechtsmittel erweist unzulssig abs abs stpo abs stpo nebenklger befugt urteil ziel anzufechten rechtsfolge tat verhngt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklger berechtigt angeklagte wegen nebenklagefhigen delikts verurteilt worden bedarf revision nebenklgers genauen antrages begrndung deutlich macht nderung schuldspruchs hinsichtlich nebenklagedelikts verfolgt st rspr vgl senat beschluss august str nstz rr voraussetzungen nebenklgerin erfllt vielmehr weist nebenklgervertreter ausdrcklich darauf tat eindeutig totschlag qualifizieren sei begrndung rechtsmittels ergibt allein anwendung stgb gergt revision nebenklgerin betrifft daher ausschlielich strafrahmenwahl rechtsfolge tat zulssiges revisionsziel nebenklage angestrebt revision unzulssig verwerfen vgl senat beschluss april str kusch nstz rr nr nebenklgerin angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen aufzuerlegen angeklagte rechtsmittel zurckgenommen entscheidung abs satz stpo unterbleiben vgl bgh beschluss januar str bghr stpo abs satz auslagenerstattung gieg kk stpo aufl rn fischer krehl zeng eschelbach bartel'],['Soon']]
  4888. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann april beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat januar gem satz zpo kosten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgerin aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwgungen streitfall gesttzten revisionen versicherten zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn gilt fr revision klgerin vorgebrachten gesichtspunkt beklagte angesichts verbots geltungserhaltender reduktion unwirksamer allgemeiner geschf tsbedingungen gesetzlichen wertungen abs bgb abs vvg anspruch weitere nachbesserung mehr senat msse neuregelung startgutschriften treffen ausdrcklich gegenstand senatsurteile januar rckgriff agb rechtliche vorschriften scheidet streitfall bereits deswegen senat stelle senatsurteil november iv zr bghz rn bereits entschieden regelung startgutschriften satzung beklagten mageblichen grundentscheidung tarifpartner beruht deshalb agb rechtlichen inhaltskontrolle entzogen bleibt danach dabei gebotene neuregelung beklagten allein satzungsnderungsverfahren blick tarifautonomie art abs gg tarifvertragspa rteien vorbehalten senatsurteil november iv zr aao rn dementsprechend fr rckgriff wertungen abs bgb abs vvg jeweils vertragsanpassung vertragspartei betreffen raum vorstehenden vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwgungen revision klgerin sache aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert fr revision de klgerin festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4889. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera juni ausnahme entscheidung ber adhsionsantrag feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung zwei tateinheitlichen fllen tateinheit ntigung versuchter ntigung bedrohung diebstahl freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt darber hinaus aufgrund anerkenntnisses angeklagten adhsionsentscheidung zugunsten nebenklgers getroffen verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erfolg feststellungen angeklagte mithilfe drei weiteren ttern zweck einbestellten nebenklger wohnung zeugin abreibung verpassen ca minuten treffen nebenklgers erschien berraschend weitere geschdigte aufgrund spontanentschlusses angeklagten verwendung stabtaschenlampe bewusstlosigkeit zusammengeschlagen getreten wurde gleiches widerfuhr spter eintreffenden nebenklger bewusstlosigkeit erwachte geschdigten wahrnahm blutverschmiert sofa sa rchelte nunmehr verlangte angeklagte nebenklger aufzustehen gerade hinzustellen woraufhin kopfsto versetzte beide geschdigten mussten jacken ausziehen entleeren sowohl angeklagte mittter nahmen diverse gegenstnde abschlieend forderte angeklagte geschdigten nacht verlassen leben lieb sei ii urteil hlt rechtlicher berprfung stand urteilsgrnde mssen abgefasst erkennen lassen festgestellten tatsachen objektiven subjektiven tatbestandsmerkmalen abgeurteilten taten zuzuordnen ausfllen knnen vgl meyer goner appl urteile strafsachen aufl rn ff grnden einschlielich rechtlichen wrdigung gesamtzusammenhang gerade hinreichend entnehmen handlungen straftaten angeklagten abgeurteilt fehlerhaft hingegen konkurrenzerwgungen strafkammer insoweit ausgefhrt gesamte tathandeln angeklagten erscheine einheitlichen willen getragen aufgrund rumlich zeitlichen zusammenhangs derart eng miteinander verbunden gesamte ttigwerden angeklagten natrlicher betrachtungsweise einheitliches zusammengehriges tun erscheine weshalb natrliche handlungseinheit anzunehmen sei beruhen vorausgeplanten misshandlungen nebenklgers zusammenschlagen unerwartet zufllig minuten zuvor erschienenen geschdigten schon einheitlichen tatent schluss brigen rechtsprechung bundesgerichtshofs hchstpersnliche rechtsgter verschiedener personen deren verletzung additiven betrachtungsweise etwa natrlichen handlungseinheit zugrunde liegt ausnahmsweise zugnglich greift daher tter einzelne menschen nacheinander individualitt beeintrchtigen besteht sowohl natrlicher rechtsethisch wertender betrachtungsweise einheitlichem tatentschluss engem rumlichen zeitlichen zusammenhang regelmig anlass vorgnge rechtlich tat zusammenzufassen vgl bgh beschluss oktober str urteil oktober str nstz mwn ausnahmsweise gelten aufspaltung einzeltaten wegen auergewhnlich engen zeitlichen situativen zusammenhangs etwa messerstichen innerhalb weniger sekunden sicht tters individualisierte personenmehrheit gerichteten angriff willkrlich geknstelt erschiene bgh urteil oktober aao vgl bgh beschluss oktober str nstz rr liegt auergewhnlich enger zeitlicher situativer zusammenhang rechtsprechung bundesgerichtshofs ausnahmsweise begrndung natrlichen handlungseinheit fllen vorliegenden art heranzieht darber hinaus strafkammer verkannt ausgeurteilte bedrohung gleiche handlung verwirklichten versuchten ntigung zurcktritt vgl fischer stgb aufl rn senat ausschlieen angeklagte vorliegenden fall rechtsfehlerhafte annahme tateinheit jeweils beschwert landgericht strafzumessungsentscheidung minder schweren fall stgb begrndung abgelehnt tat seien gleichzeitig zwei geschdigte verletzt worden zudem seien tat weitere straftatbestnde verwirklicht worden versuchte ntigung bedrohung adhsionsausspruch bleibt bestehen angeklagte geltend gemachte schadens schmerzensgeldansprche anerkannt abs stpo wirksamkeit anerkenntnisses frage gestel
  4890. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten schlick richter wstmann hucke seiters dr remmert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts aurich april zurckgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten abgetretenem recht ag vormals ag zahlung restlicher provision fr dezember erfolgte vermittlung fondsgebundenen lebens rentenversicherung lebensversicherung luxemburg anspruch vermittelten versicherung handelte genannte nettopolice versicherungsprmie provisionsanteil fr vermittlung vertrags enthlt stattdessen unterzeichnete beklagte vorformulierte vermittlungsgebhrenvereinbarung zahlung vermittlungsprovision verpflichtete monatsraten je entrichtet daraus ergebenden teilzahlungspreis wurde barzahlungspreis gegenbergestellt effektive jahreszins wurde angegeben vermittlungsgebhrenvereinbarung versicherungsantrag perforierten faltblatt verbunden wurde nummer fettdruck hervorgehoben folgendes bestimmt anspruch handelsmaklers zahlung vermittlungsgebhr entsteht zustandekommen kunden beantragten versicherungsvertrages anspruch handelsmaklers zahlung vermittlungsgebhr bleibt nderung vorzeitigen beendigung versicherungsvertrages grnden unberhrt vertragsformular enthielt ferner folgende widerrufsbelehrung widerrufsrecht knnen vertragserklrung innerhalb zwei wochen angabe grnden textform brief fax mail widerrufen frist beginnt frhestens erhalt belehrung wahrung widerrufsfrist gengt rechtzeitige absendung widerrufs widerruf richten widerrufsfolgen falle wirksamen widerrufs beiderseits empfangenen leistungen zurckzugewhren ggf gezogene nutzungen zinsen herauszugeben versicherungsantrag monatsrate ab versicherungsbeginn hhe ab monat hhe eingetragen versicherungsbeginn mai nachdem beklagte ber monate hinweg vereinbarten versicherungsprmien sowie monatsraten fr vermittlungsprovision entrichtet kndigte februar versicherungsvertrag stellte zahlungen hhe offenen vermittlungsgebhr berechnet klgerin abzug beklagten erbrachten ratenzahlungen sowie rckkaufswerts versicherung betrag klage zahlung verlangt schriftsatz april erklrte beklagte widerruf abschluss fondspolice vermittlungsgebhrenvereinbarung gerichteten erklrungen beklagte eingewandt provisionsvermittlungsvereinbarung sei gem bgb bgb sowie abs bgb nichtig brigen bgb wirksam widerrufen worden auerdem zedentin provisionsanspruch gem bgb verwirkt jedenfalls stehe aufrechenbarer schadensersatzanspruch wegen pflichtverletzungen zedentin amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht erstinstanzliche urteil abgendert klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision beklagten zulssig fr abs satz nr buchst zpo erforderliche bestimmte bezeichnung umstnde denen rechtsverletzung ergibt bedarf streitfall zugeschnittenen darlegung punkten materiellrechtlichen verfahrensrechtlichen grnden revisionsklger angefochtene urteil fr unrichtig hlt vertretbarkeit erhobenen rgen kommt hierbei vgl senatsbeschluss juni iii zb njw bgh urteil mai zr beckrs rn anforderungen revisionsbegrndung beklagten gerecht ablehnung verwirkung provisionsanspruchs klgerin gem bgb entgegentritt revision bleibt sache erfolg berufungsgericht anspruch klgerin zahlung verlangten restlichen provision gem bgb verbindung bgb hgb fr begrndet angesehen hierzu ausgefhrt provisionsanspruch sei gem bgb verwirkt klger ausreichenden anknpfungstatsachen fr schwerwiegende treuepflichtverletzung zedentin vorgetragen bgb gelte wortlaut fr darlehensvermittlungsvertrge sei vorliegenden fall mangels planwidriger regelungslcke analog anwendbar vermittlungsgebhrenvereinbarung sei wirksam widerrufen worden abs satz bgb geregelte zweiwochenfrist eingehalten sei weder bgb bgb unwirksam maklerlohnanspruch stnden letztlich ansprche beklagten wegen verletzung vertraglicher beratungs aufklrungspflichten abs bgb
  4891. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juni insolvenzverfahren ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg juni beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts freiburg oktober beschluss amtsgerichts freiburg juli aufgehoben soweit nachteil weiteren beteiligten erkannt worden umfang aufhebung sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht zurckverwiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde gmbh fortan schuldnerin beantragte februar insolvenzverfahren ber vermgen erffnen sowie vorlufige eigenverwaltung eigenverwaltung fr erffnete verfahren anzuordnen beschluss februar ordnete amtsge richt vorlufige eigenverwaltung bestellte weiteren beteiligten vorlufigen sachwalter gleichzeitig beauftragte weiteren beteiligten schriftliches sachverstndigengutachten darber erstatten erffnungsgrund vorliege kostendeckende masse vorhanden sei beschluss mai erffnete amtsgericht insolvenzverfahren lehnte antrag eigenverwaltung ab bestellte weiteren beteiligten insolvenzverwalter schuldnerin beschluss eingelegten sofortigen beschwerde half amtsgericht beschluss mai ab hob bestellung weiteren beteiligten insolvenzverwalter ordnete eigenverwaltung bestellte weiteren beteiligten sachwalter schreiben mai beantragte weitere beteiligte vergtung fr ttigkeit vorlufiger sachwalter insgesamt festzusetzen legte berechnungsgrundlage zugrunde meinte vergtung vorlufigen sachwalters betrage fr vorlufigen insolvenzverwalter ergebenden vergtung ber durchschnitt liegendes verfahren gehandelt beantragte folgende zuschlge fortfhrung betriebs ber wochen vorfinanzierung insolvenzgeld fr arbeitnehmer sanierungsmanahmen auslandsbezug zusammenarbeit vorlufigen glubigerausschuss zusammen zuschlgen errechnete ausgehend regelvergtung vorlufigen insolvenzverwalters gesamtvergtung vorlufigen insolvenzverwalters regelsatzes hiervon machte geltend vergtungssatz fr ttigkeit vorlufiger sachwalter hhe insgesamt regelsatzes ergab beschluss juli amtsgericht vergtung vorlufigen sachwalters festgesetzt weitergehenden antrag zurckgewiesen hiergegen weiteren beteiligten erhobene sofortige beschwerde landgericht vergtung festgesetzt weitergehende beschwerde zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte vergtungsfestsetzungsantrag vollem umfang ii zulssige rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung vorinstanzlichen entscheidungen soweit nachteil weiteren beteiligten erkannt zurckverweisung sache insolvenzgericht beschwerdegericht berechnungsgrundlage weiteren beteiligten angesetzten betrag zugrunde gelegt grundlage regelsatz vergtung gem insvv hhe unstreitig angesehen gemeint zuschlge fr betriebsfortfhrung insolvenzgeldfinanzierung sanierungsmanahmen auslandsbezug seien gewhren sei insvv ttigkeit vorlufigen sachwalters anzuwenden hierbei msse besondere stellung funktion vorlufigen sachwalters gesetzlich beschrnkter gabenkreis bercksichtigt zuschlge kmen fr ttigkeit vorlufigen sachwalters betracht gesetzlichen aufgaben zhle danach gehe vorlufige eigenverwaltung regelmig fortfhrung unternehmens einher anhaltspunkte regelfall abweichenden ttigkeitsumfang vorlufigen sachwalters begrndeten weitere beteiligte aufgezeigt insolvenzgeldvorfinanzierung unterliege eigenverwaltenden schuldnerin sei hierzu weiteres lage gleiches gelte fr sanierungsmanahmen weiteren beteiligten insoweit ausgebten ttigkeiten gehrten originren aufgaben vorlufigen sachwalters regelvergtung insoweit bereits hhere berechnungsgrundlage erhhe lediglich entscheidungen schuldnerin berwachen gehabt schlielich gebe auslandsbezug anlass zuschlag nachdem umfangreichen verhandlungen sache eigenverwaltenden schuldnerin seien regelsatz fr vergtung vorlufigen sachwalters sei bruchteil vergtungssatzes fr vorlufigen insolvenzverwalter bemessen bestehende regelungslcke sei analoge anwendung insvv schlieen betrage regelsatz fr ttigkeit vorlufigen sachwalters hinzu komme zuschlag fr einbindung vorlufigen glubigerausschus
  4892. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art satz ansprche dauerschuldverhltnis dezember erfllen brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung weiterhin anzuwenden bgb ff vereinbarung pflugtauschs finden ff bgb entsprechende anwendung soweit ausgestaltung gegenleistungsverpflichtung verpflichtung besitzberlassung modifikation gegenber zahlungsverpflichtung pchters bedingt bgh urt juli zr olg jena lg mhlhausen zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena juli kostenpunkt insoweit aufgehoben ber klger geltend gemachten zahlungsanspruch nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen weitergehende revision zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger landwirt thringen oktober schloss beklagten genossenschaft vertrag grund beklagten gepachtete grundstcke bewirtschaftung recht bewirtschaftung beklagten gepachteter grundstcke berlie beklagten klger bewirtschaftung berlassenen grundstcken gehrte ha groe flurstck jeweiligen ver pchter stimmten vertrag parteien klger nutzte flurstck grnland fr nutzung beantragte zustndigen landwirtschaftsamt frderungsmittel thringischen programm frderung umweltgerechter landwirtschaft erhaltung kulturlandschaft naturschutz landschaftspflege frderung hngt davon ab nutzung grnland fnf jahre andauert frderung lief klger erhielt dm frdermittel bergab beklagte flurstck landwirt wintergerste bestellte hinblick be stellung widerrief landwirtschaftsamt frderungsbescheide verlangte klger rckzahlung ausgezahlten frdermittel zuzglich zinsen insgesamt dm klage verlangt klger ersatz behrde zurckverlangten betrags entgangener weiterer frdermittel sowie wiedereinrumung besitzes flurstck landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen senat zugelassenen revision erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage fr begrndet qualifiziert rechtsverhltnis parteien pflugtauschvertrag wendet ff bgb meint beklagten fr behaupteten mndlichen kndigungen vertrages htten bestand unberhrt gelassen kndigung gem bgb schriftlich erfolgen trotzdem sei klger geltend gemachte schadensersatzanspruch begrndet klger sei nmlich mehr lage vertraglichen verpflichtungen ps erfllen nachdem verpchter klger bestehenden pachtvertrge ber teil grundstcke beklagten berlassen gekndigt htten sei beklagte gem bgb berechtigt verpflichtungen vereinbarten vertrag zurckzuhalten flurstck berlassen nachdem flurstck eigentmer gepachtet gehabt wiedereinrumung besitzes flurstck knne klger verlangen beklagte schreiben juli vertrag oktober mglicherweise november zustande gekommenen weiteren pflugtauschvertrag wirkung dezember wirksam gekndigt ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung teilweise stand grundlage feststellungen berufungsgerichts klger geltend gemachte zahlungsanspruch abs bgb begrndet klger geltend gemachten ansprche findet brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendung parteien vereinbarten vertrag handelt dauerschuldverhltnis seit januar brgerliche gesetzbuch grundstzlich ab januar geltenden fassung anzuwenden gilt jedoch fr januar beendete dauerschuldverhltnisse fr ansprche januar fortbestehenden dauerschuldverhltnis ablauf tages erfllen insoweit trifft sinn art satz egbgb brgerliche gesetzbuch fassung schuldrechtsmodernisierungsgesetz zuvor begrndete dauerschuldverhltnisse anwendbar parteien frist anpassung laufenden pflichten dauerschuldverhltnis januar kraft getretene nderung brgerlichen gesetzbuchs einzurumen staudinger lwisch bgb art egbgb rdn berufungsgericht vertrag parteien zutreffend pflugtausch qualifiziert ff bgb angewendet revision beanstandet lsst rechtsfehler erkennen vertrag verpflichtete beklagte klger besitz vertrag bezeichneten grundstcken
  4893. [['bundesgerichtshof ix zr beschluss november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser november beschlossen revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg februar angenommen klger trgt kosten revisionsverfahrens streitwert fr revisionsinstanz dm grnde sache grundstzliche bedeutung endergebnis richtig entschieden jahre gezahlten pauschalhonorare klger schon deshalb zurckverlangen zugrundeliegende vertragsverhltnis auftrag januar rechtsprechung senats bghz vgl ferner zugehr wm sonderbeilage nr dienstvertrag einzuordnen geschftsbesorgung gegenstand vertrag erst letzten zahlung gekndigt wor entsprechend auftrag jeweilige kalenderjahr bezogene vergtung lage falles fr abgelaufenen zeitraum rechtlichen gesichtspunkt zurckgefordert schadensersatzanspruch positiver vertragsverletzung vgl senat aao wegen klger erbrachten eigenen arbeitsaufwandes sowie honorarzahlungen dritte scheidet berufungsgericht festgestellten zugunsten klgers revisionsverfahren unterstellenden sachverhalt tatbestand berufungsurteils zitierten ergnzend bezug genommenen schreiben klgers februar mrz mrz mrz ergibt klger trotz erst januar erzielten einigung obliegende untersttzungspflicht verstoen ordnungsgeme erfllung vergleichs letztlich verhindert kreft stodolkowitz raebel ganter kayser'],['Soon']]
  4894. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober abstammungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art bgb abs anfechtung vaterschaft biologischen vater bestehender sozial familirer beziehung kindes rechtlichen vater bgh beschluss oktober xii zb olg brandenburg ag bernau ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen brandenburgischen oberlandesgerichts oktober kosten antragstellers zurckgewiesen wert grnde vorliegenden abstammungssache ficht antragsteller beteiligter biologischer vater vaterschaft beteiligten oktober geborenen kind beteiligter begehrt feststellung rechtlicher vater antragsteller pakistanischer staatsangehriger whrend gesetzlichen empfngniszeit intime beziehung kindesmutter ausweislich auergerichtlich durchgefhrten abstammungstests biologische vater kindes beteiligte libanesische staatsangehrigkeit besitzt erkannte vaterschaft kind oktober lebt mutter zusammen beziehung oktober geborenes kind hervorgegangen amtsgericht anfechtungsantrag wegen bestehens sozial familiren beziehung beteiligten rechtlichem vater kind zurckgewiesen oberlandesgericht beschwerde antragstellers zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anfechtungsbegehren ii rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht juris verffentlichte entscheidung begrndet beteiligten kind sozialfamilire beziehung bestehe anfechtung ausschliee beteiligte lebe schon lnger kind huslicher gemeinschaft zusammen trage tatschliche verantwortung fr kind gesetzliche regelung sei verfassungsgem hlt rechtlicher nachprfung stand anfechtung antragsteller scheitert daran beteiligten rechtlichem vater kind sozial familire beziehung besteht abs bgb oberlandesgericht ergebnis zutreffend davon ausgegangen vorliegende anfechtungsantrag deutschem recht beurteilen aa qualifizierung anfechtung vaterschaft leiblichen vater beachten zwei komponenten besteht erfolgsfall bestehende rechtliche vaterschaft beseitigt zugleich feststellung antragstellers rechtlichem vater kindes fhrt abs famfg dementsprechend richtet beurteilung beseitigung bestehenden rechtlichen vaterschaft art egbgb whrend feststellung vaterschaft art egbgb beurteilen vgl senatsurteil november xii zr famrz rn ff qualifizierten vaterschaftsanerkennung bb mastben abstammung gem art satz egbgb recht angefochten voraussetzungen ergeben vorfrage abstammung bestimmt dabei art egbgb fhrt art abs satz egbgb aufgrund gewhnlichen aufenthalts kindes deutschen recht vaterschaft beteiligten gem nr bgb vaterschaftsanfechtung vorliegenden konstellation wahlweise weitere rechtsordnung etwa heimatrecht antragstellers beteiligten anwendung finden knnte zudem erfolg anfechtung geringere voraussetzungen stellen wrde beteiligten vorgebracht worden rechtsbeschwerde erhebt insoweit beanstandungen oberlandesgericht daher entsprechend vorbringen antragstellers zutreffend anwendbarkeit deutschen rechts ausgegangen feststellungen oberlandesgerichts besteht beteiligten kind sozial familire beziehung anfechtung ausschliet aa abs bgb setzt anfechtung leiblichen vater voraus kind rechtlichen vater sozial familire beziehung besteht zeitpunkt todes bestanden zeitlicher hinsicht kommt abgesehen fall rechtliche vater verstorben fr bestehen sozial familiren beziehung abschluss beschwerdeinstanz letzten tatsacheninstanz vgl senatsurteil bghz famrz bverfg famrz aa olg karlsruhe famrz staudinger rauscher bgb rn bb beteiligte feststellungen vorinstanzen tatschliche verantwortung fr kind bernommen lebt oktober geborenen leiblichen kind kindesmutter bereits lngere zeit zusammen dagegen rechtlicher hinsicht erinnern rechtsbeschwerde insoweit beanstandungen erhoben cc bestehende gesetzliche regelung entgegen auffassung rechtsbeschwerde verfassungsgem gesetz nderung vorschriften ber anfechtung vaterschaft umgangsrecht bezugspersonen kindes april bgbl eingefhrten april kraft getretenen regelung gesetzgeber vorgaben bundesverfassungsgerichts entscheidung april famrz orientiert entsc
  4895. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser dr detlev fischer mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo frage steuerliche belastung infolge aufdeckung stiller reserven berhaupt schaden angesehen obwohl grundstck bereits latent steuerschuld belastet senat bereits urteil oktober ix zr wm bejaht weitere frage steuerberater vorwurf gemacht gemessen objektiven rechtslage richtiges konzept entwickelt bedenkt finanzamt rechtsirrtmlich auffassung kommen knnte stellt sichtweise finanzamts beklagten bekannt eigenen vorbringen anlass dafr weshalb beklagten sptjahr konzept entwickelten trotz absehbaren beendigung betriebsaufspaltung aufdeckung stillen reserven vermeiden insofern letztlich erfolglos versucht vorgaben finanzamts aufzunehmen berufungsurteil steht widerspruch rechtsprechung bundesfinanzhofs wonach betriebsaufgabe sinne abs estg vorliegt betrieb ganzen verpachtet verpchter finanzamt gegenber berfhrung privatvermgen erklrt rechtsprechung liegt zugrunde besitzunternehmer verpchter grundstck nacheinander verschiedene betriebsgesellschaften vermietet verpachtet streitfall hingegen besitzunternehmer gewechselt gmbh be triebsgrundstck zunchst entweder eheleuten sch auffassung finanzamts klger eigen macht einzelfirma klgers beklagten anschlieend sch gmbh co gbr mbh gemietet frage grundstck lediglich werte quoad sortem gesellschaft brgerlichen rechts eingebracht dingliche rechtsnderung steuerrechtlich anzuerkennendes betriebsvermgen senat befassen voraussetzung dafr wre betriebsgrundstck mageblichen zeitpunkt januar teil gesellschaftsvermgens sch gmbh co gbr mbh behandelt worden wre tatsacheninstanzen vorgetragen dr gero fischer dr ganter kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg mnster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  4896. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs anweisung zahlungsunfhigen zwischenmieters erfolgte direktzahlung endmieters vermieter gewhrt inkongruente deckung glubiger zwischenmieters objektiv benachteiligt bgh urteil januar ix zr ag albstadt lg hechingen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts hechingen mrz zurckgewiesen revision beklagten vorgenannte urteil unzulssig verworfen kosten revisionsverfahrens klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand mbh fortan schuldnerin schloss klgern vermietern januar staffelmietvertrag deren wohnung fr ge werbliche weitervermietung juni mietete april vermietete schuldnerin wohnung gmbh endmieterin wei ter schuldnerin klger fr juli oktober entrichtenden mieten blieben offen schreiben oktober wies schuldnerin endmieterin entsprechender schriftlicher mitteilung klger bislang gezahlte miete klger zahlen endmieterin berwies dezember juni monatlich klger nachdem mrz glubiger insolvenzantrag gestellt wurde juli verfahren ber vermgen schuldnerin erffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt erffnung kndigte beklagte zwischenmietverhltnis klgern oktober klger nehmen beklagten zahlung august oktober geschuldeten mieten zuzglich nebenkostenvorauszahlungen hhe insgesamt anspruch beklagte macht geltend direktzahlungen endmieterin seien inkongruente deckungen anfechtbar begehrt rckgewhr hhe klageforderung rechnet berechnung berschieenden betrag macht wege widerklage geltend amtsgericht klage abgewiesen widerklage hhe stattgegeben berufung klger landgericht amtsgerichtliche urteil teilweise abgendert widerklage hhe weiteren abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klage abweisungsantrag beklagte begehrt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde hinblick teilweise abweisung widerklage revision beklagten unzulssig berufungsgericht revision beschrnkt zugelassen ergibt tenor wohl rechtsprechung bundesgerichtshofs ausreicht bgh urteil januar xii zr bghz mwn september ix zr zinso rn eindeutig grnden urteils berufungsgericht zulassung revision begrndet sei abschlieende hchstrichterliche klrung frage anfechtung direktzahlungen dauerschuldverhltnis wegen inkongruenter deckung herbeizufhren begrndung betrifft widerklageanspruch ber rckgewhr direktzahlung endmieterin verfahrenserffnung erlangten betrge zuordnung berufungsgericht monat november verrechneten berweisung frheren endmieterin november parteien umfang zulassung revision beantragt berufungsgericht vorgenommene beschrnkung revisionszulassung wirksam zulassung revision tatschlich rechtlich selbstndigen teil streitstoffs beschrnkt gegenstand teilurteils revisionsklger revision beschrnken knnte st rspr vgl bgh urteil januar viii zr bghz rn mwn verhlt anfechtungsanspruch wegen vorausgegangenen mietzahlungen rechtlich selbstndigen teil streitgegenstands handelt unzulssige revision beklagten anschlussrevision abs zpo verfolgt gegenstand steht unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang revision klger erfassten streitgegenstand vgl hk zpo kayser aufl rn mwn ii revision klger unbegrndet berufungsgericht angenommen beklagten stehe fr zeitraum januar einschlielich juni rckgewhranspruch gem abs abs nr abs inso klage geltend gemachten mietansprche aufrechnen knne schuldnerin sei sptestens november zahlungsunfhig direktzahlungen endmieterin klger htten objektiven glubigerbenachteiligung gefhrt hierdurch mietansprche schuldnerin endmieter erloschen seien glubiger zugriff verminderte aktivmasse gehabt htten hypothetische erwgungen mglichen kndigung zwischenmietvertrages klger komme knnten tatschlich eingetretene glubigerbenachteiligung beseitigen klger direktzahlungen mietvertrag auftreten weiterer zahlungsrckstnde ber monate juli oktober hinaus tatschlich zeitnah gekndigt htten sei offen direktzahlungen seien i
  4897. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn juli zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nichtanordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt begegnet hingegen durchgreifenden sachlich rechtlichen bedenken feststellungen konsumierte angeklagte bandscheibenvorfall spter hinzutretenden rcken hftproblemen unterbrochen einjhrigen methadonbehandlung seit tglich gramm heroin schmerzen bekmpfen ua angeklagte seit erwerbsunfhig konnte konsum zunehmend schwieriger finanzieren schlielich auswegloser situation verbte angst auftreten schmerzen frhzeitig genug neues heroin gelangen zwei verfahrensgegenstndlichen berflle tankstelle drogeriemarkt wobei jeweils mehrere hundert euro erbeutete ankauf neuen heroins verwandte ua ff strafkammer unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen angeklagten hang sinne stgb bestehe angeklagte treibende bzw beherrschende neigung heroin berma konsumieren wolle schmerzen bekmpfen ua trotz zehnjhrigen konsums dosis gesteigert heroin verteilt ber tag ca portionen geraucht konsumverhalten rausch erzeugen lediglich schmerzlinderung herbeifhren knnen angeklagte geringe entzugserscheinungen gezeigt verfall persnlichkeit abhngigkeitserkrankung erwarten wre sei festzustellen ua ausfhrungen lassen besorgen landgericht voraussetzungen hanges gem satz stgb verkannt erforderlich insoweit chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit gengt eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung immer berauschende rauschmittel nehmen wobei fehlen ausgeprgter entzugssyndrome bgh nstz rr fischer stgb aufl rn mwn sowie gleich bleibendes konsumverhalten entgegenstehen konsum heroins zwecke schmerzmilderung schliet annahme hanges bermigen rauschmittelkonsum heroin handelt berauschendes mittel sinne stgb bghr stgb abs hang kommt darauf konsumierte mittel konkreten tter geeignet bestimmt rausch erzeugen fischer aao rn landgericht htte frage vorliegens hanges zudem umstand auseinandersetzen mssen angeklagte einschtzung sachverstndigen kammer angeschlossen taten zunchst mehr mehr umwelt isoliert tatzeit letztlich beobachtung schmerzen darauf konzentrierte wann begegnung auftretender schmerzen erneut heroin konsumieren ua frage maregelanordnung bedarf daher neuer verhandlung entscheidung feststellungen liegt nahe abgeurteilten taten symptomtaten handelte bisherigen feststellungen ergibt stationre therapie hinreichende aussicht erfolg bietet stgb strafausspruch bestehen bleiben auszuschlieen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere einzelstrafen geringere gesamtstrafe erkannt htte angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung gem abs stpo beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']]
  4898. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  4899. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz abs abs nr abs satz bl cb allgemeinen geschftsbedingungen bausparvertrages enthaltene formularmige klausel darlehensgebhr beginn darlehensauszahlung darlehensgebhr hhe bauspardarlehens fllig bauspardarlehen zugeschlagen darlehensschuld unterliegt abs satz bgb richterlichen inhaltskontrolle verkehr verbrauchern gem abs satz abs nr bgb unwirksam bgh urteil november xi zr olg stuttgart lg heilbronn ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts heilbronn mai abgendert beklagte verurteilt vermeidung fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft sechs monaten ordnungshaft sechs monaten vollstrecken vorstandsmitgliedern unterlassen nachfolgende inhaltsgleichen klausel darlehensvertrgen verwenden sofern vertrag person abgeschlossen ausbung gewerblichen selbststndigen beruflichen ttigkeit handelt unternehmer darlehensgebhr beginn darlehensauszahlung darlehensgebhr hhe bauspardarlehens wahl gem abs abzug disagios fllig bauspardarlehen zugeschlagen darlehensschuld beklagte verurteilt klger nebst zinsen hieraus hhe punkten ber jeweiligen basiszinssatz seit februar zahlen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger eingetragener verein nimmt satzung verbraucherinteressen wahr qualifizierte einrichtung gem uklag eingetragen beklagte bausparkasse verwendet fr vielzahl vertrgen vorformulierten allgemeinen bedingungen fr bausparvertrge tarif fassung juli nachfolgend abb folgende bestimmung darlehensgebhr beginn darlehensauszahlung darlehensgebhr hhe bauspardarlehens wahl gem abs abzug disagios fllig bauspardarlehen zugeschlagen darlehensschuld bedingungen heit verzinsung tilgung bauspardarlehens bausparer berechtigt jederzeit sondertilgungen leisten klger wendet beklagten februar zugestellten klage darlehensgebhr hhe ansicht klausel sei unwirksam inhaltskontrolle bgb standhalte unterlassungsklage uklag nimmt beklagte darauf anspruch unterlassen inhaltsgleiche klausel gegenber privatkunden darlehensvertrgen verwenden darber hinaus begehrt abmahnkosten hhe nebst prozesszinsen klage beiden vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger unterlassungsund zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht urteil bkr ff verffentlicht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beanstandete klausel deren kontrollfhigkeit unterstellt benachteilige kunden unangemessen magebend sei leitbild darlehensvertrags besonderheiten hauptschlich bausparkassengesetz geprgte leitbild fr bausparvertrge darlehensgebhr ausgehe darlehensgebhr sei seit jahrzehnten allgemein gebruchlich aufgrund rechtsstreitigkeiten zusammenhang bausparvertrgen gerichtsbekannt sei gesetzgeber blichkeit gebhr gewusst sei entgegengetreten einbeziehung darlehensgebhr berechnung effektiven jahreszinses sei anzeichen dafr gesetzgeber fr unstatthaft halte darber hinaus gebhr dadurch gebilligt abschluss bausparvertrgen bausparprmie vermgenswirksame leistungen aufnahme kanon staatlich gefrderter altersvorsorge steuerliche begnstigungen gefrdert gesetzgeber grundsatz akzeptiertes vorgehen knne rechtsprechung mittels allgemeinen rechtsgedankens unbilligkeit verboten derzeit niedrige marktzinsniveau auswirkungen zeigten argumentation klgers bausparer bereits verzicht marktkonforme guthabenverzinsung leistung fr anspruch gnstiges festdarlehen erbracht folgen sei entfiele darlehensgebhr wrde abschlussgebhr umgelegt lastenverschiebung innerhalb bauspargemeinschaft zugunsten derjenigen fhren wrde bauspardarlehen aufnehmen umstand darlehensgebhr anteilig zurckerstattet bausparer bauspardarlehen flligkeit tilge fhre unangemessenen benacht
  4900. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo ff abs grundstzlich darf partei darauf vertrauen lediglich einwilligung gegners begrndeten antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist stattgegeben bgh beschluss juli vii zb lg lneburg ag soltau vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner richterin safari chabestari richter halfmeier richter leupertz beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts lneburg november aufgehoben klger wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist gewhrt sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger klageabweisende juni zugestellte urteil amtsgerichts rechtzeitig berufung eingelegt frist begrndung berufung begrndeten antrag kammervorsitzenden september verlngert worden schriftsatz september klger hinweis einverstndnis beklagtenvertreters beim landgericht zweite verlngerung berufungsbegrndungsfrist sieben tage beantragt kammervorsitzende verfgung september abgelehnt fristverlngerungsantrag begrndet worden sei daraufhin klger gleichen tag per telefax beim berufungsgericht eingegangenen schriftsatz september berufung begrndet weiteren schriftsatz gleichen tage wegen versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begrndung geltend gemacht antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist september eindeutig abs satz zpo ergebe wegen hinreichend dargelegten einwilligung prozessbevollmchtigten beklagten fristverlngerung weiteren begrndung bedurft demnach rechtzeitig beantragte verlngerung berufungsbegrndungsfrist vertrauen drfen sei verschulden einhaltung september abgelaufenen frist verhindert zumal ablehnung fristverlngerung erst september ablauf dahin geltenden frist erfolgt sei berufungsgericht beschluss november beantragte wiedereinsetzung vorigen stand versagt zugleich berufung klgers unzulssig verworfen dagegen wendet klger rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses erstrebt wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist antrgt ii gem abs satz abs satz abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderlich abs nr zpo berufungsgericht klger unrecht wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist verweigert verfahrensgrundrecht klgers gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip verletzt klger zugang berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt rechtsbeschwerde begrndet berufungsgericht wiedereinsetzung vorigen stand begrndung verweigert klger sei unverschuldet einhaltung september abgelaufenen berufungsbegrndungsfrist verhindert bewilligung tage fristablaufs erbetenen zweiten fristverlngerung klger vertrauen drfen dahingehenden antrag ordnungsgem begrndet berufungsfhrer msse falle abs satz zpo erhebliche grnde vorbringen fristverlngerung rechtfertigen knnten hinweis einverstndnis gegners fristverlngerung reiche insoweit parteivereinbarung allgemeinen abs abs satz zpo ergebenden grundstzen erheblicher grund fr fristverlngerung sei gericht gem abs satz zpo eingerumte ermessen ausben knne grnde vorgebracht seien hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht klger unrecht wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist versagt aa klger entgegen auffassung berufungsgerichts verschulden einhaltung berufungsbegrndungsfrist verhindert zpo durfte darauf vertrauen rechtzeitig gestellten antrag bereits september verlngerte berufungsbegrndungsfrist weitere sieben tage september verlngern entsprochen wrde gegenteilige auffassung berufungsgerichts wonach klger ber mitteilung einwilligung beklagten hinaus erhebliche grnde fr erneute fristverlngerung htte darlegen mssen unzutreffend berspannt abs satz zpo ergebenden anforderungen bewilligungsfhigen antrag verlngerung frist begrndung berufung allerdings rechtsmittelfhrer generell risiko belastet vorsitzende rechtsmitt
  4901. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landsgerichts bamberg september schuldspruch dahin gendert angeklagte vorenthaltens arbeitsentgelt fllen schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen einbeziehung einzelstrafen frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel erzielt tenor ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet abs stpo erhobenen verfahrensrgen gengen antragsschrift generalbundesanwalts februar dargelegten grnden formellen anforderungen abs satz stpo berprfung urteils sachrge fhrt nderung schuldspruchs aufhebung einzelstrafaussprche gesamtstrafenausspruchs landgericht grundlage tatzeitraum januar dezember geltenden rechtslage zutreffend vorrang stgb gegenber stgb af ausgegangen vgl hierzu bgh nstz rr jedoch entscheidungszeitpunkt genderte angeklagten gnstigere rechtslage bercksichtigt gesetz juli bgbl neu gefassten tatbestand stgb nunmehr betrugshnliche begehungsweisen erfasst sodass vorenthaltung arbeitnehmer arbeitgeberanteilen neuem recht betrug lex specialis vorgeht vgl btdrucks lackner khl stgb aufl rdn lenckner perron schnke schrder stgb aufl rdn gesetzeslage gebotenen konkreten betrachtungsweise vgl trndle fischer stgb aufl rdn angeklagten gnstigere gem abs stgb anwendung bringen landgericht strafzumessung jeweils besonders schweren fllen betruges gem abs satz nr stgb aufgrund gewerbsmiger handlungsweise ausgegangen gegenber hierdurch erffneten strafrahmen freiheitsstrafe sechs monaten zehn jahren sieht abs stgb mildere strafandrohung freiheitsstrafe fnf jahren geldstrafe landgericht anwendung stgb gleichfalls annahme unbenannten besonders schweren falles gem abs stgb gelangt wre anbetracht getroffenen feststellungen auszuschlieen zumal gewerbsmigen begehungsweise tatbestand stgb immanentes merkmal regelfall strafschrfende bedeutung zukommen landgericht darber hinaus beachtet gleichzeitigem vorenthalten sozialversicherungsbeitrgen fr mehrere arbeitnehmer gegenber einzugsstelle tat anzunehmen vgl gribbohm lk aufl rdn generalbundesanwalt einzelnen ausfhrt verbleiben grundlage fehlerfrei getroffenen feststellungen zutreffender konkurrenzrechtlicher betrachtung flle vorenthaltens arbeitsentgelt rechtsfolgenausspruch trotz hinblick hhe hinterzogenen beitrge unvernderten schuldgehalts festgestellten taten bestand neue tatrichter einzelstrafen gesamtstrafe anwendung zutreffenden strafrahmens grundlage genderten konkurrenzrechtlichen bewertung neu bestimmen soweit dabei neue einzelstrafen hinsichtlich tat zusammengezogenen gleichzeitigen beitragsvorenthaltung gegenber einzugsstelle festzusetzen verschlechterungsverbot gehindert summe bisherigen einzelstrafen bersteigende neue einzelstrafe verhngen vgl bghr stpo abs nachteil bgh beschluss juni str nstz rr insoweit abgedruckt nack wahl hebenstreit kolz graf'],['Soon']]
  4902. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet juli wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fluggastrechtevo art art art gerichtshof europischen union gem art aeuv auslegung art art verordnung eg nr parlaments rates ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr februar abl eg februar ff folgende fragen vorgelegt nationalen recht gewhrter schadensersatzanspruch erstattung zustzlichen reisekosten gerichtet wegen annullierung gebuchten fluges angefallen augleichsanspruch art verordnung angerechnet luftfahrtunternehmen verpflichtungen art abs verordnung erfllt anrechnung mglich gilt fr kosten ersatzbefrderung endziel flugreise soweit anrechnung mglich luftfahrtunternehmen stets vornehmen davon abhngig inwiefern nationale recht zulsst gericht fr angemessen erachtet soweit nationales recht mageblich gericht ermessensentscheidung treffen sollen ausgleichszahlung art verordnung unannehmlichkeiten fluggsten infolge annullierung erlittene zeitverlust materielle schden ausgeglichen bgh beschluss juli zr lg potsdam ag knigs wusterhausen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union gem art aeuv auslegung art art verordnung eg nr parlaments rates ber gemeinsame regelung fr ausgleichsund untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr februar abl eg februar ff folgende fragen vorgelegt nationalen recht gewhrter schadensersatzanspruch erstattung zustzlichen reisekosten gerichtet wegen annullierung gebuchten fluges angefallen verordnung ausgleichsanspruch angerechnet art luftfahrtunternehmen verpflichtungen art abs verordnung erfllt anrechnung mglich gilt fr kosten ersatzbefrderung endziel flugreise soweit anrechnung mglich luftfahrtunternehmen stets vornehmen davon abhngig inwiefern nationale recht zulsst gericht fr angemessen erachtet soweit nationales recht mageblich gericht ermessensentscheidung treffen sollen ausgleichszahlung art verordnung unannehmlichkeiten fluggsten infolge annullierung erlittene zeitverlust materielle schden ausgeglichen grnde klger buchte fr familie beklagten luftfahrtunternehmen fr mrz flug start fr uhr vorgese hen ankunft flughafen erfuhren drei reisenden beklagte gebuchten flug annulliert buchten luftfahrtunternehmen ersatzflug be reisenden tag uhr ablegendes kreuz fahrtschiff erreichen wollten ersatzflug jedoch mglich fuhren be ber bernachteten nchsten tag planmig anlegende kreuzfahrtschiff bestiegen klger eigenem abgetretenem recht mitrei senden kosten fr ersatzflug weitertransport bernachtung verpflegung sowie ausgleichszahlung art abs buchst art abs buchst verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr nachfolgend verordnung geltend gemacht beklagte pflicht erstattung entstandenen kosten ausgleichsanspruch berstiegen anerkannt wegen ausgleichsanspruchs art abs satz verordnung berufen amtsgericht beklagte daraufhin entsprechend anerkenntnis erstattung kosten verurteilt klage brigen abgewiesen berufung klgers abweisung ausgleichsanspruchs gem art abs buchst verordnung erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger ausgleichsanspruch entscheidung ber revision hngt davon ab gegebenenfalls inwieweit voraussetzungen nationalem recht vorgesehener anspruch erstattung zustzlichen reisekosten gerichtet wegen annullierung gebuchten fluges angefallen art abs satz verordnung ausgleichsanspruch art verordnung anzurechnen berufungsgericht angenommen klger stehe ausgleichszahlung gem art abs buchst verordnung beiden mitreisenden wahlrecht gebrauch gemacht annullierung entstandenen schaden konkret berechnet htten ausgleich gesam
  4903. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr krohn dr hahne gerber prof dr wagenitz beschlossen berufungsurteil beschwert klgerin mehr dm grnde wert beschwer bemit zpo norm greift unabhngig klageantrag immer bestehen mietverhltnisses gegenstand streits deshalb unterliegen erfllungsansprche etwa einrumung besitzes mietsache norm sofern klage erstrebte verurteilung entscheidung ber streitigen bestand vertragsverhltnisses erzielt vgl allerdings fr rumungs herausgabeanspruch streit ber bestand dauer mietverhltnisses senatsurteil april xii zr wm bgh beschlu oktober lwzb mdr ferner stein jonas roth zpo aufl rdn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn liegen dinge klgerin fordert erfllung geschlossenen mietvertrags berlassung geschftsraums gesagten gre wahrung versprochenen konkurrenzschutzes beklagten geltend absprache januar verbindlichen vertragsschlu darstelle mietvertrag berhaupt bereits zustande gekommen sei jedenfalls wirksam gekndigt sei voraussetzungen zpo erfllt anwendung vorschrift bersteigt wert beschwer dm blumenrhr krohn gerber hahne wagenitz'],['Soon']]
  4904. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts dresden dezember kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin autovermieterin macht beklagten rckstndige miete fr berlassung mietwagens geltend verkehrsunfall februar beklagten gefhrte pkw beschdigt worden mietete gleichen tag klgerin ersatzwagen unfallersatztarif rechnung mrz machte klgerin dafr insgesamt geltend haftpflichtversicherung unfallgegners volle haftung fr unfallschaden streitig zahlte klgerin verlangt beklagten amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin lediglich hhe erfolg dagegen wendet klgerin landgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg landgericht ausgefhrt klgerin sei beklagten schadensersatz verpflichtet aufklrungspflicht gegenber verletzt unfallersatzwagengeschft differenzierung preisgefge herausgebildet fr potentiellen mieter weiteres erkennbar sei gegensatz beklagten sei klgerin problematik angemessenheit erstattungsfhigkeit unfallersatztarifen bekannt klgerin begriff unfallersatztarif vermieden mietpreis erst unterzeichnung beklagten vertrag eingetragen verhindert beklagte problematik bemerkt klgerin sei bekannt gerade haftpflichtversicherung unfallgegners schon mehrfach unangemessenheit tarife klgerin geltend gemacht darauf konkreten fall unfallersatztarif klgerin betriebswirtschaftlicher sicht ber normaltarif liegenden preis rechtfertige komme mietwageninteressenten drohe angemessenheit unfallersatztarifes erstattung gegenber haftpflichtversicherung umstnden streitig durchsetzen knne dabei beweislastrisiko trage vereinbarte tagespreis deutlich ber normaltarif gelegen hinreichende aufklrung sei erfolgt schaden sei deshalb verneinen haftpflichtversicherung beklagten zugesagt weiteren mietzinszahlungen klgerin kosten vorliegenden prozesses freizustellen sei davon auszugehen beklagte falle aufklrung fr minimierung risikos entschieden htte klgerin drittunternehmen fahrzeug normaltarif angemietet htte beklagte htte dabei aufwenden mssen abzug haftpflichtversicherung erstatteten schulde beklagte ausfhrungen halten ergebnis rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht recht bestehen aufklrungspflicht klgerin angenommen senat erlass berufungsurteils aufklrungspflicht autovermieters gegenber interessenten unfallersatzwagens bejaht senatsurteile juni xii zr nzw januar xii zr njw februar xii zr njw juni xii zr njw oktober xii zr mieter ber gespaltenen tarifmarkt weder ber eigenen verschiedenen tarife ber gnstigere angebote konkurrenz aufgeklrt grundstzlich sache mieters vergewissern angebotenen vertragsbedingungen fr vorteil bietet vermieter unfallgeschdigten tarif deutlich ber normaltarif rtlich relevanten markt liegt besteht deshalb gefahr haftpflichtversicherung vollen tarif bernimmt mieter darber aufklren danach erforderlich ausreichend mieter unmissverstndlich darauf zuweisen gegnerische haftpflichtversicherung angebotenen tarif mglicherweise vollem umfang erstattet erfolg bleibt rge mietwagenunternehmer msse vornherein davon ausgehen inanspruchnahme schdigers schwierigkeiten gebe sei lediglich gehalten mieter untersttzen schaden beklagten beruhe rechtswidrigen regulierungsverhalten haftpflichtversicherung gefahr msse vermieter hinweisen genge geschdigten regulierungsstreit haftpflichtversicherung information untersttzen warum erhhte tarif angemessen sei sei ebenso bereit beitritt streithelfer seiten beklagten rechtsstreit versicherung auffassung liegt unzutreffende vorstellung zugrunde geschdigte unfallersatztarif regelmig ersetzt verlangen aa neueren rechtsprechung vi zivilsenats bundesgerichtshofs unfallersatztarifen nachweise senatsurteil juni aao haftpflichtversicherer unfallgegners gerade weiteres erstattung ber normaltarif liegenden unfallersatztarifen verpflichtet vielmehr geschdigte schdiger bzw haftpfli
  4905. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen verabredung mord revision angeklagten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hechingen mrz erstreckung nichtrevidenten stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt wurde ausspruch ber gesamtstrafe hungsweise einheitsjugendstrafe bezie weitergehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen verabredung mord wegen bedrohung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren acht monaten revidierenden tatzeit heranwachsenden mitangeklagten wegen verabredung mord tateinheit bereiterklren erwerb kriegswaffen einbeziehung weiterer strafen frheren verurteilungen jugendstrafe sechs jahren acht monaten verurteilt revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen bedrohung hlt rechtlicher nachprfung stand verurteilung fall ii urteilsgrnde wegen verabredung mord begegnet durchgreifenden bedenken feststellungen tragen rechtliche wrdigung landgerichts angeklagten htten verabredet bereits wesentlichen grundzgen konkretisierten mord begehen strafbarkeit wegen verabredung verbrechens setzt abs alt stgb entschluss mindestens zwei personen begehung bestimmten verbrechens mittter voraus bgh beschluss mrz str nstz fischer stgb aufl rn schnke schrder heine weier stgb aufl rn jeweils mwn aussicht genommene tat dabei bereits einzelheiten festgelegt ebenso beim tatplan fr mittterschaftliche tatbestandsverwirklichung beim anstiftervorsatz fall lk schnemann stgb aufl rn mwn mkjoecks stgb aufl rn schnke schrder heine weier stgb aufl rn zumindest wesentlichen grundzgen konkretisiert bgh urteil juni str nstz lkschnemann stgb rn lackner khl stgb aufl rn mwn strafbare verbrechensverabredung danach dadurch ausgeschlossen zeit ort modalitten ausfhrung einzelnen offen bgh urteile juni str nstz mrz str beckrs lkschnemann stgb aufl rn mwn tatzeit tatbeteiligte tatobjekt sonstige umstnde tat knnen indes vllig vagen bleiben bgh beschluss februar str stv mkjoecks stgb aufl rn strafbarkeit weit vorfeld eigentlichen tat vorverlagert wrde besondere anforderungen gelten vorliegend verabredeten tat straftat person geht vgl fischer stgb aufl rn mwn meinungsstand lk schnemann stgb rn mwn hieran gemessen vorliegend angeklagten auge gefasste ttungsdelikt hinreichend konkretisiert weder feststellungen landgerichts tatzeit nher bestimmt konkrete begehungsform gesprochen wurde ber berfall justizvollzugsanstalt befindlichen denen mord bruder mitangeklagten last gelegt wurde sowie ber werfen handgranaten abgabe schssen werkstatt haus ma onkel gerade anbe tracht erheblichen schwierigkeiten mitangeklagten fr erwerb tatbegehung erforderlichen waffen ntigen geldmittel beschaffen zeitpunkt tatbegehung ungewiss verabredung konkrete person fokussiert angriff gerichtet vielmehr standen feststellungen landgerichts mgliche zielpersonen raum sowie deren angehrige etwa anwesen ma aufhltige personen lag hinsichtlich auge gefassten ttungsdelikts lediglich allgemeines planungs vorbereitungsstadium anforderungen abs alt stgb entsprechend konkretisierte tat bezog gilt umso mehr weder waffen geld fr angedachte tat vorhanden zumal angeklagte zunchst mitangeklagten eingesammelten teilbetrag absprachewidrig fr verwendete rechtsfehler fhrt aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde jedoch freispruch angeklagten punkt senat ausschlieen feststellungen getroffen knnen aufgrund angeklagte varianten abs stgb verbindung abs nr krwaffkontrg verbindung kriegswaffenliste teil vii nr strafbar gemacht knnte aufhebung schuldspruchs fall ii urteilsgrnde entzieht einzelstrafe ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe einschlielich getroffenen feststellungen abs stpo grundlage ii aufhebung urteils gem stpo rev
  4906. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet dezember heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz vertrag gem bgb unwirksam vertraglichen regelung rckdatierung steuerverkrzung beabsichtigt steht satz bgb rckforderung erbrachten leistung insoweit entgegen leistung vertragspartner gerade gegenleistung fr steuerverkrzende abrede zuflieen erwgungen falle verstoes abs nr schwarzarbg umfassenden versagung bereicherungsrechtlicher rckforderungsansprche fhren gelten insoweit gleicher weise abgrenzung bghz bghz bgh urteil dezember iv zr olg oldenburg lg oldenburg ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann dr gtz mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers hinsichtlich weiteren bereicherungsausgleich hhe nebst zinsen gerichteten klagebegehrens zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt soweit fr revisionsverfahren interesse beklagten wirtschaftsprfer steuerberater ausgleich zahlungen ungerechtfertigter bereicherung beklagte kommanditist verwaltungs gmbh co kg folgenden kg grndete zusammen weiteren gesellschaftern november acht kommanditgesellschaften denen jeweils mehrheitsbeteiligung bernahm unternehmensgegenstand vier gesellschaften folgenden kraftwerksgesellschaften bezeichnet bestand betrieb blockheizkraftwerken derjenige weiteren vier gesellschaften folgenden verwertungsgesellschaften bezeichnet abnahme blockheizkraftwerken produzierten wrmeenergie klrschlmme trocknen weiterzuveruern komplementrin acht gesellschaften november gegrndete april handelsregister eingetragene verwaltungs gmbh folgenden komplementrin bezeichnet einzahlung kg fr beteiligung kraftwerksgesellschaften leistenden pflichteinlagen hhe jeweils entrichtete beklagte dezember verpfndete zudem absicherung bankdarlehen gesellschaften eigenes wertpapierdepot wert aufgrund guter geschftsergebnisse jahre klger erwerb unternehmensbeteiligung steuerlichen abschreibungsmglichkeiten interessiert damaliger steuerberater stellte daraufhin anfang mrz kontakt beklagten her klger unterzeichnete folgezeit zwei november rckdatierte vertragsurkunden treuhandvertrag vereinbarte kg beteiligungen kraftwerks verwertungsgesellschaften sowie deren komplementrin rwerben treuhnderisch fr halten solle ferner verpflichtete beklagte darlehensvertrag klger fr kauf kommanditbeteiligungen kraftwerksgesellschaften stammeinlage deren komplementrin sptestens mrz rckzahlbares verzinstes darlehen hhe insgesamt gewhren sowie fr bankdarlehen kraftwerksgesellschaften hchstbetragsbrgschaft hhe bernehmen klger verpflichtete beklagten verpflichtung bzw etwaigen inanspruchnahme kreditgebenden bank zeitpunkt beendigung darlehensvertrages freizustellen wege klger ermglicht bereits angefallenen anfangsverluste kommanditgesellschaften rahmen einkommensteuererklrung fr jahr geltend klger zahlte april insgesamt beklagten ferner verpfndete eigenes wertpapierdepot wert kreditgebende bank gab beklagten gestellte sicherheit gleicher hhe frei juni fielen kraftwerksgesellschaften komplementrin insolvenz klage klger soweit fr revisionsverfahren interesse erstattung beklagten gezahlten betrages hhe sowie behauptung rahmen verwertung pfandrechts kreditgebenden bank zug eflossenen betrages jeweils nebst zinsen begehrt landgericht beklagten abweisung weitergehenden klage zahlung beteiligung komplementrin entfallenden betrages nebst zinsen zug zug wiedereinrumung klger kg zustehenden rechte hinsichtlich komplementrin verurteilt berufung klgers oberlandesgericht zurckgewiesen revision verfolgt klger bereicherungsanspruch umfang weiteren nebst anteiligen zinsen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt umfang einlegung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgeric
  4907. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz nr antrag anordnung sicherungshaft nhere erluterung fr buchung fluges sicherheitsbegleitung erforderlichen zeitaufwandes regel geboten behrde auskunft zustndigen stelle beruft wonach zeitraum sechs wochen betrgt lngerer zeitraum fr organisation rckfhrung betroffenen erforderlich bedarf konkreten fall bezogenen begrndung nachvollziehbar erklrt bgh beschluss september zb lg aachen ag aachen ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde zivilkammer landgerichts beschluss aachen november aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts aachen januar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stdteregion aachen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene marokkanischer staatsangehriger reiste juni erforderliche visum bundesrepublik deutschland stellte juni asylantrag bestandskrftigem bescheid februar offensichtlich unbegrndet abgelehnt wurde zugleich wurde betroffenen abschiebung angedroht aufenthalts einreiseverbot wurde bescheid dezember drei jahre befristet antrag beteiligten behrde amtsgericht januar haft sicherung abschiebung betroffenen mrz angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde betroffene abschiebung antrag feststellung rechtswidrigkeit haft fortgefhrt landgericht beschluss november aufhebung haftanordnung amtsgerichts erledigung sache festgestellt feststellungsantrag zurckgewiesen rechtsbeschwerde deren zurckweisung beteiligte behrde beantragt verfolgt feststellungsantrag ii beschwerdegericht meint voraussetzungen fr anordnung sicherungshaft htten vorgelegen insbesondere haftanordnung zulssiger haftantrag zugrunde gelegen beantragte haftdauer zehn wochen ergebe unproblematisch umstand zentralstelle fr flugabschiebungen bielefeld vorbereitungsdauer acht wochen fr organisation fluges sicherheitsbegleitung mindestfrist bezeichnet insoweit gewisser vertretbarer zuschlag zwei wochen erforderlich sei iii gem abs satz nr famfg feststellungsantrag famfg statthafte brigen famfg zulssige rechtsbeschwerde begrndet fehlt zulssigen haftantrag vorliegen zulssigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung zulssig haftantrag beteiligten behrde gesetzlichen anforderungen begrndung entspricht erforderlich darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchfhrbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer abs satz nr famfg drfen ausfhrungen begrndung haftantrags knapp gehalten mssen fr richterliche prfung falls wesentlichen punkte ansprechen fehlt daran darf beantragte sicherungshaft angeordnet st rspr vgl senat beschluss september zb juris rn mwn anforderungen haftantrag gerecht aa dauer beantragten haft fhrt beteiligte behrde antrag passersatzpapierbeschaffung abschiebung betroffenen auskunft zentralen auslnderbehrde kln innerhalb zwei wochen mglich sei flugbuchung organisation sicherheitsbegleitung bedrfe jedoch bearbeitungszeit acht wochen telefonische auskunft zentralstelle fr flugabschiebungen bielefeld ergeben bb angesetzte zeitraum zwei wochen fr abstimmung marokkanischen behrden bercksichtigung art abs satz deutsch marokkanischen protokolls ber identifizierung ausstellung heimreisedokumenten mai bgbl ii beanstanden vorschrift marokkanischen behrden vorhandensein abgelaufenen heimreisedokuments baldmglichst weitere formalitten gltiges neues dokument auszustellen auskunft zentralen auslnderbehrde dahingehend verstehen hierfr bentigte zeitraum blicherweise zwei wochen bemessen cc pauschaler natur hinweis darauf organisation fluges sicherungsbegleitung zeitraum acht wochen bentigt antrag anordnung sicherungshaft allerdings nhere erluterung fr buchung fluges sicherheitsbegleitung erforderlichen zeitaufwandes regel geboten behrde auskunft zustndigen ste
  4908. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer kayser dr bergmann vill september beschlossen antrag schuldnerin bewilligung prozekostenhilfe nebst anwaltsbeiordnung fr rechtsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen grnde rechtsmittel hinreichende aussicht erfolg zpo eindeutigen verfassungsrechtlich unbedenklichen vgl bverfg njw gesetzeslage anordnung fortsetzung verfahrens gem abs satz inso anfechtbar abs inso stellen weder rechtsfragen grundstzlicher bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo kreft fischer bergmann kayser vill'],['Soon']]
  4909. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet januar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja otto hgb ff abweichung personengesellschaftsrechtlichen einstimmigkeitsprinzip legitimierende mehrheitsklausel bestimmtheitsgrundsatz entsprechen verlangt auflistung betroffenen beschlussgegenstnde grund tragweite legitimation fr mehrheitsentscheidungen knnen vielmehr auslegung gesellschaftsvertrages ergeben konkrete mehrheitsbeschluss wirksam getroffen worden zweiten stufe prfen feststellung jahresabschlusses personengesellschaft gesellschaftern obliegende angelegenheit laufenden verwaltung regelmig allgemeinen mehrheitsklausel gesellschaftsvertrag gedeckt aufgabe bghz klage feststellung jahresabschlusses gmbh co kg deren tochtergesellschaften beschlossene gewinnthesaurierung berprfung gestellt geltend gemacht tatschlich angefallene guv eingestellte aufwandspositionen sachlich ungerechtfertigt seien bgh urteil januar ii zr olg hamburg lg hamburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr reichart fr recht erkannt revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg august kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin beklagten alleinigen kommanditisten beklagte komplementrin gmbh co kg folgenden gmbh co kg kommanditkapital stammkapital beklagten halten klgerin anteilsbesitz familie stehenden beklagten zusammen gegenstand rechtsstreits revisionsinstanz zwei beschlsse gesellschafterversammlung gmbh co kg september feststellung jahresabschlusses februar sowie verwendung bilanzgewinns betreffen beide beschlsse wurden stimmenmehrheit kommanditkapitals stimmen klgerin gefasst klage begehrt klge rin feststellung nichtigkeit beschlsse grundlagengeschfte einstimmigkeit gem abs hgb zumindest mehrheit gem gesellschafterbeschluss september bedurft htten fehle schon einfachen mehrheit klgerin genannten gesellschafterbeschluss dreifachstimmrecht zustehe brigen liege gewinnfeststellung jahresabschluss unzulssig hohe rcklagenbildung zugrunde schlielich sei jahresabschluss wegen unberechtigter aufwandspositionen materiell unrichtig hilfsweise widerklagend begehren beklagten zustimmung klgerin feststellung jahresabschlusses per februar landgericht klage abweisung widerklage entsprochen berufungsgericht abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision bleibt erfolglos klage angegriffenen gesellschafterbeschlsse weder formellen materiellen grnden nichtig ergebnis zutreffend geht berufungsgericht zip ag davon angegriffenen gesellschafterbeschlsse einstimmigkeitserfordernis gem abs abs hgb unterlagen senatsurteil mrz bghz feststellung jahresabschlusses personengesellschaft gegensatz aufstellung bloe geschftsfhrungsmanahme alleinige kompetenz geschftsfhrenden gesellschafter bzw kg komplementre hgb fiele grundlagengeschft vorbehaltlich anderweitigen regelung gesellschaftsvertrag zustimmung gesellschafter einschlielich kommanditisten bedrfe senat begrndet manahme verbindlicherklrung bilanz verhltnis gesellschaftern sowie gegenber dritten gegenstand bilanzfeststellung darum gehe grundlage fr berechnung gewinnansprche gesellschafter festzulegen vgl hgb einstufung derartiges grundlagengeschft besagt indessen darber entsprechende beschluss einstimmig gefasst abs hgb ergibt fr gesellschafterbeschlsse ohg kg geltende einstimmigkeitsprinzip abs hgb fr einfache geschftsfhrungsangelegenheiten darber hinaus grundstzlich dispositiv steht gesellschaftern rahmen privatautonomie errternden grenzen frei gesellschaftsvertrag dahin starre praktischen erfordernissen oftmals gerecht werdende einstimmigkeitsprinzip mehrheitsprinzip ersetzt flexibilitt handlungsfhigkeit gesellschaft streitfllen sicherzustellen aa entsprechende regelungen finden gesellschaftsvertrgen hufig vorliegenden gesellschaftsvertrag folgenden gv gmbh co kg vorgesehen gem abs gv gesellschafterbeschlsse einfacher mehrheit kommanditkapital entfallenden st
  4910. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ii zr verkndet februar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fa fb dezember geltenden fassung rechtlich relevanter prospektmangel liegt weiche kosten anlagemodell unerheblicher hhe anfallen anleger prospekt weiteres entnehmen umfang eingezahlten einlagemittel anlageobjekt flieen fr aufwendungen auerhalb anschaffungs herstellungskosten verwendet anlageinteressent prospekt darauf hingewiesen fr geplante stellpltze gesellschaftsgrundstck benachbartes flurstck erworben handelt ebenfalls prospektmangel gilt feststeht gesellschaft kauf flurstcks zustzlichen kosten belastet fr frage anleger schadensersatzanspruch prospekthaftung steuerliche vorteile anrechnen lassen kommt prfung einzelfall konkreten parteivorbringen vermgenslage geschdigten abstandnahme beteiligung entwickelt htte allein generelle annahme regelfall htte geschdigte steuerbegnstigte anlage gettigt nichtanrechnung vorteile rechtfertigen anschluss bgh urt november iii zr wm bgh versumnisurteil februar ii zr kammergericht lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly mnke caliebe dr reichart fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts mai kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger fliesenlegermeister beteiligte sommer beklagten initiierten immobilienfonds kg gmbh co projekt scheiterte gengend anleger fanden nachdem klger hiervon schreiben august erfahren zeichnete august kommanditanteile hhe dm dm strae kg gmbh co ebenfalls beklagten initiierten immobilienfonds beklagte geschftsfhrender kommanditist geschftsfhrer persnlich haftenden gesellschafterin geschftsfhrungs gmbh gesellschaftszweck inzwischen erfolgte errichtung gewerbeflchen wohnung sowie pkwstellpltzen bestehenden shopping eck gesellschaftseigenen grundstck strae anschlieende bewirtschaftung objekts klger auffassung fondsgesellschaft herausgegebene prospekt sei insbesondere hinsichtlich angaben ber sogenannten weichen kosten errichtung stellpltze fehlerhaft irrefhrend weshalb beklagten schadensersatz verlangen knne klage nimmt beklagten zahlung zug zug abtretung gehaltenen kommanditanteile anspruch landgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben zweiter instanz zustzlich erhobenen antrag klgers festgestellt beklagte annahme kommanditanteile verzug befinde senat zugelassenen revision beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgrnde klger verhandlungstermin trotz rechtzeitiger bekanntgabe vertreten ber revision beklagten versumnisurteil entscheiden entscheidung beruht inhaltlich jedoch sumnis sachprfung bghz revision begrndet berufungsgericht meint beklagte schulde initiator grnder fonds klger grundstzen prospekthaftung schadensersatz prospekt sei inhaltlich unvollstndig unklar lasse eindeutig erkennen aufwendungen anlageobjekt unmittelbar zuflieen sollten hoch weichen kosten fr dritte bestimmt teil eigentlichen investition prospekt klre anlageinteressenten zudem bezug stellpltze hinreichend mache deutlich realisierung gesamtprojekts erwerb weiterer grundflchen erfordert fondsgesellschaft bereits erworbene flche identisch projektgrundstck sei gesamtwrdigung sei davon auszugehen klger ordnungsgemer information gesellschaft beteiligt htte beklagte geleistete einlage nebst agio dm zurckzuzahlen wege vorteilsausgleichs msse klger erhaltenen ausschttungen dm vorabverzinsung dm anrechnen lassen erlangte steuervorteile dagegen brauche anrechnen lassen rckerhalt anlagebetrages verbundene werbungskostenrckfluss nachversteuert msse ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung jedenfalls ergebnis stand zutreffend hlt berufungsgericht voraussetzungen prospekthaftung fr gegeben danach prospekt beteiligungsinteressenten zutreffendes bild anlageobjekt vermitteln gehrt smtliche umstnde fr anlageentscheidung bedeutung knnen richtig vollstndig dargestellt entspricht prospekt anforderungen grundlag
  4911. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo art abs gg verletzt soweit berufungsgericht klger benannten zeugen fr behauptung beklagte bezug vertrge jahres spter schenkung klgers gesprochen vernommen berufungsurteil begrndet weshalb wahrunterstellung indiztatsachen daraus schluss bereits zeitpunkt vertragsschlusses vorliegende teilweise unentgeltlichkeit gezogen beweisantritte rechtsfehlerfrei wegen unerheblichkeit unbercksichtigt geblieben bghz trifft berufungsgericht rahmen wrdigung auseinander gesetzt htte vertragsparteien pflichtteilsansprche bruders beklagten bedacht beschwerde nimmt unten ausdrcklich feststellung unten berufungsurteils vertragsparteien htten absicht verfolgt pflichtteilsergnzungsanspruch bruders verhindern entstehung anspruchs anlass bertragung gesellschaftsanteilen klgers beklagten jahre fr mglich gehalten bedeutet indessen bertragung schenkung gehandelt vielmehr absicht belastung familienunternehmens pflichtteilsergnzungsansprchen vermeiden gleichwertigkeit beklagten fr bertragung aufzubringenden gegenleistungen verwirklicht worden weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4912. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp april beschlossen gehrsrge beklagten senatsurteil januar kosten zurckgewiesen senat anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo senat entscheidung feststellungen annahmen zugrunde gelegt denen beklagte gelegenheit stellung nehmen brigen verkennt beklagte senat berufungsgericht festgestellte gebhrenstruktur geschftsbesorgungsvertrages abgestellt ausdruck sittenwidrigen geschftsmodells vermittlers geschftsmodell verwirklicht gebhren gegebenenfalls einzelpunkten voller bereinstimmung geschftsbesorgungsvertrag klger gezahlt worden wiechers ellenberger matthias maihold pamp vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4913. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung antrag nachholung rechtlichen gehrs strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen anhrungsrgen verurteilten januar beschluss senats november kosten verurteilten zurckgewiesen grnde verurteilten erheben anhrungsrge gem stpo gemeint ersichtlich antrag zurckversetzung verfahrens lage senatsentscheidung november verwerfung revisionen gem abs stpo gem stpo anderweitige bezeichnung unschdlich stpo antrag zulssig jedoch unbegrndet senat entscheidung november tatsachen beweisergebnisse verwertet denen beschwerdefhrer gehrt wurden vorbringen wurde senat umfassend kenntnis genommen entscheidungsfindung bercksichtigt nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']]
  4914. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter ne kovi vill cierniak richterin lohmann mai beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts februar zurckgewiesen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens wert dm grnde nichtzulassungsbeschwerde zpo statthaft brigen zulssig jedoch begrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene rechtsfrage verpflichtung besitzers brgschaftsurkunde gem abs satz abs satz inso insolvenzverwalter herauszugeben obwohl brgschaft gesicherte forderung zuvor ab getreten worden hchstrichterlich entschieden worden lt jedoch grundlage vorhandenen rechtsprechung bundesgerichtshofs allgemeinen schuldrechtlichen grundstzen beantworten gem abs inso mu insolvenzmasse zurckgewhrt anfechtbare handlung vermgen schuldners veruert weggegeben aufgegeben worden rckgewhr natur leisten soweit unmglich wertersatz geschuldet bghz bgh urt april ix zr zip vgl urt november zr zip vorliegenden fall steht fest beklagte brgschaftsurkunde klger herausgeben bereignung urkunde klger verlangt klgerin herausgabe gegenber dritten ersatzpflichtig fr entscheidung vorliegenden rechtsstreits bedeutung beklagte urkunde klger herausgeben knnte gegenber wertersatz verpflichtet wre dadurch zustzlich belastet ablauf frist begrndung rechtsbeschwerde abs zpo knnen neue zulassungsgrnde grundstzlich mehr geltend gemacht vgl bghz brigen sei darauf verwiesen divergenz urteil oberlandesgerichts dsseldorf dezember zip zust anm kirchhof wub vi inso besteht fall entscheidung oberlandesgerichts dsseldorf zugrunde lag schuldner whrend laufenden zivilprozesses zeitpunkt gezahlt versumnisurteil ergangen zugestellt worden weder glubiger zwangsvollstreckung angedroht stand unmittelbar bevor vorliegenden fall prozebrgschaft abwendung zwangsvollstreckung bereits zugestellten versumnisurteil ausgereicht worden fischer ne kovi cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  4915. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten paul urteil landgerichts hannover februar aufgehoben soweit angeklagte gesamtschuldner verurteilt wurde adhsionsklgerin geldbetrag hhe us dollar zuzglich zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz gem seit august zahlen sowie antrag entschdigung entstandenen besonderen kosten notwendigen auslagen adhsionsklgerin tragen entscheidung ber entschdigungsantrag adhsionsklgerin abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren erwachsenen auslagen trgt beteiligte grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls besonders schweren fall freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt auerdem angeklagten gemeinsam nichtrevidenten bohdan gesamtschuldner verurteilt adhsionsklgerin us dollar zuzglich zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit august zahlen hiergegen gerichtete revision angeklagten rgt verletzung formellen materiellen rechts urteilsfeststellungen strafkammer angeklagte mittter diebstahl nachteil geldtransportunternehmens adhsionsklgerin fort myers florida usa beteiligt zeitpunkt tatausfhrung hielt deutschland rechtsmittel lediglich erfolg soweit adhsionsausspruch richtet brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts erwgungen entgegen auffassung beschwerdefhrers keineswegs absurd offensichtlich unbegrndet entscheidung ber antrag adhsionsklgerin gem satz stpo abzusehen sinne vorschrift antrag erledigung strafverfahren geeignet schwierige brgerlich rechtliche rechtsfragen entschieden mten meyergoner stpo aufl rdn engelhardt kk stpo aufl rdn internationale privatrecht betreffenden problemkreisen regelmig fall liegt schon frage adhsionsantrag landgericht annimmt deutsches recht art abs egbgb anwendbar wirft erhebliche schwierigkeiten handlungsort sinne art abs satz egbgb kommen orte betracht denen tatbestandsmige ausfhrungshandlung auenwirkung vorgenommen vgl bgh mdr hoffmann staudinger art egbgb rdn bzw geschtzten rechtskreis sei teilakt unerlaubten handlung eingegriffen bghz danach knnen orte bloer vorbereitungshandlungen bercksichtigt lge handlungsort mglicherweise florida falle anwendbarkeit deutschen rechts adhsionsantrag wre rahmen vorschriften strafprozeordnung richtenden adhsionsverfahrens vgl bghst amts wegen prfen inwieweit adhsionsklgerin geltend gemachten schadensersatzansprche versicherung bergegangen bgh nstz nr bghr stpo satz nichteignung wiederum prfung voraussetzt recht frage bergangs beantworten mangels eignung adhsionsantrags erledigung strafverfahren mu verurteilung angeklagten schadensersatzleistung aufgehoben entscheidung ber geltend gemachten ansprche abgesehen zurckverweisung sache zwecks erneuerung anschluverfahrens scheidet bghr stpo satz nichteignung ii erstreckung aufhebung adhsionsausspruchs nichtrevidenten bohdan kommt betracht stpo findet anwendung aufhebung urteils wegen gesetzes verletzung anwendung strafgesetzes erfolgt allerdings strafsenat bundesgerichtshofs beschlu juni bgh nstz fall adhsionsausspruch mangels entschdigung gerichteten antrags aufgehoben aufhebung stpo ber wortlaut vorschrift hinaus nichtrevidenten erstreckt senat offenlassen angesichts entgegenstehenden eindeutigen wortlauts stpo allgemeiner meinung ausnahmevorschrift eng auszulegen hanack lr stpo aufl rdn meyer goner aao rdn zustimmen knnte strafsenat entscheidung mageblich darauf abgestellt mangels entscheidungsantrags amts wegen prfenden verfahrensvoraussetzung fehlt fehlen verfahrensvoraussetzung stpo jedenfalls soweit voraussetzungen strafverfahrens rede stehen ber wortlaut vorschrift hinaus allgemeiner meinung anwendbar vgl hanack aao rdn nichtbeachtung sonstiger verfahrensvorschriften entscheidung adhsionsverfahren ungeachtet mangelnden eignung antrags erledigung strafverfahren vergleichbar grunde weicht senat auffassung entscheidung strafsenat
  4916. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja wegfall freistellung eg art vo eg art abs selektiven vertriebssystem herstellers gehrender wiederverkufer fabrikneuer kraftfahrzeuge aufgrund weigerung auslndischer vertragshndler neufahrzeuge systemfremde wiederverkufer liefern lage bestellungen kunden fr neuwagen auszufhren schadensersatzanspruch wegen entgangenen gewinns abs bgb art abs eg zustehen fraglichen zeit wirkungen freistellung vertragshndlern auferlegten verbots neufahrzeuge systemfremde wiederverkufer liefern verbot art abs eg art abs vo eg nr entfallen einseitige schwarze verhaltensweise herstellers nachhaltiger aufruf preisdisziplin fhrt art abs vo eg nr wegfall freistellung fr zeitraum beanstandete verhalten vertragshndler beeinflussen geeignet fr vertriebsvereinbarungen fr gebiet gelten wettbewerb verbotene verhalten herstellers verflscht hersteller knnen weiteres sogenannte schwarze verhaltensweisen auslndischen vertragshndler art abs nr vo eg nr zugerechnet bgh urteil mrz kzr olg schleswig lg kiel kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette ball prof dr bornkamm dr raum fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juli zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin gmbh knftig sprche klgerin abgetreten bettigen gewerblich vermittler wiederverkufer fabrikneuer kraftfahrzeuge europischen ausland re importieren beklagte dachgesellschaft volkswagen konzerns vertreibt fabrikneue kraftfahrzeuge marken volkswagen audi lndern europischen gemeinschaft ber selektive hndlernetze export lnder erfolgt ausschlielich ber ansssige generalimporteure fahrzeuge wiederum zugelasse ne vertragshndler veruern vertriebssystem beklagten schliet selektiven kraftfahrzeugvertrieb blichen wettbewerbsbeschrnkungen verbot neufahrzeuge nichtautorisierte heit vertriebsnetz beklagten angehrende gewerbliche wiederverkufer veruern beklagte auffassung wettbewerbsbeschrnkungen vertriebssystems seien eg gruppenfreistellungsverordnung nr kommission dezember abl eg nr ff fortan verordnung nr fr deren geltungsdauer einschlielich september zeitlich anschlieende eggruppenfreistellungsverordnung nr kommission juni abl eg nr ff fortan verordnung nr gem art abs egv art abs eg fr zeit oktober einschlielich september art abs egv art abs eg normierten verbot wettbewerbsbeschrnkender vereinbarungen aufeinander abgestimmter verhaltensweisen freigestellt klgerin sieht wirtschaftlichen bettigung dadurch behindert beklagte vertragshndler dnemark niederlanden veranlasse dorthin exportierte neufahrzeuge deutsche wiederverkufer behauptung klgerin ber gewerbliche vermittler deutsche kunden verkaufen auffassung beklagte drfe hndlern verkauf nichtautorisierte wiederverkufer untersagen selektive vertriebssystem beklagten wegen seit jahr anhaltender schwerwiegender kommission europischen gemeinschaften fortan kommission festgestellter behinderungen reexports neufahrzeugen marken volkswagen audi italien genu freistellung verordnungen nr nr gekommen sei beklagte schulde daher abgetrete nem recht ersatz schadens hhe dm dadurch erlitten mehrere dnische vertragshndler beklagten wegen verbots deutsche wiederverkufer beliefern geweigert htten elf april mai bestellte neufahrzeuge marken volkswagen audi verkaufen sowie ersatz eigenen wettbewerbswidrige verhalten beklagten zurckzufhrenden schadens klgerin berufungsinstanz zuletzt beantragt festzustellen europische vertragshndler beklagten innerhalb europas berechtigt neufahrzeuge kunden wohnsitz mitgliedstaat europischen gemeinschaft insbesondere deutschland verkaufen geschfte klgerin gmbh vertreten geschftsfhrer vermittelt festzustellen europische vertragshndler beklagten berechtigt neufahrzeuge klgerin wiederverkuferin verkaufen gewerblichen zwecken erfolgt beklagte verurteilen dm nebst zinsen hieraus seit rechtshngigkeit zah
  4917. [['abschrift bundesgerichtshof ii zr beschluss mrz rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke beschlossen revision beklagten urteil oberlandesgerichts schiffahrtsobergericht karlsruhe dezember angenommen magabe widerklage unzulssig unbegrndet abgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg beklagten tragen kosten revisionsverfahrens zpo streitwert rhricht hesselberger kraemer henze mnke'],['Soon']]
  4918. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat sowohl rahmen strafzumessung lasten angeklagten dargestellte erwgung angeklagte aufgrund eigener berlegung entschieden drogenkurier ttig feststellung alternative erwartenden verdienst schweizer franken finanziellen probleme ber lngeren zeitraum lsen letztlich ernstlich erwgung gezogen vielmehr ber schnellen lukrativer erscheinenden einkommenserwerb drogenkurier entschieden erweisen rechtlich unbedenklich angeklagten versto abs stgb bloe tatbegehung vorgeworfen senat jedoch angesichts milden strafe ausschlieen strafausspruch rechtsfehler beruht appl krehl ott eschelbach bartel'],['Soon']]
  4919. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs anforderungen sozial familire beziehung bezugsperson kindes bgh beschlu februar xii zb kg ag berlin tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschlu zivilsenats kammergerichts berlin senat fr familiensachen januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde kammergericht zurckverwiesen grnde minderjhrige isabel wurde januar kind miteinander verheirateten antragsgegner geboren antragsteller leibliche vater isabel begehrt regelung umgangs kind antragsteller vortrag anfang verhltnis antragsgegnerin begonnen seit isabels geburt sptestens seit august gekmmert lebte jedenfalls mitte august auszug etwa september gemeinsam antragsgegnerin isabel wohnung zusammen zeit novem ber mrz bestand antragsteller isabel vortrag wochenenden verbrachte weiterhin kontakt umzug mrz gestattete antragsgegnerin antragsteller mitte mai umgang isabel danach wurde umgang aufgenommen seit august unterbrochen nachdem antragsgegnerin antragsteller kontakt isabel untersagt amtsgericht antrag regelung umgangs isabel abgelehnt hiergegen gerichtete beschwerde antragstellers kammergericht zurckgewiesen zugelassenen weiteren beschwerde verfolgt antragsteller erstinstanzliches begehren ii rechtsmittel erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache kammergericht auffassung kammergerichts beschwerde antragstellers unbegrndet bereits eigenes antragsrecht zustehe kreis umgangsberechtigten ausschlielich bgb bestimmt kreis gehre antragsteller umgangsrecht bgb scheide vorschrift vater rechtssinne umgangsrecht einrume erzeuger kind genetisch abstamme bgb kindschaftsrechtsreformgesetzes dezember bgbl begrnde fr antragsteller umgangsrecht vorschrift knnten ehemann kindesmutter deren frherer ehemann derjenige kind familienpflege gehabt umgangsrecht beanspruchen analoge anwendung personen partner nichtehelichen lebensgemeinschaft sozialen vater scheide jedoch regelungslcke bestehe gesetzgeber vielmehr bewut fr enumerative aufzhlung umgangsberechtigten entschieden starke ausweitung umgangsrechtsstreitigkeiten verhindern weiteren beschwerde angegriffene beurteilung erla angefochtenen entscheidung bestehenden rechtslage zutrifft dahinstehen wesentlichen inhalt april kraft getretene gesetz nderung vorschriften ber anfechtung vaterschaft umgangsrecht bezugspersonen kindes registrierung vorsorgeverfgungen einfhrung vordrucken fr vergtung berufsbetreuern april bgbl abs bgb neu gefat worden satz neben eltern bgb sowie groeltern geschwistern abs bgb nunmehr enge bezugspersonen kindes fr kind tatschliche verantwortung tragen getragen sozial familire beziehung recht umgang kind sofern wohl kindes dient bernahme tatschlicher verantwortung dabei abs satz bgb regel anzunehmen person kind lngere zeit huslicher gemeinschaft zusammengelebt neuregelung berleitungsregelung vorsieht gilt fr bereits bestehende kindschaftsrechtliche verhltnisse ebenso fr bereits anhngige umgangsrechtsverfahren fr entscheidung vorliegenden verfahrens magebend rechtsbeschwerdegericht erla entscheidung geltende recht anzuwenden gericht vorinstanz rechtslage entscheidung bercksichtigen konnte vgl etwa senatsurteil mrz xii zr famrz fr revisionsverfahren zugrundelegung neuen rechtslage antragsteller angefochtenen entscheidung geschehen vornherein kreis umgangsberechtigten personen ausgeschlossen antragsteller abs satz bgb voraussetzt fr isabel tatschliche verantwortung getragen ergibt vermutung abs satz bgb feststellungen kammergerichts antragsteller ber jahr isabel deren mutter zusammengewohnt voraussetzungen abs satz bgb erfllt umstnde darauf schlieen lassen antragsteller trotz ber lngere zeit andauernden zusammenlebens isabel mutter tatschliche verantwortung fr kind bernommen ersichtlich kammergericht festgestellte umstand antragsteller auszug isabel deren mutter gemeinsam bewohnten wohnung weiterhin kontakt
  4920. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober zurckschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz beschwerdegericht sofern voraussetzungen abs satz famfg brigen vorliegen persnlichen anhrung betroffenen absehen erste instanz verfahrensfehlerfrei durchgefhrt daran ndert betroffenen erklrter verzicht erneute anhrung bgh beschluss oktober zb lg saarbrcken ag saarbrcken zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts saarbrcken april beschluss zivilkammer landgerichts saarbrcken mai rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen bundesrepublik deutschland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene eritreischer staatsangehriger wurde april bahnhof saarbrcken festgenommen besitz fr einreise bundesrepublik deutschland erforderlichen papiere eurodac abgleich ergab treffer fr italien frankreich niederlande bescheid april verfgte beteiligte behrde zurck schiebung betroffenen italien staat einreisen drfe antrag beteiligten behrde amtsgericht anhrung betroffenen beschluss april zurckschiebungshaft juli angeordnet landgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen feststellung erreichen beschlsse vorinstanzen rechten verletzt ii beschwerdegericht meint haftantrag genge gesetzlichen anforderungen aushndigung haftantrages betroffenen sei entbehrlich betroffene hinblick besonderheiten jeweiligen falles vorherige kenntnis inhalts haftantrages lage sei sachaufklrung beizutragen msse antrag anhrung bermittelt fllen vorliegenden einfachen berschaubaren sachverhalt betrfen genge erffnung haftantrages beginn anhrung sei erfolgt betroffenen sei beginn anhrung haftantrag telefonische beteiligung dolmetscherin bekannt gegeben bersetzt worden betroffene erklrt ausfhrungen verstanden wisse asylantrag italien verfolgen msse iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs nr famfg statthaft vgl senat beschluss april zb infauslr form fristgerecht gem famfg eingelegt erfolg betroffene haftanordnung amtsgerichts jedenfalls deshalb rechten verletzt worden haftantrag ausgehndigt worden antrag erst beginn anhrung erffnet einfachen berschaubaren sachverhalt betrifft bercksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfhig daraus folgt jedoch haftrichter fall darauf beschrnken darf inhalt haftantrags mndlich vorzutragen vielmehr betroffenen fall ablichtung antrags ausgehndigt erforderlichenfalls mndlich bersetzt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert senat beschluss juni zb infauslr rn beschluss dezember zb infauslr rn aushndigung ablichtung haftantrages fehlt protokoll ber anhrung betroffenen amtsgericht lsst entnehmen daraus folgende verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg vgl senat beschluss oktober zb fgprax rn beschwerdeverfahren behoben worden heilung verstoes wirkung fr zukunft mglich wre vgl senat beschluss september zb fgprax rn beschwerdeinstanz eingetreten verfahrensbevollmchtigten betroffenen einlegung beschwerde haftantrag bermittelt worden heilung setzt darber hinaus anhrung voraus betroffene nunmehr bekannten haftantrag uern vgl senat beschluss mrz zb rn juris beschwerdegericht durchgefhrt umstand betroffene erneute persnliche anhrung verzichtet machte entbehrlich abs satz famfg beschwerdegericht durchfhrung termins mndlichen verhandlung einzelner verfahrenshandlungen absehen bereits ersten rechtszug vorgenommen wurden erneuten vornahme zustzlichen erkenntnisse erwarten obwohl beschwerdeverfahren volle tatsacheninstanz ausgestaltet pflichtgeme ermessen beschwerdegerichts gestellt umfang ermittlungen beweiserhebungen wiederholt vorschrift dient effizienten nutzung gerichtlicher ressourcen beschwerdeinstanz unntige doppelte beweisaufnahmen verhindert durchfhrung termins verzichtet sache bereits ersten instanz erforderlichen umfang beteiligt
  4921. [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle kartellverwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja edeka plus gwb abs satz untersagungsverfgung zulssigkeit fortsetzungsfeststellungsantrags fhrende prjudizwirkung entfalten gleichartiges zusammenschlussvorhaben untersagte mglich erscheint dafr grundstzlich erforderlich zielunternehmen zusammenschlussvorhabens wesentlichen unvernderten marktverhltnissen markt erneut beteiligter zusammenschlussvorhabens betracht kommt besteht zielobjekt dagegen mehr zusammenschlussvorhaben nebenbestimmungen freigegeben vollzogen worden scheidet fortsetzungsfeststellungsinteresse regelmig bgh beschluss oktober kvr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr bergmann dr strohn dr lffler dr bacher beschlossen rechtsbeschwerden betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai zurckgewiesen betroffenen tragen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich notwendigen auslagen bundeskartellamts notwendigen auslagen beigeladenen rechtsbeschwerdeverfahren erstattet grnde betroffene edeka zentrale ag co kg folgenden edeka fhrungsgesellschaft edeka gruppe betreibt mehr lebensmitteleinzelhandelsgeschfte betroffene tengelmann warenhandelsgesellschaft kg folgenden tengelmann unterhlt lebensmitteleinzelhandel ber kaiser tengelmann ag supermrkte betrieb ber betroffene plus warenhandelsgesellschaft mbh folgenden plus hundertprozentiges tochterunternehmen handelte discountmrkte edeka tengelmann beabsichtigten jeweiligen inlndischen lebensmittel discountaktivitten gemeinschaftsunternehmen neu errichtenden netto marken discount ag co kg folgenden netto zusammenzufhren hieran sollten edeka teil ber beteiligung plus teil direkt tengelmann beteiligt sodann tengelmann wesentliches operatives deutsches discountgeschft rund plus filialen edeka operatives geschft netto marken discount gmbh co ohg maxhtte haidhof mehr filialen lebensmitteleinzelhandel netto einbringen netto edeka tengelmann gemeinsam kontrolliert weiteren kooperation edeka tengelmann beim einkauf fr supermarktgeschft beabsichtigt angefochtenen beschluss bundeskartellamt zusammenschlussvorhaben umfangreichen nebenbestimmungen freigegeben wuw de freigabe folgende aufschiebende bedingungen gestellt nr beschlusses innerhalb sechs hchstens neun monaten zustellung freigabeverfgung veruert tengelmann smtliche plus standorte nher bezeichneten sieben clustern zusammengefassten geographischen bereichen belegen dritte schliet unveruerliche standorte nr gemeinschaftsunternehmen netto edeka durchgerechnet tengelmann durchgerechnet beteiligt edeka geschftsanteil tengelmann plus halten gemeinschaftsunternehmen netto plus edeka beteiligt nr gesellschaftsrechtlichen regelungen plus gemeinschaftsunternehmens netto gemeinsame kontrolle unternehmen edeka tengelmann auszuschlieen plus allein tengelmann gemeinschaftsunternehmen netto allein edeka kontrolliert darf hierzu bundeskartellamt vorgelegten gesellschaftsvertrge zustimmung amtes gendert drfen freigabeentscheidung folgender auflage versehen worden nr beschlusses fr zeitraum zwei jahren zustellung beschlusses drfen edeka tengelmann bezeichneten sieben clustern weder geschlossene plus standorte wiedererffnen wozu rckkauf standorten zhlen wrde unmittelbarer nhe dritte veruerten plusstandorten eigene lebensmitteleinzelhandelsgeschfte neu erffnen zusammenschlussbeteiligten freigabeverfgung verbundenen aufschiebenden bedingungen fristgerecht erfllt fusionsvorhaben sodann vollzogen dabei edeka ber bundeskartellamt vorgegebenen beteiligungsverhltnisse hinaus netto ergebnis erworben whrend tengelmann beteiligung hhe bernommen edeka tengelmann plus einzelne nebenbestimmungen beschwerden eingelegt betroffenen feststellung rechtswidrigkeit veruerungsgebots aufschiebende bedingung erstrebt tengelmann plus darber hinaus feststellung rechtswidrigkeit verbots begehrt gemeinsam kontrolliertes gemeinschaftsunternehmen bilden aufschiebende bedingungen edeka schliel
  4922. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann juni beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens wert euro antrag klgers bewilligung prozekostenhilfe zurckgewiesen grnde nichtzulassungsbeschwerde abs zpo zulssig jedoch unbegrndet klger zulassungsgrnde abs zpo dargelegt insbesondere kommt sache grundstzliche bedeutung abs nr zpo grundstzliche bedeutung sache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen bghz klger aufgewor fene frage beweiserleichterungen fr nachweis inkongruenten deckung rahmen anfechtungstatbestnde nr ko inso lt hingegen anhand besonderheiten jeweiligen einzelfalles beantworten weitergehenden begrndung gem abs satz zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  4923. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richter wellner richterin pentz richter offenloch dr allgayer beschlossen anhrungsrge klgerin beschluss senats dezember kosten unzulssig verworfen grnde anhrungsrge gem abs satz zpo wertende eingabe klgerin januar unzulssig fr anhrungsrgeverfahren gilt fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde anwaltszwang gem abs satz zpo bgh beschluss november ix zr juris rn mwn klgerin entgegen abs satz zpo dargelegt anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt worden vgl bgh beschluss dezember zr juris rn beschrnkt beanstandung sache eingehend geprft worden sei ii brigen wre anhrungsrge unbegrndet senat mglichkeit gebrauch gemacht gem abs satz hs zpo begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entschieden abzusehen entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde senat vorbringen klgerin vollem umfang geprft ergebnis fr durchgreifend erachtet galke wellner offenloch vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung pentz allgayer'],['Soon']]
  4924. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger wendet zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger maurer wurde jahr fr gmbh ttigen vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung lu erwerben april unterbreitete verwaltungsgesellschaft mbh nachfolgend verkuferin notarielles kaufangebot notariell beurkundeter erklrung april annahm finan zierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin landeskreditbank folgenden bank klger april darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber je dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz haustrwiderrufsgesetz beigefgt enthlt folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse ber dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt fr beantragte darlehen eingerumten sicherheiten fr glubigerin treuhnderisch verwalten bertragen besondere bedingungen fr vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages vertrge ablsen sobald umstnde eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhltnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begrndet notarieller urkunde april wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld ber dm zuzglich jahreszinsen bestellt gem ziffer urkunde bernahm klger persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarf wegen persnlichen haftung glubigerin gegenber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klger widerrief april abschluss vertragsgem ausgezahlten vorausdarlehens gerichtete willenserklrung berufung vorschriften haustrwiderrufsgesetzes nachdem rechtsnachfolgerin bank mrz zusammenhang darlehensverhltnis zustehenden ansprche beklagte abgetreten nimmt klger notariellen urkunde april persnlich anspruch hiergegen wendet klger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden fr begrndung persnlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen auerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen zudem wirksam widerrufen beklagte hilfswiderklagend rckzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgers erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgefhrt klger sei grund grundschuldbestellung nebst persnlicher haftungsbernahme unterwerfungserklrung notariellen urkunde april verpflichtet zwangsvollstreckung vermgen dulden abschluss darlehensvertrages gerichtete willenserklrung wirksam widerrufen grund beklagten zurechenbaren haustrsituation abschluss darlehensvertrags veranlasst worden sei einrede gebe daraus rckgewhranspruch beklagten hwig parteien getroffenen sicherungsabrede erfasst sei weiterhin wirksam klger erklrte widerruf ausdrcklich vorausdarlehen beziehe klger knne rckzahlung darlehensvaluta hinweis abs verbrkrg verweigern vorschrift gem abs nr verbrkrg realkredite anwendbar sei einwendungsdurchgriff bgb komme ebenfalls betracht ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung revision berufungsgericht recht davon ausgegangen grundschuld nebst persnlicher haftungsbernahme
  4925. [['berichtigt beschluss februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kinderhochsthle internet bgb abs ai markeng abs nr abs tmg abs satz uwg abs nr abs zpo abs nr betreiber internetmarktplatzes dritten mglichkeit erffnet verkaufsangebote kenntnisnahme vollautomatischen verfahren einzustellen verpflichtet smtliche verkaufsangebote marken markeninhabers anfhren manuellen bildkontrolle darauf unterziehen marken originalerzeugnissen abweichende produkte angeboten betreiber internetmarktplatzes haftet regelmig abs nr abs uwg tter teilnehmer angeboten formulierungen hnlich marken markeninhabers bezug genommen grundstze unberechtigten schutzrechtsverwarnung abs bgb wettbewerbsrechtliche abmahnung bertragbar bgh urteil juli zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juli hinsichtlich widerklage magabe zurckgewiesen widerklage statt unbegrndet unzulssig abgewiesen brigen genannte urteil aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin vertreibt kinderhochstuhl tripp trapp inhaberin fr mbel eingetragenen wortmarken nr tripp trapp nr stokke sowie gemeinschaftsmarke nr trip trap beklagte betreibt internet www ebay de plattform privatleute gewerbetreibende entgelt versteigerung kauf festpreis anbieten knnen voraussetzung fr anbieten erwerb elektronische registrierung mitglied beklagten rahmen registrierung mitglied nutzername zugewiesen internetplattform auftreten allgemeinen geschftsbedingungen beklagten vertrge ber online marktplatz angebotenen artikel ausschlielich mitgliedern abgeschlossen zudem sehen allgemeinen geschftsbedingungen beklagten verbot artikel anzubieten gewerbliche schutzrechte verletzt verhinderung rechtsverletzender angebote fhrt beklagte stichprobenkontrollen setzt schlagwortfilter angebote nutzer suchbegriffen vergleichen stellt inhabern schutzrechten programm verfgung rechtsverletzenden angeboten internetplattform beklagten suchen melden knnen teilnehmern veri programm bezeichneten suchoption gibt beklagte daten mitglieder heraus angeboten schutzrechte verletzen internetplattform boten mitglieder beklagten verwendung klagemarken kinderhochsthle klgerin stammten warben fr fremdfabrikate formulierungen stokke tripp trapp trip trap hnlich stokke hnlich tripp trapp hnlich trip trap klgerin beanstandete zunchst rahmen veri programms vielzahl derartiger angebote rechtsverletzend mahnte beklagte ab parteien streiten darber klgerin beanstandeten angeboten privatverkufe bilderkennungssoftware verfgbar jedenfalls entwickelt knnte klgerin vertriebenen kinderhochstuhl identische fremdfabrikate erkennen beklagte wirbt fr internetmarktplatz sogenannten adword anzeigen suchmaschinenbetreiber google werbung zhlte trapp tripp bezeichnete anzeige eingabe suchbegriffs tripp trapp suchmaschine google erschien anzeige fhrte link angeboten kinderhochsthlen denen klagemarken zusammenhang fremdfabrikaten benutzt wurden klgerin geltend gemacht wortmarken wrden beanstandeten angebote zudem wettbewerbswidrig seien verletzt klgerin ansicht beklagte tterin gehilfin zumindest strerin fr rechtsverletzungen verkufer plattform hafte sei mglich zumutbar rechtsverletzende angebote einsatz schlagwortfiltern bilderkennungssoftware sowie manuelle kontrollen festzustellen klgerin beantragt beklagte androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen internet fr internetbenutzer deutschland zugngliche auktionen veranstalten verkaufsangebote prsentieren bewerben denen kinderhochsthle angeboten denen anlage tenor dargestellten original tripp trapp stuhl klgerin handelt sofern kinderhochsthle auktionen verkaufsangeboten folgenden marken klg
  4926. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak mrz beschlossen anhrungsrge nichtannahme revision dezember kosten revisionsklgerin zurckgewiesen grnde abs zpo statthafte gesetzlichen form frist eingelegte anhrungsrge unbegrndet rechtlichen erwgungen senatsbeschluss dezember tatbestand seite ausfhrungen seite berufungsurteils berufungsbegrndung beklagten mai seite berufungserwiderung september seite nahe liegend bereits mndlichen verhandlung landgericht zudem frage errtert worden beklagten konkursfeste ansprche streitigen bankguthaben zustehen protokoll januar nichtannahme revision beruht unterlassenen rechtshinweis anhrungsrge beanstandet revision wre bercksichtigung anhrungsrge nachgeholten vorbringens gleich falls anzunehmen privatrechtlich eindeutige vereinbarungen knnen rcksicht einseitige steuerliche zwecke abweichend inhalt ausgelegt betroffene steuerpflichtige fllen vielmehr hinnehmen verwirklichte gestaltung angeblich angestrebte steuerliche ziel verfehlt fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen lg hildesheim entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  4927. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august bewhrungssache betreffend wegen steuerhinterziehung vertreten rechtsanwalt az ls js amtsgericht bielefeld az gs amtsgericht offenbach main strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts august beschlossen fr bewhrungsaufsicht nachtrglichen entscheidungen strafaussetzung bewhrung beziehen zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts august amtsgericht offenbach zustndig jhnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  4928. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache nachschlagewerk ja bghz ja iii bghr ja grdstvg abs satz rsg verlngerung frist fr entscheidung ber genehmigung grundstcksverkehrsgesetz drei monate reicht genehmigungsbehrde annimmt wegen siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts gem grdstvg vorlage siedlungsbehrde verpflichtet rechtzeitig hierauf gesttzten zwischenbescheid erlsst kommt darauf vorkaufsrecht tatschlich bestand aufgabe frheren senatsrechtsprechung zuletzt senat beschluss mai blw bghz bgh beschluss november blw olg rostock lg schwerin bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin dr brckner sowie ehrenamtlichen richter rukwied karle beschlossen rechtsmittel beteiligten beschluss senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts rostock mai beschluss amtsgerichts landwirtschaftsgericht schwerin oktober aufgehoben antrag beteiligten gerichtliche entscheidung zurckgewiesen gerichtskosten instanzen tragen beteiligten erstattung auergerichtlicher kosten findet statt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte rechtsform gmbh betriebenes unternehmen gegenstand ursprnglich ankauf verwertung wiederverkauf grundstcken sowie projektentwicklung notariellem vertrag mai kaufte beteiligten mehrere grundstcke einzelnen handelte ha groes waldgrundstck grundbuch hofflche grundbuch bl ha groe bl knapp ha groes ber wiegend ackerland bestehendes grundstck grundbuch bl oktober eingegangenen genehmigungsantrag grundstcksverkehrsgesetz erlie genehmigungsbehrde zwei zwischenbescheide denen entscheidungsfrist zunchst zwei sodann drei monate verlngerte beteiligte siedlungsunternehmen erklrte ausbung siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts teilte genehmigungsbehrde beteiligten dezember zugegangenen bescheid dagegen beteiligten gerichtliche entscheidung beantragt geltend gemacht beteiligte beabsichtige aufbau pferdepension zucht amtsgericht landwirtschaftsgericht kaufvertrag grundstckverkehrsgesetz genehmigt hiergegen gerichteten beschwerden beteiligten landwirtschaftsbehrde bergeordnete behrde ergebnis erfolglos geblieben oberlandesgericht senat fr landwirtschaftssachen abnderung amtsgerichtlichen entscheidung mitteilung ber ausbung vorkaufsrechts aufgehoben festgestellt vorkaufsrecht wirksam ausgebt worden sei kaufvertrag hinsichtlich waldgrundstcks genehmigung bedrfe brigen genehmigt gelte oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte zurckweisung antrags gerichtliche entscheidung erreichen beteiligten beantragen zurckweisung rechtsmittels ii auffassung beschwerdegerichts besteht siedlungsrechtliches vorkaufsrecht entfalle verkauf mehrerer grundstcke vertrag verkauften grundstcke vorkaufsrecht unterlgen fr vertrag einheitliche genehmigung grundstckverkehrsgesetz beantragt liege waldgrundstck falle vorkaufsrecht brigen verkauften flchen wirtschaftliche einheit bilde mithin bedrfe veruerung isoliert betrachtenden waldgrundstcks grundstcksverkehrsrechtlichen genehmigung gre genehmigungsfreigrenze liege beiden verkauften grundstcke seien hingegen wirtschaftliche einheit anzusehen insoweit sei genehmigung materiell versagen beteiligten landwirtschaftlich ttiges unternehmen handele whrend dringend aufstockungsbedrftiger landwirtschaftlicher betrieb kaufinteressent verfgung stehe genehmigung gelte jedoch wegen fristablaufs erteilt vorkaufsrecht bestehe entscheidungsfrist zwischenbescheid drei zwei monate verlngert knnen mitteilung ber ausbung vorkaufsrechts sei erst ablauf frist spt erfolgt iii zulssige rechtsbeschwerde begrndet notarielle kaufvertrag mai unterlag teilweise insgesamt genehmigungspflicht grdstvg soweit beschwerdegericht waldgrundstck hiervon ausgenommen verkauf genehmigungsfrei angesehen hlt rechtlicher nachprfung stand waldgrundstck liegt fr genommen abs nr grdstvg ag grdstvg geregelten genehmigungsfreigrenze ha vertrag wurden jedoch weitere grundstcke verkauft denen zumindest grundbuch blatt gre freigrenze bersteigt genehmigungspflicht unterfllt wurde gesamtvertrag genehmigungspflichtig genehmigung grundstzl
  4929. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen senat revision angeklagten urteil vollem umfang berprft schfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']]
  4930. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahr dm grundstcksgesellschaft go firmierend nannt gbr fonds beklagte damals ag umbe ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger wegen prospektmngeln ersatz einlage zug zug bertragung gesellschaftsanteils freistellung quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommene bankdarlehen feststellung verlangt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei vorinstanzen erfolg geblieben dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgers beruhe fehler vortrag klgers sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsverm gen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss fhren wrde dahinstehen revision zeigt schon tatschlich haftung hchstbetrgen vereinbart worden brigen macht revision geltend vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren anschlussfrderung gesichert amtsblatt richtlinien verffentlicht anschlussfrderung fortgefhrt richtlinie entspricht beschluss senats anschlussfrderung grundstzlich besttigt schlussfolgerung regelung sichergestellt mieten ffentlich gefrderten sozialen wohnungsbau fr breite schichten bevlkerung dauer sozial tragbar bleiben bauherr bisher einn
  4931. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs partei ablauf rechtsmittelfrist durchfhrung rechtsmittels prozesskostenhilfe beantragt wiedereinsetzung vorigen stand gewhren vernnftigerweise verweigerung prozesskostenhilfe wegen hinreichend nachgewiesener bedrftigkeit rechnen fall antrag innerhalb rechtsmittelfrist vollstndig ausgefllte erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse nebst erforderlichen anlagen beigefgt anschluss senatsbeschlsse august xii zb famrz mai xii za famrz enthalten angaben vordruck ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse einzelne lcken partei umstnden gleichwohl darauf vertrauen wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe gengend dargetan kommt betracht lcken zweifel weise weiteres etwa anhand beigefgten unterlagen geschlossen bzw ausgerumt knnen aufgrund sonstigen angaben belege aufdrngt einnahmen vermgenswerte vorhanden anschluss senatsbeschluss mai xii zb njw rr bgh beschluss september iv zb famrz antragsteller antrag bewilligung prozesskostenhilfe nebst ausgefllter erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse anlagen innerhalb rechtsmittelfrist eingereicht gericht vervollstndigung angaben frist gesetzt darf jedenfalls fristablauf weiterhin bewilligung beantragten prozesskostenhilfe vertrauen bgh beschluss februar xii zb lg kassel ag kassel xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts kassel august aufgehoben beklagten versumung fristen einlegung begrndung berufung urteil amtsgerichts kassel januar wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt wert grnde parteien streiten rckzahlung mietkaution sowie verzugsschaden form auergerichtlicher rechtsanwaltskosten amtsgericht beklagten zahlung nebst zinsen sowie weiterer verurteilt urteil beklagten februar zugestellt worden gleichen tag eingegangenen schriftsatz februar beklagte prozesskostenhilfe fr durchfhrung beru fungsverfahrens beantragt antrag erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse nebst anlagen beigefgt schreiben mrz wurde beklagten gericht aufgegeben angaben wirtschaftlichen verhltnissen ergnzen wurde hinweis abs richtig abs satz zpo frist drei wochen gesetzt frist wurde antrag beklagten mai verlngert schreiben mai eingegangen mai ergnzte beklagte angaben ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse verfgung mai beklagten zugestellt mai wurde beklagten aufgegeben angaben ergnzen auerdem hie darin formular ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse bedarf vollstndigen ausfllens insbesondere antragstellerin rahmen wohnkosten sonstigen zahlungsverpflichtungen angeben zahlungen verpflichtungen erbringt insoweit wurde beklagten frist drei wochen gesetzt juni eingegangenen schriftsatz juni reichte beklagte weitere unterlagen fragte ergnzend nochmals komplett neu ausgeflltes formular ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse eingereicht msse verfgung juni zugestellt juni wurde beklagten gelegenheit gegeben schriftsatz vorgetragenen tatsachen glaubhaft bleibe beklagten unbenommen neues formular ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse auszufllen bereits ausgefllte formular entsprechend ergnzen wurde darauf hingewiesen juni ber pkh gesuch entschieden juni eingegangenen schriftsatz juni reichte beklagte neu ausgefllte erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse sowie weitere unterlagen nebenkosten zwei eidesstattliche versicherungen beschluss juni wurde beklagten begehrte prozesskostenhilfe versagt persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse immer umfang glaubhaft gemacht bewilligung prozesskostenhilfe zulasse beschluss wurde beklagten juli zugestellt juli eingegangenen schriftsatz juli beantragte beklagte wiedereinsetzung vorigen stand legte zugleich berufung begrndete angefochtenen beschluss august berufungsgericht antrag beklagten wiedereinsetzung vorigen stand berufung beklagten verworfen antrag wiedereinsetzung berufungsfrist sei innerhalb tgigen frist eingegangen sptestens juni begonnen prozess
  4932. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juni magabe verworfen tateinheitliche verurteilung wegen bandenmiger einfuhr betubungsmitteln geringer menge drei fllen entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmiger einfuhr tateinheit bandenmigem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge drei fllen auflsung gesamtstrafe urteil amtsgerichts hochheim main einbeziehung dortigen einzelstrafen zwei monaten vier monaten freiheitsstrafe gesamtstrafe sieben jahren freiheitsstrafe verurteilt brigen wurde freigesprochen jeweils tateinheitliche verurteilung angeklagten wegen bandenmiger unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge neben rechtsfehlerfreien verurteilung wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs btmg bestand bandenhandel verbindet fllen btmg rahmen gterumsatzes aufeinander folgenden teilakte insbesondere teilakt unerlaubten einfuhr einzigen tat sinne bewertungseinheit st rspr vgl nachweise krner btmg aufl rdn insoweit kommt bandenmigen einfuhr neben bandenhandel selbstndige rechtliche bedeutung angeklagte deshalb jeweils bandenhandels betubungsmitteln geringer menge schuldig sprechen nderung schuldspruchs lsst einzelstrafaussprche unberhrt schuldgehalt taten dadurch verndert brigen berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben bundesanwaltschaft zuschrift zutreffend ausfhrt revision zuzugeben urteil inhalt aussage angeklagten gegenber polizei juni wiedergibt senat hintergrund ua anschluss dargestellten angaben angeklagten hauptverhandlung ausschlieen gegenber polizei substanziell weiterfhrende angaben gemacht ferner ergibt urteilsfeststellungen hinreichender deutlichkeit angeklagte ernsthafte aufklrungsbereitschaft gezeigt nack wahl hebenstreit boetticher elf'],['Soon']]
  4933. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja pflvg sgb ersatz beitragsausfalls rentenversicherung teil erwerbsschadens betreffender schadensersatzanspruch verletzten geht gem abs sgb regel insoweit sozialversicherungstrger ber entschdigungsfonds sinne abs pflvg gerichtet bgh urteil januar vi zr olg mnchen lg mnchen ii vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter gro richter dr lepa dr mller dr dressler dr greiner fr recht erkannt rechtsmittel klgerin zurckweisung anschlurevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember urteil landgerichts mnchen ii dezember abgendert beklagte verurteilt klgerin insgesamt dm nebst zinsen hieraus seit september zahlen festgestellt beklagte klgerin beitragsausflle rentenversicherung versicherten ge boren oktober verkehrsunfall dezember fr zeit ab juli rahmen versicherungssumme ersetzen soweit ansprche versicherten gem sgb magabe entscheidungsgrnde klgerin bergegangen kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen tatbestand klagende landesversicherungsanstalt macht trgerin gesetzlichen rentenversicherung ansprche ersatz beitragsausfllen versicherten peter bergegangenem recht gem abs satz sgb beklagten verein verkehrsopferhilfe geltend stellung entschdigungsfonds fr schden kraftfahrzeugunfllen abs pflvg zugewiesen fliesenleger seit rentenversicherungspflichtigen arbeitsverhltnis stand wurde verkehrsunfall dezember fugnger schleudernden anhnger pkw erheblich verletzt seitdem arbeitsunfhig fahrer halter fahrzeuggespanns unfall verursachte konnten ermittelt volle haftung ersatz unfallfolgen steht parteien auer streit wegen berschreitung jahresarbeitsentgeltgrenze gesetzlichen krankenversicherung gem abs sgb versicherungsfrei privatkrankenkasse versichert unfall krankengeld zahlte januar erhielt lohnfortzahlung arbeitgeber seit august bezieht rahmen umschulung bergangsgeld abs sgb vi klgerin ansicht rechtsbergang abs satz sgb erfaten beitragsausfall fr zeit januar juni insgesamt dm errechnet zahlung betrages nebst zinsen beklagten verlangt ferner feststellung ersatzpflicht beklagten fr ab juli entstehenden beitragsausfallschden begehrt beklagte klage berufung subsidiaritt eintrittspflicht gem abs satz pflvg entgegengetreten gehe sache ersatzpflichtigen schaden klgerin geschdigten beitragsausflle ausreichend rentenrechtliche anrechnungszeiten geschtzt sei brigen sei geschdigten zuzumuten dennoch beitragsausfall mglicherweise ergebenden rentenschaden erst eintritt rentenfalles gegenber beklagten geltend landgericht klage abgewiesen berufung klgerin insoweit erfolglos geblieben zahlungs feststellungsbegehren beitragsausflle fr zeitraum august dezember umfat hingegen oberlandesgericht beklagten fr zeitraum januar juli zahlung verurteilt verpflichtung ersatz beitragsausflle ab januar festgestellt zugelassenen revision verfolgt klgerin antrag verurteilung beklagten hinsichtlich zeitraums august dezember beklagte begehrt unselbstndigen anschlurevision vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht geht davon abs satz pflvg geregelte subsidiaritt eintrittspflicht beklagten stehe klgerin sozialversicherungstrger geltend gemachten ersatzforderung abs satz sgb vornherein entgegen letzterer vorschrift angeordnete forderungsbergang betreffe sowohl interesse geschdigten liegenden fremdntzigen verbindung sgb vi eigenntzigen interesse versichertengemeinschaft liegenden beitragsregre ausgleichsanspruch sozialversicherungstrgers scheide fall eigenntzigen regresses fehlen schadens versicherten fall sei gegeben beitragserstattung wirtschaftlich unsinnige leistung anzusehen sei geschdigte rentenrechtliche regelungen bereits hinreichend gesichert sei deshalb msse vorliegenden zusammenhang ansonsten inzwischen aufgegebene rechtsprechung unfallfesten position vgl bghz zurckgegriffen soweit spter herausstelle trotz anerkennung beitragsfreier beitragsgeminderter zeiten rentenschaden geschdigten verbleibe knne ausgeglichen rentenfall
  4934. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen vorstzlicher krperverletzung tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung verurteilt worden ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls wegen vorstzlicher krperverletzung tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt rge verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand feststellungen wurde angeklagte nachdem drogeriemarkt plastikbox rasierklingen entwendet ladendetektiv geschfts verfolgt schlielich gestellt festnahme entziehen griff angeklagte detektiv schlgen tritten indes zurckschlug versuchte angeklagten haltegriffe fixieren entwickelte handgemenge verlauf angeklagte mehrfach mitgefhrten handelsblichen nagelfeile klingenlnge sieben zentimetern detektiv stach stiche kam gesicht nahe jedoch treffen weiteren verlauf gingen beide boden angeklagten gelang haltegriff befreien floh bevor zwischenzeitlich verstndigten polizei festgenommen wurde landgericht geprft angeklagte versuch gefhrlichen krperverletzung zurckgetreten obwohl prfung umstnden falles aufdrngte rechtsfehlerhaft bisherigen feststellungen bleibt insbesondere mglichkeit offen unbeendeter versuch gefhrlichen krperverletzung vorlag mglichen folge angeklagte davon weiteres ttigwerden strafbefreiender wirkung zurckgetreten knnte abs satz stgb urteilsgrnde verhalten bereits frage angeklagte weiteren verlauf auseinandersetzung besitz nagelfeile verblieb strafkammer lediglich ausgefhrt trotz aufforderung ladendetektivs freiwillig fallen lie deshalb auszuschlieen angeklagte nagelfeile festnahme hand behielt jederzeit htte zustechen knnen fr annahme fehlgeschlagenen versuchs vorliegt zurcktretende eintritt tatbestandlichen erfolges mehr fr mglich hlt ssw stgb kudlich schuhr aufl rn mwn voraussetzung raum ebensowenig zwingt umstand angeklagte nagelfeile freiwillig fallen lie schluss freiwillig weiteren stichen ladendetektiv abgesehen schlielich strafbefreiender rcktritt deshalb ausgeschlossen angeklagte zwischenzeitlich auertatbestandliches ziel griff ladendetektivs lsen erreicht bgh beschluss mai gsst bghst aufhebung schuldspruchs wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung bedingt aufhebung rechtsfehler betroffenen verurteilung wegen tateinheitlich begangenen einfachen krperverletzung verbundene aufhebung fr tat verhngten einzelstrafe entzieht gesamtstrafenausspruch grundlage neuen tatrichter beurteilung widerspruchsfreier grundlage ermglichen senat rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen aufgehoben becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  4935. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs recht ehegatten auskunft ber illoyale vermgensminderungen ehegatten abs bgb bgh urteil februar xii zr olg karlsruhe ag rastatt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision antragstellers urteil zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe mrz aufgehoben berufung antragsgegnerin teilurteil amtsgerichts familiengericht rastatt september zurckgewiesen kostenentscheidung bleibt schluurteil vorbehalten rechts wegen tatbestand parteien ehegatten leben seit getrennt seit februar rechtshngigen scheidungsverfahren streiten wege wechselseitiger stufenklagen zugewinnausgleich ehefrau antragsgegnerin vorprozessual verzeichnis bermittelt endvermgen hlftigen miteigentum hausgrundstck parteien pkw guthaben dm girokonto nr sparkasse folgenden sparkasse bestand nachdem ehefrau bereits teilurteil oktober ergnzende auskunft ber endvermgen aufgegeben worden amtsgericht teilurteil januar verurteilt ehemann antragsteller auskunft ber verwendung monatliche einzahlungen dm aufgelaufenen sparguthabens sparkasse konto nr erteilen dabei amtsgericht vortrag ehemannes ausgegangen november september girokonto monatlichen gehlter parteien berwiesen worden seien monatlich dm vorgenannte sparkonto ehefrau berwiesen worden seien guthaben konto dezember unstreitig knapp dm betragen msse ehefrau teil guthabens seite geschafft ehefrau erteilte dahin auskunft sparguthaben september dm betragen gemeinsamen sohn parteien bertragen worden sei weitergehende verbleib berwiesenen mehr vorhandenen betrge bezogene auskunft lehnte ehefrau ab teilurteil januar auskunft ber aufgelaufene sparguthaben verpflichte erneuten auskunftsantrag ehemannes amtsgericht teilurteil september ehefrau verurteilt ehemann auskunft ber verwendung november september konto sparkasse konto monatlich eingezahlten dm erteilen hiergegen gerichtete berufung ehefrau oberlandesgericht antrag abgewiesen zugelassenen revision verfolgt ehemann auskunftsbegehren entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg auffassung oberlandesgerichts berufung zulssig ehefrau erfllung titulierten auskunftsanspruchs aufwendungen entstnden deren hhe berufungssumme bersteige ehefrau sei mehr besitz sparbuchs rekonstruktion allein berweisungen erfordere deshalb schtzung sparkasse kostenaufwand dm vier sechs berweisungen monatlich zugrunde gelegt wrden ehefrau angabe zahl abbuchungen auerstande erklrt zustzlicher aufwand entstehe jedoch angabe verwendungszwecks abhebungen aufwand sei schon deshalb erheblich berlegungen nachforschungen vorgngen erfordere ber acht jahre erstreckten zudem vierzehn jahre zurcklgen zpo gesttzten berlegungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame ermessensfehler vgl etwa senatsbeschlu juli xii zb famrz erkennen revision angegriffen berufung ansicht oberlandesgerichts allerdings schon deshalb erfolg amtsgericht ber streitgegenstand schon rechtskrftig entschieden teilurteil januar bezug aufgelaufene sparguthaben verwendung bestimmten zeitpunkt vorhandenen guthabens erfat fr verurteilung auskunft ber lngeren zurckreichenden zeitraum fnden weder entscheidungsgrnden antragsbegrndung anhaltspunkte ausfhrungen frei rechtsirrtum revision erinnert berufung auffassung oberlandesgerichts jedoch begrndet ehefrau ehemann begehrten auskunft verpflichtet sei einrichtung unterhaltung sparkontos ehefrau liege ehegatteninnengesellschaft zugrunde ehegatten konto ber eheliche lebensgemeinschaft hinausgehenden zweck verfolgt htten sei insoweit ehegatten auftragsverhltnis begrndet worden ehefrau sei kontoinhaberin ber konto verfgungsberechtigt weisungen ehemannes bezug verwendung guthabens unterworfen soweit monatliche berweisung dm sparkonto einkommen ehemannes gestammt ehefrau vermgen verwaltet liege darin auftrag regelung aufgabenbereiche innerhalb ehelichen lebensgemeinschaft anspruch ausk
  4936. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat strafbemessung begegnet gesichtspunkt dauer strafverfahrens durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht lange zeitspanne taten angeklagten nunmehrigen aburteilung ebenso strafmildernd bercksichtigt umstand angeklagten vertreten ua soweit revision meint liege rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung gemeint sinne artikel abs satz mrk deren einzelne ursachen urteilsgrnden nherer feststellung errterung bedurft htten dabei zeitrume verschiedenen verfahrensereignissen anspricht gilt folgendes rge schon zulssiger weise erhoben beschwerdefhrer beanstanden verfahren sei beschleunigungs gebot art abs satz mrk verletzt verfahrensverzgerung sei urteil bercksichtigt worden tatsachen behaupteten verfahrensversto belegen revisionsbegrndung darzulegen revisionsgericht entsprechende nachprfung ermglichen abs satz stpo entsprechendes gilt beschwerdefhrer beanstandet urteil sei eher allgemein vorliegen verfahrensverzgerung ausgegangen art ausma umstnde verzgerung seien gengend festgestellt bghr mrk art abs satz verfahrensverzgerung rspr nw revisionsbegrndung gerecht heit etwa zeitraum ca jahr fr zwischenverfahren derjenige monaten ersten revisionsentscheidung beginn erneuten hauptverhandlung seien errterungsbedrftig wre vorzutragen aktenlage insoweit sachbehandlung verfahrensfrderung konkret ergibt aufgabe senats amts wegen mehr stehordner umfassende aktenwerk verzgerungen durchzusehen teilabschnitten sichten allgemein hinweis zeitliche eckdaten aufgestellte behauptung verzgerung prfen beispielhaft zeigt gerade hinsichtlich zeitraums ersten revisionsentscheidung erneuten hauptverhandlung insoweit hinweise bedeutsam knnen sache ergangenen senatsbeschlu februar str iv enthalten knnen naheliegenderweise zunchst neuverhandlung weitere ermittlungen veranlat hierzu wre konkret vorzutragen wre geschehen ergbe beurteilung grundlage unvollstndigen revisionsvortrages soweit revision darauf bezieht strafkammer urteil fhrt oktober sei vorbergehender faktischer stillstand polizeilichen ermittlungen eingetreten htte revision einzelheiten darlegen mssen insbesondere frage genauen dauer stillstandes rge deshalb erfolg landgericht berlangen verfahrensdauer ausgeht bemessung gesamtstrafe konkret zumessung einzelstrafen allgemeiner form kompensiert senat entnimmt zusammenhang urteilsgrnde strafkammer oberbegriff berlangen verfahrensdauer neben reinen zeitablauf rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung feststellen dafr spricht vorgenommene kompensation gesamtstrafbildung zudem umfat verwendete oberbegriff lteren rechtsprechung vgl bgh nstz durchaus rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerungen verffentlichung einschlgigen entscheidungen stellungnahmen schrifttum entsprechenden berschriften leitstzen zeigt schon bghr stgb abs verfahrensverzgerung landgericht grundlage bewertung ma kompensation straffindung hinreichend bestimmt bildung gesamtstrafe strafabschlag jahr sechs monaten ausdrcklich festgehalten urteil ausgewiesen einzelstrafen obgleich grundstzlich erforderlich konkret form gegenberstellung verschiedener strafmae geschehen vermag bestand strafausspruches gefhrden strafkammer ausdrcklich hervorgehoben htte hhere einzelstrafen angesetzt kompensation erfolgt wre ua deshalb steht besorgen angeklagte etwa falle spteren notwendigkeit anderweitigen nachtrglichen gesamtstrafenbildung beim wegfall rede stehenden gesamtstrafe benachteiligt knnte angesichts eher milden einzelstrafen straffen zusammenzuges gesamtstrafenbildung vermag senat zudem sicher auszuschlieen verhltnis ermigten ermigten einzelstrafen beiden gegenbergestellten gesamtstrafen unstimmig knnte vgl bgh nstz senat sieht indessen grundlage urteilsausfhrungen grund annahme rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung verfahren auergewhnlich
  4937. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision klgerin urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte frachtfhrerin wegen verlustes transportgut schadensersatz anspruch klgerin veruerte september kundin toronto kanada gewebe kuferin insgesamt dm rechnung stellte weisung kuferin ware direkt moskau geliefert gewebe weiterveruert worden zweck beauftragte klgerin beklagte september festen kosten versand kartons gewebe bruttogewicht kg lrrach moskau beklagte bertrug befrderung gutes beklagten ihrerseits ao moskau streithelferin transportdurchfhrung be auftragte deren fahrer bernahm ware september lrrach schreiben september klgerin gegenber beklagten verlust gutes reklamiert klgerin behauptet ware sei rechtmigen empfngerin angekommen eintreffen moskau september sei fahrer dortigen zollamt unbekannten reprsentant empfngerfirma ausgegeben ange sprochen worden weisung person sei fahrer entladestelle gefahren frachtbrief angegebenen ablieferungsadresse entsprochen sei gut abhanden gekommen verlust ware sei schaden hhe dm entstanden klgerin macht schaden grundstzen drittschadensliquidation eigenen namen geltend klgerin beantragt beklagte verurteilen nebst zinsen zahlen beklagte klage entgegengetreten vorgetragen fahrer beim zollamt moskau mitgeteilte entladestelle angefahren ware mitarbeiter empfngerfirma bergeben erhalt sendung sei cmr frachtbrief quittiert worden personen mittels geflschter dokumente gewahrsam ware verschafft sollten greife zumindest art abs cmr beklagten gunsten klgerin sei schaden entstanden davon auszugehen sei kanadische kuferin ware rechnung klgerin ausgeglichen ebenso wenig htten kundin klgerin abnehmerin moskau schaden erlitten ber grundstze drittschadensliquidation geltend gemacht knne landgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht haftung beklagten art abs art cmr verneint ausgefhrt knne offen bleiben ware endkuferin moskau angekommen sei schadensersatzanspruch klgerin grundstzen drittschadensliquidation scheitere schon daran klgerin fr kanadische zwischenhndlerin verlagerten schaden darlegungs beweisfllig geblieben sei hinweis deren zahlungsverpflichtung gegenber klgerin reiche dafr kundin klgerin ware sofort weiterveruert sei davon auszugehen weder klgerin kanadischen kuferin schaden entstanden sei fr etwaigen schaden russischen endkuferin klgerin vorgetragen ii revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen bereinkommen ber befrderungsvertrag internationalen straengterverkehr cmr streitfall anwendung kommt beklagte fixkostenspediteurin hgb unterliegt daher haftung cmr vgl bgh urt zr transpr art abs cmr art cmr schuldet frachtfhrer grundstzlich schadensersatz fr whrend obhutszeit eingetretenen verlust transportgutes revisionsinstanz zugunsten klgerin davon auszugehen fr bestimmte ware rechtmige empfngerin ausgeliefert worden verloren gegangen berufungsgericht offen gelassen warensendung klgerin bestritten moskauer endkuferin angekommen entgegen ansicht revisionserwiderung klgerin geltendmachung schadensersatzanspruchs wegen verlustes fracht guts aktivlegitimiert empfnger gem art abs satz cmr zukommende berechtigung geltendmachung anspruchs wegen verlustes ware berhrt anspruchsberechtigung versenders legitimation absenders ergibt bereits stellung vertragspartner frachtfhrers herber piper cmr art rdn rechtsfehler berufungsgericht davon ausgegangen rahmen cmr haftung grundstze liquidation schadens drittinteress
  4938. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs satz dreijhrige verjhrungsfrist abs satz hgb primrleistungsansprche vertragliche aufwendungsersatzansprche frachtvertrgen anzuwenden bgh urteil april zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte wegen nichterfllung vereinbarung ber einsatz transportfahrzeugen februar zahlung schadensersatz anspruch parteien standen seit april geschftsbeziehungen zueinander ab oktober fhrte klger fr beklagte neun fahrzeugen transporte nahverkehr vergtung fahrten erfolgte weise klger rechnungen stellte beklagte klger gutschriften erteilte beklagte erklrte schreiben januar kndigung parteien bestehenden vertragsverhltnisses klger steht standpunkt vertragsverhltnis erst februar beendet worden sei behauptet beklagten sei kndigungsfrist monat jeweils monatsende vereinbart worden mai gericht eingegangenen klage macht klger zahlung hhe nebst zinsen geltend umsatzverlust fr monat februar kosten vorprozessualen anwaltsschreibens juli beklagte geltend gemachten ansprche grund hhe bestritten zudem einrede verjhrung erhoben ansicht vertreten vertragsverhltnis parteien sei frachtrechtlichen vorschriften beurteilen demzufolge gelte hinsichtlich fr februar geltend gemachten frachtvergtungsansprche einjhrige verjhrungsfrist abs satz hgb qualifiziertes verschulden abs satz hgb knne angelastet wirksamkeit kndigung januar ausgehen drfen landgericht beklagte abweisung klage brigen verurteilt klger fr februar vergtung hhe fr auergerichtliche anwaltskosten zahlen dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung klger beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger stehe beklagte vergtungsanspruch fr februar entgangenen umstze wegen annahmeverzugs beklagten parteien abgeschlossenen lohnfuhrvertrgen bgb analog hhe verjhrt sei ausgefhrt parteien seien bezug einzelne tagestouren dauer rahmenfrachtvertrge geschlossen worden vergtungsanspruch klgers ergebe nichtannahme rahmenvertrgen festgelegten leistungen beklagte dementsprechend sei bgb analog anspruchsgrundlage fr zahlungsbegehren klgers rahmenfrachtvertrge wegen weitgehenden festlegungen hinsichtlich tglich durchzufhrenden touren starke dienstvertragliche komponente aufwiesen kndigung januar beklagte januar ausgesprochen sei unwirksam recht fristlosen kndigung rahmenfrachtvertrge wegen schlechtleistung klgers bestanden frachtvertraglichen dauerschuldverhltnis beurteile kndigungsfrist bgb analog anderweitige abreden fehlten gesetzliche kndigungsfrist somit gem nr bgb tag betragen touren tagen abgerechnet worden seien streitfall htten parteien jedoch bgb verdrngende abrede getroffen landgericht sei aufgrund zeugenaussagen rechtsfehlerfrei berzeugung gelangt beklagte kndigung rahmenfrachtvertrge kndigungsfrist monat monatsende einhalten mssen dementsprechend kndigung januar rahmenfrachtvertrge erst februar beendet darlegungen landgerichts hhe klger zustehenden anspruchs seien ebenfalls zutreffend vergtungsforderung klgers sei verjhrt geltend gemachte anspruch dreijhrigen verjhrungsfrist unterliege klage mai zugestellt worden sei vergtungsanspruch klgers bgb analog handele bergreifenden anspruch ber einzelnen transportfahrten hinausgehe daher gem bgb drei jahren verjhre streitgegenstndliche anspruch anwendungsbereich abs hgb unterfalle sei verjhrung eingetreten voraussetzungen abs satz hgb erfllt seien beklagte ausfall transportfahrten februar vorsatzgleich hgb herbeigefhrt ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht beklagten erhobene einrede verjhrung recht durchgreifen lassen berufungsgericht zutreff
  4939. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abstehen urkundenprozess berufungsinstanz klagenderung behandeln daher zulssig beklagte einwilligt gericht fr sachdienlich erachtet anschluss bgh urteil april xii zr bghz rn ff sachdienlichkeit abstehens urkundenprozess berufungsinstanz anschluss bgh urteil april xii zr aao rn ff bgh urteil juli viii zr lg dresden ag dresden viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr bnger fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts dresden mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten seit jahre mieter wohnung klgerin mitte jahres zeigten klgerin schriftlich mehrere mngel darunter streitgegenstndlichen unstreitig vorhandenen schimmelbefall kche schlafzimmer kinderzimmer minderten fortan miete schreiben dezember erklrte klgerin fristlose kndigung mietverhltnisses wegen zahlungsverzugs klgerin urkundenprozess zahlung rckstndiger miete hhe nebst zinsen sowie knftige zahlung vereinbarten miete begehrt amtsgericht klage urkundenprozess unstatthaft abgewiesen berufungsverfahren klgerin sachverstndigengutach ten parteien parallel gefhrten selbstndigen beweisverfahren vorgelegt ausfhrungen beklagten vorliegenden verfahren behaupteten baulichen mngeln mietsache enthlt anschluss hieran abstandnahme urkundenprozess erklrt berufung klgerin erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt amtsgericht klage recht urkundenprozess unstatthaft abgewiesen klgerin berufungsinstanz erklrte abstandnahme urkundenprozess sei unzulssig folge rechtsstreit urkundenprozess anhngig bleibe sei richtiger auffassung abstandnahme urkundenprozess berufungsinstanz zpo reform voraussetzungen zpo zulssig voraussetzungen zpo seien vorliegend jedoch gegeben beklagten abstandnahme urkundenprozess eingewilligt htten abstandnahme sachdienlich sei nr zpo sachdienlichkeit sei gebotenen prozesswirtschaftlichen betrachtungsweise verneinen gericht zulassung beurteilung entscheidung vllig neuen dahin parteien errterten streitstoff gentigt wrde dafr ergebnis bisherigen prozessfhrung verwertet knne sei fall ordentlichen verfahren wrden parteien schwerpunktmig darum streiten ursachen schimmelbildung wohnung beklagten beruhe partei vertreten frage ursachen schimmelbefalls insbesondere mangel bausubstanz fehlerhaftes nutzungsverhalten beklagten vorliege amtsgericht befasst hierzu seien neuer tatsachenstoff neue beweismittel erforderlich danach knne ordentliches verfahren allein tatsachen gesttzt berufungsgericht verhandlung entscheidung ber berufung ohnehin zugrunde legen nr zpo vorliegende klage sei urkundenprozess unstatthaft hhe mietzinses allein vorgelegten mietvertragsurkunde ergebe liege unstreitig schimmelbefall wohnung beklagten mangel mietsache darstelle insoweit unterscheide vorliegende fall fallkonstellation mieter mngel mietsache behaupte bundesgerichtshof mietzahlungsklage urkundenprozess fr statthaft erachte mangelfreiheit fr begrndung anspruchs miete erforderlichen tatsachen gehre mangel qualifizierende unstreitige schimmelbefall beklagten minderung berechtige hnge davon ab wer schimmelbildung wohnung beklagten vertreten sei beweislastverteilung verantwortungsbereichen vorzunehmen fr aufklrung ursache feuchtigkeitsschden zunchst vermieter darzulegen erforderlichenfalls beweisen mietsache frei baumngeln sei zustand fenster tren heizung einfluss mngel ausbe erst vermieter bewiesen schadensursache bereich mieters gesetzt worden sei msse mieter umfassend entlasten beweis aufgetretene schimmelbefall ursache verantwortungsbereich klgerin obhutsbereich beklagten mieter knne klgerin mitteln urkundenprozesses fhren hierzu regelmig sachverstndigengutachten erforder
  4940. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs beschlossen entscheidung ber revision betroffenen urteil landgerichts saarbrcken juli gem abs stgb nachtrgliche sicherungsverwahrung betroffenen angeordnet worden zurckgestellt landgericht voraussetzungen abs stgb vorlufiger einschtzung senats recht erfllt angesehen kammer europischen gerichtshofs fr menschenrechte rechtssache bundesrepublik deutschland individualbeschwerde nr dezember entschieden sicherungsverwahrung sei ungeachtet bezeichnung deutschen recht maregel besserung sicherung strafe art abs mrk anzusehen verstiee nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung vorliegenden fall rckwirkungsverbot menschenrechtskonvention anlasstat gefhrliche krperverletzung betroffene februar ausschliebar zustand schuldunfhigkeit begangen deretwegen urteil landgerichts trier februar stgb psychiatrischen krankenhaus untergebracht worden weder tatzeitrecht recht zeitpunkt anlassunterbringung kam anordnung sicherungsverwahrung betroffenen betracht abs stgb wurde erst gesetz einfhrung nachtrglichen sicherungsverwahrung juli bgbl kraft getreten juli strafgesetzbuch eingefgt angesichts gebots konventionskonformen auslegung nationalen rechts abs stgb sieht senat daher zeit gehalten entscheidung ber bestandskraft anordnung nachtrglicher sicherungsverwahrung jedenfalls solange abzusehen europische gerichtshof fr menschenrechte frage strafcharakters sicherungsverwahrung genannten rechtssache endgltig art mrk entschieden tepperwien athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']]
  4941. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja mb kk krankheit sinne musterbedingungen fr krankheitskosten krankenhaustagegeldversicherung vorliegen fragliche gesundheitszustand versicherten gleicher weise menschen entsprechenden alters auftritt bejaht fr fehlsichtigkeit dioptrien erfllt fehlsichtigkeit versicherten voraussetzungen bedingungsgemen krankheit medizinische notwendigkeit lasik operation augen allein wegen blichkeit tragens brille kontaktlinsen verneint bgh urteil mrz iv zr lg heidelberg ag heidelberg ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann dr gtz mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision klgerin urteil landgerichts heidelberg zivilkammer november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin unterhlt beklagten private krankenversicherung vertrag zugrunde liegenden allgemeinen vers icherungsbedingungen folgenden avb insoweit musterbedingungen fr krankheitskosten krankenhaustagegeldversicherung mb kk entsprechen heit abs versicherungsfall medizinisch notwendige heilb ehandlung versicherten person wegen krankheit unfallfolgen klgerin beidseitiger kurzsichtigkeit astigmatismus litt unterzog november femto lasik operation augen begehrt beklagten erstattung hierfr angefallenen operationskosten hhe nebst zinsen parteien streiten darber klgerin op eration vorhandene fehlsichtigkeit dioptrien bedingungsgeme krankheit darstellt deren beseitigung durchgefhrte operation medizinisch notwendig amtsgericht klage einholung sachverst ndigengutachtens abgewiesen berufung klgerin erfolglos geblieben dagegen wendet klgerin revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht gesttzt ausfhrungen ergnzend mndlich angehrten sachverstndigen angenommen klgerin ursprnglich vorhandene leichte kurzsichtigkeit internationalen standards krankheit beurteilen sei vorliegen krankheit sinne vvg knne fehlsichtigkeit gesprochen abweichung natrlichen krperlichen zustand versicherten pe rson vorliege normalen entwicklungs alterungsprozess entspreche sei klgerin berzeugenden nachvollziehbaren ausfhrungen sachverstndigen verneinen sei tragen brille mglich zumutbar ii hlt rechtlicher nachprfung stand klgerin lasik operation vorhandene fehlsichtigkeit stellte entgegen auffassung berufungsgerichts krankheit dar zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen krankheit sinne bedingungen magebenden verstndnis durchschnittlichen versicherungsnehmers objektiv rztlichem urteil bestehender anormaler regelwidriger krper geisteszustand verstehen senatsurteile februar iv zr versr rn september iv zr rn september iv zr bghz ii mrz iv zr bghz ii dezember iva zr bghz ii st rspr dabei ergibt einstufung anormal vergleich normalen biologischen bescha ffenheit menschen einstufung regelwidrig erg nzenden medizinischen bewertung anormalen zustandes senatsurteil februar aao rechtsfehlerhaft jedoch berufungsgericht vorliegen bedingungsgemen krankheit verneint natrlichen alterungsprozess abgestellt weiteren auffassung sachverstndigen gefolgt wonach bloer refrakt ionsfehler fehlsichtigkeit fhrt menschen mittleren alter auftritt krankheitswert ha be aa allgemeine versicherungsbedingungen auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer verstndiger wrdigung aufmerksamer durchsicht bercksichtigung erken nbaren sinnzusammenhangs versteht dabei kommt verstn nismglichkeiten versicherungsnehmers versicherungsrech tliche spezialkenntnisse senatsurteile november iv zr versr rn juni iv zr bghz iii st rspr versicherungsnehmer zunchst wortlaut bedingung ausgehen wobei fr sprachgebrauch tglichen lebens etwa terminologie bestimmten fac hkreisen blich magebend senatsurteil mai iv zr versr rn senatsbeschluss mai iv zr versr rn bb danach fr frage streitfall bedi ngungsgeme krankheit vorliegt weder sachverstnd igen beurteilung zugrunde gelegte einschtzung fachkreisen
  4942. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock mai soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte vergewaltigung drei fllen davon fall tateinheit freiheitsberaubung sowie freiheitsberaubung schuldig strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung vier fllen davon fall tateinheit freiheitsberaubung wegen freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt ferner fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen sperrfrist fr neuerteilung fahrerlaubnis festgesetzt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts sachbeschwerde fhrt nderung schuldspruchs fllen anklageschrift sowie aufhebung strafausspruchs brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt beanstandet recht annahme zweier rechtlich selbstndiger taten fllen anklageschrift hierzu antragsschrift november ausgefhrt rechtlichen bedenken begegnet allerdings wrdigung tatgeschehens hotel zwei flle vergewaltigung zutreffend landgericht vergewaltigung nachmittag selbstndige tat angenommen gefolgt jedoch auffassung ersten vergewaltigung hotel folgenden bergriffen deutliche zeitliche zsur ua liege tatmehrheit gegeben sei feststellungen angeklagte anruf polizei zunchst vorgehabt geschdigte innerhalb stunde hause bringen ua spter nachdem abgelegenen waldstck geschlechtsverkehr gezwungen steckengebliebenes fahrzeug fahrbereit entschlossen nacht hotel verbringen ua kam uhr uhr uhr sowie uhr geschlechtsverkehr willen geschdigten zeitliche abstand vier vergewaltigungen hotel rechtfertigt landgericht meint tatmehrheit ersten folgenden tathandlungen anzunehmen vielmehr mehraktige tatgeschehen tat rechtssinne betrachten einheitlichen willen getragen fortwirken gewalt drohungen geprgt angeklagte nacht geschdigten verbringen mglicherweise erneut geschlechtsverkehr auszuben ua einschliet vorneherein gelegenheit mehrfach nutzen dabei bewut fortwirkende gewaltsituation ausgenutzt freiheitsberaubung vergewaltigung wald geschaffen ua liegt daher vier teilakte verbindende natrliche handlungseinheit bgh nstz daher entfllt beim schuldspruch fall vergewaltigung schuldspruchnderung berhrt unmittelbar beiden fllen anklageschrift verhngten einzelstrafen gesamtstrafe senat hebt jedoch strafausspruch insgesamt neuen tatrichter gelegenheit geben rcksicht verknpfung taten fllen verhngten strafen neu bemessen dagegen rechtsfehlerfrei getroffene anordnung stgb bestehen bleiben tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  4943. [['bundesgerichtshof beschluss anwz dezember verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno basdorf richter dr ernemann dr frellesen sowie rechtsanwlte dr wllrich dr frey prof dr quaas mndlicher verhandlung dezember beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofes landes nordrheinwestfalen mai zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller wurde urkunde oktober rechtsanwaltschaft rechtsanwalt beim amtsgericht landgericht beim zugelassen verfgung dezember wider rief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft abs nr brao wegen vermgensverfalls anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet voraussetzungen zeitpunkt widerrufsverfgung erfllt liegen weiterhin vermgensverfall gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmanahmen st rspr vgl senatsbeschluss mrz anwz brak mitt senatsbeschluss november anwz brak mitt vermgensverfall abs nr brao vermutet rechtsanwalt vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zpo eingetragen antragsteller zeitpunkt widerrufs wegen abgabe eidesstattlichen versicherung schuldnerverzeichnis amtsgerichts eingetragen liegt titulierte forderung geschiedenen ehefrau antragstellers hhe zugrunde dadurch begrndete vermutung fr vermgensverfall antragsteller widerlegt gerichtlichen verfahren sache geuert antragsgegnerin anwaltsgerichtshof deshalb recht davon ausgegangen antragsteller zeitpunkt widerrufsverfgung vermgensverfall befand dagegen bringt antragsteller beschwerdeverfahren rechtsmittel begrndet fr etwaige konsolidierung vermgensverhltnisse erlass widerrufsverfgung laufenden verfahren bercksichtigen wre bghz ersichtlich oben genannten eintragungen antragstellers schuldnerverzeichnis amtsgerichts bestehen brigen fort vermgensverfall fhrt regelmig gefhrdung interessen rechtsuchenden insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern darauf mglichen zugriff glubigern rechtsanwalts senatsbeschluss oktober anwz njw ii anhaltspunkte dafr ausnahmefall vorliegt gefhrdung interessen rechtsuchenden vermgensverfall rechtsanwalts verneint senatsbeschluss oktober aao ii weder antragsteller dargetan umstnden ersichtlich terno basdorf wllrich ernemann frey vorinstanz agh hamm entscheidung frellesen quaas'],['Soon']]
  4944. [['bundesgerichtshof viii zb beschluss oktober viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr leimert wiechers dr wolst beschlossen beschwerde beklagten beschlu zivilsenats kammergerichts berlin august kosten unzulssig verworfen grnde entscheidungen oberlandesgerichte abgesehen vorliegenden ausnahmenfllen beschwerde zulssig abs satz zpo kostenentscheidung beruht zpo dr deppert dr hbsch wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']]
  4945. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof basdorf richter bundesgerichtshof dlp prof dr knig dr berger bellay bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt bo rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgers amtsrtin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels hierdurch nebenklger entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tat einheit schwerer krperverletzung freiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verfahrensrgen nher ausgefhrte beanstandung verletzung sachlichen rechts gesttzt rechtsmittel erfolg landgericht wesentlichen folgenden feststellungen wertungen gekommen angeklagte narzisstisch geprgte per snlichkeit handelt meinte partnerin verabredet oktober gemeinsam verbringen teilte jedoch nachmittag oktober nchsten tag mutter spontan reise hamburg unternehmen vielfache versuche angeklagten vorhaben abzubringen blieben erfolglos versetzte zustand wut verzweiflung uhr fuhr wohnung partnerin rede stellen steckte sechs patronen vollstndig geladenen trommelrevolver hosenbund zuvor kokain amphetamin sowie zwei flaschen sekt konsumiert uhr wohnung angekommen traf partnerin deren abwesenheit empfand weitere krnkung niederlage zog revolver schoss briefschlitz wohnung projektil glastr durchschlug kchenschrank steckenblieb gaststttenbesuch zwei glser whisky cola ge trunken fuhr angeklagte wohnung mutter partnerin vermutete letztere bernachtete nhe wohnung traf uhr personengruppe feier gekommen gerichtete frage nahegelegenen sptkauf konnte beantwortet gruppe weitergehen fasste person schulter sagte halt moment dabei zog revolver schoss luft uhr verlie personengruppe ne benklger angehrte feier begab rand grnanlage befindlichen bnken uhr ging angeklagte gruppe erkundigte strae meinte antwort erhalten fhlte deswegen erneut wichtig genug genommen deswegen drohte umzulegen bat passanten werkzeug ffnen mitgefhrten bierflasche ser bitte entsprechen konnte griff angeklagte jacke kndigte abzustechen passant entwand schlug angeklagten flachen hand gesicht wich zurck passant warf gefllte bierflasche ungezielt richtung angeklagten flasche zerbarst weswegen angeklagte bier getroffen wurde flaschenwerfer begleiterin gingen brige gruppe entfernte richtung angeklagten angeklagte fhlte weiteres mal gedemtigt zog revolver schrie bastarde habt wohl gesehen habt schon mal gesehen schoss mindestens luft geltung verschaffen frauen personengruppe verschanzten parkenden autos mnner glaubten hingegen schuss scharfen waffe neckten frauen angst schreckschusspistole htten gruppe lachte angeklagte stck weitergegangen grnan lage gruppe befand bezog lachen rief richtung gruppe willst nchste kugel abkriegt sofort danach schoss entfernung metern gezielt gruppe deren mitglieder angriff gerechnet schuss wut frustration ber krnkungen demtigungen abreagieren empfinden seit vorabend erlebt erkannt allein wegen beeintrchtigten selbstwertgefhls unschuldiges angriffs versehendes zufallsopfer mglicherweise tten wrde preis respekt verschaffen kugel traf nebenklger hhe lendenwirbelkrpers rcken durchschlug lendenwirbelkrper rckenmarkskanal bauchaorta mehrere darmschlingen ehe bauch austrat nebenklger brach schrei zusammen kurz uhr unmittelbarer nhe tatort hielt ange klagte taxi fahrer dirigierte umgebung wohnung lie uhr absetzen whrend fahrt teilte rger jugendlichen gehabt verstndigung polizei lehnte ab sache geklrt ende fahrt bedeutete taxifahrer nie gesehen bzw uhr schickte zwei kurznachrichten partnerin denen schuld nher bezeichneten tat zuwies nebenklger wurde frhen morgen oktober notope riert wobei wegen starken blutung bauchschlagader knapp klinischen tod stand zweiten eingriff wurde rckenmark operiert konnte hauptverhandlung fe unterschenkel bewegen leidet erektilen dysfunktio
  4946. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ix zr verkndet juli kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs abs nr abs zahlt gesellschafter letzten jahr erffnungsantrag gesellschaft darlehen zurckgewhrt worden erhaltenen betrge gesellschaft zurck ursprngliche vermgenslage gesellschaft wiederherzustellen entfllt rckgewhrung eingetretene objektive glubigerbenachteiligung erfolgt rckzahlung gefhrtes konto gesellschaft bank fr gesellschafter sicherheit bestellt brge haftet rckfhrung saldos gem abs inso anfechtbar fhrt gesellschaft zahlung gesellschafters debitorische konto besicherte drittdarlehen teilweise zurck gesellschafter weiterhin bestellten sicherheit bank anspruch genommen darf summe anfechtungsanspruch abs inso fortbestehenden verpflichtung gesellschafters sicherheit hchstbetrag eingegangenen sicherheitsverpflichtungen gesellschafters bersteigen eginso art satz gmbhg af vormaligen novellenregeln gmbhg af sinne bergangsvorschrift momig vorschriften insolvenzordnung ber anfechtung rechtshandlungen anzusehen bgh versumnisurteil juli ix zr olg mnchen lg mnchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr fischer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klger verwalter mrz beantragten april erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin beklagte deren gesellschafter sowie deren geschftsfhrer schuldnerin erwirtschaftete fortlaufend eigenkapital gedeckte fehlbetrge jeweils ber beklagte gewhrte schuldnerin fortlaufend darlehen zeitraum mai februar zahlte schuldnerin teilbetrgen insgesamt beklagten begleichung darlehensforderungen zahlungen erfolgten hchstens eingerumten kreditlinie stndig stehenden kontokorrent gefhrten konto schuldnerin zeitraum september februar zahlte demgegenber beklagte schuldnerin konto insgesamt fr konto beklagte gegenber bank brgschaft betrag bernommen sowie eigenes wertpapierdepot hhe verpfndet klger ursprnglich erstattung beklagten erfolgten darlehensrckzahlungen hhe masse begehrt zuletzt unvernderten zahlungsantrag zahlungen beklagten schuldnerin hhe gesttzt klger behauptet schuldnerin zeitraum streitbefangenen herzahlungen krise befunden beklagte behauptet zahlungen hhe insgesamt seien erfolgt steuerberater gesagt erfolgten darlehensrckzahlungen anfechtbar knnten deshalb zurckgezahlt landgericht klage voller hhe stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht zahlung nebst zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen revision zugelassen entscheidungsgrnde beklagte termin mndlichen verhandlung trotz ordnungsgemer ladung vertreten versumnisurteil entscheiden urteil beruht sumnis umfassenden sachprfung vgl bgh urteil april zr bghz januar ix zr wm rn danach revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils soweit nachteil klgers erkannt worden jedoch mangels spruchreife sache entschieden berufungsgericht gemeint darlehen beklagten schuldnerin htten eigenkapitalersetzenden charakter gehabt schuldnerin sinne eigenkapitalersatzrechts krise befunden darlehensansprche gesellschafter wegen rangrcktritts unbercksichtigt lasse auszahlungen gesellschaft beklagten seien altem neuem insolvenzrecht anfechtbar fr zeit inkrafttreten gesetzes oktober bgbl momig folge abs nr abs inso hinsichtlich frheren zahlungen folge anfechtbarkeit rechtsprechungs novellenregeln hiergegen wende beklagte vielmehr wende schuld zahlungen mehr getilgt whrend klger darlehen neuerliche eigenkapitalersetzende darlehen ansehe knne dahingestellt bleiben beklagten bestehe wegen erneuten zahlungen anspruch abs abs inso sei unstreitig beklagte fr konto brg schaft bestellt wertpapierdepot betrag verpfndet gehabt einzahlungen beklagten konto sei beklagte sicherheitenverpflichtung b
  4947. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten schlussurteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz februar kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagten zahlung ber nebst zinsen hinausgehenden betrags verurteilt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen grnde klgerin verlangt beklagten minderung wegen arglistig verschwiegener mngel verkauften einfamilienhauses hhe klage oberlandesgericht rechtskrftigen grundurteil fr grunde gerechtfertigt erklrt angegriffenen schlussurteil beklagten zurckweisung weitergehenden berufung klgerin zahlung nebst zinsen verurteilt revision zugelassen nichtzulassungsbeschwerde wenden beklagten verurteilung zahlung mehr nebst zinsen klgerin beantragt zurckweisung beschwerde ii berufungsgericht geht davon kaufpreis einfamilienhauses wert mangelfreiem zustand entspricht minderung deshalb entsprechend bgb proportionalmethode grundlage mngelbeseitigungskosten berechnet sachverstndigen errechneten betrag nettobetrag angesehen umsatzsteuer hinzugerechnet angefochtene urteil abs zpo aufzuheben berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt minderungsbetrag abweichend bgb berechnet sachverstndigen errechneten betrgen umsatzsteuer hinzugerechnet art abs gg verpflichtet gerichte ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen bverfge auerdem darf gericht vorherigen hinweis rechtlichen gesichtspunkt abstellen gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter bisherigen prozessverlauf bercksichtigung vielfalt vertretbarer rechtsauffassungen rechnen brauchte bverfge fall gesichtspunkt hinzuweisen prozessbeteiligten mglichkeit stellungnahme erffnen bverfge bverfg nvwz anforderungen berufungsgericht gerecht geworden rechtsprechung senats darf bgb vorgegebenen proportionalmethode berechnung minderung abgewichen kaufpreis wert kaufsache mangelfreiem zustand entspricht urt juni zr lm nr bgb urt september zr wm voraussetzung nimmt berufungsgericht begrndung umstnde zweifel angemessenheit vereinbarten kaufpreises dm begrndeten seien vorgetragen ersichtlich dabei bercksichtigt indessen beklagten schriftsatz januar ga ff vorstellungen berechnung minderung sachverstndigengutachten vorgetragen dabei dargelegt gebudewert sachverstndigengutachten betrage demgegenber betrage einsatzkaufpreis fr gebude abzug einsatzbetrgen fr grundstck fr aufbauten schliet abgehen proportionalmethode rechtsprechung senats daran nderte beschwerdeerwiderung annhme sachverstndige betrag wert gesamten anwesens verstanden lge ebenfalls ber kaufpreis abgehen bgb wre deshalb sichtweise mglich hinzurechnen umsatzsteuer berufungsgericht beklagten berrascht sachverstndige gutachten berufungsgericht sttzt umsatzsteuer angesprochen deshalb durften beklagten darin genannten betrge bruttobetrge verstehen deshalb fall sachverstndige min derwert grundlage konkret erforderlicher handwerklicher leistungen abstrakt grundlage normalherstellungskosten berechnet zweifel bruttobetrge verstehen daran ndert sachverstndige mndlichen verhandlung berufungsgericht februar gutachten sachverstndigen auseinandergesetzt seinerseits ausdrcklich nettopreisen ausgeht mndlichen verhandlung beteiligten bersehen beide gutachten wegen unterschiedlichen berechnungsanstze frage umsatzsteuer vergleichbar berufungsgericht htte parteien deshalb punkt hinweisen gelegenheit geben mssen stellung nehmen fr neue verhandlung weist senat folgendes minderung bgb berechnen abgehen darin vorgegebenen proportionalmethode scheidet schon gutachten sachverstndigen danach liegt kaufpreis fall wert objekts mangelfreiem zustand frage umsatzsteuer hinzuzurechnen rckfrage sachverstndigen klren lassen gutachten genannten betrge umsatzsteuer einschlieen krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entsche
  4948. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4949. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juli breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb beim unterhaltspflichtigen geschiedenen ehegatten fr weiteres gemeinsames kind anfallende sogenannte zhlkindvorteil beim kindergeld unterhaltsrelevantes einkommen bedarfsberechnung fr ehegatten einzubeziehen kind rechtskraft scheidung geboren wurde anschlu senatsurteil april xii zr famrz einstufung hhere niedrigere gehaltsgruppe ermittlung kindesunterhalts tabellenwerten unterliegt tatrichterlichen ermessen rahmen angemessenheitskontrolle bgh urteil juli xii zr olg mnchen augsburg ag neu ulm xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr krohn dr hahne gerber prof dr wagenitz fr recht erkannt revision antragsgegners berufung antragstellerin urteil zivilsenats zugleich familiensenat oberlandesgerichts mnchen sitz augsburg mai ziffer iii entscheidungssatzes aufgehoben urteil amtsgerichts familiengericht neu ulm november ziffer entscheidungssatzes abgendert antragsgegner verurteilt antragstellerin folgenden unterhalt zahlen fr zeit oktober dezember monatlich dm fr zeit januar februar monatlich dm ab mrz monatlich dm kosten ersten instanz tragen antragstellerin antragsgegner kosten berufungsverfahrens antragstellerin antragsgegner brigen revision zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens fallen antragstellerin antragsgegner last rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen unterhalt september geschlossene ehe parteien wurde urteil amtsgerichts familiengericht september rechtskrftig seit oktober geschieden elterliche sorge fr gemeinsamen kinder julian geboren juli laura marie geboren august wurde antragstellerin bertragen antragsgegner vater dritten kindes rouven geboren mai mutter inzwischen geheiratet fr kind bezieht erhhtes kindergeld hhe dm whrend ehe auendienstmitarbeiter gmbh seit september hher bezahlte stelle bezirksleiters nettogehalt rund dm monatlich inne zahlt aufgrund vereinbarung fr beiden gemeinsamen kinder insgesamt dm monatlich antragstellerin whrend trennungszeit zunchst februar august stundenweise arztpraxis ausgeholfen ttigkeit wegen schwierigkeiten betreuung tochter aufgegeben seit mrz arzthelferin teilzeitbeschftigt mo natlichen bruttolohn dm lebt seit januar zusammen lebensgefhrten wohnung eltern fr anteilige miete zahlt februar bezog ergnzende sozialhilfe sozialhilfetrger bergegangenen unterhaltsansprche wurden vereinbarung oktober rckbertragen amtsgericht folgesache unterhalt abgetrennt antragsgegner zahlung monatlichen betreuungsunterhalts antragstellerin hhe dm fr zeit oktober dezember dm ab januar verurteilt dabei geringeren monatsgehalt antragsgegners auendienstmitarbeiter hhe netto bereinigt dm ausgegangen berufung antragstellerin oberlandesgericht urteil abgendert antragsgegner basis hheren gehaltes einbezug zhlkindvorteils folgenden monatlichen unterhaltszahlungen verurteilt fr zeit oktober dezember dm januar februar dm ab mrz dm weitergehende berufung zurckgewiesen dagegen wehrt antragsgegner zugelassenen revision wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde antragstellerin geltendmachung unterhaltsansprche aktivlegitimiert sozialhilfetrger oktober vereinbarte rckbertragung entspricht vorgaben gesetz reform sozialhilferechts juli kraft seit august bgbl genderten abs bshg danach nunmehr einvernehmen hilfeempfnger rckbertragung unterhaltsansprche gerichtlichen geltendmachung zulssig oberlandesgericht rechtlich bedenkenfrei berechnung nachehelichen betreuungsanspruches antragstellerin bgb antragsgegner trennung erzielte hhere einkommen bezirksleiter zugrunde gelegt einkommenssteigerungen whrend trennung erzielt fr unterhaltsbemessung auer betracht lassen auergewhnlichen normalverlauf erheblich abweichenden beruflichen entwicklung beruhen stndige rechtsprechung vgl senatsurteile juli xii zr famrz ff oktober xii zr famrz ff februar ivb zr famrz jeweils befrderung antragsgegners auendienstmitarbeiter bezirksleiter stellt schon fr gesehen auerge
  4950. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unterschlagung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen urteilsgrnde wegen offensichtlichen schreibfehlers dahin berichtigt seite rdnr zeile wort entfllt fischer appl ott schmitt zeng'],['Soon']]
  4951. [['nachtrglicher leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eeg photovoltaikanlage baulichen anlage sinne abs eeg angebracht dafr anspruch genommene flche knstlich hergerichteten integralen bestandteil sportanlage bildet zweck baulichen gesamtanlage funktionstypisch untergeordnet innenbereich galopprennbahn bgh urteil juli viii zr olg dresden lg dresden'],['Soon']]
  4952. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg verfahrensversto relevant bghz beklagte trgt kosten revisionsverfahrens zpo streitwert rhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']]
  4953. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen diebstahls az ls js amtsgericht weienfels az ars generalstaatsanwaltschaft naumburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april beschlossen beschlu jugendschffengerichts vechta august verfahren gem abs jgg jugendschffengericht weienfels abgegeben wurde aufgehoben jugendschffengericht vechta bleibt fr entscheidung verhandlung ber anklage staatsanwaltschaft oldenburg mai zustndig grnde senat schliet ausfhrungen generalbundesanwalts zutreffend ausgefhrt abgabe verfahrens abs jgg zulssig angeklagte aufenthalt erhebung anklage gewechselt bghst bgh beschlsse februar ars august ars fall anklageschrift ging juni jugendschffengericht vechta sa bd iv bl zeit wohnsitzwechsel februar stattfand sa bd iv bl bereits vollzogen verfahrensabgabe unzulssig jhnke detter fischer bode elf'],['Soon']]
  4954. [['bundesgerichtshof viii zb beschluss april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen beschlossen weitere beschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts hamm november kosten unzulssig verworfen grnde entscheidungen oberlandesgerichte abgesehen vorliegenden ausnahmefllen weitere beschwerde zulssig abs satz zpo abs satz zpo nr egzpo dezember geltenden fassung kostenentscheidung beruht zpo wert beschwerdegegenstandes euro dm dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer dr frellesen'],['Soon']]
  4955. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bamberg november adhsionsausspruch dahingehend ergnzt entscheidung ber adhsionsantrag brigen abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt auerdem verurteilt adhsionsklgerin betrag euro nebst zinsen zahlen verpflichtung festgestellt nher bezeichneten abgeurteilten taten entstehenden materiellen immateriellen schden ersetzen soweit forderungsbergang dritte erfolgt erfolgen urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel fhrt lediglich beschlussformel ersichtlichen ergnzung adhsionsaus spruchs brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben entscheidung adhsion bedarf ergnzung ausweislich angefochtenen urteils adhsionsklgerin zahlung schmerzensgeldes hhe wenigstens euro eingefordert hinblick zugesprochenen euro bersteigenden betrag landgericht urteilsgrnden gem abs satz stpo entscheidung abgesehen ua htte allerdings urteilsformel aufnehmen mssen vgl bgh beschluss juni str rn wegen geringen teilerfolges rechtsmittels unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo rothfu graf radtke jger fischer'],['Soon']]
  4956. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg februar kosten antragstellerin antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragstellerin erbin verstorbenen ehemannes folgenden erblasser erblasser mitglied lpg typ iii we zuge trennung tier pflanzenproduktion wur pflanzenproduktion ttigen genossen darunter erblasser mitglieder lpg lpg fate juni teilungsplan berschriebenen beschlu dahin ging teilung wirtschaftsbereich ehemaligen abteilung we einschlielich gem seproduktion abgespalten wurde daraus vorlufige lpg we entstehen wirtschaftsttigkeit lpg heit reduziert territorialbereiche th besteht reduzierten umfang fort wurde ferner gere gelt vermgensteile neue unternehmen bergehen lpg verbleiben sollten bezug lpg mitglieder heit beide teilung hervorgehenden genossenschaften mitgliedern gleichen mitgliedschaftsrechte gewhrten statut betriebsordnung lpg erblasser fortan lpg we geregelt angehren teilungsbeschlu vereinbarung vorstnde lpg lpg we vollzogener teilung lpg herausgeteilten bereiches feldbau we we lpg we vorausgegangen inhalts zusammenschlu spteren lpg lpg we folgen tier pflanzenproduktion vereint entsprechend verfuhr folgezeit juli wurden sowohl lpg we lpg lpg register eingetragen beide eintragungen nehmen vollversammlungsbeschlu juni ungeteilten lpg zug be weiteren verlauf schlo lpg we we we lpg zusammen wandelte agrargenossenschaft lpg beschlo juli liquidation dezember liquidation befindliche lpg richtet geltend gemachte abfindungsanspruch antragstellerin auffassung vertritt teilung sei unwirksam rechtsvorgnger mitglied antragsgegnerin geblieben sei meint stehe ererbtem recht insgesamt abfindungsanspruch beantragt festzustellen hhe liquidationserls antragsgegnerin beteiligen sei landwirtschaftsgericht antrag stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts antragsgegnerin beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht meint abfindungsansprche stnden antragstellerin allenfalls rechtsnachfolgerin lpg we deren mitglied erblasser infolge gesellschaftsrechtlichen vernderungen geworden sei legt beschlu mitgliederversammlung lpg juni dahin teilung sinne lwanpg vereinbart sei trotz etwaiger mngel einzelnen abs lwanpg bzw abs lwanpg eintragung lpg register wirksam geworden sei umstand landwirtschaftsanpassungsgesetz teilung neugrndung eingetragenen genossenschaften personengesellschaften kapitalgesellschaften ermglicht stehe jedenfalls konkreten fall begrndung zwei landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften entgegen teilung anfang zweck gehabt daraus entstehenden neuen genossenschaften pflanzenproduktion landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft tierproduktion zusammenzuschlieen gesellschaft neuen rechts umzuwandeln konstellation sei lwanpg angelegt daher zulssig ausfhrungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand beschlu mitgliederversammlung lpg juni privatautonomes rechtsgeschft eigener art vgl bghz fr aktienrecht siehe etwa hffer aktg aufl rdn auslegung sache tatrichters revisionsbzw rechtsbeschwedegericht eingeschrnkt berprfbar vgl bgh urt dezember zr wm senat bghz nmlich dahin wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen wurde interessenlage hinreichend bercksichtigt wurde ansonsten anerkannten auslegungsgrundstze beachtet erfahrungsstze denkgesetze verstoen wurde siehe senat beschl april blw rdl gemessen daran auslegung berufungsgericht vorgenommen rechtsfehlerfrei fr senat folglich bindend soweit rechtsbeschwerde meint auslegung beschlusses ergebe teilung grndung zweier neuer gesellschaften gehandelt gesetz vorgesehene abspaltung setzt verstndnis stelle tatr
  4957. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter gro richter dr gerlach dr mller dr dressler wellner beschlossen antrag beklagten gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung sprungrevision urteil landgerichts ansbach august zurckgewiesen grnde beklagte september zugestellte urteil landgerichts ansbach august oktober montag beim bundesgerichtshof eingegangener schrift sprungrevision zustimmung klgerin eingelegt dezember gegenber bundesgerichtshof begrndet hinweis senatsvorsitzenden januar zugestellt januar sprungrevision beim bayerischen obersten landesgericht htte eingelegt mssen einlegung beim bundesgerichtshof revisionsfrist wahren konnte beklagte januar beim bayerischen obersten landesgericht eingegangener schrift erneut sprungrevision einge legt zugleich beantragt versumung revisionsfrist wiedereinsetzung vorigen stand bewilligen begrndung wiedereinsetzungsgesuchs beklagte vorgetragen einlegung revision bundesgerichtshof beruhe broversehen anwaltsverschulden bro revisionsanwlte seit mehr dreiig jahren fr fristen verantwortliche auerordentlich zuverlssige personal bisher ausnahmslos weisung befolgt revisionssache prfen urteil bayerischen gerichts anzufechten sei gegebenenfalls vorderseite mandatsschreibens roter tinte wort mnchen einzutragen sei revision bundesgerichtshof zugelassen sei falle vermerkes mnchen richte revisionsschrift ausfertigende sekretrin bayerische oberste landesgericht vorliegenden fall htten betreffenden angestellten mehr festzustellenden grnden unterlassen zustndigkeitsangabe mnchen vermerken derartiges vereinzeltes broversehen knne beklagten anwlten angelastet ii beklagten nachgesuchte wiedereinsetzung gewhrt hierfr zpo erforderlichen voraussetzungen erfllt beklagte notfrist zpo versumt letzten tag revisionsfrist beim bundesgerichtshof eingegangene revisionsschrift fristwahrung geeignet gem abs satz egzpo revision zivilsachen urteile bayerischer gerichte vorliegenden fall sprungrevision zpo beim bayerischen obersten landesgericht einzulegen gilt ausnahmslos unabhngig beklagten aufgeworfenen frage oberlandesgericht wre sache berufungsverfahren gelangt gegebenenfalls revision gem abs satz egzpo bundesgerichtshof htte zulassen mssen entgegen abs satz egzpo beim bundesgerichtshof vorgenommene revisionseinlegung unwirksam wahrt revisionsfrist vgl mnchkomm zpo wolf egzpo rdn zller gummer aufl rdn egzpo entspricht allgemeinen grundsatz verfahrensrecht vorgeschriebene rechtsmittelfrist rechtsmitteleinlegung beim jeweils hierfr gesetzlich zustndig bestimmten gericht eingehalten vgl hierzu neuester zeit bgh urteil dezember iii zr wm bgh beschlu november notz njw beklagte verschulden einhaltung revisionsfrist verhindert zugrundelegung begrndung wiedereinsetzungsgesuchs gebrachten vortrags beklagten gem abs zpo zuzurechnenden verschulden prozebevollmchtigten revisionsinstanz auszugehen beklagte darauf berufen broversehen ansonsten stets zuverlssigen kanzleiangestellten gelegen revisionsschrift versehentlich bayerische oberste landesgericht gerichtet entsprechend adressiert worden sei prozebevollmchtigte partei trgt persnliche verantwortung dafr rechtsmittel richtigen gericht eingelegt mu daher rechtsmittelschrift unterzeichnung vollstndigkeit darunter richtige bezeichnung empfnger gerichts berprfen st rspr vgl senatsbeschlsse dezember vi zb versr februar vi zb njw rr bgh beschlsse november ivb zb versr mai xii zb versr lediglich hinsichtlich richtigen postalischen anschrift etwa postleitzahl darf geschultes erfahrenes bropersonal verlassen hingegen hinsichtlich bezeichnung fr rechtsmitteleinlegung zustndigen gerichts vgl insoweit bgh beschlu mrz vii zb njw urteil oktober zr njw begrndung wiedereinsetzungsgesuch geschilderte verfahrensweise lt erkennen demgem prozebevollmchtigten obliegende berprfung gerichts bundesgerichtshof bayerisches oberstes landesgericht revisionsschrift richten sichergestellt htte prozebevollmchtigte unterzeichnung ersten innerhalb revisionsfrist gefertigten revisionsschrift empfngergericht pfli
  4958. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz gewerbliche weitervermietung geschftsmige dauer gerichtete absicht gewinnerzielung eigenen wirtschaftlichen interesse ausgebte vermietungsttigkeit voraussetzt liegt zwischenvermieter angemieteten wohnungen arbeitnehmer gewerbebetriebes weitervermieten binden wettbewerbsvorteile gegenber unternehmen verschaffen arbeitnehmern werkswohnungen anbieten knnen gewinnerzielungsabsicht vermietung erforderlich besttigung fortfhrung bgh urteil januar viii zr njw rn bgh urteil januar viii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision klgers urteil oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat september zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten bestehen mietverhltnisses ber wohnraum klger nimmt beklagten rumung herausgabe streitgegenstndlichen wohnung anspruch beklagten verlangen widerklagend feststellung klger anstelle beklagten seit juli vermieter rechte pflichten mietvertrags beklagten mietern streitgegenstndlichen wohnung eingetreten rechtsvorgngerin beklagten mietete jahren groem umfang wohnungen frankfurt main arbeitnehmern werkswohnungen verfgung stellen rechtsvorgngerin klgers bekannt vermietete jahr streitgegenstndliche wohnung rechtsvorgngerin beklagten wohnung jahr arbeitnehmer beklagten ehefrau beklagte weitervermietete konditionen haupt untermietvertrags jeweils gleich entsprachen marktblichen bedingungen mieterhhungen erhhungen betriebskosten wurden beiden vertrgen gleicher weise geltend gemacht korrespondenz erfolgte teilweise unmittelbar rechtsvorgngerin klgers vermieterin beklagten endmietern beklagte aufgrund sozialplans rechtsvorgngerin beklagten berechtigt wohnung beendigung arbeitsverhltnisses jahr pensionr bewohnen klger kauf liegenschaft eigentmer streitgegenstndlichen wohnung geworden kndigte schreiben dezember gegenber beklagten hauptmietvertrag juni forderte beklagten untermieter rumung herausgabe wohnung landgericht rumung herausgabe gerichtete klage abgewiesen widerklage feststellung stattgegeben dagegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren abweisung widerklage entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht olg frankfurt main zmr begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger stehe beklagten anspruch rumung herausgabe wohnung sei hauptmietverhltnis klgers beklagten beklagten besitzrecht ableiteten aufgrund kndigungserklrung klgers dezember ablauf juni wirksam beendet worden abs bgb wogegen beklagten wendeten jedoch sei infolge kndigung hauptmietverhltnisses untermietverhltnis beklagten beklagten entsprechend abs satz bgb klger vermieter bergegangen allerdings bestehe klger beklagten gewerbliches zwischenmietverhltnis sinne abs satz bgb vorschrift unmittelbar anwendbar sei rechtsvorgngerin beklagten gewerblich gehandelt erforderlichen geschftsmigen dauer gerichteten absicht gewinnerzielung eigenen wirtschaftlichen interesse ausgebten vermietungsttigkeit gefehlt beabsichtigte weitervermietung wohnung zweck dauernder gewinnerzielung zwischenvermietung dienen sollen angebot werkswohnungen rechtsvorgngerin beklagten eigenen interesse anreize fr qualifizierte arbeitnehmer bieten ttigkeit aufzunehmen gesetzliche regelung bgb sei entsprechend verhltnis klger beklagten anzuwenden bercksichtigung interessenlage mietverhltnissen beteiligten beachtung verfassungsrechtlichen gleichbehandlungsgebots art abs gg erscheine entsprechende anwendung bgb rechtsverhltnisse beteiligten geboten daraus folge klger kndigung hauptmietverhltnisses untermietverhltnis beklagten vermieter eingetreten sei reiche fr entsprechende anwendung bgb beklagten mieter schutzbedrftig seien jedoch liege gewerb
  4959. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver dr meier beck asendorf beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november angenommen wobei entscheidung berufungsgerichts angesichts begrndung bl entscheidungsgrnde dahin verstehen ausschreibungskosten entgangener gewinn kumulativ zugesprochen worden rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg beklagte trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert melullis scharen meier beck keukenschrijver asendorf'],['Soon']]
  4960. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vertragsschluss einsetzende defizitre entwicklung mietpools lsst allein schluss beratungsfehler verkufers bgh urt juli zr olg celle lg verden zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte nachfolgend beklagte deren persnlich haftender gesellschafter beklagte kauft altwohnbestnde nimmt renovierungsmanahmen veruert aufteilung wohnungseigentum ende erwarb wohnanlage teilte april wohnungen notariellem vertrag juli kauften klgerin ehemann drittwiderbeklagte wohnung anlage beklagten ferner traten schwesterfirma beklagten verwalteten mieteinnahmegemeinschaft mietpool vertragsschlssen vorange gangen beratungsgesprche denen beauftragte beklagten vorschlag finanzierung kaufpreises gemacht grundlage sog musterrentabilittsberechnung monatlichen eigenaufwand klgerin ehemanns errechnet monatlich zuflieende mieteinnahmen dabei dm dm qm abzglich dm verwaltungskosten angesetzt worden jahren kam unterdeckungen mietpools minus jahres hhe dm wurde beklagten ausgeglichen folgenden jahr belief unterdeckung dm trotz nachzahlungen mietpool beteiligten eigentmer verringerung mietausschttungen dm qm kam jahr unterdeckung dm jahren mietpool erneuter absenkung ausschttungen weiteren nachzahlungen bzw minus klgerin mehrfacher hinsicht falsch beraten fhlt verlangt eigenem abgetretenem recht ehemanns rckabwicklung kaufvertrages sowie feststellung beklagten ersatz weiteren schadens verpflichtet beklagten erstreben ehemann klgerin erhobenen drittwiderspruchsklage feststellung schadensersatzansprche kaufvertrag juli zustehen landgericht klage stattgegeben drittwiderklage abgewiesen berufung beklagten wesentlichen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgen antrge klgerin drittwiderbeklagte beantragen zurckweisung revision entscheidungsgrnde oberlandesgericht meint beklagte pflichten klgerin deren ehemann zustande gekommenen beratungsvertrag verletzt unzutreffendes positives bild ertragserwartung immobilie gegeben folge daraus mietpool anfang minus befunden bereits ersten jahr unterdeckung mietpools eintrete folgejahren fortsetze sogar verschrfe msse daraus geschlossen hierbei objektiv vertragsschluss absehbare entwicklung gehandelt zudem belege kaufvertrag vereinbarte ausgleich mietpoolsdefizits fr jahr beklagte fehlerhaftigkeit kalkulation bewusst sei soweit gesamtwirtschaftliche situation bedingte drastische vernderung mietmarktes fr entwicklung mietpools verantwortlich mache sei ersichtlich warum fr vertragsschluss vorhersehbar sei drittwiderklage sei bereits unzulssig ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand zutreffend legt berufungsgericht allerdings stndige rechtsprechung senats zugrunde wonach verkufer kufer beratungsvertrag zustande kommen verkufer zuge eingehender vertragsverhandlungen kufer ausdrcklichen rat erteilt gilt insbesondere verkufer kufer berechnungsbeispiele ber kosten finanzielle vorteile erwerbs vorlegt vertragsabschluss bewegen sollen senat bghz urt april zr njw urt mrz zr njw urt oktober zr njw urt oktober zr njw urt januar zr wum urt oktober zr wm urt november zr juris richtig ferner verkufer beratungsvertrag folgenden pflichten verletzt tatschlicher hinsicht unzutreffendes positives bild wertsteigerungspotentials senat urt oktober zr aao ertragserwartung immobile senat urt november zr aao gibt letzteres unrichtigen angaben ber erzielbare miete sowie gegeben vorgesehenen beitritt mietpool liegende risiko anteiligen lasten unvermietbarkeit wohnungen tragen berechnung eigenaufwands angesprochen form abschlgen einnahmen zuschlgen monatlichen belastungen angemessen bercksichtigt senat urt oktober zr aao urt no
  4961. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr verkndet mai heinzelmann justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein mabv ewgrl art abs agbg bf brgschaft mabv sichert geldansprche auftraggebers mangelhafter unterlassener erfllung vertrags ergeben knnen frage allgemeine geschftsbedingung bautrgers erwerbspreis unabhngig baufortschritt fllig bautrger brgschaft mabv stellt erwerber sinne agbg unangemessen benachteiligt bgh beschlu mai vii zr olg karlsruhe lg freiburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr wiebel dr kuffer bauner beschlossen verfahren ausgesetzt bundesgerichtshof legt gerichtshof europischen gemeinschaften luxemburg folgende frage vorabentscheidung allgemeinen geschftsbedingungen veruerers enthaltene klausel erwerber errichtenden bauwerks gesamten preis hierfr unabhngig baufortschritt zahlen veruerer zuvor brgschaft kreditinstituts stellt geldansprche erwerbers sichert wegen mangelhafter unterlassener erfllung vertrags erwachsen knnen mibruchlich sinne art abs richtlinie ewg rates april ber mibruchliche klauseln verbrauchervertrgen anzusehen grnde klgerin macht bautrger erwerber stellplatzes errichtenden parkhaus verzugszinsen wegen verspteter zahlung geltend erwerber beklagte berufen unwirksamkeit flligkeit erwerbspreises regelnden vertragsbestimmung bundesgerichtshof hlt vorabentscheidung gerichtshofs europischen gemeinschaften ber auslegung art abs richtlinie ewg rates april ber mibruchliche klauseln verbrauchervertrgen folgenden richtlinie fr erforderlich rechtsstreit liegt folgender sachverhalt zugrunde klgerin kommunale baugesellschaft verkaufte rahmen gewerblichen ttigkeit beklagten notariellem vertrag mai stellplatz fr pkw errichtenden parkhaus fr dm beklagten handelten insoweit beruflich gewerblich abs vertrages wurde gesamte erwerbspreis bergabe sicherheit gem abs satz mabv brgschaft jedoch april fllig falle zahlungsverzugs erwerber gem abs verzugszinsen zahlen brgschaftsurkunde ging beklagten mai brgende bank bernahm darin brgschaft verzicht einrede vorausklage sicherung etwaigen ansprche beklagten klgerin rckgewhr auszahlung erwerbspreises klgerin erhalten verwendung ermchtigt worden beklagten verweigerten zahlung machten geltend flligkeits regelung sei unwirksam zahlten preis erst nachdem stellplatz dezember mangelfrei abgenommen klgerin begehrt verzugszinsen wegen verspteter zahlung landgericht klage wesentlichen stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen auffassung vertreten abs vertrages benachteilige beklagten unangemessen sinne agbg bgb ergebende vorleistungspflicht klgerin beklagten bertragen seien sicherung bauvorhaben mngel aufweise insbesondere knnten zurckbehaltungsrecht geltend berufungsgericht entscheidung bb verffentlicht revision zugelassen klgerin revision eingelegt hlt zinsanspruch fr begrndet ii entscheidung ber revision verfahren auszusetzen gem art abs abs eg vorabentscheidung gerichtshofs europischen gemeinschaften beschlutenor gestellten frage einzuholen deren beantwortung hngt entscheidung bundesgerichtshofs ab fr schuldverhltnis magebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb wirksamkeit klausel hngt davon ab allgemeine geschftsbedingung interessengerechter auslegung beklagten vertragspartner klgerin sinne agbg art richtlinie unangemessen benachteiligt berufungsgericht neigt senat auffassung parteien unstreitig abs vertrages allgemeine geschftsbedingung handelt klausel wurde klgerin vorformuliert fr smtliche stellplatzerwerber einheitlich verwendet inhalt einflu nehmen konnten klausel verpflichtet erwerber preis fr immobilie stellung brgschaft zahlen klgerin bereits bauarbeiten begonnen mu brgschaft sichert geldansprche erwerber mangelhafter unterlassener erfllung vertrags ergeben knnen verstndnis klausel reicht auslegung berufungsgericht folgt objektiven inhalt klausel verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden vgl bgh urteil januar ix zr baur zfbr aa abs v
  4962. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mai zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung verletzung verfahrensgrundrechten gesttzten rgen durchgreifen fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts brigen erfordern abs satz zpo beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens ausnahme derjenigen nebenintervenientin tragen abs abs zpo berufungsgericht ergebnis recht davon ausgegangen klgerin hergestellte elektrische gebckpresse ber wettbewerbliche eigenart verfgt erzeugnis besitzt wettbewerbliche eigenart konkrete ausgestaltung bestimmte merkmale geeignet interessierten verkehrskreise betriebliche herkunft besonderheiten hinzuweisen vgl bgh urteil juni zr grur rn wrp icon urteil dezember zr grur rn wrp perlentaucher grundstzen berufungsgericht ebenfalls ausgegangen prfung erzeugnis klgerin voraussetzungen erfllt berufungsgericht landgerichtlichen feststellungen bezug genommen denen eigenart klagemusters begrndet daraus folgt berufungsgericht unzutreffenden rechtsbegriff ausgegangen falschen mastab beurteilung zugrunde gelegt vielmehr dient wiedergabe landgerichtlichen entscheidung beschreibung derjenigen merkmale erzeugnis klgerin wettbewerbliche eigenart ausmachen rechtsgrnden zutreffend allerdings annahme berufungsgerichts anforderungsniveau fr feststellung wettbewerblichen eigenart liege regel unterhalb derjenigen geschmacksmusterrechtlichen schutzfhigkeit voraussetzungen eigenart abs geschmmg art abs ggv einerseits wettbewerblichen eigenart grundstzen wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes gem nr uwg decken lassen allgemeine aussagen rangverhltnis geschmacksmusterrechtlicher wettbewerblicher eigenart treffen dafr berufungsgericht unzutreffenden ansatz falschen ergebnis gelangt ersichtlich vielmehr wrdigung berufungsgerichts erzeugnis klgerin verfge ber wettbewerbliche eigenart beanstanden daran ndert rge nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht feststellungen getroffen verkehr neige markt fr gebckpressen formgestaltung ware herkunftshinweis entnehmen haushaltsgerten seien fr verbraucher deren sthetik design praktikabilitt handhabbarkeit fr kaufentscheidung wesentlich produkte ordne verkehr deshalb ueren form hersteller nichtzulassungsbeschwerde angenommenen allgemeinheit davon ausgegangen verkehr haushaltsgerten design herkunftsvorstellungen verbindet entscheidend vielmehr allerweltserzeugnisse dutzendware handelt denen verkehr betriebliche herkunft erzeugnisses wert legt produkte bestimmte merkmale aufweisen anhand deren publikum betriebliche herkunft schliet vgl bgh urteil september zr grur rn wrp stufenleitern mastben berufungsgericht ebenfalls ausgegangen weitergehenden begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen streitwert bornkamm bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4963. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz frist abs satz bgb abrechnung ber vorauszahlungen fr betriebskosten formell ordnungsgemen abrechnung gewahrt inhaltliche richtigkeit kommt fr einhaltung frist weicht abrechnung verwendete angegebene umlageschlssel mietvertrag vereinbarten ab liegt inhaltlicher fehler formeller mangel abrechnung korrektur fehlers lasten mieters ablauf abrechnungsfrist gem abs satz bgb ausgeschlossen sei vermieter fehler vertreten bgh urteil november viii zr lg potsdam ag potsdam viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist september vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klger zurckweisung revision brigen urteil zivilkammer landgerichts potsdam mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung hhe mehr zurckgewiesen worden berufung klger urteil amtsgerichts potsdam juli teilweise abgendert beklagten gesamtschuldner verurteilt klger weitere zahlen kosten rechtsstreits beklagten tragen rechts wegen tatbestand klger vermieter beklagten mieter eigentumswohnung nr mietvertrags juli sollen betriebskosten beklagten gesondert zahlen weitestgehend basis miteigentumsanteile errechnet umgelegt stichtag fr abrechnung dezember jahres festgelegt jahr erstellte hausverwaltung klger betriebskostenabrechnungen fr abrechnungszeitraum oktober dezember sowie fr gesamte jahr umlageschlssel wurde verhltnis wohnflche mietsache gesamtflche hauses bzw wirtschaftseinheit verwendet dabei ergaben nachforderungen gegenber beklagten fr jahr fr jahr widerspruch beklagten wurden umlageschlssel vereinbart miteigentumsanteile zugrunde gelegt schreiben februar erhielten beklagten entsprechend genderte abrechnungen nachforderungen fr jahr fr endeten klger zunchst daraus ergebenden gesamtbetrag nebst zinsen geltend gemacht amtsgericht beklagten zahlung nebst zinsen fr jahr verurteilt klage brigen abgewiesen teilabweisung gerichtete berufung klger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen nachforderung fr jahr hhe entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt klger seien nachforderung fr jahr gem abs satz bgb verbindung art abs egbgb ausgeschlos sen abs bgb angeordnete einjhrige abrechnungsfrist versumt htten knne fristablauf erfolgte formell ordnungsgeme umfang inhalt bgb orientierte inhaltlichen mngeln leidende abrechnung gewissen grenzen fristablauf nachgebessert ursprngliche rechenwerk msse jedoch wenigstens mindestanforderungen ordnungsgemen abrechnung gengen daran fehle sptere nderung gesttzte nachforderung ausscheide nichtverwendung vertraglich vereinbarten umlageschlssels stelle schwerwiegenden strukturellen mangel abrechnung dar folge erklrung vermieters mehr abrechnung qualifiziert knne behebung fehlers rechtswahrender wirkung fristablauf ausgeschlossen sei ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand klger gem nr mietvertrags juli anspruch zahlung weiterer betriebskosten fr jahr hhe darber hinausgehenden umfang nachforderung abs satz bgb ausgeschlossen klage insoweit unbegrndet abs satz bgb ber vorauszahlungen fr betriebskosten jhrlich abzurechnen abrechnung mieter gem abs satz bgb seit september geltenden fassung dezember endenden abrechnungszeitraum anwendung findet arg art abs egbgb sptestens ablauf zwlften monats ende abrechnungszeitraums mitzuteilen verpflichtung klger beklagten jahr bermittelten abrechnung fr jahr betrag endete nachgekommen abrechnung formell ordnungsgem deshalb entgegen auffassung berufungsgerichts wahrung abrechnungsfrist gengend fr einhaltung abrechnungsfrist kommt einhelliger ansicht materielle richtigkeit abrechnung frist formell ordnungsgemen abrechnung gewahrt inhaltliche fehler knnen fristablauf korrigiert gies nzm langenberg wum schmidt futterer langenberg mietrecht aufl bgb rdnr weitemeyer emmerich sonnenschein miete aufl rdnr ehlert bamberger roth bgb rdnr palandt weidenkaff bgb aufl rdnr staudinger
  4964. [['bundesgerichtshof namen volkes xi zr urteil verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb aa bundesgerichtshof entwickelten grundstze sittenwidrigkeit mithaftung brgschaft finanziell berforderter lebenspartner gelten grundstzlich fr gmbh gesellschafter fr verbindlichkeiten gmbh mithaftung brgschaft bernehmen gilt gmbh gesellschafter ausschlielich strohmannfunktion mithaftung brgschaft emotionaler verbundenheit stehenden person bernimmt beides fr kreditgebende bank evident bgh urteil januar xi zr olg mnchen lg mnchen ii xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr joeres richterin mayen fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember aufgehoben urteil einzelrichters zivilkammer landgerichts mnchen ii juni abgendert beklagte verurteilt klgerin dm nebst zinsen ber jeweiligen diskontsatz deutschen bundesbank oktober dezember zinsen ber jeweiligen basiszinssatz europischen zentralbank seit januar zahlen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klagende sparkasse nimmt beklagte brgin anspruch vier kontokorrentkredit bzw darlehensvertrgen november januar april gewhrte klgerin gmbh kredite hhe insgesamt millionen dm gesellschafter gmbh anteil je beklagte deren frherer ehemann sowie geschftsfhrer frhere ehemann beklagten geborene beklagte verbrgte urkunde dezember hchstbetrag dm fr bestehenden knftigen forderungen klgerin geschftsverbindung gmbh bte zeitpunkt erwerbsttigkeit hausfrau betreute geborenen sohn erhielt ehemann monatliches hausgeld hhe dm inzwischen geschieden bezieht kaufmnnische angestellte monatliches bruttoeinkommen hhe dm weitere sicherheiten fr kredite klgerin dienten erstrangige grundschuld hhe millionen dm hilfe kredite erworbenen werksgrundstck gmbh sicherungsbereignung bernommenen anlage umlaufvermgens sicherungsabtretung forderungen gmbh hchstbetragsbrg schaften drei gmbh gesellschafter betrag jeweils dm sowie ausfallbrgschaft bank hhe millionen dm gmbh erffnung gesamtvollstreckung ber vermgen beantragte kndigte klgerin oktober hhe dm valutierenden kredite nahm beklagte brgschaft hhe dm anspruch beklagte macht sittenwidrigkeit brgschaft wegen krasser finanzieller berforderung geltend vorgetragen sei steuerlichen grnden gesellschafterin geworden nie geschftlichen entscheidungen mitgewirkt besitze erfahrungen kenntnisse geschftsbereich gmbh januar ehemann gewinnanteil beteiligung gmbh bertragen klgerin gewut strohfrau gesellschafterin geworden sei ferner beklagte brgschaft juli angefochten vorgetragen brgschaftserklrung brille lesen knne unterschrieben erst oktober kenntnis erklrung erlangt ehemann vorlage brgschaftserklrung vorgetuscht unterzeichnung finanziellen risiken verbunden seien ferner entzug hausgeldes gedroht erklrt valutierung kredite hnge unterschrift ab teilklage zahlung dm nebst zinsen vorinstanzen erfolglos geblieben revision verfolgt klgerin klageantrag entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt antragsgemen verurteilung beklagten berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt brgschaft beklagten sei gem abs bgb nichtig fr klgerin sei erkennbar beklagte brgschaft finanziell kra berfordert lage sei laufende zinslast tragen brgschaft unmittelbares eigenes wirtschaftliches interesse persnlicher verbundenheit ehemann bernehme beteiligung gmbh sei brgenrisiko entsprechender gegenwert gesamte vermgen gmbh kreditsicherheit gedient beklagte beteiligung vorteile gezogen brgschaft drngen ehemannes bernommen klgerin einkommensverhltnisse beklagten gekannt deshalb klar mssen brgschaft wirtschaftlich sinnlos allenfalls mittel erlangung werthaltigen ausfallbrgschaft bank dienen konnte ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand beklagten bernommene brgschaft verstt guten sitten abs bgb rechtsprechung bundesgerichtshofes sittenwidrigkeit mithaftung brgschaft finanziell berforderter lebens insbesondere ehepartner entwickelten grundstze vgl bgh urteil januar ix zr wm ff senat
  4965. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mrz soweit beschwerdefhrer betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten ersten urteil wegen gefhrlicher krperverletzung jugendstrafe drei jahren verurteilt revision angeklagten senat verwerfung rechtsmittels brigen urteil strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben fr hhe jugendstrafe gegebene begrndung sei erzieherischen einwirkung angeklagten erforderlich beleg feststellungen geblieben nunmehr landgericht angeklagten jugendstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt ausgesprochen hinblick verletzung gebotes zgiger verfahrenserledigung art abs mrk drei monate erkannten strafe verbt gelten hiergegen gerichtete sachlichrechtliche beanstan dungen gesttzte revision erfolg strafzumessung hlt erneut rechtlicher nachprfung stand strafe schon deshalb bestehen bleiben urteil eigenen feststellungen strafkammer alkoholischen beeinflussung angeklagten tatbegehung enthlt landgericht lediglich aufgehobenen urteil darlegungen sachverstndigen betracht kommenden blutalkoholkonzentration sowie berzeugung damals entscheidenden strafkammer wiedergegeben angeklagte tatzeitpunkt voll schuldfhig dabei rechtsfehlerhaft beachtet seinerzeit angenommenen ausschluss erheblichen verminderung schuldfhigkeit angeklagten beziehenden feststellungen straffrage betreffen deshalb revisionsentscheidung senats aufgehoben vgl bgh stv landgericht htte mithin trinkmengen prozessordnungsgemer weise eigene feststellungen treffen ber einschrnkung schuldfhigkeit erneut entscheiden mssen senat mitangeklagten landgericht fehler begangen indes erheblich verminderten schuldfhigkeit ausgegangen beruhen urteils rechtsfehler ausschlieen zudem landgericht dauer erzieherischen einwirkung angeklagten notwendigen jugendstrafe wesentlichen begrndet erneuten hauptverhandlung anzeichen reue darber erkennen sei opfer angetan mangelnde bereitschaft verantwortung fr verhalten folgen bernehmen komme erklrung ausdruck rcksicht abgeschlossene zivilverfahren bislang entschuldigt urteil gibt angeklagte ersten durchgang geschwiegen neuen hauptverhandlung berhaupt gegebenenfalls weise sache eingelassen senat ausschlieen landgericht begrndung verteidigungsverhalten angeklagten nachteil verwertet zulssig schuldspruch bereits rechtskrftig ber strafe befinden bghr stgb abs nachtatverhalten jugendstrafe schon vorgenannten grnden aufzuheben kommt mehr darauf landgericht umfang bisherigen verfahren geschehenen verletzung gebotes zgiger verfahrenserledigung art abs mrk zutreffend bestimmt bereinstimmung generalbundesanwalt vermag senat allerdings rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung fr zeit verfahren gefrdert worden ersten durchgang zustndige jugendkammer vordringlichere erkennbar haft sachen erledigen erkennen zeitraum lang unmittelbarer bearbeitung htte terminierung neun monate frher erfolgen knnen indes angeklagten untersuchungshaft befunden verschont ansehung notwendigen vorrangigen bearbeitung haftsachen zeitspanne versto art abs mrk anzusehen gilt bercksichtigung umstandes strafverfahren heranwachsenden handelt strafe erneut zugemessen neue tatrichter strafverfolgungsorganen zuzurechnende verfahrensverzgerung darin sehen strafakten zeitweilig verlust geraten revisionsverfahren deshalb erst neunmonatiger versptung fortgang verschafft konnte verweist senat kompensation verste jugendstrafverfahren entscheidungen bgh gs bghst sowie bghr mrk art abs satz verfahrensverzgerung sost scheible miebach hubert pfister schfer'],['Soon']]
  4966. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsche post ag weltweit grten brief paket transport kurierdienstleistungsunternehmen inhaberin prioritt februar aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen wortmarke nr post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften schutz geniet weiterhin inhaberin zahlreicher marken bestandteil post gebildet zugunsten klgerin zudem wortmarke nr regio post prioritt mai eingetragen fr papier pappe karton materialien soweit klasse enthalten schreibwaren verpackungsmaterial kunststoff soweit klasse enthalten beklagte geschftlichen verkehr bezeichnung regionalpost delmenhorst auftritt befrdert gewerbsmig briefsendungen inhaber juni angemeldeten fr transportwesen eingetragenen wort bildmarke nr regionalpost delmenhorst klageantrag abgebildet klgerin geltend gemacht marken unternehmens kennzeichen wrden verwendung zeichen beklagten verletzt beantragt beklagten verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr kennzeichnung regiopost delmenhorst kennzeichnung regionalpost delmenhorst nachfolgend beispielhaft wiedergegeben brief paket express transportdienstleistungen anzubieten erbringen anbieten lassen erbringen lassen vorgenanntes zeichen geschftspapieren werbung zusammenhang brief paket express transportdienstleistungen benutzen benutzen lassen klgerin beklagten zudem auskunftserteilung einwilligung lschung marke anspruch genommen weiterhin feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt landgericht klage abgewiesen lg dsseldorf urt juris berufung klgerin erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht ansprche klgerin beklagten marken abs nr abs markeng unternehmenskennzeichen abs markeng verneint begrndung ausgefhrt markenverletzung sei nr markeng ausgeschlossen zeichenbestandteil post angegriffenen zeichen sei fr interessierenden bereich brief paket express transportdienstleistungen rein beschreibend weiteren bestandteile angegriffenen zeichen unterstrichen verkehr verdeutlichten beklagte region delmenhorst ttig sei anwendung nr markeng stehe entgegen angegriffenen zeichen kennzeichenmig verwandt wrden versto guten sitten nr markeng liege streitfall bestehe groes bedrfnis fr benutzung begriffs post fr anbieter postdienstleistungen ii zulssige revision begrndet klgerin stehen geltend gemachten unterlassungsansprche abs nr abs markeng aufgrund klagemarke nr post vorliegenden verletzungsprozess bestand klagemarke post auszugehen marke steht kraft marke eingeleiteten lschungsverfahren abgeschlossen senat beschwerdeentscheidungen aufgehoben denen bundespatentgericht lschungsantrge deutschen patent markenamts besttigt vgl bgh beschl zb post ii solange lschungsanordnung markeng rechtskrftig besteht verletzungsverfahren nderung schutzrechtslage verletzungsrichter eintragung marke gebunden bgh urt zr grur tz wrp post berufungsgericht feststellungen getroffen voraussetzungen verwechslungsgefahr abs nr markeng wortmarke post klgerin angegriffenen zeichen regiopost delmenhorst regionalpost delmenhorst vorliegen demzufolge fr rechtliche beurteilung revisionsinstanz zugunsten klgerin vorliegen verwechslungsgefahr kollisionszeichen auszugehen verhilft revision jedoch erfolg recht berufungsgericht angenommen klgerin begehrten unterlassungsansprche nr markeng
  4967. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main februar magabe lettland erlittene freiheitsentziehung mastab verhngte gesamtfreiheitsstrafe angerechnet unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']]
  4968. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz august abs stpo rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge sieben fllen drei jahren gesamtfreiheitsstrafe verurteilt strafausspruch beschrnkte revision angeklagten fhrt sachrge umfassenden aufhebung urteils rechtsfolgenausspruch entgegen auffassung generalbundesanwalts revisionsbegrndung erklrte rechtsmittelbeschrnkung wirksam berprfung landgericht angenommenen revision akzeptierten wirkstoffgehalts stellt sieben fllen erwerbs zehn gramm jeweils hlfte handel bestimmten crystals schuldspruch wegen verbrechens unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge frage landgericht tateinheitliches handeltreiben betubungsmitteln mitausgeurteilt revision angeklagten deren nachteil ebenso wenig korrigiert unterbliebene ausurteilung tateinheitlichen besitzes betubungsmitteln geringer menge beiden fllen erwerbs gramm jeweils hlfte handel bestimmten crystals beiden letztgenannten fllen besorgt senat generalbundesanwalt landgericht bemessung beiden einsatzstrafen gesamte erwerbsmenge handelsmenge bewertet knnte schon gewhrleistung gebotenen einheitlichen strafzumessung weiteren einzelstrafen ungeachtet bestehen bleibenden schuldspruchs antragsgem aufzuheben neue tatgericht ausfhrungen strafzumessung revisionsrechtfertigung verteidigung beachten weist senat anmerkungen aufhebungsantrag generalbundesanwalts stgb zuziehung sachverstndigen stpo erfordern btmg basdorf raum knig schaal bellay'],['Soon']]
  4969. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg vv nr abs nr abs fr mitwirkung erledigung verfahrens gengen verteidiger mandanten rt erhobenen vorwurf schweigen verwaltungsbehrde mitteilt gilt unabhngig einlassung betroffenen offenkundig vorgeworfene ordnungswidrigkeit begangen bgh urteil januar ix zr lg mnchen ag mnchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mnchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beauftragte rechtsanwalt verteidigung bugeldverfahren wegen berschreitung zulssigen hchstgeschwindigkeit straenverkehr rechtsanwalt riet anhrungsverfahren vorwurf schweigen teilte verwaltungsbehrde klgerin uern bugeldverfahren wurde anschlieend eingestellt rechtsanwalt trat gebhrenforderung abrechnungsstelle ab stellte klgerin neben grund verfahrensgebhr erledigungsgebhr nr vv rvg hhe einschlielich umsatzsteuer rechnung beklagte klgerin rechtsschutzversicherung unterhlt verweigerte bezahlung erledigungsgebhr begrndung sei angefallen freistellung gebhrenforderung abrechnungsstelle gerichtete klage beim amtsgericht erfolg geblieben berufungsgericht beklagte antragsgem verurteilt hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt rat anwalts mandanten angaben mitteilung entscheidung verwaltungsbehrde sei grundstzlich mitwirkungshandlung sinne nr vv rvg geeignet dadurch einstellung verfahrens gefrdert knne anwalt beschrnke fall bloe unttigkeit sachliche informationen msse behrde erteilen verwaltungsbehrde klgerin streitfall betroffene angehrt liege vllig fern bugeldverfahren weiterbetrieben htte anwalt ttig geworden wre ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung wesentlichen punkt stand erledigungsgebhr nr vv rvg entsteht abs nr zugehrigen anmerkung ordnungswidrigkeitenverfahren verwaltungsbehrde anwaltliche mitwirkung endgltig eingestellt absatz anmerkung entsteht frderung verfahrens gerichtete ttigkeit ersichtlich recht berufungsgericht fr anfall erledigungsgebhr erforderliche mitwirkung anwalts einstellung verfahrens weiten sinn verstanden nr abs nr vv rvg bernimmt fr strafverfahren gleichlautende bestimmung nr abs nr vv rvg grundgedanken regelung abs brago geschaffen worden ttigkeiten verteidigers honorieren vermeidung hauptverhandlung beim verteidiger verlust hauptverhandlungsgebhr fhrten galt gem abs satz brago fr ordnungswidrigkeitenverfahren neuregelung nr nr vv rvg ansatz aufgegriffen rechtsanwalt genannten fllen zustzliche gebhr hhe jeweiligen verfahrensgebhr zugebilligt zusatzgebhr nr vv rvg vorgngerregelung anreiz verfahren hauptverhandlung erledigen erhhen weniger hauptverhandlungen fhren bgh urt september ix zr njw rn mitwirkung sinne nr vv rvg bedeutet absatz anmerkung zeigt verteidiger ttigkeit endgltige einstellung verfahrens zumindest gefrdert gengt hierfr ttigkeit frderung verfahrenserledigung geeignet besondere unwesentliche gerade auergerichtliche erledigung gerichtete ttigkeit erforderlich bgh urt september ix zr aao rn mastben nr vv rvg erforderliche mitwirkung gegeben verteidiger mandanten bugeldverfahren rt erhobenen vorwurf schweigen entsprechende entschlieung mandanten verwaltungsbehrde mitteilt genanntes gezieltes schweigen ag charlottenburg ags burhoff gerold schmidt rvg aufl nr vv rvg rn schneider anwkomm rvg aufl nr vv rvg rn bischof uher rvg aufl nr vv rvg rn mayer kroi rvg aufl nr vv rvg rn hartmann kostengesetze aufl nr vv rvg rn hartung hartung schons enders rvg nr vv rvg rn abs brago ag bremen ags ag hannover jurbro ag halle ags ag meinerzhagen ags ag potsdam urt april abs brago ag dinslaken jurbro ag achern jurbro behrde wei mitt
  4970. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb dc lwaldg sl bwaldg haftung waldbesitzers wegen verletzung verkehrssicherungspflicht besteht grundstzlich fr waldtypische gefahren bgh urteil oktober vi zr olg saarbrcken lg saarbrcken vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts saarbrcken november aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts saarbrcken mrz zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin wurde waldspaziergang herabfallenden ast getroffen dabei schwer verletzt ging juli hund etwa ha groen planmig bewirtschafteten wald beklagten spazieren stadtrand gelegen naherholungsgebiet dient beklagte diplom forstwirt beklagten fr bereich waldgrundstcks zustndig abteilung waldgebiets steht seinerzeit jhriger eichenwald teilweise deren laub nadelhlzern gemischt etwa breiter forstwirtschaftsweg fhrt eiche etwa fnf sechs meter neben klgerin begangenen stand lste genannter starkast klgerin hinterkopf traf ast etwa lang mehrfach gekrmmt etwa entfernung stamm gegabelt durchmesser betrug basis cm ausgangsbereich bruchs etwa entfernung stamm etwa cm unfallzeitpunkt herrschte leichter wind warm klgerin erlitt schwere hirnschdigung befindet stationren aufenthalten klinik fr wachkomapatienten heute huslicher pflege schwester mutter betreuerin vertreten klgerin nimmt beklagten wegen verletzung verkehrssicherungspflicht ersatz materiellen immateriellen schadens anspruch landgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht klage grund teilurteil stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revisionen begehren beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht urteil juris verffentlicht olg saarbrcken urteil november auffassung beklagten htten obliegenden verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt soweit abs satz bwaldg geregelt sei betreten waldes eigene gefahr erfolge schliee allgemeine verkehrssicherungspflicht fr waldbesitzer lediglich entstehung besonderer zustzlicher verkehrssicherungspflichten grundsatz waldbesitzer fr typische lediglich fr atypische waldgefahren hafte gelte uneingeschrnkt bercksichtigung streitfall gegebenen besonderen umstnde beklagte allerdings herabgestufte eingeschrnkte verkehrssicherungspflicht hinsichtlich rand erholungswegs stehenden bume getroffen unabhngig typizitt gefahr jedenfalls einschreiten verpflichtet konkrete anhaltspunkte fr besondere unmittelbare gefhrdung geboten htten voraussetzungen seien vorliegend erfllt wald bevlkerung naherholungsgebiet stark frequentiert baum etwa fnf sechs meter neben gestanden betreffende ast aufgrund ausmaes geeignet sei strzen befindliche waldbesucher schdigen ausfhrungen sachverstndigen dipl forstwirt seien auslser bruchs generelle sommerbruch oberen astquerschnitt durchtrennung zugmuskels schwchende starkastfule vermutlich geschosssplitter zweiten weltkrieg zurckgehe htte bruchstelle hhe acht zehn metern oberseite astes befunden sichtkontrolle boden erkannt knnen spezifische gefahr fnf zehn jahre zuvor weggebrochenen hauptkrone lediglich verbliebenen nebenbereich spter abgebrochenen schweren schrg stehenden astes bestanden lwenschwanzast geringer aktiver ernhrung laubquaste gehandelt hauptursache fr beeintrchtigung stabilitt sei ungnstige statik baums abbruch hauptkrone erhebliche gewicht sowie schrgstand astes eingetreten sei aufgrund besonderheiten sei baum unmittelbare gefahr ausgegangen jederzeit realisieren knnen beklagte htte reagieren mssen pflichtwidriges verhalten msse beklagte stellung diejenige verfassungsmig berufenen vertreters qualifizieren sei gem bgb eigenes zurechnen lassen darber hinaus bestehe eigenhaftung beklagten gem ff bgb ii erwgungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht berspannt ausma umfang fr waldb
  4971. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brago bgb vergleich sinne brago bgb liegt parteien rechtsstreits gerichtlichen vergleich schlieen wonach beklagte zahlung bestrittenen klageforderung klger eingerumten raten verpflichtet kosten rechtsstreits einschlielich vergleichs bernimmt bgh beschlu mrz viii zb olg hamburg lg hamburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball wiechers dr wolst beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat februar aufgehoben sofortige beschwerde klgerin kostenfestsetzungsbeschlu landgerichts hamburg kammer fr handelssachen januar insoweit aufgehoben klgerin beantragte festsetzung vergleichsgebhr hhe nebst zinsen abgelehnt worden festgestellt klgerin insolvenzverfahren ber vermgen gmbh vergleichsgebhr hhe nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober zusteht beschwerdegegner kosten beschwerdeverfahren tragen beschwerdewert fr zeit mai fr zeit danach festgesetzt grnde klgerin gmbh ber deren vermgen inzwi schen insolvenzverfahren erffnet deren insolvenzverwalter jetzige beschwerdegegner bestellt worden folgenden schuldnerin wegen warenlieferungen zahlung verklagt schuldnerin landgericht verteidigungsbereitschaft angezeigt weiteren schriftsatz mitgeteilt klageerwiderung erfolgen solle ratenweisen beilegung zahlungsverpflichtung weiterhin interessiert sei erste rate bereits gezahlt termin mndlichen verhandlung parteien erledigung rechtsstreits vergleich geschlossen wonach schuldnerin zahlung klageforderung bestimmten raten verpflichtet kosten rechtsstreits einschlielich vergleichs bernimmt anschlieenden kostenfestsetzungsverfahren rechtspflegerin klgerin beantragte festsetzung vergleichsgebhr hhe abgelehnt kostenfestsetzungsbeschlu gerichtete sofortige beschwerde klgerin oberlandesgericht zurckgewiesen begrndung ausgefhrt wortlaut brago sei voraussetzung vergleichsgebhr abschlu vergleichs sinne bgb erfordere gegenseitiges nachgeben daran fehle seiten schuldnerin keinerlei einwendungen klage erhoben gegenteil vorneherein mitgeteilt klageerwiderung erfolgen solle hiergegen wendet klgerin oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerdeverfahren erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin unterbrochen worden klgerin geforderte vergleichsgebhr insolvenztabelle angemeldet jetzige beschwerdegegner forderung bestritten danach klgerin rechtsbeschwerdeverfahren antrag aufgenommen festzustellen insolvenzverfahren ber vermgen liquidation befindlichen schuldnerin rechtsbeschwerde verfolgte forderung zusteht ii abs nr zpo statthafte zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde klgerin begrndet unrecht beschwerdegericht zuvor schon rechtspflegerin klgerin beantragte festsetzung vergleichsgebhr brago gem rvg anwendbar abgelehnt brago erhlt rechtsanwalt vergleichsgebhr fr mitwirkung beim abschlu vergleichs sinne bgb allerdings entgegen ansicht klgerin schon deswegen bejahen schuldnerin mndlichen verhandlung landgericht ausdrcklich erledigung rechtsstreits vergleich abgeschlossen unrecht beruft klgerin insoweit beschlu bundesgerichtshofs september iii zb njw danach erfordert festsetzung anwaltlichen vergleichsgebhr kostenfestsetzungsverfahren grnden rechtssicherheit parteien vollstreckungstitel tauglichen vergleich abs nr zpo protokollieren lassen abs nr zpo bedeutet jedoch entgegen unterstellung kalb rpfleger genannten entscheidung bundesgerichtshofs zugrunde liegenden fall gegebenen materiell rechtlichen voraussetzungen vergleichs sinne bgb entbehrlich voraussetzungen erfllt abs bgb vergleich vertrag streit ungewiheit parteien ber rechtsverhltnis wege gegenseitigen nachgebens beseitigt ungewiheit ber rechtsverhltnis steht gem abs bgb gleich verwirklichung anspruchs unsicher zumindest letzteres wegen schuldnerin vorab geforderten einverstndnisses klgerin ratenzahlung fall entgegen auffassung beschwerdegerichts fehlt gegenseitigen nachgeben nachgeben hohen anforderungen stellen gengt zugestndnis parteien mag ganz geringfgig bg
  4972. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mhlhausen juli soweit betrifft ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen urkundenflschung tateinheit versuchtem betrug sowie wegen veruntreuung arbeitnehmeranteilen sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt sachrge gesttzten revision erstrebt angeklagte verurteilung strafaussetzung bewhrung rechtsmittel beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo gesamtfreiheitsstrafe hlt rechtlichen prfung stand landgericht einzelfreiheitsstrafe zwei jahren wegen urkundenflschung tateinheit versuchtem betrug sieben einzelgeldstrafen jeweils tagesstzen dm wegen veruntreuung arbeitnehmeranteilen gesamtfreiheitsstrafe gebildet schon wegen hhe mehr bewhrung ausgesetzt konnte dabei strafkammer errtert grnden abs satz stgb erffneten mglichkeit gebrauch gemacht geldstrafen gesamtgeldstrafe neben freiheitsstrafe zwei jahren gesondert bestehen lassen dahingehende prfung vorliegenden fall geboten vgl bghr stgb abs einbeziehung nachteilige erhhung freiheitsstrafe einbeziehung geldstrafen vergleich gesonderten festsetzung gesamtgeldstrafe schwereres strafbel htte vorbestraften angeklagten festgestellten strafmilderungsgrnden naheliegende mglichkeit bestanden freiheitsstrafe bewhrung auszusetzen abs stgb tatrichter darf einbeziehung geldstrafen gesamtfreiheitsstrafe absehen rahmen schuldangemessenen ahndung taten freiheitsstrafe bewhrung aussetzen bghr stgb abs nichteinbeziehung neue tatrichter daher prfen geldstrafen gesamtgeldstrafe gesondert bestehen bleiben knnen falls bejaht freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung ausgesetzt gesamtstrafe gehrenden feststellungen knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen zulssig schlielich anrechnungsmastab fr tschechien erlittene freiheitsentziehung ua festzusetzen abs satz stgb jhnke theune bode detter rothfu'],['Soon']]
  4973. [['bundesgerichtshof hinweisbeschluss xii zr november sachen xii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen senat erwgt wegen verbindungsverbots zpo haupt hilfsantrag klage verhandlungstermin dezember beschluss abs zpo amts wegen trennen bedenken zulssigkeit hilfsantrags hingewiesen parteien erhalten gelegenheit stellungnahme november grnde klger jugendamtsurkunde januar anerkannt vater september geborenen beklagten mutter beklagten zeitpunkt verheiratet inzwischen bezweifelt klger biologische vaterschaft begehrt klage erster linie beklagten entsprechend inzwischen widerrufenen einverstndniserklrung mitwirkung abstammungsbegutachtung verurteilen hilfsweise begehrt festzustellen vater beklagten sei amtsgericht klage abgewiesen oberlandesgericht entscheidung famrz verffentlicht berufung klgers zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene revision klgers begehren weiterverfolgt ii prozesstrennung wegen verbindungsverbots abs satz zpo zwingend erforderlich vorinstanzen versumt wurde revisionsverfahren erfolgen vorherige mndliche verhandlung beschluss geschehen zuvor parteien jedoch rechtliches gehr gewhren vgl olg mnchen njw musielak stadler zpo aufl rdn einzelnen hilfsantrag gegenstand vaterschaftsanfechtungsklage gem abs nr zpo vgl zller philippi zpo aufl rdn somit kindschaftssache sinne zpo abs satz zpo statusklage klage art verbunden einzige ausnahme sieht gesetz verbindung klage regelunterhalt abs satz abs zpo gilt klagen verhltnis haupt hilfsantrag erhoben vgl senatsbeschluss juli ivb arz famrz zusammentreffen familiensache nichtfamiliensache klage mitwirkung vaterschaftsbegutachtung klage art sinne abs satz zpo insbesondere klage sinne zpo zweifelsfreien definition senatsbeschluss oktober ivb arz famrz abschlieenden aufzhlung verfahrensgegenstnde abs nr zpo ergibt gilt insbesondere soweit klage beklagte richtet mutter kindes vaterschaftsanfechtungsverfahren beklagte allenfalls streithelferin klgers beklagten kindes abs satz zpo klage mitwirkung vaterschaftsbegutachtung annex kindschaftssache vorgeschaltetes verfahren angesehen mag zutreffen smtliche vorliegenden rechtsstreit klger erhobenen ansprche wesentlichen sachverhalt sttzen infolge prozesswirtschaftliche grnde fr gemeinsame behandlung verfahren sprechen knnten verbietet ber ansprche de lege lata kraft ausdrcklicher vorschrift statusverfahren erhoben drfen zugleich statusklage verfahren verhandeln entscheiden vgl bgh urteil mai iv zr unverffentlicht umdruck verbot verbindung anfechtung anerkannten vaterschaft klage herausgabe vollstreckbaren ausfertigung anerkenntnisurkunde insoweit kommt mehr darauf verbindung beiden klagen abgesehen speziellen verbindungsverbot abs zpo schon deshalb unzulssig allgemeine verbot verbindung familiensache nichtfamiliensache verstt vgl bgh beschluss november iv arz famrz hauptantrag jedenfalls gegenstand familiensache kindschaftssache sinne abs satz nr gvg vgl zller philippi aao rdn lg berlin famrz hinweis kg beschluss februar unverffentlicht soweit beklagte richtet fehlt bereits voraussetzung partei personenkreis ehegatten verwandten partei gehren zumindest deren rechtsnachfolger mitschuldner vgl zller philippi aao rdn brigen gehrt anspruch rein vertragliche grundlage gesttzt familiensachen vgl zller philippi aao rdn rechtsstreit familiensache richtet begrndung geltend gemachten anspruchs senatsbeschluss juli ivb arz famrz fr frage zulssigkeit oberlandesgericht eingelegten berufung frage belang wre fr hauptantrag allgemeine zivilabteilung amtsgerichts zustndig deren entscheidung berufung landgericht htte eingelegt mssen familiengericht entschieden ergibt rechtsmittelzustndigkeit oberlandesgerichts abs nr gvg formelle anknpfung entscheidung ber rechtsmittel folglich familiensenat oberlandesgerichts berufen vgl musielak wittscher aao gvg rdn darin vorinstanzen zpo verstoen verfahren amts wegen zpo getrennt ber anfechtungsklage ber klage mitwirkung vaterschaftsbegutachtung einheitlich verhandelt entschieden liegt wesentlicher verfahre
  4974. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes wegen versuchten totschlags jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt vollem umfang erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen nebenklgern ehefrau eng befreundete angeklagte vermutete herbst zusammenhang transfer angeklag ten ersparnisse hhe etwa libyen deutschland hintergangen beim angeklagten verfestigte vorstellung plane geld bringen whrend freundschaftlichen kontakt nebenklgern uerlich uneingeschrnkt aufrecht erhielt ge genber verdacht verlauten lie plante insgeheim denkzettel verpassen abend november schlug angeklagte ende freundschaftlich verlaufenen treffens nebenklgern deren wohnung geschdigten mindestens dreimal unvermittelt hause mitgebrachten dahin verborgen gehaltenen hackmesser wuchtig kopf bewusstlos kopfverletzungen stark blutend boden ging hinzugekommene geschdigte schrie anblick hilfe woraufhin angeklagte ber weiterhin bewusstlos boden liegenden geschdigten stieg flchtenden nebenklgerin hackmes ser erhobenen hand balkon nachsetzte wut ber vermeintlichen verrat freundes erschtterung ber vorangegangene tat bermannt schlug angeklagte nunmehr zustand hochgradiger affektiver erregung nebenklgerin ebenfalls kante hackmessers mindestens zweimal kraftvoll kopf verletzte ferner messerhieben rechten arm zwischenzeit gekommenen balkon gelaufenen nebenklger gelang hand angeklagten messer festzuhal ten nebenklgerin wegzuziehen nahm angeklagten sodann messer hand fhrte wohnung landgericht angenommen angeklagte nachteil beider nebenklger jeweils bedingt vorstzlich tatbestand versuchten ttungsdelikts tateinheit gefhrlicher krperverletzung verwirklicht tat nachteil sei zudem mordmerkmal heim tcke erfllt sei beendeten versuch auszugehen angeklagte strafbefreiend zurckgetreten sei nachdem schwer getroffen bewusstlos boden gesunken sei sei angeklagten mglichkeit bewusst geschdigte bereits tdliche verletzungen erlitten beim unbeendeten versuch totschlags nachteil geschdigten fehle erforderlichen freiwilligkeit weiteren tatausfhrung gehindert strafkammer ferner davon ausgegangen steuerungsfhigkeit angeklagten erst zeitpunkt angriffs geschdigte wegen tiefgreifenden bewusstseinsstrung gestalt affekts erheblich vermindert sei ii verurteilung angeklagten hlt mehrfacher hinsicht rechtlicher nachprfung stand annahme landgerichts tat nachteil nebenklgers sei beendeter versuch ttungsdelikts werten angeklagte ermangelung rettungsbemhungen zurckgetreten sei begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen subjektiven vorstellungsbild angeklagten entscheidenden punkt lckenhaft beendeter versuch liegt tter letzten ausfhrungshandlung eintritt tatbestandsmigen erfolgs fr mglich hlt sog rcktrittshorizont vgl bgh beschluss mai gsst bghst je umstnden falles engen zeitlichen grenzen korrektur rcktrittshorizonts mglich versuch ttungsdelikts daher beendet tter zunchst irrtmlich eintritt todes fr mglich hlt alsbaldiger erkenntnis irrtums weiteren ausfhrungshandlungen abstand nimmt frage rechtsgrundstzen beendeten unbeendeten versuch auszugehen bedarf insbesondere ausdrcklicher errterung angegriffene tatopfer letzten ausfhrungshandlung tter wahrgenommen krperlichen reaktionen fhig geeignet zweifel daran aufkommen lassen tatopfer sei bereits tdlich verletzt bgh beschluss november str nstz rr urteile mrz str nstz juli str nstz liegt rechtsprechung bundesgerichtshofs etwa fall opfer lage tatort wegzubewegen bgh beschluss dezember str urteile november str nstz juli str aao mwn umstand geeignet vorstellung tters erschttern erreichung gewollten erfo
  4975. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer raebel vill cierniak juli beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni angenommen beklagten kosten revision tragen streitwert fr revisionsverfahren dm festgesetzt grnde revision wirft ungeklrten rechtsfragen grundstzlicher bedeutung verspricht endergebnis erfolg zpo klargestellt verurteilung zahlung zahlungseingnge juni bezieht daher abtretung erst fr zeit ab juli wirkung entfaltet kreft fischer vill raebel cierniak'],['Soon']]
  4976. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs nr nr beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mssen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben streitgegenstand antrge beiden instanzen erkennen lassen anschluss bgh beschluss april vi zb njw rr gilt fr beschluss berufung begrndung verworfen rechtsmittel sei abs zpo unzulssig sache erstinstanzliche kostenentscheidung angegriffen bgh beschluss august xii zb olg bremen lg bremen xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen april aufgehoben sache erneuten entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gkg beschwerdewert grnde klgerin wendet rechtsbeschwerde verwerfung berufung oberlandesgericht berufung klgerin verworfen rechtsmittel gem abs zpo unzulssig sei begrndung beschluss mrz bezug genommen oberlandesgericht parteien bedenken zulssigkeit berufung gewiesen beschluss ausgefhrt ganz deutlich sei klgerin berufungsbegehren beklagten gesamtschuldner verurteilen klgerin kosten vorliegenden rechtsstreits freizuhalten hinsichtlich teilweiser klagercknahme prozess ausgeschiedenen ehemaligen beklagten sei ersichtlich berhaupt prozesskosten angefallen seien soweit klgerin freihaltung kosten rechtsstreits gegenber jetzigen beklagten begehre bestnden wegen abs zpo bedenken zulssigkeit berufung klgerin beklagten zahlung hauptforderung hilfsweise ersichtlich fr fall unterliegens freistellung prozesskosten anspruch genommen geltendmachung prozesskosten hauptforderung prozess komme betracht materiell rechtliche kostenerstattungsanspruch anstelle bisherigen hauptforderung geltend gemacht hilfsweise fr fall unterliegens fr derartigen hilfsantrag sei prozessual raum knne abs zpo gegenstand isolierten anfechtung dagegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht rechtsbeschwerde gem abs satz abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo angefochtene beschluss aufzuheben klgerin recht beanstandet ausreichend grnden versehen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs mssen beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben streitgegenstand antrge beiden instanzen erkennen lassen vgl etwa bgh beschlsse april vi zb njw rr rn mrz vi zb njw rn mrz zb grundeigentum rn juni ii zb njw rr rn jeweils mwn abs satz zpo rechtsbeschwerdegericht grundstzlich sachverhalt auszugehen beschwerdegericht festgestellt fehlen tatschliche feststellungen hierzu rechtlichen berprfung lage anforderungen gelten fr beschluss berufung begrndung verworfen rechtsmittel sei abs zpo unzulssig sache erstinstanzliche kostenentscheidung angegriffen abs zpo anfechtung kostenentscheidung unzulssig entscheidung hauptsache rechtsmittel eingelegt danach greift rechtsmittelsperre entscheidung hauptsache ergangen rechtsmittel kostenausspruch beschrnkt berufungsgericht recht vorliegen voraussetzungen ausgegangen rechtsbeschwerdegericht prfen verwerfungsbeschluss neben wesentlichen sachverhalt parteien beiden instanzen gestellten antrge mitgeteilt gilt insbesondere vorliegenden fall form hauptsache statthaften rechtsmittels gewahrt berufungsantrag auffassung berufungsgerichts allein abnderung kostenentscheidung gegenstand anforderungen gengt beschluss gesetz abs nr zpo erforderlichen grnden versehen bereits grund aufzuheben vgl bgh beschluss april vi zb njw rr rn mwn liegt angefochtenen beschluss fehlt sachdarstellung urteil ersten instanz bezug genommen ausreichende tatschliche angaben lassen beschluss brigen entnehmen bezugnahme hinweisbeschluss mrz gengt angegriffene entscheidung ebenfalls anforderungen ausreichende begrndung hinweisbeschluss enthlt weder sachdarstellung bezu
  4977. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg januar strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung vier fllen jeweils tateinheit zwei weiteren fllen steuerhinterziehung sowie wegen steuerhinterziehung vier weiteren fllen wegen versuchter steuerhinterziehung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt verfahrensbeanstandungen ausgefhrte sachrge gesttzte revision erzielt lediglich beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrenshindernis besteht soweit revision erwgung sttzen urteil beziehe betriebsausgaben zusammenhang angeklagten genutzten pkw rolls royce ghost obwohl betreffende sachverhalt gegenstand anklage erffnungsbeschluss sei dringt fahrzeug zusammenhngenden kosten krperschaft gewerbesteuer umsatzsteuererklrungen gmbh nachfolgend gmbh fr veranlagungszeitraum enthalten pkw rolls royce fr veranlagungszeitraum betreffenden tatschlichen umstnde gegenstand entsprechenden prozessualen tat stpo mithin verfahrensgegenstand tat sinne erffnungsbeschluss betroffene geschichtliche lebensvorgang einschlielich zusammenhngenden darauf bezogenen vorkommnisse tatschlichen umstnde geeignet bereich fallende tun angeklagten irgendeinem rechtlichen gesichtspunkt strafbar erscheinen lassen st rspr siehe bgh urteil september str nstz bgh beschluss dezember str rn gehren fraglichen betriebsausgaben geltend gemachten aufwendungen fr leasing fahrzeugs sowie reparatur verfahrensstoffbeschrnkung gem abs stpo folgt verfahrenshindernis verfolgung ausgenommene tatteile gesetzesverletzungen einschlielich zugehrigen tatsachenstoffs bleiben verfahrensgegenstand bgh urteil august str bghst radtke radtke hohmann stpo rn mwn verfahrensbeanstandungen grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg smtliche schuldsprche sowohl hinsichtlich hinterziehung krperschaft gewerbe umsatzsteuer zugunsten gmbh teils lediglich versuchte hinterziehung einkommensteuer zugunsten angeklagten betreffenden taten insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen getragen angriffe revision schuldsprchen zugrunde liegende beweiswrdigung erschpfen revisionsrechtlich unbeachtlichen unterfangen tatrichterliche beweiswrdigung eigene teils zudem urteilsfremdes vorbringen gesttzte wrdigung ersetzen grundlage getroffenen feststellungen begegnet rechtlichen ausgangspunkt bedenken landgericht verfahrensgegenstndlichen veranlagungszeitrumen angefallenen aufwendungen leasing reparatur teils sonstige unterhaltskosten fr angeklagten berlassenen kraftfahrzeuge verdeckte gewinnausschttungen gewertet dementsprechend ansatz rechtsfehler ebene winn gmbh ermittelten brutto fahrzeugkosten ge gmbh erhhend nachfolgend aa ebene ange klagten gesellschafter tatschlich gesellschaft getragenen aufwendungen fr fahrzeuge einknfte kapitalvermgen abs nr satz estg bewertet nachfolgend bb aa voraussetzungen verdeckten gewinnausschttungen seitens gmbh liegen tatrichterlichen feststellungen rechtsprechung bundesfinanzhofs verdeckten gewinnausschttung sinne abs satz kstg vermgensminderung verhinderte vermgensmehrung verstehen gesellschaftsverhltnis veranlasst hhe unterschiedsbetrages gem abs satz estg abs kstg auswirkt zusammenhang offenen ausschttung steht dabei unterschiedsbetragsminderung objektive eignung beim gesellschafter sonstigen bezug gem abs nr satz estg auszulsen etwa bfh urteile mai bfhe januar bfhe mwn dezember gmbhr veranlassung gesellschaftsverhltnis regelmig anzunehmen kapitalgesellschaft gesellschafter nahestehenden person vermgensvorteil zuwendet sorgfalt ordentlichen gewissenhaften geschftsleiters nichtgesellschafter gewhrt htte fremdvergleich vgl etwa bfh urteile februar bfhe januar bfhe dezember gmbhr nutzung gesellschaft gehrenden fahrzeugs gesellscha
  4978. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fr bewilligung prozesskostenhilfe verfahrenskostenhilfe anzustellenden beurteilung erfolgsaussicht rechtsverfolgung verteidigung rechtsmittelgericht grundstzlich inzwischen eingetretene rechtskraft hauptsacheentscheidung gebunden ausnahmen gelten zweifelhafte rechtsfrage verfahrensfehlerhaft prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden erstinstanzliche gericht entscheidung verzgert erfolgsaussicht zwischenzeit entfallen bgh beschluss mrz xii zb olg kln ag siegburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts kln juli zurckgewiesen beklagten fr rechtsbeschwerdeverfahren beiordnung rechtsanwalt dr ratenfreie ver fahrenskostenhilfe bewilligt grnde parteien geschiedene eheleute klger einreichung prozesskostenhilfegesuchs klagentwurf august bewilligung prozesskostenhilfe oberlandesgericht januar klage teilweise herabsetzung jugendamtsurkunden titulierten unterhalts fr beiden minderjhrigen kinder parteien begehrt beklagte verteidigung klage prozesskostenhilfe beantragt amtsgericht klage wegen verminderter leistungsfhigkeit klgers stattgegeben erst anschluss urteil amtsgericht ber prozesskostenhilfegesuch beklagten entschieden mangels hinreichender erfolgsaussicht zurckgewiesen begrndung urteil verwiesen urteil angefochten worden beklagte versagung prozesskostenhilfe beschwerde eingelegt oberlandesgericht zurckgewiesen worden dagegen wendet beklagte oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii oberlandesgericht entscheidung begrndet prozesskostenhilfeprfungsverfahren rechtskraftwirkung urteils widersprechende entscheidung ergehen drfe rechtskrftig gewordene urteil amtsgerichts stelle verbindlich fest klage begrndet sei beklagte amtsgericht richtige prozesspartei angesehen worden sei sei brigen zutreffend klage rechtskraft scheidung erhoben worden sei prozessstandschaft beklagten scheidung fortdauere zulassung rechtsbeschwerde stehe rechtsprechung bundesgerichtshofs klrung grundstzlicher streitiger rechtsfragen prozesskostenhilfeverfahren verlagert drfe entgegen streitige frage rechtskrftige entscheidung bewilligung prozesskostenhilfe entgegenstehe abweichende beurteilung erfolgsaussicht beschwerdegericht erfordern wrde knne hauptsacheverfahren geklrt handele vielmehr verfahren prozesskostenhilfe betreffende frage klrung rechtsbeschwerdegericht prozesskostenhilfeverfahren zugnglich sei hlt ergebnis rechtlicher nachprfung stand rechtsbeschwerde abs satz nr zpo statthaft zulssig verfahren richtet hauptsache anwendbaren verfahrensrecht entgegen behandlung vorinstanzen erst august anhngig gewordene hauptsacheverfahren seit september geltende verfahrensrecht anzuwenden vorherige einreichung prozesskostenhilfegesuchs klgers anhngigkeit einleitung hauptsache verfahrens art abs satz fgg rg gefhrt senatsbeschluss februar xii zb verffentlichung bestimmt dementsprechend findet prozesskostenhilfegesuch neues verfahrensrecht anwendung statthaftigkeit rechtsbeschwerde zpo vgl senatsbeschlsse februar xii zb verffentlichung bestimmt rn mai xii zb famrz rn rechtskrftige abschluss hauptsacheverfahrens steht statthaftigkeit rechtsmittels prozesskostenhilfe verfahrenskostenhilfeversagung wegen verneinter erfolgsaussicht wege hauptsache rechtsmittel statthaft wre vgl senatsbeschlsse bghz famrz mai xii zb famrz jeweils mwn vorliegenden familienstreitsache finden demnach verfahrenskostenhilfe folgenden einheitlich prozesskostenhilfe gem abs satz famfg vorschriften ff zpo entsprechende anwendung oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen versagung prozesskostenhilfe gleichzeitigen zulassung rechtsbeschwerde sicherung einheitlichen rechtsprechung widerspruch steht handelt frage verfahren betrifft vgl senatsbeschluss mai xii zb famrz rn hauptsacheverfahren rechtskrftigem abschluss mehr geklrt frage rechtskrftigem abschluss verfahrens hauptsache unterlegenen partei nacht
  4979. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe raub strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld august soweit betrifft feststellungen aufgehoben hinsichtlich verurteilung fall ii urteilsgrnde gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe ruberischen angriff kraftfahrer tateinheit raub freiheitsberaubung sowie wegen betruges drei fllen wobei fall beim versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel sachrge beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo rge verletzung ffentlichkeitsgrundsatzes bereits zulssig erhoben hinsichtlich beweisantrags unterlsst revision mitteilung spter zurckgenommen worden bd vi bl hinblick einlassung angeklagten trgt revision deren inhalt senat daher prfen bergabe polizeikelle ersichtlich fall einlassung unmittelbar diejenige mitangeklagten markus bezog abgabe eigenstndigen davon unabhngigen einlassung handelte ausschlieungsbeschluss mehr gedeckt wre vgl bgh stv berprfung urteils grund sachrge fhrt aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde hierzu getroffenen feststellungen belegen angeklagte insoweit beihilfe ruberischen angriff kraftfahrer abs stgb schuldig gemacht urteilsfeststellungen angeklagten plan frheren mitangeklagten markus jens bekannt berfall lkw fahrer groe menge zigaretten erbeuten wollten wusste opfer whrend fahrt tode bedroht gezwungen abgelegenen ort fahren berauben landgericht trotz gewichtiger indizien davon berzeugen vermocht angeklagte beginn mittter plangem durchgefhrten tat beteiligte vielmehr festgestellt angeklagte erst zeitpunkt kenntnis umstnde untersttzung tter entschloss opfer bereits gefesselt lkw kofferraum pkw verbracht siche rung beute verbleiben lkw tat abladeort gefahren worden angeklagte fuhr lkw halle half beim entladen beute stellte fahrzeug abschlieend gewerbegebiet ab handlungen konnte angeklagte delikte haupttter frdern deren verwirklichung zeitpunkt andauerte beendigung haupttat beihilfe ausgeschlossen vgl hierzu trndle fischer stgb aufl rdn mglich daher hilfeleisten beutesicherung vollendeten raub sowie fortdauernden freiheitsberaubung vgl bghr stgb rdn dagegen begehung ruberischen angriffs kraftfahrer delikt bereits beendet bestand lngerer zeitlicher rumlicher abstand angriff opfer ergibt daraus angeklagte wusste opfer lkw angriff stattgefunden gefesselt pkw verbracht worden frhere mitangeklagte solange ffentlichen straen umherfuhr lkw entladen abgelegenen abstellort verbracht verhalten mitangeklagten erfllt fr genommen tatbestand abs stgb fortdauernden angriff ausnutzung besonderen verhltnisse straenverkehrs fehlt vgl bghst bghr stgb abs straenverkehr sache bedarf hinsichtlich falles ii urteilsgrnde insgesamt erneuter verhandlung entscheidung aufhebung gesamtfreiheitsstrafe bedingt erscheint dabei ausgeschlossen erneuten hauptverhandlung feststellungen getroffen beteiligung angeklagten mittter gehilfe ruberischen angriff kraftfahrer belegen neue tatrichter nmlich bindung nachteil frheren mitangeklagten markus getroffenen feststellungen haupttat eigene feststellungen treffen urteil bezug angeklagten insgesamt aufgehoben ferner prfen inwieweit vorgehen lkw fahrer tatbestand abs stgb erfllt vgl bghr stgb anwendungsbereich bgh nstz rr freiheitsberaubung mglicherweise zurcktreten wrde vgl bgh nstz rr senat verweist sache umfang aufhebung allgemeine strafkammer landgerichts zurck nachdem verfahren mehr zustndigkeit jugendkammer begrndenden angeklagten richtet tepperwien ribgh maatz infolge urlaubsbedingter ortsabwesenheit gehindert unterschreiben kuckein tepperwien solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  4980. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz gb abs abs satz bemessung schadens vernichtung datenbestandes festplatte betrieblich genutzten computers bgh urteil dezember vi zr olg frankfurt lg frankfurt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten vater sohn schadensersatz wegen verlustes daten betrieblich genutzten computer klger inhaber ingenieurbros befasst planung steuerungsanlagen industriebereich beklagte freier mitarbeiter klgers beklagte damals jhriger sohn begleitete versuchte mrz betriebsrechner kl gers computerspiel installieren kurze zeit danach wurde festgestellt festplatte systems befindliche datenbestand weitgehend zerstrt bzw unbrauchbar geworden vorprozess landgericht frankfurt main urteil september festgestellt beklagten verpflichtet klger entstandenen schden beschdigung rechners klgers software hardware verursacht beklagten mrz ersetzen hiergegen beklagten eingelegte berufung oberlandesgericht frankfurt main urteil mrz rechtskrftig zurckgewiesen vorliegenden rechtsstreit klger vermeintlichen gesamtschadens dm geltend gemacht landgericht beweisaufnahme wiederherstellung beschdigten dateien erforderlichen kosten dm ermittelt klger hiervon sowie kosten fr neuerwerb festplatte insgesamt dm zuerkannt berufung beklagten berufungsgericht beklagten zahlenden schadensersatz fr neue festplatte herabgesetzt klage brigen abgewiesen hiergegen wendet klger erkennenden senat zugelassenen revision wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt soweit berufungsgericht nachteil erkannt entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung klger knne aufgrund rechtskrftigen feststellungsurteils vorprozess software hardware betriebsrechners mrz beklagten verursachten schadens ersetzt verlangen hhe stehe klger jedoch betrag dm dm fr austausch festplatte betriebsrechner weitergehende schadensersatzansprche stnden klger herstellung gesamten zerstrten beschdigten datenbestandes unverhltnismigen aufwendungen mglich fr beklagten verhltnis wirtschaftlichen wert herstellung sinne abs satz bgb unzumutbar sei dabei seien herstellungskosten hhe dm wirtschaftlichen wert wiederhergestellten datenbestandes gegenberzustellen lasse aufwand bemessen klger bisher tatschlich wiederherstellung betrieben wirtschaftlich vernnftiger weise voraussichtlich betreiben klger fr zurckliegenden zehn jahre substantiiert vorgetragen herstellungskosten unverhltnismig anzusehen seien abs satz bgb ersatzweise geschuldete geldentschdigung knne ebenfalls zuerkannt infolge unschlssigen vortrags klgers bislang erforderlich gewordenen zukunft erforderlich werdenden konkreten kosten fr wiederherstellung dateien zpo bezifferbare vermgenseinbue geschtzt knne ii urteil berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher berprfung stand berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen rechtskraft feststellungsurteils parteien vorprozess fr vorliegenden rechtsstreit bindend feststeht beklagten verpflichtet klger entstandenen schden beschdigung rechners klgers software hardware verursacht beklagten mrz ersetzen einwendungen beklagten ausgeschlossen tatsachen sttzen schon zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung vorgelegen soweit bestehen festgestellten anspruchs haftung grunde betreffen vgl senatsurteil juni vi zr versr juni vi zr versr ebenso einwendungen dagegen ausgeschlossen berufungsgericht klger wegen fehlender sicherungskopien lediglich bewertendes mitverschulden angelastet beklagten vortrag sei installation computerspiels zurckzufhren dateien mrz mehr htten geffnet knnen ausgeschlossen haftungsbegrndende kausalitt frage stellt entgegen ansicht revisionserwiderung liegt primre rechtsgutverletzung darin b
  4981. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts august kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig zpo jedoch unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo abgrenzung angelegenheit sinne abs brago mehrere auftragsgegenstnde umfassen vgl abs brago bercksichtigung jeweiligen lebensverhltnisse einzelfall grundstzlich aufgabe tatrichters rechtsgrundstzliche verkennung rechtsprechung bundesgerichtshofs entwickelten grundstze vgl zuletzt bgh urt mai ix zr njw zeigt nichtzulassungsbeschwerde insbesondere berufungsgericht lediglich umstand verschiedenen herauslsung klgers gesellschaften entfalteten ttigkeiten beklagten vergleich eingeflossen einheitliche angelegenheit geschlossen bestimmung gegenstandswerts befreiung gesamtschuldnerischen verbindlichkeit kommt tatrichter erheblicher ermessensspielraum sinngemen anwendung abs brago genannten vorschriften kostenordnung ergibt vgl bgh urt november ix zr wm erkennbar berufungsgericht grenzen zukommen ermessens rechtsgrundstzlicher weise verkannt versto anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs liegt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4982. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken dezember abs stpo feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen schuldig gesprochen einbeziehung urteil amtsgerichts saarbrcken november wegen unterhaltspflichtverletzung zwei fllen verhngten einzelfreiheitsstrafen jeweils zwei monaten gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt sowie angeordnet gesamtfreiheitsstrafe drei monate vollstreckt gelten vorwurf weiterer sechs flle sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen angeklagten freigesprochen sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt aufhebung urteils soweit verurteilt worden feststellungen landgerichts besuchte juni geborene nebenklgerin tochter ersten ehe angeklagten wochenende september gemeinsam ih rem bruder wohnung zeit befand zweite ehefrau angeklagten marokko whrend junge wohnzimmer computer beschftigt legten angeklagte tochter elternschlafzimmer doppelbett schlafen bereits eingeschlafen schob angeklagte hand unterwsche berhrte fingern scheidenbereich wach wurde zog hand schnell zurck vorwurf nebenklgerin tatzeitraum juni februar mindestens fnf weiteren fllen jeweiligen wohnungen oberbekleidung brsten berhrt wobei mindestens drei flle erigierte glied angeklagten schenkeln sprte landgericht angeklagten freigesprochen bercksichtigung grundstzlich fr glaubhaft erachteten angaben nebenklgerin hauptverhandlung erforderliche konkretisierung vornehmen konnte ua darber hinaus jugendschutzkammer angeklagten weiteren vorwurf freigesprochen tatzeitraum januar januar anlsslich spielerischen gerangels bedecktes geschlechtsteil scheide ebenfalls bekleideten geschdigten gerieben aufgrund hauptverhandlung hinreichender sicherheit berzeugen konnte vorfall stattgefunden zugunsten angeklagten konnte ausgeschlossen nebenklgerin verhalten angeklagten falsch interpretiert ua ergebnis prfung glaubhaftigkeit angaben nebenklgerin landgericht keinerlei zweifel daran tathandlung sowie brigen sexuellen bergriffe angeklagten nachteil nebenklgerin abspielten sachverhalt festgestellt ua weicht beurteilung aussagepsychologischen gutachterin ab entgegen schriftlichen gutachten hinblick aussagematerial nebenklgerin rahmen hauptverhand lung ua mehr ergebnis gelangte deren bekundungen hoher wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert seien hauptverhandlung qualitt aussagematerials reduziert beweiswrdigung hlt revisionsrechtlicher berprfung stand landgericht berzeugung tathergang tterschaft taten bestreitenden angeklagten alleine angaben nebenklgerin gesttzt weist besonderen beweiskonstellation stellenden anforderungen vgl bgh beschlsse april str juni str bghr stpo beweiswrdigung gleichwohl gengen urteilsgrnde anforderungen vielmehr fr revisionsgericht nachvollziehbaren weise deutlich jugendschutzkammer beeinflussung entscheidung geeigneten umstnde fr revisionsgericht nachvollziehbaren weise berzeugungsbildung einbezogen tatgericht gehalten sachverstndigen folgen kommt ergebnis konkret ausfhrungen sachverstndigen auseinandersetzen belegen ber bessere fachwissen verfgt vgl bgh urteil juni str insbesondere stellungnahme gesichtspunkten wiedergeben abweichende auffassung sttzt bgh urteil juni str nstz urteil wiedergegebenen ausfhrungen sachverstndigen deutlich weshalb reduzierung qualitt aussagematerials hauptverhandlung ausgegangen aufgrund mehr einschtzung schriftlichen gutachten festhalten knne ua mutmaung sachverstndigen aussageverhalten nebenklgerin knne aufgrund groen zeitintervalls polizeilicher vernehmung exploration einerseits hauptverhandlung andererseits schwierigen lebensabschnitt erklrbar nebenklgerin befinde ndert unaufgelsten widerspruch zitierten wertung sachverstndigen reduktion aussagematerials gutachterlichen methoden vergessensprozesse erklrt
  4983. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben offenbleiben landgericht voraussetzungen stgb rechtsfehlerfrei verneint senat schliet jedoch aufgrund konkreten strafzumessungserwgungen verhngte strafe darauf beruht beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter fischer otten elf'],['Soon']]
  4984. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter nobbe sowie richter dr mller dr joeres dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wendet eigenem abgetretenem recht ehefrau zwangsvollstreckung beklagten bank vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jahre alter kalkulator ehefrau damals jahre alte hausfrau wurden jahre ei nem vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung appartementwohnanlage erwerben durchfhrung erwerbs eigentumswohnung erteilten treuhandgesellschaft mbh folgenden treu hnderin notarieller urkunde dezember rahmen geschftsbesorgungsvertrages umfassende vollmacht treuhnderin ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte kaufvertrag abschlieen sowie bestellung dinglichen persnlichen sicherheiten befugt dezember schlossen klger ehefrau persnlich rechtsvorgngerin beklagten folgenden beklagte finanzierung kaufpreises erwerbsnebenkosten darlehensvertrag ber dm gesamtlaufzeit dezember festen zinssatz dezember ab formularmige darlehensvertrag enthielt ziffer verpflichtung beklagten grundschuld darlehenshhe nebst dinglicher vollstreckungsunterwerfung bestellen sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterwerfen widerrufsbelehrung haustrwiderrufsgesetz hwig erfolgte februar erwarb treuhnderin fr klger ehefrau notariellem kauf werklieferungsvertrag eigentumswohnung nebst doppelparker preis dm notarieller urkunde selben tage bestellte voreigentmerin zugunsten beklagten zpo vollstreckbare grundschuld hhe dm zugleich bernahm treuhnderin fr klger ehefrau gegenber beklagten persnliche haftung hhe grundschuldbetrages unterwarf zwangsvollstreckung beklagte gesamtes vermgen beklagte berwies darlehensvaluta gefhrtes konto klgers ehefrau schreiben januar widerriefen klger ehefrau abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen hinweis hwig behauptung abgabe erklrungen haustrsituation bestimmt worden zahlungsverpflichtungen darlehensverhltnis anfang januar erfllten forderte beklagte schreiben mrz androhung zwangsvollstreckungsmanahmen zahlung rckstndigen betrge vollstreckung grundschuldbestellungsurkunde februar wendet klger macht geltend treuhnderin erklrte unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung sei vollstreckungstitel unwirksam geschftsbesorgungsvertrag enthaltene vollmacht wegen verstoes rechtsberatungsgesetz nichtig seien darber hinaus macht materiell rechtliche einwendungen titulierten anspruch geltend beklagten stehe darlehensrckzahlungsanspruch darlehensvertrag wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng bautrger vermittler treuhnderin zusammengearbeitet hinreichend ber wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklrt insbe sondere gewusst verkehrswert immobilie kaufpreises betragen hilfswiderklagend macht beklagte anspruch rckzahlung ausgereichten darlehensvaluta zuzglich zinsen geltend landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde revision klgers begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgefhrt unwirksamkeit vollstreckungstitels gesttzte prozessuale gestaltungsklage analog zpo sei unbegrndet dingliche unterwerfungserklrung sei wirksam damaligen eigentmerin klger erklrt worden sei etwaige unwirksamkeit persnlichen unterwerfungserklrung wegen nichtigkeit vollmacht gem bgb art abs satz rberg knne klger jedenfalls bgb berufen ziffer darlehensvertrages verpflichtung abgabe erklrung ergebe recht widerruf darlehensvertrages abs hwig stehe klger trotz gravierender bedenken unterstelle abschluss darlehensvertrages haustrsituation erfolgt sei sei beklagten weder
  4985. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr oktober rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember unzulssig verworfen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert klgerin revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo zpo beschwer bestimmt fr klagepartei formell wert erfolglosen klageantrags klgerin danach beschwert abweisung zahlungsantrages hhe angebotene gegenleistung zug zug verurteilung erhht wert beschwer vgl zller herget zpo aufl rn stichwort zug zug leistung feststellung annahmeverzuges klageantrag kommt fall zug zug verurteilung eigener wirtschaftlicher wert senat beschluss dezember xi zr nichtzulassungsbeschwerde macht erfolg geltend wert beschwer richte interesse klgerin rckabwicklung vertrages gesamtdarlehensbetrag hhe entspreche interesse klgerin streitgegenstand vorliegenden rechtsstreits gemacht insbesondere antrag feststellung gestellt beklagten darlehensvertrag rechte mehr zustehen wiechers joeres ellenberger mayen matthias vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4986. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld mrz schuldspruch hinsichtlich frheren mitangeklagten dahin berichtigt angeklagten schuldig besonders schweren raubes zwei fllen jeweils tateinheit besonders schwerer ruberischer erpressung gefhrlicher krperverletzung gehende revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde schuldspruch generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegten grnden berichtigen nderung gem satz stpo frheren mitangeklagten erstrecken senat schliet landgericht zutreffender materiellrechtlicher wrdigung mildere rechtsfolgen erkannt htte landgericht erwachsenen angeklagten verhngten stra fen rechtsfehlerfrei strafrahmen abs stgb entnommen weder angeklagten frheren mitangeklagten jugendkammer unrecht angenommene verwirklichung abs nr stgb strafschrfend verwertet bercksichtigung verwirklichung jeweils mehrere straftatbestnde lasten angeklagten trifft unabhngig hiervon formellen voraussetzungen fr vorbehalt unterbringung frheren mitangeklagten siche rungsverwahrung unverndert erfllt heranwachsenden mitangeklagten verhngte einheitsjugendstrafe landgericht rangig erzieherische gesichtspunkte gesttzt ernemann roggenbuck franke cierniak mutzbauer'],['Soon']]
  4987. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen abnderung beschlusses oktober streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde parteien rechtlich wirtschaftlich unabhngige unternehmen seit mehreren jahrzehnten unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg einzelhandel bekleidung betreiben klgerin beklagte wegen bundesweit erschienenen werbung zeitschriften cosmopolitan elle myself vogue gq unterlassung auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensverpflichtung begehrt ansprche klgerin erster linie rechte unternehmenskennzeichen zweiter linie versto irrefhrungsverbot uwg zuletzt abgrenzungsvereinbarung parteien gesttzt landgericht beklagte teilweise verurteilt brigen klage abgewiesen berufungsgericht berufung beklagten verurteilung zurckgewiesen berufung klgerin brigen antragsgem verurteilt unterlassungs auskunftsanspruch schadensersatzpflicht beklagten abs abs markeng bgb bejaht streitwert festgesetzt senat berufungsurteil aufgehoben klage unternehmenskennzeichen klgerin wettbewerbsrecht verfolgten ansprche verneint brigen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revision senat festgesetzt ii antrag prozessbevollmchtigten beklagten neufestsetzung streitwerts hinzurechnung werts ansprche teilweise begrndet fhrt festsetzung streitwerts fr revisionsinstanz streitwert fr vorliegende revisionsverfahren errechnet erster linie verfolgten ansprchen unterlassung auskunftserteilung schadensersatz unternehmenskennzeichen klgerin zweiter dritter stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren ansprchen wettbewerbsrecht abgrenzungsvereinbarung parteien ber smtliche ansprche entschieden worden gegenstand betreffen abs satz abs satz gkg begriff gegenstands abs satz gkg handelt selbstndigen kostenrechtlichen begriff wirtschaftliche betrachtung erfordert vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr zusammenrechnung erfolgen wirtschaftliche werthufung entsteht wirtschaftlich identisches interesse betroffen bgh beschluss april ii zr juris rn wirtschaftliche identitt liegt eventualverhltnis gestellten ansprche weise nebeneinander bestehen knnen klger gesetzte bedingung fortgedacht stattgegeben knnte verurteilung gem antrag notwendigerweise abweisung antrags zge vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr beschluss april ii zr juris rn beschluss juni zr juris rn klgerin verfolgten ansprche wirtschaftlich identisch htte klgerin ansprche kennzeichen wettbewerbsund vertragsrecht kumulativ geltend gemacht htte ansprchen stattgegeben knnen ansprche bilden ungeachtet einheitlichen antrge jeweils eigenen gegenstand daher gem abs satz gkg addieren hhe streitwert festzusetzen liegen einheitlichen unterlassungsantrag mehrere ansprche sinne abs satz gkg zugrunde zusammenzurechnen schematische erhhung streitwerts erfolgen aa olg frank furt grur rr vielmehr streitwert fr hauptanspruch festzusetzen fr hilfsweise geltend gemachten ansprche streitwert angemessen erhhen dabei einheitlichen unterlassungsantrag bercksichtigen angriffsfaktor regelfall unverndert deshalb vervielfachung streitwerts hauptanspruchs grundstzlich gerechtfertigt mastbe gelten klger neben einheitlichen unterlassungsantrag hierauf bezogene annexantrge vorliegend antrge auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht verfolgt insoweit verschiedene gegenstnde sinne abs satz gkg vorliegen streitfall bemisst senat streitwert fr erster linie unternehmenskennzeichen klgerin gesttzten ansprche bereinstimmung berufungsgericht wert fr weiteren hilfsweise geltend gemachten ansprche wettbewerbsrecht einerseits vertrag andererseits ber senat revisionsverfahren entschieden jeweils erhhen streitwert fr revisionsverfahren ausmacht bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4988. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs pflichtteilsergnzungsanspruch hinsichtlich finanzierungsleistungen fr hausgrundstck unbenannte zuwendung ehegatten bgh urteil mrz iv zr olg dresden lg dresden ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juni zurckweisung revision brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hinsichtlich pflichtteilsergnzungsbegehrens kl ger hhe jeweils nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten klgers hhe nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren pflichtteilsergnzungsansprche klger tod vaters erblas ser beklagten zweiter ehe gesetzlichen gterstand verheiratet klger beiden shne erster ehe vater erblassers verpflichtet erblasser teilflche grundstcks bereignen teilflche wurde einfamilienhaus errichtet finanzierung erblasser beklagte bankdarlehen hhe dm au fnahmen kreditsicherheit wurde ungeteilten grundstck vaters grundschuld bestellt bergabevertrag februar wurde lschung grundschuld veranlasst soweit restgrundstck lastete auerdem bertrug erblasser miteigentumsanteil berlassenen grundbesitz vertrag bezeichnete ehebedingte zuwendung beklagte eigentumswechsel wurde grundbuch vollzogen nachdem ehegatten fertiggestellte haus eingezogen gemeinschaftliches testament august setzten erblasser beklagte gegenseitig alleinerben dezember verstarb erblasser zweck hausbaus aufgenommene zwischenzeitlich umgeschuldete bankkredit valutierte zeitpunkt hhe tilgungsleistungen gesamthhe zinszahlungen konto erblassers erfolgt klger sowohl bertragung hlftigen miteigentumsanteils grundstck hlfte geleisteten darlehensraten schenkungen ansehen beklagte erbin pflichtteilsergnzungsansprche geltend gemacht landgericht klage soweit pflich tteilsergnzungsansprche betraf hhe jeweils stattgegeben ober landesgericht landgerichtliche urteil berwiegend aufrechterhalten dabei verlangen pflichtteilsergnzung insoweit zurckgewiesen gesonderten ansatz finanzierungslei stungen beruhte hiergegen richtet revision klger entscheidungsgrnde revision teilweise begrndet berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren belang angenommen bertragung hlftigen miteigentums hausgrundstck erblasser beklagte jahr handele schenkung weder sei bertragung miteigentumsanteils erfllung anspruchs beklagten gegenber erblasser alterssicherung gesch uldet nachtrglichen vergtung langjhriger dienste gedient demgegenber drften hlftigen zahlungen erblassers finanzierung eigenheims fr berechnung ergnzung spflichtteils herangezogen ergebe zweck bgb sicherstellen solle pflichtteilsrecht schenkungen verringert besserstellung pflich tteilsberechtigten erreichen wolle daher sei finanzbeitrag erblassers allein ehefrau bergegangene eigentumshlfte bedeutsam finanzierungsbeitrag wert bertragenen miteigentumsanteil verkrpere sei zustzliche eigenstndige schenkung schlielich entspreche hchstrichterlicher rechtsprechung begleichung darlehensverbindlichkeiten ti lgungs zinsanteil zuwendung vermgensbildung sei verbrauchbaren sachen denen grundstcke zhlten sei entsprechend regelfall abs satz bgb grundstzlich erbfallwert abzustellen hhe stand elastung wiederum ausma darlehenstilgung estimmt sei tilgungsleistungen pflichtteilsrechtlich bereits bercksichtigt seien zudem sei seitens klger vorgebracht worden erblasser beklagten freiwerden verpflichtung gege nber darlehensgeber ausdrcklich geschenkt bzw egenber bestehende ausgleichsschuld bgb ausdrcklich rlassen dabei wre befund folgerichtig etwaige ansprche klger beklagte beim ordentlichen beim ergnzungspflichtteil erwgen ii hlt rechtlicher nachprfung punkten stand recht berufungsgericht allerdings klgern au fgrund erbrachten tilgu
  4989. [['bundesgerichtshof beschluss kvz juli kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs juli prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr meier beck dr bergmann dr kirchhoff dr bacher beschlossen beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember zurckgewiesen betroffene trgt kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auergerichtliche kosten erstattet gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde beschluss dezember bundeskartellamt vorhaben betroffenen baumarktgeschft gruppe bernehmen auflsenden bedingung freigegeben fnf nher bezeichnete baumrkte september unabhngigen erwerber veruert eingeschrnkte freigabe zusammenschlussvorhabens legte betroffene januar beschwerde olg dsseldorf vi kart macht geltend beabsichtigte zusammenschluss untersagungsvoraussetzungen abs gwb erflle oberlandesgericht bundeskartellamt nachermittlungen marktabgrenzung gebeten entscheidung ber beschwerde ergangen antrag juli betroffene beim bundeskartellamt antrag gestellt auflsende bedingung freigabeentscheidung veruerungsauflage umzuwandeln binnen sechs monaten rechtskraft beschwerdeentscheidung erfllen sei hilfsweise beantragt umsetzungsfrist fr bedingung zeitraum sechs monaten zustellung beschwerdeentscheidung uerst hilfsweise september verlngern bundeskartellamt antrag beschluss september zurckgewiesen dagegen betroffene beschwerde eingelegt ursprnglichen antrge magabe weiterverfolgt fristverlngerungen jeweils gericht bestimmen beschwerdegericht beschwerde betroffenen insgesamt zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen olg dsseldorf wuw de dagegen wendet betroffene nichtzulassungsbeschwerde bundeskartellamt entgegentritt ii zulssige beschwerde begrndet weder rechtsfrage grundstzlicher bedeutung entscheiden fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordert abs gwb entgegen beschwerde stellt grundsatzfrage begrndungsanforderungen abs satz gwb gengt bundeskartellamt ermessensausbung wahl geeigneten nebenbestimmung auflsend bedingte veruerungsverpflichtung veruerungsauflage lediglich allgemeinen fusionskontrollrechtlichen erwgungen begrndet umstnde konkreten einzelfalls abzustellen frage bereits klrungsbedrftig steht auer streit begrndung kartellbehrdlicher verfgungen konkreten umstnde einzelfalls einzugehen beschwerdegericht entscheidung abweichenden rechtssatz zugrunde gelegt ebenso wenig stellt frage verlngerung auflsend bedingten freigabebeschluss angeordneten veruerungsfrist allein deswegen abgelehnt beteiligten zusammenschluss erteilung bedingten freigabe eigenem entschluss freiwillig vollzogen beschwerdegericht rechtssatz inhalts aufgestellt vielmehr argumenten befasst betroffenen fr verlngerung veruerungsfrist vorgetragen worden iii kostenentscheidung beruht gwb tolksdorf meier beck kirchhoff bergmann bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  4990. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet november breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb schenkungen schwiegereltern schwiegerkind bedienung immobilienkredits knnen geschftsgrundlage dauerhaften wohnen eigenen kindes umfang tilgungsanteils zinsanteil demgegenber kosten laufenden lebensunterhalts bestritten grundstzlich rckforderung berechtigen umfang fr rckgewhranspruch bercksichtigenden zweckerreichung wegen scheitern ehe erfolgten nutzung bgh beschluss november xii zb olg kln ag brhl xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling fr recht erkannt rechtsbeschwerde antragsgegners beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln november kostenpunkt insoweit aufgehoben darin nachteil antragsgegners entschieden worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen grnde antragsteller frhere schwiegervater antragsgegners begehrt scheitern ehe tochter antragsgegner rckgewhr geldzuwendungen ehe wurde geschlossen selben jahr erwarben ehegatten einfamilienhausgrundstck hlftigem miteigentum nahmen finanzierung darlehen antragsteller ehefrau wandten ehegatten whrend ehe verschiedene geldbetrge berwiesen januar dezember monatlich dm januar juni monatlich girokonto antragsgegners antragsgegner tochter antragstellers folgenden tochter trennten jahr ehe wurde urteil februar rechtskrftig geschieden september schlossen ehegatten notarielle scheidungsfolgenvereinbarung antragsgegner bertrug tochter hlftigen miteigentumsanteil hausgrundstck zahlung sowie bernahme restverbindlichkeiten ferner vereinbarten ehegatten etwaige wechselseitige zugewinnausgleichsansprche ausgeglichen erledigt sollten antragsteller eigenem abgetretenem recht ehefrau zahlung hlftige erstattung geleisteten zuwendungen geltend gemacht amtsgericht antrag wegen weiteren zuwendung hhe stattgegeben beschwerde antragstellers oberlandesgericht wegen geleisteten monatlichen zahlungen anteiligen ausgleichsanspruch angenommen antragsteller weitere zugesprochen dagegen wendet antragsgegner zugelassenen rechtsbeschwerde wiederherstellung amtsgerichtlichen beschlusses erstrebt ii rechtsbeschwerde zulssig umstand oberlandesgericht rechtsbeschwerde klrung frage zugelassen zeitraum zeit zuwendung scheitern ehe fr bemessung zurckzugewhrenden betrags zuwendung verhltnis setzen lsst beschrnkung bestimmten teil streitgegenstands entnehmen daraus folgt insbesondere antragsteller beschrnkte zulassung oberlandesgericht gewhlte verhltnis rechtsbeschwerdeinstanz gunsten lasten ndern knnte sache fhrt rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung verfahrens oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts monatlich antragsteller ehefrau geleisteten zuwendungen schenkungen beide ehegatten qualifizieren zuwendungen htten tochter antragsgegner bereichert zuwendungen ehe antragsgegners tochter willen erfolgten stehe einordnung schenkungen entgegen antragsgegner vorgetragen seien geldbetrge wirtschaftlich zugutegekommen weiterer vortrag zahlungen seien ausschlielich fr tochter ermglichung mietfreien wohnens bestimmt sei daher unerheblich grundstze wegfalls geschftsgrundlage gem abs bgb seien schenkungen anwendbar antragsteller beweisen knnen monatlich geleisteten zahlungen fr ehegatten erkennbar beitrag finanzierung hauses dauerhaften vermgensbildung beitrag tglichen lebensbedarf familie erfolgt seien zahlungen seien girokonto antragsgegners geflossen konto darlehensverpflichtung abgegangen sei sofern betrge fr beschenkten erkennbaren vorstellungen schwiegereltern haus flieen sollten sei unerheblich tatschlich dafr verwendung gefunden htten geschftsgrundlage sei scheitern ehe bernahme miteigentumsanteils tochter antragstellers entfallen antragsteller ehefrau htten antragsgegner mitbedacht tochter verheiratet davon ausgegangen seien schenkung schwiegersohn fr tochter enkelkinder dauer familienheim geschaffe
  4991. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts frankfurt main zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags minder schwerem fall jugendstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt tatmesser eingezogen urteil richtet revision angeklagten rge verletzung formellen materiellen rechtes rechtsmittel sachrge vollem umfang erfolg abs stpo eingehens verfahrensrge bedarf daher landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte sptere tatopfer miteinander bekannt juli angeklagte grere sowie strkere verbale auseinandersetzung angeklagte gemeinsamen bekannten blamiert vorkam bekam freund springmesser zugesteckt bekannte forderten discothek schlagen angeklagte lie daraufhin ausrichten nacht bereich staatstheaters treffen wolle angeklagte treffen letztlich trotz empfundenen krperlichen berlegenheit bereit springmessers kleidung verwahrte bewusst angeklagte begab treffen streitigkeiten verbaler ebene beizulegen mglichkeit krperlichen auseinandersetzung bewusst einsatz messers erfordern wrde ua angeklagte treppe tiefgarage theaters befand wurden pltzlich hinten kommenden unerwartet beine weggerissen gleichgewicht verlor treppe hinuntertaumelte setzte trat mehrmals beschuhten fu brustbzw bauchbereich angeklagte konnte zunchst davonrennen atemprobleme grund asthmatischen vorerkrankung form asthmaanfalles mittlerer schwere auswirkten deshalb setzte niedrige mauer ging langsam angeklagten zog bemerkte messer tasche lie klinge herausspringen legte griffbereit neben setzte neben angeklagten sagte weit gar jemand kommt holte linken hand rechts neben sitzenden angeklagten faustschlag verpassen obwohl bewusst unbewaffnet schlgerei fusten stach bedingtem ttungsvorsatz erheblicher wucht brustbereich verstarb kurze zeit spter grund stichverletzung landgericht notwehrlage zeitpunkt tat bejaht tat angeklagten notwehr stgb gerechtfertigt angesehen angeklagten gegebenen situation zuzumuten sei zunchst messer drohen bevor zielgerichteten stich brustbereich einsetzte landgericht voraussetzungen stgb verneint zeitpunkt vorliegende asthmaanfall verbundene verstrkung angstgefhle todesangst gefhrt annahme stgb rechtfertigenden zustand darstellte ua ii nachprfung urteils rge verletzung materiellen rechtes durchgreifende rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben verneinung voraussetzungen stgb weist rechtsfehler annahme landgerichts schon bedrohung waffe htte veranlasst stehen bleiben weiteren angriffen angeklagten abzusehen tatsachen belegt versteht vorangegangenen geschehensablauf vgl bghr stgb abs erforderlichkeit angeklagten zunchst drohung mes ser htte verlangt knnen festgestellten geschehensablauf mglich kampflage falsch beurteilt umstnde annahm falle vorliegens handeln notwendige verteidigung erscheinen lieen derartiger irrtum wre erlaubnistatbestandsirrtum schlsse vorwurf vorstzlichen ttungsversuchs vgl bghr aao entsprechenden vorstellung angeklagten kampflage zeitpunkt tathandlung verhlt angefochtene urteil insoweit revisionsgericht rechtliche berprfung mglich ablehnung voraussetzungen stgb begegnet rechtlichen bedenken ausfhrungen tatrichters lassen besorgen hohe anforderungen furcht sinne vorschrift stellt todesangst hierfr erforderlich erfllt angstgefhl begriff furcht sinne stgb vielmehr gefhl bedrohtseins verursachter strungsgrad vorliegen tter geschehen erheblich reduziertem mae verarbeiten vgl bghr stgb furcht todesangst angegriffenen erfllt voraussetzungen stgb vgl bgh nstz rr begriff furcht gleichzustellen darunter liegendes angstgefhl anwendung vorschrift fhren iii aufgezeigten rechtsfehler fhren aufhebung angefochtenen urteils feststellungen senat ausschlieen neuer tatrichter feststellungen treffen verurteilung angeklagten rechtfertigen sache zurckverwiesen neue tatrichter gegebenenfalls angefoch tenen urteil ausdrcklich offe
  4992. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen mrz kosten beklagten unzulssig verworfen wert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt grnde klgerin verwalterin insolvenzverfahren ber vermgen fortan schuldner schuldner erffnung insolvenzverfahrens verstorben verfahren seither nachlassinsolvenzverfahren gefhrt beklagte anwalt anderkonto fr schuldner verwaltet angaben zufolge unterhalt laufenden kosten schuldners sicherstellen rahmen erffnungsverfahrens gab gegenber insolvenzgericht konto weise guthaben erffnung insolvenzverfahrens zahlte klgerin klgerin verlangt auskunft ber treuhandvermgen nebst nachweisen landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung beklagten unzulssig verworfen worden mindestbeschwer erreicht sei rechtsbeschwerde beklagte aufhebung berufung verwerfenden beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht erreichen ii rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz zpo statthaft jedoch unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo fall verurteilung auskunft richtet wert beschwerdegegenstandes interesse rechtsmittelfhrers auskunft erteilen mssen wesentlichen kommt darauf aufwand zeit kosten erteilung auskunft erfordert beklagte schutzwrdiges interesse daran bestimmte tatsachen gegner geheim halten bgh beschluss januar iii zb nv rn mrz iv zb zev rn berufungsgericht verkannt anspruch beklagten rechtliches gehr gericht art abs gg wurde verletzt art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen gericht jedoch verpflichtet entscheidungsgrnden vorbringen ausdrcklich befassen versto art abs gg feststellen lsst mssen daher besondere umstnde deutlich gemacht zweifelsfrei darauf schlieen lassen tatschliches vorbringen partei entweder berhaupt kenntnis genommen ober entscheidung erwogen wurde bgh beschluss mrz zr bghz oktober ix zr nv rn art abs gg folgt pflicht gerichts partei vertretenen rechtsansicht folgen bgh beschluss mai ix zb nzi rn oktober aao berufungsgericht schriftsatz mrz kenntnis genommen ergibt hinreichend deutlich grnden angefochtenen beschlusses anhaltspunkte dafr enthaltene tatsachenvortrag entscheidung bercksichtigt worden wre gibt ansatz geschftsgebhr hinblick bergangen gergten vortrag beklagten gut nachvollziehbar voraussetzungen unpfndbarkeit inso lagen ersichtlich weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen kayser lohmann mhring pape meyberg vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']]
  4993. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision klgers urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm februar aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten gem abs satz bgb bergegangenen kindesunterhalt fr monate juni juli anspruch ferner verlangt beklagten erstattung festsetzungsfhiger auergerichtlicher anwaltskosten whrend geschlossenen ehe klgers maria gebar januar kind bjrn vermeintlicher vater leistete klger kind naturalunterhalt rechtskrftigem urteil april stellte amtsgericht familiengericht bad iburg fest bjrn kind klgers klger behauptet beklagte sei vater kindes unstreitig beklagte whrend gesetzlichen empfngniszeit kindesmutter geschlechtlich verkehrt klger fr behauptung kindesmutter zeit ausschlielich parteien geschlechtlich verkehrt zeugnis kindesmutter berufen feststellungen berufungsgerichts zweifel vaterschaft beklagten inzwischen volljhrigen kind mitgeteilt vaterschaft kind weder anerkannt gerichtlich festgestellt zusicherung kostenbernahme verbundenen aufforderungen klgers schreiben april dezember vaterschaftsgutachten mitzuwirken lehnte beklagte ab amtsgericht wies klage ab dagegen eingelegte berufung blieb erfolg zugelassenen revision verfolgt klger ursprngliches begehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht entscheidung famrz ff verffentlicht ebenso vorinstanz dahinstehen lassen beklagte biologische vater kindes klger sei nmlich abs bgb gehindert beklagten gem abs bgb bergegangenen kindesunterhalt anspruch nehmen solange vaterschaft beklagten weder anerkannt wirkung fr gerichtlich festgestellt sei stehe entgegen beklagte mglicherweise interesse kindeswohls vorrangig vermeidung inanspruchnahme klger davon absehe vaterschaft feststellen lassen genge rechtsausbungssperre abs bgb berwinden sei gegebenen umstnden rechtsmissbruchlich beklagte vorschrift berufe ii hlt revisionsrechtlichen prfung angriffen revision punkten stand ansatz zutreffend geht berufungsgericht davon abs bgb inzidentfeststellung vaterschaft regressprozess scheinvater vermuteten erzeuger kindes grundstzlich ausschliet vgl senatsurteil bghz famrz abs bgb schwonberg famrz fn aufgrund inzwischen vernderter gesetzeslage senat rechtsprechung jedoch mehr uneingeschrnkt festgehalten erlass berufungsurteils urteil april xii zr famrz ff weitere ausnahmen zugelassen denen rechtsausbungssperre abs bgb durchbrochen vaterschaft rahmen scheinvaterregresses inzidenter festgestellt entscheidung deren grnde vermeidung wiederholungen verwiesen kommt ausnahme insbesondere betracht davon auszugehen vaterschaftsfeststellungsverfahren lngere zeit stattfinden erhebung klage befugten ausdrcklich ablehnen mglichkeit seit lngerer zeit gebrauch gemacht senatsurteil april xii zr famrz voraussetzung entgegen auffassung revisionserwiderung gegeben beklagte lehnt ab verfahren feststellung vaterschaft einzuleiten kindesmutter gesetzliche vertreterin kindes verfahren eingeleitet anhrung mndlichen verhandlung berufungsgericht januar begrndet kind wolle zeitpunkt letzten tatsachenverhandlung anhaltspunkte dafr ersichtlich kind ansicht ndern erreichen volljhrigkeit januar mglichkeit gebrauch wrde abstammung beklagten feststellen lassen seit gerichtlichen feststellung april bereits jahre vergangen hierzu berechtigten vaterschaftsfeststellung betrieben lngere zeit sinne senatsurteils april xii zr famrz darunter jedenfalls zeitraum verstehen deutlich ber zeitspanne hinausgeht innerhalb scheinvater juli geltenden recht htte rechnen knnen jugendamt pfleger gem bgb namens kindes vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet htte sofern gegenteiligen anhaltspunkte ersichtlich alsbaldige einleitung ver
  4994. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts osnabrck mrz schuldspruch dahin berichtigt angeklagten jeweils besonders schweren raubes schuldig vorbezeichnete urteil soweit angeklagten betrifft ausspruch ber reihenfolge vollstreckung dahin gendert vollziehung jahr sechs monaten verhngten freiheitsstrafe unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet weitergehenden revisionen verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren raubes jeweils freiheitsstrafe sieben jahren verurteilt ferner unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet bestimmt jahr monat freiheitsstrafe maregel vollziehen hiergegen wendet angeklagte allgemeine sachrge gesttzten revision angeklagte rgt rechtsmittel verletzung materiellen rechts beanstandet einzelnen verneinung erheblich verminderten schuldfhigkeit sinne stgb landgericht strafzumessung rechtsmittel angeklagten ausspruch ber dauer vorwegvollzugs entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet revision angeklagten bleibt insgesamt erfolg abs stpo nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen schuldspruch durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schuldspruch indes neu gefasst abs satz stpo geforderte rechtliche bezeichnung straftat macht kennzeichnung jeweils gegebenen qualifikation notwendig bghr stpo abs satz urteilsformel wegen landgericht zutreffend angenommenen verwirklichung abs nr alt stgb verwendung schusswaffen deshalb besonders schweren raub erkennen vgl bgh nstz rr angabe mittterschaftlicher begehung gemeinschaftlich urteilsformel dagegen entbehrlich vgl meyer goner stpo aufl rdn strafausspruch hlt rechtlichen prfung stand strafe angeklagten bemerkt senat ergnzend antragsschrift generalbundesanwaltes revision rgt recht angefochtene urteil vorliegen leichten entzugserscheinungen angeklagten gegenstndlichen tat festgestellten sachverhalt beweiswrdigung einander widersprechende ausfhrungen enthlt senat indes ausschlieen ablehnung vorliegens erheblich verminderten schuldfhigkeit sinne stgb landgericht fehler beruht maregelausspruch angeklagten spruch angeklagten teil verhngten freiheitsstrafe unterbringung entziehungsanstalt vollziehen abs satz stgb ebenfalls rechtlich beanstanden indes bestimmung vorweg vollziehenden teils verhngten freiheitsstrafe landgericht bestehen bleiben landgericht ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen abs satz stgb teil strafe bemessen vollziehung anschlieenden unterbringung gem abs satz stgb aussetzung strafrests bewhrung erledigung hlfte strafe mglich allerdings landgericht hlfte verhngten freiheitsstrafe zeit ende hauptverhandlung verbten untersuchungshaft rund fnf monate abgezogen rechtsfehlerhaft angeklagten insgesamt erlittene untersuchungshaft rahmen strafvollstreckung dauer unterbringung vollziehenden teils strafe anzurechnen vgl bgh nstz verfahrensweise landgerichts verkrzt deshalb vorweg vollziehenden teil freiheitsstrafe zustzlich dauer ende hauptverhandlung erlittenen untersuchungshaft fhrte vollziehung maregel voraussichtlich therapie notwendigen umfang halbstrafenzeitpunkt erreicht wre zurckverweisung sache erneuten tatrichterlichen entscheidung ber hhe unterbringung vollziehenden teils strafe bedarf indes vielmehr senat dauer vorwegvoll zugs festgelegt nachdem strafausspruch rechtsfehler aufweist landgericht therapie voraussichtlich erforderliche dauer unterbringung zwei jahren rechtsfehlerfrei festgestellt vgl bgh aao angesichts geringen teilerfolgs revision angeklagten erscheint unbillig gesamten kosten rechtsmittels aufzuerlegen abs stpo becker pfister hubert sost scheible mayer'],['Soon']]
  4995. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb januar selbstndigen beweisverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs vob nr abs zpo schliet prfung rtlichen zustndigkeit gerichts ersten rechtszugs rahmen rechtsbeschwerdeverfahrens gilt frage steht rtliche zustndigkeit gerichtsstandsvereinbarung nr vob ergibt zulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht klrung vertretenen auffassung rtlichen zustndigkeit gesetzlich festgelegte prfungskompetenz rechtsbeschwerdegerichts erweitern bgh beschluss januar vii zb olg dresden lg dresden vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden august kosten zurckgewiesen gegenstandswert grnde antragstellerin gmbh landgericht durchfhrung selbstndigen beweisverfahrens antragsgegnerin gmbh co kg beantragt antrag landgericht wegen fehlender rtlicher zustndigkeit zurckgewiesen angenommen parteien htten wegen einbeziehung vob vertragsverhltnis gem nr vob ausschlielichen gerichtsstand landgericht vereinbart sofortige beschwerde antragstellerin erfolg beschwerdegericht klrung frage zugelassenen beschwerde nr vob fr privaten auftraggeber gilt verfolgt antragstellerin antrag durchfhrung selbstndigen beweisverfahrens landgericht ii entscheidung beschwerdegerichts gerichtete rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulssig obwohl senat auffassung beschwerdegericht meint nr vob entstehungsgeschichte sinn zweck private auftraggeber anwendbar vgl bgh urteil april vii zr bghz olg brandenburg baur zfbr heiermann heiermann riedl rusam vob aufl rdn joussen ingenstau korbion aufl nr vob rdn rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet zurckzuweisen gem abs zpo rechtsbeschwerde darauf gesttzt gericht ersten rechtszugs zustndigkeit unrecht angenommen verneint bundesgerichtshof fr revisionsverfahren entschieden abs zpo interesse verfahrensbeschleunigung entlastung revisionsgerichte prfung zustndigkeit gerichts ersten rechtszugs ausnahme internationalen zustndigkeit ausschliet bgh beschluss mrz ii zr njw rr urteil mrz vi zr njw rr vorschrift schon vorgngerregelung abs zpo flle anzuwenden denen streit darber besteht rtliche zustndigkeit gerichtsstandsvereinbarung ergibt vgl bgh beschluss mai iii zr njw fr beschwerdeverfahren anzuwendende abs zpo entsprechende vorschrift abs zpo gilt unerheb lich beschwerdegericht rechtsbeschwerde klrung vertretenen auffassung zustndigkeit zugelassen vgl bgh urteil mrz vi zr aao gesetz festgelegte prfungskompetenz rechtsbeschwerdegerichts zulassungsentscheidung erweitert bgh urteil april zr njw kniffka kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen lg dresden entscheidung hkoh olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  4996. [['bghr bundesgerichtshof beschluss ix za juli verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill juli beschlossen antrag schuldners durchfhrung rechtsbeschwerde beschlu einzelrichterin zivilkammer landgerichts gttingen april prozekostenhilfe gewhren zurckgewiesen grnde schuldner insolvenzverfahren februar erffnet worden schreiben mrz beantragt treuhnder angeforderte mindestvergtung fr erste jahr wohlverhaltensperiode hhe zuzglich umsatzsteuer inso stunden rechtspflegerin amtsgerichts landgericht antrag zurckgewiesen privatschriftlichem schreiben mai schuldner entscheidung landgerichts rechtsbeschwerde eingelegt zugleich prozekostenhilfe nebst anwaltsbeiordnung beantragt ii senat legt eingabe schuldners antrag prozekostenhilfe fr durchfhrung rechtsbeschwerde beschlu landgerichts gttingen april antrag zurckzuweisen rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet inso zpo klaren auslegungsbedrftigen gesetzlichen regelung art eginso insolvenzverfahren dezember erffnet worden dahin geltenden gesetzlichen vorschriften anzuwenden hiervon geht ausdrcklich bezogen mglichkeit stundung verfahrenskosten amtliche begrndung berleitungsvorschrift hervorhebt verfahren erst inkrafttreten insolvenzrechtsnderungsgesetzes erffnet schuldner stundungsmglichkeit verfahrenskosten profitieren vgl bt drucks anschlu hieran auffassung durchgesetzt inso insolvenzverfahren anwendung findet dezember erffnet worden vgl olg celle zinso hk inso kirchhof aufl rn hkinso landfermann aao art eginso rn kbler prtting wenzel inso rn gbel zinso vallender nzi ag duisburg zinso streitfall insolvenzverfahren ber vermgen schuldners unstreitig dezember erffnet worden anwendung inso deshalb mglich schuldner begehrte prozekostenhilfe grundstzen gewhren denen prozekostenhilfeverfahren ber schwierige bislang ungeklrte rechtsfragen abschlieend vorab entschieden darf vgl bverfge bverfg njw bgh beschl dezember iii zb wm stndig auslegung bergangsregelung art eginso weder schwierige bislang ungeklrte fragen formellen insolvenzrechts entscheiden vorinstanzen gefundene ergebnis ergibt vielmehr unmittelbar gesetz verfassungsrechtlich problematisch stichtagsregelungen trotz verbundenen hrten grundstzlich allgemeinen gleichheitssatz art abs gg verstoen vgl bverfge jarass pieroth gg aufl art rn kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']]
  4997. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen antrag angeklagten abs stpo beschlu landgerichts hamburg juli revision angeklagten urteil mrz verworfen grnden antragsschrift generalbundesanwalts september aufgehoben revision angeklagten urteil abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen vergewaltigung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt revision beschwerdefhrers rge nr stpo erfolg erkennende strafkammer stpo einstimmig gefaten beschlu mrz befangenheitsantrag angeklagten mrz gestellt verteidigerin unrecht zurckgewiesen anla fr gesuch inhalt ebenfalls einstimmig abs nr stpo gefaten beschlusses mrz befangenheitsgesuch angeklagten februar verworfen worden ausgangspunkte gesuchs intervention vorsitzenden whrend befragung nebenklgerin verteidigung sowie vorhalte vorsitzenden beisitzers gerichtsflur denen verteidiger folge zeugenbefragung fr angeschlagenen psychischen zustand weinenden nebenklgerin verantwortlich gemacht wurden bernchsten verhandlungstag verkndeten beschlu strafkammer art weise ausbung fragerechts verteidiger ungewhnlich drastischer weise bewertet fragen zuvor beanstandet worden wren befangenheitsgesuch mrz greift folgende wertungen beispielhaft vorhalte verteidiger nebenklgerin vergewisserung deren bisheriger aussage vorhalte besttigung modifizierten aussage htten guten willen vorsitzenden bsen spiel mibraucht ebenfalls unbeanstandet gebliebene frage angeklagte seinerzeitige tatsituation dahingehend miverstanden einverstndnis zeugin geschlechtlichen handlungen ausgehen knnen bewertete strafkammer taktlose torheit abgefeimte perfidie frage sei ferner qulend berflssig intervention vorsitzenden sei mildeste mittel ble menschenverachtende entgleisung frage menschenwrde zeugin verletzt beisitzende richter verhalten verteidigerin widerwrtig empfunden befangenheitsgesuch sieht ferner zwei wertungen strafkammer gefahr vorzeitigen festlegung beweisergebnisses nachteil angeklagten strafkammer sttzt wertung ablehnungsgesuch mrz sei wegen fehlens begrndung unzulssig auslegung letzten satzes gesuchs wonach vertrauen angeklagten unvoreingenommenheit abgelehnten richter inhalt beschlusses zerstrt sei bedeute kenntnisnahme angeklagten inhalt beschlusses mrz vertrauen unvoreingenommenheit abgelehnten richter bestanden daraus folge vorherigen richterablehnung februar echten bedenken angeklagten zugrundegelegen htten insbesondere begrndung gesuch unrecht zurckgewiesen worden erwgungen landgerichts denen bescheidung vorangegangenen ablehnungsantrags gesttzte neue ablehnungsgesuch unzulssig erachtet begegnen durchgreifenden bedenken vgl bghst letzte satz befangenheitsgesuchs offensichtlich wertende beschreibung wirkungen beschlusses mrz angeklagten liegt absolut fern darin zugestndnis angeklagten sinne erblicken befangenheitsantrag februar sei mutwillig gestellt landgericht entzieht darber hinaus sachlichen auseinandersetzung inhalt gesuchs wre statthaft begrndung gesuchs vornherein eignung ablehnung gefehlt htte vgl bghr stpo unzulssigkeit bghr stpo nr revisibilitt fall beschlu erste ablehnungsgesuch unzulssig verworfen wurde enthlt schwerwiegende vorwrfe gerichts gegenber verteidigung wertungen geeignet knnen sicht angeklagten vorzeitige festlegung beweisergebnisses strafkammer besorgen lassen ablehnungsgesuch sachlich begrndet bewertungen strafkammer deren beschlu mrz gesamtschau berzeugung senats geeignet besorgnis befangenheit erwecken begrnden erst verfahren entstandene spannungen richtern verteidigern regel besorgnis befangenheit vgl bghr stpo abs befangenheit bgh njw bghst ff abgedruckt bestehen mehrere besonderheiten exzessive zeugin bedrngende teil wiederholungen gerichtete ausreichende aktenkenntnis motivierte befragung zeugin verteidiger februar sitzungstagen kritikwrdig gleichwohl februar weiterer problemloser verhandlungstag stattgefunden vorsitzende bereits ende beweisaufna
  4998. [['bundesgerichtshof ermittlungsrichter ars bgs verfahren abgeordneten dr prof dr st bestehenden minderheit viertel mitglieder untersuchungsausschusses wahlperiode deutschen bundestages platz republik berlin antragstellerin untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages platz republik berlin antragsgegner vorsitzenden untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages abgeordneten platz republik berlin antragsgegner erlsst ermittlungsrichter beim bundesgerichtshof februar folgenden untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages nochmals ber abgeordneten prof dr oktober schriftlich ge stellten beweisantrag drs abzustimmen weiterhin mindestens viertel mitglieder ausschusses untersttzt zumindest mehrheitlich zuzustimmen ii weiteren weitergehenden antrge unbegrndet verworfen grnde begehren antragstellerin zielen ausschussinterne umsetzung ausfhrung untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages gestellten antrags beiziehung unterlagen bundesregierung mitteilungen bnd mitarbeiters untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages wurde april eingesetzt klren inwieweit ber bericht bundesregierung parlamentarische kontrollgremium februar aufgefhrten hinaus weitere informationen bnd beginn whrend irak krieges irak zentrale gegeben wurden us dienststellen gelangt fr us kriegsfhrung bedeutung konnten sogar tatschlich dafr eingesetzt wurden iv bt drs sowie klren anfragen inhalts us stellen bnd ab beginn jahres gestellt wurden anfragen seitens bnd reagiert wurde ziffern iv mai fasste untersuchungsausschuss mehrere beweisbeschlsse insbesondere beiziehung unterlagen bundesregierung bnd weisungen auftrgen irak eingesetzte bnd mitarbeiter sowie deren meldungen bnd zentrale beweisbeschluss mai weiteren akten sowie unterlagen bundesregierung bundeskanzleramtes gegenstand beweisbeschlsse mai juni bermittelte bundesregierung untersuchungsausschuss mehrere stehordner schreiben bundeskanzleramts juni zusicherung vollstndigkeit schriftgut bundesnachrichtendienstes beweisbeschlssen sowie schriftgut einschlgig sinne untersuchungsauftrags enthalten unterlagen weisen stellenweise schwrzungen bezglich zusammenstellung akten bundeskanzleramt verfassungsmigen grenzen beweiserhebungsrechts untersuchungsausschusses verwies teil unterlagen vs einstufung geheim versehenen stehordner enthaltene schreiben bnd mitarbeiters erheblichem umfang geschwrzt folgenden bezeichnet request for information sitzung untersuchungsausschusses september beantragte abgeordnete bundesregierung aufzufordern ge weiten stellen akten offen legen antrag wurde ausschussmehrheit abgelehnt sitzung untersuchungsausschusses oktober stellte abgeordnete prof dr mndlich folgenden antrag ausschuss fordert bundesregierung request for information beruhenden meldungen gardisten bislang nahezu vollstndig geweit ausschuss ungeweiter form bermitteln falls bundesregierung aufforderung nachkommt einstweilige verfgung beantragt nachdem antrag zurckgestellt worden wies dr bundes kanzleramt darauf schwrzungen wohlerwogenen grnden staatswohls vorgenommen worden seien handle informationen nachrichtendienstes gardist lediglich vllig indoloser bote weitergeleitet bezglich bundesregierung disponieren knne anschlieend verlas vorsitzende untersuchungsausschusses sitzung folgenden zwischenzeitlich abgeordneten prof dr schriftlich vorgelegten antrag bundesregierung aufgefordert requests for information verbindungsoffiziers bnd us centcom forward doha vollstndiger fassung untersuchungsausschuss vorzulegen drucksache drs erfasste antrag wurde untersuchungsausschuss hinblick beim bundesverfassungsgericht anhngige organstreitverfahren az bve sowie dispositionsbefugnis bundesregierung verfgungsgewalt deutschen nachrichtendienstes errtert wobei antragsteller antrag beweiskonkretisierungsantrag bezeichnete sog fristeinrede darauf bezieht beweisantrge grundstzlich donnerstag vorwoche einzureichen wurde allseits verzichtet anschlieend stimmten abgeordneten dr st prof dr sowie viertel mitglieder ausschusses fr antrag koalitionsfraktionen protokoll stimmten daraufhin stellte
  4999. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerken lediglich beschwerdefhrer verfahrensrge vermite gerichtliche hinweis gem abs stpo ergibt entgegen ansicht beschwerdefhrers jedenfalls deutlich senatsurteil februar seite unten frau vri inbgh dr rissing van saan erkrankung gehindert unterschreiben detter otten detter bode rothfu'],['Soon']]
  5000. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidtrntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo entscheidung berufungsgerichts jedenfalls ergebnis richtig hemmung verjhrung abs nr bgb setzt voraus vorprozess fr beklagten geltend gemachten schadensersatzanspruch sicht klgers prjudiziell bgh urteil dezember ix zr bghz rn ff urteil dezember ix zr njw rn fall gesichtspunkt schadenseinheit fhrt ergebnis daran ndert hemmung klageerhebung abs nr bgb fr jeweils geltend gemachten anspruch eintritt bgh urteil mrz ix zr njw rn kosten beschwerdeverfahrens trgt klger gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt stresemann schmidt rntsch gbel weinland haberkamp vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5001. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachenrberg abs nr einverstndnis grundstckseigentmers abs nr sachenrberg bezieht mitbenutzung unentgeltlichkeit ausdrcklich erklrt konkludentes verhalten ausdruck gebracht klar ergibt mitbenutzung blo geduldet bgh urteil januar zr olg brandenburg lg potsdam zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision klgerinnen urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerinnen erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerinnen eigentmerinnen etwa groen grundstcks brandenburg havel heute wirtschaftsgebude schuppen mehrere jahren errichtete garagen befinden grundstck wurde ursprnglich fr fuhrunternehmen rechtsvorgngers klgerinnen genutzt grenzte zeitpunkt ffentliche strae jahre wurden nachbargrundstcke errichtung wohnungsneubaukomplexes aufbaugesetz enteignet zuge manahme wurde rechtsvorgnger klgerinnen ffentliche strae grenzende groe teil grundstcks tiefe entschdigung mark ddr anlegung grnstreifens neben strae enteignet zufahrt grundstck klgerinnen zufahrt dient seitdem etwa breiter kopfsteinpflaster befestigter nordrand enteigneten streifens klgerinnen mchten grundstck verkaufen verlangen beklagten einrumung grunddienstbarkeit absicherung zufahrt grundstck beklagte schulde unentgeltlich etwa geschuldetes entgelt belaufe allenfalls einmalig ausgestaltung rente jhrlich landgericht beklagte verurteilt zugunsten jeweiligen eigentmers grundstcks klgerinnen grunddienstbarkeit beantragten inhalt bewilligen jedoch zug zug zahlung entweder monatlichen rente einmaligen entgelts oberlandesgericht berufungen beider parteien magabe zurckgewiesen verurteilung beklagten bewilligung grunddienstbarkeit zug zug zahlung einmaligen entgelts erfolgt dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene revision klgerinnen weiterhin verurteilung beklagten unentgeltlichen bewilligung grunddienstbarkeit hilfsweise herabsetzung entgelts einmalig monatlich anstreben entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts knnen klgerinnen beklagten abs sachenrberg einrumung grunddienstbarkeit enteigneten streifen verlangen zufahrt eingeschlossenen grundstck abzusichern beklagte einrumung grunddienstbarkeit abs satz sachenrberg zahlung einmaligen entgeltes abhngig drfen anspruch entgelt scheide abs nr sachenrberg eigentmer fr zufahrt genutzten grundstcks mitbenutzung einverstanden erklrt einverstndnis msse dauernde unentgeltliche nutzung beziehen msse ausdrcklich erklrt jedenfalls eindeutig sei festzustellen beklagte knne einrumung grunddienstbarkeit abs satz nr sachenrberg zahlung vollen fr einrumung wegerechts beanspruchten art blichen entgelts abhngig klgerinnen grundstck verkaufen wollten entgelt entspreche werteinbue dienende grundstck belastung erleide bemisst berufungsgericht sachverstndig beraten ii erwgungen halten rechtlichen prfung stand gegebenen begrndung lsst verurteilung beklagten bewilligung beantragten grunddienstbarkeit zug zug zahlung einmaligen betrags rechtfertigen klgerinnen knnen beklagten anfechtung berufungsurteils klgerinnen rechtskrftig feststeht abs sachenrberg bestellung grunddienstbarkeit sicherung zufahrt grundstck verlangen beklagte erfllung anspruchs abs satz sachenrberg zahlung einmaligen entgelts abhngig entgelt abs satz sachenrberg zusteht zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen mitbenutzer grundstckseigentmer abs satz sachen rberg grundstzlich zahlung entgeltes verpflichtet entgelt entsprche abs satz nr sachenrberg vollen betrag fr beanspruchten dienstbarkeit verbundenen beeintrchtigung blichen entgelts klgerinnen grundstck verkaufen nutzung herrschenden mitbenutzung belasteten grundstcks ndern mchten getan wre unerheblich ausgleich einmaligen zahlung
  5002. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken mrz grnden antragsschrift generalbundesanwalts magabe unbegrndet verworfen angeklagte schweren ruberischen erpressung zwei fllen diebstahls waffen fllen sowie versuchten diebstahls waffen sieben fllen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  5003. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg august kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen august beschwerdewert grnde parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren dezember ehefrau antragsgegnerin geboren dezember september zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin landesversicherungsanstalt baden wrttemberg lva weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich august begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen juli august abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnde rungsgesetzes hhe monatlich gnerin lva hhe monatlich august ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht magabe zurckgewiesen monatli che ausgleichsbetrag dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien lva rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen gegebenenfalls abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtliche
  5004. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock dezember abs stpo aufgehoben soweit angeklagte wegen untreue fall ii urteilsgrnde verurteilt worden insoweit verfahren kosten staatskasse hierdurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten trgt eingestellt stpo feststellungen soweit angeklagte brigen verurteilt worden ii umfang aufhebung verfahren soweit eingestellt neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen untreue betrugs drei fllen versuchter steuerhinterziehung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt urteil wendet angeklagte verfahrensrgen sachrge ferner macht verfahrenshindernis gel tend revision angeklagten fhrt einstellung verfahrens hinsichtlich tatvorwurfs untreue wegen verjhrung aufhebung urteils soweit angeklagte brigen verurteilt worden verurteilung wegen untreue bestand insoweit jedenfalls verfolgungsverjhrung abs nr stgb eingetreten landgericht hinsichtlich vorwurfs untreue folgende feststellungen getroffen angeklagte bemhte rcktritt bundesminister existenz selbstndiger unternehmer aufzubauen sommer erwarb zweck gesellschaftsanteile gmbh spter gmbh bzw gmbh firmierte gmbh deren alleinvertretungsberechtigter geschftsfhrer wurde darber hinaus wurde mehrheitsgesellschafter schweiz gegrndeten firma ag gesellschaft bernahm funktion prsidenten verwaltungsrates wurde neben zeugen alleinvertretungsberechtigter geschftsfhrer juli erhielt angeklagte bayerischen landesbank unzureichend besichertes darlehen hhe elf mio dm zweck zugrundeliegenden rahmenvertrag mitfinanzierung diverser bautrgermanahmen geld darlehen stellte angeklagte gmbh mehreren ge sellschafterdarlehen verfgung leitete folgezeit ag zweck wurden beiden ge sellschaften treuhandvertrge abgeschlossen denen ag geld knftig fr rechnung gmbh verwalten mglichst zinsgnstig anlegen absicherung zugunsten gmbh vorgesehen ag schlo firma fas ihrerseits ag fct ag zusammenarbeitete anlage treuhandvertrag ab geld angeblich risikolosen auerordentlich ertragreichen dollar yen programm zinsen pro monat angelegt absicherung investors vertrag vorgesehen folgezeit flossen insgesamt mio dm fas wobei angeklagte verlust geldes zumindest billigend kauf nahm darber hinaus wurde teil angeblichen renditen dollar yen programm reinvestiert anlagesumme rund mio dm ergab november bemhte angeklagte deutschen bank vergeblich kredit mio dm umsetzung weiteren projekts gelder darlehen projektumsetzung unmittelbar bentigt wurden sollten ber ag investmentgesellschaften garantierten rendite jhrlich angelegt ablehnung kreditwunsches warnten mitarbeiter bank angeklagten ausdrcklich vermeintlich hochverzinslichen geldanlagen oft hochspekulativ risikobehaftet seien anschlu daran versuchte angeklagte etwa ab januar anteile deutschland ansssigen bank erwerben geldquelle fr geschfte erschlieen kaufpreis fr aussicht genommenen erwerb aktienkapitals ag bcn ag aufzubringen schlossen ag fas februar darlehensvertrag ber mio dm ab sicherheit verpfndete ag dollar yen anlage darlehensbetrag wurde anfang mrz tatschlich fast vollstndig privaten konten angeklagten gutgeschrieben etwa gleichen zeit finanzvermittler bekannten vertreter fct ag auftrat weitere investition angeblich hochverzinsliches tradingprogramm angeboten lage erforderliche kapital aufzu bringen drngte angeklagten geld verfgung stellen erneuter zurckstellung vernnftigen zweifel bedenken hinsichtlich seriositt machbarkeit anlagen ging angeklagte darauf mio dm juni berwies besttigte mehrfach wahrheitswidrig geld sei werthaltige sicherheiten besichert investmentprogramm geflossen tatschlich gesamten betrag juli anderweitig verfolgten freien verfgung gestellt feststel lungen landgerichts fhrte investmentprogramm verbrauchte geld dezember fast vollstndig eigenen interesse fr zwecke bereits ab februar gab wegen angeblicher interner probleme abwicklung unregelmigkeiten renditezahlun
  5005. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april ermittlungsverfahren wegen betruges antragsteller az js staatsanwaltschaft mnchen az zs generalstaatsanwaltschaft mnchen az ws oberlandesgericht mnchen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april beschlossen beschwerde antragstellers beschluss oberlandesgerichts mnchen februar az ws kosten unzulssig verworfen beschluss beschwerde angefochten abs satz stpo antrag gewhrung prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde abs satz halbsatz stpo beschwerde beschlsse verfgungen oberlandesgerichte grundstzlich unzulssig ausnahme lsst gesetz fr bestimmte entscheidungen oberlandesgerichte staatsschutzstrafsachen abs satz halbsatz stpo ausnahmefall liegt gewhrung prozesskostenhilfe fr unstatthaften rechtsbehelf kommt betracht becker berger krehl'],['Soon']]
  5006. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen betrugs ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mrz sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel bundesanwltin beim bundesgerichtshof mrz staatsanwalt beim bundesgerichtshof mrz vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin mrz rechtsanwalt mrz rechtsanwalt mrz verteidiger verhandlung verkndung verhandlung verhandlung verhandlung justizangestellte verhandlung mrz justizangestellte verkndung mrz urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kln mrz strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen betrugs fllen davon fllen wegen tateinheitlich begangenen zweifachen betrugs gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt kompensationsentscheidung getroffen urteil wendet angeklagte verfahrensbeanstandungen sachrge rechtsmittel urteilsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet feststellungen vertrieb angeklagte ber firma gmbh knftig deren geschftsfhrer analo ge werbebeamer deren verkehrswert je gertetyp ca betrug schwer verkuflichen produkte besser vermarkten knnen angeklagte mrz fr kooperationsvertrag folgenden firma abgeschlossen danach firma ange klagten berechtigt fr leasingvertrge vermitteln zweck schriftliche leasingantrge potentieller leasingnehmer einzureichen bestimmungen kooperationsvertrags firma dafr einzustehen leasingnehmern bestimmungen leasingvertrags abweichenden mndlichen schriftlichen vereinbarungen getroffen verpflichtete erfolgreicher vermittlung leasingvertrags werbebeamer firma werben kaufpreis hhe je modell etwa zahlen mglichst hohe anzahl leasingvertrgen vermitteln entsprechende anzahl werbebeamern verkaufen knnen setzte angeklagte mitarbeiter firma zuvor geschult vorgaben entsprechend anwerbung kunden bernahmen mitarbeiter suchten gezielt vorherige anmeldung kleingewerbetreibende erklrten knnten werbebeamer nebst zubehr fr komplettpreis etwa ber zeitraum monaten monatlichen leasingrate leasen ablauf jahres bestehe mglichkeit genannten rckkaufoption gebrauch gert festgelegten preis regel etwa zurckzugeben daneben miete acht bildpltze werbebeamers zwecke eigenwerbung zahle whrend ber monate laufenden leasingvertrags gesamtmiete miete jeweils voraus gezahlt hhe inbetriebnahme beamers weiteren ablauf sechs monaten erluterung entstehenden kosten legten vermittler kunden genannte konditionenbersicht wonach anfallenden kosten ersten jahr ausbung rckkaufoption bercksichtigung mietzahlungen belaufen sollten kunden vertrauen erklrungen vermittler unterschriebenen vereinbarung genannten vertrag vermerkten vermittler zahlungsweise handschriftlich option leasingvermittlung gewnscht tatplan angeklagten entsprechend wiesen vermittler kunden abschluss vertrags darauf bung rckkauf option gegenber firma ver pflichtung befreit leasingraten weiterzuzahlen kunden wurden auerdem darauf hingewiesen ausbung rckkauf option nachweis eigentums voraussetzte hinweis erfordernis lediglich rckseite vertrags abgedruckten allge geschftsbedingungen enthalten wonach kunde inanspruchnahme rckkauf option marketing gmbh gegenber nachweis erbringen zurckgabe anstehenden vertragswaren eigentum befinden eigentmer beamers mussten leasingnehmer beamer daher zunchst leasinggesellschaft erwerben ausbung rckkauf option rckgabe werbebeamers folge darber hinaus berechtigt vorschuss fr gesamte vier jhrige vertragslaufzeit gezahlte miete hhe zurckzufordern auszahlung rckkaufpreises verrechnen hierauf wiesen vermittler kunden anlsslich abschlusses vertrags machten vermittler leasingnehmer allgemeinen geschftsbedingungen enthaltene bestimmung aufmerksam wonach ausbung rckkauf option frhestens ab monat vertragsschluss sptestens sechs wochen ablauf optionsfrist gegenber gmbh schriftlich per einsc
  5007. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag dezember gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart april aufgehoben strafausspruch soweit angeklagten wegen hinterziehung einkommensteuer fr veranlagungszeitrume taten nr verurteilt worden gesamtstrafenausspruch weitergehenden revisionen angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen steuerhinterziehung zehn fllen davon fnf fllen wegen tateinheitlich verwirklichter dreifacher steuerhinterziehung verurteilt angeklagten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zwei monaten sowie angeklagte zwei jahren sechs monaten verhngt worden jeweils ben monate strafen wegen berlanger verfahrensdauer vollstreckt erklrt worden dagegen wenden angeklagten sachlich rechtliche beanstandungen gesttzten revisionen angeklagte macht zudem verfahrenshindernis geltend angeklagte beanstandet verfahren rechtsmittel lediglich entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen erweisen unbegrndet sinne abs stpo miteinander verheirateten angeklagten verfahrensgegenstndlichen veranlagungszeitrumen mitgesellschafter rechtsform gmbh gefhrten spedition gemeinsam fassten entschluss ab veranlagungszeitraum teil unternehmen erzielten einnahmen fr gegenstndlichen veranlagungszeitrume jeweils zeitgleich abgegebenen krperschafts jahresumsatzsteuer gewerbesteuererklrungen anzugeben entsprechenden einnahmen transferierten beide tatgericht nher festgestellter weise aufwendiger verschleierung vorgnge private konten ber allein verfgungsberechtigt konten eingegangenen betrge gaben gemeinsam veranlagten angeklagten einkommensteuererklrungen fr genannten veranlagungszeitrume insgesamt bewirkten hinterziehung unternehmensteuern einkommensteuer gesamtumfang mehr millionen euro ii bezug angeklagten urteil amtsgerichts stuttgart mrz wegen steuerhinterziehung zwei fllen gesamtgeldstrafe verurteilt wurde strafklageverbrauch aufgrund rechtskrftiger aburteilung verfahrenshindernis eingetreten verurteilung lagen prozessuale taten stpo zugrunde verfahrensgegenstndlichen steuerstrafverfahren gilt grundstzlich allgemeinen strafverfahren abweichender verfahrensgegenstandsbegriff tat prozessualen sinne gem stpo erffnungsbeschluss betroffene geschichtliche lebensvorgang einschlielich zusammenhngenden darauf bezogenen vorkommnisse tatschlichen umstnde geeignet bereich fallende tun angeklagten irgendeinem rechtlichen gesichtspunkt strafbar erscheinen lassen anklage darauf bezogenen erffnungsbeschluss erfassten einheitlichen geschichtlichen vorgang gehrt dementsprechend auffassung lebens einheitlichen vorgang bildet mageblich insoweit tatschlichen verhltnisse einzelfalls st rspr siehe bgh beschluss dezember str nstz mwn gegenstand rechtskrftigen aburteilung amtsgericht inhaltlich unrichtigen krperschaft gewerbesteuererklrungen fr gmbh veranlagungszeitrumen angeklagte nher festgestellten tagen jahren abgegeben veranlagungszeitrume bezogenen vorgenannten steuerarten betreffenden steuererklrungen weisen fr einheitlichen geschichtlichen lebensvorgang mageblichen aspekt umstnde identitt bereits abgeurteilten taten herstellen ebenso fehlt vorliegend besonderen rechtlichen verknpfungen modifikation fr prozessuale tatidentitt mageblichen ausnahmsweise zeitlich auseinanderfallende verletzungen unterschiedlicher steuerlicher erklrungspflichten einheitlichen tat prozessualen sinne verbinden knnen bgh aao nstz generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt wrde mglicherweise bereits veranlagungszeitrume betreffenden taten bestehender entschluss zuknftig rahmen gesamthinterziehungstrategie steuern hinterziehen prozessuale tatidentitt verfahrensgegenstndlichen taten begrnden vgl bgh urteil mai str nstz rn ohnehin knnen einheitliche motivationslage gesamtplan grundstzlich unterschiedliche materiell rechtliche taten einhei
  5008. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb september zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja unterhaltsvorschussg abs satz zpo unterhaltsvorschusskasse wegen gem abs uvg bergegangenen unterhaltsforderung ansprche schuldners dritte rahmen abs satz zpo privilegierter glubiger zpo ergebenden einschrnkungen zunchst pfnden einziehung berweisen lassen feststeht unterhaltsberechtigte schuldner unterhalt abs satz uvg verlangt verlangen unterhalt sinne abs satz uvg insbesondere anzunehmen unterhaltsberechtigte schuldner wege zwangsvollstreckung befriedigung unterhaltsforderung anspruch nimmt insoweit vollstreckungsantrag stellt unmittelbar unterhaltsberechtigte verlangt unterhalt sinne abs satz uvg auerdem unterhaltsansprche vollstreckung unterhaltskasse bergegangenen forderungen beeintrchtigt drfen gegenber schuldner gerichtlich auergerichtlich geltend macht schuldner daraufhin unterhaltsleistungen erbringt privilegierte pfndung unterhaltsvorschusskasse zpo davon abhngig vollstreckungsverfahren fehlen abs satz uvg vorrangig bercksichtigenden unterhaltsansprche darlegt gegebenenfalls nachweist vollstreckungsverfahren beteiligte vorrangige unterhaltsglubiger abs satz uvg bestehenden vorrang unterhaltsanspruchs vollstreckungsverfahren vollstreckungserinnerung abs zpo geltend abschluss vollstreckungsverfahrens pfndende unterhaltskasse bereicherungsanspruch auskehrung erlses hhe zustehenden unterhaltsforderung zustehen bgh beschluss september vii zb lg ellwangen ag aalen vii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick dr kartzke prof dr jurgeleit richterin granack beschlossen beschwerden glubigers pfndungs berweisungsbeschluss amtsgerichts vollstreckungs gericht aalen dezember aufhebung beschlusses zivilkammer landgerichts ellwangen april teilweise abgendert schuldner pfndungsfrei belassende betrag festgesetzt kosten beschwerdeverfahren schuldner auferlegt grnde glubiger betreibt schuldner zwangsvollstreckung wegen zeit mrz september fr minderjhrigen kinder schuldners unterhaltsvorschussgesetz uvg geleisteter unterhaltsbetrge hhe glubiger erlass pfndungs berweisungsbeschlusses beantragt ansprche schuldners kontoverbindungen art drittschuldnerin gepfndet glubiger einziehung berwie sen sollten vorgetragen schuldner kenntnis unterhalt beiden kinder leiste amtsgericht vollstreckungsgericht pfndungs berweisungsbeschluss schuldner pfndungsfrei belassenden betrag bercksichtigung notwendigen lebensunterhalts hhe sowie gegenber beiden minderjhrigen kindern bestehenden unterhaltsverpflichtung hhe je insgesamt festgesetzt dagegen gerichtete sofortige beschwerde glubigers beantragt pfndungsfreien betrag herabzusetzen erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubiger beschwerdeverfahren gestellten antrag ii zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht auffassung schuldner seien gem abs satz zpo festgesetzten pfndungsfreibetrge belassen zpo finde vollstreckung glubiger abs uvg bergegangenen unterhaltsansprche anwendung davon erfasst wrden vorliegend vollstreckten unterhaltsrckstnde insoweit darlegungs beweisbelastete schuldner dargelegt damals zahlungspflicht absichtlich entzogen hierfr sei ersichtlich bergang glubiger htten gesetzlichen unterhaltsansprche minderjhrigen kinder privilegierung gem zpo eingebt rangfolge gem abs zpo bgb bergang gendert dennoch gingen ansprche unmittelbar unterhaltsberechtigten kinder zahlung laufenden unterhalts ansprchen glubigers folge abs satz uvg nachrang forderung unterhaltsvorschusskasse sei erst einrede schuldners bercksichtigen glubiger vielmehr fehlen vorrangiger laufender unterhaltsansprche darzulegen vorliegen bevorrechtigter unterhaltsansprche minderjhrigen kindern deren forderungen unterhaltsvorschusskasse bergegangen seien sei ausnahme regel sei daher grundstzlich davon auszugehen minderjhrige unterhaltsberechtigte unterhaltsleistungen sinne abs satz uvg verlange hlt rechtlichen nachprfung stand zutreffend geht beschwerdegericht allerdings davon zpo vollstreckung gem abs satz uvg glubiger be
  5009. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb zpo abs satz unternehmer bgb verbraucherhandeln abs satz zpo bgb liegt schon betreffende geschft zuge aufnahme gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit sogenannte existenzgrndung geschlossen bgh beschlu februar iii zb olg dsseldorf iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschlu zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai zurckgewiesen antragstellerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen wert beschwerdegegenstandes grnde antragstellerin angestellte rztin krankenhaus fachrztin fr frauenheilkunde geburtshilfe selbstndig zweck erwarb april praxisanteil dr zusammen antragsgegner gemeinschaftspraxis betrieb ferner schlo mai gemeinschaftspraxisvertrag antragsgegner antragstellerin damals juni angestellte assistenzrztin wurde juli vertragsrztin zugelassen juni kndigte antragsgegner antragstellerin bestehenden gemeinschaftspraxisvertrag verlangte zahlung abfindung antragstellerin bereit antragsgegner leitete wegen streitigkeit schiedsverfahren sttzt gemeinschaftspraxisvertrages wonach streitigkeiten vertrag ausschlu ordentlichen rechtsweges schiedsgericht entschieden antragstellerin hlt schiedsverfahren fr unzulssig schiedsklausel gemeinschaftspraxisvertrag sei unwirksam antragstellerin sei abschlu gemeinschaftspraxisvertrages verbraucherin schiedsvertrag deshalb klausel vertrag besonderen parteien eigenhndig unterzeichneten urkunde schiedsrichterliche verfahren bezogene vereinbarungen enthalten drfen getroffen knnen antragstellerin beantragt festzustellen antragsgegner gemeinschaftspraxisvertrages eingeleitete schiedsverfahren unzulssig oberlandesgericht antrag zurckgewiesen antrag antragsgegners festgestellt parteien gemeinschaftspraxisvertrag mai vereinbarte schiedsklausel wirksam rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin antrag ii gem abs satz nr abs satz abs nr fall zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo rechtsbeschwerde unbegrndet oberlandesgericht verf fentlicht njw rechtsfehler zulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens festgestellt abs zpo parteien beiderseits unterzeichneten schriftlichen gemeinschaftspraxisvertrages mai formwirksame schiedsvereinbarung gestalt schiedsklausel getroffen abs fall abs fall zpo beteiligung verbrauchers geltenden strengeren formvorschriften vgl abs zpo unstreitig erfllt greifen platz antragstellerin abschlu gemeinschaftspraxisvertrages verbraucher sinne abs satz zpo fr antragsgegner ohnehin auer streit verbraucher sinne abs satz zpo geltender fassung bgb natrliche person geschft gegenstand streitigkeit zweck handelt weder gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit zugerechnet lautete ursprnglich abs satz zpo neufassung januar kraft getretene gesetz neuregelung schiedsverfahrensrechts schiedsverfahrens neuregelungsgesetz dezember bgbl bestimmte legaldefinition wortlaut ging vorschlag bundesrates zurck seinerseits verbraucherbegriff art lit richtlinie ewg rates april ber mibruchliche klauseln verbrauchervertrgen ableg nr april verbraucher natrliche person vertrgen richtlinie fallen zweck handelt gewerblichen beruflichen ttigkeit zugerechnet orientierte vgl entwurf gesetzes neuregelung schiedsverfahrensrechts bt drucks stellungnahme bundesrates gegenuerung bundesregierung abs satz zpo fassung schiedsverfahrensneuregelungsgesetzes wurde art nr gesetzes ber fernabsatzvertrge fragen verbraucherrechts sowie umstellung vorschriften euro juni bgbl wirkung juni aufgehoben vorschrift wurde zugunsten gesetz art abs nr neu bgb eingefgten verbraucherdefinition bgb grundstzlich gltigkeit fr gesamte zivil zivilverfahrensrecht vgl schmidt rntsch bamberger roth bgb rn aufgegeben vgl begrndung bundesregierung entwurf gesetzes ber fernabsatzvertrge fragen verbraucherrechts sowie umstellung vorschriften euro bt drucks bgb beschluempfehlung bericht rechtsausschusses vorgenannten gesetzentwurf bt drucks inhaltliche nderungen sollt
  5010. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss oktober wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5011. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo berufungsklger berufung verkndung versumnisurteils zurcknehmen urteil zulssig einspruch eingelegt worden bgh beschluss mrz iii zb olg celle lg hannover iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober zurckgewiesen beklagte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert grnde vorliegenden rechtsstreit nahm klgerin whrend berufungsverfahrens verstorbene ursprngliche beklagte deren alleinerbin jetzige beklagte folgenden einheitlich beklagte zahlung rckstndiger heimkosten anspruch landgericht gab klage hhe abzglich gezahlter nebst zinsen statt hiergegen legte klgerin berufung forderte leistung weiterer beklagte schloss berufung bean tragte sinngem klageabweisung sowie widerklagend klgerin zahlung zuzglich zinsen verurteilen mndlichen verhandlung berufungsgericht trat prozessbevollmchtigte klgerin zeitpunkt feststellung erledigung zahlungsantrags hhe sowie zahlung weiterer zinsen begehrte berufungsgericht verkndete daraufhin versumnisurteil berufung klgerin zurckgewiesen anschlussberufung beklagten klage insgesamt abgewiesen klgerin entsprechend widerklageantrag verurteilt wurde urteil klgerin rechtzeitig einspruch eingelegt berufung anschlieend zurckgenommen angefochtenen beschluss berufungsgericht daraufhin antragsgem festgestellt klgerin rechtsmittel berufung rcknahme verloren versumnisurteil sei gegenstandslos ferner kosten berufungsverfahrens klgerin auferlegt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten zweitinstanzlichen sachantrge weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig sache bleibt erfolg recht berufungsgericht entschieden klgerin erlass versumnisurteils gehindert gem abs zpo berufung zurckzunehmen nachdem urteil rechtzeitig einspruch eingelegt januar kraft getretene zivilprozessreformgesetz zeitlichen grenzen fr berufungsrcknahme gendert whrend abs zpo zurcknahme berufung einwilligung berufungsbeklagten beginn mndlichen verhandlung berufungsbeklagten zulssig berufungsklger gem abs zpo jetzigen fassung berufung verkndung berufungsurteils zurcknehmen spte zeitpunkt gesetzesbegrndung gewhlt worden lichte mndlichen verhandlung berufungsgericht geuerten vorlufigen rechtsauffassung deren ende mglichkeit berufungsrcknahme zeitlichen druck erffnen schtzenswertes interesse berufungsbeklagten falle unselbstndigen anschlussberufung beginn mndlichen verhandlung willen berufungsklgers durchfhren knnen gesetzgeber mehr gesehen bt drucks gesetzlichen formulierung verkndung berufungsurteils instanzbeendigende entscheidung gemeint ergibt fr endurteil vorausgehenden zwischenurteile schon daraus lediglich einzelne streitpunkte innerhalb rechtsstreits erledigen dadurch disposition parteien ber streitverhltnis brigen raum lassen folgt entscheidung jedenfalls gesetzgeber berufungsklger zugestandenen weitrumigen berlegungsfrist frage inwieweit richterliche arbeit entscheidung bereits getan dabei entgegen beschwerdebegrndung ankommen allerdings erweiterte mglichkeit berufungsrcknahme entlastung berufungsgerichts dienen bt drucks aao wortlaut norm jedoch ausdruck gefunden wre schon wegen unschrfe tatbestandsmerkmal kaum geeignet erwgung steht zudem entgegen sptestens unmittelbar verkndung endurteils richterliche arbeitsleistung abgesehen verkndung tenors abs zpo abgeschlossen klaren wortsinn abs zpo rcknahme berufung mglich grundlage ende frist berufungsrcknahme zwingend weder erlass urteils verkndung entscheidung geknpft gengt vielmehr abs satz zpo zuzustellender beschluss ber verwerfung rechtsmittels abs zpo zutreffend olg celle olg report berufungsinstanz abschlieenden entscheidungen darber hinaus versumnisurteil gehren sei berufungsklger sei berufungsbeklagten abs zpo angefochten liegt indes versumnisurteil gem abs ff zpo zulssiger weise einspruch eingelegt worden berufungsklger ergangenen versumnisurteil innerh
  5012. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts hagen november urteil amtsgerichts hagen juli aufgehoben klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt kfz ersatzteilhandel stand geschftsbeziehung spteren insolvenzschuldner lieferte kfzersatzteile berechnete dafr juni insgesamt rechnungsbetrge zog aufgrund spteren schuldner erteilten ermchtigung juli september wurde beklagte vorlufigen mitbestimmenden insolvenzverwalter ber vermgen schuldners bestellt ablauf frist widersprach gegenber schuldnerbank belas tungsbuchungen schrieb geldbetrge schuldnerkonto gut gab lastschriften zurck oktober wurde insolvenzverfahren erffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt klgerin hlt widerspruch fr unberechtigt beklagten insolvenzverwalter zahlung nebst zinsen anspruch genommen vorinstanzen klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt abweisung klage berufungsgericht klgerin schadensersatzanspruch masse zugebilligt rechtsprechung xi zivilsenats bundesgerichtshofs anschlieend ausgefhrt ausbung widerspruchsrechts beklagten sei ebenso rechtsmissbruchlich falle ausbung widerspruchsrechts schuldner auerhalb insolvenz wre sei gerechtfertigt einzugsermchtigungsverfahren insolvenz schuldners instrument massemehrung umzufunktionieren ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand klgerin insolvenzverwalter partei kraft amtes persnlich verklagt ergibt parteibezeichnung sowohl mahnantrag anspruchsbegrndungsschrift schadensersatzansprche masseverbindlichkeiten bestehen schon deswegen voraussetzungen inso vorliegen schdigende handlung allenfalls vorlufigen verwalter erfolgt unberechtigter widerspruch lastschrift vgl hierzu ix xi zivilsenat entwickelten grundstze urteilen juli ix zr njw xi zr njw masseverbindlichkeit allein abs inso begrndet worden abs inso betrifft jedoch vorlufigen verwalter verwaltungs verfgungsbefugnis ber vermgen schuldners bergegangen fr vorlufigen verwalter verfgungsbefugnis gilt vorschrift insoweit insolvenzgericht ermchtigt worden einzelne voraus genau festgelegte verpflichtungen lasten spteren insolvenzmasse einzugehen vgl bgh urteil mai ix zr nzi rn mwn kreft lohmann inso aufl rn vorlufiger verwalter verfgungsbefugnis beklagte insolvenzgericht bezogen lastschriftwiderspruch einzelermchtigung erteilt ebenso wenig bestehen bereicherungsrechtliche ansprche masse gem abs inso knnen schon oben genannten grnden etwaige bereicherungsansprche masseverbindlichkeiten darstellen abs nr inso begrndet masseverbindlichkeiten vorschrift masse vermgensgegenstand rechtlichen grund ff bgb erffnung insolvenzverfahrens erlangt bereicherung bereits erffnung masse gelangt greift abs nr inso rechtsgrund erst erffnung weggefallen erffnung insolvenzverfahrens oktober erfllung wege lastschrifteinzugs bereits fehlgeschlagen vermgensverschiebung zugunsten masse verfahrenserffnung gekommen vgl bgh urteil mai aao rn mwn iii angefochtene urteil deshalb bestand aufzuheben abs zpo aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache entscheidung reif senat eigene sachentscheidung treffen abs zpo unschlssige klage abzuweisen kayser raebel pape lohmann mhring vorinstanzen ag hagen entscheidung lg hagen entscheidung'],['Soon']]
  5013. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin april magabe verworfen fllen ii urteilsgrnde tateinheitliche verurteilung wegen versuchter ntigung entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls fnf fllen davon zwei fllen tateinheit vorstzlicher krperverletzung ntigung fall tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung versuchter ntigung sowie drei weiteren fllen wahlweise entweder wegen diebstahls wegen gewerbsmiger hehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten lediglich entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg feststellungen tragen jeweils verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter ntigung entsprechenden schuldsprche entfallen mssen fllen insoweit signifikant fall unterscheiden strafkammer fr mglich gehalten angeklagte gewalthandlungen beging geleistete gegenwehr provoziert fhlte hinreichend belegt gewalt einsetzte geschdigten jeweils handlung duldung unterlassung zwingen senat schliet angesichts milden strafen rechtsfehler strafzumessung ausgewirkt mutzbauer sander ribgh berger urlaub ortsabwesend daher unterschriftsleistung gehindert mutzbauer schneider mosbacher'],['Soon']]
  5014. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil april strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr tepperwien richterin dr gerhardt richter dr raum beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden september verworfen staatskasse trgt kosten rechtsmittels angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen landgericht angeklagte tatschlichen grnden vorwurf freigesprochen ehemann frheren mitangeklagten beihilfe versuchten mord mutter geleistet ferner bestimmt angeklagte fr erlittene untersuchungshaft entschdigen sei ehemann angeklagten freiheitsstrafe neun jahren verurteilt worden insoweit urteil rechtskrftig generalbundesanwalt vertretene verletzung sachlichen rechts gesttzte revision staatsanwaltschaft erfolg feststellungen landgerichts plante erheblich verschuldete ehemann angeklagten seit lngerem mutter tten alleinerbe genu vermgens kommen anllich ehefrau ausgesprochenen abendlichen einladung mutter beschlo vorhaben tat umzusetzen veranlate her angeklagte mutter bitten bestimmten treffpunkt fahrzeug abzuholen abend fahrgelegenheit verfgung stehe zeugin nhe vereinbarten treffpunkts fahrzeug anhielt sohn einsteigen lassen gab nchster entfernung schu ab kopf traf ttete danach verlie fluchtartig tatort wobei mglichkeit rechnete mutter kopfverletzung sterben wrde hause berichtete frau tatgeschehen ehemann alibi fr tatzeit verschaffen begab angeklagte befreundeten wohnungsnachbarn teilte nachfrage ehemann abend versehentlich keller eingesperrt sei zwei tage tat erfolgten ersten richterlichen vernehmung gab beschuldigte ehemann rahmen umfassenden gestndnisses angeklagte ttungsplne gekannt gewut mutter fraglichen abend erschieen gebeten mge mutter aussicht genommenen tatort schicken geantwortet gut keller eingesperrt kurze zeit spter vernommene angeklagte stritt zunchst tatbeteiligung ab rumte jedoch frheren mordplnen mannes gewut stets deren verwirklichung abgehalten verkndung haftbefehls legte gestndnis ab sowohl angeklagte ehemann laufe verfahrens aussagen korrigiert angeklagte insoweit angegeben verkndung haftbefehls gehofft falsches gestndnis vollzug untersuchungshaft verschont wrde kleinen sohn wiedersehen knnte ehemann zusammenhang erklrt frau deshalb unrecht belastet zunchst alleinige verantwortung fr tat bernehmen landgericht konnte davon berzeugen angeklagte entsprechend anklagevorwurf schwiegermutter kenntnis ttungsvorhabens mannes tatort gelockt tat zugesichert fr fragliche zeit alibi verschaffen beweiswrdigung landgerichts rechtsgrnden beanstanden spricht tatrichter angeklagten frei zweifel tterschaft berwinden revisionsgericht regelmig hinzunehmen beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters revisionsgerichtliche nachprfung beschrnkt darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlichrechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft insbesondere mu beweiswrdigung erschpfend tatrichter gehalten festgestellten tatsachen fr entscheidung wesentlichen gesichtspunkten auseinanderzusetzen geeignet beweisergebnis beeinflussen schlielich drfen anforderungen fr verurteilung erforderliche gewiheit berspannt st rspr vgl bghr stpo berzeugungsbildung bgh stv angefochtene urteil gerecht zutreffend geht tatrichter davon widerrufene gestndnis angeklagten frhere belastende aussage ehemannes gewichtige indizien fr tatbeteiligung angeklagten seien landgericht dabei ausfhrlich insbesondere entstehung gestndnisses aussageinhalt auseinandergesetzt danach sei vorstellbar angeklagte laienhaften wertung davon ausgehen knnen falle falschen gestndnisses mglicherweise vollzug untersuchungshaft ver schont gelte umso mehr angeklagte ber keinerlei gerichtserfahrungen verfgt zeitpunkt anwaltlich beraten sei wrdigung tatrichters jedenfalls vertretbar zumal zustzlich subjektiven begleiterscheinungen gestndnisses sttzt bekundungen zeugen vernommen
  5015. [['bundesgerichtshof beschluss zr zb juli patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr melullis richterinnen ambrosius mhlens richter asendorf grning beschlossen entschdigung gerichtlichen sachverstndigen fr erstattung schriftlichen gutachtens einschluss auslagen abgaben festgesetzt ii streitwert fr berufungsverfahren festgesetzt iii beschwerden beschluss bundespatentgerichts august herabsetzung streitwerts gem patg fr erstinstanzliche verfahren zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens tragen berufungsklger berufungsbeklagte je hlfte iv antrge berufungsklger herabsetzung streitwerts gem patg fr berufungsverfahren zurckgewiesen grnde gerichtliche sachverstndige schriftliches gutachten abgerechnet zuzglich umsatzsteuer auslagen berufungsklger entgegengetreten fr vergtung gerichtlichen sachverstndigen aufgrund erteilung gutachtenauftrages juni justizvergtungs entschdigungsgesetz mageblich vergtung sachverstndigen patentnichtigkeitsverfahren abs gesetzes gebildeten honorargruppen erfasst deshalb billigem ermessen gesetz vorgesehenen honorargruppen zuzuordnen abs satz jveg senat angesichts schwierigkeiten fr sachverstndigen patentnichtigkeitsverfahren regelmig stellen beurteilenden einzelfall angemessen angesehen honorargruppe zurckzugreifen stundensatz betrgt sen beschl zr grur sachverstndigenentschdigung iv stundensatz danach jedenfalls bersetzt entspricht honorargruppe anlage abs jveg beispielsweise fr sachverstndige ttige architekten ingenieuren mageblich ansatz stunden fr gutachtenerstellung bestehen durchgreifenden bedenken arbeitsweise gerichtlichen sachverstndigen grundstzlich berlassen bleiben stundenaufwand weniger stunden eingehenden gutachten patentnichtigkeitssache erforderlichkeit jedenfalls weiteres abgesprochen vergleich hnlich gelagerten fllen vgl sen beschl zr grur sachverstndigenentschdigung iii beschl aao erscheint aufwand stunden bersetzt ii streitwert fr berufungsverfahren betrgt betrag bundespatentgericht bereinstimmenden angaben beider parteien streitwert festgesetzt entspricht streitwert verletzungsverfahren neuen gesichtspunkte ergeben beurteilung rechtfertigen wrden belastung berufungsklgers schadensersatzansprchen verfahrenskosten fr ermittlung streitwerts mageblich ansehen entscheidend vielmehr kommt wert nichtigerklrung streitpatents iii beschwerden berufungsklgers berufungsbeklagten beschluss bundespatentgerichts august zurckzuweisen bundespatentgericht fr berufungsklger magebenden streitwert danach gem abs patg herabgesetzt hiergegen berufungsklger berufungsbeklagte beschwerde eingelegt berufungsklger mchte herabsetzung erreichen berufungsbeklagte tritt herabsetzung streitwerts gem patg vollem umfang entgegen voraussetzungen fr herabsetzung streitwerts lagen ersten instanz berufungsklger erster instanz verfahrenskostenhilfe versagt worden gefhrdung wirtschaftlichen lage belastung kosten nichtigkeitsverfahrens kam daher stadium verfahrens betracht grundzge senatsbeschlusses februar zr grur kostenbegnstigung wonach gefhrdung wirtschaftlichen lage vermgenslosen mehr ttigen juristischen person verneinen lassen bertragen grnde berufungsbeklagte geltend gemacht grnde fr weitere herabsetzung streitwerts gem patg berufungsklger dargelegt insbesondere entgegen hinweis senats beschluss juli iv antrag berufungsbeklagten erklrt unterlagen zugnglich denen antrge streitwertherabsetzung begrndet worden angaben knnen daher entscheidung ber herabsetzung streitwerts patg bercksichtigt vgl sen beschl iv iv zuvor genannten grnden kam herabsetzung streitwerts berufungsinstanz gem patg betracht hinzu kommt berufungsklger ersten instanz verfahrenskostenhilfe bewilligt worden gefhrdung wirtschaftlichen lage jedenfalls weiteres ersichtlich berufungsklgerin kam hingegen gefhrdung wirtschaftlichen lage mehr betracht vortrgt jedenfalls seit mrz zahlungsunfhig melullis ambrosius asendorf mhlens grning vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']]
  5016. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mrz rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter ball richter frellesen richterinnen hermanns dr hessel richter dr achilles beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin gem zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision besteht mehr nachdem senat erlass berufungsurteils zulassung zugrunde liegende rechtsfrage urteil juli viii zr wum dahin entschieden neue eigentmer vermieteten wohnraums gem bgb anstelle vermieters rechte pflichten bestehenden mietverhltnissen eintritt eigentum vorliegend aufgrund gesetzes grndung bundesanstalt fr immobilienaufgaben dezember bgbl kraft gesetzes erwirbt revision aussicht erfolg rechtfertigt umstand beklagte klageschrift bezeichnet fr allein annahme partei rechtsstreits vielmehr kommt darauf sinn klgerin klageschrift gewhlten parteibezeichnung objektiver wrdigung erklrungsinhalts beizulegen unrichtiger uerer bezeichnung grundstzlich diejenige person partei anzusprechen erkennbar parteibezeichnung betroffen wer revisionsgericht frei vorzunehmende auslegung klageschrift ausdruck gekommenen prozessualen willenserklrung klren senatsurteile november viii zr wm iii mai viii zr njw ii bgh urteil november zr njw rr tz jew auslegung parteibezeichnung rubrum klageschrift enthaltenen angaben gesamte inhalt klageschrift einschlielich etwaiger beigefgter anlagen bercksichtigen bgh urteil november aao genauso knnen auslegungsmittel sptere prozessvorgnge herangezogen namentlich laufe rechtsstreits erfolgte klarstellung identitt betreffenden prozesspartei senatsurteil november aao bgh urteil februar vii zr wm ii urteil oktober ii zr wm ii auslegung gilt grundsatz klageerhebung wahrheit gemeinte partei deren fehlerhafter bezeichnung scheitern darf mngel anbetracht jeweiligen umstnde letztlich vernnftigen zweifel wirklich gewollten aufkommen lassen solange inhalt klageschrift anlagen sowie bercksichtigenden umstnden deutlich partei tatschlich gemeint fehlerhaften parteibezeichnung deren korrektur klagenderung rubrumsberichtigung bedarf jedoch irrtmliche benennung falschen materiellen rechtsverhltnis beteiligten person partei unterscheiden bgh urteil november aao urteil februar aao jeweils anhand mastbe liegt fehlerhafte bezeichnung wirklichkeit gemeinten partei irrtmliche benennung be klagten bundesrepublik deutschland partei mietrechtsstreits soweit mietverhltnis seit januar ergebenden rechte pflichten anbelangt bundesanstalt fr immobilienaufgaben seit zeitpunkt gem abs bgb eingetreten klageschrift fr allein hinsicht auslegungsfhig klgerin ersichtlich darum gegangen mieterrechte mngelbeseitigung mietminderung nher bezeichneten wohnraummietverhltnis durchzusetzen ausgeschlossen erscheint verpflichteter vermieter zeitpunkt klageeinreichung bereits mietverhltnis eingetretene bundesanstalt fr immobilienaufgaben gemeint knnte zumal rubrum klageschrift vertreterin zuvor vermieterstellung stehenden bundesrepublik deutschland bezeichnet nachdem beklagte bundesrepublik deutschland schriftsatz mai erfolgten eigentumsbergang dadurch mehr gegebene passivlegitimation hingewiesen klgerin schriftsatz juni zunchst hilfsweise klagenderung bundesanstalt fr immobilienaufgaben hinsichtlich klageantrags fr zeitraum ab januar angekndigt gleichzeitig jedoch zweifel geuert rechtsbergang abs bgb tragender fall gesamtrechtsnachfolge vorgelegen antrag jedoch angesichts sicht fortbestehenden klrungsbedarfs anschlieend verhandelt schriftsatz august ausgefhrt hilfsweise erklrter parteiwechsel rechtlich mglich sei auffassung bundesrepublik deutschland januar weiterhin vermieterin klgerin sei veruerungsvorgang bgb vorgelegen dementsprechend darauf folgenden mndlichen verhandlung august beiden parteien erklrte klarstellung protokolliert worden derzeitigem stand beklagte bundesrepublik deutschland vertreten bundesanstalt fr immobilienauf gaben direktion berlin fasanenstrae berlin klage bl ergibt sei klgerin weise unmissverstndlich klargestellt fr zeit ab januar klageschrift bezeichnete bundesrepublik deutschland neu gegrndete bundesanstalt fr immobilienaufgaben part
  5017. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet januar seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr ullmann richter hausmann dr wiebel dr kuffer dr kniffka fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt abgetretenem recht werklohn fr fertighaus leitet anspruch frheren bau gmbh ab beklagten geschlossene bauvertrag nennt auftragnehmer bau gmbh fr auftragnehmer bauvertrag gesetzte unterschrift stempel bau gmbh versehen landgericht klage derzeit unbegrndet abgewiesen prfbare abrechnung vorliege berufungsgericht klage gels aktivlegitimation uneingeschrnkt abgewiesen dagegen wendet revision klgerin entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht auffassung klgerin aktivlegitimation schlssig dargelegt klagevortrag sei entnehmen streitige werklohnforderung vertragspartnerin beklagten bau gmbh abgetreten worden sei abtretung zugunsten klgerin sei ausweislich vorgelegten urkunde bau gmbh gmbh erklrt worden gmbh handele zwei verschiedene unterneh men beklagten gestellte teilrechnung stamme firma immobilienverwaltungs gmbh klgerin un klarheiten geflecht gesellschaften behoben vortrag sei unzutreffend beklagten htten bauvertrag gmbh bau geschlossen htten anfang gewut lediglich niederlassung gesellschaft gehandelt sachvortrag lasse inhalt abtretungsurkunde vereinbaren ii hiergegen wendet revision erfolg trifft bauvertrag mai abtretungsurkunde dezember unmiverstndlich zwei unterschiedliche gesellschaften nmlich gmbh vertrags gmbh partner bauals zedentin ausweisen mehr geben urkunden zweifeln anla fraglich wer genau vertragspartner beklagten geworden dementsprechend ansprche bauvertrag abtreten konnte klgerin vorgetragen partner bauvertrags sei bau gmbh lediglich niederlassung gesellschaft bestanden beklagten htten anfang gewut berufungsgericht vortrag unrecht unschlssig angesehen klgerin dargetan forderung berechtigten ableitet berufungsgericht durfte klgerin angebotenen beweis vernehmung zeugen bergehen sachvortrag klgerin auffassung berufungsgerichts inhalt abtretungsurkunde vereinbaren lt berhrt schlssigkeit klagevortrages besttigt punkt streitig klrungsbedrftig hiervon abgesehen berufungsgericht wrdigung abtretungsurkunde bersehen rede bau gmbh zusatz vormals iii berufungsgericht aufhebung zurckverweisung sache beweisaufnahme nachzuholen gegebenenfalls geltend gemachte werklohnforderung prfen ullmann hausmann kuffer wiebel kniffka'],['Soon']]
  5018. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr krehl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel richterin amtsgericht vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerinnen justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt ma mi revision angeklagten urteil landgerichts kln mai verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern acht fllen sexuellen missbrauchs kindern drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richtet verfahrensrgen sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel bleibt erfolg feststellungen landgerichts missbrauchte angeklagte august geborene enkelin nebenklgerin ma mi zeitraum august oktober fall brust streichelte fall ii urteilsgrnde schwimmbad scheide streichelte finger einfhrte fall ii couch arbeitszimmer scheide fasste finger einfhrte veranlasste penis anzufassen fall ii zwei ge legenheiten bett scheide griff finger einfhrte flle ii kinderzimmer scheide berhrte sowie finger einfhrte fall ii zungenkuss gab fall ii mai geborene nebenklgerin mi weitere enkelin angeklagten missbrauchte zeitraum mai oktober nackte brust fasste fall ii drei gelegenheiten zimmer scheide berhrte zwei finger einfhrte flle ii sowie flle auerdem versuchte zungenkuss geben fall ii familieninternen aufdeckung jahre rumte angeklagte taten entschuldigte bot mutter geschdigten polizei anzuzeigen lehnte mutter ab anonymen strafanzeige jahre geschdigten zunchst bereit angeklagten auszusagen weshalb ermittlungsverfahren eingestellt wurde angeklagte bernahm kosten therapie psychisch stark beeintrchtigten geschdigten ma mi lie ver langen eltern geschdigten therapeutisch behandeln wonach geheilt ansah zukunft schauen familie geschdigten dagegen lange zeit erfolglos befasst geschehen aufzuarbeiten nebenklgervertreterin gerichtetes angebot wiedergutmachung finanzieller leistungen lehnten nebenklgerinnen kategorisch ab landgericht fllen sexuellen missbrauchs kindern flle ii jeweils minder schwere flle sinne abs stgb af angenommen fllen schweren sexuellen missbrauchs flle ii davon ausgegangen minder schweren flle sinne abs af vorliegen milderungsgrund gem stgb greife wiedergutmachung nebenklgerinnen abgelehnt worden sei kommunikativer prozess stattgefunden verantwortungsbernahme angeklagten angebot schadenersatz seien daher rahmen strafbemessung engeren sinne bercksichtigen ii gem stpo amts wegen bercksichtigendes verfahrenshindernis liegt revision beanstandet sachliche zustndigkeit landgerichts abs gvg liegt folgendes prozessgeschehen grunde verteidigung staatsanwaltschaft dezember dezember eingegangene erklrung angeklagten sache bersandt bezug hierauf angeregt anklage amtsgericht kln erheben staatsanwaltschaft beantragte anklageschrift dezember hauptverfahren landgericht erffnen allerdings vorausgesetzten grund fr zustndigkeit nennen landgericht erffnete beschluss februar hauptverfahren strafkammer frage zustndigkeit uern rge unbegrndet strafkammer sachliche zustndigkeit willkrlich angenommen deshalb art abs satz gg verstoen wodurch alleine perpetuierung zustndigkeit gerichts hherer ordnung gem stpo durchbrochen knnte richterspruch willkrlich denkbaren aspekt rechtlich vertretbar schluss aufdrngt sachfremden erwgungen beruht gerichtliche zustndigkeitsbestimmung darf auslegung anwendung zustndigkeitsnormen weit grundsatz gesetzlichen richters entfernen mehr rechtfertigen bgh beschluss mrz str bghst objektive willkr sinne schliet senat jedenfalls annahme straferwartung strafbann amtsgerichts berschreiten wrde gerechtfertigt deshalb zustndigkeit landgerichts gem abs satz nr gvg begrndet angeklagten serie taten sexuellen missbrauchs zwei kindern
  5019. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen erinnerung beklagten ansatz gerichtskosten september kostenrechnung september kassenzeichen zurckgewiesen grnde beklagte berufung verwerfenden beschluss berufungsgerichts rechtsbeschwerde eingelegt nachdem darauf hingewiesen worden rechtsmittel unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden beklagte rechtsbeschwerde zurckgenommen ansatz gerichtskosten kostenrechnung september kassenzeichen beklagte schriftlich gewandt kostenbeamte beanstandung erinnerung gkg gewertet abgeholfen ii eingabe beklagten oktober erinnerung kostenansatz auszulegen fr entscheidung vorliegenden verfahren erinnerung ansatz kosten beim bundesgerichtshof entsprechender anwendung abs satz gkg senat funktionell zustndig rechtssache grundstzliche bedeutung bundesgerichtshof geht stndiger rechtsprechung davon funktionelle zustndigkeit fr entscheidungen ber erinnerung kostenansatz beim senat liegt sieht abs satz halbsatz gkg ber erinnerung gericht mitglieder einzelrichter entscheidet umstand abs gkg zpo nachgebildet wurde bt drucks ergibt entscheidung einzelrichter mglichen beschleunigungseffekte gerichten genutzt sollten denen entscheidung einzelrichter institutionell vorgesehen bundesgerichtshof entscheidung einzelrichter gerichtsverfassungs prozessrechtlich jedoch weder vorgesehen vorbehalten vgl abs gegenber abs gvg zulssig bgh beschluss januar zr njw rr beschluss mrz ii zr njw rr beschluss mai str juris beschluss september ix zb jurbro beschluss august zb juris rn rechtsprechung einschrnkenden auslegung vorschrift abs satz halbsatz gkg dienstgericht bundes beschluss februar riz njw rr bundesfinanzhof angeschlossen beschluss juni bfhe demgegenber bundesverwaltungsgericht beschluss januar kst nvwz beschluss januar kst juris rn bundessozialgericht beschluss dezember sf juris rn davon ausgegangen vorschrift kollegialgerichten gilt fr bundesverwaltungsgericht gem abs vwgo fr bundessozialgericht gem verbindung sgg institutionell grundstzlich einzelrichterttigkeit vorgesehen bisherigen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs mehr festgehalten nachdem gesetzgeber gesetz modernisierung kostenrechts kostenrechtsmodernisierungsgesetz kostrmog juli bgbl wirkung august neuregelung abs gkg eingefhrt bfh beschluss mrz bfh nv beschluss juni xi juris rn schneider volpert flsch gesamtes kostenrecht gkg rn laube drndorfer neie petzold wendtland beck scher online kommentar kostenrecht stand februar gkg rn danach gehen vorschriften gkg ber erinnerung beschwerde regelungen fr zugrunde liegende verfahren geltenden verfahrensvorschriften regelung dient ebenso gleichzeitig eingefhrten vorschriften abs famgkg vgl hierzu volpert schneider volpert flsch famgkg aufl rn abs gnotkg vgl hierzu korintenberg gnotkg aufl rn gesetzesbegrndung klarstellung einzelrichter kostenrechtlichen erinnerungs beschwerdeverfahren zustndig einzelrichterentscheidung drucks neu institutionell vorgesehen bt kostenrechtsmodernisierungsgesetz art bergangsregelung august kraft getreten einzelrichter entscheidung ber erinnerungen berufen kostenansatz rechtsmittelverfahren richten zeitpunkt beim bundesgerichtshof eingeleitet worden abs gkg zustndige einzelrichter senatsinternen geschftsverteilung bestimmen iii zulssige insbesondere statthafte abs gkg erinnerung beklagten erfolg rechtsbeschwerde zweifache gebhr nr kostenverzeichnisses anlage gkg wert angefallen mithin gebhr ermigt gebhr rechtsbeschwerde zurckgenommen bevor schrift begrndung rechtsbeschwerde gericht eingegangen hiervon kostenbeamte zutreffend ausgegangen deshalb ermigte gebhr beklagten angesetzt soweit beklagte erinnerung geltend macht rechtsbeschwerdegericht sei gegenber ttig geworden deshalb schulde keinerlei gerichtsgebhren erfolg gerichtsgebhren entstehen einlegung rechtsmittels abs gkg rcknahme rechtsbeschwerde fhrt lediglich ermigung rechtsbeschwerdegebhren deren wegfall iv verfahren geric
  5020. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs fehlen abfindungsbilanz hindert eintritt flligkeit verlustausgleichsanspruchs bgb gesellschaft fr subjektiven voraussetzungen beginns verjhrungsfrist gengt gesellschaft neben kenntnis ausscheidens exakte berechnung auseinandersetzungsbilanz wusste grobe fahrlssigkeit htte wissen mssen gesellschaftsvermgen deckung gemeinschaftlichen schulden einlagen ausreicht bgh urteil juli ii zr lg berlin ag berlin charlottenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr lffler born fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten gesellschafter klgerin geschlossenen immobilienfonds form gesellschaft brgerlichen rechts kndigten gesellschaftsvertrag dezember gesellschaftsvertrag ausscheiden gesellschafters gesellschaft brigen gesellschaftern fortgefhrt auseinandersetzung bestimmt gesellschaftsvertrages geschftsbesorger ausscheiden gesellschafters auseinandersetzungsbilanz aufzustellen smtliche wirtschaftsgter auflsung stiller reserven verkehrswert einzustellen etwaige immaterielle werte bleiben auer betracht auseinandersetzungsbilanz gesellschaft ablauf zwei monaten seit absendung ausscheidenden gesellschafter verbindlich sei gesellschafter verlangt binnen zweimonatsfrist einleitung abs vorgeschriebenen verfahrens mittels geschftsbesorger gerichteten briefes auseinandersetzungsguthaben fnf gleichen jahresraten auszuzahlen erste rate zwlf monate ausscheiden fllig negativem abfindungsanspruch ausscheidende gesellschafter verpflichtet innerhalb sechs monaten ausscheiden erforderlichen betrag einzuzahlen erst erfolgter zahlung gesellschafter verbindlichkeiten freigestellt schreiben dezember bersandte klgerin beklagten ausgeschiedenen mitgliedern auseinandersetzungsbilanz juli erstellte klgerin berarbeitete auseinandersetzungsbilanz negativen anteiligen verlust zeitpunkt ausscheidens hhe ergab auseinandersetzungsbilanz wurde schreiben juli beklagten bersandt ebenfalls ausgeschiedener gesellschafter legte auseinandersetzungsbilanz widerspruch januar begrndete zustzlich vermerkte beklagten widerspruch anschlieen september beantragte klgerin fr teilbetrag hhe auseinandersetzungsbilanz erlass mahnbescheids beklagten november zugestellt wurde eingang widerspruchs forderte mahngericht klgerin november einzahlung weiteren gerichtskosten klgerin zahlte januar amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten wegen verjhrung abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt anspruch sei abs nr bgb verjhrt verlustausgleichsanspruch sei ausscheiden beklagten ablauf dezember fllig geworden dreijhrige verjhrungsfrist art abs egbgb januar begonnen verjhrung sei antrag erlass mahnbescheids september eingegangen sei gehemmt worden hemmung sechs monate widerspruchsnachricht gerichts aufforderung einzahlung weiteren gerichtskosten november geendet verjhrungsfrist sei einzahlung januar bereits abgelaufen ii urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht getroffenen feststellungen rechtfertigen klagabweisung wegen verjhrung dreijhrige verjhrungsfrist bgb schuldrechtsmodernisierungsgesetzes art abs satz abs satz egbgb begann januar laufen anspruch zeitpunkt entstanden abs nr bgb subjektiven voraussetzungen verjhrungsbeginns abs nr bgb kenntnis grobfahrlssige unkenntnis anspruchsvoraussetzungen vorlagen bghz tz urt mrz viii zr njw tz oktober vii zr njw rr tz november zr wm tz juni xi zr njw tz anspruch januar entstanden anspruch abs bgb entstanden sobald erstmals glubiger geltend gemacht klage durchgesetzt bgh urt juli xi zr zip tz juni vii
  5021. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juli lemann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bafg bewilligung ausbildungsfrderung form vorausleistungen hhe eltern ausbildung befindlichen unterhaltsberechtigten kindes einzusetzenden einkommens streitig familiengericht rechtmigkeit zustndigen behrde durchgefhrten einkommensermittlung vollem umfang berprfen anschluss senatsurteil november xii zr famrz steht einkommensermittlung anerkennung hrtefreibetrages ermessen behrde familiengericht berprfen anerkennung freibetrages ermessensfehlerfrei ggf abweichend ergangenen bewilligungsbescheid berechnung einzubeziehen unterhaltspflichtige fr begrenzung anspruchsbergangs darlegungs beweispflichtig soweit gelingt voraussetzungen fr ermessensreduzierung hinsichtlich hrtefreibetrages darzulegen rechtmigkeit behrdlichen bewilligung darin zugrunde gelegten einsetzbaren elterneinkommen auszugehen bgh urteil juli xii zr olg celle ag nienburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dose richter webermonecke dr klinkhammer schilling dr gnter fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle april verworfen soweit zeitraum mai september betrifft brigen vorbenannte urteil revision klgers aufgehoben rechtsstreit umfang aufhebung erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten volljhrigenunterhalt bergegangenem recht geborene sohn beklagten bezog zeit februar dezember student universitt oldenburg klagenden land leistungen ausbildungsfrderung bundesausbildungsfrderungsgesetz teil vorausleistungen erbracht wurden geborene beklagte bezieht ruhegehalt sowie rente zwei weitere shne denen geboren juni allgemeinen schulausbildung befand beklagte wiederverheiratet ehefrau studierte seit oktober universitt greifswald bezog seitdem leistungen ausbildungsfrderung wohnte studienort beklagten zweck erworbenen eigentumswohnung geschiedene ehefrau beklagten mutter sohnes fr volljhrigenunterhalt leistungsfhig amtsgericht beklagten antragsgem zahlung insgesamt nebst zinsen verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen hinsichtlich zeitrume februar mrz richtig april oktober dezember zurzeit unbegrndet klger erstrebt revision wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision eingeschrnkt zulssig soweit zulssig erfolg verfahren gem art abs fgg rg august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn berufungsgericht revision eingeschrnkt zugelassen zulassung revision ausspruch angefochtenen urteils einschrnkungen erfolgt urteilsgrnden ergibt revision wegen ausbung berprfung verwaltungsbehrdlichen ermessens kontext forderungsbergangs ausbildungsunterhaltsansprchen zugelassen worden hierbei rechtsfrage handelt beschrnkt teil streitgegenstandes lsst daher begrenzung zulassung entsprechend erwgungen berufungsgerichts zulassungsfrage betrifft zeitrume februar april urteilstenor erster zeitraum februar mrz angegeben beruht offenbaren schreibversehen oktober dezember insoweit frage anspruchsbergangs angekommen brigen revision mangels zulassung unzulssig soweit revision zulssig begrndet auffassung berufungsgerichts beklagte fr monate februar april unterhaltsrechtlich leistungsfhig voraussetzungen forderungsbergangs abs bafg knnten hingegen festgestellt begrenzung anspruchsbergangs anzurechnende einkommen eltern sei familiengericht unabhngig entscheidung verwaltungsbehrde prfen gelte zuvor verwaltungsgerichtliche auseinandersetzungen verwaltungsbehrde auszubildenden stattgefunden htten unterhaltspflichtige sei verfahren beteiligt mithin rechtskraft verwaltungsgerichtlichen entscheidung gebunden vorliegenden fall sei fr zeitraum februar april freibetrag fr ehefrau beklagten abs nr bafg af unrecht bercksichtigt worden letztlich dahinstehen knne beklagte zulssigerweise bercksichtigung sogenannten hrtefreibe
  5022. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hd schadensersatzanspruch kufers besteht hhe mngelbeseitigung erforderlichen kosten fort mangelbehaftete grundstck abtretung anspruchs veruert besttigung senat urteil juni zr bghz abgrenzung senat urteil mai zr bghz zpo abs klger lage einseitige erledigungserklrung bereits erstinstanzlichen gericht abzugeben schliet erklrung hiermit verbundene umstellung feststellungsantrag berufungsinstanz allerdings kommt fall anwendung abs zpo betracht steht entgegen erstinstanzliche gericht versumt notwendigkeit antragsumstellung hinzuweisen bgh urteil dezember zr olg kln lg kln ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner dr gbel richterin haberkamp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember zurckgewiesen anschlussrevision klger genannte urteil zurckweisung weitergehenden anschlussrevision kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsantrag klger zurckgewiesen worden festgestellt rechtsstreit hauptsache hhe erledigt kosten ersten instanz tragen beklagte klger kosten berufungsverfahrens tragen beklagte klger kosten revisionsverfahrens beklagten klgern auferlegt rechts wegen richter tatbestand klger erwarben notariellem kaufvertrag april beklagten preis hhe hausgrundstck ausschluss haftung fr sachmngel klger haus ab mai betreten durften stellten feuchtigkeitsschden erdgeschoss sowie sturmschaden dachgeschoss fest mai fand ortstermin parteien zeugen sowie dipl ing statt grundlage kostenvorermittlung fr putzerneuerung kche betrag ca netto auswies beauftragte beklagte spter insolvent gewordene firma gmbh ausfhrung entsprechender arbeiten mai wandten klger anwaltlichem schreiben fr beklagte ttigen zeugen folgendem inhalt wrden daher kurze besttigung gerne per mail verkuferin bitten ursachen feuchteschden erdgeschoss sowie dadurch entstandenen schden sach fachgerecht beseitigen lsst gleiches gilt fr sturmschaden obergeschoss smtliche zugunsten verkuferin ergebenden gewhrleistungsansprche bezglich vorgenannten manahmen mandanten abgetreten abtretung annehmen mai erhielt anwaltliche vertreter klger schreiben zeugen angebrachten vermerk akzeptiert leverkusen unterschrift beklagten zurck klger kostenvorermittlung gmbh fr voll stndig hielten setzten beklagten schreiben juni nachfrist sach fachgerechten ausfhrung erforderlichen arbeiten beklagte lehnte ab weitere arbeiten vorzunehmen gmbh durchgefhrten klage verlangen klger grundstck whrend rechtsstreits veruert mngelbeseitigungskosten hhe netto ferner feststellung beantragt beklagte verpflichtet hhere sanierungskosten dabei insbesondere mehrwertsteuer ersetzen soweit zuge arbeiten fr schadensersatz begehrt anfallen landgericht beklagte abweisung klage brigen zahlung nebst zinsen verurteilt oberlandesgericht klgern rechtsstreit berufungsinstanz wegen betrages prfungs untersuchungskosten fr erledigt erklrt zurckweisung weitergehenden berufungen beider parteien insgesamt nebst zinsen zuerkannt oberlandesgericht zugelassenen revision mchte beklagte vollstndige abweisung klage erreichen klger verfolgen anschlussrevision berufungsrechtszug erfolglos gebliebenen antrge beide parteien beantragen zurckweisung gegnerischen rechtsmittels entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts klger aufgrund vereinbarung mai beklagte anspruch schadensersatz gem abs satz abs abs satz abs bgb hhe insgesamt beklagte seitens klger geforderte besttigung akzeptiert wirksam beseitigung schden verpflichtet beanspruchen knnten klger kosten fr beseitigung sachverstndigen selbstndigen beweisverfahren festgestellten defekte ent wsserungssystem abschluss vereinbarung allseits unbekannt seien schaden knnten klger hhe aufwendungen berechnen vertragsgemen erfllung verpflichtung erforderlich seien hierbei komme darauf klger grundstck durchfhrung mangelbeseitigung abtretung schadensersatzanspruches verue
  5023. [['bundesgerichtshof beschluss xi za februar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter wiechers sowie richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp februar beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt grnde klger begehrt prozesskostenhilfe fr beschwerde beschluss berufungsgerichts berufung zurckgewiesen worden prozessbevollmchtigten klgers oktober beschluss berufungsgerichts oktober zugestellt worden berufung urteil landgerichts duisburg februar abs zpo zurckgewiesen worden november eingegangenen telefax prozessbevollmchtigten klgers selben tag prozesskostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung revision beschluss olg dsseldorf begehrt schreiben angekndigt worden erklrung ber persnliche wirtschaftliche verhltnisse nachgereicht telefax dezember eingegangen tag klger prozesskostenhilfeantrag begrndet erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse sowie nachweise vorgelegt ii antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen beabsichtigte beschwerde aussicht erfolg bietet satz zpo beschwerde wre statthaft abs abs satz zpo jedoch beschwerdefrist gewahrt gesuch klgers wiedereinsetzung versumte frist einlegung beschwerde zpo verspricht erfolg partei ber finanziellen mittel einlegung rechtsmittels verfgt antrag wiedereinsetzung versumte rechtsmittelfrist gewhrt partei innerhalb rechtsmittelfrist prozesskostenhilfeantrag gericht gestellt krften stehende getan ber antrag verzgerung entschieden setzt voraus innerhalb laufenden rechtsmittelfrist antrag gewhrung prozesskostenhilfe erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen partei verwendung amtlich vorgeschriebenen formulars abs satz abs zpo abs pkh vordruckvo nebst erforderlichen nachweise vorgelegt bgh beschlsse april xi za juris rn juli ix zb njw august xii zb njw rr februar xii zb njw rr rn juni ix za juris rn november ix za juris rn anforderungen gengt prozesskostenhilfeantrag klgers beschluss berufungsgerichts prozessbevollmchtigten klgers oktober zugestellt worden sodass gesetzliche monatsfrist einlegung nichtzulassungsbeschwerde abs satz zpo november abgelaufen tag telefax zweitinstanzlichen prozessvertreters klgers november eingegangen lediglich antrag gewhrung prozesskostenhilfe enthalten erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen sowie anlagen erst telefax dezember versptet eingereicht worden partei klger vollstndiges gesuch bewilligung prozesskostenhilfe innerhalb rechtsmittelfrist verwendung vorgeschriebenen vordrucks beifgung erforderlicher nachweise vorgelegt wiedereinsetzung vorigen stand zpo verstrichene rechtsmittelfrist gewhrt verschulden einhaltung frist gehindert vgl bgh beschlsse april xi za juris rn mai xii za famrz februar za juris rn grund bedarf vorherigen hinweises versptete einreichung vorgeschriebenen vordrucks beigefgten nachweise vgl bgh beschluss februar za juris rn wiechers ellenberger matthias maihold pamp vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5024. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr oktober rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision stattgegeben urteil zivilsenats kammergerichts november gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt worden widerklage hhe nebst zinsen abgewiesen worden umfang sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen gegenstandswert grnde berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehr verstoen art abs gg beweis erhebung ber verstndnis vertragsklauseln nr abgesehen senat beschluss januar darauf hingewiesen behauptung beklagten verschuldenserfordernis vertragsgestaltung entfallen garantiehaftung bernommen sollen benannten zeugen hren berufungsgericht gemeint beweiserhebung sei berflssig beklagten verzgerte erteilung baugenehmigung archologischen untersuchungen bodenkontaminationen weitere umstnde berufen knnten umstnde fielen risikobereich beklagten berufungsgericht vortrag beklagten verstndnis vertragsklausel erneut auer acht gelassen versto art abs gg beweiserhebung unterlassen vortrag beklagten verdeutlicht parteien verschuldensunabhngige einstandspflicht fr berufungsgericht erwhnten umstnde vereinbaren berufungsgericht angenommene risikobernahme steht beschwerde recht geltend macht verschuldensunabhngigen einstandspflicht garantiehaftung gleich verfahrensversto berufungsurteil beruhen senat macht mglichkeit gebrauch sache senat berufungsgerichts zurckzuverweisen abs satz zpo vorsorglich folgendes hingewiesen berufungsgericht beweisaufnahme gehalten erneut prfen berhaupt vertragsstrafe vereinbart worden scha denspauschale klgerin zunchst angenommen wortlaut sachkundig entworfenen vertrags ausweist verschuldensunabhngige vertragsstrafe vereinbart klgerin beweisen zweifel beweisaufnahme gehen lasten verschuldensabhngige vertragsstrafe vereinbart beklagten gehindert vertretende verzgerungen baugenehmigung bodenkontaminationen archologische funde weitere ursachen geltend soweit beklagten vertretende verzgerungen umplanungen geltend nderungswnschen klgerin beruhen tragen berufungsgericht getroffenen feststellungen auffassung beklagten knnten fehlendes verschulden berufen danach klgerin vertragsschluss nderung planung lediglich beabsichtigt besagt darber inwieweit beklagte vertrag verpflichtet umfang mglicherweise feststehende nderungswnsche schon zeitplanung bercksichtigen zutreffend weist beschwerde zudem darauf berufungsgericht vortrag bersehen nderungen lediglich trockenbau betroffen zurckverweisung gibt berufungsgericht gelegenheit auffassung bercksichtigung nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten vortrags berdenken bauzeitverlngerung magabe nr vertrages knne beansprucht insbesondere bauzeitverlngerung wegen archologischer funde argument versagt beklagte wegen einwnden unteren naturschutzbehrde erdarbeiten beginnen drfen beklagten vortragen baugenehmigungsbehrde arbeitsbeginn trotz ausstehenden baugenehmigung gebilligt kniffka kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5025. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts november kosten klger zurckgewiesen gegenstandswert beschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo annahme berufungsgerichts rechtsunkenntnis geschdigten infolge unbersichtlicher zweifelhafter rechtslage knne verjhrungsbeginn hinausschieben steht rechtsprechung senats einklang vgl bgh urt oktober ix zr njw februar ix zr njw rechtslage beschwerde meint vorliegenden fall unbersichtlich zweifelhaft baut berufungsurteil unrichtigen obersatz weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5026. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klger klger klger klger tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh september dezember gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenflschung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht verstndnis senats etwa bejaht son dern sofort frage eingegangen gesprch schutzwirkungen fr kunden vermittlerin ergeben konnten g
  5027. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen urkundenflschung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer februar gem abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt juni urteilstenor dahingehend berichtigt angeklagte wegen urkundenflschung fllen davon fllen tateinheit betrug fllen weiterhin tateinheitlich kreditkartenmissbrauch sowie angeklagte wegen urkundenflschung fllen davon fllen tateinheit betrug fall tateinheit versuchtem betrug sowie wegen hehlerei verurteilt beiden angeklagten jeweils einzelfreiheitsstrafe acht monaten wegfall kommt brigen revisionen angeklagten unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch tenor geschehen richtig stellen offensichtlicher zhlfehler vorliegt fllen ii liegen tatschlich drei wovon urteil ausgeht vier taten zugrunde jeweils hierfr verhngten einzelstrafen acht sechs sieben acht monaten freiheitsstrafe entfllt daher einzelstrafe acht monaten ausspruch ber gesamtstrafe bleibt hiervon unberhrt angesichts vielzahl taten fr tat verhngten einzelstrafe ausgeschlossen geringfgige versehen landgerichts bemessung gesamtstrafen ausgewirkt rissing van saan ribgh rothfu erkrankt deshalb unterschrift gehindert rissing van saan roggenbuck appl fischer'],['Soon']]
  5028. [['bundesgerichtshof beschluss blw dezember landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen dezember vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde undatierten mndliche verhandlung mrz ergangenen beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg kosten antragstellerinnen antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragstellerinnen erbeserben mitglied rechtsvorgngerin antragsgegnerin abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend landwirtschaftsgericht zahlung dm nebst zinsen gerichteten antrag hhe dm nebst zinsen stattgegeben oberlandesgericht zahlungsverpflichtung hhe dm nebst zinsen aufrechterhalten dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellerinnen ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig voraussetzungen liegen jedoch nher bghz ff antragstellerinnen geltend angefochtene beschlu sei rechtsfehlerhaft etwaiger rechtsfehler macht jedoch fr genommen rechtsbeschwerde statthaft st senatsrsp vgl schon beschl juni blw agrarr soweit antragstellerinnen zulssigkeit rechtsbeschwerde abweichung senatsentscheidung juli blw agrarr wirksamkeitsvoraussetzungen lpg austritts begrnden verkennen entscheidung regelungen musterstatuts lpg typ zugrunde liegen whrend angefochtene beschlu davon abweichenden vorschriften musterstatuts lpg abstellt abweichungsfall kommt daher schon deswegen betracht iii kostenentscheidung beruht lwvg gesetz sieht mglichkeit verfahrensbevollmchtigten rechtsbeschwerdefhrerinnen kosten ersichtlich rcksicht gesetzlichen voraussetzungen eingelegten rechtsmittels aufzuerlegen etwaige ersatzansprche antragstellerinnen verfahrensbevollmchtigte hiervon berhrt wenzel krger lemke'],['Soon']]
  5029. [['nachschlagewerk ja verffentlichung ja bghst ja stgb abs satz anordnung sicherungsverwahrung abs satz stgb setzt notwendig vorverurteilung einzelstrafe mindestens drei jahren voraus vorverurteilung sinne vorschrift gengt entsprechend hohe gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls ausschlielich katalogtaten zugrundeliegen bgh urteil november str landgericht mainz bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr bode richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu richterin bundesgerichtshof roggenbuck oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt beide verhandlung verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts mainz april aufgehoben soweit landgericht unterlassen gesamtstrafe strafe verurteilung amtsgerichts worms april bilden umfang aufhebung sache erneuter verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt sicherungsverwahrung angeordnet dagegen wendet revision angeklagten wahlverteidiger revisionshauptverhandlung rechtsfolgenausspruch beschrnkt feststellungen angeklagte besuch familie jhrigen tatopfers vorwand geschdigte zimmer aufgesucht zimmertr abgeschlossen trotz gegenwehr geschdigten deren entbltem geschlechtsteil manipuliert anschlieend analverkehr ausgebt angeklagte urteil landgerichts heilbronn mai wegen sexuellen mibrauchs kindern zehn fllen fall tateinheit weiteren sexuellen mibrauch kindern wegen versuchten sexuellen mibrauchs kindern gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt worden voll verbt urteil amtsgerichts worms april wurde wegen verstoes weisungen fhrungsaufsicht bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt zeitpunkt entscheidung sache bewhrungswiderruf verbte ii rechtsmittel insoweit erfolg strafkammer urteilsgrnden dargelegt bildung gesamtstrafe urteil amtsgerichts worms verhngten freiheitsstrafe versehentlich unterlassen wodurch angeklagte beschwert brigen erweist revision unbegrndet anordnung sicherungsverwahrung landgericht abs satz stgb gesttzt hlt rechtlicher nachprfung stand angeklagte vergewaltigung katalogtat sinne abs satz stgb begangen verhngung frei heitsstrafe vier jahren gefhrt weiteren formellen voraussetzungen abs satz stgb erfllt danach mu tter wegen mehrerer straftaten neuen tat begangen freiheitsstrafe mindestens drei jahren verurteilt worden mindestens zwei jahre freiheitsstrafe verbt vollzug freiheitsentziehenden maregel besserung sicherung befunden recht landgericht fr vorverurteilung verurteilung angeklagten landgericht heilbronn mai abgestellt lagen fllen taten sinne abs satz stgb zugrunde gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten einzelfreiheitsstrafe jahr enthalten fr brigen zehn taten wurden einzelstrafen jahr verhngt fr zugrunde liegenden taten rckfallverjhrung abs satz stgb eingetreten gilt entgegen auffassung revision hinsichtlich falls urteil landgerichts heilbronn festgestellten einzelflle soweit tatzeit mai juni statt angegeben worden handelt ersichtlich schreibversehen abgesehen davon taten chronologisch dargestellt fall frhjahr juni begangenen tat eingeordnet alter geschdigten kindes fllen acht jahren angegeben schlielich lt urteil entnehmen angeklagte mai juni jugendstrafe jahr zehn monaten verurteilung dezember verbt vorverurteilung wegen mehrerer katalogtaten gesamtstrafe drei jahren ausreicht entsprechend hohe einzelfrei heitsstrafe verlangen allerdings streitig verurteilung gesamtstrafe darin einzelfreiheitsstrafe drei jahren enthalten mu insbesondere hanack lk nachtrag aufl rdn hinweis auslegung abs stgb verlangt stree schnke schrder stgb aufl rdn lackner khl stgb aufl rdn bundesgerichtshof frage bisher entschieden fr bgh nstz rr entsch
  5030. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt september zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt unbeschrnkt eingelegten revision wendet angeklagte insbesondere nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt rechtsmittel beschlutenor ersichtlichen umfang erfolg brigen erweist unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt insoweit folgende stellungnahme abgegeben gesamtzusammenhang urteilsgrnde belegt angeklagte seit jugendzeit hang alkoholische getrnke rauschgift berma nehmen zahlreichen vorstrafen angefochtene urteil mitteilt stehen zwei zusammenhang drogenabhngigkeit beschwerdefhrers verfahrensgegenstndliche tat beging angeklagte erheblich alkoholisierten zustand rausch ausgangslage begegnete annahme tatrichters durchgreifenden rechtlichen bedenken knftig erwartenden straftaten beschwerdefhrers hang einnahme berauschender mittel bestehe symptomatischer zusammenhang erwartenden straftaten ursache diagnostizierten polytoxikomanie htten dissozialen persnlichkeit angeklagten strafkammer dabei bedacht stgb vorausgesetzte symptomatische zusammenhang bejahen hang bermigen einnahme berauschender mittel beigetragen angeklagte erhebliche rechtswidrige tat beging unverndertem suchtverhalten knftig besorgen zusammenhang daher grundstzlich allein deswegen verneint auer sucht weitere persnlichkeitsmngel disposition fr begehung straftaten begrnden vgl bgh nstz rr nstz ablehnung unterbringung therapiewilligen beschwerdefhrers gegebenen begrndung daher bestand zumal hauptverhandlung gehrte sachverstndige feststellung gelangt diagnostizierte polytoxikomanie sei eigentliche determinierende faktor fr begangenen straftaten schliet senat senat schliet freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wre landgericht zugleich unterbringung angeklagten angeordnet htte vribgh dr jhnke infolge urlaubs unterschrift verhindert detter detter otten bode elf'],['Soon']]
  5031. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen parteiverrat parteiverrat strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mai gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts halle mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str angeklagten erhobenen verfahrensrgen bemerkt senat ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift dezember ladung vernehmung zeugen land gericht bercksichtigung einlassung angeklagten blick eindeutigen inhalt urteilsgrnden mitgeteilten errterten aussage zeugin wi mail angeklagten zeugin september aufdrngen soweit revision verletzung aufklrungspflicht abs stpo darin sieht landgericht vernehmungsbeamten zeugen se staatsanwalt zeugen vernommen vermag senat schon behaupteten widerspruch angaben zeugen se hauptverhandlung zeugenaussage staatsanwaltschaft erkennen zeugen se zeitpunkt unterzeichnung vollmacht einzelheiten mandatsverhltnisses kanzlei angeklagten bekannt wren ursache fr annahme interessen konflikts htten knnen liegt fern revision behaupteten fehlenden einfhrung schreibens mrz inhalt landgericht auffas sung besttigt gefunden drei beweismittel vorgelegten schreiben gmbh verschiedenen rechtsschutzversicherungen handele flschungen beruht verurteilung angeklagten wegen untreue urteilsgrnde revisionsvortrag ergeben inhalt schreibens hauptverhandlung errtert wurde geschehen bestritten worden schriftstck inhalt hierfr vorgetragen ersichtlich urteil schon deshalb regelmig unterbliebenen verlesung beruhen bgh beschluss september str nstz vgl schon urteile juni str mrz str brigen berzeugung strafkammer davon drei schriftstcke seien geflscht schon angefochtenen urteil nher dargelegten zahlreichen formalen ungereimtheiten urkunden vollem umfang getragen sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  5032. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt mai schuldspruch strafausspruch ziffer dahingehend klargestellt angeklagte wegen mai begangenen zehn taten handeltreibens betubungsmitteln einbeziehung verurteilung amtsgerichts michelstadt november gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt einzelgeldstrafen verurteilungen amtsgerichts michelstadt mai oktober gebildete gesamtgeldstrafe tagesstzen daneben bestehen bleibt ziffer dahingehend klargestellt angeklagte wegen fllen handeltreibens betubungsmitteln fall handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verurteilt dahingehend ergnzt haschisch eingezogen weitergehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen davon fall geringer menge zwei gesamtfreiheitsstrafen hhe jahr jahr neun monaten verurteilt gesamtfreiheitsstrafe jahr vorverurteilung amtsgerichts michelstadt november wegen uneidlicher falschaussage freiheitsstrafe sechs monaten einbezogen daneben verurteilungen angeklagten gesamtgeldstrafen urteilen amtsgerichts michelstadt mai oktober gesamtgeldstrafe zusammengezogen neben gesamtfreiheitsstrafe jahr bestehen lassen weiterhin sichergestellten betubungsmittel eingezogen betubungsmittelgeschften angeklagten stammenden geldbetrag hhe fr verfallen erklrt urteil gerichtete allgemeinen sachrge begrndete revision angeklagten fhrt klarstellung urteilsformel brigen unbegrndet sinne abs stpo senat entsprechend antrag generalbundesanwalts miverstndliche urteilsformel ziffern klargestellt desweiteren grnden ergebende art menge sichergestellten einziehung unterliegenden rauschgifts tenor aufgenommen soweit rauschgift sichergestellt wurde gegenstand anklage umfaten gericht festgestellten tat geworden kam ziehung betracht vgl bgh nstz beschlu senats juli str korrektur urteils bedeutet erfolg rechtsmittels sinne abs stpo rissing van saan detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  5033. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts bremen juni abs stpo unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen landgericht angeklagten wegen mordes jugendstrafe acht jahren verurteilt urteil wendet nebenklgerin mutter getteten verletzung materiellen rechts gesttzten revision verurteilung angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung stgb erstrebt revision unzulssig abs stpo nebenklger urteil ziel anfechten angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklgers berechtigt anschlussberechtigung nebenklgerin ergibt abs nr stpo wonach eltern rechtswidrige tat getteten erhobenen ffentlichen klage nebenklger anschlieen knnen rechtswidrige taten sinne vorschrift vollendete straftaten leben sowie ttungserfolg qualifiziert vgl bgh beschlsse mai str bghst januar str nstz meyer goner stpo aufl rn rechtswidrige taten stgb kosten auslagenentscheidung beruht abs satz stpo basdorf knig raum schaal bellay'],['Soon']]
  5034. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision urteil landgerichts heidelberg oktober unzulssig verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil gem abs stpo unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen verschiedener diebstahlstaten teils tateinheit sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt entscheidung abs stpo getroffen sowie einziehung verschiedener gegenstnde angeordnet wiedereinsetzungsantrag revision angeklagten urteil unzulssig april gestellte antrag wiedereinsetzung versumte revisionseinlegungsfrist jedenfalls innerhalb wochenfrist abs stpo gestellt unzulssig urteil landgerichts anwesenheit angeklagten oktober verkndet worden wurde zutreffend ber rechtsmittel belehrt frist einlegung revision betrug gem abs stpo woche urteilsverkndung unabhngig frage angeklagte anschlieend pflichtverteidigerin revisionseinlegung beauftragen erfuhr jedenfalls januar sicher davon verteidigerin revision eingelegt tag wurde nmlich vorsitzenden hiesigen verfahrens sache zeuge verfahrensgegenstndlichen vorwrfen vernommen dabei ausdrcklich darauf hingewiesen ergangene urteil rechtskrftig deshalb aussagen sogar befragt weshalb urteil rechtskrftig lassen sptestens mgliche unkenntnis fehlen revisionseinlegung beseitigt begann wochenfrist abs stpo laufen april eingelegte revision angeklagten versptet abs stpo deshalb kostenfolge abs satz stpo unzulssig verwerfen abs stpo schriftsatz verteidigerin august lag senat beratung graf cirener mosbacher radtke fischer'],['Soon']]
  5035. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs januar bgb gilt sowohl fr fristen deren ablauf flligkeit forderung eintritt fr deren ende verzug beginnt bgh urteil februar iii zr olg kln lg bonn iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dr kapsa dr herrmann fr recht erkannt revision beklagten teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien telekommunikationsunternehmen streiten ber zinsansprche klgerin wegen angeblich verspteter zahlungen beklagten parteien schlossen seither mehrfach genderten vertrag ber zusammenschaltung netze beklagte erbringt auerdem fr klgerin aufgrund geschlossenen fakturierungs inkassovertrages folgenden vertrag leistungen zusammenhang rechnungserstellung einzug forderungen gegenber dritten vertrag liegen jeweils beklagten gestellten allgemeinen geschftsbedingungen preise fakturierung inkasso folgenden agb leistungsbeschreibung fakturierung inkasso folgenden leistungsbeschreibung zugrunde hinsichtlich wechselseitigen ansprche vertrag enthlt abschnitt leistungsbeschreibung abrechnung vertragsparteien folgende regelungen vertragspartner klgerin jeweils mitte ende kalendermonats rechnung gelieferten fakturierbar erkannten nettoentgelte leistungsdaten zuzglich umsatzsteuer abrechnen rechnungsbetrag sptestens tag zugang rechnung rechnung angegebenen konto gutgeschrieben verrechnet stellt vertragspartner monatsende rechnung ber leistungen rechnungsbetrag sptestens tag zugang rechnung rechnung angegebenen konto gutgeschrieben verrechnet fllige forderungen fakturierungsvertrag miteinander verrechnet bezglich entgelts beklagte fr leistungen klgerin verlangen sehen allgemeinen geschftsbedingungen nummer zahlungsbedingungen folgendes stellt vertragspartner leistungen rechnung rechnungsbetrag zugang rechnung fllig rechnungsbetrag sptestens tag zugang rechnung rechnung angegebenen konto gutgeschrieben aufgrund zusammenschaltungs vertrags jeweils erbrachten leistungen stellten parteien wechselseitig rechnung verrechnung verbleibende betrge wurden bankverkehr berwiesen jahren kam teilweise verzgerten zahlungen beklagten hierfr berechnete klgerin verzugszinsen beklagte beglich zinsforderungen teilweise insbesondere auffassung sofern jeweilige tages frist sonnabend sonntag feiertag gefallen sei zahlungsfrist entgegen ansicht klgerin gem bgb verlngert erster instanz klage weitgehend erfolg gehabt berufung beklagten oberlandesgericht sache gerichtshof europischen gemeinschaften vorgelegt soweit klgerin verzugszinsen forderungen zusammenschaltungsvertrag geltend macht zip hinsichtlich landgericht zuerkannten anspruchs klgerin zahlung zinsen vertrag hhe insgesamt berufung beklagten teilurteil zurckgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache vorinstanz berufungsgericht zinsforderung klgerin vertrag gesichtspunkt verzuges gem abs nr abs bgb fr begrndet erachtet hauptforderungen klgerin seien vertraglichen abreden parteien bereits zugang entsprechenden rechnungen fllig geworden abschnitt leistungsbeschreibung geregelte tages frist bestimme ab wann verzug beklagten erfllung hauptforderung eintrete fr derartige frist gelte bgb abweichende abreden htten parteien getroffen ii hlt entscheidenden punkt rechtlichen nachprfung stand klgerin beklagten insoweit zinsen forderungen vertrag verlangen bercksichtigung bgb berechnet wurden geltend gemachte anspruch verzugszinsen folgt abs nr bgb beziehungsweise fr jahr entstandenen haupt forderungen abs satz bgb art egbgb jeweils bgb leistungszeit lsst vorschrift voraussetzt unmittelbar kalender bestimmen vielmehr hngt ereignis zugang rechnung ab fr ab januar entstandenen hauptforderungen ergibt abs nr bgb bgb anspruch klg
  5036. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen dezember strafausspruch aufgehoben sache umfang neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt dagegen wendet revision angeklagten sachrge revision erweist schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch hlt dagegen rechtlicher nachprfung stand feststellungen landgerichts tatzeit steuerungsfhigkeit erheblich verminderte angeklagte zeugen geschossen lebensgefhrlich verletzt trotz schweren verletzungen gelang zeugen pkw rcksitz ge sessen auszusteigen angeklagten beiseite drcken entfernten wohnhaus eltern hintertr laufen angeklagte folgte obwohl fr erkennbar zeuge erhebliche verletzungen davongetragen landgericht zutreffend davon ausgegangen angeklagte versuch totschlags strafbefreiend abs satz alt stgb zurckgetreten gleichwohl rahmen strafzumessung gefhrlichen krperverletzung ausgefhrt ferner fiel strafschrfend gewicht angeklagte ttungsvorsatz gehandelt geschdigten erhebliche verletzungen beigebracht denen beinahe erlegen wre erwgung rechtsfehlerhaft knnen schwere verletzungen folgen tat straferschwerend bercksichtigt hingegen bewirkt rcktrittsprivileg versuchte straftat gerichtete vorsatz sowie ausschlielich darauf bezogene tatbestandsverwirklichungen strafschrfend bercksichtigt drfen vgl bghst bgh nstz landgericht ausdrcklich ttungsvorsatz abgestellt strafausspruch bestehen bleiben auszuschlieen darin liegende rechtsfehler hhe verhngten freiheitsstrafe ausgewirkt aufhebung feststellungen strafe bedarf neue tatrichter lediglich neue bewertung vorzunehmen ergnzende widersprechende feststellungen strafe mglich rissing van saan detter ot ten rothfu fischer'],['Soon']]
  5037. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gemeinschaftlichen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo revisionsvorbringen angeklagten bemerkt senat rge verletzung stpo liegt annahme grunde angeklagte urteilsfeststellungen tatopfer allein hilfe tatgenossen gettet tatschlich strafkammer festgestellt mitangeklagte entsprechend inhalt anklageschrift angeklagten begonnene verlegung atemwege fortgesetzt opfer minuten erstickt ua ua ergibt nachdem angeklagte nochmals bemerkte gesetzt nochmals geschlagen bereits zuvor eingensst bewut wurde bereits tot beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen schfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']]
  5038. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts paderborn januar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen bundesrepublik deutschland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde haftanordnung landgerichts betroffenen bereits deshalb rechten verletzt abzusehen haft justizvollzugsanstalt bren verletzung lichte art abs satz richtlinie eg auszulegenden vorschrift abs aufenthg vollzogen wrde vgl nher senat beschluss juli zb juris rn weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag paderborn entscheidung xiv lg paderborn entscheidung'],['Soon']]
  5039. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen antrag nebenklgerin fr revisionsverfahren prozekostenhilfe gewhren gegenstandslos landgericht beschlossene beistandsbestellung gem abs stpo fortwirkt rissing van saan detter rothfu ri inbgh otten urlaubsbedingt unterschrift gehindert rissing van saan fischer'],['Soon']]
  5040. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring juli beschlossen rechtsmittel glubigers beschlsse zivilkammer landgerichts potsdam august amtsgerichts potsdam juli aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht potsdam zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde finanzamt fortan glubiger wegen offenste hender steuerforderungen antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen fortan schuldner gestellt solvenzgericht antrag unzulssig zurckgewiesen sofortige beschwerde erfolg gehabt rechtsbeschwerde glubiger weiterhin erffnung insolvenzverfahrens erreichen ii angefochtene beschluss grnden versehen bereits ntigt aufhebung inso abs nr abs satz zpo beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen abs inso art eginso abs satz nr zpo mssen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben rechtsbeschwerdegericht grundstzlich demjenigen sachverhalt auszugehen beschwerdegericht festgestellt abs satz zpo fehlen tatschliche feststellungen rechtlichen berprfung lage ausfhrungen beschwerdegerichts berprfung ermglichen grnde zivilprozessualen sinne rechtsbeschwerdegericht rge amts wegen bercksichtigen bgh beschluss april ix zb rn juli ix zb nzi rn dezember ix zb rn landgericht rechtsausfhrungen sachverhalt vorangestellt ausdrckliche bezugnahme erstinstanzliche entscheidung erfolgt wre unbehelflich entscheidung insolvenzgerichts hinreichenden heraus verstndlichen tatbestandsangaben enthlt brigen bezge verweisung vortrag glubigers beschwerdeverfahren insoweit gilt beschwerdeverfahren gem abs satz nr zpo berufungsverfahren bgh beschluss mrz ix zb nzi rn rechtsausfhrungen beschwerdeentscheidung amtsgerichtlichen entscheidung magebliche sachverhalt hinreichend sicher erschlossen iii aufgrund fehlenden sachverhalts senat eigenen sachentscheidung lage sache deswegen gem abs satz zpo zurckzuverweisen insolvenzgericht hlt senat fr sachgerecht erschpfende prfung zulssigkeit erffnungsantrags sowie erffnungsvoraussetzungen bislang stattgefunden vgl bgh beschluss juli ix zb bghz fr weiteren verfahrensgang weist senat folgendes grundstzlich insolvenzantrag finanzamtes zulssig steuerbescheide gegebenenfalls etwaige steueranmeldungen schuldners ao ustg vgl rau drrwchter stadie ustg rn vorgelegt liste vollstreckung befindlichen rckstnde reicht regelmig glaubhaftmachung forderungen finanzamt vorlage bescheide steueranmeldungen ausnahmsweise entbehrlich finanzamt ausstehenden steuern genau beschreibt schuldner forderungen bestreitet vgl bgh beschluss juli ix zb zinso rn juni ix zb zinso rn ff frage steuerschuldner beiden erfolgten zahlungsaufforderungen steuerschulden zurckgefhrt amtsgericht hierzu wegen unterlassenen gerichtlichen hinweises art abs gg erst rechtsbeschwerdeverfahren erfolgten neuen sachvortrag glubigers bercksichtigen mssen geltendmachung umsatzsteuerforderungen insolvenzantrag zahlung steuerschuldners darauf beruht fr eintreibung rckstndigen einkommensteuer nunmehr finanzamt zustndig glaubhaftmachung insolvenzgrundes notwendig vorlage bescheinigung ber fruchtlosen vollstreckungsversuch erklrung finanzamtes erfolglos steuerschuldner vollstreckt erfolgen antragstellende glubiger erffnungsgrund weise glaubhaft bgh beschluss oktober ix zb wum rn schlichte nichtbegleichung unbestrittenen forderung einzelfall weitere glaubhaftmachung entbehrlich vgl bgh beschluss april ii zr zinso rn fkinso schmerbach aufl rn uhlenbruck inso aufl rn indiz fr fehlende zahlungsfhigkeit schuldner zahlungsaufforderungen finanzamt reagiert angekndigten vollstreckungsversuch weder entgegentritt zugang wohnung ermglicht kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen ag potsdam entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']]
  5041. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen beihilfe bewaffneten betubungsmittelhandel strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve november schuld strafausspruch aufgehoben anordnung einziehung verfall sowie feststellungen rauschgifttransport mitsichfhren schuwaffe angeklagten sowie jeweiligen kenntnis angeklagten bleiben bestehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge mitfhren schuwaffe freiheitsstrafe elf jahren verurteilt kg heroin sowie weitere gegenstnde eingezogen fr verfallen erklrt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte rechtsmittel tenor ersichtlichen erfolg rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen angeklagte zusammen kg heroin kraftfahrzeug geladen betubungsmittel niederlande transportieren angeklagte fuhr alleine begleitfahrzeug telefonischen kontakt hielt befanden drei weitere personen grenze wurde angeklagte festgenommen griffbereit fahrersitz elf patronen bestckte teilgeladene halbautomatische selbstladewaffe landgericht angenommen angeklagte bezahlter kurier auftrag rauschgift niederlande verbringen festgestellten sachverhalt verurteilung angeklagten wegen beihilfe bewaffneten handeltreiben bestand sinne abs nr btmg tatbestandsmigen haupttat fehlt festgestellt anderweitig verfolgten begleitfahrzeug bewaffnet auftraggeber angeklagte schuwaffe bewaffnet vermag annahme beihilfe bewaffneten handeltreiben rechtfertigen mitsichfhren waffe abs nr btmg handelt nmlich besonderes persnliches merkmal abs stgb folge abs stgb anwendbar wre tatbezogenes qualifizierendes unrechtsmerkmal vgl senat nstz rr schuld strafausspruch daher aufzuheben feststellungen rauschgifttransport mitsichfhren schuwaffe angeklagten sowie jeweiligen kenntnis angeklagten anordnung einziehung verfall bleiben bestehen ergnzende hierzu widerspruch stehende feststellungen zulssig neue tatrichter gelegenheit prfung angeklagte tterschaftlich begangenen tat bewaffneten handeltreibens schuldig gemacht anderenfalls knnte wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit versuchter bewaffneter ausfuhr betubungsmitteln tateinheit waffendelikt strafbar gemacht vgl senat nstz tolksdorf miebach pfister winkler becker'],['Soon']]
  5042. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs schuldrechtlichen versorgungsausgleich erwirbt berechtigte anspruch zahlung dynamischen ausgleichsrente vomhundertsatz jeweiligen zahlbetrags aktuell geschuldeten ausgleichsrente ausgedrckt knnte ausgleichspflichtige ehegatte deshalb abtretung prozentualen dynamischen anteils betriebsrente verpflichtet besttigung senatsbeschlusses september xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb olg frankfurt main ag kassel xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter sprick prof dr wagenitz fuchs richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschluss familiensenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main juli aufgehoben beschwerde antragstellerin beschluss amtsgerichts familiengericht kassel august zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt antragstellerin beschwerdewert grnde parteien streiten schuldrechtlichen versorgungsausgleich november geschlossene ehe parteien wurde januar zugestellten antrag rechtskrftiges verbundurteil januar geschieden versorgungsausgleich durchgefhrt dabei wurden wege splittings gesetzliche rentenanrechte jetzigen antragsgegners folgenden ehemann geboren februar hhe monatlich dm bezogen ehezeitende dezember jetzige antragstellerin folgenden ehefrau geboren april bertragen wege erweiterten splittings wurden ausgleich ehemann ag worbenen betriebsrente deren dynamisierten wert amtsgericht anhand barwertvo dm ermittelt gesetzliche rentenanrechte ehemannes hhe weiteren dm monatlich bezogen ehezeitende dezember ehefrau bertragen ehemann bezieht seit mai betrieblichen altersversorgung versorgungsbezge deren ehezeitanteil monate betriebszugehrigkeit fallende ehezeit januar dezember monate betriebszugehrigkeit januar april betrgt ehefrau seit juni ebenfalls rentenleistungen bezieht begehrt nunmehr durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs amtsgericht ehemann verurteilt ehefrau ab juni schuldrechtliche ausgleichsrente hhe monatlich zahlen betriebsrentenanspruch hhe ehefrau abzutreten weitergehenden abtretung betriebsrente hhe jeweiligen zahlbetrags gerichteten antrag zurckgewiesen hiergegen gerichtete beschwerde ehefrau oberlandesgericht ehemann verurteilt ehefrau monatliche ausgleichsrente hhe zahlen erfllung anspruchs etwaiger knftiger erhhungsbetrge ansprche betriebsrente hhe jeweiligen monatsbetrags ehefrau abzutreten hiergegen wendet ehemann zugelassenen rechtsbeschwerde ii zulssige rechtsmittel begrndet oberlandesgericht schon amtsgericht fr ermittlung schuldrechtlichen ausgleichsrente hlftigen ehezeit entfallenden teil zahlbetrags betrieblichen altersversorgung ehemannes ausgegangen betrag bereits wege erweiterten splittings abs nr vahrg ausgeglichenen teil betriebsrente abgezogen teil ermittelt ehezeitende dezember bezogenen nominalbetrag ehefrau erweiterten splitting bertragenen gesetzlichen rentenanrechte aktuellen nominalbetrag hochgerechnet derzeitigen aktuellen rentenwert multipliziert sodann ehezeitende geltenden aktuellen rentenwert dividiert vorgehensweise entspricht rechtsprechung senats zuletzt senatsbeschluss september xii zb famrz rechtsbeschwerde erinnert hiergegen oberlandesgericht auffassung mglicherweise notwendig titulierte hhe schuldrechtlichen ausgleichsrente hhe erfllung ausgleichanspruchs abzutretenden teils betriebsrente vomhundertsatz angegeben knne verhltnis derzeit geschuldeten ausgleichsrente derzeitigen zahlbetrag betriebsrente entspricht knne prozentualen abtretung fall eintreten erhhung betriebsrente abgetretene rententeil steige anstieg titulierten zahlbetrag ausgleichsrente entsprechung finde sei jedoch unbedenklich schuldrechtliche ausgleichsrente materiell rechtlich ohnehin einschlielich spterer erhhungen geschuldet ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand senat angefochtenen entscheidung ergangenen beschluss september xii zb famrz dargelegt beinhaltet abs bgb anspruch berechtigten zahlung dynamischen vomhundertsatz jeweiligen zahlbetrags ausgedrckten ausgleichsrente fr anpassung schuldrechtlichen ausgleichsrente steht
  5043. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs satz dauerhafte nderung inhalts sondernutzungsrechts dauerhafte aufhebung rechts knnen brigen wohnungseigentmer willen sondernutzungsberechtigten magabe abs satz darin geregelten anpassung nderung gemeinschaftsordnung herbeifhren abs satz anspruch ersatzlose aufhebung sondernutzungsrechts ergeben allerdings ultima ratio etwa sondernutzungsflche zwingend bentigt unabwendbaren behrdlichen auflagen nachzukommen regelmig zahlung entsprechenden entschdigung brigen wohnungseigentmer abs satz aufhebung sondernutzungsrechts verlangen knnen sondernutzungsberechtigte verpflichtet sondernutzungsflche vorgriff aufhebung verfgung stellen bgh urteil mrz zr lg kln ag kln ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln februar aufgehoben urteil amtsgerichts kln november fassung ergnzungsurteils januar abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin ausnahme nebenintervention verursachten kosten nebenintervenientin trgt rechts wegen tatbestand klgerin wohnungseigentmergemeinschaft deren mitglied beklagte stadt jahre erteilten baugenehmigung vorgesehen strae gelegenen stellpltze parallel gebude errichten flche wohnung beklagten davon abweichend wurden stellpltze rechten winkel gebude ausgerichtet wohnung beklagten befindet abgezunte terrassen gartenflche gemeinschaftsordnung jeweiligen eigentmer wohnung beklagten entsprechendes unentgeltliches sondernutzungsrecht flche eingerumt grundbuch eingetragen wurde stadt rechtsstreit seiten klgerin beigetreten lehnt nachtrgliche genehmigung tatschlichen bauausfhrung ab verlangt errichtung stellpltze parallel gebude sondernutzungsflche beklagten klgerin verlangt beklagten dulden klgerin terrasse rasen pflanzen sowie sondernutzungsflche umgebenden zaun entfernt flche zwei stellpltze errichtet dauerhaft wohnungseigentmer bewohner genutzt knnen weiterhin verlangt klgerin beklagten duldung nutzung sondernutzungsflche zufahrt weiteren stellpltzen eigentmerversammlung november wurde gerichtliche durchsetzung duldung umbaumanahmen beschlossen amtsgericht klage zug zug entschdigungszahlung hhe stattgegeben berufung beklagten anschlussberufung klgerin landgericht zurckgewiesen landgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht ansicht beklagte sei bgb verpflichtet klgerin sondernutzungsflche verfgung stellen baulichen manahmen sowie dauerhafte nutzung flche fr stellpltze zufahrten dulden folge daraus inanspruchnahme sondernutzungsflche erforderlich sei ffentlich rechtlichen vorgaben bestandskrftigen baugenehmigung gengen stadt antrag nachtrgliche legalisierung tatschlichen bauausfhrung abgelehnt sodass nunmehr vorgaben baugenehmigung umzusetzen seien einwand beklagten stellpltze stelle grundstcks errichtet knnten amtsgericht recht unsubstantiiert zurckgewiesen vorherigen nderung gemeinschaftsordnung beklagten sondernutzungsrecht eingerumt worden sei bedrfe sei davon auszugehen gemeinschaftsordnung festgelegten rechtlichen verhltnisse tatschlichen gegebenheiten abschluss bauarbeiten erstellung baugenehmigungskonformen zustands angepasst sollten sei ersichtlich warum gemeinschaftsordnung vorrangig gendert msse rechtsverkrzung beklagten trete dadurch brigen miteigentmer anspruch zustimmung nderung htten deren gerichtliche durchsetzung fhrte daher lediglich zeitlichen verzgerung ii erwgungen halten revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht meint sondernutzungsberechtigter wohnungseigentmer umfassenden mitgebrauch sondernutzungsflche wohnungseigentmer dauerhaft dulden lsst entgegen ansicht berufungsgerichts bgb ableiten wohnungseigentmer gem abs satz mitgebrauch gemeinschaftlichen eigentums magabe berechtigt gilt abs fr teile gemeinschaftli
  5044. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter halfmeier beschlossen teilweiser abnderung beschlusses august streitwert fr verfahren ber beschwerde nichtzulassung revision juli ab juli festgesetzt weitergehende gegenvorstellung beklagten streitwertfestsetzung august zurckgewiesen grnde berufungsgericht abweisung weitergehenden klage vormalige beklagte gmbh zahlung nebst zinsen klgerin verurteilt revision zugelassen hiergegen vormalige beklagte beschwerde ziel klageabweisung eingelegt oktober insolvenzverfahren ber vermgen vormaligen beklagten erffnet beklagte insolvenzverwalter ernannt worden klgerin zweitinstanzlich ausgeurteilte forderung insolvenztabelle angemeldet beklagte zunchst bestritten januar klgerin daraufhin aufnahme verfahrens erklrt nachdem beklagte mai forderung insolvenztabelle festgestellt parteien schriftstze juni juli rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt senat beschluss august kosten verfahrens beschwerde nichtzulassung revision beklagten auferlegt streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt kostenfestsetzungsbeschluss november landgericht erkannt klgerin fr dritte instanz erstattungsanspruch hhe beklagten zusteht dezember beim landgericht eingegangenen schriftsatz dezember beklagte kostenfestsetzungsbeschluss sofortige beschwerde eingelegt begrndung ausgefhrt kosten fr dritte instanz fehlerhaft festgesetzt seien fr berechnung kosten sei zuerkannten klageforderung erwartenden quote insolvenzverfahren hhe klageforderung auszugehen inso landgericht sofortige beschwerde beschwerde streitwertfestsetzung dritten instanz ausgelegt akten bundesgerichtshof vorgelegt januar eingegangen ii gegenvorstellung streitwertbeschluss senats august auszulegende sofortige beschwerde beklagten dezember zulssig teil begrndet begrndung sofortigen beschwerde beklagten lsst hinreichender deutlichkeit erkennen streitwert wenden kostenfestsetzung zugrunde gelegte wert beruht streitwertbeschluss senats august wendet beklagte inhaltlich beschluss streitwertbeschluss bundesgerichtshofs beschwerde zulssig statthaft jedoch gegenvorstellung fr beschwerde geltenden frist abs satz gkg eingelegt vgl bgh beschluss februar iva zr njw rr frist eingehalten gegenvorstellung frhestens januar ablaufenden frist beim bundesgerichtshof eingegangen gegenvorstellung jedoch teilweise begrndet gem abs abs satz gkg gkg kommt verfahren ber beschwerde nichtzulassung revision wert streitgegenstandes zeitpunkt betreffenden antragstellung verfahren eingeleitet zeitpunkt einleitung verfahrens beschwerde nichtzulassung revision urteil berufungsgerichts betrug wert streitgegenstandes vormalige beklagte umfang nichtzulassungsbeschwerde eingelegt gkg abs zpo insoweit streitwertbeschluss senats august abgesehen offensichtlichen schreibfehler zutreffend unbercksichtigt jedoch geblieben streitgegenstand verlaufe verfahrens ber beschwerde nichtzulassung revision gendert aufnahme rechtsstreits klgerin schriftsatz januar berechtigung klgerin insolvenztabelle angemeldeten forderung festgestellt begrndung aufnahmeschriftsatzes ausdrckliche nderung klageantrags ergibt streitwert klage bestimmt inso betrag verteilung insolvenzmasse fr forderung erwarten unbestrittenen vortrag beklagten streitwert fr weitere verfahren magebend fr aufnahme entstandenen gebhren bleibt dagegen ursprnglichen wert bgh beschluss juni viii zr njw rr bfh beschluss september bfhe schumacher mnchkomm inso aufl inso rn kniffka kuffer safari chabestari bauner halfmeier vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5045. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat soweit fehlende aufklrung erkennbarkeit turnschuhen beanstandet rge bereits unzulssig revisionsfhrer auswertungsbericht bl sonderheftes bildermappe mitteilt kenntnis fr beurteilung frage erforderlich wre landgericht vermissten beweiserhebung gedrngt sehen umstand inhalt eingefhrten telefonats turnschuhe marke besessen bedurfte gesamtzusammenhang weiteren errterung vgl schmitt meyer goner schmitt aufl rn gleiches gilt fr verwendung begriffs vergewaltigung abgehrten telefonaten angeklagten nebenklgerin landgericht nher eingegangen rge unzulssigen beschrnkung verteidigung nr stpo unbegrndet folgendes verfahrensgeschehen liegt zugrunde zweiten verhandlungstag tgigen hauptverhandlung wurde vernehmung nebenklgerin zentraler belastungszeugin begonnen wurde zudem zwlf weiteren hauptverhandlungstagen gehrt angeklagte beantragte ber verteidiger sitzordnung dergestalt ndern gesicht zeugin ununterbrochen sehen bzw zeugin platz nebenklgerin tauscht vorsitzende lehnte begehren begrndung ab gesicht zeugin sei fr verfahrensbeteiligten erkennbar beanstandung verteidigers besttigte gericht anordnung vorsitzenden begrndung jedenfalls diejenigen verteidiger wnschten htten mglichkeit mimik zeugin beobachten weitergehendes recht zeugin eigenen augen frontal sehen angeklagte konkreten gegebenheiten sitzungssaals folgenden sichteinschrnkungen fr angeklagten genge verteidiger kenntnis relevanten mimik vermittle verteidigung eingereichten skizzen sitzungssle konnte inhaftierte besonderen schranke sitzende angeklagte whrend vernehmung direkt richtertisch positionierte zeugin leicht schrg hinten sehen revision rgt unzulssige beschrnkung verteidigung angeklagten vernehmungen mglich sei gesicht zeugin frontal sehen dabei deren mimik verfolgen zulssige rge erfolg vgl rgeanforderungen bgh beschluss april str stv anm wollschlger vortrag revision deckt rechtsfehler nachteil angeklagten aa bestimmung sitzordnung hauptverhandlungssaal manahme einerseits rein uerliche gestaltung hauptverhandlungsablaufs betrifft andererseits rechte verfahrensbeteiligten eingreifen deshalb abs stpo beanstandet vgl becker lwe rosenberg aufl rn mwn beanstandungsobliegenheit fragen sitzordnung vgl bereits olg kln njw angeklagte gebrauch gemacht bb gerichtsbeschluss angeklagte verteidigung entscheidungserheblicher weise unzulssig beschrnkt worden nr stpo gilt unabhngig frage rge nr stpo verletzung besonderen verfahrensnorm voraussetzt vgl bgh urteil mai str bghst mwn gerade fllen vorliegenden art auffangtatbestand darstellt unmittelbar zurckgegriffen vgl olg kln njw dahs revision strafprozess aufl rn umfassend franke lwe rosenberg aufl rn ff mwn sitzanordnung weder recht angeklagten faires verfahren konfrontationsrecht art abs buchst emrk recht effektive verteidigung verletzt brigen verteidigung unzulssig beschrnkt entscheidung zeugenvernehmung sitzanordnung konkret gestaltet hngt vielzahl umstnden einzelfalls ab konkreten situation ort bewertet gegeneinander abgewogen mssen derartige entscheidungen zudem gefahrenspezifisch prognostische elemente beinhalten revisionsgericht grobe ermessensfehler berprfen vgl mosbacher fs seebode mwn entscheidung gerichts sitzordnung erkennen lsst sachfremden erwgungen beruht grundlegend rechtspositionen verfahrensbeteiligten verkennt hierdurch tatschlich mitwirkungsmglichkeiten angeklagten verteidigers entscheidungserheblich eingeschrnkt wurden rge nr stpo beanstandung sitzanordnung erfolg sitzanordnung gericht zunchst baulichen gegebenheiten hauptverhandlungssaals orientieren gericht vorgegeben angeklagte dabei
  5046. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mai strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen betruges einbeziehung anderweitig verhngten strafen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt ausgesprochen hiervon drei monate wegen berlanger verfahrensdauer verbt gelten urteil wendet rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtmittel fhrt aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung grnden antragsschrift generalbundesanwalts schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten erbracht strafausspruch hingegen bestehen bleiben landgericht angenommene strafzumessung zugrunde gelegte besonders schwere fall betruges alternative herbeifhrens vermgensverlustes groen ausmaes abs nr alt stgb urteilsfeststellungen hinreichend belegt danach gewhrte geschdigte bank angeklagten kredit hhe millionen finanzierung kaufpreises fr immobilie bank auftrag gegebenen gutachten abzglich kosten fr notwendige sanierungen wert lediglich millionen kredit erlangen erst wenige wochen zuvor untersuchungshaft betrugssache entlassene angeklagte bank vorlage geflschter unterlagen ber einkommens vermgenslage sowie inhaltlich falsche selbstauskunft vorgespiegelt bedienung kredits lage sei vertrauen wahrheitswidrigen angaben angeklagten zahlte bank dezember darlehen sicherung ansprche wurde kreditgeberin grundschuld ber millionen bestellt nachdem bank spter wahren finanziellen verhltnisse angeklagten festes einkommen verbindlichkeiten mehr drei millionen bekannt geworden kndigte kredit veruerte immobilie august freihndig preis millionen infolgedessen verblieb darlehensgeberin letztlich schaden inklusive aufgelaufenen zinsen betrag landgericht be trugsschaden zugrunde gelegt angeklagte schdigung bank zumindest billigend kauf genommen feststellungen hhe vermgensschadens halten rechtlicher nachprfung stand vermgensschaden sinne stgb negativer saldo wert vermgens irrtumsbedingten vermgensverfgung getuschten vgl fischer stgb aufl rdn schaden fehlt soweit getuschte glubiger ber werthaltige sicherheiten verfgt ausfallrisiko abdecken schuldner vereiteln unerheblichem zeitlichen finanziellen aufwand realisierbar vgl fischer aao rdn danach entfiel vermgensschaden sinne betrugstatbestandes soweit sicherheit eingerumte buchgrundschuld werthaltig vgl bghr stgb abs vermgensschaden somit lag gemessen damaligen angeklagten bekannten wert immobilie getroffenen feststellungen deckungslcke hhe lediglich hhe wurde bank vermgen geschdigt darauf glubigerin kreditgeschft angeklagten letztlich vermgensverlust entstanden kommt hingegen insoweit hinsichtlich werthaltigkeit sicherheit zeitpunkt vermgensverfgung abzustellen vgl bgh nstz rr darber hinaus gehende schaden bank kam allenfalls verschuldete tatauswirkung abs satz stgb strafschrfend bercksichtigt vgl bgh nstz rr danach herbeifhren vermgensverlustes groen ausmaes angeklagten bereits objektiv belegt vgl bghst urteilsgrnde tragen annahme landgerichts angeklagte schdigung glubigerin hhe billi gend kauf genommen offen bleibt insofern weshalb angeklagte zeitpunkt vermgensverfgung dezember eintritt schadens umfangs fr mglich hielt umstand rund jahr acht monate spter vorgenommene freihndige verkauf immobilie etwa frheren bewertung liegenden erls erbrachte lie schluss schdigungsvorsatz angeklagten zeit auszahlung darlehens jedenfalls senat ausschlieen landgericht zugrundelegung rechtlich zutreffenden schadensumfanges niedrigere einzelstrafe mildere gesamtstrafe zugemessen htte aufhebung strafausspruches folge becker miebach hubert pfister schfer'],['Soon']]
  5047. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein inso glubigerbenachteiligungsvorsatz abs satz inso setzt unlauteres zusammenwirken schuldner glubiger voraus glubiger umstnde kennt zwingend mindestens drohende zahlungsunfhigkeit schlieen lassen vermuten drohende zahlungsunfhigkeit kennt bgh urteil juli ix zr olg stuttgart lg stuttgart ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli richter kirchhof dr ganter raebel kayser fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin wege insolvenzanfechtung rckgewhr steuerzahlungen schuldnerin zeit april november finanzamt erbracht april trafen schuldnerin finanzamt ratenzahlungsvereinbarung ber rckstndige steuern schuldnerin danach verpflichtete rckstndigen steuern dm sofort raten hhe dm monaten mai juni juli restbetrag august erbringen erfllung vereinbarung zahlte schuldnerin finanzamt april dm mai dm nachdem weitere zahlungen ausblieben erlie finanzamt august schuldnerin pfndungsverfgung daraufhin bat schuldnerin beauftragter rechtsanwalt vollstreckungsaufschub hinweis august schuldnerin erbrachte vorauszahlung umsatz lohnsteuer hhe dm vollstreckungsaufschub gewhrte finanzamt august bedingung ab september monatlich dm tilgung steuerschulden schuldnerin dm tilgung persnlichen steuerschuld geschftsfhrers schuldnerin gezahlt wrden finanzamt dezember pfndungsverfgung wegen persnlich geschuldeter rckstndiger steuern hhe dm erlassen daraufhin bezahlte schuldnerin september dm november dm finanzamt antrag allgemeinen ortskrankenkasse dezember wurde beschlu mrz insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet klger insolvenzverwalter bestellt klage wegen vorgenannten weiterer zahlungen finanzamt zunchst dm verlangt berufungsinstanz klage betrag dm beschrnkt landgericht klage abgewiesen berufung wegen zahlung november erfolg zugelassenen revision verfolgt klger berufungsantrag wegen frheren zahlungen entscheidungsgrnde revision klgers fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht ausgefhrt anfechtung gem inso wegen zahlungen auerhalb dreimonatszeitraums abs nr inso vorgenommen worden seien scheide klger gelungen sei benachteiligungsvorsatz schuldnerin darzulegen klger knne darauf berufen zahlungen inkongruente deckungshandlungen darstellten abwendung drohenden zwangsvollstreckung erbracht worden seien inkongruente deckung komme vielmehr betracht abwendung zwangsvollstreckung geleisteten zahlungen innerhalb dreimonatszeitraums abs nr inso erfolgt seien zahlung november seien zahlungen auerhalb zeitraums erbracht worden kongruente deckungshandlungen anzusehen seien handlungen komme anfechtung gem inso betracht unlauteres handeln vorliege klger vorgetragen anfechtung bezglich zahlung november gem abs nr inso erfolgreich sei ii erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand klger voraussetzung vorsatzanfechtung gem abs inso schlssig dargelegt soweit beklagte land dagegen rechtserheblich verteidigt tatrichterliche feststellungen erforderlich voraussetzung anfechtung abs inso schuldner rechtshandlung benachteiligungsvorsatz vorgenommen beweislast fr benachteiligungsvorsatz schuldners liegt ebenso fr brigen voraussetzungen abs satz inso beim insolvenzverwalter kreft hk inso aufl rn mnchkomm inso kirchhof rn tatrichter berzeugung zpo bilden dabei entscheidungserhebliche parteivorbringen ergebnis beweisaufnahme erfahrungsstze bercksichtigen bghz bghz feststellung benachteiligungsvorsatzes rechtsprechung laufe zeit bestimmte lebenserfahrung abgeleitete grundstze entwickelt schuldner inkongruente deckung vorgenommen begnstigte rechtsanspruch darin regelmig starkes beweisanzei chen fr benachteiligungsvorsatz liegen bgh urt dezember ix zr zip urt juli ix zr zip berufungsgericht rechtlich zutreffend streit befindlichen zahlungen schul
  5048. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte dr braeuer dr lauer oktober beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs mai unzulssig verworfen klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde beklagte widerrief bescheid dezember zulassung klgers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof klger juli zugestelltem urteil abgewiesen schriftsatz august klger beantragt berufung urteil zuzulassen begrndung zulassungsantrages erfolgt ii antrag zulassung berufung gem satz brao abs satz abs satz vwgo unzulssig verwerfen klger antragsbegrndungsfrist versumt frist be trgt satz brao abs satz vwgo zwei monate beginnt zustellung vollstndigen urteils juli erfolgte frist september abgelaufen zeitpunkt lag jedoch antragsbegrndung hierauf klger schreiben september hingewiesen worden iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser lohmann braeuer seiters lauer vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  5049. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer ball dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte abgetretenem recht zahlung rckstndiger leasingraten restwertzahlung beendigung leasingvertrages anspruch geschftsfhrer beklagten ende august bmw vertragshndler gmbh co kg fahrzeug erwerben geschftsfhrer autohauses kurt neues gleichzeitig geschftsfhrer folgenden ehemalige rechtsanwalt seinerseits alleingesellschafter folgenden leasing gmbh co kg beteiligt vermgens beteiligungs gmbh fr handelte auen ebenfalls geschftsfhrer drei unternehmen vermgensverfall geraten reihe flle boten verkufer sowie weiterer autohauses geschftsfhrer beklagten statt kaufes bmw leasingmodell fr fahrzeug wonach einmalzahlung kaufpreises dm zuzglich provision weiteren leasingraten mehr zahlen erklrten ausdrcklich angelegenheit fr beklagte einmalzahlung erledigt sei beklagten verbleibe risiko bezug restkaufpreis entsprechend modell flens modell schlo beklagte vertreten geschftsfhrer august leasingvertrag sowie verwaltungsvertrag vereinbarte einmalzahlung ab leistete leasingvertrag rechnungsendbetrag hhe dm brutto sowie leasingdauer monaten aufgefhrt bruttoleasingrate betrug dm monatlich restwert leasingvertrag betrag dm bruttokaufpreises angegeben schriftliche verwaltungsvertrag sah beklagte vertrages bernahm neuwagenkaufpreises zahlte verpflichtung schuldbefrei ender wirkung fr auftraggeber leasingraten zahlen gegenber auftraggeber per juni dezember jeweiligen jahres ber geleisteten zahlungen ausweis gesetzlichen umsatzsteuer abrechnung erteilen vertrages ver pflichtet beklagten fahrzeug ablauf leasingzeit ursprnglichen bruttokaufpreises erwerb anzubieten refinanziert wurden leasingvertrge jeweils klgerin datum juli sowohl globalzession sicherungsbereignung leasingobjekte vereinbart schreiben september besttigte zeuge beklagten namen vertragsabschlu folgt besttigen hiermit verbindlich leasingvertrag nachstehenden bedingungen angenommen wurde geleistete einmalzahlung vermgensbeteiligungs gmbh hhe bruttokaufpreises komplett schuldbefreiend anzusehen geleisteten leasingrate vermgensbeteiligungs gmbh leasingvertrag vereinbart mindert restrisiko restwert falls vermgenslage leasinggebers verschlechtert haftet leasingnehmer fr restlichen bruttokaufpreises abzglich geleisteten raten leasingraten wurden fr neun zehn monate parteien streitig geblieben gezahlt danach zahlungen mehr erfolgten legte klgerin gegenber beklagten abtretung offen schreiben mai kndigte leasingvertrag wegen ausbleibens leasingzahlungen verlangte beklagten herausgabe fahrzeugs klage begehrt klgerin zahlung rckstndiger leasingraten sowie zahlung leasingvertrag angegebenen restwertes insgesamt dm nebst zinsen ferner herausgabe fahrzeugs verlangt beklagte widerklage herausgabe kraftfahrzeugbriefes erhoben beklagte hlt globalzession fr sittenwidrig ferner auffassung einmalzahlung verpflichtung leasingvertrag erfllt einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenber entfaltet landgericht klage vollem umfang stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagte antrag klageabweisung weiterverfolgt hinsichtlich antrags herausgabe fahrzeugs parteien rechtsstreit bereinstimmend fr erledigt erklrt berufungsgericht berufung beklagten teil zinsen zurckgewiesen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung vollem umfang entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt globalzession sei sittenwidrig knebelung vorliege klgerin ausgesprochene kndigung komme nachdem vorgesehene leasingzeit jedenfalls mrz abge laufen sei maximal zehn monatsraten gezahlt worden sei
  5050. [['ausfertigung bundesgerichtshof vi zr beschluss januar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen richter pauge beschlossen ergnzung senatsbeschlusses november revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg dezember insoweit angenommen verwerfung wiederaufnahmeantrags unzulssig gerichtet daher regelung zpo umfat rechtssache grundstzliche bedeutung revision beklagten insoweit endergebnis aussicht erfolg kostenentscheidung bleibt weiterhin vorbehalten dr mller dr dressler diederichsen dr greiner pauge'],['Soon']]
  5051. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr abs berufungsgericht prfungskompetenz revisionsgerichts einschrnken soweit prozessvoraussetzungen amts wegen prfen anschluss bgh beschlsse juli zb bghz rn zb juris rn bgh urteil oktober xi zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss zwei verbraucherdarlehensvertrgen gerichteten willenserklrungen klgerin klgerin schloss beklagten zwecks finanzierung immobilie zwei darlehensvertrge mrz ber jahre festen zinssatz nominal mrz ber zehn jahre festen zinssatz nominal beklagte belehrte klgerin abschluss darlehensvertrge ber widerrufsrecht folgt schreiben vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten mrz beklagten zugegangen mrz erklrte klgerin widerruf abschluss darlehensvertrags mrz gerichteten willenserklrung beklagte wies widerruf zurck klgerin uerte beklagten selben tag zugegangenem telefaxschreiben april stelle klar widerruf abschluss darlehensvertrags mrz gerichtete willenserklrung beziehe klage zuletzt feststellung darlehensvertrag mrz aufgrund widerrufs mrz darlehensvertrag mrz aufgrund widerrufs april jeweils tag zugangs schreiben beendet rckabzuwickeln seien auerdem erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten landgericht abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht zurckweisung rechtsmittels brigen landgerichtliche urteil teilweise abgendert feststellungsbegehren entsprochen entscheidungsformel dahin erkannt revision urteil zugelassen grnden ausgefhrt revision sicherung einheitlichen rechtsprechung hinblick divergierende obergerichtliche entscheidungen frage verwirkung bzw rechtsmissbruchlichen geltendmachung verbraucherwiderrufsrechten zugelassen dagegen komme revisionszulassung beklagten begehrt hinsichtlich allgemeinen zulssigkeitsvoraussetzungen feststellungsklage betracht revision erstrebt beklagte vollstndige zurckweisung klgerischen berufung entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil juli juris begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt feststellungsklage sei zulssig geniee leistungsklage grundstzlich vorrang bank sei indessen davon auszugehen rechtskrftiges feststellungsurteil leisten beklagte gegenteil erklrt parteien seien verbraucherdarlehensvertrge zustande gekommen klgerin recht zugestanden abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen widerrufen verwendung wortes frhestens beschreibung voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist beklagte klgerin ber bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung mageblichen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen mangels ordnungsgemer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen klgerin widerruf erklren knnen klgerin widerrufsrecht verwirkt ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung wesentlichen punkt stand unrecht berufungsgericht feststellungsklage fr zulssig erachtet senat zulssigkeit feststellungsklage aspekt vorhandenseins feststellungsinteresses amts wegen prfen senatsurteil februar xi zr wm rn mwn steht entgegen berufungsgericht grnden berufungsurteils ausdrcklich ausgefhrt lasse revision begrndetheit zulssigkeit feststellungsklage berufungsgericht prfungskompetenz revisionsgerichts einschrnken soweit prozessvoraussetzungen amts wegen prfen vgl bgh beschlsse juli zb bghz rn zb juris rn revisionsfhrer knnte mittels beschrnkung angriffs materielle rechtfert
  5052. [['bundesgerichtshof beschluss vii za august zwangsvollstreckungssache vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter leupertz beschlossen antrag schuldnerin beiordnung notanwalts zurckgewiesen grnde landgericht beschluss mrz erhobene anhrungsrge schuldnerin beschluss april unbegrndet zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen angekndigt beschluss dahin berichtigen rechtsbeschwerde zugelassen worden sei schuldnerin beabsichtigt beschluss april rechtsbeschwerde einzulegen mai bundesgerichtshof eingegangenen schreiben mai beantragt beiordnung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts macht geltend vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden antrag schuldnerin zurckzuweisen gem zpo prozessgericht soweit vertretung anwlte geboten partei antrag rechtsanwalt wahrnehmung rechte beizuordnen vertretung berei ten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint voraussetzungen erfllt schuldnerin beabsichtigte rechtsbeschwerde aussicht erfolg gem abs satz nr zpo beschluss rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen gilt jedoch gesetz anfechtung beschlusses ausschliet getroffene entscheidung trotz grundstzlichen bindung rechtsbeschwerdegerichts zulassung unanfechtbar bgh beschluss september iii zb njw beschluss oktober vi zb njw gesetz unanfechtbare entscheidung ausspruch gerichts anfechtung unterworfen verhlt entscheidung ber anhrungsrge ergeht gem abs satz zpo unanfechtbaren beschluss rechtsmittel beschluss daher kraft gesetzes ausgeschlossen kniffka kuffer safari chabestari bauner leupertz vorinstanzen ag knigstein entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5053. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet april kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb sgb xii befristung nachehelichen krankheitsunterhalts fall klage sozialhilfetrgers rckstndigen laufenden unterhalt bergegangenem recht bgh urteil april xii zr olg dsseldorf ag neuss xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose dr klinkhammer fr recht erkannt revisionen urteil familiensenats oberlandesgerichts dsseldorf august zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagten bergegangenem recht sgb xii krankheitsunterhalt geschiedenen ehefrau folgenden ehefrau geltend klgerin gewhrt ehefrau sozialhilfe ehe wurde geschlossen jahr wurde gemeinsame sohn geboren november trennten eheleute ehe wurde november zugestellten scheidungsantrag geschieden scheidung seit april rechtskrftig geborene ehefrau seit jahrzehnten psychisch krank leidet depressionen erhielt schon whrend scheidungsverfahrens sozialhilfeleistungen geborene beklagte erzielt einkommen nichtselbstndiger ttigkeit nachdem parteien hinsichtlich frherer unterhaltszeitrume zahlungen beklagten geeinigt verlangt klgerin vorliegenden verfahren unterhalt ab november amtsgericht beklagten antragsgem rckstndigem laufendem unterhalt verurteilt berufungsgericht unterhalt dezember befristet urteil brigen besttigt dagegen richten revisionen beider parteien entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht klgerin unterhalt bgb geltend gemachten hhe zugesprochen einwand beklagten ehefrau wiederherstellung erwerbsfhigkeit bemht sei dargetan unterhalt sei bgb dauer jahr ab januar befristen ehefrau seien krankheit ehebedingten nachteile entstanden sei zustellung scheidungsantrags jahre alt ehedauer rechtshngigkeit scheidungsantrags rund jahre betragen ehefrau sei zumutbar wegfall unterhalts abzufinden daraus unangemessene benachteiligung ffentlichen hand bewirkt befristung sei mglich unterhaltsanspruch ffentliche hand bergegangen sei ii hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand entgegen auffassung beklagten kommt weitergehende begrenzung unterhalts abs satz bgb betracht berufungsgericht herabsetzung unterhalts angemessenen lebensbedarf ausweislich grnde angefochtenen urteils erwogen obwohl schon geltenden rechtslage fr krankheitsunterhalt mglich wre herabsetzung angemessenen lebensbedarf kam schon deswegen betracht klgerin bergangene unterhalt ohnehin ber angemessenen unterhaltsbedarf lag rechtsprechung senats angemessene unterhaltsbedarf sinne abs bgb abs satz bgb zumindest existenzminimum bemessen senatsurteile oktober xii zr famrz tz februar xii zr famrz tz ehefrau sozialhilfe erhielt unterhaltsanspruch sgb xii ohnehin begrenzt geleistete sozialhilfe klgerin bergegangen erhielt zweifel ber sicherung existenzminimums hinausgehenden leistungen fr herabsetzung unterhaltsbedarfs abs satz bgb abs bgb besteht demnach raum berufungsgericht angenommene befristung unterhalts ergebnis beanstanden beklagte klgerin sgb xii neue glubigerin unterhaltsanspruchs geworden gem bgb befristungseinwand entgegenhalten vgl wendl scholz unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn gelten unterhaltspflichtige vorliegenden fall sozialhilfetrger abs satz sgb xii knftigen unterhalt anspruch genommen befristung erst zukunft eingreift vgl olg karlsruhe famrz anderenfalls wrde rechtsstellung unterhaltspflichtigen gesetzlichen anspruchsbergang sachlichen grund verschlechtern prozess beteiligte unterhaltsberechtigte erleidet etwa voraussetzungen abs satz sgb xii entfallen dadurch nachteil entscheidung ber befristung fr rechtskraftwirkung entfaltet befristung seit januar geltende unterhaltsrecht anzuwenden art unterhaltsrechtsnderungsgesetz vgl nr egzpo senatsurteil bghz famrz tz berufungsgericht vorgenommene befristung demnach seit januar gem abs bgb fr nachehelichen krankheitsunterhalt bgb zulssig unterhalt familiengericht befristen zeitlich unbegrenzter u
  5054. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer kayser dr bergmann vill september beschlossen rechtsbeschwerde beschlu einzelrichterin zivilkammer landgerichts mnchen ii januar kosten beteiligten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde kraft gesetzes statthafte rechtsbeschwerde inso unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordert inso abs zpo rechtsbeschwerde angesprochenen fragen fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters regelsatz auszugehen sowie mastab zuschlag fr sogenannten starken vorlufigen insolvenzverwalter gewhren senatsbe schlsse juni ix zb juli ix zb zip geklrt danach beim vorlufigen insolvenzverwalter vergtungssatz staffelvergtung gem insvv ausgangssatz angemessen je art dauer umfang ttigkeit abschlge vorzunehmen allein bestellung starken vorlufigen insolvenzverwalter rechtfertigt generell vergtungszuschlag festsetzung vergtung beschwerdegericht steht grundstzen einklang beruht bercksichtigung besonderen umstnde einzelfalls grnde sachentscheidung bundesgerichtshofs wahrung einheitlichkeit rechtsprechung erfordern vermag rechtsbeschwerde aufzuzeigen kreft fischer bergmann kayser vill'],['Soon']]
  5055. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziff antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden november schuldspruch dahin abgendert angeklagte wegen sexuellen mibrauchs kindern fnf fllen wegen sexuellen mibrauchs jugendlichen vier fllen verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs jugendlichen neun fllen davon fnf fllen jeweils tateinheit sexuellem mibrauch kindern gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt sowie videokassetten eingezogen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt entscheidungsformel ersichtlichen nderung brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo annahme tateinheit sexuellen mibrauch jugendlichen abs nr alt stgb sexuellen mibrauch kindern abs stgb fllen ii urteilsgrnde bestehen bleiben sexuelle mibrauch jugendlichen gem abs stgb sexuellen mibrauch kindern gesetzeseinheit steht vgl bghst senat erwogen entgegen rechtsauffassung tateinheit gesetzesverletzungen anzunehmen vgl bgh nstz beschl dezember str nachdem erstrebte einvernehmliche nderung rechtsprechung mglich vgl bgh beschl september str oktober ars bedenken zurckgestellt vorlage groen senat fr strafsachen abgesehen verbleibt deshalb bisherigen rechtsprechung schuldspruch entsprechend ndern strafausspruch bestehen bleiben landgericht festgestellte tatbestand abs nr alt stgb erfllende vornahme sexuellen handlungen entgelt sowohl verneinung minder schweren falls sexuellen mibrauchs kindes flle ii urteilsgrnde annahme besonders schweren falls gem abs stgb flle ii urteilsgrnde sowie strafzumessung rechtsfehlerfrei nachteil angeklagten bercksichtigt konnte senat schliet landgericht genderten beurteilung schuldumfang berhrenden konkurrenzfrage geringere einzelstrafen niedrigere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte schuldspruchnderung stellt erfolg rechtsmittels angeklagten dar belastung angeklagten vollen kosten rechtsmittels unbillig erscheinen liee abs stpo kutzer miebach ribgh pfister erkrankt daher unterschriftsleistung verhindert kutzer winkler lienen'],['Soon']]
  5056. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb dauer prognosezeitraums ermittlung provisionsverluste rahmen berechnung ausgleichsanspruchs kraftfahrzeug vertragshndlers analog hgb bgh urteil mrz viii zr olg frankfurt main lg darmstadt viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgers urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht klger ber landgericht zuerkannten betrag hinaus weiteren ausgleichsbetrag hhe nebst zinsen zugesprochen berufung klgers zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten soweit revisionsverfahren interesse darber hhe beklagte klger zusammenhang beendigung vertragshndlerverhltnisses schadensersatz analog hgb ausgleich analog hgb schuldet ferner klger fr aufbewahrung beklagten rechtzeitig zurckgenommener ersatzteile lagerkosten beanspruchen klger juni vertragshndler fr beklagte deutsche alleinimporteurin fahrzeugen japanischen automobilherstellers ttig vertragsverhlt nis endete auerordentliche kndigung klgers juni nachdem beklagte zuvor april unberechtigte auerordentliche kndigung juni ausgesprochen geweigert klger ber juni hinaus neufahrzeugen belie fern juli erhobenen klage klger beklagte ersatz kndigungsschadens fr zeitraum juli april dm beziffert ferner zahlung ausgleichsbetrags hhe dm sowie zahlung weiteren betrages zunchst dm anspruch genommen letzteren zug zug aushndigung bestimmter ersatz zubehrteile sowie spezialwerkzeuge landgericht klage rechtskrftiges teil grundurteil februar grunde stattgegeben betragsverfahren beklagte zahlung schadensersatz hhe dm ausgleichsbetrags dm weiteren betrags dm letzteren zug zug aushndigung einzelnen bezeichneter ersatz zubehrteile sowie spezialwerkzeuge verurteilt weitergehende klage ebenso abgewiesen klger betragsverfahren zustzlich erhobenen anspruch ersatz lagerkosten hhe dm fr einlagerung beklagten zurckzunehmenden ersatzteile berufung klger zahlung schadensersatz ausgleich lagerkosten gerichtetes klagebegehren weiterverfolgt soweit erster instanz erfolglos geblieben oberlandesgericht beklagte zahlung weiterer schadensersatz ausgleich verurteilt brigen berufung zurckgewiesen beklagte nichtzulassung revision beschwerde eingelegt soweit klger berufungsgericht weiterer ausgleichsbetrag zuerkannt worden daraufhin senat revision zugelassen auffassung unbeschrnkt zugelassenen revision beklagte zunchst insgesamt hinsichtlich schadensersatzanspruchs wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt klger anschlussrevision eingelegt schadensersatzund ausgleichsanspruch sowie anspruch ersatz lagerkosten weiterverfolgt soweit berufung erfolglos geblieben beklagte revision hinsichtlich schadensersatzanspruchs gestellten antrag vorsorglich gegenstand gegenanschlieung gemacht beginn mndlichen revisionsverhandlung beklagte revision nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen betrag beschrnkt weitergehende revision vorsorglich erklrte gegenanschlieung zurckgenommen entscheidungsgrnde revision beklagten zuletzt geltend gemachten umfang begrndet anschlussrevision klgers erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger analog hgb ersetzende schaden bestehe entgangenen gewinn zeit juni april zeitpunkt beklagte vertragsverhltnis april ordentliche kndigung frhestens htte beenden knnen verkauf neufahrzeugen erzielt htte sei insgesamt schtzen verkaufszahlen klger jahren sowie ersten halbjahr erzielt sei davon auszugehen zeitraum juli april neufahrzeuge htte verkaufen knnen durchschnittliche rohertrag je neuwagenverkauf sei landgericht dm schtzen davon seien jeweils dm fr entwachsen bereitstellen verkauften neufahrzeugs sowie weitere dm rohertrags fr ersparte betriebskosten abzuziehen reine
  5057. [['bundesgerichtshof beschluss str november nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo abs rcknahme antrags anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung sowie mindestanforderungen antrag bgh beschl november str lg hannover strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft entscheidung landgerichts hannover april verurteilten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt grnde verurteilte verbt derzeit vierjhrige gesamtfreiheitsstrafe urteil landgerichts hannover wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern drei fllen wegen krperverletzung strafende fr november notiert staatsanwaltschaft beantragt vorbehaltlich ergebnisses einzuholenden gutachten nachtrgliche sicherungsverwahrung anzuordnen antragstellung erstatteten bericht justizvollzugsanstalt mitgeteilt jahre alte zuvor unbestrafte erstverber beanstandungsfreies vollzugsverhalten gezeigt aufarbeitung sexualstraftat rahmen therapeutischen ambulanz bemht beschluss april landgericht anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung abgelehnt neuen tatsachen erkennbar geworden seien erhebliche gefhrlichkeit verurteilten fr allgemeinheit hinweisen wrden ablehnung antrags staatsanwaltschaft beschwerde eingelegt oberlandesgericht celle entschei dung darber berufen angesehen ber antrag nachtrgliche sicherungsverwahrung aufgrund hauptverhandlung entschieden knne beschluss landgerichts deshalb urteil anzusehen sei daraufhin staatsanwaltschaft rechtsmittel revision weiterverfolgt sache ber generalbundesanwalt senat vorgelegt hinblick darauf rechtsmittel innerhalb woche zustellung beim landgericht eingegangen zugleich antrag wiedereinsetzung gestellt begrndung hinweis entscheidung oberlandesgerichts hamm januar nstz rr vorgetragen jedenfalls urteil bundesgerichtshofs juli njw verffentlichung bghst vorgesehen beschwerde zulssige rechtsmittel ansehen knnen deshalb frist einlegung revision unverschuldet versumt eingang vorgnge beim senat staatsanwaltschaft antrag nachtrgliche anordnung unterbringung sicherungsverwahrung gem stgb zurckgenommen senat ber wiedereinsetzungsantrag mehr entscheiden verfahren weise beendet beendigung verfahrens allerdings dadurch eingetreten staatsanwaltschaft antrag zurckgenommen frage voraussetzungen fortgang verfahrens rcknahme antrags anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung rechtlich mglich soweit ersichtlich gegenstand verffentlichter gerichtsentscheidungen aa auffassung senats stehen annahme staatsanwaltschaft knne antrag zurcknehmen grundstzlichen bedenken entgegen fr annahme sprechen gesichtspunkte verfahrenskonomie allgemeine prozessgrundstze knnen verfahrensbeteiligten insbesondere staatsanwaltschaft antrge prozesshandlungen zurcknehmen ausnahmen beschrnkungen gelten soweit gesetzlich angeordnet etwa fr rcknahme anklage regelmig erffnung hauptverfahrens mglich stpo vgl abs abs stpo etwa fr rcknahme rechtsmittels abhngig stand verfahrens wirksamkeit zustimmung verfahrensbeteiligten bedarf vgl abs satz stpo fr rcknahme strafbefehlsantrags vgl abs stpo ausnahmen beschrnkungen sieht gesetz abs stpo fr rcknahme antrags staatsanwaltschaft durchfhrung gerichtlichen verfahrens anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung vergleich verfahrensnormen insbesondere stpo rcknahme anklage zulsst gericht hauptverfahren erffnet spricht sogar beschrnkung rcknahmemglichkeit zwischenverfahren gericht bezglich anklage ff stpo geregelt ber zulassung antrags hauptverhandlung entscheiden knnte vorgesehen vielmehr schliet eingang staatsanwaltschaftlichen antrags unmittelbar gerichtliche vorbereitung hauptverhandlung vgl abs satz abs stpo gericht dabei feststellen anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung mehr beseitigende hindernisse entgegenstehen insbesondere fehlen formeller voraussetzungen etwa abs stgb bzw abs stgb vorausgesetzten katalogtaten vorverurteilung vorverbung erscheint verfahrenskonomischen gesichtspunkten zwingend staatsanwaltschaft entsprechenden gerichtlichen hinweis verfahren rck
  5058. [['berichtigter leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr finanzierten beurkundungsbedrftigen bautrgervertrgen eingang annahmeerklrung regelmig innerhalb zeitraums vier wochen erwartet abs bgb fortfhrung senat urteil juni zr njw klauseln allgemeinen geschftsbedingungen denen abschluss bautrgervertrags antragende angebot lnger drei monate gebunden stets nr bgb unvereinbar bgb anwendung bereicherungsrechtlichen saldotheorie beruhende zug zug verurteilung hindert zuerkennung prozesszinsen bgh urteil september zr olg nrnberg lg nrnberg frth'],['Soon']]
  5059. [['bundesgerichtshof xii zr beschluss februar rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter gerber weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt dr zina beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni angenommen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm grnde rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg vgl zpo auslegung beschlusses bverfg juni pbvu bverfge teilt senat ansicht berufungsgerichts kndigungsrecht ergebe grundstzen wegfalls geschftsgrundlage recht kndigung ergab abs bgb vermieterin rume vertragsgemen gebrauch mehr verfgung stellen konnte nachdem umfeld vermieteten raum abgetrennt lagerraum umgewandelt gerber weber monecke ahlt wagenitz zina'],['Soon']]
  5060. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen erneute antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt grnde erneute antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt besonderen voraussetzungen abs nr zpo vorliegen gegenstand rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten zuzumuten prozesskosten aufzubringen abs nr halbs zpo vorschsse prozesskosten beteiligten zuzumuten erforderlichen mittel unschwer aufbringen knnen fr erwartende nutzen vernnftiger eigeninteresse sowie prozesskostenrisiko angemessen bercksichtigender betrachtungsweise erfolg rechtsverfolgung voraussichtlich grer bgh beschl september ix zr zip bag beschl april azb zip dabei bestimmt zumutbarkeit anhand wertenden abwgung gesamtumstnde sen beschl mrz ii zb zip genannten voraussetzungen entgegen ansicht klgers jedenfalls glubigern kl erfllt dm bisher konkursverwalter anerkannten forderungen hhe insgesamt dm entfallen erfolg klage insolvenzmasse betrag erwarten deutlich hher fr verfahren verbundene kostenrisiko berufungsurteil ausgeurteilten betrge rechtskrftig zuerkannt betrgt freie masse abzug verfahrenskosten ii instanz ca davon stnden erfolgsfall verteilung konkursglubiger rangklasse vi verfgung quote entspricht dm bedeutet zustzliche verteilungsmasse fr drei glubiger hhe steht gesamtkostenrisiko hhe lediglich gegenber goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg heidelberg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5061. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen beihilfe steuerhinterziehung anhrungsrge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember gem stpo beschlossen antrag verurteilten verfahren gewhrung rechtlichen gehrs stand erlass senatsbeschlusses januar zurckzuversetzen zurckgewiesen verurteilte kosten rechtsbehelfs tragen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts augsburg mrz beschluss januar gem abs stpo unbegrndet verworfen schreiben november beim bundesgerichtshof eingegangen november beantragt rechtsanwalt namens auftrag verur teilten wiedereinsetzung revisionsverfahren rahmen akteneinsicht verfahrensakten festgestellt rechtsanwalt rahmen revisionsverfahrens gefertigter umfangrei che revisionsbegrndung enthaltender schriftsatz juli verfahrensakten befinde sei deshalb berzeugung gelangt schriftsatz landgericht augsburg bundesgerichtshof weitergeleitet dementsprechend revisionsentscheidung senats bercksichtigt worden sei anhrungsrge gem stpo auszulegende antrag verurteilten zurckzuweisen antrag wiedereinsetzung stand senatsentscheidung januar zulssig erhoben entgegen satz stpo dargelegt glaubhaft gemacht wann beschwerdefhrer geltend gemachten verletzung rechtlichen gehrs kenntnis erlangt sache knnte anhrungsrge erfolg liegt verletzung rechtlichen gehrs stpo senat weder nachteil verurteilten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden wre bercksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen verurteilten bergangen sonstiger weise anspruch rechtliches gehr verletzt schriftsatz verteidigers rechtsanwalt juli lag senat entscheidung ber revision verurteilten sache angelegten senatsheft ergibt zudem zunchst beim landgericht augsburg eingegangene schriftsatz entgegen annahme verurteilten ber generalbundesanwalt bundesgerichtshof weitergeleitet worden verwerfung revision verurteilten gem abs stpo gerichteten antragsschrift september generalbundesanwalt ausdrcklich inhalt schriftsatzes juli auseinandergesetzt antragsschrift senat entscheidung revisionsvorbringen verurteilten vollem umfang bedacht gewrdigt fr durchgreifend erachtet kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl senatsbeschlsse mai str september str raum graf radtke jger fischer'],['Soon']]
  5062. [['bundesgerichtshof beschluss kzr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb richtlinie eg art gerichtshof europischen union auslegung richtlinie eg europischen parlaments rates februar ber zuweisung fahrwegkapazitt eisenbahn erhebung entgelten fr nutzung eisenbahninfrastruktur sicherheitsbescheinigung abl mrz ff folgende fragen vorgelegt nationale vorschrift nutzer eisenbahninfrastruktureinrichtung zivilgericht infrastrukturbetreiber zahlung nutzungsentgelts anspruch genommen rckzahlung gezahlten nutzungsentgelts begehrt geltend infrastrukturbetreiber festgesetzte entgelt entspreche billigem ermessen bestimmungen richtlinie unabhngigkeit geschftsfhrung infrastrukturunternehmens art abs grundstzen entgeltfestsetzung art aufgaben regulierungsstelle art vereinbar frage bejahen nationale vorschrift genannten vorschriften richtlinie vereinbar gericht ergebnis gelangt festgesetzte entgelt billigkeit entspricht berechtigt verpflichtet stattdessen geschuldete entgelt urteil festzusetzen bgh beschluss juni kzr olg dresden lg leipzig ecli de bgh bkzr kartellsenat bundesgerichtshofs juni prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter prof dr strohn dr deichfu beschlossen verfahren ausgesetzt gerichtshof europischen union auslegung richtlinie eg europischen parlaments rates februar ber zuweisung fahrwegkapazitt eisenbahn erhebung entgelten fr nutzung eisenbahninfrastruktur sicherheitsbescheinigung abl mrz ff folgende fragen vorgelegt nationale vorschrift nutzer eisenbahninfrastruktureinrichtung zivilgericht infrastrukturbetreiber zahlung nutzungsentgelts anspruch genommen rckzahlung gezahlten nutzungsentgelts begehrt geltend infrastrukturbetreiber festgesetzte entgelt entspreche billigem ermessen bestimmungen richtlinie unabhngigkeit geschftsfhrung infrastrukturunternehmens art abs grundstzen entgeltfestsetzung art aufgaben regulierungsstelle art vereinbar frage bejahen nationale vorschrift genannten vorschriften richtlinie vereinbar gericht ergebnis gelangt festgesetzte entgelt billigkeit entspricht berechtigt verpflichtet stattdessen geschuldete entgelt urteil festzusetzen grnde beklagte db station service ag tochtergesellschaft deutsche bahn ag eisenbahninfrastrukturunternehmen sinne abs allgemeines eisenbahngesetz aeg unterhlt etwa bahnhfe verkehrsstationen deutschland klagende lnderbahn gmbh dlb eisenbahnverkehrsunternehmen nutzt verkehrsstationen beklagten rahmen schienenpersonennahverkehrs parteien streiten ber hhe dafr entrichtenden entgelts beklagte schliet eisenbahnverkehrsunternehmen vorgehaltene infrastruktur anspruch nehmen jeweils rahmenvertrge ber stationsnutzung ab darin nimmt hinsichtlich hhe nutzungsentgelte bezug jeweils gltige stationspreisliste stationspreissystem sps einzelnutzungen bahnhfe gesonderten stationsnutzungsvertrgen geregelt parteien schlossen november derartigen rahmenvertrag damals galt preissystem preise fr bahnhof bercksichtigung kosten betriebs bahnhofs vorsah januar fhrte beklagte neues preissystem sps danach wurden preise bestimmten preiskategorien bezogen jeweiligen bundeslnder pauschal ermittelt klgerin fr neue system preiserhhungen fhrte zahlte erhhungsbetrge ab januar vorbehalt klage verlangt klgerin rckzahlung gezahlten stationsnutzungsentgelte fr november februar soweit ber entgelte preissystem hinausgehen landgericht klage hhe stattgegeben brigen abgewiesen berufungsgericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung verurteilt dagegen wehren beide parteien erkennenden senat zugelassenen revisionen ii entscheidung ber revisionen verfahren auszuset zen gem art abs aeuv vorabentscheidung gerichtshofs europischen union entscheidungsformel gestellten fragen einzuholen richtlinie eg art richtlinie eu november schaffung einheitlichen europischen eisenbahnraums abl dezember ff aufgehoben wesentlichen inhaltsgleichen regelungen richtlinie ersetzt worden kommt vorliegenden fall anwendung klgerin begehrt rckzahlung entgelten zeit februar beklagte gezahlt zeit richtlinie eg kraft sachentscheidung hngt beantwortung vorlagef
  5063. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dr nobbe januar sowie richter vorsitzenden dr mller dr ellenberger dr grneberg maihold fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen richter tatbestand klgerin bank beklagten streiten ber ansprche zusammenhang darlehensvertrag erwerb appartements beklagten damals jhrige zeitweise arbeitende verkuferin damals jahre alter elektriker ttiger ehemann wurden september cousine beklagten deren lebensgefhrten untervermittler fr gmbh co kg folgenden gmbh co kg ttig geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital appartement genannten boarding house erwerben objekt handelte teileigentum aufgeteilte anlage ber miteigentmern gemeinsam beauftragte pchterin hotelhnlich betrieben lngeren aufenthalt gsten dienen kg folgenden bautrgerin geplante errichtete bauvorhaben wurde klgerin finanziert nachdem ursprnglich vertrieb appartements beauftragte unternehmen insolvent geworden bertrug bautrgerin aufgabe gmbh co kg klgerin vereinbarte erwerb appartements anleger finanzieren verkaufsprospekt gmbh co kg klgerin namentlich objektfinanziererin benannt auerdem wurde prospekt schreiben klgerin zitiert besttigte fr kufer appartements treuhandkonten fhren sowie telverwendungskontrolle durchzufhren kaufpreiszahlungen erwerber erst flligkeit freizugeben september unterbreitete beklagte gmbh folgenden treuhnderin notariell beurkundetes angebot abschluss treuhand geschftsbesorgungsvertrages erwerb appartements nr zugleich erteilte treuhnderin ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte umfassende vollmacht angelegenheiten vertreten durchfhrung erwerbs teileigentums zusammenhang stehen insbesondere namen kaufvertrag darlehensvertrge erforderlichen sicherungsvertrge abzuschlieen gegebenenfalls aufzuheben treuhnderin nahm angebot schloss namens beklagten bautrgerin notariell beurkundeten kaufvertrag finanzierung gesamtaufwandes schlossen beide beklagte neben weiteren darlehensvertrag bank persnlich oktober klgerin vertrag ber annuittendarlehen hhe dm vereinbarungsgem grundschuld abgesichert wurde vertrag enthielt widerrufsbelehrung entsprechend verbrkrg september geltenden fassung folgenden nettokreditbetrag wurde darlehensvertrag bezeichneten girokonto beklagten gutgeschrieben finanzierung erwerbs eingesetzt boarding house wurde februar fertig gestellt danach pchterin betrieben bereits anfang insolvent wurde jahr fiel bautrgerin konkurs betrieb seit gesellschaft fortgefhrt eigentmer appartements zweck grndeten wegen rckstndiger raten kndigte klgerin juli darlehensvertrag kontokorrentkonto beklagten widerriefen april darlehensvertragserklrungen haustrwiderrufsgesetz abschluss vertrages aufgrund besuchs vermittlers wohnung veranlasst worden seien klgerin begehrt klage erster linie gesttzt kndigung rckzahlung darlehens ausgleich sollsaldos girokonto hhe insgesamt nebst zinsen hilfsweise fr fall wirksamen widerrufs darlehensvertrages verlangt zahlung nebst zinsen beklagten auffassung zahlungen verpflichtet darlehensvaluta empfangen htten darlehensvertrag kaufvertrag bildeten verbundenes geschft klgerin verkuferin halten msse auerdem stnden klgerin schadensersatzansprche wegen aufklrungspflichtverletzungen wegen unterbliebener belehrung haustrwiderrufsgesetz landgericht klage hilfsantrag stattgegeben brigen abgewiesen dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben erkennenden senat hinweis bghz ff zugelassenen revision verfolgen beklagten antrag klageabweisung entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagten seien verpflichtet landgericht zuerkannten betrag hhe einwnde erhoben htten klgerin zahlen anspruch knnten schadensersatzanspruch entgegenhalten liege ausnahmeflle denen kreditgebende bank aufklrung ber finanzierte geschft verpflichtet sei bestehe anhaltspunkt fr vermutung beklagten treuhnderin teil kalkulierten gesamtaufwan
  5064. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein ko nr bgb abs gemeinschuldnerin gmbh rechtshandlung glubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen alleingesellschafter gmbh geschftsfhrer liquidator rechtshandlung angewiesen dabei glubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt bgh urteil april ix zr kg berlin lg berlin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer raebel ne kovi vill fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juli insoweit aufgehoben klage hinsichtlich hilfsweise gestellten feststellungsantrge abgewiesen wurde sache umfang aufhebung anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen weitergehende revision klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter mrz erffneten konkursverfahren ber vermgen mbh knftig gemeinschuldnerin beklagte einzige gesellschafterin gemeinschuldnerin september beschlo liquidation gemeinschuldnerin beklagte gewhrte bezeichnung treuhandanstalt gemeinschuldnerin zeit juli november darlehen hhe ca mio dm konkurstabelle anmeldete kaufvertrge juni juni verkaufte liquidator gemeinschuldnerin weisung beklagten verschiedene restitutionsbelastete grundstcke kaufpreis vorlufig dm fr grundstck betragen sollten restitutionsansprche unanfechtbare bescheide vermgensamtes ausgerumt endgltige kaufpreis basis verkehrswerte abzglich eventueller kosten fr altlastenbeseitigung igen risikoabschlags ermittelt bescheiden beklagten juni dezember wurde jeweils festgestellt grundstcke eigentum mbh fortan bergegangen aufforderung klgers beklagte schreiben juli vorlufigen kaufpreis zahlen bedingungslose bereitschaft zahlung endgltigen kaufpreises erklren erklrte namens vollmacht beklagten aufrechnung insolvenzforderungen beklagten klger erster linie grundstckskaufvertrge angefochten wertersatz hhe dm gem nr ko begehrt hilfsweise beantragt beklagte verurteilen grundstcke gemeinschuldnerin rckaufzulassen eigentumsumschreibung grundbuch sowie lschung gunsten eingetragenen eigentumsvormerkungen bewilligen hilfsweise begehrt festzustellen beklagte berechtigt gegenber kaufpreisansprchen konkursforderungen aufzurechnen kaufvertrgen vereinbarte pauschale risikoabschlag grundstcksverkehrswerten unwirksam beklagten zahlende kaufpreis vollen verkehrswert abzglich altlastenbeseitigungskosten ermitteln landgericht hauptantrag wertersatz fr grundstkke grunde stattgegeben berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen urteil wendet revision beantragt aufhebung berufungsurteils verurteilung beklagten jedoch erstinstanzlich hilfsweise gestellten feststellungsantrgen entscheidungsgrnde revision unbegrndet soweit berufungsgericht hauptantrag wertersatz hilfsantrge rckauflassung bewilligung eigentumsumschreibung lschung vormerkungen abgewiesen zpo hinsichtlich hilfsweise gestellten feststellungsantrge fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung weitere feststellungen treffen entscheidung senats sache insoweit mglich abs abs zpo revision unbegrndet soweit berufungsgericht hauptantrag klgers wertersatz fr beklagte verkauften grundstcke abgewiesen berufungsgericht wertersatzanspruch abs ko nr ko verneint gemeinschuldnerin benachteili gungsabsicht gehabt zutrifft dahinstehen wertersatzanspruch fr grundstcke klger schon deshalb geltend umstnde klger hauptantrag gesttzt fr anfechtung grundstckskaufvertrge ausreichen klger anfechtbarkeit kaufvertrge ausschlielich daraus hergeleitet zugunsten beklagten aufrechnungslage hergestellt wurde gengt lteren rechtsprechung allerdings erforderlich rechtshandlung anzufechten konkursglubiger forderung verschafft wurde aufrechnen konnte worten aufrechnungslage hergestellt wurde bgh urt mai viii zr wm dezember ix zr zip neue erla berufungsurteils ergangene rechtsprechung bundesgerichtshofs lt anfechtung weise aufrechnung wirkung beigemessen anfechtungsgegner aufrechnung berufen darf bghz urt oktober ix zr zip oktober ix zr wm neue rechtsprechung schli
  5065. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts mnchen oktober zurckgewiesen kosten rechtsmittelinstanzen trgt beklagte rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen geschftshaus objekt bro hotel objekt kg folgenden schuldnerin deren gesellschaftszweck vermietung zweier eigentum stehender immobilien beklagte erklrte dezember gegenber treuhnde rin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagte frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft gesellschafter dezember jeweiligen geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten beteiligt verhltnis geleisteten einlage kommanditisten verlustanteile zugerechnet kommanditeinlage bersteigen ausgleich verlustvortragskontos gesellschafter weder gegenber gesellschaft untereinander verpflichtet gesellschaft mietzinsberschsse leistung kapitaldienstes abdeckung sonstigen kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve hhe liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben halbjhrlich jeweils jahres erstmals gesellschafter verhltnis festen kapitalkonten auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitalanlage gesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung treuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr treuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr treuhnder kommanditbeteiligung eigenen namen hlt treuhnder magabe treuhandvertrages freizustellen jahren erhielt beklagte zwei halbjhrlichen zahlungen ausschttungen hhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen anfangsjahren erhebliche anlaufverluste fr jahre jeweils gewinn schuldnerin stellte juni antrag erffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde august erffnet vereinbarung oktober lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten klger verlangt beklagten rckzahlung ausschttungen anspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt landgericht klage abgetretenem recht stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten klage abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision klgers erfolg fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils abs zpo berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt mangels kommanditisteneigenschaft beklagten seien unmittelbaren ansprche abs abs hgb gegeben treu handvertrag wegen verstoes rechtsberatungsgesetz unwirksam sei gehe abtretung vereinbarten freistellungsansprche leere schutzzweck rechtsberatungsgesetzes verbiete parallelanspruch geschftsfhrung auftrag herzuleiten ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klgers beklagte treugeberin abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg rn urteil april xi zr zip rn unrecht lehnt berufungsgericht indes anspruch rckzahlung ausgeschtteten betrge abgetretenem recht treuhandkommanditistin wegen unwirksamkeit treuhandvertrages ab entgegen auffassung berufungsgerichts treuhandvertrag darin enthaltende freistellungsverpflichtung wegen verstoes art rberg nichtig fr frage besorgung fremder rechtsangelegenheiten sinne art rberg vorliegt entscheidend schwerpunkt geschuldeten ttigkeit berwiegend wirtschaftlichem rechtlichem gebiet liegt st rspr vgl bgh urteil dezemb
  5066. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter ball wiechers dr wolst dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilsenats kammergerichts februar zurckgewiesen klgerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert grnde klgerin beklagten mietrckstnde geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen hiergegen klgerin berufung sowohl landgericht kammergericht eingelegt nachdem kammer landgerichts frheren entscheidung zustndigkeit hinblick abs nr buchst gvg verneint damalige berufung klgerin unzulssig verworfen entsprechendem hinweis kammergericht anhngige berufung begrndung unzulssig verworfen abs nr buchst gvg sei kammergericht fr berufung klgerin zustndig hiergegen wendet klgerin rechtsbeschwerde landgericht verhandlung ber anhngige berufung entscheidung bundesgerichtshofs ber rechtsbeschwerde zurckgestellt ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs nr zpo brigen sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo zulssig jedoch sache kammergericht dargelegten grnden erfolg abs nr buchst gvg oberlandesgerichte zustndig fr berufungen entscheidungen amtsgerichte streitigkeiten ber ansprche partei erhoben allgemeinen gerichtsstand zeitpunkt rechtshngigkeit erster instanz ausland voraussetzungen kammergericht hinsichtlich klgerin recht verneint fr bestimmung allgemeinen gerichtsstandes juristischen person klgerin deren sitz mageblich abs satz zpo sitz gilt ergibt ort verwaltung gefhrt abs satz zpo klgerin angaben klageschrift rubrum urteils berlin ansssigen direktor vertreten hinweise darauf fehlten verwaltung klgerin deutschland gefhrt sitz ausland liegt inlndischen gerichtsstand klgerin auszugehen amtsgericht unangegriffen gebliebene gerichts stand klgerin berufungsverfahren zugrunde legen senatsbeschlu januar viii zb njw rr dr deppert ball dr wolst wiechers dr frellesen'],['Soon']]
  5067. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main april strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt sichergestellten betubungsmittel eingezogen verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt aufhebung strafausspruchs brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo strafausspruch hlt rechtlicher nachprfung stand strafkammer bersehen anwendung nr btmg nunmehr strafrahmenverschiebung abs stgb mehr abs stgb fhrt fhrt vorliegenden fall nachdem strafrahmen abs btmg bereits gem abs satz abs stgb landgericht gemildert worden strafrahmen monat acht jahren fnf monaten freiheitsstrafe demgegenber landgericht jahren drei monaten reichenden strafrahmen ausgegangen angesichts strafe mittleren bereich strafrahmens senat ausschlieen tatrichter zugrundelegung richtigen strafrahmens niedrigeren strafe gelangt wre rechtsfehler fhrt aufhebung strafausspruchs feststellungen wahl falschen strafrahmens betroffen knnen aufrechterhalten bleiben ergnzende feststellungen mglich sofern bisherigen widersprechen fischer schmitt herr ribgh dr berger wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer krehl eschelbach'],['Soon']]
  5068. [['bundesgerichtshof beschluss zr april patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachverstndigenablehnung zpo abs partei patentnichtigkeitsverfahren bestellung gerichtlichen sachverstndigen gelegenheit gegeben worden fachlichen persnlichen eignung gegenpartei vorgeschlagenen person stellung nehmen verfgt ber keinerlei informationen person sachverstndigen handelt schuldhaft zumindest einfache weiteres mgliche erkundigungen eingeholt erklrung abgibt sachverstndigen vorgeschlagene person bestnden einwnde bgh beschluss april zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen gerichtlichen sachverstndigen dr betref fende ablehnungsgesuch zurckgewiesen grnde beklagte gerichtlichen sachverstndigen wegen be sorgnis befangenheit abgelehnt nachdem schriftliches gutachten erstattet inhalt veranlassung gegeben prozessbevollmchtigten internetrecherche beruflichen hintergrund sachverstndigen beauftragen recherche ergeben gerichtliche sachverstndige mrz streithelferin ausgerichteten internationalen wissenschaftlichen vortrag thema forum tglichen einsatz gehalten juni rahmen jahreskongress deutschen gesellschaft fr streithelferin gesponserten workshops thema ambulanten einsatz vorgetragen hieraus weiteren umstnden zusammenhngen nachstehend ii ersichtlichen beziehungen streithelferin gingen deutlich ber hinaus austausch niedergelasse nen rzten unternehmen deren produkte verwendeten blich sei begrnde besorgnis befangenheit ii gesuch zurckzuweisen unzulssig soweit beklagte dafr sachverstndigen mrz juni gehaltenen vortrge sttzt ablehnung sachverstndigen verkndung zustellung beschlusses ber bestellung april zulssig antragsteller glaubhaft macht verschulden verhindert ablehnungsgrund frher geltend abs zpo glaubhaftmachung fehlt entsprechend neueren stndigen praxis senat parteien streithelferin beauftragung gerichtlichen sachverstndigen aufgegeben fachlich qualifizierte unabhngige sachverstndige vorzuschlagen danach gelegenheit gegeben wechselseitig jeweils unterbreiteten vorschlgen stellung beziehen bereinstimmend klgerinnen streithelferin vorgeschlagenen personen dr beauftragtem sachverstndigen prof dr seinerzeitigen prozessbevollmchtigten beklagten deren namen vollmacht erklrt einwnde bestnden hintergrund unverschuldet angesehen beklagte ablehnungsgesuch frher angebracht fr parteien besteht allgemeinen verpflichtung erkundigungen darber anzustellen ablehnungsgrund betracht kommt jedoch einzelfall abweichendes gelten konkreten anhaltspunkten fr vorliegen ablehnungsgrundes partei aufgrund prozessfrderungspflicht nachgehen zumutbare nachforschungen partei anstellen bekannt gewinnung sachverstndigen wegen besonderheiten falls auergewhnliche schwierigkeiten bereitet bgh beschluss september zr grur njw sachverstndigenablehnung iii entsprechendes gilt partei patentnichtigkeitsverfahren gericht eingerumte gelegenheit wahrnimmt sachverstndigenvorschlgen gegenseite stellung nehmen findung geeigneten sachverstndigen patentnichtigkeitsverfahren deswegen regelmig schwierig wnschenswerte qualifikation sachverstndigen eng gegebenenfalls einfach beantwortenden parteien streitigen frage zusammenhngt ber ausbildung erfahrung fachmann verfgt priorittszeitpunkt lsung streitpatent zugrunde liegenden technischen problems beauftragt worden wre kommt vielmehr hinzu vielen fllen notwendigerweise mehr weniger enge fachliche berufliche beziehungen sachverstndige betracht kommenden wissenschaftlern betreffenden gebiet forschen lehren denjenigen patentnichtigkeitsverfahren beteiligten unternehmen bestehen gebiet ttig ihrerseits forschung entwicklung befassen fr parteien erkennbares ziel einbindung sachverstndigensuche daher fach sachkunde hinsichtlich qualifikationsanforderungen hinsichtlich etwaiger bedenken nutzen bestellung sachverstndigen wegen starken nheverhltnisses vorgeschlagenen prozesspartei verfahrensausgang interessierten wettbewerber bestehen knnten ermglicht gericht bedenken schon vorfeld beauftragung rechnung tragen erst e
  5069. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr rechtsstreit verkndet september kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein eugv art nr gerichtshof europischen gemeinschaft frage vorabentscheidung vorgelegt ffentliche hand gerichtsstand unterhaltssachen art nr eugv berufen gesetzlich bergegangene unterhaltsansprche wege regresses unterhaltspflichtigen geltend macht bgh beschlu september xii zr olg mnchen ag mnchen xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr blumenrhr richter sprick webermonecke fuchs dr ahlt beschlossen entscheidung ber revision klgers ausgesetzt ii gerichtshof europischen gemeinschaften gem art protokolls juni betreffend auslegung bereinkommens september ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen gerichtshof folgende frage vorabentscheidung vorgelegt klger behrden auszubildenden ffentlichem recht fr bestimmte zeit ausbildungsfrderung bezahlt besondere zustndigkeitsregel art nr bereinkommens september ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen fassung bereinkommens mai ber beitritt knigreichs spanien portugiesischen republik berufen gesetzlich bergegangenem recht brgerlich rechtlichen unterhaltsanspruch auszubildenden eltern fr zeit zahlung ausbildungsfrderung regre geltend macht grnde sachverhalt klger macht beklagten bergegangenem recht unterhaltsansprche fr juni geborene julia wege regresses geltend beklagte niederlnder wohnt niederlande sterreichischen staatsangehrigen verheiratet vertrag juli zusammen ehefrau kind julia adoptiert bezirksgericht sterreich bewilligte kindesannahme gerichtlichen spruch juli julia begann schuljahr ausbildung pharmazeutisch technische assistentin privaten lehranstalt klger gewhrte ber landratsamt ab september vorausleistungen ausbildungsfrderung wegen zahlungen machte klger fr zeit september februar beklagten amtsgericht regreanspruch hhe insgesamt dm zuzglich zinsen geltend rechtsstreit endete rechtskrftigen verurteilung beklagten vorliegenden rechtsstreit geht zeit november juli september juli zeitraum julia landratsamt monatliche frderlei stungen gesamthhe dm erhalten klger macht geltend unterhaltsanspruch auszubildenden beklagten sei abs bundesausbildungsfrderungsgesetz bafg bergegangen weshalb beklagte verauslagten betrge ersetzen beklagte rgt vorweg internationale zustndigkeit deutschen gerichte darber hinaus macht geltend julia unterhalt verpflichtet erfolgte adoption sei niederlndischem recht ungltig auerdem knne schon deswegen unterhalt leisten existenzminimum verdiene sei nie gemahnt worden geltend gemachten unterhalt bezahlen amtsgericht verurteilte beklagten antragsgem zahlung dm zuzglich geltend gemachten zinsen hhe berufung beklagten nderte oberlandesgericht urteil amtsgerichts ab wies klage unzulssig ab beklagte knne art abs eugv wohnsitzgericht verklagt vorschrift art nr eugv sei anwendbar begnstigung typischerweise sozial schwcheren unterhaltsberechtigten zugeschnitten sei voraussetzungen lgen beim klger urteil richtet revision klgers wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erstrebt unterhaltsberechtigte bedrfe schutzes art nr eugv partei rechtsstreits sei unterhaltsanspruch ffentlichen leistungstrger wege regresses geltend gemacht auerdem sei gericht wohnsitz unterhaltsberechtigten fllen besten lage unterhaltsbedarf festzustellen unterhaltsregreansprche unterfielen unabhngig rechtsnatur selbstndig abgeleitet eugv folgerichtig mte art nr eugv angewendet eugv geschlossene rechtshilfeabkommen november setze anwendung vorschrift voraus ii geltend gemachten anspruch bgb eltern kindern unterhalt verpflichtet umfat abs bgb ganzen lebensbedarf einschlielich kosten angemessenen vorbildung beruf bundesausbildungsfrderungsgesetz auszubildender zustndigen ffentlichen leistungstrger anspruch ausbildungsfrderung fr lebensunterhalt ausbildung erforderlichen mittel anderweitig verfgung stehen berechnung hhe ausbildungsfrderung unterhaltspflichten eltern auszubildenden bercksichtigt macht auszubildender glaub
  5070. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni unbegrndet verworfen jedoch schuldspruch dahin gendert angeklagte versuchten besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fischer appl eschelbach ecli de bgh str krehl bartel'],['Soon']]
  5071. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit marianne strae klgerin beschwerdefhrerin prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter rechtsanwalt thomas strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz ag vertreten vorstand he strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte streithelfer beklagten florian strae rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfer beklagten abs abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  5072. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr frage inwieweit uneinigkeit eltern ber religise erziehung kindes bertragung elterlichen sorge elternteil allein rechtfertigt bgh beschlu mai xii zb olg bamberg ag forchheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg januar aufgehoben sache erneuter behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen wert grnde parteien streiten elterliche sorge fr gemeinsamen sohn mani sandro habib geboren april mutter antragstellerin deutsche staatsangehrige katholisch vater antragsgegner pakistanischer staatsangehriger islam zugehrig amtsgericht verbundurteil juli ehe parteien geschieden insoweit rechtskrftig elterliche sorge fr kind mutter bertragen hiergegen gerichtete beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt vater begehren gemeinsamen sorge fr kind belassen ii rechtsmittel erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts entspricht bertragung alleinigen sorgerechts mutter wohl kindes besten oberlandesgericht sttzt dabei tatschlichen feststellungen amtsgerichts unverndert fortgelten wrden parteien seien heftig zerstritten kommunikation finde mehr statt insbesondere seien parteien ber religise erziehung kindes uneins whrend mutter kind taufen lassen christlich katholischen glauben erziehen mchte wolle vater entscheidung spteren zeitpunkt kind vorbehalten solange knne indes zugewartet vermittlung glaubensmigen grundeinstellung sei grundlegenden erziehungsaufgaben eltern ethische wertvorstellungen trgen wesentlich charakterlichen entwicklung kindes insbesondere sozialverhalten schon mache notwendig kind bereich feste orientierung erhalte deshalb sei erforderlich mutter alleinige sorgerecht bertragen ber religionszugehrigkeit kindes abschlieend entscheiden knne insoweit sei beachten kind mani christlich geprgten umfeld aufwachse kind erster ehe mutter mani aufgrund mutter wochenenden ausgebten umgangsrechts kontakt katholisch erzogen ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand leben gemeinsam sorgeberechtigten eltern vorbergehend getrennt gem abs nr bgb elternteil antrag zustimmung elternteils elterliche sorge allein bertragen kindeswohl besten entspricht regelung bedeutet fortbestand gemeinsamen sorge vorrang alleinsorge elternteils eingerumt ebensowenig besteht gesetzliche vermutung dafr gemeinsame sorge zweifel beste form wahrnehmung elterlichen verantwortung regelung stnde senat dargelegt bereits entgegen elterliche gemeinsamkeit realitt verordnen lt senatsbeschlu september xii zb famrz eltern fortbestehen gemeinsamen sorge fortwhrend ber kind betreffenden angelegenheiten streiten belastungen fhren wohl kindes vereinbar fllen denen gemeinsame elterliche sorge praktisch funktioniert eltern gelingt entscheidungen interesse kindes gelangen senat aao ausgefhrt alleinsorge elternteils gegenber fortbestand gemeinsamen sorge vorzug geben bertragung alleinsorge setzt allerdings konkrete tatrichterliche feststellungen voraus denen ergibt voraussetzung vorliegt bertragung alleinsorge elternteil erfordert formelhafte wendungen denen eltern kontakt kooperationsbereitschaft fehlt knnen ergebnis feststellungen zusammenfassen knnen feststellungen ersetzen ebenso wenig entheben tatrichter gebotenen prfung wohl kindes gleicher vergleichbarer weise manahmen rechnung getragen weniger elternrecht einschneiden bertragung alleinsorge elternteil einhergehende entzug sorgerechts elternteils oberlandsgericht konkreten tatsachen festgestellt denen ergibt bertragung alleinsorge mutter vorliegenden fall geboten amtsgericht angefhrte umstand parteien tief zerstritten seien besagt ber deren unfhigkeit angelegenheiten gemeinsamen kindes gemeinsamen kindeswohlvertrglichen lsungen gelangen annahme oberlandesgerichts kommunikation
  5073. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann sowie richterin harsdorf gebhardt beschlossen tenor senatsbeschlusses oktober angabe aktenzeichens angefochtenen beschlusses gem abs zpo folgt berichtigt ersetzt schlick drr wstmann herrmann harsdorf gebhardt vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung kfh olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5074. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dr ahlt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin september aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht erstattung investitionskosten fr gewerbliches mietobjekt geltend mietete schriftlichem vertrag januar fr dauer dezember hof grundstcks strae be findliches fertiggestelltes gebude gewerblichen zwecken handschriftlichen zusatzvereinbarung mietvertrag nr januar heit mieter berechtigt bauliche nderungen innerhalb freistehenden gebudes einwilligung vermieters vorzunehmen kosten mieter getragen weiteren schriftlichen vertrag selben tage vermietete beklagte wohngebude strae befindliche dachgescho wohnung geschftsfhrer klgerin parteien streitig klgerin geschftsfhrer mieter vertrages beginnt mietverhltnis januar endet dezember mietvertrages enthlt handschriftliche regelung seitens vermieters ber vereinbarte mietzeit hinaus zugesichert firma vermieteten rume wohn haus weiterhin vorvertraglichen regelung verfgung stehen ergnzenden handschriftlichen vereinbarung parteien ebenfalls januar heit vermieter mieter bestehen zwei mietvertrge ber rume hinteren freistehenden gebude ber rume dachgescho wohnhauses strae hierfr entrichtet mieter mietzins fr dm fr dm fr vermietung rume mietzins dm entrichtet restlichen dm verrechnung gettigten mieter nachzuweisenden investitionen mieter berlassen lngstens jedoch tilgung gettigten investitionen folgezeit baute klgerin gewerbemietobjekt funktionsfhigen brogebude beide mietverhltnisse wurden einverstndnis beklagten vorzeitig dezember beendet klage klgerin ersatz investitionskosten hhe dm nebst zinsen verlangt landgericht abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben dagegen wendet klgerin revision senat angenommen entscheidungsgrnde revision klgerin fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht kammergericht ausgefhrt landgericht recht anspruch klgerin bgb verneint klgerin beklagten mietvorauszahlung hhe herstellungskosten fr gebude vereinbart zusatzvereinbarung mietvertrag klgerin kosten umbaumanahmen tragen vertraglich vereinbarte kostentragungspflicht klgerin schliee vereinbarung inhalts baukosten beklagten erstatten seien falls rckzahlung vereinbarten reduzierten mietzins fr wohnung erfolge anspruch bgb wegen vorzeitiger beendigung langfristigen mietvertrages sei gegeben entscheidung berufungsgerichts hlt rechtlichen nachprfung stand recht rgt revision berufungsgericht entscheidungserheblichen sachvortrag bergangen angebotenen beweis erhoben berufungsgericht davon ausgegangen mietvorauszahlungsvereinbarung parteien getroffen worden sei klgerin berufungsverfahren geltend gemacht parteien htten abschlu beiden mietvertrge zusatzregelung vertrgen vereinbart klgerin aufwendungen fr bauliche herstellung gewerbemietobjekts mietvorauszahlung leiste entsprechende einigung sei klgerin beklagten vertreten zeugen gaul abschlu mietvertrages erzielt worden formulierung kosten mieter getragen stehe entgegen sei deshalb aufgenommen worden beklagte willens lage sei kosten finanzieren schaffung vermgenswerten seiten beklagten finanziellen mitteln klgerin vereinbarte mietreduzierung abgegolten sollen parteien seien klgerin vorausbezahlte betrag zurckzugewhren sei falls rckzahlung vereinbarten reduzierten mietzins ber laufzeit mietvertrages erfolge vereinbarung vorgesehen ber preisnachla bezglich dachgeschowohnung klgerin veranlassen gewerbeobjekt hof eigene kosten auszubessern vielmehr ber mietreduktion verrechnung vorfinanzierten umbaukosten erfolgen sollen nachweis fr richtigkeit behauptung klgerin ehemaligen geschftsfhrer zeugen benannt verfahrensrge berechtigt berufungsgericht htte zeugen vernehmen mssen aa parteien behauptete beweis gestellte vereinbarung getroffen handelt klgerin gettigt
  5075. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg september dahin gendert angeklagte wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen davon fall tateinheit zwei rechtlich zusammentreffenden fllen ntigung einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts mrz ds ge samtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen ntigung zwei fllen einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts ds mrz gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte sachrge gesttzten revision geringem umfang erfolg brigen unbegrndet recht landgericht angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen ntigung zeugen ver urteilt jedoch hlt annahme landgerichts schwere ruberische erpressung stnde verhltnis tatmehrheit danach zwei rechtlich selbstndigen fllen begangenen ntigungen rechtlicher prfung stand grundlage getroffenen feststellungen stehen smtliche taten verhltnis tateinheit schwere ruberische erpressung vollendet angeklagte besitz geldes zeugin erhalten bank verlie tat jedoch beendet endgltige sicherung beute erfolgt vgl eser schnke schrder stgb aufl rdn erreichen ntigte angeklagte unabhngig voneinander handelnden verfolger zeugen jeweils vorhalt schon zuvor berfall verwendeten signalpistole einsatz pistole zweck zeugen verfolgung einstellen sollten derartigen fall stehen gesetzesverletzungen beendigung bereits vollendeten ruberischen erpressung dienen tat verhltnis tateinheit stgb vgl bghst ff bgh njw ntigung tritt grnden gesetzeskonkurrenz stgb zurck fall vgl bgh nstz rr angeklagte verletzte ntigung bisher unbeteiligten verfolgenden zeugen deren willensbettigungsfreiheit neues rechtsgut jedoch besitz beute bleiben vgl senat august str senat schuldspruch ndern stpo steht ent gestndige angeklagte geschehen htte verteidigen knnen trotz wegfalls zwei einzelstrafen hhe jeweils zehn monaten freiheitsstrafe verbleibenden einzelstrafen drei jahren sechs monaten fall ii vier jahren freiheitsstrafe fall ii sowie einbezogenen geldstrafe gebildete gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben nderung konkurrenzverhltnisse tatmehrheit tateinheit unrechts schuldgehalt taten ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafe ausdruck gekommen berhrt vgl bghr stgb abs konkurrenzen abs satz stpo nf vgl senat beschlu dezember str wahl boetticher hebenstreit kolz graf'],['Soon']]
  5076. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts stuttgart mai kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde betroffene betreibt ca groen campingplatz gepachteten gelnde vorhandenen etwa parzellen dauermieter vergeben hierauf kleinere ferienhuser errichtet wohnmobile abgestellt betroffene lie eigene kosten eigentum stromlieferanten stehende trafostation herstellen sternfrmig freileitungen ber masten verteilern gefhrt verteiler schlieen mieter teilweise ber steckerverbindungen betroffene zunchst antrag gestellt betriebene stromversorgungsanlage objektnetz anzuerkennen antrag spter zurckgenommen zeitgleich prfte landesregulierungsbehrde festsetzung netznutzungsentgelten bescheid dezember stellte fest betroffene energieversorgungsnetz betreibe setzte vorlufige hchst netznutzungsentgelte fest zugleich ordnete landesregulierungsbehrde ziffer tenors angefochtenen bescheids betroffene betreiberin elektrizittsversorgungsnetzes zwecke vollstndigen prfung netzkosten sptestens mrz vollstndigen bericht ber ermittlung netzentgelte stromnev vorzulegen bescheid gerichtete beschwerde betroffenen teilweise erfolgreich beschwerdegericht bescheid landesregulierungsbehrde wegen fehlender ermchtigungsgrundlage insoweit aufgehoben landesregulierungsbehrde allgemein netzeigenschaft stromversorgungsanlage betroffenen festgestellt fr vorlufige hchstnetznutzungsentgelte bestimmt jedoch weitergehende beschwerde betroffenen netzbetreiberin auferlegte vorlage berichts gem stromnev zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde betroffenen erfolg beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt anordnung ziffer bescheids netzbetreibern stromnev obliegenden pflicht ergebe bericht ber ermittlung netzkosten erstellen betroffene sei betreiberin energieversorgungsnetzes begriff energieversorgungsnetzes msse verstndnis energiewirtschaftsgesetzes weit ausgelegt mindestvoraussetzung fr vorliegen energieversorgungsnetzes sei dabei anlage nachgelagerte letztverbraucher versorge erfordernis erflle frage stehende anlage betroffene elektrizitt kunden weiterverkaufe gegenber gesondert abrechne haupterwerbszweck darstelle sei objektiven funktion stromhndlerin gegenber netz angeschlossenen letztverbrauchern hinzu komme betroffene jedenfalls darlegung verfgung stehenden pltzen dauermietverhltnisse eingegangen sei anlage wirke mithin kleine siedlung knne deshalb sogenannte kundenanlage angesehen strombelieferung platznutzer stelle kalkulatorisches unterelement mietzinses dar vielmehr verkaufe betroffene elektrizitt platznutzer erbringe somit eigenstndige leistung beschwerdegericht fhrt begrndung rechtsauffassung einordnung netzes betroffenen zielsetzung energiewirtschaftsgesetzes entspreche betroffene monopolisiere nmlich stromversorgung nehme platzmietern mglichkeit gnstigere lieferanten suchen fr gefundene ergebnis spreche ergnzend gesetzessystematischer gesichtspunkt netz betroffenen erflle wesentliche merkmale objektnetzes sinne enwg af objektnetze seien begrifflich energieversorgungsnetze fr lediglich enwg af gewisse privilegierung gelte anlage letztendlich tatschlich privilegiertes objektnetz anzusehen sei bedrfe entscheidung feststellung objektnetzes sei antragsabhngig betroffene entsprechenden antrag enwg af zurckgenommen brigen sei europarechtliche wirksamkeit ausnahmeregelung zweifelhaft soweit betroffene wegen geschtzten kosten fr umsetzung dokumentationspflichten bermig belastet ansehe knne gefolgt abgesehen davon aufwand grenordnung unverhltnismig sei bestehe normative grundlage berichtspflicht stromnev abzusehen begrndung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde bleiben erfolglos rechtsfehler beschwerdegericht stro
  5077. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja hgb abs abs abs vertrag kommissionsagenturvertrag qualifizieren unternehmer zahlung provision beauftragt stndig gelieferte jedoch beauftragten bereignete ware eigenen namen rechnung unternehmers veruern abtretung forderungen veruerung unternehmer vereinbart kommissionsagenten steht beendigung kommissionsagenturvertrags entsprechender anwendung hgb ausgleichsanspruch kommittenten absatzorganisation eingebunden beendigung vertragsverhltnisses kundenstamm berlassen weitgehend anonymen massengeschft stationren sonderpostenmarkt bentigt kommittent fr bernahme kundenstamms gleicher weise beim verkauf hochwertiger wirtschaftsgter zugang vollstndigen kundendaten betreibt kommissionsagent kommittenten angemieteten rumen filialhnlich organisierten markt kommittent ber vorinstalliertes kassensystem stndigen zugriff informationen verkaufsvorgngen smtliche kunden rahmen bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen daten faktischen kontinuitt kundenstamms auszugehen kommittent beendigung kommissionsagenturverhltnisses markt geschftsbezeichnung geschftsrumen weiterfhren bgh urteil juli zr olg oldenburg lg osnabrck ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt bundesweit angemietete sonderpostenmrkte bezeichnung mrkte selbstndigen marktleitern provisionsbasis gefhrt klgerin zunchst aufgrund vertrags oktober marktleiterin fr beklagte sonderpostenmarkt ttig januar betrieb aufgrund vereinbarung parteien november fhrte klgerin ab mrz sonderpostenmarkt vertrag folgende regelungen getroffen prambel namen konzept betrieb kette sonderposteneinzelhandelsmrkten einschlielich dafr erforderlichen infrastruktur entwickelt marktgeltung bundesrepublik deutschland gebracht system umfassendes marketing vertriebssystem fr sonderposten einzelhandel besteht insbesondere namen geschftsbezeichnung vertragsgegenstand gewhrt unternehmer recht markt betreiben recht unternehmer persnlich gewhrt darf vorherige schriftliche zustimmung weder ganz teilweise weder direkt indirekt dritte bertragen unternehmer fhrt betrieb eigene rechnung gefahr selbstndiger kaufmann vorherige schriftliche zustimmung fr einzelfall erteilt mu berechtigt erklrungen wirkung fr abzugeben entgegenzunehmen whrend dauer vertrages unternehmer berechtigt verpflichtet fr geschftsbetrieb firmennamen nutzen geschftslokal geschftsbetrieb unternehmers firmenbezeichnung gefhrt betrieb vertragliche hauptpflicht einrumung prambel genannten rechte fr betrieb unternehmers insbesondere verpflichtet unternehmer markt verkauf gelangenden liefern marktes pflichten betrieb marktes pflichten unternehmers unternehmer verpflichtet vertrag eingerumten rechte sorgfalt ordentlichen kaufmanns persnlich einsatz gesamten arbeitskraft vollem umfang auszuben nutzen insbesondere frderung absatzes besten krften betreiben unternehmer verpflichtet kunden rechnung bedienen eigene allgemeine verkaufsbedingungen provision provision unternehmer erhlt verkaufsprovision netto umsatz zustzlich knnen auergewhnlich guter fhrung marktes prmien netto umsatz gewhrt verkaufsprovision aufwendungen unternehmers betrieb marktes abgegolten insbesondere trgt unternehmer hiervon beweglichen beeinflubaren kosten lhne kleinreparaturen aufrechterhaltung geschftsfhigkeit smtliche inventurkosten betriebskosten marktes kosten fr grere reparaturen notwendige versicherungen zeitungswerbung fr miete trgt unternehmer verpflichtet ber kasseneinnahmen tglich abzurechnen sicherheitsgrnden kassenbestand tglich geschftsschlu benennenden bank einzuzahlen forderungen kunden verkauf gelten verhltnis unternehmer glubigern forderungen unternehmer tritt bereits forderungen verkauf hhe faktura endbetrages einschlielich mehr
  5078. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen fahrlssiger krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden august einziehung tatmessers abgesehen verfolgung tat rechtsfolgen beschrnkt vorgenannte urteil rechtsfolgenausspruch dahin gehndert einziehungsanordnung hinsichtlich tatmessers entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten fahrlssigen krperverletzung schuldig gesprochen dauerarrest vier wochen verhngt auerdem einziehung tatmessers angeordnet allgemeinen sachrge begrndete revision angeklagten senat zustimmung generalbundesanwalts einziehung tatmessers verfolgung ausgenommen abs stpo rechtsfolgenausspruch entsprechend abgendert verbleibenden umfang berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']]
  5079. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gieen juni schuldspruch dahin gendert angeklagte handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit versuchter besonders schwerer ruberischen erpressung gefhrlicher krperverletzung schuldig strafausspruch dahin gendert wegfall verhngten gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden beiden einzelstrafen freiheitsstrafe vier jahren neun monaten festgesetzt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten einzelstrafen zwei vier jahren verurteilt brigen angeklagten freigesprochen dagegen gerichtete revision sachrge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo entgegen auffassung landgerichts handelt handeltreiben betubungsmitteln geringer menge versuch besonders schweren ruberischen erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung jeweils eigenstndige realkonkurrenz stehende taten vielmehr stehen beide delikte tateinheit ausfhrungshandlung zusammentreffen smtliche handlungen verkufers beitreibung kaufpreises fr betubungsmittel dienten schlag schlsselanhnger teil handeltreibens vgl bgh urteil februar str nstz beschluss januar str insoweit erforderlich gewordene berichtigung schuldspruchs fhrt wegfall verhngten gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden beiden einzelstrafen rechtliche beurteilung konkurrenzverhltnisses materiellen unrechts schuldgehalt tat insgesamt beeinflusst vgl bverfg beschluss mrz bvr juris rn bgh beschluss januar str njw mwn schliet senat landgericht zutreffender bewertung konkurrenzverhltnisses geringere gebildete gesamtstrafe einzelstrafe verhngt htte setzt entsprechender anwendung abs stpo einzelfreiheitsstrafe vier jahre neun monate fest fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  5080. [['bundesgerichtshof beschluss vi za juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sgb abs vvg abs beruft geschdigte haftpflichtproze gegenber vortrag haftpflichtversicherers versicherungssumme reiche befriedigung mehreren betroffenen befriedigungsvorrecht abs sgb fhrt verteilung versicherungssumme generell unterbleibt vielmehr findet zunchst rahmen verteilungsverfahrens anteilige krzung forderungen statt sodann erhlt geschdigte anteil ansprchen rechtsnachfolger hhe erforderlich ausfall infolge krzung auszugleichen bgh beschlu juli vi za olg mnchen lg mnchen ii vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll beschlossen antrag klgers fr beabsichtigte beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz prozekostenhilfe bewilligen zurckgewiesen grnde klger nimmt beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherer schadensersatz verkehrsunfall anspruch beklagte erschpfung versicherungssumme berufen angegriffenen urteil berufungsgericht berufung beklagten verurteilung grundurteil zurckgewiesen ersatzpflicht beklagten beschrnkt vertraglich vereinbarte haftpflichtdeckungssumme millionen dm magabe krzungs verteilungsverfahrens gem abs vvg festgestellt aussicht genommenen revision klger erreichen angegriffene urteil aufgehoben soweit darin haftung beklagten magabe krzungs verteilungsverfahrens gem abs vvg ausgesprochen begrndung beruft klger darauf berufungsverfahren schriftsatz mrz vorgetragen schdiger ersatz ber deckungssumme beklagten hinaus bekomme schler vermgen sei hinblick darauf komme befriedigungsvorrecht abs sgb zugute verteilungsverfahren verwiesen knne mgliche bindungswirkung angegriffenen urteils verhindern msse insoweit korrigiert zulassungsgrund ergebe daraus behandlung einwandes abs sgb hinblick verteilungsverfahren rechtsprechung literatur behandelt worden sei sache daher grundstzliche bedeutung ii antrag klgers prozekostenhilfe fr aussicht genommene nichtzulassungsbeschwerde bewilligen zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo nichtzulassungsbeschwerde mte zurckgewiesen klger grund fr zulassung revision darlegen abs satz abs satz zpo berufungsgericht einwand beklagten versicherers erschpfung haftungssumme zutreffend bereits vorliegenden erkenntnisverfahren bercksichtigt haftung beklagten lediglich magabe krzungs verteilungsverfahrens gem abs vvg festgestellt vgl senatsurteil bghz ff beanstandet klger einwand vorliegenden fall vorbehalt haftung magabe verteilungsverfahrens hinblick befriedigungsvorrecht abs sgb unterbleiben mssen klger schon deshalb erfolg berufungsgericht dahin gehenden vortrag recht unbercksichtigt gelassen intention klgers vortrag vorbehalt verteilungsverfahrens verhindern handelte angriffsmittel gem satz zpo knnen angriffs verteidigungsmittel schlu mndlichen verhandlung urteil ergeht mehr vorgebracht schriftsatz klgers mrz wegen frage stehenden vorbringens verweist schlu mndlichen verhandlung januar beim berufungsgericht eingegangen zulssigerweise nachgebrachtes vorbringen zpo gehandelt berufungsgericht insoweit mglichkeit abs zpo gebrauch gemacht weder vorgetragen ersichtlich grund fr wiedererffnung mndlichen verhandlung zpo vorgelegen geltend gemacht dafr ersichtlich beanstandete urteilsausspruch berufungsgerichts bercksichtigung neuen vorbringens beanstanden hindert klger befriedigungsvorrecht abs sgb soweit vorgetragene tatschliche voraussetzungen vorliegen rahmen ausstehenden gerichtlichen betragsverfahrens abschlu rechtsstreits erforderlichen verteilungsverfahrens erfolg berufen rechtliche ausgangspunkt klgers wonach befriedigungsvorrecht abs sgb verteilungsverfahren ausschliee verfehlt falle unzureichenden versicherungssumme findet zunchst rahmen verteilungsverfahrens anteilige krzung forderungen statt sodann erhlt geschdigte befriedigungsvorrecht abs sgb zusteht anteil ansprchen rechtsnachfolger hhe erforderlich ausfall infolge krzung auszugleichen vgl kppersbusch versr geigel schlegelmilch haftpflichtproze aufl kap rn soweit klger geltend macht sac
  5081. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb zuschlag nachprfungsverfahren verzgerten ffentlichen vergabeverfahren ber bauleistungen erfolgt zweifel ausgeschriebenen fristen terminen mehr eingehalten knnen auftraggeber daher zuschlagsschreiben neue bauzeit erwhnt bgh urteil juli vii zr olg oldenburg lg aurich vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier leupertz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fordert auftragnehmerin beklagten bundesrepu blik deutschland mehrvergtung grund verzgerten zuschlags vergabeverfahren daraus ergebenden vernderung bauzeit beklagte schrieb november offenen verfahren nr vob europaweit baumanahme tiefbauarbeiten kstenkanal bereich stadtstrecke worauf klgerin angebot ab gab zuschlagstermin mrz baubeginn april fertigstellungstermin mai bestimmt nachprfungsverfahren mitbieters verzgerte zuschlagserteilung beklagte bat klgerin wiederholt zustimmung verlngerung bindefrist letztmals juni stimmte bindefristverlngerung jeweils hinweis entscheidung bayerischen obersten landesgerichts wonach fall zuschlagsverzgerung ber neubestimmung leistungszeit etwaige anpassung vertrages regeln vob kalkulatorischen grundlage ausgangsangebots vereinbarung herbeigefhrt knne beklagte erteilte klgerin schreiben juni zuschlag schreiben ausgefhrt baubeginn bauablaufplan prfung vorzulegen bitte schriftliche auftragsbesttigung klgerin behielt auftragsbesttigung juni wegen verzgerung grundstzlich zustehenden anspruch anpassung leistungszeit vergtung ausdrcklich einigung ber bauablaufplan begann klgerin september arbeiten schreiben februar legte klgerin nachtragsangebot ber zeit ende ursprnglichen angebotsfrist mrz tatschlichen zuschlag juni gestiegenen stahlpreisen begrndete hierauf erteilte beklagte auftrag hhe klgerin zahlte klgerin widersprach auftrag schreiben mrz legte nachtragsangebot ber gestiegenen preisen fr spundwandverankerungen begrndete hierauf erteilte beklagte auftrag klage verlangt klgerin zahlung restlichen mehrvergtung fr nachtrge hhe beklagte begehrt klageabweisung erhebt widerklage rckzahlung nachtrag bezahlten betrages einigung ber nachtragsangebot zustande gekommen sei klgerin keinerlei ansprche mehrvergtung zustnden landgericht klage teilweise stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagten erfolg berufung klgerin berufungsgericht klage vollem umfang stattgegeben dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten klageabweisungsantrag sowie widerklage weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht hlt anspruch klgerin mehrvergtung infolge vergabeverzgerung vollen umfang fr begrndet klgerin stehe mehrvergtungsanspruch wegen vernderung kalkulationsgrundlagen grunde ursprngliche angebot klgerin sei unverndert gegenstand vertraglichen verhandlungen parteien geworden auslegung zuschlagsschreibens beklagten juni ergebe beklagte hiermit annahme klgerischen angebots erklrt vielmehr beklagte ihrerseits neues angebot sinne abs bgb gendertem baubeginn juni unterbreitet folge schreiben geuerten bitte schriftlicher auftragsbesttigung womit klgerin mglichkeit rechtlichen reaktion vernderten vertragsbedingungen eingerumt klgerin neue angebot beklagten ihrerseits unverndert angenommen auftragsbesttigung juni preisvorbehalt wegen verzgerung erklrt sei beklagte grundstzen treu glauben verpflichtet anzunehmen weshalb dahinstehen bleiben knne tatschlich stillschweigend akzeptiert klgerin stehe mehrvergtungsanspruch geltend gemachten hhe hinsichtlich vergtung bestehende lcke vertraglichen vereinbarungen sei anpassung grundstzen nr vob ermittelten preises schlieen danach sei vergleichsrechnung grundlage fr hauptauftrag magebenden al
  5082. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin berichtigt angeklagte vergewaltigung vorstzlichen unerlaubten ausbung tatschlichen gewalt ber halbautomatische selbstladekurzwaffe schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat ergebnis beanstanden sachverstndig beratene landgericht trotz alkoholisierung angeklagten erheblich verminderte steuerungsfhigkeit gem stgb ausgeschlossen stelle urteil grunde gelegten blutalkoholkonzentration tatzeit bercksichtigung stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghst ff ff bghr stgb blutalkoholkonzentration trndle fischer stgb aufl rdn maxi malen blutalkoholkonzentration tatzeit alkoholabbau stunden zuzglich sicherheitszuschlag auszugehen gefhrdet jedoch bestand strafausspruchs vorliegenden umstnden genaue hhe blutalkoholwertes ankommt maximalen blutalkoholkonzentration kommt wegen langen dauer rckrechnung blutalkoholkonzentration zeitpunkt blutentnahme geringe indizwirkung vgl bghst angefochtenen urteil aufgefhrten aussagekrftigen psychodiagnostischen kriterien verhalten whrend tat gute erinnerungsfhigkeit schlieen erhebliche alkoholbedingte beeintrchtigung steuerungsfhigkeit vgl bghst ff trndle fischer aao rdn rechtsfehlerfrei strafkammer qualifikationstatbestand abs nr stgb bejaht ging angeklagte geschdigte handfesseln bett fesselte dadurch abwehrmglichkeiten stark beeintrchtigte deren einverstndnis sexuellen handlungen feststellungen weiteren verlauf geschehens fesselung bewut berwindung erkannten widerstandes frau sexuelle handlungen ausgenutzt fesselung trotz eindringlichen bitten lste gewaltsam oberschenkel auseinanderdrckte geschlechtsverkehr ausdrcklich erklrten willen vollzog beisichfhren sinne abs nr stgb liegt gefhrliches werkzeug mittel tat verwendet vgl bghr stgb abs nr strrg werkzeug abs nr strrg werkzeug mittel hinblick gesetzliche deliktsberschrift legaldefinition abs nr stgb ergeht schuldspruch wegen vergewaltigung vgl bgh nstz trndle fischer aao rdn kutzer rissing van saan lienen pfister becker'],['Soon']]
  5083. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lampert lang prof dr krger dr klein dr lemke beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg april angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg allerdings begrndung berufungsgerichts fehlende beurkundung verrechnungsabrede bgb einflu wirksamkeit kaufvertrages geblieben sei tragfhig beurkundungsbedrftig nmlich schuldanerkenntnis verbundene flligkeitsabrede anerkannte forderung dm verlangt drfe bevor beklagte entschieden kaufangebot anzunehmen ber mangel hilft bgb hinweg geltendmachung steht grundsatz treu glauben entgegen bgb beklagte beruft dabei unwirksamkeit bestimmung fr durchfhrung vertrages bedeutungslos geblieben zweck abrede erreicht worden vgl senatsurt januar zr njw bghz klger trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm wenzel lambert lang klein krger lemke'],['Soon']]
  5084. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts passau oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat entgegen behauptung revision landgericht verurteilung wesentlichen gestndigen angeklagten fr brandversicherer erstattete hauptverhandlung verlesene schtzgutachten ingenieurs gesttzt stellt urteilsgrnden versicherer tatschlich erbrachten zahlungen ab datiert teilbetrge aufgeschlsselt angaben knnen vorab versicherer erstatteten schtzgutachten ergeben rahmen strafzumessung hebt strafkammer erbrachten zahlungen versicherers ab anwendung tatzeit geltenden straftatbestnde rechts wegen beanstanden vgl abs abs stgb strafrechtsreformgesetz genderten bestimmungen erweisen gegebenen fallgestaltung mildere recht siehe bgh nstz rr nstz bgh beschl mai str schfer granderath boetticher wahl schluckebier'],['Soon']]
  5085. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl hebenstreit prof dr jger prof dr sander staatsanwltin staatsanwltin verhandlung verkndung vertreterinnen bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts nrnberg frth mrz festsstellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen wurde strafausspruch soweit angeklagte verurteilt wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung geldstrafe tagesstzen verurteilt brigen freigesprochen ungunsten angeklagten eingelegten revision generalbundesanwalt vertreten wendet staatsanwaltschaft teilfreispruch soweit angeklagte verurteilt wurde strafausspruch rechtsmittel sachrge erfolg urteilsfeststellungen angeklagte seit jahr geschftsfhrer nrnberg ansssigen nachfolgend kg kg seit mitte jahres entstanden buchhaltung unternehmens buchungsrckstnde folge kg erzielte umstze gezahlte vorsteuerbetrge sptestens seit jahr edv buchhaltung unternehmens mehr entnommen konnten januar mai wurden beim finanzamt einzureichenden umsatzsteuervoranmeldungen daher angestellten buchhaltungskraft anhand vorliegenden eingangs ausgangsrechnungen manuell erstellt wobei allerdings schwerwiegende fehler unterliefen fr jahr wurden tatschlich gettigten umstzen umfang mehr mio euro lediglich knapp mio euro erklrt zugleich wurden vorsteuern etwa euro niedrig angegeben fr voranmeldungszeitrume jahres eingereichten umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig enthielten geringe umsatzsteuerbetrge angeklagte erfuhr sptestens ersten halbjahr rckstnden buchhaltung wusste umsatzsteuervoranmeldungen manuell erstellt wurden gleichwohl berprfte voranmeldungen hinblick manuelle erstellung umsatzsteuervoranmeldungen jahres ordnete finanzamt nrnberg nord umsatzsteuer nachschau oktober geschftsrumen kg durchgefhrt wurde hierbei wurde sofort festgestellt fr februar mai tatschlich erzielten umstze weit ber vorangemeldeten umstzen lagen wurde selben tag angeklagten mitgeteilt umsatzsteuer nachschau festgestellten betrge richtig anerkannte aufgrund mitteilung finanzamts rechnete angeklagte umsatzsteuervoranmeldungen fr monate januar dezember unrichtig gleichwohl unterlie abgabe richtigen umsatzsteuerjahreserklrung zugleich abs nr ao ergebenden berichtigungspflicht htte nachkommen knnen bekannt berichtigung wre weiteres mglich buchhaltung zwischenzeitlich vervollstndigt worden angeklagten richtigen umsatzzahlen verfgung standen angeklagte unterlie sowohl abgabe umsatzsteuerjahreserklrung fr jahr berichtigung unrichtigen vorsteueranmeldungen steuervorteile gesellschaft unrichtigen voranmeldungen erzielt dauer sichern aufgrund feststellungen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung betreffend jahr geldstrafe tagesstzen verurteilt rechtlich mglichen bildung nachtrglichen gesamtfreiheitsstrafe strafkammer gem abs satz abs satz stgb bewusst abgesehen soweit angeklagten anklageschrift last gelegt wurde fr monate februar mai unrichtige umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben dadurch vier fllen umsatzsteuer hhe mehr euro verkrzt landgericht angeklagten freigesprochen sei nachzuweisen unrichtigkeit voranmeldungen bereits deren abgabe gekannt pflicht berichtigung ao bestanden unrichtigkeit voranmeldungen bereits finanzbehrden festgestellt sei davon erfahren ii freisprechung angeklagten vorwurf steuerhinterziehung vier fllen abgabe unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen fr monate februar mai hlt rechtlicher nachprfung stand revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen angeklagter deshalb freigesprochen tatgericht zweifel tterschaft berwinden vermag beweiswrdigung sache tatrichters kommt darauf revisionsgericht erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte revisionsgerichtliche prfung prfung beschrnkt tatrichter rechtsfehler
  5086. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen diebstahls wohnungseinbruchsdiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lbeck juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat revision angeklagten verfahrensrge jedenfalls unbegrndet landgericht beantragte einholung weiteren sachverstndigengutachtens zutreffender begrndung abgelehnt tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  5087. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen beschwerden klgers beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts november zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens folgt verteilt beklagte auergerichtlichen kosten auergerichtlichen kosten klgers sowie gerichtskosten tragen beklagte entfallen auergerichtlichen kosten auergerichtlichen kosten klgers sowie gerichtskosten brigen kosten nichtzulassungsbeschwerde klger tragen gegenstandswert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerden zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung beizutragen denen revision zuzulassen abs satz zpo fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5088. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mai potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs zvg abs zwangsverwalter rckgabe mietsicherheit klageweise anspruch genommen fhrung prozesses jedenfalls mehr befugt zwangsverwaltung rechtshngigkeit streitsache aufgehoben worden fall klage mangels prozefhrungsbefugnis zwangsverwalter anspruch genommenen beklagten unzulssig abzuweisen bgh urteil mai viii zr lg berlin ag schneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin august magabe zurckgewiesen klage unzulssig abgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten zwangsverwalter rckzahlung mietkaution sowie auskunft ber angefallenen zinsen kaution mietvertrag februar mietete klgerin firma gmbh strae wohnung beginn mietverhltnisses zahlte klgerin vermieterin kaution hhe dm beschlu amtsgerichts schneberg august wurde zwangsverwaltung fr vermietete wohnung angeordnet beklagte wurde zwangsverwalter bestellt klgerin gestellte miet kaution bergab vermieterin beklagten oktober kndigte klgerin mietverhltnis amtsgericht klage rckzahlung kaution auskunft abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren revisionsinstanz beklagte erstmals unwidersprochen vorgetragen zwangsverwaltungsverfahren bereits zustellung klage beschlu amtsgerichts schneberg november aufgehoben worden zwangsversteigerungsverfahren rechtskrftig zuschlag erteilt worden entscheidungsgrnde berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klgerin anspruch rckzahlung kaution beklagten einstandspflicht zwangsverwalters kaution vermieter erhalten lasse weder satz bgb abs zvg herleiten letzterer vorschrift ergebe verpflichtung zwangsverwalters mietverhltnis fortzusetzen jedoch pflicht smtliche zahlungen mieters vermieter bercksichtigen folge bereits bgb anspruch mieters zwangsverwalter lasse treuhandverhltnis mieter vermieter aufgrund zahlung kaution entstanden sei begrnden anspruch rckzahlung zwangsverwalter bestehe sei geltend gemachte auskunftsanspruch begrndet ii fr entscheidung rechtsstreits kommt ausfhrungen berufungsgerichts begrndetheit klage klage unzulssig abzuweisen abs zpo erforderliche prozefhrungsbefugnis beklagten gegeben steht verschlechterungsverbot entgegen bghz senatsurteil januar viii zr wm ii berufungsgericht recht selbstverstndlich davon ausgegangen zwangsverwalter rahmen befugnisse abs zvg gesetzlicher prozestandschafter zwangsverwaltungsschuldners eigenem namen materiellen rechte schuldners geltend interesse verwalteten teils schuldnervermgens prozesse fhren entspricht ansprche verwaltete vermgen schuldners betreffen richten gegebenenfalls klagewege durchzusetzen gesetzlichen prozefhrungsbefugnis handelt prozevoraussetzung lage verfahrens revisionsinstanz amts wegen prfen bgh urteil oktober xii zr njw rr urteil september xi zr wm nachw abweichung abs zpo revisionsgericht selbstndig festzustellen voraussetzungen fr prozestandschaft erfllt senat urteil november viii zr njw ii dabei revision neu vorge tragene tatsachen bercksichtigen bghz vorbringen beklagten revisionserwiderung amtsgericht schneberg zwangsverwaltungsverfahren beschlu november aufgehoben zwangsversteigerungsverfahren rechtskrftig zuschlag erteilt worden klgerin bestritten zwangsverwaltungsverfahren anhngigkeit klage september einreichung klageschrift gericht eingetreten deren zustellung beklagten dezember aufgehoben worden grundstzlich mssen tatsachen denen prozestandschaft ergibt sptestens zeit letzten mndlichen verhandlung tatsacheninstanz vorgelegen senatsurteil november aao ii fr gewillkrte prozestandschaft fall prozefhrungsbefugnis beklagten zwangsverwalters jedenfalls zeitpunkt entfallen aufgrund zwangsversteigerung beschlagnahmten grundstcks aufgehoben worden wirksamwerden aufhebungsbeschlusses verliert zwa
  5089. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bestechlichkeit strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem satz stpo abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld juli verfahren angeklagten fllen urteilsgrnde eingestellt umfang einstellung fallen verfahrenskosten notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last genannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte bestechlichkeit tateinheit untreue fllen angeklagte bestechung tateinheit beihilfe untreue fllen schuldig genannte urteil gesamtstrafenausspruch beschwerdefhrer aufgehoben gehende revision angeklagten unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen bestechlich keit tateinheit untreue fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten angeklagten wegen beste chung tateinheit beihilfe untreue fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung angeklagten verhngten strafe landgericht bewhrung gesetzt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg feststellungen angefochtenen urteils angeklagte leiter technischen abteilung klinikums anstalt ffentlichen rechts sptestens ab lie mitangeklagten zwei krankenhausservicefirmen betrieb fr auftragserteilung umsatzes versprechen erhhte rechnungen betriebenen firmen anzahl stunden materialaufwand heraufsetzte auer anteil fr angeklagten anteil fr verblieb wusste angeklagte durfte rechnungen sachlich rechnerisch richtig abzeichnen rechnungen wurden weitere berprfung zahlung angewiesen soweit geringfgig berschritten wurden fand berprfung angeklagten klagte abgezeichneten rechnungen statt ange erstellte januar oktober ber berhhte rechnungen gesamtrechnungsbetrag angeklagte wurden angeklagte abzeichnete bezahlt notierte rechnungen sowie zah lungen angeklagten hielt zahlung umsatzes erreicht angeklagte erhielt februar september zahlungen angeklagten ber insgesamt revision angeklagten fhrt fllen urteilsgrnde einstellung verfahrens wegen verjhrung hinsichtlich revidierenden mitangeklagten aufhe bung gesamtstrafenausspruchs beschwerdefhrer brigen revision angeklagten grnden antrags schrift generalbundesanwalts januar unbegrndet sinne abs stpo landgericht recht straftaten bestechlichkeit abs stgb bestechung abs stgb angenommen mehrere vorteilsannahmen stehen untereinander grundstzlich verhltnis tatmehrheit tatbestandliche handlungseinheit hinsichtlich unrechtsvereinbarung erlangten vorteile bundesgerichtshof anerkannt annahme unrechtsvereinbarung zurckgeht leistenden vorteil genau festlegt mag bestimmten teilleistungen erbringen bgh urteile oktober str bghst mai str bghst august str wistra genaue festlegung vorteils unrechtsvereinbarung festgestellt zustandekommen lediglich prozentsatz rechnungsbetrag vereinbart angeklagte fr angeklagten knftig erteilten auftrge erhalten genaue volumen auftrge lag fest reicht spteren zahlungsannahmen tat verbinden rechtlich zutreffend landgericht tateinheit un treue angeklagten bestechlichkeit bejaht pflichtwid rige abzeichnung berhhten rechnungen sachlich rechnerisch richtig stellte sowohl missbrauch befugnis ber fremdes vermgen verfgen bzw betrag berschreitenden rechnungen treubruch gegenber klinikum vornah me vereinbarten pflichtwidrigen diensthandlung dar annahme jeweils tateinheitlichen untreuehandlung angeklagte beschwert rechtsfehlerfrei landgericht getroffenen feststellungen erhielt angeklagte zahlungen fllen mrz einschlielich erste verjhrung unterbrechende handlung erfolgte mrz erlass haftbefehlen durchsuchungsbeschlssen angeklagten hinsichtlich flle verjhrungsfrist gem abs nr stgb bereits unterbrechungshandlungen abgelaufen verfolgungsverjhrung eingetreten zugunsten angeklagten davon auszugehen beendigung einzeltaten bestechlichkeit jeweils empfangnahme zahlungen eintrat zahlungen vorherige pflichtwidrige abzeichnung berhhter rechnungen zugrunde lag anwendung zweifelssatzes verjhrung begrndenden tatsachen vgl bgh urtei
  5090. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte frage bezglich wertausschpfenden belastung anspruchs rckgewhr festgeldeinlage weist grundsatzbedeutung frage lsst allgemein abstrakt beantworten anhand einzelfallbezogener stnde klren fr vorliegende fallgestaltung hinblick tatrichterlich zulssige bewertung berufungsgericht entbehrlich allgemein gltigen regelsatz aufzustellen berufungsgericht hierfr mageblichen grundstze darlegungs beweislast verkannt vielmehr bercksichtigung parteivorbringens tatrichterlich zulssiger weise festgestellt bislang hinsichtlich festgeldkontos konkrete belastung vorliegt sachlage unmittelbare glubigerbenachteiligung sinne inso angenommen konnte entgegen nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht vorbringen beklagten hinsichtlich globalzession dezember ergebenden rechte bergangen geltend gemachte gehrsversto liegt berufungsgericht vielmehr diesbezgliche vorbringen beklagten ausfhrungen bu sowie bu ergibt kenntnis genommen tatrichterlich zulssiger wrdigung beurteilt nunmehr nichtzulassungsbeschwerde bewertet weiteren begrndung abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg dessau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  5091. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch schuldspruch dahingehend richtig gestellt angeklagte sexuellen mibrauchs kindes fllen davon fllen tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen bode detter rothfu otten fischer'],['Soon']]
  5092. [['iv zr berichtigung angaben vorinstanzen seite urteils februar dahingehend berichtigt erste instanz statt landgericht aachen richtig heien landgericht kln karlsruhe mrz schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshofs ecli de bgh vivzr'],['Soon']]
  5093. [['bundesgerichtshof beschluss vi za september rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter sthr offenloch richterin dr oehler beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs nr zpo unzulssig rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordert berufungsgericht recht rechtsbeschwerde unzulssig verworfen urteil amtsgerichts berufung rechtbeschwerde statthaft darauf antragsteller rechtsmittelbelehrung urteil amtsgerichts beigefgt hingewiesen worden landgericht entsprechenden rechtlichen hinweis gegeben darber hinaus zutreffend angenommen berufung rechtsmittelschreiben antragstellers htte umgedeutet knnen rechtsanwalt vorgeschriebenen form erforderlichen frist eingelegt worden wiedereinsetzung versumte berufungsfrist konnte antragsteller gewhrt antragsteller rechtsmittelbelehrung urteil amtsgerichts hinreichend erfordernisse zulssigen berufung hingewiesen worden urteil amtsgerichts mithin rechtskrftig geworden verfahren beendet galke diederichsen offenloch sthr oehler vorinstanzen ag berlin schneberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5094. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck april verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen erpressung verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil aa fall ii urteilsgrnde schuldspruch dahin gendert angeklagte bedrohung schuldig bb zugehrigen feststellungen aufgehoben ausspruch ber einzelstrafe fall ii urteilsgrnde sowie ber gesamtfreiheitsstrafe soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen erpressung gefhrlicher krperverletzung betruges zwei fllen bedrohung zwei fllen fall tateinheit nachstellung diebstahl zwei fllen versuchten diebstahls versuchter ntigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt ausgefhrte formalrge unzulssig abs satz stpo sachrge rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo senat verfahren fall ii urteilsgrnde antrag generalbundesanwaltes gem abs nr abs stpo eingestellt fall ii urteilsgrnde fhrt revision angeklagten sachrge nderung schuldspruchs landgericht angeklagten insoweit wegen nachstellung tateinheit bedrohung verurteilt feststellungen belegen vergehen bedrohung gem abs stgb hingegen nachstellung gem abs stgb dabei offen bleiben angeklagte freundin beharrlich sinne strafvorschrift nachgestellt jedenfalls fhrten entsprechenden handlungen angeklagten opfer schwerwiegenden beeintrchtigung lebensgestaltung bgh beschluss november str bghst nachstellende verhalten angeklagten lediglich folge geschdigte telefonanrufe angeklagten teilweise zurckrief beruhigen aufforderung frhen morgenstunden zigaretten vorbei brachte anschlieend neuen zigaretten besorgte angeklagten verlassen hauses verfolgt nhe stehen sah danach insoweit schon objektive tatbestand nachstellung erfllt weitergehende feststellungen gesichtspunkt erwarten senat schuldspruch dahin gendert angeklagte fall allein bedrohung schuldig bedingt aufhebung zugehrigen einzelfreiheitsstrafe sechs monaten senat ausschlieen landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung milderen strafrahmen abs stgb niedrigere strafe festgesetzt htte teileinstellung verfahrens fall ii verbundene wegfall zugehrigen einzelstrafe sechs monaten freiheitsstrafe aufhebung einzelstrafe fall ii urteilsgrnde aufhebung gesamtfreiheitsstrafe folge ablehnung anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb hlt rechtlichen nachprfung stand ansicht landgerichts kam anordnung unterbringung angeklagten betracht festgestellten taten aufgrund polytoxikomanie begangen berzeugenden ausfhrungen sachverstndigen diagnostizierte persnlichkeitsstrung ursache fr begangenen straftaten anzusehen sei unterbringung einerseits keinerlei aussicht erfolg andererseits geeignet sei weitere straftaten angeklagten verhindern annahme landgerichts straftaten angeklagten seien allein dissoziale persnlichkeit zurckzufhren lsst wesentlichen teil getroffenen feststellungen auer betracht danach verwendete angeklagte vermgensstraftaten erlangte geld erwerb kokain schon erfordert nhere prfung fraglichen taten beschaffungskriminalitt handelt polytoxikomanie angeklagten zurckzufhren daher hang bermigem drogenkonsum beruht vgl fischer stgb aufl rn mwn entgegen ansicht landgerichts setzt insoweit erforderliche symptomatische zusammenhang straftaten angeklagten hang bermigen konsum drogen voraus angeklagte begehung vermgensdelikte bereits entzugserscheinungen litt daher dringend geld beschaffung betubungsmitteln angewiesen ebenso wenig schliet symptomatischen zus
  5095. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar strafsache wegen betruges az vrs js landgericht berlin az ar generalstaatsanwaltschaft berlin az ws kammergericht berlin strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar beschlossen beschwerde antragstellers beschlu kammergerichts berlin juli az ws kosten unzulssig verworfen beschlu beschwerde angefochten abs satz stpo antrag beschwerdefhrers fr verfahren rechtsanwalt beizuordnen gegenstandslos rissing van saan bode rothfu'],['Soon']]
  5096. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja famfg anfechtung erstinstanzlichen entscheidung versorgungsausgleich teilung mehrerer versorgungsanrechte beschrnkt besondere grnde einbeziehung sonstiger anrechte zwingend erfordern anschluss senatsbeschluss januar xii zb famrz ficht beteiligter versorgungstrger entscheidung versorgungsausgleich wegen einzelner anrechte wechselseitige abhngigkeit einbeziehung weiterer anrechte erfordert beteiligten eheleute grundstzlich mglichkeit diejenigen teile erstinstanzlichen entscheidung hauptrechtsmittel bezieht wege anschlussbeschwerde famfg berprfung beschwerdegericht stellen solange anschlieung mglich erwachsen angefochtenen teile versorgungsausgleichsentscheidung teilrechtskraft versorgungstrger beschwerde beteiligten wegen bestehenden versorgungsanrechte anschlieen entscheidung ber hauptrechtsmittel eigenen rechtsposition betroffen bgh beschluss februar xii zb olg saarbrcken ag vlklingen ecli de bgh bxiizb weitere beteiligte xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr neddenboeger dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen saarlndischen oberlandesgerichts oktober kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beteiligten eheleute heirateten februar amtsgericht ehe september zugestellten scheidungsantrag beschluss mai geschieden versorgungsausgleich geregelt antragsteller ehezeit zwei berufsstndische versorgungsanrechte rzteversorgung westfalen lippe beteiligte nordrheinischen rzteversorgung beteiligte erworben insoweit amtsgericht scheidungsbeschluss angeordnet wege internen teilung jeweils bezogen august ende ehezeit lasten anrechts antragstellers rzteversorgung westfalen lippe zugunsten antragsgegnerin anrecht hhe monatlich lasten anrechts antragstellers nordrheinischen rzteversorgung zugunsten antragsgegnerin anrecht hhe monatlich bertragen entscheidung beteiligte beschwerde eingelegt gergt beschlussfassung internen teilung bestehenden anrechts ergebe magabe rechtsgrundlagen anrecht bertragen solle ablauf mageblichen rechtsmittelfrist beteiligte beschwerde angeschlossen wegen amtsgerichtlichen beschlussfassung internen teilung bestehenden anrechts gleiche beanstandung erhoben beschwerde beteiligten oberlandesgericht beschlussfassung internen teilung beteiligten bestehenden anrechte dahingehend ergnzt bertragung anrechte magabe satzung rzteversorgung westfalen lippe september fassung juni erfolgen anschlussbeschwerde beteiligten oberlandesgericht unzulssig verworfen verwerfungsentscheidung wendet beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen rechtsbeschwerde brigen zulssig beschwerdebefugnis fr beteiligte folgt fr verfahren rechtsbeschwerde jedenfalls formellen beschwer verwerfung ersten rechtsmittels ergibt vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht anschlussbeschwerde beteiligten recht unzulssig verworfen beschwerdegericht begrndung entscheidung folgende ausgefhrt zulssigkeit anschlussbeschwerde setze wesen zweck jedenfalls voraus anschlussbeschwerdefhrer hauptrechtsmittel ergehende entscheidung rechten beeintrchtigt knne daran fehle entscheidung ber beschwerde rzteversorgung westfalen lippe denkbaren gesichtspunkt mittelbar rechtsstellung nordrheinischen rzteversorgung auswirken knne grundstzlichen anspruch versorgungstrgers gesetzmige durchfhrung versorgungsausgleichs folge versorgungstrger uneingeschrnkt ber materielle richtigkeit gerichtlicher anordnungen wertausgleich wachen htte anschlussbeschwerde erstrebten ergnzungen ausspruch internen teilung nordrheinischen rzteversorgung bestehenden anrechte knne wege berichtigung vorgenommen begrndung amtsgerichtlichen entscheidung knne gerade entnommen satzung nordrheinischen rzteversorgung beschlussformel aufgenommen sollen versehentlich unterblieben sei ausfhrungen wendet rechtsbeschwerde erfolg rechtlichen ausgangspunkt fr beteiligt
  5097. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5098. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts ravensburg oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen senat bemerkt revisionen angeklagten erhobenen verfahrensrgen fehlende mglichkeit befragung paraguay stammenden drei tatopfer menschenhandels beanstanden unbegrndet art abs buchst mrk verurteilung wegen tat beruht weder allein wesentlichen teil angaben drei frauen mittelbar vernehmungen schweizer richterin schweizer polizeibeamten beweisaufnahme eingefhrt worden vgl prfungsmastab fr genannte verfahrensgarantie egmr urteil dezember nr strafo eugrz strafkammer fr beweisfhrung mageblich gestndnis angeklagten ueren tathergang aussagen bordell hannover ttig gewesenen zeuginnen sowie unmittelbaren beobachtungen zeugen vernommenen schweizer untersuchungsrichterin schweizer polizeibeamten ha gesttzt vgl ua ff berdies zugunsten angeklagten wichtige behauptungen wahr behandelt ua revisionen angeklagten beanstandete ablehnung beweisantrages vernehmung berichterstatters strafkammer zeuge ebensowenig rechts wegen beanstanden ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts weist senat darauf telefonat richters sodann zeugin geladenen frau hinblick aufklrungspflicht straf kammer ebenso rechtsbedenkenfrei bekanntgabe darber gefertigten vermerks hauptverhandlung vgl abs stpo revision angeklagten gergte ablehnung beweisantrages vernehmung benannten zeugin begegnet teilweise rechtlichen bedenken gilt fr behauptungsteil angeklagte hinsichtlich tatopfer absicht wirtschaftlichen vermgensvorteil gehandelt benannten zeugin mehrfach erklrt frauen unentgeltlich geholfen strafkammer ausdrcklich strafprozeordnung vorgesehenen ablehnungsgrnde begegnet liegt nahe behauptungsteil unbehelflicher formulierung tatschlichen grnden bedeutungslos behandeln jedoch offenbleiben rechtsfehler insoweit urteil beruhen landgericht angeklagten abs stgb schuldig gesprochen voraussetzt person eigenen vermgensvorteils wegen eingewirkt etwa aufnahme fortsetzung pro stitution bestimmen verurteilung vielmehr absatz nr vorschrift gesttzt danach bestraft wer person kenntnis hilflosigkeit aufenthalt fremden land verbunden einwirkt nher beschriebenen ziele erreichen tter erstrebten vermgensvorteil unentgeltliche hilfeleistung gegenber tatopfer kommt dafr schfer wahl schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  5099. [['bundesgerichtshof str beschluss oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn april magabe verworfen verurteilung wegen tateinheitlich begangenem sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfllt angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit sexuellem mibrauch kindern sexuellem mibrauch schutzbefohlenen freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel fhrt beschluformel ersichtlichen einschrnkung schuldspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen gem abs nr stgb af bestand insoweit verfolgungsverjhrung eingetreten feststellungen urteils tat mai begangen worden zeitpunkt anzeigeerstattung mai fall abs stgb fnf jahre betragende verjhrungsfrist abs nr stgb bereits verstrichen verjhrung steht entgegen vergehen stgb tateinheitlich sexuellem mibrauch kindern vergewaltigung zusammentrifft tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjhrung vgl bgh nstz einschrnkung schuldspruchs einflu strafausspruch landgericht straferschwerend gewertet angeklagte schutzgut stgb verletzt senat ausschlieen niedrigere strafe festgesetzt worden wre insoweit verjhrung bercksichtigt worden wre zumal verjhrte taten geringerem gewicht vgl bghr stgb abs vorleben straferschwerend bercksichtigt knnen jhnke detter rothfu otten elf'],['Soon']]
  5100. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten herbeifhrens sprengstoffexplosion strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs abs satz stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin dezember soweit betrifft ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo ber kosten rechtsmittels treffen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten diebstahls tateinheit versuchter herbeifhrung sprengstoffexplosion sachbeschdigung einbeziehung mehrerer strafen frheren aburteilungen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt vorangegangenen urteil amtsgerichts rostock angeordneten verfall wertersatz aufrechterhalten hiergegen richtet aufklrungsrge materiell rechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten sachrge rechtsmittel angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo rechtsfolgenausspruch teil bestand ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt ausspruch ber gesamtstrafe hingegen bestehen bleiben angefochtene urteil erweist insoweit rechtsfehlerhaft verhlt angeklagten verhngten geldstrafen strafbefehl amtsgerichts gstrow oktober cs urteil amtsgerichts bad doberan mrz ds sowie strafbefehls amtsgerichts rostock april cs denen beschluss amtsgerichts bad doberan august ds gem stpo nachtrglich gesamtgeldstrafe gebildet wurde bereits erledigt ua revisionsgericht daher beurteilten landgericht einzelgeldstrafen recht gem abs stgb bildung nachtrglichen gesamtstrafe einbezogen fr fall erledigung hrteausgleich vorzunehmen wre vgl bgh beschluss november str bghr stgb abs hrteausgleich frage abgesehen liegen voraussetzungen stgb hinsichtlich vorliegend angegriffenen urteil wege nachtrglichen gesamtstrafenbildung einbezogenen einzelstrafen einbezogenen einzelstrafen zugrunde liegenden taten einschlielich abzuurteilenden tat wurden erlass strafbefehls amtsgerichts gstrow oktober cs begangen vorgenannte rechtsfehler zwingt jedoch zurckverweisung sache gem abs stpo neu treffende entscheidung ber gesamtstrafe gem abs stpo beschlussverfahren stpo berlassen abweichend entscheidung senats november str zugrunde liegenden sachverhalt lediglich mglicherweise erledigte einzelstrafe verblieben wegen weiteren erledigten einzelstrafen urteil amtsgerichts rostock juli ls vielmehr fall nachtrgliche gesamtstrafe bilden sollten geldstrafe strafbefehl amtsgerichts gstrow oktober urteil amtsgerichts bad doberan mrz sowie strafbefehls amtsgerichts rostock april bereits erledigt erforderliche hrteausgleich verfahren stpo durchgefhrt bgh beschluss september str ausdrcklichen aufhebung ausspruchs ber aufrechterhaltung urteil amtsgerichts rostock juli angeordneten verfalls wertersatz bedarf hingegen nebenfolge bestandteil gesamtstrafenausspruchs fortgeltender bestandteil rechtsfolgenausspruchs vorgenannten urteils amtsgerichts rostock vgl bgh urteil april str njw fr nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo zustndige richter jedoch beachten gem abs stgb gesamtstrafenbeschluss erneut wiederholung bedeutet aufrechterhaltung wertersatzverfallsanordnung auszusprechen beschluss neue vollstreckungsgrundlage bildet vgl bgh aao bgh urteil mai str bghr stgb abs aufrechterhalten bgh urteil mai str nstz rr sternberg lieben bosch schnke schrder stgb aufl rn graalmann scheerer lwe rosenberg stpo aufl rn schliet senat kostenentscheidung bleibt verfahren stpo vorbehalten becker pfister mayer ribgh hubert befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol'],['Soon']]
  5101. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja rettungsdienstleistungen ii bgb abs abs nr abs satz gwb abs verste ffentlichen auftraggebers vergabevorschriften gesttzte schadensersatzanspruch bieters kodifikation gewohnheitsrechtlichen rechtsfigur culpa contrahendo schuldrechtsmodernisierungsgesetz mehr daran geknpft klagende bieter einhaltung regelungen auftraggeber vertraut dafr verletzung rcksichtnahmepflichten missachtung vergabevorschriften abzustellen weiterentwicklung bgh urteil september zr bghz urteil november zr vergaber leitsatz bgh urteil juni zr olg naumburg lg magdeburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski hoffmann sowie richterin schuster fr recht erkannt revision beklagten oktober verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht aufgewendete rechtsanwaltskosten schadensersatz geltend nachdem beklagten durchgefhrtes vergabeverfahren beteiligt wegen verwendung vergaberechtswidriger wertungskriterien aufgehoben wurde beklagte schrieb offenen verfahren rettungsdienstleistungen fr zeitraum anfang juli ende juni losweise zuschlag wirtschaftlich gnstigste angebot erteilt vergabeunterlagen sahen folgende wirtschaftlichkeitskriterien jeweils zugeordneter gewichtung preis gewichtung mitarbeit groschadenslagen massenanfall verletzten gewichtung erfahrung rettungsdienst gewichtung qualittsmanagement gewichtung qualifikation personals gewichtung arbeitszeit personals gewichtung nachdem klgerin vergabeunterlagen angefordert bermittelte jetzigen prozessbevollmchtigten bitte berprfung schreiben juli schreiben juli rgte klgerin bewertungsschema fr beurteilung wirtschaftlichkeit wrden vergaberechtswidrig eignungs wirtschaftlichkeitskriterien miteinander vermischt kurz darauf gestellten ersten nachprfungsantrag nahm klgerin zurck nachdem vergabekammer unzulssig eingeschtzt ablauf angebotsfrist reichte klgerin angebot fr los ausgeschriebenen auftrags stellte erneut nachprfungsantrag beschwerdeinstanz erfolg vergabesenat oberlandesgerichts naumburg sprach beschluss september vergaber inzwischen anbieter geschlossene vertrag ber ausgeschriebenen leistungen nichtig sei verpflichtete beklagten vergabeverfahren aufzuheben manahmen begrndete vergabesenat wesentlichen versto vergaberechtlich gebotene trennung eignungs wirtschaftlichkeitskriterien zumindest zuschlagskriterien nr seien bieterbezogen kriterium nummer sei intransparent auswahl gnstigsten angebots hnge somit mindestens inhalt person bieters ab kos tenstreitwert nachprfungsverfahrens setzte oberlandesgericht fest aufhebung vergabeverfahrens verlangte klgerin beklagten erstattung fachen gebhren nr vv rvg fr beauftragung prozessbevollmchtigten berprfung vergabeunterlagen einleitung ersten nachprfungsverfahrens nachdem beklagte zahlung ablehnte klgerin klage erhoben summe zuzglich betrags fr vorprozessuale geltendmachung schadensersatzanspruchs beide gebhren zuzglich umsatzsteuer verlangt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision bleibt sache erfolg berufungsgericht entscheidung sinngem folgt begrndet klgerin stehe anspruch ersatz vertrauensschadens gesichtspunkt culpa contrahendo danach knnten bieter ansprche erstattung kosten zustehen vertrauen rechtmigkeit vergabeverfahrens geschehen daran beteiligt htte schutzwrdig sei bieter lediglich kenntnis vergabeverstoes taktierend verfahren beteilige verhalte klgerin vergaberechtswidrig erkannte vergabeverfahren eingelassen angebot erst gar ende deshalb abgegeben status bieters erhalten dadurch vergaberechtliche antragsbefugnis sicherzustellen vornherein vergaberechtswidrig erkannten fehler gergt entsprechende prozessuale prfungsauftrag somit entgegen ansicht beklagten torpedierung vergabeverfahrens gedient geltend gemachte gebhrentatbestand
  5102. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz november prfungsverfahren richters antragsteller berufungsklger revisionsklger revisionsbeklagter land antragsgegner berufungsbeklagter revisionsbeklagter revisionsklger wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes november mndliche verhandlung vorsitzenden richter bundesgerichtshof nobbe richterin bundesgerichtshof solinstojanovi richter bundesgerichtshof prof dr kniffka dr joeres sowie richterin bundesgerichtshof mayen fr recht erkannt rechtsmittel antragstellers urteil dienstgerichtshofes kammergericht oktober kostenpunkt insoweit nachteil antragstellers entschieden worden aufgehoben urteil dienstgerichts landgericht berlin august abgendert antragsteller gerichtete bescheid prsidentin kammergerichts mrz unzulssig soweit darin ausgefhrt angesichts objektiv betrchtlichen lnge verfahrens mitgeteilten einschtzung september entscheiden durften beteiligten entscheidung erwarten brigen jedenfalls zwischenbescheid geboten wre fr ersichtlich unerwartete hinderungsgrnde eingetreten wren ergibt rechtsgedanken abs verwaltungsreform grundstze gesetz vgg gem aggvg entsprechend berliner gerichte anwendung findet rechtsanwlte dr gerichtete schreiben prsidentin kammergerichts mrz unzulssig soweit darin ausgefhrt ausfhrungen allgemeinen hinsicht fr konkreten fall zustimmen amtierende richter konkrete verfahren jedoch gebotenen weise gefrdert januar gericht eingegangenen antrag erstes termin mndlichen verhandlung april bestimmt termin entscheidung dezernatswege angekndigt erinnerung verfgung august hinweis vorrangig bearbeitende verfahren mitgeteilt entscheidung september vorliegen drfte wiedervorlage sache august verfgt richter eilbedrftigkeit sache anerkannt ausdruck gebracht rahmen seinerzeitigen arbeitsbelastung alsbald angelegenheit zuwenden sollen fristablauf indes mehr ttig geworden insbesondere beteiligten etwa unvorhergesehenen weiteren hindernissen unterrichtet entscheidungsfindung ange sichts inzwischen verstrichenen zeit zwingend entgegenstehen mandanten htten deshalb angekndigte entscheidung mindestens zwischenbescheid hinderungsgrnde erlutert htte erwarten drfen hoffe richter nunmehr alsbald ausstehende entscheidung trifft widerspruchsbescheid antragsgegners september aufgehoben revision antragsgegners urteil dienstgerichtshofes kammergericht oktober zurckgewiesen antragsgegner trgt kosten verfahrens rechts wegen tatbestand antragsteller richter amtsgericht ei nem verfahren wohnungseigentumsgesetz bestimmte januar eingegangenen antrag gerichtliche entscheidung erla einstweiligen anordnung termin mndlichen verhandlung april kndigte schlu verhandlung entscheidung dezernatswege erinnerung teilte verfahrensbeteiligten august entscheidung wegen berlastung abteilung bisher abgesetzt konnte bearbeitung lterer verfahren september vorliegen drfte april wies antrag erla einstweiligen anordnung zurck entscheidung hauptsache traf juli bereits august prozebevollmchtigten antragstellenden partei verfahrens dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzgerter sachbearbeitung erhoben prsident amtsgerichts wies beschwerde einholung dienstlichen uerung antragstellers rcksicht art abs gg zurck weitere beschwerde holte prsidentin kammergerichts ergnzende stellungnahme antragstellers teilte beschwerdefhrenden prozebevollmchtigten mrz folgendes amtierende richter eingabe nunmehr ergnzend geuert vertritt ansicht erwgungen eilbedrftigkeit angelegenheit richterlichen unabhngigkeit unterlgen bergehen knnen entscheidungsreife sachen reihenfolge eingangs abarbeiten knnen beteiligten bevorzugen mssen beim gerichtsvorstand beschwerten ausfhrungen allgemeinen hinsicht fr konkreten fall zustimmen zutreffend hebt richter hervor entscheidung sachen eilbedrftig daher bevorzugt verhandelt mssen gesetz recht unterworfen gerichtsvorstand daher grundstzlich befugt richter vorzugeben sache wann verhandeln entschei gelten richter ansicht vertritt wohnungseigentumssachen schon routinemig einstweilige anordnung beantragt sache allein deren beantragung besonders eilbedrftig hieran weitere erwgung
  5103. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache alias wegen verdachts versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak bender dr feilcke beisitzende richter oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bielefeld juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf versuchten mordes zwei tateinheitlichen fllen tateinheit besonders schwerer brandstiftung versuchter brandstiftung todesfolge freigesprochen hiergegen wendet revision staatsanwaltschaft rge verletzung materiellen rechts generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg zugelassenen anklage april legt staatsanwaltschaft angeklagten last november zimmer zweiten obergeschoss flchtlingsunterkunft innenstadt unbekannte weise vorstzlich feuer gelegt brand ber mbel zimmer ausgebreitet vollstndig zerstrt dabei dachvertfelung hlzernen fensterrahmen sowie trzargen bltter ergriffen angeklagten vorhergesehen zumindest billigend kauf genommen starke rauchentwicklung bewohnern hheren geschosse fluchtweg versperrt deren tod angeklagte somit kauf genommen zwei hausbewohner htten wegen starken rauchs nasse hausdach fliehen mssen seien mittels drehleiter gerettet worden ii feststellungen meldete geborene ange klagte juli deutschland asylsuchender bekam wenigen monaten platz flchtlingsunterkunft zugewiesen angeklagte ab lebensjahr gelegentlich etwa zwei monate teilweise lngeren pausen marihuana konsumiert hiervon abhngig aufgrund gelegentlichen marihuanakonsums entwickelte ab sommer drogeninduzierte psychose uerte grenideen enthemmtes verhalten fehlendes risikobewusstsein umgang feuer oktober wurde angeklagte konflikten mitbewohnern erstmals psychkg nw klinik be statio nr untergebracht angeklagte zeigte deutliche psychotische symptome wurde jedoch bereits oktober mangels akuter eigen fremdgefhrdung entlassen november wurde abermals vorgenannte klinik eingewiesen nachdem kche unterkunft feuer papierkorb entfacht whrend unterbringung zeigte angeklagte erneut deutlich psychotisch grenwahn ent hemmtem verhalten weshalb zwangsweise medikaments behandelt wurde november wurde fehlender behandlungseinsicht hinweise fortbestehende akute eigen fremdgefhrdung entlassen november kam flchtlingsunterkunft zeit insgesamt bewohner untergebracht brand ursache strafkammer festzustellen vermocht brandzentrum zweiten obergeschoss gelegene zimmer angeklagten feuer vollstndig zerstrt wurde starke rauchentwicklung versperrte fluchtweg fr bewohner hheren geschosse zwei personen wurden feuerwehr dach hauses gerettet drei personen mussten rauchgasvergiftungen krankenhaus gebracht entstand sachschaden hhe etwa euro angeklagte wurde whrend lscharbeiten polizei haupteingang supermarktes gegenber unterkunft angetroffen vorlufig festgenommen tatzeit krankheitsbedingt lage einzusehen verursachung brandes gefhrlich geschweige verboten brand wurde angeklagte erneut psychkg nw klinik be untergebracht wiederum psy chotisch zeigte nachdem dezember forensischen psychiatrie einstweilig untergebracht worden verschwanden psychotischen symptome medikamentsen einfluss zehn tagen vollstndig traten schwurgerichtskammer frage tterschaft angeklagten offengelassen angeklagte mangels schuldfhigkeit tatzeit ergebnis ohnehin rechtlichen grnden freizusprechen sei ausfhrungen psychiatrischen psychologischen sachverstndigen denen landgericht angeschlossen angeklagte tatzeitraum zurckgehend gelegentlichen konsum marihuana drogeninduzierten psychose gelitten erkrankung gefhrt angeklagte normalen realittswahrnehmung entrckt sei eigene wahrnehmungen wahnhafte vorstellungen eingebaut mglichkeit korrektur gehabt feuer gelegt sei lage konsequenz
  5104. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts november gem abs abs stpo beschlossen beschlu landgerichts trier september revision angeklagten gem abs stpo unzulssig verworfen worden aufgehoben revision angeklagten urteil landgerichts trier juli gem abs stpo unzulssig verworfen grnde generalbundesanwalt antrag entscheidung revisionsgerichts revision angeklagten folgt stellung genommen angeklagte anwesenheit erfolgten urteilsverkndung juli einlegung rechtsmittels soeben verkndete urteil verzichtet vgl sitzungsniederschrift sa bd ii bl rechtsmittelverzichtserklrung widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen mglicherweise unberlegte voreilige annahme urteils angeklagten steht entgegen bgh nstz bgh beschl september str bgh stv bgh nstz rr bgh beschl august str schriftsatz august eingelegte revision beschwerdefhrers richtet rechtskrftiges urteil folglich gem abs stpo unzulssig entscheidung treffen sache revisionsgerichts tatrichters befugnis verwerfung revision diejenigen flle beschrnkt denen beschwerdefhrer fr einlegung begrndung rechtsmittels vorgeschriebenen formen fristen gewahrt vgl abs stpo soweit revision dagegen grund unzulssig verwerfen steht befugnis hierzu allein revisionsgericht gilt grund mngeln form fristeinhaltung zusammentrifft revision wirksamem rechtsmittelverzicht versptet eingelegt worden bgh beschl april str bgh nstz beschlu landgerichts september revision gem abs stpo unzulssig verworfen worden daher aufzuheben entscheidung revisionsgerichts abs stpo ersetzen schliet senat jhnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  5105. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts waldshut tiengen mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen hinsichtlich angeklagten angefallenen auslagen fr bersetzer dolmetscher trgt kraft gesetzes stpo staatskasse ausspruchs bedarf nack kolz elf hebenstreit jger'],['Soon']]
  5106. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja wer millionr kug abs nr abs bgb abs satz fall abs ah beschrnkt bildverffentlichung begleitende text presseverffentlichung darauf beliebigen anlass fr abbildung prominenten person schaffen lsst berichterstattung beitrag ffentlichen meinungsbildung erkennen fall verffentlichungsinteresse presse schutz persnlichkeitsrechts etwa schutzes eigenen bildnis zurcktreten eingriff recht hinreichend schwer wiegt abwgung schutz bildverffentlichung betroffenen presse wahrgenommenen informationsinteresse allgemeinheit fehlen schutzwrdige belange presseorgans verffentlichung ausschlielich geschftsinteressen presseorgans dient bildnis prominenten person verwendet deren werbewert auszunutzen voraussetzungen denen bildnis prominenten person titelbild zeitschrift geworben darf bgh urteil mrz zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision klgers urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger gnther jauch moderiert wchentlich ausgestrahlte fernsehsendung wer millionr klger fernsehsendung ffentlichkeit bekannt beklagte gab juni rtselheft sonderheft rtsel quiz heraus titelblatt klger textzeile abgebildet gnther jauch zeigt wer millionr spannend quiz titelblatt nachstehend verkleinert wiedergegeben klger beklagte abgemahnt daraufhin unterlassungsverpflichtungserklrung abgegeben vorliegenden klage klger beklagte zahlung fiktiven lizenzgebhr hhe mindestens erstattung auergerichtlicher anwaltskosten anspruch genommen auffassung vertreten einwilligung sei verwendung bildnisses rechtswidrig ausschlielich kommerziellen werbeinteressen beklagten gedient textzeile verffentlichung bildnisses fehle redaktioneller gehalt beklagte klage entgegengetreten landgericht klage abgewiesen lg hamburg afp berufung klgers erfolglos geblieben olg hamburg grur rr berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger stehe wegen beanstandeten verffentlichung bildnisses zahlungsanspruch bgb kug bgb ausgefhrt angegriffene bildberichterstattung sei gem abs nr kug einwilligung klgers rechtmig erforderlichen abwgung widerstreitenden interessen pressefreiheit gegenber recht klgers eigenen bildnis recht kommerziellen nutzung bildnisses vorrang angesichts hohen bekanntheitsgrades msse klger jedenfalls zusammenhang wortberichterstattung verffentlichung bildnisses hinnehmen fehle informierender beitrag ber klger heftinneren titelblatt hinweisen knnte titelseite rtselhefts enthalte bildunterschrift berichterstattung ber klger bestehendes informationsinteresse befriedige klger namentlich vorgestellt funktion moderator bezeichnet quizsendung darber hinaus knapp charakterisiert bewertet berichterstattung trage deshalb relativ bescheidenem umfang meinungsbildung bildnis klgers veranschaulicht zugleich abbildung kreuzwortrtsels hintergrundmontage verbindung klger moderierten quizsendung rtsel quizspielen hergestellt bereich pressefreiheit unterliegende aussage verdiene gegenber recht klgers eigenen bildnis vorrang angesichts prominenz klgers regelmigen prsenz fernsehen berragendes informations unterhaltungsinteresse ffentlichkeit bestehe sei darauf gerichtet ber regelmig laufende sendung einschtzung unterhaltungswerts medien informiert uerst geringe informationswert berichterstattung berragende prominenz klgers bekanntheitsgrad genannten quizsendung ausgeglichen abbildung klgers titelseite geschaffene kaufanreiz beziehe dabei presseerzeugnis entstehe insbesondere wegen inhaltlichen zusammenhangs ttigkeit klgers inhalt hefts gegenstand rtselhefts sei unterhaltung vermittlung informationen ratespiele danach liege fern heft be
  5107. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten soweit verurteilt worden urteil landgerichts mnster strafkammer amtsgericht bocholt november feststellungen aufgehoben ii sache insoweit neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen vergewaltigung tatmehrheit sexueller ntigung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung frmlichen sachlichen rechts rechtsmittel sachrge erfolg feststellungen holte damals jhrige angeklagte februar martina angelika be wohnmobil wohnheim fr geistig behinderte beide lebten ab fuhr einsam see gelegenen parkplatz nachdem angelika be verlangen angeklagten wohnmobil verlassen forderte martina energischem ton hose schlpfer auszuziehen traute jedoch angst schlgen angeklagten widerstand entgegenzusetzen auerdem ohnehin aufgrund geistigen behinderung insbesondere angesichts fr aussichtslosen situation abgelegenen parkplatz wohnmobil unfhig widerstand gegenber angeklagten kam daher verlangen angeklagten anschlieend fhrte angeklagte martina mehrfach laut hilfe rief oral geschlechts verkehr unmittelbar danach schickte angeklagte weinende martina wohnmobil forderte nunmehr angelika be wohnmobil kommen obwohl zuvor hilfeschreie martinas gehrt deswegen verngstigt folgte aufforderung aufgrund bestehenden geistigen behinderung angesichts konkreten situation abgelegenen einsamen parkplatz dominanten art angeklagten psychisch widerstand lage sah innenraum wohnmobils verlangte angeklagte angelika be hose schlpfer ausziehe drohte sofort folge leistete ansonsten knallen daraufhin folgte aufforderung angeklagten weiteren sexuelle handlungen vornahm feststellungen tragen verurteilung wegen vergewaltigung bzw sexueller ntigung gem stgb bezug tatgeschehen nachteil martina be reits allein ntigungsmittel betracht kommende drohung angeklagten belegt soweit urteilsgrnden heit geschdigte angst schlgen widerstand leistete knnten vorausgegangene mihandlungen drohungen fortwirkende rolle spielen gesamtschau heraus annahme drohung sinne stgb bzw stgb rechtfertigen vgl bgh nstz hierfr geben bisherigen feststellungen jedoch hinreichenden anhalt insbesondere ersichtlich etwa angeklagte geschdigte bereits frheren gemeinsamen fahrten bedroht krperlich mihandelt weiteren tatgeschehen nachteil angelika be getroffenen feststellungen tragen annahme drohung sinne stgb tatbestand genannten vorschriften setzt qualifizierte drohung gefahr fr leib leben opfers voraus hierfr gengt deshalb drohung krperverletzung vielmehr erfordert merkmal drohung gefahr fr leib leben gewisse schwere aussicht gestellten angriffs krperliche unversehrtheit vgl bghr stgb abs drohung bloe androhung schlgen opfer knallen reicht daher angeklagte geschdigten androhung besonders intensive mihandlungen aussicht gestellt knnte urteil entnommen bisherigen feststellungen ermglichen senat berprfung angeklagte statt wegen ausgeurteilten straftaten wegen sexuellen mibrauchs widerstandsunfhiger abs nr stgb strafbar gemacht tatbestand abs nr stgb gegenber seit april geltenden neufassung mildere gesetz darstellt abs stgb setzt voraus opfer aufgrund krankhaften seelischen strung tiefgreifenden bewutseinsstrung wegen schwachsinns schweren seelischen abartigkeit umstnden zusammenwirken besonderen tatsituation abwehr ausreichenden widerstandswillen bilden uern durchsetzen bghst fall vermag senat indes mangels hinreichender darlegungen urteilsgrnden beurteilen darlegungspflicht vgl bghr stgb abs widerstandsunfhigkeit urteil teilt nmlich geistig seelischen verfassung beiden geschdigten wesentlichen martina intelligenzquoti enten mittelgradig geistig behindert ua angelika be leicht geistig behindert ua zudem bleibt urteilsfeststellungen letztlich unklar geschdigten aufgrund geistig seelischen zustandes abwehr lage angst drohungen angeklagten mgliche abwehrmanahmen unterlassen abgrenzun
  5108. [['bundesgerichtshof beschluss anwz januar verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter dr frellesen schaal richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte dr wosgien dr martini professor dr quaas januar beschlossen hauptsache erledigt antragsteller kosten beider rechtszge tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid dezember antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermgensverfalls widerrufen anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen antragsteller sofortigen beschwerde gewandt whrend beschwerdeverfahrens antragsteller nachgewiesen vermgensverhltnisse zwischenzeitlich konsolidiert antragsgegnerin daraufhin bescheid september widerrufsbescheid zurckgenommen antragsteller antragsgegnerin ausdrckliche erledigung erklrt sehen verfahren ersichtlich erledigt ii aufhebung widerrufsverfgung hauptsache erledigt kostenentscheidung ergibt entsprechenden anwendung zpo fgg antragsteller aufzuerlegen voraussetzungen fr widerruf abs nr brao zeitpunkt erlasses widerrufsverfgung vorgelegen erst laufe beschwerdeverfahrens weggefallen antragsgegnerin darauf unverzglich rcknahme bescheids reagiert hirsch frellesen wosgien schaal martini roggenbuck quaas vorinstanz agh naumburg entscheidung agh'],['Soon']]
  5109. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts berlin september kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungs teileigentmergemeinschaft teilungserklrung gre miteigentumsanteils teileigentmern niedriger angesetzt worden wohnungseigentmern vergleichbar groen wohnungen whrend wohnungen rechnerisch stel miteigentumsanteil qm entfallen betrgt meisten rumen teileigentumseinheiten rund qm fr verteilung nutzungen lasten kosten sieht teilungserklrung enthaltene gemeinschaftsordnung gesetz abweichende regelung wohnungseigentmerversammlung mai fassten wohnungseigentmer tagesordnungspunkt beschluss kosten fr mllabfuhr fr hieran beteiligten straenreinigung schneebeseitigungsmittel hausreinigung gartenpflege versicherungen schdlingsbekmpfung niederschlagswasser sowie wartungskosten fr notstrom brandsicherung zukunft mehr miteigentumsanteilen flche jeweiligen sondereigentumseinheiten abgerechnet hinsichtlich kosten fr aufzug hausbeleuchtung waschanlage haustelefon hauswart verblieb verteilung miteigentumsanteilen hinsichtlich heiz wasserkosten verteilung verbrauch klger eigentmer zwei teileigentumseinheiten abstellrume nutzt beschluss wohnungseigentmer erhobene anfechtungsklage beiden vorinstanzen erfolglos geblieben zugelassenen revision mchte erreichen angefochtene beschluss fr ungltig erklrt beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts entspricht genderte regelung grundstzen ordnungsmiger verwaltung sei fraglich fr vernderung sachlicher grund vorliegt sei voraussetzung fr zulssige nderung finde lediglich missbrauchskontrolle statt neue verteilungsschlssel betreffe durchweg kostenpositio nen art anfall direkten bezug intensitt nutzung sondereigentums aufwiesen klger nderung kostenverteilungsschlssels erheblich mehr belastet vervielfltige kostenbeitrag klgers hinsichtlich genderten kostenverteilung erfassten positionen fr kleinen raum faktor fr groen raum faktor absolute mehrbelastung klgers betrage monatlich etwa bzw rahmen liege womit eigentmer jederzeit schon wegen allgemeinen kostensteigerungen rechnen msse angesichts relativ geringfgigen absoluten mehrbelastung klgers sei ersichtlich mehrheit missbruchlicher weise kosten minderheit entlasten wolle wegen frage nderung verteilungsschlssels gem abs sachlichen grundes bedarf berufungsgericht revision zugelassen ii hlt rechtlichen berprfung stand berufungsgericht nderung umlageschlssels recht beanstandet abs erffnet wohnungseigentmern vorschrift nher bezeichneten betriebs verwaltungskosten mglichkeit bestehenden umlageschlssel mehrheitsbeschluss ndern soweit ordnungsmiger verwaltung entspricht kompetenz wohnungseigentmer gebrauch gemacht berufungsgericht aufgeworfene frage nderung verteilungsschlssels gem abs sachlichen grundes bedarf lediglich missbrauchskontrolle stattfindet senat urteil april zr njw geklrt wohnungseigentmern nderungen umlageschlssels abs aufgrund selbstorganisationsrechts gestaltungsspielraum eingerumt drfen mastab whlen interessen gemeinschaft einzelnen wohnungseigentmer angemessen insbesondere ungerechtfertigten benachteiligung einzelner fhrt bt drucks materialien entnehmen nderung umlageschlssels darber hinaus vorliegen sachlichen grundes geknpft bt drucks aao geltung nunmehrigen abs bedeutet jedoch sowohl nderung willkrlich drfen senat urteil april zr njw gemessen daran umstellung mangels anderweitiger vereinbarung geltenden gesetzlichen umlageschlssels abs verteilung kosten miteigentumsanteilen vorsieht fr rede stehenden betriebskosten flchenabhngigen verteilungsmastab beanstanden mehrbelastung klgers unerheblich feststellungen berufungsgerichts fhrt neue kostenverteilungsschlssel kostenbeitrag klgers hinsichtlich nderung erfassten positionen etwa sechsfache bzw sechse
  5110. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt dr melullis keukenschrijver richterin mhlens fr recht erkannt berufung juli verkndete urteil senats juristischen beschwerdesenats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klgerinnen zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte klageerhebung eingetragener inhaber september inanspruchnahme prioritt deutschen gebrauchsmuster voranmeldung september angemeldeten wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents streitpatent be trifft warenregal umfat zwei patentansprche patentanspruch lautet folgt warenregal oberen schwerlastbereich unteren selbstbedienungsbereich umfassend regalstnder jeweils zwei profil generell frmigen sulen wobei jeweils sule abgewandte basisflche sule aussparungen einhngen regaltraversen schwerlastbereichs versehen wobei beiden seitenflchen sule bildung lngsfuge sule zugewandten seite aufeinander zugekantet wobei enden beiden sulen verbindenden gitterstreben lngsfugen eingreifen dadurch gekennzeichnet beiden seiten lngsfuge gelegenen stirnflchen mindestens sule zustzliche aussparungen einhngen regalelementen selbstbedienungsbereichs vorgesehen wegen patentanspruch zurckbezogenen patentanspruchs streitpatentschrift bezug genommen klgerinnen klage ziel erhoben streitpatent fr nichtig erklren geltend gemacht lehre streitpatents sei neu beruhe erfinderischen ttigkeit beklagte nichtigkeitsklage entgegengetreten bundespatentgericht nichtigkeitsklage abgewiesen entscheidung richtet berufung klgerinnen beantragen europische patent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte tritt rechtsmittel entgegen bittet zurckweisung berufung prof dr ing auftrag senats schriftliches gutachten erstellt mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung bleibt sache erfolg senat vermag festzustellen geltend gemachten nichtigkeitsgrnde bestehen art abs buchst ep art ii abs intpat streitpatent betrifft warenregal oberen schwerlastbereich unteren selbstbedienungsbereich regalkombinationen selbstbedienungsmrkten eingesetzt selbstbedienungsbereich dient dabei verkaufsgerechten prsentation wandregale benutzt denen aufnehmenden fachbden gondeln krbe sonstigen behlter konsolen befestigt ihrerseits beispielsweise gebudewand befestigten sulen eingehngt frei herausragen schwerlastbereich dient paletten gepackte warenvorrte oberen oberhalb normaler reichweite angeordneten etagen lagern gitterstndern eingefgten traversen aufgebaut wobei selbstbedienungsregale freien raum unterhalb palettenetagen schwerlastregale aufgestellt streitpatent sp kombination schwerlast selbstbedienungsteil warenregal streitpatentschrift deutschen patentschrift bekannt bezeichnet wobei schwerlastregal zwei hlften besteht stnder selbstbedienungsregals benachbarten lngstraversen regalhlften eingefgt streitpatentschrift nennt aufgabe erfindung schaffung kombinierten schwerlast selbstbedienungsregals geringeren kosten raumaufwand fhrt deutschen patentschrift bekannten warenregal gesamtzahl erforderlichen stnder verbundene investitionsaufwand hoch raumnutzung dagegen unbefriedigend sei sp anspruch streitpatents schlgt hierzu warenregal merkmale bundespatentgericht folgt gegliedert warenregal oberen schwerlastbereich unteren selbstbedienungsbereich warenregal umfat jeweils zwei sulen gebildete regalstnder sulen generell frmiges profil jeweils sule abgewandte basisflche sule aussparungen einhngen regaltraversen schwerlastbereichs beiden seitenflchen sule bildung lngsfuge sule zugewandten seite aufeinander gekantet lngsfugen greifen enden beiden sulen verbindenden gitterstreben beiderseits lngsfugen gelegenen stirnflchen mindestens sule zustzliche aussparungen einhngen regalelementen selbstbedienungsbereichs vorgesehen kern erfindung patentschrift warenregal regalstndern grundstzlichen bauweise schwerlastregalstnder
  5111. [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revisionen angeklagten nebenklgerin urteil landgerichts gttingen september abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angeklagte revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen nebenklgerin tragen ergnzend bemerkt senat absehen weiteren messerstichen ttungsabsicht spricht besonderen gesamtumstnden tatsituation tatgerichtlichen zweifel auerordentlich nahe liegenden bedingten ttungsvorsatz revisionsgericht letztlich eben hinzunehmen basdorf schaal knig schneider bellay'],['Soon']]
  5112. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ber vermgen nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso insolvenzverwalter einsetzung sonderverwalters ersatzansprche glubigergesamtheit insolvenzverwalter prfen sofortigen beschwerde anfechten bgh beschluss februar ix zb lg frankfurt main ag bad homburg hhe ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main januar kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte insolvenzverwalter ber vermgen kg oberursel zuvor erffnungsverfahren vorlufiger insolvenzverwalter ttig eigenschaft schloss dezember vergleich mehrheitsgesellschafterin schuldnerin verfahrenserffnung dezember wurde vergleich vorlufigen glubigerversammlung genehmigt mai weiteren beteiligten insolvenzglubiger beantragt sonderinsolvenzverwalter bestel len solle prfen schadensersatzansprche insolvenzverwalter zusammenhang vergleichsabschluss bestnden beschluss dezember insolvenzrichter weiteren beteiligten sonderinsolvenzverwalter bestellt hierfr folgenden wirkungskreis bestimmt prfung bestehens gegebenenfalls gerichtliche geltendmachung schadensersatzansprchen infolge abschlusses vergleichs dezember hierge gen insolvenzverwalter sofortige beschwerde eingelegt landgericht sofortige beschwerde beschluss mai mangels statthaftigkeit unzulssig verworfen rechtsbeschwerde wendet insolvenzverwalter beschluss ii rechtsbeschwerde unzulssig deshalb verwerfen abs satz zpo gem abs zpo rechtsbeschwerde beschluss statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht zugelassen befugnis rechtsbeschwerde setzt grundstzlich voraus bereits sofortige beschwerde statthaft bghz ff bgh beschl september ix zb wm oktober ix zb wm april ix zb wm mrz ix zb nzi fall rechtsbehelf insolvenzverwalter beschluss amtsgerichts eingelegt sofortige beschwerde unstatthaft landgericht daher angegriffenen beschluss zutreffend unzulssig verworfen entscheidungen insolvenzgerichts unterliegen fllen rechtsmittel denen insolvenzordnung ausdrcklich vorsieht inso voraussetzung liegt angegriffenen entscheidung bestellung sonderverwalters insolvenzordnung geregelt entspricht jedoch einhelliger auffassung bestellung mglich vgl bghz bgh beschl mrz aao beschl januar ix zb setzt voraus verwalter tatschlich rechtlich verhindert amt auszuben vgl bgh beschl mrz aao hk inso eickmann aufl rn kbler prtting lke inso rn mnchkomm inso graeber rn uhlenbruck inso aufl rn rechtliche verhinderung insbesondere gegeben schadensersatzansprche fr masse insolvenzverwalter vorliegend betracht kommen frage bestellung sonderverwalters fr insolvenzverwalter sofortige beschwerde statthaft schrifttum unterschiedliche ansichten vertreten regulre insolvenzverwalter beschwerdebefugt entgegen stellungnahme sonderinsolvenzverwalter ernannt hierdurch verwaltung materiell beschwert sei lke zip demgegenber beschwerdebefugnis insolvenzverwalters hinweis gleichfalls fehlende beschwerdemglichkeit falle bestellung insolvenzverwalters erffnung insolvenzverfahrens verneint breutigam blersch goetsch inso rn hess weis wienberg inso aufl rn letztgenannte ansicht zutreffend fr bestellung sonderverwalters gilt inso abschlieende sonderregelung bedeutet glubiger schuldner insolvenzverwalter unabhngig amtsfhrung berprfen bgh beschl januar aao gesetzgebungsverfahren fr insolvenzordnung zunchst vorgesehen gesonderte bestimmung hinsichtlich bestellung sonderverwalters schaffen danach sonderinsolvenzverwalter bestellen soweit insolvenzverwalter rechtlichen tatschlichen grnden aufgaben wahrnehmen amtliche begrndung bundesregierung entwurf insolvenzordnung bt drucks beschwerdebefugnis bestellung sonderverwalters wurde hierbei vorgesehen rechtsausschuss bt drucks vorgesehene regelung berflssig gestrichen bereits bisherigen praxis gesetzliche regelung rechtsinstitut sonderverwalters allgemein anerkannt gesetzgebungsverfahren zeigt jedenfalls ausdrcklichen gese
  5113. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl richterin bundesgerichtshof elf richter bundesgerichtshof prof dr jger prof dr sander richter landgericht vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsreferendar verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts weiden opf oktober verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet revision rechtsmittel erfolg allgemeine sachrge vorgenommene berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nherer errterung bedarf allein ergebnis durchdringende verfahrensrge landgericht stpo verletzt landgerichtlichen feststellungen begann berufsttige angeklagte februar gemeinsamen wohnung streit ehemann sergeant us army entgegen zusicherung rckkehr dienst wohnung gereinigt verlauf auseinandersetzung schrie erheblich gereizte angeklagte mann versetzte ohrfeige watsche versuchte erfolglos rtteln schultern beruhigen stattdessen begab angeklagte kche ergriff dortigen messerblock spitz zulaufendes einseitig geschliffenes kchenmesser gesamtlnge zentimetern klingenlnge acht zentimetern kurzen gerangel verlauf ver geblich versucht frau messer wegzunehmen standen beide angesicht angesicht gegenber situation versetzte angeklagte ehemann ttungsvorsatz wuchtigen stich kchenmesser linken halsbereich drei zentimeter breite einstich fhrte acht zentimeter tiefen stichkanal womit angeklagte gerechnet wre wenige millimeter daneben verlaufende groe halsvene getroffen worden wre infolge hohen blutverlustes sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit eintreffen notarztes verstorben wunde notfalloperation behandelt geschdigte konnte gemeinsam angeklagten kche befindlichen blutspuren wegwischen ehe fortzusetzen verfahrensrge landgericht stpo verstoen liegt folgendes prozessgeschehen zugrunde geschdigte ehemann angeklagten hauptverhandlung zeuge lediglich bekundet ehefrau absolut verziehen brigen zeugnisverweigerungsrecht berufen abs nr stpo landgericht daher ermittlungsrichter zeugenschaftlich gehrt gegenber rahmen tag tat durchgefhrten vernehmung angeklagten verheirateter zeuge ordnungsgem belehrt angegeben ausgesagt genaueren erinnerungen berichteten geschehensablauf mehr neben ueren umstnden vernehmung konnte kerngeschehen schildern nmlich eheliche auseinandersetzung gehandelt deren verlauf angeklagte messer geholt ehemann wegzunehmen versucht darstellung seien beide gestanden stich ge kommen sei ua brigen protokolliert zeuge ausgesagt protokoll ermittlungsrichterlichen vernehmung ermittlungsrichter hauptverhandlung vorge halten verlesen worden dennoch landgericht ansicht vertreten konstellation vorliegenden ermittlungsrichter erinnert kerngeschehen gibt protokollierte ausgesagt wurde ergnzende verwertung protokollierten aussage zumindest teilweise ua zulssig sei ua insbesondere aufgrund ber ermittlungsrichter eingefhrten aussage zeugen festgestellten tat angeklagten berzeugt ua revision hlt deswegen fr rechtsfehlerhaft inhalt ermittlungsrichterlichen protokolls vorgehalten jedoch zeitpunkt formell gnze verfahren eingefhrt wurde reiche brigen richter bekunde damalige aussage richtig aufgenommen worden sei generalbundesanwalt sieht verfahrensrge begrndet geschehen direkt tat whrend frau boden ringen konnte gebckter haltung befand blut kopf brustbereich ergoss landgericht bestehenden beweislage aufgrund protokollierten angaben geschdigten beim ermittlungsrichter feststellen knnen verfahrensrge zulssig erhoben abs satz stpo vgl bgh beschluss april str stv ergebnis unbegrndet urteil beruht geltend gemachten verfahrensfehler jedenfalls abs stpo allerdings trifft frhere vernehmungen aussage gem stpo verweigernden zeugen grundstzlich verwertet drfen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs darf herangezogen vernehmender
  5114. [['bundesgerichtshof beschluss ars januar strafsache wegen schweren raubes anfrage strafsenats oktober str strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen rechtsprechung senats steht beabsichtigten entscheidung anfragenden senats entgegen senat erachtet fr zulssig allein deshalb nachtrgliche gesamtstrafenbildung analog abs stgb einbeziehung ausland verhngten strafen ausscheidet hrteausgleich form bezifferten abschlags fiktiv gebildeten gesamtstrafe folge gewhren bindung gesetzlichen strafrahmen entfllt einzelfall gesetzliche mindeststrafe unterschritten vielmehr kommt fllen hrteausgleich bezeichnete milderung lediglich rahmen allgemeinen strafzumessungsgrnde stgb einhaltung gesetzlichen strafrahmen betracht tepperwien maatz solin stojanovi kuckein mutzbauer'],['Soon']]
  5115. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen nachtrglicher anordnung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mrz sitzung mrz denen teilgenommen richter bundesgerichtshof dr wahl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr boetticher schluckebier dr kolz hebenstreit oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision betroffenen urteil landgerichts passau juni zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht betroffenen nachtrgliche sicherungsverwahrung angeordnet sogleich unterbringung psychiatrischen krankenhaus berwiesen hiergegen richtet revision betroffenen verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel erfolg landgericht folgendes festgestellt jahr geborene betroffene erlitt motorradunfall schdelbasisfraktur deren folge organischen persnlichkeitsstrung kam schon damals festgestellter frontaler hirnsubstanzdefekt fhrte fortschreitenden persnlichkeitsabbau wurde wegen fahrlssiger trunkenheit verkehr geldstrafe verurteilt selben jahr wegen dreier vergehen sexuellen missbrauchs kindern freiheitsstrafe acht monaten deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde kind jeweils arm genommen shirt brust ber kleidung scheide gefasst schlielich zungenksse gegeben erhebliche verminderung schuldfhigkeit tatzeit konnte ausgeschlossen verlngerung bewhrungszeit wurde freiheitsstrafe ende erlassen landgericht passau verurteilte betroffenen schlielich mrz wegen vergewaltigung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten einzelstrafen jeweils zwei jahre neun monate freiheitsstrafe sog anlassverurteilung sache sommer damals jhrigen tochter frau deren liebhaber geschlechtsverkehr erzwungen kind drohte schwester gebrauchen mdchen einschchtern lie wehrte packte riss hose herunter warf couch drckte schultern nieder fhrte ungeschtzten verkehr samenerguss zwei wochen vorkommnis wiederholte vorgang wegen zweier hnlich liegender taten nachteil schwester opfers stellte landgericht verfahren wegen verjhrung betroffene verbte verhngte freiheitsstrafe vollstndig fr zeit vollstreckung strafe ordnete landgericht bayreuth beschluss februar fr dauer fnf jahren fhrungsaufsicht brachte betroffenen darber hinaus beschluss april bayerischen gesetz unterbringung besonders rckfallgefhrdeter hochgefhrlicher straftter baystrubg unbefristet justiz vollzugsanstalt beschluss dezember wurde vollzug anordnung fr dauer jahres ausgesetzt betroffenen auferlegt seniorenhaus aufenthalt nehmen januar februar sexuellen bergriffen demente mitbewohnerinnen kam widerrief strafvollstreckungskammer beschluss mrz aussetzung betroffene wurde unterbringungsvollzug genommen nachdem bundesverfassungsgericht bundeslndern urteil februar gesetzgebungskompetenz fr erlass landesrechtlicher sicherungsverwahrender vorschriften verfassungsrechtlichen grnden abgesprochen geltung bestimmungen september befristet bverfge berwies strafvollstreckungskammer betroffenen abs stgb unterbringung psychiatrischen krankenhaus befindet seither mittlerweile aufgrund unterbringungsbeschlusses abs stpo zwischenberschrift neuere entwicklung betroffenen strafkammer sodann festgestellt betroffene unterzog whrend strafvollzugs verurteilung jahr wegen beiden begangenen vergewaltigungstaten keinerlei psychotherapeutischen manahmen sexualtherapie lehnte stets ab ebenso stritt haft taten ab entzog somit mglichen therapeutischen manahmen jegliche grundlage aufgrund bestehender strungen kognitiven bereich hinblick whrend haftzeit fortgeschrittene hirnorganische persnlichkeitsstrung vermag grenzen sexuell deviantem verhalten erkennen reflektieren fhrte whrend aufenthalts seniorenhaus wiederholt mitbewohnerinnen heranmachte orte verbrachte pflegepersonal beobachtet wurden deren unterkrper entkleidete windelhose ffnete unterhose auszog daran sexuell ergtzen einzelnen handelt folgende vorflle januar fand pflegekraft ausgeprg
  5116. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen versuchter strafvereitelung amt ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr franke dr quentin beisitzende richter staatsanwalt vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagte person justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts detmold mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts mnster zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten ersten rechtsgang wegen vorstzlicher verletzung dienstgeheimnisses geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt revision staatsanwaltschaft hob senat urteil feststellungen strafkammer annahme tateinheitlich begangenen versuchten strafvereitelung amt rechtsfehlerhaften erwgungen abgelehnt zweiten rechtsgang landgericht angeklagten nunmehr freigesprochen urteil gerichtete generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft erfolg unverndert hauptverhandlung zugelassene anklage wirft angeklagten leitender polizeidirektor kreispolizeibehrde januar zeit leiter polizei rztlichen dienstes polizeiprsidiums ttigen dr te lefonisch ber eingang vorgelegten anonymen schreibens unterrichtet schreiben sei dr vorgeworfen worden rah men freien heilfrsorge vorgehaltene medikamente unrechtmig zeugen abgegeben aufgrund mitteilung sei un gestrte ablauf dr aufgrund anonymen anzeige eingeleiteten ermittlungsverfahrens gefhrdet angeklagte absicht gehandelt bestrafung dr ganz teil weise vereiteln landgericht folgenden feststellungen wertungen getroffen angeklagte pflegte dr gute arbeitsbe ziehung dezember einzelne untersuchungsmethoden dr gegenstand verunglimpfend empfundenen berichterstattung regionalen presse angeklagte wertete berichterstattung schmierenaktion machte dr mut januar wurde angeklagten undatiertes anonymes schreiben vorgelegt geleitete kreispolizeibehrde gerichtet darin wurde vorwurf erhoben dr rahmen ttigkeit leiter polizeirztlichen dienstes ber jahre vorgehaltene medikamente kostenlos zeugen abgegeben verwaltungsleiter polizei hierauf anspruch gehabt angeklagte erklrte angelegenheit kmmern nachdem schreiben durchgelesen machte angeklagte sorgen dr erneute negative berichterstattung presse befrchtete januar kam angeklagten dr mail korrespondenz dabei informierte dr angeklagten zunchst ber untersuchung mitarbeiter fr angeklagte zuvor verwandt bedankte danach fr frsorgliche untersttzung angeklagte bedankte gegenzug dr vertraulich gekennzeichneten mail fr information fgte hinzu sicher sei zufriedenheit betroffenen regeln dr schrieb daraufhin angeklagten danke lieber freund vorzuwerfen sehe gelassen zukunft gesundheitlich schmierenaktion deutlich angeschlagen ebenfalls januar benachrichtigte angeklagte leitenden oberstaatsanwalt staatsanwaltschaft paderborn zeugen ber we sentlichen inhalt anonymen schreibens hndigte januar persnlich leitete schreiben folgetag zustndigkeitshalber staatsanwaltschaft detmold januar sprach redakteur tung zeugen zei veranstaltung anwesenheit angeklagten anonyme schreiben nachdem kurz zuvor leicht vernderte abschrift zeitung eingegangen bitte bewertung schreibens verwies zeuge darauf angelegenheit bereits staatsanwaltschaft detmold weitergeleitet zudem prfen msse straftaten zeugen dr vorgeworfen worden seien bereits verjhrt seien ber gesprch informierte angeklagte zeugen dr nher feststellbaren zeitpunkt januar februar januar leitete staatsanwaltschaft detmold ermittlungsverfahren dr zeugen januar kurz danach fragte journalist landeszeitung pressestelle kreispolizeibehrde richtig sei anonymes schreiben januar vorliege februar wegen negativen presseberichterstattung dezember polizeiprsidentin sprch teilte dr gefhrten ge angeklagten darber informiert wor bereits weiteres anonymes schreiben gebe unrechtmige abgabe medikamenten zeugen vorgeworfen angeklagten wurde daraufhin ermittlungsverfahre
  5117. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr grabinski dr bacher fr recht erkannt berufung dezember verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin juli angemeldeten eu ropischen patents streitpatents patentanspruch lautet verfahrenssprache englisch cushioning conversion machine for converting sheet like stock material into cushioning dunnage product the machine comprising forming assembly which forms the sheet like stock material into strip of dunnage and feed assembly which feeds the sheet like stock material through the forming assembly characterised by the machine comprising first modular unit and second modular unit the first unit comprising housing and the forming assembly the forming assembly being located within the housing the second unit comprising housing and the feed assembly the feed assembly being located within the housing the housing of the first unit having outlet opening and the housing of the second unit having inlet opening the housings being positionable with respect to one another to provide pathway for transfer of the strip of dunnage form the first unit to the second unit streitpatentschrift enthaltene deutsche bersetzung patentanspruchs lautet polster umformmaschine umarbeiten bzw umformen bahnartigen ausgangsmaterials polstererzeugnis wobei maschine umformeinheit umfasst bahnartige ausgangsmaterial polsterstreifen strip of dunnage umformt sowie zufhreinheit bahnartige ausgangsmaterial umformeinheit frdert dadurch gekennzeichnet maschine erste modulare einheit zweite modulare einheit umfasst wobei erste einheit gehuse umformeinheit aufweist umformeinheit innerhalb gehuses gelegen zweite einheit gehuse zufhreinheit aufweist zufhreinheit innerhalb gehuses gelegen gehuse ersten einheit auslassffnung gehuse zweiten einheit einlassffnung aufweist gehuse bezug zueinander positionierbar durchgangsweg bertragen polsterstreifens ersten einheit zweiten einheit bereitzustellen patentanspruch patentansprche nachgeordnet patentanspruch betrifft verwendung umformmaschine patentanspruch patentansprche entsprechende verfahren klgerin auffassung gegenstand streitpa tents patentfhig sei gegenber vorbekannten stand technik erfinderischer ttigkeit beruhe patentgericht streitpatent fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten weiterhin abweisung klage magabe erstrebt patentanspruch sachliche unrichtigkeit korrigiert hilfsweise verteidigt streitpatent vier beschrnkten anspruchsstzen klgerin tritt rechtsmittel entgegen gerichtlicher sachverstndiger prof dr ing schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung begrndet streitpatent betrifft vorrichtung verfahren herstellen stoabsorbierendem fllmaterial fr verpackungen streitpatentschrift schildert eingangs bekannte polsterumformmaschinen denen bahnartiges ausgangsmaterial beispiel papier vielfachlagenform kissenartiges polstererzeugnis lngsrichtung erstreckenden kissenartigen abschnitten umgewandelt ausgangsmaterial bestehe vorzugsweise drei bereinander gelager ten geweben schichten biologisch abbaubarem aufbereitbarem verwendbarem kraftpapier zylindrische walze aufgerollt sei verwendung bekannter polsterumformmaschinen sei jeweils ganz bestimmtes polsterprodukt eingeschrnkt sei allgemeinen weiteres mglich maschine polsterprodukte beispiel breite dichte dicke umzursten sei insbesondere nachteilig geringe produktionsmengen bentigt wrden lehre streitpatents sollen derartige maschinen verbes sert insbesondere sollen wirtschaftlicher einsatz geringen produktionsmengen ermglicht transport wartung erleichtert hierzu schlgt patentanspruch streitpatents polsterum formmaschine umarbeiten bzw umformen bahnartigen ausgangsmaterials polstererzeugnis folgende merkmale aufweist mas
  5118. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juni herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen ausgenommen hiervon auergerichtlichen kosten beklagten rechtsmittelverfahren beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger wendet eigenem abgetretenem recht ehefrau zwangsvollstreckung notariellen urkunden zusammenhang beklagten finanzierten erwerb zweier ei gentumswohnungen errichtet wurden beklagte rechtsnachfolgerin beklagten klger zedentin folgenden anleger wurden vermittler geworben zwecks steuerersparnis zwei errichtende eigentumswohnungen wohnanlage erwerben auftragsformular vermittlers verwendete berechnungsbeispiel weisen vermittler zahlende bearbeitungsgebhr hhe kalkulierten gesamtaufwandes zzgl umsatzsteuer vermittlungsauftrag heit auerdem vertriebsbeauftragte ihrerseits verschiedene vermittler beauftragt nachweismakler fr vermittlungsmakler fr erwerber ttig jeweilige vermittler berechtigt auftraggeber bearbeitungsgebhr kalkulierten aufwandes zzgl umsatzsteuer jeweiliger hhe eigene rechnung vereinnahmen rckseite vermittlungsauftrags abgedruckten allgemeinen geschftsbedingungen iv vergtung provision ausgefhrt vermittler regel vergtungsanspruch gegenber vorgenannten prospektanbietern beteiligungs betriebsgesellschaften grundlage geschlossenen vertrgen weiteren verwendete vermittler verkaufsprospekt hinsichtlich kalkulierten gesamtaufwandes folgende angaben enthlt viii aufteilung kalkulierten gesamtaufwandes aufgrund vorgesehenen konzeption ergibt grundstck gebude incl vertrieb marketing technische baubetreuung konzeption aufbereitung prospektgestaltung finanzierungsvermittlung davon fr zwischenfinanzierung endfinanzierung ek vorfinanzierung nebenkostengarantie zinsgarantie davon fr leistungen gem ziff ii zinsgarantievertrages gem ziff iii zinsgarantievertrages mietvermittlung mietgarantie steuerberatung davon fr leistungen gem ziff ii stb vertrages gem ziff ii stb vertrages abwicklungsauftrag bauzeitzinsen notar gewerbesteuer sonstiges position grundstck gebude incl vertrieb marketing provisionen dritte hhe brutto gesamtaufwands eingepreist anlegern bevollmchtigte steuerberatungsgesellschaft mbh folgenden treuhnderin schloss namens anleger bautrgerin dezember notariellen kauf werklieferungsvertrag ber eigentumswohnungen nr nr wohnanlage darin bernahmen anteil gesamtgrundstck lastenden grundschuld beklagten zuvor bautrgerin notarielle urkunde dezember bewilligt worden jeweiligen eigentmer sofort vollstreckbar zugleich bernahmen anleger hhe anteiligen grundschuldbetrge insgesamt dm persnliche haftung unterwarfen persnlichen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen darber hinaus schloss treuhnderin namens anleger jahren beklagten mehrere darlehensvertrge deren valuta hhe insgesamt dm finanzierung gesamtaufwands zuzglich disagio bearbeitungsgebhr agio verwandt wurde nachdem anleger bedienung finanzierungsdarlehen mai eingestellt kndigte beklagte darlehen schreiben august betrieb zwangsvollstreckung klage wendet klger gesttzt schadensersatzansprche wegen vorvertraglicher aufklrungspflichtverletzung zwangsvollstreckung persnliche vermgen notariellen kauf werklieferungsvertrag sowie grundschuldbestellungsurkunde begehrt auerdem feststellung leistungen darlehensvertrgen verpflichtet anspruch schadensersatz verwertung sicherheiten klger klage zunchst beklagte erhoben schriftsatz februar beantragt rubrum berichtigen beklagte richtige beklagte sei landgericht beklagte rubrum auffhrendes urteil zwangsvollstreckung notariellen urkunden fr unzulssig erklrt brigen klage unzulssig sowie erhobene hilfswiderklage wegen restlichen darlehensanspruchs unbegrndet abgewiesen hiergegen gerichtete berufung be
  5119. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november strafsache wegen betruges gerichtsstandsbestimmung az ls js amtsgericht hanau js staatsanwaltschaft hanau ls js ag hanau amtsgericht aschaffenburg ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts november beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts jugendschffen gericht hanau mrz aufgehoben gericht weiterhin fr untersuchung entscheidung zustndig grnde jugendschffengericht amtsgerichts hanau weiterhin fr untersuchung entscheidung sache zustndig abgabe verfahrens gem abs satz jgg kommt betracht zweckmig grnden zuschrift generalbundesanwalts fall franke appl grube zeng schmidt'],['Soon']]
  5120. [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher dr deichfu sowie richterin dr kober dehm beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen april zurckgewiesen angefochtene entscheidung jedenfalls annahme berufungsgerichts getragen art schadensberechnung privatgutachten lasse rckschluss angebot klgerin vergabeverfahren auszuschlieen wre frage reichweite bindungswirkung nachprfungsverfahren ergangenen entscheidung vergabesenats ankommt rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo meier beck grning deichfu bacher kober dehm vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']]
  5121. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller november beschlossen revision teilurteil zivilkammer landgerichts siegen februar gem satz zpo kosten klgerseite zurckgewiesen grnde berufungsgericht zugelassene revision klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn gem zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorli egen revision aussicht erfolg senat parteien beschluss september beabsichtigte zurckweisung hingewiesen dortigen grnde ergnzend bezug genommen schriftsatz klgervertreters november gibt veranlassung zurckweisung revision abzusehen soweit darauf hingewiesen revision sei uroparechtswidrigkeit policenmodells insgesamt gesttzt begrndet streitfall pflicht vorlage gerichtshof europischen union frage entscheidungse rheblich ankommt senat hinweisbeschluss nher au sgefhrt wre vn trotz belehrung darber ve rtrag zustande kommen lassen widerspruch ber viele jahre durchgefhrt wegen widersprchlichen verhaltens verwehrt unterstellter gemeinschaftsrechtswidrigkeit pol icenmodells unwirksamkeit vertrages berufen frage mglichen vorlage gerichtshof europischen union fall widersprchliches verhalten versicherung snehmer festgestellt stellt streitfall entgegen ansicht revision mastbe fr bercksichtigung gesichtspunkte treu glauben rechtsprechung erichtshofs europischen union geklrt siehe einzelnen enatsurteil juli iv zr bghz rn bverfg nichtannahmebeschluss mrz bvr juris rn ff annahme rechtsmissbruchlichen verha ltens steht fllen vorliegenden einklang rech tsprechung vgl senatsurteil aao vgl bverfg aao soweit revision geltend macht sei unionsrechtlich ungeklrt verbraucherschtzende widerspruchsrechte nationale vorschriften rechtsmissbrauch beschrnkt drften berhrt gebot praktischen wirksamkeit anwendung grundsatzes treu glauben verbots widersprchlicher rechtsausbung steht entgegen ausbung di eser rechte nationale zivilrecht eingebettet bleibt nation len gerichte missbruchliches verhalten rechtspr echung gerichtshofs europischen union bercksichtigen drfen bverfg aao rn anwendung grundstze treu glauben beeintrc htigt angesichts besonderen umstnde streitfalles pra ktische wirksamkeit gemeinschaftsrechts sinn zweck widerspruchsrechts erwgungen zweiten dritten richtlinie lebensversicherung genaue belehrung versich erungsnehmer ber rcktrittsrecht abschluss vertrages icherzustellen berhrt entscheidend streitfall vn geltenden nationalen recht entsprechend ordnungsgem ber mglichkeit belehrt worden vertrag hne nachteile zustande kommen lassen gleichwohl vollzug gesetzt ber mehrere jahre durchgefhrt vgl rgnzend senatsurteil juni iv zr versr rn mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen ag lennestadt entscheidung lg siegen entscheidung'],['Soon']]
  5122. [['bundesgerichtshof beschluss str april sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen antrag beschuldigten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision urteil strafkammer landgerichts mnster amtsgericht bocholt dezember verworfen revision beschuldigten vorbezeichnete urteil unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde auswrtige strafkammer landgerichts mnster amtsgericht bocholt anwesenheit beschuldigten ergangenes urteil dezember unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision beschuldigten lwl maregelvollzugsklinik rheine vorlufig untergebracht ging dezember beim amtsgericht rheine januar beim landgericht mnster januar auswrtigen strafkammer amtsgericht bocholt revision beschuldigten unzulssig binnen wochenfrist eingelegt worden abs stpo gem abs stpo revisionseinlegung gericht erfolgen urteil angefochten abs stpo urteilen auswrtigen strafkammer revision stammgericht eingelegt bgh beschluss januar str bghst beschluss oktober vi zb njw meyergoner stpo aufl rn amtsgericht bezirk beschuldigte anstalt verwahrt lediglich revisionseinlegung protokoll geschftsstelle zulssig stpo wiedereinsetzungsgesuch beschwerdefhrers unbegrndet beschuldigte verschulden gehindert frist abs stpo einzuhalten dahinstehen beschuldigte angesichts weihnachtsfeiertage rechnen dezember abgesandtes schreiben erst dezember tag fristablauf gericht eingehen wrde verschulden beschuldigten liegt jedenfalls darin revisionseinlegung falsche gericht geschickt ausweislich schreibens vorsitzenden januar beschuldigten urteilsverkndung ausdrcklich darber belehrt revision beim amtsgericht rheine protokoll geschftsstelle htte eingelegt knnen schriftlich erteilung rechtsmittelbelehrung protokoll hauptverhandlung besttigt wer mndliche rechtsmittelbelehrung falsch versteht deshalb frist versumt grundstzlich eigenes verschulden zurechnen lassen vgl bgh beschluss juni str meyer goner aao rn mwn ausnahmefall etwa rechtsanwalt vertretenen auslnder betracht kommt vgl meyer goner aao gegeben verteidiger vielmehr beschuldigten schreiben dezember nochmals ausdrcklich ber form frist revisionseinlegung belehrt inhalt schreibens missverstndlich formuliert stellt gesetzeslage korrekt dar anhaltspunkte dafr beschwerdefhrer mndliche rechtsmittelbelehrung aufgrund geistig seelischen zustands verstanden grunde verschulden verhindert frist einzuhalten satz stpo ersichtlich sptere innerhalb revisionseinlegungsfrist zugegangene schriftliche belehrung verteidigers gleicher weise falsch verstanden mutzbauer roggenbuck bender cierniak reiter'],['Soon']]
  5123. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen anhrungsrge verurteilten beschluss senats oktober kosten zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts bayreuth januar beschwerdefhrer wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes zwei fllen davon fall tateinheit vergewaltigung sowie wegen sexuellen missbrauchs kindes zwei fllen davon fall tateinheit sexueller ntigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt brigen freigesprochen worden antrag generalbundesanwalts beschluss oktober gem abs stpo unbegrndet verworfen hiergegen richtet anhrungsrge verurteilten geltend macht sei unrecht verurteilt worden liege beschlussbegrndung voraussetzungen stpo gegeben senat entscheidungsfindung weder tatsachen beweisergebnisse verwendet denen verurteilte zuvor gehrt worden entscheidung bercksichtigendes vorbringen verurteilten ber gangen anspruch gewhrung rechtlichen gehrs sonstiger weise verletzt beschluss senats beinhaltet revision generalbundesanwalt antragsschrift juni zutreffend dargelegten gegenerklrungen verurteilten juli entkrfteten grnden erfolg versagt bleibt verwerfungsbeschluss weitere begrndung enthlt liegt natur verfahrens abs stpo vgl bgh beschluss januar str art abs gg zwingt gerichte vorbringen beteiligten ausdrcklich bescheiden wahl rothfu cirener graf radtke'],['Soon']]
  5124. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja nr streitigkeiten niebrauchern sonstigen fremdnutzern fallen nr nr regelungen nr rechtfertigen vorgehen fremdnutzer bgh urteil juli zr lg dsseldorf ag mettmann zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist mai vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf juli aufgehoben urteil amtsgerichts mettmann november gendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin rechts wegen tatbestand beklagten bewohnen niebraucher eigentumswohnung rubrum nher bezeichneten wohnungseigentumsanlage gehrt april durchgefhrten eigentmerversammlung wurde tagesordnungspunkt top sanierung terrassen balkonen beschlossen darber hinaus wurde verwalterin klagenden wohnungseigentmergemeinschaft beschluss top ermchtigt gerichtliche schritte eigentmer einzuleiten durchfhrung baulicher manahmen behindern zugang sanierenden stellen verweigern sollten sowie bevollmchtigt zweck rechtsanwalt beauftragen beklagten verweigerten betreten bewohnten einheit zwecke sanierung sprachen beauftragten firmen architekten hausverbot gesttzt entsprechende anwendung nr mchte klgerin verurteilung beklagten duldung nher bezeichneter sanierungsarbeiten gestattung zutritts wohnung erreichen amtsgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung fr abs gvg genannten wohnungseigentumssachen zustndige landgericht dsseldorf urteil unzulssig verworfen zugelassenen revision erstreben beklagten abweisung klage klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung wohnungseigentumssache liege berufung fr allgemeine zivilsachen zustndige landgericht wuppertal htte eingelegt mssen nr sei weit auszulegen klaren gesetzeswortlaut scheide einbeziehung dritter gelte tatschliche nutzer sondereigentums seien blick nr liege wohnungseigentumssache verhltnis wohnungseigentmergemeinschaft eigentmer wohnung fremdnutzern berufung grundstzen bundesgerichtshofs ausnahmsweise verweisung entsprechend zpo zustndige landgericht zugnglich sei knne offen bleiben beklagten trotz einreichung entscheidung bundesgerichtshofs dezember zb njw antragserfordernis entnehmen sei antrag gestellt htten ii revision begrndet verwerfung berufung unzulssig bestand allerdings verneint berufungsgericht zustndigkeit jedenfalls ergebnis recht voraussetzungen abs gvg liegen alleine betracht kommenden nr je nachdem tatbestand klagen zuordnet rechtsfhige wohnungseigentmergemeinschaft lediglich gesetzliche prozessstandschafterin abs fhrt senat offengelassen vgl beschluss dezember zr bgh nzm rn mwn streitstand einschlgig nr weit auszulegen timme elzer aufl rn vgl bt drucks fr normanwendung entscheidend rechtsgrundlage ankommt anspruch hergeleitet senat urteil dezember zb njw rn nr erforderlich jedoch stets streitigkeit inneren zusammenhang gemeinschaftsverhltnis steht vgl senat beschluss dezember zb aao urteil juni zr njw mwn wahrung voraussetzung knnen personen verfahrensrechtlich wohnungseigentmer sinne nr gleichgestellt unterfallen etwa streitigkeiten ber rckforderung gezahlter hausgeldforderungen wohnungseigentmer statt zessionar gewillkrter prozessstandschafter senat beschluss juni zb nzm rn insolvenzverwalter senat beschluss september zb bghz forderung einklagt deshalb verschiebung rechtszustndigkeit abtretung bzw verlagerung prozessfhrungsbefugnis brigen fllen gegebenen gemeinschaftsbezug ndert vgl senat beschluss september zb aao mwn aa gemessen daran fallen klagen fremdnutzer wohnungseigentum nr stehen dritte weder wohnungseigentmergemeinschaft wohnungseigentmern rechtsbeziehung notwendigen gemeinschaftsbezogenen gehalt aufweist entspricht senat mieter eigentumswohnung gerichtete klage verurteilung unterlassung nutzung gemeinschaftsflchen gerichtet allgemeine zivilprozessuale rechtsstreitigkeit eingeordnet beschluss juli zb n
  5125. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet august kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bgb abs satz bercksichtigung laufenden einkommens stichtag form bar bankguthaben vorhanden beim endvermgen bgh urteil august xii zr olg hamburg ag hamburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt fr recht erkannt revision antragsgegners urteil familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung antragsgegners hinsichtlich zugewinnausgleichs zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand urteil amtsgerichts familiengericht hamburg juni wurde ehe parteien geschieden insoweit urteil ablauf september rechtskrftig geworden ferner wurde ber sorgerecht fr drei kinder parteien entschieden versorgungsausgleich durchgefhrt antragsgegner monatlichen unterhaltszahlungen fr antragstellerin kinder verurteilt auerdem wurde verurteilt antragstellerin zugewinnausgleich dm zuzglich zinsen zahlen revisionsverfahren streiten parteien zugewinnausgleich halten jeweils partei fr ausgleichspflichtig unstreitig beide parteien anfangsvermgen stichtag november zustellung scheidungsantrags je miteigentmer hausgrundstcks wert bereinstimmend dm angegeben unstreitig ferner zwei darlehensverbindlichkeiten gegenber sparkasse wohnungsbaukredit anstalt stichtag fr beide parteien jeweils dm dm beliefen unstreitig ferner antragsgegner pkw gehrte stichtag wert dm dm girokonto stichtag guthaben dm aufwies berufungsgericht daher amtsgericht folgend dm dm dm hheren zugewinn antragsgegners ausgegangen berufung insoweit zurckgewiesen zahlung hlfte betrages dm nebst zinsen antragstellerin verurteilt worden dagegen richtet revision antragsgegners antrag weiterverfolgt entscheidung amtsgerichts ber zugewinnausgleich dahingehend abzundern antragstellerin verurteilt zugewinnausgleich hhe dm nebst zinsen zahlen insoweit macht revision geltend berechnung endvermgens antragsgegners berufungsgericht unrecht darlehensverbindlichkeiten hhe dm bercksichtigt nmlich dm bruder dm bruder schwgerin finanzierung hauses halten ferner sei guthaben girokonto per november unrecht endvermgen bercksichtigt worden davon dezember flligen unterhaltsforderungen ende quartals flligen kapitaldienstleistungen fr bankverbindlichkeiten begleichen mssen daraus ergebe dm dm pkw dm hherer zugewinn antragstellerin mithin anspruch zugewinnausgleich hhe dm entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht beide vorinstanzen geltung deutschen ehegterrechts ausgegangen revision gnstig angegriffen hlt rechtlichen prfung ergebnis stand parteien getroffenen feststellungen trkische staatsangehrige bzw asylbewerber deutschland kamen heirateten wurden erst eingebrgert artt abs satz abs abs nr egbgb denen zufolge fall grundstzlich trkisches ehegterrecht magebend zugewinnausgleich kennt indes anzuwenden asylantrgen parteien getroffenen feststellungen stattgegeben wurde anerkannte asylbewerber gem abs asylvfg rechtsstellung abkommen ber rechtsstellung flchtlinge juli genfer flchtlingskonvention bgbl ii schon fr zeit konstitutiven asylentscheidung vgl palandt heldrich bgb aufl anhang art egbgb rdn deren berufungsgericht festgestellten zeitpunkt ankommt art abs egbgb ersetzt fr personenkreis allgemein staatsangehrigkeit personalstatut art konvention vgl staudinger bar mankowski bgb art egbgb rdn gewhnlichen aufenthalt richtet deutschland vgl palandt heldrich aao art egbgb rdn ii recht berufungsgericht berechnung endvermgens antragsgegners stichtag november vorhandene guthaben girokonto dm bercksichtigt erfolg macht revision geltend betrag sei endvermgen hinzuzurechnen drei tage spter fllig werdenden unterhaltszahlungen fr dezember hhe dm sowie ende vierten quartals fllig werdenden kapitaldienstleistungen hhe dm fr beiden bankdarlehen
  5126. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser vill dr detlev fischer beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts koblenz august kosten klgers unzulssig verworfen antrag klgers beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts zurckgewiesen prozesskostenhilfegesuch klgers zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtsbeschwerde gem abs satz abs satz nr zpo statthaft abs satz zpo unzulssig verwerfen entgegen abs satz zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden bgh beschl mrz ix zb njw antrag klgers beiordnung rechtsanwalts gem abs zpo unbegrndet vorschrift partei rechtsanwalt beigeordnet vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint zuerst genannte voraussetzung erfllt partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden bgh beschl april iii zb njw rr april xi zb bghr zpo abs anstrengungen zumutbare fr rechtsmittelverfahren bundesgerichtshof partei erfolg zumindest mehr vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte gewandt diesbezglichen bemhungen gericht substantiiert darlegen gegebenenfalls nachweisen bgh beschl februar iv zr njw rr eigene bemhungen klgers vertretung bereiten zugelassenen rechtsanwalt finden eingabe august dargetan vielmehr begehrt benennung notanwalts gericht prozesskostenhilfeantrag zurckzuweisen rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo landgericht berufung klgers rechtsfehlerfrei unzulssig verworfen dr gero fischer dr ganter vill dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag cochem entscheidung lg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  5127. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr erhlt kapitalanleger kenntnis bestimmten pflichtverletzung anlageberaters vermittlers handelt bezglich weiterer pflichtverletzungen grob fahrlssig erkannte pflichtverletzung anlass nimmt anlageprospekt nachtrglich durchzulesen lektre prospekts kenntnis weiteren pflichtverletzungen erlangt htte fortfhrung bgh urteil juli iii zr fr bghz vorgesehen bgh urteil juli iii zr olg mnchen lg mnchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann wstmann hucke seiters fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt eigenem abgetretenem recht ehefrau schadensersatz wegen behaupteter pflichtverletzungen beklagten anlsslich zeichnung beteiligung geschlossenen immobilienfonds klger ehefrau traten dezember beteiligungs kg gmbh co fonds nr einlage betrug dm zuzglich agio jahren erhielten eheleute ausschttungen insgesamt dm folgezeit unterblieben weitere ausschttungen anleger wurden stattdessen aufgefordert vermeidung insolvenz fonds nachschsse leisten insoweit zahlten eheleute oktober dm sowie september klger behauptet anlageentscheidung sei fehlerhafte beratung geschftsfhrer gmbh rechtsvorgngerin beklagten vorangegangen beteiligung hinblick bestehende mietgarantie sicher bezeichnet hinweis unternehmerisches risiko mglichkeit totalverlusts mangelnde eignung fonds altersvorsorge sei erfolgt genauso wenig sei ber fehlen zweitmarkts fungibilitt anlage risiko wiederauflebens kommanditistenhaftung abs hgb aufgeklrt worden anlageprospekt htten erst zeichnung beteiligung erhalten ber beratungspflichtverletzungen beklagten anwalt ende informiert landgericht schadensersatzklage wegen verjhrung abge wiesen berufung klgers erfolg urteil oberlandesgerichts richtet senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung oberlandesgerichts streitgegenstndlichen ansprche verjhrt art abs satz abs satz egbgb abs bgb klger ehefrau htten sptestens seit aufforderung fonds oktober abwendung insolvenz nachzahlungen leisten gewusst magabe darstellung geschftsfhrer gefhrten gesprchen unrichtig informiert worden seien kapitalanlage sei weder sicher altersvorsorge geeignet totalverlust entfernt gedroht gefahr ganz akut bestanden tatsache klger ehefrau fehlende fungibilitt anlage regelung abs hgb gekannt htten beruhe grober fahrlssigkeit landgericht recht hinweis nachtrgliche erhebliche abweichung tatschlichen versprochenen entwicklung kapitalanlage ausgefhrt htten eheleute erhalt nachzahlungsaufforderung jahre ganz konkreten anlass gehabt prospekt eingehend durchzulesen darber informieren art anlage tatschlich gezeichnet htten wre geschehen htten insbesondere ausfhrungen seite prospekts notwendigen fakten eingeschrnkten veruerungsmglichkeit kommanditistenhaftung entnehmen knnen htten zudem bereits nachforderung reagiert zwecks klageerhebung anwalt aufgesucht wre entsprechende kenntnis bereits damals vermittelt worden weder ei nen mglichkeit gebrauch gemacht nachforderung weiteres bedient htten stelle grobe verletzung verkehrsblichen sorgfalt dar eheleute htten insoweit ganz nahe liegende berlegungen nmlich falsch informiert worden angestellt beachtet einleuchte nmlich verfolgung rechte aktiv msse gegebenen sachlage sei nachvollziehbar grnden bereits jahre rechtliche schritte wegen mangelnden sicherheit anlage totalverlustrisikos unternommen htten fehlende fungibilitt fehlende hinweis abs hgb wren lektre prospekts inanspruchnahme anwaltlicher hilfe weiteres bekannt geworden abgesehen davon seien beiden punkte zusammenhang untergeordneter bedeutung drohender insolvenz fonds komme darauf ohnehin mehr ii hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand b
  5128. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen betruges anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen anhrungsrge angeklagten juni urteil senates mai kosten zurckgewiesen grnde antrag unbegrndet verletzung rechtlichen gehrs liegt senat weder nachteil angeklagten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt wurde bercksichtigendes vorbringen angeklagten bergangen gilt fr schriftsatz verteidigers juni enthaltenen ausfhrungen brigen konnten angeklagte verteidiger hiesigen revisionshauptverhandlung tatschlichen rechtlichen gesichtspunkten uern abs stpo fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']]
  5129. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb ae zpo gerichtlichen titel gedeckte eigenmchtige inbesitznahme wohnung deren eigenmchtiges ausrumen vermieter stellt unerlaubte selbsthilfe dar fr deren folgen vermieter verschuldensunabhngig bgb haftet besttigung senatsurteile juli viii zr wm oktober viii zr wum vermieter wohnung abwesenheit mieters vorliegen gerichtlichen titels verbotene eigenmacht besitz nimmt aufgrund treffenden obhutspflicht entlasten soweit herausgabe nachweislich vorhandener gegenstnde unmglich nachweislich verschlechterung herauszugebenden gegenstnden eintritt aufgrund obhutspflicht interessen eigenen interessenwahrnehmung verhinderten mieters dadurch wahren inbesitznahme aussagekrftiges verzeichnis verwahrten gegenstnde aufstellt deren wert schtzen lsst kommt beweisen umfang bestand wert schadensberechnung zugrunde gelegten gegenstnde angaben mieters abweichen soweit angaben plausibel anschluss bghz anforderungen schadensschtzung gem zpo bgh urteil juli viii zr lg wiesbaden ag wiesbaden viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger mieter gelegenen wohnung be klagten ab februar fr mehrere monate unbekanntem aufenthalt ortsabwesend aufgrund vermisstenmeldung verwandtenkreis wurde wohnung februar polizeiliche anordnung geffnet mrz polizei durchsucht ber vorgnge informierte beklagte kndigte nachdem mieten fr monate mrz april gezahlt worden aufenthalt klgers erfahrung bringen knnen mietverhltnis april einwurf kndigungsschreibens wohnungsbriefkasten klgers fristlos rumungsklage erhob mai ffnete polizeilichen durchsuchung verschlossene wohnung nahm besitz dabei entsorgte insbesondere groen teil wohnungseinrichtung weitere wohnung befindliche gegenstnde lagerte wobei streitig vorgefundenen entsorgten gegenstnde eingelagert wurden klger beansprucht gesttzt eingeholtes sachverstndigengutachten fr entsorgung sonstige weise abhanden gekommene beschdigte verschmutzte gegenstnde schadensersatz hhe zuzglich entstandenen gutachterkosten hhe daneben nebenkostenabrechnung fr fr ausgewiesene guthaben beansprucht beklagte rechnet hiergegen mietrckstand sowie entrmpelungskosten amtsgericht eigenmchtige rumung wohnung rechtswidrig angesehen geltend gemachten schaden berwiegenden teil jedoch fr ausreichend dargelegt erachtet klger betrag zuerkannt nebenkostenguthaben abzglich mietrckstand klage brigen abgewiesen berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen hiergegen wendet klger senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt amtsgericht recht ausreichende angaben nachvollziehbarkeit jeweils angesetzten werte vermisst rechtsprechung bundesgerichtshofs sei schadensschtzung gem zpo unzulssig mangels greifbarer klger vorzutragender anhaltspunkte vllig luft hinge klger htte deshalb mindestens weitere angaben qualitt alter gegebenenfalls marke neuwert betreffenden gegenstnde angaben bestreiten beweis stellen mssen htten keinerlei unstreitige merkmale vorgelegen angegebenen wert jeweiligen gegenstnde nachvollziehbar erscheinen lieen ebenso wenig sei bercksichtigen gegenstnde fr klger gegebenenfalls hheren ideellen wert besessen htten soweit amtsgericht klage ansonsten hinsichtlich einzelner schadenspositionen abgewiesen beweisergebnis bereits deren vorhandensein wohnung zeitpunkt rumung feststellbar sei sei beweiswrdigung ebenfalls beanstanden ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsgericht standpunkt folgerichtig eigenen feststellungen grund erhobenen anspruchs ersatz klger entstandenen rumungsschadens getroffen jedoch bezugnahme tatbestand entscheidungsgrnde erstinstanzlichen urteils
  5130. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stpo adhsionsverfahren antrag verletzten geschdigten beschuldigten schdiger ergehende entscheidung entfaltet weder rechtskraft gegenber haftpflichtversicherer schdigers bindet folgeprozess entscheidung berufene gericht bgh urteil dezember vi zr lg frankfurt ag strausberg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts frankfurt dezember hinsichtlich beklagten zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger kam august fall auseinandersetzung beklagten fahrer beklagten haftpflichtversicherten pkw angefahren wurde klger erlitt distorsion rechten oberen sprunggelenks rechten kniegelenks sowie zerrung inneren seitenbandes rechten fues beklagte wurde wegen gefhrlicher krperverletzung angeklagt klger beantragte wege adhsionsverfahrens beklagten zahlung angemessenen schmerzensgeldes mindestens verurteilen darber hinaus verlangte ersatz materieller schden haushaltsfhrungsschaden auergerichtliche rechtsanwaltskosten rechtskrftiges urteil amtsgerichts wurde beklagte wegen fahrlssiger krperverletzung geldstrafe tagesstzen je verurteilt schadensersatzanspruch klgers erklrte strafgericht wegen fahrlssiger krperverletzung grunde fr gerechtfertigt adhsionsverfahren geltend gemachten ansprche gegenstand vorliegenden verfahrens amtsgericht klage teilweise stattgegeben beklagten abweisung weitergehenden klage gesamtschuldner zahlung schmerzensgeldes sowie ersatz auergerichtlicher rechtsanwaltskosten hhe verurteilt dagegen klger beklagte zugleich nebenintervenientin seiten beklagten berufung eingelegt angefochtenen urteil landgericht verurteilung beklagten zahlendes schmerzensgeld sowie erstattende rechtsanwaltskosten herabgesetzt klage brigen zurckweisung weitergehenden berufung beklagten berufung klgers abgewiesen revision klrung frage zugelassen inwieweit adhsionsverfahren ergangene entscheidung bindungswirkung fr nachfolgenden schadensersatzprozess haftpflichtversicherer schdigers entfaltet urteil klger revision eingelegt begehren gegenber beklagten umfang verurteilung beklagten weiterverfolgt hinsichtlich beklagten rechtsmittel zurckgenommen entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht hinsichtlich beklagten schadensersatzanspruch klgers gem stvg abs abs bgb sieht adhsionsverfahren getroffene ent scheidung dahin gebunden anspruch grunde bestehe klger anspruch minderndes mitverschulden gem bgb anzulasten sei wegen erlittenen verletzungen hlt berufungsgericht schmerzensgeld fr angemessen ersatz haushaltsfhrungsschadens knne klger beanspruchen schaden substantiiert dargetan dementsprechend klger anspruch ersatz auergerichtlicher rechtsanwaltskosten hhe haftung beklagten verneint berufungsgericht begrndung haftpflichtversicherer sei vorliegend leistungspflicht befreit beklagte krperverletzung vorstzlich begangen feststellung stehe adhsionsverfahren ergangene entscheidung wonach anspruch wegen fahrlssig begangenen krperverletzung grunde gerechtfertigt sei entgegen dabei knne offenbleiben aufgrund strafurteils bindender wirkung lasten beklagten feststehe beklagte pkw stehenden klger schuldhaft angefahren seite geknickt gestrzt sei dabei verletzt strafverfahren ergangene grundurteil entfalte jedenfalls bindungswirkung hinsichtlich grads verschuldens frage sei entscheidungserheblich klger sei strafverfahren davon ausgegangen beklagte enthemmt sei vorstzlich angefahren unerheblich sei vorliegenden rechtsstreit geltend mache davon berzeugt letztlich lediglich fahrlssige handlungsweise beklagten feststehen drfte sei rechtliche wertung ankomme magebend dafr beklagten vorstzliches fahrlssiges verhalten last legen sei sei vielmehr bewertung zugrunde legende tatschliche hergang geschehens klger vorgetragen beklagte sei pkw vorwrts zugefahren wobei vordere stostange bein berhrt hierdurch sei fu weggeknickt spr
  5131. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stralsund januar kosten klger drittwiderbeklagten zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde parteien grundstcksnachbarn grundstck klgerin wegerecht belastet wonach jeweiligen eigentmer grundstcks beklagten gestattet grundstck klgerin befindlichen pkw befahren beklagten nutzen betreten rasenmher schubkarre bzw mlltonne begehen dritte lassen ebenfalls klgerin unterlassung meinung ber wegerecht hinausgehenden nutzung verlangt widerklagend beklagten beantragt festzustellen berechtigt eingerumte wegerecht bestimmter weise fr bestimmte zwecke nutzen sowie kl gerin drittwiderbeklagten unterlassung behinderungen jedweder art verurteilen geeignet bestehende wegerecht vereiteln amtsgericht klage abgewiesen widerklage stattgeben streitwert festgesetzt berufung klgerin drittwiderbeklagten landgericht unzulssig verworfen rechtsbeschwerde klgerin drittwiderbeklagte aufhebung entscheidung zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts fr bemessung werts beschwerdegegenstands sinne abs nr zpo wertminderung grundstcks klgerin mageblich ber wortlaut wegerechts hinausgehende benutzung weges beklagten entsteht sei hher nennenswerte vermgensrechtliche nachteile klgerin seien ersichtlich ergben klgerin drittwiderbeklagten vorgelegten stellungnahme beauftragten sachverstndigen darin ausgangspunkt fr berechnung beschwer hinreichend bercksichtigt sei kumulative bercksichtigung wertminderung verminderte mieteinnahmen wertminderung erschwerte verwertbarkeit grundstcks mglich wertminderung verminderte mieteinnahmen zuzglich zustzlichen wertminderung belasteten grundstcksteils ergbe zusammen lediglich betrag iii gem abs satz nr verbindung abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig erstinstanzliche gericht veranlassung gesehen berufung abs satz zpo zuzulassen streitwert ber festgesetzt hlt berufungsgericht wert fr erreicht entscheidung darber nachholen voraussetzungen fr zulassung berufung erfllt unterschiedliche bewertung darf lasten partei gehen siehe senat beschluss mai zb zmr mwn rechtsprechung berufungsgericht offenbar bekannt daher erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs nr zpo rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet senat erheblichkeit fehlenden zulassungsentscheidung instanzgerichte rechtsbeschwerdeverfahren prfen bgh beschluss april xii zb njw rr rn prfung ergibt zulassung berufung betracht gekommen wre rechtsbeschwerdefhrer geltend bemessung wertminderung grundstcks klgerin benutzung weges amtsgerichtlichen urteil festgelegten umfang beklagten mehr rechtlich beanstanden aa zutreffend ausgangspunkt berufungsgerichts beschwer abgewiesenen unterlassungsklage bemisst grundstzlich wertminderung beeintrchtigten grundstcks unterlassende strung siehe senat beschluss august zb wum besonderheit besteht darin grundstck klgerin bereits belastung wegerecht wertminderung erlitten deshalb berufungsgericht recht angenommen wert beschwerdegegenstands wertminderung grundstcks bemessen ber wortlaut wegerechts hinausgehende benutzung weges entsteht bb wertminderung betrag bersteigt lsst anhand klgerin drittwiderbeklagten berufungsinstanz vorgelegten stellungnahme sachverstndigen feststellen berufungsgericht gesehen zutreffend davon ausgegangen erweiterung wegerechts ber wortlaut hinaus eingetretene zustzliche grundstckswertminderung ankommt hinsichtlich wegerecht belasteten teilflche ermittelt betrag wertminderung verringerte mieteinnahmen wertminderung erschwerte vermietbarkeit sachverstndige bzw beziffert hinzuzurechnen offenbleiben nachvollziehbar sachverstndige betrgen gelangt schlicht genannt berechnung dargestellt rechtsbeschwerdebegrndung findet cc erst recht weder berufungsbegrndung vorgetragene beeintrchtigung privatsphre klgerin drittwiderbeklagten deren vortrag streitwertbeschwerde bercksic
  5132. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen herbeifhrens sprengstoffexplosion strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof rothfu dr graf prof dr mosbacher richterin bundesgerichtshof dr fischer oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts nrnberg frth april verworfen angeklagten jeweils kosten rechtsmittels tragen kosten rechtsmittel staatsanwaltschaft sowie angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagte urteil dezem ber wegen versuchten betrugs zwei fllen herbeifhrens sprengstoffexplosion gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt wobei landgericht davon ausging gefahr sprengstoffexplosion bedingt vorstzlich verursacht worden mitangeklagte urteil wegen zweier tateinheitlicher flle beihilfe versuchten betrug tateinheit herbeifhren sprengstoffexplosion gefahr ebenfalls bedingt vorstzlich hervorge rufen worden freiheitsstrafe zwei jahren elf monaten verurteilt worden revision angeklagten hob senat urteil beschluss september str bezglich angeklagten feststellungen schuldspruch soweit wegen vorstzlichen herbeifhrens sprengstoffexplosion verurteilt worden jedoch ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen gesamten strafausspruch hinsichtlich angeklagten hob senat urteil feststellungen ebenfalls ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen umfang aufhebungen wurde sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen ii landgericht angeklagte sodann angefoch tenen urteil wegen herbeifhrens sprengstoffexplosion bereits aufgrund urteils landgerichts nrnberg frth dezember wegen versuchten betrugs zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt angeklagten wegen herbeifhrens sprengstoff explosion tateinheit zwei tateinheitlichen fllen beihilfe versuchten betrug freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung freiheitsstrafe wurde bewhrung ausgesetzt urteil wenden sowohl angeklagten staatsanwaltschaft rechtsmitteln staatsanwaltschaft revisionen lasten beider angeklagter eingelegt sachrge begrndet angeklagten beanstanden ebenfalls verletzung materiellen rechts iii rechtskrftigen neuen urteil getroffenen ergnzenden feststellungen landgerichts betrieb angeklagte eigentum stehende hochverschuldete gaststtte angeklagte hilfskoch beschftigt bestanden fr gaststtte gebudeversicherung sowie geschftsinhaltsversicherung hausratversicherung beiden angeklagten vereinbarten spreng stoffexplosion aufhebung gebrauchsfhigkeit gaststtte herbeizufhren angeklagte vortuschen versiche rungsfalls entsprechenden versicherungsleistungen gelangen konnte angeklagte versprach angeklagten zunchst euro fr ttigwerden forderte drittel versicherungssumme entsprechenden manipulationen vornehmen wrde ausfhrung plans trafen angeklagten whrend betriebsferien gaststtte januar uhr gastraum lokals angeklagte lung euro angeklagte bergab angeklagten anzah schraubte daraufhin zwei drei gaslei tungen kche gaststtte pro stunde kg propangas entwichen unmittelbare explosionsgefahr bestand angeklagte begab anschlieend ber gaststtte ersten oberge schoss gelegene wohnung diverse gegenstnde holen vorstellung beiden angeklagten bestand mglichkeit weiteres ttigwerden explosion kommen knnte fr wahrscheinlicher hielten angeklagten jedoch angeklagte folgetag explo sion mittels feuerzeuges herbeifhren msse zweck lie angeklagte werkzeug ort zurck angeklagten rechneten explosion fensterfront auen drcken wrde gaststtte anschlieend mehr nutzbar wre angeklagte jedoch beim auslsen explosion tr kche sicher wre gefhrdung fr menschen bedeutende fremde sachwerte gingen beiden angeklagten obwohl anwendung erforderlichen sorgfalt htten erkennen knnen mssen januar uhr eingetretene explosion wurde gesamte wand
  5133. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin april abs stpo schuldspruch dahin abgendert angeklagte beihilfe totschlag schuldig strafausspruch aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen angeklagte nahm vorabend november stellvertretender kompaniechef ddr nrdlich berlin west stationierten grenzkompanie vergatterung zwei grenzsoldaten whrend grenzdienstes nacht unbewaffneten jhrigen flchtling erschossen schwurgericht angeklagten deshalb wegen totschlags freiheitsstrafe jahr sechs monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt sondernormen militrstrafrechts rechtfertigen verurteilung fr vergatterung verantwortlichen offiziers tter totschlags vergatterer anstiftung rcksicht eigene strikte befehlseinbindung lediglich beihilfe totschlag schuldig bundesgerichtshof erst jngst angefochtenen urteil grundstzlich entschieden bgh njw verffentlichung bghst bestimmt hiervon abzuweichen gibt beachtliche begrndung schwurgerichts angefochtenen urteil anla brigen revision angeklagten unbegrndet abs stpo einklang allgemeinkundigen befehlslage schlo vergatterung grenzsoldaten aufforderung unbedingter verhinderung grenzdurchbrchen fr fall ausdrcklicher aufforderung vernichtung aufzuhaltenden flchtlings bedingtem ttungsvorsatz einhergehenden schuwaffengebrauch fluchtverhinderung derartigen schuwaffeneinsatz tdlichem ausgang mittels vergatterung bestrkten grenzsoldaten anschlieend gekommen schuldspruch demnach gem antrag generalbundesanwalts beihilfe totschlag abzundern vorwurf htte angeklagten wirkungsvoller verteidigen knnen strafausspruch ebenfalls antrag generalbundesanwalts entsprechend aufzuheben aufgrund vernderten strafrahmens lt mildere bestrafung angeklagten sicher ausschliessen erwhnten grundsatzentscheidung ausnahmsweise milderen bestrafung tter verantwortlichen grenzsoldaten selben erstinstanzlichen urteil hinreichend konkreter anhalt fr bestimmten strafabschlag finden sieht senat rechtlich zulssige mglichkeit durchentscheidung strafe neuen tatrichter basis abgemilderten schuldspruchs insgesamt fehlerfreien feststellungen angefochtenen urteils aufhebung senat abs stpo bedrfen erneuten verhandlung allenfalls weitere widersprchliche feststellungen ergnzbar wahrung verschlechterungsverbots neu bemessen basdorf raum hger gerhardt brause'],['Soon']]
  5134. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sgb vii abs fall voraussetzungen gemeinsamen betriebssttte bgh urteil oktober vi zr olg schleswig lg lbeck vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision streithelferin berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt materiellen schadensersatz schmerzensgeld feststellung ersatzpflicht beklagten fr folgen unfalls klger streithelferin angestellter schiffbauer beklagte eigner binnenschiffes ms schiff lag seit november durchfhrung verschiedener arbeiten werft streithelferin werft neuen schiffsboden stahlplatten einziehen wobei beklagte arbeiten erledigung eigenregie behielt november uhr versuchte beklagte luke ber laderaum lukendeckel schlieen dabei verrutschte lukendeckel fiel klger etwa unterhalb lukenffnung innenraum schiffes arbeitete beklagte macht geltend sei werftarbeiter aufgefordert worden deckel schlieen arbeiter lagerraum regen schtzen klger erlitt schwere verletzungen derentwegen berufsgenossenschaft metall nord sd leistungen erbringt landgericht klage vollem umfang stattgegeben betreiberin werft schriftsatz oktober eingegangen gericht oktober seiten klgers streithelferin rechtsstreit beigetreten berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht ansprche klgers beklagten verneint haftungsprivilegierung gem abs fall abs satz sgb vii zugutekomme fr klger handle gesetzlich versicherten arbeitsunfall beklagten komme haftungsfreistellung abs fall sgb vii versichertem unternehmer zugute zusammen klger vorbergehende betriebliche ttigkeit gemeinsamen betriebssttte verrichtet bereits vereinbarungen werkleistungen werft eigenleistungen klgers sei lediglich zuflliges nebeneinander handelns parteien bereich schiffes anzunehmen eigenarbeiten beklagten auftragsarbeiten werft mithin arbeitsttigkeit klgers seien aufeinander bezogen miteinander verknpft gegenseitige ergnzung ausgerichtet sei entfernung holzstrau beklagte eigenarbeit vorgenommen voraussetzung fr nachfolgende einziehen stahlplatten mitarbeiter werft ttigkeiten htten mithin gegenseitig ergnzt vorbergehende eingliederung betrieb komme verschieben lukendeckels jedenfalls sicht beklagten hilfeleistung fr mitarbeiter werft dargestellt knne dahingestellt bleiben beklagte versetzen lukendeckels fr werft bzw fr klger ttig arbeiter schiffsinneren einsetzenden regen schtzen ausreichend sei arbeitssttte beklagten einflussbereich unfallbetriebes liege ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand annahme berufungsgerichts beklagten komme haftungsprivileg abs fall sgb vii zugute erweist rechtsfehlerhaft revision wendet gnstig dagegen berufungsgericht materiellen haftungsvoraussetzungen gem abs bgb ff bgb geuert hierzu bestand sicht berufungsgerichts veranlassung rgt jedoch recht berufungsgericht haftungsprivilegierung beklagten gem abs fall sgb vii bejaht berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen haftungsprivilegierung abs fall sgb vii unternehmer schdiger zugute kommt zeitpunkt schdigung versicherter gesetzlichen unfallversicherung stndige rechtsprechung vgl senatsurteile juli vi zr bghz dezember vi zr bghz juni vi zr versr oktober vi zr versr september vi zr versr juni vi zr versr mrz vi zr versr rn juni vi zr bghz rn hierzu feststellungen getroffen soweit revisionserwiderung beitragsbescheid fr anlage revisionserwiderungsschrift vorgelegt besagt fr versicherteneigenschaft fraglichen zeitraum jahres frage bescheid fr revisionsinstanz berhaupt bercksichtigen kommt schon deshalb erkennende senat teilt auffassung berufungsgerichts unfall
  5135. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann dr frellesen sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofes landes nordrheinwestfalen juni unzulssig verworfen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit jahr rechtsanwaltschaft zugelassen beantragte schreiben august gestatten bezeichnung fachanwalt fr handels gesellschaftsrecht fhren antragsgegnerin wies antrag bescheid mrz zurck anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen beschwerde zuletzt begehrt entscheidung anwaltsgerichtshofs ber nichtzulassung sofortigen beschwerde aufzuheben sofortige beschwerde zuzulassen ii rechtsmittel unzulssig entscheidung anwaltsgerichtshofs ber verleihung fachanwaltsbezeichnung ergeht verfahren brao demgem sofortige beschwerde bundesgerichtshof statthaft anwaltsgerichtshof zugelassen zulassung darf wegen grundstzlicher bedeutung entscheidungserheblichen rechtsfrage erfolgen abs brao vorliegenden fall anwaltsgerichtshof zulassung sofortigen beschwerde ausgesprochen entscheidung bundesgerichtshof gebunden st rspr vgl senatsbeschlsse juli anwz juris ii november anwz brak mitt juni anwz brak mitt februar anwz feuerich weyland brao aufl rdnr gilt anwaltsgerichtshof frage zulassung ausdrcklich befasst senatsbeschluss mrz anwz anwbl unzulssigkeit sofortigen beschwerde antragsteller schreiben senats september hingewiesen worden unzulssige rechtsmittel antragsteller hinweis senats eingereichten schriftsatz september begehrt nichtzulassungsbeschwerde behandelt gesetzgeber verfahren brao mglichkeit gegensatz abs brao vorgesehen senatsbeschluss juli aao senat ber unzulssige rechtsmittel mndliche verhandlung entscheiden bghz ganter ernemann ster frellesen quaas vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  5136. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verfahren grnden allein verantwortungsbereich justiz liegen zeitraum ablauf revisionsbegrndungsfrist november eingang akten beim generalbundesanwalt juni angemessen gefrdert worden senat stellt deshalb vorliegen verstoes art abs satz mrk fest weitergehenden kompensation bedarf besondere belastung inhaftierten angeklagten ersichtlich vgl bgh nstz tepperwien maatz franke solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']]
  5137. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen anhrungsrge beschluss senats juni unzulssig verworfen beschwerdefhrer trgt schon vortrag senat entscheidung bergangen versucht ber anhrungsrge abnderung erst zweitinstanzlichen entscheidungen erreichen dient verfahren anhrungsrge krger stresemann brckner czub weinland vorinstanzen ag neuruppin entscheidung lg neuruppin entscheidung'],['Soon']]
  5138. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz ausgleichsanspruch abs satz bgb gewhrt schmerzensgeld bgh urteil juli zr lg saarbrcken ag lebach zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub dr roth fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts saarbrcken juli kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin bewohnt familie eigenheim saarland sowie umgebung kam jahren erderschtterungen auftrag fr rechnung beklagten gegend betriebenen untertgigen steinkohlebergbau zurckzufhren wurden schwingungsgeschwindigkeiten mm sek gemessen behauptung aufgrund erderschtterungen leide seit mrz erheblichen psychischen problemen form phobie sowie psychosomatischen beschwerden schlaflosigkeit stndigen angstzustnden erwartung weiterer beben verlangt klgerin schmerzensgeld mindestens klage tatsacheninstanzen erfolglos geblieben landgericht zugelassenen revi sion verfolgt klgerin klageantrag beklagte beantragt zurckweisung rechtmittels entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts klgerin abs satz bgb duldung erschtterungen verpflichtet dadurch hervorgerufene unterstellte wesentliche beeintrchtigung grundstcksnutzung ortsbliche benutzung emittierenden grundstcks hervorgerufen worden sei wirtschaftlich zumutbare manahmen verhindert knnen deshalb fehle ff bbergg ersetzenden bergschaden anspruch abs bgb stehe entgegen kohleabbau grundlage behrdlichen genehmigung somit widerrechtlich betrieben worden sei konkrete anhaltspunkte fr missachtung behrdlichen vorgaben verletzung verkehrspflichten beklagte seien klgerin aufgezeigt worden verschuldensunabhngiger anspruch abs satz bgb komme betracht gesundheitliche schden vorschrift ausgeglichen knnten ii hlt rechtlichen nachprfung stand ergebnis recht verneint berufungsgericht schmerzensgeldanspruch vorschriften ber bergschadenshaftung ff bbergg fehlt entweder berufungsgericht meint abs nr bbergg abs bbergg bergschaden revision nimmt meint lediglich berufungsgericht offen lassen drfen erschtterungen benutzung klgerin bewohnten grundstcks unwesentlich wesentlich beeintrchtigt htten pflicht duldung unwesentlicher beeintrchtigungen fhre ausgleichsanspruch abs satz bgb einwand unerheblich berufungsgericht zugunsten klgerin wesentliche nutzungsbeeintrchtigung unterstellt anwendungsbereich verschuldensunabhngigen haftung beklagten abs satz bgb erffnet rechtsfehlerfrei nimmt berufungsgericht betroffene grundstckseigentmer bzw nutzer vorschrift schmerzensgeld verlangen anstelle duldungspflicht abs satz bgb ausgeschlossenen abwehranspruchs erhlt beeintrchtigte grundstckseigentmer bzw nutzer eigentmer emittierenden grundstcks satz vorschrift verschuldensunabhngigen ausgleichsanspruch geld einwirkung ortsbliche benutzung grundstcks ertrag ber zumutbare ma hinaus beeintrchtigt regelung dient interessenausgleich nachbarn beruht gedanken treu glauben bgb nachbarlichen gemeinschaftsverhltnis siehe senat bghz findet fall erschtterungen erdoberflche untertgigen bergbau hervorgerufen verhltnis beeintrchtigtem eigentmer bergbauberechtigtem anwendung senat bghz ausgleichsanspruch abs satz bgb handelt grundstckseigentum abgeleiteten anspruch gewhrung entschdigung grundlage setzt bezug beeintrchtigten grundstck form eigentums besitzstrung folge duldenden nutzungsbeeintrchtigung voraus siehe senat urt september zr njw umfangr nachw schadensersatzanspruch unterscheidet ausgleichsanspruch darin entschdigung duldende einwirkung eingetretene vermgenseinbue beseitigen whrend schadensersatz wiederherstellung zustands dient bestnde einwirkung unzumutbaren beeintrchtigung gefhrt htte senat bghz auszugleichen somit vermgenswerte nachteile ursache eigentums besitzstrung grundstzen scheidet bercksichtigung gesundheitsstrungen prfung ausgleichsanspruch abs satz bgb besteht vornherein relevanz knnen beurteilung wesentlichkeit beeintrchtigung betroffenen grundstcks nmlich einwi
  5139. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni kostenfestsetzungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg rvg vv vorbem nr vergtung unterbringungssache wege verfahrenskostenhilfe beigeordneten rechtsanwalts bestimmt nummer rvg vv anschluss bgh beschluss mrz zb juris bgh beschluss juni xii zb lg lbeck ag lbeck xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter dose schilling dr gnter dr nedden boeger dr botur beschlossen erinnerung beschluss urkundsbeamten geschftsstelle bundesgerichtshofs juli zurckgewiesen grnde senat betroffenen fr rechtsbeschwerde betreuungsrechtliche genehmigung unterbringung verfahrenskostenhilfe bewilligt erinnerungsfhrerin verfahrensbevollmchtigte beigeordnet abschluss rechtsbeschwerdeverfahrens zurckverweisung sache landgericht fhrte erinnerungsfhrerin bundesgerichtshof beantragt vergtung nr vv rvg vorbemerkung nr vv rvg festzusetzen urkundsbeamte geschftsstelle bundesgerichtshofs antrag beschluss juli teilweise zurckgewiesen dagegen wendet erinnerungsfhrerin erinnerung ii fristgebundene vgl bt drucks erinnerung gem abs rvg zulssig begrndet recht urkundsbeamte geschftsstelle vergtung erinnerungsfhrerin nr rvg hhe zuzglich auslagenpauschale umsatzsteuer festgesetzt entgegen auffassung erinnerungsfhrerin bestimmt vergtung rahmen verfahrenskostenhilfe gem abs famfg beigeordneten rechtsanwalts unterbringungssachen nr vv rvg vorbemerkung nr vv rvg nr vv rvg danach betrgt verfahrensgebhr fr ttigkeit rechtsanwalts freiheitsentziehungssachen famfg unterbringungssachen famfg unterbringungsmanahmen nr famfg fr rechtszug vergtungsregelung mageblich rechtsanwalt unterbringungssache fr rechtsbeschwerdeverfahren bundesgerichtshof beigeordnet fr freiheitsentziehungssachen famfg bundesgerichtshof bereits entschieden bgh beschluss mrz zb juris begrndet wurde entscheidung wesentlichen rechtsbeschwerde freiheitsentziehungssachen famfg vorbemerkung vv rvg erwhnt insbesondere nr vorbemerkung erfasst danach sei unterabschnitt verfahren ber rechtsbeschwerden familiensachen anzuwenden begriff familiensachen knpfe gesetz jedoch famfg kreis familiensachen definiert vgl gerold schmidt mllerrabe rvg aufl vv vorb rn familiensachen seien deshalb buch famfg geregelten angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit buch geregelten freiheitsentziehungssa chen definition famfg fr gesetze mageblich sei begriff familiensache verwenden bt drucks gelte ebenfalls rahmen nr vorbemerkung vv rvg htte gesetzgeber rechtsbeschwerden gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit lediglich rechtsbeschwerden familiensachen erfassen htte nahe gelegen ebenso vergleichbaren fllen nr vorbemerkung vv rvg formulierung rechtsbeschwerden famfg ausdruck bringen auffassung schliet senat fr vergtung beigeordneten rechtsanwalts unterbringungssachen famfg fr unterbringungssachen famfg enthlt teil vergtungsverzeichnisses nummer vv rvg sonderregelung entgegen auffassung erinnerung gilt vergtungsregelung eindeutigen wortlaut fr rechtsbeschwerdeverfahren unterbringungssachen vgl bgh beschluss mrz zb juris anmerkung nummer rvg vv entsteht geregelte gebhr fr rechtszug einschrnkung dahingehend rechtsbeschwerde vergtungsregelung ausgenommen lsst norm entnehmen vgl bgh aao dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag lbeck entscheidung xvii lg lbeck entscheidung'],['Soon']]
  5140. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekten ausgewiesenen provisionsanteile seien zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekten ausgewiesenen werte anlagen provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilien geschmlert beschwerde soweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5141. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr berufungsgericht grundstzlich angesehene rechtsfrage sicht fr teil klageforderung bedeutung entscheidungsgrnden beschrnkung zulassung revision hiervon berhrten teil klageforderung ergeben bgh urteil mrz ix zr olg braunschweig lg braunschweig ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr fischer richter kayser vill cierniak richterin lohmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig januar unzulssig verworfen verliert anschlurevision beklagten wirkung kosten revisionsverfahrens klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger verwalter januar erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin komplementrin insolvenz betroffenen gmbh co kg fortan kg schuldnerin kg unterhielten mehrere konten beklagten konto kg betriebsmittelkredit verbucht beklagte schuldnerin kg geschftsfhrer schuldnerin gleich kommanditist kg bewilligt hhe anspruch genommenen kreditsumme dm schreiben oktober november fllig stellte beschlu oktober bestellte insolvenzgericht klger vorlufigen insolvenzverwalter beauftragte sicherung erhaltung vermgens schuldnerin ordnete gem abs satz nr inso allgemeinen zustimmungsvorbehalt faxschreiben selben tag forderte klger beklagte hinweis bestellung vorlufigen verwalter fr schuldnerin konto kg eingehenden zahlungen fr insolvenzerffnungsverfahren eingerichtete nher bezeichnete sonderkonto weiterzuleiten folgezeit versandte schuldnerin kunden teilweise weiterhin rechnungen denen konto kg beklagten angegeben oktober juni verbuchte beklagte konto zahlungseingnge hhe dm verrechnete bestehenden debetsaldo betrag klger abzglich zahlung dm beklagten beansprucht zahlungseingnge schuldnerin gebhrten landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hhe stattgegeben ausweislich empfngerbezeichnungen seien zahlungseingnge hhe zweifelsfrei fr schuldnerin bestimmt weitergehende berufung zurckgewiesen nachweis fr beklagte eindeutig erkennbaren bezeichnung zahlungsempfnger erbracht sei zurckweisung berufung betrifft ferner oktober gegangene berweisung sowie gleichen tag erfolgte vorbehaltsgutschriften zweier schecks ber revision klgers richtet zurckweisung berufung betreffend scheckgutschriften beklagte erstrebt anschlurevision wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde statthaftigkeit revision klgers steht fehlende zulassung rechtsmittels entgegen abs zpo insoweit berufungsgericht revision angefochtenen urteil zugelassen abs nr zpo verliert unselbstndige anschlurevision wirkung abs zpo entscheidungssatz berufungsurteils enthlt zusatz zulassung revision eingeschrnkt entscheidungsgrnden fhrt berufungsgericht jedoch hinsichtlich zulassung revision grundstzliche bedeutung liege frage divergenz empfngerbezeichnung kontonummer beleglosen berweisungsverkehr empfngerbezeichnung mageblich sei hieraus ergibt beschrnkung revisionszulassung teile prozessualen anspruchs bezglich rechtsfrage lasten beklagten entscheidungserheblich geworden gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs fr prfung umfangs zugelassenen revision entscheidungsgrnde berufungsurteils heranzuziehen bghz bgh urt november xii zr njw beschl januar zr njw rr urt juni vii zr njw oktober vii zr fllen jedoch erforderlich beschrnkung zulassung klar ergibt bundesgerichtshof wiederholt unzureichend angesehen berufungsgericht lediglich begrndung fr zulassung revision genannt erkennbar zulassung revision rechtsfrage betroffenen teil streitgegenstandes beschrnken bghz rechtsprechung bundesgerichtshofs streitfall liegt hinweis berufungsgerichts streitfrage divergenz empfngerbezeichnung kontonummer begrndung hinreichend klar ausdruck gekommene beschrnkung zulassung berufungsgericht zahlungsansprche klgers hhe anfechtung abs satz nr inso auftrag bgb durchgreifen lassen sicht entscheidungserheblich zahlungseingnge inhalt berweisungsauftrge fr insolvenzschuldnerin bestimmt empfngerbezeichnung berweisungsauf
  5142. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet januar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs bgb privilegierte volljhrige kinder abs satz bgb weder direkt entsprechend anwendbar bestimmung bezweckte sicherung existenzminimums fr volljhrige kinder entsprechende bemessung ersten einkommensgruppe altersstufe dsseldorfer tabelle zahlenden unterhalts sicherzustellen bgh urteil januar xii zr olg nrnberg ag nrnberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision urteil zivilsenats senats fr familiensachen oberlandesgerichts nrnberg juli kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rckstndigen laufenden kindesunterhalt fr zeit ab oktober september geborene klger eheliche sohn beklagten eltern leben getrennt klger schler erzielt eigenes einkommen lebt september geborene schwester haushalt mutter beklagte erzielt bereinigtes nettoeinkommen hhe monatlich mutter klgers hhe parteien gehen davon beklagte klger kindesunterhalt altersstufe einkommensgruppe dsseldorfer tabelle schuldet entsprechend klger jugendamtsurkunde zahlung ses unterhalts abzglich hlftigen kindergeldes verpflichtet seit oktober zahlt klger entsprechenden unterhalt hhe monatlich amtsgericht klage weiteren unterhalt hhe abgesetzten hlftigen kindergeldes monatlich fr zeit ab oktober abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klger weiterhin zustzlichen unterhalt hhe entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht klage abgewiesen beklagte klger lediglich kindesunterhalt abzglich hlftigen kindergeldes schulde anteilige verrechnung kindergeldes abs bgb scheide vorschrift eindeutigen wortlaut privilegierte volljhrige kinder sinne abs satz bgb anwendbar sei ergebe schon daraus abs bgb vomhundertsatz regelbetrag verordnung orientiere gelte abs bgb allerdings ausschlielich fr minderjhrige kinder eindeutigen gesetzlichen regelung ndere dadurch dsseldorfer tabelle neben abs bgb geregelten drei altersstufen vierte altersstufe fr zeit ab lebensjahr vorsehe soweit folge haushalt eltern lebende kind ersten fnf einkommensstufen dsseldorfer tabelle vollendung lebensjahres weniger unterhalt erhalte zuvor ergebe daraus rechtfertigung insoweit klaren eindeutigen wortlaut gesetzes abzuweichen soweit entgegengehalten gesetzgeber beschrnkung abs bgb beabsichtigt berzeuge ebenfalls abs satz bgb knne umfassendes gesetzliches gleichstellungsgebot fr privilegierte volljhrige kinder entnommen gesetzgeber gerade generelle bestimmung geschaffen wonach volljhrige kinder bestimmten voraussetzungen minderjhrigen kindern stets gleichzustellen seien gleichstellung sei gesetz vielmehr fr gesteigerte erwerbsobliegenheit abs bgb fr rang unterhaltsberechtigten abs bgb angeordnet analoge anwendung abs bgb privilegierte volljhrige kinder scheide deswegen ii entscheidung berufungsgerichts hlt angriffen revision ergebnis stand unterhaltsanspruch klgers beklagten hhe jedenfalls altersstufe einkommensgruppe dsseldorfer tabelle ergebenden betrag begrenzt eintritt volljhrigkeit endet elterliche sorge rechtssinne teil hiervon insbesondere pflicht pflege erziehung kindes umfassende personensorge bgb zugleich tritt stelle entfallenen betreuungsbedarfs erhhter barunterhaltsbedarf entfllt gesetz grundlage fr bercksichtigung betreuungsunterhalts zugleich fr gleichbewertung betreuungs barunterhalt abs satz bgb rcksicht darauf einzelfall etwa volljhriges kind haushalt elternteils lebt gewisse betreuungsleistungen erhlt eintritt volljhrigkeit besteht gesetz rechtfertigender grund weiterhin bisher allein barunterhaltspflichtigen elternteil nunmehr insgesamt form geldrente entrichtenden unterhalt belasten elternteil ber einknfte verfgt zahlung unterhalt ermglichen zugleich bestimmt lebensstellung unterhaltsberechtigten kindes angemessener unterhaltsbedarf mehr allein einkommen frher allein barunterhaltspflichtigen el
  5143. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr herrmann sowie richter hucke seiters tombrink dr remmert beschlossen gehrsrge klgerin beschluss senats februar zurckgewiesen klgerin kosten rgeverfahrens tragen grnde anhrungsrge unbegrndet senat angegriffenen beschluss zugrundeliegenden beratung vorbringen nichtzulassungsbeschwerde vollem umfang geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung senat abs satz halbsatz zpo abgesehen entgegen auffassung klgerin bedurfte beschluss weder verfassungsrechtlichen grnden magabe europischen menschenrechtskonvention begrndung ordentlichen rechtsmitteln mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche entscheidung verfassungs wegen grundstzlich begrndet vgl bverfge bverfg njw rn siehe bverfgk vorliegenden ausnahmefall begrndungszwang lsst europischen menschenrechtskonvention herleiten vielmehr oberstes gericht rechtsbehelf lediglich hinweis anwendbaren vorschriften ber zulssigkeit rechtsbehelfe ablehnen egmr grur rr njw rn siehe rechtsprechung egmr bverfg njw rn senat getan beschwerde abs satz zpo zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert soweit klgerin anhrungsrge darauf verweist begrndung erforderlich sei verfahren rechtsfrage grundstzlicher bedeutung aufwerfe egmr grur rr auffassung klgerin frage bestehens treuhandverhltnisses parteien folge herausgabeanspruchs klgerin beklagte bgb senat voraussetzung folgerichtig zulassung revision htte fhren mssen gerade fr gegeben erachtet zusammenhang erhobenen vorwurf klgerin sei nachvollziehbar stelle versto art abs gg ivm europischen menschenrechtskonvention dar senat trotz gerichtsbekannt unterstellenden revisionsverfahrens iv zr grundsatzbedeutung nhere begrndung abgelehnt folgendes anzumerken angesprochene revisionsverfahren gegenstand beschluss februar zugrundeliegenden beratung verfahren zugrundeliegenden urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt februar bereinstimmung hiesigen vorinstanzen vorliegen treuhandverhltnisses verneint worden revision hierzu deshalb zugelassen worden hinblick streitgegenstndlichen pflichtteilsansprche oberlandesgericht verneinte frage beklagte aufgrund abs satz vermg erbin betrachten entsprechende erbrechtliche ansprche geltend gemacht knnen hchstrichterlichen klrung bedarf iv zivilsenat urteil januar njw rr revision zurckgewiesen etwaige pflichtteilsansprche jedenfalls verjhrt seien dabei inhaltlich nher frage anspruchsgrundlage befasst htte siehe aao rn brigen anzumerken bedeutung verfahren nunmehr anhrungsrge beigemessen hintergrund unverstndlich prozessbevollmchtigte klgerin obwohl gleichzeitig prozessbevollmchtigte klgers revisionsverfahren iv zr rechtsstreit nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nie thematisiert anzumerken prof dr enderlein klgerin argumentation regelmig beruft besprechung urteils oberlandesgerichts frankfurt februar zov ausgefhrt dortigen klage frage treuhnderstellung berhaupt gehe ii brigen teilt senat sache ausfhrungen vorinstanzen herausgabeanspruch klgerin bgb rechtsgeschftlichen treuhandvertrag scheidet offenkundig parteien bestand nie auftragsverhltnis erstmals ende zusam menhang teilnahme klgerin goodwill verfahren beklagten ersten kontakt gegeben beklagte rechtsposition unmittelbar aufgrund bescheids landesamts fr offene vermgensfragen september ivm bestimmungen vermgensgesetzes abs satz abs satz nr vermg erlangt anspruch bgb scheidet ebenfalls offenkundig beklagte eigentum grundstck daraus vermietung verkauf erzielten einnahmen aufgrund wahrheit zustehenden erbrechts erbschaftsbesitzerin erlangt aufgrund magabe vorschriften vermgensgesetzes ergangenen bescheids landesamts fr analoge anwendung normen fehlt vorinstanzen zutreffend festgestellt sowohl planwidrigen regelungslcke vergleichbarkeit sachverhalte soweit klgerin stellungnahmen dr wasmuth prof dr enderlein stegemann nichtzulassungsbeschwerde herrschende auffassung schrifttum bezeichnet fr annahme treuhandverhltnisses de
  5144. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet april vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein dr strohn fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig dezember aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts gttingen dezember abgendert beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz pro jahr seit dezember zahlen festgestellt beklagten ansprche klgerin stillen gesellschaftsvertrag parteien nr gem zeichnungsschein zustehen kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen oktober tatbestand beklagte aktiengesellschaft beschftigt erwerb verwaltung verwertung immobilien anlageobjekten klgerin beteiligte erklrung oktober stille gesellschafterin unternehmenssegment vii beklagten einlage hhe dm sofort brigen monatlichen raten je dm ber jahre zahlen ende laufzeit auseinandersetzungsguthaben ber zeitraum jahren monatlichen raten ausgezahlt oktober untersagte bundesaufsichtsamt fr kreditwesen beklagten auseinandersetzungsguthaben stillen gesellschafter raten auszuzahlen auffassung amtes abs satz abs satz nr kwg verstt daraufhin gefhrten verwaltungsgerichtlichen proze verpflichtete beklagte vergleichsweise auseinandersetzungsguthaben jeweils summe auszuzahlen schreiben dezember verlangte klgerin beklagten rckzahlung geleisteten einlage wegen wegfalls ratierlichen auszahlung auseinandersetzungsguthabens klage verlangt teilweiser klagercknahme verurteilung beklagten rckzahlung zug zug rckbertragung gesellschaftsanteils anwartschaftsrechts unternehmenssegment vii sowie feststellung beklagten ansprche mehr stillen beteiligung zustehen klage beiden vorinstanzen erfolglos geblieben dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht ausgefhrt grundstzen fehlerhaften gesellschaft knne klgerin rckzahlung einlage verlangen gesellschaftsvertrag vereinbarte ratierliche auszahlung auseinandersetzungsguthabens tatschlich kwg verstoe umstand sei grund fr kndigung gesellschaftsvertrages klgerin zumutbar sei auseinandersetzungsguthaben statt raten summe ausgezahlt bekommen schlielich sei vermittlerin verpflichtet vertragsverhandlung nderung kreditwesengesetzes kwg novelle hinzuweisen gesetzestext sei nmlich weiteres erkennbar ratenweise auszahlung gesellschaftsrechtlicher auseinandersetzungsguthaben neu gefaten einlagenbegriff fallen unzulssig knnte gefolgt senat bereits urteil mrz ii zr ausgefhrt besteht unabhngig grundstzen fehlerhaften gesellschaft schadensersatzanspruch stillen gesellschafters beklagte verschulden vertragsschlu gesellschaftsvertrag inkrafttreten kwg novelle januar geschlossen worden beklagte anleger darauf hingewiesen bankrechtliche zulssigkeit ratenweisen auszahlung auseinandersetzungsguthabens aufgrund nderung kreditwesengesetzes kwg novelle zweifelhaft geworden voraussetzungen erfllt gesellschaftsvertrag aufgrund erklrung klgerin oktober zustande gekommen inkrafttreten kwg novelle klgerin berufungsgericht bezug genommenen feststellung landgerichts ber rechtlichen risiken ratenzahlungsvereinbarung aufgeklrt worden gerade rentenmodell behauptet fr anlageentscheidung ausschlaggebend offen bleiben rahmen gesamtkonzepts aussicht auseinandersetzungsguthaben rente verzinsung restkapitals pro jahr ausgezahlt bekommen schon grundstzlich groem gewicht ber darauf bezogenen risiken htte aufgeklrt mssen entgegen auffassung berufungsgerichts ndert daran umstand anlegern mglichkeit blieb planmig geschlossenen folgevertrge zeitversetzt kndigen revisionserwiderung meint klgerin aufklrungsmangel berufen heit schon anwaltsschreiben beklagte dezember rckzahlungsanspruch erstmals geltend gemacht zeitpunkt abschlusses vertrages durfte ag anlegern gar zuraten verrentung whlen gar erlaubnis besa worauf ag mandantin htte vornherein hinweisen mssen berufungsgericht entgegen auffassung revisionserwiderung festgestellt kwg novelle ausgelsten rechtlichen risiken anfa
  5145. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hb geschdigte vollstndigen fachgerechten reparatur ausgleich fahrzeugschadens wiederbeschaffungswert mehr bersteigt reparaturkosten regelfall verlangen fahrzeug unfall sechs monate nutzt bgh urteil april vi zr lg duisburg ag oberhausen vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist februar richter dr greiner wellner pauge sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts duisburg august aufgehoben berufung klgers urteil amtsgerichts oberhausen mai zurckgewiesen kosten berufungs revisionsverfahrens trgt klger rechts wegen tatbestand klger begehrt restlichen schadensersatz verkehrsunfall september alleinige haftung beklagten grunde auer streit steht klger beauftragte sachverstndige schtzte reparaturkosten wiederbeschaffungswert restwert jeweils einschlielich mehrwertsteuer klger lie auto fachwerkstatt reparieren september betrag hhe rechnung stellte november veruerte klger fahrzeug verlangt beklagten lediglich zahlte restlichen reparaturkosten auergerichtliche anwaltskosten hhe ersetzt amtsgericht beklagten abweisung klage brigen zahlung nebst zinsen freistellung auergerichtlichen anwaltskosten hhe verurteilt landgericht urteil teilweise abgendert beklagten zahlung weiterer nebst zinsen freistellung auergerichtlichen anwaltskosten hhe weiteren verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte berufung amtsgerichtliche urteil zurckzuweisen entscheidungsgrnde entgegen auffassung amtsgerichts sechsmonatige weiternutzung reparierten fahrzeugs erforderlich angesehen fr abrechnung reparaturkostenbasis erforderliche integrittsinteresse nachzuweisen berufungsgericht auffassung klger stehe rechnung gestellte reparaturbetrag liege innerhalb grenze ber wiederbeschaffungswert fahrzeugs weitere nutzung mindestens sechs monaten unfall sei erforderlich bundesgerichtshof stelle fachgerechten reparatur nachfolgende lngere nutzung fahrzeugs geschdigten ab soweit beklagte vollstndige reparatur bestreite sei hinreichend substantiiert ii ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen berprfung stand geschdigte vollstndigen fachgerechten reparatur ausgleich fahrzeugschadens wiederbeschaffungswert mehr bersteigt reparaturkosten regelfall verlangen fahrzeug unfall sechs monate nutzt gefestigter rechtsprechung erkennenden senats geschdigte bestimmten voraussetzungen anspruch ersatz reparaturaufwands ber wiederbeschaffungswert fahrzeugs vgl senatsurteile bghz geschdigte schadensersatz erhlt wiederbeschaffungswert bersteigt steht wirtschaftlichkeitsgebot bereicherungsverbot einklang zustand vertrauten fahrzeugs unfall wiederherstellt fahrzeug reparatur nutzen fr zuschlag ausschlaggebendes integrittsinteresse bringt geschdigte regelfall dadurch hinreichend ausdruck fahrzeug reparatur fr lngeren zeitraum nutzt vgl senatsurteile november vi zr versr november vi zr versr erlass berufungsurteils senat fr flle denen reparatur eigenregie erfolgt entschieden geschdigte ausgleich fahrzeugschadens wiederbeschaffungswert mehr bersteigt reparaturkosten ber wiederbeschaffungsaufwand wiederbeschaffungswert abzglich restwert vollstndiger fachgerechter reparatur regelfall verlangen fahrzeug unfall sechs monate nutzt vgl senatsurteile november vi zr aao november vi zr aao frage lange geschdigte fahrzeug nutzen integrittsinteresse hinreichend ausdruck bringen reparaturkostenbasis abrechnen knnen fr streitfall gegebene fallgestaltung konkrete abrechnung aufgrund fachwerkstatt erfolgten vollstndigen fachgerechten reparatur erfolgt beurteilen trifft wirtschaftlichkeitsgebot folgende grundsatz allein integrittsinteresse behalten vertrauten fahrzeugs erstattung hheren reparaturaufwandes rechtfertigt reparatur wiederbeschaffungswert fahrzeugs berschritten etwa weiternutzung sechs monaten nachgewiesen geschdigte mithin regelfall wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen vgl senatsurteil november vi zr aao olg dsseldorf be
  5146. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen geldflschung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts oktober bemerkt senat landgericht angegriffenen entscheidung festgestellt wurde tenorierung bersehen wegen taten liegenden vorverurteilung einzelstrafen zwei jeweils vier jahre bersteigende gesamtstrafen htten gebildet mssen angeklagte verurteilung gesamtstrafe sechs jahren acht monaten beschwert soweit revision besorgt tatrichter februar sptestens mrz begangenen taten rechtsfehlerhaft einzelstrafe erwgung zugemessen angeklagte tatzeit bewhrung gestanden obgleich verurteilung bewhrungsstrafe amtsgericht bensheim erst september erfolgt sei bersehen bereits landgericht mannheim angeklagten september freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung verurteilt bewhrungszeit verurteilung zumindest juli andauerte nack wahl hebenstreit kolz graf'],['Soon']]
  5147. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer prof dr kniffka bauner richterin safari chabestari beschlossen beschwerde teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin hhe klageforderung abzglich geltend gemachten mietzinsausfalls zurckgewiesen worden umfang sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen brigen beschwerde zurckgewiesen streitwert stattgebender teil grnde berufungsgericht anspruch klgerin rechtliches gehr verletzt art abs gg berufungsgericht geht davon erster instanz gehaltene vortrag klgerin mngeln gemeinschaftseigentum gels bezugnahme berufungsbegrndung unterbreitet worden sei ansicht trifft landgericht klage insoweit unzutreffenden begrndung abgewiesen fehle notwendigen mitwirkung wohnungseigentmergemeinschaft klgerin vorgetragene bevollmchtigung brigen miteigentmer sei weder zeitlich inhaltlich nher konkretisiert klgerin berufungsbegrndung rechtsausfhrungen angegriffen landgericht fr unerheblich angesehenen vortrag einzelnen mngeln wiederholt ausdrcklich inzidenter vortrag aufrechterhalten bezug genommen bezugnahme zulssig vgl bgh urteil september ii zr njw bverfg beschluss november bvr njw rechtlichen schlussfolgerungen berufungsgericht gesehenen mangelhaften substantiierung vortrags klgerin fertigstellung souterrainwohnung gezogen beruhen versto art abs gg verletzung zpo ergebenden hinweispflicht stellt verfahrensfehler dar hinblick darauf klgerin verfehlte rechtsauffassungen beider instanzgerichte hinsichtlich notwendigkeit vortrags mehrfach fehlgeleitet worden verfassungsrechtliche bedeutung versten rechtliche gehr klgerin klageabweisung ausnahme aberkennung mietausfallschadens beruhen hinsichtlich letzteren zulassungsgrund sinne abs zpo gegeben dressler kuffer bauner kniffka safari chabestari vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5148. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klgerin verlangt beklagten feststellung berechtigung ankauf deren land brandenburg gelegenen grundstck abs nr satz buchstabe sachenrberg grundstck vater klgerin statt genehmigten wochenendhauses wohnhaus errichtet familie gewohnt anwesen ministerium fr staatssicherheit ddr berlassen fortan fr freizeit erholungszwecke nutzte jahre erlangte zurck september tod september polizeilich gemeldet gewohnt parteien streitig landgericht klage stattgegeben anspruchsberechtigung klgerin festgestellt berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen revision zugelassen dagegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde deren zurckweisung beklagten beantragen beschwerde unbegrndet rechtssache entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung aufwirft entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo begrndung berufungsgericht klage abgewiesen stimmt allerdings beschwerde einzurumen hinsicht rechtsprechung senats berein aa berufungsgericht meint anspruchsberechtigung klgerin scheitere daran wegen verstoes baugenehmigung erforderliche billigung staatlicher stellen abs satz sachenrberg vermutet sei fall errichtung gebudes nutzung wohnzwecken geduldet wohnnutzung mindestens fnf jahre andaure daran fehle bb berufungsgericht schon frher vertretene ansicht olg brandenburg viz senat ansatzpunkt gebilligt beschl januar zr urt april zr viz billigung staatlicher stellen abs satz sachenrberg erfordert rechtsprechung senats ddr zustndigen organe bauaufsicht kenntnis bau werk erlangt dennoch fnf jahre eingeschritten frist beginnt vielmehr fertigstellung gebudes senat urt juli zr wum erforderlich wohnnutzung mindestens fnf jahre gedauert vgl senat urt november zr zov teilweise abweichung rechtsprechung senats kommt allerdings billigung staatlicher stellen unabhngig davon schon deshalb abs satz sachenrberg vermutet zustndigen stellen versto baugenehmigung gerade mindestens fnf jahre hingenommen abbruch gebudes angeordnet gebude genutzt anordnung abbruchs gebudes einzige vorschriftengeme nutzung bebauten grundstcks wiederherzustellen erforderlich ausreichend unzulssige nutzung abgestellt geschehen zugelassen erholungs freizeitnutzung dagegen vater klgerin vorgenommene wohnnutzung bernahme grundstcks ministerium fr staatssicherheit abgestellt worden grundstck fortan freizeit erholungszwecken nutzte scheidet billigung staatlicher stellen kostenentscheidung folgt abs zpo krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  5149. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja sgb xi abs satz wbvg abs satz abs abs satz sgb xi regelt allein zahlungspflicht kostentrgers erfasst ebenso zivilrechtliche vergtungspflicht heimbewohners handelt gegenber heimvertraglichen bestimmungen wohn betreuungsvertragsgesetzes vorrangige sonderregelung zugunsten heimbewohnern gleichzeitig leistungsbezieher pflegeversicherung vorrang kommt darin ausdruck abweichende vereinbarungen nichtig abs satz wbvg abs satz sgb xi entlassen sinne abs satz alt sgb xi liegt pflegebedrftige kndigung heimvertragsverhltnisses pflegeheim ablauf kndigungsfrist abs satz wbvg endgltig verlsst bgh urteil oktober iii zr lg heilbronn ag hringen ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts heilbronn zivilkammer august teilweise aufgehoben neu gefasst berufung beklagten urteil amtsgerichts hringen april dahingehend abgendert beklagte klageabweisung brigen zahlung sowie vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten hhe jeweils nebst zinsen prozentpunkten ber basiszinssatz seit juni verurteilt weitergehende berufung zurckgewiesen brigen revision beklagten zurckgewiesen kosten rechtstreits klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten rckzahlung pflegeheimkosten anspruch multipler sklerose erkrankte klger unterbringung pflegeheim angewiesen bezieht leistungen elften buch sozialgesetzbuch beklagte betreibt pflegeheim dezember februar klger pflegeheim beklagten untergebracht gem abs zugrunde liegenden wohn betreuungsvertrags konnte bewohner vertragsverhltnis sptestens dritten werktag kalendermonats ablauf monats schriftlich kndigen ende januar fand klger pflegeplatz pflege multiple sklerose patienten spezialisierten heim daraufhin kndigte schreiben januar wohn betreuungsvertrag beklagten februar pflegeheim kurzfristig schon frher platz frei wurde zog klger bereits februar heim beklagten bezog darauf folgenden tag neuen pflegeplatz mrz stellte beklagte klger abzug leistungen pflegekasse fr erste februarhlfte heimkosten fr gesamten monat februar hhe rechnung klger zunchst vollstndig bezahlte fr zweite februarhlfte infolge auszugs pflegeheim beklagten insoweit sozialleistungen mehr erbracht wurden verlangte klger rckerstattung bezahlten beklagte jedoch ablehnte klger geltend gemacht zahlung heimentgelts sei fr zweite februarhlfte rechtsgrund erfolgt auszug februar zahlungspflicht entsprechend grundsatz taggenauen abrechnung gem abs satz sgb xi erloschen sei abweichende regelung abs wohn betreuungsvertrags sei nichtig abs satz sgb xi sei wechsel pflegeheims verhltnis pflegeheim bewohner anwendbar amtsgericht zahlung nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten gerichteten klage stattgegeben berufung beklagten erfolg gehabt landgericht zugelassenen revision verfolgt antrag klageabweisung entscheidungsgrnde zulssige revision geringen teil begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung vollstndigen berzeugenden erwgungen amtsgerichts bezug genommen wesentlichen folgendes ausgefhrt klger beklagten gem abs satz alt bgb anspruch rckerstattung fr zeitraum februar gezahlten pflegeentgelts hhe zahlung sei rechtsgrund erfolgt zahlungspflicht klgers auszug februar gem abs wohn betreuungsvertragsgesetzes wbvg verbindung abs satz sgb xi erloschen sei klger unstreitig leistungen elften buch sozialgesetzbuch anspruch nehme sei einrichtung beklagten sinne abs satz sgb xi entlassen worden entlassung liege heimbewohner heimwechsel kndigung ablauf kndigungsfrist veranlasse verstndnis norm deren wortlaut ausgeschlossen grundsatz taggenauen abrechnung gesetzgeber bezweckt pflegebedrftigen heimbewohner deren kostentrger doppelten inanspruchnahme etwaigen leerstnden schtzen zumal pflegeheimen ber auslastungskalkulation festsetzung vertraglichen tarife bercksichtigt knnten vertragspraxis geschehe zielsetzung
  5150. [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stgb mglichkeit haushaltsuntreue zweckentsprechender subventionsgewhrung versto vergaberichtlinien subventionsbetrug gemeinntzigen verein bgh urt april str lg potsdam str bundesgerichtshof namen volkes urteil april strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr brause richter schaal beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin dr verteidigerin angeklagten dr justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle april fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts potsdam februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagten dr betrifft sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionen strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf untreue tateinheit betrug angeklagten dr vorwurf untreue tateinheit beihilfe betrug freigesprochen hiergegen wenden revisionen staatsanwaltschaft beschwerdefhrerin rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel sachrge erfolg verfahrensrge kommt landgericht folgendes festgestellt rahmen berlin stattfindenden internationalen grnen woche fand januar unterredung statt angeklagten damaliger minister ministeriums fr ernhrung landwirtschaft forsten melf land brandenburg angeklagten dr melf leiter fr frderpolitik zustndigen referates zeugen damals sachbearbeiter referat vorstands mitgliedern frdervereins si de dabei wurde ber mglichkeit frderung buerlichen anwesen familie schna kolpien betriebenen projekts holzbackofen gesprochen mrz abgehaltenen vorstandssitzung frdervereins veranlate angeklagte vorstandsmitglieder si sch formularantrag gewh rung zuwendung landes brandenburg richtlinie melf ber gewhrung zuwendungen fr frderung entwicklung lndlichen raums oktober elr richtlinie blanko angabe zeit ort antragstellung unterschreiben ziel antrags untersttzung projekts holzbackofen sodann beauftragte angeklagte dr angeklagten vorrangig weiteren bearbeitung frderan trags anzunehmen stndigem kontakt angeklagten vereinsvorstand trug angeklagte dr unterlagen zusammen genehmigte april vorzeitigen beginn manahme frdervereins entsprechende schreiben lie januar zurckdatieren vollstndiger ausfllung wurde frderantrag zustndigen amt fr agrarordnung zugeleitet mai einging frdernde manahme wiedereinrichtung betreibung traditionell drflichen holzbackstube integrierter landschaftspflege angegeben wurde beantragt umbauarbeiten firma sowie erwerb einbau zweier backfen frdern antragsformular enthielt hinweis frdernden projekt begonnen durfte rckdatierung frderantrags schriftlichen genehmigung vorzeitigen beginn manahme frdervereins erfolgte hinblick nr verwaltungsvorschriften landeshaushaltsordnung lho landes brandenburg wonach zuwendungen fr projekte bewilligt drfen begonnen worden august wurde verein zustimmung dr fr fr derung zustndigen amt fr agrarordnung zuwendung hhe dm gewhrt angeklagte angeklagte dr sache eingelassen dahin eingelassen januar gehei vereinsvorsitzenden ort datum antragsformular eingetragen folgenden tag nachdem mitarbeiter entwurf genehmigungsschreibens vorzei tigen beginn frdervorhabens entworfen schreiben genehmigung vorzeitigen manahmebeginn unterschrieben einlassung landgericht ergebnis beweisaufnahme insbesondere aufgrund zeugenaussagen sekretrin registratorin melf fr widerlegt erachtet landgericht angeklagten gleichwohl tatschlichen grnden freigesprochen auszuschlieen vermochte alsbald januar angeklagte dr gang angeklagten errterte signalisierte entwurf fr richtig halte vorzeitigen beginn vorhabens mndlich genehmige ua ablauf liege fern angeklagte darber alsbald ver storbenen vorsitzenden vereins unterrichtete ua verteidigungsverhalten insbesondere angeklagten dr stnde ausschliebare mglichkeit zugrunde gelegten geschehensablauf entgegen angeklagte dr hielt vermutlich nderung verteidigungsvorbringens fr schdlich risikoreich ua hilfsweise
  5151. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig dezember abs stpo feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen brandstiftung tateinheit sachbeschdigung wegen vorstzlicher krperverletzung verurteilt worden gesamten rechtsfolgenausspruch weitergehende revision abs stpo verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen brandstiftung tateinheit sachbeschdigung einbeziehung einzelstrafen weiteren verurteilungen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren wegen vorstzlicher krperverletzung diebstahls weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt bezglich diebstahls berprfung urteils angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben dagegen revision angeklagten sachrge erfolg soweit angeklagte wegen brandstiftung tateinheit sachbeschdigung wegen vorstzlicher krperverletzung nachteil ehefrau verurteilt worden beiden taten sttzt landgericht berzeugung tterschaft bestreitenden angeklagten mageblich angaben ehefrau angeklagten ermittlungsverfahren gemacht hauptverhandlung zeugnisverweigerungsrecht abs nr stpo gebrauch gemacht bedenken ber ermittlungsrichter hauptverhandlung eingefhrten angaben ehefrau tragenden grundlage verurteilung ergeben schon daraus angaben urteilsgrnden auerordentlich knapper form wiedergegeben hinsichtlich brandstiftung angeklagte frau gestanden weder deutlich anla angeklagte ehefrau tat berichtet schilderung details enthielt tterwissen schlieen lassen ehefrau weiteren straftaten berichtet angesichts fehlens jeglicher anknpfungspunkte senat berprfen angeklagte gegenber ehefrau unrecht tat bezichtigt allein umstand ehefrau geglaubt reicht entgegen auffassung landgerichts mglichkeit falschen selbstbezichtigung auszuschlieen darber hinaus htte landgericht darlegen mssen umstnden angeklagten belastenden angaben ehefrau gekommen schon deshalb erforderlich gesamtzusammenhang urteilsgrnde ergibt eheleute seinerzeit streit lebten mglicherweise sogar unfrieden getrennt motiv ehefrau angeklagten unrecht belasten deshalb vornherein auszuschlieen soweit landgericht mglichkeit falschbezichtigung verrgerung rache ha erwgung ausschliet falle htte angesichts inzwischen bestehenden lebensgemeinschaft fr ehefrau nahegelegen falschen angaben hauptverhandlung richtigzustellen anstatt aussage verweigern gefolgt argumentation lt auer acht ehefrau htte einrumen mssen wegen falschen verdchtigung strafbar gemacht vgl bgh stv umstand konnte veranlassen korrektur aussage abstand nehmen statt mglichkeit zustehenden aussageverweigerungsrechts gebrauch landgericht rahmen beweiswrdigung naheliegende angeklagten gnstigere beurteilung aussageverhaltens zeugen auer betracht gelassen fehler zeugen angehriger angeklagten sinne stpo zeugen aussageverhalten tatrichter rckschlsse glaubwrdigkeit zieht sachrge bercksichtigen fhrt aufhebung fehler beruhenden verurteilungen ebenfalls vorliegende versto stpo darin liegt zeugnisverweigerung angehrigen grundstzlich rckschlsse hierfr mageblichen motive gezogen drfen angehrige andernfalls zustehenden prozessualen rechten mehr frei unbe fangen gebrauch knnte st rspr vgl bghst erhobenen verfahrensrge geltend gemacht knnte daher offenbleiben harms basdorf gerhardt tepperwien raum'],['Soon']]
  5152. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer februar einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dsseldorf juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rge angeklagten landgericht abs satz stpo unvollstndige wahrunterstellung verletzt bemerkt senat ergnzend beanstandet revision ausgangspunkt recht strafkammer behauptete tatsache fingerspur betubungsmittelbeutel stamme si lediglich wahr un terstellt beschwerdefhrer sei urheber spur hierdurch wurde klare inhalt beweisantrages spur rhre bestimmten person her unzulssiger weise eingeengt vgl bghr stpo abs satz wahrunterstellung urteil beruht verfahrensversto kammer beweiswrdigung mglichkeit spur stamme neuen partner mitangeklagten beschwerdefhrer si bezeichnet eingehend auseinandergesetzt hieraus rechtsfehlerfrei gunsten angeklagten abgeleitet becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']]
  5153. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal oktober abs stpo schuldspruch dahin gendert angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils beihilfe steuerhinterziehung fall ii urteilsgrnde beschrnkung verfolgung abs abs stpo steuerhinterziehung schuldig strafausspruch fllen ii urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe zugrundeliegenden feststellungen aufgehoben ii weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen iii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen gewerbsmiger steuerhinterziehung wegen steuerhinterziehung fllen wegen betruges vier fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt sachrge gesttzte revision tenor ersichtlichen teilerfolg brigen revision unbegrndet sinne abs stpo feststellungen verkrzte angeklagte jahren erheblichem umfang umsatzsteuern bruch gold rechnung ankaufte offiziell scheideanstalten weiterverkaufte geschftsverkehr erscheinung treten weihte mehrere personen plne soweit personen gewerbebetrieb fhrten veranlate anmeldeten fr unternehmen bernahm angeklagte sodann buchfhrung namen jeweiligen gewerbebetriebe abgewickelten goldverkufe scheideanstalten erfolgten jeweils rechnungen denen umsatzsteuer offen ausgewiesen buchfhrung deckte angeklagte lieferungen entsprechenden scheineinkaufsrechnungen ab denen angeblich gezahlte steuerbetrag ebenfalls gesondert ausgewiesen flle denen umsatzsteueranmeldungen abgegeben wurden flle machten jeweiligen firmeninhaber umsatzsteuervoranmeldungen umsatzsteuerjahreserklrungen angebliche vorsteuer abdeckrechnungen geltend unrecht erstatteten vorsteuern sowie erklrten umsatzsteuern wurden beteiligten gewinn aufgeteilt ii nachprfung urteils aufgrund sachrge fhrt folgenden grnden teilerfolg soweit landgericht angeklagten fall urteilsgrnde wegen gewerbsmiger steuerhinterziehung ao verurteilt verfolgung zustimmung generalbundesanwalts abs stpo grundtatbestand ao beschrnkt worden feststellungen lebensgefhrtin angeklagten schmuckstudio betrieb seit geschilderten goldgeschften beteiligt eigene verluste auszugleichen verkrzte zusammen angeklagten weise abgabe unrichtigen umsatzsteuererklrung fr jahr juni umsatzsteuern hhe dm landgericht tat verbrechen gewerbsmigen steuerhinterziehung satz nr ao gewertet gesetz fassung gesetzes nderung steuerbeamtenausbildungsgesetzes nderung steuergesetzen juli bgbl milderes gesetz abs stgb zugrunde gelegt einsatz strafe zwei jahren neun monaten gemilderten strafrahmen minder schweren falles satz ao entnommen dabei grundlage bisherigen gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs gewerbsmigkeit handelns bejaht darber hinaus weitere begrndung ausgefhrt verbrechensmerkmal steuerhinterziehung groem ausma sei erfllt grenze insoweit senat verfahren hinblick gewerbsmige steuerhinterziehung abs stpo beschrnkt strafnorm ao erheblichen verfassungsrechtlichen bedenken begegnet steuerverkrzungsbekmpfungsgesetz stvbg dezember bgbl eingefhrte gesetz nderung steuerbeamten ausbildungsgesetzes nderung steuergesetzen stbag juli bgbl novellierte vorschrift qualifiziert steuerhinterziehung ao verbrechen gewerbs bandenmig begangen dadurch jeweils steuern groem ausma verkrzt strafbefreiende selbstanzeige ausgeschlossen angaben anforderungen wirksame selbstanzeige sinne ao gengen fhren lediglich verschiebung strafrahmens gebotene annahme minder schweren falles gem satz ao abgesehen davon innerhalb neu geschaffenen normengefges ff ao jeweiligen konkurrenzverhltnisse vllig ungeklrt strafrahmen wenig aufeinander abgestimmt erhebliche wertungswidersprche entstehen vgl bgh njw rei steuerberatung stbg ersichtlich verbrechenstatbestand ao verfassungskonform ausgelegt steuerstrafrecht rahmen blankettnorm ao aufgrund steuerrecht vorgegebenen regelmigen erklrungspflichten monatlich vierteljhrlich jhrlich geprgt serielle begehungsweise deliktstypisch zieht begonnenes steuerunehrliches verhalten ber lngere zeitrume folglich
  5154. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen verdachts mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof dr franke vorsitzender richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr quentin dr feilcke beisitzende richter erster staatsanwaltschaft vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts freiburg breisgau februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagten betrifft sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf gemeinschaftlichen mordes freigesprochen mitangeklagten se wegen mor lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt freispruch angeklagten richtet generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft verletzung materiellen formellen rechts gergt rechtsmittel sachrge erfolg errterung erhobenen verfahrensrgen bedarf mitangeklagte se lockte freund zember abgelegenen rtlichkeit ne de lukratives betubungsmittelgeschft aussicht stellte ttete uhr mglicherweise rahmen gemeinsamen tatplans angeklagten heimtckisch grausam strafkammer mo tiv fr tat feststellen konnte zunchst schoss unvermittelt hinten pistole hinterkopf schuss hinterlie allenfalls streifschussverletzung zweiter schussversuch scheiterte tatwaffe ladehemmung aufwies mitangeklagte se versetzte daraufhin griff waffe mindestens zehn wuchtige schlge kopf schlug mindestens zehnmal fusten voller wucht gesicht zeitweise schlge gewehrt ging mehrfach boden konnte jedoch immer aufrichten versuchte angrenzenden felder entkommen rief dabei gnade mutter etwa meter strae entfernt brach feld zusammen bewusstsein sthnte mitangeklagte se versuchte erneut erfolglos schieen trat mindes tens mal voller wucht kopf weiteren schussversuch lste schuss projektil blieb nachdem gegenstand abgeprallt kapuze se stecken mitangeklagte zog zwei etwa meter lange holzpfhle erde pfhle schlug mehrfach voller wucht kopf ausschliebar wurde beim ersten schlag bewusstlos mitangeklagte se angeklagte rauchten anschlieend zusammen zigarette mitangeklagte feststellte lebte schlug zwei ten holzpfahl mindestens mal lauf senkrecht unten gehaltenen schusswaffe kopf geschehen dauerte todeseintritt mindestens minuten mglicherweise stunde mitangeklagten se befreundete angeklagte ganze zeit zugegen ttungsgeschehen einzugreifen ttung setzte notruf ab wobei ersten polizeilichen vernehmungen angab tter sei rumne franzsischen polizei auto nachvernehmung dezember benannte mitangeklagten tter landgericht angeklagten freigesprochen weder planung untersttzung billigung tat zumutbare mglichkeit opfer hilfe leisten nachzuweisen seien ii freispruch bestand beweiswrdigung landgerichts lckenhaft revisionsgericht grundstzlich hinnehmen tatgericht angeklagten freispricht zweifel tterschaft berwinden vermag beweiswrdigung sache tatrichters stpo obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen schlussfolgerungen brauchen zwingend gengt mglich st rspr vgl bgh urteil januar str rn mwn revisionsgerichtliche prfung beschrnkt allein darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl bgh urteil dezember str rn mwn insbesondere beweise erschpfend wrdigen bgh beschluss juni str bghst urteil erkennen lassen tatrichter umstnde geeignet entscheidung gunsten ungunsten angeklagten beeinflussen erkannt berlegungen einbezogen urteilsgrnden ferner ergeben einzelnen beweis ergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwrdigung eingestellt worden rechtsfehlerhaft beweiswrdigung schlielich verurteilung erforderliche gewissheit berspannte anforderungen gestellt st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn franke lwe rosenberg stpo aufl rn ff mwn anforderungen beweiswrdigung landgerichts hinsicht gerecht revisionsrechtlicher sicht
  5155. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn januar magabe urteilsformel halbsatz davon fllen gewerbsmigen handeltreibens entfllt fall ii urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafe jahr festgesetzt unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit gesetz beispiel abs satz nr btmg regelbeispiele aufstellt kennzeichnung gewerbsmig urteilsformel unterbleiben hinweis strafzumessungsrelevanten merkmale ergibt regelmig liste angewendeten vorschriften entlastung tenors dient bghst fall ii urteilsgrnde landgericht einzelstrafe festgesetzt revisionsrechtszug nachzuholen verschlechterungsverbot abs stpo steht entgegen vgl bghst bghr stpo abs satz einzelstrafe fehlende abs strafausspruch bgh beschl dezember str bereinstimmung antrag generalbundesanwalts erkennt senat einzelfreiheitsstrafe jahr niedrigste strafe feststellungen landgerichts anwendbaren strafrahmens abs btmg ua beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']]
  5156. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen angeklagten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts darmstadt juni gewhrt kosten wiedereinsetzung trgt angeklagte revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend bemerkt senat rahmen strafzumessung erfolgte bercksichtigung umstnde angeklagte berfhrungsrisiken planvoll verhindert gesprche telefonzellen gefhrt abnehmern telefonnummer genannt betubungsmittel abgelegenen orten bergeben darauf geachtet bloen hnden berhren rechtlich unbedenklich jedoch bewertung gesamtbildes professionellen vorgehens ausdruck krimineller energie ergebnis rechtsfehlerfrei beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ribgh dr appl unterschriftsleistung gehindert krehl krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  5157. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo soweit generalbundesanwalt nderung schuldund strafausspruchs beantragt folgt senat vgl bghr stpo abs verwerfung annahme zweier rechtlich selbstndiger handlungen rahmen tatrichter zustehenden beurteilungsspielraums hlt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']]
  5158. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja wbvg abs satz abs satz sgb xi vorformulierte bestimmungen wohn betreuungsvertrag ber vollstationre pflege versicherten pflegeversicherung verbraucher zugelassenen pflegeeinrichtung pflegesatzvereinbarung abs sgb xi verpflichtung heimbewohners sicherheitsleistung vorsehen abs satz wbvg vereinbar gilt gegenber verbrauchern berechtigt hilfe einrichtungen sgb xii anspruch nehmen bgh urteil april iii zr olg kln lg kln ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr herrmann richter dr remmert reiter sowie richterinnen dr arend dr bttcher fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs klger tragen rechts wegen tatbestand klger satzungsgem bundesweit verbraucherinteressen wahrnimmt liste qualifizierten einrichtungen uklag eingetragener verbraucherschutzverein nimmt beklagte unterlassung gem uklag anspruch beklagte betreibt mehrere einrichtungen stationren pflege fr vollstationre aufnahme pflegebedrftiger personen kaiser otto residenz verwendet vorformulierten pflegevertrag folgende bestimmungen enthlt vertragsgegenstand residenz versorgungsvertrag pflegekassen gem sgb xi erbringung vollstationrer pflegeleistungen zugelassen inhalt versorgungsvertrages sowie regelung landesrahmenvertrages sgb xi fr residenz verbindlich knnen bewohner eingesehen pflegevergtung residenz zugelassene pflegeeinrichtung vertragliche regelung pflegevergtung ffentlichen kostentrgern verzichtet gem sgb xi pflegevergtung bewohner direkt vereinbart abgerechnet residenz zugelassen gem sgb xi magabe kostenerstattung gem sgb xi bewohner daher kostenerstattungsanspruch gegenber pflegekasse hhe max betrages pflegekasse fr bewohner art schwere pflegebedrftigkeit leisten gilt fr fall versicherung privaten pflegeversicherung verbindliche ausknfte hhe kostenerstattung pflegekasse private pflegeversicherung erteilen kaution kaution betrgt fache monatsentgelt bewohner verpflichtet residenz gem abs wbvg hinblick berlassung pflegeplatzes kaution zweifachen monatspflegesatz entspricht gewhren vertragsdauer kndigung vertrag gilt ab eingangs vereinbarten zeitraum endet tod bewohners brigen richtet vertragsdauer gesetzes regelung vertrgen ber wohnraum pflege betreuungsleistungen wohn betreuungsvertragsgesetz wbvg juli vorgerichtliche abmahnung klgers vertragsklauseln betraf gab beklagte eingeschrnkte unterlassungserklrung ab nummern bestimmte verpflichtung heimbewohners sicherheitsleistung umfasste klger auffassung vertreten vertragsklauseln verstieen abs bgb wohn betreuungsvertragsgesetzes wbvg juli bgbl klauseln beachteten abs wbvg geregelte kautionsverbot gegenber personen leistungen sgb xi kurzzeitpflege bzw vollstationre pflege bezgen klauseln verstieen somit halbzwingendes recht fhrten unangemessenen benachteiligung heimbewohners landgericht beklagte klger begehrten unterlassung hinsichtlich vorliegend streitgegenstndlichen klauseln nr verurteilt hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht teilweiser abnderung erstinstanzlichen urteils klage insoweit abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde zulssige revision klgers erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung verffentlicht beckrs wesentlichen ausgefhrt vertragsklauseln nummer pflegevertrags hielten inhaltskontrolle abs satz abs nr bgb stand versto abs wbvg liege gem nummer pflegevertrags abs sgb xi richte vertragliche vereinbarung ausschlielich personen sachleistungen pflegeversicherung anspruch nehmen wollten beklagte zugelassene pflegeeinrichtung unstreitig vertragliche regelung pflegevergtung sgb xi verzichtet preis fr stationre leistungen unmittelbar pflegebedrftigen vertraglich vereinbaren knne wortlaut abs wbvg normen vorschrift bezug nehme orientierte auslegung spreche dafr genannten selbstzahlern personen sachle
  5159. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk bghz ja nein zpo abs beantragt prozebevollmchtigte revisionsbeklagten zurckweisung revision bevor revision begrndet worden revisionsbeklagten halbe prozegebhr erstatten bgh beschl dezember zb olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck asendorf dezember beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurckverwiesen grnde beschwerdegericht urteil oktober berufung beklagten klageabweisende urteil landgerichts zurckgewiesen klgerin hiergegen revision eingelegt deren zurckweisung beklagte beantragt klgerin sodann revision zurck genommen antrag beklagten senat kosten rechtsmittels auferlegt rechtspfleger landgerichts zurckweisung weitergehenden kostenfestsetzungsantrags fr revision ttige prozebevollmchtigte beklagten prozegebhr festgesetzt beschwerdegericht beschwerde beklagten zurckgewiesen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten festsetzung gebhr hilfsweise zustzliche festsetzung vollen gebhr kostenwert erstrebt ii abs nr zpo statthafte gem zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde hilfsbegehren erfolg beschwerdegericht davon ausgegangen beklagte einlegung revision klgerin ihrerseits anwaltliche hilfe anspruch nehmen konnte rcknahme revision grundstzlich erstattung hierdurch entstandenen kosten beanspruchen entspricht rechtsprechung senats beschl dezember zb verffentlichung vorgesehen beschwerdegericht jedoch prozegebhr erstattungsfhig angesehen sachantrag beklagten revision zurckzuweisen mangels revisionsantrags revisionsbegrndung tatschlichen gehalt gehabt knne deshalb not wendig sinne abs zpo angesehen hiergegen gerichteten angriffe rechtsbeschwerde begrndet grundstzlichen anerkennung notwendigkeit beauftragung rechtsanwalts frage unterscheiden manahmen bestellte rechtsanwalt zweckentsprechenden rechtsverteidigung fr erforderlich halten darf insbesondere erst stellung sachantrags endgltig voller hhe anfallende prozegebhr hhe erstattungsfhig antrag gestellt bevor feststeht rechtsmittel tatschlich durchgefhrt insbesondere olg dsseldorf jurbro mdr anwbl zustimmend gebauer gebauer schneider brago rdn fall ganz berwiegend angenommen halbe gebhr gem abs brago geltend gemacht kg anwbl olg hamburg jurbro olg hamm jurbro olg karlsruhe jurbro olg koblenz mdr olg kln jurbro olg mnchen jurbro olg naumburg anwbl olg nrnberg mdr olg schleswig mdr belz mnchkomm zpo aufl rdn eicken gerold schmidt brago aufl rdn gttlich mmmler rehberg xanke brago aufl meyer jurbro zller herget zpo aufl rdn berufung rechtsbeschwerde meint befrwortern erstattungsfhigkeit vollen prozegebhr gegenmeinung benachteilige rechtsmittelgegner hinreichende begrndung sei rechtsmittelfhrer zuzumuten ablauf rechtsmittelfrist darber klar rechtsmittel durchfhren wolle gegebenenfalls knne vereinbarung gegenseite dahin herbeifhren gegner entscheidung ber durchfhrung rechtsmittels legitimiere senat folgen beantragt prozebevollmchtigte revisionsbeklagten zurckweisung revision bevor revision begrndet worden revisionsbeklagten halbe prozegebhr erstatten vorliegenden zusammenhang vielfach herangezogene prinzip waffengleichheit besagt rechtsmittelgegner stets mglich mu anwaltskosten gleicher hhe erstattet verlangen rechtsmittelfhrer entstanden erwgung sei einzusehen warum rechtsmittelbeklagte kostengnstig verhalten solle rechtsmittelklger stillhaltevereinbarung herbeifhre wenigstens anstrebe gebauer aao rdn vermag deshalb begrndung dafr ersetzen warum stellung sachantrags begrndung rechtsmittels zweckentsprechenden verteidigung rechtsmittel erforderlich begrndung indessen jedenfalls fr regelfall erkennbar rechtsbeschwerde gegeben vorbringen rechtsmittelbeklagten sei zuzumuten abzuwarten begrndung rechtsmittels vorliege bereits zuvor manahmen zweckentsprechenden rechtsverteidigung ergreifen hierdurch entstehenden kosten gegebe
  5160. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg mai verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde wegen reihe fllen bandenhandels jeweils erheblichen mengen heroin gesamtfreiheitsstrafe jahren sechs monaten verurteilt revision verfahrensrge gesttzt verletzung grundstze fairen verfahrens geltend macht auerdem erhebt erst rahmen erwiderung antrag generalbundesanwalts abs satz stpo nher ausgefhrte sachrge revision unbegrndet abs stpo verfahrensrge folgendes vorgetragen beginn hauptverhandlung staatsanwalt je inhalt knftigen angaben angeklagten gestndnis angaben btmg ledigliches abnicken anklage differenzierten strafvorstellungen offen gelegt nachweis anklagevorwrfe gestndnis strafe insgesamt zwlf jahren sechs monaten beantragen straferwartung gericht freilich protokollierten erklrung realistisch bezeichnet mehrmonatiger hauptverhandlung gericht rahmen gescheiterter bemhungen verfahrensbeendende absprache fr fall anklage entsprechenden gestndnisses strafe neun jahren sechs monaten fr fall anklagegemen verurteilung gestndnis strafe zwlf jahren angekndigt daher htte zumal entsprechenden vorangegangenen hinweis strafe jahren sechs monaten verhngt drfen vorsitzende scheitern verstndigungsbemhungen erklrt gericht fhle ohnehin aussicht gestellte strafobergrenzen gebunden sei jedoch revision nher ausfhrt unverstndlich sowohl staatsanwalt berufsrichterlichen mitglieder strafkammer dienstlichen erklrungen zentralen behauptungen revision entgegengetreten staatsanwalt erklrt fr fall gestndnisses revision genannten differenzierten strafantrge angekndigt strafobergrenze fr fall streitigen verhandlung sei genannt worden richter erklrt revisionsvorbringen entspreche wahrheit zeit sei angekndigt worden gestndnis sei strafe zwlf jahren rechnen sei bemhungen verfahrensbeendende absprache gericht strafobergrenze fr fall gestndnisses genannt worden wegen inhalts fr angeklagten angekndigten erklrung verfahrensbeendende absprache offensichtlich betracht gekommen wre dienstlichen uerungen gesttzt generalbundesanwalt ausgefhrt rge scheitere schon daran revisionsvorbringen erwiesen sei hierauf revision erwidert abs satz stpo vortrag sei schlssig widerspruchsfrei grnde warum weniger glaubhaft sei entgegenstehenden dienstlichen erklrungen richter staatsanwalts generalbundesanwalt genannt daher sei vortrag bewiesen rge versagt hinweis revision schlssigkeit widerspruchsfreiheit tatsachenvortrags zutreffenden darlegungen generalbundesanwalts entkrften wre verfahrensrge grunde gelegte tatsachenvortrag unschlssig widersprchlich ginge rge schon ansatz fehl unschlssiger widersprchlicher tatsachenvortrag grundlage erfolgreichen verfahrensrge bgh sander cirener nstz rr tatsachenvortrag revision dagegen schlssig widerspruchsfrei revisionsgericht prfen behaupteten tatsachen erwiesen vgl kuckein kk aufl rdn etwa fall beweiskraft sitzungsprotokolls stpo eingreift hiervon umfassten fllen vorbringen sonstigem akteninhalt besttigt fllen denen tatsachenvortrag akteninhalt weder besttigt widerlegt hufig gewicht fallen vortrag unwidersprochen geblieben vgl bgh stv derartige vergleichbare umstnde jedoch gegeben liegen vielmehr erklrungen verteidigung einerseits jedenfalls weniger schlssige widerspruchsfreie erklrungen staatsanwaltschaft gericht andererseits inhaltlich miteinander unvereinbar fallgestaltung fehlt regelmig ausreichend sichere grundlage fr erfolgreiche verfahrensrge vgl bgh beschl januar str sache ergangener gesonderter beschluss mitangeklagten bgh nstz grnde einzelfalls ausnahms weise beurteilung nahe legten ersichtlich tatschliche richtigkeit behauptungen denen verfahrensrechtlicher versto ergeben erwiesen lediglich grundsatz zweifel fr angeklagten unterstellt vgl bghst bgh nstz kuckein kk aufl rdn grund sachrge gebotene berprfung urteils bercksichtigung ergnzenden ausfhrungen revision erwiderung antrag generalbundesanwalts rechtsfehler nachteil
  5161. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts berlin mai aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr zpo annahme berufungsgerichts berufung sei hinblick wertgrenze abs nr zpo unzulssig verletzt klger art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip art abs gg abzuleitenden verfahrensgrundrecht gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes verfahrensgrundrecht verbietet gerichten parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden rechtfertigender weise erschweren st rspr vgl senatsbeschlsse januar viii zb wum rn oktober viii zb njw rr rn juni viii zb juris rn jeweils mwn rechtsbeschwerde sache erfolg berufung klgers begrndung berufungsgerichts unzulssig verworfen entgegen auffassung berufungsgerichts bersteigt wert beschwerdegegenstandes berufung wertgrenze euro abs nr zpo rechtsfehler berufungsgericht allerdings davon ausgegangen wert beschwer rechtsmittelfhrers einseitigen erledigungserklrung regel summe zeitpunkt erledigungserklrung entstandenen kosten richtet bgh beschlsse januar za juris rn mwn juni zr njw rn st rspr stelle sachinteresses tritt fr beide parteien kosteninteresse bgh beschlsse januar za aao juni zr aao rechtsfehlerhaft jedoch annahme berufungsgerichts fr wertgrenze abs nr zpo magebliche kosteninteresse belaufe mehr erster instanz entstandenen gerichts anwaltskosten gebhrenstreitwert hhe berechnen seien aa berufungsgericht offenbar meint antrag klgers schon allein feststellung zurckbehaltungsrechts wegen mngeln wohnung gerichtet vielmehr erstinstanzliche antrag klgers vorrangig antrag feststellung verstehen monatliche miete sei beseitigung einzelnen benannten mngel gemindert auslegung prozesshandlungen rechtsbeschwerdegericht vornehmen st rspr vgl etwa bgh urteile februar viii zr njw iii juni vi zr njw rr ii jeweils mwn beschluss juli vii zb njw rn orientiert grundsatz zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig recht verstandenen interessenlage prozesspartei entspricht wobei umstnden buchstblichen sinn wortwahl festzuhalten st rspr vgl bgh urteile januar zr bghz oktober vi zr njw rn beschluss september xi zb juris rn jeweils mwn danach begehrt klger primr feststellung mietminderung macht feststellung zurckbehaltungsrechts gem abs bgb lediglich darber hinaus geltend soweit miete bereits kraft gesetzes einbehaltenen betrag monatlich gemindert mglichkeit vgl senatsurteil juni viii zr bghz rn mwn ergibt bereits daraus begrndung antrags klageschrift vorgetragen beklagten vorprozessual erfolg minderungs zurckbehaltungsrecht hingewiesen hierzu vorgelegten vorprozessualen schreiben mai heit zudem ausdrcklich sowohl minderungs zurckbehaltungsrecht hhe geltend gemacht darber hinaus klger schriftsatz august betont rechtliches interesse feststellung mietminderung berechtigt sei demgegenber bestehen vorliegend anhaltspunkte fr annahme klger wre feststellung rechts vorbergehenden leistungsverweigerung sinne abs bgb gelegen endgltigen teilweisen entfall leistungspflicht gem abs bgb aufgrund geltend gemachten mngel ankme bb gebhrenstreitwert antrags mieters feststellung miete sei gemindert senat erlass angefochtenen beschlusses entschieden gem abs satz gkg zpo dreieinhalbfachen jahresbetrag geltend gemachten mietminderung bemessen senatsbeschluss juni viii zr ii verffentlichung vorgesehen entgegen teilweise rechtsprechung literatur vertretenen ansicht berufungsgericht hilfserwgung abgestellt vgl nachweise vorgenannten senatsbeschluss ii scheidet analoge anwendung abs gkg planwidrige regelungslcke vorliegt senatsbeschluss juni viii zr ii bb verffentlichung bestimmt danach betrgt gebhrenstreitwert e
  5162. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr sander richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof dr berger khler beisitzende richter oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden februar soweit angeklagten betrifft schuldspruch fllen urteilsgrnde dahin abgendert angeklagte besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit vorstzlichem fhren schusswaffe vorstzlichem fahren fahrerlaubnis schuldig strafausspruch fall urteilsgrnde entfllt weitergehende revision betreffend angeklagten sowie revision betreffend angeklagte verworfen staatskasse kosten rechtsmittel staatsanwaltschaft hierdurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen besitzes be tubungsmitteln geringer menge fnf fllen davon fall tateinheit vorstzlichem fhren schusswaffe wegen fahrens fahrerlaubnis einbeziehung strafe frheren urteil gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt daneben unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet sperrfrist neuerteilung fahrerlaubnis erteilt kraftfahrzeug eingezogen angeklagte wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge fnf fllen einbeziehung strafen zwei frheren urteilen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet staatsanwaltschaft jeweils rgen verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revisionen denen erster linie beweiswrdigung landgerichts angreift generalbundesanwalt hinsichtlich sachrge schuldspruch hinsichtlich tat ii urteilsgrnde vertretenen rechtsmittel erfolg soweit ungunsten angeklagten eingelegt jedoch urteil gem stpo zugunsten angeklagten schuldspruch abzundern feststellungen landgerichts fhrten beiden ange klagten seit beziehung miteinander teilten wohnung konsumierten jahrelang neben drogen methamphetamin crystal hang betubungsmittel berma nehmen beschlossen finanziellen mittel zusammenzulegen angeklagten ermglichen betubungsmittel gemeinsamen verbrauch vorrat erwerben zweck kaufte angeklagte zeit januar april mindestens viermal jeweils zehn gramm crystal vorrat verwahrten angeklagten khlschrank beide eigenen konsum bedienten taten abend mai kam polizeilichen kontrolle beiden angeklagten durchsuchung pkw angeklagten fahrerlaubnis unterwegs tat pkw wurden gramm crystal wirkstoffmenge gramm methamphetamin base sowie gramm marihuana sichergestellt crystal angeklagte teiligung angeklagten wenige tage zuvor finanzieller beerworben angeklagten rat crystal auerhalb gemeinsamen wohnung weiteren besitz garantieren tagesdosis gewhrleisten ua auerdem fhrte angeklagte fahrzeug federdruck pistole nebst munition nachmittags gekauft ausprobiert tat landgericht anklagevorwurf angeklagten htten ge meinschaftlich betubungsmitteln handel getrieben taten bzw betubungsmitteln geringer menge bewaffnet handel getrieben tat beweisaufnahme besttigt erachtet umstand durchsuchung wohnung angeklagten juni feinwaage unbenutzte clipttchen aufgefunden wurden indiz fr handeltreiben betubungsmitteln gewertet jedoch einlassung angeklagten ermittlungsverfahren haupt verhandlung widerlegt angesehen portionierung eigenen tageskonsums bestimmten clipttchen teilweise freunden betubungsmittelmilieu gelegentlich kleinstmengen geschenkt einkaufspreis abgegeben plausibilitt einlassung beider angeklagten rauschgift eigenkonsum erworben strafkammer insbesondere gewrdigt erheblicher betubungsmittelkonsum angeklagten schlechten gesundheitlichen zustand vernehmungsbeamtinnen erschreckend wahrgenommenes erscheinungsbild belegt sei zudem polizeiliche auswertung telefons angeklagten einlassung gesttzt betu bungsmitteln handel getrieben ii revisionen staatsanwaltschaft de
  5163. [['bundesgerichtshof beschluss anwz anwz februar verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs brao abs heute brao abs satz brao teilneuwahlen vorstands rechtsanwaltskammer zwei jahre durchzufhren turnus unzulssig wahl wahlfehler fr ungltig erklren wahlergebnis einfluss konkret theoretisch einfluss versto abs satz brao fall gericht darf trotz fehlers davon absehen angefochtene wahl fr ungltig erklren wahlprfungsrechtlichen grundsatz geringstmglichen eingriffs entspricht interesse bestandsschutz vertrauen gesetzmigkeit wahl gewhlten vorstands festzustellenden wahlfehler berwiegt bgh beschluss februar anwz anwz agh hamburg wegen anfechtung vorstandswahl antragsgegnerin senat fr anwaltssachen bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidtrntsch richterin lohmann rechtsanwlte dr wllrich dr braeuer mndlicher verhandlung februar beschlossen senat beabsichtigt sofortigen beschwerden antragsgegnerin beigeladenen beschlsse ii senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg juni august zurckzuweisen termin fortsetzung mndlichen verhandlung amts wegen bestimmt voraussichtlich juli grnde antragsteller bezirk antragsgegnerin rechtsanwlte zugelassen fechten wege wahlanfechtung neuwahl neun mitgliedern mitgliedern bestehenden vorstands antragsgegnerin kammerversammlung mai fortan vorstandswahl versammlung nahmen kammermitglieder insgesamt etwa rechtsanwlte teil antragsgegnerin angehren wahl lehnte mehrheit anwesenden stimmberechtigten kammermitglieder antrag kammermitglieds absetzung wahl wegen verstoes brao ab daran anschlieenden wahl wurden neun vorstandssitze wegen ablaufs wahlperiode neu besetzt dafr standen kandidaten wahl wobei wege blockwahl abgabe hchstens neun stimmen stimmzettel verfahren wurde gewhlt wurden beigeladenen neuwahl neun vorstandsmitgliedern geht antragsgegnerin seit praktiziertes verfahren zurck wonach zwei jahre zwlf bzw elf mitglieder vorstands neu gewhlt jeweils ersten jahr zwei zweiten jahr neun dritten jahr sechs vierten jahr sechs mitglieder verfahren steht ansicht antragsteller widerspruch abs brao antragsgegnerin hlt verfahren fr zulssig meint jedenfalls mglichkeit zweijhrigen turnus umzustellen angegriffenen beschlssen anwaltsgerichtshof soweit interesse vorstandswahl antragsgegnerin fr ungltig erklrt brak mitt dagegen wenden antragsgegnerin beigeladene anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen beschwerden ii gem abs brao abs abs brao vgl feuerich weyland brao aufl rdn entsprechend vwgo zulssigen rechtsmittel antragsgegnerin beigeladenen knnen erfolg soweit geltend praktizierte wahlverfahren stehe abs brao einklang antragsgeg nerin interesse geringstmglichen eingriffs wahlgeschehen gelegenheit geben fehlerhaften jhrlichen teilneuwahlen vorstands wege selbstkorrektur gesetzlich vorgesehenen turnus zwei jahren umzustellen antragsgegnerin praktizierte wahlverfahren abs satz brao vereinbaren unzulssig mitglieder vorstands rechtsanwaltskammer abs satz brao vier jahre gewhlt abs satz brao scheidet zwei jahre hlfte mitglieder ungerader zahl fall antragsgegnerin beim ersten mal grere zahl gesetzliche vorgabe lsst antragsgegnerin praktizierte verfahren schon wortlaut verfahren ablauf zwei jahren rechnerischen ergebnis elf bzw zwlf mitglieder vorstands neu gewhlt worden antragsgegnerin nennt behutsamen wechsel sieht gesetz gerade lsst formulierung zwei jahre gewissermaen laufenden austausch verlangt zwei jahres turnus schon reinen wortlautauslegung zweiten halbsatz vorschrift deutlich fall ungeraden zahl vorstandsmitgliedern befasst bestimmt beim ersten mal grere zahl neu whlen regelung setzt entgegen antragsgegnerin professor henssler senat vorgelegten gutachten ebenso hinweis verfahren hartung henssler prtting brao aufl rdn ff vertretenen auffassung zwingend ausscheiden hlfte mitglieder zuge voraus hartung henssler prtting brao aufl rdn feuerich weyland aao rdn lauda gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht brao rdn ergebnis wortlautauslegung entstehungsgeschichte unten aa zweck unten bb systematik unten cc vorschrift ausgerichtete auslegung besttigt aa a
  5164. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg dezember verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gutachtenanordnung antrag wiederaufnahme bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidentin bundesgerichtshofs limperg richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwlte prof dr ster dr braeuer dezember beschlossen bundesgerichtshof entscheidung ber antrag klgers september wiederaufnahme verfahrens zustndig wiederaufnahmeantrag schsischen anwaltsgerichtshof verwiesen grnde klger bezirk beklagten rechtsanwalt zugelassen bescheid juli gab beklagte rztliches attest ber gesundheitszustand beizubringen dagegen gerichtete klage hob anwaltsgerichtshof bescheid beklagte beantragte zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs rcknahme zulassungsantrags stellte senat zulassungsverfahren beschluss mrz klger beantragt wiederaufnahme verfahrens rechtspflegerin senats klger darauf hingewiesen wiederaufnahme berufungsverfahrens beim bundesgerichtshof mglich sei ausgefhrt rechtskrftige klage stattgebende urteil anwaltsgerichtshofs allerdings klger beschwere gegenstand beim anwaltsgerichtshof stellenden wiederaufnahmeantrags abs satz brao vwgo ff zpo betracht kme klger daraufhin wiederaufnahmeantrag dahin przisiert wiederaufnahme verfahrens wegen rcknahme berufung seitens anwaltskammer beantragt alleiniger grund antrags sei vielmehr falsche urteilsbegrndung seite bst cc sowie inzwischen mehrfach sachsensumpf besttigende strafrechtlich relevante rechtsprechung verschiedener schsischer gerichte zusammenhang auseinandersetzungen rechtsanwalt deren be endigung bundesgerichtshof bittet ii bundesgerichtshof entscheidung ber antrag klgers september wiederaufnahme verfahrens abs satz brao vwgo ff zpo zustndig klger wendet einstellung zulassungsverfahrens bundesgerichtshof urteilsbegrndung anwaltsgerichtshofs soweit klger benannten stelle ausfhrungen fehde rechtsanwalt macht klger verlangt korrigierendes eingreifen bundesgerichtshofs indes liegt ausschlieliche zustndigkeit fr klagen sinn ff zpo abs halbsatz zpo grundstzlich gericht ersten rechtszug erkannt zustndigkeit berufungsgerichts besteht abs halbsatz zpo angefochtene urteil berufungsgericht erlassen wurde danach entscheidung ber urteil anwaltsgerichtshofs gerichteten antrag wiederaufnahme verfahrens soweit zulssigkeit betrifft anwaltsgerichtshof vorbehalten wiederaufnahmeantrag daher gem abs satz brao satz vwgo abs satz gvg schsischen anwaltsgerichtshof verweisen vgl bverwg beschluss august juris rn limperg roggenbuck ster seiters braeuer vorinstanz agh dresden entscheidung agh ii'],['Soon']]
  5165. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz bewhrungssache wegen beleidigung az ds js bwl amtsgericht hoyerswerda az stvk landgericht bautzen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen entscheidung ber antrag staatsanwaltschaft aussetzung vollstreckung freiheitsstrafe bewhrung widerrufen strafvollstreckungskammer landgerichts cottbus zustndig grnde senat schliet ausfhrungen generalbundesanwalts zutreffend ausgefhrt verurteilte befindet seit oktober sache strafhaft mithin zustndigkeit fr entscheidung ber widerrufsantrag staatsanwaltschaft gericht ersten rechtszugs strafvollstreckungskammer bergegangen rtlich zustndig diejenige strafvollstreckungskammer deren bezirk justizvollzugsanstalt liegt verurteilte zeitpunkt befassung gerichts sache aufgenommen abs satz stpo vorliegend strafvollstreckungskammer landgerichts cottbus seit oktober sache befasst befasstsein rechtssinne liegt nmlich bereits tatsachen aktenkundig entscheidung rechtfertigen knnen bghst vorliegend seit september fall zumindest seit zeitpunkt rechtskrftige urteil amtsgerichts hoyerswerda akten befindet wel chen bewhrungswiderruf rechtfertigenden neuen straftaten angeklagten ergeben vgl bl rs bewh darauf zeitpunkt widerrufsantrag staatsanwaltschaft eingegangen kommt zeitpunkt mehr entscheidungen abs stgb amts wegen ergehen unerheblich akten erst spteren zeitpunkt landgericht cottbus eingegangen fr befasstsein strafvollstreckungskammer gengt nmlich entscheidung notwendig machenden unterlagen gericht eingehen fr entscheidung zustndig gericht sinne gericht ersten rechtszugs bghst beschluss ars kk fischer stpo aufl rdnr lag bewhrungsheft jedoch bereits seit september vgl bl rs bewh mithin ab oktober strafvollstreckungskammer landgerichts cottbus sache befasst verurteilte seit tag bezirk gehrenden jva spremberg befand befasstsein landgerichts cottbus wurde nachtrglichen verlegungen verurteilten beendet bghst rissing van saan detter fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']]
  5166. [['bundesgerichtshof beschluss ars november betreffend strafanzeige wegen verbrechen menschlichkeit strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen fr entscheidung ber antrag anzeigeerstatter januar oberlandesgericht stuttgart zustndig grnde dezember prozessbevollmchtigte anzeigeerstatter beim generalbundesanwalt strafanzeige zwlf usbekistan lebende usbekische staatsangehrige wegen vorwurfs verbrechen menschlichkeit erstattet generalbundesanwalt verfgung mrz gem stpo entschieden strafanzeige folge geben januar prozessbevollmchtigte anzeigeerstatter beim oberlandesgericht stuttgart beantragt gerichtliche entscheidung erhebung ffentlichen klage angezeigten personen hilfsweise aufnahme ermittlungen generalbundesanwalt anzuordnen oberlandesgericht stuttgart beschluss september rechtssache bundesgerichtshof bestimmung zustndigen gerichts stpo vorgelegt ii senat oberlandesgericht stuttgart sachliche stndigkeit abs nr gvg vstgb ergibt gem stpo rtlich zustndiges gericht bestimmt voraussetzungen stpo liegen geltungsbereich stpo rtlich zustndigen gericht fehlt weder wurden strafanzeige geschilderten straftaten bundesrepublik deutschland begangen liegt wohnoder aufenthalts ergreifungsort angezeigten personen geltungsbereich stpo gem abs gvg betracht kommenden oberlandesgerichten senat rtlich zustndiges gericht oberlandesgericht stuttgart bestimmt bereits sache befasst tolksdorf miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  5167. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr grabinski dr bacher fr recht erkannt revision oktober verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen kosten gesamtschuldner haftenden beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten wegen unvollstndig gemeldeten verhehlten nachbaus sortengeschtzten pflanzen anspruch klgerin nimmt rechte inhaber unionsrechtlich geschtzten sorten kuras quarta solara marabel sowie nationalem recht geschtzten sorte secura wahr beklagten landwirte mitglieder inzwischen aufgelsten gesellschaft brgerlichen rechts jahren genannten sorten nachbau betrieben gesellschaft klgerin hierber ausknfte erteilt anlsslich klgerin durchgefhrten betriebsprfung ergab tatschlichen mengen hinsichtlich genannten sorten hher teil mehr dreifache gemeldeten mengen betrugen klgerin fr differenzmengen grundlage genannten gebhr fr erteilung lizenz fr erzeugung vermehrungsmaterial verlangt schadensersatzanspruch euro errechnet beklagten hlfte betrags gezahlt entspricht entgelt rechtmigem nachbau grundlage art gemsortv zahlen wre klgerin begehrt zahlung verbleibenden betrags euro sowie ersatz vorgerichtlicher kosten hhe euro landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision streben beklagten weiterhin abweisung klage klgerin tritt rechtsmittel entgegen beschluss september xa zr grur solara nachfolgend vorlagebeschluss bundesgerichtshof verfahren ausgesetzt gerichtshof europischen union mehrere fragen auslegung verordnung eg nr rates juli ber gemeinschaftlichen sortenschutz sortenschutzverordnung gemsortv verordnung eg nr kommission juli ber ausnahmeregelung gem art abs verordnung eg nr ber gemeinschaftlichen sortenschutz nachbauverordnung gemnachbauv vorgelegt gerichtshof urteil juli grur josef thomas geistbeck saatgut treuhandverwaltungs gmbh folgt entschieden festsetzung angemessenen vergtung artikel verordnung eg nr rates juli ber gemeinschaftlichen sortenschutz landwirt schuldet nachbau gewonnenes vermehrungsgut geschtzten sorte genutzt artikel verordnung verbindung artikel verordnung eg nr kommission juli ber ausnahmeregelung gem artikel verordnung nr verordnung eg nr kommission dezember genderten fassung obliegenden verpflichtungen erfllen berechnungsgrundlage betrag gebhr heranzuziehen gebiet fr erzeugung vermehrungsmaterial geschtzten sorten betreffenden pflanzenart lizenz geschuldet zahlung entschdigung fr kosten kontrolle einhaltung rechte inhabers sortenschutzrechts berechnung artikel absatz verordnung nr vorgesehenen angemessenen vergtung einbezogen entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht klgerin recht schadensersatz grundlage genannten gebhr zugesprochen bundesgerichtshof bereits vorlagebeschluss nher dar gelegt gesellschaft fr deren verbindlichkeiten beklagten gesellschafter einzustehen gem art abs gemsortv zahlung angemessenen vergtung gem art abs gemsortv ersatz weiteren schadens verpflichtet auskunftspflichten schuldhaft ordnungsgem nachgekommen entscheidung gerichtshofs europischen union gem art abs gemsortv geschuldete angemessene vergtung vorliegenden fallkonstellation anhand entgelts bemessen falle berechtigten nachbaus geschuldet anhand durchschnittsbetrages gebhr gebiet fr erzeugung entsprechenden menge vermehrungsmaterial geschtzten sorten betreffenden pflanzenarten lizenz geschuldet grundlage klgerin hhe anspruchs berechnet landgericht berufungsgericht klagebegehren deshalb recht vollem umfang entsprochen beklagten urteil gerichtshofs mehrfach klger ausgangsverfahrens bezeichnet gibt anlass gerichtshof berichtigung ersuchen beklagten mndlichen verhandlung senat angeregt dabei dahingestellt bleiben gerichtshof genannten bezeichnung umstand rechnung tragen ausgangsverfahren revisionsverfahren beklagten rechtsmittelklger beteiligt bezeichnung versehen beruhen e
  5168. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr ellenberger prof dr schmitt dr grneberg beschlossen zivilsenat bundesgerichtshofs gem abs gvg folgende anfrage gerichtet urteil dezember zr grur geuerten rechtsauffassung festgehalten erstmals berufungsrechtszug erhobene verjhrungseinrede voraussetzungen abs satz nr zpo zuzulassen erhebung verjhrungseinrede verjhrungseintritt begrndenden tatschlichen umstnde prozessparteien unstreitig grnde klgerin bank begehrt beklagten rechtsanwalt zahlung selbstschuldnerischen brgschaft klgerin gewhrte hauptschuldnerin gesellschaft brgerlichen rechts kreditbesttigung juni august mrz befristeten barkredit hhe millionen dm grundschuld gleicher hhe objekt strae gesichert brgschaftserklrung juni klgerin august annahm verbrgte beklagte fr forderung klgerin gegenber hauptschuldnerin hchstbetrag dm sollsaldo kreditkonto belief oktober dm november kndigte klgerin kredit schreiben november wurde beklagte ber kndigung informiert zahlung brgschaftssumme sptestens dezember aufgefordert beklagte zahlte unternahm klgerin weitere versuche brgschaftsschuld realisieren nachdem klgerin schreiben september angekndigt angelegenheit unverzglich rechtsanwalt weiteren beitreibung bergeben dezember klage zahlung euro zuzglich zinsen eingereicht landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung beklagte erstmals verjhrung hauptschuld geltend gemacht oberlandesgericht zurckgewiesen verjhrungseinrede neuen sachvortrag rechtsgestaltende handlung handele sei neues verteidigungsmittel abs zpo bercksichtigen berufungsgericht soweit leistungsverweigerungsrechte beklagten abs satz zpo neue verteidigungsmittel bercksichtigt wurden zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren ii unbeschrnkt eingelegte revision zulssig abs nr zpo beschrnkung revisionszulassung beklagten geltend gemachte zurckbehaltungsrecht berufungsurteil zulssig vgl bghz mnchkommzpo aktualisierungsband wenzel aufl rdn stein jonas grunsky zpo aufl rdn nachw berufungsgericht vorgenommene beschrnkung zulassung revision frage verjhrung rechtsprechung bundesgerichtshofs dagegen unwirksam bgh urteile september viii zr wm september zr njw rr tz mnchkommzpo aktualisierungsband wenzel aufl rdn stein jonas grunsky zpo aufl rdn folge revision unbeschrnkt zugelassen bgh urteil april xi zr wm april vi zr njw rr tz nachw berufungsgericht recht wirksamen brgschaftsverpflichtung beklagten ausgegangen anspruch klgerin verwirkt agbg unwirksame weite brgschaftsver pflichtung recht wege ergnzenden vertragsauslegung umfang fr wirksam gehalten kredit bezogen anlass fr abgabe brgschaftserklrung vgl bghz nachw berufungsgericht tatbestandswirkung abs zpo festgestellt unbestrittenen vortrag klgerin barkredit hhe mio dm rechtsfehlerfrei ausgefhrt klgerin hhe hauptforderung mitteilung schlusssaldos hauptschuldnerin anerkannt hinreichend dargelegt hhe bestand hauptforderung unstreitig beklagte erstinstanzlich bestritten rechtsfehlerfrei erstmalige bestreiten kontokorrentabrede hhe hauptforderung beklagten berufungsinstanz neues verteidigungsvorbringen zugelassen voraussetzungen abs satz nr zpo gegeben berufungsgericht verwirkung klagean spruchs verneint beklagte wegen seit greren zeitlichen abstnden vorgenommenen versuche klgerin brgschaftssumme realisieren darauf vertrauen konnte mehr anspruch genommen ebenfalls rechtlich beanstanden klgerin beklagten september gedroht angelegenheit beitreibung rechtsanwalt bergeben beklagte durfte danach darauf vertrauen klgerin wolle brgschaftsforderung mehr geltend gilt bercksichtigung umstandes gerichtlichen geltendmachung forderung etwa vier jahre zeit gelassen rechtsanwalt beklagte darauf einstellen klgerin erst dezember ablaufende verjhrungsfrist voll ausschpft entscheidung rechtsstreits hngt danach lassung erstmals zweiter instanz erhobenen verjhrungseinrede ab liee verjhrungseinrede msste revision stattgegeben hauptforderung seit dezember
  5169. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ff bereicherungsansprche mieters wegen bebauung fremden grundstcks berechtigten erwartung spteren eigentumserwerbs condictio rem beendigung mietverhltnisses ff bgb ausgeschlossen bgh urteil juni zr olg rostock lg rostock zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr wenzel richter richter tropf schneider dr klein dr lemke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mrz aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten beabsichtigten bad einkaufszentrum errichten hierzu kauften notariell beurkundetem vertrag januar klgerin mehrere teilweise landwirtschaftlichen gebuden bebaute grundstcke gesamtkaufpreis dm februar fllig zahlung besitz bergehen sicherung anspruchs beklagten erwerb eigentums bewil ligte beantragte klgerin eintragung vormerkungen grundbuch zahlung geleistet begannen beklagten geplanten umbau abschlu arbeiten mrz aufnahme betriebs zentrums investierten behauptung etwa mio dm juli nderten parteien vertrag januar flligkeit kaufpreises getroffene regelung flligkeit nunmehr tage mitteilung urkundsnotarin eintreten zugunsten beklagten bewilligten vormerkungen grundbuch eingetragen seien juli nderten parteien kaufvertrag erneut flligkeit kaufpreises trat hiernach hhe teilbetrages dm august fr zeit vertrag januar vereinbarten bergang nutzungen lasten sollten beklagten fr bereits auerhalb unabhngig notarvertrgen durchgefhrte nutzung nutzungsentgelt bezahlen november wurden vormerkungen eingetragen schreiben november forderte klgerin beklagten zahlung dm schreiben mrz setzte hierzu frist mrz erklrte annahme kaufpreises ablauf frist abzulehnen nutzungsverhltnis gelte fr fall gekndigt beklagten zahlten weiterhin anwaltsschreiben april erklrten vertragsverhltnis sei sicht wirkung mrz beendet befinde rckabwick lungsphase gegenber anspruch klgerin herausgabe grundstcke nhmen wegen aufwendungen zurckbehaltungsrecht anspruch verlangen klgerin rumung herausgabe grundstcke beklagten whrend rechtsstreits vorbehalt verwendungsersatzansprchen nachgekommen gegenber anspruch klgerin zahlung dm verzugszinsen kaufpreis einwilligung lschung vormerkungen zurckbehaltungsrecht wegen baumanahmen geltend zwischenzeitlich sicherheit abgetretenen ansprche beziffern mio dm landgericht klage stattgegeben soweit verfahren hinsichtlich ansprche rumung herausgabe bereinstimmend fr erledigt erklrt oberlandesgericht versagung zurckbehaltungsrechts beschrnkte berufung urteil april zurckgewiesen entscheidung senat urteil oktober zr wm ff aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen sei festzustellen klgerin schadenersatz wegen nichterfllung verlange kaufvertrag regeln rcktrittsrechts abzuwickeln sei letzterem fall sei aufzuklren parteien neben nutzung grundstcke getroffenen vereinbarung hinblick baumanahmen beklagten zweckvereinbarung sinne abs satz alternative bgb getroffen htten oberlandesgericht berufung beklagten wiederum zurckgewiesen dagegen richtet revision entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint weiterhin zurckbehaltungsrecht beklagten stellt fest parteien htten geeinigt kaufvertrag regeln rcktrittsrechts abzuwickeln lasse geltend gemachte anspruch herleiten tatsache beklagten besitz grundstcken aufgrund kaufvertrages aufgrund selbstndigen nutzungsvertrages berlassen worden sei fhre ergebnis bereicherungsrechtlichen anspruch ausgleich wertsteigerung grundstcke baumanahmen stehe entgegen beklagten manahmen gemeinsamen erwartung parteien ausgefhrt htten beklagten wrden eigentum grundstcken erwerben parteien jedoch durchfhrung kaufvertrages unabhngige zweckvereinbarung hinblick baumanahmen getroffen htten hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii revision erhebt anwendung rcktrittsrechts abwicklung kaufvertrags parteien berufungs ger
  5170. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts baden baden april aufgehoben soweit festgestellt wertersatzverfall wegen entgegenstehender rechte verletzten unterbleibt umfang taten erlangten bezeichnet ziff tenors feststellungen entfallen brigen revisionen angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betrugstaten mehrjhrigen gesamtfreiheitsstrafen verurteilt angeklagten tter gehilfen fr vermeintliche auslndische finanzgesellschaften vorauszahlung vertrge ber selbsttilgende darlehen vermittelt whrend darlehnsvaluta niemals ausgekehrt worden angeklagten zahlungen darlehnsnehmer abgeschpft revisionen angeklagten sachbeschwerde beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg abs stpo entspricht abs stpo nf tatrichter urteil feststellen deshalb verfall erkannt worden ansprche verletzten abs satz stgb anordnung entgegenstehen fall tat erlangte wert sinne abs satz stgb bezeichnen regelung gesetz strkung rckgewinnungshilfe vermgensabschpfung straftaten oktober bgbl geschaffen worden januar kraft getreten anwendung bereits zuvor beendigte taten steht jedoch abs abs stgb entgegen wonach insoweit mildere alte recht gilt vgl schon hinweis bgh nstz auffangrechtserwerb abs stpo nf trotz systematischen verortung strafprozessordnung materiell rechtlichen charakter feststellungsentscheidung abs stpo nf stellt grundentscheidung fr auffangrechtserwerb dar kommt somit aufschiebend bedingten verfallsanordnung gleich allein anordnung abs stpo nf aufrechterhaltung rckgewinnungshilfe dienenden manahmen drei jahre gerichtete beschrnkte feststellungsentscheidung tatrichter altfllen mglich gesetzeszweck nmlich verlngerte rckgewinnungshilfe absatz auffangrechtserwerb absatz gerade aufeinander bezogen ausfhrlich ganzen bgh urt februar str willen gesetzgebers bilden neu eingefgten abstze stpo hinblick stgb einheitliches regelungsgefge materiell rechtlichem charakter fhrt diesbezglich hinsichtlich abs stpo ergebenden mglichen belastungen sei fr verurteilten stgb anwendbar handele ansonsten nderungen verfahrensrechts btdrucks brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen antragsschriften generalbundesanwalts oktober dargelegten grnden weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo anlass ergnzenden ausfhrungen besteht hinsichtlich vorgehens strafkammer zusammenhang nachtrglich erhobenen anklage angeklagten anklageschrift februar folgender verfahrensgang liegt zugrunde hauptverhandlungstag angeklagten nachtragsanklage erhoben worden betraf vorwurf ru berischen erpressung tateinheit freiheitsberaubung laut anklageschrift februar htten beiden angeklagten mitangeklagten hotelsuite festgehalten gezwungen vollmacht unterzeichnen angeklagte angeklagten wa tatplan entsprechend vorgelegt betrgeri schen geschften erhalten angeklagten stimmten dings einbeziehung nachtragsanklage daraufhin wurde neu eingeleiteten verfahren anklageschrift februar zugestellt hauptverfahren erffnet anklage hauptverhandlung zugelassen verfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung anhngigen verfahren verbunden hauptverhandlungstag verzichteten angeklagten verteidiger einhaltung ladungsfrist weiteren anklage vertreter staatsanwaltschaft verlas anklagesatz hauptverhandlungstag erteilte strafkammer folgenden hinweis angeklagten darauf hingewiesen anstelle verurteilung wegen mittterschaftlichen beteiligung bezglich bzw verurteilung wegen ruberischer erpressung bzw erpressung anklageschrift gegebenenfalls verurteilung angeklagten wegen beihilfe be trug besonders schweren fall gem abs abs nr stgb betracht kommt aufgrund entgegennahme angeklagten wa fr eingezogenen vorauszahlungen hauptverhandlungstag erging urteilsverkndung folgender beschluss verfahren angeklagten hinsichtlich anklage abgetrennt urteil wertet anklageschrift februar geschilderte prozessuale tat fr beide angeklagten beihilfehandlung betrug strafkammer einzelheiten geschehens hotelsuite aufzuklren verm
  5171. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren ruberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof maatz vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken september strafausspruch feststellungen ausgenommen diejenigen voll erhaltenen schuldfhigkeit aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten schweren ruberischen diebstahls fr schuldig befunden einbeziehung einzelstrafen rechtskrftigen urteil gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren acht monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge beschwerdefhrer verletzung stpo geltend macht greift generalbundesanwalt bereits sei ner antragsschrift januar dargelegt ebenso erweisen sachlich rechtlichen angriffe revision schuldspruch entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet dagegen hlt strafausspruch rechtlicher nachprfung stand landgericht wegen schweren ruberischen diebstahls verhngte strafe sechs jahren freiheitsstrafe strafrahmen abs stgb entnommen minder schweren fall abs stgb verneint dabei sowohl fr strafrahmenwahl fr strafbemessung engeren sinne gunsten angeklagten allein bercksichtigt wegen gewaltdeliktes vorbestraft demgegenber recht strafschrfend bercksichtigt angeklagte vergangenheit mehrfach wegen vermgensdelikten verurteilt worden trotz inhaftierungen begehung weiterer straftaten abhalten lassen aufhebung strafausspruchs fhrt hingegen strafkammer zudem lasten gewertet hauptverhandlung belastenden kaufhausdetektiv thomas dreisten lgner bezeichnet fr beschimpfung geringste notwendigkeit bestand ua erwgung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken urteilsgrnde stellen klar strafkammer hierbei bedacht prozeverhalten angeklagten angaben belastungszeugen entgegentritt strafzumessung weiteres lasten bercksichtigt darf vgl bghr stgb abs verteidigungsverhalten stndiger rechtsprechung darf angeklagter rahmen verteidigung belastungszeugen unglaubwrdig hinstellen fr fall mierfolgs schon deshalb schrfere bestrafung befrchten mssen bghr aao verteidigungsverhalten jedoch einzelfall angriff angeklagten glaubwrdigkeit belastungszeugen strafschrfendes gewicht erlangen grenze angemessener verteidigung eindeutig berschreitet vorbringen selbstndige rechtsgutsverletzung enthlt bghr aao verteidigungsverhalten hinweise besondere rechtsfeindschaft gefhrlichkeit hiernach unzulssige herabwrdigung zeugen knnen allein umstand angeklagte zeugen lge bezichtigt weiteres entnommen vgl bgh stv bgh beschlu mai str inwieweit angriffe ehre zeugen berhren erlaubt beurteilt stgb vgl bghst bghr aao verteidigungsverhalten bgh stv beurteilung grenzen zulssigen verteidigungsverhaltens knnen umstnde einzelfalles auer betracht bleiben insoweit bercksichtigen angeklagte vornherein vorwurf kaufhaus kindercomputer entwendet ttigen detektiv zeugen thomas anschlieend geladenen schreckschupistole bedroht detailliert bestritten drohende verurteilung wegen verbrechens hohen freiheitsstrafe hing beweislage aussage belastenden detektivs ab angesichts konkreten verfahrenssituation beurteilung zulssigen verteidigungsverhaltens ankommt vgl bverfg njw konnte sicht angeklagten erforderlich erscheinen bestreitenden einlassung dadurch besondere berzeugungskraft verleihen belastungszeugen lge bezichtigte scharfen drucksweise bediente rechtfertigt fr regelmig bewertung vorwurf zeugen aussage verfahrensgegenstndlichen tat bezieht etwa mageblichen streitstoff losgelsten allgemeinen angriff ehre zeugen beinhaltet vgl bverfg njw letzteres rechtsprechung be
  5172. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung oktober denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher schluckebier richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin verhandlung oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth dezember verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen heimtckemordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt senat urteil revision angeklagten aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen bghst nunmehr entscheidung berufene schwurgerichtskammer angeklagten wegen verdeckungsmordes ausschliebar zustand erheblich verminderter schuldfhigkeit begangen freiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung formellen sachlichen rechts beanstandet bleibt erfolg feststellungen landgerichts handelte angeklagte wohnung heraus raubkopien russischer cds videos gut deutschsprechende sptere tatopfer geklagte befreundet kam angeklagten berein handel gemeinsam fortzufhren beide wollten gemeinsames geschftskonto einrichten planten aufgabenteilung bevor verwirklichung kam bereits ab september geschftserlsen ange klagten beteiligt forderte deshalb geld angeklagte kam forderung zunchst glaubte obliegenden vorbereitenden ttigkeiten fr errichtung geplanten geschftes erflle gelangte angeklagte auffassung unternehme verhltnis hhe forderungen entspre chendes jedenfalls wenig deshalb weiteren zahlungen mehr leisten infolgedessen kam spannungen beiden drohte angeklagten bekrftigung forderungen zusammenschlagen lassen schwierigkeiten polizei bereiten angeklagte zahlte darauf eigenen angaben zufolge dezember teilbetrgen gesamtbetrag ca dm vormittag februar tattag suchte angeklagte wohnung frhen nachmittag blieb verlangte angeklagten erneut zunchst zahlung dm schlielich dm angeklagte forderung zurckwies kam auseinandersetzung endete uhr tisch warf angeklagten ultimativ aufforder te binnen minuten dm zahlen angeklagte nachkommen drohte polizei anrufen illegalen geschfte angeklagten offenbaren drohte nochmals angeklagten zusammenschlagen lassen angeklagte kam forderung drohung anruf polizei ernstnahm allerdings rief uhr tatschlich ber notrufnummer polizei vereinbarte fr folgenden tag termin polizei wissen ber illegalen geschfte angeklagten mitteilen angeklagte erkannte drohung tatschlich wahr beabsichtigte verlie daraufhin wohnung uhr uhr erschien aserbajdschanischen staatsangehrigen ma begleitung zimmer appartement angeklagten mehrmaligem klingeln klopfen tritt wohnungstre ffnete angeklagte schlielich lie beide angeklagten ma aufforderte essen trinken begehrte entsprechend einzukaufen besorgte schlielich nahrungsmittel flasche wodka bereits deutlich angetrunkene nahm erhebliche mengen wodka angeklagte jedoch lediglich etwa ma trank etwa zwei drei schnapsglser wodka weiteren verlauf entbrannte streit angeklagten erneut hielt angeklagten gemeinsam wohnung angeklagten befindlichen gerte angeschafft raubkopien verkauft htten angeklagte daran verdiene weswegen geld schulde angeklagte bestritt forderung verwies jedoch darauf bereits dm gewissen pascha dm bezahlt daraufhin forderte angeklagten dm geben anderenfalls nhme ange schafften gerte zeige polizei finanzamt sozialamt knne dafr sorgen angeklagte deutschland binnen stunden verlassen msse untermauerung forderung lie ma mobiltelefon geben drohte fortigen anruf polizei angeklagte bot daraufhin dm mehr beharrte forderung schlielich drohte erneut mitnehmen musik center brenner wrden tschetschenen kommen aufschlitzten angeklagte erklrte schlielich sinngem geld gebe msse versprechen wohnung nie betreten entgegnete angeklagte seinerseits zusagen msse illegalen geschften aufzuhren
  5173. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts krefeld april aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen tat september jeweils wegen vergewaltigung tateinheit versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung gefhrlicher krperverletzung angeklagten zustzlich tateinheit versuchter nti gung schuldig gesprochen tatmehrheitlich angeklagten wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge angeklagten wegen besitzes betubungsmitteln verurteilt ge samtfreiheitsstrafen sieben jahren sechs monaten angeklagter bzw fnf jahren neun monaten angeklagter erkannt adh sionsentscheidungen getroffen dagegen wenden beschwerdefhrer revisionen denen verfahren beanstanden rge verletzung materiellen rechts erheben rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo beiden angeklagten erhobenen verfahrensrgen bleibt grnden antragsschriften generalbundesanwalts erfolg versagt sachrge durchgefhrte umfassende berprfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben urteil indes bestand soweit landgericht prfung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterlassen obwohl urteilsfeststellungen veranlasst strafkammer beweiswrdigung ausgefhrt hinsichtlich tat september anhaltspunkte dafr bestnden wenigstens drogenkonsum angeklagten verursacht worden sei rechtsfehlerfrei symptomatischen zusammenhang tat hang angeklagten berauschende mittel berma nehmen verneint gleichwohl erweist rechtsfehlerhaft landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt hinzu ziehung sachverstndigen stpo nher errtert angeklagten wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge verurteilt angesichts festgestellten heroinabhngigkeit beider angeklagten schon aufgrund durchgefhrten substitutionsbehandlung methadon weiteren beikonsums heroin hang sinne abs stgb nahe legt bgh beschluss juni str nstz mwn liegt erforderliche symptomatische zusammenhang tat hang angeklagten fern blick vorstrafen angeklagten ausgeschlossen zukunft infolge naheliegend bestehenden hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen errterung maregel gesichtspunkt entbehrlich entscheidung entspricht antrag generalbundesanwalts senat verschliet becker pfister mayer hubert gericke'],['Soon']]
  5174. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ah kug gg art abs abs abs zubilligung geldentschdigung wegen schweren persnlichkeitsrechtsverletzung wurzel verfassungsrecht zivilrecht stellt strafrechtliche sanktion dar bemessung geldentschdigung stellen gesichtspunkt genugtuung opfers prventionsgedanke intensitt persnlichkeitsrechtsverletzung bemessungsfaktoren dar je lage falles unterschiedlich auswirken knnen ergnzung senatsurteile bghz dezember vi zr versr dezember vi zr versr bgh urteil oktober vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte zahlung geldentschdigung fr bildverffentlichungen anspruch beklagte verlegerin zeitschriften aktuelle zwei zeit juli juli verffentlichte zeitschriften neun artikel jeweils zustimmung eltern prinzessin caroline hannover prinz ernst august hannover bildern sommer geborenen klgerin illustriert wurden handelte dabei august verffentlichten artikel schlagzeile caroline ersten fotos heimliche babyglck titelseite innenteil heftes fotos enthielt heimlich groer ent fernung anwesen eltern klgerin aufgenommen worden juli verffentlichte beklagte gesamten titelseite schlagzeile caroline ernst august scheidung foto klgerin schwimmen schwimmflgeln handtuch gewickelt arm mutter zeigte innenseiten folgten sechs weitere fotos klgerin gleichfalls beim baden eltern zeigten beklagte gab jeweils zeitnaher abmahnung teilweise druck entsprechender einstweiliger verfgungen jeweils unterlassungsverpflichtungserklrungen ab wegen zwei streitgegenstndlichen verffentlichungen darunter august verffentlichten fotos wurde zahlung geldentschdigung hhe dm mutter klgerin verurteilt klgerin wegen verffentlichung fotos gegenber zwei verlagen geldentschdigungen erstritten landgericht zahlung geldentschdigung mindestens dm gerichteten klage hhe dm stattgegeben berufung beklagten erfolg kammergericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht fhrt klgerin stehe beklagte wegen verffentlichungen erfolgten wiederholten eingriffe deren allgemeines persnlichkeitsrecht geldentschdigung abs bgb art art gg bezug smtliche beanstandeten fotos knne beklagte abbildungsfreiheit gem abs nr kug berufen wobei ergebnis dahinstehen knne klgerin relative person zeitgeschichte sinne vorschrift behandeln sei mutter absolute person zeitgeschichte sei wre rahmen abs kug vorzunehmenden abwgung beachten allgemeine persnlichkeitsrecht klgerin vorrang geniee zumal minderjhrigen wegen erst entfaltenden persnlichkeit schutzbedrftigkeit entwicklungsprozesses regelmig strengerer mastab zulssigkeit bildverffentlichungen anzulegen sei sowohl verffentlichung heimlich aufgenommenen fotos august juli beeintrchtige persnlichkeitsrecht klgerin schwerwiegend geldentschdigung erforderlich sei weiteren verffentlichungen zeigten heimlich jedoch ffentlich zugnglichen orten entstandene fotos fr genommen zuerkennung geldentschdigung rechtfertigten zeigten hartnckigkeit beklagte unerlaubt fotos klgerin verffentliche hhe geldentschdigung knne deren genugtuungsfunktion kleinkind vllig auer acht bleiben verffentlichungen geeignet seien eltern kind beziehung stren dabei unmittelbar lebensbedingungen klgerin negativen einflu nehmen erster linie rechtfertige hhe entschdigung aufgrund spezialprventiven wirkung wegen gesteigerten bedeutung persnlichkeitsschutzes minderjhrigen msse derartigen fllen geldentschdigung fr schdiger fhlbar berichter stattung wirtschaftlichen vorteil nehmen stehe entgegen mutter klgerin ihrerseits bereits geldentschdigung erstritten verfahren sei persnlichkeitsrecht mutter gegangen vorliegend gehe persnlichkeitsrecht klgerin beklagte nunmehr fotos verffentlichen wolle klgerin begleitung eltern offi
  5175. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs antrag partei ladung sachverstndigen erluterung schriftlichen gutachtens gericht grundstzlich entsprechen schriftliche gutachten fr berzeugend hlt weiteren erluterungsbedarf sieht versto pflicht verletzt anspruch partei rechtliches gehr fhrt rahmen abs zpo aufhebung urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht bgh beschluss juli viii zr olg dsseldorf lg krefeld viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger richter dr achilles richterin dr fetzer beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin maschinenversicherer gmbh co kg deponie betreibt nimmt beklagte abgetretenem recht wegen maschinenschadens anspruch september motor gasverstromungsanlage ereignete anlage beklagte gleichzeitigem abschluss vollwartungsvertrages deponiebetreiberin geliefert klgerin erbrachte fr schaden versicherungsleistung hhe deponiebetreiberin parteien streiten darber motorschaden sachmangel beklagten gelieferten anlage beruht darauf zurckzufhren versicherungsnehmerin klgerin weit berhhten schadstoffgehalten deponiegas betrieben bedienungsanleitung herstellerfirma schad stoffwerte mg ch fr silizium mg ch fr gesamtschwefel zulssig demgegenber beklagte deponiebetreiberin bezogen methangasgehalt grenzwerte mg deponiegas fr silizium mg fr gesamtschwefel vereinbart entsprechender umrechnung bedienungsanleitung herstellers ergaben daraus werte mg fr silizium mg fr gesamtschwefel mithin ber herstellervorgaben liegende werte landgericht zahlung reparaturkosten sowie erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten nebst zinsen gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht urteil landgerichts abgendert klage stattgegeben hiergegen richtet nichtzulassungsbeschwerde beklagten ii nichtzulassungsbeschwerde beklagten statthaft brigen zulssig abs satz nr zpo nr egzpo begrndet fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt grundrecht rechtliches gehr gebietet gericht wesentlichen punkten vortrags partei auseinandersetzt erwgung urteilsgrnden ausdrcklich errtern gesamtzusammenhang hervorgehen wesentlichen punkte bercksichtigt berlegungen einbezogen senatsbeschluss april viii zr njw ii berufungsgericht kern verteidigungsvorbringens beklagten deponiebetreiberin vereinbarten schadstoffwerten massiven berschreitung erhhten werte deponiebetreiberin bergangen berufungsgericht beklagten gelieferte anlage mangelhaft angesehen trotz liefervertrag vereinbarten ber herstellervorgaben liegenden grenzwerte gasreinigungsanlage ausgestattet sei entgegen ansicht sachverstndigen zufhrung gas vertraglich vereinbarter qualitt einbau gasreinigungsanlage pflichtenkreis deponiebetreibers anlagenbauers gehre sei beklagte verpflichtet gasreinigungsanlage planen einzubauen lieferpflicht beklagten gesamtkonzeption anlage erstreckt nichtzulassungsbeschwerde recht geltend macht beklagte schon klageerwiderung vorgetragen anlage vereinbarten leicht ber herstellervorgaben liegenden schadstoffwerten gefahr fr motor betrieben knne schaden sei ausschlielich darauf zurckzufhren deponiebetreiberin vereinbarten erhhten werte massiv berschritten vortrag beklagten bereits ersten instanz vorgelegte gasanalyse september besttigt nichtzulassungsbeschwerde bezug nimmt analyse wurde fr silizium wert umgerechnet mg fr gesamtschwefel mg gemessen vertraglich vereinbarten werte etwa berschritten wurden ergnzungsgutachten juni gerichtliche sachverstndige beklagten behauptete schadensursache besttigt auerdem ausgefhrt vereinbarung gegenber herstellerangaben erhhten grenzwerte lediglich deponieerzeugung allgemein bekannten schwankungen rechnung getragen einhaltu
  5176. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb gb sgb abs rztlichen fehler geschdigter kassenpatient schadensbeseitigung schon deshalb leistungen gesetzlichen krankenversicherung beschrnkt grundstzlich anspruch heilbehandlung krankenkasse behandlungsfehler verbleibt haftpflicht schdigers bernahme kosten privatrztlichen behandlung fr geschdigten kassenpatienten umfassen umstnden einzelfalls feststeht leistungssystem gesetzlichen krankenversicherung unzureichende mglichkeiten schadensbeseitigung bietet inanspruchnahme vertragsrztlichen leistung aufgrund besonderer umstnde ausnahmsweise geschdigten zumutbar bgh urteil juli vi zr olg nrnberg lg weiden opf nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb gb sgb abs rztlichen fehler geschdigter kassenpatient schadensbeseitigung schon deshalb leistungen gesetzlichen krankenversicherung beschrnkt grundstzlich anspruch heilbehandlung krankenkasse behandlungsfehler verbleibt haftpflicht schdigers bernahme kosten privatrztlichen behandlung fr geschdigten kassenpatienten umfassen umstnden einzelfalls feststeht leistungssystem gesetzlichen krankenversicherung unzureichende mglichkeiten schadensbeseitigung bietet inanspruchnahme vertragsrztlichen leistung aufgrund besonderer umstnde ausnahmsweise geschdigten zumutbar bgh urteil juli vi zr olg nrnberg lg weiden opf vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt ersatz materiellen immateriellen schadens sowie feststellung haftung beklagten fr materielle immaterielle zukunftsschden wegen mangelhafter zahnmedizinischer behandlung beklagte september oktober setzte beklagte genehmigung heil kostenplans krankenkasse klgerin zahnersatz mangelhaft erhebliche schmerzen kiefer gesichtsbereich sowie myoarthropathie verursachte mehrfache versuche beklagten mngel beseitigen blieben erfolg klgerin begab daraufhin behandlung vertragszahnarzt dr erstellte november heil kostenplan krankenkasse klgerin allerdings einreichte klgerin lie dr zunchst sanierung beginnen nachdem krankenkasse eingeschalteten gutachter mangelhaftigkeit zahnprothetischen versorgung beklagte besttigt nachdem vorliegenden verfahren gerichtlich bestellte sachverstndige dr ebenfalls komplette erneuerung zahnersatzes fr erforderlich hielt stellte dr sanierung fertig berechnete klgerin dm fr leistungen krankenkasse klgerin lehnt ab kosten beteiligen ursprnglich beklagten krankenkasse klgerin wegen mangelhaftigkeit arbeiten zurckberwiesene honorar zahlte krankenkasse beklagte zurck wegen fehlenden kostenerstattungsanspruchs klgerin schaden mangelhaftigkeit leistung erwachsen sei landgericht klage schmerzensgeld erstattung kosten fr sanierung berwiegend stattgegeben urteil beklagte berufung klgerin anschluberufung eingelegt letztere ziel verurteilung beklagten zahlung hheren schmerzensgeldes sowie gesamten dr rechnung gestellten behandlungskosten erreichen oberlandesgericht berufung beklagten urteil landgerichts dahingehend abgendert beklagte neben landgericht zuerkannten schmerzensgeld hhe dm lediglich zahlung mehrkosten hhe verpflichtet sei brigen klage abgewiesen weitergehende berufung beklagten sowie anschluberufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht fr materiellen schadensersatzanspruch zugelassenen revision verfolgt klgerin anspruch ersatz vollen behandlungskosten entscheidungsgrnde berufungsgericht fhrt materiellen schadensersatzanspruch klgerin kassenpatientin gegenber arzt zivilrechtliche schadensersatzansprche geltend knne beklagten erbrachte zahnprothetische leistung umfang mangelhaft sei komplette neuversorgung notwendig gemacht knne kassenpatientin s
  5177. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet februar heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz beurteilung unentgeltlichkeit verfgung testamentsvollstreckers gem satz bgb beim erwerb nachlass fallenden miteigentumsanteils grundstck testamentsvollstrecker persnlich wertabschlag vorzunehmen vertrag smtliche miteigentumsanteile grundstck hand vereinigen sollen fortfhrung senatsurteil mai iv zr zev bgh urteil februar iv zr olg dsseldorf lg dsseldorf ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung februar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand dezember verstorbene erblasserin wurde parteien rechtsstreits beerbt nachlass gehrt hlftige miteigentumsanteil dreifamilienhaus bebauten grundstck weitere miteigentmer schwester klgers klger sowie beiden bestehende erbengemeinschaft ulrich klger testamentsvollstrecker erblasserin eing esetzt beschrnkungen bgb befreit notariellem kaufvertrag mai einschlielich auflassung eintragungsbewilligung erwarb klger hlftigen miteigentumsanteil erbengemeinschaft erblasserin sowie miteigentumsanteile schwester erbengemeinschaft ulrich fr erbengemeinschaft erblasserin handelte klger testamentsvollstrecker gesamtwert immobilie wurden zugrunde gelegt hiervon entfielen erbengemeinschaft erblasserin klger zahlte folge miteigentmer bzw miterben entfallenden anteiligen betrge beschluss nachlassgerichts september wurde klger amt testamentsvollstreckers entlassen hiergegen gerichtete beschwerde blieb erfolglos grundbuchamt lehnte daraufhin eigentumsumschreibung ab verf gungsbefugnis klgers mehr gegeben sei klger bat sodann miterben september notar erneut auflassung erklren termin erschienen jedoch drei fnf miterben dagegen beklagten fr erklrte br ovorsteher notars vertreter vertretungsmacht auflassung beklagten verweigerten folgezeit genehmigung klage begehrt klger beklagten verurteilen erklrung vertreter vertretungsmacht handelnden brov orstehers notars september genehmigen hilfsweise hlftige miteigentum grundstck klger aufzulassen eintragung grundbuch bewilligen landgericht verkehrswert hlftigen miteigentums streitgegenstndlichen grundstcks zeitpunkt veruerung gem vertrag mai beweis erhoben einholung sachverstndige ngutachtens klage danach abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen dagegen richtet revision klgers entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht ausgefhrt klger knne notariellen kaufvertrag mai anspruch beklagten genehmigung erklrung vertreter vertretungsmacht handelnden brovorstehers herleiten vertrag wegen verstoes satz abs satz bgb unwirksam sei unzulssige unentgeltliche verfgung liege hiernach opfer nachlass erbracht test amentsvollstrecker entweder wisse gleichwertige egenleistung gegenberstehe htte erkennen mssen sei fall teilunentgeltliche verfgung klgers bereits deshalb vorgelegen zahlende kaufpreis fr miteige ntumsanteil erbengemeinschaft gering bemessen sei landgericht beauftragte sachverstndige verkehrswert fr ganze grundstck streitgegenstndlichen miteigentumsanteil zutreffend bemessen wert hlftigen miteigentumsanteils sei geringer hlfte ve rkehrswerts gesamten objekts anzusetzen miteigentumsanteilen sei generell gerechtfertigt abschlag rechnerischen anteil verkehrswert gesamten grundstcks vorzunehmen zutreffend sei landgericht davon ausgegangen klger wusste ordnungsgemer verwaltung htte erkennen mssen gegenleistung fr weggegebenen nachlassgegenstand unzulnglich sei klger neben eingeholten gutachten jahre weiteres gutachten jahr vorgelegen erheblich hheren verkehrswert ermittelt verhalten klgers erwecke eindruck ausreichend wirtschaftliche ve rwertung bemht gegebenenfalls dadurch erklren lasse begnstigte niedrig angesetzten kau fpreises sei ii hlt rechtlicher nachprfung stand klger beklagten anspruch enehmigung fr vertreter vertretungsmacht anlsslich beurkundungs
  5178. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hof august aufgehoben gesamtstrafenausspruch soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen abs stpo sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen elf einzeltaten insgesamt drei gesamtfreiheitsstrafen verurteilt wurde wegen vorstzlicher unerlaubter einfuhr betubungsmitteln tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis tatmehrheit fnf selbstndigen fllen unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge jeweils tateinheit gewerbsmigem unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln beziehung entscheidung amtsgerichts plauen oktober rechtskrftig festgesetzten geldstrafe tagesstzen je euro gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt erfolgte verurteilung angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge zwei selbstndigen fllen jeweils tateinheit gewerbsmigem unerlaubten handeltreiben einbeziehung entscheidung amtsgerichts aue dezember rechtskrftig festgesetzten geldstrafe tagesstzen je euro gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren schlielich wurde angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit gewerbsmigem unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln tatmehrheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tatmehrheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln weiteren gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel gesamtstrafenausspruch soweit unterbringung entziehungsanstalt unterblieben erfolg abs stpo brigen generalbundesanwalt antragsschrift januar ausgefhrt unbegrndet sinne abs stpo ii ausspruch ber gesamtstrafen rechtsfehlerhaft daher aufzuheben landgericht zunchst zutreffend erkannt bildung gesamtstrafen fr vorliegend abzuurteilenden april mrz begangenen elf einzeltaten einzelstrafen urteil amtsgerichts plauen oktober tatzeit mai strafbefehl amtsgerichts aue dezember tatzeit mai einzubeziehen nachdem verfahren jeweils verhngten geldstrafen feststellungen landgerichts bezahlt rechtsfehler geht landgericht davon verurteilung amtsgericht plauen oktober zsurbildende wirkung zukommt unrecht landgericht zweiten vorverurteilung strafbefehl amtsgerichts aue dezember zweite zsurwirkung beigemessen obwohl entscheidung grunde liegende tat mai bereits ersten zsurbildenden verurteilung begangen wurde zweite zsur landgericht angenommen mglichkeit zusammenfassung weiteren gesamtstrafe kommt fr einzelstrafen wegen taten betracht ersten zweiten verurteilung begangen wurden bgh beschluss mrz str bghst zweck stgb gerade tter stellen gericht frheren verurteilung gesamtstrafenfhigen taten gewusst stgb abgeurteilt htte vgl bgh beschluss mai str nstz fischer stgb aufl rn mwn richtigerweise htte daher landgericht oktober vorliegenden verfahren beendeten taten hierbei verhngten sechs einzelstrafen sowie beiden geldstrafen urteil amtsgerichts plauen oktober strafbefehl amtsge richts aue dezember gesamtstrafe gebildet mssen zweite gesamtstrafe wre landgericht fr weiteren fnf verfahrensgegenstndlichen taten verhngten einzelstrafen oktober begangen wurden bilden senat weist zudem darauf neu bildenden gesamtstrafen wegen verschlechterungsverbots abs satz stpo hoch bemessen drfen zusammen summe angefochtenen urteil verhngten drei gesamtfreiheitsstrafen bersteigen bgh beschluss august str nstz rr fehlen hangs drogen berma konsumieren gesttzte ablehnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt hlt rechtlicher berprfung stand feststellungen landgerichts konsumierte angeklagte erstmals jahren crystal anfnglich gelegentlich ca gramm methamphetamin monat konsum steigerte laufe zeit gramm pro monat zuletzt konsumierte maximal gramm methamphetamin
  5179. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat august kosten beklagten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde landgericht klgerin handelsunternehmen dnischen rechts beklagte aktiengesellschaft schweizer recht tradement transfer agreement erhobenen klage bertragung marken schadensersatz wegen nichtentstehens lschung einzelner bertragender marken herausgabe dokumenten zahlung vertragsstrafe geringen teil vertragsstrafe stattgegeben beklagten klgerin erhobene widerklage auskunftserteilung rechnungslegung rckruf entfernung vertriebswegen vernichtung erzeugnissen unterlassung sowie feststellung schadensersatzpflicht klgerin abgewiesen beklagte mai zugestellte urteil schriftsatz juni juni beim berufungsgericht eingegangen berufung eingelegt schriftsatz juni juli beim berufungsgericht eingegangen wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist einlegung berufung beantragt vorlage verschiedener eidesstattlicher versicherungen geltend gemacht versumung berufungsfrist beruhe darauf langjhrige zuverlssige mitarbeiterin rechtsanwalt sch unterzeichnung berufungsschrift juni einzelanweisung erteilt schriftsatz sogleich berufungsgericht faxen umsetzung auftrags unterlassen sei darauffolgenden tag unbemerkt geblieben rechtsanwalt sch erteilung einzelanweisung berufungsfrist fristenkalender gestrichen angefochtenen beschluss berufungsgericht antrag beklagten wegen versumung frist berufungseinlegung wiedereinsetzung vorigen stand gewhren unbegrndet zurckgewiesen beklagten vorgetragenen geschehensablauf beruhe fristversumung organisationsverschulden kanzlei prozessbevollmchtigten beklagte abs zpo zurechnen lassen msse dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten deren zurckweisung klgerin beantragt ii rechtsbeschwerde gem abs satz zpo verbindung abs satz abs satz nr zpo statthaft unzulssig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckweisenden beschluss rechtsbeschwerde ge gen berufung unzulssig verwerfenden beschluss vgl bgh beschluss januar zb njw rn beschluss februar zb njw rr rn gewahrt mssen erfllt entgegen ansicht rechtsbeschwerde entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich angefochtene beschluss steht einklang stndiger rechtsprechung entwickelten anforderungen sorgfaltspflichten prozessbevollmchtigten sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert daher entgegen ansicht rechtsbeschwerde entscheidung revisionsgerichts gem abs nr fall zpo stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs mssen prozessbevollmchtigte bro ausgangskontrolle schaffen zuverlssig gewhrleistet fristenkalender vermerkten fristen erst gestrichen anderweit erledigt gekennzeichnet fristwahrende manahme tatschlich durchgefhrt fristwahrender schriftsatz gefertigt zumindest postfertig gemacht worden vgl bgh beschluss november xii zb njw rn beschluss januar vi zb njw rr rn bermittlung fristwahrender schriftstze per telefax kommt rechtsanwalt verpflichtung wirksamen ausgangskontrolle personal weisung erteilt sendebericht ausdrucken lassen grundlage vollstndigkeit bermittlung prfen notfrist erst kontrolle sendeberichts lschen bgh beschluss juli xii zb njw rr rn mwn wirksamen ausgangskontrolle gehrt weiterhin anordnung prozessbevollmchtigten sicherstellt erledigung fristgebundenen sachen abend arbeitstags anhand fristenkalenders berprft bgh njw rn njw rr rn jeweils mwn streitfall vortrag beklagten kanzlei prozessbevollmchtigten vorhandenen sicherungsmanahmen gegriffen rechtsanwalt sch streitfall einzuhaltende berufungsfrist vertrauen darauf fristenkalender gestrichen mitarbeiterin erteilten auftrag unterzeichnete berufungsschrift sogleich per telefax zustndige gericht bermitteln fehlerfrei ausfhren berufungsgericht hierin recht schuldhaftes verhalten rechtsanwalt sch gesehen eingriff broorganisation fehlerkorrektur bropersonal verhindert zudem ausreichend dafr gesorgt fehlerquellen behandlun
  5180. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs satz abs satz abs zpo abs anforderungen berufungsurteil nichtzulassungsbeschwerde stattfindet notwendigkeit tatbestandes nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden berufungsurteil fr nr egzpo dezember geltenden vorschriften zivilprozeordnung weitergelten bgh beschlu august xii zr lg berlin ag schneberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision urteil zivilkammer landgerichts berlin november zugelassen beschwerdewert grnde berufungsgericht mndliche verhandlung november urteil amtsgerichts mndliche verhandlung november ergangen berufung klgerin gendert beklagte zahlung weiteren tergehende berufung klgerin anschluberufung zurckgewiesen revision zugelassen darstellung tatbestandes berufungsgericht hinweis abs zpo abgesehen ferner enthlt urteil weder bezugnahme erstinstanzliche entscheidung schriftstze protokolle unterlagen gibt berufungsantrge parteien beklagte rechtzeitig formgerecht nichtzulassungsbeschwerde erhoben beabsichtigten revision berufungsurteil vollem umfang anzugreifen ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg nr egzpo steht zulssigkeit entgegen berufungsgericht beklagte zahlung weiterer beklagte urteil revision insgesamt angreifen mchte revision geltend machende beschwer bersteigt somit kenntnis berufungsantrge festgestellt jedenfalls zutreffend ausgangspunkt beschwerde berufungsverfahren dezember geltenden vorschriften zivilprozeordnung anzuwenden letzte mndliche verhandlung amtsgericht januar geschlossen worden nr egzpo fr abfassung berufungsurteils alte verfahrensrecht magebend ferner trifft fr revision neue verfahrensrecht anzuwenden mndliche verhandlung berufungsurteil erging januar stattfand nr egzpo nichtzulassungsbeschwerde macht beklagte erster linie grundstzliche bedeutung frage geltend altem verfahrens recht abzufassendes berufungsurteil revision zult gem zpo nichtzulassungsbeschwerde unterliegt tatbestand enthalten zumindest berufungsantrge wiedergeben mu berufungsgericht vertretene rechtliche standpunkt kenntnis tatschlichen streitstoffs nachvollzogen knne nichtzulassungsbeschwerde begrndet rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo mag fraglich aufgeworfene rechtsfrage anwendung zpo fllen neue revisionsrecht anzuwenden fr form abfassung berufungsurteils erheblich fr berufungsgericht getroffene entscheidung sache vgl bgh beschlu januar zr zip bedarf indes entscheidung entscheidung revisionsgerichts jedenfalls fortbildung rechts erforderlich abs satz nr alternative zpo vorliegende fall gibt veranlassung hchstrichterliche leitentscheidung fr auslegung verfahrensvorschrift zpo erlassen vgl bgh beschlu juli zb zip bghz auslaufendes recht betrifft vielzahl berufungsrechtszug anhngigen altverfahren anzuwenden deren handhabung fr ttigkeit revisionsgerichts allgemeiner bedeutung frage wann berufungsurteil tatbestand enthalten zumindest berufungsantrge wiedergeben mu bundesgerichtshof fr zwei fallgestaltungen denen berufungsgericht revision zugelassen bereits geklrt zivilprozeordnung januar geltenden fassung bereits berufungsverfahren anzuwenden reicht abs nr zpo fr darstellung erstinstanzlichen sach streitstandes bezugnahme tatschlichen feststellungen angefochtenen urteil anstelle tatbestandes naturgem zweiten rechtszug gestellten antrge erstrecken aufnahme berufungsantrge berufungsurteil daher erforderlich soweit berufungsgericht wrtliche wiedergabe berufungsantrge verzichtet mu wenigstens erkennen lassen berufungsklger rechtsmittel erstrebt darber hinaus mssen tatbestandlichen darstellungen grnden berufungsurteils ausreichen revisionsrechtliche nachprfung ermglichen fall tatbestandliche darstellungen berufungsurteil fehlen derart widersprchlich unklar lckenhaft tatschlichen grundlagen entscheidung berufungsgerichts mehr zweifelsfrei erkennen lassen vgl bgh urteil juni zr verffentlichung bestimmt fehlt mindestvoraussetzungen urteil bereits wegen amts wegen bercksichtigenden verfa
  5181. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen untreue anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen anhrungsrge verurteilten beschluss senats oktober kostenpflichtig zurckgewiesen senat revision verurteilten urteil landgerichts saarbrcken april beschluss oktober gem abs stpo unbegrndet verworfen hiergegen verurteilte schriftsatz november anhrungsrge gem stpo erhoben anhrungsrge unbegrndet verletzung rechtlichen gehrs vorliegt senat entscheidung weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes vorbringen verurteilten bergangen basdorf sander berger schneider bellay'],['Soon']]
  5182. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz satz gesellschafter insolvenzschuldnerin beschwerde festsetzung vergtung insolvenzverwalters befugt hhe festsetzung recht teilhabe berschuss beeintrchtigen bgh beschluss februar ix zb lg frankenthal pfalz ag ludwigshafen rhein ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring februar beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts frankenthal pfalz mrz insoweit aufgehoben sofortige beschwerde weiteren beteiligten festsetzung vergtung weiteren beteiligten mehr verworfen worden umfang aufhebung sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte verwalter september erffneten insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin rechtsform gmbh co kg gefhrten gesellschaft verwertung insolvenzmasse wurden festgestellten forderungen smtlicher insolvenzglubiger einschlielich nachrangigen insolvenzglubiger inso befriedigt befand forderung weiteren beteiligten kommanditistin schuldnerin geschftsfhrerin komplementr gmbh darlehensrckzahlung weitere beteiligte forderung zunchst angemeldet sodann zurckgenommen wegen differenz weitere teilnahme insolvenzverfahren verzichtet beschluss april insolvenzgericht vergtung weiteren beteiligten fr ttigkeit insolvenzverwalter einschlielich auslagen umsatzsteuer festgesetzt dagegen schuldnerin weitere beteiligte sofortige beschwerde eingelegt whrend beschwerdeverfahrens weitere beteiligte darlehensforderung hhe insolvenztabelle nachgemeldet begrndung beschwerde erklrte jedoch halte forderungsanmeldung mehr fest beanspruche inso zustehenden anteil erwartenden bererls landgericht sofortigen beschwerden unzulssig verworfen hinsichtlich beschwerdeberechtigung weiteren beteiligten rechtsbeschwerde zugelassen beantragt rechtsbeschwerde herabsetzung vergtung ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig abs zpo fhrt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht beschwerdegericht gemeint weiteren beteiligten fehle beschwerdeberechtigung folge stellung insolvenzglubigerin tabelle festgestellte forderung befriedigt worden sei nachmeldung weiteren forderung spter mehr festgehalten kommanditistin schuldnerin sei beschwerdeberechtigt umstand gesellschafterin inso anteil verbleibenden berschuss beanspruchen knne rechtfertige analoge anwendung abs inso ber kreis beschwerdeberechtigt bezeichneten personen hinaus ausfhrungen halten soweit stellung weiteren beteiligten kommanditistin betroffen rechtlichen nachprfung stand gesellschafter insolvenzschuldnerin analoger anwendung abs satz inso beschwerde festsetzung vergtung insolvenzverwalters berechtigt hhe festsetzung recht teilhabe berschuss beeintrchtigen beschluss insolvenzgericht vergtung verwalters festsetzt steht gem abs satz inso verwalter schuldner insolvenzglubiger sofortige beschwerde regelung jedoch abschlieend bundesgerichtshof derholt entschieden ber wortlaut abs satz inso hinaus personen beschwerdeberechtigung zuerkannt fehlerhafte festsetzung vergtung rechten unmittelbar beeintrchtigt falle festsetzung vergtung vorlufigen insolvenzverwalters beschwerdeberechtigt abs satz nr abs satz inso sptere insolvenzverwalter bgh beschluss september ix zb zip rn masse unzulnglich steht beschwerderecht masseglubigern festsetzung abs nr inso vorrangigen verwaltervergtung befriedigung beeintrchtigt bgh beschluss dezember ix zb zip rn gleicher weise dritter beschwerdebefugt fr fall masseunzulnglichkeit gegenber masse verpflichtet fr kosten insolvenzverfahrens einzustehen bgh beschluss dezember aao rn ff gesetzgeber ging davon betroffenen beschwerdebefugnis zukommen solle vgl bt drucks rege inso denjenigen vergtungsfestsetzung rechten unmittelbar beeintrchtigt knnen soweit betroffene abs satz inso genannt weist norm planwidrige regelungslcke analoger anwendung beschwerderecht zuerkannt bgh beschluss dezembe
  5183. [['bundesgerichtshof ars ar beschluss dezember bewhrungssache betreffend az ls amtsgericht kln az ar amtsgericht duisburg ruhrort strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts dezember beschlossen fr nachtrglichen entscheidungen ber strafaussetzung bewhrung amtsgericht duisburg ruhrort zustndig grnde amtsgericht kln bewhrungsaufsicht beschlu september amtsgericht duisburg ruhrort bertragen bezirk verurteilte stndigen wohnsitz amtsgericht duisburg ruhrort bernahme begrndung abgelehnt sei berprfen kln erfolgen knne erachtet abgabe wegen willkrlichkeit fr unwirksam abgabe amtsgericht kln wohnsitzgericht gem abs satz stpo wirksam bindend anhaltspunkte fr annahme objektiver willkrlichkeit abgabeentscheidung ersichtlich willkrlich entscheidung schon besondere grnde fehlen fr zweckmigkeit abgabe wohnsitzgericht sprechen st rspr senats vgl nstz senatsbeschlsse juni ars juli ars jhnke otten fischer rothfu elf'],['Soon']]
  5184. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts meiningen oktober aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde sachrge gesttzte revision angeklagten nichtanordnung maregel ausgenommen unbegrndet sinne abs stpo soweit schuld strafausspruch richtet nichtanordnung maregel gem stgb hlt hingegen rechtlicher berprfung stand fehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts konsumierte angeklagte letzten drei jahren nahezu tglich speed ecstasy kokain cannabis betubungsmittel finanzierte wesentlichen straftaten zumeist einbruchsdiebsthle ua wegen betubungsmittelkonsums wurde fahrerlaubnis entzogen einbruchsdiebsthle gegenstand verurteilung beging angeklagte ausnahmslos absicht tatbeute deren erls betubungsmittel erwerben gilt fr taten gegenstand vorverurteilung deren einzelstrafen landgericht nachtrglich gebildete gesamtstrafe einbezogen schlielich landgericht festgestellt angeklagte lebensbeichte abgelegt beabsichtige bisherigen leben abzuschlieen neues leben straftaten betubungsmittel beginnen ua umstnden aufdrngen anordnung maregel gem stgb prfen urteilsgrnden jedoch erwhnt annahme hangs sinne satz stgb nahe liegt wrde entgegenstehen anlasstaten voraussetzungen stgb jeweils festgestellt vgl fischer stgb aufl rdn ff abgeurteilten straftaten durchweg symptomtaten handelte liegt nahe schlielich drngte angesichts festgestellten motivationslage angeklagten annahme konkreten erfolgsaussicht sinne satz stgb umstnden maregelanordnung tatrichter zwingend prfen fehlen errterung urteilsgrnden fhrt insoweit aufhebung urteils zurckverweisung sache rissing van saan rothfu appl fischer schmitt'],['Soon']]
  5185. [['bundesgerichtshof beschluss aranw mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gerichtlicher bestimmung zustndigkeit richterablehnung prozesskostenhilfe bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr frey dr martini mrz beschlossen antrag ablehnung richter bundesgerichtshofs rechtsanwlte unzulssig verworfen antrag prozesskostenhilfe fr einlegung begrndung betracht kommenden rechtsbehelfe senatsbeschluss januar zurckgewiesen grnde ablehnungsgesuch offensichtlich unzulssig richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen abs satz brao abs vwgo abs zpo ausschlieungs ablehnungsgrnde beziehen prozessrechtliche fhigkeit abgelehnten richters amt bestimmten rechtsstreit rcksicht persnlichen verhltnisse parteien streitgegenstand wahrnehmen knnen mitwirkung richters konkreten verfahren grnden frage gestellt person richters liegen vgl bgh beschluss november ix zb njw rr rn antragsteller anwaltlichen beisitzer senats dagegen allein deshalb ablehnen rechtsanwlte sache wendet vorschrift abs brao bundesgerichtshof bildende senat fr anwaltssachen zwei rechtsanwlte beisitzer angehren scheint erreichen ber betriebenen verfahren zugrunde liegendes begehren zugelassener rechtsanwalt kammerbeitrge zahlen mssen rechtsanwlte entscheiden anliegen zulssiger gegenstand ablehnungsgesuchs senat ebenso anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen vorschriften fnften teils bundesrechtsanwaltsordnung gebunden vorsieht gerichte anwaltssachen rechtsanwlten besetzt falle offensichtlich unzulssigen antrags abgelehnte richter entscheiden wartepflicht abs satz brao abs vwgo abs zpo entfllt mnchkomm zpo gehrlein aufl rn vgl bgh beschluss juli ix zb zvi ii ii antragsteller beabsichtigt senatsbeschluss januar anhrungsrgen gegenvorstellungen wiederaufnahme nichtigkeitsantrge erheben sowie vorrangig tatbestandsberichtigung hilfswei se beschlussberichtigung beschlussergnzung beantragen smtliche beabsichtigten antrge aussicht erfolg abs satz brao vwgo zpo senat vortrag antragstellers vollstndig kenntnis genommen antrag sachlich beschieden voraussetzungen fr gerichtliche bestimmung zustndigkeit erfllt anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen zustndiges gericht gibt brao vorgesehenen besetzung anliegen klgers bearbeiten iii weitere eingaben sache mehr beschieden kayser roggenbuck frey lohmann martini vorinstanz agh bremen entscheidung agh'],['Soon']]
  5186. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mai strafvollstreckungssache wegen schweren raubes bestimmung zustndigen gerichts bundesgerichtshof gem stpo az js jug staatsanwaltschaft bayreuth az vrjs ii vollstreckungsleiter fr justizvollzugsanstalt neuburg herrenwrth beim amtsgericht neuburg donau az ar amtsgericht bad drkheim strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mai beschlossen zustndig fr weitere bewhrungsberwachung vollstreckung vollstreckungsleiter fr justizvollzugsanstalt neuburgherrenwrth beim amtsgericht neuburg donau grnde verurteilte verbte zweijhrige jugendstrafe justizvollzugsanstalt neuburg herrenwrth beschlu januar setzte vollstreckungsleiter richter beim amtsgericht neuburg donau vollzug restes jugendstrafe bewhrung verurteilte fr dauer acht wochen stationren suchttherapie klinik bad drkheim unterziehen infolge aussetzung strafrestes bewhrung erforderlich werdenden entscheidungen bertrug vollstreckungsleiter jugendrichter beim amtsgericht bad drkheim gab vollstreckung ab amtsgericht bad drkheim lehnte bernahme hinblick vorbergehenden aufenthalt verurteilten zustndigkeitsbereich ab zwischenzeitlich verurteilte mrz vorzeitig klinik bad drkheim entlassen worden hlt seitdem eltern bayreuth gleichwohl weigert vollstreckungsleiter fr justizvollzugsanstalt neuburg herrenwrth bewhrungsaufsicht bernehmen amtsgericht bad drkheim sache bundesgerichtshof entscheidung zustndigkeitsstreites vorgelegt generalbundesanwalt ausgefhrt bundesgerichtshof gemeinsames oberes gericht stpo jgg entscheidung zustndigkeitsstreits berufen streitbefangenen amtsgerichte neuburg donau bad drkheim zustndigkeitsbereich verschiedener oberlandesgerichte liegen olg mnchen olg zweibrcken vollstreckungsleiter fr justizvollzugsanstalt neuburgherrenwrth gem abs satz abs jgg fr weitere bewhrungsberwachung vollstreckung jugendstrafe zustndig fr bewhrungsberwachung gem abs satz stpo originr zustndiger richter obliegt bewhrungsaufsicht zweckmig wirkungsvoll mglich gestalten vgl bgh beschluss ars njw wirkungsvollen ausbung bewhrungsaufsicht vollstreckungsleiter gem abs jgg abs satz jgg treffenden entscheidungen amtsgericht aufenthaltsorts verurteilten abgeben unzweckmig jedoch bertragung nachtrglichen entscheidungen sinne abs satz jgg bereits zeitpunkt bertragung absehbar aufenthalt verurteilten zustndigkeitsbereich amtsgerichts bewhrungsberwachung bertragen vorbergehend kurzer dauer fall untunlich jugendrichter amtsgerichts bereich verurteilte kurzzeitig aufhlt vorgang einarbeitet obwohl baldige bertragung bewhrungsberwachung gericht erwarten vgl senat be schluss ars nstz nr mastab gemessen abgabe bewhrungsberwachung weiteren vollstreckung vollstreckungsleiter fr justizvollzugsanstalt neuburg herrenwrth jugendrichter amtsgericht bad drkheim sachgerecht aufenthalt verurteilten dortigen therapieeinrichtung anfang dauerhaft fr zunchst acht wochen geplant vorzeitigen entlassung verurteilten klinik nunmehr jeglicher grund fr bernahme bewhrungsberwachung weiteren vollstreckung amtsgericht bad drkheim entfallen schliet senat bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']]
  5187. [['bundesgerichtshof beschluss str januar nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb verhngung lebenslanger freiheitsstrafe hrteausgleich fr erledigte gesamtstrafenfhige vorstrafen wege vollstreckungslsung gewhren bgh beschluss januar str lg kassel strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel mrz aufgehoben soweit entscheidung ber wegen mehr mglicher gesamtstrafenbildung durchzufhrenden hrteausgleich unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen mordes lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt dagegen richtet revision angeklagten verfahrensrgen sachrge urteilsfeststellungen ttete angeklagte juni damals jhrige sexuelle ntigung verdecken angeklagte befand zeit aufgrund urteils august wegen sexueller ntigung einbeziehung weiteren strafe wegen sexueller ntigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt worden freignger strafvollzug februar wurde landgericht marburg wegen anderweitig begangener straf taten nmlich wegen vergewaltigung tateinheit entfhrung willen entfhrten wegen sexueller ntigung tateinheit versuchter vergewaltigung wegen versuchter vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt ferner wurde sicherungsverwahrung angeordnet angeklagte verbte gesamtfreiheitsstrafe august verblieb danach dezember sicherungsverwahrung fhrungsaufsicht sicherungsverwahrung seit januar erledigt besonderen schwere schuld fhren grnde angefochtenen urteils abschlieend hieran gemessen zugunsten angeklagten feststellung heute besonderen schwere schuld sprechender umstand abwgung deshalb einzustellen abgeurteilte tat angeklagten begangen wurde daher nunmehr fast jahre zurck liegt zugunsten angeklagten dabei weiteren abwgung einzustellen vorliegend abgeurteilte straftat fiktiv gesamtstrafenfhig urteil landgerichts marburg abgeurteilten abgeurteilten tat begangenen straftaten jahre wre wrde angeklagten vorliegend zeitige freiheitsstrafe verhngen kmen gesamtstrafenfhige verurteilung jahre mittlerweile vollstndig vollstreckt daher mehr fr bildung zeitigen gesamtstrafe bercksichtigt jedenfalls sogenannter hrteausgleich anerkannten rechtsgrundstze zugute spricht zustzlich dafr besondere schwere schuld wrdigung fr rechtsinstitut hrteausgleichs mageblichen billigkeitsbezogenen zumessungserwgungen verneinen bereich zumessung zeitigen freiheitsstrafe anerkannt whrend angefochtene urteil schuldspruch rechtsfehler aufweist verfahrensrgen generalbundesanwalt antragsschrift september dargelegten grnden erfolg hlt strafausspruch insoweit rechtlichen nachprfung stand entscheidung ber wege vollstreckungslsung durchzufhrenden hrteausgleich unterblieben entscheidung groen senats januar kompensation rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung vollstreckungsmodell gsst bghst nunmehr abkehr frherer rechtsprechung bgh nstz bgh urteil mrz str verhngung lebenslanger freiheitsstrafe hrteausgleich fr erledigte gesamtstrafenfhige vorstrafen vollstreckungsmodell gewhren bgh beschluss dezember str verffentlichung bghst vorgesehen grundgedanke stgb taten gemeinsamer aburteilung stgb behandelt worden wren getrennter aburteilung behandlung erfahren sollen tter endergebnis weder besser schlechter gestellt taten zuerst durchgefhrten verfahren abgeurteilt worden wren bghst scheitert stgb mgliche nachtrgliche gesamtstrafenbildung daran zunchst erkannte strafe bereits vollstreckt verjhrt erlassen darin liegende hrte stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bemessung nunmehr verhngenden strafe auszugleichen bghst gerichte allerdings gesetze gebunden art abs gg beim hrteausgleich stgb vorgegebenen grenzen strafenfindung beachten gesetz fr mord sofern gesetzlichen milderungsgrnde vorliegen lebenslan ge freiheitsstrafe vorsieht konnte hrteausgleich fllen gewhrt vgl kompensation wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung bghst rdn b
  5188. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg januar verworfen jedoch schuldspruch dahin berichtigt angeklagte versuchten totschlags fnf tateinheitlich zusammentreffenden fllen tateinheit unerlaubter ausbung tatschlichen gewalt ber vollautomatische selbstladewaffe schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags fnf tateinheitlich zusammentreffenden fllen tateinheit versto waffengesetz freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt revision angeklagten bleibt erfolg nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat przisiert lediglich teilweise unzureichend gefaten schuldspruch angeklagten tat verwendete maschinenpistole kaliber mm tragbare kriegswaffe abs waffg vorschriften waffengesetzes anwendung finden landgericht angewendeten vorschriften ergibt tat zutreffend unerlaubte ausbung tatschlichen gewalt ber vollautomatische selbstladewaffe angesehen przisierung mu schuldspruch enthalten gesetz bezeichnungen bereitstellt allgemeinen regeln anschauliche verstndliche wortbezeichnung whlen vgl bghr waffg abs munition kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn tenorierung vgl steindorf waffenrecht aufl waffg rdn nachw ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat feststellungen landgerichts ergeben bedingte ttungsvorsatz angeklagten zumindest diejenigen personen gerichtet angeklagte lokal wahrgenommen ehe maschinenpistole nahm schufertig machte zwei feuerste richtung eingangstr flchtenden gste sowie fenster lokals abgab feststellungen mindestens sechs personen nmlich mindestens fnf urteil namentlich benannten personen ua lokal herausgekommen landsmann zeugen hilfe kommen sowie zeuge landgericht fnf tateinheitlich zusammentreffenden totschlagsversuchen ausgegangen beschwert angeklagten totschlagsversuch beendet obwohl schsse mensch verletzt worden landgericht festgestellt angeklagte zwei salven insgesamt mindestens schssen krperhhe trffnung lokalfenster abfeuerte danach rechnete vielzahl personen verletzt tdlich verletzt wrde jedoch einzelnen gedanken darber machte flchtete ua recht landgericht darauf abgehoben beendeter versuch schon anzunehmen tter letzten ausfhrungshandlung vorstellungen ber folgen tuns macht bghst bghr stgb freiwilligkeit einwand revision besonderheit falles liege darin angeklagte verletzten opfer abgewandt unkenntnis berhaupt verletztes opfer gegeben geflchtet sei geht daran vorbei taten denen taterfolg gewissen rumlichen distanz tter eintritt tter oftmals beobachtet unmittelbare verletzung opfers eingetreten ausfhrungen landgerichts tat angeklagten zumindest fnf personen unmittelbar tdlicher verletzungsgefahr ausgesetzt auergewhnlich glcklichen umstnden verdanken tdlichen verletzungen kam ua sachlage besteht anla annahme angeklagte sei totschlagsversuche zurckgetreten rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']]
  5189. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs satz nr htte nichtzulassungsbeschwerde zeitpunkt einlegung wegen grundstzlicher bedeutung zugelassen mssen erledigt zulassungsgrund entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidung revisionsgerichts sache revision gleichwohl zuzulassen aussicht erfolg anderenfalls beschwerde hinweis fehlende erfolgsaussicht zurckzuweisen anschlu bgh beschlu mai zr bgh report beschlu september zr ii bb bgh beschlu oktober iv zr olg bamberg lg coburg iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg oktober kosten beklagten zurckgewiesen streitwert grnde parteien versicherungsgesellschaften streiten darum wer letztlich fr kosten rcktransports afrika schwer erkrankten versicherten deutschland einzustehen versicherte mitglied klgerin flugrckholkostenversicherung abgeschlossen rcktransport durchfhrte versicherten rechnung stellte kosten wurden zunchst klgerin getragen versicherungsbedingungen regre nehmen konnte soweit versicherten deckungsanspruch pri mr haftenden versicherer zustand vorliegenden fall ber klgerin versicherte auerdem beklagten krankenversichert gegenber regreanspruch klgerin beklagte abtretungsverbot allgemeinen geschftsbedingungen unwirksamkeit klgerin verwendeten klauseln ber deren subsidire haftung sowie unanwendbarkeit abs vvg fr geltend gemachten rckgriffsanspruch berufen vorinstanzen klage wesentlichen stattgegeben berufungsgericht revision zugelassen dagegen wendet beklagte beschwerde ii beschwerde ergebnis erfolg beklagte macht geltend revision msse klrung folgenden drei grundsatzfragen gem abs satz nr zpo zugelassen nmlich formularmiges abtretungsverbot allgemeinen geschftsbedingungen privaten krankenversicherung wirksam sei subsidiarittsklauseln rahmen flugrckholkostenversicherungen inhaltskontrolle standhielten regreberechtigung abs vvg angenommen knne subsidirversicherer zahlungen kenntnis nachrangigen zahlungsverpflichtung leiste fragen urteil senats april iv zr versr geklrt worden besonder heiten vorliegenden falles rechtfertigen abweichungen ergnzungen allein deshalb beschwerde jedoch zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde bereits november eingelegt worden urteil senats april zeitpunkt einlegung beschwerde htte geltend gemachte zulassungsgrund abs satz nr zpo verneint knnen mithin konnte beschwerdefhrer davon ausgehen revisionsverfahren ber allgemeininteresse liegende klrung zulassungsfragen hinaus individuellen interesse volle berprfung berufungsurteils rechtsfehler stattfinden zielen revisionsverfahrens neuem recht vgl allgemein bverfg njw wenzel njw verfahrensrechtliche position darf beschwerdefhrer revisionsgericht dadurch entzogen beschwerdefhrer veranlate voraussehbare arbeits entscheidungsreihenfolge beschwerdefhrer geltend gemachten zulassungsgrnde entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde verfahren geklrt bgh beschlu mai zr bghreport beschlu september zr ii bb verffentlichung bestimmt verfahrensweise wrde art abs abs gg verbrgten erfordernisse rechtsmittelklarheit vorhersehbarkeit staatlichen handelns sowie effektivitt gerichtlichen rechts schutzes verstoen vgl bverfge allerdings liegen zulassungsgrnde entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde etwa aufgrund revisionsgericht unzugnglichen entwicklung tatschlichen verhltnisse beurteilenden sachverhalts erledigt beschlu bundesgerichtshofs mrz iv zr njw ii fr frage revision hinblick abs satz zpo zuzulassen kommt grundstzlich zeitpunkt entscheidung revisionsgerichts ber nichtzulassungsbeschwerde bgh beschlu november iv zr njw rr beschlu mrz aao beschlu april xi zr njw beschlu august xii zr njw ii beschlu september aao ii aa danach verfassungskonformer auslegung abs satz abs zpo beschwerde zeitpunkt einlegung wegen grundstzlicher bedeutung htte zugelassen mssen zulassungsgrund entscheidung revisionsgerichts sache erledigt erfolgsaussichten beschwerdefhrers gleichwohl vollem umfang r
  5190. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr april rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen anhrungsrge gem zpo anzusehende eingabe klgerin april beschwerde wegen verletzung rechtlichen gehrs beschluss senats mrz unzulssig verworfen klgerin kosten rgeverfahrens tragen grnde klgerin persnlich erhobene anhrungsrge eingabe april unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden nichtzulassungsbeschwerdeverfahren besteht anwaltszwang abs satz zpo gilt fr verfahren erhobene anhrungsrge vgl zller vollkommer zpo aufl rn saenger hk zpo aufl rn vgl bgh beschluss mai viii zb njw schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  5191. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren raubes beihilfe schweren raub strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober gem abs satz abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten verfahren gem abs stpo vorwurf gefhrlichen krperverletzung tateinheit ntigung beschrnkt urteil landgerichts oldenburg januar strafaussprchen zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel nebenklger dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung ntigung freiheitsstrafe vier jahren angeklagte wegen beihilfe schweren raub tateinheit gefhrlicher krperverletzung ntigung freiheitsstrafe jahr zehn monaten deren vollstreckung bewh rung ausgesetzt verurteilt rechtsmittel sttzen angeklagten rgen verletzung formellen materiellen rechts verfahrensrgen unbegrndet sinne abs stpo beanstandungen sachlichen rechts beschluss ersichtlichen erfolg verurteilung angeklagten wegen tateinheitlich begangenen schweren raubes feststellungen getragen zueignungsabsicht angeklagten verhalten generalbundesanwalt antragsschriften september hierzu ausgefhrt vorliegen tatbestandsmerkmals wre vorliegend zwingend errtern angeklagte geschdigten feststellungen beim verlassen tatorts erklrte wrde sachen wiederbekommen niemandem vorgefallenen erzhle htte erklrung vorstellung angeklagten whrend wegnahme geldes sonstigen gegenstnde entsprochen htte zueignungsabsicht vorgelegen nmlich ausgeschlossen tter wegnahme sache mittel erpressung tatopfers nutzen fortbestehende eigentum geschdigten mithin anerkennt vgl fischer stgb aufl rdnr stelle urteils kammer angestellte erwgung raub sei spontan gelegenheit vordergrund stehenden krperverletzung ntigung begangen worden lsst offen spontane wegnahme ziel zueignung ziel gewinnung druckmittels geschdigten handelte entgegen auffassung revision feststellungen vorliegen zueignungsabsicht zeit wegnahme ausgeschlossen lckenhaft offen geblieben aufhebung zurckverweisung sache ergebnis nachholung feststellungen neue tatsacheninstanz kommt somit betracht jedoch bedenken erwartende strafe wegen gesetzesverletzung neben fr wegen gefhrlicher krperverletzung ntigung betrchtlich gewicht fllt abs stpo zutreffend straf kammer darauf hingewiesen schwergewicht schuldvorwurfs zuletzt hinblick schweren gesundheitsschden beim tatopfer delikten gem stpo liegt zudem teileinstellung verfahrens beschleunigungsgrundsatz sowohl hinblick dauer verfahrens insgesamt hinblick darauf umfangreiche schwierige hauptverhandlung tatgericht verhandlungstage anspruch genommen genge getan tritt senat rechtsfehler wirkt notwendigerweise schuldspruch wegen beihilfe schweren raub angeklagten neben dargestellten lcke hinsichtlich fr raubtat forderlichen zueignungsabsicht berprfung urteils sachrge angeklagten rechtsfehler erkennen lassen verurteilung beider angeklagter wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit ntigung zugrunde liegenden feststellungen bleibt bestehen strafaussprchen vorgenommenen kompensation wiedergutmachung rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt strafausspruch allerdings aufzuheben unterscheidet strafrahmen abs stgb freiheitsstrafe sechs monaten zehn jahren relevanter weise angeklagten anwendung gebrachten abs stgb freiheitsstrafe jahr zehn jahren strafkammer zutreffend ausgefhrt strafe angesichts brutalen vorgehensweise schweren gesundheitsschden tatopfers oberen bereich strafrahmens halten allerdings kammer betrchtliche hhe geraubten geldes etwa dm strafschrfend bercksichtigt auszuschlieen kammer wegfall zumessungsgrundes mildere strafe verhngt htte strafkammer angeklagten strafrahmen abs stgb anwendung gebracht teileinstellung berhrt hinsichtlich konkreten schuldvorwurfs zutreffend bercksichtigt angesichts brutalen vorgehensweise schweren gesundheitsschden tatopfers beabsichtigte ntigung gefhrliche krperverletzung vordergrund
  5192. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub dr roth dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main mai beschluss amtsgerichts frankfurt main april betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen land hessen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde haftanordnung amtsgerichts betroffenen jedenfalls deshalb rechten verletzt abzusehen haft justizvollzugsanstalt frankfurt verletzung lichte art abs satz richtlinie eg auszulegenden vorschrift abs aufenthg vollzogen wrde vgl nher senat beschluss september zb verffentlichung bestimmt weiteren begrndung stresemann abgesehen abs schmidt rntsch roth famfg czub kazele vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5193. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller september beschlossen revision urteil zivilsenats oberlandgerichts kln dezember gem satz zpo kosten klgerseite zurckgewiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde berufungsgericht zugelassene revision klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn gem zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorliegen revision aussicht erfolg senat parteien beschluss juli beabsichtigte zurckweisung hingewiesen dortigen grnde ergnzend bezug genommen schriftsatz klgervertreters september gibt veranlassung zurckweisung revision abzusehen entgegen auffassung greift einwand schon mastben europarechts berufungsgericht gehi ndert sei verwirkung anzunehmen mastbe fr bercksichtigung gesichtspunkte treu glauben rechtsprechung gerichtshofs europischen union geklrt siehe einzelnen senatsurteil juli iv zr bghz rn bverfg versr rn ff annahme recht smissbruchlichen verhaltens steht einklang rechtsprechung frage verbraucherschtzende widerspruchsrechte nationale vorschriften rechtsmissbrauch beschrnkt drfen berhrt gebot praktischen wirksamkeit anwendung treu glauben verbots widersprchlicher rechtsau sbung steht entgegen ausbung rechte nationale zivilrecht eingebettet bleibt nationalen gerichte missbruchliches verhalten rechtsprechung erichtshofs europischen union bercksichtigen drfen bverfg aao rn anwendung grundstze treu glauben beeintrchtigt angesichts besonderen umstnde streitfalles pra ktische wirksamkeit gemeinschaftsrechts sinn zweck widerspruchsrechts erwgungen zweiten dritten richtlinie lebensversicherung genaue belehrung versicherungsnehmer ber widerspruchsrecht abschluss vertrages sicherzustellen berhrt entscheidend streitfall vn geltenden nationalen recht entsprechend ordnungsgem ber mglichkeit belehrt worden vertrag nachteile zustande kommen lassen gleichwohl vollzug gesetzt ber mehrere jahre durchgefhrt kommt grnden hinweisbeschlusses frage policenmodell richtlinienkonform mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  5194. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz grundsatz schuldner vorschriften regelinsolvenzverfahrens fllt neben abhngigen beschftigung wirtschaftlich selbstndigen nebenttigkeit nachgeht gilt nebenttigkeit nennenswerten umfang erreicht organisatorisch verfestigt gelegentlich ausgebte ttigkeit einheitlichen organisation verdichtet selbstndige erwerbsttigkeit bgh beschluss mrz ix zb ag nrnberg lg nrnberg frth ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape mrz beschlossen antrag rechtsbeschwerdefhrers bewilligung prozesskostenhilfe fr durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens beschluss zivilkammer landgerichts nrnberg frth februar abgelehnt grnde vermgensverwaltungsgesellschaft monatlichen bruttoeinkommen vollzeitbeschftigte schuldnerin beantragte zunchst verbraucherinsolvenzverfahren nebst restschuldbefreiung januar meldete gewerbe fr schreibarbeiten umsatz erzielte mrz nahm verfahrensbevollmchtigter insolvenzantrag begrndung zurck gelungen sei ursprnglich hiesigen versagungsantragsteller fortan glubiger aussicht gestellten verzicht qualifikation forderung unerlaubte handlung umzusetzen aufgrund november gestellten insolvenzantrags antrag restschuldbefreiung zugleich insolvenzplan vorlegte erffnete insolvenzgericht februar regelinsolvenzverfahren plan sieht schuldnerin zahlung betrages dritter seite abzug kosten verfahrens glubiger verteilt restschuldbefreiung erlangt abstimmungstermin november nahm mehrheit glubiger widerstand versagungsantragstellers plan antrag glubigers insolvenzgericht besttigung insolvenzplans beschluss november versagt hiergegen gerichtete beschwerde schuldnerin erfolg gehabt beschwerdegericht entscheidung insolvenzgerichts aufgehoben planbesttigung erteilt glubiger wirtschaftliche schlechterstellung plan glaubhaft gemacht rechtsbeschwerde fr deren durchfhrung prozesskostenhilfe beantragt mchte glubiger aufhebung entscheidung beschwerdegerichts versagung planbesttigung erreichen ii antrag gewhrung prozesskostenhilfe abzulehnen rechtsbeschwerde hinreichende aussicht erfolg inso zpo glubiger zunchst weitere begrndung eingelegte rechtsbeschwerde abs inso abs satz nr zpo unzulssig zulassungsgrund erkennbar abs zpo beschwerdefhrer macht erster linie geltend schuldnerin htte besttigung insolvenzplans versagt mssen regelinsolvenzverfahrens vorlage insolvenzplans rechtsmissbruchlich gewhlt verbraucherinsolvenz schuldenbereinigungsverfahren aufgrund widerstands durchsetzbare befreiung forderung regelinsolvenzverfahren erlangen aufnahme wirtschaftlich bedeutungslosen selbstndigen ttigkeit ausschlielich gedient regelinsolvenzverfahren mglichen durchfhrung insolvenzplans gelangen auffassung beschwerdegerichts drngt schuldnerin selbstndige ttigkeit uerst geringen umstzen aufgenommen voraussetzungen regelinsolvenzverfahrens schaffen knne versagung planbesttigung glaubhaftmachung wirtschaftlichen schlechterstellung glubigers fhren letztlich autonome entscheidung glubigermehrheit sei insolvenzplan annehme rechtsmissbrauch sei ausnutzung gesetz vorgesehenen verfahrens sehen ausfhrungen ergebnis angreifbar grundsatzfragen prozesskostenhilfeverfahren entschieden knnten stellen beschwerdefhrer zuzugeben vorliegend erhebliche bedenken erffnung regelinsolvenzverfahrens bestehen entspricht nahezu einhellig vertretener auffassung schuldner vorschriften regelinsolvenzverfahrens fllt neben abhngigen beschftigung selbstndigen nebenttigkeit nachgeht vgl ag hamburg zinso hk inso landfermann aufl rn mnchkomm inso ott vuia aufl rn uhlenbruck vallender inso aufl rn wenzel kbler prtting bork inso rn pape sietz mohrbutter ringstmeier handbuch insolvenzverwaltung aufl rn einschrnkend zutreffender auffassung wirtschaftlich selbstndige ttigkeit anwendung regelinsolvenzverfahrens rechtfertigt erst gegeben nebenttigkeit nennenswerten umfang erreicht organisatorisch verfestigt fk inso kohte aufl rn graf schlicker sabel inso aufl rn hk inso landfermann aao uhlenbruck vallender aao erreichen einknf
  5195. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke einstimmig beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august beschluss gem zpo zurckzuweisen klger erhlt gelegenheit stellungnahme binnen monats zustellung beschlusses grnde klger ehefrau erwarben vermittlung beklagten drei anteile immobilien fonds nr prospekt fhrte ver triebskosten je anteil dm einlage entspricht whrend beklagte untervermittler vermittlungsprovision erhielt provision beklagten bergeordnete vertriebsorganisation gezahlt wurde konnte prospekt entnommen zahlung nebst zinsen zug zug bertragung anteile abtretung ansprche wegen gezahlter miet ausschttungen feststellung annahmeverzugs gerichtete klage vorinstanzen erfolg urteil senats mrz iii zr njw rr wurde berufungsurteil aufgehoben sache nheren aufklrung ber hhe gezahlten provisionen berufungsgericht zurckverwiesen weiteren verfahren klger behauptet innenprovision insgesamt mehr betragen sei beklagten bekannt wren ehefrau ber tatsache aufgeklrt worden htten zeichnung fondsanteile abgesehen berufungsgericht beweisaufnahme berufung kl gers erneut zurckgewiesen revision zugelassen geklrt sei umfang anlagevermittler geschuldete plausibilittskontrolle bekannte innenprovisionen erstrecken msse ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen streitfall berufungsgericht aufgeworfene rechtsfrage stellt bercksichtigung tatschlichen feststellungen brigen weitgehend tatrichterlichen wrdigung abhngt schwerlich ber bisherige rechtsprechung hinausgehend przisiert rechtsprechung senats anlagevermittler rahmen auskunftsvertrags richtiger vollstndiger information ber tatschlichen umstnde verpflichtet fr anlageentschluss beson bedeutung vertreibt anlage anhand prospekts gehrt anlagekonzept sonstige angaben prospekts plausibilitt berprft rahmen prfung blick nehmen anlagekonzept wirtschaftlich tragfhig prospekt schlssiges gesamtbild ber beteiligungsprojekt gibt vgl urteile januar iii zr njw rr bghz mrz aao rn plausibilittsprfung gewissem umfang ermittlungspflichten einschlieen umstnde geht vorauszusetzenden kenntnissen anlagevermittlers zweifel inneren schlssigkeit mitgeteilten tatsache begrnden vermgen andererseits drfen pflichten anlagevermittlers bertriebenen anforderungen gestellt notwendigen berprfung verbundene aufwand zumutbar vgl urteile januar aao bghz aao mrz aao grenzen ermittlungspflicht einzelnen fall ziehen weitgehend davon abhngen informationen anleger konkret abfragt vertrauen vermittler anspruch nimmt berforderung vermittler brigen dadurch begegnen wahrheitsgem unzureichende kenntnisse offen legt vorliegenden fall besteht besonderheit beklagte plausibilitt prospekt ausgewiesenen vertriebskosten schon deshalb anlass zweifeln provision erhielt gilt unabhngig frage angabe vertriebskosten berufungsgericht ersten urteil lediglich hinweis mglichkeit steuerlichen geltendmachung werbungskosten sah zusammenhang aufschlsselung kaufpreises senat urteil mrz aao rn gesehen bewusst wurde beiden fllen sagen bild prospekt anleger vermittelte provisionseinnahmen widerspruch bestand klger ehefrau hinweisen vgl urteil mrz aao rn umstnden plausibilittskontrolle ergebnis fhren weitere frage geht gesamthhe berhaupt provisionen geflossen beklagte konnte allein aufgrund hhe zuflieenden provisionen erkennen angaben prospekt zweifeln anlass boten deshalb fr annahme pflichtverletzung gesichtspunkt unzureichenden plausibilittskontrolle erforderlich gesamthhe provisionen kannte berufungsgericht zulassungsfrage offenbar geklrt wissen richtung ermittlungen anzustellen revision aussicht erfolg berufungsgericht gesehen beklagte pflicht verletzt klger ehefrau ber hhe flieenden provision unterrichten jedoch bezugnahme erstes berufungsurteil befunden versto aufklrungspflichten ausgewirkt klger ehefrau htten beteiligt gewusst htten beklagte provision erhalte berlegung senat bereits urteil mrz aao rn kern gebilligt revision weist insoweit entgegenstehendes vorbringe
  5196. [['bundesgerichtshof beschluss stb mai ermittlungsverfahren wegen untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie beschwerdefhrers verteidigers mai gem abs stpo beschlossen beschwerden beschuldigten beschlsse ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august bgs august bgs verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde generalbundesanwalt fhrt seit juli beschwerdefhrer ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung weiterer straftaten beschluss august bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs durchsuchung beschuldigten sachen besitz befinden gestattet durchsuchung einreise beschuldigten august flughafen frankfurt stattgefunden beschluss august bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschlagnahme sowie vorlufige sicherstellung zwecke durchsicht jeweils nher bezeichneten gegenstnden angeordnet amtsgericht germersheim beschluss juni nr pog rheinland pfalz angeordneten durchsuchung wohnung beschuldigten juli sichergestellt worden hiergegen wendet beschuldigte beschwerden oktober wesentlichen folgt begrndet ermittlungsverfahren beruhe angaben sommer pakistan gewahrsam pakistanischen geheimdienstes isi gemacht dabei sei kontaktes deutschen behrden pakistan anwaltlichen beistands beraubt gerichtsverfahren drei geheimgefngnissen festgehalten dabei waffenhnlichen gegenstnden sowie fusten geschlagen fen getreten worden sei medizinisch betreut lgendetektorentest unterzogen worden sei schlaf entzogen worden frieren mssen angaben seien deshalb unverwertbar foltergestndnisse drften einleitung ermittlungsverfahrens gefolterten verwendet zulssigen beschwerden bleiben sache erfolg besteht bisher vorliegenden erkenntnissen anordnung durchsuchungen stpo beschlagnahmen abs stpo vorlufigen sicherstellungen stpo hinreichender anfangsverdacht dafr beschuldigte auslndische terroristische vereinigung al qaeda seit januar geldzahlungen rekrutierung kmpfern bergabe fernglsern nachtsichtbrillen sowie erbieten fr vereinigung kmpfen untersttzt abs nr abs satz abs stgb sinne anfangsverdachts folgendem geschehen auszugehen beschuldigte pakistan januar mitte sowie ende mai insgesamt mehr ranghohes mitglied al qaeda bzw vertrauten bergeben auerdem gebeten afghanistan fr al qaeda kmpfenden gruppen anschlieen drfen daraufhin ausbildungslager aufgehalten beim bau sprengvorrichtung hand verletzt drei personen kmpfer gebiet pakistanisch afghanischen grenze geschickt fernglser sowie nachtsichtbrillen deutschland pakistan gebracht verdacht zeitpunkt erlasses angegriffenen entscheidungen angaben ergeben beschuldigte festnahme juni gegenber pakistanischen behrden vernehmungen gemacht ber pakistanische geheimdienst verbindungsbeamten bundeskriminalamts pakistan form berichten ber befragungen informiert hieraus ergebende anfangsverdacht zwischenzeitlich weitere ermittlungsergebnisse besttigt dabei handelt zeugnis leiters rechts konsularabteilung deutschen botschaft islamabad beschuldigten rahmen konsularischen betreuung whrend haft pakistan aufgesucht dabei beschuldigte verschiedenen geldtransfers aufenthalt trainingscamp al qaeda geschildert sammeln geldspenden transport geld sowie nachtsichtgerten fernglsern entfernungsmessern pakistan rekrutieren kmpfern ausbildung trainingscamps al qaeda beschuldigten stiefsohn bekundet zuletzt sammeln geld fr al qaeda sowie umstnde verletzung beschuldigten zeugen besttigt einwand angaben beschuldigten gegenber pakistanischen geheimdienst isi unterlgen verwertungsverbot htte bereits einleitung ermittlungsverfahrens entgegengestanden greift dabei dahingestellt bleiben beweismittel auslndische hoheitsorgane hilfe verbotener vernehmungsmethoden erlangt wurden entsprechender anwendung stpo unverwertbar erkenntnisse drittstaat deutschen strafverfolgungsbehrden angefordert angenommen worden vgl hierzu gle lwe rosenberg stpo aufl rdn ebenso kommt bisherigen erkenntnissen verwertungsverbot art un antifolterbereinkommen betracht vgl hierzu gle aao rdn jedenfalls derzeitigen verfahrensstadium nmlich erwiesen angaben besc
  5197. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten verfahren gem abs stpo fall ii urteilsgrnde vorwurf gefhrlichen krperverletzung tateinheit diebstahl beschrnkt urteil landgerichts halle november aa schuldspruch dahin gendert angeklagte raubes sowie gefhrlichen krperverletzung tateinheit diebstahl schuldig bb aussprchen ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts halle zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten raubes sowie gefhrlichen krperverletzung tateinheit diebstahl versuchter ruberischer erpressung schuldig gesprochen auflsung gesamtfreiheitsstrafe frheren verurteilung einbeziehung verhngten einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zwei monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo soweit landgericht angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen versuchter ruberischer erpressung verurteilt strafverfolgung antrag generalbundesanwalts grnden antragsschrift vorwurf gefhrlichen krperverletzung tateinheit diebstahl beschrnkt schuldspruch entsprechend gendert nderung schuldspruchs zieht aufhebung fall ii verhngten einzelfreiheitsstrafe gesamtstrafe insoweit zugrunde liegenden landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen hierzu widerspruch stehen mglich frau vri inbgh dr tepperwien befindet urlaub deshalb verhindert unterschreiben maatz kuckein maatz athing ernemann'],['Soon']]
  5198. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja gg art satz aeuv art bgb cb obg nw abs buchst abs buchst weisungen bergeordneten krperschaft nachgeordneten verwaltung gleichmigen ausfhrung behrdlicher aufgaben allgemein bestimmte gesetzesauslegung vorschreiben begrnden regelmig amtspflichten gegenber einzelnen brger fhren weisung konkreten einzelfall haftungsverlagerung nachgeordneten bergeordnete behrde verschuldensunabhngige haftung abs buchst obg nw erfasst fall ordnungsbehrde zutreffend angewandte gesetz verfassungswidrig legislatives unrecht steht gleich ordnungsbehrde nationales recht fr genommen korrekt ausfhrt fr verwaltung weiteres erkennbar unionsrecht vereinbar bgh urteil april iii zr olg hamm lg bochum iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann tombrink dr remmert reiter fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens klgerin klger tragen rechts wegen tatbestand klger beklagte stadt ersatzansprche geltend zwei ordnungsverfgungen betrieb sportwettenannahmestelle untersagt wurde zunchst unterhielt klgerin gebiet beklagten annahmestelle vermittelte ab november grund geschftsbesorgungsvertrags sportwetten fr gibraltar ansssiges dortige regierung lizenziertes unternehmen ordnungsverfgung januar untersagte beklagte klgerin anordnung sofortigen vollziehung betrieb annahmestelle klgerin erhob verfgung widerspruch spter zurckgewiesen wurde antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung rechtsbehelfs beim verwaltungsgericht blieb ebenso erfolg widerspruch klgerin festsetzung zwangsgelds beitreibung sowie androhung weiteren zwangsgeldes daraufhin stellte klgerin mrz vermittlungsbetrieb meldete wenige monate spter gewerbe ab ab august betrieb sodann klger betriebsrumen sportwettenvermittlung wurde sofort vollziehbarer ordnungsverfgung beklagten folgetag untersagt zwangsgeldfestsetzung hhe androhung weiteren zwangsgelds sowie erfolglosen durchfhrung widerspruchsverfahren stellte klger vermittlungsbetrieb september meldete gewerbe februar ab ab februar wurde geschftslokal weiterverpachtet bezirksregierungen gerichtetem erlass mrz innenministerium landes nordrhein westfalen bezugnahme verfassungsmigkeit sportwettenmonopols ergangene urteil bundesverfassungsgerichts mrz ausgefhrt veranstaltung vermittlung privater sportwetten sei nordrhein westfalen ebenso bundeslndern verboten erlaubnisfhig wer hiergegen verstoe msse strafrechtlicher verfolgung rechnen ministerium bat entscheidung bundesverfassungsgerichts ausge setzten ordnungsverfgungen zgig vollstrecken soweit unterlassungsverfgungen ergangen seien gebeten unverzglich erlassen gegebenenfalls parallel strafprozessuale manahmen veranlassen bevollmchtigten klger wegen gleichartiger untersagungsverfgungen gegenber kommunen vertraten erhielten anfrage schreiben innenministeriums november auskunft erlass mrz weisungscharakter fr ordnungsbehrden nordrhein westfalen dezember kndigten bevollmchtigten klger gegenber beklagten schadensersatzansprche wegen untersagungsverfgung januar erklrten klageerhebung stadt abzusehen vorlage entsprechender dokumente nachgewiesen erlass verfgung konkrete weisung landesbehrde erfolgt sei hierauf erwiderte beklagte klgerin msse voraussetzungen fr schadensersatzanspruch darlegen beweisen sei aufgabe stadt nachzuweisen warum bestimmter weise ttig geworden sei klger daraufhin klage feststellung verpflichtung beklagten erhoben klgern infolge ordnungsverfgungen januar august deren vollstreckung entstandenen schden ersetzen landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger aufgrund abtretung klgerin erhobenen ansprche zuletzt wege prozessstandschaft geltend gemacht erfolg geblieben erkennenden senat zugelassenen revision verfolgen klger antrag entscheidungsgrnde zulssige revision sache erfolg auffassung berufungsgerichts fehlt passivlegitimation beklagten erlass ordnungsverfgungen janua
  5199. [['berichtigt beschluss mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof beschluss zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr grabinski dr lffler beschlossen beklagte kosten rechtsstreits tragen grnde beklagte niederlndische versandapotheke bietet gesetzlich krankenversicherten kunden deutschland privatrezepte ber verschreibungspflichtige arzneimittel einlsen sogenannten garantie bonus hhe preises jeweiligen medikaments mindestens hchstens klger bayerische apothekerverband rund selbstndige apotheker organisiert sieht bonussystem zuletzt klargestellt erster linie wegen verstoes arzneimittelrechtlichen preisbindungsvorschriften zweiter linie wegen unangemessener unsachlicher beeinflussung verbraucher hchst hilfsweise wegen verstoes heilmittelwerberechtliche zuwendungsverbot unlauter unzulssig klger beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verbieten geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs gesetzlich versicherten kunden deutschland gem sgb zuzahlungsbefreit beim erwerb verschreibungspflichtigen arzneimittels deutschland preisgebunden bonus hhe anzubieten gewhren hierfr werben werben lassen gesetzlich versicherten deutschland zuzahlung gem sgb befreit beim erwerb verschreibungspflichtigen arzneimittels deutschland preisgebunden bonus hhe anzubieten gewhren hierfr werben werben lassen gesetzlich versicherten deutschland fr verschreibungspflichtige medikament deutschland preisgebunden krankenkasse bernommen bonus hhe maximal anzubieten gewhren hierfr werben werben lassen darber hinaus klger vorprozessual entstandene abmahnkosten hhe nebst zinsen erstattet verlangt landgericht klage vollen umfang stattgegeben beklagten dagegen eingelegte berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt beklagte antrag abweisung klage weiterverfolgt mndlichen revisionsverhandlung beklagte erklrt klrung streitfrage gesetzgeber versandhandelsttigkeit deutschland deutschen preisbindungsvorschriften fllt selbstverstndlich deutsche gesetz hlt klgerin daraufhin rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte erledigungserklrung zugestimmt ii revisionsverfahren mglichen vgl bgh beschluss november zr grur rr rn mwn erklrung klgerin hauptsache erledigt sei nachdem beklagte erledigungserklrung zugestimmt gem abs satz zpo ber kosten rechtsstreits bercksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen beschluss entscheiden dabei mageblich revision erfolg gehabt htte erledigung hauptsache gekommen wre bgh grur rr rn mwn rechtsmittel beklagten fall erfolg gehabt htte entspricht billigem ermessen kosten rechtsstreits beklagten aufzuerlegen berufungsgericht zutreffend sinne abs uwg rechtsmissbruchliches verhalten klgers verneint sogleich ii recht ferner angenommen deutsche arzneimittelpreisrecht bereits zeitpunkt entscheidung fr wege versandhandels deutschland eingefhrte arzneimittel galt ii weiteren voraussetzungen fr klageanspruch soweit klgerin nr uwg verbindung abs satz amg abs nr ampreisv gesttzt ebenfalls erfllt ii wiederholungsgefahr materiell rechtliche voraussetzung fr zukunft gerichteten klagegegenstndlichen verletzungsunterlassungsanspruch schon inkrafttreten abs satz amg nf weggefallen ii berufungsgericht recht sinne abs uwg rechtsmissbruchliches verhalten klgers verneint berufungsgericht interesse klgers gesonderte inanspruchnahme beklagten blick privat krankenversicherte personen einerseits gesetzlich krankenversicherte personen andererseits rechtfertigte annahme rechtsmissbrauchs gem abs uwg entgegenstand darin gesehen klger zeitpunkt klageerhebung rechnen beklagte blick beanstandetes verhalten gegenber gesetzlich krankenversicherten personen zulssigkeit rechtswegs rgen wrde rechtslage sei erst erhebung klagen vorliegenden rechtsstreit einerseits wegen bonuszahlungen privat krankenversicherte personen gefhrten rechtsstreit andererseits senatsents
  5200. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels neben adhsionsklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen sowie revisionsinstanz adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten notwendigen auslagen neben adhsionsklgers tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge landgericht durchsuchungs sicherstellungsprotokoll rechtsfehlerhaft nichtffentlicher verhandlung verlesen nr stpo verstoen unbegrndet rechtsverletzung vorliegt vgl bgh beschluss mai str stv rge verletzung stpo jedenfalls unbegrndet mutzbauer schneider hoch berger khler'],['Soon']]
  5201. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ii bvo anlage nr kosten dachrinnenreinigung knnen sonstige betriebskosten nr anlage ii bv betrkv mieter umgelegt sonstige betriebskosten nr anlage ii bv betrkv umlagefhig umlegung einzelnen bestimmten kosten mieter vereinbart worden bgh urteil april viii zr lg berlin ag pankow weiensee viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer wiechers dr wolst fr recht erkannt rechtsmittel beklagten zurckweisung rechtsmittel brigen urteil landgerichts berlin zivilkammer april teilweise aufgehoben urteil amtsgerichts pankow weiensee september teilweise abgendert beklagten gesamtschuldner verurteilt klgerin nebst zinsen hhe ber jeweils gltigen basiszinssatz ab dezember zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin beklagten gesamtschuldnerisch tragen rechts wegen tatbestand beklagten bewohnen seit januar zimmerwohnung hochparterre hauses schreiben august erhhten rechtsvorgnger klgerin miete grundmietenverordnung legten gleichzeitig betriebskosten betriebskosten umlage verordnung klgerin erwarb grundstck jahr lasten nutzenbergang klgerin erfolgte juli daher fertigten voreigentmer abrechnung juni klgerin fr zeit juli jahresende betriebskostenabrechnung januar fr zeit oktober juni endete nachzahlungsbetrag dm betriebskostenabrechnung oktober fr zeit juli dezember ergab nachzahlungsbetrag dm lasten beklagten beklagten zahlten betriebskostennachforderungen betrag dm klgerin zunchst ltere nachforderung zweiter linie betriebskostenabrechnung oktober angerechnet wurde klage verlangt klgerin zahlung restbetrages dm beklagten auffassung mten kosten fr hauswart kosten dachrinnenreinigung bezahlen amtsgericht klage stattgegeben berufung zugelassen landgericht hiergegen eingelegte berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten ziel klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt kosten dachrinnenreinigung seien mieter umlegbar sonstige betriebskosten sinne nr anlage ii berechnungsverordnung handele objekt sei mehreren groen bumen umrahmt kosten fr reinigung dachrinne regelmig anfielen verstopfung dachrinne verhindern kosten seien hinblick darauf regenwasser dach ordnungsgem abflieen msse mietobjekt eintritt mietmngeln bewahrt laufende kosten betriebsbereitschaft bloe vorbeugende instandsetzungsmanahmen position hauswart sei recht beklagten umgelegt worden schreiben august grundmietenerhhung betriebskostenumlage neuen bundeslndern ost berlin umlegbare betriebskostenart nr genannt worden seien fr hauswart umgelegten kosten seien berzogen ii ausfhrungen halten punkten rechtlichen berprfung stand klgerin anspruch restzahlung betriebskostenabrechnung oktober hhe lediglich hhe klage abzuweisen klgerin berechtigt kosten dachrinnenreinigung beklagten umzulegen allerdings handelt kosten dachrinnenreinigung betriebskosten revision meint vorbeugende instandsetzungskosten mieter abgewlzt knnen betriebskosten anlage abs ii bv einzelnen aufgefhrten kosten eigentmer eigentum grundstck bestimmungsmigen gebrauch gebudes wirtschaftseinheit nebengebude anlagen einrichtungen grundstcks laufend entstehen sei blicherweise mieter auerhalb miete unmittelbar getragen dagegen instandsetzungskosten kosten reparatur wiederbeschaffung anzusehen vgl schmidt futterer langenberg mietrecht aufl rdnr instandhaltungskosten wiederum stellen abs ii berechnungsverordnung kosten dar erhaltung bestimmungsmigen gebrauchs aufgewendet mssen abnutzung alterung witterungseinwirkung entstehenden baulichen sonstigen mngel ordnungsgem beseitigen insoweit mu mngel substanz vermieteten immobilie teile handeln daher fr dachrinnenreinigung unterscheiden regelmigen abstnden durchgefhrt mu etwa fragliche gebude hohen baumbestand umgeben einmalige manahme bestimmtem anla vorliegt gar bereits eingetretene verstopfung beseitigt schmidt futterer l
  5202. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg februar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung zwei tateinheitlich zusammentreffenden fllen sowie wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln tateinheit unerlaubter abgabe betubungsmitteln minderjhrige gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel erfolg nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo verfahrensrgen bleiben ebenfalls erfolg rge landgericht entscheidung ber vereidigung gesondert verfolgten zeugen getroffen stpo verstoen grnden antragschrift generalbundesanwalts unbegrndet rge landgericht vereidigung zeugen vereidigungsverbot nr stpo verletzt be schwerdefhrer innerhalb frist abs stpo erhoben liegt ordnungsgemen protokollberichtigung hinsichtlich vereidigung zeugen besondere verfahrenslage wahrung rechtlichen gehrs art gg regel allerdings vorliegenden antrag beschwerdefhrers amts wegen wiedereinsetzung nachholung verfahrensrge betracht kommt meyer goner schmitt stpo aufl rn beschwerdefhrer erhebung rge jedoch innerhalb wiedereinsetzungsfrist woche abs satz abs satz stpo nachgeholt verletzung vereidigungsverbots nr stpo erst schreiben juni beanstandet obwohl beschluss ber protokollberichtigung bereits juni zugegangen vgl bgh beschluss august str nstz rge wre brigen unbegrndet urteil behaupteten rechtsfehler beruhen wrde auszuschlieen tatgericht unglaubhaft erachtete aussage zeugen bewertet htte unvereidigt geblieben wre gesamtumstnden falles scheidet mglichkeit angeklagte verteidiger knnten aufgrund vereidigung darauf vertraut tat gericht entlastenden angaben zeugen glauben schenken dadurch davon abgehalten worden zustzliche beweismittel fr richtigkeit entlastenden angaben zeugen benennen vereidigung schon rechtsschein erweckt aussage vorbehalt geglaubt vgl bgh urteil dezember str bghr stpo nr vereidigung mutzbauer schneider hoch berger khler'],['Soon']]
  5203. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen verurteilt worden sowie ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen sowie wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo soweit angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betu bungsmitteln geringer menge zwei fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden angefochtene urteil bestand generalbundesanwalt antragsschrift juni hierzu ausgefhrt stndiger groen senat besttigter bghst rechtsprechung bgh handeltreiben sinne ff btmg eigenntzige umsatz betubungsmitteln gerichtete ttigkeit vorliegend landgericht festgestellt angeklagte bestellte heroin lieferant besorgen transport ber deutsch niederlndische grenze kurier organisieren ua getan jedoch feststellungen getroffen angeklagte hierbei eigenntzigen motiven gehandelt zumindest erwarteter gewinn liegt fern angeklagte zahlenden kaufpreis ausgehandelt ua weiteren fllen ua heroin lieferte andererseits kammer gerade festgestellt angeklagten kurier bergebene kaufpreissumme teil davon zugeflossen ua gericht sonstigen angeklagten geschften zumindest erstrebten vorteile festgestellt fehlt eigenntzigkeit verurteilung wegen handeltreibens bestand jedoch ausgeschlossen feststellungen getroffen knnen handlungen angeklagten fremdntzige beihilfe darstellten irgendwelche materiellen immateriellen vorteile gezogen zumindest angestrebt bedarf sache insoweit neuer verhandlung entscheidung senat verschlieen ernemann solin stojanovi mutzbauer roggenbuck bender'],['Soon']]
  5204. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln unerlaubten besitzes betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt mai soweit betrifft soweit verurteilt wurde zugehrigen feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorgenanntes ur teil soweit betrifft soweit verurteilt wurde strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten ver worfen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen unerlaubten gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten unterbringung entziehungsanstalt angeordnet angeklagten wegen unerlaubten besitzes betubungsmit teln freiheitsstrafe drei monaten verurteilt brigen freigesprochen revision angeklagten diejenige angeklagten vollem umfang erfolg hinsichtlich strafausspruchs erfolg reich brigen offensichtlich unbegrndet revision angeklagten vollem umfang erfolg verurteilung wegen unerlaubten gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln hlt rechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung landgericht entgegen einlassung angeklagten fr handeltreiben erforderlichen annah me eigenntzigkeit gelangt hlt rechtlicher nachprfung stand lckenhaft soweit landgericht davon ausgeht angeklagte betubungsmittel einkaufspreis mitangeklagte verkaufte hierdurch hhe allerdings nher bestimmten gewinn erzielte strafkammer zieht dargelegten einkommensverhltnissen angeklagten verbindlichkeiten schluss verfgung stehenden geld kokainkonsum htte finanzieren knnen nimmt deshalb abgeurteilten verkufe gewinnerzielung finanzierung drogenkufe dienten jedoch tragen urteilsgrnden mitgeteilten zahlen schluss kammer fehlen kammer mitteilt nhere einzelheiten einkommen abzuziehenden aufwendungen fr unterhalt fr tchter abzuzahlenden kredit letztlich offen bleibt wieviel mitteln angeklagte tatschlich verfgung hinzu kommt feststellungen einkommensverhltnissen lebensgefhrtin angeklagten fehlen tchter reihenhaus zusammen lebt enthalten urteilsgrnde erkenntnisse lebensgefhrtin angeklagten rahmen zusammenlebens nahe liegt jedenfalls mglich tatzeitraum finanzielle leistungen rahmen lebensunterhaltes erbrachte vollstndigen berblick ber wirtschaftliche leistungsfhigkeit angeklagten erlangen htte strafkammer deshalb mglichen einknfte ausgaben blick nehmen mssen soweit landgericht eigenntzigkeit drogenverkufe hinreichend belegt entzieht schuldspruch wegen handeltreibens betubungsmitteln grundlage ii revision angeklagten fhrt aufhebung straf ausspruchs brigen bleibt erfolg abs stpo landgericht fr besitz gramm marihuana freiheitsstrafe drei monaten verhngt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hlt rechtlicher nachprfung stand bercksichtigung tatsache angeklagte einschlgig vorbestraft bewhrung stand bleibt strafkammer nachweis schuldig strafe gerechten schuldausgleich fr begangene tatunrecht darstellt bewegt konsumentenfall augenscheinlich geht untersten bereich geringen menge verhltnismigkeitsgrundsatz bermaverbot vgl bverfge ff besonders beachten derartigen bagatelldelikt mag ablehnung absehens strafe gem abs btmg hinzunehmen angeklagte ca neun monate zuvor wegen betubungsmitteldelikts lngeren freiheitsstrafe verurteilt worden verhngung bewhrung ausgesetzten kurzfristigen freiheitsstra fe steht angemessenen verhltnis abgeurteilten tatunrecht vgl patzak krner patzak volkmer btmg aufl teil rn besondere umstnde gerade anordnung kurzfristigen freiheitsstrafe sechs monaten eingehend bercksichtigung stgb begrnden wre rechtfertigen patzak rn umstnde landgericht dargetan angeklagte dreist unbelehrbar ua kargen feststellungen abgeurteilten tat belegt allein erneute versto vorschriften btmg neun monate verurteilung offensichtlich eigenkonsum geringer mengen wohnzimmertisch aufgefunden wurden erschpft rechtfertigt moralisierende einschtzung landgerichts zustzliche gesichtspunkte
  5205. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richter bundesgerichtshof niemller richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kln januar verworfen davon abgesehen angeklagten kosten gerichtlichen auslagen rechtsmittels aufzuerlegen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer krperverletzung jugendstrafe zwei jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung materiellen rechtes gergt beschwerdefhrer wendet ausfhrungen insbesondere rechtsfolgenausspruch errterung bedarf generalbundesanwalt aufgeworfene frage einzelne strafschrfende erwgungen tatrichters durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnen ergebnis fall revision daher erfolg ii feststellungen landgerichts wurde mai geborene sohn angeklagten juli krankenhaus eingelie fert neben blauen flecken bauch kindes kleine blutungen augenhintergrund rechts links festgestellt wurden ursache fr derartige netzhautblutungen darin liegen sugling geschttelt worden suchte sozialarbeiter angeklagten kindesmutter wies beide ausdrcklich darauf kopf suglings immer fixiert msse kind keinesfalls geschttelt drfe anderenfalls knnten lebensgefhrliche blutungen gehirn entstehen august versorgte angeklagte kind allein kind wurde unruhig begann schreien hrte mehr angeklagte kind beruhigen konnte mehr wute tun wurde wtend nahm sugling beiden hnden armen hoch hielt senkrecht schttelte heftig sagte aufgebracht sei endlich still whrend schttelns hielt kopf sohnes fest vielmehr schleuderte kpfchen heftig her wut hilflosigkeit dachte angeklagte moment mehr mglichen folgen mihandlung sozialarbeiter klargemacht wegen zeit spter eintretender aufflligkeiten kindes wurde rztlichen behandlung gebracht nachdem atmung kindes aussetzte wurde intubiert fiel tiefes koma nacht vorgenommene computertomographische untersuchung ergab grund fr koma hirnblutungen erhebliches hirndem somit sauerstoffmangel gehirn hervorgerufen ausgeprgte netzhautblutungen erkennbar ferner stellte rntgenuntersuchungen heraus sugling insgesamt neun rippenbrche davon sechs bereits stadium abheilung somit lteren datums drei frische gezieltes nachfragen rzte lieferten jedoch angeklagte lebensgefhrtin zunchst erklrung fr zustand august krankenhaus zeugen dr expli zit verdacht geuert wurde jemand kind heftig geschttelt reagierte familie angeklagten angeklagte ungehalten rahmen gesprches wurde angeklagte ausfallend gegenber arzt unterredung deshalb abbrach nachdem aufgrund verdachts kindesmihandlung ermittlungsverfahren unbekannt erffnet worden entzog angeklagte angst zukommenden schwierigkeiten ca zwei tage lang versuchen polizei vernehmen mehr hause unbekannten ort aufhielt stellte schlielich august polizei berichtete nachmittag august vorgefallen sugling wurde august maschinell beatmet zeigte zunehmende auflsung hirnsubstanz daraus resultiert schwere schdigung motorischer funktionen ber hirnrinde gesteuert bereits september stellten rzte entwicklung tetraspastik fest folgezeit manifestiert fhren kaum motorische intellektuelle fhigkeiten entwickeln darber hinaus aufgrund irreparablen schweren hirnsch mehr sehen hren knnen hirnblutungen schweren hirndem letzten endes schweren schden gehirn fhrten drei frischen rip penbrche wurden heftige schtteln suglings angeklagten nachmittag august verursacht auszuschlieen fhigkeit angeklagten verhalten nachmittag august entsprechend vorhandenen einsicht unrecht tat steuern erheblich vermindert landgericht davon ausgegangen angeklagte krperverletzung vorstzlich schweren folgen tat grob fahrlssig verursacht gem abs nr nr stgb schweren krperverletzung schuldig gesprochen tatzeit jahre sieben monate alten angeklagten jugendrecht angewandt wegen schwere schuld jugendstrafe verhngt tatrichter parallelwertung erwac
  5206. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ingolstadt januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat aufklrungsrge jedenfalls unbegrndet landgericht mute beauftragung weiteren sachverstndigen gedrngt sehen vernommene sachverstndige sachkunde soweit ersichtlich whrend hauptverhandlung angezweifelt wurde angeklagten eingehend untersucht begutachtet darlegungen ging hervor angeklagte zwei monate tat paranoid halluzinatorischen psychose erkrankt entspricht revision recht hervorhebt gesicherter psychiatrischer erkenntnis akuten manifestation krankheit prodromale phase vorausgehen kognitive strungen gekennzeichnet senat hlt angesichts angefochtenen urteil wiedergegebenen umstnde fr ausgeschlossen sachverstndigen mg lichkeit derartiger vorlufersyndrome blick geraten knnte brigen htte angeklagte prodromale wahrnehmungsstrung dahingehend unterstellt sei davon ausgegangen geschdigte ziehe seinerseits waffe putativnotwehr gehandelt aufgrund getroffenen feststellungen fhrte konkreten tatsituation allein angeklagte rechtswidrigen angriff entsicherte durchgeladene gewehr anschlag hielt zumindest sinne stgb bedrohte befand daher seinerseits bereits notwehrlage berechtigt htte provozierten angriff ziehen waffe wehr setzen angeklagte htte folglich abgabe schusses rechtswidrig gehandelt vorgestellten umstnde wirklichkeit entsprochen htten rechtmige notwehr notwehr gibt vgl bghst schfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  5207. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mai verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshofs senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr ganter richterin dr otten richter dr frellesen rechtsanwlte dr wllrich dr frey sowie rechtsanwltin dr hauger mndlicher verhandlung mai beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschlu senats anwaltsgerichtshofes berlin april aufgehoben antrag gerichtliche entscheidung widerrufsbescheid antragsgegnerin juli zurckgewiesen antragsteller kosten beider rechtszge tragen antragsgegnerin entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren grnde vorheriger zulassung bundesland wurde antragsteller jahre rechtsanwalt beim landgericht berlin beim kammergericht zugelassen zugleich wurde darauf hingewiesen vereinbarkeit angezeigten juli begonnenen nebenttigkeit geschftsfhrer kammer anwaltsberuf gesondert geprft bescheid juli antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gem abs nr brao widerrufen anwaltsgerichtshof hiergegen eingelegten antrag gerichtliche entscheidung stattgegeben widerrufsbescheid aufgehoben begrndung ausgefhrt sei ttigkeit antragstellers kammer anwaltsberuf unvereinbar indes sei ttigkeit nachtrglich blo vorbergehenden sinne abs brao geworden antragsteller mai arbeitgeber befristung beschftigungsverhltnisses mai vereinbart deshalb msse antragsgegnerin erst ber juni gestellten antrag gem abs satz brao befinden dagegen wendet antragsgegnerin sofortigen beschwerde ii rechtsmittel gem abs brao zulssig erfolg ttigkeit antragstellers geschftsfhrer kammer rechtfertigt widerruf zulassung rechtsanwalt abs nr halbs brao fr antragsteller bedeutet widerruf unzumutbare hrte abs nr halbs brao widerruf deswegen entbehrlich etwa voraussetzungen abs brao vorliegen abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt ttigkeit ausbt beruf insbesondere stellung unabhngiges organ rechtspflege vereinbar vertrauen unabhngigkeit gefhrden regelung ebenso entsprechende regelung ber versagung zulassung nr brao freiheit unabhngigkeit anwaltsberufs schtzen bt drucks zulassung aktiven angehrigen ffentlichen dienstes rechtsanwaltschaft widerspricht schutzgedanken ergibt gesetzgeberischen wertung nr abs nr brao vorschriften nr brao ergnzt erreichung gesetzgeberischen ziels deutliche trennung rechtsanwaltsberufs ttigkeit ffentlichen dienst erforderlich mittel berufsaufsicht abhngigkeitsverhltnisse zuverlssig ausschlieen knnen jedenfalls augen ffentlichkeit gleich wirksam fr betroffenen dadurch ausdruck kommende beschrnkung berufsfreiheit allerdings zumutbar starr gehandhabt ffentliche dienst vielgestaltig mu deshalb einzelfall geprft gleichzeitige ausbung anwaltsberufs ttigkeit ffentlichen dienst belange rechtspflege gefhrden bverfge bghz bgh beschl september anwz brak mitt februar anwz brak mitt november anwz njw rr februar anwz njw derartige gefahr gegeben rechtsanwalt ffentliche aufgaben art wahrnimmt rechtsuchende publikum eindruck gewinnen unabhngigkeit anwalts sei bindungen staat beeintrchtigt insbesondere fall rechtsanwalt zweitberuf hoheitlich ttig belange rechtspflege gefhrdet rechtsuchenden vorstellung entstehen rechtsanwalt knne wegen staatsnhe mehr rechtsanwlte fr bewirken umgekehrt gegner rechtsanwalts eindruck benachteiligung gewinnen derartige gefahren gegeben mu anhand konkreten ausgestaltung angestelltenverhltnisses ausgebten ttigkeit geprft dabei sowohl aufgabenbereich krperschaft rechtsanwalt angestellt deren bedeutung bereich niederlassung rechtsanwalts bercksichtigen bverfge bghz bgh beschl september aao november aao februar aao arbeitgeber antragstellers kammer ffentliche berufsvertretung gehren kammer pflichtmitglieder kammer status krperschaft ffentlichen rechts aufgabe berufspflichten mitglieder berufsordnung festzulegen erfllung pflichten berwachen soweit fr berwachung ffentlichen dienst ttigen mitglieder dienstherr zustndig funktionen nimmt kammer teil mittelbaren staatsverwaltung hoheitliche aufgaben wahr antragsteller wahrnehmung aufgaben gerade vorstellung recht
  5208. [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken september abs stpo strafausspruch feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt sachrge gesttzte revision angeklagten umfang beschlussformel erfolg brigen unbegrndet abs stpo schuldspruch bleibt bestehen beweiswrdigung hlt trotz unaufgelsten widersprche angaben nebenklgerin einlassung angeklagten einerseits aussage zeugen andererseits angesichts vorhandenen objektiven beweismit tel dna spuren verletzungen nebenklgerin fundort brille ergebnis sachlich rechtlicher prfung stand jedoch begegnet strafausspruch mehreren gesichtspunkten durchgreifenden sachlich rechtlichen bedenken landgericht ergebnis gelangt angeklagte aufgrund alkoholkonsums enthemmt grund dafr entschloss tat begehen ua voraussetzungen stgb allerdings ebenso verneint diejenigen abs stgb alkoholbedingt erhebliche verminderung schuldfhigkeit angeklagten landgericht alleine hinblick darauf ausgeschlossen weder angeklagte nebenklgerin bzw zeuge schilderten angeklagte stark betrunken wurde alkoholbedingten ausfallerscheinungen lallen torkeln etc berichtet ua erwgungen tragen ausschluss erheblichen verminderung schuldfhigkeit angeklagten feststellungen betrieb tatzeitraum erheblichem mae alkoholmissbrauch tat ging feier wohnung zeugen voraus neben zeugen nebenklgerin sowie angeklagte teilnahmen nebenklgerin champagner zeuge angeklagte wodka tranken einlassung angeklagten strafkammer feststellungen alkoholkonsum sttzt ua tattag abend wohl liter wodka getrunken ua angeklagten beabsichtigte vaginale vergewaltigung nebenklgerin konnte infolge erektionsstrungen ausfhren angesichts umstnde anhaltspunkte fr erhebliche verminderung relativ geringfgig einschlgig vorbestraften angeklagten bieten konnten voraussetzungen stgb alleine aufgrund bekundeten wahrnehmungen ebenfalls unerheblich alkoholisierten zeugen ausgeschlossen unternimmt landgericht medizinischen sachverstndigen zugezogen versuch berechnung blutalkoholkonzentration tatzeit grundlage angaben angeklagten angeklagte angetrunken beschrieben tat einzelne merkmale gezielten vorgehens aufweist mitnahme mantels schuhe nebenklgerin wohnung angeklagten dorthin locken senat schuldunfhigkeit angeklagten tat ausschlieen jedoch bedarf erneuter prfung schuldfhigkeit angeklagten infolge alkoholisierung erheblich vermindert hiervon zumindest aufgrund zweifelssatzes auszugehen obgleich verhngte strafe mavoll strafausspruch fehlerhaften ausschluss erheblichen verminderung schuldfhigkeit beruhen rahmen strafzumessung landgericht lasten angeklagten bercksichtigt versuchte geschlechtsverkehr nebenklgerin auszufhren obwohl bereits halbes jahr tat einvernehmlichen geschlechtsverkehr nebenklgerin gekommen ua abgesehen davon feststellung tat angefochtenen urteil jegliche beweiswrdigung fehlt strafkammer befugt feststellung angeklagten verwerten angeklagte wurde aufgrund europischen haftbefehls staatsanwaltschaft saarbrcken dezember juni polen festgenommen auslieferungsbewilligung bezirksgerichts lublin umfasst abgeurteilte tat dezember jedoch ursprnglich mitangeklagte tat sommer fr dementsprechend erffnung hauptverfahrens abgelehnt wurde verwertung tat nachteil angeklagten strafzumessung verletzt grundsatz spezialitt art abs rahmenbeschlusses rates juni ber europischen haftbefehl bergabeverfahren mitgliedstaaten ji verbindung abs nr irg danach festsetzung selbstndiger strafen fr taten auslieferungstat ausgeschlossen deren mitbestrafung wege erhhung fr auslieferungstat verwirkten strafe bgh urteile februar str bghst januar str rn theune lk aufl rn schlielich neue tatgericht abs satz abs satz stgb ausspruch ber anrechnung angeklagten polen erlittenen auslieferungshaft treffen basdorf schaal knig schneider bellay'],['Soon
  5209. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mai beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts grlitz oktober gem satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen kinderversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn juni genannten antragsmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen antragsformular schlusserklrungen beigefgt belehrung ber rcktrittsrecht abs satz vvg enthielten klger zahlte fortan versicherungsbeitrge schreiben april erklrte vn widerspruch gem vvg bzw vvg bzw widerruf bgb hchstvorsorglich anfechtung bgb hilfsweise kndigung versicherer akzeptierte kndigung zahlte rckkaufswert vn klage vn rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts insgesamt verlangt auffassung vn wirksam versicherungsvertrag zurckgetreten ordnungsgem ber rcktrittsrecht belehrt worden sei ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg rcktritt erklren knnen amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung versicherers erstinstanzliche urteil abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt vn wiederherstellung erstinstanzlichen urteils ii auffassung berufungsgerichts steht vn anspruch rckgewhr smtlicher gezahlter versicherungspr mien daraus gezogener nutzungen rcktrittsrecht abs satz vvg rechtzeitig ausgebt tgige rcktrittsfrist sei zeitpunkt rcktrittserklrung april lngst abgelaufen vn sei ordnungsgem sinne abs satz vvg ber rcktrittsrecht belehrt worden vn rcktrittsbelehrung vorschrift verlange unterschrift besttigt hilfsweise erhobene stufenklage sei abzuweisen za hlungsanspruch auskunft vorbereiten solle begrndet sei iii voraussetzungen fr zulassung revision lie gen revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision gem abs satz nr zpo zugelassen hchstrichterliche berprfung konkret bewertung anstehenden rcktrittsbelehrung bisher erfolgt frage allgemein fortbildung rechts zwecke sicherung einheitlichen rech tsprechung klrungsfhig anforderungen belehrung ber rcktrittsrecht gem abs satz vvg senat bereits klargestellt drucktechnische hervorhebung belehrung wortlaut vorschrift ausdrcklich vorausgesetzt belehrung erreichung gesetzlichen zweckes inhaltlich mglichst umfassend unmissverstndlich sicht verbraucher eindeutig erforderte form belehrung aufklrungsziel rechnung trug darauf ang elegt angesprochenen aufmerksam magebliche wissen vermitteln senatsurteile januar iv zr rn juni iv zr juris rn dezember iv zr versr rn weiteren senat entschieden versicherer vn revision meint ber etwaige form rcktrittserklrung belehren verlangt konnte insoweit unklare gesetzliche bestimmung abs vvg auszulegen senatsurteil juni aao rn rcktrittsbelehrung genannten anforderungen gengt tatrichter jeweiligen einzelfall entscheiden hchstrichterliche klrung einzelne rcktrittsbelehrungen formal inhaltlich ordnungsgem geboten revision aussicht erfolg berufungsgericht vorgenannten mastben orientiert rede stehende rcktrittsbelehrung re chtsfehler ordnungsgem gewertet sicht mageblichen umstnde denen ordnungsgeme belehrung eren besttigung vn ergibt einzelnen dargelegt wrdigung lsst bercksichtigung re visionsvorbringens revisionsrechtlich beachtlichen fehler erkennen iv soweit revision auskunftserteilung gerichteten hilfsantrag weiterverfolgen bereits mangels zulassung unz ulssig begrndung zulassungsentscheidung ergibt berufungsgericht revision wegen frage zugelassen rcktrittsbelehrung ordnungsgem entsche idungsgrnden berufungsurteils gebotenen deutlichkeit ausdruck gebrachte beschrnkung revisionszulassung rcktritt abgeleiteten rckgewhranspruch gem bgb wirksam zugrunde liegende sachverhalt tatschl icher rechtlicher hinsicht unabhngig fr begehrte au skunft
  5210. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb november zwangsversteigerungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofes richter raebel lienen richterinnen dr kessal wulf roggenbuck richter zoll november beschlossen rechtsbeschwerde ersteher beschlu zivilkammer landgerichts trier mrz kosten zurckgewiesen wert grnde antrag glubigers wurde zwangsversteigerung rubrum nher bezeichnete grundstck schuldners angeordnet vollstreckungsgericht erteilte dezember erstehern zuschlag beschlu wurde schuldner dezember amts wegen persnlich zugestellt teilungsplan zustehende bererls dm amtliche hinterlegung genommen april grundbuch eingetragenen ersteher betrieben rumungsvollstreckung verfahren wurde sachverstndigengutachten eingeholt gutachter beurteilte schuldner fr rumungsverfahren par tiell geschfts prozeunfhig daraufhin wurde fr schuldner dezember betreuer bestellt aufgabenkreis interessenwahrnehmung gerichtlichen verfahren vorliegenden zwangsversteigerungssache gehrte antrag betreuers januar erteilte vollstreckungsgericht anweisung hinterlegten betrag schuldner herauszugeben oktober legte schuldner ber betreuer beauftragten verfahrensbevollmchtigten zuschlagsbeschlu dezember beschwerde berief prozeunfhigkeit whrend dauer zwangsversteigerungsverfahrens landgericht einholung sachverstndigengutachtens beschwerde stattgegeben zuschlagsbeschlu aufgehoben zuschlag versagt dagegen wenden ersteher zugelassenen rechtsbeschwerde ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg beschwerdegericht ausgefhrt rechtskrftigen zuschlagsbeschlu sei nichtigkeitsbeschwerde gem abs satz abs zpo zulssig schuldner zustellung zuschlagsbeschlusses prozeunfhig zustellung zuschlagsbeschlusses betreuer erfolgt sei beendigung zwangsversteigerungsverfahrens stehe entgegen sei grund ersichtlich bestandskraft zuschlagsbeschlusses strker schtzen urteils brigen voraussetzungen nichtigkeitsbeschwerde seien gegeben schuldner zustellung zuschlagsbeschlusses prozeunfhig sei abs satz zpo stehe berzeugung kammer aufgrund begutachtung gerichtlichen sachverstndigen fest beim schuldner liege sogenannter querulantenwahn besondere persnlichkeitsstruktur zurckzufhren sei verhalte zusammentreffen bestimmten situativen momenten falle zwangsversteigerung wahnkranker folge sachliche willensentscheidung mehr mglich sei danach zulssige beschwerde sei begrndet hinblick bestehende prozeunfhigkeit liege gem nr zvg unheilbarer versagungsgrund fr zuschlag rechtsbeschwerde hlt entgegen zuschlagsbeschlu beruhe rechtsgestaltenden hoheitsakt entfalte unmittelbare wirkung verfahren beteiligten erwerber stehe rechtsbeziehung schuldner mglichkeit ber prozefhigkeit unterrichten darin bestehe grundlegende unterschied zuschlagsbeschlu gerichtlichen entscheidungen statthaftigkeit auerordentlichen nichtigkeitsbeschwerde lasse vereinbaren jedenfalls ersteher bereits grundbuch eingetragen worden seien aufhebung zuschlagsbeschlusses sei zudem entschdigungslosen eingriff eigentum ersteher verbunden brigen beschwerdegericht voraussetzungen prozeunfhigkeit rechtsfehlerhaft festgestellt wer wahnkranker verhalte sei krank sinne nr bgb vorschrift verlange geisteskrankheit freie willensbestimmung ausschliee whrend beschwerdegericht darauf abgestellt schuldner sachliche willensentscheidung mglich sei vorstellungen sachverstndigen sei querulantenwahn zudem besonderen lebenssituation uernde charaktereigenschaft ausfhrungen stimmten denen vorgutachter berein seien widersprchlich zweitgutachter zpo htte hinzugezogen mssen beschwerdegericht richtig entschieden zutreffend davon ausgegangen zuschlagsbeschlu dezember zunchst bestandskraft erlangt prozeunfhigkeit schuldners erfolgte zustellung geeignet zweiwchige beschwerdefrist zvg abs satz zpo abs satz zpo gang setzen trgt bedrfnis rechnung interesse rechtsfrieden rechtssicherheit gerichtliche verfahren mglichst bald eintritt formellen rechtskraft ergangenen entscheidung beenden gebietet zustellung prozeunfhige wirksamkeit versagen gegebene ausnahme prozeunfhigkeit bereits verfahren zuzustellende entscheidung ergangen zuzustellenden ti
  5211. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrungen klger klger schlossen september beklagten zwecks finanzierung immobilie darlehensvertrag ber fr jahre festen zinssatz nominal sicherung ansprche beklagten diente grundpfandrecht beklagte belehrte klger abschluss darlehensvertrags ber widerrufsrecht folgt klgerin verkaufte grundstck anfang dritten klger lsten daraufhin restdarlehenssumme ab beklagte forderte mrz erhielt aufhebungsentgelt hhe bearbeitungsentgelt hhe schreiben mai widerriefen klger abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen zugleich forderten beklagte aufhebungsentgelt bearbeitungsentgelt nutzungsersatz erbrachten vertraglichen leistungen innerhalb tagen erstatten klage rckzahlung aufhebungsentgelts bearbeitungsentgelts hhe insgesamt nebst zinsen auerdem herausgabe mutmalich zins tilgungsleistungen klger einschlielich aufhebungsentgelts bearbeitungsentgelts gezogene nutzungen hhe nebst zinsen ersatz vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten landgericht abgewiesen berufung klger berufungsgericht zurckweisung berufung brigen erstinstanzliche urteil abgendert klage teil geltend gemachten anspruchs herausgabe mutmalich gezogener nutzungen vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte vollstndige zurckweisung klgerischen berufung entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil juli juris begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt parteien sei september verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen klgern recht zugestanden abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen widerrufen verwendung wortes frhestens beschreibung voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist beklagte klger ber bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung mageblichen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen mangels ordnungsgemer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen klger widerruf htten erklren knnen parteien ausbung widerrufsrechts aufhebungsvertrag geschlossen htten stehe weder widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen anspruch erstattung aufhebungsentgelts entgegen vereinbarung htten parteien darlehensvertrag beseitigt lediglich bedingungen fr beendigung modifiziert selbstndigen rechtsgrund fr behaltendrfen aufhebungsentgelts aufhebungsvertrag geschaffen klger htten widerrufsrecht verwirkt sei verwirkung rcksicht kenntnis willensrichtung berechtigten mglich verpflichtete objektiver beurteilung verhalten berechtigten schlieen drfen berechtigte recht mehr geltend wolle verpflichtete rechtsausbung berechtigten mehr rechnen brauchen entsprechend darauf einrichten drfen voraussetzungen seien indessen gegeben umstand berechtigten zustehende recht unbekannt sei stehe verwirkung jedenfalls entgegen unkenntnis berechtigten verantwortungsbereich verpflichteten falle unternehmer pflicht verstoen verbraucher ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilen drfe darauf vertrauen belehrung widerrufsfrist lauf gesetzt schutzwrdigkeit unternehmers spreche zudem schwebezustand nachbelehrung beenden knne vorliegen umstandsmoments sei deshalb auszugehen parteien aufhebungsvereinbarung geschlossen htten beiderseitige vollstndige vertragserfllung fhre verlust widerrufsrechts knne all
  5212. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs ah abs satz kunsturhg bereich bildberichterstattung vorbeugenden unterlassungsklage ber konkrete verletzungsform hinaus hnliche kerngleiche bildberichterstattung fr zukunft verboten vielmehr erfordert prfung zulssigkeit bildverffentlichung einwilligung abgebildeten einzelfall abwgung informationsinteresse ffentlichkeit interesse abgebildeten schutz privatsphre wobei begleitende wortberichterstattung wesentliche rolle spielen bgh urteil november vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts november aufgehoben soweit nachteil beklagten entschieden worden berufung beklagten urteil landgerichts berlin november abgendert klage vollem umfang abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klgerin bekannte frhere leistungsportlerin verffentlichung fotos zwei beklagten verlegten zeitschriften beanstandet fotos wurden whrend ferienaufenthaltes jahr sardinien heimlich aufgenommen zeigen klgerin partner strand hotel wasser beim betreten miet yacht beim bummel ferienort fotos bebilderten artikel tragen berschriften liebe gibt freude leben zurck bricht mann herz beklagte unterlassungsbegehren klgerin vorgerichtlich strafbewehrte unterlassungsverpflichtungserklrung abgegeben verpflichtete unterlassen bereits verffentlichten fotos erneut verbreiten klgerin gab hiermit zufrieden klage erhoben antrag beklagte verurteilen vermeidung ordnungsstrafe unterlassen bildnisse privaten alltag verffentlichen verbreiten verffentlichen verbreiten lassen entsprechenden ausgaben beklagten verlegten zeitschriften geschehen landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten kammergericht erstinstanzliche urteil teilweise abgendert beklagte letzten mndlichen verhandlung gestellten hilfsantrag verurteilt unterlassen bildnisse klgerin verffentlichen verbreiten bezeichneten ausgaben zeitschriften geschehen brigen kammergericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren vollstndige klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung hauptantrag sei hinreichend bestimmt antrag verffentlichung bildnissen privaten alltag untersagen gehe deutlich ber konkrete verletzungshandlung hinaus begriff privaten alltags sei geeignet unterlassende handeln hinreichend konkret bezeichnen klgerin stehe derartiger unterlassungsanspruch knne generell ausgeschlossen fotos privatleben verffentlicht drften entscheidend seien vielmehr konkreten umstnde einzelfalles umfassendes verbot komme schon deshalb betracht klgerin ffentlichkeit unerheblichem umfang einblick privatleben gewhrt weiterhin gewhre fr umfassendes verbot bildnisse klgerin umfassen solle vergleichbaren privaten situationen zeigten sei deshalb raum klage sei dagegen gestalt hilfsantrages zulssig begrndet antrag sei hinreichend bestimmt beschrnke zusatz bestimmten ausgaben geschehen verurteilung beklagten unterlassung konkreten fotos sowie fotografien kern gleichartig seien knpfe deshalb charakteristische konkreten verletzungstatbestandes insoweit msse interesse beklagten verffentlichung verbreitung beanstandeten fotografien allgemeinen persnlichkeitsrecht klgerin deren interesse achtung privatsphre zurckstehen verffentlichten fotos seien whrend ferienaufenthaltes sardinien heimlich zuhilfenahme teleobjektiven groer entfernung angefertigt worden klgerin berechtigter weise davon ausgehen drfen ort blicken breiten pub likums ausgesetzt anwesenheit pressefotografen rechnen mssen bestehende wiederholungsgefahr beklagten abgegebene unterlassungserklrung ausgerumt beschrnke verbreitung bereits verffentlichten konkreten bildnisse kern wesensgleiche fotografien einzubeziehen ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand senat entgegen auffassung revisionserwiderung
  5213. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs aufenthg abs fr entscheidung ber verlngerung abschiebungs rckberstellungs haft gericht haftort satz abs famfg originr zustndig abgabe abs satz aufenthg bedarf vorschrift abs satz aufenthg gilt fr entscheidungen famfg bgh beschluss mrz zb lg traunstein ag mhldorf inn ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein juli kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene reiste dezember gltige papiere bundesgebiet stellte mitte januar asylantrag dezember aufforderung betroffenen bundesgebiet innerhalb woche verlassen androhung abschiebungshaft offensichtlich unbegrndet abgelehnt wurde rckfhrung betroffenen heimatland pakistan verzgerte zugewiesene gemeinschaftsunterkunft mehrfach verlie zustndigen stellen davon mitteilung deswegen zunchst pakistani schen generalkonsulat anhrung zwecks ausstellung erforderlichen heimreisedokumente vorgestellt konnte vorsprache auslnderamt mai ordnete amtsgericht wunsiedel antrag beteiligten behrde betroffenen haft sicherung abschiebung pakistan juni haft wurde zentralen abschiebehafteinrichtung mhldorf inn vollzogen betroffenen wurden heimreisedokumente ausgestellt fr juni geplante abschiebung scheiterte weigerung betroffenen dienstfahrzeug polizei verlassen flughafen gebracht worden antrag beteiligten behrde juni amtsgericht mhldorf inn abschiebungshaft betroffenen juli verlngert beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde beantragt betroffene rechtswidrigkeit haft festzustellen ii beschwerdegericht hlt haftanordnung fr rechtmig fr anordnung haftverlngerung sei amtsgericht mhldorf inn mangels abgabe zunchst sache befasste amtsgericht wunsiedel zustndig gerichtliche handlungen wrden wegen rtlichen unzustndigkeit unwirksam rechtsfolge trete schweren mngeln entscheidung vorlgen sachlichen voraussetzungen fr verlngerung abschiebungshaft betroffenen htten vorgelegen verlngerungsantrag genge gesetzlichen anforderungen liege jedenfalls haftgrund abs satz nr aufenthg betroffene abschiebung juni widerstand vereitelt iii erwgungen halten rechtlichen berprfung ergebnis stand verlngerung abschiebungshaft amtsgericht mhldorf inn aufrechterhaltung entscheidung beschwerdegericht deshalb rechtswidrig rechtsbeschwerde geltend macht amtsgericht rtlich unzustndig verlngerung deshalb versto art abs satz gg angeordnet besttigt worden zweifelhaft schon betroffene antrag feststellung rechtswidrigkeit angefochtenen entscheidungen verletzung vorschriften ber rtliche zustndigkeit sttzen knnte beschwerde abs famfg nmlich darauf gesttzt gericht ersten rechtszugs zustndigkeit unrecht angenommen kommt gegebenen fall willkr betracht bgh beschluss dezember xii zb fgprax rn keidel sternal famfg aufl rn dadurch ausdruck gebrachte bewertung verstoes vorschriften ber rtliche zustndigkeit gesetzgeber spricht dafr feststellung rechtswidrigkeit haftanordnung versto gesttzt auerdem knnte entschei dung gerichts freiwilligen gerichtsbarkeit abs famfg allein deshalb etwa famfg aufgehoben erlass vorschriften ber rtliche zustndigkeit verstoen wurde olg schleswig schlha keidel sternal famfg aufl rn hierauf kommt amtsgericht anordnung verlngerung haft vorschriften ber rtliche zustndigkeit verletzt satz famfg rtlich zustndig sicherungshaft betroffenen zentralen abschiebehafteinrichtung mhldorf inn gerichtsbezirk vollzogen wurde daran ndert entgegen auffassung beschwerdegerichts abschiebungshaft deren verlngerung geht amtsgericht angeordnet worden fr anordnung haftverlngerung mehr zustndig sache magabe abs satz aufenthg frmlichen unanfechtbaren amtsgericht mhldorf inn abgeben aa frage gericht fr verlngerung abschiebungs rckberstellungs haft zustndig ursprnglich angeordnete haft bezirk amtsgerichts vollzogen allerdings umstritten rechtsprechung literatur wohl berwiegend ansicht ver
  5214. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mrz zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten tragen rechts wegen tatbestand klgerin schloss dezember vermittlung autohauses autoex import gmbh folgenden autohaus beklagten leasingvertrag ber pkw vw touran tdi laufzeit monaten klgerin monatlich erbringenden leasingraten beliefen zunchst brutto umsatzsteuer ab januar umsatzsteuer dezember traf klgerin zudem folgenden werbevertrag bezeichnete vereinbarung vertrags verpflichtete gegenleistung fr empfehlung mindestens drei neuen kunden zahlung monatlichen werbekostenzuschusses klgerin nheren einzelheiten vereinbarung folgt geregelt wobei klgerin werbepartner bezeichnet hhe werbekostenzuschusses werbepartner monatliche darlehens leasingrate hhe vierhundertachtundneunzig zahlen werbepartner erhlt monatliche pauschale betrag setzt zusammen nettobetrag zuzglich gesetzlichen mehrwertsteuer zahlung beginnt mrz angabe umsatzsteuernummer gewerbe flligkeit werbekostenzuschusses werbekostenzuschuss jeweils monatsende fllig zahlung erfolgt ab folgemonats betrag somit belastung darlehensrate konto folgendes konto werbepartners variante empfehlung fr mindestens neue kunden tritt vorleistung empfehlung nchsten monaten abschluss gebracht empfehlung gilt erfllt jeweiligen neuen kunden auto zugelassen abschluss vertrge klgerin leasingkunden ber geschftsmodell unterrichtet worden ber autohaus leasingfahrzeuge gnstigen konditionen bereitgestellt wr leasingraten teilweise drittunternehmen abzuschlieenden vertrag refinanziert knnten klgerin fhrte autohaus drei neue kunden eben falls fahrzeug leasten werbevertrge abschlossen erstattete klgerin zeitraum mrz einschlielich oktober monatsraten hhe jeweils danach stellte zahlungen schreiben juni juli erklrte klgerin anfechtung leasingvertrags wegen arglistiger tuschung hilfsweise rcktritt vertrag klgerin macht rckzahlung erbrachten bislang vorbehalt entrichteten leasingraten sowie geleisteten sonderzahlung abzglich gezogener nutzungen geltend wobei rckforderung anrechnung gezogener gebrauchsvorteile zuletzt beziffert auerdem begehrt feststellung leasingvertrag erklrte anfechtung wirksam beendet worden sei beklagte rcknahme fahrzeugs annahmeverzug befinde landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgerin oberlandesgericht erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin knne rckabwicklung leasingvertrags daneben beantragten feststellungen rechtlich denkbaren gesichtspunkt verlangen ausgesprochene anfechtung leasingvertrags wegen arglistiger tuschung sei unwirksam beklagten zurechenbare arglistige tuschung klgerin vorliege dabei bedrfe frage klgerin geschftsfhrer autohauses mitarbeiter ber vornherein absehbare scheitern refinanzierung leasingraten schneeballsystem getuscht worden sei abschlieenden klrung personen seien soweit handlungen refinanzierung leasinggeschfts abgeschlossenen werbevertrag betrfen reprsentanten vertrauenspersonen beklagten dritte sinne abs bgb ttig geworden vertreter weder auftrag beklagten gehandelt sei abschluss leasingvertrags befasst verhalten geschftsfhrers lieferantin msse beklagte zurechnen lassen erklrungen lieferanten abschluss atypischer sondervereinbarungen leasingnehmer betrfen seien leasinggeber regelmig zuzurechnen auerhalb lieferanten bertragenen pflichtenkreises abgegeben worden seien etwaige pflichtverletzungen geschftsfhrers autohauses zusam menhang refinanzierung knnten daher beklagten angelastet beurteilung stehe urteil bundesgerichtshofs juli viii zr entgegen seinerzeit entschiedene fall weise tatschlichen entscheidende unterschiede streitfa
  5215. [['bundesgerichtshof iv zr beschluss oktober rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert richterin ambrosius richter wendt richterin dr kessal wulf oktober beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august angenommen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo grnde rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg zpo teilurteil seinerzeit gegebenen prozelage unzulssig gefahr einander widersprechender entscheidungen ber fr teil schluurteil gemeinsame vorfrage bestand streitigen manahmen ordnungsmigen verwaltung handelt gefahr nichtannahme revision ge gen teilurteil nunmehr entfallen verfahrensfehler dadurch geheilt vgl bgh urteil juli xii zr njw rechtskraft teilurteils gilt zustimmung beklagten streitigen manahmen abgegeben abs satz zpo ergangenen schluurteil zugehrigkeit manahmen ordnungsmigen verwaltung mehr prfen vorfrage mehr darstellt terno seiffert wendt ambrosius dr kessal wulf'],['Soon']]
  5216. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo abs stgb rechtsmittelverzicht angeklagten unwirksam lediglich aufgrund irrtmlich objektiv unrichtigen erklrung auskunft gerichts beamtenrechtlichen nebenfolgen urteils zustandegekommen beschrnkung revision strafausspruch unwirksam erhebliche verminderung schuldfhigkeit rechtsfehlerfrei begrndet wurde schuldunfhigkeit auszuschlieen bgh beschlu januar str lg darmstadt bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchter erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt august feststellungen ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter erpressung freiheitsstrafe jahr verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet strafe maregel wurden bewhrung ausgesetzt strafausspruch beschrnkten revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts erstrebt freiheitsstrafe weniger jahr bewhrung rechtsmittel sachrge erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils beschluformel ersichtlichen umfang ii rechtsmittel zulssig hauptverhandlung erklrte rechtsmittelverzicht angeklagten unwirksam strafkammer ging hauptverhandlung ebenso brigen verfahrensbeteiligten versehentlich davon status angeklagten kommunalbeamter abs nr brrg tangiert wegen versuchter erpressung freiheitsstrafe mehr jahr verurteilt auffassung uerte vorsitzende mndlichen urteilsbegrndung lediglich aufgrund umstnde erklrte angeklagte anschlu urteilsverkndung rcksprache verteidiger verzichte rechtsmittel nehme urteil verzicht wurde protokolliert verlesen genehmigt staatsanwalt verzichtete rechtsmittel verfahrensgang ergibt bereinstimmenden dienstlichen anwaltlichen erklrungen richterlichen mitglieder strafkammer verteidigers sowie hauptverhandlungsprotokoll wirklichkeit entsprach rechtsauffassung strafkammer jedoch abs nr brrg vorschrift endet beamtenverhltnis rechtskraft verurteilung beamten wegen vorstzlichen tat freiheitsstrafe mindestens jahr rechtsmittelverzicht prozeerklrung grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bghst rechtsprechung erkennt allerdings eng begrenztem umfang ausnahmen betracht kommen insbesondere flle schwerwiegender willensmngel gericht verantwortende umstnde art weise zustandekommens knnen rechtsmittelverzicht unwirksam bghst deshalb rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam lediglich aufgrund sei irrtmlich objektiv unrichtigen erklrung auskunft gerichts zustandegekommen vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl rdn ru kk aufl rdn olg koblenz nstz rr jeweils voraussetzungen gegeben strafkammer objektiv unzutreffenden erklrungen beamtenrechtlichen nebenfolgen urteils angeklagten vorstellung vermittelt status beamter urteil berhrt deshalb angeklagte rechtsmittel verzichtet daran angeklagte wiederholt geuerte beurteilung landgerichts vertraut trifft verschulden wegen dargelegten umstnde zustandekommens rechtsmittelverzicht angeklagten anfang unwirksam anfechtung wegen irrtums kommt daher beschrnkung revision strafausspruch unwirksam schuldspruch strafzumessung miteinander verknpft getrennte berprfung strafzumessung mglich wre angefochtenen schuldspruch berhren vgl bgh njw strafausspruch angefochten frage erheblichen verminderung schuldfhigkeit gegenstand revisionsrechtlichen prfung ergibt urteil rechtsfehlerfreie begrndung fr annahme erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeit enthlt grundlage angefochtenen urteils lt vllig ausschlieen angeklagte tatzeit steuerungsunfhig landgericht teilt entwicklung psychischen erkrankung angeklagten wiederholten wechsel manischen depressiven phasen nher beurteilung erkrankung sachverstndig beratene landgericht jedoch unklar widersprchlich anschlu sachverstndigen meint landgericht angeklagte sei tatzeit aktuellen seelischen strung erkrankt f
  5217. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle april ausspruch ber fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelfreiheitsstrafen ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen vier fllen fall tateinheit sexuellem mibrauch kindern wegen versuchten sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ferner angeklagten zahlung schmerzensgeld vier tatopfer verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel strafausspruch teilweise erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde wegen versuchten fall ii urteilsgrnde wegen vollendeten sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen verhngten einzelstrafen sechs beziehungsweise sieben monate freiheitsstrafe halten rechtlicher nachprfung stand landgericht bemessung einzelstrafen rechtsfehlerhaft fall ii urteilsgrnde gem abs abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb zugrundegelegt hchststrafe fnf jahren freiheitsstrafe vorsieht angeklagte insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen beiden fllen abs stgb absatz nr vorschrift strafbar gemacht hchststrafe lediglich drei jahren vorsieht ausgeschlossen fehlerhafte anwendung strafrahmens abs stgb nachteil angeklagten bemessung einzelstrafen ausgewirkt zumal beide taten erheblichkeitsschwelle nr stgb unwesentlich berschritten aufhebung fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen ntigt aufhebung gesamtstrafe zugrundeliegenden feststellungen knnen jedoch bestehenbleiben fehlerhafte rechtliche wrdigung taten insoweit ausgewirkt vri inbgh dr tepperwien urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb verhindert unterschreiben maatz athing maatz ernemann sost scheible'],['Soon']]
  5218. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb kaufrecht smtliche vertrge verpflichtung lieferung herzustellender erzeugender beweglicher sachen anzuwenden vertrge unternehmern vertrge allein lieferung herzustellenden beweglichen bau anlagenteilen gegenstand magabe bgb kaufrecht beurteilen zweckbestimmung teile bauwerke eingebaut rechtfertigt beurteilung beurteilung gerechtfertigt gegenstand vertrages planungsleistungen herstellung bau anlagenteile vorauszugehen schwerpunkt vertrages bilden bgh urteil juli vii zr olg nrnberg lg weiden opf vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kartellsenats oberlandesgerichts nrnberg juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten nacherfllung vertrag beklagte verpflichtete fr errichtung siloanlage bentigten bauteile herzustellen liefern auerdem begehrt feststellung beklagte schadensersatz verpflichtet klgerin fr auftraggeber russland siloanlage einlagerung graspellets erstellen errichtenden fundament montieren siloanlage besteht unmittelbar nebeneinander befindlichen boxen jeweils meter hoch meter lang meter breit boxen jeweils dammwand voneinander getrennt mehreren sttzen denen trapezbleche montiert bestehen fr erstellung siloanlage erforderlichen teile materialien bestellte klgerin mrz einschlielich prffhigen statik beklagten stellte teile dammwnde sttzen zugstangen her lieferte klgerin anlage wurde klgerin russland errichtet parteien steht inzwischen einholung gutachtens selbstndigen beweisverfahren auer streit beklagten gelieferten silozellen geringe blechdicke aufweisen deshalb hinreichend beulsicher landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg revision berufungsgericht klrung frage bgb auerhalb verbrauchsgtergeschften anwendung findet zugelassen verfolgt beklagte klageabweisungsantrag macht geltend vertragsverhltnis parteien sei entweder unmittelbar ber bgb kaufrecht anzuwenden fr klgerin daher gem abs hgb untersuchungs rgepflicht bestanden nachgekommen sei entscheidungsgrnde revision beklagten berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht sieht vertragsverhltnis parteien werkvertrag verpflichte unternehmer bestimmte sache herzustellen vertragspartner bereignen sei werkvertragsrecht kaufrecht anzuwenden herstellung konkreten sache schwerpunkt pflichten unternehmers bilde daneben fr kaufvertrag typische warenumsatz hintergrund trete herstellungsverpflichtung komme besonderes gewicht ganz wesentlich geistigen planungs konstruktions implementierungsleistungen begleitet geprgt sei sei regelmig fall unternehmer verpflichtung bernehme technisch komplexe sache eigens fr wesentlichen funktional definierten bedrfnisse bestellers konzipieren herzustellen verpflichtung beklagte bernommen grundlage klgerin erfolgten angaben abmessung objekts verwendungszwecks siloanlage projektieren liefern gehabt wobei dimensionierung einzelnen bauteile magabe berechnungen beklagten beauftragten statikers vorgenommen worden sei bgb finde parteien getroffene vereinbarung anwendung vorschrift sei einschrnkend auszulegen rechtliche einordnung gewerblicher liefervertrge auerhalb endkundenvertriebs weiterhin sachgerecht danach vornehmen knnen schwerpunkt vertraglichen leistungen liege erfasse rede stehenden umsatz investitionsgtern auerhalb endkundenvertriebs ii hlt rechtlichen nachprfung stand bgb finden vertrag lieferung herzustellender erzeugender beweglicher sachen gegenstand vorschriften ber kauf anwendung soweit dabei vertretbare sachen handelt ordnet satz bgb anwendung bgb magabe stelle abnahme bgb magebliche zeitpunkt gefahrbergangs tritt werkvertragsrecht tritt insoweit ergnzend neben kaufrecht verdr
  5219. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb zpo frage erforderlichkeit unfallersatztarifs tatrichter rahmen schtzung zpo gentigt kalkulationsgrundlagen konkreten anbieters einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen vielmehr kommt darauf etwaige mehrleistungen risiken vermietung unfallgeschdigte generell erhhten tarif pauschalen aufschlag normaltarif rechtfertigen vgl senatsurteile oktober vi zr versr februar vi zr versr mietwagenunternehmen geschdigten zunchst unfallersatztarif angeboten reicht grundstzlich fr annahme geschdigten wre entsprechender nachfrage wesentlich gnstigerer tarif zugng lich fortfhrung senatsurteils juni vi zr versr bgh urteil januar vi zr lg wrzburg ag wrzburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts wrzburg april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht restliche mietwagenkosten verkehrsunfall mrz geltend volle haftung beklagten fr unfallschaden steht grunde auer streit klgerin mietete unfalltag mrz autovermietung ersatzfahrzeug tagespreis insgesamt mietpreis anrechnung erspar ter eigenaufwendungen erstattete beklagte vorliegender klage begehrt klgerin differenzbetrag amtsgericht beklagte verurteilt weitere nebst zinsen klgerin zahlen brigen klage abgewiesen landgericht berufung beklagten zurckgewiesen landgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung beklagte tatschlich entstandenen mietwagenkosten bercksichtigung eigenersparnis voller hhe erstatten unfallersatztarif zugrunde liege geltend gemachten umfang rcksicht unfallsituation herstellung erforderlich sei davon sei auszugehen insoweit beweispflichtige klgerin hinsichtlich betriebswirtschaftlichen erforderlichkeit unfallersatztarifes beweisfllig geblieben sei feststellung erforderlichkeit unfallersatztarif orientierenden mietwagenkosten htte betriebswirtschaftliches sachverstndigengutachten eingeholt mssen wofr klgerin entsprechenden kostenvorschuss htte leisten mssen sei bereit jedoch komme erforderlichkeit unfallersatztarifs streitfall klgerin nachweis gefhrt wesentlich gnstigerer normaltarif weiteres zugnglich sei sachverstndige behauptung klgerin besttigt unfallersatz tarif generell hher sei normaltarif vorliegenden fall technischen her normaltarif bezeichnen sei geschdigter verkehrsunfall mietwagenunternehmen fr verunfalltes fahrzeug offenlegung unfallsituation fahrzeug gleicher klasse sofort ausschlielich unfallersatztarif bekomme umstand sei kammer mannigfaltiger befassung vorliegenden problematik bekannt ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand zutreffend ansatz berufungsgerichts geschdigte abs satz bgb herstellungsaufwand ersatz objektiv erforderlichen mietwagenkosten verlangen berufungsgericht grundstze zutreffend wiedergegeben erkennende senat erstattungsfhigkeit sogenannter unfallersatztarife entwickelt vgl senat bghz urteile oktober vi zr versr februar vi zr versr vi zr versr gebote stehenden mglichkeiten beurteilung erforderlichkeit klageforderung zugrunde liegenden unfallersatztarifs ausgeschpft erkennende senat inzwischen mehrfach dargelegt vgl urteile oktober vi zr versr februar vi zr versr selben tag vi zr versr mai vi zr versr juni vi zr versr juli vi zr versr erforderlich schadensabrechnung zpo besonders freigestellte tatrichter fr prfung betriebswirtschaftlichen rechtfertigung unfallersatztarifs kalkulation konkreten unternehmens gegebenenfalls beratung sachverstndigen fall nachvollzieht vielmehr prfung darauf beschrnken spezifische leistungen vermietung unfallgeschdigte allgemein aufschlag rechtfertigen wobei umstnden pauschaler aufschlag normaltarif betracht kommt vgl senatsurteile oktober vi zr februar vi zr jeweils aao jed
  5220. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen urteil juli wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo folgt berichtigt rn richtig lauten zugelassenen revision mchten beklagten wiedereinsetzung erstinstanzlichen urteils erreichen klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels rn richtig lauten fehlt schon tatschlichen grundlage fr beurteilung frage beklagten zustimmungsanspruch zusteht stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']]
  5221. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten mordes anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen anhrungsrge verurteilten august senatsbeschluss august kosten zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts ravensburg januar beschluss august gem abs stpo verworfen entscheidung gerichtete anhrungsrge gem stpo zurckzuweisen zulssige anhrungsrge stpo unbegrndet senat entscheidung weder verfahrensstoff verwertet verurteilte gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes vorbringen verurteilten bergangen revisionsbegrndung verurteilten april sowie erwiderung juli revisionsantrag generalbundesanwalts gegenstand senatsberatung art abs gg zwingt gerichte vorbringen beteiligten ausdrcklich bescheiden vgl bverfg beschluss juni bvr ausgefhrte sachrge gesttzte revision verurteilten senat august gem abs stpo verworfen senatsbeschluss gerichteten anhrungsrge gem stpo beantragt verurteilte beschluss fr gegenstandslos erklren verfahren stand entscheidung zurckzuversetzen antragsteller macht geltend senat revisionsbegrndung verteidigung enthaltenem entscheidungsrelevantem vorbringen auseinandergesetzt ausfhrungen dargelegt annahme unbedingten ttungsvorsatzes angeklagten ebenso vorhandenen errterungsmngeln beruht annahme mordmerkmale heimtcke ttung sonstigen niedrigen beweggrnden jedenfalls hinsichtlich tatrichter bejahten direkten ttungsvorsatzes senat antragsbegrndung generalbundesanwalts eigen knnen bedingten ttungsvorsatz ausgegangen sei rge unbegrndet antragsteller geltend gemachte verletzung rechtlichen gehrs revisionsverfahren liegt satz stpo setzt voraus revisionsgericht anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt fall ausgangspunkt zutreffend geht verteidigung art abs gg ergebenden verpflichtung gerichts ausfhrungen prozessparteien kenntnis nehmen erwgung ziehen vgl bverfge st rspr rechtsprechung bundesverfassungsgerichts grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen art abs gg zwingt gerichte einzelnen vorbringen begrndung entscheidung ausdrcklich befassen bescheiden vgl bverfg beschluss juni bvr verletzung rechtlichen gehrs festgestellt besonderen umstnden einzelnen falles deutlich ergibt gericht vorbringen entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung ersichtlich erwgung gezogen vgl bverfge umstnde liegen generalbundesanwalt ausfhrlichen antragsschreiben juli hinweis rechtsprechung rechtsfragen vorliegenden revisionsverfahrens auseinandergesetzt senat revisionsentscheidung abs stpo darauf sttzen folgen konnte generalbundesanwalt zusammenhang besonderes gewicht frage legte vorliegend zumindest bedingter ttungsvorsatz angeklagten sicher gegeben entsprach rechtsauffassung senats weshalb entgegen ansicht revision darberhinausgehenden ausfhrungen verwerfungsbeschluss august erforderlich brigen senat revisionsentscheidung nachteil antragstellers weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden wre kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss juli str mwn raum graf mosbacher jger fischer'],['Soon']]
  5222. [['bundesgerichtshof beschluss kvr juni kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr meier beck sowie richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu beschlossen betroffene kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen auslagen bundeskartellamts tragen beteiligte beigeladenen tragen rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen auslagen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde betroffene trgt gwb kosten rechtsbeschwerdeverfahrens rcknahme rechtsbeschwerde rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung auergerichtlichen auslagen beschwerdegegners anzuordnen vgl bgh beschluss november kvr wuw de kostenverteilung rechtsbeschwerdercknahme erstattung eventueller auslagen beteiligten beigeladenen rechtsbeschwerdeverfahren geboten bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt meier beck strohn bacher grneberg deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  5223. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb btmg abs nr einfuhr berlassung betubungsmittels dadurch gerechtfertigt entschuldigt tter unheilbar schwerstkranken betubungsmittelempfnger persnlich nahesteht freien suizid verhelfen berlassen betubungsmittels freien suizid unheilbar schwerstkranken betubungsmittelkonsument erfllt tatbestand betubungsmittelberlassung leichtfertiger todesverursachung gem abs nr btmg besonderen einzelfall ermessen tatrichters derart verengen allein verwarnung strafvorbehalt betracht kommt revisionsgericht sanktion erkennen rechtskrftig verhngte geldstrafe gem stgb verwarnung strafvorbehalt einbezogen bgh urt februar str lg berlin bundesgerichtshof namen volkes str urteil februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung februar teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter basdorf richter dr raum richter dr brause beisitzende richter richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle februar fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin dezember rechtsfolgenausspruch dahin gendert angeklagte einbeziehung einzelstrafen strafbefehl amtsgerichts nrnberg oktober gesamtstrafenausspruch entfllt einbeziehung verwarnung strafvorbehalt urteil amtsgerichts freudenstadt oktober verwarnt verurteilung gesamtgeldstrafe tagesstzen je dm vorbehalten bleibt weitergehenden revisionen verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen jedoch gebhr hlfte ermigt staatskasse trgt angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen hierdurch entstandenen gerichtlichen auslagen je hlfte staatskasse kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem berlassen betubungsmitteln unmittelbaren verbrauch einbeziehung sanktionen zwei frheren verurteilungen nmlich zweier einzelgeldstrafen verwarnung strafvorbehalt gesamtgeldstrafe tagesstzen je dm verurteilt frheren verurteilungen betrafen taten vorliegenden tat hnlich jeweils allein sachrge gesttzt begehrt angeklagte revision freispruch whrend staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel schuldspruch wegen berlassens betubungsmitteln leichtfertiger todesverursachung abs nr btmg erstrebt revision staatsanwaltschaft erfolg fhrt zugunsten angeklagten stpo eigene revision nderung rechtsfolgenausspruchs nmlich ausspruch verwarnung strafvorbehalt brigen bleibt revision angeklagten erfolg jhrige angeklagte schweizer staatsbrger theologe psychologe jahre evangelischer gemeindepfarrer sowie zwischenzeitlich zwlf jahre lang leiter entgiftungsstelle basel ttig seit langem beschftigt angeklagte aktiv problembereich sterbehilfe sterbebegleitung auslsend hierfr krebstod besten freundes unmittelbar miterlebter ber mehrere monate andauernder qualvoller sterbeproze angeklagten berzeugung fhrte eigenen worten menschen einfach helfen mu sterben wunsch geleitet grndete angeklagte jahr vereinigung deren generalsekretr seitdem ehrenamtlich fungiert statuten vereinigung heit vereinigung setzt wort schrift fr selbstbestim mungsrecht menschen ber gesundheit leben fr therapie hoheit patienten fr staatliche anerkennung freiheit selbstbestimmten menschenwrdigen sterbens darber hinaus besteht vereinszweck darin mitgliedern hoffnungsloser krankheit unzumutbarer behinderung leiden selbstbestimmten sterben beizustehen voraussetzung mglichkeiten erschpft sicht betroffenen lebenswertes leben erlauben wrden leisten beauftragte vereinigung freitodbegleitung wobei rztliches zeugnis hoffnungslose krankheit unzumutbare behinderung bezeugen mu angehrige resp bezugspersonen vorhaben betroffenen zustimmen form mibrauchs verhindern gibt vereinigung keinerlei freitod anleitungen medikamente assistenz ab ber funktion generalsekretrs vereinigung hinaus bernahm angeklagte aufgaben freitodbegleiters eigenen angaben inzwischen ber fllen entspr
  5224. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt oktober feststellungen aufgehoben soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels kammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde revision unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch strafausspruch richtet fhrt sachrge jedoch aufhebung urteils soweit landgericht anordnung unterbringung stgb abgesehen landgericht festgestellt jhrige angeklagte seit lebensjahr betubungsmittel seit regelmig haftzeit unterbrochen heroin konsumiert tatzeit belief re gelmiger heroinkonsum zwei gramm tglich grundlage landgericht bestehen abhngigkeit ausgegangen jedoch angenommen beiden abgeurteilten taten handeltreibens heroin heroinhydrochlorid stnden symptomatischen zusammenhang heroinabhngigkeit besorgten mengen eigenkonsum nutzen gewinnbringend weiterverkaufen kosten fr eigenkonsum monatlichen gehalt euro gelegentlichen zuwendungen eltern bestritten wegen drogensucht zeitpunkt geldmangel gelitten hierauf konnte revision zutreffend hervorhebt ablehnung maregelanordnung berdies zuziehung sachverstndigen gesttzt einlassung angeklagten stets ber hinreichende legal erworbene geldmittel heroinerwerb verfgt ersichtlich zusammenhang sehen abgeurteilten taten namentlich gewinnerzielungsabsicht bestritten landgericht rechtsfehlerfrei fr unglaubhaft gehalten betrieb eltern erzieltes arbeitseinkommen euro konnte ersichtlich ausreichen neben allgemeinen lebenshaltungskosten hohen heroinkonsum angeklagten finanzieren gelegentlich darber hinausgehenden zuwendungen eltern hhe erreichten liegt nahe soweit landgericht hervorhebt sei angeklagten darum gegangen besorgten mengen eigenkonsum nutzen ua schpft feststellungen fr anordnung stgb hinreichender symptomatischer zusammenhang setzt voraus beschaffung betubungsmitteln allein eigenkonsum dient schiede handeltreiben regelmig symptomtat beim angeklagten sichergestellten portionierungs verpackungsutensilien belegen darauf beschrnkte beiden abgeurteilten fllen zugrunde liegenden heroinmengen besorgen gewinnbringend weiterzuveruern annahme betubungsmittelabhngiger zwischenhndler handelsttigkeit zumindest zweck durchfhrt eigenen konsum finanzieren drngt lebenserfahrung anhaltspunkte dafr maregelanordnung stehe fehlen hinreichend konkreten erfolgsaussicht entgegen ergeben urteil ber frage unterbringung entziehungsanstalt daher neu befinden senat ausschlieen einzelstrafen gesamtstrafe anordnung unterbringung niedriger ausgefallen wren rissing van saan detter rothfu bode fischer'],['Soon']]
  5225. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs zpo abs eigenen einknften unterhaltsberechtigten bercksichtigung berechnung unpfndbaren teils arbeitseinkommens einschrnken ausschlieen knnen gehrt unterhaltsverpflichteten gezahlte barunterhalt bgh beschl mai ix zb lg leipzig ag leipzig ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts leipzig august berichtigt beschluss oktober kosten schuldnerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde ber vermgen schuldnerin verbraucherinsolvenzverfah ren erffnet worden aufhebung verfahrens ankndigung restschuldbefreiung weitere beteiligte fortan treuhnderin treuhnderin bestellt worden schuldnerin bezieht einkommen unselbstndiger ttigkeit hhe monatlich brutto netto gewhrt juli geborenen haushalt lebenden tochter naturalunterhalt kindesvater zahlt tochter monatlichen un terhalt hhe antrag treuhnderin insolvenzgericht rechtspflegerin november beschlossen tochter berechnung pfndbaren teils arbeitseinkommens teilweise bercksichtigen sei tabelle abs zpo unpfndbare betrag sei erhhen sofortige beschwerde schuldnerin landgericht betrag unpfndbare teil arbeitseinkommens erhhen fr zeitraum monaten fr folgezeitraum festgesetzt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde schuldnerin vollstndige abweisung antrags treuhnderin erreichen ii rechtsbeschwerde unstatthaft soweit berichtigungsbeschluss oktober wendet gem abs halbsatz zpo findet beschluss berichtigung ausspricht sofortige beschwerde statt sofortige beschwerde ersten rechtszug ergangenen entscheidungen amts landgerichte erffnet abs zpo jedoch entscheidungen landgerichte beschwerdegerichte rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht zugelassen abs satz zpo beides fall berichtigungsbeschluss enthlt beschluss betreffende zulassungsentscheidung gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens beschluss august fassung berichtigungsbeschlusses oktober iii berichtigten beschluss gerichtete rechtsbeschwerde schuldnerin abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg beschwerdegericht ausgefhrt unterhaltszahlungen stellten eigenes einkommen tochter schuldnerin dar sonstigen einknften bestehe wesentlicher unterschied entscheidend sei geld handele tatschlich fr lebensunterhalt unterhaltsberechtigten person verfgung stehe pfndungsfreibetrag knne jedenfalls grundlage sozialrechtlichen regelungen existenzsicherung berechnet unterhaltsberechtigte selben haushalt schuldner lebe pfndungsfreigrenzen schuldner unterhaltsberechtigten existenzminimum sicherten teilhabe arbeitseinkommen gewhrleisteten sei sozialrechtliche regelsatz zuschlag erhhen sei geltend gemachte sonderbedarf sehhilfe kanusportverein tochter gedeckt kosten klassenfahrt seien weiteren freibetrag pro monat bezogen folgenden monate bercksichtigen erhhung regelsatzes fr haushaltsangehrigen ab vollendung lebensjahres msse wege abnderungsantrages zpo geltend gemacht ber zunchst amtsgericht befinden ausfhrungen halten rechtlichen berprfung wesentlichen stand unterhaltszahlungen vaters stellen eigene einknfte tochter schuldnerin sinne abs zpo dar aa schon wortlaut erfasst vorschrift abs zpo arten einknften materialien enthalten ebenfalls keinerlei anhaltspunkte dafr bestimmte einknfte vornherein auer betracht gelassen sollen amtlichen begrndung entwurfs vierten gesetzes nderung pfndungsfreigrenzen februar bgbl abs zpo bercksichtigung unterhaltsberechtigten eigene einknfte bezieht flexibel gestalten vorschrift gericht ermessensentscheidung gengend raum lassen umstnden einzelfalles rechnung tragen bt drucks unterhaltsberechtigte schuldner weiteren person unterhalt bezieht einzelfall bercksichtigender bewertender umstand zeigt zugleich sinn zweck pfndungsschutzvorschriften grundstzlichen einbeziehung unterhaltsleistungen dritter einkommensberechnung entgegenstehen bb fr gegenteilige ansicht beruft rechtsbeschwerde insbesondere besch
  5226. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz alt bank gutglubigen zahlungsempfnger irrtmliche zuvielberweisung wege nichtleistungskondiktion abs satz alt bgb herausverlangen anschluss ergnzung bgh wm bgh urteil april xi zr lg bonn ag bonn xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr ellenberger dr grneberg maihold fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bonn juni kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber bereicherungsrechtliche rckabwicklung versehen klagenden bank beruhenden zuvielberweisung liegt folgender sachverhalt zugrunde zeugen nachfolgend kufer schlossen dezember beklagten notariellen kaufvertrag ber wohnungserbbaurecht klgerin realkredit ber finanzierte kaufpreis abhngigkeit bautenstand mehreren raten fllig letzte rate betragen schreiben mrz forderte beklagte kufer zahlung schlussrate jedoch wegen geltend gemachter mngel ablehnten mitte april teilte beklagte beseitigung mngel wiederholte zahlungsverlangen kuferin wies daraufhin klgerin telefax april teilbetrag schlussrate ber beklagte berweisen klgerin bersah indes beschrnkung anweisung berwies gesamten restkaufpreis erst gutschrift konto erhielt beklagte schreiben kufer april ankndigten betrag ber wegen angeblicher gegenansprche abzug bringen klgerin beklagte ursprnglich rckzahlung zuviel berwiesenen betrages zuzglich zinsen anspruch genommen nachdem amtsgericht klage stattgegeben kufer klgerin schreiben februar angewiesen ausstehenden teil letzten kaufpreisrate beklagte auszuzahlen vorgeschlagen zuviel berwiesenen betrag gleicher hhe belassen hinblick hierauf klgerin berufungsverfahren rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte erledigungsklrung angeschlossen klageabweisung beantragt landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision begehrt klgerin weiterhin feststellung erledigung rechtsstreits hauptsache entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin abgabe erledigungserklrung anspruch ungerechtfertigter bereicherung abs satz alt bgb beklagte zugestanden rechtsprechung bundesgerichtshofes vollziehe bereicherungsausgleich fllen leistung anweisung grundstzlich innerhalb jeweiligen leistungsbeziehung vermeintlich angewiesene unmittelbaren bereicherungsanspruch zahlungsempfnger anweisung fehle unwirksam sei fall irrtmlichen zuvielberweisung liege rechtsprechung bundesgerichtshofes wm wirksame anweisung lediglich fehlerhaft ausgefhrt worden sei differenzierung wirksamen anweisung ber angewiesenen betrag fehlenden anweisung hinsichtlich berzahlung komme betracht sei sachgerecht flle irrtmlichen zuvielberweisung fehlenden unwirksamen anweisung behandeln anweisende geringeren geldbetrag beschrnkten berweisungsauftrag anschein gesetzt gesamte zahlung sei leis tung sei zahlungsempfnger grundsatz treu glauben bgb schutzwrdig fehlerhafte ausfhrung anweisung erkannt sei fall klage somit unbegrndet sei sei erledigung rechtsstreits hauptsache eingetreten ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand klgerin konnte irrtmlich zuviel berwiesenen betrag ber wege nichtleistungskondiktion abs satz alt bgb beklagten herausverlangen kufer fehler klgerin verhltnis beklagten rechtsscheingesichtspunkten zurechnen lassen mssen fllen leistung kraft anweisung vollzieht bereicherungsausgleich stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich innerhalb jeweiligen fehlerhaften leistungsverhltnisses anweisenden angewiesenen genannten deckungsverhltnis anweisenden anweisungsempfnger genannten valutaverhltnis bereicherungsrechtlichen leistungsbegriff bewirkt angewiesene getroffenen allseits richtig verstandenen zweckbestimmung entsprechend zuwendung anweisungsempfnger zunchst eigene leistung anweisenden zugleich leistung anweisenden anweisungsempfnger st rspr bghz nachw tiefere grund fr bereicherungsrechtliche abwicklung jeweils fehlerhaften leistungsver
  5227. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken mai gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klgerin nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndeten anwaltsge sellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende klgerin betreibt tanzschule legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrgen ab november eigenen namen gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis gesetz ber kreditwesen anlageprodukte deutschland vertrieb unternehmen wurde schweizer recht nachlassstundung gewhrt klgerin beauftragte rechtsanwlte neben mandanten unternehmen vertraten rckholung schweiz angelegten gelder fragten beklagten ende jahres mandanten nachlassverfahren vertrete schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten nachlassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klgerin empfehlung beklagten beauftragen klgerin gab unterlagen unterschrieben januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klgerin beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgerin nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klgerin ehemaligen direktoren verwaltungsratsmitglieder unternehmens schadensersatz klage wurde abgewiesen schadensersatzansprche klgerin anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klgerin wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe landgericht klage wegen fehlender internationaler zustndigkeit abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin urteil landgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht frankenthal pfalz art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgerin vertrag verbraucherin geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgerin ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klgerin januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtsformulare beigefgt htten knne offen bleiben beklagten ttigkeit internetauftritt deutschland ausgerichtet htten jedenfalls rechtfertigten angabe internationalen telefonvorwahl schweiz verwendung internationalen domnennamen obersten stufe sowie angaben beklagten vertrten natrliche personen schweiz ausland sprchen neben deutsch englisch teilweise franz
  5228. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs satz glubiger drohende zahlungsunfhigkeit schuldners benachteiligung glubiger kennt trifft darlegungs beweislast sptere zahlungen grundlage schlssigen sanierungskonzeptes erlangt glubiger schlssigen sanierungskonzept schuldners ausgehen grundzgen ber wesentlichen grundlagen konzeptes informiert gehren ursachen insolvenz manahmen deren beseitigung positive fortfhrungsprognose glubiger rahmen sanierungsvergleichs quotal forderungen verzichtet annahme glubiger verzichteten hnlicher weise sanierung schuldnerunternehmens allein manahme ausgehen kenntnis krise allein finanzierungsproblemen beruht etwa ausfall berechtigter forderungen schuldners ecli de bgh uixzr glubiger verpflichtet sanierungskonzept schuldners fachmnnisch prfen prfen lassen darf angaben schuldners berater erfolgsaussichten konzeptes verlassen solange anhaltspunkte dafr getuscht plan chancen dauerhaften erfolg bietet sanierungsplan schuldners formalen erfordernissen entsprechen institut fr wirtschaftsprfer idw standard idws institut fr standardisierung unternehmenssanierungen isu mindestanforderungen sanierungskonzepte mas aufgestellt bgh urteil mai ix zr olg dsseldorf lg dsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin beklagte rckzahlung vergleichszahlung anspruch beklagte erbrachte fr schuldnerin speditionsleistungen januar standen fllige forderungen denen rechtskrftig tituliert aufgrund titels erwirkte beklagte januar pfndungs berweisungsbeschluss volksbank drittschuldnerin teilte pfndbaren guthaben vorhanden seien vorpfndungen hhe bestnden schreiben januar wandte schuldnerin beauftragte wirtschaftsprfungsgesellschaft beklagte teilte buchmige berschuldung schuldnerin hhe mio bestehe kreditlinien seien eingefroren drohe krze zahlungsunfhigkeit vermeidung insolvenz sei vergleichsvorschlag erarbeitet worden glubiger forderungen verzichten sollten davon besserungsschein vergleichsvorschlag knne umgesetzt dritten liquiditt verfgung gestellt voraussetzung sei glubiger vorschlag bedingungslos zustimmten anderenfalls sei insolvenzverfahren unabdingbar befriedigungsquote erwarten lasse antwort januar erbeten beklagte stimmte januar formular schuldnerin anwaltsschriftsatz januar stimmte erneut teilte zustimmung gebunden fhle februar bezahlt wrden schreiben januar teilte februar genannte betrag bezahlt schreiben februar teilte abwicklungstechnischen grnden verzgerte auszahlung ca tage zahlung erfolgte mrz insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin wurde grundlage antrgen mai oktober dezember januar erffnet klger zahlung abs inso angefochten schuldnerin seit vielen jahren tiefgreifenden krise befunden beklagte aufgrund schreibens gewusst sanierungsversuch sei offensichtlich ernsthaft seien vorneherein allenfalls hlfte glubiger vergleichsbemhungen beteiligt kreditinstitute finanzamt sozialversicherungstrger bercksichtigung glubiger geschftsfhrern schuldnerin beschaffte kredit ausgereicht forderungen htten zurckgefhrt mssen mangelnde ernsthaftigkeit sanierungsversuchs beklagten verborgen bleiben knnen schon wegen mehrfach verzgerten zahlung landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger klageanspruch vollem umfang entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung berufungsgericht gemeint beklagte aufgrund schreibens januar gewusst schuld nerin zahlungsunfhigkeit zumindest drohte schreiben umstnde ergben zwingend bereits eingetretene zahlungsunfhigkeit schlieen lieen wisse anfechtung
  5229. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb kndigung bauvertrages ausgesprochenes baustellenverbot begrndet allein verwirkung nachbesserungsanspruchs allenfalls annahmeverzug auftraggebers annahmeverzug beendet auftraggeber proze wegen mngel leistungsverweigerungsrecht beruft dadurch erkennen gibt zwecke mngelbeseitigung betreten baustelle zult bgh urteil juli vii zr olg mnchen lg ingolstadt vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr ha hausmann prof dr kniffka fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august kostenpunkt zinsausspruch insoweit aufgehoben berufungsgericht ber leistungsverweigerungsrecht beklagten wegen folgender gutachten sachverstndigen rsch bezeichneter mngel fehlende bewegungsfuge betonfehlstelle unterzug fugenausbildung riss tg wand risse mllhuschen wasserandrang tiefgarage wasserandrang schleuse altbau unebener tiefgaragenboden riss bodenplatte fahrradkeller nachteil beklagten entschieden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fordert restwerklohn parteien schlossen april bauvertrag ber rohbauarbeiten fr wohnanlage vob wurde vereinbart nachdem klgerin whrend betriebsurlaubs januar beklagten geforderte fortfhrung bauarbeiten verweigert kndigte beklagte januar bauvertrag verbot klgerin zugleich baustelle betreten februar forderte klgerin erstellung schlurechnung unverzglichen rumung baustelle klgerin erstellung schlurechnung juli dm gefordert beklagte mehrkosten fr fertigstellung bauvorhabens aufgerechnet wegen mngeln leistungsverweigerungsrecht umfang knapp dm geltend gemacht landgericht klage hhe dm zug zug beseitigung nher bezeichneter mngel stattgegeben berufung beider parteien berufungsgericht beklagten uneingeschrnkt zahlung zinsen verurteilt weitergehenden rechtsmittel zurckgewiesen senat revision beklagten hinsichtlich zinsausspruchs sowie tenor aufgefhrten mngel zugelassen umfang verfolgt beklagte begehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis finden dezember geltenden gesetze anwendung art satz egbgb berufungsgericht fhrt beklagten stehe leistungsverweigerungsrecht wegen tenor genannten mngel mngelbeseitigung fristen nr satz bzw nr satz vob gesetzt hinzu komme beklagte klgerin verboten grundstck betreten klgerin demnach mngel beseitigen knnen beklagte zugelassen angebot klgerin mngelbeseitigung schreiben februar sei beklagten angenommen worden folglich schulde klgerin nachbesserung ii hlt rechtlicher nachprfung stand revisionsverfahren zugunsten beklagten davon auszugehen tenor bezeichneten mngel vorhanden deren mngelbeseitigung kostet voraussetzung beklagte recht zweiten rechtszug eingeschrnkte verurteilung zug zug mngelbeseitigung folge beantragt klgerin zinsen fordern kndigung bauvertrages auftragnehmer grundstzlich verpflichtet mngel kndigung erstellten werk beseitigen vgl bgh urteil juni vii zr baur zfbr urteil dezember vii zr baur nzbau zfbr gegenber werklohnverlangen auftragnehmers auftraggeber gesetzliche leistungsverweigerungsrecht abs bgb jedenfalls hhe mindestens dreifachen mngelbeseitigungskosten geltend fristsetzung mngelbeseitigung voraussetzung fr ausbung leistungsverweigerungsrechts gegenteilige annahme berufungsgerichts objektiv willkrlich hilfserwgungen berufungsgerichts tragen ausschlu leistungsverweigerungsrechts berufungsgericht enthlt tragfhigen feststellungen beklagte mngelbeseitigung unmittelbar anschlu kndigung zugelassen htte allein umstand baustellenverbot ausgesprochen rumung baustelle verlangt worden besagt festgestellt zeitpunkt bereits mngelbeseitigung verlangt worden brigen gibt anhaltspunkte dafr beklagte etwa zunchst erfolgte zurckweisung mngelbeseitigungsangebotes anspruch nachbesserung verwirkt htte betracht wre annahm
  5230. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja unterbevollmchtigter zpo abs satz eingehendes persnliches mandantengesprch zuziehung wohn geschftsort auswrtigen partei ansssigen rechtsanwalts zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig erscheinen lt begrndung entbehrlich angesehen unternehmen ber eigene rechtsabteilung verfgt sei einrichtung jedenfalls zuzumuten bgh beschl mrz zb lg dortmund ag kamen zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr bergmann beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilkammer landgerichts dortmund september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde betrgt grnde klgerin versicherer spedition gmbh be klagte gem vvg bergegangenem recht schadensersatz wegen ordnungsgemer durchfhrung transportauftrags anspruch genommen geschftssitz hamburg ansssigen rechtsanwltin hauptvollmacht erteilt termin mndlichen verhandlung amtsgericht kamen ansssiger rechtsanwalt untervoll macht wahrgenommen klgerin klage vollem umfang erfolgreich festsetzung kosten einschlielich kosten unterbevollmchtigten hhe insgesamt rechtspflegerin amtsgerichts beschlu juli klgerin erstattenden kosten hhe dabei neben gerichtskosten kosten sitz prozegerichts ansssigen rechtsanwalts sowie informationspauschale hhe erstattungsfhige kosten angesehen be schlu juli zugestellt worden klgerin selben tage sofortige beschwerde eingelegt landgericht sofortige beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde klgerin kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich kosten unterbevollmchtigten weiterverfolgt ii gem abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache beschwerdegericht erstattungsfhigkeit kosten partei beauftragung unterbevollmchtigten rechtsanwalts brago entstanden richtet abs satz zpo bgh beschl viii zb njw beschl vi zb umdr kosten unterbevollmchtigten notwendige kosten rechtsverfolgung verteidigung sinne vorschrift soweit ttigkeit unterbevollmchtigten erstattungsfhige reisekosten hauptbevollmchtigten brago erspart ansonsten wahrnehmung termins hauptbevollmchtigten entstanden erstattungsfhig wren bgh njw reisekosten geschftsort partei ansssigen hauptbevollmchtigten erstattungsfhig beauftragung zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung erforderlich ort prozegerichts ansssiger rechtsanwalt hauptbevollmchtigter htte beauftragt mssen rechtsprechung bundesgerichtshofs fall bereits zeitpunkt beauftragung hauptbevollmchtigten feststeht eingehendes mandantengesprch fr rechtsverfolgung verteidigung erforderlich bgh njw beschl zb grur wrp auswrtiger rechtsanwalt ii beschl zb wrp auswrtiger rechtsanwalt iv mandantengesprch entbehrlich fraglichen partei unternehmen handelt ber eigene sache bearbeitende rechtsabteilung verfgt vgl bgh wrp auswrtiger rechtsanwalt iv beschwerdegericht grundstze ausgangspunkt verkannt allerdings entbehrlichkeit eingehenden mandantengesprchs ausgegangen feststellungen treffen klgerin ber sache bearbeitende rechtsabteilung verfgt begrndung angefhrt sei unerheblich klgerin ber eigene rechtsabteilung verfge sache bearbeitet jedenfalls einrichtung zuzumuten sei knne partei erlaubt aufwand fr einzustellendes geschultes personal jeweilige prozegegner abzuwlzen sogenannter hausanwlte bediene deren kosten verkehrsanwlte erstattet verlange auffassung rechtsbeschwerde recht rgt zugestimmt bundesgerichtshof erla angefochtenen beschlusses entschieden zuziehung wohn geschftsort auswrtigen partei ansssigen rechtsanwalts regelmig zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig abs satz halbs zpo anzusehen haftpflichtversicherer partei eigene rechtsabteilung unterhlt rechtlichen schwierigkeiten hausanwalt geschftsort beauftragt bgh beschl vi zb umdr folgt daraus rahmen kostenerstattung tatschliche organisation unternehmens partei ankommt darauf organisation gericht
  5231. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr drescher einstimmig beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kosten zpo abs satz zpo zurckgewiesen streitwert jahresabschlsse steuerliche auenprfung masterbills investitionszuschsse brseneinfhrung gmbh abs satz gkg grnde begrndung hinweisbeschluss senats april bezug genommen stellungnahme klgerin juni gibt abweichenden beurteilung sache anlass soweit klarstellt bersteigenden ansprche hilfsweise geltend gemacht sollen berufungsgericht ttigkeit klgerin sowohl beim erwerb gmbh brseneinfhrung unternehmens beklagten zutreffend blichen aufsichtsratsttigkeit zugeordnet goette strohn reichart caliebe drescher vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5232. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin energieversorgungsunternehmen versorgte beklagte eigentmern dreiig privat genutzten wohneinheiten bestehende wohnungseigentmergemeinschaft grundlage dezember januar rechtsvorgngerin klgerin geschlossenen sondervertrags leitungsgebunden erdgas vertragsschluss beklagte haus wohnungsmakler vertreten gewerbliche hausverwaltung betrieb gaslieferungsvertrag enthlt folgende regelungen preise preisnderungen fr bereithaltung lieferung erdgases zahlt kunde jahresleistungspreis arbeitspreis basis arbeitspreis ap betrgt ab wohneinheiten fr raumheizung warmwasserbereitung pf kwh warmwasserbereitung pf kwh jeweilige ap erhht jeweils geltende minerallsteuer gem absatz nr aa minerallsteuergesetz erdgassteuer stand preisabschlag zeit pf kwh pf kwh rechtsvorgngerin klgerin behlt recht preisabschlag angabe grnden widerrufen regelung preisabschlages kommt mehr anwendung erdgassteuer entfallen reduziert arbeitspreis ap ndert folgt ap ap hl dm hl nderungsklausel bedeuten hl preis leichtes heizl verffentlicht statistischen bundesamt fachserie reihe preise preisindizes fr gewerbliche produkte erzeugerpreise erzeugerpreise ausgewhlter gewerblicher produkte warenbezeichnung leichtes heizl dm hl lieferung tkw verbraucher hl pro auftrag einschlielich minerallsteuer ebv frei verbraucher fr berichtsort hamburg etwaige nderungen preise jeweils wirkung ab oktober jahres vorgenommen folgewert gilt durchschnitt statistischen bundesamt verffentlichten werten fr halbjahr vorhergegangenen kalenderjahres sowie durchschnitt verffentlichten werten fr halbjahr laufenden kalenderjahres vertragsbeginn gelten folgewerte letzten vorhergehenden preisberprfung klgerin stellte beklagten fr zeitraum dezember dezember erbrachten gaslieferungen bercksichtigung offener restforderungen vorherigen abrechnungsperioden sowie geleisteten vorauszahlungen rechnung legte hierbei jeweils grundlage gaslieferungsvertrags errechneten arbeitsund leistungspreis zugrunde beklagte hlt preisanpassungsregelung fr unwirksam zahlte rechnungsbetrag klage klgerin zahlung betrages nebst zinsen begehrt landgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten ausnahme zinshhe erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte schulde gem abs bgb fr streitgegenstndlichen zeitraum erbrachten gaslieferungen rechnerisch unstreitige restliche entgelt hhe berechnung zugrunde gelegten preisanpassungsklauseln erdgaslieferungsvertrags seien wirksam gunsten beklagten unterstellt hierbei allgemeine geschftsbedingungen handele allgemeine geschftsbedingungen unterlgen grundstzlich inhaltskontrolle abs bgb hierfr sei entscheidend beklagte unternehmerin verbraucherin einzustufen sei gem abs satz bgb finde bgb anwendung allgemeine geschftsbedingungen gegenber unternehmer verwendet worden seien preisregelung gaslieferungsvertrags benachteilige beklagte unangemessen verstoe transparenzgebot abs satz bgb berechnung jahresleistungspreises arbeitspreises knpften objektive nachprfbare bezugspunkte preise anhand klgerin beeinflussbaren werte ausgerechnet knnten jeweiligen variablen seien vertragstext genannten verffentlichungen statistischen bundesamts unschwer entnehmen mathematischen gleichungen seien kontext erluterungen einzelnen faktoren klar verstndlich preisregelung gaslieferungsvertrags unterliege gem abs satz bgb weitergehenden inhaltskontrolle gasl
  5233. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs satz partei zulssigkeit rechtsmittels geltend macht steht frei rechtzeitige einlegung behaupten zugleich fr fall gericht gegenbeweis abs zpo gefhrt ansieht wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist beantragen anschlu bgh beschlu november xii zb njw bgh beschlu mrz vii zb olg frankfurt main lg kassel vii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter hausmann dr kuffer dr kniffka wendt beschlossen sofortige beschwerde klgers beschlu oberlandesgerichts frankfurt main oktober zivilsenat kassel aufgehoben klger wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist gewhrt grnde klger mai zugestellte urteil landgerichts schriftsatz prozebevollmchtigten juni berufung eingelegt berufungsschrift trgt eingangsstempel allgemeinen briefannahmestelle justizbehrden montag juni klger mitteilung eingangsdatums juli wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist beantragt zugleich berufung eingelegt vorlage drei eidesstattlichen versicherungen begrndung vorgetragen ablauf berufungsfrist sei fristenbuch kanzlei prozebevollmchtigten blich tag fristablauf mithin juni notiert worden vormittag tages sei berufungsschrift unterzeichnet sodann sekretrin ko postausgangsfach fr post land oberlandesgericht gelegt worden fach sei allgemeiner anweisung fr schriftstze bestimmt selben tag boten allgemeinen briefannahmestelle bringen seien nachmittag selben tages auszubildende smtliche postausgangsfcher geleert post mappe gelegt davon mitarbeiterin ka berzeugt darauf achten fcher vollstndig geleert wrden auszubildende fr land oberlandesgericht bestimmte post schreibtisch diensthabenden justizwachtmeisters allgemeinen briefannahmestelle gelegt sodann fr rechtsanwlte bestimmte post anwaltsfcher gegeben hinweis berufungsgerichts klger behaupte rechtzeitigkeit berufung klger vorgetragen msse bekannten umstnden rechtzeitigen eingang berufungsschrift behaupten knne allerdings angesichts eingangsstempels ausschlieen berufungsfrist tatschlich versumt worden sei fr fall gelte beantragte wiedereinsetzung sachbearbeitende prozebevollmchtigte organisatorisch veranlat rechtsmittelfrist wahren berufungsgericht dienstliche stellungnahme justizwachtmeister eingeholt juni briefannahmestelle ttig darstellung berufungsschrift frhestens montag juni eingegangen berufungsgericht berufung unzulssig verworfen wiedereinsetzungsgesuch klgers zurckgewiesen dagegen richtet form fristgerecht eingelegte sofortige beschwerde klgers ii rechtsmittel erfolg berufungsgericht geht zutreffend davon berufungsfrist gewahrt gem abs zpo erbringt eingangsstempel allgemeinen briefannahmestelle justizbehrden juni beweis dafr berufungsschrift erst tage versptet gericht eingegangen eingangsstempel begrndete beweis gem abs zpo gegenbeweis entkrftet erfordert indes volle berzeugung gerichts rechtzeitigen eingang berufungsgericht angesichts widerspruchs dienstlichen stellungnahme beiden justizwachtmeister eidesstattlichen versicherung auszubildenden rechtzeitigkeit berufung berzeugen knnen senat teilt beweiswrdigung berufungsgerichts klger zweifel gezogen berufungsgericht gehindert gesehen wiedereinsetzung gewhren begrndet klger fristversumung behauptet trifft senat teilt ansicht schon deshalb klger wiedereinsetzungsantrag gestellt begrndet berufungsfrist eigenes verschulden prozebevollmchtigten eingehalten steht entgegen klger erster linie geltend macht berufungsschrift sei rechtzeitig eingegangen erst spter eingangsstempel versehen worden partei zulssigkeit rechtsmittels geltend macht steht frei rechtzeitige einlegung behaupten zugleich fr fall gericht gegenbeweis abs zpo gefhrt ansieht wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist beantragen bgh beschlu november xii zb njw vortrag klgers verstehen ausdrcklich fr fall anzunehmenden fristversumung beantragte wiedereinsetzung berufen klger wiedereinsetzung gewhren hinreichend glaubhaft gemacht versumung berufungsfrist vortrag auszugehen weder prozebevollmchtigten abs zpo verschuldet worden klger einzelnen
  5234. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo gkg abs abs falle klage knftige miete bestimmt gebhrenstreitwert abs gkg zpo eingeklagte mietrckstnde entsprechend abs gkg hinzuzurechnen gebhrenstreitwert feststellungsklage ber hhe miete richtet zpo begrenzt wert entsprechenden leistungsklage streitwertberechnung leistungsklage wechselseitig erhobenen feststellungsklagen rahmen mietverhltnisses bgh beschlu mrz xii zr olg karlsruhe lg freiburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina beschlossen gegenvorstellung beklagten wertfestsetzung senatsbeschlu januar gibt beurteilung anla grnde klger klage mieten fr geschftsrume geltend gemacht sowie feststellungen begehrt zahlungsklage zugrundeliegende mietvertrag parteien besteht beklagte berechtigt wegen behrdlichen nutzungsuntersagung mietzins krzen beklagte klagforderung hilfsaufrechnung vermeintlichen schadensersatzansprchen erklrt widerklagend beantragt festzustellen klger schadensersatz wegen vorgenannten behrdlichen nutzungsuntersagung verpflichtet klage beiden instanzen hauptsache erfolg widerklage beklagten wies oberlandesgericht zurck revision beklagte weiterhin klagabweisung erstrebt widerklage weiterverfolgt senat revision beklagten angenommen streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt gegenvorstellung mchte beklagte wert festgesetzt wissen ii gegenvorstellung begrndet streitwert revisionsverfahrens bestimmt vorliegend abs abs abs gkg zpo frage stehenden ansprche sowie erklrte hilfsaufrechnung fr betrachtet folgt bewerten verurteilung zahlung dm beklagte zahlung rckstndiger mieten hhe dm abzglich bereits bezahlter dm verurteilt worden hilfsaufrechnung dm macht beklagte partei hilfsweise aufrechnung bestrittenen gegenforderung geltend erhht streitwert wert gegenforderung soweit rechtskraft fhige entscheidung ber ergeht abs gkg beklagte machte erster linie geltend mietverhltnis klger mietzinsforderung herleitet bestehe hilfsweise rechnete mieten fr oktober februar insgesamt dm behaupteten schadensersatzforderung millionenhhe feststellungsantrag ber bestehen mietverhltnisses dm fr wertberechnung gem abs gkg einjhrige entgelt magebend dm feststellung recht krzung miete besteht dm streitwert entspricht gem zpo gesamtbetrag streitigen krzung abzglich feststellungsabschlags hhe beklagte machte geltend miete sei gemindert gesamte knftige mietzins ab einschlielich mrz voraussichtlichen ende mietverhltnisses februar ansatz bringen zugrunde gelegt ergbe wert rund mio dm allerdings darf wert hher falle klage knftige miete wert klage bestimmt zpo zuzglich etwaiger mieten zeit klagerhebung abs gkg eingeklagt mieten ab juni zahlungsklage wurde bereits juni eingereicht somit betrag hhe dm dm ansatz bringen feststellungswiderklage schadensersatz dm wert antrags bestimmt zpo voraussichtlichen schadens beklagte berhmte fr machte beklagte dm fr weitere dm geltend fr folgezeit voraussichtlichen ende mietvertrages februar senat lediglich mio dm jhrlich weitere dm ansatz gebracht somit ergebenden zwischensumme hhe dm allerdings gesamtbetrag bislang entrichteten mieten abzuziehen dm feststellungswiderklage geltend gemachte schaden betrgt somit ca dm davon ansatz bringen siehe oben vorgenannten einzelwerte gem zpo addieren soweit abs satz gkg ergibt verurteilung mietzinszahlung bleibt hinblick feststellungsantrag ber bestehen mietverhltnisses unbercksichtigt abs satz gkg daher lediglich hhere betrag ansatz bringen dm gebotenen wirtschaftlichen betrachtungsweise gilt gleiches fr feststellungsklage recht krzung miete bestehe feststellungswiderklage ber schadensersatzpflicht beide antrge hngen frage ab behrdliche untersagungsverfgung mietsache mangel sinne bgb anhaftet verbleibt daher beim hheren wert dm hilfsaufrechnung wiederum wirtschaftlich feststellungswiderklage enthalten soweit hilfsaufrechnung fr mieten ab einschlielich geht hilfsaufrechnung erfolgte feststellungswiderklage zugrundeliegenden schadensersatzanspruch berechnung schadens gezahlten mieten januar februar
  5235. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien juni geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren februar ehefrau antragsgegnerin geboren september april zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin geregelt wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragstellers bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen mrz bertragen ferner las ten versorgung antragstellers versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen mrz begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen juni mrz abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragsteller fr antragsgegnerin ausgegangen fr antragsteller vbl bestehenden anwartschaften amtsgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragsteller monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr antragsteller vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  5236. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen gewerbsmiger bandenhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg april abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen schriftsatz verteidigerin juli vorgelegen harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']]
  5237. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gmbh schloss juli mbh geschftsanteile hlt beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag ab restlichen geschftsanteile hlt schuldnerin vertrag einhaltung kndigungsfrist wichtigem grund brigen erstmals ablauf dezember frist sechs monaten schriftlich gekndigt knnen gekndigt gleicher kndigungsfrist jeweils kalenderjahr verlngern ausgleich fr schuldnerin vorgesehen notariell beurkundeten be schluss stimmten gesellschafter beklagten august beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag daraufhin handelsregister eingetragen wurde ber vermgen schuldnerin wurde januar insolvenzverfahren erffnet klger wurde insolvenzverwalter bestellt beantragte gesellschafterversammlung beklagten november kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags beschlieen antrag wurde stimmen herrschenden gesellschaft abgelehnt klger beantragt beschluss gesellschafterversammlung november fr nichtig erklren festzustellen beschluss gefasst worden beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag auerordentlich hilfsweise fristgerecht dezember kndigen landgericht beschluss fr nichtig erklrt klage brigen abgewiesen berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt beschlussfassung ber kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags handele entscheidung krperschaftlichem charakter herr schende gesellschafter stimmrecht organisationsentscheidung ber wesentliche strukturnderung getroffen ii urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand klger insolvenzverwalter anstelle schuldnerin ausbung stimmrechts gesellschafterversammlung beklagten erhebung anfechtungsklage berechtigt insolvenzverwalter teil verwaltungsrechts recht ausbung stimmrechts gesellschafterversammlung jedenfalls soweit beschlussgegenstand vermgenssphre betrifft vgl olg mnchen zip bergmann festschrift kirchhof ff abs inso insolvenzverwalter insolvenzmasse gehrende vermgen verwalten gmbh geschftsanteil gehrt masse abs inso beschlussgegenstand auerordentlichen hilfsweise ordentlichen kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags weisungsrecht abs gmbhg gewinnbezugsrecht abs gmbhg vermgenssphre schuldnerin betroffen anfechtungsklage beschluss gesellschafterversammlung beklagten auerordentliche kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags abgelehnt verbundene positive beschlussfeststellungsklage auerordentliche kndigung beschlossen wurde schon deshalb unbegrndet kndigungsgrund fehlt anfechtungsklage begrndet gefasste beschluss gesetzes satzungswidrig stelle festzustellende beschluss seinerseits gesetzes satzungskonform vgl bgh urteil mrz ii zr bghz urteil januar ii zr bghz grund auerordentlichen kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags besteht wichtiger grund kndigung liegt kndigenden vertragsteil beherrschten gmbh fortsetzung vertrags mehr zumutbar grund klger dargelegt schuldnerin geschftsanteil wegfall unternehmensvertrags besser verwerten betrifft persnlichen verhltnisse verhltnis beherrschter herrschender gesellschaft anfechtungsklage beschluss gesellschafterversammlung beklagten ordentliche kndigung beherrschungsund gewinnabfhrungsvertrags stimmen mbh abgelehnt ebenfalls unbegrndet entfllt grundlage fr beantragte feststellung kndigung beschlossen wurde gesellschafterversammlung ordentliche kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags mehrheit beschlossen stimmen mbh mitzuzhlen unterlag stimmverbot abs satz fall gmbhg aufgrund gesellschafterlichen treuepflicht verpflichtet fr kndigung stimmen beschlussfassung ber ordentliche kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags beherrschte gesellschaft herrschende gesellschafter stimmberechtigt aa abs satz fall gmbhg gesellschafter besc
  5238. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso insvv vergtung sonderinsolvenzverwalters regelmig entsprechender anwendung vorschriften ber vergtung insolvenzverwalters festzusetzen einzelne aufgabe bertragen knnte gegenstand beauftragung rechtsanwalts hhe vergtung vergtungsanspruch rechtsanwalts rechtsanwaltsvergtungsgesetz begrenzt sonderinsolvenzverwalter rechtsanwalt zugelassen fr ttigkeit bestellt rechtsanwalt zugelassener verwalter angemessenerweise rechtsanwalt bertragen htte bemisst vergtung unmittelbar rechtsanwaltsvergtungsgesetz bgh beschluss mrz ix zb lg neubrandenburg ag neubrandenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring mrz beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts neubrandenburg august aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte verwalterin sowohl insolvenzverfahren ber vermgen vermgen insolvenzverfahren ber gbr deren gesellschafter insolvenzverfahren ber vermgen meldete weitere gbr hhe beteiligte forderung insolvenzgericht bestellte weiteren beteiligten sonderinsolvenzverwalter aufgabe angemeldete forderung gbr prfen weitere beteiligte fhrte bertragene ttigkeit beantragte vergtung zuzglich auslagenpauschale umsatzsteuer festzusetzen insolvenzgericht vergtung verfahrensgebhr fr insolvenzverfahren nr vv rvg mindestwert gem rvg zuzglich auslagenpauschale umsatzsteuer mithin festgesetzt sofortige beschwerde beteiligten landgericht vergtung insgesamt heraufgesetzt weitergehende beschwerde zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beteiligte zurckgewiesenen teil antrags ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs satz inso abs inso analog brigen zulssig fhrt sache aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht beschwerdegericht ausgefhrt vergtung sonderinsolvenzverwalters erfolge grundstzlich insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung bestellung beteiligten darauf beschrnkt sei einzelnen anspruch prfen knne vergtung hher insvv verbindung bestimmungen rechtsanwaltsvergtungsgesetzes festgesetzt bestimme somit letztlich gesetz danach sei fache gebhr analog nr vv rvg anzusetzen gegenstandswert sei gem abs abs satz rvg ca verfahrensgegenstndlichen forderung bestimmen vergtung betrage deshalb zuzglich auslagenpauschale umsatzsteuer ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung punkten stand vergtung sonderinsolvenzverwalters bemisst entsprechender anwendung bestimmungen ber vergtung insolvenzverwalters inso insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung meist bezieht ttigkeit sonderinsolvenzverwalters teil aufgaben insolvenzverwalters dadurch rechnung getragen vergtung angemessenen bruchteil vergtung verwalters festgesetzt darber hinaus knnen entsprechend insvv abschlge festgesetzt angemessene vergtung erreichen regelung ber mindestvergtung abs insvv gilt dabei bgh beschluss mai ix zb nzi rn sonderinsolvenzverwalter lediglich aufgabe einzelne ansprche prfen tabelle anzumelden anderweitig rechtlich durchzusetzen ttigkeit allerdings derjenigen insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar fall vergtung jedenfalls hher festgesetzt insvv beansprucht knnte sonderinsolvenzverwalter vorschrift fr ttigkeit rechtsanwalt steuerberater wirtschaftsprfer vergten wre liegt voraussetzung bemisst vergtung sonderinsolvenzverwalters bestimmungen rechtsanwaltsvergtungsgesetzes bgh beschluss mai aao rn januar ix zb zinso rn grundstzen beteiligte anspruch festsetzung unmittelbar bestimmungen rechtsanwaltsvergtungsgesetzes berechneten vergtung voraussetzungen denen rechtsanwalt zugelassener verwalter fr einsatz besonderen sachkunde insvv berechnete vergtung verlangen lagen aufgabe beteiligten sonderinsolvenzverwalter beteiligten angemeldete forderung prfen prfung aufnahme insolvenztabelle angemeldeten forderungen gehrt kernaufgaben insolvenzverwalter regel auszufhren lage r
  5239. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen geltend gemachte divergenz berufungsurteils entscheidung xi zivilsenates februar xi zr zip gegeben rechtsstreit steuerfiskus gerichteter zivilrechtlicher bereicherungsanspruch zugrunde liegt geht vielmehr bereicherungsrechtlichen ausgleich zwei gemeinden finanzsystem koch beteiligt fr rckabwicklung einzelnen zahlungsflsse grundstzen nichtleistungskondiktion gelten bereicherungsrechtlichen besonderheiten vgl bereits senatsbeschlu september iv zr berufungsgericht durfte vortrag beklagten dahin verstehen ber hinausgehende kapitalnutzungszinsen bestritten sollten beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']]
  5240. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen mordes anstiftung mord strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts ravensburg juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angeklagten tragen nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen rge angeklagten landgericht sei nen antrag einholung psychologischen sachverstndigengutachtens unrecht abgelehnt greift landgericht ergebnis zutreffend ausgefhrt anbetracht anzahl tatschlicher anhaltspunkte fr anstiftung mitangeklagten wren ausfh rungen psychologischen sachverstndigen denen zufolge naheliege berlegungen verschwindenlassen frau ernst nahm aufgriff art vorauseilendem gehorsam tat umsetzte geeignet schwurgerichtskammer zweifel richtigkeit bisher getroffenen feststellungen insbesondere tatbeitrag anbelangt begrnden validitt beweisbehauptung frage gestellt ergebnis gekommen entscheidenden fall sei ungeachtet beson deren charakterstruktur angestiftet worden sol cher schlu rechtsgrnden beanstanden entscheidung strafsenats bundesgerichtshofs juni nstz revision beruft steht beweisbehauptung liege nahe tat vorauseilendem gehorsam begang diametralem widerspruch berzeugung landgerichts grund bisherigen beweisergebnisses sei angestiftet worden beweisantrag naheliegende mglichkeit behauptet durfte landgericht weitere beweiserhebung schlu kommen konkreten fall mglichkeit realisiert schfer maul boetticher granderath schluckebier'],['Soon']]
  5241. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober patentnichtigkeitsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachverstndigenablehnung vi zpo abs anschein vollstndiger unvoreingenommenheit begrndet sachverstndige wirtschaftlichen verbindung parteien steht nimmt sachverstndige gutachtenauftrag dritten seinerseits beratungsverhltnis parteien steht kommt engen voraussetzungen betracht bgh beschluss oktober zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens sowie richter dr grabinski dr bacher beschlossen sachverstndigen prof dr ing betref fende ablehnungsgesuch zurckgewiesen grnde antrag zulssig sache jedoch begrndet gerichtliche sachverstndige prof dr ing ge richt schreiben september mitgeteilt april gmbh nachfolgend gmbh gebeten worden sei klienten kurzbewertung hinsichtlich essentialitt patenten untersttzen april sei vertrag gmbh zustande gekommen weitere trge gegeben anlsslich jhrigen bestehens gmbh sei erstmalig veranstaltung september eingeladen worden erfahren gmbh derzeit direkt indirekt fr klgerin patentstreitigkeiten beklagte bearbeite zumindest verfahren involviert sei gerichtliche sachverstndige gutachten erstattet sei september bekannt gerichtlichen sachverstndigen sei november bekannt herrn gmbh seit allgemeinen anfrage kontaktiert worden sei grundstzlich bereit sei ipr fragen kompetenzgebiet fr gmbh ttig vertrag kooperation seien seinerzeit zustande gekommen gerichtliche sachverstndige herrn gutachterttig keit fr bundesgerichtshof pflicht unabhngigkeit neutralitt streitsachen parteien rechtsstreits hingewiesen gmbh neutrale vermittlerin experten expertise verstanden beklagte sttzt ablehnungsantrag wesentlichen darauf gerichtlichen sachverstndigen enge verbindung gmbh klgerin verborgen bleiben drfen internetauftritt gmbh klar eindeutig erkennbar sei zudem ergebe besorgnis befangenheit schreiben gerichtlichen sachverstndigen september sachverhalt oberflchlich dargelegt ii abs zpo zpo sachverstndiger abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen grund beklagte dargelegt vorbringen ergeben gebotenen objektiven betrachtung umstnde sicht beklagten zweifel unparteilichkeit gerichtlichen sachverstndigen begrnden knnen anschein vollstndiger unvoreingenommenheit begrndet sachverstndige wirtschaftlichen verbindung parteien steht bgh beschluss juli zr rn beschluss juli zr nimmt sachverstndige demgegenber gutachtenauftrag dritten seinerseits beratungsverhltnis parteien steht kommt engen voraussetzungen betracht streitfall gegeben besorgnis befangenheit zunchst umstnde aufnahme wirtschaftlichen verbindung gmbh be grndet gerichtlichen sachverstndigen prof dr ing zustandekommen beratungsvertrages april gmbh bewusst klgerin rechtlichen auseinandersetzungen beklagten beraten richtigkeit entsprechenden ausfhrungen sachverstndigen schreiben september gericht beklagten frage gestellt worden beratungsleistung sachverstndige fr gmbh erbracht berdies punktueller natur dauer angelegt stand angaben inhaltlichem zusammenhang streitfall betrifft prozessparteien gmbh weislich beklagten vorgelegten auszge internetprsenz fr vielzahl anbietern bereich mobilfunktechnik sowie zahlreiche rechtanwalts patentanwaltskanzleien ttig deshalb lager klgerin zugeordnet daher besorgen sachverstndige abschluss streitfall erstellten schriftlichen gutachtens auftrag gegebene ttigkeit fr gmbh daran gehindert gutachten mndlichen verhandlung unvoreingenommen abzugeben abweichende beurteilung ergibt entgegen auffassung beklagten daraus gerichtliche sachverstndige nher dargelegt fr klienten gmbh erteilung auftrags ttig honorar fr ttigkeit erhalten umfang gmbh november auftrge aussicht gestellt ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen glaubwrdigkeit zweifel bestehen folgt lediglich kurzbewertung beteiligt zusammenhang gerichtlichen auseinandersetzungen steht streitparteien involviert gmbh november all gemeinen anfrage herangetreten grundstzlich bereit sei gutachtenauftrge anzunehmen angaben gengen zweifel unvoreingenommenheit verbindungen gmbh
  5242. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ci zpo nr prozessbevollmchtigten eigenhndig unterschriebener berufungsbegrndungsschriftsatz formwirksam entgegen anweisung prozessbevollmchtigten normalem gefaxt direkt computerfax eingescannter unterschrift elektronisch berufungsgericht bermittelt stellt lediglich uerliche technische inhaltliche vernderung prozessbevollmchtigten eigenhndige unterschrift autorisierten bestimmenden schriftsatzes dar prospekt fr beitritt windpark beteiligungsgesellschaft geworben bereich fr beitrittsentscheidung anlegers wesentlichen frage windertrge letztlich rentabilitt anlage interessenten richtig vollstndig informieren daran fehlt prospekt verschwiegen gutachten ber prospekt dargestellten prognostizierten windertrge jeweils sicherheitsabschlag empfohlen worden bgh beschluss januar ii zr olg hamm lg bochum ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer caliebe dr reichart dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz beschluss zpo zurckzuweisen streitwert grnde zulassungsgrnde abs zpo liegen revision aussicht erfolg weder berufungsgericht zulassungsgrund angefhrte sonstiger zulassungsgrund liegt smtliche fr entscheidung vorliegenden falles erheblichen rechtsfragen anforderungen unterschrift bestimmender schriftstze stellen anforderungen beteiligungs prospekt hinblick ordnungsgeme information anlageinteressenten gengen wann urschlichkeit prospektmangels auszugehen wer prospektverantwortlicher hchstrichterlichen rechtsprechung hinreichend geklrt rechtfertigen zulassung gilt insbesondere fr berufungsgericht fr zulassungswrdig gehaltene frage anforderungen darstellung prognose windenergieertrgen prospekten denen fr beteiligung windkraftanlagen geworben stellen stndigen rechtsprechung senates entwickelten prospekthaftungsgrundstzen typisiertes vertrauen anlegers richtigkeit vollstndigkeit prospektverantwortlichen gemachten angaben anknpfen prospekt allgemeinen grundlage fr beitrittsentschluss geworbenen interessenten bildet zutreffendes bild angebotenen beteiligung vermitteln gehrt smtliche umstnde fr entschlieung prospekt angesprochenen anlageinteressenten bedeutung knnen richtig vollstndig dargestellt vgl sen urt januar ii zr wm zuletzt sen urt dezember ii zr umdr nachw genau anforderungen prospekt gengen beitritt windparkbeteiligungsgesellschaft geworben bereich fr beitrittsentscheidung anlegers wesentlichen frage windertrge letztlich rentabilitt anlage interessenten richtig vollstndig informieren prospekt anforderungen gengt frage einzelfalls nmlich prfung bewertung konkreten prospektangaben frage deren berprfung tatrichter obliegt evtl sachverstndig beraten feststellen darstellung prognose windertrgen konkreten prospekt richtig vollstndig ii revision insgesamt statthaft abs nr zpo berufungsgericht entscheidungsgrnden revision oben angefhrten umfang zugelassen beschrnkung zulassung unzulssig zulassung revision stndiger rechtspre chung bundesgerichtshofs tatschlich rechtlich selbstndigen teil gesamtstreitstoffes beschrnkt gegenstand teil grundurteils revisionsklger revision beschrnken knnte st rspr siehe bghz nachw unzulssig hingegen zulassung revision bestimmte rechtsfrage entscheidungselement urteils beschrnken fehlerhaftigkeit prospektes selbstndig anfechtbares urteilselement darstellt beschrnkung zulassung revision berufungsgericht unzulssig fehlt wirksamen beschrnkung zulassung allein beschrnkung zulassung unwirksam revision daher unbeschrnkt zugelassen bghz aao nachw revision jedoch aussicht erfolg recht berufungsgericht davon ausgegangen berufung rechtzeitig begrndet worden eingescannten unterschrift prozessbevollmchtigten klger beim berufungsgericht eingegangene computerfax berufungsbegrndungsfrist gewahrt aa fr computerfax bermittelte berufungsbegrndung gemeinsame senat obersten gerichtshfe bundes april entschieden bghz prozessen vertretungszwang bestimmende schriftstze formwirksam elektronische b
  5243. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november olovcic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sgb vii abs gg art bgb fc wegen regelmig gegebenen inneren zusammenhangs diagnosestellung vorbereitenden manahmen entscheidung ber richtige heilbehandlung manahmen ebenfalls ffentlichrechtlichen aufgabe durchgangsarztes zuzuordnen folge unfallversicherungstrger fr etwaige fehler bereich haften aufgabe rechtsprechung doppelten zielrichtung vgl senatsurteil dezember vi zr bghz rn bgh urteil dezember iii zr bghz erstversorgung durchgangsarzt ebenfalls ausbung ffentlichen amtes zuzurechnen folge unfallversicherungstrger fr etwaige fehler bereich haften aufgabe bgh urteil dezember iii zr bghz bestimmung passivlegitimation regelmig durchgangsarztbericht abzustellen durchgangsarzt art erstversorgung arzt dokumentiert bgh urteil november vi zr olg frankfurt main lg limburg ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter galke richter sthr offenloch richterinnen dr oehler dr roloff fr recht erkannt revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz zurckgewiesen klger trgt kosten revisionsrechtszuges einschlielich kosten streithelferin letztere juni ab zeitpunkt beitrittswechsels juni trgt streithelferin klgers kosten rechts wegen tatbestand klger macht schadensersatzansprche arbeitsunfall mrz beklagten geltend chefarzt krankenhauses durchgangsarzt knftig arzt berufsgenossenschaft knftig streithelferin arbeitsunfall wurde klger krankenhaus eingeliefert behandlung ambulanz erfolgte rztin beklagte funktion arzt vertreten lie stndigen vertreterin arztes bestellt untersuchte klger arztbericht fertigung rntgenaufnahmen erstdiagnose prellung bws angegeben art erstversorgung arzt heit symptomatisch voltaren resinat pantozol mg khlen schonen art heilbehandlung wurde allgemeine heilbehandlung arzt angeordnet klger wurde arbeitsfhig erachtet nachschau mrz erfolgen sofern arbeitsunfhigkeit behandlungsbedrftigkeit vorliegen verschlimmerung sofort klger begab mrz ambulante behandlung arztes stellte fertigung weiterer rntgenaufnahmen diagnose fraktur lwk hinterkantenbeteiligung klger wurde dortige unfallchirurgische klinik aufgenommen mrz operiert streithelferin gewhrte verletztengeld vorlufige erwerbsminderungsrente fr zeit august ende februar landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers angefochtenen beschluss gem abs zpo zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klger schadensersatzansprche entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts beklagte passivlegitimiert rzte handelten entscheidung weise verletzter berufsgenossenschaftliche heilbehandlung bernommen wer ffentlich rechtlich sinne art gg bgb durchgangsrztlichen ttigkeit zhlten untersuchung diagnosestellung berwachung heilerfolgs erfolgten mithin ausbung ffentlichen amtes bestehe fehler falschen diagnose klger behauptet setze fehler weiteren behandlung fort stelle folge ffentlich rechtlichen fehldiagnose dar passivlegitimiert sei fllen berufsgenossenschaft arzt erst weiterbehandlung bernehme dabei behandlungsfehler unterlaufe komme eigene zivilrechtliche haftung betracht konstellation liege beklagte funktion arzt rztin vertreten lassen stndigen vertreterin arztes bestellt sei begrnde behandlungsverhltnis klger fr mrz vorgehen pflichtverletzung beklagten arzt werten betreffe entsprechende funktion wre gegebenenfalls berufsgenossenschaft gerichteten verfahren beachtlich ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlichen berprfung stand berufungsgericht recht passivlegitimation beklagten verneint streitfall berufsgenossenschaft gem art gg bgb passivlegitimiert rztliche heilbehandlung allerdings regelmig ausbung ffentlichen amtes sinne art gg vgl senatsurteile dezember vi zr bghz rn mrz vi zr versr rn januar vi zr versr rn bgh urteil dezember iii zr bghz rztliche behandlung arbeitsunfall berufsgenossenschaft obliegende aufgabe heilbehandlung stellt berufsgenossenschaft obliegende pflicht dar arzt heilbehandlung dur
  5244. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld dezember zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit besonders schwerer ruberischer erpressung freiheitsberaubung vorstzlicher krperverletzung wegen betrugs wegen fahrlssiger gefhrdung straenverkehrs tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte vorstzlichem fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt weiteren unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet sperre fr erteilung fahrerlaubnis fnf jahren festgesetzt hiergegen richtet verfahrensrgen sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entschei dungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo anordnung unterbringung sicherungsverwahrung bestehen bleiben landgericht unterbringungsanordnung rechtsfehlerfrei abs stgb gesttzt formellen voraussetzungen sicherungsverwahrung abs nr stgb urteile landgerichts traunstein juli landgerichts gttingen oktober erfllt angesehen urteilsgrnden jedoch entnehmen januar verkndung angefochtenen urteils kraft getretenen neufassung vorschrift abs stgb voraussetzungen unterbringung sicherungsverwahrung ebenfalls erfllt gesetz neuordnung rechts sicherungsverwahrung begleitenden regelungen dezember bgbl bestimmung stgb erheblich umgestaltet worden gem bergangsregelung art abs egstgb findet sofern fr maregelanordnung relevanten anlasstaten januar begangen wurden grundstzlich bisherige recht anwendung gilt indes neuem recht rechtlichen voraussetzungen fr unterbringung sicherungsverwahrung mehr gegeben fllen art abs egstgb revisionsinstanz beachten stpo neue recht mildere gesetz anzuwenden vgl bgh urteil januar str rn beschluss januar str rn abs satz nr stgb mssen formeller hinsicht fr anordnung unterbringung sicherungsverwahrung erforderlichen vorverurteilungen jeweils straftaten gegenstand abs satz nr stgb bezeichnet anforderungen gengen urteile landgerichts traunstein juli landgerichts gttingen oktober strafkammer fr bejahung formellen voraussetzungen abs nr stgb gesttzt beiden entscheidungen ausschlielich katalog abs satz nr stgb erfasste delikte grunde lagen beide urteile abs satz nr stgb mehr geeignet formell anordnung sicherungsverwahrung begrnden vorverurteilungen voraussetzungen neuen rechts entsprechen kommen feststellungen allein verurteilungen landgericht schwerin februar wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer ruberischer erpressung wegen geiselnahme zwei fllen sowie landgericht berlin august wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen ruberischer erpressung betracht wobei angefochtene urteil weder hhe einzelstrafen urteil landgerichts berlin august mitteilt jeweiligen verbungszeiten genau feststellt urteilsausfhrungen legen generalbundesanwalt verwerfungsantrag einzelnen darlegt allerdings zumindest nahe fr katalogtaten urteil landgerichts berlin august freiheitsstrafe mindestens jahr verhngt wurde verjhrungsregelung abs satz stgb bercksichtigung jeweils abgeurteilten taten entgegen steht materieller hinsicht strafkammer damaligen rechtslage entsprechend feststellung hangs neben neu abgeurteilten gewalttat nachteil eheleute mageblich abs nr stgb symptomtaten gewerteten straftaten gesttzt urteilen landgerichts traunstein juli landgerichts gttingen oktober grunde lagen whrend verurteilungen landgericht berlin august landgericht schwerin februar gesamtwrdigung landgerichts rande summarischer weise erwhnung finden landgericht gesamtbewertung insbesondere neuem recht formeller hinsicht begrndung sicherungsverwahrung gem abs stgb allein betracht kommenden taten urteilen landgerichts berlin august landgerichts schwerin fe
  5245. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november reiter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb kaufvertrag vermieters ber hausgrundstck enthaltenen vereinbarung wonach mieter wohnung hauses lebenslanges wohnrecht ordentliche kndigung mietverhltnisses mietvertrag eintretenden erwerber ausgeschlossen handelt echten vertrag zugunsten dritter mieters gem bgb mieter erwirbt hierdurch unmittelbar recht lebenszeit kufer unterlassung ordentlichen kndigung mietverhltnisses verlangen bgh urteil november viii zr lg bochum ag bochum ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr schneider dr bnger dr schmidt fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts bochum april zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagten mieteten jahr rechtsvorgngerinnen klger erdgeschosswohnung siedlungshauses zwei wohnungen beklagte ehemaliger bergmann sogenannten bergmannsversorgungsschein klger erwarben siedlungshaus klgerin inzwischen wohnung ersten stock bewohnt jahr stadt bochum voreigentmerin notarielle kaufvertrag juli enthlt folgende regelungen bernahme belastungen rechten pflichten kufer ferner bekannt hause wohnung erdgeschoss eheleute vermietet vertragsbeginn mieter lebenslanges wohnrecht kufer bernimmt bestehende mietverhltnis darf insbesondere kndigung wegen eigenbedarfs wegen behinderung angemessenen wirtschaftlichen verwertung aussprechen mglich lediglich kndigung wegen erheblichen verletzung mieter obliegenden vertraglichen verpflichtungen rahmen wohnungsmodernisierung notwendige vertragskndigung gleichzeitiger versorgung umsetzung mieter gleichwertige wohnung bestand vergleichbaren konditionen zulssig fr fall kufer zustimmung verkufers vorliegen auerordentlichen kndigungsgrundes mietverhltnis kndigt verkufer berechtigt kaufgrundstck lastenund schuldenfrei wiederzukaufen wiederkaufspreis angegebene kaufpreis zuzglich desjenigen betrages wert etwa vorgenommener investitionen kaufgrundstck zeitpunkt ausbung wiederkaufrechtes entspricht falls beteiligten ber wert inzwischen vorgenommenen investitionen wert beiden parteien bereinstimmend benennenden sachverstndigen fr beide parteien verbindlich festgestellt kommt einigung ber beauftragenden sachverstndigen zustande rtlich zustndige architektenkammer benennung geeigneten vereidigten sachverstndigen beauftragt kosten durchfhrung wiederkaufs einschlielich kosten etwaigen wertgutachtens daraufhin etwa anfallende grunderwerbsteuer sowie verwaltungskostenbeitrag kaufpreises gehen lasten kufers wiederverkufers wiederkaufsrecht ergebende anspruch grundbuchlich rckauflassungsvormerkung zugunsten verkufers gesichert weiteren geschtzte mietverhltnis vorkaufsrecht gem abs bgb zugunsten verkufers gesichert kufer verpflichtet smtliche vorstehenden verpflichtungen etwaigen rechtsnachfolgern grundeigentum verpflichtung jeweiligen weitergabe vertraglich aufzuerlegen schreiben februar kndigten klger beklagten bestehende mietverhltnis abs satz bgb beklagten widersprachen kndigung geltend notariellen kaufvertrag juli sei gunsten lebenslanges wohnrecht vereinbart klgern entgegenhalten knnten kndigung deshalb entgegenstehe amtsgericht rumung herausgabe wohnung sowie zahlung rckstndiger miete gerichtete klage abgewiesen landgericht abweisung rumungs herausgabeklage gerichtete berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger rumungs herausgabebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgern stehe geltend gemachte rumungsanspruch beklagten mietvertrag parteien sei klgern erklrte kndigung beendet worden sei unwirksam stadt bochum klgern geschlossenen notariellen kaufvertrags juli verstoe hierbei handele zugunsten vertrag namentlich benannten beklagten geschlossenen vertrag zugunsten dritter gem bgb vertragsschluss beteiligten beklagten unmittelbares recht notariellen kaufvertrag klger
  5246. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai patentnichtigkeitssache ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski dr bacher sowie richterin dr kober dehm beschlossen teilurteil senats februar dahin berichtigt entscheidungsgrnden randnummern jeweils berufungen beklagten soweit klagen klgerinnen betreffen statt berufungen klgerinnen heit meier beck grning bacher grabinski kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']]
  5247. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser prof dr gehrlein dr fischer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts freiburg august insgesamt zurckgewiesen revision klgers zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand beklagte ehescheidungsverfahren rechtsanwalt dr vertreten worden ebenso klger sozius vormaligen anwaltskanzlei juni trafen rechtsanwalt dr fortan fr beklagte honorarvereinbarung zahlung zustzlichen honorars dm netto fr vertretung ersten rechtszug verpflichtete ehe wurde urteil amtsgerichts lrrach mrz geschieden wegen zugewinn versorgungsausgleichs gefhrten berufungsverfahren schlossen beklagte juni weitere honorarvereinbarung ab fr vertretung berufungsrechtszug olg karlsruhe wegen zugewinnausgleich vereinbaren parteien anstatt gesetzlichen gebhren honorar dm zuzglich gesetzlichen mehrwertsteuer etwaiger auslagen honorar beendigung auftrags fllig juli trafen dr beklagte folgende hand schriftlich verfasste vereinbarung beklagte tritt hiermit ansprche zugewinnausgleich ra dr hhe heute offenen knf tigen berechtigten honoraransprche ab dr nimmt abtretung berufungsverfahren endete september gerichtlichen vergleich geschiedene ehefrau beklagten verpflichtete abgeltung zugewinnausgleichsanspruchs versorgungsausgleichsanspruchs dezember flligen gesamtbetrag mio dm zahlen zustellung vollstreckbaren ausfertigung vergleichs legte rechtsanwalt dr geschiedenen ehefrau oktober abtretung juli offen sptestens dezember erfuhr beklagte davon widerrief gegenber abwicklung beauftragten notar geschiedenen ehefrau rechtsanwalt dr erteilte inkassovollmacht ver langte zahlung ungekrzten betrags bankkonto dezember zahlte notar zustimmung geschiedenen ehefrau beklagten dm hinterlegte restliche dm gunsten beklagten rechtsanwalts dr klger machte geschiedene ehefrau beklagten wegen offener gebhrenansprche nem recht dr beklagten abgetrete berufung abtretung juli sprche zugewinn gerichtlich geltend beide parteien vorprozesses verkndeten beklagten streit woraufhin geschiedenen ehefrau beitrat senat bejahte befreiende wirkung zahlung geschiedenen ehefrau beklagten wies klage revisionsinstanz ab bgh urt mrz ix zr wm klger dezember eingereichten klage beklagten soweit revisionsverfahren interesse zahlung zuzglich zinsen verlangt forderung umfasst fr vertretung beklagten ersten instanz vereinbarte zusatzhonorar hhe dm zuzglich umsatzsteuer abzglich vorschusszahlung beklagten insgesamt ferner umsatzsteuer vereinbarte honorar fr berufungsinstanz geltend gemachter hhe rechtsanwaltsgebhren fr auergerichtliche vertretung hausratsteilung hhe umgerechnet klger ersatz gerichts anwaltskosten hhe insgesamt begehrt fr fhrung vorprozesses geschiedene ehefrau beklagten beklagte verjhrung berufen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht klger nebst zinsen zugesprochen davon entfallen honorar fr hausratsteilung umsatzsteuer mindesthonorars dm weitere berufungsgericht schaden wegen vorprozess nutzlos aufgewandten prozesskosten zuerkannt brigen berufung zurckgewiesen revision unbeschrnkt zugelassen urteil wenden beide parteien wechselseitigen revisionen wobei klger zahlungsantrag nunmehr hhe nebst zinsen weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision klgers unbegrndet revision beklagten dagegen erfolg fhrt vollstndigen abweisung klage berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt vertragliche ansprche klgers seien verjhrt klger stnden indessen verjhrte ansprche beklagten abs bgb positiver vertragsverletzung beklagte sei einziehung grund vereinbarung juli soziett abgetretenen teils zugewinnausgleichsanspruchs berechtigt umsatzsteuer juni vereinbarte honorar honoraranspruch fr hausratsteilung zeitpunkt zahlung zugewinnausgleichs beklagten bereits entstanden einforderbar
  5248. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg sicherung einheitlichkeit rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo erwgungen denen berufungsgericht tatbestandsmerkmal drohenden zahlungsunfhigkeit gem abs satz inso verneint verstoen willkrverbot art abs gg versto liegt zweifelsfrei fehlerhaften rechtsanwendung hinzukommen vielmehr rechtsanwendung bercksichtigung grundgesetz beherrschenden gedanken mehr verstndlich daher schluss aufdrngt sachfremden erwgungen beruht bverfge fehlerhaften rechtsanwendung fall sachlich schlechthin unhaltbar bverfge denkbaren aspekt rechtlich vertretbar erscheint bverfg wm trifft beweiswrdigung berufungsgerichts sttzt umfassende sachverstndige auswertung beschwerde hervorgehobenen konzernfinanzplans februar insbesondere wchentlich erstellten liquidittsentwicklungsbersichten sachverstndige anhand weiterer rechenwerke weder zahlungsunfhigkeit ende monats mai festzustellen vermocht fr schuldnerin erkennbare grere wahrscheinlichkeit zustand dahin htte eintreten knnen einschtzung keineswegs ausdrcklich bezeichnete vermutung gesttzt konzernfinanzplan planungsinstrument sei klger gegenteilige behauptung folglich beweisen knnen berufungsgericht bereits hinsichtlich zahlungsunfhigkeit vorgenommene wrdigung gutachtens bezglich drohenden zahlungsunfhigkeit vollstndig wiederholen mssen berufungsgericht wrdigung weiteren indizien willkrverbot verstoen verschiedenen schtzungen kapital schuldnerin endgltigen fertigstellung entwicklungsprojekts insgesamt bentigte fr beurteilung drohens zahlungsunfhigkeit bedeutung dafr vielmehr erster linie konkreten umstnden beruhende berschaubaren zeitraum bezogene liquidittsbilanz mageblich vgl bgh urteil mai ix zr bghz oktober ix zr zip rn berufungsgericht untersuchen lassen gewrdigt dabei unzutreffenden obersatz ausgegangen bloes bemhen schuldners weitere liquiditt lasse wahrscheinlichkeit entfallen voraussichtlich lage bestehende zahlungspflichten zeitpunkt flligkeit erfllen berufungsgericht vielmehr festgestellt schuldnerin durchaus aussichten gehabt ffentlicher seite frdermittel erhalten weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser raebel grupp pape mhring vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  5249. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil september strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts essen februar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten schweren ruberischen erpressung tateinheit freiheitsberaubung ruberischen erpressung fnf fllen versuchten ruberischen erpressung tateinheit ntigung krperverletzung sachbeschdigung anstiftung falschaussage raubes tateinheit versuchter erpressung krperverletzung gefhrlichen krperverletzung zwei fllen schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten erfolg nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit beschwerdefhrer rechtliche wrdigung landgerichts fall ii sowie strafzumessungserwgungen insbesondere strafrahmenwahl fllen ii urteilsgrnde beanstandet nimmt senat ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift juni bezug nherer errterung bedarf lediglich verurteilung angeklagten jeweils wegen gefhrlicher krperverletzung abs nr stgb fllen ii urteilsgrnde feststellungen kam august hufig brutalen bergriffen angeklagten teilweise bruders karl heinz seit mehreren monaten angeklagten wohnenden peter aufgrund alkoholprobleme schwachen persnlichkeit gegenwehr fhig wurde wegen angeblicher verfehlungen laune heraus mihandelt teil heftig rztliche behandlung erforderlich wurde vorflle drckte angeklagte zigarette brust arm zeugen zeuge erlitt dabei heftige schmerzen behielt brandwunde zurck fall ii urteilsgrnde gelegenheit verletzte angeklagte zeugen verwendung messers linken knie fall ii urteilsgrnde entgegen auffassung beschwerdefhrers generalbundesanwalts gesamtzusammenhang urteilsgrnde denen zudem ergnzend lichtbilder verwiesen abs satz stpo august damals verheilten verletzungen gefertigt wurden annahme gerechtfertigt angeklagte krperverletzungen jeweils mittels gefhrlichen werkzeugs begangen gefhrliches werkzeug sinne abs nr stgb gegenstand objektiven beschaffenheit art benutzung einzelfall geeignet erhebliche krperverletzungen herbeizufhren st rspr vgl bgh nstz bgh urteil september str stgb vgl bghst entgegen schrifttum hinblick verschrfung strafandrohung abs stgb strrg vertrete nen auffassung annahme gefahr erheblichen verletzung hheren anforderungen stellen bisher rengier strafrecht besonderer teil ii aufl rdn gefahr gravierenden verletzung gesetzgeber fassung abs nr stgb abweichend gesetzentwurf vgl abs nr stgb entwurfs strrg bt dr bewut zunchst vorgesehene vergleich stgb einschrnkende bedingung verzichtet tat gefahr schweren gesundheitsschdigung verletzten person vorliegen mu htte entgegen anliegen gesetzentwurfes teilweisen rcknahme strafdrohung gefhrt vgl bt dr generalbundesanwalt sttzt auffassung beibringung brandwunde arm brust gefhrliche krperverletzung werten sei entscheidung oberlandesgerichts kln stv ausgefhrt zigarettenglut brandverletzung wade opfers herbeigefhrt liege nahe geeignet sei erhebliche verletzungen hervorzurufen beurteilung potentiellen gefhrlichkeit krperverletzungen mittels brennenden zigarette widerspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs zufgen brandwunden glimmende zigaretten ausdrcken zigarette stirn unmittelbar ber nase ebenso zufgen verletzungen mittels brennenden feuerzeuges jeweils weiteres gefhrliche krperverletzung gewertet vgl bgh urteil september str bghr stgb frsorgepflichtiger vorliegende fall gibt anla hiervon abweichenden beurteilung magebend allein eingetretene verletzungsfolge potentielle gefhrlichkeit vgl trndle fischer stgb aufl stgb rn konkreten benutzung werkzeugs vgl bgh urteil september str potentielle ge
  5250. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag angeklagten august nachholung rechtlichen gehrs beschlu senats juli abgelehnt voraussetzungen stpo liegen senat tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte gehrt worden wre anspruch angeklagten rechtliches gehr behauptete mangelnde kenntnis antragsschrift generalbundesanwalts verletzt worden generalbundesanwalt antragsschrift pflichtverteidigerin rechtsanwltin wahlverteidiger rechtsanwalt berlin ordnungsgem zugestellt besondere benachrichtigung antragsschrift angeklagten erforderlich antrag entscheidung handelt abs abs stpo vgl bghr stpo anhrung satz anhrung verteidiger angeklagten revisionsverfahren gelegenheit erung angeklagten deshalb rechtliches gehr gewhrt worden vgl bghr stpo satz anhrung harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  5251. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts offenburg juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rge strafkammer vernehmung auslandszeugin unrecht wegen unerreichbarkeit abgelehnt bemerkt senat zeugin wegen vollstndig gewhrleisteten rechtspflege allgemein bekannten unsicheren verhltnisse kosovo bercksichtigung bedeutung aussage verhltnismigkeitsgrundsatzes vgl bgh njw unerreichbar schfer nack boetticher wahl schluckebier'],['Soon']]
  5252. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin mai gem abs stpo beschlossen antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts beschlu landgericht hannover februar revision angeklagten urteil landgerichts hannover november unzulssig verworfen worden kosten verworfen grnde antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts abs satz stpo zulssig erweist generalbundesanwalt antragsschrift april zutreffend ausgefhrt unbegrndet gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionsbegrndungsfrist amts wegen kommt generalbundesanwalt dargelegten grnden deshalb betracht begrndung revision abs stpo vorgesehenen form nachgeholt worden tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  5253. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin dezember soweit betrifft ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten einbeziehung mehrerer einzelstrafen urteilen amtsgerichts wismar september mrz gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt auerdem anordnung entziehung fahrerlaubnis einbezogenen urteil amtsgerichts wismar mrz aufrechterhalten angeklagte beanstandet revision verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel gesamtstrafenausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht gem stgb vorgenommene gesamtstrafenbildung anhand urteilsgrnde zweifelsfrei nachvollzogen landgericht unterlassen tatzeiten mrz amtsgericht wismar abgeurteilten taten mitzuteilen deshalb berprfen taten verurteilung september begangen wurden deshalb landgericht angenommen dafr verhngten einzelstrafen gem stgb nachtrglich bildende gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen rechtsfehlerhafte einbeziehung einzelstrafen urteil mrz wre angeklagte beschwert vollstreckung urteil verhngten gesamtfreiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt senat mglichkeit gebrauch gemacht abs stpo verfahren tatrichter entscheidung beschlusswege gem stpo verweisen sollten einzelstrafen urteil mrz sinne stgb gesamtstrafenfhig treffenden entscheidung gem abs satz abs satz stgb ber anrechnung verfahren bewhrungsauflage aufgegebenen angeklagten abgeleisteten arbeitsstunden entscheiden vgl bgh beschluss mrz str angeklagte kosten rechtsmittels tragen sicher abzusehen rechtsmittel geringen teilerfolg senat kostenentscheidung deshalb treffen abs stpo vgl meyer goner stpo aufl rdn nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen angeklagten aufzuerlegen rechtsmittel nebenkl ger erfolglos entscheidung abs satz stpo unterbleiben vgl bghr stpo abs satz auslagenentscheidung tepperwien maatz ribgh dr ernemann infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien kuckein sost scheible'],['Soon']]
  5254. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr nachschlagewerk verkndet oktober besirovic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz nr abs abs besteller voraussetzungen abs abs bgb vorherige fristsetzung schadensersatz statt leistung fr mngel werkleistung beanspruchen unternehmer nacherfllung hinsichtlich mngel gem abs bgb recht unverhltnismig verweigert macht besteller werkvertraglichen schadensersatz hhe mngelbeseitigungskosten geltend entsprechen fr beurteilung unverhltnismigkeit aufwands abs satz bgb mageblichen kriterien denen gem abs bgb gebotenen prfung unverhltnismigen nacherfllungsaufwands heranzuziehen bgh urteil oktober vii zr olg oldenburg lg osnabrck vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka sowie richterin safari chabestari richter dr eick richter prof leupertz richter dr kartzke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte unbedingt zahlung nebst zinsen bersteigenden betrages verurteilt widerklage hinsichtlich betrages nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten restwerklohn fr heizungs sanitrinstallationsarbeiten widerklage beansprucht beklagte mangelbedingten schadensersatz klgerin schloss beklagten sohn jahr vertrag ber erbringung heizungs installationsarbeiten doppelhaus sohn beklagten eigentmer doppelhaushlfte doppelhaushlfte steht eigentum beklagten klage beansprucht klgerin restwerklohn fr doppelhaushlfte beklagten ausgefhrten werkleistungen darber hinaus macht restwerklohn hhe fr arbeiten beklagten gehrenden gebude geltend restwerklohnanspruch fr arbeiten doppelhaushlfte gegenstand parallelverfahrens vii zr beklagte mngel doppelhaushlfte betreffenden werkleistungen behauptet klageforderung bersteigenden kostenaufwand beseitigt mssten gemeint bezahlung restwerklohnforderung mangels abnahme werkleistungen ohnehin fllig sei jedenfalls beseitigung mngel verweigern drfen hinsichtlich restwerklohnforderung klgerin aufrechnung ansprchen schadensersatz fr mangelhafte ausfhrung werkleistungen doppelhaushlfte erklrt landgericht beklagte beweisaufnahme zahlung nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten sowie zahlung weiteren zug zug beseitigung nher bezeichneter mngel verurteilt klage brigen abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht erstinstanzliche entscheidung zurckweisung weitergehenden rechtsmittels dahin abgendert beklagte nebst zinsen sowie weitere zug zug beseitigung mngeln zahlen darber hinaus vorgerichtliche rechtsverfolgungskosten zugesprochen berufungsverfahren beklagte widerklage erhoben zuvor begrndung mangelbedingten leistungs verweigerungsrechts geltend gemachten kosten fr beseitigung mngeln dmmung bzw befestigung bodenplatte verlegten warm kaltwasserleitungen hhe nunmehr wege schadensersatzes verlangt berufungsgericht schadensersatzforderung fr gerechtfertigt gehalten klgerin mngelbeseitigung wegen unverhltnismig hohen nachbesserungsaufwandes recht verweigert beklagte deshalb insoweit minderung werklohns verweisen lassen msse hierfr feststellungen gerichtlichen sachverstndigen wegen unzureichenden isolierung warmwasserrohre verbleibenden technischen minderwert klageforderung abgezogen widerklage abgewiesen senat zugelassenen revision wendet beklagte verurteilung zahlung betrages hhe aufrechnungsforderung sowie aberkennung widerklageforderung hhe betrages nebst zinsen entscheidungsgrnde revision fhrt revision geltend gemachten umfang aufhebung berufungsurteils insoweit zurckverweisung berufungsgericht berufungsgericht fhrt werkleistungen klgerin seien mangelhaft warmwasserleitungen bodenplatte mm starken dmmung versehen obwohl mageblichen bestimmungen energieeinsparverordnung enev dmmung mindeststrke mm aufweisen msse sohn beklagten schon beginn dmmarbeiten bewusst sei klgerin vorgesehene ausfhrung dennoch zugelassen knne insbesondere rcksic
  5255. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hd schadensberechnung haftung steuerberaters wegen aufdeckung stiller reserven verkauf gewerbeerwartungsland abgrenzung bgh wm bgh urteil januar ix zr olg koblenz lg mainz ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser ne kovi fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober zurckweisung rechtsmittels brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung dm nebst zinsen verurteilt worden umfang aufhebung berufung klger urteil zivilkammer landgerichts mainz juli zurckgewiesen klger tragen kosten rechtsstreits je hlfte rechts wegen tatbestand klger gesellschaft brgerlichen rechts land forstwirtschaftlichen betrieb fhren betriebsvermgen drei weinberggrundstcke deren buchwert bilanzen dm dm angesetzt mai bekundete investor inte resse grundstcken kaufpreis dm daraufhin lieen klger beklagten fortlaufend steuerlich betreute beraten verkauf grundstcke anfallende steuerschuld mglich sei wurde bejaht daraufhin veruerten klger grundstcke kaufvertrag juli investor quadratmeterpreis dm spter stellte finanzamt steuerschuld dm land forstwirtschaftlichem gewinn fest erzielten kaufpreis entnahmewert fr betriebsvermgen zugrunde gelegt abzug buchwertes verbleibenden betrag steuerpflichtigen entnahmegewinn erfat klger vortragen htten grundstcke fall verkauft anfall steuerschuld gewut htten ersatz finanzamt veranlagten einkommensteuer sowie verschiedener folgekosten aussetzungszinsen dm gerichtskosten finanzgericht dm hhe insgesamt dm geklagt landgericht klage soweit schadensersatz wegen festgesetzten steuer verlangt abgewiesen brigen stattgegeben berufung klger anschluberufung beklagten oberlandesgericht beklagten wegen steuerschadens gerichtskosten zahlung insgesamt dm nebst zinsen verurteilt anspruch aussetzungszinsen abgewiesen revision begehrt beklagte klage vollem umfang abzuweisen entscheidungsgrnde revision berwiegend erfolg schadensposition steuerpflichtigen entnahmegewinns berufungsgericht ausgefhrt beklagte beratung veruerung drei grundstcke fhre steuerlichen belastung vertraglichen pflichten schuldhaft verletzt hierdurch sei klger schaden hhe dm entstanden landgericht unrecht grundstckswert lediglich dm abgestellt sachgerechter steuerlicher aufklrung htten klger drei grundstcke betriebsvermgen entnommen verkehrswert grundstcke zeitpunkt steuerlichen beratung mai juli sachverstndigengutachten per juni dm richtig ermittelt worden sei htte landgericht wert ausgehen mssen wre drei grundstcken enthaltene damalige verkaufswert dm dm veruerung uneingeschrnkt erhalten geblieben aufgrund fehlerhaften steuerlichen aufklrung darauf beruhenden veruerung sei klgern steuer verminderter barbetrag vermgen verblieben klger statt dm dm htten differenz festgesetzte steuerschuld hhe dm sei klgern ersetzende schaden schadensposition gerichtskosten berufungsgericht landgericht gefolgt ersatzfhigen folgeschaden fehlerhaften steuerlichen beratung angesehen klage finanzgericht rheinland pfalz sei unbegrndet beklagte klger damals ber fehlende erfolgsaussicht vertretenen klage aufgeklrt ii ausfhrungen halten punkten rechtlicher nachprfung stand beklagte vertragliche pflicht verletzt mitarbeiterin klgern unrichtige auskunft erteilt verkauf drei grundstcke sei steuerlich unschdlich pflichtverletzung urschlich fr entschlu klger geworden grundstcke juli veruern revisionsinstanz frage gestellt lt rechtsfehler erkennen recht berufungsgericht verschulden beklagten bejaht objektiv fehlerhafte verhalten beklagten spricht zunchst fr verschulden vgl bghz bgh urt juni ix zr wm revision hinweis ausrumen beklagte ersten jahreshlfte vorhersehen knnen grundstcke klger ab jahren bauerwartungsland verwandeln wrden beklagten vorgeworfen wertentwicklung betreffenden grundstcke falsch eingeschtzt vielmehr angelastet unrichtige auskunft mglichen steuerschdlichkeit verkaufs drei grundstcke
  5256. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe steuerhinterziehung weiterer verfahrensbeteiligter generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof brauerstrae karlsruhe strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen gerichtshof europischen union auslegung richtlinie eg rates november ber gemeinsame mehrwertsteuersystem abl eu nr dezember ff ber abl eu nr dezember gem art vertrags ber arbeitsweise europischen union aeuv folgende frage vorabentscheidung vorgelegt art abs buchst richtlinie eg rates november ber gemeinsame mehrwertsteuersystem dahin auszulegen zertifikat gem art buchst richtlinie eg europischen parlaments rates oktober ber system fr handel treibhausgasemissionszertifikaten gemeinschaft nderung richtlinie eg rates abl eu nr oktober ff emission tonne kohlendioxidquivalent bestimmten zeitraum berechtigt hnliches recht sinne vorschrift handelt revisionsverfahren entscheidung gerichtshofs europischen union ber vorlagefrage ausgesetzt grnde strafsenat bundesgerichtshofs liegen revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg entscheidung landgericht angeklagten jeweils wegen beihilfe steuerhinterziehung zwei fllen gesamtgeldstrafen verurteilt brigen freigesprochen revisionsverfahren liegt wesentlichen folgender landgericht festgestellter sachverhalt zugrunde mitangeklagte initiator zeitraum april mrz betriebenen hinterziehung umsatzsteuer handel co emissionszertifikaten ausgerichteten umsatzsteuerbetrugssystems bundesrepublik deutschland ansssige gmbh folgenden faktisch beherrscht wurde erwarb ab april co emissionszertifikate umsatzsteuerfrei ausland zertifikate wurden zeitnah ebenfalls folgenden veruert hierfr wurden sitz luxemburg weiterals leistungsempfngerin ber leistungen rechnungen form gutschriften weis deutscher umsatzsteuer erteilt gefhrte veruerte zertifikate bundesrepublik deutschland ansssige gmbh folgenden wobei insoweit gutschriftsverfah ren ausweis deutscher umsatzsteuer abgerechnet wurde sog missing trader umsatzsteuerbe trugssystem eingebunden erklrte umsatzsteuervoranmeldungen fr zweite dritte vierte quartal umstze veruerung zertifikate umsatzsteuerschuld mindern machte jedoch vorsteuerabzug scheinrechnungen vermeintlicher inlndischer lieferanten geltend fr monate januar mrz gab umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab berechnungen strafkammer wurde hierdurch zugunsten insgesamt umsatzsteu hhe euro verkrzt umsatzsteuervoranmeldungen auftrat erklrte mitangeklagte sog buffer deren geschftsfhrer fr voranmeldungszeitrume april juli september januar sowie mrz leistungen machte dabei steuerpflichtige umstze erteilten gutschriften ausgewiesene satzsteuer unrecht vorsteuer geltend berechnungen landgerichts wurde zugunsten insgesamt umsatzsteuer hhe euro verkrzt angeklagten groen steuerberatungsgesellschaft beschftigt ende mai anfang juni steuerliche beratung bernahm sitz luxemburg verfgte angefochtenen urteil getroffenen feststellungen monaten april mai ber betriebssttte bundesrepublik deutschland mitangeklagte erfahren ausweis deutscher umsatzsteuer seitens vorhandensein inlndischen betriebssttte zulssig sei lie ab mai angeklagten umsatzsteuerlichen situation beraten beauftragte erstellung kurzgutachtens gutachten wurde ausgefhrt deutsche umsatzsteuer ausweisen vorsteuer gelten knne ber betriebssttte bundesrepublik deutschland verfge entsprechenden geschfte ttige weiterhin wurde darauf hingewiesen rechnungen errichtung betriebssttte deutschland ausweis deutscher umsatzsteuer ausgestellt wurden korrigieren seien nachdem angeklagten rckdatierter vertrag ber anmietung brorumen bundesrepublik deutschland ab april vorgelegt worden erstellten fr umsatzsteuervoranmeldungen fr voranmeldungszeitrume april mai reichten august beim zustndigen finanzamt handelte korrigierte voranmeldungen nachdem beauftragung angeklagten steuerberater fr bereits sog nullmeldungen abgegeben berichtigten umsatzsteuervoranmeldungen wurde erteilten gutschriften ausgewiesene umsatzsteuer hhe euro april bzw euro mai vorsteuer geltend gemacht angeklagten kenntnis rolle rahmen umsatzsteuerbetrugssystems aufgrun
  5257. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels anschlussrevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august teilweise abgendert berufung beklagten zurckweisung rechtsmittels brigen zurckweisung anschlussberufung klgers urteil zivilkammer landgerichts waldshut tiengen dezember teilweise abgendert klarstellung folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits instanzen tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen gungsgesellschaft beteili kg folgenden schuldnerin deren gesellschafts zweck beteiligung kommanditistin objektgesellschaften fonds beklagte erklrte juli gegenber treuhnderin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuld nerin beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagte frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft allein kommanditisten betreffenden geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten ab einzahlung einlage folgenden monatsersten beteiligt gesellschaft ausschttungen gesellschaft objektgesellschaften erhlt abdeckung kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben ab halbjhrlich jeweils jahres erstmals kommanditisten verhltnis ergebnisbeteiligung gem ziff auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitaleinlage abgesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung beteiligungstreuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr beteiligungstreuhnder kommanditbeteiligung eigenen namen hlt beteiligungstreuhnder magabe treuhandvertrages anlage freizustellen jahren erhielt beklagte zwei zahlungen jeweils januar juli jahres erstmals juli ausschttungen hhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen fr gewinne ausschttungen jedoch vollem umfang deckten jahren wiesen verluste schuldnerin stellte juli antrag erffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde april erffnet vereinbarung april lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten forderte beklagte fristsetzung november vergeblich rckzahlung ausschttungen klger klage geltend gemachten rckzahlungsanspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt landgericht klage abgetretenem recht betrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen dagegen wenden klger berufungsgericht zugelassenen revision beklagte anschlussrevision entscheidungsgrnde revision klgers berwiegend erfolg fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils hhe anschlussrevision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte hafte klger unmittelbar kommanditistin anspruch insolvenzanfechtung scheitere entgeltlichkeit ausschttungen knne klger abgetretenem recht rckzahlung smtlicher ausschttungen verlangen anspruch sei indes aufrechnung schadensersatzanspruch treuhandkommanditistin aufklrungspflichtverletzung erloschen ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung wesentlichen punkten stand senat rge mangelnden zulssigkeit berufung geprft fr durchgreifend erachtet zpo zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klgers beklagte treugeberin abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg rn urt
  5258. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art abs bgb abs nr ersetzung sorgeerklrung art abs egbgb abs nr bgb setzt positive feststellung voraus gemeinsame elterliche sorge kindeswohl dient ersetzung sorgeerklrung gemeinsame elterliche sorge umfassend lediglich fr bestimmte teilbereiche begrndet bgh beschluss november xii zb olg stuttgart ag tbingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart april kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beteiligte begehrt ersetzung sorgeerklrung beteiligten art abs egbgb abs nr bgb beteiligte antragsteller vater beteiligte antragsgegnerin mutter miteinander verheirateten eltern april geborenen kindes fr vater standesamtsurkunde april vaterschaft anerkannt geburt kindes lebten eltern nichtehelicher lebensgemeinschaft betreuten kind zunchst gemeinsam seit trennung jahre lebt aufgrund vereinbarung eltern montag mittwoch vater mitt woch abends freitag mutter wochenenden verbringt abwechselnd jeweils elternteil vater strebt gemeinsame elterliche sorge februar kreisjugendamt sorgeerklrung abs nr bgb abgegeben mutter lehnt gemeinsames sorgerecht ab befrchtet vater wolle leben einmischen strebe eventuell dauer alleinige sorgerecht antrag vaters elterliche sorge fr hilfsweise aufenthaltsbestimmungsrecht wahl schullaufbahn beruflichen ausbildung sowie grundlegende entscheidungen bereich medizinischen vorsorge beide eltern gemeinsam bertragen amtsgericht familiengericht stattgegeben hiergegen gerichtete beschwerde vaters oberlandesgericht zurckgewiesen famrz zugelassene weitere beschwerde vaters erfolg geblieben begrndung senat ausgefhrt gemeinsame elterlicher sorge komme bereits rechtsgrnden betracht eltern miteinander verheiratet seien nr bgb grundstzlich erforderliche gerichtlich ersetzbare zustimmung mutter fehle senatsbeschluss april xii zb famrz ff verfassungsbeschwerde vaters bundesverfassungsgericht senatsbeschluss april sowie beschluss oberlandesgerichts dezember aufgehoben sache oberlandesgericht zurckverwiesen dabei bgb insoweit fr verfassungswidrig erklrt gesetzliche neuregelung gefordert bergangsregelung fr eltern fehlt inkrafttreten kindschaftsrechtsreformgesetzes juli getrennt bverfge ff famrz ff oberlandesgericht verfahren entsprechend zpo einfhrung art abs egbgb ausgesetzt wiederaufnahme verfahrens eltern kind verfahrenspfleger persnlich angehrt beschluss april oberlandesgericht beschwerde entscheidung amtsgerichts familiengericht zuletzt gestellten antrge vaters zurckgewiesen sorgeerklrung mutter ersetzen bzw hilfsweise sorgeerklrung insoweit ersetzen aufenthaltsbestimmungsrecht wahl schullaufbahn sowie beruflichen ausbildung grundlegende entscheidungen bereich medizinischen versorgung betroffen dagegen wendet zugelassene rechtsbeschwerde vaters ii zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg oberlandesgericht entscheidung famrz ff verffentlicht entscheidung wesentlichen folgt begrndet voraussetzungen art abs egbgb denen vater angestrebte beteiligung elterlichen sorge fr erlangen knne lgen vater bereits wirksame sorgeerklrung abgegeben htten verheirateten eltern lngere zeit huslicher gemeinschaft elterliche verantwortung fr kind gemeinsam getragen juli getrennt gerichtliche ersetzung sorgeerklrung elternteils sei allerdings vorzunehmen gemeinsame elterliche sorge kindeswohl diene positive feststellung kindeswohldienlichkeit sei voraussetzung fr bergang gemeinsamen sorge feststellungslast fr vorliegen voraussetzung liege antragstellenden elternteil prfung gemeinsame sorge wohl kindes diene seien verfahren betreffend elterliche sorge bekannten kriterien etwa gewachsenen bindungen kindes kooperationsfhigkeit bereitschaft eltern bercksichtigung kindeswillens heranzuziehen abzustellen sei zeitpunkt trennung eltern gerichtlichen entscheidung aufgrund persnlichen anhrung beider eltern kindes stellungnahme verfahrenspflegers aufgrund akte gelangten sch
  5259. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung september fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts bonn dezember aufgehoben urteil amtsgerichts bonn august zurckweisung weitergehenden rechtsmittels teilweise gendert insgesamt neu gefasst klage abgewiesen widerklage klgerin verurteilt beklagten nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz ab juni zahlen brigen widerklage abgewiesen kosten rechtsstreits erster zweiter instanz tragen klgerin beklagte klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin liechtensteinischer lebensversicherer fordert beklagten zahlung zwei kostenausgleichsvereinbarungen widerklagend rckzahlung geleisteten teilzahlungen sowie auszahlung rckkaufswerts versicherung geltend gemacht beklagte stellte juni antrag fondsgebundene rentenversicherung sowie gesonderten antrag kostenausgleichsvereinbarung letzterem heit abschnitt tilgungsplan tilgung abschluss einrichtungskosten erfolgt separat versicherungsvertrag form verrechnung kosten versicherungsbeitrgen flligkeit teilzahlungen richtet bedingungen fr kostenausgleichsvereinbarung sowie wichtig auflsung versicherungsvertrages fhrt grundstzlich beendigung kostenausgleichsvereinbarung kosten falle beitragsfreistellung kndigung versicherungsve rtrages bezahlen unmittelbar ber unterschrift kostenausgleichsvereinb arung findet fettgedruckte hinweis ebenfalls bekannt kostenausgleichsvereinbarung kndigen hhe abschluss einrichtungskosten monatlichen raten je insgesamt angegeben verzinsung vorgesehen monatliche prmie fr versich erung hhe wurde fr dauer monaten monatlich kostenausgleichsvereinbarung zahlenden betrag reduziert november beantragte beklagte beitrge erhhen schloss klgerin weitere kostenausgleich svereinbarung ersten identische regelungen separaten zahlung fehlenden kndbarkeit enthlt grundlage vereinbarung beklagte weitere abschluss einrichtungskosten monatlichen teilraten ebenfalls verzinsung zahlen vertrag zugrunde liegenden bedingungen fr kostenausgleichsvereinbarung kav klgerin bestimmen gegenstand kostenausgleichsvereinbarung zustandekommen vorliegenden vertrages kostenausgleichsvereinbarung abhngig zustandekommen genannten versicherungsvertrages auflsung zustande gekommenen versicherungsvertrages fhrt dagegen ausser widerruf beendigung kostenausgleichsvereinbarung vertragsbeendigung kndigung kostenausgleichsvereinbarung vorliegen wichtigen grundes mglich fhrt gesamtsumme getilgten abschluss einrichtungskosten sofort fllig auflsung zustande gekommenen versicherungsvertrages fhrt dagegen ausser widerruf beendigung kostenausgleichsvereinbarung beklagte zahlte zeit august juli monatliche rate erste kostenausgleichsvereinbarung sowie dezember juli monatliche rate zweite kostenausgleichsvereinbarung ab august stellte zahlungen insgesamt leistete zahlungen sowie schreiben august kndigte beklagte rentenversicherung kostenausgleichsverei nbarung sofortiger wirkung klgerin besttigte eingang kndigung september berechnet ansprche folgt abschluss einrichtungskosten fr versicherung zuzgl abschluss einrichtungskosten fr beitragserhhung abzgl rckkaufswert abzgl teilzahlungen gesamt gerichtlich geltend gemacht betrag nebst zinsen beklagte widerklage hhe erhoben forderung setzt gezahlten betrgen kostenausgleichsvereinbarungen sowie rckkaufswert zusammen amtsgericht beklagten verurteilt klgerin nebst fnf prozentpunkten zinsen ber basiszins seit dezember sowie vorprozessuale anwaltskosten zahlen widerklage abgewiesen berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision beantragt urteil landgerichts teilweise aufzuheben urteil amtsgerichts teilweise abzundern klage abzuweisen sowie klgerin verurteilen beklagten nebst fnf prozentpunkten zinsen ber basiszins ab rechtshngigkeit zahlen entscheidungsgrnde revision berwiegend begrndet auf
  5260. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ddr kommverf abs umstand allein gemeinde vertrag verpflichtung eingeht teilweise ganz erst spteren haushaltsjahren erfllen fhrt genehmigungsbedrftigkeit abs ddr kommverf gilt fr stundung zweck dient zug zug abwicklung gegenseitigen pflichten grundstckskaufvertrages sicher stellen bgb abs stundungsabrede liegt vertragsparteien zahlungszeitpunkt festlegen zug zug abwicklung beiderseitigen pflichten gewhrleistet bgh urt april zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr gaier richterin dr stresemann fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin februar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt beklagte rechts wegen tatbestand notariellem vertrag juni kaufte beklagte namensvorgngerin klgerin mehrere grundstcke kaufpreis dm besitz nutzen lasten gingen vertragsschlu beklagte ber kaufpreis binnen zwei wochen zugang mitteilung notars gezahlt auflassungsvormerkung eingetra gen sei voraussetzungen fr eigentumsumschreibung vorlgen flligkeit kaufpreis verzinsen beklagte verpflichtete kaufgrundstcken wohnbebauung insgesamt dm investieren zusage vertragsstrafe hhe aufgewendeten investitionssumme gesichert schreiben juni teilte notar flligkeitsvoraussetzungen gegeben seien beklagte zahlte anfang lediglich teilbetrag dm blieb restkaufpreis ebenso schuldig versprochenen investitionen klgerin verlangt wege teilklage dm nebst zinsen kaufpreis dm nebst zinsen vertragsstrafe landgericht klage stattgegeben kammergericht abgewiesen senat zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt notariellen kaufvertrag klage gesttzt fr schwebend unwirksam erforderlichen genehmigung rechtsaufsichtsbehrde fehle vertrag sei abs ddr kommverf genehmigungsbedrftig wirtschaftlich eingehung kreditverpflichtung gleichkomme zeige daran beklagten kaufpreis ber lngeren zeitraum gestundet worden sei daher laufenden haushaltsjahr leistung erhalten whrend geschuldete leistung erst spteren zeitpunkt erbringen mssen darin liege kreditierung ii ausfhrungen halten rechtlichen prfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts unterliegt kaufvertrag parteien genehmigungserfordernis abs ddr kommverf zutreffend geht berufungsgericht allerdings wirtschaftlichen betrachtungsweise sieht zweck genehmigungserfordernisses darin gemeinde eingehung langfristigen leistungsverpflichtung erheblichen belastungen fr knftige haushaltsjahre schtzen vgl schneider dreler lll hess gemeindeordnung stand dezember anm grundlach lkv fr abs sachsanhgo daraus darf indes entgegen annahme berufungsgerichts gefolgert verpflichtung gemeinde erlangung leistung laufenden haushaltsjahr eingeht teilweise ganz erst spteren haushaltsjahren erfllen genehmigungsbedrftigen kreditverpflichtung gleichkommt grundlach aao zutreffend anmerkt mu zeigt schon gemeinden verpflichtungsermchtigungen lasten spterer haushaltsjahre haushalt veranschlagen knnen grundlage fr eingehung verpflichtungen bieten haushaltsjahr erfllen ddr kommverf flle abs ddrkommverf generell erfat entscheidend vielmehr vertragliche gestaltung einzelfall tragfhig annahme berufungsgerichts klgerin beklagten kaufpreis gestundet kredit gewhrt insoweit gilt vereinbarung stundung geschuldeter betrge etwa kaufvertrgen vereinbarung ratenzahlungen tatbestand kreditaufnahme gleichkommenden rechtsgeschfts erfllen entscheidend jedoch umstnde einzelfalls vgl kunze bronner katz gemeindeordnung baden wrttemberg stand januar rdn danach fehlt fr kreditierung charakteristischen merkmalen unzutreffend schon zahlungsvereinbarung kaufvertrag stundung kaufpreises hinausschieben flligkeit bgh beschl mrz viii zr njw inhalt berufungsgericht schliet umstand flligkeit abwei
  5261. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin dezember gem abs stpo aufgehoben verfahren abs stpo eingestellt staatskasse trgt kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen landgericht angeklagten wegen untreue drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt revision angeklagten erfolg verfahrenshindernis vorliegt taten entgegen auffassung landgerichts ver jhrt landgericht festgestellt tat juni tat ii november tat ii juli beendet zeitpunkten untreuehandlungen gelder gmbh wbb jeweils endgltig entzogen rechtsfehlerfrei verjhrung jedenfalls zunchst haftbefehl amtsgerichts tiergarten berlin dezember abs nr stgb unterbrochen flle verjhrung weiterhin gem abs nr stgb unterbrochen anklage januar januar beim landgericht berlin eingegangen ebenfalls flle beschluss februar wurde verfahren wirtschaftsstrafkammer landgerichts berlin erffnet ruhte verjhrung abs stgb fr fnf jahre bercksichtigung absoluten verjhrung abs stgb ruhenszeit abs stgb taten smtlich verjhrt weiteres ruhen verjhrung trat abs satz stgb geringem umfang aa angeklagten wurde auslieferungsverfahren durchgefhrt zugang auslieferungsersuchens behrden vereinigten knigreichs november gang gesetzt wurde grundlage auslieferungsersuchens wurde angeklagte juli deutschen strafverfolgungsbehrden bergeben bb auslieferungsersuchen wurde jedoch sinne abs satz nr stgb wirksam zurckgenommen landgericht senat zweifel schreiben generalstaatsanwaltschaft berlin september rcknahme darstellt wurde europischer haftbefehl brigen nderungen tatvorwurfs britische home office bersandt schreiben wurde ende ausgefhrt teile ursprngliche auslieferungsersuchen gleicher sache aufgrund vernderten sachlage mehr verfolgt mitteilung verstanden hierdurch ursprngliche auslieferungsersuchen zurckgenommen ersichtlich wurde schreiben home office aufgefasst zurckweisung europischen haftbefehls deutschen botschaft london ausdrcklich angefragt deutschen behrden auslieferungsersuchen immer zurcknehmen wollten whether they still wish to withdraw the act request for the extradition mail verkehr deutschen behrden justizbehrden auswrtiges amt botschaft london deutet darauf erklrung sinne verstanden wurde bersendung europischen haftbefehls ursprngliche auslieferungsverfahren mehr betrieben andernfalls ergbe daran anschlieende korrespondenz ursprngliche auslieferungsbegehren erneut aufgegriffen sinn cc entgegen auffassung landgerichts generalstaatsanwaltschaft berlin rcknahme ermchtigt abgesehen davon generalstaatsanwaltschaft ausdrcklich bestrittene absprache bundesministerium justiz hingewiesen konnte ursprnglichen auslieferungsantrag wirksam zurcknehmen bund grundlage abs irg damals geltenden fassung zustndigkeitsvereinbarung april lnder ermchtigt innerhalb europischen union angelegenheiten irg hierfr gegebenen befugnisse auszuben nr vereinbarung jedenfalls deshalb wurde fr senatsverwaltung fr justiz berlin handelnde generalstaatsanwaltschaft berlin rahmen zustndigkeit ttig dd zurckgenommene auslieferungsersuchen wurde mehr rechtzeitig erneuert obwohl seiten britischen behrden mehrfach angefragt wurde autorisierte verbindliche antwort jedenfalls mageblichen mrz erfolgt ab zeitpunkt deutschland kreis part one nationen extradition act zhlte staaten deren europischer haftbefehl vereinigten knigreich anerkannt wurde konnte verjhrung ruhen altfall handelte mithin zumindest wirksames auslieferungsverfahren anhngig anerkennung part one nation trat mrz amendment to designations order no kraft gesetzlichen regelung abs satz stgb gilt ruhensregelung nmlich fr auslieferungsverfahren rahmenbeschluss rates juni ber europischen haftbefehl abl eg nr unterliegen verhltnis vereinigten knigreich sptestens fall europische haftbefehle deutschland anerkannte deutschland part one nation extradition act eingestuft ab zeitpunkt bestand mglichkeit ber europischen haftbefehl auslieferung erreichen weshalb abs satz stgb ruhen verjhrung mehr eintrat ruhensregelung bezog gegenber verein
  5262. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill richterin lohmann richter dr detlev fischer mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hamburg september kosten schuldnerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde schuldnerin beantragte juni erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung verfahren wurde oktober erffnet beschluss april amtsgericht insolvenzgericht schuldnerin restschuldbefreiung angekndigt inso entgegen antrag schuldnerin laufzeit abtretungserklrung abs satz inso zwei jahre verkrzen amtsgericht schuldnerin mitgeteilt laufzeit beginne aufhebung bung einstellung verfahrens betrage sieben jahre sofortige beschwerde schuldnerin landgericht zurckgewiesen dagegen wendet schuldnerin rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr zpo abs satz inso jedoch unzulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert einheitlichkeit rechtsprechung fortbildung rechts entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo inso eindeutigen gesetzlichen regelung art eginso insolvenzverfahren dezember erffnet worden dahin geltenden gesetzlichen vorschriften anzuwenden abs satz inso november geltenden fassung betrgt laufzeit abtretungserklrung sogenannte wohlverhaltensphase sieben jahre gerechnet ab aufhebung insolvenzverfahrens rechtsbeschwerde meint schuldner deren restschuldbefreiungsantrag altem recht beurteilen sei wrden gegenber denjenigen bereits neue recht fielen gnzlich unangemessenen art abs gg verstoenden weise benachteiligt neuen recht betrage dauer abtretung ausgehend verfahrensdauer jahr drei jahre demgegenber schuldnerin vorliegenden verfahren zugemutet zwlf jahre restschuldbefreiung warten verfassungsmigkeit art eginso bezweifeln senat geht stndiger rechtsprechung wirksamkeit vorschrift vgl bgh beschl mai ix zb nzi juli ix za nzi februar ix zb schuldnerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung beantragt darauf einrichten wohlverhaltensphase erst verfahrensbeendigung beginnen sieben jahre betragen wrde genau gekommen irgendwelche erwartungen schuldnerin somit enttuscht worden gesetzesnderungen stichtagsbezogenen bergangsregelungen immanent vergleichbare flle grund betroffenen oft beeinflussbaren zeitlichen moments unterschiedlich behandelt mssen stellt willkrliche ungleichbehandlung dar ganter kayser lohmann vill fischer vorinstanzen ag hamburg entscheidung ik lg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5263. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels sowie nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt hiergegen gerichtete rge verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen erstmals nachmittag tattages dezember suchte spter geschdigte angeklagten arbeitsplatz beleidigte lautstark zuhlter ficken abend uhr erschien erneut setzte beleidigungen fort entwickelte verbale auseinandersetzung rahmen nunmehr angeklagte beleidigend uerte streit wurde erscheinen arbeitgebers angeklagten unterbrochen geschdigten gehen aufforderte gelang jedoch erheblich aufgebrachten angeklagten klrenden gesprch dienstende nhe gelegenen schtzenplatz verabreden uhr begab immer verrgerte angeklagte arbeitsplatz ergriffenen dner messer jacke verabredeten platz traf geschdigten sogleich beschimpfungen fortsetzte schlielich versuchte beiden fusten angeklagten einzuschlagen angeklagten gelang auszuweichen zog sogleich mitgebrachte messer stach geschdigten oberschenkel daraufhin unmittelbar flucht ansetzte angeklagte verfolgte versetzte tod billigend kauf nehmend drei weitere stiche oberschenkel beckenkamm rcken geschdigte zwischendurch boden gegangen rannte schlielich ber fahrbahn strae gebude finanzamts angeklagte verfolgte stach letztes mal oberschenkel geschdigte lehnte berquerung strae erreichen wenige meter entfernten gebudes finanzamts mauer zog hose herunter hielt hnde wunden denen stark blutete atmete rchelnd begriff bewusstsein verlieren whrend versuchte angeklagte halteplatz strae parkendes taxi ffnen gelang taxifahrer tr innen verriegelte moment lief laut schreiend busfahrer hinzu sowie taxifahrer eilten zwi schenzeitlich bewusstlosen geschdigten angeklagte entfernte fu landgericht angenommen versuch angeklagten geschdigten tten sei fehlgeschlagen weshalb strafbefreiender rcktritt sinne abs stgb betracht komme sptestens geschdigte gebude finanzamts erreicht heraneilende personen geholfen htten sei angeklagten mehr mglich ungehindert geschdigten einzuwirken berdies angeklagte fr beendeten versuch erforderlichen rettungsbemhungen unternommen sei fr bereits aufgrund geschdigten zugefgten stiche stark blutenden wunden bereits rchelnden atmen tatsache gerade begriff bewusstsein verlieren deutlich erkennbar erforderliche getan tatbestandlichen erfolg herbeizufhren rcktritt scheide schlielich mangels vorliegens autonomer motive angeklagte tatort letztlich unfreiwillig verlassen ii feststellungen landgerichts tragen annahme versuchten totschlags angeklagten ausschluss strafbefreienden rcktritts versuch schon annahme fehlschlags versuchs bestand landgericht rechtlichen ansatzpunkt zutreffend davon ausgegangen fehlgeschlagener versuch vorliegt tat misslingen zunchst vorgestellten tatablaufs bereits eingesetzten naheliegenden mitteln objektiv mehr vollendet tter erkennt subjektiv vollendung mehr fr mglich hlt vgl bgh beschluss mai str nstz rr entgegen auffassung strafkammer kam hierbei zeitpunkt geschdigte bereits finanzamt erreicht heraneilende personen halfen beurteilung mglichen fehlschlags stndiger rechtsprechung bundesgerichthofs vielmehr vorstellungsbild tters abschluss letzten ausfhrungshandlung abzustellen sogenannter rcktrittshorizont vgl bgh beschluss februar str nstz rr mwn senatsbeschluss juli str nstz tter zeitpunkt erkennt subjektive vorstellung herbeifhrung erfolgs erneuten aussetzens bedrfte etwa folge zeitlichen zsur unterbrechung unmittelbaren handlungsfortgangs liegt fehlschlag vgl bgh urteil oktober str nstz mwn letzte ausfhrungshandlung vorliegend fnfte messerstich angeklagte whrend fluch
  5264. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mai vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krger dr lemke dr gaier beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden november zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung beschwerdebegrndung zitierte rechtsprechung bverfg njw kommentarliteratur mnchkomm bgb wendtland aufl sachenrberg rn verhlt abs sachenrberg auffassung berufungsgerichts abs sachenrberg entspricht gesetz auffassung ersichtlich vertreten entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt wenzel tropf lemke krger gaier'],['Soon']]
  5265. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet september kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb kaufinteressent darf bezug konkretes angebot makler wendet objekte bestand nachweisen lassen mangels ausdrcklichen provisionsforderung maklers regel davon ausgehen seien makler bereits verkufer hand gegeben worden liegt weitergehenden nachfrage maklerleistungen insbesondere erteilung eigenen suchauftrags kunden bgh urteil september iii zr olg mnchen lg mnchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter schlick richter dr kapsa drr galke dr herrmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beider revisionsverfahren berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt maklerunternehmen beklagte suchte einfamilienhaus sden setzte deshalb oktober telefonisch klgerin verbindung wies beklagte unbebautes grundstck beklagte schlieend mitarbeiterin klgerin besichtigte verkauf objekts grundstckseigentmerin makler beauftragt weiteren gesprche fhrte parteien streitig ausdrckliche provisionsvereinbarung getroffen wurde klgerin beklagten expos hinweis kufer zahlende maklerprovision bersandt beklagte bestreitet darber hinaus kausalitt klgerin erbrachten maklerleistungen grundstck wurde beklagten juni vater bruder gekauft beklagten bebauung wohnung verfgung stellen klgerin verlangt beklagten maklerprovision hhe nebst zinsen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht ersten berufungsverfahren berufung klgerin zurckgewiesen deren revision erkennende senat urteil april iii zr njw rr berufungsurteil aufgehoben rechtsstreit berufungsgericht zurckverwiesen nunmehr klage beweisaufnahme stattgegeben erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt erneuten zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht bejaht nunmehr maklerprovisionsanspruch bgb ausfhrungen bundesgerichtshofs ersten revisionsurteil verstoe einwendung beklagten ursprnglich angestrebte vertrag vater bruder abgeschlossen worden sei treu glauben ebenso wenig knne beklagte darauf berufen provisionspflicht gewusst entsprechender hinweis mitarbeiterin klgerin erfolgt expos bergeben worden msse entgegenhalten lassen klgerin bitte benennung verkauf stehenden einfamilienhusern gewandt anruf sei bekannt klgerin immobilienmaklerin sei immobilienmakler fr nachweis vermittlung objekts falle kaufs provision verlangten beklagte objekt klgerin zeigen lassen bewusst maklerdienste entgegengenommen rechtsprechung komme fall maklervertrag zustande ausdrcklich ber provisionspflicht gesprochen worden sei kaufinteressent makler wegen bestimmten objekts angesprochen benennung wohnung hauses ersucht bestehe keinerlei vertrauen darauf makler verkufer provision nehme kaufinteressent ttigwerden maklers fr interessenten wnsche schlielich fehle erforderlichen kausalitt objektbenennung gegenber beklagten kauf objekts deren vater deren bruder zumindest sei miturschlichkeit gegeben verkauf vater bruder sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit erfolgt wre klgerin objekt beklagten benannt htte erst hierdurch sei kontakt beklagten geschftsfhrer bautrgers gekommen ermglicht verbindung spteren kufern aufzunehmen ii ausfhrungen halten angriffen revision entscheidenden punkt stand ansicht berufungsgerichts parteien sei stillschweigend maklervertrag zustande gekommen widerspricht entgegen revision bindenden vorgaben zurckverweisenden ersten revisionsurteil erkennenden senats senat weitere feststellungen betracht kamen seinerzeit schon revisionsrechtlich lage punkt auslegung parteierklrungen vorzunehmen berufungsgericht festgestellten tatschlichen umstnde rechtfertigen jedoch ergebnis tatrichterlicher wrdigung konkludenten vertragsschluss allerdings provisionsabrede bgb stillschwei gend schlssiges verhalten getroffen rechtsprechung stellt hieran indessen strenge anforderungen wer makler wendet ang
  5266. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs wege freibeweises fhrenden nachweis prozesshandlung entgegen eingangsstempel angegangenen gerichts rechtzeitig erfolgt bgh beschluss september iii zb lg essen ag essen iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts essen november unzulssig verworfen klgerin kosten rechtsbeschwerderechtszuges tragen wert beschwerdegegenstandes grnde klageabweisende urteil amtsgerichts klgerin juni zugestellt worden hiergegen klgerin fristgerecht berufung eingelegt august endende frist begrndung berufung antragsgem september verlngert worden klgerin berufung schriftsatz prozessbevollmchtig ten september begrndet schriftsatz trgt eingangsstempel landgericht essen berufungsgericht eing sep berufungsgericht prozessbevollmchtigten klgerin september darauf hingewiesen berufungsbegrndung sei september mithin fristablauf eingegangen prozessbevollmchtigte klgerin daraufhin vorgetragen eides statt versichert september ausgefertigte berufungsbegrndungsschriftsatz sei gleichen datum nachhauseweg zeit uhr notfristbriefkasten berufungsgerichts geworfen worden zugleich grnden hilfsweise wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung berufung beantragt berufungsgericht dienstliche uerung wachtmeisterei eingeholt abdruck eingangsstempel versehenen ersten seite berufungsbegrndung vertreter klgerin zugeleitet darauf hingewiesen eingangsstempel weise zusatz eingehende post dergestalt prsentiert mittags vorgelegte post eingangsstempel zusatz erhalte ab mittag stempel umgestellt erscheine neben datum zusatz symbol dafr post erst nachmittags eingegangen sei anwalt klgerin daraufhin wesentlichen wiederholt schriftsatz september tag fristbriefkasten berufungsgerichts eingeworfen berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen berufung klgerin unzulssig verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii rechtsbeschwerde unzulssig frmlicher hinsicht beanstandende rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulssig zulassungsgrnde vorliegen abs abs satz zpo analog vgl zller gummer zpo aufl rn entgegen auffassung rechtsbeschwerde erfordert streitfall sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder berufungsgericht verfahrensgrundrechte klgerin verletzt grundlegend mglichkeit verkannt gegenbeweis sinne abs zpo ergangenen rechtsprechung bundesgerichtshofs fhren rechtzeitige vornahme prozesshandlung rechtzeitigkeit berufungsbegrndung regelfall eingangsstempel angegangenen gerichts entsprechenden schriftsatz nachgewiesen abs zpo wege freibeweises fhrende gegenbeweis zulssig abs zpo erfordert mehr bloe glaubhaftmachung zpo notwendig volle berzeugung gerichts rechtzeitigen eingang wobei allerdings anforderungen wegen beweisnot berufungsfhrers hinsichtlich gerichtsinterner vorgnge berspannt drfen st rspr senatsbeschluss juli iii zb bghr zpo abs eingangsstempel bgh beschlsse oktober xii zb famrz november viii zb njoz oktober vii zr njw rr recht berufungsgericht davon ausgegangen eingangsstempel sei nachgewiesen berufungsbegrndungsschrift nachmittag september mithin ablauf donnerstag september endenden frist berufungsbegrndung eingegangen sei eidesstattliche versicherung prozessbevollmchtigten klgerin gegenbergestellt wonach schriftsatz frhen abendstunden september notfristbriefkasten berufungsgerichts eingeworfen fr glaubhaft geschweige fr erwiesen erachtet auszuschlieen sei uhr eingehende post vortrag klgerin september uhr eingeworfene berufungsbegrndung versehen vormittagsstempel folgenden tages september erhalte wenig wahrscheinlich sei streitfall erst nachmittagsstempel folgenden tages september bernchste einstellung stempels erhalten knnte wrdigung berufungsgerichts angefhrt ber allerdings karge dienstliche uerung wachtmeisterei hinaus mglichen grnden fr fehlerhafte stempelung nachgehen mssen dafr bot sachverhalt rechtsbeschwerde herangezogenen entscheidungen bgh
  5267. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr august rechtsstreit ecli de bgh bviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig januar gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt worden zudem urteil bezglich klage hilfswiderklage aufgehoben soweit aufrechnung schadensersatzforderung beklagten hhe wegen mngeln weien wanne angenommen worden weiterhin urteil aufgehoben soweit hilfswiderklage hhe abgewiesen worden bezug schadensersatzansprche beklagten wegen sanierung dehn arbeitsfugen weien wanne auerhalb bereichs tiefgaragen ii auerhalb bereichs aufzugsschchte wegen sanierung estrich fliesenflchen auerhalb genannten bereiche wegen sanierung aufzugs nr umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen brigen beschwerde beklagten zurckgewiesen streitwert nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden teils grnde klgerin fordert beklagten zahlung restlichen werklohns fr errichtung rohbaus gebudes alten pflegeheim genutzt beklagte wendet werklohnforderung sei fllig berdies macht wege hilfsaufrechnung hilfswiderklage schadensersatzansprche sowie vertragsstrafenanspruch geltend berufungsgericht beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt hilfswiderklage beklagten abgewiesen revision zugelassen hiergegen richtet beschwerde beklagten vollstndige klageabweisung erreichen mchte beschrnktem umfang hilfswiderklage weiterverfolgt ii beschwerde beklagten nichtzulassung revision fhrt gem abs zpo teilweisen aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsurteil beruht verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr art abs gg soweit berufungsgericht angenommen beklagte berufungsbegrndung einwand verzichtet werklohnforderung sei wegen fehlender prffhigkeit schlussrechnung fllig feststellungen berufungsgerichts parteien geltung vob vereinbart berufungsgericht hlt fr verfahren magebliche schlussrechnung dezember fr teilen prffhig fehlende prffhigkeit stehe grundstzlich flligkeit werklohnanspruchs klgerin entgegen nr nr abs satz nr abs vob beklagte knne einwand fehlender prffhigkeit jedoch mehr berufen rechtsmissbruchlich wre nachdem einwand bereits berufungsbegrndung verzichtet argumentation verletzt berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehr unterstellt beklagten verzicht erklrt verschliet wesentlichen kern beklagtenvortrags berufungsbegrndung vgl bgh beschluss november vii zr baur rn nzbau musielak voit ball zpo aufl rn berufungsbegrndung beklagte zunchst ausgefhrt angegriffen feststellung werkleistung abgenommen werklohnanspruch klgerin daher grundstzlich fllig hhe fall nachfolgend untersucht berufungsbegrndung oben spter ausgefhrt gesamte darstellung klage bislang mangels prffhigkeit unschlssig hiermit ausdrcklich gergt berufungsbegrndung oben passagen berufungsbegrndung berufungsurteil teilen wiedergegeben lsst entgegen darstellung berufungsgerichts entnehmen beklagte einwand fehlender prfbarkeit schlussrechnung verzichtet entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte erklrt klageforderung sei fllig schlssig vielmehr bringt erste passage lediglich ausdruck beklagte flligkeitsvoraussetzung abnahme abrede stellt werklohnforderung mglicherweise grnden fllig knnte ergibt wort grundstzlich sowie ankndigung frage solle nachfolgend untersucht zweiten passage unschlssigkeit klagevorbringens mangels prffhigkeit gergt schon wortlaut entnehmen einwand fehlender flligkeit verzichtet solle grund ersichtlich beklagte berufungsbegrndung erstinstanzliche verurteilung wehrt prfbarkeit flligkeitsvoraussetzung htte verzichten sollen gehrsverletzung entscheidungserheblich htte berufungsgericht beklagten unrecht unterstellt bereits berufungsbegrndung einwand fehlender prffhigkeit schlussrechnung verzichtet htte einrede hinblick vermeintlichen vorangegangenen verzicht rechtsmissbruchlich ein
  5268. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts koblenz juli unzulssig verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil abs stpo unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zehn jahren neun monaten verurteilt juli verkndete urteil verteidiger ersichtlich falsch datierten schriftsatz juli landgericht koblenz rechtzeitig revision eingelegt august wurde urteil verteidiger zugestellt ablauf revisionsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionsbegrndungsfrist beantragt festgestellt schriftsatz juli verletzung formellen sachlichen rechts gergt mglicherweise aufgrund kanzleiversehens akten gelangt sei zugleich rgen wiederholt wiedereinsetzungsgesuch unzulssig verwerfen formalen anforderungen gengt fehlt prfung zulssigkeitsvoraussetzungen abs satz stpo erforderlichen tatsachenvortrag ber zeitpunkt wegfalls hindernisses vgl bghr stpo abs tatsachenvortrag wobei kenntnis angeklagten ankommt revision innerhalb revisionsbegrndungsfrist begrndet worden unzulssig verwerfen detter otten rothfu fischer'],['Soon']]
  5269. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja lpachtvg abs nr unterliegt abs grdstvg genehmigungsbedrftiger verkauf landwirtschaftlichen grundstcks siedlungsrechtlichen vorkaufsrecht abs rsg stellt gleichzeitige engem zeitlichen zusammenhang kaufgeschft vorgenommene verpachtung grundstcks verkufer kufer ungesunde verteilung bodennutzung sinne abs nr lpachtvg dar lpachtvg abs satz landwirtschaftsgericht beanstandungsverfahren lpachtvg ungesunden verteilung bodennutzung fhrenden landpachtvertrag abs satz lpachtvg aufzuheben vertrag ansicht wirksam zustande gekommen nichtig bgh beschluss april blw olg zweibrcken ag wittlich ecli de bgh bblw bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin dr brckner sowie ehrenamtlichen richter kees karle beschlossen rechtsbeschwerde beschluss januar zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken landwirtschaftssenat kosten beteiligten zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag august verkauften beteiligte zwischenzeitlich verstorbener ehemann verkufer mehrere landwirtschaftliche grundstcke beteiligte deren ehemann kufer kaufpreis verkufer traten vertrag zugleich anspruch landabfindung flurbereinigungsverfahren anstelle verkauften grundstcke neu gebildeten grundstck abfindungsgrundstck ab anschlieenden verfahren erteilung genehmigung grundstckverkehrsgesetz meldete landwirtschaftliches unternehmen interesse erwerb verkauften grundstcks wovon beteiligte genehmigungsbehrde kufer august unterrichtete schriftlichem vertrag august verpachtete ehemann kuferin abfindungsgrundstck fr neun jahre november november jahrespacht verkufer ende september teilte behrde notar genehmigungsfrist wegen herbeizufhrenden erklrung ber ausbung vorkaufsrechts drei monate verlngere schriftlichem vertrag oktober verpachteten verkufer abfindungsgrundstck kuferin jhrlichen pacht fr dauer dreiig jahren november notariellem vertrag oktober hoben vertragsparteien grundstckskaufvertrag august beantragten lschung bereits eingetragenen auflassungsvormerkung gleichen tag schlossen verkufer kuferin neuen kaufvertrag ber grundstcke gleichen preis ebenfalls abtretung anspruchs abfindungsgrundstck kaufvertrag wurde beurkundung abgeschlossenen pachtvertrag hingewiesen abschrift pachtvertrags kaufvertrag anlage beigefgt eingang antrags genehmigung neu abgeschlossenen kaufvertrags teilte behrde frist fr deren erteilung dezember verlngere verfahren beanstandung kaufvertrag beigefgten landpachtvertrags eingeleitet flurbereinigungs siedlungsbehrde zeigte genehmigungsbehrde anfang november ausbung siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts bescheid november teilte behrde kaufvertragsparteien ausbung vorkaufsrechts weiteren bescheid gleichen tage beanstandete pachtvertrag forderte vertragsparteien vertrag dezember aufzuheben kuferin antrag gerichtliche entscheidung allein wegen beanstandung pachtvertrags gestellt amtsgericht landwirtschaftsgericht vertrag aufgehoben oberlandesgericht landwirtschaftssenat beschwerde kuferin zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde aufhebung vorinstanzlichen entscheidungen feststellung erreichen landpachtvertrag oktober beanstanden sei ii beschwerdegericht entscheidung rdl ff verffentlicht meint landpachtvertrag sei schon deswegen beanstanden widerspruch manahmen verbesserung agrarstruktur stehe tatschliche ablauf belege zweifelsfrei pachtvertrag abgeschlossen worden sei siedlungsbehrde ausbung vorkaufsrechts abzuhalten bzw falle eintretenden rechtsfolgen wirtschaftlich unterlaufen berechtigung beanstandung stehe weder mglichkeit kndigung pachtvertrags rsgergg mgliche nichtigkeit pachtvertrags abs bgb wegen pachtvertrag bezweckten umgehung vorkaufsrechts entgegen iii hlt rechtlicher prfung stand statthafte lwvg abs famfg brigen abs famfg zulssige rechtsbeschwerde bleibt erfolg beschwerdegericht berechtigt begrndung beanstandung behrde eigene ersetzen behrde landwirtschaftsgericht beanstandung darauf gesttzt pachtvertrag deswegen ungesunde
  5270. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja gmbhg abs nr insolvenzantragspflicht schuldners entfllt schon glubiger insolvenzantrag gestellt erst entscheidung insolvenzgerichts ber erffnung insolvenzverfahrens liquidator abs nr gmbhg strafbar ablehnung erffnung insolvenzverfahrens mangels masse stellung insolvenzantrags unterlsst obwohl liquidation befindlichen gesellschaft mittlerweile neue vermgenswerte zugefallen allerdings ausreichen insolvenzlage beseitigen bgh beschluss oktober str lg grlitz str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz januar gem abs stpo aufgehoben fall ii urteilsgrnde insoweit angeklagte kosten staatskasse freigesprochen hierdurch entstandenen notwendigen auslagen auferlegt fllen ii ii ii ii ii ii urteilsgrnde zugehrigen feststellungen ausspruch ber gesamtstrafen weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber weiteren kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten freispruch brigen wegen betrugs drei fllen wegen vorenthaltens arbeitsentgelt fllen wegen vorstzlichen bankrotts zwei fllen einbezie hung freiheitsstrafe auerachtlassung einzelgeldstrafen urteil amtsgerichts lbau mai gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt daneben blick zsurwirkung vorentscheidung weitere gesamtfreiheitsstrafe jahr elf monaten wegen untreue wegen vorstzlicher insolvenzverschleppung zwei fllen verhngt revision angeklagten sachrge ber generalbundesanwalt beantragten umfang hinausgehenden beschlussformel ersichtlichen teilerfolg weitergehende rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte berredete geschftsfhrer mbh folgenden august bot schafter republik mongolei davon zweiten fall beeinflussten gutglubigen betriebsleiter fr umbau bot schaftsgebuden hhe baukostenvorschsse jeweils ber dm leisten dabei verschwieg angeklagte infolge sptestens ende juli eingetretener zahlungsunfhigkeit mehr zahlungsfhig landgericht feststellung kriminalistischen anzeichen abgeleitet rckstndigem arbeitslohn ausbleibender bezahlung lieferanten subunternehmer folge abbruchs bauarbeiten sowie rckstndigen sozialversicherungsbeitrgen erfolglosem vollstreckungsversuch einstellung vorlufigen insolvenzverfahrens antragsrcknahme krankenkasse zeitraum april mai stundungsschreiben krankenkassen juli hhe geleisteten baukostenvorschsse landgericht konkrete vermgensgefhrdungen angenommen soweit vorschsse tatschlich mehr fr bauvorhaben verwendetet worden seien nmlich hhe rund dm fall ii urteilsgrnde bzw rund dm ii urteilsgrnde sei tatschlichen vermgensschaden auszugehen angeklagte beauftragte fr genannte bauvorhaben sep tember maler ii urteilsgrnde bzw anfang november maurer ii urteilsgrnde subunternehmer obwohl zahlungsunfhig subunternehmer ge schuldeten bauleistungen entsprechendem umfang erbrachten fielen rund dm bzw dm sachverhalt landgericht wohl blick einheitlichen tatentschluss angeklagten betrug zwei tateinheitlich begangenen fllen gewertet fllen fhrte angeklagte zeitraum februar januar sozialversicherungsbeitrge fr arbeitnehmer gegenber verschiedenen krankenkassen zunchst ab flle ii ii urteilsgrnde beglich nachtrglich gewichtigen teil offenen beitragsforderungen trotz eingetretenen sptestens juli kannten zahlungsunfhigkeit stellte angeklagte jahresabschluss fr geschftsjahr juni erst februar fall ii urteilsgrnde desgleichen sammelte seit januar weder smtliche rechnungen belege erfasste bargeschfte mittels kasse ordnungsgem fall ii urteilsgrnde angeklagte stellte antrag erffnung insolvenzverfahrens fall ii urteilsgrnde erst aufgrund finanzamt april gestellten insolvenzantrags wurde beschluss august erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen mangels kosten verfahrens deckenden verm gens abgelehnt verfgte laut damals erstellten verm gensbersicht lediglich ber geldbetrag hhe euro standen verbindlichkeiten hhe rund euro gegenber zuge weiteren schliel
  5271. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vorbergehende arbeitslosigkeit unterhaltspflichtigen unterbricht unterhaltskette beim aufstockungsunterhalt einknfte unterhaltspflichtigen infolge arbeitslosigkeit weit absinken zeitweilig unterschiedsbetrag mehr einkommensrckgang beeinflussten vollen unterhalt ehelichen lebensverhltnissen anrechenbaren einknften unterhaltsberechtigten ergibt bgh urteil november xii zr olg bamberg ag kulmbach xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr gnter dr botur fr recht erkannt revision urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg dezember kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren abnderung prozessvergleichs nachehelichen unterhalt fr zeit seit januar parteien jahr ehe geschlossen ehe zwei jahren geborene shne hervorgegangen ltere sohn aufgrund behinderung auswrtig untergebracht jngere sohn wirtschaftlich selbstndig ehe parteien wurde jahr rechtskrftig geschieden rahmen scheidungsfolgenvergleichs verpflichtete klger seinerzeit erwerbsttige beklagte monatlichen nachehelichen unterhalt hhe dm entspricht zahlen vergleich wurde rahmen jahre eingeleiteten abnderungsverfahrens oktober geschlossenen vergleich abgendert dabei verpflichtete klger beklagten monatlichen ehegattenunterhalt dm entspricht zahlen zeit betreute beklagte beiden minderjhrigen kinder ging halbtagsbeschftigung pflegekraft weiteren jahre erhobenen abnderungsklage verfolgte klger ziel abnderung oktober geschlossenen vergleichs fr zeit ab september ehegattenunterhalt mehr zahlen mssen zeit bte beklagte bereits vollzeitttigkeit amtsgericht wies klage aufgrund november geschlossenen mndlichen verhandlung urteil januar ab begrndung fhrte amtsgericht ungedeckte unterhaltsbedarf beklagten gegenber verhltnissen vergleichsschluss unwesentlich gendert befristung aufstockungsunterhalts abs bgb af wegen langen ehe kinderbetreuungszeit ausgegangen knne zudem sei klger befristungseinwand prkludiert erstverfahren htte geltend gemacht mssen urteil amtsgerichts wurde rechtskrftig nachdem klger dagegen gerichtete berufung juli zurckgenommen klger arbeitete seit betriebsleiter unternehmen tschechischen republik arbeitsverhltnis beendete ende gesundheitlichen grnden januar september bezog klger arbeitslosengeld anschlieend oktober dezember grundsicherung fr arbeitsuchende sgb ii seit januar kaufmnnischer angestellter erwerbs ttig bezieht monatliche nettoeinknfte hhe zuletzt rund beklagte arbeitet weiterhin vollschichtig pflegekraft monatliches nettoeinkommen hhe rund vorliegenden verfahren klger juli erhobenen abnderungsklage erneut wegfall unterhaltspflicht diesmal fr zeit ab april angetragen amtsgericht klage teilweise stattgegeben unterhalt fr zeit januar september monatlich bzw herabgesetzt ausgesprochen seit oktober unterhalt mehr geschuldet berufung beklagten oberlandesgericht angefochtene urteil aufrechterhaltung amtsgerichtlichen entscheidung brigen fr zeit seit januar abgendert klger weiterhin zahlung unbefristeten ehegattenunterhalts hhe monatlich bzw seit januar fr verpflichtet gehalten hiergegen richtet zugelassene revision klgers vollstndige wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung erstrebt entscheidungsgrnde revision erfolg verfahren gem art abs fgg rg august geltende prozessrecht anzuwenden verfahren zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutung begrndung entscheidung wesentlichen folgende ausgefhrt aufnahme erwerbsttigkeit klger januar bestehe aufseiten beklagten ungedeckter monatlicher bedarf hhe januar dezember hhe seit januar kurzzeitige einkommensverschlechterung aufseiten klgers bezug arbeitslosengeld ii monaten oktober dezember deshalb zeitraum fehlende bedrftigkeit beklagten unterhaltskette unterbrochen beklagten zunchst seit rechtskraft sche
  5272. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart mrz soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer schwurgericht landgerichts zurckverwiesen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart mrz unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen versuchten mordes tateinheit versuchtem besonders schweren raub gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe elf jahren verurteilt dagegen wenden revisionen beiden angeklagten whrend angeklagte sachrge erhebt greift angeklagte urteil sach verfahrensrgen rechtsmittel angeklagten erfolg feststellungen landgerichts drangen beiden angeklagten august uhr wohnung nebenklgers meter hhe gelegenes gekipptes kchenfenster schraubendreher aufhebelten mithilfe unbekannten dritten wohnung einstiegen flur wohnung stellten angeklagten fest nebenklger entgegen ursprnglichen erwartung wohnung anwesend angeklagten beschlossen einvernehmlich ursprnglichen tatplan wertgegenstnde wohnung entwenden weiterzuverfolgen zwecke zunchst nebenklger unschdlich angeklagten fhrte messer cm klingenlnge angeklagte nahm beim einstieg umgefallenen wasserkocher kche derart bewaffnet begaben angeklagten wohnzimmer angeklagte stach schlafenden nebenklger bewusster ausnutzung arg wehrlosigkeit messer voller wucht unterbauch wobei klinge rechten beckenkamm abbrach krper nebenklgers stecken blieb anschlieend schlugen angeklagten wasserkocher bzw fusten nebenklger angeklagten handelten stich schlgen bedingtem ttungsvorsatz stich schlge erwachte nebenklger versuchte vergeblich wehren rief hilfe aufgrund angeklagten risiko entdeckt gro ergriffen flucht nebenklger folgte schlug angeklagten kchenstuhl nebenklger hierdurch umknickte rechte sprunggelenk brach angeklagten flohen unverschlossene wohnungstr treppenhaus ebenfalls unverschlossene haustr nebenklger rief ber handy zeugen to schilderte tatge schehen informierten sodann polizei nebenklger erlitt tat neben bruch sprunggelenks mm lange cm tiefe stichverletzung rechten unterbauch sowie nasenbeinfraktur diverse hautdefekte schrfmarken ii landgericht sttzte verurteilung bzgl angeklagten zwei dna spuren einstiegsfenster ersten datenbankabgleich august datenbank personen elf merkmalssystemen einlagen wurde angeklagte einziger treffer neun bereinstimmungen festgestellt aufgrund tatsache uerte sachverstndige schtzung wahrscheinlichkeit fr bereinstimmung oberen millionen unteren milliardenbereich liege anschlieend erfolgte auftypisierung merkmalssysteme grundlage berechnung hufigkeit laut sachverstndigem rein formalen grnden mglich jedoch ergebe weitergehende bereinstimmung erhhung hufigkeit spur seien merkmalssystemen beiden werten angeklagten festgestellt worden merkmalssystem se wert dna angeklagten feststellbar tatsache wert dna angeklagten feststellbar sei sei grund dafr hufig keitsberechnung stattfinden konnte merkmalssystem wert festgestellt konnte liege erwartungsbereich nachweisempfindlichkeit hoch sei spur seien merkmalssystemen beide werte dna angeklagten feststellbar brigen merkmalssystemen fga se jeweils wert dna angeklagten ferner sachverstndige fr beide spuren ausgefhrt festgestellten werten merkmalssysteme relativ seltene merkmalskombinationen handele mitteleuropischen gesamtbevlkerung bzw vertreten seien beweiswrdigung hlt rechtlicher berprfung stand urteil landgerichts leidet beweiswrdigung durchgreifenden darlegungsmngeln tatgericht gutachten sachverstndigen folgt wesentlichen anknpfungstatsachen ausfhrungen gutachters darzulegen rechtsmittelgericht berprfen beweiswrdigung tragfhigen tatsachengrundlage beruht schlussfolgerungen gesetzen erkenntnissen wissenschaft erfahrungsstzen tglichen lebens mglich vgl bgh beschluss april str stv bgh urteil mrz str nstz fr berprfung revisionsgericht ergebnis dna untersuchung beruhende
  5273. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof lienen richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof dr schfer mayer beisitzende richter staatsanwltin staatsanwalt verhandlung verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts verden juni verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern sieben fllen einbeziehung freiheitsstrafe sechs monaten urteil amtsgerichts nienburg november gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren ungunsten angeklagten eingelegte generalbundesanwalt vertretene wirksam strafausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft macht sachrge rechtsfehler strafzumessung geltend rechtsmittel unbegrndet revision angeklagten revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift november hauptverhandlung weist senat lediglich darauf allein erhobene aufklrungsrge abs stpo landgericht fehlerhaft unterlassen gutachten glaubhaftigkeit angeklagten belastenden aussage nebenklgerin einzuholen generalbundesanwalt dargelegten grnden jedenfalls unbegrndet ii revision staatsanwaltschaft dahinstehen beanstandungen beschwerdefhrerin zutreffen landgericht rechtsfehlerhaft verteidigungsverhalten angeklagten sowie fehlen strafschrfender gesichtspunkte anwendung gewalt geschlechtsverkehr kondom mildernd bercksichtigt ausgesprochenen einzelstrafen sowie gesamtstrafe eventuellen rechtsfehlern beruhen jedenfalls strafen insbesondere blick darauf taten urteilszeitpunkt elf jahre zurcklagen angemessen sinne abs satz stpo becker lienen schfer sost scheible mayer'],['Soon']]
  5274. [['bundesgerichtshof beschluss zr november rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr kazele dr gbel beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts dezember zurckgewiesen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo senat klgerin aufgeworfene frage invorg berechtigten sinne vermg auszukehrende erls bzw verkehrswert zeitpunkt verwendung erlses verzinsen sache bereits sinne berufungsgerichts oberlandesgericht dresden urteil mai juris entschieden urteil juni zr bghz entscheidung zustimmung gefunden kimme wegner offene vermgensfragen stand juni invorg rn rhi rapp stand dezember invorg rn rodenbach rodenbach sfker lochen invorg stand dezember rn veranlassung berdenken geben weder umstand abs satz vermg herauszugebende erls rechtsprechung senats verwendung verzinsen beschluss september zr zov umstand berechtigten anmelder vereinfachten rckgabe zahlende betrag hhe rckgabe angebotenen zahlung verkehrswerts abs satz invorg verweigerung restitution verzinsen fllen tritt erls stelle grundstcks rechtsverhltnisse unterscheiden fr zinspflicht entscheidenden punkten fall abs satz vermg geht veruerung restitutionsbelasteten grundstcks abs vermg unterlassen dennoch genehmigt bestehende unterlassungsverpflichtung begrndet treuhandhnliches verhltnis berechtigten verfgungsberechtigten vgl senat urteile juni zr njw rr rn juli zr njw rr rn veruerung beendet erls fortsetzt deshalb separieren unterlassen aufgabe separierung verzinsen investiven veruerung investitionsvorranggesetz grundlegend investitionsvorrangbescheid ersetzt nmlich erforderliche grundstcksverkehrsgenehmigung abs invorg abs invorg fhrt erlass unterlassungsverpflichtung abs vermg mehr anzuwenden treuhandhnliche verhltnis berechtigten verfgungsberechtigten beendet entfllt grundlage erls bzw verkehrswertverzinsung entsprechender anwendung bgb vereinfachten rckgabe magabe abs satz invorg verfgungsberechtigte bertragung eigentums investitionsvorrangbescheid treuhnderischen bindung entlassen entfllt investiven veruerung ersatzlos setzt vielmehr hnlich erlaubten veruerung vermg person meistbietenden anmelders fort deshalb abs satz invorg bisherige verfgungsberechtigte zahlung verkehrswerts verzinsung verpflichtet hnlich fall abs vermg meistbietende anmelder fehlt entsprechenden anwendung vorschrift fall verpflichtung herausgabe verkaufserlses verkehrswerts invorg basis weiteren begrndung abgesehen abs satz halbsatz zpo stresemann schmidt rntsch kazele vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung weinland gbel'],['Soon']]
  5275. [['bundesgerichtshof beschluss notz mrz verfahren bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter dr wahl streck sowie notare dr doy dr toussaint mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats fr notarsachen oberlandesgericht celle oktober zurckgewiesen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert fr beide rechtszge jeweils dm festgesetzt grnde antragsteller legte jahre zweite juristische staatsprfung note ausreichend punkte ab landesjustizprfungsamt setzte widerspruch note zunchst ausreichend punkte nachdem ziel gesamtnote befriedigend punkte besser verwaltungsgerichtliche klage erhoben befriedigend punkte fest daraufhin wurde verwaltungsgerichtliche verfahren bereinstimmender erledigungserklrung eingestellt antragsteller seit rechtsanwalt amts landgericht zugelassen bewarb jahre sieben niederschsischen rechtspflege ausgeschriebenen notarstellen amtsgerichtsbezirk schreiben juni teilte antragsgegnerin antragsteller knne bewerbung entsprechen beabsichtige ausgeschriebenen stellen mitbewerbern hchsten punktzahl bertragen dabei ging davon antragsteller zweiten juristischen staatsprfung examensnote punkten erreicht auffassung bewertung seien punkte nmlich mittleres befriedigend zugrunde legen folgte antragsteller griff bescheid antrag gerichtliche entscheidung suchte zugleich gewhrung vorlufigen rechtsschutzes oberlandesgericht wies antrag erla einstweiligen anordnung beschlu juli zurck nachdem antragsgegnerin mitbewerber notaren bestellt beantragte antragsteller feststellung bescheid juni rechtswidrig sei oberlandesgericht wies antrag wegen fehlenden feststellungsinteresses unzulssig brigen unbegrndet zurck hiergegen gerichtete sofortige beschwerde antragstellers blieb erfolg senat wies beschlu juli notz njw magabe zurck antrag unbegrndet sei fortsetzungsfeststellungsantrag erachtete fr zulssig frage bewertung ergebnisses zweiten juristischen staatsprfung antragstellers vergangenheit zukunft gleicher weise stellen sache fhrte senat auswahlverfahren abs bnoto knne geltend gemacht bestandskrftige entscheidung ber festsetzung note fr zweite juristische staatsprfung fehlerhaft sei gelte groteil bewerber brigen mgliche hchstpunktzahl punkten erreicht auswahlentscheidung ergebnis zweiten juristischen staatsprfung abhnge abs satz bnoto vorgesehene bercksichtigung prfungsergebnisses sei verfassungsrechtlich beanstanden niederschsischen avnot verhltnis sonstigen auswahlkriterien rechtlich bedenkenfrei geregelt september bewarb antragsteller neun niederschsischen rechtspflege fr amtsgerichtsbezirk ausgeschriebenen notarstellen bescheid mai teilte antragsgegnerin bewerbung entsprechen knne stehe rangfolge bewerber punkten zwlfter stelle wobei wiederum examensergebnis punkten auszugehen sei beabsichtige neun stellen punktbesseren mitbewerbern bertragen bescheid antragsteller antrag gerichtliche entscheidung gestellt zugleich einstweiligen rechtsschutz nachgesucht begrndung ausgefhrt ergebnis zweiten juristischen staatsprfung punkten mittleren befriedigend htte bewertet mssen nachdem oberlandesgericht beschlu juni antrag erla einstweiligen anordnung zurckgewiesen bestellte antragsgegnerin juni neun punktbesseren mitbewerber notaren daraufhin antragsteller beim oberlandesgericht feststellung begehrt bescheid antragsgegnerin rechtswidrig sei antragsteller notar htte bestellt mssen oberlandesgericht antrag zurckgewiesen sofortigen beschwerde verfolgt antragsteller feststellungsbegehren macht geltend oberlandesgericht htte rechtlichen rechnerischen grundlagen punktzahlen weiteren beteiligten berprfen mssen sei fraglich praxis notarbestellungen bewertung examensnote verhltnis auswahlgesichtspunkten bermiges gewicht beilege ii zulssige sofortige beschwerde sache erfolg fortsetzungsfeststellungsantrag unzulssig verfahren bnoto feststellungsantrag gestalt fortsetzungsfeststellungsantrags abs satz vwgo zulssig sei andernfalls liefe rechtsweggarantie art abs gg leer ausnahme bejahen antragstel
  5276. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts schweinfurt oktober kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen wert verfahrens rechtsbeschwerde euro festgesetzt grnde weitere beteiligte geschftsfhrer schuldnerin fortan gmbh august erffnung insolvenzverfahrens ber deren vermgen beantragt zugleich amt geschftsfhrer niedergelegt antrag unzulssig zurckgewiesen worden weitere beteiligte bereits eingang insolvenzantrags geschftsfhrer gmbh abberufen worden sei sofortige beschwerde weiteren beteiligten unwirksamkeit abberufung eingewandt wegen fehlender beschwerdebefugnis mehr amtierenden geschftsfhrers zurckgewiesen worden rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte erffnungsantrag rechtsbeschwerde unzulssig weitere beteiligte ehemaliger geschftsfhrer berechtigt gmbh vertreten vorschrift abs inso ndert daran verleiht mitglied vertretungsorgans juristischen person recht fr insolvenzantrag stellen daraus folgt gegebenenfalls befugnis gem abs inso namens juristischen person sofortige beschwerde beschluss insolvenzgerichts einzulegen hkinso kirchhof aufl rn rn jaeger mller inso rn fk inso schmerbach aufl rn weitere beteiligte jedoch mehr geschftsfhrer gmbh august ausscheiden geschftsfhrer handelsregister eingetragen worden gmbh verfahren sofortigen beschwerde rechtsbeschwerde mehr vertreten vgl etwa hk inso kirchhof aufl rn jaeger schilken inso rn fk inso schmerbach aufl rn rechtslage ko olg frankfurt rpfleger eigene verfahrensrechte stehen mitglied vertretungsorgans weder ausscheiden weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen ag schweinfurt entscheidung lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']]
  5277. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz ja ii bghr ja aufenthg haft sicherung abschiebung darf vorrat angeordnet beginn ende laufenden straf untersuchungshaft zukunft liegenden ungewissen zeitpunkt geknpft aufgabe senatsbeschlusses mrz zb bghz ff besttigt senatsbeschluss mrz zb bghz rn jedoch parallel laufenden straf untersuchungshaft angeordnet sofern blichen voraussetzungen hierfr vorliegen obwohl abschiebungshaft erst ende straf untersuchungshaft vollzogen berechnet haftzeitraum haftanordnung bgh beschluss dezember zb lg traunstein ag mhldorf inn zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein april aufgehoben soweit nachteil betroffenen entschieden worden festgestellt beschluss amtsgerichts mhldorf inn april betroffenen zeitraum ab februar rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen landkreis garmisch partenkirchen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene wurde jahr androhung abschiebung bundesrepublik deutschland ausgewiesen september januar fahrraddiebstahls befand untersuchungshaft wegen whrenddessen versuchten ordnete amtsgericht antrag beteiligten behrde beschluss oktober abschiebungshaft fr dauer lngstens drei monaten wobei anschluss untersuchungshaft bzw strafhaft vollstreckt hiergegen legte betroffene januar beschwerde unzulssig verworfen wurde hilfsweise aufhebung haft beantragt beschluss april amtsgericht haftaufhebungsantrag zurckgewiesen beschluss gerichtete beschwerde landgericht zurckweisung rechtsmittels brigen festgestellt inhaftierung zeitraum januar februar rechtswidrig rechtsbeschwerde betroffene feststellen lassen ber februar hinaus rechten verletzt worden ii rechtsbeschwerde erfolg entgegen auffassung vorinstanzen durfte beginn sicherungshaft ende laufenden untersuchungshaft zukunft liegenden ungewissen zeitpunkt geknpft allerdings senat anordnung abschiebungshaft fr drei monate anschluss bestehende untersuchungshaft bislang gebilligt beschlsse mrz zb bghz ff mrz zb bghz rn zustimmend winkelmann renner bergmann dienelt auslnderrecht aufl aufenthg rn keidel budde famfg aufl rn folgezeit jedoch fr prognose abschiebung innerhalb nchsten drei monate mglich erscheint berhaft erlass haftanordnung mutmalichen beginn abschiebungshaft abgestellt senat beschluss mai zb juris rn vgl senat beschluss mrz za nvwz rn ebenso prtting helms jennissen famfg aufl rn winkelmann renner bergmann dienelt auslnderrecht aufl aufenthg rn begriff berhaft zusammenhang gebruchlich irrefhrend strafprozessrecht entlehnt existenz weiteren haftbefehls neben bereits vollzogenen haft kennzeichnet vorfhrung beschuldigten richter stpo findet notierter berhaft erst statt insoweit vollstreckung beginnt schmitt meyer goner schmitt stpo aufl rn rn kk graf stpo aufl rn rn hiervon unterscheidet freiheitsentziehungsverfahren vorschriften ff famfg wesentlichen punkten haftbefehl bzw vorrat angeordnete sicherungshaft sieht gerade senat beschluss juni zb juris rn anhrung betroffenen erfolgt anordnung haft zeitpunkt haftrichter abschlieend ber deren voraussetzungen befinden richtigerweise haft sicherung abschiebung daher parallel laufenden straf untersuchungshaft angeordnet praktischen bedrfnis entsprechen vgl senat beschluss mrz zb bghz rn vorzeitige ende strafhaft etwa verbung ersatzfreiheitsstrafe zahlung geldstrafe eintreten vgl abs satz stpo schmitt meyer goner schmitt stpo aufl rn untersuchungshaft ohnehin jederzeit enden obwohl abschiebungshaft erst ende straf untersuchungshaft vollzogen berechnet haftzeitraum haftanordnung zutreffend lg verden infauslr hnlich olg kln olgr olg mnchen olgr olg dsseldorf infauslr ergebnis prtting helms jennissen famfg aufl rn fr anordnung abschiebungshaft parallel laufenden straf untersuchungshaft mssen blichen formellen materiellen voraussetzungen vorliegen insbesondere haft
  5278. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungssache vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen anschlussrechtsbeschwerde glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts essen september aufgehoben rechtsbeschwerde sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts gelsenkirchen buer juni zurckgewiesen schuldner trgt kosten beschwerdeverfahren grnde glubigerin betreibt schuldner geschiedenen ehemann gerichtlichen vergleich zwangsvollstreckung wegen laufenden rckstndigen unterhalts mrz glubigerin schuldner pfndungs berweisungsbeschluss erwirkt ansprche schuldners arbeitsverhltnis drittschuldnerin gepfndet worden pfndungsfreibetrag folge mehrfach erhht worden zuletzt beschluss januar hierbei halber nettomehrbetrag bercksichtigt worden schuldner inzwischen verheiratet november beantragt worden freibetrag reduzieren seit januar unterhaltsansprche glubigerin gegenber unterhaltsanspruch neuen ehefrau schuldners absoluten vorrang genieen wrden schuldner februar erhhung pfndungsfreibetrages mrz ab april beantragt antrag gestiegenen sozialhilfestzen mietkosten begrndet beschluss februar amtsgericht folgende freibetrge festgesetzt dezember zuzglich nettomehrbetrag mrz nettomehrbetrag ab april nettomehrbetrag berechnung sozialbedarfs amtsgericht nderungen unterhaltsrechts bercksichtigt abs zpo bgb entschieden neue ehefrau schuldners ab januar mehr bercksichtigen sei angegebenen mietkosten abzglich stromkosten jeweils vollem umfang bercksichtigt dezember ab januar ab april entscheidung glubigerin februar sofortige beschwerde begrndung eingelegt wohnbedarf sei hoch angesetzt worden unterhaltsschuldner knne wohnkosten anrechnen lassen regelungen sgb ii fr alleinstehen angemessen seien seien stadt fr wohnung qm wohnflche zuzglich unterhaltskosten schuldner bevollmchtigten mehrfach erklren lassen beschluss februar solle angegriffen juni amtsgericht hinsichtlich sofortigen beschwerde glubigerin februar abhilfeentscheidung getroffen wohnbedarf bezugnahme aktuellen mietspiegel stadt betrag kaltmiete zuzglich heiz nebenkostenvorauszahlung fr zeit ab mrz herabgesetzt pfndungsfreibetrag ab zeitpunkt bestimmt juli zugestellte entscheidung schuldner schriftsatz selben tage eingegangen amtsgericht juli sofortige beschwerde eingelegt beschwerde einerseits herabsetzung wohnbedarfs begrndet allgemeinen sozialwohnbedarf gebe fr empfnger leistungen sgb ii msse pfndungsfreibetrag entsprechend schmlern lassen andererseits nichtgewhrung zustzlichen freibetrages fr neue ehefrau gewandt zumindest wechsel steuerklasse eingetretene steuerentlastung hhe monatlich msse abgezogen glubigerin sofortigen beschwerde schuldners entgegengetreten sofortige beschwerde februar beschluss februar schriftsatz juli zurckgenommen sofortige beschwerde schuldners beschwerdegericht monatlichen schuldner mindestens pfandfrei belassenden betrag fr zeit ab mrz bercksichtigung monatlichen wohnbedarfs hhe festgesetzt gem abs nr abs satz abs nr zpo rechtsbeschwerde klrung frage berechnung wohnbedarfs zugelassen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner volle bercksichtigung wohnkosten sowie gewhr zustzlichen freibetrages fr ehefrau glubigerin verfolgt anschlussrechtsbeschwerde beschwerdeinstanz gestellten antrge ii beschwerdegericht meint soweit schuldner beschwerdeverfahren thematisiert anrechnung steuerersparnissen infolge neuverheiratung freibetrag wnschen sei sache entscheiden schuldner zunchst mehrfach ausdruck gebracht entscheidung amtsgerichts billigen insoweit verzicht beschwerderecht erklrt berdies sei juli beschwerdefrist beschluss amtsgerichts februar bereits abgelaufen beschwerdegericht fhrt monatliche wohnbedarf schuldners festzusetzen sei selbstbehalt unterhaltsschuldners richte sozialhilferechtlichen kriterien sgb xii wrden tatschlich anfallenden kosten unterkunft insoweit erstattet fraglichen aufwendungen hhe unangemessen seien sozialhilfeempfnger verringerung kostenaufwandes zuzumuten sei rechtsprechung wrden ermittlung angemessenen w
  5279. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen nebenklger fr revisionshaupt verhandlung august hinzuziehung rechtsanwalts prozekostenhilfe gewhrt rechtsanwltin beigeordnet abs stpo grnde revisionshauptverhandlung senat gestellte antrag bewilligung prozekostenhilfe begrndet erfat revisionshauptverhandlung august antrag erst beginn hauptverhandlung ordnungsgem gestellt worden vgl meyergoner stpo aufl rdn bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  5280. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats fr landwirtschaftssachen thringer oberlandesgerichts jena november kosten antragstellers antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen antrag bewilligung prozekostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragsteller erbe verstorbenen mutter verstorbenen vaters hielten anteil genossenschaftswald lpg folgenden lpg rechtsvorgngerin antragsgegnerin mitglied einbrachten jahre wurde wald bodeneigentmern ministerium fr nationale verteidigung fr militrische zwecke verkauft kaufpreis wurde aufgeteilt diejenigen bodeneigentmer lpg angehrten sollten anteilig bodenpreis bestandswert vergtet erhalten lpg mitglieder sollten anteiligen bodenpreis ausgekehrt bekommen teil kaufpreises bestandswert entfiel wurde lpg zugewiesen rechtsvorgnger antragstellers entfielen anteil gem bestandswert bodenpreis mutter antragstellers lpg ausgeschieden verstorbener ehemann erhielten zusammenhang verkauf waldes insgesamt zumindest ausgezahlt antragsteller auffassung eltern gesamtkaufpreis betrag zugestanden abzglich erhaltenen zahlung verbleibe rest dm verzinsung dm hinzuzurechnen sei gesamtbetrag dm macht vorliegend soweit rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung geltend landwirtschaftsgericht zahlungsantrag abgewiesen sofortige beschwerde erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antrag ii abs satz lwvg zulssige rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg zutreffend nimmt beschwerdegericht abfindungsansprche abs satz nr lwanpg vorrangig geltend gemacht abs satz lwanpg ausgeschlossen ergibt folgendem landwirtschaftsanpassungsgesetz regelt abfindung lpgmitgliedern wegen eingebrachter waldflchen besonderer weise bodeneigentum verblieb bestand unabhngig grundeigentum vermgen genossenschaft berging abs lpgg insoweit regelung treffen besteht abs satz lwanpg darin eigentum boden eigentum bestand person grundstckseigentmers zusammenzufhren bestand einbringung geringeren hheren wert gehabt zeitpunkt rckgabe bedeutung wertunterschiede ausgeglichen waldeinbringern fr bestand inventarbeitrge gutgeschrieben worden findet ebenfalls bercksichtigung abs satz lwanpg schliet darauf gerichtete etwa lwanpg ergebende ansprche vgl senat bghz beschl november blw viz erluternd wenzel agrarr ansprche knnen entgegen gesetzlichen konzept vorliegend deswegen ausnahmsweise geltend gemacht boden bestand infolge veruerung staat frheren waldeigentmer zurckgelangt abs lwanpg daher leer luft hinblick bodenwert kommt vornherein anspruch abs lwanpg betracht boden verblieb eltern antragstellers ging eigentum lpg ber mitglied wurde hierfr inventarbeitrag gutgeschrieben vermgensinteressen dadurch gewahrt anteilige kaufpreis bodeneigentmer auszukehren bereits landwirtschaftsgericht zutreffend dargelegt rechtsvorgnger antragstellers insoweit lpg erbrachten zahlungen befriedigt worden hinblick bestandswert knnte eher ausgleichsanspruch gedacht rckgabe bestands infolge veruerung ausscheidet gegenwert lpg mitgliedern anteilig ausgezahlt wurde vielmehr fonds lpg zuflo gleichwohl sieht gesetz fall abfindungsanspruch lwanpg abs satz lwanpg generell ausgeschlossen einschrnkende interpretation norm kommt entgegen auffassung rechtsbeschwerde betracht allerdings darf wert veruerten bestandes letztlich uneingeschrnkt lpg verbleiben verliert bestand abs lwanpg grundeigentmer stelle getretene kaufpreiserls vermgensmig grundstzlich behandelt fall zubilligung darauf gerichteten abfindungsan spruchs bedrfte kaufpreis worauf beschwerdegericht zutreffend hingewiesen fondsvermgen lpg zugute gekommen mehrt eigenkapitalanteil mitglieder kommt ausscheidenden mitglied abfindung abs lwanpg allgemein zugute gerec
  5281. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren zwei monaten verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten unbegrndet soweit schuldspruch strafausspruch richtet urteil jedoch bestand soweit landgericht prfung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterlassen obwohl aufdrngte urteilsfeststellungen konsumierte angeklagte bereits verhaftung jahr kokain nachdem heimatland abgeschoben worden gelang eigenen angaben drogen abstinent leben rckkehr deutschland trennung ehefrau jahr begann angeklagte erneut erhebliche mengen kokain konsumieren insbesondere fing rauschgift schlucken besonders intensive form konsums darstellt erst einflu neuen lebensgefhrtin gelang art konsums aufzugeben verbrauch einzuschrnken gleichwohl konsumierte inhaftierung sache regelmig kokain tat deren begehung eigenen angaben kokaineinflu stand beging eigenen drogenkonsum finanzieren knnen feststellungen menge angeklagten konsumierten rauschgifts landgericht allerdings getroffen angeklagte bereits suchtberatungsstelle caritasverbandes fr berlin gewandt zweimal orientierungsgruppe sowie dreimal einzelgesprchen teilgenommen beabsichtigte ambulanten drogenentwhnungsbehandlung unterziehen sachlage htte landgericht hilfe sachverstndigen stpo prfen entscheiden mssen taten hang angeklagten bermigen konsum berauschenden mitteln zurckzufhren deshalb gefahr besteht infolge hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen beim vorliegen rechtlichen voraussetzungen darf anordnung stgb unterbleiben hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolg besteht vgl bverfge ff allerdings angesichts getroffenen feststellungen eher fernliegt unterbringung stgb vorrang sonderregelung btmg letztere erst vollstreckungsverfahren platz greifen erkenntnisverfahren einflu knnen bghr stgb ablehnung unterbringung neuen tatrichter steht entgegen allein angeklagte revision eingelegt abs satz stpo vgl bghst nichtanwendung stgb wurde ausdrckliche nachfrage revisionsangriff ausgenommen vgl bghst senat schliet landgericht anordnung unterbringung niedrigere strafe erkannt htte strafausspruch daher bestehen bleiben harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']]
  5282. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen versuchter steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen gegenvorstellung angeklagten beschluss senats mrz zurckgewiesen senat beschluss mrz revi sion angeklagten einstellung verfahrens gem abs stpo zwei fllen urteil landgerichts abs stpo schuldspruch dahingehend gendert angeklagte wegen betruges anstatt fllen verurteilt weitergehende revision senat antragsschrift generalbundesanwalts ergnzender begrndung gem abs stpo unbegrndet verworfen dagegen gerichtete verfassungsbeschwerde angeklagten kammer zweiten senats bundesverfassungsgerichts beschluss november bvr entscheidung angenommen schreiben mrz angeklagte beschluss senats gegenvorstellung erhoben versto willkrverbot geltend macht abnderung beschlusses umfassende aufhebung angefochtenen urteils begehrt rechtsbehelf erfolg gegenvorstellung abs stpo verbindung abs stpo ergangenen beschluss statthaft derartiger beschluss grundstzlich weder aufgehoben abgendert st rspr vgl bghr stpo abs beschluss vgl kuckein kk stpo aufl rdn antrag stpo art abs gg rechtsbehelf wegen verfristung gem satz stpo unzulssig sofern verletzung grundrechtsgleicher verfahrensrechte einschlielich willkrverbots eingriff rechtskraft revisionsgerichtlichen sachentscheidung erwgen wre liegt entsprechende anwendbarkeit fristenschranke hand bgh beschluss februar str bedarf indes ebenso frage abnderbarkeit senatsbeschlusses fr fall verstoes entscheidung rechtsbehelf jedenfalls unbegrndet willkr lsst behandlung verfahrensrge angeklagten sei stellung eigener beweisantrge unrecht untersagt worden erkennen soweit gestellte antrag angeklagten vernehmung eingeschrnkt schweigepflicht entbundenen wirtschaftsprfers angeblichen einknften angeklagten nichtselbstndiger arbeit betroffen htte nmlich bescheinigten hohen einknften angeklagten selbstndiger ttigkeit beteiligungen aussage grund objektiv nachprfbarer umstnde allein anhand unterlagen treffen mssen angeklagten erstellt vgl bverfg aao veranlasst worden wahrung rechte angeklagten geboten fr weiteren vortrag gewnschte frist ende april gewhren harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  5283. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen anhrungsrge verurteilten beschluss senats dezember kosten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat weder nachteil verurteilten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden wre bercksichtigendes vorbringen verurteilten bergangen beschwerdefhrer stellungnahme generalbundesanwaltes mgliche aufhebung maregelausspruches hingewiesen worden ber daraus gegebenenfalls resultierenden rechtlichen konsequenzen klaren zeigt schriftsatz verteidigerin dezember zurcknahme revision entscheidung senates ber rechtsmittel mehr zulssig gegenstandslos rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  5284. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels neben adhsionsklgerin entstandenen notwendigen auslagen adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten tragen ergnzend verwerfungsantrag generalbundesanwalts mai anzumerken aufklrungsrge gericht unterlassen sachverstndigengutachten aussagefhigkeit einzigen belastungszeugin einzuholen obgleich seit mehreren jahren cannabis konsumiere schdigende wirkung cannabiskonsums kindliche jugendliche personen wissenschaftlich feststehe verlsslichen aussagen konsumverhalten bestnden zulssig erhoben revision trgt lediglich gutachten htte mglicherweise ergeben glaubhafte aussage eingeschrnkt mglich sei rb bestimmte beweistatsachen erwartendes konkretes beweisergebnis erforderlichen inhaltlichen bestimmtheit behaupten vgl bgh urteil februar str njw urteil august str bghr stpo abs satz aufklrungsrge hinsichtlich befangenheitsrge vorsitzende richterin erscheint fraglich generalbundesanwalt meint angeklagter uerung gerichts inhalt beweiserhebung regelmig beschwert begnstigt antragsschrift generalbundesanwalts oben anlass besorgnis befangenheit besteht jedenfalls vorsitzende ansicht formulierungen kleidet eindruck erwecken bereits fr mal festgelegt verschliee endgltig etwaigen einwendungen vorgenommene meinung allein mgliche wertung vgl bgh urteil mai str holtz mdr davon jedoch vorliegenden fall rede vorsitzende worauf generalbundesanwalt weiteren recht abstellt hinsichtlich glaubwrdigkeit belastungszeugin lasten angeklagten vorfestgelegt sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  5285. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof nack vorsitzender richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher schluckebier dr kolz staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bayreuth januar verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindes wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes jeweils tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen vier fllen sowie wegen vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt staatsanwaltschaft beanstandet wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkten revision verletzung sachlichen rechts erstrebt ergebnis hhere vollstreckende strafe rechtsmittel bleibt erfolglos feststellungen landgerichts streichelte angeklagte jahr erster ehe stammende haushalt lebende damals jhrige tochter bereich vagina fhrte fr wenige se kunden finger leicht scheide lie kurz ent bltes erigiertes glied anfassen onanierte sodann kind samenergu zeigte samenflssigkeit tochter worten schau mal anfhlt fall ii sexueller mibrauch kindes abs stgb af gesetzesverletzung abs nr stgb verjhrt juli august veranlate angeklagte seinerzeit jhrige tochter nunmehrigen lebensgefhrtin erigiertes glied fr wenige sekunden mund nehmen daran lutschen bett brachte zeitraum erziehung kindes befat zwei wochen spter wiederholte vorgang etwa drei wochen darauf fhrte angeklagte finger scheide mdchens bewegte aufforderungsgem leckte kind finger sodann ab streichelte schlielich bereich scheide kte wenige tage spter kam erneut gleichen handlungen zudem gab angeklagte kind zungenku flle ii schwerer sexueller mibrauch kindes vier fllen jeweils tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen abs abs nr abs nr stgb juni wrgte angeklagte lebensgefhrtin zuge trennung beider zwei tage lang schluckbeschwerden litt fall ii vorstzliche krperverletzung abs stgb landgericht fr erste tat nachteil fall ii freiheitsstrafe sechs monaten fr vier taten nachteil flle ii je freiheitsstrafe jahr fr krperverletzung nachteil tagesstzen fall ii geldstrafe strafe zwei jahren gebildet deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ersten beiden komplexen nachteil jeweils minder schwere flle angenommen dabei ausdrcklich darauf abgestellt voraussetzungen tter opfer ausgleichs nr stgb erfllt seien bemessung geldstrafe fr krperverletzungsdelikt ebenso voraussetzungen nr stgb bejaht strafrahmen ber abs stgb gemildert strafkammer begrndet angeklagte hauptverhandlung tochter zivilrechtlichen verjhrung adhsionsverfahren anhngigen schmerzensgeldanspruchs ausgegangen abgeltung weiterer ebenfalls adhsionsverfahren geltend gemachter ansprche geschdigten wege hauptverhandlung protokol lierten vergleichs zahlung pflichtet ratenweiser zahlung hhe insgesamt zehn monaten vollstndig erfllt gelten sollten ver ver gleichswege smtliche ehemals gemeinsamen haushalt verbliebenen gemeinschaftlichen mbel hausratsgegenstnde alleineigentum berlassen ging dabei wert gegenstnde hhe angeklagte bezog zuletzt bergangsgeld arbeitsamt unterhaltsverpflichtungen hoch verschuldet ii revision staatsanwaltschaft unbegrndet bejahung voraussetzungen tter opfer ausgleichs gem nr stgb landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken nr stgb verlangt tter bemhen ausgleich opfer erreichen tat ganz berwiegenden teil wiedergutgemacht ausreichend tter ziel ernsthaft erstrebt bemhen tters setzt grundstzlich kommunikativen proze tter opfer voraus umfassenden friedensstiftenden ausgleich straftat verursachten folgen angelegt mu einseitige wiedergutmachungsbestreben versuch einbeziehung opfers gengt bgh nstz njw nstz wenngleich wiedergutmachungserfolg zwingende voraussetzung bgh aao mu opfer freiwilliger grundlage ausgleich bereit finden einlassen ebensowenig alle
  5286. [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grneberg dr deichfu november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts grnde nachdem beschwerdeverfahren bereinstimmenden erledigungserklrungen abschluss gebracht worden senat ber kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin gem deren bereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grneberg kirchhoff deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  5287. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs dezember gem abs stpo beschlossen verfahren eingestellt soweit angeklagten betrifft staatskasse trgt insoweit kosten verfahrens jedoch davon abgesehen staatskasse notwendigen auslagen angeklagten aufzuerlegen verpflichtet erlittene strafverfolgungsmanahmen entschdigen grnde landgericht saarbrcken angeklagten urteil juli wegen schwerer ruberischer erpressung einbeziehung strafen rechtskrftigen vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt urteil staatsanwaltschaft revision eingelegt rechtsmittel rechtsfolgenausspruch beschrnkt beanstandet angeklagten unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden angeklagte entscheidung revisionsgerichts dezember verstorben verfahren daher soweit angeklagten betrifft insgesamt gem abs stpo wegen ei nes verfahrenshindernisses einzustellen vgl bghst bghr stpo abs verfahrenshindernis betreffende schuldspruch bereits rechtskrftig vgl bghst meyer goner stpo aufl einl rdn rdn angefochtene urteil hinblick angeklagten gegens tandslos aufhebung bedarf vgl bgh nstz rr kosten verfahrens insoweit staatskasse tragen abs stpo senat jedoch davon abgesehen staatskasse notwendigen auslagen angeklagten aufzuerlegen revision staatsanwaltschaft antragsschrift generalbundesanwalts juli dargelegten grnden ungunsten angeklagten aussicht erfolg gehabt htte angeklagte rechtskrftigem schuldspruch deshalb verurteilt wurde tod whrend revisionsverfahrens verfahrenshindernis eingetreten abs satz nr stpo vgl bgh nstz rr staatskasse daher verpflichtet angeklagten littene strafverfolgungsmanahmen entschdigen abs nr streg vgl bgh nstz rr tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  5288. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo abs pflichtteilsberechtigte wegen anspruchs abs bgb erblasser verschenkten miteigentumsanteil grundstck vollstrecken infolge vereinigung miteigentumsanteile hand beschenkten alleineigentum entstanden miteigentumsanteil insoweit fr zweck vollstreckung fortbestehend fingiert zpo abs grundlage fr eintragung zwangshypothek unmittelbar zahlung duldung zwangsvollstreckung wegen geldforderung lautende titel zpo sicherungsvollstreckung urteilen betrieben schuldner duldung zwangsvollstreckung wegen geldforderung verurteilt worden bgh beschluss juli zb olg schleswig ag reinbek zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli beschlsse amtsgerichts reinbek grundbuchamt juni juli aufgehoben grundbuchamt angewiesen antrag beteiligten grnden beschlsse juni juli sofern antrag abs zvg ergnzt grnden beschlusses zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli zurckzuweisen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte sohn juni verstorbenen folgenden erblasser beteiligte lebte erblasser nichtehelicher lebensgemeinschaft zusammen erblasser beteiligte miteigentmer beschlusseingang bezeichneten grundstcke je anteil hausgrundstck grundbuchblatt je anteil wegeparzelle grundbuchblatt notariellem vertrag mrz bertrug erblasser miteigentumsanteile beteiligte september erfolgten eintragungen nunmehr alleineigentmerin hausgrundstcks miteigentmerin wegeparzelle beteiligte infolge erbausschlagung beteiligte alleinerbe machte beschenkte pflichtteilsergnzungsanspruch bgb geltend beteiligte wurde verurteilt zwecke befriedigung anspruchs beteiligten pflichtteilsergnzung hhe nebst zinsen zwangsvollstreckung erblasser bertragenen miteigentumsanteile dulden fr fall soweit vollstreckungserls ausreicht zahlung beteiligten leisten beteiligten wurde gestattet zwangsvollstreckung zahlung nebst zinsen abzuwenden rechtskrftige urteil sicherheitsleistung vorlufig vollstreckbar beteiligte vorlage vollstreckbaren ausfertigung urteils sowie zustellungsnachweises grundbuchamt bean tragt wege sicherungsvollstreckung zpo wegen ansprche hhe nebst zinsen kosten sicherungshypothek erblasser beteiligte bertragenen miteigentumsanteilen einzutragen grundbuchamt antrag zurckgewiesen grund duldungstitels zwangshypothek eingetragen knne oberlandesgericht beschwerde beteiligten zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beteiligte antrag ii beschwerdegericht meint antrag wegen fehlender vollstreckungsvoraussetzungen recht zurckgewiesen worden sei vollstreckungstitel knne allein grundlage fr eintragung zwangshypothek zpo verurteilung duldung zwangsvollstreckung sei nmlich zahlung gerichtet knne deshalb weder bgb zpo hypothek abgesichert davon unterscheidende fall verurteilung duldung zwangsvollstreckung geldforderung absichere liege anspruch bgb zahlung herausgabe geschenks zwecke befriedigung pflichtteilsergnzungsanspruchs gerichtet sei demgem fehle voraussetzungen fr sicherungsvollstreckung zpo vollstreckungsantrag sei ferner zurckzuweisen beteiligte gem abs zpo bestimmt haftungsbetrag belastenden miteigentumsanteile aufzuteilen sei iii rechtsbeschwerde abs gbo statthaft gem abs gbo famfg brigen zulssig rechtsmittel begrndet angefochtene beschluss beruht rechtsverletzung rechtsfehlerfrei geht beschwerdegericht allerdings davon grundbuchverfahren prfen glubiger vorgelegte urteil fr beantragte eintragung sicherungshypothek zpo zwangshypothek geeigneter titel eintragung zwangshypothek zugleich grundbuchgeschft vollstreckungsmanahme fr deren vornahme grundbuchamt voraussetzungen zwangsvollstreckung selbstndig prfen senat beschlsse mai zb bghz september zb bghz grundbuchamt antrag gem abs satz zpo vollstreckungsvoraussetzung insbesondere prfen geeigneter vollstreckungstitel vorliegt senat beschluss september zb bghz gilt ebenso eintragung zwan
  5289. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein juli schuldspruch dahin abgendert angeklagte raubes tateinheit vorstzlicher krperverletzung schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren raubes tateinheit vorstzlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt revision angeklagten bereits sachrge tenor ersichtlichen umfang erfolg verfahrensrge vorliegend mehr ankommt brigen rechtsmittel unbegrndet abs stpo landgericht festgestellt mitangeklagten gefasste gemeinsame tatplan lediglich umfasste geschdigten schlagen geld wegzunehmen konkret zuschlagen insbesondere hierbei stand verwenden wurde abgesprochen strafkammer verwendung gefhrlichen werkzeugs mittter dennoch hinsichtlich qualifikationstatbe standes abs nr stgb angeklagten gem abs stgb wege sukzessiven mittterschaft zugerechnet umstand auto wartenden angeklagten rckkehr fahrzeug mitteilte angeklagte kenntnis trotzdem bereit fand pkw salzburg verbringen flucht ermglichen ii annahme sukzessiver mittterschaft hinsichtlich verwendung gefhrlichen gegenstands schlagwerkzeug hlt rechtlicher nachprfung stand sukzessive mittterschaft vollendung tat mglich mehr beendigung tat bgh beschluss juni str vorliegenden sachlage raub verlassen brocontainers geschdigten niedergeschlagen geldbrse jacke genommen sptestens verlassen verkaufsgelndes einsteigen wartenden pkw beendet verlassen containers schon wegen fehlender mglicher verfolger gewahrsam beute gefestigt gesichert bereits ausreichend sichere verfgungsgewalt ber beute erlangt vgl bghst bghr stgb abs handlung somit verbleibt allein zurechnung handlungen entsprechend zuvor vereinbarten tatplan weitergehende feststellungen hierzu erwarten ndert senat schuldspruch raub tateinheit vorstzlicher krperverletzung ab iii nderung schuldspruchs fortfall strafausspruchs folge nack graf sander jger radtke'],['Soon']]
  5290. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bildstrom ep art abs buchst art anweisungen visuelle informationswiedergabe betreffen denen vermittlung bestimmter inhalte deren vermittlung besonderer aufmachung blickpunkt steht prsentation bildinhalten weise physischen gegebenheiten menschlichen wahrnehmung aufnahme informationen rcksicht nimmt darauf gerichtet wahrnehmung gezeigten informationen menschen bestimmter weise berhaupt erst ermglichen verbessern zweckmig gestalten dienen lsung technischen problems technischen mitteln weiterfhrung bgh urteil oktober zr grur wiedergabe topografischer informationen april zr grur fahrzeugnavigationssystem bgh urteil februar zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar richter grning dr bacher hoffmann dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung beklagten januar verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents februar angemeldet wurde prioritt februar anspruch nimmt streitpatent betrifft verfahren patentansprche system patentansprche anzeige bildstroms nebengeordneten patentansprche lauten ver fahrenssprache method for displaying image stream the method comprising receiving images acquired by swallowable capsule the images forming original image stream and displaying simultaneously on monitor at least two subset image streams each subset image stream including separate subset of images from the original image stream system for displaying image stream the system comprising image storage means for accepting original image stream and image display means for displaying at least two subset image streams each subset image stream including separate subset of images from the original image stream characterized that the at least two subset image streams can be displayed on the image display means simultaneously patentansprche unmittelbar mittelbar patentanspruch patentansprche patentanspruch rckbezogen klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents fehle technizitt sei patentschutz ausgeschlossen zudem patentfhig beklagte streitpatent erteilten fassung fnf hilfsantrgen beschrnkt verteidigt patentgericht streitpatent fr nichtig erklrt dagegen richtet berufung beklagten weiterhin abweisung klage erstrebt klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige berufung beklagten fhrt abnderung gefochtenen urteils abweisung nichtigkeitsklage streitpatent betrifft verfahren system darstellung bildstrmen schilderung streitpatentschrift bildstrom folge starren bildern still images zusammengesetzt bildstrom knne verschiedenen quellen stammen beispielsweise gewonnen verschluckbare kamera ausgestattete kapsel us patent bekannt sei bilder lumen hohlraum organs magen darm trakt aufnehme externes aufnahmesystem bertrage whrend kapsel krper bewege dadurch knnten hohe bilderzahlen betrachten gesammelt nacheinander angeordnet bildstrom mehrere tausend einzelbilder enthalte knne nutzer berprfung dargestellt nutzer versuchen bildstrom schnell effektiv berprfen wichtige informationen verlorengingen rate nutzer bildstrom effektiv berprfen knne dabei physiologischen mittelungseffekt begrenzt wert liege ungefhr einzelbildern pro sekunde knne jedoch person nutzers art bildstroms variieren beschreibung streitpatents stellt mehrere stand technik bekannte videomedien steuerungs anzeigesysteme verweist internationale anmeldung videomediensteuerungssystem senden befehlen videospeichereinrichtung offenbare gewnschte position videos bewirken uspatent offenbare audiovisuelles berwachungssystem analoger datenstrom folge blcken berwacht us patent beschreibe endoskop aufnehmen anzeigen zeitlich aufeinanderfolgenden bildern sowie mechanismen auswahl starren bildern bildfolgen hintergrund besteht technische problem darin system v
  5291. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz fassung juni formal inhaltlich gesetzlichen anforderungen gengende widerrufsbelehrung dadurch undeutlich vertragsunterlagen drucktechnisch hervorgehobener stelle inhaltlich ordnungsgemen zusatz enthalten anschluss bgh urteil dezember iv zr juris rn bgh urteil oktober xi zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mainz september insoweit zurckgewiesen rechtsmittel beklagte verurteilt worden klger nebst zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit februar zahlen brigen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrung klgers parteien schlossen mrz zwecks finanzierung immobilie spter teilbetrgen zwei nummern gefhrten darlehensvertrag ber fr fnfzehn jahre festen jhrlichen nominalzinssatz sicherung ansprche beklagten diente grundpfandrecht darlehensformular folgender drucktechnisch besonders hervorgehobener wichtiger hinweis mitabgedruckt darlehensvertrag zunchst darlehensnehmer unterzeichnet stellt lediglich verbindliches darlehensangebot seitens darlehensnehmers beklagte dar darlehensvertrag kommt erst unterzeichnung beklagte zustande erst besteht anspruch auszahlung darlehens beklagte belehrte klger folgt ber widerrufsrecht spaltungs bernahmevertrag april bernahm knftig eaa vertraglichen rechte pflichten bestimmten beklagten geschlossenen darlehensvertrgen denen vortrag beklagten klger geschlossene darlehensvertrag gehrte mai teilten gesonderten schreiben sowohl beklagte eaa klger sinngem vertraglichen rechte pflichten beklagten darlehensvertrag klger seien eaa bernommen worden beklagte fhrte fr klger ndere icht vertrag gleichen bedingungen gleichen darlehensnummer fortgefhrt bearbeitung erfolge weiterhin beklagte darlehenskonto betreffende auszge erhielt klger anschlieend jeweils beklagten zusatz auftrag eaa dezember erfragte klger beklagten konditionen vorzeitigen rckfhrung darlehens fr fall veruerung immobilie schreiben dezember teilte beklagte klger briefkopf auftrag eaa sei it vorzeitigen rckzahlung darlehens zahlung vorflligkeitsentschdigung einverstanden finanzierungsobjekt verkauft auerdem kndigte berechnung bearbeitungsgebhr wiederum briefkopf auftrag eaa errechnete beklagte schreiben april vorflligkeitsentschdigung hhe klger bearbeitungsentgelt hhe beklagte leistete schreiben juni widerrief klger gegenber beklagten abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung setzte beklagten abrechnung darlehens frist juni schreiben juli wies beklagte widerruf zurck schreiben vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten august forderte klger beklagte neuabrechnung bzw saldierung darlehen september hierzu nahm beklagte oktober verweis beauftragung eaa abschlgig stellung wobei anfhrte schreiben august sei direkten beantwortung zugeleitet worden februar zugestellte klage neuabrechnung darlehensvertrge zahlung neuabrechnung zugunsten klgers ergebenden differenzbetrags rckzahlung bearbeitungsentgelts sowie erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten hilfsweise freistellung hilfsweise zahlung nebst zinsen uerst hilfsweise feststellung darlehensvertrge rckgewhrschuldverhltnis umgewandelt worden seien landgericht verweis grundstze treu glauben abgewiesen dagegen gerichtete berufung klgers zuletzt zahlung rckzahlung bearbeitungsentgelts erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten nebst rechtshngigkeitszinsen hilfsweise freistellung uerst hilfsweise feststell
  5292. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb betroffene aufgrund psychischen erkrankung angelegenheiten hinsichtlich aufgabenkreises gesundheitssorge besorgen hierfr grundstzlich betreuer bestellen notwendige behandlung ablehnt anschluss senatsbeschluss januar xii zb famrz bgh beschluss september xii zb lg zwickau ag zwickau xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts zwickau mai aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet schizophrenen grunderkrankung wegen angelegenheiten mehr erledigen beteiligte ehemann betroffenen deshalb angeregt berufsbetreuer fr aufgabenkreise gesundheitssorge aufenthaltsbestimmung unterbringung vermgenssorge bestellen amtsgericht einrichtung betreuung abgesehen verfahren eingestellt dagegen ehemann beschwerde eingelegt einrichtung betreuung fr aufgabenkreis gesundheitssorge verfolgt landgericht beschwerde zurckgewiesen ii rechtsbeschwerde zulssig zulassungsfrei einrichtung betreuung ablehnende entscheidung statthaft senatsbeschluss januar xii zb famrz rn ersten rechtszug beteiligte ehemann gem abs nr famfg beschwerdebefugt rechtsbeschwerde begrndet landgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt betreuerbestellung komme betracht soweit davon auszugehen sei betreuer aufgabenkreisen tatschlich ttig betroffenen hilfe zukommen lassen knne betreuung aufgabenkreis gesundheitssorge knne eingerichtet betroffene entweder freiwillig bentigte hilfe betreuers zumindest teilweise annehmen wrde vollstndig fehlender bereitschaft heilbehandlung unterziehen behandlung geschlossenen einrichtung bgb betracht komme voraussetzungen lgen betroffene vorhandenem natrlichen willen eigener einwilligungsfhigkeit heilbehandlungen jeglicher manahme psychiatrischen heilbehandlung nachhaltig widersetze voraussetzungen geschlossenen unterbringung zwangsbehandlung seien gegeben ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand gem abs satz bgb bestellt betreuungsgericht betroffenen betreuer aufgrund psychischen krankheit angelegenheiten ganz teilweise besorgen abs satz bgb darf fr aufgabenkreise bestellt denen betreuung erforderlich getroffenen feststellungen bedarf betroffene medizinischen behandlung psychischen grunderkrankung fr wegen fehlender krankheitseinsicht sorgen daraus folgt betreuungsbedarf fr aufgabenkreis gesundheitssorge landgericht zugrunde gelegte annahme wonach betroffene jeglicher manahme psychiatrischen heilbehandlung nachhaltig widersetzen lsst betreuungsbedarf fr genommen entfallen lsst vornherein ausschlieen betreuer betroffene notwendigkeit behandlung berzeugen zhlt aufgabenbereich senatsbeschluss januar xii zb famrz rn vgl auerdem senatsbeschluss juni xii zb famrz rn ff daher zumindest versuch unternehmen betroffenen wege einrichtung betreuung notwendige hilfe zukommen lassen weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg senat ber betreuerbestellung abschlieend entscheiden sache landgericht zurckzuverweisen dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen ag zwickau entscheidung xvii lg zwickau entscheidung'],['Soon']]
  5293. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter gerber sprick richterin weber monecke richter fuchs richterin dr zina beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilsenats thringer oberlandesgerichts mrz aufgehoben gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde erhoben abs satz gkg rechtsstreit erneuten behandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde mndliche verhandlung januar verurteilte landgericht beklagten urkunds vorbehaltsurteil gleichen tage zahlung dm nebst zinsen februar zugestellte urteil legte beklagte februar berufung inzwischen april beim oberlandesgericht eingegangenem schriftsatz begrndet oberlandesgericht verwarf berufung beschlu mrz unzulssig begrndung rechtsmittel sei innerhalb abgelaufenen frist zpo begrndet worden dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten nichtbeachtung nr egzpo rgt ii abs satz abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig begrndet rechtsbeschwerde verwerfung berufung abs nr zpo voraussetzungen abs zpo zulssig vgl senatsbeschlu mrz xii zb verffentlichung vorgesehen gesetzgeber zpo bewut neue recht bernommen fehlerhafte entscheidungen berufungsgerichte zulssigkeit berufung fehlerhaften sachentscheidungen gleichgestellt vgl wenzel njw voraussetzungen gegeben vorliegenden fall entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich berufungsgericht frist berufungsbegrndung abs satz zpo beurteilt bergangsvorschrift nr satz egzpo miachtet derzufolge dezember geltenden vorschriften weitergelten mndliche verhandlung anzufechtende urteil ergeht januar geschlossen worden fr berufung mndliche verhandlung januar ergangene urteil landgerichts gilt abs satz zpo demzufolge zweimonatige frist begrndung berufung zustellung urteils februar begann eingang berufungsbegrndung april abgelaufen sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fehler anwendung revisiblen rechts ber entscheidung einzelfalls hinaus nachhaltig interessen allgemeinheit berhrt regelmig anzunehmen berufungsgericht verfahrensgrundstze verletzt namentlich grundrechte gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip objektiv willkrfreies verfahren art abs verbindung rechtsstaatsprinzip versto einzelfall klar zutage tritt offenkundig rechtsbeschwerde angefochtene entscheidung hierauf beruht vgl bgh beschlu juli zb zip ff fr bghz vorgesehen fall offenkundige miachtung anfangsphase geltung neuen zivilprozerechts besonderer aufmerksamkeit beachtenden bergangsvorschriften gefhrt beklagten form fristgerecht eingelegte rechtzeitig begrndete rechtsmittel abgeschnitten wurde art gewicht rechtsfehlers geeignet vertrauen rechtsprechung ganzen beschdigen vgl bgh beschlu juli aao angefochtene beschlu daher aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen ber eingelegte rechtsmittel sache entscheidet gerber sprick fuchs weber monecke zina'],['Soon']]
  5294. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft zulssig erfolg zulassungsgrund aufdeckt weder sache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts verfahrensgrundrecht klgerin rechtliches gehr dadurch verletzt worden beklagten benannter zeuge vernommen wurde sachvortrag beweisangebote klgerin wurden dadurch bergangen beschwerde aufgeworfene grundsatzfrage weder entscheidungserheblich klrungsbedrftig tatsachen denen zutreffender rechtlicher wrdigung kenntnis anfechtungsgegners benachteiligungsvorsatz schuldners geschlossen knnen stellen mehr weniger gewichtige beweisanzeichen dar gesamtwrdigung entbehrlich schematisch sinne teil widerlegenden vermutung angewandt drfen subjektiven voraussetzungen abs satz anfg tatrichter gem zpo wrdigung mageblichen umstnde einzelfalles prfen bgh urt august ix zr zip rn juli ix zr zinso rn inkongruente deckungen starkes beweisanzeichen fr kenntnis anfechtungsgegners benachteiligungsvorsatz schuldners allerdings sicht anfechtungsgegners anlass bestand liquiditt schuldners zweifeln bghz bgh urt juni ix zr zip rn be schwerde macht geltend letzteres klgerin vorgetragen bercksichtigt worden sei kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  5295. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mhlhausen dezember schuldspruch dahin gendert verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefhrlicher krperverletzung entfllt ausspruch ber gesamtstrafe feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubs tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen computerbetrugs einbeziehung strafen strafbefehl amtsgerichts mhlhausen juli geldstrafe tagesstzen strafen ei nem urteil amtsgerichts mhlhausen september gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monate einzelfreiheitsstrafen zweimal sechs monaten sowie vier monaten gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren zwei monaten verurteilt entscheidung gerichtete verletzung formellen sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch bedarf nderung insoweit schliet senat stellungnahme generalbundesanwalts zutreffend ausgefhrt bestehen bleiben hingegen schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichter gefhrlicher krperverletzung abs nr stgb delikt konkurrenzebene abs ziff stgb verdrngt merkmal krperlich schweren mihandlung abs nr stgb qualifikationen abs nr abs nr stgb enthalten anlehnung frhere regelbeispiel abs nr stgb auszulegen bgh njw unrechtsgehalt krperverletzungsdelikts tatbestandsalternative vollstndig abgedeckt trndle fischer rn lenckner perron schnke schrder stgb aufl rn skhorn wolters rn ebenso geht potentielle gefhrdungsdelikt abs nr stgb vgl trndle fischer rn voll stndig konkretes gefhrdungsdelikt ausgestalteten norm abs nr stgb nderung schuldspruchs fhrt nderung verhngten einzelstrafe fnf jahren sechs monaten senat ausschlieen landgericht mildere angesichts tat mavolle strafe verhngt htte bestand ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe insoweit schliet senat stellungnahme generalbundesanwalts zutreffend ausgefhrt gegenstand gesamtstrafenbildung neben wegen schweren raubes verhngten einsatzstrafe fnf jahren sechs monaten lediglich ausgesprochene weitere einzelstrafe sechs monaten wegen computerbetrugs sowie drei vormals amtsgericht mhlhausen gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten zurckgefhrte vorbelastungen erfolgte erhhung einsatzstrafe jahr acht monate entspricht summe frheren amtsgericht mhlhausen festgesetzten gesamtstrafe zuzglich weiteren einzelstrafe rechtsfehlerhaft danach kammer entweder bernahme aufgelsten gesamtstrafe einzelstrafe sechs monaten wegen computerbetruges voller hhe festsetzung gesamtstrafe bercksichtigt htte allerdings nherer begrndung bedurft zumal engen zeitlichen zusammenhangs raubtat begangenem vergehen charakter nachtat zukam kammer nunmehr frhere gesamtstrafe erhht gelangt tatrichter nachtrglichen gesamtstrafenbil dung verschrfung aufgelsten gesamtstrafe zahl hhe neu hinzutretenden einzelstrafen sowie sonstigen fr bildung gesamtstrafe bestimmenden faktoren ausreichende erklrung findet nderung bewertungsmastabes anzusprechen hierfr nachvollziehbare grnde nennen bghr stgb einbeziehung obiter dictum jedoch gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen einbezogenen taten abgeurteilten geschehen lagen gnzlich gelagertes delikt umweltgefhrdende abfallbeseitigung betrafen vielmehr spricht ausdrckliche erwgung vorliegend sei wegen langen zeitablaufs straffer zusammenzug geboten ua gerade dagegen kammer ber vormalige strafma amtsgerichts mhlhausen hinausgehen gesamtstrafenausspruch zugrunde liegenden feststellungen knnen zumindest deshalb aufrechterhalten bleiben aufgrund bereits seit sommer angeklagten vollzogenen vollstreckung einbezogenen strafen vgl bd ii bl deren zwischenzeitliche erledigung gegebenenfalls gewhrung hrteausgleich neuerlich prfen frage neuerlichen gesamtstrafenbildung weist senat folgendes grundstzlich aufhebung gesamtstrafe erneuten verhandlung gesamts
  5296. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten inverkehrbringens fertigarzneimitteln zulassung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrge angeklagten oktober kostenpflichtig zurckgewiesen grnde antrge angeklagten erfolg senat urteil september weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte zuvor gehrt worden wurde bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch angeklagten rechtliches gehr verletzt senat rechtsansicht verteidigung angeklagten kenntnis genommen ergebnis gefolgt stellt verletzung rechtlichen gehrs dar smtlicher schriftlicher mndlicher vortrag angeklagten ausdrcklich abs amg insgesamt brigen strafvorschrift darstellt befasst wurde entscheidungsfindung senats bercksichtigt schon grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen zumal art abs gg verpflichtet vorbringen begrndung entscheidung ausdrcklich befassen vgl senatsbeschluss juli str mwn senat insbesondere hinweispflichten gem stpo verletzt verpflichtet verfahrensbeteiligten eventuellen begrndungsgang abschlieenden beratung vorbehaltenen entscheidung vorab mitzuteilen vortrag verurteilten begrndung anhrungsrgen erschpft letztlich wiederholung vertiefung revisionsvorbringens anhrungsrge dient zumal rahmen revisionshauptverhandlung rechtliches gehr gewhrt worden revisionsgericht veranlassen revisionsvorbringen nochmals berprfen vgl bgh beschluss februar str mwn kern enthalten neuerlichen ausfhrungen angeklagten vorwurf senat sache fehlerhaft entschieden vorbringen rahmen stpo gehrt vgl senatsbeschluss november str mwn schriftsatz oktober erneute anhrungsrge beschluss senats september str erste anhrungsrge zurckgewiesen wurde erhoben wre antrag unstatthaft vgl bverfg beschluss april bvr mwn senatsbeschluss dezember str brigen wre unbegrndet anspruch angeklagten rechtliches gehr beschluss september str entscheidungserheblicher weise verletzt wurde nack rothfu sander jger cirener'],['Soon']]
  5297. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg september schuldspruch dahin gendert angeklagte vergewaltigung sowie krperverletzung schuldig strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten weitergehende revision zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen zwei fllen vergewaltigung sowie wegen vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision sachrge teilweise erfolg brigen verwerfen wobei verfah rensrge entgegen abs satz stpo ausgefhrt unzulssig revision zutreffend darauf hingewiesen angeklagte ersten vergewaltigung ehefrau liegen blieb gewicht verhinderte befreien konnte lage fixierte kurzer zeit nochmals willen geschlechtsverkehr durchfhrte erst danach lie ab folge kam aufgrund neuen tatentschlusses krperverletzungshandlungen whrend beider vergewaltigungen wirkte angeklagten fixieren liegenden ehefrau krpergewicht ausgebte gewalt fort weshalb durchgehend ntigungsmittel einsetzte stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt daher tat rechtssinne bgh nstz bgh strafo urteil februar str dementsprechend senat schuldspruch angeklagten dahingehend abgendert vergewaltigung krperverletzung schuldig entgegen auffassung generalbundesanwalts konnte senat angeklagten verhngte gesamtfreiheitsstrafe bestehen lassen einzelstrafe wegen zweifacher verwirklichung tatbestands abs stgb durchgefhrten vergewaltigung ausgesprochen festzulegen tatrichter vorbehalten dabei gehindert bercksichtigen wegfall zweiten verurteilung unrechtsgehalt vergewaltigung erhht einzelstrafe wegen tat rechtssinne entsprechend erhht vgl bgh urteil mrz str kuckein kk aufl rdn wobei summe bisherigen einzelstrafen jedoch ebenso wenig berschritten darf hhe eher migen angeklagten ausgesprochenen gesamtstrafe wahl kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  5298. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat hinblick ii urteilsgrnde festgestellten taten gem abs stgb meistbegnstigungsprinzip entscheiden wegen geleisteten aufklrungsbeitrags nr btmg fassung september fassung september anwendung findet bgh nstz angesichts mavollen einzelstrafen jedoch ausgeschlossen landgericht verschiebung strafrahmens satz nr btmg seit september geltenden fassung abs stgb anstelle vorgenommenen verschiebung satz nr btmg september gel tenden fassung abs stgb strafbemessung gelangt wre mutzbauer roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']]
  5299. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr februar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen antrag beklagten rumungszwangsvollstreckung urteil zivilkammer landgerichts darmstadt oktober einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde antrag einstellung zwangsvollstreckung unbegrndet rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt einstellung zwangsvollstreckung revisionsinstanz abs zpo betracht rechtsmittel aussichtslos senatsbeschlsse oktober viii zr juris august viii zr wum rn fall nichtzulassungsbeschwerde unzulssig gem nr egzpo erforderliche wert beschwer mehr erreicht rechtsprechung senats beschlsse oktober viii zr juris rn mai viii za wum beschwer verurteilung rumung dreieinhalbfachen jahresbetrag monatlichen miete bewerten betrgt zpo verurteilung zahlung beklagte weiteren mithin insgesamt beschwert dr frellesen dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer vorinstanzen ag darmstadt entscheidung lg darmstadt entscheidung'],['Soon']]
  5300. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen zahlung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte prof dr ster dr martini november beschlossen antrag beklagten zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen november zurckgewiesen beklagte kosten zulassungsverfahrens tragen wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde beklagte bezirk klgerin rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid februar gab klgerin gutachten rztlichen direktorin abteilungsrztin allgemeine psychiatrie ii klinik ber gesundheitszustand beizubringen gutach terin erklrte lasse gerichten institutionen beauftragen daraufhin erteilte klgerin auftrag erstattung gutachtens zahlte gutachterin brutto betrag verlangt beklagten ersetzt zunchst fr wohnsitz beklagten rtlich zustndigen amtsgericht klage erhoben antrag sache zustimmung beklagten anwaltsgerichtshof verwiesen worden klgerin beantragt beklagten verurteilen nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz ab mai zahlen beklagte beantragt klage abzuweisen festzustellen kostenforderung klgerin zugrunde liegende verwaltungsakt februar nichtig klgerin beantragt widerklage abzuweisen anwaltsgerichtshof beklagten antragsgem verurteilt widerklage abgewiesen nunmehr beantragt beklagte zulassung berufung urteil ii antrag beklagten zulassung berufung satz brao abs vwgo statthaft bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo bestehen zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt bverfge bverfg nvwz nvwz rr njw vgl ferner bverwg nvwz rr schmidt rntsch gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht brao rn bescheid februar brao abs nr vwvfg nichtig nichtig abs nr vwvfg verwaltungsakt tatschlichen grnden niemand ausfhren fall umstand beklagten aufgegebene verhalten vorlage gutachtens willen allein abhing mitwirkung klgerin bestimmten gutachterin bedurfte reicht insoweit ebenso wenig fhrte deren weigerung auftrag beklagten ttig nichtigkeit bescheides februar beklagte konnte anordnung gutachten klgerin bestimmten rztin vorzulegen hilfe klgerin nachkommen voraussetzungen aufwendungsersatzanspruchs geschftsfhrung auftrag ff bgb erfllt aa gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh urteil november iii zr bghz rn knnen ffentlich rechtliche pflichten haftung geschftsherr sinne zivilrechtlichen vorschriften ff bgb auslsen geltend gemachte anspruch ffentlichen recht zivilrecht zuzuordnen vgl abs brao bedarf bindenden verweisung rechtsstreits anwaltsgerichtshof abs satz gvg jedoch entscheidung rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts geklrt bestimmungen ff bgb ffentlichen recht vorliegen planwidrigen lcke jeweiligen regelungszusammenhang anwendung finden knnen vgl etwa bverwge bverwg beschluss mrz buchholz tkg nr voraussetzungen anspruchs ffentlich rechtlicher geschftsfhrung auftrag entsprechen denjenigen ff bgb bb bundesrechtsanwaltsordnung sieht abs satz brao bestimmte gutachter auftrag kammer ttig schliet auftrag kammer anstelle betroffenen rechtsanwalts erteilt kammer auftrag liegt hierin zustzlicher eingriff rechte rechtsanwalts gesonderten rechtlichen grundlage bedrfte beauftragung gutachterin klgerin objektiv geschft beklagten gefhrt beibringung gutachtens aufgegeben worden abs brao fremdgeschftsfhrungswillen fall vermutet etwa geschftsfhrung entgegenstehender wille beklagten bgb unbeachtlich erstattungsanspruch bgb steht widerspruch kostenregelung abs satz brao kosten rechtsanwalt beizubringenden gutachtens tragen entgegen ansicht beklagten bescheid februar wegen sittenwidrigkeit nichtig ausfhrungen beklagten gutachterin klgerin abstimmung deutschen geheimdiensten ausgesucht worden sei zusammenhang fukushimadesaster bestehe unverstndlich beklagte verfahrensfehler dargelegt entscheidung anwaltsgerichtshofs beruhen satz brao abs nr vwgo anwaltsgerichtshof untersuchungsgrundsatz verstoen entscheidung ber geltend gemachten zahlun
  5301. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr april rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens klger tragen streitwert grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung ent scheidung revisionsgerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung erforderlich abs satz zpo insbesondere rge klgers unbegrndet berufungsge richt grundrecht gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verstoen sowohl beweisantrag einholung weiteren schriftlichen sachverstndigengutachtens bergangen beantragte erluterung befragung sachverstndigen veranlasst richtig gericht antrag partei ladung sachverstndigen erluterung schriftlichen gutachtens grundstzlich entsprechen schriftliche gutachten fr berzeugend hlt weiteren erluterungsbedarf sieht partei gewhrleistung rechtlichen gehrs zpo anspruch darauf sachverstndigen fragen erluterung sache fr erforderlich hlt mndlichen beantwortung vorlegen bgh beschluss juli viii zr njw rr entgegen ausfhrungen beschwerde klger jedoch bezug genommenen schriftsatz mai mndliche erluterung schriftlichen gutachtens ergnzenden stellungnahme sachverstndigen april verlangt dementsprechend zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte klgers weder terminsverfgungen vorsitzenden berufungssenats mrz april mai denen ladung sachverstndigen angeordnet wurde beanstandet verhandlungstermin mai insoweit einwendungen erhoben unterbliebene einholung weiterer schriftlicher sachverstndiger uerungen stellt versto grundrecht klgers gewhrung rechtlichen gehrs dar gelegenheit gutachten sachverstndigen stellung nehmen hiervon sei nem schriftsatz juni ausgiebig gebrauch gemacht daraufhin verfasste gutachtenergnzung wiederum stellung genommen gericht sachverstndigen nochmals ergnzung ersucht vollstndig neuen begutachtung beauftragt weiteren sachverstndigen heranzieht steht pflichtgemen ermessen zl ler greger zpo aufl rn berufungsgericht ausbung ermessens zulassungsrechtlich beachtlicher fehler unterlaufen ersichtlich weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  5302. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin caliebe richter dr drescher sunder einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin juni beschluss zpo kosten beklagten zurckzuweisen streitwert grnde zulassungsgrnde bestehen mehr revision aussicht erfolg zulassungsgrnde bestehen mehr nachdem senat erlass berufungsurteils urteil februar ii zr zip rn ff entschieden fall vorliegenden anleger mittelbar ber treuhnderin publikumsgesellschaft beteiligt geschftsfhrende gesellschafterin anspruch darauf namen anschriften mittelbar unmittelbar beteiligten anleger mitgeteilt vertraglichen bestimmungen insbesondere verzahnung ge sellschafts treuhandvertrags innenverhltnis gesellschafter untereinander gesellschaft unmittelbaren gesellschafter entsprechende rechtsstellung erlangt ii revision aussicht erfolg entgegen ansicht revision htte berufung klgers mangels ordnungsgemer begrndung zurckgewiesen mssen berufungsbegrndung klgers erfordernissen abs satz nr zpo gengt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsbegrndung berufung darauf gesttzt angefochtene entscheidung rechtsverletzung beruht abs zpo bezeichnung umstnde enthalten denen ansicht rechtsmittelfhrers rechtsverletzung deren erheblichkeit fr angefochtene entscheidung ergibt berufungsbegrndung erkennen lassen tatschlichen rechtlichen grnden berufungsklger angefochtene urteil fr unrichtig hlt diejenigen punkte rechtlicher art darzulegen unzutreffend ansieht grnde anzugeben denen fehlerhaftigkeit punkte deren erheblichkeit fr angefochtene entscheidung herleitet darlegung fehlerhaftigkeit somit lediglich mitteilung umstnde erforderlich urteil sicht berufungsfhrers frage stellen besondere formale anforderungen gestellt fr zulssigkeit berufung insbesondere bedeutung ausfhrungen schlssig rechtlich haltbar vgl bgh beschluss dezember ii zb zip rn mwn enthlt berufungsbegrndung immerhin streitpunkt abs satz nr zpo gengende begrndung berufung insgesamt zulssig bezeichneten umstnde geeignet angegriffenen entscheidung insgesamt grundlage entziehen vgl bgh urteil november xi zr zip beschluss dezember ii zb zip rn mwn dabei berufungsbegrndung konkreten streitfall zugeschnitten reicht auffassung erstgerichts formularmigen stzen allgemeinen redewendungen rgen lediglich vorbringen erster instanz verweisen st rspr vgl bgh beschluss oktober xi zb njw rn mwn erstgericht abweisung klage mehrere voneinander unabhngige selbstndig tragende rechtliche erwgungen gesttzt berufungsbegrndung weise tragende erwgung angreifen andernfalls rechtsmittel unzulssig st rspr siehe bgh beschluss januar iii zb njw rr rn mwn anforderungen berufungsbegrndung klgers gengt klger umstnde bezeichnet denen sicht rechtsverletzung deren erheblichkeit fr angefochtene entscheidung ergaben amtsgericht klageabweisende entscheidung begrndet treugebern innengesellschaft bestehe anspruch klgers bgb ergebe anspruch treuhandvertrag regelung nr treuhandvertrags entgegenstehe wonach datenweitergabe ausdrcklich untersagt sei auskunftsanspruch bgb ergebe klger erforderlichkeit auskunft substantiiert vorgetragen ha be amtsgericht klageabweisende entscheidung mehrere voneinander unabhngige selbstndig tragende rechtliche erwgungen lediglich hinsichtlich einheitlichen streitgegenstands verschiedene verneinte anspruchsgrundlagen gesttzt abs satz nr zpo ausreichend klger zitierung entscheidung landgerichts stuttgart februar amtsgericht angenommene wirksamkeit auskunftsanspruch entgegenstehenden regelung nr treuhandvertrags gewandt berufungsangriff geeignet amtsgerichtlichen entscheidung insgesamt grundlage entziehen erfolg wendet revision ansicht berufungsgerichts mittelbaren kommanditisten beteiligten klger stehe beklagte geschftsfhrende gesellschafterin auskunftsanspruch ber namen adressen weiteren treugeberkommanditisten direkt beigetretenen kommanditisten gmbh co kg fondsgesellschaft vgl hierzu bgh urteil februar ii zr zip rn ff treugeberkommanditis
  5303. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwst juni anwaltsgerichtlichen verfahren verteidiger rechtsanwalt bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen sitzung juni teilgenommen prsident bundesgerichtshofes professor dr hirsch vorsitzender richter bundesgerichtshof basdorf richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof dr ernemann sowie rechtsanwalt dr wllrich rechtsanwltin dr hauger rechtsanwalt dr frey bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision rechtsanwalts urteil senats saarlndischen anwaltsgerichtshofs oktober verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen erledigt sofortige beschwerde rechtsanwalts anordnung vorlufigen berufsverbots rechts wegen grnde anwaltsgericht bezirk rechtsanwaltskammer rechtsanwalt zweier verste anwaltlichen berufspflichten fr schuldig befunden rechtsanwaltschaft ausgeschlossen dagegen gerichtete berufung anwaltsgerichtshof verworfen berufs vertretungsverbot verhngt dagegen wendet rechtsanwalt sachrge gesttzten revision berufs vertretungsverbot gerichteten sofortigen beschwerde anwaltsgerichtshof folgendes festgestellt erstmals rechtsanwaltschaft zugelassene rechtsanwalt wurde zahlreichen anwaltsgerichtlichen verurteilungen rechtsanwaltschaft ausgeschlossen mrz wurde erneut rechtsanwaltschaft zugelassen wurde zeugen manda tiert tankstellengelnde fahrzeug fahrzeug beschdigt beabsichtigte schaden falschen sachverhaltschilderung privathaftpflichtversicherung geltend rechtsanwalt darber informiert untersttzte zeugen vorhaben erkannte prozebevollmchtigter zeugen falschen sachverhaltsschilderung geschdigten geltend gemachten schaden erhob sodann klage privathaftpflichtversicherung zeugen zuvor rechtsschutzversicherung zeugen deckungsschutz fr klage erhalten nachdem insoweit zunchst klage erhoben kndigte rechtsanwalt mandat nachdem differenzen zeugen gekommen zeugen bedenken wegen falschen angaben gekommen zeuge wurde folge wegen betrugs versuchten betrugs rechtsanwalt wegen beihilfe taten verurteilt berufung rechtsanwalts wurde verfahren zweiter instanz stpo eingestellt weiteren fall jahr rechtsanwalt kndigung mandatsverhltnisses mandantin mehrfache schreiben neuen bevollmchtigten bitte herausgabe handakten herausgabeverlangen rechtsanwaltskammer beantwortet handakten erst herausgegeben nachdem klage erhoben termin mndlichen verhandlung bestimmt ii berprfung urteils schuldspruch zugrunde liegende beweiswrdigung weisen rechtsfehler nachteil rechtsanwalts revision aufgezeigt soweit revision angeordnete manahme ausschlieung anwaltschaft wendet deckt rechtsfehler zumessung anwaltsgerichtlichen manahme grundstzlich sache tatrichters strafverfahren allein aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entund belastenden umstnde festzustellen bewerten gegeneinander abzuwgen revisionsgericht eingreifen zumessungserwgungen fehlerhaft rechtlich anerkannte zwecke verstoen verhngte manahme bestimmung gerechter schuldausgleich rechtsuchende publikum weiteren gefahren schtzen soweit lst mehr innerhalb tatrichter eingerumten spielraums liegt einzelne gehende richtigkeitskontrolle ausgeschlossen zweifelsfllen mu revisionsgericht tatrichter vorgenommene bewertung hinnehmen bghst bghr stgb abs beurteilungsrahmen anwaltsgerichtshof recht davon ausgegangen verfehlung rechtsanwalts hintergrund sehen bereits anwaltschaft wegen berufsrechtlicher verfehlungen ausgeschlossen mute zeit seit wiederzulassung erneut zweimal anwaltsgerichtlichen manahmen verweis geldbue belegt mute erneute verfehlung eigenen strafrechtlichen verstrickung mandanten gefhrt umstnden schlu anwaltsgerichtshofs trotz seit vorfall verstrichenen zeit sei berufsverbot gegenwrtigen zeitpunkt schutz allgemeinheit erforderlich rechtsgrnden beanstanden hirsch basdorf wllrich otten frey ernemann hauger'],['Soon']]
  5304. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs abs abs satz bgb ah abs stgb abs handzetteln ffentlich verbreitete uerung namentlich benannten gynkologischen praxis wrden rechtswidrige abtreibungen durchgefhrt betroffenen arzt hinnehmbare prangerwirkung entfalten deshalb gerichtlich untersagt steht entgegen schwangerschaftsabbrche beratungsregelung abs stgb vorgenommen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts rechtswidrig bgh beschlu april vi zr olg stuttgart lg heilbronn vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september zurckgewiesen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens streitwert grnde klger betreibt gynkologische praxis deren unmittelbarer nhe verteilte beklagte oktober einwerfen briefksten anheften fahrzeuge handzettel deren deckblatt hie stoppt rechtswidrige abtreibungen praxis dr folgen name anschrift klgers hie handzettel wuten schon praxis dr rechtswidrige abtreibungen durchgefhrt landgericht beklagten klage klgers verurteilt unterlassen wrtlich sinngem behauptung aufzustellen verbreiten klger fhre praxis rechtswidrige abtreibungen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung beklagten zurckgewiesen revision zugelassen dagegen richtet beschwerde beklagten ii beschwerde nichtzulassung revision statthaft frmlicher hinsicht beanstanden abs zpo sache erfolg beklagte grund fr zulassung revision dargelegt abs satz abs satz zpo sache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo wirft entscheidungserheblichen klrungsbedrftigen klrungsfhigen rechtsfragen ber einzelfall hinaus bedeutung fr allgemeinheit vgl bgh beschlsse juli zr zb njw sowie oktober xi zr njw grundlegenden voraussetzungen denen uerungen hinblick beeintrchtigung persnlichkeitsrechts sonstiger geschtzter grundrechtspositionen dritten gerichtliche entscheidung untersagt knnen geklrt vgl bverfge bverfg kammer senats njw versr senatsurteil mai vi zr versr jeweils weiteren nachweisen neue klrungsbedrftige fragen stellen streitfall insoweit zulassung revision fortbildung rechts abs satz nr zpo angezeigt revision deshalb zuzulassen sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo dabei dahinstehen wel chen voraussetzungen revisionsgrund fehlern tatrichters rahmen abwgung grundrechten parteien art abs verbindung art abs gg art abs satz gg gegeben einschrnkung uerungsfreiheit beklagten berufungsgericht besttigte verurteilung erfhrt zumindest ergebnis hinnehmbar einschreiten revisionsgerichts daher erforderlich nichtzulassungsbeschwerde zuzugeben bercksichtigung rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfge praxis klgers durchgefhrten schwangerschaftsabbrche soweit voraussetzungen abs stgb erfolgen rechtmig angesehen knnen deshalb rechtswidrig vgl senatsurteil februar vi zr versr ferner senatsurteil bghz ff abs nr abs stgb beanstandeten uerung beklagten erforderliche bezug rechtsprechung jedoch hergestellt auerkontextuelle verwendung wortes rechtswidrig deshalb allgemeinen sprachgebrauch messen berufungsgericht meint durchschnittliche adressat uerung hinweis verbotene schwangerschaftsabbrche sinne strafbarer handlungen verstehe verstndnis zwingend dahinstehen jedenfalls beklagte rechtsprechung bundesverfassungsgerichts geprgten begriff rechtswidrigkeit rahmen abs stgb geregelten beratungslsung legales strafloses handeln arztes ausschliet weise verwendet ersichtlich prangerwirkung einzelperson genannten arzt erzeugt erzeugen darin liegt vorliegenden fall verletzung persnlichkeitsrechts klgers schwer wiegt grundrecht beklagten art abs satz gg zurcktreten mu bedeutung prangerwirkung abwgung grundrechte art abs verbindung art abs gg art abs satz gg vgl etwa bverfge bverfg kammer senats njw senatsurteile oktober vi zr versr juli vi zr versr iii beschwerde danach kostenfolge abs zpo zurckzuweisen mller wellner sthr diederichsen zoll'],['Soon']]
  5305. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung antrag verletzten zulassung nebenklger bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo verbindung abs zpo beschlossen verletzte nebenklger zuge lassen antrag oktober bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalt abgelehnt grnde verletzte verkndung urteils august anwaltsschriftsatz oktober beim landgericht beantragt nebenklger zuzulassen ferner prozesskostenhilfe bewilligen rechtsanwalt beizuordnen zulassung nebenklger gerechtfertigt abs nr stpo antrag bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts abzulehnen erforderlichen darlegung wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe fehlt abs satz stpo abs zpo vgl senat beschluss juli str nstz rr fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  5306. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten bank eigenem abgetretenem recht ehemannes schadensersatz wegen fehlerhafter anlageberatung zusammenhang erwerb anteilen offenen immobilienfonds morgan stanley value nachfolgend fonds liegt soweit fr revisionsverfahren interesse folgender sachverhalt zugrunde klgerin ehemann nachfolgend anleger lieen mrz mitarbeiterin nachfolgend beraterin rechtsvorgngerin beklagten nachfolgend beklagte ber kapitalanlage beraten beraterin empfahl anlegern erwerb anteilen fonds darauf hinzuweisen rcknahme fondsanteile kapitalanlagegesellschaft ausgesetzt anleger erwarben mrz insgesamt anteile fonds kurs oktober wurde rcknahme fondsanteile kapitalanlagegesellschaft ausgesetzt oktober veruerten anleger fondsanteile brse kurs klgerin beansprucht beklagten ersatz differenz kurswert anteile mrz oktober erzielten erls hhe nebst zinsen meint beklagten vorgenommene einschtzung beteiligung offenen immobilienfonds grundsolide wertbestndige anlage sei bereits jahr mehr gerechtfertigt darber hinaus ber mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme ber risiko vlligen anlageverlustes aufgeklrt mssen landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgerin erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren vollem umfang entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung wm ff verffentlichten entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt beratung beklagten sei fehlerhaft anlage offenen immobilienfonds immobilienbesitz ber zehn staaten gestreut sei beklagte mrz risikoarme anlage empfehlen drfen offener immobilienfonds zeitpunkt grundsolide wertbestndige anlage gegolten nachdem anlageform jahre rund jahre problemlos gelaufen sei sei ende anfang wenigen fllen vorbergehend rcknahme anteilen ausgesetzt worden anlegern dadurch verluste entstanden seien offenen immobilienfonds seien erst folge finanzkrise ab herbst schwierigkeiten geraten empfehlung beklagten mrz sei daher ex ante betrachtet vertretbar beklagte frhjahr ber mglichkeit dauerhaften vorbergehenden aussetzung anteilsrcknahme aufklren mssen schutzmanahme zugunsten anleger kapitalverlust vermeiden solle damaligen zeitpunkt kundenentscheidung vernnftigem ermessen beeinflussendes aufklrungspflichtiges risiko dargestellt jahren aussetzung betroffenen beteiligungen seien wert gesunken kapitalverlustrisiko allein aufgrund vorbergehenden aussetzung anteilsrcknahme sei deshalb damaligen zeitpunkt eher theoretischer natur zudem berge aufklrung ber damaliger sicht eher theoretisches risiko gefahr beratungsgesprch details berfrachtet anlageinteressenten gewichtung verschiedener risiken erschwere ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand berufungsgericht gegebenen begrndung lsst schadensersatzanspruch klgerin abs bgb insoweit verneinen darauf gesttzt anleger beklagten ber bestehen mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme kapitalanlagegesellschaft aufgeklrt wurden berufungsgericht geht allerdings zutreffend unangegriffen davon parteien mrz beratungsvertrag geschlossen worden entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte anleger jedoch objektgerecht beraten pflichten beratungsvertrag verletzt abs satz bgb beratende bank anleger objektgerechten beratung verpflichtet st rspr vgl senatsurteil juli xi zr bghz inhalt umfang beratungspflicht hngen dabei umstnden einzelfalls ab mageblich einerseits wissensstand risikobereitschaft anlageziel kunden andererseits allgemeinen speziellen risiken besonderheiten anlageo
  5307. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vahrg abs va satz nr lit zvk kvs satzung abs betravg abs behandlung anrechten zusatzversorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes sachsen zvk kvs versorgungsausgleich versorgungstrger mitgeteilte wert ehezeitanteils januar gutgebrachte startgutschrift enthlt abs zvk kvs satzung abs betravg enthaltenen unwirksamen bergangsregelung fr rentenferne jahrgnge ermittelt worden anschluss senatsbeschlsse november xii zb xii zb xii zb jeweils verffentlichung bestimmt berechnung hchstbetrages ausgleichsberechtigten ehegatten whrend ehezeit angleichungsdynamische rentenanrechte erworben versorgungsausgleich sowohl angleichungs regeldynamische rentenanrechte gutgebracht sollen fortfhrung senatsbeschlusses november xii zb famrz ff bgh beschluss januar xii zb olg dresden ag zittau xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richterinnen weber monecke dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts dresden august aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde mrz geborene antragsteller folgenden ehemann oktober geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau august ehe geschlossen scheidungsantrag wurde ehefrau juli zugestellt mrz verkndete verbundurteil amtsgerichts familiengericht scheidungsausspruch rechtskrftig whrend ehezeit august juni abs bgb beide parteien angleichungsdynamische gesetzliche rentenanwartschaften erworben ehemann deutschen rentenversicherung knappschaft bahn see drv kbs weitere beteiligte hhe monatlich zusammengesetzt knappschaftlichen werten allg werten ehefrau deutschen rentenversicherung bund drv bund weitere beteiligte angleichungsdynamische anwartschaften hhe monatlich jeweils bezogen juni ehezeitende ehefrau begrndete zudem schsischen rzteversorgung weitere beteiligte angleichungsdynamische anwartschaften hhe jhrlich monatlich auskunft zusatzersorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes sachsen zvk kvs weitere beteiligte leistungsstadium regeldynamische anwartschaften zusatzversorgung ffentlichen dienstes monatlich angegeben wurden jeweils bezogen juni amtsgericht familiengericht versorgungsausgleich dahin geregelt analoges quasi splitting lasten versorgung ehefrau zvk kvs versicherungskonto ehemanns drv kbs rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen juni begrndet berechnung ging amtsgericht familiengericht davon ehefrau grundstzlich angleichungsdynamische anrechte hhe regeldynamische anrechte hhe auszugleichen wertausgleich abs bgb hchstbetrag begrenzt sei beschwerde zvk kvs oberlandesgericht entscheidung versorgungsausgleich dahin abgendert wege analogen quasi splittings lasten versorgung ehefrau zvkkvs rentenanwartschaften hhe lasten versorgung ehefrau rentenanwartschaften hhe jeweils monatlich bezogen ehezeitende versicherungskonto ehemanns drv kbs begrndet brigen schuldrechtlichen ausgleich vorbehalten dabei absoluten hchstbetrag abs bgb abs satz sgb vi heranziehung aktuellen rentenwerts west bestimmt hchstbetrag anzurechnende angleichungsdynamische anrecht ehemanns jedoch angleichungsfaktor fr versorgungsausgleich rentenversicherung abs nr va multipliziert fr auffassung oberlandesgerichts danach begrenzenden ffentlich rechtlichen wertausgleich oberlandesgericht anwartschaften ehefrau zvkkvs quotierungsmethode anteilig herangezogen zugelassenen rechtsbeschwerde wendet drv kbs oberlandesgericht angewandte methode bestimmung hchstbetrages ii zulssige rechtsmittel fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht ansatz zutreffend oberlandesgericht davon ausgegangen ehefrau sowohl werthheren angleichungsdynamischen anrechte drv bund hheren einzigen angleichungsdynamischen anrechte zvk kvs erworben halb abs nr va grundstzlich voraussetzungen fr durchfhrung versorgungsausgleichs einkommensangleichung vorliegen leistungsdynamische anwartschaft zvk kvs oberlandesg
  5308. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts halle april schuldspruch dahin abgendert angeklagten jeweils tateinheitlich begangenen versuchten vorstzlichen gefhrlichen eingriffs straenverkehr schuldig gehenden revisionen angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten jeweils schweren raubes tateinheit vorstzlichem gefhrlichen eingriff straenverkehr unerlaubtem fhren halbautomatischen kurzwaffe angeklagten darber hinaus tateinheit versuchter ntigung sowie beide geklagten weiterhin diebstahls brandstiftung fr schuldig befunden deswegen angeklagten gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren drei monaten angeklagte sieben jahren verurteilt ferner angeklagten bringung sicherungsverwahrung angeordnet urteil richten revisionen angeklagten denen allgemein verletzung sachlichen rechts rgen revisionen angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen erweisen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen vollendeten vorstzlichen gefhrlichen eingriffs straenverkehr hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht insoweit festgestellt begehung bankberfalls gegenstand verurteilung wegen schweren raubes flchteten angeklagten pkw zuvor entwendet gelenkt wurde fluchtfahrzeug angeklagten zeuge tatgeschehen zufllig beobachtet te nahm gelndewagen verfolgung grund strkeren motorisierung eigenen fahrzeugs schwierigkeiten dicht fluchtfahrzeug angeklagten setzen angeklagte bemerkte verfolgung fasste entschluss bankberfall verwendeten pistolen verfolgende fahrzeug schieen fahruntauglich weise fahrer weiteren verfolgung hindern unterrichtete angeklagte absicht hiermit einverstanden ausfhrung vorhabens schusswaffe reichte zwischenzeitlich berholen angesetzt beide fahrzeuge geschwindigkeit etwa km gleicher hhe befanden gab angeklagte schneller reihenfolge drei schsse etwa entfernte fahr zeug zeugen ab zwei schsse trafen wobei projektile hhe cm jeweils karosserie durchschlugen jedoch verletzen beiden einschsse fhrten fahrzeuger schtterung zeuge fahrzeug gerichtete waffe ge sehen einschsse akustisch wahrgenommen fhlte fahrsicherheit beeintrchtigt lie zwischenzeitlich gegenverkehr nherte jedoch fahrzeug angeklagten zurckfallen fahrzeug zeugen entstand einschlag projektile sachschaden hhe ca feststellungen tragen verurteilung wegen vollendeten delikts abs nr stgb aa tatbestand stgb dreistufig aufgebaut abs bezeichneten tathandlungen sicherheit straenverkehrs beeintrchtigt hierdurch konkrete gefahr fr genannten individualrechtsgter begrndet worden erforderlich danach tathandlung abstrakte gefahr fr sicherheit straenverkehrs bewirkt konkreten gefahr fr genannten schutzobjekte verdichtet bghst bgh nstz regelmig hierbei eingriff begrndung abstrakten gefahr zeitlich eintritt konkreten gefahr vorausgehen etwa eingriff kritischen verkehrssituation fhrt sodann schutzgter konkret gefhrdet sog beinahe unfall senatsrechtsprechung jedoch zwingend grundlegend bghst ff danach tatbestand abs stgb smtlichen handlungsalternativen erfllt tathandlung abgabe schusses unmittelbar konkreten gefahr schdigung beschdigung kraftfahrzeugs fhrt bb gilt indes uneingeschrnkt sachbeschdigung krperverletzung straenverkehr tatbestandsmig sinne stgb vielmehr gebietet schutzzweck stgb insoweit restriktive auslegung norm konkreten gefahr fr leib leben menschen fr fremde sachen bedeutendem wert verkehrsspezifische gefahren verstanden drfen bghst aao fall konkrete gefahr jedenfalls wirkungsweise fr verkehrsvorgnge typischen fortbewegungskrfte dynamik straenverkehrs zurckzufhren cc magabe grundstze verurteilung wegen vollendeten gefhrlichen eingriffs straenverkehr bestehen bleiben konkrete gefahr sinne beinahe unfalls vgl hierzu bgh njw landgericht recht angenommen weder fahrverhalten fahrsicherheit zeugen schsse irgendeiner weise beeintrchtigt worden beschdigung kraftfahrzeuges einschlagenden projektile rechtfertigt entgegen auffassung l
  5309. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bbodschg abs satz alt beginn verjhrung bodenschutzrechlichen ausgleichsanspruchs abs satz alt bbodschg setzt beendigung gesamten einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten manahmen voraus bgh urteil oktober iii zr olg bremen lg bremen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten schlick richter dr herrmann hucke seiters dr remmert fr recht erkannt revisionen klgers beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen mrz zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger macht eigentmer grundstcks beklagte ausgleichsansprche abs satz bbodschg geltend betroffene liegenschaft beklagte vermietet tankstelle betrieb jahr wurde vergaserkraftstoff verursachte kontamination bodens benzolbelastung grundwassers festgestellt nachdem klger nheren bestimmung belastung erforderlichen sanierungsmanahmen gutachten eingeholt kosten gegenstand frheren rechtsstreits parteien bgh urteil oktober xii zr bghz gab bremische senator fr bau umwelt verkehr klger bescheid mai grundwassersanierung vorzunehmen klger erhob hiergegen widerspruch ber bislang abschlieend entschieden jahren ende lie klger grundstck grundwassersanierungsarbeiten durchfhren hierfr fr kontrollmessungen angefallenen finanziellen aufwand verlangt beklagten ersetzt ferner fordert erstattung fr erlass behrdlichen sanierungsanordnung rechnung gestellten betrags fr anwaltliche vertretung verwaltungsverfahren entstandenen kosten beklagte bestreitet notwendigkeit einzelnen aufwendungen erhebt einrede verjhrung zuletzt verurteilung beklagten zahlung feststellung verpflichtung ausgleich weiteren kosten fr sanierung untersuchung betroffenen grundstcks gerichtete klage landgericht wegen teilbetrags abgewiesen klage brigen grunde fr gerechtfertigt erklrt feststellungsantrag stattgegeben berufungsgericht berufung klgers klageabweisung kosten fr sanierungsanordnung sowie inanspruchnahme anwaltlicher hilfe verwaltungsverfahren reduziert berufung beklagten klageabweisung wegen weiterer gefordert erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revisionen verfolgen beide parteien berufungsinstanz gestellten antrge entscheidungsgrnde revisionen zulssig bleiben sache jedoch erfolg auffassung berufungsgerichts nzm klger beklagte grunde anspruch ausgleich grundwassersanierung grundstck angefallenen kosten soweit abs bbodschg auszugleichen beklagten erhobene einrede verjhrung greife insoweit frist fr verjhrung ansprche klgers beginne falle vorliegend einschlgigen zweiten alternative abs satz bbodschg erst beendigung gesamten manahmen verpflichtete sanierung grundwassers bodens durchfhren mssen fr ergebnis spreche bereits wortlaut regelung beendigung manahmen plural rede sei formulierung lasse gerade entnehmen bereits durchfhrung teilmanahme sanierung bodens grundwassers erforderlich sei verjhrung entsprechenden teilkostenanspruchs beginne teleologische auslegung spreche fr verstndnis zweck ausgleichsanspruchs abs bbodschg sei insbesondere rckgriff frheren verursacher altlast ermglichen zweckerreichung solle enge verjhrungsregelungen behindert ergebe daraus gesetzgeber bereits einfhrung ausgleichsanspruchs eigenstndige regelung ber verjhrungsbeginn dauer getroffen gesetz dezember erfolgten ergnzung klargestellt worden sei kurze mietrechtliche verjhrungsfrist ausgleichsanspruch anzuwenden sei unbegrndet sei klage soweit klger ersatz verwaltungsverfahren angefallenen rechtsanwaltskosten senator fr bau umwelt verkehr berechneten gebhr verlange positionen fielen ausgleichsanspruch abs bbodschg rechtsanwaltsgebhren stellten manahme abwehr schadens schutzgut bundes bodenschutzgesetzes dar gleiches gelte fr gebhrenrechnung behrde etwaige ersatzpflicht beklagten bgb scheitere insofern durchgreifenden verjhrungseinrede hlt rechtlichen nachprfung stand revision beklagten beklagte abrede stellt frhere betreiberin tankstelle betroffenen grun
  5310. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde geltende rechtsmittel beschluss zivilkammer landgerichts berlin mrz kosten beschwerdefhrerin unzulssig verworfen grnde statthafte abs inso abs satz nr zpo rechtsbeschwerde unzulssig fristgerecht bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz abs satz zpo dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5311. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz beginn anfechtungsfrist abs satz bgb ehemann geburt kindes wei frau empfngniszeit prostitution nachging dabei kondomen verhtete bgh urteil mrz xii zr olg kln ag siegburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dose fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln senat fr familiensachen oktober kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger mutter juni geborenen beklagten seit september miteinander verheiratet eheschlieung ging mutter beklagten prostitution verhtete dabei allerdings regelmig gebrauch kondomen klger behauptet darber hinaus durchgngig orale kontrazeptiva eingenommen sptestens whrend schwangerschaft kindesmutter erfuhr klger teilweise prostituierte gearbeitet februar wurde ehe klgers mutter beklagten rechtskrftig geschieden beklagte lebte zunchst haushalt kl gers zog mutter mai alleinige sorgerecht bertragen wurde nachdem klger april wissen zustimmung mutter proben mundschleimhaut beklagten entnommen privates dna abstammungsgutachten auftrag gegeben demzufolge vaterschaft praktisch ausgeschlossen erhob mai vorliegende vaterschaftsanfechtungsklage amtsgericht gab klage einholung gerichtlichen abstammungsgutachtens vaterschaft klgers ebenfalls ausschloss statt berufung beklagten wies berufungsgericht klage abnderung erstinstanzlichen urteils begrndung ab anfechtungsfrist abs bgb sei gewahrt dagegen richtet zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg klger gilt gem art abs egbgb nr bgb vater beklagten zeitpunkt geburt deren mutter verheiratet berufungsgericht klage abgewiesen erst ablauf zweijhrigen anfechtungsfrist abs bgb erhoben worden sei abs satz abs satz bereits geburt beklagten juni begonnen klger schon zuvor umstnden erfahren vaterschaft gesprochen htten nmlich tatsache kindesmutter prostitution nachgegangen sei grundstzlich gehre mehrverkehr kindesmutter whrend gesetzlichen empfngniszeit umstnden deren kenntnis anfechtungsfrist lauf setze klger daraus persnlich berzeugung gewonnen beklagte abstamme sei unerheblich ergebe daraus mutter beklagten klger versichert beim verkehr mnnern stets kondome benutzt verhtung benutzung kondomen sei zuverlssig klger objektiver verstndiger wrdigung vaterschaft mannes trotz gewerbsmigen mehrverkehrs kindesmutter fr ganz fern liegend praktisch ausgeschlossen halten drfen weitere behauptung klgers kindesmutter zudem orale kontrazeptiva eingenommen komme letzteres fall sei htten jedenfalls schwangerschaft belege versagt knnten daher vaterschaft mannes ersichtlich ebenso wenig ausschlieen klgers hlt angriffen revision stand erfolg macht revision geltend berufungsgericht schon festgestellt klger gewusst frhere ehefrau innerhalb gesetzlichen empfngniszeit prostitution nachgegangen sei kenntnis klger zudem seite berufungserwiderung bestritten ausweislich ersten absatzes grnde angefochtenen urteils unstreitig mutter beklagten zeit eheschlieung sowie zuvor danach prostitution nachging entscheidungsgrnden weist berufungsgericht zudem darauf klger letzten mndlichen verhandlung zugestanden wusste prostitution frau schon davon gesprochen bevor kind geboren wurde feststellung berufungsurteil klger sei schon geburt beklagten bekannt frhere ehefrau prostituierte ttig ttigkeit kondome benutzte enthlt deshalb feststellung klger zeitraum kindesmutter prostitution nachging zumindest insoweit bekannt allein magebliche gesetzliche empfngniszeit bgb betraf nmlich dreihundertsten einhunderteinundachtzigsten tag geburt beklagten juni mithin zeit august dezember schaltjahr vgl mnchkomm bgb seidel aufl rdn eheschlieung klgers mutter beklagten september fiel zeitraum angesichts behauptung beklagten mndlichen verhandlung september amtsgericht mutter sei zeit eheschlieung danach ausdrcklichen wissen prostitution nachgegangen umstandes klger behauptung ersten rechtszug widersprochen ge
  5312. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bonn dezember ausspruch ber einziehung aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes zwei fllen schweren raubes drei tateinheitlichen fllen davon fall versucht versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls versuchten diebstahls einheitsjugendstrafe drei jahren drei monaten angeklagten wegen schweren raubes versuchten wohnungseinbruchs diebstahls versuchten diebstahls einheitsjugendstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt auerdem goldkette eingezogen sowie einziehung wertersatz angeklagten hhe ange klagten hhe davon hhe gesamt schuldner angeordnet revisionen angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen offensichtlich unbegrndet schuldspruch hlt strafausspruch hinsichtlich beider angeklagter ergebnis rechtlicher nachprfung stand strafkammer hinsichtlich falles urteilsgrnde zwei tatmehrheitlichen raubtaten angeklagten ausgegangen rechtlich unbe denklich senat schliet jedoch mglicherweise unzutreffende konkurrenzrechtliche bewertung landgerichts hhe angeklagten festgesetzten einheitsjugendstrafe ausgewirkt hingegen halten einziehungsentscheidungen mehrfacher hinsicht rechtlicher nachprfung stand recht landgericht fall urteilsgrnde einziehung wertes tatertrgen hhe erbeuteten angeklagten gesondert verfolgten mitttern mehr handenen bargelds angeordnet satz stgb versumt insoweit gesamtschuldnerische haftung auszusprechen fall urteilsgrnde strafkammer rechtsfehler angenommen smtliche tatbeteiligte darunter angeklagten tatschliche mitverfgungsgewalt ber gesamte beute sinne abs stgb erlangt grundsatz beanstanden deshalb einziehung wert goldschmucks entsprechenden geldbetrags insoweit strafkammer rechtlich unbedenklich wert gesamten erbeuteten schmucks ausgegangen bemessung einzuziehenden werts veruerten goldschmucks wert beim angeklagten sichergestellten gold kette abzug gebracht deren einziehung zustzlich angeordnet hinsichtlich knigskette angeklagte tat getragen bleibt brigen offen insoweit voraussetzungen einziehung wertersatz gem satz stgb gegeben urteilsgrnden lsst entnehmen kette besitz angeklagten befindet zwischenzeitlich veruert wurde zumindest mehr auffindbar zweiten fall wre insoweit einziehung wertersatz zulssig satz stgb whrend ansonsten einziehung goldkette gleichzeitiger reduzierung betrags fr einziehung wertes tatertrgen wert knigskette anzuordnen wre abs stgb rechtsfehlerhaft ber wert goldschmucks hinausgehende zustzliche anordnung einziehung werts erlses beide angeklagte veruerung beuteanteils erzielt anschlieend verbraucht htte erls bzw veruerungssurrogat gem abs nr stgb eingezogen knnen beim angeklagten vorhanden wre fall htte neben surrogateinziehung einziehung wertes tatertrgen hhe differenz gesamtwert ursprnglich erlangten goldschmucks surrogatwert erkannt drfen vgl satz stgb einziehung werts veruerungssurrogats mehr vorhanden daher eingezogen sieht gesetz stgb bezieht satz vorschrift ergibt einziehung werts surrogaten allein einziehung werts zunchst tat erlangten erst recht zustzlich einziehung vollen werts zunchst erlangten einziehung werts mehr vorhandenen surrogats angeordnet kumulation sowohl wertes zunchst erlangten surrogatwerts wrde mehr abgeschpft vermgen tters zugeflossen liee sinn zweck strafrechtlichen vermgensabschpfung nebenstrafe darstellt vereinbaren rechtsfehler fhren aufhebung ausspruchs ber einziehung eigene sachentscheidung bleibt senat verwehrt urteilsgrnden weder wert beim angeklagten sichergestell ten goldkette weitere verbleib knigskette entnehmen lsst insoweit neue tatgericht ergnzende feststellungen aufrecht erhaltenen bisherigen widersprechen drfen treffen schfer krehl ribgh zeng wegen erkrankung gehindert unterschreiben schfer eschelb
  5313. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rge strafzumessung sei rechtsfehlerhaft verweist senat ergnzend bghr stgb abs auslnder tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  5314. [['bundesgerichtshof str beschluss november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat revision beanstandet stpo erhobenen verfahrensrge recht verlesung rztlichen untersuchungsberichts dezember ersichtlich behrdengutachten sinne abs stpo handelt vgl hierzu bgh nstz untersuchungsbericht stpo rztliches attest nachweis vorwurfs vergewaltigung verlesen durfte vgl bghst urteil beruht jedoch aufgezeigten verfahrensversto revision einrumt landgericht urteilsgrnden hinsichtlich tatspuren untersuchungsbericht ausschlielich ebenfalls stpo verlesene frauenrztliche gutachten abstellt ua gutachten handelt indes stpo verlesbare erklrung ffentlichen behrde senat umstnden entnimmt gutachten briefkopf universittsklinikums essen trgt leiter zentrums fr frauenheilkunde universittsklinikums mitunterzeichnet worden darauf gutachten zugrundeliegenden feststellungen zustndigen reprsentanten behrde mitarbeiter getroffen worden kommt entgegen auffassung revision beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  5315. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller juli beschlossen senat bedenken zulssigkeit revision gibt klgerin gelegenheit hierzu binnen drei wochen stellung nehmen grnde parteien streiten weitere hausratversicherungsleistu ngen wohnungseinbruch berufungsgericht hlt beklagten hausratversicherer fr berechtigt versicherungsleistung abs vvg krzen klgerin grob fahrlssig versicherungsbedi ngungen vereinbarte obliegenheit verstoen eintritt versicherungsfalls unverzglich polizei verzeichnis abhanden gekommenen sachen einzureichen nr buchst ff vhb leistungskrzung stehe entgegen beklagte kl gerin ber rechtsfolgen obliegenheitsverletzung belehrt genannte obliegenheit sei darauf gerichtet ermittlungsbehrden frhzeitig zielgerichtete sachfahndung ermglichen nachtrglichen aufbauschen schadens versicherungsnehmer vorzubeugen erweise mithin aspekten schadenminderungsobliegenheit vvg fr belehrungserfordernis abs vvg gelte bedrfe deshalb errterung generelle hinweispflicht natur spontan erfllenden obliegenheit vereinbaren lasse vorberatung sache senat zweifel agegen gerichtete revisionsbegrndung klgerin anforderungen abs satz nr buchst zpo gengt ordnungsgemen begrndung revision gehrt ngabe revisionsgrnde bezeichnung verletzten recht snorm revisionsbegrndung tragenden grnden angefochtenen urteils auseinandersetzen vgl bgh beschluss november iii zr versr ii urteil juli ix zr versr bag urteil oktober azr bage rechtsfehler angefochtenen urteils aufzeigen gegenstand richtung revisionsangriffs erkennbar erfordert revisionsbegrndung gergten punkten angefochtenen urteil auseinandersetzt bag aao konkret grnde darlegt denen rechtsfehlerhaft gengt revisionsbegrndung klgerin voraussich tlich darin erhobene sachrge verhlt ausschlielich berufungsgericht unerheblich offen gelasse nen frage belehrungsobliegenheit versicherers abs vvg fr spontan erfllende obliegenheiten versicherungsnehmers en tfllt demgegenber fehlt auseinandersetzung berufungsgericht tragend angesehenen erwgung obliegenheit stehlgutlistenvorlage polizei unterfalle schadenminderungsobliegenheit belehrungserfordernis abs vvg hinweis hiergegen richte revision reicht fr darlegung weshalb erwgungen berufungsgerichts auffassung revisionsfhrerin fehlerhaft vri inbgh mayen urlaub deswegen unterschrift gehindert wendt felsch wendt lehmann dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  5316. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zvg erwerber grundpfandrecht belasteten grundstcks grundschuld anspruch genommen befugt einreden sicherungsvertrag erheben rckgewhranspruch bertragen worden bgh urteil oktober ix zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterinnen mhring dr krger fr recht erkannt rechtsmittel beklagten berufung zurckweisende beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mrz urteil zivilkammer landgerichts mainz januar aufgehoben klage abgewiesen klgerin kosten rechtsmittel tragen rechts wegen tatbestand verstorbene ehemann klgerin eigentmer grundstcks absicherung diverser darlehen ge whrte beklagten bank vier sicherungsgrundschulden eingetragen abteilung iii laufenden nummer ber nummer ber nummer ber nummer ber sicherungsgrundschulden nummern aufgrund vollstreckbarer notarieller urkunden mai trat verstorbene ehemann ansprche ganze teilweise bertragung derjenigen ge ecli de bgh uixzr genwrtigen knftigen grundschulden sicherungsgrundschuld volksbank knftig volksbank ber nebst nebenforde rung zinsen grundbuch abteilung iii laufenden nummer rang vorgingen gleichstnden nebst zinsen nebenleistungen volksbank ab soweit ansprche bedingt erst knftig entstehen wrden jahr bertrug ehemann klgerin grundstck eintragung grundbuch erfolgte februar ehemann verstarb mrz klgerin schlug erbschaft nachlassgericht ordnete mai nachlasspflegschaft fr unbekannten erben bestellte nachlasspflegerin gegenber kndigte beklagte gesamte geschftsverbindung wichtigem grund september wurde insolvenzverfahren ber nachlass ehemanns erffnet beklagte betreibt seit april zwangsversteigerung streitgegenstndlichen grundstcks grundschulden volksbank trat gesttzt gunsten eingetragene grundschuld verfahren neue ehemann klgerin erhielt meistgebot hhe dezember zuschlag schreiben dezember teilte volksbank beklagten abtretung rckgewhransprche gerichtlichen verteilungsplan januar wurde gesamtverteilungsmasse hhe angeordnet beklagten fr geleistete vorschsse grundschulden insgesamt klgerin abteilung iii laufenden nummer eingetragene eigentmergrundschuld betrag hhe zugeteilt wrden beklagte fiel hinblick grundschuld nr volksbank lfd nr klgerin widersprach verteilungstermin teilungsplan insoweit beklagten mehr zugeteilt worden behauptet grundschulden gesicherten darlehen seien hhe valutiert vollstreckungsgericht verfgte daraufhin wege hilfszuteilung streitige erlsanteil klgerin gebhre soweit widerspruch fr begrndet erklrt betrag wurde zugunsten klgerin beklagten hinterlegt klgerin beklagte bank zunchst widerspruchsklage abs zvg erhoben richterlichen hinweis klage gendert antrag gestellt beklagten eingeleitete zwangsversteigerung fr unzulssig erklren soweit beklagten betrag mehr zugeteilt solle landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten beschluss zurckgewiesen senat zugelassenen revision mchte beklagte abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde revision erfolg klage abzuweisen berufungsgericht ausgefhrt richtige klageart sei vollstreckungsabwehrklage zpo klgerin materielle einwen dungen vollstreckung zugrunde liegenden grundschulden erhebe geltend mache beklagten stnden besicherte forderungen hhe zwangsvollstreckung beklagten sei unzulssig soweit ber hinausgehe grundschulden hhere forderung sichern sollten knne hinreichenden sachvortrag beklagten festgestellt hintergrund knne dahinstehen wessen gunsten rckgewhransprche hinsichtlich vollstreckung zugrunde liegenden grundpfandrechte bestnden zuschlag untergegangen seien anspruch mehrerls umgewandelt htten umgewandelten ansprche volksbank zustnden knne klgerin klage erreichen betrag bersteigende restbetrag versteigerung zugeteilt lediglich verhindern entsprechend tilgungsplan beklagten ausgekehrt sei richtig verteilungsverfahren feststellung persnlichen forderung bedrfe schaffe ausgang verteilungsverfahre
  5317. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr august rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes august vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch beschlossen gegenvorstellung klgers streitwert abnderung senatsbeschlusses juni festgesetzt grnde fr streit ber pfandrecht gefhrt satz alt zpo grundstzlich nennbetrag betreffenden grundpfandrechts mageblich unabhngig hhe valutierung dingliche belastung voller hhe nennbetrages auswirkt senatsbeschluss juli iv zr juris abrufbar tz senat entsprechend beschluss juni wert festgesetzt nominalbetrag streitbefangenen gesamtgrundschuld entspricht jedoch kommt satz zpo gegenstand pfandrechts geringeren wert senatsbe schluss aao tz davon auszugehen klger erlass senatsbeschlusses schriftsatz juli unwidersprochen vorgetragen gesamtgrundschuld eigentumswohnungen lastet deren verkehrswert zusammen hchstens anzusetzen daher geringeren wert pfandobjekts abzustellen streitwert anhrung gegenseite entsprechend herabzusetzen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  5318. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo rundfunkanstalt unterlassen bestimmte fernsehbeitrag enthaltene uerungen verbreiten verbreiten lassen gengt unterlassungspflicht fernsehbeitrag mediathek entfernt einwirkung gngige suchmaschinen dafr sorge trgt beitrag cache suchmaschinen abgerufen unterlassungspflicht hingegen verletzt beitrag internet abrufbar dritter handeln rundfunkanstalt wirtschaftlich zugutekommt beitrag selbstndig internetvideoportal verffentlicht bgh beschluss juli zb olg celle lg hannover ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter prof dr koch prof dr schaffert prof dr kirchhoff feddersen richterin dr schmaltz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle august kosten glubigerin zurckgewiesen streitwert rechtsbeschwerde grnde schuldner norddeutsche rundfunk anstalt ffentlichen rechts beschluss april wege einstweiligen verfgung androhung ordnungsmitteln untersagt worden verschiedene uerungen zusammenhang berichterstattung titel wirbel belasteten bauschutt hannover sendung markt mrz verbreiten verbreiten lassen zustellung beschlusses april entfernte schuldner beitrag mediathek beantragte lschung gngigen suchmaschinen insbesondere google weitergehende internetsuche etwaiger verbreitung videobeitrags fhrte schuldner wurde erst ordnungsmittelantrag glubigerin darauf aufmerksam gemacht streitgegenstndliche bericht mai videoplattform youtube abrufbar mindestens male gerufen worden nutzer eingestellt erhalt ordnungsmittelantrags veranlasste schuldner lschung beitrags youtube antrag glubigerin landgericht schuldner wegen zuwiderhandlung einstweilige verfgung april ordnungsgeld hhe festgesetzt sofortige beschwerde schuldners zurckweisung vollstreckungsantrags gefhrt olg celle grur rr wrp beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurckweisung schuldner beantragt erstrebt glubigerin wiederherstellung landgerichtlichen beschlusses ii beschwerdegericht angenommen schuldner gerichtliche verbot verstoen zustellung einstweiligen verfgung fr lschung streitgegenstndlichen beitrags videoplattform youtube gesorgt schuldner unterlassungsverpflichtung sei allerdings beseitigung zuvor geschaffenen strungszustands verpflichtet unterlassungsgebot allein dadurch folge geleistet knne unterlassung aussagen internet schuldner geeignete manahmen sicherzustellen betroffenen inhalte webseite weder direkt ber internetsuchmaschine aufgerufen knnten gehre pflichten schuldners abrufbarkeit ber hufigsten genutzte internetsuchmaschine google auszuschlieen fr lschung google cache sorge fr verffentlichungen selbstndig handelnde dritte sei schuldner hingegen grundstzlich verantwortlich msse lediglich dritte deren handeln wirtschaftlich zugutekomme einwirken versto ernstlich rechnen msse rechtliche tatschliche einwirkungsmglichkeiten verhalten dritten danach schuldner unterlassungspflicht verstoen handeln youtube nutzers wirtschaftlich zugutegekommen sei knne daher offenbleiben schuldner rechtlich unzulssigen weiterverbreitung ernstlich rechnen mssen annahme internettypischen gefahr sei schuldner zumutbar gngigsten videoportale anlassunabhngig kontrollieren hiervon wren vielzahl kanlen social mediaplattformen betroffen deren auswahl einsatz suchbegriffen kaum bestimmbar seien schuldner sei erst hinweis verpflichtet rahmen rechtlichen mglichkeiten lschung hinzuwirken pflicht sei schuldner nachgekommen iii beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr fall abs satz zpo ansonsten zulssig zpo sache erfolg schuldner einstweilige verfgung verstoen schuldner unterlassung lautenden entscheidung aktiven handeln verpflichtet daher handlungspflicht verletzt unterlassungstitel verstoen abweichend verwendung begriffs unterlassens allgemeinen sprachgebrauch wege auslegung unterlassungstitels ermitteln verhaltensweisen erfasst schuldner aktiven handeln verpflichtet bgh beschluss oktober zb grur rn wrp handlung fortdauernden strungszustand geschaffen handlung verbietende unterlassungstitel mangels abwei chender
  5319. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs anhrung betroffenen betreuungsverfahren stattgefunden verfahrenspfleger gelegenheit teilzunehmen verfahrensfehlerhaft anschluss senatsbeschluss september xii zb famrz bgh beschluss juni xii zb lg wuppertal ag velbert ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts wuppertal januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet paranoiden schizophrenie fr deshalb november mrz betreuung eingerichtet november wurde betroffene nordrheinwestflischen gesetz ber hilfen schutzmanahmen psychischen krankheiten psychkg nrw untergebracht beschluss november richtete amtsgericht erneut betreuung fr betroffenen aufgabenkreise aufenthaltsbestimmung behrden versicherungsangelegenheiten gesundheitsfrsorge integration arbeitsleben wohnungsangelegenheiten umfasst beteiligte wurde vereinsbetreuerin sowie beteiligte ersatzbetreuerin bestellt berprfungsfrist wurde november bestimmt mai betroffene aufhebung betreuung beantragt daraufhin amtsgericht betroffenen angehrt einholung neuen gutachtens beschluss november betreuung aufgabenkreise aufenthaltsbestimmung gesundheitsfrsorge beschrnkt insoweit verlngert erneute berprfungsfrist november festgesetzt landgericht beschwerde betroffenen zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht landgericht entscheidung folgt begrndet feststehender grunderkrankung sei betreuung bestehen gebliebenen aufgabenkreisen erforderlich betreuerin ermglichen gegebenenfalls geschlossenen bereich krankenhauses adquate psychiatrische versorgung sicherzustellen wobei beim betroffenen behandlungs rehabilitationsmglichkeiten bestnden umzusetzen seien verfestigung wahnsystems weiteren chronifizierung erkrankung entgegenzuwirken knne gegebenenfalls aufgabe betreue rin behandlungs rehabilitationsmglichkeiten niedergelassenen facharzt errtern betroffene wegen fehlender krankheitseinsicht freien willen sei ansicht rzte psychische erkrankung festgestellt htten stnden kontrolle spionage erneuten persnlichen anhrung betroffenen abgesehen knnen betroffene bereits amtsgericht angehrt worden sei abhilfeverfahren bestellte verfahrenspflegerin verlngerung betreuung eingeschrnkten umfang ausdrcklich zugestimmt angefochtene entscheidung hlt rechtlichen nachprfung stand rechtsbeschwerde rgt recht landgericht betroffenen persnlich angehrt dabei verfahrenspflegerin gelegenheit gegeben anhrung teilzunehmen aa rumt abs satz famfg betreuungsverfahren beschwerdegericht mglichkeit erneuten anhrung betroffenen abzusehen beschwerdeverfahren darf allerdings wiederholung verfahrenshandlungen abgesehen denen gericht ersten rechtszugs zwingende verfahrensvorschriften verletzt fall beschwerdegericht betreffenden teil verfahrens nachholen vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn mwn bb anhrung amtsgericht verfahrensfehlerhaft erfolgt stattgefunden erst erlass erstinstanz lichen entscheidung bestellte verfahrenspflegerin gelegenheit teilzunehmen bestellung verfahrenspflegers betreuungssache gem abs satz famfg wahrung belange betroffenen verfahren gewhrleisten hinblick einzurichtende betreuung erforderlich allein stehen fachkundig beraten vertreten verfahrenspfleger daher gericht selben umfang betroffene verfahrenshandlungen beteiligen gebietet zumindest betreuungsgericht bereits anhrung betroffenen erforderlichkeit verfahrenspflegerbestellung erkennen verfahrenspfleger schon abschlieenden anhrung betroffenen bestellen betreuungsgericht rechtzeitige bestellung verfahrenspflegers benachrichtigung anhrungstermin sicherstellen anhrung betroffenen teilnehmen auerdem steht verfahrenspfleger eigenes anhrungsre
  5320. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kwkg abs satz nr abs satz halbsatz gesetz schutz stromerzeugung kraft wrme kopplung kraft wrmekopplungsgesetz mai bgbl falle abs satz nr kwkg steht abs satz halbsatz kwkg geschuldete vergtung demjenigen betreiber kwkanlage zugleich liefervertrag vertragspartner strom beziehenden energieversorgungsunternehmens anschlu senatsurteil februar viii zr zner begriff anlagenbetreibers vorgenannten sinne bgh urteil juli viii zr kg berlin lg berlin viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand rechtsvorgngerin klgerin mbh nachstehend einheitlich klgerin ursprngliche beklagte ag jahr jetzige beklagte verschmolzen worden nachstehend einheitlich beklagte schlossen januar langjhrigen stromliefervertrag betreffend industriekraftwerk standort danach liefert klgerin bezieht beklagte gesamte elektrische arbeit wege kraft wrme kopplung bereitstellung prozedampf heizwrme erzeugt abzglich fr produktion soda bentigten eigenbedarfes elektrischer arbeit sowie abzglich elektrischen bedarfs fr ver sorgung dritter anlage vertrag aufgefhrt heit vertrag sollten vertrag zugrunde liegenden technischen wirtschaftlichen rechtlichen verhltnisse wesentlich ndern durchfhrung vertrages bisherigen bedingungen fr vertragspartner unbillige hrte bedeuten wrde steht vertragspartner recht entsprechende anpassung vertrages soweit fordern dadurch vernnftiger billiger interessenausgleich herbeigefhrt kraftwerk erzeugte strom soweit fr whnten eigenbedarf fr versorgung dritter bestimmt ber umspannwerk nord regionale netz ag netzbereich eingespeist wiederum ber umspannwerk berregionalen bertragungsnetz beklagten verbunden beklagten ag besteht ebenfalls stromliefervertrag un ter parteien streitig hoch leistungsbedarf netzes ag bereich behauptung klgerin betrgt rund kraftwerk eingespeisten stroms darstellung beklagten dagegen jahr rumte klgerin co kg folgenden kraftwerk eigentum gmbh erbbaurecht betriebsgrundstck fr seit september fhrt klgerin bergegangene kraftwerk fr deren rechnung mrz vereinbarten klgerin beklagte ergnzung stromliefervertrages januar bestimmte unterschiedliche festpreise fr zeit januar juni fr zeit juli dezember mai trat gesetz schutz stromerzeugung kraft wrme kopplung kraft wrme kopplungsgesetz kwkg mai bgbl kraft daraufhin verlangte klgerin fr gelieferten strom zahlung abs kwkg bestimmten vergtung erhielt jedoch lediglich niedrigere vertraglich vereinbarte vergtung schreiben november erbat beklagte klgerin saldenbesttigung schreiben aufgelistete einzelnachweis offenen posten schliet gesamtsaldo gunsten klgerin hhe dm vorliegenden rechtsstreit nimmt klgerin beklagte zahlung unterschiedsbetrages vertraglich vereinbarten vergtung abs kwkg bestimmten vergtung anspruch ersten instanz klgerin zwei klageerhhungen beklagten zuletzt fr lieferung strom zeit mai januar zahlung insgesamt dm nebst zinsen begehrt beklagte ag streit verkndet rechtsstreit seiten beklagten beigetreten parteien insbesondere darber gestritten klgerin abs satz nr kwkg anspruchsberechtigt beklagte abs kwkg verpflichtet gegebenenfalls vertraglich vereinbarte abs kwkg bestimmte vergtung zahlen schreiben beklagten november deklaratorisches schuldanerkenntnis enthlt klageforderung nr vertrages sttzen lt whrend rechtsstreits trat erklrung april vorsorglich etwaigen ansprche fr stromlieferungen kraftwerk beklagte zustehen klgerin ab nahm abtretung gleichen tag landgericht klage abgewiesen rde dagegen gerichtete berufung klgerin berichtigung erstinstanzlichen klageantrags beklagten nunmehr zahlung nebst zinsen verlangt berufungsgericht zurckgewiesen hiergegen wendet klgerin berufungsgericht zugelassenen revision ents
  5321. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung verfehlte ansicht berufungsgerichts schadensersatzforderung klgers handele negative werbungskosten einkommenssteuer unterworfen seien vorteilsausgleich ausscheide entscheidungserheblich anrechnung steuervorteile wege vorteilsausgleichs kommt deshalb betracht klger unwidersprochenen vortrag richtiger belehrung beteiligung gezeichnet htte steuervorteile verschafft htte brigen luft argumentation nichtzulassungsbeschwerde verjhrung mitverschulden darauf hinaus klger zurechnen lassen msse beklagten tuschen lassen senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  5322. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil august strafsache wegen gewerbsmiger flschung zahlungskarten strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter basdorf richterin dr tepperwien richter dr brause beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin mrz verworfen landeskasse kosten rechtsmittels dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen landgericht angeklagten wegen gewerbsmigen gebrauchs verflschter zahlungskarten tateinheit betrug gebrauch verflschter beweiserheblicher daten vierzehn fllen wegen gebrauchs verflschter zahlungskarten tateinheit computerbetrug drei fllen wegen betruges fllen versuchten betruges computerbetruges acht fllen einbeziehung freiheitsstrafe jahr gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt allein strafausspruch gerichtete sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft bleibt erfolg angeklagte gebrauchte fremde teil verflschte zahlungskarten einkufen telefonaten schadensbetrge liegen telefonaten dm dm einkufen meist dreistelligen dm bereich maximal dm insgesamt knapp dm versuchsfall erstrebten schaden dm strafzumessung grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen bewerten hierbei gegeneinander abzuwgen eingriff revisionsgerichts einzelakte strafzumessung regel mglich zumessungserwgungen fehlerhaft tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstt verhngte strafe oben unten bestimmung lst gerechter schuldausgleich bghst fehler genannten art liegen wenngleich verhngten einzelstrafen gesamtstrafe teil unteren rand vertretbaren liegen einzelstrafen vielen fllen mindeststrafe fr angenommenen minder besonders schweren fall entsprechen rechtsfehler zugunsten angeklagten gegeben stpo ii insbesondere greifen beschwerdefhrerin erhobenen einzelbeanstandungen ergebnis landgericht angenommen angeklagte zeit taten heroinabhngig finanzierung sucht triebfeder handelns verneint dieserhalb voraussetzungen stgb vorlgen jedoch allgemein strafmildernd bercksichtigt angeklagte taten aufgrund heroinabhngigkeit begangen senat teilt besorgnis beschwerdefhrerin landgericht hinreichende anhaltspunkte betubungsmittelabhngigkeit angeklagten angenommen landgericht frhere verurteilung angeklagten wegen fortgesetzten erwerbs betu bungsmitteln handeltreibens betubungsmitteln wenngleich haschisch betraf weiteres verfahren angeklagten wegen verdachts handeltreibens betubungsmitteln befundlosen beobachtungen kriminalbeamtin festnahme angeklagten durchsuchung wohnung gewogen ergebnis gelangt behauptung angeklagten betubungsmittelabhngigkeit widerlegen rechtsfehler birgt sofern beschwerdefhrerin zusammenhang etwa weitere aufklrung vermit fehlt entsprechenden verfahrensrge landgericht smtlich einschlgigen vorstrafen angeklagten strafschrfend rechnung gestellt ua dabei deren ua festgestellte vielzahl einzelne schwere auer betracht gelassen htte besorgen gebildete gesamtstrafe besonders milde rechtsfehlerhaft erfllt strafzwecke tatrichter durfte geschehen wesentlich schadenssumme engen sachlichen zeitlichen zusammenhang taten abstellen harms hger tepperwien basdorf brause'],['Soon']]
  5323. [['bundesgerichtshof beschluss ix za februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann februar beschlossen antragsteller durchfhrung beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts gttingen februar nachgesuchte prozesskostenhilfe versagt grnde prozesskostenhilfe antragsteller gewhrt beabsichtigte rechtsmittel aussicht erfolg zpo beabsichtigte beschwerde nichtzulassung revision unzulssig beschwerdewert nr satz egzpo erreicht antragsteller wendet abweisung widerklage hhe fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen ag gttingen entscheidung lg gttingen entscheidung'],['Soon']]
  5324. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vielfachabmahner uwg abs frage voraussetzungen geltendmachung wettbewerbsrechtlichen unterlassungsanspruchs irrefhrende immobilienanzeige zugleich bautrger altbausanierer ttigen rechtsanwalt mibruchlich bgh urt oktober zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg starck prof dr bornkamm pokrant fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli aufgehoben berufung klgers urteil landgerichts mnchen kammer fr handelssachen februar zurckgewiesen kosten rechtsmittel klger auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte warb mnchener merkur juli anzeige fr erwerb neubauwohnungen rosenheim hinweis enthielt jahre dm mtl zuschu klger rechtsanwalt auerdem behauptung geschftspartner berlin bautrger altbausanierer ttig beanstandet immobilienanzeige beklagten wettbewerbswidrig bertriebener weise anlocke zudem zugabeverordnung verstoe bescheid landeshauptstadt mnchen oktober klger gem gewo erlaubnis erhalten gewerbsmig bauvorhaben bauherr eigenem namen fr eigene fremde rechnung vorzubereiten durchzufhren vermgenswerte erwerbern mietern pchtern sonstigen nutzungsberechtigten bewerbern erwerbs nutzungsrechte verwenden klger beantragt beklagten verbieten geschftsverkehr zwekken wettbewerbs fr vertrieb immobilien insbesondere zeitungsanzeigen folgt werben neubau wohnungen jahre dm mtl zuschu beklagte bestritten klger immobilienbereich gewerblich ttig sei angeblichen immobilienangebote stnden jedenfalls wettbewerb angebot eigentumswohnungen falls wettbewerbsverhltnis bestehen mibrauche klger jedenfalls klagebefugnis umfangreiche abmahnttigkeit zweck einknfte rechtsanwalt erzielen beklagte weiterhin abrede gestellt beanstandete anzeige wettbewerbswidrig sei landgericht klage unzulssig abgewiesen berufung klgers berufungsgericht beklagte antragsgem verurteilt revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht angenommen klger wettbewerber fr geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen unterlassungsanspruch klagebefugt sei ausreichend dargelegt bautrger altbausanierer berlin ttig sei jahr partner drei objekte absicht erworben aufgeteilt eigentumswohnungen insgesamt anleger veruern klger sei allerdings unmittelbar betroffener mitbewerber gem uwg klagebefugt konkrete wettbewerbsversto geeignet sei absatz immobilien sonstiger weise be hindern klagebefugnis ergebe abs nr uwg klger beanstandeten anzeige unmittelbaren beeintrchtigungen besorgen wohnungen raum rosenheim betreffe deshalb mgliche kunden klgers davon abhalten berlin angebotenen wohnungen erwerben parteien stnden abstrakten wettbewerbsverhltnis zueinander markt bundesrepublik deutschland anbieter wohnungen auftrten bestehe daher theoretisch denkbare mglichkeit unmittelbaren mittelbaren beiderseitigen absatzbehinderung fr jeweils betroffenen wirtschaftlich gnzlich unbedeutend sei mibruchlichen geltendmachung unterlassungsanspruchs sinne abs uwg knne ausgegangen beweis klger verfolgung wettbewerbsverstoes wesentlichen gebhreninteresse verfolge derzeit gefhrt knne klger frher etwa umfangreiche abmahnttigkeit betrieben rechtsanwalt gebhren erzielen sei fernliegend ttigkeit altbausanierer wesentlichen zweck aufgenommen rechtsanwalt einfachste wettbewerbsverste verfolgen knnen einrume jahr etwa wettbewerbsrechtliche abmahnungen vorgenommen klger verstoe abs nr brao eigenschaft rechtsanwalt wettbewerbsverste abmahne befassung immobilienanzeigen festgestellt beanstandete werbeaussage sei jedenfalls irrefhrend wettbewerbswidrig erwecke unerheblichen teilen angesprochenen verkehrskreise eindruck wrden zuschsse ffentlichen mitteln gewhrt steuervorteile etwa eigenheimzulage geboten obwohl zuschu bautrgers handele wettbewerbsversto sei geeignet wettbewerb markt wesentlich beeintrchtigen versprechen monatlichen
  5325. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb verhalten ausschlu mitgesellschafters betreibenden gesellschafter neben verhalten auszuschlieenden fr zerstrung gesellschaftsinternen vertrauensverhltnisses urschlich kommt ausschlieung berwiegender verursachung zerwrfnisses auszuschlieenden betracht bgh urteil mrz ii zr olg nrnberg lg nrnberg frth ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr graf fr recht erkannt revision beklagten endurteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten feststellung landgerichts sei wirkung dezember gesellschaft brgerlichen rechts parteien ausgeschlossen worden zurckgewiesen worden berufung beklagten endurteil zivilkammer landgerichts nrnberg frth februar folgt abgendert klage abgewiesen kosten erstinstanzlichen berufungsverfahrens klger beklagte tragen kosten revision klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand parteien vertrag juli gesellschaft brgerlichen rechts betrieb radiologischen gemeinschaftspraxis gegrndet vier rzte gesellschafter gleichen teilen beteiligt praxis unterhlt standort fr konventionelle rntgendiagnostik computertomographie nuklearmedizin ultraschall klger betreiben fr kernspintomographie fr betrieb beklagte zustndig abs gesellschaftsvertrages gesellschafter alleinigen geschftsfhrung vertretung gesellschaft berechtigt fr abschlu langfristiger vertrge sowie fr investitionen ber dm jedoch abs zustimmung smtlicher mitgesellschafter erforderlich abs gesellschaftsvertrages enthlt fortsetzungsklausel wonach falle ausscheidens mehrerer gesellschafter gesellschaft verbleibenden gesellschaftern weitergefhrt juni schlo beklagte fr gesellschaft einverstndnis klger kooperationsvertrag nebst ergnzungsvereinbarung ber durchfhrung kernspintomographischer untersuchungen klinikum stadt laufzeit zunchst jahren hinsichtlich vergtungsanspruchs gesellschaft enthlt kooperationsvertrages folgende regelung klinikum vergtet gemeinschaftspraxis fr untersuchung stationren patienten unabhngig hhe kostentragung dritte betrag dm klinikum beauftragt gemeinschaftspraxis stationren bereich durchfhrung mrt untersuchungen rahmen medizinischer notwendigkeit basis krankenkassen vereinbarten untersuchungsmenge mind jedoch kernspinuntersuchungen kalenderjhrlich gemeinschaftspraxis rechnet klinikum leistungen gem abs monatlich prffhiger form ab vergtung innerhalb zwei wochen rechnungstellung zahlung fllig schriftlichen ergnzungsvereinbarung heit ziffer vertragsparteien gehen vertragsabschlu davon mittelfristig anfallenden kosten break even point krankenhaus aufgebracht insofern grundvertrages vereinbarte mindestkostenrahmen untersuchungen je dm entsprechend dm unterschreitung untersuchungszahlen ggf anteilige bereitstellungspauschale klinik anzusehen gemeinschaftspraxis kalenderjhrlich mindestens bezahlt anteil deckt derzeit laufenden kosten kam gesellschaftern spannungen lehnten klger januar beklagten gewnschte bernahme gesamten radiologischen abteilung klinikums ab nachdem mitte klger qualifikation durchfhrung kernspinuntersuchungen erlangt beschlossen klger september zustimmung beklagten rotation arbeitsbereiche beklagte ttigkeitsfeld innerhalb gesellschaft klger tauschen umsetzung beschlusses wurde antrag beklagten erlassene einstweilige verfgung untersagt sommer schlo beklagte fr gesellschaft leiter klinikums stadt zwei separate undatierte zusatzvereinbarungen kooperationsvertrag juni klinikleiter spter datum mrz versah zusatzvereinbarungen lauten abs kooperationsvertrages gegenseitigen einvernehmen insoweit gendert abrechnung stationren bereich geleisteten untersuchungen ab kalenderjahr basis tatschlich gemeinschaftspraxis geleisteter untersuchungen erfolgt klinikum erstattet gemeinschaftspraxis unterschiedsbetrag tatschlich abgerechneten kernspintomographien maximal untersuchungen jhrlich instandhaltungspauschale brigen bleiben weiteren
  5326. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art abs art abs art abs bgb abs ah abs satz beseitigung zustands fortdauernder rufbeeintrchtigung betroffene strer grundstzlich berichtigung lschung bzw hinwirken lschung rechtswidriger internet abrufbarer tatsachenbehauptungen anspruch nehmen lschung bzw hinwirken lschung internet abrufbarer tatsachenbehauptungen rahmen beseitigungsanspruchs verlangt soweit beanstandeten behauptungen nachweislich falsch begehrte abhilfemanahme abwgung beiderseitigen rechtspositionen insbesondere schwere beeintrchtigung beseitigung strungszustands geeignet erforderlich strer zumutbar strer sinne bgb rcksicht darauf verschulden trifft anzusehen strung herbeigefhrt verhalten beeintrchtigung befrchten lsst norm erfasst sowohl unmittelbare strer verhalten beeintrchtigung adquat verursacht mittelbare strer irgendeiner weise willentlich adquat kausal herbeifhrung rechtswidrigen beeintrchtigung mitgewirkt bgh urteil juli vi zr olg hamburg lg hamburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter wellner richterin pentz richter offenloch richterin dr roloff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts juli kostenpunkt insoweit aufgehoben bewirkung lschung einzelner passagen artikel september gerichtete hilfsantrag abgewiesen schadensersatz gerichtete weitere hilfsantrag versptet angesehen worden weitergehende revision zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende aktiengesellschaft nimmt beklagten lschung internet abrufbaren uerungen anspruch beklagte rechtsanwalt fr heute mehr existierende kanzlei dr freier mitarbeiter ttig auftrag aktionren klgerin nahm gerichtlich erfllung vertrags ber rckkauf aktien klgerin anspruch homepage kanzlei dr wurde zeitnah ber klageerhebung berichtet beitrag wurde spter gelscht september internetportal internetportal recht billig foto beklagten bebilderte beitrge abrufbar voller namensnennung folgt ber klageerhebung berichtet wurde anlegerschutzkanzlei dr fr aktionre zahlungsklage ag erhoben aktionre fordern erfllung kaufzusagen bezglich aktien ag emissionsprospekt warb ag jahre rahmen kapitalerhhung aktionre angeboten wurden millionen stck aktien nennwert verkaufspreis gesellschaft kapital unternehmen interessanten aufstrebenden branchen beteiligen umworbenen anlegern wurde baldige brsengang zugesagt ziel alleinvorstand aktiengesellschaft schon bald aufgab seit aktionren kauf aktien hheren preis emissionspreis versprochen vertraglich zugesichert vorstand ag hlt aktionre immer neuen versprechen wonach kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe schon ganze sieben jahre hinzu kommt aktionre auer hinhalteparolen aussagekrftigen informationen ber unternehmen erhalten mindestens seit fand weder hauptversammlung statt gab geschftsberichte dividendenzahlungen blieben vllig wahre geschftsttigkeit geschftsentwicklung unternehmens verschleiert anlegerschutzkanzlei dr verfolgt klage ziel ag bereits mehrfach zugesagte kaufpreis fr aktien nunmehr tatschlich bezahlt betroffene investoren knnen interessengemeinschaft ag anschlieen abmahnung beklagten berichterstattung mehr abrufbar klgerin stellte allerdings folgezeit fest entsprechende berichterstattung berschrift zahlungsklage ag erhoben verschiedenen internetportalen abrufbar berichterstattung ber suchmaschinen abrufbar klgerin beantragt beklagten verurteilen lschung internet ber suchmaschinen abrufbaren artikels september zahlungsklage ag erhoben bewirken schluss letzten mndlichen verhandlung landgericht eingegangenen schriftsatz klgerin hilfsweise beantragt beklagten verurteilen schaden erstatten infolge jederzeitigen abrufbarkeit beanstandeten artikels internet entstanden entstehen landgericht klage abgewiesen mndlichen verhandlung oberlandesgericht klgerin hilfsweise beantragt beklagten verurteil
  5327. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs lebt kind pflegefamilie verlangen eltern rckfhrung kindes erlass verbleibensanordnung abs bgb verhltnis sorgerechtsentzug milderes mittel erwogen ergibt gefhrdung kindeswohls allein daraus kind unzeit pflegefamilie herausgenommen leiblichen eltern zurckgefhrt liegt regel hinreichender grund eltern sorgerecht ganz teilweise entziehen bgh beschluss januar xii zb olg karlsruhe ag lrrach xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr gnter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss familiensenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde beteiligten eltern november nichtehelich geborenen kindes vaterschaft beteiligten wurde januar gerichtlich festgestellt gemeinsame sorgeerklrung besteht mutter kind staatsangehrige dominikanischen republik vater stammt kosovo bereits whrend schwangerschaft zeigte mutter kindes wiederholt psychisch aufflliges verhalten befand deswegen mrz mrz insgesamt zehn mal stationrer psychiatrischer behandlung nachdem mutter akute polymorphe psychotische episode symptomen schizophrenie festgestellt worden wurde betreuung fr angelegenheiten aufenthaltsbestimmung gesundheitssorge vertretung gegenber versicherungen behrden rechtsangelegenheiten heimen wohnungsangelegenheiten eingerichtet april wurde mutter verdacht suizidversuchs klinik eingewiesen kind wurde jugendamt obhut genommen zunchst bereitschaftspflegefamilie gebracht ende april stellte amtsgericht ruhen elterlichen sorge fr kind fest bestimmte beteiligte jugendamt vormund kindes seit juli lebt kind vollzeitpflege beteiligten folgezeit verhielt mutter zunchst psychisch auffllig weiteren klinikaufenthalt oktober betreuungsverfahren einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde anregung jugendamts amtsgericht mutter beschluss august aufenthaltsbestimmungsrecht gesundheitssorge antragsrecht kinder jugendhilfe entzogen jugendamt ergnzungspfleger bestellt beschwerde beider eltern blieb erfolglos zugelassenen rechtsbeschwerde wendet mutter entziehung sorgerechts ii oberlandesgericht entscheidung famrz verffentlicht hlt teilweisen entzug elterlichen sorge gem abs bgb fr erforderlich verbleib kindes pflegeeltern sichern eltern geplante rckfhrung kindes stelle gefahr fr krperliches geistiges seelisches wohl dar eltern seien weder gewillt lage gefahr abzuwenden gefahr fr kindeswohl gehe mehr fehlenden erziehungsfhigkeit mutter ausfhrungen psychiatrischen sachverstndigen stehe mutter vorhandene grunderkrankung betreuung kindes mehr entgegen zumal mutter inzwischen ausreichende krankheitseinsicht vorliege kinderpsychologische sachverstndige gehe grundstzlichen erziehungsfhigkeit mutter gefhrdung kindeswohls ergebe jedoch daraus eltern fall rckbertragung entzogenen teile elterlichen sorge planten kind nehmen wodurch kindeswohl gefhrdet sei trennung kindes pflegeeltern sei ausfhrungen kinderpsychologischen sachverstndigen sicherheit nachhaltigen beeintrchtigungen fr kind auszugehen hoher wahrscheinlichkeit htte rckfhrung nachteilige auswirkungen seelische gesundheit kindes weitere entwicklung fall bindungsabbruchs pflegeeltern bestehe hohes risiko fr entwicklung psychischen strung kind weiteres leben begleiten wrde massives leid massive nachteile bedeutete fall optimalen rckfhrungsszenarios bestehe gefahr fr erhebliche psychische strung feststellungen sei risikogrenze fr berwiegende wahrscheinlichkeit schdigungen kindes sinne rechtsprechung bundesverfassungsgerichts rckfhrung leiblichen elternteil berschritten aufgrund gutachtens sei unmittelbar plausibel bindungsabbruch pflegeeltern traumatische belastungsreaktion kind hervorrufen wrde deren bewltigung besondere erziehungskompetenz eltern voraussetze ber kompetenz verfgten leiblichen eltern hingegen aufgrund besonderheiten vorliegenden falls knne geordnetes rckfhrungsszenario intens
  5328. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig zpo jedoch unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo entscheidungserhebliche frage inkongruenz aufrechnungslage senatsrechtsprechung vgl bghz bgh urt oktober ix zr wm geklrt berufungsurteil weicht tragenden grundstzen senatsurteils februar ix zr wm ab fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  5329. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchter ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dresden mai gem abs stpo aufgehoben zugehrigen feststellungen fall urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe fr angeklagten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagte wegen versuchter ruberischer erpressung fall freiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt angeklagten freisprechung brigen wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis fall einzelstrafe drei jahre freiheitsstrafe wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit erwerb betubungsmitteln sowie wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt daneben einziehungsentscheidung getroffen revisionen angeklagten denen verletzung formellen sachlichen rechts rgen erzielen jeweils sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg revision angeklagten brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten fall urteilsgrnde wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung landgerichts fall lckenhaft insoweit frei rechtsfehlern strafkammer berzeugung vorgehensweise absicht angeklagten wesentlich zeugenaussage geschdigten gesttzt hauptverhandlung zunchst auskunftsverweigerungsrecht stpo gebrauch gemacht daraufhin parallel laufenden hauptverhandlung einstellung wiederaufgenommenen ermittlungsverfahren betubungsmitteldelikte last gelegt wurden sitzungsvertreter staatsanwaltschaft beschuldigter vernommen worden anschlieend erneut zeuge geladene geschdigte aussage hauptverhandlung bereit uerte motivation anfnglichen auskunftsverweigerung zwischenzeitlichen entschlusses auszusagen hierzu gab staatsanwalt falle zeugenaussage gegenzug erneute einstellung gefhrten ermittlungsverfahrens zugesagt zusage sitzungsvertreter staatsanwaltschaft bestritten zuvor hauptverhandlung zeuge beschuldigtenvernehmung geschdigten vernommen worden wertung glaubwrdigkeit geschdigten wechsel aussagebereitschaft durchgreifend beeintrchtigt sei strafkammer mageblich darauf abgestellt geschdigte gemachte einstellungszusage offengelegt hinblick hierauf wahrheitswidrig gestaltete aussage spreche ua zusammenhang strafkammer indes urteilsgrnden festgestellten widerspruch zeugenaussage sitzungsvertreters staatsanwaltschaft auseinandergesetzt strafkammer erkennbar erwgung gezogen allein widerspruch weiteres indiz glaubwrdigkeit geschdigten bilden knnte fall urteilsgrnde bedarf daher insgesamt hinsichtlich fr rechtsfehlerhaften tateinheitlichen verurteilung wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis neuen tatgerichtlichen prfung aufhebung verurteilung fall urteilsgrnde zieht aufhebung fr angeklagten erkannten gesamtstrafe sachlage kommt mehr revisionen erhobene verfahrensrge sitzungsvertreter staatsanwaltschaft zeugenschaftlichen vernehmung weiterhin hauptverhandlung ttig sei schlussvortrag gehalten eigene zeugenschaftliche aussage gewrdigt vgl prob lematik bghr stpo staatsanwalt abgedruckten entscheidungen mwn basdorf dlp berger knig bellay'],['Soon']]
  5330. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli beschwerdeverfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe beschlossen beschwerde vertreters auenstehenden aktionre beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten unzulssig verworfen grnde beschwerdefhrer vertreter auenstehenden aktionre spruchverfahren aktg zahlenden vorschu landgericht festgesetzt beschwerde vorschu hhe begehrt oberlandesgericht vorschu erhht brigen beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet auerordentliche sofortige beschwerde bezeichnete rechtsmittel beschwerdefhrers ii beschwerde statthaft abs aktg inkrafttreten spruchverfahrensgesetzes juni spruchg bgbl glti gen fassung abs spruchg findet entscheidungen oberlandesgerichte spruchverfahren abweichung fgg weitere beschwerde bundesgerichtshof statt entgegen auffassung beschwerdefhrers rechtsmittel auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit statthaft inkrafttreten neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz juli bgbl bundesgerichtshof anwendungsbereich zpo auerordentliches rechtsmittel wegen greifbarer gesetzwidrigkeit mehr zugelassen bghz bgh beschl november ix zb beschl juli xii zb njw davon einschlgige verfahren gesetz ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit betroffen dagegen bassenge herbst roth fgg aufl rdn offen kahl kuntze winkler fgg aufl rdn offen bleiben jedenfalls voraussetzungen fr auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit erfllt vgl sen beschl januar ii zb zip gegenstandswert verfahrens bundesgerichtshof festgesetzt rhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']]
  5331. [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo nr buchst abs satz gvg beginnt hauptverhandlung begrndetem besetzungseinwand neu fr tag neuen sitzungsbeginns ausgelosten schffen mitwirkung berufen gilt neue hauptverhandlung tag beginnt anfang fortsetzungs sitzungstag bestimmt fall setzt zulssigkeit nr buchst stpo gesttzten rge stets namentliche mitteilung ordnungsgemen schffenbesetzung voraus bgh urteil juni str lg meiningen bundesgerichtshof namen volkes str urteil juni strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richter bundesgerichtshof dr detter richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts meiningen november aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen untreue vier fllen wegen vorenthaltens arbeitsentgelt fllen freispruch brigen bzw einstellung verfahrens gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt verurteilung gerichtete revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt verfahrensrge erfolg beschwerdefhrer beanstandet recht richterbank sei seiten mitwirkenden schffen ord nungsgem besetzt nr stpo folgendes verfahrensgeschehen liegt zugrunde hauptverhandlung ursprnglich terminiert oktober fortsetzungsterminen darunter termin oktober schffen fr oktober ausgelosten hauptschffen wurden geschftsstelle strafkammer termin oktober geladen erschienen vorgesehenen sitzungsbeginn hauptverhandlung begann versptet erreichten hauptschffen hilfsschffen vernehmung angeklagten person erhob verteidiger hinsichtlich hilfsschffen einwand vorschriftswidrigen besetzung gab kammer statt vorsitzende ordnete hauptverhandlung solle neu begonnen oktober vorgesehenen fortsetzungstermine zuvor mitgeteilten besetzung schffen hauptverhandlung oktober machte verteidiger erneut einwand vorschriftswidrigen besetzung nunmehr hinsichtlich beider schffen geltend landgericht wies besetzungseinwand zurck vertrat auffassung fr ursprnglichen prozebeginn ausgelosten schffen seien zustndig geblieben hauptverhandlung gerichtsbesetzung innerhalb vorgesehenen terminstage beginnen konnte beschwerdefhrer ansicht hauptverhandlung aussetzung neu begonnen seien hauptschffen schffenliste fr sitzungstag oktober mitwirkung berufenen schffen trgt seien identisch schffen letztere seien schffenliste fr terminstag oktober weder hauptschffen ersatz hilfsschffen vorgesehen rge zulssig begrndet revisionsvorbringen gengt vorliegenden umstnden begrndungserfordernissen abs satz stpo vortrag fr oktober vorgesehenen hauptschffen seien mitwirkung berufenen schffen entnommen ordentlichen sitzungstag kammer handelte gvg fr revision ausfhrt schffen weder hauptschffen ersatz hilfsschffen schffenliste bestimmt seien fr behauptete fehlende identitt herangezogenen schffen fr oktober zustndigen schffen spricht inhalt beschlusses besetzungseinwand zurckgewiesen wurde gegebener personenidentitt htte begrndung fr ursprnglichen prozebeginn oktober ausgelosten schffen zustndig geblieben seien bedurft dahinstehen revision stets ordnungsgeme besetzung namentlich mitteilen mu vgl fr flle hinzuziehung hilfsschffen bgh njw bghst vorliegenden besonderen verfahrenssituation geboten schffen benennen rich tiger gesetzesanwendung oktober mitwirkung berufen vgl kk kuckein stpo aufl rdn zutreffend geht revision davon fr oktober ausgelosten schffen htte verhandelt mssen auffassung kammer zustndigkeit fr ursprnglichen prozebeginn ausgelosten schffen ergebe daraus haup tverhandlung innerhalb vorgesehenen terminstage beginnen konnte rechtsfehlerhaft schffen fr bestimmte strafverfahren fr bestimmte sitzungstage ausgelost fr ausge
  5332. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja metall metall ii urhg abs abs satz entsprechende anwendung abs urhg benutzung fremder tonaufnahmen ausgeschlossen durchschnittlich ausgestatteten befhigten musikproduzenten zeitpunkt benutzung fremden tonaufnahme mglich eigene tonaufnahme herzustellen original verwendung selben musikalischen zusammenhang sicht angesprochenen verkehrs gleichwertig fortfhrung bgh urteil november zr grur wrp metall metall bgh urteil dezember zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat august kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger mitglieder musikgruppe kraftwerk verffentlichte jahre tontrger musikstck metall metall befindet beklagten komponisten titels beklagte sngerin sabrina setlur zwei versionen eingespielt musikstcke befinden zwei jahre erschienenen tontrgern klger behaupten beklagten htten etwa zwei sekunden lange rhythmussequenz titel metall metall elektronisch kopiert gesampelt titel fortlaufender wiederholung unterlegt obwohl mglich wre bernommene rhythmussequenz einzuspielen beklagten htten rechte tontrgerhersteller ausbende knstler verletzt hilfsweise sttzen verletzung urheberrechts klgers titel komponiert nutzungsrechte gemeinsam betriebenen musikverlag eingebracht uerst hilfsweise leiten ansprche ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz her klger beklagten unterlassung feststellung schadensersatzpflicht auskunftserteilung herausgabe tontrger zwecke vernichtung anspruch genommen landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung zurckgewiesen olg hamburg grur rr revision beklagten senat urteil berufungsgerichts aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen urteil november zr grur wrp metall metall wiedererffneten berufungsverfahren berufungsgericht berufung beklagten erneut zurckgewiesen grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragen verfolgen beklagten klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen beklagten seien klgern unterlassung schadensersatz auskunftserteilung herausgabe tontrger zwecke vernichtung verpflichtet tontrgerherstellerrechte klger aufnahme metall metall verletzt htten beiden aufnahmen titels durchgngig unterlegte schlagzeugsample sei ergebnis beweisaufnahme takten aufnahme metall metall entnommen worden beklagten knnten entsprechender anwendung abs urhg recht freien benutzung tonaufnahme berufen klger htten nachgewiesen beklagten lage wren bernommene rhythmussequenz herzustellen beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg klage zulssig insbesondere hinreichend bestimmt klger einheitliches klagebegehren mehreren prozessualen ansprchen streitgegenstnden herleitet verstt gebot abs nr zpo klagegrund bestimmt genug bezeichnen gericht wege alternativen klagehufung auswahl berlsst klagegrund verurteilung sttzt bgh beschluss mrz zr bghz rn urteil april zr grur rn wrp pelikan geht klger schutzrecht gegenstand klage antrag einzelnen bezeichnete schutzrecht festgelegt vgl urheberrecht bgh urteil mai zr grur rn wrp staatsgeschenk streitfall liegen danach insofern drei unterschiedliche streitgegenstnde klger begehren leistungsschutzrecht tontrgerhersteller leistungsschutzrecht ausbende knstler urheberrecht klgers musikwerk sttzen weiterer streitgegenstand liegt insofern klger ansprche ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz herleiten klger jedoch bestimmtheitsgebot revisionsinstanz nachkommen angabe reihenfolge rechte verschiedenen klagegrnden geltend macht alternativen eventuellen klagehufung bergeht vgl bghz rn bgh grur rn pelikan klger revisionsinstanz klargestellt ansprche erster linie leistungsschutzrecht tontrgerhersteller hilfsweise leistungsschutzrecht ausbende knstler hilfsweise urheberrec
  5333. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vorteilsannahme strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend zutreffenden vorbringen generalbundesanwalts bemerkt senat annahme landgerichts angeklagte htte vergleichbare position finden knnen belegt mehr mglicherweise verdichtete exspektanzen jedenfalls stellt tatschlich abgeschlossene vertrag demgegenber vorteil stgb dar beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  5334. [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stgb abs satz strafbarkeit abs satz stgb liegt mangels gefhrdung wichtiger ffentlicher interessen datenschutzbeauftragter verffentlichung datenschutzrechtlicher verste gesetzmiges verhalten hinwirkt bgh urt dezember str lg dresden str bundesgerichtshof namen volkes urteil dezember strafsache wegen verletzung dienstgeheimnisses strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger justizangestellte justizangestellte urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden november verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf freigesprochen august schsischer datenschutzbeauftragter drei fllen dienstgeheimnisse verletzt hiergegen gerichtete revision staatsanwaltschaft sachrge beweiswrdigung rechtliche wrdigung angreift bleibt erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte seit datenschutzbeauftragter freistaats sachsen eigenschaft wurde damaligen oberbrgermeister stadt grlitz le mehrfach ver dacht unterrichtet schsische staatsministerium justiz knne ermittlungsverfahren beigeordneten fr finanzen stadt grlitz stellvertretenden kreisvorsitzenden cdu unlaute rer weise staatsanwaltschaft eingewirkt verfahren grund strafanzeige ebenfalls cdu angeh renden oberbrgermeisters le eingeleitet worden rahmen tenschutzrechtlichen anrufung berprfte angeklagte juli akten ministeriums fall dabei stellte fest grlitzer landtagsabgeordnete dortige kreisvorsitzende cdu august telefonisch justizminister he gewandt wunsch raschen klrung vorwrfe hinblick september stattfindenden kreisparteitag cdu ausdruck gebracht justizminister daraufhin strafrechtsabteilung hauses vorlage berichts ber verfahren beauftragt mglichst august grlitz stattfindenden klausur landtagsfraktion cdu zugeleitet zugleich darum gebeten beschleunigte behandlung ermittlungsverfahrens hinzuwirken fr strafrechtliche einzelsachen zustndige referatsleiter folgezeit leitenden oberstaatsanwalt grlitz telefonisch anliegen justizministers unterrichtet eingang berichtes staatsanwaltschaft grlitz august ber gegenstand ermittlungsverfahrens damaligen sachstand fangreichen vermerk verfat darauf hingewiesen wurde htte leitenden oberstaatsanwalt gebeten fr rasche sensible behandlung sache sorge tragen vermerk dienstweg minister vorgelegt worden august vorlage kenntnis genommen landtagsabgeordneten folgenden tag unterrichtet august strafrechtsabteilung gebeten laufenden halten akten ersichtlichen vorgnge bewertete angeklagte erhebliche verste bestimmungen datenschutzgesetzes nachdem fhrung justizministeriums unverzglich ab informiert kndigte schreiben juli datenschutzrechtliche beanstandung gab ministerium gelegenheit stellungnahme juli schreiben juli wies leiter strafrechtsabteilung vorwrfe datenschutzbeauftragten zurck beanstandete vorgehensweise sei rechtmig angeklagte wandte daraufhin chef schsischen staatskanzlei bitte justizminister bewegen berichtsanforderungen beanstandeten art sowie informierung dritter unterlassen verwaltungsvorschriften festgelegten berichtspflichten staatsanwaltschaft ndern nachdem august journalist zeitung mitarbeiter angeklagten entwurf zeitungsartikels ber verhalten justizministers hinblick ermittlungsverfahren kenntnis gebracht beabsichtigten verffentlichung tage stillschweigen zugesagt wandte angeklagte august erneut chef staatskanzlei kndigte wegen drucks presse folgetag uhr eingang erwarteten stellungnahme justizministers pressekonferenz abzuhalten morgen august erschien indes bereits groer aufmachung zuvor angekndigte bebilderte bericht zeitung anliegen landtagsabge ordneten unterrichtung justizminister letzteres einzelheiten hintergrund politischer verbindungen geschildert wurde ferner wurden le
  5335. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten klgers zurckgewiesen klger kosten streithelfers tragen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde beschwerde unbegrndet gesetzlichen grund zulassung revision dargelegt ausfhrungen berufungsgerichts schaden stehen einklang rechtsgrundstzen bundesgerichtshofs vgl bgh urteil dezember xi zr bghz ff iii februar ix zr wm obersatzabweichung fhrt beschwerde geboten wre vgl bgh beschluss mrz ix zr wm rn ff beschwerde unzulssiger weise tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen prfung investitions vorhabenplanung auftraggeberin umfassenden prfung anlagekonzepts berhaupt gleichsetzen jedoch technischen finanziellen kaufmnnischen berechnungen eingeschlossen wrde weit gezogene pflicht beklagten gegenber klger berufungsgericht verfahrensgrundrechtsverletzung verneint fr erweiterte warnpflicht beklagten jenseits gegenstands vertraglichen hauptpflichten vgl bgh urteil februar aao ii aufgrund wissenszurechnung fehlt gegenber klger auftraggeber grundlage wrde schutzzweck vertraglichen hauptpflichten erweitern prospekthaftung vgl bgh urteil juli ii zr bghz schon erwerbsaufwand klgers schaden schon fr zulssigkeit feststellungsantrags erforderliche schadenswahrscheinlichkeit berufungsgericht magabe ersatzfhigen schadens prfen vgl bghz mastab verlassen nichtwiederaufholung zunchst eingetretenen steuerbelastung kam ergebnis umstand allein mglicherweise verletzten pflichten beklagten schadensbegrndend bghz aao ansatzpunkt fr zusammenhang beanstandeten verfahrensgrundrechtsverletzungen berufungsgerichts erkennbar verletzung prozessualer handlungsnormen vortrag klgers bergangen herangezogenen beurteilungsnormen materiellen rechts erheblich erachtet weiteren begrndung entscheidung gem abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  5336. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs mageblich fr zeitbestimmung erforderlich einhaltung prozessualen fristen beurteilen gesetzliche zeit sinne gesetzes ber zeitbestimmung juli bgbl ber bedeutung zeitnachweises abrechnungen telekommunikationsverbindungen telekom fr ermittlung gesetzlichen zeit zeitangabe abrechnung zeitangabe gerichtlichen telefaxgertes abweicht bgh beschlu juli vii zb olg mnchen lg mnchen vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar aufgehoben sache anderweiten entscheidung oberlandesgericht zurckverwiesen grnde beklagte endurteil landgerichts be rufung eingelegt frist begrndung berufung dezember verlngert worden prozebevollmchtigte beklagten berufung telefax begrndet behauptung fax dezember uhr beim oberlandesgericht vollstndig eingegangen beleg abrechnung telekom bergeben wonach sendung uhr begonnen wurde sendung minuten dauerte empfangsjournal oberlandesgerichts weist empfangsbeginn uhr sendedauer minuten ende ausdrucks uhr aufdruck kennung telefaxge rtes prozebevollmchtigten beklagten weist sendebeginn sendeende gert sommerzeit eingestellt beklagte auffassung vertreten berufung sei rechtzeitig eingegangen hilfsweise wiedereinsetzung vorigen stand beantragt brokraft prozebevollmchtigten faxgert kenntnis langsamere datenbertragung umgestellt beim ersten versuch berufungsbegrndung per telefax bersenden alsbald gemerkt vorgang abgebrochen gert zurckgestellt sodann berufungsbegrndung vollstndig bersandt eventuelle berschreitung begrndungsfrist sei autorisierte verhalten brokraft zurckzufhren beklagten bzw prozebevollmchtigten vertreten ii berufungsgericht berufung unzulssig verworfen berufung sei erst dezember eingegangen ergebe journalen sowohl faxgertes oberlandesgerichts prozebevollmchtigten beklagten abrechnung telekom knne berzeugen insoweit sendedauer genaue zeiterfassung vorgangs ankomme zeiten telekom stimmten zeitangabe faxgertes oberlandesgerichts berein berufungsgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen prozebevollmchtigte beru fungsbegrndung letzter minute abgesendet htte ordnungsgemen funktionieren telefaxgertes berzeugen mssen htte darauf verlassen drfen einstellungen vorhanden seien ca tage zuvor vorhanden iii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht rechtsbeschwerde zulssig sache grundstzliche bedeutung klren anforderungen ermittlung zeit stellen fr einhaltung fristen mageblich rechtsbeschwerde begrndet zutreffend geht berufungsgericht davon darauf ankommt vollstndige schriftsatz dezember eingegangen bermittlung telefax mglich vorausgesetzt allerdings fernschreiben unmittelbar fernschreibestelle gerichts aufgenommen inhalt anforderungen entspricht prozeordnung bestimmende schriftstze stellt abschlieend ersatz erforderlichen technisch mglichen unterschrift namen erklrenden anfhrt gemeinsamer senat obersten gerichtshfe bundes beschlu april gms obg bghz magebend dabei inhalt telefaxes vollstndig abschlieenden namenskennzeichnung dezember eingegangen beschwerde aufgeworfene frage abschlieende namenskennzeichnung unterschrift erfolgen kommt begrndung unterschrieben berufungsgericht offen gelassene frage eingang elektronischen signale ausdruck ankommt stellt auskunft einlaufstelle oberlandesgerichts danach erfolgt empfang sendung zeitgleich ausdruck schriftsatz binnen bestimmten frist eingegangen richtet danach beginn desjenigen tages eingeht fristende folgt tag beginnt uhr mageblich gesetzliche zeit amtlichen geschftlichen verkehr datum uhrzeit gesetzlichen zeit verwendet gesetzliche zeit mitteleuropische zeit physikalisch technischen bundesanstalt dargestellt verwaltet vgl gesetzes ber zeitbestimmung zeitg juli bgbl ber beklagte beweisen berufung rechtzeitig begrndet worden berufungsgericht amts wegen entscheidungserheblichen umstnde akteninhalt ergeben prfen bgh urtei
  5337. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts passau november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat beschwert angeklagten landgericht fall urteilsgrnde wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit ruberischer erpressung freiheitsberaubung wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit vergewaltigung gefhrlicher krperverletzung verurteilt festgestellten umstnden angeklagte weitere mitangeklagte nebenklger androhung gewalt gezwungen nachts pkw umherzufahren teil fahren lassen ber stunden hinweg verschiedenen orten schikaniert terrorisiert geschlagen geqult erheblich verletzt ua liegt fern landgericht bemchtigungslage fr zeitpunkt angenommen angeklagte bereits extrem eingeschchterten verngstigten nebenklger ua androhung schlgen herausgabe mobiltelefons erzwang vgl fischer stgb aufl rdn entsprechendes gilt insoweit landgericht versuch angeklagten boden liegenden nebenklger holzstock anal einzufhren nachdem eingeprgelt sexuelle handlung angesehen ueren erscheinungsbild eindeutig sexualbezogene handlung vorrangig diente nebenklger verletzen steht annahme sexuellen handlung entgegen vgl fischer aao rdn landgericht brigen angenommene rcktritt versuch vergewaltigung lag ebenfalls angeklagten hrten erst holzstock nebenklger einzuwirken lautes schreien erfolg analpenetration vorgespiegelt ua strafkammer vorgenommene strafrahmenverschiebung gem stgb wegen erheblicher verminderung steuerungsfhigkeit angeklagten rechtsfehlerhaft beschwert angeklagten ebenfalls angesichts strafkammer festgestellten zielstrebigen berlegten langdauernden vorgehens angeklagten ua maximale blutalkoholkonzentration tatzeit sachverstndig beratene strafkammer promille errechnet lag erheblich verminderte steuerungsfhigkeit angeklagten erkennbar nack elf jger graf sander'],['Soon']]
  5338. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahr dm grundstcksgesellschaft go firmierend nannt gbr fonds beklagte damals ag umbe ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderungsphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger wegen prospektmngeln ersatz einlage freistellung verbindlichkeiten insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommene bankdarlehen verlangt auerdem feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei klageabweisung ersten rechtszug berufungsgericht beklagte freistellung anrechnung erzielten steuervorteile erhaltenen ausschttungen verurteilt soweit zeichnungsbetrag bersteigen zug zug bertragung beteiligung klgers ferner ersatzpflicht fr zuknftige schden festgestellt brigen klage abgewiesen dagegen richten erkennenden senat zugelassene revision beklagten anschlussrevision klgers entscheidungsgrnde revision anschlussrevision erfolg fhren aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt klger stehe schadensersatzanspruch grundstzen verschuldens vertragsschluss prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden vielzahl brigen anleger kausalitt fehlers fr beitrittsentscheidung ausnahmsweise vermutet klger sei erster linie zeichnung langfristigen sicheren wertstabilen anlage gegangen wegen einkommensverhltnisse klgers htte krzester zeit steuervorteile erzielen knnen faktisch rckfluss investition htten fhren erheblichen liquidittsgewinn htten verschaffen knnen dennoch sei zahlungsklage abzuweisen klger darge legt hoch steuervorteile erhaltenen ausschttungen seien freistellungsanspruch sei entsprechend einzuschrnken ii berufungsurteil schon deshalb hinsichtlich freistellungsanspruchs aufzuheben amts wegen bercksichtigenden verfahrensfehler leidet vgl bghz tenorierte freistellungsanspruch vollstreckbar beru fungsgericht steuervorteile erhaltenen ausschttungen soweit einlage klgers bersteigen fr anrechenbar gehalten betragsmig bestimmt freistellungsanspruch jedoch zahlungsanspruch grund hhe bestimmt glubiger genauen zahlen angeben freistellungsantrag unzulssig stattdessen feststellung freistellungspflicht geklagt vgl bgh urt mrz vi zr njw bghz insoweit abgedruckt bghz juni vi zr zip september ix zr njw rr iii brigen hlt angefochtene urteil angriffen revision beklagten punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesell schafter wrden fr
  5339. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt august verfahren fllen urteilsgrnde eingestellt insoweit fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte vergewaltigung drei fllen schuldig ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen vergewaltigung fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt dagegen wendet beschwerdefhrer rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo senat verfahren antrag generalbundesanwalts fllen urteilsgrnde gem abs nr abs stpo prozesskonomischen grnden eingestellt zwlf fllen denen ber jahre zurckliegende tatvorwrfe zugrunde lagen landgericht ntigungsmittel jeweils ausnutzung klimas gewalt angesehen begegnet rechtlichen bedenken trotz bezugnahme einschlgigen bgh entscheidungen mastab stndigen rechtsprechung verkannt danach knnen frhere drohungen frhere misshandlungen tatgegenwart fortwirkende drohwirkung entfalten ausnutzen klimas gewalt erfllt voraussetzungen sexuellen ntigung vergewaltigung sinne stgb af ausdrckliche konkludente erklrung tters finale verknpfung sexuellen bergriff hergestellt tter erkennen zumindest billigen opfer verhalten drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben empfindet deshalb sexuelle handlung erduldet vgl bgh beschlsse mrz str bghst februar str nstz rr september str mwn januar str lsst weder feststellungen ua beweiswrdigung wiedergabe aussage nebenklgerin ua ausfhrungen rechtlichen bewertung ua finale verknpfung konkludente erklrung angeklagten entnehmen urteilsgrnden ergibt lediglich ausnutzen klima gewalt geschaffenen berdauernden angst nebenklgerin angeklagten drei verbliebenen fllen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insbesondere senat rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen einsatz gewalt ntigungsmittel entnehmen knnen senat trotz verbleibenden einzelfreiheitsstrafen hhe zweimal zwei jahren sechs monaten zwei jahren acht monaten einsatzstrafe ausschlieen landgericht zwlf einzelstrafen geringere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte mutzbauer schneider berger knig mosbacher'],['Soon']]
  5340. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache alias wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz magabe unbegrndet verworfen angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln zwei fllen schuldig revision angeklagten vorgenannte ur teil magabe unbegrndet verworfen tateinheitliche verurteilung wegen unerlaubtem besitz betubungsmitteln fllen ii ii urteilgrnde entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde tateinheitlichen verurteilungen wegen unerlaubtem besitz betubungsmitteln generalbundesanwalt zutreffend dargelegten grnden rechtsfehlerhaft mssen entfallen senat schuldsprche entsprechend berichtigt fehlerhafte konkurrenzbewertung lasten angeklagten strafzumessung ausgewirkt ausgeschlossen fall ii soweit ungenau miss verstndlich formulierten urteilsgrnden entnommen offenbar einzelstrafe gar festgesetzt worden brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben revisionen insoweit unbegrndet sinne abs stpo hinweise generalbundesanwalts wonach zahlreiche angeklagte taten abgeurteilt wurden daher beim landgericht anhngig weist senat fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']]
  5341. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover august kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtsbeschwerde statthaft abs satz inso abs satz nr zpo unzulssig zeigt zulssigkeitsgrund gem abs zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderte gehrsverletzung art abs gg liegt beschwerdegericht ausfhrlich ausfhrungen weiteren beteiligten prfung gesellschaftsrechtlichen verflechtungen schuldnerin befasst dabei bercksichtigung vergabe auftrags externen prfung eigenkapital ersetzende gesellschafterdarlehen gegeben knnten bereinstimmung vorinstanz zuschlag anstelle geforderten gekommen stellt gehrsverletzung dar beruht tatrichterlichen abwgung rechtsbeschwerdegericht berprfen vgl bgh beschluss september ix zb zinso rn vorwurf entscheidung beschwerdegerichts unrichtige obersatz aufgestellt beauftragung gesondert vergteten spezialisten prfung haftungsfragen gesellschafter schliee stets ber normalfall hinausgehenden aufwand insolvenzverwalters geht fehl beschwerdegericht teil grnde beschwerdefhrer begehrten zuschlag wegen gesellschaftsrechtlichen verflechtung schuldnerin befasst entsprechenden obersatz leiten lassen weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen kayser raebel grupp pape mhring vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']]
  5342. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art konkurrenz verschiedenen anknpfungsalternativen art abs egbgb bgh beschluss august xii zb olg karlsruhe ag pforzheim ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen antrag antragstellers bewilligung verfahrenskostenhilfe zurckgewiesen rechtsbeschwerde beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg senat beabsichtigt rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe januar beschluss abs famfg zurckzuweisen beteiligten gelegenheit stellungnahme september gegeben grnde beteiligten streiten abnderung vereinfachten verfahren errichteten titels ber kindesunterhalt fr mai geborene kind antragsteller trkischer staatsangehriger ehe kindesmutter ebenfalls trkische staatsangehrigkeit besitzt wurde beschluss amtsgerichts april rechtskrftig seit tag geschieden verfahren unstreitig antragsteller biologische vater etwa vier wochen rechtskraft scheidung geborenen kindes seit geburt ebenfalls deutschland aufhlt antragsteller leitete jahr amtsgericht vaterschaftsanfechtungsverfahren verfahren erteilten gerichtlichen hinweis ersichtlich sei vaterschaft begrnde nahm antragsteller antrag anfechtung vaterschaft zurck antragsgegner fr kind fortlaufend leistungen unterhaltsvorschussgesetz erbringt antragsteller bergegangenem recht kindesunterhalt anspruch genommen nachdem antragsgegner antragsteller dezember erteilung ausknften ber einkommensverhltnisse aufgefordert wurde antragsteller beschluss amtsgerichts mai vereinfachten unterhaltsfestsetzungsverfahren famfg verpflichtet antragsgegner seit dezember rckstndigen laufenden kindesunterhalt fr zahlen beschluss gerichtete beschwerde nahm antragsteller januar zurck verfahrensgegenstndlichen antrag januar antragsteller abnderung unterhaltsfestsetzungsbeschlusses dahingehend begehrt unterhalt zahlen mssen begrndung darauf berufen biologische vater sei rechtlicher vater angesehen knne amtsgericht antrag abgewiesen oberlandesgericht entscheidung famrz anmerkung henrich famrz verffentlicht dagegen gerichtete beschwerde antragstellers zurckgewiesen hiergegen wendet antragsteller zugelassenen rechtsbeschwerde ii senat beabsichtigt rechtsbeschwerde gem abs famfg zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung rechtsbeschwerde gem abs satz famfg liegen rechtsbeschwerde sache aussicht erfolg streitfall stellen insbesondere rechtsfragen grundstzlicher bedeutung abs satz nr famfg grundstzliche bedeutung sache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen klrungsbedrftig rechtsfrage beschwerdeentscheidung aufgeworfene rechtsfrage zweifelhaft mithin insbesondere bundesgerichtshof bisher entschieden worden oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet literatur unterschiedliche meinungen vertreten senatsbeschluss april xii zr famrz rn bgh beschluss februar ii zr njw rr rn liegt fall bezug beschwerdegericht zulassungsrelevant angesehene rechtsfrage konkrete anwendung gnstigkeitsprinzips rahmen art abs satz egbgb fllen auswirkt denen rechtliche vaterschaftsfiktion widersprechenden ergebnissen gegenber wahrscheinlichen biologischen abstammung fhrt art abs satz egbgb unterliegt abstammung kindes recht staates kind gewhnlichen aufenthalt aufenthaltsstatut gem art abs satz egbgb verhltnis elternteil recht staates bestimmt elternteil angehrt personalstatut mutter verheiratet gem art abs satz halbsatz egbgb recht allgemeinen wirkungen ehe geburt art abs egbgb unterliegen ehewirkungsstatut senat bereits ausgesprochen personalstatut ehewirkungsstatut aufenthaltsstatut grundstzlich gleichwertige zusatzanknpfungen senatsurteil bghz rn famrz senatsbeschluss april xii zb juris rn kind gewhnlichem aufenthalt deutschland scheidung ehe mutter geboren knnte deshalb insbesondere vorangehende vaterschaftsanfechtung deutschem recht dritten weiteres anerkannt konflikten ber art abs satz egbgb be
  5343. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter prof dr koch prof dr schaffert prof dr kirchhoff feddersen richterin dr schmaltz beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats kammergerichts mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen streitwert nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde parteien streiten zahlung maklerprovision klgerin betreibt beratungsunternehmen geschftskontakte energiewirtschaftsbranche vermittelt beklagte plant errichtet betreibergesellschaft windenergieanlagen europa erhielt kontakt vorstand vermgen ag ag zeugen ber ag wurde mai insolvenzverfahren erffnet insolvenzverwalter bestellt juni fand besprechung geschftsfhrer beklagten zeugen statt beklagten wurden dabei franzsischen windparkprojekte tochtergesellschaft ag sowie deren sas vorgestellt vortrag klgerin informierte zeuge geschftsfhrer beklagten darber infolge insolvenz ag dortigen ge schftsfhrungsaufgaben entbunden worden nunmehr ausschlielich fr klgerin ttig sei beraterttigkeit zeugen fr klgerin wurde juli schriftlich fixiert august fand weiterer termin zeugen vertreter beklagten statt ebenfalls anwesende insolvenzverwalter wurde vertreter beklagten ansprechpartner fr group sas vorgestellt november schlossen parteien schriftlichen maklervertrag ebenfalls november erwarb beklagte franzsische windkraftprojekt parc eolien darber klgerin gestellte rechnung beglich beklagte anfang dezember jahr erwarb beklagte insolvenzverwalter smtliche anteile insolvenzschuldnerin sas klgerin machte dar aufhin provisionsansprche geltend landgericht soweit fr beschwerdeverfahren relevant zahlungsklage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten landgerichtliche urteil abgendert klage abgewiesen berufungsgericht revision zugelassen dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgerin revision wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde zulssig sache erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde rgt recht berufungsgericht verfahrensgrundrecht klgerin rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt berufungsgericht angenommen beklagten bestrittenen vortrag klgerin vertrag november entspreche anlsslich termins august parteien mndlich getroffenen vereinbarung sei nachzugehen sei schon vorgetragen wem beklagte august mndlichen maklervertag geschlossen klgerin sei erst oktober handelsregister eingetragen worden davor wre gesellschaft wirksam geworden grndungs vorgrndungsstadium geschfte aufgenommen htte abs abs hgb ansehung anforderungen reiche behauptung klgerin august parteien auer frage gestanden klgerin vergtungspflichtige maklerleistungen fr beklagte erbringe abschluss mndlichen maklervertrags auszugehen auerdem sei beklagten kontakt insolvenzverwalter insolventen unternehmensgruppe zuzuordnenden ehemaligen vorstand vermittelt worden vortrag klgerin zufolge rolle fr handelnden verhandlungsfhrers bernommen danach wre nherer vortrag klgerin erforderlich fr konkreten leistungen beklagte gerade klgerin damaligen stadium entstehens provisionen versprochen schlielich htte anbetracht spter geschlossenen detaillierte regelungen enthaltenen schriftlichen vertrags substantiierten vortrags klgerin bedurft gegenstand vortrag vorangegangenen mndlichen vereinbarung sei schriftlichen vertrag bezug genommen worden sei hinreichend substantiierter vortrag fehle wre vernehmung klgerin benannten zeugen unzulssige ausforschung hinausgelaufen nichtzulassungsbeschwere rgt erfolg angefochtenen urteil anspruch klgerin art abs gg verletzende berraschungsentscheidung handelt soweit berufungsgericht mageblich vorgrndungsstadium klgerin termin august abgestellt garantie rechtlichen gehrs art abs gg verpflichtet gerichte ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen eng zusammen hngt ebenfalls art abs gg folgende verbot berraschungsentscheidungen beteiligten mssen gelegenheit erhalten ger
  5344. [['bundesgerichtshof beschluss ste stb mrz strafverfahren wegen rdelsfhrerschaft terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidiger mrz beschlossen sofortige beschwerde generalbundesanwalts beschlu kammergerichts berlin februar aufgehoben anklage generalbundesanwalts januar hauptverhandlung zugelassen hauptverfahren kammergericht berlin erffnet weitere vollziehung haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember bgs angeordnet grnde generalbundesanwalt legt angeschuldigten anklage januar last sei rdelsfhrer berliner zelle revolutionren zellen rz sprengstoffanschlag nacht februar gebude zentralen sozialhilfestelle fr asylbewerber zsa berlin mitgewirkt wegen sachverhalts ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschlu dezember bgs haftbefehl bereits sache haft befindlichen angeschuldigten erlassen notierung berhaft angeordnet wurde seit februar vollzogen kammergericht beschlu februar erffnung hauptverfahrens abgelehnt verfahrenshindernis anderweitiger rechtshngigkeit entgegenstehe haftbefehl aufgehoben freilassung angeschuldigten angeordnet liegt folgender verfahrensgang grunde verfahren staatsanwaltschaft frankfurt main js angeschuldigten anklage november last gelegt worden mitglied revolutionren zelle beihilfe anschlag teilnehmer opec konferenz wien dezember geleistet hauptverhandlung landgericht frankfurt main beantragte staatsanwaltschaft verfahren gem stpo oberlandesgericht frankfurt main verweisen beweisaufnahme verdacht ergeben angeschuldigte sei jedenfalls seit dezember ausstieg jahre ununterbrochen mitglied revolutionren zellen antrag strafkammer abgelehnt hinreichend wahrscheinlicher tatverdacht fr fortlaufende mitgliedschaft bestehe vielmehr sei abtauchen angeschuldigten ausland unterbrechung folge neuen selbstndigen tat stgb fr zeit rckkehr jahre erfolgt urteil februar sodann wegen angeklagten tatvorwurfs freigesprochen hiergegen staatsanwaltschaft revision eingelegt kammergericht hlt auffassung landgerichts fr unzutreffend mitgliedschaft abs stgb lngerer unttigkeit fortbestehe brigen fr zeit konkrete hinweise mitgliedschaftliche bettigungsakte angeschuldigten gebe gesamt vereinigung revolutionre zellen unterbrechung angehrt weshalb einzige straftat stgb vorliege bereits gegenstand verfahrens landgericht frankfurt main sei tateinheitlichen vorwurf herbeifhrens sprengstoffexplosion erstrecke hiergegen gerichtete sofortige beschwerde generalbundesanwalts begrndet verfahrenshindernis anderweitiger rechtshngigkeit gegeben angeschuldigte derzeitigen kenntnisstand ununterbrochen gleichen terroristischen vereinigung angehrte vorliegen einzigen tat stgb fr gesamten zeitraum ausgegangen senat verfahren beschwerde ablehnung erffnung hauptverfahrens gem abs stpo vollem umfang berprfen voraussetzungen erffnung stpo gegeben insbesondere prozehindernis anderweitiger rechtshngigkeit entgegensteht strafverfahren darf grundstzlich durchgefhrt feststeht erforderlichen prozevoraussetzungen vorliegen proze hindernisse entgegenstehen erforderlichen feststellungen hierfr wege freibeweises treffen vgl rie lwe rosenberg stpo aufl rdn rdn ff bleibt ausschpfung erkenntnismglichkeiten zweifelhaft prozehindernis vorliegt art prozehindernisses prozevoraussetzung differenzieren vgl bghst berblick paeffgen sk stpo lfg rdn lteren entscheidungen frage strafklageverbrauchs auffassung vertreten worden zweifelssatz anwendbar sei nachgewiesene vorhergehende verurteilung erneute aburteilung hindere oghst bgh urt oktober str urt februar str entscheidungen jedoch bghst berholt vgl bayoblg njw allerdings erfordert anwendung zweifelssatzes konkrete tatschliche umstnde blo theoretische denkgesetzlich mgliche zweifel reichen vgl rie aao dabei regel praktische bedeutung dogmatisch funktion prozevoraussetzung bedingung fr zulssigkeit sachurteils anwendung zweifelssatzes ausgegangen kleinknecht meyergoner stpo aufl rdn mu jedoch gelten vorliegen verfahrenshindernisses anderweitigen rechtshngigkeit aktenlage geklrt tatsachen abhngt angeklagte straftat betreffen deren feststellung
  5345. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen versuchten wohnungseinbruchdiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher hebenstreit schaal oberstaatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth april magabe unbegrndet verworfen einzelstrafe fall urteilsgrnde sieben monate freiheitsstrafe festgesetzt angeklagte trgt kosten rechtsmittels rechts wegen grnde revision angeklagten unbegrndet jedoch fehlende festsetzung zweiten einzelstrafe fall geschdigter senat nachzuholen entsprechender anwendung abs stpo senat antrag generalbundesanwalts einzelstrafe fr zweite tat fall abs abs stgb verschobenen strafrahmen abs nr stgb vgl ua sieben monate freiheitsstrafe festgesetzt landgericht fr erste tat fall einzelstrafe jahr verhngt fr beide taten gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten festgesetzt dabei ersichtlich fr zweite tat strafe verhngen ua verbot schlechterstellung abs stpo steht nachholung festsetzung entgegen bghr stpo abs strafausspruch hhe nunmehr festgesetzten zweiten einzelstrafe schliet jegliche benachteiligung beschwerdefhrers abs satz abs satz stgb schfer nack hebenstreit boetticher schaal'],['Soon']]
  5346. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchten diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde generalbundesanwalt beantragte vorlufige einstellung abs stpo fall iii urteilsgrnde versuchter diebstahl nimmt senat teilt bedenken generalbundesanwalts darstellung ergebnisses molekulargenetischen vergleichsuntersuchung darauf beruhenden wahrscheinlichkeitsberechnung bezug innenseite handschuhs sichergestellte dna mischspur deutlich abgrenzbarer hauptkomponente ausweislich urteilsgrnde berechnung sachverstndigen dna merkmale untersuchungssystemen str systeme eingeflossen bereinstimmung sachverstndige untersuchten merkmalen gegeben angeklagte osteuroper sei signifikanten einfluss wahrscheinlichkeit sachverstndige trillionen beziffert landgericht neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs darstellungsanforderungen gengt vgl bgh urteile mrz str bghst juni str nstz landgericht festsetzung einzelstrafe fall fnf monate voraussetzungen stgb unerrtert gelassen gefhrdet bestand strafausspruchs angesichts urteil festgestellten einbindung angeklagten smtlichen ausgeurteilten fllen ttige organisierte ttergruppe lag verhngung geldstrafe fall fern senat revision beschluss abs stpo verwerfen vgl bgh beschluss juli str wistra mwn ansicht generalbundesanwalts rechtsmittel ergebnis erfolg sost scheible roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  5347. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat untreuehandlungen angestellten fhren mngel kontrollsystem geschdigten unternehmens strafmilderung gleichzeitig straferschwerender pflichtenversto vorliegt jedoch mibrauch tter person entgegengebrachten besonders hohen vertrauens vgl schfer praxis strafzumessung aufl rdn schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  5348. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit bgb hgb bestimmt gesellschaftsvertrag gesellschaft brgerlichen rechts ohg fr fall einigung gesellschaftern ber hhe ausscheidenden gesellschafter zustehenden auseinandersetzungsguthabens zustande kommt verbindliche feststellung guthabens sachverstndigen zustndigen industrie handelskammer bestellen benennung sachverstndigen ihk ausreichen zweck gesellschaftsvertraglichen regelung neutrale person fr erstattung gutachtens gewinnen erreicht bgh urteil februar ii zr olg celle lg stade ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein caliebe fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand geschftsfhrer komplementrin klgerin beklagte seit ende gesellschaft brgerlichen rechts herstellung vertrieb edv software beschftigt grndung ohg september setzten ttigkeit firma fort ohg gesellschaftsvertrages enthlt folgende regelungen fllen ausscheidens gesellschafters erhlt tag ausscheidens festzustellendes auseinandersetzungsguthaben auseinandersetzungsbilanz ermitteln aufl sung stillen reserven tatschlichen werte bercksichtigung firmenwertes anzusetzen abs gv kommt einigung ber hhe auseinandersetzungsguthabens zustande verbindlich gutachter festgestellt zustndigen industrie handelskammer bestellen abs gv kosten auseinandersetzung gehen lasten ausscheidenden gesellschafters abs gv nachdem ab frhjahr unstimmigkeiten gesellschaftern gekommen trafen juni nderung gesellschaftsvertrages berschriebene vereinbarung wonach beklagte juni gesellschaft ausscheiden neben per juni auseinandersetzungsbilanz festzustellenden auseinandersetzungsguthaben gem abs gv beklagte abfindung dm erhalten insgesamt jedoch mehr dm sicherung forderung erhielt beklagte acht wechsel ber je dm flligkeit einlste steuerberater gesellschaft zeuge ermittelte januar aufgestellten zwischenbilanz juni dm negatives kapitalkonto fr beklagten ursache wesentlichen sonderentnahmen beklagten beklagte richtigkeit zwischenbilanz bestritten nachdem klgerin vorliegenden verfahren ausgleich kapitalkontos anspruch genommen schiedsgutachterklausel abs gv berufen landgericht klausel fr wirksam gehalten klgerin industrie handelskammer benannten diplomkaufmann we erstellung schiedsgutachtens beauftragte ser schiedsgutachten april ebenso steuerberater negativen kapitalkonto beklagten dm gelangt klgerin rechtsnachfolgerin ohg nimmt beklagten zahlung insgesamt dm anspruch verlangt ausgleich kapitalkontos abzglich zugesagten abfindung anteils aufgelsten stillen reserve dm dm fr gesellschaft bernommene vermgensgegenstnde autos telefonanlage erstattung gesellschaftsvertrag beklagten tragenden klgerin gezahlten kosten schiedsgutachtens dm sowie abgetretenem recht frheren mitgesellschafter beklagten rckzahlung einlsung sicherungshalber gegebenen wechsel erlangten dm beklagte behauptet gesellschafter htten entnahmen intern verrechnet ausscheiden auszugleichenden negativen kapitalkonten geben knnen gesellschafter seien abschlu vereinbarung juni anla ausscheidens verbindlichkeiten gegenber gesellschaft gesellschaftern treffen sollten beanstandet bestellung diplom kaufmanns we schiedsgutachter abs gv vorgesehenen verfahren entsprochen auerdem auffassung schiedsgutachten beruhe unvollstndigen tatsachengrundlage gutachter informationen geschftsfhrer komplementrin klgerin eingeholt landgericht klage ausnahme teils zinsforderung stattgegeben berufung beklagten blieb erfolg senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klagabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht erfolg bleibt revision allerdings soweit meint urteil berufungsgerichts fr verfahren nr egzpo dezember geltende prozerecht anzuwenden sei schon deshalb aufzuheben tatbestand enthalte rechtsp
  5349. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt grnde antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt klger hinreichend dargetan partei kraft amtes aufgrund wirtschaftlichen verhltnisse verwalteten vermgensmasse tragung prozesskosten lage gem abs satz zpo bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen antragsteller innerhalb gericht gesetzten frist angaben ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse glaubhaft gemacht bestimmte fragen ungengend beantwortet liegt fall antragsteller schreiben mai aufgefordert worden juni kopie insolvenztabelle sowie stellungnahme zumutbarkeit prozessfinanzierung gegenstand rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten akten reichen verfgung antragsteller nachgekommen fehlenden angaben berechtigung beziehung pro zesskostenhilfe teilen insgesamt abhngig antrag vollumfnglich abzulehnen goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg heidelberg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5350. [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art aeuv art bnoto satz befugnisse recht england wales bestellten notary scrivener bestimmen notarieller urkundsttigkeit geltungsbereich bundesnotarordnung ausschlielich gem satz bnoto satz bnoto verbundene beschrnkungen berufsfreiheit art gg sowie niederlassungsfreiheit art aeuv dienstleistungsfreiheit art aeuv schtzende gemeinwohlbelange gestalt sicherung funktionsfhigkeit vorsorgenden rechtspflege gerechtfertigt bgh beschluss juli notz brfg kammergericht juli verwaltungsrechtlichen notarsache wegen inlndischer notarieller ttigkeit auslndischen notar senat fr notarsachen bundesgerichtshof juli vorsitzenden richter galke richter wstmann prof dr radtke sowie notare mller eising dr frank beschlossen antrag klgers berufung urteil senats fr notarsachen kammergerichts berlin september zuzulassen abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren euro festgesetzt grnde klger rechtsanwalt erreichen altersgrenze nr bnoto mai bewirkten erlschen amtes notar bezirk kammergerichts auerdem barrister at law scrivener notary england wales juli wandte bitte beklagte schriftlich besttigen erbringung notariellen dienstleistungen englischem siegel deutschland entgegentreten schreiben september teilte beklagte ersuchen entsprechen knnen notary public recht england wales unterliege klger dienstaufsicht wies rein deklaratorisch satz bnoto uerte rechtsansicht halte genannte vorschrift fr europarechtswidrig klage klger ersten hauptantrag begehrt beklagte verurteilen aufhebung verfgung september fhren englischen notariellen siegels deutschland gestatten hilfsweise fhren dulden zweiten hilfsantrag feststellen lassen berechtigt sei englisches siegel deutschland fhren zweiten hauptantrag beantragt beklagte verurteilen bezug ausbung notarieller ttigkeiten klgers englischen siegel manahmen jeglicher art abstand nehmen klger freien notariellen berufsausbung einzuschrnken geeignet klage erfolglos geblieben kammergericht klageantrge zweiten hilfsantrag fr unzulssig gehalten antrag allgemeine feststellungsklage fr zulssig unbegrndet erachtet klger deutschland bestellter notar mehr sei drfe england wales zugelassener notary scrivener auerhalb anwendungsbereichs satz bnoto notariellen amtsttigkeiten inland vornehmen verbundene beschrnkung berufsausbungsfreiheit klgers rechtsauffassung kammergerichts sowohl recht europischen union nationalem verfassungsrecht vereinbar ii antrag zulassung berufung unbegrndet grund fr zulassung berufung besteht frage hauptsache erledigt offen bleiben zulassungsgrund abs nr vwgo satz bnoto ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils gegeben klger zulassungsverfahren einzelnen tragenden rechtssatz einzelne erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen gegenargumenten frage gestellt bverfge rn bverfge rn bverfg beschluss dezember bvr juris rn beschluss juli bvr juris rn zweifel richtigkeit einzelner rechtsstze tatschlicher feststellungen fllen zulassungsgrund zweifel richtigkeit ergebnisses erfassen vgl bverwg beschluss mrz av nvwz rr siehe bverfg beschluss juli bvr juris rn grundstzen gemessen bestehen zweifel richtigkeit angefochtenen urteils soweit kammergericht beiden hauptantrge ersten hilfsantrag klgers jeweils ausfhrlichen begrndungen unzulssig bewertet ernstliche zweifel richtigkeit entscheidung ersichtlich klger aufgezeigt ernstliche zweifel richtigkeit urteils bestehen soweit kammergericht berechtigung klgers scrivener notary englischen rechts verneint englischen siegel notarielle ttigkeiten deutschland auszuben fehlende berechtigung klgers vornahme notarieller urkundsttigkeit abs bnoto begehren klgers abzielt ergibt kammergericht rechtsfehlerfrei dargelegt bnoto satz bnoto aa beurkundung rechtsvorgngen deutschen recht teil berufsausbung notars beurkundung unabhngigem trger ffentlichen amtes gem bnoto hauptaufgabe zugewiesen berufsausbungsregelungen finden bnoto bverfg kammer ersten senats beschluss august bvr rn bnoto ausbung urkundsttigkeit sinne abs bnoto staatsgebiet bundesrepublik deutschland
  5351. [['bundesgerichtshof beschluss str august sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts deggendorf april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend vorbringen generalbundesanwalts stellungnahme juli bemerkt senat bereits landgerichtlichen urteil angesprochene berlegung beschuldigten behandlung sog doppeldiagnosen spezialisierten einrichtung auerhalb maregelvollzugs therapieren mglichst naher zukunft besonderes augenmerk richten stgb nack wahl hebenstreit kolz sander'],['Soon']]
  5352. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck mrz soweit betrifft schuldspruch fall ii urteilsgrnde dahin gendert angeklagte diebstahls schuldig jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben ausspruch ber aa fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe sowie bb gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen gerichtete rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgrnde hlt sachlichrechtlicher prfung stand feststellungen bestand strafkammer bande bezeichnete personengruppe lediglich angeklagten belegt angeklagte sm gruppierung ban denmitglied anschloss allein zusammenwirken genannten brigen angeklagten sowie gesondert verfolgten sl ii urteilsgrnde abgeurteilten tat reicht hierfr feststellungen angeklagte fall allerdings diebstahls schuldig wobei voraussetzungen besonders schweren falles erfllt abs satz nr stgb auszuschlieen neues tatgericht weitergehende feststellungen mitgliedschaft angeklagten bande treffen knnte senat ndert deshalb schuldspruch entsprechender anwendung abs stpo ab steht stpo entgegen angeklagte htte genderten tatvorwurf wirksamer geschehen verteidigen knnen nderung schuldspruchs bedingt aufhebung zugehrigen einzel gesamtstrafe becker pfister schfer lienen menges'],['Soon']]
  5353. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub dr kazele beschlossen gegenvorstellung auszulegende statthafte beschwerde klgerin senatsbeschluss august zurckgewiesen grnde erneut beantragte beiordnung notanwalts kommt weiterhin betracht angefochtenen beschluss vorausgegangene prfung senat ergeben beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos zpo schreiben klgerin september gibt anlass abweichenden beurteilung schreiben ergeben rechtsfehler berufungsgerichts zulassung revision rechtfertigen knnten insbesondere darin vortrag aufgezeigt berufungsgericht bergangen neue tatsachen knnen verfahren nichtzulassungsbeschwerde bercksichtigt vgl zpo stresemann lemke czub schmidt rntsch kazele vorinstanzen lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  5354. [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg juli verwaltungsrechtlichen notarsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs satz bercksichtigung lngerer anwaltsttigkeit rahmen auswahl mehreren bewerbern fr amt notars bgh beschluss juli notz brfg kg berlin wegen besetzung notarstelle ecli de bgh bnotz brfg senat fr notarsachen bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter galke richter wstmann richterin pentz notare mller eising dr frank beschlossen antrag zulassung berufung urteil senats fr notarsachen kammergerichts januar zurckgewiesen klgerin kosten zulassungsverfahrens ausnahme beigeladenen entstandenen kosten tragen trgt auergerichtlichen kosten streitwert festgesetzt grnde antrag zulassung berufung unbegrndet zulassungsgrund gegeben entgegen auffassung klgerin bestehen ernstlichen zweifel richtigkeit angefochtenen urteils abs nr vwgo satz bnoto rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr vwgo satz bnoto kammergericht klage recht abgewiesen zutreffend angenommen klgerin anspruch darauf zusteht beklagte ber besetzung letzten notarstelle amtsblatt fr berlin september ausgeschriebenen notarstellen rangnummer neu entscheidet auswahlentscheidung beklagten erweist rechtsfehlerfrei liegt rahmen beklagten bewerberauswahl gem abs satz bnoto zustehenden beurteilungsspielraums mastab fr auswahl mehreren geeigneten bewerbern fr amt notars gem abs satz bnoto persnliche fachliche eignung bercksichtigung juristische ausbildung abschlieenden staatsprfung vorbereitung notarberuf gezeigten leistungen kriterien persnlichen fachlichen eignung enthalten unbestimmte rechtsbegriffe regelungsbereich ermessensentscheidung bestellungsbehrde ausschlieen gericht auswahlentscheidung daher rechtmigkeit berprfen bedeutet indessen eigene beurteilung stelle derjenigen behrde setzen htte rechtskontrolle vielmehr charakter auswahlentscheidung akt wertender erkenntnis beachten gericht wiederholen darauf berprfen zutreffendes verstndnis gesetzlichen auswahlmastabes zugrunde liegt allgemein gltige wertmastbe beachtet sachwidrige erwgungen ausgeschlossen beurteilende tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde senatsbeschluss dezember notz bghz mrz notz znotp juris rn derartige rechtsfehler gegeben kammergericht zutreffend ausgefhrt lag innerhalb beklagten zustehenden beurteilungsspielraums erreichten punktezahlen vorgegebene reihenfolge bewerber punkte fr beigeladenen punkte fr klgerin wertenden gesamtschau trotz ungleichgewichts theoretischen praktisch erworbenen fhigkeiten beigeladenen zugunsten klgerin ndern beklagte defizit beigeladenen praktischen vorbereitung gesehen abschlieenden gesamtschau bercksichtigt abwgung smtlicher umstnde rechtlich beanstandenden ergebnis gekommen beim beigeladenen gegebene ungleichgewicht theoretischer praktischer fortbildung berwindung differenz punkten rechtfertigt aa entgegen auffassung klgerin bestehen durchgreifenden rechtlichen bedenken dagegen beklagte praktische vorbereitung notaramt beigeladenen abschlieenden gesamtschau totalausfall angesehen beigeladene notarvertretung zeit oktober november wahrgenommen beurkundung vorgenommen hierfr klgerin angreift gem ziffer aa ausschreibungsbedingungen punkte erhalten beklagte erkannt wertenden gesamtschau blick genommen beigeladene geringem mae praktisch fr notaramt vorbereitet beklagte verpflichtet vorbereitungsteil totalausfall bewerten hieraus abweichen punktereihenfolge abzuleiten sowohl beklage besetzungsvermerk kammergericht angefochtenen urteil zutreffend ausgefhrt gewhrleistung mglichst gleich migen verwaltungshandelns unerlsslich abweichen punktereihenfolge gravierende ausnahmeflle beschrnken senatsbeschluss juli notz brfg juris rn streitfall gegeben beklagte zulssiger ausschpfung beurteilungsspielraums darauf abgestellt beigeladene erheblichen punktevorsprung teilnahme hheren zahl fortbildungsveranstaltungen deutlich besseres zweites staatsexamen punkte gegenber punkte klgerin lngere ttigkeit rechtsanwalt jahre gegenber jahren zeitpunkt ablaufs bewerbungsfrist erreicht vgl senatsbeschluss juli notz rn bverfg beschluss juli bvr juris rn entgegen auffas
  5355. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet mrz mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hinweis einspruch eingelegt worden hinweis einspruch wurde zurckgenommen bgb abs eigentmer bsglubigen bzw herausgabe verklagten untermieter lediglich teil hauptmieter berlassenen hauses besitz te teil entfallenden nutzungen herausverlangen nimmt eigentmer sowohl mittelbaren unmittelbaren besitzer herausgabe nutzungen anspruch finden vorschriften ber gesamtschuld entsprechende anwendung fortfhrung senat urteil november zr wm bgh versumnisurteil mrz zr lg bonn ag knigswinter zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub richterin dr brckner richter dr kazele fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts bonn juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin vermietete beklagten haus wurde folgezeit jedenfalls teilweise beklagten genutzt mietvertrag kndigte klgerin auerordentlich juni beklagten wurden folge rechtskrftig rumung mietsache verurteilt erfolgte november wege zwangsvollstreckung klgerin nimmt beklagte ersatz gezogener nutzungen anspruch beklagten zahlung nutzungsentschdigung verlangt amtsgericht beklagte ergangenen vollstreckungsbescheid ber brutto monatsmiete ersatz fr gezogene nutzungen juli aufrechterhalten beklagten gesamtschuldner ebenfalls zahlung betrages klgerin verurteilt ferner beklagten gesamtschuldner verurteilt weitere fr august oktober sowie rumung herausgabe mietsache jeweils monatlich voraus zahlen berufung beklagten landgericht vollstreckungsbescheid dahingehend aufrechterhalten zahlung anteilige nutzungen fr juli nebst zinsen verpflichtet verurteilung brigen abweisung weitergehenden klage anteilige nutzungen fr august november nebst zinsen reduziert landgericht zugelassenen revision klgerin vollstndige aufrechterhaltung vollstreckungsbescheides sowie verurteilung beklagten zahlung weiterer nebst zinsen erreichen entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts steht klgerin abs satz bgb beklagte lediglich zahlungsanspruch hhe herauszugeben seien nutzungen beklagte tatschlich gezogen vortrag zwei zimmer dachgeschoss sowie gemeinschaftskche genutzt rumen besitz gehabt knne insoweit nutzungen gezogen ggfs nutzungen klgerin gesamten anwesen verhindert sei fr geltend gemachten anspruch herausgabe nutzungen mageblich lediglich fr schadensersatzanspruch wegen verspteter herausgabe sache soweit rechtsprechung gesehen handele systemwidrige ausweitung rechtsfolge bgb vortrag klgerin alleinigen nutzung mietsache beklagte sei offenkundig blaue hinein erfolgt zudem unsubstantiiert beweiserhebung sei veranlasst soweit klgerin vortrag mndlichen verhandlung konkretisiert sei abs zpo versptet daher bercksichtigen ii hlt rechtlicher nachprfung stand ber revision klgerin versumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch sumnis beklagten sachprfung vgl senat urteil april zr bghz zutreffend legt berufungsgericht allerdings zugrunde klgerin geltend gemachte anspruch herausgabe nutzungen vorschriften eigentmer besitzer verhltnisses bestimmt gefestigter rechtsprechung finden vorschriften ff bgb besitzer ursprngliches besitzrecht entfallen infolge wegfalls hauptmietvertrags mehr besitz berechtigten untermieter sonstigen nutzer anwendung vgl senat versumnisurteil juni zr nzm urteil oktober ix zr bghz jeweils mwn rechtsfehler geht berufungsgericht ferner vorliegen vindikationslage eigentum klgerin vermieteten rumen feststellungen streit soweit beklagte besitzrecht beruft verweist berufungsgericht recht darauf vortrag aufgrund rechtskrftigen rumungsurteils prkludiert rechtskraft eigentmer besitzer ergangenen urteils herausgabe sache feststellung gegenstand besitzer schluss mndlichen verhandlung recht besitz zustand bgh urteil juli zr njw senat urteil februar zr njw richtig fr anspruch abs bgb darauf ankommt umfang beklagte besitz herauszugebenden sache soweit vere
  5356. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts osnabrck juli ausspruch ber einziehung beiden mobiltelefone motorola talkabout aufgehoben ausspruch entfllt weitergehenden revisionen verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde einziehung mobiltelefone motorola talkabout beiden angeklagten bestand gegensatz mobiltelefon nokia angeklagten telefonnummer niederlanden ange whlt wurde geplante rauschgiftgeschft anzubahnen tatrichter feststellungen verwendung beiden mobiltelefone getroffen einziehung tatmitteln jedoch stgb zulssig begehung vorbereitung tat gebraucht worden bestimmt gegenstand anklage bildet tatrichter festgestellt worden bghr stgb abs tatmittel senat schliet insofern weitere feststellungen getroffen knnen brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  5357. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja variable bildmarke gg art abs aeuv art abs markeng abs abs nr nr markenrl art anforderungen zeichen sinne art markenrl abs markeng gengt gegenstand anmeldung vielzahl unterschiedlicher erscheinungsformen erstrecken knnen deshalb hinreichend bestimmt deshalb fehlt variable marken denen schutz fr abstrakt unbestimmte zahl unterschiedlicher erscheinungsformen allgemeiner gestaltungsprinzipien beansprucht fr eintragung erforderliche markenfhigkeit bgh beschluss februar zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde november verkndungs statt zugestellten beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts kosten anmelderin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde anmelderin beim deutschen patent markenamt eintragung zeichens nr fr zahlreiche dienstleistungen klassen sonstige marke folgender beispielhafter wiedergabe folgender beschreibung schtzenden marke begehrt violett purpurfarben gefllte rechteck hnlich geometrische figur unten gezeigten drei beispielen dargestellten art zwei parallelen geraden begrenzungslinien lngsrichtung geraden begrenzungslinie auen verwlbenden kreisbogenfrmigen begrenzungslinie lngsrichtung rechtwinkligen querrichtung wobei verhltnis abmessung lngsrichtung lnge figur abmessung querrichtung breite figur variabel wobei verhltnis lnge breite breite doppelt gro lnge lnge zehnmal gro breite liegt markenstelle deutschen patent markenamts anmeldung wegen fehlender grafischer darstellbarkeit gem abs markeng zurckgewiesen hiergegen gerichtete beschwerde anmelderin bundespatentgericht zurckgewiesen bpatg beschluss oktober pat juris hiergegen wendet anmelderin zulassungsfreien rechtsbeschwerde begrndungsmangel vorschriftswidrige gerichtsbesetzung sowie versagung rechtlichen gehrs rgt ii rechtsbeschwerde anmelderin erfolg form fristgerecht eingelegte begrndete rechtsbeschwerde zulssig markeng statthaftigkeit folgt daraus gesetz aufgefhrte zulassungsfreie rechtsbeschwerde erffnende verfahrensmngel gergt rechtsbeschwerde beruft versagung rechtlichen gehrs begrndungsmangel auerdem macht geltend bundespatentgericht sei vorschriftsmig besetzt rgen rechtsbeschwerde einzelnen begrndet frage erhobenen rgen durchgreifen kommt fr statthaftigkeit rechtsmittels st rspr vgl bgh beschluss juni zb grur rn wrp limes logistik rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet erfolg rgt rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts wiedergabe streitgegenstndlichen zeichens beschriebene variabilitt lngen breitenverhltnisses entspreche anforderungen kriterien leicht zugnglich verstndlich sei sinne abs nr markeng hinreichend grnden versehen aa vorschrift abs nr markeng allein anspruch beteiligten mitteilung grnde sichern denen rechtsbegehren erfolg kommt deshalb darauf erkennbar grund fr entscheidung magebend dagegen insoweit entscheidend beurteilung tatschlicher rechtlicher hinsicht fehlerfrei erfordernis begrndung daher schon gengt entscheidung selbstndigen angriffs verteidigungsmittel stellung nimmt bgh beschluss mai zb grur rn wrp schuhverzierung mwn bb anforderungen gengt angefochtene beschluss begrndung gesamtheit blick nehmen bundespatentgericht annahme anforderungen kriterien leicht zugnglich verstndlich seien erfllt begrndet angemeldete zeichen bezugnahme farbskala objektiv festgelegte abstrakte farbmarke lngen breitenverhltnissen variabel sei vielzahl grenverhltnissen unterschiedlich erscheinung treten knne begrndung weder inhaltsleer verworren widersprchlich bundespatentgericht tatrichterliche wrdigung zutreffend vorgenommen rahmen abs nr markeng unerheblich erfolg macht rechtsbeschwerde ferner geltend bundespatentgericht anspruch anmelderin rechtliches gehr verletzt aa gebot rechtlichen gehrs verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen art abs gg allerdings erst verletzt einzelfall klar ergibt gericht pfli
  5358. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen september magabe unbegrndet verworfen hinsichtlich tat juli einzelfreiheitsstrafe jahr angesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz halbautomatischen kurzwaffe unerlaubtem besitz fhren schusswaffe einzelfreiheitsstrafe sieben jahre sechs monate sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt revision angeklagten verfahrensrge erhebt verletzung materiellen rechts rgt bleibt ergebnis erfolg abs stpo strafausspruch bedarf allerdings insoweit ergnzung strafkammer fr unerlaubte handeltreiben betubungsmitteln tat juli einzelstrafe festgesetzt dabei handelte generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegt ersicht lich fassungsversehen tat sowohl gegenstand urteilsformel feststellungen rechtlichen wrdigung errterung grunde legenden strafrahmen ua landgericht insoweit rechtsfehlerfrei ausgefhrt gewerbsmiges handeln vorliegt strafrahmen abs satz btmg anwendung findet freiheitsstrafe jahren vorsieht grundlage senat zusammenhang urteilsgrnde entnehmen landgericht fr tat juli einzelfreiheitsstrafe mindestens jahr verhngen entsprechender anwendung abs stpo setzt senat bereinstimmung antrag generalbundesanwalts einzelstrafe innerhalb landgericht bestimmten strafrahmens niedrigste freiheitsstrafe jahr fest athing solin stojanovi franke ernemann ribgh dr mutzbauer infolge urlaubs gehindert unterschreiben athing'],['Soon']]
  5359. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung november teilgenommen vorsitzender richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr brause richter schaal richter dr jger beisitzende richter oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt ma verteidiger fr angeklagten rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten justizangestellte justizhauptsekretrin urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kaiserslautern oktober dahin gendert angeklagte steuerhinterziehung zwei fllen schuldig brigen revisionen staatsanwaltschaft angeklagten genannte urteil verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen staatskasse trgt kosten revisionen staatsanwaltschaft sowie angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen steuer hinterziehung sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt angeklagten landgericht wegen steuerhin terziehung geldstrafe tagesstzen je euro verhngt angeklagten wegen beihilfe steuerhinter ziehung zwei fllen gesamtgeldstrafe tagesstzen je euro verurteilt vorwurf weiterer steuerhinterziehungen landgericht angeklagten freigesprochen angeklagten betreffende bundesanwaltschaft vertretene revision staatsanwaltschaft dringt sachlichrechtlichen beanstandung angeklagte statt wegen mittterschaft wegen beihilfe verurteilt worden allerdings strafaussprche berhrt demgegenber bleiben ebenfalls bundesanwaltschaft vertretenen revisionen staatsanwaltschaft bezglich angeklagten insgesamt erfolg insoweit ausschlielich angegriffene strafzumessung hlt rechtlicher nachprfung stand revisionen angeklagten verfahrensrgen nher ausgefhrten sachrgen aufhebung verurteilungen erstreben erfolglos feststellungen landgerichts landgericht soweit angeklagten verurteilt wor folgende feststellungen getroffen angeklagten entlassung november vorstandsvorsitzender bzw vorstandsmitglied fc kaiserslautern eigenschaft fr vertragsverhandlungen lizenzfuballspielern sowie fr erfllung steuerlichen pflichten vereins verantwortlich vereinssatzung jeweils zwei vorstandsmitglieder gemeinsam vertretung vereins berechtigt bedurften dabei fr abschluss vertrgen laufzeit ber zwei jahren gegenstandswert ber mio dm zustimmung aufsichtsrats vorsitzender september brigen rechtsanwalt insolvenzverwalter ttige angeklagte mrz anfang mai verhandelten angeklag ten dr wieschemann luxemburgischen fuballnatio nalspieler erfolgreich ber verpflichtung beim fc kaiserslautern fr zeit juli juni zeuge bruder vertragsverhandlungen un tersttzte bestanden dabei neben grundgehalt einsatzprmien flligen sonderzahlung hhe dm steuerabzge geschmlert zahlung einmaligen betrages beabsichtigte nichtanmeldung abfhrung hierauf anfallenden lohnsteuer verschleiern unterzeichneten angeklagte offener vertretung fr funktion vorstandsmitglied angeklagte april vertrag briefkastenfirma te london folgenden firma te sitz darin bertrug firma te fc kaiserslautern persnlichkeits werberechte spieler fr laufzeit arbeitsvertrags entgelt dm angeklagten fr vermarktungsrechte ernsthaft preis zahlen wollten verlangten nachweis angeblichen verfgungsbefugnis firma te obwohl steuerliche berater fc kaiserslautern zeuge he vereinsspitze bereits jahr ber steuerlichen folgen verdeckten auszahlungen spieler ber domizilfirmen aufgeklrt betrag dm wurde betriebsausgabe fr erwerb vermarktungsrechte verbucht ungeachtet vertrags april bertrug mai gem bundesliga verwendeten musterarbeitsvertrags fc kaiserslautern verwertung persnlichkeitsrechte soweit arbeitsverhltnis berhrt fc kaiserslautern insbesondere ermglicht weiterbertragung verwertungsrechte gegenber dfb bestehenden verpflichtungen erfllen hinblick zentrale vermarktung spielgeschehens ber fernsehanstalten audiovisuelle medien bestanden juli ausgezahlten betrag hhe dm lie angeklagte wissen angeklagten august abgegebene lohnsteuer a
  5360. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja telekanzlei uwg nr brao abs rvg abs vv abs rechtsanwalt fr telefonische rechtsberatung minutenpreis vereinbart verstt notwendig verbot gebhrenunteroder berschreitung anschlu bghz anwalts hotline mu jedoch werbung fr telefonische rechtsberatung selbstverstndliche einschrnkungen besonderheiten berechnung hinweisen streitwertgrenze fr minutenpreis berechnung minutenpreises fr gesprchsunterbrechungen zwecke recherchierens bgh urt september zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts mai kostenpunkt aufgehoben kosten erstinstanzlichen verfahrens berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben ausnahme sumnis klger termin juli verursachten kosten klger je drittel tragen brigen revision kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte partner telekanzlei bezeichneten partnerschaft rechtsanwlten wirbt bundesweit ber internet abrufbare homepage fr zeichen jucall angebotene telefonische rechtsberatung interessenten dm pro beratungsminute anwaltliche rechtsberatung erhalten knnen mchte ratsuchender anwalt telekanzlei beraten lassen fr telefonkosten anfallen kanzlei ber homepage angegebene rufnummer anrufen fr berechnung anwaltsgebhren magebliche zeiterfassung setzt erst nachdem formalien abgewickelt insbesondere stammdaten anrufers erfat beratung anrufer anschlieend rechnung gestellt erfolgt rechtsanwlte mindestgebhr fr beratung betrgt dm einschlielich mehrwertsteuer homepage jucall leistungsspektrum folgt beschrieben jucall leistung rechtsanwaltskanzlei telekanzlei partner erhalten kompletten beratungsservice hand provider weitere dritte zwischengeschaltet unmittelbar aufbauorganisation kanzlei gehren kostenloser zugang gebhrenpflichtigen rechtsberatung ber rufnummer kostenlose stammdatenaufnahme ablauferluterung gebhrenpflichtigen rechtsberatung dm pro minute inkl mwst fr eigentliche rechtsberatung einfachen kurzen anliegen behalten preis einzelfall senken zeiterfassung erst abwicklung formalien mindestgebhr hhe dm inkl mwst telefonat beratung mndet treffen entweder direkt unserer anwlte telefonannahme letzteren falle erhalten rckruf anwalt rechtsberatung fr anrufer wirtschaft unternehmen existenzgrnder spezifischen fragen beratung erfahrene rechtsanwlte komplexen fragen mehrmaliger rckruf anliegen geklrt wunsch weiterberatung fllen fr lediglich telefonische beratung geeignet rckruf weiterberatung gleichen gnstigen konditionen beim erstanruf zustellung rechnung direkt separat telekanzlei partner ber telekom freischaltung jucall werktags uhr freitags uhr berschrift jucall anwalt gericht vertreten heit gegenstandswert hher liegt dm stellen einzeln ausgehandelte stundenstze rechnung minutentarif gilt darber hinaus heit homepage bitte bedenken jucall idee dient lediglich betreuung einfacher rechtsfragen gleichwohl bietet jucall schnittstellen weitergehenden rechtsberatung sofern mandant wnscht sache telefon klrbar vorteil preisstruktur ndert einfachen angelegenheiten grundstzlich etwa austausch unterlagen persnliches gesprch ort ntig anrufer einfachen angelegenheiten gnstigen konditionen jucall weiterbetreuen lassen behalten umfangreicheren angelegenheiten entwicklung agb ganzen vertrgen dagegen deren bloer prfung einzelfall jenseits schnittstelle weiterberatung jucall tarifen abzulehnen stattdessen brago individuellen honorarstzen anzubieten klger berlin ansssige rechtsanwlte beklagten unterlassung anspruch genommen ansicht telefonische rechtsberatung system allein zeitabhngigen vergtung verstoe zwingendes gebhrenrecht sei daher wettbewerbswidrig abrechnungsart laufe vielzahl fllen unangemessen niedrige gebhren hinaus zumal gebhr dm erstberatung beschrnkt sei hinzu komme erhebliche zeit recherche berdenkens rckrufen vergtet darber hinaus knne min
  5361. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb voraussetzungen zurechnung vermittlerhandelns beim abschluss kapitalanlagegeschfts fondsgebundenen lebensversicherung abgrenzung senatsurteil juli iv zr bghz senatsbeschluss september iv zr bgh urteil april iv zr olg oldenburg lg osnabrck ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mndliche verhandlung april fr recht erkannt revision beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt liechtenstein ansssigen beklagten schadensersatz wegen angeblichen verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten zusammenhang abschluss fondsg ebundenen lebensversicherungsvertrages november zeichnete streitgegenstndliche kapita llebensversicherung laufzeit jahren beitrge insgesamt klger fnf teilbetrgen ende ende einzahlte wurden anlagestock investiert wertentwicklung hhe auszahlung laufzeitende bestimmen wobei klger wahl zwei vorgegebenen fonds entschied fr fonds us amerikanische risikolebensversicherungen aufgrund sog lebenserwartungsgutachten aufkau fte genannte traded senior life interests kurz tsli ve rtrag klger erlebensfall vertragsende gegenwert fondsanteile ausgezahlt erhalten whrend fr todesfall etrag gesamtbeitragssumme garantiert wurde vertragsabschluss vorausgegangen beratungsgesprch zeugen mitarbeiter unabhngigen ag klger versicherungsbedin gungen genanntes fact sheet beschreibung fondsgebundenen lebensversicherung broschre kundenprsentation aushndigte klger jhrlich bersandten anlageberichten entnehmen entwickelte fonds erwartet hauptschlich deshalb erworbenen lebensversicherungen ve rsicherten personen usa lnger lebten bzw leben lebenserwartungsgutachten prognostiziert deshalb wurde dezember neubewertung policen vorgenommen erheblichen abwertung fhrte klger mitgeteilte anl agewert per dezember betrug klger beanstandet unzureichende fehlerhafte aufklrung ber anlageprodukt erheblichen verlustrisiko zeuge unzureichenden informationen bergebenen materialien etwa klargestellt vers cherung fr altersvorsorge hervorragend geeignete anlage uerst geringem risiko angepriesen klger behauptet anlage korrekter aufklrung gezeichnet htte ber anlage hinaus zinsen kapitallebensversicherung entgangen seien hinblick streitgegenstndliche anlage beitragsfrei gestellt rsatz vertrauensschadens deshalb rckzahlu ng geleisteten versicherungsbeitrge zinsen entgangenen gewinn verzugszinsen sowie freistellung auergerichtlichen rechtsa nwaltskosten verlangt landgericht klage teil geltend gemachten verzugszinsen erfolg gehabt oberlandesgericht berufung beklagten verfahren abs zpo zurckgewiesen dagegen wendet revision beklagten ziel klageabweisung verfolgt entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsentscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht angenommen abschluss streitgegenstndlichen versicherung wirtschaftlicher betrachtung anlagegeschft darstelle weshalb beklagte verpflichtet sei klger bereits rahmen vertragsverhandlungen ber fr anlageentschluss bedeutsamen umstnde verstndlich vollstndig informieren insbesondere ber angebotenen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken hiervon ausg ehend zeuge klger unzureichend fehlerhaft beraten rahmen anlageberater geschuldeten anlegerg erechten beratung mssten persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse kunden bercksichtigt anlageziel abgeklrt empfohlene anlage msse bercksichtigung anlageziels persnlichen verhltnisse kunden zugeschnitten sei knne dahinstehen bergebenen produktunterlagen hinre ichenden aufklrung schriftlicher form geeignet seien empfehlung fondsgebundenen lebensversicherung verbundenen verlustrisiko sei angesichts anlageziels altersvorsorge fehlerhaft fehlerhafte beratung sei beklagten gem bgb zuzurechnen vermittler sei berater a
  5362. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr februar rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten drittwiderklgerin zurckweisung weitergehenden beschwerde revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai insoweit zugelassen berufung beklagten verurteilung zahlung nebst zinsen berufung drittwiderklgerin abweisung zahlung nebst zinsen gerichteten klage sowie erledigungsfeststellung bezug hhe bersteigende mietminderung zurckgewiesen antrag beklagten zahlung nebst zinsen abgewiesen worden revision beklagten drittwiderklgerin vorgenannte urteil kostenpunkt umfang zugelassenen revision aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klgerin vermietete drittwiderklgerin rumlichkeiten betrieb gaststtte ersten vier nutzungsmonaten september dezember sollten vorauszahlungen nebenkosten geleistet ab januar darber hinausgehende miete fr beklagte selbstschuldnerisch hchstbetrag verbrgte januar wurde schaden heizungs lftungsanlage festgestellt ursachen streitig drittwiderklgerin minderte miete wegen mangels wegen behaupteter feuchtigkeitsschden sowie belstigungen kellergeschoss aufsteigenden chlorgeruch schreiben februar kndigte klgerin mietverhltnis wegen zahlungsverzugs klage klgerin ausstehende miete nutzungsentschdigung hhe brgschaftshchstbetrags verlangt beklagte widerklagend ersatz auergerichtlicher anwaltskosten verlangt drittwiderklgerin nachdem mietobjekt spteren verlauf rechtsstreits gerumt feststellung verlangt ursprnglichen widerklagebegehren betreffend unwirksamkeit kndigung februar pflicht klgerin instandsetzung heizungsund lftungsanlage sowie beseitigung feuchtigkeitsmngeln hauptsache erledigt seien ferner teilbetrag nebst zinsen berzahlte miete ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten nebst zinsen verlangt landgericht nachdem rechtsstreit erstes berufungsurteil bereits dorthin zurckverwiesen worden beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt widerklage abgewiesen dabei mietminderung angenommen nheres drittwiderklgerin vorgetragen worden sei festgestellten mngel nutzungsmglichkeiten ausgewirkt htten ferner erledigung hauptsache denjenigen drittwiderklagepunkten festgestellt mngel heizungs lftungsanlage sowie feuchtigkeitsschden beziehen weitergehende drittwiderklage abgewiesen berufung drittwiderklgerin oberlandesgericht erledigung bezglich unwirksamkeit kndigung februar festgestellt klgerin zahlung drittwiderklgerin verurteilt weitergehende berufung drittwiderklgerin sowie diejenige beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen hiergegen wenden beschwerde nichtzulassung revision ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo teilweisen aufhebung angegriffenen urteils insoweit zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde rgt recht oberlandesgericht berufungsrechtszug nher dargelegten auswirkungen mngel geschftsbetrieb drittwiderklgerin unzutreffender annahme voraussetzungen abs abs zpo zurckgewiesen dadurch deren beklagten anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt hinsichtlich umfangs obliegenden darlegungen durften beklagte drittwiderklgerin nmlich ersten rechtszug davon ausgehen landgericht senatsrechtsprechung folgen wrde wonach konkret sachmngel dargelegt mssen tauglichkeit mietsache vertragsgemen gebrauch beeintrchtigen hingegen ma gebrauchsbeeintrchtigung mangel darlegungslast mieters fllt senatsurteil februar xii zr njw rr gilt umso mehr oberlandesgericht bereits hinweisbeschluss mai rechtsgrundstze einschlielich ergangenen senatsrechtsprechung hingewiesen prozessstoff oberlandesgericht ersten urteil rechtsstreit landgericht zurckverwiesen dahin gewrdigt parteien htten bereits erstinstanzlich umfassend mglichen leistungsverweigerungsrechten beklagten vorliegenden mngeln mietobjekts vorgetragen zuvor oberlandesgericht hinweisbeschluss mai dargelegt zwei insgesamt drei vorgetragenen mngel sogar unstreitig seien unzureichenden b
  5363. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit ecli de bgh bxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter guhling richterin dr krger beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil zivilkammer landgerichts schweinfurt juli einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde landgericht beklagten verurteilt aufgrund zwischenzeitlich gekndigten schuldrechtlichen wohnrechts bewohnte wohnung rumen klger herauszugeben oberlandesgericht berufung zurckgewiesen urteil landgerichts sicherheitsleistung fr vorlufig vollstreckbar erklrt revision zugelassen einlegung nichtzulassungsbeschwerde beantragt beklagte zwangsvollstreckung urteil landgerichts einstweilen einzustellen begrndung trgt vollstreckung wrde aufgrund krperlichen psychischen zustands ersetzender nachteil entstehen ii antrag beklagten einstweilige einstellung zwangsvollstreckung begrndet daher zurckzuweisen revision fr vorlufig vollstreckbar erklrtes urteil eingelegt ordnet revisionsgericht antrag zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt vollstreckung schuldner ersetzenden nachteil bringen wrde berwiegendes interesse glubigers entgegensteht abs zpo verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde gilt entsprechend abs satz zpo ungeachtet nichtzulassungsbeschwerde beklagten wegen nichterreichens nr egzpo erforderlichen beschwer mehr unzulssig drfte kommt einstellung zwangsvollstreckung schon deshalb betracht besonderen voraussetzungen fr einstellung abs zpo gegeben einstellung zwangsvollstreckung abs zpo rechtsprechung bundesgerichtshofs letztes hilfsmittel vollstreckungsschuldners angesehen regelmig erfolg versagen schuldner versumt berufungsrechtszug vollstreckungsschutzantrag gem zpo stellen obwohl antrag mglich zumutbar wre st rspr vgl senatsbeschlsse juni xii zr njw rr juni xii zr njw rr september xii zr njw rr juli xii zr famrz voraussetzung fr einstellung zwangsvollstreckung fehlt beklagte berufungsrechtszug erforderlichen antrag zpo berufungsgericht entscheidung vollstreckungsschutz gewhren solle gestellt dafr stellung antrags mglich zumutbar weder vorgetragen ersichtlich dose schilling guhling gnter krger vorinstanzen lg schweinfurt entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']]
  5364. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe september kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundstzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingefhrten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte fr zusatzversorgungspflichtige entgelt fr soziale komponenten bonuspunkte ergeben knnen versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv bereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jhrlich jahresende fr vorangegangene geschftsjahr fest ausma verbleibenden berschssen absatz bonuspunkte vergeben knnen ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage fr feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundstzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand fr soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert magabe absatzes verwendet einzelheiten ausfhrungsbestimmungen geregelt rckstellung fr berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rckstellung fr berschussverteilung eingestellt ber zufhrung verteilungsfhigen berschusses rckstellung fr berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rckstellung dient verbesserung erhhung leistungen insbesondere gewhrung bonuspunkten ber verwendung rckstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausfhrungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rckstellung fr berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhhung leistungen abs satz hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung abs satz zudem entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen iii beklagten pflichtversicherte klger genannte versicherungsnachweise erhalten denen hhe klger insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschlielich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte versiche rungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten fr geschftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband klger angehrt bonuspunkte zugeteilt klger meint stehe anspruch zuteilung gut schrift bonuspunkten fr genannten geschftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft ber beklagten kalender bzw geschftsjahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattge geben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts gendert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klger ursprngliches begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klger erhobene stufenklage recht insgesamt abgewiesen berufungsgericht ausgefhrt klger stehe ge
  5365. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung beihilfe versuchten besonders schweren ruberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter beson ders schwerer ruberischer erpressung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten wegen beihilfe tat un ter einbeziehung strafe frheren urteil gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt dagegen wenden beschwerdefhrer revisionen denen allgemeiner form verletzung materiellen rechts rgen rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts suchten angeklagten geschdigten abend tattages wohnung initiative ging angeklagten geschdigten zuvor vergeblich aufgefordert treffen angeklagten stiefvater geschdigten arrangieren angeklagte wegen vorangegangenen verbalen auseinandersetzung entschuldigung einfordern unmittelbar betreten wohnung forderte angeklagte zahlung hilfsweise herausgabe kfz briefs fr pkw geschdigten schwiegervater treffen bewegen knnen nachdem geschdigte erklrt kfz brief befinde eltern bargeld haus nahm angeklagte messer klingenlnge cm jacke legte angeklagten geschdigten gegenber sa kchentisch angeklagte ergriff messer strich geschdigten ber oberschenkel wobei schrfe klinge hinwies forderung nachdruck verleihen minuten verlieen angeklagten wohnung dabei forderte angeklagte summe tankstelle geschdigte solle verlangte bringen nahm druckmittel schlssel pkw garderobe hing weiteren verlauf abends angeklagte ge schdigten erneut sache ansprechen zweck arbeitsbeginn geschdigte nachtschicht absolvieren abpassen angeklagten lieen zweck bekannten parkplatz arbeitgebers geschdigten bringen pkw geschdigten vorfuhr begab angeklagte dorthin wagen stieg indes lediglich arbeitskollegin geschdigten wagen geliehen aufgrund vorangegangenen geschehens eingeschchtert auer stande sah abend arbeit gehen angeklagte bemerkte kehrte wagen bekannten zurck fuhr angeklagten davon verurteilungen wegen versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung wegen beihilfe knnen aufgrund feststellungen bestand strafkammer rechtsfehlerhafter weise unterlassen frage auseinanderzusetzen angeklagten versuch besonders schweren ruberischen erpressung strafbefreiend zurckgetreten insbesondere feststellungen vorstellungsbild angeklagten letzten vorgenommenen ausfhrungshandlung getroffen insoweit gilt tat mehrere beteiligt gem abs satz stgb bestraft wer freiwillig vollendung verhindert verhinderungsleistung indes schon darin sehen beteiligten einvernehmlich unterlassen weiterzuhandeln st rspr bgh beschlsse april str bghr stgb abs verhinderung juni str bghr stgb abs satz rcktritt urteil mrz str nstz rr mwn darin freiwilliger rcktritt versuch gesehen hngt entscheidend vorstellungsbild tter letzten vorgenommenen ausfhrungshandlung sog rcktrittshorizont ab gehen zeitpunkt davon getan vorstellung herbeifhrung taterfolgs erforderlich zumindest ausreichend liegt mithin unbeendeter versuch knnen bloes nichtweiterhandeln zurcktreten liegt versuch fehlgeschlagen sicht tter misslingen zunchst vorgestellten tatablaufs bereits eingesetzten na he liegenden mitteln tat mehr vollendet vgl zuletzt bgh urteil mrz aao lsst vorstellungsbild tter mageblichen zeitpunkt fr beurteilung freiwilligkeit rcktritts bedeutung bgh aao mwn urteilsfeststellungen entnehmen hlt urteil demgem sachlich rechtlicher prfung stand revisionsrechtliche prfung vorliegens freiwilligen rcktritts ermglicht bgh aao vgl bgh beschlsse november str juris september str nstz verhlt strafkammer weder feststellungen weiteren geschehen abfahrt angeklagten parkplatz arbeitgebers geschdigten getroffen vorstellung angeklagten zeitpunkt aufbruches hinsichtlich mglichkeit tatvollendung machten beweiswrdigung rechtlichen wrdigung frage rcktritts auseinandergesetzt urteil gesamt
  5366. [['bundesgerichtshof beschluss envr januar energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher januar beschlossen erledigung beschwerde kosten auslagen beschwerdeinstanz betroffenen landesregulierungsbehrde auferlegt kosten auslagen rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben auslagen bundesnetzagentur trgt jeweils wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt hinsichtlich wertfestsetzung fr beschwerdeverfahren verbleibt entscheidung beschwerdegerichts grnde kostenentscheidung beruht satz enwg bereinstimmenden erledigungserklrung hauptparteien hinsichtlich beschwerde zustimmung bundesnetzagentur bedurfte vgl senatsbeschlsse mrz envz envz jeweils rn ff entscheidet senat ber verfahrenskosten entsprechend anregung landesregulierungsbehrde verteilen teilweise erstattung auslagen bundesnetzagentur geboten streitwert beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens richtet gem abs satz nr gkg zpo wirtschaftlichen interesse betroffenen abnderung angefochtenen entscheidung bemisst grundstzlich differenz beschwerde rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen auffassung betroffenen anzusetzenden erlsobergrenzen regulierungsbehrde festgesetzten erlsobergrenzen fr smtliche jahre regulierungsperiode vgl senat beschluss april envr rde rn verteilnetzbetreiber rhein main neckar beschluss mrz envr juris rn aufgrund betroffenen begehrte abnderung streitwertfestsetzung beschwerdegerichts erfolg bornkamm raum grneberg strohn bacher vorinstanz olg frankfurt main entscheidung kart'],['Soon']]
  5367. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fe frage mitverschuldens bauherrn vertrauen rechtswidrige baugenehmigung bauvorhaben trotz nachbarwiderspruchs angriff nimmt fortfhrung senatsurteilen bghz oktober iii zr nvwz aufgestellten grundstze bgh urteil april iii zr olg dresden lg leipzig iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dr herrmann wstmann fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin eigentmerin grundstcks lndlichen gemeinde ortsteil beabsichtigte grundstck mehrfamilienhaus bebauen stellte beim bauamt beklagten landkreises baugenehmigungsantrag bereits whrend genehmigungsverfahrens erhob eigentmer nachbargrundstcks einwnde beeintrchtigung landwirtschaftlichen betriebes insbesondere erwartende immissions schutzauflagen befrchtete beklagte holte daraufhin stellungnahmen zustndigen fachabteilung fr umweltschutz sachgebiet immissionsschutz staatlichen amtes fr landwirtschaft gartenbau bescheid september erteilte klgerin baugenehmigung september erteilte klgerin baufreigabe fr durchfhrung erdarbeiten september fr tiefbauarbeiten klgerin nahm arbeiten daraufhin angriff schreiben september nachbar baugenehmigung widerspruch eingelegt september folgte antrag beim verwaltungsgericht herstellung aufschiebenden wirkung rechtsbehelfs september erlangte klgerin widerspruch kenntnis beschluss verwaltungsgerichts oktober wurde aufschiebende wirkung widerspruchs angeordnet oktober verfgte beklagte baueinstellung klgerin unverzglich nachkam antrag klgerin zulassung beschwerde beschluss verwaltungsgerichts wurde beschluss schsischen oberverwaltungsgerichts januar zurckgewiesen oberverwaltungsgericht stellte zustzlich bereits verwaltungsgericht bejahten immissionsproblemen darauf ab vorhaben stelle nmlich geplanten erker grenzabstand einhalte klgerin nderte tekturplanung dahin ab erker wegfiel weiteren antrag klgerin genehmigte beklagte genderte planung bescheid mai hiergegen gerichtete widerspruch nachbarn blieb erfolglos klage hob verwaltungsgericht ursprungsbaugenehmigung september fassung nderungsgenehmigung mai widerspruchsbescheid regierungsprsidiums september klgerin urteil beantragte zulassung berufung wurde schsischen oberverwaltungsgericht abgelehnt klgerin verlangt nunmehr beklagten wegen erteilung rechtswidrigen baugenehmigung schadensersatz amtspflichtverletzung hhe fehlgeschlagenen aufwendungen zahlungsanspruch zuletzt nebst zinsen beziffert auerdem feststellung begehrt beklagte verpflichtet sei smtliche weiteren schden rechtswidrigkeit baugenehmigung ersetzen klage beiden vorinstanzen erfolglos geblieben senat berufungsurteil zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht beide vorinstanzen gehen recht davon erteilung baugenehmigung september fassung nderung mai rechtswidrig schuldhafte amtspflichtverletzung zustndigen amtstrger beklagten gegenber klgerin dargestellt vorinstanzen sodann rechtsprechung senats fol gend insbesondere urteil bghz ff getroffene unterscheidung objektiver reichweite vertrauensschutzes einerseits anspruchsminderung gesichtspunkt mitwirkenden verschuldens andererseits beachtet feststellungen sinne bereits jeglichen ersatzanspruch vornherein ausschlieenden verlsslichkeitsgrundlage gefehlt getroffen worden liegen fern dementsprechend konzentriert rechtliche schwerpunkt fal les frage mitverschulden klgerin vorliegt schwer wiegt dahinter verantwortung bauaufsichtsbehrde vllig zurcktritt insbesondere berufungsgericht bejaht darin vermag senat folgen senat urteil oktober bghz folgendes ausgefhrt soweit genehmigung geeignet schutzwrdiges vertrauen adressaten bestand begrnden kommt vertrauensgrundlage falle
  5368. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober vorusso amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen gerichtskosten fr revisionsverfahren erhoben rechts wegen tatbestand klger begehrt abgetretenem recht erklrtem rcktritt rckabwicklung kaufvertrages ber geleastes fahrzeug rckzahlung kaufpreises gmbh zug zug rckgabe pkw sowie zahlung vorgerichtlicher kosten gerichtete klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsurteil fhrt eingang urteilsgrnde gem abs abs zpo abgekrztes urteil handele dementsprechend enthlt weder eigene tatschliche feststel lungen nimmt tatbestand landgerichtlichen entscheidung bezug senat zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsurteil bereits deshalb aufzuheben mangels tatschlicher feststellungen revisionsrechtlichen berprfung zugnglich abs satz nr zpo berufungsurteil tatbestand bezugnahme tatschlichen feststellungen urteil ersten instanz verbunden erforderlichen berichtigungen nderungen ergnzungen vortrag parteien etwaigen bezugnahme schriftstze berufungsgericht ergeben ersetzt einhaltung voraussetzungen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs fr inhalt berufungsurteils entbehrlich bgh urteile juli viii zr juris rn ff september viii zr njw rn mrz zr njw rn ff februar xii zr njw rn ff februar vi zr bghz jeweils mwn ergibt wortlaut gesetzes sinn trotz erleichterungen abfassung berufungsurteilen revisionsrechtliche nachprfung ermglichen lsst berufungsgericht revision unterliegt berufungsurteil nichtzulassungsbeschwerde mssen tatschlichen grundlagen entscheidung urteil falle abs satz zpo sitzungsprotokoll erschlieen revisionsrechtliche nachprfung mglich vgl bgh urteile februar vi zr aao september viii zr aao februar vi zr versr rn juli viii zr aao rn auerdem berufungsurteil erkennen lassen sach streitstand berufungsgericht ausgegangen antrge parteien berufungsverfahren gestellt mssen zumindest sinngem deutlich bgh urteile august xii zr famrz rn november iii zr wm rn jeweils mwn aufgabe revisionsgerichts sachverhalt genaue begehren ermitteln abschlieend beurteilen knnen revision begrndet bgh urteile juli viii zr aao rn februar vi zr aao september viii zr aao mrz zr njw rn mrz zr aao rn jeweils mwn revision rgt recht berufungsurteil vorbeschriebenen anforderungen gengt enthlt eigenen tatbestandlichen feststellungen nimmt tatbestand erstinstanzlichen entscheidung bezug lassen vierseitigen ebenfalls rudimentren heraus kaum verstndlichen grnden berufungsurteils tatschlichen feststellungen denen entscheidung beruht entnehmen berufungsgericht offenbar verkennung nr egzpo davon ausgegangen urteil unterliege trotz streitwertes mehr revision daher unrecht abgekrztes urteil gem abs abs zpo erlassen ii berufungsurteil fehlt somit fr revisionsrechtliche nachprfung zpo erforderliche tatschliche beurteilungsgrundlage daher abs abs satz zpo aufzuheben sache berufungsgericht neuen verhandlung entscheidung zurckzuverweisen bgh urteile juli viii zr aao rn februar vi zr aao mrz zr aao rn jeweils mwn dabei macht senat mglichkeiten abs satz zpo abs satz gkg gebrauch fr neue berufungsverfahren sieht senat heranziehung akteninhalts anlass folgenden hinweisen kufer beziehungsweise abgetretenem recht klger obliegt rahmen nachbesserungsbegehrens genaue ursache beanstandeten mangels benennen vgl senatsurteil mrz viii zr njw rn vielmehr gengt mangelerscheinung laienhaft beschreibt darlegt symptomen mangel uert senatsurteil oktober viii zr njw rn kauf bgh urteil juni vii zr njw rr rn werkvertrag beschluss februar viii zr njw rn mwn miete vorliegenden fall mangel frontbeleuchtung betroffen klger hinweis blendwirkung dahin beschrieben beiden scheinwerfer leuch
  5369. [['bundesgerichtshof beschluss notz mrz verfahren nachschlagewerk ja bghz ja bnoto abs nr beurkg abs nr gg art abs abs amtsenthebung gem abs nr bnoto kommt wegen beachtenden verfassungsgrundstze insbesondere art abs gg geschtzte berufsfreiheit rechtsstaatsprinzip flieende verhltnismigkeitsgebot erst betracht gesamtbewertung pflichtverletzungen entfernung amt notwendig mitwirkungsverboten abs beurkg verfolgten zweck erreichen bgh beschlu mrz notz olg celle wegen feststellung voraussetzungen fr amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter streck wendt sowie notare dr doy justizrat dr bauer mrz beschlossen sofortige beschwerde antragsgegners beschlu notarsenats oberlandesgericht celle september zurckgewiesen antragsgegner antragsteller beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde geborene antragsteller seit amtsgericht landgericht rechtsanwalt zuge lassen juli wurde notar amtssitz bestellt verfgt ber vergleichsweise kleines notariat wurden folgende disziplinarmanahmen verhngt geldbue dm wegen versten abwicklung treuhandgeschften geldbue dm wegen versten zusammenhang treuhandgeschften geldbue dm wegen verstoes abs nr beurkg pflicht wahrung unparteilichkeit geldbue dm wegen verstoes mitteilungspflichten pflicht ablehnung beurkundung verdacht bestand urkunde unerlaubte unredliche zwecke verfolgt vorliegenden verfahren legt antragsgegner antragsteller verste mitwirkungsverbote abs beurkg folgenden beurkundungsvorgngen last november beurkundete antragsteller tilgungsvereinbarung reiseplanungs gmbh warenhandels gmbh ber betrag dm zuvor antragsteller bereits rechtsanwalt reiseplanungs gmbh beauftragt worden mahnbescheid ber dm warenhandels gmbh erwirken bereits beantragt teilbetrag gesamtbetrag tilgungsvereinbarung enthalten urkunde nahm antragsteller urkundsbeteiligten darber seien mahnbescheid auftrag beurkundung beteiligten beantragt april beurkundete antragsteller scheidungsfolgenvereinbarung obwohl zuvor februar scheidungsantrag fr ehefrau gestellt mai beurkundete antragsteller schuldanerkenntnis zugunsten grundstcksgesellschaft ber dm vorher grundstcksgesellschaft angezeigt schuldnerin angelegenheit anwaltlich vertrete mai beurkundete weiteres schuldanerkenntnis sache bezeichnung glubigerseite zuvor errichteten urkunde hinreichend bestimmt dezember beurkundete antragsteller grundschuldbestellung schwester schwager beteiligt mai beglaubigte antragsteller unterschriften bruder schwgerin grundschuldbestellungsurkunde bescheid april kndigte antragsgegner antragsteller amtsenthebung gem abs nr bnoto dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung oberlandesgericht stattgegeben festgestellt voraussetzungen fr amtsenthebung vorliegen verste abs beurkg grobe qualifizieren seien hiergegen wendet antragsgegner sofortigen beschwerde hlt weiterhin voraussetzungen abs nr bnoto fr gegeben tilgungsvereinbarung notar zumindest grob fahrlssig scheidungsfolgenvereinbarung sowie schuldanerkenntnis sogar vorstzlich abs nr beurkg verstoen htte vorher ber reichweite verbotes unterrichten mssen brigen bereits blick vorangegangene disziplinarverfahren bewut pflichtwidrig gehandelt grundschuldbestellung bzw unterschriftenbeglaubigung vorstzlich abs nr beurkg verletzt ttigkeiten angelegenheiten naher angehriger schon altem recht untersagt jedenfalls zuletzt genannten vier pflichtwidrigkeiten handele allein schon wegen erheblichen verschuldens grobe verst sinne abs nr bnoto beurteilung komme vorschrift gegenber disziplinarrechtlichen amtsenthebungsmglichkeiten eigener regelungsgehalt mehr antragsteller demgegenber auffassung tilgungsvereinbarung wunsch parteien geschehen beurkunden drfen weiteren beteiligten jeweils gewnschten beurkundungen enthielten einfache verste mitwirkungsverbote interessenkonflikte htten bestanden einleitungsverfgung vorangegangenen disziplinarverfahren scheidungsfolgenvereinbarung brigen einverstndlichen scheidung gekannt schuldanerkenntnis anwaltsmandat gehabt demgem abgerechnet ii gem abs bnoto abs b
  5370. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts kln juli abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen seit januar zahlen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter august erffneten insolvenzverfahren ber vermgen verlagsgesellschaft mbh nachfolgend schuldnerin beklagte leitender angestellter vertriebsleiter fr schuldnerin ttig deren gesellschafter dezember eheleute nachfolgend sowie beschlossen teil notariellen urkunde dezember kapitalerhhung dm dm inferenten neben bernehmenden stammeinlagen aufgeld dm pro dm nennbetrag jedoch abzglich jeweiligen nennwerts geschftsanteils zahlen bernahme wurden folgenden stammeinlagen zugelassen dm dm dm beklagte dm whrend gesamtbetrag einlage aufgeld dm sofort voller hhe leisten mussten drei neuen gesellschafter jeweils angestellte schuldnerin auer vollen nennbetrag anteils teilbetrag circa jeweiligen aufgeldes sofort zahlen dementsprechend beklagte leistenden gesamtbetrag dm nennbetrag anteils dm teil aufgeldes dm sofort zahlen hinsichtlich restlichen aufgeldes fr drei neuen gesellschafter jeweils folgendes bestimmt restliche fr aufgeld zahlende betrag dm zahlen sobald geschftsfhrung verlagsgesellschaft mbh entsprechenden gesellschafterbeschluss gmbh zahlung betrages anfordert sei betrag voller hhe sei hhe teilbetrgen eingefordert jeweils offene betrag januar tage zahlung jhrlich verzinsen zinsen jeweils ende jahres zahlen sptestens zeitpunkt flligkeit gesellschaft jeweils eingeforderten betrages sodann schloss gesellschaft teil urkunde bernahme neuen stammeinlagen zugelassenen gesellschaftern entsprechende bernahmevertrge hinsichtlich beklagten heit gesellschaft lsst herrn bi bernahme neuen stammeinlage dm herr bi bernimmt stammeinlage hiermit verpflichtet zahlung betrge gem bestimmungen urkunde entrichten beklagte leistete vertragsgem flligen betrag dm kapitalerhhung wurde einschlielich notariellen urkunde dezember auerdem vereinbarten nderungen gesellschaftsvertrages februar handelsregister eingetragen klger nimmt beklagten vergeblichen zahlungsaufforderung dezember klage leistung restlichen aufgeldes hhe dm anspruch besprechungen notariellen vereinbarung beteiligten personen sollten unstreitig inferenten anlsslich kapitalerhhung jeweils geschuldeten gesamtbetrge wert bernommenen geschftsanteile entsprechen seiten geschftsfhrers zudem brsengang schuldnerin fr jahr aussicht gestellt worden beklagte prozess anfechtung anteilsbernahme behauptung erklrt geschftsanteile htten schon zeitpunkt vertragsabschlusses weitaus geringeren zugrunde gelegten wert gehabt seien vereinbarung zugrunde gelegten jahresabschlsse unrichtig landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision klgers begrndet fhrt aufhebung bzw abnderung vorinstanzlichen entscheidungen antragsgemen verurteilung beklagten klger beklagten zuge kapitalerhhung dezember vereinbarten bernahmevertrag flligen anspruch zahlung restlichen aufgeldes hhe nebst zinsen berufungsgericht begrndung gegenteiligen auffassung ausgefhrt anspruch leistung restlichen aufgeldes sei fllig notariellen vereinbarung fr einforderung notwendige gesellschafterbeschluss vorliege klger insolvenzverwalter ersetzt knne vertraglich vorgesehenen beschlusserfordernis gem abs gmbhg knne whrend insolvenzverfahrens bezglich allerdings bereits erfllten stammeinlageforderungen jedoch hinsichtlich lediglich schuldrechtliche statutarische nebenleistung gem abs gmbhg vereinbarten agio abgesehen weigerung betroffenen gesellschafter herbeifhrung entsprechenden beschlusses sei treuwidrig zumal erworbene geschftsanteil entgegen bereinstimmenden annahme gesellsc
  5371. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr knig seiters sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer oktober beschlossen antrag klgers berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs fr land nordrheinwestfalen januar zugelassen grnde schreiben mai beantragte klger beklagten fhrung bezeichnung fachanwalt fr arbeitsrecht gestatten bescheid oktober lehnte beklagte antrag begrndung ab klger bearbeitung mindestens gerichts rechtsfrmlichen verfahren innerhalb letzten drei jahre antragstellung abs buchst fao nachgewiesen hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen urteil richtet satz brao abs nr vwgo gesttzte antrag klgers zulassung berufung satz brao abs vwgo statthafte antrag zulassung berufung erfolg klger hinblick abs buchst fao aufgeworfenen fragen bedrfen klrung berufungsverfahren ii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulssig satz brao abs vwgo tolksdorf knig quaas seiters braeuer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  5372. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli zller justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb zustandekommen scheckbegebungsvertrages entgegennahme schecks mehrpersonenvertreter bgh urteil juli viii zr olg dresden lg leipzig viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch ball dr leimert dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz aufgehoben berufung klgers urteil kammer fr handelssachen landgerichts leipzig august zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klger begehrt verwalter gesamtvollstreckungsverfahren ber vermgen firma gmbh folgenden gemein schuldnerin beklagten zahlung restlichen kaufpreises zwei vertrgen mai heizkraftwerk gmbh fernwrmeversorgungsnetz sowie mehrere hausanschlustationen beklagte veruert gem jeweiligen vertrge kaufpreis schuldbefreiender wirkung zugunsten glubigerin nmlich gmbh gemeinschuldnerin zahlen beklagte bergab schlieend verhandlungsfhrer verkuferseite sowohl alleinvertretungsberechtigter geschftsfhrer gemeinschuldnerin heizkraftwerk gmbh vertrge namen beider gesellschaften unterzeichnet mehrere heizkraftwerk gmbh zah lungsempfngerin insgesamt ausgestellte verrechnungsschecks ber dm angehefteten quittungsbelegen jeweils kauf fw netz bzw vertrag angegeben verrech nungsschecks wurden geschftskonto heizkraftwerk gmbh gutgeschrieben hiervon leitete heizkraftwerk gmbh betrag dm gemeinschuldnerin whrend restlichen scheckbetrge fr verwandte klage klger beklagte vereinbarungen mai bercksichtigung gemeinschuldnerin eingegangenen betrages sowie teilabtretung zahlung insgesamt dm nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage betrag dm nebst zinsen abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht klage vollem umfang stattgegeben revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt beklagte schulde zugunsten klger verwalteten vermgens beiden kaufvertrgen mai restlichen kaufpreis dm wortlaut inhalt vertrge ergebe art weise abwicklung besttigt stnden kaufpreisforderungen gemeinschuldnerin eigenem recht hhe teilbetrages dm seien kaufpreisforderungen gemeinschuldnerin unerfllt geblieben restliche kaufpreiszahlungsanspruch beiden vertrgen mai hhe dm sei nachdem geschftsfhrer beklagten erfllungshalber bergebenen verrech nungsschecks ber gesamtbetrag dm zugunsten heizkraftwerk gmbh eingelst wovon gemeinschuldnerin lediglich betrag dm weitergeleitet worden sei lediglich hhe betrages erfllt worden restforderung dm verblieben sei teilweiser zusprechung landgericht hhe dm befriedigt sei erfolg erhebe beklagte gegenber geltend gemachten zahlungsanspruch einrede scheckhingabe entsprechend abs abs bgb aushndigung verrechnungsschecks geschftsfhrer sei gefahr einlsung zugunsten heizkraftwerk gmbh gemeinschuldnerin bergegangen bergabe aufgrund jeweils geschlossener scheckbegebungsvertrge gemeinschuldnerin beklagten erfolgt sei beklagte bereits gemeinschuldnerin gerichtetes angebot abschlu scheckbegebungsvertrages abgegeben vielmehr beklagte bezeichnung heizkraftwerk gmbh empfngerin dafr vorgesehenen feld verrechnungsschecks leistungsbestimmung richtung heizkraftwerk gmbh getroffen erfllungshandlung gegenber vorgenommen geschftsfhrer entgegengenommen worden sei beklagten getroffenen leistungsbestimmung stehe entgegen geschlossenen kaufvertrgen gemeinschuldnerin dagegen heizkraftwerk gmbh forderungsberechtigt sei geschftsfhrer getrof fenen zahlungsmodalitten bekannt zwei schecks anschlu vertragsverhandlungen ausgehndigt worden seien beklagte erfllung vertrgen obliegenden kaufpreiszahlungspflicht zahlungsweise verrechnungsschecks gewhlt innewohnende risiko bernommen gefahr unberechtigten einlsung gemeinschuldnerin erst zugang jeweiligen schecks aufgrund wirksam getroffener scheckzahlungsabrede bergehe zahlungen schecks getroffenen empfngerbezeichnungen fr heizkraftwerk gmbh fr gemeinschuldnerin bestimmt seien sonstigen umstnde ausreichender siche
  5373. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet april wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr bacher hoffmann fr recht erkannt revision klgers juli verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln aufgehoben soweit klage abgewiesen worden berufung beklagten november verkndete urteil zivilkammer landgerichts kln insgesamt zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klger liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragene dachverband verbraucherzentralen bundeslndern begehrt beklagten luftverkehrsunternehmen unterlassung verwendung klausel allgemeinen geschftsbedingungen sowie ersatz fr hierzu ausgesprochene abmahnung entstandenen aufwendungen beklagte verwendet geschftsverkehr befrderungsbedingungen fr fluggste gepck abb flugpassage artikel nr regelungen ber reihenfolge benutzung flugcoupons enthalten nr heit hierzu vereinbarte befrderungsleistung umfasst befrderungsstrecke flugschein enthalten beginnend ersten endend letzten ort gesamten flugschein eingetragenen streckenfhrung flugschein verliert gltigkeit befrderung angenommen flugcoupons vollstndig flugschein vorgesehenen reihenfolge ausnutzen inanspruchnahme gesamten befrderungsleistung wesentlicher bestandteil geschlossenen befrderungsvertrages kndigung einzelner teilstrecken coupons vertraglich ausgeschlossen nr abb flugpassage bestimmt kunde nderungswunsch fr befrderung beklagten vorfeld kontakt aufnehmen solle knne whlen entsprechend nderung errechneten flugpreis akzeptieren befrderung ursprnglich vorgesehenen weise durchgefhrt wolle klger sieht klauseln nr unangemessene benachteiligung fluggste beantragt beklagte verurteilen einbeziehung klauseln luftbefrderungsvertrge verbrauchern wohnsitz bundesrepublik deutschland unterlassen abwicklung juli geschlossenen vertrgen klauseln berufen ferner begehrt klger pauschalen ersatz fr aufwendungen fr abmahnung hhe landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten berufungsgericht erstinstanzliche urteil bezug ersten satz beanstandeten klausel besttigt klage brigen abgewiesen berufungsgericht insoweit zugelassenen revision strebt klger wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung entscheidungsgrnde berufungsgericht ansicht stze beanstandeten klauseln unterlgen nebenabreden inhaltskontrolle ff bgb gebot vollstndigen inanspruchnahme gesamten flugreise gesetz beanstandeten klauseln ergebe essentialia negotii betrfen benachteiligten kunden unangemessen beanstandeten klauseln hindere beklagte fluggste daran tarifsystem unterlaufen befrderung gnstigeren konditionen erreichen tariflich vorgesehen seien stelle berechtigte wahrnehmung interessen beklagten dar kunde kenntnis interesses flug buche gar vollstndig anspruch nehmen wolle verdiene schutz kunden seien eingriff vertragliche quivalenzverhltnis schtzen strung quivalenzverhltnisses bewusst herbeifhrten flugreise gebucht antrten kunden nachtrglich genderter reiseplanung wrden beanstandeten klauseln unangemessen benachteiligt kunden knnten aufgrund klausel nr falle nachtrglicher hindernisse einhaltung reihenfolge flge beklagten kontakt treten umbuchung entsprechend preisen vornehmen beklagte hierfr vorgesehen abmahnung klgers lediglich bgb verstoenden stze beanstandeten klausel bezogen sei abmahnung berechtigt knne klger hierfr ersatz verlangen ii berufungsurteil hlt rechtlichen nachprfung entscheidenden punkt stand satz nr abb flugpassage unwirksam klger beklagten gem uklag verbindung abs nr uklag unterlassung verwendung klausel verlangen klausel inanspruchnahme gesamten befrderungsleistung wesentlicher bestandteil geschlossenen befrderungsvertrages recht kunden geschuldete befrderungsleistung teilweise anspruch nehmen ausgeschlossen ausschluss berufungsgericht zutreffend angenommen inhaltskontrolle gem bgb unterworfen aa inhaltskontrolle unterliegen gem abs satz bgb bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen rechtsvorschriften abweichen ergnzen hingegen
  5374. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vertragspartei handelt treuwidrig bgb zurechnung wissen vertreters geschftspartners abs bgb beruft obwohl wusste rechnen vertreter wissen geschftspartner vorenthalten wrde danach kapitalanleger zusammen kreditvermittler darlehen gewhrenden kreditinstitut verwendung kreditmittel fr bestimmte kapitalanlage verschwiegen verwehrt aufklrung ber risiken konkreten kapitalanlage verpflichtenden wissensvorsprung kreditinstituts berufen abs bgb kreditinstitut zuzurechnenden kenntnis kreditvermittlers zeichnung kapitalanlage beruhen wrde bgh urteil mrz xi zr olg naumburg lg magdeburg xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden berufung klger urteil zivilkammer landgerichts magdeburg oktober abweisung weitergehenden hilfsantrge brigen zurckgewiesen anschlussrevision klger zurckgewiesen klger tragen weiteren kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte darlehens lebensversicherungsvertrag abgeschlossen schadensersatz wegen verletzung hinweispflicht risiken erworbenen kapital anlage anspruch wehren zwangsvollstreckung beklagten darlehensverpflichtung sichernden grundschuld klger wurden jahr seit bekannten zeugin folgenden beraterin geworben dm folgenden anzulegen zglich jahresbonus prognostizierte rendite zinsdifferenzgeschften erwirtschaftet nachdem freie kreditvermittler folgenden kreditver mittler rechtsvorgngerin beklagten folgenden einheitlich beklagte unterlagen anlagemodellen prfung vorgelegt teilte vorstand beklagten juni beklagte zusammenarbeit eingehen berprfung htten mitarbeiter beklagten derartigen anlagegeschften dringend abgeraten kapitalaufnahme niedrigzinsland gleichzeitiger kapitalanlage hochzinsland hohes whrungsrisiko berge beklagte versicherungsunternehmen knne zudem leisten anlagegeschfte verwickelt artikel gerlach reports ausfhrlich treffenden argumenten negativ beurteilt worden seien empfehlung beraterin beantragten klger september ber kreditvermittler beklagten grundpfandrechtlich gesichertes endflliges darlehen ber dm gleichzeitig abzuschlieenden lebensversicherung getilgt klgern unterschriebenen darlehensantrag wurde verwendungszweck beabsichtigte kapitalanlage umschuldung bzw sonsti ge geldbeschaffung angegeben besttigten klger oktober unterschriebenen erklrung wahrheitswidrig be stimmung darlehensvaluta vorgezogenen erbauszahlung tochter selben tag unterzeichneten klger darlehensurkunde schlossen tilgung darlehens vorgesehene lebensversicherung ab november bestellten beklagten grundschuld ber darlehensbetrag zuzglich zinsen bernahmen dafr persnliche haftung unterwarfen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen tatschlich diente anfang beabsichtigt darlehensvaluta hhe dm kapitalanlage fand hhe dm ablsung lteren kredits verwendung wurde brigen klgern anderweitig verbraucht fr tilgung lteren darlehens vorgesehene teilbetrag darlehens wurde februar ausbezahlt brige darlehensvaluta april konto klger wurde april dm zugunsten belastet bestrittenen vortrag klger treuhnder handelte folge erhielten klger hhe streitige schttungen kapitalanlage jahr stellte gen initiatoren zahlun wurden wegen betrugs freiheitsstrafen ver urteilt anlage schneeballsystem gehandelt nachdem kreditvermittler erhobene klage rechtskrftig abgewiesen worden begehren klger vorliegenden verfahren beklagten erstattung zahlungen beklagte geleistet beantragen feststellungen beklagte zahlungen darlehensvertrag ber dm verlangen knne sowie weiteren schaden klger ersetzen unzulssigkeit zwangsvollstreckung grundschuld geltend landgericht klage abgewiesen berufung klger erstinstanzlichen antrge weiterverfolgt hilfsweise auskunft begehrt ber anzahl kreditvermittler beklagten eingereichten darlehensvertrge
  5375. [['berichtigt beschluss mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof beschluss xii zb februar nachschlagewerk unterbringungssache ja bghz nein bghr ja famfg abs abs nr unterbringungsverfahren betreuer verfahrenspfleger anwesenheit persnlichen anhrung betroffenen ermglichen anschluss senatsbeschlsse februar xii zb famrz mrz xii zb famrz sieht gericht unterbringungsverfahren vollstndigen schriftlichen bekanntgabe gutachtens anwaltlich vertretenen betroffenen ab besorgen bekanntgabe gesundheit betroffenen schdigen zumindest ernsthaft gefhrden verfahrenspfleger bestellt gutachten bergeben erwartung gerechtfertigt verfahrenspfleger betroffenen ber gutachten spricht anschluss senatsbeschlsse juni xii zb famrz august xii zb btprax vorrangige aufgabe verfahrenspflegers besteht darin gegenber gericht willen betreuten kundzutun art abs gg folgenden anspruch rechtliches gehr verwirklichen anschluss senatsbeschlsse august xii zb famrz august xii zb famrz bgh beschluss februar xii zb lg mnchengladbach ag mnchengladbach ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richter dr gnter dr nedden boeger guhling richterin dr krger beschlossen betroffenen fr rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie verfahrenskostenhilfe bewilligt rechtsanwalt dr beigeordnet rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts mnchengladbach juni aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen grnde betroffene wendet genehmigung unterbringung fr zwei jahre beteiligte betreuerin betroffenen aufgabenkreis gehren aufenthaltsbestimmung gesundheitsfrsorge vorangegangenen verfahren geschlossene unterbringung be troffenen rechtskrftigen beschluss landgerichts dezember mai genehmigt worden beschluss mai amtsgericht weitere unterbringung betroffenen mai genehmigt lag sachverstndigengutachten fachrztin fr psychiatrie psychotherapie mai zugrunde wonach betroffene zusammenhang drogenabusus psychose schizophrenen formenkreises hebephrenie leide hinsichtlich unabdingbaren geordneten fachrztlichen versorgung incl psychopharmakotherapie vergangenheit stets incompliant erwiesen sachverstndige wies schluss gutachtens darauf erffnung gutachtens mglichst vermittelt beispielsweise ber betreuerin erfolgen amtsgericht sachverstndigengutachten anhrungstermin betreuerin verfahrenspflegerin bergeben unmittelbar anschluss betroffenen persnlich angehrt genehmigungsbeschluss wesentlichen inhalt verkndet betroffenen eingelegte beschwerde landgericht erneuter anhrung betroffenen zurckgewiesen betreuerin verfahrenspflegerin entscheidung ber anhrungstermin unterrichten hiergegen richtet rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache landgericht beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt amtsgericht recht weitere geschlossene unterbringung betroffenen abs nr bgb genehmigt psychose dauerhaft bestehen bleiben betroffene krankheitseinsicht zeige vielmehr sei davon auszugehen betroffene medikamente entlassung absetzen lage daher destabilisieren vergangenheit immer teil medikamente weggelassen dadurch schnell fremdaggressives verhalten entwickelt drfe geschlossene unterbringung zwecke heilbehandlung genehmigt rechnen sei behandlung erheblichen besserung zustands fhren unterbringung sei jedoch gerechtfertigt dadurch psychische zustand betroffenen einigermaen stabil gehalten weitere chronifizierung verhindert knne persnliche eindruck anhrung berzeugung kammer ergeben betroffene krankheitseinsicht zeige behandlungswilligkeit lediglich vortusche unterbringung sei verhltnismig abwendung erheblichen gesundheitlichen schadens erforderlich sei entscheidung landgerichts hlt rechtlichen berprfung stand angefochtene entscheidung rechtsbeschwerde recht rgt verfahrensfehlerhaft betroffene gebotenen weise angehrt worden abs satz famfg gericht betroffenen unterbringungsmanahme persnlich anzuhren persnlichen eindruck verschaffen vorschrift sicherstellen gericht entscheidung ber un terbringung v
  5376. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr september rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen september beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision zwischenurteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo angefochtene urteil beruht jedenfalls rechtsfehler berufungsgerichts fr prozessstandschaft gilt ausnahmefall gegebenen stillen sicherungszession abgesehen gebot offenlegung bgh urteil mrz vi zr njw nachw wirkungen gewillkrten prozessstandschaft treten erst augenblick offen gelegt offensichtlich bgh urteil juni zr wm nachw rechtsprechung bundesgerichtshofs deshalb anerkannt voraussetzungen gewillkrten prozessstandschaft sptestens zeitpunkt letzten tatsachenverhandlung vorgetragen mssen bghz bgh urteil oktober ii zr njw falle unterbrechung verfahrens gelten klger behauptete abtretung gewillkrte prozessstandschaft htten unterbrechung verfahrens zpo daher verhindern knnen erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen klgers februar vorgetragen worden wren geschehen rechtsstreit beendigung insolvenzverfahrens aufnahme rechtsstreits insolvenzverwalter abs inso klger abs inso unterbrochen zpo berufungsurteil deshalb ergebnis richtig klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo beschwerdewert nobbe mller wassermann joeres mayen'],['Soon']]
  5377. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet september wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zr patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter prof dr meier beck asendorf fr recht erkannt berufung beklagten urteil senats nichtigkeitssenat bundespatentgerichts august abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin tragen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin oktober angemeldeten wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents drehfalttreinheit betrifft patentanspruch franzsischer sprache erteilten patents lautet ensemble de porte pliante type comportant deux panneaux articul un autre un premier panneau de faible largeur articul sur un montant cadre de la porte et un deuxi me panneau de plus grande largeur articul sur le premier ce deuxi me panneau en position ouverture de la porte venant se placer en travers cadre avec une partie de chaque de celui ci caract ris en ce que la porte est utilis en combinaison avec un cadre feuillure classique sans ment au sol et que articulation premier panneau est situ de facon fixe une distance montant suffisante pour permettre ouverture dudit premier panneau en sens oppos la feuillure de facon qu en position de fermeture le bord deuxi me panneau vienne battre dans la feuillure en permettant emploi une serrure classique et en ce qu il comporte en outre un profil form avec une rainure ce profil tant destin tre plac dans la feuillure linteau de facon permettre le glissement dans la rainure un doigt solidaire deuxi me panneau deutschen bersetzung patentschrift lautet patentanspruch folgt falttreinheit zwei aneinander angelenkten platten wobei erste schmlere platte pfosten trrahmens angelenkt breitere zweite platte ersten angelenkt zweite platte ffnungsstellung tr quer trrahmen anlage kommt teil seite dadurch gekennzeichnet tr verbindung rahmen herkmmlichem falz element fuboden verwendet gelenk ersten platte entfernung trpfosten fest angeordnet ausreicht ffnung ersten platte falz entgegengesetzten richtung ermglichen schliestellung rand zweiten platte falz anschlag kommt dadurch herkmmliche verschlussvorrichtung verwendet falttreinheit ferner rille ausgebildetes profilteil umfasst vorgesehen falz trsturzes angeordnet gleiten zweiten platte fest verbundenen fingers rille ermglichen wegen patentansprche patentschrift verwiesen klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents erfinderischer ttigkeit beruhe beantragt europische patent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte beantragt klage abzuweisen bundespatentgericht streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten beantragt angefochtene urteil abzundern klage abzuweisen klgerin beantragt berufung zurckzuweisen senat schriftliche gutachten sachverstndigen prof dr ing eingeholt sachverstndige mndlichen verhandlung senat erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung begrndet senat ergebnis beweisaufnahme davon berzeugt gegenstand patentanspruch streitpatents fachmann stand technik priorittstag nahegelegt worden daher erfinderischer ttigkeit beruht art ep streitpatent betrifft falttreinheit mindestens zwei aneinander angelenkten trblttern besteht freilegung breiten ffnung beanspruchung kleinen ausschlags geffneter stellung tr gestatten derartige falttren zwei trblttern gebildet wobei erste trblatt zweiten trblatt gelenkig verbunden erste trblatt pfosten rahmen tr angelenkt beim ffnen tr zweite trblatt erste trblatt herangeklappt weist erste trblatt hlfte breite zweiten trblatts steht tr beiden seiten ebene wand drittel breite beschreibung spalte zeilen deutsche bersetzung seite zeilen derartigen falttren deren arbeitsweise fig streitpatents dargestellt bemngelt streitpatent tr bildenden trbltter sowohl seite wand bewegten normaler falz verwendet knne beschreibung spalte zeilen deutsche bersetzung seite zeilen ausfhrungsform beiden seit
  5378. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs reisevermittler darf zahlungen reisenden reisepreis beendigung reise fordern annehmen reisenden nachgewiesen worden mitgliedstaat europischen union ansssige reiseveranstalter reisenden anforderungen abs satz bgb entsprechende sicherheit geleistet bloe erklrung reiseveranstalters bestehe insolvenzabsicherung reicht nachweis bgh urteil november zr lg frankfurt main ag frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin schuster fr recht erkannt revision juli verkndete urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehren beklagten reisevermittlerin schadensersatz insolvenz reiseveranstalters vermittlung beklagte deutschland ansssiges ber internet handelndes reisebro buchten klger oktober mitreisenden niederlndischen reiseveranstalter flusskreuzfahrt dezember preis pro person klgern wurde kopie sicherungsscheins niederlndischen vorgelegt kundengeldabsicherers rechnung reisebesttigung oktober zahlten klger entfallenden reisepreis beklagte reiseveranstalter geriet finanzielle schwierigkeiten weshalb gebuchte reise durchgefhrt konnte kurz darauf meldete insolvenz klger erhielten gezahlten reisepreis zurck kundengeldabsicherer verweigerte erstattung reisepreises begrndung aufgrund reiseveranstalter geschlossenen versicherungsvertrags sei deckungspflicht reisen beschrnkt niederlndischen markt angeboten abgeschlossen worden seien beiden klger verlangen beklagten schadensersatz hhe zurckgezahlten reisepreises amtsgericht klage stattgegeben berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung beklagte pflicht abs satz verbindung abs bgb verletzt klgern sicherheitsleistung nachzuweisen bevor deren zahlungen reisepreis entgegennahm grenzberschreitend anbietende veranstalter sitz mitglied staaten europischen union europischen wirtschaftsraums seien weitergehenden pflichten insolvenzsicherung vorschriften abs bgb freigestellt reisenden art richtlinie ewg juni ber pauschalreisen abs satz bgb entsprechende sicherheit leisten entspreche dienstleistungsfreiheit gem art aeuv fr sicherheitsleistung genge jedoch abstrakte deckung vorzusehen ledig lich fr betreffenden staat abgeschlossene reisevertrge greife sicherungsinstrument msse konkrete risiko deutschland ansssigen kunden erfassen reisende tatschlich geschtzt sei entspreche auslndische sicherungsmittel vorgaben gem art richtlinie anforderungen abs satz bgb reiche jedoch sicherheitsleistung nachzuweisen sicherungsschein auszuhndigen nachweispflicht gelte fr reisevermittler bevor zah lungen reisepreis fordere annehme beklagte ordnungsgeme sicherheitsleistung ausreichend nachgewiesen reiche reiseveranstalter besttigen lassen kundengeldabsicherung vorliege vermittler sei nachweispflichtig ersetze wissen existenz sicherungsscheins prfung uneingeschrnkten gltigkeit vielmehr htte prfung nachfrage beim kundengeldabsicherer abrufen internet verffentlichten garantiebedingungen erfolgen knnen ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand sowohl reiseveranstalter klgern abge schlossene reisevertrag beklagten abgeschlossene reisevermittlungsvertrag unterliegen deutschen materiellen recht fr vertrag niederlndischen reiseveranstalter folgt gem art abs rom vo daraus klger verbraucher klger vertragspartner reisevertrags schuldeten entfallenden reisepreis seiten reiseteilnehmer gab allein mitreisende willenserklrung abschluss reisevertrags ab namensverschiedenheit klger lie dabei jedoch deutlich willen erkennen reisevertrag fr soweit reiseteilnahme klger betrifft deren namen abschlieen vgl bgh urteil juli zr njw rn fhrich reiserecht aufl rn mwn besondere umstnde etwa besonderes nheverhltnis mitreisenden denen ausschlieliches auftreten eigenen namen folgern
  5379. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen richter pauge fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock april kostenausspruch insoweit aufgehoben darin ziffer iii urteils landgerichts schwerin oktober enthaltene feststellungsausspruch aberkannt worden kosten ersten rechtszuges tragen klgerin beklagten kosten zweiten rechtszuges tragen klgerin beklagten kosten revisionsverfahrens tragen klgerin beklagten rechts wegen tatbestand klgerin erlitt september verkehrsunfall beklagte alleine verschuldet erhebliche verletzungen be klagte leistete haftpflichtversicherer beklagten vorprozessual klgerin schmerzensgeld hhe insgesamt dm klage klgerin weitere zahlungen feststellung erstrebt beklagten verpflichtet seien smtliche zuknftigen materiellen immateriellen unfall entstehenden schden ersetzen landgerichtlichen urteil klgerin weiteres schmerzensgeld hhe dm schmerzensgeldrente hhe dm monatlich zusowie begehrte feststellung ausgesprochen worden beklagten urteil berufung hinsichtlich schmerzensgeldes angegriffen jedoch hinsichtlich feststellungsausspruches oberlandesgericht landgerichtliche urteil zurckweisung weitergehenden berufung abgendert insgesamt dahin neu gefat beklagten zahlung weiteren schmerzensgeldes dm verurteilt worden brigen klage abgewiesen revision verfolgt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erkennende senat revision insoweit angenommen feststellungsantrag aberkannt worden entscheidungsgrnde tatbestand berufungsurteils antrag beklagten folgt festgehalten beklagten beantragen urteil landgerichts schwerin oktober az abzundern antrge klgerin zahlung weiteren schmerzensgeldes ziff urteils zahlung monatlichen schmerzensgeldrente ziff ii urteils abzuweisen berufungsgericht urteil landgerichts einschrnkung abgendert neu gefat klage brigen abgewiesen ausfhrungen aufhebung feststellungsausspruches abweisung klage insoweit fehlen entscheidungsgrnden berufungsurteils ii umfang annahme erweist revision begrndet berufungsgericht klgerin feststellung einstandspflicht beklagten fr zuknftige schden aberkannt obwohl beklagten berufung verurteilung weiteren schmerzensgeldzahlungen gewandt abs zpo verstoen uneingeschrnkte abnderung neufassung landgerichtlichen urteils entgegen ansicht beklagten verurteilung beklagten zahlung schmerzensgeld betroffen liegt versehen berufungsgerichts abfassung urteilsausspruches nahe zumal begrndung fr abweisung feststellungsantrages urteilsgrnden fehlt lt klare eindeutige fassung urteilstenors einschrnkende auslegung deshalb revision klgerin feststellungsausspruch ersturteils wiederherzustellen insoweit weiteren tatschlichen feststellungen bedarf iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo dr mller dr dressler diederichsen dr greiner pauge'],['Soon']]
  5380. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juni beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gem satz zpo kosten zurckgewiesen streitwert fr revision klgerin festgesetzt grnde mai geborene mithin rentenferne klgerin wendet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl erteilte satzungsnderung berprfte startgutschrift landgericht soweit fr revision klgerin interesse deren zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise bercksichtigung verschiedener rechenparameter ermit tlung startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberlandesg richt dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt klgerin klagantrge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgerin gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf klgerin satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforderlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskrzung versicherten unverhltnismig erufungsgericht auseinandergesetzt gergte nichterhebung angebotenen beweises ber auswirkungen nherungsverfahrens betrifft hintergrund beklagten ermittelte startgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit entscheidungserheblichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr bghz rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klgerin schlielich ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwgungen klgerischen begehren zurckgewiesen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5381. [['berichtigt beschluss mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof beschluss zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr grabinski dr lffler beschlossen beklagte kosten rechtsstreits tragen grnde beklagte niederlndische versandapotheke bietet gesetzlich versicherten kunden deutschland rezepte ber verschreibungspflichtige arzneimittel einlsen sogenannten garantie bonus hhe preises jeweiligen medikaments mindestens hchstens klger bayerische apothekerverband rund selbstndige apotheker organisiert sieht bonussystem zuletzt klargestellt erster linie wegen verstoes arzneimittelrechtlichen preisbindungsvorschriften zweiter linie wegen unangemessener unsachlicher beeinflussung verbraucher hchst hilfsweise wegen verstoes heilmittelwerberechtliche zuwendungsverbot unlauter unzulssig soweit rechtsstreit rechtsmittelinstanzen gelangt klger beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verbieten geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs kunden deutschland vorlage privatrezeptes ber deutschland verschreibungspflichtiges arzneimittel bonus hhe anzubieten gewhren hierfr werben werben lassen darber hinaus klger vorprozessual entstandene abmahnkosten hhe nebst zinsen erstattet verlangt landgericht klage vollen umfang stattgegeben beklagten dagegen umfang vorstehend wiedergegebenen klageantrge eingelegte berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt beklagte zweiten rechtszug erfolglosen antrag abweisung klage weiterverfolgt mndlichen revisionsverhandlung beklagte erklrt klrung streitfrage gesetzgeber versandhandelsttigkeit deutschland deutschen preisbindungsvorschriften fllt selbstverstndlich deutsche gesetz hlt klgerin daraufhin rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte erledigungserklrung zugestimmt ii revisionsverfahren mglichen vgl bgh beschluss november zr grur rr rn mwn erklrung klgerin hauptsache erledigt sei nachdem beklagte erledigungserklrung zugestimmt gem abs satz zpo ber kosten rechtsstreits bercksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen beschluss entscheiden dabei mageblich revision erfolg gehabt htte erledigung hauptsache gekommen wre bgh grur rr rn mwn rechtsmittel beklagten streitfall erfolg gehabt htte entspricht billigem ermessen kosten rechts streits beklagten aufzuerlegen berufungsgericht zutreffend sinne abs uwg rechtsmissbruchliches verhalten klgers verneint sogleich ii recht ferner angenommen deutsche arzneimittelpreisrecht bereits zeitpunkt entscheidung fr wege versandhandels deutschland eingefhrte arzneimittel galt ii weiteren voraussetzungen fr klageanspruch soweit klgerin nr uwg verbindung abs satz amg abs nr ampreisv gesttzt ebenfalls erfllt ii wiederholungsgefahr materiellrechtliche voraussetzung fr zukunft gerichteten klagegegenstndlichen verletzungsunterlassungsanspruch schon inkrafttreten abs satz amg nf weggefallen ii berufungsgericht recht sinne abs uwg rechtsmissbruchliches verhalten klgers verneint berufungsgericht interesse klgers gesonderte inanspruchnahme beklagten blick privat krankenversicherte personen einerseits gesetzlich krankenversicherte personen andererseits rechtfertigte annahme rechtsmissbrauchs gem abs uwg entgegenstand darin gesehen klger zeitpunkt klageerhebung rechnen beklagte blick beanstandetes verhalten gegenber gesetzlich krankenversicherten personen zulssigkeit rechtswegs rgen wrde rechtslage sei erst erhebung klagen vorliegenden rechtsstreit einerseits wegen bonuszahlungen gesetzlich krankenversicherte personen gefhrten rechtsstreit andererseits senatsentscheidung treuebonus geklrt worden ausgesprochen worden sei fr streit ber wettbewerbsrechtliche zulssigkeit sonderzahlungen apothekers krankenversicherte personen einlsung rezepten insoweit gewhrung bonuszahlungen gesetzlich versicherte personen rede stehe rechtsweg zivilgerichten gvg erffnet bgh beschluss januar
  5382. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski juni einstimmig beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert grnde revision gem zpo beschluss zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung revision vo rliegen abs satz zpo rechtsmittel darber hinaus aussicht erfolg bietet begrndung senatsbeschluss mai bezug genommen satz abs satz zpo vorbringen klgerin schriftsatz juni senat bercksichtigt jedoch fr erheblich gehalten dr kessal wulf wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5383. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vii zr vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr kniffka bauner dr eick halfmeier beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember zurckgewiesen beschwerde wendet auffassung berufungsgerichts verjhrung anspruchs brgschaft beginne flligkeit hauptschuld fhrt hierzu sowie frage dauer verjhrungsfrist brgschaftsanspruchs zulassungsgrnde erhebt rge verletzung anspruchs rechtliches gehr lediglich hinblick anwendung nr vob vereinbarung nr vob vortrag klgers mngelansprche seien gegenber beklagten ablauf gewhrleistungsfirsten geltend gemacht worden kam fr entscheidung berufungsgerichts indes brigen begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert dressler kniffka eick bauner halfmeier vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5384. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni beschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt dr melullis keukenschrijver richterin mhlens beschlossen sofortige beschwerde beschlu zivilsenats kammergerichts april kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert dm festgesetzt grnde januar zugestellten urteil november landgericht berlin beklagten zahlung dm stornokosten fr schiffsreise nebst zinsen klgerin verurteilt beklagte februar eingegangenem schriftsatz berufung eingelegt berufungsbegrndung innerhalb offener begrndungsfrist eingegangen hinweis gerichts beklagte mrz eingegangenem schriftsatz rechtsmittel begrndet zudem wiedereinsetzung versumte begrndungsfrist beantragt begrndung wiedereinsetzungsantrags ausgefhrt mitarbeiterin prozebevollmchtigten fristenkalender notierte berufungsbe grndungsfrist mrz grund verwechslung berufungsbegrndungsfrist beklagten betreffenden sache versehentlich gelscht nachdem sache berufungsbegrndung gefertigt versandt worden sei kammergericht beantragte wiedereinsetzung versagt berufung unzulssig verworfen hiergegen richtet sofortige beschwerde beklagten ii zulssige sofortige beschwerde bleibt erfolg grund begrndung wiedereinsetzungsgesuchs geschilderten sachverhalts beklagte beschwerdeinstanz ergnzt festgestellt prozebevollmchtigte beklagten eigenes verschulden daran gehindert mrz ablaufende berufungsbegrndungsfrist einzuhalten abs zpo mu partei wiedereinsetzung beantragt tatsachen darlegen glaubhaft wiedereinsetzung rechtfertigen vgl hierzu bgh beschl xii zb versr lt grund dargelegten sachverhalts ausschlieen fristversumung verschulden prozebevollmchtigten beruht vertretenen prozepartei zuzurechnen abs zpo wiedereinsetzungsantrag unbegrndet bgh beschl ii zb njw beklagte vorgetragen hierzu eidesstattliche versicherung angestellten prozebevollmchtigten vorgelegt angestellte zunchst berufungsbegrndungsfrist datum mrz persnlichen fristenkalender eingetragen ablauf frist frist erledigt gestrichen angaben angestellten seien fr beklagten zeitpunkt zahlreiche verfahren gelaufen fr gleichen zeit berufungen fertigen seien fertigung versendung berufungsbegrndung verfahren beklagten angestellte bereits seit mehreren jahren kanzlei prozebevollmchtigten beklagten ttig sei bisher beanstandungen gegeben seit zwei jahren fristennotierung berwachung fehlerfrei durchfhre versehen versumte frist anstatt frist verfahren gestrichen schriftsatz versicherung eides statt berschriebene erklrung beigefgt folgt lautet rechtsanwaltsund notarfachangestellte rechtsanwalt versichere eides statt verfahren kammergericht berlin rechtsanwalt rahmen wiedereinsetzungsantrages ausgefhrten tatsachen wahrheit entsprechen begrndung sofortigen beschwerde beklagte glaubhaft vorgetragen datum mrz sei vorfrist eingetragen ausarbeitung einreichung vollstreckungsgegenklage gestrichen worden sei ebenfalls stornokosten fr kreuzfahrt betroffen beklagte vorliegen wiedereinsetzungsgrunds jedenfalls glaubhaft gemacht allerdings fordert glaubhaftmachung vollen beweis nachweis berwiegender wahrscheinlichkeit bghz beschl vi zb versr nachweis rede fr be hauptungen beschwerdebegrndung keinerlei glaubhaftmachungsmittel vorgelegt worden versicherung eides statt angestellten glaubhaftmachung angaben wiedereinsetzungsantrag ungeeignet wiedereinsetzungsantrag beigefgte eidesstattliche versicherung eigene sachdarstellung enthlt lediglich pauschal angaben wiedereinsetzungsgesuch bezug nimmt wiedereinsetzungsgrnde hinreichend glaubhaft gemacht sen beschl zb versr leitsatz bgh beschl iva zb njw beschl viii zb njw zller greger zpo aufl rdn bloe erklrung prozebevollmchtigten ersetzt vorliegenden fall glaubhaftmachung schon deshalb tatsachen eigenen wahrnehmungsbereich prozebevollmchtigten betrifft vgl zller aao sowie rdn jeweils vorliegenden fall kommt schon mehr entscheidungserhebliche umstand erschwerend hinzu eidesstattliche versicherung angestellten prozebevollmchtigten besttigte vortrag wiedereinsetzungsgesuch wichtigen punkt schriftsatz sofortigen beschwerde abgendert wurde mehr verwechslung fr bestimmt bezei
  5385. [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil verkndet dezember fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein vvg ergibt auslegung abtretungsanzeige enthaltenen widerrufs bezugsberechtigung bezugsrecht insoweit widerrufen rechten sicherungsnehmers entgegensteht tritt sicherungszweck bestimmten umfang rechte sicherungsnehmers zurck bleibt brigen voll wirksam beim tod versicherungsnehmers erwirbt bezugsberechtigte anspruch versicherungsleistung soweit gesicherte forderung bersteigt unmittelbar weitere rechtshandlung sicherungsnehmers besttigung bgh urteil mrz iv zr versr bgh urteil dezember iv zr olg bamberg lg schweinfurt iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts schweinfurt august hinsichtlich beklagten zurckgewiesen worden berufung klgers urteil landgerichts teilweise abgendert beklagte verurteilt klger dm nebst zinsen seit oktober zahlen kosten rechtsstreits tragen parteien folgt gerichtskosten tragen klger beklagte je hlfte klger trgt auergerichtlichen kosten beklagten auergerichtlichen kosten klgers trgt beklagte hlfte brigen tragen klger beklagte auergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand klger meint bezugsberechtigter lebensversicherung verstorbenen versicherungsnehmers anspruch teil versicherungsleistung hhe dm beklagte versicherer beklagte empfngerin versicherungsleistung versicherungsantrag juli klger widerruflich bezugsberechtigter fr todesfall benannt beklagte nahm antrag versicherungsbeginn august besttigte schreiben juli versicherungsnehmer bezugsrecht klgers versicherungsnehmer juli ausgefertigten versicherungsschein prmienanforderung zwei mahnungen erhalten lastschriftverfahren vereinbart streitig prmien eingingen schrieb beklagte versicherungsnehmer dezember vertrag aufgelst februar suchte agent versicherungsnehmer unterzeichnete bestandserhaltungsbericht beginn versicherung beitragszahlung januar verlegt wurde beklagte stellte februar nachtrag versicherungsschein nderungszeitpunkt januar vermerkt schreiben selben tage bat versicherungsnehmer vollstndige genaue festlegung bezugsrechts vertrag fall sei fgte vorbereitete erklrung ber sofortige nderung bezugsrechts versicherungsnehmer reagierte darauf januar trat versicherungsnehmer ansprche lebensversicherung sicherheit beklagte ab widerruf etwa bestehenden bezugsberechtigung fr dauer abtretung zweite seite abtretungsurkunde enthlt abtretungsanzeige beklagte darin heit fr dauer abtretung bezugsrecht insoweit widerrufen rechten bank entgegenstehe beklagte urkunde januar erhalten april schrieb versicherungsnehmer mitgeteilt wer bezugsberechtigt solle knne trotz bestehender abtretung bezugsrecht festlegen antwort blieb tod versicherungsnehmers april zahlte beklagte volle versicherungsleistung hhe dm beklagte abzug schuldsaldos leitete bentigten betrag dm nachlapfleger fr damals unbekannten erben versicherungsnehmers klger meint umfang anspruch versicherungsleistung aufgrund wirksam eingerumten insoweit widerrufenen bezugsrechts zugestanden revision verfolgt vorinstanzen abgewiesenen anspruch beide beklagte gesamtschuldner entscheidungsgrnde revision klgers fhrt antragsgemen verurteilung beklagten anspruch versicherungsleistung stand eintritt versicherungsfalls klger bezugsberechtigten soweit schuldsaldo versicherungsnehmers beklagten berstieg beklagte befreiender wirkung beklagte gezahlt klger anspruch klger abschlu versicherungsvertrags widerrufliches bezugsrecht eingerumt worden dabei offen bleiben bereits juli abschlu vertrages gekommen wegen nichtzahlung erstprmie rcktrittsfiktion abs satz vvg beendet worden jedenfalls berufungsgericht recht angenommen februar vertrag magabe ursprnglichen antrags bzw vertrags geschlossen worden nderungen gab laufzeit geringem umfang prmie verhalten beklagten erkennbar gemeint konnte versicherungs
  5386. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin november abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags drei fllen davon zwei fllen tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren verurteilt revision angeklagten sachrge erfolg annahme landgerichts angeklagte sei begehung taten zumal uneingeschrnkt schuldfhig hlt sachlichrechtlicher nachprfung stand zudem stark sehbehinderte angeklagte leidet gutachten psychiatrischen sachverstndigen paranoidhalluzinatorischen psychose episodischem verlauf residualer wahnsymptomatik erste manifestation psychischen erkrankung tatzeit jhrigen angeklagten seit bindungslos deutschland lebt frher betubungsmittelmibrauch betrieben zuletzt nichtsehaft weder sozialhilfe sonstige bekannte einknfte bezog fr zeit letzten strafverbung jahre gesichert schwurgericht konkrete wahnvorstellungen angeklagten festgestellt htten rzte mitteln eingewirkt verdunkelung haut massiven sehschwche erkrankungen jugendzeit gefhrt zwlf kinder leuten sumpf gebracht worden seien whrend letzten haft angeklagte akustische halluzinationen litt vergiftungsangst waschzwang tat schwurgericht folgendes festgestellt frhen morgen april wrmte angeklagte schuhe strmpfe besa nacht hufig freien verbracht fahrenden bahn uniformierter schaffner kontrolldienst aufforderte fe gegenberliegenden sitzbank nehmen reagierte angeklagte indes geschehen realittsverkennend bedrohlich auffate zunchst kontrolleur zweiten vergeblichen aufforderung ankndigte mobiltelefon ordnungsdienst polizei alarmieren sprang angeklagte stie schrei versetzte kontrolleur mitgefhrten messer wuchtigen stich rcken opfer sackte verletzt boden angeklagte wandte fahrenden zug weiteren schaffner zielte messer linke brust stich wurde flasche mann innentasche uniformjacke trug aufgefangen nunmehr griff angeklagte uniformierte schaffnerin zielte messer unterkrper konnte stich tasche abfangen unmittelbar darauf brachte angeklagte lngere sofort blutende schnittverletzung linken halsseite schwurgericht berzeugt angeklagte smtlichen messerattacken direktem ttungsvorsatz handelte weitere bahn insassen griff angeklagte verhielt bahn waggon whrend weiteren fahrt hektisch entfernte nchsten bahnhof jedoch ruhigen schrittes warf messer spter gefunden wurde fiel verwirrt wirkendes erscheinungsbild passanten verfolgte festnahme veranlassen konnte angeklagte lie widerstandslos festnehmen brabbelte jedoch wirkte weiterhin irgendwie verwirrt wurde polizeibeamten indes sehschwche registrierten blutentnahmearzt unrecht fr stark alkoholisiert gehalten vernehmungen verhielt unwillig wirkte gestrt psychiaterin explorierte dabei freilich hinweise fr gravie rende psychische erkrankung diagnostizierte beschimpfte sexuellem hintergrund zudem berichtete kindern puff beklagte rzte festnahme flssigkeit berschttet htten hauptverhandlung bezeichnete angeklagte whrend untersuchungshaft psychiatrischen abteilung justizvollzugsanstalt untergebracht medikaments behandelt tatzeit stark berauscht objektiv widerlegt gab harmlosen messer schlge gewehrt polizei geschlagen worden sei schuhe seien weggenommen worden tag passiere solch vorfall hintergrund feststellungen person angeklagten tat nachtatverhalten befund schwurgerichts angeklagte taten unrechtseinsicht ungetrbtem steuerungsvermgen begangen nachvollziehbar obgleich bereinstimmung beurteilung psychiatrischen sachverstndigen steht allein feststellungen beim angeklagten vorhandenen krankheitsbedingten wahnvorstellungen annahme ausschlusses mindestens erheblichen verminderung schuldfhigkeit wahrscheinlich vgl bghr stgb psychose kommt hinzu schwurgericht wahnhaftes erleben angeklagten taten vorangegangenen phase fr wahrscheinlich erachtet ua taten stellten zumal schwurgericht meint direktem ttungsvorsatz begangen wurden objektiv gnzlich unverstndliche berreaktion belsti
  5387. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen keukenschrijver asendorf fr recht erkannt revision klgerin brigen zurckgewiesen soweit ber bereits nichtannahme entschieden september verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf aufgehoben soweit klgerin widerklage zahlung mehr dm nebst zinsen hieraus seit dezember verurteilt worden umfang aufhebung rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte gmbh auftrag erhalten anlagenteile fr rauchgasentschwefelungsanlage kraftwerk liefern installieren zusammenhang klgerin planungsarbeiten beauftragt abrechnung kam meinungsverschiedenheiten beklagte kndigte vertragsverhltnis schlielich fristlos klgerin berhmt restforderung dm insgesamt rechnungen betrag eingeklagt beklagte klage entgegengetreten widerklagend dm verlangt davon dm angebliche berzahlungen dm schadensersatz klgerin widerklage entgegengetreten landgericht klage beklagte zahlung dm widerklage klgerin zahlung dm nebst zinsen verurteilt brigen klage widerklage abgewiesen dabei insgesamt forderung beklagten dm gerechtfertigt angesehen umfang dm aufrechnung erloschen sei berufung klgerin beantragt widerklage insgesamt abzuweisen beklagte berufung klgerin angeschlossen zahlung weiteren betrags dm nebst zinsen begehrt berufungsgericht berufung klgerin unzulssig verworfen soweit rckzahlungsansprche beklagten hhe dm dm dm betraf brigen verurteilung beklagten besttigt anschluberufung verurteilung klgerin widerklage hauptsache dm erhht wegen erstinstanzlich abgewiesenen betrags dm nebst zinsen wegen kosten sache landgericht zurckverwiesen revision greift klgerin berufungsurteil soweit nachteil erkannt worden beklagte tritt rechtsmittel entgegen senat revision angenommen soweit folgende positionen widerklageforderung jeweils nebst zinsen betrifft rechnung nr betrag dm rechnung nr betrag dm entscheidungsgrnde revision erffnet soweit berufungsgericht berufung unzulssig verworfen zpo geltenden fassung insoweit erweist unbegrndet unten brigen fhrt zulssige rechtsmittel hhe dm nebst zinsen aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht entscheidung ber kosten revisionsverfahrens bertragen unten weitergehende revision demgegenber umfang annahme senat begrndet berufungsgericht berufung klgerin zunchst unzulssig verworfen soweit rechtsmittel landgerichtliche urteil umfang richtete klgerin widerklage rckzahlung wegen betrags dm rechnung nr verurteilt worden verwerfung berufung hlt umfang revisionsrechtlichen nachprfung stand ausfhrungen landgerichtsurteil warum beklagte geleistete abschlagszahlungen zurckverlangen knne berufungsbegrndung satz entgegengesetzt rckzahlungsanspruch gem abs bgb hhe dm steht beklagten berufungsgericht hieraus recht gefolgert begrndung sinn abs nr zpo januar geltenden fassung folgenden insoweit vollstndig fehle vgl musielak ball zpo aufl rdn fall teilbaren streitgegenstands vgl zller gummer zpo aufl rdn abs nr zpo mu berufungsbegrndung bestimmte bezeichnung einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde sowie neuen tatsachen beweismittel beweiseinreden enthalten partei rechtfertigung berufung anzufhren danach berufungsklger begrndung liefern entscheidung stehenden fall zugeschnitten begrndung mu deshalb erkennen lassen punkten tatschlicher rechtlicher art angefochtene urteil ansicht berufungsklgers unrichtig einzelnen angeben grnden tatschliche rechtliche wrdigung vordergerichtes fr unrichtig hlt st rspr bgh urt ii zr njw tatschlich bestehende objektive unrichtigkeit angefochtenen urteils erforderliche begrndung ersetzen voraussetzung fr zulssigkeit rechtsmittels darlegung grnde denen urteil berufung angegriffen revision annimmt fehlende berechtigung widerklageforderung umkehrung daraus ergeben forderung klgerin berechtigt htte zumindest berufungsbegrndung angefhrt mssen geschehen fall
  5388. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo internationale zustndigkeit deutscher gerichte entscheidung ber klagen wegen persnlichkeitsbeeintrchtigungen internet abrufbare verffentlichungen schon dadurch begrndet betroffene wohnsitz inland uerungen abgerufen vereinzelt geschftspartnern bekannt geworden richten fremder sprache schrift gehaltenen berichte ber vorkommnisse ausland ganz berwiegend adressaten ausland fr internationale gerichtliche zustndigkeit magebliche deutliche inlandsbezug gegeben anschluss senatsurteil bghz the new york times bgh urteil mrz vi zr olg kln lg kln vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand inland wohnhafte klger verlangt beklagten vereinigten staaten lebt unterlassung auskunft schadensersatz wegen uerungen persnlichkeitsrecht verletzt sieht parteien russland stammen gemeinsam schule gegangen trafen juni anlsslich klassentreffens wohnung klgers moskau beklagte verfasste rckkehr usa bericht sieben tage moskau dritte tag stellte internet uerte darin ber lebensumstnde uere erscheinungsbild klgers artikel russischer sprache kyrillischer schrift verfassten internetseite www womanineurope com firma deutschland betrieben verffentlicht landgericht klage mangels internationaler zustndigkeit unzulssig abgewiesen dagegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt internationale zustndigkeit deutschen gerichte allein betracht kommenden zuweisungsregel zpo fr gegeben besondere beziehung sache inland rechtfertigen wrde grundsatz abzuweichen beklagter gerichten wohnsitzstaats verklagen sei beklagte usa bestehe allein abrufbarkeit rechtsverletzenden inhalte inland reiche hierfr liee bloe abrufbarkeit allein gengen kme uferlosen ausweitung gerichtspflichtigkeit zustndigkeitsrechtlichen leitprinzipien vermeidung beziehungsarmer gerichtsstnde reduzierung konkurrierender zustndigkeiten vorhersehbarkeit prventiven steuerbarkeit potentiellen gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe zustndigkeit begrndender erfolgsort sei anzunehmen beanstandete artikel bestimmungsgem deutschen internetnutzer richte klger russisch spreche kyrillischen schrift vertraut gastgeber klassentreffens moskau gewe sen sei stelle umstand website inland kenntnis genommen begrndung zustndigkeit zpo hinreichenden inlandsbezug dar inhaltlich bericht zusammentreffen russischstmmigen ehemaligen klassenkameraden wohnung klgers moskau geschildert ersichtlich klger veranstalter bzw teilnehmer klassentreffens unmittelbar angesprochen klassentreffen damalige moskauer wohnung eingeladen jedoch sei fr kenntnis beklagten wohnsitz klgers deutschland dargetan fr handlungsort deutschland spreche autor informationen handle netz eingespeist wrden sei streitfall vereinigten staaten geschehen nahezu ort weltweit server zugegriffen knne ber internet verbreitung weltweit erfolge knne allein serverstandort internationale zustndigkeit begrnden ii revision bleibt erfolglos internationale zustndigkeit deutscher gerichte fr streitfall gegeben internationale zustndigkeit angerufenen deutschen gerichts geltung abs zpo revisionsinstanz amts wegen prfen stndige rechtsprechung vgl etwa senat urteile mrz vi zr bghz rn mrz vi zr versr rn juni vi zr njw rr bgh urteil november iii zr bghz ff zutreffend berufungsgericht vorrangige internationale gerichtsstandsregelung eingreift regelung beson deren gerichtsstands fr unerlaubte handlung zpo herangezogen vorschriften ber rtliche zustndigkeit ff zpo regeln mittelbar grenzziehung zustndigkeit deutscher auslndischer gerichte vgl senat urteil mrz vi zr aao mwn zpo fr klagen unerlaubten handlungen gericht zustndig bezirk handlung begangen begrndung zustndigkeit reicht schls
  5389. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg allein gesetzesnderung betreffend wegfall sogenannten rentnerbzw pensionistenprivilegs abs satz sgb vi af abs satz beamtvg af rechtfertigt versausglg gesttzte korrektur versorgungsausgleichs lasten ausgleichsberechtigten ehegatten anschluss senatsbeschluss april xii zb verffentlichung bestimmt bgh beschluss april xii zb olg dsseldorf ag oberhausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf april kosten antragsgegners zurckgewiesen beschwerdewert grnde mrz geschlossene ehe beteiligten eheleute wurde mai zugestellten scheidungsantrag rechtskrftig geschieden ehe zwei gemeinsame kinder hervorgegangen denen verstorben mehr unterhaltsbedrftig jhrige antragsgegner folgenden ehemann postbeamter jahr schlaganfall wegen dienstunfhigkeit vorzeitigen ruhestand versetzt wurde ehezeit anrecht versorgung beamtenrechtlichen grundstzen hhe ausgleichswert erlangt daneben ehemann anrechte gesetzlichen rentenversicherung ehezeitanteil entgeltpunkten ausgleichswert entgeltpunkten erworben denen wegen fehlender dreifnftelbelegung pflichtbeitragszeiten sgb vi invalidittsversorgung beziehen jhrige antragstellerin folgenden ehefrau ehezeit anrechte gesetzlichen rentenversicherung hhe entgeltpunkten ausgleichswert entgeltpunkten erworben groen teil kindererziehungszeiten herrhren amtsgericht ungekrzten versorgungsausgleich durchgefhrt dagegen gerichtete beschwerde ehemanns oberlandesgericht entscheidung famrz verffentlicht ausgleichswert beamtenrechtlichen versorgung ehemanns herabgesetzt weitergehende rechtsmittel zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehemanns weiterhin vollstndigen ausschluss versorgungsausgleichs erstrebt ii rechtsbeschwerde erfolg gem versausglg findet versorgungsausgleich ausnahmsweise statt soweit grob unbillig wre grobe unbilligkeit liegt einzelfall abwgung umstnde rein schematische durchfhrung ausgleichs grundgedanken versorgungsausgleichs nmlich dauerhaft gleichwertige teilhabe beider ehegatten ehezeit insgesamt erworbenen versorgungsanrechten gewhren gerechtigkeitsgedanken unertrglicher weise widersprechen wrde verfahren rechtsbeschwerde ohnehin eingeschrnkt berprfbaren senatsbeschlsse september xii zb famrz rn mrz xii zb famrz rn mwn erwgungen beschwerdegerichts anwendung versausglg stehen einklang senatsrechtsprechung entwickelten grundstzen lassen rechtsfehler zulasten antragsgegners erkennen fr genommen grob unbillig sinne versausglg ausgleichsberechtigte ber ungekrzten versorgungsausgleich daran partizipiert wert ehezeit ausgleichspflichtigen erworbenen anrechts wegen besonderheiten mageblichen versorgungssystems eintritt vorzeitigen invaliditt erhht senatsbeschluss april xii zb verffentlichung bestimmt vgl bverfg famrz allerdings billigkeitsgesichtspunkten herabsetzung versorgungsausgleichs hchstens eintritt vorzeitigen invaliditt geschuldeten betrag gerechtfertigt ausgleichspflichtiger beamter wegen dienstunfhigkeit beamtenrechtliche zurechnungszeiten beamtvg erhhte invalidittsversorgung bezieht ausgleichsberechtigte ungekrzte teilhabe anrecht verhltnis ausgleichspflichtigen unverhltnismig hohe altersversorgung erlangen wrde vgl senatsbeschluss april xii zb verffentlichung bestimmt mwn grundlegend senatsbeschluss bghz famrz grundstze beschwerdegericht bezogen grundlage tatschlich bezogenen ruhegehalts ermittelten ausgleichswert beamtenrechtlichen versorgung ehemanns fiktiv ermittelten wert herabgesetzt verbleib ehemanns aktiven dienst ergeben htte fr ehemann gnstige beurteilung rechtsbeschwerde angegriffen darber hinaus gehender ausschluss versorgungsausgleichs kommt betracht beschwerdegericht recht zutreffender begrndung erkannt vorliegenden fall deshalb geboten laufende invalidittsversorgung ehemanns zeit ehefrau ihrerseits verrentet mehr sogenannte pensionistenprivileg abs satz beamtvg af auswirkungen versorgungsausgleic
  5390. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat dahinstehen verfahrensbeanstandung landgericht urteil unrecht zugrunde gelegt angeklagte hauptverhandlung sache geuert zulssiger weise erhoben rge revision versto stpo geltend macht jedenfalls unbegrndet ecli de bgh str behauptete verfahrensfehler bewiesen aufgrund formellen beweiskraft hauptverhandlungsprotokolls satz stpo steht fest angeklagte sache eingelassen vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn protokolleintrag angeklagte letzte wort angeklagte wurde befragt verteidigung auszufhren machte ergnzende ausfhrungen verteidigung stellt frage entgegen generalbundesanwalt geteilten auffassung revision hierdurch sacheinlassung angeklagten bewiesen gesetzeswortlaut abs stpo ausgerichtete protokoll belegt lediglich angeklagten recht letzten wortes eingerumt worden mglichkeit gebrauch gemacht freisteht letzten wort verteidigung vorbringen beweist protokoll letzten wort sache eingelassen vgl bgh urteil juni str bghr stpo beweiskraft beschluss oktober str nstz lrstpo stuckenberg aufl rn erst rahmen letzten wortes erfolgte sacheinlassung htte vielmehr gehende wesentliche frmlichkeit ausdrcklichen protokollierung bedurft meyer goner schmitt aao rn kk stpo ott aufl rn sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']]
  5391. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klger klger klger tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh februar januar gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfl schung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht verstndnis senats etwa bejaht son dern sofort frage eingegangen gesprch schutzwirkungen fr kunden vermittlerin ergeben konnten grundlage
  5392. [['bundesgerichtshof beschluss str august bghst nein bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stgb abs vertragsarzt krankenkasse trifft gegenber vermgensbetreuungspflicht sinn abs stgb zumindest gebietet heilmittel jegliche medizinische indikation kenntnis verordnen verordneten leistungen erbracht gegenber krankenkassen abgerechnet sollen bgh beschluss august str lg halle strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle november dahin abgendert verurteilung wegen tateinheitlich begangener beihilfe betrug fllen entfllt gehende revision angeklagten verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen untreue fllen tateinheit beihilfe betrug fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt urteil verstndigung gem stpo zugrunde liegt richtet sachrge gesttzte revision rechtsmittel hinsichtlich verurteilung wegen tateinheitlich begangener beihilfe betrug fllen erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte arzt betreibt sa chirurg durchgangsarzt eigene praxis sog kassenarzt vertragsrztlichen versorgung zugelassen seit arbeitet kooperationsarzt zusammen ebenfalls sa sowie gesundheitszentren fhren denen physiotherapie krankengymnastik anbieten abgabe physiotherapeutischer leistungen krankenkassen zugelassen jahren erstellte angeklagte insgesamt fllen heilmittelverordnungen fr physiotherapeutische leistungen insbesondere manuelle therapie wrmepackungen unterwasserdruckstrahlmassagen sowie gertegesttzte krankengymnastik heilmittelverordnungen erstellte angeklagte fr patienten untersuchung anderweitige konsultation medizinische indikation bestand fr vielmehr wurden angeklagten eheleuten aufgrund gemein samen tatplans krankenversicherungskarten angestellten ge sundheitszentren spielern fuballvereins berlassen angeklagte mannschaftsarzt sowie eheleute unentgeltlich physiotherapeutisch betreuten heilmittelverordnungen leitete angeklagte sodann eheleuten lieen erbringung angeklagten verordneten leistungen patienten besttigen obwohl angeklagte ebenfalls wusste billigte flle erbracht worden anschlieend wurden ebenfalls teil gemeinsamen tatplanes eheleuten kas sen monatsweise zusammengefasst insgesamt handlungen verschieden krankenkassen eingereicht annahme verordneten leistungen seien erbracht worden hhe insgesamt bezahlt zahlungen erhielt angeklagte anteil ging darum eintrgliche stellung kooperationsarzt gesundheits zentren erhalten unberechtigte gewinnstreben eheleute ermglichen untersttzen vorgehen einnahmequelle umfang geringer dauer erschlieen sowie teil fr vereine kostenlose betreuung refinanzieren wollten ii rechtsmittel angeklagten erfolg soweit wegen tateinheitlich begangener beihilfe betrug fllen verurteilt worden verurteilung angeklagten wegen untreue fllen begegnet rechtlichen bedenken angeklagten oblag gegenber geschdigten krankenkassen vermgensbetreuungspflicht sinn abs stgb aa untreue setzt sowohl alternative missbrauchs treubruchtatbestandes voraus tter sog vermgensbetreuungspflicht obliegt erfordert tter beziehung potentiell geschdigten steht besondere verantwortung fr materielle gter bringt tter inhaltlich herausgehobene pflicht wahrnehmung fremder vermgensinteressen treffen ber fr jedermann geltende sorgfalts rcksichtnahmepflichten insbesondere ber allgemeine pflicht vermgensinteressen vertragspartners rcksicht nehmen ebenso hinausgeht ber bloen bezug fremden vermgensinteressen rein tatschliche einwirkungsmglichkeit materielle gter vgl bgh beschlsse mai str nstz juris rn mrz str bghr stgb abs vermgensbetreuungspflicht juris rn november str njw juris rn urteile dezember str bghst juris rn juli str nstz rr juris rn strafbarkeit wegen untreue setzt daher voraus tter vermgensbetreuung hauptpflicht zumindest mitbestimmende beilufige verpflichtung obliegt bgh beschlsse mrz str bghr stgb abs vermgensbetreuungspflicht juris rn urteil dezember str bghst juris rn bes
  5393. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterin dr hessel richter dr achilles richterin dr fetzer richter dr bnger beschlossen revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts hamburg dezember zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert grnde revision gem satz zpo beschluss zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung revision abs satz zpo vorliegen rechtsmittel aussicht erfolg begrndung hinweisbeschluss senats januar bezug genommen satz abs satz zpo magabe aktenzeichen genannten senatsurteils januar viii zr viii zr lautet ausfhrungen beklagten schriftstzen mrz geben anlass inhalt hinweisbeschlusses senats abweichenden beurteilung ball dr hessel dr fetzer dr achilles dr bnger vorinstanzen ag hamburg harburg entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5394. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben davon ausgenommen bleiben feststellungen ueren tathergang tatvorgeschehen aufrecht erhalten bleiben insoweit revision gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschwurgericht zustndige jugendkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung jugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt sachrge gefhrte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte wurde abend juni spter geschdigten zeugen verwendung mobiltelefons gemeinsamen bekannten fnfmal beleidigend bedro hend angerufen angeklagte nahm bedrohungen ernst verlie elterliche wohnung hilfe bruder suchen traf unmittelbarer nachbarschaft wohnenden zeugin kam aggressiv gefhrten hinsichtlich einzelheiten aufklrbaren unterhaltung ua kam schlgerei angeklagten schlielich obsiegte angeklagte ging elterliche wohnung zurck zog jogginghose feste turnschuhe steckte kleines klappmesser klingenlnge cm verlie wohnung erneut aufzusuchen urheber schaft anrufe nachzuweisen angeklagte traf gerade telefonisch fr erfolgreichen auseinandersetzung berichte te angeklagte forderte geschdigten erregt anrufliste handys zeigen nachweis erbringen angerufen geschdigte folgte aufforderung wissen handy anrufe ausweisen wrde handy zeugin benutzt angeklagte daraufhin enttuscht tend gelungen geschdigten anrufe nachzuweisen forderte geschdigten zeugin kommen geschehnisse aufzuklren geschdigte lehnte ab angeklagten wurde nunmehr klar gelingen wrde nachweis erbringen warum geschdigte angerufen wtend griff hand hosentasche zog messer hervor ffnete klappmechanismus geschdigte gerade handy einsteckte bemerkte angeklagte hielt messer rechten hand trat rechts geschdigten vorbei stach messer schwungbewegung ber schulter gezielt viermal oberen linken rcken rckwrtsbewegung stach weiteres mal vorne links oberbauch ua landgericht einlassung angeklagten notwehr gehandelt messerangriff zuvorzukommen ua beweiswrdigend widerlegt bedingten ttungsvorsatz ange klagten aufgrund empfindlichkeit getroffenen krperregion anzahl stiche angenommen ua folgendes abgestellt vorliegend stach angeklagte messer klingenlnge cm viermal oberen rcken bauch geschdigten angeklagte glaubhaft angegeben krperregionen anvisiert aufgrund krperhaltung geschdigten chance sah beine stechen stichen rcken vorgezogen htte ua begrndete ttungsvorsatz hlt sachlichrechtlichen prfung stand landgericht mageblich neben konkreten einsatz verhltnismig kleinen messers vorstellungen angeklagten whrend stichabgabe lasten herangezogen ausschlielich zweck verteidigung begrndung notwehrlage angegeben nachdem landgericht einlassung gnzlich widerlegt durfte mehr vorliegen gestndnisses hinsichtlich beabsichtigten beibringung erheblicher verletzungen ausgehen nachteil angeklagten verwenden vgl bgh beschlsse mai str vgl bgh beschluss oktober str sache bedarf neuer aufklrung bewertung ausnahme feststellungen ueren tathergang tatvorgeschehen aufrechterhalten bleiben knnen umfassen ausschluss notwehr senat weist fr fall erneut notwendig werdenden mittelbaren heranziehung voraussetzungen vorschrift alternative stgb darauf magebend tat spontantat dar stellt kommt vielmehr darauf beleidigungen bedrohungen weiteren verhalten opfers liegende krnkung anhaltenden zorn angeklagten hervorgerufen angeklagten tat hingerissen vgl bgh beschlsse oktober str bghr stgb alternative hingerissen september str schon bisherige erwgung landgerichts vernehmung opfers hauptverhandlung provokant schau getragene selbstbewusstsein kammer nachvollziehen lasse auftreten gegenber angeklagten wut frustration gesteigert schlielich messerstichen entladen htte ua deutet zusammenhang steht spannungsverhltnis festgestellten zudem gar mageblichen ob
  5395. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen nachstellung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg februar gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben schuldspruch soweit angeklagte wegen nachstellung hervorrufen schweren gesundheitsstrung fall ii urteilsgrnde verurteilt wurde gesamten rechtsfolgenausspruch weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen nachstellung hervorrufen schweren gesundheitsstrung wegen ntigung beleidigung krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwlf monaten einzelstrafen acht monaten zwei monaten freiheitsstrafe tagesstzen je weiteren acht monaten freiheitsstrafe verur teilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision angeklagten allgemeinen sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen vorbestrafte tatzeiten jahre alte angeklagte neigt aufgrund psychischen erkrankung hoher wahrscheinlichkeit hirnorganische komponente beruhend jahrelangem alkoholkonsum erlittenen schdel hirntrauma zurckzufhren etwa seit erkennbaren anlass nachbarn massiv bedrohen beleidigen nachzustellen ua liegt kombinierte persnlichkeitsstrung emotionale instabilitt neigung impulsivem agieren paranoide akzentuierung sowie narzisstische anteile geprgt erfllt eingangsmerkmal schweren seelischen abartigkeit sinne stgb steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeitpunkten aufgehoben jedoch erheblich eingeschrnkt gem stgb angeklagte zustand nachdem einstweilige verfgung amtsgerichts flensburg untersagt worden nebenklgern nachzustellen beobachten juni maisfeld grundstck grundstck nebenklger befindet gras gemht nebenklgern garten saen meter genhert beobachtet juli versteckte gemeinsamen grundstcksauffahrt busch betrachtete nebenklger beim fernsehen juli brllte nebenklger grundstck worten komm rber juli schrie gerade wohnung verlassende nebenklgerin solle verschwinden bekme arsch voll ergriff hierbei knppel schwang mehrfach richtung nebenklgerin schrie solle abhauen komme worauf flchtete juli lauerte angeklagte nebenklgerin brllte worten mach beine hau ab blondes miststck los hau ab sollen mitnehmen schleswig hast ab ruhige nacht mehr nebenklgerin nher kam lief nebenklgerin wurde handlungsweise angeklagten ebenso ehemann psychisch stark beeintrchtigt massive angst angeklagten geschlagen gar umgebracht nebenklger befrchtete hohem mae ehefrau geschieht nebenklgerin erlitt psychosomatische zusammenbrche intensiven schweren magenkrmpfen posttraumatische belastungsstrung verlor zehn kilogramm gewicht beide nebenklger eigenem bekunden eigentlich mehr lage ua freiberuflichen ttigkeit nachzugehen tat juli brllte angeklagte nachbarn wortwechsel hau ab schlag fresse zhne rausfliegen ua weiteren nachbarn rief fr gelte gleich wegfahre vermeidung eskalation fuhren geschdigten tat whrend haftvorfhrung beleidigte angeklagte juli zwei polizeibeamte worten idioten menge mist aufgeschrieben tat hauptverhandlung amtsgerichts flensburg trat angeklagte september nebenklgerin fu bein wodurch handflchengroes hmatom bereich sprunggelenks spanns erlitt tat landgericht geht sachverstndig beraten davon angeklagten infolge zustandes erhebliche rechtswidrige taten erwarten seien deshalb fr allgemeinheit gefhrlich sei anordnung unterbringung sei unverhltnismig vielleicht bagatelldelikt anzusehende beleidigung seien brigen delikte schon gewicht erwartenden taten aggressionspotenzial angeklagten unerheblich ua schuldspruch wegen qualifizierenden tatbestandes nachstellung gem abs stgb hlt sachlichrechtlicher berprfung stand vorschrift setzt voraus opfer opfer nahe stehende person nachstellung gefahr todes schweren gesundheitsschdigung gebracht tatfolgen landgericht indes festgestellt psychosomatischen beschwerden einhergehend depressiven erschpfungszustnden hinreichend belegt gilt umso mehr strafkammer feststellung ta
  5396. [['bundesgerichtshof beschluss ar vs januar justizverwaltungssache antragstellerin strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss oberlandesgerichts stuttgart oktober unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen rechtsbeschwerde unstatthaft beschluss oberlandesgerichts anfechtbar oberlandesgericht rechtsbeschwerde zugelassen abs eggvg basdorf dlp berger knig bellay'],['Soon']]
  5397. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts baden baden januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat ausspruch angefochtenen urteil ber aufrechterhaltung einziehungsentscheidung urteil amtsgerichts rastatt november unschdlich jedoch entbehrlich einziehung erledigt rechtskraft urteils eigentum sichergestellten betubungsmitteln gem abs satz btmg verbindung abs stgb af staat bergegangen vgl bgh urteile mai str bghr stgb abs aufrechterhalten dezember str nzv beschluss september str sost scheible bender paul feilcke grube'],['Soon']]
  5398. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt juli fall ii urteilsgrnde gesamtstrafenausspruch sowie hinsichtlich einziehungsanordnung zeugen sichergestellten betu bungsmitteln zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge fall ii urteilsgrnde tatmehrheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei weiteren fllen fall ii urteilsgrnde unerlaubten gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt zugleich verschiedene betubungsmittel eingezogen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten verfahrensrge tenor ersichtlichen erfolg brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo schuldspruch fllen ii ii urteilsgrnde hlt rechtlicher nachprfung stand dagegen unterliegt verurteilung fall ii urteilsgrnde aufhebung landgericht fall bezogenen beweisantrag angeklagten tragfhiger begrndung abgelehnt ii angeklagten insoweit erhobenen verfahrensrge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde juli beantragte verteidiger angeklagten zeugin beweis tatsache vernehmen zeuge sei mindestens whrend anklagegegen stndlichen zeitraums verkufer betubungsmitteln insbesondere crystal begrndung fhrte zeuge ver nehmung angegeben wissens sei zeuge fer crystal gehrt zeugin verku zeuge vernehmung dagegen lediglich konsument crystal dargestellt beweisaufnahme ergeben verkufer crystal aufgetreten sei darum ergebe veritables eigeninteresse zeugen streitgegenstndlichen fahrt gem ziffer anklageschrift landgerichtlichen feststellungen fr angeklagten durchgefhrt landgericht wies beweisantrag beschluss gleichen tag wegen unerreichbarkeit zeugin zurck knne unabsehbare zeit gericht vernommen ergebe attest juni anhaltspunkte dafr gesundheitszustand zeugin zwischenzeitlich gebessert htten ergeben bescheinigung juni amtsrztliches attest juni vorangegangen darin einlaufende psychische erkrankung zeugin festgehalten konzentrations kommunikationsfhigkeit erhebliche auswirkungen wrdigung fremdanamnestisch erhobenen angaben behandelnden psychiater hinweis gefahr akuten exazerbation schweren psychischen erkrankung bestehenden eingeschrnkten psychischen belastbarkeit eingeschrnkten konzen trationsfhigkeit sei aktuell verhandlungsfhigkeit gegeben betroffene verhandlungsverlauf infolge einschrnkungen folgen knne vernehmungsfhigkeit wre insofern bejahen vernehmung huslichen umfeld geschtzten rahmen polizeistation rztlicher nervenrztlicher sicht verantworten wre landgericht zeugin zunchst amts wegen vernehmen darauf eingang rztlichen bescheinigungen verzichtet durfte beweisantrag mitgeteilten begrndung zurckweisen htte rahmen amtsaufklrungspflicht frage auseinander setzen mssen zumindest kommissarische vernehmung zeugin fr sachaufklrung geboten wre liegt beweisantrag entgegen ansicht generalbundesanwalts handelte beweis gestellten umstnden hinreichend bestimmte beweistatsachen lediglich beweisziel zeuge zeitpunkt tat ii urteilsgrnde verkufer crystal aufgetreten wahrnehmung zeugin zugnglicher umstand ber damalige lebensgefhrtin zeugen angaben gilt weiteres soweit antrag wege auslegung entnehmen lsst beweis stellt zeugin gegenber zeugen angegeben betubungsmittel verkauft ablehnung beweisantrags wegen unerreichbarkeit zeugin hlt rechtlicher nachprfung stand durfte strafkammer aufgrund vorliegenden rztlichen bescheinigungen davon ausgehen fr zeugenschaftliche vernehmung hauptverhandlung absehbare zeit verfgung stehen wrde feststellung durfte allerdings blick ergnzenden rztlichen hinweis vernehmung zeugin knne privaten umfeld polizeistation rztlicher seits verantwo
  5399. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden dezember unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt brigen freigesprochen hiergegen eingelegte verfahrensrge allgemeine sachrge gesttzte revision unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge versptet daher unzulssig nachprfung urteils grund allgemein erhobenen sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben dadurch landgericht handel weiteren sieben kilogramm haschisch feststellungen wesentlichen henna bestanden strafbar angesehen angeklagte ebensowenig beschwert feh lerhafte annahme tat fall urteilsgrnde nichtanordnung verfalls fehlerhaften anwendung abs stgb beruht urteil senat ausschlieen gebotene zugrundelegung abs stgb gemilderten strafrahmens niedrigeren strafe gefhrt jhnke bode fischer rothfu elf'],['Soon']]
  5400. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil viii zr verkndet juni vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts traunstein november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar tatbestand mutter klgers beklagten einfamilienhaus miete monatlich vermietet kndigte mietverhltnis schreiben oktober begrndung jahre alte enkelin nichte klgers bisher haushalt eltern lebe lebensgefhrten einziehen wolle anschlieend bertrug mutter klgers eigentum einfamilienhaus wege vorweggenommener erbfolge klger schwestern eintragung neuen eigentmer grundbuch erfolgte mai beklagten zogen ende august fr monate juli august zahlten miete bezog seit auszug beklagten leer stehende haus folgezeit klger zahlung miete fr monate juli august hhe nebst zinsen begehrt beklagten aufrechnung klagforderung bersteigenden schadensersatzanspruch wegen vorgetuschten eigenbedarfs erklrt amtsgericht klage stattgegeben landgericht erstinstanzliche urteil abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg ber rechtsmittel antragsgem versumnisurteil entscheiden beklagten mndlichen verhandlung trotz ordnungsgemer ladung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil indessen sumnis sachprfung bghz ff berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt klger stehe fr monate juli august anspruch miete nutzungsentschdigung beklagten wirksam schadensersatzanspruch wegen vorgetuschten eigenbedarfs aufgerechnet htten sei beurteilung amtsgerichts beklagten beweis fr vortuschen eigenbedarfs erbracht htten nachvollziehbar seite stehe fest verteidigungsvorbringen klgers richtig sei zeuge ausgesagt beginn renovierungsarbeiten ih rem freund zerstritten anschlieend anderweit wohnung angemietet aussage sei widersprchlich anmietung wohnung unstreitig bereits auszug beklagten erfolgt sei beweis fr richtigkeit klgerischen vorbringens aussage mithin erbracht weigerung klgers damaligen lebensgefhrten namhaft sei jedoch beweisvereitelung werten klger namen anschrift ehemaligen lebensgefhrten nichtwissen bestreiten drfen sei prozessstandschafter eigentmergemeinschaft aufgetreten schwester mutter gehre jenige recht prozessstandschafter geltend mache drfe umstnde nichtwissen bestreiten deren kenntnis rechtsinhaber beschaffen knne auerdem msse umstand schwestern klgers mitinhaberinnen anspruchs gegebenenfalls verpflichtete beklagten erhobenen schadensersatzanspruchs de facto parteien seien bercksichtigt ausbung zeugnisverweigerungsrechtes entsprechend abs zpo beweiswrdigung gewrdigt knne ergebnis mndlichen verhandlung beweisaufnahme sei deshalb insgesamt dahin wrdigen behauptete eigenbedarf fr deren lebensgefhrten entweder vornherein vorgetuscht ablauf kndigungsfrist entfallen zumindest mitvermieterin bekannt sei ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung hinsicht stand durfte berufungsgericht unterbliebene namhaftmachung ehemaligen lebensgefhrten rahmen beweis wrdigung nachteil klgers bercksichtigen berufungsgericht durfte entscheidung jedoch amtsgericht abweichende wrdigung aussage zeugen sttzen zuvor erneut vernommen berufungsgericht geht zutreffend davon vermieter vertraglichen pflichten verletzt kndigung mietvertrages schuldhaft wahrheit bestehenden eigenbedarf sttzt mieter ber ablauf kndigungsfrist eingetretenen wegfall geltend gemachten eigenbedarfs informiert st rspr vgl senatsurteile april viii zr njw rn november viii zr bghz ff entgegen auffassung revision berufungsgericht gehindert verhalten klgers zusammenhang unterbliebenen benennung angeblichen frheren lebensgefhrten gesichtspunkt beweisvereitelung rahmen fassenden wrdigung verhandlungen beweisaufnahme zpo bercksichtigen person lebensgefhrten kam entscheidend wegfall eigenbedarfs klger begrndet worden beziehung lebe
  5401. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr august rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen antrag klgerin prozekostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz angenommen wert juni grnde rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg vgl zpo auslegung beschlusses bverfg juni pbvu bverfge entgegen auffassung revision lt rechtsverhltnis parteien familienrechtlicher vertrag sui generis qualifizieren vgl etwa senatsurteil bghz ff allerdings erscheint entgegen ausfhrungen oberlandesgerichts durchaus naheliegend zusammenwirken parteien ehegatteninnengesellschaft anzusehen vgl senatsurteile juni xii zr verffentlichung bestimmt bghz trennung ehegatten aufgelst worden dennoch oberlandesgericht klage ergebnis recht fr unbegrndet erachtet fllt auflsung ehegatteninnengesellschaft gesamthandsvermgen gebildet vollbeendigung zusammen ehegatten glubiger schuldner vollbeendigung flligen schuldrechtlichen auseinandersetzungsanspruchs gegenberstehen bghz aao anspruch ehegatten setzt grundstzlich gesamtabrechnung voraus vgl etwa bgh urteile oktober ii zr njw rr januar ii zr njw rr ergibt ehegatte innengesellschaft per saldo grere gewinne erzielt geringere verluste erlitten daran fehlt vorliegenden fall klgerin ansatzweise vorgetragen gewinne ehegatten zusammenarbeit erzielt verbindlichkeiten ergebnis getragen hahne gerber wagenitz sprick bundesrichter dr ahlt urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne'],['Soon']]
  5402. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richter dose dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts mnchen ii juli aufgehoben verfahren erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen grnde zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache landgericht betroffene wendet rechtsbeschwerde ablehnung antrags abberufung fr bestellten betreuers fr betroffenen besteht seit einwilligungsvorbehalt verbundene betreuung vermgenssorge fhrung rechtsstreitigkeiten bezieht soweit betroffenen zusammen zwei familien bewohnte anwesen betreffen betreuer beteiligte rechtsanwalt bestellt zuletzt wurde betreuung beschluss amtsgerichts juli aufrechterhalten berprfung sptestens juli stattfinden solle dagegen eingelegte beschwerde weitere beschwerde wurden landgericht oberlandesgericht zurckgewiesen mai betroffene betreuer geleistete zahlung beanstandet abberufung beantragt weiterhin fortbestand betreuung gewandt amtsgericht wiederholten antrge betroffenen aufhebung betreuung zurckgewiesen beschwerde betroffenen landgericht zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde abberufung betreuers erstrebt ii rechtsbeschwerde zulssig insbesondere abs satz nr famfg statthaft vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn rechtsbeschwerde begrndet landgericht ber gesamten angefallenen verfahrensgegenstand entschieden landgericht hinblick begehrte abberufung betreuers auffassung vertreten entlassung betreuers sei gegenstand amtsgerichtlichen entscheidung auffassung offenbar formulierung beschlusstenors hergeleitet dagegen amtsgericht ersichtlich antrge betroffenen zurckweisen zusammenschau tenor grnden eindeutig ergibt entscheidung ber fortdauer betreuung beinhaltet zugleich betreuerbestellung beibehalten bleibt vgl senatsbeschlsse september xii zb famrz januar xii zb verffentlichung bestimmt weder amtsgericht landgericht ttigkeit betreuers vorgebrachten beanstandungen befasst einschlielich gebotenen anhrung betroffenen betreuers nachzuholen weiteren begrndung gem abs famfg abgesehen hahne dose schilling klinkhammer gnter vorinstanzen ag wolfratshausen entscheidung xvii lg mnchen ii entscheidung'],['Soon']]
  5403. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts juli beschlossen angeklagten versumung frist begrndung revision urteil landgerichts hannover februar antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt kosten wiedereinsetzung trgt angeklagte grnde antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionsbegrndungsfrist zulssig insbesondere wurden begrndung antrages erforderlichen tatsachen anwaltsschriftsatz april eingegangenen beim landgericht hannover april rechtzeitig innerhalb wochenfrist abs satz stpo vorgetragen glaubhaft gemacht abs satz stpo beginnt kenntnis angeklagten wegfall hindernisses einhaltung eingehaltenen frist entgegenstand kenntnis verteidigers kommt bgh beschluss november str bghr stpo abs satz frist meyer goner stpo aufl rn ausweislich akten bd xii as wurde angeklagte erst schreiben landgerichts april ber versptete anbringung revisionsantrge verteidiger kenntnis gesetzt begrndung wiedereinsetzungsantrages april ergibt zudem angeklagte ber zustellung urteils verteidiger bereits mrz sowie fr versptete begrndung revision urschliche fehlerhafte kanzleiinterne aktenfhrung informiert frist abs satz stpo eingang begrndung wiedereinsetzungsantrages abgelaufen angeklagte verschulden verhindert frist begrndung revision einzuhalten antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhren satz stpo nachdem generalbundesanwalt antragsschrift juni sachantrag revision angeklagten gestellt akten entsprechenden antragstellung zurckzugeben becker lienen ribgh dr schfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker sost scheible mayer'],['Soon']]
  5404. [['bundesgerichtshof ix zb beschluss april insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel kayser april beschlossen beschwerde beteiligten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar kosten beteiligten unzulssig verworfen grnde entscheidungen oberlandesgerichts gericht weiteren beschwerde insolvenzsachen inso dezember geltenden fassung mageblich entscheidung landgerichts magdeburg dezember januar geschftsstelle bergeben wurde nr egzpo art nr zivilprozereformgesetzes juli bgbl teil rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft grnde fr greifbare gesetzwidrigkeit angefochtenen beschlusses verletzung verfahrensgrundrechten ersichtlich brigen wre neuem recht allein betracht kommende rechtsbeschwerde unzulssig rechtsmittel beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt wurde vgl bgh beschl mrz ix zb verffentlichung bestimmt kreft kirchhof fischer raebel kayser'],['Soon']]
  5405. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo sowie analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck april schuldspruch dahin gendert angeklagte gefhrlichen krperverletzung versuchten ntigung zwei fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung schuldig strafausspruch fllen gesamtstrafenausspruch dazugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung drei fllen flle wegen anstiftung gefhrlichen krperverletzung fall wegen versuchter ntigung zwei fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung flle gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten tenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht fllen wesentlichen folgende feststellungen getroffen nachdem angeklagte versuch nebenklger untersttzung nichtrevidierenden mitangeklagten sondert verfolgten ge anwendung gewalt verlassen busses zwingen widerstand klappmesser fhrenden gescheitert mitwirkung mitstreiters fr dabei erlittene stichverletzung rchen whrend nebenklger festhielt versuchte angeklagte verletzungsabsicht stich taschenmesser versetzen gelang jedoch messerangriff abzuwehren angeklagten vorbergehend bus vertreiben fall wut rache warf angeklagte taschenmesser entfernung etwa zwei metern voller wucht geffneten bustr stehenden nebenklger wurf verfehlte jedoch ziel fall weiterhin uerste verrgerte angeklagte lie daraufhin gesondert verfolgten schlagstockartiges hartgummiteil sportbootfahrern dmpfung harten sten beim vertuen anlegestelle verwendet sogenannter ruckdmpfer holen unmittelbar messerwurf erinnert anschlieend gab ruckdmpfer mitangeklagten weisungsgem mehrfach nebenklger einschlug erlitt hierdurch prellungen linken oberarm hinterkopf sowie schulter nackenbereich weitergehenden verletzungen kam angriff verwen dung klappmessers abwehren konnte floh bus wobei ruckdmpfer fallen lie fall angeklagte mittlerweile bus betreten hob ruckdmpfer warf entfernung zwei drei metern verletzungsabsicht richtung kopfes nebenklgers wurf jedoch ausweichen konnte angeklagte verlie daraufhin ebenfalls bus fahrer gelang bustren schlieen angeklagte weiteren angriffe mehr unternehmen konnte fall landgericht vorgehen angeklagten nebenklger fllen materiell rechtlich vier eigenstndige straftaten sinne abs stgb bewertet einzelnen angriffshandlungen jeweils zsur gegeben sei fr flle ergebe daraus angriffen jeweils vorhergehende versuch ntigung fall gefhrlichen krperverletzung fall fehlgeschlagen sei entschluss mitangeklagten schlgen ruckdmpfer veranlassen fall stelle weitere zsur dar aufforderung angriff ruckdmpfer landgericht anstiftung gefhrlichen krperverletzung gewertet abs nr stgb mittterschaftlichen tatbeteiligung angeklagten schlgen verhlt urteil ebenso wenig enthlt ausfhrungen zsur fall bezeichneten angriffshandlungen weder konkurrenzrechtliche einordnung schuldspruch wegen anstiftung gefhrlichen krperverletzung halten revisionsrechtlicher berprfung stand urteilsfeststellungen fllen beschriebenen angriffe krperliche integritt nebenklgers natrliche handlungseinheit tat materiell rechtlichen sinn bewerten einzelnen bettigungsakte angeklagten gemeinsames subjektives element nmlich wut rger ber gegenwehr nebenklgers fuendes rachebedrfnis verbunden standen derart engen rumlichen zeitlichen zusammenhang gesamtes handeln objektiv fr dritten einheitliches zusammengehrendes tun darstellte erst verschlieen bustren wurf angeklagten ruckdmpfer fall zsur erfuhr vgl bgh beschluss november str bghst aa steht entgegen fall geschilderten angriffshandlungen verletzungen nebenklgers fhrten begrndet wovon landgericht zutreffend ausgegangen fehlschlag versuchs strafrechtlich erheblichen bettigungsakte mehraktigen ge
  5406. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs abs bgb abs verpfndete forderung fllig pfandrecht gesicherte hauptforderung jedoch steht verwalter insolvenzverfahren ber vermgen pfandschuldners alleinige einzugsrecht zieht wegen fehlenden einzugsrechts pfandglubigers einziehungsbefugte verwalter insolvenzverfahren ber vermgen pfandschuldners verpfndete forderung kosten feststellung verwertung forderung vorab fr masse entnehmen bgh urteil april ix zr olg brandenburg lg neuruppin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer fr recht erkannt revision klgers streithelferin klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben berufung abweisung zahlungsantrags hilfsantrge zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte verwalter august erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh schuldnerin schuldnerin oktober geborenen klger gesellschafter geschftsfhrer august schriftliche pensionszusage erteilt heit erhalten lebenslngliches ruhegeld hhe dm monatlich vollendung lebensjahres diensten gesellschaft ausscheiden zeitpunkt ablebens gltiger ehe lebender ehegatte erhlt lebenslngliche hinterbliebenenrente versorgungsleistungen ende monats gezahlt beginnend monat eintritt versorgungsfalles sicherung anspruchs schloss schuldnerin rckdeckungsversicherung streithelferin klgers fortan streithelferin ab verpfndete hieraus folgenden ansprche klger sowie fr fall todes ehefrau vorprozess nahm beklagte klger gem abs gmbhg af erstattung anspruch urteil juni wurde klger verurteilt beklagten nebst zinsen kosten zahlen dezember endete versicherungsvertrag april berwies streithelferin betrag beklagten klger verlangt auskehrung versicherungssumme soweit begleichung urteilssumme nebst zinsen kosten vorprozess verbraucht worden beklagte hilfsweise weiteren ansprchen abs gmbhg af sowie abs bgb verbindung stgb aufgerechnet klage vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger anspruch zahlung hilfsweise begehrt feststellung beklagte verpflichtet sei zeitraum oktober juli monatlich sowie august weitere zahlen hilfsweise begehrt beklagten hinterlegung betrages verurteilen beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht entgegen ansicht beklagten berufung insoweit zulssig klger zahlung gerichteten hauptantrag verfolgt berufung unbeschrnkt eingelegt erstreckt hierdurch eintretende hemmung rechtskraft grundstzlich gesamte erstinstanzliche urteil berufungsbegrndung beschrnkten antrag enthlt beschrnkung allein liegt verzicht vgl zpo zunchst verfolgten antrag bgh urteil september ix zr njw berufungsklger berufung ablauf begrndungsfrist abs zpo schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht erweitern soweit fristgerecht vorgetragenen berufungsgrnde antragserweiterung decken bgh urteil september aao beschluss november viii zb njw rr urteil mai zr bghz rn voraussetzungen erfllt landgericht klage begrndung abgewiesen sowohl zahlungs feststellungsantrag htten tabelle angemeldet mssen zahlungsantrag heit ergnzend unabhngig fehlenden anmeldung klger anspruch auszahlung versicherungssumme knne lediglich magabe getroffenen vereinbarungen zahlung monatlichen ruhegeldes verlangen erklrung berufungsbegrndung zahlungsanspruch solle weiterverfolgt klger renteneintrittsalter erreicht bezieht angefochtene urteil erklrt daraus parteien erster instanz unrecht bereinstimmend davon ausgegangen klger erst ab vollendung lebensjahrs anspruch pensionszahlungen daher dahingehend verstanden klger wolle rechts berprfung erstinstanzlichen entscheidung endgltig begeben vgl rgz nachdem zweiter instanz unstreitig geworden pensionszahlungen bere
  5407. [['bundesgerichtshof beschluss str januar nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo jedenfalls seltenheitswert millionenbereich ergebnis dna analyse wegen inzwischen erreichten standardisierung molekulargenetischen untersuchung fr berzeugungsbildung tatrichters dahin gesicherte tatortspur angeklagten herrhrt ausreichen berechnungsgrundlage rechtsprechung bundesgerichtshofs aufgestellten anforderungen entspricht bgh beschl januar str lg karlsruhe strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts dezember bemerkt senat zutreffend landgericht vorliegend bereits aufgrund ergebnisses dna analyse wonach statistisch errechenbaren hufigkeitswert billiarden davon auszugehen spur angeklagten herrhrt davon berzeugt tatort gesicherte hautabriebspur angeklagten stammt jedenfalls seltenheitswert millionenbereich wegen inzwischen erreichten standardisierung molekulargenetischen untersuchung ergebnis dna analyse fr berzeugungsbildung tatrichters dahin tatort gesicherte dna spur angeklagten herrhrt ausreichen berechnungsgrundlage rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghst ff aufgestellten anforderungen entspricht davon unabhngig tatgericht frage beurteilen dna spur tat zusammenhang besteht nack kolz elf hebenstreit jger'],['Soon']]
  5408. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr brockmller richter dr schoppmeyer april beschlossen antrag klgers rechtsanwalt fr rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen abgelehnt grnde klger klage abweisende urteil amtsgerichts dsseldorf berufung eingelegt landgericht dsseldorf berufung klgers unzulssig verworfen antrag klgers zurckgewiesen wiedereinsetzung vers umung berufungsfrist gewhren klger beantragt nunmehr gem abs zpo rechtsanwalt fr rechtsmittel beschluss landg erichts dsseldorf beizuordnen behauptet finde vertretung bereiten rechtsanwalt antrag klgers rechtsanwalt abs zpo zpo beizuordnen unbegrndet beiordnung rechtsanwalts abs zpo mglich vorschrift setzt voraus partei prozesskostenhilfe bewilligt worden lage kosten prozesses aufzubringen voraussetzungen beim klger erfllt klger ausdrcklich erklrt prozesskostenhilfe bentigen voraussetzungen fr beiordnung notanwalts gem abs zpo erfllt partei beiordnung notanwalts beantragt nachzuweisen trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden senatsbeschlsse august iv zr juris rn februar iv zr njw rr hierzu partei darlegen bemhungen unternommen derartige ausfhrungen fehlen klger trgt lediglich rechtsanwltin angefragt mandat abgelehnt weitere bemhungen vertretung bereiten rechtsanwalt finden zeigt klger gengt anforderungen abs zpo felsch harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr schoppmeyer vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5409. [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle kartellverwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein werra rundschau gwb abs abs nr lit gesellschaftsbeteiligung presseunternehmens zeitungsverlag erhht gewinnt beteiligungsunternehmen dadurch gesellschafterversammlung position ermglicht bestehenden zustand gesellschaft festzuschreiben beteiligung unternehmen ausweitung geschftsfeldes umstrukturierung investitionsentscheidungen verhindern darin rechtlich begrndete verstrkung einflumglichkeiten liegen entsprechend tatschlichen verstrkung gesellschaftsrechtlich begrndeten stellung fhren ausscheiden gesellschafters unternehmen abfindungsforderung auslsen wrde auszehrung finanzkraft gesellschaft folge htte regelmig erwarten mitgesellschafter vermeidung folgen vorstellungen mitglieds mglichst weitgehend entsprechen mrkten hohem konzentrationsgrad bedarf geringen beeintrchtigung restwettbewerbs potentiellen wettbewerbs verstrkung marktbeherrschenden stellung sinne gwb folge annehmen knnen beabsichtigter zusammenschlu untersagt bgh beschlu mrz kvr kammergericht kartellsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz prsidenten bundesgerichtshofes prof dr hirsch richter dr melullis prof dr goette ball prof dr bornkamm beschlossen rechtsbeschwerden beschlu kartellsenats kammergerichts dezember kosten betroffenen zurckgewiesen wert gegenstandes rechtsbeschwerdeverfahrens millionen dm festgesetzt grnde betroffene werra verlag kluthe kg folgenden wv kg verfgt gesellschaftsvertrages ber gesellschaftsvermgen dm betroffene herr dr peter kluthe komplementr einlage dm hlt restlichen einlagen dm bzw dm halten kommanditistinnen betroffene peter kluthe verlag gmbh folgenden kluthe gmbh deren alleiniger gesellschafter betroffene betroffene verlag dierichs gmbh co kg folgenden dierichs verlag anteil kluthe gmbh weitere einlage dm bernehmen danach hhe wv kg beteiligt betroffenen angemeldete vorhaben bundeskartellamt untersagt untersagungsverfgung besttigenden beschlu kammergerichts wenden betroffenen rechtsbeschwerden wv kg gibt werra rundschau heraus handelt vater betroffenen jahre gegrndete lokale abonnementzeitung werktags erscheint rund exemplare verkauft verbreitungsgebiet sog altkreis eschwege teil jetzigen werra kreises ber tochtergesellschaft gibt wv kg auerdem gebiet wm tip heraus region einzige anzeigenblatt gesamtumsatz wv kg lag mio dm dierichs verlag betreibt ebenfalls zeitungsverlagsgeschft gibt auflage mehr exemplaren regionale abonnement tageszeitung hessische niederschsische allgemeine folgenden hna heraus erscheint werktags elf lokal kopfblattausgaben sonntags vier verschiedenen ausgaben teil niedersachsens sowie nordhessen verbreitet sdosten grenzt verbreitungsgebiet hna altkreis eschwege dierichs verlag gesellschaften dierichs gruppe druckereibetrieb kassel gehrt gesamtumsatz gruppe lag jahr rund mio dm davon entfielen presseumsatz gut mio dm werra rundschau verfgt kostengrnden seit mehr ber vollredaktion lt fr berregionale berichterstattung gebieten politik wirtschaft kultur sport zeitungsmantel liefern allein fr lokale berichterstattung unterhlt eigene redaktion erforderlichenfalls anpassung mantels rtlichen gegebenheiten bernimmt mantellieferantin zunchst redaktionsgemeinschaft deutscher heimatzeitungen seit bezieht wv kg dierichs verlag mantel hna gleichen zeit stellte dierichs verlag lokalausgabe hna fr altkreis eschwege mantellieferungsvertrag luft zunchst jahresende verlngert jeweils fnf jahre zwei jahre jeweiligen ablauf gekndigt fr mantellieferung wv kg dierichs verlag jahren dm bzw dm bezahlt bereits seit kooperieren wv kg dierichs verlag anzeigengeschft entsprechende vertrag jeweils ende jahres frist zwlf monaten kndbar gemeinsamen tarif fr anzeigen beilagen sollen anzeigenkunden angesprochen ausschlielich lokal werben grund tarifs knnen sowohl hna werra rundschau annoncen fr beide bltter gebucht wobei kunde entscheiden anzeige gesamtausgabe hna regionalausgabe fr hessen stadtausgabe hna jeweils verbindung werra rundschau erscheinen dafr entrichtende preis er
  5410. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli zurckgewiesen darlegt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo berufungsgericht vortrag klgers regulierungszusage bercksichtigt darauf beruht angefochtene urteil ergebnis jedoch angesichts bestreitens beklagten hinreichend konkreten tatsachenvortrag fr schuldanerkenntnis fehlt beschwerde darlegt klger insoweit htte vortragen knnen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']]
  5411. [['bundesgerichtshof beschluss str september bghr bghst verffentlichung ja ja ja stpo abs abs protokoll weder vermerkt verstndigung stattgefunden stattgefunden widersprchlich bzw lckenhaft verliert insoweit beweiskraft beruft angeklagter unwirksamkeit erklrten rechtsmittelverzichts wegen vorausgegangenen verstndigung schweigt protokoll beschwerdefhrer revisionsgericht berprfung freibeweisverfahren ermglichen einzelnen darlegen verfahrensstadium form inhalt behauptete verstndigung zustande gekommen bgh beschluss september str landgericht kln strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln februar unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht gestndigen angeklagten februar wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt drei monate vollstreckt gelten darber hinaus geldbetrag hhe fr verfallen erklrt anschluss urteilsverkndung angeklagte verteidiger vertreter staatsanwaltschaft ausweislich protokolls hauptverhandlung rechtsmittel verzichtet gleichwohl angeklagte schriftsatz neuen verteidigers februar fristgerecht revision eingelegt deren zulssigkeit ausgefhrt februar erklrte rechtsmittelverzicht sei gem abs satz stpo unwirksam urteil verstndigung vorausgegangen sei spter geschehen einzelnen erlutern innerhalb wochenfrist eingelegte revision unzulssig angeklagte wirksam rechtsmittel verzichtet verzicht abs satz stpo ausgeschlossen urteil verstndigung vorausgegangen jedoch erwiesen weder urteilsurkunde bgh nstz rr hauptverhandlungsprotokoll findet gem abs satz abs satz abs satz stpo feststellung verstndigung laufe verfahrens stattgefunden andererseits fehlt hauptverhandlungsprotokoll sogenannte negativattest abs satz stpo verstndigung stattgefunden entgegen antrag generalbundesanwalts vllige schweigen protokolls fehlen verstndigung daher bewiesen abs satz stpo zwingend vorgeschriebene vermerk verstndigung stattgefunden gehrt wesentlichen frmlichkeiten sinne satz stpo bgh nstz rr meyergoner stpo aufl rn ausweislich gesetzesmaterialien dient sogenannte negativattest hchst mglicher gewissheit revision berprfbar geschehnisse hauptverhandlung dokumentieren auszuschlieen stillschweigend beachtung gesetzlichen frmlichkeiten verhaltensweisen stattgefunden gesetzentwurf bundesregierung bt drucks gesetzentwurf fraktionen cdu csu spd bt drucks vgl jahn mller njw gesetzgeberischen anliegen wrde widersprechen abs satz stpo entgegen klaren wortlaut berflssige systemwidrige ordnungsvorschrift jeglichen wendungsbereich begreifen meyer goner aao dagegen brand petermann njw enthlt alledem protokoll weder abs satz abs satz stpo zwingend vorgeschriebenen vermerk verstndigung gegebenenfalls tatschlich stattgefunden ebenso zwingend vorgeschriebenen vermerk abs satz stpo verstndigung gegebenenfalls stattgefunden protokoll punkt widersprchlich bzw lckenhaft verliert insoweit beweiskraft peglau beck ok stpo rn revisionsgericht wege freibeweisverfahrens beispiel einholung dienstlicher erklrungen prozessbeteiligten klren urteil verstndigung vorausgegangen unwirksamkeit nachfolgend erklrten rechtsmittelverzichts fhren wrde vgl niemller niemller schlothauer weider gesetz verstndigung strafverfahren rn angeklagter schweigen protokolls urteilsurkunde verstndigung unwirksamkeit erklrten rechtsmittelverzichts gem abs satz stpo beruft gehalten konkret darzulegen verfahrensstadium form inhalt behauptete verstndigung zustande gekommen revisionsgericht beurteilen gegebenenfalls freibeweisverfahren einholung dienstlicher erklrungen berprfen regelungsgehalt abs satz stpo unterfallende verstndigung erfolgt allein pauschale entgegen ankndigung revision nher konkretisierte behauptung verstndigung gibt senat hingegen veranlassung weitere aufklrung freibeweisverfahren betreiben fischer appl krehl schmitt ott'],['Soon']]
  5412. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr november rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen antrag klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli zurckgewiesen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli kostenpflichtig verworfen beschwerdewert grnde berufungsurteil zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten klger rechtsanwltin dr august zugestellt worden klger september beim bundesgerichtshof nichtzulassungsbeschwerde eingelegt gleichzeitig wiedereinsetzung vorigen stand versumung rechtsmittelfrist beantragt begrndung vorgetragen glaubhaft gemacht schreiben august sei rechtsanwltin beim bgh gebeten worden mglichkeiten nichtzulassungsbeschwerde berprfen geantwortet wolle abrechnung streitwert mindestens ausgehen stellungnahme gebeten umstnden nichtzulassungsbeschwerde erhoben solle ferner mitgeteilt vorsorglich rechtsmittelfrist kontrolle genommen rechtsanwltin dr erwidert sache zurckkommen daraufhin rechtsanwltin beim bgh frist kontrolle genommen august klger per fax mitgeteilt sei einlegung nichtzulassungsbeschwerde genannten bedingungen einverstanden rechtsanwltin dr zuverlssige mitarbeiterin sch angewiesen fax begleitschreiben rechtsanwltin beim bgh weiterzuleiten frau sch anweisung ausgefhrt akte sei zunchst einverstndnis schreibtisch entfernt versehentlich weggelegt worden hiervon rechtsanwltin dr erst erfahren september rechtsanwltin beim bgh zurckgesandten unterlagen eingegangen seien frist fr einlegung nichtzulassungsbeschwerde sei samt vorfrist ordnungsgem frau sch fristenbuch notiert worden lege anwlten tglich aktualisierte fristenzettel wrden auswrtige rechtsanwlte einlegung rechtsmitteln beauftragt lasse frau sch auftragserteilung immer schriftlich besttigen erst rechtsmittelbeauftragte anwalt bernahme fristenkontrolle schriftlich besttigt streiche frau sch rechtsmittelfristen ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig versptet erst september innerhalb gesetzlichen frist monat ab zustellung berufungsurteils eingelegt worden abs satz zpo wiedereinsetzung vorigen stand versumung beschwerdefrist klgern gewhrt klger glaubhaft gemacht gem abs zpo zuzurechnendes verschulden rechtsanwltin dr verhindert frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten zpo verschulden rechtsanwltin dr fristversumung ausgerumt klger glaubhaft gemacht akte aufgrund broversehens weggelegt worden fehlt jedoch vortrag erfolgten eintragung rechtsmittelfrist vorfrist fristenkalender verfahren wurde spricht vieles dafr fristen gestrichen wurden vorgelegten eidesstattlichen versicherungen streicht frau sch entsprechend rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl beschlu november ii zb njw rechtsmittelfristen erst beauftragte rechtsanwalt bernahme rechtsmittelauftrag fristenkontrolle schriftlich besttigt derartige besttigung jedoch eingegangen auftrag nichtzulassungsbeschwerde einzulegen rechtsanwltin beim bgh gar erteilt worden erst versehentlich unterbliebenen schreiben august geschehen fristen gestrichen htte rechtsanwltin dr tglichen fristenkontrolle vorgang aufmerksam mssen dressler wiebel kniffka kuffer bauner'],['Soon']]
  5413. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr august rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick webermonecke prof dr wagenitz beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz zurckgewiesen abs abs zpo klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo beschwerdewert grnde nichtzulassungsbeschwerde wirft entscheidungserhebliche fragen grundstzlicher bedeutung rechtssache geeignet fortbildung rechts dienen insbesondere stellt nichtzulassungsbeschwerde rechtsgrundstzlich angesehene frage bedingung wirksamkeit vertrages abhngen zugleich geschftsgrundlage vorliegenden rechtsstreit parteien vertrag geschlossen bedingung vereinbaren mag beklagte ursprnglich bereit vertrag schlieen zuvor mietvertrag klgerin betreiber supermarktes zustande gekommen voraussetzung indes schon vertragsschlu erfllt vereinbarung bedingung vertrag mehr bedurfte berufungsgericht umstand voraussetzung fr vertragsschlu mag nmlich abschlu mietvertrages klgerin betreiber supermarktes zugleich geschftsgrundlage angesehen geschftsgrundlage sieht berufungsgericht vielmehr fortdauernden tatschlichen betrieb supermarktes soweit berufungsgericht annimmt parteien seien gemeinsamen erwartung ausgegangen betreiber supermarktes mietobjekt tatschlich dauer vereinbarten gebrauch nutzen wirft annahme grundstzlichen ber einzelfall hinausgehenden fragen sicherung einheitlichen rechtsprechung revisionsgerichtliche entscheidung erforderlich nichtzulassungsbeschwerde vermag darzulegen anzufechtende entscheidung hchstrichterlichen entscheidungen verteilung verwendungsrisikos abweicht verkennt vertraglich gendert geschftsrisiko ganz teilweise vermieter auferlegt vgl senatsurteil februar xii zr zip soweit berufungsgericht vertrag parteien ergnzend dahin auslegt klgerin risiko fortsetzung betriebes supermarktes bernommen setzt entscheidungen widerspruch hahne gerber weber monecke sprick wagenitz'],['Soon']]
  5414. [['bundesgerichtshof beschluss blw mrz landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mrz vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts oldenburg mai kosten antragstellers antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde band erblasser alleineigentmer grundbuch blatt eingetragenen hofes verstarb februar kinderlos letztwillige verfgung errichtet beteiligten neffe nichte vertrag september verpachtete erblasser ha acker grnland ha groes hofes ausschlu hof freiflche sowie waldflchen befristet september ehemann antragsgegnerin ablauf pachtzeit bewirtschafteten antragsgegnerin ehemann gemeinsam lndereien erblassers tod landwirtschaftsgericht stellte januar antragsgegnerin hoffolgezeugnis wonach hoferbin geworden sei februar wurde zugunsten antragstellers widerspruch eigentmereintragung antragsgegnerin grundbuch eingetragen antragsteller beantragt antragsgegnerin erteilte hoffolgezeugnis einzuziehen sowie festzustellen hofeigentmer geworden sei neues hoffolgezeugnis auszustellen hofeigentmer ausweise amtsgericht landwirtschaftsgericht antrge zurckgewiesen sofortige beschwerde antragstellers erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsteller durchsetzung antrge antragsgegnerin beantragt zurckweisung rechtsmittels ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulssig nher bghz ff daran fehlt indes antragsteller meint zunchst beschwerdegericht sei senatsentscheidung november bghz ff abgewichen umstand antragsgegnerin hof gehrende wohnhaus bewohnt unschdlich fr formlose hoferbenbestimmung abs nr abs hfeo angesehen jedoch richtig verkennt antragsteller vergleichsentscheidung anforderungen formlose hoferbenbestimmung frage geht voraussetzungen vorliegen mssen gartenbaubetrieb hof sinne hfeordnung angesehen senat entschieden wirtschaftliche einheit erforderlich hofstelle wirtschaftsgebuden bebaute flche bewirtschaftung erfolgt mu bghz darber formlos eingesetzte hoferbe hof hofstelle bewirtschaften mu verhlt entscheidung demgem beschwerdegericht insoweit abweichenden rechtssatz aufgestellt bersieht antragsteller beschwerdegericht angefochtenen beschlu senatsentscheidung juli blw rdl enthaltenen rechtssatz ausgeht potentielle erbe haus hof insgesamt genutzt mu formlos eingesetzter hoferbe gelten knnen lediglich fr beschwerdegericht angenommenen besonderen verhltnisse weicht davon ab jedoch genannten rechtssatz entgegenstehenden abstrakten rechtssatz aufgestellt abweichung sinne abs nr lwvg entscheidung oberlandesgerichts kln november agrarr liegt somit meint antragsteller beschwerdegericht entscheidung oberlandesgerichts braunschweig januar rdl ff abgewichen sei insoweit zeigt jedoch schon angefochtenen entscheidung enthaltenen rechtssatz vergleichsentscheidung enthaltenen rechtssatz abweicht vielmehr hlt lediglich auffassung beschwerdegerichts fr fehlerhaft beurteilende sachverhalt entschiedenen vergleichbar sei darauf rechtsbeschwerde abs nr lwvg jedoch gesttzt beschwerdegericht rechtsfehler unterlaufen fr frage zulssigkeit rechtsbeschwerde belang fehler macht fr genommen statthaft stndige senatsrechtsprechung siehe schon bghz senatsbeschl juni blw agrarr grund fr zulssigkeit rechtsbeschwerde unerheblich beschwerdegericht grundstze anforderungen ausreichende begrndung entscheidung sinne abs lwvg verstoen rechtsbeschwerdebegrndung nher bezeichneten entscheidungen bayerischen obersten landesgerichts oberlandesgerichts kln enthalten iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krger lemke'],['Soon']]
  5415. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo berufungsinstanz zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  5416. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag juli november erffneten insolvenzverfahren ber vermgen fortan schuldne rin macht gegenber beklagten land rechtlichen gesichtspunkt insolvenzanfechtung rckgewhransprche geltend schuldnerin geriet ab august abfhrung geschuldeten umsatzsteuer rckstand wegen einschlielich januar offenen betrags hhe insgesamt erlie beklagte april pfndungs einziehungsverfgung mai berwies schuldnerin genannten betrag geschftskonto beklagten juni berwies beklagten zwischenzeitlich fr zeitraum februar april aufgelaufenen umsatzsteuerrckstnde hhe insolvenzverfahren wurden forderungen gesamthhe tabelle festgestellt hiervon forderungen hhe insgesamt bereits zeitpunkt ersten zahlung zeitpunkt zweiten zahlung bestanden landgericht erstattung gesamtbetrags nebst auergerichtlichen anwaltskosten zinsen gerichtete klage abgewiesen berufung klgers erfolg gehabt senat zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils sowie zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt rckgewhranspruch wegen anfechtung allein betracht kommenden anfechtungsgrund abs nr inso stehe klger schon deshalb we zahlungseinstellung zahlungsunfhigkeit schuldnerin beiden zahlungszeitpunkten dargelegt nichtzahlung flligen eingeforderten verbindlichkeiten knne zahlungseinstellung angesehen anteil mindestens hundert gesamtverbindlichkeiten handle gelte verbindlichkeiten erffnung insolvenzverfahrens beglichen wrden untergrenze hundert erreicht worden sei knne festgestellt klger dargelegt hoch gesamtverbindlichkeiten schuldnerin beiden zahlungsterminen seien entsprechendes gelte fr klger obliegenden nachweis zahlungsunfhigkeit schuldnerin zeitpunkt zahlungen frage beiden zahlungen inkongruente deckungen gehandelt komme mithin ii begrndung berufungsurteil bestand abs nr inso rechtshandlung anfechtbar insolvenzglubiger befriedigung gewhrt art zeit beanspruchen handlung innerhalb zweiten dritten monats erffnungsantrag vorgenommen worden schuldner zeit handlung zahlungsunfhig begriff zahlungsunfhigkeit beurteilt gesamten insolvenzrecht darum rahmen insolvenzanfechtungsrechts inso bgh beschluss juni ix zb wm rn feststellung zahlungsunfhigkeit sinne abs satz inso liquidittsbilanz aufgestellt dabei mageblichen zeitpunkt verfgbaren innerhalb drei wochen flssig machenden mittel beziehung setzen selben stichtag flligen eingeforderten verbindlichkeiten insolvenzanfechtungsprozess liquidittsbilanz jedoch oft erforderlich weise festgestellt schuldner wesentlichen teil flligen verbindlichkeiten bezahlen konnte bgh urteil oktober ix zr wm rn schuldner zahlungen eingestellt begrndet fr insolvenzanfechtung gem abs satz inso gesetzliche vermutung zahlungsunfhigkeit bgh urteil november ix zr bghz juni ix zr wm rn aa zahlungseinstellung dasjenige auen hervortretende verhalten schuldners typischerweise ausdrckt lage flligen zahlungspflichten erfllen bgh urteil november aao mindestens fr beteiligten verkehrskreise berechtigte eindruck aufdrngen schuldner auerstande flligen zahlungsverpflichtungen gengen bgh urteil juni aao rn tatschliche nichtzahlung erheblichen teils flligen verbindlichkeiten reicht fr zahlungseinstellung bgh urteil juni aao rn dezember ix zr wm rn jeweils mwn fraglichen zeitpunkt fllige verbindlichkeiten erheblichen umfangs bestanden verfahrenser ffnung mehr beglichen worden regelmig zahlungseinstellung auszugehen vgl bgh urteil oktober aao rn bb zahlungseinstellung einzelnen gesamtschau mehrerer darauf hindeutender rechtsprechung entwickelter beweisanzeichen gefolgert derartige indizi
  5417. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs aktg abs abs satz satz bewilligt aufsichtsrat aktiengesellschaft fr erbrachte dienstvertraglich geschuldete leistung vorstandsmitglied nachtrglich zuvor dienstvertrag vereinbarte sonderzahlung ausschlielich belohnenden charakter unternehmen zukunftsbezogenen nutzen bringt kompensationslose anerkennungsprmie liegt hierin treupflichtwidrige schdigung anvertrauten gesellschaftsvermgens erfllung tatbestandes untreue erforderliche verletzung vermgensbetreuungspflicht unternehmerischen entscheidungen gesellschaftsorgans zustzlich gravierend klarstellung bghst bgh urt dezember str lg dsseldorf strafsache prof dr dr joachim alexander klaus dr klaus dr josef dr wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung dezember denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler lienen becker beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt prof dr verteidiger angeklagten prof dr dr funk rechtsanwalt prof dr rechtsanwalt verteidiger angeklagten zwickel rechtsanwalt dr verteidiger angeklagten rechtsanwalt dr rechtsanwalt prof dr verteidiger angeklagten dr esser rechtsanwalt prof dr verteidiger angeklagten dr ackermann rechtsanwalt verteidiger angeklagten dr justizangestellte verhandlung oktober justizamtsinspektor verkndung dezember urkundsbeamte geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dsseldorf juli verfahren fall ii urteilsgrnde topp beschluss eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil weiteren fllen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde staatsanwaltschaft angeklagten prof dr funk dr ackermann zwickel anklage vorgeworfen mitglieder aufsichtsratsausschusses fr vorstandsangelegenheiten prsidium frheren mannesmann ag engen zeitlichen zusammenhang deren bernahme britische telekommunikationsunternehmen vodafone airtouch plc folgenden vodafone zuerkennung freiwilliger sonderzahlungen abgeltung pensionsansprchen untreue nachteil mannes mann ag begangen angeklagten dr esser damals vorstandsvorsitzender dr damals leiter fr betreuung aktiven vorstandsmitglieder zustndigen abteilung sollen mehrere taten vorbereitung beschlssen deren umsetzung untersttzt entscheidungen beteiligten prsidiumsmitgliedern bewusst sonderzahlungen anerkennungsprmien fr vergangenheit erbrachte besondere leistungen bezeichnet wurden tatschlich bezweckt htten freundliche bernahme vodafone frdern empfnger unrechtmig bereichern landgericht angeklagten freigesprochen dagegen wendet revision staatsanwaltschaft rge verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel fhrt fall ii urteilsgrnde topp beschluss einstellung verfahrens brigen fllen aufhebung freisprche anerkennungsprmien fr vorstandsvorsitzenden dr esser vier weitere vorstandsmitglieder bernahme mannesmann ag vodafone beschlssen ber anerkennungsprmien landgericht folgende feststellungen getroffen ab november versuchten angeklagte dr esser mitarbeiter bernahme mannesmann ag vodafone abzuwehren deren wirtschaftliche selbstndigkeit erhalten harten bernahmekampf kam anfang februar einigung vertreter beider unternehmen ber bedingungen einvernehmlichen bernahme nachdem verbessertes umtauschverhltnis fr aktien mannesmann ag erzielt worden februar wurden aktionren februar mrz grundkapitals mannesmann ag aktien vodafone umgetauscht aktionre freiwilligen aktienumtausch vorgenommen wurden jahre abgefunden danach vodafone alleininhaberin aktien mannesmann ag anschlieend vodafone holding gmbh umgewandelt wurde kurz entscheidung ber einvernehmliche bernahme befasste mitte april angeklagten prof dr funk dr ackermann zwickel bestehende prsidium mannesmann ag beteiligung mindestens dr
  5418. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen beihilfe besonders schweren vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover september rechtsfolgenausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe besonders schweren vergewaltigung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt eigentum stehenden pkw ford fiesta eingezogen dagegen wendet beschwerdefhrer rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrgen bleiben grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg sachrge durchgefhrte umfassende berprfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsfolgenausspruch hingegen bestand landgericht einziehung tat verwendeten fahrzeugs rechtlich zutreffend abs abs nr stgb gesttzt indes bedacht manahme vorschrift charakter nebenstrafe strafzumessungsentscheidung darstellt tter weise zustehender gegenstand unbetrchtlichem wert entzogen bestimmender gesichtspunkt fr bemessung daneben verhngenden strafe wege gesamtbetrachtung tter treffenden rechtsfolgen angemessen bercksichtigen st rspr bgh beschluss februar str nstz rr mwn gesamtbetrachtung landgericht vorgenommen wert pkw feststellungen getroffen senat deshalb ausschlieen strafkammer beachtung oben dargelegten grundstze angeklagten verwirkte freiheitsstrafe milder bemessen htte wegfall strafausspruchs fhrt aufhebung rechtsfehlerfreien einziehungsentscheidung steht bemessung strafe beschrieben untrennbaren inneren zusammenhang vgl bgh aao mwn rechtsfolgenausspruch grunde liegenden feststellungen rechtsfehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben schfer pfister mayer hubert gericke'],['Soon']]
  5419. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs satz nr rechtsfrage deren beantwortung nichtzulassung revision beschwerdefhrende partei fr grundstzlich hlt entscheidungserheblich bundesgerichtshof nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundlage erkenntnisse beurteilen verfahrensabschnitt zulssigerweise hierzu verfgung stehen bgh beschl januar zr olg hamm lg mnster zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision januar verkndeten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde klgerin nimmt beklagten landschaftsverband schadensersatz anspruch namen fr rechnung bundesrepublik deutschland auftraggeberin vergebenden vergebenen auftrag anweisung bundesministeriums fr verkehr bieter erteilte klage berufung klgerin erfolglos geblieben berufungsgericht schadensersatzanspruch gegenber beklagten wegen verletzung vorvertraglicher pflichten ausschreibung verneint beklagte ffentliche auftraggeber sollen weder vertragsschlu unmittelbares eigenes wirtschaftliches interesse gehabt vertragsverhandlungen inanspruchnahme besonderen persnlichen vertrauens beeinflut rechtsprechung fr persnliche haftung vertreters verhandlungsgehilfen verlange deliktischen schadensersatzanspruch berufungsgericht verneint organ beklagten ausgesprochene zuschlag eigenen entscheidung mitarbeitern beklagten beklagten bindenden weisung bundesverkehrsministeriums beruht daher bgb dezember geltenden fassung haftung beklagten ausscheide berufungsgericht deshalb instanz streitig errterte frage offengelassen klage gergte versto januar beachtende vergaberegeln berhaupt schutzgesetz sinne abs bgb betreffe wegen rechtsfrage angeregte zulassung revision ausgesprochen hiergegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde macht rechtsgrundstzliche bedeutung sache geltend gegeben sei berufungsgericht unrecht davon ausgegangen sei deliktischen haftung beklagten fehle jedenfalls wegen bgb nher angegebenem tatschlichen vorbringen parteien tatsacheninstanzen berufungsgericht hinreichend bercksichtigt worden sei knne entlastungsbeweis bgb erbracht angesehen deshalb stelle frage schutzgesetzcharakter januar geltenden vergabevorschriften rechtsprechung literatur umstritten hchstrichterlich entschieden sei hchstrichterlicher klrung bedrfe vielzahl fllen entscheidende bedeutung erlangen knne ii zulssige nichtzulassungsbeschwerde unbegrndet rahmen rechtsmittels prft bundesgerichtshof dargelegten zulassungsgrund bgh beschl vi zr njw hinsichtlich auffassung berufungsgerichts geltend gemachte schadensersatzanspruch bestehe soweit unerlaubte handlung abs bgb gesttzt sei deshalb voraussetzungen haftungsrechtlichen zuordnung bgb gegeben seien zulassungsgrund dargelegt senat vorliegenden verfahren hiervon auszugehen besteht wegen frage inkrafttreten neuregelung vergaberechts gwb januar beachtende vergaberechtsregeln schutzgesetze sinne abs bgb grundstzliche bedeutung rechtssache grundstzliche bedeutung sache zukommen rechtsfragen aufwirft unbestimmten vielzahl fllen auftreten knnen auswirkungen rechtsstreits allgemeinheit deren interessen besonderem mae berhren bgh beschl xi zr zip voraussetzung dabei allein klrungsbedrftige frage art berhaupt besteht vgl may revision iv rdn mu anhngigen rechtsstreit entscheiden vgl zller gummer zpo aufl rdn mu worten entscheidungserheblich wenzel njw revisionsgericht aufgabe abstrakte rechtsfragen beantworten revisionsgericht wegen streitfrage angerufen konkreten rechtsstreit stellt darin ausdruck kommende grundsatz wegen rechtsfrage deren abschlieende beantwortung bergeordnete instanz beseitigung bestehender zweifel interesse rechtssicherheit liegen instanz zugrundeliegenden rechtsstreit sachlich befassen beantwortung rechtsfrage hinblick entscheidung rechtsstreit notwendig liegt rechtsprechung zulssigkeit anrufung groen senats vereinigten groen senate zugrunde insoweit anerkannt rechtserheblichkeit streitige
  5420. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen betrugs ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil land gerichts bonn dezember magabe unbegrndet verworfen schuldig angeklagte diebstahls zwei fllen betrugs revidierende mitangeklagte diebstahls drei fllen unterschlagung beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls be trugs zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt hiergegen richtet rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt schuldspruchnderung fall ii urteilsgrnde soweit mitangeklagte abs stpo betrifft brigen unbegrndet sinne schuldspruch wegen betrugs fall ii urteilsgrnde hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen veranlasste revidierende mitangeklagte entsprechend zuvor angeklagten entschluss zeugen gefassten mobiltelefon fr telefonat berlassen gab annahme mobiltelefon telefonat zurckzuerhalten tatschlich beabsichtigten angeklagten mobiltelefon behalten spter verkaufen telefonat steckte mitangeklagte mobiltelefon tasche entfernte geklagten mehrfachen bitten zeugen mobiltelefon zurckzugeben reagierten vielmehr gab krperlich berlegene angeklagte zeugen solle zeuge verstehen besser gehen gab sodann herausgabeverlangen landgericht geschehen betrug gem abs stgb gewertet tuschung erlangten besitz mobiltelefons htten angeklagten vermgensvorteil erlangt nmlich neuen ttereigenen gewahrsam tuschung erzielte herausgabe mobiltelefons stelle vermgensverfgung besitzbertragung dar wertung landgerichts rechtsfehlerhaft tter sache tuschung verschafft fr abgrenzung wegnahme stgb vermgensverfgung stgb willensrichtung getuschten uere erscheinungsbild tatgeschehens magebend betrug liegt getuschte grund freier irrtum beeinflusster entschlieung gewahrsam bertragen bertrgt fall wirkt gewahrsamsbergang unmittelbar vermgensmindernd diebstahl gegeben tuschung lediglich dienen willen berechtigten gerichteten eigenmchtigen gewahrsamsbruch tters ermglichen wenigstens erleichtern vgl senat urteil dezember str bghr stgb abs wegnahme mwn vorschrift stgb insbesondere fallgestaltungen erfasst denen gewahrsamsinhaber irrtumsbedingten aushndigung sache wegnahmesicherung aufgibt gleichwohl zumindest mitgewahrsam behlt tter gebrochen vollzieht gewahrsamsbergang mehraktigen geschehen willensrichtung getuschten zeitpunkt entscheidend tatschliche herrschaft ber sache vollstndig verliert gewahrsamsinhaber wahren absichten tuschenden erkannt gegenstand bergeben gewahrsam vllig preiszugeben bringt tter sache nunmehr alleingewahrsam wegnahme gegeben ausschluss berechtigten faktischen sachherrschaft willen stattfindet vgl bgh aao verhlt zeuge gewahrsam willen erst verloren mitangeklagte tasche steckte angeklagte mobiltelefon feststellungen wegen gemeinschaftlichen diebstahls gem abs stgb strafbar gemacht senat ndert schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen strafausspruch schuldspruchnderung berhrt angesichts identischen strafandrohung senat ausschlieen strafkammer zutreffender rechtlicher wrdigung niedrigere einzelstrafe erkannt htte berichtigung schuldspruchs entsprechend stpo mitangeklagte erstrecken vgl franke lwe rosenberg stpo aufl rn mwn berichtigung schuldspruchs fall angeklagten auswirkungen strafausspruch steht erstreckung revision entgegen vgl bgh beschluss mai str nstz geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel veranlassten kosten auslagen freizustellen abs stpo fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  5421. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo senat urteil juni ix zr wm rn entschieden beurteilung glubigerbenachteiligenden wirkung abs inso zahlungen dritter verbindlichkeiten schuldners weiterhin grundstzlich anweisung schuld anweisung kredit unterscheiden beschwerde diesbezglich anschluss urteil senats oktober ix zr bghz gesehene bedarf klarstellenden entscheidung besteht mehr urteil berufungsgerichts stimmt rechtsprechung berein kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5422. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts kiel februar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger seit jahr mitglied beklagten liga wiederum mitglied deutschen liga bundesverband folgenden bundesverband januar wandte klger schriftlich vorsitzenden landesverbandes sozialdemokratischen partei deutsch lands spd rgte undemokratische skandalse verhltnisse beklagten sowie zweckentfremdung frdergeldern hnlichen schreiben wandte redaktion mitgliederzeitschrift mobil bundesverbands anhrungsschreiben februar kndigte beklagte klger darlegung grnde ausschluss mrz beschloss vorstand beklagten klger mitglied auszuschlieen beschluss enthlt begrndung klger hlt ausschlieungsbeschluss fr formell materiell unwirksam amtsgericht feststellung unwirksamkeit beschlusses mrz gerichtete klage abgewiesen streitwert amtsgericht festgesetzt urteil amtsgerichts klger berufung eingelegt vorsitzende berufungskammer klger schreiben februar darauf hingewiesen kammer beabsichtige berufung klgers gem abs zpo unzulssig verwerfen beschluss februar berufungsgericht berufung gem abs satz zpo unzulssig verworfen streitwert festgesetzt berufungsgericht begrndung ausgefhrt streit ber mitgliedschaft verein sei zpo interesse klgers zugrunde legen streitwert schtzen sei mehr beziffern beklagten handele nichtwirtschaftlichen verein bgb begehren klgers sei daher erster linie geld geldeswert gerichtet mitgliedschaft verbundenen finanziellen vorteile hielten berschaubaren rahmen handele rechtsstreit vorliegend idealverein betreffe sei streitwertfestsetzung unterhalb berufungssumme abs nr zpo beanstanden zumal klger verfahrenseinleitung streitwert befrwortet erkennen gegeben angelegenheit eher geringere bedeutung beimesse smtliche fr streitwertbemessung relevanten faktoren htten bereits beginn rechtsstreits vorgelegen seitdem verndert klger genannten wirtschaftlichen vorteile seien bereits klageerhebung bekannt beschluss berufungsgerichts richtet rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo entscheidung berufungsgerichts verletzt klger verfahrensgrundrecht gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip gerichten verbietet beteiligten zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden rechtfertigender weise erschweren vgl bgh beschluss november ii zb zip rn beschluss september xii zb njw rn beschluss januar xii zb njw rr rn rechtsbeschwerde begrndet bemessung beschwer berufungsgericht rechtsbeschwerdeverfahren daraufhin berprft berufungsgericht zpo eingerumten ermessen rechtsfehler frei gebrauch gemacht insbesondere fall fr bewertung beschwerdegegenstandes magebliche tatsachen verfahrensfehlerhaft bercksichtigt erhebliche tatsachen versto aufklrungspflicht festgestellt bgh beschluss juni ii zb wm rn mwn gemessen daran berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen wert interesses klgers feststellung unwirksamkeit ausschlieungsbeschlusses betrag bersteigt berufungsgericht zutreffend gesehen streit parteien nichtvermgensrechtlicher natur klage feststellung unwirksamkeit ausschlusses idealverein beklagten liegt regel nichtvermgensrechtliche streitigkeit mitgliedschaft verein regelmig zumindest erster linie wirtschaftlichen belangen dient verhlt mitglied feststellung unwirksamkeit ausschlusses ganz jedenfalls wesentlichen wirtschaftliche zwecke verfolgt bgh urteil februar ii zr bghz vgl reichert vereins verbandsrecht aufl rn jedoch rechtsbeschwerde insoweit beanstandeten feststellungen berufungsgerichts fall danach berhrt ausschluss erster linie immaterielles interesse klgers whrend mitgliedschaft verbundenen finanziellen
  5423. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat entgegen auffassung generalbundesanwalts steht zulssigkeit rge polizeilichen vernehmung oktober sei stpo verstoen worden entgegen beschwerdefhrer seitige protokoll entsprechenden vernehmung rge zuvor erhobenen rge verletzung stpo vorgetragen sost scheible pfister hubert lienen schfer'],['Soon']]
  5424. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr detter dr bode rothfu prof dr fischer beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kassel februar strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt sachrge gesttzte strafausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten erfolg feststellungen landgerichts beschlo angeklagte frhere lebensgefhrtin getrennt eigene wohnung selben haus angeklagte bewohnte gewalt bringen willen mehrfach geschlechtlich verkehren trennung akzeptieren gekrnkt fhlte vorwand verabredete tatabend uhr nebenklgerin keller hauses nebenklgerin danach woh nung zurckkehren folgte griff wohnungstr aufgeschlossen zunchst zweck mitgefhrten elektroschockgert wegen dicken kleidung nebenklgerin erwartete wirkung zeigte drngte angeklagte wohnung wrgte luft mehr bekam schwarz augen wurde brachte boden fesselte klebeband schal knebelte strumpf auer gegenstnden zwei spritzen mitgebracht wasser aufgelste benzodiazepintabletten aufgezogen verschlo wohnungstr verbrachte nebenklgerin wohnzimmer lie jalousien herunter kche holte sodann fleischermesser herbei hielt nebenklgerin drohung schreie kurzen prozess hals legte beiden spritzen tisch erklrte nebenklgerin handle todesspritzen zunchst male vergewaltigen sodann ebenso tten weiteren verlauf abends entfernte knebel lie geschdigte gefesselt unterhielt sah fern uhr fhrte willen nebenklgerin gewaltsam ungeschtzten geschlechtsverkehr wobei zunchst erneut messer bedrohte slip zerschnitt ausfhrung sexuellen handlungen legte messer griffweite wohnzimmertisch ab uhr erneut laufe vormittags vollzog wiederum willen geschdigten ungeschtzten geschlechtsverkehr hierbei legte messer brigen hand hielt griffbereit neben uhr veranlate nebenklgerin telefonisch treffen mutter abzusagen danach vollzog wiederum willen geschlechtsverkehr lie geschdigte sodann duschen whrenddessen rumte wohnzimmer sorgfltig splte benutzten trinkglser ab packte mitgebrachten utensilien verlie wohnung uhr insgesamt befand nebenklgerin etwa stunden gewalt whrend gesamten tatausfhrung nahm angeklagte oft tabletten unbekanntem wirkstoff auerdem rauchte weniger mal cannabis alkohol weder tat konsumiert trank whrend tat geschlechtsakte kam samenergu bergab angeklagte flur wohnung landgericht gesamtgeschehen aufgrund tatplans angeklagten natrliche handlungseinheit angesehen verbrechen vergewaltigung verwendung waffen tateinheit gefhrlicher krperverletzung hinblick lebensgefhrdende behandlung wrgen angenommen zugunsten angeklagten angenommen aufgrund narzisstischen persnlichkeitsstrung verbindung konsum unbekannten tabletten cannabis whrend gesamten tatzeit zustand erheblich verminderter steuerungsfhigkeit befunden strafrahmen landgericht abs abs stgb entnommen sperrwirkung abs stgb angenommen fr annahme minder schweren falles ausschlaggebend gesehen angeklagte tatwaffe jeweils whrend geschlechtsakte unmittelbar krper geschdigten hielt ausschlaggebend darber hinaus erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit ua weitere strafrahmensenkung hinblick stgb abgelehnt revision staatsanwaltschaft wendet annahme minder schweren falles abs stgb zusammenhang feststellung verminderter schuldfhigkeit angeklagten wirksam strafausspruch beschrnkt hinblick frage konkurrenz fehlende errterung stgb nahe liegenden bedenken schuldspruch stehen entgegen zutreffende beurteilung schuldumfangs unabhngig konkurrenzrechtlichen bewertung schuldspruch mglich vgl bghst ff bgh nstz rr bgh nstz jeweils nachw stnd rspr revision begrndet strafzume
  5425. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhinterziehung verfallsbeteiligte strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision verfallsbeteiligten urteil landgerichts kiel dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil verfallsbeteiligten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antrag juni bemerkt senat umstand verfallsbeteiligten erlangte geldsumme mehr euro steuerhinterziehungen ao angeklagten stammte steht anordnung verfalls wertersatz gem abs stgb entgegen tat erlangt hinterzogenen steuern vgl fischer stgb aufl rdn anordnung verfalls richtet verfallsbeteiligte sog verschiebungsfall vorliegt fallgestaltung lsst tter teilnehmer tatvorteile person unentgeltlich aufgrund jedenfalls bemakelten rechtsgeschfts zukommen zugriff glubigers entziehen tat verschleiern vgl bghst geldsumme ununterbrochener bereiche rungskette jeweils unentgeltlicher zuwendungen ausgehend angeklagten vermittelt erlangt anordnung verfalls stehen ansprche steuerfiskus verletztem sinne abs satz stgb entgegen steuerfiskus verletzter sinne vorschrift vgl bghr stgb verletzter steuerfiskus jedoch taten angeklagten anspruch verfallsbeteiligte ten entstanden gegensatz angeklagwar weder tterin steu erhinterziehung steuerstraftaten angeklagten beteiligt haftet deshalb gem ao fr angeklagten verkrzten steuern nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']]
  5426. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchter erpressung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen antrag rechtsanwltin fr ttig keit wahlverteidigerin angeklagten fr revisionshauptverhandlung pauschvergtung bewilligen abgelehnt grnde verfgung vorsitzenden strafsenats bundesgerichtshofs april rechtsanwltin verteidige rin fr revisionshauptverhandlung bundesgerichtshof bestellt worden rechtsanwltin termin revisionshauptverhandlung juni teilgenommen hauptverhandlung dauerte uhr uhr unterbrechung sitzung wurde hauptverhandlung uhr verkndung entscheidung fortgesetzt fortsetzung mehr verhandelt lediglich entscheidung verkndet wrde verteidigerin unterbrechung bekannt gemacht worden schreiben dezember rechtsanwltin beantragt fr wahrnehmung hauptverhandlungstermins gem rvg pauschgebhr bewilligen macht geltend hauptverhandlung bundesgerichtshof mehrere stunden gedauert sei umfangreich schwierig revision angeklagten sowohl verfahrensrgen sachrge gesttzt sei rechtlichen standpunkte verteidigung staatsanwaltschaft seien ausgiebig errtert worden umfang revisionsverfahrens sei ber blichen rahmen hinausgegangen sei grundstzlicher bedeutung hierbei ersten flle vorwurfs erpressung nachteil bank gehandelt deshalb verfahren ffentlichkeit groes aufsehen erregt voraussetzungen fr bewilligung pauschgebhr abs satz rvg fr vorbereitung wahrnehmung revisionshauptverhandlung bundesgerichtshof insoweit bundesgerichtshof zustndig bgh beschluss september str bghst liegen gem abs satz rvg voraussetzung bewilligung pauschgebhr ber gesetzlichen gebhren hinausgeht wegen besonderen umfangs besonderen schwierigkeit sache bzw betroffenen verfahrensabschnitts zumutbar bewilligung pauschgebhr stellt dabei ausnahme dar anwaltliche mhewaltung sonstigen berdurchschnittlichen sachen exorbitanter weise abheben burhoff gerold schmidt rvg aufl rn gemessen daran erscheinen senat gesetzlichen gebhren nr vv angemessen ausreichend rechtsanwltin lediglich verfahrensrge nher ausgefhrten sachrge begrndete rechtsmittel angeklagten warf ebenso revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt teilweise vertreten wurde berdurchschnittlich schwierigen rechtsfragen senat anlass falles parallelverfahren str insbesondere ber zivilrechtliche wirksamkeit etwaige strafrechtliche relevanz verkaufs entwendeter kontodaten staatliche stellen entscheiden brigen besonderer umfang besondere schwierigkeit sache ersichtlich nachbesprechung mandanten gesetzlichen gebhren abgegolten dauer hauptverhandlungstermins ungeachtet einzelnen streitigen frage umfang unterbrechungen bestimmung lnge hauptverhandlung bercksichtigen wegen einfhrung lngenzuschlags nr vv frage umfangs sinne abs rvg mehr bercksichtigt vgl burhoff aao rn ders aao vv rn vv rn mehraufwand wegen geltend gemachten ffentlichkeitswirksamkeit verfahrens entstanden dargelegt sost scheible roggenbuck franke cierniak mutzbauer'],['Soon']]
  5427. [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz juni abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angesichts auergewhnlich umfangreichen urteils merkt senat darstellung vorstrafen mitteilung jeweils getroffenen feststellungen sache berflssig soweit tatsachen etwa folgerungen fr entscheidende sache ergeben harms brause hger raum schaal'],['Soon']]
  5428. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter kirchhof dr ganter raebel kayser januar beschlossen antrag schuldners durchfhrung rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts siegen august prozekostenhilfe bewilligen zurckgewiesen grnde rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg inso zpo rechtsbeschwerde gem inso wre unzulssig liegt flle abs zpo ausfhrungen landgerichts unzulssigkeit sofortigen beschwerde zutreffend binnen notfrist fr einlegung sofortigen beschwerde gem abs satz zpo schuldner anforderungen abs zpo entsprechende beschwerdeschrift eingereicht fax august ga fehlte erforderliche unterschrift nr zpo kirchhof ganter kayser raebel'],['Soon']]
  5429. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja mibruchliche mehrfachabmahnung uwg abs gehen mehrere rechtsanwalt vertretene konzernunternehmen wegen wettbewerbsverstoes weise beklagten gleichzeitig jeweils getrennten anwaltsschreiben abmahnen darin mibruchliche geltendmachung unterlassungsanspruchs liegen vernnftigen grnde fr vorgehen ersichtlich konzernunternehmen fall zuzumuten vorgehen weise koordinieren abmahnung entweder konzernunternehmen gemeinsam ausgesprochen unterlassungsanspruch gegenstand abs uwg mibruchlichen abmahnung gerichtlich mehr geltend gemacht bgh urt januar zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts juli kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien berlin wettbewerber einzelhandel gerten unterhaltungselektronik beklagte warb berliner zeitung november fr autoradio cd wechsler preis dm zusatz ehemaliger markt preis dm bereits oktober beklagte gleiche modell preis dm zusatz ehemaliger markt preis dm beworben schreiben dezember mahnte klgerin vertreten hamburger rechtsanwalt beklagte wegen werbung ab gleichlautendem schreiben selben tag mahnte selben konzern klgerin gehrendes berliner media markt unternehmen beklagte ebenfalls ab wobei hamburger rechtsanwalt vertreten wurde beiden abmahnschreiben wurde beklagten fr fall dezember geforderte unterwerfungserklrung abgebe einleitung verfgungsverfahrens gleichzeitige erhebung hauptsacheklage angedroht ankndigung machte klgerin zunchst einleitung verfgungsverfahrens wahr nachdem kammergericht mndlichen verhandlung ber berufung beklagten darauf hingewiesen vorgehen klgerin mglicherweise mibruchlich anzusehen sei nahm klgerin verfgungsantrag zurck erhob zeit spter hauptsacheklage klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken hinweis werben ehemaliger markt preis soweit preis vier wochen erscheinen werbung verlangt ausnahmslos bezahlt worden insbesondere werben folgt hinweis beanstandeten anzeigen beklagte klage entgegengetreten landgericht klage unzulssig abgewiesen kammergericht berufung klgerin zurckgewiesen hiergegen richtet revision klgerin klageantrag weiterverfolgt beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht verhalten klgerin rechtsmi bruchlich abs uwg angesehen abweisung klage daher besttigt begrndung ausgefhrt mibrauchsverbot abs uwg gelte allein fr abs uwg klagebefugten fr unmittelbar betroffenen mitbewerber mibruchlichkeit vorgehens klgerin ergebe daraus klgerin selben konzern verbundene berliner mediamarkt unternehmen zeit inhalts wortgleiche abmahnung beklagte gesandt mibrauch knne immer ausgegangen mitkonkurrenten rechtsversto verfolgten gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden seien rechtsanwalt vertreten wrden voraussetzungen sei anzunehmen parallel abmahnenden mitbewerber voneinander kenntnis htten weitere voraussetzung mibrauchs sei dabei stets vernnftiger grund fr mehrfachverfolgung ersichtlich sei verhalte streitfall klgerin zweite abmahnende unternehmen seien konzernschwestern rumlichen sachlichen markt ttig bereich wettbewerbsrechts wrden gerichtlichen auergerichtlichen aktivitten hamburger rechtsanwalt vertreten dabei bestehe direktive fr selben konzern klgerin gehrenden unternehmen fraglichen hamburger rechtsanwalt obliege verfahren beklagte fhren koordinieren mehrfachabmahnung rechtsmibruchlich sei entfalle unterlassungsanspruch abmahnenden knne mehr klageweise geltend gemacht sei erkennbare tendenz gesetzgebers mibruchen frh mglich riegel vorzuschieben folge bereits mibruchliche abmahnung unzulssig sei ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg recht landgericht berufungsgericht vorgehen klgerin mibruchlich angesehen klage unzulssig abgewiesen zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen klgerin unabhngig
  5430. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen nachtrglicher anordnung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision betroffenen urteil landgerichts augsburg september unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht nachtrgliche unterbringung betroffenen sicherungsverwahrung gem abs stgb angeordnet hiergegen wendet revision betroffenen rge verletzung sachlichen rechts rechtsmittel bleibt erfolg betroffene landgericht augsburg jugendkammer november wegen vergewaltigung tateinheit beischlaf verwandten sexueller ntigung sexuellem missbrauch kindern sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gefhrlicher krperverletzung ferner wegen gefhrlicher krperverletzung vier fllen vorstzlicher krperverletzung vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt worden hchste einzelstrafe verhngte kammer fr tateinheitlich verwirklichte verbrechen gem stgb af freiheitsstrafe jahren hauptschlicher gegenstand urteils etwa massive sexuelle bergriffe betroffenen frau oktober geborene tochter zeitraum juni november betroffene tochter deren willen fnf mal tglich vaginal oral analverkehr ausgebt mutter sowohl lesbischen sexualpraktiken duldung sodomitischer handlungen hunden familie ausben lie gezwungen daneben kam gewaltttigkeiten betroffene ehefrau tochter grundlos schlug krper zigaretten ausdrckte tochter eintritt bewusstlosigkeit wrgte jugendkammer unterbringung damaligen hauptverhandlung gestndigen betroffenen sicherungsverwahrung abstand genommen trotz vorliegens voraussetzungen abs stgb sei bercksichtigen erfahrungen betroffenen vorlgen denen daraus geschlossen knne haft beeindrucken sei zudem sei erwarten whrend langjhrigen verbung haftstrafe neue lebensbedingungen fr tatopfer herausbilden wrden betroffene innere distanz familie finden wrde gerade hintergrund betroffene wesentlichen familienbereich straffllig geworden sei spreche gemeingefhrlichkeit feststellungen nunmehr befassten jugendkammer prognose besttigt betroffene lebte justizvollzugsanstalt zurckgezogen einzelgngerisch niemandem kontakt weder mitgefangenen sozial psychologischen kirchlichen dienst anstalt angebotene sexualtherapie lehnte ab ntig sei seit beginn strafvollzuges leugnete straftaten versuchte mittlerweile geschiedenen ehefrau tochter briefkontakt herzustellen auffassung ehefrau tochter lieben vermissen haftentlassung zurckkehren knne whrend strafvollzuges erkrankte betroffene paranoid halluzinatorischen schizophrenie aufgrund psychiatrischen erkrankung fr sozialtherapeutische behandlung geeignet wurde deshalb abteilung verlegt bestehen sozialkontakte mehr betroffene weder wohnung arbeitsstelle aussicht geschiedene ehefrau tochter meiden kontakt betroffenen immer groe angst mehr tun mchten landgericht voraussetzungen nachtrglichen sicherungsverwahrung bejaht abs stgb neue tatsache sinne vorschrift jahr whrend verbung haft betroffenen aufgetretene psychose gewertet gesttzt gutachten angehrten sachverstndigen insoweit festgestellt betroffenen systematischer wahn hoher aggressivitt fehlender krankheitseinsicht behandlungsmotivation entwickelt hinblick familie lasten begangenen straftaten bestehe vollstndiger wahrnehmungsverlust betroffene halte fr unschuldig sehe opfer justizkomplottes sei krankheitsbedingt berzeugung frau tochter unschuld glauben allein justiz fr abbruch kontaktes verantwortlich sei beabsichtigten rckkehr familie darum gehen sicht seit jahren gerichtete verschwrung beseitigen familie vermeintlichen einfluss druck staatlicher stellen entziehen gesamtwrdigung kommt landgericht sachverstndig beraten einschtzung betroffene hohes gewaltpotential aufweise hoher wahrscheinlichkeit durchbruch kommen betroffene freiheit feststelle wahnsystem aufgebauten erwartungen erfllen straftaten leben krperliche unversehrtheit ehefrau tochter dritten kommen wahnhaften vorstellungen entgegentrete hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht eingangsvoraussetzungen abs stgb recht bejaht betroffene urteil landgerichts augsburg november wegen vergewaltigung wegen mindeststrafe zwei ja
  5431. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen gewerbs bandenmigen einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen europischen gerichtshof gem art vertrags ber arbeitsweise europischen union aeuv folgende frage vorabentscheidung vorgelegt erteilung annullierung einheitlichen visums regelnden art verordnung eg nr europischen parlaments rates juli ber visakodex gemeinschaft abl september visakodex vk dahin auszulegen anwendung nationaler rechtsvorschriften resultierenden strafbarkeit wegen einschleusens auslndern fllen entgegenstehen denen geschleusten personen ber visum verfgen arglistige tuschung zustndigen behrden mitgliedstaates ber wahren reisezweck erlangt revisionsverfahren entscheidung europischen gerichtshofs ber vorlagefrage ausgesetzt strafsenat bundesgerichtshofs ber revision angeklagten urteil landgerichts berlin entscheiden landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmigen einschleusens auslndern zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt revisionsverfahren liegt folgender landgericht festgestellter sachverhalt zugrunde angeklagte gehrte international organisierten schleuserbande ging weise ungarischen botschaft vietnam vorgespiegelt wurde entgelt schleusenden vietnamesischen staatsbrgern handele mitglieder touristischer reisegruppen vorgeblichen reisegruppen bestanden jeweils personen irrigen annahme reisen tatsachlich stattfinden wrden erteilte ungarische botschaft betroffenen touristenvisa kurzen aufenthalt schengenstaaten ermglichten reisen wurden ersten tagen schein gem reiseprogramm durchgefhrt bevor geschleusten vorab gefassten tatplan entsprechend paris jeweiligen ziellnder weitertransportiert wurden berlin eintreffenden geschleusten wurden zunchst genannten safehouses untergebracht deutschland ansssigen verwandten abgeholt anderweitig einquartiert wurden angeklagten liegt last begleitete mai sechs vietnamesen reisebus paris berlin brachte lokal mitangeklagten wobei psse geschleusten personen bergab zudem organisierte zusammenwirken bandenmitgliedern unterbringung weiteren deutschland verbrachten vietnamesen safehouses tat juni begleitete drei insgesamt neun vietnamesen paris berlin tat geschleusten personen verfgten landgericht fr tat ausdrcklich festgestellt zusammenhang urteilsgrnde fr tat zugrunde legen tatzeit ber vorgenannte weise erlangte touristen visa formal einreise schengenraum dortigen aufenthalt erlaubten beitrag angeklagten erschleichung visa ungarischen botschaft vietnam lsst urteilsfeststellungen entnehmen auffassung landgerichts angeklagte dadurch zwei selbstndigen fllen gewerbs bandenmigen einschleusens auslndern abs abs nr lit abs nr abs nr abs nr gesetzes ber aufenthalt erwerbsttigkeit integration auslndern bundesgebiet aufenthaltsgesetz aufenthg strafbar gemacht voraussetzung fr strafbarkeit dabei hinsichtlich geschleusten personen tatbestand unerlaubten einreise abs nr aufenthg bzw unerlaubten aufenthalts abs nr aufenthg erfllt zitierung abs aufenthg urteil ersichtlich landgericht umstand geschleusten personen formell ber visa verfgten strafbarkeit hindernden umstand gesehen gem vorschrift steht fr tatbestnde unerlaubten aufenthalts unerlaubten einreise abs nr aufenthg handeln erforderlichen aufenthaltstitel gegebenes handeln aufgrund falsche angaben erschlichenen aufenthaltstitels gleich revision wendet angeklagte verurteilung beanstandet nher begrnden verletzung sachlichen rechts ii senat hlt beantwortung vorlagefrage fr erlass entscheidung ber revision fr erforderlich entscheidungserheblich einschlgige bertragbare rechtsprechung eu ropischen gerichtshofs ersichtlich wre vgl bverfg beschlsse oktober bvr rn september bvr rn jeweils mwn legt deshalb gerichtshof europischen union gem art abs lit abs aeuv vorabentscheidung senat geht folgendem voraussetzungen abs aufenthg erfllt schleusenden personen gaben untersttzt angefochtenen urteil einzelnen benannte bandenmitglieder gegenber amtstrgern ungarischen botschaft vietnam bewusst wahrheitswidrig touristischen zwecken fr kurzaufenthalt s
  5432. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein zpo abs herbeifhrung gerichtlichen selbstkorrektur erhobene gegenvorstellung beantragte prozekostenhilfe fr fristgebundenes rechtsmittel versto verfahrensgrundrecht ablehnende entscheidung rechtsmittelgerichts wiedereinsetzungsfrist zpo einzuhalten bgh beschlu april ix zb olg oldenburg lg oldenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz kirchhof dr fischer raebel april beschlossen weitere beschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg dezember kosten klgerin unzulssig verworfen beschwerdewert dm grnde beklagte erwirkte klgerin april einstweilige verfgung herausgabe nher bezeichneten klbern nachdem beklagte daraus vollstreckt hob berufung klgerin oberlandesgericht oldenburg zuvor widerspruchsverfahren landgericht oldenburg wesentlichen besttigte einstweilige verfgung urteil juni verfahren ber hauptsache beklagte klgerin neben drei weiteren personen herausgabe klber verklagte stellte oberlandesgericht oldenburg einseitiger erledigungserklrung jetzige beklagte urteil mai fest rechtsstreit hinsichtlich herausgabe klber jetzige klgerin gerichteten klage hauptsache erledigt sei grn urteils ausgefhrt beklagte rckfhrung tiere anspruch klgerin deren herausgabe gehabt klgerin verlangt beklagten wegen vollstreckung einstweiligen verfgung schadensersatz behauptet beklagte sei eigentmerin klber verweist einstweilige verfgung aufhebende urteil oberlandesgerichts oldenburg juni landgericht klage urteil oktober prozebevollmchtigten klgerin oktober zugestellt worden abgewiesen november beim oberlandesgericht eingegangen schriftsatz selben tage klgerin prozekostenhilfe fr beabsichtigte berufung beantragt oberlandesgericht antrag beschlu dezember zurckgewiesen beschlu klgerin hnden prozebevollmchtigten dezember zugestellt worden beschlu klgerin schriftsatz januar selben tag montag beim oberlandesgericht eingegangen beschwerde eingelegt ii entscheidungen oberlandesgerichte grundstzlich beschwerde zulssig abs satz zpo auerordent liche beschwerde wegen sogenannter greifbarer gesetzwidrigkeit vorliegenden fall gegeben prozekostenhilfeverfahren drfen allerdings unteren instanzen hinreichende erfolgsaussicht beabsichtigten rechtsverfolgung verneinen entscheidung beantwortung schwierigen bislang hchstrichterlichen rechtsprechung schrifttum geklrten rechtsfrage abhngt bgh beschl september ix zb zip frage entscheidung summarischen verfahren einstweilige verfgung formeller rechtskraft vornherein unbegrndet aufgehoben worden gericht schadensersatzproze bindet offenbar oberlandesgericht verkannt hchstrichterlichen rechtsprechung bisher abschlieend geklrt vgl bghz entgegen ansicht oberlandesgerichts fr entscheidung streitfalls weiteres wegen hauptsacheverfahren ergangenen urteils mai bedeutungslos trifft unabhngig beantwortung soeben genannten rechtsfrage gericht schadensersatzproze zpo hauptsacheverfahren ergangene entscheidung umfang rechtskraft gebunden bgh urt juni ix zr wm vorliegenden fall besteht entscheidung einseitige erledigungserklrung jetzigen beklagten getroffenen feststellung damalige rechtsstreit soweit interessierenden streitgegenstand geht hauptsache erledigt ausspruch freilich rechtsprechung bundesgerichtshofs getroffen klage ursprnglich geltend gemachte anspruch erst infolge erledigenden ereignisses unzulssig unbegrndet geworden dahin jedoch zulssig begrndet bghz urt februar zr njw fr erledigungsausspruch erforderliche feststellung letzteres fall materiellen rechtskraft erledigungsurteils teilnimmt unzulssigkeit unbegrndetheit geltend gemachten anspruchs ab eintritt erledigenden ereignisses erstreckt wiederum rechtsfrage hchstrichterliche rechtsprechung bisher geklrt vgl stein jonas bork zpo aufl rn ausfhrlicher darstellung meinungsstands jost sundermann zzp oberlandesgericht htte deshalb klgerin beantragte prozekostenhilfe verweigern drfen ablehnende entscheidung dezember gesichtspunkt art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip verfahrensrechtlich bedenklich fhrt trotzdem zulssigkeit abs satz
  5433. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet november preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb satz satz apothg satz haftungsausfllenden kausalitt rechtsanwalt verhandlungen nderung langfristigen mietvertrages ber apothekenbetriebsrume rechtlichen grenzen miachtet apothekenrechtlichen verbot umsatzmiete unabdingbaren kndigungsrecht mietvertragsparteien einseitiger verlngerung mietdauer ausbung entsprechender optionen ber zeitgrenze jahren hinaus ergeben brao fall verhandeln mietvertragsparteien ber baukostenzuschu mieters entsteht anwaltlich verschuldetem einigungsmangel schadensersatzanspruch vermieters rechtsanwalt erst risiko vertragslosen zustandes verwirklicht bgh urteil november ix zr olg hamm lg mnster ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel dr bergmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember umfang annahme einschlielich kostenpunktes aufgehoben rechtsstreit insoweit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende bgb gesellschaft eigentmerin wohn geschftshauses nimmt beklagten rechtsanwlte scha densersatz anspruch kostenzuschu fr umbau zweier wohnungen arztpraxen mieterin erdgescho hauses belegenen apothekenbetriebsrume wirksam vereinbart worden wegen umbaus schwebten seit mai verhandlungen klgerin mieterin apothekenbetriebsrume ber beteiligung entstehenden kosten mieterin uerte schreiben juli bereitschaft wunsch vermieterseite einzugehen stellte dafr jedoch bedingungen wirtschaftlichkeit apotheke dauer rechtsverhltnisses kaufoptionen bezogen folgezeit wurde umbau begonnen oktober beauftragte klgerin beklagten vertragsverhandlungen mieterin beraten beklagte unterbreitete mieterin fr partei schreiben oktober vertragsentwurf weiteren vertragsentwurf datum november schreiben november verlangte mieterin gegenzug fr errterten zuschsse vermieterseite wahlweise erfllende weitere mietoption ber jahr hinaus kaufoption berschreitung ortsblichen preises schreiben dezember zugang klgerin bestreitet widerrief mieterin frheren erklrungen umbaukostenzuschu leisten klgerin angebote rechtsverbindlich angenommen kndigte jedoch zahlungen anerkennung rechtspflicht dezember fand besprechung bro beklagten statt parteien rechtsstreits bereinkamen angelegenheit wegen mglicher rckfragen zwei jahre verfristen mieterin zahlte fertigstellung umbaus ab april einschlielich februar aufstockungen miete entsprechend letzten bereitschaftserklrung stellte zuschuzahlungen ab mrz jedoch klgerin vertreten beklagten daraufhin februar erhobene klage fortentrichtung umbaukostenzuschusses ge gen mieterin blieb erster instanz erfolglos landgericht auffassung vereinbarung mieterin bgb bgb vorgeschriebenen form ermangelt dagegen eingelegte berufung klgerin wurde zurckgenommen klgerin verlangt gegenwrtigen rechtsstreit ersatz monaten mrz mrz entgangenen mietaufstockungen sowie ersatz vorproze mieterin entstandenen kosten zustzlich beantragt festzustellen beklagten hinsichtlich ab april entstehenden weiteren schadens gleichfalls ersatzpflichtig landgericht klage wegen kostenschadens erfolglosen vorproze hhe dm nebst zinsen stattgegeben brigen abgewiesen berufungsgericht beklagten zahlung weiterer dm wegen entgangenen umbaukostenzuschusses verurteilt klgern beantragte feststellung ausgesprochen teil erstinstanzlichen verurteilung gerichtete anschluberufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet revision beklagten senat ausnahme weiterverfolgten anschluberufung angenommen entscheidungsgrnde umfang annahme revision begrndet berufungsgericht ausgefhrt beklagte obliegenden anwaltlichen beratungspflichten gegenber klgerin verletzt zutreffender rechtlicher wrdigung schreibens mieterin juli htte erkennen mssen bislang rechtsverbindliche zahlungszusage fr baukostenzuschu vorlag beklagte htte klgerin infolgedessen anraten mssen sinne schreibens juli formwirksam mieterin verstndigen stehe deut
  5434. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mai rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt mai beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil einzelrichters zivilsenats kammergerichts berlin januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen gegenstandswert grnde klger verwalter gesamtvollstreckungsverfahren ber vermgen gmbh nachfol gend gemeinschuldnerin beklagte gewhrte gemeinschuldne rin deren gesellschaft brgerlichen rechts zusammengeschlossenen geschftsfhrern darlehen grundschuld grundstck gemeinschuldnerin gesichert wur kndigung geschftsverbindung gutschrift betrages millionen dm verwertung grundschuld beklagten belasteten grundstcks gemeinschuldnerin wies deren konto debet dm juni trafen parteien vereinbarung ber freihndigen verkauf grundstcks klger danach ber festgelegten bestimmten schlssel verteilende mindestpreis dm erzielte erls parteien hlftig geteilt weitergehende ansprche beklagten masse sollten ausgeschlossen juli veruerte klger grundstck preis dm erzielte erls wurde gem verwertungsvereinbarung juni verteilt beklagte entfallenden betrag schrieb konto gemeinschuldnerin gut rechnerisch guthabenbetrag hhe dm ergab davon buchte beklagte anweisung klgers insgesamt dm fr ehemaligen geschftsfhrer gemeinschuldnerin gbr gefhrtes konto teilweisen tilgung erheblichen schuldsaldos klger begehrt herausgabe umgebuchten betrge hhe euro masse landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen revision zugelassen begrndung beklagten nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger stehe geltend gemachte anspruch bgb eingriffskondiktion eingriff beklagten konto gemeinschuldnerin sei rechtsgrund erfolgt kontoguthaben beklagte zugreifen drfen umgebuchten guthabenbetrge verwertung grundstcks herrhr ten knne jedoch festgestellt beklagten errechneten saldo sei nmlich erls millionen dm eingerechnet worden verwertungsvereinbarung juni beziehe betrag beklagte einfach tilgung sicht bestehenden debets gemeinschuldnerin verwenden drfen erffnung gesamtvollstreckungsverfahrens fr gemeinschuldnerin eingehende zahlungen mehr schuldsaldo deren konto verrechnen drfen ii angefochtene urteil gem abs zpo aufzuheben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen angegriffene urteil anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg verletzt deshalb revision abs satz nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen wre vgl senatsbeschlu mai xi zb wm verffentlichung bghz bestimmt siehe bgh beschlu april viii zr umdr art abs gg verpflichtet gericht vortrag parteien kenntnis nehmen entscheidung erwgung ziehen bverfge bverfg njw rr versto art abs gg setzt dabei gewisse evidenz gehrsverweigerung voraus heit einzelfall mssen besondere umstnde vorliegen deutlich ergeben vorbringen beteiligten entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung ersichtlich erwogen worden bverfge bverfg njw liegt fall beklagte recht geltend macht beklagten bestrittenen vorbringen klgers resultiert gutschrift dm konto gemeinschuldnerin erls verkauf grundschuld beklagten belasteten grundstcks gemeinschuldnerin erls diente unstreitigen vorbringen klgers vollem umfange tilgung verbindlichkeiten gemeinschuldnerin beklagten verbucht worden folge debetsaldo konto gemeinschuldnerin gutschrift weiteren erls verkauf belasteten grundstcks gemeinschuldnerin dm ermigte angesichts vorbringens entbehren ausfhrungen berufungsgerichts erls dm beklagten einfach tilgung sollsaldos gemeinschuldnerin verwendet drfen grundlage dadurch erklren berufungsgericht unstreitiges vorbringen parteien kenntnis genommen dafr spricht hinweis berufungsgerichts entscheidung bundesgerichtshofs mai bghz ber unzulssigkeit verrechnung fr gemeinschuldnerin eingehenden berweisungsbetrages kontokorrent erffnung konkursverfahrens hinweis offenbart berufungsgericht weder anlage gutachten klgers anlage seite ff
  5435. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb aa diagnosefehler pathologen bereits deshalb befunderhebungsfehler arzt unterlassen beurteilung erhobenen befundes einholung zweiten meinung berprfen bgh urteil januar vi zr olg kln lg kln vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge zoll fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln februar zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen klgerin klger rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagten niedergelassenen pathologen wegen fehlerhafter befundung hautvernderung inzwischen verstorbenen patienten ehemann klgerin vater klgers schadensersatz anspruch patient stellte juni duschbad bereich rechten schulterblattes hautlsion ca mal mm durchmesser fest abtrocknen haut frottiertuch blutete rate gezogene arzt dr exzidierte hautvernderung bersandte exzidat bemerkung blutender naevus malignittsverdacht histopathologischen untersuchung beklagten beurteilte untersuchte gewebeprobe gutartigen spitz tumor fhrte gebe anhalt fr invasives malignes melanom sowie fr krebserkrankung haut hautanhangsgebilde betroffenen bereich befundbericht beklagten dr heit ferner festgestellte epidermale nekrose fibrininsudation sei meinung folge lokalen traumatisierung etwa tzungsversuchs patienten folge kam telefonaten dr beklagten deren inhalt streitig denen jedoch beklagte untersuchungsergebnis festhielt sommer wurden patienten zahlreiche metastasen malignen melanoms stadium iv festgestellt trotz sofort eingeleiteten intensiven therapie kam tumorprogression patient verstarb sommer landgericht beklagten zunchst versumnisurteil entsprechend klageantrgen verurteilt beide klger schmerzensgeld dm nebst zinsen zahlen festgestellt beklagte erstattung materieller schden verpflichtet sei einspruch beklagten landgericht versumnisurteil insoweit besttigt beklagte verurteilt worden klgerin schmerzensgeld hhe dm nebst zinsen zahlen festgestellt worden beklagte beiden klgern gegenber ersatz materiellen schadens verpflichtet sei brigen teilweiser aufhebung versumnisurteils klage abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht vollstndiger aufhebung versumnisurteils klagen vollem umfang abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger antrge rckweisung berufung beklagten erstinstanzliche urteil entscheidungsgrnde berufungsgericht aufgrund beweisaufnahme berzeugung gewonnen tod patienten verhindert worden wre beklagte bsartigkeit tumors erkannt htte gehe lasten klger beweislastumkehr komme weder gesichtspunkt groben behandlungsfehlers betracht gesichtspunkt unterlassenen befunderhebung angesichts sachverstndigen prof dr geschilderten schwierigkeiten histopathologischen befundung sei fehldiagnose beklagten grober fehler qualifizieren grober behandlungsfehler sei darin sehen beklagte spontanblutung manipulation patienten entsprechenden hautstelle zurckgefhrt entsprechendes gelte fr nichteinholung referenzbegutachtung gewebeprobe unterlassen sachverstndige anhrung berufungsgericht letztlich pflichtwidrig bewertet gleichwohl erflle kriterien groben fehler folge beweislastumkehr stellen seien insgesamt knne weder bewhrten sinne allseits beachteten behandlungsregeln gesprochen eindeutigen versto beklagten hiergegen umkehr beweislast lasse schlielich grundstzen rechtsprechung unterlassung gebotenen befunder hebung herleiten insoweit msse unterlassen befunderhebung unterlassen einzelnen befunderhebungsmanahme rahmen befunderhebung unterschieden wobei erstere beweislastumkehr fhren knne andernfalls wrde beweislast mehr angemessener weise behandlungsseite verschieben vorliegend sei nichteinholung zweiten meinung einzelmanahme unterblieben umkehr beweislast gerechtfertigt sei ii berufungsurteil hlt ergebnis revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsgericht klger rechtsfehler beweisfllig dafr erachtet tod patienten zutreffender beurteilung gewebeprobe beklagten bsartig vermieden worden
  5436. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts september kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen klgerin kosten nichtzulassungsbeschwerde tragen rechts wegen tatbestand klger folgenden klger rechtsanwalt grndete vertrag november gemeinsam gesellschaftern gesellschaft brgerlichen rechts folgenden ursprungs gbr deren gegenstand fr rechtsanwlte wirtschaftsprfer steuerberater berufsrechtlich zulssigen ttigkeiten aufgrund vertrages dezember trat steuerberater ursprungs gbr jahre errichtete ursprungs gbr auenstelle deren leiterin beklagte bestellt wurde be klagte bereichen buchhaltung rechnungswesen ttig gesellschafter kndigte gesellschaftsvertrag fristgerecht oktober gesellschafter kndigte vertrag auerordentlich august whrend kndigung unstreitig wirksam bestand ber wirksamkeit kndi gung streit rechtsstellung ursprungs gbr insbesondere bestehen etwaiger ansprche endgltig geklrt beiden brigen gesellschafter klger betreuten zugeordneten mandate darunter diejenigen auenstelle chen rechts mandate auenstelle entfielen gesellschaft brgerli innenverhltnis wurden klger zugeordnet gesell schaft wurde oktober aufgelst spter gegrndeten weiteren sozietten wechselndem mitgliederbestand verblieb bearbeitung mandate auenstelle mai soziett beim klger schreiben hnden klgers kn digte beklagte rechtsverhltnis begrndung sei unklaren darber verschiedenen sozietten gesellschaftsrechtlichen verhltnis stehe nachfolgende verhandlungen ber ankauf auenstelle dantenstamms beklagte scheiterten verbundenen klger trgt persnlich sei auflsung ursprungs gbr grndung folgegesellschaften deren jeweils wechselndem mitgliederbestand alleininhaber auenstelle betreffenden mandate geworden geblieben deswegen sei beklagte persnlich fr geschftsfhrung mandate verantwortlich wirft beklagten verweigere einsicht zweigstelle betreffenden geschftsunterlagen vorenthaltung unterlagen gewinnbringenden verkauf auenstelle dritte verhindert vorliegenden klage klger ursprnglich gemeinsam frheren revisionsverfahren mehr beteiligten klgerin beklagte gestaffelten antrgen herausgabe unterlagen auskunft abrechnung sowie zahlung schadensersatz unterlassung anspruch genommen beide vorinstanzen klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger ansprche entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht klage geltend gemachten ansprche beruhen ge schftsbesorgungsvertrag geschftsfhrung auftrag wobei soweit klger beklagten vorwirft unberechtigt steuerberatungsttigkeit lasten ausgebt angemate eigengeschftsfhrung bgb gedacht mag berufungsgericht verneint aktivlegitimation klgers fr se ansprche meint nachvollziehbar dargelegt auenstelle bergegangen sei auftraggeberin dienstherrin prinzipalin beklagten sei ursprungs gbr fr auflsung gesellschaft verhltnis beklagten fehle hinreichend substantiiertem sachvortrag insbesondere hinsichtlich wirksamkeit ausscheidens ursprungsgesellschafters beschluss gesellschafter ber auflsung gesellschaft entstehe sogenannte auflsungsgesellschaft abs bgb folge smtliche gesellschafter auflsung gesellschaft mitwirken mssten deshalb gemeinschaftlich fr geltendmachung smtlicher auskunfts herausgabe eventueller schadensersatz sonstiger ansprche zustndig seien argumentation berufungsgerichts beruht verken nung tragweite gesellschaftsrechtlichen auseinandersetzungsvorschriften bgb insbesondere berufungsgericht bercksichtigt dortigen bestimmungen samt sonders dispositiven charakter insbesondere mnchkomm ulmer bgb aufl rn rn daher besteht insbesondere freiberuflern mglichkeit auseinandersetzung dadurch vollziehen ausscheidenden mandate mitnehmen brigen sachwerte aufgeteil
  5437. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen entgegen ausfhrungen urteilsgrnden ua angeklagte gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt jhnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  5438. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bkleingg abs nr bbaug abs satz juni kndigungstatbestand abs nr bkleingg fallen alte abs satz bbaug bergeleitete bebauungsplne fr kndigungsgrund abs nr halbsatz bkleingg verpchter darzulegen gegebenenfalls nachzuweisen erkennbare vorbereitungen fr alsbaldige inangriffnahme bauvorhabens getroffen worden bebauungsplan festgesetzte nutzung konkret bevorsteht bgh beschluss februar iii zr olg kln lg bonn iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizeprsidenten schlick richter wstmann tombrink dr remmert reiter beschlossen kosten rechtsstreits beklagte tragen streitwert klgerin eigentmerin kleingartenanlage genutzten grundstcks strae sch strae verlangt beklagten verein rumung herausgabe zweier nher bezeichneter teilflchen grundstcks ursprnglicher eigentmer grundstcks verwaltung ehemaligen reichsbahnvermgens vorratsvermgen berlin west deutschen wiedervereinigung veruerte deren rechtsnachfolgerin bundeseisenbahnvermgen grundstck gmbh september klgerin weiterverkaufte ehemalige eigentmerin verpachtete grundstck generalpachtvertrag juli august beklagten seinerseits parzellenweise kleingrtner weiterverpachtete grundstck liegt geltungsbereich baunutzungsplans teilplan sogenannten generalbebauungsplans berlin ursprnglich charakter vorbereitenden bau leitplans seit inkrafttreten bundesbaugesetzes gilt gem abs satz bbaug ursprnglichen fassung gesetzes juni bgbl bergeleiteter bebauungsplan weist tiefe metern ab straenfluchtlinie beschrnktes arbeitsgebiet baustufe iv bestimmt dahinterliegenden grundstcksflchen gleicher baustufe reines arbeitsgebiet bebauungsplan xiii juli wurden festsetzungen regelungen baunutzungsverordnung baunvo bergeleitet weiterer bebauungsplan bezeichnung xiii befindet aufstellungsphase aufstellungsbeschluss januar rechtswirksam januar beantragte folgenden immobilien gmbh co kg bezirksamt berlin bauvorbescheid fr logistikzentrum teilflche strae august erlassen wurde april beantragte baugenehmigung fr teilflche fr benachbarte grundstck strae bezirksamt bereits februar baugenehmigung erteilt januar beantragte genden ltd fol bauvorbescheid fr weiteres logistikzentrum teilflche strae ebenfalls august erlassen wurde vorgesprch januar erklrte klgerin anwaltsschreiben januar kndigung generalpachtvertrags bezglich teilflchen november klgerin geltend gemacht kndigung sei gem abs nr bundeskleingartengesetzes bkleingg hilfsweise gem abs nr bkleingg berechtigt wolle betroffenen teilflchen ber verbundenen unternehmen fr neubau logistik zentren nutzen bebauungsplangemen nutzung zufhren beklagte entgegnet abs nr bkleingg bestimmten voraussetzungen seien gegeben abs nr bkleingg umfasse normzweck gem abs satz bbaug bergeleiteten bebauungsplne deren aufstellung belange kleingrtner bercksichtigt abwgung einbezogen worden seien abs nr bkleingg gelte fr grundstcke unbeplanten auenbereich zudem klgerin hinreichend dargetan alsbald verwirklichung behaupteten bauvorhaben betreiben angefhrten bauplanungen seien genehmigungsfhig schon deshalb bahnbetriebsgelnde betroffen sei fr land berlin deutsche bahn planungshoheit besitze landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht landgerichtliche urteil berufung klgerin abgendert beklagten rumung herausgabe teilflchen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt schriftstzen februar parteien rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt gem abs satz zpo senat billigem ermessen ber kosten rechtsstreits entscheiden hiernach beklagte kosten tragen berufungsgericht klage recht begrndet angesehen auffassung berufungsgerichts kndigung klgerin gem abs nr bkleingg berechtigt kleingartenanlage befinde gebiet bestandskrftigen bebauungsplans nutzung grundstcks gewerbezwecken zulssig sei wortlaut abs nr bkleingg gebe fr einschrnkende auslegung kndigungsmglichkeit her kndigungsrecht korrespondiere bauberechtigung eigentumsrecht eigentmers verbindlichen bauplanungsrecht sei gem abs satz bbaug af bergeleiteter bebauungsplan ausreichend baupl
  5439. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz oktober nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja drig abs vernderung einrichtung gerichte sinne abs satz drig lebenszeit ernannten richter gerichte richteramt gerichtszweig bertragen versetzung arbeits sozialgerichtsbarkeit bgh dienstgericht bundes urteil oktober riz dienstgericht fr richter landgericht magdeburg versetzungsverfahren klgerin revisionsklgerin verfahrensbevollmchtigte ministerium justiz beklagter revisionsbeklagter bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richter bundesgerichtshof dr joeres prof dr fischer vorsitzende richterin bundesarbeitsgericht grfl richter bundesarbeitsgericht schmitz scholemann fr recht erkannt sprungrevision klgerin urteil dienstgerichts fr richter landgericht magdeburg juli zurckgewiesen klgerin kosten sprungrevision tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit versetzung klgerin arbeitsgericht sozialgericht klgerin wurde september richterin arbeitsgericht ernannt wurde planstelle besoldungsgruppe beim arbeitsgericht eingewiesen seitdem ttig aufgrund gesetzes neuordnung gerichtsstrukturen februar gvbl lsa ff wurde arbeitsgericht aufgehoben bezirk arbeitsgerichts richt wurde arbeitsge zugelegt gesetz lautet auszugsweise aufhebung arbeitsgerichte arbeitsgericht ablauf mai aufgehoben ab juni bezirk aufgehobenen arbeitsgerichts bezirk arbeitsgerichts zugelegt folgenderungen gesetz ber organisation ordentlichen gerichte lande sachsen anhalt august gvbl lsa zuletzt gendert artikel gesetzes april gvbl lsa folgt gendert folgender neuer eingefgt gericht bezirk aufgehobenen gerichts zugelegt worden aufnehmendes gericht tritt stelle aufgehobenen gerichts ehrenamtliche richter aufgehobenen nderung betroffenen gerichts fortsetzung amtszeit ehrenamtliche richter entsprechenden gerichts bezirk zeitpunkt aufhebung nderung wohnsitz gesetz ber gerichte fr arbeitssachen august gvbl lsa zuletzt gen dert artikel gesetzes april gvbl lsa folgt gendert erhlt folgende fassung bezirk arbeitsgerichts aufgehoben gendert findet abs satz gesetzes ber organisation ordentlichen gerichte lande sachsen anhalt entsprechende anwendung magabe ehrenamtlichen richter aufgehobenen nderung betroffenen gerichts fortsetzung amtszeit ehrenamtliche richter entsprechenden gerichts bezirk zeitpunkt nderung aufhebung arbeitgeber arbeitnehmer ttig klgerin bereits seit ende jahres mglichkeit versetzung sozialgerichtsbarkeit errtert worden klgerin stets abgelehnt beim arbeitsgericht ttigen richter wurden zustimmung gerichte versetzt schreiben beklagten april wurde klgerin ber beabsichtigte versetzung sozialgericht informiert klgerin widersprach beabsichtigten versetzung schriftsatz spteren prozessbevollmchtigten mai verfgung beklagten mai wurde klgerin wirkung juni gem abs satz drig amt richterin sozialgericht sozialgericht richt bertragen klgerin wurde zugleich arbeitsgean sozialgericht versetzt begrndung manahme berief beklagte darauf aufhebung arbeitsgerichts nderung gerichtsorgani sation darstelle wegfall richtermter arbeitsgericht folge versetzung erforderlich mache auswahl versetzenden richter seien aufgehobenen arbeitsgericht angehrenden richter einzubeziehen jedoch richter arbeitsgerichts personalbedarfsberechnung fr jahr fr arbeitsgericht chen arbeitskrften arbeitsgericht bedarf richterliein rich terlichen arbeitskrften ergeben aufgrund genderten organisation errechne daher bedarf richterlichen arbeitskrften fr neu konzipierte arbeitsgericht beitsgericht stehe mai beim ar personalausstattung richtern innen beim arbeitsgericht richterin klgerin gegenber zugrundelegung personalausstattung insgesamt richtern ergebe auslastung einzelnen richter arbeitsgerichts gericht versetzung klgerin arbeitssei daher aufgrund fehlenden personalbedarfs mglich grund komme versetzung arbeitsgericht sachsen anhalt betracht beim arbeitsgericht betrage belastung arbeitsgericht ha beitsgericht ar somit msse klgerin richteramt gerichtszweig bertragen dafr komme sozialgerichtsbarkeit betracht personalbedarf best
  5440. [['bundesgerichtshof beschluss zb november grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vormerkung anspruch verschaffung miteigentumsanteils alleineigentum stehenden grundstck sichern grundstck erst schaffenden miteigentumsanteil bestellt bgh beschluss november zb olg mnchen ag mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsmittel beteiligten beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april beschluss amtsgerichts mnchen grundbuchamt februar aufgehoben amtsgericht mnchen grundbuchamt angewiesen vollzug urkunde dezember beschluss februar genannten grnden verweigern gegenstandswert festgesetzt grnde beteiligten gleichen teilen miteigentmer rubrum genannten grundbesitzes notarieller urkunde dezember berlieen jeweils anteile tochter beteiligte erklrten auflassung dabei behielt veruerer niebrauch berlassenen anteil zudem vereinbarten beteiligten bestimmten voraussetzungen rckforderungsrechte beteiligten ebenfalls jeweiligen anteile bezogen deren sicherung beteiligte jeweils eintragung zwei vormerkungen bewilligte urkunde enthaltenen grundbuchantrgen eintragung vormerkungen jeweils veruerten miteigentumsanteil bewilligt beantragt antrag notars vollzug urkunde hilfsweise darauf gerichtet zunchst berlassung beteiligten zustehenden bruchteils nebst vormerkungen einzutragen grundbuchamt zurckgewiesen beschwerde beteiligten oberlandesgericht beschluss aufgehoben soweit vollzug auflassung beteiligten beteiligte eintragung vormerkung fr gerichtete hilfsantrag zurckgewiesen worden grundbuchamt angewiesen darauf bezogene eintragung vorzunehmen brigen beschwerde zurckgewiesen ii beschwerdegericht entscheidung rnotz ff abgedruckt sieht vormerkung zugunsten beteiligten eintragungsfhig belastung ideellen eigentumsanteils vormerkung unzulssig sei bgb folge wille gesetzgebers belastung ideeller grundstcksanteile zuzulassen verselbstndigt seien weise grtmgliche klarheit bersichtlichkeit grundbuchs erreichen belasteten bruchteil weiterer bruchteil hinzuerworben knne bereits vorhandene belastung bestehen bleiben danach bertragung anteils beteiligten bezogene hilfsantrag erfolg insoweit msse vormerkung eingetragen hinsichtlich weiteren anteils beteiligten sei eintragung vormerkung bruchteil dagegen ausgeschlossen eintragung eigentums hinsichtlich anteils beteiligten einheitlicher miteigentumsanteil entstehe vormerkung knne infolgedessen gesamten anteil eingetragen iii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung ergebnis stand vorinstanzen unrecht angenommen urkunde knne erster linie beantragt gleichzeitige eintragung eigentumserwerbs niebrauchs rck auflassungsvormerkungen vollzogen richtig allerdings infolge eigentumsbertragungen einheitlicher eigentumsanteil beteiligten entsteht berlassenen anteile jeweils existieren mehr eigentmer grundbesitz nmlich gleichzeitiger teilveruerung ideelle anteile aufteilen vorratsteilung hand alleineigentmers gibt senat urteil januar zb bghz ff richtig beteiligte bruchteile neu entstehenden eigentumsanteils anteil ganzen vormerkung belasten allerdings frage gegenstand vormerkung lastet bertragung ideellen bruchteils gerichteten anspruch sichert unterschiedlich beantwortet gesetz regelt frage ausdrcklich schliet bestellung dinglicher rechte ideellen anteilen alleineigentmer fr vorkaufsrecht bgb reallast bgb hypothek bzw grundschuld abs bgb zweck vorschriften angesehen anteilsbelastung alleineigentmer verhindert solle praktische bedrfnis gering sei verwickelte rechtsverhltnisse schwierigkeiten grundbuchfhrung vermeiden seien mot entw bgb aufl bd iii ff bestimmungen allein zweckmigkeitsgesichtspunkten beruhen ausnahmen anerkannt nher bayoblg njw rr mnchkomm bgb westermann aufl rn mnchkommbgb eickmann aufl rn ff palandt bassenge bgb aufl rn rn rn hinblick niebrauch herrscht einigkeit darber beschrnkt ideellen bruchteil einheitlichem eigentum stehenden grundstcks bestellt entgegenstehenden bestimmung fehlt sog bruchteilsniebrauch bayoblgz nk bgb lemke aufl rn palandt bassenge bgb
  5441. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts erding mrz beschluss zivilkammer landgerichts landshut april rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen landkreis erding auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene eigenen angaben ghanaische staatsangehrige reiste mrz athen kommend bundesgebiet besitz deutschen reisepasses fr person ausgestellt gltigen reisepass eigenen gltigen aufenthaltstitel konnte vorlegen antrag beteiligten amtsgericht beschluss mrz betroffene haft sicherung abschiebung lngstens ablauf juni angeordnet whrend beschwerdeverfahrens stellte betroffene asylantrag bescheid bundesamts fr migration flchtlinge offensichtlich unbegrndet abgelehnt wurde dagegen erhob klage verwaltungsgericht verbunden eilantrag beschwerde haftanordnung landgericht zurckgewiesen betroffene erneut anzuhren senat beschluss mai vollziehung haft einstweilen ausgesetzt rechtsbeschwerde beantragt betroffene feststellung haftanordnung deren aufrechterhaltung rechten verletzt worden ii ansicht beschwerdegerichts betroffene vollziehbar ausreisepflichtig abs satz nr aufenthg genannte haftgrund vorgelegen hinblick kurze zeit zurckliegende richterliche anhrung beschwerdegericht erneuten anhrung betroffenen abstand nehmen drfen iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs satz nr famfg statthaft vgl senat beschluss april zb infauslr form fristgerecht gem famfg eingelegt erfolg betroffene bereits haftanordnung rechten verletzt worden haftantrag ausgehndigt worden betroffenen erst beginn anhrung amtsgericht erffnet einfachen berschaubaren sachverhalt betrifft betroffene bercksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfhig daraus folgt jedoch haftrichter fall darauf beschrnken darf inhalt haftantrags mndlich vorzutragen dabei komplett wrtlich bersetzt vielmehr betroffenen fall ablichtung antrags ausgehndigt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert senat beschluss juli zb fgprax rn beschluss juni zb rn juris daran fehlte anhrungsprotokoll betroffenen haftantrag lediglich bersetzt worden aufrechterhaltung haftanordnung beschwerdegericht betroffene rechten verletzt beschwerdeinstanz erneut angehrt worden obwohl voraussetzungen fr absehen anhrung vorgelegen begrndung senatsbeschluss mai rn ff verwiesen iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg abs satz kosto bercksichtigung regelung art emrk entspricht billigem ermessen landkreis erding erstattung notwendigen auslagen betroffenen verpflichten stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag erding entscheidung xiv lg landshut entscheidung'],['Soon']]
  5442. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen jedenfalls hinblick zueignungsabsicht erfolgte drohung ungeladenen gaspistole tragen feststellungen verurteilung wegen schwerer ruberischer erpressung gem abs nr lit abs stgb basdorf sander berger schneider bellay'],['Soon']]
  5443. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe bankrott strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen festgestellt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richterin bundesgerichtshof cirener rechtfertigen grnde richterin bundesgerichtshof cirener gem stpo angezeigt ersten hlfte jahres berliner richterkollegin zivilrechtlichen bereich benennung wirtschaftsrechtlich erfahrenen strafverteidigers gebeten worden sei schwiegervater freundin sei inhaftierter beschuldigter groen wirtschaftsstrafverfahren augsburger gerichtsbezirk daraufhin mehrere bekannte strafverteidiger genannt darunter rechtsanwalt dr mrz jahres feier schwiegertochter angeklagten erfahren mandat ber nommen revisionsbegrndungsschrift verfasst gesprche ber verfahrensgegenstndlichen tatvorwrfe zeitpunkt gefhrt angeklagte sei bekannt verfahren betreffend angeklagten str steht vorliegendem revisionsverfahren sachlichem zusammenhang verfahrensbeteiligten verfahren erhielten deshalb rechtliches gehr stellungnahmen generalbundesanwalt verteidiger rechtsanwlte dr dr abgegeben jeweils mitgeteilt sicht bedenken mitwirkung richterin bundesgerichtshof cirener bestehen ansicht schliet senat angezeigte sachverhalt richtigkeit zweifel bestehen geeignet besorgnis befangenheit richterin bundesgerichtshof cirener begrnden nack rothfu sander jger radtke'],['Soon']]
  5444. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr hgb hwig abs satz nr zpo abs satz nr feststellung allein verbraucher vertragserklrung privatwohnung abgegeben rechtfertigt annahme fr bejahung haustrsituation erforderlichen typischen berrumpelungssituation befunden sei deshalb widerruf erklrung abs satz nr hwig abs satz nr bgb berechtigt erstellung gesellschaft ausscheiden gesellschafters geschuldeten auseinandersetzungsbilanz handelt vertretbare handlung zpo folge gem hgb neben gesellschaft gesellschafter insbesondere geschftsfhrende gesellschafter erstellung auseinandersetzungsbilanz anspruch genommen verklagt knnen abs satz nr zpo entsprechend anzuwenden erstinstanzliche gericht stufenklage insgesamt abgewiesen berufungsgericht hingegen rechnungslegungsanspruch anspruch erstellung auseinandersetzungsbilanz stattgibt zurckverweisung rechtsstreits erstinstanzliche gericht hinsichtlich beschiedenen antrge stufenklage kommt daher betracht partei entsprechenden antrag stellt anschluss bgh urt mai viii zr njw tz bgh beschluss september ii zr kg berlin lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer caliebe dr reichart dr drescher beschlossen beschwerde beklagten urteil zivilsenats kammergerichts september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr beschwerdeverfahren grnde beschwerde begrndet fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung berufungsgericht berufungsgericht annahme klger gesellschaftsbeitritt haustrsituation erklrt sei gem einschlgigen abs satz nr hwig widerruf beitritts berechtigt anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs entscheidungserheblicher weise verletzt feststellung berufungsgerichts grundstzlich parteien unstreitig beitrittserklrung klger haustrsituation abs ziff hwig abgegeben worden beitrittsurkunde wurde unbestritten verbraucher bgb privatwohnung unterzeichnet angesichts vortrags parteien begrndung landgerichts klger hiergegen gerichtete angriffe berufungsverfahren frage gestellt derart unverstndlich schluss zulsst berufungsgericht vorbringen umstnden vertragsschlusses entscheidung vollstndig ausgeblendet klger klageschrift lediglich schadensersatzansprche wegen prospektmngeln geltend gemacht vorgetragen zeit beitritt oktober november mehrere gesprche herrn gefhrt beteiligung vermittelt ga seite verschiedenen vermittlungsgesprchen ber zeitraum oktober november erstreckten vermittler unvollstndig falsch ber umstnde informiert fr bildung willens beteiligen erheblicher bedeutung seien ga seite vlligem widerspruch hierzu sodann monate spter behauptet herr november wegen beteiligung beklagten telefonisch kontakt aufgenommen angekndigt november wohnung aufgesucht berredet selben abend beitrittserklrung unterzeichnen ga seite beklagten hierauf ausfhrlich erwidert klger daran erinnert eigenen vortrag mehrere vermittlungsgesprche gegeben htten teil sogar beteiligung steuerberaters klgers stattgefunden darber hinaus mehrere gesprche vorbereitung fremdfinanzierung anlage gegeben letztlich gefhrt herr zwischenfinanzierungskosten eigenen mitteln vorgestreckt handele klger finanzangelegenheiten erfahrenen kaufmann sogar fonds initiiert herrn vermittelt worden sei ausgehend hiervon landgericht vorliegen haustrsituation abgabe beitrittserklrung abgelehnt klger zusammenhang vortrag klageschrift erinnert unstreitig alledem parteien lediglich klger verbraucher beitrittserklrung privatwohnung unterschrieben reicht entgegen offenbar bestehenden fehlvorstellung berufungsgerichts darlegung haustrsituation sinne abs hwig ansatzweise stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt widerrufsrecht sinne abs satz nr hwig voraus verbraucher mndliche verhandlungen bereich privatwohnung arbeitsplatz spteren vertragserklrung bestimmt worden dabei gengt lage gebracht worden entschlieungsfreiheit spter angebotenen vertrag schlieen davon abstand nehmen beeintrchtigt siehe bghz enger zeitliche
  5445. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen dezember abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch adhsions nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen ende verteidigerschriftsatzes juli gestellten antrge bleiben grnden beschlusses bghr stpo abs satz besetzungsmitteilung sowie beschlsse september str mrz str erfolg basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']]
  5446. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb staffelmietvereinbarung gewerberaummietverhltnissen anschlu bgh urteil mai xii zr njw bgh urteil oktober xii zr olg dresden lg chemnitz xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz fuchs dr ahlt dose fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht rechtsnachfolgerin mbh rckstndige miete gewerblichen mietverhltnis geltend schriftlichem vertrag november vermietete mbh beklagte st dauer jahren mietvertrages lautet vermieter vermietet nachstehend bezeichneten rumlichkeiten liegenschaft strae strae mieter gesamtnutzflche netto grundflche ngf pkw stellpltze stck flchenmae wurden grundlage bauzeichnungen din ermittelt mietgegenstndlichen rumlichkeiten wurden anhand projektunterlagen mieterwnsche fertiggestellt grenabweichungen berechtigen vertragsparteien nderungen mietzinses heit monatliche mietzins betrgt fr abs bezeichneten flchen bezugsbasis stellplatz dm pro monat stck dm pro qm nutzflche insgesamt dm zzgl gesetzlichen mehrwertsteuer incl mehrwertsteuer derzeit dm daneben enthlt vertrag vereinbarung staffelmiete wonach mietzins jahr november automatisch jeweils bezogen erhhungszeitpunkt geltenden mietzins erhht februar schrieb mbh beklagte geehrter herr aktuelle stand nettogrundflchenberechnung ngf betrgt darunter tg darunter lden bro qm qm qm dabei wurden aktuelle planung passage aufteilung gewerbeflchen restaurants ebene bercksichtigt grundlage ermittlung architektengemeinschaft bildete din weicht nettogrundflche ngf mehr qm ab demgem erfolgte anpassung mietzinses qm qm qm qm dm qm dm netto monatliche mietzins erhht dm dm dm zzgl gesetzlichen mehrwertsteuer bitten hflich anpassung besttigen beklagte erwiderte mrz inhalt schreibens netto grundflchenberechnung din verbundene mietpreisanpassung erfolgter prfung ab heutigen tage anerkannt vernderte flche lden bros entsteht mietpreiserhhung dm monat zuzglich gesetzlichen mehrwertsteuer klgerin erwarb folge gewerbeobjekt eintragung grundbuch traf beklagten april mai nachtragsvereinbarung parteien bergang mietverhltnisses regelten danach soweit nachtrag vereinbart wurde regelungen mietvertrages verbleiben ii nachtrages wurde bezugnahme ursprnglichen mietvertrages ergnzung hierzu hinsichtlich mietzinses folgendes vereinbart ziffer lautet monatliche mietzins betrgt fr abs bezeichneten flchen bezugsbasis stellplatz dm pro monat stck dm pro nutzflche insgesamt dm zzgl gesetzlichen mehrwertsteuer incl mehrwertsteuer derzeit dm worten deutsche mark dreihundertachtundachtzigtausendzweihundertundsechsundvierzig nunmehr ergnzend vereinbart aufgrund nachberechnung tatschlich berlassenen nettogeschoflche gem din erhht mietflche demzufolge erhht mietzins ab dm zzgl mwst zzgl mwst derzeit dm insgesamt dm worten deutsche markt vierhundertvierzigtausendvierhundertneunundsiebzig beklagte zahlte ab november monatliche bruttomiete dm auffassung schulde miete fr reine nutzflche belaufe darber hinaus miete grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage marktbliche miete fr broflchen dm je anzupassen sei vereinbarung april mai ausgehend klgerin dm nebst zinsen rckstndiger miete fr zeit november einschlielich juni geltend gemacht landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte klageabweisung entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg oberlandesgericht ausgefhrt mietvertragsparteien htten nettogrundflche mietobjekts berechnungsgrundlage vereinbart begriff gesamtnutzflche sei din entnommen lediglich begriff haupt neben nutzflche enthalte knne zwingend davon ausgegangen begriff gesamtnutzflche nutzflche sinne din entspreche vielmehr definiere ausdruck gesamtnutzflche handschriftlich eingefgte zusatz nettogrundflche vorhergehenden begriff gesamtnutzflche stehe einklang prospekt ver
  5447. [['bundesgerichtshof beschluss ix za mai rechtsstreit ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring mai beschlossen gegenvorstellung antragstellerin februar beschluss senats januar zurckgewiesen grnde senat legt beschwerde bezeichnete eingabe antragstellerin gegenvorstellung beschluss senats januar antrag klgerin bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung beschwerdeverfahrens nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober abgendert beschluss dezember abgelehnt worden sofortige beschwerde findet erstinstanzliche entscheidungen amts landgerichts statt abs zpo hierzu gehrt antragstellerin angefochtene entscheidung senats statthafte gegenvorstellung unbegrndet magebend fr bewertung beschwer nichtzulassungsbeschwerde zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht bgh beschluss februar ii zr nzi rn deswegen unerheblich streitwert berufungsverfahrens einlegung begrndung berufung betragen insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erst danach erffnet worden daran ndert umstand berufungsgericht berufung klgerin tenor ausdrckliche einschrnkung zurckgewiesen berufungszurckweisung erfolge magabe tabellenfeststellungsklage derzeit unzulssig sei einschrnkung ergibt urteilsgrnden urteilstenor heranziehung entscheidungsgrnde ausgelegt bgh urteil november zr grur rn oktober kzr wrp rn dezember zr grur rn aufnahme rechtsstreits allein insolvenzverwalter umstellung zahlungsklage klage feststellung beklagten insolvenzverwalter bestrittene forderung insolvenzverfahren ber vermgen schuldners tabelle anerkannt nr zpo vgl bgh beschluss oktober iii zr bghz rn klgerin teilnahme verteilungsverfahren ff inso realisierung quote durchsetzen vgl bgh urteil februar ib zr njw ergibt inso wonach streitwert tabellenfeststellungsklage allein erwartenden quote bestimmt streitwert tabellenfeststellungsklage dadurch erhht forderung deren feststellung glubiger begehrt absonderungsrechte sonstige sicherheiten gesichert glubiger beendigung insolvenzverfahrens tabellenfeststellung schuldner vollstrecken abs inso ergibt zweck regelung zielt darauf ab bewertung forderungen insolvenzglubiger feststellung teilnahme insolvenzverfahren klagen mglichst einheitlichen mastab sicherzustellen wohlverstandenen interesse insolvenzglubiger aufzehrung masse prozesskosten verhindert glubigern geringer insolvenzquote zuverlssige beurteilung prozesskostenrisikos ermglicht bgh urteil februar ib zr njw beschluss november vii zb zip gilt glubiger forderung vorstzlich begangenen unerlaubten handlung geltend macht insolvenzaufhebung restschuldbefreiung gem nr inso ausgenommene forderung schuldner durchsetzen knnte vgl olg celle zip vorliegend kommt hinzu schuldner angemeldeten forderung widersprochen inso aufhebung insolvenzverfahrens vollstrecken knnen msste klgerin erst vollstreckungstitel erwirken abs satz inso kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5448. [['bundesgerichtshof beschluss stb februar ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie beschuldigten verteidigers februar gem abs stpo beschlossen beschwerde beschuldigten beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde beschuldigte november grund haftbefehls amtsgerichts mnchen november verdacht verstoes abs nr vereinsg festgenommen worden verfgung dezember generalbundesanwalt verfahren wegen verdachts mitgliedschaft terroristischen vereinigung bernommen antrag ermittlungsrichter bundesgerichtshofs haftbefehl dezember haftbefehl amtsgerichts mnchen ersetzt dringenden verdacht gesttzt beschuldigte seit august festnahme mitglied vereinigung ausland beteiligt deren zwecke ttigkeiten darauf gerichtet mord totschlag begehen abs abs nr stgb terroristische vereinigung innerhalb marxistisch leninistischen gruppierung dhkp trkei gebildet beseitigung staatlichen ordnung trkei bewaffneten kampf mord totschlag ziel gesetzt gehren neben bestimmten funktionren ausfhrung anschlge betrauten kadern trkei herausgehobene gebietsverantwortliche dhkp gruppen europischen ausland denen sog rckfront obliegt fr bewaffneten kampf erforderlichen finanziellen sachlichen mittel beschaffen sowie geeignete kmpfer rekrutieren auszubilden zhlt beschuldigte sog blgeleiter verschiedenen regionen deutschlands dabei spendenkampagnen schulungen rekrutierung kurieren eingebunden ferner beschuldigte dringend verdchtig gleiche handlung frhjahr bundesanzeiger verffentlichten untersttzungsverbot zuwidergehandelt durchfhrung rat europischen union beschlossenen sanktionsmanahme dient abs nr awg egverordnung nr zustndiger gebietsverantwortlicher raum stuttgart spendenkampagne organisierte mindestens gesammelt worden fhrung trkei weitergeleitet ii haftbefehl gerichtete beschwerde begrndet dringende tatverdacht ergibt insbesondere umfangreichen unterlagen durchsuchung pressebros dhkpc april amsterdam sichergestellt konnten sowie ergebnissen berwachung beschuldigten benutzten mobilfunkanschlusses verfolgung beschuldigten steht verbrauch strafklage urteil oberlandesgerichts dsseldorf juni entgegen gegenstand verurteilung vorwurf zeit februar august mitglied innerhalb dhkp deutschland gebildeten terroristischen vereinigung stgb bettigt hierbei handelte materiell rechtliche prozessuale tat sog organisationsdelikten stgb abs nr vereinsg bilden jeweiligen bettigungsakte mitglieds whrend dauer zugehrigkeit organisation grundstzlich tatbestandliche handlungseinheit vgl bghst rissing van saan lk aufl rdn bettigt jedoch tter unterschiedliche handlungen verschiedenen organisationen liegen mehrere selbstndige organisationsdelikte vgl steinmetz mnchkomm rdn kommt organisation strukturellen vernderungen umstnden einzelfalls abhngen gleichwohl gleiche organisation handelt infolge vernderung neue davon verschiedene organisation entstanden senat anlsslich spaltung vorgngerorganisation verbotenen devrimci sol zwei bekmpfende gruppierungen nmlich sog yaganflgel karatas flgel heutigen dhkp identisch entschieden fr organisationsidentitt ungeachtet nderung beibehaltung namens darauf ankommt organisatorische apparat trger wesentlichen geblieben bgh njw ebenso umstrukturierung revolutionren zelle verschiedene lokale revolutionre zellen selbstndiger entscheidungsgewalt verbunden inhaltlichen programmatischen wandel angenommen bisherige organisation fortbestanden dabei darauf hingewiesen beurteilung mglich wre vereinigung rein taktischen grnden einvernehmlich umstrukturiere bisherigen zwecke unverndert weiterverfolge bghst strukturen vereinigung wesentlichen beibehalten wesentlichen nderung zweckrichtung vereinigung entsprechenden entschluss jeweiligen mitglieder voraussetzt vernderten umstnden vereinigung mitglied beteiligen zsur davor danach liegenden bettigungsakten kommen folge zeitpunkt neue tatbestandliche handlungseinheit anzunehmen kommt betracht bislang lediglich kriminelle vereinigung gem stgb entschliet nunmeh
  5449. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren raubes revision angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs satz stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg oktober fall urteilsgrnde schuldspruch dahin gendert besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig fall ii urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafen soweit mitangeklagten betrifft jeweils zugehrigen feststellun gen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung ruberischen erpressung fr schuldig befunden beschwerdefhrer deshalb gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt mitangeklagten beziehung geldstrafe vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren monat verhngt dagegen wendet rge verletzung sachlichen rechts gesttzte revision beschwerdefhrers rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall urteilsgrnde beschwerdefhrer betreffende schuldspruch dahin ndern besonders schweren raubes schuldig strafkammer rechtlich zutreffend qualifikationstatbestand abs nr stgb angeklagten mittter verwirklicht angesehen verwendung messers pistole drohmittel abs satz stpo geforderte rechtliche bezeichnung straftat macht kennzeichnung jeweils gegebenen qualifikation notwendig daher falle verurteilung abs nr stgb besonders schweren raub erkennen bgh beschluss mrz str fall ii urteilsgrnde hlt schuldspruch wegen ruberischer erpressung sachlich rechtlicher berprfung stand feststellungen legten angeklagten geschdigten mitangeklagten gefertigten kaufvertrag ber sachen abend wohnung geschdigten mitgenommen vertrag dokumentieren sachen verkauft wegen deren wegnahme polizei einschalten knne falls unterschreibe drohte mitangeklagte fingerkuppen abschneiden anschluss uerung erklrte sachen wiederbekommen drei raten angeklagten zahle folgezeit geschah feststellungen ergeben vorliegen tatbestandsvoraussetzungen ruberischen erpressung fehlt erforderlichen verknpfung ntigungsmittel opfer vorzunehmenden handlung geeignet eintritt vermgensnachteils fhren vgl fischer stgb aufl rn drohung gewalt geschdigte unterzeichnung kaufvertrages gentigt tatschlich unterzeichnete lsst sachverhaltsschilderung strafkammer entnehmen ausfhrungen landgerichts strafzumessung ersehen lsst magebliche selbstschdigende handlung ratenweisen zahlung gesehen angeklagten geschdigten fr fall nichtzahlung raten zumindest konkludent gewalt gedroht drohung sinne verstand deswegen zahlungen leistete strafkammer ebenfalls festgestellt bereits grund schuldspruch bestand kommt mehr frage annahme landgerichts frei rechtsfehlern beschwerdefhrer tat erster linie mitangeklagten initiiert durchgefhrt wurde tter begangen aufgezeigte rechtsfehler betrifft schuldspruch nichtrevidierenden mitangeklagten urteilsaufhebung insoweit gem satz stpo erstrecken verbundene aufhebung fr fall verhngten einzelstrafen entzieht gesamtstrafenaussprchen grundlage blick dargelegten mngel feststellungen bemerkt senat angeklagte vorgeworfenen taten eingerumt urteil verstndigung vorausgegangen entbindet gericht pflicht aufklrung darlegung sachverhalts soweit fr tatbestand angeklagten vorgeworfenen gesetzesverletzung erforderlich fall bedarf mindestmaes sorgfalt abfassung urteilsgrnde bgh beschluss august str mwn becker hubert gericke schfer spaniol'],['Soon']]
  5450. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz april gem abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung fnf fllen wegen gefhrlicher krperverletzung fnf fllen wegen krperverletzung fllen gesamtfreiheitstrafe vier jahren drei monaten verurteilt sowie adhsionsentscheidung getroffen hiergegen richtet revision angeklagten erfolgreich sachrge abs stpo landgericht sttzt feststellungen taten glaubhaft bewerteten angaben nebenklgerin vorgelegten fotos erlittenen verletzungen rechtsmedizinisches sachverstndigengutachten dagegen meinung tatgerichts einlassung angeklagten seinerseits wegen angriffen nebenklgerin wehr ge setzt behaupteten verletzungen beigebracht pauschal diffus geblieben urteil hlt bercksichtigung eingeschrnkten berprfbarkeit tatrichterlicher beweiswrdigung rechtlicher prfung stand beweiswrdigung lckenhaft bewertung angaben nebenklgerin widersprchlich erschpfend ferner findet berzeugungsbildung tatgerichts beweiswrdigung ausreichende objektive grundlage insbesondere fall schuldspruchs wegen vergewaltigung fnf fllen soweit angeklagten last gelegt krperverletzungen nachteil nebenklgerin begangen sttzt tatgericht vornehmlich angaben nebenklgerin einlassung angeklagten detail berhaupt auseinanderzusetzen nebenklgerin sei bergriffig geworden strafkammer htte indes schon anlass gehabt nher nachzugehen angeklagte zwlf mal krankgeschrieben ua worden wegen kratzspuren physiotherapie abbrechen mssen ua ferner wegen verletzungen verkaufsleiter angesprochen worden ua darber hinaus angeklagte fllen dahin eingelassen berhaupt jeweiligen tattagen tatort ua berufsschule meien darber hinaus weist urteil widersprchlichkeiten inkonstanzen angaben nebenklgerin errtert worden obwohl glaubwrdigkeitsbeurteilung geboten wre feststellungen fall angeklagte nebenklgerin entsprechend angaben hauptverhandlung ua derart geschlagen endglied daumens gebrochen sei gegenber polizei nebenklgerin november hauptverhandlung indes ausgesagt gegenber rztin angegeben gestrzt ua whrend fall festgestellt worden angeklagte faust geschlagen ua ergibt mitgeteilten polizeilichen vernehmung nebenklgerin november ua angeklagte schuhanzieher geschlagen hauptverhandlung nebenklgerin vernehmung dagegen offengelassen angeklagte faust gegenstand geschlagen ua fall landgericht entsprechend angaben nebenklgerin festgestellt ua angeklagte nebenklgerin geschlagen nachdem festgestellt facebook eintragungen handy nebenklgerin deren schwester ua gelscht seien mitgeteilten polizeilichen vernehmung nebenklgerin november behauptet grund fr schlge angeklagten weigerung sei gesprchsverlauf lesen lassen ua angaben nebenklgerin hauptverhandlung strafkammer fall ua festgestellt angeklagte nebenklgerin geschlagen brief gefunden ua hingegen ergibt mitgeteilten polizeilichen vernehmung neben klgerin november angeklagte krperlich misshandelt brief lange zeit gesucht ua festgestellten mngel verlieren gewicht vater nebenklgerin gefertigten fotoaufnahmen verletzungen nebenklgerin bilder besagen gerade angesichts vielen auseinandersetzungen zusammenhang geklrten einlassung angeklagten gilt umso mehr nebenklgerin vater gegenber ursache fr verletzungen erklrt gestoen ua soweit verurteilung wegen vergewaltigung fnf fllen betrifft erschliet tatgericht anzahl straftaten gelangt nebenklgerin hauptverhandlung angegeben geschlechtsverkehr sei angeklagten seit geburt kindes ende september jahr drei viermal pro woche gewaltsam erzwungen worden ua plausible erklrung fr angenommene hufigkeit detailarm hinsichtlich rtlichkeiten festgestellten straftaten liefert strafkammer genauso wenig darstellung brigen behaupteten vergewaltigungsvorwrfen verfahren worden schlielich umstand sorgerechtsstreit angeklagten nebenklgerin motiv fr falschbelastung nebenklgerin darstellen ua mangels nherer angaben gang inhalt verfahrens fr
  5451. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zpo fehlerhafte unterlassung medizinisch gebotenen befunderhebung fhrt umkehr beweislast hinsichtlich kausalitt behandlungsfehlers fr eingetretenen schaden gebotenen befunderhebung hinreichender wahrscheinlichkeit reaktionspflichtiges positives ergebnis gezeigt htte verkennung befundes fundamental nichtreaktion hierauf grob fehlerhaft darstellen wrde rahmen hinreichende wahrscheinlichkeit reaktionspflichtigen befundergebnisses unabhngig kausalittsfrage beurteilen darf insbesondere begrndung verneint gesundheitsschaden knne infolge vllig kausalverlaufs eingetreten bgh urteil mrz vi zr olg bamberg lg aschaffenburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge sthr fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt schadensersatz schmerzensgeld wegen behaupteter rztlicher behandlungsfehler oktober wurde herzschrittmacher eingesetzt oktober entnahm beklagte schrittmacher betreute hausarzt klgerin selben tag erstellten ekg indikation austausch bestand absprache klgerin vereinbarte austauschtermin cardiologischen centrum ccb fr oktober beim warten operation brach klgerin ccb zusammen mute reanimiert infolge zusammenbruchs erlitt apallisches syndrom parteien streiten wesentlichen darum beklagte sofortigen austauschtermin htte raten jedenfalls schrittmacherkontrolle htte vornehmen mssen zustand aggregats festzustellen zusammenbruch klgerin versagen schrittmachers unabhngig hiervon aufgetretenes kammerflimmern zurckzufhren landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht erwiesen erachtet schaden klgerin fehlerhaftes verhalten beklagten zurckzufhren sei fr beklagten veranlassung bestanden notfall auszugehen sofortige einweisung klgerin ccb veranlassen ber mgliche risiken aufzuklren austausch herz schrittmachers erst oktober entstehen knnten vielmehr damaligen technischen kenntnisstand davon ausgehen knnen schrittmacher funktionsdauer jahren erst erkenntnisse seit januar verffentlicht seien lieen schlu flle geben knne denen erreichen punktes eos end of service ganz geringe zeit ausfall schrittmachers bleibe deshalb oktober unterlassen schrittmacherkontrolle schuldhaften behandlungsfehler dargestellt ergebnis beweisaufnahme msse offen bleiben zusammenbruch klgerin ausfall herzschrittmachers unabhngig davon aufgetretenes kammerflimmern zurckzufhren sei klgerin bewiesen unterlassen kontrolle fr zusammenbruch urschlich sei kmen beweiserleichterungen zugute versto arztes pflicht erhebung sicherung medizinischer befunde lasse nmlich reaktionspflichtiges positives ergebnis schlieen hinreichend wahrscheinlich sei sei fall ergebnis beweisaufnahme kammerflimmern allein zusammenbruch klgerin verursacht knne landgericht weiteres gutachten einholen mssen weder seien eingeholten gutachten widersprchlich gingen falschen tatschlichen voraussetzungen fehle sachverstndigen notwendige sachkunde verfge sachverstndiger ber berlegene forschungsmittel erfahrung ii ausfhrungen halten angriffen revision stand revision beanstandet erfolg verfahrensfehler soweit berufungsgericht tatschlichen voraussetzungen behandlungsfehlers verneint revision rgt recht berufungsgericht verpflichtung tatrichters verstoen partei vorgelegten privatgutachten auseinanderzusetzen weitere aufklrung sachverhalts hinzuwirken widerspruch gerichtsgutachten ergibt berufungsgericht berzeugung beklagte weder sofortigen austausch schrittmachers sei unmittelbare einweisung klgerin ccb sei aufklrung verzgerung austauschs verbundenen risiken hinwirken zustand schrittmacheraggregats kontrollieren m
  5452. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg mai feststellungen aufgehoben verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen besonders schweren raubes verurteilt worden ii urteilsgrnde umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last angefochtene urteil dahin gendert angeklagte wegen versuchten computerbetrugs geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt weitergehende revision verworfen insoweit beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes versuchten computerbetruges gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg soweit landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes verurteilt angefochtene urteil aufzuheben verfahren entsprechend abs stpo einzustellen insofern wirksamer erffnungsbeschluss vorliegt somit amts wegen bercksichtigendes verfahrenshindernis besteht formular erffnungsbeschlusses februar tatvorwurf besonders schweren raubes betreffende anklage hauptverhandlung zugelassen wurde allein vorsitzenden unterschrieben dahinstehen wegen fehlenden unterschriften beiden beisitzer bereits notwendigen frmlichkeit fr wirksamen erffnungsbeschluss fehlt bgh urteil mrz str beschluss juni str nstz olg frankfurt beschluss mai ss njw skstpo paeffgen aufl rn hk stpo julius aufl rn offen gelassen bgh urteil dezember stbst bghst wohl herrschende ansicht annimmt fehlende mitwirkenden richtern vorgenommene unterzeichnung erffnungsbeschlusses jedenfalls wirksamkeit ndert anderweitig nachgewiesen beschluss tatschlich hierzu berufenen richtern gefasst worden etwa rg urteil februar iii rgst bgh beschlsse januar str njw februar str njw juni str nstzrr meyer goner stpo aufl rn kk schneider stpo aufl rn ordnungsgeme beschlussfassung vermag senat konkreten umstnden festzustellen eingeholten dienstlichen uerungen unergiebig beisitzer mitgeteilt fassung erffnungsbeschlusses konkret erinnern knnen tatschliche beschlussfassung ergibt daraus ausfhren ber fall fr erffnung ausreichende beweislage gesprochen allein errterung beweislage beinhaltet willensuerung erffnung beschlieen vgl bgh beschluss februar str stv gilt angesichts tatsache beisitzer gesprche zeitlich nher eingrenzen konnten offen bleibt gesprche berhaupt datum vermeintlichen beschlussfassung stattgefunden vorsitzenden hauptverhandlung getroffene feststellung anklage sei beschluss februar unvernderter form hauptverhandlung zugelassen worden belegt ordnungsgeme beschlussfassung hinblick blichen geschftsanfall gang landgerichten sowie etwaigen beschlussfassung hauptverhandlung liegende zeit nahezu drei monaten auszuschlieen vorsitzende feststellung aufgrund eigenen konkreten erinnerung mndliche beschlussfassung aufgrund akten befindlichen aktendeckel vermerkten vordrucks traf vielen gerichten erffnungsbeschluss hufig umlaufverfahren beschlossen schlielich fernliegend lediglich vorsitzenden unterschriebenen formular blo richter besttigten beschlussentwurf handelte vgl bgh beschluss januar str njw unwirksamkeit vermeintlichen beschlusses februar sptere ordnungsgeme beschlussfassung geheilt worden insbesondere gesamten kammer unterschriebenen beschluss april sehen versuchten computerbetrug betreffende anklage hauptverhandlung zugelassen beide verfahren verbunden gerichtsbesetzung hauptverhandlung bestimmt hieraus ergibt mangels entsprechender inhaltlicher anknpfungspunkte notwendigen sicherheit zustndigen richter erffnung hauptverfahrens bezug erste anklage tatschlich beschlossen bgh beschluss januar str nstz rr hnlich bgh beschlsse mai str januar str nstz olg dsseldorf beschluss september iii rvs nstz rr olg kln beschluss september ss nstz rr brigen belegen dienstlichen uerungen beisitzer rahmen verbindung erffnungsentscheidung ber erste anklage treff
  5453. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizhauptsekretrin justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kassel juni strafausspruch ausspruch ber einziehung aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge dreizehn fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt einziehungs sowie verfallsentscheidung getroffen dagegen wendet angeklagte unausgefhrte sachrge gesttzten revision rechtsmittel angeklagten urteilstenor ersichtlichen teilerfolg fhrt aufhebung strafausspruchs ausspruchs ber einziehung brigen rechtsmittel unbegrndet abs stpo landgericht soweit fr entscheidung bedeutung hinsichtlich taten folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte verkaufte saunaclub prostituier te ttige heroinabhngige mindestens zehn fllen jeweils gramm heroingemisch wirkstoffgehalt heroinhydrochlorid preis eur pro gramm abwicklung geschfte erfolgte teils weise angeklagte gemeinsam gesteuerten fahrzeug saunaclub wohnung lebensgefhrtin sohnes fuhr rauschgift verwahrte rauschgift wohnung holte fahrzeug wartende bergab teils bergab angeklagte rauschgift saunaclub abnehmerin flle urteilsgrnde rauschgiftgeschfte erfolgten jeweils kommissionsbasis vorangegangene lieferung aufgebraucht begab angeklagten bezahlte vorangegangene lieferung erhielt neue lieferung kommissionsbasis vorfeld tgigen reise februar mrz verkaufte angeklagte gramm heroingemisch wirkstoffgehalt mindestens heroinhydrochlorid preis eur kommissionsbasis hndigte rauschgift saunaclub entrichtete vereinbarten kaufpreis folgezeit ratenweise sohn angeklagten trsteher fall urteilsgrnde woche juni veruerte angeklagte erneut gramm heroingemisch wirkstoffgehalt heroinhydrochlorid preis eur kommission angeklagte erhielt kaufpreis zeugin drohenden strafvollstreckung entziehen tauchte begleichung schulden erbrachte bruder zeugin sl malerarbeiten fr ange klagten fall urteilsgrnde landgericht davon ausgegangen taten verhltnis tatmehrheit zueinander stehen fllen jeweils einzelstrafen jahr sechs monaten fall einzelstrafe zwei jahren verhngt darber hinaus angeklagten berfhrt angesehen ersten septemberhlfte jahres niederlndischen abnehmern heroin fr insgesamt eur bestellt oktober september zwei teilmengen geliefert worden fall urteilsgrnde ausgehend fr tat verhngten einzelstrafe drei jahren drei monaten einsatzstrafe gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten gebildet ii revision angeklagten bleibt schuldspruch erfolg beurteilung konkurrenzen rechts wegen beanstanden jedoch strafausspruch bestehen bleiben annahme realkonkurrierender taten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen urteilsgrnde hlt sachlich rechtlicher prfung stand feststellungen drngten nheren prfung errterung frage taten verhltnis tateinheit zueinander stehen abs stgb liegt tat sinne materiellen rechts handlung mehrere strafgesetze strafgesetz mehrfach verletzt mehrfache gesetzesverletzung vorliegen fllen denen willensentschluss handlung fhrt gesetz mehrfach verletzt lk rissing van saan stgb aufl rn rn ber wortlaut abs stgb hinaus liegt tat rechtssinne mehreren strafrechtlich erheblichen verhaltensweisen unmittelbarer rumlicher zeitlicher zusammenhang besteht gesamte ttigwerden natrlicher betrachtungsweise fr dritten einheitliches tun erscheint st rspr vgl bgh urteil november str bghst annahme tateinheit kommt betracht mehrere tatbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreffe
  5454. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski juni beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger nehmen beklagten beschenkten wege stufenklage ergnzung pflichtteils februar verstorbenen erblasser anspruch landgericht beklagten teilurteil september verurteilt auskunft erteilen vermgensbestandteile zeit februar februar erblasser geboren februar richtig heien februar sei entgeltlich unentgeltlich bertragen wurden vorlage bestandsverzeichnisses folgende punkte umfasst vorgenannten zeitraum bertragenen gegenstnde immobilien grundstcke forderungen einschlielich bargeld son stige geldwerte vermgenspositionen einschlielich jagdrechte sowie mitgliedschaftsrechte ritterschaft herzogtums verden ritterschaftlichen kollegiums frstentums lneburg sitz celle aktiva vorgenannten zeitraum insoweit vorhandenen verbin dlichkeiten vorlage entsprechenden privatschriftlichen notariellen vertrge beklagte urteil berufung eingelegt beschluss november berufungsgericht streitwert fr berufungsverfahren festgesetzt berufungsbegrndung dezember beklagte zulssigkeit berufung beschwer einzelnen stellung genommen berufungsgericht berufung angefochtenen beschluss unzulssig verworfen streitwert berufungsverfa hren richte fr beklagten auskunft verbund enen aufwand gericht beklagte hhe angreife geschtzt ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig insbesondere erfordert icherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs nr alt zpo entscheidung berufungsgerichts verletzt beklagten nspruch gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verfahrensgrundrecht gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip gerichten verbietet beteiligten zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden rechtfertigender weise erschweren vgl bgh beschlsse september xii zb njw rn januar xii zb njw rr rn stufenklage verurteilung auskunft ausgesprochen fr bemessung werts beschwerdegegenstandes interesse rechtsmittelfhrers mag ebend auskunft erteilen mssen abgesehen gegebenen fall besonderen geheimhaltungsinteresses kommt grundstzlich aufwand zeit kosten erteilung geschuldeten auskunft erfordert senatsbeschlsse november iv zb zev rn mrz iv zr famrz rn soweit berufungsgericht hiervon ausgehend fr beklagten auskunft verbundenen aufwand geschtzt beklagte hhe angegriffen vortrag berufungsb egrndung dezember bzw hinreichend kenntnis genommen beklagte vorgetragen urteil landgerichts dahin verstehen verpflichtet wre ei nzelnen grundstcke inventargegenstnde objektbeschre ibung grundlage fr verkehrswertermittlung vorzulegen wrde auskunft mehrere tausend euro kosten hierzu beweisantritt behauptet allein geschuldete auskunft fr objektbeschreibung einzelnen parzellen bertragenen grundbesitzes erfordere aufwand netto bezglich inventargegenstnde kme weiterer aufwand beschwer mindestens betrage gewhrleistung rechtlichen gehrs verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen gericht entgegengenommenem vorbri ngen parteien grundstzlich davon auszugehen geschehen obgleich gericht verpflichtet vorbri ngen grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden verfahrensgrundrecht art abs gg schtzt davor vorbringen beteiligten grnden formellen materiellen rechts unbercksichtigt bleibt ebenso wenig bietet schutz davor gericht rechtsansicht beteiligten teilt bverfg mdr rn versto pflicht bercksichtigung vorbringen liegt einzelfall erkennen erhebliches vorbringen beteiligten entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung rsichtlich erwogen worden verhalten gericht wesentlichen kern vortrags partei zentralen frage verfahrens entscheidungsgrnden ei ngeht bverfg aao rn geschehen berufungsgericht unzutreffend davon ausgeht beklagte zuvor be schluss november geschtzten aufwand
  5455. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller september beschlossen beklagte nachdem revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle september zurckgenommen rechtsmittels fr verlustig erklrt anschlussrevision behandelnde rechtsmittel klgers vorbezeichnete urteil aufgrund rcknahme revision beklagte wirkung verloren abs zpo kosten revisionsverfahrens trgt beklagte revisionsstreitwert festgesetzt revision beklagten anschlussrevision klgers grnde klger gemeinntziger verbraucherschutzverein nimmt beklagte unterlassungsklagengesetz darauf anspruch unterlassen beim abschluss rechtsschutzversicherungsvertrgen verwandte sogenannte kostenminderungsklausel em cc arb neue versicherungsvertrge einzub eziehen abwicklung bestehender vertrge erufen klausel lautet auszugsweise versicherungsnehmer vermeiden unntige erhhung kosten erschwerung erstattung gegenseite verursachen knnte daneben begehrt klger erstattung rahmen vorgerichtlichen abmahnung entstandenen anwaltskosten streitwert hhe zuzglich zinsen landgericht beklagte antragsgem verurteilt erufung hinsichtlich zuerkannten vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten erfolg berufungsgericht revision begrndung zugelassen streitgegenstndliche frage betrifft vielzahl versicherungsvertrgen deshalb grundstzlicher bedeutung revision verfolgt klger kostenerstattungsb egehren beklagte danach eingelegte revision inzwischen zurckgenommen ii revision klgers unzulssig fortfhrung unselbstndige anschlussrevision rcknahme revision beklagte mehr mglich nschlieung dadurch wirkung verloren berufungsgericht revision zugunsten eklagten jedoch zugunsten klgers zugelassen ergibt zulassung einschrnkenden entscheidung sformel auslegung urteilsgrnde stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschrnkung revision entscheid ungsgrnden ergeben bgh beschlsse mai xi zr wm rn april vi zr mdr rn urteil september ii zr wm rn jeweils auslegung tenors lichte urteilsgrnde beschrnkung revisionszulassung einzelne prozessparteien betracht kommen sofern zulassung klrung grundstzlich angesehenen rechtsfrage erfolgt berufungsgericht nachteil prozesspartei entschieden betroffen bgh urteil november zr mdr zller heler zpo aufl rn zulassung wirkt zugunsten gegnerischen partei urteil vllig grunde ngreift bgh beschlsse mai aao juli iii za bghz urteile november viii zr njw rr mai xii zr bghz jeweils beschrnkung unbeschrnkter zulassung urteilsausspruch anzuerkennen klar eindeutig entscheidungsgrnden entnehmen lsst bgh urteile mai ix zr wm rn januar xii zr bghz dezember vii zr bghz fall berufungsgericht revision ausdrcklich blick streitgegenstndlichen frage betroffene vielzahl versicherungsvertrgen zugelassen bezug besteht unterlassungsbegehren klgers erfassten kostenminderung sklausel gngigen allgemeinen versicherungsbedingungen rechtsschutzversicherungen enthalten vgl arb cc arb cc abgedruckt prlss martin armbrster vvg aufl arb cc abgedruckt harbauer bauer arb aufl arb ii cc abgedruckt prlss martin armbrster vvg aufl frage erstattungsfhigkeit vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten weist lchen bezug entgegen auffassung revision klgers versicherungsvertrgen behandelt richtet gem uklag abs satz uwg danach aufwendungen erforderlich erstattungsfrage spezifikum versicherungsvertrgen stellt vielmehr generell rahmen abmahnungen unterlassungsbegehren jedweder art zulassungsfhige fragen versicherungsvertrgen einschlielich einbezogenen versicherungsbedingungen allgemeinen streitgegenstndli chen kostenminderungsklausel besonderen davon angesprochen berufungsgericht deutlich ausdruck gebracht beklagten gelegenheit geben entscheidung angenommenen intransparenz klausel berprfen lassen klger angegriffenen feststellungen fehlenden notwendigkeit abmahnung rechtsanwalt einz uschalten berufungsgericht dagegen berprfung gestellt entscheidungsgrnde belegen insoweit mstrittenen klrungsbedrftigen rechtsgrundstzen ausgegangen wille revision ber zugesprochenen teil klage hinaus fr klgerseite zuzulassen entnehmen dafr gibt erken
  5456. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt feststellung beklagten fr ag bzw ag rechtsstreit eingetreten drei swap vertrgen mehr schulden beklagte macht widerklagend zahlungsansprche geltend rechtsvorgngerin beklagten knftig einheitlich beklagte stand klgerin stadt nordrhein westfalen rund einwohnern geschftsbeziehungen mrz schlossen parteien formular rahmenvertrag fr finanztermingeschfte ecli de bgh uxizr grundlage rahmenvertrags schlossen parteien verschiedene einzelvertrge drei einzelvertrge gegenstand rechtsstreits gestalteten folgt mrz einigten parteien zahler swap laufzeit mrz mrz klgerin traf verpflichtung festen zinssatz hhe bezugsbetrag anfnglich zahlen beklagte traf verpflichtung leistung variablen zinses hhe monats euribors bezugsbetrag ebenfalls anfnglich august kamen parteien berein miteinander chf plus swap schlieen chf plus swap laufzeit september zunchst mrz klgerin verpflichtete zahlung zinses variabler satz zuzglich zweifachen basis satzes formel chf devisenkassakurs chf devisenkassakurs bezugsbetrag anfnglich sofern chfdevisenkassakurs grer gleich variable satz feststellungstag kleiner gleich klgerin zahlung festen zinses hhe verpflichtet beklagte bernahm verpflichtung festen zinssatz bezugsbetrag anfnglich september mrz zahlen anschlieend schuldete beklagte zinsen hhe variablen zinssatzes magabe monatseuribors bezugsbetrag ebenfalls august schlossen parteien cmskorridor swap laufzeit september september klgerin verpflichtete zahlung zinses variabler satz zuzglich aufschlags aufschlags wobei aufschlag formel aufschlag basissatz aufschlag formel aufschlag basis satz berechnen sollten bezugsbetrag anfnglich basis satz definiert jahre swaprate jeweils zweiten target bankarbeitstag ende jeweiligen berechnungszeitraumes uhr frankfurter zeit reuters seite isdafix euribor basis verffentlicht addieren jeweils hhere beiden aufschlge klgerin fall mehr schulden beklagte verpflichtete leistung zinsen variablen zinssatz hhe monats euribors bezugsbetrag anfnglich ebenfalls zuge abschlusses chf plus swaps cms korridorswaps lsten parteien verschiedene swap geschfte deren sicht klgerin negative marktwerte berwiegend chf plusswap ansonsten cms korridor swap einpreisten smtlichen swap vertrgen marktwert sicht klgerin unstreitig zeitpunkt abschlusses negativ hoch anfngliche negative marktwert festgestellt jedenfalls ber hhe eingepreisten bruttomarge unterrichtete beklagte klgerin klgerin erbrachte zahler swap landgericht beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt auerdem unbedingten feststellungsantrag klgerin einschrnkend festgestellt beklagte sei verpflichtet klgerin verpflichtung weiteren zahlungen freizustellen soweit zahlungen anzurechnende vorteile gegenberstnden wi derklage beklagten rckstndige leistungen zahlerswap hhe geltend gemacht landgericht abgewiesen dagegen gerichtete berufung beklagten verurteilung gewandt zahlungsbegehren beziffert berufungsgericht zurckgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten begehren vollstndige abweisung klage stattgabe widerklage weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt soweit parteien rechtsstreit revisionsinstanz bezglich feststellungsantrge hhe bereinstimmend fr erledigt erklrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg dsseldorf urteil juni juris soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt beklagte schulde klgerin wegen anlsslich abschlusses zinssatz swap vertrge jeweils wiederholten verletzung pflichten rahmenvertrag bzw rahmenvertrag vorgelagerten beratungsvertrag schadensersatz klge
  5457. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gutachtenanordnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden mrz beschlossen zulassungsverfahren eingestellt beklagte kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert abnderung beschlusses senats schsischen anwaltsgerichtshofs november festgesetzt grnde nachdem beklagte antrag zulassung berufung urteil senats schsischen anwaltsgerichtshofs november zurckgenommen zulassungsverfahren entsprechend abs vwgo einzustellen satz brao abs satz vwgo veranlasste kostenentscheidung folgt abs satz brao abs vwgo angefochtenen entscheidung abweichende festsetzung streitwerts beruht abs brao abs gkg abs brao abs gkg verfahren betrifft weder klage zulassung rechtsanwaltschaft deren rcknahme widerruf vgl abs brao anordnung beklagten gutachten ber gesundheitszustand beizubringen entscheidung trifft gem satz brao abs satz abs vwgo vorsitzende vgl bgh beschluss august anwz brfg rn tolksdorf vorinstanzen agh dresden entscheidung agh ii'],['Soon']]
  5458. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja internet versicherung richtlinie eg europischen parlaments rates juni ber bestimmte rechtliche aspekte dienste informationsgesellschaft insbesondere elektronischen geschftsverkehrs binnenmarkt richtlinie ber elektronischen geschftsverkehr art abs lit gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung art abs lit richtlinie eg europischen parlaments rates juni ber bestimmte rechtliche aspekte dienste informationsgesellschaft insbesondere elektronischen geschftsverkehrs binnenmarkt abl eg nr juli folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt diensteanbieter art abs lit richtlinie verpflichtet vertragsabschluss nutzer dienstes telefonnummer anzugeben schnelle kontaktaufnahme unmittelbare effiziente kommunikation ermglichen falls frage verneint diensteanbieter neben angabe adresse elektronischen post vertragsschluss nutzer dienstes art abs lit richtlinie zweiten kommunikationsweg erffnen bejahendenfalls reicht fr zweiten kommunikationsweg diensteanbieter anfragemaske einrichtet nutzer ber internet diensteanbieter wenden beantwortung anfrage nutzers diensteanbieter mittels mail erfolgt bgh beschl april zr olg hamm lg dortmund zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr bergmann beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung art abs lit richtlinie eg europischen parlaments rates juni ber bestimmte rechtliche aspekte dienste informationsgesellschaft insbesondere elektronischen geschftsverkehrs binnenmarkt abl eg nr juli folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt diensteanbieter art abs lit richtlinie verpflichtet vertragsabschluss nutzer dienstes telefonnummer anzugeben schnelle kontaktaufnahme unmittelbare effiziente kommunikation ermglichen falls frage verneint diensteanbieter neben angabe adresse elektronischen post vertragsschluss nutzer dienstes art abs lit richtlinie zweiten kommunikationsweg erffnen bejahendenfalls reicht fr zweiten kommunikationsweg diensteanbieter anfragemaske einrichtet nutzer ber internet diensteanbieter wenden beantwortung anfrage nutzers diensteanbieter mittels mail erfolgt grnde beklagte versicherungsunternehmen bietet kraftfahrzeugversicherungen wirbt kunden ausschlielich ber internet internetseiten gibt beklagte postanschrift mail adresse telefonnummer individuelle fragen interessent ber internet anfragemaske beklagte richten antworten versendet beklagte per mail telefonnummer teilt kunden erst abschluss versicherungsvertrags klger bundesverband verbraucherzentralen verbraucherverbnde verbraucherzentrale bundesverband geltend gemacht beklagte sei verpflichtet rahmen internetauftritts telefonnummer anzugeben sei gesetzlich vorgesehene unmittelbare kommunikation interessenten beklagten gewhrleistet klger beantragt beklagte verurteilen unterlassen endverbrauchern www internet de angebote adresse versiche rungsleistungen unterbreiten mglichkeit abschlusses versicherungsvertrgen anzubieten angabe telefonnummer unmittelbare kommunikation verbrauchers versicherer ermglichen hilfsweise www internetseite de angebote adresse versiche rungsleistungen unterbreiten mglichkeit abschlusses versicherungsvertrgen anzubieten anlage wiedergegeben beklagte klage entgegengetreten landgericht beklagte hauptantrag verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen olg hamm njw rr dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgers verurteilung beklagten weiterverfolgt beklagte beantragt revision zurckzuweisen ii erfolg revision hngt auslegung art abs lit richtlinie eg europischen parlaments rates juni ber bestimmte rechtliche aspekte dienste informationsgesellschaft insbesondere elektronischen geschftsverkehrs nenmarkt abl eg nr juli ab entscheidung ber rechtsmittel deshalb verfahren auszusetzen gem art abs lit abs eg vorabentscheidung beschlusstenor gestellten fragen einzuholen berufungsgericht angenommen bere
  5459. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']]
  5460. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts paderborn juni kosten beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene trkischer staatsangehriger reiste deutschland bundesamt fr anerkennung auslndischer flchtlinge lehnte asylantrag ab entscheidung seit august bestandskrftig abschiebung betroffenen scheiterte identittspapiere fehlten juli untertauchte anfang wurde aufgegriffen beschluss amtsgerichts recklinghausen januar wurde haft sicherung abschiebung angeordnet beschluss amtsgerichts paderborn mrz weitere drei monate verlngert worden verlngerung haftanordnung betroffene beschwerde eingelegt beteiligte angeschlossen beantragt vertrauensperson betroffenen verfahren beteiligen beschluss juni landgericht beschwerde betroffenen zurckgewiesen abschiebung erfolgte juni rechtsbeschwerde beteiligte feststellung erreichen beschlsse amtsgerichts paderborn beschwerdegerichts betroffenen rechten verletzt ii auffassung beschwerdegerichts liegen haftgrnde abs satz nr aufenthg verlngerung sicherungshaft sei verhltnismig iii rechtsbeschwerde unzulssig beteiligte beschwerdeberechtigt beschwerdebefugnis beteiligten ergibt abs famfg angegriffene entscheidung eigenen rechten beeintrchtigt befugnis einlegung rechtsbeschwerde abs nr famfg abs nr famfg sttzen vorschrift steht betroffenen benannten person vertrauens unabhngig beeintrchtigung eigener rechte recht beschwerde interesse betroffenen gilt jedoch ersten rechtszug verfahren beteiligt wurde erfordernis erstinstanzlichen beteiligung sollen beschwerden abs famfg privilegierter personen vermieden verfah ren erster instanz interesse gezeigt vgl bt drucks fehlende beteiligung erstinstanzlichen verfahren folge gegenber abs famfg erweiterte beschwerdebefugnis besteht gilt fr rechtsbeschwerdeverfahren iv kostenentscheidung beruht famfg festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto krger stresemann brckner czub weinland vorinstanzen ag paderborn entscheidung xiv lg paderborn entscheidung'],['Soon']]
  5461. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen strafbarer werbung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat nachdem senat urteil august angeklagten schuldspruch gefllt tragenden feststellungen rechtskrftig geworden fr neuerliche feststellung schuldspruch zugrundeliegenden sachverhalts fr erneut vorgenommene rechtliche wrdigung landgericht neuen hauptverhandlung getroffen ua mitte mitte daher raum angeklagte indes berflssige erneute feststellung abweichung gefhrt beschwert senat weist darauf tatrichter feststehendem schuldspruch zurckverweisung neuerlicher entscheidung allein ber strafausspruch betreffenden feststellungen insbesondere person angeklagten treffen brigen entweder bereits rechtskrftigen schuldspruch tragenden feststellungen bezug nehmen vgl bghst beides einrcken darf insbesondere krzeren sachverhalt empfiehlt tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  5462. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde klgerin beklagten schadensersatz anspruch genommen klage beklagten zurckgenommen beklagte klgerin drittwiderbeklagten negative feststellungswiderklage erhoben landgericht rechtskrftig gewordenem urteil dezember klage abgewiesen widerklage stattgegeben kosten rechtsstreits teil klgerin brigen drittwiderbeklagten auferlegt beschlu januar landgericht streitwert fr klage dm fr drittwiderklage dm festgesetzt zunchst dm bemessenen streitwert fr widerklage spter beschlu mrz ebenfalls dm festgesetzt mai ber vermgen drittwiderbeklagten insolvenzverfahren erffnet worden deswegen staatskasse beklagten hinblick erhobene drittwiderklage kostenschuldner anspruch genommen daraufhin beantragt urteil kostenpunkt bercksichtigung genderten streitwertfestsetzung berichtigen antrag landgericht beschlu mai zurckgewiesen angefochtenen beschlu oberlandesgericht dagegen gerichtete sofortige beschwerde beklagten zurckgewiesen rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zugelassen ii senat ber rechtsbeschwerde entscheiden obwohl rechtsstreit gem zpo erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen drittwiderbeklagten unterbrochen allerdings unterbrechung rechtsstreits entscheidung nebenpunkten nebenverfahren entgegenstehen wozu urteilsberichtigungen gem zpo zhlen vgl bayoblgz musielak stadler zpo aufl rdn insbesondere fall fr entscheidung anhrung parteien erforderlich vgl bgh beschlu november ii zb njw vorliegend fr entscheidung ber rechtsbeschwerde fall rechtsbeschwerde unzulssig abs nr zpo beschlu rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht berufungsgericht oberlandesgericht ersten rechtszug beschlu zugelassen trotz weit gefaten gesetzeswortlauts gilt indes fr derartigen beschlsse vgl zller gummer zpo aufl rdn entscheidung gesetz anfechtung entzogen bleibt irriger rechtsmittelzulassung unanfechtbar senatsbeschlu oktober vi zb njw bgh urteile juni ivb zr njw mrz viii zr dtz steht bindungswirkung rechtsmittelzulassung entgegen umfat rechtsbeschwerde gem abs zpo ebenso revision alten abs zpo neuen rechts abs zpo bejahung abs abs zpo bzw abs zpo genannten zulassungsvoraussetzungen gesetz anfechtung entscheidung ausschliet bleibt entscheidung trotz zulassung rechtsbeschwerde unanfechtbar senatsbeschlu oktober vi zb aao bgh beschlsse september iii zb njw oktober ix zb njw verhlt beschlu antrag berichtigung urteils zurckgewiesen findet gem abs halbs zpo rechtsmittel statt fall rechtsbeschwerde statthaft entscheidung gesetz unanfechtbar bleibt weiteren anfechtung entzogen aufgrund statthaften rechtsmittels entscheidung beschwerdegerichts ergeht darin rechtsbeschwerde zugelassen andernfalls wrde gesetz angeordnete unanfechtbarkeit entscheidung unterlaufen entscheidung ber beschwerdegericht verneinte fr grundstzlich erachtete zulassungsfrage beschlu antrag berichtigung urteils zurckgewiesen trotz abs halbs zpo getroffenen regelung ausnahmefllen anfechtung unterliegen vgl meinungsstand zller vollkommer aao rdn senat deshalb verwehrt iii kostenentscheidung beruht abs zpo mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']]
  5463. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren ruberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerinnen mai einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hannover dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldsprche dahin berichtigt angeklagte besonders schweren ruberischen diebstahls tateinheit gefhrlicher krperverletzung angeklagte besonders schweren ruberischen diebstahls tateinheit gefhrlicher krperverletzung diebstahls schuldig ecli de bgh str beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen becker gericke berg ecli de bgh str spaniol hoch'],['Soon']]
  5464. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidentin dr mller richterin diederichsen richter pauge sthr zoll beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts ravensburg juli aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger klage abweisende urteil amtsgerichts mrz prozessbevollmchtigten mrz zugestellt worden montag april berufung eingelegt verfgung mai wies vorsitzende berufungskammer klger darauf berufung innerhalb mai endenden berufungsbegrndungsfrist begrndet worden sei juni gericht eingegangenen schreiben berief klgervertreter darauf mai antrag verlngerung beru fungsbegrndungsfrist monat gestellt beantragte auerdem vorsorglich wiedereinsetzung vorigen stand begrndung wiedereinsetzungsgesuches trug anwaltlicher versicherung mai antrag fristverlngerung zusammen geschftspost uhr uhr briefkasten eingeworfen verlngerungsantrag msse post bereich gerichts abhanden gekommen rckfrage gericht verlngerung bewilligt bedurft darauf begrndeten ersten antrag weiteres vertraut drfe schreiben anlage fristverlngerungsantrag mai beigefgt klgervertreter wegen derzeitigen arbeitsberlastung infolge hufung gerichtsterminen fristsachen verlngerung mai ablaufenden berufungsbegrndungsfrist monat beantragt berufungsbegrndungsschrift ging juni beim landgericht landgericht beschluss juli antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen schuldhafter versumung berufungsbegrndungsfrist zurckgewiesen berufung klgers unzulssig verworfen prozessbevollmchtigte klgers nachdem freitagabend schriftsatz post gebracht gewusst montag mai sachbearbeitung beim rechtsmittelgericht faktisch ausgeschlossen sei sei vorletzte tag frist erreicht worden fristende sorgfaltspflichten anwalts zunhmen htte prozessbevollmchtigte klgers sptestens morgen mai beim prozessgericht nachfragen mssen antrag vorliege bearbeitet antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist berufungsgericht verfgung juni unzulssig verworfen beschluss juli klgervertreter juli zugestellt worden klger dagegen august rechtsbeschwerde eingelegt verlngerung begrndungsfrist zwei monate schriftsatz september eingegangen september begrndet ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs satz zpo statthaft brigen zulssig vgl ff zpo begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache erneuten entscheidung berufungsgericht abs zpo stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts darf zugang gerichtsordnungen eingerumten instanzen unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert unzumutbare erschwerung liegt gerichte entscheidung ber verlngerungsantrge ber wiedereinsetzung vorigen stand verhalten schuldhaft ansehen rechtsprechung obersten bundesgerichts eindeutig beanstanden betroffenen rechtsanwalt bekannt angerufenen gericht strengere handhabung verfahrensvorschriften erwarten beurteilung gerechtfertigt bverfge bverfg njw njw vorliegenden fall durfte prozessbevollmchtigte klgers fr entscheidung ber berufungsbegrndungsfristverlnge rungsantrag gefestigte rechtsprechung bundesgerichtshofs verlassen wonach verlngerungsantrag htte stattgegeben mssen rechtsmittelfhrer grundstzlich rechnen vorsitzende rechtsmittelgerichts ausbung pflichtgemen ermessens beantragte verlngerung rechtsmittelbegrndungsfrist versagt rechtsanwalt jedoch stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs allgemeinen erwarten ersten verlngerungsantrag entsprochen erheblicher grund vorgetragen vgl senatsbeschluss september vi zb versr bgh beschluss februar ii zb versr august viii zb versr pentz njw born njw vorliegend handelte erstmalige verlngerung berufungsbegrndungsfrist inhalt antrags blicher praxis ausreichend hinweis arbeitsberlastung vielzahl terminen begrndet worden vgl bgh beschluss mai xii zb njw juli ivb zb njw rr durfte klgervertreter hiernach bewilligung erstmals gestellten ausreichend begrndeten gesuchs verlngerung berufungsbegrndungsfrist erwarten vorwurf daraus innerhalb laufs berufungsbegrndungsfrist erkundigt verlngerungsantrag stattgegeben wurde brigen t
  5465. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet juli brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gascade gastransport gmbh aregv abs abs aregv vorgesehene abzug stets vorzunehmen letzten drei jahren genehmigungsdauer entstandenen kosten genehmigten investitionsmanahme ende genehmigungsdauer folgenden regulierungsperiode kosten sinne abs aregv bercksichtigen bgh beschluss juli envr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr raum richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu beschlossen rechtsbeschwerde dezember verkndeten beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich notwendigen auslagen bundesnetzagentur antragstellerin auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens euro festgesetzt grnde antragstellerin betreibt gasfernleitungsnetz schreiben juni beantragte genehmigung investitionsbudgets fr ausbau netzkoppelungspunkts bescheid juli erteilte bundesnetzagentur dezember befristete genehmigung lehnte antrag brigen ab grnden sinngem ausgefhrt letzten drei jahren genehmigungsdauer entstandenen kapital betriebskosten seien ab darauffolgenden jahr magabe abs aregv abzug bringen abweichende interpretation antragstellerin sei richtig beschwerde antragstellerin beantragt genannten bescheid insoweit aufzuheben darin abzug drei jahresscheiben fr jahre angeordnet beschwerdegericht rechtsmittel zurckgewiesen dagegen wendet antragstellerin beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde bundesnetzagentur entgegentritt zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet beschwerde sei zulssig ausfhrungen grnden angefochtenen bescheids enthielten bloen hinweis rechtslage anordnung bundesnetzagentur abs aregv vorgesehenen abzug konkreten fall vorzunehmen beschwerde sei unbegrndet angefochtene bescheid sei rechtmig wortlaut abs aregv begrndung zugrunde liegenden entwurf ergben sicheren anhaltspunkte verstndnis regelung systematik sinn zweck regelung sprchen jedoch eindeutig antragstellerin vertretene ansicht abs aregv solle verhindern kosten investitionsmanahme doppelt bercksichtigt wrden nmlich whrend genehmigungszeitraums rahmen anpassung abs satz nr abs satz nr aregv danach kosten basisjahrs sinne abs aregv abweichende verstndnis antragstellerin wonach abzug vorzunehmen sei hinsichtlich zeitraums doppelten bercksichtigung komme fhrte demgegenber vorschrift leer laufen wrde systematik anreizregulierungsverordnung entscheidungspraxis bundesnetzagentur doppelbercksichtigung sinne nie kommen knne bestimmte kosten schon frheren fassung aregv doppelt bercksichtigen seien fhre abweichenden beurteilung frheren fassung effekt fr jahr eintreten knnen neuregelung betroffene zeitraum drei jahre verlngert verordnungsgeber veranlasst abs aregv vorgesehenen abzug einzufhren neuregelung insgesamt verbundenen vorteile berwgen insoweit entstandenen nachteil ii erwgungen halten rechtlichen berprfung stand beschwerdegericht recht ergebnis gelangt fr jahre anfallenden kosten genehmigten investitionsmanahme festlegung erlsobergrenzen fr zeit ab januar gem abs aregv abzug bringen genehmigung investitionsmanahmen mrz geltenden fassung investitionsbudgets gem aregv erffnet netzbetreiber mglichkeit kosten bestimmter manahmen frher festlegung erlsobergrenze einflieen lassen allgemeinen bestimmungen ff aregv mglich wre fr festlegung erlsobergrenze grundstzlich kosten mageblich abs aregv relevanten basisjahr angefallen sofern geschftsjahr kalenderjahr deckt drittletzte kalenderjahr beginn regulierungsperiode danach knnten kosten investitionsmanahme frhestens jeweils nchsten regulierungsperiode bercksichtigt wre mglich soweit kosten sptestens zwei jahre beginn periode angefallen frhere bercksichtigung ermglichen sieht abs satz nr aregv kosten genehmigter investitionsmanahmen gem abs satz nr aregv beeinflussbare kostenanteile gelten jhrlichen anpassung erlsobergrenze bercksichtigen ursprnglichen f
  5466. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tolksdorf pfister mayer schfer gericke'],['Soon']]
  5467. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen anhrungsrge senatsurteil januar kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge klgerin begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge klgerin einzelnen bezeichneten bergangen gergten vortrag senat vollem umfang bercksichtigt ii unrecht beanstandet klgerin senat htte rechtsstreit werbung berregionalen medien beschrnkt berufungsgericht zurckverweisen mssen klgerin richterlichen hinweis gelegenheit gehabt htte vorinstanzen fr relevant erachteten gesichtspunkt vorzutragen entsprechenden hinweis htte klgerin geltend gemacht zurckverweisung berufungsgericht vorzutragen beweis stellen berregionalen zeitschriften beschrnkung werbung bestimmte wirtschaftsrume ausklammerung bestimmten wirtschaftsrumen beilagenwerbung normalen anzeigenwerbung technisch mglich keineswegs unblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand fr werbenden verbunden sei zurckverweisung sache berufungsgericht klgerin richterlichen hinweis gelegenheit geben werbung bundesweit vertriebenen medien deren beschrnkter verbreitung vorzutragen bestand anlass knnen grundsatz vertrauensschutzes fairen verfahrens gebieten berufungsurteil aufzuheben partei gelegenheit geben gesichtspunkt vorzutragen abs zpo gebotener hinweis unterblieben vgl bgh urteil mrz zr bghz rn modulgerst ii urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker davon streitfall rede berufungsgericht angenommen beklagte interesse bundesweiten prsentation unternehmens wahl ausgestaltung marketingkonzepts recht gezogenen grenzen frei annahme berufungsgerichts senat entscheidung zugrunde gelegt klgerin gegenrge angegriffen erforderlich klgerin rechnen senat sache entscheidet ungeachtet frage klgerin gegenrge annahme interesses beklagten bundesweiten werbung wenden bestand schon deshalb anlass fr zurckverweisung sache berufungsgericht frage beklagte schtzenswertes interesse bundesweiten werbung grundstzen rechts gleichnamigen zentralen fragen gehrte denen parteien erst richterlichen hinweis vortragen mussten entsprechend beklagte tatsacheninstanzen verfahren fr anspruch genommen unternehmenskennzeichen berregional werben drfen schtzenswerten interesse beklagten bundesweiten werbung landgericht urteil ausgegangen anbetracht bedurfte hinweises klgerin fehlenden interesse beklagten bundesweiten werbung vorzutragen klgerin macht geltend mglichkeit beschrnkung berregionaler werbung nielsen gebieten mehrfach vorgetragen senat vortrag kenntnis genommen vorbringen jedoch fr entscheidungserheblich erachtet senat angenommen sei dafr ersichtlich beschrnkung werbung bundesweit vertriebenen medien wirtschaftsraum beklagte ttig sei vertretbarem aufwand einschrnkungen wirkung werbung mglich sei steht vorbringen klgerin entgegen soweit mglichkeit wer bung regionalen printmedien verweist kommt hierauf rede steht vorliegenden zusammenhang frage beklagte werbung regional erscheinenden printmedien beschrnkt entscheidend rumliche beschrnkung werbung bundesweit erscheinenden medien zumutbar soweit klgerin werbung berregional erscheinenden printmedien vorgetragen beschrnken angaben mglichkeit begrenzung sogenannte nielsengebiete mglichkeit etwa ausklammerung werbung fr wirtschaftsraum nord folgt beklagten zumutbar gegenteiliges klgerin weder bergangen gergten vortrag dargelegt folgt vortrag darstellung gerichtlichen hinweis gehalten htte beschrnkt klgerin allgemein gehaltene deshalb nichtssagende angabe beschrnkung werbung bundesweiten printmedien bestimmte wirtschaftsrume sei technisch mglich unblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand verbunden klgerin dargelegt beklagten rumliche beschrnkung bundesweiter werbung zumutbar kommt darauf klgerin bercksichtigung umstands zusammenhang vermisst iii klgerin macht geltend senat zus
  5468. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski dr gtz mrz beschlossen beschwerde klgers revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november zugelassen gem abs zpo vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfa hrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klger nimmt beklagte versicherungsleistungen berufsunfhigkeits zusatzversicherung anspruch verbindung rentenversicherung seit november hlt jahr beantragte klger wegen behaupteter berufsu nfhigkeit arbeitsunfall leistungen berufsunfhi keits zusatzversicherung zuge leistungsprfung brachte eklagte erfahrung klger antragstellung wiederholt rztlicher behandlung arbeitsunfhig krankgeschrieben versicherungsantrag gesundheitsfragen nein angekreuzt erklrte beklagte schreiben dezember rcktritt vertrag schreiben august anfechtung wegen arglistiger tuschung landgericht klage berwiegend stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht erstinstanzliche urteil abgendert klage abgewiesen revision zugelassen hiergegen richtet beschwerde klgers ii auffassung berufungsgerichts beklagte wegen schuldhafter anzeigepflichtverletzung klgers befreiender wi rkung versicherungsvertrag gem abs vvg zurckgetreten klger anzeigepflicht verstoen antragstellung seit jahren vorhandene chronische bronchitis angegeben vermutung abs satz vvg widerlegt sei davon auszugehen bronchitiserkrankung antragstellung vorstzlich angegeben vo rstzliche anzeigepflichtverletzung fhre abs satz vvg leistungsfreiheit kausalittsgegenbeweis klger vorgetragen iii nichtzulassungsbeschwerde revision zuzula ssen angefochtene urteil aufzuheben rechtsstreit gem abs zpo berufungsgericht zurckzuverweisen anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt kausalittsgegenbeweis abs satz vvg gefhrt angesehen klger diesbezgliche darlegungs beweislast hinzuweisen berufungsgericht rechtsfehler rcktritt berechtigende vorvertragliche anzeigepflichtverletzung klgers begrndet chronische bronchitis beantwortung gesundheitsfragen angegeben versicherungsfall fhrende berufsunfhigkeit beruht feststellungen landg erichts darauf klger aufgrund persnlichkeitsstrung arbeitsunfall fehlverarbeitet berufungsgericht anhrung sachverstndigen ebenso gesehen se iner ansicht wegen rcktritts berufsunfhigkeit ankam allerdings festgestellt klger ngegebene bronchitiserkrankung weder fr eintritt festste llung versicherungsfalles fr feststellung umfang leistungspflicht versicherers urschlich tatschlichen feststellungen berufungsgerichts einerseits entgegen auffassung klgers ursachenzusammenhang vertragsschluss angezeigten erkrankung versicherungsfall ausgeschlossen zusammenhang chronischen bronchitis berufsunfhigkeit klgers liegt andererseits hand entgegen auffassung beklagten weiteres angenommen festgestellte persnlichkeitsstrung klgers daraus resultierende fehlverarbeitung unfalles verschwiegene bronchitiserkrankung zumindest mitverursacht worden beweis fehlender kausalitt klger versicherungsnehmer fhren vgl armbrster prlss martin vvg aufl vvg rn langheid ders rixecker vvg aufl rn jeweils berufungsverfahren fehlenden kausalitt bronchitiserkrankung geltend gemachten berufsunfhigkeit vorgetragen berufungsgericht htte klger darlegungsund beweislast gem abs satz zpo hinweisen mssen gerichtliche hinweispflichten dienen vermeidung be rraschungsentscheidungen konkretisieren anspruch parteien rechtliches gehr art abs gg normierte gewhrleistung stellt ausprgung rechtsstaatsgedankens fr erichtliche verfahren dar hieraus folgt insbesondere erster instanz siegreiche partei darauf vertrauen darf berufungsgericht rechtzeitig hinweis erhalten entsche idungserheblichen punkt beurteilung vorinstanz folgen aufgrund abweichenden ansicht ergnzung vorbringens beweisantritt fr erforderlich hlt senatsbeschluss oktober iv zr versr rn bgh beschluss september vi zr mdr rn jew liegt nachdem landgericht anzeigepflichtverletzung vernei
  5469. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg dr matthias sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo berufungsgericht bereinstimmung senatsurteil juni xi zr wm rn standpunkt eingenommen gebe antragsteller bewusstsein vorteilsausgleichung beherrschenden grundstze abs nr zpo falsche erklrung ab nutze bgb ergebenden konsequenzen gegenber klageverfahren verfahrensgestaltung mahnverfahrens aussicht geldwerten vorteil gegenber ansonsten amts wegen bercksichtigenden materiellen rechtslage verschaffen richtig fr unmageblich erachtet antragsteller umstnden gewhlte verfahrensweise fr ordnungsgem halte daher verfahrensfehlerfrei vernehmung zeugin benannten prozessbevollmchtigten klgerin abgesehen weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt ellenberger grneberg menges matthias derstadt vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5470. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen senatsbeschluss august erhobene anhrungsrge unzulssig verworfen soweit verwerfung rechtsbeschwerde wendet soweit anhrungsrge ablehnung prozesskostenhilfe wendet zurckgewiesen kosten verfahrens trgt schuldner grnde schuldner erhobene anhrungsrge gem abs zpo unzulssig soweit verwerfung rechtsbeschwerde senat richtet anhrungsrge beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden rechtsbeschwerdeverfahren besteht anwaltszwang abs zpo vgl bgh beschluss mrz ix zb njw beschluss april zb juris gilt fr verfahren erhobene anhrungsrge bgh beschluss mai viii zb njw beschluss januar zb juris ii soweit anhrungsrge ablehnung gewhrung prozesskostenhilfe wendet unbegrndet anhrungsrge knnen neue eigenstndige verletzungen art abs gg rechtsmittelgericht gergt bverfg kammerbeschluss mai bvr njw bgh beschluss juli zr mmr rn derartige verste liegen ersichtlich bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen ag bad kissingen entscheidung lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']]
  5471. [['bundesgerichtshof str beschluss august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen gerichtlich bestellten verteidiger rechtsanwalt fr revisionsverfahren anstelle gesetzlichen gebhr pauschvergtung gem brago hhe worten sechshundert bewilligt grnde verfgung vorsitzenden senats oktober wurde rechtsanwalt verteidiger bestellt betrieb zunchst wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionseinlegungsfrist begrndete revision verfahren besonders umfangreich besonders schwierig grnden person angeklagten lagen insbesondere besonders hoher zeitlicher aufwand fr schwierige besprechungen mandanten bearbeitung schreiben eingaben sowie aktendurchsicht erforderlich schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  5472. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld mai hinsichtlich schuldspruchs fall ii urteilsgrnde dahin gendert angeklagte insoweit ntigung schuldig brigen schuldsprchen urteilsgrnde gesamten rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln vier fllen davon fall geringer menge sowie wegen freiheitsberaubung tateinheit ntigung gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt versto stpo gesttzten verfahrensrge insoweit erfolg schuldsprche hinsichtlich betubungsmitteldelikte urteilsgrnde gesamten strafausspruch betrifft landgericht letzten wort angeklagten erneut beweisaufnahme eingetreten persnliche verhltnisse errtert danach staatsanwalt verteidiger bezug bereits gestellten antrge genommen angeklagten entgegen abs stpo letzte wort nochmals erteilt worden rgt revision recht fall erneute einrumung gelegenheit letzten wort ausnahmsweise entbehrlich urteil verfahrensfehler beruhen vgl bghr stpo abs wiedereintritt liegt soweit schuldsprche wegen angeklagten bestrittenen betubungsmitteldelikte gesamten rechtsfolgenausspruch geht hinsichtlich verurteilung fall ii urteilsgrnde fhrt verfahrensversto allerdings aufhebung strafausspruchs schuldspruch beruhen vgl bghst bgh nstz angeklagte insoweit festgestellten sach verhalt glaubhaft eingestanden ua gestndnis zudem angaben frheren mitangeklagten bekundungen geschdigten besttigt worden allerdings bedarf bezglich tat schuldspruchnderung festgestellte sachverhalt verurteilung wegen tateinheitlich ntigung begangener freiheitsberaubung trgt urteilsfeststellungen angeklagte zeugen polizei belastende angaben betubungsmittelgeschften gemacht widerruf aussage veranlassen erreichte freiwillig frheren mitangeklagten autofahrt waldgebiet unternahm wald ebenfalls freiwillig gefolgt warf boden kniete oberkrper fixierte hnde knien schlug kopf dreimal waldboden dabei fragte schreiend warum verpfiffen ua kurzen wortwechsel erhoben beide gingen fahrzeug zurck vorhalt vernehmungsniederschrift bereit erklrte aussage zurckzunehmen folgenden tag zunchst tat verhalten angeklagten erfllt tatbestand freiheitsberaubung setzt bestimmte dauer entziehung persnlichen bewegungsfreiheit voraus reicht vielmehr grundstzlich vorbergehende einschrnkung vgl bghst bgh urteil mai str andererseits stellt kurzzeitige festhalten gegners verlauf krperlichen auseinandersetzung zeitlich unerheblichen beeintrchti gung fortbewegungsfreiheit fhrt freiheitsberaubung sinne stgb dar senat ndert erneuten hauptverhandlung weitere feststellungen erwarten schuldspruch entsprechend ab brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten aufgedeckt fr neue hauptverhandlung weist senat darauf bestimmung tagessatzhhe erforderlich gem abs satz stgb mehreren einzelfreiheitsstrafen einzelgeldstrafe gesamtfreiheitsstrafe bilden vgl bghst tepperwien maatz athing'],['Soon']]
  5473. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja invorg abs rckbertragung grundstcks berechtigten anmelder gem abs invorg fhrt entsprechender anwendung abs satz vermg anspruch herausgabe verfgungsberechtigten seit juli gezogenen nutzungen grundstcks anspruch entsteht bestandskrftigen feststellung berechtigung anmelders verfahren vermgensgesetz bgh urt februar zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr lemke richterin dr stresemann fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nutzungen grundstcks frheren ostteil wohnhaus bebaute grundstck wurde fr ersteigert grundstck oktober jdischer herkunft veruerte wurde volkseigen tum berfhrt wiedervereinigung deutschlands erhielt beklagte zugeordnet nutzte haus vermietung bzw verpachtung klgerin meldete berechtigte ansprche entsprechend verfuhren erben rckbertragungsh be scheid oktober verfgte amt regelung offener vermgensfragen rckbertragung grundstcks klgerin antrag beklagten erlie senatsverwaltung fr stadtentwicklung januar bescheid grund stck gem invorg jeweils hlftigem miteigentum klgerin erben bertragen wurde bescheid wurde februar vollziehbar beklagte bergab grundstck mrz juli wurde bescheid oktober bestandskrftig schreiben dezember verlangte klgerin abrechnung ertrge aufwendungen beklagten gem abs vermg klage wege stufenklage auskunft ber beklagten juli mrz aufgrund vermietung bzw verpachtung hauses gezogenen ausstehenden entgelte deren auskehrung bzw abtretung offener entgeltforderungen beantragt landgericht auskunftsbegehren stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte abweisung auskunftsanspruchs entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagte sei klgerin entsprechender anwendung abs satz vermg zahlungs bzw abtretungs pflichtig klgerin genauen darlegung ansprche notwendige kenntnis beklagte hierber weiteres auskunft erteilen knne sei verlangten auskunft verpflichtet sei eigentum grundstck klgerin rckbertragungsbescheid vermg bescheid invorg bertragen worden bertragung bestimmung sei jedoch zumindest bertragungsempfnger restitutionsberechtigt sei rckbertragung vermg gleichzusetzen anspruch herausgabe entgelte sei klgerin rechtzeitig sinne abs satz vermg geltend gemacht worden fr fristbeginn komme bestandskraft bescheids investitionsvorranggesetz bestandskraft bescheids oktober hlt revisionsrechtlicher berprfung stand ii klgerin grunde anspruch herausgabe beklagten juli mrz vermietung bzw verpachtung hauses begrndeten entgelte entgelte klgerin gegensatz beklagten bekannt beklagten gem bgb auskunft verlangen herausgabeanspruch klgerin folgt entsprechenden anwendung abs satz vermg anspruch gem abs satz vermg bestandskraft rckbertragungsbescheids oktober entstanden klgerin grundstck schon zuvor miteigentum bertragen worden lt verpflichtung beklagten entfallen schreiben klgerin dezember abs vermg bestimmte frist gewahrt abs satz vermg berechtigte grundstck restituiert worden verfgungsberechtigten erstattung seit juli verfgungsberechtigten vermietung verpachtung grundstcks erhaltenen entgelte verlangen entsprechende regelung enthlt invorg insoweit besteht planwidrige lcke vereinfachte rckbertragung berechtigten hinsichtlich entgelte stellen rckbertragung vermgensgesetz lcke entsprechende anwendung abs satz vermg schlieen soweit restitution invorg bertragung eigentums berechtigten erfolgt ziel vermgensgesetzes rechtsstaatswidrig entzogenes vermgen berechtigten zurckzugewhren rckgewhr geschieht gem abs vermg rckbertragung ziel vermgensgesetzes entspricht vollem umfang ziel invorg soweit rckbertragung vorschrift berechtigten erfolgt unterschied besteht allein behrde einzuhaltenden verfahren gegensatz rckbertragung abs vermg setzt rckbertragung abs prfung berechtigung angemeldeten anspru
  5474. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg vv nr nr nr zurckweisungsantrag zustellung berufungsbegrndung gestellt fllt grundstzlich verfahrensgebhr nr nr vv rvg bgh beschluss juli vi zb olg schleswig lg kiel vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beklagte schriftsatz juni urteil landgerichts berufung eingelegt juni bestellte prozessbevollmchtigte klgerin kndigte antrag berufung zurckzuweisen eingang berufungsbegrndung august oberlandesgericht gem abs zpo darauf hingewiesen beabsichtige berufung mndliche verhandlung beschluss zurckzuweisen daraufhin beklagte berufung zurckgenommen prozessbevollmchtigte klgerin beantragt kosten ge zpo verfahrensgebhr nr vv rvg festzusetzen landgericht verfahrensgebhr nr vv rvg anerkannt antrag zurckweisung berufung begrndung berufung notwendig sinne zpo sei sofortige beschwerde beschluss oberlandesgericht angefochtenen beschluss zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klgerin begehren ii beschwerdegericht ausgefhrt prozessbevollmchtigten klgerin stehe verfahrensgebhr gem nr nr vv rvg schriftsatz mai antrag zurckweisung berufung beklagten angekndigt eingang berufungsbegrndung gestellte sachantrag sei jedoch weder sachdienlich notwendig zustellung berufungsbegrndung gestellter zurckweisungsantrag sei geeignet verfahren frdern sachantrag knne allein spteren eingang berufungsbegrndung volle gebhr nr vv rvg auslsen rechtsbeschwerde zulassung beschwerdegericht statthaft abs nr zpo zulssig insbesondere form fristgerecht eingelegt begrndet worden abs zpo sache jedoch erfolg ausfhrungen beschwerdegerichts halten rechtlichen nachprfung stand zuerkennung verfahrensgebhr nr vv rvg instanzgerichte davon ausgegangen klgerin einlegung berufung beklagte ihrerseits anwaltliche hilfe anspruch nehmen konnte rcknahme berufung grundstzlich erstattung hierdurch entstandenen kosten beanspruchen entspricht hchstrichterlichen rechtsprechung vgl bgh beschlsse dezember zb njw zb njw juni viii zb njw grundstzlichen anerkennung notwendigkeit beauftragung rechtsanwalts frage unterscheiden manahmen bestellte rechtsanwalt zweckentsprechenden rechtsverteidigung fr erforderlich halten darf insbesondere erst stellung sachantrags nr vv rvg anfallende volle verfahrensgebhr hhe erstattungsfhig antrag gestellt bevor feststeht rechtsmittel tatschlich durchgefhrt hchstrichterlichen rechtsprechung verneinen vgl bgh beschlsse dezember zb njw juni viii zb njw oktober vii zb njw bag beschluss juli azb njw kommt fr entstehung gebhr darauf gesetzlichen gebhrentatbestand ausfllenden manahmen erforderlich erstattungsfhigkeit zpo jedoch grundstzlich notwendigkeit manahmen zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung abhngig erstattung aufgewandten kosten partei insoweit erwarten prozessrechtsverhltnis obliegenden pflicht nachgekommen kosten mglichst niedrig hal ten insoweit stellt oben zitierte hchstrichterliche rechtsprechung entscheidende senat anschliet darauf ab normalfall anlass fr berufungsgegner besteht verteidigungsanzeige prozessbevollmchtigten zugleich sachantrag zurckweisung berufung anzukndigen berufungsbeklagte nmlich erst vorliegen berufungsbegrndung inhalt umfang angriffs erstinstanzliche urteil sachlich auseinandersetzen entsprechenden gegenantrag sowie begrndung verfahren frdern ersichtlich prozessfrderung antrag zurckweisung berufung ausgehen knnte solange mangels berufungsbegrndung sachgerechte prfung rechtsmittels mglich vgl bgh beschluss juli viii zb aao bag beschluss juli azb aao gilt unabhngig davon berufung ausdrcklich fristwahrung eingelegt wurde bag aao kostenentscheidung beruht zpo mller wellner sthr diederichsen zoll vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  5475. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bayreuth september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilstenor ziffern entsprechend antrag generalbundesanwalts dahin klargestellt neu gefat angeklagte einbeziehung urteil amtsgerichts chemnitz juni aktenzeichen ds js verhngten freiheitsstrafe wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge wegen betruges fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen davon zwei fllen tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln wegen fahrlssiger trunkenheit verkehr wegen betruges fllen weiteren gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat straftat stgb fall ii urteilsgrnde getroffenen feststellungen gegebenen umstnden insbesondere anbetracht gestndigen einlassung angeklagten ausreichend annahme drogenbedingten relativen fahruntchtigkeit rechtfertigen vgl bghst bgh beschlu september str tepperwien kuckein ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  5476. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs wendet erblasser todesfallleistung lebensversicherungsvertrag dritten ber widerrufliches bezugsrecht schenkweise berechnet pflichtteilsergnzungsanspruch gem abs bgb weder versicherungsleistung summe erblasser gezahlten prmien aufgabe bghz senatsurteil februar iv zr famrz vgl rgz pflichtteilsergnzung richtet vielmehr allein wert erblasser rechten lebensversicherung letzten juristischen sekunde lebens objektiven kriterien fr vermgen htte umsetzen knnen regel dabei rckkaufswert abzustellen je lage einzelfalls gegebenenfalls objektiv belegter hherer veruerungswert heranzuziehen bgh urteil april iv zr olg dsseldorf lg mnchengladbach iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt richterin dr kessal wulf richter felsch lehmann mndliche verhandlung april fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten hhe pflichtteilsergnzungsanspruchs beim tod erblassers bruder beklagte alleinerbe widerruflich bezugsberechtigter erblasser eigenes leben abgeschlossenen lebensversicherung eingesetzt klger einziger sohn erblassers ansicht bezug bezugsberechtigung grunde unstreitiger pflichtteilsergnzungsanspruch abs bgb sei grundlage versicherer beklagten ausgezahlten todesfallleistung berechnen beklagte meint gezahlten prmien landgericht zahlung differenzbetrags gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht beklagten dagegen entsprechend zahlung verurteilt revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht ansicht berufungsgerichts berufungsurteil verffentlicht zev gegenstand schenkung erblassers beklagten berechnungsgrundlage pflichtteilsergnzungsanspruchs lediglich summe gezahlten prmien gesamte ausgezahlte versicherungsleistung urteil oktober bghz ix zivilsenat bundesgerichtshofs fr insolvenzrecht entschieden insolvenz nachlasses erfolgter anfechtung gem inso gesamte versicherungsleistung bisher herrschender auffassung prmiensumme masse zurckgefordert knne erblasser dritten unentgeltlich widerrufliches bezugsrecht eingerumt sei berechnung pflichtteils ergnzungsanspruchs bertragbar beklagte erwerbe bezugsberechtigter erstmalig todesfall anspruch whrend erblasser zeitpunkt jederzeit anderweitig ber versicherungsleistung htte verfgen knnen deswegen entuere erblasser erst todeszeitpunkt endgltig vermgens abstellen versicherungsleistung gleiche zudem zuflligkeiten hhe anspruchs pflichtteilsberechtigten daraus ergben kapitallebensversicherung kaum abgesehen knne inwieweit versicherungsleistung eingezahlten prmien beruhe auerdem seien anlageformen etwa sparbchern bausparvertrgen tod erwirtschafteten wertzuwchse ebenfalls berechnung pflichtteilsergnzungsanspruchs bercksichtigen ii hlt rechtlicher nachprfung stand wendet erblasser todesfallleistung eigenes leben abgeschlossenen lebensversicherungsvertrag dritten ber widerrufliches bezugsrecht schenkweise berechnet pflichtteilsergnzungsanspruch weder versicherungsleistung summe erblasser gezahlten prmien kommt vielmehr allein wert erblasser rechten lebensversicherung letzten juristischen sekunde lebens objektiven kriterien fr vermgen htte umsetzen knnen senat hlt bisherigen rechtsprechung vgl bghz senatsurteil februar iv zr famrz erblasser gezahlten prmien abstellt mehr fest nderung rechtsprechung ix zivilsenats bghz erbrecht bertragbar frage berechnung ergnzungspflichtteils abs bgb mageblicher schenkungsgegenstand erblasser ber lebensversicherungsleistungen widerrufliches bezugsrecht verfgt seit langem umstritten erkennende senat bislang auffassung reichsgerichts rgz gefolgt summe gezahlten prmien abzustellen bghz senatsurteil februar aao xii zivilsenat angeschlossen bghz en
  5477. [['bundesgerichtshof bjs stb beschluss november ermittlungsverfahren wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen beschwerde beschuldigten haft befehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august verworfen beschuldigte trgt kosten rechtsmittels grnde beschuldigte befindet grund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august vorwurf versuchten mordes tateinheit schwerer brandstiftung untersuchungshaft liegt last gemeinsam mitbeschuldigten juni uhr ha auslnder einschlagen zwei schaufenstern zwei brandstze vietnamesischen staatsangehrigen gefhrte wohn geschftshaus asia eck geworfen dabei mglichen tod ersten stock gebudes befindlichen menschen billigend kauf genommen geschftsrume wurden feuer rauchentwicklung teilweise zerstrt hause befindlichen sieben personen darunter zwei kinder konnten sofortige lschen feuers gerettet haftbefehl gerichtete beschwerde beschuldigten begrndet ermittlungsrichter zustndigkeit recht angenommen besteht ausreichender verdacht dahin tat beschuldigten last liegt bestimmt geeignet innere sicherheit deutschlands beeintrchtigen annahme besonderen bedeutung abs satz nr gvg generalbundesanwalt erscheint eingeschrnkten berprfung merkmal ermittlungsverfahren vernderndem erkenntnisstand zugnglich gemessen grundstzen senatsentscheidung bghst ff unvertretbar wegen einzelheiten auslnderfeindlichen motivation beschuldigten besonderen bedeutung tat ausfhrlichen grnde haftbefehls bezug genommen dringende tatverdacht ergibt teilweise gestndigen einlassung beschuldigten angaben mitbeschuldigten zeugen hierdurch belegt beschuldigte gemeinsam mitttern mord nachteil bewohner asia eck versucht beteiligten wuten gebude bewohnte rume befinden ergibt bereits ueren erscheinungsbild obergeschosses gardinen bepflanzten blumenksten sowie aussage zeugen allgemein bekannt sei ja sehe ebenso mitbeschuldigte tat beschuldigten ausgesagt gefhrlichkeit schlags hingewiesen worauf geantwortet msse opfer bringen fr vaterland besten sterben jung erung uerst gefhrlichen begehungsweise wonach zwei geso nderte zuvor eingeschlagene schaufenster verkaufsraum aufbewahrten textilien offen je brandsatz geworfen worden ergibt dringende tatverdacht bedingten ttungsvorsatzes besteht dringende verdacht beschuldigte mittter heimtckisch niedrigen beweggrnden gehandelt ermittlungen belegt tat rechtsextremen auslnderfeindlichen gesinnung heraus begangen worden insbesondere uerungen mitbeschuldigten derfreies gekennzeichnet wonach ausln wolle nachdem bereits afrikaner vertrieben nunmehr uch letzten auslnder raus mten wegen weiteren einzelheiten eingehende beschwerdevorbringen entkrftete begrndung angefochtenen haftentscheidung verwiesen ermittlungsrichter hinblick schwere tatvorwurfs hhe erwartenden jugendstrafe recht fluchtgefahr abs nr stpo angenommen mildere manahmen ausreichend begegnet vollzug untersuchungshaft angesichts schwere tatvorwurfs unverhltnismig tolksdorf winkler becker'],['Soon']]
  5478. [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter prof dr meier beck asendorf mrz beschlossen antrag einstellung patentnichtigkeitsverfahrens zurckgewiesen grnde beklagte inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents nichtigkeitsklage klgerin bundespatentgericht streitpatent abweisung weitergehenden klage teilweise fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten vollstndige abweisung klage erstrebt erlass erstinstanzlichen urteils antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen klgerin mangels kosten verfahrens deckenden masse abgewiesen worden gesellschaft wegen vermgenslosigkeit amts wegen handelsregister gelscht wor zuvor erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten vertretung klgerin berufungsverfahren angezeigt beklagte beantragt nichtigkeitsverfahren einzustellen auffassung angefochtene urteil sei lschung nichtigkeitsklgerin handelsregister wirkungslos geworden ii antrag erfolg entgegen auffassung be klagten angefochtene urteil wirkungslos geworden parteifhigkeit klgerin besteht trotz lschung handelsregister fort stndiger rechtsprechung juristische person unbeschadet lschung handelsregister solange parteifhig anzusehen parteivortrag betreffenden rechtsstreit vermgensrechtliche ansprche zustehen bgh urt ii zr njw rr hierfr gengt bereits weitere kostenerstattungsanspruch klgerin misserfolg berufung zusteht vgl sen urt zr grur feuerschutzabschluss dahinstehen klgerin erstinstanzlich erstrittene teilnichtigerklrung streitpatents vermgensrechtlichen anspruch sinne rechtsprechung darstellt vorbringen beiderseitigen prozessbevollmchtigten bislang gelungen nachtragsliquidator bestellen fr frage parteifhigkeit klgerin unerheblich melullis keukenschrijver meier beck mhlens asendorf vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  5479. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafkammer unterlassen darber entscheiden angeklagte strafbefehl oktober verhngten geldstrafe nachtrgliche gesamtstrafe bilden abs stgb beschwert angeklagte jedoch beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan cierniak fischer roggenbuck krehl'],['Soon']]
  5480. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stgb abs satz stgb tatbestandsmiger weisungsversto setzt hinreichend bestimmte weisung voraus mageblich dafr allein vollstreckungsgericht festgelegte inhalt versumt verurteilte meldeweisung vorstellung bewhrungshelfer innerhalb gerichtlich festgelegten meldezeitraums liegt weisungsversto bewhrungshelfer termine auerhalb zeitraums abgesprochen bgh urteil dezember str lg passau strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof rothfu prof dr jger richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr radtke staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts passau mrz insoweit feststellungen aufgehoben angeklagte vorwurf einfachen krperverletzung ntigung freigesprochen worden weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels amtsgericht passau strafrichter zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freigesprochen grunde entschdigung fr erlittene untersuchungshaft zugesprochen anklage vorgeworfen worden zeitraum august oktober drei fllen weisungen whrend fhrungsaufsicht verstoen tatmehrheitlich besonders schwere vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung lasten nebenklgerin zeugin begangen einzelnen folgendes last gelegt worden amtsgericht leipzig angeklagten jahre wegen vergewaltigung zwei fllen vorstzlicher krperverletzung jugendstrafe jahr zehn monaten verurteilt bezug vollverbung eintretende fhrungsaufsicht landgericht landshut dauer fnf jahren angeordnet entsprechenden beschluss angeklagten strafbewehrte weisung erteilt monatlich monats bewhrungshelfer melden bekannte weisung angeklagte drei fllen verstoen fr august fr september vereinbarten termine eingehalten fr oktober abgesprochenen termin unentschuldigt ferngeblieben sei zeitraum dezember uhr dezember uhr geschdigte zeugin wohnung angeklagten pocking aufgehalten zeugin kssen versuchte jedoch wegzustoen vermochte angeklagte anschlieend boden geworfen gesetzt mund zugehalten gedroht umzubringen unmittelbar danach angeklagte zeugin wenigstens hand hals gewrgt luft bekommen zeugin angeklagten wehr setzen faust auge geschlagen ih ren widerstand brechen sodann zeugin jeans slip sowie hose unterhose knien heruntergezogen einwirkung vorherigen drohung gewaltanwendung angeklagte widerstand zeugin vaginalverkehr ausgefhrt dabei erlittenen erheblichen unterleibsschmerzen billigend kauf genommen nachdem zeugin zunchst aufforderung penis mund nehmen nachgekommen sei angeklagte wangen zeugin gewaltsam zusammengedrckt mund ffnen geschlechtsteil deren mund schieben konnte anschlieend oralverkehr ausgefhrt zeugin vorgehen erhebliche verletzungen be reich schamlippen vagina sowie hmatome gesicht hals krperbereich einschlielich monokelhmatoms linken auge jochbeinfraktur wrgemale hals erlitten kammer wesentlichen folgende feststellungen getroffen bezglich voll verbter jugendstrafe jahr zehn monaten wegen vergewaltigung eingetretenen fhrungsaufsicht ordnete zustndige strafvollstreckungskammer beschluss april dauer fnf jahren strafvollstreckungsgericht erteilte angeklagten zudem weisung monatlich jeweils monats zustndigen bewhrungshelfer melden meldung fand monaten august september oktober statt angeklagte hielt vereinbarten vorsprachetermine bewhrungshelferin versumten termine september oktober festgelegt worden ab oktober kam angeklagte gesprchsterminen bewhrungshelferin kam aufflligkeiten person angeklagten zudem kontakt fr zustndigen sachbearbeiter sog headsprogramm kpi passau hielt fall ii urteils hinblick vorwurf vergewaltigung gefhrlichen krperverletzung lasten zeugin konnte strafkammer lediglich feststellen fr nher bekannten zeitraum oktober wohnung angeklagten aufhielt jedenfalls uhr oktober richtig insoweit hand
  5481. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff beschlossen verfahren zr zr aktenzeichen zr gemeinsamen verhandlung entscheidung verbunden nichtzulassungsbeschwerden klgerin revision teilurteil zivilsenats kammergerichts november zugelassen soweit klage hhe nebst zinsen abgewiesen worden revision schlussurteil zivilsenats kammergerichts mai zugelassen soweit darin ber kosten rechtsstreits entschieden worden revision klgerin angefochtenen urteile umfang zulassung revision aufgehoben sache insoweit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr verbundenen revisionsverfahren festgesetzt grnde jahre beauftragte beklagte klgerin berumung entwsserung dnnschlammbecken klrwerks schlmme wurden gem vereinbarung parteien zunchst beklagten verfgung gestelltes zwischenlager verbracht schreiben november teilte klgerin beklagten zwischenlager ausreichend dimensioniert sei transportiere tglich schlamm zwischenlager aufgrund hohen personal maschineneinsatzes sei gezwungen stillstandzeiten fr fahrzeuge ausreichende lagerkapazitt zwischenlager beklagten entstnden dm pro stunde rechnung stellen bat schreiben november beklagte nochmals inrechnungstellung stillstandzeiten besttigen hierauf erwiderte beklagte schreiben november heit hinsichtlich stillstandzeiten vereinbart tglich schlamm abzunehmen stillstandzeiten aufgrund darber hinausgehender schlammmengen knnen rechnung gestellt klgerin stellte beklagten fr stillstandzeiten zeitraum januar februar insgesamt dm tage stunden dm rechnung beklagte zahlte darauf dm differenz verlangt klgerin klage berufungsgericht angefochtenen teilurteil insoweit klage abgewiesen revision zugelassen hiergegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgerin schlussurteil mai berufungsgericht ber kosten rechtsstreits entschieden klgerin auferlegt kostenentscheidung greift klgerin soweit kostenentscheidung angegriffenen klageabweisung teilurteil november beruht ii nichtzulassungsbeschwerden statthaft zulssig gilt fr nichtzulassungsbeschwerde zr schlussurteil berufungsgerichts richtet soweit darin ber kosten hinsichtlich abgewiesenen klageforderung hhe entschieden worden insofern enthlt schlussurteil ergnzung vorausgegangenen kostenentscheidung enthaltenden teilurteils bildet umfang teilurteil einheitliches untrennbares ganzes kostenentscheidung notwendige folge entscheidung hauptsache bghz iii beschwerden begrndet berufungsgericht entscheidung recht klgerin rechtliches gehr art abs gg verletzt weshalb januar kraft getretenen vorschrift abs zpo nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden beschluss aufhebung angefochtenen urteils rechtsstreit berufungsgericht zurckverwiesen mglichkeit macht senat gebrauch klgerin rgt recht berufungsgericht entscheidung ber vergtung fr stillstandzeiten zeitraum januar februar vortrag klgerin bergangen deren verfahrensgrundrecht rechtliches gehr verletzt berufungsgericht klageabweisung insoweit begrndet beklagte verpflichtet tglich schlamm zwischenlager bernehmen darber hinausgehende forderungen klgerin beklagte schreiben november zurckgewiesen stillstandzeiten aufgrund schlammmengen ber tglich hinausgingen knne klgerin beklagten mithin rechnung stellen entspreche rechnung klgerin stillstandsvergtung einheitspreis dm pro stunde tonnen berechnet klgerin lege zudem dar zeitraum erforderlich sei schlamm aufzukonditionieren raupe bagger becken schaffen rechnung klgerin knne daher daraufhin berprft abnahmebegrenzung tglich eingehalten worden sei unschlssigkeit klage sei bereits termin januar hingewiesen worden berufungsgericht wrdigung bersehen beklagte schreiben november vergtung stillstandzeiten dm pro stunde akzeptiert lediglich einschrnkung hinsichtlich tglich abzunehmenden schlammmenge gemacht einwnde klgerin geforderte vergtung dm pro stunde beklagte erhoben berufungsgericht tatbestand entscheidung wiedergegebenen vortrag klgerin bergangen zeit januar februar anweisung beklagten personal einzelnen aufgefhrte gert
  5482. [['bundesgerichtshof beschluss ix za februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann februar beschlossen antragsteller durchfhrung beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts kln juni nachgesuchte prozesskostenhilfe versagt grnde prozesskostenhilfe antragsteller gewhrt beabsichtigte rechtsmittel aussicht erfolg zpo beabsichtigte beschwerde nichtzulassung revision unzulssig beschwerdewert nr satz egzpo erreicht antragsteller wendet abweisung klage hhe insgesamt fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']]
  5483. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover september feststellungen aufgehoben soweit verurteilt worden jedoch bleiben feststellungen ueren tatgeschehen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung tateinheit krperverletzung sowie wegen krperverletzung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet mehrere verfahrensbeanstandungen rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge entscheidungsformel sichtlichen teilerfolg brigen erweist unbegrndet sinne abs stpo feststellungen leidet angeklagte unfallbedingten kortikalen substanzdefekt folge inaktivitt betroffenen hirnregion komplexen strungsbild gefhrt nimmt angeklagte kognitiven ebene vorgnge verlangsamt teilweise falsch wahr dauernde neigung folge situationen paranoider frbung wahrzunehmen besteht affektive labilitt strung impulskontrolle januar wrgte prostituierte nachdem erbringung vereinbarten leistungen gehen aufgefordert auerdem versetzte schmerzhafte futritte nierenregion hilfe eilenden sicherheitsmann packte ebenfalls hals drckte atemnot bekam auerdem schlug mehrmals faust kopf krper fall ii urteilsgrnde mrz versetzte nachbarn faustschlag nase entfernte verschaffte spter zutritt wohnung wobei versuchte messer verletzen nachdem nachbar berwltigt liegend eintreffen polizei abwartete biss angeklagte oberarm fall ii urteilsgrnde schuldspruch insgesamt bestehen bleiben landgericht vorliegen erheblich verminderter schuldfhigkeit rechtsfehlerfrei begrndet darlegungen sachverstndig beratenen landgerichts lag beim angeklagten hinblick oben beschriebenen hirnorganischen vernderungen deretwegen teilweise paranoider verkennung situation erlebte zurckweisungen umfeld aggression reagiert zeitpunkt taten krankhafte seelische strung erkrankung beiden fllen erheblichen einschrnkung steuerungsfhigkeit gefhrt angeklagte jeweils ungerecht behandelt gefhlt einschieenden affekt gewalttaten entladen mehr kontrollieren knnen sachlage htte landgericht frage aufhebung schuldfhigkeit befassen mssen ausfhrungen strafkammer entnehmen unfhigkeit angeklagten ausgegangen tatsituationen handeln kontrollieren spricht dafr steuerungsfhigkeit angeklagten vermindert aufgehoben deshalb zustand schuldunfhigkeit stgb handelte daher schuldspruch aufgehoben feststellungen objektiven tatgeschehen jedoch rechtsfehlerfrei getroffen knnen aufrechterhalten bleiben vgl abs stpo neuer verhandlung berufene strafkammer erneut umfassend ber schuldfhigkeit angeklagten befinden mssen maregelausspruch bestand neue hauptverhandlung wiederum ergeben schuldfhigkeit angeklagten taten eingeschrnkt gegeben darauf hinzuweisen fakultative vertypte milderungsgrund stgb strafrahmenwahl errterung bedarf becker ribgh schfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol gericke tiemann'],['Soon']]
  5484. [['bundesgerichtshof beschluss stb november strafverfahren wegen untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung beschwerde betroffenen durchsuchungsbeschluss amtsgerichts tiergarten januar strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen sache kammergericht berlin abgegeben grnde januar ordnete amtsgericht tiergarten seinerzeit generalstaatsanwaltschaft berlin gefhrten ermittlungsverfahren wegen verdachts anstiftung vorbereitung schweren staatsgefhrdenden gewalttat abs abs nr af stgb gem stpo durchsuchung wohn geschftsund nebenrume betroffenen beschluss wurde januar vollzogen wegen folge ergebenden verdachts untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung abs nr abs satz abs stgb bernahm generalbundesanwalt ermittlungsverfahren juni januar eingelegten mrz ergnzend september begrndeten beschwerde beantragt betroffene festzustellen anordnung durchsuchung bezeichneten rumlichkeiten rechtswidrig amtsgericht ebenso juli ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschwerde abgeholfen oktober generalbundesanwalt sowie mitangeschuldigten wegen verfahrensgegen stndlichen vorwrfe anklage staatsschutzsenat kammergerichts berlin erhoben bernahme ermittlungsverfahrens generalbundesanwalt zunchst bundesgerichtshof gem abs gvg entscheidung ber beschwerde zustndig zustndigkeit folgt zeitlicher hinsicht ermittlungsrichters bundesgerichtshofs abs satz stpo vgl kissel mayer gvg aufl rn anklageerhebung zustndigkeit ermittlungsrichters bundesgerichtshofs indes staatsschutzsenat kammergerichts berlin bergegangen zustndigkeit bundesgerichtshofs fr entscheidung ber unerledigte beschwerde ebenfalls nachtrglich entfallen vgl bgh beschluss september stb bghst zustndig nunmehr staatsschutzsenat kammergerichts berlin sache befasste gericht vgl bgh beschluss oktober stb bghst ff olg frankfurt beschluss februar ws nstz rr becker hubert mayer'],['Soon']]
  5485. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vollrausches strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hof april schuldspruch dahin gendert angeklagte vorstzlichen vollrausches drei fllen vorstzlichen trunkenheit verkehr schuldig gesamten strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen vollrausches vier fllen vorstzlicher trunkenheit verkehr gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt auerdem unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet sperrfrist zwei jahren fr erteilung fahrerlaubnis bestimmt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet teilweise erfolg schuldspruch rgt beschwerdefhrer recht landgericht fllen ii urteilsgrnde wegen rechtlich selbstndiger taten vollrausches verurteilt tter nmlich angeklagte genannten fllen mehrere rechtswidrige taten rauschzustand begangen vergehen gegeben bghst bghr abs konkurrenzen rechtsfehler fhrt nderung schuldspruchs darber hinaus berprfung aufgrund revisionsvorbringens rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch insgesamt bestand fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen unterliegen schon deswegen aufhebung angeklagte verhalten fllen entsprechend genderten schuldspruch tat begangen zumessung einzelstrafen zwei jahren drei monaten jahr sechs monaten fr beiden weiteren flle vollrausches ii urteilsgrnde landgericht ersichtlich falle ii ausdrcklich entscheidend erheblichen kriminellen energie leiten lassen angeklagte rauschtaten handelt diebsthle denen betrchtlichen sachschaden angerichtet beute etwa dm bzw dm erzielt vorgegangen hlt gegebenen umstnden revisionsrechtlicher berprfung stand allerdings handelt tatbezogenen merkmalen vollrausch begangenen tat etwa deren art umfang schwere gefhrlichkeit auswirkungen folgen strafe gestellten sichberauschens mithin anzeichen fr gefhrlichkeitsgrad rausches dementsprechend knnen umstnde motive gesinnung rausch begangenen tat gefhrt grundstzlich straferschwerend herangezogen vgl bghr stgb abs strafzumessung andererseits strafschrfenden bercksichtigung rauschtatbezogener umstnde blick strafgrund stgb dadurch grenzen gesetzt gegenstand schuldvorwurfs rausch begangenen taten fahrlssige vorstzliche sichberauschen vgl bghr stgb abs strafzumessung hhe fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen lt bercksichtigung landgericht angestellten strafzumessungserwgungen besorgen grenzen hinreichend bewut angeklagten angerichteten sachschaden sowie nachhaltigkeit diebstahlsabsicht umgesetzt bedeutung zugemessen umstnden zukommen darf schuldvorwurf sichberauschens diebstahls ausgetauscht ber maen hintergrund geraten wegen engen zusammenhangs abgeurteilten taten auszuschlieen hhe einzelstrafen landgericht fr taten ii ii verhngt strafzumessung wegen trunkenheitsfahrt fall ii beeinflut deshalb aufhebung fr vergehen verhngte einzelstrafe erstrecken dargestellten mngel urteils berhren rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen insbesondere feststellungen stgb knnen daher bestehen bleiben maregelanordnungen ebenfalls rechtsfehler erkennen lt bestand neue tatrichter einzelstrafen gesamtstrafe mithin grundlage bisherigen feststellungen widerspruchsfrei hinzutretende ergnzen neu bemessen dabei gelegenheit frage nachzugehen angeklagte revision allerdings begrndeten verfahrens sachrgen geltend macht wegen etwa reduzierter lebenserwartung besonders strafempfindlich taten deshalb geringere schuldangemessenen strafen geahndet knnen vgl bgh stv bghr stgb abs schuldausgleich meyer goner tolksdorf athing'],['Soon']]
  5486. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr oktober rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel richter dr achilles dr schneider beschlossen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben grnde beklagte mieter wohnung klgerin neben kaltmiete monatlich nebenkostenvorschuss vereinbart august monatlich zuzglich fr heizung warmwasser belief monatlich insgesamt zahlen beklagten gesamte mietzeit ber bezahlt wurden ab september erhhte klgerin aufgrund zuvor erteilten nebenkostennachzahlung endenden jahresabrechnung fr zahlenden heizkostenvorschuss monatlich ferner erhhte fr zeit ab oktober nebenkostenvorauszahlungen weitere beklagte hielt erhhungen fr unberechtigt zahlte trotz abmahnung oktober kndigte klgerin mietverhltnis fristlos nachdem beklagte miete fr oktober tage gezahlt hierbei sttzte neben rckstand miete fr oktober erst folgetag klgerin einging seit september gezahlten erhhungsbetrge heizkostenvoraus zahlungen amtsgericht hauptsache rumung wohnung gerichteten klage stattgegeben berufungsgericht klage bercksichtigung whrend berufungsverfahrens ausgesprochenen weiteren kndigung abgewiesen revisionsverfahren parteien rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt nachdem beklagte inzwischen mietverhltnis seinerseits gekndigt mietwohnung gerumt ii nachdem parteien rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt ber kosten rechtsstreits bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen beschluss entscheiden abs zpo danach kosten rechtsstreits gegeneinander aufzuheben wre urteil berufungsgerichts zulssige revision klgerin voraussichtlich aufgehoben worden klgerin streitiger fortsetzung rechtsstreits rumungsbegehren abs bgb wiedererffneten berufungsverfahren obsiegt htte offen berufungsgericht davon ausgegangen beklagte seit september zahlung erhhten nebenkostenvorauszahlungen verpflichtet sei dadurch bedingten zahlungsrckstnde gleichwohl berechnung fr auerordentliche fristlose kndigung wichtigem grund gem abs satz nr buchst abs nr bgb erforderlichen rckstands auer betracht gelassen abs nr bgb fr anwendbar erachtet gemeint vermieter einseitigen betriebskostenerhhung mieter fr unberechtigt halte nichtzahlung erhhungsbetrge kndigung erst sttzen knne mieter erfolgreich zahlung verklagt binnen zwei monaten rechtskrftiger verurteilung gezahlt htte gefolgt knnen senat anwendbarkeit abs nr bgb fallgestaltung dadurch gekennzeichnet kndigungsausspruch zahlungsklage erhoben mittlerweile urteil juli viii zr wum rn ff verneint erhhung betriebskostenvorauszahlungen abs bgb schutzwirkung abs nr bgb whrend klageverfahrens aufgelaufenen erhhungsbetrge jedoch diejenigen zeit erhebung zahlungsklage erstreckt deshalb fr kndigungen einschlgig vorausgegangene zahlungsklage ausgesprochen danach htte beklagte falle wirksamen erhhung nebenkostenvorauszahlungen ausspruch kndigung oktober neben gesamten miete fr oktober erhhungsbetrag fr vormonat verzug befunden abs satz nr buchst abs nr bgb fr erfolgreiche kndigung wichtigem grund erforderliche betrag mehr monatsmiete zeitpunkt berschritten wre gleichwohl wre rechtsstreit endentscheidung reif senat erlass berufungsurteils ebenfalls entschieden zuletzt senatsurteil juli viii zr aao rn mwn setzt kndigung wichtigem grund darauf gesttzt mieter erhhte nebenkostenvorauszahlungen geleistet feststellung voraus zugrunde liegende anpassung vorauszahlungen abs bgb inhaltlich korrekten abrechnung beruht insoweit berufungsgericht entscheidung amtsgerichts getreten zweifel rechtmigkeit erhhung nebenkosten gehabt anhaltspunkte fr unwirksamkeit vorgenommenen erhhungen gesehen dabei berufungsgericht jedoch bersehen beklagte worauf revisionserwiderung hinweist jedenfalls berufungsrechtszug rechtmigkeit erhhungen grunde liegenden betriebskostenabrechnungen hinweis vorprozessual erhobene beanstandungen bestritten berufungsgericht htte deshalb senat verschlossen wre vgl bgh urteile mai ii zr wm rn februar iv zr bghz rn wiedererffneten berufungsrechtszug bercksichtigungsfhigkeit bergangenen vorbringens mastab abs satz nr zpo prf
  5487. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hwig abs nr abs satz fassung januar widerrufsbelehrung widerrufsfrist erst eingang kreditnehmer unterzeichneten vertragsurkunde bank laufen beginnen vermittelt kreditnehmer hinreichender klarheit kenntnis ber fristbeginn gibt rechtlichen obersatz inhalts vermutung urschlichkeit haustrsituation fr spteren abschluss darlehensvertrages rcksicht konkreten umstnde einzelfalls zeitspanne drei wochen hausbesuch vertragsschluss entfllt frage arglistigen tuschung potentieller fondsgesellschafter grndungsgesellschafter geschlossenen immobilienfonds vermittler fondsbeteiligung bgh urteil mrz xi zr olg karlsruhe lg karlsruhe xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter wiechers richter dr mller dr joeres dr ellenberger maihold fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni kostenpunkt insoweit aufgehoben klage abgewiesen worden verurteilung beklagten zahlung nebst zinsen zug zug bergabe schriftlichen erklrung beklagte klger gesellschaftsanteil gbr fonds nr immobilienabtreten erfolgt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte rckzahlung darlehen geleisteten zinszahlungen sowie rckabtretung ansprchen zwei lebensversicherungsvertrgen nebst herausgabe versicherungsscheine anspruch begehren feststellung beklagten weiteren rechte darlehensvertrag zustehen klger traten aufgrund notariell beurkundeter eintrittserklrung juli gbr immobilien fonds nachfolgend fonds gesellschafter einlage hhe dm grndungsgesellschafter initiatoren fonds gegrndete mbh nachfolgend wohnungsbaugesellschaft deren alleingeschftsfhrer fi nanzierung beteiligung schlossen klger rechtsvorgngerin beklagten nachfolgend beklagte juli september darlehensvertrag ber darlehenssumme dm ab vertrag sah dezember festgeschriebenen nominalzins jhrlich lediglich monatliche zinszahlungen klger tilgung erst dezember erfolgen zweck schlossen klger gleichzeitig zwei lebensversicherungsvertrge traten diesbezglichen ansprche beklagte ab ferner unterzeichneten beklagten verfasste widerrufserklrung folgenden inhalt lauf frist beginnt erst belehrung ausgehndigt worden jedoch bevor ih nen unterschriebene ausfertigung darlehensvertrages zugegangen falle widerrufs kommen darlehen finanzierenden verbundenen geschfte erwerb gdbr anteils wirksam zustande vorliegenden rechtsstreit klger widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrung berufen zusammenhang behauptet zeuge fr beklagte ttigen vermittlungsgesellschaft mehr bekannten zeitpunkt juli wohnung aufgesucht angelegenheiten bezglich versicherung klren anlsslich gesprchs streitgegenstndliche beteiligung angebo ten groben zgen vorgestellt zunchst ermittelt sollen hhe beteiligung betracht komme juli sei vorheriger telefonischer ankndigung neut wohnung erschienen mitgeteilt aufgrund einkommens erwerb drei anteilen mglich sei wofr finanzierungsaufwand insgesamt dm belaufe erstmals termin sei anlage erlutert beitrittsantrag selbstauskunft unterschrift vorgelegt sowie erklrt worden notarielle beurkundung beitrittsangebotes erforderlich sei deren terminierung sei vermittler veranlassen juli erneut wohnung gekommen beklagten vorbereiteten darlehensvertrag unterschrift vorgelegt klger beweisantritt bezug urkunden strafverfahren rechtskrftiges urteil landgerichts stuttgart wegen betruges nachteil anleger rede stehenden fonds haftstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt worden ber november eingetretene zahlungsunfhigkeit mietgarantin wahrheitswidrig informiert vorgetragen seien unrichtige angaben fondsprospekt ber hhe sogenannten weichen kosten tatschlich vertriebsgesellschaft gezahlte provision sowie ber drohende insolvenz mietgarantin ber sicherheit erzielenden rendite arglistig getuscht worden arglistige tuschung msse beklagte finanzierende bank zurechnen lassen positive kennt
  5488. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mrz magabe unbegrndet verworfen angeklagte freiheitsstrafe jahren monaten verurteilt anordnung vorwegvollzugs entfllt brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen appl krehl grube ecli de bgh str bartel schmidt'],['Soon']]
  5489. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer sowie richter hoffmann beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung beschluss landgerichts nrnberg frth februar verbindung urteil amtsgerichts hersbruck juni sicherheitsleistung einstweilen einzustellen abgelehnt grnde beklagten urteil amtsgerichts rumung wohnung beklagte darber hinaus zahlung rckstndiger miete nebenkosten sowie vorgerichtlicher kosten jeweils nebst zinsen verurteilt worden berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen urteil amtsgerichts fr sicherheitsleistung vorlufig vollstreckbar erklrt beklagten druck drohenden zwangsvollstreckung ausgezogen fechten entscheidung berufungsgerichts ausnahme entscheidung ber nebenkostenforderung nebst zinsen nichtzulassungsbeschwerde ii einstellungsantrag beklagten unbegrndet richtet nachdem beklagten ausgezogen rumungsvollstreckung insoweit mehr mglich vollstreckung wegen verurteilung zahlung einschlielich kosten insoweit weder vorgetragen glaubhaft gemacht beklagten vollstreckung geldforderung unersetzlicher nachteil abs zpo droht insbesondere ersichtlich glubiger falle aufhebung vollstreckungstitels etwa wegen mittellosigkeit lage wrden beigetriebene geldbetrge zurckzuzahlen vgl bgh beschluss januar zr mdr zudem kommt einstellung zwangsvollstreckung gem abs zpo ohnehin betracht berufungsgericht entscheidung ber abwendungsbefugnis zpo unterlassen schuldner daraufhin antrag urteilsergnzung stellt bgh beschluss juni viii zr wum rn mwn liegt fall berufungsgericht entscheidung ber vorlufige vollstreckbarkeit allein nr zpo gesttzt beklagten wegen bergangenen abwendungsbefugnis zpo antrag urteilsergnzung zpo htten stellen knnen mglichkeit besteht berufungsgericht beschluss abs zpo entschieden bgh beschluss oktober zb njw rr rn dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider hoffmann vorinstanzen ag hersbruck entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']]
  5490. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs gmbhg abs rechtsstreitigkeiten ber wirksamkeit aufbringung stammkapitals gmbh schiedsfhig abs zpo bgh urteil juli ii zr olg schleswig lg flensburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig januar aufgehoben berufung klgers urteil einzelrichters zivilkammer landgerichts flensburg mrz zurckgewiesen klger trgt kosten berufungs revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klger verwalter november erffneten insolvenzverfahren ber gmbh gegrndeten vermgen schuldnerin juni nimmt beklagten entsprechend jeweiligen beteiligung erwerber geschftsanteilen schuldnerin zahlung angeblich rckstndiger stammeinlagen anspruch juli veruerte me konzern gmbh sitz teilen deutschlands insgesamt mbelkaufhuser betrieb fr mio dm investorengruppe unternehmen rechtlich selbstndige ort gmbhs umstrukturieren gmbh umsetzung zentrale konzepts service gmbh grndeten fortfhren beteiligungs gmbh beteiligungs gmbh notariellen vertrag juni schuldnerin vorgesehenen stammkapital dm beteiligungs gmbh dm beteiligungs gmbh dm bernahmen juni trat beteiligungs gmbh geschftsanteil schuldnerin preise dm gmbh ab bertrug bildung teilgeschftsanteilen juli oktober gesamte beteiligung schuldnerin unterschiedlichem umfang beklagten weitere investoren denen spter beklagten beteiligungen erwarben nr konto juni dm wurden bank konto vermerk schuldnerin nachfolgend kapitaleinzahlung fr beteiligungs gmbh beteiligungs gmbh gutgeschrieben juli vereinbarten gesellschaften gmbh bank smtliche automatisches ortcash management system acms aufgrund zwecke besseren liquidittsmanagements buchungstglich smtliche konten ortgesellschaften nachfolgend quellkonten gunsten lasten kontos nr nachfolgend zielkonto gmbh null gestellt wurden juli kam folgenden kontenbewegungen konto schuldnerin wurden dm acms verfahren einbezogene quellkonto nr schuldnerin bank wertstellung gebucht berweisung quellkonto gmbh erfolgte ber ferner insgesamt mio dm angabe verwendungszwecke kapitalrcklage mio dm ausstehende stammeinlage dm sodann wurde ausfhrung acms verfahrens gesamte tagesgutschrift mio dm quellkonto abgebucht zielkonto gmbh gutgeschrieben parteien streiten wirksamkeit kapitalaufbringung blickwinkel verbotenen herzahlens sowie ber zulssigkeit anrufung ordentlichen gerichte hinblick grndung schuldnerin deren satzung aufgenommene schiedsgerichtsvereinbarung gesellschaftsvertrages gv lautet fr streitigkeiten vertrag auflsung gesellschaft ergeben ordentliche rechtsweg ausgeschlossen freundschaftliches schiedsgericht vereinbart hierber gesonderter schiedsvertrag geschlossen gleichzeitig satzung beurkundeten schiedsvertrag heit fr streitigkeiten gesellschaftsvertrag firma ergeben ordentliche rechtsweg ausgeschlossen freundschaftliches schiedsgericht vereinbart schiedsgericht zustndig fr zeit bestehens gesellschaft fr streitigkeiten gelegentlich auflsung gesellschaft ausscheiden gesellschaftern darauf folgenden auseinandersetzungen gesellschafter whrend zugehrigkeit gesellschaft ausscheiden auflsung gesellschaft schiedsgericht anrufen solange ansprche gesellschaft deren rechtsnachfolger zustehen gesellschaftsverhltnis ableiten beklagte gesellschaft deren rechtsnachfolger knnen innerhalb tagen eingang klageschreibens klger gegenber einschreibebrief erklren bereit klagebegehren entsprechen entfllt schiedsgerichtsverfahren landgericht klage wegen wirksam angesehenen schiedsvereinbarung unzulssig abgewiesen berufung klgers berufungsgericht beklagten antragsgem zahlung geforderten bareinlagen verurteilt zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung klgers wiederherstellung klageabweisenden landgerichtlichen entscheid
  5491. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen besonders schweren raubes revision angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg oktober soweit angeklagten betrifft feststel lungen beschaffenheit tat verwendeten schreckschusswaffe aufgehoben brigen bleiben feststellungen objektiven subjektiven tatgeschehen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten besonders schweren raubes schuldig gesprochen folgenden strafen verurteilt angeklagten freiheitsstrafe sechs jahren angeklagten einheitsjugendstrafe drei jahren neun monaten angeklagten jugendstrafe jahr neun monaten deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt worden verurteilung wendet angeklagte verfahrensrge rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel fhrt sachrge aufhebung urteils gem stpo erstreckt aufhebung angeklagten revision eingelegt verurteilung wegen besonders schweren raubes abs nr stgb hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen nhere feststellungen beschaffenheit angeklagten tat verwendeten geladenen schreckschusswaffe treffen voraussetzungen qualifikationstatbestands abs nr stgb deshalb belegt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs unterfllt geladene schreckschusspistole waffenbegriff stgb feststeht beim abfeuern waffe explosionsdruck vorne lauf austritt deshalb waffe beschaffenheit geeignet erhebliche verletzungen hervorzurufen bgh beschluss februar gsst bghst ergeben urteilsgrnde rechtsfehler wirkt schuldspruch infolge lckenhaften feststellungen tatwaffe erkennbar angeklagten lediglich qualifikationstatbestand abs nr buchst stgb verwirklicht mithin schweren raub begangen besonders schweren raub sinne abs nr stgb urteil deshalb aufzuheben aufhebung jedoch lediglich feststellungen beschaffenheit tatwaffe erfasst hingegen knnen brigen feststellungen objektiven subjektiven tatgeschehen bestehen bleiben rechtsfehler betroffen fr neue hauptverhandlung verweist senat angeklagten betreffenden strafzumessung antragsschrift general bundesanwalts zutreffend folgendes ausgefhrt ausweislich feststellungen stritt angeklagte fahrer tatfahrzeugs ermittelt worden ermittlungsverfahren eigene beteiligung berfall einkaufsmarkt ab gab namen mitfahrer tat einkaufsmarkt ausgefhrt veranlasste polizei fr festnahme bestimmten ort kommen ua landgericht aufklrungshilfe angeklagten konkreten strafzumessung allgemeinen strafmilderungsgrund bercksichtigt ua vorliegen vertypten strafmilderungsgrundes weder rahmen prfung minder schweren falls gem abs stgb vgl bgh beschluss november str wistra selbststndigen milderungsgrund errtert umstand angeklagte eigenen tatbeitrge geleugnet steht anwendung abs stgb entgegen rahmen prfung minder schweren falls verneinung rahmen ermessenausbung abs stgb bercksichtigen vgl bgh beschluss april str stv becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  5492. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen untreue fllen einbeziehung vorstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt bestimmt sechs monate verhngten strafe wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung vollstreckt gelten revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt erfolg landgericht getroffenen feststellungen angeklagte vertretungsberechtigter komplementr mrz ge grndeten dr treuhand kg fortan treuhand kg gesellschaft fungierte treuhnderin rahmen geschftsmodells ag folgenden ag ag emittierte inhaberschuldverschreibungen fr jhrliche verzinsung anlagekapital aussicht stellte lag folgendes konzept zugrunde ag immobilien wege zwangsverstei gerung erwerben anschlieend gewinnbringend weiterveruern immobilienkufe sollten teil ber eigenkapital finanziert refinanzierung ag inhaberschuldverschreibungen privatan leger ausgab jeweilige anlagesumme ber grundschulden abgesichert anleger zahlten einlagen treuhnder ag gelder erlangen entsprechender hhe werthaltige grundschulden bestellen juli schloss treuhand kg ag rahmen treuhandvertrag darin verpflichtete treuhand kg einlagen anleger inhaberschuldverschreibungen investiert treuhandkonten entgegenzunehmen ag weiterzulei ten entsprechender hhe zug zug grundschuldbriefe ausgehndigt hinblick werthaltigkeit grundschulden bestimmten anforderungen gengen berdies bernahm treuhand kg vereinbarung smtliche verpflichtungen vormaligen treuhnders rechtsanwalt rahmentreuhandvertrag ag einzeltreuhandvertrgen alt anlegern neu anlegern schloss angeklagte gleichgelagerte treuhandvertrge ebenfalls vorsahen treuhand kg jeweilige anlagekapital entgegennimmt ag weiterleitet entsprechender hhe zug zug bestimmten anforderungen gengende grundschuldbriefe bergeben wer weiterhin bestimmt ag rckzahlung anlagekapitals monat verzug kommen treuhand kg anleger gegenber verpflichtet unverzglich grundschuldbriefe verwerten erls rckzahlungsanspruch erfllen zeitraum juni november gingen bankkonten treuhand kg zahlungen anlegern gesamthhe wohingegen gunsten treuhand ag lediglich grundschuld hhe eingetragen wurde zuge bertragung treuhandverhltnisses erbin vormaligen treuhnders gesellschaft fnf grundschulden ber zusammen abgetreten absicherung einlagen anlegern insgesamt dienen sollten zeitraum juli november nahm angeklagte folgenden handlungen verletzung treuhand kg obliegenden vertraglichen pflichten angeklagte berlie aufsichtsratsvorsitzenden rechtsanwalt ag bankkonten zugangscodes fr on linebanking pin tan juli oktober ttigte rechtsanwalt vielzahl online berweisungen lasten kontos sodass anlagegelder insgesamt unbesichert abflossen fall anklageschrift zeitraum november juli verfgte angeklagte insgesamt mal ber drei bankkonten gutgeschriebene einlagen gesamthhe je weiligen geldbetrge fr eigene zwecke privatkonto konto lebensgefhrtin berwies bar abhob flle anklageschrift nachdem angeklagte zwei absicherung anlegern dienende grundschulden verwertet erbin vormaligen treuhnders treuhand kg abgetreten verwendete zeit november februar sowie november november sieben fllen jeweiligen erls fr eigene zwecke bediente angeklagte forderungen privaten glubigern ber verfgte hiermit lebensunterhalt finanzieren folgt verwertungserlsen ganz bzw teilweise bankkonten treuhand kg gutgeschrieben worden berwies teilbetrge privatkonto sowie konto beherrschten unternehmens weitere teilbetrge hob bar ab flle anklageschrift landgericht angenommen angeklagte festgestellten handlungen straftatbestand untreue missbrauchsalternative gem abs alternative stgb verwirklicht treuhnder vermgensbetreuungspflichten verletzt anlegern geschlossenen vormaligen treuhnder bernommenen treuhandvertrgen ergben hierdurch seien anlegern vermgensnachteile insgesamt entst
  5493. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni sowie antrag klgers wiedereinsetzung frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen antrag wiedereinsetzung unbegrndet umstand ablauf frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde gesetz ber rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren november bgbl kraft getreten klger klage nunmehr gvg sttzen mchte stellt wiedereinsetzungsgrund zpo dar brigen findet gesetz abgesehen davon nichtzulassungsbeschwerde dient neuen streitgegenstand staatshaftungsrechtlichen anspruch sui generis ausgleich fr nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen verhaltens bt drucks vgl unterschiedlichen streitgegenstand althammer schuble njw verfahren einzufhren klger anwendung bergangsvorschrift art gilt gesetz fr verfahren inkrafttreten bereits anhngig sowie fr abgeschlossene verfahren deren dauer inkrafttreten gegenstand anhngigen beschwerden beim europischen gerichtshof fr menschenrechte gesetzesbegrndung aao heit abgeschlossene verfahren erfasst innerstaatlichen abschluss egmr beschwerde wegen verfahrensdauer gefhrt fhren knnen dadurch sollen weitere verurteilungen bundesrepublik deutschland verhindert egmr entlastet beschwerdefrist art abs emrk sechs monate betrgt darf verfahrensabschluss lnger sechs monate zurckliegen klger htte beendigung vorprozesses innerhalb sechs monaten beschwerde europischen gerichtshof fr menschenrechte einlegen mssen versumt auffassung klgers liege falle planwidrige lcke gesetz ungeachtet art anzuwenden sei teilt senat schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  5494. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb dritten gerichtete schadensersatzanspruch arglistig getuschten kufers gem abs bgb stgb darauf gerichtet gestellt stnde tuschung erfolgt wre abgrenzung senatsurteil november vi zr bgh urteil januar vi zr olg dsseldorf lg wuppertal vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag september erwarb klger gmbh mehrfamilienhaus gewerbehalle bebautes grundstck preis dm kaufpreis setzten vertragsparteien spter einvernehmlich dm herab beklagte damals beiden geschftsfhrer verkuferin klger abschluss vertrages mehrfach erklrt dach gewerbehalle sei kurz zuvor erneuert worden tatschlich schadhaften dachbelag neue schalung darauf bitumenbahn sowie schweibahn aufbringen lassen folgezeit kam feuchtigkeitsschden bereich dachs ausweislich klger eingeholten angebots beliefen kosten fr kompletten abriss dacheindeckung vollstndige erneuerung dachs dm klger zahlte kaufpreis dm erklrte zunchst minderung spter hhe restkaufpreises aufrechnung schadensersatzanspruch mindestens dm zwangsvollstreckung verkuferin wurde insoweit fr unzulssig erklrt vorliegenden rechtsstreit klger zunchst verkuferin beklagten gesamtschuldner weiteren schadensersatz hhe dm nebst zinsen sowie feststellung ersatzpflicht hinsichtlich weitergehenden schadens anspruch genommen erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen verkuferin landgericht angeordnet ansprche beklagten getrennten prozessen verhandeln vorliegenden rechtsstreit verfolgt klger begehren gegenber beklagten landgericht klger zuerkannt weitergehende klage abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt rechtsmittel klgers zahlung weiterer nebst zinsen sowie feststellung ersatzpflicht hinsichtlich darber hinausgehenden schadens begehrt erfolg berufung beklagten fhrte vollstndigen klageabweisung oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht offen gelassen beklagte arglistig gehandelt klger erklrte dach sei kurz zuvor erneuert worden verneint rechtlichen grnden schadensersatzanspruch klgers allein haftung unerlaubter handlung betracht komme klger danach lediglich anspruch negative interesse knne verlangen gestellt stnde beklagte ber tatschlichen umfang durchgefhrten dacharbeiten getuscht htte demnach knne gegebenenfalls beanspruchen gestellt kaufvertrag ber grundstck abgeschlossen rckabwicklung vertrages gerichteter anspruch sei jedoch gegenstand klage knne ersatzanspruch ausnahmefllen erfllungsinteresse gerichtet gelte etwa schuldhafte verhalten schdigers fr geschdigten gnstigerer vertrag vertragspartner dritten zustande gekommen wre sei dafr vorliegend ersichtlich ersatz positiven interesses klger begehren ersatz notwendigen reparaturkosten geltend mache sei deliktische anspruch gerichtet sei gerechtfertigt allein unerlaubter handlung haftenden schdiger haftungsrechtlich gewhrleistungsrecht haftenden verkufer gleichzustellen ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht offen gelassen subjektiven voraussetzungen fr schadensersatzanspruch gem abs bgb stgb erfllt diesbezgliche sachvortrag klgers revisionsrechtszug gunsten unterstellen schadensersatzbegehren steht entgegen auffassung revisionserwiderung entgegen klger ursprnglich minderung erklrt abgesehen davon schon mangels vollzuges minderung bgb wahlrecht hinsichtlich verkuferin zustehenden gewhrleistungsansprche verloren vgl bgh urteile januar viii zr bghz november viii zr bghz juli viii zr njw macht klger vorliegend gewhrleistungsanspruch deliktischen schadensersatzanspruch geltend beklagten kaufvertrag verkufer beteiligt fr haftung ff bgb ergebenden beschrnkungen tragen kommen umfang gegebenenfalls bestehenden ersatzpflicht beklagten bestimmt
  5495. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april bewhrungssache wegen diebstahls az bwr amtsgericht traunstein az ds js bew amtsgericht brakel strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april beschlossen antrag zustndige gericht bestimmen abgelehnt grnde streit gem stpo bundesgerichtshof streitenden gerichte zustndiges gericht bestimmen bestimmung mu unterbleiben zustndigkeit bisher streit beteiligten gerichts ergibt vgl bghr stpo abs bewhrungsaufsicht bghr stpo abs befatsein verhlt zustndig amtsgericht holzminden zustndigkeitsstreit bisher beteiligt abs stpo abs satz stpo zunchst amtsgericht traunstein zustndig geworden urteil zuletzt ergangen gericht jedoch stpo treffenden nachtrglichen entscheidungen bindender wirkung amtsgericht holzminden bertragen abgabe nachtrglichen entscheidungen wohnsitzgericht kraft magabe abs satz stpo abgeleiteten zustndigkeit fr aufgrund urteile angefallene bewhrungsaufsicht zustndig sofern urteilen geringere strafe erkannt gleicher strafhhe frher ergangen bghr stpo abs bewhrungsaufsicht rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']]
  5496. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs insoweit antrag generalbundesanwalts abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen dezember straf maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts aachen zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt wovon teil jahr drei monaten vollstreckt erklrt ferner unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet weiteren angeklagten vorwrfen freigesprochen verletzung formellen sachlichen rechts gesttzte revisi on angeklagten tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts wohnte angeklagte nachdem zuvor wegen sexuellen missbrauchs kindern verhngten strafhaft entlassen worden ab oktober haushalt familie nutzte januar august mindestens sieben fllen sexuelle handlungen damals jahre alten sohn eheleute geschdigten vorzunehmen dabei griff angeklagte jeweils glied jungen fhrte onanierbewegungen anschlieend nahm mund manipulierte daran samenerguss rechtlich zutreffend landgericht handlungen jeweils sexuellen missbrauch kindes gem abs stgb mrz gltigen fassung gewrdigt ii bestand urteil hingegen straf maregelausspruch ausfhrungen landgerichts lassen besorgen strafzumessung rechtlich unrichtigen mastab zugrunde gelegt magebliche verfahrensablauf liegende besonderheiten hinreichenden gewicht einbezogen gewertet besonderheiten ergeben folgendem prozessualen geschehen angeklagte bereits urteil landgerichts augsburg november wegen missbrauchstaten gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt worden zugrunde lagen sexuelle bergriffe angeklagten nachteil stiefsohns halbbruders frhjahr nunmehr abgeurteilten tatserie vorgenommen urteil juli rechtskraft erlangt sah staatsanwaltschaft aachen verfgung november gem abs stpo verfolgung nunmehr abgeurteilten tatvorwrfe ab begrndung fhrte entschlieung taten nachteil lgen teil bereits mehrere jahre zurck zudem wre strafen urteil landgerichts augsburg gesamtstrafe bilden voraussichtlich wesentlich ber verhngte gesamtfreiheitsstrafe hinausreichen wrde nachdem angeklagte august strafe urteil landgerichts augsburg vollstndig verbt haft entlassen worden nahm staatsanwaltschaft aachen verfgung januar verfolgung erhob verfgung januar anklage anlass fr wiederaufnahme beim petitionsausschuss landtages landes nordrhein westfalen eingegangene petition petitionsvorbringen revision vorgelegten schreiben leitenden oberstaatsanwltin aachen juli auszugsweise zitiert ausgefhrt geschdigte immer tathandlungen leide strafkammer verfahrensweise versto gebot zgiger verfahrenserledigung sinne art abs mrk art abs abs gg gesehen kompensation teil jahr drei monaten gesamtfreiheitsstrafe fr vollstreckt erklrt erwgungen landgerichts frei rechtsfehlern ergebnis strafzumessung nachteil angeklagten ausgewirkt knnen gegeben revision geltend gemachte verfahrenshindernis infolge ursprnglich staatsanwaltschaft vorgenommenen sachbehandlung abs stpo jederzeit eintritt verfolgungsverjhrung abs stpo eingestelltes verfahren aufnehmen beschrnkungen abs stpo gebunden bghst bghr stpo abs wiederaufnahme bgh nstz rr meyergoner stpo aufl rn fr wiederaufnahme sachlich einleuchtenden grundes bedarf bghst rie nstz offen gelassen bghst dahin stehen grnde generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt gegeben lagen fortbestehenden verfolgungsinteresse geschdigten rechtsfehlerhaft erweist landgericht zwischenzeitlichen nichtverfolgung dadurch eingetretenen stillstand ermittlungsverfahren kompensierenden versto art abs mrk art gg resultierenden anspruch zgige verfahrensdurchfhrung vgl bghst gesehen gesetzgeber abs stpo staatsanwaltschaft ermchtigt durchbrechung legalittsprinzips opportunittsgrnden weitere verfolgung vorlu fig verzic
  5497. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts hildesheim zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags frei heitsstrafe jahren verurteilt davon berzeugt angeklagte genau feststellbaren zeitpunkt mrz uhr morgenstunden mrz opfer einfamilienhaus bu ttete nhere fest stellungen tatablauf motiv treffen vermocht aufgrund verletzungsbildes auffindesituation leiche plastiktte ber kopf gezogen kabelbinder hals befestigt lag kordel locker hals hnde weiteren kabelbinder rcken gefesselt landgericht sachverstndig beraten schluss gelangt tod opfers infolge mehrfacher stumpfer scharfer gewalteinwirkung nebst dadurch verursachtem starkem blutverlust sowie massiven einatmung erbrochenen speisebreis gegebenenfalls kombination erstickungsmechanismus rckatmung ber kopf gestlpte plastiktte eingetreten tterschaft angeklagten wesentlichen aufgrund zellmaterial berzeugt fingerngeln kleidung getteten sowie fesselung benutzten kabelbinder gesichert dnaanalyse angeklagten zugeordnet konnte hiergegen gerichtete revision angeklagten ver fahrensrge erfolg zutreffend beanstandet landgericht beweisantrag rechtsfehlerhaft zurckgewiesen schlussvortrag verteidiger angeklagten fr fall landgericht davon ausgehen angeklagte opfer eigenhndig festgestellten verletzungen zugefgt einholung sachverstndigengutachtens beweis dafr beantragt angeklagte zeitpunkt beibringung krperverletzungen nachteil opfers schlge tritte stiche blutverlust gefhrt persnlich tatort kchenraum wohnhauses getteten zugegen angeklagte blutverlust fhrenden krperverletzungshandlungen vorgenommen sachverstndige darlegen aufgrund kche festgestellten blutspuren schleuder spritzspuren blutstropfen blutflecken festgestellter groer blutmenge blut lief kche flur bercksichtigung umfangs intensitt verletzungshandlungen opfers derjenige tter verletzungen schlge tritte sowie stiche verursacht zwingend fuspuren blut bzw fuspuren blutbehaftungen tatort gesetzt darlegen festgestellten fuspuren angeklagten herrhren diesbezgliche urheberschaft aufgrund abweichenden grenverhltnisse fuspuren angeklagten wren deutlich grer gesicherten fuabdrcke kchenraum ausgeschlossen geschehensablauf ttungshandlung anhand spurenbildes kche bercksichtigung darlegungen gerichtsmediziners rekonstruieren darlegen plastiktte getteten beibringung blutverlust verursachenden verletzungen ber kopf gezogen wurde tatort kche sachbearbeitende polizeibeamte bekundete weshalb aufgrund fehlenden fuspuren angeklagten eigenhndigen handlungen zusammenhang aufsetzen plastiktte ausgeschlossen knnen rekonstruieren wrgen kordel beibringung blutender wunden erfolgte blutbehaftete fuspuren kche garderobe festgestellt wurden wrgen verwendete kordel kleidungsstck entnommen wurde weshalb insoweit eigenhndigen handlungen ausgeschlossen knnen darlegen verletzungen verursachenden schlge spritz schleuderspuren sowie tropfblutspuren verursacht zwingend fuspurenzeichnung desjenigen gefhrt handlungen eigenhndig vorgenommen diesbezglichen handlungen kchenraum aufgehalten sei beweis gestellt angeklagte tat kchenraum mehr betreten antrag landgericht urteilsgrnden zurckgewiesen hilfsbeweisantrag auswertung tatort gesicherten blutspuren msse nachgegangen tatsachen bewiesen sollten fr entscheidung bedeutung seien behaupteten tatsachen richtig wren lasse daraus zwingende rckschluss ziehen angeklagte tter ttungsdelikts nachteil sei sei zwingend angeklagte ttung fuspuren blut bzw tatort hinterlassen msse gelte umso mehr fr tatgeschehen ablauf einzelnen verletzungen gesetzt worden seien ausreichenden feststellungen htten getroffen knnen begrndung durfte antrag abgelehnt abs satz stpo vereinbar antrag vermengt vielfltiger weise beweis anknpfungstatsachen umstnden denen sachverstndige beurtei
  5498. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen sexueller ntigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs grund verhandlung august sitzung september denen teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr franke dr quentin dr feilcke beisitzende richter oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin generalbundesanwalts verhandlung rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklgers rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts dessau rolau august verworfen kosten revision staatsanwaltschaft sowie angeklagten dadurch revisionen nebenklger entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt davon abgesehen angeklagten kosten auslagen rechtsmittels aufzuerlegen abs jgg jedoch insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten sowie neben adhsionsklgern rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen nebenklger tragen jeweils kosten rechtsmittel revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen tragen staatskasse nebenklger je hlfte rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen sexueller ntigung jugendstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt adhsionsentscheidung getroffen vorwurf tatmehrheitlich begangenen mordes angeklagte freigesprochen urteil angeklagte deren ungunsten staatsanwaltschaft sowie nebenklger revision eingelegt angeklagte wendet verurteilung sachrge staatsanwaltschaft deren rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten nebenklger greifen urteil jeweils ebenfalls sachrge soweit angeklagte vorwurf mordes freigesprochen worden smtliche rechtsmittel bleiben erfolg landgericht soweit fr revisionsverfahren bezug beschwerdefhrerin interesse folgende feststellungen wertungen getroffen mitangeklagte forderte angeklagte damalige lebensgefhrtin unzufriedenheit ber sexualleben beliebige fremde frau anzusprechen vorwand haus locken beide zweiten obergeschoss wohnung bewohnten gemeinsam erforderlichenfalls gewaltsam sexuelle handlungen vorzunehmen angeklagte hintergrund entsprechender uerungen mitangeklagten befrchtete fall weigerung gewalt anwenden trennen kam aufforderung mai uhr spiegelte chinesischen studentin rckweg joggen tatortnhe liegenden wohnung befand wahrheitswidrig bentige hilfe beim transport kartons haus gab verstehen helfen folgte angeklagten hauseingangstr hauseingang bemchtigte mitangeklagte geschdigten schlug versuchte angeklagten entsprechende aufforderung untersttzt seil fesseln wegen gegenwehr opfers jedoch ebenso scheiterte vorhaben schon treppenhaus vaginal bzw analverkehr auszufhren daraufhin zerrte mitangeklagte tatopfer leer stehende wohnung ersten obergeschoss hauses angeklagte folgte entsprechend anweisungen mitnahme kleidungsstcken opfers fhrte mitangeklagte schlgen tatopfer oralund vaginalverkehr angeklagte beobachtete geschehen leuchtete gehei mitangeklagten taschenlampenfunktion mobiltelefons angeklagte beabsichtigt sexuellen handlungen beteiligen wurde sodann mitangeklagten entkleidet ergriff hand tatopfers fhrte finger vagina angeklagten nachdem angeklagte kurzzeitig gemeinsame wohnung zweiten obergeschoss entfernt duschen kinder kmmern kehrte mitangeklagten zurck zeitpunkt vollstndig bekleidet treppenhaus sa befragte sodann vorgaben mitangeklagten tatwohnung befindliche opfer zeitpunkt sichtbaren schweren verletzungen aufwies persnlichen verhltnissen danach freunde polizei rufen wrden fragen angeklagte hilfe bersetzungsfunktion mobiltelefons bersetzte beantwortete tatopfer nicken schtteln kopfes anschlieend erklrte mitangeklagte zigarette aufrauchen tatopfer danach gehen lassen tatschlich entschloss zeitpunkt ttung geschdigten entdeckung sexualstraftat verhindern unkenntnis entschlusses begab angeklagte wohnung zweiten obergeschoss ging davon mitangeklagte opfer erklrung entsprechend weiteres gehen lassen wrde daraufhin brachte mitangeklagte tatopfer tatwohnung ersten obergeschos
  5499. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bumann mndliche verhandlung september fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mnchen august kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten zahlung infolge bezugs krankengeld einbehaltenen betriebsrente beklagte zusatzversorgungskasse folgenden beklagte aufgabe angestellten arbeitern beteiligten rbeitgeber ffentlichen dienstes grundlage entsprechender versorgungstarifvertrge wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren klgerin bankkauffrau sparkasse beschftigt beklagten pflichtversichert schlaganfall bewilligte bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa be scheid august rckwirkend ab januar rente wegen teilweiser erwerbsminderung beklagten erhielt klgerin seit januar betriebsrente wegen teilweiser erwerbsminderung klgerin rentenbewilligung rahmen hinzuverdienstgrenze gesetzlichen rentenversicherung weiterhin bisherigen arbeitgeberin beschftigt blieb erkrankte jahre krebs bezog ablauf entgeltfortzahlungszeitraums zeit dezember november krankengeld sowie zeit november januar bergangsgeld krzung gesetzlichen rente unterblieb zeitrumen kranken bergangsgeld hinzuverdienstgrenze gesetzlichen rentenversicherung berschritten nachdem klgerin beklagte schreiben juni krankengeldbezug kenntnis gesetzt stellte beklagte schreiben juni ruhen betriebsrente wegen bezugs krankengeld ab dezember fest zugleich forderte juli erbrachte rentenleistungen hhe zurck verrechnete betrag spter wiederaufnahme erwerbsttigkeit klgerin rentenleistungen beklagte beruft satzung weiteren bayzvks neufassung juni auszugsweise heit nichtzahlung ruhen betriebsrente zeitpunkt gezahlt rente wegen alters gesetzlichen rentenversicherung abs satz verbindung abs sgb vi endet betriebsrente antrag ersten monats zahlen fr rentenberechtigten rente wegen alters gesetzlichen rentenversicherung geleistet altersrente gesetzlichen rentenversicherung eintritt versicherungsfalls teilre nte gezahlt betriebsrente hhe en tsprechenden anteils gezahlt versicherungsfall wegen voller teilweiser erwerbsminderung eingetreten rente gesetzlichen rentenversicherung wegen hinzuverdienstes anteil gezahlt etriebsrente hhe entsprechenden anteils gezahlt betriebsrente ruht solange rente gesetzlichen rentenversicherung ganz teilweise versagt betriebsrente ruht ferner solange berechtigte wohnsitz dauernden aufenthalt auerhalb mitgliedstaates europischen union trotz aufforderung kasse empfangsbevollmchtigte empfangsbevollmchtigten inland bestellt kasse ausnahmen zulassen betriebsrente ruht ferner hhe betrages fr zeit beginn betriebsrente gezahlten krankengeldes gesetzlichen krankenversicherung soweit abs sgb vi rente wegen teilweiser erwerbsminderung anzurechnen rente wegen voller erwerbsminderung rente wegen alters vollrente trger kranke nversicherung erstatten klgerin hlt vorgehen beklagten fr unzulssig fordert einbehaltenen bzw verrechneten rentenzahlungen zuletzt zahlung hhe nebst zinsen erstattung rechtsverfolgungskosten begehrt amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klage stattgegeben revision erstrebt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht ausgefhrt klgerin trotz bezugs krankengeld anspruch zahlung betriebsrente deren ruhen komme abs bayzvks fr zeit rentenbeginn betracht krankengeld abs sgb vi rente wegen teilweiser erwerbsminderung anzurechnen sei voraussetzung fehle klgerin krankengeld fr rentenbeginn eingetretene arbeitsunfhigkeit erhalten krankengeld sei abs sgb vi arbeitsentgelt gleichgestellt mithin gesetzliche rente wegen teilweiser erwerbsminderung grundstzlich anzurechnen darauf anrechnung streitfall wegen unterschreitung hinzuverdienstgrenzen unterblieben sei komme abs bayzvks nehme lediglich
  5500. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs insolvenzfestigkeit zweitabtretung forderung bereits sicherungsnehmer bertragen bgh urteil oktober ix zr olg brandenburg lg potsdam ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts januar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin entschieden wurde sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand fortan schuldner trat abtretungsver trag bezeichneten abrede oktober forderung sparguthaben konto nummer knftig bank hhe dm sicherung al ler bestehenden knftigen ansprche fortan kautionsversicherer ab vereinbarung festgehalten abtretung gegenstandslos schrift lich mitteile daraus ansprche mehr geltend klgerin gewhrte mbh aufgrund darlehensvertrages januar darlehen hhe vertrag gesellschafter st ehemann klgerin rentenversicherung sicherheit einzusetzen vertragsnderung darlehensvertrag bezeichneter abrede februar vereinbarten beteiligten sicherheitenaustausch danach trat schuldner sparkonto hhe unwiderruflich neue sicherheit fr darlehen klgerin ab juli wurde ber vermgen schuldners insolvenzverfahren erffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt verwalter kndigte sparguthaben schuldners schreiben november gegenber bank teilte beklagten schreiben mrz bentige sicherheit hhe darber hinausgehende betrag freigegeben schreiben april erklrte abschlieend leite sicherheit ansprche mehr her sparguthaben hhe wurde konto beklagten berwiesen klgerin nimmt beklagten auszahlung eingezogenen betrages erstattung vorgerichtlicher kosten anspruch landgericht klage abgewiesen berufungsgericht klage lediglich hhe wegen auergerichtlichen kosten hinsichtlich freistellungsbetrages fr begrndet angesehen brigen berufung zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klageansprche entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt schuldner februar forderung erneut abgetreten sei hhe betrages verfgungsberechtigt brigen nichtberechtigter gehandelt insoweit sei abtretung unwirksam freigabeerklrung schuldner forde rungen wege abtretung wiedererlangt betracht ziehender forderungserwerb klgerin scheitere daran erwerb rckwirkung zukomme deshalb bestimmung inso eingreife vorschrift schliee erwerb rechten gegenstnden insolvenzmasse erffnung insolvenzverfahrens bundesgerichtshof beschluss september ix zr nzi fr vergleichbare fallgestaltung entschieden frage direkterwerb durchgangserwerb stelle ber erst knftig entstehendes recht verfgt dagegen vollrecht nichtberechtigten bertragen erhalte erwerber recht bgb genannten voraussetzungen bedeute erwerb rckwirkung erfolge deshalb insolvenzmasse falle ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung punkten stand annahme berufungsgerichts schuldner forderungsabtretung februar klgerin nichtberechtigter gehandelt zutreffend verfgt zedent ber bereits abgetretene forderung erneut zweite abtretung handelt zweitabtretung verfgung nichtberechtigten vgl bgh urteil januar ii zr njw mnchkommbgb bayreuther aufl rn zweite abtretung allerdings wirksam falls verfgende forderung rckabtretung wiedererlangt wobei rckwirkung ausscheidet bgh urteil mai zr bghz ferner beschluss september ix zr nzi daher weitere annahme berufungsgerichts zutreffend bezogen erwerb vollrechts erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners konvaleszenz ausscheidet vgl bgh beschluss september aao revision rgt recht rechtliche beurteilung schpfe prozessstoff hinreichend berufungsgericht darauf beschrnkt streitgegenstndlichen vereinbarungen oktober februar reinen wortlaut folgend jeweils sparguthaben beschrnkte abtretungsvereinbarungen anzusehen verletzt rechtliche gebot beiderseits interessengerechten auslegung vgl bgh urteil mrz zr wrp rn mwn hinsich
  5501. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe acht jahren verurteilt revision angeklagten sachrge erfolg ablehnung strafbefreienden rcktritts versuch mordes hlt rechtlicher nachprfung stand annahme landgerichts liege beendeter versuch ttungsdelikts beruht unzureichenden wrdigung festgestellten tatsachen zutreffend generalbundesanwalt antragsschrift september ausgefhrt ausdrckliche errterung landgericht auffassung gelangt angeklagte geschdigten ablie davon ausging erforderliche getan ttungserfolg herbeizufhren mithin beendeter versuch vorlag angeklagte bloes aufgeben tat strafbefreiend zurcktreten konnte kammer lehnt rcktritt bezugnahme fr beendete versuche geltende vorschrift abs satz stgb begrndung ab bereits ernsthaften rettungswillen getragenen bemhen angeklagten fehle tod erkennbar schwer verletzten opfers verhindern annahme kammer vorliegen beendeten versuchs begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken bgh wiederholt ausgefhrt fllen denen bereits konkrete gefhrdung opfers eingetreten grundstzlich beendeter versuch vorliegt gefhrlichen gewalthandlungen tter wahrgenommenen schweren verletzungen hand liegt lebensgefhrliche wirkung mglichkeit erfolgseintritts kennt bgh nstz bghst gilt fr flle denen mehrere handlungsabschnitte vorliegen wahrnehmung tters fr ersten handlungsabschnitt festgestellt bgh nstz fr beurteilung gefhrlichen gewalthandlungen schweren verletzungen gegebenenfalls strafbefreiender rcktritt unbeendeten versuch betracht kommt kommt grundstzlich worauf revision zutreffend hinweist vorstellung tters letzten ausfhrungshandlung bgh nstz bghr stgb versuch unbeendeter kammer feststellungen getroffen urteilsgrnden lediglich mitgeteilt angeklagte whrend hinten hammer kopf opfers gefhrten schlge tod billigend kauf nahm frage angeklagte weiteren hammerschlgen sodann boden liegende opfer immer vorstellung sei lebensgefhrlich verletzt kammer errtert obwohl getroffenen feststellungen drngten zeitpunkt boden liegende geschdigte angeklagten wahrgenommen krperlichen reaktionen fhig schlge abzuwehren versuchte lage laut hilfe schreien umstnde geeignet knnen ursprngliche vorstellung angeklagten erschttern hinten gefhrten schlgen kopf opfers bereits erreichung gewollten erfolges getan vgl bgh str beschl juli feststellungen lassen vielmehr mglich erscheinen angeklagte infolge beobachteten verhaltens geschdigten mehr davon ausging tdlich verletzt dafr sprechen weiteren schlge boden liegende opfer htte angeklagte bereits endgltig geglaubt hinten kopf gefhrten hammerschlgen fr todeseintritt erforderliche getan mehr erforderlich wren zudem htte kammer auseinandersetzen mssen aufgabe plans hotel geld suchen vorstellung angeklagten fr todeseintritt geschdigten getan spricht neue tatrichter voraussetzungen krperverletzung mittels hinterlistigen berfalls abs nr stgb nher darlegen mssen bisher getroffenen feststellungen begrndung ahnungsloses opfer hinten hammer eingeschlagen tragen annahme qualifikationsmerkmals pltzlicher angriff hinten bloe ausnutzen berraschungsmoments reichen stndiger rechtsprechung allein vielmehr berfall hinterlistig absicht tters verteidigungsmglichkeit erschweren uerlich manifestiert tter planmig verletzungsabsicht verbirgt vgl bgh nstz fischer stgb rdn becker miebach hubert pfister schfer'],['Soon']]
  5502. [['bundesgerichtshof beschluss iii za april rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe fr ausnahmebeschwerde nichtzulassungsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz abgelehnt grnde prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo antragsteller beabsichtigte rechtsmittel jedoch erfolgsaussicht einzige betracht ziehende rechtsbehelf entscheidungen vorliegenden art rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen abs zpo beide voraussetzungen liegen rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht beschwerdegericht htte rechtsbeschwerde zulassen mssen vgl bgh beschluss november ii zb njw rr auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit verletzung verfahrensgrundrechten wre rechtsmittel statthaft neuregelung beschwerderechts zivilprozessreformgesetz bundesgerichtshof beschlsse beschwerdegerichte ausschlielich fllen abs zpo angerufen bgh beschluss mrz ix zb bghz ff schlick vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung herrmann'],['Soon']]
  5503. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin september kosten schuldnerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde abs inso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig zulssigkeitsgrnde abs zpo vorliegt auffassung vorinstanzen antragsteller rechtsschutzinteresse daran ber gestellten insolvenzantrag sachlich entschieden verfahren bereits antrag erffnet abgeschlossen entspricht stndigen rechtsprechung senats vgl bghz bgh beschl juli ix zb nzi rn rechtsprechung festzuhalten weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5504. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzerffnungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja gg art abs inso abs abs satz zpo ff fr rechtsmittel insolvenzverfahren geltende enumerationsprinzip schliet sofortige beschwerde schuldners gesetz fremde grundrechtlich geschtzten rumlichen bereich schuldners eingreifende manahme wendet insolvenzgericht erffnungsverfahren befugt erstellung gutachtens beauftragten sachverstndigen ermchtigen wohn geschftsrume schuldners betreten nachforschungen anzustellen entsprechende anordnung steht schuldner sofortige beschwerde hauptsache erledigt fall rechtsmittel feststellung rechtswidrigkeit anordnung beantragt bgh beschlu mrz ix zb lg kln ag kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer raebel ne kovi vill mrz beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschlu zivilkammer landgerichts kln mai soweit sofortige beschwerde beschlu amtsgerichts kln januar betrifft teilweise aufgehoben folgt neu gefat sofortige beschwerde schuldners festgestellt beschlu amtsgerichts kln januar rechtswidrig soweit sachverstndige ermchtigt wurde wohn geschftsrume schuldners betreten nachforschungen anzustellen brigen beschlu gerichtete rechtsmittel unzulssig verworfen weitergehende rechtsbeschwerde schuldners unzulssig verworfen schuldner gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde schuldner rechtsanwalt glubiger beantragt wegen errechneten steuerforderung mindestens insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnen bestreitet hhe behaupteten forderung insolvenzgericht beschlu januar einholung schriftlichen sachverstndigengutachtens aufklrung sachverhalts angeordnet sachverstndigen ermchtigt wohn geschftsrume schuldners betreten soweit aufklrung vermgensverhltnisse schuldners erforderlich sowie schuldner auferlegt sachverstndigen einsicht bcher geschftspapiere gestatten aufklrung sachverhalts erforderlichen ausknfte erteilen anregung sachverstndigen insolvenzgericht april vorlufigen insolvenzverwalter ernannt zugleich angeordnet verfgungen schuldners zustimmung vorlufigen insolvenzverwalters wirksam drittschuldnern wurde zahlung schuldner verboten vorlufige verwalter ermchtigt forderungen schuldners einzuziehen wurde gestattet ausknfte ber vermgensverhltnisse schuldners dritten einzuholen geschftsrume soweit aufklrung vermgensverhltnisse erforderlich betreten auerdem schuldner einsicht bcher geschftspapiere gestatten sowie ausknfte erteilen aufklrung sachverhalts notwendig landgericht beschlu januar eingelegte sofortige beschwerde unzulssig verworfen rechtsmittel beschlu april unbegrndet zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde schuldners ii teilweise gem abs nr zpo statthafte rechtsmittel geringen teil erfolg brigen unzulssig verwerfen landgericht sofortige beschwerde beschlu insolvenzgerichts januar weitgehend recht unzulssig behandelt rechtsmittel richtet manahmen insolvenzgerichts rahmen amtsermittlungspflicht inso fr entscheidung ber insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche anordnungen sieht insolvenzordnung rechtsmittel daher schon frher geltendem recht allgemeinen beschwerdefhig abs inso vgl bgh beschl juli ix zb zip rumt insolvenzordnung rechtsmittel rechtsbeschwerde landgericht erlassene entscheidung unstatthaft vgl bghz regel bedarf jedoch einschrnkung soweit anordnung insolvenzgerichts grundrecht betroffenen unverletzlichkeit wohnung art gg eingegriffen fllen erfordert gebot effektiven rechtsschutzes art abs gg mglichkeit gerichtlichen berprfung eingriffs aa rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gerichte ffentliche gewalt sinne art abs gg einzuordnen sofern aufgaben auerhalb spruchrichterlichen bereichs bernehmen bverfge ff ff gehrt richterliche ttigkeit insolvenzverfahren bgh urt april iii zr njw handelt richter ebenfalls voller unabhngigkeit nimmt funktional gesehen typischen eingriff vollziehender gewalt gesetz rechtsstaatlichen grnden exekutive berlassen eingriffe recht freiheit art gg sowie unverletzlichkeit wohnung art gg grundgesetz richter vorbehalten w
  5505. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten klgerin zurckgewiesen kosten streithelfers trgt klgerin gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde beschwerde unbegrndet gesetzlichen grund zulassung revision dargelegt ausfhrungen berufungsgerichts schaden stehen einklang rechtsgrundstzen bundesgerichtshofs vgl bgh urteil dezember xi zr bghz ff iii februar ix zr wm obersatzabweichung fhrt beschwerde geboten wre vgl bgh beschluss mrz ix zr wm rn ff beschwerde unzulssiger weise tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen prfung investitions vorhabenplanung auftraggeberin umfassenden prfung anlagekonzepts berhaupt gleichsetzen jedoch technischen finanziellen kaufmnnischen berechnungen eingeschlossen wrde weit gezogene pflicht beklagten gegenber klgerin berufungsgericht verfahrensgrundrechtsverletzung verneint fr erweiterte warnpflicht beklagten jenseits gegenstands vertraglichen hauptpflichten vgl bgh urteil februar aao ii aufgrund wissenszurechnung fehlt gegenber klgerin auftraggeberin grundlage wrde schutzzweck vertraglichen hauptpflichten erweitern prospekthaftung vgl bgh urteil juli ii zr bghz schon erwerbsaufwand klgerin schaden schon fr zulssigkeit feststellungsantrags erforderliche schadenswahrscheinlichkeit berufungsgericht magabe ersatzfhigen schadens prfen vgl bghz mastab verlassen nichtwiederaufholung zunchst eingetretenen steuerbelastung kam ergebnis umstand allein mglicherweise verletzten pflichten beklagten schadensbegrndend bghz aao ansatzpunkt fr zusammenhang beanstandeten verfahrensgrundrechtsverletzungen berufungsgerichts erkennbar verletzung prozessualer handlungsnormen vortrag klgerin bergangen herangezogenen beurteilungsnormen materiellen rechts erheblich erachtet weiteren begrndung entscheidung gem abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  5506. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm april kosten beklagten zurckgewiesen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde parteien stehen gebiet energieversorgung endkunden miteinander wettbewerb beklagte vertreibt produkte sowohl ber telefon direktvertrieb ber haustrvertrieb schloss ag kooperationsvertrag wonach ag vermittlung energieversorgungsvertrgen beklagten endkunden bernehmen hierzu ausschlielich bereich telefonvertriebs eigene beauftragte call center ttig beauftragung untervertriebspartnern zustimmung beklagten bedrfen ag beauftragte untervertriebspartnerin gmbh deren mitarbeiterin august haustrwerbung fr beklagte betrieb klgerin behauptet mitarbeiterin gmbh geworben kunden klgerin vertrge beklagten abschlieen mssten weiterhin strom versorgt wollten stromversorgung beklagte gnstiger sei versorgung klgerin klgerin sieht werbung unlautere irrefhrung beklagte unterlassung erstattung abmahnkosten anspruch genommen beklagte geltend gemacht sei fr beanstandete verhalten verantwortlich beauftragung gmbh kenntnis gehabt zugestimmt klage vorinstanzen berwiegend erfolgreich ii nichtzulassung revision berufungsurteil gerichtete beschwerde beklagten erfolg rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo berufungsgericht recht angenommen beklagte fr abs uwg verstoende verhalten mitarbeiterin gmbh gem abs uwg einzustehen beklagte vorbringen ttigkeit gmbh kenntnis erlangt zugestimmt entgegen ansicht beschwerde wirft entscheidung klrungsbedrftigen rechtsfragen ber revisionsverfahren entscheiden wre anerkannt mehrstufigkeit beauftragungsverhltnisses anwendung abs uwg entgegensteht vgl bgh urteil juni zr bghz buchgemeinschaft ii urteil august zr grur rn wrp auftragsbesttigung teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rn mwn fezer bscher uwg aufl rn khler khler bornkamm uwg aufl rn unternehmensinhaber dadurch entlastet beauftragten hinblick einsatz unterbeauftragten vertraglich gebunden beauftragte ber vertraglichen einschrnkungen befugnisse hinweggesetzt gilt unabhngig davon unternehmensinhaber verletzung vertraglicher pflichten konkret rechnen fr haftung abs uwg unerheblich beteiligten rechtsbeziehungen ausgestaltet vgl fr abs markeng bgh urteil oktober zr grur rn wrp partnerprogramm beauftragte willen unternehmensinhabers vertraglichen befugnisse berschritten vgl bgh urteil juni zr grur rn wrp telefonaktion ohly piper ohly sosnitza uwg aufl rn khler khler bornkamm aao rn beauftragte wissen sogar willen unternehmensinhabers gehandelt vgl fr abs markeng bgh grur rn partnerprogramm urteil november zr grur rn wrp sedo harte henning bergmann uwg aufl rn bestimmung abs uwg regelt vielmehr unterlassungsanspruch unternehmensinhaber zuwiderhandlungen mitarbeiter beauftragten sinne erfolgshaftung jegliche entlastungsmglichkeit vgl abs uwg af bgh urteil juni zr grur wrp filialleiterfehler urteil april zr grur wrp dekor ii abs uwg bgh urteil oktober zr grur rn wrp nderung voreinstellung iii teplitzky aao kap rn ohly piper ohly sosnitza aao rn khler khler bornkamm aao rn lehmler bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl rn ingerl rohnke markengesetz aufl rn hacker strbele hacker markeng aufl rn allerdings haftet auftraggeber unternehmensinhaber sinne abs uwg betreffende geschftliche handeln geschftsorganisation auftraggebers derjenigen dritten beauftragten zuzurechnen etwa fr personen unternehmen ttig neben geschftsbereich fr auftraggeber ttig weitere davon unterscheidende geschftsbereiche unterhlt haftung abs uwg erstreckt jegliche geschftliche ttigkeit beauftragten auerhalb zugewiesenen geschftsbereichs gilt jedenfalls auftrag bestimmten geschftsbereich beauftragten beschrnkt auftraggeber rechnen beauftragte anderweitig fr ttig umfang hinblick auft
  5507. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit ralf beate horst ne strae hans strae uwe ha sa strae sa christa ha sa strae sa ingrid ge ha strae stefan gasse peter ri strae eu peter strae wi hans werner st wi strae sch heinz hi waltraut hi winfried st br st klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand trae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter thomas strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz streithelfer beklagten florian strae rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfer beklagten abs abs zpo klger klger klger klger klgerin klger klger klger klger klger klger gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  5508. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck november abs stpo feststellungen aufgehoben soweit angeklagten betrifft revisionen angeklagten genannte urteil abs stpo unbegrndet verworfen angeklagten tragen kosten rechtsmittel sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten ei ne wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen untreue vier fllen davon fall tateinheit vorstzlich unterlassener beantragung erffnung insolvenzverfahrens wegen steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeklagte wegen beihilfe untreue tat einheit beihilfe vorstzlich unterlassenen beantragung erffnung insolvenzverfahrens freiheitsstrafe zehn monaten angeklagten wegen beihilfe untreue zwei fllen davon fall tateinheit begnstigung beihilfe stzlich unterlassenen beantragung erffnung insolvenzverfahrens gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt vollstreckung beiden letztgenannten strafen landgericht bewhrung ausgesetzt verfahrens sachrgen begrndeten revisionen angeklagten bundesanwaltschaft antragsschrift benannten grnden unbegrndet sinne abs stpo gilt bercksichtigung ergnzenden ausfhrungen angeklagten anschluss antrag bundesanwaltschaft insbesondere lsst revisionsrechtlich eingeschrnkt berprfbare beweiswrdigung landgerichts rechtsfehler erkennen kammer gezogenen schlsse angesichts gesamtzusammenhangs feststellungen jedenfalls mglich vornehmlich tatrichter obliegende strafzumessung hlt revisionsgerichtlicher berprfung stand angeklagten gergte absehen weiterer strafmilderung bereits erfolgter strafrahmenverschiebung erfolgte ersichtlich bercksichtigung hierzu einschlgigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl trnd le fischer stgb aufl rdn angesichts komplexen sachverhalts seit erffnung tatvorwurfs verstrichene zeitraum erheblich strafmilderung wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung htte erfolgen mssen revision angeklagten ei ner verfahrensrge erfolg geht folgendes verfahrensgeschehen zurck verurteilung angeklagten liegt kern vorwurf zugrunde geschftsfhrender alleingesellschafter gesell schaft nachfolgend sptestens januar entschlossen geschftsttigkeit gesellschaft einzustellen aushhlungsabsicht gesellschafterdarlehen hhe mio dm entgegen rangrcktritt zurckzufhren sowie gesellschaft rechtswidrig weitere liquide mittel entziehen ausfhrung plans entzog angeklagte feststellungen landgerichts auszahlung erheblicher bankguthaben gesellschaft stammkapital fhrte zahlungsunfhigkeit herbei fremdglubiger forderungen insgesamt rund mio dm ausfielen zudem verkaufte spter eigene rechnung gesellschaft vereinnahmte erlse angeklagte verteidigte auszahlungen berechtigt sei bezglich gesellschafterdarlehens nie rangrcktritt erklrt darlehen bersteigenden betrag dm vorweggenommene gewinnausschttung vereinnahmen drfen verteidigung angeklagten stellte hauptverhand lung mehrere beweisantrge denen jeweils behauptet wurde ende anfang fllige zahlungsforderungen retourendifferenzen bestanden htten zwei beschlssen september lehnte kammer beweisantrge berwiegend wegen tatschlicher bedeutungslosigkeit ab rahmen begrndung heit angebliche retourendifferenzforderung han dels gar steuerbilanz behandeln bewerten interessiert fr untreuevorwrfe fall anklage hinblick auszahlung dm entgegen rangrcktritt fllen anklage sowie fr insolvenzverschleppungsvorwurf bleibt dabei angeklagte dm weiteren rechtsgrund etwa bi lanzgewinnvorschuss entnommen zeugen sch wissen gestellten behauptungen besttigen wrden ndert daran angeklagte verkaufserlse zeitraum juli september rechtsgrund privat vereinnahmt schdigte fr untreuevorwurf fall behauptungen belang angeklagte bereits februar erst juli entschied rechnungen enthaltenen dvds videos eigene rechnung verkaufen ndert rahmen gesamtschau mageblichen indizien schluss kammer angeklagte schied betrieb deutlich ent einzustellen dieren gesamtstrategie liqui beginnend ersten auszahlungen ab auszuhhlen daneben kommt glaubhaft gestandenen abve
  5509. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb ddr geso abs zpo rechtsanwalt glubiger wegen vollstreckung vorlufig vollstreckbaren urteil bert mu ber risiko mangelnder insolvenzfestigkeit sicherungsvollstreckung belehren wei wissen mu schuldner angespannten finanziellen verhltnissen lebt sitz neuen bundeslndern dorthin verlegen haftpflichtproze frage anspruchsteller schuldhafte pflichtverletzung rechtsanwalts schaden entstanden ausgang verfahrens abhngt mu regregericht prfen verfahren richtigerweise entscheiden wre gilt verfahren unterbrochen fortgesetzt bgh urteil juli ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft kirchhof dr fischer dr zugehr dr ganter mndliche verhandlung juli fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hhe dm nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt abgetretenem recht ehemannes vormals nachfolgend zedent beklagten schadensersatz wegen schlechterfllung anwaltsvertrags anspruch zedent erwirkte vertreten beklagten februar rechtskrftig gewordenes urteil landgerichts kln gmbh nachfolgend schuldnerin zahlung ge schftsfhrervergtung hhe dm nebst zinsen verurteilt wurde urteil sicherheitsleistung hhe dm vorlufig vollstreckbar wegen weiterer gleichartiger ansprche schuldnerin erwirkte zedent wiederum vertreten beklagten urteil landgerichts kln juni zahlung dm nebst zinsen sicherheitsleistung hhe dm vorlufig vollstreckbar dagegen beide seiten berufung eingelegt olg kln wegen forderungen urteilen lie beklagte fr mandanten april august ansprche schuldnerin kontobeziehung bank gem zpo pfnden bank besttigte separierung pfndungsbetrge dm dm insgesamt dm unterkonten schuldnerin verlegte sitz sachsen anhalt wurde beschlu november ber vermgen schuldnerin gesamtvollstreckung erffnet seither berufungsverfahren oberlandesgericht kln unterbrochen entsprechende aufforderung gesamtvollstreckungsverwalter berlie bank fr zedenten separierten betrge masse klgerin deswegen beklagten klage zahlung schadensersatz hhe dm nebst zinsen erhoben landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht verurteilung hinsichtlich betrages dm magabe besttigt zug zug bergabe abtretungserklrung zedenten bezglich urteil februar titulierten ansprche zahlen sei wegen betrages dm klage abgewiesen dagegen wendet klgerin revision anschlurevision beklagten vollstndige klageabweisung erstrebte senat angenommen entscheidungsgrnde rechtsmittel klgerin fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht urteil folgt begrndet beklagte anwaltsvertrag obliegenden verpflichtungen gegenber zedenten schuldhaft verletzt ausreichend ber bloen sicherungsvollstreckung zpo falle erffnung gesamtvollstreckungsverfahrens verbundenen risiken belehrt gesamtvollstreckungsfesten zwangsvollstreckung pfndung berweisung geraten sei verpflichtet eintritt insolvenz schuldnerin anwendbarkeit gesamtvollstreckungsordnung rechnen ms sen fehlgeschlagene sicherungsvollstreckung urteil landgerichts kln juni schaden zedenten gefhrt solange urteil rechtskraft erwachsen sei knne davon ausgegangen klgerin abgetretene anspruch bestehe ausgang derzeit unterbrochenen rechtsstreits zedenten schuldnerin sei absehbar ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung wesentlichen punkt stand beanstanden allerdings annahme berufungsgerichts beklagte anwaltlichen pflichten gegenber zedenten schuldhaft verletzt feststellungen berufungsgerichts beklagte rechtliche problematik abs satz geso eigenen angaben bekannt zedenten ber risiko mangelnder insolvenzfestigkeit sicherungsvollstreckung belehrt obwohl desolate wirtschaftliche situation schuldnerin deren absicht firmensitz neuen bundeslnder verlegen rechtzeitig erkannt revisionsinstanz angegriffen somit fr senat bindend abs zpo beklagte meint risiko mangelnder insolvenzfestigkeit berhaupt bestanden gefolgt
  5510. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen anstiftung brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat beanstandung strafkammer relativierung gestndnisses rahmen verfahrensbeendenden absprache abgegeben worden vorgenommen geht fehl kammer ausgefhrt gewichtung gestndnisses unbercksichtigt bleiben knnen angeklagte whrend hauptverhandlung allzu groe reue erkennen lassen vielmehr lie gestndnis ber verteidiger erklren teilte persnlichen verhltnisse wobei darauf bedacht mitleid fr situation wecken dagegen bestehen rechtlichen bedenken grundsatz bestreitenden angeklagten reue verlangt st rspr vgl trndle fischer stgb aufl rdn einschlgig strafmildernde gewicht gestndnisses geringer prozesstaktische berlegungen bestimmend kammer urteilsgrnden dargelegte sonstige prozess verhalten besttigt sah vgl schfer strafzumessung aufl rdn nack wahl kolz boetticher graf'],['Soon']]
  5511. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz rpflg abs kindschaftssache rechtspfleger verfahrensbeistand bestellt findet entscheidung befristete erinnerung abs rpflg statt bgh beschluss mrz xii zb olg stuttgart ag ulm ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen antragsteller wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung rechtsbeschwerde gewhrt rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart mrz aufgehoben beschwerde antragstellers beschluss amtsgerichts familiengericht ulm februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber erinnerung beschluss januar ber kosten verfahrens familiengericht ulm zurckverwiesen beschwerdewert amtsgericht grnde antragsteller wendet bestellung verfahrensbeistands kindschaftssache rechtspfleger antragsteller vater antragsgegnerin mutter februar geborenen sohnes oktober antragsteller antrag auskunftserteilung ber persnlichen verhltnisse gemeinsamen kindes gem bgb gestellt beschluss januar rechtspflegerin amtsgerichts fr kind rechtsanwltin berufsmigen verfahrensbeistand bestellt weitere aufgabe bertragen gesprche eltern weiteren bezugspersonen kindes fhren sowie einvernehmlichen regelung verfahrensgegenstands mitzuwirken beschluss antragsteller fristgerecht beschwerde eingelegt verfgung februar rechtspflegerin akten zustndigen richter vermerk vorgelegt erinnerung abhelfe beschluss februar richter erinnerung begrndung zurckgewiesen beschluss januar sei gem abs satz famfg selbststndig anfechtbar antragsteller hiergegen eingelegte beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen entscheidung richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellers ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angegriffenen beschlusses zurckverweisung sache amtsgericht beschwerdegericht begrndung famrz verffentlichten entscheidung ausgefhrt regelung abs satz famfg wonach bestellung verfahrensbeistands selbststndig anfechtbar sei gelte richter rechtspfleger ber bestellung entschieden zulassung rechtspflegererinnerung gem abs rpflg sei gewhrleistung rechtsschutzgarantie art abs gg erforderlich bestellung verfahrensbeistands greife grundstzlich rechte eltern insbesondere bestehende sorgerecht tangiert beeintrchtigung eltern ergebe lediglich daraus bestellung verfahrensbeistands kosten entstnden umstnden verfahrensabschlieenden entscheidung eltern ganz teilweise auferlegt knnten kindschaftsverfahren wirke kostenbelastung frhestens verfahrensabschlieenden entscheidung deren berprfung richter fall erreicht knne zudem gem abs famfg beurteilung beschwerdegericht selbststndig anfechtbaren zwischenentscheidungen unterlgen sei sichergestellt richterliche kontrolle ber bestellung verfahrensbeistands entstandenen kosten deren verteilung beteiligten stattfinde eltern sei zumutbar sicht bestellung verfahrensbeistands sprechenden grnde rahmen beschwerde endentscheidung vorzubringen zudem wrde zulassung rechtspflegererinnerung regelung abs satz famfg verfolgte zweck verfahrensbeschleunigung erschwert ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand entgegen auffassung beschwerdegerichts befristete erinnerung abs rpflg statthaft kindschaftssache vorliegenden fall rechtspfleger ber bestellung verfahrensbeistands entschieden entscheidungen rechtspflegers rechtsmittel allgemeinen verfahrensrechtlichen vorschriften gegeben findet erinnerung abs satz rpflg statt rechtspflegererinnerung danach immer erffnet entscheidung htte richter erlassen konkreten fall unanfechtbar wre vgl mnchkommzpo lipp aufl rn etwa vornherein statthaftes rechtsmittel gegeben statthaftes rechtsmittel grnden unzulssig vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn ber erinnerung entscheidet fall nichtabhilfe rechtspfleger gem abs satz rpflg familienrichter lediglich gerichtliche verfgungen rechtspflegers dafr geltenden bestimmungen wirksam geworden mehr gendert knnen unterliegen abs rpflg erinnerung deren unanfechtbarkeit beruht darauf dritt
  5512. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera mrz zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sowie wegen beihilfe hierzu tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln wegen besitzes betubungsmitteln unterschlagung urkundenflschung handeltreibens betubungsmitteln fllen davon fllen tateinheit erwerb betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet dagegen wendet angeklagte allgemeine sachrge gesttzten revision rechtsmittel beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen erweist unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen begann angeklagte schuljahr drogen nehmen rauchte haschisch marihuana probierte verschiedensten drogen seit unterbrochen inhaftierung september juni konsumiert methamphetamin crystal nimmt auerdem alkohol fllen denen vorliegend wegen tateinheitlichen erwerbs betubungsmitteln verurteilt worden angeklagte erworbenen drogen teilmengen abgezweigt konsumiert bzw fr ttigkeit drogen eigenkonsum entlohnt worden ausfhrungen hauptverhandlung gehrten sachverstndigen liegt abhngigkeitssyndrom multiplem gebrauch psychotroper substanzen gem icd polytoxikomanie starken berdauernden persnlichkeitsvernderung gefhrt kammer unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt tendenz betubungsmittelmissbrauch depravation erhebliche persnlichkeitsstrung ausreichend sei hang anzunehmen hlt rechtlichen nachprfung stand findet landgericht verwendete formulierung rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh nstz bghr stgb nichtanordnung depravation erhebliche persnlichkeitsstrung drfen jedoch zusammenhang frage vorliegens hanges bermigen konsum betubungsmitteln gleichgesetzt anforderungen rechtsprechung bundesgerichtshofs fr annahme erheblichen verminderung schuldfhigkeit wegen betubungsmit telabhngigkeit stellt danach begrndet abhngigkeit betubungsmitteln erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit ausnahmsweise beispiel langjhriger betubungsmittelgenuss schwersten persnlichkeitsvernderungen gefhrt vgl bghr stgb btmauswirkungen jeweils schwersten persnlichkeitsstrungen mssen fr bejahung hanges bermigen konsum betubungsmitteln vorliegen formulierungen angefochtenen urteil lassen besorgen strafkammer insoweit hohe anforderungen gestellt hang sinne stgb verlangt chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit zumindest eingewurzelte psychischer disposition beruhende bung erworbene intensive neigung immer alkohol rauschmittel nehmen st rspr vgl bghr stgb abs hang verhalten legen urteilsfeststellungen zumindest nahe festgestellten umstnde legen nahe angeklagte betubungsmittel berma konsumiert ausreichend fr annahme hangs bermigen genuss rauschmitteln jedenfalls betroffene aufgrund abhngigkeit sozial gefhrdet gefhrlich erscheint vgl bgh nstz senatsbeschl september str kommt betracht betroffene rauschmittel umfang nimmt gesundheit arbeits leistungsfhigkeit dadurch erheblich beeintrchtigt vgl bgh nstz nstz rr jew insbesondere beschaffungskriminalitt annahme angeklagte handelsttigkeit zumindest zweck durchgefhrt eigenen konsum finanzieren drngt angesichts urteilsfeststellungen angeklagte unterbringung entziehungsanstalt angestrebt drfte konkrete erfolgsaussicht bestehen senat fall maregelausspruch aufgehoben sache insoweit erneuten prfung zurckverwiesen letztlich auszuschlieen neue tatrichter vorliegen voraussetzungen fr anordnung nderung abs stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl zustehende ermessen sinne angeklagten ausbt fall wre abs stgb anordnung vorwegvollzugs teils freiheitsstrafe prfen etwaigen nachholung unterbringung s
  5513. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsbeschwerdeverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts heilbronn mrz kosten glubigerin zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde glubigerin betreibt schuldner zwangsvollstreckung schuldner eidesstattliche versicherung abgegeben dabei angegeben bistro beschftigt monatlich netto verdienen glubigerin erinnerung gem zpo beantragt gerichtsvollzieher anzuweisen vollstndiges vermgensverzeichnis aufzunehmen geltend gemacht bentige prfung frage angegebene entgelt sinne zpo angemessen sei angaben art umfang ttigkeit schuldners glubigerin zuvor antrag entsprechenden ergnzung vermgensverzeichnisses beim gerichtsvollzieher gestellt amtsgericht erinnerung zurckgewiesen sofortige beschwerde glubigerin erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin vorinstanzen erfolglosen antrag ii aufgrund zulassung beschwerdegericht statthafte abs satz nr abs satz zpo brigen zulssige zpo rechtsbeschwerde sache erfolg glubigerin streitfall gegebenen umstnden verwehrt zustndigen gerichtsvollzieher wege erinnerung anweisen lassen vollstndiges vermgensverzeichnis aufzunehmen ansicht beschwerdegerichts fehlt glubigerin fr eingelegte erinnerung rechtsschutzbedrfnis rechtsschutzbedrfnis bestehe grnden prozesswirtschaftlichkeit prozessualer gleich sicher einfacher billiger sei rechtsschutzziel erreichen vorliegenden fall knne ergebnis offen bleiben hhere kosten verursache glubigerin sogleich vollstreckungserinnerung einlege zuvor nachbesserungsantrag beim gerichtsvollzieher stellen einlegung vollstreckungserinnerung vorherigen nachbesserungsantrag beim gerichtsvollzieher sei jedenfalls umstndlichere beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen auffassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht recht angenommen glubigerin streitfall gegebenen umstnden rechtsschutzbedrfnis fr erinnerungsverfahren fehlt zuvor nachbesserungsantrag beim gerichtsvollzieher gestellt senat beschluss oktober zb njw rr entschieden glubiger geltend macht gerichtsvollzieher unvollstndiges ungenaues vermgensverzeichnis aufgenommen zunchst gehalten beim gerichtsvollzieher nachbesserung vermgensverzeichnisses beantragen erst ablehnung antrags erinnerung einlegen senat begrndet glubiger rechtsschutzinteresse durchfhrung erinnerungsverfahrens erst gerichtsvollzieher nachbesserung ablehne beim erinnerungsverfahren handele vergleich antrag nachbesserung vermgensverzeichnisses jedenfalls kostenintensiveren whrend durchfhrung erinnerung zpo zumindest fache verfahrensgebhr gem nr rvg vv fache verfahrensgebhr nr rvg vv erhht lse gerichtsvollzieher durchgefhrte nachbesserung neuen kosten alte verfahren fortgesetzt argument beim erinnerungsverfahren handele vergleich nachbesserungsantrag teureren allerdings dadurch grundlage entzogen gesetzgeber justizmodernisierungsgesetz dezember bgbl abs nr rvg ausdrcklich geregelt vollstreckungserinnerung zpo gebhrenrechtlich vollstreckungsangelegenheit gehrt vgl begrndung regierungsentwurf bt drucks artikel nummer rvg ttigkeit rechtsanwalts verfahren ber erinnerung zpo lst daher besondere gebhr gem rvg vollstreckungsangelegenheit bereits verdienten gebhren abgegolten vgl begrndung regierungsentwurf btdrucks artikel nummer rvg bereits zwangsvollstreckung beauftragte rechtsanwalt fr mandanten erinnerungsverfahren betreibt erhlt daher zustzliche gebhr fache verfahrensgebhr nr rvg vv zller stber zpo aufl rdn mayer kroi ebert rvg aufl rdn schneider wolf mock anwaltkommentar rvg aufl rdn bischof bischof jungbauer bruer curkovic mathias uher rvg aufl rdn hegenrder baumgrtel hegenrder houben renokommentar rvg rdn schneider rvgreport enders jurbro ndert ergebnis daran glubiger rechtsschutzinteresse durchfhrung erinnerung erst gerichtsvollzieher nachbesserung ablehnt rechtsschutzbe drfnis entfllt grnden prozesswirtschaftlichkeit prozessualer gleich sicher einfacher billiger rechtsschutzziel erreichen vgl bgh
  5514. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp mai beschlossen anhrungsrge beschluss juli kosten beklagten unzulssig verworfen antrag beklagten beiordnung notanwalts zurckgewiesen grnde beklagte beruft lediglich versto art abs gg legt gehrsverletzung dar konkrete vorbringen bergangen ansatzweise ausgefhrt sachlage versto art abs gg bereits hinreichend substantiiert dargelegt tatschlich erschpfen rgen beklagten wiederholung bisherigen vorbringens rein rechtlichen auseinandersetzung senatsbeschluss art abs gg folgt indes pflicht gerichte partei vertretenen rechtsansicht folgen bverfge erneute antrag beiordnung notanwalts zpo zurckzuweisen beklagte substantiiert dargelegt mehr vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte gewandt beklagte legt dar rechtsanwlte gewandt erstellung belegen aufgabe rechtsanwlte bemhungen beklagten substantiiert darzulegen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen ag freising entscheidung lg landshut entscheidung'],['Soon']]
  5515. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof prof dr fischer dr appl prof dr schmitt prof dr krehl bundesanwltin beim bundesgerichtshof staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung verkndung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts trier august zugehrigen feststellungen aufgehoben strafausspruch soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer ruberischer erpressung freiheitstrafe acht jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt sicherungsverwahrung angeordnet staatsanwaltschaft wendet rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision nichtanordnung sicherungsverwahrung rechtsmittel fhrt aufhebung angefochtenen urteils strafausspruch soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben brigen erfolg feststellungen landgerichts wurde angeklagte februar landgericht trier wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt einzelstrafen fnf jahren sechs monaten sowie vier jahren sechs monaten zusammensetzte angeklagte november spielsalon berfallen spielhallenaufsicht schreckschusspistole mm schreckschusspatronen bzw gasmunition verschossen konnten bedroht mindestens dm erbeutet weiteren berfall november kino bedrohte kassiererin beschriebenen schreckschuss pistole erbeutete knapp dm darber hinaus weist bundeszentralregisterauszug angeklagten weitere voreintragungen wegen diebstahls betrugs nachdem zuletzt oktober justizvollzugsanstalt entlassen worden gelang angeklagten weder privat berufsleben fu fassen mrz entschloss aufgrund finanzieller schwierigkeiten perspektivlosen situation filiale bank berfallen angeklagte sonnenbrille schirmmtze unauffllig maskiert fhrte vier schuss knallmunition geladene schreckschusspistole begab offen gehaltenen schalterbereiche uerte bankmitarbeiter gegenber gerne euro htte zeuge erwiderte konto angeklagte geld abheben wolle hierauf sagte angeklagte geld konto zeugen abheben wolle zeuge fasste ansinnen zunchst scherz antwortete angeklagten konto dafr gengend geld vorhanden sei nunmehr erwiderte angeklagte spa sei whrenddessen nahm verlangen geld ntigen nachdruck verleihen rechten handinnenflche verborgene pistole jackentasche legte rechte hand waffe zeugen gerichtet linke krperhlfte theke zeuge etwa zwei zentimeter laufs gaspistole sehen konnte zeuge bergab angeklagten daraufhin euro denen bank verlie berfall wurde weder angeklagten wartelinie stehenden zeugen weiteren kunden bemerkt vorderen bereich raumes automaten geschfte ttigten ii landgericht unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung abgelehnt lgen formellen voraussetzungen abs satz stgb ergebe gesamtwrdigung angeklagten taten hang begehung erheblicher straftaten bestehe namentlich opfer seelisch krperlich schwer geschdigt infolge hangs fr allgemeinheit gefhrlich sei abs nr stgb jedoch fhre ausbung gerichtlichen ermessens blick derzeit verfassungs wegen gebotene strenge verhltnismigkeitsprfung ablehnung sicherungsverwahrung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt landgericht erwogen iii urteil aufzuheben soweit strafkammer unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgesehen steht revisionsbegrndung staatsanwaltschaft entnehmende beschrnkung revision frage nichtanordnung sicherungsverwahrung entgegen beschrnkung grundstzlich mglich vgl bgh nstz zulssig feststellungen vorliegen voraussetzungen stgb nahe liegt fall betracht kommenden maregeln gesetzliche regelung stgb rechtlich eng miteinander verknpft einheitliche entscheidung revisionsgerichts mglich abs stgb tter wenigs
  5516. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnster februar kosten schuldnerin unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde gem abs satz inso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo schuldnerin unterbreitete zulssigkeitsgrund versagung restschuldbefreiung abs nr inso beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger voraussetzt aufgrund januar ergangenen senatsentscheidung ix zb wm rn einlegung rechtsbeschwerde klrung gefunden danach setzt verwirklichung versagungsgrundes beschwerdegericht zutreffend angenommen beeintrchtigung befriedigung glubiger voraus gengt vielmehr verletzung auskunfts mitwirkungspflichten art geeignet befriedigung insolvenzglubiger gefhrden bgh beschl januar aao mrz ix zb wm rn brigen erweist einzelfallbezogene annahme beschwerdegerichts inhaber schuldnerin sei mitwirkungs auskunftsverpflichtungen abs nr inso ordnungsgem nachgekommen zulssigkeitsrelevanten gesichtspunkten beanstandungsfrei weiteren begrndung gem inso abs satz zpo abgesehen ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag mnster entscheidung lg mnster entscheidung'],['Soon']]
  5517. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch urteilsformel dahin ergnzt angeklagte brigen freigesprochen insoweit staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten tragen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen senat bemerkt stellungnahme nebenklage revisionsverfahren revisionsentscheidung ausgewirkt tolksdorf winkler becker pfister hubert'],['Soon']]
  5518. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen januar zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund geltend gemachten verste art abs gg liegen bergangen gergten vortrag klgers wonach gesellschafterdarlehen ber millionen euro insgesamt april mehreren teilbetrgen juni schuldnerin ausbezahlt worden berufungsgericht ausweislich tatbestands angefochtenen urteils kenntnis genommen entscheidungsgrnden berufungsgericht blick frage zahlungsunfhigkeit ausdrcklich unerheblich erachtet darlehen betrag anforderung schuldnerin mehreren teilbetrgen ausbezahlt wurde sachlage anforderungen art abs gg ge ngt prozessgrundrecht gibt anspruch darauf gericht vorbringen partei weise auseinander setzt fr richtig hlt art abs gg folgt pflicht gerichte partei vertretenen rechtsansicht folgen bgh beschl februar ix zr dstre rn davon abgesehen ungeachtet zeitpunkts tatschlichen auszahlung sofort abrufbarer kredit feststellungen berufungsgerichts vorlag prfung zahlungsunfhigkeit zahlungsmittel bercksichtigen uhlenbruck inso aufl rn jaeger mller inso rn hmbkomm inso schrder aufl rn vortrag klgers wonach schuldnerin ab mrz erheblichem mae lieferanten dienstleistungsforderungen beglichen grundlage rechtsauffassung berufungsgerichts entscheidungserheblich hilfe erstellten liquidittsbilanz zahlungsunfhigkeit schuldnerin ausgeschlossen angesichts feststellungen etwaige indizien zahlungsrckstnde gegenber besonders bedeutsamen glubigern schluss zahlungsunfhigkeit nahe legen knnen bedeutung klger rge inhalt sachvor trags schuldnerin offene kreditlinie gegenber zugestanden gehrt berufungsge richt vorbringen klgers ersichtlich kenntnis genommen verletzung art abs gg abweichenden tatschlichen wrdigung gelangt soweit zusammenhang berufungsgericht auerdem tatbestandliche feststellungen zpo zugrunde gelegt knnen tatbestandsberichtigungsantrag revisionsrge angegriffen bgh urt dezember ix zr wm rn erfolg beanstandet klger berufungsgericht klage gesichtspunkt abs nr inso geprft ausweislich tatbestandlichen feststellungen gegenstand berufungsverfahrens ausschlielich anspruch abs nr inso mangels tatbestandsberichtigungsantrages feststellungen bindend bgh aao vergeblich rgt beschwerde verletzung art abs gg soweit berufungsgericht davon ausgeht schuldnerin ber gesellschafterdarlehen millionen euro frei verfgen durfte fr annahme willkr reicht fragwrdige sogar fehlerhafte rechtsanwendung offensichtlicher rechtsfehler gengt erforderlich vielmehr fehlerhafte rechtsanwendung denkbaren gesichtspunkt rechtlich vertretbar daher schluss aufdrngt sachfremden erwgungen beruht rechtslage mithin krasser weise verkannt bverfge bghz bgh beschl januar ix zb juris rn davon jedoch gesprochen gericht rechtslage auseinander setzt auffassung sachlichen grundes entbehrt bverfge bgh beschl mai ix zb juris rn soweit berufungsgericht zahlungsunfhigkeit schuldnerin blick gesellschafterin gegebene darlehensforderung abgelehnt divergenz abs nr fall zpo gegeben fehlt bereits gebotenen darlegung inwieweit angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten rechtsstze vorentscheidung angefochtenen entscheidung bereinstimmen bghz zahlungsunfhigkeit besteht bereinstimmung verfahrensweise berufungsgerichts anfechtungsprozess vornehmlich hilfe liquidittsbilanz festzustellen vgl bgh urt oktober ix zr wm rn insoweit beanstanden berufungsgericht bereits wegen schuldnerin gesellschafterin eingerumten kredits zahlungsun fhigkeit abgelehnt sofort abrufbare kredite verfgbaren zahlungsmitteln schuldners zuzurechnen uhlenbruck aao jaeger mller aao hmbkomm inso schrder aao kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']]
  5519. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat erhobenen verfahrensrge senat eingeholte dienstliche uerung schffen revisionsfhrer aufgestellte behauptung bewiesen worden brigen verfahrensbeschwerde deshalb erfolg revisionsvorbringen entnehmen schffe unerheblichen zeitraum fest geschlafen bgh nstz bgh beschlu juli str vorbringen revision dauerte erste einschlafvorgang soweit verteidiger beobachtete zehn sekunden zweite vorgang ca minute beiden zeitrume fr verstndnis angeklagten gnstigen gutachtens rechtlich erheblich dargetan zumal vortrag fehlt lange einvernahme sachverstndigen insgesamt ge dauert sachverstndige whrend behaupteten schlafphasen ausgefhrt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen meyer goner maatz athing ernemann'],['Soon']]
  5520. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen beklagten gesamtschuldner beklagte weitere beklagten jeweils weitere auergerichtlichen kosten klgerin beschwerdeverfahren tragen beklagten gesamtschuldner beklagte weitere beklagten jeweils weitere auergerichtlichen kosten drittwiderbeklagten beschwerdeverfahren fallen beklagten last brigen tragen parteien auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahren streitwert festgesetzt grnde beschwerde macht erfolg geltend beklagten sei weitgehend untersagt worden druckerpatronen europischen wirtschaftsraum einzufhren verbot dahin auszulegen richtet markeninhaberin zustimmung europischen wirtschaftsraum verkehr gebracht worden art abs gmv erfasst schadensersatzpflicht bezugnahme unterlassungsantrag einfuhr vertrieb denen voraussetzungen erschpfung vorliegen weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kostenentscheidung beruht abs abs zpo bornkamm bscher kirchhoff schaffert lffler vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5521. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar kirchgener justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs umfang prozevollmacht anwaltsproze bgh urteil januar viii zr olg dsseldorf lg dsseldorf viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftstze januar eingereicht konnten vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch ball wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fordert zahlung restkaufpreises fr bernahme betriebenen unternehmens beklagte landgericht klage abgewiesen urteil rechtsanwlte dres gelegt begrndet partner namens klgerin berufung verfahren oberlandesgericht beklagte gergt rechtsanwlte dres kollegen seien prozefhrung bevoll mchtigt echtheit vorgelegten vollmachtsurkunde namen damaligen liquidatorin klgerin unterzeichnet beklagte bestritten vorinstanz daraufhin ange hrt berufungsgericht erklrt erstinstanzlichen bevollmchtigten klgerin beauftragt interessen klgerin wahrzunehmen mann vereinbart abschlu ersten rechtszuges sache erledigt solle nachdem urteil ersten instanz ergangen mann berufung gegangen sagen eigenschaft mann berufung gegangen vertrete klgerin liquidatorin rechtsanwalt dr telefoniert erklrt weiteren rechtsstreit berufungsinstanz oberlandesgericht fhren mchte berufung durchgefhrt anschlu erklrung rechtsanwalt dr mandat fr klgerin niedergelegt daraufhin beklagte erla versumnisurteils beantragt beschlu mrz berufungsgericht parteien verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen berufung eingelegt worden sei auftrag vollmacht klgerin fr rechtsmittel vorliege rechtsanwlte dres kollegen mrz gericht eingegangenem schriftsatz ablichtung schreibens erstinstanzlichen bevollmchtigten rechtsanwalt sem schreiben bittet januar vorgelegt rechtsanwalt rechtsanwlte dres partner klgerin ergangene landgerichtli che urteil fristwahrend berufung einzulegen oberlandesgericht berufung klgerin unzulssig verworfen kosten zweiten instanz rechtsanwlten dres sch auferlegt revision begehrt klgerin aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits oberlandesgericht entscheidungsgrnde zpo statthafte brigen zulssige revision erfolg oberlandesgericht berufung klgerin begrndung verworfen fr klgerin aufgetretenen rechtsanwlte dres kollegen seien klgerin rechtswirksam beauftragt bevollmchtigt worden anhrung damaligen liquidatorin ergeben sei rechtsanwlten weder alleinigen vertreterin klgerin mandat fr berufung erteilt worden zurechenbaren weise entsprechenden schein gesetzt erstinstanzliche bevollmchtigte klgerin rechtsanwlten dres kollegen rechtswirksamen auftrag durchfhrung berufung entsprechender vollmacht erteilen kn nen verhltnis klgerin befugnis eingerumt worden sei ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht unrecht angenommen fr klgerin zweiter instanz aufgetretenen rechtsanwlten fehle prozevollmacht zutreffend rgt revision oberlandesgericht vorschriften abs zpo verkannt halbs zpo ermchtigt erstinstanzlichen anwalt erteilte prozevollmacht bestellung bevollmchtigten fr hhere instanz damalige liquidatorin klgerin berufungssenat erklrt rechtsanwalt vollmacht fhrung rechtsstreit erteilt schreiben januar belegt rechtsanwlte dres kollegen durchfhrung berufung beauftragt schriftlich erteilte vollmacht revisionsgericht bercksichtigt erla prozeurteils april ausgestellt worden vgl gms ogb bghz einschrnkung prozevollmacht liquidatorin klgerin lediglich erstinstanzliches verfahren gegenber gericht beklagten bedeutung dabei unerheblich liquidatorin bereits erstinstanzlichen bevollmchtigten gegenber uerte wolle berufungsverfahren durchfhren erst gegenber fr zweite instanz beauftragten anwlten erklrte abs zpo konnte liquidatorin gegenber beklagten ganz einhelliger ansicht gegenber gericht musielak weth zpo aufl rdnr vgl bghz zpo beschriebenen umfang erteilten prozevollmacht wirksam vertretung fr erste instanz
  5522. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit vornahme sexueller handlungen person jahren sowie wegen versuchter vornahme sexueller handlungen person jahren wegen vornahme sexueller handlungen person jahren fllen einbeziehung urteils amtsgerichts berlintiergarten gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts auerdem beanstandet verfahren rechtsmittel rge verletzung abs stpo erfolg beschwerdefhrer beanstandet recht landgericht drei tatopfer vernommen gem abs satz stpo ber zeugnisverweigerungsrecht belehren tchter damaligen ehefrau angeklagten angeklagten entgegen auffassung strafkammer verwandt verschwgert beendigung ehe gerader linie verschwgert bgb daher abs nr stpo verweigerung zeugnisses berechtigt rechtsfehler angefochtene urteil beruhen landgericht berzeugung tterschaft angeklagten vornehmlich angaben stieftchter gesttzt beruhen urteils unterbleiben gebotenen belehrung entgegen auffassung generalbundesanwalts berlegung ausgeschlossen zeuginnen htten ordnungsgemer belehrung ber zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt vgl bghr stpo abs satz verletzung insbesondere anhaltspunkte dafr zeuginnen zeugnisverweigerungsrecht hauptverhandlung landgericht trotz fehlender belehrung ohnehin bekannt ersichtlich ermittlungsrichterliche vernehmung zeuginnen ordnungsgemer belehrung kenntnis ergeben knnte vorausgegangen umstand zeuginnen polizei ordnungsgemer belehrung ausgesagt lt weder schlu recht verweigerung zeugnisses hauptverhandlung bekannt rechtfertigt annahme belehrung erneut aussage bereit wren sache bedarf daher neuer verhandlung tatrichter gelegenheit hintergrund familiren situation angeklagten fr beweiswrdigung mglicherweise unerheblichen nheren umstnde aufdeckung taten sowie entstehungsgeschichte aussagen festzustellen urteil mitzuteilen aufgehobene urteil gibt brigen anla hinweis urteilsformel gem abs stpo rechtliche bezeichnung tat anzugeben nachtrglichen gesamtstrafenbildung gem stpo frheren urteile strafen einbezogen tolksdorf richter bundesgerichtshof pfister dr miebach becker infolge urlaubs unterzeichnung gehindert tolksdorf winkler'],['Soon']]
  5523. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja videospiel konsolen ii urhg abs wirksame technische manahmen schutz videospiels computerprogramm urheberrechtlich geschtzten werken besteht urhg geschtzt sinne abs urhg wirksame technische manahme schutz videospielen darin bestehen karten denen videospiele gespeichert konsole videospiele gespielt abmessungen aufeinander abgestimmt ausschlielich karten gespeicherten videospiele konsole gespielt knnen abspielen unbefugt vervielfltigter videospiele konsole verhindert schlssel schloss prinzip wirksame technische manahmen sinne abs urhg urhg geschtzt einsatz grundsatz verhltnismig keit wahrt legale nutzungsmglichkeiten bermiger weise beschrnkt beurteilung vorrichtungen sinne abs nr urhg hauptschlich fr zweck entworfen hergestellt worden umgehung wirksamer technischer manahmen ermglichen kommt entscheidend objektive zweckbestimmung vorrichtungen tatschlichen verwendung zeigt versto abs urhg verletzt weder urheberrecht urheberrechtsgesetz geschtztes recht sinne abs satz abs satz urhg fortfhrung bgh urteil juli zr grur wrp clone cd speichermedien vornahme vervielfltigungen verwendet worden leermedien weder vervielfltigungsstcke sinne abs satz urhg vorrichtungen sinne abs satz urhg herstellung vervielfltigungsstcke gedient leermedien abs satz urhg entsprechend anwendbar geschftsfhrer verletzung absoluter rechte vertretene gesellschaft persnlich strer unterlassung anspruch genommen irgendeiner weise willentlich adquat kausal verletzung geschtzten rechts beitrgt dabei zumutbare verhaltenspflichten verletzt fortfhrung bgh urteil juni zr bghz geschftsfhrerhaftung bgh urteil november zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beiden klgerinnen entwickeln produzieren vertreiben videospiele videospiel konsolen darunter konsole nintendo ds zahlreiche dafr passende spiele fr konsole passende spiele klgerinnen verbundenen nintendo of europe gmbh angeboten klgerin inhaberin urheberrechtlichen schutzrechte computerprogrammen sprach musik lichtbild filmwerken sowie laufbildern bestandteil videospiele klgerin tochterunternehmen klgerin berechtigt geistigen eigentumsrechte klgerin weltweit durchzusetzen videospiele ausschlielich besonderen fr nintendo ds konsole passenden speichermedien slot karten angeboten kartenschacht konsole slot eingesteckt karten verfgen ber eingebauten speicher software sowie grafik audiodateien spiele gespeichert endkundenmarkt gerte erhltlich denen karten ausgelesen beschrieben knnen slot eingesteckte karte knnen konsole spiele geladen gespielt klgerinnen slot karten speziell fr nintendo ds konsole entwickelt vervielfltigung spiele durchschnittsverbraucher verhindern frhere beklagte nachfolgend schuldnerin deren geschftsfhrer beklagten ber deren vermgen laufe revisionsverfahrens insolvenzverfahren erffnet jetzige beklagte nachfolgend beklagter insolvenzverwalter bestellt worden bot jahr internet adapter fr nintendo ds konsole adapter slot karten form gre genau nachgebildet slot konsole passen verfgen ber einschub fr micro sd karte ber eingebauten speicherbaustein flashspeicher nutzer konsole knnen hilfe adapter internet angebotene kopien spielen klgerinnen dritten auslesen originalkarten umgehung kopierschutzmanahmen erstellt worden konsole verwenden laden kopien spiele internet herunter bertragen entweder micro sd karte anschlieend adapter eingesteckt unmittelbar eingebauten speicherbaustein adapters mithilfe adapter nintendo ds konsole fr vielzahl spielen anbieter genutzt klgerin sieht vertrieb adapter versto vorschrift abs urhg schutz wir
  5524. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stpo abs stgb ff einstellungsurteil wegen verjhrung tatschlichen rechtlichen voraussetzungen verfahrenshindernisses revisionsrechtlich berprfbaren weise festzustellen begrnden bgh urteil oktober str lg bamberg strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof rothfu richterin bundesgerichtshof elf richter bundesgerichtshof dr graf prof dr jger staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft angeklagte persnlich rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bamberg februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen betruges zehn fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde angeordnet erkannten gesamtfreiheitsstrafe sechs monate vollstreckt gelten hinsichtlich zweier weiterer taten verfahren wegen verjhrung eingestellt urteil richtet revision staatsanwaltschaft verletzung formellen materiellen rechts gergt staatsanwaltschaft beanstandet insbesondere landgericht bandenmitgliedschaft angeklagten angenommen gewerbsmige begehungsweise betruges verneint deshalb qualifikation abs stgb bejaht folge landgericht zwei fllen eintritt verjhrung ausgegangen fllen schuldspruch gem grundtatbestand abs stgb zugrunde gelegt rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten sachrge vollem umfang erfolg eingehens verfahrensrge ebenfalls gewicht zukommt bedarf landgericht festgestellt angeklagte mitglied bande zusammengeschlossen knftig dauer vielzahl fllen beteiligung weiterer personen vorstzlich kfzunflle herbeizufhren fingierten unfallschden fahrzeugen betrgerischer weise gegenber jeweiligen versicherungsgesellschaften abzurechnen gegenber wahrheitswidrig angaben schden verkehrsunfllen verursacht worden ua chef bande inhaber autohauses angeklagte geringverdiener angestellt landgericht zehn flle dargestellt denen angeklagte bandenmitglied taten mitwirkte jedoch gewerbsmige begehungsweise insbesondere deshalb verneint verbleib versicherungsleistungen teilweise ungeklrt sei angeklagte einzelnen fllen direkte auszahlung erhalten gutschriften firmenkonto konto freundin kenntnis gehabt lohn unregelmigen prmienleistungen versicherungsleistungen beglichen worden seien kostenlose nutzung fahrzeugen beteiligung versicherungsbetrug zurckzufhren sei unwiderlegbaren angaben glaubhaft gestndigen angeklagten sei insoweit auszugehen hinsichtlich beiden wegen verjhrung eingestellten flle teilt landgericht lediglich oktober bzw januar begangen wurden obigen ausfhrungen fehlenden gewerbsmigkeit entsprechend gelten wrden einstellung fllen anklage hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht rechtsfehlerhaft hinreichenden feststellungen getroffen revisionsgericht prfung ermglichen taten bandenmig gewerbsmig begangen wurden entgegen ansicht gerichts verjhrt wren fr abs stgb fr abs stgb zehnjhrige verjhrungsfrist abs nr stgb gilt einstellungsurteil abs stpo wegen verjhrung tatschlichen rechtlichen voraussetzungen verfahrenshindernisses revisionsrechtlich berprfbaren weise festzustellen begrnden tatrichter verpflichtet verfahrensvoraussetzungen prfen grundstzlich darzulegen revisionsgericht nachgeprft knnen soweit berprfung tatrichter obliegende feststellung tatsachen erforderlich rechtsfehlerfrei treffen gegebenenfalls wrdigen begrndungszwang ergibt sowohl stpo natur sache vgl rgst meyer goner stpo aufl rn stpo lwe rosenberggollwitzer stpo aufl rn julius hk stpo rn kmr paulus stpo rn olg hamm mdr mwn olg kln njw wrde pauschale tatschlicher hinsicht nher belegte angabe tatrichters bestimmtes verfahrenshindernis bestehe verfahrensvoraussetzung fehle fr ausreichend erachten wre betreffende verfahrensbeteiligte unkenntnis gericht gegeben unterstellten mitgeteilten sachverhalts vielen fllen gar la
  5525. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart august kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen mai soweit amtsgericht versorgungsausgleich ziffer entscheidung wege quasi splittings abs bgb durchgefhrt beschwerdewert grnde parteien juni geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren april ehemann antragsgegner geboren april juni zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellerin beim landesamt fr be soldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich mai sowie lasten versorgung antragstellerin zusatzversorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes baden wrttemberg zvk weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragsgegner bfa weitere rentenanwartschaften hhe monatlich mai begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen juni mai abs bgb anwartschaften antragstellerin beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich mai zvk hhe dynamisiert tragsgegners bfa hhe monatlich mai ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa zvk rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragstellerin vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegner analoge quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegners gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragstellerin versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieen
  5526. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet januar fahrner justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr cc geltend gemachter unterhaltsanspruch grundstzlich schon eintritt verjhrung whrend hemmung abs satz nr bgb verwirkt fortfhrung senatsurteil bghz famrz senatsbeschluss juni xii za famrz bloe unterlassen geltendmachung unterhalts fortsetzung begonnenen geltendmachung umstandsmoment verwirkung begrnden anschluss senatsurteil oktober xii zr njw rr bgh beschluss januar xii zb olg karlsruhe ag mannheim ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger guhling fr recht erkannt rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe mrz zurckweisung weitergehenden rechtsmittels teilweise aufgehoben beschwerde antragsgegners beschluss amtsgerichts mannheim august teilweise abgendert zurckweisung weitergehenden beschwerde insgesamt folgt neu gefasst antragsgegner verpflichtet antragsteller fr zeitraum juli august rckstndigen kindesunterhalt hhe zuzglich zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit august zahlen brigen antrag abgewiesen kosten erstinstanzlichen verfahrens antragsgegner antragsteller tragen antragsgegner kosten beider rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen grnde beteiligten streiten rckstndigen kindesunterhalt fr zeit juli august antragsteller juni geborene sohn antragsgegners lebte whrend streitgegenstndlichen unterhaltszeitraums mutter befand allgemeinen schulausbildung schreiben juli forderte antragsgegner auskunftserteilung ber einkommens vermgensverhltnisse zahlung unterhalt schreiben juli erteilte antragsgegner begehrte auskunft nachdem antragsteller ber einkommen mutter informiert worden errechnete antragsgegner oktober entfallende unterhaltsquote forderte antragsteller besttigung worauf reagierte antragsgegner zahlte dreimal erstmals schreiben august bezifferte antragsteller monatlichen unterhaltsanspruch schreiben august wies antragsgegner unterhaltsforderung zurck verwies antragsteller klageweg dezember beantragten januar erlassenen mahnbescheid antragsgegner widerspruch eingelegt januar angeforderte zweite gebhrenhlfte antragsteller juli eingezahlt worauf verfahren fr streitige verfahren zustndige amtsgericht abgegeben worden juli angeforderte anspruchsbegrndung antragsteller januar eingereicht amtsgericht antragsgegner antragsgem zahlung unterhaltsrckstands abzglich zahlungen nebst zinsen verpflichtet oberlandesgericht antrag beschwerde antragsgegners abgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellers wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde kleinen teil erfolg auffassung oberlandesgerichts entscheidung juris verffentlicht unterhaltsansprche allgemeinen grundstzen gem bgb verwirkt verwirkung knne deutlich frher greifen verjhrung unterhaltsberechtigter zeitnah unterhalt angewiesen sei knne unterhaltsschuldner zeitnah durchsetzung ansprche rechnen verwirkung knne bercksichtigung umstandsmoments betracht kommen unterhaltsglubiger angeforderte auskunft ber einkommensverhltnisse unterhaltsschuldners unterhaltsanspruch beziffere richtig sei whrend hemmung verjhrung verwirkung regel betracht komme mageblich sei umstands zeitmoment erfllt seien vorliegend fall sei zeitmoment sei ablauf jahres fr betreffenden unterhaltsansprche erfllt ebenfalls fr minderjhrigenunterhalt fr unterhalt privilegierter volljhriger gelte umstandsmoment sei erfllt antragsgegner darauf vertrauen knnen unterhalt mehr fr streitgegenstndlichen unterhaltszeitraum geltend gemacht hinblick beengten verhltnisse antragsgegners bedrfe besonderen feststellungen fortfall unterhaltszahlungen eingerichtet antragsgegner unterhaltsverpflichtung monatlich errechnet stehe entgegen besttigung antragstellers sei eingegangen antragsteller vielmehr berhaupt reagiert teilzahlungen antragsgegner dreimal geleistet zahlungen eingestellt reaktion antra
  5527. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz gibt insolvenzverwalter fr wohnraummietverhltnis schuldners enthaftungserklrung ab anspruch schuldners rckzahlung gesetzlich zulssige hhe bersteigenden mietkaution insolvenzbeschlag frei bgh beschluss mrz ix zb lg karlsruhe ag karlsruhe ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde oktober wurde ber vermgen schuldners verbraucherinsolvenzverfahren erffnet weitere beteiligte treuhnder bestellt dezember gab weitere beteiligte gegenber vermieter wohnung schuldners enthaftungserklrung abs satz inso ab beschluss april wurde insolvenzverfahren aufgehoben juli endete mietverhltnis ber wohnung schuldners vermieter berwies schuldner beginn mietverhltnisses gezahlte mietkaution hhe zuzglich zinsen anderkonto weiteren beteiligten beantragte anordnung nachtragsverteilung ber guthaben insolvenzgericht antrag weiteren beteiligten abgelehnt sofortige beschwerde erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte begehren ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig sache jedoch unbegrndet beschwerdegericht ausgefhrt nachtragsverteilung komme betracht grundstzlich handle anspruch schuldners rckzahlung mietkaution gegenstand insolvenzmasse gebe insolvenzverwalter mietverhltnis erklrung abs satz inso frei stehe kautionsguthaben allein schuldner ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand nachtragsverteilung allein betracht kommenden norm abs nr inso angeordnet schlusstermin gegenstnde masse ermittelt voraussetzungen liegen anspruch schuldners mietkaution gehrt insolvenzverwalter enthaftungserklrung abs satz inso abgegeben mehr insolvenzmasse insolvenzmasse fllt gem abs inso gesamte vermgen schuldners zeit erffnung verfahrens gehrt whrend verfahrens erlangt anspruch rckzahlung mietkaution entsteht aufschiebend bedingt beendigung mietverhltnisses rckgabe mietsache bereits entrichtung kaution vermieter begrndet anwartschaftsrecht insolvenzverfahren ber vermgen mieters insolvenzmasse gehrt bgh beschluss oktober ix za wm rn gegenstnde masse knnen insolvenzverwalter freigegeben folge insolvenzbeschlag endet schuldner verwaltungs verfgungsbefugnis wiedererlangt bgh beschluss april ix za wm rn mwn forderung freigegeben fllt deren beitreibung erzieltes vermgen insolvenzmasse bgh urteil april ix zr bghz mai ix zr wm rn insolvenzverwalter abs inso wirkung fr insolvenzmasse fortbestehende mietverhltnis ber wohnung schuldners abs satz inso kndigen erklren ansprche ablauf bestimmten kndigungsfrist fllig insolvenzverfahren geltend gemacht knnen abs satz inso einfhrung regelung gesetz nderung insolvenzordnung gesetze oktober bgbl gesetzgeber schuldner obdachlosigkeit schtzen drohte insolvenzverwalter mietverhltnis ber wohnung schuldners kndigte mietkaution fr masse vereinnahmen zugleich insolvenzverwalter weiterhin mglichkeit masse belastungen mietverhltnis freizustellen vgl btdrucks neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs beschrnkt wirkung enthaftungserklrung insolvenzverwalters treuhnders abs satz inso darauf insolvenzmasse fr ablauf kndigungsfrist fllig werdenden verbindlichkeiten mietverhltnis mehr haftet wirksamwerden erklrung geht vielmehr verfgungs verwaltungsbefugnis betreffend mietverhltnis ber wohnung schuldners vollem umfang verwalter schuldner ber bgh urteil april viii zr wm rn ff mai ix zr wm rn ff juni viii zr bghz rn vermieter deshalb zeitpunkt kndigung schuldner richten bgh urteil april aao rn fr klage vermieter auszahlung enthaftungserklrung entstandenen nebenkostenguthabens fehlt insolvenzverwalter prozessfhrungsbefugnis bgh urteil mai aao rn kndigungssperre nr inso verliert geltung bgh urteil juni aao rn ff wirksamwerden enthaftungserklrung scheidet anspruch schuldners rckzahlung mietkaution gesetz
  5528. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen ntigung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen festgestellt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richterin bundesgerichtshof cirener rechtfertigen grnde richterin bundesgerichtshof cirener gem stpo angezeigt ersten hlfte jahres berliner richterkollegin zivilrechtlichen bereich benennung wirtschaftsrechtlich erfahrenen strafverteidigers gebeten worden sei schwiegervater freundin sei inhaftierter beschuldigter groen wirtschaftsstrafverfahren augsburger gerichtsbezirk daraufhin mehrere bekannte strafverteidiger genannt darunter rechtsanwalt dr mrz jahres feier schwiegertochter angeklagten erfahren mandat ber nommen revisionsbegrndungsschrift verfasst gesprche ber verfahrensgegenstndlichen tatvorwrfe zeitpunkt gefhrt angeklagte sei bekannt verfahren betreffend angeklagten str steht vorliegendem revisionsverfahren sachlichem zusammenhang verfahrensbeteiligten verfahren erhielten deshalb rechtliches gehr sowohl generalbundesanwalt verteidiger rechtsanwalt hierauf mitgeteilt sicht bedenken mitwirkung richterin bundesgerichtshof cirener bestehen ansicht schliet senat angezeigte sachverhalt richtigkeit zweifel bestehen geeignet besorgnis befangenheit richterin bundesgerichtshof cirener begrnden nack rothfu sander jger radtke'],['Soon']]
  5529. [['bundesgerichtshof beschluss zb september kostenfestsetzungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg zpo statthafte rechtsmittel entscheidungen ber sofortige beschwerden angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit soweit gesetzlich angeordnet worden kostenfestsetzungsangelegenheiten sofortige weitere beschwerde ff fgg rechtsbeschwerde ff zpo senat beschl september zb njw insoweit aufgabe senat beschl mrz zb njw bgh beschl september zb olg karlsruhe lg freiburg ag lrrach zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsmittel beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts freiburg april aufgehoben kostenfestsetzungsbeschluss amtsgerichts lrrach januar abgendert grund beschlusses amtsgerichts lrrach september beteiligten beteiligten kosten nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz bgb seit oktober erstatten geschftswert verfahrens sofortigen beschwerde betrgt grnde beteiligte wohnungseigentmergemeinschaft beteiligte wohnungs teileigentmerin beteiligte machte beteiligte nachzahlung abrechnung fr jahr rckstndige vorauszahlungen wirtschaftsplan fr wirtschaftsplan fllig werdenden zahlungen geltend amtsgericht gem zuletzt gestellten antrgen beteiligten mndliche verhandlung ergangenen beschluss beteiligte zahlung verpflichtet gerichtlichen auergerichtlichen kosten auferlegt kostenfestsetzungsantrag beteiligte neben verfahrensgebhr terminsgebhr zzgl anteiliger umsatzsteuer ansatz gebracht amtsgericht kostenfestsetzungsbeschluss gebhr entstanden erachtet daher bercksichtigt kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige beschwerde landgericht zurckgewiesen sofortige weitere beschwerde wegen grundstzlichen bedeutung sache zugelassen oberlandesgericht auffassung gem abs fgg fr entscheidung ber beteiligten eingelegte rechtsmittel zustndig sei sieht sachentscheidung entscheidung senats mrz zb njw rpfleger gehindert sache deshalb bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage statthaft abs abs fgg zpo abs fgg voraussetzungen abs fgg gegeben wohnungseigentumssachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit abs gilt fr nebenverfahren kostenfestsetzung staudinger wenzel bgb rdn kk abramenko rdn zugehrigkeit kostenfestsetzung freiwilligen gerichtsbarkeit ndert dadurch grund abs fgg angeordneten verweisung vorschriften zivilprozessordnung ber kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden bghz gegenstand vorlage rechtsfrage auslegung bundesgesetzlichen bestimmung betrifft verfahrensvorschriften beziehen zustndigkeit vorlegenden oberlandesgerichts entscheidung ber weitere beschwerde begrnden erst kompetenz vorlage bundesgerichtshof ergibt vgl bgh beschl februar iv zb njw beschl november iv zb rpfleger keidel meyer holz fgg aufl rdn bassenge herbst roth fgg aufl rdn vorlegende gericht wiche vertretenen auslegung entscheidung senats mrz zb njw rpfleger ab auffassung vorlegenden gerichts beantwortung streitigen rechtsfrage ber sofortige weitere beschwerde entscheiden knne fr senat bindend senat bghz voraussetzung jedoch entscheidung vorlegende gericht abweichen rechtsfrage betrifft senat beschl juni zb nzm beschl september zb njw rr fall vorlage berechtigende abweichung ergibt unterschiedlichen auslegungen vorschriften senat insoweit instanzenzug fr beschwerdeverfahren kostenfestsetzungsverfahren angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit betreffen senat beschluss september zb njw ausgefhrt verweisung abs fgg zpo entnommen knne gesetz reform zivilprozesses juli bgbl eingefhrte rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zpo gvg kostenfestsetzungsverfahren freiwilligen gerichtsbarkeit gegeben solle vielmehr verfahren eigenen abschlieenden zustndigkeitsregelungen fgg verbleibe entscheidung vorlegende gericht folgen mchte ergibt abweichung beschluss senats mrz zustndigkeit fr nunmehr zulssiges weiteres rechtmittel beschwerdeentscheidungen kostenfestsetzungssachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit iii sofortige weitere beschwerde zulssig rechtsmittel statthaft angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit fin
  5530. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk nein bghz nein bghr nein zpo glubiger miteigentmers grundstcks anspruch aufhebung gemeinschaft sowie teilung auszahlung erlses gem zpo pfnden berweisen lassen zpo fortfhrung bghz bgh beschlu dezember vii zb lg potsdam ag knigs wusterhausen vii zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterinnen dr kessal wulf safari chabestari dezember beschlossen rechtsbeschwerden schuldners drittschuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts potsdam februar kosten beschwerdefhrer zurckgewiesen wert grnde zweckverband erwirkte wegen hauptforderung zuzglich zinsen kosten pfndungs berweisungsbeschluss ansprche schuldners drittschuldnerin ehefrau aufhebung miteigentumsgemeinschaft grundstck bruchteil entsprechende teilung auskehrung erlses gegenstand dagegen gerichtete erinnerung drittschuldnerin erfolg geblieben landgericht beschwerdebefugnis schuldners bejaht amtsgericht entscheidung getroffen sen sachlich beschwere sofortigen beschwerden schuldners drittschuldnerin jedoch zurckgewiesen dagegen wenden beide rechtsbeschwerde ii gem abs satz nr zpo statthaften brigen zulssigen rechtsmittel unbegrndet beschwerdegericht soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren interesse ausgefhrt zustimmung drittschuldnerin bgb zweckverband angestrebten vollstreckungsmanahme bedurft vorschrift solle ehegatten folgen bestimmter verpflichtungs verfgungsgeschfte schtzen glubiger gestellte vollstreckungsantrge sei jedoch anwendbar rechtsbeschwerde hlt entgegen gepfndete zweckverband einziehung berwiesene forderung sei abtretbar infolgedessen pfndbar abs zpo miteigentumsanteil schuldners stelle nahezu gesamtes vermgen dar verfgung darber bedrfe daher abs bgb zustimmung ehefrau verweigere miteigentum stehende gebude sei eheliche wohnung aufhebung gemeinschaft willen drittschuldnerin daher statthaft art abs gg bgb auffassung rechtsbeschwerde folgen wesentlichen rechtsfragen hchstrichterlichen rechtsprechung bereits entschieden miteigentmer grundstcks bruchteilen bgb gem abs bgb jederzeit aufhebung gemeinschaft insbesondere versteigerung unteilbaren grundstcks gem abs bgb verbindung ff zvg verlangen zustimmung miteigentumsanteilen entsprechenden teilung auszahlung auerhalb zwangsversteigerungsverfahrens verteilenden erlses fordern glubiger miteigentmers anspruch aufhebung gemeinschaft versteigerung ganzen grundstcks sowie teilung auszahlung erlses gem zpo pfnden berweisen lassen zpo steht entgegen anspruch aufhebung gemeinschaft allein miteigentumsanteil abtretbar abs abs zpo pfndbar anspruch auseinandersetzung jedenfalls ausbung berlassen abs zpo bertragbare knftige recht miteigentumsanteil entsprechenden teil versteigerungserlses abgetreten worden deshalb aufhebungsanspruch allein zusammen knftigen anspruch anteilen entsprechende teilung auskehrung versteigerungserlses gepfndet berwiesen bgh urteile februar ix zr bghz februar ix zr bghz pfndende forderung besteht fr erlass pfndungs berweisungsbeschlusses prfen materiellrechtliche einwendungen pfndung unterworfene forderung deshalb belang zweckverband angebliche forderung schuldners ehefrau aufhebung bruchteilen bestehenden miteigentumsgemeinschaft zugegriffen anspruch besteht drittschuldnerin geltend gemacht einwendung art abs gg bgb seltenen ausnahmefllen entgegengesetzt gegebenenfalls einziehungsprozess festzustellen daher braucht entschieden durchsetzung aufhebungsanspruchs ausfhrung teilung bgb ff zvg bgb scheitert verneinend olg karlsruhe rpfleger olg dsseldorf rpfleger olg kln njw rr lg bielefeld rpfleger beschwerdegericht jedoch zutreffend darauf hingewiesen bgb glubiger ehegatten daran hindert vermgen zugriff nehmen vorschrift gibt ehegatten recht zwangsvollstreckung widersetzen betreffenden vermgensgegenstand ganze nahezu ganze vermgen ehepartners handelt bgh urteil februar xii zr bghz dressler kuffer kessal wulf bauner safari chabestari vorinstanzen ag knigs wusterhausen entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']]
  5531. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu senats fr familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig januar kosten magabe zurckgewiesen ziff dm ziff dm ersetzt beschwerdewert grnde parteien august geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren august ehefrau antragsgegnerin geboren mrz juli zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich geregelt beschwerde vbl oberlandesgericht entscheidung versorgungsausgleich abgendert dahin neu gefat wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto tragsgegnerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragstellers landesversicherungsanstalt schleswig holstein lva weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen juni bertragen ferner lasten versorgung antragsgegnerin versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellers lva rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen juni begrndet dabei oberlandesgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen august juni abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung lva bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe dm fr antragsteller dm fr antragsgegnerin ausgegangen fr parteien vbl bestehenden anwartschaften oberlandesgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragsteller monatlich dm versorgungsausgleich zugrunde gelegt versorgungsrente antragsgegnerin zeitpunkt endes ehezeit bereits bezieht wurde umgewertet hhe monatlich dm bezogen juni versorgungsausgleich einbezogen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte antragstellers insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien sowie lva bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr parteien vbl bestehenden anwartschaften bzw versorgungen anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium volldynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  5532. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo inso vorpfndung frher drei monate eingang insolvenzantrags ausgebracht fllt hauptpfndung dagegen inso erfassten bereich richtet anfechtung insgesamt vorschrift inso bgh urteil mrz ix zr olg brandenburg lg cottbus ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser dr detlev fischer fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april urteil zivilkammer landgerichts cottbus august sowie versumnisurteil februar aufgehoben beklagte verurteilt klger euro nebst zinsen ber basiszinssatz seit april zahlen kosten rechtsstreits klger beklagte tragen sumnis erster instanz verursachten kosten fallen klger last rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag juni oktober erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin grundlage vollstreckbaren notariellen urkunde mai brachte beklagte sparkasse schuldnerin wegen teilforderung mio dm zwei vorpfndungen drittschuldnern ebenfalls banken mrz zugestellt wurden pfndungs berweisungsbeschlsse mrz pfndete angeblichen ansprche schuldnerin banken kontoverbindungen beschlsse wurden drittschuldnern mrz april zugestellt april april berwiesen drittschuldner insgesamt dm beklagte eingang zahlungen pfndungen aufheben lie klger gesttzt tatbestnde deckungsanfechtung vorsatzanfechtung rckgewhr betrages verlangt tag zustellung klage klageforderung hierauf beschrnkt vorinstanzen klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsbegehren entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg fhrt verurteilung beklagten sparkasse berufungsgericht ausgefhrt abs inso lasse anfechtung sttzen vorschrift rechtshandlung schuldners voraussetze streitfall fehle inso msse glubigerbenachteiligende rechtshandlung letzten drei monaten antrag vorgenommen worden treffe vorpfndungen isoliert anfechtbar seien sptere anfechtbaren zeitraum fallende rechtshandlungen knnten mehr angefochten anfechtungsgegner vorausgegangene mehr anfechtbare rechtshandlung insolvenzfeste sicherung verschafft worden sei rechtsgedanke sei verhltnis hauptpfndung befriedigung einerseits vorpfndung andererseits bertragen folge hauptpfndung innerhalb frist abs zpo erst erlass allgemeinen verfgungsverbots erffnung insolvenzverfahrens sei wirksam gelte hauptpfndung rckschlagsperre inso unterfalle hauptpfndung dagegen beginn frist inso ausgebracht bleibe wirksam vorpfndung behalte abs zpo angeordnete wirkung ii begrndung hlt rechtlichen berprfung punkten stand berufungsgericht ausgangspunkt richtig gesehen beklagten mrz abs zpo ausgebrachten vorpfndungen falls selbstndige rechtshandlungen sinne inso jeweils teil mehraktigen rechtshandlung anzusehen wren ebenso innerhalb monatsfrist abs satz zpo bewirkten pfndungen selbstndig anfechtbar wren gleiches gilt fr wiederum zeitlich nachfolgenden berweisungen drittschuldner april april vgl bgh urt mrz ix zr wm mnchkomm inso kirchhof rn zutreffend anfechtung befriedigung streitfall berweisungen drittschuldner erfolgversprechend vorausgegangenen pfndungen insolvenzbestndig glubiger anfechtungsfestes pfandrecht erworben braucht davon gedeckte zahlungen zurckzugewhren glubiger benachteiligen bghz bgh urt februar ix zr wm verffentlichung bestimmt bghz gilt berweisung erst aufgrund absprache erfolgt wonach pfndungs berweisungsbeschluss zahlung bestimmten betrages aufgehoben fall zahlung pfandrecht gedeckt vgl bgh urt februar ix zr aao berufungsgericht richtig erkannt beiden vorpfndungen isoliert betrachtet inso anfechtbar vorschriften rechtshandlungen besonders geschtzten zeitlichen bereich erfassen drei monate stellung insolvenzantrags beginnt anfechtung abs inso scheitert daran zwangsvollstreckungshandlungen glubigers vorstzliche rechtshand lung gleichstehende unterlassung schuldners bestimmung anfechtbar bgh urt februar ix zr aao fr rechtshandlung schuldners zusammenhang ausgebrachten vorpfndungen fehlt tatrich
  5533. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen vorteilsannahme ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg april verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen vorteilsannahme geldstrafe tagesstzen je verurteilt wovon tagesstze wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung fr vollstreckt erklrt verurteilung wendet angeklagte rgen verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nheren errterung bedarf lediglich verfahrensrge punkt revisionsbegrndung verletzung nr stpo verbindung art abs satz gg rge erkennende landgericht lneburg sei sinne nr stpo rtlich unzustndig liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde ermittlungen betraute staatsanwaltschaft lneburg erhob angeklagten anklage wegen vorteilsannahme abs stgb sowie verletzung dienstgeheimnissen abs satz nr stgb gem abs stpo stgb abs stpo zustndigen landgericht verden lehnte erffnung hauptverfahrens mangels hinreichenden tatverdachts ab sofortige beschwerde staatsanwaltschaft oberlandesgericht celle beschluss juli hauptverfahren landgericht lneburg erffnet ersten termin hauptverhandlung angeklagte vernehmung sache rtliche unzustndigkeit landgerichts verden gergt darauffolgenden termin mrz landgericht einwand zurckgewiesen vorlufiger einstellung verfahrens hinsichtlich vorwurfs verletzung dienstgeheimnissen gem abs nr abs stpo angeklagte ausgefhrt verurteilt worden beschwerdefhrer ansicht landgericht lneburg unrecht rtliche zustndigkeit angenommen oberlandesgericht vorgenommene erffnung hauptverfahrens landgericht lneburg rtliche zustndigkeit begrndet fr zustndigkeitsbestimmung angefhrten grnde erwiesen willkrlich wahl gerade landgerichts lneburg verweisung betracht kommenden gerichte sei begrndet worden angeklagten geltend gemachte absolute revisionsgrund nr stpo liegt landgericht lneburg recht rtliche zustndigkeit angenommen aa erffnet beschwerdegericht hauptverfahren gericht erffnung abgelehnt abs satz alternative stpo benachbarten gericht angeklagten rechtzeitig erhobenen einwand gem satz stpo gleichwohl rtliche zustndigkeit prfen grund beschwerdeentscheidung geht angeklagten unzustndigkeitseinwand verloren vgl lr stuckenberg stpo aufl rn zustndigkeit benachbarten gerichts regelmig abs satz alternative stpo getroffene wahl begrndet prfung anwendung beziehen gericht zustndigkeitsbestimmung beschwerdegerichts gebunden wre ber erffnung hauptverfahrens hinausgehende bindungswirkung erffnungsbeschluss marcelli nstz lr stuckenberg aao vgl bgh urteil august str bghst bezglich bestimmung schwurgerichts statt zustndigen jugendkammer aa meyer goner jr meyer goner schmitt stpo aufl rn radtke hohmann reinhart stpo rn erffnung hauptverfahrens benachbarten gericht gem abs satz alternative stpo handelt allerdings ermessenentscheidung beschwerdegerichts prfung gerichts zustndigkeit bestimmt worden erstreckt neben frage benachbarten gerichten sinne abs satz alternative stpo gehrt allein ermessensfehler dabei folgenden mastben auszugehen vorschrift abs stpo hinblick recht gesetzlichen richter art abs satz gg dahin verfassungskonform auszulegen beschwerdegericht strafverfahren regel zuvor sache befassten spruchkrper belassen auer besondere grnde dafr vorliegen hauptverhandlung gericht stattzufinden vgl bverfg beschlsse juni bvr juris rn juni bvr stv september bvr juris rn beschwerdeentscheidung grnde grundstzlich offensichtlich darzulegen vgl radtke hohmann reinhart aao kk schneider stpo aufl rn mwn grund kommt namentlich sicherstellung unvoreingenommenen verhandlung betracht etwa bundesverfassungsgericht sinne sachgerechte erwgung darin gesehen beschwerdegericht offensichtlich besorgnis bisher sache befaten richter wrden grnde aufhebung entscheidung gefhrt innerlich voll akzeptieren beschluss juni bvr aao rn vgl bverfg beschluss se
  5534. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmller juni beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss mrz kosten klgerin zurckgewiesen antrge beklagtenvertreter april zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte anhrungsrge klgerin begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung zi ehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens grnden entscheidung ausdrcklich escheiden bgh beschlsse mai vi zr wum mai zr grur rr bverfge gilt umso mehr fr zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde beschluss gem abs satz zpo ohnehin kurz begrnden vgl bgh beschluss dezember zr juris rn senat angriffe nichtzulassungsbeschwerde klgerin vollem umfang geprft beanstandungen smtlich fr durchgreifend erachtet deshalb nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen bu ndesverfassungsgericht gebilligten rechtsprechung bundesgerichtshofs knnen anhrungsrge neue eigenstndige verle tzungen art abs gg rechtsmittelgericht gergt vgl bgh beschlsse november vi zr njw rn mai aao bverfg njw derartige verste liegen senat insbesondere angriffen nichtzulassungsbeschwerde unte rbliebene aussetzung berufungsverfahrens zpo befasst antrag beklagtenvertreter klarzustellen klgerin kosten beschwerdeverfahrens iv zr beschwerdeverfahrens iv zr trgt zurckzuweisen ergnzungsurteil zpo hinsichtlich sei ner anfechtbarkeit grundsatz selbstndiges urteil anzusehen vgl azu bgh urteile november vi zr njw ii juni vi zr njw april zr njw rn jeweils dennoch liegt ergnzungsurteil lediglich kostenentscheidung teil kostenentscheidung enthlt neben haupturteil angefochten kostenrechtlich rechts mittelverfahren ergibt fr revisionsverfahren entsprechend geltenden vgl bgh urteil februar zr lm zpo nr zpo zller vollkommer zpo aufl rn regelung satz zpo wonach fllen beide rechtsmittel verfahren ve rbinden erwgung praktische grnde gebieten ergnzungsurteil schlussurteil gegenber inem teilurteil behandeln bgh urteil april viii zr zitiert juris rn insoweit njw abgedruckt ergebnis fhrt fllen schon revision nichtzulassungsbeschwerde haupturteil ergnzungsurteil getroffene kostenentscheidung nachprfung revisionsgericht gestellt bgh urteil april aao daneben ergnzungsurteil angefochten betreffen be ide rechtsmittelverfahren gegenstand gesonderte gerich tsgebhren deshalb fr rechtsmittel ergnzungsurteil fall erheben ebenso wenig rechtsanwalt partei fr anfechtung ergnzungsurteils gesonderte gebhren erheben folgt abs satz nr rvg wonach ergnzung entscheidung rechtszug abs satz rvg zhlt abs satz abs nr rvg ergibt beide beschwerden kostenentscheidung gegenstand fr beantragte gesonderte festsetzung streitwerts verbundenen sache iv zr besteht anlass mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  5535. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts februar kosten klgerin zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg geltend gemachte zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr fall zpo gegeben ansicht berufungsgerichts klgerin msse bereits aufgrund streitverkndung beklagten vorprozess vormalige eigentmerin versteigerten grundstcks behandelt steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs zpo bghz bgh urt mrz ix zr njw mai ix zr famrz interven tionswirkung erstreckt tatschlichen rechtlichen grundlagen denen entscheidung beruht tragende grundlage urteils vorprozess schaden klgerin festgestellt konnte soweit ausgefhrt klgerin sei eigentmerin grundstcks handelt berschieende tragende feststellung bindungswirkung streitverkndung erfasst anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg verletzt anspruch rechtliches gehr verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen jedoch vorbringen entscheidungsgrnden ausdrcklich befassen grundstzlich davon ausgegangen berufungsgericht vortrag parteien kenntnis genommen erwgungen einbezogen entscheidungsgrnden vorbringen ausdrcklich befasst besondere umstnde deutlich gemacht zweifelsfrei darauf schlieen lassen tatschliches vorbringen berhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen wurde liegt gehrsverletzung bverfge bghz besondere umstnde beschwerde darzulegen vermocht weiteren begrndung abgesehen abs satz halbsatz zpo ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5536. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachtrglicher leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs nutzung wohnung betrieb entgeltlichen tagespflegestelle fr fnf kleinkinder stellt teilgewerbliche nutzung dar bgh urteil juli zr lg kln ag kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts kln august kosten beklagten magabe zurckgewiesen unzulssige gebrauch ungenehmigte gebrauch wohnung kindertagespflegestelle unterlassen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft wohnung klgerin befindet erdgeschoss hauses darber liegende wohnung beklagten ersten obergeschoss teilungserklrung enthlt folgende regelung ausbung gewerbes berufes wohnung zustimmung verwalters zulssig zustimmung darf wichtigem grund verweigert vorliegen wichtigen grundes erfllung auflagen abhngig gemacht wichtiger grund fr verweigerung zustimmung gilt insbesonde re ausbung gewerbes berufes unzumutbare beeintrchtigung wohnungseigentmer hausbewohner befrchten lsst erteilt verwalter beantragte zustimmung betroffene miteigentmer beschluss gemeinschaft herbeifhren entscheidung verwalters dreiviertel mehrheit abgegebenen stimmen ndern mieterin beklagten betreut wohnung erlaubnis stadt entgelt fnf kinder alter jahren uhr uhr mai erklrte verwalterin gegenber beklagten schriftlich nutzung wegen kinderbetreuung einhergehenden lrmbelstigungen zustimmen eigentmerversammlung september stimmten wohnungseigentmer weniger dreiviertel abgegebenen stimmen fr genehmigung kinderbetreuungsttigkeit beschluss wurde angefochten mieterin setzte kinderbetreuung fort amtsgericht beklagten gerichtete klage klgerin unterlassung nutzung wohnung kindertagespflegestelle abgewiesen landgericht stattgegeben zugelassenen revision mchte klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht unterlassungsanspruch bgb abs widerspreche nutzung wohnung entgeltlichen kinderbetreuung beschluss eigentmerversammlung september gegenstand beschlusses untersagung weiteren kinderbetreuungsttigkeit lediglich nichterteilung erforderlichen genehmigung sei liege jedoch versto teilungserklrung tagespflegestelle erforderliche zustimmung betrieben verwalterin zustimmung recht versagt typisierenden betrachtung sei davon auszugehen ganzttige kinderbetreuung wohnhaus beeintrchtigungen erhhten lrmpegel gesteigerten besucherfrequenz vermehrtem schmutz treppenhaus erhhten mllaufkommen windeln fhre beeintrchtigungen seien unzumutbar wegen tglichen publikumsverkehrs zudem ungewhnlichen zeiten stattfinde verschmutzung treppenhauses ber diejenigen hinausgingen normalen wohnungsnutzung einhergingen auerdem klgerin familienverbund aufwachsenden kindern perspektive lrmbeeintrchtigungen zunehmendem alter kinder nachlassen ii hlt ergebnis rechtlichen nachprfung stand klgerin steht beklagten gem abs nr anspruch darauf mieterin beklagten gegenwrtige nutzung wohnung kindertagespflegestelle unterlsst rechtsfehlerfrei nimmt berufungsgericht nutzung wohnung betrieb entgeltlichen tagespflegestelle fr fnf kleinkinder ausbung gewerbes berufes wohnung sinne teilungserklrung darstellt daher zustimmung verwalters mehrheit hierber abstimmenden wohnungseigentmer bedarf zweckbestimmung rumen wohnungseigentum wohnung folgt wohneigentum wohnen bestimmt ordnungsmige nutzung zweck richtet hierzu gehrt erster linie nutzung wohnung lebensmittelpunkt senat urteil januar zr njw rn gehrt wohnen mglichkeit familie neben eigenen kindern fremde kinder betreuen etwa regelmigen besuchen freunden kinder wege nachbarschaftshilfe hiervon unterscheiden jedoch nutzung wohnung werk tglichen erbringung betreuungsdienstleistungen gegenber dritten form pflegestelle fr fnf kleinkinder erwerbscharakter vordergrund steht teilgewerbliche nutzung wohnung wohnzweck mehr getragen ausbu
  5537. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz fassung berichtigungsbeschlusses april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin energieversorgungsunternehmen versorgte beklagte eigentmern privat genutzten wohneinheiten bestehende wohnungseigentmergemeinschaft grundlage juni rechtsvorgngerin muttergesellschaft klgerin geschlossenen zusatzvereinbarung november genderten sondervertrags leitungsgebunden erdgas abschluss vertrages zusatzvereinbarung beklagte gewerbliche hausverwaltungsgesellschaft vertreten gaslieferungsvertrag enthlt folgende regelungen preise preisnderungen fr bereithaltung lieferung erdgases zahlt kunde jahresleistungspreis arbeitspreis basis arbeitspreis ap betrgt ab wohneinheiten fr raumheizung warmwasserbereitung pf kwh warmwasserbereitung pf kwh jeweilige ap erhht jeweils geltende minerallsteuer gem absatz nr aa minerallsteuergesetz erdgassteuer stand preisabschlag zeit pf kwh pf kwh rechtsvorgngerin muttergesellschaft klgerin behlt recht preisabschlag angabe grnden widerrufen regelung preisabschlages kommt mehr anwendung erdgassteuer entfallen reduziert arbeitspreis ap ndert folgt ap ap hel dm hl nderungsklausel bedeuten hel preis leichtes heizl verffentlicht statistischen bundesamt fachserie reihe preise preisindizes fr gewerbliche produkte erzeugerpreise erzeugerpreise ausgewhlter gewerblicher produkte warenbezeichnung leichtes heizl dm hl lieferung tkw verbraucher hl pro auftrag einschlielich minerallsteuer ebv frei verbraucher fr berichtsort hamburg etwaige nderungen preise jeweils wirkung ab oktober jahres vorgenommen folgewert gilt durchschnitt statistischen bundesamt verffentlichten werten fr halbjahr vorhergegangenen kalenderjahres sowie durchschnitt verffentlichten werten fr halbjahr laufenden kalenderjahres vertragsbeginn gelten folgewerte letzten vorhergehenden preisberprfung zusatzvereinbarung parteien enthlt folgende regelung genannte preisabschlag betrgt ab pf kwh behlt recht preisabschlagsregelung anzupassen steuersatz fr erdgas zzt pf kwh entfallen reduziert erhlt ab folgende fassung etwaige nderungen preise halbjhrlich vorgenommen nderungszeitpunkte jeweils april oktober ergebende preis jeweiligen nderungszeitpunkt ab berechnet folgewert fr hl zugrunde gelegt preisnderungen april durchschnittspreis leichtes heizl verffentlichten werten fr halbjahr vorhergegangenen kalenderjahres preisnderungen oktober durchschnittspreis leichtes heizl verffentlichten werten fr halbjahr laufenden kalenderjahres brigen bestimmungen erdgaslieferungsvertrages gelten unverndert klgerin legte abrechnungen gaslieferungen jeweils grundlage gaslieferungsvertrags zusatzvereinbarung errechneten arbeits jahresleistungspreis zugrunde beklagte glich abrechnungen widersprach preiserhhungen klgerin erstmals schreiben september mangelnde billigkeit preiserhhungen rgte ankndigte zahlungen knftig vorbehalt anerkennung rechtspflicht leisten schreiben januar februar februar september januar widersprach beklagte spteren preiserhhungen beglich abrechnungen klgerin seither lediglich grundlage oktober geltenden arbeitspreises ct kwh jahresleistungspreises kwh vertragsvertragsverhltnis endete september aufgrund kndigung klgerin beklagte hlt preisanpassungsregelung fr unwirksam klage begehrt klgerin restzahlung nebst zinsen fr gaslieferungen zeitraum januar september landgericht klage abgewiesen whrend berufungsverfahrens beklagte hilfsweise fr fall zurckweisung klgerin eingelegten berufung widerklage rckzahlung vermeintlich berzahlter gasentgelte erhoben grundlage vertraglich vereinbarten basispreise bercksichtigung
  5538. [['bundesgerichtshof beschluss zb mai abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein februar kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene reiste mai unerlaubt bundesrepublik stellte falschem namen angabe syrischer staatsangehriger asylantrag bundesamt fr migration flchtlinge lehnte antrag september offensichtlich unbegrndet ab eigenen angaben reiste betroffene daraufhin schweden stellte weiteren falschen namen asylantrag wobei libyscher staatsangehriger ausgab dezember reiste betroffene erneut unerlaubt deutschland gab angabe wiederum personalien marokkanischer staatsangehriger beschluss dezember amtsgericht haft sicherung abschiebung betroffenen marokko lngstens juni angeordnet landgericht beschwerde zurckgewie sen rechtsbeschwerde beantragt betroffene aufhebung beschwerdeentscheidung feststellung beschluss amtsgerichts rechten verletzt ii ansicht beschwerdegerichts besteht haftgrund fluchtgefahr gem abs satz nr abs nr aufentg betroffene zwecke verhinderung abschiebung versuche ber identitt tuschen zudem bereit sei berstellung marokko freiwillig stellen haft drfe ber drei monate hinaus angeordnet betroffene verweigere mitwirkung passbeschaffung daher vertreten abschiebung innerhalb nchsten drei monate durchgefhrt knne iii zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet haft durfte ber dreimonatsfrist abs satz aufenthg hinaus angeordnet abs satz aufentg lsst allerdings erkennen regelfall dauer drei monaten haft berschritten haftdauer sechs monaten abs satz aufenthg weiteres verhltnismig angesehen darf senat beschluss juni zb infauslr rn mwn ber zeitraum hinausgehende haftanordnung zulssig auslnder vertretenden grnden abschiebung erst mehr drei monaten durchgefhrt senat beschluss februar zb juris rn vertreten auslnder grnde zurechenbar veranlasst gefhrt abschiebungshindernis berhaupt erst entstanden auslnder ausweispapiere besitzt passersatzbeschaffung mitwirkt verzgerungen hinnehmen dadurch entstehen behrden heimatstaates feststellung identitt erteilung passersatzpapiers ersucht mssen senat beschluss mrz za nvwz rn liegt beschwerdegericht grundlage durchgefhrten ermittlungen recht vorliegen voraussetzungen bejaht tatsacheninstanz stelle erstinstanzlichen gerichts tritt folge beschwerdegericht sachlich gebotene entscheidung trifft senat beschluss mrz zb njw rr dahingestellt bleiben rechtsbeschwerde recht rgt haftrichter frage kooperationswilligkeit betroffenen hinreichend aufgeklrt feststellungen beschwerdegerichts verfgt betroffene ber identittspapiere bereits mehrfach wechselnde personalien verwendet wobei jeweils unterschiedliche angaben staatsangehrigkeit machte bereit passbeschaffung mitzuwirken gab polizeilichen vernehmung zunchst pass marokko befinde uerte weiteren verlauf haus schwester italien sei soweit rechtsbeschwerde einwendet betroffene angabe telefonnummer tante italien guten willen gezeigt dafr gesorgt beteiligte behrde wenigstens ausweiskopie beschaffen knnen lsst weiteren verlauf einlassung be troffenen auer acht anhrung beauftragten richter beschwerdegerichts nderte ursprngliche aussage dahingehend pass besitze tante italien bersandte vorgehaltene kopie namen lautenden ausweisdokuments gehre cousin gleichen namen trage auerdem entgegen vorherigen angaben tante schwester italien erfolg bleibt zusammenhang erhobene einwand rechtsbeschwerde beschwerdegericht htte auffallen mssen passkopie abgebildete person hnlichkeit betroffenen aufweise beschwerdegericht schlussfolgerung gezogen offenkundig umstand geschuldet kopie kaum erkennbare umrisse gesichts wiedergibt daher belastbaren rckschlsse zulsst beschwerdegericht aufgrund stndig wechselnden aussageverhaltens betroffenen rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt weiterhin versucht ber identitt tuschen daher grundlage vorliegenden dokumente berprfung behrden marokko erforderlich erheblichen verfahrensverzgerung fhrt weitere
  5539. [['bundesgerichtshof beschluss arz dezember sache nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja zpo inkrafttreten abs gvg fassung gesetzes dezember bgbl zpo rtlich zustndige gericht rechtsstreit betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten entscheiden gerichtsstand unerlaubten handlung rahmen darlegung anspruchs unerlaubter handlung einheitlicher prozessualer anspruch geltend gemacht bgh beschl dezember arz hanseatisches olg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck beschlossen antrag bestimmung zustndigen gerichts kosten antragstellerin zurckgewiesen grnde antragstellerin beklagten gesamtschuldner wege gesamtschuldner regresses anspruch nehmen darstellung beruht begehren folgender begebenheit rettungswagen antragstellerin gelenkten pkw kam leasten pkws wohnenden antragsgegner verkehrsunfall halter ge ansssige antragsgegnerin antrag stellerin ersetzte leasinggeberin leasingfahrzeug entstandenen schaden voller hhe meint antragsgegner htten jedenfalls hhe haftungsquote entsprechend weise entstandenen kosten beteiligen antragstellerin april hanseatischen oberlandesgericht hamburg beantragt fr beabsichtigte klage gemeinsamen gerichtsstand bestimmen oberlandesgericht mchte antrag ablehnen ansicht gemeinsamer besonderer gerichtsstand besteht gem zpo begrndeten gerichtsstand unerlaubten handlung knnten konkurrierende ansprche abs bgb geltend gemacht oberlandesgericht sieht beabsichtigten entscheidung gehindert beschlu senats februar arz njw entscheidungen verschiedener oberlandesgerichte ii vorlage abs satz zpo zulssig vorlegenden oberlandesgericht vertretene rechtsauffassung wonach gerichtsstand unerlaubten handlung ber konkurrierende materiell rechtliche ansprche deliktsrechtlicher art entschieden darf steht widerspruch rechtsprechung bundesgerichtshofs urt ii zr versr urt vi zr njw zeit inkrafttreten abs gvg fassung gesetzes dezember bgbl zuknftig rechtsprechung verschiedener oberlandesgerichte olg hamm njw rr kg kgr olg karlsruhe transpr olg kln mdr iii antrag bestimmung gemeinsamen gerichtsstands unbegrndet voraussetzungen abs nr zpo erfllt fr materiellen ansprche beabsichtigten klage geltend gemacht sollen gemeinsamer gerichtsstand ort unfalls begrndet voraussetzung fr rtliche zustndigkeit zpo klger begehren unerlaubte handlung sttzt materiellen anspruch unerlaubter handlung darlegt vgl sen beschl arz njw dadurch begrndete rtliche zustndigkeit erstreckt wortlaut bestimmung klage gesetzeswortlaut knpft insoweit materiell rechtliche kategorien klage geltend gemachten prozessualen streitgegenstand darlegung unerlaubten handlung hierauf gesttzten klage einheitlicher prozessualer anspruch geltend gemacht insoweit rtlich zustndige gericht deshalb rechtsstreit gesichtspunkt unerlaubten handlung betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten prfen entscheiden fall darlegung antragstellerin ergibt beide antragsgegner sowohl wege legalzession abs bgb erworbener materieller schadensersatzanspruch straenverkehrsgesetz fr rtliche zustndigkeit jeweils zpo unfallort begrndet ausgleichsanspruch abs bgb betracht kommt hiernach mglichen materiellen rechte bilden einheitlichen prozessualen anspruch heutigem ver stndnis hierfr mageblich klageantrag klger anspruch genommene rechtsfolge konkretisiert lebenssachverhalt anspruchsgrund klger begehrte rechtsfolge herleitet st rspr vgl bghz sen urt zr njw insoweit decken materieller hinsicht stvg verbindung abs bgb abs bgb gesttzten begehren materielle anspruch abs bgb zunchst darauf gerichtet gesamtschuldner anteil entsprechend befriedigung glubigers mitwirkt flligkeit schuld anteil entsprechenden betrag glubiger zahlt dadurch handelt berhaupt rckgriff kommen braucht st rspr vgl bgh urt iii zr njw rgz sobald gesamtschuldner mehr innenverhltnis geschuldeten anteil glubiger gezahlt jedoch berufung sachverhalt klageantrag sowohl stvg verbindung abs bgb abs bgb begrndet soweit inkrafttreten abs gvg rechtsprechung bundesgerichtshofs reichsgericht rgz folgend zpo entnommen wurde gerichtsstand unerlaubt
  5540. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet april vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs fr kenntnis fr kndigung geschftsfhreranstellungsvertrages magebenden tatsachen zweiwochenfrist abs bgb lauf setzt kommt wissensstand entscheidung ber fristlose kndigung berufenen bereiten gremiums gesellschaft befugnis anstellungsvertrag kndigen sowohl gesellschaftsvertrag gesellschafter personen bertragen kenntnis liegt erfahrung gebracht worden notwendige grundlage fr entscheidung ber fortbestand auflsung dienstverhltnisses anzusehen kennenmssen grobfahrlssige unkenntnis gengt bgh urteil april ii zr olg dsseldorf lg dsseldorf ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter dr strohn vorsitzenden richterin dr reichart richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit mai geschftsfhrer beklagten gmbh alleinige gesellschafterin beklagten kasse mbh deren alleinige gesellschafterin stadtsparist geschftsfhreranstellungsvertrag klgers mai wurde nachtrag august dezember verlngert juli klger geschftsfhrer mbh geschftsfhrer klger ende beratervertrag kommunalpolitiker geschlossen jhrliches beraterhonorar dm zugesagt worden beratervertrag ten stadtsparkasse fang bat wurde bit jahre juni verlngert aufhebung vertrages mbh wirkung dezember beiden geschftsfhrern unterschriebenen schreiben februar zustimmte schreiben heit folgen gern vorschlag stimmen hiermit aufhebung vertrages wirkung dezember bedanken fr vertrauensvolle zusammenarbeit verbleiben freundlichen gren februar trat politischen mtern zurck presseberichten vermutung geuert worden beratervertrag scheinvertrag gehandelt damaligen vorstandsvorsitzenden stadtsparkasse initiiert worden sei allein versorgung gedient gegenleistung fr vereinnahmte honorar nie erbracht strafrechtliche ermittlungen wurden wegen eintritts verfolgungsverjhrung eingestellt februar beschloss mbh alleingesellschafterin beklagten abberufung klgers geschftsfhrer beklagten fristlose kndigung dienstvertrages wichtigem grund klger selben tag erklrt wurde klger beantragt unwirksamkeit kndigung festzustellen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg dsseldorf urteil november juris ausgefhrt gegenber klger ausgesprochene auerordentliche fristlose kndigung sei unwirksam innerhalb frist gem abs bgb erfolgt sei kenntnis geschftsfhrer alleingesellschafterin beklagten ankomme bereits zeitpunkt unterzeichneten zustimmung aufhebung beratervertrages vorgelegen folge schreiben februar schreiben dokumentiere heraus besttigung billigung beratervertrages verdeutliche unterzeichner bereits wesentlichen hintergrnde kannten sogar billigten andernfalls bleibe schlechthin unverstndlich geschftsfhrer veranlasst gesehen knnten teilweise rckwirkende aufhebung gnzlich unbekannten beratervertrages besttigen sogar vertrauensvolle zusammenarbeit attestieren unterstelltem fortbestehen gewisser rest unklarheiten ber charakter bereits ersten blick hchst aufflligen ungewhnlichen beratervertrages zumal darstellung beklagten nie beratungsttigkeit gegeben htte jedenfalls veranlassung bestanden akut aufdrngenden seriosittsbedenken nachzugehen etwa notwendige ermittlungen seien gebotener eile durchzufhren beklagten geltend gemachte missachtung weisungen klger rahmen aufklrungsttigkeit jahre trage fristlose auerordentliche kndigung soweit kndigungsrelevanten umstnde bereits jahre bekannt seien zeit jedenfalls gebotenen erkundigungen verabsumt worden seien sei schon ansatz verfehlt etwaige versumnisse klgers aufdeckung eben vorgnge jahre fr gleichsam auflebendes kndigungsrecht feld fhren klger darber hinaus verfehlungen aufklrung
  5541. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr drescher beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena september zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung danach kommt darauf beklagte zulassungsgrund prozessual gebotenen weise dargelegt senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kraemer caliebe vorinstanzen lg gera entscheidung olg jena entscheidung strohn drescher'],['Soon']]
  5542. [['bundesgerichtshof str beschluss april strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen november magabe verworfen tateinheitliche verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung vorstzlichen unerlaubten fhrens selbstladekurzwaffe entfllt delikte generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt verjhrt schuldschwereentscheidung mageblichen einflu beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein ernem'],['Soon']]
  5543. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin september gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts dsseldorf dezember unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen erstattung angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen findet statt revision verworfen worden vgl meyer goner stpo aufl rdn grnde generalbundesanwalt antragsschrift august ausgefhrt nebenklage gem abs stpo urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhngt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklage berechtigt sachrge daher unterlassene fehlerhafte anwendung gerade desjenigen strafgesetzes sttzen anschlussbefugnis sttzt deswegen nebenklger ziel rechtsmittels innerhalb revisionsbegrndungsfrist ausdrcklich anzugeben vgl bghr zulssigkeit bgh nstz rr hieran fehlt vorliegend erhebung unausgefhrten allgemeinen sachrge reicht dafr vgl bghst bgh nstz dar schliet senat winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  5544. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe oktober schuldspruch dahin gendert angeklagte bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuldig ausspruch ber anordnung verfalls wertersatzes aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheitlichen fllen freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt monate erkannten freiheitsstrafe maregel vollziehen darber hinaus verfall hhe euro angeord net hiergegen gerichtete revision angeklagten erzielt beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo landgericht urteilsgrnden tun angeklagten gesichtspunkt bewertungseinheit rechtsfehler tat rechtssinne bewertet entsprechend antrag generalbundesanwalts daher schuldspruch dahin ndern verurteilung tateinheitlichen fllen entfllt stpo steht schuldspruchnderung senat entgegen insoweit gestndige angeklagte wirksamer geschehen htte verteidigen knnen strafausspruch anordnung unterbringung entziehungsanstalt angeordnete vorwegvollzug teils freiheitsstrafe maregel weisen rechtsfehler anordnung verfalls wertersatzes hlt hingegen rechtlicher berprfung stand anwendung stgb sache tatgerichts auslegung anwendung bzw nichtanwendung vorschrift unterliegen berprfung rechtsfehler revisionsgericht vgl bgh beschlsse februar str nstz rr februar str bghr stgb hrte rn jeweils mwn bezug ermessensvorschrift abs satz stgb prft dementsprechend revisionsgericht lediglich tatgericht eingerumte ermessen rechtsfehlerfrei ausgebt gehrt zutreffenden mastben fr merkmale ermessensvorschrift ausgegangen ermessensfehler festgestellten sachverhalt angewendet gemessen mastben enthlt angefochtene urteil rechtsfehler handhabung abs satz stgb vorschrift verfallsanordnung wertersatzes unterbleiben soweit erlangte wert zeitpunkt tatrichterlichen entscheidung vermgen tters mehr vorhanden treffende ermessensentscheidung erffnet tatgericht mglichkeit prfen teilbetrag ursprnglich erlangten verfall wertersatzes unterliegen prfung landgericht fehlt vorliegend feststellungen landgerichts seit mitte arbeitslose sozialleistungen lebende angeklagte verkaufsvorgngen insgesamt erls euro betubungsmittelgeschften erzielt erworbenen betubungsmittelmengen berwiegend gewinnbringend weiterveruert teil konsumiert jeweils erzielten verkaufserls erwerb weiterer betubungsmittel eingesetzt jedoch bruchteil verfallsbetrages wirtschaftlich erlangt angeklagte verfge ber nennenswertes vermgen rahmen erffneten ermessensentscheidung sei verfallsanordnung abzusehen wobei einerseits bercksichtigen sei verfallsbetrag angeklagte geringfgig wirtschaftlich erlangt erheblicher grenordnung sei betubungsmittelabhngigen zukunft erheblich finanziell belasten andererseits sehen sei angeklagte gewinn form betubungsmitteln eigenkonsum verprasst ber ausreichende schulausbildung verfge krperlichen einschrnkungen fr zugang arbeitsmarkt aufweise sowie zuknftige berufsausbildung erwerbsttigkeit lage verfallsschuld tilgen resozialisierung vollzug gefhrdet erscheine unbillige hrte sinne abs satz stgb lge gerade landgericht angefhrten umstnde fr nichtabsehen verfall wertersatzes hinsichtlich gesamten verkaufserlses erforderten jedoch gesichtspunkt verhltnismigkeit nhere errterung lediglich teilbetrag sinne abs satz stgb erlangten wertersatzverfall unterliegen begrndung landgerichts zeigt rechtsanwendung erkennbar bewusst verfallsanordnung defizit ermessensentscheidung aufweist rechtsfehler fhrt aufhebung verfallsanordnung lediglich wertungsfehler vorliegt knnen getroffenen feststellungen aufrechterhalten bleiben neue tatgericht jedoch weitergehende feststellu
  5545. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim juni strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung jugendstrafe drei jahren verurteilt zwei verfahrensrgen rge verletzung materiellen rechts gesttzte rechtsmittel angeklagten sachrge entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen missbrauchte beginn mehr dreijhrigen tatzeitraums achtzehnjhrige angeklagte drei fllen elf jahre jngere schwester wobei fall oralverkehr veranlasste fall verursachte schmerzen versuch anal einzudringen ausspruch ber jugendstrafe bestand erwgungen denen landgericht vergleichender beurteilung taten erwachsenenstrafrecht jeweils vorliegen minder schweren falles abs stgb verneint sowie konkret verhngende jugendstrafe drei jahre bemessen halten rechtlicher berprfung stand zutreffend jugendkammer davon ausgegangen sowohl beurteilung schuldschwere sinne abs alt jgg zumessung konkreten jugendstrafe uere unrechtsgehalt tat insofern belang schlsse persnlichkeit tters hhe schuld gezogen knnen vgl bgh urteil november str bghst dabei bestimmung zurechenbaren schuld jugendlichen heranwachsenden tters tatunrecht mastab gesetzlichen strafandrohungen erwachsenenstrafrechts heranzuziehen strafrahmen allgemeinen strafrechts behalten insoweit bedeutung bewertung tatunrechts ausdruck kommt gilt namentlich tat erwachsenenstrafrecht beurteilt minder schwerer fall darstellen wrde bgh beschlsse november str bghr jgg abs satz minder schwerer fall august str nstz rr juni str nstz rr urteil august str nstz rr rahmen hierfr vorzunehmenden gesamtwrdigung landgericht indes lasten angeklagten bercksichtigt egoistischen grnden gravierender form erheblichen ma krimineller energie ber rechtsordnung hinweggesetzt eigenen sexuellen bedrfnisse ber integritt kindes gestellt strafkammer rechtsfehlerhaft darauf abgestellt angeklagte straftaten berhaupt begangen angeklagte ber interessen missbrauchten kindes hinwegsetzt gehrt regelbild tatbestnde stgb bildet deshalb fr umstand unrechtsgehalt tat erhht bgh beschluss dezember str juris rn vgl bgh beschluss juni str nstz rr landgericht rechtsfehlerhafte erwgung rahmen anlehnung erwachsenstrafrecht vorzunehmenden bestimmung unrechtsgehalts taten angestellt vorliegend bedeutung abs stgb bemessung jugendstrafe grundstzlich bedeutung zukommt bgh urteil august str nstz rr beschlsse januar str nstz april str nstz januar str nstz rr senat ausschlieen gericht bercksichtigung vorgenannten erwgung niedrigere jugendstrafe verhngt htte becker hubert gericke schfer spaniol'],['Soon']]
  5546. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar freiheitsentziehungssache zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf oktober unzulssig verworfen betroffene trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert betrgt grnde fristgerecht eingegangene rechtsbeschwerde oktober unzulssig bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingereicht worden abs satz abs satz famfg monatsfrist fr rechtsbeschwerde abs famfg ebenfalls verstrichen rechtsverfolgung betroffenen bundesgerichtshof stand wegen fehlenden mittel zunchst hindernis entgegen bewilligung rechtsbeschwerde beantragten verfahrenskostenhilfe beschluss senats dezember behoben worden betroffene jedoch dezember erfolgten zustellung beschlusses wiedereinsetzungsantrag benennenden bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gestellt ber unzulssige rechtsbeschwerde nunmehr abschlieend verwerfung entscheiden kostenentscheidung beruht famfg gegenstandswert bestimmt abs famfg krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung xiv lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5547. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr mrz familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen anhrungsrge senatsurteil november kosten antragstellers zurckgewiesen grnde anhrungsrge begrndet senat mndlichen verhandlung ausfhrlich frage sittenwidrigkeit parteien geschlossenen ehevertrags errtert senat dabei verdeutlicht bereits wirksamkeit vertrages entgegen angefochtenen urteil vertretenen revision untersttzten rechtsauffassung erhebliche zweifel bestehen einzelnen antragsteller rgt senatsurteil november beruhe annahme antragsgegnerin sei zeit eheschlieung musiklehrerin lage unterhaltsbedarf decken annahme stehe widerspruch oberlandesgericht bezug genommenen lautenden feststellungen amtsgericht rge begrndet auffassung senats befand antragsgegnerin gegenber antragsteller schon deshalb deutlich schwcheren ver handlungsposition bereits zeitpunkt abschlusses ehevertrags absehbar deutschen sprache mchtig klavierlehrerin deutschland schwerlich erwerbsmglichkeiten finden wrde kind trennungsfall antragsteller wirtschaftlich unabhngiges auskommen htten vermitteln knnen senat zusammenhang darauf hingewiesen krankheitsbild antragsgegnerin feststellungen oberlandesgerichts parteien zeitpunkt vertragsschlusses bekannt mglichkeit knftigen einschrnkung erwerbsttigkeit zumindest nahe legte umstnden senat eng begrenzte chancen antragsgegnerin deutschen arbeitsmarkt vorhersehbar begrenzte gesundheitliche belastbarkeit antragsgegnerin geschlossen wrdigung steht tatsachenfeststellungen oberlandesgerichts widerspruch gilt insoweit tatbestand berufungsurteils erstinstanzliche urteil bezug genommen grnden urteils amtsgerichts vertragsschluss erkennbar infolge notariellen vereinbarung antragsgegnerin zukunft staatliche hilfe angewiesen wrde zeit eheschlieung lage unterhaltsbedarf decken musiklehrerin unterrichtsstunden gegeben ersten teil begrndung amtsgerichts handelt tatsachenfeststellung schlussfolgerung oberlandesgericht zueigen gemacht jedenfalls revisionsrechtlichen nachprfung unterliegt zweiten teil begrndung trgt fr revisionsgericht nachprfbar tatsachenfeststellung folgerung tatsache antragsgegnerin beruf klavierlehrerin lsst angesichts senat dargestellten gesamtsituation darauf schlieen antragsgegnerin sohnes un terhaltsbedarf eigener kraft decken konnte gilt mehr amtsgericht ansatzweise festgestellt antragsgegnerin dargelegt ber arbeitserlaubnis verfgte whrend besuchs deutschland sohnes unterhaltsbedarf deckenden umfang unterrichtsstunden gegeben antragsteller rgt entgegen ausfhrungen senatsurteil sei reine wunsch inland leben belang fr wirksamkeitskontrolle ehevertrages bedeutung knne rge greift senat dargelegt antragsgegnerin eheschlieung weder unbefristete aufenthalts arbeitserlaubnis erhalten htte somit wunsch inland bleiben htte verwirklichen knnen wurde klargestellt derjenige vertragspartner deutlich schlechteren verhandlungsposition befindet auslnder bereits inland aufhlt lebensplan dauerhaft ansssig erwerbsttig vertragspartner bekannten voraussetzung eheschlieung verwirklichen herbeizufhren belieben steht je dringlicher wunsch desto eher vertragspartner hand verwirklichung wunsches ehevertragliche zugestndnisse abkaufen lassen rechtliche wrdigung abweichende eigene beurteilung ersetzen antragsteller verwehrt schlielich macht antragsteller geltend oberlandesgericht recht rechtliches gehr verletzt zuvor erstinstanzlichen entscheidung abweichende rechtsauffassung berufungsgerichts hingewiesen vortrag einzelfragen haltshhe versptet zurckgewiesen hierauf insbesondere fehlen vorangehenden richterlichen hinweises sei senat urteilsgrnden eingegangen rge begrndet zurckweisung vorbringens antragstellers oberlandesgericht senatsurteil ausfhrlich gewrdigt revision beanstandete unterlassen richterlichen hinweises gegenber anwaltlich vertretenen antragsteller senat dabei prfung einbezogen fr verfahrenswidrig erachtet allerdings veranlassung gesehen aspekt grnden urteils nher errtern gehrsverletzung senat liegt mithin hahne sprick wagenitz weber mo
  5548. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub richterin weinland richter dr kazele dr gbel beschlossen selbstablehnung vorsitzenden richterin bundesgerichtshof dr fr begrndet erklrt grnde klagende bundesrepublik deutschland verfgungsberechtigte ber wohnliegenschaften sachsen rechtsvorgngern beklagten verfolgungsbedingt entzogen seit mrz bestandskrftigen bescheid bundesamts fr zentrale dienste offene vermgensfragen restituiert wurden verlangt beklagten erstattung sanierungsaufwands klage vorinstanzen berwiegenden teil erfolg nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts beklagten nichtzulassungsbeschwerde erhoben dienstlicher uerung november vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr angezeigt verstorbenen eltern beklagten zuletzt aufgrund gemeinsamen erfahrungen amerikanischen exil ber jahrzehnte freundschaftlich verbunden seit jahren unmittelbaren kontakt beiden beklagten familien fhle familien beklagten ber eltern kindheit verbunden hieraus knne besorgnis befangenheit ableiten parteien erhielten gelegenheit stellungnahme klgerin erklrt selbstablehnung vorsitzenden richterin bestnden einwnde beklagten erklrt shen notwendigkeit befangenheitsantrag stellen ii senat gem alt zpo verbindung abs abs zpo darber entscheiden grund besteht besorgnis befangenheit begrndet fall abs zpo findet ablehnung richters wegen besorgnis befangenheit statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen fall sicht partei vernnftiger wrdigung umstnde anlass gegeben unvoreingenommenheit objektiven einstellung richters zweifeln st rspr vgl senat beschluss mrz zb njw rn mwn erforderlich dagegen tatschlich befangenheit vorliegt vielmehr gengt aufgezeigten umstnde geeignet betroffenen partei anlass begrndeten zweifeln geben vorschriften ber befangenheit richtern bezwecken bereits bsen schein mglicherweise fehlenden unvoreingenommenheit objektivitt vermeiden vgl senat beschluss mrz zb aao ausgehend grundstzen begrndet mitwirkung vorsitzenden richterin vorliegenden verfahren besorgnis befangenheit parteien befangenheit vorsitzenden richterin klar eindeutig ausgeschlossen gegenstand rechtsstreit frage beklagten nebenfolge wiedergutmachung unrechts rechtsvorgngern ns zeit widerfahren klgerin bisheriger verfgungsberechtigter aufwendungsersatz leisten senat anhngigen nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens prfen hchstrichterlich klrungsbedrftigen fragen verurteilung beklagten aufwirft ersatzpflicht restitutionsberechtigten vermgensgesetz ausdrcklich geregelt bundesgerichtshof entsprechender anwendung abs satz vermg entwickelt worden hohem mae wertungen abhngig zusammenhang knnten hnlichen lebensschicksale zusammen verbundenheit richterin ber eltern fr familien beiden beklagten empfindet trotz fehlenden unmittelbaren kontakts bsen schein mglicherweise fehlender unvoreingenommenheit objektivitt erwecken entgegengewirkt schmidt rntsch czub kazele weinland gbel vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  5549. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dr nobbe januar sowie richter vorsitzenden dr mller richter dr ellenberger dr grneberg maihold fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin bank beklagten streiten ber ansprche zusammenhang darlehensvertrag erwerb appartements beklagten wurden september fr gmbh co kg folgenden gmbh co kg ttigen untervermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital appartement bau befindlichen genannten boarding house erwerben objekt handelte teileigentum aufgeteilte anlage ber miteigentmern gemeinsam beauftragte pchterin hotelhnlich betrieben lngeren aufenthalt gsten dienen kg folgenden bautr gerin geplante errichtete bauvorhaben wurde klgerin finanziert nachdem ursprnglich vertrieb appartements beauftragte unternehmen insolvent geworden bertrug bautrgerin aufgabe gmbh co kg klgerin vereinbarte erwerb appartements anleger finanzieren verkaufsprospekt gmbh co kg klgerin namentlich objektfinanziererin benannt auerdem wurde prospekt schreiben klgerin zitiert besttigte fr kufer appartements treuhandkonten fhren sowie mittelverwendungskontrolle durchzufhren kaufpreiszahlungen erwerber erst flligkeit freizugeben herbst unterbreiteten beklagten gmbh folgenden treuhnderin notariell beurkundetes angebot abschluss treuhand geschftsbesorgungsvertrages erwerb appartements nr zugleich erteilten treuhnderin ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte umfassende vollmacht angelegenheiten vertreten durchfhrung erwerbs teileigentums zusammenhang stehen insbesondere namen kaufvertrag darlehensvertrge erforderlichen sicherungsvertrge abzuschlieen gegebenenfalls aufzuheben treuhnderin nahm angebot schloss namens beklagten bautrgerin notariell beurkundeten kaufvertrag finanzierung gesamtaufwandes bot klgerin beklagten oktober abschluss darlehensvertrages jedoch beklagte unterzeichnete akzeptierte klgerin daraufhin schlossen beklagten neben weiteren darlehensvertrag bank persnlich mai klgerin vertrag ber annuittendarlehen hhe dm vereinbarungsgem grundschulden abgesichert wurde vertrag enthielt widerrufsbelehrung entsprechend verbrkrg september geltenden fassung folgenden nettokreditbetrag wurde darlehensvertrag bezeichneten girokonto beklagten gutgeschrieben finanzierung erwerbs eingesetzt boarding house wurde februar fertig gestellt danach pchterin betrieben bereits anfang insolvent wurde jahr fiel bautrgerin konkurs betrieb seit gesellschaft fortgefhrt eigentmer appartements zweck grndeten wegen rckstndiger raten kndigte klgerin januar darlehensvertrag kontokorrentkonto beklagten widerriefen november darlehensvertragserklrungen haustrwiderrufsgesetz abschluss vertrages aufgrund besuchs vermittlers wohnung veranlasst worden seien klgerin begehrt klage erster linie gesttzt kndigung rckzahlung darlehens ausgleich saldos girokonto hhe insgesamt nebst zinsen hilfsweise fr fall wirksamen widerrufs darlehensvertrages verlangt zahlung insgesamt nebst zinsen beklagten auffassung zahlungen verpflichtet darlehensvaluta empfangen htten darlehensvertrag kaufvertrag bildeten verbundenes geschft klgerin verkuferin halten msse auerdem stnden klgerin schadensersatzansprche wegen aufklrungspflichtverletzungen wegen unterbliebener belehrung haustrwiderrufsgesetz landgericht klage hilfsantrag stattgegeben brigen abgewiesen whrend dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht anschlussberufung klgerin beklagten zahlung hauptantrag geltend gemachten betrages verurteilt erkennenden senat hinweis bghz ff zugelassenen revision verfolgen beklagten antrag klageabweisung entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagten seien verpflichtet landgericht zuerkannten betrag hhe einwnde erhoben htten klgerin zahlen anspruch knnten schadensersatzanspruch entgegenhalten liege ausnahmeflle denen kreditgebende bank au
  5550. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst sowie richterin hermanns einstimmig beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert festgesetzt grnde revision gem zpo beschluss zurckzuweisen entgegen auffassung berufungsgerichts voraussetzungen fr zulassung revision vorliegen abs satz zpo rechtsmittel darber hinaus aussicht erfolg bietet begrndung hinweis vorsitzenden oktober bezug genommen satz abs satz zpo ausfhrungen beklagten schriftsatz november rechtfertigen beurteilung senat bereits entschieden weiterveruerung bestimmten lebensmitteln verdacht gesundheitsgefhrdenden beschaffenheit dadurch zwangslufig herbeigefhrte unverkuflichkeit ware mangel bilden bghz urteil juni viii zr njw urteil november viii zr njw ii grundsatz vorliegenden fall versorgung dritter kufer bestimmten lebensmitteln wegen verdachts gesundheitsgefhrdenden beschaffenheit verwendet knnen bertragen lsst stellt revision frage senat vorgenannte rechtsprechung eingeschrnkt dahin unverkuflichkeit mangel bildet verdacht unverkuflichkeit beruht ausgerumt mglichkeit tatsachen vorliegen vertrag vorausgesetzte verwendbarkeit ware beeintrchtigen fortbesteht dagegen verdacht spter berechtigt herausstellt urteil juni aao urteil november aao ii entgegen auffassung revision folgt daraus sachmangel form verdachts gesundheitsschdlichen beschaffenheit anfang gegeben spter herausstellt objektiv zeitpunkt tatsachen vorlagen verkehrsfhigkeit ware htten beeintrchtigen knnen senat einschrnkung vielmehr lediglich fall durchgreifen lassen ware wegfall verdachts uneingeschrnkt verwendet konnte deshalb wandelungsrecht auslsende mangel mehr fortbestand urteil november aao ii fr beurteilenden sachverhalt verdacht gesundheitsgefhrdender beschaffenheit aufgrund neuerer wissenschaftlicher erkenntnisse erst ausgerumt konnte nachdem haltbarkeitsdauer ware fnf jahren berschritten lsst daraus herleiten zunchst objektiv begrndete zumutbaren manahmen beseitigende verdacht folge ware verwendung fr vertragsgemen zweck dauer untauglich deshalb mangelhaft entscheidung ber besonders gelagerten einzelfall vorbergehend anzunehmende mangelhaftigkeit wa re endgltigen unverwendbarkeit fr vertraglich vorausgesetzten gebrauch gefhrt ergibt zugrundelegung genannten senatsrechtsprechung grundstzliche bedeutung kommt sache alledem revision aussicht erfolg berufungsgericht rechtlicher hinsicht vorgenannten sinne erkannt tatschlichen feststellungen begrndeten verdacht gesundheitsschdlichen beschaffenheit gelieferten griespeise rechtsgrnden beanstanden oben dargestellten rechtsprechung senats griespeise erst mangelhaft tatschlich konzentration badge derivate mehr mg kg aufwies fr mangelhaftigkeit gengte vielmehr richtlinie eg kommission februar ber verwendung bestimmter epoxyderivate materialien gegenstnden bestimmt lebensmitteln berhrung kommen amtsblatt nr begrndete abstrakte verdacht konzentration mehr mg kg gefahr gesundheitsschden barg sowie weitere konkrete tatsachen gesttzte verdacht gelieferten griespeise mg kg berschreitende menge enthalten verdacht durfte berufungsgericht parteien vorgelegten gutachten herleiten revision unterstellt richtlinie eg grenzwert mg kg analysetoleranzen aufzuschlagen soweit revision geltend macht magebliche grenzwert betrage richtlinie eg mg kg mg dm gilt soweit gelieferten dosen griespeise fassungsvermgen weniger ml sachvortrag tatsacheninstanzen fassungsvermgen dosen zeigt revision berufungsgericht entgegen auffassung revision veranlassung parteien sowohl gelieferten dosen einschlgige eg richtlinie kannten bereinstimmend grenzwert mg kg vorgetragen zpo abweichende regelung richtlinie fr behlter fassungsvermgen weniger ml hinzuweisen dr deppert dr beyer dr wolst wiechers hermanns vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  5551. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fe berlstrg amtshaftung landes berlin wegen verletzung verkehrssicherungspflicht fr seit jahren desolaten zustand befindlichen gehweg bgh urteil juli iii zr kammergericht lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidenten schlick sowie richter wstmann seiters tombrink dr remmert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts september zurckgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand jahre geborene klgerin verlangt beklagten materiellen schadensersatz schmerzensgeld wegen verletzung verkehrssicherungspflichten klgerin strzte vormittag september seit etlichen jahren benutzten berweg mittelstreifens strae kreuzung strae berlin oktober angelegte bestand tage sturzes schon jahren zuvor stark verwitterten ebene flche mehr aufweisenden betonplatten letzte turnusmige begehung mitarbeiter bezirksamts beklagten september stattgefunden unfalltag blieb klgerin festes schuhwerk trug fu etwa cm tiefen loch hngen fiel boden wobei schwere verletzungen gesicht prellungen arm brustbereich sowie verstauchung rechten handgelenks zuzog landgericht klage wesentlichen bercksichtigung mitverschuldensanteils klgerin stattgegeben berufung beklagten erfolg gehabt hiergegen richtet kammergericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde zulssige revision sache erfolg auffassung berufungsgerichts schdigende ereignis folge beklagten vertretenden verletzung land berlin hoheitlich ausgestalteten straenverkehrssicherungspflicht streitgegenstndliche berweg ausweislich vorgelegten lichtbilder insgesamt desolaten zustand befunden unstreitig bereits seit jahren bestanden beklagte knne darauf berufen jahrelange unttigkeit stelle deshalb pflichtverletzung dar gefahrenlage gravierend sei durchschnittlich sorgfltigen fugnger bereits flchtigem hinsehen weiteres bemerkt knne jedenfalls fr vorliegenden fall sei auffassung unterhalt ffentlicher wege vertretbar oberflche betonplatten berwegs sei rissig verschiedenen stellen aufgebrochen diverse vertiefungen cm aufgewiesen insgesamt desolate zustand gehwegs gesamtheit stolper sturzgefahr dargestellt fugnger erwartenden sorgfalt erkennbar jedoch benutzung mehr sicher beherrschen sei vllig zutreffend landgericht daher festgestellt lediglich frage zeit sei fugnger groer vorsicht schaden komme hierbei knne offenbleiben einzelner fr genommen gefahrtrchtiger gehwegschaden hinzunehmen sei blick gut erkennbar insoweit beherrschbar sei fugnger einfach ausweichen knne fallgestaltung handele vielmehr sei gesamte berweg schadhaft ausweichen schadlosen bereich unmglich zusammenhang knne beklagte darauf berufen klgerin benutzung wegs gnzlich htte absehen knnen verkehr erffnet bekannten zustand anlass genommen sperren klgerin nunmehr entgegenhalten knne htte benutzen drfen brigen gehe bergeordneten verkehrsbereich beklagte vorgetragen handele umgebung strae wohngebiet berwiegend lteren be wohnern denen berweg mglichkeit berquerens strae zwecke aufsuchung einkaufcenters erffnet worden sei htte beklagte anlass nehmen mssen instand halten ber jahre gefhrlichen zustand belassen insoweit htte beklagte bercksichtigen mssen bewe gungs seh reaktionsfhigkeit eingeschrnkte daher bezglich streitgegenstndlichen gefahr besonders anfllige ltere menschen benutzten seien einzelnen vertiefungen betonoberflche scharf umrissen optisch derartig voneinander abheben wrden aufmerksame fugnger zwingend einzelheiten gehwegprofils weiteres konkreten ausgestaltung erkennen vermge hinzu komme schadhafte gehweg bereich befinde gerechnet msse sorgfltige fugnger bereits besonderen ma straenverkehr beschaffenheit bodens konzentriere nutzung mittelstreifen angelegten berwegs mithin blick wesentlichen bereits fahrzeugverkehr sogleich querenden zweiten fahrbahn strae richte erfolg berufe beklagte darauf sei gesehen grunderneuerung berwegs frhest mglichen zeitpunkt durchzufhren erfolge unterhalt ffentl
  5552. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs verjhrung regressanspruchs scheinvaters bgh beschluss mrz xii zb olg dsseldorf ag mnchengladbach ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger fr recht erkannt rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf januar kosten antragstellers zurckgewiesen rechts wegen grnde antragsteller nimmt antragsgegner erstattung unterhaltsaufwendungen fr kind anspruch oktober whrend ehe antragstellers kindesmutter geboren worden nachdem eheleute jahre getrennt wurde ehe urteil mrz rechtskrftig seit tage geschieden rahmen antragsteller februar eingeleiteten vaterschaftsanfechtungsverfahrens gab kindesmutter gegenber jugendamt empfngniszeit sowohl antragsteller mehreren mnnern geschlechtsverkehr gehabt deren namen mehr erinnern knne erstmals schreiben mrz forderte antragsteller antragsgegner fr erzeuger kindes hlt erteilung ausknften ber einkommen vermgen sowie zahlung kindesunterhalt urteil mrz rechtskrftig seit mai stellte amtsgericht fest kind antragstellers vorliegenden verfahren macht antragsteller antragsgegner bergegangenen kindesunterhalt fr zeit oktober november geltend stufenklage berschriebenen antragsschrift verfahrensbevollmchtigten juli antragsteller amtsgericht einleitend zustellung sowie anberaumung termins mndlichen verhandlung gebeten anschluss daran folgende ausgefhrt termin beantragen beklagte verurteilt klger auskunft erteilen ber einkommens vermgenssituation vorlage auskunft ggf beantragen beklagten verpflichten vollstndigkeit richtigkeit auskunft eidesstattliche versicherung glaubhaft vorlage auskunft behalten fr klger ausdrcklich bezifferten schadenersatzanspruch stellen amtsgericht zeugenbeweis erhoben mitwirkung amtsgericht angeordneten abstammungsgutachten antragsgegner verweigert nachdem antragsgegner teilbeschluss amtsgerichts antragsgem auskunftserteilung verpflichtet worden antragsteller schriftsatz oktober erstattungsanspruch bezifferter hhe geltend gemacht anspruch weiterem schriftsatz februar erhht amtsgericht antragsgegner zahlung nebst zinsen verpflichtet ratenzahlung hhe monatlich nachgelassen entscheidung beide beteiligte beschwerde eingelegt oberlandesgericht beschwerde antragstellers zurckgewiesen beschwerde antragsgegners angefochtene entscheidung aufgehoben antrag insgesamt zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellers wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung begehrt ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht entscheidung folgt begrndet knne dahinstehen regressanspruch antragstellers grunde bestehe jedenfalls sei antragsgegner aufgrund erhobenen verjhrungseinrede leistungsverweigerung berechtigt anspruch scheinvaterregress abs satz bgb unterliege regelmigen dreijhrigen verjhrungsfrist bgb anspruch antragstellers sei rechtskraft mrz vaterschaftsanfechtungsverfahren ergangenen urteils entstanden sptestens jahre antragsteller fr hinreichend aussichtsreiche klage gengende kenntnis person antragsgegners schuldner gehabt daran zeige antragsgegner bereits mrz zahlung kindesunterhalt fr aufgefordert gerichtliche feststellung vaterschaft antragsgegners gem abs bgb sei weitere voraussetzung fr beginn laufs verjhrungsfrist gem abs bgb auffassung sei zutreffend solange rechtsprechung bundesgerichtshofs gerichtliche feststellung vaterschaft erzeugers voraussetzung fr geltendmachung scheinvaterregressansprchen sei nderung rechtsprechung wonach ausnahmsweise inzidente vaterschaftsfeststellung regressverfahren zulssig sei beginne verjhrung anspruchs scheinvaterregress bejahender kenntnis person erzeugers schluss jahres vaterschaft scheinvater wirksam angefochten worden sei dezember laufende verjhrungsfrist sei rechtzeitig gem abs nr bgb erhebung klage leistung gehemmt worden hemme stufenklage erhobene leistungsklage verjhrung zunchst auskunfts
  5553. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich april feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung wegen sexueller ntigung zwei fllen einbeziehung einzelstrafen urteil gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren verurteilt wegen vorwurfs sechs weiteren taten verfahren gem abs stpo eingestellt revision angeklagten erhebt allgemeine sachrge fhrt aufhebung urteils soweit angeklagte verurteilt worden generalbundesanwalt begrndung aufhebungsantrages ausgefhrt urteilsfeststellungen missbrauchte angeklagte mrz geborene leibliche tochter seit lebensjahr hinsichtlich sechs jahr begangenen taten landgericht eintritt strafverfolgungsverjhrung ausgegangen verurteilung liegen drei taten zeit zugrunde danach fhrte angeklagte mehr genau feststellbaren tag juni erkennbaren widerstand wiederholt erkennen gegeben sexuellen bergriffe berdrssig angst schlgen vaters widerstand mehr leistete ungeschtzten geschlechtsverkehr mehr feststellbaren abend jahr forderte angeklagte tochter slip gespreizten beinen couch sogenannten zweiten wohnzimmers setzen hand scheide tochter eindrang dabei ignorierte deren verbale ablehnung erst angeklagte tochter abgelassen erkannte angeklagte kleinen feinmechanischen schraubendreher reparatur fernsehgerten nutzte scheide eingefhrt darin manipuliert wodurch erheblicher zustzlicher schmerz verursacht worden angeklagte weise gebrmutterhals tochter ausweiten erben zeugen schwanger knne mehr feststellbaren tag selben zeitraum fhrte angeklagte brillenbgel scheide tochter vorgehen einverstanden aktivem widerstand angst vater aufraffen konnte rahmen rechtlichen wrdigung ua landgericht davon ausgegangen angeklagte drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben auerehelichen beischlaf duldung sexuellen handlungen gentigt zuvor angeklagte konkreten drohungen vornahme sexuellen handlungen gegenber tochter geuert jedoch eindruck frheren fortdauernden misshandlungen mutter angeklagten erfahrung gewaltttigkeiten vaters rechnen forderungen beugte gestanden insoweit htten frheren drohungen fortgewirkt ua weder objektiven subjektiven voraussetzungen vergewaltigung sexuellen ntigung hinreichend dargetan lassen gesamtzusammenhang urteilsgrnde ausreichendem mae entnehmen vergewaltigung sexuelle ntigung sinne stgb setzen voraus geschlechtsverkehr sexuelle handlung gewalt drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben erzwungen worden angewendete ntigungsmittel willen tters herbeifhrung sexuellen handlungen durchfhrung tatschlich dienen final verknpft bgh nstz bgh stv dabei frhere gewaltanwendung fortwirken gewaltanwendung sexuellen handlung lngerer zeitraum liegt bghst fortwirken frherer gewalt kommt andauern krperlichen zwangswirkung einschchterungswirkung betracht insoweit reicht allgemeine frhere misshandlungen gegrndete furcht opfers trndle fischer stgb aufl rn magaben reichen getroffenen feststellungen gewaltsame erzwingung sexuellen handlungen angeklagten begrnden soweit zeugin ange klagten fgte beispiel mutter augen schlge einsperren raum hauses angeklagten laufend misshandelt wurde ua gefahr entgehen gewaltttigkeiten angeklagten ausgesetzt lsst urteilsfeststellungen unmittelbarer handlungszusammenhang trndle fischer aao rn sexuellen handlungen entnehmen finalen verknpfung gewaltanwendung gegenber zeugin fehlt soweit urteilsgrnden schlge angeklagten gegenber tochter entnehmen ua erkennbar schlge wegen vermeintlichen fehlverhaltens zeugin zeitlichen zweckgerichteten zusammenhang vornahme sexuellen handlungen standen gewaltanwendung bezug konkreten taten berwindung erwarteten geleisteten widerstands ergibt urteilsfeststellungen bloe vornahme sexuellen handlungen erkennbaren willen zeugin reicht fr annahme gewalts
  5554. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr mutzbauer beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts dessau rolau mrz verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklger insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richten revisionen staatsanwaltschaft angeklagten staatsanwaltschaft beanstandet sachrge angeklagte wegen versuchten mordes bzw totschlags wegen schwerer krperverletzung verurteilt wurde angeklagte rgt verletzung formellen sowie materiellen rechts macht geltend minder schwerer fall gefhrlichen krperverletzung vorliege rechtsmittel erfolg schwurgericht getroffenen feststellungen stach angeklagte august asylbewerberheim cm langen messer wuchtig richtung herzens nebenklgers reflexartig schutz rechten arm hochrei en konnte durchstach messer unterarm drang wenige millimeter tief brustkorbvorderseite nebenklgers geschdigte ging verletzt bro stellvertretenden heimleiterin stark blutende wunde unterarm versorgte stich unterarm wurden nerven fr daumen zeigefinger rechten hand nebenklgers durchtrennt beiden finger fhlt eingeschlafen rechte hand eingeschrnkt benutzen revision angeklagten generalbundesanwalt antragsschrift august dargelegten grnden erfolglos zulssige verfahrensrge wurde erhoben neuem tatsachenvorbringen rechtsmittelfhrer revision ebenso wenig gehrt eigenen beweiswrdigung rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg frage strafbefreienden rcktritts ttungsversuch schwurgericht ausgefhrt fr angeklagten erkennbar sei stich bzw arm gegangen sei geschdigte zunchst stark geblutet deshalb angeklagte sicht fr ttung nebenklgers erforderliche getan besitz messers sei geschdigte bro stellvertretenden heimleiterin ging fr angriff verfgung gestanden liege freiwilliger rcktritt unbeendeten versuch ausfhrungen weisen rechtsfehler insbesondere durf te schwurgericht rechtsfehlerfrei festgestellten ueren geschehensablauf darauf schlieen angeklagte letzten ausfhrungshandlung davon ausging fr erfolgseintritt erforderliche getan obwohl mglich wre grundlage getroffenen feststellungen schwurge richt angeklagten recht wegen schwerer krperverletzung verurteilt fr beurteilung wichtiges glied sinne abs nr stgb mehr gebraucht wege wertenden gesamtbetrachtung ermitteln folge vorstzlichen krperverletzung viele funktionen ausgefallen krperglied weitgehend unbrauchbar geworden daher wesentlichen faktischen wirkungen denjenigen physischen verlustes entsprechen bghst schwurgericht festgestellt daumen zeigefinger nebenklger eingeschlafen gefhlt finger eingeschrnkt benutzen belegt deren weitgehende unbrauchbarkeit vgl taubheit zweier finger bgh beschluss juli str tepperwien maatz solin stojanovi kuckein mutzbauer'],['Soon']]
  5555. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterinnen diederichsen pentz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger macht beklagte aktiengesellschaft trkischem recht schadensersatzansprche erwerb anteilen beklagten geltend beklagte brsennotierte aktiengesellschaft sitz konya trkei hielt ende anteile dreier gmbh deutschen rechts vergleichbaren gesellschaften sowie aktien einundzwanzig trkei ansssigen gesellschaften denen vierzehn mehrheitsbesitz beklagten standen gesellschaften wirtschaftlich textil lebensmit tel maschinenbau baubranche ttig beklagte verfgte ber erlaubnis gesetz ber kreditwesen fassung bekanntmachung oktober bgbl knftig kwg anzeige dezember gltigen gesetz ber vertrieb auslndischer investmentanteile ber besteuerung ertrge auslndischen investmentanteilen fassung bekanntmachung oktober bgbl knftig auslinvestmg ebenfalls erstattet klger vermgen islamischen glaubensgrundstzen entsprechend weder verzinslichen spekulativen wertpapieren anlegen erwarb mrz fr dm brsennotierte anteilsscheine beklagten erwerb wurde ber grndungsgesellschafter beklagten abgewickelt spter erhielt klger betrag dm zurck danach erfolgten weiteren zahlungen mehr klger forderte erfolglos beklagten rckzahlung anlagebetrags landgericht hinsichtlich geltend gemachten vertraglichen ansprche internationale zustndigkeit verneint fr deliktische ansprche fr zustndig erachtet jedoch klage mangels erforderlichen deliktischen anspruchsvoraussetzungen abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zurckgewiesen revision zugelassen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht internationale zustndigkeit deutscher gerichte fr ansprche klgers unerlaubter handlung ebenfalls bejaht frage kommenden deliktischen ansprche beklagte bestnden beklagten veruerung anteile anzeigepflicht auslinvestmg oblegen auslndische investmentanteile sinne gesetzes gehandelt vermgen beklagten sei grundstzen risikomischung sinne auslandinvestmentgesetzes angelegt gelder anleger sollten vielmehr beachtung islamischen glaubensgrundstze operativen geschft eingesetzt schlielich hafte beklagte bgb abs abs bgb stgb verrichtungsgehilfe beklagten sei beklagten weder gehalt provision erhalten sei verpflichtet anteile vermitteln organe handelnden beklagten begangene unerlaubte handlung lasse feststellen umstnde denen ergbe beklagte anfang hilfe schneeballsystems finanziert seien gegeben beklagte sei zahlreichen unternehmen beteiligt unterschiedlichen geschftsfeldern wirtschaftlich ttig sei bloe briefkastenfirma knne festgestellt klger anlageentscheidung unrichtige angaben beeinflusst ii revision unbegrndet klage zulssig berufungsgericht vorrangige internationale gerichtsstandsregelung verhltnis trkei sitz beklagten besteht zutreffend zustndigkeit besonderen deliktsgerichtsstand zpo hergeleitet internationale zustndigkeit deutschen gerichte geltung abs zpo revisionsinstanz amts wegen prfen vgl senat urteil mrz vi zr wrp bghz ff bgh urteil november zr transpr tz versr oktober zr transpr vorschriften ber rtliche zustndigkeit ff zpo regeln mittelbar grenzziehung zustndigkeit deutscher auslndischer gerichte vgl senat urteile mai vi zr njw mrz vi zr aao bgh urteil november xi zr njw jeweils begrndung gerichtsstands gem zpo reicht schlssige behauptung tatsachen deren grundlage deliktischer anspruch ergeben senat urteil mrz vi zr aao bghz htege thomas putzo zpo aufl rn zller vollkommer zpo aufl rn rahmen prfung internationalen zustndigkeit gengt mithin klger voraussetzungen insoweit mageblichen deutschen recht deliktischen ansprche ff bgb schlssig behauptet zpo fr klagen unerlaubten handlungen gericht zustndig bezirk handlung begangen begehungsort deliktischen handlung sowohl handlungs erfolgsort zustndigkeit wahlweise gegeben verletzungshandlung begangen wurde geschtztes rechtsgut eing
  5556. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kosten antragstellerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde antragsgegnerin ersatzkasse betreuungsstelle bersandte schreiben november mitglieder werbeprospekt samt bestellunterlagen antwortkuvert niederlanden ansssigen firma betreibt apotheke wege versandhandels vorwiegend ber internet deutschland zugelassene arzneimittel vertreibt antragstellerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs deswegen landgericht dezember gestellten antrag januar beschluverfgung erwirkt antragsgegnerin androhung ordnungsmitteln untersagt worden geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs mitgliedern unterlagen bezug arzneimitteln firma niederlanden berlassen widerspruch antragsgegnerin landgericht rechtsweg ordentlichen gerichten fr erffnet erachtet rechtsstreit sozialgericht ulm verwiesen zwangsvollstreckung beschlu januar einstweilen eingestellt entscheidung gerichtete sofortige beschwerde antragstellerin erfolg hiergegen wendet antragstellerin zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs nr zpo abs satz gvg statthaft form fristgerecht eingelegt begrndet worden brigen zulssig umstand antragstellerin gang gesetzten verfahren einstweiligen verfgung berufungsurteil revision gem abs satz zpo statthaft wre steht entgegen vgl bgh beschl zb njw beschl iii zb njw iii sache rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht bereinstimmung landgericht angenommen fr verfahren rechtsweg sozialgerichten erffnet sei beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand beschwerdegericht zutreffend rechtsbeschwerde unbeanstandet davon ausgegangen gvg rahmen eilverfahren anwendung findet bgh njw zller gummer zpo aufl gvg rdn ebenfalls richtig rechtsbeschwerde angegriffen annahme rechtswegfrage sei derjenigen fassung sgg beurteilen zeitpunkt einreichung antragsschrift dezember gegolten abs satz gvg zller vollkommer aao rdn mnchkomm zpo heinze aufl rdn teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rdn fn erfolg wendet rechtsbeschwerde beurteilung beschwerdegerichts antragstellerin verfolgten begehren handele streitigkeit fr gem abs satz nr sgg fassung bestimmung zeit juli januar gegolten rechtsweg gerichten sozialgerichtsbarkeit erffnet sei genannten bestimmung gerichte sozialgerichtsbarkeit ber streitigkeiten aufgrund entscheidungen krankenkassen insoweit befinden hierdurch dritte betroffen dortige regelung beschrnkt allerdings manahmen unmittelbar erfllung krankenkassen kassenrztlichen vereinigungen fnften buch sozialgesetzbuches sgb obliegenden ffentlichrechtlichen aufgaben dienen entscheidung fr streitgegenstndliche verfahren rechtsweg sozialgerichten erffnet hngt daher mageblich davon ab schwergewicht rechtsstreits aufgaben anzusiedeln deren erfllung krankenkassen unmittelbar aufgrund ffentlich rechtlichen bestimmungen sgb obliegt vgl bgh beschl zb wrp hilfsmittellieferungsvertrag beschl zb grur wrp arzneimittelversorgung beschl zb grur wrp sondenernhrung danach zustndigkeit sozialgerichte gegeben grundlage fr verfgungsanspruch schreiben november antragsgegnerin werbeprospekt samt bestellunterlagen antwortkuvert firma mitglied bersandt antragsgegnerin hierzu vorgebracht erflle begleichung firma bedienten rezepte gesetzlich zugewiesene aufgabe antragstellerin beanstandeten verhaltensweise sei aufgrund abs sgb niedergelegten wirtschaftlichkeitsgebots berechtigt frage zutrifft antragsgegnerin schreiben november etwa deshalb wettbewerbswidrig gehandelt mitglied ber ttigwerden informiert sozialrechtlichen vorschriften verboten vgl bgh urt zr grur wrp sterbegeldver sicherung urt zr grur wrp verwaltungsstellenleiter betrifft danach zustndigen gerichten sozialgerichtsbarkeit prfende frage begrndetheit verfgungsantrags bgh grur arzneimittelversorgung gilt fr vortrag antragstellerin antragsgegnerin hafte fr gem abs hwg abs amg abs hwg gesetzund gem uwg wettbewerbswidrige verhalten
  5557. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5558. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen februar ausspruch ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelfreiheitsstrafe gesamtstrafen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung einbeziehung strafen urteilen amtsgerichts essensteele az ds js amtsgerichts essen az ls js auflsung beschluss amtsgerichts essen az ls js gebildeten gesamtfreiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe jahr wegen vergewaltigung wegen gefhrlicher krperverletzung wegen krperverletzung weiteren gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richtet allgemeinen sachrge begrndete revision angeklagten rechtsmittel erzielt ledig lich strafausspruch teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo einzelstrafausspruch fall ii urteilsgrnde hlt rechtlicher berprfung stand rechtsfehlerhaft landgericht angenommen angeklagte dadurch tatbestand abs nr stgb erfllt nebenklgerin pltzlich gezielt kopfnuss stirn versetzte wodurch sofort schmerzhafte schwellung bildete stndiger rechtsprechung krperteile tters gefhrliches werkzeug sinne vorschrift vgl nachweise fischer stgb aufl rn angeklagte fall ii urteilsgrnde daher lediglich wegen vorstzlicher krperverletzung gem abs stgb strafbar gemacht besondere ffentliche interesse strafverfolgung gem abs stgb staatsanwaltschaft dadurch konkludent bejaht fall anklage wegen einfacher krperverletzung erhoben nderung schuldspruchs tenor angefochtenen urteils aufgenommen bedarf angeklagte generalbundesanwalt antragsschrift dezember zutreffend ausgefhrt landgericht lediglich einfache krperverletzung gem abs stgb gewerteten fall ii urteilsgrnde wahrheit tatbestand gefhrlichen krperverletzung gem abs nr stgb erfllt aufzuheben jedoch fall ii urteils verhngte einzelfreiheitsstrafe acht monaten unrecht regelstrafrahmen qualifikation entnommen wurde entzieht zweiten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren grundlage einbeziehung strafen urteilen amtsgerichts essen steele april amtsgerichts essen april gebildete nachtrgliche erste gesamtfreiheitsstrafe jahr bedarf ebenfalls aufhebung nachtrgliche gesamtstrafenbildung gem abs stgb angefochtenen urteil leidet durchgreifenden darstellungsmangel urteilsgrnden nachtrgliche gesamtstrafenbildung betracht kommt hierfr mageblichen umstnde darzulegen insbesondere daten vorverurteilungen gesamtstrafenbeschlssen deren rechtskraft tatzeiten abgeurteilten flle erledigungsstand betracht kommenden strafen sowie hhe wesentliche zumessungsgrnde einzelstrafen bgh beschlsse juli str januar str bghr stgb abs satz strafen einbezogene fischer aao rn daran lsst landgericht fast vllig fehlen senat schon beurteilen beschluss oktober gem stpo nachtrglich festgesetzte gesamtfreiheitsstrafe mitgeteilter hhe rechtsfehlerfrei gebildet worden vgl mageblichkeit materiellen rechtslage bgh beschlsse mrz str bghst dezember str bghr stgb abs satz strafen einbezogene januar str bghr stgb abs satz strafen einbezogene erst recht lsst darstellung vorverurteilungen angeklagten angefochtenen urteil entnehmen einbezogenen strafen bereits erledigt fr nunmehr treffende entscheidung weist senat folgendes fr frage erledigung gesamtstrafenfhiger vorstrafen vollstreckungsstand zeitpunkt angefochtenen ersten landgerichtlichen urteils mageblich bgh beschlsse dezember str bghr stgb abs satz erledigung oktober str sofern erste vorverurteilung juli erledigt gesamtstrafenfhig nachtrgliche gesamtstrafenbildung beschluss amtsgerichts essen oktober materiellrechtlich zutrifft generalbundesanwalt antragsschrift nher ausgefhrt gem abs stgb nachtrgliche erste gesamtstrafe einzelstrafe fall ii urteilsgrnde strafe letzten vorverurteilung angeklagten april bilden fr erneute bildung gesamtstrafen gilt verschlechterungsverbot abs satz stpo oben buchstabe bezeichneten fall darf etwa summe n
  5559. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen anhrungsrge senatsurteil januar kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge klgerin begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge klgerin einzelnen bezeichneten bergangen gergten vortrag senat soweit fr entscheidung erheblich vollem umfang bercksichtigt ii unrecht beanstandet klgerin senat htte rechtsstreit werbung berregionalen medien beschrnkt berufungsgericht zurckverweisen mssen klgerin ei nem richterlichen hinweis gelegenheit gehabt htte vorinstanzen fr relevant erachteten gesichtspunkt vorzutragen entsprechenden hinweis htte klgerin geltend gemacht zurckverweisung berufungsgericht vorzutragen beweis stellen berregionalen zeitschriften beschrnkung werbung bestimmte wirtschaftsrume ausklammerung bestimmten wirtschaftsrumen beilagenwerbung normalen anzeigenwerbung technisch mglich keineswegs unblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand fr werbenden verbunden sei zurckverweisung sache berufungsgericht klgerin richterlichen hinweis gelegenheit geben werbung bundesweit vertriebenen medien deren beschrnkter verbreitung vorzutragen bestand anlass knnen grundsatz vertrauensschutzes fairen verfahrens gebieten berufungsurteil aufzuheben partei gelegenheit geben gesichtspunkt vorzutragen abs zpo gebotener hinweis unterblieben vgl bgh urteil mrz zr bghz rn modulgerst ii urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker davon streitfall rede berufungsgericht angenommen beklagte interesse bundesweiten prsentation unternehmens wahl ausgestaltung marketingkonzepts recht gezogenen grenzen frei annahme berufungsgerichts senat entscheidung zugrunde gelegt klgerin gegenrge angegriffen erforderlich klgerin rechnen senat sache entscheidet ungeachtet frage klgerin gegenrge annahme interesses beklagten bundesweiten werbung wenden bestand schon deshalb anlass fr zurckverweisung sache berufungsgericht frage beklagte schtzenswertes interesse bundesweiten werbung grundstzen rechts gleichnamigen zentralen fragen gehrte denen parteien erst richterlichen hinweis vortragen mussten entsprechend beklagte tatsacheninstanzen verfahren fr anspruch genommen unternehmenskennzeichen berregional werben drfen schtzenswerten interesse beklagten bundesweiten werbung landgericht urteil ausgegangen anbetracht bedurfte hinweises klgerin fehlenden interesse beklagten bundesweiten werbung vorzutragen klgerin macht geltend mglichkeit beschrnkung berregionaler werbung nielsen gebieten mehrfach vorgetragen senat vortrag kenntnis genommen vorbringen jedoch fr entscheidungserheblich erachtet senat angenommen sei dafr ersichtlich beschrnkung werbung bundesweit vertriebenen medien wirtschaftsraum beklagte ttig sei vertretbarem aufwand einschrnkungen wirkung werbung mglich sei steht vorbringen klgerin entgegen vortrag beklagte weit mglich werbung wirtschaftsraum nord vermeidet klgerin fr gnstiges ableiten beklagte klageschrift dezember auszugsweise wiedergegebenen schriftsatz februar verfahren landgerichts hamburg aktenzeichen eingerumt berregionale werbung sei welt sonntag herausnahme vertriebsgebiets nielsen mglich auszgen schriftsatzes beklagten anhrungsrge bezug genommenen vortrag klgerin ergibt allenfalls beschrnkung regionalteilen printmedien ausgeschlossen klgerin dargelegt beklagten rumliche beschrnkung bundesweiter werbung zumutbar kommt darauf klgerin bercksichtigung umstands zusammenhang vermisst iii klgerin macht geltend senat zusammenhang ausma verwechslungsgefahr kennzeichen parteien gefahr irrefhrung verbraucher trotz hinweistexte beklagten auswirkungen werbekampagnen entscheidungserheblichem vortrag befasst gutachten sei senat eingegangen werbetext gutachten gmbh juli zugrunde gelegen sei deutlicher vorliegenden fall rgen folgt verletzung rechtlichen g
  5560. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja anfg abs nr gmbhg abs abs tilgt schuldende gmbh mitteln gesellschaftsvermgens gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten kredit anschlieend vorgefasster absicht gem sitzverlegung ausland sofort still liquidiert anfechtbare rechtshandlung schuldnerin darin bestanden unterlassen freistellungs erstattungsanspruch rechtsprechungsregeln kapitalersatzrecht gesellschafter geltend gesellschaftsanteile erwerber veruert faktische liquidation durchfhren etwa offene forderungen realisieren glubiger befriedigen begrndet erhebliches beweisanzeichen dafr durchsetzung rechtsprechungsregeln kapitalersatzrecht bestehenden erstattungsanspruchs bewusst unterlassen gesellschaft ordnungsgeme liquidation beseitigt verbindlichkeiten erledigen liegt vorsatz glubigerbenachteiligung grunde lst rechtsprechungsregeln kapitalersatzrecht verstoende rckzahlung gesellschafterbesicherten drittdarlehens gesellschaft erstattungspflicht gesellschafters gesellschaftsglubiger dennoch wenigstens mittelbar benachteiligt zugleich zugriff erstattungsanspruch wesentlich erschwert etwa verlegung gesellschaftssitzes ausland stille liquidation bgh urteil dezember ix zr olg hamm lg essen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger titelglubiger mbh folgenden schuldnerin beklagte gesellschafterin schuldnerin beklagte witwe erbin persnlich haftenden gesellschafters beklagten zugleich alleinver tretungsberechtigter geschftsfhrer gesellschafter schuldnerin september fhrte schuldnerin auslandsgeschft eingehenden zahlungen kontokorrentkredit nationalbank zurck fr beklagte grundschulden bestellt persnliche mithaft bernommen daraufhin wurden grundschulden bewilligung nationalbank gelscht ende oktober veruerten smtliche gesellschafter schuldnerin geschftsanteile gewissen schuldnerin spanien verschwinden lasse nachdem erwerber neuen geschftsfhrer bestellt worden verlegte sitz schuldnerin spanien stellte geschftsbetrieb vollstreckungsversuche klgers vergeblich nimmt nunmehr beklagte frhere gesellschafterin schuldnerin beklagte erbin ge sichtspunkt glubigeranfechtung zahlung dm nebst zinsen anspruch landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen dagegen wendet klger senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht klger anfechtungsberechtigt sinne anfg angesehen klger darin gefolgt beklagten etwaige versumung anfechtungsfrist nr anfg berufen knnten bgb indes sei berufungsgericht betracht kommenden anfechtungstatbestnde verwirklicht insbe sondere seien voraussetzungen nr anfg gegeben gehe streitfall gesellschafter besichertes drittdarlehen bestimmten folgen enthaftung gesellschafters darlehensrckzahlung seitens gesellschaft ausschlielich gmbhg erstattungspflicht jedoch insolvenzfall vorsehe enthaftung sei abs anfg anfechtbar rechtshandlung schuldnerin fehle mglichkeit gehabt nationalbank kontrollierten geldfluss letzten geschft schuldnerin beeinflussen abs anfg scheide beklagten lschung grundschulden vermgen schuldnerin erworben htten anfg sei unanwendbar lschung grundschulden unentgeltlich sei schuldnerin beklagten haftung freizustellen gehabt htten schuldnerin aufwendungen erstatten mssen voraussetzungen schadensersatzanspruchs abs bgb verbindung stgb seien erfllt ii begrndung hlt rechtlichen berprfung wesentlichen punkten stand eigenen vortrag beklagten erwirtschaftete schuldnerin regelmig verluste dadurch ausgeglichen wurden beklagte rckforderung darlehen verzichtete hausbank bereit kreditengagement verlngern obwohl liquidation schuldnerin angezeigt lehnte geschftsfhrende gesellschafter ab juni empfahl rechtsanwalt
  5561. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts flensburg januar kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde insolvenzverfahren ber vermgen schuldners al leingesellschafter geschftsfhrer ebenfalls insolventen segelmacherei sch gmbh wurde weitere beteiligte rechtsbeschwerde fhrerin beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts dezember insolvenzverwalterin bestellt zuvor gutachterin vorlufige insolvenzverwalterin mai legte schlussbericht sowie antrag festsetzung vergtung hhe zuzglich auslagen umsatzsteuer dabei ging regelvergtung gem abs insvv insolvenzmasse insolvenzgericht antrag hhe zuzglich auslagen umsatzsteuer stattgegeben regelsatz vergtung zwei abschlge jeweils hundert vorgenommen weitere beteiligte zuvor bereits vorlufige insolvenzverwalterin verfahren hinsichtlich umfangs dadurch veranlassten ttigkeit weit demjenigen normalverfahrens zurckgeblieben sei sofortige beschwerde insolvenzverwalterin landgericht beschluss januar zurckgewiesen dagegen wendet insolvenzverwalterin rechtsbeschwerde ii rechtsmittel statthaft abs satz inso abs satz nr zpo jedoch unzulssig abs zpo weder sache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts entgegen ansicht rechtsbeschwerde besteht bedrfnis klarstellenden leitentscheidung insolvenzrichter vornahme abschlags abs insvv gesamtwrdigung feststellung prozentualen gesamtabschlags beschrnken darf senat beschluss juli ix zb nzi entschieden insolvenzgericht brauche fr frage kommenden zuschlags abschlagstatbestand zunchst isoliert festzulegen erhhung ermigung regelsatzes rechtfertige drfe vielmehr gesamtbetrachtung vornehmen freilich umstnde endergebnis einflssen fr beteiligten nachvollziehbaren weise darzulegen seien beschluss dezember ix zb nzi liegt entgegen ansicht rechtsbeschwerde linie entscheidungen vorinstanzen mindere bedeutung rede stehenden insolvenzverfahrens gesamtschau gewrdigt abschlag hundert zusammengefasst halten rahmen frage normalfall abweichendes vergtungsminderndes kriterium gegeben erffneten insolvenzverfahren betriebsfortfhrung mehr stattfindet stellt schuldner nie betrieb unternehmenstrger segelmacherei sch gmbh schuldner leitentscheidung rechtsbeschwerdegerichts mastab fr unterschreiten regelsatzes veranlasst ausfhrungen beschwerdegerichts weiteren beteiligten vorlufige insolvenzverwalterin gefertigte bestandsaufnahme sei grundlage ihrerseits besonderen schwierigkeiten verbundenen verwertung rechtsbeschwerde meint dahin verstehen ansicht beschwerdegerichts fehlen besonderer schwierigkeiten bereits fr allein abschlag rechtfertige beschwerdegericht fehlen besonderer verwertungsschwierigkeiten beilufig abwgung umstands erwhnt insolvenzverwalterin zuvor vorlufige insolvenzverwalterin ansicht beschwerdegerichts ttigkeit wesentlichen verwertung beschrnkt zustatten gekommen sei tragend fr ab schlag gem abs buchst insvv vorbefassung vorlufige insolvenzverwalterin dadurch bewirkte arbeitserleichterung geht unterdurchschnittlichen verfahren scheitert vornahme abschlags entgegen auffassung rechtsbeschwerde daran teilungsmasse klein fehlt voraussetzung regeltatbestandes abs buchst insvv einzelnen zuschlags abschlagstatbestnde insvv jedoch lediglich beispielhaft gibt zahlreiche weitere umstnde fr bemessung vergtung einzelfall bedeutung gewinnen knnen bindenden vorgaben verordnungsgeber bewusst abgesehen einzelfall betracht kommenden faktoren umfassend bercksichtigt gegeneinander abgewogen mssen entscheidend insolvenzgericht ergebnis angemessene gesamtwrdigung vorgenommen bgh beschl juli ix zb nzi mrz ix zb frage einzelfalls entgegen ansicht rechtsbeschwerde willkrlich insolvenzgericht beschwerdegericht besttigt zweimal abschlag hundert vorgenommen rechtsbeschwerde meint sei umstand doppelt bercksichtigt worden insolvenzgericht wegen fehlens besonderen
  5562. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung juli sitzung juli denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr graf prof dr jger richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr mosbacher oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verhandlung juli verteidiger angeklagten justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hamburg februar soweit betrifft schuldspruch dahingehend abgendert angeklagte steuerhinterziehung sechs fllen sowie beihilfe steuerhinterziehung sechs fllen schuldig ausspruch ber einzelstrafen dahingehend abgendert angeklagte folgt verurteilt aa hinsichtlich flle anklage beihilfe hinterziehung umsatzsteuer fr monat september bzw quartal einheitlichen freiheitsstrafe sechs monaten bb hinsichtlich flle anklage beihilfe hinterziehung umsatzsteuer fr monat januar einheitlichen geldstrafe tagesstzen je zehn euro sowie cc hinsichtlich flle anklage beihilfe hinterziehung umsatzsteuer fr monat mrz einheitlichen freiheitsstrafe jahr sechs monaten fllen darber hinaus festgesetzten einzelstrafen entfallen ausspruch ber einzelstrafe fall anklage sowie ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterzie hung sechs fllen sowie wegen beihilfe steuerhinterziehung zehn fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt brigen freigesprochen verurteilung wendet angeklagte verfahrensrgen sachrge gesttzten revisionen rechtsmittel erzielt urteilsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen revidierende mitangeklagte initiator zeit raum april mrz betriebenen hinterziehung umsatzsteuer handel co emissionszertifikaten ausgerichteten betrugssystems ab september angeklagte eingebunden inland ansssige gmbh folgenden faktisch beherrscht wurde erwarb ab april co emissionszertifikate umsatzsteuerfrei ausland zertifikate wurden zeitnah ebenfalls genden gefhrte fol sitz luxemburg weiterveruert ber leistungen gutschriften ausweis deutscher umsatzsteuer erteilte veruerte zertifikate angeklagten fhrte gmbh folgenden ge wobei insoweit gutschriftsverfahren ausweis deutscher umsatzsteuer abgerechnet wurde veruerte zertifikate mehrere deutsche ab nehmer darunter banken januar schied leistungskette erwarb zertifikate ab sem zeitpunkt direkt ausland erteilte dennoch weiterhin gutschriften ausweis deutscher umsatzsteuer leistete entspre chende zahlungen sog missing trader umsatzsteuerbetrugs system eingebunden erklrte umsatzsteuervoranmeldungen fr zweite dritte vierte quartal umstze veruerung zertifikate umsatzsteuerschuld mindern machte jedoch vorsteuerabzug scheinrechnungen vermeintlicher inlndischer lieferanten geltend flle anklage fr monate januar mrz gab umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab flle anklage berechnungen strafkammer wurde hierdurch zugunsten insgesamt umsatzsteuer hhe euro ver krzt ua umsatzsteuervoranmeldungen auftrat erklrte mitangeklagte sog buffer deren geschftsfhrer fr voranmeldungszeitrume april juli september januar sowie mrz leistungen teilweise allerdings niedri geren rechnungsbetrgen steuerpflichtige umstze machte dabei erteilten gutschriften ausgewiesene umsatz steuer unrecht vorsteuer geltend flle anklage dadurch wurde berechnungen landgerichts zugunsten insge samt umsatzsteuer hhe euro verkrzt ua fr weiteren buffer eingeschaltete te machte angeklag deren geschftsfhrer umsatzsteuervoranmeldungen fr monate september januar sowie mrz unrecht vorsteuerabzug anklage angeklagte erteilten gutschriften geltend flle august erkannt umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden lediglich zwecke umsatzsteuerbetrugs emissionszertifikaten handelte wuss
  5563. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz kirchhof dr fischer januar beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember angenommen beklagte kosten revision tragen streitwert fr revisionsinstanz dm festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung revision ergebnis aussicht erfolg zpo anhaltspunkte dafr klgerin berhhte rechnungen erstellt vortrag parteien tatsacheninstanzen ergeben schadensersatzansprche beklagten berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint kassenbestand betreffende fehler bi lanz klgerin vertreten einflu geltend gemachten vergtungsanspruch paulusch kreft kirchhof stodolkowitz fischer'],['Soon']]
  5564. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen computerbetruges nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stgb diebstahl scheckkarte computerbetrug unberechtigtes bewirken bargeldauszahlung geldautomaten tatmehrheit stehen bgh beschlu januar str lg mannheim strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim juli unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls zwei fllen wegen versuchten diebstahls sowie wegen computerbetruges fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren vier monaten verurteilt fahrerlaubnis entzogen mehrere gegenstnde eingezogen dagegen gerichtete revision angeklagten verfahrensrgen sachbeschwerde erhebt erfolg unbegrndet sinne abs stpo ergnzend ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts bedarf lediglich landgericht angenommene konkurrenzverhltnis vollendeten diebsthlen scheckkarten begangenen taten computerbetruges errterung feststellungen landgerichts entwendete mehrfach einschlgig vorbestrafte angeklagte vier spindschlssel thermariums bad bearbeitete vielzahl spind schlssern paten schlsseln ffnete sodann thermarium spinde entnahm mehreren fllen denen zwei diebstahl abgeurteilt flle urteilsgrnde scheckkarte badegastes zugleich verschaffte kenntnis zugehrigen persnlichen geheimzahl pin karteninhaber zettel visitenkarte vermerkt falle fall telefonnummer getarnt notierte geheimzahl entschlsselte scheckkarten ttigte folge geldautomaten sddeutschland frankreich mehrere abhebungen flle sowie urteilsgrnde ebenso verfuhr fllen scheckkarte hnlicher weise gestohlen deren karteninhaber codiert notierte geheimzahl gleichfalls entschlsselt diebstahl indes gegenstand urteils vorhaben leichter durchfhren knnen angeklagte zwei magnetkartenlesegerte laptop beschafft anzahl fehlversuche unberechtigten abhebungen geldautomaten gering halten lag daran magnetstreifen scheckkarten gespeicherten daten auszulesen namentlich datum letzten verfgung sowie sogenannte kartenlimit erfahrung bringen annahme landgerichts diebsthlen flle sodann dabei entwendeten scheckkarten begangenen taten computerbetruges flle bestehe tatmehrheit hlt rechtlicher nachprfung stand tatbestand computerbetruges stgb steht demjenigen voraufgegangenen diebstahls stgb jeweils unberechtigt eingesetzten scheckkarte etwa gesetzeskonkurrenz literatur verbreiteten auffassung diebstahl scheck karte mitbestrafte vortat anschlieend begangenen computerbetrug zurcktreten cramer schnke schrder stgb aufl rdn gnther sk stgb rdn khl strafrecht at aufl rdn ebenso fr fall kontoinhaber berechtigter karteneigentmer tiedemann lk aufl rdn senat tritt ansicht indessen unwertgehalt taten angeklagten wrde allein verurteilung wegen computerbetruges unvollkommen erfat beide taten verwirklicht tter vielmehr eigenwertiges selbstndiges unrecht diebstahl dient tatplan ziel voraussetzungen fr begehung computerbetruges schaffen gleichwohl erweist diebstahl scheckkarte durchgangsstufe begehung computerbetruges richtig diebstahl scheckkarte erlangung kenntnis persnlichen geheimzahl blick mglichkeit unbefugten nutzung bereits vermgensgefhrdung eintreten gebrauch gestohlenen scheckkarte geldautomaten konkretisiert schadenseintritt vertieft vgl bgh nstz kreditkartenmibrauch ndert jedoch daran beide delikte zunchst verschiedene rechtsgter rechtsgutstrger richten diebstahl scheckkarte verletzt tter eigentum inhabers einzelfall bertragen bricht zugleich gewahrsam zumal voraussetzungen besonders schweren falles diebstahls wegen berwindens schutzvorrichtungen bloe gewahrsamsinhaber verletzter sinne diebstahlstatbestandes bghst gewahrsamsbruch zueignung scheckkarte tter tritt indes vermgensschaden scheckkarte wirtschaftlichen wert nutzung zugegriffen verkrpert verbrieft forderung insoweit verhlt etwa sparkassenbuch vgl bghst vgl diebstahl sparkassenbuches anschlieender abhebung mitbestrafter nachtat bgh stv begeht tter entwendeten scheckkarte computerbetrug greift hingegen unmittelbar vermgen betroffenen geldinstituts geldautomaten ausgezahlte bargeld ver
  5565. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung vorstzlichem gefhrlichen eingriff straenverkehr herbeifhrung unglcksfalls freiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt ferner manahmen stgb angeordnet hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel sachrge erfolg verurteilung angeklagten wegen versuchten mordes hlt revisionsrechtlicher berprfung stand landgericht rechtsfehlerhafter begrndung rcktritt versuch gem abs satz stgb abgelehnt gemeint voraussetzungen strafbefreienden rcktritts versuchten mord lgen beendeten versuch handele knappen ausfhrungen landgerichts rcktritt versuchten mord leiden durchgreifenden errterungsmangel schwurgericht setzt vorstellungsbild angeklagten abschluss letzten ausfhrungshandlung sogenannten rcktrittshorizont auseinander soweit urteilsfeststellungen entsprechende vorstellungsbild angeklagten revisionsrechtlichen prfung vorliegens freiwilligen rcktritts versuch unerlsslich hinreichend entnehmen lsst urteil sachlich rechtlichen berprfung standhalten vgl bgh beschlsse mrz str nstz rr august str nstz rr november str jus mrz str nstz september str nstz februar str strafo urteil mrz str nstz rr vorliegenden fall landgericht errtert tatort verlassende angeklagte vorstellungsbild weitere ausfhrungshandlungen unterbrechung unmittelbaren handlungsfortgangs htte vornehmen knnen urteil teilt lediglich angeklagte schnell davonfuhr nachdem fahrrad kreuzung strae strae eingefahrenen neuen freund ehemali gen partnerin absichtlich angefahren motorhaube aufgeladen aufprall windschutzscheibe boden geschleudert bleibt urteilsfeststellungen unklar angeklagte erfolgreichen erfolgreichen vorangegangenen tun ausging mithin sicht fehlgeschlagenen beendeten unbeendeten versuch handelte mangels dahingehender ausfhrungen urteil ausgeschlossen angeklagte vorstellungsbild unmittelbaren anschluss kollision weitere ausfhrungshandlungen htte vornehmen knnen anstatt sogleich tatort verlassen vgl bgh beschluss mrz aao fehlen entsprechender feststellungen errterungen steht abschlieenden prfung revisionsgericht entgegen dargelegte rechtsfehler ntigt aufhebung urteils feststellungen aufhebung umfasst verurteilung wegen hiermit tateinheit stehenden weiteren gesetzesverletzungen vgl gericke kkstpo aufl rn sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']]
  5566. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kosten klgerin unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte kaufte privatleuten deutschland drei phrygische omphalosschalen zwei byzantinische hngegefe klgerin beruft darauf schalen gefe trkischem kulturgutrecht eigentum seien beklagten verloren beantragt beklagten herausgabe gefe verurteilen androhung ordnungsmanahmen aufzugeben unterlassen trkischen kulturgtern erforderliche genehmigung trkischen behrden handel treiben beklagte bestreitet eigentum klgerin meint schalen gefen wirksam eigentum erworben klage vorinstanzen erfolg geblieben nichtzulassungsbeschwerde verfolgt klgerin antrge ii rechtsmittel nr egzpo zulssig wert beschwerdegegenstandes bersteigt wert beschwerdegegenstands bestimmt hinsichtlich geltend gemachten anspruchs eigentumsherausgabe gem zpo wert schalen gefe vgl bgh beschluss juni xii zr njw rr hinsichtlich beantragten unterlassungsverurteilung gem zpo interesse unterbindung beanstandeten verhaltens vgl bgh beschluss april zr njw rr fr wettbewerbsversto werte zusammen betrag berschreiten klgerin geboten senat beschlsse juli zr njw juli zr grundeigentum rn dargelegt glaubhaft gemacht klgerin wert beider antrge klageschrift vorlufig angegeben gesamtwert nachfrage gerichts wert schalen gefe geblieben gesamtwert beider antrge wertansatz fr herausgabeantrag allerdings seinerzeit schon mehr zutreffenden hinweis begrndet verwaltungsrechtsstreit gefe sei wert festgesetzt worden tatschlich wert verfahrens beschluss verwaltungsgerichtshofs juli herabgesetzt worden substantiierten vortrag ber hinausgehenden wert beider antrge klgerin gehalten aa klgerin begrndet allerdings bezifferten hheren wert folgt schalen gefe stammten vorchristlicher zeit bewertung sei schwierig umstand zeige wertangaben verlaufe rechtsstreits mehreren dreistelligen millionenbetrag geschwankt htten mageblich sei wert allein fr schalen gefe parallelen verwaltungsrechtsstreit beklagten hessischen kultusministerium festgesetzt worden sei trete unterlassungsanspruch hinzu klgerin groes interesse darum gehe przedenzfall schaffen fhre beschwerdewert deutlich ber klgerin vortrag gehrt knnte nachdem wertfestsetzung vorinstanzen angaben beruht angaben ergnzt obwohl nachfrage gerichts angriffe beklagten wertansatz anlass bestand zweifelhaft vgl bgh beschlsse november iii zr njw rn ae dezember zr juris rn mai zr juris rn entschieden bb darlegungen reichen jedenfalls beklagte tatsacheninstanzen vorlage expertise kunstsachverstndigen wert schalen gefe jeweils angegeben widerspruch seitens klgerin vorgetragen kurator museums schalen gefe vorbergehend sichergestellt wert zunchst mehreren hundert millionen euro angeben einrumen mssen mehr wert seien letztlich erfolgte festsetzung streitwerts klgerin angesprochenen verwaltungsrechtsstreit beruhte wert schalen gefe regelstreitwert damals mageblichen abs gkg expertisen wert schalen gefe unterlagen einschtzung sttzen klgerin vorgelegt bersteigender wert beider antrge ergibt klgerin geltend gemachten interesse daran unterlassungsantrag przedenzfall fr fr orientalischen staaten schaffen allgemeine interesse klgerin przedenzfall besagt darber interesse unterbindung beanstandeten verhaltens gerade beklagten bewerten unterlassungsantrag richtet interesse wre darstellung etwa umfangs beklagte antiken gegenstnden trkischer herkunft handelt art weise geschieht konkretisieren vgl bgh beschluss april zr njw rr fr wettbewerbsversto daran fehlt wert beschwerdegegenstandes betrgt anhaltspunkte fr wert fehlen klgerin vorgetragen iii kostenentscheidung beruht abs zpo stresemann lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5567. [['bundesgerichtshof beschluss ar stb april strafvollstreckungsverfahren wegen geheimdienstlicher agententtigkeit strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin april gem abs satz abs satz halbs nr stpo beschlossen sofortige beschwerde verurteilten beschlu kammergerichts berlin mrz aufgehoben vollstreckung reste freiheitsstrafen gesamtstrafenbeschlu kammergerichts berlin mrz ojs urteil amtsgerichts hamburg februar js bewhrung ausgesetzt bewhrungszeit betrgt drei jahre verurteilte fr dauer bewhrungszeit aufsicht leitung bewhrungshelfers unterstellt wechsel wohnsitzes fr bewhrungsaufsicht zustndigen gericht voraus mitzuteilen kontaktaufnahme frau unterlassen belehrung ber strafaussetzung bewhrung vollzugsanstalt bertragen kosten rechtsmittels dadurch entstandenen notwendigen auslagen verurteilten staatskasse tragen grnde kammergericht verurteilte februar wegen geheimdienstlicher agententtigkeit freiheitsstrafe jahr verhngt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt danach amtsgericht berlin tiergarten verurteilte juni wegen beleidigung drei fllen gesamtgeldstrafe tagesstzen september wegen gefhrlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzte freiheitsstrafe drei monaten erkannt einzelstrafen drei verurteilungen kammergericht beschlu mrz nachtrglich gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten gebildet deren vollstreckung ebenfalls bewhrung ausgesetzt schlielich amtsgericht hamburg verurteilte februar wegen vorstzlicher krperverletzung maximal fllen davon vier fllen tateinheit beleidigung gesamtfreiheitsstrafe neun monaten ausgesprochen daraufhin strafaussetzung bewhrung beschlu mrz kammergericht widerrufen worden verurteilte mrz gesamtfreiheitsstrafen urteil amtsgerichts hamburg februar gesamtstrafenbeschlu kammergerichts mrz zwei dritteln verbt beschlu mrz kammergericht abgelehnt vollstreckung beiden restfreiheitsstrafen bewhrung auszusetzen hiergegen richtet sofortige beschwerde verurteilten rechtsmittel erfolg kammergericht weitgehender bezugnahme halbstrafenbewhrung versagenden beschlu januar auffassung knne bercksichtigung sicherheitsinteressen allgemeinheit verantwortet vollstreckung beiden strafreste bewhrung auszusetzen abs satz nr stgb sei demjenigen erstmals strafvollzug befinde allgemeinen davon auszugehen vollzug beeindruckt begehung weiterer straftaten entgegenwirke kritischerer mastab sei anzulegen verurteilte bereits bewhrungsbrchig geworden sei fall setze gnstige prognose vorhandensein tatsachen voraus berwiegend wahrscheinlich verurteilte kritische probe freiheit wirklich bestehe hierzu msse verurteilte tatsachen schaffen befhigung auswiesen knftigen tatanreizen widerstehen zhle etwa beseitigung defiziten sozialverhalten behebung taturschlichen persnlichkeitsmngeln verurteilten urteil amtsgerichts hamburg form narzitischen persnlichkeitsstrung festgestellt seien hieran fehle verurteilte sei bisher bereit kriminellen verhalten nachhaltig auseinanderzusetzen aufzuarbeiten ebensowenig lebensgeschichte sowie persnlichkeitsmngeln be schftigt etwa strategien entwickelt krnkenden erfahrungen besser vergangenheit legale weise umzugehen hierzu genge einmalige beschlu januar anstaltspsychologin gefhrte gesprch sei bereit entlassung strafhaft knftige verhltnis ehemann klren knne daher davon ausgegangen verurteilte psychisch hinreichend stabilisiert sei krnkend empfundenen situa tionen erneut straffllig beurteilung vermag senat teilen kammergericht wesentliche gesichtspunkte gem abs satz stgb entscheidung ber aussetzung vollzugs strafreste bewhrung beachten zukommenden gewicht bewertung einbezogen daher letztlich berspannte anforderungen positive prognoseentscheidung sinne abs satz nr stgb gestellt zutreffend allerdings ausgangspunkt kammergerichts verbt verurteilte erstmals freiheitsstrafe gibt fhrung whrend vollzugs anla gewichtigen beanstandungen regelfall abs stpo davon ausgegangen strafe spezialprventiven wirkungen entfaltet verantwortbar strafrest bewhrung auszusetzen vgl trndle fischer stgb aufl rdn soweit kammergericht fllen denen erstmaligen strafverbung bereits bewhrungsbruch vorausgegange
  5568. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln az op js staatsanwaltschaft berlin az op js ls amtsgericht tiergarten berlin az ls js amtsgericht eilenburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts september beschlossen verbleibt beschluss senats juni ars untersuchung entscheidung sache gem abs stpo amtsgericht schffengericht eilenburg bertragen wurde grnde senat beschluss juni untersuchung entscheidung sache gem abs stpo amtsgericht schffengericht eilenburg bertragen amtsgericht schffengericht eilenburg hlt schsischen justizzustndigkeitsverordnung mai verbindung anlage lfd nummer cc genannten verordnung durchfhrung verfahrens fr gehindert danach amtsgericht eilenburg amtsgericht leipzig zustndig beschuldigte beschuldigten erhebung ffentlichen klage untersuchungshaft strafhaft befindet fall sei einwand schffengerichts eilenburg greift trifft angeklagte bereits zeitpunkt erhe bung ffentlichen klage strafhaft befand ausweislich eingangsstempels amtsgerichts tiergarten ging anklage dezember uhr uhr angeklagte stellte selben tag erst uhr justizvollzugsanstalt leipzig strafantritt bleibt bertragung sache amtsgericht schffengericht eilenburg bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']]
  5569. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet november heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten ergangen umfang aufhebung berufung klgerin urteil amtsgerichts karlsruhe april zurckgewiesen klgerin kosten verfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten hhere versorgungsrente geboren wegen ttigkeit ffentlichen dienst beklagten versorgungsanstalt versichert seit september bezieht klgerin versorgungsrente beklagten wegen vorschriften satzung beklagten folgenden vbls ber ruhen rente vollendung lebensjahres abs satz vbls zunchst form mindestrente erst ab september volle beklagten september berechnete rente zahlen fr rente bercksichtigte beklagte abs satz buchst doppelbuchst aa vbls dezember magebenden fassung hinblick faktor gesamtversorgungsfhigen zeit hhe zusatzrente abhngt auer umlagemonaten denen arbeitgeber ffentlichen dienstes umlagezahlungen beklagte fr altersversorgung klgerin beigetragen darber hinaus zeiten ber umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klgerin zugrunde liegen hlfte sog halbanrechnungsgrundsatz dementsprechend beklagte monaten klgerin gesetzlichen rentenversicherung zurckgelegt zunchst monate abgezogen denen umlagen beklagte gezahlt worden hlfte verbleibenden monate sowie umlagemonaten setzt danach gesamtversorgungsfhige zeit monaten zusammen andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe klgerin zustehenden gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht vollen bercksichtigung gesetzlichen rente trotz hlftigen anrechnung vordienstzeiten versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw klgerin daher beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei ab januar versorgungsrente grundlage gesamtversorgungsfhigen zeit monaten gewhren amtsgericht klage abgewiesen wegen ruhensvorschriften satzung beklagten erforderlichen rechtsschutzinteresse fehle berufung klgerin lediglich feststellung verpflichtung beklagten begehrt versorgungsrente grundlage gesamtversorgungsfhigen zeit monaten ab september zahlen antrag landgericht magabe stattgegeben vollanrechnung vordienstzeiten entsprechend ber gangsregelung abs vbls rahmen feststellung versorgungsrenten dezember vorzunehmen abs vbls besitzstandsrente weiterzuzahlen sei brigen landgericht berufung zurckgewiesen revision erstrebt beklagte uneingeschrnkte abweisung klage entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung klgerin klage vollem umfang unbegrndet berufungsgericht sttzt zitierte entscheidung bundesverfassungsgerichts hlt deshalb abs vbls vorgesehene halbanrechnung richterlichen inhaltskontrolle unterliegende bestimmung gem agbg bgb fr unwirksam beklagte sei aufgrund ergnzenden vertragsauslegung verpflichtet vordienstzeiten berechnung gesamtversorgungsfhigen zeit vollem umfang bercksichtigen solange beklagte vollen ansprche gesetzlichen rente zahlende versorgungsrente anrechne lcke unwirksamkeit abs vbls entstehe sei etwa neue wirkung ab januar kraft getretene satzung beklagten september banz nr geschlossen worden jedenfalls fr zeitraum dezember hlt rechtlicher nachprfung stand senat bereits urteil november iv zr versr entschieden september beklagte satzung wirkung ab januar gendert bergangsregelung abs neufassung versorgungsrenten bercksichtigung ruhensregelungen bisherigem satzungsrecht fr dezember versorgungsrentenberechtigten datum festgestellt besitzstandsrenten gezahlt entsprechend neufassung jhrlich jahr erhhen klgerin geforderte volle anrechnung vordienstzeiten vorgesehen bundesverfassungsgericht beschlu mrz klgerin sttzt verfassungsbeschwerde geborenen rentnerin seit
  5570. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen betrugs ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel richter bundesgerichtshof dr grube oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof verhandlung staatsanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt mrz aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen be trugs freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt dagegen richtet verfahrensbeanstandungen sachrge gesttzte revision angeklagten berprfung urteils aufgrund sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsmittel jedoch verfahrensrge erfolg feststellungen grndete angeklagte entsprechend gemeinsam inzwischen verstorbenen vater ge fassten tatplan verschiedene firmen versicherungsnehmer bausparer entsprechend geschulte gutglubige vertriebsmitarbeiter veranlassen kapitallebensversicherungen rentenversicherungen bausparvertrge kndigen freigewordenen geldern vermgensanlage versicherung firmen angeklagten erwerben kunden akquirierten versicherungsnehmern bausparern wurde dabei wahrheitswidrig vorgespiegelt eingezahlten gelder vollstndig hochpreisige immobilien investiert vereinnahmte rckkaufswert einschlielich immobiliengeschfte erwirtschafteten hohen rendite ende vertraglich vereinbarten laufzeit zurckgezahlt wrde vertrauen angaben erwarben verfahrensgegenstndlichen zeitraum mrz ende insgesamt zehn personen vermgensanlagen angeklagte fr finanzen zahlungsflsse zustndig kontovollmacht besa vertrge zeichnete wesentlichen geschftsentscheidungen eingebunden vereinnahmte verfahrensgegenstndlichen zeitraum gemeinsam mittlerweile verstorbenen vater revidierenden mitangeklagten hilfe provisionsbasierten vertriebssystems kundengelder hhe insgesamt mehr euro vorgefasster absicht gem wesentlichen deckung vertriebskosten firmengeflechts insbesondere ausschttung zugesagter provisionen gehlter finanzierung call centers sowie sonstiger geschftskosten fr eigenen lebensbedarf sowie auszahlung ruhigstellung kunden verwendete investitionen immobilien erfolgten tatplangem lediglich geringem umfang dienten kunden vertriebsmitarbeiter ber tatschliche verwendung vereinnahmten gelder tuschen landgericht taten nachteil geschdigten uneigentliches organisationsdelikt zusammengefasst angeklagten freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt ii revision angeklagten verfahrensrge verletzung nr stpo erfolg rge liegt wesentlichen folgendes verfahrensgeschehen zugrunde verfgung februar bestimmte vorsitzende termin hauptverhandlung donnerstag mrz fortsetzung sowie mrz aufgrund schffenliste fr mrz mitwirkung berufene hauptschffe teil te schffengeschftsstelle februar ab mrz urlaub niederlanden verhindert sei fernmndliche bitte mitarbeiterin schffengeschftsstelle buchungsbesttigung vorzulegen teilte schffe eigenen ferienhaus aufhalte fr kommende saison hergerichtet msse daraufhin entband vorsitzende hauptschffen schffendienst veranlasste ladung hilfsschffin sa nahm hauptverhandlung teil mitteilung gerichtsbesetzung gem stpo erfolgte beginn hauptverhandlung ersten hauptverhandlungstag stellte angeklagte erfolgter belehrung gem abs satz stpo antrag hauptverhandlung gem abs stpo fr dauer woche unterbrechen verteidigung gelegenheit prfung gerichtsbesetzung einsichtnahme entsprechenden unterlagen geben beratung wies strafkammer unterbrechungsantrag begrndung zurck sei ordnungsgem besetzt hauptschffen seien wegen ortsabwesenheit verhindert weswegen anzeige verhinderung rangnchsten sitzung anwesenden hilfsschffen geladen worden seien revision rgt strafkammer person hilfsschffin sa vorschriftsmig besetzt sei entbin dungsentscheidung vorsitzenden hinsichtlich hauptschffen unzureichender tatsachengrundlage erfolgt dadurch gr
  5571. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg dezember teilweise gendert beklagte verurteilt klger weitere zuzglich zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit juli zahlen anschlussrevision beklagten zurckgewiesen kosten rechtsstreits erster zweiter instanz klger beklagte tragen kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last rechts wegen tatbestand klger verwalter antrag april juli erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh geflgelmast betrieb fortan schuldnerin schuldnerin beklagten vereinbarung geschlossen mastbetrieb kken aufzucht lieferte schlachtreife abnahm jeweiligen schlachterls abzug bestimmter kosten schuldnerin abfhrte erls abgezogen sollten zins tilgungsleistungen fr zwei darlehen schuldnerin fr aufbau betriebs zwei hausbanken beklagten bank aufgenommen fr darlehen neben schwesterunternehmen beklagten jeweils fr darlehen verbrgt hhe jeweiligen zinsund tilgungsraten anspruch schlachterls finanzierenden banken abgetreten klger fhrte vorlufiger insolvenzverwalter mastbetrieb zunchst schuldnerin belieferte beklagte ber verfahrenserffnung hinaus schlachtreifen puten soweit interesse erteilte beklagte klger juli abrechnung ber putenlieferungen schuldnerin zeitraum juli fr zins tilgungsleistungen bank absetzte weiteren abrechnung august fr lieferung puten zeitraum juli behielt beklagte insgesamt hhe hauptforderung zuzglich zinsen ende fllig gewordenes darlehen verrechnete schuldnerin verfahrenserffnung gegeben hhe zahlungen verfahrenserffnung aufgrund bernommenen brgschaft fr verbindlichkeiten schuldnerin leisten ursprnglich klger beklagte zahlung insgesamt wegen vorstehend wiedergegebenen verrechnungen wei terer einbehalte zwei verfahrenserffnung erteilten abrechnungen anspruch genommen landgericht beklagte verurteilt zahlen wobei klage hinsichtlich abrechnung juli masse ausgezahlten betrages abgewiesen rechtsmittel beklagten berufungsgericht klage wegen verfahrenserffnung gezahlten betrge klger revisionsinstanz mehr verfolgt abgewiesen berufung klgers wesentlichen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger anspruch zahlung einbehaltenen betrages abrechnung juli beklagte mchte anschlussrevision vollstndige abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde revision begrndet anschlussrevision berufungsgericht meint beklagte sei abfhrung zinsund tilgungsleistungen abrechnung juli bank berechtigt telefax betriebsleiters beklagten mai klger auszulegen sei abzug zins tilgungsleistungen einverstanden sei schuldnerin geschftsbeziehung beklagten fortgesetzt nachdem schreiben erklrt gehabt beklagten knftigen schlachterlsen jeweiligen durchgang gehrenden kos ten einbehalten entsprechend knne schreiben klgers mai verstanden verlangt beklagte anstehenden ablieferungen verrechnung altforderungen vornehmen drfe dagegen seien abrechnung august vorgenommenen einbehalte beklagte endgltig erst jahresende erstellt gerechtfertigt erst ende fllig gewordenen darlehensrckzahlungsanspruch einschlielich zinsen beklagte absetzen drfen vortrag betrag absetzen knnen hhe finanzierenden bank anspruch genommen worden sei rechtfertige einbehalt sofern schuldnerin bank abgetretenen betrag gezahlt sei klger abs inso einziehung berechtigt falls bernommenen brgschaft anspruch genommen worden sei knne sinn zweck vereinbarung mai zahlung rechnung absetzen ii berufungsurteil hlt angriffen revision stand macht geltend berufungsgericht auer acht gelassen abrechnung juli ausschlielich putenlieferungen zugrunde gelegen htten erst insolvenzerffnung erfolgt seien abstimmung klger vorlufigem insolvenzverwalter beklagte berechtigung weiterleitung teilen erlses fr verfahrenserffnung erbrachte leistungen dritten mehr ableiten knnen antizipierte verrechnungsvereinbarungen seien erffnung insolvenzverfahrens erloschen auerdem klger vereinbarung mai
  5572. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch lehmann richterin dr brockmller richter dr schoppmeyer november beschlossen revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts braunschweig august gem zpo kosten zurckgewiesen grnde berufungsgericht zugelassene revision klgerin gem zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung revision vorliegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo senat nimmt insoweit vollem umfang grnde beschlusses september bezug beabsichtigte zurckweisung hingewi esen ii ausfhrungen schriftsatz klgerin oktober geben senat veranlassung abweichenden beurteilung soweit darauf hingewiesen revision sei europarechtswidrigkeit policenmodells insgesamt gesttzt kommt frage streitfall handelt ve rtragsschluss policenmodell parteien versicherungsvertrag mrz abgeschlossen vorgaben vvg beachtet revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts klgerin zunchst vvg erforderlichen informationen erhalten zuerst angebot abschluss versicherungsvertrags abgegeben angebot beklagte spter angenommen mayen felsch dr brockmller lehm ann dr schoppmeyer vorinstanzen ag salzgitter entscheidung lg braunschweig entscheidung'],['Soon']]
  5573. [['bundesgerichtshof beschluss xa zr oktober rechtsstreit xa zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen streitwert fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde euro festgesetzt erinnerung kostenansatz oktober zurckgewiesen grnde erinnerung ber ungeachtet abs gkg senat entscheiden bgh beschluss januar zr njw rr zulssig unbegrndet senat hlt kostenbeamten grunde gelegten streitwert euro vorinstanzen ausgegangen fr angemessen deshalb gem abs gkg fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde entsprechende festsetzung getroffen entgegen auffassung erinnerungsfhrerin vorinstanzen fr antrag herausgabe vollmachtsurkunde angesetzte teilbetrag euro hinblick umfang vollmacht angemessen vollmachtsurkunde klageerhebung bereits gewahrsam staatsanwaltschaft fhrt beurteilung herausgabe erfolgte vortrag erinnerungsfhrerin sicherungszwecken deshalb auswirkungen rechtsbestand vollmacht teil streitgegenstandes entfallende kostenanteil frheren beklagten frheren klger tragen wre fr bemessung streitwerts unerheblich kosten fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde tod frheren klgers beendet wurde alleinige erbin ausweislich vorgelegten erbscheins frhere beklagte erinnerungsfhrerin gem abs gkg schon deshalb tragen rechtsmittel eingelegt entscheidung ergeht gerichtskostenfrei auergerichtliche kosten erstattet abs gkg keukenschrijver mhlens hoffmann bacher schuster vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5574. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb oktober zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs verordnung eg nr rates september landwirt verordnung eg nr rates september zugewiesenen zahlungsansprche sonstige vermgensrechte zpo grundstzlich pfndbar landwirt nationalen reserve art verordnung eg nr zugewiesenen zahlungsansprche innerhalb zeitraums fnf jahren ab zuweisung abs zpo abs zpo unpfndbar zpo pfndung derartigen zahlungsansprchen anwendbar verwertung gepfndeten zahlungsanspruchs dadurch erfolgen vollstreckungsgericht antrag glubigers abs zpo veruerung anordnet berweisung gepfndeten zahlungsanspruchs einziehung setzt entsprechend verordnung eg nr voraus glubiger zahlungsanspruch aktivieren betriebsinhaber sinne verordnung landwirtschaftliche flche selben region bewirtschaftet fr zahlungsanspruch zugewiesen worden bgh beschluss oktober vii zb lg neuruppin ag neuruppin vii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts neuruppin oktober insoweit aufgehoben erinnerung schuldners berweisungsbeschluss amtsgerichts neuruppin juli zurckgewiesen worden kostenentscheidung lasten ergangen brigen pfndungsbeschluss rechtsbeschwerde magabe zurckgewiesen pfndung zahlungsansprche ausgenommen art abs verordnung eg nr rates september bertragbar umfang aufhebung sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen grnde glubiger betreibt schuldner zwangsvollstreckung wegen geldforderungen zwei urteilen zwei kostenfestsetzungsbeschlssen beim amtsgericht vollstreckungsgericht pfndungsund berweisungsbeschluss schuldner erwirkt smtliche schuldner gap agrarreform entsprechend verordnung eg nr rates betriebsprmiendurchfhrungsgesetzes jeweils erlassenen durchfhrungsverordnungen zugewiesenen zahlungsansprche gepfndet glubiger einziehung berwiesen wurden teil pfndungs berweisungsbeschlusses schuldner erinnerung eingelegt amtsgericht vollstreckungsgericht pfndungs berweisungsbeschluss aufgehoben hiergegen gerichtete sofortige beschwerde glubigers landgericht beschluss amtsgerichts abgendert erinnerung schuldners zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung ii beschwerdegericht fhrt ansprche schuldners drittschuldner gap agrarreform entsprechend verordnung eg nr rates september vo eg nr betriebsprmiendurchfhrungsgesetzes juli betrprmdurchfg jeweils erlassenen durchfhrungsverordnungen seien pfndbar zahlungsansprche seien art abs vo eg nr enthaltenen einschrnkung betriebsinhabern frei handelbar glubiger sei betriebsinhaber sinne art lit vo eg nr vorlage anmeldung unternehmernummer fr inhaber landwirtschaftlicher betriebe pachtvertrages ber ha grnlandnutzflchen bewirtschaftung jeweils ablichtung nachgewiesen verfge glubiger ber landwirtschaftliche flchen betroffenen frderungsgebiet vorge legten pachtvertrag ber landwirtschaftliche nutzflche gre ha ergebe abs betrprmdurchfg reiche frderung bewirtschaftete flchen region befnden sitz unternehmens bundesland liege entsprechend knpfe regionale frderung lage flche sitz landwirtschaftlichen betriebes region flche liege sei dabei fr hhe prmie bedeutung iii rechtsbeschwerde macht geltend betriebsprmie gemeint zahlungsanspruch sei abs zpo verbindung art vo eg nr unpfndbar betriebsprmie sei glubiger abtretbar glubiger sei entgegen auffassung beschwerdegerichts betriebsinhaber allein abtretung erfolgen knne glubiger substantiiert dargelegt landwirtschaftliche ttigkeit ausbe darber hinaus seien zahlungsansprche unpfndbar wegen zweckbindung betriebsprmie art abs vo eg nr zielen verordnung ergebe prmien seien streng zweck geknpft landwirtschaftliche flchen frderungsfhiger weise bewirtschaften zweckbindung wrde abtretung prmie glubiger gestrt rechtsbeschwerde macht ferner geltend unpfndbarkeit ergebe zpo sinn zweck vo eg nr einerseits zpo andererseits wrden trotz entkoppelung zahlung
  5575. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen gebrauchs geflschter zahlungskarten strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein januar folgender magabe abs stpo soweit mitangeklagte betroffen gem abs stpo unbegrndet verworfen falle urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafe jahr vier monaten ersetzt urteilsformel dahin berichtigt wort freiheitsstrafe wort gesamtfreiheitsstrafe ersetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde generalbundesanwalt folgendes ausgefhrt landgericht fall ua worauf beschwerdefhrer recht hinweist einzelstrafe jahr freiheitsstrafe festgesetzt ua obwohl minder schweren fall angenommen ua insoweit liegt offensichtliches versehen land gericht fall nahezu identischer schadenshhe britische pfund weiteren minder schweren fllen jeweils einzelstrafen vier monaten festgesetzt senat entsprechend abs stpo einzelstrafe jahr vier monaten ersetzen angesichts hhe einsatzstrafe summe einzelstrafen auszuschlieen landgericht festsetzung einzelstrafe vier monaten fall niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte folgt senat insoweit erstreckt entscheidung gem stpo mitangeklagten rechtsmittel eingelegt berichtigung urteilsformel geboten landgericht offensichtliches fassungsversehen unterlaufen schfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  5576. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja brsg geschfte anteilen investmentfonds ausschlielich selbstndige optionsscheine investieren brsentermingeschfte bgh urteil juli xi zr olg mnchen lg mnchen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte bank eigenem abgetretenem recht ehemannes wegen verlustreicher geschfte anteilen luxemburgischen investmentfonds schadensersatz bereicherungsausgleich anspruch zedent beauftragte beklagte klgerin girokonto wertpapierdepot unterhielten mrz mai angabe wertpapierkennnummer fr klgerin bzw anteile folgenden fonds erwerben beklagte fhrte auftrge kommissionrin schrieb erworbenen anteile de pot klgerin zedenten gut belastete girokonto kaufpreisen hhe fonds aktiengesellschaft luxemburgischen rechts soci anonyme organisationsform wertpapier investmentgesellschaft vernderlichem kapital soci investissement capital variable deren anteile luxemburger brse notiert geschftsgegenstand erzielung kapitalzuwachs fr anteilinhaber anlagen starker hebelwirkung europischen aktienmrkten mittels europischer aktienoptionsscheine starken kursverfall anteile macht klgerin geltend beklagte aufklrungs beratungspflichten verletzt erwerb anteile sei unverbindlich ehemann brsentermingeschftsfhig seien landgericht klage zahlung nebst zinsen zug zug bertragung anteile feststellung beklagte annahme anteile verzug teil zinsen stattgegeben berufungsgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe schadensersatzanspruch beklagte aufklrungspflicht gehabt zedent auftrge erwerb anteile gezielt erteilt ersichtlich sei bzw klgerin gleichwohl aufklrungsbzw beratungsbedrftig seien beklagte pflichten beratungs auskunfts rahmenvertrag verletzt gebe hinweis dafr zedent auftragserteilung besonderen kenntnisse beklagten sinne anlageberatung anspruch nehmen beklagte sei verpflichtet kaufauftrge hinterfragen auftraggebern passende wirtschaftliche sinnhaftigkeit berprfen bereicherungsanspruch gem abs bgb bestehe erwerb anteile brsentermingeschft gem brsg unverbindlich sei preis fr erwerb anteile sofort begleichen sei fehle schon erfordernis hinausgeschobenen erfllungszeitpunkts risiko hebelwirkung gefahr totalverlustes bloen zeitablauf htten bestanden brsentermingeschften verbundenen risiken wegen anlagestrategie fonds mittelbar wert anteile ausgewirkt htten erlaube erwerb anteile wegen wirtschaftlicher hnlichkeit brsentermingeschft gleichzustellen alt brsg sei investmentfonds form juristischer personen anwendbar schutzzweck vorschrift ziele vereinigungen denen brsentermingeschften verbundenen risiken unmittelbare auswirkungen mitglieder vereinigung knnten sei juristischen personen personengesellschaften fall ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand berufungsgericht schadensersatzansprche rechtsfehlerfrei verneint vertragliche aufklrungs beratungspflichten bestehen allgemeinen kunde gezielten auftrag erwerb bestimmter optionsscheine kreditinstitut herantritt senat bghz umstnden erteilung weiterer informationen sinne abs satz nr wphg erforderlich senat bghz gilt kunde eigener initiative empfehlung beklagten anteile investmentfonds ordert anlagen optionsscheinen ttigt gilt besonders kunde dabei erklrt fonds kapital optionsscheinen anlege sicherheit hchsten risikoklasse einzuordnen sei angesichts uerungen zedenten beklagte grund annahme risiko gewnschten kapitalanlage richtig erkannt bedrfe warnenden hinweises beklagte gem abs satz abs satz auslinvestmg gem art abs satz investmentmodernisierungsgesetzes dezember bgbl januar kraft verpflichtet zedenten vertragsschlu verkaufspro
  5577. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung oktober denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher hebenstreit dr graf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts mannheim oktober feststellungen aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgericht ttige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht karlsruhe angeklagten januar wegen versuchten totschlags freiheitsstrafe elf jahren verurteilt dagegen gerichtete revision angeklagten verwarf bundesgerichtshof beschluss august wiederaufnahme verfahrens nunmehr landgericht mannheim urteil landgerichts karlsruhe januar aufgehoben angeklagten freigesprochen freispruch wenden revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin rgen verletzung materiellen formellen rechts rechtsmittel sachrge erfolg beweiswrdigung strafkammer frei rechtsfehlern erfolg verfahrensrge versto stpo nebenklgerin weiteren verfahrensrgen kommt mehr angeklagten geborene vorgeworfen ehefrau getrennt lebte frhen morgenstunden april uhr uhr deren wohnung schal stranguliert versucht tten strafkammer folgendes festgestellt strae scheidung ehe deshalb folgen mrz ehelichen wohnung ausgezogen wohnte schlielich seit fe bruar erdgeschosswohnung elterlichen reihenhauses strae bi vater bernachtete hufig darunter liegenden einliegerwohnung souterrainwohnung angeklagte frau beginn ehe kurzfristig september weihnachten gewohnt erneut geschdigte unmittelbar trennung vorbergehend mrz mai unterschlupf gefunden wohnungen kellertreppe verbunden schlafzimmer erdgeschosswohnung nacht april bett begeben doppelbett damals zwei jahre monat alte gemeinsame sohn schlief sptestens kurz uhr betrat geschdigten bekannte mnnliche person wohnung zugang mann entweder hilfe schlssels verschafft eingelas sen worden einbruch scheidet wohnzimmer kam streit deren verlauf mann laut erregt drohte bring schlag tot kannsch nett erwider te weinerlicher wimmernder stimme willsch en heb nix getan zeit strafkammer entschloss besucher zwischenzeitlich schlafzimmer begeben tten mann zog zwei plastiktte entnommene vinyleinweghandschuhe ber schlang wollschal wohnung geschdigten deren hals zog enden mindestens zwei minuten lang krftig zusammen wehrte bewusstsein verlor tter schleppte opfer flur wurde vater geschdigten gestrt tag darunter befindlichen einliegerwohnung bernachtete uhr poltergerusche deren ursache mbelrcken zusammenhang laufenden renovierungsarbeiten tochter vermutete geweckt worden tochter ber nchtliche strung beschweren weshalb treppe erdgeschosswohnung hoch stieg tter gelang jedoch kellertre wohnung geschdigten zuzuschlagen haupteingangstr erdgeschosswohnung unerkannt entkommen ne tochter strangulation befreite sei berlebte aufgrund zeitweisen unterbrechung blutzufuhr sauerstoffversorgung gehirns wurden nervenzellen jedoch dauerhaft schwer weitreichend geschdigt heutige hirnfunktion wesentlichen vegetative funktionen beschrnkt strafkammer vermochte fr verurteilung notwendigen sicherheit davon berzeugen angeklagte nchtliche besucher tter ii grundlagen tatverdachts konnte aufklrung tat mehr beitragen aufgrund erlittenen schdigungen mehr lage sachverhalte aufzunehmen sinnvoll verarbeiten hierauf reagieren kommunikation sei sprachlich schriftlich mimisch mehr mglich tatzeit zweijhrige sohn entwicklungspsychologischen grnden kindliche amnesie erinnerung mehr damaligen geschehnisse entfiel fr hauptverhandlung landgericht ebenfalls geeigneter zeuge angeklagten fiel tatverdacht insbesondere aufgrund folgender erkenntnisse grnden angefochtenen urteils landgerichts mannheim entnehmen mann tten versuchte tter geschdigten bekannt beziehungstat lag nahe geschdigte betrieb scheidung zusammenhang kam auseinandersetzungen insbesondere ber umgangsr
  5578. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni besirovic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mhlens richter grning richterin schuster richter dr deichfu fr recht erkannt revision klgers mai verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte folien vliesstoffe fr bauindustrie herstellt eingetragene inhaberin mai angemeldeten europischen patents umfasst sechs patentansprche deren erster verfahrenssprache lautet flexibles verpackungsbehltnis kunststoff mittels schwei klebenhten berlapp beiden auenkanten herstellung verpackungsbehltnisses dienenden folie bereich innerer uerer wandung gebildet wobei inneren wandung ffnungen vorgesehen gasaustritt inneren behltnisses bereich inneren ueren wandung ermglichen dadurch gekennzeichnet bereich einschlieenden quer schwei bzw klebenhte zumindest teilbereich ausgebildet kontrollierter gasaustritt abbau whrend fllung auftretenden berdruckes gewhrleistet erfindung gegenstand inanspruchnahme prioritt europischen patentanmeldung april gettigten internationalen patentanmeldung beklagten fr zahlreiche bestimmungsstaaten erfinder streitpatent internationalen patentanmeldung klger frher beklagten beschftigt sowie zwei weitere angehrige unternehmens genannt erfindungsmeldung gab beklagte juli schriftliche erklrung ab anlage parteien streitig beklagte diensterfindung erklrung rechtswirksam unbeschrnkt anspruch genommen klger eigenem recht sowie prozessstandschafter fr klage erhoben landgericht wesentlichen stattgegeben beklagte sinngem verurteilt streitpatent bzw soweit einzelnen staaten schutzrecht erteilt worden rechte anmeldung sowie pct anmeldung klger sowie bertragen entsprechenden registereintragungen bewilligen rechnung ber benutzungshandlungen legen auerdem landgericht verpflichtung beklagten festgestellt klger sowie jeweils drittel rechnungslegung ergebenden betrags verzinst zahlen oberlandesgericht berufung beklagten klage vollstndig abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger antrag zurckweisung berufung beklagten entscheidungsgrnde streitpatent betrifft flexible verpackungsbehltnisse kunststoff abfllen rieselfhigen materialien insbesondere baustoffen streitpatentschrift erlutert einerseits hufig hygroskopisch andererseits bildet whrend abfllung berdruck verpackung knne verwendung herkmmlicher papierscke entweichen biete verpackungsmaterial unzureichenden schutz fllgutes aufnahme feuchtigkeit streitpatentschrift erlutert mehrere stand technik bekannte lsungsanstze deren nachteile schlgt lsung problems verunreinigung feuchtigkeit schtzende fllgter denen whrend einfllen berdruck abzuleiten preiswert sicher verpacken flexibles verpackungsbehltnis merkmalen patentanspruch nachfolgend eingefgten figuren zeigen streitpatentgemes verpackungsbehltnis seitenkanten endlos kunststofffolie denen perforationen prgungen versehen berlappend bereinandergelegt lngsnhten lngsrichtung verkleben verschweien fixiert quernhte bilden boden oberen abschluss figur veranschaulicht schnitt infolge berlappung versiegelung beiden auenkanten folie bereich inneren wandung ueren wandung entsteht perforationen prgungen versehene auenseite folie bildet bereinanderlegen seitenkanten innere wandung befllen entstehender berdruck zunchst bereich beiden wandungen entweichen weiteren ableitung berdrucks heit patentschrift auenkante folie spter inneren behltnisses gewandten seite trennlack versehen fhrt schweinaht gasaustritt ermglicht beschreibung rn erlutert beschreibung erfindungsgem wrden schwei bzw klebenhte querrichtung gasdurchlssig ausgebildet sei zustzlich mglich sofern vorhanden schweibzw klebenaht lngsrichtung insgesamt teilbereichen gasdurchlssig auszubilden bevorzugte mglichkeit ausbildung gasdurchlssigkeit bestehe darin oberflche folie verbindenden stellen insgesamt aufbringung tre
  5579. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend zuschrift generalbundesanwalts bemerkt senat zutreffend landgericht davon ausgegangen brand gesetzten holzpaneelen denen wnde decke gewerblich genutzten saunaraums kellergeschoss ausgekleidet mittels unterkonstruktion feste verbindung mauerwerk aufwiesen wesentliche gebudebestandteile handelte einheitlichen teils gewerblich teils wohnzwecken genutzten gebude gebudeteile brand gesetzt fr gewerbliche nutzung wesentlich erfllt tatbestand schweren brandstiftung abs nr stgb auszuschlieen feuer gebudeteile ausweitet fr wohnen we sentlich bghst bgh nstz vgl bghst bgh nstz weitergehend bghst sachverstndig beratene landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt ebenso angeklagten darbietenden brandentwicklung revisionsrechtlich unbedenklichen schluss gezogen derartiges bergreifen kauf genommen auffassung revision dabei sei vorauszusetzen brand bereits aufgrund konstruktiven eigenart gebudes wohnbereich ausbreiten konnte vermag senat folgen normzweck umfasst gleichermaen flle denen erst tter zurechenbares brandlasten erhhendes handeln mglichkeit schafft frage feuer angeklagten mitangeklagten ebenfalls gewerblich genutzten erdge schoss ausgebrachte benzin obergeschossen gelegenen wohnungen htte emporarbeiten knnen landgericht deshalb auseinandersetzen becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  5580. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub dr kazele dr gbel beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag juni kauften klger beklagten grundstck wohnhaus befindet vertrag haftungsausschluss fr sachmngel vereinbart klger verlangen beklagten deren ehemann beklagten satz kosten fr sanierung mangelhaften elektroinstallation haus landgericht klage hhe stattgegeben brigen abgewiesen berufung beklagten oberlandesgericht klage zurckweisung berufung klger vollem umfang abgewiesen revision zugelassen hiergegen wenden klger nichtzulassungsbeschwerde ii berufungsgericht meint klgern sei nachweis arglistigen tuschung beklagte gelungen wissen beklagten ber mangelhaftigkeit ausgefhrten elektroinstallation msse zurechnen lassen lgen voraussetzungen eigenhaftung beklagten soweit landgericht davon ausgehe wissensvertreter reprsentant beklagten vertragsverhandlungen sei sei beweiswrdigung lckenhaft beklagte notartermin smtliche kontakte klgern wahrgenommen sei entgegen ausfhrungen landgerichts unstreitig bercksichtigung gesamten prozessstoffs insbesondere landgericht durchgefhrten beweisaufnahme sei erwiesen vernehmung beklagten htten klger erster instanz verzichtet erneuter benennung berufungsverfahren stehe abs satz nr zpo entgegen verzicht hinblick gesundheitszustand beklagten erfolgt sei lasse nachlssigkeit klger entfallen beklagte htte bereits ersten instanz wohnort fr zwei drei stunden tag vernommen knnen eineinhalb jahren erklrung verzichts abschluss erstinstanzlichen verfahrens sei klgern mglich parteivernehmung erneut beantragen iii angefochtene berufungsurteil nichtzulassungsbeschwerde klger abs zpo aufzuheben berufungsgericht anspruch rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt art abs gg verpflichtet verbindung grundstzen zivilprozessordnung gerichte erheblichen beweisantrgen nachzugehen bverfge bverfg njw wm nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots prozessrecht sttze verstt art abs gg vgl senat beschluss april zr juris rn bgh beschluss mai viii zr njw rr jeweils mwn versto berufungsgericht dadurch unterlaufen beweisantrag klger beklagten abs zpo behaupteten rolle vertragsverhandlungen hierbei erfolgten uerungen elektroinstallation kenntnis beklagten ber mangelhaftigkeit arbeiten vernehmen entsprochen annahme berufungsgerichts verzicht klger parteivernehmung beklagten sei nachlssig sinne abs satz nr zpo lsst gesetz vereinbaren nachlssigkeit sinne abs satz nr zpo liegt partei prozessfrderungspflicht verstoen vgl bgh beschluss oktober vii zr njw rr rn partei grundstzlich gehalten schon ersten rechtszug angriffs verteidigungsmittel vorzubringen deren relevanz fr rechtsstreit bekannt aufwendung gebotenen sorgfalt htte bekannt mssen deren geltendmachung imstande sorgfaltsmastab dabei einfache fahrlssigkeit bgh urteil juni vi zr bghz hiernach konnte weder verzicht klger parteivernehmung beklagten unterlassene erneute beantragung parteivernehmung ersten instanz nachlssig angesehen berufungsgericht lsst auer acht klger verzicht zeitpunkt erklrt sicht landgerichts haftung beklagten grunde abzeichnete landgericht verzicht sach streitstand parteien errtert anschluss termin verzicht erklrt wurde beschlossen sachverstndigengutachten hhe schadens einzuholen angesichts verlaufs klgern nachlssige prozessfhrung erster instanz vorgeworfen insbesondere bestand fr anlass antrag parteivernehmung ersten instanz erneut stellen antrag vernehmung beklagten entscheidungserheblich klger wissen beklagten gestellt beklagten verkauf grundstcks eigener verantwortung betraut worden ausschlielich vertragsverhandlungen klgern gefhrt kaufpreis vorgegeben aussagen ber elektroinstallation gemacht letztere sogar ausgefeilte installation angepri
  5581. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts saarbrcken mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo abs stgb treffenden entscheidungen grundsatz verhltnismigkeit besondere aufmerksamkeit widmen vgl bverfge bgh beschluss oktober str beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  5582. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen widerrufs rechtsanwaltszulassung gesundheitlichen grnden bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter basdorf richter dr ernemann dr schmidt rntsch sowie rechtsanwalt dr wllrich rechtsanwltinnen dr hauger kappelhoff september beschlossen hauptsache erledigt antragsteller kosten verfahrens tragen auergerichtliche kosten erstattet geschftswert festgesetzt grnde widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft aufgrund verzichts september hauptsache erledigt gem zpo fgg abs satz brao billigem ermessen treffenden entscheidung senat daran orientiert sofortige beschwerde antragstellers erfolg geblieben wre angefochtene widerrufsverfgung rechtmig voraussetzungen fr widerruf rechtsanwaltszulassung abs nr brao antragsteller vorliegen hirsch basdorf wllrich ernemann hauger schmidt rntsch kappelhoff vorinstanz agh celle entscheidung agh ii'],['Soon']]
  5583. [['bundesgerichtshof beschluss ars august strafsache wegen schweren bandendiebstahls anfrage strafsenats mrz str strafsenat bundesgerichtshofs august gem abs gvg beschlossen senat regt anfragebeschlu aufgeworfenen rechtsfragen groen senat fr strafsachen gem abs gvg entscheidung vorzulegen grnde strafsenat beschlu mrz str beabsichtigt entscheiden begriff bande setzt voraus mehr zwei personen ernsthaften willen zusammengeschlossen knftig fr gewisse dauer mehrere selbstndige einzelnen ungewisse straftaten begehen tatbestand bandendiebstahls erfordert mindestens zwei bandenmitglieder tat zeitlichem rtlichem zusammenwirken begehen beschl juni ars strafsenat beschl juni ars bisherigen beabsichtigten entscheidung entgegenstehenden rechtsprechung festgehalten fr handeln mitglied bande hinsichtlich zahl bandenmitglieder verbindung zwei personen gengt mitwirkung bandenmitglieds beim bandendiebstahl tatbegehung wenigstens zwei bandenmitglieder voraussetzt zeitlich rtlich notwendig krperlich zusammenwirken mssen dagegen strafsenat strafsenat aufgestellten rechtsstzen aufgabe entgegenstehenden rechtsprechung zugestimmt bzw beabsichtigten entscheidung entgegengetreten beschl april ars vgl beschl februar ars ergangen anfragebeschlu senats dezember str sachlage senat abschlieenden stellungnahme enthalten strafsenat rechtsfragen abs gvg ohnehin groen senat fr strafsachen entscheidung vorlegen mu beabsichtigten rechtsprechungsnderung festhlt hinblick weitreichende grundstzliche bedeutung fragen fr bereich bandendelikte fr zahlreichen verdacht bestimmter bandendelikte anknpfenden strafprozessualen eingriffsnormen hlt senat ohnehin gem abs gvg fortbildung rechts fr angezeigt senat neigt bisherigen rechtsprechung festzuhalten bereits zwei personen bande bilden knnen auslegung wortsinn bandenbegriffs wortlaut smtlicher bandendelikte vereinbar restriktivere auslegung bandenbegriffs spricht strafsenat zutreffend hervorgehobene umstand gesetzgeber gefestigte rechtsprechung senate bundesgerichtshofs hinsichtlich mindestzahl bandenmitglieder zeitpunkt frage gestellt vielmehr bedeutsamen materiellrechtlichen nderungen ausdrcklich gefestigte auslegung bandenbegriffs bezug genommen fr besonders bedenkenswert hlt senat weitere argument strafsenats gesetzgeber bereich strafverfahrensrechtlichen instrumentariums gewichtige eingriffe rechtssphre betroffenen vorgesehen bandendelikte anknpfen eingriffsintensiven gesetzgebungsverfahren unumstrittenen manahmen berwachung telekommunikation nr stpo abhren technischen mitteln abs nr nr lit stpo einsatz verdeckter ermittler abs nr stpo gesetzgeber grund gegeben begriff bande restriktiver fassen vgl antwortbeschlu strafsenats entgegen auffassung anfragenden senats strafsenat geprgten rechtsprechung kriminellen vereinigung vgl bghst hergeleitet bande ebenso kriminelle vereinigung mindestens drei mitglieder mte zutreffenden ausfhrungen strafsenats insoweit hinzuzufgen aao fr strafsenat beabsichtigte erhhung mindestzahl zwei drei bandenmitglieder spricht hinsichtlich abgrenzung mittterschaft bandentterschaft problematischen flle zweierbande verstrkt eheliche lebensgemeinschaften wohngemeinschaften hnliche ursprnglich rechtlich mibilligten zwecken eingegangene gemeinschaften handelt vornherein anwendungsbereich bandendelikte ausgeschieden wrden abgrenzung fllt bande mindestens drei mitgliedern leichter wachsender zahl mitglieder notwendigkeit struk turierung bande absprachen hinsichtlich arbeits erlsteilung steigt senat teilt auffassung strafsenats bisher rechtsprechung abgrenzung mittterschaft bandentterschaft entwickelten kriterien grerer rechtsklarheit fr tatrichter schwer berschaubaren kasuistik gefhrt dagegen neigt senat beabsichtigten entscheidung insoweit zuzustimmen strafsenat ber urteil senats august str verffentlichung bghst bestimmt hinausgehend fr tatbestand bandendiebstahls mehr fordern mindestens zwei bandenmitglieder tat zeitlichem rtlichem zusammenwirken begehen klarstellung zunchst folgendes hingewiesen senat urteil august str anfrage brigen strafsenaten entschieden mitglied bande tter bandendiebsta
  5584. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau februar soweit beschwerdefhrer betrifft strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes versuchter schwerer ruberischer erpressung schwerer ruberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision fhrt sachrge aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch rechtsfehlerfrei landgericht unrecht verwendung ungeladenen schreckschusspistole drei taten qualifikationstatbestand abs nr buchst statt zutreffend buchst unterstellt schuldspruch ausgewirkt strafausspruch bestehen bleiben landgericht begrndung versagung strafrahmensenkung gem abs abs stgb fall urteilsgrnde ausdrcklich erwgungen verwiesen ua fr versagung milderung mittter mageblich erwgungen ua stellen umstnde ab allein person mittters beim angeklagten vorlagen ver weisung daher versagung strafrahmenmilderung tragen fllen landgericht brigen lasten angeklagten gewertet einnahmen erpressungstaten deckung eigenen persnlichen bedrfnisse dienten darunter tilgung autokredits kauf kleidung hnlichem ua rechtsfehlerhaft verwendung tatbeute fr eigene bedrfnisse tters regelmiges erscheinungsbild ruberischen erpressung enthlt strafschrfung berechtigendes schulderschwerendes element becker fischer krehl appl ott'],['Soon']]
  5585. [['bundesgerichtshof beschluss notz juli verfahren wegen bestellung notar bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter wendt becker sowie notare dr ebner justizrat dr bauer juli beschlossen sofortigen beschwerden antragstellers beteiligten beschluss notarsenats oberlandesgerichts frankfurt main november not zurckgewiesen antragsteller beteiligte kosten beschwerdeverfahrens je hlfte tragen antragsteller antragsgegner sowie beteiligten beschwerdeverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten erstatten antragssteller beteiligte beschwerdeverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten tragen geschftswert beschwerdeinstanz festgesetzt grnde antragsgegner schrieb justizministerialblatt fr land hessen oktober zehn anwalts notarstellen bezirk amtsgerichts amtssitz stadt besetzung stellen bewarb vielzahl rechtsanwlten darunter antragsteller vier weiteren beteiligten schreiben mrz antragsteller zugegangen mrz teilte prsidentin oberlandesgerichts frankfurt main antragsteller bewerbung fr zehn notarstellen erfolg knne gem abs bnoto verbindung abschnitt ii nr runderlasses ber ausfhrung bundesnotarordnung februar jmbl hessen fassung august jmbl hessen richte auswahl mehreren geeigneten bewerbern deren persnlicher punktzahl bewerteten fachlichen eignung bercksichtigung dauer anwaltlichen berufsttigkeit punktzahl bestimme magabe runderlass enthaltenen berechnungsweise fr antragsteller ergben punkte zhle zehn punktstrksten bewerbern knne daher stellenbesetzung bercksichtigt umstnde hinblick persnliche fachliche eignung einzelnen bewerber fr abweichen punktreihenfolge sprechen knnten seien gegeben bescheid antragsteller mai beim oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung gestellt ziel aufhebung bescheids antragsgegner verpflichten antragsteller notar stadt bestellen frage oberlandesgerichts begehren dahin konkretisiert angekndigte besetzungsentscheidung antragsgegners angreife soweit beabsichtige beteiligten punkten punkten punkten punkten pltze sieben zehn antragsgegner ermittelten reihenfolge einnehmen stellenbesetzung antragsteller bercksichtigen geltend gemacht zurckweisung bewerbung grundrechten art gg verletzt ergebe daraus nderung runderlasses august punktebewertung sowohl mehr drei jahre ausschreibung zurckliegenden teilnahme fortbildungsveranstaltungen allgemein praktische beurkundungsttigkeit vergleich ursprungsfassung abgewertet wrden rckwirkende nderung runderlasses fhre ungleichbehandlung altbewerbern zehn notarstellen bereits frheren hinblick beschluss bundesverfassungsgerichts april bverfge abgebrochenen ausschreibungsverfahren stellen beworben neubewerbern erstmals ausschreibung oktober bewerbung abgaben ungleichgewicht wegen kurzen zeit nderung runderlasses neuausschreibung stellen gelegen altbewerber mehr ausgeglichen knnen daher htte bergangsregelung getroffen mssen antragsteller beanstandet antragsgegner bewertung fachlichen eignung beteiligten bercksichtigt gesamtpunktzahlen mageblich nachweis besuchs fortbildungsveranstaltungen innerhalb letzten drei jahre ausschreibung erreicht htten dagegen ber geringe gar erfahrung praktische beurkundungsttigkeit verfgten oberlandesgericht bescheid mrz aufgehoben soweit antragsgegner beabsichtigt beteiligten bewerberauswahl antragsteller bercksichtigen umfang antragsgegner verpflichtet antragsteller beachtung rechtsauffassung oberlandesgerichts neu bescheiden weitergehenden antrag antragstellers inzident grnden beschlusses zurckgewiesen hiergegen richten sofortigen beschwerden antragstellers beteiligten antragsteller verfolgt erstinstanzliches begehren vollem umfang beteiligte begrndung fr rechtsmittel eingereicht ii sofortigen beschwerden zulssig abs bnoto abs brao insbesondere beim beteiligten gem abs satz bnoto abs satz brao abs fgg erforderliche materielle beschwer gegeben teilerfolg antrags gerichtliche entscheidung oberlandesgericht dadurch begrndete verpflichtung antragsgegners ber bewerbung antragstellers beteiligten neu entscheiden ursprnglich beteiligten vorgesehene besetzung zehn ausgeschriebenen notarstellen ungunsten verzgert
  5586. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld november strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen freiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision urteil rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo anbetracht angeklagte gestndnis abgeurteilten tat vermutlich berfhren wre tatgeschehen spontanen entschlu beruhte nachteilige folgen fr geschdigte kind erwarten angeklagte vorbestraft reue gezeigt therapiebereitschaft bekundet verhngte freiheitsstrafe vier jahren unvertretbar hoch berschreitet fr vergleichbare flle bliche ma erheblich entspricht grundsatz gerechten schuldausgleichs vgl bghr stgb abs strafhhe strafe mu daher grundlage getroffenen feststellungen aufrechterhalten bleiben neu zugemessen tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  5587. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr september rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias sowie richterin dr derstadt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klgerin nimmt beklagte bank abgetretenem recht schadensersatz wegen fehlerhafter anlageberatung zusammenhang erwerb zertifikaten inzwischen insolventen lehman brothers treasury co anspruch bruder klgerin ehefrau zeugen hielten rechtsvorgngerin beklagten unterbank fol genden beklagte wertpapierdepot einzelverfgungsberechtigung beratung mitarbeiter beklagten erwarben eheleute stck co wkn zertifikate lehman brothers treasury preis insgesamt infolge insolvenz emittentin garantin zertifikate mittlerweile weitgehend wertlos september unterzeichneten zeuge kl gerin schriftliche abtretungsvereinbarung zeuge erklrte gesamten derzeitigen zuknftigen schadensersatz sonstigen ansprche zusammenhang zeichnung zertifikate beteiligten insbesondere beklagte zustehen klgerin abzutreten klage verlangt klgerin beklagten zahlung nebst zinsen zug zug rckgabe zertifikate feststellung pflicht beklagten ersatz weiteren schden feststellung annahmeverzugs sowie ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten landgericht klage abgewiesen begrndung ausgefhrt knne dahinstehen beweisaufnahme ergeben zeugin inhaberin depots sei zeu gen schadensersatzansprche klgerin htten abtreten knnen zustnden sei beiden zeugen beklagten anlageberatungsvertrag zustande gekommen beklagte jedoch vertrag ergebenden pflichten verletzt rechtsprechung entwickelten mastben sei beratung zeugen sowohl anleger objektgerecht erfolgt berufungsgericht berufung klgerin erteilung hinweises einstimmigen beschluss gem abs zpo zurckgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt knne dahinstehen etwaige schadensersatzansprche berechtigt wren klgerin bereits aktiv legitimiert sei abtretung geltend gemachten schadensersatzansprche beide zeugen pauschal vorgetragen sei erfolgt stehe inhalt erstinstanzlich vorgelegten abtretungsvereinbarung september entgegen jeglicher hinweis ehefrau forderungsgemeinschaft fehle daher abtretung beide ehegatten ausgelegt knne allein ehemann zustehende forderung bestanden schadensersatz gem bgb htte gefordert knnen gesamtglubigerschaft komme betracht insbesondere ergebe vertraglichen abrede ber depot einzelverfgungsberechtigung zusammenhang konto depotfhrung vorgesehen sei worunter schadensersatzansprche fielen vortrag gemeinsamen willen zeugen klgerin betreffe allein frage prozessfhrungsbefugnis aktivlegitimation klgerin allein wirksamen abtretung beide zeugen abgeleitet knne klgerin hinreichend vorgetragen schlielich sei verweis klgerin bloes anwaltliches redaktionsversehen erstellung schriftlichen abtretungsvereinbarung september vereinbar vortrag zeugen seien davon ausgegangen aufgrund einzelverfgungsbefugnis reiche unterschrift ehegatten einzelverfgungsbefugnis wre versehen gerade gewollt zeugen unterschrift heranzuziehen ehefrau ii nichtzulassungsbeschwerde klgerin statthaft brigen zulssig revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen angegriffene beschluss anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg verletzt vgl senatsbeschlsse mai xi zb bghz februar xi zr bkr grund beschluss gem abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen art abs gg verpflichtet gericht vortrag parteien kenntnis nehmen entscheidung erwgung ziehen bverfge bverfg njw rr grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen zumal art abs gg verpflichtet vorbringen begrndung entscheidung ausdrcklich befassen versto art abs gg setzt gewisse evidenz gehrsverletzung voraus einzelfall mssen besondere umstnde vorliegen deutlich ergeben vorbringen entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung ersichtlich erwogen worden bverfge bverfg n
  5588. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richter zoll wellner pauge sthr beschlossen anhrungsrge dezember senatsbeschluss dezember kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige gehrsrge begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht senat entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klgerin vollem umfang geprft grnde fr zulassung revision entnehmen knnen galke zoll pauge wellner sthr vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  5589. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mai unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat strafkammer grenzwert mdma richtig mdma base ausgegangen geringe menge sinne abs nr btmg beginnt senat jedoch erla angefochtenen urteils verffentlichten beschlu entschieden fortfhrung grundsatzentscheidung bghst vereinfachungsgrnden grenzwert mdma base ebenso mde base festgelegt obgleich mdma grere wirkungsintensitt mde bghr btmg menge jedoch ausgeschlossen strafausspruch niedrigeren grenzwert beruht gesamtwirkstoffmenge unberhrt bleibt hhere kungsintensitt mdma trotz geringeren vielfachen grenzwertes nachteil angeklagten htte bercksichtigt knnen stellt rechtsfehler dar strafkammer umstand handeltreiben bestimmte rauschgift fr inland bestimmt gunsten angeklagten gewrdigt strafvorschriften unerlaubte handeltreiben betubungsmitteln dienen schutz volksgesundheit international geschtztes rechtsgut handelt vgl nr stgb daher gerechtfertigt wesentlichen unterschied deswegen potentiellen abnehmern inlnder handelt bghr stgb strafhhe rissing van saan miebach becker winkler sost scheible'],['Soon']]
  5590. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb august zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs zpo nr abs familienstreitsache versumnisbeschluss sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet wurde einspruch schuldners aufgehoben zwangsvollstreckung gem nr zpo einzustellen aufhebenden beschluss anordnung sofortigen wirksamkeit bedarf famfg abs abs zpo nr familienstreitsache versumnisbeschluss sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet wurde einspruch schuldners aufrecht erhalten entscheidung fr sofort wirksam erklrt zwangsvollstreckung gem nr zpo einzustellen bgh beschluss august vii zb lg wiesbaden ag wiesbaden vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick kosziol dr kartzke beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschlsse zivilkammer landgerichts wiesbaden november dezember aufgehoben sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht wiesbaden oktober abgendert zwangsvollstreckung hinsichtlich unterhaltsrckstnde februar juni eingestellt pfndungs berweisungsbeschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht wiesbaden september aufgehoben soweit darin forderungen schuldners gegenber drittschuldnerinnen wegen rckstndigen elementarund altersvorsorgeunterhalts februar juni gepfndet glubigerin einziehung berwiesen worden glubigerin kosten rechtsmittelverfahren tragen grnde glubigerin betreibt geschiedenen ehemann zwangsvollstreckung unterhaltstitel schuldner begehrt einstellung zwangsvollstreckung hinsichtlich titulierter unterhaltsrckstnde amtsgericht familiengericht folgenden familiengericht verpflichtete schuldner teil versumnisbeschluss beschluss juli glubigerin rckstndigen laufenden elementar altersvorsorgeunterhalt zahlen entscheidung wurde insgesamt fr sofort wirksam erklrt antrag glubigerin erlie amtsgericht vollstreckungsgericht september pfndungs berweisungsbeschluss wegen ansprche unterhaltstitel forderungen schuldners gegenber drittschuldnerinnen gepfndet einziehung berwiesen wurden familiengericht hielt beschluss oktober teilversumnisbeschluss juli insoweit aufrecht schuldner dadurch verpflichtet wurde glubigerin rckstndigen elementarunterhalt hhe rckstndigen altersvorsorgeunterhalt hhe fr zeit februar juni nebst zinsen ab juli dezember monatlich voraus elementarunterhalt zuzglich altersvorsorgeunterhalt nebst zinsen zahlen brigen wurde teil versumnisbeschluss aufgehoben antrag glubigerin zurckgewiesen entscheidung wurde hinsichtlich laufenden unterhalts fr sofort wirksam erklrt amtsgericht vollstreckungsgericht beschluss oktober zwangsvollstreckung pfndungs berweisungsbeschlusses september rechtskrftigen erstinstanzlichen endentscheidung hinsichtlich unterhaltsrckstnde februar juni sicherheitsleistung hinsichtlich laufenden unterhalts ab juli dezember sicherheitsleistung hhe jeweils monatlich flligen betrge aufrechterhaltung pfndung einstweilen eingestellt beschluss schuldner schriftsatz november sofortige beschwerde eingelegt ziel unbedingten einstellung zwangsvollstreckung hinsichtlich rckstndigen unterhalts nichtabhilfe rechtspfleger landgericht einzelrichter beschluss november sofortige beschwerde zurckgewiesen gehrsrge schuldners landgericht beschwerdeverfahren fortgefhrt bertragung verfahrens kammer beschluss dezember beschluss november hauptausspruch aufrechterhalten zugelassenen rechtsbeschwerde schuldner weiterhin erreichen zwangsvollstreckung hinsichtlich unterhaltsrckstnde dauerhaft sicherheitsleistung eingestellt ii rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht auffassung voraussetzungen gem nr zpo fr beantragte einstellung zwangsvollstre ckung lgen endentscheidungen familienstreitsachen seien gem abs satz abs satz famfg vollstreckbar rechtskrftig seien gem abs satz famfg sofortige wirksamkeit angeordnet worden sei soweit familiengericht beschluss oktober versumnisbeschluss juli teilweise aufgehoben sei fr manahmen nr zpo raum beschluss weder rechtskrftig fr sofort wirksam erklrt worden sei soweit teil versumnisbeschluss juli aufrechterhalten worden sei anordnung sofortig
  5591. [['bundesgerichtshof beschluss iii za dezember prozesskostenhilfeverfahren ecli de bgh biiiza iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november ek abgelehnt grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg abs satz zpo beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november ablehnungsgesuche antragstellers juni juli unzulssig verworfen worden rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft voraussetzungen abs zpo vorliegen statthaftigkeit rechtsbeschwerde kraft ausdrcklicher gesetzesbestimmung abs satz nr zpo scheidet abs zpo rechtsmittel beschluss ablehnungsgesuch zurckgewiesen sofortige beschwerde vorsieht jedoch gem abs zpo beschlsse oberlandesgerichts einschluss zpo statthaft bgh beschlsse november ii zb njw rr november ii zb njw rr rn verweisung abs satz gvg ersten rechtszug fr verfahren landgerichten geltenden vorschriften zivilprozessordnung stellt entschdigungsverfahren ff gvg erlassenen beschluss oberlandesgerichts ersten rechtszug ergangenen entscheidung landgerichts sinne abs zpo gleich ebenso wenig rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft oberlandesgericht zugelassen antragsteller bescheidung weiterer antrge eingaben sache rechnen herrmann vorinstanz olg karlsruhe entscheidung ek reiter'],['Soon']]
  5592. [['nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fa ha hgb gg art abs zpo abs vortrag bereinstimmenden willen abschluss vertrags gesellschaftsvertrags kommanditgesellschaft beteiligten parteien vertragswortlaut anderweitigen auslegung vorgeht betrifft innere tatsache ber beweis erheben schlssig behauptet vertragsparteien bereinstimmenden willen einander erkennen gegeben entsprechende indizien benannt bgh beschluss april ii zr olg dsseldorf lg dsseldorf'],['Soon']]
  5593. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen richter prof dr sander vorsitzender richterin dr schneider richter dr berger richter bellay richter dr feilcke beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt do rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin dezember ausspruch ber erweiterten verfall wertersatzes aufgehoben soweit landgericht betrag euro bersteigenden verfallsanordnung abgesehen weitergehenden revisionen staatsanwaltschaft verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen revisionen angeklagten vorgenannte urteil verworfen angeklagten jeweils kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge jeweils freiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt zudem angeklagten gesamtschuldner hhe euro verfall wertersatzes hhe euro erweiterten verfall wertersatzes angeordnet wobei einzelne nher bezeichnete ansprche angeklagten sowie gemeinsame eigentumswohnung angeklagten anordnungen ausgenommen urteil wenden sowohl staatsanwaltschaft rechtsfolgenausspruch beschrnkten sachrge begrndeten revisionen angeklagten jeweils verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revisionen whrend rechtsmittel staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten hinblick anordnung erweiterten verfalls wertersatzes teilerfolg erzielen bleiben revisionen angeklagten erfolglos landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagten betrieben seit jahr berlin schneberg berwiegend homosexuellen mnnlichen paaren besuchte pension aufgrund anfragen gste potenz aufputschmitteln sowie crystal meth ecstasy entschlossen angeklagten entsprechende mittel verschaffen gste veruern schlieung pension oktober verkauften crystal meth ecstasy gemeinsamen wohnung heraus zeitraum september juli veruerten angeklagten rund crystal meth ecstasytabletten zudem bewahrten eigenen sowie weiteren wohnung vorrat verkauf bestimmter betubungsmittel umfasste zeitpunkt festnahme juli rund crystal meth angeklagte ju ni tschechischen republik fr kaufpreis euro hndler vietnamesischer herkunft erworben sowie ecstasytabletten landgericht festgestellt angeklagten handel crystal meth ecstasy arzneimitteln sonstigen hilfsmitteln insgesamt einnahmen hhe rund euro erzielten denen prozent euro handel crystal meth ecstasy restlichen prozent verkauf substanzen poppers gbl skat entfielen ua ermittelten verkaufserls fr crystal meth ecstasy hhe euro strafkammer zunchst betrag euro wegen hhe angeordneten verfalls wertersatzes sowie weiteren betrag euro aufgrund verzichts angeklagten bereits gepfndete gegenstnde bankguthaben abgezogen darber hinaus ausgleich etwaiger berechnungsungenauigkeiten sicherheitsabschlag zwei prozent euro vorgenommen erweiterten verfall wertersatzes unterliegenden betrag euro errechnet ua schlielich grnden vertrauensschutzes anordnung ber erweiterten verfall wertersatzes rahmen hinweises aussicht gestellten betrag euro beschrnkt ua ii revisionen staatsanwaltschaft soweit staatsanwaltschaft strafzumessung landgerichts wendet insbesondere angeklagten verhngten freiheitsstrafen niedrig beanstandet bleiben rechtsmittel erfolglos strafzumessung grundstzlich sache tatgerichts aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen ent belastenden umstnde festzustellen bewerten hierbei gegeneinander abzuwgen eingriff revisionsgerichts einzelakte strafzumessung regel mglich zumessungserwgungen fehlerhaft tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstt verhngte strafe oben unten bestimmung lst gerechter schuldausgleich rahmen verletzung gesetzes sinne abs stpo vorliegen dagegen einzelne gehende richtigkeitskontrolle
  5594. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gewerbs bandenmigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum juni unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmigen betruges fllen davon fllen tateinheit urkundenflschung wegen versuchten gewerbs bandenmigen betruges vier fllen davon drei fllen tateinheit urkundenflschung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt kompensation konventionswidrigen verfahrensverzgerung hiervon drei monate vollstreckt erklrt revision beanstandet angeklagte verletzung materiellen formellen rechts rechtsmittel erfolg unbegrndet sinne abs stpo ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift august bemerkt senat soweit erhobenen verfahrensrgen bereits unzulssig anforderungen abs satz stpo gengen jedenfalls unbegrndet errterung bedarf lediglich folgendes beschwerdefhrer beanstandet recht strafkammer hilfsbeweisantrge begrndung mehr beschieden mai hauptverhandlung ergangenen gerichtsbeschluss sei beschwerdefhrer abschlieende frist stellung weiterer beweisantrge mai gesetzt worden hlt rechtlicher nachprfung stand vorsitzende abschluss gericht mastab aufklrungspflicht abs stpo fr geboten gehaltenen beweiserhebungen brigen verfahrensbeteiligten fristsetzung auffordern etwaige beweisantrge stellen vgl bghst bverfg kammer beschl oktober bvr verstreichen frist fhrt hiernach gestellte beweisantrge gericht versptet abgelehnt knnten berhaupt mehr bescheiden wren frist stellt ausschlussfrist dar lsst pflicht gerichts ermittlung wahren sachverhalts unberhrt deshalb ausgeschlossen beweisantrag allein aufgrund zeitlich verzgerten vorbringens abzulehnen bverfg aao fristsetzung stellung beweisantrgen trgt einzelfall gebot effektiver beschleunigter durchfhrung strafverfahren rechnung beugt gefahr sukzessive beweisantragstellung abschluss verfahrens hinausgezgert bverfg aao fristsetzung betont gericht ueren beweisanzeichen zelfall vorliegen verschleppungsabsicht schlieen fristversumung handelt lediglich mehreren umstnden fr vorliegen voraussetzungen ablehnungsgrundes abs satz alt stpo bedeutung gesetzte frist gewahrt gericht signifikante indizien fr vorliegen voraussetzungen ablehnungsgrundes prozessverschleppungsabsicht annehmen hierdurch subjektive regelmig schwer beweisbare moment verschleppungsabsicht anhand objektiver kriterien erschlossen vgl bverfg aao nichtwahrung frist somit indiz fr vorliegen prozessverschleppungsabsicht indiz entkrften antragsteller beweisantrgen ablauf frist gehalten grnde fr spte antragstellung substantiiert darzulegen besteht berzeugung gerichts aufgrund fehlender ausreichender substantiierung nachvollziehbarer anlass fr berschreitung gesetzten frist darf falls aufklrungspflicht abs stpo beweiserhebung drngt grundstzlich davon ausgehen antrag verzgerung verfahrens bezweckt bghst gericht jedoch hilfsbeweisantrge urteil wegen prozessverschleppungsabsicht zurckgewiesen fehlt vielmehr ausdrcklichen bescheidung antrge senat schliet urteil rechtsfehler beruht rechtsfehlerhafte zurckweisung hilfsbeweisantrages urteil fhrt urteilsaufhebung antrag tatgericht rechtsfehlerfreier begrndung abgelehnt konnte zutreffenden ablehnungsgrnde revisionsgericht aufgrund urteilsinhalts nachgebracht ergnzt knnen bgh nstz fr fall nichtbescheidung hilfsbeweisantrags gelten grnde fr ablehnung revisionsgericht ergnzt knnen liegt fall abschnitt ziffer revisionsbegrndungsschrift geschilderten hilfsbeweisantrgen landgericht schon deshalb nachgehen darin beweis gestellten tatsachen fr entscheidung tatschlichen grnden bedeutung abs stpo beweistatsachen lassen lediglich mglichen zwingenden schluss fehlende glaubhaftigkeit einlassung mitangeklagten beschwerdefhrer beruft be schwerdefhrer hilfsbeweisantrgen erstrebten schluss angaben gestndigen mitangeklagten seien gesamtheit glaubhaft htte landgericht gezogen beweistatsachen erwiesen worden wren ergibt zweifelsfrei ausfhrungen strafkammer beweisergebnis brigen insbesondere vielzahl angeklagten spr
  5595. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja offroad markeng abs nr verwechslungsgefahr weiteren sinne vorliegen lteren marke bereinstimmender bestandteil identisch hnlich zusammengesetztes zeichen aufgenommen neben serienzeichen selbststndig kennzeichnende stellung behlt bestandteil kennzeichnung zeitschrift verwendeten zeichens kommt selbststndig kennzeichnende stellung bestandteil automobil haus jegliche unterscheidungskraft somit eignung fehlt herkunft bezeichneten zeitschriften bestimmten unternehmen hinweisender stammbestandteil zeichenserie fr titel reihe automobilzeitschriften verwendet zeichenbestandteil aufgrund tatschlichen verwendung verkehr stammbestandteil bereits existierenden zeichenserie verstanden bgh urteil dezember zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat januar aufgehoben berufung klgers urteil landgerichts hamburg kammer fr handelssachen dezember zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsmittel rechts wegen tatbestand parteien geben automobilzeitschriften heraus klger rechtsnachfolger ac verlagsgesellschaft mbh inhaber juli angemeldeten november fr druckerei verlagserzeugnisse insbesondere bcher zeitschriften eingetragenen deutschen wort bildmarke nr off road verlegt verwendung marke titel zeitschrift off road seit monatlich auflage rund exemplaren erscheint verlag beklagten verlagsgruppe axel springer ag gehrt erscheint zeitschrift automobil tests seit ende gibt beklagte ferner zeitschrift titel automobil extra offroad heraus jahre benutzte fr titelgestaltung nachstehenden schwarz wei einblendung ersichtliche aufmachung klger beanstandete gestaltung schreiben september verletzung marken titelrechte beklagte nderte daraufhin jahre titelaufmachung zeitschrift nachfolgenden schwarz wei einblendung ersichtlich ab klger auffassung beide aufmachungen zeitschrift beklagten verletzten marken titelrechte beklagten daher unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen berufungsgericht ersten rechtszug erfolglosen klage antragsgem stattgegeben olg hamburg markenr senat zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte klageabweisung gerichtetes begehren entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klageansprche seien abs nr abs markeng bgb begrndet hierzu ausgefhrt beklagte verwende angegriffenen ausfhrungsformen markenmig grad kennzeichnungskraft klagemarke sei knapp unterdurchschnittlich kennzeichnungskraft haus fr automobilzeitschrift glatt beschreibenden klagemarke langjhrige benutzung zeitschriftentitel gewisse strkung erfahren gleichwohl sei grad kennzeichnungskraft nunmehr knapp schnittlich einzustufen inzwischen gewisse gewhnung verkehrs mittlerweile eingedeutsche englischsprachige bezeichnung fr eingetreten sei gelndegngigen fahrzeugen zusammenhngenden sportlichen aktivitten jenseits befestigter straen tun bestehe warenidentitt klagemarke angegriffenen bezeichnungen beklagten sei unmittelbare verwechslungsgefahr engeren sinne jedoch verneinen zeichen schwache hnlichkeit bildlicher sprachlicher hinsicht sowie strkere hinblick bedeutungsgehalt aufwiesen fr bejahung verwechslungsgefahr reiche publikum zeichen sinne marke gedanklich verbindung bringe trotz auseinanderhaltens zeichen werbenden unternehmen aufgrund zeichen warenhnlichkeit organisatorischen vertraglichen sonstigen verbindungen ausgehe dabei sei bercksichtigen beide teile zusammengesetzten titels beklagten selbststndig kennzeichnende stellung zusammengesetzten zeichen behielten beide bestandteile gesamtzeichens beklagten seien grafisch voneinander abgesetzt gleichwohl aufeinander bezogen wiesen hierdurch gleichwertigkeit fr annahme selbststndig kennzeichnenden stellung beider zeichenbestandteile sprchen verkehr bekannten kenn
  5596. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke april beschlossen anhrungsrge klgers senatsbeschluss februar zurckgewiesen klger trgt kosten rgeverfahrens grnde senat nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mai beschluss februar zurckgewiesen entscheidung abs satz zpo blick ausfhrliche beschwerdeerwiderung beklagten zustzlich begrndet soweit klger hiergegen gerichteten anhrungsrge nunmehr beanstandet bereits abgekrzten begrndung zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde ergebe senat beschwerdebegrndung erhobene gehrsrge geprft schluss zulssig vielmehr senat gehrsrge klgers geprft jedoch fr durchgreifend erachtet terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg tbingen entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  5597. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen verdachts krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr meyer goner richter bundesgerichtshof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwalt staatsanwalt verhandlung verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision nebenklgerin urteil landgerichts magdeburg november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts halle zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf krperverletzung todesfolge rechtlichen grnden freigesprochen hiergegen gerichteten revision rgt nebenklgerin verletzung formellen materiellen rechts revision verfahrensrge erfolg verlobte angeklagten wurde hauptverhandlungsterminen november zeugin vernommen wurde hauptverhandlungstermin november vereidigt zuvor ber recht belehrt worden verlobte angeklagten beeidigung zeugnisses verweigern abs nr stpo verfahrensfehler urteil beruhen feststellungen handelte angeklagte rechtswidrig krperverletzung todesfolge wertende tat notwehr geboten stgb fr annahme landgerichts angeklagte begehung tat notwehrlage befand einlassung besttigende aussage verlobten hauptverhandlung magebliche beweismittel weitere augenzeugen vorhanden landgericht aussage eidliche verwertet glaubwrdigkeit zeugin ausgefhrt beeidete aussage steht widerspruch aussage zeugin ermittlungsverfahren polizei beim ermittlungsrichter bekundet tat dabei wohnung angeklagten zeugin nachvollziehbar erklren vermochte warum trotz allgemeinen kenntnis notwehrrecht verlobten bereits ermittlungsverfahren entlastet kammer gleichwohl davon berzeugt ermittlungsverfahren gelogen hauptverhandlung trotz offensichtlichen neigung bertreibungen jedenfalls kernbereich wahrheit gesagt danach lt obwohl landgericht insoweit berzeugung darauf gesttzt bekundungen lebensgefhrtin tatopfers davon auszugehen verlobte angeklagten tatzeit jedenfalls wohnung aussage teilen ausfhrungen rechtsmedizinischen sachverstndigen besttigt ausschlieen glaubwrdigkeit zeugin beur teilt htte vorgeschriebenen belehrung erklrt htte wolle aussage beeiden vgl bghr stpo verletzung bgh stv bgh beschlu november str htte landgericht glaubwrdigkeit zeugin beurteilt wre gegebenen umstnden entscheidung bghr stpo verletzung zugrundeliegenden fall beweiswrdigung landgerichts tragenden erwgung argumentative basis entzogen sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung senat mglichkeit abs satz alt stpo gebrauch gemacht sache schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts halle zurckverwiesen meyer goner kuckein athing'],['Soon']]
  5598. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs gg art abs verwerfung beschwerde wegen versumung beschwerdefrist rechtsmittelfhrer hinweis rechtliches gehr gewhren mglichkeit geben fristversumung uern antrag wiedereinsetzung vorigen stand stellen anschluss senatsbeschluss februar xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb lg nrnberg frth ag schwabach xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts nrnberg frth januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde beteiligte wendet verwerfung beschwerde tante betreffenden betreuungsverfahren eingelegt amtsgericht fr betroffene september beteiligten notarielle vorsorgevollmacht erteilt betreuung angeordnet betreuer bestellt beschluss beteiligten oktober zugestellt worden schriftsatz november eingelegte beschwerde landgericht unzulssig verworfen hiergegen wendet beteiligte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde zulssig begrndet entgegen auffassung beteiligten folgt statthaftigkeit rechtsbeschwerde indessen abs satz famfg abs satz zpo vorliegend familienstreitsache sinne famfg handelt betreuungsverfahren verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt allerdings abs satz nr famfg danach rechtsbeschwerde beschluss beschwerdegerichts betreuungssachen bestellung betreuers zulassung statthaft rechtsbeschwerde begrndet verwerfung beschwerde beteiligte anspruch rechtliches gehr verletzt pflicht anhrung rechtsmittelfhrers folgt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs unmittelbar art abs gg norm gibt beteiligten gerichtlichen verfahrens recht darauf gelegenheit erhlt gerichtlichen entscheidung zugrundeliegenden sachverhalt landgericht angenommenen fristversumung uern senatsbeschluss februar xii zb famrz rn mwn ggf wiedereinsetzungsantrag stellen gemessen hieran entscheidung landgerichts rechtsbeschwerde ergebnis recht gergt verfahrensfehlerhaft ergangen landgericht davon ausgegangen schriftsatz november erfolgte beschwerde beteiligten erst november beim amtsgericht eingegangen tag fristablauf dabei versumt beteiligte entscheidung hierauf hinzuweisen somit mglichkeit genommen hierzu stellung nehmen nunmehr rechtsbeschwerde vorgebracht entsprechendes sendeprotokoll fr telefaxversendung kenntnis geben wonach beschwerde bereits november versandt worden gem abs famfg angefochtene beschluss aufzuheben abschlieende entscheidung senat gem abs satz famfg mglich landgericht feststellungen sache getroffen deshalb sache gem abs satz famfg landgericht zurckzuverweisen dose klinkhammer gnter schilling nedden boeger vorinstanzen ag schwabach entscheidung xvii lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']]
  5599. [['bundesgerichtshof beschluss xa zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz fc gewhrung wiedereinsetzung steht gegenpartei gehrsrge vorlage handakten einlegung berufung prozessbevollmchtigte berechnung berufungsbegrndungsfrist kontrollieren bgh beschl januar xa zb olg mnchen lg mnchen xa zivilsenat bundesgerichtshofes januar richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter asendorf dr achilles beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni kosten klgers verworfen grnde klger mrz zugestellten urteil landgericht klage abgewiesen klger april berufung eingelegt mai begrndet berufungsgericht klger zunchst versumte berufungsbegrndungsfrist eingesetzt gehrsrge beklagten angefochtenen beschluss entscheidung aufgehoben wiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen berufung verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde statthaft abs abs satz abs satz zpo jedoch unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordern abs zpo rechtsbeschwerde wendet recht dagegen berufungsgericht gehindert gesehen gehrsrge beklagten beschluss aufzuheben klger wiedereinsetzung gewhrt worden findet gehrsrge abs satz zpo endentscheidung vorausgehende entscheidung statt einschrnkung anhrungsrge jedoch verfassungskonformer auslegung zwischenentscheidungen begrenzen hinblick mgliche gehrsverletzungen weiteren fachgerichtlichen verfahren berprft korrigiert knnen erlangung verfassungsrechtlich gebotenen fachgerichtlichen rechtsschutzes erhebung anhrungsrge bedrfte insoweit gesetzgeberischen willen anwendungsbereich anhrungsrge vermeidung unerwnschter verfahrensverzgerungen endentscheidungen beschrnken rechnung getragen grundsatz effektiven rechtsschutzes verbindung art abs gg steht auslegung norm entgegen entscheidungen selbstndiges zwischenverfahren abschlieen anhrungsrge angegriffen knnten bverfge tz gilt fr verfahren wiedereinsetzung gewhrte wiedereinsetzung unanfechtbar abs zpo berufungsgericht bereinstimmung hchstrich terlichen rechtsprechung wiedereinsetzungsantrag klgers zurckgewiesen berufung verworfen klger ver schulden verhindert frist begrndung berufung einzuhalten zpo fristversumung beruht verschulden prozessbevollmchtigten gem abs zpo zurechnen lassen prozessbevollmchtigte klgers frist berufungsbegrndung schuldhaft versumt gebotene fristenkontrolle ausgefhrt akten unterzeichnung berufungsschrift vorgelegt worden stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs obliegt rechtsanwalt pflicht eigenverantwortlichen prfung beachtende frist richtig ermittelt eingetragen worden akten bearbeitung vorgelegt bgh beschl viii zb njw beschl vi zb njw beschl viii zb versr beschl vi zb njw tz eigenverantwortliche fristenkontrolle vorlage handakte erfolgen akten rechtsanwalt zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung insbesondere deren bearbeitung vorgelegt darauf vorlage handakte wegen berufungsbegrndungsfrist anlass fristgebundenen prozesshandlung einlegung berufung erfolgt kommt rechtsanwalt zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung eigenverantwortlich stets weiteren unerledigten fristen einschlielich notierung handakten prfen berufungsbegrndungsfrist beginnt abs satz zpo zustellung erstinstanzlichen urteils ablauf steht daher zeitpunkt fertigung berufungsschrift bereits fest handakten zusam menhang fertigung berufungsschrift vorgelegt beschrnkt kontrollpflicht daher prfung berufungsfrist notiert erstreckt vielmehr erledigung notierung berufungsbegrndungsfrist bgh beschl xii zb famrz fr berechnung berufungsbegrndungsfrist gilt entgegen auffassung rechtsbeschwerde bgh beschl xii zb tz kontrolle zurckgestellt besteht gefahr fehlerhafte berechung streitfall rechtzeitig auffllt risiko einzugehen gerechtfertigt zustzliche belastung rechtsanwalts gebotenen frhzeitigen kontrolle verbunden meier beck keukenschrijver asendorf mhlens achilles vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  5600. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich dezember schuldspruch dahin gendert angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils wegen sexuellen missbrauchs kindern verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet abs stpo fllen ii urteilsgrnde entfllt verurteilung wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen forderte angeklagte jeweils freundin stieftochter penis anzufassen kind tat stieftochter beobachtete vorgang zustzlich erregte aufgrund sachverhalts angeklagte gem abs nr abs nr stgb wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen nachteil stieftochter strafbar gemacht vorschriften betreffen vergleich grundtatbestnden abs abs stgb zeigt denen strafbar macht wer sexuelle handlungen kind bzw schutzbefohlenen vornimmt kind bzw schutzbefohlenen vornehmen lsst sexuelle handlungen krperkontakt kind tter entweder dritten vornimmt strafbar demnach wer kind sexuelle handlungen dritten passiv vornehmen lsst renzikowski lk aufl rdn verbleibt daher fllen verurteilung angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern nachteil freundinnen stieftochter senat schuldspruch entsprechend gendert fllen ii urteilsgrnde nahm ebenfalls sexuelle handlungen angeklagten kind fall handelte stiefsohn fllen freundin li angeklagten sowie fllen freundin le soweit landgericht taten jeweils sexuellen missbrauch kindern abs nr stgb fall zustzlich sexuellen missbrauch schutzbefohlenen gem abs nr stgb nachteil kinder li le gewertet dargelegten grnden ebenfalls rechtsfehlerhaft jedoch landgericht fllen schuldspruch ausdruck gebracht taten rechtsauffassung jeweils zwei tatopfer richteten nderung schuldspruchs bedarf daher insoweit jedoch knnen trotz aufgezeigten rechtsfehler fr flle ii urteilsgrnde verhngten freiheitsstrafen jahr sechs monaten fall ii jahr flle ii zehn monaten flle ii bestehen bleiben landgericht strafen jeweils strafrahmen abs stgb entnommen strafzumessung rechtsfehlerfrei lasten angeklagten gewertet gezielt vertrauen naivitt neugier kinder ausgenutzt soweit straferschwerend bercksichtigt taten insgesamt vier opfer betroffen freundinnen pdophile handlungen entweder erdulden anschauen mussten ersichtlich angeklagten geschaffene beschmende situation abgestellt insoweit tatschlich begangenen straftaten gem abs nr abs nr stgb umstnden senat ausschlieen landgericht mildere strafen verhngt htte taten zutreffend rechtlich gewrdigt htte becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  5601. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vbvg abs satz sgb xii abs soweit staatskasse betreuer gem abs satz vbvg vergtet geht vergtungsanspruch mittellosigkeit betreuten uneingeschrnkt ber sozialhilferecht geltende prinzip bedarfsdeckung einkommen zuflussmonat gilt fr staatskasse bergegangenen vergtungsanspruch bgh beschluss januar xii zb lg kleve ag moers xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts kleve august aufgehoben beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts moers januar fassung nichtabhilfeentscheidung januar magabe zurckgewiesen monatliche raten hhe geschuldet verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei abs kosto grnde beteiligte folgenden landeskasse nimmt betroffene bergegangenem recht fr geleistete betreuervergtung anspruch amtsgericht vergtung fr betreuungsverein mitarbeiter beteiligte betreuer fr betroffene bestellt wurde fr zeitraum juli oktober festgesetzt rckzahlung betrages einkommen betroffenen monatlichen raten je angeordnet beschwerde betreuers landgericht beschluss abgendert rckzahlung hhe einkommen betroffenen monatlichen raten angeordnet zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt landeskasse wiederherstellung amtsgerichtlichen beschlusses ii rechtsbeschwerde abs famfg statthaft landgericht zugelassen brigen zulssig rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung beschwerdegerichts landeskasse gesamte verauslagte betreuervergtung betroffenen monatlichen raten zurckverlangen landgericht ausgefhrt sei lediglich einzusetzende teil einkommens betroffenen lauf gegenstndlichen betreuungszeitraums juli oktober betrag monatlich fr drei monate festzusetzen regress staatskasse beim betreuten fr geleistete betreuervergtung setze bgb bestimmende leistungsfhigkeit betreuten voraus bgb verweise ermittlung einzusetzenden einkommens vermgens abs sgb xii staat erbringe bernahme betreuervergtung sozialleistung betreuten einkommen vermgen deshalb deckung betreuervergtung einzusetzen sei heranziehung sozialhilferechts trage tatsache rechnung sozialhilfe betreuungsrecht ziel verfolge hilfsbedrftigen beistand lnger andauernden notlagen gewhren whrend regelungen prozesskostenhilfe zeitlich begrenzte absicht verfolgten betreuten fhrung rechtsstreits ermglichen daher sei verweisung bgb abs sgb xii verweisung berechnung hhe einkommens verstehen zeige betreuten umfang anspruch genommen drften trger sozialhilfe anspruch genommen knnten umfang greife gesetzliche forderungsbergang bgb abs sgb xii sei monatliches einkommen betreuten umfang heranzuziehen whrend dauer bedarfs abs sgb xii genannte einkommensgrenze bersteige insoweit gelte prinzip bedarfsdeckung einkommen zuflussmonat verdeutliche regelung abs sgb xii grundlage prinzips drfe jedoch einkommen betreuten spter erlangtes vermgen whrend dauer hilfe herangezogen umfang stelle eintritt staates gewhrung zinslosen darlehens dar diejenigen betrge staat zuvor betreuer gezahlten betrge einzusetzende einkommen bersteigen seien sozialhilfeleistungen rckzahlungsfrei betreute solle beim regress staatskasse schlechter gestellt direkten inanspruchnahme betreuers monatliche ratenzahlungen bgb vorgegebenen umfang verlangen knne soweit einkommen betreuten whrend dauer bedarfs abs sgb xii vorgegebene einkommensgrenze bersteige angesichts dauer hilfe fr zeitraum juli oktober sei drei zuflussmonaten prinzip be darfsdeckung einkommen zuflussmonat fr rckgriff einkommen fr drei monate abzustellen hlt rechtlichen berprfung stand rechtsfehlerhaft landgericht davon ausgegangen vergtungsanspruch betreuers hhe leistungsfhigkeit betroffenen staatskasse bergegangen vergtungsanspruch betreuers entsteht ausbung jeweiligen amtsttigkeit senatsbeschluss januar xii zb famrz rn mittellosigkeit betreuten sinne abs satz bgb bgb steht entstehen anspruchs etwa leistungsunfhigkeit unterhaltsanspruch entgegen allerdings fr fragen bedeutung betreuer vergtung staatskasse verlangen leistungsfhigkeit betreut
  5602. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs bgb abs abgabe eidesstattlichen versicherung verpflichtete fr auskunft notwendigen kenntnisse unterlagen soweit erforderlich dritten beschaffen gibt verpflichteten abgegebene eidesstattliche versicherung etwa aufgrund erklrung enthaltenen zustzen anlass annahme zuvor erteilte auskunft gebotenen sorgfalt vorgenommen vollstreckungsgericht gem abs bgb antrag glubigers umstnden entsprechende nderung eidesstattlichen versicherung beschlieen anordnen schuldner bislang unvollstndige auskunft nachbessert vollstndige auskunft eides statt versichert bgh beschluss juni zb lg gieen ag friedberg hessen zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter prof dr bscher pokrant dr koch dr lffler richterin dr schwonke beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts gieen zivilkammer april kosten glubigerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde schuldner teilurteil amtsgerichts familiengericht friedberg april verurteilt worden richtigkeit schriftsatz oktober erteilten auskunft ber endvermgen november eidesstattlich versichern rechtspflegerin dafr anberaumten termin schuldner folgende erklrungen abgegeben versichere hiermit eides statt schriftsatz erteilte auskunft ber endvermgen per bestem wissen richtig vollstndig gegeben stande ergnzen mchte folgendes ev heute ca jahre stichtag abgegeben dazwischen sta gieen schliefcher umfangreichen unterlagen beschlagnahmt teil unterlagen heute zugreifen somit obige ev bestem wissen gewissen abgegeben bercksichtigung erinnerungsvermgens zugnglichen informationen heutigen tag glubigerin beantragt schuldner erzwingung korrekten eidesstattlichen versicherung zwangsgeld hhe aufzuerlegen ansicht schuldner abgegebene eidesstattliche versicherung entspreche wegen ergnzenden zusatzes titulierten verpflichtung teilurteil amtsgerichts familiengericht friedberg schuldner msse bentigten informationen beschlagnahmten unterlagen beschaffen gegebenenfalls angeben unterlagen erteilung vollstndigen auskunft fehlten schuldner antrag entgegengetreten amtsgericht vollstreckungsgericht antrag schuldner zwangsgeld aufzuerlegen zurckgewiesen dagegen gerichtete sofortige beschwerde glubigerin erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin zwangsgeldantrag ii beschwerdegericht angenommen voraussetzungen fr auferlegung zwangsgelds abs verbindung zpo lgen derzeit schuldner geweigert eidesstattliche versicherung abzugeben begrndung ausgefhrt schuldner rechtspflegerin zugelassenen ergnzung bestimmte unterlagen zugreifen knnen versichert oktober erteilte auskunft bestem wissen richtig vollstndig gegeben auskunftsschuldner sei gehalten erforderliche ausknfte dritter seite beschaffen vorliegende sachverhalt liege jedoch schuldner zunchst versichert auskunft vollstndig richtig erteilt anschlieend vorgenommene einschrnkung gericht schuldner eidesstattliche versicherung abgegeben hingenommen schuldner uneingeschrnkte versicherung richtigkeit erteilten auskunft verlangen umstnden knne allein aufgrund ergnzenden erluternden erklrung festgestellt schuldner unberechtigt geweigert eidesstattliche versicherung abzugeben iii beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz zpo statthaft brigen zulssig zpo sache allerdings erfolg beschwerdegericht recht angenommen voraussetzungen fr auferlegung zwangsgelds abs verbindung abs zpo vorliegen gem abs zpo vollstreckungsgericht zpo verfahren schuldner abgabe eidesstattlichen versicherung bestimmten termin erscheint abgabe eidesstattlichen versicherung verweigert abs zpo vollstreckungsgericht antrag glubigers erkennen schuldner abgabe eidesstattlichen versicherung zwangsgeld fr fall beigetrieben zwangshaft zwangshaft anzuhalten verhngung zwangsgeld schuldner erfordert mithin weigerung titulierte verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung erfllen verweigerung sinne abs zpo liegt schuldner abgabe eidesstattlichen versicherung ungerechtfertigter weise ablehnt mnchkomm zpo gruber aufl rn verfahren abgabe eidesstattlichen versic
  5603. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter sthr richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klageabweisende urteil landgerichts klgerin mai zugestellt worden juli prozessbevollmchtigter per telefax berufung eingelegt sogleich begrndet wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist beantragt begrndung klgerin vorgetragen prozessbevollmchtigter anwaltlich versichert juni samstag berufungsschrift datum juni trgt gefertigt selben tag ausreichend frankiertem brief postkasten marktplatz eingeworfen montag juni telefonat sachbearbeiterin berufungsgerichts erfahren berufungsschrift eingegangen sei berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung klgerin unzulssig verworfen hinreichend glaubhaft gemacht sei fristversumung verschulden prozessbevollmchtigten beruhe dagegen wendet klgerin rechtsbeschwerde ii gem abs satz abs satz abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderlich abs nr zpo berufungsgericht klgerin unrecht wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist verweigert verfahrensgrundrecht klgerin gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg ivm rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg verletzt zudem nachstehend wiedergegebene rechtsprechung bundesgerichtshofs beachtet rechtsbeschwerde begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin nachdem bedenken richtigkeit vorgetragenen geschehensablaufes hingewiesen worden sei weiteren erluternden umstnde uerster knappheit zwei stzen geschilderten geschehensablauf vorgetragen obwohl beklagten ausdrcklich darauf hingewiesen htten prozessbevollmchtigte klgerin ausweislich eintragung fristenkalender tag vermeintlichen fertigung berufungsschrift urlaub gehabt erlutert weshalb nchsten tag samstag bro sei weshalb rechtsmittelschriftsatz samstag erledigt worden sei obwohl berufungsfrist erst ber woche spter abgelaufen wre sei ebenfalls wenig nachvollziehbar keinesfalls erscheine plausibel prozessbevollmchtigte persnlich zeitdruck zugleich fertigen abschriften kuvertieren frankieren einliefern postsendung ausweislich gngigen routenplaners mehr meter kanzlei entfernten postkasten ebenfalls bernommen blicherweise wrden derartige arbeiten geschftsablauf rechtsanwaltskanzlei fachangestellten berlassen htte mehr nahegelegen prozessbevollmchtigte klgerin schon schriftsatz computer erstellt diktiert jedenfalls ausfertigung erforderlichen abschriften aufgabe post folgenden montag angestellten htte erledigen lassen mehr woche zeit dafr verfgung gestanden inhaltliche begrndung fr ungewhnliche verfahrensweise trotz ausdrcklichen bestreitens beklagten entsprechenden hinweises berufungssenats gegeben hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht durfte klgerin aufgrund bisherigen feststellungen wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist versagen aa berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen umstnde klgerin vorgetragen unverschuldete fristversumnis rechtfertigen wrden vollstndiger richtiger anschrift versehenes ausreichend frankiertes schriftstck juni postkasten eingeworfen darf absender darauf vertrauen juni beim berufungsgericht eingeht eingang gericht berwachen msste vgl bverfg njw bgh beschlsse september zb juris rn mai vii zb njw rn jeweils mwn bb soweit berufungsgericht anwaltlichen versicherung prozessbevollmchtigten klgerin hinreichende glaubhaftmachung fr absendung berufungsschrift juni entnommen hlt angriffen rechtsbeschwerde hingegen stand berufungsgericht anwaltlichen versicherung verfahren wiedereinsetzung glauben schenkt antragsteller darauf hinweisen gelegenheit geben entsprechenden zeugenbeweis anzutreten vgl bgh beschlsse februar xii zb famrz rn januar viii zb wum rn berufungsgeri
  5604. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb juni zwangsvollstreckungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel lienen richterinnen dr kessal wulf roggenbuck juni beschlossen senatsbeschlu mai rubrum wegen offensichtlichen schreibversehens amts wegen dahin berichtigt bezeichnung anstelle schuldner rechtsbeschwerdegegner richtig glubiger rechtsbeschwerdegegner lautet kreft raebel kessal wulf lienen roggenbuck'],['Soon']]
  5605. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts baden baden april schuldspruch folgt gendert angeklagte schweren banden diebstahls sechs vollendeten sechs versuchten fllen wohnungseinbruchsdiebstahls neun vollendeten elf versuchten fllen sowie diebstahls fall schuldig angeklagte schweren bandendieb stahls fnf vollendeten zwei versuchten fllen versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls acht fllen sowie diebstahls fall schuldig angeklagte schweren banden diebstahls vier vollendeten zwei versuchten fllen schuldig angeklagten fllen ii ii ii angeklagten fllen ii ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen entfallen gehenden revisionen angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren ban dendiebstahls sechs vollendeten acht versuchten fllen wohnungseinbruchsdiebstahls neun vollendeten zwlf versuchten fllen wegen diebstahls gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt angeklagten wegen schweren bandendiebstahls fnf vollendeten vier versuchten fllen versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls acht fllen sowie wegen diebstahls gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten angeklagten we gen schweren bandendiebstahls vier vollendeten vier versuchten fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verhngt sachrge beim angeklagten verfahrensrgen ge sttzten revisionen angeklagten fhren urteilstenor ersichtlichen nderung schuldspruchs wegfall drei angeklagter bzw zwei angeklagte einzelstrafen brigen unbegrndet sinne abs stpo annahme real konkurrierender taten fllen ii ii sowie ii ii urteilsgrnde hlt rechtlicher berprfung stand feststellungen fuhren angeklagte mitangeklagte januar woh nungseinbrche begehen flle ii ii urteilsgrnde folge drang mittels herausdrehens schliezylinders ge ffnete tr wohnung stock mehrfamilienhauses whrend angeklagte pkw sichtweite tatort wartete umgebung beobachtete mittter gegebenenfalls per mobilfunk warnen nachdem wohnung stehlenswerten gegenstnde gefunden drang wiederum herausdrehen schliezylinders gegenberliegende wohnung entwendete verschiedene gegenstnde whrend angeklagte weiterhin fahrzeug umgebung absicherte februar fuhren angeklagten entspre chend vorherigen bereinkunft weitere wohnungseinbruchsdiebsthle begehen flle ii ii urteilsgrnde zumindest angeklagten versuchte umsetzung gemeinsamen tatplans nacheinander hauseingangstren mehrfamilienhuser strae zuhebeln fllen misslang nhere feststellungen wer ttergruppe versuchte huser einzudringen wer umgebung absicherte landgericht treffen vermocht deliktserie mehrere personen mittter beteiligt frage einzelnen taten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen beteiligten gesondert prfen entscheiden mageblich dabei umfang erbrachten tatbeitrags leistet mittter fr einzeltaten individuellen frdernden tatbeitrag taten soweit natrliche handlungseinheit vorliegt tatmehrheitlich begangen zuzurechnen fehlt individuellen tatfrderung erbringt tter vorfeld whrend laufs deliktserie tatbeitrge mehrere einzeltaten tatgenossen gleichzeitig gefrdert gleichzeitig gefrderten einzelnen straftaten tateinheitlich begangen zuzurechnen person einheitlichen tatbeitrag handlung sinne abs stgb verknpft bedeutung dabei mittter einzelnen delikte tatmehrheitlich begangen st rspr vgl bgh urteil juni str bghst beschlsse dezember str wistra juli str nstz juli str nstz mrz str fllen ii ii urteilsgrnde strafkammer individuelle jeweils taten frdernde mitwirkung angeklagten festgestellt tatbeitrag erschpfte sachver haltsdarstellung angefochtenen urteil vielmehr darin tatgenossen pkw tatort fahren umgebung abzusichern angeklagte whrend beider wohnungseinbrche telefonischen kon takt angeklagten hielt konkrete sicherheitshin weise whrend beider einbrche gab urteilsfeststellungen entnehmen flle ii ii daher fr angeklagten konkurrenzrechtlich tateinheitlichen tat wohnungseinbruchsdiebstahls zusammenzufassen landgericht fllen ii ii urteilsgrnde e
  5606. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fc fd einzelanweisung fehlen allgemeiner organisatorischer regelungen ausgangskontrolle fristgebundener schriftstze ausgleichen setzt voraus rechtsanwalt fr bestimmten fall genaue anweisungen erteilt fristwahrung sicherstellen erschpft einzelanweisung lediglich darin art weise zeitpunkt sowie adressaten bermittlung bestimmen gengt besttigung fortfhrung senatsbeschlusses september iii zb njw bgh beschluss februar iii zb olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar unzulssig verworfen klgerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert fr rechtsbeschwerde betrgt grnde klgerin verlangt beklagten schadensersatz wegen fehlerhafter kapitalanlageberatung landgericht klage abgewiesen september zugestellte urteil klgerin schriftsatz november eingegangen beim oberlandesgericht selben tag berufung eingelegt zugleich rechtsmittel begrndet beantragt versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung wiedereinsetzungsantrags klgerin vorlage anwaltlichen versicherung prozessbevollmchtigen eidesstattlichen versicherung rechtsanwaltsfachangestellten wesentlichen folgendes ausgefhrt prozessbevollmchtigter berufungsschrift oktober samstag kanzleirumen verfasst vollstndig ausgefertigt original beglaubigte ablichtung abschrift unterzeichnet sodann handakte zusammen angeklammerten rechtsmittelschrift sog eiltkorb schreibtisch rechtsanwaltsfachangestellten gelegt tag fristablaufs mon tag oktober ganztgig broabwesend sei fr handakte bestimmten abschrift berufungsschrift handschriftlich verfgt schriftsatz oktober oberlandesgericht faxen original per post bersenden anschlieend frist streichen schlielich akte nchsten vorfrist vorzulegen hinsichtlich eiltkorbs gebe broorganisatorische weisung abgelegten vorgnge vorrang arbeiten htten korb arbeitsende letzten broangestellten erledigt leer msse rechtsanwlte soziett drften fristgebundene einzelweisungen ablegen entspreche einheitlich gebten broorganisation frist erst erfolgter fristgemer versendung schriftsatzes streichen nachmittag oktober prozessbevollmchtigte broangestellten telefoniert dabei stam mende verfgung eiltkorb angesprochen frau besttigt kenntnis genommen erklrt bereits erledigt sei erledigt trotz eindeutigen fr kanzleipersonal erkennbaren verfgung broangestellte fristenkalender eingetragene berufungsfrist gestrichen fr november verfgte wiedervorlage kalender eingetragen jedoch versumt vorliegende berufungsschrift zunchst per telefax sodann postalisch oberlandesgericht senden stattdessen berufungsschrift aktenlasche handakte gesteckt broangestellten handele ausgebildete geschulte zuverlssige kraft seit mehr jahren rechtsanwaltsfachangestellte beruflich ttig sei bislang diversen schulungs fortbildungsveranstaltungen teilgenommen kanzlei prozessbevollmchtigten erfolgten regelmig kontrollen stichproben sowohl fristenkontrolle hinsichtlich ordnungsgemen postausgangs umsetzung smtlicher anwaltlicher verfgungen htten fehlerlose ausfhrung smtlicher anwaltlicher verfgungen angestellte ergeben berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii abs satz nr verbindung abs satz abs satz zpo statthafte sowie form fristgerecht eingelegte begrndete rechtsbeschwerde zulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo berufungsgericht ausgefhrt prozessbevollmchtigte klgerin antrag wiedereinsetzung dargelegt frist unverschuldet versumt berufe versehen bropersonals fr partei grundstzlich einzustehen vorbringen lasse jedoch entnehmen hinreichende organisatorische vorkehrungen getroffen fehler vermeiden rechtsanwalt msse mitarbeitern grundstzlic
  5607. [['bundesgerichtshof beschluss ak januar nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja awg abs nr abs nr buchst gvg abs nr eignung straftat auenwirtschaftsgesetz auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland erheblich gefhrden holen strafverfolgungsorgane frage stellungnahme auswrtigen amtes allein gehalten aufgrund besonderen sachkunde bekannten fr beurteilung konkreten falles relevanten tatsachen mitzuteilen erstattung rechtsgutachtens obliegt strafverfolgungskompetenz bundes generalbundesanwalts staatsschutzsenate oberlandesgerichte straftaten auenwirtschaftsgesetz bgh beschl januar ak ermittlungsrichter bundesgerichtshofs strafverfahren wegen verbrechens gem abs nr abs nr awg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidigers januar gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwaige erforderliche weitere haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung oberlandesgericht koblenz bertragen grnde angeschuldigte juni festgenommen worden befindet seitdem untersuchungshaft zunchst aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs selben tage bgs beschluss juli ermittlungsrichter bundesgerichtshofs haftbefehl aufrechterhalten weiteren vollzug angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde angeschuldigten senat beschluss september stb verworfen beschluss november bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs haftbefehl neu gefasst januar generalbundesanwalt angeschuldigten anklage oberlandesgericht koblenz erhoben ii voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus liegen angeschuldigte dringend verdchtig mehrfach strafbarer weise auenwirtschaftsgesetz awg verstoen angeschuldigte langjhriger geschftsfhrer gmbh folgenden gmbh sitz ende gleichzeitig alleingesellschafter unternehmens seit mai auerdem trkischen unternehmen ltd beteiligt geschftsfhrer mitgesellschafter gesondert verfolgte angeschuldigte sptestens anfang kamen gesondert verfolgte berein zuknftig regelmig hochwertiges graphit verschiedener gteklassen erforderliche genehmigung ber trkei iranische folgenden liefern derar tiges graphit fllt anhang verordnung eg nr dual use verordnung ausfuhr deshalb genehmigungspflichtig material mrz bundesanzeiger verffentlichten anhang verordnung eg nr iran embargo verordnung erfasst lieferung iran seitdem verboten findet herstellung mittel langstreckenraketen verwendung programm iran fr ballistische raketen beteiligt vertrat zentraler einkufer mai bundesanzeiger verffentlichten anhang iv iran embargo verordnung aufgefhrt deshalb seit zeitpunkt lieferung jeglicher erlaubt angeschuldigte beabsichtigte folgenden taten dauerhafte unerhebliche einnahmequelle verschaffen mrz januar lieferte angeschuldigte ausfhrung getroffenen vereinbarung sechs fl len graphit beschriebenen art deutschland ber trkei iran umgehung ausfuhrkontrollen wurde material unterlagen geringwertiges graphit bezeichnet dual use verordnung gefallen wre somit genehmigungsfrei htte ausgefhrt knnen mehreren lieferungen wurde hochwertige graphit transportbehltnissen minderwertigem material bedeckt gesamtmenge iran gelieferten hochwertigen graphits betrug kg kaufpreis fr angeblich geringwertige material wurde firmenkonten gmbh gut geschrieben darber hinausgehender betrag wurde vereinbarungsgem konten angeschuldigten seychellen transferiert februar mrz vereinbarten angeschuldigte weitere insgesamt zehn tonnen hochwertiges graphit iran liefern umgehung deutschen exportkontrolle wandte angeschuldigte geschftsfhrer england ansssigen ltd folgenden ltd zeugen spiegelte handele lieferung trkei verheimlichte wahrheit endabnehmer graphits sprache angeschuldigten bestellte iran ab ltd graphitbl cke gesamtpreis angeschuldigte verpflichtete nichtbezahlung materials trkischen abnehmer bernehmen folgezeit wurde lieferung teilmengen vereinbart april mai wurde erste teil bestellung trkei ver sandt aufgrund unzutreffenden angaben angeschuldigten beantragte ltd genehmigung fr ausfuhr iran ver pflichtete neben offiziellen kaufpreis hhe auerhalb buchfhrung weitere angeschuldigten zahle
  5608. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn juli strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde sichergestellte betubungsmittel sowie dm eingezogen urteil eingelegte revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt hinsichtlich strafausspruchs erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo ii strafausspruch hlt rechtlicher berprfung stand kammer strafe regelstrafrahmen abs btmg entnommen vorliegen minder schweren falles gem abs btmg verneint landgericht errtert jedoch strafrahmenwahl voraussetzungen vertypten strafmilderungsgrundes nr btmg vorliegen obwohl prfung worauf generalbundesanwalt zutreffend hinweist ausfhrungen urteil aufgedrngt htte ua feststellungen landgerichts erwarb gesondert verfolgte anfang dezember niederlanden mindestens gramm heroin gramm kokain nachdem zuvor gesondert verfolgten dm bekommen angeklagte erhielt erworbenen betubungsmitteln ca gramm heroin gramm kokain preis dm kommission wobei beabsichtigte betubungsmittel gewinnbringend veruern landgericht prfung minder schweren falles zugunsten angeklagten gestndnis bercksichtigt zudem ausdrcklich festgestellt angeklagte ermittlungsverfahren hauptverhandlung hierzu mehr sagen gesondert verfolgten beteiligte straftat benannt ua aufklrungshilfe geleistet ua jedoch errtert angaben angeklagten wesentlicher aufklrungserfolg nr btmg eingetreten formulierung urteilsgrnden angeklagte gesondert verfolgten beteiligte straftat benannt lt zumindest mglich erscheinen voraussetzungen nr btmg gegeben daher ausdrckliche errterung frage geboten schon feststellung angeklagte lieferanten abnehmer rauschgifts bzw mittter offenbart benannt fr tatrichter hinreichender anla anwendung btmg prfen vgl bgh nste nr btmg nstz rr beschl oktober str bghr btmg nr prfungspflicht angeklagte hauptverhandlung beteiligten angaben mehr gemacht nderte errterungspflicht voraussetzungen nr btmg erfllt angeklagter ermittlungsverfahren hinreichende angaben gemacht weiteren verfahren schweigt bghr btmg nr aufdeckung vgl bgh stv bghr btmg nr aufdeckung widerruf zuvor ermittlungsverfahren gemachten angaben generalbundesanwalt angesprochene frage senat beurteilung hinreichenden errterung voraussetzungen btmg vorliegen aufklrungsrge feststellungen urteils zurckgreifen knnte gegenstand verfahrens str vgl meyer goner cierniak stv ff kommt rechtsfehler schon angefochtenen urteil ergibt aufgezeigten rechtsfehler beruht strafausspruch landgericht errterung voraussetzungen minder schweren falles benennung beteiligten angeklagte bercksichtigt dennoch sicher ausgeschlossen ver urteilung milder ausgefallen wre kammer voraussetzungen nr btmg geprft htte jhnke otten fischer rothfu elf'],['Soon']]
  5609. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs emissionsprospekt geschlossenen immobilienfonds erklrt anschlussfrderung ablauf jhrigen grundfrderung gem einschlgigen berliner wohnungsbaufrderungsbestimmungen gewhrt obwohl darauf rechtsanspruch bestand lediglich bisherigen verwaltungspraxis rechnen haftung wegen verschuldens vertragsschluss fhrender prospektfehler bgh urteil mrz ii zr kg lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beteiligte jahr dm zuzglich agio grundstcksgesellschaft gbr fonds beklagte damals firmierend ag umbenannt delt ag schlielich umgewan gmbh grndungsgesellschafterin wei terer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klgerin wegen prospektmngeln ersatz einlage zug zug bertragung gesellschaftsanteils freistellung quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommene bankdarlehen feststellung verlangt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei vorinstanzen erfolg geblieben dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgerin beruhe fehler vortrag klgerin sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klgerin prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klgerin beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsverm gen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris ebenso wenig fhrt angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher wrdigung angenommen betragsangaben darlehensvertrgen htten deklaratorische bedeutung tatschlich sei quotale haftung vereinbart prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festge
  5610. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr abs unterzeichnet rechtsanwalt berufungsschrift vermerk auftrag unschdlich unterzeichnende soziettsmitglied kreis beim berufungsgericht zugelassenen prozessbevollmchtigten berufungsklgers zhlt anschluss bgh beschluss mai iii zb njw urteil mrz ii zr njw beschlsse juni vi zb famrz juni iv zb juris identitt rechtsanwalts berufungsschrift vermerk unterzeichnet zeitpunkt ablaufs rechtsmittelfrist bereits weise eindeutig geklrt schon endgltige feststellungen identitt postulationsfhigkeit unterzeichners getroffen knnen mageblich insoweit erkenntnisstand zeitpunkt entscheidung ber zulssigkeit berufung anschluss bgh beschlsse april vii zb juris juli iii zb db bgh beschluss september viii zb olg stuttgart lg heilbronn viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde klgerin nimmt beklagte schadensersatz wegen lieferung angeblich fehlerhaften bodenbelags anspruch beklagte verlangt widerklagend begleichung ausstehender kaufpreisforderungen landgericht schlussurteil november klage abgewiesen klgerin widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt dezember zugestellte urteil klgerin bereits erster instanz fr ttig gewordenen prozessbevollmchtigten januar per telefax beim oberlandesgericht eingegangenen anwaltsschriftsatz berufung eingelegt rechtsmittel ab lauf mrz verlngerten berufungsbegrndungsfrist begrndet briefbogen rechtsanwlte kolle gen verfasste berufungsschrift trgt ende maschinenschriftliche unterzeichnung rechtsanwalt ber maschinenschriftlichen angaben befindet handschriftlich abkrzung gefolgt teilweise unleserlichen unterschrift rechtsanwalt stammt verfgung janu ar oberlandesgericht mitgeteilt beabsichtige berufung unzulssig verwerfen berufungsschrift krzel belege erklrungsboten unterzeichnet worden sei klgerin daraufhin prozessbevollmchtigten januar beim oberlandesgericht eingegangenem schriftsatz vortragen lassen handschriftliche unterschrift stamme briefkopf anwaltssoziett aufgefhrten ebenfalls mandatierten rechtsanwltin macht geltend zusatz sei gemessen nr zpo unschdlich mandatierte postulationsfhige rechtsanwltin berufungsschrift unterzeichnet beleg vorbringens trgt schriftsatz sowohl unterschrift rechtsanwalt rechtsanwltin oberlandesgericht beschluss mrz berufung klgerin unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt verwendung zusatzes gebe unterzeichnende hchstrichterlicher rechtsprechung erkennen nr abs zpo gefordert verantwortung fr inhalt berufungsschrift bernehme vielmehr trete erklrungsbote verhalte streitfall sei verwendung krzels unschdlich unterzeichnende rechtsanwalt kreis beim berufungsgericht zugelassenen rechtsanwlte zhle unmittelbar ausfhrung erteilten mandats ttig setze jedoch voraus entsprechende feststellungen ablauf rechtsmittelfrist getroffen knnten daran fehle maschinenschriftlichen angaben seien rechtsanwalt bezogen schriftsatz unterzeichnet fehle klarstellende erluterung schriftzug rechtsanwalt rechtsanwltin dritten person etwa broangestellten zuzuordnen sei beigefgten beglaubigten abschriften berufungsschriftsatzes lieen hinweise identitt unterzeichners entnehmen hiergegen wendet klgerin rechtsbeschwerde ii frist formgerecht eingelegte rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung gefordert abs nr zpo angefochtene entscheidung verletzt verfahrensgrundrecht klgerin gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip verbietet gerichten parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschweren
  5611. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr knig seiters sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer juli beschlossen antrag klgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung antrags zulassung berufung zurckgewiesen antrag klgerin zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen dezember abgelehnt klgerin kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde beklagte widerrief bescheid juni zulassung klgerin rechtsanwaltschaft dagegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen klgerin beantragt berufung februar zugestellte urteil zuzulassen bevollmchtigte klgerin begrndung antrags zulassung berufung april uhr eingegangenem faxkennung uhr gesendetem fax beim anwaltsgerichtshof eingereicht weiterleitung anwaltsgerichtshof antragsbegrndung april bundesgerichtshof gelangt klgerin beantragt wiedereinsetzung vorherigen stand macht geltend begrndungsschrift sei verantwortende unachtsamkeit bevollmchtigten fehler nie unterlaufen sei falsche gericht adressiert gesandt worden bevollmchtigter knne zeitpunkt uerst angespannte berufliche situation grund auergewhnlich groen unvorhergesehenen arbeitsbelastung dadurch erklren aktenzeichen bundesgerichtshofs erst schreiben april mitgeteilt worden sei ii antrag zulassung berufung unzulssig klgerin frist begrndung versumt vgl bgh beschluss oktober anwz brfg juris rn satz brao abs satz vwgo innerhalb zwei monaten zustellung vollstndigen urteils grnde darzulegen denen berufung zuzulassen frist april abgelaufen anwaltsgerichtshof weitergeleitete begrndungsschrift somit rechtzeitig beim bundesgerichtshof eingegangen satz brao abs satz vwgo einzureichen bereits antrag vorgelegt worden antrag wiedereinsetzung bleibt erfolg gem satz brao abs satz vwgo wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt jemand verschulden verhindert gesetzliche frist einzuhalten klgerin begrndungsfrist verschulden versumt bevollmchtigter erfordernis bersehen gesonderte begrndung unmittelbar beim berufungsgericht einzureichen rechtzeitige weiterleitung erst abend letzten tages frist beim anwaltsgerichtshof eingegangenen begrndung bundesgerichtshof rahmen blichen geschftsgangs vgl bgh beschluss august xii zb njw rn ff mehr mglich verschulden vertreters klgerin gem abs satz brao satz vwgo abs zpo zugerechnet bgh beschluss oktober anwz brfg juris rn eventueller rechtsirrtum vermag bevollmchtigten klgerin entschuldigen rechtsanwalt gesetze kennen anwaltspraxis gewhnlich anwendung kommen bgh beschluss november xii zb njw rn wiedereinsetzungsgrund ergibt soweit klgerin unvorhergesehene arbeitsbelastung prozessbevollmchtigten geltend macht abgesehen davon umfang grund unvorhersehbarkeit arbeitsbelastung nachvollziehbar dargelegt glaubhaft gemacht ersichtlich bevollmchtigter lage innerhalb frist antragsbegrndung fertigen versenden daran gehindert fehlerfrei deren adressaten ermitteln gilt insbesondere dafr angesichts eindeutigen wortlauts abs satz vwgo zutreffenden rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung geringer zeitlicher mehraufwand feststellung zweifels freien rechtslage notwendig wre vgl bgh beschluss februar xii zb njw rr rn ff kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao tolksdorf knig quaas seiters braeuer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  5612. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr august rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr fischer dr pape grupp richterin mhring august beschlossen anhrungsrge klgers senatsbeschluss juli kosten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat beschluss juli anhrungsrge umfassten angriffe beschwerde nichtzulassung revision vollem umfang darauf geprft zulassungsgrund ergeben gesichtspunkt beanstandungen nichtzulassungsbeschwerde smtlich fr durchgreifend erachtet insoweit beschwerde zurckweisenden beschluss kurze begrndung abs satz halbs zpo beigefgt weiterreichenden begrndung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz halbs zpo abgesehen gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren vgl bt drucks bgh beschluss februar iii zr njw juli iii zr njw rr oktober ix zr nv siehe ferner bgh beschluss januar ii zr wm kayser fischer grupp pape mhring vorinstanzen lg chemnitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  5613. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts mrz ergnzt urteil april kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes euro festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo indessen erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo beklagten verpflichtet hinsichtlich smtlicher eingeklagter zugewinnausgleichsansprche klgerin eintritt verjhrung verhindern sofern hierzu erhebung leistungsklage lediglich amtsgericht vorprozess errechneten betrag zugewinnausgleichsanspruchs sicher ausreichte beklagten htten grundsatz sichersten weges weise sicherstellen mssen verjhrung eintrat vgl bgh urt juni ix zr njw zugehr handbuch anwaltshaftung rn ff klrungsbedrftige grundsatzfrage stellt zusammenhang weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg itzehoe entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  5614. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen kammerbeitrag richterablehnung prozesskostenhilfe bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr frey dr martini mrz beschlossen antrag ablehnung richter bundesgerichtshofs rechtsanwlte unzulssig verworfen antrag prozesskostenhilfe fr beabsichtigte antrge wiederaufnahme nichtigkeit sowie fr beabsichtigte anhrungsrgen gegenvorstellungen senatsbeschluss september zurckgewiesen grnde klger bezirk antragsgegnerin rechtsanwaltschaft zugelassen prozesskostenhilfe fr beabsichtigte klage verschiedene bescheide antragsgegnerin beantragt kammerbeitrge gegenstand anwaltsgerichtshof antrag mangels erfolgsaussicht beabsichtigten klage abgelehnt beschluss klger sofortige beschwerde eingelegt fr unbedingt eingelegte be schwerde zugleich prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts dr beantragt beschluss september senat sofortige beschwerde unzulssig verworfen antrag prozesskostenhilfe zurckgewiesen klger lehnt nunmehr richter bundesgerichtshofs ab rechtsanwlte beantragt prozesskostenhilfe fr beabsichtigte antrge denen wiederaufnahme verfahren erreichen nichtigkeit senatsbeschlusses feststellen lassen sowie fr beabsichtigte anhrungsrgen gegenvorstellungen ii ablehnungsgesuch offensichtlich unzulssig richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen abs satz brao abs vwgo abs zpo ausschlieungs ablehnungsgrnde beziehen prozessrechtliche fhigkeit abgelehnten richters amt bestimmten rechtsstreit rcksicht persnlichen verhltnisse parteien streitgegenstand wahrnehmen knnen mitwirkung richters konkreten verfahren grnden frage gestellt person richters liegen vgl bgh beschluss november ix zb njw rr rn antragsteller anwaltlichen beisitzer senats dagegen allein deshalb ablehnen rechtsanwlte sache wendet vorschrift abs brao bundesgerichtshof bilden senat fr anwaltssachen zwei rechtsanwlte beisitzer angehren erreichen ber betriebenen verfahren zugrunde liegendes begehren zugelassener rechtsanwalt kammerbeitrge zahlen mssen rechtsanwlte entscheiden anliegen zulssiger gegenstand ablehnungsgesuchs senat ebenso anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen vorschriften fnften teils bundesrechtsanwaltsordnung gebunden vorsieht gerichte anwaltssachen rechtsanwlten besetzt falle offensichtlich unzulssigen antrags abgelehnte richter entscheiden wartepflicht abs satz brao abs vwgo abs zpo entfllt mnchkomm zpo gehrlein aufl rn vgl bgh beschluss juli ix zb zvi ii iii prozesskostenhilfe klger bewilligt smtliche beabsichtigten antrge aussicht erfolg abs satz brao vwgo zpo senat vortrag antragstellers vollstndig kenntnis genommen antrag sachlich beschieden sofortige beschwerde senatsbeschluss september nher dargelegten grnden statthaft iv weitere eingaben sache mehr beschieden kayser roggenbuck frey lohmann martini vorinstanz agh bremen entscheidung agh'],['Soon']]
  5615. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb august erinnerungsverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs richter wstmann einzelrichter august beschlossen erinnerung kostenschuldners ansatz gerichtskosten mrz kostenrechnung april kassenzeichen zurckgewiesen grnde erinnerung kostenschuldners bleibt erfolg ber entscheidet gem abs abs gkg einzelrichter vgl bgh beschluss april zb juris rn ff brigen zulssige erinnerung unbegrndet kostengrundentscheidung erinnerungsverfahren ber kostenansatz verbindlich nachzuprfen bgh beschluss juni ix zb rn mwn kostenansatz hhe entspricht gesetzlichen bestimmungen kostenverzeichnis nr gkg fr kostenschuldner eingelegten rechtsbeschwerden festgebhr angefallen kostenansatz richtig verfahren gerichtsgebhrenfrei kosten erstattet abs gkg wstmann vorinstanzen ag nrnberg entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']]
  5616. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen besonders schweren ruberischen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stendal juli zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision magabe unbegrndet verworfen angeklagte fall ii urteilsgrnde besonders schweren ruberischen diebstahls schuldig grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen schweren ruberischen diebstahls wegen diebstahls fllen wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten soweit schuld strafausspruch richtet unbegrndet sinne abs stpo fhrt lediglich klarstellung schuldspruchs fall ii urteilsgrnde soweit landgericht entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt getroffen urteil bestand nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit schuldund strafausspruch inmitten steht senat lediglich klargestellt angeklagte fall ii urteilsgrnde besonders schweren ruberischen diebstahls abs abs nr stgb schuldig gemacht abs satz stpo rechtliche bezeichnung tat urteilsformel anzugeben bgh beschluss september str durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet indes landgericht entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gem stgb getroffen generalbundesanwalt insoweit antragsschrift oktober folgende ausgefhrt soweit landgericht voraussetzungen stgb errtert obwohl angezeigt wre hlt urteil rechtlicher nachprfung stand ausweislich feststellungen konsumiert angeklagte seit mehreren jahren regelmig cannabis amphetamine ua finanziert drogenkonsum eigener einlassung ua begehung straftaten psychiatrische sachverstndige strafkammer beurteilung schuldfhigkeit angeklagten maregelanordnung stgb zugezogen gelangte einschtzung angeklagten behauptete suchterkrankung sei etwa vorgeschoben bestehe medizinischer sicht tatschlich ua betubungsmittelabhngigkeit angeklagten sei sicht miturschlich fr festzustellende dissoziale verhalten unbehandelt sei hufigen diebstahlsereignissen raubhnlichen ereignissen anwendung krperlicher gewalt angeklagten rechnen ua anhaltspunkte fr fehlende therapierbarkeit suchterkrankung finden urteil grundlage feststellungen erweist fehlende errterung anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gem stgb rechtsfehlerhaft soweit landgericht satz stgb mglicherweise deswegen erkennbar geprft suchtverhalten angeklagten gravierend bewertet htte enges verstndnis hangs zugrunde gelegt vgl etwa senat beschluss september str rn mwn symptomatischer zusammenhang hang anlasstaten liegt delikten begangen rauschmittel geld fr beschaffung erlangen besonderer weise nahe vgl senat beschluss august str nstz rr bgh urteil februar str bghr stgb absatz rausch miturschlichkeit suchterkrankung angeklagten fr verfahrensgegenstndlichen taten landgericht anschluss sachverstndigen angenommen ua zustzlicher bercksichtigung intelligenzminderung vorliegen verminderter schuldfhigkeit sinne stgb ausgegangen schlielich lassen urteil umstnde entnehmen prognose zulieen hinreichend konkrete erfolgsaussicht sinne satz stgb bestehe frage unterbringung entziehungsanstalt bedarf deshalb verhandlung entscheidung angeklagte revision eingelegt wrde nachholung unterbringungsanordnung hindern abs satz stpo beschwerdefhrer nichtanwendung stgb rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bgh urteil april str bghst urteil oktober str bghst ff senat verschlieen nunmehr entscheidung berufene tatrichter allerdings hinzuziehung sachverstndigen abs satz stpo prfen beim angeklagten festgestellten schweren intellektuellen defizite ua hinreichend konkreten aussicht erfolgreiche therapie sinne satz stgb entgegenstehen sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']]
  5617. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhrungsrge oktober senatsurteil september kosten klgers zurckgewiesen grnde bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt jedoch fr unerheblich gehalten worden rgebegrndung beanstandet kern angesichts klgerseite schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhltnisse beklagten ausreichender anlass fr systemumstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgrnden fr entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschtzungsprrogative fr beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten knftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhrungsrge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschtzungsprrogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klgerseite geteilt versto verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']]
  5618. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja mnchner weiwurst markeng abs zpo anforderungen daran partei veranlasst wiedereinsetzung vorigen stand erlangen drfen berspannt zugang gericht unntig erschweren partei deshalb ersichtlich unvollstndige angaben hinzuweisen verletzung hinweispflicht versto grundsatz gewhrung rechtlichen gehrs begrnden bgh beschl april zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts juli aufgehoben antragstellerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung beschwerdefrist gewhrt gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde antragstellerin nachfolgend antragstellerin wurde november beschluss deutschen patent markenamts november zugestellt beschluss legten verfahrensbevollmchtigten dezember beim bundespatentgericht per telefax beschwerde original beschwerdeschrift ging bun despatentgericht dezember weder per telefax bermittelte beschwerdeschrift original unterzeichnet nachdem bundespatentgericht umstand februar hingewiesen antragstellerin februar wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begrndung wiedereinsetzungsantrags ausgefhrt postausfertigung betraute mitarbeiterin kanzlei verfahrensbevollmchtigten versehentlich unterzeichnete exemplar beschwerdeschrift handakte geheftet unterschriebenen schriftsatz bundespatentgericht per telefax original bermittelt stets zuverlssig arbeitende mitarbeiterin sei seit kanzlei ttig aufgabenbereiche rechtsanwalt kanzlei eingewiesen worden bundespatentgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen beschwerde antragstellerin unzulssig verworfen hiergegen wendet antragstellerin zugelassenen rechtsbeschwerde versagung rechtlichen gehrs rgt ii begrndung entscheidung bundespatentgericht ausgefhrt antragstellerin dargelegt fristversumung fr verfahrensbevollmchtigten unverschuldet sei vorgetragen vorkehrungen kontrollen broorganisation verfahrensbevollmchtigten dafr sorge getragen htten rechtsmittelschriften unterschrift versehen versand gelangten sei mglichkeit ausgerumt einreichung unterzeichneten beschwerdeschrift verschulden verfahrensbevoll mchtigten antragstellerin beruht deren verschulden msse antragstellerin zurechnen lassen iii rechtsbeschwerde antragstellerin erfolg statthaftigkeit form fristgerecht eingelegten rechtsbeschwerde folgt daraus gesetz aufgefhrter zulassungsfreie rechtsbeschwerde erffnender verfahrensmangel gergt rechtsbeschwerde beruft versagung rechtlichen gehrs einzelnen begrndet darauf rgen durchgreifen kommt fr statthaftigkeit rechtsbeschwerde st rspr bgh beschl zb grur tz wrp west rechtsbeschwerde begrndet antragstellerin wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung beschwerdefrist gewhren frist weder eigenem verschulden zurechenbarem verschulden verfahrensbevollmchtigten abs zpo versumt gegenteilige entscheidung bundespatentgerichts beruht verletzung rechtlichen gehrs antragstellerin art abs gg abs nr markeng art abs gg garantiert beteiligten gerichtlichen verfahrens gelegenheit gerichtlichen entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt rechtslage uern gericht vorbringen kenntnis nimmt erwgung zieht bverfge bgh beschl zb grur tz wrp moon gehrt auslegung vorschriften ber wiedereinsetzung anforderungen daran partei veranlasst wiedereinsetzung erlangen insbesondere beim ersten zugang gericht berspannt bghz partei ersichtlich unvollstndige angaben hingewiesen bgh beschl xii zb njw tz rechtsanwalt darf einfache verrichtungen juristische ausbildung verlangen geschulten zuverlssigen bropersonal selbstndigen erledigung bertragen hierzu rechnet berprfung ausgehender rechtsmittelschriften darauf unterschrieben versehen personals kontrolle beruhen eigenen verschulden rechtsanwalts partei zurechnen lassen rechtsanwalt allgemeine anweisung vorsorge dafr getroffen normalen umstnden fristversumnisse wegen fehlender unterschrift vermieden bgh beschl xii zb njw tz beschl iii zb njw tz antragstelleri
  5619. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil mai strafsache wegen bestechlichkeit strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung mai teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter basdorf richter dr raum richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle mai fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts halle saale juni verworfen revision staatsanwaltschaft genannte urteil aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden soweit anordnung verfalls unterblieben angeklagte kosten rechtsmittels tragen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision staatsanwaltschaft strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bestechlichkeit zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt brigen vorwurf steuerhinterziehung freigesprochen revision angeklagten bleibt erfolg allein freispruch nichtanordnung verfalls gerichtete revision staatsanwaltschaft erfolgreich landgericht wesentlichen folgendes festgestellt angeklagte seit angestellter stadt halle saale seit stellvertretender amtsleiter stadtplanungsamt ab leiter koordinierungsstelle stadtsanierung dabei rahmen frderung stdtebaulicher sanierungs entwicklungsmanahmen ausbung pflichtgemen ermessens ber vergabe auftrgen entscheiden angeklagte lernte hotelbetriebswirt gen gesellschafter geschftsfhrer gmbh folgenden alleini gmbh genannt architekten zusammenarbeitete persnlich eng kennen jahre januar erteilte angeklagte zeugen zwei auftrge erstellung bestandsaufnahmen bzw finanzierungs nutzungskonzeptionen gesamtvolumen mindestens dm frhjahr trafen angeklagte caf halle angeklagte teilte branche blich sei auftragssumme bezahlen wies darauf vergangenheit bereits genug stadt erteilten auftrgen verdient htten dabei eindruck erwecken ausbung eingerumten ermessens rahmen vergabe entsprechender auftrge provision beeinflussen lasse gmbh ausbleiben zahlung nichtbercksichtigung weiteren gutachtenauftrgen drohe landgericht ausgeschlossen angeklagte insgeheim erkennen geben vorbehielt jeweils sachgerechteste lsung vergabe entsprechender gutachtenauftrge auszuwhlen fragte umfang provision bezahlt solle angeklagte berlie entscheidung gesprchspartner forderte entsprechenden vorschlag unterbreiten daraufhin kamen berein jhrliche zahlung maximal dm raten ange klagten mglich sei etwa woche treffen caf angeklagte erneut traf frage angeklagten zahlung maximal dm pro jahr raten anbot angeklagte stimmte angebot sagte nchste rate kommenden woche fllig sei folgenden jahren wurden daraufhin mehrfach ratenzahlungen ange klagten geleistet betrag rate angeklagten gezahlt wurde landgericht feststellen knnen ebensowenig konnten feststellungen getroffen mindestbetrge zeitraum angeklagten leis teten zeitpunkt zahlungen erfolgten folgezeit jahr erteilte angeklagte gmbh neun gutachten auftrge fr insgesamt dm honorar gezahlt wurden angeklagte befand rechnungen gmbh sachlich richtig fertigte entsprechende auszahlungsanordnungen ber vergabeordnung stadt halle weiteren anweisungen ergebende pflicht insbesondere wegen berschreitung bestimmter wertgrenzen dienstvorgesetzten ber vorgnge informieren setzte angeklagte bewut hinweg ab engagierte bauherr investor sanierungsobjekten halle zweck wurden bauherrengemeinschaft beteiligt geschftsfhrer gbr gmbh deren faktischer gegrndet april juni erwarb genannte bauherrengemeinschaft sechs sanierungsobjekte halle stellte fr objekte antrge bewilligung frdergeldern frderprogramm historische altstadt rahmen programms bestand mglichkeit kosten fr durchgefhrte notsicherungsmanahmen seitens stadt halle anrechnung bewilligte spter auszuzahlende frdergelder jeweiligen bauherren vorab auszukehren bauherrengemeinschaft trat ansprche auszah lung frdergeldern gmbh ab sptherbst wurden abschlagsrechnungen hhe knapp mio dm gmbh eingereicht worden mbh seitens stadt halle sanierungsbetreuer eingeschaltet beanstandet bauherrengemeinschaft befand angeklagte w
  5620. [['bundesgerichtshof beschluss zb september wohnungsgrundbuchsache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gbo bgb abs betroffen eintragung grundbuch grundbuchmiges recht vorzunehmende eintragung wirtschaftlich rechtlich beeintrchtigt zumindest rechtlich nachteilig berhrt lschung sondernutzungsrechts wohnungsgrundbuch begnstigte eigentmer betroffen lschung bedarf sachenrechtlich zustimmung wohnungseigentmer sondernutzungsrecht schuldrechtlich einseitigen verzicht wege vereinbarung gem abs aufgehoben bgh beschl september zb bayoblg lg mnchen ag mnchen zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lambert lang tropf dr klein dr lemke beschlossen weitere beschwerde beteiligten beschlu zivilkammer landgerichts mnchen november beschlu amtsgerichts mnchen grundbuchamt juni fassung nichtabhilfebeschlusses august aufgehoben grundbuchamt angewiesen zwischenverfgung juni geuerten bedenken abzusehen grnde beteiligte eigentmerin wohnung grundbuch gunsten inhalt sondereigentums zwei teilungserklrung oktober oktober begrndete sondernutzungsrechte gartenanteilen eingetragen wohnungseigentum lastenfrei notariellen urkunden januar juli beteiligte sondernutzungsrechte verzichtet eintragung entsprechenden nderung teilungserklrung grundbuch bewilligt beantragt zwischenverfgung juni grundbuchamt gestellten antrag beanstandet vorlage zustimmungserklrungen wohnungseigentmer grundbuch eingetragenen auflassungsvormerkungsberechtigten verlangt landgericht dagegen gerichtete beschwerde beteiligten zurckgewiesen beschlu beteiligte weitere beschwerde eingelegt bayerische oberste landesgericht mchte weiteren beschwerde stattgeben hieran sieht entscheidung oberlandesgerichts dsseldorf juli fgprax ff dnotz ff njw rr ff rpfleger gehindert deshalb sache beschlu mrz mdr anm bhringer zmr anm mller zwe anm rll bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage gem abs gbo statthaft vorlegende gericht vertritt standpunkt fr lschung grundbuch eingetragenen sondernutzungsrechte sei neben bewilligung beteiligten zustimmung weiterer wohnungseigentmer bzw grundbuch eingetragenen auflassungsvormerkungsberechtigten erforderlich gegensatz hierzu erachtet oberlandesgericht dsseldorf einseitige aufgabeerklrung berechtigten fr ausreichend grundbuch eingetragenes sondernutzungsrecht lschen trgt vorlage gegenstand vorlagebeschlusses sondernutzungsrechte gartenanteilen whrend oberlandesgericht dsseldorf sondernutzungsrecht abstellplatz befassen fr entscheidung vorgelegten rechtsfrage unerheblich senat bghz iii weitere beschwerde zulssig gbo sache erfolg recht nimmt vorlegende gericht lschung eingetragener sondernutzungsrechte setze neben form gbo erklrenden bewilligung begnstigten wohnungseigentmers gbo bewilligung brigen mitglieder eigentmergemeinschaft etwaiger auflassungsvormerkungsberechtigter voraus frage voraussetzungen grundbuch verzeichnetes sondernutzungsrecht gelscht rechtsprechung schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt gewichtiger teil stimmen fordert gem bgb bzw gem abs abs abs materiellrechtliche zustimmung wohnungseigentmer aufhebung sondernutzungsrechts leitet hieraus verfahrensrechtliche notwendigkeit lschungsbewilligung gesamten eigentmergemeinschaft gem gbo ab olg dsseldorf njw rr olg hamm zmr brmann pick merle aufl rdn haegele schner stber grundbuchrecht aufl rdn fn kehe herrmann grundbuchrecht aufl einl bauer oefele grundbuchordnung at fn palandt heinrichs bgb aufl rdn weitnauer aufl rdn vordringen befindliche ansicht lt demgegenber bewilligung begnstigten eigentmers gengen hlt materiellrechtlicher hinsicht ebenfalls mitwirkung wohnungseigentmer aufhebung sondernutzungsrechts fr erforderlich bhringer notbz bttcher bwnotz demharter gbo aufl anhang rdn ders fgprax ff fgprax schneider rpfleger meikel ebeling grundbuchrecht aufl wgbv rdn dritte meinung vertritt schlielich standpunkt wirksamen aufhebung eingetragenen sondernutzungsrechts sei weder materiell rechtlich insoweit gelte bgb grundbuchrechtlich mitwirkung brigen wohnungseigentmer notwendig genge vielmehr einseitige verzicht lg augsburg mittbaynot streblow
  5621. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl dr boetticher hebenstreit staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mannheim november verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg fllen wegen ausbung tatschlichen gewalt ber halbautomatische selbstladekurzwaffe abs satz nr lit waffg gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt auerdem wurde verfall insgesamt dm stgb angeordnet nachteil angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft wirksam beschrnkt richtet allein schuld strafausspruch fllen versto btmg versto waffg sowie gesamtstrafe staatsanwaltschaft beanstandet sachrge angeklagte wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg verurteilt wurde revision bleibt erfolg versagt ii gemeinsam handelte angeklagte zwischenhndler groen stil haschisch jeweils mengen kg fall lag verurteilung feststellungen landgerichts folgendes zugrunde ende mrz anfang april bestellte angeklagte lieferanten kg haschisch preis dm wurde april zwei tragetaschen anwesen mannheim angeklagte wohnte geliefert angeklagte stellte taschen haschischpaketen keller ab rauschmittel zeitnah bunkerwohnungen verbracht zwischenlagerung wohnung angeklagten ausnahme angeklagte nie rauschmittel vertrieben weitertransport kam jedoch mehr selben tag wurde beim angeklagten durchsucht haschisch kg kg thc keller sichergestellt daneben fand polizei decke pistole baretta kaliber eingefhrten leeren weiteren fr waffe geeigneten magazin sowie zwei pckchen pistole passender munition gegenstnde angeklagte fall februar fr dm mannheim gekauft seither nie gebrauch gehabt zusammenhang haschischgeschften stand erwerb schuwaffe angeklagte april mehr gedacht deren vorhandensein bewut haschisch keller verstaute folgte strafkammer unwiderlegbaren einlassungen brigen umfassend gestndigen angeklagten verneinte konsequenz voraussetzungen abs nr btmg schuwaffe angeklagten whrend handeltreibens objektiv verfgung gestanden jedoch knne entsprechender vorsatz positiv festgestellt ii revisionsrechtlich beanstanden schuwaffe fhrt schon wer samt munition griffweite wille gegebenenfalls einzusetzen erforderlich fr subjektive seite gengt bewutsein ber gefhrlichen gegenstand jederzeit verfgen knnen all strafkammer verkannt festgestellt angeklagte pistole samt geeigneten patronen griffbereit taschen haschischpaketen daneben ablegte vorhandensein schuwaffe damals bewut entfllt bewaffnetes unerlaubtes handeltreiben betubungsmitteln geringer menge abs satz btmg getroffenen feststellungen zugrunde liegende beweiswrdigung rechtsfehlerfrei verstt denkgesetze widerspruchsfrei weist insbesondere lcken rumlichen nhe waffe samt munition haschisch sowie allzuweit auseinanderliegenden erwerbsdaten setzte strafkammer beweiswrdigung rechtlichen wrdigung auseinander gleichwohl einlassung angeklagten sei vorhandensein pistole gegenwrtig taschen haschisch keller abstellte folgte frei rechtsfehlern je ferner gefahr einsatzes waffe liegt desto hhere anforderungen prfung darlegung subjektiven merkmals bewutseins verfgbarkeit waffe stellen bgh nstz gebrauch waffe rechnen erwerb besitz pistole standen zusammenhang betubungsmittelgeschften angeklagten schon jahre wegen waffendelikts verurteilt wurde seinerzeit ergab bezug schon damals betriebenen haschischhandel abstellen alsbald danach beschlagnahmten taschen hielt angeklagte kurze zeit keller moment decke verborgene pistole samt magazin munition dachte durfte strafkammer hinnehmen berspannte anforderungen verurteilung erforderliche berzeugungsbildung stellen schfer nack boetticher wahl hebenstreit'],['Soo
  5622. [['bundesgerichtshof xi zr beschluss februar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr joeres richterin mayen februar beschlossen antrag klgerin wert beschwer urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni mehr dm festzusetzen zurckgewiesen streitwert dm grnde berufungsgericht hauptsache zahlung dm gerichtete klage abgewiesen festgestellt beschwer klgerin bersteige dm klgerin berufungsurteil revision eingelegt beantragt wert beschwer mehr dm festzusetzen auffassung beschwer betrage dm dm klage fnf verschiedene klagegrnde gesttzt berufungsgericht angefochtenen entscheidung smtliche fnf forderungen hhe jeweils dm aberkannt ii abs satz zpo zulssige antrag begrndet beschwer klgerin berufungsurteil bersteigt dm klageantrag lautet lediglich zahlung betrages dm zuzglich zinsen vorgerichtlicher kosten festsetzung beschwer ber dm kme daher betracht auffassung revision zutrfe berufungsgericht klgerin fnf forderungen hhe jeweils dm aberkannt bemessung beschwer addieren seien fall gem zpo mehrere klage geltend gemachte ansprche zusammenzurechnen zinsen gem abs halbs zpo bercksichtigt nebenforderungen streit stehenden hauptforderung gilt zinsen gesondert kapitalisierter form zusammen hauptforderung betrag geltend gemacht senatsbeschlu februar xi zr njw rr bgh be schlu mrz viii zr wm jeweils nachw hiernach bleiben klgerin zweiter dritter stelle begrndung klageforderung geltend gemachten ansprche hhe je dm ermittlung wertes beschwer auer betracht klgerin sttzt klage insoweit fr angefallenen verzugszinsen hauptforderungen vierter fnfter stelle grundlage klage gemacht nobbe siol joeres bungeroth mayen'],['Soon']]
  5623. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cd hgb gesellschaft brgerlichen rechts erhobenen zahlungsbegehren anspruch genommene schuldner ausnahmsweise gesellschafter zustehenden schadensersatzanspruch entgegenhalten berufung gesellschaft eigenstndigkeit treu glauben verstt bgh urteil november ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gesellschafter immobilien fonds gesellschaft brgerlichen rechts knftig alt gbr geschlossenen immobilienfonds rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts gesellschaft wurde jahr zweck gegrndet grundstck erwerben wohnhaus tiefgarage errichten vermieten gesellschaftskapital rechnerisch anteile aufgeteilt beklagte zeichnete zwei anteile beteiligungsquote entspricht objektfinanzierung gewhrte hypothekenbank ag alt gbr jahr grundpfandrechtlich gesichertes darlehen hhe dm umgerechnet beklagte bernahm ausweislich notariellen urkunde november entsprechend beteiligungsquote persnliche haftung fr grundschuld geschuldeten betrag entfallende haftungsbetrag dm umgerechnet zuzglich zinsen angegeben ab jahre konnte darlehen alt gbr mehr ordnungsgem bedient sanierungsverhandlungen rechtsanwalt dr auftrag alt gbr rin hypothekenbank ag rechtsnachfolge ag knftig bank fhrte mndeten jahr angebot bank alt gbr zahlung darlehen entlassen umsetzung angebots scheiterte daran alt gbr lediglich betrag aufbringen konnte gesellschafter erforderlichen entfallenden nachschussbetrge leisteten beklagte beteiligungsquote entsprechenden bercksichtigung sanierungswilliger erreichbarer gesellschafter summe errechneten sanierungsanteil angegebene treuhandkonto gezahlt scheitern sanierung erhielt zurck schreiben november kndigte bank betreuung verwaltung verwertung darlehens beauftragte gmbh darle hen stellte darlehensforderung sofortigen zahlung fllig initiative gesellschafters alt gbr beklagte entfallenden nachschuss angestrebten sanierung alt gbr hhe geleistet grndeten gesellschafter alt gbr september wissen mitgesellschafter gbr folgenden neu gbr zweck neu gbr deren geschftsfhrung gesellschafter bertragen wurde gesellschaftsvertrags ankauf beitreibung darlehensforderung bank alt gbr nebst rechten pflichten sowie verkauf sowie gemeinschaftliche nutzung bewirtschaftung gesellschaftseigenen immobilien alt gbr neu gbr gelang weitere verhandlungen bank rechtsanwalt dr sebetrags nunmehr fr fhrte herabsetzung abl erreichen forderungskaufvertrag august september kaufte neu gbr darlehensforderung bank alt gbr nebst rckstndiger zinsen verzugszinsen kosten einschlielich smtlicher nebenrechte insbesondere rechte akzessorischen haftung gesellschafter erstrangigen grundschuld gesellschaftsgrundstck persnlichen schuldbernahme gesellschafter preis urkunde trat bank darlehensforderung einschlielich mitverkauften rechte neu gbr ab unterzeichnung forderungskaufvertrags kaufpreis aufgrund treuhandvertrags oktober oktober konto bank geleistet neu gbr alt gbr zahlung darlehensforderung voller hhe verlangt landgericht berlin zahlungstitel ber nebst zinsen erwirkt urteil landgerichts berlin seit januar infolge rcknahme fr alt gbr eingelegten berufung rechtskrftig verschiedenen weiteren verfahren neu gbr auerdem gesellschafter alt gbr angehren analog hgb zahlung jeweiligen quotal entfallenden teilbetrags bank erworbenen darlehensforderung nebst zinsen kosten hhe anspruch genommen verfahren verlangt beklagten entsprechend beteiligungsquote zahlung zuzglich verzugszinsen landgericht klage stattgegeben beklagte erlass landgerichtlichen urteils klgerin beteiligung alt gbr entsprechenden teilbetrag klgerin fr erwerb darlehensforderung aufgewandten kaufpreises hhe nebst zinsen gezahlt insoweit parteien bereinstimmend hauptsache fr
  5624. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag angeklagten juni nachholung rechtlichen gehrs beschlu senats februar abgelehnt grnde voraussetzungen stpo liegen senat tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte gehrt worden wre soweit senat vorliegen verfahrenshindernisses wegen beschrnkender auslieferungsbedingungen grundsatz spezialitt wege freibeweises geprft ausschlielich anhand unterlagen erfolgt bereits bestandteil gerichtsakten weitere beweise wurden erhoben rge verletzung nr stpo anwesenheit verteidigers freibeweislich anhand beschwerdefhrerin mitgeteilten protokolls hauptverhandlung zuschrift generalbundes anwalts dezember genannten beschwerdefhrerin mitgeteilten dienstlichen erklrungen geprft worden weitere stellungnahmen senat eingeholt schfer nack schlucke bier hebenstreit schaal'],['Soon']]
  5625. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen nebenklger kosten revision tragen grnde nebenklger revision urteil landgerichts saarbrcken september schriftsatz juli gegenber revisionsgericht zurckgenommen daher kosten rechtsmittels tragen abs satz stpo revision angeklagten erfolglos geblieben findet gegenseitige berbrdung notwendigen auslagen angeklagten nebenklgers statt vgl bghr stpo abs satz auslagenerstattung meyer goner stpo aufl rdn tepperwien kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  5626. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet oktober besirovic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr hoai abs honorarrecht fr architekten unerfahrenen auftraggeber stundenaufwand abgerechnetes gezahltes architektenhonorar teilweise zurckverlangt zugrunde liegende zeithonorarvereinbarung wegen hchstsatzberschreitung unwirksam grob fahrlssige unkenntnis rckforderungsanspruch begrndenden tatsachen angelastet bezahlung zeithonorarrechnungen ermittlungen zulssigen hhe honorars anstellt konkreten hinweise dafr abgerechnete honorar hoai zulssige honorar berschreitet bgh urteil oktober vii zr olg frankfurt main lg frankfurt main vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick richter prof leupertz richter dr kartzke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fordert beklagten rckzahlung angeblich berzahlten architektenhonorars landgericht klage begrndung abgewiesen etwaige rckzahlungsansprche klgerin seien verjhrt verwirkt berufung klgerin erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin rckzahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsurteil gengt anforderungen abs satz nr zpo danach bedarf tatbestandes stelle jedoch bezugnahme tatschlichen feststellungen angefochtenen urteil darstellung etwaiger nderungen ergnzungen enthalten abs satz nr zpo mangelt daran fehlt berufungsurteil fr revisionsrechtliche nachprfung zpo erforderliche tatschliche beurteilungsgrundlage bgh urteil januar ix zr njw rr rn fall berufungsurteil grundstzlich amts wegen aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen bgh urteil dezember viii zr njw rr gleiches gilt berufungsurteil berufungsantrge wiedergibt bgh urteil februar viii zr bghz aufhebung zurckverweisung fllen ausnahmsweise abgesehen notwendigen tatschlichen grundlagen entscheidung hinreichend deutlich grnden berufungsurteils ergeben bgh urteil januar ix zr aao rn wenigstens sinngem erkennen lsst berufungsklger rechtsmittel erstrebt bgh urteil mrz viii zr dar ausnahmefall liegt zwei seiten umfassenden grnden berufungsurteils lsst ausreichendes bild sach streitstand gewinnen soweit berufungsgericht grnden berufungsurteils ausgefhrt landgericht klage recht abgewiesen beinhalten rechtsausfhrungen entgegen auffassung revisionserwiderung zugleich hinreichende bezugnahme tatschlichen feststellungen erstinstanzlichen urteils brigen grnden berufungsurteils darstellung sachverhalts ausdrcklich abgesehen auerdem berufungsantrag klgerin grnden berufungsurteils hinreichend erkennbar grnden entnehmen klgerin erster zweiter instanz rckforderung angeblich berzahlten honorars geltend gemacht grnden berufungsurteils lsst jedoch entnehmen hhe klgerin rckzahlung begehrt klgerin berufungsinstanz rckzahlungsbegehren gegenber ersten instanz ermigt erhht unverndert weiterverfolgt berufungsurteil vorschrift abs satz nr zpo gengende darstellung enthlt leidet amts wegen bercksichtigenden verfahrensmangel vgl bgh urteil mrz viii zr aao urteil daher aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen fr weitere verfahren weist senat folgendes rechtsverhltnis parteien findet honorarordnung fr architekten ingenieure hoai august gltigen fassung anwendung berufungsgericht gegebene begrndung dafr rckzahlungsansprche bezglich dezember bezahlter abschlagsrechnungen bezeichneter rechnungen verjhrt seien mehrfacher hinsicht tragfhig aa soweit berufungsgericht abschlagsrechnungen bezeichnete rechnungen teilhonorarrechnungen qualifiziert wrdigung hinreichenden feststellungen getragen teilschlussrechnung kommt anwendungsbereich honorarordnung fr architekten ingenieure hoai betracht parteien entsprechende vereinbarung getroffen bgh urteil oktob
  5627. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung november sitzung dezember denen teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richter bundesgerichtshof detter dr bode rothfu prof dr fischer beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger justizhauptsekretrin justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mhlhausen april aufgehoben angeklagte freigesprochen kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts revision sachrge erfolg fhrt freispruch angeklagten feststellungen landgerichts verurteilung angeklagten tragen erwarten neuen hauptverhandlung weitere schuldnachweis erforderliche feststellungen getroffen knnen landgericht wesentlichen festgestellt jhrige angeklagte grenzpolizei ddr bereich jtzenbach kreis eichsfeld grenze bundesrepublik deutschland grenzposten ttig gab weder grenzzune sicherungsanlagen grenzposten auftrag damals herrschenden regen grenzverkehr unterbinden grenzverletzer festzunehmen grenzverletzer galten personen grenze berschritten gleich richtung erlaubnis km tiefen sperrzone grenze aufhielten september sptere tatopfer bundesrepublik deutschland wohnte erlaubnis grenze passiert fahrrad mutter ddr besuchen innerhalb sperrzone traf angeklagten postenfhrer uniform grenzpolizisten erkennbar forderte stehenzubleiben zuruf beschleunigte fahrt fahrrad angeklagte beide karabiner bewaffnet gaben warnschsse ab fahrt nochmals beschleunigte zielte angeklagte unteren bereich inzwischen ca entfernten fahrrads gab schu ab wurde kugel hhe leber lungengrenze getroffen sofort tot angeklagte schu absicht anzuhalten festzunehmen nahm krperverletzung treffen beine billigend kauf tod jedoch fr voraussehbar angeklagte hielt fr grenzverletzer darber hinausgehende gefahr darstellte angeklagte unterrichtet worden wann geltenden dienstvorschriften schuwaffe gebrauch durfte hielt vorgehen damals geltenden dienstanweisungen struktionen fr rechtmig fr grenzposten galten insoweit insbesondere folgende bestimmungen buchst dienstanweisung fr grenzpolizei bewachung demarkationslinie sowjetokkupationszone deutschlands august anlage befehl polizist posten berwachung demarkationslinie eingesetzt verpflichtet berschreiten berfahren demarkationslinie seite sowjetokkupationszone zurck zuzulassen personen demarkationslinie beliebigen stellen berschreiten berfahren versuchten festzunehmen polizeikommando polizeikommandatur bergeben gem buchst dienstanweisung durfte waffe polizei angewendet beim flchten verletzer demarkationslinie mittel fr festnahme gab haltruf schu luft instruktion fr grenzpolizeiorgane schutze grenze demarkationslinie sbz deutschlands befehl heit buchst posten grenzpolizei knne waffe gebrauch flucht grenzverletzers mglichkeiten festnahme haltrufe warnschu erschpft nr abs instruktion deutschen verwaltung innern juli grenzposten grenzstreifen beim versuch person grenze berechtigung berschreiten manahmen ergreifen waffengebrauch festzunehmen konnte halt warnruf geschehen falls person stehen blieb warnschu luft blieb erfolglos falls mglichkeiten festnahme gegeben direkte waffengebrauch vorschriften smad sowjetische militradministration deutschland ber waffengebrauch grenzschutzpolizei gestattet gem sonderanweisung nr ber waffengebrauch thringer ministeriums innern februar polizeiangestellte abgabe zielschssen mglichst beine zielen tter aburteilung richter zugefhrt konnte flchtete tter fahrzeug waffenwirkung erster linie unbrauchbarmachung verkehrsmittels richten angeklagte meldete vorfall dienststelle holte hilfe wurde eingehend polizeilich geschehnissen vernommen untersuchung berprft angeklagte p
  5628. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet februar schick justizangestellte urkundsbeamt geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs satz rechtsfolgen kollidierender subsidiarittsklauseln bgh urteil februar iv zr olg mnchen lg mnchen iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung februar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien zwei reiseversicherer streiten darum verwendeten subsidiarittsklauseln innenausgleich abs satz vvg bzw abs satz vvg fhren klgerin verwendeten allgemeinen versicherungsbedingungen heit soweit versicherungsfall entschdigung and eren versicherungsvertrgen beansprucht gehen leistungsverpflichtungen gilt versicherungsvertrge ebe nfalls nachrangige haftung vereinbart allgemeinen versicherungsbedingungen beklagten entha lten folgende klauseln leistungsverpflichtungen versicherungsvertrgen gehen eintrittspflicht versicherers gilt insbesondere fr gesetzlichen leistunge sozialversicherungstrger leistungsverpflichtungen versicherungsve rtrgen sowie sozialversicherungstrger gehen eintrittspflicht versicherers beide parteien sieben jeweils identischen versicherungsnehmern reisercktrittversicherungsvertrge zwei weiteren ebenfalls jeweils identischen versicherungsnehmern reisekrankenversicherungsvertrge abgeschlossen vertrgen traten unstreitig zeit august april versicherungsflle fr zunchst versicherungsnehmern anspruch genomm ene beklagte versicherungsleistungen erbrachte hlfte leistungen forderte klgerin berief meint weiterreichende subsidiarittsklausel hielt deshalb fr ausgleichspflichtig folgezeit zahlte klgerin genannten betrag vorbehalt rckforderung rahmen weiteren versicherungsvertrags versicherungsnehmer ebenfalls beiden parteien reiseversicherungsve rtrge hielt erbrachte beklagte unstreitigen versicherungsfall versicherungsleistungen hhe deren hlftige rstattung vorgerichtlich klgerin verlangte klage fordert klgerin vorbehalt gezahlten zurck begehrt feststellung letztgenannten versicherungsfall ausgleich schulden beklagte meint knne ausgleichszahlungen abs satz vvg abs satz vvg beanspruchen fllen htten doppelversicherungen bestanden parteien verwendeten subsidiarittsklauseln seien gleichwertig hben deshalb gegenseitig landgericht klage ab berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen revision verfolgt kl agebegehren entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg auffassung berufungsgerichts klgerin hl ftigen erstattung beklagten erbrachten versicherungsleistu ngen gem abs vvg verpflichtet beklagte geleistete ausgleichszahlung mithin rechtsgrund erfolgt beide parteien verwendeten versicherungsbedingungen eingeschrnkte subsidiarittsklauseln eintrittspflicht versicherers entfallen lieen versicherer risiko abdeckt konkreten fall deckung gewhrt klausel klgerin vergleich subsidiarittsklausel beklagten weitergehenden regelungsgehalt ergebe au slegung sicht durchschnittlichen versicherungsnehmers klgerin verwendete zusatz bekrftige egenber versicherer nachrangig haften wolle un terscheide subsidiarittsklausel beklagten willen ebenfalls ausdruck bringe anderslautender auslegung doppelte subsidiarittsklausel enthielte bestimmung klgerin zudem unwirksame vereinbarung lasten dritter trfen gleichwertige subsidiarittsklauseln aufeinander entspreche willen beteiligten versicherungsnehmer schutzlos stellen daher seien klauseln ergnzend dahin auszulegen gegenseitig aufhben folge berversicherung vvg anwendung finde ii hlt rechtlicher nachprfung stand beklagte soweit leistungsverpflichtungen gehaltenen reiseversicherungen erfllt klgerin innenausgleich gesetzlichen regelungen ber mehrfachversicherung verlangen abs satz vvg bzw abs satz vvg rckforderung klgerin erbrachten ausgleichszahlung abs satz bgb scheidet zahlung rechtsgrund erfolgt soweit beklagte wegen regulierung weiteren versicherungsfalls hlftigen innenausgleich klgerin fordert deren feststellungsbegehren zahlung verpflichtet unbegrndet betroffene
  5629. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april zwangsvollstreckungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso zpo abs satz af widerspruch schuldners anordnung abgabe eidesstattlichen versicherung darf zurckgewiesen insolvenzverfahren erffnet worden andauert erffnung erst erhebung widerspruchs erfolgt bgh beschluss april ix zb lg frankfurt main ag frankfurt main ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober kosten glubigerin zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde glubigerin betreibt schuldnerin zwangsvollstreckung wegen geldforderung schuldnerin gab august handelsregister mehr eingetragenen geschftsfhrer eidesstattliche versicherung ab november beantragte glubigerin schuldnerin mge handelsregister eingetragenen geschftsfhrer eidesstattliche versicherung abgeben termin januar bestritt schuldnerin verpflichtung erneuten abgabe eidesstattlichen versicherung gerichtsvollzieher legte deswegen akte zustndigen voll streckungsgericht entscheidung februar wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet beschluss mrz vollstreckungsgericht kenntnis insolvenzerffnung widerspruch schuldnerin fr berechtigt erklrt sofortige beschwerde glubigerin erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt zurckweisung widerspruchs schuldnerin verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht vollstreckungsrechtlichen rechtszug abs zpo entschieden rechtsbeschwerde zugelassen abs satz nr abs satz zpo brigen zulssig zpo sache erfolg beschwerdegericht ausgefhrt amtsgericht widerspruch schuldnerin verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung ergebnis recht stattgegeben sei geschftsfhrer schuldnerin januar gem abs nr zpo abgabe eidesstattlichen versicherung verpflichtet knne glubigerin insolvenzglubigerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin abgabe eidesstattlichen versicherung mehr verlangen vollstreckungsverbot abs inso erfasse fall sei amts wegen be achten entscheidungserheblicher zeitpunkt sei insoweit zeitpunkt beschwerdeentscheidung ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand verfahren insolvenzerffnung gem zpo unterbrochen vgl bgh beschluss mrz vii zb bghz rn ff mai ix zb wm rn ff zutreffend beschwerdegericht begrndetheit widerspruchs schuldnerin verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung bezogen zeitpunkt neu treffenden entscheidung geprft beschwerdeinstanz vollwertige zweite tatsacheninstanz bgh beschluss juli ix zb bghz rn dezember zb njw rn tatschlichen grundlage beschwerdegericht widerspruch schuldnerin verpflichtung abgabe eidesstattlichen offenbarungsversicherung ff zpo recht begrndet erachtet seit erhebung widerspruchs erfolgten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin gem abs inso zwangsvollstreckung fr einzelne insolvenzglubiger whrend dauer insolvenzverfahrens unzulssig vorgenannte verbot zwangsvollstreckungen fr verfahren eidesstattlichen offenbarungsversicherung gilt vgl bgh beschluss mai aao rn ff rechtlich unerheblich antrag abgabe eidesstattlichen versicherung insolvenzerffnung gestellt worden wann schuldner abgabe eidesstattlichen versicherung widersprochen glubigerin darauf berufen beschwerde abgabe eidesstattlichen versicherung gegenstand gehabt allein frage schuldnerin januar eidesstattliche versicherung htte verweigern drfen fall vollstreckungsverbot abs inso handelt erst termin abgabe eidesstattlichen versicherung entstandenes vollstreckungshindernis vgl bgh beschluss mrz ix zb wm rn jaeger eckardt inso rn musielak voit zpo aufl rn vollstreckungsverfahren amts wegen beachten vgl stein jonas mnzberg zpo aufl rn gilt gleicher weise fr verfahren vollstreckungsgericht fr beschwerdeverfahren vgl stein jonas mnzberg aao rn prtting gehrlein olzen zpo aufl rn kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5630. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli kirchgener justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ko inso bgb abs konkursverfahren insolvenzverfahren bestellter sonderverwalter zunchst prfung schadensersatzansprchen amtierenden verwalter beauftragt beginnt frist innerhalb schadensersatzansprche amtierenden verwalter verjhren schon schluss jahres laufen sonderverwalter kenntnis anspruchsbegrndenden umstnde erlangt ergnzung bghz bgh urteil juli ix zr olg frankfurt main lg hanau ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsinstanz berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte wurde dezember erffneten anschlusskonkursverfahren verwalter ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin bestellt verfahren zahlte ermchtigung konkursgerichts jahre umgerechnet glubiger sozialplans fr verteilung konkursglubiger verfgung stehende masse betrug beschluss september beauftragte konkursgericht klgerin sonderkonkursverwalterin prfung schadensersatzansprchen beklagten januar ermchtigte durchsetzung schadensersatzansprchen masse vorprozess erstritt klgerin beklagten wegen pflichtwidrigen auszahlung mehr drittel verteilung konkursglubiger verfgung stehenden masse glubiger konkurssozialplans verurteilung schadensersatz hhe urteil zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde beklagten bundesgerichtshof september ix zr rechtskrftig geworden beschluss oktober entlie konkursgericht beklagten amt bestellte klgerin neuen konkursverwalterin wegen vorprozess geltend gemachter weiterer schadensersatzansprche erklrte beklagte november gegenber klgerin drei monate abschluss nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einrede verjhrung verzichte sofern geltend gemachten ansprche verjhrt seien gesttzt ansicht beklagte gesamte fr befriedigung insolvenzglubiger verfgung stehende masse sozialplanglubiger ausgekehrt klgerin beklagten dezember erhobenen klage zahlung weiterer nebst zinsen anspruch genommen beklagte einrede verjhrung erhoben landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung beklagten oberlandesgericht verurteilung nebst zinsen herabgesetzt hiergegen gerichtete nichtzulassungsbe schwerde klgerin erfolglos geblieben senat zugelassenen revision begehrt beklagte weiterhin vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde revision fhrt umfang zulassung aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht schadensersatzpflicht beklagten ko bejaht satz gesetzes ber sozialplan konkurs vergleichsverfahren februar verbindung ko verstoen schuldhaft drittelgrenze satz sozialplangesetz berschritten beklagte knne darauf berufen teilungsmasse entgegen bundesgerichtshof vorprozess beschluss september gebilligten berechnungsweise magabe vergtungsverordnung berechnen sei ermchtigung gerichts auszahlung entlaste fhre zahlungen empfngern rckforderbar seien rechtsgrund erfolgt seien allerdings sei anspruch abzug vorprozess bereits ausgeurteilten betrages hhe gegeben klgerin berufungsgericht vorprozess festgestellte teilungsmasse hhe substanz vorgetragen verjhrung sei eingetreten landgericht zutreffend fr entscheidend gehalten beklagte zunchst prfung ansprche beauftragt worden sei verjhrungsfrist erst ab zeitpunkt laufen knnen klgerin durchsetzung ansprche ermchtigt worden sei ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung wesentlichen punkt stand tatbestandlichen voraussetzungen anspruchs ko berufungsgericht zutreffend bejaht grundlage bisherigen feststellungen lsst jedoch beurteilen anspruch zeitpunkt verzichts einrede verjhrung verjhrt schon konkursordnung bundesgerichtshof entschieden schadensersatzansprche konkursverwalter mitglieder glubigerausschusses innerhalb frist abs bgb verjhren bgh urteil mai ix zr zinso r
  5631. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp beschlossen urteil september rn zeile dahingehend berichtigen anstatt klgerin schuldnerin heien ganter raebel gehrlein kayser grupp vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5632. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs fa abs hwig september geltenden fassung aufklrungspflicht finanzierenden bank institutionalisiertem zusammenwirken verkufer vertreiber finanzierten objekts auslsender konkreter wissensvorsprung zusammenhang arglistigen tuschung setzt konkrete beweis zugngliche unrichtige angaben vermittlers verkufers ber anlageobjekt voraus ergnzung bgh urteil mai xi zr wm ff fr bghz vorgesehen hwig richtlinienkonform rechtspflicht unternehmers verstehen deren verletzung schadensersatzpflicht verschulden vertragsschluss folge schadensersatzanspruch wegen unterbliebener widerrufsbelehrung gem hwig setzt verschulden unternehmers voraus fr schadensersatzanspruch verschulden vertragsschluss wegen unterbliebener widerrufsbelehrung gem hwig darlehens nehmer konkret beweisen belehrungsversto fr schaden urschlich geworden darlehensvertrag ordnungsgemer belehrung tatschlich widerrufen htte bgh urteil september xi zr olg dsseldorf lg dsseldorf xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter nobbe sowie richter dr mller dr joeres dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wendet eigenem abgetretenem recht ehefrau zwangsvollstreckung beklagten bank vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jahre alter oberstleutnant ehefrau damals jahre alte selbstndige krankengymnastin wurden jahre sohn nebenberuflich fr immobilienvermittler ttig geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung appartementwohnanlage erwerben durchfhrung erwerbs eigen tumswohnung erteilten treuhandgesellschaft mbh folgenden treuhnderin notarieller urkunde mai rahmen geschftsbesorgungsvertrages umfassende vollmacht treuhnderin ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte kaufvertrag abschlieen sowie bestellung dinglichen persnlichen sicherheiten befugt mai schlossen persnlich rechtsvorgngerin beklagten knftig beklagte finanzierung kaufpreises erwerbsnebenkosten darlehensvertrag ber dm gesamtlaufzeit mai festen zinssatz mai ab formularmige darlehensvertrag enthielt ziffer verpflichtung beklagten grundschuld darlehenshhe nebst dinglicher vollstreckungsunterwerfung bestellen sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterwerfen widerrufsbelehrung haustrwiderrufsgesetz hwig erfolgte mai unterzeichneten klger ehefrau auerdem beklagte gerichtete zweckerklrung wonach grundschuld grundbesitz rechte beklagten bernommenen haftung sicherheit fr beklagten zustehenden ansprche dienen sollten juni erwarb treuhnderin fr klger ehefrau notariellem kauf werklieferungsvertrag eigentumswohnung nebst doppelparker preis dm notarieller urkunde selben tage bestellte verkuferin eigentumswohnung beklagten zpo vollstreckbare grundschuld hhe dm zugleich bernahm treuhnderin fr klger ehefrau gegenber beklagten persnliche haftung hhe grundschuldbetrages unterwarf zwangsvollstreckung gesamtes vermgen beklagte berwies darlehensvaluta juni abzglich damnums sowie zwischenzeitlich aufgelaufener zinsen hhe dm gefhrtes konto klgers ehefrau schreiben januar widerriefen klger ehefrau abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen hinweis hwig behauptung abgabe erklrungen haustrsituation bestimmt worden zahlungsverpflichtungen darlehensverhltnis anfang januar erfllten forderte beklagte schreiben april androhung zwangsvollstreckungsmanahmen zahlung rckstndigen betrge klger wendet vollstreckung grund schuldbestellungsurkunde juni macht geltend treuhnderin erklrte unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung sei vollstreckungstitel unwirksam geschftsbesorgungsvertrag enthaltene vollmacht wegen verstoes rechtsberatungsgesetz nichtig seien darber hinaus macht materiell rechtliche einwendungen titulierten anspruch geltend beklagten st
  5633. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mai kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz frage hlftige ausgleichspflicht gesamtschuldnern berlagernde anderweitige bestimmung sinne abs satz bgb bereits anzunehmen ehegatte gemeinsamen schulden trennung weiterhin allein abtrgt whrend ausdrckliche stillschweigende vereinbarung trennungsunterhalt geltend macht bgh urteil mai xii zr kg berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens kammergericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten seit getrennt lebt seit mai geschieden hlftige erstattung erbrachter rckzahlungen gemeinsam aufgenommene darlehen sowie hlftige freistellung ab oktober daraus fllig werdenden verbindlichkeiten geschlossenen ehe parteien tochter frederike joana geboren mrz sohn dario jerome geboren november hervorgegangen trennung lebten beide kinder zunchst beim klger seit mrz lebt tochter weiterhin beim klger sohn beklagten parteien einander bislang kei nen trennungs nachehelichen unterhalt gezahlt beklagte zahlung unterhalt fr tochter hhe monatlich dm fr zeit mrz dezember dm ab januar verurteilt worden klger arbeitet angestellter facharzt beklagte gab geburt sohnes vollzeitstelle krankenschwester arbeitet seit september wochenarbeitszeit stunden whrend ehe trennung nahmen parteien fr renovierung instandsetzung ehewohnung kauf mbeln fr reisen gemeinsam bank bausparkassendarlehen teilweise risikolebensversicherungen avalkredit absicherten ferner zwei privatdarlehen zeitpunkt trennung parteien juli belief schuldenlast rund dm klger trug trgt daraus ergebenden belastungen allein landgericht wies klage hlftige zahlung freistellung ab berufung zugleich zahlungsantrag erhhte antrag hlftige freistellung bausparkassendarlehen beiden privatdarlehen beschrnkte blieb erfolg dagegen richtet revision klgers kammergericht zugelassen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht zutreffend revision angegriffen ausgangspunkt berufungsgerichts parteien fr aufgenommenen darlehen gesamtschuldner haften daraus regelmig ergebende hlftige ausgleichspflicht jedoch whrend intakter ehe eheliche lebensgemeinschaft berlagert stillschweigend geschlossenen vereinbarung sinne abs bgb auszugehen ehegatten verwehrt ausgleich fr zahlungen verlangen whrend zusammenlebens erbracht ausgleich fr erbrachte zahlungen verlangt klger ebenso zutreffend weitere ausgangspunkt berufungsgerichts derartige ausgleichs freistellungsansprche scheitern ehe fr weitere zahlungen knftig fllig werdende leistungen bestehen soweit stelle lebensgemeinschaft besondere umstnde treten denen erneut regelfall abweichender mastab ergibt vgl senatsurteil november xii zr famrz ausdrckliche stillschweigende vereinbarung parteien besonderen gestaltung tatschlichen geschehens ergeben derjenige ehegatte darzulegen beweisen darauf beruft vgl senatsurteil november ivb zr famrz auffassung berufungsgerichts umstnde seien gegeben schlssen geltend gemachten ansprche hlt revisionsrechtlichen prfung angriffen revision indes stand ii berufungsgericht stellt magebend darauf ab regelfall abweichender mastab gesamtschuldnerausgleichs ergebe daraus beklagte januar einschlielich februar klger trennungsunterhalt htte verlangen knnen geltend gemacht darauf wegen alleinigen rckfhrung darlehen klger verzichtet zusammenhang alleiniger bedienung darlehen einerseits unterbliebenen geltendmachung trennungsunterhalt andererseits ergebe bereits schreiben klgers mai unterhaltsbegehren beklagten hinweis darauf widersetzt trage darlehenslasten allein ferner berufungsgericht auffassung alleinigen lastentragung klger msse fr zeit ab mrz verbleiben sei beklagten zeitpunkt vollerwerbsttigkeit zumutbar f
  5634. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde widersprechenden beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts januar aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde widersprechende januar verffentlichte eintragung fr dienstleistungen klassen eingetragenen wortmarke de travel entertainment widerspruch erhoben mai fr dienstleistungen klassen eingetragenen wortmarke de traveltainment zustndige markenstelle deutschen patent markenamts widerspruch zurckgewiesen beschwerde widersprechenden erfolglos geblieben bundespatentgericht januar beschluss verkndet beschwerde zurckgewiesen vollstndige beschluss laut dienstlicher auskunft berichterstatterin erst mehr fnf monate spter ausweislich akte befindlichen erledigungsvermerks juli geschrieben worden hiergegen wendet widersprechende zugelassenen rechtsbeschwerde rgt angefochtene beschluss sei grnden versehen abs nr markeng ii rechtsbeschwerde widersprechenden erfolg form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde zulassung bundespatentgericht statthaft markeninhaberin gesetz aufgefhrten zulassungsfreie rechtsbeschwerde erffnenden verfahrensmangel fehlende begrndung beschlusses rgt rge einzelnen begrndet bgh beschl zb grur wrp turkey corn beschl zb grur tz wrp west rechtsbeschwerde begrndet widersprechende rgt erfolg beschluss sei grnden versehen abs nr abs markeng beschluss grnden sinne abs nr markeng versehen grnde binnen fnf monaten verkndung schriftlich niedergelegt richtern besonders unterschrieben geschftstelle bergeben worden vgl gemeinsamer senat obersten gerichtshfe bundes beschl gms ogb njw ff bgh urt zr nr zpo nr zpo ingerl rohnke markeng aufl rdn rdn strbele strbele hacker markeng aufl rdn rdn entscheidungen patentgerichts ber rechtsmittel entschieden abs markeng begrnden verpflichtung gengt grnde vollstndig schriftlich niedergelegten richtern unterschriebenen entscheidung grnden bereinstimmen ergebnis mndliche verhandlung folgenden urteilsberatung fr richterliche berzeugung fr getragenen entscheidung mageblich bereinstimmung ausgegangen notwendig beratung verkndung vollstndig abgefassten beschlusses niederlegung unterzeichnung bergabe ganzen beschlusses geschftsstelle groe zeitspanne liegt rckgriff gesetzliche wertung zpo zeitspanne lngstens fnf monate begrenzen richterliche erinnerungsvermgen abnimmt jedenfalls ablauf fnf monaten mehr gewhrleistet eindruck mndlichen verhandlung ergebnis beratung zuverlssigen niederschlag spter abgefassten grnden entscheidung finden frist gilt fr gerichtsbarkeiten hinblick erinnerungsvermgen richter unterschiede verschiedenen gerichtsbarkeiten bestehen vgl gemeinsamer senat obersten gerichtshfe bundes aao fnfmonatsfrist eingehalten worden januar verkndete beschluss laut dienstlicher auskunft berichterstatterin erst mehr fnf monate spter ausweislich akte befindlichen erledigungsvermerks juli vollstndig schriftlich niedergelegt worden antrag widersprechenden entscheidung ber rechtsbeschwerde rechtskrftigen abschluss beim deutschen patent markenamt anhngigen lschungsverfahrens wortmarke de travel entertainment auszusetzen erfolg fr aussetzung besteht anlass entscheidung ber rechtsbeschwerde ausgang lschungsverfahrens abhngig iii danach angefochtene beschluss aufzuheben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckzuverweisen hinsichtlich gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens senat mglichkeit abs satz gkg gebrauch gemacht bornkamm pokrant bergmann bscher koch vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']]
  5635. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz vorzeitiger beendigung steuerberatervertrages vereinbartes pauschalhonorar teil herabzusetzen bisherigen ttigkeit steuerberaters entspricht bgh urteil mai ix zr olg schleswig lg kiel ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts kiel november hinsichtlich ansprche hhe nebst zinsen zurckgewiesen wurde sache umfang neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerde revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte steuerberatungsgesellschaft betreute klgerin mehrere beherrschte gesellschaften seit juli steuerrechtlichen angelegenheiten abgeschlossenen steuerberatervertrge unterschieden regelleistungen fr jeweils jahrespau schalvergtung zahlbar gleich hohen monatlichen teilbetrgen vereinbart wurde sonderleistungen denen vergtung zeitaufwand berechnet wurde vertrge wurden mrz klgerin betreuten gesellschaften auerordentlich gekndigt leistungen beklagte seit zeitpunkt mehr erbracht klgerin eigenem abgetretenem recht rckzahlung vergtungsbetrgen fr geleistete arbeiten jahren sowie fr monate januar februar letztere betragen begehrt daneben weitere ansprche hierunter schadensersatzanspruch hhe wegen fehlerhafter beratung geltend gemacht landgericht klage ganz berwiegend abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgerin blieb erfolg nichtzulassungsbeschwerde senat revision hinsichtlich ansprche ber nebst zinsen zugelassen entscheidungsgrnde revision fhrt umfang zulassung aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt klgerin knne fr monate januar februar entrichteten vergtungsbetrge zurckfordern sei davon auszugehen klgerin vertrete nen gesellschaften auerordentlichen kndigung abs bgb berechtigt seien befugnis htten parteien abbedungen abrede vertragslaufzeit wonach jahr geschlossene vertrag jeweils jahr verlngere drei monate ablauf gekndigt knne hinreichend deutlich entnommen mandaten auerordentliches kndigungsrecht zustehen solle parteien gehandhabten berechnung zahlung monatlichen pauschbetrge bercksichtigung praktischen bedrfnisses fr vereinbarung pauschalvergtungen folge hierbei endgltige vergtung teilzeitrumen erbrachten leistungen handeln sollen herabsetzung fr monate gezahlten vergtung abs bgb komme betracht grundsatz vorzeitiger beendigung anwaltsvertrages vereinbartes pauschalhonorar teil herabzusetzen sei bisherigen ttigkeit rechtsanwalts entspreche sei steuerberatervertrag bertragbar rede stehenden steuerberatervertrge bezgen wiederkehrende ttigkeiten rahmen dauermandaten jeweils zurckliegende zeitrume betrfen zudem beklagte dargelegt regelleistungen sowohl fr klgerin fr vertretenen gesellschaften erbracht weitergehende zahlungsansprche seien gegenstand berufung soweit klgerin ersten rechtszug zahlungsansprche beklagte hhe wegen festsetzung strafzinsen ordnungsgeldern schadensersatz begehrt verfolge ansprche magabe beschrnkten berufung berufung verfolgte zahlungsbegehren hhe umfasse lediglich schadensersatzforderung hhe rckzahlungsforde rung hhe fr vergtungspauschalen monate januar februar ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand bisherigen feststellungen berufungsgerichts weder geltend gemachte anspruch rckzahlung fr monate januar februar entrichteten vergtungspauschalen schadensersatzanspruch wegen verhngung ordnungsgeldern strafzinsen verneint hinsichtlich zahlungsanspruches ber kommt rckforderung abs satz fall bgb betracht beklagten gem abs satz bgb fr rede stehenden zeitraum januar februar geringere vereinbarte entrichtete vergtung zustehen bestimmung abs bgb regelt frage umfang dienstverpflichteten auerordentlichen kndigung gem bgb honoraransprche auftraggeb
  5636. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen festgestellt revision angeklagten urteil landgerichts duisburg april wirksam zurckgenommen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt nachdem verteidiger april verkndete urteil april revision eingelegt schriftsatz juli angeklagte unterzeichnete zurckgenommen bitte bundesanwaltschaft ermchtigung revisionsrcknahme bersenden anwaltlich versichern verteidiger november mitgeteilt sehe gehindert erklrung abzugeben klrende feststellung wirksamkeit rcknahme revision frmliche entscheidung rechtsmittelgerichts angezeigt vgl bgh nstz fhrt deklaratorischen feststellung senats angeklagten eingelegte revision schriftsatz juli wirksam zurckgenommen wurde angeklagte schriftsatz verteidigers unterschrieb rcknahme rechtsmittels erklrt jedenfalls liegt fr wirksamkeit revisionsrcknahme verteidiger erforderliche ausdrckliche ermchtigung angeklagten abs stpo wirksamer rcknahme revision angeklagte kosten rechtsmittels tragen abs stpo tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  5637. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser prof dr gehrlein dr fischer mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulssig sache bleibt jedoch erfolg soweit oberlandesgericht zahlungsunfhigkeit schuldnerin ausgeht rgt nichtzulassungsbeschwerde unrecht verletzung art abs gg berufungsgericht feststellung ausschlielich insolvenzgutachten klgers juli gesttzt deshalb brauchte beklagten allein liquidationsstatuts februar erhobenen rgen nachzugehen wrdigung berufungsgerichts wonach beklagte kenntnis zahlungsunfhigkeit schuldnerin begrndenden umstnden abs inso lsst grundlegendes missverstndnis senatsrechtsprechung erkennen ganter raebel gehrlein kayser fischer vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  5638. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen gewerbsmiger steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richterin dr gerhardt vorsitzende richter dr raum richter dr brause richter schaal richter prof dr jger beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mhlhausen mrz soweit angeklagten betrifft fall ii urteilsgrnde aufgehoben insoweit angeklagte kosten staatskasse freigesprochen hierdurch entstandenen notwendigen auslagen auferlegt schuldspruch dahin gendert angeklagte vier fllen gewerbsmigen steuerhehle rei sowie drei fllen versuchten gewerbsmigen steuerhehlerei tateinheit beihilfe steuerhinterziehung schuldig einzelstrafaussprchen fllen ii ii ii urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber weiteren kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmiger steuerhehlerei acht fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt zuletzt sachrge gesttzte revision angeklagten urteil tenor ersichtlichen teilerfolg weitergehende revision bleibt erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte zeitraum ende august dezember polnischen weiteren unbekannt gebliebenen lieferanten acht fllen groe mengen unverzollter unversteuerter zigaretten verschaffen hierbei handelte zigaretten zuvor gestellung anmeldung ukraine polen zollgebiet europischen gemeinschaft verbracht worden zigaretten je lieferung stck angeklagte gewinnbringend eigene abnehmer weiterveruern zigaretten lasteten zoll einfuhrumsatzsteuer tabaksteuer hhe insgesamt rund euro vier fllen flle ii sowie ii urteilsgrnde konnte angeklagte weisung hof asia imbisses magdeburg gelieferten zigaret tenladungen bernehmen brigen fllen kam bergabe fall ii urteilsgrnde scheiterten bereits kaufverhandlungen angeklagten polnischen lieferanten ser bedingung lieferung gemacht abnehmer geklagten feststnden angeklagten gelang allerdings lieferanten abnehmer nennen frheren zigarettengeschften bekannte geschftspartner wahrheitswidrig mitteilte knne zigarettenladung abnehmen indes zigaretten zwischenschaltung angeklagten erwerben wandte daher unmittelbar lieferte wissen angeklagten ziga retten polen deutschland direkt abnehmer fall ii urteilsgrnde einigte angeklagte ber lieferung zigaretten ganz berwiegenden mehrzahl flle geklagten regelmig benutzten lieferort erfolgen bevor jedoch dorthin geliefert konnten wurden verbringen deutschland unbekannt gebliebenen dritten gestohlen fall ii urteilsgrnde wurden zigaretten ber deren transport bliche lieferadresse angeklagte wiederum erfolgreich polnischen lieferanten geeinigt verbringen polen deutschland seelow polizei beschlagnahmt fall ii urteilsgrnde sollten zigaretten weisung angeklagten unbekannt gebliebenen lieferanten direkt zwei abnehmer angeklagten scheune nahe schwanebeck geliefert beiden abnehmer begaben vereinbarten bergabeplatz jedoch wurden zigaretten geplanten bergabe mitarbeitern zollfahndungsamts beschlagnahmt landgericht flle denen angeklagte zigaretten erhielt gewerbsmige steuerhehlerei tatbestandsvariante ankaufens ao gewertet soweit lieferungen gescheitert landgericht angeklagten wegen vollendeter gewerbs miger steuerhehlerei verurteilt liege insoweit ankaufen ware angeklagten bzw fall ii urteilsgrnde abnehmer erreicht angeklagte fllen jeweils abnehmern umgesehen deshalb tatbestandsmerkmal absatzhilfe erfllt absatzhilfe sei untersttzende ttigkeit zwecke absatzes darauf ankomme absatz letztlich erfolgreich sei ii revision angeklagten teilweise erfolg urteilsfeststellungen tragen fllen ii urteilsgrnde denen bergabe angeklagten erfolgte verurteilung wegen gewerbsmiger steuerhehlerei fall ii urteilsgrnde angeklagte rechtlichen grnden freizusprechen aa gescheiterten vertragsverhandlungen angeklagten
  5639. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt berufung mrz verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatents anmeldung november beruht patentansprche lauten fassung aufgrund einspruchsverfahrens erhalten folgt verfahren numerisch gesteuerten schleifen nocken nockenwelle abhngigkeit vorgegebenen nockenkontur nockenwelle lngsachse gedreht zugleich schleifscheibe richtung senkrecht lngsachse zugestellt wobei nockenkontur anlaufbereich ablaufbereich nockens jeweils konkave krmmung aufweist nocken einzigen aufspannung zunchst ersten ersten spindelstock angetriebenen schleifscheibe vorgeschliffen deren radius rs grer minimalen krmmungsradien rk min konkaven krmmungen wobei gegenber endkontur modifizierte zwischenkontur ergibt deren minimaler krmmungsradius bereich konkaven krmmungen grer gleich gro radius ss ersten schleifscheibe nocken zweiten zweiten spindelstock angetriebenen schleifscheibe fertig geschliffen deren radius rs kleiner minimale krmmungsradius rk min konkaven krmmung vorrichtung durchfhrung verfahrens anspruch ersten schleifschlitten richtung senkrecht lngsachse nockenwelle beweglich erste schleifscheibe trgt ersten schleifschlitten zweiter schleifschlitten zweiten schleifscheibe angeordnet relativ ersten schleifschlitten ebenfalls richtung senkrecht lngsachse beweglich wegen patentansprche patentschrift bezug genommen nichtigkeitsklage macht klgerin geltend gegenstand streitpatents sei patentfhig fr fachmann naheliegender weise stand technik ergebe bundespatentgericht nichtigkeitsklage abgewiesen berufung verfolgt klgerin antrag deutsche patent fr nichtig erklren beklagte tritt begehren entgegen verteidigt streitpatent hilfsweise anspruchssatz gendertem patentanspruch senat beweis erhoben einholung schriftlichen gutachtens ordentlichen professors dr ing sowie anhrung sachverstndigen mndlichen verhandlung entscheidungsgrnde zulssige berufung sache erfolg streitpatent betrifft numerisch gesteuerte schleifen nokkenwellen deren nocken anlaufbereich ablaufbereich konkave endkontur sog hohle flanken herstellung nocken kontur nockenwellenrohling angaben streitpatentschrift zweierlei weise mglich erzeugung nocken abschnittsweise konkaven profilabschnitten knnen maschinen verwendet denen abtrag teil ursprnglichen aufmaes jeweiligen nocken lngsschleifendes band erfolgt erwhnt insoweit deutschen patentanmeldung vorgeschlagene maschine bandschleifmaschine us amerikanischen patentschrift schleifband ber konvexen schuh gefhrt krmmungsradius kleiner krmmungsradius konkaven nockenabschnitts mglichkeit besteht einsatz rotierenden schleifscheiben knnen entweder senkrecht schrg lngsachse aufgespannten nockenwellenrohlings zugestellt abhngigkeit vorgegebenen nockenkontur dreht streitpatentschrift geneigter schleifscheibe arbeitenden systeme nachteilig abgelehnt formfehlern fhrten ausgegangen mglichkeit scheiben richtung senkrecht drehachse rohlings schleifen lassen lngsschleifen fachmann anmeldezeitpunkt bekannte bliche arbeitsweise insoweit bestand darin zwei arbeitsschritten endkontur schaffen rohling zunchst geschruppt grob vorgeschliffen erst wege schlichtens fertiggeschliffen wurde fachmann gerichtliche sachverstndige berzeugend ausgefhrt werkzeugmaschinenkonstrukteur mehrjhriger vier fnfjhriger berufspraxis maschinenbaustudium fachhochschule technischen hochschule aneignung vertiefter kenntnisse fertigungstechnik insbesondere nockenschleifen spezialisiert hierzu ausreichende kenntnisse anspruchsvoller steuerungs regelungs antriebstechnik erworben fachmann gutachten gerichtlichen sachverstndigen ebenfalls entnommen auerdem bekannt arbeitsschritte entweder getrennten maschinen nacheinander maschine durchzufhren streitpaten
  5640. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zvg satz zwangsverwalter personen verantwortlich gegenber denen zwangsversteigerungsgesetz besondere pflichten auferlegt wohnungseigentmergemeinschaft beteiligte sinne satz zvg bgh urteil februar ix zr kg berlin lg berlin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr ganter richter vill richterin lohmann sowie richter dr fischer dr pape fr recht erkannt revision klgerin januar verkndete urteil zivilsenats kammergerichts berlinschneberg aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit dezember verurteilt worden umfang aufhebung klage abgewiesen weitergehende berufung beklagten zurckgewiesen kosten rechtsstreits tragen beklagte klgerin rechts wegen tatbestand beklagte wurde beschluss juli zwangsverwalter fr fnf anlage klgerin gehrende wohnungseigentumseinhei ten bestellt oktober wurden wohnungen versteigert klagende wohnungseigentmergemeinschaft wirft beklagten wohngeld fr zeitraum august dezember sowie zwei september beschlossene sonderumlagen gezahlt sowie zusammenhang beklagten beschlsse ber sonderumlagen angestrengten rechtsstreit entstandenen anwaltskosten geringen anteil erstattet verlangt schadensersatz hhe insgesamt landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin bisherigen sachantrag entscheidungsgrnde revision teilweise erfolg berufungsgericht ausgefhrt nzm zmr anm mller zmr voraussetzungen schadensersatzanspruchs satz zvg seien erfllt wer verfahrensbeteiligter sinne vorschrift sei bestimme ausschlielich zvg klgerin rechte verfahren angemeldet nr zvg beteiligte geworden sei nr zvg komme betracht rechte brigen miteigentmer wrden wohnungsgrundbuch eingetragen gem abs satz beschrnkung miteigentums einzutragende einrumung miteigentumsanteilen gehrenden sondereigentumsrechte definiere begrenze wohnungseigentum belaste jedoch rechten wohnungseigentmer verwalter verpflichtet sei wohngeld zahlen ndere ergebnis ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand formell zwangsverwaltungsverfahren beteiligte wohnungseigentmergemeinschaft beteiligte sinne satz zvg satz zvg zwangsverwalter beteiligten fr erfllung obliegenden verpflichtungen verantwortlich wer sinne verfahren zwangsverwaltung beteiligt zwangsversteigerungsgesetz ausdrcklich geregelt vorschrift zvg berufungsgericht herangezogen gehrt allgemeinen vorschriften ber zwangsversteigerung zwangsverwaltung grundstcken wege zwangsvollstreckung erster titel ersten abschnitts zvg regelt unmittelbar formelle verfahrensbeteiligung frage personen hinzuzuziehen verfahren teilnehmen rechte wahren knnen vgl hahn mugdan gesamten materialien reichs justizgesetzen band fr auslegung satz zvg mageblich rechtsprechung literatur umstritten reichsgericht verantwortung zwangsverwalters gegenber beteiligten zvg gesehen begriff beteiligten vorschrift fr gesamte zwangsversteigerungsgesetz festgelegt rgz rechtsprechung bundesgerichtshofs weniger eindeutig berufungsgericht zitierten entscheidung bghz ausdrcklich offen gelassen trotz eindeutigen gesetzeswortlauts ber zvg hinaus beteiligte sinne zvg betracht kommen knnten frheren entscheidung bghz bundesgerichtshof frage kreis beteiligten auszudehnen sei rechtsbeziehungen zwangsverwalter treten zvg magebend sei ebenfalls entschieden haftung zwangsverwalters zvg gegenber ersteher angenommen verwaltung ber zuschlag hinaus fortgesetzt worden urteil november ix zr zip zust anm gerhardt ewir sogar haftung verwalters zvg gegenber eigentmer grundstckszubehr fr mglich gehalten dabei allein darauf abgestellt zwangsverwaltung schuldnerfremde zubehr erstreckt knnte urteil oktober ix zr zip rn ff wurde erneut haftung verwalters gegenber ersteher bejaht allgemeine frage beteiligtenbegriff zvg wiederum offen gelassen instanzgerichtlic
  5641. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr geschftliche aktivitten mieters wohnung auen erscheinung treten vermieter grundstzlich entsprechende vereinbarung dulden jedoch treu glauben verpflichtet erlaubnis teilgewerblichen nutzung erteilen ttigkeit mitarbeiter gewicht fallenden kundenverkehr handelt hierfr trgt mieter darlegungs beweislast bgh urteil juli viii zr lg frankfurt main ag frankfurt main viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr schneider fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main mai aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten klgerin vertrag januar zimmer wohnung gemietet zusammen kind bewohnen gem mietvertrages erfolgte anmietung wohnzwecken ferner mietvertrags benutzung mietrume bestimmt mieter darf mietsache bestimmten zwecken einwilligung vermieters benutzen beklagte selbstndiger immobilienmakler ttig ber eigene geschftsrume verfgt bt gewerbe mietwohnung schreiben mrz forderte klgerin beklagten androhung kndigung mietverhltnisses gewerbliche nutzung unterlassen anwaltlichem schreiben juni erklrte klgerin wegen fortgesetzten gewerblichen nutzung fristlose hilfsweise ordentliche kndigung mietverhltnisses forderte beklagten vergeblich rumung herausgabe wohnung hierfr entstanden klgerin anwaltskosten hhe klgerin rumung herausgabe wohnung sowie ersatz vorgerichtlichen anwaltskosten begehrt amtsgericht beklagten entsprechend antrgen klgerin verurteilt berufung beklagten landgericht urteil amtsgerichts abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt rumungsanspruch sei unbegrndet kndigung klgerin juni mietverhltnis beendet beklagte wohnung gewerbe betreibe reiche grund fr kndigung wegen vertragswidrigen gebrauchs abs nr bgb weder gesetzeswortlaut gesetzeszweck sei entnehmen jegliche gewerbliche nutzung bereits grund kndigung knne stehe schon entgegen berwltigende anzahl existenzgrndern bestand wohnverhltnisse frchten msste knne existenzgrndung vorher eingeholten erlaubnis vermieters gewerblichen nutzung abhngig gemacht vielmehr sei gewerbliche nutzung vertragswidrig entweder vertragsgeme wohnnutzung berwiege weitergehende einwirkungen mietsache mitmieter bliche wohnnutzung ausgingen ausreichende anhaltspunkte fr sinne vertragswidrige wohnnutzung bestnden durchschnittliche kunde immobilienmaklers knpfe kontakt makler bro aufsuche telefonisch per internet weitere kontakte erfolgten typischerweise bersendung unterlagen wahrnehmung ortstermins vermittlung stehenden immobilienobjekt klgerin behauptet mitarbeiter beklagten wohnung verkehrten homepage firma team anpreise ca zwei dreimal sechs monaten kundenbesuche stattfnden sei unerheblich daraus lasse herleiten mehr schreibtischarbeitsplatz wohnung benutzt mehr besucher wohnung aufsuchten gewhnlicher wohnnutzung blich ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung hinsicht stand berufungsgericht gegebenen begrndung ru mungsanspruch klgerin abs bgb infolge gem abs nr bgb begrndeten kndigung wegen vertragswidrigen gebrauchs mietsache verneint entgegen auffassung berufungsgerichts grenze vertragsgemer nutzung wohnung schon berschritten mieter wohnung geschftlichen zwecken nutzt auen erscheinung tritt umfang mieter wohnung mietrumen geschftlichen ttigkeit nachgehen darf rechtsprechung literatur umstritten verbreiteten meinung berufungsgericht folgt anmietung wohnung zumindest stillschweigend vereinbarten vertragszweck wohnen berufliche gewerbliche ttigkeit mieters umfasst sofern gewerbliche mitbenutzung handelt wohnnutzung berwiegt teilgewerblichen nutzung wesentlich einwirkungen mietsache mitmieter ausgehen ausschliel
  5642. [['bundesgerichtshof beschluss ars juli strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes anfragebeschluss strafsenats mrz str strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen senat hlt rechtsprechung fest wonach verhandlung ber entlassung zeugen selbstndiger verfahrensabschnitt regel wesentlicher teil hauptverhandlung grnde strafsenat beabsichtigt entscheiden fortdauernde abwesenheit stpo whrend zeugenvernehmung entfernten angeklagten verhandlung ber entlassung zeugen begrndet absoluten revisionsgrund nr stpo deshalb brigen strafsenaten angefragt entgegenstehender rechtsprechung festgehalten senat hlt gegenteiligen rechtsprechung bghr stpo abwesenheit stv fest wonach verhandlung ber entlassung zeugen selbstndiger verfahrensabschnitt regel wesentlicher teil hauptverhandlung soweit frheren entscheidung nstz rechtsansicht anfragenden senats zustimmende auffassung angedeutet nimmt hiervon abstand strafsenat zusammenschau selben tag sache str erfolgten anfrage deutlich ergebnis erreichen begriff vernehmung stpo bedeutungsgehalt erhlt rechtsprechung vernehmung beigegeben fr deren dauer ff gvg ffentlichkeit verhandlung ausgeschlossen vermag senat zuzustimmen verweist insoweit antwort anfrageverfahren vernehmung zeugen verhandlung ber entlassung schon satz stpo ergibt zwei voneinander trennende vorgnge abschluss vernehmung erhalten staatsanwaltschaft angeklagte darber hinaus verfahrensbeteiligten zuvor fragerecht abs stpo diemer kk aufl rdn gelegenheit uern zeuge entlassen wesentliche bedeutung verhandlung ber entlassung zeugen liegt darin entlassung zeugen fragerecht abs satz stpo endet angeklagte bereits vernommener entlassener zeuge nochmals gehrt beweisantrag stellen gericht bindung ablehnungsgrnde abs stpo beschluss abs stpo bescheiden schon vernommene zeuge beweis neuen behauptung benannt gehrt worden beschrnkt begehren darauf bereits gehrten zeugen selben beweisthema erneut vernehmen braucht gericht rahmen aufklrungspflicht abs stpo nachzukommen ablehnungsgrnde abs stpo gebunden bghr stpo abs beweisantrag fr rechtsprechung bundesgerichtshofs entwickelte konsequenz entlassung zeugen gibt gute strukturierung zgigen durchfhrung verfahrens schutz zeugen wiederholten ladungen liegende grnde erscheint sinnvoll hergebrachte rechtsprechung ndern dadurch verkomplizieren fr fall entlassung zeugen einverstndnis verfahrensbeteiligten gericht verpflichtet beweisantrag zeugen erneut laden berechtigten belangen zeugen opferschutzes sorgfltige beachtung verfahrensbestimmungen besten rechnung getragen vgl bgh nstz zeugen unterrichtung angeklagten ber aussageinhalt anschlieende verhandlung ber entlassung zeugen abwesenheit weiteres konfrontation angeklagten erspart anfragende senat verweist recht darauf rechtsprechung bundesgerichtshofs frage zusammenhang verfahren stpo wesentlichen teil hauptverhandlung darstellt frei widersprchen jedenfalls schwer berblicken trgt umfangreicher diejenige eigentlich einzuhaltenden vorschrift erheblich verunsicherung tatrichter liegt darin begrndet bundesgerichtshof ber eingrenzung absoluten revisionsgrundes nr stpo sowie ber anforderungen revisionsvortrag abs satz stpo erkennbar immer bestrebt interesse einzelfallgerechtigkeit opferschutzes revision erfolg versagen vorgeschlagene verfahrensweise beseitigt zustand indes fgt weitere besonderheit hinzu becker lienen ribgh dr schfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker sost scheible mayer'],['Soon']]
  5643. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juli kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr abs abs zpo umfang amtsaufklrungspflicht darlegungslast klgers fr nichtbestehen sozial familiren beziehung rechtlichen vater kind falle anfechtung vaterschaft biologischen vater bgh urteil juli xii zr olg hamm ag minden xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin dr zina richter dose dr klinkhammer fr recht erkannt revision urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm august kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger leibliche vater april geborenen be klagten beklagte vaterschaft fr beklagte mai zustimmung kindesmutter anerkannt lebt zusammen beklagten august zugestellten klage begehrt klger feststellung beklagte vater beklagten amtsgericht familiengericht gab klage einholung abstammungsgutachtens tatbestand entscheidungsgrnden versehenes urteil statt berufung beklagten nderte berufungsgericht angefochtene entscheidung wies klage ab dagegen richtet zugelassene revision klgers wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht trotz vorliegenden verstoes abs zpo sache entschieden parteien aufhebung erstinstanzlichen urteils zurckverweisung sache familiengericht beantragt ferner unschdlich angesehen beklagte berufungsverfahren beteiligt notwendiger streitgenosse beklagten infolge eingelegten berufung partei berufungsverfahrens geworden sei rechtsgrnden beanstanden revision angegriffen ii parteien streiten allein darber beklagten sozial familire bindung besteht abs nr bgb grundstzlich anfechtungsberechtigten klger abs bgb verwehrt nr bgb bestehende rechtliche vaterschaft beklagten anzufechten berufungsgericht bejaht beklagte beklagten seit lngerer zeit nmlich seit mehr zwei jahren huslicher gemeinschaft zusammenlebe deshalb sei abs bgb davon auszugehen tatschliche verantwortung fr beklagte trage somit sozial familire beziehung sinne absatzes vorschrift bestehe mageblicher zeitpunkt fr beurteilung frage lngeres zusammenleben sinne abs satz halbs bgb vorliege sei entgegen auffassung klgers zeitpunkt klageerhebung letzten mndlichen verhandlung wegen frage hchstrichterlich geklrt sei berufungsgericht revision zugelassen auffassung berufungsgerichts komme insoweit zeitpunkt letzten tatsachenverhandlung trifft davon geht revision senat zulassungsfrage erlass angefochtenen entscheidung sinn beantwortet senatsurteil bghz famrz zust anm luthin famrz gegebene begrndung vermeidung wiederholungen verwiesen angriffe revision richten allein auffassung berufungsgerichts klger sei darlegungslast fr umstnde regelvermutung abs satz halbs bgb sprchen nachgekommen insoweit berufungsgericht bersehen kindschaftssachen amtsermittlungsgrundsatz herrsche abs abs zpo deshalb klger darauf beschrnken knnen darlegungen beklagten umstnden fr sozial familire beziehung sprchen nichtwissen bestreiten ferner berufungsgericht wrdigung voraussetzungen abs bgb umstand auer acht lassen drfen beklagte erstinstanzliche urteil angefochten revision erfolg bestehen sozial familiren beziehung unbegrndetheit anfechtungsklage abs nr bgb fhrt senatsurteil bghz famrz aufgrund gesetzlichen definition beziehung abs satz bgb unwiderleglich stets bejahen rechtliche vater fr kind tatschliche verantwortung trgt begegnet verfassungsrechtlichen bedenken senatsurteil bghz famrz ii bb soweit begrndung angefochtenen entscheidung allerdings entnommen knnte schon lngeres zusammenleben rechtlichen vaters kind huslicher gemeinschaft rechtfertige stets vermutung rechtliche vater tatschliche verantwortung fr kind sinne abs satz bgb trage ginge ber gesetzliche regelannahme abs satz bgb zusammenspiel absatz satz vorschrift hinaus absatz satz tragen tatschlichen verantwortung voraussetzung whrend satz lediglich widerlegliche regelannahme fr anfngliche bernahme verantwortung enthlt letztere reicht indes fr bestehen sozial familiren beziehung abs satz bgb voraus
  5644. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsinstanz erwachsenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt stgb letztlich erinnern symptomatischer zusammenhang intoxikation angeklagten tat festgestellt mutzbauer sander knig schneider khler'],['Soon']]
  5645. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln az js vrs staatsanwaltschaft dsseldorf az js vrs staatsanwaltschaft dsseldorf az stvk landgericht aachen az stvk landgericht aachen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen fr strafaussetzung bewhrung erstmalig treffenden nebenentscheidungen stgb vollstreckungsverfahren staatsanwaltschaft dsseldorf vrs vrs amtsgericht dsseldorf zustndig grnde amtsgericht dsseldorf verurteilten wegen vergehen betubungsmittelgesetz juni juli freiheitsstrafen fnf vier monaten verurteilt strafreste tagen vollstreckt ab oktober wurde weitere vollstreckung beiden reststrafen weiteren freiheitsstrafe jahr vier monaten urteil landgerichts aachen juni anrechnung therapiezeit strafe gem btmg zurckgestellt verurteilte wurde fr drogenentwhnungstherapie justizvollzugsanstalt aachen entlassen abschlu therapie amtsgericht dsseldorf vollstreckung beiden strafreste beschlssen mai juli gem abs satz btmg bewhrung ausgesetzt erstgenannten beschlu getroffenen anordnungen ber dauer bewhrungszeit unterstellung aufsicht bewhrungshelfers weitere weisungen amtsgericht beschwerde staatsanwaltschaft juli aufgehoben zustndigkeit fr anordnungen verneint beschlu wurden entsprechend antrag staatsanwaltschaft nebenentscheidungen ausgestaltung bewhrungszeit getroffen staatsanwaltschaft sodann beide verfahren strafvollstrekkungskammer landgericht aachen antrag vorgelegt bewhrungszeit festzusetzen verurteilten aufsicht leitung bewhrungshelfers unterstellen strafvollstreckungskammer fr unzustndig erklrt erstmaligen anordnungen ausgestaltung bewhrungszeit treffen sachen bundesgerichtshof bestimmung zustndigen gerichts vorgelegt ii entscheidung ber strafaussetzung zusammenhngenden erstmaligen anordnungen obliegen amtsgericht dsseldorf gericht ersten rechtszugs amtsgericht ordnungsgemen abschlu drogentherapie zustndig fr entscheidung ber aussetzung beiden restfreiheitsstrafen bewhrung abs satz abs satz btmg strafvollstreckungskammer amtsgericht streitig amtsgericht dsseldorf gericht ersten rechtszugs fr isolierte entscheidung ber strafaussetzung zustndig fr untrennbar zusammenhngenden nebenentscheidungen gem stgb fr aussetzungs anrechnungsentscheidungen abs btmg gelten stgb entsprechend abs btmg erstmalige bestimmung bewhrungszeit abs stgb anordnungen stgb notwendiger untrennbarer bestandteil amtsgericht obliegenden aussetzungsentscheidung gericht ersten rechtszugs setzt vollstreckung drogentherapie deren anrechnung verbliebenen reststrafe bewhrung sobald bercksichtigung sicherheitsinteresses allgemeinheit verantwortet abs satz btmg verurteilten sinne gnstige prognose gestellt losgelst ergnzenden sttzenden manahmen sinne stgb beurteilt gerade wegen drogendelikten verurteilten probanden gnstige prognose regel gerechtfertigt lebensfhrung fr dauer individuell bestimmenden bewhrungszeit ergnzenden weisungen auflagen sowie bestellung bewhrungshelfers begleitet berwacht gericht ersten rechtszugs somit gesetzlichen anforderungen entsprechende aussetzungsentscheidung unabhngig davon treffen ber zeitraum verurteilten auflagen weisungen erfllt sollen hilfestellung erforderlich gefhrdung allgemeinheit soweit mglich auszuschlieen erstmaligen entscheidungen stgb deshalb notwendiger bestandteil aussetzungsentscheidung gericht hiervon getrennt unabhngig treffende folgeentscheidungen olg dsseldorf jmbl nrw nste nr btmg entspricht regelung abs stpo verurteilung bewhrungsstrafe zugleich urteil bewhrungsbeschlu anordnungen stgb verknden vgl hierzu meyer goner stpo aufl rdn erstmaligen anordnungen knnen daher richter bertragen ber strafaussetzung befinden begrenzung zustndigkeitszuweisung gericht ersten rechtszugs ergibt deshalb daraus abs satz btmg aussetzungs anrechnungs entscheidungen abs btmg bezug nimmt absatz abs btmg fr entsprechend anwendbar erklrten stgb betreffen sowohl anordnungen zugleich strafaussetzung treffen dauer bewhrungszeit auflagen weisungen bestellung bewhrungshelfers nachtrgliche entscheidungen verlngerung bewhrungszeit nderung auflagen w
  5646. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz kufer fahrzeugs kaskoversichert untergang sache herausgabe verbleibenden bereicherung sinne abs satz bgb insoweit verpflichtet erlangt herausgeben knnte kaskoversicherer verweigerten genehmigung abtretung anspruchs auszahlung versicherungsleistung verkufer fall bgh urteil mrz viii zr olg karlsruhe lg mannheim viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mannheim april hinsichtlich zug zugvorbehalts zurckgewiesen worden berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mannheim april dahin abgendert zug zug vorbehalt entfllt beklagte kosten revisionsverfahrens tragen brigen kosten rechtsstreits fallen beklagten klger last rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte rckabwicklung kaufvertrags ber neuwagen anspruch fahrzeug wurde klger september bergeben folgezeit versuchte beklagte mehrfach verschiedene mngel fahr zeugs beseitigen letzten erfolglosen nachbesserungsversuch erklrte klger schreiben august rcktritt kaufvertrag forderte beklagte fristsetzung august kaufpreis anrechnung nutzungsentschdigung insgesamt betrag zug zug rckgabe fahrzeugs zurckzuzahlen august brannte fahrzeug beim klger befand weitgehend klger trat mrz smtliche ansprche fr fahrzeug abgeschlossenen kaskoversicherungsvertrag beklagte ab beklagte nahm abtretungserklrung versicherer erklrte jedoch schreiben april verweis versicherungsvertrag grunde liegenden allgemeinen bedingungen fr kraftfahrtversicherung enthaltenen genehmigungsvorbehalt abtretung genehmigt knne eintrittspflicht abschlieend geprft sei landgericht rckzahlung kaufpreises abzglich nutzungsentschdigung gerichteten klage teilweise hhe stattgegeben allerdings zug zug abtretung nher bezeichneten ansprche klgers gegenber versicherer berufung klgers wesentlichen vorbehaltlose verurteilung beklagten rckzahlung kaufpreises erstrebt erfolg geblieben senat zugelassenen revision begehrt klger aufhebung zug zug vorbehalts entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klger stehe anspruch rckzahlung zug zug abtretung versicherungsansprche kaskoversicherer sei wegen erheblicher sachmngel beklagten beseitigt worden seien berechtigt kaufvertrag zurckzutreten rcktritt sei dadurch ausgeschlossen rckgabe pkw fahrzeugbrand beziehungsweise verschlechtertem zustand mglich sei nachdem beklagte erklrtem rcktritt rckzahlung kaufpreises zug zug bereignung pkw aufgefordert worden sei annahmeverzug befunden klger bezglich untergangs lediglich vorsatz grobe fahrlssigkeit vertreten wofr vorgetragen ersichtlich sei jedoch fr untergegangene sache erlangte surrogat versicherungsleistung beklagte abzutreten daher stehe beklagten zurckbehaltungsrecht sei verurteilung lediglich zug zug abtretung entsprechender ansprche mglich klger bereits abtretung erklrt jedoch schreiben kaskoversicherers ergebe sei allgemeinen bedingungen kraftfahrtversicherung abtretung anspruchs entschdigung endgltigen feststellung ausdrckliche genehmigung versi cherer mglich insoweit knne leistung abtretung entsprechenden ansprche klger verweigert bereits erklrte abtretung sei nichtig umstand versicherer formularmig entsprechenden genehmigungsvorbehalt ausbedungen sei beanstanden insbesondere verstoe vereinbarung bgb dementsprechend klger einredeweise abs bgb gesttzte verlangen erfllt weshalb zug zug verurteilung erinnern sei anwendungsbereich bgb sei erffnet regulierung erfolgt sei spiele rolle mageblich sei allein klger infolge leistungsstrung surrogat anspruch kaskoversicherer erlangt unbeachtlich sei beklagte fristgebundenen rcktrittserklrung klgers bereits annahmeverzug gelangt sei fahrzeug zerstrt
  5647. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kwkg abs satz satz nr fall abs satz kwkg mssen genannten energieversorgungsunternehmen bereits dezember allgemeinen versorgung letztverbrauchern ttig fall abs satz nr kwkg ber wortlaut vorschrift hinaus erforderlich strom bereits januar fr allgemeine versorgung bestimmt besttigung senatsurteils mrz viii zr wm dafr reicht energieversorgungsunternehmen bereits genannten zeitpunkt bereit knftig abnehmer wnschen beliefern vielmehr tatschlich mglich ergnzung vorbezeichneten senatsurteils bgh urteil oktober viii zr olg hamm lg dortmund viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter wiechers dr wolst sowie richterinnen hermanns dr milger dr hessel fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand mai schloss gesellschaft mbh co kg ggmbh gesellschaft dienstleistungsvertrag vertrag bernahm energie errichtung betrieb kraft wrme kopplungsanlage kwk anlage krankenhausgelnde gesellschaft sorgung deren einrichtungen energie zugleich wurde verfreige stellt anlage mitversorgung dritter schaffung versorgungsnetzes nutzen davon knftig versorgung kunden zwei neu ausgewiesenen bebauungsplangebieten stadt gebrauch gesellschaftsvertrag juli grndete klgerin errichtete geplante kwk anlage nahm januar betrieb darin basis erdgas erzeugten strom versorgte klgerin behauptung schon januar krankenhaus gesellschaft altenpflegeheim krankenhausgelnde gmbh betrieben juni schlossen stadt klgerin rahmenvertrag ber wrme strom versorgung beiden neuen bebauungsplangebiete ab juli lieferte klgerin baustrom ab dezem ber speiste verbrauchten strom netz vorgelagerte netz beklagten seit ende versorgt klgerin endkunden beiden neuen bebauungsplangebieten vorliegenden rechtsstreit klgerin beklagte fr strom zeit mai mrz eigenes netz eingespeist belastungsausgleich gesetz schutz stromerzeugung kraft wrme kopplung kraft wrme kopplungsgesetz mai bgbl folgenden kwkg anspruch genommen gem nherer berechnung insgesamt zahlung nebst prozesszinsen begehrt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht ausgefhrt soweit klgerin ersten frderweg anspruch nehme falle persnlichen anwendungsbereich abs satz kwkg strom stamme kwk anlage klgerin sei energieversorgungsunternehmen versorgung letztverbrauchern sicherstelle klgerin jedoch allgemeine versorgung sinne insoweit mageblichen abs enwg sichergestellt msse vorneherein fr abnehmer offen drfe bestimmte abnehmer beschrnkt sei jedenfalls zeitpunkt januar rechtsprechung bundesgerichtshofs mageblichen stichtag gegeben klgerin lediglich krankenhaus altenheim einzelne abnehmer eigenen areal versorgt versorgung weiterer abnehmer bebauungsplnen erfassten gebieten sei geplant reiche daher wahrung stichtages gleiches gelte fr erst ab juli baustrom geliefert worden sei klgerin stnden ansprche beklagte dritten frderweg gem abs satz nr kwkg sei klgerin netzbetreiberin sinne abs satz alt kwkg betreibe beklagte vorgelagerte netz weiteren sei klgerin energieversorgungsunternehmen sinne abs satz nr kwkg gelte abs kwkg gem abs satz kwkg entsprechend klgerin strom kwk anlage eigenes netz einspeise jedoch scheitere anspruch daran klgerin erst ab dezember berschssigen strom vorgelagerte netz beklagten eingespeist strom mageblichen stichtag allgemeinen versorgung zugute gekommen sei sei kwkg genannten zweck befristeten schutz kraft wrme kopplung allgemeinen versorgung erforderlich vergtungsanspruch beklagte durchsetzen knnen zudem klgerin voraussetzungen abs satz richtig satz kwkg getrennte konten abs enwg verlange erfllt ii entscheidung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht klgerin beklagte geltend gemachten anspruch abs satz alt kwkg belastungsausg
  5648. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb verkehrsunfall grundstzlich relation schadenshhe berechnetes sachverstndigenhonorar erforderlicher herstellungsaufwand sinne abs bgb erstattet verlangt bgh urteil januar vi zr lg frankfurt ag frstenwalde vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts frankfurt mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten haftpflichtversicherer schdigers erstattung kosten fr sachverstndigengutachten verkehrsunfall eingeholt uneingeschrnkte haftung beklagten fr entstandenen schden unstreitig klger beauftragte sachverstndigen dipl ing be gutachtung beschdigten fahrzeugs auftrag enthaltenen preisvereinbarung heit grundgebhr richtet schadenhhe unterhalb euro betrgt euro ab euro betrgt hoch euro manueller kalkulation daten ber terminal abrufbar gilt plus verringertem aufwand kalkulation gilt zustzlich spterer altteilbesichtigung bzw stellungnahmen erfolgt zustzliche berechnung zeitaufwand aufgewendeten zeit euro je std hinzu kommen immer nebenkosten gesetzliche mwst zutreffenden fettdruck preisvereinbarung bitte streichen buchstabe worte aufgewendeten zeit gestrichen nebenkosten unterhalb textes pauschaliert erlutert sachverstndige stellte klger fr erstattete gutachten brutto rechnung grundgebhr berechnete laut schadenshhe netto fr fahrtkosten farbbilder porto telefon terminalund schreibgebhren berechnete weitere netto beklagte zahlung sachverstndigenkosten ablehnte beglich klger rechnungssumme amtsgericht beklagte versumnisurteil zahlung nebst zinsen verurteilt fristgerechten einspruch versumnisurteil aufrechterhalten berufungsgericht urteil teilweise abgendert beklagte abweisung klage brigen zahlung nebst zinsen verurteilt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgers wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehrt entscheidungsgrnde auffassung landgerichts hhe reparaturkosten geeignet erforderlichen aufwand fr begutachtung beschdigten fahrzeugs bestimmen soweit gutachter honorar gem bgb bestimmt sei festsetzung honorars reparaturaufwand unbillig fr entgelt komme wert vergteten leistung erstellung gutachtens sei entgelt demnach abhngig aufgewandten arbeit wirtschaftlichen bedeutung entgelt sei deshalb entsprechend justizvergtungs entschdigungsgesetz jveg bemessen fr gerichtliche ttigkeit sachverstndigen gelte klger stehe daher anspruch ersatz stundenvergtung jveg fr hchstens minuten hhe schdiger sei verpflichtet bersetzte kosten tragen geschdigte schadensminderungspflicht verstoen gem abs bgb seien grundstzlich kosten ersetzbar erstattung gutachtens erforderlich seien entscheidende fall sei fllen unfallersatztarife vergleichbar htten schdiger haftpflichtversicherer einfluss hhe entgelts mssten tragen fr geschdigten sei zudem erkennbar lediglich aufwand fr erstellung gutachtens zahlen aufwand tatschlichen zeitaufwand ermitteln lasse formular eingereichten honorarvereinbarung sehe nmlich ausdrcklich berechnung aufgewendeten zeit ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand ausgangspunkt rechtsfehler hlt berufungsgericht kosten sachverstndigengutachtens grunde fr erstattungsfhig kosten gehren schaden unmittelbar verbundenen gem abs bgb auszugleichenden vermgensnachteilen soweit begutachtung geltendmachung schadensersatzanspruchs erforderlich zweckmig vgl senatsurteil november vi zr versr bgh urteil november zr njw rr ebenso knnen kosten abs satz bgb erforderlichen herstellungsaufwand gehren vorherige begutachtung tatschlichen durchfhrung wiederherstellung erforderlich zweckmig vgl senatsurteile november vi zr versr insoweit bghz abgedruckt januar vi zr versr november vi zr aao wortmann versr soweit berufungsgericht
  5649. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter dose weber monecke prof dr wagenitz dr klinkhammer schilling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle mai kosten antragsgegnerin verworfen wert grnde zahlung zugewinnausgleich gerichtete antrag antragsgegnerin ehefrau wurde urteil amtsgerichts november ehefrau zugestellt november abgewiesen dezember eingegangenen antrag begehrte ehefrau fr beigefgte berufung prozesskostenhilfe gewhren berufung erst bewilligter prozesskostenhilfe zugestellt erfolgsaussichten lgen anzufertigende berufungsbegrndung ergeben prozesskostenhilfeantrag formgerechte verfahrensbevollmchtigten ehefrau unterzeichnete berufungsschrift beigefgt antrag ehefrau wurde frist begrndung berufung februar verlngert beschluss februar ehefrau zugestellt feb ruar versagte oberlandesgericht gewhrung prozesskostenhilfe mrz eingegangenen fax schreiben legte ehefrau beschluss beschwerde begrndung verweist ehefrau dilemma darin liege berufungsbegrndung veranlassen ber prozesskostenhilfe endgltig entschieden deshalb olg vielen punkten vollkommen falsche darstellung amtsgerichts kenne folgenden setzte ehefrau sodann begrndung beschwerde berufungsbegrndung vorwegnehmen amtsgericht festgestellten sachverhalt wrdigung amtsgericht auseinander hinweis oberlandesgerichts zpo nahm ehefrau april eingegangenen schriftsatz beschwerde prozesskostenhilfe versagenden beschluss oberlandesgerichts zurck beantragte nunmehr wiedereinsetzung vorigen stand hinblick berufungsfrist berufungsbegrndungsfrist gewhren gleichzeitig erklrte berufung einzulegen daran selben schriftsatz anschlieende berufungsbegrndung berreichen oberlandesgericht ehefrau gelegenheit gegeben bedenken stellung nehmen nachgesuchte wiedereinsetzung vorigen stand berufungsbegrndungsfrist bestnden nachdem ehefrau stellungsnahme erneut wiedereinsetzung berufungsund berufungsbegrndungsfrist beantragt oberlandesgericht berufung unzulssig verworfen antrge wiedereinsetzung zurckgewiesen hiergegen wendet ehefrau rechtsbeschwerde ii abs nr abs satz abs zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entgegen auffassung ehefrau angefochtene entscheidung verfahrensgrundrecht effektiven rechtsschutz verletzt entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtssprechung deshalb erforderlich oberlandesgericht geht zutreffend rechtsbeschwerde unangegriffen davon ehefrau bereits gesuch prozesskostenhilfe beigefgten berufungsschrift rechtzeitig wirksam berufung eingelegt gesuch ehefrau wiedereinsetzung berufungsfrist deshalb gegenstandslos ebenso zutreffend geht oberlandesgericht davon ehefrau februar verlngerte frist berufungsbegrndung gewahrt voraussetzungen fr wiedereinsetzung frist vorliegen ehefrau zunchst gehindert berufung begrnden zustellung entscheidung ber begehrte prozesskostenhilfe februar hindernis jedoch entfallen ehefrau htte deshalb innerhalb abs satz abs zpo fr antrag wiedereinsetzung vorgeschriebenen monatsfrist jedenfalls gem abs satz halbs zpo berufung begrnden mssen ehefrau getan erst april eingegangene berufungsbegrndung wahrt abs satz verbindung zpo vorgeschriebene monats frist nachholung versumten prozesshandlung ehefrau frist verlngernden berlegungszeitraum drei vier tagen einrumt vgl etwa bgh beschluss januar viii za wum zuvor mrz innerhalb monatsfrist eingegangene schriftsatz ehefrau entgegen auffassung rechtsbeschwerde berufungsbegrndung anzusehen schriftsatz versagung prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren wendet zugleich berufungsbegrndung darstellen sofern anforderungen abs zpo gengt bestimmung schriftsatzes berufungsklger ausdrcklich hervorheben gengt entsprechende bestimmung zusammenhang begleitumstnden ergibt allgemeinen partei versumung rechtsmittelbegrndungsfrist verbundenen prozessualen nachteile kauf nehmen anzunehmen inhaltlich anforderungen abs zpo entsprechende beschwerde prozesskostenhilfe versagenden beschluss berufungsbegrndung dienen sofern wille berufungsklgers anzunehmen vgl etwa sena
  5650. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover august kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde klger wegen rztlicher fehlbehandlung ersatz immateriellen schadens begehrt beklagte trgerin krankenhauses rechtsform gmbh gefhrt alleingesellschafterin region kommunale gebietskrperschaft amtsgericht klage teilweise stattgegeben beklagten kosten rechtsstreits auferlegt beschluss oktober beklagten klger erstattenden kosten nebst zinsen festgesetzt anlage kostenfestsetzungsbeschluss zufolge hierin gerichtskosten enthalten setzen gem kostenrechnung oktober zusammen verfahrensgebhren sowie zeugen sachverstndigenauslagen festsetzung gerichtskosten kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete sofortige beschwerde beklagten erfolg landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beklagte herabsetzung klger erstattenden kosten nebst zinsen macht geltend sei gemeinntzige gmbh deren alleingesellschafterin kommunale gebietskrperschaft gerichtsgebhren befreit sei gkg abs nr nds ggebbefrg ebenfalls zahlung gerichtsgebhren befreit betrieb krankenhusern region erfllung fentlich rechtlichen aufgabe nds khg ttig beklagte ige tochter wahrnehme deshalb sei tragung gerichtsgebhren vollstndig befreit ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig sache jedoch erfolg zutreffend beschwerdegericht befreiung beklagten zahlung gerichtskosten gebhren verneint kostenbefreiung region alleingesell schafterin betriebenen beklagten gmbh abs satz gkg kommt betracht insoweit fehlt bereits kostenfreiheit gebietskrperschaft region meinden landkreises gemeindeverband geund landeshauptstadt bildet worden abs satz gesetzes ber region gevom juni nds gvbl gemeindeverband geniet indessen kostenfreiheit abs satz gkg vorschrift erfasst wortlaut bund lnder sowie haushaltsplnen bundes landes verwalteten ffentlichen anstalten kassen erweiternde auslegung geboten bgh beschluss mai vii zr njw vgl olg hamm rpfleger kostenbefreiung gemeindeverband alleingesellschafter gefhrten kapitalgesellschaft beklagte abs satz gkg erst recht hergeleitet gebhrenbefreiung beklagten folgt daraus region niederschsischem landesrecht teilweise gebh renbefreit abs satz gkg getroffenen regelung bleiben abs satz gkg landesrechtliche vorschriften unberhrt weiteren fllen sachliche persnliche befreiung kosten gewhren bestimmt abs nr gesetzes ber gebhrenbefreiung stundung erlass kosten gerichtsbarkeit april nds ggebbefrg nds gvbl ordentlichen gerichten zivilsachen gemeinden landkreise kommunale zusammenschlsse ffentlichen rechts zahlung gebhren befreit soweit angelegenheit wirtschaftlichen unternehmen betrifft hnliche bestimmungen finden kostengesetzgebung bundeslnder bzw stadtstaaten bersicht hartmann kostengesetze aufl gkg rn bedienen genannten ffentlich rechtlichen gebietskrperschaften erfllung aufgaben krankenhausversorgung indessen privatrechtlichen form erstreckt landesrechtlich angeordnete gebhrenfreiheit privaten rechtstrger frage kommune alleingesellschafterin rechtsform gemeinntzigen gmbh betriebenes krankenhaus gem abs nr nds ggebbefrg entsprechenden norm landeskostengesetze gebhrenbefreit rechtsprechung instanzgerichte allerdings unterschiedlich beurteilt aa landgericht braunschweig beschluss dezember juris zivilsenat oberlandesgerichts celle beschluss januar juris bejahen gerichtsgebhrenbefreiung begrndung gem abs ngo sei gemeindliche betrieb einrichtung gesundheitswesens gegenstand wirtschaftlichen bettigung gemeinde hierfr private rechtsform gewhlt brigen lasse gmbh trotz formalrechtlichen eigenstndigkeit durchgreifende bedenken begriff gemeinde subsumieren insoweit jedenfalls wirtschaftliche identitt bestehe olg celle aao rn gesichtspunkt krankenhuser unabhngig davon rechtsform betrieben wrden wirtschaftliche unternehmen gemeinden gemeindeverbnde seien stellen oberlandesgericht karlsruhe gesr oberlandesgericht stuttgart olgr jeweils abs nr ljkg baden wrttemberg sowie oberlandesg
  5651. [['bundesgerichtshof notz beschluss verkndet dezember freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verfahren wegen ankndigung amtsenthebung vorlufiger amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter tropf dr wahl sowie notare dr doy dr lintz dezember beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu notarsenats kammergerichts mai zurckgewiesen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert dm festgesetzt grnde antragsteller wurde rechtsanwaltschaft rechtsanwalt beim landgericht berlin rechtsanwalt beim kammergericht berlin zugelassen dezember wurde notar fr bezirk kammergerichts amtssitz berlin bestellt bescheid november kndigte antragsgegnerin antragsteller amtsenthebung notar wegen vermgensverfalls sowie wegen gefhrdung interessen rechtsuchenden wegen schlechter wirtschaftlicher verhltnisse art wirtschaftsfhrung zugleich enthob vorlufig amtes hiergegen gerichtete antrag gerichtliche entscheidung blieb erfolg sofortigen beschwerde verfolgt antragsteller antrge feststellung voraussetzungen amtsenthebung vorliegen aufhebung vorlufigen amtsenthebung ii sofortige beschwerde zulssig abs bnoto abs brao sache erfolg recht kammergericht vorschaltverfahren abs satz bnoto festgestellt voraussetzungen fr amtsenthebung antragstellers abs nr bnoto vorliegen wirtschaftlichen verhltnisse interessen rechtsuchenden gefhrden antragsteller aufgrund reihe immobiliengeschften ver bindlichkeiten hhe mehr mio dm belastet hiervon mindestens dm zahlungsrckstand darber hinaus antragsteller jahren reihe einzelfllen berechtigte forderungen darunter krankenkassenbeitrge bezahlt konnte tilgung erst einleitung zwangsvollstreckungsmanahmen bestimmt feststellungen kammergerichts insgesamt fllen denen antragsteller sache entgegengetreten bezug genommen sofortigen beschwerde hebt antragsteller wesentlichen darauf ab teil forderungen bereits seit zwei jahren getilgt sei obwohl liquidittsengpa bereits seit bestehe verletzung notarieller vermgensbetreuungspflichten eingetreten sei zustzlich regt auerordentliche berprfung notariats erschttert feststellung amtsenthebungsgrundes gefhrdung interessen rechtsuchenden wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers abs nr alt bnoto recht kammergericht feststellung zwischenzeitlich getilgten kleineren verbindlichkeiten dm dm dm wegen kassenbeitrgen dm gerichtlichen kostenfestsetzungsbeschlu einbezogen wirtschaftsfhrung notars glubiger zwingt wegen bestehender forderungen zwangsmanahmen ergreifen bereits hinnehmbar senatsbeschl oktober notz dnotz mrz notz antragsteller hinblick zahl hhe verbindlichkeiten kammergericht recht abverlangte tilgungsplan senat aao beschwerdeverfahren vorgelegt worden umstand bislang glubigerzugriffe mandantengelder verste notariellen betreuungspflichten festgestellt konnten rumt gefhrdung notar abs nr bnoto amtes entheben wirtschaftlichen verhltnisse interessen rechtsuchenden gefhrden erst interessen bereits verletzt konkrete gefhrdung angesichts feststellungen ber desolaten wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers denen beschwerdeinstanz entgegenzusetzen zweifelsfrei bejahen auerplanmige revision notariats wrde bejahung dienstversten fhren hieran ndern gegenstand vermgensbilanz antragstellers gesamtheit rechtsanwalt notar privatperson gettigten geschfte erla angefochtenen entscheidung kammergerichts antragsgegnerin mitteilt haftbefehl amtsgerichts antragsteller erzwingung abgabe eidesstattlichen versicherung april bekannt geworden schliet frhere antrge abgabe versicherung kammergericht bereits bercksichtigen konnte pfndungs berweisungsbeschlu lasten briefkopf antragstellers angegebenen geschftskontos mai wegen anerkannten schuld ber dm erfolgt gefahrenlage fr interessen rechtsuchenden falle abs nr alt bnoto berschuldung vermgenslosigkeit notars voraussetzt senatsbeschl november notz znotp erscheint mithin verschrft neuerliche vortrag schriftsatz november gibt anla vernderten beurteilung enthlt verschiedene hinweise honorar so
  5652. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja post regiopost markeng nr schutzschranke nr markeng sinne zwecks auszulegen wirtschaftsteilnehmern mglichkeit erhalten fr produkte beschreibende angaben benutzen aufgrund verwendung beschreibenden begriffs zeichen begrndete verwechslungsgefahr abs nr markeng lteren beschreibenden begriff bestehenden verkehrsdurchgesetzten marke begrndet zwangslufig annahme verstoes guten sitten nr markeng abwgung umstand einzubeziehen markeninhaberin verkehrsdurchsetzung marke vollstndigen liberalisierung postmarktes erreichen konnte beschrnkung schutzumfangs beschreibenden angabe bestehenden marke nr markeng verletzt markeninhaber verfassungsrechtlich geschtzten eigentumsrecht marke bgh urt april zr olg zweibrcken lg frankenthal zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken november kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsche post ag weltweit grten brief paket transport kurierdienstleistungsunternehmen inhaberin prioritt februar aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen wortmarke nr post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften schutz geniet zugunsten klgerin wortmarke nr regiopost prioritt mai eingetragen fr papier pappe karton materialien soweit klasse enthalten schreibwaren verpackungsmaterial kunststoff soweit klasse enthalten klgerin zudem inhaberin weiterer zahlreicher marken wortbestandteil post gebildet beklagte regio post deutschland gmbh co befrdert gewerbsmig briefe pakete groraum ludwigshafen internet unterhlt homepage domainnamen www regpo de beklagte komplementrin beklagten inhaberin sowie weiteren domainnamens www regiopostdeutschland de beklagte inhaberin wortmarke nr regio post deutschland fr transport lagerung verpackung insbesondere briefen paketen eingetragen beklagte geschftsfhrer beklagten klgerin geltend gemacht marken unternehmenskennzeichen wrden verwendung zeichen domainnamen beklagten verletzt verwendung bezeichnung deutschland firmenbezeichnung beklagten sei zudem irrefhrend beklagte bundesweit ttig sei klgerin beantragt beklagten verurteilen unterlassen geschftsverkehr zeichen regiopost deutschland nachfolgend wiedergegeben dienstleistungen werbung verteilung werbematerial insbesondere flugbltter prospekte drucksachen warenproben transport lagerung verpackung insbesondere briefen einschreiben pckchen paketen sondertransporte eiltransporte kurierdienste niederlegung schriftstcken botendienste anzubieten erbringen anbieten lassen erbringen lassen zeichen regiopost deutschland zuvor wiedergegeben geschftspapieren werbung zusammenhang angegebenen dienstleistungen benutzen benutzen lassen ii beklagten verurteilen unterlassen geschftsverkehr unternehmenskennzeichnung regiopost deutschland gmbh co kg domainnamen regiopostdeutschland de zusammenhang angegebenen dienstleistungen benutzen benutzen lassen iii beklagten verurteilen unterlassen geschftsverkehr unternehmenskennzeichnung regiopost deutschland gmbh domainnamen regiopostdeutschland de zusammenhang angegebenen dienstleistungen benutzen benutzen lassen klgerin beklagten zudem einwilligung lschung firmenbezeichnungen beklagte einwilligung lschung domainnamen beklagte einwilligung markenlschung sowie smtliche beklagten auskunftserteilung anspruch genommen weiterhin feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt beklagten klage entgegengetreten geltend gemacht grenzten verwendung farbe blau stilisierten
  5653. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mai heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein hoai abs mindest hchststze hoai fr hhe vergtung mageblich vertraglich vereinbarte leistung leistungsbildern hoai beschrieben zuordnung vertrages vertragstypen besonderen teils schuldrechtes fr frage anwendbarkeit mindest hchststze fr hhe vergtung unerheblich bgh urteil mai vii zr olg mnchen augsburg lg augsburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr kuffer dr kniffka wendt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg februar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger ingenieur verlangt gesttzt mindestsatzregelung hoai resthonorar hhe dm ii jahr beauftragte beklagte klger prfung wasserdargebots raum vergtung dm klger verlangt differenz vereinbarten vergtung mindeststzen grundlage anrechenbaren kosten errechnet iii landgericht klage begrndung abgewiesen handele sonderleistung fr honorar frei vereinbart knne berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen revision erstrebt verurteilung beklagten entscheidungsgrnde revision klgers erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht ii berufungsgericht klage folgenden erwgungen unbegrndet abgewiesen vereinbarte leistung sei hoai anwendbar klger werkerfolg geschuldet hoai sei planerische leistungen anwendbar vertraglichen vereinbarung werkerfolg geschuldet wrden prfung wasserdargebots sei werkerfolg sinne werkvertragsrechts erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand rechtsprechung bundesgerichtshofs mindest hchststze honorarordnung fr architekten ingenieure fr berechnung hhe vereinbarten vergtung mageblich auftragnehmer verpflichtet architekten ingenieuraufgaben erbringen hoai beschrieben bgh urteil mai vii zr bghz danach unerheblich vertragstyp besonderen teils schuldrechts vertrag zuzuordnen vergtungsanspruch begrndet entscheidend allein vertraglich geschuldete leistung auftragnehmers leistungsbildern hoai beschrieben fr zuordnung klger vertraglich geschuldeten leistung leistungsbildern fehlt erforderlichen feststellungen berufungsgerichts berufungsgericht gegebenenfalls hilfe sachverstndigen klren mssen mglicherweise leistung sinne abs nr hoai leistung handelt hoai beschrieben frage bisherigen sachverstndigengutachten geklrt ullmann thode kniffka kuffer wendt'],['Soon']]
  5654. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen diebstahls waffen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend weist senat folgendes soweit landgericht begrndung ablehnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gem stgb angefhrt suchtbehandlung voraussichtlich etwa zwei jahre dauern wrde rahmen vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe jahr vier monaten leisten sei erwgung rechtsfehlerhaft derartige ber stets beachtende bermaverbot hinausgehende einschrnkung dauer maregel dauer erkannten freiheitsstrafe bersteigen drfe lsst vorschriften ber anordnung maregel gem stgb dauer unterbringung gem stgb ber anrechnung maregel vollzugs gem abs stgb entnehmen vgl fischer stgb aufl rn nichtanordnung maregel beruht jedoch rechtsfehler urteilsgrnden entnehmen strafkammer begrndung weiterhin fehlen hinreichend konkreten aussicht behandlungserfolg abgestellt prfung erfolgsaussicht maregel durfte strafkammer dauer betubungsmittelabhngigkeit angeklagten erfolglosigkeit bisher absolvierten therapieversuche sowie unzureichenden sprachkenntnisse bercksichtigen fischer appl krehl berger ott'],['Soon']]
  5655. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen bestechlichkeit strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr detter dr bode rothfu richterin bundesgerichtshof roggenbuck bundesanwalt staatsanwltin verhandlung verkndung vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bonn august verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil magabe verworfen tagessatzhhe fr verhngten einzelgeldstrafen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bestechlichkeit tateinheit siebenfacher untreue wegen untreue drei weiteren fllen wegen vorteilsannahme sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt brigen angeklagten freigesprochen staatsanwaltschaft rgt generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel verletzung formellen materiellen rechts wendet teilfreispruch angeklagten angeklagte rgt ebenfalls verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel staatsanwaltschaft offensichtlich unbegrndet ii rechtsmittel angeklagten ebenfalls erfolg verfahrensrgen soweit anforderungen abs satz stpo entsprechend ausgefhrt offensichtlich unbegrndet nheren errterung bedrfen sachrge lediglich beurteilung konkurrenzverhltnisse komplexen iii sowie strafzumessung zudem tagessatzhhe fr einzelgeldstrafen ergnzen schuldspruch wegen bestechlichkeit fall lt rechtsfehler erkennen beschwerdefhrer geltend gemacht angeklagte insgesamt mindestens bestechungszahlungen entgegengenommen gleichwohl landgericht recht fall bestechlichkeit angenommen mehrere vorteilsannahmen stehen grundstzlich untereinander verhltnis tatmehrheit gilt jedoch landgericht festgestellt fr unrechtsvereinbarung leistende vorteil angeklagten anfang genau bestimmt fllen liegt hinsichtlich annahme teilleistungen unrechtsvereinbarung tatbestandliche handlungseinheit vgl bghst nstz bgh nstz wistra bghr stgb abs konkurrenzen trndle fischer stgb aufl rdn fr einzelnen luftrechnungen angeklagten zahlende betrag fr luftrechnung einzeln konkret festgelegt worden hhe jeweils vereinbarten vorteils konnte jedoch festgestellt ua landgericht konnte daher weder ausschlieen unrechtsvereinbarung mehrere zahlungen erfolgten konnte ausschlieen zahlung mehrere jeweils absprache luftrechnungen getroffenen unrechtsvereinbarungen geleistet beide mglichkeiten liegen schon wegen stndigen finanziellen bedrngnis gleichermaen nahe zumal zahlungen teilweise kurz aufeinander erfolgten eindeutiger zeitlicher zusammenhang luftrechnungen vorteilszahlungen erkennbar folge zumindest teilweise berschneidung tatbestandsrelevanten handlungen jeweiligen einzelflle bestechlichkeit ausschlieen lt daher lt bestimmte mehrzahl fllen bestechlichkeit feststellen zumindest fall bestechlichkeit gegeben annahme falls bestechlichkeit angeklagte deshalb beschwert dadurch tatzeit bestechlichkeit entgegennahme letzten bestechungszahlung februar andauerte geltungsbereich korruptionsbekmpfungsgesetz seit august verschrften strafdrohung stgb nf erstreckt landgericht recht voraussetzungen besonders schweren falls bestechlichkeit abs nr abs nr stgb nf angenommen erhht strafrahmen fr august angenommenen bestechungszahlungen sechs monaten fnf jahren freiheitsstrafe freiheitsstrafe zehn jahren andererseits wren anwendung tatzeitrechts taten verurteilen denen drei letzten ohnehin verschrften gesetzesfassung beurteilen stnden wirkt annahme falls bestechlichkeit nachteil angeklagten zumal landgericht bemessung einsatzstrafe zwei jahren acht monaten ausdrcklich gunsten angeklagten bercksichtigt wenige zahlungen angeklagten august erfolgten annahme tateinheit bestechlichkeit komplex iii sieben fllen untreue komplex rechtlich zutreffend landgericht ua feststellt jeweilige absprache angeklagten pflichtwidrig anweisung luftrechnungen veranlassen sowohl beginn treubruchs ab
  5656. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet mrz stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle prfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja drig abs satz vwgo abs satz drig angeordnete sinngeme geltung vorschriften verwaltungsgerichtsordnung fr prfungsverfahren abs nr drig erfasst grundstzlich bestimmung vwgo ber einstimmige entscheidung beschluss berufungsverfahren abgrenzung bgh urteil oktober riz bghz bgh dienstgericht bundes urteil mrz riz dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht hamm dienstgericht fr richter landgericht dsseldorf frheren richters probe antragsteller revisionsklger verfahrensbevollmchtigte land antragsgegner revisionsbeklagter wegen entlassung richterverhltnis probe bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richter bundesgerichtshof dr drescher richterin bundesgerichtshof dr menges richter bundesgerichtshof dr koch richter bundesgerichtshof gericke fr recht erkannt revision antragstellers beschluss dienstgerichtshofs fr richter oberlandesgericht hamm juni aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beteiligten streiten rechtmigkeit jahr verfgten entlassung antragstellers dienst landes nordrheinwestfalen jahr geborene antragsteller wurde januar richter probe ernannt anschlieend staatsanwaltschaft verwendet leitende oberstaatsanwalt beurteilte fhigkeiten leistungen antragstellers sechsmonatiger achtzehnmonatiger ttigkeit jeweils durchschnittlich juni beurteilte un terdurchschnittlich beurteilung erhobene klage wies verwaltungsgericht rechtskrftiges urteil juli ab bestandskrftiger disziplinarverfgung oktober wurde antragsteller verweis erteilt verfahren erheblicher verzgerung bearbeitet verfgung november entlie antragsgegner antragsteller hinweis fehlenden fachlichen leistungen ablauf monats dezember justizdienst landes nordrheinwestfalen dagegen gerichteten widerspruch antragstellers wies antragsgegner widerspruchsbescheid dezember zugleich sofortige vollziehbarkeit entlassungsverfgung november anordnete zurck antrag antragstellers stellte dienstgericht fr richter landgericht dsseldorf knftig dienstgericht zunchst beschluss dezember aufschiebende wirkung dezember antragsteller erhobenen klage her hob anschlieend urteil dezember entlassungsverfgung november widerspruchsbescheid dezember berufung antragsgegners nderte dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht hamm knftig dienstgerichtshof beschluss juli zurckweisung berufung brigen erstinstanzliche urteil dahin ab entlassung sei januar wirksam revision antragstellers hob dienstgericht bundes entscheidung dienstgerichtshofs wegen verfahrensfehlers verwies sache dienstgerichtshof zurck dienstgerichtshof besttigte beschluss august ursprngliche entscheidung weder dagegen gerichtete revision antragstellers verfassungsbeschwerde erfolg entlassungsverfgung november seit dezember tag verkndung zweiten revisionsentscheidung dienstgerichts bundes bestandskrftig einleitung weiteren disziplinarverfahrens entlie antragsgegner antragsteller selben tag bergebener verfgung mai wirkung mai erneut justizdienst landes nordrhein westfalen zugleich ordnete sofortige vollziehung entlassung dagegen gerichteten widerspruch wies antragsgegner widerspruchsbescheid august zurck zugleich ordnete verbleibe anordnung sofortigen vollziehung entlassung antragsteller wurden zeitraum januar mai bezge ausgezahlt ab juni stellte landesamt fr besoldung versorgung nordrhein westfalen knftig landesamt leistungen antragsteller begehren antragstellers prfungsverfahren entlassungsverfgung mai widerspruchsbescheid august aufzuheben dienstgericht urteil juni entsprochen voraussetzungen fr entlassung abs drig htten vorgelegen antragsteller dienstvergehen zuschulden kommen lassen dagegen gerichteten berufung antragsgegner beantragt klage aufhebung urteils dienstgerichts abzuweisen antragsteller urteil dienstgerichts verteidigt verlauf berufungsverfahrens antrag dahin umgestellt festzus
  5657. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger gem vertrag november dezember wchentliches entgelt dm zuzglich umsatzsteuer freier mitarbeiter fr gmbh ttig begehrt beklagten unternehmen gruppe schadensersatz hhe dm wegen verletzung beschftigungsgarantie notariellen vertrag dezember beklagte anteile gmbh zeitungsverlag gmbh co kg bernommen beschftigungsgarantie bernahmevertrages lautet folgt erwerberin trgt dafr sorge gesellschaft stichtag bzw falls stichtag nachfolgend zeitpunkt wirksamwerdens vertrages ungekndigten festanstellungsverhltnis stehenden mitarbeiter betriebsbedingt gesellschaft gekndigt betriebsbedingte kndigung zulssig betreffende mitarbeiter gleichzeitig unbefristete uneingeschrnkte angebot erhlt anrechnung betriebszugehrigkeit gesellschaft unternehmen gruppe maximal km umgebung mindest gleichbleiben konditionen vergleichbarer stellung vergleichbaren ttigkeiten weiterbeschftigt fr daraufhin begrndete neue arbeitsverhltnis gelten vorstehenden bestimmungen entsprechend regeln ziff gelten analog fr anlage aufgefhrten tglich befristet gesellschaft beschftigten arbeitnehmer magabe fr dauer mindestens vergleichbaren umfang tglich befristeten arbeitsverhltnissen herangezogen erwerberin darum bemhen fr anlage aufgefhrten personen zeit gesellschaft freie mitarbeiter ttig auftrge hnlichem umfang hnlichen ttigkeit bislang fr gesellschaft innerhalb gruppe finden vorstehende bestimmungen gelten echter vertrag zugunsten dritter anlage hierzu klger namentlich freien mitarbeiter mglichst innerhalb gruppe ttig sollen aufgefhrt worden klger vorgetragen dezember beim geschftsfhrer beklagten vorgesprochen entsprechend bestimmungen dienste gruppe angeboten beklagte flschlicherweise bewerbung bezeichnetes angebot schreiben dezember abschlgig beschieden jedwede ansprche bernahmevertrag dezember zurckweisen lassen bernahmevertrag widersprechende verhalten seien ersten kalenderwochen jahres abzglich ersparter dm netto wchentlich fr kameramann insgesamt dm entgangen landgericht klage abgewiesen aufgrund vernehmung zeugen dr br dr angenommen klger obliegende nachweis verletzung vertraglich geschuldeten verhaltenspflicht insbesondere beschftigungspflicht beklagte gelungen sei berufung klgers oberlandesgericht nochmalige vernehmung zeugen dr br dr klage grunde fr gerechtfertigt erklrt revi sion verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt beklagte hafte klger gem abs abs bgb grunde schadensersatz wegen nichterfllung bemhungsverpflichtung abs anlage bernahmevertrages zeitungsverlag gmbh co kg be klagten dezember klger gem abs bernahmevertrages unmittelbar recht erworben abs bernahmevertrages verbindung anlage beklagten verlangen bemhe fr auftrge hnlichem umfang hnlichen ttigkeit bislang dezember fr gmbh innerhalb gruppe finden lasse wille beider vertragsparteien bernahmevertrages dahingehend feststellen klger trotz ausdrcklicher nennung anlage genu regelung abs bernahmevertrages kommen aussage zeugen dr br nommen knne ent zeitungsverlag gmbh co kg be schftigung klgers gruppe gewollt ii angegriffene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung entscheidenden punkt stand revision rgt recht feststellung berufungsgerichts lasse wille beider vertragsparteien bernahmevertrages dahingehend feststellen klger entgegen wortlaut ver traglichen bestimmung genu regelung abs bernahmevertrages kommen verfahrensfehler beruht berufungsgericht aussagen landgericht vernommenen zeugen dr br dr landgericht gewrdigt vernehmung zeugen wiederholen abs zpo verstoen steht grundstzlich ermessen berufungsgerichts erster instanz vernommenen zeugen zweites mal vernehme
  5658. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts tbingen juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat feststellungen urteilsgrnde verfahrensablauf ergibt liegt verfahrenshindernis wegen berlanger verfahrensdauer erhebliche dauer verfahrens strafkammer bercksichtigt soweit ursachen fr verfahrensdauer urteilsgrnden ersichtlich strafverfolgungsbehrden vertreten angeklagte wiederholt anberaumten hauptverhandlungsterminen erschienen spter jahrelang flchtig anforderungen abs satz stpo gengende verfahrensrge erhoben senat weist darauf gegebenen umstnden revisionsgegenerklrung staatsanwaltschaft abs satz stpo zweckmig erschienen wre beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  5659. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs fd bermittlung fristwahrender schriftstze per telefax kommt rechtsanwalt verpflichtung wirksamen ausgangskontrolle broangestellten weisung erteilt sendebericht ausdrucken lassen grundlage vollstndigkeit bermittlung prfen notfrist erst kontrolle sendeberichts lschen anschluss senatsbeschluss juli xii zb njw rr bgh beschluss juli xii zb olg saarbrcken ag homburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen saarlndischen oberlandesgerichts februar kosten antragsgegners verworfen beschwerdewert grnde amtsgericht antragsgegner zahlung nachehelichen unterhalts verpflichtet verfahrensbevollmchtigten oktober zugestellten beschluss antragsgegner november beim amtsgericht beschwerde eingelegt beschwerdebegrndung dezember freitag beim oberlandesgericht postwege eingegangen gerichtlichem hinweis versumung beschwerdebegrndungsfrist antragsgegner januar wiedereinsetzung vorigen stand versumung begrndungsfrist beantragt beschwerdegericht antrag zurckgewiesen beschwerde antragsgegners beschluss amtsgerichts unzulssig verworfen hiergegen wendet antragsgegner rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr famfg verbindung abs satz abs satz zpo statthaft indes zulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entscheidung rechtsbeschwerdegerichts entgegen rechtsauffassung antragsgegners sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich recht beschwerdegericht antragsgegner begehrte wiedereinsetzung versumung beschwerdebegrndungsfrist verwehrt beschwerde unzulssig verworfen begrndung beschwerde erst dezember fristablauf dezember beim oberlandesgericht eingegangen voraussetzungen fr wiedereinsetzung vorigen stand liegen feststellungen beschwerdegerichts danach antragsgegner beschwerdebegrndungsfrist unverschuldet versumt versumnis beruht organisationsverschulden verfahrensbevollmchtigten abs zpo zurechnen lassen zutreffend beschwerdegericht hinweis stndige rechtsprechung bundesgerichtshofs darauf abgestellt ausgangskontrolle hinsichtlich per telefax versendeten fristgebundenen schriftstze verfahrensbevollmchtigten antragsgegners unzureichend organisiert rechtsprechung senats rechtsanwalt bro ausgangskontrolle schaffen gewhrleistet fristwahrende schriftstze rechtzeitig hinausgehen bermittlung per telefax kommt rechtsanwalt verpflichtung broangestellten weisung erteilt sendebericht ausdrucken lassen grundlage vollstndigkeit bermittlung prfen notfrist erst kontrolle sendeberichts lschen ausgangskontrolle dient fehler bermittlung auszuschlieen vielmehr ebenso feststellung ermglicht schriftsatz berhaupt bermittelt worden senatsbeschluss juli xii zb njw rr rn siehe senatsbeschluss juni xii zb njw rn recht beschwerdegericht ausgefhrt verfahrensbevollmchtigte antragsgegners entsprechende kanzleiorganisation dargetan wiedereinsetzungsantrag vorgetragen broangestellten generelle anweisung erteilt schriftstze rechtsmitteleinlegung rechtsmittelbegrndung entsprechenden gerichte vorab per fax darber hinaus per post bermitteln daneben broangestellte dezember tag fristablaufs konkret angewiesen beschwerdebegrndung selben tag oberlandesgericht faxen aufgefallen sei beschwerdebegrndungsschrift ber anschriftenzeile vermerk aufgewiesen vorab per telefax ausgangskontrolle anhand sendeberichts lsst indes weder wiedereinsetzungsantrag kanzleimitarbeiterin akte gereichten eidesstattlichen versicherung entnehmen entgegen auffassung rechtsbeschwerde reicht hinweis darauf broschluss kontrolliert fristsachen erledigt seien erst frist gestrichen wiedereinsetzung rechtfertigen danach bleibt offen kontrolle versendung telefaxes wirkungsvoll durchgefhrt sofern anweisung fehlt frist kalender erst vorlage prfung sendeberichts streichen besteht gefahr realisiert frist hinsichtlich per telefax bersendenden schriftsatzes kalender gestrichen schriftstck tatschlich entsprechenden weise abgesandt worden gilt umso mehr ber
  5660. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet januar brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja karenzzeiten enwg abs fr zweite fhrungsebene bestehenden karenzzeitenregelungen abs abs satz abs enwg verstoen hherrangiges recht abs enwg erfasst diejenigen fhrungskrfte zweiten fhrungsebene umfangreiche kenntnisse ber technischen eigenschaften transportnetzes zustand mssen unternehmerischen entscheidungen obersten unternehmensleitung bezug betrieb wartung entwicklung netzes mageblich beeinflussen knnen bgh beschluss januar envr olg dsseldorf ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu beschlossen rechtsbeschwerde bundesnetzagentur beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf august kostenpunkt insoweit aufgehoben beschwerdegericht beschluss bundesnetzagentur februar abgendert beschwerden antragstellerin beigeladenen beschluss bundesnetzagentur februar insgesamt zurckgewiesen rechtsbeschwerden antragstellerin beigeladenen zurckgewiesen kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich notwendigen auslagen bundesnetzagentur antragstellerin beigeladenen auferlegt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beteiligten streiten rechtmigkeit auslegung karenzzeitenregelungen enwg antragstellerin betreibt bundesweit km langes gasfernleitungsnetz prozentiges tochterunternehmen kg ber mehrere unternehmen bereichen erdgashandel vertrieb speicherung aktiv anteile kg konzern gehrenden beteiligungs gmbh gmbh gehalten russischen gmbh gehrt ber bescheid februar zertifizierte bundesnetzagentur antragstellerin gem enwg unabhngige transportnetzbetreiberin zeitpunkt beigeladenen geschftsfhrer antragstellerin wobei beigeladene fr geschftsbereich steuerung finanzen gt beigeladene fr geschftsbereich netz gn zustndig beigeladenen gehrten zweiten fhrungsebene leiteten jeweils bereiche recht versicherung gtj einkauf gtb controlling gtc gasdisposition gtd vertragsermittlung gte finanzen steuern gtf personal verwaltung gth it management gti kapazittsmanagement gtk marktgebietsmanagement gtm regulierungsmanagement gtr leitungsrechte dokumentation gnl anlagentechnik gna montage gnm trassenengineering gnt betriebstechnik ost gno betriebstechnik west gnw nummer tenors zertifizierungsbescheids enthlt feststellung jeweilige leitung bereiche vorgaben abs enwg unterliege begrndung bescheids insoweit ausgefhrt lediglich drei weiteren fachbereiche kommunikation gt qualittsmanagement gt qm sicherheit umwelt gesundheit hse netzfremde abs enwg erfasste ttigkeiten ausben wrden ferner lehnte bundesnetzagentur nummer bescheids antrag antragstellerin nichtanwendung karenzzeitenregelungen fr zweite fhrungsebene ab oktober vernderte antragstellerin fhrungsstruktur wobei zugleich beigeladene geschftsfhrung ausschied geschftsfhrung fachbereichsebene richtete antragstellerin neue zweite fhrungsebene drei ressorts besteht ressort steuerung finanzen neben geschftsfhrerttigkeit beigeladenen geleitet umfasst fachbereiche gtc gtf gth gtj gtr ressort netz beigeladenen geleitet fachbereichen gna gnl gnm gno gnt gnw gebildet ressort kapazitt entwicklung steht weiterer geschftsfhrer umfasst fachbereiche gtb gtd gte gti gtk gtm schreiben dezember teilte bundesnetzagentur antragstellerin hierzu auffassung leiter ressorts zugehrigen fachbereiche weiterhin zweiten fhrungsebene zuzuordnen seien ressorts amtierenden geschftsfhrern geleitet wrden weiterhin unmittelbar geschftsfhrung nachgeordnet seien dagegen sei bezug ressort deren leiter beigeladene zweite fhrungsebene einzustufen whrend fachbereichsleiter ressorts mehr karenzzeitenregelungen unterfielen fr nunmehr abkhlungszeit begonnen beschwerde antragstellerin feststellung nummer bescheids februar soweit fachbereiche gasdisposition gtd kapazittsmanagement gtk marktgebietsmanagement gtm betriebstechnik ost gno betriebstechnik west gnw bezieht gewandt ferner aufhebung nummer zertifizierungsbesch
  5661. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter ball richter wiechers dr wolst richterin dr hessel richter dr achilles fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten schadensersatz kauf boden erdreich fhrte auftrag firma ag erdarbeiten zweck kaufte vertrag juni juli beklagten cbm bodenmaterial bestehend kiessand ungesiebt ab werk to mindestanteil gesamtauftrages zt vorhanden lehmboden gesehen ab werk boden kippe to vorher juni beklagte klgerin zwei zertifikate ber kaufenden boden bersandt zertifikat nr ber kiessand wand wies klassifizierung laga zertifikat nr ber boden wies mnur mwmt ph wert probe benannt neben zuordnungswerten fr beklagte handschriftlich fr erforderlichen werte eingetragen bzw entspricht eingefgt auftrag klgerin wurde material juli be klagten abgeholt fernschreiben juli rgte klgerin gegenber beklagten angelieferte material weise gte gleichzeitig erklrte lieferstopp gleichen tag entsprechende mitteilung firma ag erhalten lieferung zuordnungswerten entsprechenden bodens lehnte beklagte ab aufforderung firma ag entfernte klgerin gelieferte eingebaute material nachdem beklagte ihrerseits unttig geblieben klgerin beauftragte sodann drittunternehmen lieferung bodenmaterials baute nunmehr klgerin behauptet seien wegen mangelhaften materials be zifferte kosten hhe entstanden zudem firma ag angekndigt schadenersatzansprche geltend bislang geschehen sei knne insoweit entstandenen schaden beziffern beklagte zahlung leistete klgerin beim landgericht antrag gestellt beklagte zahlung nebst zinsen verurteilen sowie festzustellen beklagte verpflichtet sei klgerin schadenersatz leisten fr fall firma ag auftraggeberin klgerin aufgrund einbaus bodenmaterials klassifizierung schadenersatzansprche klgerin geltend mache landgericht zahlungsantrag klgerin grunde fr gerechtfertigt erklrt entscheidung ber feststellungsantrag zunchst abgesehen kostenentscheidung schlussurteil vorbehalten oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte rahmen kaufvertrages schadensersatzpflichtig gemacht bereitgestellte boden gefahrbergang vereinbarte beschaffenheit gehabt parteien htten fr erdreich qualittsstufe laga vereinbart sollbeschaffenheit material abholung kippe gehabt zulssig landgericht wege grundurteils ent schieden grund betrag streitige anspruch sei entscheidungsreif soweit grund betreffe ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsurteil unterliegt aufhebung zurckverweisung rge revision durchgreift landgericht erlassene berufungsgericht besttigte grundurteil sei prozessual unzulssig landgericht grundurteil hinsichtlich antrge erlassen ber zahlungsanspruch entscheidung ber feststellungsantrag getroffen tenor ausdrcklich entscheidungsgrnden ergibt handelt landgerichtlichen urteil mithin reines grundurteil grund teilurteil urteil jedoch stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulssig gefahr einander widersprechender entscheidungen besteht senatsurteil oktober viii zr njw ii wm verhlt ber zahlungsanspruch geprften fragen feststellungsantrag befinden begrndung vorinstanzen zahlung gerichteten schadenersatzansprche klgerin grunde fr gerechtfertigt gehalten bloes urteilselement weder rechtskraft erwchst gericht zpo fr weitere verfahren ber feststellungsanspruch geltend gemachten schden bindet bgh urteil februar vi zr njw ii besteht streitfall prozessuale mglichkeit berufungsgericht weiterer verhandlung bezug feststellungsanspruch abweichen erhaltenen bodens vereinbarten sollbeschaffenheit verneint besteht daher gefahr gericht mglicherweise rechtsmittelgericht spter
  5662. [['nachschlagewerk bghst verffentlichtung ja nein ja stpo strafverfolgungsbehrden knnen rahmen stpo angeordneten berwachung aufzeichnung telekommunikation mobilfunktelefon netzbetreiber bereitstellung informationen darber funkzelle telefon befindet verlangen telefoniert bgh ermittlungsrichter beschlu februar bgs bundesgerichtshof ermittlungsrichter bgs bjs beschluss februar ermittlungsverfahren wegen verdachts geheimdienstlichen agententtigkeit berwachung aufzeichnung telekommunikation betroffene netzbetreiberin betroffener anschluinhaber gegenvorstellung netzbetreiberin zurckgewiesen grnde beschlu januar bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts berwachung aufzeichnung telekommunikation mobiltelefonanschlusses einschlielich mitteilung regelmig erfolgenden positionsmeldungen bewegungsdaten gem abs stpo gestattet beschlu wendet betroffene netzbetreiberin gegenvorstellung bezeichneten eingabe januar soweit mitteilung positionsmeldungen betrifft macht geltend mitteilung daten rahmen telefongesprchs anfallen stpo erfat rahmen telekommunikationsvorgangs entstnden sei erhebung daten technischen grnden mglich tritt bundesanwaltschaft entgegen ii beschwerde anfechtbare abs stpo anordnung berwachung aufzeichnung telekommunikation richtende eingabe gegenvorstellung zulssig jedoch begrndet netzbetreiberin aufgrund stpo ergangenen anordnung verpflichtet ermittlungsbehrden standortbestimmung eingeschalteten mobiltelefons erforderlichen geographischen daten betroffenen funkzellen unabhngig davon mitzuteilen mobilgert telefoniert vgl lg dortmund nstz lg ravensburg nstz rr lg aachen stv abl anm bernsmann nack kstpo aufl rdnr pfeiffer stpo aufl rdnr artkmper kriminalistik berwachung aufzeichnung stpo unterliegen formen nachrichtenbermittlung raumberwindung krperlicher weise mittels technischer einrichtungen bgh ermittlungsrichter nstz nack aao rdnr kleinknecht meyer goner stpo aufl rdnr gesetzgeber vorschriften fr neue zunchst bekannte techniken nachrichtenbertragung bewut offen gehalten ergibt insbesondere ersetzung formulierung aufnahme tontrger umfassendere wort aufzeichnung juli kraft getretene poststrukturgesetz bgbl sowie ersetzung wortes fernmeldeverkehr telekommunikation begleitgesetz telekommunikationsgesetz dezember bgbl stpo weiteren anwendungsbereich gesetzliche ermchtigung eingriffen art abs gg geschtzte fernmeldegeheimnis darstellen mu auslegung insbesondere nunmehr magebenden begriffs telekommunikation erster linie grundrecht ausrichten bverfge bgh ermittlungsrichter aao grundrecht fernmeldegeheimnisses seinerseits gegenber technischen entwicklungen heutigen mglichkeiten speicherung verarbeitung informationen jeglicher art digitalisierung zeigen offen dynamisch vgl jarass pieroth gg aufl art rdnr einbeziehung neuer formen telekommunikation stpo berschreitet deshalb grenzen auslegung vorschrift art gg rechtsprechung bundesgerichtshofs gezogen vgl bghst heute unstreitig grundrecht fernmeldegeheimnisses kommunikationsinhalt ebenso kommunikationsumstnde umfat hierzu gehrt insbesondere gegebenenfalls wann oft personen fernmeldeanschlssen fernmeldeverkehr stattgefunden versucht worden bverfge vgl bgh stv gesetzgeber inzwischen einfachgesetzlich abs tkg wortgleich abs satz stgb ausdrcklich geregelt weitere bestimmungen telekommunikationsgesetzes aufgrund gesetzes ergangenen rechtsverordnungen knnen auslegung grundrechtseinschrnkenden norm stpo jedenfalls wesentliche orientierungshilfe herangezogen nhere umstnde telekommunikation stellen regelungen insbesondere verbindungsdaten kommunikationsvorgangs dar bchner beck tkg kommentar aufl rdnr abs nr buchst tkg abgrenzung bestandsdaten sinne abs nr buchst tkg umschrieben neue telekommunikationsdatenschutzverordnung tdsv dezember bgbl definiert nr verbindungsdaten nunmehr ausdrcklich bereitstellung erbringung telekommunikationsdiensten erhoben hierunter knnen begriff bereitstellung deutlich ergibt daten fallen bereits vorfeld potentiellen telefongesprchs erhoben technisch bedingten positionsmeldungen telefonierender mobilgerte stellen derartige verbindungsd
  5663. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen juni dahin abgendert angeklagte fall ii urteilsgrnde fall anklageschrift unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge zwei fllen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sowie unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln drei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel fhrt schuldspruchnderung fall ii urteilsgrnde fall anklageschrift brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo schuldspruch wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall ii urteilsgrnde fall anklageschrift hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen strafkammer erhielt angeklagte april vorangegangener bestellung gesondert verfolgten ber kurier ecstasy tabletten preis euro ecstasy tabletten verkaufte angeklagte anfang beabsichtigt gewinnbringend strafkammer wege schtzung wirkstoffgehalt hhe gramm pro tablette mithin gesamtwirkstoffgehalt hhe gramm mdma base ausgegangen landgericht getroffenen feststellungen belegen berschreitung grenzwerts geringen menge ecstasytabletten gramm mdma base vgl bgh urteil oktober str bghst beschluss mrz str bgh nstz senat beschluss august str strafo urteil senats dezember str bghst ergibt senat ausdrcklich offen gelassen geringe menge amphetaminderivate mda mdma mde bereinstimmung fr amphetamin geltenden grenze gramm base herabzusetzen sei angeklagte daher fall ii urteilsgrnde fall anklageschrift unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln schuldig wobei angesichts feststellungen strafkammer gewerbsmigkeit handelns besonders schwerer fall gem abs nr abs satz nr btmg vorliegt senat ndert schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen gestndige angeklagte htte geschehen verteidigen knnen fall festgesetzte einzelstrafe neun monaten schuldspruchnderung berhrt angesichts weiteren fllen handeltreibens betubungsmitteln flle anklageschrift jeweils verhngten einzelstrafen hhe neun monaten deutlich unterhalb grenze geringen menge liegenden wirkstoffmengen senat ausschlieen strafkammer zutreffender rechtlicher wrdigung niedrigere einzelstrafe erkannt htte geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise kosten rechtsmittels entlasten abs stpo krehl eschelbach bartel zeng schmidt'],['Soon']]
  5664. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld dezember strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung freiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt vorliegen minder schweren falles verneint strafe vorschrift abs stgb entnommen urteil wendet angeklagte strafausspruch beschrnkten revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel erfolg feststellungen angeklagte finanzielle situation begehung bankberfalls verbessern wartete zunchst verschiedene kunden fr berfall gnstig erscheinende bankfiliale verlassen sodann betrat abgesehen schirmmtze un maskiert bank bedrohte kassiererin ungeladenen pistole fabrikats crvena zastava kal mm wobei waffe bauchhhe frau hielt eindruck bedrohung hndigte kassiererin befrchtete bauchschuss wrde uerst qualvolle wahrscheinlich letztendlich tdliche verletzung zugefgt insgesamt euro anhand berwachungskamera gefertigten lichtbilder konnte angeklagte alsbald identifiziert etwa monat tat festgenommen ii strafausspruch bestand begrndung rechtsfehler aufweist ausschliebar hhe erkannten strafe ausgewirkt knnen revision beanstandet recht landgericht erhebliche kriminelle energie vorbereitung tat ausdruck gekommen sei strafschrfend bercksichtigt worauf generalbundesanwalt antragsschrift hingewiesen feststellungen belegt durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet erwgung strafkammer angeklagte frheres strafverfahren erst etwa halbes jahr tat mehrjhriger dauer freispruch beendet worden warnung dienen lassen verfahren angeklagte vorwurf versuchten vergewaltigung prostituierten tatschlichen grnden freigesprochen worden nachdem zunchst erfolgte verurteilung sprungrevision aufgehoben worden allerdings rechtsprechung bundesgerichtshofs frheres strafverfahren strafzumessung bercksichtigungstaugliche warnfunktion entfalten einstellung abs ff abs stpo gar freispruch geendet vgl bghst bgh mdr mdr stv nstz rr vgl gribbohm lk aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn schfer praxis strafzumessung aufl rdn begrndet verfahren bestrafung endet tter folgen strafbaren verhaltens augen fhre handlungsunrecht wiege deswegen schwerer trotz warnung straftat begeht vgl bghst ablehnend olg kln njw kritisch franke mk stgb rdn erscheint hinblick unschuldsvermutung art abs mrk bedenklich hinzu kommt verfahren vorliegenden fall vllig gearteten schuldvorwurf betraf entgegen ansicht revision generalbundesanwalts liegt dagegen versto doppelverwertungsverbot abs stgb rechtlich beanstanden landgericht tatsache verwendung echten ungeladenen schusswaffe urteil schwere groe pistole beschrieben schon optisch grund mae besonders bedrohlichen eindruck macht dadurch verursachten folgen fr opfer strafschrfend bercksichtigt vgl bghst bgh njw fr tatbestandsvariante abs nr stgb reicht tter werkzeug mittel fhrt widerstand person gewalt drohung gewalt verhindern berwinden angeklagte tatmittel gefhrt drohung verwendet zudem handelte tatmittel grund beschaffenheit besonderes drohpotential ausging iii ii aufgezeigten rechtsfehler fhren aufhebung strafausspruchs liegt annahme minder schweren falles abs stgb angesichts straferschwerungsgrnde gesamten tatbildes eher fern senat vermag sicher auszuschlieen fehlerhaften erwgungen hhe erkannten strafe ausgewirkt tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  5665. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mai kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg bb ci abs abs nr langfristigen gewerblichen mietvertrag enthaltene vereinbarung vorzeitigen sonder kndigungsrechts fr mieter folge unterschiedlich langer bindung beiden vertragsparteien mietverhltnis verstt wesentliche grundgedanken gesetzlichen mietrechts zpo annahme verstoes richterliche aufklrungs hinweispflicht wesentlicher verfahrensmangel sinne zpo bgh urteil mai xii zr olg bamberg lg aschaffenburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr krohn sprick weber monecke fuchs fr recht erkannt revision klger anschlurevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg august aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts aschaffenburg dezember abgendert klage abgewiesen weitergehende revision klger zurckgewiesen kosten rechtsstreits klgern auferlegt rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit beklagten ausgesprochenen kndigung langfristigen mietverhltnisses vertrag dezember mrz vermieteten brder firma erstellendes ladenlokal fr sb markt mietvertrages wurde folgende vereinbarung getroffen mietzeit beginnt bernahme bezugsfertigen mietobjektes sptestens fnfzehn monate erteilung baugenehmigung fertiggestellt mu betrgt jahre verlngert jedesmal ablauf halben vertragsdauer jeweils abgelaufenen zeitraum folge mietverhltnis zeitpunkt ab immer ber volle ursprnglich vereinbarte mietzeit luft verlngerung tritt vertragsparteien vorher verlngerung schriftlich widerspricht mieter berechtigt mietjahr erklren mietverhltnis weitere jahre fortzusetzen wnscht option vermieter ausgesprochene kndigung verliert fr zeitraum fr optionsrecht gebrauch gemacht worden wirksamkeit unabhngig regelung mieter berechtigt erstmalig ablauf acht mietjahren vertrag whrend mietzeit einhaltung frist zwlf monaten jeweils quartalsende kndigen mieter recht innerhalb ersten mietjahre gebrauch macht verpflichtet vermieter ausgleichszahlung leisten betrgt beendigung mietverhltnisses innerhalb ersten zehn mietjahre jahresmiete ab beginn elften ende fnfzehnten mietjahrs halbe jahresmiete dreiseitigen bernahmevertrag august traten klger anstelle brder vermieter vertrag april wurde mietobjekt firma einbarung klgerin firma bergeben verund beklagten mrz mrz trat beklagte wirkung ab februar mieter rechte pflichten mietverhltnis zugleich wurde mietzins monatlich dm erhht schreiben mrz kndigte beklagte mietverhltnis berufung sonderkndigungsrecht mrz klger widersprachen kndigung machten geltend regelung abs mietvertrages verstoe agbg folge vereinbarung auerordentlichen kndigungsrechts unwirksam sei beklagte hielt kndigung aufrecht leistete seit april mietzins mehr klage klger feststellung begehrt mietverhltnis kndigung beklagten mrz beendet worden sei ungekndigt ber mrz hinaus fortbestehe verurteilung beklagten zahlung dm nebst gestaffelten zinsen mietzins fr zeit april mrz landgericht klage stattgegeben abs mietvertrages gesttzte kndigung beklagten wegen verstoes vertragsbestimmung abs abs nr agbg fr unwirksam gehalten regelung abs mietvertrages wegen unterschiedlich langen bindung vertragsparteien mietverhltnis kerngehalt gesetzlichen mietrechts widerspreche sei vertragsabschlu firma vorformulierte vertragsbedingung gestellt entgegen behauptung beklagten individuell ausgehandelt worden soweit beklagte erstmals mndlichen verhandlung oktober nachgelassenen schriftsatz november behauptet gesprch ursprnglichen vertragspartei en februar sei ber vereinbarung sonderkndigungsrechts verhandelt worden sei vortrag gem satz zpo mehr bercksichtigen klausel abs mietvertrages stelle daher vorformulierte vertragsbedingung sinne abs agbg dar inhaltskontrolle agbg unterliege standhalte hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht landgerichtliche urteil wegen wesentlichen verfahrensmangels aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen entscheidung wenden klger revision aufh
  5666. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster juni soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen hehlerei zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen fall iv urteilsgrnde mitangeklagte besitz vielzahl leasingfahrzeugen be trgerisch erlangt fahrzeuge sodann anderweitig verfolgten verkauft bergeben vermarktete fahrzeuge seinerseits frankreich spanien zahlungsversprechen gegenber mehr vollstndig einhielt nahm angeklagte wunsch november sog krisentreffen teil zahlungsprobleme geklrt sollten angeklagte position untersttzen problemlsungen erarbeiten tatschlich versuchte aktiv helfen ausstehenden forderungen einziehen knnen kam angaben schlag gen abtretung privatvermgens verlan einforderte entgegen auffassung landgerichts liegt darin strafbare absatzhilfe abs stgb gengt vollendung hehlerei form absatzhilfe grundstzlich absatzwillen getragene vorbereitende ausfhrende helfende ttigkeit geeignet vortter bemhen wirtschaftliche verwertung bemakelten sache untersttzen bgh nstz dabei kommt darauf absatz hehlgutes gekommen bghst njw nstz strafgrund hehlerei weiterschieben vortat erlangten sache verhindern bghst deshalb ttigkeit helfers konkreten fall geeignet rechtswidrige vermgenssituation aufrechtzuerhalten vertiefen bghst nstz rr daran fehlt verkauf bergabe fahrzeuge bertragen verfgungsgewalt ber fahrzeuge endgltig fahrzeuge verschafft abgesetzt rechtswidrige besitzlage betrgerischen erwerb herbeigefhrt worden perpetuiert vertieft wor hierzu angeklagte beigetragen bisherigen feststellungen setzte ttigkeit vielmehr erst spter diente allein durchsetzung zahlungsforderungen vorschlag abtretung dabei dahinstehen privatvermgen verlangen kon kret geeignet eintreibung kaufpreises frdern jedenfalls bemhungen erbringung gegenleistung unmittelbaren mittelbaren einfluss rechtswidrige besitzlage hinsichtlich fahrzeuge feststellungen fall iv urteilsgrnde fuhr angeklagte dezember spanien anweisung fahrzeuge geliefert vollstndig be zahlt endnutzern aufzufinden verfgungsgewalt bringen vorstellung sollten fahrzeuge entweder anderweitig gewinnbringend spanien vermarktet deutschland zurckgebracht vermarktung inland anzustreben angeklagte stellte fahrzeuge sicher denen vermittlung urteil einzelnen bezeichne te fahrzeuge spanische firma verkauft wurden soweit landgericht angeklagten fall hehlerei form absatzhilfe schuldig gesprochen urteil verfahrensrge aufzuheben folgendes verfahrensgeschehen zugrunde liegt verteidigung angeklagten beantragte hauptverhandlung juni vernehmung dreier zeugen beweis dafr angeklagte verkauf fnf entsprechend anklage nher bezeichneten fahrzeugen spanische firma sei bzw insoweit fahrzeuge lediglich fr firma beteiligt sichergestellt untergestellt kammer wies antrag zurck behaupteten tatsachen seien fr entscheidung bedeutung bereits sicherstellung fahrzeuge absatzhilfe darstellen knne zurckweisung beweisantrags rechtsfehlerhaft landgericht urteil fr beweisantrag bezeichneten fahrzeuge beteiligung angeklagten verkauf festgestellt setzt ablehnungsbegrndung widerspruch entzieht grundlage bgh nstz nstz rr bezglich fahrzeuges urteil amtlichen kennzeichen bezeichnet worden beweisantrag anklage geht senat offensichtlichen falschbezeichnung urteil rechtsfehler beruht urteil verfahrensfehlerfrei festgestellte sicherstellung fahrzeuge vermag verurteilung angeklagten tragen rechtsprechung bgh vortter geleistete untersttzung vorfeld absatzbemhungen strafbar einzelfall straflose hilfe vorbereitung knftigen absatzes handeln fr abgrenzung kommt darauf hilfeleistung vorfeld einzelnen absehbaren konkret geplanten absatzes erfolgt bereits festgelegten absatzplan frdernd einfgt sicht vortters beginn absatzvorganges
  5667. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember verworfen grnde aufgrund eingeholten dienstlichen uerungen steht fest angeklagte hauptverhandlung anwesend wirksam rechtsmittel verzichtet tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  5668. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ravensburg mrz magabe verworfen anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung entfllt kostenentscheidung dahin abgendert angeklagte drei viertel kosten ersten revisionsverfahrens tragen staatskasse trgt viertel angeklagten ersten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen kosten revisionsverfahrens trgt angeklagte drittel angeklagten hierin entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse zwei drittel grnde revision angeklagten richtet anordnung unterbringung sicherungsverwahrung hierzu generalbundesanwalt antragsschrift juli ausgefhrt rechtsmittel bereits sachrge erfolg soweit anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung richtet abs stze stgb bleibt frhere tat prfung formellen voraussetzungen sicherungsverwahrung auer betracht folgenden tat mehr fnf jahre verstrichen wobei zeit tter behrdliche anordnung anstalt verwahrt worden eingerechnet urteilsfeststellungen ergibt sinne verjhrung bezglich tat dezember eingetreten angeklagte oktober urteilsgegenstndliche tat beging angeklagte befand seit mrz tat dezember wurde whrend hafturlaubs begangen ua entlassung erledigung strafvollstreckung ua buchstabe november freiheitsentzug innerhalb zeitraums jedoch anfang februar ende mrz ca sechs wochen flchtig ua anm verf angeklagte entwich februar wurde mrz haft genommen vgl vollstreckungsheft js bl liegen entlassung angeklagten strafhaft november urteilsgegenstndlichen tat oktober weniger fnf jahre rechnet indes zeit entweichens hinzu fnfjahresfrist abs stgb begehung neuen tat bereits berschritten strafkammer bersehen jedoch auffassung zeit flucht sei deshalb frist abs stgb anzurechnen angehe flchtigen besser stellen gefangenen mglicherweise monatelang freigang bewhrt ua rechtliche wertung bestehen durchgreifende bedenken vorschrift abs satz stgb liegt gedanke zugrunde fnf jahresfrist zeit eingerechnet tter gelegenheit freiheit bewhren bgh njw vollzugslockerungen lediglich verminderung kontrolle ber gefangenen fhren bedeuten beendigung unterbrechung verwahrung anstalt wer kontrolliert frei bghr stgb abs fristberechnung bgh nstz demgegenber befand angeklagte whrend fluchtdauer unkontrolliert freiheit behrdliche anordnung anstalt verwahrt einbeziehung zeitraums zeit verwahrung scheidet somit vgl bgh njw insoweit bghst abgedruckt fall vollzugslockerungen whrend fluchtphase vereitelte strafvollstreckung nachgeholt stvollstro entlassungszeitpunkt dauer entweichung angeklagten hinausgeschoben worden auffassung landgerichts wrde daher doppelten bercksichtigung fluchtdauer fiktiven verlngerung tatschlichen dauer amtlichen verwahrung angeklagten fhren revision hinsichtlich anordnung unterbringung sicherungsverwahrung bereits sachrge durchdringt kommt verfahrensrge tritt senat brigen revision rechtsfolgenausspruch betrifft unbegrndet abs stpo nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  5669. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn dezember magabe unbegrndet verworfen ausspruch ber aufrechterhaltung strafbefehl amtsgerichts bad kissingen februar angeordneten nebenstrafe fahrverbot maregel sperre fr erteilung fahrerlaubnis entfllt beide anordnungen bereits erla angefochtenen urteils infolge zeitablaufs erledigt vgl rissing van saan lk aufl rdn brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  5670. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat senat vorsitzendem richter bundesgerichtshof dr ernemann richterin bundesgerichtshof roggenbuck sowie richtern bundesgerichtshof cierniak dr mutzbauer bender vorschriftsmig besetzt recht angeklagten gesetzlichen richter art absatz satz gg gewahrt prsidium bundesgerichtshofs wahrnehmung absatz satz gvg obliegenden aufgabe vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr ernemann zustzlich vorsitz strafsenat vorsitz strafsenat zugewiesen bestimmt kollisionsfall ttigkeit strafsenat vorgeht regelung willkrfreier auslegung absatz satz gvg bercksichtigung ergangenen hchstrichterlichen rechtsprechung vgl bgh urteil september vi zr njw bsg beschluss november ka njw bverwg urteil juli njw getroffen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann nimmt aufgabe vorsitzender strafsenats weiterhin gesetz vorausgesetzten sache gebotenen umfang wahr senatsinternen geschftsverteilung strafsenats steht spruchgruppen vorsitzender brigen ergibt besetzung richterin bundesgerichtshof roggenbuck sowie richtern bundesgerichtshof cierniak dr mutzbauer bender nr senatsinternen geschftsverteilung dezember verbindung senatsinternen geschftsverteilung dezember fall divergenz entscheidung strafsenats januar str liegt strafsenat spteren urteil gleichen tag str rechtsprechung aufgegeben rge verletzung stpo greift dahinstehen landgericht feststellung angeklagte letztmalig uhr versucht verteidiger per mobiltelefon erreichen abs satz stpo verstoen eventuellen versto wrde urteil beruhen landgericht retrograden verbindungsdaten mobiltelefone angeklagten beweiswrdigung sowohl frage ausgewertet angeklagte tatzeit ber mobiltelefone verfgte tatablauf zeitpunkt letzten telefonate festnah me wurde angeklagte observiert fr beweiswrdigung bedeutung angeklagte bereinstimmung zeitangaben retrograden verbindungsdaten fr fraglichen mobiltelefone telefoniert kontakt spteren verteidiger aufnehmen landgericht beweiswrdigung verwertet zirkelschluss landgerichts beweiswrdigung entgegen auffassung revision besorgen landgericht feststellung angeklagte ausgesprochener telekommunikationsvielnutzer beweiswrdigung nher begrndet gefhrdet bestand urteils jedoch tatrichter gehalten einzelheit beweiswrdigung urteilsgrnden belegen vgl bgh urteil juni str rn erkenntnis zeugenaussagen hauptverhandlung beruhen soweit revision erwgung kammer ua zirkelschlssig rgt bersieht beweiswrdigung stelle umstand auseinandersetzt beide mobiltelefone person befanden angeklagte ergibt weiteren beweiswrdigung ua ff ernemann roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  5671. [['bundesgerichtshof beschluss iii za april prozesskostenhilfeprfungsverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dr herrmann richter hucke tombrink dr remmert reiter beschlossen anhrungsrge antragstellers senatsbeschluss mrz kosten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat angegriffenen beschluss zugrunde liegenden beratung vorbringen antragstellers vollstndig bercksichtigt jedoch fr durchgreifend erachtet ergnzend anzumerken umstand beschluss januar zwei entscheidung beteiligten richter unterzeichnet abs geschftsordnung bundesgerichtshofs beruht danach gengen beschlssen rede stehenden art unterschriften zweier richter antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen herrmann hucke remmert vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung tombrink reiter'],['Soon']]
  5672. [['bundesgerichtshof beschluss krb dezember bugeldverfahren wegen kartellordnungswidrigkeit kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter prof dr strohn dr deichfu dezember beschlossen rechtsbeschwerde nebenbetroffenen urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar gem abs owig verbindung abs stpo unbegrndet verworfen nebenbetroffene trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens ergnzend bemerkt senat oberlandesgericht tat recht verjhrt angesehen verjhrung nebenbetroffene wurde jedenfalls gerichtete durchsuchungsanordnung august abs nr owig unterbrochen manahme ausdrcklich nebenbetroffene bezog abs satz owig wirkte gegenber verjhrungsunterbrechung unabhngig davon selbstndiges verfahren durchgefhrt wurde limperg meier beck strohn raum deichfu'],['Soon']]
  5673. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr fischer vorsitzender richter bundesgerichtshof dr appl prof dr schmitt prof dr krehl richterin bundesgerichtshof dr ott staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kln juli verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen verletzung materiellen rechts gesttzte revision antrag generalbundesanwalts genannten grnden offensichtlich unbegrndet abs stpo errterung bedarf konkurrenzrechtliche beurteilung landgerichts urteilsfeststellungen unternahm beengten finanziellen verhltnissen lebende angeklagte zeit juli september kurierfahrten betubungsmitteln niederlanden bundesrepublik deutschland geschah drei fllen fr verkuferin namens flle brigen fllen fr namentlich bekannten mann flle vorgeschften bereits beteiligt rauschgift amphetamin mengen kg wurde fllen kufer zeugen berbracht hierfr erhielt angeklagte kurierlohn jeweils entweder kufer verkufer fllen bezahlte zeuge entspre chend getroffenen vereinbarung hlfte gelieferten rauschgifts sofort hlfte veruerung jeweils nchsten lieferung ua wobei angeklagte zahlvorgang eingebunden gleicher weise erfolgte allerdings einschaltung angeklagten ware berbrachte gleichzeitig geld entgegennahm bezahlung fllen ua bezahlung letzten lieferung september kam mehr nachdem bereits drogen deutschland eingereiste angeklagte vorangegangener festnahme zeugen abwicklung geschfts festgenommen worden fall landgericht kurierfahrten jeweils rechtlich selbstndige taten angesehen tatmehrheitliche flle angenommen begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken verschiedene rauschgiftgeschfte einzigen tat handeltreibens verbunden handlungsteil zusammen treffen bisheriger rechtsprechung senats fall etwa kommissionsgeschften zahlungsvorgnge hinsichtlich mehrerer geschfte berschneiden vgl bghr btmg abs nr konkurrenzen strafzumessung senatsbeschlsse oktober str august str oktober str januar str knnte jedenfalls hinsichtlich taten bezogen verkaufsvorgnge fllen fhren insoweit bezogen angeklagten jeweils tat gegeben bercksichtigen allerdings angeklagte kurier rauschgift niederlanden deutschland einfhrte lediglich wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln weitergehend zugleich wegen tterschaftlicher einfuhr tatmehrheitlichen fllen strafbar gemacht fall ausgeschlossen minderschwere delikt beihilfe handeltreiben einfuhrhandlungen tat rechtssinne verbindet liegen insoweit selbstndige einfuhren ihrerseits beihilfe handeltreiben tateinheit stehen zusammentreffen tterschaftlichem handeltreiben einfuhr mglich wre vgl bgh nstz braucht senat entscheiden fischer appl krehl schmitt ott'],['Soon']]
  5674. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb oktober rechtsstreit ecli de bgh bxizb xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln juli auszulegende eingabe antragsgegners august unzulssig verworfen rechtsbeschwerde weder gem abs satz nr zpo gesetzes wegen statthaft gem abs satz nr zpo vorinstanz angefochtenen beschluss zugelassen worden ablehnungsgesuche antragsgegners justizangestellte amtsrtin justizangestellte unzulssig verworfen grund ge eignet wre misstrauen unparteilichkeit amtsrtin beiden justizangestellten rechtfertigen ansatzweise dargelegt erkennbar erhebung kosten abgesehen abs satz gkg antragsgegner antwort weitere inhaltsgleiche eingaben sache rechnen ellenberger maihold derstadt matthias dauber vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  5675. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar dezember fhrungsaufsichtssache az vrs staatsanwaltschaft mnster az stvk fa landgericht bielefeld az stvk ar landgericht frankenthal az brs fa landgericht braunschweig strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts dezember beschlossen zustndig fr weitere fhrungsaufsicht gem beschlu strafvollstreckungskammer landgerichts bielefeld stvk strafvollstreckungskammer landgerichts frankenthal grnde generalbundesanwalt folgende stellungnahme abgegeben amtsgericht rheine ls js sprach verurteilten februar freiheitsstrafe zwei jahren wegen vorstzlicher krperverletzung bl deren vollstndiger vollstreckung ordnete landgericht bielefeld beschlu september eintritt fhrungsaufsicht gem abs stgb fr dauer zwei fnf jahren bl nachdem verurteilte verbung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten wegen betubungsmitteldelikten jva wolfenbttel angetreten bernahm strafvollstreckungskammer landgerichts braunschweig verfahren verfgung januar bl strafhaft dezember enden bl bereits juni verurteilte jva wolfenbttel jva frankenthal verlegt worden bl anklageschriften februar legt staatsanwaltschaft landau verurteilten zweifachen mord versuchten mord straftaten last bl ff sowie bl ff wegen unterbringungsbefehl vorliegt bl ff strafvollstreckungskammer landgerichts frankenthal bernahme fhrungsaufsicht juni september abgelehnt bl sowie bl legte landgericht braunschweig verfgung oktober sache bundesgerichtshof bestimmung zustndigkeit bl voraussetzungen stpo liegen zustndig fr weitere gerichtliche berwachung fhrungsaufsicht strafvollstreckungskammer landgerichts frankenthal verurteilte steht gem beschlu strafvollstreckungskammer bielefeld september fhrungsaufsicht abs stgb andauert verurteilte verbt freiheitsstrafe justizvollzugsanstalt frankenthal bereits aufnahme anstalt dortige strafvollstreckungskammer gem abs verbindung abs stpo fr fhrungsaufsicht etwa gem stgb treffende nachtrgliche entscheidungen zustndig geworden vgl entscheidungen senats oktober ars november ars nstz juli ars sowie april ars bghr stpo abs fhrungsaufsicht nachtragsentscheidungen berhaupt notwendig belang vgl senatsbeschlsse oktober ars juni ars zustndigkeit strafvollstreckungskammer landgerichts braunschweig blieb etwa lange bestehen strafvoll streckungskammer tatschlich bestimmten frage befat wurde vgl senatsbeschlsse oktober ars november ars nstz jeweils schliet senat vrinbgh dr rissing van saan erkrankt deshalb unterschreiben detter detter otten ribgh dr bode beurlaubt deshalb unterschreiben detter rothfu'],['Soon']]
  5676. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja adcocom eggmbhg abs gmbhg abs abs eggmbhg angeordnete rckwirkende anwendung abs gmbhg gesetzes modernisierung gmbh rechts bekmpfung missbruchen momig oktober bgbl begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen bedenken anrechnung wertes verdeckt eingelegten sache fortbestehende bareinlageverpflichtung abs satz gmbhg darf fall verdeckten gemischten sacheinlage lasten brigen gesellschaftsvermgens gehen daher anrechnung tatschlichen wert eingelegten sache betrag abzuziehen gesellschaft gesellschaftsvermgen ber nominalbetrag bareinlage hinaus gegenleistung kaufpreis fr lizenzen aufgewendet worden bestand entsteht zeitpunkt verdeckten gemischten sachkapitalerhhung unterbilanz gesellschaft sogar bilanziell berschuldet knnen teil gegenleistung gesellschaft nominalbetrag bareinlage bersteigt gmbhg anwendung finden bgh urteil mrz ii zr olg celle lg hildesheim ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte alleingesellschafterin damals gmbh firmierenden adcocom gmbh knftig schuldne rin beabsichtigte anfang jahres geschftsanteil zuge management buy out geschftsleitung schuldnerin veruern ihrerseits schuldnerin untersttzung mbh knftig weiterfhren februar stellte verschiedene bedingungen fr investition schuldnerin gleichen tag fasste beklagte beschluss millionen kapitalrcklage schuldnerin einzuzahlen letter of intent februar schuldnerin inhalt wesentlichen forderungen entsprach grundlage weiteren vorgehens machte fhrte beklagte zwecke bertragung kaufobjektes gemeint vorbereitung bernahme geschftsanteils schuldnerin deren geschftsleitung beklagte folgende manahmen treffen ablsung bank darlehen schuldnerin bank bank hhe insgesamt euro beklagten gewhrtes gesellschaftsdarlehen aufstockung stammkapitals schuldnerin euro derzeit euro beklagte einzahlung euro kapitalrcklage beklagte verkauf rechte produkten fr euro schuldnerin bernahme laufenden kosten schuldnerin fr monate januar februar hhe euro verrechnung erfolgt grundlage bestehenden dienstleistungsvertrages dienstleistungsvertrag gegenseitigen einvernehmen beendet ab datum entstehen keinerlei weitere gegenseitige verpflichtungen dienstleistungsvertrag zahlung erfolgt innerhalb tagen rechnungslegung verkauf fertig handelswaren label tragen februar transferpreis euro gem auflistung anlage zahlung erfolgt innerhalb tagen lieferung beurkundung kaufvertrages beklagte unmittelbar inkrafttreten kaufvertrages folgende forderungen verzichten bestehendes gesellschaftsdarlehen gesellschaftsdarlehen gem ziff bestehende forderungen gegenber schuldnerin abzglich verbindlichkeiten beklagten gegenber schuldnerin total euro euro euro euro euro bereits beglichene forderungen verbindlichkeiten entsprechend verrechnet februar zahlte beklagte debitorisches konto schuldnerin verwendungszweck aufstockung stammkapital mio weitere millionen verwendungszweck einzahlung kapitalrcklage februar schlossen beklagte schuldnerin kaufvertrag ber sachen rechte beklagten knftig lizenzen nettokaufpreis millionen wert ende bewertungsgutachten auftrag beklagten gmbh grundlage reproduktionskosten ermittelt worden februar fasste beklagte beschluss stammkapital schuldnerin million erhhen gleichen tag berwies schuldnerin beklagten millionen verwendungszweck kaufpreis lizenzen konto schuldnerin schloss februar minus beklagte erfllte brigen letter of intent bernommenen verpflichtungen gegenber schuldnerin veruerte bertrug sodann mrz geschftsanteil million fr wirkung januar geschftsleitung schuldnerin ber vermgen schuldnerin wurde antrag november januar insolvenzverfahren erffnet klger insolvenzverwalter bestellt klger beklagte nochmalige leistung ei
  5677. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juli beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august gem satz zpo kosten zurckgewiesen streitwert fr revision klgers festgesetzt grnde juni geborene mithin rentenferne klger we ndet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl rteilte satzungsnderung berprfte startgutschrift landgericht soweit fr revision klgers interesse zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise bercksichtigung verschiedener rechenparameter ermit lung startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberlandesg ericht dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen rev ision verfolgt klger klagantrge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgers gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf klgers satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforde rlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskrzung versicherten unverhltnismig erufungsgericht auseinandergesetzt gergte nichterhebung ngebotenen beweises ber auswirkungen nherungsverfahrens etrifft hintergrund beklagten ermittelte startgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit entscheidungserhebl ichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr bghz rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klgers schlielich ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwgu ngen klgerischen begehren zurckgewiesen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5678. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet november heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja hoai abs prffhige rechnung sinne abs hoai mu diejenigen angaben enthalten geschlossenen vertrag hoai objektiv unverzichtbar sachliche rechnerische berprfung honorars ermglichen auftraggeber treu glauben fehlende prffhigkeit berufen rechnung objektiv unverzichtbaren angaben kontroll informationsinteressen gengt auftraggeber treu glauben einwendungen prffhigkeit schlurechnung ausgeschlossen sptestens innerhalb frist monaten zugang rechnung vorgebracht fall rechnung teilen prffhig architekt zahlung guthabens verlangen bercksichtigung eventueller voraus abschlagszahlungen bereits feststeht bgb abs nr verjhrung honorarforderung beginnt grundstzlich erteilung prffhigen schlurechnung auftraggeber fehlende prffhigkeit berufen rechnung kontroll informationsinteressen gengt beginnt verjhrung umstand fr architekten erkennbar auen zutage tritt verjhrung prffhige honorarschlurechnung gesttzten forderung beginnt sptestens frist monaten abgelaufen auftraggeber substantiierte einwendungen prffhigkeit vorgebracht rechnung teilweise prffhig beginnt verjhrung honorarschluforderung grundstzlich erst erteilung insgesamt prffhigen schlurechnung bgh urteil november vii zr olg dsseldorf lg dsseldorf vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt architektenhonorar hhe dm feststellung beklagte verpflichtet umsatzsteuer gesetzlicher hhe zahlen beklagte einrede verjhrung erhoben sachlich aufrechnung hilfsweise widerklage verteidigt beklagte beauftragte klger planungsleistungen fr erweiterung paketumschlaghalle klger verwendete einheitsarchitektenvertrag enthielt klausel abrechnung beendigung vertrages fllen behlt architekt anspruch vertragliche honorar jedoch abzug ersparter aufwendungen sofern bauherr einzelfall hheren anteil ersparten aufwendungen nachweist honorars fr architekten erbrachten leistungen vereinbart klger erbrachte planungsleistungen unterbrechung vorhabens jahre gesprchen jahre ber fortsetzung arbeiten berreichte klger honorarschlurechnung juni ersparten aufwendungen honorars angesetzt beklagte teilte august rechnung geprft bemngelte klger verkehrsanlagen auenanlagen abgerechnet bat zuleitung korrigierten schlurechnung beklagte kndigte architektenvertrag schreiben august wichtigem grund hilfsweise erklrte ordentliche kndigung klger wies auerordentliche kndigung zurck erstellte januar neue schlurechnung ersparten aufwendungen ebenfalls bezifferte teil leistungen mehr fr freianlagen fr verkehrsanlagen abrechnete dezember zugestellten mahnbescheid ber klageforderung erwirkt beklagte widerspruch eingelegt landgericht klage wegen verjhrung honorarforderung abgewiesen berufung erfolglos geblieben dagegen richtet revision klgers senat zugelassen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis dezember geltenden gesetze anwendbar art satz egbgb berufungsgericht meint honorarforderung klgers sei jahre fllig geworden ablauf dezember zeitpunkt zustellung mahnbescheids dezember verjhrt rechnung juni sei schlurechnung ber leistungen sei prffhig beklagte niemals fehlende prffhigkeit berufen vielmehr berprfung vorgenommen lediglich richtigkeit gergt beanstandungen zeigten beklagte rechnung nachvollziehen knnen beklagte obwohl unwirksamkeit klausel zwischenzeitlich kenntnis erlangt pauschalen ansatz honorars fr ersparte aufwendungen beanstandet klger knne verwender klausel deren unwirksamkeit berufen verjhrung hinausschieben ii hlt rechtlichen nachprfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon verjhrung grundstzlich beginnt honorarforderung architekten fllig stndiger re
  5679. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja internet versteigerung iii markeng abs tmg satz beschrnkung weit gefassten unterlassungsantrags darin enthaltene konkrete verletzungsform umformulierung verbotsantrags notwendig entsprechender hilfsantrag revisionsinstanz gestellt lediglich modifizierte einschrnkung hauptantrags handelt zugrunde liegende sachverhalt tatrichter gewrdigt markeninhaber strer betreiber internetplattform vorgeht handeln geschftlichen verkehr derjenigen personen darlegen gegebenenfalls beweisen geflschte markenprodukte internet plattform anbieten sachverhalt dargelegt bewiesen handeln geschftlichen verkehr nahelegt mehr sogenannte feedbacks anbietern betreiber internet plattform grundstzen sekundren darlegungslast seinerseits gehalten handeln anbieter substantiiert vorzutragen handeln geschftlichen verkehr abrede stellen angebot vollstndigen nachahmung produkts marke originalprodukts angebracht stellt rechtsverletzende verwendung marke dar angebot darauf hingewiesen produktflschung handelt bgh urt april zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgerinnen urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz zurckweisung weitergehenden rechtsmittels beklagten weitergehenden anschlussrevision klgerinnen kostenpunkt brigen teilweise aufgehoben folgt neu gefasst berufung beklagten anschlussberufung klgerinnen urteil zivilkammer landgerichts kln oktober zurckweisung weitergehenden rechtsmittels beklagten anschlussberufung klgerinnen teilweise abgendert insgesamt folgt neu gefasst beklagte verurteilt unterlassen rahmen online auktionen dritten gelegenheit gewhren internet uhren klgerinnen stammen marken rolex allein verbindung stilisierten abbildung fnfzackigen krone oyster oyster perpetual datejust lady date submariner sea dweller gmt master yacht master rolex daytona cosmograph explorer nachstehend wiedergegeben anzubieten verkehr bringen bewerben aufgrund hinweisenden merkmalen erkennbar anbieter angebot geschftlichen verkehr handelt abwicklung rahmen online auktion erfolgten verkaufs uhr mitzuwirken beklagten fr fall zuwiderhandlung verpflichtung ziffer ordnungsgeld ersatzweise ordnungshaft sechs monaten ordnungshaft sechs monaten angedroht brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand klgerin stellt uhren her weltweit bezeichnung rolex vertrieben uhrwerke fertigt klgerin uhren tragen ziffernblatt armbandschliee bezeichnung rolex bildemblem stilisierten fnfzackigen krone verschiedenen modellausfhrungen oyster oyster perpetual datejust lady date submariner sea dweller gmtmaster yacht master rolex daytona cosmograph explorer verkehr gebracht klgerin inhaberin seit verbandsstaaten madrider markenabkommens fr uhren eingetragenen marke rolex klgerin inhaberin nachfolgend wiedergegebenen marke wortbestandteil rolex bildemblem fnfzackigen krone besteht fr klgerin ferner oben genannten modellbezeichnungen marken eingetragen beklagte betrieb internet plattform grundlage allgemeinen geschftsbedingungen veranstaltete fremdauktionen internet denen privaten gewerblich ttigen anbietern gelegenheit bot internet anzubieten interessenten zugriff versteigerungsangebote erffnete wer auktion versteigerer bieter auftreten zunchst beklagten angabe verschiedener persnlicher daten namens benutzernamens passwortes anschrift mail adresse bankverbindung anmelden zulassung konnten anbieter sogenannten registrierungsverfahren daten ber versteigerungsgegenstand mindestgebot dauer laufzeit abgeben allgemeinen geschftsbedingungen beklagten garantierte versteigerer beklagten bietern gegenstand urheberrechte patente marken betriebsgeheimnisse schutzrechte verletzt parteien streitig versteigerer registrierungsverfahren eingegebene angebot unmittelbar versteigerungsplattform beklagten internet ersc
  5680. [['bundesgerichtshof beschluss za april sachen zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen antrag klgerin februar bewilligung prozekostenhilfe beiordnung rechtsanwltin durchfhrung revisionsverfahrens urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember abgelehnt grnde klgerin beklagte einwilligung lschung marke nr wegen nichtbenutzung anspruch genom men berufungsverfahren oberlandesgericht frankfurt main parteien mrz vorsitzenden zivilsenats vergleich geschlossen klgerin geschftsfhrerin vertretene gmbh beigetreten auszugsweise folgt lautet klgerin frau smtliche angemeldeten bereits eingetragenen marken geschftskennzei chen gesellschaften denen beteiligt vertritt bezeichnung wort wort bildzeichen enthalten ausland aufgeben klgerin frau smtliche angriffe marken beklagten verbundener unternehmen einschlielich ehemaligen muttergesellschaft einstellen klgerin frau unverzglich erforderlichen prozeerklrungen rechtsgeschftlichen erklrungen ausland abgeben parteien darber hierbei kostengnstigste gewhlt abschlu vergleichs klgerin rechtsstreit berufungsgericht fortgesetzt geltend gemacht vergleich sei wirksam zustande gekommen zudem anfechtung vergleichs erklrt fortsetzung rechtsstreits verlangt berufungsgericht urteil dezember ausgesprochen rechtsstreit mrz vorsitzenden senats geschlossenen vergleich beendet klgerin beantragt prozekostenhilfe fr durchfhrung beabsichtigten revisionsverfahrens bewilligen rechtsanwltin beizuordnen ii bewilligung prozekostenhilfe durchfhrung beab sichtigten revisionsverfahrens kommt betracht erforderliche rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet zpo recht berufungsgericht angenommen rechtsanwalt dr ber erforderliche prozevollmacht abschlu ver gleichs fr klgerin vergleich beigetretene gmbh verfgt notwendige prozevollmacht antragstellerin rechtsanwalt dr erteilt einrumung prozevollmacht formfrei wirksam daher schlssig erteilt vgl bghz bgh beschl xii zb famrz umfang richtet jeweiligen umstnden einzelfalls vgl bgh urt zr njw vergleichsverhandlungen berufungsgericht anwesende antragstellerin prozebevollmchtigten ber streitgegenstand prozesses hinausgehenden vergleichsabschlu sowohl fr fr gmbh termin schlssig bevollmchtigt entgegen annahme antragstellerin fr umfang vollmacht rechtsanwalt dr vorschrift markeng ber bestellung inlandsvertreters mageblich voraussetzungen antragstellerin gmbh wohn sitz inland vorliegen bindungswirkung vergleichs entfllt wegen antragstellerin geltend gemachten mibruchlichen verwendung prozevollmacht prozebevollmchtigten vgl hierzu bghz antragstellerin zusammenhang rechtsanwalt dr erhobene vorwurf parteiverrats hinreichend konkretisiert klageerzwingungsverfahren erfolgsaussichten antragstellerin wegen parteiverrats rechtsanwalt dr beschlu november olg frankfurt ws ars verneint worden antragstellerin macht erfolg geltend geschftsfhrerin gmbh firmennderung verpflichten prozebevollmchtigten deshalb derartige verpflichtung umfassende vollmacht erteilen knnen vertretungsbefugnis geschftsfhrers gmbh gmbhg eingehung verpflichtung nderung firma umfat verneinend baumbach hueck zllner gmbh gesetz aufl rdn lutter hommelhoff gmbh gesetz aufl rdn fr notwendigkeit gesellschafterbeschlusses wirksamkeitsvoraussetzung vertretung geschftsfhrer scholz schneider gmbh gesetz aufl rdn streitfall offenbleiben wirksamkeit vergleichs mrz hierdurch berhrt auslegung vergleichs sinn zweck ergibt antragstellerin insoweit aufgabe geschftskennzeichen verpflichten verpflichtet rechtlich wirksam mglich unwirksamkeit vergleichs ergibt antragstellerin geltend gemachten verletzung hinweispflicht gerichts abs zpo prozevergleich sowohl rechtsgeschft materiell rechtlichen sinne prozehandlung vgl bghz wirksamkeit parteien abgeschlossenen vertrages verletzung hinweispflicht gerichts vergleichsabschlu berhrt vermag streitfall anfechtung vergleichs wegen irrtums antragstellerin begrnden bgb recht berufungsgericht angenommen fr beurteilung willensmngeln abs bgb allein kenntnis prozebevollmchtigten antragstellerin betrac
  5681. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september verfahren vollstreckbarerklrung ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kosten antragsgegnerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller franzsischer rechtsanwalt fr antragsgegnerin frankreich anwaltlich ttig geworden prsident anwaltskammer paris beschluss juni honorarforderung antragstellers hhe ff abzglich gezahlter ff sowie erstattende auslagen ff abzglich gezahlter ff anerkannt beschluss prsidenten tribunal grande instance paris april fr vollstreckbar erklrt worden antragsteller begehrt vollstreckbarerklrung beschlsse vorsitzende zivilkammer landgerichts antrag stattgegeben beschwerde antragsgegnerin erfolglos geblieben dagegen wendet rechtsbeschwerde ii gem abs avag abs satz nr zpo statthafte rechtsmittel unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo verfahren findet verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember eugvvo gem art abs buchst art eugvvo anwendung zulassungsgrund grundstzlichen bedeutung abs avag abs nr zpo liegt entgegen auffassung rechtsbeschwerde grundstzliche bedeutung kommt rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt bghz abs satz nr zpo dahinstehen innerhalb frist abs satz avag abs abs satz zpo vorgetragene rechtsmittelbegrndung darlegungserfordernis abs nr zpo abs avag entspricht rechtsbeschwerde aufgeworfene frage entscheidung sinne art eugvvo vorliegt rechtsprechung literatur ernsthaft umstritten daher klrungsbedrftig begriff entscheidung art eugvvo legal definiert autonom auszulegen kropholler europisches zivilprozessrecht aufl art euvvo rn weit gefasste definition schliet ausdrcklich kostenfestsetzungsbeschlsse gerichtsbediensteten liegt form vollstreckbarerklrung prsidenten tribunal grande instance paris daher bereits wesentlichen gleichlautenden art brsseler bereinkommens ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen eugv anerkannt vollstreckbarerklrung vergtung franzsischen rechtsanwalts gerichtliche entscheidung darstellt olg mnchen iprspr nr lg karlsruhe iprax reinmller iprax hk jbro schmidt riw ders internationale durchsetzung rechtsanwaltshonoraren diss mnster gruber versrai mnchkommzpo gottwald aufl art eugv rn vgl olg koblenz iprax ebenso verhlt art eugvvo kropholler aao art eugvvo rn zller geimer zpo aufl art eugvvo rn mnchkomm zpo gottwald aufl aktualisierungsband art eugvvo rn schlosser eu zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl art eugvvo rn rauscher leible europisches zivilprozessrecht art eugvvo rn nagel gottwald internationales zivilprozessrecht aufl rn rechtsbeschwerde angefhrte entscheidung landgerichts hamburg august iprax widerspricht landgericht vollstreckbarerklrung abgelehnt unzutreffenderweise art abs eugv art abs eugvvo vgl reinmller iprax hk aao sp schmidt aao ff ders riw davon ausgegangen vollstreckbarerklrung auslndischen exequaturentscheidung begehrt oberlandesgericht dsseldorf beschluss august iprax frage richterliche vollstreckbarkeitsverfgung art niederlndischen tarifgesetzes entscheidung sinne art eugv anzusehen ausdrcklich offengelassen bejahend lg hamburg iprspr nr rauscher leible aao schmidt diss aao riw hinweis htege thomas putzo zpo aufl art eugvvo rn vollstreckbarerklrung anwaltlichen honorars justizfrmiges verfahren falle art eugvvo trifft feststellungen oberlandesgerichts zpo angewandte franzsische recht auffassung rechtsbeschwerde angefochtene beschluss unterlaufe ergebnis neuere rechtsprechung bundesgerichtshofes zustndigkeit fr honorarklage
  5682. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg april kosten klgerin zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft zpo brigen zulssig jedoch unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht geht beschwerde unbeanstandet davon beklagte zedenten verhandlungspause abschluss vergleichs darauf hingewiesen beabsichtigten vergleich vollstreckungsbescheid stehende forderung erledigt sei hierdurch beklagte zedenten hinreichend aufgeklrt aufnahme gegenseitigen generalquittung inhalt beabsichtigten vergleichs gendert erklrung richters generalquittung bedeute knftig partei mehr verklagen knne zutreffend lediglich ungenau hinsichtlich bereits titulierter rechtshngiger ansprche beklagte durfte davon ausgehen zedent weiterhin erteilte umfassende zutreffende belehrung entscheidung zugrunde legen wrde zumal erluterten inhalt einverstanden jedenfalls handelt einzelfallentscheidung beru fungsgerichts allgemeinen unzutreffenden obersatz aufgestellt abschluss vergleichs rein finanzielle persnliche interessen mandanten bercksichtigen pflicht mandanten vergleich abzuraten bestand umstnden nachdem ber verlust titulierten forderung abschluss vergleichs aufgeklrt worden symptomatische rechtsfehler berufungsgericht unterlaufen anlass fr rechtsfortbildung besteht zusammenhang erwirkten titel stehende forderung ausweislich protokolls feststellungen berufungsgerichts gegenstand vergleichsverhandlungen rechtsanwalt verpflichtet rahmen gerichtlicher vergleichsverhandlungen hierfr mageblichen umstnde vorzutragen hierzu gehren bezglich vergleichsposition bereits titel vorliegt richter kenntnis titels zedenten gnstigeren vergleich vorgeschlagen damalige ehefrau akzeptiert htte vergleich zedenten gnstigeren ergebnis gekommen wre weiteres angenommen nichtzulassungsbeschwerde zeigt klgerin dargelegt beweis gestellt symptomatischer rechtsfehler berufungsgerichts insoweit erkennbar fr rechtsfortbildung besteht anlass unrichtigen rechtssatz berufungsgericht zusammenhang aufgestellt versto art abs gg feststellen knnen mssen besondere umstnde deutlich gemacht zweifelsfrei darauf schlieen lassen tatschliches vorbringen entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen worden dafr besteht anhaltspunkt beschwerde hlt lediglich fr ausgeschlossen gengt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5683. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg dezember schuldspruch fllen ii urteilsgrnde dahin gendert verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter einfuhr betubungsmitteln geringer menge entfllt weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vier betubungsmitteldelikten gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verfahrensrgen sachlichrechtlichen beanstandungen rechtsmittel fhrt entscheidungsformel ersichtlichen schuldspruchnderung taten ii urteilsgrnde hlt verurteilung angeklagten wegen tateinheitlich handeltreiben begangener versuchter einfuhr betubungsmitteln geringer menge rechtlicher nachprfung stand feststellungen landgerichts organisierte angeklagte transport betubungsmitteln sdamerika deutsch land fall wurde angeklagten beauftragte kurier flughafen caracas festgenommen kilogramm kokain handgepck sicherheitskontrolle passieren fall wurden kilogramm kokain handgepck drogenkuriers ankunft europa flughafen brssel zoll entdeckt einfuhrtatbestand erfllt betubungsmittel ausland geltungsbereich betubungsmittelgesetzes verbracht worden vgl bghst grenze berschritten versuch unerlaubten einfuhr beginnt frhestens handlungen ungestrtem fortgang unmittelbar tatbestandserfllung fhren sollen unmittelbaren rumlichen zeitlichen zusammenhang stehen geschtzte rechtsgut somit unmittelbar gefhrden bgh njw einfuhr betubungsmitteln flugzeug beginnt versuch sofern abflug deutschen hoheitsgebiet demnchst erfolgen regelmig einchecken reisegepcks rauschgift befindet fllen akt ungestrtem fortgang weitere handlungen tters notwendig unmittelbar tatbestandserfllung fhren bghr btmg abs nr einfuhr sofern kurier betubungsmittel handgepck mitfhrt kommt versuchsbeginn frhestens betreten maschine betracht vgl bghr btmg abs nr einfuhr fr fall transports krper befestigten drogen danach wurde beiden fllen einfuhr betubungsmittel unmittelbar angesetzt angeklagte deshalb lediglich vollendeten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuldig senat schuldspruch gendert strafausspruch bleibt hiervon unberhrt landgericht beiden einzelstrafen zutreffend strafrahmen abs nr btmg entnommen angenommenen versuch einfuhr jeweils erschwerend bercksichtigt brigen berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben becker pfister hubert sost scheible schfer'],['Soon']]
  5684. [['bundesgerichtshof beschluss kzr oktober rechtsstreit ecli de bgh bkzr kartellsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter dr bacher sunder dr deichfu oktober beschlossen streitwert fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde fr revisionsverfahren millionen euro festgesetzt grnde rechtsprechung bundesgerichtshofs entspricht unterlassungsklagen fr streitwertbemessung magebliche interesse klgers verband allgemeinen interesse gewichtigen mitbewerbers begehrten unterlassung bgh beschluss mrz zr wrp verbandsinteresse nachdem berufungsgericht heraufsetzung sicherheitsleistung zugrunde gelegt schon verbot betrge bundesverband computerhersteller vereinbart wurden bersteigen erhhung sicherheitsleistung millionen euro rechtfertige streitwert millionen euro festzusetzen hhere wertfestsetzung fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde veranlasst gegenstnde klageantrge wirtschaftlich denen klageantrags identisch meier beck raum sunder bacher deichfu vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung kart'],['Soon']]
  5685. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts krefeld juni zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte betreibt zwangsvollstreckung eingang beschlusses bezeichnete grundstck schuldnerin versteigerungstermin mai wies vollstreckungsgericht darauf sicherheitsleistungen mehr bargeld erbracht knnten damalige verfahrensbevollmchtigte schuldnerin ging daraufhin terminsvertreter betreibenden glubigerin fragte bargeld akzeptiere terminsvertreter erklrte einverstanden schuldnerin bar mitgebracht kurze zeit spter gebot abgeben sprach verfahrenbevoll mchtigter terminsvertreter glubigerin erneut nachdem erfahren bieterin schuldnerin handelte bestand sicherheitsleistung gesetzlicher form schuldnerin gab sodann gebot ab beantragte sicherheit bergabe bargeld erbringen konnte wies vollstreckungsgericht gebot zurck zuschlag erhielt beteiligte gebot hiergegen gerichtete sofortige beschwerde schuldnerin erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antrag zuschlag beteiligten versagen ii beschwerdegericht meint schuldnerin wirksames gebot abgegeben vollstreckungsgericht verlangen betreibenden glubigerin sicherheitsleistung anordnen mssen abweichende absprache schuldnerin glubigervertreter ndere hieran zudem sei vollstreckungsgericht bekannt schuldnerin knne einwenden verhalten glubigerin davon abgehalten worden sei whrend bietfrist zulssige sicherheitsleistung besorgen hierzu msse bieter gelegenheit gegeben iii abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet entscheidung beschwerdegerichts ergebnis richtig erweist vollstreckungsgericht zuschlag recht gebot beteiligten erteilt hhere gebot schuldnerin konnte schon deshalb bercksichtigung finden entscheidung ber zuschlag erloschen abs zvg erlischt gebot zurckgewiesen bieter beteiligter zurckweisung sofort widerspricht zurckgewiesene gebot tatschlich unwirksam unerheblich vgl bttcher zvg aufl rdn dassler schiffhauer gerhardt muth zvg aufl rdn vorschrift abs zvg bezweckt klarheit ber fortgeltung gebots schaffen bieter lnger notwendig gebot gebunden vgl stber zvg aufl anm fehlendem widerspruch unterstellt gesetz deshalb bieter beteiligten zurckweisung gebots akzeptieren ordnet erlschen gebots bieter zurckweisung gebots anfechten zumindest vorbehalten daher zunchst erlschen gebots verhindern zurckweisung sofort widersprechen widerspruch fehlt ausweislich protokolls grundlage fr entscheidung ber zuschlag bildet zvg daher fr beschwerdeverfahren mageblich weder schuldnerin beteiligter zurckweisung gebots sofort widersprochen iv kostenentscheidung veranlasst beteiligten zuschlagsbeschwerde regel parteien sinne zivilprozessordnung gegenberstehen steht anwendung abs zpo rechtsbeschwerdeverfahren entgegen senat bghz rdn beschl mrz zb wm wert rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt gem abs satz abs satz gkg betrag zuschlags aufhebung rechtsbeschwerde erstrebt krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag krefeld entscheidung lg krefeld entscheidung'],['Soon']]
  5686. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grneberg maihold sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts berlin november kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte entschdigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschdigung einlagensicherungsund anlegerentschdigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte klger beteiligte januar anlagebetrag insgesamt einschlielich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen fr gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen anlage kundengelder termingeschften futures optionen fr gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschften gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt ttig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes fr wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen fr pma eingegangenen verpflichtungen termingeschften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschften groteil gelder wurde wege schneeballsystems fr zahlungen altanleger fr laufenden geschfts betriebskosten verwendet weise erhielt klger auszahlung ber anlegern wurden monatliche kontoauszge bermittelt tatschlichen handelsverlauf widerspiegelten mrz untersagte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschftsbetrieb stellte mrz entschdigungsfall fest juli wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte ermittelte grundlage berprften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatschlichen handelsverlauf pma fr anleger verlauf endstand anlage fr konto klgers ergab abzug handelsverluste mrz endbetrag klage verlangt klger beklagten zahlung anlagesumme agio abzglich auszahlung beklagten bereits erbrachten teilentschdigung sowie bercksichtigung landgericht erlassenen teil anerkenntnisurteils nebst rechtshngigkeitszinsen meint handelsverluste beklagten aufgrund neuberechnung beziffert worden htten abgezogen drfen landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klger stehe beklagte weiterer entschdigungsanspruch abs abs eaeg bemesse ausgangspunkt hhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rckzahlung fr pma eingezahlten gelder agio sowie tatschlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschla gung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausfhrung auftrags investition termingeschfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes berein danach wrden ansprche geschtzt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehrten etwa fall unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt wrden seien kundengelder dagegen vertragsgem verwendet worden knnten derartige ansprche beeintrchtigt worden anlage verlusten gefhrt danach ergebe grundlage berechnung beklagten fr klger weiterer entschdigungsanspruch soweit klgerseite berechnung beklagten frage stelle sei unbeachtlich klgerseite trage darlegungs beweislast fr hhe umfang geltend gemachten entschdigungsanspruchs hierzu genge bloe darlegung einzelnen auszahlungen vielmehr msste falle bestreitens beklagte entwicklung anlage gewinnen verlust
  5687. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers gem abs abs stpo mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli verfahren vorlufig eingestellt soweit angeklagte fall urteilsgrnde wegen hehlerei verurteilt worden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen genannte urteil schuldspruch dahingehend gendert angeklagte wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung vorstzlichem fahren fahrerlaubnis urkundenflschung wegen raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung drei fllen wegen diebstahls fnf fllen davon fall tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis urkundenflschung weiteren fall tateinheit beeintrchtigung unfallverhtungsund nothilfemitteln zwei weiteren fllen tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis wegen vorstzlicher krperverletzung widerstandes vollstreckungsbeamte urkundenflschung zwei fllen davon fall tateinheit sachbeschdigung vorstzlichem fahren fahrerlaubnis versto pflichtversicherungsgesetz verurteilt weitergehende revision verworfen davon abgesehen angeklagten weiteren kosten rechtsmittels aufzuerlegen grnde landgericht angeklagten wegen beschlussformel genannten taten jugendstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verwaltungsbehrde angewiesen ablauf zwei jahren fahrerlaubnis erteilen revision angeklagten fhrt teileinstellung verfahrens gem abs stpo brigen gem abs stpo unbegrndet urteilsfeststellungen tragen fall schuldspruch wegen hehlerei nderung schuldspruchs verurteilung angeklagten wegen diebstahls unterschlagung senat mglich hinreichende feststellungen gewahrsamsverhltnissen angeklagten genommenen handy fehlen senat stellt daher verfahrenskonomischen grnden antrag generalbundesanwalts verfahren hinsichtlich tat gem abs abs nr stpo vorlufig ausschlieen landgericht entfallen tat geringere rahmen verfahrensabsprache verhngte jugendstrafe erkannt htte senat sieht anlass fr hinweis verfahrensabsprachen jugendstrafverfahren besonderen ausnahmefllen frage kommen bt drucks gerade vorliegenden fall erzieherischen gesichtspunkten kaum mehr vertretbar erscheint mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']]
  5688. [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen anerkennung fortbildungsnachweises bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidentin bundesgerichtshofs limperg richterin lohmann richter dr remmert rechtsanwlte dr martini dr kau juli beschlossen berufung klgers urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs mai zugelassen grnde klger bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassener fachanwalt fr verkehrsrecht erlaubnis genannten titel fhren datiert juli juni besuchte klger sechsstndiges seminar vernehmungslehre vernehmungstaktik juni reichte seminar betreffende teilnahmebesttigung beklagten bat besttigung fortbildungsverpflichtung fr jahr nachgekommen sei beklagte antwortete handele allgemeines seminar besonderen bezug fachgebiet verkehrsrecht anschlieenden schriftverkehr stellte beklagte standpunkt auskunft sei rechtsbehelfsfhig klger fortbildungsverpflichtung erfllt abschlieend erst verfahren ber widerruf erlaubnis fhren fachanwaltsbezeichnung wegen verletzung fortbildungspflicht entschieden klger beantragt beklagte verpflichten mbh ausgestellte besttigung ber teilnahme klgers seminar vernehmungslehre vernehmungstaktik juni fortbildungsnachweis sinne abs fachanwaltsordnung fr fachgebiet verkehrsrecht anzuerkennen hilfsweise festzustellen mbh juni veranstalteten seminar vernehmungslehre vernehmungstaktik anwaltliche fortbildungsveranstaltung sinne abs satz fachanwaltsordnung fr fachgebiet verkehrsrecht handelt beklagte beantragt klage abzuweisen anwaltsgerichtshof klage abgewiesen beklagte sei verpflichtet auerhalb widerrufsverfahrens selbstndigen verwaltungsakt ber anerkennungsfhigkeit fortbildungsveranstaltungen ber erfllung fortbildungspflicht entscheiden klage knne anfechtungsklage umgedeutet beklagten erteilte auskunft verwaltungsakt sei stelle weder belehrung rge dar hilfsantrag sei feststellungsantrag zulssig begrndet allgemeiner bezug fachgebiet ausreichend fortbildung speziell thema gebiet fao beziehen msse knne offenbleiben bezug fachgebiet verkehrsrecht insbesondere verkehrsstraf ordnungswidrigkeitenrecht besonderheiten verfahrens prozessfhrung knnte hergestellt seminar jedoch grundkenntnisse allgemeiner art vermittelt ii satz brao abs vwgo statthafte zulassungsantrag erfolg rechtssache grundstzliche bedeutung satz brao abs nr vwgo frage gegebenenfalls form beklagte ber anerkennung einzelner fortbildungsveranstaltungen entscheiden klrungsbedrftig entscheidungsfhig gleiches gilt fr fortbildungsveranstaltung sinne fao stellenden inhaltlichen anforderungen iii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsbegrndung mangelt erfordernisse berufung unzulssig limperg lohmann martini remmert kau vorinstanz agh mnchen entscheidung bayagh'],['Soon']]
  5689. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fd fr ausschluss partei zuzurechnenden verschuldens anwalts abs zpo fristversumung kommt allgemeine organisatorische vorkehrungen bzw anweisungen fr fristwahrung anwaltskanzlei mehr rechtsanwalt kanzleiangestellten bisher zuverlssig erwiesen konkrete einzelanweisung erteilt befolgung fristwahrung gewhrleistet htte bgh beschluss september vi zb olg stuttgart lg ulm vi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz aufgehoben beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhrt sache verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger nimmt beklagte zahlung honorar fr kieferorthopdische behandlung anspruch beklagte hlt abrechnung fr fehlerhaft begehrt ersatz materiellen immateriellen schadens landgericht klage urteil mrz teilweise stattgegeben widerklage abgewiesen urteil erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten mrz zugestellt worden april beklagte rechtsanwalt mandat erteilt selben tag beim oberlandesgericht eingegangen schriftsatz berufung eingelegt gerichtlicher verfgung juli zugestellt juli rechtsanwalt darauf hingewiesen worden innerhalb berufungsbegrndungsfrist berufungsbegrndung eingegangen sei schriftsatz juli eingegangen juli beklagte berufung begrndet wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt begrndung antrags ausgefhrt bro erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten seien daten ablaufs berufungsfrist berufungsbegrndungsfrist zugestellten urteilsausfertigung vermerkt worden kopie ausfertigung mandatierung per fax zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten bermittelt empfangsbekenntnis vorgelegen ablauf fristen berprfen knnen deshalb seien entgegen kanzlei blichen organisation sofort fristenkalender eingetragen worden anweisung rechtsanwalt broleiterin sofort berufung eingelegt beim landgericht akteneinsicht beantragt gerichtsakten seien mai eingegangen selben tag vorgelegt worden rechtsanwalt berechnung fristen berprft verfgt vorfrist fr berufungsbegrndung mai fristablauf fr berufungsbegrndung mai einzutragen verfgung rubrik fristen pultordners sekretariats gelegt broleiterin ausschlielich fr fhrung fristenkalenders zustndig sei weise sofortigen bearbeitung berlassen broleiterin frau sei seit kanzlei beschftigt zuverlssig rechts anwalt fhrung fristenkalenders jahr stndig seitdem stichprobenartig berwacht whrend zeit beanstandung gegeben vorliegenden fall frau jedoch weder fristen notiert erledigungsvermerk verfgung angebracht versehen aufgrund juni eingegangenen stellungnahme beklagten verfahren bemerkt richtigkeit vorbringens rechtsanwalt anwaltlich versichert vorlage eidesstattlichen versicherung frau glaubhaft gemacht worden angefochtenen beschluss oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung beklagten unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt beklagte msse prozessbevollmchtigten verschuldete fristversumung zurechnen lassen ablauf berufungs berufungsbegrndungsfrist vertretung berufungsverfahren neu beauftragten prozessbevollmchtigten sei auftragserteilung mandanten sptestens fertigung berufungsschrift notieren knne prozessbevollmchtigte wegen anwaltswechsels zeitpunkt anhand empfangsbekenntnisses gerichtsakten zustellungsdatum berzeugen sei mutmaliche fristablauf zunchst vorlufig einzutragen vorbringen beklagten sei entnehmen kanzlei zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten gewhrleistet sei eingetretene fristversumung beruhe organisationsverschulden fristen april vorlufige fristen eingetragen worden wren wre handakte rechtsanwalt rechtzeitig ablauf berufungsbegrndungsfrist vorgelegt worden unzureichende allgemeine organisation vorliegenden fall mai erteilte einzelanweisung ausgeglichen nachtrgliche erteilung einzel anweisung berhre fehlerhaften handhabung fristenberwachung liegenden pflichtenversto s
  5690. [['str bundesgerichtshof beschluss april maregelvollstreckungssache strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen verfahren ruht erledigung anfragebeschluss senats november str eingeleiteten verfahrens gvg dahin akten oberlandesgericht mnchen fortfhrung abs satz abs satz abs abs satz stgb gebotenen berprfungen zurckgegeben verurteilten maregel unterbringung sicherungsverwahrung urteil landgerichts regensburg september vollstreckt wegen versuchter vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verhngt worden seit januar verurteilten sicherungsverwahrung seit psychiatrischen krankenhaus vollzogen rechtskraft urteils europischen gerichtshofs fr menschenrechte dezember individualbeschwerde eugrz rckwirkenden anwendung abs satz stgb landgericht deggendorf beschluss januar fortdauer sicherungsverwahrung verurteilten angeordnet gleichzeitig nchsten termin prfung fortdauer sicherungsverwahrung juli bestimmt einholung sachverstndigengutachtens frage gefhrlichkeit verurteilten zugrundelegung senat beschluss november str njw verffentlichung bghst bestimmt aufgestellten grundstze angeordnet oberlandesgericht mnchen mchte hiergegen gerichtete sofortige beschwerde verurteilten verwerfen blick entgegenstehende rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs bgh beschluss mai str nstz rechtsauffassungen strafsenats bgh beschlsse februar ars januar ars sache bundesgerichtshof gem abs nr abs nr gvg vorgelegt anfragebeschluss senat rckwirkende anwendbarkeit abs satz stgb grundstzlich bejaht wegen divergierender rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs identischen rechtsfrage sowie wegen grundstzlicher bedeutung rechtsfrage verfahren gvg eingeleitet dabei senat abs satz stgb allerdings einschrnkend dahin ausgelegt unterbringung sicherungsverwahrung zehnjhrigem vollzug fr erledigt erklren sofern hochgradige gefahr schwerster gewalt sexualverbrechen konkreten umstnden person verhalten untergebrachten abzuleiten leitsatz genannten beschlusses mastab kommt ausnahmefllen aussetzung weiteren vollstreckung unterbringung bewhrung betracht anfragebeschluss rn erledigung verfahrens gvg akten ausgangsverfahren weiteren parallelsachen vorlegenden oberlandesgericht zurckzugeben gilt soweit unterbringung sicherungsverwahrung abs satz stgb psychiatrischen krankenhaus vollzogen bgh beschluss februar str verfahren gvg ruhen parallelsachen eingang antworten senate voraussichtlich lngere zeit andauern hinblick darauf mssen oberlandesgerichte klrung vorlegungsfrage ungeachtet aktuell berprfen freiheitsentziehung verurteilten beenden vorstehend bezeichneten fr wegen ausschlielichen zustndigkeit senats abs nr gvg verbindlichen mastben anfragebeschlusses verfahren hierfr zunchst landgericht deggendorf beabsichtigt neue sachentscheidung abs satz stgb zwingend notwendig aktuelles sachverstndigengutachten abs satz stpo zugrunde legen modifizierten engeren gefahrenbegriff orientieren vorgelegten fall derzeit eingeholt danach wegen konkreter hchster gefhrlichkeit verurteilten fr allgemeinheit vgl insbesondere rn anfragebeschlusses weitere vollstreckung maregel unerlsslich gelten magaben ziffer vii rn anfragebeschlusses basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']]
  5691. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo verkndung urteils termin mndliche verhandlung geschlossen worden versehentlich partei geltend gemachter haupt nebenanspruch bergangen mangel protokollberichtigung zpo wege urteilsergnzung gem zpo behoben bgh urteil september zr olg hamm lg dortmund zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht klgerin grnden versehenen urteilsfassung zahlungsanspruch hhe nebst zinsen zuerkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens revision berufungsgericht zurckverwiesen fr revisionsverfahren gerichtskosten erhoben rechts wegen tatbestand klgerin rechtsanwlten bestehende gesellschaft brgerlichen rechts beklagte ebenfalls rechtsanwalt ttig beide parteien beraten unternehmen rechtlichen fragen internetauftritts fernabsatzes beklagte bewarb internet adresse dienstleistung unternehmen abmahnungen schtzen deren internetauftritte abmahnsicher gestalten einzelne enthaltenen werbeaussagen wurden klgerin wettbewerbswidrig beanstandet deswegen schreiben september abgemahnt darber hinaus beanstandete klgerin drei werbeschreiben beklagten potentielle mandanten versandt insoweit mahnte beklagten jeweils ab schreiben april mai august klgerin beklagten wegen werbeaussagen internet adresse unterlassung auskunftserteilung spruch genommen darber hinaus zahlung aufwendungsersatz fr vier abmahnschreiben sowie fr aufforderung abgabe abschlusserklrungen vorangegangenen einstweiligen verfgungen beklagten begehrt beklagte zahlungsverlangen klgerin entgegengetreten soweit fr revisionsverfahren bedeutung klgerin beantragt beklagten verurteilen klgerin aufwendungsersatz hhe zuzglich zinsen hhe acht prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit november zahlen landgericht geltend gemachten unterlassungsansprche ganz berwiegend fr begrndet erachtet auskunftsanspruch vollem umfang stattgegeben zahlungsverlangen klgerin landgericht abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt schluss sitzung mrz berufungsgericht abwesenheit parteien folgenden urteilstenor verkndet berufung beklagten august verkndete urteil iii kammer fr handelssachen zivilkammer landgerichts dortmund zurckgewiesen berufung klgerin vorgenannte urteil teilweise abgendert beklagte verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr anlage ersichtlich frage schon massenabmahner erfolgreich entlarvt passiert folgt werben ja bewirkt anwaltskanzleien massenabmahner geschdigten abmahnopfer smtliche kosten gebhren zurckerstatten mussten kosten rechtsstreits trgt beklagte urteil vorlufig vollstreckbar hinweis klgerin april ausspruch hinsichtlich zahlungsantrags unterblieben sei vorsitzende berufungssenats parteien verfgung april mitgeteilt mehr nachvollziehbaren grnden abfassung tenors zahlungsanspruch versehentlich bercksichtigt worden sei weshalb gericht beabsichtige protokoll ber mndliche verhandlung mrz berichtigen tenor ausspruch ber zahlungsantrag reduzierten zinssatz einzufgen beklagte protokollberichtigung widersprochen vermerk mai vorsitzende berufungssenats urkundsbeamtin geschftsstelle unterschrieben berufungsgericht protokoll mnd lichen verhandlung angekndigt abgendert grnden versehene urteil parteien tenor zugestellt worden verurteilung beklagten enthlt klgerin aufwendungsersatz hhe nebst zinsen zahlen revision berufungsgericht zugelassen nichtzulassungsbeschwerde beklagten senat revision insoweit zugelassen berufungsgericht klgerin parteien zugestellten urteil beklagten anspruch zahlung aufwendungsersatz hhe nebst zinsen zuerkannt revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte abweisung geltend gemachten zahlungsverlangens entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stehe gem
  5692. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb anordnung einwilligungsvorbehalts fr vermgensangelegenheiten vermgenden betroffenen bgh beschluss juli xii zb lg stade ag stade xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts stade januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet phasenhaft verlaufenden schizoaffektiven psychose wegen angelegenheiten mehr erledigen amtsgericht bestellte erstmals berufsbetreuer fr aufgabenkreise gesundheitssorge aufenthaltsbestimmung zwecke heilbehandlung kurzzeitpflege rehabilitation vermgenssorge recht wohnungsauflsung vertretung gegenber pflegediensten pflegeeinrichtungen behrden sowie leistungstrgern spter verlngerte amtsgericht betreuung august ordnete einwilligungsvorbehalt fr bereich vermgenssorge august beschluss januar amtsgericht einwilligungsvorbehalt verlngert dagegen betroffene beschwerde eingelegt landgericht zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen ii rechtsbeschwerde begrndet landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt verlngerung einwilligungsvorbehalts sei schutz wesentlichen grundbesitz wert rd bestehenden vermgens beschwerdefhrers notwendig bisherige verhalten zeige derzeit lage sei umfngliches vermgen kmmern rckstndigen krankenkassenbeitrgen sowie rckstndiger miete nutzungsentschdigung seien verbindlichkeiten hhe rd aufgelaufen betroffene sei darber klaren manahmen notwendig seien derzeitiges vermgen fr zukunft erhalten wende erkennbaren grund betreuer eingeleiteten verkauf landwirtschaftlichen flchen deren ertrag gering sei deren verkaufserls tilgung vorhandenen schulden instandhaltung vermieteten immobilien sinnvoll verwendet knne bestnde daher gefahr betroffene anordnung einwil ligungsvorbehalts wirksam manahmen wende betreuer gebotenen schuldentilgung vornehmen mchte ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand gem abs satz bgb ordnet betreuungsgericht betreute willenserklrung aufgabenkreis betreuers betrifft einwilligung bedarf einwilligungsvorbehalt soweit abwendung erheblichen gefahr fr person vermgen betreuten erforderlich fr verlngerung anordnung einwilligungsvorbehalts gelten vorschriften ber erstmalige anordnung manahme entsprechend verlngerung setzt somit voraus konkrete gefahr fr vermgen betroffenen besteht mnchkommbgb schwab aufl rn fall betreuungsgericht rahmen amtsermittlungspflicht festzustellen vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz rn ff anordnung einwilligungsvorbehalts erforderlich erhebliche gefahr fr person vermgen betreuten abzuwenden vgl bt drucks drohende selbstschdigung gewichtig wesentliche beeintrchtigung wohls betreuten konkreten lebenssituation darstellen mnchkommbgb schwab aufl rn gefahr fr vermgen betreuten daraus ergeben umfangreiches vermgen grundstcken betrieb besteht berblicken verwalten bayoblg famrz mnchkommbgb schwab aufl rn allerdings einwilligungsvorbehalt umfangreichen vermgen betreuten angeordnet konkrete anhaltspunkte fr vermgensgefhrdung erheblicher art vorliegen staudinger bienwald bgb rn grundsatz erforderlichkeit bedeutet dabei einwilligungsvorbehalt je umstnden einzelnes objekt bestimmte art geschften beschrnkt mnchkommbgb schwab aufl rn jurgeleit kie betreuungsrecht bgb rn vgl bt drucks untauglich einwilligungsvorbehalt hingegen disziplinierungsinstrument bloen meinungsverschiedenheiten betreuer betreutem mnchkommbgb schwab aufl rn mwn mastben voraussetzungen fr aufrechterhaltung einwilligungsvorbehalts vorliegen landgericht ausreichend festgestellt aa landgericht hervorgehoben betroffene lage sei umfngliches vermgen kmmern sei darber klaren manahmen notwendig seien derzeitiges vermgen fr zukunft erhalten rechtfertigt fr genommen allerdings zunchst anordnung betreuung aufgabenkreis vermgenssorge schon anordnung einwilligungsvorbehalts
  5693. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo grnden antragsschrift generalbundesanwalts bleibt einzelstrafe jahr freiheitsstrafe gem abs satz stpo aufrecht erhalten beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen maatz kuckein solin stojanovi athing mutzbauer'],['Soon']]
  5694. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet dezember seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs planung architekten fr bautrger ungeachtet getroffenen vereinbarung trennwnde einschalig planen mangelhaft vertragsparteien vorausgesetzten zweck erfllt mangelfreie veruerung errichteten bauwerks erwerber ermglichen zweischalige ausfhrung trennwnde geschuldet bautrger trifft erhebliches mitverschulden inanspruchnahme erwerber wegen unzureichenden schallschutzes entstandenen schaden blind rechtliche annahme architekten vertraut reihenhuser mssten doppelschalige ausfhrung senkrecht geteilte wohneinheiten verkauft wrden bgh urteil dezember vii zr olg karlsruhe lg karlsruhe vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick kosziol dr kartzke fr recht erkannt revision zivilsenats beklagten oberlandesgerichts urteil karlsruhe september abgendert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz betrag seit dezember weiteren betrag hhe seit april zahlen festgestellt beklagte verpflichtet klgerin drittel weiteren schadens daraus ersetzen reihenhuser anlage zweischaligen trennwnden geplant bzw ausfhren lassen festgestellt beklagte verpflichtet klgerin jeglichen weiteren schaden daraus ersetzen reihenhusern anlage gehrige tiefgarage zweiten fluchtweg geplant bzw ausfhren lassen brigen klage abgewiesen ii weitergehende berufung klgerin weitergehende revision beklagten zurckgewiesen iii kosten rechtsstreits erster instanz tragen klgerin beklagte kosten berufungsverfahrens tragen klgerin beklagte kosten revisionsverfahrens tragen klgerin zwei dritteln beklagte drittel rechts wegen tatbestand klgerin bautrgerin macht beklagten schadensersatzansprche architektenvertrag geltend klgerin errichtete ueren erscheinungsbild zwei reihenhauszeilen jeweils fnf reihenhusern gebudezeilen liegenden tiefgarage planung bauberwachung beklagten mndlich beauftragt plante objekte einschaligen trennwnden tiefgarage zweiten rettungsweg tiefgaragenzufahrt steilen neigung klgerin veruerte wohneinheiten reihenhuser form wohnungseigentum drei rechtsstreitigkeiten erwerber konnte beanspruchten restlichen erwerbspreis hinblick mngel schallschutzes tiefgarage realisieren insoweit geblich entstandenen kosten auslagen hhe verlangte beklagten ersetzt zwei weiteren verfahren verlangten erwerber feststellung restlichen vergtungspflichten bautrgervertrgen infolge minderung erfllt seien klgerin teilweisen rckzahlung erwerbspreises verpflichtet sei klgerin erstinstanzlich beantragt beklagten zahlung nebst zinsen verurteilen verurteilen ansprchen freizustellen zwei weiteren verfahren erhoben wurden sowie festzustellen beklagte verpflichtet jeglichen schaden ersetzen daraus entstanden zehn reihenhuser zweischaligen trennwnden geplant bzw ausfhren lassen tiefgaragenzufahrt anlage steil angelegt sowie zweiten fluchtweg weder geplant ausfhren lassen landgericht feststellungsklage betreffend zweiten rettungsweg stattgegeben klage brigen abgewiesen dagegen klgerin berufung eingelegt zuletzt beantragt beklagten verurteilen nebst zinsen zahlen festzustellen beklagte verpflichtet klgerin jeglichen schaden daraus ersetzen reihenhuser zweischaligen trennwnden geplant bzw ausfhren lassen berufungsgericht beklagten abweisung klage brigen verurteilt klgerin nebst zinsen zahlen feststellungsantrag entsprochen senat zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung entscheidungsgrnde revision teilweise erfolg klgerin beklagten lediglich drittel schadens ersetzt verlangen darauf beruht beklagte zehn reihenhuser zweischaligen trennwnden geplant ausfhren lassen schuldverhltnis fr dezember geschlossene vertrge geltenden rechtsvorschriften anwendbar art satz egbgb berufungsgericht auffassung planung beklagten sei objektiv mangelhaft fr errichtenden reihenhuser lediglich einschalige haustrennwnde entsprechend geringen
  5695. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung mrz sitzung mrz denen teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richter bundesgerichtshof detter dr bode rothfu prof dr fischer beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung bundesanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin verhandlung justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts gieen januar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr tateinheit handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt drei mitangeklagte wurden ebenfalls freiheitsstrafen ka kar ki zwei mitangeklagte jugendstrafen verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts macht insbesondere geltend urteil liege unzulssige absprache zugrunde rechtsmittel erfolg verfahrensrgen verfahrensrgen greifen beruhen folgenden verfahrensvorgngen hauptverhandlungstermin januar uhr zwei weitere tage bestimmt worden hauptverhandlung begann jedoch erst uhr endete urteilsverkndung uhr vormittag fand initiative gerichts ab uhr beratungszimmer gesprch verteidigern staatsanwalt darber statt gestndnissen angeklagten rechnen sei strafen erwarten seien gesprch dienstlichen erklrungen berufsrichter staatsanwalts belegen schffen anwesend nachdem geklrt gestndnissen angeklagten rechnen sei teilte staatsanwalt zunchst strafen umstnden beantragen verteidiger gelegenheit vorstellungen darzulegen danach uerte gericht vorstellungen strafma hierauf entstand diskussion ber strafen strafzumessungskriterien schuldumfang rechtsfragen fr einzelnen angeklagten dabei ermigte staatsanwalt zunchst genannte strafma deutlich vorstellungen verteidiger immer zugunsten angeklagten hiervon abwichen kam regelrechten feilschen hhe strafen dabei nahm gericht vermittelnde position verteidigern staatsanwalt fr angeklagten ka heroingeschft stilett mitgefhrt wegen zweiten heroinverkaufs angeklagt wurde begrndung gesucht bewaffnetes handeltreiben abs nr btmg angeklagten fall minder schwer abs btmg werten angestrebte gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren ermglichen gericht zog daraufhin vorberatung zurck verteidiger konnten inzwischen angeklagten bisherigen sachstand errtern vorberatung teilte vorsitzende fr fall gestndnissen erwartenden strafen fr angeklagten ka gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren fr angeklagten kar weils vier jahre fr angeklagten ki je drei jahre sechs monate freiheitsstrafe sowie jeweils zwei jahre jugendstrafe fr beiden angeklagten strafe fr angeklagten ki wurde verlan gen staatsanwalts drei monate heraufgesetzt verteidigerin angeklagten erneuter diskussion fr gesehenen verfahrensausgang einverstanden brigen verteidiger dagegen billigten aussicht gestellte ergebnis sagten rechtsmittelverzicht hauptverhandlung begann aufruf sache uhr vorgesprch beratungszimmer wurde hauptverhandlung erwhnt angeklagten wurden person sache vernommen angeklagten ki trugen einlassungen persnlich brigen angeklagten lieen einlassung verteidiger vortragen beschwerdefhrer legte teilgestndnis ab rumte kurier heroinzubereitung weiterverkauf niederlanden gieen gebracht bestritt jedoch wohnung angeklagten kar strecken portionieren rauschgifts mitgewirkt teilmenge wohnung versteckt brigen angeklagten rumten anklagevorwurf angeklagten uerten fragen ergnzend sache auerdem wurde beweis erhoben verlesen behrdengutachten berichts justizvollzugsanstalt jugendgerichtshilfe wurde gehrt staatsanwalt beantragte vorgesprch zuletzt genannten strafen verteidigerin beschwerdefhrers beantragte hiervon abweichend niedrigere freiheitsstrafe drei jahren verteidiger angeklagten kar beantragte ebenfalls ber antrag staatsanwalts geringere strafe drei jahren sechs monaten brigen schlossen verteidiger antrag staatsanwalts stellten ausdrcklichen antrag landgericht verhngte staatsanwaltschaft beantragten strafen ausnah
  5696. [['bundesgerichtshof beschluss ix za september prozesskostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring september beschlossen antrag insolvenzverwalters prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts fulda februar abgelehnt grnde antragsteller wurde amtsgericht verwalter april krankenkasse beantragten dezember erffneten insolvenzverfahren ber vermgen knftig schuldner bestellt bereits knapp jahre frher august schuldner insolvenzantrag krankenkasse gestellt verfahren mangels masse erffnet worden zwischenzeit schuldner geschftlich ttig grndete betrieb verschiedene unternehmen antragsteller verlangt antragsgegnern gesamtschuldnern auszahlung erbteils antragsgegnerin anwaltssoziett antragsgegner deren sozien antragsgegnerin nahm fr schuldner auseinandersetzung erbengemeinschaft gesamterls ging dezember antragsgegnerin insolvenzschuldner entfiel davon anteil entsprechenden betrag zahlte antragsgegnerin jedoch insolvenzschuldner rechnete eigenen forderung jahre hhe zuzglich kosten zinsen hhe antragsteller meint verrechnung sei gem abs nr inso unzulssig erlangung aufrechnungslage abs inso anfechtbar sei deshalb fr erhebende klage prozesskostenhilfe beantragt amtsgericht antrag mangels erfolgsaussicht abgelehnt hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben insolvenzverwalter begehrt nunmehr prozesskostenhilfe fr durchfhrung rechtsbeschwerde landgericht zugelassen worden ii antrag abzulehnen beabsichtigte rechtsbeschwerde hinreichende aussicht erfolg abs satz satz nr zpo inso landgericht prozesskostenhilfe mangels erfolgsaussicht versagt abs nr inso setze voraus aufrechnungslage ff inso anfechtbaren weise erworben worden sei magebliche zeitpunkt bestimme inso zahlungseingang antragsgegnerin mehr drei monate eingang insolvenzantrags gericht erfolgt sei seien fristen geltend gemachten inso eingehalten insolvenzantrag august knne gem abs inso abgestellt einheitliche insolvenz vorliege dagegen spreche schuldner ersten insolvenzantrag unstreitig weiterhin geschftlich ttig sei verschiedene unternehmen gegrndet gefhrt voraussetze zwischenzeitlich liquiditt gewonnen gehabt forderung antragsgegner fortbestanden beglichen worden sei sei unerheblich glubiger abhnge forderung beitreibe wegen auslegung abs inso landgericht rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerde aussicht erfolg wre allerdings statthaft knnte wiedereinsetzung zulssiger weise eingelegt begrndet daran ndert umstand landgericht rechtsbeschwerde htte zulassen drfen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs darf verfahren ber bewilligung prozesskostenhilfe rechtsbeschwerde wegen fragen zugelassen verfahren persnlichen voraussetzungen betreffen hngt bewilligung prozesskos tenhilfe vorliegenden fall dagegen allein frage ab beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg kommt rechtsbeschwerde dagegen betracht beabsichtigte rechtsverfolgung fragen aufwerfen hchstrichterlichen klrung bedrfen fragen prozesskostenhilfeverfahren vorweg entscheiden hauptsacheverfahren bgh beschluss november zb njw august xii za njw rr februar xii zb bghz juli ix zb nv juli ix zb nv beschwerdegericht darf fllen prozesskostenhilfe ablehnen gleichzeitig rechtsbeschwerde wegen grundstzlichen frage zulassen geschieht rechtswidriger weise dennoch rechtsbeschwerdegericht allerdings daran gebunden abs satz zpo vgl bgh beschluss november aao rechtsbeschwerde wre jedenfalls begrndet zahlungsklage htte aussicht erfolg antragsgegnerin mglichkeit aufrechnung abs nr ff inso anfechtbarer weise erworben htte betracht kommen insoweit allenfalls geltend gemachten tatbestnde deckungsanfechtung inso fr voraussetzungen anfechtungstatbestnde fehlt vortrag vordergerichte jedoch zutreffend festgestellt antragsgegnerin aufrechnungsmglichkeit bereits mehr drei monate insolvenzantrag april erlangt antrag august gem abs inso abgestellt vorschrift deren voraussetzungen insolvenzverwalter darzulegen beweisen setzt voraus antrag zulssig begrndet rechtskrftig abgewiesen
  5697. [['bundesgerichtshof beschluss anwz februar verfahren wegen widerrufs rechtsanwaltszulassung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr ernemann dr schmidt rntsch sowie rechtsanwltin kappelhoff rechtsanwlte prof dr ster dr martini februar beschlossen hauptsache erledigt antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsgegnerin mrz zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls widerrufen dagegen antragsteller antrag gerichtliche entscheidung gestellt anwaltsgerichtshof zurckgewiesen beschluss antragsteller sofortige beschwerde erhoben november antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen verzichts antragstellers zulassung widerrufen widerruf bestandskrftig erledigungserklrung antragsgegnerin antragsteller widersprochen ii hauptsache erledigt angefochtene widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls nachfolgenden weiteren bestandskrftigen widerruf zulassung wegen verzichts gegenstandslos geworden festzustellen antragsteller erledigungserklrung antragsgegnerin angeschlossen widersprochen senatsbeschl mrz anwz brak mitt ber kosten hauptsache erledigten verfahrens zpo fgg billigem ermessen beschluss entscheiden senatsbeschl mrz aao billigem ermessen entspricht kosten antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel verzicht zulassung rechtsanwaltschaft erfolg geblieben wre antragsteller zeitpunkt widerrufsverfgung vermgensverfall geraten wegen forderungen hhe vollstreckungsmanahmen eingeleitet haftbefehl amtsgerichts mrz abgabe eidesstattli chen versicherung september schuldnerverzeichnis eingetragen dadurch begrndete gesetzliche vermutung fr vermgensverfall antragsteller weder verfahren anwaltsgerichtshof verfahren senat widerlegt ber vermgen vielmehr dezember insolvenzverfahren erffnet worden greifbare anhaltspunkte dafr aufhebung ankndigung rest schuldbefreiung wrde erreichen knnen antragsteller vorgetragen ersichtlich terno otten kappelhoff ernemann ster schmidt rntsch martini vorinstanz agh berlin entscheidung ii agh'],['Soon']]
  5698. [['bundesgerichtshof beschluss str alt str november strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat landgericht beweiswrdigung ergibt durchweg eigene feststellungen person angeklagten getroffen grundsatz innerprozessualen bindungswirkung aufgehobenen feststellungen frheren urteils januar verstoen danach teil verurteilung diesbezglichen tatschlichen feststellungen aufgehoben worden brigen teile entscheidung bestandskrftig folge bindung zurckgewiesenen sache befassten tatgerichts zugrundeliegenden aufgehobenen tatschlichen grundlagen gilt revisionsgericht senat ersten entscheidung teil schuldspruchs einzelstrafen besttigt weitere einzelstrafe rechtsfolgenausspruch dagegen zugeh rigen feststellungen aufgehoben teilweise aufhebung erfasste fall feststellungen persnlichen verhltnissen vorstrafen angeklagten umstnde zugleich fr rechtskrftig abgeschlossenen fall bedeutung aufhebung rechtskrftigen einzelstrafe grundlage entzogen htte fallgestaltung lediglich ergnzende feststellungen zugelassen bindend gewordenen einheitliches widerspruchsfreies ganzes bilden mssen bgh urteil april str nstz angefochtene urteil gleichwohl bestand landgericht neben ergnzenden feststellungen erneuten beweisaufnahme feststellungen person getroffen teilweise aufgehobenen urteil januar zugrundegelegen mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']]
  5699. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen verdachts mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung januar sitzung februar denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl dr eschelbach zeng dr grube bundesanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung januar pflichtverteidiger fr angeklagten rechtsanwalt verhandlung januar pflichtverteidiger fr angeklagten rechtsanwalt verhandlung januar vertreter nebenklger st rechtsanwltin verhandlung januar vertreterin nebenklger rechtsanwalt verhandlung januar vertreter nebenklger justizangestellte justizangestellte verhandlung januar sitzung februar urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklger st urteil landge richts hanau august feststellungen aufgehoben revisionen nebenklger nebenklger vorbezeichnete urteil feststellungen aufgehoben soweit tat lasten geschdigten betrifft brigen revisionen ser nebenklger unzulssig verworfen sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten totschlags angeklagten vorwurf vorwurf mordes freigesprochen hiergegen wenden staatsanwaltschaft nebenklger verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revisionen generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel staatsanwaltschaft revisionen nebenklger soweit rahmen jeweiligen nebenklagebefugnis halten sachrge erfolg revisionen nebenklger nebenklger tat nachteil geschdigten unzulssig soweit betreffen zugelassene anklage legt angeklagten folgendes last juni angeklagte ma rahmen streits anschlieender rangelei geschdigten mitgefhrtes messer abgenommen hiermit insgesamt mal bauch rckenbereich geschdigten eingestochen infolge massiven stichverletzungen verstorben sei ehefrau geschdigte beil bewaffnet auseinandersetzung unmittelbarer nhe beobachtet geschehen einzugreifen angeklagte sei sodann hinteren teil gelndes kampfgeschehen hinzugekommen erkannt sohn gesch digten schdigte gettet daraufhin entschlossen gek gezielte kopfschsse mitge fhrten pistole tten berfhrung sohnes verhindern ausfhrung tatplans angeklagte darauf geschdigten kurzer distanz zweimal hintereinander deren arm schulter kopfbereich geschossen wodurch angeklagten sofort beabsichtigt verstorben sei angeklag ten htten anschlieend kampfspuren verwischen gesucht tatwerkzeuge beiseite geschafft gettete ehepaar zunchst sandhaufen nacht darauf jauchegrube ranch vergraben auto getteten angeklagte supermarktparkplatz ma abgestellt ii angeklagten last gelegten taten landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen geschdigte pchter ma tochter seit mai auerhalb stadtrands befindlichen grundstcks direktem zugang mainufer mrz schlossen geschdigte ehefrau geschdigte beiden angeklagten untermietvertrag mietzins monatlich euro bar recht einrumen anwesen befindliches gebude wohnzwecken teile grundstcks fr tierhaltung nutzen geschdigten bekannt untervermietung berechtigt grundstck wohnzwecken genutzt durfte ab jahr verschlechterte verhltnis angeklagten geschdigten zunehmend grund hierfr angeklagten aufgrund uerst angespannten finanziellen situation vereinbarten mietzins immer pnktlich jeweiligen monatsanfang geschdigten zahlen konnten geschdigten ber geringe einknfte verfgten zahlungen dringend angewiesen lebensunterhalt bestreiten mietzins fr mallorca angemietete wohnung entrichten knnen infolge unregelmigen zahlung miete kam daher immer verbalen streitigkeiten forderungen vehement einfordernden geschdigten angeklagten konflikten angeklagten geschdigten trug letztere haltung hof lebenden ziegen angeklagten einverstanden deshalb mehrfach staatliche veterinramt kontrollen veranlassten angeklagten geschdigten tglich gelnde ranch begegneten verschrfte vorhandene konfliktpotential zustzlich hufigen aggressiven anwrfe geschdigten beleidigungen drohungen gipfelten reagierten angeklagten passiv demtig verngstigt aufgrund stetig zunehmenden
  5700. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet oktober fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter rogge richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg november aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte zahlung vergtung fr anfertigung montage festpunkten zwangsfhrungen anspruch landgericht schlu mndlichen verhandlung november verkndetes urteil klage abgewiesen protokollabschrift nebst urteil wurden prozebevollmchtigten klgerin november zugestellt dezember wurde urteil versumnisurteil bezeichnet zugestellt januar erfolgte erneute zustellung urteils januar beim oberlandesgericht eingegangenen berufung klgerin vergtungsanspruch weiterverfolgt berufungsgericht rechtsmittel klgerin wegen verfristung verworfen revision erstrebt verurteilung beklagten zahlung beanspruchten vergtung entscheidungsgrnde revision klgerin zulssig zpo erfolg berufungsgericht berufung klgerin unzulssig angesehen angenommen ausfertigung urteils landgerichts halle november sei prozebevollmchtigten klgerin wirksam november zugestellt worden berufungsfrist sei zustellung angelaufen sei einlegung berufung januar bereits abgelaufen ausfhrungen halten angriffen revision stand zpo beginnt berufungsfrist zustellung vollstndiger form abgefaten urteils frist lauf setzen deshalb ausreichend lediglich abgekrzte urteilsausfertigung abs satz zpo zugestellt worden geltende regelung zustellungsempfnger ermglichen grundlage vollstndigen grnden versehenen urteils gesicherter grundlage innerhalb gesetzlichen frist prfen darber entscheiden rechtsmittel ff zpo einlegt partei gezwungen rechtsmittel urteil einzulegen begrndung kennt zustellung abgekrzten urteilsausfertigung tatbestand entscheidungsgrnde setzt daher berufungsfrist lauf bgh beschl vii zb njw rr bgh beschl zb zip sen beschl bghz grundstzen berufung klgerin verfristet landgericht halle ausweislich protokolls schlu mndlichen verhandlung november gem abs zpo klageabweisende urteil verkndet urteil bestand rubrum tenor entscheidung richtern unterzeichnet worden november verfgte vorsitzende richterin zustellung abschrift protokolls nebst urteil prozebevollmchtigten sowie vorlage akten berichterstatter wg tb eg verfgung vorsitzenden trgt erledigungsvermerk geschftsstelle november november prozebevollmchtigten klgerin zugestellte urteilsausfertigung laut vermerk urkunde anlage sitzungsprotokoll bezeichnet enthielt weder tatbestand entscheidungsgrnde deren zustellung berufungsfrist lauf gesetzt konnte zeitpunkt zustellung lag urteil november vollstndiger fassung erst dezember verfgte vorsitzende richterin zustellung vollstndigen fassung urteils ging ausweislich vermerks geschftsstelle dezember unterschriften richter versehen verfgung vorsitzenden wurde dezember ausgefhrt laut empfangsbekenntnis wurden prozebevollmchtigten klgerin dezember ausfertigung abschrift urteils november zugestellt hiergegen klgerin januar rechtzeitig berufung eingelegt rechtsmittel verfristet verfristung dezember erfolgte zustellung ausfertigung versumnisurteil bezeichneten entscheidung november eingetreten ausweislich revision vorgelegten abschrift deren ausfertigung gerichtsakten nachvollziehen lt handelt anlage sitzungsprotokoll ausnahme wortes versumnisurteil november klgerin zugestellten abschrift entspricht weder tatbestand entscheidungsgrnde enthlt angefochtene urteil daher aufzuheben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung sache berufungsgericht zurckzuverweisen ber kosten revisionsverfahrens befinden rogge jestaedt mhlens scharen meier beck'],['Soon']]
  5701. [['bundesgerichtshof zb beschluss rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober richter dr ungern sternberg starck pokrant dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts februar kosten antragstellerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde dm festgesetzt grnde fr markeninhaberin seit april marke nr omeprazoc fr pharmazeutische veterinrmedizinische erzeugnisse sowie prparate fr gesundheitspflege ditetische erzeugnisse fr medizinische zwecke babykost pflaster verbandmaterial markenregister eingetragen antragstellerin beim deutschen patent markenamt antrag lschung marke gestellt begrndung ausgefhrt marke wegen bestehens absoluter schutzhindernisse abs markeng eingetragen drfen sei praktisch identisch international nonproprietary name inn omeprazol markeninhaberin lschungsantrag fristgerecht widersprochen deutsche patent markenamt lschungsantrag zurckgewiesen hiergegen eingelegte beschwerde erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin lschungsbegehren markeninhaberin beantragt rechtsbeschwerde zurckzuweisen ii bundespatentgericht begrndung entscheidung beschlu verfahren pat bezug genommen gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens zb bundesgerichtshof sache bundespatentgericht angenommen marke omeprazok gegenstand verfahrens lschen sei schutzhindernis abs nr nr nr markeng gegeben sei iii beurteilung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde erfolg marke abs nr abs satz abs markeng antrag wegen nichtigkeit lschen eintragung htte versagt mssen eintragungszeitpunkt absolutes schutzhindernis abs markeng bestanden schutzhindernis zeit entscheidung ber lschungsantrag besteht vorliegen voraussetzungen bundespatentgericht zutreffend verneint bundespatentgericht fr zeichen omeprazoc recht eintragungshindernis abs nr markeng ausgegangen unterscheidungskraft sinne vorschrift marke innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel fr marke erfaten dienstleistungen unternehmens gegenber unternehmen aufgefat bgh beschl zb grur wrp marktfrisch beschl zb grur wrp reich schoen beschl zb grur wrp gute zeiten schlechte zeiten hauptfunktion marke ursprungsidentitt gekennzeichneten dienstleistungen gewhrleisten vgl eugh urt rs slg grur tz canon urt rs grur tz wrp bravo bgh beschl zb grur wrp libero beschl zb grur wrp individuelle dabei grundstzlich grozgigen mastab auszugehen heit geringe unterscheidungskraft reicht schutzhindernis berwinden streitfall geht abwandlung warenbeschreibenden fachausdrucks zeichen omeprazoc feststellungen bundespatentgerichts angelehnt international nonproprietary name inn omeprazol rechtsprechung bundesgerichtshofes fehlt abwandlung derartigen fachbegriffs unterscheidungskraft soweit abgewandelte bezeichnung individualisierende eigenheit aufweist davon auszugehen verkehr abwandlung weiteres bekannten fachbegriff erkennt erwarten teile verkehrs denen fachbegriff bekannt abwandlung sachbezeichnung inhaltliche bezugnahme fachbegriff weiteres erkennen fachwort kennengelernt vgl bghz indorektal bgh beschl zb grur trilopirox beschl zb grur alphaferon beschl zb grur metoproloc grundstzen bundespatentgericht ausgegangen zutreffend vorliegen unterscheidungskraft markenwortes bejaht deutsche patent markenamt entscheidung bundespatentgericht ergnzend herangezogen hierzu festgestellt medizinische laienpubli kum fasse bezeichnung omeprazoc phantasievolles kunstwort fachleuten denen wirkstoff omeprazol bekannt sei marke omeprazoc herkunftshinweisende eigenart beigemessen endsilbe zoc marke unterscheide endung inn schriftbildlicher klanglicher hinsicht deutlich zoc trete empfohlenen wirkstoffbezeichnungen whrend ol gelufiger wortabschlu wirkstoffen sei vgl hierzu bgh grur metoproloc angegriffenen feststellungen rechtsgrnden beanstanden freihaltebedrfnis verkehrs abs nr markeng marke omeprazoc bundespatentgericht ebenfalls zutreffend verneint marke hebt freizuhaltenden inn omeprazol ausreichend deutli
  5702. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja vision markeng abs nr lngere wortfolgen entbehren regel jeglicher unterscheidungskraft abs nr markeng bgh beschluss juli zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts mrz zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde anmelderin beim deutschen patent markenamt eintragung wortfolge vision einzigartiges engagement tr ffelpralinen sinn wei wann tun tun nutzen tun richtige richtigen zeit marke fr soweit rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung folgende dienstleistungen beantragt klasse kaffee tee kakao zucker reis tapioca sago kaffee ersatzmittel mehle getreideprparate brot feine backwaren konditorwaren speiseeis honig melassesirup hefe backpulver salz senf essig soen wrzmittel gewrze khleis klasse werbung geschftsfhrung unternehmensverwaltung broarbeiten klasse entwurf entwicklung computerhardware software rechtsberatung vertretung markenstelle deutschen patent markenamts anmeldung wegen fehlens unterscheidungskraft zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde erfolg geblieben bpatg grur zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelderin eintragungsantrag ii bundespatentgericht beschwerde anmelderin fr unbegrndet erachtet angemeldete wortfolge wegen fehlens unterscheidungskraft abs nr markeng eintragung marke fr beanspruchten dienstleistungen ausgeschlossen sei hierzu ausgefhrt lasse dienstleistungen beschreibender zusammenhang bezug drei angemeldeten zeichen enthaltenen slogans herstellen gleichwohl angemeldete wortfolge unterscheidungsmittel verstanden unterscheidungskraft sprchen bereits lnge angemeldeten zeichens umstand verschiedenen slogans verbund verwendet wrden angemeldeten zeichen mehrere slogans nacheinander aufgefhrt seien fehle krze originalitt prgnanz wichtigen indizien fr unterscheidungskraft sprechen knnten allein erfassung komplexen gesamtwortfolge bentige verkehr erhebliche zeit fr genommen schon dagegen spreche wortfolge zeichen bzw betrieblicher herkunftshinweis erfasst verkehr angesichts fehlender gewhnung mehrfachslogans kennzeichnung angemeldeten wortfolge hinweis betriebliche herkunft sehen wortfolge erkennen iii zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet bundespatentgericht rechtsfehlerfrei eintragungshindernis fehlens jeglicher unterscheidungskraft abs nr markeng bejaht unterscheidungskraft abs nr markeng marke innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel aufgefasst rede stehenden dienstleistungen bestimmten unternehmen stammend kennzeichnet dienstleistungen somit denjenigen unternehmen unterscheidet hauptfunktion marke besteht darin ursprungsidentitt gekennzeichneten dienstleistungen gewhrleisten allein fehlen jeglicher unterscheidungskraft eintragungshindernis begrndet grozgiger mastab anzulegen geringe unterscheidungskraft gengt schutzhindernis berwinden bgh beschl zb grur tz wrp willkommen leben beschl zb grur tz wrp my world davon beurteilung unterscheidungskraft wortfolgen auszugehen unterschiedliche anforderungen unterscheidungskraft wortfolgen gegenber wortzeichen gerechtfertigt vielmehr fall prfen wortfolge ausschlielich produktbeschreibenden inhalt ber hinaus geringe unterscheidungskraft fr angemeldeten dienstleistungen zukommt mangelnder unterscheidungskraft deshalb wortfolge beschreibenden angaben anpreisungen werbeaussagen allgemeiner art auszugehen bgh grur tz willkommen leben grur tz my world feststellungen bundespatentgerichts beschreiben drei angemeldeten zeichen enthaltenen werbesprche beanspruchten dienstleistungen angemeldete zeichen enthlt zudem rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht gebruchliche wortfolge verkehr stets unterscheidungsmittel verstanden entgegen ansicht rechtsbeschwerde folgt daraus jedoch angemeldeten zeichen unterscheidungskraft zukommt wortzeichen fr fraglichen dienstleistungen vordergrund stehender beschreibende
  5703. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art abs satz grundstckseigentmer verfahren ff lwanpg gegenber behrde verhandlung sachenrechtlichen bereinigung eingelassen nutzer zahlung moratoriumszinses art abs satz egbgb beanspruchen entstehung anspruchs setzt voraus art abs satz egbgb besitz berechtigte nutzer verfahren beantragt bgh urt april zr olg dresden lg zwickau zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april richter dr klein dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub dr roth fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden januar aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts zwickau april abgendert klage grunde gerechtfertigt sache entscheidung ber hhe geltend gemachten anspruchs ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger zunchst miterbe spter allein januar eigentmer landwirtschaftlich genutzten grundstcks vogtland sachsen grundstck beklagte ehemalige landwirtschaftliche produktionsgenossenschaft eingebracht worden beklagte teilflche wirtschaftsgebude errichtet mitgliederversammlung beklagten beschloss februar beklagte auflsung lpg einbringung vermgens neu gegrndete beteiligungsgesellschaft fungierende kommandit gesellschaft firma gmbh co kg folgenden umzuwandeln wurde jahre beifgung umwandlungsvermerks handelsregister eingetragen oberlandesgericht dresden stellte verfahren klger beschluss august agrarr ff fest umwandlung beklagten geschlagen sei fehl eingelegte rechtsbeschwerde blieb erfolg april ging flurneuordnungsbehrde unternehmen antrag zusammenfhrung gebude grundstckseigentum ber november verhandelt wurde streitig antrag fr beklagte fr nahm gestellt wurde jahre antrag durchfhrung bodenordnungs verfahrens zurck klger verlangt beklagten moratoriumszins fr zeitraum januar januar landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger antrag entscheidungsgrnde berufungsgericht meint anspruch moratoriumszins art abs satz egbgb sei begrndet festgestellt knne beklagte bodenordnungsverfahren ff lwanpg beantragt antrag behrde sei damaligen eigentmer grundstcks seiten nutzers gestellt worden anspruch grundstckseigentmers moratoriumszins grund einlassung bodenordnungsverfahren knne indes entstehen verfahren besitz berechtigten nutzer verfahren dritten beantragt worden sei ii hlt rechtlicher nachprfung stand klger steht beklagte anspruch gesetzlichen moratoriumszins art abs satz egbgb grunde dafr unerheblich beklagte scheinbare nachfolgeunternehmen flurneuordnungsbehrde beantragt bodenordnungsverfahren ff lwanpg zusammenfhrung gebude grundstckseigentum einzuleiten berufungsurteil insoweit richtig davon ausgeht beschlossene umwandlung beklagten fehlgeschlagen fr landwirtschaftsanpassungsgesetz gesetzliche grundlage gab anspruch grundstckseigentmers moratoriumszins art abs satz egbgb schon ber oktober hinaus fortgesetzte nutzung fremden eigentums grundstck begrndet davon abhngig verfahren sachenrechtlichen bereinigung gang gesetzt senat urt juni zr aur olg naumburg viz einwendungen berufungsurteil insoweit erhoben berufungsgericht anspruch klgers moratoriumszins jedoch rechtsfehlerhaft verneint anspruch unrecht weiteren gesetz bestimmten voraussetzung abhngig gemacht auffassung berufungsgerichts zinsanspruch grundstckseigentmers verfahren sachenrechtlichen bereinigung eingelassen davon abhnge besitz berechtigte nutzer verfahren beantragt findet wortlaut gesetzes sttze art satz egbgb grundstckseigentmer januar nutzer entgelt hhe sachenrechtsbereinigungsgesetz zahlenden erbbauzinses verlangen verfahren bodenneuordnung bodensonderungsgesetz eingeleitet notarielles vermittlungsverfahren ff sachenrberg bodenordnungsverfahren ff lwanpg beantragt verfahren verhandlung begrndung dinglicher rechte eingelassen voraussetzungen fr entstehung anspruchs moratoriumszins bestimmen verfahren zusammenfhrung eigentums grundstck eigentums gebude herbeigefhrt amts weg
  5704. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr dezember rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder einstimmig beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september kosten zpo abs satz zpo zurckgewiesen grnde begrndung hinweisbeschluss senats september bezug genommen stellungnahme klgerin dezember gibt abweichenden beurteilung sache anlass weist klgerin zutreffend darauf erhebung schadensersatzklage rckabwicklung gesellschaftsbeteiligung entsprechendes auergerichtliches begehren anlegers kndigung gesellschaftsverhltnisses umgedeutet darin wille ausdruck kommt bindung gesellschaft gesellschafter schon rckwirkender kraft jedenfalls sofortiger wirkung beendigen klgerin konkludente kndigungserklrung vorgerichtlichen anwaltlichen schreiben zedenten gesellschafters april erkennen klgerin klageschrift vorgelegt berufungsgericht entscheidung eingegangen schreiben jedoch revisionsinstanz mangels fristgemer erhebung dafr abs abs nr zpo erforderlichen verfahrensrge unbercksichtigt bleiben brigen klgerin schreiben vorinstanzen beleg fr konkludente kndigungserklrung zedenten angesehen lediglich nachweis vorgerichtlichen zahlungsaufforderung voraussetzung geltend gemachten anspruchs verzugszinsen vorgelegt berufungsgericht deshalb verfahrensrechtlich gehalten schreiben darber hinausgehende bedeutung beizumessen bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5705. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist oktober oktober vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter prof dr wagenitz fuchs dr klinkhammer fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts frankfurt dezember aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht zurckverwiesen streitwert rechts wegen tatbestand klger verlangen nutzungsentschdigung schuldrechtsanpassungsgesetz beklagten schlossen august rat gemeinde pachtvertrag bezeichneten vertrag ber nutzung parzelle nher bezeichneten gelnde fr dauer jahren jhrlichen pachtzins mark jahre erwarb jrgen grundstck gemarkung flur flurstck beklagten verpachtete parzelle gehrt eigentum schreiben juni kndigte jrgen nutzungsvertrag begrndung dezember rumungsklage wies amtsgericht strausberg september begrndung ab beklagten komme bestandsschutz moratorium schreiben juni erhhte amt mrkische schweiz nutzungsentgelt ausgehend bodenflche zulssigen entgelt dm november jhrlich dm september oktober veruerte jrgen gesamte grundstck gemarkung flur flurstck klger eheleute brbel werner je nachdem frau anteil ehemannes tod wege erbfolge erworben veruerte notariellem vertrag august hlftigen miteigentumsanteil klgerin wurde mai grundbuch eingetragen jahre wurden flurstcksbezeichnungen neu festgelegt berlassenen parzelle nunmehr flurstck geworden schreiben august erklrte klger eigenen namen bevollmchtigter miteigentmer erhhung nutzungsentgelts dm pro jahr erhhungserklrung fhrte bodenflche gebude bebaute flche oktober zulssiges entgelt nannte fr bodenflche betrag mark ddr fr bebaute flche mark ddr preisanstze wurden begrndet nutzungsvertrgen vormaligen flurstcks entnommen seien insge samt verlangten klger ab november nutzungsentgelt dm jahr fr fall anhngigen zahlungs rumungsrechtsstreit rumungsantrag stattgegeben begrndung ortsblichkeit nannten klger vier eigentum befindliche grundstcke fr nutzungsvertrge abgeschlossen schreiben dezember folgte erhhung ab mrz dm jahr weiteren erhhungsschreiben oktober wurde zugrundelegung neu vermessenen bodenflche ausgangswert dm oktober ab januar nutzungsentgelt jahr verlangt vollmacht fr erhhungsverlangen lediglich klgerin unterzeichnet beklagten gergt beklagten erhhungsverlangen widersprochen folgejahren zugrundelegung flche jeweils geringere nutzungsentschdigungen gezahlt klgern verlangt klger fr zeit november dezember rckstndiges nutzungsentgelt hhe geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen berufung klger weiterhin nutzungsentgelt hilfsweise wege klageerweiterung rumung herausgabe grundstcks sowie zahlung nebst zinsen schadensersatz bereicherung verlangt berufung erfolg geblieben dagegen wenden klger senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits landgericht berufungsgericht soweit fr revision bedeutung ausgefhrt nutzungsvertrag beklagten rat gemeinde berlassung sei unwirksam nutzer nutzungsvertrag eigentmer dritten lpg staatlichen stellen abgeschlossen htten seien geschtzt ehemaligen ddr zahlreiche fallgestaltungen gegeben denen staatliche stellen nutzern grundstcke mitwirkung eigentmern verfgung gestellt htten fr handeln ausreichende rechtsgrundlage erkennbar sei teilweise vielen gemeinden praxis wilder verwaltungen entwickelt genutzte grundstcke ausreichende rechtsgrundlage brgern nutzung berlassen worden seien inkrafttreten schuldrechtsanpassungsgesetzes htten eigentmer nutzungsverhltnisse eintreten sollen fehlen berschreitung rechtsgrundlage grundstcksberlassung sei fllen beachtlich nutzer mangel gekannt inkrafttreten schuldrechtsanpassungsgesetzes bereits artikel egbgb genanntes vertragsmoratorium nutzer geschtzt wirksamkeitshindernisse ausdrcklich fr unerheblich erklrt vertrag hierzu ermchtigten stelle geschlossen worden sei behauptung klger brgermeisterin gemeinde schreiben februar nutzern gegenber kndigu
  5706. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg januar gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten aussetzung verhngten gesamtfreiheitsstrafe bewhrung versagt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen versagung strafaussetzung bewhrung beschrnkte revision angeklagten erfolg hierzu generalbundesanwalt dargelegt landgericht freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt befrchtete angeklagte strafbares verhalten fortsetzt ua feststellungen hierzu gericht getroffen sttzt prognoseentscheidung lediglich vermutung mitangeklagten wahr scheinlich teile lohnes umgehung steuergesetze ausbezahlt ua tatschlichen voraussetzungen prognoseentscheidung abs stgb erwiesen greift insoweit grundsatz dubio pro reo bayoblg stv trndle fischer stgb aufl rdnr durchgreifenden bedenken begegnet bercksichtigung verteidigungsverhaltens angeklagten prognoseentscheidung fr strafkammer treffende prognoseentscheidung angeklagte knftig straftaten begehen verteidigungsverhalten hinreichend aussagekrftig soweit zweck diente bestrafung entziehen vgl bghr stgb abs nachtatverhalten landgericht rechtsfehlerhaft zulssiges verteidigungsverhalten angeklagten lasten verwertet bghr stgb abs umstnde besondere senat beschlu juni str tritt senat harms hger raum brause tepperwien'],['Soon']]
  5707. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet april kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb nr bgb abs abs satz objektive tatbestand fr verwirkung nr bgb sprechenden hrtegrundes dadurch erfllt unterhaltsberechtigte verpflichteten ungefragt ber erheblichen anstieg eigenen einkommens informiert fortfhrung senatsurteils januar xii zr famrz unterhaltsberechtigte vollzeitige erwerbsttigkeit erlernten ehe ausgebten beruf aufgenommen knnen ehebedingte nachteile bgb unterbrechung erwerbsttigkeit whrend ehe bedingten geringeren rentenanwartschaften begrndet fr zeit versorgungsausgleich stattgefunden nachteil versorgungsbilanz gleichem umfang beiden ehegatten tragen vollstndig ausgeglichen fortfhrung senatsurteils november xii zr famrz bgh urteil april xii zr olg hamm ag dortmund xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision antragstellerin urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm juni zurckgewiesen revision antragsgegners vorgenannte urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil antragsgegners erkannt worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen unterhalt geborene antragstellerin geborene antragsgegner juni ehe geschlossen oktober geborene tochter hervorgegangen antragstellerin vorehelich geborenen tchter geboren februar gebo ren januar ehe gebracht ehelichen haushalt lebte zudem oktober geborene pflegetochter antragsgegner verstorbene erste ehefrau aufgenommen juli zog antragstellerin drei tchtern ehewohnung antragsgegner verblieb pflegetochter eigentum stehenden haus gerichtlichem vergleich september verpflichtete antragsgegner antragstellerin ab oktober trennungsunterhalt hhe monatlich zahlen dabei gingen parteien nettoeinkommen antragstellerin teilzeitttigkeit seniorenheim hhe sowie monatlichen nebeneinknften hhe schon ab dezember erzielte antragstellerin halbschichtigen erwerbsttigkeit erlernten beruf krankenschwester durchschnittliche nettoeinknfte hhe monatlich sowie weiterhin nebeneinknfte zuvor bercksichtigten hhe hhere einkommen teilte antragstellerin antragsgegner erst rahmen verhandlungen ber nachehelichen unterhalt ausdrckliche anfrage schriftsatz dezember teilvergleich april verpflichtete antragsgegner antragstellerin zugewinnausgleich hhe zahlen verbundurteil juli wurde ehe parteien geschieden versorgungsausgleich durchgefhrt antragsgegner zahlung nachehelichen altersvorsorge aufstockungsunterhalts hhe insgesamt monatlich verurteilt rentenversicherungskonto antragsgegners wurden versicherungskonto antragstellerin zustzlich ehezeitlich erworbenen monatlich weitere bertragen scheidungsausspruch entscheidung versorgungsausgleich seit november rechtskrftig antragstellerin nachehelich zunchst monatliche einknfte teilzeitttigkeit krankenschwester hhe sowie nebeneinknfte hhe erzielt antragsgegner zunchst unterhaltsrelevante einknfte hhe erzielt denen anteilige steuererstattung sowie vorteil mietfreien wohnens eigenen haus hinzuzurechnen seit juli bezieht kurzarbeitergeld einknften schuldet antragsgegner gemeinsamen tochter barunterhalt berufung antragsgegners unterhaltsausspruch verbundurteil oberlandesgericht amtsgerichtliche entscheidung abgendert antragsgegner zeitlich gestaffelten unterhaltsleistungen zuletzt fr zeit ab dezember hhe monatlich altersvorsorgeunterhalt elementarunterhalt verurteilt entscheidung richten zugelassenen revisionen beider parteien whrend antragstellerin zurckweisung berufung antragsgegners begehrt beantragt antragsgegner vollstndige abweisung antrags nachehelichen unterhalt entscheidungsgrnde revision antragstellerin unbegrndet revision antragsgegners fhrt entscheidungsformel ersichtlichen umfang aufhebung angefochtenen urteils insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung famrz verffentlicht unterhalts
  5708. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin stresemann richter dr czub beschlossen anhrungsrge bezeichnete rechtsbehelf klgers beschluss senats juli zurckgewiesen grnde anhrungsrge bezeichnete rechtsbehelf klgers prozesskostenhilfe versagenden rechtskraft fhigen beschluss zpo gegenvorstellung statthaft mangels erfolgsaussicht sache dahinstehen anhrungsrge wre beklagte meint schon deshalb unzulssig bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden verfahren ber bewilligung prozesskostenhilfe vorschriften ber anwaltszwang anzuwenden abs abs satz halbsatz zpo minderbemittelten partei verfolgung rechte ermglichen verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg senat allein anhrungsrge gesttzt knnte liegt jedoch msste revisionsgericht verfahrensgrundrecht neu eigenstndig verletzt vgl bgh beschluss november vi zr njw beschluss dezember zr njw daran fehlt eigenen vorbringen klgers entscheidung senats berufungsgericht begangene schwerwiegende verfahrensfehler nichteingehen privatgutachten gesttzten beweiseinreden perpetuiert worden auslegung rechtsbehelfs klgers gegenvorstellung erfolgsaussicht nichtzulassungsbeschwerde bercksichtigung ergnzenden vorbringens klgers verneinen krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  5709. [['bundesgerichtshof str beschluss oktober strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn mai feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden gesamten strafausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen schweren raubes fall ii urteilsgrnde sowie versuchten schweren raubes fall ii gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen gerichteten revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen angeklagte mittter raubberfalls zweigstelle sparkasse mrz versuchten raubberfalls zweigstelle sparkasse dezember wegen dritten vorgewor fenen bank berfalls februar wurde freigesprochen drei berflle wurden wesentlichen gleicher begehungsweise durchgefhrt beteiligung tat dezember angeklagte eingerumt beiden berfllen bestritten verurteilung fall ii berfall bestand beweiswrdigung rechtlicher berprfung standhlt landgericht berzeugung tterschaft angeklagten folgende erwgung gesttzt sei angeklagte beteiligung bankberfall februar freizusprechen einlassung widerlegen sei damals nhe tatorts gefundene dna material angeklagten versehene wollmtze tter bankberfall getragen wurde trken wrmen verfgung gestellt tatzeit benutzt worden sei ua einlassung knne jedoch entnommen auerhalb tat kontakt personen stand bankrubereien ver wirklichten plan begangen ua begrndung trgt steht fest wollmtze hand tters gelangt erwiesen angeklagten tter mtze tat trug verbin dung bestand erwgung strafkammer stellt somit vermutung dar schuldspruch gesttzt vgl bgh nstz landgericht beweiswrdigung fall ii nachteil angeklagten mehrfach begrndete einbindung angeklagten personengruppe heraus bankrubereien begangen worden abgestellt ua senat trotz verbleibenden gewichtigen indizien fr beteiligung angeklagten tat sprechen ausschlieen fr angeklagten gnstig eren ergebnis gelangt wre genannten gesichtspunkt bercksichtigt htte verurteilung fall ii mu daher aufgehoben strafkammer strafzumessung fall ii urteilsgrnde lasten angeklagten gewertet tat wiederholungstat gehandelt ua verurteilung fall ii bestand mu einzelstrafe fall ii gesamte strafausspruch aufgehoben fr neu treffenden feststellungen hinblick angeblich unbekannten trken angeklagten wrmen verfgung gestellte sehschlitzen versehene wollmtze weist senat darauf angaben angeklagten fr deren richtigkeit unrichtigkeit beweise gibt tatrichter weiteres hinzunehmen zurckweisung erfordert gegenteil positiv feststellen lt st rspr vgl bghr stpo einlassung bgh beschlu september str jeweils tepperwien maatz solin stojanovi kuckein erneman'],['Soon']]
  5710. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mrz seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vob nr auftragnehmer mu behinderung schadensersatzansprche ableitet mglichst konkret darlegen regel bauablaufbezogene darstellung notwendig feststeht freigegebenen ausfhrungsplne rechtzeitig vorgelegt worden allgemeine hinweise darauf verzgerte lieferung freigegebener plne bauablaufstrungen dadurch bedingten produktivittsverlusten gefhrt beschleunigungsmanahmen ausgeglichen worden seien gengen anforderungen darlegungslast behinderung geeignete grundlage fr schadensschtzung bgh urteil mrz vii zr olg naumburg lg halle vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter hausmann dr wiebel prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision beklagten grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt rechtsnachfolgerin igewa gmbh kurz igewa ersatz gestrten bauablauf entstandenen mehraufwendungen beklagte erteilte igewa oktober auftrag ber rohbauarbeiten fr klinik vob vereinbart igewa begann november bauarbeiten bauarbeiten wesentlichen vorgesehenen frist knapp jahr abgeschlossen worden leistungen igewa abgenommen abgerechnet behauptung klgerin ergaben bauablaufstrungen dadurch ursprnglich vorgesehene arbeitsbeginn beklagten november extreme schlechtwetterphase verschoben worden sei freigegebenen schalungs bewehrungsplne sowie architektenplne rechtzeitig bergeben worden seien teilweise lediglich vorabzge jedoch immer gendert worden seien rechnung juni verlangte igewa dm zuzglich umsatzsteuer fr bauablaufstrungen wegen extremer witterungsverhltnisse planverzug sowie fr baubeschleunigung beklagte wies anspruch zurck landgericht ersatz verzgerungsbedingten mehraufwendungen gerichtete zahlungsklage ber dm nebst zinsen hinsichtlich umsatzsteuer gestellten feststellungsantrag abgewiesen berufung klgerin verzgerten planlieferungen entstandenen ansprche dm netto errechnet betrag aufgeteilt kosten fr arbeitsstunden schalung gertevorhaltung gehlter baubeschleunigung wege teilklage jeweils erstrangige teilbetrge geltend gemacht berechnung gesamtbetrag dm ergeben richtig dm hilfsweise klgerin dm verlangt anspruch darauf gesttzt hhe mehraufwendungen wegen schlechten witterung entstanden seien beklagte verschiebung arbeiten winterzeit vertreten klgerin auerdem beantragt festzustellen beklagte verpflichtet umsatzsteuer rech nung juni anfllt zahlen sofern finanzverwaltung abgerechneten kosten ganz teilweise umsatzsteuerpflichtig behandelt berufungsgericht entschieden klage sowohl hinsichtlich zahlungsantrags hinsichtlich feststellungsantrags grunde gerechtfertigt dagegen richtet revision beklagten klageabweisungsantrag verfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts klgerin gem nr vob grunde anspruch ersatz schadens diejenigen verzgerungen bauausfhrung entstanden verspteten vorlage bau bewehrungsplnen beruhen beklagte sei verpflichtet igewa errichtung rohbaus erforderlichen plne rechtzeitig vorzulegen vertragsparteien htten vergabeverhandlung genaue vorlaufzeiten fr schalungsund bewehrungsplne sowie architektenplne vereinbart november form balkendiagramms igewa bergebene bauzeitenplan sei verbindlich vereinbart worden beklagte htte bauzeitenplan entnehmen knnen wann plne bercksichtigung vereinbarten vorlaufzeiten bergeben wren besonderen anforderung plne igewa bedurft substantiiert bestrittenen vortrag klgerin stehe fest beklagte vorlage planungen verzug geraten sei bestehe vermutung verzgerte bergabe plne behindernd bauablauf ausgewirkt beklagte berufe vergeblich darauf werk vorgesehenen bauzeit jahr fertiggestellt worden sei klgerin dargelegt igewa versucht versptungen entstandenen verzgerungen aufzuholen behauptet sei grundstzlich schaden schlssig vorgetrage
  5711. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring juni beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss februar kosten beklagten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat beschluss februar anhrungsrge beklagten umfassten angriffe nichtzulassungsbeschwerde vollem umfang daraufhin geprft zulassungsgrund ergeben beanstandungen smtlich fr durchgreifend erachtet insoweit beschwerde zurckweisenden beschluss kern angriffe betreffende begrndung abs satz halbsatz zpo beigefgt weiterreichenden begrndung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz halbsatz zpo abgesehen weder abs satz zpo anhrungsrge zurckweisende beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren vgl bt drucks kayser vill fischer lohmann mhring vorinstanzen lg landau entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']]
  5712. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gewerbs bandenmigen computerbetruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmigen computerbetruges tateinheit aussphen daten unerlaubtem eingriff technische schutzmanahmen freiheitsstrafe jahr fnf monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt einziehung euro wertersatz angeordnet wirksam einziehungsentscheidung beschrnkte sachrge begrndete revision angeklagten bleibt erfolg feststellungen landgerichts beteiligte angeklagte nichtrevidierenden mitangeklagten ukraine illegal betriebenen cardsharing dienst ermglichte nutzern zahlung wesentlich geringeren entgelts be rechtigten anbieter verlangen pay tv anbietern nebenklgerin verschlsselt ausgestrahlte sendungen schauen hierzu bentigten nutzer receiver verfgung gestellten mani pulations software nutzer konnten entweder software ber cardsharing portal herunterladen eigenen receiver installieren mitangeklagten receiver erwerben denen bereits manipulations software installiert angeklagte kaufte receiver insbesondere marke dreambox fr euro geschtzter mittelwert euro verkaufte entsprechenden manipulationen fr euro ber website hierdurch flossen abgeurteilten tatzeitraum insgesamt euro landgericht kostenaufwand fr erwerb unmanipulierten receiver euro gewinn euro geschtzt strafkammer festgestellt receiver nebenklgerin erworben worden wren zudem flossen konto angeklagten abonnementzahlungen nutzer hhe euro hiervon leitete angeklagte insoweit zahlstelle diente provision euro verblieben landgericht entsprechender abrundung lediglich verkauf manipulierten receiver erzielten gewinn nebst einbehaltenen provision einziehen insgesamt euro aufgrund urteilsgrnden ausfhrlich beschriebenen rechenfehlers verwechselung kosten gewinn receivern sicht versehentlich ca euro hhere einziehungsentscheidung getroffen ergebnis weist einziehungsentscheidung rechtsfehler lasten angeklagten erlangt sinne abs stgb angeklagte strafrechtlich bemakelten verkauf manipulierten receiver betrag hhe euro verfahrensgegenstndlichen zeitraum landgericht unrecht davon ausgegangen bestimmung wertes erlangten aufwendungen angeklagten fr erwerb receiver abs satz stgb abzuziehen handelt kosten fr erwerb gerte aufwendungen sinne abs satz stgb landgericht eigentlich angestrebten abzug betrge steht abzugsverbot abs satz erster halbsatz stgb entgegen bleiben abzugsposten auer betracht receiver wurden fr begehung tat fr vorbereitung erworben eingesetzt voraussetzungen fr rckausnahme abzugsverbot abs satz letzter halbsatz stgb liegen vgl hierzu bt drucks khler nstz korte wistra reffke wistra gem vorschrift aufwendungen fr begehung tat vorbereitung bzw entsprechender einsatz abzuziehen leistungen erfllung verbindlichkeit gegenber verletzten tat handelt verletzte verfahrensgegenstndlichen taten pay tv anbieter nebenklgerin abonnenten illegalen cardsharing dienstes etwa verkufer unmanipulierten receiver aufwendungen fr erwerb receiver deren einsatz rahmen eigentumsverschaffung abonnenten kommen deshalb abzugsposten betracht angeklagte rechtsfehlerfreien feststellungen landgerichts mindestens wertersatz abschpfbaren betrag hhe euro euro receiververkauf plus euro provision erlangt beschwert strafkammer lediglich einziehung euro wertersatz angeordnet deshalb zudem offen bleiben angeklagten gesamtschuldnerische einziehung wertersatz fr mitangeklagten weitergeleiteten gelder htte angeordnet mssen mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']]
  5713. [['bundesgerichtshof namen volkes teilvers umnis endurteil viii zr verkndet mai potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zpo verbindet vermieter wohnraum klage zustimmung mieterhhung klage zahlung erhhten miete bestehen berufungsverfahren zulssigkeit zahlungsklage jedenfalls bedenken mehr mieter erster instanz verurteilt worden mieterhhung zuzustimmen verurteilung berufungsverhandlung ber zahlungsklage teilrechtskraft erwachsen zweimonatige kndigungssperre fr wohnraumvermieter abs nr bgb gilt mieter rechtskrftig verurteilt worden rckwirkenden mieterhhung zuzustimmen bgh teilversumnis endurteil mai viii zr lg mnchen ag mnchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball wiechers dr wolst fr recht erkannt rechtsmittel klgerin deren zurckweisung brigen urteil zivilkammer landgerichts mnchen dezember teilweise aufgehoben urteil amtsgerichts mnchen mai kostenpunkt insoweit gendert zahlungsklage bezglich hauptsachebetrages sowie hinsichtlich zinsen fr zeit september abgewiesen worden beklagten gesamtschuldner verurteilt klgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit september zahlen beklagten gesamtschuldner kosten rechtsstreits tragen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand beklagten mieter doppelhaushlfte klgerin vertrag mrz vermietet schreiben januar forderte klgerin beklagten wirkung april erhhung miete bislang monatlich zuzustimmen mieterhhungsverlangen gutachten beigefgt inhalt geforderte mieterhhung grenze ortsblichen miete berschritt klgerin juni klage zustimmung verlangten mieterhhung erhoben schriftsatz august beklagten zugestellt august klage antrag erweitert beklagten gesamtschuldner zahlung mieterhhungsbetrages monatlich fr monate april august insgesamt nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz jeweils seit april mai juni juli august verurteilen amtsgericht beklagten verurteilt mieterhhungsverlangen zuzustimmen zahlungsklage derzeit unbegrndet abgewiesen beklagten juni zugestellte urteil rechtsmittel eingelegt berufung klgerin erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt zahlungsbegehren magabe zinsen erst ab august verlangt entscheidungsgrnde revision teil zinsforderung erfolg insoweit ber rechtsmittel versumnisurteil entscheiden beklagten trotz ordnungsgemer ladung mndlichen revisionsverhandlung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil indessen sumnisfolge umfassender wrdigung sach streitstands bghz soweit klage hinsichtlich teils zinsforderung unbegrndet erweist revision klgerin ungeachtet sumnis beklagten kontradiktorisches urteil zurckzuweisen bgh urteil juli zr njw berufungsgericht abweisung zahlungsklage folgt begrndet mieterhhungsproze neben zustimmungsantrag erhobene zahlungsklage sei zulssig mieter erhhte miete rckwirkend erst eintritt rechtskraft verurteilung zustimmung schulde sei zahlungsklage zeitpunkt erhebung zuknftige leistung gerichtet sei daher gem zpo zulssig besorgnis gerechtfertigt sei mieter rechtzeitigen zahlung erhhten mietzinses entziehen sei schon fall mieter zustimmung mieterhhungsverlangen ziel verweigere berechtigung berprfen lassen besorgnis nichterfllung sei vielmehr begrndet mieter sinngem ankndige falle berechtigung erhhungsverlangens erhhte miete zahlen grnde prozekonomie sprchen ebenfalls zulassung klage vielfach streit ber mietminderung mieterhhungsproze hineingezogen dadurch aufgeblht wrde seien unzutrglichkeiten befrchten mangels flligkeit unbegrndete zahlungsklage erster instanz vorab teilurteil abgewiesen hiergegen berufung eingelegt zugleich klage zustimmung mieterhhung erhobene klage zahlung erhhten miete wrde schlielich abs nr bgb bezweckte mieterschutz unterlaufen mangels zulssigkeit zahlungsklage entscheidung stehender anspruch klgerin verzugszinsen eingeklagten mieterhhungsbetrgen mte fehlendem verschulden beklagten scheitern ii beurteilung hlt angriffen revision stand streitfall gibt veranlassung grundstzliche prfung frage einzutreten voraussetzungen vermieter wohnraum klage abs
  5714. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe mrz magabe verworfen angeklagte wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung ntigung freiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt weitergehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung sowie wegen ntigung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt urteil wendet angeklagte sachrge berprfung urteils aufgrund sachrge fhrt umfang nderung schuldspruchs beschlussformel ergibt senat ausfhrungen generalbundesanwalts konkurrenzverhltnis schweren raub tateinheit gefhrli cher krperverletzung anschlieend begangenen ntigung verschlieen knnen trotz wegfalls einzelstrafe hhe jahr freiheits strafe erhhung einsatzstrafe sechs jahren sechs monaten gebildete gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten bestehen bleiben nderung konkurrenzverhltnisses tatmehrheit tateinheit berhrt unrechts schuldgehalt taten ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafe ausdruck gekommen vgl bghr stgb abs konkurrenzen nachw abs satz stpo nf vgl senat nstz nachw nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  5715. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden dezember ausspruch ber beiden gesamtstrafen gem abs stpo aufgehoben weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen diebstahls dreizehn fllen versuchten diebstahls flle ii ii auflsung urteil landgerichts dresden juni gebildeten gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung gebildeten einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt ferner wegen neun weiterer diebsthle versuchten diebstahls flle ii ii zweiten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren acht monaten rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet abs stpo schuldspruch einzelstrafaussprche zehn monaten jahr zwei monaten freiheitsstrafe begegnen generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt sachlichrechtlichen bedenken erhobenen verfahrensrgen grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg lediglich ergnzend bemerkt senat selektive auswahl daten eingesetzten global positioning system gps gerichtete verfahrensrge scheitert grundstzen bghst bverfge ff abs satz stpo vgl indes sache bgh urteil juni str soweit revision fehlerhafte behandlung zweier beweisantrge tatschlich bedeutungslos beanstandet abs satz stpo rgen mangels vortrags rgebegrndenden tatsachen sachlich zugehrigen akteninhalt kenntnis beanstandungen weitgehend unverstndlich bleiben unzulssig gesamtstrafenaussprche hingegen bestand besorgen landgericht hohe gesamtstrafbel zureichend bedacht strafkammer recht urteil landgerichts dresden juni zsurwirkung zuerkannt zwei gesamtfreiheitsstrafen gebildet ntigt zsurwirkung einzubeziehenden verurteilung bildung mehrerer gesamtstrafen gericht daraus mglicherweise fr angeklagten ergebenden nachteil infolge hohen gesamtstrafbels ausgleichen vgl bghst bgh nstz rr rechtlichen mastab strafzumessungs erwgungen angefochtenen urteil vollstndig gerecht landgericht nachteilige wirkung gesamtstrafbels blick genommen ausgleich indes abgesehen einbezogenen einzelfreiheitsstrafen vier fnf acht monate keineswegs geringfgig angeklagte diebstahlshandlungen fllen ii ii wenige wochen zsurbedingenden verurteilung fortgesetzt ua ansatz zutreffenden errterungen greifen kurz insbesondere rcksicht drohenden widerruf aussetzung betrchtlichen reststrafe landgericht vorgenommene gesamtstrafenbildung nher errtern strafkammer erkennen lassen danach drohenden insgesamt fast neun jahre dauernden freiheitsentzugs bestimmenden umstands bewusst zudem betrchtliche erhhung jeweiligen einsatzstrafen jeweils jahr zwei monate freiheitsstrafe vergleichsweise eher geringen einzel gesamtschden insgesamt kaum mehr euro vorgenommen zwei besonderheiten kommen hinzu bildung zwei gesamtstrafen ntigende zsur ganz ungewhnliche dauer berufungsverfahrens landgericht dresden etwa zweieinhalb jahren amtsgerichtlichen verurteilung januar berufungsurteil hervorgerufen worden gewhnlicher verfahrensdauer htte berufungsverfahren abgeurteilten ersten einbruch fall ii dezember abgeschlossen mssen besonderheit bedurfte errterung bercksichtigung bemessung gesamtstrafen gilt fr markanten unterschied massiven bestrafung angeklagten beraus milden sanktion smtlichen taten beteiligten mittter gestndnis strafkammer berfhrung angeklagten gesttzt zwei jahren gesamtfreiheitsstrafe bewhrung verurteilt derart signifikante diskrepanz sanktionen jedenfalls errterungsbedrftig strafausspruch allein aufgrund begrndungs wertungsfehlern bestand bedurfte aufhebung zugrunde liegenden feststellungen neue tatgericht gehindert weitergehende feststellungen treffen sofern bisherigen widersprechen basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']]
  5716. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juni preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brago abs satz enthlt schriftstck ueren aufmachung formular darstellt auer vereinbarung hheren gesetzlichen vergtung abrede ber rechtsanwalt erbringende leistung gebhrenvereinbarung wirksam begrndet worden frage rechtsanwalt aufgrund honorarvereinbarung hhere gesetzliche vergtung fordert anhand vergleichs fr geleistete ttigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen vergtung vereinbarten honorar beantworten vergleich erst mglich hhe gesetzlichen vergtung ermitteln lt regel erst ende ttigkeit rechtsanwalts rechtsanwalt trgt darlegungs beweislast dafr mandant freiwillig vorbehalt geleistet bgh urteil juni ix zr olg brandenburg lg cottbus ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer raebel ne kovi cierniak fr recht erkannt revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april berichtigt beschlsse mai juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt herabsetzung hilfsweise rckzahlung beklagten rechtsanwalt jahren aufgrund beratervertrags gezahlten anwaltshonorare abzglich fr beratung entstandenen gesetzlichen gebhren parteien abgeschlossenen undatierten beratervertrag heit baugeschft betreibt baugeschft berwiegend umgebung rechtsfragen betrieb betreffen erteilt rechtsanwalt rechtsberatung monatliche vergtung betrgt pauschal hand eingefgt dm zuzglich gesetzlicher mwst vertragsbeginn hand gendert vertrag zunchst dauer jahren geschlossen haftung beratenden rechtsanwaltes fr normale fahrlssigkeit betrag dm pro schadenbetrag festgesetzt honorar spter wiederholt herabgesetzt worden zeit februar dezember zahlte klger insgesamt dm landgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht beklagten hilfsantrag verurteilt klger dm nebst zinsen zahlen verurteilung wendet beklagte zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt herabsetzung vereinbarten vergtung knne klger verlangen beratervertrag enthaltene vereinbarung vergtung entspreche formvorschrift abs satz brago jedoch stehe hilfsantrag geltend gemachte zahlungsanspruch anwaltshonorar rechtlichen grund geleistet abs satz alt bgb klger sinne abs satz brago freiwillig vorbehalt geleistet zahlungen bewutsein vorgenommen schulde ii ausfhrungen berufungsgerichts halten ergebnis rechtlichen berprfung stand klger abzglich parteien streit befindlichen gesetzlichen vergtung fr beratungsttigkeit beklagten gezahlte anwaltshonorar gem abs satz alt bgb zurckfordern umfang vgl bgh urt oktober ix zr njw honorar rechtlichen grund geleistet rechtsgrund ergibt wirkung februar abgeschlossenen beratervertrag darin enthaltene honorarabrede gem abs satz brago unwirksam satz bgb abs satz brago rechtsanwalt vereinbarung hhere gesetzliche vergtung fordern erklrung auftraggebers schriftlich abgegeben vordruck erklrungen umfat enthalten erklrung monatliche vergtung betrage zunchst pauschal dm zuzg lich gesetzlicher mehrwertsteuer klger unterschriebenen beratervertrag schriftlich abgegeben jedoch vordruck enthalten erklrungen umfat schriftstck ueren aufmachung formblatt formular darstellt annehmen gleicher weise hufiger verwendet vordruck anzusehen art herstellung kommt fraunholz riedel subauer brago aufl rn madert gerold schmidt eicken madert brago aufl rn hartmann kostengesetze aufl brago rn vorliegen voraussetzungen berufungsgericht festgestellt daran revisionsgericht gebunden abs zpo hiergegen wendet revision entgegen auffassung umfat vordruck erklrungen sinne abs satz brago danach lediglich aufnahme nebenabreden unbedenklich ausschlielich unmittelbar honorarabrede beziehen etwa bestimmungen ber stundung ratenzahlung erfllungsort auerdem vergtende nebenleistungen fall bgh urt januar iii zr anwbl olg mnchen njw olg dsseldorf njw rr olg hamm ags lg aachen njw schneider gebauer schneider brago rn fraunholz madert hartmann jeweils aao beratervertrag berschriebenen vereinbarung parteien jedoch vereinbart klger
  5717. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs abs entsprechend stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt oktober magabe unbegrndet verworfen lettland erlittene auslieferungshaft verhltnis angerechnet angeklagten anstelle verfalls wertersatzes einziehung wertes tatertrgen hhe gesamtschuldner angeordnet davon abgesehen angeklagten kosten rechtsmittels aufzuerlegen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes jugendstrafe vier jahren vier monaten verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet hiergegen richtet rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten hinsichtlich schuld strafausspruchs nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo entsprechend antrag generalbundesanwalts jedoch landgericht versumte entscheidung gem abs satz stgb ber anrechnungsmastab fr lettland erlittene auslieferungshaft nachzuholen entscheidung ber anrechnungsmastab urteilsformel ausdruck kommen vgl senat beschluss oktober str bghst senat holt entsprechender anwendung abs stpo vgl bgh beschluss juni str bghr stgb abs anrechnung anhaltspunkte fr anrechnungsmastab fr lettland erlittene auslieferungshaft weder vorgetragen ersichtlich darber hinaus passt senat getroffene entscheidung ber verfall wertersatzes terminologisch seit inkrafttreten juli geltenden vorschriften gesetzes reform strafrechtlichen vermgensabschpfung april bgbl landgericht bercksichtigung art egstgb recht angewandt hiernach einziehung wertes tatertrgen hhe gesamtschuldnerisch anzuordnen abs satz stgb nf schfer appl grube zeng schmidt'],['Soon']]
  5718. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr abs egbgb art abs ermittlung ehezeitanteils rentenanwartschaft sterreichischen pensionsversicherungsanstalt schuldrechtlichen versorgungsausgleich bgh beschluss dezember xii zb olg schleswig ag bad schwartau xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig august kosten antragsgegners zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien streiten schuldrechtlichen versorgungsausgleich geborene antragstellerin folgenden ehefrau geborene antragsgegner folgenden ehemann april deutschland ehe geschlossen beide ehemann jedenfalls deutsche staatsangehrige zogen sterreich ehemann seit mrz rentenanwartschaften pensionsversicherungsanstalt frher pensionsversicherungsanstalt angestellten wien erwarb anfang dezember zugestellten scheidungsantrag ehefrau wurde ehe urteil landgerichts graz geschieden beschluss mai justizminister landes schleswig holstein ausge sprochen gesetzlichen voraussetzungen fr anerkennung urteils gegeben antrag ehefrau amtsgericht ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich durchgefhrt dabei ehezeitlich erworbenen anwartschaften parteien bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa deutsche rentenversicherung bund ausgeglichen wegen weiteren anwartschaften ehemannes pensionsversicherungsanstalt wien amtsgericht ehefrau durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs vorbehalten beide parteien beziehen inzwischen vollrente wegen alters bundesversicherungsanstalt fr angestellte antragsgegner bezieht daneben seit mai pension sterreichischen pensionsversicherungsanstalt ursprnglich monatlich belief seit januar monatlich betrgt pension antragsgegners liegen insgesamt versicherungsmonate sterreich zugrunde denen ehezeit april november abs bgb fallen juni zugestellten schriftsatz ehefrau durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs sowie umfang abtretung knftig fllig werdenden pensionsansprche ehemannes pensionsversicherungsanstalt beantragt amtsgericht schuldrechtlichen versorgungsausgleich durchgefhrt ehefrau monatliche ausgleichsrente dm zugesprochen ehemann abtretung entsprechender pensionsansprche verpflichtet beschwerde ehemannes oberlandesgericht ausgleichsrente zurckweisung weitergehenden rechtsmittels fr juni fr zeit juli dezember fr zeit ab januar herabgesetzt dagegen richtet beschwerdegericht zugelas sene rechtsbeschwerde ehemannes vollstndige abweisung antrags schuldrechtlichen versorgungsausgleich begehrt ii zulssige rechtsmittel unbegrndet recht berufungsgericht internationalen zustndigkeit ausgegangen lage rechtsstreits amts wegen prfen senatsurteil bghz vorbehaltlich abweichender internationaler vorschriften besteht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs immer autonomen gerichtsstandsbestimmungen deutsches gericht rtlich zustndig senatsurteil september xii zr famrz fr verfahren ber versorgungsausgleich folgt internationale zustndigkeit zustndigkeit fr scheidung versorgungsausgleichsverfahren abs zpo verbund scheidungssache selbstndig durchgefhrt senatsbeschlsse september xii zb famrz april xii zb njw wegen verzahnung ffentlich rechtlichen schuldrechtlichen versorgungsausgleich vgl abs nr vahrg einklang regelung anwendbaren materiellen recht art abs egbgb fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gelten ebenfalls recht beschwerdegericht antrag durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs deutschem recht behandelt art abs egbgb blieb fr september abgeschlossene vorgnge fr januar rechtskrftig geschiedene ehe parteien recht anwendbar inkrafttreten gesetzes juli neuregelung internationalen privatrechts galt art abs egbgb september geltenden fassung fr scheidung ehe recht staates magebend ehemann zeit erhebung scheidungsklage angehrte bundesverfassungsgericht vorschrift wegen gleichheitswidrigen anknpfung fr verfassungswidrig erklrt bverfg famrz orientierung verfassungskonformen restbestand art abs egbgb s
  5719. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz alt abs rechtsgrundlose leistung erlangte steuerberaterpraxis gem abs satz alt bgb spiegelbildlich ursprnglichen bertragung einheit gestalt bereicherungsglubiger herauszugeben zeit herausgabe befindet herausgabepflicht umfasst verpflichtung bereicherungsschuldners unterlassung wettbewerb empfnger herausgabe auerstande folge gem abs bgb wertersatz leisten erwarten mandanten wechsel bereicherungsschuldner bereicherungsglubiger vollziehen anschluss bgh urteil januar ii zr njw herausgabe erlangten natur erst entstehung bereicherungsanspruchs unmglich fr bestimmung abs bgb ersetzenden wertes zeitpunkt eintritts unmglichkeit mageblich abgrenzung bghz senatsurteil april viii zr njw bgh urteil januar aao zeitpunkt eintritt unmglichkeit herausgabe natur bereicherungsschuldner steuerberaterpraxis erzielten gewinne soweit persnlichen fhigkeiten leistungen beruhen nutzungen abs bgb herauszugeben bgh urteil juli viii zr olg frankfurt main lg gieen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter ball dr leimert dr wolst dr frellesen sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte erwarb klger praxisbergabevertrag september steuerberaterpraxis bergabetermin januar kaufpreis vereinbarten parteien dm zahlbar zwei raten je dm hierauf zahlte beklagte klger dm januar klger zunchst klage zahlung weiterer dm erhoben spter hilfsweise beantragt beklagten herausgabe steuerberaterpraxis verurteilen frist herausgabe setzen fruchtlosem fristablauf zahlung dm nebst zinsen verurteilen beklagte widerklagend rckzahlung geleisteten kaufpreisrate dm nebst zinsen verlangt rechtskrftiges teilurteil februar landgericht zahlung weiterer dm gerichteten hauptantrag abgewiesen begrndung praxisbergabevertrag sei aufgrund enthaltenen sittenwidrigen konkurrenzschutzklausel insgesamt nichtig nachfolgenden mndlichen verhandlung mai parteien darber praxis juni zurckgegeben juli bergab beklagte klger praxis gehrende aktenordner bergabe restlichen akten machte abholung ursprnglichen inventars praxis klger abhngig mehr rumen kanzlei privathaus befand beklagte unterrichtete mandanten davon klger beratung bernehmen wolle fragte klger zurckkehren wollten august setzte klger beklagten erfolglos letzte frist bergabe inventars september nachdem landgericht oktober mai beweiserhebung ber objektiven wert nutzung steuerberaterpraxis beklagten zeitraum januar oktober sowie ber objektiven wert klger beklagten bertragenen mandantenstamms zeitpunkt bergabe januar angeordnet klger april klage teilweise zurckgenommen beantragt beklagten zahlung dm nebst zinsen verurteilen landgericht schlussurteil september klage abgewiesen widerklage abweisung brigen hhe nebst zinsen seit mrz stattgegeben dagegen gerichteten berufung beklagte widerklage erweitert ber landgericht zuerkannten betrag hinaus weitere nebst zinsen seit dezember gefordert summe setzt zusammen kaufpreis dm zinsen dm fr zeit april dezember dm abzglich dm wertersatz zugunsten klgers fr bernommenen mandantenstamm berufungsgericht erstinstanzliche urteil teilweise abgendert zurckweisung berufung brigen klger widerklage zahlung nebst zinsen hhe fr zeit mrz september hhe seit oktober verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte zweitinstanzliches begehren vollem umfang entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt gem abs abs bgb stehe beklagten gegenber klger rechtsprechung entwickelten grundstzen ber saldierung gegenseitiger forderungen rckabwicklung nichtiger gegenseitiger vertrge anspruch zahlung insgesamt klger msse erhaltenen teilkaufpreis dm nebst daraus gezogener nutzungen zinsen hhe dm herausgeben beklagte schulde demgegenber wertersatz fr mehr herauszugebende praxis hhe dm fr daraus gezogene nutzungen hhe dm darau
  5720. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern az js js staatsanwaltschaft darmstadt az ls js amtsgericht bensheim az js staatsanwaltschaft kaiserslautern az js jug ls amtsgericht kaiserslautern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts februar gem abs satz jgg beschlossen fr untersuchung entscheidung sache amtsgericht jugendschffengericht kaiserslautern zustndig grnde generalbundesanwalt zuschrift senat ausge fhrt abgabe amtsgericht bensheim gem abs jgg zulssig nachdem angeklagte erhebung anklage wohnort kaiserslautern verlegt hinblick verfahren beteiligende jugendgerichtshilfe neuen wohnortes zweckmig brigen sachgerecht verlegung verfahrens kaiserslautern dadurch verkrzten anreiseweg belastungen fr kindlichen hauptbelastungszeugen mutter deutlich reduziert knnen demgegenber kommt umstand amtsgericht bensheim bereits teil sache vertraut zudem zeugen bezirk amtsgerichts bensheim kommen untergeordnete bedeutung tritt senat rissing van saan rothfu roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  5721. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig dezember unbegrndet verworfen abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat soweit strafkammer regelbeispiel abs nr stgb bezug betrug nachteil beiden subunternehmer angenommen dahinstehen angeklagte nichtzahlung werkleistungen fortlaufende einnahmequelle sinne gewerbsmigkeit verschafft senat jedenfalls ausschlieen strafausspruch hierauf beruht raum jger fischer bellay hohoff'],['Soon']]
  5722. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kln juli kosten schuldnerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt euro grnde insolvenzgericht antrag weiteren beteiligten wegen rckstndiger steuern eingeleiteten insolvenzantragsverfahren sicherungsmanahmen getroffen vorlufigen insolvenzverwalter bestellt hiergegen schuldnerin sofortigen beschwerde gewandt landgericht zurckgewiesen einlegung rechtsbeschwerde verfahrensbeteiligten gegenber insolvenzgericht verfahren fr erledigt erklrt schriftsatz verfahrensbevollmchtigten august schuldnerin beantragt festzustellen rechts beschwerde erledigt sei beteiligte land erledigungserklrung angeschlossen ii rechtsbeschwerde unzulssig verwerfen zulassungsvoraussetzungen abs satz inso abs zpo gegeben bereinstimmende erledigungserklrung rechtsmittelzug setzt zunchst voraus rechtsmittel fr erledigt erklrt worden statthaft zulssig unzulssiges rechtsmittel trotz beiderseitiger erledigungserklrung unzulssig verwerfen bghz zller vollkommer zpo aufl rn hk zpo gierl rn einseitigen erledigungserklrung vgl bgh beschl november ix zb nzi fr kostenentscheidung zpo fall raum fallgestaltung gegeben inso abs satz nr verbindung abs zpo rechtsbeschwerde zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert begrndung rechtsbeschwerde vermag zulassungsgrnde aufzuzeigen insbesondere liegt entscheidungserhebliche abweichung zulssigkeit glubigerantrgen ergangenen beschlssen senats februar ix zb zip dezember ix zb zip weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen dr gero fischer dr ganter dr kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']]
  5723. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen betruges tatmehrheit ntigung tateinheit fahren fahrerlaubnis verurteilt dabei bersehen angeklagte neben ausgeurteilten tank betrug tateinheitlich abs nr stvg verwirklicht dauerdelikt fahrens fahrerlaubnis kurzen tankaufenthalt unterbrochen bgh dar knig hentschel knig dauer straenverkehrsrecht aufl stvg rdn weswegen handlung rechtssinn auszugehen rechtsfehler beschwert angeklagten jedoch minderschwere straftat vermag ununterbrochene vergehen abs nr stvg betrug ntigung rechtlichen einheit verbinden vgl bghst bghr stgb abs klammerwirkung dementsprechend knnen fr beiden taten verhngten einzelstrafen ebenso ausspruch ber gesamtstrafe bestehen bleiben basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']]
  5724. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs bgb fr verbindlichkeiten vertrag gemeinschaft wohnungseigentmer haften wohnungseigentmer gesamtschuldner neben verband klar eindeutig persnlich verpflichtet besttigung bghz bgh urteil januar viii zr lg berlin ag berlin spandau viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision beklagten versumnisteil schlussurteil zivilkammer landgerichts berlin oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten neben miteigentmer grundstcks berlin mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft klgerin versorgt grundstck frischwasser entsorgt grundstck anfallende schmutzwasser klgerin nimmt beklagten gesamtschuldner zahlung restlichen entgelts hhe fr belieferung wasser entsorgung abwassers zeitraum april mrz anspruch hinsichtlich frischwasserversorgung sttzt hierbei ergnzenden bedingungen berliner wasserbetriebe allgemeinen bedingungen fr wasserversorgung auszugsweise lauten folgt vertragsabschluss avbwasserv berliner wasserbetriebe liefern wasser aufgrund privatrechtlichen versorgungsvertrages versorgungsvertrag allgemeinen eigentmer anzuschlieenden grundstcks abgeschlossen tritt stelle hauseigentmers gemeinschaft wohnungseigentmern sinne wohnungseigentumsgesetzes versorgungsvertrag gemeinschaft wohnungseigentmer abgeschlossen wohnungseigentmer haftet gesamtschuldner bezglich abwasserentsorgung sieht klgerin gesamtschuldnerische haftung beklagten grundlage allgemeinen bedingungen fr entwsserung berlin abe begrndet auszugsweise lauten folgt vertragsverhltnis vertragspartner berliner wasserbetriebe grundstckseigentmer tritt stelle hauseigentmers gemeinschaft wohnungseigentmern sinne wohnungseigentumsgesetzes entsorgungsvertrag gemeinschaft wohnungseigen tmer geschlossen wohnungseigentmer haftet gesamtschuldner entsprechender erklrung beklagten amtsgericht teilanerkenntnisurteil hhe erlassen klage brigen abgewiesen berufung klgerin landgericht klage hinsichtlich drei beklagten stattgegeben zugelassenen revision erstreben beklagten beklagte rechtsmittelverfahren antrge mehr gestellt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils soweit gerichtete klage abgewiesen entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt klgerin stehe anspruch zahlung streitgegenstndlichen forderungen klgerin wohnungseigentmern wohnungseigentmergemeinschaft zustande gekommenen vertrgen ber versorgung bzw entsorgung grundstcks jeweiligen vertragsangebote klgerin lgen bereitstellung leistungen versorgungsunternehmens realofferten htten vorliegend grundstckseigentmer gerichtet klgerin versorgungsbedingungen hinreichend deutlich ausdruck gebracht vertragsangebot grundstckseigentmer gemeinschaft wohnungseigentmer richte bedeute ver stndiger auslegung klgerin unmittelbar einzelnen wohnungseigentmern kontrahieren grundbuchunfhige eigentmergemeinschaft grundstckseigentmer bzw miteigentmer seien vertragsbedingungen gemeinschaft wohnungseigentmern gerichteten angebote seien jeweils zusatz versehen wohnungseigentmer gesamtschuldner hafte regelung sei klar eindeutig weiterer anhalt fr auslegungsergebnis liege umstand grundstcke berlin anschlussund benutzungszwang unterlgen wohnungseigentmergemeinschaft einzelnen miteigentmer treffe spreche dafr gemeinschaft wohnungseigentmer adressaten vertragsangebote klgerin anzusehen seien entscheidung bundesgerichtshofs mrz viii zr stehe auslegung entgegen sei ausgefhrt worden anerkennung teilrechtsfhigkeit wohnungseigentmergemeinschaft nunmehr auenverhltnis regel verband wohnungseigentmer vertragspartner sei betreffe indes vorliegende konstellation versorgungsunternehmen verwalter wohnungseigentmergemeinschaft versorgungsvertrag schliee ii beurteilung
  5725. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern mai strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung freiheitsstrafe neun jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel fhrt aufhebung strafausspruchs brigen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch hlt rechtlichen nachprfung stand erwgung landgerichts strafe verhngen sei arithmetische mittel achteinhalb jahren mavoll berschreite ua generalbundesanwalt zuschrift senat oktober zutreffend ausgefhrt rechtlich bedenklich mathematisierende berechnungsweise vorgang strafzumessung grundstzlich gerecht vgl senat beschluss juni str trndle fischer stgb aufl rdn senat ausschlieen hierauf strafausspruch beruht antrag generalbundesanwalts strafe gem abs satz stpo fnf jahre sechs monate freiheitsstrafe herabzusetzen vermag senat folgen ansehung rechtsprechung bundesverfassungsgerichts abs stpo beschlsse juni bvr nstz august bvr stv htte senat bedenken abs satz stpo revisionsgericht weit reichende befugnis eigener sachentscheidung einrumt bezifferten antrag generalbundesanwalts grunde liegt vorschrift gesetzgeber ebenso satz vorschrift kompetenz revisionsgerichts mngeln rechtsfolgeentscheidung behutsam erweitern btdrucks eigene sachentscheidung revisionsgerichts kommt dabei regelmig betracht tatschlichen grundlagen fr strafzumessung fehlen bverfg stv gleiches grundstzlich gelten dafr umfassende neue gesamtabwgung eigener gewichtung mageblichen strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich jedenfalls fall strafzumessung angefochtenen urteil allgemein rechtsfehlerhafter mastab grunde liegt fall revisionsgericht regelmig gebotene gesamtabwgung tatrichter berlassen vgl bverfg aao senat verweist sache deshalb tatrichter zurck ber strafausspruch neu befinden zugehrigen feststellungen knnen bestehen bleiben aufgezeigte rechtsfehler allein anwendung falschen mastabes fr strafbemessung liegt ergnzende feststellungen bisher getroffenen widerspruch stehen bleiben mglich senat engeren antrag generalbundesanwalts gehindert beschluss geschehen entscheiden vgl meyer goner stpo aufl rdn tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  5726. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter grupp richterin mhring fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts mnchen januar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand ag knftig schuldnerin gmbh co kg aa knftig schuldnerin sammelten kapital erwerb verwaltung verwertung immobilien wertpapieren unternehmensbeteiligungen insbesondere kleinanleger veranlassten stille gesellschaften grnden beteiligte beklagte neunziger jahren beiden schuldnerinnen beziehungsweise rechtsvorgngerinnen jahr kndigte beteiligungen verlangte schuldnerinnen zuhilfenahme gerichte sammelklage mehrerer anleger einlage zurck damals vertretenden prozess bevollmchtigten knftig anwlte internetseite seit immer schuldnerinnen beschftigten vertraten neben beklagten vielzahl anlegern klage berufung zunchst erfolg urteil september ii zr hob bundesgerichtshof revision anleger berufungsurteil verwies sache berufungsgericht zurck bekanntwerden entscheidungen bundesgerichtshofs geltend gemachten ansprchen anlegern schuldnerinnen urteil november ii zr zip jeweils mrz ii zr zip ii zr zip ii zr zip september ii zr zip schlossen november anwlten zugunsten deren mandanten september vertretung beauftragt gesamtvergleich wonach mandanten vereinbarten schlssel einzelvergleiche schlieen anwlte april treuhnderisch verteilung mandanten zahlen sollten termin gehalten wrde sollten nebst zinsen zahlen geld sollten hhe zahlung april beziehungsweise hhe zahlung april veruerung vinkulierter namensaktien veruerung nher bezeichneten immobilien aufbringen namensaktien wurden sicherung anwlte verpfndet verpflichteten schuldnerinnen grundstckskufer notariellen kaufvertrag anzuweisen kaufpreis direkt anwlte zahlen vereinbarte zahlungstermin verstrich ereignislos erst august wurden grundstcke oktober aktien veruert kaufpreis fr lebensversicherung flossen weisungsgem konto eingeschalteten notars geld weisungsgem anwlte weiterberwies daraus wurde beklagten ende oktober vertragsparteien zuvor ausdrcklich einzelvergleich geschlossen htten betrag schulden schuldnerin betrag schulden schuldnerin gezahlt anfang april wurden veranlassung schuldnerinnen weitere anwlte berwiesen woraus beklagte april betrag verpflichtung schuldnerin betrag verpflichtung schuldnerin erhielt juni beantragte insolvenzglubiger insolvenzverfahren ber vermgen beider schuldnerinnen erffnen juni wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet juni verfahren ber vermgen schuldnerin klger wurde beiden verfahren insolvenzverwalter bestellt focht oktober april beklagten erfolgten zahlungen klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin klger beklagten rckgewhr erhaltenen zahlungen verklagt amtsgericht verurteilt klger betrag nebst zinsen klger betrag nebst zinsen zahlen berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen revisi on zugelassen revision beklagte weiterhin abweisung klagen erreichen entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht ausgefhrt geltend gemachte zahlungsanspruch ergebe abs abs inso angefochtenen zahlungen oktober april stellten rechtshandlungen schuldnerinnen dar benachteiligung gesamtheit glubiger gefhrt htten schuldnerinnen htten benachteiligungsvorsatz gehandelt wovon beklagte gewusst schuldnerinnen seien mageblichen zeitpunkt oktober april zahlungsunfhig baldigen berwindung krise htten rechnen knnen hierbei fr schuldnerinnen offen zutage liegende umstnde gehandelt sei entsprechenden kenntnis schuldnerinnen auszugehen konkrete umstnde beseitigung liquidittslcke naher zukunft erwarten lieen seien ersichtlich wrden beklagten vorgetragen beklagte bevollmchtigten deren allgemeines internetpublikationen ergebendes wissen beklagten bgb zuzurechnen sei htten zumindest drohenden zahlungsunfhigkeit schuldnerinnen gewusst wirtschaftliche lage schlecht sei zahlungsun fhigkeit gedroht
  5727. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision nebenklgers urteil landgerichts stade dezember verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen mordes freiheitsstrafe neun jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt zwei jahre sechs monate freiheitsstrafe unterbringung entziehungsanstalt vollziehen hiergegen wendet revision nebenklgers schuldspruch ausdrcklich zutreffend bezeichnet jedoch beanstandet angeklagte lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt wurde revision generalbundesanwalt antragsschrift mrz zutreffend ausgefhrt gem abs stpo unzulssig ausschlielich rechtsfolgenausspruch wendet ziel rechtsfolge tat erreichen urteil anfechten bghr stpo abs zulssigkeit bgh beschl dezember str tolksdorf miebach wink ler lienen hubert'],['Soon']]
  5728. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg mrz zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes einbeziehung urteils richtig strafe urteil amtsgerichts tiergarten dezember gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen richtet wirksam sachrge begrndete revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo entscheidung strafkammer unterbringung geklagten entziehungsanstalt abzusehen begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken strafkammer voraussetzungen stgb fr un terbringung angeklagten entziehungsanstalt bejaht gleichwohl verweis stgb anordnung maregel abgesehen rahmen bewhrungsentscheidung erteilte weisung wonach angeklagte entziehungskur unterziehen diesbezglichen anstrengungen binnen vier monaten rechtskraft urteils gericht entbindung behandelnden rzte schweigepflicht nachzuweisen sei mildere mglichkeit anzusehen angeklagten unterbringung entziehungsanstalt therapieren zuknftig drogen auskommen lassen angeklagte vergangenheit sogar ambulanten therapie geschafft lngere zeit drogenfrei leben dringende notwendigkeit erkannt suchtproblem lsen bereits ernsthafte anstrengungen unternommen therapieplatz erhalten bestehe daher notwendigkeit angeklagten besonderen belastungen geschlossenen maregelvollzugs auszusetzen abgesehen davon begrndung landgerichts jegliche auseinandersetzung gewicht anlasstat bedeutung angeklagten infolge hangs erwartenden taten vermissen lsst halten ausfhrungen rechtlichen prfung schon deshalb stand strafkammer rahmen verhltnismigkeitserwgungen vollstreckenden maregel ausgegangen mglichkeit aussetzung vollstreckung unterbringung abs satz stgb geprft vorschrift stgb darf unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bedeutung tter begangenen erwartenden taten sowie grad ausgehenden gefahr auer verhltnis steht rahmen verhltnismigkeitsprfung norm bezugspunkte prfung genannten kriterien gesamtbetrachtung zusammenfassend wrdigen schwere maregel verbundenen eingriffs beziehung setzen vgl bgh urteil april str bghst urteil juni str njw gewicht unterbringungsanordnung einhergehenden eingriffs mageblich frage vollstreckung maregel abhngt htte strafkammer vorrangig prfen mssen voraussetzungen fr aussetzung vollstreckung unterbringung bewhrung abs stgb vorliegen norm gerade bedrfnis rechnung getragen vollzug angeordneten unterbringung vermeiden zweck maregel mildere manahmen erreicht vgl mnchkommstgb veh rdn anordnung unterbringung entziehungsanstalt zugleich deren vollstreckung bewhrung auszusetzen besondere umstnde erwartung rechtfertigen zweck maregel dadurch erreicht besonderer umstand sinne abs satz stgb kommen therapiebereitschaft bemhungen aufnahme stationren suchtbehandlung jedenfalls betracht fhrungsaufsicht abs stgb gegebenen berwachungsmglichkeiten aussicht falle weisungsverstoes drohenden widerrufs vollstreckungsaussetzung hinreichende gewhr dafr bieten angeklagte beabsichtigten gefahr weiterer taten ausschlieenden entwhnungsbehandlung unterzieht vgl bgh urteil juli str rup beschluss mrz str bghr stgb abs besondere umstnde frage unterbringung stgb bedarf daher neuen tatrichterlichen prfung entscheidung steht entgegen allein angeklagte revision eingelegt abs satz stpo vgl bgh urteil april str bghst ernemann solin stojanovi mutzbauer roggenbuck bender'],['Soon']]
  5729. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mhlhausen juni unbegrndet verworfen jedoch urteilsformel dahin klargestellt ergnzt angeklagte einbeziehung urteile amtsgerichts meiningen august js juli js sowie amtsgerichts bad salzungen oktober js einheitsjugendstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht bersehen einbezogene urteil amtsgerichts meiningen juli bereits urteil amtsgerichts bad salzungen oktober einbezogen worden frhere entscheidung erneut formell einzubeziehen urteilstenor kennzeichnen senat gebotene einbeziehung betreffenden verurteilung nachgeholt tenor klargestellt brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rissing van saan otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']]
  5730. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zgb abs funktionsvollmacht berechtigte vertretung betriebes beim abschlu beurkundungsbedrftigen vertrages bgh urt november zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr gaier dr schmidt rntsch fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin juli aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin august zurckgewiesen beklagten tragen kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit kaufvertrags ber gebude beklagten bewohnten aufgrund mietvertrags volkseigenen grundstck errichtetes einfamilienhaus rechtstrger grundstcks versorgungseinrichtung ministerrats ddr vem dezember beschlo ministerrat einfamilienhuser rechtstrgerschaft vem befanden verkaufen notariell beurkundetem vertrag februar kauften beklagten bewohnte haus beantragten verleihung nutzungsrechts grundstck vem wurde notarverhandlung leiter abteilung recht grundstcksverkehr vertreten ge nehmigung vertrages grundstcksverkehrsverordnung begrndung gebudeeigentum verleihung nutzungsrechts grundstck kam oktober beklagten berhmen antragsberechtigung abs sachenrberg bescheid januar wurde eigentum grundstck klgerin zugeordnet hlt kaufvertrag februar fr unwirksam beantragt unwirksamkeit vertrages festzustellen landgericht klage stattgegeben kammergericht berufung beklagten urteil juli zurckgewiesen urteil senat urteil november zr nj aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung kammergericht zurckverwiesen nunmehr angefochtenen urteil kammergericht berufung beklagten stattgegeben klage abgewiesen hiergegen richtet revision klgerin entscheidungsgrnde berufungsgericht meint kaufvertrag februar wirke klgerin vem sei beim abschlu kaufvertrages beklagten wirksam vertreten weder geschftsverteilungsplan vem vertretungsberechtigt gesiegelte vollmacht bevollmchtigt sei treu glauben sei klgerin jedoch verwehrt nichtigkeit vertrages berufen hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii revision allerdings erfolg soweit geltend macht berufungsgericht sei senatsurteil november gem abs zpo daran gehindert berufung klgerin mangelnde vertretung vem beim abschlu vertrages februar treu glauben ausgeschlossen werten berufungsgericht ersten berufungsurteil ausgefhrt kaufvertrag februar sei nichtig rechtstrgerschaft grundstck verkauf gebudes rat stadtbezirks htte bertragen mssen gebude allein vertreter rates stadtbezirks verkaufen knnen senatsurteil november rechtsfehlerhaft allein insoweit berufungsgericht gebunden nunmehr berufungsgericht entschiedenen frage klgerin berufung fehlen wirksamen vertretung vem notarverhandlung versagt enthlt senatsurteil november aussage soweit senat verfahren zr abschlieenden entscheidung gehindert gesehen frage vertretung vem beim abschlu vertrages februar weiterer feststellungen bedrfe bedeutet zulssigkeit geltendmachung vertretungsmangels klgerin mittelbare grundlage entscheidung derartige grundlagen entscheidung nehmen stndiger rechtsprechung bindungswirkung aufhebenden erkenntnisses teil bghz senatsurt februar zr njw iii berufungsgericht festgestellt vem urkundsverhandlung wirksam vertreten worden beanstanden organschaftliche befugnis vertretung vem bestand abs ordnung ber stellung aufgaben versorgungseinrichtung ministerrats deutschen demokratischen republik juli wurde vem rechtsverkehr direktor falle verhinderung beauftragten stellvertreter direktors vertreten gem abs ordnung darber hinaus bereichsdirektoren abteilungsleiter leiter berechtigt versorgungseinrichtung entsprechend festlegungen geschftsverteilungsplans vertreten stellung leiters abteilung recht grundstcksverkehr ziff geschftsverteilungsplans vem dezember geregelt dritten anstrich bestimmung oblag leiter abteilung vertretung einrichtung rechtsverkehr vollmacht direktors notwendigkeit bevollmchtigung siebten anstrich fr er
  5731. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr prozekostenhilfe gem nr zpo wegen nichtzahlung festgesetzten raten entzogen kommt fr instanz gleichwohl neubewilligung betracht persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse partei verschlechtert neubewilligung darf fall abgelehnt greifbare anhaltspunkte dafr sprechen partei anordnung ratenzahlungen erneut miachten bgh beschlu juli vi zb olg dsseldorf lg mnchengladbach vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen sowie richter sthr zoll beschlossen rechtsbeschwerdefhrer fr rechtsbeschwerde prozekostenhilfe beiordnung rechtsanwalt dr bewilligt rechtsbeschwerdefhrer prozekosten monatliche raten hhe zahlen zahlungen bundeskasse leisten rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung beschwerdegericht zurckverwiesen grnde klger nimmt beklagten vorliegenden klage schadensersatz wegen behaupteten augenrztlichen behandlungsfehlers anspruch erstmaligen antrag wurde prozekostenhilfe bewilligt monatliche ratenzahlung dm ab september bewilligung prozekostenhilfe wurde widerrufen klger ratenzahlung ln ger drei monate rckstand geraten mahnung unvollstndig raten erbracht hiergegen eingelegte beschwerde wurde oberlandesgericht zurckgewiesen verfgung februar setzte landgericht klger zahlung auslagenvorschusses fr einholung sachverstndigengutachtens frist mrz folge begehrte klger erneut bewilligung prozekostenhilfe fr durchfhrung klageverfahrens hinweis januar eingetretene arbeitslosigkeit landgericht antrag begrndung zurckgewiesen aufhebung bewilligung prozekostenhilfe gem nr zpo komme erneute bewilligung prozekostenhilfe grundstzlich betracht dagegen erhobene sofortige beschwerde klgers erfolg beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen hinsichtlich frage erneute bewilligung prozekostenhilfe verschlechterung wirtschaftlichen verhltnisse ausgeschlossen ii beschwerdegericht ausgefhrt neubewilligung prozekostenhilfe sei fllen vorliegenden art wegen sanktionscharakters nr zpo ausgeschlossen neue prozekostenhilfegesuch verschlechterung wirtschaftlichen verhltnisse gesttzt nr zpo vorgesehene aufhebung bewilligung stelle sanktion dafr dar hilfebedrftige anhaltend ratenzahlungspflicht ver stoe wrde betroffenen partei trotz vorangegangenen aufhebung erneut prozekostenhilfe bewilligen wrde regelung nr zpo verfolgte zweck weitgehend verfehlt partei normalerweise aufhebung nachteile befrchten wrde neubewilligung fr zukunft wirken dennoch wrde neubewilligung regelfall erneut kosten partei abdecken bewilligung rckstndige gerichtskosten erfasse abs nr zpo ganz berwiegend auffassung vertreten beigeordnete rechtsanwalt gebhren staatskasse geltend knne seit beiordnung erstmals wiederholt entstnden handhabung sei gerechtfertigt antrag neubewilligung darauf gesttzt einkommensverhltnisse aufhebung derart verschlechtert htten ratenfreie prozekostenhilfe bewilligen wre bewilligung ratenfreier prozekostenhilfe htte sogar folge partei nachtrglich kosten freigestellt obwohl zumutbaren ratenzahlungen vergangenheit entzogen gesetzlichen regelung einklang stnde eindeutigen ungerechtfertigten bevorzugung gegenber denjenigen parteien fhren wrde ratenzahlungsanordnungen folge leisteten solange mglich sei liege hand beschwerdevorbringen ergebe brigen nichteinhaltung monatlichen ratenzahlungsverpflichtung ab september verschlechterung persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse zurckzufhren sei klger angefhrte arbeitslosigkeit sei erst januar eingetreten erneute bewilligung prozekostenhilfe sei schlielich verfassungsrechtlichen grnden geboten soweit klger befrchte proze verlieren lage sei angeforderten vorschu fr angeordnete einholung sachverstndigengutachtens aufzubringen sei bercksichtigen landgericht rahmen ermessens sorgfltig prfen einholung sachverstndigengutachtens trotz nichtzahlung auslagenvorschusses partei ausnahmsweise amts wegen zpo erforderlich sei rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht angefochtenen beschlu zugelassen abs nr abs satz zpo
  5732. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler lienen hubert beisitzende richter leitender oberstaatsanwalt dr vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge beihilfe handeltreiben betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkten revision rechtsmittel bleibt erfolg beanstandungen denen revision strafzumessung wendet offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo revisionsrechtlich unbedenklich landgericht angeklagten aussetzung vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe bewhrung versagt gem abs stgb getroffene negative prognoseentscheidung landgerichts hlt rechtlicher nachprfung stand rahmen entsprechenden abwgung wurde namentlich bercksichtigt angeklagte mehr fnf monate untersuchungshaft befunden berzeugung strafkammer freiheitsentziehung einwirkung angeklagten ausgereicht ua lt durchgreifende rechtsfehler erkennen urteilsgrnden unmittelbar anschlieenden weiteren ausfhrungen landgerichts begrndung entsprechenden auffassung anzusehen beinhalten vielmehr zusammenhang stehende berlegungen beziehen ersichtlich nachfolgende verneinung vorliegens besonderer umstnde sinne abs stgb senat brigen ausschlieen landgericht wirkungen etwaigen gegebenenfalls erteilung auflagen weisungen stgb sowie unterstellung aufsicht leitung bewhrungshelfers stgb spezialprventiv ausgestalteten vgl stree schnke schrder stgb aufl rdn strafaussetzung ausgehen wrden abs satz stgb insbesondere regelmig einhergehenden druck bewhrungswiderrufs vgl schfer praxis strafzumessung aufl rdn auer acht gelassen somit fr sozialprognose sinne abs stgb angeklagten gebotene gesamtabwgung einbezogen vgl bghr stgb abs sozialprognose errtert strafkammer zusammenhang wesentlichen umstand angeklagten erstmals freiheitsstrafe verhngt wurde demnach erste mal warnwirkung strafaussetzung bewhrung ausgesetzt wre ausdrcklich vgl bgh nstz gesamtzusammenhang urteils ergibt landgericht bewut vorahndungen angeklagten lediglich jugendgerichtsgesetz abs nr jgg erfolgt erkannt angeklagte erste mal erwachsenenstrafrecht beurteilen ua frage besondere umstnde sinne abs stgb vorliegen kommt wegen bereits ungnstigen sozialprognose mehr tolksdorf miebach wink ler lienen hubert'],['Soon']]
  5733. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet januar heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja ustg abs nr abs bgb vob nr nr gem bgb zahlenden entschdigung liegt steuerbare leistung unternehmers zugrunde entschdigung entgelt sinne abs ustg bemessungsgrundlage fr umsatz gem nr vob zahlende genderte vergtung entgelt sinne abs ustg fr genderte leistung auftragnehmers bemessungsgrundlage fr umsatz nr vob gewhrt auftragnehmer schadensersatzanspruch steuerbare leistung zugrunde liegt hierfr umsatzsteuerpflicht ausscheidet bgh urteil januar vii zr kg berlin lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr dressler richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick halfmeier fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts november kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr zinsen verurteilt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht ansprche wegen bauzeitverlngerung geltend beklagte beauftragte vereinbarung vob klgerin mai heizungs lftungs sanitr msr leistungen ursprnglichen planung ende mai fertiggestellt sollten folgezeit vereinbarten parteien zahlreiche nachtrge schreiben november teilte beklagte klgerin fertigstellung bauvorhabens zwei drei monate verschiebe beklagten sei bewusst auftragnehmer mehrkosten anmelden knnten folgezeit erstellte beklagte mehrere aktualisierte terminplne zuletzt fertigstellungstermin mrz vorgesehen klgerin stellte leistungen mai fertig beklagte nahm ab klgerin klage bercksichtigung abschlagszahlungen rund mio verlangt landgericht klage betrag hhe dm abgewiesen berufungsgericht klgerin weitere dm fr bauzeitverzgerung drei monaten zugesprochen betrag enthlt umsatzsteuer hhe insgesamt senat hhe betrags zugelassenen revision mchte beklagte abweisung klage insoweit erreichen entscheidungsgrnde revision fhrt teilweisen aufhebung berufungsurteils insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht offengelassen anspruch klgerin nr vob nr vob bgb folgt berufungsgericht wegen schreibens beklagten november weiteren verhaltens beklagten angenommen beklagte trage darlegungs beweislast dafr klgerin wegen verzgerung drei monaten insoweit geltend gemachte anspruch voller hhe zustehe ersatzanspruch sei nr vob herzuleiten wre zumindest vergtungshnlicher anspruch insoweit umsatzsteuer anfalle ii hlt rechtlichen nachprfung stand besondere vereinbarung davon auszugehen beklagte parteien geschlossenen vertrag zahlung umsatzsteuer insoweit verpflichtet klgerin steuerbaren umsatz soweit klgerin dagegen allein gem abs ustg ustg verpflichtet umsatzsteuer abzufhren rechnung umsatzsteuer ausgewiesen entsprechende zahlungspflicht beklagten begrnden vgl bgh urteil november vii zr verffentlichung bghz vorgesehen berufungsgericht htte daher klgerin umsatzsteuer zusprechen drfen entscheiden anspruch nr vob bgb nr vob begrndet umsatzsteuerpflicht hinsichtlich ansprche einheitlich beurteilen ergibt anspruch nr vob fr leistung auftragnehmers entrichtende vergtung gerichtet aufgrund nderung bauentwurfs anordnungen auftraggebers erhhen erhht bemessungsgrundlage fr umsatzsteuer entsprechend abs satz ustg ebenso gewhrt bgb anspruch umsatzsteuer anfllt dagegen besteht umsatzsteuer pflicht soweit auftraggeber gem nr vob zahlung schadensersatz verpflichtet gem bgb zahlenden entschdigung liegt steuerbare leistung zugrunde steuerbarer umsatz liegt erbrachten leistung erhaltenen gegenwert unmittelbarer zusammenhang besteht wobei gezahlten betrge tatschliche gegenleistung fr bestimmbare leistung darstellen rahmen rechtsverhltnisses gegenseitige leistungen ausgetauscht erbracht wurde eugh urteil juli bfh nv beilage istr tz bgh urteil november vii zr verffentlichung bghz bestimmt unerheblich gegenleistung zivilrechtlichen dogmatik schadensersatz vergtung bezeichnet vgl bgh urteil juli zr baur njw zfbr erforderlich leistungsaustausch rechtlich verbindlic
  5734. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil oberlandesgerichts mnchen mai strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafsenat oberlandesgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde oberlandesgericht angeklagten wegen betruges fl len versuchten betruges verletzung dienstgeheimnissen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt hiergegen gerichteten revision beanstandet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen angeklagte berufssoldat sog resident bundesnachrichtendienstes pristina ttig setzte mitangeklagten gleichgeschlechtliche lebenspartnerschaft unterhielt sprachmittler machte fr fllen verdienstausfall hhe pro tag geltend obwohl wusste mitangeklagte hierauf anspruch vertrauen richtigkeit vollstndigkeit angaben gab zustndige fhrungsstellenleiter fllen jeweils beantragten verdienstausfall auszahlung frei betrge hhe wurden angeklagten anschlieend weiterleitung mitangeklagten ausbezahlt gesamtschaden belief auerdem bergab angeklagte mitangeklagten geheim eingestuftes schaubild schematischen darstellung extremistischer strukturen kosovo recherchen internet anstellen konnte nannte namen funktionen mehrerer bndmitarbeiter jeweils handlungen berechtigt verfahrensrgen bleiben grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg dabei offen bleiben beamten bundeskriminalamts privatwohnung angeklagten pristina vorgenommene durchsuchung rechtmig oberlandesgericht beweisverwertungsverbot grundsatz fairen verfahrens dadurch verstoen durchsuchung aufgefundene schaubild berzeugungsbildung zugrunde gelegt jedenfalls beruht urteil revision geltend gemachten verfahrensversto oberlandesgericht rahmen beweiswrdigung augenscheinnahme schaubildes abgestellt berzeugung zusammenhang vielmehr darauf gesttzt angeklagte mitangeklagte hauptverhandlung dahin ge stndig eingelassen angeklagte mitangeklagten dokument gezeigt inhalt schaubilds oberlandesgericht einlassung angeklagten bekundungen zeugen entnommen ii sachrge veranlasste materiellrechtliche berprfung urteils deckt schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten demgegenber strafausspruch bestehen bleiben strafzumessung sache tatgerichts einzelne gehende richtigkeitskontrolle revisionsgericht ausgeschlossen eingreifen rechtsfehler vorliegt namentlich tatgericht falschen strafrahmen ausgegangen zumessungserwgungen fehlerhaft rechtlich anerkannte strafzwecke auer acht lassen strafe bestimmung gerechter schuldausgleich weit oben unten lst grobes missverhltnis schuld strafe offenkundig zweifelsfllen revisionsgericht wertung tatgerichts hinzunehmen st rspr vgl schon bgh urteil september str bghst beschluss april gsst bghst gilt gleicher weise fr bildung gesamtstrafe bgh urteile oktober str bghr stgb abs beurteilungsrahmen mrz str bghr stgb abs bemessung liegt verhngte gesamt freiheitsstrafe nhe aussetzung vollstreckung bewhrung betracht kommt bedarf allerdings regelmig besonders sorgfltigen begrndung strafzumessung bgh beschluss mai str bghr stgb abs begrndung gemessen mastben begegnen strafzumessungserwgungen oberlandesgerichts durchgreifenden bedenken oberlandesgericht auffassung gesamtstrafe knne mehr bereich liegen bewhrung ausgesetzt knne begrndet angeklagte sehenden auges ber dienstvorschriften hinweggesetzt abs stgb verstoen vorschrift drfen merkmale tatbestands strafbarkeit begrnden bestimmung gesetzlichen strafrahmens zugrunde liegen nochmals strafzumessung lasten angeklagten bercksichtigt tatbestand verletzung dienstgeheimnisses stgb setzt voraus tter vorstzlich anvertrautes bekannt gewordenes geheimnis offenbart ffentlich bekannt macht unbefugten mitteilt obwohl generelle rechtsnorm besondere anordnung schweigen verpflichtet fischer stgb aufl rn tathandlung somit versto dienstlichen vorschriften
  5735. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet oktober seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb unternehmer fruchtlosem ablauf nachfrist besteller gem abs satz abs bgb gesetzt jeglicher pflicht frei vertrag erfllen anschluss bgh urteil januar vii zr bghz bgh urteil oktober vii zr olg rostock lg schwerin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden insoweit sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger treuhnder vereinfachten insolvenzverfahren ber vermgen schuldner nachfolgend schuldner klger verlangt beklagten zahlung restlichen werklohns beklagte beruft mngel deren beseitigung allein gewerk trockenbau dm beziffert beklagte schuldner rohbau trockenbauarbeiten beauftragt bezahlte insgesamt sechs teilrechnungen aufforderung schuldner sicherheit bgb stellen kam beklagte schuldner setzten nachfrist erklrten kndigung bauvertrags fr fall fruchtlosen ablaufs landgericht verurteilung beklagten hhe dm gerichtete klage abgewiesen werklohn mangels abnahme fllig sei dagegen gerichtete berufung schuldner insoweit erfolg beklagte zahlung verurteilt worden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren klageabweisung entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt soweit nachteil beklagten erkannt worden aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis dezember geltenden rechtsvorschriften anwendbar art satz egbgb berufungsgericht ansicht werklohn sei fllig schuldnern stehe anspruch zahlung hhe soweit beklagte verschiedene mngel behaupte knne bercksichtigt nmlich dargetan gegenrechte jeweils geltend wolle sei sache beklagten erklren einreden geltend wolle ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht geltend gemachten mngel unrecht unbercksichtigt gelassen bersehen werklohn sollten mngel vorliegen wegen mngelbedingten minderwertes leistung schuldner krzen unternehmer fruchtlosem ablauf nachfrist besteller gem abs satz abs bgb gesetzt jeglicher pflicht frei vertrag erfllen steht fristablauf jedoch volle vergtung vielmehr lediglich anspruch vergtung soweit leistung erfllt mangelfrei erbracht anspruch ersatz vertrauensschadens magabe abs satz bgb bedeutet vergtungsanspruch unternehmers infolge mangels entstandenen minderwert krzen sofern mngelbeseitigung mglich wegen unverhltnismig hoher kosten verweigert vergtung regelmig kosten krzen notwendig mangel beseitigen lassen minderwert bauwerks vgl bgh urteil januar vii zr bghz dafr erforderlich besteller erklrt rechte mngeln geltend macht beklagte mngel beruft klren bestehen vergtungsanspruch schuldner dementsprechend krzen dressler ha kniffka kuffer safari chabestari vorinstanzen lg schwerin entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']]
  5736. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr januar rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne sowie richter dose dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss dezember kosten beklagten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat vortrag beklagten begrndung nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten rgen verletzung anspruchs rechtliches gehr beklagten bergangen vielmehr smtlichen nichtzulassungsbeschwerdeverfahren berufungsurteil erhobenen angriffen befasst dabei senat ergebnis gekommen berufungsurteil smtlichen angriffen standhlt erhobenen gehrsrgen weitergehenden begrndung entsprechender anwendung abs satz zpo abgesehen vgl bgh beschluss juli iii zr njw rr hahne dose schilling klinkhammer gnter vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  5737. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski dezember beschlossen anhrungsrge gegenvorstellung bekla gten beschluss senats september zurckgewiesen beklagte trgt kosten verfahrens anh rungsrge grnde anhrungsrge gem gkg sowie gegenvorstellung unbegrndet erfolg macht beklagte geltend senat entscheidung bercksichtigt gegenstand klageantrags rcknahme klage beiden gesetzlichen erben erbrecht klger verhltnis eklagten sei wirtschaftliche interesse beklagten klageabweisung entspreche daher demjenigen widerklage argumentation vermag senat bereits angegriffenen beschluss einzelnen erlutert folgen recht mittelinstanz wirtschaftlichen interesse unterlegenen bekla gten auszugehen vgl senatsbeschluss november iv zr famrz beklagte wendet antrag klger feststellung begehren letztwillige verfgung todes wegen miterben je erblass erin geworden magebend derartigen erbfeststellungsklage klgern fr anspruch genommene erbanteil ller herget zpo aufl rn erbrechtliche ansprche prtting gehrlein gehle zpo rn klgern geltend gemachte anteil nachlass berechtigung klger stellt beklagte vollem umfang abrede ansicht vertritt sei gesetzliche erbfolge eingetreten demgegenber kommt fr wert klageantrages darauf beklagte behauptet miterbin aufgrund gesetzlicher erbfolge erst bemessung widerklageantrages magebend ebenso unerheblich klger klage zwei beklagte ebenfalls gesetzliche miterben betracht kommen zurckgenommen umstand verhltnis rechtskrftige entscheidung ber brecht ergeht fhrt streitwert verhltnis beklagten reduzieren dr kessal wulf harsdorf gebhardt wendt felsch dr karczewski vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5738. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juni rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert sowie richterinnen dr liebert dr bttcher beschlossen angeordnet klger wegen prozesskosten beklagten juli weitere sicherheit hhe leisten grnde klger us amerikanischer staatsbrger wohnsitz vereinigten staaten nimmt beklagten gesamtschuldner umfang zuzglich zinsen schadensersatz anspruch zwischenurteil oktober landgericht klger aufgegeben prozesskostensicherheit leisten urteil klger sofortige beschwerde eingelegt spter zurckgenommen rechtsbeschwerde wendet beschwerdeinstanz daraufhin erlassenen beschluss kosten rechtsmittelverfahrens auferlegt worden beklagten beantragen weitere prozesskostensicherheit ii voraussetzungen fr anordnung ergnzenden prozesskostensicherheit abs zpo gegeben beklagten einrede mangelnden sicherheit fr prozesskosten rechtsstreits erster instanz rechtzeitig schriftstzen mrz erhoben landgericht leistende sicherheit voraussichtlichen gerichtskosten zweiten dritten instanz sowie erwartenden rechtsanwaltskosten beklagten fr drei rechtszge bemessen bercksichtigt hiernach kosten fr beschwerde vorliegende rechtsbeschwerdeverfahren fr sofortige beschwerde grundlage streitwerts fr seiten beklagten beteiligten rechtsanwlte zwei gebhren nr vv rvg zuzglich auslagenpauschale nr vv rvg mehrwertsteuer nr vv rvg angefallen insgesamt rechtsbeschwerdeverfahren wert vorstehend bezeichneten kosten beschwerdeverfahrens rechtsanwaltsgebhren gem nr vv rvg nebst auslagenpauschale gesetzlicher mehrwertsteuer entstanden insgesamt hinzu kommen gerichtkosten form festgebhr gem nr anlage abs gkg hieraus errechnen gerundet abs zpo ergibt tenorierte betrag herrmann tombrink liebert remmert bttcher vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  5739. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet september holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr lsst berufungsgericht anhrungsrge revision nachtrglich bindet zulassungsentscheidung revisionsgericht vorangegangenen entscheidung revision zuzulassen versto anspruch rechtliches gehr vorgelegen bgh urteil september vi zr lg arnsberg ag menden vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter galke richter wellner sthr offenloch richterin dr oehler fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts arnsberg november kosten klgers unzulssig verworfen rechts wegen tatbestand parteien streiten restliche schadensersatzansprche verkehrsunfall februar volle einstandspflicht beklagten grunde unstreitig streit steht insbesondere hhe nettoreparaturkosten klger fiktiv gutachtenbasis ersetzt verlangt klger fr viereinhalb jahre altes fahrzeug beziffert klage erstattung teilbetrags hhe beklagte restbetrag sowie restliche sachverstndigenkosten hhe verlangt berechnete betrag kosten markengebundene bmwwerkstatt km entfernt wohnsitz verlangen wrde demgegenber meint beklagte klger seien kosten erstatten wel che benannte werkstatt rechnung stelle gleichwertige reparaturmglichkeit biete amtsgericht klage hhe stattgegeben brigen abgewiesen landgericht berufung klgers zurckgewiesen urteil prozessbevollmchtigten klgers dezember zugestellt worden revision zugelassen kammer bereits sache identischer rechtsfrage revision zugelassen gehrsrge klgers beschluss januar revision zugelassen februar eingelegten revision verfolgt klger berufungsantrag zahlung weiterer entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klger gem stvg bgb abs nr vvg ber amtsgericht zuerkannten betrag hinausgehender anspruch klger sei reparatur fahrzeugs beklagten benannten werkstatt abs bgb zumutbar entspreche qualittsstandard her reparatur markengebundenen fachwerkstatt behaupteten reparaturkosten beinhalteten sonderkonditionen vortrag klgers ergben umstnde annahme unzumutbarkeit rechtfertigten fahrzeug unfallzeitpunkt bereits alter viereinhalb jahren gehabt klger vorgetragen fahrzeug durchgehend markengebundenen fachwerkstatt reparieren warten lassen benannte werkstatt biete kostenlosen hol bringservice entfernung ca km wohnort geschdigten schdiger benannten werkstatt zumutbar sei gehrsrge klgers sei revision zugelassen worden kammer versehentlich unterlassen prozessbevollmchtigten klgers rechtliches gehr frage zulassung revision gewhren gehrsverletzung sei entscheidungserheblich gleichen verhandlungstag verhandelten rechtsstreit identischer rechtsfrage kammer revision zugelassen htte klger falle gewhrten rechtlichen gehrs darauf hingewiesen falle erfolgreichen revision parallelsache danach zustehenden ansprche nichtzulassung revision rechtsstreit mehr wrde durchsetzen knnen htte kammer rechtsmittel zugelassen einmalig klrende rechtsfrage abgestellt ii revision unzulssig zulassungsentscheidung unstatthaft verfahrensrechtlich bindend revisionsgericht gem abs satz zpo grundstzlich zulassung gebunden seitens berufungsgerichts fr mageblich erachteten zulassungsgrnde sicht revisionsgerichts vorliegen durfte zulassung dagegen verfahrensrechtlich berhaupt ausgesprochen unwirksam gilt fr prozessual vorgesehene nachtrgliche zulassungsentscheidung bindung gerichts eigene endentscheidung gem zpo auer kraft setzen wrde vgl bgh urteile mrz zr njw rn dezember ix zr njw rr rn versehentlich unterlassene zulassung ergnzungsurteil gem zpo nachgeholt befasst berufungsurteil nmlich ausdrcklich zulassung spricht revision zugelassen berufungsgericht mglichkeit zulassung gar bedacht zulassung berichtigungsbeschluss gem zpo bindet revisionsgericht urteil fr dritte erkennbare offenbare unrichtigkeit ergibt vgl senatsurteil juli vi zr bghz senatsbeschluss mai vi zb versr bgh urteil mrz zr aao beschluss april vii zb njw rn gilt berufungsgericht bewusste entscheidung revision zuzulassen verfahrensfehlerhaft aufgrund anhrungsrge gem zpo ndert vgl bgh urteil mrz zr aao dezember
  5740. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs anforderungen vorliegen qualifizierten mietspiegels besttigung senatsurteils november viii zr njw bgh urteil november viii zr lg berlin ag berlin mitte viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist oktober vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte mieterin drei zimmer wohnung klgerin berlin nettokaltmiete belief seit mindestens mai schreiben januar forderte klgerin beklagte benennung sechs vergleichswohnungen erhhung nettokaltmiete ab april zuzustimmen entspricht erhhung nettokaltmiete je qm je qm schreiben enthielt angaben fr wohnung berliner mietspiegel beklagte stimmte mieterhhung klgerin nimmt beklagte zustimmung mieterhhung entsprechend erhhungsverlangen januar anspruch klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zustimmungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt erhhungsverlangen klgerin sei formell wirksam klgerin stehe ff bgb anspruch beklagte zustimmung erhhung nettokaltmiete beklagte klgerin geltend gemachte hhe vermeintlich ortsblichen vergleichsmiete abrede stelle msse berufungskammer ortsbliche vergleichsmiete eigenstndig ermitteln hierbei sei vermieter erhhungsverlangen verwendete begrndungsmittel gebunden kammer drfe vielmehr berliner mietspiegel verwenden qualifizierten mietspiegel sinne bgb handele aufgrund abs bgb enthaltenen vermutung sei davon auszugehen innerhalb mageblichen spanne liegenden mietwerte ortsbliche miete fr wohnungen jeweiligen mietspiegelfeldes widerspiegelten vermutungswirkung knne beweis gegenteils widerlegt hierfr sei substan tieller angriff erstellung mietspiegels anerkannten wissenschaftlichen grundstzen erforderlich angriff klgerin gefhrt rge einteilung wohnlagen berliner mietspiegel sei unzureichend gegensatz grostdten zustzlich kategorie beste wohnlage vorsehe begrnde annahme eingruppierung sei fehlerhaft erfolgt klgerin bereits dargelegt inwiefern reprsentative charakter einordnung wohnlagen allein deshalb gewahrt solle verschiedenen mietspiegeln unterschiedliche einordnungen existierten fehlerhaft wre berliner mietspiegel vorgenommene einteilung lediglich einzige statistisch zutreffende einteilung wohnlagen fr stdte gebe gerade berlin vermisste kategorie beste wohnlage erforderlich sei dafr wiederum bedrfte abgleichs kategorie gute wohnlage erfassten wohnungen berlin ergebnis fhren msste bestand statistisch relevante menge wohnungen befinde marktpreis unerheblich brigen wohnungen guter wohnlage unterschieden sei ausweislich endbericht ber grundlagendaten fr empirischen mietspiegel enthaltenen angaben fall anteil wohnungen guter wohnlage fr nettokaltmiete ab pro quadratmeter erzielt liege sei daher vernachlssigen klgerin willkrliche einteilung wohnlagen weise berliner mietspiegel klgerin erhhungsverlangen zulssigerweise benannten vergleichswohnungen gezahlten mieten gesttzt hindere gericht daran einholung sachverstndigengutachtens verzichten stattdessen ortsbliche vergleichsmiete verwen dung qualifizierten mietspiegels bestimmen dabei knnten einordnung betroffenen wohnung magebliche spanne mietspiegel enthaltene orientierungshilfen schtzungsgrundlage herangezogen berliner mietspiegel enthaltene orientierungshilfen seien umfassenden sachverstand mietspiegelerstellung beteiligten experten getragen vorliegen qualifizierten mietspiegels regel sachverstndigengutachten spanneneinordnung eingeholt msste wrde vermutungswirkung abs bgb weitgehend verfahrensvereinfachende funktion verlieren verwendung qualifizierten mietspiegels nebst schtzung spann
  5741. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gewerbs bandenmigen betruges betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten ku urteil landgerichts duisburg februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagten verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen betruges tatein heit urkundenflschung fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt angeklagten ku gewerbs bandenmigen betruges tateinheit gewerbs bandenmiger urkundenflschung fllen schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafen drei jahren bzw zwei jahren neun monaten ku verhngt weiteren tatvorwrfen angeklagten ku freigesprochen verurteilung wenden angeklag ten revisionen denen verfahren beanstanden verletzung sachlichen rechts rgen rechtsmittel sachrge erfolg erhobenen verfahrensrgen kommt daher mehr feststellungen beschloss gesondert abgeurteilte frhere mitangeklagte de betrugstaten lasten mobil funknetzbetreibern einnahmequelle dauer umfang verschaffen angeklagte wusste gewhrte de fr betrieb geschfts vertrieb mobiltelefonen rckzahlbares darlehen hhe gegenleistung fr versprechen gleichberechtigt gewinnen betrugstaten beteiligen einnahmequelle dauer umfang verschaffen de mietete verwendung fal schen namens ladenlokal stellte geschftsfhrer nahm gewerbeanmeldung erffnete geschftskonto auerdem stellte niederlanden trkischen pass verfgung muster computer dateien trkischer ausweispapiere debitkarten existenter personen erstellte ab anfang dezember fllte de zusammen ange stellten geschft antrge einrichtung mobiltelefonanschlssen wobei personalien erfundener personen verwendeten fr erforderliche vorlage kopie personalausweises angeblichen antragstellers sowie debitkarte gebrauchten ausdrucke erstellten dateien antrge kopien geflschten dokumente bersandten mobilfunknetzbetreiber provisionszahlungen erhalten besitz subventionierter mobiltelefone sowie freigeschalteter sim karten gelangen mobiltelefone sim karten wurden dritte personen weiterverkauft mehrere erwerber sim karten verursachten anwahl genannter mehrwertnummern vorher angemietet hohe uneinbringliche telefongebhren verschafften weise vermeintliche vergtungsansprche mobilfunknetzbetreiber betrchtlicher hhe angeklagte bald bemerkte betrugstaten erwarteten gewinn abwarfen gewann angeklagten ab nehmer fr teil tuschung erlangten mobiltelefone angeklagte angeklagte ku vereinbarten de straftaten untersttzen ebenfalls dauernde einnahmequelle verschaffen sptestens januar wirkten angeklagten ku anstelle angestellten strafta ten ausdrucke ausweise debitkarten existenten personen erstellten folgezeit insbesondere angeklagte ku weise angeklagte angeklagte ku abgeurteilte frhere mitangeklagte de teil gesondert nahmen mobilfunknetz betreibern nachnahme gelieferte mobiltelefone entgegen angeklagte veruerte betrgerisch erlangte mobiltelefone identifizierten trkischen staatsangehrigen freigeschalteten sim karten wurden de ten anderweitig verfolgten se kenntnis angeklag verkauft landgericht mehrere selben tag mobilfunknetzbetreiber gestellte antrge rechtlich selbstndige tat behandelt tuschungsbedingten vermgensschaden jeweiligen vergtungsanspruch mobilfunknetzbetreiber grundlage vereinbarten verkehrsblichen gebhrentarifs angesehen schadensberechnung anteilig zugrunde gelegt auerdem reine telefonie bezeichnete schadensbetrge ansatz gebracht hierbei handelt vergtungen vermeintlicher ansprche benutzung mehrwertnummern erwerber freigeschalteten sim karten schuldsprche knnen bestand annahme landgerichts angeklagte angeklagten ku htten tatmehrheitlich zusammentreffende betrugstaten tateinheit urkundenflschung begangen hlt grundlage getroffenen feststellungen rechtlicher berprfung stand deliktsserie mehrere personen mittter mittelbare tter anstifter gehilfen beteiligt frage einzelnen taten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen fr beteiligten gesondert prfen entscheiden mageblich dabei umfang t
  5742. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz rechtsbeschwerdeverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mhlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff beschlossen rechtsbeschwerde oktober verkndeten beschluss senats gebrauchsmuster beschwerdesenats bundespatentgerichts kosten rechtsbeschwerdefhrerin zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsgegner inhaber deutschen gebrauchsmusters werkzeug aneinanderfgen profilbrettern betrifft antragstellerin lschung gebrauchsmusters umfang schutzansprche anspruchs soweit ansprche zurckbezogen anspruchs soweit ansprche zurckbezogen begehrt deutsche patent markenamt lschungsantrag zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde antragstellerin teilweise erfolg hinsichtlich anspruch bundespatentgericht insoweit entsprochen anspruch ber folgende fassung hinausgeht werkzeug fr lckenlose aneinanderfgen nut feder versehenen profilbrettern lnglichen mantelflche umgebenen gestalt wobei mantelflche ebene unterseite aufweist wenigstens etwa rechtwinkligen lngskante profilierten abschnitt bergeht nut feder versehenen stirnflche profilbretts komplementr geformt whrend etwa diametral gegenberliegenden mantelbereich schlagflche einwirkung hammers od dgl vorgesehen profilierte abschnitt demjenigen bereich oberkante profilbretts korrespondiert gegenber betreffenden unterkante werkzeugs mitte zurckversetzt wobei beide stirnseiten profilierten lngsseite korrespondierendes komplementres profil aufweisen zugelassenen rechtsbeschwerde macht antragstellerin geltend angefochtene beschluss beruhe verletzung anspruchs rechtliches gehr abs gebrmg abs nr patg sei begrndungszwang entspre chenden begrndung versehen abs gebrmg abs nr abs patg antragstellerin rgt bundespatentgericht entgegen vortrag bercksichtigt deutsche offenlegungsschrift schutzanspruch vorwegnehme bundespatentgericht sei weise erstinstanzlichen vortrag eingegangen schutzanspruch ausfhrungsformen erstrecke zwangslufig beschdigung oberkante profilbretts fhren mssten deshalb erfindung darstellten vortrag beschwerdebegrndung bundespatentgericht ausdrcklich bezug genommen ii abs gebrmg abs nr patg gesttzte rechtsbeschwerde zulssig gesetzlich vorgesehene rechtsbeschwerdegrnde nmlich verletzung rechtlichen gehrs sinne begrndungszwangs fehlende begrndung geltend gemacht nheren ausfhrungen begrndet worden vgl sen beschl zb grur parkkarte hinw st rspr sen rechtsbeschwerde bleibt sache jedoch erfolg rechtsbeschwerdegrnde deren vorliegen prfung verfahren zulassungsfreien rechtsbeschwerde beschrnkt vorliegen bundespatentgericht fr beurteilung erfinderischen schrittes aufgabe ausgegangen schlagwerkzeug aneinanderfgen profilbrettern bereitzustellen erste teilaufgabe oberkanten verlegenden profilbretter geschtzt zweite teilaufgabe bisher ungenutzten stirnseiten schlagwerkzeugs beim verlegen eingesetzt knnen sodann grundlage vorverffentlichten offenlegungsschrift sowie katalogs einrichtungsberater antragstellerin schluss gelangt erfinderischen schrittes sinne gebrauchsmusterrechts bedurfte beiden druckschriften streitgebrauchsmuster vorgeschlagenen lsung ersten teilaufgabe schutz oberkanten profilbretter gelangen hierfr kam offenlegungsschrift mehr bedeutung konnte druckschrift deshalb fr frage gewinnen schutzanspruch verteidigten fassung vorgeschlagenen lsung zweiten teilaufgabe einsatz bisher ungenutzten stirnseiten schlagwerkzeugs beim verlegen erfinderischer schritt abzusprechen sei rumt antragstellerin vorwegnahme merkmal verteidigten anspruchs anspruch aufgenommenen merkmale eingetragenen schutzanspruchs behauptet zudem bundespatentgericht zusammenhang druckschrift de ausdrcklich behandelt erfinderischen schritt sinne gebrauchsmusterrechts ausschlieende bedeutung beigemessen rechtsbeschwerde abweichende bewertung erfinderischen schrittes anstelle derjenigen bundespatentgerichts setzen vermag jedoch verletzung rechtlichen gehrs begrnden antragstellerin rgt erfolg angefochtene beschluss enthalte begrndung sinne abs nr patg bundespatentgericht vortrag deutschen patent
  5743. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai gem stpo beschlossen gegenvorstellung verurteilten senatsbeschluss april kostenpflichtig zurckgewiesen grnde gegenvorstellung bezeichnete rechtsbehelf erfolg gegenvorstellung verwerfungsbeschluss abs stpo aufgehoben vorbringen unzulssig soweit antrag stpo auszulegen antrag innerhalb wochenfrist satz stpo fristgerecht beim revisionsgericht angebracht worden vgl meyer goner stpo aufl rdn brigen wre antrag unbegrndet entscheidungserhebliche verletzung rechtlichen gehrs liegt senat entscheidung weder tatsachen sonstige umstnde verwertet denen verurteilte gehrt worden wre bercksichtigendes vorbringen bergangen begrndung gegenvorstellung stellt vielmehr teil wrtliche wiederholung revisionsvortrages dar tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  5744. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen anhrungsrge verurteilten juni senatsbeschluss april kosten zurckgewiesen grnde anhrungsrge gem stpo auszulegende antrag verurteilten nachtrglich rechtliches gehr gewhren unzulssig verurteilte rechtsbehelf senatsbeschluss april revision angeklagten gem abs stpo verworfen worden innerhalb woche kenntnis behaupteten verletzung anspruchs rechtliches gehr angebracht frist beginnt gem satz stpo kenntniserlangung tatschlichen umstnden denen behauptete gehrsverletzung ergeben verwerfungsbeschluss verurteilten mai bersandt worden wochenfrist erhebung anhrungsrge juni bereits abgelaufen fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']]
  5745. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann beschlossen kostenentscheidung senatsurteil januar wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo folgt berichtigt kosten revisionsrechtzugs beklagten tragen schlick wurm drr streck herrmann vorinstanzen ag hamburg entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5746. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juni teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof prof dr rissing van saan vorsitzende richter bundesgerichtshof prof dr fischer dr appl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main april feststellungen aufgehoben soweit betrifft sache insoweit neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen revision angeklagten vorgenann te urteil kosten beschwerdefhrers verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schweren banden diebstahls fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten angeklagten wegen schweren bandendiebstahls zehn fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt wegen berlanger art abs emrk verstoenden verfahrensdauer jeweils jahr freiheitsstrafen fr vollstreckt erklrt revision angeklagten klagten verfahrensrge erfolg revision ange unbegrndet feststellungen landgerichts angeklagte jahr frachtabfertiger angeklagte prozesssteuerer frachtbereich jahr beschftigt dezember kamen beiden ange klagten frhere mitangeklagte sowie weitere acht berwiegend frachtbereich flughafens beschftigte personen ag berein kunft bietender gelegenheit hochwertige gter frachtbereich ag entwenden hehler verkaufen erls fortlaufend einnahmen erzielen ab dezember festgestellten einzelnen taten wurden grundlage absprachen folgendem muster begangen angeklagte suchte edv system geeigneter ware hielt lieferung vorwiegend sendungen uhren schmuck hochwertiger computer unterhaltungselektronik fr geeignet informierte angeklagten entschied lieferung gestohlen fall erhielt gesondert verfolgte informationen ber art menge lagerart sendung sowie deren identifikationsnummer entweder angeklagten frheren mitangeklagten fertigte fingierten fahrauftrag ber transporteinsatzsteuerungssystem ermglichte eingeweihten vorfeldschlepperfahrer frachtstcke ffent lichen bereich flughafens abholen halbffentlichen bereich bringen konnten wurden jeweils angemietete lkw umgeladen flughafengelnde herausgebracht hierbei wurde transport jeweils begleitfahrzeugen ttergruppe abgesichert beute wurde sodann jeweils gesichtet gegebenenfalls weisung angeklagten schengelagert zwi kurzer zeit verschiedene bekannte grohehler verkauft erls wurde angeklagten verteilt zah lungen beteiligten betrugen je wert beute jeweils euro einzelnen landgericht taten dezember januar festgestellt davon fllen ausnahme fall angeklagte genannten weise beteiligt zehn fllen ausnahmen flle angeklagte wert beute lag usd ca mio euro landgericht angeklagten mittter schweren bandendiebstahls jeweils zuzurechnenden fllen angesehen festgestellt beide namentlich angeklagte wichtige positionen ttergruppierung einnahmen angeklagten zelstrafen jahr sechs monaten zwei jahren drei monaten angeklagten jahr drei mona ten zwei jahren festgesetzt hieraus genannten gesamtfreiheitsstrafen gebildet lasten angeklagten fhrungsrol le ausdrcklich strafschrfend gewertet hinsichtlich angeklagten ausgefhrt fr spreche hierarchie ttergruppe wichtige fhrungsrolle inne revision angeklagten rge verstoes nr stpo erfolg befangenheitsgesuch angeklagten erkennenden richter landgerichts unrecht zurckgewiesen worden liegt folgender verfahrensablauf zugrunde aa vorliegenden verfahren angeklagt beiden angeklagten sowie frhere mitangeklagte drei angeklagten fand hauptverhandlung ab oktober statt hauptverhandlung oktober gab gericht bekannt fr fall umfassenden glaubhaften gestndnisses angeklagten kammer falle verurteilung angeklagten strafobergrenze zwei jahren vorliegen positiven sozialprognose bewhrung ausgesetzt berschreiten einlassungen sache rumten angeklagten beteiligung last gelegten taten teilweise erklr ten jedoch seien jeweils randfiguren geschehens wesentlichen tatplanun
  5747. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober zurckschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidtrntsch dr czub dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts mainz mrz aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts bingen januar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen bundesrepublik deutschland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene irakischer staatsangehriger wurde dezember festgenommen unerlaubt deutschland einreiste beteiligte behrde stellte fest betroffene niederlanden asyl beantragt erwirkte anordnung haft sicherung zurckschiebung mrz zurckschiebung scheiterte daran vorgesehene flug witterungsbedingt versptet betroffene mehr niederlndischen behrden bergeben konnte erneuten haftantrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss januar betroffenen sicherung zweiten versuchs zurckschiebung niederlande haft januar angeordnet zurckschiebung niederlande januar feststellung rechtswidrigkeit haftanordnung gerichtete beschwerde betroffenen landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt betroffene feststellungsantrag beteiligte behrde beantragt rechtsmittel zurckzuweisen ii beschwerdegericht hlt haftanordnung fr rechtmig voraussetzungen fr anordnung zurckschiebungshaft abs satz nr aufenthg htten vorgelegen betroffene sei unerlaubt eingereist htten konkrete anhaltspunkte dafr bestanden zurckschiebung entziehen wolle iii rechtsbeschwerde zulssig betroffenen schon beschluss amtsgerichts dezember haft sicherung zurckschiebung mrz angeordnet worden grundlage inhaftierung betroffenen seit januar mehr frhere tag angeordnete neue haft frhere haftanordnung bot hierfr grundlage mehr gesicherte erste versuch zurckschiebung grnden gescheitert betroffene vertreten vgl olg frankfurt fgprax olg hamm olgr rechtsbeschwerde begrndet ausfhrungen beschwerdegerichts rechtlicher nachprfung standhalten haftanordnung amtsgerichts betroffenen rechten verletzt bereits zulssigen haftantrag famfg fehlte aa vorliegen zulssigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung senat beschlsse april zb fgprax rn juli zb nvwz rn haftantrag abs satz famfg begrndet erforderlich darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchfhrbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer abs satz nr famfg versto begrndungszwang fhrt unzulssigkeit haftantrags senat beschlsse april zb fgprax rn juli zb nvwz rn april zb juris rn bb haftantrag darzulegenden abschiebungsvoraussetzungen gehrt abs satz aufenthg erforderliche einvernehmen staatsanwaltschaft haftantrag beigefgten unterlagen ergibt betroffenen straf rechtliches ermittlungsverfahren anhngig senat beschluss januar zb fgprax rn erforderlich einvernehmen zurckschiebung senat beschluss februar zb fgprax rn darzulegen einvernehmen staatsanwaltschaft einvernehmen generell erteilt gericht bekannt senat beschlsse juni zb juris rn oktober zb juris rn erfordernis beteiligte behrde entsprochen mitgeteilt staatsanwaltschaft saarbrcken einvernehmen durchsetzung ausreiseverpflichtung generell fr flle erteilt denen ermittlungsverfahren allein wegen unerlaubter einreise eingeleitet worden seien allgemeine aussage gengt anforderungen prffhig angabe einvernehmen staatsanwaltschaft betroffenen darber informieren woraus antragstellende behrde zustimmung staatsanwaltschaft entnimmt prfung ermglichen einvernehmen tatschlich generell erteilt worden fall erfasst senat beschluss mai zb njw rn generell erteilten einvernehmen etwa dadurch erreichen datum aktenzeichen angegeben staatsanwaltschaft einverstndnis erteilt konkretisierung angabe einvernehmen staatsanwaltschaft prffhig staatsanwaltschaft saarbrcken verfgung leitenden oberstaatsanwalts landgericht saarbrcken februar beispiel einvernehmen gerade generell erteilt angekndigt einzelfall erteilen vgl senat beschluss oktober zb juris rn cc mangel haftantrags wre wirkung f
  5748. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  5749. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schweinfurt august schuldspruch dahin gendert angeklagte diebstahls fllen versuchten diebstahls vier fllen schuldig weitergehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde annahme landgerichts angeklagte zusammen mittter diebesbande gebildet anforderungen bande vgl bgh nstz feststellungen getragen neuen hauptverhandlung weitere feststellungen erwarten stellt senat entsprechender anwendung abs stpo schuldspruch nderung schuldspruchs fhrt aufhebung strafausspruchs landgericht fllen minder schweren fall bandendiebstahls abs stgb angenommen zudem versuchen strafrahmenverschiebung abs abs stgb vorgenommen senat ausschlieen verhngten einzelstrafen vier monaten jahr gesamts trafe vier jahren niedriger ausgefallen wren strafen strafrahmen stgb entnommen worden wren schfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']]
  5750. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen abnderung beschlusses oktober streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde parteien rechtlich wirtschaftlich unabhngige unternehmen seit mehreren jahrzehnten unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg einzelhandel bekleidung betreiben klgerin beklagte wegen bundesweit erschienenen werbung ausgabe welt sonntag unterlassung anspruch genommen anspruch klgerin erster linie rechte unternehmenskennzeichen zweiter linie versto irrefhrungsverbot uwg zuletzt abgrenzungsvereinbarung parteien gesttzt landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolg berufungsgericht unterlassungsanspruch abs markeng bejaht streitwert festgesetzt senat berufungsurteil aufgehoben urteil landgerichts abgendert klage unternehmens kennzeichen klgerin wettbewerbsrecht abgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revision senat festgesetzt ii antrag prozessbevollmchtigten beklagten neufestsetzung streitwerts hinzurechnung werts ansprche teilweise begrndet fhrt festsetzung streitwerts fr revisionsinstanz streitwert fr vorliegende revisionsverfahren errechnet erster linie verfolgten hauptanspruch unternehmenskennzeichen klgerin zweiter dritter stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren ansprchen wettbewerbsrecht abgrenzungsvereinbarung parteien ber smtliche ansprche entschieden worden gegenstand betreffen abs satz abs satz gkg begriff gegenstands abs satz gkg handelt selbstndigen kostenrechtlichen begriff wirtschaftliche betrachtung erfordert vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr zusammenrechnung erfolgen wirtschaftliche werthufung entsteht wirtschaftlich identisches interesse betroffen bgh beschluss april ii zr juris rn wirtschaftliche identitt liegt eventualverhltnis gestellten ansprche weise nebeneinander bestehen knnen klger gesetzte bedingung fortgedacht stattgegeben knnte verurteilung gem antrag notwendigerweise abweisung antrags zge vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr beschluss april ii zr juris rn beschluss juni zr juris rn klgerin verfolgten ansprche wirtschaftlich identisch htte klgerin ansprche kennzeichen wettbewerbsund vertragsrecht kumulativ geltend gemacht htte ansprchen stattgegeben knnen ansprche bilden ungeachtet einheitlichen antrags jeweils eigenen gegenstand daher gem abs satz gkg addieren hhe streitwert festzusetzen liegen einheitlichen unterlassungsantrag mehrere ansprche sinne abs satz gkg zugrunde zusammenzurechnen schematische erhhung streitwerts erfolgen aa olg frankfurt grur rr vielmehr streitwert fr hauptanspruch festzusetzen fr hilfsweise geltend gemachten ansprche streitwert angemessen erhhen dabei einheitlichen unterlassungsantrag bercksichtigen angriffsfaktor regelfall unverndert deshalb vervielfachung streitwerts hauptanspruchs grundstzlich gerechtfertigt streitfall bemisst senat streitwert fr hauptanspruch unternehmenskennzeichen klgerin bereinstimmung berufungsgericht wert fr weiteren hilfsweise geltend gemachten ansprche wettbewerbsrecht einerseits vertrag andererseits ber senat revisionsverfahren entschieden jeweils erhhen streitwert fr revisionsverfahren ausmacht bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5751. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts nrnberg frth zivilkammer oktober kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet haftanordnung rechtsfehlerfrei haftgrund angezeigten aufenthaltswechsels abs satz nr aufenthg gesttzt worden grundstzlich angezeigten verlegung aufenthalts mitgliedsstaat europischen union gilt vgl senat beschluss oktober zb juris rn betroffene unterlassen anzeige aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden folgen hinreichend deutlich hingewiesen worden siehe hierzu senat beschluss januar zb fgprax rn beschluss oktober zb juris rn belehrung mrz ber meldepflichten verletzung ergebende mglichkeit inhaftnahme gem abs satz nr aufenthg findet einschrnkung fr aufenthaltswechsel inland gelten hieran ndert hinweis aufenthalt ausreise bundesgebiet rumlich gebiet stadt bamberg beschrnkt weiteren begrndung abs famfg abgesehen stresemann schmidt rntsch gbel weinland haberkamp vorinstanzen ag nrnberg entscheidung xiv lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']]
  5752. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja honda grauimport gemeinschaftsmarkenverordnung art abs buchst bgb cc wiederholte gleichartige markenverletzungen zeitlich unterbrochen auftreten lsen jeweils neuen unterlassungsanspruch lassen fr beurteilung zeitmoments verwirkung magebliche frist jeweils neu beginnen anschluss bgh urteil oktober zr njw rr klarstellung bgh urteil september zr grur wrp universittsemblem rechtsfolge verwirkung bgb immaterialgterrecht allein schutzrechtsinhaber rechte hinblick bestimmte konkrete bereits begangene andauernde rechtsverletzungen mehr durchzusetzen vermag bgh urteil januar zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember zurckweisung rechtsmittels brigen insoweit aufgehoben berufungsgericht beklagte ber gebiet europischen union hinaus unterlassung verurteilt umfang aufhebung urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf mai berufung beklagten abgendert insoweit klage abgewiesen beklagte trgt kosten revision rechts wegen tatbestand japan ansssige klgerin stellt motorrder her inhaberin nachfolgend wiedergegebenen gemeinschaftsbildmarke nr klagemarke november fr fahrzeuge klasse eingetragen worden weiterhin inhaberin roter schrift gehaltenen brigen identischen gemeinschaftsbildmarke nr september ebenfalls fr fahrzeuge klasse eingetragen worden klagemarke klgerin verwendet marken kennzeichnung hergestellten honda motorrder beklagte handelt motorrdern januar lieferte zwei honda motorrder spanien zuvor hndlern singapur hongkong erworben ferner bot februar ladengeschft motorrad bezeichnung honda cbr rr kauf ebenfalls singapur importiert klgerin sieht darin verletzung markenrechte mahnte beklagte mrz erfolglos ab klgerin soweit fr revisionsverfahren bedeutung beantragt beklagte androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen motorrder marke honda zustimmung klgerin erstmals gebiet europischen union bzw europischen wirtschaftsraums verkehr gebracht worden anzubieten bewerben vertreiben sonstiger weise verkehr bringen produkte erstmals zustimmung klgerin europische union bzw europischen wirtschaftsraum einzufhren beklagte klage entgegengetreten erschpfung markenrechte berufen verwirkung unterlassungsanspruchs eingewendet seit jahren honda motorrder usa singapur hongkong importiere klgerin verborgen geblieben sei landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt begehrt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stehe unterlassungsanspruch art abs buchst gmv begrndung ausgefhrt beklagte rechte klgerin klagemarke verletzt gekennzeichnete markenware europischen wirtschaftsraum eingefhrt sowie kauf angeboten weiterverkauft markenrechte seien art abs gmv erschpft klgerin rede stehenden motorrder europischen wirtschaftsraum weder verkehr gebracht zustimmung hierzu erteilt zustimmung ergebe weder daraus klgerin modell honda cbr rr sogenannte homologationsunterlagen deutschsprachige bedienungsanleitung beigefgt daraus beklagte rahmen rckrufaktionen fr motorrder auereuropischer herkunft honda motor europe north gmbh angeschrieben worden sei zuwarten klgerin inanspruchnahme beklagten stehe klage entgegen unterlassungsanspruch sei bgb verwirkt grundstze treu glauben unionsrechtlichen ansprchen anwendbar seien knne dahinstehen jedenfalls voraussetzungen verwirkung erfllt seien fehle bereits lnger andauernden ungestrten gebrauch angegriffenen bezeichnung einfuhr honda motorrades europischen wirtschaftsraum eigene rechtsverletzung darstelle neuen anspruch auslse wodurch jeweils fr beurteilung zeitmoments verwirkung magebliche frist neu laufen beginne ii revision beklagten wesentlichen erfolg berufungsgerich
  5753. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts celle august kosten beklagten unzulssig verworfen wert grnde parteien streiten ber auseinandersetzung ungeteilten erbengemeinschaft landgericht beklagten verurteilt herbeifhrung auseinandersetzung tenor urteils einzelnen aufgefhrten teilungsplan zuzustimmen dagegen beklagte zulssiger weise berufung eingelegt juni zugestellten beschlu berufungsgericht angekndigt berufung gem abs zpo einstimmigen beschlu zurckweisen beklagten darlegung grnde fr beabsichtigte zurckweisung gelegenheit stellungnahme nen zwei wochen gegeben stellungnahme beklagten juni eingegangen zugleich beantragt termin mndlichen verhandlung anzuberaumen beschlu juni zugestellt juni berufungsgericht rechtsmittel zurckgewiesen juli beklagte beim berufungsgericht beantragt entsprechender anwendung zpo beschlu juni aufzuheben verfahren fortzufhren termin mndlichen verhandlung anzuberaumen begrndet berufungsgericht sachvortrag ausreichend bercksichtigt dazugehrigen beweisantritte bergangen antrag berufungsgericht beschlu august verworfen berufung zurckweisende beschlu juni sei unanfechtbar erkennende gericht getroffene entscheidung gebunden vorschrift zpo sei beschluverfahren abs zpo anwendbar entsprechende anwendung komme betracht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beklagte aufhebung beschlusses august anweisung berufungsgericht antrag juli sache bescheiden ii rechtsbeschwerde unzulssig verwerfen neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz juli bgbl bundesgerichtshof beschlsse berufungsgerichts ausschlielich fllen abs zpo angerufen bghz senatsbeschlu november iv zb vgl bverwg njw bfh njw rechts beschwerde statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt abs nr zpo berufungsgericht angegriffenen beschlu zugelassen abs nr zpo beide voraussetzungen gegeben beschlsse denen berufungsgericht rechtsmittel abs satz zpo zurckweist abs vorschrift unanfechtbar rechtsbeschwerde kraft gesetzlicher anordnung ausgeschlossen berufungsgericht zulassung gehindert vgl bgh beschlsse oktober vi zb njw ii september iii zb njw ii gilt fr beschlu juni ebenso fr nachfolgende beklagten angegriffene entscheidung august gesetz unanfechtbare entscheidung verfahrensgrundrechte partei insbesondere anspruch rechtliches gehr verletzt verfahrensversto gericht abzuhelfen begangen bghz aao fr zulassung auerordentlichen rechtsbeschwerde zusammenhang raum gesetzgeber verletzungen grundrechten partei beseitigen entsprechende regelungen zivilprozeordnung aufgenommen abs zpo unanfechtbaren urteilen rge entscheidung beschwerten partei proze gericht ersten rechtszuges fortzufhren anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise ver letzt zpo abs zpo fr revision urteile abs zpo fr rechtsbeschwerde beschlsse bestimmte zulassungsgrnde aufgefhrt kommt zulassung betracht sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten zulassungsgrund umfat verletzung verfahrensgrundrechten bgh beschlu juli zr njw ii fr rechtsbeschwerde allerdings weiteren voraussetzungen abs zpo gestellt rechtsbeschwerde gesetz statthaft bestimmt berufungsgericht zugelassen sache nebst zugrunde liegenden partei fehlerhaft beanstandeten verfahren bundesgerichtshof prfung anfallen fr revision gem abs nr zpo verfahren nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen fr beschlsse abs zpo rechtsbeschwerde gesetz darber hinaus sogar ausdrcklich ausgeschlossen gesetzgeber entscheidungen berufungsgerichts anfechtung bergeordneten gericht insgesamt entzogen partei rechtsbeschwerde bereits ausgangsentscheidung erffnet abs zpo scheidet rechtsmittel fr nachfolgenden beschlu berufungsgericht ablehnt gergten verfahrensversto sachlich befassen vorstellungen gesetzgebers entspricht einfhrung wortlaut unanfechtbare urteile beschrnkten zpo einfache prozekonomische instanzinterne korrektur objektiver verfahrensfehler herbeizufhren btdrucks jedoch weiteren rechtsmittelzug schaffen sollten instanzgerichte zug
  5754. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen gemeinschaftlichen raubes az js staatsanwaltschaft osnabrck az ar amtsgericht schwandorf zweigstelle burglengenfeld strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april beschlossen einleitung vollstreckung urteil jugendkammer landgerichts osnabrck mrz verhngten jugendstrafe obliegt amtsgericht schwandorf grnde rtliche zustndigkeit fr einleitung vollstreckung urteil jugendkammer landgerichts osnabrck mrz verhngten jugendstrafe bestimmt gem abs abs jgg abs fgg wohnsitz verurteilten aktenlage maxhtte haidhof wohnt jugendrichter amtsgerichts schwandorf zustndig eintritt volljhrigkeit mai geborenen verurteilten steht abs satz jgg ergibt entgegen jhnke detter fischer bode elf'],['Soon']]
  5755. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli beschwerdeverfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe beschlossen beschwerde vertreters auenstehenden aktionre beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz kosten unzulssig verworfen grnde beschwerdefhrer vertreter auenstehenden aktionre spruchverfahren aktg zahlenden vorschu landgericht festgesetzt beschwerde vorschu hhe begehrt oberlandesgericht vorschu erhht brigen beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet auerordentliche sofortige beschwerde bezeichnete rechtsmittel beschwerdefhrers ii beschwerde statthaft abs aktg inkrafttreten spruchverfahrensgesetzes juni spruchg bgbl glti gen fassung abs spruchg findet entscheidungen oberlandesgerichte spruchverfahren abweichung fgg weitere beschwerde bundesgerichtshof statt entgegen auffassung beschwerdefhrers rechtsmittel auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit statthaft inkrafttreten neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz juli bgbl bundesgerichtshof anwendungsbereich zpo auerordentliches rechtsmittel wegen greifbarer gesetzwidrigkeit mehr zugelassen bghz bgh beschl november ix zb beschl juli xii zb njw davon einschlgige verfahren gesetz ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit betroffen dagegen bassenge herbst roth fgg aufl rdn offen kahl kuntze winkler fgg aufl rdn offen bleiben jedenfalls voraussetzungen fr auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit erfllt vgl sen beschl januar ii zb zip gegenstandswert verfahrens bundesgerichtshof festgesetzt rhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']]
  5756. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil oberlandesgerichts dsseldorf juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde oberlandesgericht angeklagten wegen untersttzung terroristischen vereinigung ausland sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet verfahrensrge nher ausgefhrte sachbeschwerde gesttzten revision rechtsmittel antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden unbegrndet sinne abs stpo nheren errterung bedarf verfahrensrge angeklagte unverwertbarkeit gesetz gewonnener erkenntnisse geltend macht rge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde bundesamt fr verfassungsschutz fhrte beschrnkungsmanahmen gesetz form telekommunikationsberwachung angeklagten sowie mitangeklagten sttzte abs nr abs satz nr buchst abs nr abs nr abs satz abs stgb erhobenen telekommunikationsberwachungsdaten bermittelte strafverfolgungsbehrden worauf gegenstndliche strafverfahren einleiteten hauptverhandlung oberlandesgericht verteidigerin angeklagten verwertung gesetz gewonnener erkenntnisse anschluss diesbezgliche beweiserhebungen widersprochen begrndet verschriftlichten verfahrensvorgnge beschrnkungsmanahmen antrag bundesamts fr verfassungsschutz anordnung bundesministeriums innern billigung kommission akteninhalt geworden seien daraufhin senatsvorsitzende bundesamt fr verfassungsschutz zweimal vorlage entsprechenden dokumente gebeten jeweils abgelehnt hiergegen vorsitzende antrag verteidigerin gegenvorstellung bundesamt fr verfassungsschutz erhoben ebenso erfolglos geblieben beschwerdefhrer erachtet verwertung gesetz gewonnenen erkenntnisse deshalb fr rechtsfehlerhaft verfahrensbeteiligten beim bundesamt fr verfassungsschutz angeforderten dokumente htten berprfen knnen inwieweit anordnungen damaligen verdachtslage vertretbar seien soweit einzelnen beweiserhebungen widerspruch unterblieben sei schade tatgericht verfahrenstatsachen amts wegen aufzuklren verfahrensrge dringt beschwerdefhrer macht unverwertbarkeit gesetz gewonnenen erkenntnisse erfolg geltend aa generelles verbot verwertung erkenntnisse besteht ermchtigungsgrundlage fr weitergabe erhobenen daten strafverfolgungsbehrden regelt abs nr abs satz stpo gestattet verwendung beweiszwecken strafverfahren verwertung setzt dabei grundsatz rechtmigkeit vorausgegangenen datenerhebung voraus vgl prventiv polizeilich gewonnenen erkenntnissen bgh urteil august str bghst rn bezglich abs nr stpo beschluss januar stb juris rn kk griesbaum stpo aufl rn ermchtigungsgrundlage fr berwachung aufzeichnung telekommunikation bundesamt fr verfassungsschutz regeln nr abs bb gesetzlichen mastab rechtswidrigkeit beschrnkungsmanahmen erwiesen senat vermag festzustellen anordnungen bundesamt fr verfassungsschutz angefhrten vorschriften abs nr abs satz nr buchst abs nr abs nr abs satz abs stgb gedeckt mithin zeitpunkt anordnung manahmen tatschlichen anhaltspunkte fr verdacht bestanden angeklagte sowie mitangeklagten untersttzten auslndische terroristische vereinigung revision schon bestimmt behauptet weist ansatz zutreffend darauf beschwerdefhrer insoweit forderungen abs satz stpo gengender tatsachenvortrag unmglich sei entsprechenden verfahrensvorgnge bekannt seien unvollstndigkeit akten zieht jedoch grundstzlich verwertungsverbot fehlt tatschliche grundlage fr revisionsrechtliche prfung rechtmigkeit anordnungen freibeweis vgl bgh beschluss august str bghst ferner bgh urteil januar str nstz beweisma kk gericke stpo aufl rn mwn rge oberlandesgericht rechtsfehlerhaft unterlassen beschrnkungsmanahmen vorausgesetzte verdachtslage anordnungszeitpunkt rekonstruieren hingegen erhoben tatgericht verfahrenstatsachen fr beurteilung verwertbarkeit ergebnisse telekommunikationsberwachung magebend aufzuklren gegenstand verfahrens gilt erkenntnisse fremden verfahren angefallen fall regelmig akten aktenbestandteile verfahre
  5757. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja baugb abs satz zwanzig jahre berschreitende frist fr ausbung wiederkaufsrechts gemeinde zwecke errichtung eigenheimen einheimischenmodell einzelpersonen abgeschlossenen kaufvertrag verstt kufer geringer preisnachlass weniger gegenber verkehrswert gewhrt wurde gebot angemessener vertragsgestaltung bgh urteil juni zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag august verkaufte beklagte stadt klger groes unbebautes grundstck preis dm vertrag verpflichteten klger grundstck entsprechend knftigen bebauungsplan einzel doppelhaus maximal zwei wohneinheiten vorschriften bauaufsichtsbehrde bebauen beklagte behielt wiederkaufsrecht ausbungsfrist dreiig jahren seit eintragung klger eigentmer fr fall weiterverkaufs ausgenommen wiederkaufsrecht veruerungen kinder kindeskinder deren ehegatten falle ausbung wiederkaufsrechts beklagte kaufpreis zuzglich anstieg lebenshaltungskosten bemessenen zuschlags verkehrswert aufbauten auenanlagen sowie klgern aufgewendeten erschlieungskosten zahlen kaufvertrag wurde vollzogen grundstck klgern eigenheim bebaut klger informierten november beklagte beabsichtigten grundstck preis verkaufen beklagte teilte wiederkaufsrecht ausben bot ausbung zahlung ausgleichsbetrags abzuwenden ausgleichsbetrag berechnete beklagte weise aktuellen bodenwert grundstcks wert ermittelte davon kaufvertrag fr boden zahlenden wiederkaufspreis abzog sowie abschlag wegen restlaufzeit wiederkaufsrechts acht jahren vornahm parteien einigten darauf klger vorbehalt rckforderung betrag beklagte zahlten ihrerseits lschung wiederkaufsrechts bewilligte klage verlangen klger beklagten rckzahlung ausgleichsbetrages landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht stattgegeben revision zugelassen revision deren zurckweisung klger beantragen beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erreichen entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht anspruch klger abs satz fall bgb ausgleichszahlung sei rechtsgrund erfolgt beklagte htte wiederkaufsrecht ausben knnen vereinbarung notariellen kaufvertrag unwirksam sei wiederkaufsrecht widerspreche fr vertrge ber bereitstellung bauland gemeinden ortsansssige brger geltenden gebot angemessener vertragsgestaltung abs satz baugb sei vereinbarung wiederkaufsrechts gemeinde grundstzlich zulssig einheimischen bauland unterhalb verkehrswerts liegenden preis veruere kufer dadurch auferlegte belastung drfe unangemessen verhalte jedoch beschrnkung weiterverkaufsmglichkeit wiederkaufsrecht fr zeitraum dreiig jahren vergnstigung unverhltnismig sei unangemessenheit jhrigen bindung dadurch ausgeglichen gemindert beklagte wiederkaufsrecht fllen veruerung nachkommen deren ehegatten ausben knne unangemessenheit vereinbarung ber wiederkaufsrecht ndere schlielich beklagte errechneten ausgleichsbetrag hinblick geringe restlaufzeit wiederkaufsrechts acht jahren ca gekrzt ii hlt rechtlicher prfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon klger grund vorbehalts bedeutung bgh urteil februar ivb zr njw urteil juni vi zr njwrr rckzahlung ablsung wiederkaufsrechts geleisteten betrags abs satz fall bgb verlangen knnen recht betreffende vereinbarung unwirksam revision erhebt insoweit einwendungen erfolg wendet revision rechtliche wrdigung berufungsgerichts wiederkaufsrecht jhrigen ausbungsfrist grundstckskaufvertrag parteien unangemessene vertragsgestaltung sinne abs satz baugb darstellt vorschrift baugesetzbuchs unmittelbar anzuwenden grundstckskaufvertrag stdtebaulicher vertrag sinne abs satz nr letzter satzteil baugb fr stdtebaulichen vertrag erforderliche zusammenhang gemeindlichen bauleitplanung erfordernis senat urteil september zr wm ergibt darau
  5758. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenat hanseatischen oberlandesgerichts juli kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet sitzungsprotokoll juni mndliche verhandlung berufungsgericht ffentlich beklagten gestellten antrag protokollberichti gung berufungsgericht zurckgewiesen dagegen gerichtete anhrungsrge erfolglos geblieben gem satz zpo erbringt protokoll beweis fr ffentlichkeit verhandlung mnchkomm zpo wagner aufl rn stein jonas roth zpo aufl rn beweiskraft protokolls nachweis flschung durchbrochen satz zpo nachweis tritt nichtzulassungsbeschwerde senat daher offenlassen falle vorliegens absoluten revisionsgrunds nr zpo revision zuzulassen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5759. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ii zr verkndet november boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein bgb zweigliedrigen gesellschaft brgerlichen rechts gesellschaftsvermgen mehr vorhanden knnen gesellschafter ausgleichsansprche gegeneinander geltend gesellschaftsverbindlichkeiten offen vgl bghz bgh versumnisurteil november ii zr olg hamm lg paderborn ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr reichart fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte zahlung abrechnung gemeinsamer geschftsttigkeit anspruch parteien beschlossen grundstcke gebiet miteigentum standen miteigentum erworben wurden gemeinsam erschlieen parzellierung baugrundstcke veruern erzielte gewinn hlftig geteilt durchfhrung vorhabens stellte beklagte projekt leitete schlielich endgltige abrechnung krzung ausgabenposition abwicklungsgebhr klgerin bereits abrechnung gemeinsamen vorhabens projekt belasteten teilbetrag guthaben klgerin hhe endete klgerin zahlungsanspruch wegen beim projekt unrecht bercksichtigten vorhaben betreffenden kosten berufungsinstanz offenes guthaben abrechnung projekts dargestellt beanstandet wesentlichen vier positionen abrechnung verlangt verteilendes vermgen mehr vorhanden beklagten zahlung landgericht zahlungsanspruch fllig angesehen klage abgewiesen berufungsgericht abweisung zahlungsantrags gerichtete berufung zurckgewiesen berufungsinstanz gestellten hilfsantrag parteien streitigen rechnungsposten festzustellen teilweise stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsbegehren nunmehr insgesamt projekt sttzt entscheidungsgrnde ber revision klgerin beklagte trotz ordnungsgemer ladung revisionsverhandlungstermin vertreten versumnisurteil entscheiden urteil beruht sumnis sachprfung bghz ii revision klgerin begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht abweisung zahlungsantrags wesentlichen ausgefhrt parteien hinsichtlich projekts gesellschaft brgerlichen rechts bestanden anspruch auseinandersetzungsguthaben unmittelbar gegenber ausgleichspflichtigen gesellschaftern durchgesetzt knne gesellschaftsvermgen vorhanden sei erst fllig schlussabrechnung gesellschaftern festgestellt ber inhalt einigkeit erzielt worden sei sei angesichts umfangreichen streits parteien ber zahlreiche positionen abrechnung fall auszahlung klgerin komme ausnahmsweise betracht steuerforderungen gesellschaft zukommen knnten sei nmlich unzweifelhaft auseinandersetzungsguthaben mindestens hhe klageforderung bestehe knne somit berechtigung einzelner rechnungsposten feststellungsklage geklrt iii beurteilung hlt revisionsrechtlicher berprfung punkten stand recht revision unbeanstandet beru fungsgericht allerdings angenommen parteien durchfhrung projekts gesellschaft brgerlichen rechts bestanden rechtsbeziehung parteien erschpfte gemeinschaftlichen berechtigung grundstcken gemeinsam verfolgten zweck geprgt grundstcke erschlieen gewinnbringend bauland veruern vgl mnchkommbgb ulmer aufl rdn ebenso zutreffend geht berufungsgericht davon klgerin anspruch auseinandersetzungsguthaben unmittelbar beklagte geltend sen urt juli ii zr zip entgegen meinung berufungsgerichts zahlungsanspruch fllig gesellschaftern festzustellenden auseinandersetzungsbilanz bedarf hierzu senat aao flligkeit zahlungsantrags steht insbesondere erwgung entgegen knnten steuerforderungen gesellschaft erhoben vorhandensein mglichkeit offener gesellschaftsverbindlichkeiten schlieen internen ausgleich gesellschaftern gesellschaftsvermgen mehr vorhanden senat bghz ulmer aao rdn staudinger habermeier bgb rdn bamberger roth bgb rdn sache berufungsgericht zurckzuverweisen hhe etwaigen klgerin nher darzulegenden zahlungsanspruchs klren zurckverweisung senat
  5760. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs satz famfg abs satz nr einvernehmen staatsanwaltschaft abs satz aufenthg allgemein erteilt ermittlungsverfahren mehrere staatsanwaltschaften gefhrt mssen verfahren fhrenden staatsanwaltschaften abs satz aufenthg abschiebung zustimmen haftantrag abs satz nr famfg dargelegt zustndige staatsanwaltschaft en allgemein einzelfall einvernehmen abschiebung abs satz aufenthg erklrt antrag beigefgten unterlagen weiteres ergibt strafrechtliches ermittlungsverfahren betroffenen anhngig fehlen antrag mangels ausreichender begrndung unzulssig fortfhrung senat beschluss juli zb nvwz bgh beschluss januar zb lg heilbronn ag heilbronn zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts heilbronn juli aufgehoben sache anderweitigen behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene nigerischer nigerianischer staatsangehriger beantragte erfolglos gewhrung asyl zustndige bundesamt forderte betroffenen seit mai bestandskrftigem ablehnungsbescheid juni androhung abschiebung niger ausreise aufforderung leistete betroffene folge ablauf ausreisefrist fr behrden mehr erreichbar bescheid april bestimmte bundesamt nigeria weiteren zielstaat beabsichtigten abschiebung betroffene wurde juli wegen diebstahlsverdachts heilbronn festgenommen beteiligte wies bescheid juli grundlage abs nr aufenthg wegen diverser teilweise strafrechtlich geahndeter verste bestimmungen aufenthaltsgesetzes ordnete sofortige vollziehbarkeit antrag beteiligten amtsgericht juli haft sicherung abschiebung lngstens oktober angeordnet dagegen gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde erfolgten abschiebung oktober feststellung erreichen mchte haftanordnung beschwerdeentscheidung rechten verletzt ii beschwerdegericht hlt betroffenen fr vollziehbar ausreisepflichtig ausweisung sei sofort vollziehbar abschiebungsandrohung bestandskrftig abschiebungshindernisse bestnden verwaltungsgerichtlichen klage betroffene zudem erfolglos bestimmung nigerias weiteren zielstaat weitere feststellung bundesamts gewandt insoweit abschiebungsverbot aufenthg bestehe persnlichen anhrung beschwerdeverfahren bedurft zustzlichen erkenntnisse erwarten seien iii rechtsmittel erfolg erledigung hauptsache feststellung abs famfg gerichtete rechtsbeschwerde statthaft senat beschluss februar zb fgprax rn brigen zulssig abs famfg rechtsbeschwerde begrndet bisherigen feststellungen rechtfertigen weder anordnung abschiebungshaft zurckweisung beschwerde unrecht macht rechtsbeschwerde allerdings geltend haftantrag beteiligten gesetzlichen anforderungen abs satz famfg entsprochen aa vorschrift haftantrag begrnden antrag angaben identitt betroffenen gewhnlichen aufenthaltsort erforderlichkeit freiheitsentziehung deren erforderlicher dauer enthalten abs satz nr famfg abs satz nr famfg mssen gegebenen fall anordnung abschiebungshaft neben verlassenspflicht betroffenen senat beschluss juli zb nvwz rn voraussetzungen durchfhrbarkeit abschiebung dargelegt anforderungen gengt beteiligten vorgelegte antrag indessen beteiligte inhaltlich voraussetzungen fr anordnung abschiebung insbesondere verhalten betroffenen beschaffung ersatzpapieren umstnde dargelegt denen notwendigkeit ableitet sicherung abschiebung haft anzuordnen erlutert grnden sicht gelingen innerhalb drei monaten passersatzpapiere fr abschiebung betroffenen entweder niger nigeria beschaffen ausreichend bb ergibt daraus antrag verhlt abs satz aufenthg erforderliche einvernehmen staatsanwaltschaft vorlag ausfhrungen gehren darlegung voraussetzungen abschiebung antrag abs satz nr famfg unbedingt enthalten beigefgten unterlagen weiteres ergibt strafrechtliches ermittlungsverfahren anhngig fehlen entsprechender ausfhrungen schon begrndungsmangel
  5761. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr bacher dr grabinski hoffmann dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung klgerin urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts april zurckgewiesen berufung beklagten urteil abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents januar inanspruchnahme prioritt januar angemeldet wurde patentanspruch lautet verfahrenssprache method for reducing visual artefacts frame of digital video signal which is coded by blocks and then decoded block type being defined according to the prediction encoding method for block selected from predetermined set of coding types the method comprising performing adaptive block boundary filtering operation on block boundary formed between first decoded image block on first side of the block boundary and second decoded image block on second side of the block boundary characterized that the first decoded image block have been encoded using first type of prediction encoding method and the second decoded image block have been encoded using second type of prediction encoding method wherein at least one parameter of the filtering operation is determined based on the types of the first and second prediction encoding methods and the first and second type of prediction encoding methods are selected from group of prediction encoding methods comprising at least intra coding copy coding motion compensated prediction coding and not coded coding patentanspruch schtzt vorrichtung geschtzte verfahren ausgefhrt patentanspruch speichermedium speichern entsprechenden softwareprogramms brigen patentansprche drei ansprche zurckbezogen klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents gehe ber ursprnglichen inhalt anmeldungsunterlagen hinaus sei patentfhig beklagte streitpatent erteilten hilfsweise genderten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent fr nichtig erklrt soweit gegenstand ber hilfsantrag verteidigte fassung hinausgeht klage brigen abgewiesen dagegen wenden beide parteien berufung klgerin strebt weiterhin vollstndige nichtigerklrung streitpatents beklagte beantragt vollstndige abweisung klage verteidigt streitpatent hilfsweise zehn genderten fassungen wobei fassung hilfsantrag derjenigen angefochtenen urteils bereinstimmt entscheidungsgrnde berufung klgerin unbegrndet berufung beklagten fhrt hingegen vollstndigen abweisung klage streitpatent betrifft verfahren vorrichtung fil tern digitalen videobildern beschreibung streitpatents stand technik bertragungssysteme fr digital komprimierte videosignale standards bekannt denen daten blockweise codiert aufeinanderfolgenden rahmen frames angeordnet rahmen entspricht einzelnen videobild mehrere blcke unterteilt blockregionen zusammengefasst block umfasst typischerweise daten bildpunkten pixel blicherweise mittels diskreten cosinustransformation codiert anschlieend quantisiert beim quantisieren rundungsfehlern kommen diskontinuitt grenze zwei benachbarten blcken blockartefakte folge knnen stand technik bekannte filterverfahren korrektur fehler knnen beschreibung streitpatents fhren linien entfernt realen bild gehren streitpatent betrifft hintergrund technische problem filterverfahren verfgung stellen mglichst originalgetreue darstellung ermglicht lsung problems schlgt streitpatent patentanspruch verfahren merkmale folgt gliedern lassen verfahren dient reduzieren visueller fehler rahmen digitalen videosignals blockweise codiert decodiert entsprechend according to prognosecodierverfahren fr block blocktyp definiert vorherbestimmten satz codiertypen ausgewhlt verfahren umfasst durchfhrung adaptiven blockgrenzenfilteroperation blockgrenze ersten decodierten bildblock ersten seite blockgrenze zweiten decodierten bildblock zweiten seite blockgrenze gebildet erste decodierte bildblock ersten
  5762. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja alone the dark urhg tmg abs file hosting dienst internet speicherplatz verfgung stellt strer haften urheberrechtsverletzende dateien nutzer dienstes ffentlich zugnglich gemacht obwohl zuvor hinweis klare rechtsverletzung gegeben worden hinweis file hosting dienst rahmen technisch wirtschaftlich zumutbaren verhindern nutzer konkret benannte urheberrechtlich geschtzte werk dritten erneut ber server anbieten eignung wortfilters manueller nachkontrolle fr erkennung urheberrechtsverletzungen dadurch beseitigt mgliche verletzungshandlungen vollstndig erfassen vermeidung strerhaftung file hosting dienst verpflichtet blichen suchweg kleine anzahl einschlgiger linksammlungen manuell darauf berprfen verweise bestimmte gespeicherte urheberrechtsverletzende dateien enthalten bgh urteil juli zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin weltweit fhrendes unternehmen fr computer videospiele verlegt vertreibt derzeit erfolgreichsten titeln gehrt computerspiel alone the dark beklagte aktiengesellschaft sitz schweiz stellt internetadresse www rapidshare com nutzern speicherplatz internet verfgung file hosting dienst dienst nutzer einzigen klick ausgewhlte eigene datei internetseite beklagten hochladen deren servern abgespeichert unmittelbar hochladen nutzer download link bermittelt abgelegte datei ber browser aufrufen beklagten inhalt hochgeladenen dateien bekannt unterhlt inhaltsverzeichnis ber dateien jedoch mglich suchmaschinen sogenannten linksammlungen bestimmten servern beklagten gespeicherten dateien suchen beklagte bietet fr nutzung dienstes zwei mglichkeiten registrierung dienst kostenlos eingeschrnktem umfang genutzt insbesondere knnen hochgeladenen dateien hchstens zehnmal heruntergeladen daneben gibt mglichkeit registrierung nutzers fr monatlich premium konto einzurichten premium konto ermglicht insbesondere beliebig hufiges schnelleres herunterladen dateien beklagte vergibt premium punkte nutzer deren hochgeladene dateien personen abgerufen punkte knnen premium konto eingetauscht fr verlngerung verwendet beklagte stellt software rapidshare uploader bereit nutzer einzigen arbeitsschritt beliebig viele dateien server beklagten hochladen august erfuhr klgerin spiel alone the dark ber internetdienst beklagten ffentlich zugnglich eingabe suchwrter rapidshare alone the dark google konnte spiel aktivierung links kennungen rapidshare com files abgerufen festplatte abrufenden heruntergeladen klgerin mahnte beklagte wegen sachverhalts selben tag ab anwaltsschreiben august besttigte beklagte sperrung abmahnung aufgefhrten konkreten links spiel abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung insbesondere verpflichten unterlassen urheberrechtlich geschtzte werke insbesondere computerspiel alone the dark internet sonstige art weise ffentlich zugnglich verbreiten wiederzugeben handlungen dritte vornehmen lassen lehnte beklagte dagegen ab klgerin vorgetragen spiel alone the dark sei jedenfalls september servern beklagten abrufbar soweit rechtsstreit revisionsinstanz gelangt klgerin beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel untersagen computerspiel alone the dark internet insbesondere ber beklagten betriebene server fr internetangebot www rapidshare com sonstige art weise vervielfltigen lassen ffentlich zugnglich handlung dritte vornehmen lassen jedoch soweit computerspiel dateinamen titel alone the dark enthlt servern gespeichert soweit hyperlinks spiel url rapidshare com files linksammlungen www raidrush org rapidlibrary com rapidsharesearcher com alivedownload com taringa net freshwap net hot
  5763. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnchen juni kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte glubiger februar erffneten insolvenzverfahren ber vermgen schuldner berichts prfungstermin april wurde wahl insolvenzverwalters beantragt weitere beteiligte neuer insolvenzverwalter vorgeschlagen insolvenzgericht vertagte termin juni sofortige beschwerde weiteren beteiligten beschluss erfolglos geblieben rechtsbeschwerde weitere beteiligte zurckverweisung sache insolvenzgericht fortsetzung berichts prfungstermins seinerzeit erschienenen glubigern erreichen ii rechtsbeschwerde unstatthaft inso gem art eginso vorliegenden fall anzuwenden unterliegen entscheidungen ber sofortige beschwerde rechtsbeschwerde entscheidungen statthafte sofortige beschwerde ergangen bgh beschluss juni ix zb zip rn mwn abs inso beschrnkt anfechtungsmglichkeiten insolvenzordnung ausdrcklich vorgesehenen flle bgh beschluss mrz ix zb bghz vertagung berichts prfungstermins sieht insolvenzordnung ebenso zivilprozessordnung vgl abs satz zpo rechtsmittel beschluss entgegen inso abs satz zpo begrndung enthlt macht anfechtbar entgegen ansicht rechtsbeschwerde folgt statthaftigkeit sofortigen beschwerde rechtsbeschwerde satz inso vorschrift setzt voraus glubigerversammlung insolvenzverwalter gewhlt insolvenzgericht bestellung gewhlten jedoch versagt wahl jedoch gekommen anzuberaumenden fortsetzungstermin mag ber wahl neuen verwalters beschlossen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  5764. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle stadtbahnfahrzeug urhg satz satz urhg urheber urheberschaft bestreitet unterlassung verlangen aberkennung urheberschaft liegt bearbeiter werkes alleinurheber benannt urheber bearbeiteten werkes recht zusteht neben urheber bearbeitung benannt urhg abs beurteilung berechtigtes interesse bekanntmachung urteils besteht zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung abzustellen zweck urteilsbekanntmachung fortwirkende strungen beseitigen bgh urt mai zr olg celle lg hannover zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof starck pokrant dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erarbeitete auftrag beklagten kehrsbetriebe ag entwrfe fr stadtbahnfahrzeug ver entwurf november modell weiteren arbeiten bertrug beklagte designer beklagte stellte frhjahr neue stadtbahnfahrzeug nahm betrieb designer bezeichnete ffentlichkeit seitdem wendung design klger vorgebracht gestaltung stadtbahnfahrzeugs beruhe weitgehend eigenschpferischen leistung her anspruch darauf urheberangabe miturheber benannt bekanntmachung urteils sei notwendig eindruck fachkreisen entgegenzuwirken beklagte auftrag fr gestaltung stadtbahnfahrzeugs entzogen vorgelegten entwrfe unbrauchbar seien klger landgericht beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen publikationen herstellerschild neuen stadtbahnwagens sowie ausstellungen alleinigen urheber designs neuen stadtbahnwagens herrn nennen gleichzeitig miturheberschaft klgers design gleicher art form hinzuweisen klger befugnis gem urhg zuzusprechen rechtskraft urteils tagespresse fachzeitschriften bekannt beklagte vorgebracht entwurfsarbeiten klgers seien urheberrechtlich schutzfhig jedenfalls sei gestaltung stadtbahnfahrzeugs unfreie bearbeitung entwrfe kl gers landgericht klage abgewiesen entscheidung klger berufung eingelegt berufungsantrgen klageerweiternd beantragt befugnis urteil bekannt bereits fr zeit rechtskraft zuzuspre chen presseorgane denen urteil bekannt gemacht solle nher bezeichnet berufungsgericht unterlassungsantrag stattgegeben antrag bekanntmachung entscheidung folgt zugesprochen klger darf kosten beklagten tenor ziffern urteils hinzufgung vermerks ergibt urteil zeitpunkt verffentlichung rechtskrftig je fachzeitschrift form form verlag hannover design report blue verlag hamburg design the journal of design london anzeige text fliesatz wiedergibt schriftgre textbeitrages jeweiligen publikation verffentlichen brigen berufungsgericht klage abgewiesen olg celle grur rr revision deren zurckweisung klger beantragt begehrt beklagte wiederherstellung klage abweisenden urteils landgerichts entscheidungsgrnde berufungsgericht geltend gemachten unterlassungsanspruch zugesprochen klger miturheber recht anerkennung urheberschaft stadtbahnfahrzeug sei werk angewandten kunst gerichtliche sachverstndige dipl designer dipl ing klang privatgutachter klgers prof berzeugend dargelegt halte stadtbahnfahrzeug rein handwerklichen durchschnittsgestaltungen weiten abstand sei knstlerisch originell stadtbahn besonderen anmutung bersichtlich klar gegliedert ausgewogen harmonisch gestaltet sei bisher gegeben gestaltung stadtbahnfahrzeuges sei schpferische leistungen klgers zurckzufhren klger uere grundform technisch vorgegebenen grobform bauprinzip unterscheiden sei eigenstndiges werk geschaffen daran fr endgltige fahrzeug vorgenommenen nderungen seien bloe modifikationen miturheber knne klger verlangen beklagte irrefhrende angaben ber urheberrechtliche beteiligung dritter unterlasse werkbeitrag weise qualifiziere vergleichbare beitrge beklagte ffentlichkeit stadtbahnfahrzeuges urheber designs nenne sei befrchten herstellerschild ausstellungen tun klger stehe deshalb insoweit vorbeugende
  5765. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dr kapsa galke beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts april angenommen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm grnde rechtssache grundstzliche bedeutung zpo revision ergebnis aussicht erfolg bverfge allgemeiner kostenerstattungsanspruch bgb entspre chend steht klgerin deshalb beklagten bundesrepublik zeitpunkt verwalterverhltnis sinne ff vermg bestanden rechtsinstitut staatlichen verwaltung vermgensgesetz blick abs vermg ddr neben enteignungen sonstigen eigentumsverlusten fhrenden manahmen planmig mittel wirtschaftlichen enteignung privater eingesetzt worden gerade deshalb aufhebung staatlichen verwaltung regelungsgegenstand vermgensgesetzes gemacht worden insgesamt wiedergutmachung teilungsunrecht bezweckt senatsurteil bghz derartigen sachverhalt geht grundstck strae verwaltung rechtsvorgnger klgerin generalverwaltungsauftrag magistrats gro berlin april betraut worden zugunsten deutschen reiches eingezogen worden generalverwaltungsauftrag bestimmte daher lediglich staatliche wirtschaftseinheit staatsvermgen ddr gehrenden vermgenswert verwalten entgegen auffassung revision deshalb betrachtungsweise angezeigt wegen vollzogenen enteignung jdischen voreigentmer vermgensrechtliche ansprche bestehen entstehen knnten vgl abs satz vermg dabei dahinstehen berfhrung grundstcks eigentum deutschen reiches berhaupt rechtlich wirksam angesehen vgl hierzu bverwge ebenso bedarf klrung bereits erla vermgensgesetzes jdischen voreigentmern ddr treuhandverhltnis bestanden berufungsgericht umstand entnehmen grundbuch eigentmer grundstcks strae gem abschn nr buchst nr buchst gemeinsamen anweisung ber berichtigung grundbcher liegenschaftskataster fr grundstcke ehemaligen reichs preuen wehr machts landes kreis gemeindevermgens oktober regierung ddr ministers finanzen ministers innern abgedruckt fieberg reichenbach messerschmidt neuhaus vermg anh eigentum volkes eingetragen eintragung deutsches reich magabe verblieben grundbuch vermerk liste angebracht worden all nderte daran sinne vermgensgesetzes allein entziehungstatbestand rede steht bverwge aao abs satz vermg gesttzter rckgabeantrag wrde restitutionsverhltnis begrnden verhltnis wrde parteien vorliegenden rechtsstreits bestehen liee hieraus allgemeiner erstattungsanspruch verfgungsberechtigten klgerin geltend macht gerade herleiten vgl senatsurteil bghz kommunales wohnungsunternehmen sogenannte si cherungsverwaltung berfhrtes privates grundstck annahme verwaltet hierzu gegenber eigentmer bestimmungen vermgensgesetzes berechtigt verpflichtet kommt rechtsprechung senats kostenerstattungsanspruch wohnungsunternehmens eigentmer vorschriften geschftsfhrung auftrag betracht senatsurteil bghz rechtsprechung fr vorliegende ganz gelagerte fallgestaltung herangezogen offenbleiben etwaige kostenerstattungsansprche klgerin beklagte satz bgb wren falle verjhrt kurzen verjhrung abs nr bgb unterliegenden ansprche wren nmlich sofort zeitpunkt aufwendungen gemacht fllig geworden senatsurteil aao daraus folgt bezglich jahren gettigten aufwendungen deren erstattung vorliegenden rechtsstreit allein geht sptestens ablauf dezember verjhrung eingetreten wre spter erweiterte klage jedoch erst dezember gericht eingereicht worden brigen weist angefochtene urteil rechtsfehler nachteil klgerin rinne streck kapsa schlick galke'],['Soon']]
  5766. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat wertung landgerichts angeklagte mittterschaft gesondert verfolgten gehandelt hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen zugrunde liegenden beweiswrdigung getragen feststellungen fhrten beide angeklagten angeklagten angemieteten gelenk ten pkw kg haschisch gewinnbringend abnehmer veruern wollten ua eigeninteresse angeklagten taterfolg ergab fr tatbeteiligung versprochenen schuldenerlass mindestens euro ua umstand angeklagte treibende kraft geschfts verhltnis geringeren tatbeitrag leistete landgericht erkennbar wertung einbezogen ua nack rothfu graf hebenstreit jger'],['Soon']]
  5767. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr graf vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr jger prof dr radtke richterin bundesgerichtshof dr fischer richter bundesgerichtshof dr br staatsanwltin verhandlung staatsanwltin verkndung vertreterinnen bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts tbingen oktober soweit angeklagten betrifft straf ausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls geldstrafe tagesstzen je fnf euro verurteilt urteil wendet staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten strafausspruch beschrnkten revision deutlich hhere strafe erstrebt beanstandet wesentlichen strafkammer voraussetzungen besonders schweren falls diebstahls abs satz nr stgb verneint sodann unbenannten besonders schweren fall abs satz stgb abgelehnt rechtsmittel erfolg urteilsfeststellungen beschlossen angeklagte mitangeklagte al elektronikfachmarkt aktionsware tablet marke samsung galaxy tab entwenden ca cm groe verpackung elektrodrhte angebracht sog sicherungsspinne durchtrennen drhte passieren kassenbereichs lst sicherungsvorrichtung alarmsignal angeklagte entfernte gewohnheitsmig drogenutensil verwendeten cm langen bereich cm scharfgeschliffenen skalpellklinge sicherungsspinne verpackung tablets anschlieend entnahm mitangeklagte al tablet verpackung steckte shirt hosenbund leere verpackung legte gang marktes ab angeklagte tablet fr deshalb begaben beide erneut aktionsware mitangeklagte al nahm weiteres tablet modells allerdings sicherungsspinne werkzeugeinsatz entfernen lie zusammen verpackten tablet gingen angeklagten dvd abteilung absprachegem deckte angeklagte mitangeklagten al ab whrend versuchte verpackung ffnen siegel entfernen konnte nahm taschenmesser angeklagte kenntnis hosentasche schnitt siegel riss verpackung steckte tablet ebenfalls shirt hosenbund leere verpackung legte dvds anschlieend gingen beide richtung ausgang verlieen bezahlen markt strafkammer regelbeispiel abs satz nr stgb fr gegeben erachtet sicherungsspinne funktionsweise kleidungsstcken verwendeten sicherungsetiketten gleiche gewahrsam berechtigten bruch unbefugten sichern solle wiedererlangung gewahrsams diene bereits tter verloren gegangenen unbenannten besonders schweren fall abs satz stgb strafkammer umfassenden gesamtabwgung gunsten zulasten angeklagten sprechenden umstnde abgelehnt ii beschrnkung revision strafausspruch wirksam isolierte berprfung strafzumessung mglich schuldspruch hiervon berhrt iii revision staatsanwaltschaft erfolg strafausspruch hlt revisionsgerichtlicher berprfung stand getroffenen feststellungen revisionsgericht prfung ermglichen strafkammer regelbeispiel abs satz nr stgb rechtsfehler verneint vorschrift liegt besonders schwerer fall diebstahls regel tter sache stiehlt verschlossenes behltnis schutzvorrichtung wegnahme besonders gesichert schutzvorrichtung tatschlich funktionsfhig aktiviert deshalb offenes schloss geffneter tresor schutzvorrichtung wegnahme bgh beschluss april str fischer stgb aufl rn lk stgb vogel aufl rn schutzvorrichtungen abs satz nr stgb beispiel erwhnte behltnis beschaffenheit geeignet bestimmt wegnahme sache erheblich erschweren ausreichend schutzvorrichtung erst wirksam gewahrsam bereits gebrochen deshalb sicherheitsetiketten kaufhusern akustischen optischen alarm erst auslsen tter kaufhaus verlsst schutzvorrichtungen geeignet bestimmt gewahrsamsbruch handlichen leicht beweglichen sachen regel verbergen diebesguts kleidung tters mitgefhrten behltnis innerhalb kaufhauses vollendet vgl hierzu bgh beschluss september str vollendung diebstahls einstecken notebooks mitgefhrten jute beutel urteil november str bghst fischer aao rn rn mwn schnke schrder eser bosch aufl rn ver
  5768. [['bundesgerichtshof beschluss ix za november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp november beschlossen gegenvorstellung antragstellers senatsbeschluss september zutreffenden grnden zurckgewiesen fr zurckweisung gegenvorstellung gelten beschluss bundesgerichtshofs dezember viii zb njw rr fr unzulssigkeit verbundenen entscheidung angefhrten grnde antragsteller rechnen weitere gleiche richtung zielende eingaben beantwortet ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag eschweiler entscheidung lg aachen entscheidung'],['Soon']]
  5769. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen untreue anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag verurteilten verfahren wegen verletzung anspruchs rechtliches gehr lage erlass senatsentscheidung september zurckzuversetzen kosten zurckgewiesen grnde landgericht verurteilten zunchst august wegen untreue tateinheit betrug tatmehrheit beihilfe steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hinblick rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung angeordnet hiervon drei monate vollstreckt gelten urteil senat revision angeklagten feststellungen aufgehoben ausnahme feststellungen vorgeschichte objektiven tatgeschehen auer inhalt ergangenen steuerbescheide geschehen folgezeit senat sache neuer verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen bgh beschluss april str bghst beschrnkung strafverfolgung gem abs stpo ausscheidung tatvorwurfs betruges strafkammer landgerichts angeklagten januar wegen untreue tatmehrheit beihilfe steuerhinterziehung gesamtfrei heitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung wiederum bewhrung ausgesetzt hinblick bereits ersten landgerichtlichen urteil festgestellte rechtsstaatswidrige verzgerung verfahrens erneut angeordnet strafe drei monate vollstreckt gelten ausgefhrte sachrge gesttzte revision verurteilten senat september ausfhrlich begrndeten entscheidung gem abs stpo verworfen senatsbeschluss gerichteten anhrungsrge gem stpo beantragt verurteilte beschluss fr gegenstandslos erklren verfahren stand entscheidung zurckzuversetzen antragsteller macht geltend senat stellungnahme verteidigung verwerfungsantrag generalbundesanwalts enthaltenes bercksichtigendes vorbringen ersichtlich bergangen stellungnahme sei ausgefhrt worden auslegung abs stpo zufolge rechtlichen beurteilungen revisionsgerichts basis teil aufhebung urteils dennoch bindende wirkung sinne vorschrift entfalten knnen sollen versto art abs gg geschtzte richterliche unabhngigkeit darstellen senat auslegung vorschrift generalbundesanwalt eigen gemacht einwand einhergehenden verstoes richterliche unabhngigkeit rechtliches gehr geschenkt feststellung revision knne einwendungen durchdringen lasse auseinandersetzung gergten versto vermissen offenbare deshalb nichtbercksichtigung vortrags antragstellers rge zulssig unbegrndet antragsteller geltend gemachte verletzung rechtlichen gehrs revisionsverfahren liegt satz stpo setzt voraus revisionsgericht anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt fall ausgangspunkt zutreffend geht verteidigung art abs gg ergebenden verpflichtung gerichts ausfhrungen prozessparteien kenntnis nehmen erwgung ziehen vgl bverfge st rspr rechtsprechung bundesverfassungsgerichts grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen art abs gg zwingt gerichte einzelnen vorbringen begrndung entscheidung ausdrcklich befassen bescheiden vgl bverfg beschluss juni bvr verletzung rechtlichen gehrs festgestellt besonderen umstnden einzelnen falles deutlich ergibt gericht vorbringen entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung ersichtlich erwgung gezogen vgl bverfge umstnde liegen generalbundesanwalt hinweis rechtsprechung einschlielich bundesverfassungsgerichts einschlgige kommentarliteratur vertretenen rechtsauffassung aufhebungsansicht revisionsgerichts bindung neuen tatgerichts gem abs stpo erstreckt rechtliche beurteilung vorgelagerter fragen gehrt senat revisionsentscheidung auseinandergesetzt gefolgt umdruck rn dabei hervorgehoben aufhebungsansicht tragende frage verletzung zugunsten bundes cdu bestehenden vermgensbetreuungspflicht aufhebungsgrund senatsentscheidung april landgericht hinsichtlich vermgensnachteils allein vermgen cdu kreisverbandes abgestellt nachteil ausreichend belegt bgh beschluss april str bghst rn htte schon verletzung zugunsten bundes cdu bestehenden vermgensbetreuungspflicht gefehlt wre aufhebungsgrund erst fehlende rechtliche hinweis gegenber angeklagten vgl abs stpo erst beim cdu kreisverband kln entstandener schon bundes cdu e
  5770. [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grneberg dr deichfu november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts grnde nachdem beschwerdeverfahren bereinstimmenden erledigungserklrungen abschluss gebracht worden senat ber kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin gem deren bereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grneberg kirchhoff deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  5771. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndete anwaltsge sellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiven aktiven vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte deutschland lebende klger selbstndig ttig geschftsfhrender gesellschafter gmbh legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrages mai eigenen namen gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb tatschlich vermgensverwaltung betrieb unternehmen wurde insolvent jahr beauftragte klger rechtsanwlte neben mandanten unternehmen vertraten rckholung schweiz angelegten gelder beklagten bereits zuvor auftrge fr vertretung mandanten schweizer nachlassverfahren unternehmen vermittelt schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten nachlassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klger klger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgers nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klger zwei direktoren verwaltungsdirektor unternehmens schadensersatz klage wurde abgewiesen schadensersatzansprche klgers anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klger wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe teilweise form freistellung landgericht klage wegen fehlender internationaler zustndigkeit deutscher gerichte abgewiesen berufungsgericht berufung klgers urteil landgerichts abgendert sache anderweitigen verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht hanau art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgers vertrag verbraucher geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgers ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klger januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtsformulare beigefgt htten erst juni gegrndete beklagte klger gegenber verhalten beklagten hafte sei frage begrndetheit geltend gemachten forderungen iii voraussetzungen fr zulassung revision liegen revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision wegen frage zugelassen beklagten ttigkeit wohnsitzstaat klgers ausgerichtet frage mehr klrungsbedrftig senat urteil februar ix zr wm entschieden rev
  5772. [['bundesgerichtshof beschluss za september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland beschlossen gegenvorstellung beklagten beschluss senats august zurckgewiesen grnde beklagten antrag klgerin urteil amtsgerichts verurteilt worden ftterung wilder tauben vgel haus unterlassen landgericht berufung beklagten beschluss mai unzulssig verworfen wert beschwer abs nr zpo bestimmten betrag bersteige beschwer beklagten verbot wohnung vgel fttern sei allenfalls schtzen senat beschluss august antrag beklagten beiordnung notanwalts fr rechtsbeschwerde beschluss landgerichts zurckgewiesen widerspruch beschluss senats bezeichneten schreiben september beklagten sieben rechtsanwlte bundesgerichtshof benannt vertretung sache bundesgerichtshof abgelehnt htten ii zulssige gegenvorstellung auszulegende widerspruch beschluss senats unbegrndet richterliche beiordnung rechtsanwalts abs zpo kommt betracht beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint anzunehmen partei gnstigeres ergebnis anwaltlicher beratung erreicht bgh beschluss juli ivb zb famrz einschrnkung gerichtlichen notanwaltsbeiordnung rechtsanwalt verantwortung fr inhalt fassung schriftstze trgt zumutbaren vertretung vornherein aussichtlosen sachen bewahren vgl mnchkomm zpo mettenheim aufl rn musielak zpo aufl rn pg burgermeister zpo aufl rn rechtsbeschwerde berufung abs satz abs nr zpo verwerfenden beschluss wre aussichtslos wert beschwer beklagten irgendeinem denkbaren gesichtspunkt ber betrag liegen knnte daran fehlt jedoch beschwer unterlassung verurteilten beklagten richtet nmlich nachteilen erfllung unterlassungsanspruchs entstehen falle zuwiderhandlung festzu setzenden ordnungsgeld bgh beschluss januar ix zr njw rr erfllung anspruchs fttern vgeln wohnung unterlassen entwertet weder deren wohnung mssen beklagten irgendwelche aufwendungen vornehmen verbot nachzukommen hintergrund anhaltspunkte dafr beschwer berufungsgericht geschtzten betrag bersteigen knnte erkennbar beabsichtigte rechtsverfolgung aussichtslos krger schmidt rntsch czub stresemann weinland vorinstanzen ag baden baden entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5773. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck asendorf beschlossen wiedereinsetzungsgesuch klgerin versumung frist einlegung berufung april verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts zurckgewiesen grnde klgerin juli zugestellte urteil bundespatentgerichts schriftsatz prozebevollmchtigten eingegangen beim bundesgerichtshof per telefax august berufung eingelegt schreiben september eingegangen september versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gem zpo beantragt vortrag antragstellerin sonstigen aktenkundigen tatsachen ergibt klgerin verschulden prozebevollmchtigten fr verhalten einzustehen busse patg aufl patg rdn verhindert berufungsfrist einzuhalten begrndung gesuchs wiedereinsetzung vorigen stand klgerin geltend gemacht frist fr einlegung berufung sei folgenden grnden falsch berechnet notiert worden ende sei zustellung urteile bundespatentgerichts weise erfolgt abholfach patentanwlte beim deutschen patent markenamt eingelegt worden seien zustellung dabei abs nr satz patg dritten tag niederlegung abholfach bewirkt gegolten aufgrund juli kraft getretenen gesetzes reform zustellungen gerichtlichen verfahren wonach nunmehr fr zustellungen verfahren bundespatentgericht zpo gilt sei handhabung zustellung bundespatentgericht gendert worden zustellung urteilen sei ab zeitpunkt empfangsbekenntnis erfolgt urteil bundespatentgerichts vorliegenden verfahren sei dementsprechend august prozebevollmchtigten klgerin zugestellt worden mitarbeiterin fristabteilung prozebevollmchtigten jedoch ausgehend frheren handhabung zustellung datum drei tage hinzugerechnet vorfrist august sowie ablauf frist fr einlegung berufung august notiert kanzlei prozebevollmchtigten sei organisiert terminberwachung eigenen abteilung bertragen sei fr zwei patentanwlte zustndig seien leiterin terminabteilung sei seit jahren frau zehn mitarbeiterinnen unterstellt seien darunter frau bearbeitung vorliegenden sache befat sei frau sei ausgebildete patentanwaltsfachangestellte kenne seit ausbildung zustellungen empfangsbekenntnis sei qualifiziert regelmig unterwiesen stichprobenartig berprft anla beanstandungen ergeben htte nderung rechtslage fr zustellung urteilen bundespatentgerichts sei mitarbeitern terminabteilung zustndigen patentanwlte per mail mitgeteilt worden dabei sei darauf hingewiesen worden knftig zustellungen empfangsbekenntnis erfolgen wrden klgerin verschulden prozebevollmchtigten ausgerumt gegebenen umstnden reichte mitarbeiter fristenabteilung genderte rechtslage hingewiesen mag rechts patentanwalt berechnung einfacher fristen geschulten personal berlassen knnen einfach gelagerter sachverhalt lag jedoch wegen gesetzesnderung hinblick darauf genderten zustellungsweise nderung zustellungsweise mute dahin gebte praxis fr ermittlung beginns rechtsmittelfrist urteil vermerkten datum niederlegung abholfach drei tage hinzuzurechnen aufgegeben mitarbeiterin prozebevollmchtigten grundstzlich seit ausbildung zustellung empfangsbekenntnis bekannt mag durften prozebevollmchtigten klgerin darauf verlassen mitarbeiter richtigen konsequenzen ziehen nunmehr datum empfangsbekenntnisses mageblichen zeitpunkt fr beginn berufungsfrist bercksichtigen wrden inhalt neuregelung verbundenen konkreten auswirkungen fr fristberechnung hingewiesen worden vorgelegten erklrungen entnehmen lnger gebte praxis bietet immer gefahr derjenige tglichen berufsausbung anwendet jederzeit klar macht worauf letztlich beruht allein deshalb verfhrt eingebte praxis handelt gefahr konnte allein dadurch ausgerumt personal genderte rechtslage hingewiesen wurde fr fristenabteilung zustndige patentanwalt eidesstattlichen versicherung ausfhrt sei gemeinsam leiterin fristenabteilung ergebnis gelangt neue zustellungsweise arbeitsablufe terminabteilung computerprogramm fristberwachung auswirken wrde richtig personal zutreffenden zustellungsdaten ausging leiterin fristenabteilung eidesstattlichen versicherung ausgef
  5774. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin september abs stpo zugehrigen feststellungen maregelausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten einbeziehung geldstrafe urteil gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet darber hinaus strafkammer bestimmt unterbringung maregelvollzug drei monate verhngten freiheitsstrafe vollstrecken rge verletzung verfahrensrecht sachlichem recht gefhrte revision angeklagten fhrt aufhebung maregelausspruchs brigen unbegrndet abs stpo anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb hlt wegen unzureichend begrndeter hinreichend konkreter erfolgsaussicht stand feststellungen landgerichts besteht angeklagten schon ber viele jahre schwere abhngigkeitserkrankung infolge multiplen substanzgebrauchs insbesondere seit wegen konsums heroin substitutionsbehandlungen deren rahmen angeklagte weiterhin heroin konsumierte langzeittherapien vergangenheit erfolglos erwiesen angeklagten gewhrte zurckstellung vollstreckung freiheitsstrafen mehrfach widerrufen angesichts auerordentlich ungnstigen umstnde htten fr gleichwohl gegebene hinreichend konkrete erfolgsaussicht sprechende gesichtspunkte eingehenderen darlegung abwgung bedurft vgl bgh beschluss november str gengt angefochtene urteil lediglich angeklagten geuerten wunsch leben drogen fhren intellektuellen fhigkeiten verweist lage versetzen knnen zumindest jahre ua drogen straffrei halten maregelfrage bedarf daher neuer verhandlung entscheidung aufhebung unterbringungsanordnung entfllt entscheidung ber nderung vollstreckungsreihenfolge gem abs stgb sander dlp berger knig feilcke'],['Soon']]
  5775. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet august freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bpflv abs satz juni entgelt fr wahlleistungen unangemessen hoch sinne abs satz halbs bpflv objektiven wert wahlleistung dafr entrichtenden preis miverhltnis besteht aufflliges miverhltnis abs bgb erforderlich angemessenheit fr wahlleistung unterkunft zweibettzimmerzuschlag verlangten entgelts beurteilt mageblich ausstattung lage gre zimmers sowie mindestentgeltregelung abs satz halbs abs satz nr bpflv ergibt hhe basispflegesatzes verlangt krankenhaus unangemessen hohes wahlleistungsentgelt verliert deswegen recht hhe wahlleistungsentgelte autonom bestimmen daher verbandsproze abs satz bpflv krankenhaus auffassung verbands privaten krankenversicherung gerichts richtige gerade zulssige preis vorgegeben angemessenheitsgrenze bgh urteil august iii zr lg hannover iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dr kapsa galke fr recht erkannt sprungrevision klgers urteil zivilkammer landgerichts hannover mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges landgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende verband privaten krankenversicherung zusammenschlu privater krankenversicherer verlangt beklagten landkreis eigenschaft krankenhaustrger herabsetzung fr wahlleistung unterkunft verlangten entgelte beklagte trger sechs krankenhusern nimmt patient aufnahme krankenhaus beklagten angebotene wahlleistung unterkunft anspruch fr unterkunft verpflegung neben basispflegesatz liegt bestrittenen klgervorbringen dm dm tglich unterbringung zweibettzimmer zustzliches entgelt tglich dm unterbringung einbettzimmer tglich dm abverlangt klger betrge fr unangemessen hoch hlt verlangt beklagten herabsetzung wahlleistungsentgelte betrag dm tglich unterbringung zweibettzimmer dm tglich unterbringung einbettzimmer behauptung klgers handelt hierbei tagesstze bundesgebiet durchschnittlich unterbringung zwei einbettzimmer wahlleistungsentgelt rechnung gestellt landgericht klage abgewiesen sprungrevision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision erfolg klger landgericht gemeint prozefhrungsbefugt aktivlegitimiert aufnahme krankenhaus wahlleistungsvereinbarung abs bundespflegesatzverordnung bpflv september art verordnung neuordnung pflegesatzrechts bgbl getroffen hierdurch krankenhaus patienten besondere vertragliche beziehungen begrndet interessierenden vereinbarung ber wahlrztliche leistungen gegebenenfalls je vertragsgestaltung liquidationsberechtigten rzten vgl hierzu senatsurteil bghz ff erbringt krankenhaus versprochene wahlleistung mangelhaft verlangt versto abs satz bpflv unangemessen hohes entgelt hierdurch vertragliche rechte patienten verletzt deren gerichtliche durchsetzung geltendmachung allgemeinen grundstzen allein sache vertragspartei jedoch greift vorliegend zugunsten klgers abs satz bpflv art nr zweiten gesetzes neuordnung selbstverwaltung eigen verantwortung gesetzlichen krankenversicherung gkv neuordnungsgesetz juni bgbl bundespflegesatzverordnung bpflv eingefgten bestimmung verband privaten krankenversicherung krankenhaus unangemessen hohes entgelt fr nichtrztliche wahlleistungen wozu insbesondere wahlleistung unterkunft gehrt verlangt herabsetzung angemessene hhe verlangen ablehnung herabsetzung zivilrechtsweg gegeben bestimmung gibt klger materiellrechtlichen anspruch entgeltherabsetzung rechtslage stellt insoweit dar anwendungsbereich agbg anerkannt unterlassungsanspruch abs agbg gesetz abs agbg klagebefugten verband verwender unwirksamer agb zubilligt materiellrechtlicher natur bgh urteil februar viii zr njw vgl senatsbeschlu september iii zr njw ii auffassung landgerichts stellt abs satz halbs bpflv wonach entgelte fr wahlleistungen unangemessenen verhltnis leistungen stehen drfen lediglich ausdruck allgemeinen wucherverbotes dar greifbare anhaltspunkte fr aufflliges miverhltnis preis leistung vorlgen knne klagebegehren erfolg vermag senat
  5776. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln soweit betrifft strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt hiergegen eingelegte revision unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch richtet verfahrensrge ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo sachrge erhobenen einwendungen schuldspruch decken rechtsfehler urteils grundlage rechtsfehlerfreien feststellungen landgerichts bestehen insbesondere keinerlei zweifel vorsatz angeklagten hinsichtlich verwirklichten qualifikationen abs stgb angesichts leistungsverhaltens ange klagten bercksichtigung unklaren feststellungen landgerichts alkoholisierung sicher ausgeschlossen schuldfhigkeit tatzeit aufgehoben strafausspruch hlt dagegen rechtlicher berprfung stand landgericht rauschmittel konsum angeklagten tat festgestellt unwiderlegt acht neun flaschen bier dreiviertel flasche wodka wohl nacht genommen zudem gramm kokain gramm amphetamin konsumiert ua laufe nacht stach absichtlich messer bein uhr morgens begab angeklagte mittter forderte gemeinsamen tat zusammenhang stie kopfsto loch rigipswand tat wurde uhr begangen schuldfhigkeit angeklagten landgericht ausgefhrt htten hinweise fr einschrnkung steuerungsfhigkeit ergeben ua ausfhrungen hierzu gehrten psychiatrischen sachverstndigen schwurgerichtskammer dahingehend wiedergegeben angeklagten angegebene menge alkoholischer getrnke knnen letzten stunden tat konsumiert worden angeklagte rckrechnung widmarkformel ansonsten blutalkoholkonzentration tatzeit aufgewiesen htte ua brigen angeklagte tat mitangeklagten gesagt geschdigte solle familie ruhe lassen haue rein spreche mittelgradigen rauschzustand auto schraubendreher mitgenommen hauseingangstr aufzuhebeln sei zgig treppe hinauf herunter gelaufen tat geordnetes rckzugsverhalten gezeigt tat reflektiert mitangeklagten blutigen schraubendreher gezeigt gesagt mist gebaut all spreche mittelgradigen rauschzustand mithin verminderte schuldfhigkeit ua ausfhrungen sachverstndigen sachkunde gericht vielzahl verfahren bekannt zweifel unterliegt schwurgerichtskammer vollem umfang angeschlossen zitierten begrndung konnte erhebliche einschrnkung steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeit ausgeschlossen schon feststellungen angeklagte unwiderlegt wohl nacht angegebenen rauschmittel konsumiert ua knne alkoholmenge whrend zeit getrunken ua miteinander vereinbar ausfhrungen widerlegung trinkmengenangaben lassen berdies auer acht prfung angaben allein rckrechnung mglichen hchstwerten kontrollrechnung medizinisch mglichen resorptions abbauwerten durchzufhren erst grundlage beurteilt angaben zutreffen knnen alkoholisierung tatzeit ggf auszugehen knnte gewicht solcherart ermittelten alkoholisierung rahmen beweiswrdigung frage steuerungsfhigkeit zukommt vgl trndle fischer stgb aufl rdn nachw rechtsprechung kontrollrechnung fehlt angefochtenen urteil kombinations wechselwirkung alkohol feststellungen darber hinaus konsumierten drogen enthlt urteil hinweis soweit urteil begriff mittelgradigen rausches weiteres verminderten schuldfhigkeit gleichsetzt ua bleibt unklar verwendung unspezifischen begriffs mittelgradiger rausch ergibt sachverstndige tatrichter prfung voraussetzungen stgb zutreffenden kriterien ausgegangen insoweit geben brigen worauf generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen ausfhrungen landgerichts psychodiagnostischen zeichen ua anlass bedenken grunde etwa umstand angeklagte tat erklrte wolle geschdigten reinhauen mittelgradigen rausch sprechen ua ersichtlich umstand angeklagte wenige tage zuvor haus eindringen knnen schraubendreher mitnahm tr aufhebeln knnen wrde erheblichen einschrnkung steuerungsfhigkeit hinblick tatenschlu
  5777. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mhlens richter dr meier beck dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten september verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beide parteien vertreiben einrichtungen reinigung schweibrennern insbesondere schweirobotern klgerin stellt her inhaberin deutschen patents klagepatents ei ne einrichtung reinigung schweibrenners betrifft klagepatent wurde september angemeldet april offengelegt august verffentlicht patentanspruch lautet einrichtung reinigung schweibrenners insbesondere brenners schweiroboters rotierenden werkzeug reinigungsarbeit schweibrenner ausgebildeten zwischenraum kontaktdse gasdse ausfhrt reinigungseinrichtung zugefhrten schweibrenner bettigte koaxialer ausrichtung werkzeug zentrierende sowie axial verdrehsicher fixierte haltevorrichtung rotierende werkzeug fixierten schweibrenner vorgebbarer hubgeschwindigkeit einfhrende vorschubvorrichtung sowie steuerkreis umfat haltevorrichtung vorschubvorrichtung werkzeug antreibenden motor vorgebbar zeitabhngig steuert anmelderin klagepatents klagepatents wurde wurde sodann gmbh inhaber gmbh eingetragen patent gmbh deren verschmelzung klgerin letztere umgeschrieben beklagten wegen verletzung klagepatents unterlassung auskunft schadensersatz anspruch genommen ver teidigt weiterbenutzungsrecht zustehe beklagte bereits jahre reinigungs sprhvorrichtung entwickelt merkmale klagepatents aufgewiesen prototyp vorrichtung sei januar kunden me vorgefhrt erlutert worden davon gmbh erfahren klagepatent september angemeldet erfindung widerrechtlich entnommen einwand widerrechtlichen entnahme knnten beklagten verstreichen frist abs patg geltend klgerin patentinhaberin beim erwerb patents gutem glauben sei gewut beklagte reinigungsvorrichtung bereits anfang vorgestellt ferner stehe beklagten vorbenutzungsrecht patg beklagte schon januar erfindungsbesitz sei erfindung anschlieend inland benutzung genommen prototyp entwickelte serienreife produkt sei zunchst gesellschaft brgerlichen rechts beklagten bruder vertrieben worden seit jahre ohg beide brder beteiligt seien nachdem beklagte ohg ausgeschieden sei sei firma beteiligt entsprechende brennerreinigungsgerte vertrieben seit grndung beklagten beklagten vertreibe erfindungsgeme brennerreinigungsgerte schlielich seien ansprche klgerin verwirkt wisse seit beklagte schweibrennerreinigungsvorrichtungen merkmalen klagepatents vertreibe verlauf mehr zehn jahren beklagte wertvollen besitzstand erlangt vernichtung treu glauben widerspruch stehe klgerin entgegengetreten landgericht klage stattgegeben berufung erfolg senat zugelassenen revision streben beklagten klageabweisung hilfsweise beantragen fall verurteilung rechnungslegung wirtschaftsprfer vorbehalt einzurumen klgerin tritt entgegen nachdem klagepatent september abgelaufen parteien mndlichen verhandlung unterlassungsanspruch hauptsache fr erledigt erklrt sowie auskunfts schadensersatzfeststellungsanspruch soweit handlungen zeit september bezieht entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht angenommen beklagten knnten erfolg geltend klagepatent sei gegenber unberechtigt erlangt patg folgende entnahmeeinwand stehe rechtswidrige entnahme verletzten berechtigten erfindung nichtberechtigten angemeldet worden sei knne offenbleiben beklagte bereits zeitpunkt anmeldung klagepatents erfindungsbesitz befunden abtretungs bertragungsanspruch entnahmeeinwand patg setzten voraus streitige patent erfinderische leistung anspruchstellers zurckgehe hierfr grundlegenden beweis rechtsvorgngerin klgerin anmeldung klagepatents kenntnis behaupteten erfindung beklagten verschafft worden se
  5778. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen betrugs beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung september sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof cierniak dr franke bender dr quentin beisitzende richter bundesanwltin beim bundesgerichtshof verhandlung richterin landgericht verkndung vertreterinnen generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung rechtsanwltin rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung to rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts konstanz juli feststellungen aufgehoben soweit angeklagten verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision staatsanwaltschaft verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten to jeweils wegen gemeinschaftlichen gewerbsmigen betruges fllen angeklagten freispruch brigen wegen ge meinschaftlichen gewerbsmigen betruges fllen angeklagte ebenfalls freispruch brigen wegen beihilfe ge meinschaftlichen gewerbsmigen betrug fllen verurteilt angeklagten gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten angeklagten to jeweils gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren angeklagten jahr sechs monaten angeklagte gesamtfreiheitsstrafe jahr verhngt smtliche freiheitsstrafen bewhrung ausgesetzt ferner festgestellt angeklagten taten mindestens erlangt deshalb verfall wertersatz erkannt ansprche geschdigten entgegenstehen urteil richten revisionen angeklagten jeweils rge verletzung materiellen rechts ausnahme angeklagten beanstanden darber hinaus verfahren ungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft wendet sachrge insbesondere unterbliebene verurteilung angeklagten wegen betruges mitglieder bande sowie strafzumessung ferner teilfreispruch angeklagten landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen januar veranlassten angeklagten grndung unternehmens ltd sitz zweigniederlassung grobritannien ansssigen unternehmens firmierte angeklagten trat grndungsgesellschafter wechselten folgezeit geschftsfhrung unternehmens ab gegenstand vertrieb getrnken nahrungsergnzungsprodukten beabsichtigten sogenannte energy drinks label bekannten rockergruppe produzieren ber ltd vertreiben aufnahme nachfolgend produzierten engergy drinks produktangebot verbrauchermrkten einsatz kapital erforderte ber ltd verfgte absatz produkte uerst schleppend verlief betrieb ltd neben einge tragenen geschftsgegenstand ab zweck kapitalbeschaffung vermittlung verkaufs neuer pkws gleichzeitigem abschluss werbevertrgen pro vermitteltem fahrzeug wurde differenz einkaufs verkaufspreis fahrzeuge jeweils betrag erzielt gleichzeitig wurden fahrzeugkufern werbevertrge laufzeit zwei jahren abgeschlossen verkaufserlsen gewonnenen einnahmen bezahlen beabsichtigte fr ersten etwa fnf fahrzeuge wurden werbevertrge weise erfllt obwohl fahrzeugverkufe eingenommenen gelder eingesetzt wurden ltd vertriebenen produkte ver markten brachte verkauf energy drinks erhofften erfolg anfang eingestellt wurde anschlieende versuch vermarktung tattoo entfernungscremes scheiterte ebenso vertrieb wasserfiltern zwischenzeit angeklagte to angeklagten hinzugestoen realisierte bedarf kre ditfinanzierung kunden entrichtenden kaufpreises fr fahrzeuge ber sa bank angeklagten erkannten laufe ersten jahreshlfte notleidende finanzielle situation firma ltd stellten fest lediglich verkauf fahrzeugen gleichzeitigem abschluss werbevertrge geld einbrachte allerdings gegenber werbefahrern eingegangenen verpflichtungen zahlung monatlichen werbeprovisionen auer ansatz lie folgezeit intensivierten daher teil geschftlichen ttigkeit dabei gingen arbeitsteilig neben angeklagten klagten to wesentlichen fr fahrzeugbeschaffung verantwortlich ber firma sch automo
  5779. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz zugehrigen feststellungen aufgehoben einzelstrafausspruch fall urteilsgrnde gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuwaffe einzelstrafe vier jahre sowie wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen einzelstrafen jeweils jahr drei monate gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt geldbetrag fr verfallen erklrt dagegen wendet revision angeklagten sachrge rechtsmittel grnden antragsschrift generalbundesanwalts mrz unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch einzelstrafaussprche fllen urteilsgrnde betrifft soweit einzelstrafausspruch fall ausspruch ber gesamtstrafe betrifft erfolg generalbundesanwalt insoweit ausgefhrt rechtsfehler strafkammer minder schweren fall abs btmg extrem untypisch gelagerten fllen mangelnder gefhrlichkeit betracht ziehen vgl bghst siehe bgh njw angenommen obwohl hierfr erforderliche gesamtbetrachtung dabei relevanten umstnde jedenfalls blichen weise vorgenommen angesichts landgericht rahmen strafzumessung zusammengestellten milderungs erschwerungsgrnde ua sicher eingang strafrahmenwahl gefunden annahme minder schweren falles rechts wegen beanstanden soweit landgericht anschluss daran strafrahmen sechs monaten fnf jahren ausgegangen bersieht sperrwirkung abs nr btmg verdrngten tatbestandes abs nr btmg strafrahmenuntergrenze jahr gebietet vgl bgh njw angeklagte rechtsfehler beschwert nachteil angeklagten wirkt dagegen erwgung landgerichts msse gesetzgeber gesehene vorliegend gegebene typische gefahr verfgbarkeit schusswaffe zusammenhang drogengeschft ausgehe lasten angeklagten bercksichtigt ua stellt kammer umstand strafzumessung bercksichtigung abs btmg verstt einsatzbereite schusswaffe tatbestandsmerkmal abs nr btmg vgl bgh urteil november str hierbei einzigen gesichtspunkt handelt landgericht lasten angeklagten strafzumessung engeren sinne eingestellt brigen grund ausdrcklich strafe betrchtlich mindeststrafe fnf jahren liegt betracht gezogen auszuschlieen landgericht rechtsfehlerfreier wrdigung niedrigere einzelstrafe festgesetzt htte strafe deshalb dazugehrigen feststellungen aufgehoben aufhebung zieht aufhebung gesamtfreiheitsstrafe senat verschlieen bode otten roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  5780. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bf frage architekt wegen mitwirkens vertiefung abs bgb haftet kommt darauf vertragliche pflichten gegenber vertragspartner gegenber bauherrn verletzt darauf bgb konkretisierten allgemeinen verhaltenspflichten verstoen interesse eigentmers vertiefung betroffenen grundstcks beachten bgh urt oktober zr olg hamm lg detmold zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr gaier richterin dr stresemann fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober aufgehoben soweit kostenpunkt beklagte betrifft umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer grundstcks ei nem unterkellerten wohnhaus bebaut nachbargrundstck lieen frheren beklagten jahre unterkellertes reihenendhaus errichten unmittelbar auenwand hauses klger anschliet genehmigungsplanung beklagte betraut bauausfhrung bernahm inzwischen insolvent gewordene gmbh deren geschftsfhrer frheren beklagten erdarbeiten fhrte beklagte zeitlichen zusammenhang baumanahmen litt haus klger schaden unzureichende grndung hauses frheren beklagten zurckfhren seitlichen druck unterkellertes haus vermeiden behauptung klger htte bauvorhaben frheren beklagten kellersohle nachbarhauses gegrndet mssen planung beklagten sah demgegenber streifenfundamente cm gebude wurde cm dicken stahlbetonsohle seitlichen streifenfundamenten cm gegrndet landgericht beklagte gesamtschuldnerin frheren beklagten wesentlichen antragsgem zahlung dm nebst zinsen verurteilt verpflichtung ersatz weiteren schadens festgestellt oberlandesgericht klage beklagten teilurteil abgewiesen senat insoweit zugelassenen revision erstreben klger hinsichtlich beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint haftung beklagten abs bgb uert durchgreifende zweifel kausalitt planzeichnungen beklagten fr unzureichende grndung hauses frheren beklagten plne htten sicht beklagten bauausfhrung genehmigungsplanung gedient zudem beklagte lediglich haus klger abgewandten seite streifenfundamente eingezeichnet haus klger angrenzenden seite seien berhaupt fundamente abgebildet daher fehle urschlichkeit zeichnungen fr grndung hauses frheren beklagten darber hinaus sei beklagten schuldvorwurf nmlich genehmigungsplanung gefertigt rechnen brauchen plne weitere prfung statikers bercksichtigung rtlichen verhltnisse grundlage tatschlichen bauausfhrung ii ausfhrungen halten rechtlichen prfung stand bercksichtigen hinreichend haftungsgrund unerlaubten handlung besteht verletzung pflichten rahmen vertragsbeziehung beklagten frheren beklagten verbot bgb nachbargrundstck sttze entziehen richtet eigentmer grundstcks strung ausgeht vertiefung mitwirkt architekten bauunternehmer bauleitenden ingenieur statiker berechnungen grundlage fr bodenaushub dabei beachtenden sicherungsmanahmen bilden je beteiligten trifft eigenverantwortliche prfungspflicht beitrag vertiefung pflichtwidrig schuldhaft haftet abs bgb ersatz dadurch entstandenen schadens senat urt juli zr njw zahlreichen nachweisen ausgehend hiervon haftung beklagten begrndung verneint berufungsgericht klageabweisende entscheidung sttzt beklagte vertiefung sinne bgb mitgewirkt fr revisionsverfahren unterstellen boden grundstcks klger erforderliche sttze entzogen allerdings eigentliche vertiefung vorgenommen worden ursache fr schden haus klger htte knnen ursache kommt feststellungen landgerichts vielmehr fehlgeleiteter druck betracht haus frheren beklagten ausgeht mangels grndung kellersohle hauses klger deren grundstck hinberwirkt dadurch sttze entzieht vorgang wovon berufungsgericht zutreffend ausgeht vertiefung sinne bgb gleichzusetzen senat urt mrz zr njw lm bgb nr kausalitt tatbeitrags beklagten vorgang besteht entgeg
  5781. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ff gg art abs innengesellschaft brgerlichen rechts liegt beteiligten gesellschaftsvertrag geschlossen worden jedenfalls einigkeit darber enthlt gemeinsamen zweck verfolgen vermgenswerte leistungen frdern besttigung sen urt november ii zr zip ff klage rckzahlung darlehens gesttzt bestreitet beklagte abschluss vertrages jeglichen persnlichen kontakt klgerin verletzt annahme innengesellschaft sowohl anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs beibringungsgrundsatz bgh beschluss oktober ii zr olg hamburg lg hamburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher gem abs zpo beschlossen beschwerde beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen streitwert fr beschwerdeverfahren grnde beschwerde begrndet fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung berufungsgericht wobei senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht berufungsgericht annahme klgerin knne beklagten grundstzen bgb auszahlung abfindungsguthabens hhe nebst zinsen verlangen klgerin beklagten tochter klgerin vater beklagten deren auflsung gem bgb veruerung hauses innengesellschaft bestanden anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt schon annahme berufungsgerichts parteien tochter klgerin vater beklagten bgbinnengesellschaft bestanden stellt rechtskonstruktion hinreichende tatsachengrundlage dar beruht darauf berufungsgericht vortrag beider parteien dabei denjenigen beklagten verletzung rechts gewhrung rechtlichen gehrs beibringungsgrundsatz verletzenden weise unrichtig eingeordnet berufungsgericht gemeint verhalten parteien gehe hervor gemeinsam tochter klgerin vater beklagten wechselseitig verpflichtet htten erreichung gemeinschaftlichen zwecks nmlich erwerbs sowie renovierung nutzung immobilie zusammenzuwirken hierzu je weils vereinbarten beitrge leisten umstnde ansicht gerichts fr annahme innengesellschaft sprechen beklagte substantiiert bestritten berufungsgericht festgestellte sachverhalt trgt annahme innengesellschaft berufungsgericht lsst vllig auer acht wrdigung vortrag beklagten ebenso erteilung entsprechenden hinweises berufungsgericht gehaltenen vortrag klgerin eklatantem widerspruch steht begrndung berufungsgerichts lsst schluss entscheidung allenfalls ueren wortlaut sinn vortrags beklagten erfassenden wahrnehmung versto art abs gg beruht berufungsgericht ber lebenssachverhalt entschieden hinweis parteien vorgetragen voraussetzung fr annahme innengesellschaft bgb gesellschaft abschluss gesellschaftsvertrages beteiligten gesellschaftern jedenfalls gesellschaftern erzielte einigkeit darber voraussetzt gemeinsamen zweck verfolgen vermgenswerte leistungen frdern siehe mnchkommbgb ulmer aufl rdn ff ff aa derartige einigkeit lsst schon vortrag klgerin insbesondere worauf hinblick art abs gg ankommt vortrag beklagten ansatzweise entnehmen vielmehr beklagte durchgngig vorgetragen klgerin zusammenhang kauf hauses niemals persnliches gesprch gefhrt vielmehr vater berredet wegen finanziellen schwierigkeiten tochter klgerin kufer hauses aufzutreten vater dabei vorgespiegelt haus vater tochter klgerin nutzen wollten letztendlich absicherung familienvermgens familie dienen hinweis berufungsgerichts komme gesellschaftsrechtliches verhltnis parteien betracht beklagte unverzglich vortrag reagiert innengesellschaft voraussetze beteiligten wesentlichen bedingungen erreichung angestrebten gemeinsamen zwecks erforderlich seien kennen billigen mssten daran vorliegend fehle sodann einzelnen begrndet bb beklagte somit vorhandensein irgendwie gearteten gemeinsamen zwecks zusammenhang erwerb hau ses insbesondere irgendwie geartete einigung sinne vertragsschlusses klgerin bestritten kern vortrags beklagten berufungsgericht ersichtlich kenntnis genommen versto berufun
  5782. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg dezember schuldspruch dahin abgendert angeklagte beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit sichbereiterklren einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig strafausspruch aufgehoben zugehrigen feststellungen bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe elf jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel sachr ge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge bestand weder sachlich rechtlicher verfahrensrechtlicher hinsicht beanstandenden feststellungen angeklagte beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg stgb tateinheit sichbereiterklren einfuhr betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg abs stgb schuldig gemacht senat ndert schuldspruch entsprechend ab abnderung schuldspruchs fhrt aufhebung strafausspruchs generalbundesanwalt hierzu ausgefhrt ttigkeit bloen transport betubungsmitteln erschpft fr abgrenzung tterschaft teilnahme betubungsmittelrecht geltenden grundstzen allgemeinen strafrechts bgh urteil mai str rn ungeachtet faktischer handlungsspielrume hinsichtlich art weise transports zumeist untergeordneter bedeutung innerhalb gesamten umsatzgeschfts deshalb beihilfe bewerten bgh aao rn besondere umstnde gleichwohl annahme tterschaftlichen handelns rechtfertigen wrden bgh aao rn landgericht indes festgestellt ernsthafte verlssliche zusage transport drogen griechenland bundesrepublik deutschland bernehmen ua nachfolgende planung durchfhrung transports gerichteten ttigkeiten ua ff angeklagte herbeifhrung taterfolgs hintermnner objektiv gefrdert vgl bereits bgh aao rn sicherheit verschaffte tatplan vorgesehen umsetzen knnen diesbezglich weitergehender manahmen enthob angeklagte aufgrund getroffenen feststellungen darber hinaus schuldig tateinheitlich einfuhr betubungsmitteln geringer menge bereit erklrt abs nr btmg abs stgb ernsthafte verlssliche zusage angeklagten transport betubungsmittel bernehmen ua sptere tterschaftliche beteiligung deren verbringung bundesrepublik deutschland gerichtet tatbestand unerlaubten einfuhr betubungsmitteln verlangt deren eigenhndiges verbringen bundesrepublik mittter deshalb derjenige betubungsmittel personen ber grenze transportieren lsst voraussetzung allerdings betreffende grundlage gemeinsamen wollens tatbestandsverwirklichung frdernden beitrag leistet willensrichtung bloe frderung fremden tuns teil ttigkeit darstellt dementsprechend handlungen ergnzung eigenen tatanteils erscheinen lsst bgh urteil oktober str bghr btmg abs nr einfuhr fall wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte knnen grad eigenen interesses erfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wille tatherrschaft durchfhrung ausgang tat mageblich willen betreffenden abhngen bgh aao hieran gemessen wre angeklagte fr fall erfolgreichen umsetzung plans lediglich gehilfe mittter einfuhr anzusehen feststellungen landgerichts angeklagte ausschlielich fr transport zustndig wurde gerade dafr hintermnnern bezahlt ua insoweit unternommenen anstrengungen angeklagten belegen organisationsherrschaft fr teil umsatzgeschfts inne mageblichen einfluss tatausfhrung hinsicht nachdem zunchst angeklagten fr durchfhrung transports vorgesehene fahrer ausgefal len ua beauftragte zeugen umgehend gelegenheiten umzuhren transportfirma erwerben nutzbar ua diesbezgliche vorgesprche wurden namen gefhrt ua wesentlichen verhandlungen hinsichtlich beteiligung transportgeschft ehemaligen mitangeklagten sa fhrte angekla
  5783. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mai soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet zwei verfahrensrgen erfolg feststellungen landgerichts organisierte angeklagte transport etwa kg heroin lkw trkei deutschland rauschgift gewinnbringend verkaufen ankunft betubungsmittel veranlasste mitangeklagten heroin abzuholen bergabe wurden fahrer lkw festgenommen zeitgleich erfolgte festnahme bereich hauptbahnhofs wartenden angeklagten sowie mitangeklagten ab angeklagte dahin eingelassen sei davon ausgegangen ladung geschmuggelter antiquitten gehandelt fr erkrankten bekannten entgegennehmen sei gegenstand telefonate verwandten trkei gefhrt sei auerdem illegale grenzbertritte verwandten gegangen landgericht einlassung aufgrund fr fehlerfreien beweiswrdigung fr widerlegt gehalten dabei inhalt mehrerer telefonate angeklagten gesprchspartnern trkei tatbegehung geschlossen hintergrund beanstandet revision recht landgericht drei hauptverhandlung gestellte beweisantrge rechtsfehlerhaft zurckgewiesen verteidigung vernehmung trkei befindlichen neffen angeklagten beweis dafr beantragt telefonaten angeklagten entsprechend einlassung tatschlich freundschaftsdienst zusammenhang schmuggel antiquitten gegangen sei antrag strafkammer gesttzt abs satz stpo weitere begrndung erwgung abgelehnt erwiesenheit beweis gestellten tatsache sei direkter schluss darauf mglich angeklagte tat begangen zwei weiteren antrgen verteidigung vernehmung zwei zeugen trkei beweis dafr begehrt gesprchsinhalt verschiedener telefonate angeklagten heimliche transport nahen verwandten trkei griechenland sei telefongesprche htten somit angeklagte tat betroffen antrge tatgericht ebenfalls abs satz stpo abgelehnt ausgefhrt beweis gestellten tatsachen lieen mgliche zwingende schlsse zwingender schluss liee ziehen gesprchspartner tatschlich davon ausgegangen wren telefongesprche beweis gestellten inhalt fall mglichkeit bestanden unzutreffend informiert worden seien begrndungen tragen zurckweisung beweisantrge aa abs satz stpo beweisantrag vernehmung zeugen ladung ausland bewirken wre abgelehnt anhrung pflichtgemer beurteilung gerichts erforschung wahrheit erforderlich ladung vernehmung auslandszeugen geboten richtet somit aufklrungspflicht gerichts sinne abs stpo deren prfung tatrichter namentlich bedeutung beweiswert aussage benannten zeugen hintergrund bisherigen beweisergebnisses wrdigen rahmen geltenden verbot beweisantizipation befreit daher darf prognostisch bercksichtigen ergebnisse beantragten beweisaufnahme erwarten wrdigen wren kommt dabei bercksichtigung sowohl vorbringens begrndung beweisantrags bisherigen beweisaufnahme angefallenen erkenntnisse rechtsfehlerfreier begrndung ergebnis zeuge beweisbehauptung bestti gen knnen einfluss aussage tatrichters berzeugungsbildung sicher ausgeschlossen sei zeuge wissen gestellte behauptung besttigen ablehnung beweisantrags regel beanstanden st rspr bghr stpo abs satz auslandszeuge bgh njw bb dementsprechende ablehnung beweisantrags bedarf gerichtsbeschlusses abs stpo begrnden begrndung funktion antragsteller davon unterrichten gericht antrag bewertet lage verteidigung verfahrenslage einzustellen ablehnung entstanden zugleich grnde ablehnungsbeschlusses revisionsgericht rechtliche berprfung tatrichterlichen entscheidung ermglicht hieraus folgt tatgericht beschluss fr ablehnung wesentlichen gesichtspunkte einzelheiten wesentlichen kern nachvollziehbar darlegen bghst anforderungen genannten beschlsse gerecht enthalten ansatz antizipierende wrdigung erwartenden be
  5784. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rge verfahrensverzgerung bemerkt senat verfahren grnden allein verantwortungsbereich justiz liegen zeitraum ablauf revisionsbegrndungsfrist oktober eingang akten beim generalbundesanwalt juni angemessen gefrdert worden senat stellt deshalb vorliegen verstoes art abs satz mrk fest weitergehenden kompensation bedarf besondere belastung inhaftierten angeklagten ersichtlich vgl bgh nstz tepperwien maatz franke solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']]
  5785. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja einschl ii bghr ja bgb abs gmbhg abs landesverbnden steht vorstand dachverbandes verbandsversammlung auskunftsrecht abs bgb ber wesentlichen tatschlichen rechtlichen verhltnisse dachverbandes vereinsrechtlichen informationsrecht mitglieder unterliegen grundstzlich angelegenheiten dachverband auslagerung wirtschaftlichen betriebes gmbh gegrndeten betriebenen tochtergesellschaft soweit fr dachverband objektiv erheblicher wirtschaftlicher rechtlicher bedeutung informationsrecht findet grenze vorrangigen berechtigten geheimhaltungsinteresse dachverbandes abwehr besorgenden gefahr fr tochtergesellschaft mbh entsprechend abs gmbhg bgh urteil november ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts mnchen zivilkammer mrz zurckgewiesen kosten rechtsmittel klgerin auferlegt rechts wegen tatbestand klgerin wurde gmbh gegrndet gemeinntzigen vereinsbereich deutsche billardunion folgenden dbu wirtschaftlichen geschftsbetrieb zwecke gewinnbringender vermarktung billardsports auszugliedern gesellschafter klgerin dbu dachverband deutschen billardsports geschftsanteil prozent sowie drei mitglieder angehrenden landesverbnde baden wrttemberg westfalen niederrhein geschftsanteil je prozent dbu zusammengeschlossenen landesverbnde rechtsform eingetragenen vereins organisiert beklagte bayerische landesverband veruerung gesellschaftsanteils juni ebenfalls gesellschafter klgerin zusammenhang dbu berlassenen vermarktungsrechten unterliegt klgerin gewinnabfhrungspflichten erwirtschafteten gewinn prozent dbu prozent brigen gesellschafter abzufhren restlichen prozent geschftsfhrer neben gehalt tantieme beanspruchen beklagten klgerin sowie dbu besteht seit lngerem vielfltiger streit ursache vereinigung mter geschftsfhrers klgerin prsidenten dbu person aufgrund machtflle befrchtet beklagte beeintrchtigung rechte finanziellen belange dbu versandte vorstand beklagten zeitlichen vorfeld mitgliederversammlungen dbu jahren vertraulich gekennzeichnete schreiben smtliche gesellschafter klgerin beteiligten landesverbnde dbu denen verhalten klgerin bzw geschftsfhrers angegriffen diskussion jeweiligen verbandstagen angekndigt wurde rundschreiben juni erhob beklagte vorwurf zusammenwirken vizeprsidenten dbu gesellschafterversammlungen klgerin neuregelung fhrungsverhltnisse erheblichen finanziellen folgen fr mitglieder dbu durchzusetzen versucht danach geschftsfhrer klgerin abfindung dm ausscheiden gleichzeitig hauptamtlicher generalsekretr dbu gehalt ber dm eingestellt zustzlich berater klgerin jahreshonorar dm fungieren whrend vizeprsident dbu geschftsfhrung klgerin bernehmen sollen mitgliederversammlung dbu juni verwies angelegenheit auerordentliche gesellschafterversammlung klgerin beteiligung smtlicher landesverbnde erklrte januar sache schlielich fr erledigt rundschreiben mai fhrte beklagte begrndung fr mitgliederversammlung angekndigten antrags nr geschftsfhrer klgerin versto gesetz anstellungsvertrag fr geschftsjahre urlaubsabgeltungen insgesamt ber dm ausgezahlt schreiben kopie arbeitsvertrages geschftsfhrers beigefgt arbeitgeber neben klgerin dbu aufgefhrt smtliche antrge beklagten wegen verspteter einreichung verbandstag behandelt wurden bersandte beklagte landesverbnden schreiben mai nochmals inhaltsgleiche ankndigungen fr mitgliederversammlung trotz rechtzeitiger einreichung nahm dbu antrge tagesordnung urteil januar schiedsgericht dbu festgestellt dbu verpflichtet antrge tagesordnung aufzunehmen teilnehmer versenden klage klgerin beklagten unterlassung weitergabe bestimmter vertraulicher interna dritte landesverbnde gesellschafter begehrt ansicht beklagte drfe kenntnisse frheren gesellschafterstellung klgerin gesellsc
  5786. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juni verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr knig richterin dr fetzer sowie rechtsanwlte dr frey dr martini juni beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg august abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen geschftswert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde beklagte bescheid juli zulassung klgers begrndung widerrufen unterhalte vorgeschriebene berufshaftpflichtversicherung abs nr brao zugleich sofortvollzug widerrufsverfgung angeordnet zulassungswiderruf sofortvollzug gerichteten widerspruch klgers beklagte bescheid november zurckgewiesen hiergegen klger erhobene klage anwaltsgerichtshof erfolg geblieben dagegen wendet antrag zulassung berufung verfahren vertritt klger beklagte zieht hinblick angeordneten sofortvollzug postulationsfhigkeit klgers zweifel ii satz brao abs vwgo statthafte antrag zulassung berufung zulssig insbesondere klger vertritt einlegung begrndung antrags zulassung berufung wirksamkeit prozesshandlungen erforderliche postulationsfhigkeit eingebt klger konnte trotz angeordneten sofortvollzugs widerrufsverfgung wirksam vertreten satz brao abs satz abs satz vwgo mssen beteiligten bundesgerichtshof gefhrten berufungsverfahren vorgeschalteten zulassungsverfahren abs vwgo rechtsanwalt vertreten lassen beteiligter rechtsanwalt dabei vertreten satz brao abs satz abs satz abs satz vwgo klger rechtsanwalt zugelassen zulassung rechtsanwaltschaft erst erlischt widerruf bestandskrftig geworden brao postulationsfhigkeit klgers fhigkeit eigenen namen rechtswirksam prozessual handeln knnen zller vollkommer zpo aufl rn beklagte meint deswegen entfallen sofortige vollziehung widerrufsverfgung beklagten angeordnet anwaltsgerichtshof besttigt worden anordnung sofortvollzugs zulassungswiderrufs gem abs brao folge fr verhngung vorlufigen berufs vertretungsverbots brao geltenden bestimmungen abs abs brao entsprechend anzuwenden bedeutet klger mehr befugt rechtsanwaltsttigkeit auszuben abs brao vertretung eigenen angelegenheiten verwehrt soweit verfahren handelt vertretung anwlte geboten abs brao klger meint unterliegt einlegung begrndung antrags zulassung berufung anwaltszwang vgl etwa senatsbeschluss oktober anwz brfg juris rn abs satz abs satz vwgo bestimmten fllen vertretung personen erlaubt anwlte zugelassen ndert daran auerhalb genannten fallgestaltungen stets vertretung rechtsanwalt geboten anwaltszwang herrscht klger gleichwohl vorgenommenen rechtshandlungen jedoch wirksam behandeln folgt abs satz abs brao darin gesetzgeber bestimmt verbotswidrig vorgenommene rechtshandlungen wahrung rechtssicherheit wirksam gelten sei zurckweisung rechtsanwalts abs brao erfolgt gilt fllen denen rechtsanwalt bewusst ber berufs ttigkeitsverbot hinwegsetzt bgh beschluss februar ii zb wm rn ff postulationsfhigkeit rechtsanwalts dadurch beeintrchtigt vorlufiges berufsverbot verhngt abs brao zulassung sofort vollziehbar vgl abs brao widerrufen worden feuerich weyland brao aufl rn anwaltszwang unterliegendes rechtsmittel daher deswegen unzulssig verwerfen vertretenden rechtsanwalt versto abs abs brao eingelegt worden bgh beschluss februar ii zb aao rn ff allerdings schsische anwaltsgerichtshof einklang stimmen schrifttum instanzrechtsprechung anwendungsbereich abs satz brao dahin einschrnken bestimmung gelten verbotswidrige handeln rechtsanwalts schutzwrdige interessen dritter rechtssicherheit unerheblich tangiert agh dresden brak mitt agh dresden beschluss august agh juris rn olg karlsruhe anwbl hnlich feuerich weyland aao rn johnigk gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht brao rn fallgestaltung liege betroffene rechtsanwalt streit ber wirksamkeit berufsverbots zulassungswiderrufs vertrete gesetzgeber wolle abs satz brao grnden rechtssicherheit verhindern rechtsverkehr prfung belastet rechtsanwalt ttigkeitsverbot bestehe streit ber wirksamkeit verbots sei prfung gerade gegenstand verfahrens ffentliche
  5787. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar rechtsbeschwerdeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz august kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen antrag bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt grnde rechtsbeschwerde unstatthaft weder sieht gesetz prozesskostenhilfeverfahren mglichkeit rechtsbeschwerde abs satz abs satz nr zpo rechtsbeschwerde vorliegend beschwerdegericht zugelassen worden abs satz nr zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde gegensatz regelung revision zpo anfechtbar bgh beschluss januar ix zb wum bgh beschluss november ix za wum auerordentlichen beschwerde erffnet vgl bgh urteil mrz ix zb verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff fr rechtsbeschwerdeverfahren beantragte prozesskostenhilfe somit versagen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg satz zpo kayser gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  5788. [['bundesgerichtshof beschluss ix za oktober insolvenzverfahren vorsitzende ix zivilsenats bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag schuldners gem zpo prozesspfleger fr durchfhrung nichtigkeits restitutionsbeschwerde beschluss bundesgerichtshofs juli ix zb bestellen abgelehnt streitwert grnde ix zivilsenat bundesgerichtshofs beschluss juli ix zb rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts mnchen januar unzulssig verworfen beschluss landgerichts sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts mnchen mai zurckgewiesen worden insolvenzverfahren ber vermgen erffnet worden schuldner beantragt bestellung prozesspflegers gem zpo fr durchfhrung nichtigkeits restitutionsbeschwerde ii beantragte bestellung prozesspflegers versagen voraussetzungen bestellung liegen entsprechenden anwendbarkeit zpo flle fehlenden prozessfhrungsbefugnis ausgegangen wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich rechtsbeschwerdeverfahrens insolvenzsachen fr mglich erachtet antragsteller fehlte weder rechtsbeschwerdeverfahren prozessfhrungsbefugnis fehlte bezglich mglichen antrags wiederaufnahme derartiger wiederaufnahmeantrag wre jedoch grnden statthaft abs inso steht schuldner erffnungsbeschluss sofortige beschwerde beschwerdeverfahren schuldner entgegen jetzigen auffassung antragstellers darauf beschrnkt verletzung persnlicher rechte beeintrchtigung insolvenzfreien vermgens geltend selbstverstndlich geltend erffnungsvoraussetzungen vorlagen etwa streitige grund zahlungsunfhigkeit allgemeine meinung stndige rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz ff bgh beschl november ix zb wm rn ff hk inso kirchhof aufl rn mnchkomm inso schmahl aufl rn abs inso findet insoweit anwendung vorschrift betrifft brigen ohnehin verpflichtungsgeschfte schuldner fr vertretung verfahren sofortigen beschwerde rechtsbeschwerde entgegen auffassung antragstellers wirksame anwaltsvertrge abschlieen konnte freilich masse verpflichteten vgl hkinso kayser aao rn mnchkomm inso ott vuia aao rn anwaltsvertrge unwirksam wren wrde brigen wirksamkeit prozessvollmacht berhren st rspr vgl zuletzt bgh urt mai ix zr wm rn ff gilt fr gem inso ff zpo zulssige rechtsbeschwerde entscheidung beschwerdegerichts fr wiederaufnahmeantrag hinsichtlich rechtsbeschwerdeverfahrens gilt antragsteller insoweit prozessfhrungsbefugt bedarf bestellung pflegers wiederaufnahmeantrag wre allerdings gem abs satz zpo statthaft entscheidung senats juli verfahrensbevollmchtigten antragstellers seinerzeit august wirksam zugestellt worden einreichung antrags bestellung verfahrenspflegers februar hchstfrist fnf jahren lngst abgelaufen ganter vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  5789. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner fr recht erkannt revision klger urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte kaufte klgern mehrere grundstcke schloss erstvermietungsgarantievertrag klgerin komplementrin klgerin gab mietausfallgarantie parteien schlossen mehrere ergnzungs nderungsvertrge hierzu klger sehen ansprche erstvertrgen erledigt beklagte nahm gegenteiligen standpunkt machte anwaltlich beraten auergerichtlich zahlungsansprche gegenber klgern hhe gegenber klgerin hhe geltend klger einerseits klgerin andererseits be auftragten rechtsanwlte abwehr ansprche verlangen erstattung hierdurch entstandenen kosten gesichtspunkt geltendmachung unberechtigter ansprche landgericht urkundenprozess erhobenen klage vorbehalt rechte nachverfahren stattgegeben berufungsverfahren klger abstehen urkundenprozess erklrt oberlandesgericht klage berufung beklagten urkundenprozess unstatthaft abgewiesen senat zugelassenen revision mchten klger durchfhrung berufung ordentlichen verfahren erreichen beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint abstehen urkundenprozess sei berufungsrechtszug voraussetzungen klagenderung zulssig vorlgen beklagte zugestimmt sachdienlich sei abstehen urkundenprozess ergebe schon daraus beweisaufnahme erforderlich knne sei anspruch grund hhe bestritten wrden parteien abstehen urkundenprozess weitere beweismglichkeiten erffnet ergebnis gehe beklagten instanz verloren schlielich sei auszuschlieen angesichts komplexitt vorgnge aufwendige beweisaufnahme erforderlich erweisen knne ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht klgern berufungsverfahren erklrte abstehen urkundenprozess unrecht unzulssig angesehen geht allerdings ausgangspunkt zutreffend davon abstehen urkundenprozess grundstzlich berufungsinstanz mglich zpo klger einwilligung beklagten bedarf schluss mndlichen verhandlung urkundenprozess weise abstehen rechtsstreit ordentlichen verfahren anhngig bleibt erklrung fhrt geltend gemachte anspruch rechtshngig bleibt rechtsstreit ordentlichen verfahren beschrnkungen zpo fortgefhrt bgh urteil april xii zr bghz rn abstehen urkundenprozess obwohl weder zpo vorschrift ausdrcklich bestimmt berufungsrechtszug mglich entsprechend anwendbaren voraussetzungen klagenderung zpo erforderlich deshalb entweder einwilligung beklagten berufungsgericht abstehen fr sachdienlich hlt senat urteil februar zr bghz bgh urteile juni iii zr bghz oktober xi zr njw ii cc daran inkrafttreten zivilprozessreformgesetzes januar gendert bgh urteile april xii zr bghz rn juli viii zr njw rn weitere annahme berufungsgerichts voraussetzungen lgen abstehen urkundenprozess sachdienlich sei jedoch rechtsfehlern beeinflusst revisionsgericht entscheidung berufungsgerichts ber sachdienlichkeit abstehens urkundenprozess darauf berprfen berufungsgericht begriff sachdienlichkeit verkannt grenzen ermessens berschritten bgh urteil april xii zr bghz rn rahmen berufungsurteil beanstanden rechtsprechung bundesgerichtshofs erfordert beurteilung sachdienlichkeit bercksichtigung bewertung abwgung beiderseitigen interessen dabei entscheidend inwieweit zulassung genderten ordentlichen verfahren fortzusetzenden klage streit rahmen anhngigen rechtsstreits ausrumt weiterer prozess vermeiden lsst klagenderung abstehen urkundenprozess danach einerseits sachdienlich vllig neuer streitstoff beurteilung entscheidung gestellt dafr ergebnis bisherigen prozessfhrung verwertet sachdienlichkeit steht andererseits grundstzlich entgegen aufgrund klagenderung abstehens urkundenprozess neue parteierklrungen gegebenenfalls beweiserhebungen notwendig erledigung prozesses verzgert bgh urteile april xii zr aao r
  5790. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5791. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg februar kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo gehrsverletzung auffassung nichtzulassungsbeschwerde fehlenden auseinandersetzung berufungsgerichts unwirksamkeit vorformulierten sicherungszweckerklrung sehen liegt zweifelhaft nachtrgliche einfgen wortes brgschaften leerstelle textes allgemeine geschftsbedingung darstellt hierzu klgerin insbesondere schriftsatz januar rechtsstreit vorgetragen jedenfalls liegt zulassungsrelevante abweichung rechtsprechung versto formularmigen ausdehnung dinglichen haftung sicherungsgebers allgemeinen geschftsbedingungen sicherungszweck grundschuld erst lange zeit ursprnglichen kreditvereinbarung vorformulierten neuen zweckerklrung gendert stellt berraschende klausel sinne agbg dar bgh urt januar xi zr zip weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen lg offenburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  5792. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen april unzulssig verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung einbeziehung strafen frheren urteil gesamtfreiheitsstrafe acht jahren drei monaten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln weiteren freiheitsstrafe jahr verurteilt daneben wurde unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sicherungsverwahrung angeordnet angeklagte unmittelbar verkndung urteils april belehrung vorsitzenden rcksprache verteidiger erklrt nehme urteil verzichte rechtsmittel mai legte jedoch protokoll geschftsstelle revision lie verteidiger begrnden erklrten rechtsmittelverzicht macht geltend verzicht sei gegenstand absprache landgericht zweifel gehabt unterbringung entziehungsanstalt begrnden lasse gehrte sachverstndige zweifel erfolgsaussicht manahme geuert vorsitzende verhngung manahme interesse angeklagten liegend dargestellt wurde davon abhngig gemacht rechtsmittelverzicht zusage absprache sei unwirksam auerhalb hauptverhandlung mitwirkung weiteren berufsrichter schffen erfolgt sei ferner sei absprache ergebnis ffentlicher hauptverhandlung errtert worden rechtsmittel erfolg revision unzulssig verwerfen rechtsmittelverzicht wirksam entgegen vorbringen revision wurden smtliche berufsrichter wohl schffen absprache beteiligt dienstlichen erklrung berufsrichter hervorgehoben verteidiger kammer aufgesucht getroffene absprache leidet indessen insoweit mangel ergebnis gefhrten gesprchs hauptverhandlung errtert wurde frage verfahrensrechtliche mngel absprache zusammenhngenden rechtsmittelverzicht auswirken strafsenat bundesgerichtshofs juli nstz ebenso bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht entschieden unzulssigkeit absprache berhre wirksamkeit absprachegem erklrten rechtsmittelverzichts beurteilung kme betracht diejenigen grnde allgemein einzelfall zulssigkeit absprache entgegenstehen zugleich rechtlichen mibilligung abgesprochenen rechtsmittelverzichts fhren wrden spteren entscheidungen hnlich gelagerten fllen strafsenat grundstze frage gestellt jedoch jeweils konkreten fall unwirksamkeit rechtsmittelverzichts gekommen strafsenat njw rechtsmittelverzicht fr unwirksam erklrt fhrung verstndigungsgesprche verletzung rechtsprechung aufgestellten verfahrensgrundstze dissens gericht staatsanwaltschaft ber reichweite angebots staatsanwaltschaft folge angeklagten schwer durchschaubar unrealistische erwartungen erweckte falle strafsenats nstz verffentlichung bghst vorgesehen gleichfalls aufgrund ordnungsgemer verfahrensfhrung dissens verteidigung angeklagtem seite gericht staatsanwaltschaft seite entstanden dadurch berechtigte offengelegte verteidigungsinteresse angeklagten benachteiligt fr verteidiger angeklagten risiko prozessuale lage falsch einzuschtzen erhht wurde strafsenat schliet strafsenat festgelegten strafsenat infrage gestellten grundstzen verhltnis absprache rechtsmittelverzicht verletzung fr fhrung verhandlungsgesprche aufgestellten vorgaben unwirksamkeit abgesprochenen tatschlich erklrten rechtsmittelverzichts fhren verfahrensmangel unzulssigen willensbeeinflussung abgabe verzichtserklrung gefhrt angeklagte nmlich ungeachtet mngel interessen unbeeinflut sachgerecht wahrgenommen daher grund erkennbar warum smtliche verfahrensmngel zusammenhang absprache unwirksamkeit rechtsmittelverzichts fhren mten entscheidend unzulssige beeinflussung freien willensbildung vorliegt fall mu angeklagten mglichkeit offenstehen ablauf revisionseinlegungsfrist wirksamen rechtsmittelverzicht erklren etwa gefundenen ergebnis zufrieden jedenfalls verfahren beendet sehen angefhrten entscheidungen strafsenats grundsatzentscheidung strafsenats punkten bereinstimmen angezweifelt worden weigend stv rie nstz dahinstehen entscheidenden fall liegt weder mglichen irrtum angeklagten auslsender dissens verletzung verteidigu
  5793. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mai rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter nobbe richter dr ellenberger prof dr schmitt dr grneberg beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juli zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo begrndung berufungsgericht berufung zurckgewiesen rechtlicher berprfung hinblick artikel abs gg standhlt bedarf entscheidung berufungsurteil stellt ergebnis jedenfalls grnden richtig dar klger tatschlichen voraussetzungen anspruchs sicherheitentausch schlssig vorgetragen angebotene sicherheitentausch setzte teilweise ablsung krediten voraus grundschulden grundstck strae gesichert rest betrag hhe prolongiert teilleistungen schuldner jedoch gem bgb berechtigt klger dr joeres vorgetragen beklagte vertraglich recht teilleistungen eingerumt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe joeres schmitt ellenberger grneberg vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5794. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig september abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen schwerer brandstiftung tateinheit vortuschen straftat wegen vorstzlicher brandstiftung wegen sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zehn monaten verurteilt beanstandung verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt aufhebung rechtsfolgenausspruchs brigen rechtsmittel entsprechend zuschrift generalbundesanwalts unbegrndet abs stpo angefochtenen urteil vorgenommene schuldfhigkeitsprfung hlt rechtlicher prfung stand feststellungen landgerichts setzte angeklagte kellerabteil wohnhauses matratzen brand verursachte dadurch schden mindestens rund wegen unterbrechung strom telefonversorgung erhhter schadstoffwerte mehrstckige mietshaus vorbergehend vollstndig evakuiert tat folgenden nacht entfachte angeklagte brandbeschleunigern wohnung vierten stock hauses weiteren brand unbewohnbarkeit gebudes schden mindestens rund fhrte strafkammer legt zugrunde angeklagte taten triftige entschuldigungsgrnde verschaffen tattagen dienst sicherheitsunternehmen antreten mssen verurteilung wegen sachbeschdigung erfolgte angeklagte wenige wochen zuvor dienst arena leipzig zndmittel schmorbrand steckdose verursacht feuerwehreinsatz folge tat beging brandbekmpfungsmanahmen einsatzbereitschaft verlsslichkeit untermauern knnen schlielich liegen angeklagten strafkammer abs stpo ausgeschieden fnf rascher folge begangene brandlegungen kleingartenanlage last jeweils kollegen auftrag unternehmens bestreift anwendung zweifelssatzes ergangene freispruch betrifft weitere sechste brandlegung anlage landgericht grundlage gutachtens psychiatrischen sachverstndigen persnlichkeitsakzentuierung angeklagten angenommen blickwinkel schweren seelischen abartigkeit sinne stgb unerheblich sei dementsprechend relevante schuldminderung bewirkt bewertung lckenhaft deswegen durchgreifend rechtsbedenklich urteilsgrnde setzen jeweiligen tatbild verbindung motivation angeklagten tage getretenen markanten aufflligkeiten berhaupt auseinander indessen jedenfalls weiteres rahmen normalpsychologischen haltenden geltungsdrang erklrbar psychiatrische sachverstndige folgend strafkammer ausgegangen mithin ermangelt gebotenen umfassenden wrdigung zustands angeklagten taten vgl etwa bgh beschlsse november str rn september str juli str nstz rr jeweils mwn rechtsfehler entzieht rechtsfolgenausspruch grundlage hingegen bleibt schuldspruch unberhrt vollstndige aufhebung schuldfhigkeit angeklagten ausgeschlossen neue tatgericht demgem naheliegend hinzuziehung psychiatrischen sachverstndigen schuldfhigkeit angeklagten begehung taten erneut prfen dabei tatserie sechs brandstiftungen kleingartenanlage gegebenenfalls anwendung zweifelssatzes vgl schch lk stgb aufl rn mwn angeklagten begangen wrdigung einzubeziehen fr fall sicherer feststellung verminderter schuldfhigkeit ferner errtern unterbringung angeklagten psychiat rischen krankenhaus stgb betracht kommt angeklagte revision eingelegt wrde anordnung maregel dabei hindern abs satz stpo senat weist vorsorglich darauf erkenntnisse einstellung abs stpo betroffenen fnf taten kleingartenanlage deren sicherer feststellung fr angeklagten beschwerende anordnung maregel stgb herangezogen drften freispruchsfall scheidet hierfr vornherein basdorf sander dlp schneider knig'],['Soon']]
  5795. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter ne kovi vill richterin lohmann mrz beschlossen revision klgers urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg oktober angenommen klger trgt kosten revisionsverfahrens wert dm grnde revision wirft rechtsfragen grundstzlicher bedeutung ergebnis aussicht erfolg zpo behauptete anspruch ausgleichszahlungen fr jahren erbrachten arbeitsleistungen konnte entweder vorliegen dienstvertrages anspruch bgb arbeitsgericht geltend gemacht vertrag vorlag bereicherungsanspruch gem abs halbs bg landgericht arbeitsgericht klage abgewiesen voraussetzungen anspruchs bgb vorgelegen htten ausfhrungen verjhrung stellen revision einrumt rb hilfs mehrfachbegrndung dar beklagte fr klger spt klage landgericht konstanz erhoben annahme berufungsgerichts ansprche seien erst anwaltsschreiben mrz fllig geworden beruht revisionsrechtlich angreifbaren tatrichterlichen wrdigung klger mandat bereits april gekndigt haftet beklagte dafr klger ende jahres drohende verjhrung restlichen ansprche hingewiesen vgl bgh urt mrz ix zr njw fischer ganter vill ne kovi lohmann'],['Soon']]
  5796. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet juni brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja pechstein international skating union zpo abs abs gwb abs gg art emrk art abs court of arbitration for sports cas lausanne schiedsgericht sinne abs abs zpo platz prinzip organisierter internationaler sportverband hinsichtlich zulassung athleten organisierten sportwettbewerben marktbeherrschend stellt missbrauch marktmacht sportverbands dar teilnahme athleten sportwettkampf unterzeichnung schiedsvereinbarung abhngig macht gem anti doping regeln cas schiedsgericht vorgesehen verfahrensordnung cas enthlt ausreichende garantien fr wahrung rechte athleten schiedssprche cas unterliegen kontrolle schweizerische bundesgericht verfahrensordnung cas mangelt deshalb ausreichenden garantien fr wahrung rechte athleten schiedsrichter verfahrensbeteiligten geschlossenen liste auszuwhlen gremium aufgestellt mehrheitlich vertretern internationalen olympischen komitees nationalen olympischen komitees internationalen sportverbnde besetzt sportverbnde athleten stehen bekmpfung dopings grundstzlich gegenstzlichen interessen geleitete lager gegenber umstnden schiedsvereinbarung hinblick justizgewhrungsanspruch art abs gg grundrecht freie berufsausbung art abs gg recht faires verfahren art abs europischen menschenrechtskonvention unwirksam bgh urteil juni kzr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh ukzr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter prof dr strohn dr deichfu fr recht erkannt revision beklagten teil end teilzwischenurteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben soweit berufungsgericht nachteil beklagten erkannt berufung klgerin urteil landgerichts mnchen februar insgesamt zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klgerin international erfolgreiche eisschnellluferin revisionsverfahren beteiligte beklagte deutsche nationale fachverband fr eisschnelllauf sitz mnchen beklagte internationale fachverband international skating union folgenden isu sitz schweiz beide verbnde platz prinzip organisiert gibt deutschen internationalen verband wettkmpfe eisschnelllauf nationaler bzw internationaler ebene veranstalten ecli de bgh ukzr vorfeld eisschnelllauf weltmeisterschaften hamar norwegen februar unterzeichnete klgerin januar beklagten vorformulierte wettkampfmeldung unterzeichnung meldung wre klgerin wettkampf zugelassen worden wettkampfmeldung verpflichtete klgerin einhaltung anti doping regeln beklagten auerdem unterzeichnete schiedsvereinbarung court of arbitration for sport folgenden cas lausanne ausschluss rechtswegs ordentlichen gerichten schiedsgericht vorsah weltmeisterschaften hamar wurden klgerin blutproben entnommen erhhte retikulozytenwerte aufwiesen beklagte sah beleg fr doping disziplinarkommission entschied juli klgerin rckwirkend februar wegen unerlaubten blutdopings fr zwei jahre sperren wettkmpfen februar erzielten ergebnisse klgerin annullieren punkte preise medaillen klgerin abzuerkennen schreiben juli teilte beklagte klgerin aufgrund sperre trainingsmanahmen ausgeschlossen status mitglied kaders fr olympischen winterspiele ausgesetzt sei klgerin beklagte legten entscheidung disziplinarkommission berufung cas erlie september verfahrensregeln fr konkrete verfahren denen insbesondere zustndigkeit festgestellt wurde verfahrensregeln wurden parteien unterzeichnet berufungen wies cas spruch november weitgehend zurck lediglich beginn sperre wurde abweichend februar festgesetzt dagegen legte klgerin beschwerde beim schweizerischen bundesgericht urteil februar zurckgewiesen wurde revision klgerin beim schweizerischen bundesgericht wurde urteil september zurckgewiesen vorliegenden klage begehrt klgerin feststellung rechtswidrigkeit dopingsperre verurteilung beklagten ersatz erwachsenen materiellen schden sowie zahlung angemessenen schmerzensgeldes landgericht klage abgewiesen lg mnchen schiedsvz abweisung klage bekla
  5797. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november strafvollstreckungssache wegen widerstands vollstreckungsbeamte az ar staatsanwaltschaft kln az vrjs amtsgericht kln az js staatsanwaltschaft mnster az vrjs amtsgericht mnster strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts november beschlossen zustndigkeit fr nachtrgliche entscheidungen ber weisungen urteil amtsgerichts jugendrichter mnster juli verurteilten amts gericht jugendrichter kln bertragen grnde bertragung zustndigkeit fr nachtrglichen entscheidungen ber urteil juli ausgesprochenen weisungen gem abs abs satz jgg jugendrichter amtsgericht kln sinnvoll verurteilte nunmehr wohnsitz hierfr unerheblich konkrete nachtrgliche entscheidungen ber weisungen anstehen vgl senatsbeschl september ars dagegen bertragung vollstreckung zweiten freizeitsarrests gem abs jgg mehr angezeigt gem abs jgg tritt jahr rechtskraft urteils fr jugendarreste vollstreckungsverbot ablauf juli fall bertragung sache beschluss amtsgerichts mnster april jugendrichter amtsgerichts kln vermerk mai feststellte sei nachvollziehbar warum akte bearbeiten solle vollstreckung zweiten freizeitsarrests sei verbleibenden frist sechs wochen juli wohl mehr mglich aufgrund sachbehandlung vollstreckung rechtsfolge mehr mglich rissing van saan bode fischer rothfu appl'],['Soon']]
  5798. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stgb abs abs abs hierfr verantwortliche polizeibeamte unterlassen richterliche entscheidung erfolgten ingewahrsamnahme festnahme beteiligt fr fortdauer freiheitsentziehung erforderliche unverzgliche vorfhrung beim richter vorzunehmen bzw fr gebotene richterliche entscheidung unverzglich herbeizufhren geeignet vorwurf freiheitsberaubung unterlassen begrnden jedoch entfllt kausalitt unterlassens jedenfalls sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit davon auszugehen zustndige richter unverzglicher vorfhrung rechtmiger entscheidung ausschpfung zustehender beurteilungsspielrume zugunsten angeklagten fortdauer freiheitsentziehung angeordnet htte bgh urteil september str lg magdeburg strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs verhandlung august sitzung september teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr mutzbauer dr quentin beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof lung bundesanwltin beim bundesgerichtshof kndung vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger nebenklger kndung verhand ver rechtsanwalt vertreter nebenklger rechtsanwltin vertreterin nebenklgers person ver herr frankfurt main allgemein vereidigter dolmetscher fr sprache fulla justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts magdeburg dezember verworfen rechtsmittelfhrer kosten rechtsmittel tragen ferner staatskasse rechtsmittel staatsanwaltschaft verursachten notwendigen auslagen angeklagten auferlegt rechts wegen grnde nachdem bundesgerichtshof angeklagten tgiger hauptverhandlung vorwurf krperverletzung todesfolge freisprechende urteil landgerichts dessau rolau dezember urteil januar feststellungen wegen rechtsfehlern beweiswrdigung aufgehoben verurteilte landgericht magdeburg tgiger hauptverhandlung angeklagten nunmehr wegen fahrlssiger ttung geldstrafe tagesstzen je ferner bestimmt davon infolge angeklagten anzulastenden verfahrensverzgerung tagesstze vollstreckt gelten urteil richten revisionen angeklagten staatsanwaltschaft dreier nebenklger jeweils sachrge angeklagte sowie nebenklger beanstanden zudem verfahren rechtsmittel erfolg verfahren betrifft tod damals knapp jahre alten sierra leone geborenen reviers de gewahrsamszelle polizei januar damals jhrige angeklagte dienstgruppenleiter ttig hierzu landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen januar ab uhr teilte zeugin be weite ren frauen rahmen sogenannten euro jobs pflegearbeiten verkehrs grnflchen bereich polizeibeamtin strae de verrichtete telefonisch mehrfach lnder belstigt frau damals beim polizeirevier de stellvertretende dienstgruppenleiterin streifeneinsatzfhrerin ttig daraufhin verstndigten polizeibeamten sc trafen uhr ort grund einsatzes mitgeteilt worden vier weibliche personen auslnder massiv belstigt herrenne versuche anzutatschen whrend zeuge sc zunchst anwesenden frauen zuwandte fragte zeuge bekannten nhe stehenden unauffllig verhaltenden passport nachdem sen herausgabe verweigert forderte zeuge sc polizeifahrzeug steigen revier bringen lehnte sc erst ort ab polizeibeamte daraufhin polizeifahrzeug verbringen setzte dagegen herdrehen wehr wurden sodann fortdauernder gegenwehr handfesseln angelegt wurde zeugen kollegen polizeifahrzeug polizeirevier de verbracht grund hierfr wurde weder zeitpunkt spter mitgeteilt wurde zeitpunkt belehrt befragt jemand ingewahrsamnahme unterrichtet polizeifahrzeug versuchte polizeibeamten sc treten wobei entweder weiteren tritt plastikverkleidung kurbel hinteren seitenscheibe polizeifahrzeugs beschdigt wurde whrend fahrt polizeirevier machte weiterhin wehrende krperbewegungen wobei mglicherweise nase fahrzeugscheibe stie hierbei leicht verletzte polizeirevier wurde sc polizeibeamten zunchst untergeschoss gewahrsamsbereich gele gene sogenannte arztzimmer verbracht erneut renitent verhielt kopf richt
  5799. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs satz halbsatz gem abs satz halbsatz stgb strafbefreiender rcktritt versuch unechten unterlassungsdelikts setzt voraus tter vollendung tat erfolgreich verhindert anstrebt mehreren mglichkeiten erfolgsverhinderung sicherste optimale gewhlt bgh beschl dezember str lg aachen bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mrz aufgehoben angeklagte freigesprochen kosten verfahrens sowie angeklagten entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit versuchtem herbeifhren sprengstoffexplosion freiheitsstrafe drei jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet hiergegen eingelegte revision fhrt aufhebung urteils freisprechung angeklagten landgericht sachverhalt folgende feststellungen getroffen angeklagte ffnete selbstttungsabsicht zwei gashhne erdgescho familien hauses gelegenen wohnung hierbei dachte daran handeln mglicherweise haus bewohner schaden kommen knnten ffnen gashhne wurde angeklagten bewut ausstrmende gas explosion kommen knnte hierdurch hausbewohner verletzt gettet knnten nahm zunchst billigend kauf kurze zeit spter nderte insoweit willensrichtung rief ber notrufnummer zunchst feuerwehr ernst genommen fhlte unmittelbar darauf polizei nannte namen anschrift forderte genannten stellen sogleich fr rettung hausbewohner sorgen angeklagten mglich erkannte mehr gebilligte gasexplosion schaden kmen entschlu gasvergiftung tten gab aufforderung gas abzudrehen kam daher beendigung zweiten telefongesprchs wurde angeklagte bewutlos wenige minuten spter traf feuerwehr evakuierte etwa personen drehte gashahn gasgemisch wohnung angeklagten schon explosionsfhig konnte festgestellt landgericht angeklagten wegen aktives tun begangenen versuchs mordes gemeingefhrlichen mitteln tateinheit versuch herbeifhrung sprengstoffexplosion verurteilt strafbefreienden rcktritt begrndung abgelehnt bemhungen angeklagten seien ausreichend feststellungen tragen schuldspruch angeklagte versuchen mordes herbeifhrung sprengstoffexplosion vielmehr abs satz halbsatz stgb strafbefreiend zurckgetreten entgegen ansicht landgerichts lagen aktives tun unterlassen begangene versuche angeklagte handelte gashhne ffnete bewutsein gasexplosion tod hausbewohner fhren knnte mglichkeit wurde feststellungen vielmehr erst nachtrglich bewut weitere ausstrmen lassen gases konnte strafrechtliche verantwortlichkeit angeklagten daher aufgrund vorangegangenen tun erwachsenen garantenstellung gem abs stgb begrnden frage mord gemeingefhrlichen mitteln unterlassen begangen bghst ebenso wohl literatur vgl eser schnke schrder aufl rdn lackner khl aufl rdn arzt festschrift fr roxin jhnke lk aufl rdn trndle fischer aufl rdn offen bleiben angeklagte vorliegenden versuch totschlags strafbefreiend zurckgetreten wre gleichfalls dahinstehen literatur umstrittene frage beim rcktritt versuch unterlassen unterscheidung unbeendetem beendetem versuch bedeutung zukommt vgl eser aao rdn ff rechtsprechung bundesgerichtshofs steht versuch unterlassungsdelikts insoweit beendeten versuch begehungsdelikts gleich bgh nstz njw anforderungen rcktrittsleistung alleintters bestimmen daher abs satz halbsatz abs satz stgb kper zstw trndle fischer aao rdn rettung bedrohten rechtsgter abzielende handeln angeklagten weiterhin mglich erkannte vollendung tat zeitpunkt mehr billigte fr verhinderung tatvollendung urschlich lag fall abs satz halbsatz stgb tter abwendung erfolges hilfe dritter polizei feuerwehr bedient steht strafbefreienden rcktritt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs jedenfalls entgegen ergebnis erfolgreiche einschaltung dritter schein erfolgt absicht getragen bedrohte rechtsgut retten erweist erfolgsabwendung gerichtete handeln versuchstters erfolgreich fr verhinderung tatvollendung urschlich kommt darauf tter schnellere sichere mglichkeiten erfolgsabwendung verfg
  5800. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb unterlassen hinweises verkufers ber ursache sichtbaren symptome mangels feuchtigkeitsflecken sicher sei stellt arglistiges verschweigen mangels dar bgh urteil mrz zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben klage grunde fr gerechtfertigt erklrt worden anschlussrevision klgerin urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin august hinsichtlich anspruchs schadensersatz wegen fehlenden vertikalen abdichtung zurckgewiesen worden weitergehende anschlussrevision dachrinne zurckgewiesen umfang aufhebungen sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag april verkaufte beklagte errichteten wohnhaus bebautes grundstck berlin kpenick fr klgerin deren ehemann vertrag enthlt ausschluss fr haftung wegen sachmangels grundstcks gebudes ausnahme vorstzlich vertretender arglistig verschwiegener mngel kauf stellte heraus abdichtung bauwerks mangelhaft weshalb feuchtigkeit eindringt kellerwnden aufsteigt klgerin verlangt eigenem abgetretenem recht ehemanns beklagten wege schadensersatzes gutachten geschtzten kosten fr herstellung vertikalen abdichtung kellerwnde einbringung horizontalsperre richten dachrinne hhe insgesamt zuzglich zinsen landgericht klage abgewiesen kammergericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt soweit klgerin beklagten schadensersatz wegen fehlenden bzw mehr wirksamen abdichtung aufsteigende nsse horizontalsperre verlangt berufung brigen zurckgewiesen beklagte senat zugelassenen revision abweisung klage insgesamt klgerin anschlussrevision verurteilung beklagten gem klageantrag erreichen entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht wegen fehlenden horizontalsperre schadensersatzanspruch klgerin nr abs bgb verkauften grundstck befindliche wohnhaus weise mangel sinne abs bgb gutachterlichen feststellungen horizontalsperre aufsteigende feuchtigkeit entweder vorhanden vorhandene mehr wirksam sei stelle obwohl kellergeschoss wohnraum verkauft worden sei mangel kaufsache dar gefahr bestehe feuchtigkeit wohnrume aufsteige gesamte gebude schdige beklagte knne bgb vertraglich vereinbarten gewhrleistungsausschluss berufen mangel arglistig verschwiegen knne dahinstehen feuchtigkeitsschden gewusst msse jedenfalls erklrungen bzw nichterklrungen ehemannes zurechnen lassen verhandlungsgehilfen eingeschaltet deshalb arglistig gehandelt kufer vertragsverhandlungen hinreichend darber kenntnis gesetzt ursache besichtigung festgestellten feuchten flecken unklar sei unsicher sei zeige daran zeugen bauingenieur fr bausparkasse verkaufsexpos erstellen gehabt ursache sichtbaren feuchtigkeitsflecken gefragt deshalb gegenber kufern fr genommen plausible vermutungen ursachen mngel nennen drfen deutlich mssen deren ursache bekannt sei nhere untersuchungen schadensursache angestellt worden seien unbegrndet sei weitergehende schadensersatzanspruch wegen kosten fr herstellung vertikalen abdichtung kellerwnde verkufer wohnzwecken geeignetes kellergeschoss geschuldet htten expos groe zimmer keller nutzung gstezimmer bro clubraum bibliothek geeignet angegeben worden sei kufer erwarten drfen keller wohnraum nutzbar sei unbegrndet sei klage wegen kosten fr richten dachrinne sei offensichtlicher mangel verkufer gesondert htten hinweisen mssen weshalb arglistiges verschweigen betracht komme ii revision beklagten insgesamt anschlussrevision klgerin berwiegend begrndet berufungsurteil allerdings wegen verletzung vorschriften zpo aufzuheben berufungsgericht entgegen auffassung anschlussrevision unzulssiges teil grundurteil entschieden klage einheitlicher verschiedene einzelpositionen gest
  5801. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november weber justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb hd berechnung nichtabnahmeentschdigung annuittendarlehen bgh urteil november xi zr olg celle lg hannover xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr van gelder dr mller dr joeres fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden insoweit sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende hypothekenbank nimmt beklagten wegen nichtabnahme darlehens schadensersatz anspruch beklagte richtete mrz wegen kaufpreises hhe dm fr mehrfamilienhaus schriftliche finanzierungsanfragen klgerin kreditinstitute verhan delte telefonaten mrz mitarbeiter klgerin ber darlehensbedingungen erreichte hinweis konditionen kreditinstituts verbesserung ursprnglichen angebots klgerin mrz brachte mitarbeiter klgerin verabredungsgem entwurf darlehensantrages sowie begleitschreiben klgerin wohnung beklagten antrag sah grundpfandrechtlich abzusicherndes monatlichen raten jhrlich tilgendes darlehen hhe dm nominalzinssatz anfnglichen effektiven jahreszins zins fr jahre festgeschrieben ab april bereitstellungszinsen hhe pro monat zahlen ferner enthielt antrag formularmige erklrung darlehensnehmer halte vier wochen antrag gebunden beklagte befrchtete anstieg zinsniveaus drngte verbindliches darlehensangebot klgerin veranlate deren mitarbeiter begleitschreiben klgerin zunchst unverbindlich darlehensgewhrung bereit erklrt worte zunchst unverbindlich streichen sodann unterschrieb darlehensantrag schreiben mrz beanstandete beklagte klgerin entgegen zusage mitarbeiters mrz ausgefertigten darlehensvertrag binnen drei vier tagen bersandt trat berufung haustrwiderrufs verbraucherkreditgesetz darlehensantrag zurck april erteilte klgerin beklagten schriftliche darlehenszusage darlehensantrag genannten bedingungen beklagte abnahme darlehens verweigerte nimmt klgerin zahlung nichtabnahmeentschdigung bereitstellungszinsen anspruch landgericht beklagten zahlung bereitstellungszinsen hhe dm zuzglich zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen berufungsgericht klage zahlung nichtabnahmeentschdigung hhe dm nebst zinsen stattgegeben revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe wegen ernsthaften endgltigen weigerung beklagten darlehen abzunehmen schadensersatz gem abs satz bgb parteien htten bereits mrz wirksamen darlehensvertrag geschlossen mitarbeiter klgerin beklagte behaupte abschlu bevollmchtigt sei klgerin handeln darlehenszusage april genehmigt wirksamer vertragsschlu sei erfolgt mitarbeiter klgerin mrz entsprechende willenserklrung abgegeben klgerin darlehensantrag beklagten mrz jedenfalls schriftliche darlehenszusage april innerhalb bindungsfrist vier wochen angenommen beklagte darlehensvertrag wirksam widerrufen widerrufsrecht beklagten verbraucherkreditgesetz bestanden grundpfandkredit fr darlehen blichen bedingungen ausgereicht sollen haustrwiderrufsgesetz sei anwendbar initiative abschlu darlehensvertrages beklagten ausgegangen sei hausbesuch mitarbeiters klgerin vorhergehender bestellung beklagten beruhe klgerin knne schaden sogenannten aktivpassiv berechnungsmethode ermitteln auszugehen sei dabei vertraglich vereinbarten nominalzins wegen ersparten verwaltungskosten entfallenen risikos krzen sei gekrzten zinssatz sei vergleichszins zinssatz laufzeitkongruenten wiederanlage darlehensvaluta kapitalmarkttiteln ffentlicher schuldner gegenber stellen beklagte darlehen zehn jahren kndigungsfrist sechs monaten htte kndigen knnen sei fr festverzinsliche papiere ffentlichen hand laufzeit jahren geltenden zinssatz hhe damals abzustellen differenz beiden zinsstzen re
  5802. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat hinblick revisionsvorbringen dezember dahinstehen angefochtene urteil berhaupt darauf beruhen ber hauptverhandlung gestellten antrag aufhebung haftbefehls zustndige kammer zutreffenden besetzung entschieden htte insoweit weder schuld strafausspruch betroffen knnen jedoch liegt insoweit fehlerhafte beschlussfassung kammer ber aufhebungsantrag zutreffenden besetzung drei berufsrichter auerhalb mndlichen verhandlung entschieden vgl hierzu kk stpo schultheis aufl rn ebenso graf krau stpo stpo rn mwn teilweise vertretenen gegenauffassung wonach zeitpunkt jeweiligen beschlussfassung abhngen kammer hauptverhandlungsbesetzung schffen auerhalb hauptver handlung besetzung drei berufsrichtern entscheiden olg naumburg nstz rr gefolgt ansonsten zuflligkeiten abhngen wrde besetzung ber entsprechenden antrag entscheiden htte darber hinaus wrde gefahr unterschiedlicher mehrheitsverhltnisse fr entscheidung haftfrage bestehen hierdurch herbeigefhrte abhngigkeit zeitpunkt antragstellung wrde gebot gesetzlichen richters zuwiderlaufen ansicht whrend laufenden hauptverhandlung kurzfristig unterbrochen immer strafkammer hauptverhandlungsbesetzung entscheiden vgl meyer goner stpo aufl rn gefolgt gerade entscheidungen auerhalb hauptverhandlung beteiligten schffen vielmals erreichbar gegensatz berufsrichtern vertreten knnen fllen gefahr erheblicher verzgerungen gerade beschleunigt treffenden haftentscheidungen bestnde daher ber haftfragen whrend laufenden hauptverhandlung amts landgerichts immer besetzung strafkammer auerhalb hauptverhandlung entscheiden steht entscheidung bgh beschluss april stb bghst entgegen entscheidungen erstinstanzlich verhandelnden strafsenate oberlandesgerichts betrifft hauptverhandlung besetzung berufsrichtern entscheiden weitere revisionsvorbringen offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo nack wahl jger graf sander'],['Soon']]
  5803. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet januar seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein zpo klausel allgemeinen geschftsbedingungen vertragspartners gerichtsstand fr streitigkeiten vertrag ber wirksamkeit fr sitz vertragspartners zustndige gericht dahin auszulegen ausschlielich staatliche gericht zustndig vereinbarung schiedsgerichts nachrangig geltenden allgemeinen geschftsbedingungen vertragspartners ausgeschlossen bgh urteil januar vii zr olg brandenburg lg potsdam vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha dr wiebel prof dr kniffka dr eick fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april zurckgewiesen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin verlangt klage vergtung leistungen beklagte anlsslich verbreiterung instandsetzung strombrcke auftrag gab beklagte auffassung klage sei unzulssig parteien zustndigkeit schiedsgerichts vereinbart htten parteien klgerin vertreten fachbauleiter unterzeichneten mrz verhandlungsprotokoll enthlt folgende regelungen vertragsbestandteile auftragserteilung vertragsbestandteile nachfolgender reihenfolge wobei jeweils vorhergehende vorrang gegenber nachfolgenden auftragsschreiben verhandlungsprotokoll anlagen geschftsbedingungen flb allgemeinen vertragsbedingungen fr nachunternehmer bauunternehmung gerichtsstand verhandlungsprotokoll beigefgten allgemeinen geschftsbedingungen fr nachunternehmerregel regeln nr streitigkeiten vertrag ausschluss ordentlichen rechtswegs schiedsgericht schiedsgerichtsordnung wirtschaftsvereinigung bauindustrie jeweils gltigen fas sung entschieden gerichtsstand sitz firma hu klgerin besttigte schreiben mrz auftrag wies darauf verpflichtet sei vertrgen geschftsbedingungen mitgliedsfirmen konditionenkartells fahrbergnge lager fr brckenbau flb zugrunde legen bat rckgabe unterschriebenen zweitschrift beklagte gltigkeit bedingungen zustimme solange unterschriebene zweitschrift vorliege knne auftragsbearbeitung begonnen beklagte schreiben gegengezeichnet geschftsbedingungen mitgliedsfirmen konditionenkartells fahrbergnge lager fr brckenbau flb knftig flb bedingungen enthalten folgende regelung anwendbarkeit entgegenstehende einkaufsbedingungen bestellers hiermit ausdrcklich ausgeschlossen gerichtsstand gerichtsstand fr streitigkeiten vertrag ber wirksamkeit fr sitz lieferers zustndige gericht landgericht klage hinblick schiedsvereinbarung vertragsbedingungen fr nachunternehmer unzulssig abgewiesen berufung erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageanspruch entscheidungsgrnde revision unbegrndet fr schuldverhltnis magebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb berufungsgericht lsst offen vertrag parteien mrz unterzeichnung schreibens mrz beklagte zustande gekommen sei beiden fllen beanspruche schiedsvereinbarung allgemeinen vertragsbedingungen fr nachunternehmer geltung bedingungen seien nachrangig flb bedingungen vertrag einbezogen worden auftragsbesttigung mrz knne entnommen ebenso sonstigen verhandlungsprotokoll enthaltenen vereinbarungen gelten sollten dafr spreche bereits wortlaut schreibens ergebe klgerin erster linie darum gegangen sei beklagten unterzeichnetes dokument erhalten ausdrcklich geltung flb bedingungen zustimme htte klgerin auftragsbesttigung dahingehend verstanden wissen auer ausdrcklich aufgefhrten bestimmungen keinerlei weitere regelungen bezug genommenen verhandlungsprotokoll mrz htten vertragsinhalt sollen htte hinreichend deutlich mssen schiedsvereinbarung allgemeinen vertragsbedingungen fr nachunternehmer sei wegen vorrangs flb bedingungen wegen darin enthaltenen abwehrklausel unwirksam flb bedingungen schlssen vereinbarung schiedsgerichts formularmig getroffene bestimmung gerichts enthalte zuweisung streitigkei ten ordentliche gerichtsbarkeit gericht sinne regelung sei lediglich zivilgericht schiedsgericht zudem liege schwerpunkt ziffer flb bedingung
  5804. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja umgekehrte versteigerung ii uwg werbung umgekehrten versteigerung fr verkauf gebrauchtfahrzeugs verstt uwg werbemethode fhrt angesichts allgemeinen gebrauchtwagenkauf verbundenen betrchtlichen investition beim verstndigen verbraucher erfahrungsgem prfung preiswrdigkeit angebots absieht wegen spiels kauf verleiten lt bgh urt mrz zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr schaffert fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf august kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt handel kraftfahrzeugen bewarb september gebrauchten pkw nachfolgend wiedergegebenen anzeige klagende verein unwesen handel gewerbe hlt werbung fr wettbewerbsrechtlich unzulssig methode umgekehrten versteigerung spiellust angesprochenen interessenten bertriebener weise absatzfrderung ausnutze berdies verbinde werbung unlauterer weise sogenannte aleatorische elemente wertreklame klger nimmt beklagte unterlassung erstattung abmahnkosten anspruch beklagte entgegengetreten landgericht beklagte androhung bestimmter ordnungsmittel verurteilt unterlassen endverbraucher gerichteten werbung nachstehend wiedergegeben beim angebot kraftfahrzeuges anzukndigen autoversteigerung auto kommt hammer woche auto verkauft fllt preis dm warten sollten lange folgt oben wiedergegebene anzeige abweisung weitergehenden klage vorgerichtliche abmahnkosten hhe dm nebst zinsen klger zahlen berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht beanstandeten anzeige uwg verstoende werbung erblickt ausgefhrt beanstandete werbung gehe charakter inhalt ber zulssige aufmerksamkeitswerbung ber hinzunehmendes werbung innewohnendes anlocken kaufinteressenten hinaus anzeige beklagten teste lediglich besonders prononcierter weise nachfragereaktion publikums fehlender resonanz preis fr angebotenen gebrauchtwagen wchentlich dm gesenkt weise nachfrage neuem anzuregen anzeige durchschnittlich informierten aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbraucher rechtlichen beurteilung auszugehen sei verstanden spielleidenschaft streitgegenstndliche werbung weder geweckt fr wettbewerbsfremde zwecke ausgenutzt umstand beworbene pkw falle langen wartens kaufentscheidung bereits verkauft knnte sei spezifisches glcks gewinnspiel element risiko ergebe vielmehr allein daraus angebot einzelnen gegenstand beziehe ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen angegriffene werbung uwg verstt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen weder einsatz elementen wertreklame rahmen werbeanzeige hiervon mglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische reiz fr allein ausreichen werbemanahme unlauter uwg erscheinen lassen mssen vielmehr zustzliche besondere umstnde vorliegen vorwurf sittenwidrigkeit uwg rechtfertigen vgl bgh urt zr grur wrp space fidelity peep show wettbewerbswidrig werbung erst einsatz aleatorischer reize fhrt freie entschlieung angesprochenen verkehrskreise nachhaltig beeinflussen kaufentschlu mehr sachlichen gesichtspunkten mageblich streben aussicht gestellten gewinnchance bestimmt vgl bgh urt zr grur wrp mcbacon urt zr grur wrp rubbelaktion bgh grur space fidelity peepshow entgegen ansicht revision berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen fr verbot rede stehenden werbemethode gem uwg erforderlichen besonderen unlauterkeitsumstnde vorliegen berufungsgericht entscheidung zutreffend zugrunde gelegt beanstandete werbeanzeige aleatorische elemente enthlt liegen darin angekndigten umgekehrten versteigerung gebrauchten kraftfahrzeugs kaufpreis zuvor bestimmten zeitlichen abstnden ebenfalls vorher bestimmten betrag sinkt zuschlag demjenigen erteilt zuerst aktuel
  5805. [['bundesgerichtshof beschluss ste stb september strafverfahren wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen beschwerde angeklagten beschlu kammergerichts berlin juni verworfen beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels grnde senat frage untersuchungshaft angeklagten bereits mehrfach zuletzt beschlu dezember stb geprft beschlu februar kammergericht haftbefehl auflagen auer vollzug gesetzt weiterem beschlu juni antrag angeklagten aufhebung haftbefehls zurckgewiesen beschlu gerichtete beschwerde angeklagten begrndet kammergericht angefochtenen entscheidung nichtabhilfebeschlu august ausreichend dargelegt ergebnisse bisherigen beweisaufnahme hauptverhandlung vorliegen dringenden tatverdachts frage stellen senat teilt dabei auffassung kammergerichts wonach prfung tatgerichts haftfortdauerentscheidungen whrend laufenden hauptverhandlung frage beschrnken dringender tatverdacht gegeben ergebnisse bisherigen beweisaufnahme entkrftet gesamtwertung aussagen belastungszeugen zusammenhang teilgestndigen einlassung drei angeklagten sonstigen beweisergebnissen fall kammergericht plausibel ausgefhrt darber hinausgehenden umfassenden darstellung wrdigung bislang erhobenen beweise recht verpflichtet gesehen abschlieende wrdigung beweise urteilsberatung entsprechende darlegung urteilsgrnden vorbehalten haftprfungsverfahren fhrt ber nachprfung dringenden tatverdachts hinausgehenden zwischenverfahren gericht inhalt ergebnis einzelner beweiserhebungen erklren mte vgl bghst gilt hinblick nachprfung beschwerdeverfahren wertung inbegriff hauptverhandlung gewonnenen erkenntnisse tatgericht nachprfung senats beschwerdeverfahren begrenztem mae zugnglich bgh stv bgh beschl september stb frage fortbestehens fluchtgefahr vorliegens haftgrundes abs stpo zutreffenden ausfhrungen letzten absatz angefochtenen beschlusses juni bezug genommen angesichts angeklagten wenig belastenden auflagen verhltnismigkeit fortbestehens auer vollzug gesetzten haftbefehls gewahrt tolksdorf winkler hubert'],['Soon']]
  5806. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gewerbsmiger bandenhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mrz verfahren eingestellt soweit angeklagte fall iv urteilsgrnde verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil dahin gendert verurteilung wegen beihilfe unterschlagung fall entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen serie hehlerei urkundenflschungsdelikten gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt urteil senat be schluss november str teilweise schuldspruch sowie ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben nunmehr landgericht weitgehender einstellung verfahrens wegen verbliebenen tatvorwrfe angeklagten wegen beihilfe unterschlagung fall iv urteilsgrnde wegen versuchten betrugs fall iv urteilsgrnde verurteilt zusammen rechtskrftig gewordenen einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sieben monaten verhngt drei monate wegen verfahrensverzgerung fr vollstreckt erklrt hiergegen gerichtete allgemeine sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg antrag generalbundesanwalts folgend stellt senat verfahren soweit angeklagte fall iv verurteilt worden verbleibenden umfang nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schliet landgericht angesichts verbleibenden einsatzstrafe zwei jahren sowie weiteren einzelstrafen jahr neun monaten zweimal jahr acht monaten sowie sechsmal jahr sechs monaten verfahrenseinstellung weggefallene einzelstrafe sechs monaten geringere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdefhrer verbleibenden rechtsmittel entstandenen kosten auslagen belasten abs stpo becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']]
  5807. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober gem zpo kosten zurckzuweisen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde revision zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorliegen revision aussicht erfolg zulassungsgrund besteht weder erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts stellen zusammenhang abs gmbhg af auslaufendem recht grundstzliche fragen erwarten erhebliche anzahl fllen zugrunde liegende altem recht entscheiden vgl bgh beschluss april ii zr zip rn geschftsfhrer gmbh berzeugungsbildung nachweis bergangs geschftsanteils sinne abs gmbhg af gefhrt angesehen gesellschaftsver tragliche bestimmungen bercksichtigen abtretung erschweren rechtsprechung senats geklrt vgl bgh urteil juni ii zr njw rr urteil april ii zr zip erfolg wendet revision zulssigkeit beitritte nebenintervenienten erkennende senat mehr nachprfen materiellen voraussetzungen nebenintervention vorlagen zulassung beitritts landgericht rechtskrftig landgericht klgerin zulssigkeit nebenintervention erhobenen rgen unbegrndet erachtet endurteil enthaltene zwischenurteil abs zpo beitritt zugelassen vgl bgh urteil mrz zr njw urteil juli zr njw entscheidung findet sofortige beschwerde abs zpo statt vgl bgh beschluss juni ii zr juris beschluss januar vi zb njw rr beschluss juni ii zb juris urteil mrz iva zb versr urteil juli zr njw zller vollkommer zpo aufl rn mnchkommzpo schultes aufl rn landgerichtliche urteil klgerin oktober zugestellt worden berufung klgerin november sofortige beschwerde sehen wre innerhalb zweiwochenfrist abs zpo eingelegt worden berufungsgericht revisionsgericht knnen daher mehr nachprfen materiellen voraussetzungen nebenintervention vorgelegen vgl bgh urteil juli zr njw revision sache aussicht erfolg berufungsgericht berufung klgerin recht zurckgewiesen berufungsgericht richtig entschieden klgerin erforderliche materielle berechtigung geltendmachung nichtigerklrung gesellschafterbeschlssen positive beschlussfeststellung gerichteten klageantrge fehlt abs gmbhg af bestimmende gesellschafterin beklagten geworden vgl bgh urteil oktober ii zr zip rn drescher henssler strohn gesellschaftsrecht aktg rn aktg rn dahinstehen inwieweit fiktionswirkung abs gmbhg af auswirkt vorprozess antrag klgerin festzustellen gesellschafterin beklagten beteiligungsquote jedenfalls rechtskrftig abgewiesen worden lag berufungsgericht recht berzeugender nachweis anteilsbergangs klgerin fiktion abs gmbhg af schon eingreifen konnte aa abs gmbhg af galt anteilsveruerung gesellschaft gegenber derjenige erwerber gesellschafter erwerb nachweis bergangs gesellschaft angemeldet nachweis bergangs gesellschafterstellung gengte gesellschaft rechtsbergang berzeugend unterrichtet wurde bgh urteil oktober ii zr zip rn urteil april ii zr zip bb berzeugende unterrichtung sinne berufungsgericht recht verneint stand grundstzlich pflichtgemen ermessen geschftsfhrers nachweis gefhrt anzusehen berzeugungsbildung mussten jedoch gesellschaftsvertragliche bestimmungen bercksichtigt abtretung erschwerten bgh urteil juni ii zr njw rr urteil april ii zr zip scholz winter seibt gmbhg aufl rn winter lbbe ulmer habersack winter gmbhg rn hachenburg zutt gmbhg aufl rn geschftsfhrer beklagten getan zutreffenden erkennenden senat uneingeschrnkt berprfbaren auslegung gesellschaftsvertrags beklagten berufungsgericht landgericht gehrt klgerin personen geschftsanteile beklagten erwerben konnten steht entscheidung vorprozess mittlerweile rechtskrftig parteien fest geschftsfhrer beklagten gesellschaftsvertragliche bestimmung mageblichen objektiven auslegung abtretung klgerin zulsst beachtet falsches verstndnis geschftsfhrers zusammenhang kommt vorliegend geschftsfhrer eingerumte ermessen findet objektive grenze statutarischen beschrnkung
  5808. [['bundesgerichtshof beschluss stb juni ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung beschwerde generalbundesanwalts beschluss ermittlungsrichters april durchsuchung beschuldigten ecli de bgh bstb strafsenat bundesgerichtshofs juni antrag generalbundesanwalts gem abs stpo beschlossen beschwerde generalbundesanwalts beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs april aufgehoben gem abs satz abs satz abs satz abs stpo durchsuchung person beschuldigten geboren befindlichen sachen angeordnet tablet samsung wei hlle zwei smartphones samsung ladekabeln sowie macbookpro ladekabel tasche sicherzustellen grnde generalbundesanwalt fhrt beschuldigte ermittlungsverfahren wegen verdachts zeit mrz mitte august sogenannten islamischen staat is auslndischen vereinigung deren zwecke ttigkeiten darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb sowie kriegsverbrechen vstgb begehen mitglied angeschlossen anschlieend mitgliedschaftlich bettigt strafbar gem abs nr abs satz stgb tatschlicher hinsicht legt generalbundesanwalt beschuldigten wesentlichen folgendes last beschuldigte reiste mrz gemeinsam mitbeschuldigten deutschland nachdem internet ber reisemglichkeiten is informiert kontaktperson ausfindig gemacht beschuldigte seit muslimischem recht verheiratet wurden zunchst verschiedene is kontrollierte orte syrien spter irak mossul gebracht beschuldigte bereits damaligen ehemann islamischem recht syrischen grenzgebiet aufgehalten tod kampfhandlungen januar beschuldigte vorbergehend deutschland zurckgekehrt nachdem eheleute anfangs getrennt voneinander untergebracht worden lebten mossul seit mitte ende mrz zusammen wohnung person namens sa brge fungierte is voraussetzung dafr verlangt wunsch entsprechend krankenpfleger is verwalteten krankenhaus arbeiten durfte juli bezogen beide wohnung is kontrollierten wiederum stelle pflegekraft krankenhaus antrat fr arbeit krankenhusern erhielt aufgrund is festgelegten bezahlsystems monatlich jeweils us dollar pro familienmitglied fr fr beschuldigte mithin insgesamt usdollar whrend ttigkeit krankenpfleger nachging kmmer te beschuldigte haushalt erledigte fr gemeinsame lebensfhrung notwendigen einkufe beziehung beschuldigten ging november geborener sohn hervor armee bzw heer gottes nannten whrend folgenden monate wechselten beschuldigte rcksicht jeweilige sicherheitslage wiederholt aufenthaltsort schlielich entschlossen kurdischen peschmerga kontrolliertes gebiet begeben mitte august hilfe schleusers gelang nahmen kurdische sicherheitskrfte fest beschlussformel bezeichneten gegenstnde wurden abgenommen zeitpunkt beschuldigte erneut schwanger zurzeit befindet frauengefngnis erbil kurdistan angefochtenen beschluss ermittlungsrichter bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts mrz durchsuchungsbeschluss beschuldigte stpo erlassen abgelehnt rechtlichen grnden liee anfangsverdacht dafr begrnden beschuldigte mitgliedschaftlich is beteiligt vereinigung untersttzt dagegen gerichtete beschwerde generalbundesanwalts erfolg ii beantragte ermittlungsmanahme stpo anzuordnen durchsuchungsbeschluss rechtfertigender tatverdacht besteht haftbefehlsverfahren senatsbeschluss mrz stb nstz rr reicht fr zulssigkeit regelmig frhen stadium ermittlung betracht kommenden durchsuchung ber bloe vermutungen hinausreichende bestimmte tatschliche anhaltspunkte gesttzte konkrete verdacht straftat begangen worden verdchtige tter teilnehmer tat betracht kommt hinreichenden gar dringenden tatverdachts sinne abs satz stpo bedarf ungeachtet frage verhltnismigkeit siehe bgh beschluss august stb bghr stpo tatverdacht anfangsverdacht konkretem schlssigem tatsachenmaterial beruhen sinne gewisses ma konkretisierung verdichtung erreicht vgl bgh beschluss mrz stb nstz mwn fr manahme stpo durchsuchung darf mithin ermittlung tatsachen dienen begrndung anfangsverdachts erst erforderlich siehe bverfg beschluss januar bvr juris rn mwn tatsachengesttzter anfangsverdacht beschuldigte mitgliedschaftlich is beteiligte bisherigem ermittlungsstand gegeben ergibt folgendem aa rechtlich setzt eingliederung mit
  5809. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters tombrink beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai unzulssig verworfen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens klgerin tragen gegenstandswert grnde parteien streiten wechselseitige ansprche zusammenhang vermittlung abschlusses lebensversicherung landgericht klage abgewiesen klgerin widerklage beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt urteil prozessbevollmchtigten klgerin oktober zugestellt worden telefax november berufung erstinstanzliche urteil eingelegt schriftsatz oberlandesgericht frankfurt main hoffstrae frankfurt main gerichtet ent hielt adressfeld telefaxnummer straenanschrift postleitzahl telefaxnummer oberlandesgerichts karlsruhe ging telefax abend november wurde folgetag ebenfalls per fernkopie oberlandesgericht frankfurt main weitergeleitet zugleich unterrichtete oberlandesgericht karlsruhe prozessbevollmchtigten klgerin fehlerhaften bersendung november beim oberlandesgericht frankfurt main eingegangenem schriftsatz berufung erneut eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumten berufungsfrist beantragt begrndung vorgebracht fehlerhaften adressierung eintragung unrichtigen telefaxnummer handele einmaliges versagen sorgfltig ausgesuchten instruierten sowie ansonsten stets fehlerfrei arbeitenden kanzleiangestellten ausfertigung berufungsschrift adresse telefaxnummer oberlandesgerichts frankfurt main aktuellen ortsverzeichnis gerichte finanzbehrden ermitteln infolge geringfgigen unaufmerksamkeit jedoch kontaktdaten oberlandesgerichts karlsruhe bernommen versendung fristgebundener schriftstze per telefax kontrollierten rechtsanwlte kanzlei jeweilige schriftsatz tatschlich bermittelt worden sei fr absendung seien ausschlielich zustndigen brokrfte verantwortlich seien angewiesen telefaxnummer vorerwhnten ortsverzeichnis abzugleichen erst entsprechender eintragung vollstndigen anschrift sowie faxnummer empfangsgerichts drucke brokraft schriftsatz lege zustndigen rechtsanwalt unterzeichnung anschlieend schriftsatz gefaxt rechtsanwalt anhand vermerks automatisch ausgedruckten faxbericht berprft dabei sichergestellt komplette empfnger faxkennung heie insbesondere faxnummer seitenzahl zeitpunkt faxbericht ersichtlich seien berprfte sendebericht sei grundlage dafr jeweilige frist sodann fristenkalender streichen berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewie sen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii abs satz nr abs satz abs zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert berufungsgericht grundlage rechtsprechung bundesgerichtshofs zutreffend entschieden berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch zurckgewie sen versumung rechtsmittelfrist klgerin zuzurechnenden organisationsverschulden prozessbevollmchtigten beruhe allgemeine broanweisung angeordnete kontrolle faxprotokolls per telekopie bermittelnden fristwahrenden schriftstzen hinweis falsch eingesetzte empfngernummer geben knnen unvollstndige bermittlung anzahl seiten fehler nummerneingabe faxgert erkennen lassen sei fax nummer ortsverzeichnis entnommen knne dabei leicht verwechslungen kommen abgleich deshalb anhand zuvor verwendeten ebenso zuverlssigen verzeichnisses erfolgen fehler eingabe schon ermittlung faxnummer bertragung schriftsatz aufdecken knnen lsst rechtsfehler erkennen entspricht insbesondere zuletzt genannten punkt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs danach rechtsanwalt versendung schriftstzen per telekopie organisatorische vorkehrungen sicherstellen telefaxnummer angeschriebenen gerichts verwendet hierzu gehrt erforderlichen ausgangskontrolle regel sendebericht ausgedruckt richtigkeit verwendeten empfngernummer berprft fehler eingabe bereits ermittlung faxnummer bertragung schriftsatz aufdecken knnen vgl senatsbeschlsse juni iii zb juris rn april iii zb njw rr rn bgh beschlsse september
  5810. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli gem abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz grnden antragsschrift generalbundesanwalts juni magabe unbegrndet verworfen verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter durchfuhr betubungsmitteln entfllt nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben davon abgesehen angeklagten kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen beschwerdefhrer tragen rissing van saan kosten rechtsmittels detter fischer otten elf'],['Soon']]
  5811. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juni seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr abs installateur auftrag hausleitung grundleitung rckstausicherung anzuschlieen prfen ausgewhlte grundleitung sicherung bgh urteil juni vii zr olg kln lg bonn vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagten abgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt schadensersatz wegen wassereinbruchs souterrainwohnungen mitglied wohnungseigentmergemeinschaft beauftragte dezember beklagte tiefbauunternehmen neuorganisation entwsserungsanlage fr insgesamt acht wohneinheiten aufweisende wohngebude gegenstand auftrags trennung abwasserleitungen fr beiden souterrainwohnungen ableitung rckstauklappe erfolgen fr wohnungen darber leitung klappe vorgesehen beklagte verlegte zwei entwsserungsleitungen ffentlichen kanal rckseite hauses rckstauventil ausgestattet nachdem anschluss grundleitungen haus erfolgen konnte versah grundleitungen jeweils zwei abzweigungen verschloss anschlussstopfen abzweigungen grundleitung rckstausicherung befanden abzweigungen grundleitung rckstausicherung folge hausleitung souterrainwohnung gegenberliegenden abzweig grundleitung rckstausicherung anzuschlieen whrend anschluss hausleitung vermieteten souterrainwohnung ber kreuz grundleitung vorzunehmen wohnungseigentmergemeinschaft beauftragte beklagten installateur gebude erforderlichen installations anschlussarbeiten durchzufhren verbindungen grundleitungen hausanschlssen vorzunehmen beklagte nahm erforderlichen anschluss ber kreuz schloss gemietete wohnung gegenberliegenden abzweig grundleitung rckstausicherung sommer kam deshalb wohnung wassereinbruch weiteren verlauf souterrainwohnung klgers betroffen dadurch entstandenen schaden klger teils beziffert teils freistellungsanspruch beklagten geltend gemacht landgericht grundurteil festgestellt beklagten gesamtschuldner verpflichtet klger smtliche schden wassereinbruch entstanden ersetzen berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen senat revision klgers zugelassen soweit klage beklagten abgewiesen worden insoweit verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision klgers fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht dahinstehen lassen grundurteil verfahrensfehlerfrei ergangen klger hinblick darauf werkvertrag beklagten folgenden beklagter wohnungseigentmergemeinschaft geschlossen wurde aktivlegitimiert klger stehe weder eigenem abgeleitetem recht schadensersatzanspruch beklagte weder vertragliche pflichten verletzt sei rechtswidrige eigentumsverletzung vorzuwerfen grundstzlich knne werkunternehmer verpflichtet arbeiten vorunternehmers berprfen jedoch stecke rahmen unternehmer vertraglich bernommenen verpflichtung zugleich umfang treffenden obhutspflichten ab sei beklagten auftragserteilung erklrt worden grundleitungen seien vorgerichtet zustand leitungen unverdchtig sinne erscheinen drfen jeweilige grundleitung gegenberliegenden hausanschluss anzuschlieen sei beklagte weder anlass gehabt tiefbauunternehmer verlegten grundleitungen weiterem umfang geschehen freizulegen veranlasst sehen mssen wegen verlaufs grundleitungen nachzufragen erteilten kleinauftrag sei beklagte verpflichtet beendigung arbeiten berprfungen vorzunehmen ber eigenes werk hinausgingen zudem htte besorgen mssen eigentmergemeinschaft bereit wre zustzlichen auftrag gegebenen aufwand bezahlen ii ausfhrungen berufungsgerichts rechtfertigen abweisung klger geltend gemachten schadensersatzanspruchs beklagte haftet berechtigten gem nr abs bgb fr geltend gemachten schaden werk mangelhaft mangel vertreten schaden mangel verursac
  5812. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb schon lnger bestehenden einrichtung wegen vorteilhaftigkeit fr beide seiten objektiv grenzeinrichtung darstellt spricht vermutung dafr willen beider nachbarn errichtet worden bgb satz erscheinungsbild grenzeinrichtung bestandteil zweckbestimmung immanenten ausgleichsfunktion interessen grundstcksnachbarn getrennt daher zustimmung nachbarn verndert besttigung senat urteil november zr njw bgh urteil oktober zr lg landshut ag landshut ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf fr recht erkannt revision klger urteil landgerichts landshut zivilkammer januar aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts landshut juni zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien eigentmer benachbarter grundstcke maschendrahtzaun hhe getrennt verlauf grundstcksgrenze schneidet mieter grundstcks beklagten errichteten unmittelbar maschendrahtzaun zustimmung klger zunchst elf meter langen spter zwanzig meter verlngerten holzflechtzaun hhe durchfhrung schlichtungsverfahrens erhobenen klage verlangen klger soweit interesse beseitigung holzflechtzauns ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht erstinstanzliche urteil aufgehoben klage abgewiesen landgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt klger wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts handelt maschendrahtzaun grenzanlage sinne bgb rechtsprechung bundesgerichtshofs knne deren erhaltung ueren beschaffenheit erscheinungsbild verlangt errichtung holzflechtzauns erfolgte vernderung erscheinungsbildes rechtfertige vorliegend annahme beseitigungsanspruchs holzflechtzaun vollstndig grundstck beklagten befinde komme verletzung sthetischen empfindens klger betracht abwehranspruch wre mglicherweise anzunehmen vereinbarung gemeinsamen grenzanlage zumindest konkludent bestimmtes erscheinungsbild umfasst htte daran fehle jedoch einigung grundstcksnachbarn eher niedrigen maschendrahtzaun sei hinweis darauf irgendeiner weise ber unvernderlichkeit erscheinungsbildes gewhrleistete sicht nachbargrundstck htten verstndigen besondere betracht kommenden konkludenten zustimmung grenzeinrichtung sei wille grundstcksnachbarn fernliegend ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlicher nachprfung stand rechtsfehlerfrei sieht berufungsgericht grundstcksgrenze nachbargrundstcke befindlichen maschendrahtzaun allerdings einrichtung sinne bgb grenzeinrichtung sinne liegt anlage notwendigerweise mitte senat urteil oktober zr bghz urteil januar zr njwrr rn grenzlinie geschnitten beiden grundstcken nutzt denen errichtet worden senat urteil mai zr njw rr urteil mrz zr bghz ff urteil oktober zr njw rr rn erforderlich fr vorliegen grenzeinrichtung beide nachbarn errichtung gemeinsamen grenzanlage zustimmen senat urteil mai zr bghz urteil oktober zr bghz urteil oktober zr njwrr rn urteil januar zr njw rr rn zustimmung frheren eigentmer par teien rechtsnachfolger gebunden vgl senat urteil oktober zr njw rr rn voraussetzungen liegen tatrichterlichen feststellungen aa berufungsgericht stellt fest maschendrahtzaun gnze beiden grundstcke steht verlauf gemeinsame grenze schneidet aufgrund grenzscheidefunktion beiden grundstcken dient bb erfolg wendet beklagte annahme berufungsgerichts aufgrund unerheblichen gre betonsockel metallpfosten htten grundstckseigentmer errichtung zauns gewusst jedenfalls gerechnet beiden grundstcken befand grenzanlage zugestimmt tatrichterliche wrdigung frei rechtsfehlern bedarf entscheidung fr einverstndnis nachbarn grenzeinrichtung spricht vermutung verbreiteten auffassung enthlt bgb gesetzliche vermutung wortlaut nahelegt berechtigung gemeinschaftlichen nutzung grenzeinrichtung
  5813. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil auswrtigen groen strafkammer landgerichts kleve moers september fall ii urteilsgrnde schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen besonders schwerer vergewaltigung verurteilt zugehrigen feststellungen aufgehoben aa soweit angeklagte fllen ii ii urteilsgrnde verurteilt wurde bb gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung ruberischer erpressung raub zwei fllen gefhrlicher krperverletzung kr perverletzung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel fhrt nderung schuldspruchs entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg fall ii urteilsgrnde wurde tat bratpfanne gefhrliches werkzeug verwendet geschdigte schwer misshandelt erfllung qualifikationstatbestnde gem abs stgb schuldspruch dadurch ausdruck gebracht angeklagte wegen besonders schwerer vergewaltigung verurteilt vgl trndle fischer stgb aufl rdn verurteilung angeklagten wegen raubes fllen ii urteilsgrnde hlt rechtlicher berprfung stand hierzu landgericht folgende feststellungen getroffen fall ii schlug angeklagte geschdigten dabei mobiltelefon verlor faustschlgen boden trat mehrfach fu rippen klren ausnutzung vorausgegangenen gewaltanwendung nahm mobiltelefon steckte fr behalten angst weiteren bergriffen angeklagten setzte tatopfer wehr fall ii angeklagte tatopfer rede stellen nachdem unbekannt gebliebener mittter zutritt wohnung verschafft schlugen geschdigten mehrfach gesicht verlor bewusstsein anschlieend nahm angeklagte wertgegenstnde tatopfers fr behalten beiden fllen tragen feststellungen schuldspruch wegen raubes urteilsgrnden entnommen angeklagte ausgebte gewalt drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben mittel eingesetzt wegnahme ermglichen fehlt erforderlichen finalen verknpfung ntigungshandlung wegnahme vgl bghst bgh nstz trndle fischer aao rdn ff ff gewaltanwendung erfolgte feststellungen zwecke wegnahme vielmehr fasste angeklagte entschluss wegnahme jeweils erst gewaltanwendung uerung sonstige handlung angeklagten wegnahme eventuell konkludente drohung weiterer gewaltanwendung beinhaltet festgestellt allein umstand wirkungen wegnahmeabsicht ausgebten gewalt andauern tter ausnutzt gengt fr annahme raubes fall ii scheidet raub schon deshalb tatopfer angeklagte entschluss wegnahme fasste bewusstlos deshalb widerstand leisten konnte zwangsmittel htte berwunden mssen neuen hauptverhandlung neue tatrichter prfen angeklagte bereits gewaltanwendung zumindest bedingten vorsatz wertgegenstnde jeweiligen tatopfers zueignen gesamtschau festgestellten taten ausgeschlossen erscheint tolksdorf pfister becker lienen hubert'],['Soon']]
  5814. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden februar aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts wiesbaden juli zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahre sogenannten schenkbrse hnlich senatsurteil mrz iii zr njw beschrieben organisiert juni bergab geberposition stehend beklagten chartliste empfngerposition eingetragen betrag vorliegenden klage verlangt rckerstattung zuwendung beklagte darauf berufen mutter empfngerin leistung sei eintragung chartliste sei wissen vorgenommen worden geld bitten mutter entgegengenommen wegen gefhrten insolvenzverfahrens erscheinung treten amtsgericht beklagten antragsgem zahlung klger verurteilt berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger forderung entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt wiederherstellung amtsge richtlichen urteils beklagte ungerechtfertigter bereicherung abs satz alt bgb leistungskondiktion rckgewhr geleisteten schenkung klger verpflichtet beklagte etwa mutter empfnger klger erbrachten leistung fr ermittlung leistungsempfngers kommt erster linie zuwendung gegebene zweckbestimmung zunchst darauf zweck beteiligten ausdruck gekommenen willen verfolgt stimmen vorstellungen beteiligten berein gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs objektive betrachtungsweise sicht zuwendungsempfngers geboten kommt darauf vernnftige person lage empfngers zuwendung treu glauben rcksicht verkehrssitte verstehen durfte senatsurteil oktober iii zr njw beide vorinstanzen beachtung grundstze revisionsrechtlich angreifbarer tatrichterlicher wrdigung empfngereigenschaft beklagten bejaht einrumt zumindest bekannt mutter veranstaltung juni auen empfngerin erscheinung treten jeweiligen geber darunter klger beklagten denjenigen angesehen beschenken wollten ergab objektiv chartliste unabhngig davon beklagten bekannt objektiver betrachtungsweise daher beklagten vorstehend wiedergegebenen grundstzen klar geldbetrge zweckbestimmung zunchst zuflieen sollten wobei unerheblich spter verwendete insbesondere mutter weiterleitete revisionserwiderung angesprochenen insolvenzrechtlichen fragen kommt angesichts objektiven sachlage weiteren revisionserwiderung zusammenhang erhobenen verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung abgesehen zpo zuwendung wegen sittenwidrigkeit bgb nichtig schenkkreisen handelt schneeballsystem darauf angelegt ersten mitglieder meist sicheren gewinn erzielen whrend groe masse spteren teilnehmer einsatz verlieren angesichts vervielfltigungsfaktors absehbarer zeit neuen mitglieder mehr geworben knnen verstt rechtsprechung allgemein anerkannt guten sitten vgl insbesondere senatsurteile november iii zr njw rn mrz iii zr njw rn jeweils versto guten sitten fllt sowohl klger leistenden beklagten empfnger last verkennt rechtlichen ansatzpunkt her berufungsge richt meint jedoch hierauf gesttzte bereicherungsanspruch scheitere satz bgb darin vermag senat folgen senat vielmehr erlass rede stehenden berufungsurteils entschieden kondiktionssperre satz bgb bereicherungsansprchen entfllt initiatoren schenkkreises richten allgemein zuwendungen rahmen derartiger kreise einzelfallbezogene prfung geschftsgewandtheit erfahrenheit betroffenen gebers empfngers ankommt senatsurteil mrz aao rn grundsatz voller wrdigung gegenteiligen argumentation landgerichts revisionserwiderung festzuhalten generelle rckforderbarkeit geleisteten zuwendungen einschtzung senats generalprventive funktion geeignet sozialschdlichen treiben entgegenzuwirken beklagte darauf berufen bereicherung weggefallen sei empfangenen zuwendungen mutter weitergeleitet vielmehr gilt insoweit abs bgb wonach empfnger bereits empfang leistung verschrft haftet annahme leistung gesetzli
  5815. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach april zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung widerstand vollstreckungsbeamte verurteilt worden fall iii urteilsgrnde gesamten strafausspruch soweit landgericht angeklagten verurteilt nebenklger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz hieraus seit mrz zahlen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklger dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts dsseldorf zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung widerstands vollstreckungsbeamte richtig versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung widerstand vollstreckungsbeamte sowie versuchten krperverletzung beleidigung jeweils tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren zehn monaten verhngt angeklagten verurteilt nebenklger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz hieraus seit mrz zahlen brigen entscheidung ber adhsionsantrag abgesehen revision beanstandet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge fall iii urteilsgrnde sowie bezglich gesamten strafausspruchs adhsionsentscheidung erfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts fall iii urteilsgrnde beabsichtigten zahlreiche polizeibeamte frhen morgen august mnchengladbach uferweg niers etwa acht zehnkpfige personengruppe kontrollieren mehrere verwandte damals jahre alten angeklagten angehrten anwesenden kamen jedoch aufforderung auszuweisen beschimpften polizisten machten ber lustig zeuge verhielt besonders aggressiv wurde daraufhin fixiert wogegen wehrte gerangel brachten schlielich mehrere polizeibeamte denen zivil gekleidete nebenklger gehrte boden hielten fest dabei kniete nebenklger gebckter haltung seitlich zeugen fixierte kopf schultern angeklagte blutalkoholkonzentration promille betrug befand freunden nhe gelegenen wohnung wurde geschehen aufmerksam verlie ruf vater eilig haus lief stelle zeuge mittlerweile vier polizeibeamten fixiert wurde rief immer lass bruder ruhe lass bruder ruhe versuch polizeibeamten angeklagten sog bodycheck fall bringen misslang nachdem angeklagte personengruppe erreicht versuchte ruf bruder bruder polizeibeamten zeugen wegzuziehen wurde jedoch drei weiteren polizisten gepackt meter weggebracht dabei schlug wild kurzen moment passivitt polizeibeamten nutzte riss los berbrckte wenigen schritten distanz boden fixierten zeugen trat nebenklger vollem lauf gro wucht gesicht nebenklger versah zeitpunkt angriffs angeklagten konzentrierte zeugen vertraute darauf kollegen brigen ort anwesen personen schach fernhalten wrden wurde tritt angeklagten schwer verletzt angeklagte wurde sodann einsatz diensthundes berwltigt festgenommen polizeiwagen verbracht hiergegen wehrte schlug rief mach fertig dreckschweine wrdigung landgerichts angeklagte futritt gesicht nebenklgers heimtckisch sinne abs stgb gehandelt hlt sachlichrechtlicher nachprfung stand heimtckisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit opfers bewusst ttung ausnutzt arglos tatopfer beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs krperliche unversehrtheit gerichteten schweren erheblichen angriff rechnet opfer gerade aufgrund arglosigkeit wehrlos arg wehrlosigkeit knnen gegeben tat feindselige auseinandersetzung vorausgeht tatopfer mehr erheblichen angriff krperliche unversehrtheit rechnet voraussetzung heimtckischer begehungsweise tter erkannte arg wehrlosigkeit opfers bewusst tatbegehung ausnutzt st rspr vgl etwa bgh urteile januar str nstz november str nstz jeweils mwn erscheint blick vorausgegangene geschehen bereits fraglich feststellungen arglosigkeit nebenklgers z
  5816. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr detlev fischer februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg september kosten klger zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo nr egzpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo entgegen ansicht beschwerde kommt rechtssache grundsatzbedeutung aufgeworfene rechtsfrage auslaufendes recht betrifft htte darlegung klrungsbedrftigkeit aufgezeigt mssen hchstrichterliche entscheidung gleichwohl fr zukunft rich tungsweisend entweder ber erhebliche anzahl fllen altem recht entscheiden frage fr neue recht weiterhin bedeutung vgl bghz beschl september iv zb njw hieran fehlt aufgezeigte fragestellung fr alte recht bedeutung neuem recht unterbrechung neubeginn verjhrung ganz eingeschrnkt gilt bgb frage stehende verknpfung mehr betracht kommt hinsichtlich etwaiger altflle beschwerde konkrete klrungsbedrftigkeit aufgezeigt einzelfallbezogenen ausfhrungen berufungsgerichts verjhrungsfrage zustellungsproblematik erweisen bercksichtigung beschwerde aufgezeigten gesichtspunkte beanstandungsfrei weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer prof dr gehrlein lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']]
  5817. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november kosten klgerin unzulssig verworfen beschwerdewert grnde klgerin nimmt beklagten gem bgb herausgabe kraftfahrzeugs hilfsweise schadensersatz anspruch landgericht klage abgewiesen klgerin april zugestellte urteil landgerichts fristgerecht berufung eingelegt schriftsatz juli klgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt berufung begrndet begrndung wiedereinsetzungsgesuchs klgerin vorgetragen berufungsbegrndungsfrist nebst vorfrist sei zustndigen kanzleimitarbeiterinnen entsprechend kanzlei bestehenden schriftlichen organisationsanweisung fristenkontrolle ordnungsgem sowohl schriftlichen fristenkalender edv gesttzten fristenkalender notiert worden beide fristen seien jeweiligen wochenfristzetteln eingetragen fr bearbeitung sache zustndige anwaltssekretrin erhalten entgegen organisationsanweisung fristenkontrolle erfahrene ansonsten beraus zuverlssige bisher fehlerfrei arbeitende kanzleiangestellte einhaltung beru fungsbegrndungsfrist einsichtnahme papierform gefhrten akten hand sache elektronisch gespeicherten schriftstcke berprft sache juni geschriebenes berufungsbegrndung bezeichnetes dokument vorgefunden sei irrtmlich davon ausgegangen berufungsbegrndung abgeschickt worden sei frau deshalb sowohl vorfrist berufungsbegrndungsfrist wochenfristzetteln erledigt gekennzeichnet erster instanz zustndigen rechtsanwalt dr besprechung woche ab juni ablau fenden fristen mitgeteilt berufungsbegrndungsfrist erledigt sei persnlich davon berzeugt kanzlei fr berufungsverfahren zustndige rechtsanwalt dr akte juni zufllig aktenschrank aufgefunden berarbeitung entwurfs berufungsbegrndung fristablauf bemerkt ii angefochtenen beschluss oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung klgerin unzulssig verworfen begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin glaubhaft gemacht kanzlei prozessbevollmchtigten fristsachen grundstzlich ordnungsgem bearbeitet wrden fristen mehrfach zustndigen mitarbeiterinnen kontrolliert wrden knne klgerin zuzurechnendes verschulden erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten versumung berufungsbegrndungsfrist ausgeschlossen erstinstanzlich sache befasste rechtsanwalt dr mitteilung fr ttigen anwaltssekretrin frau verlassen drfen berufungsbegrndungsfrist erledigt sei daran erinnern mssen lediglich entwurf berufungsbegrndung gefertigt auszuschlieen sei verbleib akte fertigung entwurfs juni auffinden aktenschrank ungeklrt sei geschriebene entwurf vorgelegt worden sei eigene frist wiedervorlage verfgen gegebenenfalls nderung titels datei computer hinwirken mssen missverstndnissen fristenkontrolle vorzubeugen hiergegen wendet klgerin rechtsbeschwerde iii rechtsbeschwerde gem abs zpo unzulssig verwerfen statthaft abs satz nr abs satz abs satz zpo unzulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entgegen auffassung klgerin erfordert weder sicherung einheitlichen rechtsprechung wahrung rechtsstaatsprinzips entscheidung rechtsbeschwerdegerichts zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung liegt entscheidung berufungsgerichts ergebnis rechtsprechung bundesgerichtshofes einklang steht entscheidung berufungsgerichts beruht verletzung verfahrensgrundrechten klgerin insbesondere rechts gewhrung rechtlichen gehrs klgerin konnte wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt verschulden gehindert berufungsbegrndungsfrist einzuhalten abs zpo abs zpo organisationsverschulden prozessbevollmchtigten zurechnen lassen organisationsanweisung fristenkontrolle bro prozessbevollmchtigten klgerin sichergestellt fristen einschlielich vorfristen ordnungsgem notiert ablauf kontrolliert wurde dahinstehen fehlt jedoch berufungsgericht bersehen schon eigenen glaubhaft gemachten vortrag klgerin effektiven ausgangskontrolle gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofes erforderlich vgl sen beschl juni ii zb njw rr bgh be
  5818. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz verfahren vollstreckbarerklrung auslndischen schiedsspruchs ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter prof dr koch prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena april kosten antragsgegnerin unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstands grnde parteien schlossen september vertrag ber zusammenarbeit zusammenarbeitsvertrag ziffer vertrags enthlt schiedsvereinbarung heit schiedsgericht streitigkeiten zusammenhang vorliegenden vertrag ergeben einschlielich fragen betreffend bestehen gltigkeit beendigung vertrags gem deutschen zivilprozessordnung zeitpunkt abschlusses vertrags geltenden fassung drei schiedsrichter ausschluss ordentlichen rechtsweges endgltig entscheiden schiedsort schiedsort genf gilt verfahrensrecht ortes sofern schiedsordnung entsprechenden bestimmungen enthlt begrndung schiedsspruchs schiedsspruch schriftlich begrnden schiedsgericht ber kosten schiedsverfahrens notwendigen auslagen beteiligten partner entscheiden ziffer vertrags parteien vertragsstatut deutsches recht vereinbart dezember kndigte antragsgegnerin vertrag antragstellerin beantragte schiedsgericht teilschiedsspruch festzustellen kndigung zusammenarbeitsvertrags antragsgegnerin unwirksam parteien geschlossene zusammenarbeitsvertrag kraft bleibt antragsgegnerin verpflichtet antragstellerin schadensersatz hhe bezahlen spteren verfahrensabschnitt festgesetzt ferner beantragte antragstellerin antragsgegnerin kosten schiedsverfahrens sowie antragstellerin dabei entstandenen rechtsverfolgungskosten auslagen aufzuerlegen zwischenschiedsspruch januar stellte schiedsgericht fest zusammenarbeit parteien grundlage vertrags september beendet sei antragstellerin gegenber antragsgegnerin anspruch entschdigung schiedsgericht bestimmenden hhe vergtung schiedsrichter kosten schiedsverfahrens enthlt zwischenschiedsspruch nachtrag schiedsgerichts august genderten fassung deutscher bersetzung folgende feststellungen regelungen kosten schiedsverfahrens betrag insgesamt chf einschlielich chf fr raum termine stattgefunden folgt festgelegt gebhren fr herrn prof mitschiedsrichter hhe chf sowie auslagen hhe chf ii gebhren fr herrn dr mitschiedsrichter hhe chf sowie auslagen hhe chf iii gebhren fr herrn prof vorsitzender schiedsgerichts hhe chf sowie auslagen hhe chf bezglich kosten schiedsverfahrens antragsgegnerin gegenber antragstellerin erstattung betrags hhe chf verpflichtet schiedsgericht erstattet betrag hhe chf verurteilt betrge hhe kwr chf gwp rechtskosten sonstigen ersten abschnitt schiedsverfahrens entstandenen kosten zahlen verurteilt betrag hhe rechtskosten sonstigen ersten abschnitt schiedsverfahrens entstandenen kosten zahlen antragstellerin schiedsgericht fremdwhrungen gedrckten betrge wechselkurs januar datum erlasses spter berichtigten zwischenschiedsspruchs euro umgerechnet grundlage antragstellerin fr kosten schiedsgerichts eigene rechtsverfolgungskosten ziffer tenors zwischenschiedsspruchs zugesprochenen betrag errechnet forderung antragstellerin ziffer tenors antragsgegnerin zahlenden betrag aufgerechnet hhe differenzbetrags erstrebt antragstellerin vollstreckbarerklrung zwischenschiedsspruchs oberlandesgericht antrag folgt stattgegeben schiedsgericht erlassene zwischenschiedsspruch januar fassung ergnzung august inhalts bezglich kosten schiedsverfahrens gegenber erstattung betrags hhe chf verpflichtet verurteilt betrge hhe kwr chf gbp rechtskosten sonstigen kosten ersten abschnitt schiedsverfahrens zahlen hhe betrags fr vollstreckbar erklrt dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegnerin deren zurckweisung antragstellerin beantragt ii oberlandesgericht antrag vollstreckbarerklrung geltend gemachten hhe fr begrndet erachtet ausgefhrt vollstreckung zwischenschiedsspruchs widerspreche deshalb ffentlichen ordnung bundesrepublik deutschland schiedsgericht schiedsrichtern zustehende honorar festgesetzt stelle unzulssiges richten eigener sache dar auslndische schiedsgericht entscheidung ber kostenerst
  5819. [['bundesgerichtshof beschluss ix za dezember prozekostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel dezember beschlossen antrag beklagten bewilligung prozekostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts cottbus august zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsmittel bietet hinreichende aussicht erfolg zpo nichtzulassungsbeschwerde gem zpo wre unzulssig gem nr egzpo art nr zpo rg bgbl zpo dezember magabe anzuwenden nichtzulassungsbeschwerde zulssig wert revision geltend machenden beschwer vgl insoweit art nr gesetzes november bgbl beklagten betrgt dm bergangsregelung nr egzpo entgegen auffassung antragstellerin verfassungswidrig senat verletzung gleichheitsgrundsatzes gem art gg versto rechtsstaatsprinzip feststellen stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gleichheitsgrundsatz verletzt vernnftiger natur sache sachlich einleuchtender grund fr gesetzliche differenzierung finden lt dabei mu unsachlichkeit getroffenen regelung evident art gg verletzt bverfge bergangsregelung nr egzpo fr einleuchtenden grund anspruch nehmen regelung ausweislich begrndung vorschrift mglichen berlastung bundesgerichtshofes vorgebeugt bt drucks bundesverfassungsgericht wertabhngigen revisionszugangsbeschrnkungen entlastung bundesgerichts versto art abs gg gesehen bverfge rechtsstaatsprinzip bergangsregelung verletzt gebietet rechtsweg zweigen instanzenzug insbesondere stets rechtsmittel revision gegeben mu st rspr bverfg vgl bverfge kreft kirchhof raebel fischer'],['Soon']]
  5820. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juni boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja ii bghr ja gmbhg voreinzahlungen knftige kapitalerhhung grundstzlich tilgungswirkung eingezahlte betrag zeitpunkt beschlussfassung blicherweise verbundenen bernahmeerklrung gesellschaftsvermgen zweifelsfrei vorhanden besttigung bghz ausnahmsweise knnen voreinzahlungen engen voraussetzungen wirksame erfllung spter bernommenen einlageschuld anerkannt nmlich beschlussfassung ber kapitalerhhung anschluss voreinzahlung gebotenen beschleunigung nachgeholt akuter sanierungsfall vorliegt manahmen betracht kommen rettung sanierungsfhigen gesellschaft scheitern wrde falls bliche reihenfolge durchfhrung kapitalerhhungsmanahme beachtet msste bgh urteil juni ii zr olg frankfurt main lg limburg lahn ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein dr strohn dr reichart fr recht erkannt revision klgers zurckweisung revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten stattgegeben wurde berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts limburg lahn juli zurckgewiesen kosten rechtsmittelzge trgt beklagte nebenintervention verursachten kosten streithelfer beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen co vertriebsgesellschaft mbh nachfolgend insolvenzschuldnerin nimmt beklagten zwei streithelfer beklagten notariell beurkundeten kapitalerhhungen zahlung insgesamt anspruch beklagte alleingesellschafter insolvenzschuldnerin deren stammkapital jahre dm betrug beschluss mai erhhte beklagte stammkapital insolvenzschuldnerin dm zunchst runden betrag unmittelbar anschlieend weitere kapitalerhhungsbeschluss ausgefhrt bernahme neuen bareinlagen hhe insgesamt zugelassene beklagte betrag dm bereits erbracht tatschlich beklagte mai verwendungszweck kapitalerhhung girokonto insolvenzschuldnerin berwiesen restsumme hhe dm zahlte beklagte mai insolvenzschuldnerin anmeldung oktober wurde kapitalerhhung november handelsregister eingetragen beschluss juli erhhte beklagte stammkapital insolvenzschuldnerin weitere kapitalerhhungsbeschluss heit bernahme zugelassene beklagte bareinlage bereits erbracht beklagte juli konto insolvenzschuldnerin bezeichnung kapitalerhhung dm berwiesen juli abstimmung insolvenzschuldnerin dm deren glubigerin gmbh gezahlt fer ner entrichtete beklagte august dm august dm gmbh deren alleiniger gesellschafter beklagte schlielich zahlte beklagte dm klger anmeldung august wurde kapitalerhhung november handelsregister eingetragen klger leistete voreinzahlungen kapitalerhhungen beiden fllen berweisung debet gefhrtes konto insolvenzschuldnerin deshalb betrge zeitpunkt beschlussfassung ber kapitalerhhung verrechnung debetsaldo verbraucht klger macht beklagten beiden kapitalerhhungen jeweils teilbetrag geltend landgericht klage uneingeschrnkt oberlandesgericht berufung beklagten lediglich hhe bezogen zweite kapitalerhhung juli stattgegeben revisionen verfolgen parteien berufungsrechtszug gestellten antrge entscheidungsgrnde revision klgers erfolg fhrt wiederherstellung urteils landgerichts dagegen revision beklagten unbegrndet beklagten streithelfer erhobenen prozessualen rgen greifen unrecht meint beklagte liege absolute revisionsgrund nr zpo streitfall ttige vorbereitende einzelrichter entscheidung sache befugt sei geht deswegen fehl einzelrichter einverstndnis parteien entscheidung sache getroffen abs zpo verfahrensweise ausdrcklich zulsst fr annahme vorbereitende einzelrichter sei umstnden gesetzliche richter art gg danach raum weiteren verfahrensrgen angeblichen unbestimmtheit teilklage angeblichen unklarheit reichweite rechtskraft senat amts wegen geprft greifen ersichtlich ii sache revision klgers begrndet whrend rechtsmittel gegenseite erfolglos bleibt oberlandesgericht sache ausgefhrt streitfall beklagte wirksam zahlungen knftige einlageschuld geleistet zeitpun
  5821. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz mai prfungsverfahren richters antragssteller revisionsklger antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mai mndliche verhandlung vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richter bundesgerichtshof dr joeres prof dr fischer richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof pamp fr recht erkannt revision antragstellers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil landgerichts wrzburg bayerisches dienstgericht fr richter juni kostenpunkt insoweit aufgehoben antrge zurckgewiesen worden festgestellt uerung unbegrndeten selbstablehnungen nimmt richter immer damalige strafverfahren wegen rechtsbeugung bezug schreiben prsidenten landgerichts bayreuth prsidenten oberlandesgerichts bamberg februar uerung gemachte private erfahrung richter bugeldsache sofort herangezogen bugeldsache gutachtensauf trag prsidenten landgerichts bayreuth regierung oberfranken april uerung prsidenten landgerichts bayreuth natrlich gericht problem rich ter seit jahrzehnt nachbarschaftsstreitigkeiten verwickelt schlielich widerspricht richterlichen migungsgebot interview sddeutschen zeitung september bescheidung widerspruchs antragstellers juni beauftragten richter widerspruchsbescheid prsidenten oberlandesgerichts bamberg september az ii ivb unzulssig kosten verfahrens tragen antragsteller zwei drittel staatskasse drittel rechts wegen tatbestand antragsteller seit september richterverhltnis lebenszeit richter amtsgericht seit betreu ungs vormundschafts pflegschaftssachen fr minderjhrige sowie verschollenheitssachen eingesetzt ablauf mrz antragsteller antrag ruhestand versetzt worden prsident landgerichts bayreuth gab antragsteller april vorheriger anhrung regierung oberfranken zugeleiteten gutachtensauftrag erstellung amtsrztlichen zeugnisses mglichen dauerhaften dienstunfhigkeit antragstellers bekannt antragsteller erhob untersuchungsanordnung widerspruch bescheid prsidenten oberlandesgerichts bamberg juli zurckgewiesen wurde daraufhin beantragte antragsteller juli beim landgericht wrzburg bayerisches dienstgericht fr richter aufhebung anordnung dienstgericht verwies verfahren verwaltungsgericht bayreuth wies untersuchungsanordnung prsidenten landgerichts bayreuth gerichtete klage urteil august ab verpflichtete freistaat bayern hilfsantrag antragstellers zugleich neubescheidung antrags aufhebung untersuchungsanordnung verfgung oktober hob prsident landgerichts bayreuth untersuchungsanordnung begrndung lgen krankheitstage mehr htten aufflligkeiten mehr gezeigt verfahren verwaltungsgericht antragsteller klage verletzung frsorgepflicht geltend gemacht erklrte prsident landgerichts bayreuth februar angelegenheit fr erledigt wiederholungsgefahr bestehe verfahren wurde eingestellt soweit antragsteller klageantrge zurckgenommen parteien hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt brigen wurde klage abgewiesen zuvor antragsteller eingabe oktober weitere schreiben ergnzte bayerischen landtag gewandt bayerische staatsministerium justiz nahm hierzu gegenber prsidenten bayerischen landtags schreiben januar juni stellung schreiben januar ausgefhrt behauptung petenten arbeit beanstandungsfrei gefhrt sei unzutreffend auskunft prsidenten landgerichts bayreuth sei seit jahren vielzahl beschwerden beanstandungen ttigkeit wegen verzgerter sachbehandlung gekommen zudem sei nichterreichbarkeit richters seit jahren dauerproblem schreiben juni hie sei aufgrund ungewhnlich hohen zahl abwesenheitstagen antragstellers wiederholt nachfragen beschwerden wegen verzgerter sachbehandlung nichterreichbarkeit gekommen untersuchungsanordnung htten fnf schriftliche dienstaufsichtsbeschwerden wegen zgerlicher sachbehandlung vorgelegen beschwerden zugrunde liegende sachverhalt hierzu ergangene entscheidung prsidenten landgerichts bayreuth schreiben juni kurz dargestellt schreiben juni prsidenten landgerichts bayreuth beantragte antragsteller durchfhrung vorverfahrens widerspruchsverfahrens fr antrag dienstgericht einzelne passagen vorliegende
  5822. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg sgb viii ag kjhg be bestimmung mitwirkung personensorge betreffenden verfahren sachlich zustndigen jugendamts berlin anschluss senatsbeschluss november xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb kammergericht berlin ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats senat fr familiensachen kammergerichts berlin november aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammergericht zurckverwiesen wert grnde betroffene reiste dezember minderjhriger flchtling guinea unbegleitet deutschland meldete erstaufnahme clearingstelle berlin steglitz zehlendorf wurde obhut genommen beteiligte senatsverwaltung fr bildung jugend wissenschaft landes berlin folgenden senatsverwaltung anordnung vormundschaft bestellung vormunds angeregt amtsgericht vormundschaft angeordnet beschluss senatsverwaltung februar zugestellt worden beteiligte bezirksamt steglitz zehlendorf folgenden bezirksamt amtsgericht weder verfahren benachrichtigt beschluss zugestellt worden amtsgerichtlichen beschluss beschwerde eingelegt mai beim amtsgericht eingegangen beschwerdegericht beschwerde unzulssig verworfen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde bezirksamts whrend beschwerdeverfahrens vormund betroffenen bestellt worden ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde aufgrund zulassung beschwerdegericht senat gebunden abs famfg statthaft zulssig bezirksamt behrde rechtsbeschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt unabhngig vorliegenden verfahren klrenden frage behrde fr mitwirkung gerichtlichen verfahren zustndig fr rechtsbeschwerdeinstanz unterstellen bezirksamt zustndige behrde abs abs satz famfg beschwerdeberechtigt vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn rechtsmittel begrndet auffassung beschwerdegerichts beschwerde mehr innerhalb monatsfrist gem abs famfg eingegangen rechtsmittelfrist sei bereits februar bewirkte zustellung senatsverwaltung gang gesetzt worden beschwerde sptestens mrz beim amtsgericht eingehen mssen beschwerde erst mai eingegangen sei sei rechtsmittel verfristet soweit bezirksamt verfahrensbeteiligter formellen sinn sei gesetz abs satz famfg lediglich benachrichtigungspflicht gegenber jugendamt festschreibe unterfalle form einbeziehung begriff beteiligung abs satz famfg folge gem abs satz famfg erfolgte bekanntmachung entscheidung lauf beschwerdefrist auslse msse bekanntmachung sachlich rtlich zustndige jugendamt erfolgen sei bezirksamt senatsverwaltung zustndigkeit senatsverwaltung ergebe nummer abs ausfhrungsvorschriften ber gewhrung jugendhilfe fr alleinstehende minderjhrige auslnder mai avjama zumindest seit fderalismusreform richte zustndigkeitsbestimmung bundesland berlin mehr unmittelbar vormals bundesweit verbindlichen vorschriften ff sgb viii neu gefassten regelung art abs gg sei lndern soweit bundesgesetze eigene angelegenheiten ausfhrten recht zugestanden worden bundesrechtlichen vorgaben behrdeneinrichtung verwaltungsaufbau abzuweichen beinhalte bestimmung rtlichen sachlichen funktionellen zustndigkeit option berliner landesgesetzgeber gestalt regelung berliner ausfhrungsgesetzes kinder jugendhilfegesetz ag kjhg berlin gebrauch gemacht hiernach komme genannten ausfhrungsvorschriften av jama vorrang zustndigkeitsregelungen achten buch sozialgesetzbuch abs satz ag kjhg berlin enthalte vorgabe zustndigkeitsvorschriften zwingend rechtsverordnung erlassen abs satz ag kjhg berlin erklre verwaltungsvorschriften ausdrcklich fr vorrangig nachfolgenden satz aufgehoben sei whrend zeitpunkt zustellung abgeschlossenen clearingphase verbleibe somit nummer abs av jama zustndigkeit senatsverwaltung darin verwirkliche brigen art abs berliner verfassung vvb niedergelegte staatsorganisationsrechtliche prinzip einheitsgemeinde hlt rechtlicher nachprfung stand aa zutreffend beschwerdegericht davon ausgegangen beschwerdefrist gem abs satz famfg zustellu
  5823. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof dr mutzbauer vorsitzender richter bundesgerichtshof cierniak dr franke bender dr quentin beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter generalbundesanwalts rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hagen april schuldspruch dahin gendert angeklagte unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln schuldig hinsichtlich einzelstrafen fr taten ii urteilsgrnde gesamtstrafenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln fllen einbeziehung strafe vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte sachrge gesttzten revision rechtsmittel fhrt nderung schuldspruchs deren folge urteilsformel ersichtlichen teilaufhebung strafausspruchs brigen bleibt erfolg feststellungen bot gesondert verfolgte geklagten schon frher ber lngeren zeitraum marihuana versorgt angeklagten juli marihuana mengen mindestens gramm beziehen weiterverkauf geld verdienen vorschlag angeklagte marihuana kommission erwerben knnen wobei jeweils neues marihuana erhalten zuvor gelieferte vollstndig bezahle angeklagte weiterveruerung marihuanas finanzielle situation familie aufbessern zugleich eigenkonsum finanzieren nahm angebot zeit anfang juli ende august bezog angeklagte sodann mindestens einzelfllen marihuana sieben gelegenheiten jahr erwarb jeweils gramm brigen fllen jeweils gramm marihuana wirkstoffgehalt mindestens thc einzelfall erhielt angeklagte marihuana zunchst bezahlung leistete regelmig neues marihuana abholte marihuana verkaufte angeklagte jeweils abge sehen eigenkonsum dienenden teilmengen gramm gewinnbringend verschiedene abnehmer ferner fuhr angeklagte zeit weihnachten zweimal auftrag niederlande lieferanten bergabe kaufgeldes marihuana mengen gramm wirkstoffgehalt jeweils mindestens thc bernahm marihuana transportierte jeweils deutschland lieferte fall entnahme eigenbedarfsmenge ab ii schuldspruch wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen ii urteilsgrnde beanstanden insoweit nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben dagegen hlt annahme selbstndigen real konkurrierenden taten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln ge ringer menge tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln fllen ii urteilsgrnde rechtlichen prfung stand ausfhrungshandlungen jeweils unmittelbar aufeinander folgenden marihuanageschfte teilweise berschneiden verschiedenen jeweilige handelsmenge bezogenen tatbestandlichen bewertungseinheiten wege gleichartigen idealkonkurrenz tat unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verknpft landgericht bewertung konkurrenzen rechtlichen ansatz zutreffend davon ausgegangen annahme tateinheit betracht kommt mehrere tatbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreffen ausfhrungshandlungen fr smtliche tatbestandsverwirklichungen notwendigen teil zumindest teilweise identisch dagegen reichen einheitliches motiv gleichzeitigkeit geschehensablufen verfolgung endzwecks mittel zweckverknpfung grund folge beziehung tateinheit begrnden vgl bgh beschluss november str bghst urteil juli str nstz vgl rissing
  5824. [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb verfall anwendung bruttoprinzips strafe manahme eigener art abschpfung ber nettogewinn hinaus erlangten verfolgt primr prventionszweck gilt fr anordnung verfalls drittbegnstigten abs stgb bgh urteil august str lg mannheim bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen verstoes auenwirtschaftsgesetz strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung august sitzung august denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher schluckebier hebenstreit oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt vertreter verfallsbeteiligten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision verfallsbeteiligten urteil landgerichts mannheim oktober verworfen trgt kosten rechtsmittels revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil dahin gendert verfallsbeteiligte verfall geldbetrages euro dm angeordnet verfallsbeteiligte trgt kosten revision staatsanwaltschaft rechts wegen grnde landgericht zwei angestellte papierfabrik gmbh wegen mehrfacher verbrechen auenwirtschaftsgesetz abs awg buchst abs nr awv bewhrungsstrafen verurteilt verfallsbeteiligte tatzeitraum kommanditgesellschaft umgewandelte papierfabrik gmbh co kg abs stgb verfall wertersatz hhe dm angeordnet sachrge gesttzte revision verfallsbeteiligten erfolg revision staatsanwaltschaft sachrge anordnung hheren verfallsbetrages erstrebt hingegen begrndet gegenstand verurteilung verfallsanordnung embargoverste zeit juli november papierfabrik gmbh folgenden gmbh technische spezialpa piere herstellte tabakpapier firma serbien geliefert angeklagte geklagte leiter betriebsbereichs tabakpapiere mitanwar gesamtverkaufsleiter vorgesetzter angeklagten mai sicherheitsrat vereinten nationen umfassende sanktionen serbien montenegro verhngt nderungen auenwirtschaftsverordnung wirkung juni deutsches recht umgesetzt wurden november aufrechterhalten blieben schon embargo gmbh tabakpapier serbische firma geliefert geschftsbeziehung gegensatz absatzmrkten relativ profitabel preise lagen ber sonstigen durchschnittspreisen fr betriebswirtschaftliche gesamtergebnis abteilung tabakpapiere groer bedeutung angeklagten befrchteten infolge embargos erheblichen umsatzverlust unzureichende auslastung maschinen kurzarbeit entschlossen deshalb embargo einschaltung firmen umgehen darber unterrichteten geschftsfhrer gmbh billigten umgehungsgeschfte ausdrcklich ende embargos wurde konto gmbh verkaufserls dm betrages wurde verfall wertersatz angeordnet aufhe bung embargos ging konto weiterer betrag dm en klrt verfallsanordnung verfallsbeteiligte drittbegnstigte abs stgb landgericht begrndet handeln angeklagten zuzurechnen sei interesse unternehmens billigung geschftsfhrer gehandelt htten sptere veruerung gmbh unternehmen umwandlung kommanditgesellschaft stellung verfallsadressatin gendert abs satz stgb erlangte bestehe gesamten whrend embargozeit vereinnahmten verkaufserls hhe verfallsbetrages bemesse bruttoprinzip kosten abzug bringen seien voraussetzungen hrteregelung abs satz stgb landgericht verneint geschftsfhrer gmbh htten umgehungsgeschfte gebilligt gezielt finanzielle mittel ressourcen unternehmens fr produktion fr serbien bestimmten zigarettenpapiers eingesetzt bewut kapital strafbare handlungen investiert zudem sei unternehmen verfallsanordnung keinesfalls existenz gefhrdet entreicherung sinne abs satz stgb liege verfallsbeteiligte macht revision geltend knne infolge tatzeit erfolgten unternehmensverkaufs wegen unternehmensumwandlung verfallsadressatin ferner landgericht hhe verfalls unrecht bruttoprinzip angewendet jedenfalls htte wegen schuldprinzips nettoerls abgeschpft drfen staatsanwaltschaft erstrebt revision hhere verfallsanordnung hinsichtlich ende embargos vereinnahmten verkaufserlse hhe dm lieferungen whrend embargozeit herrhrten htte verfall angeordnet mssen ii revision verfallsbeteiligten erfolg landgericht hhe verfallenen wertersatzes satz abs satz stgb recht bruttoprinzip ermittelt rechtsfehlerfrei unbillig
  5825. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet juni brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja netzanschluss enwg abs abs enwg begrenzt anspruch letztverbrauchers anschluss stromnetz magabe bestimmung netzbetreibers rumt grundsatz anspruch anschluss gewhlte netz umspannebene enwg abs gewhrung netzanschlusses fr netzbetreiber unzumutbar lsst anhand konkreten umstnde einzelfalls beurteilen erforderlich abwgung einzelfall relevanten belange bgh beschluss juni envr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr grneberg beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni zurckgewiesen betroffene kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen auergerichtlichen kosten beigeladenen trgt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde betroffene betreibt elektrizittsverteilernetz hoch mittelspannung niedersachsen sachsen anhalt jahr errichtete kv umspannwerk oschersleben internen verwaltungsanweisungen erfolgt anschluss letztverbrauchern kvmittelspannungsebene netzebene anschlussleistung kw whrend hinsichtlich netzentgelte preisgnstigere mittelspannungsseitige anschluss umspannebene hochspannung mittelspannung netzebene grundstzlich anschlussleistung kw erfordert beigeladene betreibt produktionssttte oschersleben dortigen umspannwerk betroffenen ca entfernt liegt netzanschlussvertrag august oktober ber anschluss kv mittelspannungsebene oschersleben vereinbarten jeweiligen rechtsvorgnger beigeladenen betroffenen anschlussleistung kw mai begehrte beigeladene betroffenen zuge geplanten leistungserhhung produktionssttte kw anschluss beigeladenen errichtenden kvleitung umspannwerk oschersleben lehnte betroffene ab daraufhin beantragte beigeladene bundesnetzagentur betroffene einleitung besonderen missbrauchsverfahrens enwg beschluss august bundesnetzagentur soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung entschieden antragsgegnerin betroffene anschluss produktionsstandort anderslebener str oschersleben kv umspannwerk gemarkung oschersleben flur flurstck errichtenden kv leitung umspannwerk grundstzlich verweigert verstt netzanschlusspflicht abs enwg hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen beschwerdegericht zurckgewiesen olg dsseldorf zner zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt betroffene antrag aufhebung beschlusses bundesnetzagentur ii rechtsbeschwerde unbegrndet oberlandesgericht beschwerde betroffenen missbrauchsverfgung bundesnetzagentur recht zurckgewiesen beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet anschlussverweigerung betroffenen verstoe anschlussverpflichtung netzbetreibers abs enwg verpflichtung beziehe gesamte netz unterteilung netz umspannebenen netzbestandteilen sehe gesetz abs enwg genannten technischen wirtschaftlichen bedingungen betrfen anschlussgewhrung weshalb betroffene anschlussverpflichtung verwaltungsanweisungen einschrnken knne ermessen bezug anschlusspunkt stehe betroffenen vielmehr anschlussnehmer netzebenenwahlrecht wobei recht bestandskunden zustehe aufgrund sei unerheblich beigeladene bereits netz betroffenen angeschlossen sei betroffene knne beigeladenen anschluss umspannwerk oschersleben gem abs enwg verweigern gewhrung anschlusses sei betroffenen weder wirtschaftlichen technischen grnden unzumutbar hierfr genge netzkosten fr allgemeinheit brigen nher verifizierten vorbringen betroffenen erhhen wrden un zumutbarkeit anschlussgewhrung ergebe grundstzlich bercksichtigenden erschwernissen fr langfristig sicheren effizienten netzbetrieb vorliegend sei beigeladenen angestrebten netzebenenwechsel erforderliche ma unzumutbarkeit erreicht beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand beschwerdegericht recht angenommen beigeladene abs enwg anspruch anschluss umspannwerk oschersleben betroffenen aa entgegen rechtsbeschwerde begrenzt abs enwg anspruch letztverbrauchers anschluss netz rumt anspruch anschluss gewhlte ne
  5826. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann april beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gem satz zpo kosten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgerin aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen rechtlichen erwgungen streitfall gesttzt en revisionen versicherten zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen la ssen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserheblicher recht sfragen erst einlegung berufungsgericht zugelassenen evision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn vorgenannten senatsurteilen einzelnen dargelegten erwgungen revision klgerin sache ke ine aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert fr revision klgerin festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5827. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gttingen juni abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen tragen antrag nebenklgerin bewilligung prozekostenhilfe gegenstandslos landgericht erfolgte bestellung rechtsanwalt hogrefe beistand abs satz stpo ber jeweilige instanz hinaus wirkt kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  5828. [['bundesgerichtshof blw beschluss april landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter siebers gose beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten undatierte mndliche verhandlung september ergangene beschlu zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts rostock aufgehoben sache anderweiten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag januar verkauften beteiligten landwirtschaftlichen grundbesitz gre insgesamt ha beteiligte bescheid mrz bte beteiligte vorkaufsrecht reichssiedlungsgesetz ankauf grundstcke gmbh ermglichen flchen gepachtet beteiligten nachgeordnete behrde versagte genehmigung vertrages januar antrag beteiligten gerichtliche entscheidung landwirtschaftsgericht zurckgewiesen oberlandesgericht beantragte genehmigung erteilt hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde beteiligten wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts erstrebt ii rechtsbeschwerde beteiligten zulssig beschwerdegericht zugelassen senat hieran gebunden vgl senatsbeschl mai blw njw voraussetzungen abs nr lwvg abweichungsrechtsbeschwerde zulssig voraussetzungen erfllt beschwerdegericht geht rechtsprechung senats ungesunde verteilung grund boden genehmigung vertrages beteiligten beteiligten abs nr grstvg entgegenstehen gegeben landwirtschaftlich genutztes grundstck nichtlandwirt veruert obwohl landwirt flche aufstockung betriebs dringend bentigt bereit lage land bedingungen kaufvertrags erwerben bghz legt rechtsprechung senats zugrunde wonach groben miverhltnis eigenland pachtland vergrerung eigenlandanteils wirtschaftlichen strkung betriebs verbesserung agrarstruktur dient beschl november blw njw meint gesichtspunkt vermge konkreten fall annahme dringenden aufstockungsbedarfs begrnden lediglich landwirtschaftlich nutzbare flche rund ha gehe erhhung eigenlandanteils unterstellt fhre darin liegt abstrakter rechtssatz rechtssatz senat entscheidung november blw aao aufgestellt widerspricht beschwerdegericht schrnkt nmlich rechtssatz standpunkt vertritt grobes miverhltnis eigenland pachtland spiele fr frage verbesserung agrarstruktur rolle mgliche zuerwerb lediglich geringe prozentuale erhhung eigenlandanteils folge rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung zurckverweisung sache beschwerdegericht unterstellt wozu bindende feststellungen fehlen beteiligte landwirt gleichgestellt voraussetzungen fr versagung grundstcksverkehrsgenehmigung erfllt gmbh landwirtschaftlicher betrieb dringend vergrerung eigenlandanteils erwerb beteiligte verkauften flche angewiesen fhrt verbesserung agrarstruktur zuerwerb eigenlandanteil geringem mae erhhen vermag geringe vergrerung eigenlandanteils dient wirtschaftlichen strkung betriebes gegenteilige auffassung beschwerdege richts verkennt schritt wege ausgewogenen verhltnis eigenland pachtland strukturelle verbesserung darstellt beschrnkung erwerbsmglichkeiten verhltnismig groen flchen betreffen zweck ungesunde bode nverteilung vermeiden zuwiderluft konkreten fall bedrfnis gmbh aufstockung eigenlandanteils besonders greifbar beteiligte verkauften flche wesentlichen zeit aufgrund pachtvertrages genutzte flche handelt beschwerdegericht zugrunde legt inmitten gut arrondierter bewirtschafteter flchen liegt gmbh langfristige weiterbewirtschaftung flche mglicherweise pflugtausch beteiligten falls deren erwerb genehmigt wrde sicherstellen knnte lt bedrfnis erwerb entfallen wrde miverhltnis eigenland pachtlandanteil ndern erwgungen beschwerdegerichts angefochtene entscheidung tragen beschlu aufzuheben beschwerdegericht prfen mssen beteiligte nichtlandwirt behandeln konkrete absehbarer zeit verwirklichende absichten vorkehrungen bernahme mindestens leistungsfhigen nichterwerbslandwirtschaft festzustellen bghz dabei begegnen bisherigen erwgungen beschwerdegerichts rechtsgrnden bedenken wenzel krger lemke'],['Soon']]
  5829. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil oktober strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher schluckebier dr kolz staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts augsburg april verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts gesttzt erfolg feststellungen suchte jhrige sptere geschdigte abend september augsburger wohnanlage wohnung ebenso angeklagten befand fr bewohner anlage zugngliche schwimmbad schwimmen damenumkleidekabine bikini ausgezogen ankleiden strmte angeklagte unbekleidet ber kopf gezogene maske umkleidekabine wobei hand erigierten glied onanierte packte erschrockene schreiende frau vorn griff unterleibsbereich ges ab sodann zwang ziehen ohrringen boden liegen kam wirkte heftig kopf stirnbereich rautenmuster versehenen bodenmatte gitterfrmige hautverletzungen hmatome blutunterlaufene schwellung erlitt minuten lie angeklagte pltzlich hilfe schreienden ab verlie damenumkleidekabine verfahrensrge unbegrndet beschwerdefhrer macht aufklrungsrge gem abs stpo geltend landgericht htte zuziehung sachverstndigen feststellen mssen angeklagte wegen schmerzhaften bewegungseinschrnkung rechten ellenbogengelenk lage sei vorgeworfenen tathandlungen auszufhren bedurfte jedoch fr ziehen ohrringen angeklagte geschdigte boden zwang ersichtlich greren kraftentfaltung landgericht hinsichtlich anschlieenden gewalteinwirkung kopf geschdigten auffassung tterschaft angeklagten bestnden vernnftigen zweifel ausdrcklich begrndet verletzungen zeugin mglicherweise rechten linken arm zuwege gebracht wurden tter sexuellen erregungszustand befand mglicherweise auftretende schmerzimpulse beeinflut stellt zudem rechnung angeklagte getroffenen feststellungen september spler arbeitete dabei schwere tpfe splen mute kammer weiteren beweiserhebung gedrngt sehen sachrge erfolg insbesondere tatrichterliche beweiswrdigung rechtlich beanstanden allein tatrichter aufgabe bertragen bindung beweisregeln eigenverantwortlich prfen mgliche zweifel berwinden bestimmten geschehen berzeugen beachtet dabei gezogenen grenzen revisionsgericht gewonnene berzeugung hinzunehmen vgl engelhardt kk aufl rdn nachw revisionsbegrndung zeigt beweiswrdigung rechtlich fehlerhaft insbesondere widersprchlich unklar erschpfend gesicherte wissenschaftliche erkenntnisse denkgesetze erfahrungsstze verstt vgl engelhardt aao strafkammer zieht fr berzeugung tterschaft angeklagten insbesondere folgende indizien heran zeugin tat maskierten angeklagten identifizieren knnen jedoch passende personenbeschreibung gegeben beiden schlerinnen september schwimmbad ebenfalls nackten mann maske gesehen letztere angeklagten erkannt insbesondere mann zuvor schon maske nackt schwimmen gesehen htte belaste angeklagten einrumt diejenige person videoaufnahmen aufgrund bisherigen vorflle ende september installierten berwachungskamera schwimmbad sehen angeklagte wurde dabei kamera aufgenommen nackt maskiert innere schwimmbads beobachtete mehrfach damenumkleidekabine nherte verschlossene schlsselloch kabine schaute masturbationsbewegungen machte brigen sei alibi angeklagten fr vorfall september widerlegt alibi fr tatzeitpunkt jedenfalls belegt kammer genannten umstnde stellen ausreichende tatsachengrundlage fr gewinnung tatrichterlichen berzeugung tterschaft angeklagten dar wiedererkennen person vorgang viele fehlerquellen enthalten gilt besonderem mae tter tat maskiert revision einzurumen errterungen landgerichts insoweit vollstndig tatsache jedoch angeklagte zugestandenermaen oktober ffentlich zugnglichen schwimmbadanlage einzelheiten bereinstimmend tter september verhalten stellt gewichtiges beweisanzeichen dar
  5830. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs abs brao verstirbt rechtsstreit vertretender rechtsanwalt tritt unterbrechung verfahrens fr allgemeiner vertreter bestellt vertretungsbefugnis tod rechtsanwalts endet bgh beschluss mrz ix zr olg celle lg hannover ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring mrz beschlossen verfahren wegen todes klgers unterbrochen abs zpo grnde klagende rechtsanwalt nimmt beklagten zahlung anwaltsvergtung anspruch wege widerklage verlangen beklagten klger schadensersatz wegen vermeintlichen anwaltlichen fehlberatung berufungsgericht urteil juni klger juli zugestellt worden klage teilweise stattgegeben widerklage abgewiesen rechtsanwaltskammer braunschweig bescheid mai assessor fr zeitraum juni einschlielich juli vertreter fr klger geschften rechtsanwalt bestellt klger juli verstorben erben bekannt bescheid juli rechtsanwaltskammer braunschweig rechtsanwalt fr zeit oktober abwickler kanzlei klgers ernannt anordnung bescheid oktober mrz verlngert worden senat beklagten beschluss dezember prozesskostenhilfe durchfhrung nichtzulassungsbeschwerde gewhrt soweit widerklagebegehren abgewiesen worden beklagten denen senatsbeschluss dezember zugestellt worden januar verbunden antrag wiedereinsetzung vorigen stand nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ii rechtsstreit tod klgers juli unterbrochen worden zeitpunkt prozessbevollmchtigten vertreten abs abs zpo sachlage ber wiedereinsetzungsgesuch beklagten entschieden falle todes partei tritt gem abs zpo unterbrechung verfahrens aufnahme rechtsnachfolger gilt gem abs zpo vertretung prozessbevollmchtigten stattfand streitfall klger verstorben unterbrechung verfahrens eingetreten vertretung prozessbevollmchtigten fehlt klger durfte zugelassener rechtsanwalt vorliegendem rechtsstreit beklagten vertreten abs zpo verstirbt klagender rechtsanwalt vertreten verfahren entsprechend regel abs zpo grundstzlich unterbrochen bestimmung abs zpo wonach vertretung prozessbevollmchtigten tod partei antrag aussetzung fhrt beruht erwgung prozessvollmacht gem zpo ber tod mandanten hinaus fort gilt mangels personenverschiedenheit mandant prozessbevollmchtigtem abs zpo fall versterbens vertretenden rechtsanwalts einschlgig vielmehr gewinnt regelung abs zpo vorrang wonach tod prozessbevollmchtigten verfahren unterbricht bgh beschluss mrz iii zb bghz rg jw kg njw rr zller greger zpo aufl rn mnchkomm zpo stackmann aufl rn stein jonas roth zpo aufl rn wieczorek schtze gerken zpo aufl rn musielak voit stadler zpo aufl rn thomas putzo htege zpo aufl rn prtting gehrlein zpo aufl rn ausnahmsweise kommt beim tode vertretenden rechtsanwalts gem abs zpo unterbrechung verfahrens rechtsanwalt person weiterhin wirksam vertreten vgl bgh urteil januar ix zr bghz etwa beim versterben mitglieds rechtsanwaltssoziett anzunehmen verfahrensmigen belange weiteren vertretungsberechtigten sozien wahrgenommen bag njw gleiches wurde vergangenheit angenommen fr anwalt lebzeiten allgemeiner vertreter streitfall assessor bestellt worden gem abs brao vollen anwaltlichen befugnisse rechtsanwalts zustehen vertritt verfahrensunterbrechung stattfinden vertreter tod anwalts lschung liste rechtsanwlte gem brao af vertretung berechtigt bgh urteil juni viii zr bghz ff beschluss november viii zr njw mrz aao kg aao verbreitet wegfall brao af angenommen unterbrechung verfahrens erfolgt allgemeiner vertreter bestellt zller althammer aao rn zller greger aao rn thomas putzo htege aao prtting gehrlein aao rn rn auffassung beigetreten streichung brao af befugnisse allgemeinen vertreters tod vertretenen anwalts erlschen darum abs zpo eingreift aa tatschlich endet allgemeine vertreterstellung anwendung brao ablauf etwaigen bestellungszeitraums widerruf bestellung sowie tod sowie verlust postulationsbefugnis vertretenen anwalts prtting henssler prtting brao aufl rn feuerich weyland schwrzer brao aufl rn stein jonas jacoby zpo aufl rn bt drucks streichung brao af wurde frh
  5831. [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz rechtsbeschwerdeverfahren betreffend patent ecli de bgh bxzb zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski hoffmann richterin schuster richter dr deichfu beschlossen rechtsbeschwerden einsprechenden beschluss senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts februar aufgehoben sache anderweiter verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens patentgericht zurckverwiesen grnde rechtsbeschwerdegegnerin eingetragene inhaberin august angemeldeten patents betreffend verfahren betrieb automatischen schiebetranlage patentanspruch folgenden wortlaut verfahren betrieb automatischen schiebetranlage mindestens schiebeflgel mittels elektronische steuerungseinrichtung angesteuerten antriebseinrichtung antreibbar wobei berwachungsbereich beim ffnen schiebeflgels vertikalen nebenschliekante schiebeflgels passiert sensoreinrichtung berwacht sensoreinrichtung beim vorhandensein hindernisses berwachungsbereich zustand anzeigendes hindernissignal steuerungseinrichtung abgibt wodurch normalbetrieb sofortiges abbremsen stoppen reversieren schiebeflgels bewirkt wobei schiebetranlage flucht rettungsweg einsetzbar antriebseinrichtung ausgebildet notfallbetrieb flucht rettungsweg ansteuerung steuerungseinrichtung notfallsignal freigebbar schiebeflgel steuerungseinrichtung geschlossenlage richtung offenlage bewegt dadurch gekennzeichnet schiebeflgel beim auftreten hindernissignals whrend notfallsignal vorliegt gezielt stillstand stopppunkt abgebremst wobei stopppunkt ausschlielich fr flucht rettungsweg einsetzbaren schiebetranlage vorgegebenen mindestffnungsweite xm vollstndigen offenlage zugelassen beiden einsprechenden verfahren patentamt geltend gemacht gegenstand schutzrechts sei patentfhig inhaberin patent erteilten fassung fassung drei hilfsantrgen verteidigt patentamt patent widerrufen dagegen inhaberin beim patentgericht eingelegte beschwerde aufhebung beschlusses patentamtes aufrechterhaltung patents vollem umfang gefhrt dagegen wenden einsprechenden patentgericht zugelassenen rechtsbeschwerden denen patentinhaberin entgegentritt zulssigen rechtsmittel fhren aufhebung angefoch tenen entscheidung zurckverweisung sache patentgericht patent betrifft verfahren betrieb automatischen schiebetranlage mindestens schiebeflgel mittels elektronische steuerungseinrichtung angesteuerten antriebseinrichtung antreibbar derartigen deutschen patentanmeldung bekannten verfahren beschreibung ausgefhrt berwachungsbereich beim ffnen schiebeflgels vertikalen nebenschliekante schiebeflgels passiert sensoreinrichtung berwacht auftreten hindernisses berwachungsbereich hindernissignal steuerungseinrichtung gebe sofortiges abbremsen stoppen reversieren schiebeflgels bewirke flucht rettungsweg einsetzbar sei schiebetranlage weiterhin ausgestaltet ansteuerung steuerungseinrichtung notfallsignal schiebeflgel geschlossenen richtung offenen lage bewegt hindernissignal notfallsignal bergeordnet sei knne jedoch bedeuten erreichen geforderten mindestffnungsweite tr innerhalb vorgegebenen maximalzeit gewhrleistet sei abs deutschen offenlegungsschrift sei bekannt auftreten hindernissignals schiebeflgel steuerungseinrichtung durchlaufen beschleunigungsphase verkrzten hochgeschwindigkeitsphase bremsphase geringere niedriggeschwindigkeit abgebremst niedriggeschwindigkeit vollstndige offenlage fahre verfahren sei erreichen geforderten mindestffnungsweite tr innerhalb vorgegebenen maximalzeit gewhrleistet bestehe restrisiko hindernisse nebenschliekante niedriggeschwindigkeit bewegenden trflgel erfasst gegebenenfalls eingeklemmt wrden abs patent liegt hintergrund problem zugrunde verfahren betrieb automatischen schiebetranlage vorzuschlagen sowohl zuverlssige freigabe fluchtwegs minimierung nebenschliekante ffnenden schiebeflgels ausgehenden gefahr gewhrleistet abs patentanspruch folgendes verfahren erreicht verfahren betrieb automatischen schiebetranlage mindestens schiebetrflgel mittels elektronische steuerungseinrichtung angesteuerten antriebseinrichtung antreibbar ber
  5832. [['bundesgerichtshof beschluss blw oktober landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig mai kosten antragstellers beteiligten auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde notariell beurkundetem vertrag dezember verkaufte beteiligte teilflche hofes knapp ha gre preis beteiligten beteiligte erklrte rechtzeitig ausbung frher beteiligten eingerumten vorkaufsrechts amt fr lndliche rume versagte genehmigung dadurch beteiligten beteiligten zustande gekommenen kaufvertrags begrndung veruerung flchen beteiligten fhre ungesunden verteilung grund bodens dagegen beteiligte antrag gerichtliche entscheidung gestellt amtsgericht landwirtschaftsgericht genehmigung versagt sofortige beschwerde beteiligten erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beteilig te ziel genehmigung kaufvertrags ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulssig daran fehlt jedoch zulssigkeit rechtsbeschwerde begrndende divergenz liegt beschwerdegericht entscheidung tragenden grund abstrakten rechtssatz obersatz gefolgt vergleichsentscheidung benannten rechtssatz abweicht senat bghz abweichung rechtsbeschwerde aufzuzeigen hinweis unterschiede einzelnen elementen begrndung sachverhaltsdarstellung miteinander verglichenen entscheidungen reicht fr statthaftigkeit abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig hinweis mglicherweise fehlerhafte rechtsanwendung einzelfall senat beschl februar blw nl bzar rechtsbeschwerde versucht ansatzweise divergenz vorgenannten sinn aufzuzeigen weist zutreffend darauf beschwerdegericht entscheidung senat beschluss dezember enthaltenen rechtssatz bestimmten umstnden nichtlandwirt leistungsfhigen neben vollerwerbslandwirt verndern sonstigen leistungsfhigen betrieben erwerb landwirtschaftlichen nutzflchen gleichzustellen konkrete absehbarer zeit verwirklichende absichten vorkehrungen eigenen bernahme mindestens leistungsfhigen nebenerwerbslandwirtschaft vorliegen bghz wiedergegeben meint rechtsbeschwerde jedoch lediglich entscheidung beschwerdegerichts orientiere vorgaben genannten senatsbeschluss stelle berzogene anforderungen absichten vorkehrungen eigenen bernahme mindestens leistungsfhigen nebenerwerbslandwirtschaft zeigt beteiligte entscheidung beschwerdegerichts wahrheit fr rechtsfehlerhaft hlt darauf rechtsbeschwerde abs nr lwvg jedoch gesttzt beschwerdegericht rechtsfehler unterlaufen fr frage zulssigkeit rechtsbeschwerde belang fehler macht fr genommen rechtsmittel statthaft stndige senatsrechtsprechung siehe schon bghz beschl juni blw agrarr iii kostenentscheidung beruht lwvg obwohl rechtsmittel rcksicht gesetzlichen voraussetzungen eingelegt worden sieht gesetz mglichkeit verfahrensbevollmchtigten antragstellers kosten rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen etwaige ersatzansprche antragstellers verfahrensbevollmchtigten hiervon jedoch berhrt krger lemke vorinstanzen ag schleswig entscheidung lw olg schleswig entscheidung wlw czub'],['Soon']]
  5833. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg februar ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision verworfen entscheidung ber kosten rechtsmittels bleibt fr nachverfahren gem stpo zustndigen gericht vorbehalten grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen einbeziehung freiheitsstrafe jahr vorverurteilung amtsgericht augsburg november gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt verurteilung gerichtete allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten hinsichtlich schuldspruchs einzelstrafen unbegrndet abs stpo jedoch hlt bildung gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher berprfung stand abs stpo landgericht errtert angeklagten urteil amtsgerichts augsburg juli verhngte geldstrafe rechtskrftig seit juli bereits erledigt wre fall wrde amtsgerichtliche urteil zsurwirkung entfalten folge vorverurteilung einzelstrafen bezglich taten nachteil geschdigten schon rechtskraft vorverurteilung beendet beendigungszeitpunkt bezglich dezember bezglich april ua gesonderte gesamtstrafe bilden wre wre dagegen geldstrafe bereits vollstndig vollstreckt wrde urteil amtsgerichts augsburg juli zsurwirkung mehr entfalten kme fr gesamtstrafenbildung mehr betracht schon aufgrund errterungsmangels gesamtstrafenbildung daher bestand landgericht gesamtstrafenbildung weiterhin zsurwirkung einbezogenen vorverurteilung amtsgericht augsburg juli bercksichtigt generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausfhrt kommt nachtrgliche gesamtstrafenbildung abs stgb betracht neu abzuurteilenden taten rechtskraft frheren verurteilung begangen worden neuen taten mssen beendet vollendung allein reicht fischer stgb aufl rn mwn landgericht beachtet feststellungen wurde einbezogene bislang erledigte vorverurteilung juli verwerfung hiergegen eingelegten berufung erst urteil juli rechtskrftig teil vorliegenden verfahren abgeurteilten taten nmlich diejenigen nachteil geschdigten dr kr sc sch allerdings erst eintritt rechtskraft einbezogenen vorverurteilung beendet worden beendigungszeitpunkt bezglich august bezglich august bezglich brigen genannten personen juli ua insoweit entfaltet einbezogene unerledigte verurteilung zsurwirkung folge insoweit gesamtstrafenlage abs stgb bestand landgericht htte daher mindestens zwei gesamtstrafen bilden mssen einzelstrafen fr oben genannten taten erst rechtskraft vorverurteilung beendet weitere einzelstrafen fr brigen taten zeitpunkt lagen lediglich letztere gesamtstrafe wre strafe urteil amtsgerichts augsburg november einzubeziehen senat sicher ausschlieen angeklagte rechtsfehlerhafte gesamtstrafenbildung beschwert gesamtstrafe daher aufzuheben senat mglichkeit gebrauch gemacht abs stpo entscheiden abschlieenden sachentscheidung ber kosten rechtsmittels befinden bgh beschluss november str senat weist folgendes fr fall geldstrafe urteil amtsgerichts augsburg juli bereits vollstndig vollstreckt neue tatrichter umstand wege hrteausgleichs straffestsetzung bercksichtigen bgh beschluss august str nack wahl graf ribgh prof dr sander urlaubsabwesend deshalb unterschrift gehindert jger nack'],['Soon']]
  5834. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer februar gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach september schuldspruch dahin gendert jeweils tateinheitliche verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung entfllt gehenden revisionen verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten jeweils diebstahls tateinheit ntigung gefhrlichem eingriff straenverkehr gefhrlicher krperverletzung schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe jahr acht monaten angeklagte zehn monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt ferner manahmen stgb angeordnet urteil wenden angeklagten jeweils sachrge revisionen fhren lediglich geringfgigen nderung jeweiligen schuldspruchs brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo soweit landgericht angeklagten jeweils wegen diebstahls tateinheit ntigung gefhrlichem eingriff straenverkehr schuldig gesprochen nachprfung angefochtenen urteils grund jeweils erhobenen sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat nimmt insoweit ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts januar bezug weitere tateinheitliche verurteilung beider angeklagter wegen gefhrlicher krperverletzung sinne abs nr stgb hlt indes rechtlicher nachprfung stand stndigen rechtsprechung senats erfordert verurteilung abs nr stgb krperverletzung auen unmittelbar krper einwirkendes gefhrliches tatmittel eingetreten kraftfahrzeug werkzeug eingesetzt krperliche misshandlung bereits ansto ausgelst worden erst infolge anschlieenden sturzes erlittene verletzungen dagegen unmittelbaren kontakt fahrzeug krper zurckzufhren senatsbeschlsse januar str vd april str nstz februar str gemessen daran voraussetzungen gefhrlichen krperverletzung sinne abs nr stgb vorliegenden fall hinreichend belegt feststellungen setzte geschdigte motorhaube kraftfahrzeugs angeklagten nachdem angeklagte vernehmen mitangeklagten ehemann zunchst pkw langsam vorn rollend etwa meter zurckgedrngt diebesgut zwei kisten mineralwasser parkplatz getrnkemarktes unentdeckt entkommen fuhr entsprechende aufforderung ehemannes weiterhin motorhaube sitzenden geschdigten mittlerer geschwindigkeit ber parkplatz richtung ausfahrt vermochte geschdigten jedoch abzuschtteln spalt motorhaube windschutzscheibe festhielt whrend fahrt rutschte geschdigte vorn linker fu kurzzeitig vorne motorhaube geriet wodurch unerhebliche schmerzen fu erlitt danach tatmodalitt abs nr stgb dargelegt bleibt offen krperliche misshandlung unmittelbaren kontakt krper geschdigten fahrzeug zurckzufhren weiteren feststellungen erwarten ndert senat schuldspruch magabe verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung entfllt erfllt verhalten angeklagten tatbestand vorstzlichen krperverletzung gem stgb insoweit fehlt sowohl strafantrag bejahung besonderen ffentlichen interesses strafverfolgung staatsanwaltschaft abs stgb fehlen fr verurteilung wegen krperverletzung erforderlichen strafverfolgungsvoraussetzung stellt annahme landgerichts angeklagten htten bedingtem schdigungsvorsatz sinne abs nr stgb gehandelt frage einfluss vorgenommenen schuldspruchnderung hhe strafe senat wegen unverndert gebliebenen unrechtsund schuldgehalts tat ebenfalls sicher ausschlieen geringfgige erfolg revisionen rechtfertigt angeklagten teil kostenlast freizustellen abs satz stpo sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  5835. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mrz magabe unbegrndet verworfen worte besonders schweren fall entfallen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verwirklichung strafbemessungsregel abs satz nr stgb schuldspruch aufzunehmen vgl meyer goner stpo aufl rdn landgericht verwendete formulierung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sinnvoll sei derzeit festzustellen derartige manahme vornherein aussichtslos erscheint abs stgb rechtsfehlerhaft vgl fischer stgb aufl rdn angesichts bereits zwei jahren kraft getretenen nderung stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl vermag senat nachzuvollziehen weshalb landgericht anordnung unterbringung frhere gesetzesfassung abgestellt zumal kriterium aussichtslosigkeit bundesgerichtshof bereits vielfach entschieden schon frherem recht falsch vgl bverfge ergibt wortlaut satz stgb gesamtzusammenhang urteilsgrnde insbesondere zeitweisen drogenabstinenz angeklagten nie durchgefhrten drogenentwhnungsbehandlung lsst ausreichender deutlichkeit hinreichende erfolgaussicht unterbringung entziehungsanstalt sinne satz stgb entnehmen rissing van saan rothfu roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']]
  5836. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgu juli verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendieb stahls drei fllen wegen versuchten schweren bandendiebstahls sowie wegen verschaffens falschen ausweisen zwei rechtlich zusammentreffenden fllen unerlaubter einreise gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte verfahrensrgen sowie sachrge gesttzten revision rechtsmittel erfolg nr stpo gesttzte verfahrensrge rechtsanwalt behinderung rechtsanwalt wahlverteidiger legitimiert behauptet unzulssig abs satz stpo trgt rechtsanwalt schriftsatz juli landgericht mandatierung wahlverteidiger angezeigt gericht unterlassen rechtsanwalt danach ladung hauptverhandlungsterminen juli zukommen lassen weiterhin gericht antrag ignoriert termin juli aufgrund verhinderung gerichtstermine verlegen hauptverhandlungsprotokoll sei entnehmen wurde bekannt gegeben frhere verteidiger rechtsanwalt mandat niedergelegt vortrag unvollstndig daher zumindest irrefhrend tat schlich liegt folgender sachgerechte gegenerklrung staatsanwaltschaft kempten belegter verfahrensgang zugrunde juli beraumte vorsitzende strafkammer haupt verhandlung juli zugleich wurde rechtsanwalt pflichtverteidiger bestellt fnf tage danach schriftsatz juli zeigte rechtsanwalt beauftragung wahlverteidiger juli erhielt akten denen hauptverhandlungstermine ergaben einsicht fr tag juli gab akten zurck tag beginn hauptverhandlung juli stellte per telefax uhr antrag termin juli aufzuheben anderweitige gerichtstermine weiteren fax uhr teilte grnden sache liegen mandat niedergelegt rechtsanwalt wesentliche umstnde verschwiegen bekannt beurteilung begrndetheit verfahrensrge unerlsslich gilt zumindest fr umstand mandatsanzeige erst terminsbestimmung erfolgte datum terminsverlegungsantrags tag beginn hauptverhandlung gleichfalls tag mitgeteilte mandatsniederlegung vollstndiger vortrag leicht berschaubaren sachverhalts htte unschwer erkennen rge boden entzogen verfahrensrge derart unvollstndigen irrefhrenden vortrag gesttzt rechtsmissbruchlich vgl egmr njw daher unzulssig brigen revision unbegrndet sinne abs stpo nack wahl hebenstreit kolz graf'],['Soon']]
  5837. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs wurde august geltenden recht ergangenen entscheidung ber versorgungsausgleich betriebsrente gem abs nr vahrg teil ausgeglichen findet hinsichtlich ausgeglichenen teils abnderungsverfahren versausglg statt insoweit ausgleich scheidung gem ff versausglg erffnet vorrangig anschluss senatsbeschlsse bghz famrz juni xii zb famrz verfahren klren inwiefern scheidung vergleich vereinbarter verzicht weitergehenden ausgleich betriebsrente wirksam bgh beschluss april xii zb olg hamm ag iserlohn xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm dezember kosten antragstellerin zurckgewiesen wert grnde beteiligten geschiedene ehegatten mai geschlossene ehe wurde mrz zugestellten scheidungsantrag verbundurteil dezember geschieden versorgungsausgleich geregelt wurde beide ehegatten ehezeitliche anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung erworben antragsgegner folgenden ehemann auerdem statische anrechte werkspension antragstellerin folgenden ehefrau anwartschaften privaten rentenversicherung scheidungstermin schlossen ehegatten vergleich ehemann einbeziehung privaten rentenversicherung ehefrau bertragung rentenanwartschaften hhe dm betriebsrente antragstellers verzichteten betrag dm handelte differenz hlftigen hilfe seinerzeit gltigen barwertverordnung ermittelten volldynamischen ausgleichswerts dm seinerzeit gltigen hchstbetrag gem abs bgb abs nr vahrg dm betrag wurde ehefrau neben ausgleich anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung ausgleich betriebsrente ehemanns erweiterten splittings abs nr vahrg bertragen vorliegenden verfahren ehefrau abnderung entscheidung versorgungsausgleich gem abs versausglg beantragt darauf berufen betriebsrente ehemanns verfassungswidrige weise niedrig bewertet worden sei seinerzeit jhrlich dm versorgungsausgleich eingeflossene betriebsrente belaufe jahr nunmehr korrigieren sei auerdem sei ehezeitanteil unzutreffend ermittelt worden abnderung sei gerichtlichen vergleich ausgeschlossen damaliger sicht beiden seiten bagatellbetrge gehandelt amtsgericht abnderungsantrag zurckgewiesen ehefrau eingelegte beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen worden dagegen wendet zugelassene rechtsbeschwerde ehefrau abnderungsantrag weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde erfolg auffassung oberlandesgerichts liegen voraussetzungen wesentlichen wertnderung versausglg abnderung abs versausglg sei gem abs versausglg ausgeschlossen fr anrecht teilausgleich gem abs nr vahrg schuldrechtliche ausgleichsansprche versausglg geltend gemacht knnten vorrang geltendmachung ausgleichsansprchen scheidung erbrige fllen aufwand vollstndig neuen ausgleichsentscheidung abnderung wrde erforderlich wegen fehlerhaften bewertung einzelnen anrechts gesamten bereits entschiedenen ffentlich rechtlichen wertausgleich neu aufzurollen whrend ausgleichsansprche scheidung einzelne anrecht betrfen totalrevision versausglg wrde daher gegenber verfahren ber ausgleichsansprche scheidung gesetzgeber beabsichtigten mehraufwand fhren ausgleichsansprche scheidung ehegatten geschlossenen vergleich ausgeschlossen seien sei verfahren ff versausglg prfen wertnderung versorgungsausgleich einbezogenen anrechte gesetzlichen rentenversicherung abs versausglg sei dargetan hlt rechtlicher nachprfung stand abnderung entscheidung ber ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich august geltenden recht getroffen worden gem abs satz versausglg zulssig anrechten berufsstndischen betrieblichen priva ten altersvorsorge abs bgb umrechnung ermittelte wert ehezeitanteils wesentlich dynamisierten aktualisierten wert unterscheidet regelung abnderung bisherigem recht erzielten ergebnissen ermglicht angemessene teilhabe verfehlten hinblick betriebsrenten insbesondere umwertung dynamisierung barwert verordnung ergebenden wertverzerrung beruhten bt drucks abnderung abs hingegen gem abs versausglg ausgeschlossen fr anrecht teila
  5838. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs satz abs egbgb art abs vertragliche vereinbarung sinne art abs egbgb ber zeitpunkt vertragsschlusses geltenden gesetzlichen kndigungsfristen abs satz bgb liegt formularklausel september abgeschlossenen wohnraummietvertrag enthalten gesetzlichen kndigungsfristen formularmige funote verweist aufgefhrten kndigungsfristen zusatz vorangestellt gesetzlich vorgesehenen kndigungsfristen fr wohnraum betragen zt bgh urteil mrz viii zr lg dsseldorf ag dsseldorf viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten wohnung klgers gemietet mietvertrag mai enthlt ziff buchst aa folgenden formularklausel mietvertrag luft unbestimmte zeit beiderseits einhaltung gesetzlichen kndigungsfristen fr beide vertragsteile verbindlich ende kalendermonats gekndigt vorgedruckten funote mietvertrags heit gesetzlich vorgesehenen kndigungsfristen betragen fr wohnraum zt monate rume mehr fnf jahre mieter berlassen monate berlassung mehr fnf jahre monate berlassung mehr acht jahre monate berlassung mehr zehn jahre gedauert schreiben januar erklrten beklagten kndigung mietverhltnisses april gaben schreiben sowohl einschreiben rckschein einfachen brief wohnanschrift klgers gran canaria spanien wintermonate verbrachte postbefrderung klger beklagten zahlung kaltmieten zuzglich betriebskostenvorauszahlungen fr monate mai august nebst zinsen sowie zahlung schadensersatz anspruch genommen hinsichtlich beklagten amtsgericht vollstreckungsbescheid erlassen einspruch eingelegt beklagten vorgetragen kndigungserklrung sei klger sptestens dritten werktag februar zugegangen amtsgericht vollstreckungsbescheid hinsichtlich kaltmieten vorauszahlungen fr monate mai juni nebst zinsen sowie teils schadensersatzforderung aufrechterhalten beklagte gleichen umfang gesamtschuldnerin neben beklagten zahlung verurteilt brigen vollstreckungsbescheid aufgehoben klage abgewiesen berufung beklagten lediglich verurteilung zahlung mieten vorauszahlungen angegriffen landgericht klage hinsichtlich betriebskostenvorauszahlungen abnderung erstinstanzlichen urteils abgewiesen hinsichtlich kaltmieten fr mai juni hhe jeweils nebst zinsen berufung beklagten zurck gewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt berufung beklagten erfolg soweit zahlung kaltmieten fr mai juni verurteilt worden seien knne dahinstehen zeitpunkt kndigungsschreiben januar klger zugegangen sei davon ausgehe schreiben klger dritten werktag februar zugegangen sei beziehungsweise behandeln lassen msse sei zeitpunkt zugegangen sei mietverhltnis jedenfalls ende juni beendet worden gem art abs egbgb knnten altmietvertrge fr deren kndigungsklauseln bestandsschutz bestehe einhaltung vertraglich vereinbarten lngeren fristen gekndigt bestimmung finde abs bgb vereinbarung parteien kndigungsfristen anwendung schreibe art satz egbgb fr dauerschuldverhltnisse ab januar anwendung brgerlichen gesetzbuchs geltenden fassung jedoch bergangsregelung art abs egbgb speziellerem gesetz verdrngt beklagten htten mietverhltnis daher einhaltung mietvertrag geregelten langen frist kndigen knnen ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung entscheidenden punkt stand kndigung beklagten vorschrift abs satz bgb anzuwenden bestimmung mietrechtsreformgesetz juni bgbl anstelle abs satz bgb wirkung ab september brgerliche gesetzbuch eingefgt worden kndigung sptestens dritten werktag kalendermonats ablauf bernchsten monats zulssig entgegen auffassung berufungsgerichts findet bergangsvorschrift art abs
  5839. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz nr abs abs satz bgb abs anordnung verfgungsbeschrnkungen erffnungsverfahren hindert erwerb zuvor abgetretenen erst anordnung entstandenen forderung insolvenzschuldners anschluss bghz bgh urteil oktober ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp fr recht erkannt revisionen klgers beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen klger hlfte gerichtskosten auergerichtlichen kosten beklagten beklagte hlfte gerichtskosten hlfte auergerichtlichen kosten klgers brigen findet kostenerstattung statt rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh co kg folgenden schuld nerin schuldnerin fhrte autohaus kraftfahrzeuge beklagten rechtsnachfolgerin ag vertrieb einkaufsfinanzie rung bediente schuldnerin beklagten derzeitigen knftigen forderungen ag jahr geschlossenen rahmenvertrag sicherung abtrat forde rungen schuldnerin insbesondere gutschriften fr garantie kulanzleistungen nachlssen boni entstanden erfasste rechtsvorgngerin beklagten vereinbarungsgem verrechnungskonto verbindlichkeiten schuldnerin warenlieferungen grnden eingestellt wurden juni beantragte schuldnerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen beschluss insolvenzgerichts gleichen tag wurde klger vorlufigen insolvenzverwalter bestellt angeordnet verfgungen schuldnerin zustimmung vorlufigen insolvenzverwalters wirksam unmittelbar danach setzte klger beklagten bestellung kenntnis juli erstellte beklagte kontoabschluss guthaben schuldnerin auswies klger forderte beklagte schreiben juli betrag auszuzahlen beklagte berwies guthaben jedoch juli beklagte beschluss august wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet klger insolvenzverwalter bestellt klger beklagten gesamtschuldner zahlung nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage beklagte abgewiesen beklagte hauptsache antragsgem verurteilt berufungen klgers beklagten blieben erfolg berufungsgericht zugelassenen revisionen erstrebt klger verurteilung beklagten beklagte vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde beide revisionen bleiben erfolg revision klgers berufungsgericht urteil wm verffentlicht gemeint beklagte sei klger gegenber mehr auszahlung guthabens verpflichtet zahlung beklagte schuld befreit worden sei dabei angenommen kontokorrentabschluss juli schuldnerin klger schreiben juli anerkannt worden sei sei abstrakte saldoforderung schuldnerin hhe guthabens entstanden forderung beklagte aufgrund vorausabtretung wirksam schuldnerin erworben sei forderung erst anordnung zustimmungsvorbehalts entstanden genge schuldnerin zeitpunkt abschlusses vorausabtretung verfgungsmacht beschrnkt sei ausfhrungen halten angriffen revision klgers stand revision nimmt globalzession ursprnglich wirksam konto schuldnerin beklagten laufender rechnung hgb gefhrt wurde forderung auszahlung guthabens konto juli abstrakte saldoforderung entstand allerdings revisionsverhandlung ansicht vertreten saldoforderung sei sogleich kontokorrentgebunden deshalb abtretbar findet feststellungen berufungsgerichts kei ne sttze unzutreffend auffassung revision beklagte saldoforderung wegen zuvor angeordneten verfgungsbeschrnkung abs nr inso mehr erwerben knnen senat urteil mrz bghz auffassung vertreten anordnung veruerungsverbots abs satz ko verbindung bestellung sequesters wirksamen erwerb zuvor abgetretenen erst danach entstandenen forderung zessionar hindere begrndung ausgefhrt verfgungsbefugnis zedenten msse zeitpunkt entstehens forderung mehr vorliegen genge beim letzten teilakt verfgung vorgelegen abtretung zuknftigen forderung enthalte bereits merkmale denen bertragungstatbestand bestehe entstehen forderung gehre sogar rechtsgrund fr gelegt sei bgh aao zweck sequestration verbundenen veruerungsverbots ko rechtfertige vorausverfgung zeit davor er
  5840. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb vi zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs rechtsanwalt versendung fristgebundener schriftstze per telefax organisatorische vorkehrungen sicherzustellen telefaxnummer angeschriebenen gerichts verwendet gehrt anweisung bropersonal sendebericht ausgewiesene faxnummer ausdruck zuordnung angeschriebenen gericht berprfen macht beschwerdefhrer geltend anspruch rechtliches gehr sei gerichtliche versumnisse zusammenhang richterlichen hinweispflicht verletzt worden darzustellen entsprechenden hinweis reagiert insbesondere einzelnen vorgetragen htte vorgegangen wre mangels richterlichen hinweises zunchst unterbliebene ergnzung wiedereinsetzungsgesuch begrndenden vortrags glaubhaftmachung dabei ablauf fristen abs zpo rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen ergibt ergnzungsbedrftigkeit grnden angefochtenen entscheidung ergnzung grundstzlich innerhalb frist fr rechtsbeschwerdebegrndung vorzunehmen bgh beschluss april vi zb vi zb olg koblenz lg koblenz ecli de bgh bvizb vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch richterin dr roloff richterin mller beschlossen rechtsbeschwerden klgers beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts koblenz dezember januar kosten klgers unzulssig verworfen gegenstandswert fr beide rechtsbeschwerdeverfahren betrgt insgesamt grnde klger nimmt beklagten ersatz materieller immaterieller schden rztlichen behandlung anspruch landgericht beklagten zahlung schmerzensgeldes hhe verurteilt klage brigen abgewiesen juli zugestellte urteil klger rechtzeitig berufung eingelegt berufungsgericht berufungsbegrndungsfrist antrag klgers zweimal zuletzt november verlngert november datierte berufungsbegrndung ging beim berufungsgericht dezember hinweis vorsitzenden berufungsgerichts berufungsbegrndung sei versptet eingereicht worden klger de zember beantragt insoweit wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung antrags klger wesentlichen ausgefhrt zuverlssige sorgfltige rechtsanwaltsfachangestellte prozessbevollmchtigten frau vergangenheit keinerlei beanstandungen anlass gegeben berufungsbegrndung november per telefax berufungsgericht bermitteln anschluss sei jedoch belegt daraufhin sei zunchst telefax rechtsanwaltskanzlei versandt worden anschlieende nochmalige bermittlungsversuch berufungsgericht sei vermeintlich erfolgreich tatschlich sei indes faxnummer berufungsgerichts diejenige unmittelbar zuvor kontaktierten rechtsanwaltskanzlei eingegeben worden somit anstelle berufungsgerichts berufungsbegrndung erhalten kanzlei prozessbevollmchtigten klgers bestehe generelle anweisung faxnummer faxabsendung richtigkeit berprfen wiedereinsetzungsantrag eidesstattliche versicherung frau beigefgt kontrolle versendung berufungsbegrndung heit nachdem computer korrekte versendung gemeldet berprft seiten versendet wurden nochmalige kontrolle faxnummer mehr nachvollziehbaren grnden unterblieben angefochtenen beschluss dezember berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung vorigen stand abgelehnt begrndung wesentlichen ausgefhrt rechtzeitig eingegangene wiedereinsetzungsgesuch sei sache erfolg sei glaubhaft gemacht klger verschulden gehindert sei berufung rechtzeitig begrnden vielmehr stnden versum nisse prozessbevollmchtigten raum klger gem abs zpo zurechnen lassen msse sei anwaltliche dienstanweisungen gewhrleisten kontrollierte flchtigkeiten schtzende eingabe faxnummer erfolge verwechslungsgefahr beim nummernabruf elektronischen zwischenablage organisatorisch vorzubeugen fr derartige anweisung sei ersichtlich darber hinaus msse sichergestellt nummernausdruck versendeprotokoll inhaltliche richtigkeit berprft mgliche vorab unerkannte fehler aufzudecken klger richtung vorgetragen eingereichten eidesstattlichen versicherungen erschliee einschlgige organisatorische vorgabe existiert htte angefochtenen beschluss januar berufungsgericht sodann verweis ablehnung wiedereinsetzung berufung unzulssig verworfen berufung innerhalb verlngerten berufungsbegrndungsfrist begrndet worden sei beide beschlsse wendet klger rechtsbeschwerden
  5841. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen ausbeuterischer zuhlterei strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung september sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng bundesanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwltin beim bundesgerichtshof verfgung staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft verhandlung bekanntgabe verkndung rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklgerin justizangestellte verhandlung justizangestellte verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kassel februar soweit mitangeklagte betrifft soweit beide angeklagten ver urteilt worden feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen revision nebenklgerin vorge nannte urteil verworfen nebenklgerin kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen ausbeuterischer hlterei zwei tateinheitlich zusammentreffenden fllen davon fall tateinheit dirigistischer zuhlterei weiteren fall tateinheit schwerem menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung vorstzlicher krperverletzung fall urteilsgrnde sowie wegen versuchten schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tat einheit gefhrlicher krperverletzung fall urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt angeklagte wegen beihilfe ausbeuterischen zuhlterei tateinheit dirigistischer zuhlterei freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt brigen landgericht beide angeklagten freigesprochen revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt sachrge erfolg aufhebung erfasst verurteilung nichtrevidierenden mitangeklagten rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision nebenklgerin teilfrei spruch beider angeklagten wendet unbegrndet revision angeklagten begrndet verurteilung angeklagten liegen folgende feststellungen landgerichts zugrunde angeklagte mitangeklagten befreundet ei ner wohnung ersten stock hauses sch nachging mrz bezog geschdigte prostitution zimmer zwei ten stock ging veranlassung frau namens ebenfalls prostitution angeklagte zwischenzeitlich beschlossen gewerblicher zimmervermieter bettigen besprach vermieter hauses wohnung ersten weitere vierten stock hauses anzumieten plante einzelnen zimmer wohnungen selbstndig prosituierte unterzuvermieten deren smtliche einknfte nehmen gutdnken geld eigenbedarf zuzuweisen berwiegenden teil einknfte fr verwenden umsetzung plans kaufte angeklagte geschdigte fr ab einigte geschdigten ab mrz wohnung ersten stock arbeiten dafr hlfte einnahmen angeklagten abgeben geschdigte nahm arbeit mrz april smtlichen einnahmen mitangeklagten bergeben gelder jeweils angeklagten weiterleitete preise bezglich art dauer sexuellen dienstleistungen vorgegeben geschdigte berblick ber einnahmen konnte weder lesen schreiben rechnen sowie deutsche sprache beherrschte rudimentr genannten zeitraum berwies hilfe angeklagten drei gelegenheiten familie feststellbaren zeitpunkt whrend aufenthalts geschdigte lust mehr haus sch arbeiten angeklagte teilte daraufhin erst gehen knne geld fr bezahlt abgearbeitet knne allerdings schwester weiterarbeiten schicken schwester geschdigten ablehnte blieb geschdigte sch wei teren feststellbaren zeitpunkt schlug angeklagte geschdigte min destens flachen hand gesicht schubste wand trat verdacht hegte liefere gesamten verdienst ab april unterschrieb geschdigte untermietvertrag tagesmietpreis fr zimmer weiteren vertrag erklrte angeklagten schulden umsetzung plans kaufte angeklagte geschdigte st bislang haus prostitution nachging weiteren person geschdigte bezog mrz zimmer ersten stock hauses sch ging jedenfalls drei tage lang prostitution gesamten einnahmen mitangeklagten angeklagten bergeben
  5842. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5843. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bf kwg stgb hlt tter kwg geschfte fr rechtlich zulssig erlaubnispflichtig unterliegt strafrechtlicher sicht verbotsirrtum sinne abs stgb unvermeidbar scheidet haftung abs bgb fortfhrung senatsurteil mai vi zr verffentlicht steht fest ausreichende erkundigung verbotsirrtum unterliegenden tters zustndigen aufsichtsbehrde fehlvorstellung besttigt htte scheidet haftung abs bgb verbindung betreffenden strafgesetz infolge unvermeidbaren verbotsirrtums tter entsprechende erkundigung eingeholt vgl bgh urteil april str nstz bgh urteil juni vi zr lg wrzburg ag wrzburg ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch richterinnen dr roloff mller fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts wrzburg august zurckgewiesen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens einschlielich kosten streithelfers rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatzansprche fehlgeschlagenen kapitalanlage beklagte mitglied verwaltungsrates ag aktiengesellschaft sitz schweiz ag kaufte kunden kapitallebensversicherungen lie policen ber treuhnder kndigen vereinnahmte versicherern folge ausgezahlten gelder gegenzug verpflichtete kunden gegenber zahlungen ber versicherern kndigung versicherungen kunden leistenden zahlungen liegen erst spteren zeitpunkt erfolgen sollten berwiegende geschftsbetrieb ag erfolgte deutschland sterreich ber erlaubnis kreditwesengesetz kwg verfgte ag zeitpunkt entwicklung geschftsmodells ag klrung frage geschftsmodell erlaubnispflicht kreditwesengesetz unterfllt anwaltlicher hilfe bedient beauftragten rechtsanwlte dabei ergebnis gekommen genehmigung bedrfe november schloss klgerin streithelfer treuhnder bezug zwei lebensversicherungen sogenannten geschftsbesorgungs abtretungsvertrag streithelfer kndigte lebensversicherungen sodann schloss fr klgerin ag april kauf abtretungsvertrag klgerin genannten lebensversicherungen rckkaufswert insgesamt sofortzahlung monaten fllig werdende weitere zahlung ag veruerte sofortzahlung erhielt klgerin weitere zahlungen erfolgten schreiben januar teilte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht bafin anfrage damaligen rechtsanwalts ag produkt ag klgerin abgeschlossenen geschft entsprach erflle aufgrund bersandten kauf abtretungsvertrag enthaltenen qualifizierten rangrcktritts tatbestand einlagengeschfts sinne abs satz nr kwg weiterem schreiben juli erklrte bafin demgegenber vertrieb genannten produkts erflle tatbestand einlagengeschfts sei somit kwg erlaubnispflichtig klgerin auffassung weder ag beklagte ber durchfhrung geschfte ntige erlaubnis kwg verfgt stehe beklagten schadensersatzanspruch abs bgb kwg begehrt erstattung differenz rckkaufswert lebensversicherungen ag ausgezahlten betrag sowie ersatz entgangenen rendite alternativen kapitalanlage auergerichtlicher rechtsanwaltskosten jeweils nebst zinsen amtsgericht klage abgewiesen landgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt knne dahinstehen ag fr vorliegende geschftsmodell trotz vereinbarten rangrcktritts erlaubnis kwg bedurfte schadensersatzanspruch klgerin beklagten abs bgb abs abs nr abs kwg af scheitere jedenfalls daran beklagte unvermeidbaren verbotsirrtum befunden verschulden entfalle halte tter kwg geschfte fr rechtlich zulssig erlaubnispflichtig stelle strafrechtlicher sicht verbotsirrtum stgb dar tat entschuldigt erscheinen lasse unvermeidbar sei unvermeidbarkeit sei dabei anzunehmen tter gengende erkundigungen ber erlaubnispflicht eingezogen vorzugsweise einholung auskunft erlaubnisbehrde beklagte vortragen lassen streitgegenstndlichen vertrge rechtsanwlten entworfen frage vereinbarkeit kwg geprft worden seien beide rechtsanwlte gebiet banken kapitalmarktrechts gebiet vertragsrechts spezialisiert seien se
  5844. [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen anhrungsrge klgerin senatsbeschluss januar zurckgewiesen grnde abs zpo statthafte anhrungsrge unbegrndet senat vorbringen klgerin nichtzulassungsbeschwerde kenntnis genommen entscheidung bercksichtigt entgegen ansicht klgerin begrndet verletzung zpo bestehenden amtsermittlungspflicht zugleich verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg ergibt klgerin bereits nichtzulassungsbeschwerde angefhrten beschluss bundesgerichtshofs dezember zr transpr verletzung anspruchs rechtliches gehr entscheidung begrndet berufungsgericht einwnde partei verwertete auskunft taiwanesischen recht anlass genommen ergnzendes rechtsgutachten einzuholen aao rn klgerin weist anhrungsrge darauf berufungsrechtszug berufungsgericht bergangenen vortrag voraussetzungen eigentumserwerbs kraftfahrzeugen italienischem recht gehalten dabei htte nahegelegen nachdem erkennbar wurde berufungsgericht rechtliche bewertung landgerichts beklagte sei erwerb fahrzeugs gutglubig teilte hierzu beweisaufnahme fr erforderlich hielt stresemann schmidt rntsch haberkamp kazele hamdorf vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  5845. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg januar rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit schwerem raub ruberischem angriff kraftfahrer gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe neun jahren verurteilt feststellungen landgerichts dirigierte angeklagte taxifahrer fahrgast feldweg stach messer brachte barschaft flchtete gesteuerten taxi voraussetzungen erheblich verminderter schuldfhigkeit angeklagten tatzeit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt strafkammer verneint revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rgt rechtsfolgenausspruch erfolg strafzumessung landgerichts hlt rechtlicher nachprfung stand strafkammer angeklagten straferschwerend angelastet tat groem aufwand deren spuren verwischen suchte getragene tatkleidung weggeworfen taxi hohlweg wald verborgen fingerspuren mittels entfernt nochmaliger rckkehr abstellort hause mitgebracht ua rechtsfehlerhaft stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs allein versuch beseitigung tatspuren strafverfolgung entziehen zulssiger strafschrfungsgrund recht weist generalbundesanwalt darauf gilt spurenbeseitigung umsichtig kaltbltig vorgenommen vgl bghr stgb abs nachtatverhalten allenfalls verhalten tter dadurch neues unrecht schafft verhalten weitergehende ziele verfolgt ungnstiges licht werfen bgh aao lt urteilsfeststellungen indessen entnehmen senat vermag auszuschlieen rede stehende beanstandende straffindungserwgung hhe verhngten freiheitsstrafe ausgewirkt deshalb unterliegt strafausspruch aufhebung durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet rechtsfolgenausspruch brigen erwgungen landgerichts verneinung erheblich verminderter schuldfhigkeit angeklagten tatzeit hanges sinne abs stgb errterungsmngeln leiden urteilsgrnden ergibt geborene angeklagte familie deutschland bergesiedelt trinkgewohnt nahm bereits kasachstan marihuana kamen erfahrungen ecstacy kokain heroin hinzu jahr begann heroin zunchst schniefen spter injizieren ab jahr nahm kokain spter ebenfalls spritzte hhere dosen heroin kokain tag verteilt fhrte indessen jahren gab immer abstinenzzeiten wobei jedoch mglich ber zeitraum mehr monat durchzuhalten nachmittag abend tat uhr uhr injizierte heroin beweggrund fr berfall taxifahrer folgenden morgen schwierigen finanziellen situation befand tags zuvor fhlte schlecht entzugserscheinungen handyrechnung hhe dm konnte bezahlen girokonto kreissparkasse stand dm mai begangenen tat versuch spurenbeseitigung besorgte angeklagte dealer fr dm heroin spritzte anschlu spurenbeseitigung erwarb nochmals fr dm heroin injizierte kaufte folgenden tagen nochmals heroin festnahme mai erbeuteten geld dm verfgung drogenkonsum angeklagten wurde festgestellten drogenwerte urin haaren belegt denen chemischen analyse hohe werte kokain hohe werte heroin fanden strafkammer folgert sachverstndigen umstand angeklagte gesamte erbeutete geld binnen kurzem dro gen umgesetzt ergreifung wenige tage spter dm beute hhe ca dm verfgung beim angeklagten erhebliche entzugsproblematik vorgelegen daraus ergebe tat klassische beschaffungstat gehandelt beabsichtigte drogenbeschaffung motiv fr tat sei angeklagte geld neben erwerb drogen bezahlung handyrechnung fr rckfhrung sollsaldos girokontos bentigt rahmen errterung unterbringung entziehungsanstalt strafkammer ausgefhrt tat alkohol bzw drogensucht angeklagten bestehe direkter unmittelbarer kausalzusammenhang vorhandene alkohol drogensucht erreiche aufgetretenen symptomen schwergrad psychische strung psychiatrische erkrankung sinne hanges alkoholische getrnke berauschende mittel berma nehmen gewertet knne dafr spreche zusammenhang rest dm beute angeklagte trotz drogenkonsums tagen zuvor restgeld beute verfgung gehabt schon zuvor fr d
  5846. [['bundesgerichtshof beschluss str str februar strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger verurteilten jrgen rechtsanwalt verteidiger verurteilten walter peter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle beschlossen verfahren str str fr verfahren abs gvg miteinander verbunden ii senat beabsichtigt entscheiden anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung gem abs stgb steht entgegen betroffene erklrung erledigung unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs stgb freiheitsstrafe verben zugleich unterbringung erkannt worden senat fragt strafsenat bundesgerichtshofs entgegenstehenden entscheidung august str njw festhlt brigen strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten iii verhandlung ausgesetzt grnde revisionssachen liegen folgende sachverhalte grunde verfahren str jrgen verurteilte urteil landgerichts bielefeld dezember wegen vorstzlichen vollrausches freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt worden zugleich wurde zunchst sicherungsverwahrung gem abs stgb angeordnet feststellungen erheblich alkoholisiertem zustand tatzeit bak promille zechgenossen schlge faust taschenlampe sowie futritte misshandelt schdelhirntrauma mehrere gesichtsfrakturen erlitt landgericht ging davon verurteilte rauschtat gefhrliche krperverletzung zustand erheblich verminderter mglicherweise sogar vllig aufgehobener schuldfhigkeit begangen whrend trinkbeginn zeitpunkt sichberauschens voll schuldfhig feststellungen landgerichts lag beim verurteilten dissoziale persnlichkeitsstrung einsichts steuerungsfhigkeit hinsichtlich alkoholaufnahme beeintrchtigte jedoch erheblich anwendungsbereich stgb fiel deshalb lehnte landgericht unterbringung gem stgb ab unterbringung verurteilten stgb sah wegen mangelnder erfolgsaussichten ab revision angeklagten hob senat urteil beschluss januar nstz vgl senatsbeschluss august nstz anm neumann nstz maregelausspruch feststellungen verwarf revision brigen begrndung wurde ausgefhrt angeklagten nachteil daraus erwachsen drfe wegen rauschtat gefhrliche krperverletzung steuerungsfhigkeit mglicherweise aufgehoben anwendung zweifelssatzes wegen vollrausches verurteilt worden sei erneuter anwendung zweifelssatzes diesmal rechtsfolgenausspruch landgericht voraussetzungen stgb prfen abs stgb maregel vorzug geben mssen angeklagten wenigsten beschwere urteil landgerichts juni rechtskrftig seit august wurde verurteilten neben bereits rechtskrftig verhngten freiheitsstrafe unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb angeordnet feststellungen urteil litt verurteilte schweren dissozialen persnlichkeitsstrung fr betrachtet einsichts steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigt jedoch dissozialen persnlichkeitsstrung alkoholsucht verurteilten wechselwirkung bestanden persnlichkeitsstrung sei fr fortbestehen alkoholsucht kausal tatzeit sei verurteilte entweder gar erheblich vermindert lage verhalten hinblick begangene gefhrliche krperverletzung steuern seien infolge andauernden zustandes zukunft erhebliche rechtswidrige taten erwarten gehe deshalb gefahr fr allgemeinheit ab november wurde maregel vollzogen beschluss landgerichts paderborn september wurde unterbringung gem abs satz stgb fr erledigt erklrt verurteilten persnlichkeitsstrung vorliege obwohl weiterhin gefhrlich sei voraussetzung fr weiteren vollzug maregel entfalle offene restfreiheitsstrafe tagen urteil landgerichts bielefeld dezember wurde bewhrung ausgesetzt verurteilte verbte restfreiheitsstrafe zeit oktober januar seit januar abs stpo erlassene unterbringungsbefehl landgerichts bielefeld vollzogen staatsanwaltschaft antrag oktober nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung verurteilten gem abs stgb beantragt landgericht bi
  5847. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo gibt klger organ beklagten genossenschaft klageschrift gesetzlichen vertreter genossenschaft erkennbar irrtmlich fehlerhaft klage richtigen gesetzlichen vertreter zugestellt ordnungsgem erhoben abgrenzung bgh urteile juni ii zr bghz ff oktober ii zr wm februar ii zr wm rn zpo abs zulssigkeit feststellungsklage verbraucher widerruf abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrung umwandlung verbraucherdarlehensvertrags rckgewhrschuldverhltnis geltend macht ecli de bgh uxizr bgb abs satz fassung juli mittels erkennbar verbraucher gerichteten funote widerrufsfrist betrgt gem abs satz bgb monat widerrufsbelehrung erst vertragsschluss textform kunden mitgeteilt bzw anschluss angabe zwei wochen monat macht verwender widerrufsbelehrung hinreichend deutlich voraussetzungen geltung beiden text alternativ genannten fristlngen abhngt bgh urteil mrz xi zr olg koblenz lg mainz xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mainz februar zurckgewiesen soweit klger beantragt beklagte zahlung weiterer vorgerichtlich verauslagte anwaltskosten verurteilen brigen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit klger bankkaufmann erklrten widerrufs abschluss vier verbraucherdarlehensvertrgen gerichteten willenserklrungen parteien schlossen jahr vier immobiliardarlehensvertrge denen jeweils folgende vertragsdaten gleichlautende widerrufsbelehrung beigegeben klger lste smtliche darlehen eigenen wunsch zahlung vorflligkeitsentschdigung hhe mai ab oktober widerrief abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen wobei darauf hinwies vorfeld rechtlichen rat rechtsanwalt eingeholt landgericht anhngig gemachten klage beklagte sitzende bank eg vertreten aufsichtsratsvorh bezeichnet klage bank eg vorstand zugestellt prokuristen leiter bereichs sonderaufgaben kredit recht weitergegeben worden prokurist mitarbeiterin zusammen erteilung prozessvollmachten fr beklagte ermchtigt betreff neues mandat bank eg vorinstanzlichen pro zessbevollmchtigten beklagten schreiben juli bernahme betreff genannten mandates gebeten vorinstanzliche prozessbevollmchtigte beklagten schriftsatz juli vertretung verteidigungsbereitschaft beklagten angezeigt landgericht angabe klgers gesetzlichen vertreter beklagten rubrum bernommen klage abgewiesen berufung klgers berufungsgericht beibehaltung rubrums antragsgem festgestellt vier nher bezeichneten darlehensvertrge wirksamen widerruf abwicklungsverhltnis umgewandelt worden seien auerdem beklagte erstattung vorflligkeitsentschdigung hhe nebst zinsen vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten hhe verurteilt brigen berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten bestellte drittinstanzliche prozessbevollmchtigte bernahme rubrums vorinstanzen eingelegt begrndet erstrebt beklagte verweis mangel gesetzlichen vertretung klageerhebung erster linie abweisung klage unzulssig zweiter linie begehrt vollstndige zurckweisung berufung berufungsgericht unrecht verwirkung widerrufsrechts verneint entscheidungsgrnde revision zulssig prozessfhrung dritter instanz gem abs geng gerichtlichen vertretung beklagten berufenen vorstand zuzurechnen drittinstanzliche prozessbevollmchtigte beklagten gem zpo wirksam deren zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten wiederum prokurist verein mitarbeiterin aufgrund vorstand abgeleiteten vertretungsmacht phlmann fandrich bloehs geng aufl rn mandatiert bestellt worden vgl bgh urteile dezember ii zr bghz mrz xii z
  5848. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth januar ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen untreue fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rgt lediglich hinsichtlich ausspruchs ber verhngte gesamtfreiheitsstrafe erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo treffen einzelfreiheitsstrafen einzelgeldstrafen zusammen regel gesamtfreiheitsstrafe bilden siehe bgh njw wistra differenzierung lackner khl stgb aufl rdn vgl rissing van saan lk aufl rdn tatrichter jedoch abs satz stgb ermessen dahingehend eingerumt einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe daneben einzelgeldstrafen gesonderte gesamtgeldstrafe bilden ermessen strafzumessungsgesichtspunkten auszuben urteilsgrnde lassen erkennen strafkammer eingerumten ermessens bewut grundstzlich mag naheliegen wesentlichen gleichgelagerten fllen regelung abs satz stgb fr bestimmung gesamtsanktion gebrauch besonderen umstnden vorliegenden falles namentlich blick werdegang angeklagten taten fhrende geschehen fr persnlich ausgelsten mittelbaren tatfolgen wre abs satz stgb gegebene mglichkeit jedoch errtern ausgesprochene gesamtfreiheitsstrafe mglicherweise schwerere bel erweisen ansatz gebrachten einzelstrafen zehn fllen geldstrafe tagesstzen neun fllen freiheitsstrafe sechs neun monaten einsatzstrafe betrgt jahr drei monate freiheitsstrafe lassen ausgeschlossen erscheinen erst einbeziehung geldstrafen bildung gesamtfreiheitsstrafe gefhrt deren hhe strafaussetzung bewhrung mehr zulie vgl bgh wistra lediglich wertungsfehler bildung gesamtstrafe rede steht knnen einzelstrafen getroffenen feststellungen bestehen bleiben ergnzende feststellungen getroffenen widersprechen zulssig schfer wahl kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']]
  5849. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen beihilfe mittelbaren falschbeurkundung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart mai magabe unbegrndet verworfen fall ii urteilsgrnde betreffend angeklagten tateinheitliche verurteilung wegen beihilfe mittelbaren falschbeurkundung betreffend mitangeklagte tateinheitliche verurteilung wegen mittelbarer falschbeurkundung entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe unerlaubten aufenthalt bundesgebiet vier fllen davon fall tateinheit beihilfe unerlaubten einreise beihilfe missbrauch ausweispapieren beihilfe mittelbaren falschbeurkundung sowie fall ii urteilsgrnde wegen unrichtiger angaben beschaffung aufenthaltstitels tateinheit beihilfe missbrauch ausweispapieren mittelbaren falschbeurkundung gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt fall ii urteilsgrnde sachrge wegfall verurteilung wegen beihilfe mittelbaren falschbeurkundung brigen rechtsmittel grnden antragsschrift generalbundesanwalts oktober unbegrndet abs stpo sonderregelung abs nr aufenthg konsumiert allgemeinen tatbestand mittelbaren falschbeurkundung abs stgb bgh beschl september str verurteilung wegen tateinheitlich begangener beihilfe mittelbaren falschbeurkundung fall ii urteilsgrnde entfllt fall ii urteilsgrnde verhngte einzelfreiheitsstrafe acht monaten ausgesprochene gesamtfreiheitsstrafe bestand schuldspruchnderung lsst unrechts schuldgehalt tat unberhrt trotz beschrnkung tatvorwurfs fall weiterhin zwei straftatbestnde tateinheitlich verwirklicht schuldspruchberichtigung fall ii urteilsgrnde gem stpo nichtrevidierende mitangeklagte erstrecken wegen tat prozessualen sinn stpo verurteilt wurde vgl kuckein kk aufl rdn landgericht insoweit wegen unrichtiger angaben beschaffung aufenthaltstitels tateinheit missbrauch ausweispapieren mittelbarer falschbeurkundung verurteilt senat schliet fall mitangeklagten berichtigung schuldspruchs auswirkungen strafausspruch steht erstreckung revision entgegen bgh nstz nack elf jger graf sander'],['Soon']]
  5850. [['bundesgerichtshof beschluss str august sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts kln april feststellungen ausnahme derjenigen ueren tatgeschehen bestehen bleiben aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet urteil wendet beschuldigte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel sachbeschwerde weitgehend erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo anordnung unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus hlt rechtlicher prfung stand soweit landgericht festgestellt beschuldigte september zumindest tatbestnde ntigung abs abs satz nr stgb diebstahls stgb unbefugten gebrauchs fahrzeugs stgb rechtswidrig verwirklicht weist beschuldigten beschwerenden rechtsfehler hinsichtlich unbefugten gebrauchs fahrzeugs landgericht allerdings bersehen sicherungsverfahren antragsdelikten strafantrag erforderlich vgl bghst vgl fischer stgb aufl rdn lsst akten entnehmen fr anordnung unterbringung deswegen unschdlich landgericht wesentlichen mehrfach massiv verwirklichten tatbestand ntigung sttzt begegnet urteil rechtlichen bedenken soweit sachverstndig beratene landgericht berzeugung verschafft beschuldigte seit lngerer zeit paranoiden schizophrenie sowie leichten minderbegabung strung impulskontrolle leidet tatzeit akute psychose wahnhaft berbautem minderwertigkeitsgefhl gestrter impulskontrolle vorgelegen eigenmchtiges absetzen verordneten psychopharmaka ausgelst worden ua landgericht konnte ausschlieen grund krankhaften seelischen strung einsichts steuerungsfhigkeit beschuldigten tatzeit vollstndig aufgehoben jedenfalls beging taten zumindest zustand erheblich verminderter schuldfhigkeit sinne stgb bereinstimmung sachverstndigen sachverstndigen zeuginnen beschuldigten aktuell psychiatrischen klinik behandeln landgericht festgestellt erkrankung fortbesteht lngerer konsequenter behandlung bedarf trgt fr unterbringung stgb vorausgesetzte positive feststellung lnger andauernden defekts sinne zumindest stgb st rspr bghst maregelausspruch gleichwohl bestehen bleiben landgericht vorausgesetzte gefhrlichkeitsprognose ausreichend begrndet unterbringung psychiatrischen krankenhaus auerordentlich beschwerende manahme deshalb darf angeordnet wahrscheinlichkeit besteht betreffende infolge fortdauernden zustands zukunft erhebliche rechtswidrige taten begehen davon landgericht ausgegangen sttzt dabei ausfhrungen sachverstndigen sachverstndigen zeuginnen besttigt wurden wonach beschuldigte lngerfristige konsequente behandlung hoher wahrscheinlichkeit fremdaggressives verhalten gegenber personen zeigen vermeintlich krnkungen ungerechtigkeiten zufgen ua prognose reicht beleg fr beschuldigten ausgehende konkrete gefahr erheblicher straftaten schon hinblick darauf strafkammer erkannt ua anlasstaten lediglich ntigung erhebliche straftat darstellt htte jedenfalls eingehenderer darlegung bedurft weshalb hoher wahrscheinlichkeit straftaten erheblichem gewicht erwarten anordnung zeitlich befristeten unterbringung psychiatrischen krankenhaus rechtfertigen vermgen hinzu kommt beschuldigte vergangenheit trotz erkrankung zweimal wegen bagatellbereich liegender taten erscheinung getreten umstand htte landgericht gesamtwrdigung bercksichtigen mssen lngerer unaufflliger krankheitsverlauf ge gen gefhrlichkeit beschuldigten sprechen vgl bghr stgb gefhrlichkeit ber unterbringungsanordnung deshalb neu befinden rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen aufgezeigten rechtsfehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben schliet ergnzende feststellungen bisher getroffenen widerspruch stehen maatz kuckein solin stojanovi athing mutzbauer'],['Soon']]
  5851. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november zwangsvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnster august kosten glubigers zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeinstanz euro festgesetzt grnde beschluss amtsgerichts mnster januar wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet wegen rckstndigen unterhalts fr zeitraum oktober november hhe erwirkte glubiger november pfndungs berweisungsbeschluss anspruch schuldners zahlung arbeitseinkommen gepfndet wurde erinnerung schuldners insolvenzgericht pfndungs berweisungsbeschluss aufgehoben dagegen glubiger eingelegte beschwerde landgericht zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubiger pfndungsbegehren ii statthafte abs nr zpo brigen zulssige abs satz zpo rechtsbeschwerde sache erfolg landgericht auffassung glubiger knne privilegierung abs inso fr anspruch nehmen vollstreckungsverbot abs inso knftigen whrend insolvenzverfahrens flligen unterhaltsansprche ausgenommen seien insolvenzerffnung fllig gewordene unterhaltsansprche handele nehme glubiger stellung insolvenzglubigers forderung unterliege vollstreckungsverbot abs inso wrdigung hlt rechtlicher prfung stand glubiger gehrt insolvenzglubiger abs satz inso privilegierten kreis neuglubigern denen vollstreckung erweitert pfndbare knftige bezge schuldners gestattet aa abs inso schliet sicherstellung gleichmigen befriedigung glubiger whrend dauer insolvenzverfahrens einzelvollstreckung insolvenzglubiger sowohl insolvenzmasse insolvenzfreie vermgen schuldners whrend dauer insolvenzverfahrens entstehende bezge fallen wegen einbeziehung neuerwerbs inso insolvenzmasse insolvenzglubigern abs inso vollstreckung insolvenzfreie vermgen schuldners verwehrt umfasst verbot vollstreckung knftige verfahrensbeendigung fllig werdende bezge schuldners dienstverhltnis mnchkomm inso breuer rn hk inso eickmann inso aufl rn bb abs satz inso erstreckt fr insolvenzglubiger geltende verbot vollstreckung knftige forderungen dienstverhltnissen verfahrenserffnung hinzukommenden neuglubiger schuldners glubiger unterhaltsansprche gem inso verfahren geltend gemacht knnen nerlich rmermann wittkowski aao rn hilfe regelung schuldner stand gesetzt verfahrensbeendigung pfndbaren forderungen bezge dienstverhltnis zwecke restschuldbefreiung treuhnder abzutreten abs inso fk inso app aufl rn mnchkomm inso breuer aao rn cc danach grundstzlich neuglubiger erstreckte vollstreckungsverbot abs satz inso findet abs satz inso zugunsten neuglubiger ausnahme unterhalts deliktsansprchen teil bezge vollstrecken fr erweitert pfndbar abs zpo insolvenzmasse gehrende teil bezge restschuldbefreiung bezweckenden abtretung pfndbaren bezge treuhnder erfasst unterliegt darum zugriff privilegierten neuglubiger bt drucks rege inso besserstellung abs satz inso gilt tatbestandliche anknpfung abs satz inso unzweideutig ausdruck bringt fr neuglubiger unterhalts deliktsansprchen fr unterhalts deliktsglubiger insolvenzverfahren teilnehmen bgh beschl juni vii zb zinso olg zweibrcken zinso mnchkomminso breuer aao rn hk inso eickmann aao rn hambkomm inso kuleisa aufl rn uhlenbruck inso aufl rn steder zip bt drucks aao wegen besonderen schutzbedrftigkeit vollstreckungsverbot zugunsten neuglubiger insolvenzverfahren bercksichtigt infolge einbeziehung neuerwerbs insolvenzmasse inso realistischen vollstreckungszugriff insolvenzfreie vermgen umfang erweitert pfndbaren betrge gelockert olg zweibrcken aao kbler prtting lke aao rn hingegen unterhalts deliktsglubigern ohnehin gemeinschaftlichen befriedigung insolvenzverfahren beteiligt zustzlicher vollstreckungszugriff gestattet mnchkomm inso breuer aao rn glubigerin verfahren bercksichtigenden insolvenzglubigern gehrt ausnahmetatbestand abs satz inso berufen entgegen auffassung rechtsbeschwerde vorschriften nr abs satz halbs inso wertentscheidung entnommen vollstreckungsprivileg abs satz inso ber neuglubiger hinaus smtli
  5852. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil januar strafsache wegen beihilfe mord strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof dr kuckein athing richterinnen bundesgerichtshof solin stojanovi sost scheible beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken april betreffenden strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten sowie revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin irmgard verworfen nebenklgerin trgt kosten rechtsmittels staatskasse trgt kosten revision staatsanwaltschaft revisionen entstandenen gerichtlichen auslagen trgt nebenklgerin hlfte hlfte beiden rechtsmittel verursachten notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht mitangeklagten revision bereits verworfen wurde wegen mordes niedrigen beweggrnden tateinheit freiheitsberaubung todesfolge lebenslanger freiheitsstrafe angeklagten wegen beihilfe hierzu freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt verurteilung angeklagten angeklagte staatsanwaltschaft nebenklgerin revision eingelegt revision angeklagten fhrt sachrge aufhebung urteils strafausspruch rechtsmittel staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten rechtsmittel nebenklgerin denen jeweils sachlich rechtlich beanstandet strafkammer angeklagten lediglich gehilfen mittter verurteilt bleiben dagegen erfolg feststellungen landgerichts tattag erkannte mitangeklagte ren tatopfers walter taxi spte bestieg denjenigen taxifahrer bereits wochen fahrpreis geprellt walter wiedererkannt fahrtziel erneut vorwand geld fr fahrtkosten wohnung holen taxi verlassen bedrngte walter massiv sofort sowohl neu angefallenen frheren fahrtkosten begleichen schlo daraufhin walter be tten taxifahrt bezahlen identifiziert wegen frheren fehlverhaltens rechenschaft gezogen zwang taxifahrer vorhalt mitgefhrten schreckschupistole wohnung gehen angeklagte aufhielt aufforderung klagte walter fesselte ange antennenkabel nachdem sinngem geuert taxifahrer zahlen zwingen wisse wohne deswegen msse angeklagten klar taxifahrer antun anschlieend zwang gefesselten walter verwendung schreckschupistole taxi einzusteigen fuhr begleitung angeklagten waldweg zerrte walter taxi lste hand fessel warf boden erdrosselte heftig wehrenden antennenkabel angeklagte neben tatopfer half stand whrend vorgangs leiche kofferraum taxis legen tasche fahrertr aufbewahrte wechselgeld walter teilten angeklagten wobei kammer ausschlieen konnte entschlu wegnahme geldes erst ttung taxifahrers angeklagten gefat wurde anschlieend fuhren beide vorschlag tankstelle benzin gefllten kanister erwarben beisein angeklagten bergo sodann abgelegenen waldweg taxi benzin zndete spuren tat beseitigen ii revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin schuldspruch wegen tateinheitlich begangener beihilfe mord freiheitsberaubung todesfolge weist rechtsfehler vorteil angeklagten mittter wer fremdes tun frdert eigenen tatbeitrag derart gemeinschaftliche tat einfgt beitrag teil ttigkeit umgekehrt tun ergnzung eigenen tatanteils erscheint beteiligter enges verhltnis tat gesamten umstnden vorstellung umfat wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte knnen grad eigenen interesses taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille tatherrschaft vgl bghst grenzfllen bundesgerichtshof tatrichter fr obliegende wertung beurteilungsspielraum erffnet lt angefochtene urteil erkennen tatrichter genannten mastbe erkannt sachverhalt vollstndig gewrdigt gefundene ergebnis rechtsfehlerhaft beanstandet tatrichterliche beurteilung mglich wre bgh stv njw wertung tatbeteiligung angeklagten beihilfe mittterschaft hlt rahmen beurteilungsspielraums feststellungen mitangeklagte bereits beim verlassen taxis allein ausschlielich eig
  5853. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april rinke justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs abs beschluss wohnungseigentmer konkretisierung getroffenen regelung auerhalb protokolls befindliches dokument bezug genommen zweifelsfrei bestimmt bgh urteil april zr lg bremen ag bremen ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bremen april kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden wohnungseigentmergemeinschaft mrz wohnungseigentmer beschlossen fr einzelnen kostenpositionen abrechnung verwandten verteilerschlssel fr zuknftige abrechnungen verwenden eigentmerversammlung april beschlossen hausgeldabrechnung jahres wobei abrechnung verwendeten verteilungsschlssel zugrunde legten kosten sechs verschiedenen mastben verteilt amtsgericht beschluss ber hausgeldabrechnung antrag klgerin fr unwirksam erklrt berufung beklagten brigen wohnungseigentmer landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts entspricht beschluss ber wohngeldabrechnung ordnungsmiger verwaltung zugrunde gelegte verteilungsschlssel basiere gem abs abs gefassten beschluss jahr ber abs abweichende kostenverteilung beschluss sei nichtig stehe entgegen abrechnungsschlssel beschlusstext wiedergegeben wrden insoweit externes schriftstck verwiesen zulssigkeit bezugnahme setze voraus protokollierten beschlusstext eindeutig entnehmen sei schriftstck bezug genommen hinreichend bestimmten regelungsgehalt gelte fr beschlsse gem abs ber nderung kostenverteilungsschlssels transparenzgebot trage gesetz dadurch rechnung beschlsse gem abs protokollierten beschlusstext bezug genommenen externen schriftstcken beschluss sammlung aufzunehmen seien ii hlt rechtlicher nachprfung stand soweit berufungsgericht nhere begrndung rubrum angegriffenen urteils wohnungseigentmergemeinschaft beklagte bezeichnet handelt versehentliche falschbezeichnung amtsgerichtlichen urteil berufungsgericht verweist entnehmen beschlussmngelklage abs satz zutreffender weise brigen wohnungseigentmer gerichtet worden insoweit berufungsgericht rubrumsberichtigung vorzunehmen recht zutreffender begrndung nimmt berufungsgericht jahr gefasste beschluss ber vernderung verteilungsschlssels wirksam daher recht abrechnung zugrunde gelegt worden abs knnen wohnungseigentmer hinsichtlich vorschrift nher bezeichneten betriebs verwaltungskosten bestehenden umlageschlssel mehrheitsbeschluss ndern soweit ordnungsmiger verwaltung entspricht wohnungseigentmer eigentmerversammlung mrz beschluss gefasst bisher geltenden gesetzlichen kostenverteilungsschlssel ndern entgegen ansicht revision wirksamkeit beschlusses ber nderung kostenverteilungsschlssels deshalb frage gestellt knftige mastab beschlusstext dergegeben insoweit jahresabrechnung verwendeten verteilungsschlssel bezug genommen berufungsgericht fhrt rechtfehlerfrei zulssig aa inhalt eigentmerbeschlusses insbesondere sonderrechtsnachfolger abs beschlsse gebunden inhaltlich bestimmt klar besteht interesse rechtsverkehrs beschlussfassung eingetretenen rechtswirkungen beschlussformulierung entnehmen knnen zutreffend weist revision darauf eigentmerbeschlsse daher heraus auszulegen umstnde auerhalb protokollierten beschlusses herangezogen drfen besonderen verhltnissen einzelfalles fr jedermann weiteres erkennbar senat beschluss september zb bghz entgegen auffassung revision bedeutet berufungsgericht zutreffend ausfhrt text eigentmerbeschlusses konkretisierung getroffenen regelung dokumente auerhalb protokolls beziehen drfte allgemein anerkannt wortlaut beschlusses nheren erluterung inhaltlich bezug urkunden schriftstcke nehmen darf kmmel niedenfhr kmmel vandenhouten aufl rn rn timme steinmeyer aufl rn hgel elzer rn rn riecke schmidt riecke aufl rn jennien schultzky aufl rn rn brmann merle aufl rn bayoblg
  5854. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen ruberischen angriffs kraftfahrer strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat rge verletzung ffentlichkeitsgrundsatzes bereits zulssig erhoben hinsichtlich beweisantrags unterlsst revision mitteilung spter zurckgenommen worden bd vi bl hinblick einlassung mitangeklagten alexander trgt revision deren inhalt senat daher prfen bergabe polizeikelle ersichtlich fall einlassung unmittelbar diejenige angeklagten markus bezog abgabe eigenstndigen davon unabhngigen einlassung handelte ausschlieungsbeschluss mehr gedeckt wre vgl bgh stv beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien ribgh maatz infolge urlaubsbedingter ortsabwesenheit gehindert unterschreiben kuckein tepperwien solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  5855. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november strafsache wegen totschlags az js ks landgericht darmstadt strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts november beschlossen gegenvorstellung hilfsweise revision bezeichnete eingabe angeklagten pfarrerin oktober september urteil landgerichts darmstadt august weiteren veranlassung landgericht darmstadt zugeleitet grnde pfarrerin unterzeichneten schrei ben prsidenten bundesgerichtshofs handelt gebotenen auslegung stpo beim unzustndigen gericht versptet stpo unzulssiger begrndung abs stpo eingelegte revision urteil landgerichts darmstadt august vorgang deshalb insoweit zustndigen landgericht darmstadt abs stpo bereits anhngigen revisionsverfahren zuzuleiten fr entscheidung ber weitere untersuchungshaft geklagten zustndigkeit senats gegeben abs stpo voraussetzungen abs stpo liegen jedenfalls gegenwrtig rissing van saan bode rothfu otten fischer'],['Soon']]
  5856. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung dezember sitzung januar denen teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel richter bundesgerichtshof schmidt staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt januar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten ersten urteil jeweils wegen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt revisionen senat urteil mrz str nstz rr hinsichtlich angeklagten aufrechterhaltung feststellun gen strafausspruch hinsichtlich angeklagten ganzen aufgehoben nunmehr landgericht angeklagten lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt angeklagte erneut totschlags schuldig gesprochen freiheitsstrafe zwlf jahren verhngt dagegen richten revisionen angeklagten rechtsmittel bleiben erfolg hinsichtlich angeklagten bindend gewordenen wesentlichen gleichlautend neu hinsichtlich angeklagten getroffenen feststellungen landgerichts angeklagten lebensgefhrten lebten obdachlosen alkoholabhngig april wurde unterkunft hausverbot erteilt luden einkaufswagen verlieen unterkunft zunchst gemeinsam obdachlosen zeit freien verbringen straenunterfhrung bernachten angeklagte kreis obdachlosen verdacht ebenfalls gehrende opfer sexuellen kontakt angeklagten sptere tat interessiert deshalb eiferschtig aggressiv zumal unzutreffend davon ausging angeklagte zwillingen erwarte schwanger sei geburt drohte gehbehinderten krppel bezeichnete umzubringen obdachloser konnte zunchst eskalation verhindern nachdem angeklagten nahe gelegene unterfhrung zurckgezogen ging blutalkoholgehalt promille stark betrunkene bernachtungscontainer unterfhrung stimmen hrte angeklagte sah kommen emprt darber krppel nhern wagte tten nahm schwitzkasten versuchte genick brechen dabei brach kehlkopfhrner sowie zungenbein lie opfer boden fallen trat bewusstlo sen gesicht zog meter unterfhrung gepflasterten kopf oberkrper opfers eintrat tritte erlitt zertrmmerungen gesichtsknochen sowie rippenbrche lebte beide angeklagte erkannten angeklagte geschehen zunchst teilnahmslos ver folgt beunruhigt partner gelang ten wusste nhe zelte obdachloser befanden befrchtete deshalb personen knnten hinzukommen angriff entdecken bewusst angeklagte fall aufdeckung tterschaft empfindlichen freiheitsstrafe rechnen wonach beschtzer alleine wrde zurechtkommen mssen entschloss deshalb ttung mitzuwirken schnell sterbe ergriff schnapsflschchen opfers zerschlug boden wonach flaschenhals scharfen bruchkante hand hielt trat boden liegenden immer lebenden heran ging hocke schnitt mehrfach hals dadurch wurde drosselblutader durchtrennt kam starkem blutaustritt angeklagte erkannte billigte handlung trat opfer nochmals kopf starb kurz darauf verbluten aufgrund verletzungen beide angeklagte beigebracht legten leiche meter entfernt brennnesseln ab sicherzugehen versetzte angeklagte mannshammer stirn tot schlag zimmer steuerungsfhigkeit alkoholisierten angeklagten tatzeit erheblich beeintrchtigt ii senat durchfhrung neuen revisionshauptverhandlung hinblick beschluss juni str jr ff anm fahl stv ff anm streng tomiak hrrs ff eingeleitete senatsurteil januar beendete anfrageverfahren strafzumessungsrechtlichen bedeutung ttungsabsicht zurckgestellt iii revisionen angeklagten unbegrndet hinsichtlich angeklagten schuldspruch ersten urteil landgerichts mord wegen ttung niedrigen beweggrnden aufgrund senatsurteils mrz rechtskraft erwachsen zugehrigen feststellungen bindend neuen strafausspruch erhobene sachrge deckt rechtsfehler nachteil insbesondere versagung strafmilderung gem abs verbindung abs stgb rechtlich beanstanden angeklagte schuld tod geklagten gegenber polizei zunchst
  5857. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck januar verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen fahrlssigen eingriffs straenverkehr wobei gefahr fahrlssig verursacht wurde tateinheit fahrlssiger krperverletzung verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahingehend abgendert angeklagte vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis acht fllen davon fall tateinheit fahren versicherungsschutz urkundenflschung weiteren fall tateinheit unerlaubtem entfernen unfallort weiteren fall tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte sowie vorstzlichen fhrens schusswaffe erlaubnis vorstzlichen krperverletzung schuldig gehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde senat antrag generalbundesanwalts verfahren fall ii urteilsgrnde abs stpo eingestellt getroffenen feststellungen landgerichts vermgen verkehrsfremden eingriff angeklagten gefhrlichkeit abs nrn stgb genannten fllen hnlich belegen abs nr stgb gesttzte tateinheitliche verurteilung daher bestand zurckverweisung weiterer sachaufklrung rcksicht geringe bedeutung einzeltat veranlasst schuldspruchberichtigung ergibt vorgenommenen verfahrensbeschrnkung gehende revision offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo senat vermag auszuschlieen landgericht geringere gesamtstrafe erkannt htte verfahrensbeschrnkung wegfall geratene einzelstrafe bildung gesamtstrafe einzubeziehen wre ernemann roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  5858. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs september gem abs stpo beschlossen antrag angeklagten juli entscheidung revisionsgerichts beschluss landgerichts mannheim juli unbegrndet verworfen grnde landgericht mannheim angeklagten mrz wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit bedrohung freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet beschluss juli rechtzeitig eingelegte revision angeklagten gem abs stpo unzulssig verworfen revision binnen monatsfrist abs stpo begrndet worden angeklagte schreiben juli eingegangen juli beim landgericht mannheim einspruch beschluss juli erhoben versehen verteidigers bzw pflichtverteidigers gehandelt sei erlaubt revisionsbegrndung bersenden sei davon ausgegangen rechtsanwalt darum kmmern sicher pflicht vernachlssigt rechtsbehelf fristgerechter antrag entscheidung revisionsgerichts gem abs stpo auszulegen vgl stpo zulssig begrndet innerhalb frist abs stpo revisionsantrge gestellt worden revision entgegen abs stpo begrndet worden landgericht recht gem abs stpo unzulssig verworfen angeklagte wiedereinsetzungsantrag gestellt htte schreiben erfolg knnen weder begrndung revision juni zugestellte urteil fristgerecht abs stpo vorgeschriebenen form nachgeholt glaubhaft gemacht worden angeklagte eigenes verschulden wahrung frist begrndung rechtsmittels gehindert abs stpo raum rothfu cirener jger fischer'],['Soon']]
  5859. [['bundesgerichtshof iv zb beschluss dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert richterin ambrosius richter wendt richterin dr kessal wulf dezember beschlossen sofortige beschwerde klgers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg september kosten zurckgewiesen streitwert beschwerdeverfahrens betrgt dm grnde klger feststellung begehrt beklagte feuer feuerbetriebsunterbrechungsversicherung versicherungsschutz gewhren unberechtigte ablehnung versicherungsschutzes entstandenen schaden ersetzen klagabweisende entscheidung landgerichts januar zugestellt worden februar eingegangenen schriftsatz bewilligung prozekostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist beantragt antrag beigefgt erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse datum januar aufstellung ber einknfte selbstndiger ttigkeit fr zeitraum januar september beschlu mai klger zugegangen mai berufungsgericht antrag prozekostenhilfe wegen fehlender erfolgsaussicht zurckgewiesen daraufhin klger mai eingegangenen schriftsatz landgerichtliche urteil berufung eingelegt bereits gestellten wiedereinsetzungsantrag wiederholt berufungsgericht klger september zugestellten beschlu begehrte wiedereinsetzung versagt rechtsmittel unzulssig verworfen dagegen richtet oktober beim berufungsgericht eingegangene sofortige beschwerde klgers ii form fristgerecht eingelegte abs abs satz zpo statthafte sofortige beschwerde sache erfolg berufungsgericht wiedereinsetzungsgrund gem zpo recht verneint klger verschulden einhaltung februar abgelaufenen berufungsfrist gehindert zutreffend berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs ausgangspunkt genommen wonach rechtzeitig gestellter prozekostenhilfeantrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist rechtfertigt partei vernnftigerweise rechnen mute antrag knne wegen fehlender bedrftigkeit zurckgewiesen senatsbeschlu oktober iv zb njw rr ii bgh beschlu juni xi zr njw ii stndig klger durfte davon ausgehen wirtschaftlichen voraussetzungen zpo hinreichend dargetan fr einkommensverhltnisse zeitpunkt antragstellung februar mageblich vorgelegte aufstellung einknfte selbstndiger ttigkeit erfat zeitraum september entscheidenden monate stellung prozekostenhilfeantrags fehlen auftrags einkommensverhltnisse gerade selbstndig ttigen kurzfristig wesentlich ndern knnen besaen dritte quartal bezogenen angaben hinreichende aussagekraft vgl bgh beschlu dezember vii zb versr wirtschaftlichen verhltnisse darlegen knnen brauchte klger ergebnis umsatzsteuerveranlagung fr zustndige finanzamt abzuwarten zudem ergibt beschwerdevorbringen vierte quartal bezogene umsatzsteuervoranmeldung bereits januar zusammengestellt beim finanzamt eingereicht worden klger daher lage entsprechende angaben prozekostenhilfeantrag htte deshalb anla bestanden angaben fr erklrung ber wirtschaftlichen verhltnisse benutzten druck beigefgten aufstellung einknfte selbstndiger ttigkeit einklang bringen vordruck antragsteller erzielten bruttoeinnahmen gefragt einnahmen selbstndiger arbeit klger zusammenhang verneint dabei dritten quartal jahres bruttoumstze bierverkauf insgesamt dm lohnbrauttigkeit hhe dm werkauftrag khlhausbau hhe dm gettigt nettoergebnis dm nettoergebnis lag ber ersten quartals dm zweiten quartals dm wre daher angezeigt vordruck ausgewiesene angabe fehlender einknfte nher erlutern entgegen auffassung klgers mute berufungsgericht schlu ziehen klger gesamte jahr bezogenes negatives ergebnis gemeint berufungsgericht bewertung gelangt wre htte immer glaubhaftmachung erforderlichen belegen fr vierte quartal gefehlt ordnungsgem begrndeten vollstndigen prozekostenhilfeg esuch gehrt htten senatsbeschlu mrz iva zr versr bgh beschlu januar xii zb versr beschlu dezember vi zb njw ii schlielich konnte beim klger vertrauen dahin bilden berufungsgericht wesentlichen gleiche angaben wirtschaftlichen verhltnissen ersten instanz gemacht bedrftig ansehen prfung strenge ren mastbe landgericht anlegen vgl bgh beschlu februar xii zb njw rr klger bersieht erster instanz prozekostenhi
  5860. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stgb zueignungsabsicht beim diebstahl tter pfandleergut entwendet auskehrung pfandbetrages pfandsystem zurckzugeben bgh beschluss oktober str lg essen strafsache wegen raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juli verworfen jedoch strafausspruch dahin klargestellt angeklagte fllen ii ii urteilsgrnde jeweils einzelfreiheitsstrafe fnf monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten adhsionsklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen wohnungseinbruchdiebstahls wegen diebstahls zwlf fllen davon fall gemeinschaftlich zwei weiteren fllen versuch davon fall tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln wegen wahlweise betruges computerbetruges sechs fllen wegen sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt ferner unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet vorwegvollzug vier monaten zwei wochen freiheitsstrafe bestimmt auerdem adhsionsentscheidung getroffen verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo lediglich strafausspruch bedarf beschlussformel ersichtlichen klarstellung nachprfung angefochtenen urteils angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben errterung bedarf folgende verurteilung wegen diebstahls fall ii urteilsgrnde ergebnis rechtsgrnden beanstanden feststellungen landgerichts gelangte angeklagte loch zaun gelnde getrnkehandels entwendete mitwirkung gesondert verfolgten bekannten zahlreiche zumeist abgabe verbraucher bereits zusammengepresste plastikpfandflaschen sowie kasten glaspfandflaschen pfandwert betrug insgesamt euro beide beabsichtigten gepressten plastikpfandflaschen auszubeulen gesamte pfandleergut nochmals abzugeben dafr pfand erhalten landgericht sowohl objektiven subjektiven tatbestand diebstahls sinne stgb jedenfalls hinsichtlich plastikflaschen hinreichend belegt aa entwendete pfandleergut insgesamt fr angeklagten insoweit mageblichen bestimmungen brgerlichen rechts vgl bgh urteil mai str bghst lackner khl stgb aufl rn fremd fr eigentumsverhltnisse jeweiligen pfandflasche inhalt verschiedenen vertriebsstufen pfandsystems endverbraucher deren konkrete beschaffenheit mageblich flasche besonderen dauerhaften kennzeichnung versehen eigentum bestimmten herstellers abfllers ausweist sog individualflasche verbleibt eigentum unabhngig eigentumsbergang veruerten getrnk beim hersteller abfller mangels zivilrechtlicher einigung findet deshalb eigentumsbergang jeweiligen flaschen einzelnen handelsstufen statt bgh urteil juli ii zr njw weist flasche individuellen merkmale vielmehr unbestimmt vielen herstellern verwendet sog einheitsflasche geht eigentum inhalt dasjenige flasche vertriebsstufen jeweils nchsten erwerber ber bgh urteil juli aao ebenso kretschmer leipold tsambikakis zller anwk stgb aufl rn ergebnis umstrittenen rechtlichen einordnung sog flaschenpfandes vgl staudinger wiegand bgb neubearb rn jurispk bgb protz aufl rn jeweils mwn danach entwendeten flaschen fr angeklagten fremd rede stehende pfandleergut stand entweder eigentum herstellers abfllers soweit sog einheitheitsleergut betroffen eigentum letzten erwerbers bb landgericht ferner nhere errterung davon ausgegangen angeklagte absicht handelte pfandleergut rechtswidrig zuzueignen rechtsgrnden ergebnis jedenfalls bezug plastikflaschen ebenfalls beanstanden vorliegen zueignungsabsicht fall entwendung pfandleergut zweck rckgabe erstattung pfandgeldes gilt folgende stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs sog vereinigungstheorie reichsgerichts folgt vgl rgst setzt zueignung voraus entweder sache verkrperte wert vermgen berechtigten dauerhaft entzogen nichtberechtigten zumindest vorbergehend einverleibt bgh urteil april str bghst beschlu
  5861. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja otto markeng abs versandhndler vielzahl unterschiedlicher vertreibt teil bekannten markenherstellern teil unbekannten herstellern stammen gemeinsamkeit lediglich vertriebsweg aufweisen benutzt fr entsprechende eingetragenen marken deren verwendung katalogen versandtaschen rechtserhaltend bgh urt juli zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg dr bscher dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger patentanwalt nimmt beklagte otto versand gmbh co inhaberin weltgrten versandhandelsunternehmens katalogen umfangreiches warensortiment rund artikeln anbietet einwilligung lschung markenregister deutschen patent markenamts eingetragenen marken anspruch streit befindlichen marken handelt auerhalb benutzungsschonfrist befindliche wortmarken wort bildmarken wortbestandteil otto fr unterschiedliche teilweise umfangreiche warenverzeichnisse auffassung klgers streitmarken lschungsreif beklagte briefbgen rechnungen sowie insbesondere katalogen markeng produktidentifizierende unterscheidungszeichen fr angebotenen lediglich geschftszeichen benutzt beklagten vorgetragene zeichenverwendung mtzen kugelschreibern shirts bonbons usw allein werbezwecken gedient daher rechtserhaltende benutzung fr dargestellt fr marken eingetragen seien klger beantragt beklagte verurteilen gegenber deutschen patent markenamt lschung folgender wort bildmarken einzuwilligen dt otto dt otto versand dd otto versand dt otto versand dd otto find gut dd otto extra dt otto extra dd otto wohnen dt otto wohnen dd schlag otto dd yf otto versand dt yf otto versand de otto find gut dt otto find gut de otto for you de otto news dt wohnen otto versand dt panorama otto versand dt schlag otto dt otto go dt inter tuch otto versand dt otto sichergehn beim einkauf dt twen club otto versand dd post shop otto shopping per post dt otto post shop dt otto apart dd otto apart beklagte geltend gemacht klage sei rechtsmibruchlich sei hinblick darauf erhoben worden beklagte ansssige gmbh wegen empfehlung klgers erwirkten eintragung wortmarke ottomobil landgericht frankfurt main erfolgreich unterlassung anspruch genommen auerdem sei dritten verwendung streitmarken ohnehin gestattet interesse ffentlichkeit erkennen marken denen milliardenumstze erzielt wrden zuknftig geschftsbezeichnung eingetragene marken schtzen klage sei brigen zumindest unbegrndet streitmarken rechtserhaltend benutzt worden seien landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben olg hamburg grur rr berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung klger beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt erhobene lschungsklage sei unabhngig davon marken lschung wegen anderweitiger rechte inhabers dritten verwendet knnten rechtsmibruchlich umstand allein anla fr klage proze beklagten mandanten klgers sei genge beklagte fr zweiten rechtszug erhobene behauptung geschftsfhrer gmbh rcknahme lschungsklage falle gtlichen beilegung verfahrens frankfurt angeboten beweis angetreten behauptet gmbh klger wirkten kollusiv zusammen beklagte ber vorliegende verfahren einlenken verfahren frankfurt bewegen umstand klger gem zweitinstanzlichen vortrag beklagten weitere lschungsantrge auerhalb benutzungsschonfrist befindliche marken beklagten gestellt sei ebenfalls rechtsmibruchlich hintergrund rechtsauffassung klgers konsequent gebe hinreichenden anhaltspunkte dafr klger mglichst groen schaden beklagten anrichten wolle zumal eigenen vortrag aufgrund firmenbezeichnung jedenfalls benut zung fremder marken zeichen otto kollidierten jederzeit verhindern knne landgericht recht lschungsreife angegriffenen marken wegen nichtbenutzung bejaht beklagten vorgelegten belege wiese
  5862. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade februar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo adhsionsentscheidung entgegen auffassung generalbundesanwalts bestand angesichts blick taten erheblichen folgen fr nebenklger niedrig festgesetzten schmerzensgeldbetrge senat ausschlieen weitere errterung wirtschaftlichen verhltnisse angeklagten feststellungen person letztes nettogehalt langjhrigen anstellung drucker bezog angegeben ausgefhrt arbeitsstelle infolge inhaftierung verlor nebenklger neben klgerin bedingt tat ganztagsstelle aufgeben fr angeklagten gnstigeren entscheidung gefhrt htte senat ungeachtet antrags generalbundesanwalts abs stpo verfahren ber zubilligung entschdigung befinden rechtsmittelgericht abs satz stpo hauptverhandlung tun erfordert entscheidung beschlusswege zuzulassen brigen wegen schuld straffrage voraussetzungen abs stpo vorliegen gesetzgeber vermeiden allein wegen adhsionsentscheidung hauptverhandlung stattfindet bgh beschlsse januar str njw april str juris rn schfer pfister mayer ribgh hubert wegen urlaubs unterschrift gehindert schfer gericke'],['Soon']]
  5863. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen anhrungsrge verurteilten mai senatsbeschluss april kosten zurckgewiesen grnde senat beanstandeten beschluss revision verurteilten urteil landgerichts gera oktober gem abs stpo offensichtlich unbegrndet verworfen dagegen gerichteten anhrungsrge stpo rgt verurteilte revisionsbegrndung gegenerklrung mrz vorgetragenen einwnde angefochtene urteil htten bercksichtigung gefunden darber hinaus sei senat ordnungsgem besetzt vorab beanstandeten beschluss verhalten rechtsbehelf jedenfalls unbegrndet liegt verletzung rechtlichen gehrs senat entscheidung weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes vorbringen verurteilten bergangen revisionsbegrndung verurteilten dezember gegenerklrung mrz gegenstand senatsberatung art abs gg zwingt gerichte vorbringen beteiligten ausdrcklich bescheiden vgl bverfg beschluss juni bvr strafo njw anhrungsrge dient rechtliches gehr gewhrt worden revisionsgericht veranlassen revisionsvorbringen revision angegriffene entscheidung nochmals berprfen vgl bgh nstz rr gleiches gilt fr frage ordnungsgemen besetzung senats vorliegend amts wegen geprft wurde begrndung enthlt beschluss abs stpo insoweit regelmig gehrsverletzung entgegen ansicht verurteilten darin begrndet ergebnis prfung vorab mitgeteilt gelegenheit stellungnahme eingerumt wurde ernemann appl eschelbach berger ott'],['Soon']]
  5864. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs oktober gem abs rvg beschlossen wahlverteidigerin rechtsanwltin leonore hamburg steht fr revisionsverfahren anstelle gesetzlichen gebhr vv pauschvergtung hhe euro sechshundert euro grnde verfgung vorsitzenden mrz antragstellerin pflichtverteidigerin angeklagten fr revisionshauptver handlung bestellt worden fr verfahrensteil bundesgerichtshof entscheidung ber antrag bewilligung pauschvergtung berufen abs satz abs satz rvg bereinstimmung vertreter bundeskasse hlt senat pauschvergtung hhe euro fr gerechtfertigt angemessen vorbereitung wahrnehmung hauptverhandlung senat revisionen angeklagten staatsanwaltschaft umfasste te antragstellerin mehreren umfangreichen verfahrensrgen schwierigen sachlich rechtlichen fragen befassen daher besonders umfangreiche vorbereitung fr revisionshauptverhandlung erforderlich ernemann roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  5865. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet mrz heinekamp justizobersekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein vvg abs anforderungen genehmigung vertragsnderungen nachtragsversicherungsscheinen bgh urteil mrz iv zr olg mnchen lg mnchen iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung februar fr recht erkannt revision klgers anschlurevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rckerstattung versicherungsprmien klger insolvenzverwalter ber vermgen frheren klgerin folgenden schuldnerin erffnung insolvenzverfahrens beschlu amtsgerichts augsburg mai begehrt beklagten rckzahlung versicherungsprmien schuldnerin ber zeitraum bestehens bautrger betriebshaftpflichtversicherung april dezember beklagte entrichtet parteien besteht streit ber bemessungsgrundlage versicherungsprmien klger trgt geschuldete jahresprmie promille jahresbausumme zuzglich gesetzlicher versicherungssteuer betragen mindestprmie sei vereinbart worden vortrag beklagten geschuldete jahresprmie hingegen promille jahresumsatzsumme mindestens dm zuzglich gesetzlicher versicherungssteuer belaufen schuldnerin beklagte versicherungsprmien hhe dm entrichtet prmienberechnung jahresbausumme htte schuldnerin ansicht klgers jedoch lediglich prmien hhe dm beklagte entrichten mssen differenzbetrag hhe dm zuzglich zinsen fordert klage zurck landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hhe dm zuzglich zinsen stattgegeben brigen berufung zurckgewiesen revision verfolgt klger klagebegehren vollem umfang soweit berufungsgericht klage stattgegeben erhebt beklagte anschlurevision wendet verurteilung insgesamt entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg fhren zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht geltend gemachten rckforderungsanspruch abs satz alt bgb fr erste versicherungsjahr sowie fr versicherungsjahre unstreitiger hhe insgesamt dm fr begrndet erachtet klage insoweit stattgegeben dabei davon ausgegangen versicherungsvertrag vertraglichen vereinbarungen zugrunde legen seien klgerseite vorgelegt danach ziffer bestimmt prmienberechnung jahresbausumme mindestprmie erfolgen prmienbemessungsgrundlage fr vorgenannten jahre nderung erfahren gegenber schriftlichen vereinbarung vorrangige individualabrede dahin jahresumsatzsumme auszugehen sei beklagte hinreichend vorgetragen fr versicherungsjahre berufungsgericht bestehen rckforderungsanspruchs hingegen begrndung verneint beitragszahlungen fr zeit rechtsgrundlage fnden entsprechenden nachtrgen versicherungsschein prmienbemessungsgrundlage fr jeweilige versicherungsjahr wirksam gem abs vvg jahresumsatz fr versicherungsjahr mindestprmie umgestellt worden sei vorgenommenen beitragsnderungen seien wirksam schuldnerin nachtrgen jeweils anforderungen abs satz vvg gengende belehrung erhalten nderungen besonders aufmerksam gemacht worden sei widersprochen ii dagegen wenden beide parteien recht beklagte rgt anschlurevision verfahrensfehler berufungsgerichts vortrag beklagten parteien sei bereits bersendung versicherungsscheins grundlage fr prmienberechnung jahresumsatzsumme vereinbart worden landgericht fr beweiserhebung ausgereicht grundlage vernehmung beklagten zeugen benannten versicherungsangestellten wrdigung zeugen errterten schriftlichen vertragsunterlagen sei urteil ergebnis gelangt parteien htten prmienberechnungsgrundlage jahresumsatzsumme sowie jhrliche mindestprmie dm vereinbart soweit ursprngliche versicherungsschein davon abweiche ergben dortigen angaben sinn danach berufungsgericht erneute vernehmung zeugen auffassung vertreten drfen vertragliche vereinbarung prmienberechnung jahresumsatzsumme zugrunde legen sei landgerichtlichen aussage zeugen entnehmen zuzustimmen weist berufungsgericht darauf schuldnerin bersandten versicherungsschein beigefgten bedingungen widersprochen darin vorgesehen
  5866. [['bundesgerichtshof kzr beschluss dezember rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofes dezember prsidenten bundesgerichtshofes prof dr hirsch vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr goette ball prof dr bornkamm beschlossen revision klgers urteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen oktober angenommen rechtssache insoweit grundstzliche bedeutung revision klgers htte ergebnis aussicht erfolg revision beklagten vorbezeichnete urteil angenommen besonderen umstnden konkreten einzelfalls berufung beklagten eingetretene verjhrung treuwidrig rechtsmittel wirft fragen grundstzlicher bedeutung kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben streitwert dm hirsch melullis ball goette bornkamm'],['Soon']]
  5867. [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch liste angewendeten vorschriften soweit angeklagten betrifft abs nr stgb gestrichen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan ster winkler becker pfisost scheible'],['Soon']]
  5868. [['bundesgerichtshof beschluss ak juli ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung ecli de bgh bak strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschuldigten verteidigers juli gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwaig erforderliche weitere haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung allgemeinen vorschriften zustndigen gericht bertragen grnde beschuldigte wurde dezember aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember bgs festgenommen befindet seit dezember ununterbrochen untersuchungshaft gegenstand haftbefehls vorwurf beschuldigte sechs fllen terroristische vereinigung ausland nmlich islamischen staat is untersttzt zwecke ttigkeiten darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb begehen abs nr abs satz abs stze stgb danach sptestens seit juli mitglied terroristischen vereinigung ausland beteiligt abs nr abs stze stgb darber hinaus fall tateinheitlich stgb schwere staatsgefhrdende gewalttat vorbereitet mai irak umgang schusswaffen unterweisen lassen abs nr stgb ii voraussetzungen fr weiteren vollzug untersuchungshaft ber sechs monate hinaus liegen beschuldigte jedenfalls bezglich vier last gelegten taten dringend verdchtig gegenwrtigen ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts folgendem sachverhalt auszugehen aa is organisation militant fundamentalistischer islamischer ausrichtung ursprnglich ziel gesetzt gebiet heutigen irak historische region ash sham heutigen staaten syrien libanon jordanien sowie palstina umfassenden ideologie grndenden gottesstaat geltung sharia errichten schiitisch dominierte regierung irak regime syrischen prsidenten assad strzen zivile opfer nahm nimmt fortgesetzten kampf kauf ansprchen entgegenstellt feind islam begreift ttung feinde einschchterung gewaltakte sieht vereinigung legitimes mittel kampfes fhrung vereinigung ausrufen kalifats juni isig is umbenannte wodurch territorialen selbstbeschrnkung abstand nahm seit emir abu bakr al baghdadi inne al baghdadi sprecher kalifen erklrt worden muslime weltweit gehorsam leisten htten hinweise darauf albaghdadi zwischenzeitlich gettet wurde konnten bisher besttigt kalifen unterstehen stellvertreter sowie minister verantwortliche fr einzelne bereiche kriegsminister propagandaminister fhrungsebene gehren auerdem beratende shura rte verffentlichungen medienabteilung al furqan produziert ber medienstelle al tisam verbreitet eigenen twitter kanal internetforum nutzt kampfeinheiten verwendete symbol vereinigung besteht prophetensiegel weien oval inschrift allah rasul muhammad schwarzem grund berschrieben islamischen glaubensbekenntnis mehreren tausend kmpfer kriegsminister unterstellt lokale kampfeinheiten jeweils kommandeur gegliedert besetzten gebiete vereinigung gouvernements eingeteilt geheimdienstapparat eingerichtet manahmen zielen schaffen totalitrer staatlicher strukturen angehrige syrischen armee gegnerschaft is stehenden oppositionsgruppen auslndische journalisten mitarbeiter nichtregierungsorganisationen sowie zivilisten herrschaftsbereich is frage stellen sehen verhaftung folter hinrichtung ausgesetzt filmaufnahmen besonders grausamen ttungen wurden mehrfach isig bzw is zwecken einschchterung verffentlicht darber hinaus begeht vereinigung immer massaker teilen zivilbevlkerung auerhalb machtbereichs terroranschlge fr anschlge europa etwa frankreich belgien deutschland verantwortung bernommen bb beschuldigte beging zeitraum april mai karlsruhe mindestens zwei untersttzungshandlungen zugunsten is juni juli bot beschuldigte is beteiligen seit sptestens juli beteiligte tatschlich mitglied is sptestens ab ende april erhielt beschuldigte bislang nher identifizierten is mitglied skype profilnamen ber skype chat audiodateien gespro chenen propagandistischen reden beschuldigte reden videodateien verarbeiten sowie entsprechendem bildmaterial islamistischen propaganda kriegsliedern sogenannten nasheeds unterlegen beschuldigte kam auftrgen erstellte mindestens vier videos mai verffentlichte videos mehreren internetplat
  5869. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe mord ecli de bgh str vorsitzende strafsenats bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag nebenklger ha beschluss senats mai hebrische sprache bersetzen lassen abgelehnt grnde landgericht detmold angeklagten juni wegen beihilfe mord tateinheitlich zusammentreffenden fllen freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt nachdem angeklagte laufenden revisionsverfahren verstorben senat verfahren beschluss mai gem abs stpo eingestellt entscheidungen ber verfahrenskosten auslagen sowie ber entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen getroffen schriftsatz vertreterin juli nebenklger beantragt beschluss senats mai hebrische sprache bersetzen lassen deutschen sprache mchtig seien antrag abzulehnen gesetzlichen voraussetzungen fr bersetzung beschlusses vorliegen entscheidung nebenklger schriftstcke bersetzen richtet abs stpo abs gvg abs stpo erhlt nebenklger deutschen sprache mchtig antrag bersetzung schriftlicher unterlagen magabe abs gvg soweit ausbung straf prozessualen rechte erforderlich vorschrift abs satz gvg sieht fr sprachunkundigen angeklagten schriftliche bersetzung regel freiheitsentziehenden anordnungen anklageschriften strafbefehlen rechtskrftigen urteilen zugrunde gelegt besteht vorliegend anspruch nebenklger bersetzung beschlusses mai verfahren eingestellt rechtsmittel beschluss senats statthaft umstnde ersichtlich aufgrund nebenklger bersetzung ausbung strafprozessualen rechten bentigen wrden allein sicht verfahrensbeteiligten gegebene inhaltliche bedeutung schriftstckes begrndet bersetzungsanspruch findet besttigung entscheidung gesetzgebers wonach abs gvg rechtskrftigen urteilen regelmig bersetzung vorsieht angeklagte daher rechtskrftigen erkenntnissen anspruch bersetzung vgl hierzu bgh beschluss september str gewhrleistungen richtlinie eu europischen parlamentes oktober vorliegend betroffen gem art abs richtlinie verdchtigen beschuldigten personen suspected or accused persons zustehen mithin nebenklger sost scheible'],['Soon']]
  5870. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr oktober rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp richterin dr menges beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo berufungsurteil jedenfalls grnden ergebnis richtig vgl bgh beschluss juni xa zr wm rn mwn beklagte erklrung beitritts dezember beschwerdeverfahren gunsten unterstellen vgl senatsurteil februar xi zr juris rn wirksam vertreten worden wre htte gesellschaft geschftsbesorgerin tag wirksam bevollmchtigt fall htte gesellschaft allein grndungsgesellschafter gehandelt schwebend unwirksamer beitritt weiterer gesellschafter darunter beklagten abschluss geschftsbesorgungsvertrags bevollmchtigung geschftsbesorgerin mangels invollzugsetzens einfluss organschaftliche vertretung gesellschaft gehabt htte vertreter vertretungsmacht beitritt vollzug setzen ebenroth boujong joost strohn wertenbruch hgb bd aufl rn mnchkommhgb schmidt aufl rn frage wann fehlerhafte beitritt vollzug gesetzt ihrerseits hchstrichterlich geklrt senatsurteile juni xi zr wm xi zr wm grundlegend bgh urteil oktober ii zr wm urteil dezember ii zr bghz weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt wiechers grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5871. [['bundesgerichtshof notz beschluss dezember verfahren antragsteller beschwerdefhrer antragsgegnerin beschwerdegegnerin wegen ankndigung amtsenthebung vorlufiger amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter tropf dr wahl sowie notare dr doy dr lintz dezember beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu notarsenats kammergerichts april zurckgewiesen antragsteller gerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert fr beide rechtszge dm festgesetzt grnde geborene antragsteller wurde rechtsanwalt zugelassen wurde notar bestellt bescheid juli kndigte antragsgegnerin antragsteller absicht gem abs nr bnoto amtes entheben zugleich gem abs nr bnoto sofortiger wirkung vorlufig amtes enthoben antrag feststellung voraussetzungen amtsenthebung vorliegen abs satz bnoto sowie aufhebung vorlufigen amtsenthebung kammergericht zurckgewiesen entscheidung darauf gesttzt zahlreiche glubiger antragsteller forderungen insgesamt rund dm teil berwiegend erst fruchtlosen vollstreckungsversuchen durchgesetzt konnten besserung verhltnisse erwarten ii hiergegen gerichtete nher begrndete sofortige beschwerde antragstellers bleibt erfolglos laufe beschwerdeverfahrens antragsgegnerin antragsteller rechtsbestndig gewordenem bescheid august wegen fehlender berufshaftpflichtversicherung amtes enthoben abs nr bnoto rechtsbestndigkeit amtsenthebung rechtsschutzbedrfnis antragstellers hinsichtlich weiterverfolgung bisherigen antrge entfallen beschwerde zurckzuweisen vgl senatsbeschlsse november notz notz beschrnkung prfung kostenpunkt fr fall erledigung hauptsache geltenden grundstzen kam schon deshalb betracht antragsteller erklrung hauptsache erledigt abgegeben vgl senat aao entscheidung rechtsschutzinteresse antragstellers weiterverfolgung begehrens verneint konnte senat mndliche verhandlung treffen senat aao nachw rinne tropf doy wahl lintz'],['Soon']]
  5872. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs auffahrunfall verletzten pannenhelfer mitverschulden gereichen rechten fahrspur autobahn eingeschalteter warnblinkanlage liegengebliebenen fahrzeug zustzliche aufstellung warndreiecks gesichert zwecke befestigung abschleppseils schaffen macht sei nachholung entsprechenden absicherung wegen pannenstelle vorhandenen gegebenheiten gefahrlos mglich sonstiger weise untunlich bgh urteil oktober vi zr olg frankfurt main lg frankfurt main vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter gro richter dr lepa dr gerlach dr greiner wellner fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten fahrer beklagten haftpflichtversicherten pkw schadensersatz verkehrsunfall juli bundesautobahn bab anspruch klger pannenhelfer verletzt wurde bab bereich unfallstelle wegen autobahnkreuzes vierspurig standstreifen vorhanden uersten rechten spur blieb kleintransporter liegen schaltete warnblinkanlage stellte jedoch warndreieck fragte vorbeifahrende fahr zeugfhrer klger bereit wren fahrzeug abzuschleppen klger erklrte hierzu bereit brachte schlielich fahrzeug pannenfahrzeug stehen klger zuvor pannenfahrzeug angehalten parteien streitig klger stellte warndreieck whrend klger fahrer pannenfahrzeuges abschleppseil fahrzeugen befestigten nherte beklagte gefhrten pkw fahrspur geschwindigkeit etwa km ausweichen linke fahrspur verkehrsbedingt mglich verlor beherrschung ber fahrzeug geriet schleudern fuhr pannenfahrzeug dadurch wurde davorstehende fahrzeug klgers geschoben fahrzeugen eingeklemmt erheblich verletzt verlauf operativen behandlung verletzungen wurden klger rechtshnder mehrere fingerglieder rechten hand amputiert folge dauernden gebrauchsminderung hand rentenversicherungstrger minderung erwerbsfhigkeit anerkannt unfallzeitpunkt befand klger hausdiener hotel probearbeitsverhltnis innerhalb probezeit wegen gebrauchsbeeintrchtigung rechten hand seitens arbeitsgebers gekndigt wurde klger beklagten vollen ersatz materiellen immateriellen schadens sowie feststellung ersatzpflicht fr smtliche knftigen materiellen immateriellen schden verkehrsunfall anspruch genommen beklagten demgegenber auffassung vertreten klger msse mitverschulden verkehrsunfall anspruchsmindernd anrechnen lassen warndreieck aufgestellt darber hinaus knnten klger geltend gemachten kosten haushaltshilfe wegen einfachheit haushaltes lediglich basis bundesangestelltentarifes bat statt bat vii berechnet landgericht klage bercksichtigung vorgerichtlichen zuerkannte schmerzensgeld dm verrechneten zahlung dm vollem umfang stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten wegen angenommenen mitverschuldens klgers entsprechende reduzierung feststellungsausspruchs landgericht zuerkannten gesamtbetrages dm dm erstrebt erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgen beklagten antrge berufungsverfahren magabe vorab zugesprochenen kosten haushaltshilfe basis bat gekrzt entscheidungsgrnde berufungsgericht mitverschulden klgers sinne abs bgb verneint fr klger verpflichtung bestanden unfallstelle grundlage stvo aufstellen warndreiecks sichern beurteilung frage sei unabhngig davon unfallstelle vorhandenen gegebenheiten parteien umstritten seien aufstellung gefahrlos zumutbarer weise mglich wre pflicht sicherung bestehe fr jenigen hindernis autobahn erzeuge knne fr unfallhelfer sicherungspflicht daraus folgen abstellen fahrzeuges fahrbahn hindernis bereite somit fr nachfolgenden verkehr gefahr darstelle vorliegenden fall jedoch liegengebliebene fahrzeug davor abgestellte fahrzeug klgers hindernis fr nachfolgenden verkehr gebildet allein sicherungspflichten getroffen htten insofern wre unbillig pannenhelfer schnelles zupacken eingetretene verkehrssituation entschrfen fr fehlverhalten desjeni
  5873. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde juli verkndeten beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts kosten widersprechenden zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde widersprechende soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung august fr klassen fr orthopdische artikel insbesondere bandagen medizinische strmpfe fr arm bein kompressionsstrmpfe thrombose prophylaxe strmpfe sttzstrmpfe medizinische strumpfhosen kompressions thrombose prophylaxe sttz strumpfhosen sowie teile artikel orthopdie insbesondere orthesen fr bereiche cervical rumpf schulter arm hand bein knie fu sprunggelenk artikel fr wrme kltetherapie insbesondere elektrische heizkissen decken fr medizinische zwecke medizinische gerte artikel fr krankengymnastische bungen rekonvaleszenz chirurgische rztliche zahn tierrztliche instrumente apparate knstliche gliedmaen silikonprodukte fr bereich prothesen insbesondere verbesserten strumpfschafthaftung knstliche augen knstliche zhne sowie gegenstnde fr endoprothetik insbesondere hftgelenkprothesen implantate knochenschrauben angemeldeten gemeinschaftsmarke eu nachfolgend widerspruchsmarke eintragung april angemeldeten oktober fr textile erzeugnisse soweit klasse enthalten bekleidung strmpfe strumpfhosen textile fu beinbekleidungsstcke markenregister eingetragenen marke nr widerspruch erhoben deutsche patent markenamt verwechslungsgefahr verneint widerspruch zurckgewiesen dagegen beim bundespatentgericht eingelegte beschwerde widersprechenden erfolg hiergegen wendet widersprechende rechtsbeschwerde allein versagung rechtlichen gehrs rgt ii rechtsbeschwerde erfolg form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde zulassung bundespatentgericht statthaft widersprechende gesetz aufgefhrten zulassungsfreie rechtsbeschwerde erffnenden verfahrensmangel versagung rechtlichen gehrs rgt rge einzelnen begrndet st rspr vgl bgh beschl zb grur wrp turkey corn beschl zb grur tz wrp west rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet verfahren bundespatentgericht verletzt widersprechende anspruch gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg garantiert beteiligten gerichtlichen verfahrens gelegenheit gerichtlichen entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt rechtslage uern gericht vorbringen kenntnis nimmt erwgung zieht bverfge rechtsbeschwerde rgt erfolg bundespatentgericht vortrag widersprechenden internetprsenz www medi de bercksichtigt deshalb fehlerhaft lediglich durchschnittliche kenn zeichnungskraft widerspruchsmarke angenommen vorgelegte ausdruck internetauftritts nachweis gesteigerten kennzeichnungskraft ungeeignet bundespatentgericht rechtsfehler davon ausgegangen haus bestehende unterscheidungskraft widerspruchsmarke graphischen gestaltung herleiten lsst wort medi beanspruchten medizinischtherapeutischen bereichs beschreibende angabe handelt steigerung kennzeichnungskraft intensive benutzung widerspruchsmarke verkehr htte deshalb deren entsprechende benutzung eingetragenen graphischen gestaltung vorausgesetzt benutzung bloen firmenschlagworts medi internet charakteristische graphische gestaltung reicht dafr widerspruchsmarke findet rechtsbeschwerde bezug genommenen ausdruck lediglich letzten seite jeweiligen kontaktdaten niederlassungen widersprechenden umstand allein kontaktdaten internetauftritt widersprechenden zusammen widerspruchsmarke verwendet lsst jedoch weder zeitraum umfang benutzung widerspruchsmarke schlieen fr verwendet worden somit vortrag widersprechenden internetprsenz nachweis gesteigerten kennzeichnungskraft ungeeignet deshalb entscheidungserheblich bundespatentgericht anlass entscheidungsgrnden vertieft auseinanderzusetzen iii kostenentscheidung beruht abs satz markeng bornkamm bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']]
  5874. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge waffen ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz unbegrndet verworfen abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat entgegen revisionsvorbringen erfolgte bildung gesamtstrafe gem stgb rechtsfehler tatrichter gehindert drei neun fllen verwirkte hchste einzelstrafe fnf jahre sechs monate jahre sechs monate erhhen bemessung gesamtstrafe rahmen gesamtstrafenbildung abs stgb wege gesamtschau unrechtsgehalts schuldumfangs eigenstndigen zumessungsakt vorzunehmen vgl bgh urteil november str bghst beschluss dezember str summe einzelstrafen kommt geringes gewicht mageblich angemessene erhhung einsatzstrafe zusammenfassender wrdigung person tters einzelnen straftaten abs satz stgb dabei verhltnis einzelnen taten zueinander grere geringere selbststndigkeit hufigkeit begehung gleichheit verschiedenheit verletzten rechtsgter begehungsweisen sowie gesamtgewicht abzuurteilenden sachverhalts bercksichtigen bgh urteil november str bghst besteht einzelnen taten enger zeitlicher sachlicher situativer zusammenhang erhhung einsatzstrafe regel geringer auszufallen bgh beschlsse april str nstz rr november str einsatzstrafe erheblich erhht bedarf nherer begrndung bgh beschluss oktober str nstz starke erhhung einsatzstrafe bedarf besonderer begrndung fehlerfrei getroffenen feststellungen ergibt strafzumessung mathematisierung fremd revisionsfhrer meint rechtsfehler allein darin gesehen einsatzstrafe etwa zweieinhalbfache erhht wurde vgl bgh beschluss august str nstz fischer stgb aufl rn derartige mathematische berlegungen finden gesetz sttze bemessung gesamtstrafe gilt gesetz strafzumessung schematismus weit entfernt vgl bgh beschluss april gsst bghst urteil mrz str tatrichter gezwungen schuldunangemessene erhhte einsatzstrafe festzusetzen rechtsfehlerfreie verhngung tat schuldangemessenen gesamtstrafe ermglichen vgl bgh urteil april str bghr stgb strafhhe revisionsgericht rechtsfehler einzugreifen knnen insbesondere vorliegen gesamtstrafe innerhalb gesetzlichen strafrahmens befindet gebotene begrndung fr gesamtstrafe fehlt besorgnis besteht tatrichter summe einzelstrafen leiten lassen vgl hierzu bgh beschluss februar str mwn ungewhnlich hohe divergenz einsatzstrafe gesamtstrafe jedenfalls beim fehlen tragfhigen begrndung letztgenannte besorgnis begrnden bgh beschluss august str nstz mwn rechtsfehler vorliegenden fall gegeben tatrichter erhhung einsatzstrafe zulssige vgl bgh urteil november str bghst bgh urteil august str bghr stgb abs bemessung beschluss august str bghr stgb abs bemessung bezugnahme strafzumessungserwgungen begrndet neun wegen straftaten btmg verhngten einzelstrafen zugrunde lagen tatgeschehen charakterisierenden langen tatzeitraum hervorgehoben beihilfe unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge kilogramm haschisch tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge mrz begann dezember bewaffnetem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge ende fand dazwischen lagen sieben weitere straftaten denen jeweils drei taten einfuhr betubungsmitteln geringer menge bzw kilogramm haschisch tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge einsatzstrafen geahndet worden rechtlich beanstanden zeitraum siebeneinhalb jahren eingebetteten verhltnis zueinander groe selbstndigkeit aufweisenden taten heben geschehen typischen serienstraftaten ab festsetzung gesamtgewicht sachverhalts gerecht werdenden gesamtstrafe stand entgegen strafkammer einsatzstrafen unteren hlfte angewandten strafrahmens festgesetzt gewicht einzelnen taten rechtlich mglich wre schon festsetzung hherer einzelstrafen bercksichtigt deshalb rechtlich geboten fr gesamtgewicht mageblichen umstnde sofern schon vollstndig einzelstrafen mitbestimmt jedenfalls gesamtstrafenbildung angemessen bercksichtigen vgl bgh urteil septemb
  5875. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar richter dr jestaedt dr melullis scharen keukenschrijver richterin mhlens fr recht erkannt revision beklagten mai verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock teilweise aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts schwerin april insgesamt zurckgewiesen klger kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten aufgrund notariellen schenkungsvertrages bertragung eigentums teilflche ca grundstcks eingetragen grundbuch blatt klger lebte tochter beklagten nichtehelicher lebensgemeinschaft notariellem schenkungsvertrag august verpflichteten beklagten voraussetzung beide eigentmer grundstcks grundbuch eingetragen wrden januar geschehen klger tochter je miteigentum vermessende unbebaute teilflche ca genannten grundstck schenken urkunde bezug genommen lageplan teilflche farbig gekennzeichnet schenkung beabsichtigten beklagten sicherung wohnbedarfs tochter klgers sicherstellung finanzierung geplanten eigenheimbaus grundstck abschlu notariellen schenkungsvertrages flurstck fortgeschrieben worden sptere flurstck schon zeitpunkt schenkungsvertrages bebaut spteren flurstck befanden garagen werkstatt hhnerstall sptere flurstck unbebaut klger flurstck einfamilienhaus errichtet flurstck beklagten inzwischen sohn geschenkt seit februar eigentmer grundbuch eingetragen flurstck wurde juni blatt bertragen anwaltsschreiben juni erklrten beklagten gegenber klger widerruf schenkung anfechtung notariellen schenkungsvertrages zeitpunkt nichteheliche gemeinschaft klgers tochter beklagten beendet worden nachdem klger tochter beklagten hauses verwiesen eltern lebte nichteheliche lebensgemeinschaft wurde folgezeit hergestellt klage klger erster linie bertragung eigentums ca groen teilflche bestehend flurstkken grundstcks verlangt hilfsweise tochter beklagten hilfsweise bertragung ideellen miteigentumshlfte genannten teilflche landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zurckweisung berufung klgers brigen klage umfang zweiten hilfsantrages stattgegeben hiergegen richtet revision beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstreben entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht beklagten schenkungsvertrag august fr verpflichtet gehalten ideelle miteigentumshlfte grundbuch eingetragenen grundstck flurstcke klger aufzulassen eintragung grundbuch bewilligen hlt revisionsrechtlichen berprfung stand recht rgt revision beklagten unmglichen leistung verurteilt worden sohn beklagten seit februar laufe berufungsverfahrens eigentmer flurstcks grundbuch eingetragen entspricht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes verurteilung leistung deren unmglichkeit bereits feststeht zulssig bghz bghz bghz nachdem beklagten mehr eigentmer flurstcks knnen klger hieran eigentum verschaffen soweit klger meint rckerwerb sohn beklagten sei jederzeit mglich ndert hieran beklagten sohn anspruch rckbertragung eigentums flurstck klger behauptet erfllung schenkungsvertrages beklagten jedenfalls insoweit mehr mglich vertraglich bertragung flurstcks verpflichtet hieran ndert beklagten unmglichkeit erfllung schenkungsversprechens vertreten allenfalls folge klger schadensersatz verlangen anspruch jedoch gegenstand rechtsstreits offenbleiben dabei frage klger schenkungsvertrag anspruch bertragung miteigentums flurstck zusteht antrag gestellt klageantrge knnen dahin ausgelegt zumindest bertragung flurstcks beansprucht sicht klgers ging schenkungsversprechen beklagten darber hinaus umfate flurstcke beklagten mgliche leistung wre teilleistung klger verpflichtet anzunehmen leistung teilweise unmglich nmlich glubiger entscheiden teilleistung annimmt erfllung vertrages insgesamt ablehnt schadensersatzansprche geltend macht daher weiteres davon ausgegangen klger jedenfalls mgliche teilleistung fr beanspruchen soweit klger meint hinweises berufungsgerichts gem zpo rechtslage bedurft htte klageantrag beklagten mgliche teilleistung gerichtet h
  5876. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja spruchg spruchverfahren knnen auergerichtlichen kosten antragsgegners spruchg antragsteller auferlegt bgh beschluss dezember ii zb kg lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born beschlossen anschlussbeschwerde antragsgegnerin beschluss landgerichts berlin februar zurckgewiesen soweit auferlegung auergerichtlichen kosten auslagen antragsgegnerin antragstellerin betrifft beschluss zivilsenats kammergerichts mai soweit entscheidung ber gerichtskosten zweiten rechtszug enthlt dahingehend abgendert gerichtskosten beschwerdeverfahrens antragstellerin antragsgegnerin tragen grnde antragstellerin bertragung aktien minderheitsaktionre ag antragsgegnerin januar spruchverfahren antrag gerichtliche bestimmung angemessenen abfindung angemessenen ausgleichs nebst verzinsung erhhung gestellt landgericht antrag unzulssig verworfen beschluss antragstellerin sofortige beschwerde beim kammergericht eingelegt antragsgegnerin anschlussbeschwerde eingelegt beantragt gerichtskosten auergerichtlichen auslagen antragsgegnerin abnderung angefochtenen entscheidung antragstellerin aufzuerlegen kammergericht sofortige beschwerde antragstellerin zurckgewiesen anschlussbeschwerde antragsgegnerin ersten rechtszug entstandenen gerichtskosten antragstellerin auferlegt auerdem antragstellerin zweiten rechtszug entstandenen gerichtskosten auferlegt wegen weitergehenden auergerichtlichen auslagen antragsgegnerin betreffenden anschlussbeschwerde sache bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt insoweit mchte kammergericht anschlussbeschwerde zurckweisen kostenregelung abs spruchg fr abschlieend hlt daran sieht beschluss hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juni ag gehindert ii vorlage zulssig zulssigkeit vorlage abs satz fgg beurteilen entsprechende anwendung abs satz spruchg fassung gesetzes juni bgbl angeordnet art abs gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit dezember fggreformgesetz fgg rg bgbl finden gesetz ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit spruchverfahrensgesetz september geltenden fassung anwendung verfahren erster instanz inkrafttreten gesetzes ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg september eingeleitet worden bgh beschluss juli ii zb bghz rn stollwerck spruchverfahren wurde eingeleitet vorlage bundesgerichtshof wegen rechtsfrage zulssig kostenerstattungspflicht abs spruchg bzw abs fgg betrifft vgl bgh beschluss juli zb wm beschluss oktober iv zb bghz beschluss oktober vii zb bghz vorlegende gericht entscheidung entscheidung oberlandesgerichts abweichen vorlegenden kammergericht angefhrte beschluss oberlandesgerichts hamburg spruchverfahren ergangen beruht rechtsauffassung vorlegende gericht abweichen abweichung sinne abs satz fgg liegt entscheidung abgewichen gesetzlichen tatbestand ergangen gleiche rechtsfrage beurteilen bgh beschluss juli ii zb bghz rn stollwerck beschluss juni ii zb bghz rn beschluss mrz ii zb bghz rn danach liegen vorlagevoraussetzungen obwohl vorlegenden gericht ber erstattung auergerichtlichen kosten antragsgegnerin erstinstanzlichen verfahren entschieden whrend oberlandesgericht hamburg darber entschieden wer auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahren tragen oberlandesgericht hamburg ange nommen spruchg auergerichtlichen kosten antragsgegners abschlieend abs fgg ber abs spruchg af anwendbar sei kammergericht dagegen regelung abs spruchg gegenber abs fgg abschlieend ansehen vorlagepflicht entfallen abs spruchg fassung gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit fgg rg nunmehr gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg verweist abs fgg aufgehoben wurde vorlegende gericht entscheidung aufgehobenen gesetz abweichen vorlage allerdings zulssig frhere gesetzesfassung anzuwenden gleiche norm wesentlichen inhalt bestandteil geltenden r
  5877. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb mai zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk bghz ja nein zpo bgb abs abs abs befugnis vollstreckungsgerichts verfahren zpo umstnden entsprechende nderung prozegericht angeordneten eidesstattlichen versicherung beschlieen bgh beschlu mai ixa zb lg hanau ag hanau ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel athing dr boetticher richterin dr kessal wulf mai beschlossen rechtsbeschwerde beschlu landgerichts hanau mai kosten schuldners zurckgewiesen beschwerdewert grnde glubiger fhrt steuerberatungspraxis rahmen schiedsverfahrens verfolgt ansprche ehemaligen mitarbeiter wegen verstoes wettbewerbsklausel betreibt verfahren abgabe eidesstattlichen versicherung zpo mndlichen verhandlung schiedsgericht dezember gab vertreter schuldners vollmacht protokoll kndigung mitarbeiterverhltnisses erzielten umsatz drei namentlich benannten mandanten glubigers beziffern eidesstattlich versichern eidesstattliche versicherung abgeben auer genannten personen weiteren mandanten glubigers betreut schiedsgericht erlie folgenden teilschiedsspruch beklagte kndigung klger ehemaligen kunden klgers erzielten umsatz beziffern richtigkeit vollstndigkeit namen schiedsgerichtstermin abgegebenen erklrung vorgenannten bezifferung eidesstattlich versichern oberlandesgericht frankfurt erklrte teilschiedsspruch magabe fr vorlufig vollstreckbar schuldner auskunft fr zeitraum oktober oktober erteilen verfahrensbevollmchtigte schuldners reichte schriftsatz februar ablichtung eidesstattlichen versicherung schuldners mrz heit kndigung klger zeitraum fr drei ehemaligen kunden klgers eheleute eheleute eheleute steuerberatend ttig ge worden geschah rahmen ttigkeit fr bro steuerberaters umsatz steuerbro vorgenannten kunden erzielt entzieht kenntnis darber hinaus zeitraum fr wenige weitere personen jahressteuererklrungen oben erlutert ttig geworden mandatsverhltnis klger standen termin abgabe eidesstattlichen versicherung februar versicherte schuldner knne weiteren angaben einnahmen drei namentlich benannten mandanten erklrung ber weitere betreute kunden glubigers versicherte eides statt richtigkeit vorgenannten wortlauts erklrt falschen eidesstattlichen versicherung schuldig wrde deshalb wurde bereits eidesstattliche versicherung letzter absatz erklrung darber hinaus klger standen abgegeben heute gericht nochmals gem zpo wiederholt wurde glubiger beantragte daraufhin anberaumung weiteren termins abgabe eidesstattlichen versicherung antrag amtsgericht begrndung zurckgewiesen schuldner bereits abgegeben gewnschten erfolg zivilkammer landgerichts hanau einzelrichterin beschlu amtsgerichts teilweise abgendert weitergehende sofortige beschwerde zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen entscheidung bundesgerichtshof wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufgehoben sache beschwerdegericht zurckverwiesen einzelrichterin verfahren kammer bertragen landgericht beschlu mai beschlu amtsgerichts zurckweisung weitergehenden sofortigen beschwerde abermals teilweise abgendert entscheidungssatz folgt gefat termin abgabe eidesstattlichen versicherung ber richtigkeit erklrung schuldners protokoll auer kunden seien weiteren mandanten glubigers betreut worden bestimmen schuldner gengt verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung kunden benennt ursprnglich kunden klgers bezogen zeitraum richtigkeit angaben eidesstattlich versichert dagegen wendet schuldner erneut zugelassenen rechtsbeschwerde ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsmittel erfolg beschwerdegericht ansicht schuldner anspruch glubigers richtigkeit angabe auer genannten personen mandanten klgers betreut eides statt versichern dadurch erfllt angegeben erklrung sei falsch knne niemand abgabe falschen eidesstattlichen versicherung gezwungen lebe entweder ursprngliche anspruch abgabe erklrung schuldner komme verpflichtung eidesstattlichen versicherung dadurch richtigen ausknfte erteile eidesstattlich versichere letztgenannte sei prozekonomischen grnden bevorzugen rechnungslegungspflicht verpflichtung deren richtigkeit
  5878. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziff antrag mai gem abs abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld oktober verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen verletzung hchstpersnlichen lebensbereichs bildaufnahmen verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren sexuellen missbrauchs kindes zehn fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen zwei fllen jeweils tateinheit verletzung hchstpersnlichen lebensbereichs bildaufnahmen besitzes kinderpornographischer schriften schuldig gehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes zehn fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen wegen verletzung hchstpersnlichen lebensbereichs bildaufnahmen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen zwei fllen jeweils tateinheit verletzung hchstpersnlichen lebensbereichs bildaufnahmen wegen besitzes kinderpornographischer schriften tatschliches wirklichkeitsnahes geschehen wiedergeben gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiervon entschdigung fr berlange verfahrensdauer drei monate fr vollstreckt erklrt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel fhrt teileinstellung fall urteilsgrnde verbleibenden umfang erweist ergebnis unbegrndet abs stpo senat verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen verletzung hchstpersnlichen lebensbereichs bildaufnahmen verurteilt worden nderung schuldspruchs sowie wegfall fr tat festgesetzten einzelgeldstrafe tagesstzen je euro folge teileinstellung verfahrens lsst ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe unberhrt senat schliet bereinstimmung generalbundesanwalt hinblick verbleibenden einzelstrafen landgericht eingestellten fall verhngte geldstrafe mildere gesamtstrafe erkannt htte berprfung teileinstellung verbleibenden schuldspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben anregung generalbundesanwalts schuldspruch fall ii urteilsgrnde dahin abzundern angeklagte besitzes sichverschaffens kinderpornographischer schriften schuldig nachzukommen verurteilung allein wegen auffangtatbestands besitzes vgl bgh beschlsse juli str bghr stgb konkurrenzen august str rn urteil mai str angeklagte beschwert strafausspruch verbleibenden umfang bestand allerdings landgericht strafzumessung fllen ii urteilsgrnde abs stgb verstoen fllen angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes gem abs nr stgb tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gem abs nr stgb einzelfreiheitsstrafen hhe jahr drei monaten flle ii urteilsgrnde bzw jahr neun monaten flle ii urteilsgrnde verurteilt worden landgericht jeweils minder schweren fall gem abs alt stgb angenommen ersten drei fllen strafrahmen abs stgb gemildert lasten angeklagten bercksichtigt taten eindringen krper opfers verbunden verwirklichung qualifikation abs nr stgb strafschrfend verwertet abs stgb normierte doppelverwertungsverbot verletzt senat ausschlieen bemessung beschwerdefhrer fllen ii erkannten einzelstrafen rechtsfehler beruht strafausspruch gleichwohl insoweit bestand landgericht ausgesprochenen einzelstrafen angemessen abs satz stpo aa verfassungskonformer auslegung erforderlichen voraussetzungen fr entscheidung revisionsgerichts vorgenannten vorschrift vgl bverfg nstz liegen beschwerdefhrer gelegenheit stellungnahme frage etwaigen aufrechterhaltung einzelstrafen gem abs stpo senat steht zutreffend ermittelter vollstndiger aktueller
  5879. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden april verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo ergibt soweit rechtsmittel schuldspruch strafausspruch gerichtet grnden antragsschrift generalbundesanwalts juli entscheidung landgerichts unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abzusehen ebenfalls bestand rechtsfehlerfrei voraussetzungen unterbringung stgb verneint landgericht bereinstimmung psychiatrischen sachverstndigen maregel hinreichend konkrete aussicht erfolg beigemessen begrndet angeklagten entsprechenden ausfhrungen sachverstndigen gegenwrtig keinerlei motivation fr alkoholentziehungstherapie vorhanden sei angeklagte whrend gesamten verkndung angefochtenen urteils rund neun monate dauernden einstweiligen unterbringung stets deutlich gemacht alkoholtherapie interessiert sei notwendigkeit behandlung erkannt auffassung vertreten ndern msse fr tun mssten deshalb bestehe aussicht therapiebereitschaft fr erfolg versprechende behandlung geweckt knne landgericht getroffene negative prognoseentscheidung revisionsgericht beachtenden tatrichterlichen beurteilungsspielraum vgl bgh nstz bghr stgb abs sozialprognose bedurfte entgegen ansicht generalbundesanwalts angesichts sonstigen urteilsfeststellungen weitergehenden begrndung danach angeklagten allein seit letzten haftentlassung august sofort begonnen erhebliche mengen alkohol konsumieren betreiben betreuers sechs erfolglose entgiftungen durchgefhrt worden angefochtenen urteil zugrunde liegende tat abend entlassungstages entgiftungsbehandlung landeskrankenhaus bad rehburg begangen nachdem ber tag verteilt erhebliche mengen alkohol getrunken senat insoweit gehindert abs stpo entscheiden aufhebungsantrag generalbundesanwalts hinsichtlich entscheidung ber maregelanordnung stgb wirkt lasten gunsten angeklagten sinne abs stpo vgl bghr stpo abs verwerfung bgh nstz rr winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  5880. [['bundesgerichtshof beschluss str november sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts landshut juli aufgehoben feststellungen ueren sachverhalt bleiben jedoch aufrechterhalten insoweit revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet wobei verfahren tatmehrheitlich begangene flle betrugs zugrunde liegen unterbringungsanordnung wendet beschuldigte revision aufhebung angefochtenen entscheidung fhrt abs stpo rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren sachverhalt jedoch aufrechterhalten abs stpo auszug bundeszentralregister beschuldigte jahren mehrfach wegen eigentums vermgensdelikten geldstrafen bzw freiheitsstrafe bewhrung verurteilt worden wurden insgesamt weitere ermittlungsverfahren meist betrugstaten eigentumsdelikte sowie sachbeschdigung hausfriedensbruch gegenstand jeweils staatsanwaltschaft wegen schuldunfhigkeit eingestellt verfahrenseinstellungen lag sachverstndigengutachten zugrunde beschuldigten aufgehobene steuerungsfhigkeit aufgrund zustandes dauerhaften manie attestiert worden angefochtenen entscheidung lag zugrunde beschuldigte zeitraum januar september verschiedene ec bank karten sowie kreditkarten unterschiedlichen banken ausstellen lie hiermit vielzahl fllen einkufe durchfhrte sowie dienstleistungen anspruch nahm mangels deckung entsprechenden konten wurden jedoch weder zahlungen erbracht lastschriften eingelst insgesamt wurden ec kreditkarten mal eingesetzt wobei servicegesellschaften mangels deckung gesamtausfall ber entstand beschuldigte entsprechenden verfgungen eingerumt dahingehend eingelassen fteren zahlungskarten geschft akzeptiert teilweise polizei abgenommen worden seien einfach neue karten beschafft banken gegangen sei konto erffnet karten zumeist geschften bereich flughafens mnchen einge setzt verwendeten karten funktioniert htten offenbar weitere berprfung guthaben karten stattfand kreditkarten sog prepaid karten anfangsguthaben jeweils gehandelt insoweit sei aufgesuchten geschften berprfung vorhandenen restguthabens karten anscheinend mglich brigen landgericht festgestellt beschuldigte teilweise grere reisettigkeit entfaltete jeweils gewnschten warenartikel gelangen feststellungen leidet beschuldigte manie psychotischen symptomen wodurch einsichtsfhigkeit taten erhalten mehr steuerungsfhig sinne stgb sei darlegungen sachverstndigen dr denen strafkammer folgt weise beschuldigte ausgeprgte manische symptomatik ideenflucht weitschweifigkeit paranoiden grenideen beschuldigte sei insgesamt wenig krankheits behandlungseinsichtig vergangenheit groe anzahl schreiben rzte rechtsanwlte staatsanwaltschaft aufgefallen allerdings sei uerungen beschuldigten immer roter faden festzustellen schizophrenen patienten meist mehr fall sei sodass affektive strung nahe liegend sei brigen fielen maniker massive gewalt wiesen erhebliche rezidivwerte hinsichtlich eigentums vermgensdelikten fall beschuldigten seien weitere gleichgelagerte taten erwarten nehme beschuldigte medikation zuverlssig jedoch sei uerst zweifelhaft derzeitige behandlungsbereitschaft beschuldigten freiheit anhalten wrde einschtzung landgericht angeschlossen unterbringung beschuldigten stgb angeordnet taten durchaus gewichtige straftaten gehandelt zuletzt gesamtsumme entstan denen schden folge seien beschuldigten weiterhin gleichgelagerte erhebliche rechtswidrige taten erwarten weshalb fr allgemeinheit gefhrlich eingestuft msse angeordnete unterbringung knne bewhrung ausgesetzt beschuldigte krankheitseinsichtig sei entsprechende motivation heilung gelangen knne ii vorgenannten ausfhrungen landgerichts reichen unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus gem stgb sttzen knnen insoweit bestehen bereits zweifel feststellungen tatrichters beschuldigte vorliegend zustand schuldunfhigkeit stgb gehandelt jedenfalls ausreichend festgestellt beschuldigten infolge zustandes erhebliche rechtswidri
  5881. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr november rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr zina sowie richter dose beschlossen senat weist darauf beabsichtigt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts stade august gem zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr deren zulassung vorliegen revision aussicht erfolg gelegenheit stellungnahme januar gegeben grnde berufungsgericht revision gem abs nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen zulassungsgrund setzt entweder divergenz abweichung hherrangigen entscheidung bgh berufungsgerichts rechtsfehler voraus geeignet vertrauen rechtsprechung beschdigen insbesondere versto art abs gg art gg bghz fr vorliegen flle trgt revision berufungsurteil enthlt grnden insoweit anhaltspunkt somit allein betracht kommende zulassungsgrund fortbildung rechts abs nr alt zpo liegt einzelfall veranlassung gibt leitstze fr auslegung gesetzesbestimmungen materiellen formellen rechts aufzustellen gesetzeslcken auszufllen hierzu besteht anlass fr rechtliche beurteilung typischer verallgemeinerungsfhiger lebenssachverhalte richtungweisenden orientierungshilfe ganz teilweise fehlt bghz voraussetzungen vorliegenden fall erfllt berufungsgericht klrungsbedrftig angesehene frage voraussetzungen untermieter beendigung hauptmietverhltnisses verpflichtet untervermieter miete zahlen vorliegenden fall anhand hierzu ergangenen rechtsprechung beantwortet gem bgb untermieter entrichtung miete befreit vertragsgeme gebrauch recht dritten entzogen anspruch hauptvermieters beendigung hauptmietvertrages herausgabe mietsache untermieter verlangen abs bgb recht sinne bgb stndiger rechtsprechung fhrt allerdings bloe existenz rechts dritten rechtsmangel gem bgb entsteht vielmehr erst dritte recht weise geltend macht beeintrchtigung gebrauchs mieter fhrt senatsurteile oktober xii zr njw januar xii zr njw rr bgh urteil november viii zr njw rr berufungsgericht konkludenten abschluss mietvertrages klgerin eigentmerin dadurch erfolgten ausbung eigentmerin beendigung hauptmietvertrages zugefallenen nutzungsrechts ausgegangen abschluss mietvertrages eigentmerin nutzungsrecht weise ausgebt gefhrt mehr beklagte eigentmerin klgerin gebrauch mietsache gewhrt geht somit vorliegenden fall anwendung oben genannten rechtsprechung einzelfall geltend gemachte zulassungsgrund vorgelegen htte jedenfalls seit senatsentscheidung juli xii zr nzm entfallen entscheidung senat berufungsgericht klrungsbedrftig angesehene frage voraussetzungen untermieter beendigung hauptmietverhltnisses verpflichtet untervermieter mietzins zahlen ausdrcklich beantwortet danach untermieter gem bgb verpflichtung zahlung weiterer untermiete frei hauptvermieter beendigung hauptmietvertrages unmittelbar neuen mietvertrag abschliet miete zahlt abschluss neuen mietvertrages hauptvermieter leitet untermieter unmittelbaren besitz mehr untervermieter ab mehr besitz berechtigt unmittelbar hauptvermieter darin liegt nachtrglicher rechtsmangel untermiete bgb null mindert wegfall zulassungsgrundes steht zurckweisung re vision gem zpo entgegen fr frage zulassungsgrund vorliegt zeitpunkt zurckweisungsentscheidung ankommt bgh beschluss januar zr njw rr ii revision aussicht erfolg berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise davon ausgegangen klgerin zedenten eigentmerin konkludentes verhalten mietvertrag abgeschlossen worden soweit revision meint allein mietzahlungen knne abschluss mietvertrages geschlossen versucht eigene wrdigung umstnde stelle revisionsrechtlich beanstandenden wrdigung berufungsgerichts setzen widerspricht annahme berufungsgerichts eigenen vortrag klgerin vielmehr behauptet eigentmerin nachdem rumung aufgefordert zahlung monatlichen miete dm geeinigt dementsprechend seit juli vereinbarte miete eigentmerin gezahlt annahme berufungsgerichts beklagte zedenten mietgebrauch mehr gewhren knnen nachdem eigentmerin rumung aufgefordert eigenen mietvertrag zeden ten klgerin abgeschlossen steht einklang oben genannten rechtsprechung senats hahne fuchs zina vorinstanzen
  5882. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb cd gesamtschuldnerisch unternehmer wegen bauaufsichtsfehlern haftenden architekten regel einwand versagt auftraggeber htte rechtzeitigen zugriff unternehmer befriedigen knnen mssen schadensersatzanspruch allein deshalb verneint auftraggeber entgegen empfehlung architekten werklohn wegen mngeln bauausfhrung einbehalten zpo versagung zustimmung parteierweiterung berufungsinstanz erstmals widerklage berzogenen architekten missbruchlich widerklage wegen bauaufsichtsfehlern gesellschaft brgerlichen rechts ttigen architektengemeinschaft zunchst gesellschafter erhoben sodann mehreren jahren prozessfhrung geringen teil bisher prozess beteiligten gesellschafter nachdem zeuge geladen worden bgh urteil juli vii zr olg brandenburg lg potsdam vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer prof dr kniffka bauner richterin safari chabestari fr recht erkannt revision widerklgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember kostenpunkt ausnahme kostenentscheidung zugunsten widerbeklagten insoweit aufgehoben widerklage widerbeklagten abgewiesen berufung insoweit zurckgewiesen worden brigen revision magabe zurckgewiesen widerklage widerbeklagten unzulssig abgewiesen sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte widerklgerin beauftragte gesellschaft brgerlichen rechts deren gesellschafter widerbeklagten planungs leistungen fr modernisierung neubau verschiedener gebude gegenstand vertrages planung fr drei bauabschnitte neubau ersten bauabschnitts wurde gmbh generalunternehmerin ausgefhrt zahlreiche leistungen gmbh mangelhaft wrmedmmung daches insolvenz gmbh insolvenzverwalter widerklgerin wegen zahlenden werklohns sicherheitseinbehalts geeinigt steht fest widerklgerin erheblichen betrag vertraglich vereinbarten werklohns mehr zahlen klger widerbeklagte klage abgetretenem recht honorar hhe dm verlangt beklagte verschiedenen gegenforderungen aufgerechnet zudem zunchst ausschlielich klger widerklage zahlung dm erhoben gegenstand widerklage bauaufsichtsfehler grndung landgericht klage jahr stattgegeben widerklage abgewiesen laufe berufungsverfahrens widerklgerin widerklage gendert zuletzt bauaufsichtsfehler dmmung daches gesttzt juni beide gesellschafter erhoben klger widerbeklagten hhe widerbeklagten lediglich hhe teilbetrages berufungsgericht beklagte zahlung verurteilt widerklage unbegrndet abgewiesen senat revision zugelassen soweit widerklage abgewiesen worden widerklgerin verfolgt zahlungsantrge widerklage entscheidungsgrnde widerklage widerbeklagten revision ergebnis unbegrndet soweit abweisung widerklage widerbeklagten richtet magabe zurckzuweisen widerklage unzulssig abgewiesen beurteilung richtet dezember geltenden vorschriften fr berufung nr egzpo berufungsgericht hlt erweiterung widerklageantrags bezug widerbeklagten teilklage fr zulssig widerklage sei sachdienlich widerbeklagte zustimmung missbruchlich verweigert widerbeklagte sei offenkundig hinreichend bauvorhaben involviert rechtsverteidigung erforderlichen informationen verfgung beschaffen knnen bauvorhaben mageblich begleitet ii hlt rechtlichen nachprfung stand widerklage unzulssig voraussetzung fr zulssigkeit berufungsverfahren erhobenen widerklage bisher prozess beteiligte partei grundstzlich deren zustimmung sei rechtsmissbruchlich verweigert verweigerung zustimmung parteierweiterung berufungsinstanz allgemeinen missbruchlich schutzwrdiges interesse neuen widerbeklagten weigerung erkennen zuzumuten prozess einzutreten obwohl bereits berufungsinstanz schwebt wrdigung umstnde falles bercksichtigen vgl bgh urteil juli vi zr bghz urteil februar viii zr njw urteil november ii zr njw urteil oktober zr njw rr allein mageblich berufungsgericht angefhrte umstand neue partei ausreichende informationen ber streitstoff rechtsmi
  5883. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen streitwert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde wert beschwer festgesetzt grnde klageantrag klgerin ausschlieung beklagten verband wendet bewertet senat mangels gengender tatschlicher anhaltspunkte fr hheres geringeres interesse parteien anlehnung abs satz rvg juli geltenden fassung vorschrift abs gkg klgerin streitwertangabe landgericht streitwertfestsetzung orientiert heranzuziehen fr verfahren gerichten verwaltungs finanz sozialgerichtsbarkeit fr zivilrechtliche rechtsstreitigkeiten gilt klageantrge geringer gewichten lediglich verband angeordnete ruhen mitgliedschaft verbandsttigkeit klger betreffen senat bewertet jeweils ebenfalls betrgt wert klageantrags klageantrag wenden klger schlielich verbandsinterne feststellung ihrerseits klageantrag bereits erfassten beschlsse vorstandswahlen jahreshauptversammlung ortsverbandes mrz gegenstand antrag ne ben klageantrag eigenstndig bewertbare bedeutung beklagte weder dargetan glaubhaft gemacht beschwer streitwert feststellungsantrge denen berufungsgericht stattgegeben bersteigt bergmann strohn reichart caliebe sunder vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5884. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs ac nachbg nrw haftung grundstckseigentmers nachbargrundstck errichtete grenzwand beschdigt eigenen grundstck direkt grenzwand angebautes gebude abreit bgh urteil dezember zr olg hamm lg arnsberg ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien eigentmer benachbarter grundstcke auenwand grundstck klgers errichteten gebudes verluft entlang gemeinsamen grundstcksgrenze berschreiten wand errichteten rechtsvorgnger beklagten anbau eigene grenzwand jahr erwarben beklagten grundstck jahr lieen anbau fachunternehmen abreien bodenplatte entfernen abbruch wies gebude klgers teilbereich auenwand angebaut worden putzund mauerschden sowie feuchtigkeitsschden keller klger verlangt gutachtenbasis ersatz schden beklagten inzwischen mehr eigentmer nachbargrundstcks zahlung hhe nebst zinsen sowie ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten gerichtete klage landgericht abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben vorgerichtliche rechtsanwaltskosten entsprechender hhe zugesprochen zugelassenen revision beklagten zurckweisung berufung erreichen klger beantragt zurckweisung revision entscheidungsgrnde sachverstndig beratene berufungsgericht verneint ersatzanspruch gem abs satz bgb grenzwand vollstndig grundstck nachbarn befinde sei grenzeinrichtung sinne bgb vorschriften fnden entsprechende anwendung ebenso wenig sehe nordrhein westflische nachbargesetz schadensersatzanspruch deliktische haftung scheide brigen beklagten htten anbau errichtet abriss vorgenommen etwaiges verschulden beauftragten fachunternehmens mssten zurechnen lassen hafteten insoweit bgb zugunsten klgers bestehe jedoch nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch hhe feststellungen sachverstndigen seien putz mauerschden abbruch verbundenen gebudes regel vermeiden schadenseintritt sei fr klger vorherseh abwehrbar glei ches gelte hinsichtlich feuchtigkeitsbildung deren ursache eindeutig fehlende abdichtung bodenplatte sei beklagten seien strer abbrucharbeiten auftrag gegeben htten ii revision erfolg ausgangspunkt zutreffend sieht berufungsgericht klger eigentmer beschdigten auenwand grenzwand nachbarg nrw wand deren auenkante grundstcksgrenze verluft berschreiten steht gem abs satz bgb alleinigen eigentum jeweiligen grundstckseigentmers hieran ndert anbau angrenzenden grundstck vgl senat urteil mai zr njw rr verpflichtung ersatz schden grenzwand abriss direkt wand nachbargrundstck errichteten anbaus entstehen senat bislang befasst geklrt allerdings umgekehrt befugnisse eigentmers grenzwand abreit abriss grundstzlich berechtigt ergibt bgb senat urteil mai zr njw rr urteil april zr njw rn einschrnkungen nachbarliche gemeinschaftsverhltnis vgl senat urteil april zr bghz fr abriss erforderliche auenisolierung nachbargebudes eigentmer grenzwand verantwortlich grenzwand grenze berschreitet nmlich gegensatz grenze errichteten halbscheidigen giebelwand anbau grenzanlage sinne bgb infolgedessen eigentmer verhltnis nachbarn gem satz bgb verpflichtet funktionsfhigkeit grenzwand erhalten senat urteil mai zr april zr njw rr njw urteil rn urteil februar zr njw rr rn insoweit unzutreffend olg frankfurt mdr olg koblenz olgr ff entschieden senat ferner grundstckseigentmer fr wand verantwortlich zwei parallel verlaufende grenzwnde errichtet worden vorteil daraus ergibt auenwand lange vollstndigen witterungsschutzes bedarf schutz grenzwand nachbargrundstcks geboten brgerliche gesetzbuch geschtzt vgl senat urteil april zr njw urteil februar zr njw rr rn fallkonstellation olg kln njw rr olg naumburg njoz ff hnlich ferner lg berlin ge rechtsvorgnger beklagten dagegen zweite grenzwand errichtet klgers fr anbau genutzt ersat
  5885. [['bundesgerichtshof beschluss str juli sicherungsverfahren wegen gefhrlicher krperverletzung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen anhrungsrge verurteilten senatsbeschluss juni verworfen verurteilte kosten rechtsbehelfs tragen grnde senat beschluss juni revision verurteilten urteil landgerichts trier januar verworfen verurteilte psychiatrischen krankenhaus untergebracht worden dagegen wendet verurteilte anhrungsrge stpo auszulegenden vorbringen beanstandet insbesondere anspruch rechtliches gehr sei verletzt worden erhebt weitere einwnde verurteilung rechtsbehelf erfolg senat entscheidung erhobene sachrge landgerichtliche urteil umfassend materiellrechtliche fehler berprft weder verfahrensstoff verwertet verurteilte gehrt worden wre bercksichtigendes vorbringen verurteilten bergangen senat weitere hiesigen vorbringen entsprechende eingaben verurteilten mehr bescheiden becker hubert mayer schfer gericke'],['Soon']]
  5886. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat hinsichtlich rge verstoes belehrungsgebot art abs lit satz wiener bereinkommens ber konsularische beziehungen april bgbl ii mangels umfassenden revisionsvorbringens abs satz stpo schon geprft urteil hierauf berhaupt beruhen knnte revisionsbegrndung entnehmen angeklagte italienischer staatsangehriger dezember tag festnahme uhr uhr uhr uhr kriminalkommissar mitwirkung dolmetscher vernommen wurde zusammenhang gem art abs lit belehrt worden verteidiger deshalb hauptverhandlung verwertung damaligen tatvorwurf bestreitenden angaben angeklagten widersprach revision trgt angeklagte vorfhrung beim haftrichter dezember gebotene abs satz rivast belehrung erhielt zustndige auslandsvertretung amts wegen benachrichtigt wurde bl akten immerhin meint paulus brigen revisionsbegrndung umfnglich wiedergegebenen anmerkung beschlu strafsenats bundesgerichtshofs november str bgh nstz regel allerdings drfte beruhensprfung revisionsverfahren negativen ergebnis fhren jedenfalls zumindest haftrichter ordnungsgeme belehrung art abs lit durchgefhrt stv fr vorliegenden fall folgen wre mag dahinstehen jedenfalls htte prfung entsprechenden revisionsvortrags bedurft revisionsbegrndung entnehmen hauptverhandlung angeklagten landgericht september bereits erstes mal begonnen wurde ausgesetzt mute einfhrung einlassungen angeklagten polizei angeklagte besttigte damals angaben beim haftrichter notwendigkeit ergab kriminalkommissar dolmetscher vernehmen bedenken dagegen uerte verteidi ger damals vielmehr erklrte einfhrung angaben angeklagten polizei entsprechend strafprozeordnung erfolgen bl akten whrend neuen hauptverhandlung beginn mrz erfolgte zunchst widerspruch vernehmung beiden zeugen bzw verwertung angaben angeklagten dezember polizei vielmehr uerte angeklagte vernehmung sache gesagt kommissar protokoll diktiert bl akten verschweigt revision zeitpunkt widerspruchs erst vernehmung zeugen kk wandte verteidiger verwertung hauptverhandlung eingefhrten einlassungen angeklagten polizei bl akten rge verstoes belehrungsgebot art abs lit satz mangels ausreichenden revisionsvorbringens bereits unzulssig brigen machte angeklagte angaben dezember weitere polizeiliche vernehmung gibt hauptverhandlung mrz ausdrcklich nochmals eigen urteil landgerichts beruht deshalb darauf angeklagte polizei ber mgliche inanspruchnahme konsularischer hilfe belehrt wurde nack boetticher hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  5887. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs klage herausgabe vollstreckbaren ausfertigung zpo fallenden titels analog bgb jedenfalls zulssig ber vollstreckungsabwehrklage zpo rechtskrftig zugunsten klgers entschieden worden tritt rechtskraft urteils ber klage zpo erst revisionsinstanz daraufhin titel herausgegeben umstnde unstreitig revisionsinstanz bercksichtigen fhren antrag klgers feststellung erledigung rechtsstreits klage analog bgb zeitpunkt titelherausgabe wegen erlschens titulierten forderung begrndet herausgabeschuldner erledigung widerspricht bgb rahmen satz bgb aufrechnung erlschen gebracht bgh urteil juli ii zr olg karlsruhe lg heidelberg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar urteil zivilkammer landgerichts heidelberg juli aufgehoben festgestellt rechtsstreit hauptsache erledigt kosten rechtsstreits beklagte tragen streitwert november danach rechts wegen tatbestand klger klage herausgabe vollstreckbaren fertigung parteien geschlossenen prozessvergleichs begehrt januar schlossen parteien rechtsstreit oberlandesgericht karlsruhe vergleich klger dortigen verfahren beklagte verpflichtete beklagte betrag hhe zahlen schreiben februar forderte prozessbevollmchtigte beklagten klger beifgung vollmacht vergleichsbetrag konto sparkasse zahlen februar zahlte klger konto beklagten sparkasse nr beklagte verweigerte herausgabe vollstreckbaren ausfertigung vergleichs klger begrndung nunmehr parteien unstreitige einzahlung konto sparkasse sei erfllung ver gleichsforderung ebenso wenig eingetreten klger erklrte aufrechnung landgericht klage analog bgb unzulssig abgewiesen berufungsgericht dagegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen revision zugelassen einlegung revision landgericht heidelberg rechtskrftigem urteil september kfh zugunsten klgers vollstreckungsgegenklage zwangsvollstreckung vollstreckbaren vergleich januar fr unzulssig erklrt hinblick hierauf beklagte vollstreckbare ausfertigung oktober klger herausgegeben daraufhin klger rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte erledigungserklrung angeschlossen begehrt weiterhin zurckweisung revision entscheidungsgrnde revision klgers begrndet fhrt klarstellender aufhebung erst zweitinstanzlichen urteils feststellung rechtsstreit hauptsache erledigt berufungsgericht begrndung ausgefhrt grundstzlich analog bgb zulssige klage herausgabe vollstreckbaren titels sei unzulssig klger versumt neben herausgabeklage vollstreckungsabwehrklage bgb erheben erfllung vergleichs parteien unstreitig sei ii revisionsinstanz herausgabe titels unstreitig erledigendes ereignis bercksichtigen folge einseitige erledigungserklrung klgers prfen klageforderung zeitpunkt erledigung begrndenden unstreitigen ereignisses zulssig begrndet st rspr bghz ff bgh urt dezember zr wm nachw klage zeitpunkt herausgabe titels zulssig klage herausgabe vollstreckbaren ausfertigung zpo fallenden titels rechtsprechung bundesgerichtshofs literatur ganz berwiegend folgt analoger anwendung bgb jedenfalls zulssig entweder ber vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskrftig zugunsten herausgabeklgers entschieden worden erfllung titel zugrunde liegenden forderung parteien unstreitig bghz allerdings einschrnkung jedenfalls bgh urt januar zr wm staudinger olzem bgb rdn palandt grneberg bgb aufl rdn musielak lackmann zpo aufl rdn nachw dahingestellt bleiben ansicht folgen insoweit beachtlichen argumente mnchkommbgb wenzel aufl rdn grundlage klage zeitpunkt herausgabe titels zulssig zeitpunkt herausgabe titels weder urteil prozess ber vollstreckungsabwehrklage rechtskrftig berufungsfrist erst oktober ablief erfllung vergleichs unstreitig steht angesichts besonderen umstnde entscheidenden falles zulssigkeit herausgabeklage jedoch entgegen beklagte nmlich schon eintritt rechtskraft gegenber klger e
  5888. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein dr strohn dr reichart beschlossen urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai urteile kammer fr handelssachen landgerichts kln sowie november fr wirkungslos erklrt ii kosten rechtsstreits beklagten auferlegt iii streitwert erledigungserklrung ab zeitpunkt dahin entstandene kosten rechtsstreits grnde klger aktionre beklagten beschluss hauptversammlung beklagten dezember erstbeschluss gerichteten anfechtungs positiven beschlussfeststellungsklagen gesonderten prozessen klagezusprechende erstinstanzliche urteile erstritten oberlandesgericht verbindung verfahren dagegen gerichteten berufungen beklagten zurckgewiesen verlaufe beklagten eingeleiteten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hauptversammlung beklagten juli erstbeschluss gem abs aktg besttigt besttigungsbeschluss wiederum klgern hiesigen verfahrens angefochten worden hinblick darauf senat antrag entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde rechtskrftigen abschluss zweitprozesses ber besttigungsbeschluss gem zpo ausgesetzt senatsurteil dezember ii zr zip klage besttigungsbeschluss abgewiesen worden daraufhin parteien vorliegenden rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt ii aufgrund bereinstimmenden erledigungserklrungen parteien gem zpo bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen beklagten kosten rechtsstreits aufzuerlegen rahmen bercksichtigung bisherigen sach streitstandes zeitpunkt wirksamwerdens bereinstimmenden erledigungserklrungen grundstzlich voraussichtlichen ausgang rechtsstreits abzustellen hauptsache erledigt fr erledigt erklrt worden wre bestand insoweit prozessuale besonderheit ber nichtzulassungsbeschwerde beklagten tatrichterlichen instanzen erfolgreichen klagen deshalb sache entschieden wurde verfahren gem zpo wegen vorgreiflichkeit bereits rechtshngigen zweitprozesses ber wirksamkeit tragweite besttigungsbeschlusses ausgesetzt infolge abweisung anfechtungsklage zweitprozess senatsurteil dezember eingetretenen bestandskraft besttigungsbeschlusses wurde hiesigen verfahren materiellrechtlicher wirkung erstbeschluss gerichtete anfechtungsklage beider klger unbegrndet vgl bghz zugleich positiven feststellungsklage boden entzogen sen urt dezember aao jedoch berwiegend wahrscheinlich besondere prozessuale ereignis nichtzulassungsbeschwerde beklagten vorliegenden prozess erfolg gehabt htte entscheidung berufungsgerichts hiervon senat entscheidung dezember grundlage zugrundegelegten tatrichterlichen feststellungen hiesigen verfahrens ausgegangen jedenfalls ergebnis revisionsrechtlich beanstanden wre belastung beklagten kosten rechtsstreits entspricht angesichts billigem ermessen wirkungslosigkeit vorinstanzlichen entscheidungen senat amts wegen ausgesprochen goette kurzwelly strohn gehrlein reichart vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']]
  5889. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richterin bundesgerichtshof dr spaniol richter bundesgerichtshof dr tiemann dr berg hoch beisitzende richter richter landgericht vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg oktober strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung jugendstrafe jahr acht monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ungunsten angeklagten eingelegte rechtsfolgenausspruch beschrnkte generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft lasten gunsten erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen nacht februar misshandelten heranwachsende angeklagte mitangeklagte nebenklger mitangeklagte bi gemeinschaftlich pkw entspre chend gemeinsamen weiterer beteiligung mitangeklagten gefassten tatplan einsamen ort gelockt angeklag te zerrte nebenklger fahrgastzelle heraus versetzte drei faustschlge sprhte pfefferspray gesicht ur sprnglichen vorhaben bargeld opfers bringen nahmen vier angeklagten freiwillig abstand nebenklger erlitt schwellung rechten schlfe blutungen gesicht sowie rippenprellungen angeklagte wurde bislang dreimal strafrechtlich belangt darunter folgt aa seit rechtskrftigem urteil sprach amtsgericht wilhelmshaven besonders schweren raubes schuldig setzte entscheidung ber verhngung jugendstrafe bewhrungszeit zwei jahre fest seither ber verhngung jugendstrafe tilgung schuldspruchs ablauf bewhrungszeit entschieden bb april verurteilte amtsgericht wilhelmshaven angeklagten wegen krperverletzung zwei fllen sowie beleidigung gesamt geldstrafe tagesstzen je landgericht tat hervorgetretene schdliche neigungen angeklagten sowie schwere schuld angenommen jugendstrafe festgesetzten hhe fr erzieherisch erforderlich sowie fr tat schuldangemessen erachtet ausbung ermessens davon abgesehen urteil amtsgerichts wilhelmshaven entscheidung einzubeziehen fall einbeziehung wre strafma erkennen strafaussetzung bewhrung gesetzlich ausgeschlossen wre strafaussetzung sei ge boten angeklagten ermglichen nunmehr eingeschlagenen berufsausbildung familiengrndung fortzusetzen strafaussetzung sei deshalb vertretbar angeklagte anlsslich verurteilung auferlegte arbeitsauflage zeitnah erfllt damals festgesetzte bewhrungszeit zwei jahren begehung gegenstndlichen tat nahezu abgelaufen sei ii strafausspruch bestand urteil insoweit rechtsfehlerhaft sowohl vorteil nachteil angeklagten vgl stpo erweist urteil weist angeklagten bevorteilende rechtsfehler soweit jugendkammer davon abgesehen einheitliche jugendstrafe erkennen gilt sowohl fr umstnden betracht kommende einbeziehung verurteilung amtsgericht wilhelmshaven april erwogene einbeziehung urteils strafausspruch hlt sachlich rechtlicher prfung bereits deshalb stand urteilsgrnden vollstreckungsstand geldstrafe erkenntnis amtsgerichts wilhelmshaven april mitgeteilt senat beurteilen jugendkammer recht davon abgesehen entscheidung ber einbeziehung verurteilung treffen insoweit leidet angefochtene urteil darstellungsmangel urteilsgrnden lsst entnehmen gegenstndlichen tat nachfolgende erkenntnis april rechtskrftig indes bleibt unklar geldstrafe schon erledigt anderenfalls htte jugendkammer gem abs abs satz abs satz jgg einbeziehung prfen mssen abs jgg anzuwenden angeklagte zuvor freiheits geldstrafe geahndeten straftaten erwachsener beging vgl bgh urteil mai str bghst beschlsse september str bghr jgg abs einbeziehung dezember str juris rn absehen einbeziehung urteilsgrnde gebotenen prfung verhalten begrndet rechtsfehler bgh beschlsse juni str stv februar str juris rn september str juris rn darber hinaus begegnet strafausspruch durchgreifenden rechtlichen bedenken hinblick nichteinbeziehung frh
  5890. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr abs satz sieht treuhnder fall abhngig beschftigten schuldners gesetzlich gebotenen offenlegung abtretungsanzeige gegenber arbeitgeber ab schuldner abzufhrenden betrge eigenverantwortlich berechnen monatlich einzuziehen bgh beschluss april ix zb lg hamburg ag hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring april beschlossen rechtsbeschwerde glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts hamburg januar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht hamburg zurckverwiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde november erffnete vereinfachte insolvenzverfahren ber vermgen schuldners wurde beschluss november aufgehoben schuldner seit mai trainer eishockeybundesligamannschaft beschftigt statt arbeitgeberin abtretungserklrung schuldners anzuzeigen vereinbarte treuhnder schuldner zahlung monatlichen betrages hhe arbeitgeber abzufhrenden pfndbaren betrag entsprechen anwaltlichem schreiben september stellte glubigerin antrag schuldner restschuldbefreiung versagen treuhnder verheimlicht neben monatlichen nettoeinkommen erhebliche geldwerte sachleistungen sowie prmienzahlungen fr erreichen play off runden erhalten auerdem knne cheftrainer eishockey bundesligavereins erheblich hheres jhrliches einkommen beziehen tatschlich gezahlt eingang versagungsantrags fhrte treuhnder nachberechnung schuldner abzufhrenden betrge nachzahlung mehr ergab schuldner entrichtete soweit schuldner geldwerte vorteile erhielt gab treuhnder gegenber insolvenzgericht hierber informiert worden schuldner smtliche erforderlichen unterlagen vorgelegt insolvenzgericht versagungsantrag glubigerin zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin antrag versagung restschuldbefreiung ii gem abs satz inso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig abs zpo fhrt aufhebung angegriffenen entscheidung zurckverweisung beschwerdegericht beschwerdegericht meint antragstellerin verkenne erfllung obliegenheiten erforderlich sei schuldner regelmig zahlungen erbringe knne entscheiden wann hhe betrge treuhnder abfhre sptestens ende wohlverhaltensperiode mssten gesamten obliegenden zahlungen geleistet soweit glubigerin vermute schuldner mehr verdiene treuhnder mitgeteilt gebe dafr anhaltspunkte schuldner berechnung pfndbaren betrge treuhnder verlassen knnen geldwerten leistungen seien treuhnder bekannt erklrt schuldner immer unverzglich unterrichtet worden sei ersichtlich schuldner verheimlicht ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand frage zeitpunkt schuldner wohlverhaltensphase erbringenden zahlungen treuhnder leisten stellt fr schuldner selbstndige ttigkeit ausbt abs inso obliegt insolvenzglubiger zahlungen treuhnder stellen angemessenes dienstverhltnis eingegangen wre zahlungen innerhalb bestimmter zeitrume leisten lediglich dafr sorgen ende wohlverhaltensphase betrag verfgung steht insgesamt abzufhren vgl pape mohrbutter ringstmeier handbuch insolvenzverwaltung aufl rn mwn rechtsprechung bundesgerichtshofs bislang entschieden vorliegend geht wirtschaftlich selbstndigen schuldner vielmehr geht schuldner abhngigen beschftigung fr gilt abs nr inso darf treuhnder abtretungserklrung erfassten bezge verheimlichen abs satz inso treuhnder verpflichtet zahlung bezge verpflichteten ber abtretung unterrichten betrge abtretung erlangt sonstige leistungen schuldners dritter vermgen getrennt halten jhrlich aufgrund schlussverzeichnisses insolvenzglubiger verteilen aa verpflichtung treuhnder abgewichen einvernehmen schuldner vorlage abtretungserklrung arbeitgeber abgesehen mglicherweise letztlich unbedenkliche vorgehensweise entbindet schuldner jedenfalls davon monatlich betrge treuhnder abzufhren fall unterrichtung arbeitgebers abtretungserklrung arbeitgeber abzufhren wren treuhnder trifft daher pflicht schuldner monatlich abzufhrenden betrge anhand jeweils aktualisierenden angaben schuldners magabe ff zpo ermittel
  5891. [['bundesgerichtshof beschluss ak oktober strafverfahren wegen mitgliedschaftlicher beteiligung auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidiger oktober gem stpo beschlossen untersuchungshaft beiden angeschuldigten fortzudauern etwa erforderliche haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung oberlandesgericht stuttgart bertragen grnde angeschuldigten wurden november vorlufig festgenommen seit november befinden aufgrund haftbefehle amtsgerichts stuttgart selben tag gs ersetzt haftbefehle ermittlungsrichters bundesgerichtshofs april angeschuldigter bgs angeschuldigter bgs abgendert haftfortdauer ber sechs monate hinaus anordnenden beschluss senats juli ak ununterbrochen untersuchungshaft haftbefehle fassung senats folgende tatvorwrfe gegenstand angeschuldigte libanesischer staatsangehriger syrien stuttgart orten bundesrepublik deutschland ende august festnahme mitglied ausland bestehenden vereinigung jaish al muhajirin wal ansar jamwa beteiligt deren zwecke ttigkeiten darauf gerichtet seien mord totschlag erpresserischen menschenraub geiselnahme begehen ausreise deutschland august syrien vereinigung angeschlossen militrische ausbildung absolviert kampfeinsatz teilgenommen oktober sei vorbergehend deutschland zurckgekehrt auftrag emirs geld ausrstungsgegenstnde fr jamwa beschaffen ausfhrung auftrags zwei nachtsichtgerte tarnkleidung erworben sowie berweisung usd fr zwecke vereinigung veranlasst angeschuldigten sei deshalb vorzuwerfen mitglied terroristischen vereinigung ausland auerhalb mitgliedstaaten europischen union beteiligt verbrechen strafbar abs abs stze stgb angeschuldigte deutscher staatsangehriger mnchengladbach stuttgart anfang oktober festnahme vereinigung dadurch untersttzt angeschuldigten kenntnis beschriebenen umstnde erledigung teilten auftrags geholfen beschaffung tarnkleidung mitgewirkt fr transport ausrstungsgegenstnde bestimmte kraftfahrzeug zugelassen entsprechenden versicherungsvertrag abgeschlossen bereiterklrt vorgesehenen transport landwege syrien gemeinsam angeschuldigten durchzufh ren terroristische vereinigung ausland auerhalb mitgliedstaaten europischen union untersttzt vergehen abs satz abs abs stze stgb ii untersuchungshaft beiden angeschuldigten ber neun monate hinaus fortzudauern dringenden tatverdacht nimmt senat bezug grnde haftfortdauerbeschlusses juli deren geltung zwischenzeitlich gendert ermchtigung strafrechtlichen verfolgung mitglieder untersttzer jaish al muhajirin wal ansar deutsche staatsangehrige bundesrepublik deutschland aufhalten ttig bundesministerium justiz verbraucherschutz nunmehr juli erteilt abs satz stgb entgegen auffassung verteidigers angeschuldigten entfaltet wirksamkeit fr angeschuldigten vorgeworfene tatgeschehen ansicht genannte vorschrift gestatte ermchtigung allgemeiner form fr verfolgung knftiger taten whrend zurckliegenden taten ausdrcklich konkreten sachverhalt bezogen msse folgt senat beim angeschuldigten besteht weiterhin haftgrund fluchtgefahr abs nr stpo senat nimmt insoweit erneut bezug zutreffenden grnde angeschuldigten ergangenen haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs april bgs deren fortgeltung zwischenzeit gendert beim angeschuldigten besteht jedenfalls haftgrund schwer kriminalitt abs stpo umstnden ausgeschlossen vollzug untersuchungshaft alsbaldige ahndung aufklrung tat gefhrdet wre juli bereitschaft erklrt sache auszusagen darauf veranlassten mehrtgigen nachvernehmungen polizeiprsidium stuttgart wesentlichen gestndig gezeigt umfangreiche angaben organisationsstrukturen vereinigung sowie kontaktleuten deutschland trkei syrien gemacht gleichwohl angeschuldigte indes unerheblichen freiheitsstrafe rechnen besorgen bindungen bundesrepublik deutschland ausreichend tragfhig daraus entspringenden fluchtanreizen verlsslich entgegenwirken knnen angeschuldigte libanesischer staatsangehriger verwandtschaftliche beziehungen libanon beruf erlernt schon ab mrz stand beschftigungsverhltnis mehr ging gelegenheitsarbeiten august gefassten
  5892. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts weiden dezember magabe verworfen urteilstenor generalbundesanwalt dargelegten grnden folgt gefasst angeklagte wegen diebstahls fnf fllen wegen diebstahls waffen zwei fllen einbeziehung urteil amtsgerichts weiden opf mai az ds verhngten freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sowie wegen besonders schweren raubes wegen diebstahls waffen weiteren gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt angeklagte trgt kosten rechtsmittels nack wahl jger graf sander'],['Soon']]
  5893. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat februar zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo berufungsgericht landgericht zutreffenden erwgungen unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch klgerin verneint hinreichend qualifizierter versto beklagten gemeinschaftsrecht gegeben revision deshalb wegen grundstzlicher bedeutung zuzulassen revisionsverfahren vorlage gerichtshof europischen union gem art aeuv notwendig wre vgl bverfg beschluss oktober bvr juris rn mwn voraussetzungen unionsrechtlichen staatshaftung ergeben soweit vorliegend bedeutung weiteres rechtsprechung gerichtshofs europischen union richtige ohnedies nationalen gerichten obliegende anwendung voraussetzungen einzelfall senatsurteil april iii zr bghz rn mwn vorliegend sinne verneinung haftung derart offenkundig fr vernnftige zweifel raum mehr bleibt acte clair vgl senat urteil april iii zr bghz rn mwn weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert herrmann tombrink liebert remmert arend vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']]
  5894. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art abs nr buchst baupltze bodenfonds bertragene grundstcke gem art abs abs nr buchst egbgb fiskus aufzulassen bebauung unterblieben bgh urt dezember zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr klein dr lemke dr schmidtrntsch fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg august aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts halle dezember abgendert klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien streiten grundstck bodenreform eigentmer grundstcks zunchst vater beklagten grundstck bodenfonds austausch fr grundstck bertragen worden baugrundstck verkehrswert bodenfonds erhalten jedoch rtli chen lpg errichtung schweinestalles bentigt worden bodenreformvermerk grundbuch eingetragen bebauung grundstcks ge verstarb januar wurde beklagten beerbt wurde finanziell lan mutter ersuchen rates kreises eigentmerin grundbuch eingetragen bebauung grundstcks lage nutzte zunchst garten spter berlie bewirtschaftung herrn verstarb september wurde beklagten beerbt klagende land klger verlangt auflassung grundstcks landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt auflassungsanspruch klgers fr begrndet meint grundstck handele kleinstflche bodenreform sei bodenfonds zurckzufhren ablauf mrz beklagten bewirtschaftet worden sei hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii senat bereinstimmung bundesverfassungsgericht stndiger rechtsprechung bejahte frage verfassungsmigkeit art ff egbgb vereinbarkeit europischen menschenrechtskonvention kommt fr entscheidung rechtsstreits revision erfolg besseren berechtigung klgers sinne art abs nr buchst egbgb fehlt art egbgb zeichnen zuteilungs bertragungsgrundstze besitzwechselverordnung st rspr vgl senat bghz senatsurt februar zr wm juli zr wm soweit grundstck hiernach bodenfonds zurckzufhren rckfhrung rechtswidrig unterlassen worden bertragung fiskus erfolgen auflassungsanspruch fiskus setzt unterlassene rckfhrung bodenfonds fort senat bghz senatsurt november zr wm juli zr wm grundstck aufhebung besitzwechselverordnung ablauf mrz bodenfonds zurckzufhren fr auflassungsanspruch fiskus raum senatsurt februar zr wm mai zr wm mai zr njw verhlt grundstck bzw kleinstflche grtnerischen bewirtschaftung verkehrswert bauplatz bertragen worden ausfhrungsbestimmung bodenreform provinz sachsen april wiedergegeben dring bodenreform landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften zulie rckfhrung baupltze zahlung verkehrswerts bodenfonds zugewiesener grundstcke sieht besitzwechselverordnung regelt vielmehr allein bertragung rckfhrung hofgrundstcken landwirtschaftlichen nutzflchen grtnerischen nutzung ausgegebenen kleinstflchen regelungslcke entsprechender anwendung besitzwechselverordnung schlieen wre bestand rckfhrung grundstcks bodenfonds besitzwechselvo erfolgen eigentmer grundstck entsprechend verpflichtung bertragung zuweisung grundstcks bodenreform nutzte erbe hierzu bereit lage verpflichtung nutzung grundstcks bodenreform bestand jedoch landwirtschaftlichen grtnerischen nutzung bertragenen grundstcken schon fr wohngrundstcke galten regelungen hierauf beruht art abs nr egbgb soweit grundstck bauplatz bodenfonds bertragen worden konnte verfehlung ausgabe verfolgten zwecks allenfalls darin bestehen erwerber grundstck bauplatz nutzte jedoch rckfhrung bodenfonds folge hierzu bestand anla zuweisungen bedeuteten wirt schaftlich erwerber begnstigenden zuwendungen volkseigentum arbeitseigentum erwerber vielmehr vollen wert grundstcks bezahlen fehlte grund erbrechtliche nachfolge eigentum bauplatz bertragenen grundstck wegen herkunft bodenfonds regeln nachfolge beliebiges baugrundstck rckfhrung grundstcks bodenfonds kam mithin zeitpunkt betracht daran scheitert geltend gemachte anspru
  5895. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai angenommen klger kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsverfahren dm festgesetzt grnde berufungsurteil wirft rechtsfragen grundstzlicher bedeutung revision aussicht erfolg zpo revision zeigt rechtsfehler berufungsurteils auslegung abs stbgebv soweit berufungsgericht gebhrensatz hinsichtlich schwierigkeit umfanges klgerischen leistungen gesamtvergleich steuerberaterttigkeit entspre chendem gegenstandswert beurteilt zutreffend berufungsgericht selbstndig tragenden hilfsbegrndung angenommen klger bemessung gebhrensatzes abs stbgebv ausgehandelten abschlagszahlungen dadurch bestimmten honorarkorridor billigkeitsrichtlinie entgegenhalten lassen beachtung mastabes gebhrensatzbestimmung berufungsgerichtes abs bgb rechtlich beanstanden anrechnung auslagenvorschsse gebhrenforderungen schlussrechnungen kostenentscheidung berufung klgers halten abs stbgebv abs zpo rechtlichen prfung stand ganter raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']]
  5896. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august gem abs sowie entsprechend abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts saarbrcken april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben frankreich angeklagten sache erlittene freiheitsentziehung verhltnis angerechnet abs satz stgb beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen mutzbauer schneider mosbacher berger khler'],['Soon']]
  5897. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember abs stpo strafausspruch aufgehoben weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt zugunsten angeklagten eingelegte strafausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft fhrt bereinstimmung antrag generalbundesanwalts wegen wertungsfehlers aufhebung strafausspruchs aufrechterhaltung feststellungen entsprechenden teilerfolg revision angeklagten revision angeklagten schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts merkt senat lediglich auffassung generalbundesanwalts verfahrensrge stpo zutreffend rckschlsse innere tatsachen dritter angeklagten einlassung mitgeteilten beobachtungen weiteres mglich abgesehen davon knnen zeugenschaftlich vernommene kriminalbeamte entsprechendes formelle vernehmungen rechtsanwlten kanzleimitarbeitern schlichte befragungen ermittelt demgem ausgesagt annahme direkten ttungsvorsatzes gegebenen tatbild ersichtlich rechtsfehlerfrei trotz ganz auergewhnlicher teils bizarrer begleitumstnde nachtatgeschehens sachlichrechtlich beanstanden insoweit sachverstndig beratene schwurgericht ablehnung voraussetzungen stgb wegen krankhafter seelischer strung schwerer seelischer abartigkeit eingehender begrndet schwurgericht ausnahmefall affektbedingten ausschlusses schuldfhigkeit verneint zutreffenden erwgungen antragsschrift generalbundesanwalts rechtsfehlerfrei allerdings ausma zweifel festzustellenden erheblichen einschrnkung steuerungsfhigkeit angeklagten vergleich sonstigen fllen stgb herabgesetzter schuldfhigkeit wegen tiefgreifenden bewutseinsstrung betrchtlich beiden revisionen zutreffend beanstandet erweist anlastung ua selbstbefriedigender sexueller praktiken angeklagten wohnung entdeckten getteten tat rechtsfehlerhaft generalbundesanwalt zutreffend ausfhrt strafbares verhalten stgb besondere rechtsfeindlichkeit uneinsichtigkeit angeklagten belegt bewute miachtung opfers ausdrcklich festgestellt wertungsfehler zieht aufhebung strafausspruchs aufhebung rechtsfehler berhrten beanstandungsfrei getroffenen zugehrigen feststellungen bedrfte senat merkt entgegen beiden revisionen geuerten auffassungen angefochtenen urteil trotz ausmaes beeintrchtigung schuldfhigkeit angeklagten durchgreifenden strafzumessungsmngel zusammenhang anwendung stgb anhaften vgl handlungsintensitt bghr stgb strafzumessung trndle fischer stgb aufl rdn liegt etwa fall revisionsgericht strafe wegen offensichtlich mehr schuldangemessenen ergebnisses beanstanden htte fehlt weiteren durchgreifenden rechtsfehlern strafzumessung namentlich anla geben knnten zugehrigen feststellungen aufzuheben senat weist indes darauf begrndung schwurgericht voraussetzungen benannten minder schweren falles totschlags stgb erste alternative verneint ua durchgreifenden bedenken begegnet beurteilung schwere beleidigung vgl trndle fischer aao rdn konkreten vorbeziehungen angeklagten opfer ausreichend bedacht worden annahme mitverschuldens angeklagten provokation opfer kaum vertretbar erscheint angesichts schon bislang annahme stgb zweite alternative zutreffend zugrundegelegten strafrahmens abs stgb anwendung zwingend mangel freilich durchgreifende auswirkung geblieben neue tatrichter gehindert gebotene erneute bewertung stgb erste alternative grundlage gleichwohl umfassend fehlerfrei getroffenen feststellungen vorzunehmen harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']]
  5898. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august personenstandssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs geltende recht gestattet vater allein sorgeberechtigten mutter verheiratet deren tod sorge fr kind erlangt kind namen erteilen angesichts bewussten eindeutigen willensentscheidung gesetzgebers abhilfe analogieschlsse mglich bgh beschluss august xii zb olg stuttgart lg ellwangen xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen sofortige beschwerde sofortige weitere beschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts ellwangen april beschluss amtsgerichts ellwangen februar aufgehoben standesbeamte stadt angewiesen namenserteilung beteiligten wirksam anzusehen grnde juni geborene kind tobias ren fhrt familiennamen mutter mutter vater beteiligten verheiratet fr tobias ren allein sorgeberechtigt verstarb februar elterliche sorge fr kind wurde vater bertragen vater erteilte kind erklrung gegenber standesbeamten familiennamen erklrte gesetzlicher ver treter kindes zugleich einwilligung standesbeamte voraussetzungen namenserteilung fr gegeben ansah sache ber beteiligten rechtsaufsichtsbehrde ber standesamt gem abs pstg amtsgericht entscheidung vorgelegt amtsgericht standesbeamten angewiesen rechtswirksamkeit erteilung familiennamens auszugehen familiennamen geburtsnamen kindes geburtenbuch beurkunden hiergegen gerichtete sofortige beschwerde beteiligten landgericht zurckgewiesen entscheidung richtet sofortige weitere beschwerde beteiligten oberlandesgericht gem abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt oberlandesgericht hlt rechtsmittel fr zulssig begrndet voraussetzungen fr namenserteilung abs bgb lgen analoge anwendung vorschrift komme betracht ausweislich entstehungsgeschichte vorschrift unbewussten planwidrigkeit gesetzlichen regelung fehle oberlandesgericht mchte angefochtenen beschlsse daher aufheben sieht hieran entscheidung bayerischen obersten landesgerichts staz gehindert vater tod verheirateten alleinsorgeberechtigten mutter elterliche sorge bertragen kind analog abs bgb eigenen namen erteilen ii vorlage zulssig vorlagebeschluss erforderlich entnehmen vorlegende gericht befolgung bayeri schen obersten landesgericht vertretenen ansicht abweichen fallentscheidung gelangen wrde formellen bedenken bestehen senat gem abs fgg anstelle oberlandesgerichts ber sofortige weitere beschwerde beteiligten entscheiden gem abs abs fgg verbindung abs pstg zulssige rechtsmittel begrndet begehren allein sorgeberechtigten vaters kind namen erteilen jedenfalls unmittelbar abs bgb sttzen vorschrift allein sorgeberechtigte elternteil kind namen sorgeberechtigten elternteils jedoch eigenen namen erteilen frage analoge anwendung abs bgb allein sorgeberechtigten elternteil mglichkeit erffnet kind vater begehrt eigenen namen erteilen unterschiedlich beantwortet teil analoge anwendung vorschrift bejaht dabei regelung frheren rechts verwiesen vater nichtehelichen kindes einwilligung kindes mutter familiennamen erteilen konnte abs satz alt bgb inkrafttreten kindrg geltenden fassung neuregelung abs bgb lediglich befugnis namenserteilung alleinsorge elternteils regel mutter knpfen folge sorgeberechtigten elternteil regel vater bloes einwilligungsrecht verweisen sollen grundstzlichen mglichkeit kind miteinander verheirateter eltern sei einvernehmen beider el ternteile sei tod dahin allein sorgeberechtigten mutter erklrung vaters namen vaters erteilen knnen neuregelung ndern bayoblg aao mnchkomm sachsen gessaphe bgb aufl rdn fr fall beiden elternteilen konsentierten namenserteilung bayoblg famrz staz olg celle zs staz gegenmeinung hlt analoge anwendung abs bgb fr zulssig olg celle zs staz olg bremen famrz staudinger coester bgb bearb rdn bamberger roth bgb rdn lipp wagenitz neue kindschaftsrecht rdn verweist systematik vorschrift entstehungsgeschichte neuen rechts rechtsausschuss deutschen bundestages ausdrcklich mglichkeit ausgesprochen tod dahin allein sorgeberechtigten elternteils nunmehr seinerseits allein sorgeberechtigt gewordenen elternte
  5899. [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja makler vertreter zwangsversteigerungsverfahren zpo abs zvg abs immobilienmakler befugt glubiger beteiligten sinne zvg gerichtlichen zwangsversteigerungsverfahren vertreten befugnis bieter vertreten bleibt davon unberhrt bgh versumnisurteil januar zr olg oldenburg lg oldenburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger zugelassene rechtsanwlte rahmen beruflichen ttigkeit fr glubiger gerichtliche zwangsversteigerungstermine wahrnehmen beklagte immobilienmaklerin bietet kunden dienstleistung ebenfalls klger ansicht vertreten seit inkrafttreten rechtsdienstleistungsgesetzes juli sei vertretung zwangsversteigerungsverfahren rechtsanwlten denjenigen personen gestattet abs satz nr zpo genannten kriterien erfllten immobilienmakler gehrten klger juli fortgesetzten angebot rede stehenden dienstleistung beklagte wettbewerbsrechtlich relevanten versto abs zpo gesehen beantragt beklagte androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen erbieten fr glubiger gerichtlichen zwangsversteigerungsverfahren terminsvertretungen bernehmen durchzufhren beklagte entgegengetreten geltend gemacht zwangsversteigerungsverfahren handele parteiprozess sinne zpo jedenfalls gebiete verfassungskonforme auslegung vorschrift zulassung prozessvertreter glubigers zwangsversteigerungstermin landgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage klger termin mndlichen verhandlung ber revision trotz ordnungsgemer ladung vertreten beklagte beantragt ber rechtsmittel versumnisurteil entscheiden entscheidungsgrnde entscheidung angesichts sumnis klger revisionsbeklagten termin verhandlung ber revision versumnisurteil ergehen beruht sumnis entscheidung sache ebenso ergangen wre klger mndlichen revisionsverhandlung ordnungsgem vertreten wren vgl bghz ii berufungsgericht unterlassungsanspruch klger bereinstimmung landgericht abs nr uwg verbindung zpo fr begrndet erachtet ausgefhrt anwendungsbereich zpo sei erffnet zwangsversteigerungsverfahren gesetzessystematisch parteiprozess sinne genannten vorschrift zuzuordnen sei zwangsversteigerung sei spezifischer verfahrensabschnitt rahmen zivilprozessordnung gehrenden zwangsvollstreckung ff zpo gesetzgeberische entscheidung fr zuordnung zwangsversteigerungsverfahrens zivilprozess indiziere zugleich anwendung vertretungsregelungen ff zpo entgegen auffassung beklagten klageantrag mageblich betroffene verhltnis glubiger schuldner typischerweise gegenlufigen interessen daraus resultierenden streitigkeiten geprgt abs zpo folgende ausschluss immobilienmakler vertretung glubigers zwangsversteigerungstermin verstoe weder grundrecht freie berufsausbung art abs gg willkrverbot art abs gg rechtsstaatliche verhltnismigkeitsprinzip vorschrift abs zpo beschrnke diejenigen weder rechtsanwlte seien abs satz nr zpo genannten personengruppen gehrten grundgesetzlich geschtzten recht freie berufsausbung zusammenhang beruflichen ttigkeit zwangsversteigerungstermin vertreter glubigers ttig wollten beschrnkung vertretungsbefugnis gerichtlichen verfahren beruhe jedoch sachlich tragenden grnden wohlverstandenen interesse allgemeinheit gewhrleistung geordneten rechtspflege rechtsstaatlicher verfahrensablufe gesetzgeber abs satz zpo vorgenommene abgrenzung vertretung berechtigten personenkreises sei gesichtspunkten verhltnismigkeit willkrverbots verfassungsrechtlich unbedenklich iii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht recht angenommen klgern geltend gemachte unterlassungsanspruch abs nr uwg verbindung abs zpo zusteht klger klageantrag begehrt beklagten untersagen erbieten fr glubiger gericht
  5900. [['bundesgerichtshof beschluss stb august strafverfahren wegen mitgliedschaftlicher beteiligung terroristischen vereinigung ausland haftbeschwerde strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie beschwerdefhrers august gem abs satz halbsatz nr stpo beschlossen beschwerde angeklagten beschluss oberlandesgerichts dsseldorf juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs november bgs dezember festgenommen befindet seitdem untersuchungshaft senat beschlssen juli ak oktober ak haftfortdauer angeordnet seit november findet angeklagten zwei mitangeklagte oberlandesgericht dsseldorf hauptverhandlung statt mai tag hauptverhandlung verteidiger beschwerdefhrers aufhebung hilfsweise auervollzugsetzung oben genannten haftbefehls beantragt antrag oberlandesgericht sitzung juni verkndetem beschluss zurckgewiesen dagegen wendet beschwerdefhrer beschwerde juli oberlandesgericht beschluss juli abgeholfen rechtsmittel erfolg voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft liegen insbesondere unverhltnismig angeklagten besteht gegenwrtigen stand beweisaufnahme dringende verdacht mitgliedschaftlichen beteiligung terroristischen vereinigung ausland angeklagten beiden mitangeklagten vorgeworfen deutschland zelle fdlr forces mocratiques lib ration de rwanda gegrndet zusammenwirken osten demokratischen republik kongo drc operierenden exekutivkommissar fdlr fr informationswesen alias texte fr vereinigung verfassen inhaltlich sprachlich bearbeiten sowie schlielich eingescannten unterschrift versehen verffentlichen einzelheiten aktivitten fdlr tatvorwrfen nimmt senat bezug grnde entscheidung juli folgenden entscheidung oktober senat offengelassen angeklagten vorgeworfene verhalten haftbefehl unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklageschrift generalbundesanwalts mai mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung bewertet worden mitgliedschaftliche beteiligung terroristischen vereinigung ausland abs abs stgb mehrfaches untersttzen organisation abs abs abs stgb darstellt demgegenber geht oberlandesgericht angegriffenen ent scheidung grundlage bisherigen ergebnisses beweisaufnahme dringenden verdacht mitgliedschaft genannten vereinigung tatverdacht legt senat entscheidung ber haftbeschwerde zugrunde rechtsprechung senats unterliegt beurteilung dringenden tatverdachts erkennende gericht whrend laufender hauptverhandlung vornimmt haftbeschwerdeverfahren eingeschrnktem umfang nachprfung beschwerdegericht bgh beschlsse august stb juris rn dezember stb bghr stpo tatverdacht mwn oktober stb nstz rr allein gericht beweisaufnahme stattfindet lage deren ergebnisse eigener anschauung festzustellen wrdigen sowie grundlage bewerten hinsichtlich taten dringende tatverdacht erreichten verfahrensstand besteht beschwerdegericht demgegenber eigenen unmittelbaren erkenntnisse ber verlauf beweisaufnahme anwendung prfungsmastabs oberlandesgericht angegriffenen entscheidung ausreichend dargelegt ergebnisse bisherigen beweisaufnahme vorliegen dringenden tatverdachts untersttzung mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung rechtfertigen insbesondere darauf verwiesen angeklagte vorlufigen beweisergebnis bereits schriftlichen treueeid fdlr leistete jahr wichtige funktion lenkungsausschuss vereinigung vorbereitung wahl prsidenten vizeprsidenten funktionre innehatte tatzeitraum exekutivkommissar alias verbindung stand ebenso nachvollziehbar begrndet jetzigen stand beweisaufnahme insbesondere aufgrund angaben mitangeklagten stzlichen handeln angeklagten auszugehen eingeschrnkte berprfungsmglichkeit senats gilt soweit oberlandesgericht haftentscheidung fdlr terroristische vereinigung ansieht vorbringen beschwerdefhrers oberlandesgericht verweigere hierzu beweiserhebung rechtsfehlerhaft antrag vernehmung zeugen nk angaben aktivitten fdlr drc knne zurckgewiesen folgen insoweit darstellung umfangreichen aufklrungsbemhungen erkennenden gerichts frage angefochtenen entscheidung nichtabhilfebeschluss verwiesen berprfung ablehnung beweisantrgen etwaige
  5901. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem ff abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau mrz antrag wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision angeklagten unzulssig urteilsverkndung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo senat nimmt insoweit zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift mai bezug weder schriftliche erwiderung angeklagten weitere vorbringen verteidigers juni ausgerumt rechtsmittelverzicht schliet zugleich mglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand vgl senatsbeschlu august str rissing van saan detter rothfu otten fischer'],['Soon']]
  5902. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr mutzbauer beisitzende richter staatsanwltin verhandlung staatsanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bochum dezember feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision staatsanwaltschaft verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen fachen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln teil geringer menge wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt unterbringung ent ziehungsanstalt angeordnet wobei jahr sechs monate gesamtfreiheitsstrafe unterbringung vollziehen auerdem sperre vier jahren fr erteilung fahrerlaubnis verfall wertersatz hhe euro einziehung pkw angeklagten angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt beanstandet strafzumessung landgerichts sowie verfalls einziehungsentscheidung staatsanwaltschaft greift urteil insgesamt rechtsfolgenausspruch rgt sachbeschwerde neben unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden feststellungen strafkammer nunmehr jhrige seit lebensjahr straffllig gewordene angeklagte bereits mehr jahre haft verbt zeitraum juni juni umfangreichen handel heroin betrieben juni fahrerlaubnis pkw ca heroingemisch knapp kokain niederlanden deutschland verbrachte wurde festgenommen ii revision staatsanwaltschaft revision staatsanwaltschaft wesentlichen erfolg landgericht rechtsfehler voraussetzungen fr unterbringung angeklagten stgb bejaht daneben festgestellt formellen materiellen voraussetzungen fr unterbringung sicherungsverwahrung abs stgb vorliegen angeklagte sei hangtter seien drei vorverurteilungen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge jahren insgesamt fast zehn jahren freiheitsstrafe prognostisch weitere straftaten btmg erwarten ua strafkammer meint jedoch angeordnete unterbringung entziehungsanstalt erscheine verhltnis sicherungsverwahrung mildere ausreichende maregel unterbringung entziehungsanstalt berwiegender wahrscheinlichkeit erfolg ua wrdigung hlt rechtlicher nachprfung stand bercksichtigt absehen anordnung sicherungsverwahrung hinblick unterbringung entziehungsanstalt hohes ma prognostischer sicherheit voraussetzt unterbringung angeklagten ausgehende gefahr beseitigt vgl bgh nstz fischer stgb aufl rdn landgericht festgestellt drogenabhngigkeit angeklagten verhltnismig schwach ausgeprgt ua rauschgifthandel groen teil lebensunterhalt bestritten ua feststellungen sptestens entlassung grund urteils jahre erfolgten stationren therapiemanahme abs btmg juni sogleich bereit neue umfangreiche betubungsmittelgeschfte einzulassen betubungsmittelhandel whrend anschlieenden ambulanten therapie fortsetzte liegt fern folgern unterbringung entziehungsanstalt allein ausreichen allgemeingefhrlichkeit angeklagten beseitigen sachlage verbleibt grundsatz unsicherheiten ber erfolg allein milderen maregel kumulativen anordnung maregeln fhren vgl bgh nstz stv iii revision angeklagten revision angeklagten unbegrndet gestndnis angeklagten beruhende schuldspruch weist rechtsfehler nachteil angeklagten gilt fr rechtsfolgenentscheidung strafkammer hierzu hinblick revisionsvorbringen lediglich bemerken landgericht bestimmenden strafzumessungsgesichtspunkte abs satz stpo errtert insbesondere bereits vorgerckte alter angeklagten haf
  5903. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher gem abs zpo beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats kammergerichts februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen grnde berufungsgericht vielfltiger weise vortrag klgers bergangen dadurch anspruch klgers rechtliches gehr art gg entscheidungserheblicher weise verletzt zugrundelegung rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsgericht zunchst zutreffend erkannt halbjhrige nichtabfhren sozialversicherungsbeitrgen weiteres zahlungsunfhigkeit indiziert siehe zuletzt bgh beschl juni ix zb zip ff tz nachw bergangen klger mehrfach nmlich erstinstanzlich ga ausdrcklich erneut rahmen aufstellung beglichenen forderungen ga vorgetragen jedenfalls gegenber aok bereits seit januar sozialversicherungsbeitrge abgefhrt worden zustzlich ebenfalls bezug genommenen strafbefehl anlage seite belegt htte berufungsgericht vortrag bercksichtigt ausgeschlossen zahlungsunfhigkeit gmbh zeitpunkt vertragsschlusses klger juli bereits aufgrund tatsache angenommen htte ebenfalls entscheidungserheblicher weise berufungsgericht vortrag klgers zusammenhang pfndungs berweisungsbeschluss hhe bergangen unterstellt rahmen prfung berschuldung bestehen forderung vollstndigen nichtzurkenntnisnehmen vortrags gesprochen versto art gg liegt berufungsgericht parteivortrag vllig auer acht lsst jedoch weise abtut deutlich macht wesentlichen kern vortrags zentralen frage richtig erfasst ausreichend bercksichtigt bverfg zip nachw liegt fall berufungsgericht htte bestehen forderung prfung zahlungseinstellung bercksichtigen mssen nichtzahlung gegenber einzigen glubiger bereits ausreichen forderung insgesamt unerheblicher hhe bghz nachw angesichts beklagten behaupteten kontoguthabens hhe ca bercksichtigung forderung hhe ber ausgeschlossen berufungsgericht aufgrund tatsache zahlungseinstellung festgestellt htte unrecht versto art gg berufungsgericht ferner vortrag klgers grunderwerbs steuerrckstnden ebenfalls indiz fr zahlungseinstellung konnten kenntnis genommen unrecht unsubstantiiert abgetan steuer april rckstndig hinreichend dadurch dargetan vorwurf gegenstand strafbefehls berechtigung beklagte insoweit angegriffen substantiierten vortrag konnte beklagte berufungsgericht meint jedenfalls erheblicher weise bloen hinweis verteidigen kaufvertrag sei rckabgewickelt worden zusammenhang vortrag klgers gehaltsrckstn gmbh gegenber mitarbeitern ebenfalls indizwirkung fr zahlungseinstellung berufungsgericht weiteren entscheidungserheblichen vortrag versto art gg bergangen klger nmlich lediglich gehaltsrckstnde gegenber arbeitnehmer vorgetragen berufungsgericht bercksichtigt wohl erst zweitinstanzlich ga darauf hingewiesen monaten mai juni juli weiteren arbeitnehmern gehlter gezahlt worden ii zusammenhang behauptung klgers gmbh sei zeitpunkt vertragsschlusses berschuldet sinne abs inso berufungsgericht ebenfalls vortrag klgers versto art gg bergangen insoweit lediglich vortrag forderung gmbh notariellen kaufvertrag kennt nis genommen gemeint deren bercksichtigung sei bilanz falsch weiteren vortrag klgers forderung firma hhe mio sei realisierbar folge bilanz aktiviert drfen hingegen bergangen dadurch bedingte verkrzung bilanzsumme zusammen berufungsgericht gesehenen passivierungspflicht hinsichtlich kaufpreisforderung htte bereits ende rechnerischen berschuldung gmbh gefhrt bergehen vortrags entscheidungserheblich vortrag klgers unrichtige jahresbilanz indiz dafr entsprechenden zeitpunkt gesellschaft insolvenzrechtlichen sinn berschuldet gegengrnde fr danach anzunehmende insolvenzreife bisher weder vorgetragen festgestellt worden entgegen ansicht berufungsgerichts angesichts krze zeitspanne bilanzstichtag ende vertragsschluss juli grundstzlich davon auszugehen siehe sen urt mrz ii zr zip ff tz nachw gesellschaft vertragsschluss insolvenzreif sofern zustand bereits ende bestanden iii
  5904. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvg stvo abs steht fest kollision beim rckwrtsfahren ereignete rckwrtsfahrende kollisionszeitpunkt stand spricht parkplatzunfllen allgemeiner erfahrungssatz dafr rckwrtsfahrende sorgfaltspflicht stvo verbindung wertung abs stvo nachgekommen unfall dadurch verursacht dagegen liegt fr anwendung anscheinsbeweises rckwrtsfahrenden erforderliche typizitt geschehensablaufs regelmig beim rckwrtigen ausparken zwei fahrzeugen parkbuchten parkplatzes feststeht kollision fahrzeugfhrer rckwrts gefahren zumindest ausgeschlossen fahrzeug kollisionszeitpunkt bereits stand ecli de bgh uvizr rckwrtsfahrende unfallbeteiligte fahrzeug fahrzeug hineingefahren unabhngig eingreifen anscheinsbeweises knnen betriebsgefahr fahrzeuge weitere erhhende umstnde rahmen abwgung abs stvg bercksichtigung finden anschluss senatsurteile dezember vi zr versr januar vi zr versr bgh urteil oktober vi zr lg frankfurt ag strausberg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz mller richter dr klein fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgericht frankfurt januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagten schadensersatzansprche verkehrsunfall juli parkplatz baumarktes geltend beklagte fuhr unfalltag beklagten haftpflichtversicherten pkw fahrweg zwei rechten winkel angeordneten parkbuchten dabei fuhr vorwrts fahrtrichtung gesehen rechts fahrweg gelegene parkbucht sogleich entgegengesetzter richtung rckwrts parkbucht auszufahren klgerin befand zeitpunkt pkw gegenberliegenden seite fahrwegs gelegenen parkbucht fuhr nachdem gesehen beklagte parkbucht eingefahren fahrzeug rckwrts parkbucht brachte fahrzeug fahrweg stehen ehe vorwrtsgang eingelegt fahrzeug richtung ausfahrt bewegung gesetzt kam kollision pkw klgerin heck pkw beklagten ebenfalls rckwrts gegenberliegenden parkbucht ausgefahren kollision wurde fahrzeug klgerin fahrerseite beschdigt klgerin behauptet pkw beklagten vollstndig gegenberliegende parkbucht eingefahren sei bremslichter fahrzeugs beklagten seien erloschen erst daraufhin parkbucht ausgefahren fahrweg stehen gekommen sei beklagte fahrzeug pltzlich zurckgesetzt zeitpunkt kollision bereits etwa drei sekunden fahrweg gestanden beklagte behauptet unmittelbar gegenber klgerfahrzeug befindliche parkbucht versetzt gelegene parkbucht eingefahren sei vollstndig parkbucht eingefahren front fahrzeugs etwa quer verlauf fahrwegs befunden rckwrtsgang eingelegt entgegengesetzter fahrtrichtung fahrweg fahren sei selben zeit klgerin parkbucht ausgefahren fahrzeug klgerin sei allenfalls bruchteil sekunde kollision stehen gekommen beklagte schaden klgerin grundlage haftungsquote reguliert ersatz weitergehenden schadens gerichtete klage amtsgericht abgewiesen berufung kl gerin berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klgerin ber beklagten grundlage haftungsquote geleisteten betrag abs abs satz stvg bzw abs satz nr vvg weitergehender schadensersatzanspruch rahmen abs stvg gebotenen abwgung beiderseitigen verschuldens verursachungsanteile sei versto beklagten abs abs stvo auszugehen zuge rckwrtsfahrens pkw beklagten schaden pkw klgerin gekommen sei streite beweis ersten anscheins dafr beklagte besonderen sorgfaltspflichten beim rckwrtsfahren gerecht geworden sei grundstzen spreche jedoch anscheinsbeweis fr mitverschulden klgerin unfall rckwrtsfahrt parkflche fahrweg unfall bestehe unmittelbarer zeitlicher rumlicher zusammenhang sei unstreitig kollision allenfalls wenige sekunden ausfahrt klgerin parkflche ereignet klgerin zeitpunkt vorwrtsgang eingelegt vorwrtsfahrt befunden obergerichtlichen rechtsprechung berwiegend vertretenen auffassung berufungsgericht anschliee
  5905. [['bundesgerichtshof namen volkes teilurteil vi zr verkndet juli bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja sgb vii abs alt haftungsprivilegierung vorbergehender betrieblicher ttigkeit gemeinsamen betriebssttte sinne abs alt sgb vii gilt zugunsten ttigen unternehmers bgh urteil juli vi zr olg brandenburg lg frankfurt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen richter pauge fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juli insoweit aufgehoben berufung klgers urteil landgerichts frankfurt september hinsichtlich abweisung klageantrge beklagten zurckgewiesen worden ferner insoweit aufgehoben klger auergerichtlichen kosten beklagten mehr hlfte gerichtskosten eigenen auergerichtlichen kosten auferlegt worden umfang sache anderweiten verhandlung entscheidung ber revisionsinstanz entstandenen auergerichtlichen kosten beklagten sowie ber hlfte revisionsinstanz bisher entstandenen gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgers berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten gesamtschuldnern schadensersatz fr verletzungen unfall mai erlitten beklagte mindestens ende dezember einzelunternehmer baugewerbe ttig ende grndete beklagte mann gmbh deren geschfte alleine fhrte anfang handelsregister eingetragen wurde frhjahr erbrachte einzelfirma bauleistungen baustelle schalungsarbeiten bertrug nachunternehmervertrag firma gmbh klger zimmerer beschftigt unfalltag klger vorarbeiter baustelle ttig dabei strzte treppenhausschacht kellergescho erlitt erhebliche verletzungen klger behauptet versucht kranschuh einzuhngen schalungselemente montageort transportieren pltzlich kranfhrer grund kranseil hochgezogen dadurch seien schalungselemente gekippt htten umgerissen kran wurde arbeiter beklagten gefhrt beklagte zeitpunkt baustelle anwesend klger angemessenes schmerzensgeld grenordnung dm ersatz bezifferter materieller schden sowie feststellung begehrt beklagten gesamtschuldner verpflichtet smtliche zuknftigen materiellen schden unfall ersetzen landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg zugelassenen revision verfolgt klger begehren zahlung schmerzensgeld sowie feststellungsantrag ber vermgen beklagten september einlegung revision insolvenzverfahren erffnet worden entscheidungsgrnde berufungsgericht haftung beklagten fr gesundheitsschden klgers verneint beklagten haftungsprivileg abs abs sgb vii zugute komme klger kranfhrer beklagten htten versicherte mehrerer unternehmen vorbergehend betriebliche ttigkeiten gemeinsamen betriebssttte verrichtet beklagte sei unternehmer arbeitgeber kranfahrers magabe abs abs sgb vii haftung fr gesundheitsschden grundstzlich befreit verweisung abs sgb vii ausschlielich beschrnkung haftung unternehmers regle sei verstndlich abs sgb vii privilegiere neben versicherten versicherten schdige kranfahrer arbeitgeber unternehmer sinne abs sgb vii beklagten seien wortlaut gesetzesentstehung sowie grundgedanken haftungsprivilegierung fr auslegung wenig ergiebig jedoch sei konsequenzen beiden mglichen auslegungen abzustellen wende sgb vii versicherten liege tatschliche ungleichbehandlung fr ausreichende begrndung gebe nmlich folge selbstndige kleinunternehmer eigenen ttigkeit gemeinsamen betriebssttte privilegiert wre whrend arbeitnehmern privilegierung zugute kme ii soweit klage beklagte richtet verfahren erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen unterbrochen worden zpo beklagten notwendigen streitgenossen berhrt unterbrechung verfahren beklagten ber gerichteten revisionsantrge teilurteil zpo entscheiden vgl bghz bgh teilurteil februar iva zr urteilsumdruck insoweit abgedruckt njw urteil april viii zr njw urteil mrz ix zr njw ii berufungsurteil hlt angriffen revision abweisung klage beklagten stand erkennende senat vermag auffassung berufungsgerichts abs alt sgb vii mgliche ersatzpflicht baustelle anwesen beklagten fr klger beim unfall erlittenen verletzungen ausgeschlossen wre f
  5906. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bayreuth november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen entscheidung ber gewhrung prozekostenhilfe nebenklger bedarf landgericht bayreuth beschlu juni rechtsanwalt rechtswirksam gem abs stpo beistand nebenklgers bestellt beschlu ungeachtet zustzlichen gewhrung prozekostenhilfe hauptverhandlung juli rechtskrftigen abschlu verfahrens fortwirkt boetticher kolz he benstreit elf graf'],['Soon']]
  5907. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend begrndung antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge verletzung abs stpo bleibt ergebnis erfolg revision vortrgt nahmen staatsanwalt verteidiger nachdem beweisaufnahme verkndung beschlusses gem abs stpo geschlossen worden vorangegangenen ausfhrungen bezug wiederholten antrge angeklagte uerte erteilten letzten wort weitergehend unmittelbar daran erfolgte urteilsverkndung verstie abs stpo pflicht wiedereintritt verhandlung urteilsverkndung erneut gegebenenfalls kurze verstndigung beraten besteht wiedereintritt verhandlung neuen prozestoff ergeben bghr stpo beratung senat jedoch beruhen angefochtenen urteils gesetzesverletzung ausschlieen inhalt dienstlichen erklrungen kammermitglieder urteil umfassend vorberaten beratung ber beweisantrag bereinstimmung dahin erzielt worden urteil beraten verknden sofern schluantrge wiederholt angeklagte erklrungen sache hervortreten wrde vgl bgh aao kutzer winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  5908. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter kayser dr bergmann september beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz angenommen klger kosten revision tragen streitwert fr revisionsverfahren dm festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung berufungsurteil lt rechtsfehler erkennen zpo gesamtschuldnerische treuhnderhaftung beklagten wre erst betracht gekommen vereinbarte gemeinschaftliche treuhand vollzug gesetzt worden wre beklagte zumindest mitberechtigung klger eingezahlten anlagegeldern erlangt htte gekommen kreft ganter bergmann kayser'],['Soon']]
  5909. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin april abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten betrifft aufrechterhalten bleiben feststellungen ueren tathergang natrlichen vorsatz angeklagten insoweit weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit ntigung sowie wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit freiheitsberaubung ntigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zehn monaten verurteilt hiergegen richtet angeklagte revision sachrge entscheidungsformel ersichtlichen erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte spter geschdigten fr etwa zwei monate wohnen lassen bevor wohnung heimlich verlie angeklagten dabei geld euro rauschgift heroin wert euro stahl angeklagte geschdigten kurze zeit darauf freitag juli strae traf schlug tte ca zentimeter dicke hartkantige kunststoffmappe befand gesicht forderte geschdigten wohnung folgen kam geschdigte angst weiteren schlgen wohnung schlug trat angeklagte geschdigten misshandlungen beteiligte mitangeklagte bereits wohnung befand whrend angeklagten abwechselnd vorbergehend wohnung verlieen geschdigte eintreffen polizeibeamten sonntagabend daran gehindert angeklagte tr abschloss schlssel fhrte whrend aufenthalts geschdigten wohnung wurde angeklagten vielfach misshandelt wobei tatimpulse angeklagten ausgingen schlug geschdigten bierflasche wucht kopf bewarf gegenstnden sperrte schrank schlug immer stuhlbein gardinenstange zudem zwang verschmutzten tisch schuhsohlen toilette abzulecken sowie urin kot nehmen angeklagte urinierte geschdigten mund bergoss urin zwang bierflasche anal einzufhren nahm handy bestand darauf geschdigte gromeister ansprach gab stze geschdigte nachsprechen gelang schlug sonntag schlielich bergoss geschdigten brennbaren flssigkeit zndete kleidung angeklagte konnte flam men lschen verlie wohnung angeklagte versuchte erneut pullover geschdigten brand stecken gelang jedoch pullover schnell auszuziehen beweiswrdigung einzelnen tatbeitrgen angeklag ten weist rechtsfehler soweit allerdings sachverstndig beratene strafkammer relevante beeintrchtigung schuldfhigkeit angeklagten taten verneint urteil bestand anschluss sachverstndigen landgericht hierzu ausgefhrt angeklagte seit mehreren jahren paranoidhalluzinatorischen psychose leide symptome strung akustische halluzinationen denk affektstrungen sowie verzerrte wahrnehmung machten durchgehend bemerkbar hinblick krankheit verfolge angeklagte system doppelten buchfhrung wobei psychotischen symptome abschirme auen realittsgerecht verhalte strung taten ausgewirkt sei lage entsprechende symptome unterdrcken taten wiesen wegen vorhergegangenen diebstahls geschdigten realittsgerechte nachvollziehbare tatmotivation verhaltensweisen seien auffllig ausreichender ausdruck psychose seien allerdings schlielich versuche angeklagte verhalten wahnhaft rechtfertigen psychotischen beeintrchtigung taten erwarten wre erwgungen halten revisionsrechtlicher kontrolle stand bghst angesichts diagnose krankhaften seelischen strung grenideen geprgten hinsichtlich demtigungen steigernden teils auergewhnlichen sadismus geprgten tatbildes htte eingehenden prfung errterung voraussetzungen stgb bedurft wren zunchst darlegungen erforderlich aufgrund kriterien beeintrchtigung angeklagten taten krankhafte seelische strung anzunehmen verneinen sachverstndige stellung nahme gebe aufflligkeiten reichten strafkammer weitere eigene errterungen angeschlossen nachvollziehbar nhere auseinandersetzung wre hinsichtlich feststellung angeklagte symptome unterdrcken knnen erforderlich ergibt weder symptome ausgewirkt aufgrund umstnde sachverstndige beherrschbarkeit angeklagten ausgegangen darstellung landgericht etwa hinblick realen bezug fr auswahl opfers befreit nimmt verlauf tat insbesonder
  5910. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ulm oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen dreifachen versuchten mordes jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe elf jahren verurteilt sachbeschwerde verschiedene verfahrensrgen gesttzte revision angeklagten bereits verfahrensrge erfolg weiteren rgen mehr ankommt rge verletzung stpo fhrt aufhebung angefochtenen urteils feststellungen schwurgerichtskammer aufgefhrt sachverhalt angeklagte zuletzt angaben gemacht ua demgegenber macht revision besttigt hauptverhandlungsprotokoll oktober unwidersprochen geltend verteidiger tag fr angeklagten schriftlich vorbereitete erklrung abgegeben wobei angeklagte nachfrage erklrung ausdrcklich eigen gemacht berlegungen darber feststellungen ausgewirkt htte anlage protokoll genommene erklrung subjektive tatseite verhltnisse tatort bezieht strafkammer erwgungen einbezogen worden wre tritt senat eigene beweiswrdigung verwehrt wahl graf radtke jger zeng'],['Soon']]
  5911. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend bemerkt senat rge landgericht abs stpo verstoen seit mai bekannte rechtskrftige urteil amtsgerichts erlangen august zeugen verlesen zulssig erhoben abs stpo revision mitteilt inhalt urteils gegebenenfalls vorhalt gegenstand vernehmung zeugen mai hierzu bestand insbesondere deshalb anlass zeuge nr stpo trotz entsprechenden antrages vereidigt wurde urkundenflschungen zeugen betreffende ausfhrungen urteil ua unten deuten darauf straftaten zeugen gegenstand hauptverhandlung gemacht worden mitteilung revisionsbegrndungsschrift seite kammer urteil weder vernehmung zeugen hauptverhandlung eingefhrt reicht dafr umstand strafkammer trotz wechsels geschdigten vermittelten produkte tat ausgegangen beschwert angeklagten wendung strafzumessung wonach gesamte denken handeln angeklagten zeitweise betrgerischen geschfte ausgerichtet ua wertet senat zulssige beschreibung tat aufgewendeten willens sinne abs stgb sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']]
  5912. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja papiermaschinengewebe ep art patg magabe teilaufgaben einzelne merkmalsgruppen aufgesplitterter gegenstand erfindung weise prfung erfinderische ttigkeit zugrunde gelegt einzelne merkmale merkmalsgruppen daraufhin untersucht fachmann stand technik je fr nahegelegt prfung rechtsfrage gegenstand erfindung priorittstag streitpatents stand technik nahegelegt vielmehr gegenstand erfindung gesamtheit lsungsmerkmale technischen zusammenhang zugrunde legen bgh urt mai zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter prof dr meierbeck asendorf fr recht erkannt berufungen beklagten juli verkndete sowie beklagten november zugestellte urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts folgt abgendert klagen magabe abgewiesen patentanspruch europischen patents wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland worte industrial fabric worte papermaker fabric ersetzt patentansprche genderten patentanspruch rckbeziehen kosten rechtsstreits klgerin tragen rechts wegen tatbestand beklagte nunmehr pgmbh firmiert eingetragene inhaberin deutschen teils mrz angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatent fr prioritten dreier patentanmeldungen vereinigten staaten amerika juni august februar beansprucht streitpatent trgt bezeichnung papermakers fabric with flat machine direction yarns umfasst siebenunddreiig patentansprche nichtigkeitsklagen klgerin patentansprche sowie angegriffen patentansprche lauten industrial fabric comprising system of cmd yarns and system of flat monofilament md yarns interwoven with said cmd yarns selected repeat pattern characterised that said md yarns having paired upper and lower yarns stacked vertical alignment and the actual warp fill of at least said upper md yarns is the range of fabric according to claim wherein said upper md yarns are interwoven with floats over selected number of said cmd yarns such that the upper surface of the fabric is predominated by said upper md yarn floats fabric according to claim wherein said lower md yarns are interwoven with said cmd yarns inverted image of the repeat of said upper md yarns whereby the bottom surface of the fabric is predominated by floats of said md yarns fabric according to claim wherein the actual warp fill of said lower md yarns is the range of fabric according to claim wherein said fabric consists essentially of all monofilament yarns papermaker fabric comprising single layer system of cmd yarns and system of flat monofilament md yarns interwoven with said cmd yarns selected repeat pattern characterized that said md yarns have paired upper and lower yarns stacked vertical alignment and the actual warp fill of at least said upper md yarns is the range of papermaker fabric according to claim wherein said upper md yarns are interwoven with floats over selected number of said cmd yarns such that the upper surface of the fabric is predominated by said upper md yarn floats papermaker fabric according to claim wherein said lower md yarns are interwoven with said cmd yarns inverted image of the repeat of said upper md yarns whereby the bottom surface of the fabric is predominated by floats of said md yarns papermaker fabric according to claim wherein the actual warp fill of said lower md yarns is the range of papermaker fabric according to claim wherein said fabric consists essentially of all monofilament yarns patentansprche lauten fabric according to claim wherein said system of cmd yarns includes at least upper and lower layers of cmd yarns fabric according to claim wherein said upper md yarns are interwoven with floats over selected number of said upper layer cmd yarns such that the upper surface of the fabric is predominated by said upper md yarn floats klgerin geltend gemacht gegenstnde angegriffenen patentansprche seien patentfhig hie
  5913. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer mrz gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt februar soweit mitangeklagte betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen betrugs zwei fllen gesamtfrei heitsstrafe drei jahren angeklagten wegen beihilfe betrug zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten angeklagten wegen beihilfe betrug freiheitsstrafe zehn monaten fall ii brigen angeklagten gesprochen frei vollstreckung gesamt freiheitsstrafen angeklagten jeweils bewhrung ausgesetzt ferner landgericht festgestellt angeklagten angeklagten hinsichtlich betrages hinsichtlich zweier betrge ansprche verletzter anordnung verfalls wertersatz entgegenstehen hiergegen gerichteten revisionen angeklagten sachrge erfolg feststellungen landgerichts fall ii urteilsgrnde fasste frhere mitangeklagte ak sptestens anfang jahres entschluss kredit erschleichen hierbei scheinbar werthaltige immobilie mittelsmann zunchst angekauft sodann darlehensnehmer weit berhhten wert immobilie entsprechenden preis weiterveruert vorlage letzten kaufvertrages finanzierende bank auszahlung hheren darlehensvaluta veranlasst wobei abdeckung erstkaufpreises bentigte berschssige darlehensanteil verdeckte rckzahlung kick back ak genutzt vorhaben eingeweihte angeklagte makler ttig bot ak immobilien aufgrund hohen sanierungsbedarfs schwer vermittelbares zweifamilienhaus kauf beide vereinbarten objekt fr ankaufen fr angeklagte ak weiterverkaufen angeklagte kontakt angeklagten bank stellte her berater fr baufinanzierungen ttig leitete angeklagte geflschte gehaltsbelege ak monatlichen netto lohn auswiesen obwohl ak beschftigung basis nachging unrichtigkeit lohnabrechnungen angeklagte kenntnis erkannte jedoch verfl schungen bonitt ak wertigkeit objekts kredit gewhrung mglich wrde darlehen gleichwohl gewhren zielvorgaben bank erreichen beteiligung filialund mitarbeiterjahresbonus erhalten deshalb wies angeklagten bersandten fotos immobilie aufgrund erkennbar star ken renovierungsbedarfs unverwendbar zurck erklrte angeklagten zudem brauche nachweis ber vermietung leer stehenden wohnung erdgescho daraufhin bersandte angeklagte angeklagten fotos neu renovierten wohnung maklerbestand sowie geflschten mietvertrag betreffend wohnung erdgescho angeklagte nahm beides kreditakte vermerkte wahrheitswidrig objekt innenbesichtigung durchgefhrt grundlage falschen wertbildenden faktoren nahm angeklagte internen richtlinien bank kreditkompetenz baufinanzierungsbereich wertermittlung bewerter kreditkompetenz einzuschalten hierbei ermittelte sach beleihungswert objekts ferner fertigte internes analyseblatt stellte beabsichtigte finanzierung kontoguthaben sowie eigenmittel hhe obwohl wusste beides vorhanden kreditakte fgte ak blanko unterzeichnete selbstauskunft fllte entspre chend ausreichende leistungsfhigkeit ak darzustellen weiteren erstellte kreditentscheidungsbogen bankmitarbeiter zugnglichen technischen kreditbearbeitungsprogramm bank sog kreditmanager fgte neben ermittelten objektwert einkommen vorhandenes eigenkapital erreichte kreditrisikobewertung knapp punkten beabsichtigt ermglichte risikobewertung kreditgewhrung bankmitarbeiter kreditmanager zweites augenpaar vorgesetzten hinzuzuziehen nachdem angeklagte weise technische freigabe erhalten lie darlehensvertrag ber nettokreditsumme ausfertigen ua obwohl wusste ak ber kredit bargeld verschaffen kredit hinreichend gesichert dauerhaft bedienen ak unterzeichnete darlehensvertrag juli rah men refinanzierung kreditengagements ak lehnte kredit manager rekalibrierung anfang juli kreditgewhrung ab zeitpunkt kreditvertrag bereits gezeichnet ak versandt erteilte hheren abteilung bank ttige zeuge weitere technische kompetenzgerechte genehmigung kreditengagement inhaltlich prfen beabsichtigt
  5914. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen verdachts bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bochum mrz feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt ferner wertersatzverfall hhe euro angeordnet freispruch wendet staatsanwaltschaft revision verletzung sachlichen rechts rgt generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg fllen ii urteilsgrnde getroffenen feststellungen angeklagte rahmen sog nigeria connection internationalen handel kokain befasste kurier ttig neben genannten beiden fllen verurteilung tragen anklage angeklagten laufenden nr fallakte last gelegt amsterdam lieferanten sunny mindestens heroin bernommen inkorporiert juni deutschland eingefhrt wohnung sei fest genommen jedoch bereits nchsten tag freigelassen worden nachdem rntgenuntersuchung auffinden inkorporierten rauschgifts gefhrt freilassung gesondert verfolgten begeben inkorporierte kokain ausge schieden ttergruppe gewinnbringend handel gelangt sei landgericht angeklagten insoweit tatschlichen grnden freigesprochen anklagesachverhalt mitzuteilen fhrt angefochtenen urteil begrndung lediglich angeklagte dahin eingelassen kokain transportiert insbesondere kokain inkorporiert einlassung sei landgericht angeklagten erforderlichen sicherheit widerlegen nachdem inkorporiertes rauschgift festnahme festgestellt worden sei inhalt kurz festnahme angeklagten sunny frheren mitangeklagten gefhrten telefonats sei vielmehr hohem mae wahrscheinlich angeklagte festnahme wege befunden rauschgift kurier bernehmen angeklagte mithin mutmalich absicht fr rauschgiftgeschft ttig absicht umgesetzt ua einfuhr rauschgift angeklagten deutschland sei sicher feststellbar telefongesprche sunny betrfen lediglich tatplanungen ber kurierfahr ten belegten jedoch deren durchfhrung angeklagten knappen ausfhrungen bereits formellen anforderungen rechtsprechung bundesgerichtshofs freisprechendes urteil stellen gerecht freispruch tatschlichen grnden tatrichter zunchst geschlossenen darstellung diejenigen tatsachen feststellen fr erwiesen hlt bevor beweiswrdigung darlegt grnden fr schuldspruch erforderlichen feststellungen getroffen knnen st rspr vgl bgh njw nstz bghr stpo abs freispruch senat urt mrz str gebotene darstellung festgestellten tatsachen enthlt angefochtene urteil schon tatvorwurf lsst urteil erwhnt jedenfalls hinreichend deutlich entnehmen ebenso fehlt zusammenfassende darstellung einlassung angeklagten htte schon deshalb bedurft senat prfung ermglichen strafkammer anklagesachverhalt erschpfend erfasst gewrdigt insoweit htte landgericht fall schon angeklagten tatschlich durchgefhrten rauschgifttransport berzeugen vermochte jedenfalls beschwerdefhrerin generalbundesanwalt recht geltend strafbarkeit angeklagten subsidiren vorschrift abs stgb vgl fischer stgb aufl rdn wegen verabredung verbrechens tterschaftlichen besitzes betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg betracht ziehen mssen sache bedarf deshalb freispruch betreffenden fall umfassend neuer prfung entscheidung gesamtstrafenausspruch angefochtenen urteils bleibt aufhebung freisprechenden teils angefochtenen urteils unberhrt beschwerdefhrerin wendet wirksam freispruch beschrnkten revision gesamtstrafenausspruch sofern ne
  5915. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr dezember rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn dr reichart dr drescher bender beschlossen beschwerden klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung bereinstimmende rechtsprechung oberlandesgerichte geklrt jedenfalls mehr klrungsbedrftig satz egaktg neben regelung ber nachweis abs aktg idf umag anpassung satzung bestehende satzungsregelung fr teilnahme hauptversammlung ausbung stimmrechts magabe fr zeitpunkt hinterlegung ausstellung sonstigen legitimationsnachweises beginn einundzwanzigsten tages versammlung abzustellen fortgalt klrungsbedarf entsteht dadurch klger klage zahlreichen verfahren abweichenden auffassung begrndet gilt fr soweit ersichtlich nieman geteilte ansicht klgers einladung zweitgigen hauptversammlung beziehe stichtag abs satz aktg idf umag beiden tage ersten tag voraussetzungen hauptversammlungsbeschlusses regulren delisting macrotron entscheidung senats bghz geklrt insbesondere danach weder vorstandsbericht bericht mehrheitsaktionrs prfung abfindungsangebots sachverstndigen prfer verlangt senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klgerin tragen kosten beschwerdeverfahrens jeweils klger zpo streitwert goette strohn drescher reichart bender vorinstanzen lg stuttgart entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  5916. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulssig sache bleibt jedoch erfolg entgegen klger vertretenen auffassung beurteilt entgeltlichkeit unentgeltlichkeit leistungen verpflichtungsgeschften insbesondere erfllungshandlungen grundgeschft abzuleiten isolierte leistung ausgleichenden zuwendung abhngt entgeltlich unentgeltlich mnchkomm inso kirchhof aufl rn jaeger henckel inso rn rechtslage seit langer zeit geklrt vgl bgh urt januar ix zr zip bedarf fr weitere hchstrichterliche entscheidung besteht berufungsgericht beweisaufnahme ergebnis gekommen klger unentgeltlichkeit beratervertrags bewiesen brigen nahe liegende wrdigung zulassungsgrnde geltend gemacht weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg hildesheim entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  5917. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fehlt wirksamen urteilszustellung beginnt fr ausland wohnhafte anwaltlich vertretene partei frist fr einlegung berufung grundstzlich fnf monate verkndung urteils laufen bgh beschluss januar ix zb olg koblenz ag mainz ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz august kosten beklagten unzulssig verworfen streitwert festgesetzt grnde beklagte wurde urteil amtsgerichts mainz november zahlung anwaltshonorar hhe klger verurteilt zugleich wurde zahlung gerichtete widerklage abgewiesen urteil wurde erstinstanzlich anwaltlich vertretenen beklagten bereits zeitpunkt klageerhebung griechenland wohnhaft wirksam zugestellt mai beauftragte beklagte rechtsanwalt mglicherweise inzwischen ergangenes urteil berufung landgericht mainz einzulegen fernmndliche bitte bermittelte amtsgericht mai prozessbevollmchtigten beklagten per fax november verkndete urteil rubrum fr beklagten wohnanschrift griechenland ausweist prozessbevollmchtigte beantragte mai akteneinsicht legte schriftsatz selben tag berufung landgericht mainz amtsgericht mai bersandten akte entnahm prozessbevollmchtigte mai klageschrift fr beklagten wohnanschrift griechenland angegeben juni legte beklagte auerdem berufung beim landgericht mainz zurcknahm verbunden antrag wiedereinsetzung vorigen stand beim oberlandesgericht koblenz berufung begrndung wiedereinsetzungsgesuchs beklagte vorgetragen eidesstattliche versicherung prozessbevollmchtigten glaubhaft gemacht mai prozessbevollmchtigten mandatiert beauftragt etwaiges urteil amtsgerichts berufung einzulegen dabei berufungsgericht landgericht mainz genannt mai amtsgericht ersturteil prozessbevollmchtigten telefax bermittelt akteneinsichtsantrag mai seitens amtsgerichts mai bermittelten akten prozessbevollmchtigter abend mai durchgearbeitet dabei festgestellt bereits klageschrift griechischer wohnsitz beklagten angegeben worden sei rckfrage beklagte prozessbevollmchtigten sodann erklrt bereits klageeinreichung griechenland gelebt prozessbevollmchtigten bekannt mssen bereits jahr sache vertreten oberlandesgericht berufung wiedereinsetzungsan trag unzulssig verworfen rechtsbeschwerde verfolgt beklagte begehren ii gem abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig zulssigkeitsgrund eingreift abs zpo oberlandesgericht ausgefhrt berufungsfrist gels ordnungsgemen zustellung fnf monate november erfolgten verkndung urteils april laufen begonnen mai verstrichene frist sei juni eingelegte berufung gewahrt wiedereinsetzung vorigen stand knne bereits deshalb gewhrt antrag binnen zwei wochen behebung rechtzeitigen einlegung entgegenstehenden hindernisses gestellt worden sei knne dahinstehen wann beklagte erstmals kenntnis angefochtenen urteil erhalten jedenfalls etwa bestehendes hindernis bereits monate zuvor behoben knnen beklagte trotz fr november bekannt gegebenen verkndungstermins darauf folgenden monaten verbleib entscheidung erkundigt berdies beruhe fristversumung jedenfalls beklagten zuzurechnenden verschulden prozessbevollmchtigten trotz griechenland gelegenen wohnsitzes beklagten gebotene klrung versumt gericht berufung einzulegen sei sofern prozessbevollmchtigten gebotene prfung fristablauf mglich sei htte magabe sichersten weges berufung sowohl landgericht oberlandesgericht einlegen mssen rechtsgrundstzliche entscheidung berufungsgerichts beruht verletzung verfahrensgrundrechten art abs gg anspruch gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip verletzt zutreffend berufungsgericht angenommen berufungsfrist streitfall gem halbsatz zpo mai abgelaufen deshalb juni eingelegte berufung verfristet berufungsfrist monat beginnt regelmig zustellung angefochtenen urteils laufen fehlt streitfall wirksamen zustellung berufungsfrist ablauf fnf monaten verkndung angefochtenen urteils lauf gesetzt halbsatz zpo regelung trifft vorsorge dageg
  5918. [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii dezember aufgehoben soweit angeklagten strafaussetzung bewhrung versagt worden einschlielich hierzu getroffenen feststellungen weitergehende revision verworfen tenor schriftlichen urteilsgrnde folgt ergnzt fahrerlaubnis angeklagten entzogen fhrerschein eingezogen verwaltungsbehrde darf ablauf drei monaten neue fahrerlaubnis erteilen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen diebstahls ntigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe jahr vier monaten verurteilt rechtsmittel angeklagten erfolg soweit strafaussetzung bewhrung versagt worden brigen sinne abs stpo unbegrndet verurteilung lag neben ntigung ladendiebstahl insbesondere katzenfutter wert grunde jhrige angeklagte schon mehrfach wegen vergleichbarer vorkommnisse geldund bewhrungsfreiheitsstrafen geahndet worden tat innerhalb bewhrungszeit begangen zuletzt februar wegen zweier diebsthle verbrauchermarkt freiheitsstrafe acht monaten verurteilt worden deren vollstreckung mrz bewhrung ausgesetzt worden deshalb entspricht nunmehr fr diebstahl verhngte einzelstrafe jahr zwei monaten unrechtsund schuldgehalt festgestellten tat unvertretbar hoch lst oben bestimmung gerechten schuldausgleichs vgl bgh beschluss mrz str bghr stgb abs strafhhe landgericht frage vollzug angeklagte verhngten gesamtfreiheitsstrafe gem stgb bewhrung ausgesetzt urteilsgrnden errtert verstie schon abs satz stpo verteidiger antrag gestellt bewhrung erkennen sachlich rechtlichen grnden urteilsausfhrungen strafaussetzung erforderlich errterung frage grundlage fr revisionsrechtliche nachprfung geboten erscheint vgl bgh beschlsse mrz str mrz str rn fall materiell rechtlicher sicht frage aussetzung vollzugs verhngten freiheitsstrafe bewhrung urteilsgrnden zwingend ausdrcklich errtert feststellungen strafaussetzung vllig fern liegt straftat whrend bewhrungszeit zeigt schon frhere prognose falsch dennoch schliet bewhrungsbruch gnstige prognose vorneherein tter etwa erstmals freiheitsentzug erlitten beeindruckt prognose deswegen nunmehr gnstig vgl schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn mwn sache angeklagte november dezember erstmals haft abs stpo justizvollzugsanstalt aichach deshalb lag aussetzung vollstreckung verhngten gesamtfreiheitsstrafe bewhrung fern gesamtwrdigung wesentlichen umstnde hinblick angeklagten stellende kriminalprognose abs stgb vorliegen besonderer umstnde sinne abs stgb verzichtet konnte passus fahrerlaubnisentziehung wurde tenor schriftlichen urteilsgrnde aufgenommen dabei handelt lediglich offensichtliches schreibversehen urteilsgrnden verkndeten urteil ausweislich sitzungsniederschrift entnehmen nack wahl hebenstreit rothfu sander'],['Soon']]
  5919. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs brssel vo art abs af abs zpo geregelte monatsfrist erfasst vollziehung arrestbefehls mitgliedstaat erlassen italienische sicherstellungsbeschlagnahme deutschland fr vollstreckbar erklrt worden vgl eugh urteil oktober societ immobiliare al bosco srl eu bgh beschluss dezember zb olg mnchen ag mnchen ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterin dr brckner richter dr kazele dr gbel dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat november zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde antragstellerin gesellschaft italienischen rechts rechtsform societ responsibilit limitata erwirkte november italienischen tribunale di gorizia sicherstellungsbeschlagnahme sequestro conservativo fol genden schuldner hierdurch wurde ermchtigt sicherstellungsbeschlagnahme betrag euro bewegliche unbewegliche materielle immaterielle werte sowie forderungen schuldners vorzunehmen beschluss august erklrte oberlandesgericht entscheidung deutschland fr vollstreckbar april antragstellerin beantragt verteilte sicherungshypothek rubrum genannten deutschland belegenen grundbesitz schuldners eigentumswohnung nebst zwei tiefgaragenstellpltzen einzutragen amtsgericht grundbuchamt eintragungsantrag zurckgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete beschwerde antragstellerin zurckgewiesen frist abs zpo eingehalten worden sei zugelassenen rechtsbeschwerde antragstellerin weiterhin eintragung sicherungshypothek erreichen beschluss mai abgedruckt riw senat gerichtshof europischen union folgende frage vorabentscheidung vorgelegt art abs verordnung eg nr rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen vereinbar recht vollstreckungsstaates vorgesehene frist aufgrund titel ablauf bestimmten zeit mehr vollstreckt darf funktional vergleichbaren titel anzuwenden mitgliedsstaat erlassen vollstreckungsstaat anerkannt fr vollstreckbar erklrt worden gerichtshof europischen union vorlagefrage urteil oktober societ immobiliare al bosco srl eu verffentlicht riw folgt beantwortet art verordnung eg nr rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dahin auszulegen anwendung regelung mitgliedstaats ausgangsverfahren rede stehenden fr vollziehung arrestbefehls frist gilt entgegensteht arrestbefehl geht mitgliedstaat erlassen wurde vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbarkeit beigelegt worden ii auffassung beschwerdegerichts olg mnchen fgprax ff steht beantragten eintragung ablauf abs zpo geregelten vollziehungsfrist monat entgegen auslndischen titel art verordnung nr verliehene vollstreckbarkeit decke inhaltlich entsprechenden inlndischen titel zukommenden vollstreckbarkeit vollstreckung richte lex fori sicherstellungsbeschlagnahme italienischem recht deutschen arrestbeschluss vergleichbar sei seien hierfr mageblichen verfahrensvorschriften abs zpo einzuhalten entscheidungshoheit auslndischen staates hierdurch eingegriffen vollziehungsfrist zwangsweise durchsetzung erstrittenen arresttitels wirksamkeit beschrnke iii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand italienische entscheidung november verordnung nr deutschland fr vollstreckbar erklrt worden verordnung weiterhin anzuwenden entscheidung ber vollstreckbarerklrung januar ergangen art abs verordnung eu nr europischen parlaments rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen vgl eugh urteil oktober societ immobiliare al bosco srl eu rn grundlage zwangsvollstreckung deutschland inlndische entscheidung ber vollstreckbarerklrung vgl bgh beschluss mrz ix zb bghz mwn eintragung sicherungshypothek beantragt grundbuchamt voraussetzungen zwangsvollstreckung selbstndig prfen vgl senat beschluss juli zb zfir rn mwn rechtsfehlerfrei rechtsbeschwerde unbeanstandet ordnet beschwerdegericht italienische sicherstellungsbeschlagnahme funktional ar
  5920. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja betriebskrankenkasse richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken art abs verbindung art buchst uwg abs nr gerichtshof europischen union auslegung richtlinie eg europischen parlaments rates mai ber unlautere geschftspraktiken binnenmarktinternen geschftsverkehr unternehmen verbrauchern nderung richtlinie ewg rates richtlinien eg eg europischen parlaments rates sowie verordnung eg nr europischen parlaments rates abl eg nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt art abs verbindung art buchst richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken dahin auszulegen geschftspraxis unternehmens gegenber verbrauchern darstellende handlung gewerbetreibenden darin liegen gesetzliche krankenkasse gegenber mitgliedern irrefhrende angaben darber macht nachteile mitgliedern falle wechsels gesetzlichen krankenkasse entstehen bgh beschluss januar zr olg celle lg lneburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union auslegung richtlinie eg europischen parlaments rates mai ber unlautere geschftspraktiken binnenmarktinternen geschftsverkehr unternehmen verbrauchern nderung richtlinie ewg rates richtlinien eg eg europischen parlaments rates sowie verordnung eg nr europischen parlaments rates abl eg nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt art abs verbindung art buchst richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken dahin auszulegen geschftspraxis unternehmens gegenber verbrauchern darstellende handlung gewerbetreibenden darin liegen gesetzliche krankenkasse gegenber mitgliedern irrefhrende angaben darber macht nachteile mitgliedern falle wechsels gesetzlichen krankenkasse entstehen grnde klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs nimmt beklagte krperschaft ffentlichen rechts organisierte gesetzliche krankenkasse hauptschlich unterlassung folgenden dezember internetseite erschienenen aussagen anspruch wer bkk verlsst bindet neue fr nchsten monate somit entgehen attraktive angebote bkk nchsten jahr bietet mssen ende mglicherweise drauf zahlen neue kasse zugeteilten geld auskommt deswegen zusatzbeitrag erhebt klgerin auffassung beanstandeten informationen seien irrefhrend daher wettbewerbsrechtlich unzulssig beklagte verschweige falle erhebung zusatzbeitrags fr versicherungsnehmer gesetzliches sonderkndigungsrecht bestehe klgerin mahnte beklagte deshalb schreiben dezember ab forderte abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung sowie erstattung vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten beklagte entfernte beanstandeten aussagen daraufhin internetseite schreiben januar teilte klgerin rume internetseite fehlerhafte information eingestellt sage zuknftig mehr beanstandeten aussagen werben abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung bernahme vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten beklagte bereit beklagte ansicht aufgrund ausstrahlungswirkung richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken seien vorschriften gesetzes unlauteren wettbewerb streitfall anwendbar richtlinie erfordere art buchst geschftspraktik gewerbetreibenden sinne art buchst richtlinie daran fehle vorliegenden fall krperschaft ffentlichen rechts gewinnerzielungsabsicht handele landgericht beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken beanstandeten aussagen werben klgerin nebst zinsen zahlen dagegen gerichtete berufung erfolglos geblieben olg celle wrp grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage ii erfolg revision hngt soweit verurteilung unterlassung rede steht auslegung art abs art buchst richtlinie eg europischen parlaments rates mai ber unlautere geschftspraktiken binnenmarktinternen geschftsverkehr unternehmen verbrauchern nderung richtlinie ewg rates richtlinien eg eg eg europischen parlaments rates sowie verordnung eg
  5921. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr oktober rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde senat berufungsgerichts zurckverwiesen streitwert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde klgerin verlangt schreiben januar wegen zahlungsverzugs erklrten fristlosen kndigung restliche zahlung leasingvertrag ber parkettfertigungsstrae landgericht beklagten abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten oberlandesgericht klage insgesamt abgewiesen begrndung entscheidung berufungsgericht ausgefhrt klgerin anspruch ersatz geltend gemachten sicherstellungskosten zustehe einzelnen dargelegt wofr angefallen seien brigen stehe klgerin anspruch leasingvertrag beklagten erklrte aufrechnung durchgreife klgerin vertragliche nebenpflicht bestmglichen verkauf maschinen bemhen verstoen sei deshalb beklagten schadensersatz verpflichtet maschinen seien weit mehr wert parteien streitige betrag rund erls mindestens hhe htte verkauf zeugen erzielt knnen ii nichtzulassungsbeschwerde stattzugeben sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr alt zpo abs zpo berufungsgericht anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht gebot rechtlichen gehrs verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen geht gericht entscheidungsgrnden wesentlichen kern tatsachenvortrags partei frage fr verfahren zentraler bedeutung lsst nichtbercksichtigung vortrags schlieen sofern rechtsstandpunkt gerichts unerheblich offensichtlich unsubstantiiert bverfge bgh beschluss april ii zr njw rn versto fllt berufungsgericht last berufungsgericht aufgrund aussage erstmals berufungsinstanz vernommenen zeugen schadensersatzan spruch beklagten wegen unsachgemer verwertung leasingsache bejaht aussagen klgerin benannten ersten instanz vernommenen zeugen vortrag klgerin schreiben gmbh novem ber auseinanderzusetzen sicherstellung leasingsache beauftragte gmbh berichtet genannten schreiben november leasinggut gebrauchte maschinen baujahr handele fertigungsstrae gehrenden maschinen seien vier nher bezeichnete maschinen gar mehr vorhanden brigen maschinen stnden seit jahr feuchten unzureichend beheizten halle befnden schlechten zustand verkauf westeuropa sei ausgeschlossen maschinen energie bentigten langsam produktion seien berdies ausbau transportkosten anfielen sei deshalb veruerung schrottwert angezeigt vorstellungen leasingnehmers ber verkauf rumnien kaufpreis zudem wege lieferung parkett entrichtet solle seien vllig unrealistisch anlage wert schtzungsweise berufungsgericht fhrt scheiben lediglich sachverstndigengutachten stellenden anforderungen ge nge einzelnen maschinen vorhandenen mngel konkret beschreibe brigen meint berufungsgericht schreiben gmbh klgerin wegen darin erwhnten bemhungen beklagten verkauf preis htte veranlassen mssen mglichkeiten erzielung hheren erlses nachzugehen dabei berufungsgericht verkannt gmbh ausweislich briefkopfs sachverstndige fr maschinenbewertung ttig derartigen erls fr fertigungsstrae nachvollziehbar dargelegten grnden alter schlechter zustand fehlen mehrerer maschinen vllig unrealistisch bezeichnet verwertung vorhandenen teile schrottwert ca angeraten hinzu kommt beklagten auge gefassten verkauf rumnien kaufpreis lieferung beglichen kufer hilfe fertigungsstrae deren lieferung erst htten produziert mssen berufungsgericht bezglich schreibens gmbh kern sachvortrags klgerin verkannt aussagen erster instanz vernommenen zeugen geht berufungsgericht obwohl land gericht aufgrund aussage zeugen bewiesen erachtet klgerin beziehungsweise beauftragte unternehmen zeugen geschilderten umfangreichen ver
  5922. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr verkndet juni ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avbeltv stromrl art gerichtshof europischen union folgende frage auslegung gemeinschaftsrechts gem art aeuv vorabentscheidung vorgelegt art abs verbindung anhang buchst richtlinie eg europischen parlaments rates juni ber gemeinsame vorschriften fr elektrizittsbinnenmarkt aufhebung richtlinie eg dahin auszulegen nationale gesetzliche regelung ber preisnderungen stromlieferungsvertrgen haushalts kunden rahmen allgemeinen versorgungspflicht beliefert tarifkunden anforderungen erforderliche ma transparenz gengt anlass voraussetzungen umfang preisnderung wiedergegeben jedoch sichergestellt stromversorgungsunternehmen kunden preiserhhung angemessener frist voraus mitteilt kunden recht zusteht kndigung vertrag lsen mitgeteilten genderten bedingungen akzeptieren bgh beschluss juni viii zr lg mnster ag ahaus viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union folgende frage auslegung gemeinschaftsrechts gem art aeuv vorabentscheidung vorgelegt art abs verbindung anhang buchst richtlinie eg europischen parlaments rates juni ber gemeinsame vorschriften fr elektrizittsbinnenmarkt aufhebung richtlinie eg dahin auszulegen nationale gesetzliche regelung ber preisnderungen stromlieferungsvertrgen haushalts kunden rahmen allgemeinen versorgungspflicht beliefert tarifkunden anforderungen erforderliche ma transparenz gengt anlass voraussetzungen umfang preisnderung wiedergegeben jedoch sichergestellt stromversorgungsunternehmen kunden preiserhhung angemessener frist voraus mitteilt kunden recht zusteht kndigung vertrag lsen mitgeteilten genderten bedingungen akzeptieren grnde klger bezieht beklagten kommunalen versorgungsunternehmen leitungsgebunden gas strom letzten klger beanstandung vorbehaltslos bezahlten abrechnung beklagten fr jahr setzte beklagte arbeitspreis fr gaslieferungen cent kwh fr stromlieferungen cent kwh beklagte nahm streitgegenstndlichen zeitraum zahlreiche preiserhhungen jeweils ffentlich bekannt machte einzelnen erhhte beklagte strompreise januar september januar januar sowie gaspreise januar oktober januar april januar mai april august januar beanstandete klger abrechnung beklagten januar betreffend strom gaslieferungen fr jahr erhob einwand unbilligkeit rechnungen beklagten fr abrechnungsjahre ausgewiesenen nachforderungen zahlte klger vorbehalt wiederholten aufforderungen billigkeit geforderten entgelte nachzuweisen sowie auffassung klgers streitgegenstndlichen zeitraum rechtsgrundlos gezahlten entgelte fr strom gaslieferungen gesamthhe zurckzuzahlen kam beklagte dezember eingereichten februar zugestellten klage nimmt klger beklagte rckzahlung nebst zinsen anspruch ferner begehrt feststellung beklagte verpflichtet fr abrechnungsjahr berechnung arbeitspreise fr gas stromlieferungen jeweils fr jahr geltenden preise zugrunde legen klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger zahlungs feststellungsbegehren ii berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt hinsichtlich beklagten verlangten strompreise fr jahre gastarife fr komme gerichtliche kontrolle billigkeit betracht anwendungsbereich bgb erffnet sei bgb sei kontrollmechanismus leistungsbestimmung dritten unterworfenen missbrauch dritten gesetz vertrag eingerumten einseitigen gestaltungsmacht schtzen solle schutzes klger hinsichtlich erhhten strompreise fr jahre sowie gastarifs fr jahr bedurft freigestanden versorgungsvertrge beklagten beenden anbieter kontrahieren klger whrend gesamten streitgegenstndlichen zeitraums liberalisierten strommarkts mglichkeit gehabt anbieter wechseln gleiches gelte fr gasbereich ab jahr wre sachgerecht zweck bgb entsprechend energiekunde versorger offenlegung betriebswirtschaftlicher interna be zugspreise kostenentwicklung bereichen energi
  5923. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  5924. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egzpo badwrttschlg abs satz nr mahnverfahren kfz haftpflichtversicherer geltend gemachte anspruch anspruchsbegrndung klageverfahren versicherungsnehmer erweitert erhobene klage unzulssig abzuweisen parteierweiterung grundstzlich erforderliche schlichtungsverfahren durchgefhrt worden bgh urteil juli vi zr lg karlsruhe ag karlsruhe vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist juni vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision urteil ix zivilkammer landgerichts karlsruhe november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten schadensersatz anspruch beklagte beklagten haftpflichtversicherten pkw august beim einparken ordnungsgem geparkten pkw klgers beschdigt klger oktober beklagte erlass mahnbescheids ber nebst zinsen beantragt antragsgem erlassen worden anspruchsbegrndung dezember klger klage beklagte erweitert vorher schlichtungsverfahren durchzufhren amtsgericht klage beklagte teilurteil unzulssig abgewiesen berufung zugelassen berufungsgericht hiergegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt zurckverweisung amtsgericht entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts klage beklagte unzulssig erhebung klage weder streitschlichtungsverfahren klger beklagten stattgefunden mahnverfahren vorausgegangen sei abs satz nr abs nr abs baden wrttembergischen gesetzes obligatorischen auergerichtlichen streitschlichtung juni schlg bw gbl durchfhrung streitschlichtung sei deshalb entbehrlich klger zunchst mahnverfahren beklagten gesamtschuldnerisch haftende beklagte durchgefhrt klage beklagte erst anspruchsbegrndung wege klageerweiterung erhoben vorliegenden einfachen streitgenossenschaft mssten prozessvoraussetzungen jeweils gegenber streitgenossen vorliegen sei beklagten wegen durchgefhrten obligatorischen streitschlichtung fall bestehe veranlassung rahmen verkehrsunfalls haftenden parteien prozessual abweichend gesamtschuldnerisch haftenden parteien behandeln weder gesichtspunkt regulierungsbefugnis beklagten deren befugnis prozessfhrung gerichten umstand beklagte befugt sei verhltnis gegenber haftpflichtversicherer eigene regulierungsttigkeiten vorzunehmen fr rechtsverbindliche erklrungen abzugeben rechtfertige abweichende bewertung gerade kleineren blechschden sei einigung allein anspruch genommenen halter vornherein aussichtslos ii dagegen gerichtete revision unbegrndet klage recht unzulssig abgewiesen worden parteierweiterung beklagte abs satz nr schlg bw erforderliche schlichtungsverfahren durchgefhrt worden senat anwendung vorschrift vorinstanzen gem abs zpo berprfen abs satz nr schlg bw erhebung klage amtsgerichten brgerlichen rechtsstreitigkeiten vermgensrechtlichen streitigkeiten ber ansprche deren gegenstand geld geldeswert einreichung klage bersteigt grundstzlich erst zulssig nachdem versucht worden streitigkeit schlichtungsverfahren einvernehmlich beizulegen versuch erfolgt ausnahmeregelung abs nr schlg bw liegt verhltnis beklagten gegenber anspruch mahnverfahren geltend gemacht worden voraussetzungen abs schlg bw erfllt parteien zeitpunkt eingangs klagebegrndung wohnsitz sitz niederlassung landgerichtsbezirk rechtsprechung erkennenden senats landesrecht obligatorisches gteverfahren vorgeschrieben einigungsversuch klageerhebung vorausgehen einigungsversuch erhobene klage unzulssig abzuweisen senatsurteile bghz juli vi zr versr rn zielsetzung ffnungsklausel egzpo angesichts stndig steigenden geschftsanfalls gerichten institutionen frdern vorfeld gerichte konflikte beilegen neben entlastung justiz inanspruchnahme schlichtungsstellen konflikte rascher kostengnstiger bereinigen erreicht verfahrensvorschrift egzpo konsequent derart ausgelegt rechtsuchenden anwaltschaft landesgesetz vorgegebenen fllen anrufung gerichte tatschlich schlichtungsstellen beschreiten mssen senatsurteile bghz juli vi zr
  5925. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring november beschlossen nachdem parteien rechtsstreit bereinstimmend fr erledigt erklrt trgt klgerin kosten rechtsstreits beklagten geltend gemachte kostentragungspflicht anerkannt abs satz zpo arg zpo vgl bgh beschluss juni ii zr juris rn oktober xi zr mdr kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg braunschweig entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']]
  5926. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn februar schuldspruch fllen urteilsgrnde taten mai juni dahin gendert angeklagte insoweit jeweils einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge schuldig strafausspruch ber einzelstrafen fllen sowie ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben liste angewendeten vorschriften vorschriften abs nr abs nr btmg stgb ergnzt weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge elf fllen einzelstrafen jeweils sechs jahren gesamtstrafe acht jahren verurteilt verfall wertersatz hhe euro angeordnet revision angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts lie angeklagte zeitraum mai juli insgesamt elf fllen jeweils mindestens gramm heroingemisch wirkstoffgehalt mindestens niederlanden deutschland bringen gewinnbrin gend verkaufen wirkte dabei gesondert verfolgten rauschgift fr angeklagten absetzte wechselnden kuriere eingesetzten personen zusammen nher festgestellten zeitpunkt verabredete gesondert verfolgten letztere zuknftig regelmig entsprechende kurierfahrten fr angeklagten durchfhren solle ab juli bestand insoweit feste struktur drei fr monat juli festgestellten kurierfahrten wurden jeweils durchgefhrt kurieren zhlten brigen nher bekannte sowie sowie weitere unbekannte personen wann personen fahrten mai juni durchfhrten festgestellt feststellungen tragen verurteilung wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen taten mai juni fr zeitraum bestehen bande sinne abs btmg festgestellt bande zusammenschluss mindestens drei personen ziel knftig fr gewisse dauer gemeinsamen zusammenwirken mehrzahl selbstndigen straftaten jeweils gesetz genannten deliktstyps begehen vgl bghst ff bghr btmg bande bgh urt dezember str st rspr vgl trndle fischer stgb aufl rdn reicht lediglich zwei personen verabredung verbunden fr begehung einzeltaten jeweils unterschiedliche bandenabrede einbezogene dritte gewinnen setzt bestehen bande mittterschaft mindestens drei tatbeteiligten voraus bande besondere gesteigerte form tterschaft vgl trndle fischer aao rdn bandenmitgliedschaft setzt stets voraus jeweilige tter teilnehmer bandenabrede einbezogen gilt einzelnen bandentaten beteiligt vorliegend voraussetzungen fr tatzeitraum juli festgestellt grund bandenabrede angeklagten drei einfuhrfahrten kam fr vorangehenden acht taten zeitraum mai juni dagegen absprachegeme dauerhafte zusammenarbeit angeklagten belegt feststellungen lassen offen viele kuriere angeworben wurden jeweils mehrere fahrten unternahmen angeklagten sowie bandenabrede bestand verurteilung wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge daher fllen bestand senat schliet insoweit weitergehende feststellungen mglich daher schuldspruch gendert tatbe stand einfuhr betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg verdrngt vgl bghr btmg bande bgh urt mrz str stehen taten tateinheit nderung schuldspruchs fhrt insoweit aufhebung aussprche ber einzelstrafen fllen sowie gesamtstrafe zugehrigen feststellungen hinsichtlich taten begegnen weder schuldspruch strafaussprche ber einzelstrafen rechtlichen bedenken anordnung wertersatzverfalls rechtsfehlerfrei bestehen bleiben rissing van saan rothfu roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  5927. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen dr oehler dr roloff richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde streithelferin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober unzulssig verworfen streitwert grnde nachdem klger beklagte streit auergerichtlichen vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt vergleich abschlieende kostenregelung getroffen beklagte nichtzulassungsbeschwerde zurckgenommen senat daraufhin beschluss november beklagte rechtsmittels fr verlustig erklrt streithelferin beklagten gem halbs zpo gehindert eingelegte nichtzulassungsbeschwerde fortzufhren vorschrift nebenintervenient berechtigt angriffs verteidigungsmittel geltend prozesshandlungen wirksam vorzunehmen insoweit erklrungen handlungen erklrung handlungen hauptpartei widerspruch stehen widerspruch liegt partei streithelfer selbstndig rechtsmittel eingelegt handelt gleichwohl einheitliches rechtsmittel streithelfer fortfhren partei zurckgenommen worden gegner beteiligung streithelfers auergerichtlich verglichen vgl bgh urteil mai vii zr njw unselbststndige nebenintervention entstandenen kosten mastab verteilen parteien beteiligung nebenintervenienten geschlossenen vergleich fr verteilung brigen kosten rechtsstreits festgelegt bgh beschluss september vii zb njw rn galke wellner roloff oehler klein vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5928. [['bundesgerichtshof iii zb beschluss iii zb oktober rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa drr galke beschlossen gesuch antragstellers prozekostenhilfe beiordnung rechtsanwalts fr beschwerde beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts kln april august zurckgewiesen grnde senat geht zugunsten antragstellers davon september eingegangene eingabe unzulssige rechtsmittel beschwerde lediglich prozekostenhilfegesuch deren vorbereitung gesuch zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo entscheidungen oberlandesgerichte findet abgesehen vorliegenden ausnahmefllen beschwerde statt rinne wurm'],['Soon']]
  5929. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mai kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs estg inso abs anspruch ehegatten zustimmung steuerlichen zusammenveranlagung richtet erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen ehegatten insolvenzverwalter anschluss bgh urteile mai ix zr famrz november ix zr famrz insolvenzverwalter zustimmung davon abhngig ehegatte unabhngig eventuell eintretenden steuerlichen nachteilen ausgleich fr nutzung ehegatten zustehenden verlustabzugs insolvenzmasse leistet ebenso wenig insolvenzverwalter verlangen ehegatte auszahlung erzielten steuerersparnis verpflichtet anschluss bgh urteil november ix zr famrz bgh urteil mai xii zr olg dresden lg dresden xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten zustimmung steuerlichen zusammenveranlagung fr veranlagungszeitrume klgerin seit verheiratet ber vermgen ehemannes wurde beschluss januar insolvenzverfahren erffnet beklagte insolvenzverwalterin bestellt ehemann immobilie hohe verluste erwirtschaftet bescheid mrz wurde vorbehalt nachprfung verbleibende verlustvortrag abs estg fr einknfte gewerbebetrieb festgestellt klgerin selbstndige rechtsanwltin ttig erzielt neben einknften anwaltskanzlei kapitalvermgen vermietung verpachtung ehemann verfgte streitgegenstndlichen zeitraum ber einknfte selbstndiger nichtselbstndiger ttigkeit sowie vermietung verpachtung veranlagungszeitrumen wurden ehegatten zustimmung beklagten zunchst gemeinsam einkommensteuer veranlagt mrz ergingen gegenber klgerin fr vorgenannten jahre bescheide ber einkommensteuer solidarittszuschlag fr jahr beantragte klgerin ebenfalls steuerliche zusammenveranlagung ehemann beklagte reichte steuererklrung ergnzung hinsichtlich ehemann betreffenden angaben november beim finanzamt mai beantragte beklagte getrennte veranlagung ehegatten fr jahre durchzufhren klage klgerin beantragt beklagte verurteilen zusammenveranlagung eheleute einkommensteuer fr jahre zuzustimmen antrge getrennte veranlagung fr zurckzunehmen begrndung ausgefhrt zusammenveranlagung sei fr rcksicht verlustvortrag ehemannes vorteilhaft soweit ehemann insolvenzmasse hierdurch nachteile entstnden ausgleich verpflichtet beklagte klage entgegengetreten auffassung vertreten verlustvortrag ehemannes drfe genutzt insolvenzmasse entsprechender vermgenswert zufliee landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht angefochtene urteil teilweise abgendert beklagte abgabe begehrten erklrungen zug zug erklrung klgerin gegenber beklagten verurteilt fr zusammenveranlagung ehegatten entstehenden steuerlichen nachteile ehemann insolvenzmasse erwachsen aufzukommen sowie sicherheitsleistung gegenber masse hhe dagegen richtet zugelassene revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht urteil famrz verffentlicht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte sei klgerin gegenber abs satz bgb abgabe geforderten zustimmungserklrung verpflichtet erffnung insolvenzverfahrens htte klgerin entsprechenden anspruch ehemann steuerlast infolge zusammenveranlagung ehegatten fr rede stehenden veranlagungszeitrume reduziere falls ehemann hierdurch steuerliche nachteile entstnden etwa geringere steuererstattungen erhalte getrennten veranlagung klgerin bereit erklrt nachteile auszugleichen soweit ehemann teilweisen verbrauch erwirtschafteten verluste mglichkeit genommen wege verlustvortrags abs estg etwaigen knftigen einnahmen abzug bringen stehe anspruch zustimmung zusammenveranlagung ebenfalls entgegen klgerin insofern nachteilsausgleich bereit erklrt klgerin htte ehemann anspruch zustimmung fr jahr insoweit zusammenveranlagung verzichtet hierfr beklagten herangezogenen schreiben klgerin juni sei erkennbar entnehmen klgerin fr jahr gewnscht
  5930. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken februar abs stpo gesamten strafausspruch aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern fnf fllen davon fall tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision hinsichtlich strafausspruchs erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts missbrauchte angeklagte beginn tatzeitraums zehnjhrige nebenklgerin sexuell fall finger scheide wehrenden nebenklgerin einfhrte dabei beine kindes eigenen fixierte fall einzelfreiheitsstrafe sechs jahre zwei fllen tablet tenrhrchen flle einzelfreiheitsstrafen jeweils fnf jahre fall geschlechtsteil fall einzelfreiheitsstrafe sechs jahre weiteren fall finger gegenwehr kindes fall einzelfreiheitsstrafe vier jahre sechs monate scheide einfhrte aussprche ber verhngten einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe knnen bestehen bleiben rahmen prfung minder schwerer flle abs halbsatz stgb vorliegens ausnahme regelwirkung abs stgb bercksichtigt landgericht mageblich tathandlungen schwerwiegend kam einfhren fingers sowie gegenstnden geschlechtsverkehr kind ua stellt versto doppelverwertungsverbot dar abs halbsatz stgb strafrahmenverschiebung gerade fr minder schwere flle qualifikationstatbestandes abs stgb vorsieht knnen umstnde qualifikation erst begrnden herangezogen minder schweren fall abzulehnen abs stgb analog vgl fischer stgb aufl rn uerst knapp gehaltene begrndung fr konkrete zumessung einzelstrafen hlt rechtlicher berprfung stand formelhaften wiedergabe textes abs abs satz stgb beschrnkt abwgung landgerichts darauf fr angeklagten sprechenden umstand taten massiver krperlicher gewalt nebenklgerin einwirkte umstand gegenberzustellen gesetzte vertrauen grob missbrauchte ausnutzte ua braucht tatgericht allgemeinen urteilsgrnden diejenigen umstnde anzufhren fr strafzumessung bestimmend abs satz stpo erschpfende darstellung letztlich magebenden belastenden entlastenden stnde weder vorgeschrieben mglich wiedergabe fr strafzumessung bestimmenden umstnde umso hhere anforderungen stellen je hher erkannte strafe vgl bgh beschluss august str stv landgericht strafen verhngt oberen bereich blicherweise fr vergleichbare taten verhngten strafen bewegen angesichts bedurfte bemessung strafhhen eingehenderen begrndung geschehen insbesondere ersichtlich bereits januar wegen sexuellen missbrauchs kindes bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe sechs monaten verurteilte angeklagte verfahrensgegenstndlichen taten whrend laufs bewhrungsfrist verurteilung begangen hiervon gunsten ausgegangen brigen begegnet bemessung gesamtstrafe fr genommen rechtlichen bedenken landgericht verweist umstand taten engen zeitlichen situativen zusammenhang begangen wurden zieht daraus erkennbaren konsequenzen senat hebt angefochtene urteil daher gesamten strafausspruch lediglich wertungsfehler vorliegen knnen feststellungen bestehen bleiben knnen widersprechende ergnzt basdorf schaal dlp schneider knig'],['Soon']]
  5931. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache bzgl angekl wegen totschlags bzgl angekl wegen beihilfe versuchten totschlag strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer september gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts trier dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben tatrichter beim angeklagten vernei nung voraussetzungen abs stgb entscheidung bundesverfassungsgerichts bverfge ff unzutreffenden mastab angelegt sachzusammenhang urteilsgrnde ergibt jedoch fr angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges besteht angeklagten kosten rechtsmittel nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen davon abgesehen angeklagten kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen rissing van saan athing fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']]
  5932. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen erpresserischen menschenraubes geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag september gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach november angeklagten betreffenden schuldspruch dahin neu gefasst erpresserischen menschenraubs tateinheit besonders schwerem raub gefhrlicher krperverletzung schuldig adhsionsausspruch aufgehoben entscheidung ber entschdigungsantrag nebenklgers abgesehen weitergehenden revisionen revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger dadurch revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt nebenklger insoweit entstandenen auslagen beschwerdefhrer gen tra grnde landgericht angeklagten erpresserischen menschenraubs tateinheit schwe rem raub gefhrlicher krperverletzung sowie angeklagten geiselnahme tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig gesprochen angeklagten angeklagten freiheitsstrafen einbeziehung frheren urteils einheitsjugendstrafen sowie angeklagten jugendstrafe verurteilt zudem angeklagten adhsionsausspruch verurteilt nebenklger gesamtschuldner nebst zinsen zahlen revisionen beanstanden angeklagten verletzung materiellen rechts angeklagten erheben berdies verfahrensrgen rechtsmittel angeklagten lediglich hinblick adhsionsausspruch erfolgreich fhren zudem abnderung schuldspruchs brigen revisionen ebenso diejenige angeklagten unbegrndet schuldspruch neu fassen urteilsformel ausdruck kommt angeklagten landgericht zutreffend angenommenen besonderen qualifikationstatbestand abs nr buchst stgb verwirklichten vgl meyer goner stpo aufl rn mwn adhsionsausspruch bestand rechtsfehlerfrei begrndet kammer lediglich ausgefhrt halte fr angemessen ausreichend nebenklger schmerzensgeld hhe zuzubilligen floskelhafte begrndung tragfhige grundlage fr bestimmung schmerzensgeldhhe vgl bgh beschlsse juli str nstz rr oktober str nstz deutlich zusammenhang konkrete tat ausgeurteilten betrag steht gesichtspunkte kammer bemessung bercksichtigt erlass grundurteils bgh beschluss oktober str bghst zurckverweisung allein erneuten entscheidung ber adhsionsantrag kommt betracht vgl meyer goner stpo aufl rn brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nheren errterung bedarf lediglich folgendes landgericht bemessung angeklagten verhngten freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten minder schweren fall abs abs stgb begrndung abgelehnt anwendung regelstrafrahmens nher ausgefhrten gesamtwrdigung unangemessen hart sei sodann strafrahmen abs stgb nr abs stgb gemildert rechtsfehlerhaft landgericht zunchst htte prfen mssen allgemeinen milderungsgrnde gegebenenfalls heranziehung vertypten milderungsgrundes annahme minder schweren falles fhren vgl bgh beschluss oktober str nstz mwn senat ausschlieen landgericht prfung minder schweren fall angenommen htte strafrahmen jahr fnfzehn jahre freiheitsstrafe statt zwei jahre elf jahre drei monate freiheitsstrafe betragen htte indes freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angemessen abs satz stpo dabei senat zugunsten angeklagten insbesondere gestndnis herige straflosigkeit auergerichtliche einigung nebenklger ber zahlung schmerzensgeldes bedacht stehen dauer intensitt geschehens sowie daraus resultierenden schden nebenklgers gegenber soweit angeklagten revisionen unzulssige beschrnkung verteidigung rgen nr stpo rge jedenfalls unbegrndet rge liegt folgende verfahrensablauf zugrunde vorsitzende strafkammer lehnte ab verteidiger stelle mndlichen einlassungen angeklagten schriftlich vorformulierte erklrungen fr abgaben anordnung besttigte kammer spter beschluss abs stpo verteidiger angeklagten vorsitzenden schriftlich vorbereitete stellungnahme angeklagten bergeben deren annahme vorsitzende jedoch verweigerte verteidiger beantragte verlesung erklrung reichte deren rckseite niedergeschriebenen antrag vorsitzenden zerriss kammer wies separaten blatt erneut eing
  5933. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz vollstreckungsschuldner verfgt ber pfndungsschutzkonto kontofhrende bank anweist zahlungsvorgang auszulsen beauftragten zahlungsvorgang ausfhrt vergebliche versuch barabhebung stellt verfgung ber freibetrag dar verfgungen schuldner ber pfandfreies guthaben trifft zunchst bertragene restguthaben vormonat anzurechnen erst erschpfung neuen sockelfreibetrag aktuellen monats first first out prinzip bgh urteil oktober ix zr lg wuppertal ag wuppertal ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts wuppertal dezember kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin sparkasse fhrte fr knftig schuldnerin pfndungsschutzkonto zpo beklagte stadt forderungen schuldnerin hhe erlie deswegen april klgerin april zugestellte pfndungs einziehungsverfgung wegen ersten april klgerin mai zugestellte pfndungs einziehungsverfgung wegen zweiten forderung pfndete angeblichen ansprche schuldnerin klgerin zahlung gegenwrtigen berschusses knftigen berschsse guthaben schuldnerin saldoziehung laufender rechnung kontokorrent bestehenden geschftsverbindung jeweils gebhrten ansprche jeweiligen girovertrag fortlaufende auszahlung rechnungsabschlssen ergebenden tagesguthabens einschluss ecli de bgh uixzr rechts ber guthaben berweisungsauftrge verfgen sowie gutschrift eingehenden betrge gepfndete konto wurde guthabenbasis gefhrt bescheid juni bewilligte zustndige jobcenter schuldnerin abs satz nr sgb ii einmalige leistung fr erstausstattung wohnung hhe berwies betrag pfndungsschutzkonto schuldnerin betrag juli gutgeschrieben wurde hhe gutschrift schuldnerin erstmals monat august zustzlich bereits erfolgten verfgungen hhe verfgen schaltermitarbeiterin verweigerte jedoch irrtmlich auszahlung hinweis erfolgte pfndung obwohl schuldnerin bewilligungsbescheid jobcenters vorlegte zugleich bescheinigung abs satz zpo darstellte september berwies klgerin beklagte gepfndeten konto betrag erste betrag zweite pfndung nachdem schuldnerin klgerin beanstandet schrieb beklagten bestrittenem klgerischen vortrag oktober schuldnerin betrag gut ber schuldnerin gleichen tag hhe verfgte klgerin verlangte auszahlungen september beklagten zurck verweigerte rckzahlung hinweis zahlungen seien rechtsgrund erfolgt klgerin deswegen beklagte rckzahlung nebst zinsen verklagt klage blieb vorinstanzen erfolglos berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt bereicherungsanspruch klgerin sowohl abs satz fall bgb abs satz bgb scheitere klgerin streitgegenstndlichen betrge rechtsgrund beklagte geleistet betrge seien wirksam gepfndet beklagten einziehung berwiesen worden schuldnerin entgegen abs satz zpo ende monats august ber einmalige leistung fr erstausstattung wohnung verfgt september insoweit bestehende guthaben beklagte ausbezahlt mssen schuldnerin ber anfang juli einbezahlten betrag august verfgen ndere ergebnis ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand klgerin beklagte bereicherungsrecht anspruch rckzahlung september ausgekehrten betrge beiden zahlungen september handelt allerdings leistungen klgerin beklagte sinne abs satz fall satz bgb klgerin zahlungen vertragsbeziehung schuldnerin erbracht pfndung begrndeten einziehungsrecht beklagten rechnung tragen deshalb besteht leistungsverhltnis beklagten vgl bgh urteil juni ix zr bghz klgerin zahlungen rechtsgrund sinne abs satz fall bgb beklagte erbracht wre fall einziehungsrecht beklagten guthaben konto schuldnerin bestanden htte vgl bgh urteil juni aao anzunehmen drittschuldnerin geldbetrag vollstreckungsglubigerin auszahlt obwohl konto vollstreckungsschuldnerin guthaben besteht bgh urteil juni aao mehrfacher forderungspfndung irrtmlich nachrangigen vollstreckungsglubiger za
  5934. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts landau pfalz april beschluss zivilkammer landgerichts landau pfalz mai rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stadt landau pfalz auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde antrag beteiligten behrde amtsgericht vollziehbar ausreisepflichtigen betroffenen guineischen staatsangehrigen beschluss april haft sicherung abschiebung fr dauer lngstens zwei monaten angeordnet mai beabsichtigte abschiebung konnte durchgefhrt voranmeldung deutschen botschaft guinea eingeholt erforderliche bewilligung fr durchbefrderung betroffenen belgien erlangt konnten mai beabsichtigte abschiebung scheiterte ebenfalls betroffene wurde sodann juni abgeschoben haftanordnung gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde betroffene feststellung erreichen haftanordnung aufrechterhaltung rechten verletzt ii auffassung beschwerdegerichts lag zulssiger haftantrag obwohl abschiebung mai gescheitert sei sicherungshaft aufrechterhalten knnen scheitern sei allein organisatorische grnde zurckzufhren versto beschleunigungsgebot sei beteiligten behrde vorzuwerfen haftdauer sei verhltnismig bercksichtige umstand erneuten scheitern abschiebung aufgrund verhaltens betroffenen begleitete abschiebung organisiert msse iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs nr famfg statthaft vgl senat beschluss april zb infauslr form fristgerecht gem famfg eingelegt erfolg betroffene haftanordnung jedenfalls deshalb rechten verletzt worden haftantrag beginn anhrung amtsgericht ausgehndigt worden antrag betroffenen erst beginn anhrung erffnet einfachen berschaubaren sachverhalt betrifft betroffene bercksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfhig daraus folgt jedoch haftrichter fall darauf beschrnken darf inhalt haftantrags mndlich vorzutragen vielmehr betroffenen fall ablichtung antrags ausgehndigt erforderlichenfalls bersetzt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert senat beschluss juni zb rn juris daran fehlte anhrungsprotokoll wurde haftantrag betroffenen lediglich vorgehalten aufrechterhaltung haftanordnung beschwerdegericht betroffenen ebenfalls rechten verletzt jedenfalls deshalb beteiligte behrde entgegen ansicht beschwerdegerichts art abs satz gg abzuleitende beschleunigungsgebot verletzt abschiebungshaft whrend laufs dreimonats frist abs satz aufenthg unbedingt erforderliche ma beschrnkt abschiebung unntige verzgerung betrieben beschwerdegericht darf sicherungshaft deshalb aufrechterhalten behrde abschiebung betroffenen ernstlich betreibt gem grundsatz verhltnismigkeit grtmglichen beschleunigung senat beschluss mrz zb fgprax rn anforderungen gengte vorgehen beteiligten behrde sowohl auslnderakten beschwerdebegrndung ergibt bereits april notwendigkeit begleiteten abschiebung ausging vertreterin anhrung betroffenen beschwerdegericht besttigt gleichwohl beteiligte behrde unbegleitete abschiebung versuchen mai erfolgen inhalt schreibens mai gewahrsamseinrichtung fr ausreisepflichtige betroffene seinerzeit untergebracht weiteren schreiben tag bundespolizeiamt flughafen frankfurt main rechnete beteiligte behrde jedoch vornherein mglichkeit scheiterns unbegleiteten abschiebung vorbereitung fr begleitete abschiebung nahm gleichwohl erst nachdem unbegleitete abschiebung mai durchgefhrt konnte begleitete abschiebung sodann juni erfolgte zeigt vorbereitungen fr abschiebung mehr monat zeit anspruch genommen wre beteiligte behrde ursprnglichen absicht geblieben htte betroffene somit innerhalb monats mai abgeschoben knnen weiteren begrndung abgesehen abs famfg iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg abs satz kosto bercksichtigung regelung art emrk entspricht billigem ermessen stadt landau pfalz erstattung notwendig
  5935. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt feststellung beklagten fr ag bzw ag rechtsstreit eingetreten drei zins satz swap vertrgen mehr schulden beklagte macht widerklagend erfllungsansprche zinssatz swap vertrgen geltend rechtsvorgngerin beklagten knftig einheitlich beklagte stand klgerin stadt nordrhein westfalen knapp einwohnern geschftsbeziehungen mrz schloss beklagte klgerin formular rahmenvertrag fr finanztermingeschfte grundlage rahmenvertrags schlossen parteien verschiedene ecli de bgh uxizr einzelvertrge drei einzelvertrge gegenstand rechtsstreits gestalteten folgt februar tenor landgerichtlichen entscheidung vermerkt februar einigten parteien forward zahler swap vertrag laufzeit april april klgerin verpflichtete zahlung festen zinses hhe bezugsbetrag anfnglich beklagte bernahm verpflichtung jeweils selben bezugsbetrag variablen zinssatz hhe monats euribors zahlen september schlossen parteien chf plus swapvertrag laufzeit september zunchst september sofern chf devisenkassakurs kleiner klgerin zahlung zinses variabler satz zuzglich aufschlags formel tabelle chf devisenkassakurs chf devisenkassakurs bezugsbetrag zunchst mio spter mio verpflichtet sofern chf devisenkassakurs grer gleich variable satz kleiner gleich klgerin zahlung festen zinssatzes hhe schulden beklagte bernahm verpflichtung durchgngig festen zinssatz hhe bezugsbetrag mio klgerin zahlen schlielich einigten parteien mai weiteren chf plus swap laufzeit mai mai sofern chf devisenkassakurs kleiner gleich schuldete klgerin zahlung zinses variabler satz zuzglich aufschlags formel chf devisenkassakurs chf devisenkassakurs bezugsbetrag zunchst mio sofern chfdevisenkassakurs einmalig grer variable satz kleiner gleich schuldete klgerin zahlung festen zinses hhe beklagte verpflichtete zahlung festen zinses hhe mio ebenfalls bezugsbetrag zunchst mio mittels zinssatz swap vertrags lsten parteien februar geschlossenen invers cms stufen swap ab zwei schritten zulasten klgerin negativen marktwert bedingungen chf plus swaps einpreisten drei swap vertrgen marktwert sicht klgerin unstreitig zeitpunkt abschlusses negativ hoch anfngliche negative marktwert festgestellt unstreitig teilte beklagte klgerin jedenfalls hhe eingepreisten bruttomarge drei zinssatz swap vertrge leistete klgerin insgesamt whrend swap geschften gewinn insgesamt erzielte juli standen flligkeitsstichtag november juni beiden chf swaps insgesamt lasten klgerin offen beklagte schuldet klgerin swap vertrgen leistungen hhe antrag festzustellen klgerin weiteren zahlungen oben angefhrten swap geschfte verpflichtet sei landgericht festgestellt beklagte sei verpflichtet klgerin verpflichtung weiteren zahlungen freizustellen soweit zahlun gen anzurechnende vorteile gegenberstehen wobei vorteile veranschlagt weitergehende zahlungsklage rechtskrftig abgewiesen widerklage beklagten klgerin verurteilt beklagte nebst zinsen zahlen weitergehende widerklage ebenfalls abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision begehren vollstndige abweisung klage zahlung weiterer weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt soweit parteien rechtsstreit revisionsinstanz bezglich feststellungsantrge hhe restbetrag rechtskrftig zuerkannten widerklage bereinstimmend fr erledigt erklrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg dsseldorf wm ff soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt beklagte schulde klgerin wegen anlsslich abschlusses swap vertrge jeweils wiederholten verletzung pflichten rahmenver
  5936. [['bundesgerichtshof anwz beschluss mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr fischer basdorf dr ganter sowie rechtsanwlte dr wllrich dr frey rechtsanwltin dr hauger mrz beschlossen antragsteller kosten beider rechtszge tragen antragsgegnerin entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen verfgung februar antragsgegnerin zulassung wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt wegen zwischenzeitlichen verzichts antragstellers rechte zulassung rechtsanwaltschaft beide seiten sache fr erledigt erklrt ii hiernach entsprechender anwendung zpo fgg ber kosten verfahrens entscheiden entspricht billigem ermessen antragsteller kosten aufzuerlegen beiderseitige erledigungserklrung wre sofortige beschwerde antragstellers angefochtenen beschlu zutreffend ausgefhrten grnden zurckzuweisen deppert fischer wllrich basdorf frey ganter hauger'],['Soon']]
  5937. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachverstndigenbeauftragung uwg rberg art frage verstoes rechtsberatungsgesetz kfz werkstatt zusammenhang erteilung auftrags reparatur unfallfahrzeugs angebot beauftragung sachver stndigen gutachtenweiterleitung versicherung reservierung ersatzwagens bgh urteil mrz zr olg hamm lg essen zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm pokrant raebel fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts essen februar zurckgewiesen kosten beider rechtsmittelverfahren klger tragen rechts wegen tatbestand klger rechtsanwalt beklagte betreibt kfz werkstatt juli suchte klger werkstatt beklagten festzustellen beklagte kunden vertragsgesprchen ber reparatur unfallgeschdigter kraftfahrzeuge anbiete rechtsbesorgend ttig klger gab fahrzeug auffahrunfall erlitten erkundigte reparaturtermin klger behauptet sei begutachtung unfallgeschdigten kraftfahrzeuges mitzubringenden sachverstndigen angesprochen mitarbeiter beklagten erklrt worden gutachteneinholung bernehme beklagte fahrzeug werkstatt sei rufe beklagte sachverstndigen besichtigung gutachten fertige beklagte gegnerischen versicherung zuleite mitarbeiter beklagten ferner erkundigt leihwagen bentigt hinweis verbunden groer fahrzeugvermieter hause befinde beklagte knne fr klger fahrzeug reservieren lassen jederzeit absagen klger sieht verhalten beklagten fall unerlaubter besorgung fremder rechtsangelegenheiten nimmt beklagte insoweit unterlassung anspruch beklagte entgegengetreten insbesondere bestritten klger eingangs davon gesprochen sachverstndigen begutachtung unfallschadens mitbringen mitarbeiter klger daher angeboten unfallfahrzeug wunsch hause beklagten begutachten lassen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagte berufung klgers androhung gesetzlicher ordnungsmittel antragsgem verurteilt untersagt unfallgeschdigten dritten geschftsmig anzubieten mitarbeitern anbieten lassen fr dritten kfz sachverstndigen begutachtung verkehrsunfall fahrzeugschden beauftragen unfall gutachten haftpflichtversicherer unfallschdigers versenden weiterzuleiten zusammenhang verkehrsunfall mietwagen leihwagen anzumieten reservieren dagegen wendet revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsbegehren klgers schon beklagten eingerumten gesprchsverlauf fr gerechtfertigt gehalten fr wettbewerbswidrigen versto rechtsberatungsgesetz komme darauf konkreten fall gefhrdung dritten rechtsangelegenheiten besorgt befrchten sei eigenstndige begrndung vertragsverhltnissen zugunsten dritten wozu beklagte auftragserteilung kfz sachverstndigen erboten stelle ausnahme bargeschften tglichen lebens stets besorgung fremden rechtsangelegenheiten dar auftragserteilung kfz sachverstndigen begrnde rechte pflichten unerheblichem gewicht seien gelte bezug anmietung ersatzfahrzeugs beklagte gleichfalls erboten angebotene direkte gutachtenversendung haftpflichtversicherer unfallgegners sei gewichtiger schritt schadensabwicklung unerlaubte besorgung fremder rechtsangelegenheiten klger gutachten absendung mehr gesicht bekommen htte beklagte bersendung eigenverantwortlich schadensbetrag festgelegt htte klger gegenber haftpflichtversicherer unfallgegners berhme ausnahmeregelung art nr rberg komme beklagten zugute beanstandeten rechtsbesorgungen reparatur unfallfahrzeugs zusammenhingen beklagte klger angeblich beauftragt ii beurteilung gerichteten revisionsangriffe erfolg beanstandete verhalten beklagten stellt wettbewerbswidrige rechtsbesorgung sinne uwg art rberg dar erlaubnispflichtige besorgung fremder rechtsangelegenheiten art rberg liegt geschftsmige ttigkeit darauf gerichtet geeignet konkrete fremde rechtsangelegenheiten verwirklichen konkrete fremde rechtsverhltnisse gesta
  5938. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter terno richterinnen dr kessal wulf harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo gergten grundrechtsverste artt abs abs gg senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr kessal wulf dr karczewski harsdorf gebhardt lehmann vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  5939. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr lffler born beschlossen gegenstandswert anwaltlichen ttigkeit prozessbevollmchtigten beschwerdegegner fr klgerin drittwiderbeklagten jeweils millionen euro insgesamt millionen euro festgesetzt grnde gegenstandswert anwaltlichen ttigkeit prozessbevollmchtigten millionen euro festzusetzen abs abs satz rvg gebhrenstreitwert abs gkg senat millionen euro festgesetzt fr rechtsanwaltsgebhren prozessbevollmchtigten beschwerdegegner magebend zwei personen angelegenheit verschiedenen gegenstnden vertreten abs satz abs satz rvg gegenstandswert anwaltlichen ttigkeit prozessbevollmchtigten beschwerdegegner betrgt verhltnis vertretenen parteien jeweils millionen euro insgesamt millionen euro fr gegenstandswert werte beiden vertretenen parteien addieren abs rvg betrgt wert angelegenheit hchstens millionen euro mehreren personen auftraggeber fr person hchstens millionen euro insgesamt jedoch mehr millionen euro erhhung ber millionen euro setzt voraus anwaltliche ttigkeit fr mehreren auftraggeber angelegenheit verschiedene gegenstnde betrifft bgh beschluss mrz ii zr njw rn gegenstand anwaltlichen ttigkeit rechtsanwalt fr mehrere auftraggeber wegen rechts rechtsverhltnisses ttig gegenstand ttigkeit fr beiden auftraggeber unterschied gegenstand ttigkeit fr klgerin deren gesellschaftsverhltnis gegenstand ttigkeit fr drittwiderbeklagten gesellschaftsverhltnis gmbh co kg klageantrge antrge wi widerklage betrafen auswirkungen bertragung anteile drittwiderbeklagten klgerin gesellschaft widerklage unterlassung mitwirkung bertragung anteile betraf beide jeweils gesellschaftsverhltnis gegenstandswert fr beschwerdegegner millionen euro festzusetzen zugrunde legende wert gesellschaftsanteile gesamtwert gmbh co kg milliarde euro hchstwert millionen euro bersteigt goette reichart lffler drescher born vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung kfh olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5940. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richterin pentz beschlossen anhrungsrge april senatsbeschluss mrz kosten beklagten zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige gehrsrge begrndet art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw art abs gg gewhrt schutz entscheidungen sachvortrag beteiligten grnden formellen materiellen rechts teilweise ganz unbercksichtigt lassen st rspr vgl bverfge abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde anhrungsrge beklagten bergangen beanstandete vorbringen vollem umfang geprft grnde fr zulassung revision entnehmen knnen grundstzlich ergibt weder abs satz zpo wonach beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung ansonsten htte partei hand mittels anhrungsrge zpo bestimmung abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren bt drucks vgl bgh beschls se februar iii zr aao juli iii zr njw rr galke zoll diederichsen wellner pentz vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5941. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr august rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick kosziol dr kartzke prof dr jurgeleit beschlossen erinnerung klgers kostenansatz bundesgerichtshofs juni kostenrechnung kassenzeichen zurckgewiesen verfahren erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet grnde ber erinnerung entscheidet gem abs gvg trotz bestimmung abs satz gkg senat entscheidungen einzelrichters beim bundesgerichtshof institutionell vorgesehen bgh beschluss januar zr njw rr erinnerung deren einlegung vertretung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erfordert abs satz halbsatz gkg zulssig begrndet hhe kostenansatzes folgt nr kostenverzeichnisses abs gkg klger beschluss senats juni rechtsmittels nichtzulassungsbeschwerde fr verlustig erklrt worden nachdem zurckgenommen gem abs gkg verfahren ber erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet ii gesichtspunkt gegenvorstellung festsetzung beschwerdewerts eingabe klgers ebenfalls erfolg streitwert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren klgers richtet beschwer berufungsurteil gesichtspunkte neubemessung fhren knnten klger aufgezeigt ersichtlich kniffka eick kartzke kosziol jurgeleit vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5942. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr anwendung abs satz nr zpo steht entgegen erstmals berufungsverfahren erfolgte geltendmachung angriffs verteidigungsmittels ersten instanz grnden unterblieben nachlssigkeit sinne abs satz nr zpo darstellen anschluss senat urteil dezember viii zr njw rr rn fr anwendung abs satz nr zpo erforderliche voraussetzung rechtsansicht erstinstanzlichen gerichts zumindest miturschlich fr verlagerung parteivorbringens berufungsverfahren geworden erfllt beklagte klage erwidert anschlieend flucht sumnis angetreten erstinstanzliche gericht jedoch versumnisurteil beklagten erlassen klage abgewiesen bgb abs nr abs obliegenheit kufers geltendmachung nr bgb aufgefhrten rechte nacherfllungsverlangen verkufer richten beschrnkt mndliche schriftliche aufforderung nacherfllung umfasst bereitschaft kufers verkufer kaufsache berprfung erhobenen mngelrgen fr entsprechende untersuchung verfgung stellen verkufer gerichtete aufforderung mge innerhalb gesetzten frist grunde bereitschaft nachbesserung erklren stellt daher ordnungsgemes nacherfllungsverlangen dar besttigung fortfhrung senat urteil mrz viii zr njw rn bgh urteil juli viii zr kg berlin lg berlin viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr milger richter dr schneider richterin dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin juni kostenpunkt insoweit aufgehoben darin nachteil beklagten erkannt worden berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz insgesamt zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand schriftlichem vertrag mai kaufte klger beklagten gebrauchten erstmals januar straenverkehr zugelassenen pkw preis kaufpreis wurde ber beklagten vermittelten kredit bank ag finanziert wobei klger kreditbetrag spruch nahm streitig summe kaufvertrag ausgewiesene betrag beklagten ausgekehrt wurde anfang september trat fahrzeug motorschaden anwaltsschreiben september lie klger beklagten fristsetzung oktober auffordern grund erklren nachbesserung vornehmen beklagte stellte antwortschreiben oktober berufung beigefgten mai eingeholten dekra siegel bericht vorhandensein gergten mngel zeitpunkt bergabe abrede fhrte ergnzend darber hinaus mchten darauf hinweisen mandant einjhrige garantie ber gmbh abgeschlossen anwaltsschreiben oktober lie klger rcktritt kaufvertrag erklren landgericht rckzahlung kaufpreises hhe nebst verzugszinsen kreditgebende bank zug zug abtretung anspruchs rckbereignung bank sicherungsbereigneten pkws zahlung anrechnung gebrauchsvorteilen verbleibenden restbetrags zinsen fr kapitalnutzung kostenersatz fr schadensfeststellung auergerichtliche anwaltskosten nebst verzugszinsen hilfsweise feststellung bestehens abwicklungsverhltnisses gerichtete klage unechtes versumnisurteil abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger teilweiser nderung bisherigen begehrens zahlung bank rechtsschutzversicherung jeweils nebst verzugszinsen jeweils zug zug bergabe fahrzeugs abtretung anspruchs rckbereignung pkws verlangt berufungsgericht wesentlichen erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse ausgefhrt klger knne aufgrund erklrten rcktritts gem nr bgb rckabwicklung kaufvertrags verlangen umstand verbundenes geschft bgb vorliege ndere entgegen auffassung beklagten daran vorliegen sachmangels gesttzte rckabwicklung kaufvertrages verhltnis kufer verkufer erfolgen weder vorschrift bgb bestimmten umstnden gegenber darlehensgeber bestehendes leistungsverweigerungsrecht regele regierungsbegrndung verbrkg bt drucks systematischen stellung bgb lasse entnehmen gesetzgeber neben behandelten folgen widerrufsund rckgaberechts verbrauchervertrgen regelungen ber folgen mangel kaufsache gesttzten rcktritts vermittlung verkufe
  5943. [['bundesgerichtshof beschluss stb august strafverfahren wegen mitgliedschaft kriminellen vereinigung untersttzung kriminellen vereinigung beschwerde zeugen vertreten rechtsan walt anordnung ord nungsmitteln erzwingung zeugnisses strafsenat bundesgerichtshofs august gem abs abs satz nr stpo abs gvg beschlossen beschwerde zeugen beschluss strafsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni aufgehoben soweit beugehaft hchstdauer zwei monaten angeordnet worden weitergehende beschwerde unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen jedoch gebhr hlfte ermigt notwendigen auslagen zeugen beschwerdeverfahren trgt staatskasse hlfte grnde hauptverhandlung angeklagten strafsenat oberlandesgerichts frankfurt main vertreter generalbundesanwalts zeugen vernommenen beschwerdefhrer juni frage gestellt wurden familie seit aussagen polizei heute deutschland trkei irgendjemandem aufgefordert gebeten bestimmten sinn vorliegenden strafverfahren auszusagen beschwerdefhrer beantwortung begrndung verweigert wahrheitsgeme aussage wrde ehefrau gefahr strafverfolgung aussetzen beschluss juni oberlandesgericht beschwerdefhrer zeugnisverweigerung entstandenen kosten auferlegt erzwingung zeugnisses ordnungsgeld hhe ersatzweise fr je tag ordnungshaft verhngt sowie erzwingung zeugnisses beugehaft hchstdauer zwei monaten angeordnet beschluss richtet beschwerde zeugen ii beschwerde zulssig soweit anordnung beugehaft richtet soweit zeuge auferlegung kosten sowie verhngung ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft wendet rechtsmittel unstatthaft abs satz stpo geregelter fall ausnahmsweise beschwerde beschluss ersten rechtszug zustndigen oberlandesgerichts zulssig liegt insoweit gegensatz anordnung beugehaft verhngung ersatzordnungshaft verhaftung sinne abs satz nr stpo lediglich fr fall ordnungsgeld beigetrieben sofort festgesetzt abs satz stpo daher verhaftung inhalt bedingung nichtbeitreibbarkeit ordnungsgeldes anknpfende entscheidung vgl bghst bgh nstz bgh beschl august stb meyer goner stpo aufl rdn anordnung beugehaft gerichtete beschwerde begrndet dabei dahinstehen zeuge beantwortung gestellten frage gesetzlichen grund verweigert glaubhaftmachung fehlt auskunftsverweigerungsrecht gem stpo zusteht anordnung beugehaft jedenfalls unverhltnismig oberlandesgericht anordnung beugehaft ermessen rechtsfehlerhaft ausgebt grundsatz verhltnismigkeit bercksichtigung freiheitsgrundrechts beschwerdefhrers art abs satz art abs satz gg verletzt stpo speziellen materiellen voraussetzungen schutz freiheitsgrundrechts vorsieht kommt grundsatz verhltnismigkeit besondere bedeutung danach beugehaft umstnden falles unerlsslich darf bedeutung strafsache aussage fr ausgang verfahrens auer verhltnis stehen vgl bverfg njw meyer goner aao rdn angeklagten liegen schwere straftaten last be antwortung gestellten frage jedoch fr ausgang verfahrens ausfhrungen oberlandesgerichts erlass angefochtenen entscheidung ergangenen beschluss juni angeklagten bestehenden haftbefehl aufgehoben keinerlei bedeutung mehr beschluss juni oberlandesgericht ausgefhrt gegenwrtigen verfahrensstand besteht groe wahrscheinlichkeit mehr dafr angeklagte last gelegte tat begangen allein ausstehende beantwortung frage versuch beeinflussung zeugen familie zusammenhang vorliegenden strafverfahren jedoch fr beurteilung dringenden tatverdachts bedeutung zeuge besttigen irgendjemand versuch unternommen liee darauf schlieen angeklagte tat zugetragen zeugen polizeilichen vernehmungen geschildert dafr zeuge angeklagten gegenber polizei unrecht angeblichen tat mrz bezichtigt sprechen schwer wiegende umstnde einschtzung oberlandesgericht vertreter generalbundesanwalts gestellte frage wegen bedeutungslosigkeit ungeeignet sinne abs stpo zurckweisen meyergoner aao rdn senat hauptverhandlung teilgenommen deshalb beweissituation kennt hinzunehmen beantwortung frage beurteilung erkennenden gerichts ausgang strafverfahrens mehr beeinflussen darf beugehaft erzwungen fall abs stpo eingerumte ermessen null reduziert becker lienen hubert'],['Soon']]
  5944. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fb glaubhaftmachung versehens bedarf darlegung grnden versehen erklren knnten bgh beschlu november viii zb olg frankfurt main lg limburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst november beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben beklagten versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt beschwerdewert grnde beklagte oktober zugestellte urteil november berufung eingelegt jedoch erst ablauf berufungsbegrndungsfrist januar begrndet versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begrndung vorgetragen urschlich fr fristversumung sei versehen kanzleiangestellten zuverlssigen fristenwesen vertrauten kraft prozebevollmchtigte beklagten zustellung urteils schriftliche anweisung erteilt ablauf berufungsfrist berufungsbegrndungsfrist dezember jeweils vorfrist fristenkalender vermerken kanzleiangestellte aktenvermerk hinsichtlich beider fri sten erledigungsvermerk angebracht versehentlich berufungsfrist nebst vorfrist dagegen berufungsbegrndungsfrist kalender eingetragen glaubhaftmachung beklagte ablichtung betreffenden aktenvermerks sowie eidesstattliche versicherung kanzleiangestellten vorgelegt ii berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung abgelehnt berufung unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt sei aufgrund beklagten vorgetragenen sachverhalts davon berzeugt fristversumung verschulden prozebevollmchtigten beklagten beruhe lebenserfahrung sei davon auszugehen aktenvermerk kanzleiangestellten arbeitsgang abgearbeitet worden sei sei nachvollziehbar weshalb berufungsfrist eingetragen worden eintragung ebenso bedeutenden berufungsbegrndungsfrist dagegen unterblieben sei grnde dafr seien ersichtlich beklagten vorgetragen worden iii hiergegen form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde beklagten gem abs satz abs satz zpo statthaft zulssig gem abs nr zpo entscheidung berufungsgerichts verletzt beklagte verfassungsrechtlich garantierten anspruch gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes bgh beschlu oktober zb njw ii rechtsbeschwerde begrndet entscheidung berufungsgerichts beruht wrdigung beklagten zugang zivilprozeordnung eingerumten instanzenzug unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert vorbringen beklagten wiedereinsetzungsverfahren ursache fristversumung versehen zuverlssigen fristenwesen vertrauten kanzleiangestellten ausfhrung schriftlich erteilten anweisung notierung berufungsbegrndungsfrist hierbei versehen handelte kanzleiangestellte eidesstattlich versichert konkrete umstnde zweifel glaubhaftigkeit eidesstattlichen versicherung begrnden knnten berufungsgericht festgestellt geschehensablauf glaubhaft gemacht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs wiedereinsetzung vorigen stand gewhren bgh beschlu mrz viii zb njw iii beschlu juni iii zb versr soweit berufungsgericht darber hinaus glaubhaftmachung versehens darlegung grnden fordert versehen erklren knnten berspannt glaubhaftmachung wiedereinsetzungsgrundes stellenden anforde rungen vgl bgh beschlu oktober zb njw rr ii dr deppert ball wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']]
  5945. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhrungsrge oktober senatsurteil september kosten klgers zurckgewiesen grnde bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt jedoch fr unerheblich gehalten worden rgebegrndung beanstandet kern angesichts klgerseite schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhltnisse beklagten ausreichender anlass fr systemumstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgrnden fr entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschtzungsprrogative fr beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten knftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhrungsrge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschtzungsprrogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klgerseite geteilt versto verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']]
  5946. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit klger antragsteller beklagter antragsgegner prozebevollmchtigte ii instanz iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck galke dr herrmann beschlossen gesuch antragstellers prozekostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts nrnberg frth mai zurckgewiesen grnde senat geht zugunsten antragstellers davon rechtsbeschwerde oktober unzulssige rechtsmittel lediglich prozekostenhilfegesuch vorbereitung gesuch zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo zweiten rechtszug ergangene entscheidungen landgerichts weiteres rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft sofern gesetz ausdrcklich bestimmt landgericht angefochtenen beschlu zugelassen abs zpo beide voraussetzungen liegen auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit verletzung verfahrensgrundrech ten wre rechtsmittel statthaft begrndung landgericht antragsteller nher vermgens einkommensverhltnisse einzugehen beantragte prozekostenhilfe versagt sei sinn prozekostenhilfe klger ermglichen vielzahl prozessen geltendmachung honorarforderungen fhren gesetz zpo grundlage erscheint verfahren landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz bundesgerichtshof jedoch beschlsse beschwerdegerichte ausschlielich fllen abs zpo angerufen bghz landgericht allerdings gelegenheit vorliegende rechtsmittel gegenvorstellung behandeln entscheidung rahmen rechtsschutzbedrfnis antragstellers gewhrung prozekostenhilfe gegeben berprfen schlick streck'],['Soon']]
  5947. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs btmg mieter berschreitet grenze vertragsgemen gebrauchs verstt mietvertragliche obhutspflicht abs bgb angemieteten wohnung illegale betubungsmittel aufbewahrt frage schadensurschlichkeit mietvertraglicher obhutspflichtverletzungen bgh urteil dezember viii zr lg nrnberg frth ag nrnberg ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt streithelfer klgerin gefhrte revision urteil landgerichts nrnberg frth zivilkammer februar zurckgewiesen streithelfer klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin vermieterin nimmt beklagten ehemaligen mieter zahlung schadensersatz hhe fr polizeieinsatz juni beschdigte wohnungseingangstr anspruch beklagten lagen sowohl haftbefehl durchsuchungsbeschluss fr streitgegenstndliche wohnung wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg tatzeitraum januar oktober durchsuchung wohnung wurden marihuana aufgefunden sichergestellt insoweit verurteilte strafkammer landge richts nrnberg frth beklagten wegen vorstzlichen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln abs satz nr btmg rechtskrftiges urteil freiheitsstrafe drei monaten vorwurf unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafkammer allein angaben unglaubwrdig erachteten zeugen beruht wurde hingegen freigesprochen beim vollzug durchsuchungsbeschlusses wurde wohnungseingangstr polizeikrften aufgebrochen beschdigt klgerin kosten hhe fr reparatur tr entstanden soweit fr vorliegende revisionsverfahren interesse amtsgericht zahlung betrags nebst zinsen gerichtete klage abgewiesen dagegen ausschlielich bundesland trger polizei wege streithilfe eingelegte berufung landgericht zurckgewiesen worden berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt streithelfer klgerin schadensersatzbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgerin eigentmerin vermieterin stehe gegenber beklagten mieter anspruch schadensersatz wegen beschdigung wohnungseingangstr polizeieinsatz zurechnungszu sammenhang pflichtverletzung beklagten mietverhltnis gegeben sei stelle begehung straftaten mietwohnung grundstzlich verletzung pflichten mieters mietverhltnis dar pflichtverletzung beklagten unterstellt polizeieinsatz hierdurch herausgefordert worden sei schaden eigenart benutzung mietsache eigenart polizeieinsatzes geprgt rechtsprechung schaffung gesteigerten gefahrenlage fhre bejahung zurechnungszusammenhangs existiere erfahrungssatz dahingehend begehung betubungsmitteldelikten wohnung durchsuchung dabei gewaltsamer ffnung wohnungstr fhren knne rechtsgutverletzung wertender betrachtung uerlichen gleichsam zuflligen zusammenhang beklagten geschaffenen gefahrenlage stehe ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand revision zurckzuweisen beklagte aufbewahrung versto betubungsmittelgesetz btmg erworbenen betubungsmittel wohnung vertraglichen obhutspflichten mieter verstoen abs bgb klgerin jedoch ersatz rahmen durchsuchung entstandenen schden wohnungstr verpflichtet abs bgb straftat anlass ursache ermittlungsmanahme vielmehr beamten streithelfers erstmals deren vollzug festgestellt wurde pflichtverletzung beklagten bereits quivalent kausal fr klgerin eingetretenen schaden geworden beklagte aufbewahrung betubungsmitteln angemieteten wohnrumen grenzen vertragsgemen gebrauchs berschritten mietvertragliche obhutspflicht verletzt hierdurch jedoch klgerin eingetretenen schaden verursacht ebenso vermieter verpflichtet mietverhltnis bgb inhalt mieter rcksicht rechte rechtsgter interessen vertragspartners abs bgb aufgrund obhutspflicht mieter mietsache schonend pfleglich behandeln sowie unterlassen zustehenden vertragsgemen gebrauch bgb umfassten verschlechterung schaden fhren vgl bgh urteile juni viii zr
  5948. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts potsdam august abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgerin adhsionsklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat strafzumessung begegnet durchgreifenden bedenken senat schliet blick ua zusammenfassend gewrdigte vergewaltigungstat kontext zahlreicher strafzumessungserwgungen stehende brutale begehungsweise ua nachteil angeklagten ausgewirkt erwhnung fehlenden schadenswiedergutmachung tter opfer ausgleichs stellt lediglich berflssigen hinweis vorliegende milderungsgrnde dar brause schaal dlp schneider knig'],['Soon']]
  5949. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja go abs go gebverz nr komplexgebhr nr fr laboratoriumsuntersuchungen rahmen intensivbehandlung nr rechtfertigt fr externe rzte einzelabrechnung erbrachten leistungen soweit leistungen abschnitten iii iv gebhrenverzeichnisses handelt bgh urteil mai iii zr lg nrnberg frth ag erlangen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr wurm dr kapsa drr dr herrmann wstmann fr recht erkannt revision klgerin urteil landgerichts nrnberg frth zivilkammer oktober aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts erlangen april zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin privater krankenversicherer nimmt beklagten laborarzt leiter instituts fr klinische molekulare virologie universitt abgetretenem recht versicherungs nehmers rckzahlung arzthonorar anspruch versicherungsnehmer befand zusammenhang lebertransplantation stationrer behandlung universittsklinik wurde dezember februar intensivstation behan delt versicherungsnehmer krankenhaus vereinbarung ber wahlrztliche leistungen geschlossen rztliche direktor chirurgischen klinik poliklinik prof dr rechnete fr tag aufenthalts intensivstation gebhr nummer gebhrenverzeichnisses gebhrenordnung fr rzte go fr intensivmedizinische berwachung behandlung patienten gebhr nummer fr laboratoriumsuntersuchungen rahmen intensivbehandlung ab darber hinaus veranlasste whrend dauer intensivbehandlung weitere laboruntersuchungen beklagten abschnitten iii iv gebhrenverzeichnisses einzelpositionen bercksichtigung gebhrenminderung go rechnungen februar ber dm mrz ber dm abrechnete rechnungen wurden erstattung versicherungsleistungen klgerin bezahlt soweit rechnungen leistungen abschnitt iv aufgefhrt wurden macht klgerin geltend gebhren seien go hhe mindern soweit leistungen abschnitt iii auerhalb nr berechnet wurden hlt neben gebhrennummer fr berechnungsfhig amtsgericht rckzahlung honorarteile gerichteten klage vollem umfang stattgegeben beklagte minderung gebhren go angegriffen berufung landgericht klage hhe abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht verneint anspruch klgerin ungerechtfertigter bereicherung bezugnahme urteil bghz geht berufungsgericht davon beklagten versicherungsnehmer klgerin behandlungsvertrag zustande gekommen behandelnde chefarzt interesse eigene ansprche beklagten erlangen gar eigene verpflichtungen gegenber patienten hinsichtlich virologischen untersuchung einzugehen ergebe recht beklagten leistungen gegenber patienten vorschriften gebhrenordnung fr rzte abzurechnen nummer gebhrenverzeichnisses laboratoriumsuntersuchungen rahmen intensivbehandlung erfasse stehe einzelabrechnung leistungen beklagten entgegen behandelnde chefarzt gebhrennummer mehrfach angesetzt institut beklagte leite sei organisatorisch jedoch teil klinikums beklagte sei aufsicht fachlicher weisung behandelnden chefarztes abs go selbstndig ttig geworden berechnungsfhigkeit leistungen externen arztes nummer ausgeschlossen nummer enthalte nmlich zustzliche regelung nummer wonach teilleistungen gebhr abgegolten verschiedenen rzten erbracht fr auslegung spreche laborarzt andernfalls kostendeckend arbeiten knne abrechnung nummer sei beklagten zumutbar umfangreichen leistungen oft mehreren punkten bewertet seien punkte nummer vielfaches berstiegen knne abrechnung nummer verwiesen bestimmung lediglich laboratoriumsuntersuchungen betreffe berechtigte krankenhausarzt vornehme ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung punkten stand vertragliche beziehung versicherungsnehmers klgerin beklagten lsst entgegen auffassung revision leugnen trifft patient krankenhaustrger vereinbarung ber wahlrztliche leistungen sinn bpflv september bgbl rechtsprechung bundesgerichtshofs frage einzelfalls vertragstyp jeweilige krankenhausvertrag zuzuordnen regelfall interessenlage patienten totale krankenha
  5950. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache bzgl angeklagten wegen verabredung begehung schweren raubes bzgl angeklagten wegen verabredung begehung schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben schuldspruch dahin berichtigt angeklagte verabredung schweren raubs tat mehrheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen angeklagte verabredung schweren raubs tateinheit ausben tatschlichen gewalt ber halbautomatische selbstladekurzwaffe fhren halbautomatischen selbstladekurzwaffe schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter rothfu bode fischer'],['Soon']]
  5951. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs insolvenzverwalter absonderungsberechtigten glubiger ber beabsichtigte veruerung absonderungsrecht betroffenen gegenstands dritten informiert glubiger daraufhin bereitschaft erklrt gegenstand bernehmen verwalter glubiger regelfall erneut informieren bevor gegenstand verbessertes angebot dritten veruert bgh beschluss april ix zr olg karlsruhe lg freiburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg oktober kosten klgerin zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beklagte verwalter insolvenzverfahren ber vermgen betreiberin gaststtte klgerin sicherungseigentmerin teils inventars gaststtte mitteilung beklagten beabsichtige inventar veruerung dritten verwerten antwortete klgerin trete verwertung bot preis geringfgig ber angebot dritten lag beklagte veruerte inventar verbessertes angebot dritten klgerin erneut informieren klage verlangt klgerin beklagten per snlich schadensersatz hhe differenz behaupteten zerschlagungswert inventars ausgekehrten teil verwertungserlses klage vorinstanzen erfolg geblieben ii beschwerde klgerin nichtzulassung revision statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo frage insolvenzverwalter pflichtwidrig sinne abs inso handelt absonderungsberechtigten glubiger mitteilung veruerungsabsicht abs inso bereitschaft selbstbernahme erklrt abs inso erneut informiert bevor sache nachgebessertes angebot dritten veruert bedarf hchstrichterlichen klrung rechtsprechung instanzgerichte schrifttum fast einhellig vertretenen meinung grundsatz verneinen lg neubrandenburg zip mnchkomm inso lwowski tetzlaff aufl rn uhlenbruck brinkmann inso aufl rn hk inso landfermann aufl rn hmbkomm inso bchler aufl rn flther kbler prtting bork inso rn undritz fiebig breutigam blersch goetsch inso rn haas scholl nzi gundlach frenzel schirrmeister dstr gundlach frenzel jahn dstr fk inso wegener aufl rn zweck mitteilungspflicht abs satz inso hinblick verwertungsrecht verwalters inso interesse absonderungsberechtigten glubigers wahren veruerung sache wert verhindern mglichst hohen gesicherten forderung nahe kommenden verwertungserls erzielen hierfr gengt regelfall einmalige information glubigers ber beabsichtigte veruerung mitteilungspflicht verwalters hingegen zweck glubiger ermglichen interessierten dritten wettstreit einzutreten ziel sache mglichst gnstig erwerben wettstreit knnte zudem verzgerung fhren regelung inso gerade vermieden glubiger zuzumuten mitteilung verwalters ber beabsichtigte veruerung sogleich betrag anzubieten sicht angemessen bereinstimmende rechtsansicht berufungsgerichts trgt angegriffene urteil weitere beschwerde ebenfalls fr rechtsgrundstzlich gehaltene frage insolvenzverwalter falle verletzung abs satz inso normierten mitteilungspflicht inso ersetzende schaden entsprechend ausgleichspflicht masse abs inso begrenzen kommt deshalb ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  5952. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr van gelder dr joeres beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai angenommen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm grnde rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg berufungsurteil frei rechtsfehlern behandlung kredits hypothekarkredit fest statt gleitzinsen vgl senatsurteil juni xi zr wm bercksichtigung tatschlichen handhabung kreditabwicklung beurteilung sittenwidrigkeit vertrages fehler ndern nichtigkeit darlehensvertrages abs bgb klgern geschuldete vertragszins berstieg ausgehend nominalzins bearbeitungsgebhr dm berufungsgericht recht bercksichtigten kreditvermittlungskosten dm ttigkeit initiative klger eingeschalteten vermittlerin lag erster linie interesse zweigstellen agierenden beklagten durchschnittlichen zinssatz fr hypothekarkredite gleitzinsen april mehr berechnung vertragszinses berufungsgericht bercksichtigt klgern geschuldeten zinsen jhrlich monatlich zahlen infolge flligkeitsregelung erhht effektive vertragszins mehr entgegen ansicht revision geschlossene darlehensvertrag ratenkredit gemein handelt vielmehr weiterer feststellungen bedarf mehr ausreichend abgesicherten grundpfandkredit revision zusammenhang erhobene rge berufungsgericht verkehrswert belasteten grundstcks sorgfltig ermittelt begrndet berufungsgericht getroffenen feststellungen subjektiven voraussetzungen sittenwidrigkeit bewute ausnutzung zwangsversteigerungsverfahren offenkundigen zwangslage klger beklagte auffllig berhhten darlehenszinsen trotz mehr ausreichender sicherheiten lassen entgegen ansicht revision rechtsfehler erkennen hilfsweise aufrechnung gestellte ganz berwiegend zinsen resultierende forderung steht beklagten wegen nichtigkeit darlehensvertrages gem abs bgb schulden klger vertragszinsen fr angesetzten kosten fehlt substantiiertes vorbringen nobbe dr siol dr van gelder dr bungeroth dr joeres'],['Soon']]
  5953. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein januar kosten betroffenen unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde antrag beteiligten behrde ordnete amtsgericht betroffenen marokkanischen staatsangehrigen beschluss november haft sicherung abschiebung mai hiergegen gerichtete beschwerde wies landgericht zurck schriftsatz dezember betroffene feststellung beantragt recht art abs gg verletzt worden dahingehend belehrt worden sei person vertrauens ber freiheitsentziehung benachrichtigen sei amtsgericht antrag zurckgewiesen beschwerde landgericht erfolglos ge blieben rechtsbeschwerde deren zurckweisung beteiligte behrde beantragt verfolgt betroffene feststellungsantrag ii auffassung beschwerdegerichts fehlt fr begehrte feststellung verletzung grundrechts art abs gg rechtsgrundlage insbesondere regelung famfg ergebe derartiger feststellungsantrag besonderen gesetzlich normierten fllen statthaft sei iii rechtsbeschwerde betroffenen statthaft daher unzulssig hierfr dahinstehen vorliegenden verfahren freiheitsentziehungssache abs satz nr famfg handelt jedenfalls wurde rechtsbeschwerde beschwerdegericht zugelassen abs famfg abs satz nr satz famfg zulassung statthaft richtet beschluss unterbringung freiheitsentziehende manahme anordnet letzteres fall beschluss fr rechtsmittelfhrer unmittelbar freiheitsentziehende wirkung vgl btdrucks schliet rechtsbeschwerde zulassung beschwerdegericht statthaft anzusehen haftanordnung erledigt feststellung rechtswidrigkeit beschlusses beantragt geht jedoch feststellung rechtswidrigkeit anordnungsbeschlusses verletzung sonstiger rechte mgen zusammenhang haftanordnung stehen geltend gemachten verletzung art abs gg fall verbleibt regel abs famfg senat beschluss januar zb fgprax rn iv kostenentscheidung folgt famfg festsetzung beschwerdewerts beruht abs gnotkg stresemann schmidt rntsch gbel brckner haberkamp vorinstanzen ag rosenheim entscheidung xiv lg traunstein entscheidung'],['Soon']]
  5954. [['bundesgerichtshof beschluss zr november rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr kazele dr gbel beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts stuttgart zivilsenat januar kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde grundstck klgerin gunsten beklagten beschrnkten persnlichen dienstbarkeit belastet danach beklagten recht eingerumt grundstck wasserleitungsanlage samt erforderlichen zubehr einzulegen dauernd nutzen juni informierte beklagte klgerin ber vorhaben entlang grundstck verlegten wasserleitung kv energietransportkabel verlegen widersprach klgerin parteien schlossen folgezeit zwischenvergleich klgerin anerkennung rechtspflicht verpflichtete verlegung energietransportkabels dulden parteien streitige frage verlegung beschrnkten persnlichen dienstbarkeit umfasst gerichtlich geklrt fr fall bestehenden pflicht duldung verpflichtete beklagte wahlweise leitung entweder eigene kosten entfernen ursprnglichen zustand wiederherzustellen verlegte kabel entstandenen bzw entstehenden mehrkosten bauvorhaben klgerin bernehmen klage verlangt klgerin feststellung verpflichtet verlegung belassung sowie nutzung energietransportkabels zusammenhang stehenden manahmen aufgrund bestehenden beschrnkten persnlichen dienstbarkeit dulden landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen revision zugelassen beschwerde beklagte zulassung revision erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert revision geltend machenden beschwer euro bersteigt nr egzpo fr wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo wert beschwerdegegenstands beabsichtigten re visionsverfahren magebend revisionsgericht prfung zulssigkeitsvoraussetzung ermglichen beschwerdefhrer innerhalb laufender begrndungsfrist darlegen glaubhaft beabsichtigten revision berufungsurteil umfang wertgrenze bersteigt abndern lassen senat beschluss november zr juris rn mwn anforderungen gengt beschwerdebegrndung wirtschaftliche interesse beklagten grundstck klgerin fr verlegung nutzung energietransportkabels anspruch nehmen bestimmt bercksichtigung inhalts zwischenvergleichs entweder kosten fr entfernung kabels leitungsfhrung anfallen mehrkosten verlegte kabel bauvorhaben klgerin entstanden entstehen beklagten alternativ entfernung leitung bernehmen kosten betrag bersteigen beklagte glaubhaft gemacht aa trgt lediglich kosten fr entfernung neuverlegung kabels weit ber berufungsgericht festgesetzten streitwert lgen konkrete bezifferung kosten erfolgt bb vorgelegte streitwertbeschluss landgerichts ulm juni parallel gelagerten fall betreffen geeig net beschwer glaubhaft vorgelegten protokoll mndlichen verhandlung juni ergibt grnden streitwert betrag nichtzulassungsbeschwerde nher erlutert festgesetzt wurde zudem konkrete kostenaufwand fr verlegung leitung jeweiligen lage belasteten grundstcks umfangs inanspruchnahme abhngig schon deshalb knnen wertfestsetzung weiteres rckschlsse kostenaufwand vorliegenden verfahren gezogen cc weiterhin vorgelegten eidesstattlichen versicherung frheren prozessbevollmchtigten beklagten ergeben ebenfalls konkreten aussagen hhe baukosten soweit darin mehrkosten je tag fr fremdbezug stroms wegen unterbrechung stromleitung klgerin erzeugtem strom versorgen erwhnt bleibt schon verlegungsbedingte unterbrechungszeitraum offen dd schlielich fhrt beklagten angefhrte signalwirkung angegriffenen entscheidung fr grundstckseigentmer derartige mittelbare wirtschaftliche folgen urteils bleiben bemessung beschwer auer betracht senat beschluss september zb grundeigentum rn beschluss juni zr juris iii mangels geeigneter anhaltspunkte streitwert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde ausgehend festsetzung berufungsgerichts festgesetzt zpo stresemann schmidt rntsch kazele weinland gbel vorinstanzen lg ulm entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  5955. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beteiligte jahr dm zuzglich agio grundstcksgesellschaft gbr fonds beklagte damals firmierend ag umbenannt delt ag schlielich umgewan gmbh grndungsgesellschafterin wei terer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klgerin macht verschiedene prospektmngel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgerin beruhe fehler vortrag klgerin sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klgerin prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klgerin beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris ebenso wenig fhrt angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher wrdigung angenommen betragsangaben darlehensvertrgen htten deklaratorische bedeutung tatschlich sei quotale haftung vereinbart prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr j
  5956. [['bundesgerichtshof ste stb beschluss dezember strafverfahren wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer dezember beschlossen beschwerden angeklagten beschlu kammergerichts berlin september verworfen beschwerdefhrer tragen kosten rechtsmittel grnde senat frage untersuchungshaft angeklagten bereits mehrfach geprft hinsichtlich zuletzt beschlu august stb hinsichtlich beschlu mai stb hinsichtlich beschlu mai stb beschlu september kammergericht antrge angeklagten aufhebung hilfsweise auervollzugsetzung haftbefehle abgelehnt hiergegen gerichteten beschwerden angeklagten begrndet voraussetzungen fortdauer untersuchungshaft gegenber vorentscheidungen senats mageblich verndert dringender tatverdacht gegeben senat hierzu beginn hauptverhandlung ergangenen haftentscheidungen mehrfach stellung genommen nimmt vermeidung wiederholungen darauf bezug kammergericht angefochtenen entschei dung ausgefhrt bisherige ergebnis beweisaufnahme hauptverhandlung annahme dringenden tatverdachts frage stellt besttigt wertung inbegriff hauptverhandlung gewonnenen erkenntnisse tatgericht nachprfung senats beschwerdeverfahren begrenztem mae zugnglich vgl bgh beschl september stb soweit beschwerdebegrndung angeklagten ver such unternommen tatschliche scheinbare widersprche aufzuzeigen senat bereits beschlu november ak ausgefhrt aufgabe beweisaufnahme hauptverhandlung etwaigen widersprchen nachzugehen ferner beschlu august ak dargelegt auergewh nlichen umfang aussage zeugen abweichungen einzelnen details grundstzliche glaubwrdigkeit sprechen mssen verfahren weiterhin haftsachen gebotenen beschleunigung betrieben worden besondere umfang verfahrens mehrere angeklagte verbunden schwierigkeit lnger zurckliegende vorgnge konspirativen mitteln arbeitenden terroristischen vereinigung aufzuklren bislang erla urteils zugelassen laufe hauptverhandlung herausgestellt protokolle ber telefonberwachungsmanahmen betreffend zeugen fr zeit ab september aufgrund versehens ermit telnden bundeskriminalamts zusammenstellung sachakten fr generalbundesanwalt dokumentiert worden soweit verteidigern verdacht geuert akten seien gericht bewut vorenthalten worden dafr anhaltspunkte ergeben bislang vorliegenden sachakten fr zeitraum ergangenen berwachungsanordnungen ermittlungsrichters bundesanwaltschaft fr entscheidungsrelevant angesehenen gesprchspassagen enthalten kammergericht dabei recht darauf hingewiesen brigen protokollen allenfalls geringe mittelbare beweisbedeutung zukommt gegenstand untersuchung bildenden vorgnge mehr vier jahre berwachung lagen soweit beschwerdebegrndung verteidigers rechtsanwalt beleg fr beweisbe deutung protokolle aussage zeugen fr telefonge sprch november protokoll falsch widerlegt ansieht vermag berzeugen vorgelegte vermerk durchaus belegt zeugenschutzfragen gegenstand gesprchs brigen kammergericht dadurch entstandene komplikation dadurch reagiert beweisprogramm abgendert fr spter vorgesehene beweiserhebungen vorgezogen weitere vernehmung zeugen zurckgestellt verteidigung gelegenheit prfung nachgereichten protokolle geben vorsitzende zeitlichen planung beweisaufnahme erfahrungen ber frageverhalten verteidigung frheren verfahrensabschnitten zugrundegelegt vermag verfahrensverzgerung fortdauer untersuchungshaft entgegenstehen knnte ebenfalls begrnden beurteilung haftgrnde verhltnismigkeit weiteren untersuchungshaft inzwischen verstrichenen zeitraum seit letzten haftentscheidungen senats mageblich verndert bisherige untersuchungshaft bersteigende straferwartung begrndet annahme fluchtgefahr manah men stpo begegnet sowie verhltnismigkeit untersuchungshaft tolksdorf winkler becker'],['Soon']]
  5957. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cc vbvg famfg vergtungsanspruch betreuers endet erst gerichtlichen aufhebung betreuung bgb sei ende betreuung steht bereits tod betreuten aufgrund entsprechenden fristablaufs fest anschluss senatsbeschluss august xii zb famrz kontrollbetreuer widerruf vorsorgevollmacht gericht mitgeteilt betreuung sicht beendet sei zugleich betreuerausweis sowie zeitpunkt erstreckenden vergtungsantrag bersandt steht vergtungsanspruch fr folgezeit gerichtlichen aufhebung betreuung kontrollbetreuer ttigkeit mehr fr betreuten erbracht einwand treu glauben gem bgb entgegen bgh beschluss juli xii zb olg oldenburg ag delmenhorst xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg september kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen beschwerdewert grnde weitere beteiligte begehrt betreuervergtung fr zeit ab mai beschluss november bestellte amtsgericht weiteren beteiligten kontrollbetreuer fr betroffene vorsorgevollmacht fr sohn erstellt kontrollbetreuer teilte gericht schreiben mai sicht sei kontrollbetreuung vollmachtswiderruf mai beendet zugleich bersandte amtsgericht betreuerausweis sowie antrag vergtungsfestsetzung fr zeitraum mai abschluss beschwerdeverfahrens hinsichtlich betreuung hob amtsgericht beschluss februar kontrollbetreuung vorliegenden verfahren weitere beteiligte vergtung fr zeitraum mai februar beantragt begrndung ausgefhrt kontrollbetreuung sei erst beschluss februar eingegangen februar aufgehoben worden amtsgericht vergtung antragsgem festgesetzt landgericht vergtungsantrag beschwerde betroffenen zurckgewiesen hiergegen wendet weitere beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unbegrndet landgericht entscheidung begrndet weiteren beteiligten fr beantragten zeitraum vergtung mehr zustehe nderung umstnde abs satz vbvg ergeben wortlaut vbvg stehe jedenfalls auslegung entgegen wonach faktische ende kontrollbetreuung wegfall vergtungsanspruchs fhren knne regelfall entsprechend system vergtungsvorschriften intention gesetzgebers fr klare rechtsverhltnisse sorgen formelle aufhebung betreuungsverhltnisses beschluss gerichts abzustellen vorliegende fall sei jedoch gelegen kontrollbetreuer rckgabe kontrollbetreuerausweises abrechnung vergtung mai entsprechende mitteilung gegenber gericht dokumentiert ttigkeit faktisch beendet sei sei smtlichen beteiligten einschlielich gerichts hingenommen worden ttigkeiten kontrollbetreuers seien seite mehr erwartet worden aufgrund rckgabe betreuerausweises wren mglich wre lage ausreichend legitimieren vergtungsvorschriften zugrunde liegende gedanke rechtsklarheit stehe annahme entgegen betreuung endgltig beendet worden sei daher umstnde sinne abs satz vbvg gendert htten aufhebung kontrollbetreuung sei offensichtlich schlicht vergessen worden kontrollbetreuer weiteren zeitraum erst abgerechnet nachdem jahre beschluss ber aufhebung kontrollbetreuung erlangt ausfhrungen halten rechtlichen berprfung ergebnis stand allerdings landgericht gefolgt soweit meint vergtungsanspruch weiteren beteiligten sei gem abs satz vbvg entfallen vielmehr amtsgericht ansatz recht davon ausgegangen vergtungszeitraum erst gerichtlichen aufhebung betreuung ende gefunden aa stndiger rechtsprechung senats besteht vergtungsanspruch vbvg pauschal festgelegten umfang fr gesamten zeitraum betreuung endet gem bgb erst ausdrckliche gerichtliche entscheidung regelung dient klarheit rechtsverhltnisse vielfach zweifelhaft erst gerichtliche ermittlung klren voraussetzungen fr betreuung mehr vorliegen deshalb hinzunehmen ende notwendigkeit betreuung aufhebung betreuung gewisse pauschalen stundenansatz vbvg vergtende zeitspanne liegt gerichts behrdeninterne ablufe prfung voraussetzung fr aufhebung betreuung tatschlich vorliegen zurckzufhren senatsbeschlsse april xii zb famrz rn august xii zb famrz rn senatsbeschlsse dezember xii zb famrz rn ff august xii zb famrz rn bb ge
  5958. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja solarinitiative uwg abs nr abs stellt ffentlich rechtliche krperschaft amtlichen nachrichten schreiben zusammenarbeit einzelnen unternehmen prominent heraus anbieter rede stehenden dienstleistungen nennen entnehmen verbraucher darstellung sicht ffentlichen hand besonders vertrauenswrdiges unternehmen handelt liegt versto pflicht neutralen objektiven amtsfhrung unlautere geschftliche handlung ffentlich rechtlichen krperschaft sinne abs uwg unterrichten ffentlich rechtliche krperschaft unternehmen ffentlichkeit ber zusammenarbeit trifft unternehmen regelfall pflicht prfen art weise mitteilung ffentlich rechtlichen krperschaft auferlegte gebot neutralen objektiven amtsfhrung verletzt bgh urteil juli zr olg karlsruhe lg karlsruhe zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revisionen klgers beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar zurckgewiesen gerichtskosten revisionsverfahrens tragen klger beklagte jeweils hlfte auergerichtlichen kosten revisionsverfahrens tragen beklagte hlfte derjenigen klgers klger diejenigen beklagten brigen trgt partei auergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand klger gemeinde elektrofachgeschft be treibt veruert installiert photovoltaikanlagen beklagte gemeinde gehren beklagten gruppe systeme solaren stromerzeugung stellt beklagte universitt karlsruhe entwickelten computerprogramm anhand luftbildern berprfen hausdcher fr installation solaranlagen geeignet sommer schlossen beklagten solarinitiative zusammen ausbau solarenergie gemeindegebiet frdern dezember kndigten beklagten stadtnachrichten rubrik amtliche bekanntma chungen informationen hauseigentmern auswertungen dachflchen hinblick eignung installation solaranlage mitgeteilt verffentlichung enthielt klageantrag wiedergegebene muster anschreibens anlage klger erhielt folgezeit klageantrag angefhrte beklagten herausgegebene schreiben anlage klger ansicht beklagte versto pflicht neutralitt objektivitt ffentlich rechtliche krperschaft beklagten unternehmen empfohlen solaranlagen erstellten beklagten htten wettbewerbswidrigen verhalten beklagten beteiligt angesprochene publikum unangemessen unsachlich beeinflusst werbecharakter manahme verschleiert klger beklagten unterlassung auskunftserteilung sowie zahlung abmahnkosten streitwert anspruch genommen feststellung schadensersatzverpflichtung begehrt landgericht klage abgewiesen berufungsverfahren klger beantragt beklagten verurteilen unterlassen geschftsverkehr gemeinsam motto solarinitiative fr frderung verkauf solaranlagen werben werben las sen dabei beklagte einzigen anbieter markt namentlich erwhnen geschieht nachstehend wiedergegebenen werbung amtsblatt beklagten dezember beklagten verurteilen unterlassen geschftsverkehr gemeinsam motto solarinitiative fr frderung verkauf solaranlagen werben werben lassen dabei beklagte einzigen anbieter markt namentlich erwhnen geschieht nachstehend wiedergegebenen werbung form rundschreibens dezember januar haushalte verteilt wurde festzustellen beklagten verpflichtet klger schaden ersetzen handlungen gem antrag entstanden entstehen festzustellen beklagten verpflichtet klger schaden ersetzen handlungen gem antrag entstanden entstehen beklagten verurteilen klger jeweils betrag nebst zinsen hieraus hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz seit januar hinblick beklagte seit februar hinblick beklagten zahlen beklagten verurteilen klger darber auskunft erteilen zeitraum umfang handlungen antrgen beschriebenen art begangen berufungsgericht beklagte klageantrgen sowie zahlung abmahnkosten nebst zinsen verurteilt weitergehende berufung klgers zurckgewiesen dagegen richten berufungsgericht zugelassenen revisionen klgers beklagten beklagte verfolgt revision antrag klageabweisung klger erstrebt rechtsmittel verurteilung beklagten berufungsinstanz gest
  5959. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen wiederaufnahme anhrungsrge fgg gegenvorstellung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr frellesen richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas september beschlossen anhrungsrge gegenvorstellung antragstellers senatsbeschluss juli zurckgewiesen grnde antragsteller schriftsatz august erhobene rechtsbeschwerde wegen verweigerung rechtlichen gehrs richtet beschluss senats juli beschluss senat sofortige beschwerde antragstellers wiederaufnahme rechtskrftig abgeschlossenen verfahrens agh ablehnenden beschluss hessischen anwaltsgerichtshofs februar unzulssig verworfen antragsteller rgt senat eigene frhere abwicklerrechtsprechung anwz verstt flle nachgereichten beweismittel wahrhaben anhrungsrge behandelnde rechtsmittel bleibt erfolg senat entscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen antragsteller zuvor gehrt worden wurde bercksichtigendes vorbringen weder ber gangen sonstiger weise anspruch antragstellers rechtliches gehr verletzt abweichen rechtsprechung senatsbeschluss mai anwz erkennbar vorgelegten beweismittel kam kommt angesichts unzulssigkeit sofortigen beschwerde gegenvorstellung rechtsmittel jedenfalls unbegrndet vorbringen antragstellers begrndetheit sofortigen beschwerde gibt anlass angegriffene senatsentscheidung abzundern ganter frellesen ster roggenbuck quaas vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  5960. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdesache betreffend deutsche patentanmeldung zivilsenat bundesgerichthofs april vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mhlens richter grning richterin schuster richter dr deichfu beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts februar kosten anmelders zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde deutsche patent markenamt april eingereichte patentanmeldung rechtsbeschwerdefhrers beschluss juli begrndung zurckgewiesen gegenstand anspruchs sei gegenber stand technik neu anmelder beschluss beschwerde eingelegt beantragt patent mndlichen verhandlung patentgericht eingereichten ansprchen erteilen patentanspruch lautet danach verfahren betreiben windenergieanlage rotor antreibbaren elektrischen generator abgeben elektri scher leistung elektrischen verbraucher insbesondere elektrisches netz dadurch gekennzeichnet generator verbraucher abgegebene leistung abhngigkeit verbraucher abgegebenen strom geregelt kurzschluss netz windenergieanlage weiterhin leistung netz abgibt falle kurzschlusses netz netz abgegebene elektrische strom mittels mikroprozessor aufweisenden regelungseinrichtung vorgegebenen wert imax begrenzt windenergieanlage falle kurzschlusses netz strom einspeist mehrphasigen systemen abgegebene strme phase vorgebbaren wert berschreiten patentgericht beschwerde zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde rgt anmelder angefochtene beschluss beruhe verletzung anspruchs rechtliches gehr sei rechtlich gebotenen ma grnden versehen ii rechtsbeschwerde statthaft anmelder rechtsbeschwerdegrnde sinne abs nr nr patg geltend macht rechtsmittel jedoch begrndet erhobenen rgen durchgreift patentgericht davon ausgegangen patent technischen problem befasst verfahren betreiben windenergieanlage anzugeben schwankungen netz weit mglich entgegengewirkt anspruch angegebene regelung leistung stromregelung verbraucher abgegebene leistung beeinflusse strom vorgegebenen maximalwert begrenzt kurzschluss beschreibung beispielhafte ursache netzstrung genannt abschalten windenergieanlage fhre abschaltkriterien kenne fachmann bestimmte grenzwerte fr spannung frequenz kurzschluss netz fhre strung jedoch notwendig abschaltung windenergieanlage einspeisestelle abschaltkriterien erreicht stand technik zeige deutsche patentanmeldung entgegenhaltung windenergieanlage regelung strombegrenzung auftretenden berstrom wirke strombegrenzung arbeite unabhngig ursache berstroms berstrmen whrend entfernten daher abschaltung fhrenden kurzschlusses netz auftrten stromregelung anspruch mittels mikroprozessor aufweisenden regelungseinrichtung erfolge strom mehrphasigen systemen fr phase geregelt knne mangels erfinderischer ttigkeit patentfhigkeit begrnden rechtbeschwerde sieht ausfhrungen anspruch anmelders rechtliches gehr verletzt patentgericht entscheidende passage anlage vorgelegten vertrags betreibern windkraftanlage fnften absatz seite bergan gen stelle ergebe patentgericht bercksichtigt kurzschluss windenergieanlage wegen verbundenen schnellen spannungsabfalls entsprechend starken stromanstiegs sofort vorgeschriebenen leistungsschalter netz getrennt msse patentgericht berdies versumt darauf hinzuweisen sicht anmelder vorgelegten unterlagen ausreichten nachzuweisen weltweit windenergieanlagen kurzschluss sofort netz trennen seien rge verletzung anspruchs rechtliches gehr aufgezeigt zusammenhang ausfhrungen patentgerichts ergibt inhalt anlage insgesamt befasst patentgericht ii grnde verstndnis begriffs kurzschluss spruch erlutert dargelegt strung netz abschalten windenergieanlage fhre spannung frequenz einspeisestelle bestimmte grenzwerte unteroder berschreiten kurzschluss fall sei hnge entfernung stelle netzes kurzschluss auftrete einspeisestelle windenergieanlage ab nderungen spannung frequenz strom folge kurzschlusses ergeben zunehmender entfernung abnhmen zusammenhang patentgericht seite anlage genannten grenzwerte bezug genommen berlegungen gefolgert eindeutigen zusammenhang kurzschluss netz abschaltung windenergieanlage gebe ii
  5961. [['bundesgerichtshof beschluss str august sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen beschuldigten antrag versumung frist einlegung revision urteil landgerichts karlsruhe juni kosten wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt frist begrndung revision beginnt zustellung beschlusses frhestens jedoch zustellung urteils landgericht gelegenheit urteilsgrnde gem abs satz stpo ergnzen hiervon gebrauch gemacht beginnt frist begrndung revision zustellung neuen fassung urteils grnde beschuldigten versumung frist einlegung revision wiedereinsetzung vorigen stand gewhren verteidiger vorgetragen glaubhaft gemacht versumung frist verschulden trifft auftrag revisionseinlegung beschuldigte rechtzeitig fernmndlich erteilt verteidiger glaubhaft mitgeteilt allein anwaltsverschulden zurckzufhren revisionseinlegung rechtzeitig erfolgt nack kolz elf hebenstreit jger'],['Soon']]
  5962. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg mai strafverfolgung zustimmung generalbundesanwalts gem abs stpo fall ii urteilsgrnde vorwurf schweren sexuellen missbrauchs kindes fall ii urteilsgrnde vorwurf schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit vergewaltigung beschrnkt oben bezeichnete urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fllen davon fall tateinheit vergewaltigung fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung schuldig gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fllen jeweils tateinheit krperverletzung fall tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts senat beschrnkt strafverfolgung gem abs stpo zustimmung generalbundesanwalts fall ii urteilsgrnde vorwurf schweren sexuellen missbrauchs kindes fall ii urteilsgrnde vorwurf schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit vergewaltigung zieht beschlussformel ersichtliche nderung schuldspruchs gehende revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo senat schliet landgericht niedrigere einzelstrafen erkannt htte fall ii urteilsgrnde verurteilung wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes fall ii urteilsgrnde lediglich verurteilung wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit vergewaltigung gelangt wre beiden fllen landgericht tateinheitliche verurteilung wegen krperverletzung strafschrfungsgrund herangezogen kostenentscheidung folgt abs satz stpo vgl bgh beschluss juni str rn sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  5963. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer dr leimert dr wolst dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilkammer einzelrichter landgerichts mnchen oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben beschwerdewert grnde nachdem klger klage mietzins fr januar april zurckgenommen amtsgericht mnchen beschlu august beklagten kosten rechtsstreits auferlegt erhebung klage veranlat htten deren rcknahme antragsgem verurteilt worden wren sofortige beschwerde beklagten entscheidung landgericht einzelrichter beschlu oktober zurckgewiesen rechtsbeschwerde hiergegen zugelassen beim bayerischen obersten landesgericht eingegangener rechtsbeschwerde beklagten landgericht einzelrichter november beschlu oktober dahin ergnzt rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zugelassen innerhalb antragsgem verlngerten frist begrndung rechtsbeschwerde rechtsmittel zugelassenen rechtsanwalt begrndet worden ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung beschwerdegericht bundesgerichtshof beschlu mrz ix zb njw verff bghz best dargelegt rechtsbeschwerde zulassung einzelrichter kammer statthaft zulassungsentscheidung einzelrichter wirksam daher fr rechtsbeschwerdegericht bindend angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch aufhebung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs satz gg ergangen senat schliet genannten entscheidung ix zivilsenats einzelrichter durfte entscheiden htte verfahren wegen bejahten grundstzlichen bedeutung rechtssache gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen genannten entschei dung ausgefhrt erkennende senat satz zpo gehindert versto gebot gesetzlichen richters bercksichtigen sinn vorschrift andernfalls wege verfassungsbeschwerde mgliche berprfung rechtsbeschwerdegericht auszuschlieen iii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat mglichkeit gkg gebrauch dr deppert dr beyer dr wolst dr leimert dr frellesen'],['Soon']]
  5964. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja partnerschafts kurzbezeichnung partgg aufnahme phantasiebezeichnung namen partnerschaft verstt partgg bora vorschrift bora verbot verwendung phantasiebezeichnung teil kurzbezeichnung gemeinschaftlicher berufsausbung sinne vorschrift entnehmen brao spezielle regelungsgehalt brao steht analogen anwendung bestimmung bereich sonstigen zusammenschlsse rechtsanwlten entgegen bgh urt mrz zr olg karlsruhe lg waldshut tiengen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg februar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende rechtsanwaltskammer wendet dagegen beklagte steuerberatern rechtsanwlten bestehende partnerschaft entsprechend eintragung partnerschaftsregister artax steuerberater rechtsanwlte bezeichnet partnerschaft auffassung klgerin verstt beklagte verwendung begriffs artax namen uwg berufsordnung fr rechtsanwlte bora folge namentlich bundesrechtsanwaltsordnung brao fr rechtsanwaltsgesellschaft getroffenen neuregelung insbesondere brao rechtsanwalts gmbh sei sach phantasiebezeichnung unzulssig sachlicher grund fr abweichende behandlung partnerschaft sei ersichtlich verwendung bezeichnung artax sei zudem irrefhrend uwg klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten bezeichnung artax partnerschaft steuerberater rechtsanwlte geschftlichen verkehr benutzen beklagte klage entgegengetreten landgericht klage stattgegeben lg waldshut tiengen brak mitt berufung beklagten abweisung klage gefhrt olg karlsruhe njw revision verfolgt klgerin klageantrag beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage unbegrndet angesehen hierzu ausgefhrt verbot abs satz partnerschaftsgesellschaftsgesetzes partgg namen partnerschaft namen partner aufzunehmen lasse fr entscheidung streitfalls ableiten gesetzesmaterialien partgg komme beifgung vornamens vorrang beifgung sachzustzen seien grundstzlich unzulssig zudem fehle fr entsprechende einschrnkung berufsausbungsfreiheit gem art abs gg schtzenswerten gemeinwohlinteressen allgemeinen berufsrechtsvorbehalt abs partgg ferner einschlgige bestimmung bora stehe beklagten gewhlten namen ebenfalls entgegen wortlaut gebe hinweis kurzbezeichnung lauten bestimmung sei gebot entnehmen kurzbezeichnung allein namen sozien partner bilden kurzbezeichnung solle krzere firmierung frher bliche aneinanderreihung namen kanzlei ttigen rechtsanwlte ermglichen kurze einprgsame werbewirksame kanzleibezeichnung erhalten hieraus folge phantasie sachbezeichnungen grundstzlich unzulssig seien klgerin erstrebte verbot widersprche vernnftige erwgungen gemeinwohls verwendung kurzbezeichnung artax entgegen stnden zudem art abs gg geschtzten berufsausbungsfreiheit irrefhrung sei weder zustzliche verwendung kurzbezeichnung artax schlechthin deren verwendung namen partnerschaft befrchten ttigen rechtsanwlte steuerberater berufsbezeichnungen aufgefhrt zustzlich namentlich benannt seien zustzliche verwendung einprgsamen kurzbezeichnung kennzeichnung angehrigen verschiedener berufe bestehenden partnerschaft verstoe beschrnkung werbung rechtsanwlten gem brao sachliche unterrichtung allenfalls liege zulssige imagewerbung ii revision erfolg berufungsgericht recht angenommen weder bestimmungen partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gem abs weiteren betracht ziehenden berufsrechtlichen vorschriften klgerin erstrebte verbot rechtfertigen zutreffend beurteilung beklagten gewhlte namensgebung uwg irrefhrend berufungsgericht recht davon ausgegangen aufnahme phantasiebezeichnung namen beklagten partgg verstt hierbei zutreffend darauf abgestellt bestimmung fr sach phantasiebezeichnungen regelung enthlt begrndung gesetzes bt drucks geht grund stzlichen zulssigkeit entsprechender zustze umstand abs partgg nderung abs hgb handelsrechtsreformges
  5965. [['bundesgerichtshof namen volkes ix zr urteil rechtsstreit verkndet november brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts september kostenpunkt insoweit aufgehoben klage abgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger alleingesellschafter liquidator gmbh alleinige gesellschafterin gmbh vertrag oktober verklagte notar beurkundete verkaufte geschftsanteile fr mio dm gmbh gleichzeitig wurden anteile dinglicher wirkung ab beurkundung vertrages hie kuferin bertragen kaufpreis november fllig erklrten kuferin deren geschftsfhrer mi sowie deren geschftsfhrer mr beurkundung anwesend stnden persnlich dafr klger brgschaften fr verbindlichkeiten bernommen sptestens entlassen selben tag wurde mi alleinvertretungsberechtigten geschftsfhrer bestellt kaufpreis wurde gezahlt zwangsvollstreckung blieb wesentlichen erfolglos mi persnlich wurde spter gesichtspunkt betruges verurteilt schadensersatz hhe rd mio dm leisten geriet sptestens laufe jahres vermgensverfall klger wurde brgschaften anspruch genommen deswegen mi mr berufung kaufvertrags erhobene klage wurde begrndung rechtskrftig abgewiesen vertragsbestimmung enthalte garantiezusage begrnde schadensersatzverpflichtung dortigen erklrungen fr fall entlassung klgers brgschaften komme klger wirft beklagten pflichten notar verletzt beurkundung darauf hingewirkt entlassung brgschaften betreffende vertragsbestimmung klare fassung sinne garantiezusage erhielt auerdem htte meint klger darauf hinweisen mssen sofortigen bertragung geschftsanteile gleichzeitige kaufpreiszahlung ungesicherte vorleistung handle verlangt beklagten ersatz fr brgenzahlungen insgesamt rd dm zuzglich zinsen beziffert fr kosten prozesses mi mr sowie eingeholten unternehmen betreffenden wertgutachtens zusammen rd dm ferner wege vollstrekkungsgegenklage zwangsvollstreckung kostenfestsetzungsbeschlu gewandt beklagte anschlu proze egen klger erwirkt jetzige beklagte rechtsstreit streithelfer prozegegner klgers beigetreten landgericht ersten rechtszug teilweise freistellung gerichteten klage stattgegeben berufungsgericht beklagten erstattung prozekosten hhe dm nebst zinsen verurteilt zwangsvollstreckung kostenfestsetzungsbeschlu fr unzulssig erklrt brigen klage abgewiesen senat revision beklagten angenommen klger verfolgt rechtsmittel klage geltend gemachten ansprche soweit aberkannt worden entscheidungsgrnde revision klgers fhrt umfang rechtsmittels aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ansicht beklagte pflichtwidrig gehandelt dafr gesorgt kaufvertrags frage entlassung klgers brgschaftsverpflichtungen unmiverstndlich regelnde vereinbarung getroffen wurde belastung klgers kosten vorprozesses einschlielich derjenigen beklagten streithelfer gefhrt knne dagegen berufungsgericht ausgefhrt festgestellt pflichtverletzung beklagten fr schaden urschlich sei inanspruchnahme klgers bernommenen brgschaften entstanden sei letztgenannten punkt beruht berufungsurteil revision erfolg rgt verfahrensfehler beklagte berufungsgericht recht angenommen beurkundung kaufvertrags abs beurkg auferlegte pflicht verletzt willen beteiligten erforschen ber rechtliche tragweite geschfts belehren erklrungen klar unzweideutig niederschrift wiederzugeben wortlaut spricht pflicht derjenigen erklrung abgaben dafr einzustehen klger november brgschaften entlassen folgen eintreten sollten entlassung innerhalb verhltnismig knapp bemessenen frist kam geregelt fall streit beteiligten kommen mute lag hand htte beklagte dadurch entgegenwirken mssen vertragsparteien fragte unterbleiben rechtzeitigen entlassung klgers verpflichtungen gelten solle sodann unmiverstndlich vertragswortlaut ausdruck brachte vgl bgh urt februar ix zr wm pflicht bestand entgegen beklagten revisionserwiderung geuerte
  5966. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache miguel wegen handeltreibens grundstoffen weiterer verfahrensbeteiligter generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof brauerstrae karlsruhe strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen gerichtshof europischen union auslegung verordnung eg nr europischen parlaments rates februar betreffend drogenausgangsstoffe abl eu nr februar sowie verordnung eg nr rates dezember festlegung vorschriften fr berwachung handels drogenausgangsstoffen gemeinschaft drittlndern abl eu nr januar nr mrz folgende frage vorabentscheidung vorgelegt arzneimittel gem definition richtli nie eg europischen parlaments rates november schaffung gemeinschaftskodexes fr humanarzneimittel verordnungen eg nr eg nr erfasste stoffe enthalten gem jeweiligen art buchst verordnungen stets deren anwendungsbereich ausgenommen lediglich anzunehmen arzneimittel zusammengesetzt erfassten stoffe einfach verwendet leicht wirtschaftlich extrahiert knnen revisionsverfahren entscheidung gerichtshofs europischen union ausgesetzt grnde strafsenat bundesgerichtshofs liegt revision angeklagten urteil landgerichts krefeld entscheidung landgericht angeklagten handeltreibens grundstoffen unerlaubten herstellung betubungsmitteln verwendet sollten fllen schuldig gesprochen deswegen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt sowie kompensations verfallsentscheidung getroffen revisionsverfahren liegt wesentlichen folgender landgericht festgestellter sachverhalt zugrunde angeklagte selbstndig handelsvertreter fr nahrungsergnzungsmittel orthopdische hilfsmittel medizinische gerte zubehr sowie rezeptfreie medikamente ttig vermittelte organisierte brssel ansssiges unternehmen juni oktober legal hergestellte grundstzlich fr verwendung arzneimittel bestimmte ephedrin tabletten dreizehn fllen mexiko sowie fall belize lieferte gesamtwirkstoffgewicht betrug kilogramm ephedrinhydrochlorid angeklagten bereits ersten lieferung bewusst ephedrin tabletten herstellung metamfetamin verwendet amerikanischen drogenmarkt verkauft sollten wrdigung landgerichts angeklagte abs nr abs nr af strafbar gemacht ent grundstoff nr nr af unerlaubten herstellung betubungsmitteln verwendet handel getrieben angeklagte wendet revision verurteilung rgt allgemein verletzung sachlichen rechts ii entscheidung ber revision angeklagten hngt beantwortung vorlagefrage ab arzneimittel betreffenden ausnahmeregeln art buchst satz verordnung eg nr art buchst halbsatz verordnung eg nr bedrfen hintergrund auffassung kommission europischen gemeinschaften blick wortlaut historie sowie sinn zweck verordnungen auslegung europische rechtsregeln handelt obliegt allein gerichtshof europischen union art aeuv bislang frage entschieden arzneimittel stets anwendungsbereich genannten verordnungen ausgenommen fall arzneimitteln enthaltenen verordnungen erfassten stoffe einfach verwendet leicht wirtschaftlich extrahiert knnen acte clair vorliegt auslegung derart offenkundig sinne acte clair vernnftigen zweifeln unterlge einzelnen strafbarkeit angeklagten wegen handeltreibens grundstoffen setzt abs nr nr bgbl ff abs nr nr af bgbl voraus ephedrin tabletten grundstoffe handelt deutsche recht definition begriffs grundstoff erfassten stoff sinne art buchst verbindung anhang verordnung eg nr art buchst verbindung anhang verordnung eg nr bezug nimmt kommt darauf gehandelten tabletten erfasste stoffe sinne verordnungen ephedrin jeweils anhngen genannten verordnungen erfasster stoff aufgefhrt allerdings knnte ausnahmetatbestand art buchst satz verordnung eg nr art buchst halbsatz verordnung eg nr vorliegen jeweils arzneimittel gem definition richtlinie eg nennt feststellungen landgerichts legal hergestellten tabletten jedenfalls teil abgeurteilten flle zunchst fr verwendung arzneimittel bestimmt handelt zumindest insoweit arzneimittel sinne art nr richtlinie eg vgl anlage nr amvv bgbl bgh beschluss april str nstz fr strafbarkeit reichweite ausnahmeregelung mageblich ausnahmeregelungen art buchst satz verordnung eg nr art buchst halbsatz verordnung eg nr auslegungsbedrftig hinsichtlic
  5967. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juni schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch lehmann richterin dr brockmller richter dr schoppmeyer mndliche verhandlung juni fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mai zurckgewiesen beklagte trgt kosten revision ausnahme kosten streithelfers trgt rechts wegen tatbestand klgerin macht insolvenzverwalterin gmbh folgenden schuldnerin ansprche auszahlung rckkaufswerts schuldnerin zugunsten streithelfers beklagten unterhaltenen rentenversicherung geltend streithelfer handelt zwei je schuldnerin beteiligten gesellschaftern zugleich einzelvertretungsberechtigten eschftsfhrern september gegrndeten schuldnerin zuvor streithelfer geschftsfhrer minderheitsgesellschafter anteil gmbh gesellschaft streithelfer versicherter person arbeitgeberfinanzierte rentenversicherung bekla gten abgeschlossen versicherungsbeginn mrz ezugsrecht heit versicherungsschein versicherte person sowohl fr todes fr erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt abtretung beleihung unwiderruflichen bezugsrechtes ausgeschlossen fr unwiderrufliche bezugsrecht gelten folgende vo rbehalte arbeitgeber bleibt recht vorbehalten vers icherungsleistungen fr anspruch nehmen arbeitsverhltnis eintritt versicherungsfalles endet sei versicherte person zeitpunkt lebensjahr vollendet versich erung jahre bestanden versicherte person handlungen begeht arbeitgeber berechtigen versicherungsansprche mindern entziehen wirkung dezember bernahm schuldnerin rentenversicherungsvertrag frheren arbeitgeber streithe lfers vorstehend zitierte passage daraufhin erstell ten nachtrag versicherungsschein wortgleich enthalten anschluss daran heit oben aufgefhrten widerspruchsvorbehalte bezglich unwiderruflichen bezugsrechtes gelten fr teil versicherung beitragszahlungen whrend aktuellen dienstverhltnisses ergibt ansonsten besitzt versicherte person uneingeschrnkt unwiderrufliches bezugsrecht seite vereinbart scheidet versicherte person diensten rbeitgebers unverfallbare anwartschaft gesetzes verbesserung betrieblichen altersversorgung betravg erworben erklrt arbeitgeber versicherten person anwe ndung abs gesetzes mitgabe versicherung rechtsstellung versicherungsnehmers berlsst oktober wurde aufgrund eigenantrags schuldn erin mai insolvenzverfahren ber vermgen erffnet klgerin insolvenzverwalterin bestellt kndigte schreiben oktober geschftsfhrerdienstvertrag streithelfers fristlos februar erklrte kndigung rentenversicherungsvertrages verlangte nachfolgend schreiben mrz auskehr rckkaufswerts gab beklagte juli wovon beitragszahlungen frheren dienstverhltnis streithelfers entfielen auszahlung verweigerte landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin abzug frhere dienstverhltnis entfallenden anteils hhe stattgegeben dagegen richtet revision beklagten entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht ausgefhrt bundesgerichtshof entwickelten auslegungsgrundstze insolvenzfestigkeit eingeschrnkt unwiderruflichen bezugsrechts streithelfer angewendet knnten insbesondere darauf abstellten arbeitnehmer erworbenen versicherungsansprche fllen entzogen sollen denen beendigung arbeitsverhltnisses grnden beruhe einflus snahme entziehen sphre zuzuordnen dagegen streithelfer aufgrund beteiligung schuldnerin stellung gesellschafter geschftsfhrer jederzeit mageblichen wirtschaftlichen einfluss schuldnerin nehmen knnen insolvenz gerade se unternehmerisches risiko verwirklicht auerdem htten parteien ausgestaltung bezugsrechts betriebsrentenrechtlichen wertungen abgestellt versicherte person recht for tfhrung vertrages eigenen beitrgen falle ausscheidens beim arbeitgeber erst erwerb unverfallbaren anwartschaft gem gesetzes verbesserung betrieblichen altersversorgung betravg erhalten konstellation gebe anhaltspunkte fr einschrnkende auslegung widerruf svorbehalts dahingehend widerruf insolvenz arbeitg ebers zulssig solle ii hlt rechtlicher nachprfung stand gefestigten rechtsprechung s
  5968. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs nr eg art abs art abs meldet gesellschafter eigenkapitalersetzendes darlehen insolvenztabelle vertrag wegen verstoes verbot durchfhrung staatlicher staatlichen mitteln gewhrter beihilfen egvertrag nichtig klage feststellung verwalter bestrittenen anspruchs darlehensforderung unzulssig bedarf neuanmeldung rckforderungsanspruchs bundesrepublik deutschland aufgrund entscheidung europischen kommission rckforderung beihilfe verpflichtet rckforderung einfache insolvenzforderung rang inso umstand regeln ber eigenkapitalersetzende darlehen unterliegt kommt bedeutung bgh urteil juli ix zr olg naumburg lg magdeburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann fr recht erkannt revision beklagten urteile zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai zivilkammer landgerichts magdeburg dezember aufgehoben soweit feststellungsklage hinsichtlich darlehen angemeldeten forderungen nebst zinsen stattgegeben worden insoweit klage unzulssig abgewiesen weitergehende revision zurckgewiesen klgerin beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin gewhrte gmbh schuldnerin zeit juli mrz darlehen hhe insgesamt ca mio dm stundete darber hinaus kaufpreisforderung hhe dm schuldnerin neu strukturiert saniert darlehen sollten vorbehaltlich genehmigung kommission europischen gemeinschaften kommission zuschsse umgewandelt wegen darlehen erklrte klgerin verlauf umstrukturierung rangrcktritte seit oktober gmbh alleinige gesellschafterin schuldnerin alleingesellschafterin gesellschaft seit september klgerin wegen darlehen leitete kommission august verfahren art abs egv bundesrepublik deutschland september wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt klgerin meldete darlehensforderungen teilweise nachrangig kaufpreisforderung jeweils zuzglich zinsen oktober insolvenztabelle beklagte bestritt vorlufig kommission entschied april bundesrepublik deutschland schuldnerin vergebene beihilfen hhe mio euro darunter rede stehenden darlehen sowie gestundete forderung gemeinsamen markt unvereinbar seien forderte bundesrepublik notwendigen manahmen ergreifen beihilfen zuzglich zinsen zurckzufordern ableg klgerin begehrt feststellung hhe darlehen gestundeten forderung nebst zinsen insolvenzforderung sowie nachrangige insolvenzforderung wegen erffnung insolvenzverfahrens aufgelaufenen zinsen zustehe landgericht klage we sentlichen stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgt antrag abweisung klage entscheidungsgrnde revision weitgehend erfolg berufungsgericht ausgefhrt klage sei begrndet klgerin stehe bereicherungsanspruch darlehensvertrge seien nichtig bgb art abs satz eg vertrag verstieen bereicherungsanspruch gewhre klgerin nachrangige insolvenzforderung inso abs nr inso greife rckzahlungsansprche wirksam durchgesetzt mssten eigenkapitalersatzregeln stnden entgegen seien deshalb anzuwenden begrndung berufungsgerichts trifft gleichwohl hlt entscheidung rechtlicher nachprfung stand soweit feststellungsklage hinsichtlich darlehen angemeldeten forderungen nebst zinsen stattgegeben insoweit klage unzulssig revisionsinstanz amts wegen prfen sachurteilsvoraussetzungen vorliegen bundesgerichtshof insoweit tatsacheninstanz vgl bghz bgh urt februar ii zr wm beklagte forderungen klgerin vorlufig bestritten steht zulssigkeit klage allerdings entgegen gesetz sieht insolvenzverwalter prfungstermin inso angemeldete forderung lediglich vorlufig bestreitet daher vorlufiges bestreiten bestreiten sinne abs inso anzusehen bgh beschl februar ix zb wm klage berwiegend unzulssig klgerin darlehen angemeldeten forderungen rechtlich gebotenen form tabelle angemeldet feststellung grund betrag rang forderung weise begehrt forderung anmeldung prfungstermin bezeichnet worden inso anmeldung tabelle sachurteilsvoraussetzung feststellu
  5969. [['bundesgerichtshof str beschluss mrz strafsache wegen bandenhandels betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts oldenburg februar verworfen jedoch schuldspruch angeklagten erdogan dahin gendert angeklagte fall ii urteilsgrnde fall anklage unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde berprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben angeklagte erdogan entgegen fassung landgerichts fall ii urteilsgrnde abgabe betubungsmitteln minderjhrige gem abs nr btmg schuldig gemacht sinne vorschrift betubungsmittel minderjhrigen abgegeben unentgeltlich freien verfgung berlassen belieben verbrauchen weitergeben vgl bghr btmg abs nr abgabe handeltreiben fall betubungsmittel hndler minderjhrigen fr betubungsmittelgeschft vermittelt rauschgift weisung bergibt solle abnehmer zahlung kaufpreises aushndigen jedoch belegen feststellungen angeklagte fall unerlaubt betubungsmitteln geringer menge handel getrieben abs nr btmg schuldspruch entsprechend abzundern abs stgb steht entgegen fall ii urteilsgrnde bandenmiges handeltreiben betubungsmitteln geringer menge angeklagt abs btmg allein wegfall qualifizierungsmerkmals bandenmigen tatbegehung begrndet hinweispflicht vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn schuldspruchnderung bleibt strafausspruch unberhrt senat ausschlieen landgericht zutreffender rechtlicher bewertung tat insoweit anwendbaren strafrahmen abs btmg niedrigere einzelstrafe erkannt geringere gesamtstrafe zugemessen htte brigen bemerkt senat ergnzend antragsschriften generalbundesanwalts soweit revision angeklagten ka lehnung beweisantrags vernehmung zeugen ab sch auseinandersetzt dahinstehen insoweit berhaupt anforderungen abs satz stpo gengende verfahrensrge erhoben wurde ebenfalls offen bleiben strafkammer zweifelhaft erscheint wissen zeugen gestellte beweisbehauptung frhere mitangeklagte sptere zeuge ver nehmung mrz ausdrcklich darauf hingewiesen angeklagten ka ausschlielich gesprochene heimatsprache ver stehe spreche luft gegriffen ansehen durfte beweisantrag daher begrndung rechtsfehlerfrei zurckweisen konnte fehlerhaften ablehnung beweisantrags wrde urteil beruhen angeklagte ka wohnung zeugen fllen denen kokain gebunkert worden flle anklage ausnahme falls mangelnde erinnerung berief gestndnis abgelegt mittterschaftliche beteiligung genannten taten brigen gegenseitig sttzenden ergebnisse polizeilichen telefon innenraumsprachberwachungen aussage zeugen st sowie fllen einlassung mitangeklagten erdogan be sttigt senat daher ausschlieen landgericht bweichenden berzeugung tterschaft angeklagten ka genannten fllen gelangt wre beantragten beweis erhoben htte dabei beweisbehauptung besttigt worden wre verfahrensrge angeklagten mustafa landgericht beweisantrag vernehmung zeugen vorgngen wohnung zeugen abend april fehlerhaft zurckgewiesen bleibt erfolg urteil fehlerhaften behandlung beweisbegehrens jedenfalls beruht tterschaftliche beteiligung angeklagten mustafa zeugen fllen mitange klagten ka ergebnisse polizeilichen telefon innen raumsprachberwachungen besttigt senat daher ausschlieen landgericht abweichenden berzeugungsbildung gelangt wre zeugen zeuge vernommen besttigt htte fall anklage verbliebenen kokains angeklagten mustafa dritten berge ben frau ribgh dr rissing van saan winkler pfister urlaubsabwesenheit unterschrift gehindert winkler lienen becker'],['Soon']]
  5970. [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg juli verfahren wegen amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen juli vorsitzenden richter galke richter wstmann richterin pentz notarin dr doy notar mller eising beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats fr notarsachen kammergerichts november abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens streitwert festgesetzt grnde antrag zulassung berufung erfolg zulassungsgrund satz bnoto abs vwgo liegt bestehen weder ernstliche zweifel richtigkeit entscheidung kammergerichts stellen entscheidungserhebliche rechtsfragen grundstzlicher bedeutung abs nr vwgo berufungsgericht prfung recht zugrunde gelegt rechtsprechung senats art wirtschaftsfhrung sinne abs nr fall bnoto beanstanden notar wiederholt erst beantragung zwangsvollstreckungsverfahren bereitfindet lage versetzt gerichtete titulierte forderungen begleichen begrndet gefhrdung interessen rechtsuchenden infolge art wirtschaftsfhrung senatsbeschluss oktober notz juris rn unerheblich zusammenhang notar verschulden situation trifft beanstandenden art wirtschaftsfhrung gefhrt vgl senatsbeschluss aao rn kammergericht festgestellt mehrfachen vollstreckungsmanahmen klger gekommen amtsenthebung abs nr fall bnoto rechtfertigen demgegenber klger erfolg darauf berufen gengend finanzielle mglichkeiten gehabt bestehenden forderungen tilgen forderungen klger offen beglichen schon wirtschaftsfhrung notars hinnehmbar glubiger zwingt wegen berechtigter forderungen zwangsmanahmen ergreifen geht amtsenthebungsgrund allgemeinen tatbestand unzuverlssigkeit wegen art wirtschaftsfhrung vgl senatsbeschluss november notz njw rr rn sollten klger tatschlich vermgenswerte verfgung stehen offenen forderungen begleichen erklrlich klger begrndet warum angeblich vorhandenen finanziellen mittel tilgung forderungen einsetzt ausfhrungen deshalb geeignet richtigkeit entscheidung kammergerichts zweifel ziehen belang zusammenhang worauf klger beruft kanzlei besonders kostengnstig fhre erfolglos bleibt einwand klgers amtsenthebung wesentliche einnahmequellen entgangen seien bedenken art wirtschaftsfhrung bestanden schon angefochtenen entscheidungen durchgreifend einwand klgers finanzamt dkvkrankenversicherer glubiger seien nichtzahlung bestehenden forderungen existentiell gefhrdet worden seien erfolg macht klger geltend existenz familie seien amtsenthebung gefhrdet deshalb stelle manahme unverhltnismig dar art wirtschaftsfhrung gefhrdet interessen rechtsuchenden rechtfertigt deshalb amtsenthebung erfolglos wendet klger richtigkeit ent scheidung kammergerichts hinblick amtsenthebung abs nr fall bnoto wegen durchfhrung verwahrungsgeschften interessen rechtsuchenden gefhrde soweit klger kammergericht festgestellten verste wehrt geltend macht htten verwahrungsgeschften detaillierten treuhandauf trge zugrunde gelegen erfolg abs abs beurkg darf notar verwahrungsantrag annehmen verwaltungsanweisung bedrfnissen ordnungsgemen geschftsabwicklung ordnungsgemen vollzugs verwahrung sowie sicherungsinteresse verwahrungsgeschft beteiligten personen gengt verwahrungsanweisung schriftlich vorliegen daran fehlt gegebenenfalls notar annahme treuhandauftrge darauf hinzuwirken entsprechend detaillierte treuhandanweisungen erteilt keinesfalls stellt hinsichtlich verfgung hinterlegten gelder frei detaillierten feststellungen kammergerichts versten beurkg klger allgemeinen hinweis durchdringen htten kosten treuhandvermgen beglichen sollen umfangreichen mngel verfahrensweise bezglich hinterlegter gelder belegen gefahr fr interessen rechtsuchenden bestand soweit klger insgesamt pauschal erstinstanzlichen vortrag nebst beweisantritten beruft gengt fr darlegung grundes fr zulassung berufung bloe wiederholung erstinstanzlichen vorbringens bezugnahme hierauf gengt darlegungsanforderungen satz bnoto abs satz vwgo vgl senatsbeschluss november notz brfg njw rr rn kostenentscheidung beruht abs satz bnoto abs vwgo wertfestsetzung gem abs satz bnoto erfolgt galke wstmann doy pentz mller eising vorinstanz kg berlin entscheidung not'],['Soon']]
  5971. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsstreit ecli de bgh biizb ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin dr reichart sowie richter wstmann prof dr drescher born beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kosten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde landgericht urteil mrz festgestellt dienstverhltnis klgers vorstandsmitglied beklagten sparkasse kndigung beklagten august sofortiger wirkung beendet worden dienstvertrag parteien anfechtung beklagten august nichtig urteil wurde erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten april zugestellt zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten legten mai berufung urteil schriftsatz juni beim berufungsgericht eingegangen juni montag beantragten frist begrndung berufung monat verlngern vorsitzende berufungsgerichts verlngerte frist begrndung berufung juli juli wies darauf urteil landgerichts aktenlage beklagten bereits april berufungsschrift angegeben april zugestellt worden sei juli ging berufungsbegrndung beklagten beim berufungsgericht beklagte beantragt wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhren begrndung wiedereinsetzungsantrags wesentlichen ausgefhrt zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten seien beklagte schon whrend erstinstanzlichen prozessverfahrens eingeschaltet worden htten daher bereits handakte angelegt erstinstanzliche urteil sei unmittelbar beklagte april bermittelt worden beigefgt sei schreiben erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagte april schreiben htten erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagte zutreffend darauf hingewiesen urteil landgerichts april bermittelt worden sei verwaltungsratssitzung beklagten april seien zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beauftragt worden berufung landgerichtliche urteil einzulegen folgetag sachbearbeiter verfgt neben bereits vorhandenen handakte berufungsakte anzulegen fristen notieren akte sodann zwecks fertigung berufungsschrift vorzulegen aktenlage sei berufungsakte samt zuvor angelegten handakte brovorsteher prozessbevollmchtigten vorgelegt worden jetzigen zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten bestehe allgemeine anweisung brovorsteher bzw stellvertretend fristenkontrolle beauftragten mitarbeiter fristen unmittelbar fristrelevanten entscheidung notieren brovorsteher schreiben erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten april orientiert heute mehr nachvollziehbaren grnden fehlerhaft urteilskopie notiert angefochtene entscheidung laut mitteilung erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten april zugestellt worden sei wieso bertragungsfehler gekommen sei sei brovorsteher unerklrlich richtigkeit seitens erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten mitgeteilten zustellungsdatums htten zweifel bestehen knnen beklagte gerichtete schreiben erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten sei zuvor angelegten handakte verblieben kopie sei neu angelegten berufungsakte genommen worden berufungsakte sei sodann sachbearbeiter prozessbevollmchtigten beklagten zwecks fertigung berufungsschrift vorgelegt worden allerdings zuvor angelegte handakte urteilskopie eingangsstempel sonstigen hinweis zustellzeitpunkt enthalten sachbearbeiter prozessbevollmchtigten brovorsteher angebrachten vermerk bezglich zustelldatums geschlossen zustelldatum entsprechend bung weisungslage falle mandatierung unmittelbar erstinstanzlich unterlegene partei telefonanruf erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten korrekt erfragt worden sei weiteren verfahren wurde wiedereinsetzungsbegrndung dahin konkretisiert weisung bestehe wonach ergnzend erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten zustelldatum erfragen sei datum zustellung berufung anzugreifenden entscheidung zweifelsfrei mandanten bermittelten unterlagen ergebe berufungsgericht berufung beklagten unzulssig verworfen antrag wiedereinsetzung versumte berufungsbegrndungsfrist zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde beklagten statthaft abs satz nr abs satz abs satz zpo jedoch zulssig voraussetzungen abs zpo erfllt rech
  5972. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs satz einwnde vollstreckung geldbue abs satz brao je art einwands wege erinnerung vollstreckungsgericht zpo vollstreckungsgegenklage prozessgericht ordentlichen gerichtsbarkeit zpo geltend bgh beschluss april anwz agh mnchen wegen unzulssigkeit zwangsvollstreckung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr schmidt rntsch richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte prof dr ster dr martini prof dr quaas april beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats bayerischen anwaltsgerichtshofs august unzulssig verworfen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller urteil juli anwaltsgerichtshofs geldbue verur teilt worden antragsgegnerin vollstreckt rahmen voll streckung antragsteller zustndigen gerichtsvollzieher abgabe eidesstattlichen versicherung geladen worden dagegen wendet vollstreckungsgegenklage macht geltend frmlichen voraussetzungen fr vollstreckung lgen auerdem rechnet geldbue bersteigenden schadensersatzforderungen antragsgegnerin anwaltsgerichtshof gerichtete klage anwaltsgericht fr bezirk rechtsanwaltskammer ver wiesen klage antrag satz brao stpo gewertet unbegrndet zurckgewiesen ladung abgabe eidesstattlichen versicherung sei formell ordnung aufrechnung geldbue natur sache ausgeschlossen jedenfalls seien schadensersatzansprche weder gerichtlich festgestellt anerkannt zumindest seien substantiiert sofortige beschwerde antragstellers anwaltsgerichtshof anwaltsgericht angefhrten grnden zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller beschwerde ii rechtsmittel unzulssig entscheidung anwaltsgerichtshofs ber beschwerde verfahren satz brao verbindung abs abs satz stpo anfechtbar entspricht nmlich entscheidung oberlandesgerichts abs satz halbsatz stpo rechtsmittel gegeben senat beschl februar anwst brak mitt feuerich weyland brao aufl rdn ergebnis ndert antrge antragstellers einwendungen zwangsvollstreckung abs stpo htten behandelt drfen teilweise vollstreckungserinnerung zpo teilweise vollstreckungsgegenklage zpo behandelt mssen verfahrensmig richtiger behandlung antrge wre rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft vollstreckung geldbuen anwaltsgerichtlichen verfahren erfolgt gem abs satz brao vorschriften fr vollstreckung urteilen brgerlichen rechtsstreitigkeiten gelten ursprngliche fassung bundesrechtsanwaltsordnung zurckgehenden regelung gesetzgeber fr vollstreckung geldbuen gleiche rechtslage herstellen fr vollstreckung kammerbeitrgen heutigen abs brao abs brao zwangsgelds heutigen abs brao abs brao bt drucks iii brao danach rechtsanwalt verste formelles vollstreckungsrecht erinnerung zpo vollstreckungsgericht wehr setzen vollstreckung kammerbeitrags abs brao vollstreckungsgegenklage zulssig ordentlichen gerichten allerdings kammerbeschlsse gebunden bghz angesichts willens gesetzgebers gleiche rechtslage schaffen liegt sowohl beim zwangsgeld brao geldbue brao genauso sache htte deshalb anwaltsgericht ordentlichen gerichte verwiesen mssen hinsichtlich einwands ladung abgabe eidesstattlichen versicherung vollstreckungsgericht brigen prozessgericht verweisung gerichte kommt gem abs gvg mehr betracht antragsteller darf dadurch grundsatz meistbegnstigung schlechter gestellt verfahrensmig richtigem vorgehen stnde wre allerdings rechtsmittel bundesgerichtshof gegeben aa einwnde antragstellers ladung abgabe eidesstattlichen versicherung vollstreckungserinnerung gem zpo behandeln wren knnten rechtsbeschwerde berprfung bundesgerichtshof gestellt abs zpo statthaft beschwerdegericht zulsst anwaltsgerichtshof rechtsmittel indessen zugelassen sachlichen voraussetzungen fr zulassung rechtsbeschwerde abs zpo liegen einwnde antragstellers ladung grundstzliche bedeutung entscheidung bundesgerichtshofs weder sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts erforderlich bb hinsichtlich aufrechnung wre sache
  5973. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz fr wen bereignungsofferte angeht angenommen bestimmt allein willen empfngers erklrung eigentum erwerben scheidet eigentumserwerb eigenerwerbswille innenverhltnis pflichtwidrig bgh urteil oktober zr olg stuttgart lg ravensburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub dr kazele dr gbel fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten eigentumsverhltnisse gebrauchten verkaufsverpackungen papier pappe kartonage folgenden ppkverpackungen beklagte landkreis gebiet zustndige ffentlich rechtliche entsorgungstrger klgerin betreibt seit einfhrung verpackungsverordnung jahre sogenannte systembetreiberin gem abs verpackungsverordnung verpackv bundesweit duales entsorgungssystem flchendeckenden regelmigen abholung gebrauchter verbrauchsverpackungen beim privaten endverbraucher dient system hersteller vertreiber ware befllte verkaufspackungen typischerweise beim privaten endverbraucher anfallen erstmals verkehr bringen gem abs verpackv grundstzlich beteiligen klgerin fhrte fhrt erfassung einsammeln verkaufsverpackungen deren verwertung beauftragt hierzu ffentliche private entsorgungsunternehmen hinsichtlich ppk verpackungen bestand besonderheit bereits einfhrung verpackungsverordnung papierabflle gesamten bundesgebiet ffentlich rechtlichen entsorgungstrgern beklagten gesondert gesammelt wurden deshalb vereinbarte klgerin jeweiligen ffentlich rechtlichen entsorgungstrgern weiterhin mittels bereits vorhandenen sammeleinrichtungen gesamten papierabflle erfassen sollten mengenanteile sowie anteilige kostentragung fr erfassung normalem genanntem graphischen altpapier zeitungen zeitschriften etc einerseits ppk verpackungen andererseits sollten basis schtzungen festgelegt erfassung altpapiers gebiet beklagten erfolgt sogenannte bndelsammlungen endverbraucher legen hierzu gebndelte altpapier bestimmten terminen straenrand abholung bereit vereinen eingesammelt beklagte hiermit beauftragt einheitliche erfassung altpapiers einschluss ppkverpackungen beklagten gegenstand mehrerer parteien getroffener vereinbarungen zuletzt schlossen vertrag beklagte verpackungen weiterhin auftrag klgerin gemeinsam brigen papierabfall erfassen bestimmte menge altpapier klgerin monatlich abholung bereitstellen vertrag wurde beklagten fristgerecht gekndigt endete ablauf jahres einigung ber nachfolgevertrag kam zustande seit beginn jahres erhlt beklagte klgerin fr erfassung ppk verpackungen beauftragten vereine kei ne entgelte mehr umgekehrt altpapier vereinssammlungen mehr fr klgerin bereitgestellt klgerin verlangt klage soweit fr revisionsverfahren interesse feststellung ab januar hhe nher bestimmten anteils miteigentmerin beklagten rahmen sogenannten vereinssammlung erfassten altpapiers landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin feststellungsantrag beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klgerin eigentum rahmen vereinssammlungen erfassten altpapier erworben liege eigentumsaufgabe endverbraucher rechtsgeschftlicher eigentumserwerb frage komme finde jedoch statt bereits einigung ber bergang eigentums endverbraucher klgerin fehle knne erwogen bereitstellung papierabfalls konkludentes angebot endverbrauchers bereignung angeht anzunehmen sammelnden verein beklagten klgerin systembetreiberin gerichtet sei liege annahmeerklrung klgerin erfassungsvorgang beteiligt sei weder sammelnde verein beklagte einigungserklrung stellvertreter klgerin abgebe verpackungsverordnung ergebe hierin frage eigentumsverhltnisse erfassten ppk material geregelt sei eigentumserwerb klgerin scheitere brigen daran gem satz bgb neben einigung erforderlichen bergabe fehle ii ausfhrun
  5974. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rohrmuffe zpo gg art abs patentverletzungsprozess lsst allein zpo pflicht gerichts herleiten gem ff zpo begutachtung gegenstandes anzuordnen verfgungsgewalt beweisbelasteten partei dritten befindet zpo patg patentverletzungsprozess gericht allenfalls verpflichtet gem zpo vorlage urkunde beweisbelastete partei anzuordnen voraussetzungen fr entsprechenden anspruch gegners patg erfllt besttigung bgh urteil august zr bghz grur rn ff restschadstoffentfernung fr zpo gesttzte anordnung begutachtung gegenstandes anzuordnen verfgungsgewalt beweisbelasteten partei dritten befindet gilt bgh beschluss dezember zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen beschwerde nichtzulassung revision dezember verkndeten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf kosten klgerin zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens millionen euro festgesetzt grnde klgerin vorbringen inhaberin schlielichen nutzungsrechts deutschen patent klagepatent inhaber prsident patentanspruch brigen patentansprche zurckbezogen lautet verfahren herstellung doppelwandigen thermoplastischen rohres rohrmuffe wobei erster schlauch formtunnel extrudiert mindestens reihe bahn gefhrter kokillen gebildet erste schlauch mindestens ersten abschnitt gewellte form gebracht mindestens zweiten abschnitt rohrmuffe aufgeweitet zweiter schlauch ersten schlauch extrudiert ersten abschnitt wellentler ersten schlauchs gedrckt whrend erste schlauch gewellte form gebracht zweite schlauch ersten extrudiert beiden schluchen raum ausbildet ber atmosphrendruck liegenden druck beaufschlagt beginn aufweitens ersten schlauchs rohrmuffe raum beiden schluchen gesteuerten ber atmosphrendruck liegenden wesentlichen konstanten druck beaufschlagt wesentlichen whrend ausbildung rohrmuffe konstant gehalten whrend extrudierens zweiten schlauchs rohrmuffe aufgeweiteten ersten schlauch zweite schlauch innen ber atmosphrendruck liegenden druck beaufschlagt ersten schlauch gedrckt anschlieend raum beiden schluchen druck beaufschlagt beklagte produziert vertreibt kunststoffrohre angeformter rohrmuffe typenbezeichnung klgerin macht gel tend beklagte stelle kunststoffrohre patentanspruch klagepatents geschtzten verfahren her landgericht unterlassung auskunft rechnungslegung feststellung schadensersatzpflicht gerichtete klage abgewiesen berufung klgerin zustzlich erstinstanzlichen begehren anspruch besichtigung anwesenheit prsidenten hilfsweise anwesenheit geheimhaltung verpflichteten rechts patentanwaltlichen vertreter herausgabe aufgrund besichtigung erstellenden sachverstndigengutachtens geltend gemacht erfolglos geblieben berufungsgericht revision zugelassen dagegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde beklagte entgegentritt zulssige rechtsmittel bleibt erfolg klagepatent betrifft soweit fr streitfall interesse verfahren herstellung doppelwandigen rohres thermoplastischem material gewellte auenwand glatte innenwand rohrmuffe aufweist verfahren art stand technik europischen patentanmeldung nachfolgend entgegenhaltung bekannt miterfinder geschftsfhrer beklagten benannt offenbarten verfahren erster schlauch formtunnel extrudiert gewellte form gebracht ersten schlauch zweiter schlauch wesentlichen glatter oberflche extrudiert zweite schlauch wellentler ersten gedrckt verbundrohr entsteht raum beiden schluchen ber atmosphrendruck liegenden druck beaufschlagt bemessen innere schlauch abkhlen wlbungen aufweist schluchen abkhlen exakt atmosphrendruck einstellt ausbildung rohrmuffe uere schlauch bestimmten abschnitten aufbringung teilvakuums auen aufgeweitet innere schlauch innen ber atmosphrendruck liegenden druck beaufschlagt dadurch ebenfalls aufgeweitet bereich rohrmuffe vollflchig ueren schlauch verschweit klagepatentschrift ausgefhrt aufbringen teilvakuums auen ersten schlauch ausbildung rohrmuffe sei schwierig raum ersten schlauch betreffenden abschnitt formtunnels eindringen a
  5975. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juni rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juni vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm april zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet berufungsgericht ergebnis recht angenommen beklagte bereits mrz krisenfinanzierung angelegte entscheidung getroffen nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kurzwelly caliebe vorinstanzen lg detmold entscheidung olg hamm entscheidung kraemer drescher'],['Soon']]
  5976. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  5977. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja euinsvo art abs gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung art abs verordnung eg nr rates mai ber insolvenzverfahren abl nr folgende frage vorgelegt gerichte mitgliedstaats gebiet insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet worden fr insolvenzanfechtungsklage anfechtungsgegner zustndig wohnsitz satzungsmigen sitz gebiet mitgliedstaats bgh beschluss juni ix zr olg hamm lg mnster ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape juni beschlossen verfahren ausgesetzt gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung art abs verordnung eg nr rates mai ber insolvenzverfahren abl nr folgenden euinsvo folgende frage vorgelegt gerichte mitgliedstaats gebiet insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet worden fr insolvenzanfechtungsklage anfechtungsgegner zustndig wohnsitz satzungsmigen sitz gebiet mitgliedstaats grnde klger verwalter mai deutschland erffneten insolvenzverfahren ber vermgen zi schuldne rin beklagte stiefmutter schuldnerin schweizer staatsangehrige lebt schweiz klger nimmt wege insolvenzanfechtung rckgewhr betrages nebst zinsen anspruch klage vorinstanzen wegen fehlender internationaler zustndigkeit deutschen gerichte unzulssig abgewiesen worden berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger anfechtungsanspruch ii entscheidung ber revision verfahren auszusetzen vorabentscheidung europischen gerichtshofs beschlusstenor gestellten frage einzuholen art abs buchst abs aeuv sachentscheidung abhngig auslegung art abs euinsvo sachliche anwendungsbereich art abs euinsvo erffnet unmittelbar regelt art abs euinsvo zustndigkeit fr insolvenzverfahren insolvenzanfechtungsklage gehrt jedoch denjenigen klagen unmittelbar insolvenzverfahren hervorgehen engen zusammenhang stehen fllt deshalb annexverfahren ebenfalls anwendungsbereich art abs euinsvo gem urteil europischen gerichtshofs februar rs zip rn deko marty belgium gerichte mitgliedstaats gebiet insolvenzverfahren erffnet worden fr insolvenzanfechtungsklage anfechtungsgegner zustndig satzungsmigen sitz mitgliedstaat bisher ungeklrt frage art abs euinsvo eingreift insolvenzverfahren mitgliedstaat erffnet worden anfechtungsgegner allgemeinen gerichtsstand wohnsitz satzungsmigen sitz mitgliedstaat drittstaat wortlaut lsst art abs euinsvo ausreichen mittelpunkt sachlichen interessen schuldners mitgliedstaat liegt anwendungsbereich verordnung erffnende grenzberschreitende bezug mitgliedstaat drittstaat bestehen trifft aussage hieraus knnte geschlossen bezug drittstaat ausreicht huber ha huber gruber heiderhoff eu insolvenzverordnung art rn ff huber zzp haubold iprax ie ebenso high court of justice london zip high court of justice leeds zip mnchkomm inso reinhart aufl art vo eg nr rn fk inso wenner schuster aufl art euinsvo rn grafschlicker kebekus sabel schlegel inso aufl art euinsvo rn gruber ahrens gehrlein ringstmeier insolvenzrecht art euinsvo rn gottwald kolmann insolvenzrechtshandbuch aufl rn rau scher msch euzpr euipr art eg insvo rn geimer schtze euzvr aufl art rn adam zustndigkeitsfragen insolvenz internationaler unternehmensverbindungen herchen zinso sabel schlegel ewir hergenrder dzwir zwingend schluss jedoch deutschsprachigen literatur vielfach ansicht vertreten qualifizierter auslandsbezug mindestens weiteren mitgliedstaat anwendungsbereich euinsvo erffnet kemper kbler prtting bork inso art euinsvo rn mnchkomm bgb kindler vo eg nr aufl art rn duursma kepplinger duursma kepplinger duursma chalupsky europische insolvenzordnung art rn hk inso stephan aufl art euinsvo rn uhlenbruck ler inso aufl art euinsvo rn pannen europische insolvenzverordnung art rn braun tashiro inso aufl rn hmbkomm inso undritz aufl art euinsvo rn smid internationales insolvenzrecht rn carstens internationale zustndigkeit europischen insolvenzrecht ff schmiedeknecht anwendungsbereich europischen insolvenzordnung auswirkungen deutsche insolvenzrecht ff westphal goether wilkens grenzberschreitende insolvenzen
  5978. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str str mai strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr sander vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof prof dr knig dr berger khler beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwltin mo vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg august dahin gendert angeklagten gesamtschuldner angeklagten einziehung wertes tatertrgen hhe angeordnet weiterhin vorgenannte urteil soweit mitangeklagten gt betrifft dahin gendert mitangeklagten hhe angeordneten einziehungen angeklagten sowie untereinander gesamtschuldnerisch haften revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg august dahin gendert angeklagten einziehung wertes tatertrgen hhe angeordnet insoweit revision angeklagten sowie umfang mitangeklagten gt angeordneten einziehungen gesamtschuldner haftet weitergehende revision angeklagten ver worfen davon abgesehen angeklagten rechtsmittel staatsanwaltschaft revisionsverfahren entstandenen kosten aufzuerlegen davon abgesehen angeklagten kosten rechtsmittels aufzuerle gen jedoch nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten urteil august schweren raubes sowie besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsberaubung abgetrennten verfahren angeklagten urteil august besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsberaubung schuldig gesprochen angeklagten jugendstrafe zwei jahren deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt worden angeklagten einbeziehung zwei frheren urteilen jugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt auerdem angeklagten einzie hung geldbetrages sowie angeklagten einziehung geldbetrages angeordnet angeklagte wendet verurteilung verletzung materiellen rechts gesttzten revision ebenfalls jeweils sachrge gesttzten revisionen staatsanwaltschaft richten einziehungsentscheidungen landgerichts jeweils tat november auszusprechende hhe einziehung wertes tatertrge beschrnkt whrend generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel staatsanwaltschaft angestrebten nderung einziehungsentscheidungen fhren bleibt rechtsmittel angeklagten berwiegend erfolglos feststellungen landgerichts berfielen angeklagten abend november mbelgeschft mitangeklagte gt angestellt zugang kassenbro verschaffte tatbeute gemeinsamen tatplan gt gleichen anteilen aufgeteilt wobei fahrer tat mitwirkenden mitangeklagten entlohnung aussicht gestellt wurde ren mitangeklagten fr tat weite angeklagten fahrt tatort begleitete zwei messern rolle klebeband ausgerstet worden nachdem hilfe mitangeklagten gt kassenbro eingedrungen zeigten beiden ttigen kassiererinnen drohend messer forderten boden legen kassenbro vorgefundenen schlsselbund mitgebrachten rucksack ging angrenzenden tresor raum ffnete tresore entnahm rucksack steckte ffnung weiteren tresors gelang whrenddessen forderte kassiererinnen schmuck abzunehmen danach fesselte klebeband nachdem kassenbro zurckgekehrt beide angeklagte festnetztelefone unbenutzbar gemacht nahmen schreibtisch safebag tageseinnahmen hhe befanden wechselgeldkasse steckten geld ebenfalls rucksack angeklagten beim anschlieenden verlassen tatorts trug rucksack gesamtbeute hielt fluchtfahrzeug erreichen tiefgarage fahrtziel schtteten beide angeklagte sowie mitangeklagten geld rucksack kofferraum fahrzeuges sortierten stapelten gemeinsam mitangeklagten erhielten jeweils mindestens angeklagte mindes tens tatbeute nahm fr anteil mindestens sowie weitere spter mitangeklagten gt anteil bergab verbleib restlichen geldes konnte festgestellt landgericht jeweils abs stgb nf gesttzten einziehungsentscheidungen hinsichtlich angeklagten eigenen verfgungsgewalt bezglich anteils tatbeute hhe ausgegangen ber restliche tatbeute verfgen
  5979. [['bundesgerichtshof beschluss str alt str februar strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat neue feststellungen hinsichtlich schuldfhigkeit angeklagten angezeigt entsprechenden feststellungen urteils landgerichts berlin dezember bestandskrftig basdorf sander dlp schneider knig'],['Soon']]
  5980. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kaleido markeng abs nr zeichen kaleido fehlt fr ware spielzeug jegliche unterscheidungskraft sinne abs nr markeng insbesondere verkehr zeichen stets verkrzte beschreibung ware kaleidoskop verstehen abstrakte sprachwissenschaftliche erkenntnisse annahme assoziativen ergnzung abkrzung erkannten begriffen kontext vorgegebenen sinn beruhen knnen weiteres fr rechtsfrage beantwortende beurteilung unterscheidungskraft herangezogenen vielmehr umstnde konkret beurteilenden bezeichnung kennzeichengewohnheiten magebenden branche blick nehmen bgh beschluss november zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts september aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde fr markeninhaberin seit februar wortmarke kaleido fr dienstleistungen klasse lehr unterrichtsmittel ausgenommen apparate klasse spiele spielzeug klasse bestellannahme lieferauftragsservice rechnungsabwicklung rahmen commerce eingetragen antragstellerin beim deutschen patent markenamt lschung marke beantragt sei unterscheidungskrftig freihaltebedrftig bezeichnung kaleido bliche abkrzung sachbezeichnung kaleidoskop sei deutsche patent markenamt lschungsantrag beschluss august zurckgewiesen beschwerde antragstellerin bundespatentgericht beschluss deutschen patentund markenamts aufgehoben soweit lschungsantrag fr ware klasse spielzeug zurckgewiesen wurde insoweit deutsche patent markenamt angewiesen lschung angegriffenen marke anzuordnen bpatg beschluss september pat juris hiergegen wendet markeninhaberin bundespatentgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii bundespatentgericht angenommen angemeldeten marke fehle fr ware spielzeug jegliche unterscheidungskraft sinne abs nr markeng ausgefhrt angegriffene marke fr optische gert kaleidoskop klasse eingetragenen oberbegriff spielzeug umfasst vordergrund stehenden beschreibenden begriffsinhalt sei begriff kaleido deutschen sprache weder wort abkrzung lexikalisch nachweisbar bezug ware kaleidoskop wrden angesprochenen breiten verkehrskreise kennzeichnung kaleido verkrzte beschreibung ware verstehen optische gert kaleidoskop fernrohrhnliches spielzeug beim drehen bunte glassteinchen verschiedenen mustern bildern anordneten sei fast menschen kindheit bekannt kaleido deutschen sprache ausschlielich begriff kaleidoskop vorkomme verkehr wort kaleido ausschlielich kaleidoskop verbindung bringen hinzu komme fast gleichlautende fast gleich geschriebene englischsprachige begriff kaleidoscope kaleido abgekrzt abkrzung deutschen sprachraum tatschlich fr kaleidoskope bzw deren spezifische eigenschaften benutzt markenwort handele deshalb abwandlung wahrgenommen verkehr weiteres gelufige sachbezogene werbebliche angabe fr kaleidoskop wiedererkenne kaleido knne deutschen sprache stets kaleidoskop beziehen optisches gert kurzwort bezeichnet verkehr bezeichnung herkunftshinweis verkrzte sachangabe verstehen verkehr msse interpretationsbemhungen anstellen fehlen endsilbe skop verndere weder allgemein bekannten warenbeschreibenden charakter kaleidoskop komme verkrzung ungewhnliche eigenart ansicht gesttzt erkenntnisse linguistik rahmen sogenannten assoziations prototypentheorie danach sei wahrnehmungs verstndnishorizont hrenden sehenden fehlen wortes fehlen wortteilen darauf ausgerichtet wort weise ergnzen hufig allgemeinsprache vorkomme bezug kontext vorgegebenen sinn bezug beanspruchte ware spielzeug bekannt sei demgegenber rechtfertige umstand ebenfalls endung skop gebildeten wrter endoskop horoskop teleskop stethoskop umgangssprache endo horo tele stetho verkrzt wrden beurteilung angemeldeten zeichen fr kaleidoskope erforderli